STBER.2020.26
Verletzung der Verkehrsregeln
28. Oktober 2020Deutsch15 min
1. Gegenstand sowohl des
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Saskia
August,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 5. März 2019 erstattete die
Polizei Kanton Solothurn, Gfr B.___, Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges
erschwert, und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises (Akten Seiten 6 ff.,
nachfolgend: AS 006 ff.). Darin wurde ausgeführt, anlässlich einer
Verkehrsüberwachung vom 28. Februar 2019, 09.22 Uhr, in Oensingen habe
festgestellt werden können, wie der Beschuldigte als Fahrzeuglenker in der
rechten Hand ein dunkles Smartphone gehalten habe. Das Smartphone habe er an
der Oberkante des Lenkrades gehalten, den Blick habe er während ca. zwei
Sekunden nach unten auf das Gerät gerichtet gehabt. Dabei habe er den Kopf nach
unten geneigt gehabt. Sie seien dem Lenker gefolgt, während der Nachfahrt habe
dieser leichte Schwenker innerhalb der Fahrspur gemacht. Sie hätten ihn dann
angehalten und bei der anschliessenden Kontrolle auf einem Parkplatz habe der
Beschuldigte gegenüber dem Schreibenden sinngemäss folgende Aussage gemacht:
«Ich habe auf meinem Smartphone ein anderes Musikstück ausgewählt. Dazu habe
ich nur eine Sekunde auf das Gerät geschaut.»
2. Mit Strafbefehl vom 2. April 2019
wurde der Beschuldigte wegen der beanzeigten Übertretungen des
Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise 2 Tage
Freiheitsstrafe, belegt (AS 009 f.). Gegen den Strafbefehl liess er am 18. April
2019 vorsorglich Einsprache erheben und Akteneinsicht verlangen (AS 012). Nach
gewährter Fristerstreckung liess er mitteilen, er halte an der Einsprache fest.
Bestritten werde der Vorhalt der Vornahme einer Verrichtung, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschwere. Der Beschuldigte habe nicht ein Smartphone,
sondern einen silbergrauen iPod in der Hand gehalten. Dieser lasse sich mittels
Lenkfernbedienung bedienen. Er habe das Gerät den Polizisten mehrfach
aushändigen wollen, was diese abgelehnt hätten. Sein Smartphone betätige er nie
im Fahrzeug, weil dieses über eine Freisprecheinrichtung verfüge. Am fraglichen
Tag habe sich dieses in der Jacke auf dem Rücksitz befunden. Auch davon hätten
sich die Polizisten überzeugen können, was sie ebenfalls abgelehnt hätten. Er
habe sich auch nicht dahingehend geäussert, er habe nach unten geschaut, um auf
dem Smartphone ein anderes Musikstück auszuwählen. Er habe gegenüber den
Polizisten gesagt, er wisse nicht, zu welchem Zeitpunkt man ihn angeblich nach
unten schauen gesehen habe. Vielleicht habe er auf den Tacho geblickt oder auf
die Anzeige der Musikanlage, dies maximal während einer Sekunde. Dies, da er
das Polizeifahrzeug wahrgenommen habe. Ebenso würden Schwenker auf seiner
Fahrbahn bestritten, im Gegenteil hätten ihm die Polizisten auf Nachfrage eine
tadellose Fahrweise attestiert, man habe ihn nicht wegen der Fahrweise
angehalten. Wenn er den iPod an der Oberkante des Lenkrades gehalten habe,
hätte er im Übrigen nicht nach unten schauen müssen, um das Display zu sehen,
da man es bereits im Blickfeld habe. Deshalb erschienen die Angaben der
Polizisten als offensichtlich falsch. Er bestreite nicht, den iPod in der Hand
gehalten zu haben, habe diesen aber nicht bedient, sondern lediglich in der
Hand gehalten, wobei sich beide Hände am Lenkrad befunden hätten (AS 019 f.).
3. Mit Nachtragsrapport vom 26. Juni
2019 nahm Gfr B.___ aufforderungsgemäss gegenüber der Staatsanwaltschaft zur
Einsprachebegründung Stellung, legte den Vorgang detailliert dar und hielt an
den Angaben in der Strafanzeige fest. Man habe sich zwischen zwei
Liegenschaften positioniert und die durchfahrenden Fahrzeuge auf einer Strecke
von 18 Metern aus rund 8 Metern Distanz beobachten können. Bei einer
Geschwindigkeit von geschätzten 50 km/h habe der Beschuldigte während rund 1,3
Sekunden beobachtet werden können. Es sei klar festzustellen gewesen, dass
dessen Blick nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet, sondern auf das Gerät in
seiner rechten Hand gerichtet gewesen sei. Die linke Hand des Lenkers habe sich
am Lenkrad befunden. Die leichten Schwenker bei unsicherer Fahrweise des
Beschuldigten während der Nachfahrt würden bestätigt. Da die Vornahme einer
Verrichtung auf einem Mobiltelefon (oder iPod) auf verschiedene Art und Weise
geschehen könne und dies ohne Sicherstellung und kriminaltechnische Auswertung
des Mobiltelefons resp. iPods nicht nachvollzogen werden könne, sei auf eine
oberflächliche Durchsicht des Geräts bei der Kontrollstelle verzichtet worden.
Die in der Strafanzeige zitierte Aussage, er habe auf seinem Gerät ein anderes
Musikstück ausgewählt, habe der Beschuldigte mit Sicherheit getätigt (AS 022
ff.). In der Folge hielt auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2019
an seiner Darstellung fest (AS 030 ff.).
4. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019
hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die
Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zur Entscheid (AS 001 f.).
5. Anlässlich der Hauptverhandlung vor
dem Vorderrichter vom 17. Februar 2020 wurden der Beschuldigte und Gfr B.___
als Zeuge befragt, wobei sie an ihren Darstellungen festhielten. In der Folge
erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
A.___ hat sich
-
der einfachen Verletzung
der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des
Fahrzeuges erschwert, und
-
des Nichtmitführens des
Fahrzeugausweises,
beides
begangen am 28. Februar 2019, schuldig gemacht.
A.___ wird verurteilt zu einer
Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe,
welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 550.00 zu bezahlen.
6. Gegen das erstinstanzliche Urteil
liess der Beschuldigte am 24. Februar 2020 frist- und formgerecht die Berufung
anmelden. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2020 liess der Beschuldigte einen
Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme
einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, beantragen,
unter Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen auf den Staat und
Ausrichtung einer Parteientschädigung für beide Verfahren. Der Schuldspruch
wegen Nichtmitführens des Ausweises ist damit rechtskräftig.
7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde
das schriftliche Verfahren angeordnet, die schriftliche Begründung der Berufung
datiert vom 15. Juni 2020.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens waren und sind
ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der
Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der
Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf
eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als
Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO,
3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).
Erwägungen
2.
Die Vorinstanz beurteilte den im
Strafbefehl vorgehaltenen Sachverhalt gestützt auf die als glaubhaft erachteten
Angaben des Polizeibeamten B.___ als erstellt. Die Vorinstanz erwägt vorweg zu
Recht, der Polizeibeamte habe keinerlei Veranlassung, eine falsche – den ihm
unbekannten Beschuldigten belastende – Aussage zu machen, stand dieser doch als
Zeuge zudem unter der Strafdrohung des Art. 307 StGB. Vom Beschuldigten wird
eingeräumt, dass er zur Tatzeit ein Gerät in der rechten Hand hielt, sei es nun
ein iPod oder ein iPhone gewesen. Die wesentlichste Beobachtung des
rapportierenden Polizeibeamten war damit korrekt. Wenn der Beschuldigte
gleichzeitig ausführt, er könne das Gerät über das Lenkrad bedienen und er habe
dieses nur aus Gewohnheit in Händen gehalten, er halte das normalerweise beim
Fahren in der Hand, wie andere Leute dies mit Kugelschreibern täten oder wie
man beim Telefonieren etwas «chrible», erscheint das höchst unplausibel und
lebensfremd. Erst recht, wenn er das Gerät so gehalten haben will wie auf den
von ihm eingereichten Fotos (AS 47 und 48), also mitten im Blickfeld oberhalb
des Lenkrades. Wer sollte dort ohne jeden Grund während des Fahrens ein Gerät,
auf das er nichts schauen will, halten? Auch die vom Polizeibeamten
geschilderten Schwenker des Beschuldigten hatte dieser vorerst bestritten (AS
0202), gab aber in der Folge die schlechten Strassenverhältnisse als Grund an,
welche es nicht zuliessen, ohne Schwenker geradeaus zu fahren (AS 031). Zuletzt
führte er dann vor dem Vorderrichter aus, ohne Aufmerksamkeit hätte er bei der
Fahrweise zweier anderer PW-Lenker vor ihm einen Unfall nicht verhindern können
(AS 074). Die Differenz bei der Angabe des Polizeibeamten, er habe den
Beschuldigten während zwei Sekunden (AS 007) bzw. 1,3 Sekunden (AS 023) oder
einer geschätzten Sekunde gesehen (Aussage Vorinstanz AS 067), lässt die
Würdigung der Vorinstanz, die auch ausdrücklich auf diesen Einwand eingegangen
ist, nicht in Frage stellen und schon gar nicht als willkürlich erscheinen. Die
Vorinstanz erwägt, die Aussage des Polizeibeamten, der Beschuldigte habe auf
das Gerät in seiner rechten Hand geschaut, sei glaubhafter als die Angabe des
Beschuldigten, er habe die Polizei gesehen und reflexartig auf seinen Tacho
oder sein Navi geschaut. Aus den Bildern des Überwachungsortes (AS 008) ergibt
sich wie von der Vorinstanz dargelegt, dass der Beschuldigte den Polizeiwagen
erst spät, kurz vor dem Vorbeifahren, sehen konnte und dafür den Kopf deutlich
nach rechts hätte abdrehen müssen. Diesen Seitenblick hätte der Polizeibeamte,
der sich ja gerade auf den Fahrzeugführer konzentrierte, zweifellos auch
bemerkt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Dass die Vorinstanz diese Angabe
des Beschuldigten als Schutzbehauptung qualifizierte, ist nachvollziehbar. Es
gibt auch keinen Grund, die in der Strafanzeige zitierte und vom Polizeibeamten
als Zeuge im Detail bestätigte Aussage des Beschuldigten am Kontrollort, er
habe ein anderes Musikstück gewählt (was zu einem iPod passt), anzuzweifeln.
Wie gezeigt, sind die Aussagen des Zeugen in vielen Punkten wesentlich
plausibler als diejenigen des Beschuldigten, der im Übrigen im Gegensatz zum
Zeugen überdies ein Interesse am Inhalt seiner Angaben hat.
Bei den Einwänden des Beschuldigten
handelt es sich durchwegs um appellatorische Kritik, die er schon vor der
Vorinstanz vorgebracht hat und die vom Vorderrichter jedenfalls in vertretbarer
Weise gewürdigt worden sind:
-
Im Hinblick auf die von ihm
eingereichten Fotos sei kein Blick nach unten rechts nötig, um auf das Display
des an der Oberkante des Lenkrades befindlichen Geräts zu schauen. Hätte der
Beschuldigte das Gerät tiefer gehalten, hätten die Polizeibeamten dieses gar
nicht sehen können (Berufungsbegründung ad II. Ziff. 3.2.2 lit. a). Es kann auf
das oben Ausgeführte verwiesen werden: Die auf den Fotos gezeigte Haltung eines
Geräts, das man nicht bedienen will, ist völlig unglaubhaft.
-
Zur Frage der Wahrnehmung
des Polizeifahrzeugs durch den Beschuldigten (Ziff. 3.2.2. lit. b) kann
ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
-
Ob das Gerät nun wie vom
Beschuldigten angegeben silbergrau oder wie in der Anzeige beschrieben dunkel
gewesen ist (3.2.2. lit.c), kann offen bleiben, da dies angesichts der
überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz ohnehin nicht zur Annahme von
Willkür führen könnte. Es ist ja immerhin unbestritten, dass der Beschuldigte
ein elektronisches Gerät in der rechten Hand hielt.
-
Auf die (angeblichen) Schwenker
wurde oben ebenfalls bereits eingegangen (Ziff. 3.2.2. lit. c). Der
Beschuldigte schliesst diese im Übrigen selbst nicht aus bzw. begründete diese
gar mit den Strassenverhältnissen oder der Fahrweise anderer PW-Lenker vor ihm.
-
Der in der Strafanzeige
zitierten angeblichen, sinngemässen Aussage des Beschuldigten, er habe auf dem
Smartphone ein anderes Musikstück ausgewählt, komme als nicht protokollierter
und vom Beschuldigten nicht unterschriftlich bestätigter Aussage nur
beschränkte Beweiskraft zu. Der Beschuldigte habe damals im Hinblick auf das
Gerät gesagt, dieses sei zum Musikhören. Da sei ihm wohl nicht richtig zugehört
worden. (3.2.2. lit. e). Zur Beweiskraft ist anzuführen, dass der Zeuge diese
Angabe vor dem Gerichtspräsidenten unter Wahrheitspflicht bestätigt und auch
schlüssig begründet hat: Dieser habe gesagt, er habe nicht telefoniert oder ein
SMS geschrieben, sondern ein Musikstück gewechselt. Darauf abzustellen, ist –
wie bereits oben erwähnt – keineswegs willkürlich.
Weder ein einzelner Einwand für sich
noch die Einwände in ihrer Gesamtschau (Ziff. 3.2.3.) sind damit geeignet,
die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Zu
Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte habe auf einer
Strecke von rund 18 Metern oder rund 1,3 Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht
auf den Strassenverkehr gerichtet, sondern leicht nach rechts unten auf das Display
eines in der rechten Hand gehaltenen Geräts – ob es sich dabei nun um ein
iPhone gehandelt hat oder um einen iPod, spielt in der Tat für die
strafrechtliche Würdigung des Vorhalts keine Rolle – und habe auf diesem Gerät
ein neues Musikstück ausgewählt.
III.
Rechtliche
Würdigung
1.
Die von der Vorinstanz zum Tatbestand
gemachten Ausführungen werden vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet,
darauf kann verwiesen werden (US 8 f. Ziff. III.A.2.).
2.
Der Beschuldigte verweist auf das
Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, wonach das blosse
Halten eines Gegenstandes nicht strafbar sei, ebensowenig ein kurzer Blick auf
diesen Gegenstand, auch wenn es sich dabei um ein Mobiltelefon oder ähnliches
Gerät handle. Eine Bedienung des Geräts stehe vorliegend nicht zur Diskussion.
Selbst wenn der kurz von der Fahrbahn abgewandte Blick auf den iPod gerichtet
gewesen wäre – was bestritten werde – würde dies nach der zitierten
Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV
nicht erfüllen. Die vom Beschuldigten vor dem Gerichtspräsidenten geschilderten
Verkehrsvorgänge, insbesondere der Manöver der vor ihm befindlichen Fahrzeuge,
deuteten auf das Gegenteil einer Unaufmerksamkeit des Beschuldigten, nämlich
auf eine Konzentration auf das Verkehrsgeschehen hin (Berufungsbegründung ad
III. Ziff.3.).
3.
Auch dem kann nicht gefolgt werden,
da der Beschuldigte bei seiner Argumentation nicht vom rechtserheblichen
Sachverhalt ausgeht. Der Beschuldigte hat über eine Strecke von rund 18 Metern
und eine Zeitdauer von rund 1,3 Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht dem
Verkehrsgeschehen zugewandt, sondern hat auf das Display seines elektronischen
Geräts geschaut und ein anderes Musikstück ausgewählt, das Gerät mithin
bedient. Dies innerorts, zu den konkreten Umständen vor Ort kann auf die
Schilderungen des ortskundigen Vorderrichters auf US 10 oben verwiesen werden.
Damit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem von ihm zitierten Urteil des
Bundesgerichts; die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wurde durch sein Verhalten
im vorliegenden Fall auch tatsächlich beeinträchtigt, er hatte sich auf der
genannten Streckenlänge nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt, was nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 63 E. 2d und 2e; Urteile des
Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai
2018.
E. 3; Urteil des Obergerichts Solothurn, Strafkammer, STBER 2018.47, 18.
Februar 2019, E. 4) zum Schuldspruch führen muss. Ob der Beschuldigte auf der
Fahrt später noch Schwenker ausgeführt hat und – gegebenenfalls – diese einer
Unaufmerksamkeit seinerseits geschuldet waren, ist dabei nicht von Relevanz
(und auch nicht angeklagt).
4.
Die Strafzumessung wurde vom
Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht beanstandet, die Busse von CHF 100.00
(für die Vornahme einer Vorrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs
erschwerte) ist denn im Hinblick auf das nicht mehr ganz leichte Verschulden
auch ausgesprochen mild ausgefallen, sodass sich weitere Erwägungen dazu
erübrigen: Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.
IV.
Kosten und
Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu
tragen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'200.00
festgesetzt.
2.
Der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung ist abzuweisen.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung
von Art. 10 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG, Art. 99 Ziff. 3; Art. 3
Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.; Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO
erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu vom 17. Februar 2020 des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises,
begangen am 28. Februar 2019, schuldig gemacht hat.
2.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer
Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 28.
Februar 2019, schuldig gemacht.
3.
Der Beschuldigte A.___
wird zu einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt.
4.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit
einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
5.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF
1'400.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
6.
Der Antrag des
Beschuldigten A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann