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Entscheid

STBER.2020.26

Verletzung der Verkehrsregeln

28. Oktober 2020Deutsch15 min

1. Gegenstand sowohl des

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Saskia

August,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 5. März 2019 erstattete die

Polizei Kanton Solothurn, Gfr B.___, Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges

erschwert, und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises (Akten Seiten 6 ff.,

nachfolgend: AS 006 ff.). Darin wurde ausgeführt, anlässlich einer

Verkehrsüberwachung vom 28. Februar 2019, 09.22 Uhr, in Oensingen habe

festgestellt werden können, wie der Beschuldigte als Fahrzeuglenker in der

rechten Hand ein dunkles Smartphone gehalten habe. Das Smartphone habe er an

der Oberkante des Lenkrades gehalten, den Blick habe er während ca. zwei

Sekunden nach unten auf das Gerät gerichtet gehabt. Dabei habe er den Kopf nach

unten geneigt gehabt. Sie seien dem Lenker gefolgt, während der Nachfahrt habe

dieser leichte Schwenker innerhalb der Fahrspur gemacht. Sie hätten ihn dann

angehalten und bei der anschliessenden Kontrolle auf einem Parkplatz habe der

Beschuldigte gegenüber dem Schreibenden sinngemäss folgende Aussage gemacht:

«Ich habe auf meinem Smartphone ein anderes Musikstück ausgewählt. Dazu habe

ich nur eine Sekunde auf das Gerät geschaut.»

2. Mit Strafbefehl vom 2. April 2019

wurde der Beschuldigte wegen der beanzeigten Übertretungen des

Strassenverkehrsgesetzes mit einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise 2 Tage

Freiheitsstrafe, belegt (AS 009 f.). Gegen den Strafbefehl liess er am 18. April

2019 vorsorglich Einsprache erheben und Akteneinsicht verlangen (AS 012). Nach

gewährter Fristerstreckung liess er mitteilen, er halte an der Einsprache fest.

Bestritten werde der Vorhalt der Vornahme einer Verrichtung, welche die

Bedienung des Fahrzeugs erschwere. Der Beschuldigte habe nicht ein Smartphone,

sondern einen silbergrauen iPod in der Hand gehalten. Dieser lasse sich mittels

Lenkfernbedienung bedienen. Er habe das Gerät den Polizisten mehrfach

aushändigen wollen, was diese abgelehnt hätten. Sein Smartphone betätige er nie

im Fahrzeug, weil dieses über eine Freisprecheinrichtung verfüge. Am fraglichen

Tag habe sich dieses in der Jacke auf dem Rücksitz befunden. Auch davon hätten

sich die Polizisten überzeugen können, was sie ebenfalls abgelehnt hätten. Er

habe sich auch nicht dahingehend geäussert, er habe nach unten geschaut, um auf

dem Smartphone ein anderes Musikstück auszuwählen. Er habe gegenüber den

Polizisten gesagt, er wisse nicht, zu welchem Zeitpunkt man ihn angeblich nach

unten schauen gesehen habe. Vielleicht habe er auf den Tacho geblickt oder auf

die Anzeige der Musikanlage, dies maximal während einer Sekunde. Dies, da er

das Polizeifahrzeug wahrgenommen habe. Ebenso würden Schwenker auf seiner

Fahrbahn bestritten, im Gegenteil hätten ihm die Polizisten auf Nachfrage eine

tadellose Fahrweise attestiert, man habe ihn nicht wegen der Fahrweise

angehalten. Wenn er den iPod an der Oberkante des Lenkrades gehalten habe,

hätte er im Übrigen nicht nach unten schauen müssen, um das Display zu sehen,

da man es bereits im Blickfeld habe. Deshalb erschienen die Angaben der

Polizisten als offensichtlich falsch. Er bestreite nicht, den iPod in der Hand

gehalten zu haben, habe diesen aber nicht bedient, sondern lediglich in der

Hand gehalten, wobei sich beide Hände am Lenkrad befunden hätten (AS 019 f.).

3. Mit Nachtragsrapport vom 26. Juni

2019 nahm Gfr B.___ aufforderungsgemäss gegenüber der Staatsanwaltschaft zur

Einsprachebegründung Stellung, legte den Vorgang detailliert dar und hielt an

den Angaben in der Strafanzeige fest. Man habe sich zwischen zwei

Liegenschaften positioniert und die durchfahrenden Fahrzeuge auf einer Strecke

von 18 Metern aus rund 8 Metern Distanz beobachten können. Bei einer

Geschwindigkeit von geschätzten 50 km/h habe der Beschuldigte während rund 1,3

Sekunden beobachtet werden können. Es sei klar festzustellen gewesen, dass

dessen Blick nicht dem Verkehrsgeschehen gewidmet, sondern auf das Gerät in

seiner rechten Hand gerichtet gewesen sei. Die linke Hand des Lenkers habe sich

am Lenkrad befunden. Die leichten Schwenker bei unsicherer Fahrweise des

Beschuldigten während der Nachfahrt würden bestätigt. Da die Vornahme einer

Verrichtung auf einem Mobiltelefon (oder iPod) auf verschiedene Art und Weise

geschehen könne und dies ohne Sicherstellung und kriminaltechnische Auswertung

des Mobiltelefons resp. iPods nicht nachvollzogen werden könne, sei auf eine

oberflächliche Durchsicht des Geräts bei der Kontrollstelle verzichtet worden.

Die in der Strafanzeige zitierte Aussage, er habe auf seinem Gerät ein anderes

Musikstück ausgewählt, habe der Beschuldigte mit Sicherheit getätigt (AS 022

ff.). In der Folge hielt auch der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. August 2019

an seiner Darstellung fest (AS 030 ff.).

4. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019

hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die

Akten dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zur Entscheid (AS 001 f.).

5. Anlässlich der Hauptverhandlung vor

dem Vorderrichter vom 17. Februar 2020 wurden der Beschuldigte und Gfr B.___

als Zeuge befragt, wobei sie an ihren Darstellungen festhielten. In der Folge

erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

A.___ hat sich

-

der einfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des

Fahrzeuges erschwert, und

-

des Nichtmitführens des

Fahrzeugausweises,

beides

begangen am 28. Februar 2019, schuldig gemacht.

A.___ wird verurteilt zu einer

Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe,

welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 550.00 zu bezahlen.

6. Gegen das erstinstanzliche Urteil

liess der Beschuldigte am 24. Februar 2020 frist- und formgerecht die Berufung

anmelden. Mit Berufungserklärung vom 6. April 2020 liess der Beschuldigte einen

Freispruch vom Vorhalt der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Vornahme

einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, beantragen,

unter Auferlegung der Verfahrenskosten beider Instanzen auf den Staat und

Ausrichtung einer Parteientschädigung für beide Verfahren. Der Schuldspruch

wegen Nichtmitführens des Ausweises ist damit rechtskräftig.

7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde

das schriftliche Verfahren angeordnet, die schriftliche Begründung der Berufung

datiert vom 15. Juni 2020.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens waren und sind

ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung

auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von

Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen

weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der

Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der

Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf

eine Willkürprüfung gilt auch für den Grundsatz in dubio pro reo als

Beweiswürdigungsregel (Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO,

3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 6B_226/2018 vom 26. April 2018 mit Hinweisen).

Erwägungen

2.

Die Vorinstanz beurteilte den im

Strafbefehl vorgehaltenen Sachverhalt gestützt auf die als glaubhaft erachteten

Angaben des Polizeibeamten B.___ als erstellt. Die Vorinstanz erwägt vorweg zu

Recht, der Polizeibeamte habe keinerlei Veranlassung, eine falsche – den ihm

unbekannten Beschuldigten belastende – Aussage zu machen, stand dieser doch als

Zeuge zudem unter der Strafdrohung des Art. 307 StGB. Vom Beschuldigten wird

eingeräumt, dass er zur Tatzeit ein Gerät in der rechten Hand hielt, sei es nun

ein iPod oder ein iPhone gewesen. Die wesentlichste Beobachtung des

rapportierenden Polizeibeamten war damit korrekt. Wenn der Beschuldigte

gleichzeitig ausführt, er könne das Gerät über das Lenkrad bedienen und er habe

dieses nur aus Gewohnheit in Händen gehalten, er halte das normalerweise beim

Fahren in der Hand, wie andere Leute dies mit Kugelschreibern täten oder wie

man beim Telefonieren etwas «chrible», erscheint das höchst unplausibel und

lebensfremd. Erst recht, wenn er das Gerät so gehalten haben will wie auf den

von ihm eingereichten Fotos (AS 47 und 48), also mitten im Blickfeld oberhalb

des Lenkrades. Wer sollte dort ohne jeden Grund während des Fahrens ein Gerät,

auf das er nichts schauen will, halten? Auch die vom Polizeibeamten

geschilderten Schwenker des Beschuldigten hatte dieser vorerst bestritten (AS

0202), gab aber in der Folge die schlechten Strassenverhältnisse als Grund an,

welche es nicht zuliessen, ohne Schwenker geradeaus zu fahren (AS 031). Zuletzt

führte er dann vor dem Vorderrichter aus, ohne Aufmerksamkeit hätte er bei der

Fahrweise zweier anderer PW-Lenker vor ihm einen Unfall nicht verhindern können

(AS 074). Die Differenz bei der Angabe des Polizeibeamten, er habe den

Beschuldigten während zwei Sekunden (AS 007) bzw. 1,3 Sekunden (AS 023) oder

einer geschätzten Sekunde gesehen (Aussage Vorinstanz AS 067), lässt die

Würdigung der Vorinstanz, die auch ausdrücklich auf diesen Einwand eingegangen

ist, nicht in Frage stellen und schon gar nicht als willkürlich erscheinen. Die

Vorinstanz erwägt, die Aussage des Polizeibeamten, der Beschuldigte habe auf

das Gerät in seiner rechten Hand geschaut, sei glaubhafter als die Angabe des

Beschuldigten, er habe die Polizei gesehen und reflexartig auf seinen Tacho

oder sein Navi geschaut. Aus den Bildern des Überwachungsortes (AS 008) ergibt

sich wie von der Vorinstanz dargelegt, dass der Beschuldigte den Polizeiwagen

erst spät, kurz vor dem Vorbeifahren, sehen konnte und dafür den Kopf deutlich

nach rechts hätte abdrehen müssen. Diesen Seitenblick hätte der Polizeibeamte,

der sich ja gerade auf den Fahrzeugführer konzentrierte, zweifellos auch

bemerkt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält. Dass die Vorinstanz diese Angabe

des Beschuldigten als Schutzbehauptung qualifizierte, ist nachvollziehbar. Es

gibt auch keinen Grund, die in der Strafanzeige zitierte und vom Polizeibeamten

als Zeuge im Detail bestätigte Aussage des Beschuldigten am Kontrollort, er

habe ein anderes Musikstück gewählt (was zu einem iPod passt), anzuzweifeln.

Wie gezeigt, sind die Aussagen des Zeugen in vielen Punkten wesentlich

plausibler als diejenigen des Beschuldigten, der im Übrigen im Gegensatz zum

Zeugen überdies ein Interesse am Inhalt seiner Angaben hat.

Bei den Einwänden des Beschuldigten

handelt es sich durchwegs um appellatorische Kritik, die er schon vor der

Vorinstanz vorgebracht hat und die vom Vorderrichter jedenfalls in vertretbarer

Weise gewürdigt worden sind:

-

Im Hinblick auf die von ihm

eingereichten Fotos sei kein Blick nach unten rechts nötig, um auf das Display

des an der Oberkante des Lenkrades befindlichen Geräts zu schauen. Hätte der

Beschuldigte das Gerät tiefer gehalten, hätten die Polizeibeamten dieses gar

nicht sehen können (Berufungsbegründung ad II. Ziff. 3.2.2 lit. a). Es kann auf

das oben Ausgeführte verwiesen werden: Die auf den Fotos gezeigte Haltung eines

Geräts, das man nicht bedienen will, ist völlig unglaubhaft.

-

Zur Frage der Wahrnehmung

des Polizeifahrzeugs durch den Beschuldigten (Ziff. 3.2.2. lit. b) kann

ebenfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

-

Ob das Gerät nun wie vom

Beschuldigten angegeben silbergrau oder wie in der Anzeige beschrieben dunkel

gewesen ist (3.2.2. lit.c), kann offen bleiben, da dies angesichts der

überzeugenden Beweiswürdigung der Vorinstanz ohnehin nicht zur Annahme von

Willkür führen könnte. Es ist ja immerhin unbestritten, dass der Beschuldigte

ein elektronisches Gerät in der rechten Hand hielt.

-

Auf die (angeblichen) Schwenker

wurde oben ebenfalls bereits eingegangen (Ziff. 3.2.2. lit. c). Der

Beschuldigte schliesst diese im Übrigen selbst nicht aus bzw. begründete diese

gar mit den Strassenverhältnissen oder der Fahrweise anderer PW-Lenker vor ihm.

-

Der in der Strafanzeige

zitierten angeblichen, sinngemässen Aussage des Beschuldigten, er habe auf dem

Smartphone ein anderes Musikstück ausgewählt, komme als nicht protokollierter

und vom Beschuldigten nicht unterschriftlich bestätigter Aussage nur

beschränkte Beweiskraft zu. Der Beschuldigte habe damals im Hinblick auf das

Gerät gesagt, dieses sei zum Musikhören. Da sei ihm wohl nicht richtig zugehört

worden. (3.2.2. lit. e). Zur Beweiskraft ist anzuführen, dass der Zeuge diese

Angabe vor dem Gerichtspräsidenten unter Wahrheitspflicht bestätigt und auch

schlüssig begründet hat: Dieser habe gesagt, er habe nicht telefoniert oder ein

SMS geschrieben, sondern ein Musikstück gewechselt. Darauf abzustellen, ist –

wie bereits oben erwähnt – keineswegs willkürlich.

Weder ein einzelner Einwand für sich

noch die Einwände in ihrer Gesamtschau (Ziff. 3.2.3.) sind damit geeignet,

die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Zu

Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte habe auf einer

Strecke von rund 18 Metern oder rund 1,3 Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht

auf den Strassenverkehr gerichtet, sondern leicht nach rechts unten auf das Display

eines in der rechten Hand gehaltenen Geräts – ob es sich dabei nun um ein

iPhone gehandelt hat oder um einen iPod, spielt in der Tat für die

strafrechtliche Würdigung des Vorhalts keine Rolle – und habe auf diesem Gerät

ein neues Musikstück ausgewählt.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Die von der Vorinstanz zum Tatbestand

gemachten Ausführungen werden vom Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet,

darauf kann verwiesen werden (US 8 f. Ziff. III.A.2.).

2.

Der Beschuldigte verweist auf das

Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015, wonach das blosse

Halten eines Gegenstandes nicht strafbar sei, ebensowenig ein kurzer Blick auf

diesen Gegenstand, auch wenn es sich dabei um ein Mobiltelefon oder ähnliches

Gerät handle. Eine Bedienung des Geräts stehe vorliegend nicht zur Diskussion.

Selbst wenn der kurz von der Fahrbahn abgewandte Blick auf den iPod gerichtet

gewesen wäre – was bestritten werde – würde dies nach der zitierten

Rechtsprechung den Tatbestand von Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV

nicht erfüllen. Die vom Beschuldigten vor dem Gerichtspräsidenten geschilderten

Verkehrsvorgänge, insbesondere der Manöver der vor ihm befindlichen Fahrzeuge,

deuteten auf das Gegenteil einer Unaufmerksamkeit des Beschuldigten, nämlich

auf eine Konzentration auf das Verkehrsgeschehen hin (Berufungsbegründung ad

III. Ziff.3.).

3.

Auch dem kann nicht gefolgt werden,

da der Beschuldigte bei seiner Argumentation nicht vom rechtserheblichen

Sachverhalt ausgeht. Der Beschuldigte hat über eine Strecke von rund 18 Metern

und eine Zeitdauer von rund 1,3 Sekunden seine Aufmerksamkeit nicht dem

Verkehrsgeschehen zugewandt, sondern hat auf das Display seines elektronischen

Geräts geschaut und ein anderes Musikstück ausgewählt, das Gerät mithin

bedient. Dies innerorts, zu den konkreten Umständen vor Ort kann auf die

Schilderungen des ortskundigen Vorderrichters auf US 10 oben verwiesen werden.

Damit liegt ein anderer Sachverhalt vor als in dem von ihm zitierten Urteil des

Bundesgerichts; die Aufmerksamkeit des Beschuldigten wurde durch sein Verhalten

im vorliegenden Fall auch tatsächlich beeinträchtigt, er hatte sich auf der

genannten Streckenlänge nicht dem Verkehrsgeschehen zugewandt, was nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 63 E. 2d und 2e; Urteile des

Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 3.3; 6B_1423/2017 vom 9. Mai

2018.

E. 3; Urteil des Obergerichts Solothurn, Strafkammer, STBER 2018.47, 18.

Februar 2019, E. 4) zum Schuldspruch führen muss. Ob der Beschuldigte auf der

Fahrt später noch Schwenker ausgeführt hat und – gegebenenfalls – diese einer

Unaufmerksamkeit seinerseits geschuldet waren, ist dabei nicht von Relevanz

(und auch nicht angeklagt).

4.

Die Strafzumessung wurde vom

Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht beanstandet, die Busse von CHF 100.00

(für die Vornahme einer Vorrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs

erschwerte) ist denn im Hinblick auf das nicht mehr ganz leichte Verschulden

auch ausgesprochen mild ausgefallen, sodass sich weitere Erwägungen dazu

erübrigen: Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

IV.

Kosten und

Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu

tragen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1'200.00

festgesetzt.

2.

Der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung ist abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung

von Art. 10 Abs. 4, Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG, Art. 99 Ziff. 3; Art. 3

Abs. 1 VRV; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.; Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO

erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu vom 17. Februar 2020 des Nichtmitführens des Fahrzeugausweises,

begangen am 28. Februar 2019, schuldig gemacht hat.

2.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer

Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, begangen am 28.

Februar 2019, schuldig gemacht.

3.

Der Beschuldigte A.___

wird zu einer Busse von CHF 120.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe,

verurteilt.

4.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit

einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

5.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF

1'400.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

6.

Der Antrag des

Beschuldigten A.___ auf Ausrichtung einer Entschädigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann