Lexipedia

Entscheid

STBER.2020.3

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Widerruf der bedingten Entlassung, Landesverweisung

4. Juni 2020Deutsch46 min

bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug in seinen Heimatstaat Mazedonien zurückgeführt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Severin

Bellwald,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden), rechtswidrige

Einreise, rechtswidriger Aufenthalt, Widerruf der bedingten Entlassung,

Landesverweisung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 4. Juni 2020 um 8:30 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft

als Anklägerin;

2. A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons

Solothurn;

3. Rechtsanwalt Severin Bellwald,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4. C.___,

Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung

und stellt die anwesenden Personen fest. Er weist die Dolmetscherin auf ihre

Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und auf die Straffolgen bei

wissentlich falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB hin. Er gibt die

Zusammensetzung des Gerichts bekannt und bittet die Dolmetscherin, die

einleitenden Worte zu übersetzen und den Beschuldigten zu fragen, ob er sie gut

verstehe, was dieser in der Folge bestätigt.

Der Vorsitzende fasst das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 21. August 2019

zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess, und

verliest die Anträge gemäss Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 (vgl.

nachfolgende Ziff. I.4.). Er nennt die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils (vgl. nachfolgende Ziff.I.5.) und skizziert den vorgesehenen

weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

-

Vorfragen der

Parteivertreter und Aufforderung an den amtlichen Verteidiger, seine

Honorarnote für das Berufungsverfahren Staatsanwalt B.___ zur Einsicht

vorzulegen;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und zur Person;

-

Frage nach Beweisanträgen;

-

Parteivorträge;

-

letztes Wort des

Beschuldigten;

-

geheime Urteilsberatung;

-

Urteilseröffnung um 16:00

Uhr.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass aufgrund

der erforderlichen Mitwirkung der Dolmetscherin noch zu klären sei, ob der

Beschuldigte sein letztes Wort vorziehen wolle und ob an einer mündlichen

Urteilseröffnung festgehalten werde.

Staatsanwalt B.___ hat keine

Vorbemerkungen und wirft keine Vorfragen auf.

Rechtsanwalt Severin Bellwald kündigt

an, dass sein Klient vor Berufungsgericht keine Aussagen zur Sache und zur

Person machen werde. Des Weiteren beantragt er für den Beschuldigten,

Medienberichte zu aufgebrochenen Tankstellenautomaten in der Schweiz sowie Unterlagen,

welche die auf Schweizer Verkaufsportalen (Webshops) erhältlichen Brecheisen dokumentieren,

zu den Akten zu nehmen. Zudem bedient Rechtsanwalt Severin Bellwald das Gericht

sowie Staatsanwalt B.___ mit seiner Honorarnote.

Auf die entsprechende Nachfrage des

Vorsitzenden erklärt der amtliche Verteidiger, der Beschuldigte werde nicht nur

von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sondern auch auf sein

letztes Wort verzichten.

Die Medienberichte und die weiteren Unterlagen

(Internet-Ausdrucke) werden praxisgemäss zu den Akten genommen, nachdem dagegen

von Staatsanwalt B.___ keine Einwände geltend gemacht worden sind.

Der Vorsitzende bittet die Dolmetscherin,

den Beschuldigten zu fragen, ob es zutreffe, dass er weder zur Sache noch zur

Person Aussagen machen sowie auf ein Schlusswort verzichten wolle, was dieser in

der Folge ausdrücklich bestätigt.

Der amtliche Verteidiger gibt bekannt,

dass der Beschuldigte eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Die

Dolmetscherin wird hierauf mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkung im Rahmen der mündlichen

Urteilseröffnung um 16:00 Uhr vom Vorsitzenden entlassen.

Staatsanwalt B.___ stellt und begründet

für die Anklägerin folgende Anträge:

« 1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 7 bis 10 des Urteils des Amtsgerichts

Thal-Gäu vom 21. August 2019 betreffend sichergestellte Gegenstände und

sichergestellte Barschaft in Rechtskraft erwachsen sind.

2. A.___

sei wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen.

3. Es

sei für die Reststrafe von 496 Tagen nach der bedingten Entlassung vom

11. Januar 2018 die Rückversetzung anzuordnen.

4. A.___

sei unter Einbezug der Reststrafe von 496 Tagen zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten.

5. Die

ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug seien ihm

anzurechnen.

6. Es sei seine

Landesverweisung von 10 Jahren auszusprechen.

Die Landesverweisung sei

im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7. A.___

sei zur Sicherung des Strafvollzuges weiterhin im vorzeitigen Strafvollzug zu

belassen.

8. Sämtliche

Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.»

Rechtsanwalt Severin Bellwald stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge:

« 1. Die

Ziffern 1 a, b und c, 2, 3, 6, 11, 12 (betreffend die Auferlegung der Kosten)

und 13 seien aufzuheben.

2. Der

Beschuldigte sei von den Vorhalten des gewerbsmässigen Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung mit grossem Sachschaden sowie der Widerhandlungen

gegen das Ausländergesetz freizusprechen.

3. Der

Beschuldigte sei wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung, begangen am

26. Oktober 2018, zum Nachteil der D.___ AG, schuldig zu sprechen.

4. Es

sei auf den Widerruf der mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons

Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine Reststrafe von 496 Tagen gewährten bedingten

Entlassung zu verzichten.

5. Der

Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu

verurteilen. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige

Strafvollzug seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Auf

die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten.

7. Die

Zivilforderungen der Privatkläger seien auf den Zivilweg zu verweisen.

8. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren sei

auf CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

9. Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Umfang von 9/10

vom Staat Solothurn und im Umfang von 1/10 vom

Beschuldigten zu tragen.

10. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Staatsanwalt B.___ verzichtet auf eine

Replik, womit auch ein zweiter Parteivortrag des amtlichen Verteidigers

entfällt.

Damit endet um 10:00 Uhr der öffentliche

Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vor Obergericht vom 4. Juni 2020 um 16:00 Uhr:

1. Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

2. A.___,

Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei des Kantons

Solothurn;

3. Rechtsanwalt Severin Bellwald,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4. C.___, Dolmetscherin.

Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden

Personen und hält vorab fest, dass die Urteilsbegründung im Rahmen der

mündlichen Urteilseröffnung bloss summarisch ausfalle, massgebend sei die

schriftliche Urteilsbegründung, welche den Parteivertretern in den nächsten

Wochen zugestellt werde.

In der Folge verliest der Vorsitzende

das Urteilsdispositiv. Im Rahmen der summarischen Begründung fasst er die

Indizien zusammen, die in ihrer Gesamtheit nach der Auffassung der

Berufungsinstanz den angeklagten Sachverhalt beweisen. Im Weiteren nimmt der

Vorsitzende die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung vor. Er bestätigt

die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 10

Jahren und weist auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

hin.

Der Vorsitzende verliest die wichtigsten

Ziffern des Dispositivs, welche von der Dolmetscherin für den Beschuldigten

übersetzt werden. In wenigen Kernsätzen, die von der Dolmetscherin wiederum

wörtlich übersetzt werden, fasst der Vorsitzende das Berufungsurteil für den

Beschuldigten zusammen.

Er bestätigt auf die entsprechende

Nachfrage des Beschuldigten hin, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe

gesamthaft (d.h. unter Berücksichtigung der Reststrafe) 5 Jahre beträgt,

und erklärt auf die Anschlussfrage des Beschuldigten, dass das Berufungsgericht

nicht über die Gewährung der bedingten Entlassung zu befinden habe. Abschliessend

wird der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Rahmen

der mündlichen Urteilseröffnung nicht auf einzelne Einwände des Beschuldigten eingehen

werde, dieser aber das Urteil anfechten könne, wobei die Rechtsmittelfrist erst

ab Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung zu laufen beginne. Damit

endet um 16:20 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Ab Mitte Mai 2018 konnte in den Kantonen

Aargau, Bern und Solothurn eine Häufung von Aufbrüchen von Tankstellenautomaten

(Notenautomaten, vornehmlich J.___-Tankstellen) festgestellt werden und dies

mit dem gleichen Tatvorgehen. Die Täterschaft hinterliess regelmässig das

gleiche Spurenbild. Weil der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden war

wegen einer Serie von gleich gelagerten Delikten mit gleichem modus operandi,

ebenfalls vornehmlich an J.___-Tankstellen (Urteil des Bezirksgerichts

Laufenburg vom 10.5.2016: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, AS

306 ff.), fiel der Verdacht auf ihn, obwohl er am 11. Januar 2018 zufolge

bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug in seinen Heimatstaat Mazedonien zurückgeführt

worden war mit einer Einreisesperre bis 11. Januar 2025. Die Ermittlungen ergaben,

dass der Beschuldigte am 28. September 2018 im Kanton Bern einen PW Peugeot

307, rot, mit den Exportschildern BE-[...] eingelöst hatte, sodass der begründete

Verdacht bestand, er halte sich zumindest rechtswidrig in der Schweiz auf. Sein

konkreter Aufenthaltsort konnte indes nicht ermittelt werden. Am 25. Oktober

2018 wurde der Polizei gemeldet, der Lenker eines roten Personenwagens,

versehen mit den Kontrollschildern BE-[...], habe bei einer Baustelle in [...],

im Bereich der J.___-Tankstelle, Material entsorgt. Dabei handle es sich um ein

Brecheisen und gebrauchte Handschuhe. In der Folge wurde der Bereich der J.___-Tankstelle

von der Polizei überwacht. In der folgenden Nacht um 02:00 Uhr parkierte der

Beschuldigte den PW BE-[...] in der Nähe der J.___-Tankstelle und begann mit

dem bereitgestellten Brecheisen, die Notenautomaten aufzubrechen. Dabei wurde

er festgenommen. Nachfragen in den Kantonen Aargau, Bern und Solothurn ergaben,

dass die vorher erkannte Aufbruchsserie von Tankstellenautomaten nach der

Verhaftung des Beschuldigten abbrach und keine entsprechenden Delikte mehr

verzeichnet werden konnten (vgl. Strafanzeige der Kantonspolizei Aargau vom 21.1.2019,

Akten Seiten 006 ff., mit Deliktsverzeichnis AS 016 ff.).

2.

Nach Anerkennung des Gerichtsstandes

überwies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Akten mit

Anklageschrift vom 10. Mai 2019 dem Amtsgericht von Thal-Gäu zur Beurteilung

des Beschuldigten wegen der Vorhalte des gewerbsmässigen Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden) und der Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz (AS 001 ff.).

3.

Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am

21. August 2019 folgendes Strafurteil:

« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht

a) des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen

wie folgt:

-

am 15. Mai 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

am 17./18. Mai 2018 in […] zum

Nachteil der E.___ AG;

-

am 13. Juni 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

am 2. Juli 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

am 1./2. Juli 2018 in […]

zum Nachteil der Genossenschaft F.___;

-

am 2./3. Juli 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 7. September 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 10. September 2018 in

[…] zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 17. September 2018 in

[…] zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;

-

am 2. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der E.___ AG;

-

am 3. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der H.___ AG;

-

am 5. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der K.___ AG;

-

am 15./16. Oktober 2018 in

[…] zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 19. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 26. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG.

b) der mehrfachen Sachbeschädigung mit

grossem Schaden, begangen wie folgt:

-

am 15. Mai 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

am 17./18. Mai 2018 in […]

zum Nachteil der E.___ AG;

-

am 13. Juni 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

am 2. Juli 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

am 1./2. Juli 2018 in […] zum

Nachteil der Genossenschaft F.___;

-

am 2./3. Juli 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 7. September 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 10. September 2018 in

[…] zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 17. September 2018 in

[…] zum Nachteil der D.___ AG und der

-

G.___ AG;

-

am 2. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der E.___ AG;

-

am 3. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der H.___ AG;

-

am 5. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der K.___ AG;

-

am 15./16. Oktober 2018 in

[…] zum Nachteil der D.___ AG;

-

am 19. Oktober 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

am 26. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG.

c) der Widerhandlungen gegen das

Ausländergesetz durch illegale Einreise in die Schweiz und illegalen Aufenthalt

in der Schweiz, begangen in der Zeit ab 12. Januar 2018 bis 26. Oktober 2018.

2. Die A.___ mit Verfügung des Amtes für

Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine Reststrafe von

496 Tagen bedingt gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen.

3. A.___ wird unter Einbezug dieser

Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren

verurteilt.

4. Der vorzeitige Strafvollzug von A.___ ist weiterzuführen.

5. Die vom 26. Oktober 2018 bis 10. Januar 2019 ausgestandene

Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 11. Januar 2019

werden A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6. A.___ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10

Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

7. Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach

Feststellung der Rechtskraft des Urteils zu Handen der Staatskasse zu verwerten

oder zu vernichten:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

2

Kaffeemaschinen 'Chic'

unbekannt

Kapo Solothurn, Asservate

1

Akku-Handstaubsauger

unbekannt

Kapo Solothurn, Asservate

8. Folgende sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung

von Art. 69 StGB eingezogen und sind durch die Polizei Kanton Solothurn

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des

Urteils zu vernichten:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Brecheisen

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Paar schwarze Handschuhe

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

9. Folgende sichergestellten Gegenstände sind durch die

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach

Feststellung der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen an A.___ herauszugeben;

im Verzichtsfall sind die Gegenstände zu vernichten:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Graue Trainerhose

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Blauer Pullover

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Blaues T-Shirt

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

1

Paar schwarze Turnschuhe

A.___

Kapo Solothurn, Asservate

10. Die sichergestellte Barschaft des

Beschuldigten in der Höhe von CHF 690.85 wird eingezogen und dem Beschuldigten

an die Verfahrenskosten angerechnet.

11. A.___ hat folgenden Privatklägern

Schadenersatz zu bezahlen:

a) H.___ AG, aus dem

Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 2'957.25

b) I.___ Versicherungen,

aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018, CHF 7'346.40

Im Übrigen werden die

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Rothacher, wird auf

CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

13. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 14'400.00, hat A.___ zu

bezahlen.»

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2019 wurde

beantragt, der Beschuldigte sei einzig wegen des versuchten Diebstahls und der Sachbeschädigung

vom 26. Oktober 2018 schuldig zu sprechen und im Übrigen frei zu sprechen. Auf

den Widerruf der Reststrafe von 496 Tagen sei ebenso wie auf eine

Landesverweisung zu verzichten. Es sei eine deutlich tiefere Strafe

auszufällen. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Die

Gerichtskosten seien dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2020

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung.

5.

Damit sind die Ziffern 7 bis 10 des

erstinstanzlichen Urteils (Entscheide über Sicherstellungen) in Rechtskraft

erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Verweisungen auf den Zivilweg

gemäss Ziffer 11 und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers

gemäss Ziffer 12.

6.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wurden die

Parteien darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Falle der Anordnung

einer Landesverweisung von Amtes wegen über deren Ausschreibung im SIS zu

befinden habe.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1

der Anklageschrift gewerbsmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit

vom 15. Mai 2018 bis 26. Oktober 2018 an verschiedenen Orten in den Kantonen

Solothurn, Bern und Aargau, zum Nachteil von verschiedenen Geschädigten. Der

Beschuldigte habe bei insgesamt 15 (vornehmlich J.___-) Tankstellen die

dortigen Geldscheinautomaten aufgebrochen. Dabei habe er jeweils am Tatort mit

Wissen und Willen den Geldscheinautomaten massiv beschädigt und damit jeweils

vorsätzlich an erkennbar fremdem Eigentum einen grossen Sachschaden verursacht.

Der Beschuldigte anerkennt nur die Vorhalte betreffend den 26. Oktober 2018,

als er auf frischer Tat ertappt und festgenommen wurde.

Unter Ziffer 2 der Anklageschrift werden

ihm Widerhandlungen gegen das AuG vorgehalten, mehrfach begangen in der Zeit ab

12.

Januar 2018 (Beginn Gültigkeit Einreiseverbot) bis am 26. Oktober 2018

(Anhaltung) an verschiedenen Orten, indem er trotz des ihm am 12. Dezember 2017

ausgehändigten und nach wie vor (bis 11. Januar 2025) geltenden Einreiseverbots

des Staatssekretariats für Migration vom 8. Dezember 2017 mehrfach vorsätzlich

und illegal in die Schweiz eingereist sei und sich dann jeweils während einiger

Zeit auch vorsätzlich und illegal im Land aufgehalten habe, konkret am 9. Mai

2018.

in […], am 17. Mai 2018 in […], am 28. September 2018 in […] sowie an den

jeweiligen Daten an den jeweiligen Deliktsorten gemäss Ziffer 1. Der

Beschuldigte macht geltend, er habe das ihm ausgehändigte, in deutscher Sprache

abgefasste Einreiseverbot nicht verstanden.

2.

Die Vorinstanz hat die allgemeinen

Hinweise zur Beweiswürdigung (Grundsatz «in dubio pro reo», freie

Beweiswürdigung, Indizienbeweis, Würdigung von Aussagen) auf US 2 ff. korrekt

dargestellt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

3.

3.1

Mit Ausnahme des anerkannten Delikts

15.

vom 26. Oktober 2018 bestreitet der Beschuldigte die Täterschaft und Spuren

von ihm (DNA, Fingerabdrücke) konnten an den Tatorten keine gesichert werden.

Die Vorinstanz ging von einem erfolgreichen Indizienbewies aus. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.4).

3.2

Bei den einzelnen Delikten konnten

folgende Besonderheiten festgestellt werden, welche als Indizien für die

Täterschaft des Beschuldigten sprechen können (vgl. auch die Auflistung der

Vorinstanz auf US 10 ff. mit Angaben der Aktenstellen):

1.

15. Mai 2018, […] (AS 347 ff.): Übliches

Tatvorgehen (Ansetzen mit einem Flachwerkzeug an den Eckpunkten des Automaten

und Herausziehen des Bedienteils, Kunststoffblende des Automaten in unmittelbarer

Tatortnähe abgelegt); J.___-Tankstelle; Spuren eines türkisblauen

Flachwerkzeugs (AS 355); die vom Beschuldigten registrierte Handynummer […] war

in der Tatnacht zwei Mal über die Antenne beim Tatort eingewählt.

2.

17./18. Mai 2018, erneut in [gleiche

Ortschaft wie bei der Tatbegehung vom 15.5.2018], aber andere Tankstelle (AS

374.

ff.): Vergleichbares Tatvorgehen; Spuren eines blauen Flachwerkzeugs (AS 384,

386); Kauf einer Sunrise SIM-Karte am Abend vor dem Diebstahl in […] (Post) mit

Vorweisen des Reisepasses; Einwählen der vom Beschuldigten verwendeten mazedonischen

Handynummer zur Tatzeit in der nur 80 Meter vom Tatort entfernten Antenne.

3.

13. Juni 2018, […] (AS 403 ff.):

Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; Einwählen der mazedonischen Handynummer

am Vorabend und am Tag nach der Tat in […]; Videoaufnahme: Tragen eines blauen

Kapuzenpullovers (wie bei der Festnahme am 26.10.2018).

4.

2. Juli 2018, […] (AS 431 ff.): Übliches

Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; Für einen Diebstahl am gleichen Ort war der

Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; Einwählen der mazedonischen

Handynummer am 4. Juli 2018 in […] (St. Gallen, an der Grenze zu Österreich),

was die Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz beweist.

5.

1./2. Juli 2018, […] (AS 447 ff.):

Übliches Tatvorgehen; die durch die Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau

durchgeführten forensischen Untersuchungen zeigen auf, dass sich die am Tatort

in […] ab dem aufgebrochenen Notenautomaten gesicherten türkisblauen Mikrospuren

unter der verwendeten Methode (Makroskopie) optisch nicht vom Material des

anlässlich der Festnahme des Beschuldigten mitgeführten und verwendeten

Brecheisens unterscheiden lassen (AS 039 ff.); J.___-Tankstelle; für einen

Diebstahl in der gleichen Gemeinde war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt

worden; Einwählen der mazedonischen Handynummer am 4. Juli 2018 in […].

6.

2./3. Juli 2018, […] (AS 467 ff.):

Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; für einen Diebstahl am gleichen Ort war

der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden; gesicherte türkisblaue

Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten

Brecheisens unterscheidbar; Einwählen der mazedonischen Handynummer am 4. Juli

2018.

in […, SG].

7.

7. September 2018, […] (AS 491 ff.):

Übliches Tatvorgehen, J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 6; gesicherte

türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme

verwendeten Brecheisens unterscheidbar; für einen Diebstahl am gleichen Ort war

der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden.

8.

10. September 2018, […] (AS 523 ff.): Übliches

Tatvorgehen, J.___-Tankstelle, blauer Kapuzenpullover und Gesichtsschutz auf

Videoaufnahme; Einwählen der mazedonischen Handynummer am Morgen danach in […].

9.

17. September 2018, […] (AS 553 ff.):

Übliches Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 1; Spuren

eines türkisblauen Flachwerkzeugs (AS 566, 570); ab dem 21. September 2018 hat

der Beschuldigte ein Zimmer in […] angemietet.

10.

2. Oktober 2018, […] (AS 580 ff.):

Übliches Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26.

Oktober 2018 (blauer Kapuzenpullover, gleiche Schuhe, gleiche Handschuhe,

Gesichtsschutz); Tatort zwei Kilometer entfernt von dem ab dem 21. September

2018.

vom Beschuldigten angemieteten Zimmer in [...].

11.

3. Oktober 2018; […] (AS 636 ff.):

Übliches Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26.

Oktober 2018 (blauer Kapuzenpullover, gleiche Schuhe, Gesichtsschutz).

12.

5. Oktober 2018, [...] (AS 679 ff.): Übliches

Tatvorgehen; auf Video gleiche Kleidungsstücke erkennbar wie am 26. Oktober

2018.

(blauer Kapuzenpullover, blaues T-Shirt vor dem Gesicht); gesicherte

türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der Festnahme

verwendeten Brecheisens unterscheidbar.

13.

15./16. Oktober 2018, [...] (AS 703 ff.):

Übliches Tatvorgehen, J.___-Tankstelle; gesicherte türkisblaue Mikrospur

optisch nicht vom Material des bei der Festnahme verwendeten Brecheisens

unterscheidbar (AS 039 ff.);

14.

19. Oktober 2018, [...] (AS 720 ff.): Übliches

Tatvorgehen; J.___-Tankstelle; gleicher Tatort wie Delikt 4; für einen

Diebstahl am gleichen Ort war der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt worden;

gesicherte türkisblaue Mikrospur optisch nicht vom Material des bei der

Festnahme verwendeten Brecheisens unterscheidbar; auf einer nahe gelegenen

Videoaufnahme ist ein roter Kleinwagen zu erkennen, der kurz vor der Tatzeit um

02.50

Uhr in Richtung Tatort fährt und kurz danach vom Tatort wegfährt.

15.

26. Oktober 2018, […]: anerkannt.

3.2

Auffällig ist, dass die Deliktsserie

mit dem üblichen Tatvorgehen ab Mitte Mai 2018 beobachtet wurde, als sich der

Beschuldigte nach seiner Ausweisung am 18. Januar 2018 nachweislich

rechtswidrig wieder in der Schweiz aufhielt, und nach der Verhaftung des

Beschuldigten am 26. Oktober 2018 abrupt abbrach. Ebenso ereigneten sich keine

vergleichbaren Vorfälle, als der Beschuldigte am 1. bzw. 29./30. August 2018 im

Ausland weilte (AS 071 f.). Die Tatorte befanden sich in grosser örtlicher Nähe

(alle innerhalb eines Radius’ von ca. 15 Kilometern). Auffällig ist auch, dass

an keinem der Tatorte Spuren der Täterschaft gesichert werden konnten, was

allerdings angesichts des vorsichtigen Vorgehens des Beschuldigten am 26.

Oktober 2018 (Gesichtsschutz) nicht erstaunt. Wenn man sich vor Augen hält,

dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 wegen einer Diebstahlsserie mit

vielfach gleichem Tatvorgehen rechtskräftig verurteilt worden ist und seine

(rechtswidrige) Anwesenheit in der Schweiz zu Beginn der Deliktsserie und dann

immer wieder in zeitlicher Nähe zu den Delikten nachgewiesen werden kann (Verwendung

von ihm benutzter Handynummern), reicht dies für den rechtsgenüglichen Beweis

seiner Täterschaft bei den Delikten mit dem üblichen Tatvorgehen bereits aus. Es

kann füglich ausgeschlossen werden, dass ausgerechnet im gleichen örtlichen

Wirkungskreis und im gleichen Zeitraum ein weiterer Täter mit identischem

Tatvorgehen gewirkt und nach der Festnahme des Beschuldigten unverzüglich damit

aufgehört hat. Es gibt denn auch keinerlei Hinweise auf eine solche weitere

Täterschaft. Dazu kommt, dass in allen entsprechenden Fällen weitere Indizien

dazu kommen, die auf den Beschuldigten als Täter hindeuten:

- Einwählen

einer vom Beschuldigten verwendeten Handynummer zur Tatzeit in unmittelbarer

Nähe: Delikte 1, 2 und 3 (am Vorabend und Morgen danach);

- Gleicher

Tatort wie bei einer früheren Deliktsserie des Beschuldigten: Delikte 4, 6, 7 und

14;

- Gleiche

Tatorte: Delikte 6 und 7, 1 und 9, 4 und 14;

- J.___-Tankstellen:

Delikte 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 13 und 14;

- (rechtswidrige)

Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz in zeitlicher Nähe zur Tat:

Delikte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 ff. (Handynutzung, Miete des Zimmers im

Obergeschoss des Lokals «L.___» in [...] ab 21.9.2018, Bezahlung von zwei Monatsmieten,

vgl. AS 010 f., AS 160, Einlösen des PW Peugeot am 28.9.2018);

- gesicherte

türkisblaue bzw. blaue Mikrospuren: Delikte 1, 2, 5, 6, 7, 9, 12, 13 und 14;

soweit kriminaltechnisch untersucht, optisch nicht vom Material des verwendeten

Brecheisens unterscheidbar (vgl. AS 039 ff., AS 698): Delikte 5, 6, 7, 12, 13

und 14;

- äusserlich

gleiche Kleidungsstücke wie am 26. Oktober 2018 auf Videoaufnahmen

erkennbar: Delikte 3, 8, 10, 11 und 12;

- roter

Kleinwagen, zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes gefilmt: Delikt 14.

Einzig beim Delikt 2 wurde nicht in

allen Teilen das vom Beschuldigten üblicherweise angewandte Tatvorgehen

festgestellt (allerdings wurde auch dabei bei einer Tankstelle das Geldfach eines

Notenautomaten mit einem blauen Flachwerkzeug aufgebrochen, AS 374 ff.). Die

Beweislage ist aber auch bei diesem Delikt derart erdrückend, dass die

Täterschaft des Beschuldigten auch diesbezüglich erwiesen ist: Das Delikt fand

zwei Tage nach Delikt 1 in der gleichen Gemeinde ([...]) statt; Kauf einer

Sunrise SIM-Karte am Abend vor dem Diebstahl in [...] (Post) mit Vorweisen des

Reisepasses; Einwählen der vom Beschuldigten verwendeten mazedonischen

Handynummer zur Tatzeit in der nur 80 Meter vom Tatort entfernten Antenne.

Wenn der Beschuldigte einzig wegen

Drohungen von Gläubigern aufgrund von ausstehenden Schulden in die Schweiz

eingereist sein will und nur den Diebstahlsversuch vom 26. Oktober 2018

begangen haben will, liessen sich sein Aufenthalt und – vor allem – seine

Ausgaben in der Schweiz im Verlaufe des Sommers 2018 auch nicht erklären:

Anschaffungs- und Betriebskosten für zwei Handys, Anschaffung und Betrieb des

PW Peugeot, Mietkosten, Kosten für die bei ihm aufgefundenen fabrikneuen/originalverpackten

zwei Kapsel-Kaffeemaschinen und eines Akku-Handstaubsaugers. Zudem verfügte er

bei der Anhaltung über knapp CHF 300.00 an Bargeld. Eine Schwarzarbeit hat er

nach eigenen Angaben nicht gefunden.

Nichts für sich ableiten kann der

Beschuldigte aus seinem Aussageverhalten: Er gab sich wenig aussagefreudig, und

dennoch konnten seine Aussagen durch die Polizei wiederholt widerlegt werden

(beispielsweise seine Aussage bei der Festnahme, er schlafe in der Schweiz in

Kellerräumen, im Auto oder auf Parkbänken, könne aber keine Ortsnamen nennen,

oder die Angaben, er habe den bei ihm sicher gestellten Schlüsselbund auf der

Strasse gefunden und behalten und er habe kein Mobiltelefon). Mit zunehmender

Dauer der Ermittlungen verweigerte der Beschuldigte auch zunehmend seine

Aussagen, vor dem Berufungsgericht gab er keinerlei Auskunft mehr.

Die Gesamtschau aller dieser belastenden

Indizien lässt keinen vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten

an dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu. Daran ändern auch seine Vorbringen vor

dem Berufungsgericht nichts:

-

Die eingereichten

Zeitungsberichte zeigen, dass es in den Jahren 2015 (in den Kantonen Freiburg,

Bern, Solothurn und Luzern) zu einer Serie von Tankstellenautomatenaufbrüchen

kam, ebenso im Jahr 2016 zu einem solchen im Berner Seeland. Beim dritten

Vorgang handelte es sich um den Aufbruch eines Geldautomaten (Bankomaten). Das

ändert nichts daran, dass die zeitliche Übereinstimmung der Deliktsserie

(Beginn, Unterbruch im August, Ende nach Verhaftung) mit dem nachgewiesenen

illegalen Aufenthalt des Beschuldigten ein sehr starkes Indiz für dessen

Täterschaft ist.

-

Es ist zweifellos so, das

auf dem Markt diverse blaue Brecheisen angeboten werden, die auf den Unterlagen

des Beschuldigten abgebildeten Brecheisen sind aber mehrheitlich schon von

blossem Auge farblich unterscheidbar. Die festgestellte Spurenlage bleibt damit

ein Indiz, das für die Täterschaft des Beschuldigten spricht.

-

Dass die Videokameras

teilweise unbeachtet blieben, teilweise abgedreht wurden und teilweise mit

Farbe übersprayt wurden, kann viele Gründe haben (Höhe der Kamera ab Boden,

Verfügbarkeit eines Farbsprays) und ändert ebenso wie die teilweise nicht

gänzlich übereinstimmende Kleidung nichts am homogenen Gesamtbild, das die

vielen belastenden Indizien bilden.

-

Dafür, dass die im Handy

des Beschuldigten verwendete mazedonische Rufnummer von einem Dritten benutzt

worden sein könnte, gibt es keinerlei Hinweis, die Aussagen des Beschuldigten

lassen das Gegenteil annehmen.

Die Sachverhaltsdarstellung in der

Anklageschrift ist somit bezüglich der Diebstahlsdelikte, der

Sachbeschädigungen wie auch der Widerhandlungen gegen das AuG erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Zu den Tatbestandsmerkmalen des Diebstahls

und des gewerbsmässigen Diebstahls kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz auf US 9 f. und 17 f. verwiesen werden. Gleiches gilt für die

Subsumption: Bei 15 Straftaten mit einem Deliktsgut von insgesamt über CHF

50'000.00 innert fünf Monaten liegt beim erwerbslosen Beschuldigten

gewerbsmässiges Handeln zweifellos vor. Das hat auch der Verteidiger in seinen

Eventualausführungen (für den Fall des rechtsgenüglichen Beweises des

angeklagten Sachverhalts) vor dem Berufungsgericht anerkannt. Der Schuldspruch

des Amtsgerichts ist zu bestätigen.

2.

Ebenfalls unzweifelhaft ist, dass der

Beschuldigte mit den bei jedem Vorgang angerichteten Sachschaden mehrfach den

Straftatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt hat.

Unterzeichnete Strafanträge liegen bei sämtlichen Delikten vor.

Gemäss Abs. 3 kann auf Freiheitsstrafe

von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden, wenn der Täter einen grossen

Schaden verursacht hat. Überdies wird die Tat dann von Amtes wegen verfolgt. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es sachgerecht, einen Schaden von

mindestens CHF 10'000.00 als gross i.S. von Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen

(BGE 136 IV 117 E. 4.3.1; 1B_422/2018 vom 6.12.2018 E.2.5). Der Beschuldigte

hat bei seinen 15 Delikten gemäss Angaben der Geschädigten einen Gesamtschaden

in der Grössenordnung von CHF 138'000.00 verursacht. Die im Einzelfall

verursachten Schäden belaufen sich auf CHF 3'000.00 (am 26.10.2018, als der

Beschuldigte während der Tat festgenommen wurde) bis CHF 13'745.75 (Delikt

12). In insgesamt fünf Fällen (Delikte 7, 8, 12, 13 und 14) wurden Sachschäden

von CHF 10'000.00 oder mehr gemeldet. Die Schadensbeträge können entgegen

der Vorinstanz nicht zu einem «Gesamtwert der geschädigten Vermögenswerte»

zusammengerechnet werden (US 19, und wenn, dann würde es sich nicht um eine

mehrfache Sachbeschädigung mit grossem Schaden handeln), da keine

Handlungseinheit vorliegt (so schon SOG 2006 Nr. 5, zuletzt STBER.2018.17 vom

18.3.2019

E. II.6.4.2). Die in einer Höhe ab CHF 10'000.00 geltend

gemachten Schadensbeträge beruhen in den Fällen 7, 8, 13 und 14 auf Schätzungen,

im Fall 12 wird auf eine Offerte verwiesen, die allerdings nicht aktenkundig ist.

Somit ist ein Schaden von CHF 10'000.00 oder mehr in keinem Fall nachgewiesen. Der

Beschuldigte hat sich der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB

schuldig gemacht.

3.

In Bezug auf den Vorhalt der

Widerhandlungen gegen das AuG durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen

Aufenthalt wird vom Beschuldigten einzig eingewendet, dass er das

Einreiseverbot bis 12. Januar 2025, welches ihm am 12. Dezember 2017 in der

Justizvollzugsanstalt Lenzburg gegen Unterschrift ausgehändigt worden war,

nicht verstanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Es kann ohne Weiteres

davon ausgegangen werden, dass bei der Aushändigung eines Einreiseverbots in

einer Justizvollzugsanstalt dessen Bedeutung erläutert wird. Das beweist auch

das Vorgehen des Beschuldigten selbst: Bereits im Strafverfahren von 2016 war

bekannt geworden, dass der Beschuldigte zwecks Umgehung einer Einreisesperre

seinen Namen am 23. Juni 2014 von […] in […] hatte ändern lassen. Einen

erneuten offiziellen Namenswechsel nahm er am 23. März 2018 – also rund zwei

Monate nach seiner Wegweisung – vor, indem er den Namen auf A.___ ändern liess.

Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 6. November 2018 selbst zu

Protokoll, er habe den Namen geändert, da er nicht in den Schengenraum habe

einreisen dürfen (AS 085 f.). Zudem hatte er in der ersten Einvernahme am 26.

Oktober 2018 gar nicht bestritten, gegen die Einreisesperre verstossen zu

haben, er sei sozusagen dazu gezwungen gewesen (AS 126 f.). Er hat also

bezüglich der AuG-Widerhandlungen mit Wissen und Willen, somit vorsätzlich,

gehandelt. Da der vom Beschuldigten mitgeführte Pass am 1. August 2018

ausgestellt wurde und Stempel vom 29. und 30. August 2018 aufweist (AS 071 f.,

Identitätskarte ausgestellt am 30.3.2018), muss der Beschuldigte die Schweiz

zwischenzeitlich mindestens einmal verlassen haben und danach erneut illegal

eingereist sein. Es ist deshalb von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der

entsprechende Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen, wobei sich der

Deliktszeitraum vom 15. Mai 2018 bis zum 26. Oktober 2018 erstreckt.

IV. Strafzumessung und Landesverweisung

1.

Das Amtsgericht hat auf US 21 ff. die

allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt, darauf kann

verwiesen werden.

2.

2.1

Schwerstes Delikt ist der

gewerbsmässige Diebstahl, der entsprechende Strafrahmen bewegt sich zwischen 90

Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Mit einem

Deliktsbetrag in der Grössenordnung von über CHF 50'000.00 ist von einem nicht unerheblichen

Erfolgsunwert auszugehen. Der Beschuldigte hat seine Delinquenz planmässig und

professionell ausgeführt über mehrere Monate betrieben, ohne Spuren von sich zu

hinterlassen. Die dabei offenbarte kriminelle Energie ist beträchtlich und er

verriet auch einige Kaltblütigkeit, indem er an der Strasse, des öftern gar vor

eingeschalteter Videokamera, seine Diebstähle begangen hat. Beim Beschuldigten

handelt es sich um einen klassischen Kriminaltouristen, der einzig zum Begehen

von Straftaten in die Schweiz eingereist war. Dies ist straferhöhend zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E.

4.4). Immerhin ist zu seinen Gunsten zu festzuhalten, dass die Gefahr einer

Konfrontation mit Unbeteiligten aufgrund der von ihm gewählten Tatorte (nicht

bediente Tankstellen) und Tatzeiten (spätabends oder in den frühen

Morgenstunden) recht eingeschränkt war. Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Die von ihm als Grund für

die Delinquenz vorgebrachten Schulden soll er sich beim Spielen im Casino (AS

076) eingehandelt haben. Das Tatverschulden ist insgesamt im obersten Bereich

eines leichten Verschuldens einzuordnen, wofür – auch im Vergleich mit Strafen,

welche das Berufungsgericht bei ähnlichen Delikten ausgefällt hat – eine

Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.

2.2

Für die weiteren Delikte sind im

vorliegenden Fall ebenfalls Freiheitsstrafen auszufällen (Art. 41 Abs. 1 lit. a

und b StGB): Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und liess sich selbst

von einer längeren Freiheitsstrafe nicht von seinem strafbaren Tun abhalten.

Zudem wäre eine Geldstrafe auch nicht einbringlich, hat der Beschuldigte doch

die Schweiz nach erfolgtem längerem Strafvollzug zu verlassen.

2.3

Bezüglich der Sachbeschädigungen ist

zu berücksichtigen, dass der Gesamtschaden in einer Grössenordnung von deutlich

über CHF 100'000.00 hoch ausgefallen ist. Zudem hat der Beschuldigte über eine

längere Zeit immer wieder delinquiert. Andererseits waren die

Sachbeschädigungen Voraussetzung für die Diebstahlsdelikte, weshalb ein Teil

ihres Unrechtsgehaltes mit der Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl bereits

abgegolten ist, wobei im vorliegenden Fall ein offenkundiges Missverhältnis

zwischen der erzielten Deliktsbeute (vgl. Ziff. IV.2.1) und dem vom

Beschuldigten angerichteten Sachschaden festzustellen ist. Eine Straferhöhung

um sechs Monate Freiheitsstrafe ist zur Abgeltung der Sachbeschädigungen

angemessen.

2.4

Weniger ins Gewicht fallen

demgegenüber die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, obwohl auch hier

die besondere Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschuldigten zum

Ausdruck kommt: Schon vier Monate nach der Wegweisung reiste der Beschuldigte

rechtwidrig in die Schweiz ein. Er tat dies mehrfach mit direktem Vorsatz und

einzig zwecks Begehung von Straftaten und er verblieb auch längere Zeit illegal

in der Schweiz. Vorgängig musste er eine offizielle Namensänderung bei den mazedonischen

Behörden vornehmen lassen. Ausgehend von einem mittelschweren Verschulden und

einem Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint zur Abgeltung der

AuG-Widerhandlungen eine Straferhöhung von vier Monaten gerechtfertigt. Damit

ergibt sich nach Berücksichtigung des Tatverschuldens eine Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und vier Monaten. Anzufügen ist, dass in Bezug auf den

illegalen Aufenthalt die Rechtsprechung von BGE 135 IV 6 E. 4.2 vorliegend

nicht zur Anwendung kommt, da nach der Ausschaffung von einem neuen Tatentschluss

auszugehen ist.

2.5

Zum Vorleben des Beschuldigten ist

wenig bekannt. Er wuchs als Sohn einer albanischen Familie in Mazedonien auf

und absolvierte dort nach acht Jahren Grundschule eine Ausbildung als Gipser.

Er lebt bei seiner Familie, die bis auf einen Bruder (in Italien) nach wie vor

in Mazedonien lebt. Zur Schweiz hat der Beschuldigte keine persönliche

Beziehung. Er habe ca. Euro 40'000.00 Schulden in Italien (AS 301 ff.).

Belastet ist sein strafrechtliches Vorleben in der Schweiz: Am 6. Dezember 2012

erfolgte eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen

wegen SVG-Widerhandlungen (Entwendung Fahrzeug zum Gebrauch, Widerruf des

bedingten Strafvollzugs am 10.5.2016); am 10. Februar 2014 wurde er zudem zu

einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen Diebstahls und

Sachbeschädigung (Widerruf des bedingten Strafvollzugs am 10. Mai 2016) und am

10.

Mai 2016, wie bereits erwähnt, zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten wegen u.a. gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls

verurteilt. Am 11. Januar 2018 wurde er nach Verbüssung von zwei Dritteln

der Strafe bedingt entlassen und nach Mazedonien ausgeschafft. Die Probezeit

für den Strafrest von 496 Tagen lief bis zum 22. Mai 2019 (AS 781 ff.). Die

Vorstrafen, zumeist einschlägig, und insbesondere das Delinquieren wenige

Monate nach der bedingten Entlassung und während laufender Probezeit – mit dem

sich der Beschuldigte als unbelehrbarer Berufsverbrecher erwies – wirken sich

deutlich straferhöhend aus.

Weitere für die Strafzumessung relevante

Umstände ergeben sich bei den Täterkomponenten kaum: Das Verhalten des

Beschuldigten nach der Tat und sein Aussageverhalten gereichen ihm nicht zu

einer Strafminderung, das positive Verhalten im Vollzug darf erwartet werden.

Da der Beschuldigte keinerlei Bezug zur Schweiz und im Schengenraum nur zu Italien

hat, kann sich die ausgesprochene Landesverweisung (vgl. hierzu nachfolgende

Ziff. IV.6.1) nur leicht strafmindernd auswirken.

Insgesamt erscheint eine Straferhöhung

um sechs Monate auf drei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe angemessen.

3.

3.1

Begeht der bedingt Entlassene

während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die

Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89

Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder

Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten verüben

wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung (Abs. 2). Im

vorliegenden Fall mit einschlägigen Vorstrafen und massivem einschlägigem

Rückfall kurz nach der bedingten Entlassung ist die Rückversetzung zwingend.

Das zeigt bereits die Tatsache, dass die Verteidigung im erstinstanzlichen

Verfahren die Rückversetzung beantragte, obwohl einzig ein Schuldspruch wegen

eines Diebstahlsversuchs und einer Sachbeschädigung anerkannt wurde.

3.2

Sind auf Grund der neuen Straftat

die Voraussetzungen für eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe erfüllt

und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe

zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 StGB eine

Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB). Der Fall eines Täters, der aufgrund einer

rechtskräftigen Verurteilung einen Teil seiner Strafe bereits verbüsst hat und

nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug während der Probezeit erneut

delinquiert, unterscheidet sich ganz massgeblich vom Fall des Täters, der

sämtliche Taten begangen hat, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB

zur Konkurrenz) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art.

49.

Abs. 2 StGB zur retrospektiven Konkurrenz) verurteilt wird. Offenkundig kann

es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das

System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im

Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit

aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen

Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren. Es kann

deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB

nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer

Anwendung des Asperationsprinzips – im Vergleich zum Kumulationsprinzip – eine

gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das

neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht

hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe»

auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den

Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat (BGE 135 IV 146

E. 2.4.1; 145 IV 146 E. 2.4.2). Das Bundesgericht spricht sich somit zu Recht

für eine gemässigte Anwendung des Asperationsprinzips aus. Vorliegend beträgt

die Reststrafe 496 Tage oder rund 16,5 Monate Freiheitsstrafe. Bei gemässigter

Anwendung des Asperationsprinzips ist dafür eine Erhöhung der neuen Strafe um

14.

Monate vorzunehmen. Die Gesamtfreiheitsstrafe des Beschuldigten beläuft sich

Dispositiv

demnach auf fünf Jahre.

4.

An diese Strafe sind dem

Beschuldigten die ausgestandene Untersuchungshaft (26.10.2018 - 10.1.2019)

sowie der vorzeitige Strafvollzug (11.1.2019 - 4.6.2020) anzurechnen (Art. 51

StGB).

5.

Zur Frage der Sicherheitshaft wird auf

den separaten Haftentscheid vom 4. Juni 2020 verwiesen.

6.

6.1 Nach Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB ist

der Ausländer, der – wie vorliegend – wegen qualifizierten Diebstahls im Sinne

von Art. 139 Ziff. 2 StGB (Gewerbsmässigkeit) verurteilt wird, unabhängig von

der Höhe der Strafe, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der

Landesverweisung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Härtefalls im Sinne

von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden.

Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen

für die Anordnung einer Landesverweisung bzw. für die Annahme eines Härtefalles

korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (US 26 ff.). Zu Recht hat das Amtsgericht

beim Beschuldigten keinen Härtefall angenommen: Er lebt seit seiner Geburt in Mazedonien

und hat keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz. Im Hinblick darauf, dass

den Beschuldigten nichts mit der Schweiz verbindet, auf die Schwere der Straftat,

seine hohe Rückfallgefahr und das damit verbundene grosse öffentliche Interesse

an seiner Fernhaltung ist die Dauer der Landesverweisung von 10 Jahren zu

bestätigen. Dies wird vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs wegen

gewerbsmässigen Diebstahls denn auch anerkannt.

6.2 Das Gericht hat zudem von Amtes

wegen über die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem

(SIS) zu befinden, auch wenn dies die Vorinstanz unterlassen hat (Urteil des

Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E. 3.3.5). Die Parteien wurden mit

Verfügung vom 8. Mai 2020 auf diesen Entscheid des Gerichts hingewiesen und

konnten sich dazu vernehmen lassen.

Eine Ausschreibung von

Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung im SIS darf

gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der

Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder

Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird

eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit

des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann

der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer

Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen

sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat,

oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Straftaten im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (Art. 24 Ziff. 2 lit. b

SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS darf gemäss Art. 21 und Art. 24

Ziff. 1 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung

unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Im Rahmen

dieser Bewertung ist bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Verhältnismässig ist

eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine solche Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen von

Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht

zur Ausschreibung im SIS (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8.4.2020 E.

3.2.2).

Vorliegend wird der Beschuldigte wegen

seiner neuen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von fast vier Jahren

verurteilt, seine Rückfallgefahr ist hoch und er stellt eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Sein Bezug zum Schengenraum ist gering,

einzig ein Bruder lebt in Italien, die ganze restliche Familie in Mazedonien.

Der Beschuldigte darf zufolge des Einreiseverbots vom 8. Dezember 2017 (AS 064

ff.) bis zum 11. Januar 2025 ohnehin nicht mehr in den Schengenraum einreisen. Die

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist daher vorzunehmen.

V. Zivilforderungen

Angesichts des Schuldspruchs sind die

ausgewiesenen Zivilforderungen gemäss Urteil der Vorinstanz zuzusprechen. Gegen

die Höhe der Schadenersatzforderung der I.___-Versicherungen von CHF 7'346.40

aus dem Vorfall vom 3. Oktober 2018 (Delikt 11) wurden vom Beschuldigten keine

Einwendungen erhoben. Diese Forderung ist erstellt (vgl. AS 273 - 278). Aber

auch die Forderung der H.___ AG über CHF 2'957.25 (ebenfalls Delikt 11

betreffend) ist – entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Obergericht – rechtsgenüglich

nachgewiesen, finden sich dazu doch folgende Belege in den Akten:

-

Automatisierte

Abrechnung über gestohlene Noten im Gesamtbetrag von CHF 1'380.00 (AS 266) und

Bestätigung der Versicherung, dass dieser Betrag nicht übernommen wird (AS

268);

-

Abrechnung

der Versicherung über die von ihr übernommene Schadensbehebung mit einem

Selbstbehalt von CHF 1'000.00 (AS 267);

-

Bestätigung

der Versicherung, dass die Rechnung über CHF 577.25 für die Reparatur der

Videokamera nicht übernommen werde (AS 268).

VI.

Kosten und Entschädigungen

1.

1.1 Der erstinstanzliche Kostenentscheid

ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m.

Art. 426 Abs. 1 StPO).

1.2 Die Urteilsgebühr wird für das

zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 4'000.00 festgesetzt. Zusammen mit den

weiteren Auslagen, jedoch ohne die Kosten für Übersetzungen (Art. 426 Abs. 3

lit. b StPO) und für die amtliche Verteidigung (vgl. hierzu nachfolgende Ziff.

VI.2.2), machen die Kosten des Berufungsverfahrens CHF 4'170.00 aus.

Die Berufung ist weitgehend erfolglos:

Es bleibt in allen Anklagepunkten bei einem Schuldspruch (wobei in Bezug auf Art.

144 StGB anstelle von Abs. 3 Abs. 1 zur Anwendung gelangt). Einzig die Strafe wird

um rund 20 % reduziert. Es ist damit gerechtfertigt, dem Beschuldigten in

Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO

9/10 der

Verfahrenskosten (= CHF 3'753.00) aufzuerlegen. CHF 417.00 (= 1/10)

erliegen auf dem Staat.

1.3 Unter Berücksichtigung der

Verrechnung der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 690.85 (vgl.

rechtskräftige Dispositivziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils) hat der

Beschuldigte für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz noch

Verfahrenskosten von CHF 17'462.15 zu bezahlen.

2.

2.1 Gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils ist die Entschädigung

des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dominik

Rothacher, für das erstinstanzliche Verfahren auf total CHF 5'265.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,

ausbezahlt worden.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates im Umfang von CHF 5'157.45. Dies entspricht dem ausbezahlten amtlichen

Honorar abzüglich der Dolmetscherkosten, die inkl. 7,7 % MwSt. CHF 108.00 ausmachen.

Diesen Betrag hat der Beschuldigte dem Staat Solothurn zurückzuzahlen, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO).

Ein Nachforderungsanspruch wurde vom

vormaligen amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren nicht

geltend gemacht.

2.2 Rechtsanwalt Severin Bellwald macht

gemäss Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 32 Stunden (inkl.

Reisezeit für HV und Urteilseröffnung sowie Nachbesprechung mit dem Klienten) zu

je CHF 180.00, Auslagen von CHF 1'599.70 (davon Übersetzungskosten von CHF

706.10) sowie 7,7 % MwSt. geltend. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an

der Hauptverhandlung und Urteilseröffnung vor Obergericht 2 ½ Stunden, so dass die

Entschädigung für Rechtsanwalt Severin Bellwald auf total CHF 8'411.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,

auszubezahlen ist.

Der Rückforderungsanspruch des Staates gegenüber

dem Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist auf CHF 6'885.55

festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen zusammen aus dem amtlichen

Honorar (= CHF 8'411.05) abzüglich der Übersetzungskosten von total (inkl. 7,7

% MwSt.) CHF 760.45 (= CHF 7'650.60), multipliziert mit dem Faktor 0,9 (vgl.

Kostenverlegung im Berufungsverfahren, vorstehende Ziff. VI.1.2).

Ein Nachforderungsanspruch wurde vom

amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 41

Abs. 1 lit. a und b, Art. 47, 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. c, Art.

69, Art. 89 Abs. 1 und 6, Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1 StGB;

Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG; Art. 122, Art. 126 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 lit. b, Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und Abs. 5, Art. 263, Art.

267 Abs. 3, Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. b, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO

beschlossen

und erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht

a) des gewerbsmässigen Diebstahls,

begangen am:

-

15. Mai 2018 in [...] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

17./18. Mai 2018 in [...]

zum Nachteil der E.___ AG;

-

13. Juni 2018 in [..., zum

Nachteil der D.___ AG;

-

2. Juli 2018 in [...] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

1./2. Juli 2018 in [...]

zum Nachteil der Genossenschaft F.___;

-

2./3. Juli 2018 in [...] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

7. September 2018 in [...]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

10. September 2018 in [...]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

17. September 2018 in [...]

zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;

-

2. Oktober 2018 in [...]

zum Nachteil der E.___ AG;

-

3. Oktober 2018 in [...]

zum Nachteil der H.___ AG;

-

5. Oktober 2018 in [...]

zum Nachteil der K.___ AG;

-

15./16. Oktober 2018 in [...]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

19. Oktober 2018 in [...]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

26. Oktober 2018 in [...]

zum Nachteil der D.___ AG.

b) der mehrfachen Sachbeschädigung,

begangen am:

-

15. Mai 2018 in [...] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

17./18. Mai 2018 in [...]

zum Nachteil der E.___ AG;

-

13. Juni 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

2. Juli 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

1./2. Juli 2018 in […] zum

Nachteil der Genossenschaft F.___;

-

2./3. Juli 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

7. September 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

10. September 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

17. September 2018 in [...]

zum Nachteil der D.___ AG und der G.___ AG;

-

2. Oktober 2018 in […] zum

Nachteil der E.___ AG;

-

3. Oktober 2018 in […] zum

Nachteil der H.___ AG;

-

5. Oktober 2018 in […] zum

Nachteil der K.___ AG;

-

15./16. Oktober 2018 in […]

zum Nachteil der D.___ AG;

-

19. Oktober 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG;

-

26. Oktober 2018 in […] zum

Nachteil der D.___ AG.

c) der

mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch illegale Einreise in

die Schweiz und illegalen Aufenthalt in der Schweiz, begangen in der Zeit vom

15. Mai 2018 bis 26. Oktober 2018.

2. Die dem Beschuldigten mit Verfügung des

Amtes für Justizvollzug des Kantons Aargau vom 13. Oktober 2017 für eine

Reststrafe von 496 Tagen gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird

widerrufen.

3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der

Reststrafe gemäss Ziff. 2 im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Freiheitsstrafe

von 5 Jahren verurteilt.

4. Die ausgestandene Untersuchungshaft

(26.10.2018 - 10.1.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug (11.1.2019 -

4.6.2020) werden dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 4. Juni 2020 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine

Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, gegen den

Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet wurde.

6. Der Beschuldigte wird für 10 Jahre des

Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 7 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 21.

August 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) folgende sichergestellten

Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, innert

30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des Urteils zuhanden der Staatskasse

zu verwerten oder zu vernichten sind:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

2

Kaffeemaschinen

'Chic'

unbekannt

Kapo

Solothurn, Asservate

1

Akku-Handstaubsauger

unbekannt

Kapo

Solothurn, Asservate

9.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger 8 des erstinstanzlichen Urteils

folgende sichergestellten Gegenstände eingezogen worden und durch die Polizei

Kanton Solothurn Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der

Rechtskraft des Urteils zu vernichten sind:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Brecheisen

A.___

Kapo

Solothurn, Asservate

1

Paar

schwarze Handschuhe

A.___

Kapo

Solothurn, Asservate

10.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger 9 des erstinstanzlichen Urteils

folgende sichergestellten Gegenstände durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Feststellung der Rechtskraft des

Urteils auf Verlangen an den Beschuldigten herauszugeben bzw. im Verzichtsfall

zu vernichten sind:

Menge

Sache

Eigentümer

Aufbewahrungsort

1

Graue

Trainerhose

A.___

Kapo

Solothurn, Asservate

1

Blauer

Pullover

A.___

Kapo

Solothurn, Asservate

1

Blaues

T-Shirt

A.___

Kapo

Solothurn, Asservate

1

Paar

schwarze Turnschuhe

A.___

Kapo

Solothurn, Asservate

11. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger 10 des erstinstanzlichen Urteils die sichergestellte Barschaft

des Beschuldigten in der Höhe von CHF 690.85 an die ihm auferlegten

Verfahrenskosten angerechnet wird.

12. Der Beschuldigte hat folgenden

Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

a) H.___ AG, aus dem Vorfall vom 3. Oktober

2018, CHF 2'957.25

b) I.___ Versicherungen, aus dem Vorfall

vom 3. Oktober 2018, CHF 7'346.40

Im

Übrigen werden die Zivilforderungen gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen

Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg verwiesen.

13. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt

Dominik Rothacher, für das erstinstanzliche Verfahren auf total

CHF 5'265.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn, ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von

CHF 5'157.45 (= amtliches Honorar abzüglich Dolmetscherkosten), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, wird für

das Berufungsverfahren auf total CHF 8'411.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn, ausbezahlt.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 6'885.55 (= 9/10

des amtlichen Honorars abzüglich Dolmetscherkosten), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total

CHF 14'400.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

16. An die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'170.00, hat der

Beschuldigte CHF 3'753.00 (= 9/10) zu bezahlen. CHF

417.00 (= 1/10) erliegen auf dem Staat.

17. Unter Berücksichtigung der Verrechnung

der beschlagnahmten Barschaft in der Höhe von CHF 690.85 (vgl. Ziff. 11) hat

der Beschuldigte für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz noch

Verfahrenskosten von CHF 17'462.15 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker