STBER.2020.3
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Widerruf der bedingten Entlassung, Landesverweisung
4. Juni 2020Deutsch46 min
bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug in seinen Heimatstaat Mazedonien zurückgeführt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Severin
Bellwald,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), rechtswidrige
Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Widerruf der bedingten Entlassung,
Landesverweisung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 4. Juni 2020 um 8:30 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft
als Anklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons
Solothurn;
3. Rechtsanwalt Severin Bellwald,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. C.___,
Dolmetscherin.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und stellt die anwesenden Personen fest. Er weist die Dolmetscherin auf ihre
Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf die Straffolgen bei
wissentlich falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin. Er gibt die
Zusammensetzung des Gerichts bekannt und bittet die Dolmetscherin, die
einleitenden Worte zu übersetzen und den Beschuldigten zu fragen, ob er sie gut
verstehe, was dieser in der Folge bestätigt.
Der Vorsitzende fasst das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 21. August 2019
zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess, und
verliest die Anträge gemäss Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 (vgl.
nachfolgende Ziff. I.4.). Er nennt die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff.I.5.) und skizziert den vorgesehenen
weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorfragen der
Parteivertreter und Aufforderung an den amtlichen Verteidiger, seine
Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht
vorzulegen;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und zur Person;
-
Frage nach Beweisanträgen;
-
Parteivorträge;
-
letztes Wort des
Beschuldigten;
-
geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung um 16:00
Uhr.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass aufgrund
der erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin noch zu klären sei, ob der
Beschuldigte sein letztes Wort vorziehen wolle und ob an einer mündlichen
Urteilseröffnung festgehalten werde.
Staatsanwalt B.___ hat keine
Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.
Rechtsanwalt Severin Bellwald kündigt
an, dass sein Klient vor Berufungsgericht keine Aussagen zur Sache und zur
Person machen werde. Des Weiteren beantragt er für den Beschuldigten,
Medienberichte zu aufgebrochenen Tankstellenautomaten in der Schweiz sowie Unterlagen,
welche die auf Schweizer Verkaufsportalen (Webshops) erhältlichen Brecheisen dokumentieren,
zu den Akten zu nehmen. Zudem bedient Rechtsanwalt Severin Bellwald das Gericht
sowie Staatsanwalt B.___ mit seiner Honorarnote.
Auf die entsprechende Nachfrage des
Vorsitzenden erklärt der amtliche Verteidiger, der Beschuldigte werde nicht nur
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sondern auch auf sein
letztes Wort verzichten.
Die Medienberichte und die weiteren Unterlagen
(Internet-Ausdrucke) werden praxisgemäss zu den Akten genommen, nachdem dagegen
von Staatsanwalt B.___ keine Einwände geltend gemacht worden sind.
Der Vorsitzende bittet die Dolmetscherin,
den Beschuldigten zu fragen, ob es zutreffe, dass er weder zur Sache noch zur
Person Aussagen machen sowie auf ein Schlusswort verzichten wolle, was dieser in
der Folge ausdrücklich bestätigt.
Der amtliche Verteidiger gibt bekannt,
dass der Beschuldigte eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Die
Dolmetscherin wird hierauf mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkung im Rahmen der mündlichen
Urteilseröffnung um 16:00 Uhr vom Vorsitzenden entlassen.
Staatsanwalt B.___ stellt und begründet
für die Anklägerin folgende Anträge:
« 1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 7 bis 10 des Urteils des Amtsgerichts
Thal-Gäu vom 21. August 2019 betreffend sichergestellte Gegenstände und
sichergestellte Barschaft in Rechtskraft erwachsen sind.
2. A.___
sei wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen.
3. Es
sei für die Reststrafe von 496 Tagen nach der bedingten Entlassung vom
11. Januar 2018 die Rückversetzung anzuordnen.
4. A.___
sei unter Einbezug der Reststrafe von 496 Tagen zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten.
5. Die
ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien ihm
anzurechnen.
6. Es sei seine
Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen.
Die Landesverweisung sei
im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7. A.___
sei zur Sicherung des Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu
belassen.
8. Sämtliche
Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»
Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:
« 1. Die
Ziffern 1 a, b und c, 2, 3, 6, 11, 12 (betreffend die Auferlegung der Kosten)
und 13 seien aufzuheben.
2. Der
Beschuldigte sei von den Vorhalten des gewerbsmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden sowie der Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz freizusprechen.
3. Der
Beschuldigte sei wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, begangen am
26. Oktober 2018, zum Nachteil der D.___ AG, schuldig zu sprechen.
4. Es
sei auf den Widerruf der mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons
Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine Reststrafe von 496 Tagen gewährten bedingten
Entlassung zu verzichten.
5. Der
Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu
verurteilen. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige
Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Auf
die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.
7. Die
Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.
8. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei
auf CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
9. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von 9/10
vom Staat Solothurn und im Umfang von 1/10 vom
Beschuldigten zu tragen.
10. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine
Replik, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen Verteidigers
entfällt.
Damit endet um 10:00 Uhr der öffentliche
Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 4. Juni 2020 um 16:00 Uhr:
1. Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
2. A.___,
Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons
Solothurn;
3. Rechtsanwalt Severin Bellwald,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. C.___, Dolmetscherin.
Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden
Personen und hält vorab fest, dass die Urteilsbegründung im Rahmen der
mündlichen Urteilseröffnung bloss summarisch ausfalle, massgebend sei die
schriftliche Urteilsbegründung, welche den Parteivertretern in den nächsten
Wochen zugestellt werde.
In der Folge verliest der Vorsitzende
das Urteilsdispositiv. Im Rahmen der summarischen Begründung fasst er die
Indizien zusammen, die in ihrer Gesamtheit nach der Auffassung der
Berufungsinstanz den angeklagten Sachverhalt beweisen. Im Weiteren nimmt der
Vorsitzende die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung vor. Er bestätigt
die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 10
Jahren und weist auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
hin.
Der Vorsitzende verliest die wichtigsten
Ziffern des Dispositivs, welche von der Dolmetscherin für den Beschuldigten
übersetzt werden. In wenigen Kernsätzen, die von der Dolmetscherin wiederum
wörtlich übersetzt werden, fasst der Vorsitzende das Berufungsurteil für den
Beschuldigten zusammen.
Er bestätigt auf die entsprechende
Nachfrage des Beschuldigten hin, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe
gesamthaft (d.h. unter Berücksichtigung der Reststrafe) 5 Jahre beträgt,
und erklärt auf die Anschlussfrage des Beschuldigten, dass das Berufungsgericht
nicht über die Gewährung der bedingten Entlassung zu befinden habe. Abschliessend
wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Rahmen
der mündlichen Urteilseröffnung nicht auf einzelne Einwände des Beschuldigten eingehen
werde, dieser aber das Urteil anfechten könne, wobei die Rechtsmittelfrist erst
ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne. Damit
endet um 16:20 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Ab Mitte Mai 2018 konnte in den Kantonen
Aargau, Bern und Solothurn eine Häufung von Aufbrüchen von Tankstellenautomaten
(Notenautomaten, vornehmlich J.___-Tankstellen) festgestellt werden und dies
mit dem gleichen Tatvorgehen. Die Täterschaft hinterliess regelmässig das
gleiche Spurenbild. Weil der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden war
wegen einer Serie von gleich gelagerten Delikten mit gleichem modus operandi,
ebenfalls vornehmlich an J.___-Tankstellen (Urteil des Bezirksgerichts
Laufenburg vom 10.5.2016: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, AS
306 ff.), fiel der Verdacht auf ihn, obwohl er am 11. Januar 2018 zufolge
bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug in seinen Heimatstaat Mazedonien zurückgeführt
worden war mit einer Einreisesperre bis 11. Januar 2025. Die Ermittlungen ergaben,
dass der Beschuldigte am 28. September 2018 im Kanton Bern einen PW Peugeot
307, rot, mit den Exportschildern BE-[...] eingelöst hatte, sodass der begründete
Verdacht bestand, er halte sich zumindest rechtswidrig in der Schweiz auf. Sein
konkreter Aufenthaltsort konnte indes nicht ermittelt werden. Am 25. Oktober
2018 wurde der Polizei gemeldet, der Lenker eines roten Personenwagens,
versehen mit den Kontrollschildern BE-[...], habe bei einer Baustelle in [...],
im Bereich der J.___-Tankstelle, Material entsorgt. Dabei handle es sich um ein
Brecheisen und gebrauchte Handschuhe. In der Folge wurde der Bereich der J.___-Tankstelle
von der Polizei überwacht. In der folgenden Nacht um 02:00 Uhr parkierte der
Beschuldigte den PW BE-[...] in der Nähe der J.___-Tankstelle und begann mit
dem bereitgestellten Brecheisen, die Notenautomaten aufzubrechen. Dabei wurde
er festgenommen. Nachfragen in den Kantonen Aargau, Bern und Solothurn ergaben,
dass die vorher erkannte Aufbruchsserie von Tankstellenautomaten nach der
Verhaftung des Beschuldigten abbrach und keine entsprechenden Delikte mehr
verzeichnet werden konnten (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 21.1.2019,
Akten Seiten 006 ff., mit Deliktsverzeichnis AS 016 ff.).
2.
Nach Anerkennung des Gerichtsstandes
überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten mit
Anklageschrift vom 10. Mai 2019 dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung
des Beschuldigten wegen der Vorhalte des gewerbsmässigen Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden) und der Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz (AS 001 ff.).
3.
Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am
21. August 2019 folgendes Strafurteil:
« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht
a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen
wie folgt:
-
am 15. Mai 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
am 17./18. Mai 2018 in […] zum
Nachteil der E.___ AG;
-
am 13. Juni 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
am 2. Juli 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
am 1./2. Juli 2018 in […]
zum Nachteil der Genossenschaft F.___;
-
am 2./3. Juli 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 7. September 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 10. September 2018 in
[…] zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 17. September 2018 in
[…] zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;
-
am 2. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der E.___ AG;
-
am 3. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der H.___ AG;
-
am 5. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der K.___ AG;
-
am 15./16. Oktober 2018 in
[…] zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 19. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 26. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG.
b) der mehrfachen Sachbeschädigung mit
grossem Schaden, begangen wie folgt:
-
am 15. Mai 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
am 17./18. Mai 2018 in […]
zum Nachteil der E.___ AG;
-
am 13. Juni 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
am 2. Juli 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
am 1./2. Juli 2018 in […] zum
Nachteil der Genossenschaft F.___;
-
am 2./3. Juli 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 7. September 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 10. September 2018 in
[…] zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 17. September 2018 in
[…] zum Nachteil der D.___ AG und der
-
G.___ AG;
-
am 2. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der E.___ AG;
-
am 3. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der H.___ AG;
-
am 5. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der K.___ AG;
-
am 15./16. Oktober 2018 in
[…] zum Nachteil der D.___ AG;
-
am 19. Oktober 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
am 26. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG.
c) der Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz durch illegale Einreise in die Schweiz und illegalen Aufenthalt
in der Schweiz, begangen in der Zeit ab 12. Januar 2018 bis 26. Oktober 2018.
2. Die A.___ mit Verfügung des Amtes für
Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine Reststrafe von
496 Tagen bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.
3. A.___ wird unter Einbezug dieser
Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren
verurteilt.
4. Der vorzeitige Strafvollzug von A.___ ist weiterzuführen.
5. Die vom 26. Oktober 2018 bis 10. Januar 2019 ausgestandene
Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. Januar 2019
werden A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6. A.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10
Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
7. Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die
Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach
Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu Handen der Staatskasse zu verwerten
oder zu vernichten:
Menge
Sache
Eigentümer
Aufbewahrungsort
2
Kaffeemaschinen 'Chic'
unbekannt
Kapo Solothurn, Asservate
1
Akku-Handstaubsauger
unbekannt
Kapo Solothurn, Asservate
8. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung
von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des
Urteils zu vernichten:
Menge
Sache
Eigentümer
Aufbewahrungsort
1
Brecheisen
A.___
Kapo Solothurn, Asservate
1
Paar schwarze Handschuhe
A.___
Kapo Solothurn, Asservate
9. Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die
Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach
Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben;
im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:
Menge
Sache
Eigentümer
Aufbewahrungsort
1
Graue Trainerhose
A.___
Kapo Solothurn, Asservate
1
Blauer Pullover
A.___
Kapo Solothurn, Asservate
1
Blaues T-Shirt
A.___
Kapo Solothurn, Asservate
1
Paar schwarze Turnschuhe
A.___
Kapo Solothurn, Asservate
10. Die sichergestellte Barschaft des
Beschuldigten in der Höhe von CHF 690.85 wird eingezogen und dem Beschuldigten
an die Verfahrenskosten angerechnet.
11. A.___ hat folgenden Privatklägern
Schadenersatz zu bezahlen:
a) H.___ AG, aus dem
Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 2'957.25
b) I.___ Versicherungen,
aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 7'346.40
Im Übrigen werden die
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, wird auf
CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 14'400.00, hat A.___ zu
bezahlen.»
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 wurde
beantragt, der Beschuldigte sei einzig wegen des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung
vom 26. Oktober 2018 schuldig zu sprechen und im Übrigen frei zu sprechen. Auf
den Widerruf der Reststrafe von 496 Tagen sei ebenso wie auf eine
Landesverweisung zu verzichten. Es sei eine deutlich tiefere Strafe
auszufällen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Die
Gerichtskosten seien dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2020
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung.
5.
Damit sind die Ziffern 7 bis 10 des
erstinstanzlichen Urteils (Entscheide über Sicherstellungen) in Rechtskraft
erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Verweisungen auf den Zivilweg
gemäss Ziffer 11 und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers
gemäss Ziffer 12.
6.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wurden die
Parteien darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Falle der Anordnung
einer Landesverweisung von Amtes wegen über deren Ausschreibung im SIS zu
befinden habe.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1
der Anklageschrift gewerbsmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit
vom 15. Mai 2018 bis 26. Oktober 2018 an verschiedenen Orten in den Kantonen
Solothurn, Bern und Aargau, zum Nachteil von verschiedenen Geschädigten. Der
Beschuldigte habe bei insgesamt 15 (vornehmlich J.___-) Tankstellen die
dortigen Geldscheinautomaten aufgebrochen. Dabei habe er jeweils am Tatort mit
Wissen und Willen den Geldscheinautomaten massiv beschädigt und damit jeweils
vorsätzlich an erkennbar fremdem Eigentum einen grossen Sachschaden verursacht.
Der Beschuldigte anerkennt nur die Vorhalte betreffend den 26. Oktober 2018,
als er auf frischer Tat ertappt und festgenommen wurde.
Unter Ziffer 2 der Anklageschrift werden
ihm Widerhandlungen gegen das AuG vorgehalten, mehrfach begangen in der Zeit ab
12.
Januar 2018 (Beginn Gültigkeit Einreiseverbot) bis am 26. Oktober 2018
(Anhaltung) an verschiedenen Orten, indem er trotz des ihm am 12. Dezember 2017
ausgehändigten und nach wie vor (bis 11. Januar 2025) geltenden Einreiseverbots
des Staatssekretariats für Migration vom 8. Dezember 2017 mehrfach vorsätzlich
und illegal in die Schweiz eingereist sei und sich dann jeweils während einiger
Zeit auch vorsätzlich und illegal im Land aufgehalten habe, konkret am 9. Mai
2018.
in […], am 17. Mai 2018 in […], am 28. September 2018 in […] sowie an den
jeweiligen Daten an den jeweiligen Deliktsorten gemäss Ziffer 1. Der
Beschuldigte macht geltend, er habe das ihm ausgehändigte, in deutscher Sprache
abgefasste Einreiseverbot nicht verstanden.
2.
Die Vorinstanz hat die allgemeinen
Hinweise zur Beweiswürdigung (Grundsatz «in dubio pro reo», freie
Beweiswürdigung, Indizienbeweis, Würdigung von Aussagen) auf US 2 ff. korrekt
dargestellt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
3.
3.1
Mit Ausnahme des anerkannten Delikts
15.
vom 26. Oktober 2018 bestreitet der Beschuldigte die Täterschaft und Spuren
von ihm (DNA, Fingerabdrücke) konnten an den Tatorten keine gesichert werden.
Die Vorinstanz ging von einem erfolgreichen Indizienbewies aus. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.4).
3.2
Bei den einzelnen Delikten konnten
folgende Besonderheiten festgestellt werden, welche als Indizien für die
Täterschaft des Beschuldigten sprechen können (vgl. auch die Auflistung der
Vorinstanz auf US 10 ff. mit Angaben der Aktenstellen):
1.
15. Mai 2018, […] (AS 347 ff.): Übliches
Tatvorgehen (Ansetzen mit einem Flachwerkzeug an den Eckpunkten des Automaten
und Herausziehen des Bedienteils, Kunststoffblende des Automaten in unmittelbarer
Tatortnähe abgelegt); J.___-Tankstelle; Spuren eines türkisblauen
Flachwerkzeugs (AS 355); die vom Beschuldigten registrierte Handynummer […] war
in der Tatnacht zwei Mal über die Antenne beim Tatort eingewählt.
2.
17./18. Mai 2018, erneut in [gleiche
Ortschaft wie bei der Tatbegehung vom 15.5.2018], aber andere Tankstelle (AS
374.
ff.): Vergleichbares Tatvorgehen; Spuren eines blauen Flachwerkzeugs (AS 384,
386); Kauf einer Sunrise SIM-Karte am Abend vor dem Diebstahl in […] (Post) mit
Vorweisen des Reisepasses; Einwählen der vom Beschuldigten verwendeten mazedonischen
Handynummer zur Tatzeit in der nur 80 Meter vom Tatort entfernten Antenne.
3.
13. Juni 2018, […] (AS 403 ff.):
Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; Einwählen der mazedonischen Handynummer
am Vorabend und am Tag nach der Tat in […]; Videoaufnahme: Tragen eines blauen
Kapuzenpullovers (wie bei der Festnahme am 26.10.2018).
4.
2. Juli 2018, […] (AS 431 ff.): Übliches
Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; Für einen Diebstahl am gleichen Ort war der
Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; Einwählen der mazedonischen
Handynummer am 4. Juli 2018 in […] (St. Gallen, an der Grenze zu Österreich),
was die Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz beweist.
5.
1./2. Juli 2018, […] (AS 447 ff.):
Übliches Tatvorgehen; die durch die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau
durchgeführten forensischen Untersuchungen zeigen auf, dass sich die am Tatort
in […] ab dem aufgebrochenen Notenautomaten gesicherten türkisblauen Mikrospuren
unter der verwendeten Methode (Makroskopie) optisch nicht vom Material des
anlässlich der Festnahme des Beschuldigten mitgeführten und verwendeten
Brecheisens unterscheiden lassen (AS 039 ff.); J.___-Tankstelle; für einen
Diebstahl in der gleichen Gemeinde war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt
worden; Einwählen der mazedonischen Handynummer am 4. Juli 2018 in […].
6.
2./3. Juli 2018, […] (AS 467 ff.):
Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; für einen Diebstahl am gleichen Ort war
der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; gesicherte türkisblaue
Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten
Brecheisens unterscheidbar; Einwählen der mazedonischen Handynummer am 4. Juli
2018.
in […, SG].
7.
7. September 2018, […] (AS 491 ff.):
Übliches Tatvorgehen, J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 6; gesicherte
türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme
verwendeten Brecheisens unterscheidbar; für einen Diebstahl am gleichen Ort war
der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden.
8.
10. September 2018, […] (AS 523 ff.): Übliches
Tatvorgehen, J.___-Tankstelle, blauer Kapuzenpullover und Gesichtsschutz auf
Videoaufnahme; Einwählen der mazedonischen Handynummer am Morgen danach in […].
9.
17. September 2018, […] (AS 553 ff.):
Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 1; Spuren
eines türkisblauen Flachwerkzeugs (AS 566, 570); ab dem 21. September 2018 hat
der Beschuldigte ein Zimmer in […] angemietet.
10.
2. Oktober 2018, […] (AS 580 ff.):
Übliches Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26.
Oktober 2018 (blauer Kapuzenpullover, gleiche Schuhe, gleiche Handschuhe,
Gesichtsschutz); Tatort zwei Kilometer entfernt von dem ab dem 21. September
2018.
vom Beschuldigten angemieteten Zimmer in [...].
11.
3. Oktober 2018; […] (AS 636 ff.):
Übliches Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26.
Oktober 2018 (blauer Kapuzenpullover, gleiche Schuhe, Gesichtsschutz).
12.
5. Oktober 2018, [...] (AS 679 ff.): Übliches
Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26. Oktober
2018.
(blauer Kapuzenpullover, blaues T-Shirt vor dem Gesicht); gesicherte
türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme
verwendeten Brecheisens unterscheidbar.
13.
15./16. Oktober 2018, [...] (AS 703 ff.):
Übliches Tatvorgehen, J.___-Tankstelle; gesicherte türkisblaue Mikrospur
optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten Brecheisens
unterscheidbar (AS 039 ff.);
14.
19. Oktober 2018, [...] (AS 720 ff.): Übliches
Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 4; für einen
Diebstahl am gleichen Ort war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden;
gesicherte türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der
Festnahme verwendeten Brecheisens unterscheidbar; auf einer nahe gelegenen
Videoaufnahme ist ein roter Kleinwagen zu erkennen, der kurz vor der Tatzeit um
02.50
Uhr in Richtung Tatort fährt und kurz danach vom Tatort wegfährt.
15.
26. Oktober 2018, […]: anerkannt.
3.2
Auffällig ist, dass die Deliktsserie
mit dem üblichen Tatvorgehen ab Mitte Mai 2018 beobachtet wurde, als sich der
Beschuldigte nach seiner Ausweisung am 18. Januar 2018 nachweislich
rechtswidrig wieder in der Schweiz aufhielt, und nach der Verhaftung des
Beschuldigten am 26. Oktober 2018 abrupt abbrach. Ebenso ereigneten sich keine
vergleichbaren Vorfälle, als der Beschuldigte am 1. bzw. 29./30. August 2018 im
Ausland weilte (AS 071 f.). Die Tatorte befanden sich in grosser örtlicher Nähe
(alle innerhalb eines Radius’ von ca. 15 Kilometern). Auffällig ist auch, dass
an keinem der Tatorte Spuren der Täterschaft gesichert werden konnten, was
allerdings angesichts des vorsichtigen Vorgehens des Beschuldigten am 26.
Oktober 2018 (Gesichtsschutz) nicht erstaunt. Wenn man sich vor Augen hält,
dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 wegen einer Diebstahlsserie mit
vielfach gleichem Tatvorgehen rechtskräftig verurteilt worden ist und seine
(rechtswidrige) Anwesenheit in der Schweiz zu Beginn der Deliktsserie und dann
immer wieder in zeitlicher Nähe zu den Delikten nachgewiesen werden kann (Verwendung
von ihm benutzter Handynummern), reicht dies für den rechtsgenüglichen Beweis
seiner Täterschaft bei den Delikten mit dem üblichen Tatvorgehen bereits aus. Es
kann füglich ausgeschlossen werden, dass ausgerechnet im gleichen örtlichen
Wirkungskreis und im gleichen Zeitraum ein weiterer Täter mit identischem
Tatvorgehen gewirkt und nach der Festnahme des Beschuldigten unverzüglich damit
aufgehört hat. Es gibt denn auch keinerlei Hinweise auf eine solche weitere
Täterschaft. Dazu kommt, dass in allen entsprechenden Fällen weitere Indizien
dazu kommen, die auf den Beschuldigten als Täter hindeuten:
- Einwählen
einer vom Beschuldigten verwendeten Handynummer zur Tatzeit in unmittelbarer
Nähe: Delikte 1, 2 und 3 (am Vorabend und Morgen danach);
- Gleicher
Tatort wie bei einer früheren Deliktsserie des Beschuldigten: Delikte 4, 6, 7 und
14;
- Gleiche
Tatorte: Delikte 6 und 7, 1 und 9, 4 und 14;
- J.___-Tankstellen:
Delikte 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 13 und 14;
- (rechtswidrige)
Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz in zeitlicher Nähe zur Tat:
Delikte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ff. (Handynutzung, Miete des Zimmers im
Obergeschoss des Lokals «L.___» in [...] ab 21.9.2018, Bezahlung von zwei Monatsmieten,
vgl. AS 010 f., AS 160, Einlösen des PW Peugeot am 28.9.2018);
- gesicherte
türkisblaue bzw. blaue Mikrospuren: Delikte 1, 2, 5, 6, 7, 9, 12, 13 und 14;
soweit kriminaltechnisch untersucht, optisch nicht vom Material des verwendeten
Brecheisens unterscheidbar (vgl. AS 039 ff., AS 698): Delikte 5, 6, 7, 12, 13
und 14;
- äusserlich
gleiche Kleidungsstücke wie am 26. Oktober 2018 auf Videoaufnahmen
erkennbar: Delikte 3, 8, 10, 11 und 12;
- roter
Kleinwagen, zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes gefilmt: Delikt 14.
Einzig beim Delikt 2 wurde nicht in
allen Teilen das vom Beschuldigten üblicherweise angewandte Tatvorgehen
festgestellt (allerdings wurde auch dabei bei einer Tankstelle das Geldfach eines
Notenautomaten mit einem blauen Flachwerkzeug aufgebrochen, AS 374 ff.). Die
Beweislage ist aber auch bei diesem Delikt derart erdrückend, dass die
Täterschaft des Beschuldigten auch diesbezüglich erwiesen ist: Das Delikt fand
zwei Tage nach Delikt 1 in der gleichen Gemeinde ([...]) statt; Kauf einer
Sunrise SIM-Karte am Abend vor dem Diebstahl in [...] (Post) mit Vorweisen des
Reisepasses; Einwählen der vom Beschuldigten verwendeten mazedonischen
Handynummer zur Tatzeit in der nur 80 Meter vom Tatort entfernten Antenne.
Wenn der Beschuldigte einzig wegen
Drohungen von Gläubigern aufgrund von ausstehenden Schulden in die Schweiz
eingereist sein will und nur den Diebstahlsversuch vom 26. Oktober 2018
begangen haben will, liessen sich sein Aufenthalt und – vor allem – seine
Ausgaben in der Schweiz im Verlaufe des Sommers 2018 auch nicht erklären:
Anschaffungs- und Betriebskosten für zwei Handys, Anschaffung und Betrieb des
PW Peugeot, Mietkosten, Kosten für die bei ihm aufgefundenen fabrikneuen/originalverpackten
zwei Kapsel-Kaffeemaschinen und eines Akku-Handstaubsaugers. Zudem verfügte er
bei der Anhaltung über knapp CHF 300.00 an Bargeld. Eine Schwarzarbeit hat er
nach eigenen Angaben nicht gefunden.
Nichts für sich ableiten kann der
Beschuldigte aus seinem Aussageverhalten: Er gab sich wenig aussagefreudig, und
dennoch konnten seine Aussagen durch die Polizei wiederholt widerlegt werden
(beispielsweise seine Aussage bei der Festnahme, er schlafe in der Schweiz in
Kellerräumen, im Auto oder auf Parkbänken, könne aber keine Ortsnamen nennen,
oder die Angaben, er habe den bei ihm sicher gestellten Schlüsselbund auf der
Strasse gefunden und behalten und er habe kein Mobiltelefon). Mit zunehmender
Dauer der Ermittlungen verweigerte der Beschuldigte auch zunehmend seine
Aussagen, vor dem Berufungsgericht gab er keinerlei Auskunft mehr.
Die Gesamtschau aller dieser belastenden
Indizien lässt keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten
an dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu. Daran ändern auch seine Vorbringen vor
dem Berufungsgericht nichts:
-
Die eingereichten
Zeitungsberichte zeigen, dass es in den Jahren 2015 (in den Kantonen Freiburg,
Bern, Solothurn und Luzern) zu einer Serie von Tankstellenautomatenaufbrüchen
kam, ebenso im Jahr 2016 zu einem solchen im Berner Seeland. Beim dritten
Vorgang handelte es sich um den Aufbruch eines Geldautomaten (Bankomaten). Das
ändert nichts daran, dass die zeitliche Übereinstimmung der Deliktsserie
(Beginn, Unterbruch im August, Ende nach Verhaftung) mit dem nachgewiesenen
illegalen Aufenthalt des Beschuldigten ein sehr starkes Indiz für dessen
Täterschaft ist.
-
Es ist zweifellos so, das
auf dem Markt diverse blaue Brecheisen angeboten werden, die auf den Unterlagen
des Beschuldigten abgebildeten Brecheisen sind aber mehrheitlich schon von
blossem Auge farblich unterscheidbar. Die festgestellte Spurenlage bleibt damit
ein Indiz, das für die Täterschaft des Beschuldigten spricht.
-
Dass die Videokameras
teilweise unbeachtet blieben, teilweise abgedreht wurden und teilweise mit
Farbe übersprayt wurden, kann viele Gründe haben (Höhe der Kamera ab Boden,
Verfügbarkeit eines Farbsprays) und ändert ebenso wie die teilweise nicht
gänzlich übereinstimmende Kleidung nichts am homogenen Gesamtbild, das die
vielen belastenden Indizien bilden.
-
Dafür, dass die im Handy
des Beschuldigten verwendete mazedonische Rufnummer von einem Dritten benutzt
worden sein könnte, gibt es keinerlei Hinweis, die Aussagen des Beschuldigten
lassen das Gegenteil annehmen.
Die Sachverhaltsdarstellung in der
Anklageschrift ist somit bezüglich der Diebstahlsdelikte, der
Sachbeschädigungen wie auch der Widerhandlungen gegen das AuG erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls
und des gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz auf US 9 f. und 17 f. verwiesen werden. Gleiches gilt für die
Subsumption: Bei 15 Straftaten mit einem Deliktsgut von insgesamt über CHF
50'000.00 innert fünf Monaten liegt beim erwerbslosen Beschuldigten
gewerbsmässiges Handeln zweifellos vor. Das hat auch der Verteidiger in seinen
Eventualausführungen (für den Fall des rechtsgenüglichen Beweises des
angeklagten Sachverhalts) vor dem Berufungsgericht anerkannt. Der Schuldspruch
des Amtsgerichts ist zu bestätigen.
2.
Ebenfalls unzweifelhaft ist, dass der
Beschuldigte mit den bei jedem Vorgang angerichteten Sachschaden mehrfach den
Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt hat.
Unterzeichnete Strafanträge liegen bei sämtlichen Delikten vor.
Gemäss Abs. 3 kann auf Freiheitsstrafe
von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen
Schaden verursacht hat. Überdies wird die Tat dann von Amtes wegen verfolgt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es sachgerecht, einen Schaden von
mindestens CHF 10'000.00 als gross i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen
(BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; 1B_422/2018 vom 6.12.2018 E.2.5). Der Beschuldigte
hat bei seinen 15 Delikten gemäss Angaben der Geschädigten einen Gesamtschaden
in der Grössenordnung von CHF 138'000.00 verursacht. Die im Einzelfall
verursachten Schäden belaufen sich auf CHF 3'000.00 (am 26.10.2018, als der
Beschuldigte während der Tat festgenommen wurde) bis CHF 13'745.75 (Delikt
12). In insgesamt fünf Fällen (Delikte 7, 8, 12, 13 und 14) wurden Sachschäden
von CHF 10'000.00 oder mehr gemeldet. Die Schadensbeträge können entgegen
der Vorinstanz nicht zu einem «Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte»
zusammengerechnet werden (US 19, und wenn, dann würde es sich nicht um eine
mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Schaden handeln), da keine
Handlungseinheit vorliegt (so schon SOG 2006 Nr. 5, zuletzt STBER.2018.17 vom
18.3.2019
E. II.6.4.2). Die in einer Höhe ab CHF 10'000.00 geltend
gemachten Schadensbeträge beruhen in den Fällen 7, 8, 13 und 14 auf Schätzungen,
im Fall 12 wird auf eine Offerte verwiesen, die allerdings nicht aktenkundig ist.
Somit ist ein Schaden von CHF 10'000.00 oder mehr in keinem Fall nachgewiesen. Der
Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht.
3.
In Bezug auf den Vorhalt der
Widerhandlungen gegen das AuG durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen
Aufenthalt wird vom Beschuldigten einzig eingewendet, dass er das
Einreiseverbot bis 12. Januar 2025, welches ihm am 12. Dezember 2017 in der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg gegen Unterschrift ausgehändigt worden war,
nicht verstanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Es kann ohne Weiteres
davon ausgegangen werden, dass bei der Aushändigung eines Einreiseverbots in
einer Justizvollzugsanstalt dessen Bedeutung erläutert wird. Das beweist auch
das Vorgehen des Beschuldigten selbst: Bereits im Strafverfahren von 2016 war
bekannt geworden, dass der Beschuldigte zwecks Umgehung einer Einreisesperre
seinen Namen am 23. Juni 2014 von […] in […] hatte ändern lassen. Einen
erneuten offiziellen Namenswechsel nahm er am 23. März 2018 – also rund zwei
Monate nach seiner Wegweisung – vor, indem er den Namen auf A.___ ändern liess.
Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2018 selbst zu
Protokoll, er habe den Namen geändert, da er nicht in den Schengenraum habe
einreisen dürfen (AS 085 f.). Zudem hatte er in der ersten Einvernahme am 26.
Oktober 2018 gar nicht bestritten, gegen die Einreisesperre verstossen zu
haben, er sei sozusagen dazu gezwungen gewesen (AS 126 f.). Er hat also
bezüglich der AuG-Widerhandlungen mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich,
gehandelt. Da der vom Beschuldigten mitgeführte Pass am 1. August 2018
ausgestellt wurde und Stempel vom 29. und 30. August 2018 aufweist (AS 071 f.,
Identitätskarte ausgestellt am 30.3.2018), muss der Beschuldigte die Schweiz
zwischenzeitlich mindestens einmal verlassen haben und danach erneut illegal
eingereist sein. Es ist deshalb von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der
entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, wobei sich der
Deliktszeitraum vom 15. Mai 2018 bis zum 26. Oktober 2018 erstreckt.
IV. Strafzumessung und Landesverweisung
1.
Das Amtsgericht hat auf US 21 ff. die
allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt, darauf kann
verwiesen werden.
2.
2.1
Schwerstes Delikt ist der
gewerbsmässige Diebstahl, der entsprechende Strafrahmen bewegt sich zwischen 90
Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Mit einem
Deliktsbetrag in der Grössenordnung von über CHF 50'000.00 ist von einem nicht unerheblichen
Erfolgsunwert auszugehen. Der Beschuldigte hat seine Delinquenz planmässig und
professionell ausgeführt über mehrere Monate betrieben, ohne Spuren von sich zu
hinterlassen. Die dabei offenbarte kriminelle Energie ist beträchtlich und er
verriet auch einige Kaltblütigkeit, indem er an der Strasse, des öftern gar vor
eingeschalteter Videokamera, seine Diebstähle begangen hat. Beim Beschuldigten
handelt es sich um einen klassischen Kriminaltouristen, der einzig zum Begehen
von Straftaten in die Schweiz eingereist war. Dies ist straferhöhend zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E.
4.4). Immerhin ist zu seinen Gunsten zu festzuhalten, dass die Gefahr einer
Konfrontation mit Unbeteiligten aufgrund der von ihm gewählten Tatorte (nicht
bediente Tankstellen) und Tatzeiten (spätabends oder in den frühen
Morgenstunden) recht eingeschränkt war. Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Die von ihm als Grund für
die Delinquenz vorgebrachten Schulden soll er sich beim Spielen im Casino (AS
076) eingehandelt haben. Das Tatverschulden ist insgesamt im obersten Bereich
eines leichten Verschuldens einzuordnen, wofür – auch im Vergleich mit Strafen,
welche das Berufungsgericht bei ähnlichen Delikten ausgefällt hat – eine
Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
2.2
Für die weiteren Delikte sind im
vorliegenden Fall ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen (Art. 41 Abs. 1 lit. a
und b StGB): Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und liess sich selbst
von einer längeren Freiheitsstrafe nicht von seinem strafbaren Tun abhalten.
Zudem wäre eine Geldstrafe auch nicht einbringlich, hat der Beschuldigte doch
die Schweiz nach erfolgtem längerem Strafvollzug zu verlassen.
2.3
Bezüglich der Sachbeschädigungen ist
zu berücksichtigen, dass der Gesamtschaden in einer Grössenordnung von deutlich
über CHF 100'000.00 hoch ausgefallen ist. Zudem hat der Beschuldigte über eine
längere Zeit immer wieder delinquiert. Andererseits waren die
Sachbeschädigungen Voraussetzung für die Diebstahlsdelikte, weshalb ein Teil
ihres Unrechtsgehaltes mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits
abgegolten ist, wobei im vorliegenden Fall ein offenkundiges Missverhältnis
zwischen der erzielten Deliktsbeute (vgl. Ziff. IV.2.1) und dem vom
Beschuldigten angerichteten Sachschaden festzustellen ist. Eine Straferhöhung
um sechs Monate Freiheitsstrafe ist zur Abgeltung der Sachbeschädigungen
angemessen.
2.4
Weniger ins Gewicht fallen
demgegenüber die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, obwohl auch hier
die besondere Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zum
Ausdruck kommt: Schon vier Monate nach der Wegweisung reiste der Beschuldigte
rechtwidrig in die Schweiz ein. Er tat dies mehrfach mit direktem Vorsatz und
einzig zwecks Begehung von Straftaten und er verblieb auch längere Zeit illegal
in der Schweiz. Vorgängig musste er eine offizielle Namensänderung bei den mazedonischen
Behörden vornehmen lassen. Ausgehend von einem mittelschweren Verschulden und
einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint zur Abgeltung der
AuG-Widerhandlungen eine Straferhöhung von vier Monaten gerechtfertigt. Damit
ergibt sich nach Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und vier Monaten. Anzufügen ist, dass in Bezug auf den
illegalen Aufenthalt die Rechtsprechung von BGE 135 IV 6 E. 4.2 vorliegend
nicht zur Anwendung kommt, da nach der Ausschaffung von einem neuen Tatentschluss
auszugehen ist.
2.5
Zum Vorleben des Beschuldigten ist
wenig bekannt. Er wuchs als Sohn einer albanischen Familie in Mazedonien auf
und absolvierte dort nach acht Jahren Grundschule eine Ausbildung als Gipser.
Er lebt bei seiner Familie, die bis auf einen Bruder (in Italien) nach wie vor
in Mazedonien lebt. Zur Schweiz hat der Beschuldigte keine persönliche
Beziehung. Er habe ca. Euro 40'000.00 Schulden in Italien (AS 301 ff.).
Belastet ist sein strafrechtliches Vorleben in der Schweiz: Am 6. Dezember 2012
erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
wegen SVG-Widerhandlungen (Entwendung Fahrzeug zum Gebrauch, Widerruf des
bedingten Strafvollzugs am 10.5.2016); am 10. Februar 2014 wurde er zudem zu
einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Diebstahls und
Sachbeschädigung (Widerruf des bedingten Strafvollzugs am 10. Mai 2016) und am
10.
Mai 2016, wie bereits erwähnt, zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten wegen u.a. gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls
verurteilt. Am 11. Januar 2018 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln
der Strafe bedingt entlassen und nach Mazedonien ausgeschafft. Die Probezeit
für den Strafrest von 496 Tagen lief bis zum 22. Mai 2019 (AS 781 ff.). Die
Vorstrafen, zumeist einschlägig, und insbesondere das Delinquieren wenige
Monate nach der bedingten Entlassung und während laufender Probezeit – mit dem
sich der Beschuldigte als unbelehrbarer Berufsverbrecher erwies – wirken sich
deutlich straferhöhend aus.
Weitere für die Strafzumessung relevante
Umstände ergeben sich bei den Täterkomponenten kaum: Das Verhalten des
Beschuldigten nach der Tat und sein Aussageverhalten gereichen ihm nicht zu
einer Strafminderung, das positive Verhalten im Vollzug darf erwartet werden.
Da der Beschuldigte keinerlei Bezug zur Schweiz und im Schengenraum nur zu Italien
hat, kann sich die ausgesprochene Landesverweisung (vgl. hierzu nachfolgende
Ziff. IV.6.1) nur leicht strafmindernd auswirken.
Insgesamt erscheint eine Straferhöhung
um sechs Monate auf drei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe angemessen.
3.
3.1
Begeht der bedingt Entlassene
während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die
Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89
Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder
Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben
wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Abs. 2). Im
vorliegenden Fall mit einschlägigen Vorstrafen und massivem einschlägigem
Rückfall kurz nach der bedingten Entlassung ist die Rückversetzung zwingend.
Das zeigt bereits die Tatsache, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen
Verfahren die Rückversetzung beantragte, obwohl einzig ein Schuldspruch wegen
eines Diebstahlsversuchs und einer Sachbeschädigung anerkannt wurde.
3.2
Sind auf Grund der neuen Straftat
die Voraussetzungen für eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe erfüllt
und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe
zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine
Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Der Fall eines Täters, der aufgrund einer
rechtskräftigen Verurteilung einen Teil seiner Strafe bereits verbüsst hat und
nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit erneut
delinquiert, unterscheidet sich ganz massgeblich vom Fall des Täters, der
sämtliche Taten begangen hat, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB
zur Konkurrenz) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art.
49.
Abs. 2 StGB zur retrospektiven Konkurrenz) verurteilt wird. Offenkundig kann
es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das
System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im
Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit
aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen
Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren. Es kann
deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB
nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer
Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine
gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das
neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht
hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»
auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat (BGE 135 IV 146
E. 2.4.1; 145 IV 146 E. 2.4.2). Das Bundesgericht spricht sich somit zu Recht
für eine gemässigte Anwendung des Asperationsprinzips aus. Vorliegend beträgt
die Reststrafe 496 Tage oder rund 16,5 Monate Freiheitsstrafe. Bei gemässigter
Anwendung des Asperationsprinzips ist dafür eine Erhöhung der neuen Strafe um
14.
Monate vorzunehmen. Die Gesamtfreiheitsstrafe des Beschuldigten beläuft sich
Dispositiv
demnach auf fünf Jahre.
4.
An diese Strafe sind dem
Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft (26.10.2018 - 10.1.2019)
sowie der vorzeitige Strafvollzug (11.1.2019 - 4.6.2020) anzurechnen (Art. 51
StGB).
5.
Zur Frage der Sicherheitshaft wird auf
den separaten Haftentscheid vom 4. Juni 2020 verwiesen.
6.
6.1 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist
der Ausländer, der – wie vorliegend – wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne
von Art. 139 Ziff. 2 StGB (Gewerbsmässigkeit) verurteilt wird, unabhängig von
der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der
Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne
von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen
für die Anordnung einer Landesverweisung bzw. für die Annahme eines Härtefalles
korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (US 26 ff.). Zu Recht hat das Amtsgericht
beim Beschuldigten keinen Härtefall angenommen: Er lebt seit seiner Geburt in Mazedonien
und hat keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz. Im Hinblick darauf, dass
den Beschuldigten nichts mit der Schweiz verbindet, auf die Schwere der Straftat,
seine hohe Rückfallgefahr und das damit verbundene grosse öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung ist die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren zu
bestätigen. Dies wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs wegen
gewerbsmässigen Diebstahls denn auch anerkannt.
6.2 Das Gericht hat zudem von Amtes
wegen über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem
(SIS) zu befinden, auch wenn dies die Vorinstanz unterlassen hat (Urteil des
Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.3.5). Die Parteien wurden mit
Verfügung vom 8. Mai 2020 auf diesen Entscheid des Gerichts hingewiesen und
konnten sich dazu vernehmen lassen.
Eine Ausschreibung von
Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS darf
gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der
Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer
Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder
Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird
eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit
des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer
Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen
sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,
oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b
SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24
Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen
dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist
eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von
Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht
zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E.
3.2.2).
Vorliegend wird der Beschuldigte wegen
seiner neuen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fast vier Jahren
verurteilt, seine Rückfallgefahr ist hoch und er stellt eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sein Bezug zum Schengenraum ist gering,
einzig ein Bruder lebt in Italien, die ganze restliche Familie in Mazedonien.
Der Beschuldigte darf zufolge des Einreiseverbots vom 8. Dezember 2017 (AS 064
ff.) bis zum 11. Januar 2025 ohnehin nicht mehr in den Schengenraum einreisen. Die
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist daher vorzunehmen.
V. Zivilforderungen
Angesichts des Schuldspruchs sind die
ausgewiesenen Zivilforderungen gemäss Urteil der Vorinstanz zuzusprechen. Gegen
die Höhe der Schadenersatzforderung der I.___-Versicherungen von CHF 7'346.40
aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018 (Delikt 11) wurden vom Beschuldigten keine
Einwendungen erhoben. Diese Forderung ist erstellt (vgl. AS 273 - 278). Aber
auch die Forderung der H.___ AG über CHF 2'957.25 (ebenfalls Delikt 11
betreffend) ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Obergericht – rechtsgenüglich
nachgewiesen, finden sich dazu doch folgende Belege in den Akten:
-
Automatisierte
Abrechnung über gestohlene Noten im Gesamtbetrag von CHF 1'380.00 (AS 266) und
Bestätigung der Versicherung, dass dieser Betrag nicht übernommen wird (AS
268);
-
Abrechnung
der Versicherung über die von ihr übernommene Schadensbehebung mit einem
Selbstbehalt von CHF 1'000.00 (AS 267);
-
Bestätigung
der Versicherung, dass die Rechnung über CHF 577.25 für die Reparatur der
Videokamera nicht übernommen werde (AS 268).
VI.
Kosten und Entschädigungen
1.
1.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid
ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m.
Art. 426 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Urteilsgebühr wird für das
zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den
weiteren Auslagen, jedoch ohne die Kosten für Übersetzungen (Art. 426 Abs. 3
lit. b StPO) und für die amtliche Verteidigung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff.
VI.2.2), machen die Kosten des Berufungsverfahrens CHF 4'170.00 aus.
Die Berufung ist weitgehend erfolglos:
Es bleibt in allen Anklagepunkten bei einem Schuldspruch (wobei in Bezug auf Art.
144 StGB anstelle von Abs. 3 Abs. 1 zur Anwendung gelangt). Einzig die Strafe wird
um rund 20 % reduziert. Es ist damit gerechtfertigt, dem Beschuldigten in
Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO
9/10 der
Verfahrenskosten (= CHF 3'753.00) aufzuerlegen. CHF 417.00 (= 1/10)
erliegen auf dem Staat.
1.3 Unter Berücksichtigung der
Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 690.85 (vgl.
rechtskräftige Dispositivziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils) hat der
Beschuldigte für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz noch
Verfahrenskosten von CHF 17'462.15 zu bezahlen.
2.
2.1 Gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung
des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik
Rothacher, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 5'265.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
ausbezahlt worden.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates im Umfang von CHF 5'157.45. Dies entspricht dem ausbezahlten amtlichen
Honorar abzüglich der Dolmetscherkosten, die inkl. 7,7 % MwSt. CHF 108.00 ausmachen.
Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO).
Ein Nachforderungsanspruch wurde vom
vormaligen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht
geltend gemacht.
2.2 Rechtsanwalt Severin Bellwald macht
gemäss Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 32 Stunden (inkl.
Reisezeit für HV und Urteilseröffnung sowie Nachbesprechung mit dem Klienten) zu
je CHF 180.00, Auslagen von CHF 1'599.70 (davon Übersetzungskosten von CHF
706.10) sowie 7,7 % MwSt. geltend. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an
der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung vor Obergericht 2 ½ Stunden, so dass die
Entschädigung für Rechtsanwalt Severin Bellwald auf total CHF 8'411.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
auszubezahlen ist.
Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber
dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist auf CHF 6'885.55
festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen zusammen aus dem amtlichen
Honorar (= CHF 8'411.05) abzüglich der Übersetzungskosten von total (inkl. 7,7
% MwSt.) CHF 760.45 (= CHF 7'650.60), multipliziert mit dem Faktor 0,9 (vgl.
Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende Ziff. VI.1.2).
Ein Nachforderungsanspruch wurde vom
amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 41
Abs. 1 lit. a und b, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art.
69, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1 StGB;
Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG; Art. 122, Art. 126 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 lit. b, Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 263, Art.
267 Abs. 3, Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. b, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
beschlossen
und erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht
a) des gewerbsmässigen Diebstahls,
begangen am:
-
15. Mai 2018 in [...] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
17./18. Mai 2018 in [...]
zum Nachteil der E.___ AG;
-
13. Juni 2018 in [..., zum
Nachteil der D.___ AG;
-
2. Juli 2018 in [...] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
1./2. Juli 2018 in [...]
zum Nachteil der Genossenschaft F.___;
-
2./3. Juli 2018 in [...] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
7. September 2018 in [...]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
10. September 2018 in [...]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
17. September 2018 in [...]
zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;
-
2. Oktober 2018 in [...]
zum Nachteil der E.___ AG;
-
3. Oktober 2018 in [...]
zum Nachteil der H.___ AG;
-
5. Oktober 2018 in [...]
zum Nachteil der K.___ AG;
-
15./16. Oktober 2018 in [...]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
19. Oktober 2018 in [...]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
26. Oktober 2018 in [...]
zum Nachteil der D.___ AG.
b) der mehrfachen Sachbeschädigung,
begangen am:
-
15. Mai 2018 in [...] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
17./18. Mai 2018 in [...]
zum Nachteil der E.___ AG;
-
13. Juni 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
2. Juli 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
1./2. Juli 2018 in […] zum
Nachteil der Genossenschaft F.___;
-
2./3. Juli 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
7. September 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
10. September 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
17. September 2018 in [...]
zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;
-
2. Oktober 2018 in […] zum
Nachteil der E.___ AG;
-
3. Oktober 2018 in […] zum
Nachteil der H.___ AG;
-
5. Oktober 2018 in […] zum
Nachteil der K.___ AG;
-
15./16. Oktober 2018 in […]
zum Nachteil der D.___ AG;
-
19. Oktober 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG;
-
26. Oktober 2018 in […] zum
Nachteil der D.___ AG.
c) der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch illegale Einreise in
die Schweiz und illegalen Aufenthalt in der Schweiz, begangen in der Zeit vom
15. Mai 2018 bis 26. Oktober 2018.
2. Die dem Beschuldigten mit Verfügung des
Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine
Reststrafe von 496 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird
widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der
Reststrafe gemäss Ziff. 2 im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe
von 5 Jahren verurteilt.
4. Die ausgestandene Untersuchungshaft
(26.10.2018 - 10.1.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug (11.1.2019 -
4.6.2020) werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 4. Juni 2020 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine
Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, gegen den
Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet wurde.
6. Der Beschuldigte wird für 10 Jahre des
Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 21.
August 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) folgende sichergestellten
Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert
30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zuhanden der Staatskasse
zu verwerten oder zu vernichten sind:
Menge
Sache
Eigentümer
Aufbewahrungsort
2
Kaffeemaschinen
'Chic'
unbekannt
Kapo
Solothurn, Asservate
1
Akku-Handstaubsauger
unbekannt
Kapo
Solothurn, Asservate
9.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger 8 des erstinstanzlichen Urteils
folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und durch die Polizei
Kanton Solothurn Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der
Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:
Menge
Sache
Eigentümer
Aufbewahrungsort
1
Brecheisen
A.___
Kapo
Solothurn, Asservate
1
Paar
schwarze Handschuhe
A.___
Kapo
Solothurn, Asservate
10.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger 9 des erstinstanzlichen Urteils
folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des
Urteils auf Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben bzw. im Verzichtsfall
zu vernichten sind:
Menge
Sache
Eigentümer
Aufbewahrungsort
1
Graue
Trainerhose
A.___
Kapo
Solothurn, Asservate
1
Blauer
Pullover
A.___
Kapo
Solothurn, Asservate
1
Blaues
T-Shirt
A.___
Kapo
Solothurn, Asservate
1
Paar
schwarze Turnschuhe
A.___
Kapo
Solothurn, Asservate
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger 10 des erstinstanzlichen Urteils die sichergestellte Barschaft
des Beschuldigten in der Höhe von CHF 690.85 an die ihm auferlegten
Verfahrenskosten angerechnet wird.
12. Der Beschuldigte hat folgenden
Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
a) H.___ AG, aus dem Vorfall vom 3. Oktober
2018, CHF 2'957.25
b) I.___ Versicherungen, aus dem Vorfall
vom 3. Oktober 2018, CHF 7'346.40
Im
Übrigen werden die Zivilforderungen gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen
Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen.
13. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt
Dominik Rothacher, für das erstinstanzliche Verfahren auf total
CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn, ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von
CHF 5'157.45 (= amtliches Honorar abzüglich Dolmetscherkosten), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für
das Berufungsverfahren auf total CHF 8'411.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, ausbezahlt.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'885.55 (= 9/10
des amtlichen Honorars abzüglich Dolmetscherkosten), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total
CHF 14'400.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.
16. An die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'170.00, hat der
Beschuldigte CHF 3'753.00 (= 9/10) zu bezahlen. CHF
417.00 (= 1/10) erliegen auf dem Staat.
17. Unter Berücksichtigung der Verrechnung
der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 690.85 (vgl. Ziff. 11) hat
der Beschuldigte für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz noch
Verfahrenskosten von CHF 17'462.15 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker