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Entscheid

STBER.2020.30

versuchte Nötigung in echter Konkurrenz mit versuchter vorsätzlicher Tötung sowie in echter Konkurrenz mit mehrfacher einfacher Körperverletzung, Diebstahl evtl. unrechtmässige Aneignung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung

14. Januar 2021Deutsch181 min

mehrere Patrouillen der Polizei an den Tatort aus, wo sie von der Melderin E.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Roland

Winiger,

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend versuchte

Nötigung in echter Konkurrenz mit versuchter vorsätzlicher Tötung sowie in

echter Konkurrenz mit mehrfacher einfacher Körperverletzung, Diebstahl evtl.

unrechtmässige Aneignung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, Sachbeschädigung

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 12. Januar 2021:

1. Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft

als Berufungsklägerin;

2. A.___ als schuldunfähige Beschuldigte

und Berufungsklägerin, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als

amtlicher Verteidiger;

4. Dr. C.___ als Sachverständiger;

5. A.D.___ als Zeuge [Vater];

6. B.D.___ als Zeugin [Mutter].

Zudem erscheinen:

Berichterstatter der Solothurner

Zeitung, des SRF-Regionaljournals Aargau Solothurn sowie von Tele M1.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil

des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. März 2020 zusammen, nennt die von den

Parteien mit ihren Berufungserklärungen angefochtenen Dispositivziffern sowie

die beantragten Änderungen (vgl. hierzu detailliert die nachfolgende Ziff. II.1.1)

und erörtert, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil bereits in

Rechtskraft erwachsen ist (vgl. nachfolgende Ziff. II.1.2). Der Vorsitzende

weist die Parteien darauf hin, dass das Berufungsgericht für den Fall, dass es

sich für die Anordnung einer stationären Massnahme entscheide, auch über die

Frage der Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzuges zu befinden

habe.

Der Vorsitzende skizziert den weiteren Verhandlungsablauf

wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter: Der amtliche Verteidiger habe insbesondere

Gelegenheit, Stellung zu der von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4.

Januar 2021 beantragten Anklageänderung zu nehmen. Zudem werde der amtliche

Verteidiger um eine Klarstellung gebeten hinsichtlich der ergriffenen

Anschlussberufung, soweit diese die bereits selbständig mit Berufung

angefochtene Parteientschädigung betreffe;

-

Einvernahme des Zeugen A.D.___,

der Zeugin B.D.___, der Berufungsklägerin A.___ sowie des Sachverständigen Dr. C.___;

-

Allfällige weitere

Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

Letztes Wort der

Berufungsklägerin;

-

Geheime Urteilsberatung;

-

mündliche Urteilseröffnung

am 18. Januar 2021 um 14:00 Uhr.

Staatsanwältin B.___ stellt (neben der

bereits beantragten Anklageänderung) dem Berufungsgericht den Antrag, einen

Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO vorzunehmen: Der

Berufungsklägerin werde im Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme subeventualiter

bloss eine versuchte Gefährdung des Lebens vorgehalten. Es werde beantragt, den

zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt rechtlich als vollendete Gefährdung

des Lebens zu würdigen.

Rechtsanwalt Dr. Winiger hält vorab

fest, die Eltern der Berufungsklägerin hätten vor erster Instanz die gesamte

Hauptverhandlung im Gerichtssaal mitverfolgen können. Er sehe keinen Grund, der

einer solchen Teilnahme der Eltern nun vor Obergericht entgegenstehe. Er

beantrage deshalb, die Eltern der Berufungsklägerin nicht nur für deren Befragung,

sondern für die gesamte Hauptverhandlung zuzulassen.

In Bezug auf das eingegangene

Ergänzungsgutachten von Dr. C.___ verweist der amtliche Verteidiger vorab auf

seine Eingabe vom 5. Januar 2021 (Stellungnahme von A.D.___ vom 4.1.2021,

mitunterzeichnet von der Berufungsklägerin).

Im Weiteren händigt der amtliche

Verteidiger Staatsanwältin B.___ ein Exemplar seiner Honorarnote für das

Berufungsverfahren zur Einsicht aus.

In Bezug auf die von der

Staatsanwaltschaft beantragte Anklageänderung verliest der amtliche Verteidiger

eine schriftliche Stellungnahme, die auch zu den Akten gereicht wird (Akten

Berufungsgericht, Ordner III, S. [nachfolgend ABIII] 424 f.). Zusammengefasst

macht die Verteidigung geltend, die Staatsanwaltschaft beantrage mit ihrem

Begehren eine Anklageerweiterung und nicht bloss eine Anklageänderung. Das gesamte

Begehren sei aus formellen Gründen unzulässig: Art. 333 StPO biete gemäss der

Lehre nur dem Gericht die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft zur

Anklageänderung aufzufordern, wohingegen die Staatsanwaltschaft nicht aus

Eigeninitiative das Gericht auffordern könne, eine Anklageänderung bzw. -erweiterung

auf neue Sachverhaltskomplexe zu akzeptieren. Selbst wenn man gestützt auf die

Rechtsprechung davon ausginge, dass eine Anklageergänzung nach Art. 333 i.V.m.

Art. 374 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch noch im zweitinstanzlichen Verfahren

möglich sei, könne dies im vorliegenden Fall nicht der Fall sein. Das

Berufungsgericht hätte zwei neue Sachverhaltskomplexe erstmals als versuchte

Tötung zu würdigen. Damit würde seine Mandantin um die erstinstanzliche

Beurteilung gebracht, was eine Verletzung des Instanzenzuges, des rechtlichen

Gehörs und ganz generell des Rechts auf ein faires Verfahren darstelle.

Staatsanwältin B.___ hält diesen

Ausführungen der Verteidigung unter Verweis auf die schriftliche Eingabe vom 4.

Januar 2021 und die dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen,

dass Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Anklageänderung ausdrücklich

vorsehe. Es gehe mit dem Antrag nicht darum, einen gänzlich neuen

Lebenssachverhalt einzubringen, sondern um die Präzisierung hinsichtlich eines

bereits in der Anklageschrift umschriebenen Lebenssachverhaltes.

Hinsichtlich der Teilnahme der Eltern an

der Hauptverhandlung habe sich die Ausgangslage vor erster Instanz anders

präsentiert. Die Eltern seien von Beginn an als Zuhörer im Saal gewesen und der

Antrag auf deren Befragung als Zeugen sei erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung

gestellt worden. Dadurch hätten beide Zeugen bereits vor ihrer Befragung an der

Verhandlung teilgenommen. Das habe man schon damals als nicht ideal bewertet, habe

sich aber nicht mehr ändern lassen. Nun habe man die Möglichkeit, die Zeugenbefragung

der Eltern StPO-konform durchzuführen, weshalb sie beantrage, den Antrag der

Verteidigung abzuweisen.

Rechtsanwalt Dr. Winiger verzichtet auf

eine weitere Stellungnahme.

Das Gericht zieht sich kurz zurück, um

über die gestellten Anträge geheim zu beraten.

Der Referent eröffnet hierauf den

Parteien mündlich folgenden Beschluss:

«1. Das

Berufungsgericht behält sich vor, den Vorhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklage bzw.

des Antrages vom 16. August 2019, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, rechtlich

als vollendete Gefährdung des Lebens zu würdigen.

2. A.D.___

und B.D.___ werden in Gutheissung des Antrages der Verteidigung bereits jetzt

als Zuhörer zur Hauptverhandlung zugelassen.

3. Der

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anklageänderung bzw. -präzisierung wird

hinsichtlich Ziff. 1 (vgl. Eingabe vom 4.1.2021) gutgeheissen und hinsichtlich

Ziff. 2 (vgl. Eingabe vom 4.1.2021) abgewiesen.»

Zur Begründung führt der Referent

zusammenfasst Folgendes aus (vgl. zur Thematik der Anklageänderung zudem auch

nachfolgende Ziff. II.2.):

-

Ob die Tat (Gefährdung des

Lebens) gemäss dem in Ziff. I.1. der «Anklage» (Antrag vom 16.8.2019)

umschriebenen Lebenssachverhalt bloss versucht oder bereits vollendet worden sei,

sei ausschliesslich eine Frage der rechtlichen Würdigung. Das Gericht behalte

sich gestützt auf Art. 344 StPO vor, den Lebenssachverhalt als vollendete

Gefährdung des Lebens zu prüfen.

-

Sowohl A.D.___ wie B.D.___

seien als Zeugen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vorgeladen worden. Es

sei, wie bereits eingangs skizziert, ohnehin vorgesehen, nach der Behandlung

der Vorfragen im Rahmen des Beweisverfahrens die beiden Zeugen vor der Berufungsklägerin

und dem Sachverständigen zu befragen. Es handle sich bei den Eltern der

Berufungsklägerin nicht um typische Zeugen, denn es gehe nicht darum, dass

diese dem Gericht (ohne jegliche Beeinflussung durch die Angaben Dritter) ihre

eigenen Wahrnehmungen zum Tathergang vom 8. Juli 2018 schildern und so zur

Aufklärung des Sachverhaltes beitragen würden, sondern sie seien vorgeladen

worden, damit sie dem Gericht ihre Einschätzung und Ein-drücke als Eltern zur

aktuellen Situation der Berufungsklägerin mitteilen und Fragen im Zusammenhang

mit der Ausgestaltung eines konkreten Massnahmensettings (allfälliger Einbezug der

Eltern) beantworten können. Angesichts dieser Ausgangslage sei nichts dagegen einzuwenden,

dass B.D.___ bereits während der Zeugenbefragung ihres Ehemannes im Saal

anwesend sei. Wenn Frau B.D.___ die Aussagen ihres Ehemannes mitbekomme, könne

sie sich in der Folge darauf beschränken, die aus ihrer Sicht erforderlichen

Ergänzungen anzubringen oder abweichenden Auffassungen darzulegen, ohne bereits

Gesagtes zu wiederholen. Auf diese Weise lasse sich die Befragung auch

effizienter gestalten.

-

Der Antrag der

Staatsanwaltschaft auf Änderung der «Anklage» bzw. des Antrages auf Anordnung

einer stationären Massnahme vom 16. August 2019 (nachfolgend Antrag vom

16.8.2019) werde teilweise gutgeheissen, soweit es um den Teilvorhalt gehe, A.___

habe ein spitziges Messer mit Kraft an die rechte und linke Halsseite des auf

dem Boden liegenden Opfers geführt (Ziff. 1 des Antrages vom 4.1.2021). Es

handle sich hierbei nicht um einen neuen Lebensvorgang, der das Prozessthema

erweitere. Vielmehr sei festzustellen, dass dieses Sachverhaltselement bereits

in den Antrag vom 16. August 2019 Eingang gefunden habe, wobei einzuräumen sei,

dass der Antrag in Ziff. I.1 die einzelnen Tatbestände und deren Elemente nicht

scharf und präzise voneinander trenne. Ob diese Handlung unter den Tatbestand

der versuchten vorsätzlichen Tötung zu subsumieren sei, sei letztlich eine

Frage der rechtlichen Würdigung. Es handle sich nicht um eine inhaltliche

Änderung bzw. Ausdehnung des Lebenssachverhaltes, sondern lediglich um eine

präzisierende Klarstellung, wonach der Tatvorwurf der versuchten Tötung (eventualiter

der versuchten schweren Körperverletzung und/oder Gefährdung des Lebens) nach

Auffassung der Anklagebehörde neben dem versuchten energischen Stechen in den

Hals auch das kraftvolle Heranführen des Messers (jeweils wechselnd von links

und rechts) an den Hals umfasse. Eine solche Präzisierung des Antrages sei

gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO zulässig. Die von der Verteidigung

dagegen vorgebrachten Einwendungen seien unbehelflich. Eine solche

präzisierende Ergänzung könne die Staatsanwaltschaft auch von sich aus vornehmen

und dem Gericht zur Genehmigung vorlegen, auch wenn dies nicht ausdrücklich aus

dem Wortlaut von Art. 329 Abs. 2 StPO hervorgehe, der ausschliesslich die

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft durch das Gericht erwähne. Es

handle sich hierbei um die gelebte Praxis. Entscheidend sei in diesem

Zusammenhang, dass ein solcher Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht genehmigt

werden müsse. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere

das Urteil 6B_904/2018) sei unbestritten, dass eine solche Präzisierung der

Anklage auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens erfolgen könne. Auch der

von der Verteidigung gerügte Instanzenverlust verfange nicht als Argument. Eine

Rückweisung an die Vorinstanz habe – wiederum unter Hinweis auf 6B_904/2018

nicht zu erfolgen, wenn sich die beschuldigte Person bereits vor erster Instanz

im Klaren gewesen sei, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen habe, und

wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren zur ergänzten Anklageschrift

hinreichend und rechtzeitig habe Stellung nehmen können. Beides sei vorliegend

der Fall gewesen. Die Verteidigungsrechte seien folglich gewahrt worden und es

liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Abzuweisen sei

hingegen der Antrag auf Anklageänderung gemäss Ziff. 2 der Eingabe vom 4.

Januar 2021. Zwar gehe aus dem vorgehaltenen Lebenssachverhalt hervor, dass A.___

nach dem Messereinsatz das Opfer mehrmals gestossen bzw. gegen die Wand geschleudert

haben soll, wobei dieser Lebenssachverhalt gemäss dem Antrag vom 16. August

2019 bislang weder im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Tötung noch

der Gefährdung des Lebens eine Rolle gespielt habe, sondern einzig im

Zusammenhang mit der mehrfachen einfachen Körperverletzungen thematisiert

worden sei. Dieser Antrag ziele nun aber – im Unterschied zum erstgenannten

Antrag – inhaltlich auf eine Ausdehnung des Vorhaltes ab. Der Berufungsklägerin

werde nun nämlich eine neue Pflichtverletzung angelastet. Ihr werde erstmals vorgeworfen,

sie habe sich nicht vergewissert, ob es im fraglichen Bereich (Gang) gefährlich

hervorstehende Stellen (Ecken/Nägel/Schrauben etc.) gegeben habe. Hinzu komme,

dass dieser neue Teilvorhalt beweismässig gar nie abgeklärt worden sei. Die Fragen,

wie sich die örtlichen Gegebenheiten im Einzelnen präsentiert hätten, ob es

überhaupt im Flur die erwähnten Ecken/Nägel/Schrauben gegeben habe, sei bislang

nie zum Thema gemacht worden und es seien dementsprechend hierzu auch keine Beweise

erhoben worden. Der Antrag sei deshalb, soweit Ziff. 2 betreffend, abzuweisen.

In der Folge werden A.D.___ und B.D.___

in den Saal gebeten. Nach vorgängiger Belehrung über ihre Rechte und Pflichten

werden zuerst der Vater und anschliessend die Mutter der Berufungsklägerin als

Zeugen befragt (vgl. Audiodokument: ABIII 430, separate Einvernahmeprotokolle: ABIII

431 - 438, 439 - 445 sowie die zusammenfassende Darstellung unter nachfolgender

Ziff. V.6.1 und 6.2). Den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung verfolgen die

Eltern der Berufungsklägerin als Zuhörer auf der Tribüne.

Der Verteidiger gibt bekannt, dass die

Berufungsklägerin vor der Befragung einen von ihr verfassten Text, in dem sie

die letzten 2 ½ Jahre seit dem Vorfall vom 8. Juli 2018 reflektiere, vorlesen

möchte. Danach sei seine Mandantin bereit, Fragen des Gerichts zu beantworten.

Dieser Antrag wird gutgeheissen. Der von

der Berufungsklägerin in der Folge vorgetragene Text wird zu den Akten gegeben

(vgl. ABIII 426 - 429) und aufgenommen (ABIII 430).

Der Referent weist die Berufungsklägerin

anschliessend darauf hin, dass sie sich aufgrund ihrer Verfahrensrolle (schuldunfähige

beschuldigte Person) nicht selbst belasten müsse und die Aussagen und

Mitwirkung verweigern könne. In Bezug auf ihre Befragung wird auf das Audiodokument

(ABIII 430), das separate Einvernahmeprotokoll (ABIII 446 - 460) und die

zusammenfassende Darstellung unter nachfolgender Ziff. V.6.3 verwiesen.

Nach der Mittagspause (12:00 - 13:00 Uhr)

wird nach vorgängiger Belehrung Dr. C.___ als Sachverständiger befragt (vgl. ABIII

430, ABIII 463 – 485a sowie nachfolgende Ziff. V.6.4). Nach Abschluss der

Befragung (14:55 Uhr) verlässt der Sachverständige den Gerichtssaal.

Nach einer kurzen Pause geben die

Parteivertreter bekannt, auf weitere Beweisanträge zu verzichten, so dass das

Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.

Staatsanwältin B.___ stellt und

begründet für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge

(Plädoyernotizen, ABIII 486 -532; Anträge: ABIII 533 f.):

«I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 insofern in Rechtskraft

erwachsen ist, als

1. in Ziff.

1 festgestellt wurde, dass A.___ in schuldunfähigem Zustand folgende

Tatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:

a. unrechtmässige

Aneignung (Geld, ID, Bankkarte)

b. Diebstahl

(Ehering)

c. mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

d. Sachbeschädigung.

2. in den

Ziffern 6 - 11 verschiedene Nebenpunkte (Feststellung Vereinbarung im

Zivilpunkt, Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten) beurteilt wurden.

3. in den

Ziffern 14 - 16 die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und

des amtlichen Verteidigers geregelt wurden.

4. und in

Ziff. 17 die Verfahrenskosten erster Instanz dem Kanton Solothurn auferlegt

wurden.

II.

1. Es

sei festzustellen, dass A.___ in schuldunfähigem Zustand zusätzlich folgende

Tatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:

a. versuchte

vorsätzliche Tötung, eventuell versuchte schwere Körperverletzung und

Gefährdung des Lebens, begangen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Messers

gegen F.___.

b. mehrfache

einfache Körperverletzung durch die übrige stumpfe Gewalt gegen Kopf und Körper

von F.___.

c. versuchte

Nötigung.

2. Es sei

eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

3. Es sei festzustellen,

dass zufolge Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigem

Massnahmenvollzug der für die Maximaldauer von 5 Jahren gemäss Art. 59

Abs. 4 StGB relevante Fristenlauf am 8. Juli 2018 begonnen hat.

4. Für den

Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht erhoben wird, sei zur Sicherung des Massnahmenvollzugs

Sicherheitshaft anzuordnen, wobei diese nicht im Untersuchungsgefängnis,

sondern in der Klinik zu vollziehen sei.

5. Die

oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

6. Es sei

im Zusammenhang mit dem erstandenen Freiheitsentzug keine Genugtuung zu

sprechen.

7. Es sei

keine Parteientschädigung zu sprechen.»

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt

und begründet im Namen und Auftrag der Berufungsklägerin folgende Anträge

(Plädoyernotizen: ABIII 535 – 544, Anträge: ABIII 545):

«1. Der

Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2021 auf Änderung der Anklage sei

abzuweisen.

2. Die Berufung der

Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Das

Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. März 2020 sei bis auf Ziffer

13 zu bestätigen.

4. Ziffer

13 des Urteils der Vorinstanz sei im Sinne der Berufungserklärung der

Verteidigung vom 20. Juli 2020 neu zu fassen.

5. A.___

sei innert 30 Tagen in das ambulante Setting zu überführen.

6. Auf

diesen Zeitpunkt hin sei A.___ aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

7. Es sei

das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren gemäss

Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung bei der Betroffenen

festzulegen.

8. Die

Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.»

Nach einer weiteren kurzen Pause halten

sowohl Staatsanwältin B.___ als auch Rechtsanwalt Dr. Winiger einen kurzen

zweiten Parteivortrag.

Die Berufungsklägerin macht von ihrem

Recht auf das letzte Wort wie folgt Gebrauch:

Sie bitte das Gericht inständig darum,

keine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Sie möchte wieder nach Hause, unter

gesunden Menschen sein, wieder arbeiten, für sich fein kochen, später auch Kinder

haben. Sie wünsche sich, dass ihr vom Gericht eine Chance gegeben werde und sie

verspreche, dass sie sich an die Auflagen halten werde. Sie wolle ihren Eltern für

ihre Unterstützung auf diesem langen und elenden Weg danken. Ebenso wolle sie

sich bei Rechtsanwalt Winiger für seine Bemühungen in dieser Sache bedanken.

Der Vorsitzende erklärt um 17:20 Uhr die

Hauptverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen

Urteilseröffnung vom 18. Januar 2021 um 14:00 Uhr:

1. Staatsanwältin B.___ für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. A.___ als schuldunfähige Beschuldigte

und Berufungsklägerin, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als

amtlicher Verteidiger;

Zudem erscheinen als Zuhörer:

-

die Eltern der

Beschuldigten;

-

zwei Medienvertreter (Solothurner

Zeitung und SRF Regionaljournal Aargau Solothurn).

Der Vorsitzende stellt die anwesenden

Personen fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts nun

vom Referenten in den wesentlichen Punkten eröffnet und summarisch begründet

werde. Massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung

an die Parteivertreter auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

In der

Folge verliest Oberrichter von Felten die wichtigsten Dispositivziffern des

Berufungsurteils. Er fasst das Beweisergebnis zusammen und nimmt die rechtliche

Würdigung vor. Daraufhin geht der Referent – unter Berücksichtigung der

gutachterlichen Ausführungen – auf das Krankheitsbild der Berufungsklägerin, dessen

Deliktrelevanz und auf die Rückfallgefahr ein. Er erörtert die Voraussetzungen

für die in zu Betracht zu ziehenden Massnahmen, setzt sich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip

auseinander und begründet den Massnahmenentscheid. Hernach äussert sich der

Referent zur Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzuges auf die

Massnahme, zum Genugtuungsbegehren der Berufungsklägerin sowie zu den Kosten-

und Entschädigungsfolgen. Ebenso begründet er kurz den Beschluss des

Berufungsgerichts betreffend Sicherheitshaft.

Den

Parteivertretern werden abschliessend von der Gerichtsschreiberin das

Urteilsdispositiv und der separate Beschluss betreffend Sicherheitshaft

ausgehändigt. Um 14:35 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung

für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. Juli 2018 meldete sich E.___

telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend

Polizei) und teilte mit, dass sie eine um Hilfe schreiende Frau gehört habe.

Als sie sich daraufhin in die Wohnung begeben habe, aus welcher die

Hilfeschreie gekommen seien, habe sie feststellen können, dass eine junge Frau

auf Frau F.___ (früher […], nachfolgend Geschädigte) gekniet und mit einem

Messer auf diese eingestochen habe. Wie die Täterin heisse, wisse sie nicht,

nur, dass diese in der Liegenschaft [Adresse 1] im 1. Stock wohne (vgl.

Strafanzeige, Akten S. [nachfolgend AS] 001 ff.).

Gestützt auf diese Meldung rückten

mehrere Patrouillen der Polizei an den Tatort aus, wo sie von der Melderin E.___

draussen in Empfang genommen und darauf hingewiesen wurden, dass es sich bei

der Täterin um die im ersten Stock in der Wohnung auf der rechten Seite

wohnende Person handle. In der Folge begaben sich die Polizeibeamten zur

entsprechenden Wohnung von A.___ (nachfolgend Berufungsklägerin). Nachdem die

Wohnungstür geöffnet worden war, wurde A.___ mittels Schliesszeug fixiert und

im Anschluss ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht (vgl.

Wahrnehmungsbericht, AS 020 ff.).

2. Am 9. Juli 2018 erliess die Staatsanwaltschaft

Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Berufungsklägerin wegen

einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2

StGB) eine Eröffnungsverfügung (AS 381), die in der Folge mehrfach bereinigt,

konkretisiert und ergänzt wurde.

3. Mit Entscheid vom 12. Juli 2018 (AS

661 ff.) ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die

Berufungsklägerin Untersuchungshaft bis zum 11. September 2018 an. Noch

gleichentags wurde sie im Rahmen einer Krisenintervention wegen Verdachts auf

paranoide Schizophrenie in die Psychiatrische Klinik 1 eingewiesen (vgl.

forensisch-psychiatrisches Einweisungsschreiben, AS 668 ff.). In der Folge

wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, wobei sich die Berufungsklägerin

– teilweise im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs – zum Vollzug in

verschiedenen Institutionen aufhielt.

4. Am 10. November 2018 erstellte Dr.

med. C.___ im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten über die Berufungsklägerin (AS 978 ff.). Dieses Gutachten wurde

durch den Sachverständigen am 12. April 2019 (AS 1314 ff.) und am 28.

Oktober 2019 (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend ASV] 504 ff.) schriftlich

sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2020

mündlich (ASV 281 ff.) ergänzt.

5. Am 16. August 2019 überwies die

Staatsanwaltschaft die Akten mit dem Antrag auf Anordnung einer stationären

Massnahme für die Berufungsklägerin (Verfahren bei einer schuldunfähigen

beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO) ans Amtsgericht von Olten-Gösgen

(ASV 10 ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2019 ordnete das Haftgericht des

Kantons Solothurn Sicherheitshaft an (ASV 23 ff.). Mit Verfügungen vom 22.

November 2019 (ASV 80 ff.) und 24. Dezember 2019 (ASV 122 ff.) wurde diese

jeweils verlängert.

6. Am 13. März 2020 erliess das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (ASV 364 ff.):

« 1. Es

wird festgestellt, dass die Beschuldigte A.___ in Schuldunfähigkeit

nachfolgende Tatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:

- einfache

Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2

Abs. 2 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.1)

- mehrfache

einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 08.07.2018

(Antrag Ziff. I.1)

- versuchte

Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag

Ziff. I.1)

- unrechtmässige

Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.2)

- Diebstahl

(Art. 139 Ziff. 1 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.2)

- mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen

am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.3)

- Sachbeschädigung

(Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 11.07.2018 (Antrag Ziff. I.4).

2. Für

die Beschuldigte A.___ wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB

angeordnet, die so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig

erachtet. In diesem Zusammenhang werden der Beschuldigten

A.___ nachfolgende

Weisungen erteilt:

a) A.___ hat die

bereits installierte Depotmedikation Abilify weiterzuführen.

b) A.___ hat sich einer

Psychotherapie durch eine forensisch-

psychiatrische

Fachperson zu unterziehen.

c) A.___

hat an einer Psychoedukationsgruppe («Psychosegruppe») teilzunehmen.

d) A.___

hat bei ihren Eltern, A.D.___ und B.D.___, [Adresse], Wohnsitz zu nehmen und so

lange dort zu wohnen, wie dies die forensisch-psychiatrische Fachperson als

notwendig erachtet.

e) A.___

hat sich einer aufsuchenden Betreuung durch eine Fachperson der

Psychiatriespitex zu unterziehen.

3. Für die Beschuldigte A.___

wird Bewährungshilfe angeordnet.

4. Die Untersuchungshaft vom

08.07.2018 bis 06.01.2019, der vorzeitige Mass-

nahmevollzug vom

07.01.2019 bis 15.08.2019 sowie die Sicherheitshaft seit 16.08.2019 sind der

Beschuldigten A.___ an die ambulante Massnahme gemäss vorstehend Ziff. 2

anzurechnen.

5. Für

die Beschuldigte A.___ wird Sicherheitshaft angeordnet, bis das Setting der

gemäss vorstehend Ziff. 2 angeordneten ambulanten Massnahme installiert ist,

längstens für die Dauer von 2 Monaten.

6. Es

wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte A.___ und die Privatklägerin F.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, im Zivilpunkt mit Vereinbarung

vom 9./21. November 2019 geeinigt haben.

7. Nachfolgende

beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

der Berechtigten A.___ herauszugeben:

- 1

Damenunterwäsche, BH, schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

- 1

Damenoberteil, schwarz, Marke b.p.c., Grösse 36/38 (Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn)

- 1

Damenjupe, schwarz-blau, Marke Morgan, Grösse 36 (Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn).

Werden die Gegenstände

innert 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht

herausverlangt, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.

8. Die

beschlagnahmte Damenstrickjacke, schwarz, Marke Today, Grösse L (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn), ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

Berechtigten F.___, [Adresse], herauszugeben. Wird die Strickjacke innert 4

Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird

Verzicht angenommen und sie wird vernichtet.

9. Das

beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 467.65 (Aufbewahrungsort: Zentrale

Gerichtskasse Solothurn) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

Berechtigten A.___ herauszugeben.

10. Das

beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 70.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale

Gerichtskasse Solothurn) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

Berechtigten F.___, […] herauszugeben.

11. Das

beschlagnahmte Küchenmesser schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

zu vernichten.

12. Auf den Antrag von

Rechtsanwalt Roland Winiger, es sei der Beschuldigten

A.___ für zu Unrecht ausgestandene

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine Genugtuung auszurichten, wird nicht

eingetreten.

13. Der

Beschuldigten A.___ wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von

CHF 10'000.00 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu Lasten des Staates

Solothurn zugesprochen.

14. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___,

Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 15'876.55 (inkl. 7.7% MwSt und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

15. Der

Antrag von Rechtsanwältin Cornelia Dippon auf Festsetzung eines Nachforderungsanspruchs

wird abgewiesen.

16. Die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Patrick Walker, wird auf CHF 11'587.25 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese

Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

17. Die

Verfahrenskosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.»

7. Am 17. März 2020 meldete die

Berufungsklägerin (ASV 380) und am 19. März 2020 die Staatsanwaltschaft (ASV

383) die Berufung an.

8. Am 26. März 2020 erläuterte das

Amtsgericht sein Urteil hinsichtlich Ziff. 5 (ASV 401 f.). Hierauf beantragte

die Staatsanwaltschaft am 16. April 2020 zu Handen der Verfahrensleitung des

Berufungsgerichts gestützt auf Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der

Sicherheitshaft (Akten Berufungsgericht, Ordner I, S. [nachfolgend ABI] 1 ff.).

Am 22. April 2020 ordnete der Vizepräsident des Berufungsgerichts die

Fortsetzung der Sicherheitshaft an (ABI 61 ff.). Eine gegen diesen Entscheid

erhobene Beschwerde der Berufungsklägerin wies das Bundesgericht mit Urteil

1B_251/2020 vom 17. Juni 2020 ab (ABI 310 ff.).

9. Am 13. Mai 2020 beantragte der

Oberstaatsanwalt, der Sachverständige Dr. med. C.___ sei in den Ausstand zu

versetzen (ABI 158 f.). Auf diesen Antrag trat die Beschwerdekammer mit

Beschluss vom 28. Mai 2020 (ABI 195 ff.) nicht ein (BKAUS.2020.5). Ein erneutes

Ausstandsgesuch des Oberstaatsanwaltes vom 30. Juli 2020 (Akten

Berufungsgericht, Ordner II, S. [nachfolgend ABII] 13) wies die Strafkammer mit

Beschluss vom 9. September 2020 ab (ABII 114 ff.).

10. Am 27. Mai 2020 entliess der

Amtsgerichtspräsident auf Gesuch von Rechtsanwalt Dr. Winiger vom 19. Mai 2020

(ASV 422) und nach Einholung einer Stellungnahme bei Rechtsanwalt Walker (ASV

245) letzteren aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger und setzte Rechtsanwalt

Dr. Winiger rückwirkend per 19. Mai 2020 als amtlicher Verteidiger für die

Berufungsklägerin ein (ASV 427).

11. Am 23. Juni 2020 ordnete der

Vizepräsident der Strafkammer die Versetzung der Berufungsklägerin in die

geschlossene Wohngruppe (Wohnheim 1) im Rahmen von Ersatzmassnahmen an Stelle

der Sicherheitshaft an (ABI 345 ff.). Am 6. Juli 2020 trat die

Berufungsklägerin im «Wohnheim 1» ein (ABI 355 ff.).

12. Am 20. Juli 2020 erklärte die

Berufungsklägerin (ABII 1 ff.) und am 30. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft (ABII

12 ff.) die Berufung. Am 25. August 2020 erklärten sowohl die Berufungsklägerin

(ABII 68 ff.) wie auch die Geschädigte (ABII 72 ff.) Anschlussberufung. Nachdem

die Geschädigte ihre Anschlussberufung am 31. August 2020 zurückgezogen hatte

(ABII 101), schrieb die Strafkammer mit Beschluss vom 25. September 2020 das

diesbezügliche Verfahren ab (ABII 149 ff.).

13. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 21. August 2020 wurde die Berufungsklägerin in Sicherheitshaft

zurückversetzt (ABII 50 ff.). Ein am 9. Oktober 2020 gestelltes

Haftentlassungsgesuch der Berufungsklägerin (ABII 174 ff.) wies der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 ab (ABII 185 ff.).

14. Am 23. Oktober 2020 wurden die

Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsvertreter, der Oberstaatsanwalt, Dr. med. C.___

als Sachverständiger sowie A.D.___ und B.D.___ als Zeugen zur

Berufungsverhandlung auf den 12. Januar 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ein

Antrag des Oberstaatsanwaltes vom 30. Juli 2020 hinsichtlich erneuter

psychiatrischer Begutachtung der Berufungsklägerin durch einen anderen Sachverständigen

(vgl. ABII 13) abgewiesen (ABII 195 ff.).

15. Am 2. November 2020 wurde die

Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 234 Abs. 2 StPO vom Untersuchungsgefängnis

in die Psychiatrische Klinik 2 verlegt (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters

vom 30.10.2020, ABII 226 f.).

16. Am 5. November 2020 beauftragte der

Instruktionsrichter Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines schriftlichen

ergänzenden Gutachtens (Akten Berufungsgericht, Ordner III, S. [nachfolgend

ABIII] 244 f.). Dieses ging am 21. Dezember 2020 beim Berufungsgericht ein

(ABIII 320 - 383).

17. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021

(ABIII 400) stellte Oberstaatsanwalt G.___ Antrag auf Änderung der Anklage

respektive des Antrages vom 16. August 2019.

18. Am 7. Januar 2021 teilte

Oberstaatsanwalt G.___ dem Gericht mit, dass die oberinstanzliche

Anklagevertretung an Staatsanwältin B.___ delegiert werde (ABIII 413).

19. Die obergerichtliche

Hauptverhandlung fand am 12. Januar 2021, die Urteilseröffnung am 18. Januar

2021 statt. Zum Verhandlungsablauf wird auf das vorstehende Verfahrensprotokoll

(S. 2 - 9) verwiesen.

Erwägungen

II. Prozessgegenstand

1.1

Gemäss den Berufungserklärungen der

Parteien sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten:

-

Rechtliche Würdigung des

Messerangriffes der Berufungsklägerin auf die Geschädigte (Ziff. 1,

Spiegelstrich 1 - 3): Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung, dass

diesbezüglich der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventuell der

versuchten schweren Körperverletzung, subeventuell der versuchten Gefährdung

des Lebens verwirklicht wurde (hinsichtlich des Subeventualantrages erfolgte in

Anwendung von Art. 344 StPO zu Beginn der obergerichtlichen Hauptverhandlung

ein Würdigungsvorbehalt im Sinne einer vollendeten Gefährdung des Lebens, vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 4).

-

Anordnung einer ambulanten

Massnahme (Ziff. 2): Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.

-

Nichteintreten auf den

Antrag um Entrichtung einer Genugtuung für die Berufungsklägerin (Ziff. 12):

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrages. Die

Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung die Zusprechung einer

Genugtuung.

-

Ausrichtung einer

reduzierten Parteientschädigung an die Berufungsklägerin (Ziff. 13). Die

Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung einer Parteientschädigung. Die

Berufungsklägerin verlangt die vollständige Übernahme der Kosten der privaten

Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote vom 8. März 2020 zum vereinbarten

Stundenansatz von CHF 280.00, zuzüglich Zeitaufwand für die erstinstanzliche

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung.

Dispositiv

1.2 Nicht angefochten und demnach in

Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 hinsichtlich der

Feststellung der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verwirklichung einer

unrechtmässigen Aneignung (Antrag Ziff. I.2), eines Diebstahls (Antrag Ziff.

I.2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Antrag Ziff.

I.3) sowie einer Sachbeschädigung (Antrag Ziff. I.4);

-

Ziff. 6 (Feststellung der

Einigung hinsichtlich der Zivilforderung von F.___);

-

Ziff. 7 - 11 (Entscheide

betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte);

-

Ziff. 14 (teilweise, soweit

die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerin F.___ betreffend);

-

Ziff. 16 (teilweise, soweit

die Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers betreffend).

1.3 Nicht in Rechtskraft erwachsen,

obwohl nicht explizit angefochten, sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

Ziff. 3 (Anordnung von

Bewährungshilfe): Diese steht im Zusammenhang mit der verfügten ambulanten

Massnahme (Ziff. 2). Für den Fall der Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme ist die Bewährungshilfe gesetzlich nicht vorgesehen.

-

Ziff. 4 Anrechnung von

Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Massnahmenvollzug: Diese

hängt mit der Anordnung der Massnahme sowie mit dem Genugtuungsbegehren (Ziff.

13) zusammen.

-

Ziff. 5 (Sicherheitshaft

resp. Haftentlassung gemäss erläuterter Ziff. 5): obsolet;

-

Ziff. 17 (Verlegung der

Verfahrenskosten und damit zusammenhängend Bestand und Umfang der

Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 StPO): Fällt

die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid in der Sache, so hat sie auch über

die vorinstanzliche Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Anklageänderung

2.1 Mit Eingabe vom 4. Januar 2021

beantragte die Staatsanwaltschaft die Änderung der «Anklage» (Antrag auf

Anordnung einer stationären Massnahme vom 16. August 2019). Im Einzelnen

werden folgende Änderungen des in Ziff. I.1. umschriebenen Vorhaltes beantragt (ABIII

400 f.):

-

Ziff. 1: Die Berufungsklägerin

solle die versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter schwere Körperverletzung

und/oder Gefährdung des Lebens nicht nur durch das versuchte Stechen des

Messers in den Hals erfüllt haben, sondern auch, indem sie versucht habe, dem

Opfer das spitzige Messer mit Kraft an den Hals zu führen. Sie habe davon trotz

absehbarer Gegenwehr und der damit zusammenhängenden unkontrollierten Dynamik

nicht davon abgelassen, stattdessen habe sie mehrfach versucht, den Widerstand

des Opfers zu brechen, dabei das Messer wechselnd von links und rechts dem Hals

genähert und damit tödliche Halsverletzungen oder schwere (lebensgefährliche,

langfristig behindernde oder entstellende) Körperverletzungen am Hals oder

allenfalls auch am Kopf (Verletzung der Augen, entstellende Narben) in Kauf genommen.

-

Ziff. 2: Die Berufungsklägerin

solle die die obenerwähnten Delikte auch durch das in der zweiten Phase (d.h.

gegen Ende oder nach der Intervention der Zeugin E.___ und nachdem das Opfer

aus taktischen Gründen «zugegeben» gehabt habe, gestohlen zu haben) «mit

maximaler Kraft und Wucht rückwärts gegen eine Wand resp. gegen einen Türrahmen

Werfen resp. Schleudern» des Opfers erfüllt haben; dabei soll sie ein starkes

Aufschlagen des Kopfes an harten Stellen/Kanten und damit zusammenhängend die

Tötung resp. lebensgefährliche, langfristig behindernde oder entstellende

Verletzungen des Opfers mindestens in Kauf genommen haben (Schädelbruch,

Lähmung, schwere Gesichtsverletzungen). Insbesondere habe sie vorgängig nicht

überprüft, ob sich im Bereich der Aufstossstelle gefährliche Stellen (Ecken,

Nägel, Schrauben) befänden. Es sei nur dem Glück zu verdanken, dass es

lediglich zu relativ leichten Verletzungen, namentlich zu einer ca. 2 cm langen

Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes gekommen sei.

2.2 Sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch

Art. 333 Abs. 1 StPO befassen sich mit Modifikationen der Anklage. Während

Art. 329 Abs. 2 StPO geringfügige Änderungen des Sachverhaltes zum Inhalt hat,

geht Art. 333 Abs. 1 StPO inhaltlich weiter. Hinsichtlich des

Anwendungsbereiches dieser Bestimmung hält Yvona Griesser (in: Andreas Donatsch,

Viktor Lieber, Sarah Summers, Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, nachfolgend zit.

«Zürcher StPO-Komm.», Art. 329 StPO N 24) fest, die Abgrenzung von Art. 329

und Art. 333 StPO sei fliessend und führe zu Unsicherheiten. Der Wortlaut

von Art. 333 StPO bringe zum Ausdruck, dass diese Bestimmung auf

Konstellationen zugeschnitten sei, in welchen der angeklagte Sachverhalt auch

zu einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen

Subsumtion führen könnte, für diese Strafnorm jedoch die erforderlichen

Tatbestandselemente nicht umschrieben seien. Demgegenüber diene Art. 329 der

Vermeidung von in formeller oder materieller Hinsicht mangelhaften Anklagen. Obwohl

Art. 329 StPO primär im frühen Verfahrensstadium zur Anwendung gelange, halte

Art. 329 Abs. 2 fest, dass eine Rückweisung auch später im Verfahren erfolgen könne.

Das Bundesgericht hält hierzu mit Urteil

6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 fest (E. 1.4.1), die dem Gericht mit Art. 333

Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz gehe weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2

StPO und ermögliche eine Anklageänderung, (vgl. hierzu auch Marc Jean-Richard-dit-Bressel,

die Flexibilität der Anklage in: forum poenale 5/201, S. 313 f.: Bei Art. 329

Abs. 2 StPO gehe es um die Korrektur von Fehlern innerhalb des Anklagekonzeptes

der Staatsanwaltschaft, z.B. Ordnungswidrigkeiten sowie ungenügende Darstellung

von Sachverhaltsgrundlagen für bestimmte Tatbestandselemente, während Art. 333

Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung des Anklagekonzeptes gebe).

Auch die Anklageänderung bzw. -ergänzung

nach Art. 333 Abs. 1 StPO muss sich innerhalb des bereits angeklagten

Lebensvorgangs, d.h. des ursprünglichen Prozessthemas bewegen (vgl. Yvona

Griesser in: Zürcher StPO-Komm., Art. 329 StPO N 25 sowie Art. 333 StPO N 3): «Die

aus dem Anklageprinzip fliessende Trennung der Funktionen erlaubt nur eine

Rückweisung im Bereich der bereits eingeklagten Lebensvorgänge; ein bisher

nicht Prozessthema bildender Vorgang darf nicht in das Verfahren einbezogen

werden».

Aus der Kasuistik des Bundesgerichts

können folgende Entscheide herangezogen werden:

-

Mit Urteil 6B_894/2016 vom

14. März 2017 (E. 1.3.1) kam das Bundesgericht zum Schluss, die Vorinstanz

verletze kein Bundesrecht, wenn sie erwäge, die Rückweisung des als

Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 StPO) an die Staatsanwaltschaft

durch die erste Instanz sei nach Art. 329 Abs. 2 StPO zulässig gewesen.

Ihr sei zuzustimmen, dass es sich beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen

Verhalten gemäss den Strafbefehlen vom 31. März 2014 («Verwenden eines Telefons

ohne Freisprecheinrichtung») und vom 9. März 2015 («Beeinträchtigung der

Aufmerksamkeit durch ein Kommunikationssystem» bzw. «durch Bedienen eines

Kommunikations- bzw. Informationssystems [Mobiltelefon]») um denselben

Lebenssachverhalt handle. Gegenstand der Anklage bilde beide Male das Verwenden

eines Mobiltelefons während der Fahrt auf der Autobahn A1 am 10. Juni 2013. Von

einem grundlegend anderen Sachverhalt könne deshalb nicht gesprochen werden.

-

Urteil 6B_904/2015 (E.

1.4.2): Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stimme der Sachverhalt in der

Anklageschrift – insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher der

Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll – nicht mit dem

Beweisergebnis überein. Die erste Instanz habe deshalb das Verfahren sistiert

und die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift eingereicht

habe, habe eine zweite Hauptverhandlung stattgefunden. Dieses Vorgehen sei

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann nicht bundesrechts-

oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise

erhoben worden seien.

-

Mit Urteil 6B_963/2015 vom

19. Mai 2016 (E. 1.5) drang die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die

Vorinstanz hätte ihr gestützt auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO die Gelegenheit

einräumen müssen, die Anklage zu ändern, nicht durch: Bei Art. 333 Abs. 1 StPO

gehe es typischerweise um Fälle, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht

des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen

Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig)

umschrieben seien (mit Verweis auf Botschaft vom 21.12.2005 zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1280 Ziff. 2.7.1). Eine

Ergänzung der Anklage komme auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht sei,

der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte

Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der

Grundtatbestand dargestellt werde, während eine Darstellung des

Qualifikationsmerkmals fehle. Vorliegend sei keine dieser Konstellationen

gegeben. Dem Beschwerdegegner sei von Beginn weg eine grobe Verletzung der

Verkehrsregeln vorgeworfen worden. Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlasse,

in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich

die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben

könnte, könne dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit

zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben.

-

Dem Urteil 6B_689/2017 vom 1.

Februar 2018 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die erste Instanz wies die

Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück, um die Frage zu prüfen, ob das

Gartenhaus – falls X. der Täter gewesen sei – nicht mit Einwilligung von Y. in

Brand gesetzt worden sei, und um gegebenenfalls eine geänderte Anklageschrift

wegen (Versicherungs-)Betrugs einzureichen. Hierauf erging eine neue

Anklageschrift, mit welcher die Staatsanwaltschaft beantragte, X. und Y. seien

wegen Betrugs zum Nachteil der A.-Versicherung schuldig zu sprechen. Das

Bundesgericht erachtete dieses Vorgehen gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO als

zulässig (E. 2.5.1): Sowohl die ursprüngliche als auch die neue Anklageschrift

hätten denselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand, nämlich den von X. im

Gartenhaus von Y. gelegten Brand. Auch der verursachte Schaden und die

Versicherungsleistung der A. -Versicherung an Y. seien bereits in der

ursprünglichen Anklage geschildert. Die Anklageschriften würden sich lediglich

hinsichtlich der Frage unterscheiden, ob das Feuer ohne Wissen von Y. oder im

Einvernehmen mit diesem gelegt worden sei, folglich in Bezug auf das von X.

verfolgte Ziel. Art. 333 Abs. 1 StPO setze nicht einen in tatsächlicher

Hinsicht absolut identischen Vorwurf voraus, sondern erlaube gewisse

Abweichungen im Sachverhalt, sofern der Lebenssachverhalt nicht verändert

werde. Das Bundesgericht widerspricht damit einer strengeren Lehre, welche selbst

Änderungen des Sachverhalts bezüglich Details, die aber für die rechtliche

Beurteilung entscheidend sind, als unzulässig ansieht.

2.3.1 Die

«Anklage» bzw. der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme vom 16.

August 2019 (nachfolgend zit.: «Antrag» bzw. «Antrag vom 16.8.2019») umschreibt

die Tathandlungen für die vorgeworfenen Delikte im Zusammenhang mit dem

Messerangriff – im Einzelnen: Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art.

129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB – in

einer einzigen Ziffer (Ziff. I.1., S. 2 - 6, oben). Dabei wird der Sachverhalt in

chronologischer Reihenfolge abgehandelt und die dem Opfer zugefügten Verletzungen

werden aufgelistet, jedoch ohne detailliert auszuführen, welcher Lebensvorgang

unter welchen Tatbestand zu subsumieren ist. Die einzelnen Tatbestände und

deren Elemente werden folglich nicht scharf und präzise voneinander getrennt. Hinsichtlich

des Tötungsversuchs findet sich auf Seite 5 des Antrages eine Zusammenfassung:

Die Berufungsklägerin habe versucht, «energisch mit dem mitgeführten Messer in

den Hals der Geschädigten zu stechen», wobei es «nur dem reflexartigen

Ergreifen des Messers durch die Geschädigte sowie dem Widerstand der

Geschädigten zuzuschreiben» gewesen sei, «dass die Beschuldigte mit dem Messer

nicht in den Hals der Geschädigten» habe stechen können, «was für die

Geschädigte tödliche Folgen gehabt hätte». Da zudem der Erfolgseintritt sehr

nahe gewesen sei, habe die Beschuldigte nicht auf dessen Ausbleiben vertrauen

können. Sie habe somit den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen.

Der mit

Eingabe vom 4. Januar 2012 (vgl. deren Ziff. 1) geltend gemachte Vorhalt – die Berufungsklägerin

habe versucht, dem Opfer das spitzige Messer mit Kraft an den Hals zu führen,

sie habe trotz heftiger Gegenwehr des Opfers und der damit zusammenhängenden unkontrollierbaren

Dynamik das Messer wechselnd von links und rechts dem Hals des Opfers genähert

– ist nun nicht als neuer Sachverhaltskomplex bzw. neuer Lebensvorgang zu

werten. Es ist zwar einzuräumen, dass der vorgenannte Passus, der den Vorhalt zum

Tötungsversuch zusammenfasst, darauf nicht mehr explizit Bezug nimmt. Eingang

fand diese Tathandlung aber auf S. 3 des Antrages: «Die Beschuldigte führte das

Messer mit der rechten Hand an den Hals der Geschädigten und versuchte, die

Geschädigte damit zu verletzen, wobei sie mit dem Messer und der Messerklinge

abwechslungsweise rechts und links am Hals der Geschädigten war (…). Sie

verletzte die Geschädigte dabei am Hals». Erneut aufgegriffen wird dieses Sachverhaltselement

unter den «Hinweisen zu den Eventualvorhalten»: vgl. S. 5 (4. und 5.

Abschnitt) des Antrages. Auch das Element der Dynamik ist nicht neu, sondern ergibt

sich zwanglos aus dem im Antrag vom 16. August 2019 genannten Begriff des

«Kampfes» (vgl. S. 6) sowie der beschriebenen Gegenwehr der Geschädigten (vgl.

insbesondere S. 3: Die Geschädigte habe immer ihre rechte Hand am Messer gehabt

und habe dieses nicht mehr losgelassen; sie habe versucht, das Messer von ihrem

Hals wegzudrücken). Daraus erhellt, dass es – entgegen der Verteidigung – nicht

um eine inhaltliche Änderung bzw. Ausdehnung des Vorhaltes geht, sondern ausschliesslich

um eine präzisierende Klarstellung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO,

wonach der Lebenssachverhalt – im Kontext mit dem Tötungsversuch – zwei Aspekte

umfasse: Zum einen den Versuch der Berufungsklägerin, der Geschädigten

energisch in den Hals zu stechen, zum anderen aber auch das Heranführen des

spitzigen Messers (jeweils abwechselnd) an die linke und rechte Halsseite der

Geschädigten, dies unter Einsatz von Kraft und trotz geleisteter heftiger Gegenwehr,

mithin im Rahmen eines dynamischen Geschehens.

Die von der Verteidigung gegen diesen

erstgenannten Antrag vorgebrachten Einwände halten einer Überprüfung aus

folgenden Gründen nicht stand: Auch wenn Art. 329 Abs. 2 StPO explizit nur die

Rückweisung durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung und

Berichtigung der Anklage nennt, erweist sich auch eine von der

Staatsanwaltschaft aus eigener Initiative, d.h. nicht auf gerichtliche

Aufforderung hin erfolgte Klarstellung bzw. Präzisierung der Anklage als

zulässig, wenn diese denn vom Gericht auch genehmigt wird. Solange der

Entscheid, ob die Anklage (bzw. vorliegend der Antrag) von der

Staatsanwaltschaft zu berichtigen oder zu ergänzen ist, beim Gericht verbleibt,

wird – entgegen der Auffassung der Verteidigung – die vom Gesetzgeber im

Strafverfahren vorgesehene Rollen- und Kompetenzverteilung zwischen

Anklagebehörde und gerichtlicher Behörde nicht durchbrochen.

Ebenso wenig trifft die Auffassung der

Verteidigung zu, wonach die Berufungsklägerin im Falle der Gutheissung des

staatsanwaltschaftlichen Antrages um die erstinstanzliche Beurteilung gebracht werde

und dies als Verletzung des Instanzenzuges, des rechtlichen Gehörs und ganz

generell des Rechts auf ein faires Verfahren zu werten sei. Eine präzisierende

Klarstellung bzw. Ergänzung der Anklage, wie im Übrigen auch eine darüber

hinaus gehende Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO, ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestrittenermassen auch noch im Stadium

des Berufungsverfahrens möglich (vgl. insbesondere 6B_904/2018 vom 8.2.2019). Die

kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen

Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht,

wenn sie bei besonders schwer wiegenden Mängeln des erstinstanzlichen

Verfahrens zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1

S. 413 mit Hinweisen). Mit Urteil 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 verwarf das

Bundesgericht die Argumentation des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen

geltend machte, ihm sei der Instanzenzug unrechtmässig verkürzt worden, da der

ihm vorgeworfene Sachverhalt erst im Berufungsverfahren geklärt worden sei. Dem

hielt das Bundesgericht entgegen (E. 2.4), der Beschuldigte sei sich bereits im

Verfahren vor erster Instanz im Klaren gewesen, welcher konkrete Sachverhalt

ihm vorgeworfen werde. Weiter habe er sich im Berufungsverfahren hinreichend

zur ergänzten Anklage äussern können, weshalb eine Rückweisung offensichtlich

nicht unumgänglich gewesen sei. Gleiches trifft auch im vorliegenden Fall zu:

Die Berufungsklägerin war sich bereits vor erster Instanz über Umfang und

Tragweite des ihr zur Last gelegten Lebenssachverhaltes im Klaren und wusste

folglich, wogegen sie sich zur Wehr setzen musste. Im Weiteren wurde die

beabsichtigte Präzisierung des Antrages von der Staatsanwaltschaft frühzeitig (mit

Eingabe vom 4.1.2021 und damit im Vorfeld der Berufungsverhandlung) angekündigt

und die Verteidigung konnte sich dazu zu Beginn der Hauptverhandlung einlässlich

äussern.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird

folglich, soweit Ziff. 1 betreffend, vom Berufungsgericht gutgeheissen.

2.3.2 Anders verhält es sich

demgegenüber hinsichtlich des zweiten Änderungsantrages gemäss Ziff. 2 der staatsanwaltschaftlichen

Eingabe vom 4.1.2021. Der formulierte Vorhalt, wonach die Berufungsklägerin die

Geschädigte gegen eine Wand resp. gegen einen Türrahmen geworfen bzw.

geschleudert haben soll, ist inhaltlich auch schon dem Antrag vom 16. August

2018 zu entnehmen (vgl. S. 4: «Darauf packte die Beschuldigte die Geschädigte

an den Haaren, riss ihren Kopf Richtung Boden und stiess sie mit dem Kopf gegen

die Wand im Flur.»; «zudem packte die Beschuldigte die Geschädigte im Flur an

den Haaren und stiess sie durch den Flur, sodass sei zu Boden fiel und mit

ihrem Kopf gegen den Türrahmen einer Zimmertüre schlug»). Insoweit handelt es

sich nicht um ein neues Sachverhaltselement, wobei einzuräumen ist, dass dieses

nach dem ursprünglichen Anklagekonzept vom 16. August 2019 weder für die versuchte

Tötung noch für die beiden Eventualvorhalte der versuchten schweren

Körperverletzung und der (versuchten) Gefährdung des Lebens eine Rolle spielte,

sondern ausschliesslich im Kontext mit der mehrfachen einfachen

Körperverletzung. Wie diese – im Antrag vom 16.8.2019 enthaltene – Tathandlung zu

bewerten und strafrechtlich einzuordnen ist, wird im Rahmen der rechtlichen

Würdigung zu prüfen sein. In Bezug auf diesen zweiten Änderungsantrag tritt nun

aber – im Unterschied zum erstgenannten – ein neuer Aspekt hinzu, indem der Lebenssachverhalt

um eine weitere Pflichtverletzung erweitert wird: Der Berufungsklägerin wird nun

erstmals angelastet, sie habe sich nicht vergewissert, ob sich im Gang der

Geschädigten gefährliche hervorstehenden Gegenstände befunden hätten. Eine

solche Ausdehnung des Vorhaltes hätte jedoch zwingend entsprechende Beweiserhebungen

erforderlich gemacht. Die Fragen, wie sich die örtlichen Gegebenheiten vor Ort

präsentierten, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Gegenstände sich im

Tatzeitpunkt im Flur befanden und welche Gefahren diese im Falle eines

Aufpralls für die Geschädigten bargen, wurde bislang (auch von der Anklägerin)

nie thematisiert und demzufolge auch nie beweismässig abgeklärt. Weder Art. 329

Abs. 2 StPO noch Art. 333 Abs. 1 StPO bilden eine Grundlage, um der Anklagebehörde

zu ermöglichen, einen behaupteten Sachverhalt (in casu: Pflichtverletzung der

Berufungsklägerin), der von ihr bislang nie untersucht worden ist und für den

auch das gerichtliche Beweisverfahren keine Anhaltspunkte geliefert hat, zum

Prozessthema zu erheben. Der zweite Änderungsantrag gemäss Eingabe vom 4.

Januar 2021 ist deshalb abzuweisen.

III.

Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Angriffes der Berufungsklägerin auf

die Geschädigte

1. Beweiswürdigung

und massgeblicher Sachverhalt hinsichtlich des Hauptvorwurfes

1.1 Vorhalt

Der Berufungsklägerin wird hinsichtlich

des im Berufungsverfahren umstrittenen Hauptvorwurfs vorgehalten, auf der

Geschädigten sitzend in der rechten Hand ein Messer gehalten, aufgezogen und

die Hand mit dem Messer in Richtung der Geschädigten geführt zu haben. Da die

Geschädigte erkannt habe, dass die Berufungsklägerin etwas in der Hand gehalten

habe, jedoch nicht habe erkennen können, was es gewesen sei, habe sie

reflexartig mit ihrer rechten Hand nach der rechten Hand der Berufungsklägerin

und dem Messer gegriffen. Dabei sei die rechte Hand der Geschädigten verletzt

worden. Die Berufungsklägerin habe das Messer mit der rechten Hand an den Hals

der Geschädigten geführt und versucht, diese damit zu verletzen, wobei sie mit

dem Messer und der Messerklinge abwechslungsweise rechts und links am Hals der

Geschädigten gewesen sei und versucht habe, das Messer in den Hals der

Geschädigten zu stecken. Dabei habe sie die Geschädigte am Hals verletzt. Die

Geschädigte habe während der ganzen Zeit ihre rechte Hand am Messer gehalten

und versucht, dieses von ihrem Hals wegzudrücken. Die Geschädigte habe u.a. folgende

Verletzungen erlitten:

-

Schnittwunde im Bereich des

Grundgliedes des 1. Fingers der rechten Hand

-

ca. 2,5 cm messende

Schnittwunde am linken Unterarm;

-

ca. 4 cm messende Kratzspur

sowie ca. 1 cm messende Kratzspur an der linken Halsseite;

-

zwei ca. 4 cm messende

Kratzspuren sowie eine ca. 0,5 cm messende und ca. 0,5 cm tiefe Schnittwunde an

der rechten Halsseite

Gemäss Gutachten des IRM Basel vom 28.

Dezember 2018 habe für die Geschädigte zwar keine unmittelbare Lebensgefahr

bestanden. Eine solche sei allerdings potentiell aufgrund des Risikos der

Verletzung von grösseren Gefässen mit einem unter Umständen lebensbedrohlichen

Blutverlust gegeben gewesen. Gestützt darauf werde der Berufungsklägerin

vorgeworfen, sie habe den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen. In

Anbetracht des konkreten Tatgeschehens sei davon auszugehen, dass sie die

Geschädigte dazu habe nötigen wollen, ihr die gestohlenen Sachen zurückzugeben

und das Messer mit sich geführt habe, um ihre Drohung zu unterstreichen. Im

Laufe des Geschehens sei sie dann immer mehr in einen erregten Zustand geraten und

habe dabei massive Gewalt gegen die Geschädigte angewendet. Dabei habe sie

energisch versucht, mit dem mitgeführten Messer in den Hals der Geschädigten zu

stechen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es nur dem reflexartigen Ergreifen

des Messers durch die Geschädigte sowie deren Widerstand zuzuschreiben sei,

dass die Berufungsklägerin mit dem Messer nicht in den Hals der Geschädigten habe

stechen können (was für diese tödliche Folgen gehabt hätte) und der

Erfolgseintritt somit sehr nahe gewesen sei, habe die Berufungsklägerin nicht

auf das Ausbleiben des Erfolgseintrittes vertrauen können und somit den Tod der

Geschädigten zumindest in Kauf genommen. Eventualiter sei davon auszugehen,

dass die Berufungsklägerin die Geschädigte durch ihre unkontrollierten

Bewegungen mit dem Messer in erregtem Zustand habe lebensgefährlich verletzen

wollen bzw. dies zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe.

Subeventualiter habe die Berufungsklägerin die Geschädigte in skrupelloser

Gefährdungsabsicht in Lebensgefahr bringen wollen bzw. gebracht.

1.2 Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt in beweismässiger

Hinsicht fest, dass die Geschädigte selber keine wirkliche Stichbewegung gegen

ihren Hals beschrieben habe. Ihre Schilderungen liessen sich vielmehr mit der

Darstellung der Berufungsklägerin vereinbaren, wonach sie der Geschädigten das

Messer lediglich drohend nahe an den Hals gehalten habe. Auch der Umstand, dass

die Geschädigte das Messer nicht gesehen habe, spreche für die Version der

Berufungsklägerin, dass sie der Geschädigten das Messer relativ nahe, aber eben

waagrecht an den Hals gehalten habe. Hätte die Berufungsklägerin mit dem

Küchenmesser in der Hand eine Ausholbewegung bis über ihren Kopf gemacht, hätte

die Geschädigte das Messer eigentlich sehen müssen. Dagegen sprächen im Übrigen

auch die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen, welche ohne Weiteres

damit in Einklang gebracht werden könnten, dass es infolge des Gerangels

zwischen der Berufungsklägerin und der Geschädigten, welche versucht habe, das

Küchenmesser von ihrem Hals wegzudrücken, zu einer ca. 2,5 cm messenden

Schnittwunde am linken Unterarm, einer ca. 0,5 cm messenden und 0,5 cm

tiefen Schnittwunde an der rechten Halsseite und mehreren Kratzspuren auf

beiden Halsseiten gekommen sei. Demgegenüber sei kaum vorstellbar, dass die

Geschädigte keine gravierenderen Verletzungen davongetragen habe und einen

entsprechenden Angriff einigermassen erfolgreich hätte abwehren können, wenn

die Berufungsklägerin tatsächlich versucht hätte, das Küchenmesser mit einer

Ausholbewegung über ihren Kopf und somit schwungvoll in den Hals der

Geschädigten zu stechen, zumal jene der auf dem Rücken unter ihr liegenden

Geschädigten nicht nur aufgrund ihrer Position körperlich überlegen gewesen sei,

sondern infolge ihres psychotischen Zustandes auch über erhebliche Kräfte

verfügt habe. Hätte die Geschädigte tatsächlich in ein mit Schwung geführtes

Küchenmesser gegriffen und die ganze Messerklinge in der Hand gehalten, so

hätte sie sich mit Sicherheit nicht nur am Daumen, sondern auch in der

Handinnenfläche Schnittverletzungen zugezogen, die zudem gravierender ausgefallen

wären. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Geschädigte vor allem die

Hand bzw. Faust der Berufungsklägerin gepackt habe, wodurch sich lediglich ein

kurzes Stück Messerklinge im Bereich zwischen ihrem Daumen und Zeigefinger

befunden habe, was eine relativ kleine Verletzung im Bereich des rechten

Daumens verursacht habe. Gestützt darauf könne nicht ausgeschlossen werden,

dass die Schnittverletzungen und Kratzspuren der Geschädigten im Gerangel um

das Messer entstanden seien. Folglich sei in sachverhaltsmässiger Hinsicht

nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Berufungsklägerin mit dem Messer in

der Hand aufgezogen und dazu angesetzt habe, auf den Hals der Geschädigten

einzustechen, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie der

Geschädigten das Messer drohend relativ nahe waagrecht an den Hals gehalten

habe (US 24 f.).

1.3 Objektive Beweismittel

Bei der Tatwaffe handelt es sich um

einen insgesamt 18 cm langen Küchenschnitzer. Die Klingenlänge beträgt 8 cm,

die Klingenbreite misst 1.5 cm, nach vorne in einen Spitz auslaufend (AS 4, 10,

57 ff., 80).

Der Amteiarzt Dr. med. H.___ stellte bei

der Geschädigten u.a. eine querstehende, leicht klaffende Schnittwunde an der

Innenseite des rechten Daumens, ca. 5 mm messend, eine querverlaufende,

verkrustete, scharfbegrenzte, oberflächliche Schnittwunde volar über dem linken

Handgelenk, ca. 2,5 cm messend, eine oberflächliche, scharfbegrenzte, nicht

klaffende, Schnittwunde am linken Vorderarm, ca. 1 cm messend, sowie diverse

oberflächliche Kratz-/Schnittwunden am Hals fest (AS 24). Gemäss Bericht des

Kantonsspitals Olten vom 8. Juli 2018 wies die Geschädigte u.a. am Hals

seitlich je 4 cm lange oberflächliche Schnittwunden, rechts eine ca. 5 mm

lange, ca. 5 mm tiefe Schnittwunde sowie an der Hand rechts diverse

Schnittverletzungen auf. Die Schnittwunde am Hals rechts sowie die Schnittwunde

am rechten Daumen wurden mit je einer Einzelknopfnaht versorgt. Die

Verletzungen wurden fotografisch festgehalten (AS 26, 31 ff.).

Im Gutachten des IRM Basel vom 28.

Dezember 2018 (erstellt anhand der medizinischen Akten sowie der Strafakten)

wurden folgende Verletzungen festgehalten (AS 45):

-

eine leicht bogenförmige,

quer zur Fingerlängsachse verlaufende, glatt berandete Schnittwunde im Bereich

des Grundgliedes des 1. Fingers der rechten Hand, mit unbekannter Tiefe;

-

eine ca. 2,5 cm messende,

leicht bogenförmige, quer zur Unterarmlängsachse verlaufende, glatt berandete

Schnittwunde, beugeseitig, im körperfernen Anteil des linken Unterarms;

-

an der linken Halsseite eine

oberflächliche, ca. 4 cm messende Kratzspur, von links oben nach rechts unten

verlaufend, im Bereich des unteren Endes der Kratzspur, parallel dazu eine

weitere, ca. 1 cm messende oberflächliche Kratzspur;

-

ca. 2 - 3 Querfinger

unterhalb des linken Schlüsselbeins, parallel dazu verlaufend, in der mittleren

Schlüsselbeinlinie eine ca. 0,5 cm messende Hautdurchtrennung mit nicht

beurteilbarer Tiefe;

-

an der rechten Halsseite

eine oberflächliche, ca. 4 cm messende Kratzspur, parallel zum unteren

Kieferast, ca. 2 Querfinger körperfern sowie auf der gleichen Höhe, parallel

zum Haaransatz eine weitere ca. 4 cm messende oberflächliche Kratzspur;

-

ca. 4 Querfinger nach

körperfern an der rechten Halsseite eine 0.5 cm messende und 0.5 cm tiefe (laut

Klinikbericht) Schnittwunde sowie 1 cm unterhalb eine weitere bogenförmig, ca.

3 cm messende Kratzspur;

-

auf Höhe des

Oberkieferastes rechts zwei versetzte, parallel zueinander verlaufende ca. 1,5

cm messende oberflächliche Kratzspuren.

Bei den Verletzungen oberhalb des

Handgelenkes links, am Unterarm links, am Daumengrundglied rechts, unterhalb

des linken Schlüsselbeins und an der rechten Halsseite handle es sich per

Definitionem um Schnittverletzungen infolge scharfer Gewalteinwirkung, wobei

die Beschreibung von glatten Wundrändern auf eine Messerklinge bzw.

Messerspitze mit glattem Schliff hinweisen könne. Sowohl die Verletzung am Hals

sowie am Daumengrundglied hätten einer chirurgischen Versorgung zur

Wundrandadaption und Blutstillung bedurft. Die Schnittverletzungen an der

rechten Halsseite, am rechten Daumen und am linken Unterarm liessen sich mit

der beschriebenen Gewalteinwirkung mit einem spitzen Gegenstand/Messer

vereinbaren. Die Kratzspuren am Hals, im Gesicht und am Oberarm seien aufgrund

ihres strichförmigen Aspektes am ehesten durch einen spitzen oder

scharfkantigen Gegenstand bedingt, allerdings sei ein Kratzen durch Fingernägel

ebenso denkbar. Gemäss Notfallbericht seien keine der in der seitlichen

Halsregion verlaufenden grösseren Blutgefässe (Venen und Arterien) sowie

Nervenbahnen verletzt worden. Eine unmittelbare Lebensgefahr könne anhand der

vorliegenden Akten nicht bejaht werden, potentiell sei diese aufgrund des

Risikos der Verletzung von grösseren Gefässen mit einem unter Umständen

lebensbedrohlichen Blutverlust gegeben. Aus heutiger Sicht seien keine

bleibenden körperlichen Nachteile zu erwarten. Eine rechtsmedizinische

Untersuchung und Fotodokumentation zeitnah zum Ereignis sei indes nicht

durchgeführt worden, weshalb die Aussagekraft der zur Verfügung stehenden Akten

eingeschränkt sei (AS 45 ff.).

Anhand der Staatsanwaltschaft von der

Geschädigten zur Verfügung gestellter Fotoaufnahmen ihrer Verletzungen (AS 565

ff.) erstellte am 14. März 2019 ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten

(AS 586 ff.). Demgemäss könne am rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. Dezember

2018 auch in Kenntnis der zusätzlich vorgelegten Bildaufnahmen vollumfänglich

festgehalten werden. Ergänzend könne hinzugefügt werden, dass sich nicht nur an

der rechten, sondern auch an der linken Halsseite Verletzungen befänden, die

durch die Einwirkung scharfer Gewalt (scharfer, scharfkantiger oder spitzer

Gegenstand) gut zu erklären seien. Zudem sei die Einwirkung von Fingernägeln

denkbar (AS 589).

Die amtlichen Fotos der Verletzungen der

Geschädigten befinden sich in den Akten: AS 81 ff. Ebenso befinden sich in den

Akten Fotografien sowie ein Plan der Wohnung der Geschädigten (AS 69 ff., 123).

Gemäss Untersuchungsbericht von Dr. med.

H.___ vom 8. Juli 2018 wurden bei der Berufungsklägerin ein Bluterguss an der

rechten Schulter mit einigen Kratzern dort, ebenso Hautabschürfungen an der

Vorderseite beider Knie festgestellt. Weitere Untersuchungen seien verweigert

worden (AS 53). Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten des IRM Basel vom

25. Juli 2018 wurden bei der Berufungsklägerin keine Hinweise auf Alkohol,

Betäubungsmittel oder Arzneistoffe festgestellt (AS 54).

1.4 Aussagen Verfahrensbeteiligte/Zeugen

1.4.1 Geschädigte

Zum Sachverhalt hinsichtlich des

Hauptvorwurfs äusserte sich die Geschädigte anlässlich ihrer Erstbefragung vom

8. Juli 2018 wie folgt:

«Mit einem Satz sprang sie auf meinen

Oberkörper und drückte ihre Knie auf meine Brust…. Sie sass die ganze Zeit auf

meinem Oberkörper und hielt mit ihrer linken Hand meinen Mund zu, mit ihrer

rechten Hand hielt sie mir einen Gegenstand an die linke Seite meines Halses.

Ich spürte einen spitzen Gegenstand, der Schmerzen bei mir auslöste, sobald sie

den Druck darauf erhöhte. Ich kann nicht sagen, wo sie diesen Gegenstand

hervorholte. Dieser war plötzlich da. Ich weiss nicht, ob es ein Messer war.

Ich glaube, es war ein Brieföffner. Ich hielt mit meiner rechten Hand diesen

Gegenstand und drückte ihre Hand von meinem Hals weg (AS 197/199)».

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 9. Juli 2018 äusserte sich die Geschädigte wie folgt:

Sie sei auf dem Boden gelegen und die

Berufungsklägerin habe einen «Gump» auf sie genommen. Die Berufungsklägerin sei

auf sie gesessen. Dann habe sich die Berufungsklägerin für einen Moment

irgendwie aufgerichtet. Sie habe da irgendetwas in der Hand gehalten. Sie habe

nicht sehen können, was es gewesen sei. In der Folge sei sie mit dem Gegenstand

gegen ihren linken Hals gegangen. Sie sei dann eigentlich immer auf ihrer

Kopfhöhe gewesen. Das, was sie in der Hand gehalten habe, habe sie ihr immer

irgendwie in den Hals drücken wollen (die Geschädigte zeigte dabei mit ihren

Fingern gegen ihre linke Halsseite, AS 207). Sie habe sich mit ihrer rechten

Hand dagegen gewehrt. Sie habe festgestellt, dass der Gegenstand, welchen sie

in ihrer Hand gehalten habe, einfach weh getan habe. Es sei wie ein Schnitt oder

auch ein Stechen gewesen. Die Berufungsklägerin habe immer wieder gegen ihren

Hals gedrückt. Sie habe derart Angst gehabt, dass sie um Hilfe geschrien habe.

Die Berufungsklägerin habe dann von rechts nach links und von links nach rechts

mit dem Ding gegen ihren Hals eingewirkt. Sie sei dann immer mehr in Rage

gekommen und habe wirr zu reden begonnen. Dabei habe sie mit dem Hals hin und

her weitergemacht. Der Schmerz aufgrund des Gegenstandes, den sie ihr an den

Hals gedrückt habe, sei immer stärker geworden. Sie habe weiterhin immer um

Hilfe gerufen. Die Berufungsklägerin habe gesagt, sie wolle nun einfach diese

Tasche. Folglich habe sie wieder mehr Druck gemacht (AS 208). Die

Berufungsklägerin habe sie zuerst zu Boden geschlagen. Danach sei sie auf sie

gesessen und dann habe sie probiert, ihr das «Dings» in den Hals zu stechen. Was

sie noch habe sagen wollen: Als sie dort am Boden gelegen sei, habe sie

gedacht, dass sie ihre Kinder und Grosskinder nie mehr sehen werde (AS

208/209). Ob sie noch etwas zu dem Gegenstand sagen könne, womit die

Berufungsklägerin auf ihren Hals eingewirkt habe: Nein, eigentlich nicht gross.

Sie habe ihn nicht sehen können. Sie habe einfach bemerkt, dass es schneide und

steche. Sie habe dann einfach zu vermeiden versucht, dass sie ihr damit in den

Hals stechen könne. Ob sie habe sehen können, wo die Berufungsklägerin den

Gegenstand behändigt habe: Nein, diese habe einfach irgendeine Bewegung

gemacht. Sie habe dann feststellen können, dass die Berufungsklägerin

irgendetwas in der rechten Hand halten müsse. Sie habe ihr diesen Gegenstand

gegen den Hals gedrückt. Sie, die Geschädigte, habe mit ihrer Hand dagegen

gedrückt. Sie habe nicht definieren können, was das gewesen sei. Wie oft die

Berufungsklägerin ihr den Gegenstand gegen den Hals gedrückt habe: Sie könne

das nicht sagen, x-Mal. Sie habe derart Todesangst gehabt, sie habe einfach

gewusst, dass sie dagegen halten müsse (AS 209). Inwiefern sie dagegen gehalten

habe: Mit ihrer rechten Hand. (Wie?) Mit ihrer rechten Hand habe sie den

Gegenstand in der Hand gehalten. Deshalb habe sie sich auch verletzt. Also die

Berufungsklägerin habe den unteren Teil des Gegenstandes in der Hand gehalten

und sie den oberen Teil. Gegen welche Körperpartien die Berufungsklägerin mit

dem Gegenstand gegen sie habe einwirken wollen: Immer am Hals. beidseitig (AS

210).

Anlässlich der zusätzlich auf Video

aufgezeichneten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2018 sagte

die Geschädigte Folgendes aus:

Die Berufungsklägerin sei auf sie

gesprungen und auf ihrem Brustkasten gesessen. Dann sei sie einen Moment gerade

gesessen, ihr Kopf sei dabei nicht so nahe bei ihr unten gewesen, sie sei einen

Moment aufrechter gesessen. In diesem Moment des Aufsitzens habe sie plötzlich

so gemacht: Auf dem Video ist ersichtlich, wie die Geschädigte ihre rechte, zur

Faust geballte Hand bis auf Kopfhöhe anhebt, wobei sie ihren Oberarm ca. in

einem 90°- Winkel zum Körper erhebt und den Unterarm leicht angewinkelt

Richtung Kopf hält. Sie habe realisiert, dass die Berufungsklägerin etwas in

der Hand habe. Sie habe aber nicht gesehen, was es gewesen sei. Sie habe nur

ihre Faust gesehen und diese Bewegung. Sie habe nicht realisiert, was sich in

der Hand befinde. Sie sei nachher mit ihrer Hand ganz nach unten zu ihr

gekommen (dabei macht die Geschädigte eine Stechbewegung nach unten) und habe

ihr die Hand gegen den Hals gehalten. Bevor sie an ihrem Hals gewesen sei, habe

sie ihre Hand und diesen Gegenstand gepackt. Mit der rechten Hand habe ihr die

Berufungsklägerin diesen Gegenstand gegen den Hals gehalten und mit der anderen

Hand resp. dem linken Arm habe sie ihr gegen den Hals gedrückt. Sie habe Panik gehabt.

Todesangst, weil sie gemerkt habe, dass die Berufungsklägerin eine solche Kraft

habe. Die Berufungsklägerin habe immer probiert. Sie habe immer versucht,

diesen Gegenstand in ihren Hals reinzustecken oder stechen. Sie, die

Geschädigte, habe dabei immer versucht, dass sie ihr diesen Gegenstand nicht in

den Hals reinsteche. Das sei ihre einzige Bewegung gewesen, die sie, die

Geschädigte, habe machen können. Diese Bewegung habe sie aber machen können.

Dies sei immer so weitergegangen. Immer so hin und her (AS 221 f., Z. 105 ff.).

Die Berufungsklägerin sei mit ihrem Gesäss auf ihrer Brust gesessen. Dann sei

sie einen Moment aufgesessen und habe diese Bewegung mit der Faust zu ihr

runter gemacht (die Geschädigte macht erneut eine Art Stechbewegung mit der

rechten Faust von oben nach unten). Ob sie diese Bewegung nochmals schildern

könne: Sie habe nicht gesehen, was sie habe. Sie habe einfach die Bewegung

gesehen. Sie habe sich gedacht, sie müsse dies schnappen. Sie habe nicht

gewusst, was sie erwarte. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe einfach ihre

Bewegung und ihre Faust gesehen. Sie habe aber nicht gesehen, ob sie etwas in

der Hand gehalten habe. Das habe ihr einfach ihr Gefühl gesagt. Das sei einfach

ihre Reaktion gewesen, dies aufzuhalten. Sie habe sich einfach gesagt, sie

dürfe einfach ihre Hand nicht mehr aufmachen, einfach zuhalten, das einfach

halten. Wann sie gesehen habe, dass die Berufungsklägerin etwas in der Hand

halte: Schon dann, als sie diese Bewegung gesehen habe, wie sie mit dieser Hand

gegen sie runter gekommen sei. Komisch sei ja, dass sie das Gefühl gehabt habe,

dass dieser Gegenstand schneide und steche. Das habe sie grad von Anfang an

gemerkt, als sie den Gegenstand in die Hand genommen habe. Dabei habe sie sich

ja auch verletzt. Sie habe sofort gemerkt, dass es schneide oder steche. Ja,

dieser Gegenstand habe sie zuerst an ihrer Hand berührt und nicht am Hals. Dies

sei gewesen, als sie den Gegenstand geschnappt habe. Ob sie nochmals genau

zeigen könne, wie diese Bewegung der Berufungsklägerin ausgesehen habe. Als

diese auf sie raufgesprungen sei, sei alles Schlag auf Schlag gegangen. Die

Berufungsklägerin habe sich etwas aufgerichtet. Dann plötzlich sei deren Hand,

eine geschlossene Faust, oben gewesen, mit einem Gegenstand. Ein paar Sekunden

danach habe sie das sofort gespürt. Sie sei mit der Hand «zack» gegen sie

runter gekommen (die Geschädigte macht erneut eine Stechbewegung von oben nach

unten). Dabei habe die Geschädigte die Faust der Berufungsklägerin im Geschehen

gepackt, nicht erst, als diese bei ihrem Hals gewesen sei, sondern schon vorher

in der Luft. In der rechten Hand habe sie es sofort gespürt, als sie nach

dieser Faust und dem Gegenstand geschnappt habe. Sie sei dann gerade mit der

Hand gegen ihren Hals gegangen. Also ihre Hand sei auch noch dran gewesen, weil

sie sich daran festgehalten habe. Sie habe dann von dieser Tasche gesprochen

und je mehr sie davon gesprochen habe, je mehr habe sie versucht, ihr diesen

Gegenstand in den Hals zu stecken. Sie habe einfach immer dagegen, dagegen…Sie

habe gar nicht mehr Bewegungsfreiheiten gehabt. Die Berufungsklägerin sei

einfach immer wieder in diese extreme Rage gekommen. Ob sie beschreiben könne,

wie die Haltung der Faust der Berufungsklägerin an ihrem Hals gewesen sei: Sie

habe den Gegenstand in ihrer Faust gehabt. Sie, die Geschädigte, habe diesen ja

gleich im Flug geschnappt. Die Berufungsklägerin sei sofort runter zu ihrem

Hals gekommen. Sie habe diesen Gegenstand von Anfang an in ihren Hals

reinrammen wollen, nicht leicht. Oder wie solle sie das sagen? Das sei immer so

geblieben. Mit dem anderen Arm habe sie ihr auf die andere Halsseite

reingedrückt. Sie habe nicht die Hand der Berufungsklägerin in ihrer Hand

gehabt, sondern diesen Gegenstand. Die Berufungsklägerin sei dann immer an

ihrem Hals geblieben, von links nach rechts und wieder zurück. Das sei dann ein

Hin und Her gewesen. Sie habe den Gegenstand immer gehalten. Sie hätte sich die

Hand abschneiden lassen, aber sie hätte sie nicht aufgemacht. Der Gegenstand

habe sich in ihrer Hand wie ein Brieföffner angefühlt. Sie habe einen Spitz

gefühlt. Diesen habe sie aber nicht an der Hand, sondern am Hals gespürt, weil

sie sie gestochen und geschnitten habe. Ob sie den Gegenstand immer in der

gleichen Art am Hals gefühlt habe, also den Spitz immer gleich bemerkt habe:

Sie habe immer gleich gehalten, aber der Schmerz sei nicht immer gleich

gewesen. Sie habe es immer mehr gefühlt, wenn die Berufungsklägerin mehr Druck

gegeben habe. Also wenn sie mehr Druck aufgewendet habe, um ihn reinzustossen.

Dann habe sie diesen Spitz gefühlt. Mit dem Arm habe sie fest gegen ihren Hals

reingedrückt. Dort habe sie in kurzer Zeit alle Kraft verloren. Sie habe sich

schwer konzentrieren müssen, dass sie diesen Gegenstand nicht loslasse und dies

im Griff habe. Es sei ihr linker Arm gewesen, mit der rechten Hand habe die

Berufungsklägerin den Gegenstand gehalten. Sie sei mit ihrem Gesicht ganz nahe

zu ihr gekommen und habe ihr den Arm gegen den Hals gedrückt. Sie habe gedacht,

sie kämpfe weiter. Hoffentlich überlebe sie das. Sie habe dabei ihren Kopf

bewegt. Als sie den Gegenstand am Hals gehabt habe, sei sie aber ruhig gewesen,

da habe sie den Kopf immer gleich gehalten. Ob die Berufungsklägerin den

Gegenstand mal weggehalten habe: Ja, sie habe diesen ein paar Mal weggehalten.

Sie habe nicht gewusst, wo er da gewesen sei. Dann sei er plötzlich wieder da

gewesen. Als sie aufgestanden seien, habe sie den Gegenstand nicht mehr in der

Hand gehabt. Als Frau E.___ gekommen sei, habe die Berufungsklägerin den

Gegenstand nicht mehr gehabt (AS 226 ff., Z. 283 ff.). Ob sie denke, die

Berufungsklägerin habe sie verletzen wollen: Ja, sie denke schon, dass sie

diese Absicht gehabt habe. Woraus sie das schliesse: Durch ihre Art, ihren

Ausdruck, ihre ganze Gestik. Sie sei so voller Zorn, Wut und Aggression

gewesen. Die Berufungsklägerin habe weiterhin auf diese Tasche beharrt und sie

habe sich überlegt, was sie machen könnte. Zuletzt habe sie gesagt, ja es sei

gut, sie gebe es zu. Sie sei eine Verbrecherin, sie habe dieses Zeug (AS 222). Ob

sie denke, die Berufungsklägerin habe sie töten wollen: Ja, ganz sicher. Woraus

sie das schliesse: Aus der ganzen…. Wie sich alles entwickelt habe. Wie alles

gewesen sei. Ihre Aggression, ihre Wut. Wie sie alles getragen habe. Total,

1000 %. Sie habe aber nie zu ihr gesagt, dass sie sie töten wolle (AS 235 f.,

Z. 618 ff.).

Am 26. September 2018 fand mit der

Geschädigten eine Tatrekonstruktion statt (AS 124 ff.). Dabei wurde die

Tat gemäss den Aussagen der Geschädigten nachgestellt und fotografisch

festgehalten (s. insb. AS 146 ff.). Die Geschädigte bestätigte dabei ihre

Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme:

Die Berufungsklägerin sei auf ihrem

Brustkasten gesessen, die rechte Hand zur Faust geballt. Sie (die Geschädigte)

habe mit ihrer rechten Hand die rechte Hand der Berufungsklägerin gepackt. Sie

habe ja nicht gesehen, was diese in der Hand gehabt habe (AS 146). Sie habe

ihre Hand im Affekt genommen. Sie habe nichts aus der Faust schauen gesehen,

aber von der Haltung und der Sperrung her habe sie gemerkt, dass die

Berufungsklägerin ihr etwas machen wolle (AS 147). Danach sei es schnell

gegangen. Sie, die Geschädigte, habe geschnappt, die Berufungsklägerin habe

ihren linken Arm genommen, diesen angewinkelt und ihn ihr etwas links in den

Hals gedrückt. Sie, die Geschädigte, habe derweil diesen Gegenstand nie

losgelassen (AS 148). Die Berufungsklägerin habe dann mit ihrer rechten Hand

mit dem Messer auch auf ihrer linken Halsseite zustechen wollen. Sie, die

Geschädigte, habe das Messer immer in der rechten Hand gehabt, bzw.

dagegengehalten (AS 149). Mit der linken Hand habe sie versucht, die

Berufungsklägerin wegzustossen. Mit dem Messer sei es ein Hin und Her gewesen

und im Gerangel habe die Berufungsklägerin jeweils die Seite an ihrem Hals

gewechselt mit dem Messer. Es sei mehrmals hin und her gegangen. Sie könne

nicht mehr sagen wie oft (AS 150). Sie habe versucht, den Arm der Berufungsklägerin

wegzudrücken, weil sie keine Luft mehr bekommen habe (AS 151). Plötzlich sei

dann Frau E.___ gekommen. Die Berufungsklägerin sei derweil immer noch auf ihr

gesessen und das Messer sei an ihrem Hals gewesen (AS 152). Frau E.___ sei dann

auf die Berufungsklägerin zu gegangen, habe ihr auf die Schulter getippt und

sie gebeten, die Geschädigte aufstehen zu lassen (AS 153). Darauf sei die

Berufungsklägerin dann etwas nach oben gekommen, der Gegenstand sei plötzlich

weg gewesen. Sie habe noch geschaut, den Gegenstand aber nirgends mehr gesehen

(AS 154).

1.4.2 E.___

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 8. Juli 2018 machte E.___ folgende Aussagen (AS 244):

Sie sei auf der Terrasse gewesen und

habe Schreie gehört. Sie sei dann nachschauen gegangen. Sie habe die Wohnung

der Geschädigten durch die offene Terrassentüre betreten und die Geschädigte am

Boden liegen sehen. Auf ihr sei eine Frau gewesen, welche sie angeschrien habe.

Die Frau habe mit dem rechten Unterarm auf den Hals der Geschädigten gedrückt.

Mit der linken Hand habe sie die den rechten Arm der Geschädigten gehalten. Sie

sei dann dazwischen gegangen und habe die Frau von der Geschädigten nehmen können.

Diese habe dann auch auf sie losgehen wollen. Sie habe sie geschubst. Danach

sei die Frau wieder auf die Geschädigte losgegangen, habe ihre Haare gepackt

und sie dann Kopf voran gegen die Wand geschubst. Darauf sei sie, Frau E.___,

dann wieder in ihre Wohnung zurückgegangen, um Hilfe zu organisieren.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 17. Juli 2018 sagte E.___ Folgendes aus (AS 246 ff.):

Die Geschädigte sei am Boden gelegen,

mit den Hüften gegen die die Zeugin, den Oberkörper nach oben gedreht, und habe

die Arme nach oben gedrückt. Auf ihr sei die Berufungsklägerin gesessen. Sie

hätten zusammen gekämpft. Sie habe Blut am Boden gesehen. Sie habe gesehen, wie

die Berufungsklägerin versucht habe, die Arme nach unten zu drücken. Sie sei

wie ein Jockey auf die Geschädigte gesprungen und auf deren Brust gesessen. Als

sie auf sie gesprungen sei, habe sie ihr Knie direkt auf die Brust der

Geschädigten gerammt. Ihren rechten Unterarm habe sie der Geschädigten gegen

den Hals gedrückt. Mit ihrer linken Hand habe sie versucht, die rechte Hand der

Geschädigten am Boden zu fixieren. Die Geschädigte habe immer wieder gesagt,

die Berufungsklägerin solle aufhören, sie habe doch vier Kinder und drei Enkel.

Es sei ein Kampf «um Arm runter und Arme hoch» gewesen. Sie habe im Rahmen der

Auseinandersetzung keinen Gegenstand gesehen.

Auch mit E.___ wurde am 26. September

2018 eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 171 ff.). Dabei machte die Zeugin

folgende Aussagen, welche auch nachgestellt und fotografisch dokumentiert

wurden:

Als sie zur Balkontüre reingekommen sei,

sei die Geschädigte auf dem Rücken gelegen, die Berufungsklägerin sei auf ihr

gesessen. Die beiden seien schwer am kämpfen gewesen (AS 183). Die

Berufungsklägerin habe einen Satz auf die Geschädigte genommen und ihre beiden

Knie seien auf deren Brust gewesen. Die Geschädigte habe versucht, sich zu

wehren. Sie habe nicht gesehen, was die Berufungsklägerin mit ihrer rechten

Hand gemacht habe. Ihren linken Arm habe sie ihr auf den Hals gedrückt (AS

184). Sie habe die Berufungsklägerin dann an der Schulter gefasst und versucht,

die beiden zu trennen (AS 185). Sie habe die Berufungsklägerin dann von der

Geschädigten nehmen können (AS 186). Sie, die Zeugin, sei dann zwischen den

beiden gestanden (AS 187). Die Berufungsklägerin sei dann auf die Zeugin

zugekommen, mit den Armen auf sie gerichtet. Die Zeugin habe darauf ihre Arme

gekreuzt vor sich gehalten. Sie habe deswegen blaue Flecken an ihren Unterarmen

gehabt (AS 188). Durch die Wucht des Angriffs der Berufungsklägerin sei sie

plötzlich auf der Höhe der Geschädigten gestanden (AS 189). Die

Berufungsklägerin habe die Geschädigte dann an den Haaren gepackt und sie mit

voller Wucht kraftvoll gegen die Wand geknallt (AS 190 f.). Daraufhin habe sie

die Geschädigte weiter nach hinten gezerrt, bis nach dem Spiegel und sie wieder

gegen die Wand geknallt (AS 192). Sie, die Zeugin, sei dann durch die

Balkontüre wieder hinausgerannt (AS 193). Sie habe nichts in der Hand der

Berufungsklägerin gesehen, resp. es sei ihr nichts aufgefallen (AS 194).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte E.___ ihre früheren Aussagen weitgehend (AS 293

ff.):

Die Geschädigte sei auf dem Rücken am

Boden gelegen und die Berufungsklägerin sei auf ihr drauf gesessen. Die beiden

hätten gekämpft. Es sei ein Hin und Her gewesen. Plötzlich sei die

Berufungsklägerin auf dem Brustkorb der Geschädigten gesessen und habe

irgendwie den linken Arm auf sie runter oder auf deren Hals gedrückt. Genau

gesehen habe sie es nicht. Als die beiden Frauen dann gestanden seien, habe die

Berufungsklägerin die Geschädigte erneut angegriffen. Die Zeugin sei wie im Weg

gestanden. Die Berufungsklägerin habe die Geschädigte dann an den Haaren

gepackt und sie gegen die Wand oder an die Türe geknallt. Dann sei die

Berufungsklägerin auf die Zeugin zugekommen. Sie habe nur noch die Arme

hochnehmen können. Sie habe ja dann auch blaue Flecken gehabt. Sie habe sie

nach hinten gestossen. (Auf Frage) Nein, sie habe kein Messer in der Hand der

Berufungsklägerin gesehen. Dies könne aber schon sein. Ob sie aufgrund ihrer

Wahrnehmungen das Gefühl gehabt habe, die Berufungsklägerin habe die

Geschädigte verletzen wollen: «Ja. Ja».

1.4.3 Berufungsklägerin

Anlässlich ihrer ersten Befragung vom

10. Juli 2018 machte die Berufungsklägerin zum vorliegend wesentlichen Vorhalt

folgende Aussagen (AS 256 ff.):

Ob sie ein Messer dabei gehabt habe:

«Nein, nein, nein, ich hatte nichts dabei. Gar nichts hatte ich dabei». Sie

habe die Geschädigte an den Haaren genommen. Vielleicht habe sie sie etwas

bedroht, also im Sinn von, «reden bringt ja meistens nicht so viel bei solchen

Leuten». Ob sie auch auf den Hals der Geschädigten eingewirkt habe: Sie habe

sie zuerst befragt. Sie sei nicht gewalttätig. Es gebe aber Situationen, wo es

besser sei, zu agieren. Ja, dann habe sie sie an den Haaren gepackt.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 10. Juli 2018 sagte die

Berufungsklägerin Folgendes aus (AS 638 ff.):

Sie habe zuerst versucht, mit der

Geschädigten zu sprechen, weil sie mache eigentlich solche Sachen nicht. Aber

sie habe dann gedacht, dass bei ihr wohl fragen alleine nicht genüge. Sie habe

gewusst, dass bei ihr Reden nichts bringe.

Anlässlich der Einvernahme vom 21. August

2018 machte die Berufungsklägerin im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 269

ff.):

Sie habe sich gedacht, sie nehme ihren

Brieföffner mit, weil die Geschädigte ihr wahrscheinlich nicht sofort sagen

werde, dass sie ihre Sachen genommen habe. Dies sei aber voll die doofe Idee

gewesen. Es sei aber nicht ihre Idee gewesen, die Geschädigte zu verletzen. Sie

habe nur Antworten gewollt. Sie habe sie nicht verletzen wollen. Es sei

unüberlegt gewesen. Sie habe gedacht, wenn sie Antworten wolle, müsse sie etwas

mitnehmen. Dann habe sie sie an den Haaren genommen. Sie habe sie nicht

verletzen wollen. Wenn sie sich nicht bewegt hätte, dann wäre sie auch nicht

verletzt worden. Es sei eigentlich eher spontan passiert, dass sie etwas

mitgenommen habe. Es sei ein Messer gewesen, ein Küchenmesser, welches sie zum

Briefe öffnen brauche. Ohne Zacken. Es sei ein Spitzmesserli gewesen, nicht so

scharf. (Warum sie mit einem Messer zur Geschädigten gegangen sei) Weil sie

eine Antwort habe erhalten wollen. Nicht, um sie zu verletzen. Sie habe ein

wenig Gangster spielen wollen. Sie sei aber eigentlich keiner. Ob sie

detailliert beschreiben könne, was sie mit dem Messer gemacht habe: Nein. Sie

habe damit nur drohen, es ihr hinhalten wollen. Aber die Geschädigte habe ja

gezappelt wie nichts. Sie sei ja nie so an sie heran, dass sie sie damit

verletzt hätte. Sie habe so herumgezappelt, dass sie sich damit eigentlich

selber verletzt habe. Sie habe nur drohen wollen. Sie hätte sie sicher nicht

niedergestochen. Sie habe niemanden verletzen wollen.

Anlässlich der Einvernahme vom 4.

September 2018 lauteten die wesentlichen Aussagen der Berufungsklägerin wie

folgt (AS 287 ff.):

Die Geschädigte hätte sich gar nicht

verletzt, wenn diese vielleicht einmal mit ihr gesprochen hätte. Sie habe

gedacht, ohne Hilfsmittel werde sie die Geschädigte nicht zum Sprechen bringen.

Sie habe sie nicht verletzen wollen. Ja, sie hätte den Brieföffner besser zu

Hause gelassen. Sie habe das Messer gegen sie hingehalten, aber sie habe sie

nicht verletzen wollen. Sie habe nicht mit dem Messer gegen sie eingewirkt. Die

Geschädigte habe aber gezappelt und dann ins Messer rein gefasst, deshalb habe sich

diese verletzt. Ja, die Geschädigte sei auch entgegengekommen und so habe sie

es halt einfach dort gehabt. Sie habe das Messer in der rechten Hand gehalten.

Sie habe sie nicht geschlagen, nur an den Haaren gehalten und das Messer gegen

sie gehalten. Auf Vorhalt, sie habe das Messer in der rechten Hand gehalten und

mit der linken Hand habe sie die Haare der Geschädigten gepackt, was dabei ihre

Position gewesen sei: Sie sei gestanden. Sie habe gesagt, die Geschädigte habe

gezappelt, ob sie das etwas konkreter beschreiben könne: Sie habe sich gegen

diesen Gegenstand gelehnt. Die Geschädigte sei halt nach vorne gekommen und

sie, die Berufungsklägerin, habe ihn dagegengehalten. Sie glaube, die

Geschädigte habe «driglängt». Mehr könne sie nicht sagen. Sie habe einfach

gehalten, aber nie gegen die Geschädigte eingewirkt, nie gegen sie geschnitten

oder gestochen. Sie habe einfach ihre Sachen haben wollen. Punkt.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 13. August 2019 machte die Berufungsklägerin u.a. folgende

Aussagen (AS 380.1 ff.):

Sie sei schon auf der Geschädigten gewesen,

aber nicht auf ihrem Brustkasten und auch nicht auf ihrem Bauch. Sie habe ihre

Knie auf ihren Schultern gehabt. Sie sei aber nicht auf dem Brustkorb gesessen.

Ja, sie sei mit dem Kopf schon weit unten bei der Geschädigten gewesen. Sie

habe sie ja an den Haaren gehabt. Sie habe das Messer die ganze Zeit in der

Hand gehabt. Sie habe die Geschädigte einfach mit dem Messer bedroht. Sie habe

nicht gegen die Geschädigte aufgezogen. Sie habe ihr nur Angst machen wollen.

Sie habe nie auf sie einstechen wollen. Sie habe das Messer in der rechten Hand

gehalten und die Klinge habe bei ihrem Daumen raus gezeigt. Mit der linken Hand

habe sie ihre Haare gehalten und das Messer habe gegen ihren Hals gezeigt. Wenn

sie aufgezogen und eine Schwungbewegung gemacht hätte, dann wäre die

Geschädigte Hackfleisch. Eigentlich habe das Messer den Hals der Geschädigten

nicht berührt. Also sie habe nicht auf sie eingewirkt. Sie habe das Messer

einfach hingehalten, als Drohung. Die Geschädigte habe sich halt auch bewegt,

dann sei es zu diesen Kratzern gekommen. Das habe sie aber nicht geplant. Sie

habe ihren Kopf ja fixiert. Die Geschädigte hätte mit dem Kopf nicht ins Messer

reingehen können. Sie habe sie auf keinen Fall umbringen wollen. Nein, sie habe

ihr das Messer nicht direkt an den Hals gehalten. Sie habe es ihr ca. 4 - 5 cm

nah an den Hals gehalten. Sie habe die Klinge waagrecht gegen ihren Hals

gehalten. Die Klinge sei nicht senkrecht gewesen. Sie habe auch nicht links und

rechts an ihr «herumgedingselt». Wie die Geschädigte ins Messer gefasst habe:

Sie habe reingefasst. Sie wisse es doch nicht. Wann genau sie reingefasst habe:

Zu diesem Zeitpunkt, als sie sie bedroht habe. Sie habe das Messer in der

rechten Hand gehabt. Sie habe es drohend an den Hals gehalten. Nicht an den

Hals, aber in der Nähe des Halses. Die Geschädigte habe dann irgendwie

reingefasst. Sie habe dies nicht geplant. Sie habe ihr einfach nur Angst machen

wollen. Ob sie das Messer immer genau gleich in der Nähe des Halses gehalten

habe: Nein, sie seien ja dann auch aufgestanden. Sie habe ihr das Messer nicht

die ganze Zeit an den Hals gehalten. Sie habe das Messer schon in der rechten

Hand gehalten, als sie geklingelt habe. Die Geschädigte habe da das Messer noch

nicht gesehen, weil sie die Hände verschränkt gehalten habe. Ob sie gewollt

habe, dass die Geschädigte das Messer nicht sehe: Ja, diese hätte sie sonst

nicht hereingebeten. Als sie die Geschädigte dann an den Haaren gepackt habe,

habe sie das Messer immer noch in der rechten Hand gehalten. Ob die Geschädigte

in diesem Zeitpunkt das Messer hätte sehen können: Sie wisse es nicht.

Wahrscheinlich nicht, weil zuerst sei ja der Kopf nach hinten runter. Sie habe

es die ganze Zeit in der Hand gehabt und es auch schon länger hingehalten.

Irgendwann habe sie dann reingefasst. Sie habe die Geschädigte nicht verletzen

wollen, nur bedrohen. Sie habe weder auf sie eingestochen, noch habe sie

versucht, das Messer in ihren Hals reinzustechen. Sie wisse auch nicht, wie

dies gehen solle, rechts und links am Hals. Sie habe nicht lange ins Messer

gefasst resp. ihre Hand nicht lange am Messer gehabt. Sie habe die Geschädigte

nicht gegen eine Wand oder so geschlagen. Es könne sein, dass sie sie im

Schlafzimmer gegen den Schrank gestossen habe. Ob sie detailliert beschreiben

könne, wie die Geschädigte sich die Hand mit dem Messer verletzt habe: Nein,

sie habe nicht darauf geachtet. Sie wisse einfach, dass es kein Kampf gewesen

sei, bei dem es irgendwie um das Leben der Geschädigten gegangen wäre, überhaupt

nicht.

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

machte die Berufungsklägerin folgende Angaben (AS 269 ff.):

Sie sei nicht in der Absicht

runtergegangen, die Geschädigte umzubringen oder zu verletzen. Sie habe ein

Messer dabei gehabt. Damit habe sie diese bedrohen wollen, weil sie ihre Sachen

wieder habe zurück haben wollen. Die Verletzungen seien im Gerangel entstanden.

Es tue ihr leid. Sie behaupte heute, wenn sich die Geschädigte nicht so bewegt

hätte, wäre diese auch nicht verletzt worden. Sie habe das Messer von Anfang an

in der Hand gehabt, zuerst unter ihren verschränkten Armen. Als Frau E.___

gekommen sei auch. Wo sie das Messer beim Durchsuchen der Wohnung gehabt habe,

wisse sie nicht mehr. Zwischen ihr und Frau E.___ habe es keine

Auseinandersetzung gegeben. Wie die Verletzungen entstanden seien: Es sei ein

Gerangel entstanden und sie habe das irgendwie nicht kommen sehen, als sie mit

dem Messer runtergegangen sei. Sie wüsste jetzt nicht, dass sie die Geschädigte

gestossen und diese den Kopf angestossen hätte. Es stimme nicht, dass sie mit

dem Messer aufgezogen habe. Sie habe ihr nicht in den Hals stechen wollen oder

so. Sie habe das Messer so quer vor sich gehalten. Es stimme nicht, dass sie das

Messer, so wie von Frau F.___ anlässlich der Tatrekonstruktion vorgezeigt,

gegen sie nach unten zeigend gehalten habe. Sie könne nicht genau sagen, wie

die Geschädigte ins Messer gefasst habe. Aufgrund der Verletzungen gehe sie

davon aus, dass sie eher ihre Hand gehalten habe als das Messer. Die

Geschädigte hätte sich nicht verletzt, wenn sie nicht so reagiert hätte. Sie

habe nicht auf sie einstechen wollen und auch nicht aufgezogen. Es stimme auch

nicht, dass sie ihr mit dem linken Arm die Luft abgedrückt habe. Sie habe ihr

nur kurz den Mund zugehalten. Sie glaube nicht, dass sie die Geschädigte so

gestossen habe, dass sie den Kopf angeschlagen habe. Sie habe die Geschädigte

an den Haaren genommen, so dass diese dann zu Boden habe gehen müssen. Sie sei auf

ihr gekauert, nicht gesessen. Sie habe ihr das Messer dabei drohend

hingehalten, aber nicht wissentlich direkt an den Hals, sonst wäre sie schwerer

verletzt. Ob sie heute immer noch der Meinung sei, dass sie von der

Geschädigten bestohlen worden sei: Sie wisse es nicht. Das lasse sie mal so im

Raum stehen. Wo sie das Messer hingehalten habe, als die Geschädigte ins Messer

gefasst habe: Sie habe es ihr drohend hingehalten und die Geschädigte habe dann

rein gefasst. (Auf entsprechende Frage) Nicht an den Hals, aber sie habe es

drohend in der Hand gehalten. Sie habe ihr das Messer ca. in 20 cm Distanz quer

hingehalten, als die Geschädigten reingefasst habe. Das Messer habe sie am

Schluss wieder mitgenommen. Vorher habe sie es in der Wohnung der Geschädigten

mal irgendwo abgelegt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

12. Januar 2021 wollte sich die Berufungsklägerin zum Vorfall vom 8. Juli 2018

nicht mehr äussern (vgl. ABIII 456).

1.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis

1.5.1 Die Aussagen der Geschädigten sind

grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen. Die Geschädigte sagte – mit einer

Ausnahme (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. III.1.5.2) – über mehrere

Einvernahmen hinweg in den Grundzügen immer gleichlautend aus. Es lassen sich

diverse aussageimmanente Qualitätsmerkmale (sog. Realkennzeichen) erkennen: Ihre

Aussagen sind sehr detailliert und enthalten zahlreiche für den Kernvorhalt

unwesentliche Nebensächlichkeiten. Ihre Aussagen enthalten zudem zahlreiche

raum-zeitliche Verknüpfungen. Die Geschädigte war in der Lage, die

Kommunikation mit der Berufungsklägerin ausführlich wiederzugeben und

schilderte dabei auch absonderliche Aussagen der Berufungsklägerin (bspw. wie

diese ihr gesagt habe, sie brauche keine Luft). Generell erscheint die

Schilderung des Verhaltens der Berufungsklägerin durch die Geschädigte sehr

authentisch, beispielsweise wie diese zuerst mit verschränkten Armen gefühlte

drei Minuten nur vor ihr gestanden sei, ohne einmal zu blinzeln (AS 195). Die

Geschädigte schilderte auch mehrfach eindrücklich und nachvollziehbar ihre

inneren Gedankenvorgänge, nämlich dass sie Angst gehabt und um ihr Leben gefürchtet

habe. Dies wird auch indirekt durch die Aussage der Zeugin E.___ bestätigt,

wonach die Geschädigte der Berufungsklägerin gesagt haben soll, sie habe vier

Kinder und drei Enkel (AS 248). Auch schilderte die Zeugin, wie sich ihre Angst

körperlich bemerkbar machte (vgl. AS 197: Sie habe angefangen zu zittern). Die

Aussagen sind nicht von Belastungseifer gekennzeichnet, sondern machen eher die

Erschütterung über das Vorgefallene deutlich. Die Geschädigte schilderte auch,

dass es bis zum 8. Juli 2018 zu keinerlei besonderen Vorfällen mit der

Berufungsklägerin gekommen sei (AS 211). Die Geschädigte gab aber auch

Unsicherheiten zu und legte Lücken in ihrer Wahrnehmung offen, statt diese – in

der Absicht die Berufungsklägerin zu belasten – zu füllen. So sagte sie immer

wieder aus, nicht gesehen zu haben, was die Berufungsklägerin in ihrer Hand

gehalten habe. Sie habe einfach instinktiv nach diesem Gegenstand gegriffen. Wesentlich

erscheint, dass die Geschädigte in allen Einvernahmen immer einen Druck der

Messerspitze/Messerklinge gegen ihren Hals und damit zusammenhängende Schmerzen

schilderte und dass sie mehrfach aussagte, wie die Berufungsklägerin den Druck

erhöht habe und sie (die Geschädigte) mit aller Kraft versucht habe, dagegen zu

halten.

Die Aussagen der Geschädigten werden

auch weitgehend durch die objektiven Beweismittel gestützt. So lassen sich insbesondere

die objektiv festgestellten Verletzungen mit den Schilderungen der Geschädigten

in Einklang bringen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.1.5.3). Auch die

unbeteiligte Zeugin E.___ bestätigte weitgehend übereinstimmend die

Schilderungen der Geschädigten (soweit das Vorgefallene von der Zeugin

überhaupt wahrgenommen wurde). Dass die Zeugin kein Messer in der Hand der

Berufungsklägerin gesehen hat, beschlägt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Geschädigten in keiner Weise, ist doch unbestritten, dass die Berufungsklägerin

ein Messer in der Hand hatte. Auch die Berufungsklägerin bestätigte, dass sie

das Messer immer noch in der Hand gehalten hatte, als Frau E.___ kam.

Indessen kann ansonsten nicht auf die

Aussagen der Berufungsklägerin abgestellt werden. So bestritt diese anfänglich,

ein Messer dabei gehabt zu haben. Aus ihrem Aussageverhalten wird ihr Bemühen,

sich in ein besseres Licht zu stellen, deutlich ersichtlich (was aufgrund ihrer

Stellung als Beschuldigte auch nachvollziehbar und legitim ist). So bestritt

die Berufungsklägerin z.B. auch, die Geschädigte gegen eine Wand geschlagen oder

Frau E.___ angegriffen zu haben, was beides von der Zeugin bestätigt wird.

Schliesslich sind angesichts des psychischen Zustandes der Berufungsklägerin

auch Fragezeichen hinsichtlich ihrer Aussagetüchtigkeit zu setzen. So war diese

doch während des ganzen Vorverfahrens noch davon überzeugt, von der

Geschädigten bestohlen worden zu sein. Selbst anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung liess sie dies offen. Vor Obergericht gab sie erneut an, die

Jacke sei gestohlen (ABIII 459).

1.5.2 Die Geschädigte machte

hinsichtlich der Messerführung durch die Berufungsklägerin unterschiedliche

Aussagen. In der polizeilichen Erstbefragung vom 8. Juli 2018 beschrieb sie,

wie die Berufungsklägerin ihr einen spitzigen Gegenstand «an den Hals» gehalten

habe und wie sie dies geschmerzt habe, wenn die Berufungsklägerin jeweils den

Druck erhöht habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2018 umschrieb

sie dies ähnlich: Die Berufungsklägerin sei mit dem Gegenstand gegen den Hals gegangen,

sie habe ihn gegen den Hals gedrückt. In der staatsanwaltschaftlichen

Videobefragung vom 18. Juli 2018 erwähnte die Geschädigte diese Handlungen

ebenfalls, zeigte aber zuvor mehrmals eine Ausholbewegung resp. eine von oben

nach unten ausgeführte Stechbewegung der Berufungsklägerin vor und schilderte,

wie die Berufungsklägerin mit der zu einer Faust geballten Hand auf die am

Boden liegende Geschädigte runtergekommen sei.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung griff

die Staatsanwaltschaft diesen Unterschied im Aussageverhalten der Geschädigten

auf und führte dies auf den unterschiedlichen Detaillierungsgrad der

Befragungen zurück. Im Rahmen von Ersteinvernahmen würden keine detaillierten

Befragungen gemacht. Aus Sicht der Geschädigten habe es sich zudem ziemlich

sicher nicht um den zentralsten Punkt gehandelt, habe diese doch anlässlich der

Videobefragung selber ausgeführt, dass danach der noch schlimmere Teil, nämlich

das Hin und Her mit dem Messer, begonnen habe (ABIII 496). Schliesslich müsse

berücksichtigt werden, wie ungemein schwer es einem juristischen Laien falle, solche

Bewegungsabläufe in Worte zu fassen. Dass die Geschädigte anfänglich selber

nicht wortwörtlich von einer Ausholbewegung gesprochen habe, dürfe ihr deshalb

nicht angelastet werden. Nicht ausgeschlossen werden könne im Weiteren, dass

die Geschädigte die Ausholbewegung bereits im Rahmen der beiden ersten Befragungen

gezeigt habe, ohne dass dies dann in der polizeilichen Erstbefragung oder im polizeilichen

Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2018 erwähnt worden sei (ABIII 499 ff.).

Diese Erklärungsversuche verfangen jedoch

aus folgenden Gründen nicht: Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 9.

Juli 2018 (AS 205 ff.) wurde die Geschädigte ausführlich befragt und bei

Unklarheiten hakte der befragende Polizist jeweils nach. Der Umstand, dass die

Geschädigte anfänglich keine Ausholbewegung bzw. kein Zustechen schilderte,

lässt sich deshalb nicht auf die Befragungstechnik zurückführen. Auch ein

juristischer Laie ist in der Lage, ein solches Handlungselement in Worte zu

fassen oder zumindest vorzuzeigen, wobei dann die nonverbale Schilderung vom

protokollführenden Polizisten, der alle wesentlichen Aussagen zu dokumentieren

hat, verbalisiert worden wäre. Dass Letzteres in der Praxis umgesetzt wird,

zeigt gerade auch das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2018, welches

an anderer Stelle diverse Verbalisierungen enthält (vgl. AS 208: «Anmerkung

Schreibender: Frau F.___ beginnt zu weinen» und AS 212: «Anmerkung

Schreibender: Fr. F.___ bejaht durch Kopfschütteln und beginnt wieder zu

weinen»). Vergegenwärtigt man sich die verbale und nonverbale Darstellung der

Ausholbewegung durch die Geschädigte im Rahmen der Videobefragung, so handelt

es sich hierbei um ein sehr eindrückliches und dementsprechend auch einprägsames

Moment. Es erstaunt deshalb, dass es von der Geschädigten im Rahmen der beiden

tatnächsten Befragungen unerwähnt blieb. Die sich daraus ergebenden Zweifel werden

zusätzlich durch die Motivlage der Berufungsklägerin genährt: Die

Berufungsklägerin war im Tatzeitpunkt aufgrund ihres Wahnzustandes der festen

Überzeugung, von der Geschädigten bestohlen worden zu sein. Sie wollte nun –

unter Einsatz des Messers – die Geschädigte zur Herausgabe des vermeintlichen

Deliktsgutes bewegen. Hierfür war sie aber zwingend auf die Hilfe der

Geschädigten angewiesen, denn nur diese konnte – nach der Vorstellung der

Berufungsklägerin – die Sachen zurückgeben oder ihr zumindest deren Standort

preisgeben. Mit diesem von der Berufungsklägerin verfolgten Zweck lässt sich

ein energisches Zustechen in den Halsbereich der auf dem Rücken liegenden Geschädigten,

d.h. eine direkt auf deren Tötung abzielende Handlung nicht in Einklang

bringen. Es verbleiben folglich unüberwindliche Zweifel und unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann deshalb der Vorhalt,

wonach die Berufungsklägerin das Tatmesser aufgezogen und Richtung Hals geführt

bzw. zugestochen habe, nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Damit soll der

Geschädigten nicht unterstellt werden, sie sei im späteren Verlauf des

Strafverfahrens dazu übergegangen, zu lügen oder bewusst zu Lasten der

Berufungsklägerin zu übertreiben (sog. Aggravierung). Vielmehr ist davon auszugehen,

diese «Erinnerung» an eine Ausholbewegung habe sich bei der Geschädigten erst

nachträglich unbewusst und ohne realen Erlebnishintergrund eingeschlichen. Solche

Erinnerungsfehlleistungen sind bei Zeugen im Rahmen eines dynamischen

Geschehens ein in der Praxis oft festgestelltes Phänomen.

1.5.3 Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen

der Geschädigten und die objektiven Beweismittel ist folgender Sachverhalt zum

Beweisergebnis zu erheben: Die Berufungsklägerin suchte die Wohnung der

Geschädigten auf und verlangte von dieser die Herausgabe der vermeintlich

gestohlenen Sachen. Nachdem die Geschädigte diesen Vorwurf zurückgewiesen und die

Berufungsklägerin zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, wurde sie von

dieser an den Haaren gezogen und zu Boden gerissen. In der Folge sprang die

Berufungsklägerin auf den Oberkörper der auf dem Rücken liegenden Geschädigten,

sass auf deren Brustkasten oder Bauch und drückte einen spitzen Gegenstand, der

als Küchenschnitzer mit 8 cm Klingenlänge und spitzem Klingenende identifiziert

werden konnte, mehrfach mit grosser Kraft gegen beide Halsseiten der

Geschädigten. Die Geschädigte konnte nach ihren eigenen Schilderungen den

oberen Teil dieses Gegenstandes mit ihrer rechten Hand ergreifen, wodurch sie

sich Verletzungen zuzog (der Gegenstand habe wehgetan, es sei wie ein Schnitt

oder auch ein Stechen gewesen). Mit diesen Schilderungen korrespondieren die

objektiven Beweismittel: Die sich in den Akten befindenden Fotos dokumentieren

Schnittverletzungen am rechten Daumen und an der rechten Handinnenfläche der

Geschädigten (AS 86 - 88) und auch im ärztlichen Bericht des Kantonsspitals

Olten werden Schnittverletzungen an der rechten Hand der Geschädigten erwähnt (AS

26). Die Berufungsklägerin geriet immer mehr in Rage und erhöhte gemäss den

konstanten Angaben der Geschädigten den Druck, der ihr Schmerzen zufügte (sie

habe am Hals einen Spitz gefühlt). Die Geschädigte versuchte, mit aller Kraft mit

ihrer rechten Hand dagegen zu halten, d.h. einen Gegendruck zu dem von der

Berufungsklägerin auf den Hals (beidseitig) ausgeübten Druck zu erzeugen. Es

handelte sich um ein dynamisches Geschehen (Gerangel), welches von der Nachbarin

E.___, welche die Hilferufe der Geschädigten wahrgenommen hatte und über die

offene Balkontüre in deren Wohnung gelangen konnte, als Kampf bezeichnet wurde.

Wiederum finden die Angaben der Geschädigten eine Stütze in den objektiven

Beweismitteln: So hat das Gutachten des IRM Basel auf beiden Seiten des Halses

der Geschädigten Verletzungen geortet, die durch die Einwirkung scharfer Gewalt

(scharfer, scharfkantiger oder spitzer Gegenstand) gut zu erklären seien.

Diesbezüglich ist (neben Kratzspuren an beiden Halsseiten) insbesondere eine 5

mm lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite der Geschädigten hervor

zu heben, die genäht werden musste. Vor diesem Hintergrund muss die Aussage der

Berufungsklägerin, wonach sie der Geschädigten das Messer lediglich in einem

Abstand von 20 cm vor dem Hals gehalten habe, um dieser zu drohen, als klare

Schutzbehauptung bezeichnet werden. Würde dies zutreffen, hätte für die

Geschädigte weder ein Grund bestanden, in den ihr unbekannten Gegenstand zu

greifen, noch würden sich dadurch die dokumentierten Verletzungen an ihrem Hals

erklären. Kurz nach dem Eintreffen der Nachbarin E.___ liess die

Berufungsklägerin von der Geschädigten ab und wirkte nicht mehr mit dem Messer

auf sie ein, jedoch kam es zu diversen weiteren Gewaltanwendungen zum Nachteil

der Geschädigten (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.2.2). Die Geschädigte legte

schliesslich gegenüber der Berufungsklägerin ein falsches Geständnis ab: Indem

sie vorgab, der Berufungsklägerin die Sachen gestohlen zu haben und dieser

anbot, in der Wohnung danach zu suchen, gelang es ihr, die Situation zumindest kurzfristig

zu beruhigen bzw. eine weitere Eskalation zu vermeiden.

2. Rechtliche Würdigung

2.1 Hauptvorwurf der versuchten Tötung

2.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen

tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel

zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111

StGB).

Der Tod der Geschädigten als objektives

Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist, ob sich die Berufungsklägerin

den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat.

2.1.2 Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 22 StGB N 1).

2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert

Art. 111 StGB Vorsatz. Der direkte Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 (Satz 1)

StGB ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen

hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich

geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das

eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige

Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.

Dass die Berufungsklägerin mit direktem

Vorsatz gehandelt hat – also der Tod der Geschädigten ihr direktes

Handlungsziel war – ist zu verneinen. Wie sich aus den Ausführungen zur

Motivlage (vgl. vorstehende Ziff. III.1.5.2) und dem Beweisergebnis (vgl. vorstehende

Ziff. III.1.5.3) erschliesst, betrat die Berufungsklägerin die Wohnung, um die

Geschädigte zur Rückgabe des vermeintlichen Deliktgutes zu bewegen. Es war kein

Rache- oder Vergeltungsakt, sondern mit dem Messereinsatz wollte die

Berufungsklägerin die Geschädigte zu einem Tun (Geständnis, Herausgabe des

Deliktsgutes oder Preisgabe des Aufbewahrungsortes) veranlassen.

2.1.4 Zu prüfen bleibt der

Eventualvorsatz: Gemäss Art. 12 Abs. 2 (Satz 2) StGB handelt bereist

vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.

Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist demnach gegeben, wenn der Täter die

Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für

möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines

Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht

sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter

weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch

der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h.

hinsichtlich des Wissensmoments, stimmen Eventualvorsatz und bewusste

Fahrlässigkeit überein. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst

fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit)

darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das

Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen wird. Demgegenüber

nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg

für den Fall seines Eintritts in Kauf (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002

vom 11.2.2003 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 96 IV 99).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das

Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich

feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse

von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu

den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter

eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des dem Täter bekannten

Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,

die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko

des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,

desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich

gehandelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass in der

Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber

Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen

Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indessen auch

vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem

Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein

aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen

Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen

(BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen).

Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko

nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).

Es gibt eine reiche bundesgerichtliche

Rechtsprechung zum Einsatz von Messern im Halsbereich des Opfers. Das

Bundesgericht weist darauf hin, dass bei Messerstichen in den Hals sowie

Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung,

das heisst des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als

hoch einzustufen sei (vgl. Urteile 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3; 6B_480/2011

vom 17.8.2011 E. 1.4; 6B_635/2009 vom 19.11.2009 E. 3.3). Dem Urteil 6B_935/2017

vom 9. Februar 2018 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: X. stach im Rahmen

einer dynamischen und chaotischen Auseinandersetzung mit einem Messer mit einer

Klingenlänge von ca. 19 cm unkontrolliert von links gegen die rechte Halsseite

von Y. ein. Die Messerklinge verfehlte dessen Hals nur, weil Y. auswich und X.

einen Ellenbogenschlag versetzte. Das Bundesgericht betätigte den Schuldspruch

der Vorinstanz wegen versuchter Tötung mit folgender Begründung: Die Vorinstanz

halte zutreffend fest, dass X. sein Opfer Y. einem hohen und ihm bekannten

Risiko des Todeseintritts ausgesetzt habe, wobei er das Risiko nicht habe

kalkulieren können. Insgesamt sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach

sich dem Beschwerdeführer bei seinem Messereinsatz die Möglichkeit einer

tödlichen Verletzung des Beschwerdegegners als so wahrscheinlich aufgedrängt

habe, dass sein Handeln als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden müsse,

nicht zu beanstanden. Daran ändere nichts, dass die Messerklinge vorliegend den

Hals des Beschwerdegegners dank dessen Reaktion letztlich gar nicht berührt

habe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit

seinem Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt habe (vgl. Urteile 6B_369/2016 vom

29.7.2016 E. 4.5; 6B_106/2015 vom 10.7.2015 E. 3.2). Es sei – so die weitere

Erwägung im Urteil 6B_935/2017 – auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

erwäge, es gehöre zum Allgemeinwissen und bedürfe keiner besonderen

Intelligenz, dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden könnten (vgl. zu

Messerstichen in Brust und Bauch: BGE 109 IV 5 E. 2 S. 6; Urteile 6B_991/2015

vom 24.5.2016 E. 3.4; 6B_829/2010 vom 28.2.2011 E. 3.2).

Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass

die Berufungsklägerin ein spitzes, einseitig schneidendes Küchenmesser (Klingenlänge

8 cm) mit grosser Kraft gegen den Hals der Geschädigten führte respektive drückte

und Letztere mit ihrer rechten Hand mit aller Kraft dagegen hielt. Die

Geschädigte schilderte dies eindrücklich folgendermassen: Der Schmerz des

Gegenstandes, den die Berufungsklägerin ihr an den Hals gedrückt habe, sei

immer stärker geworden. Die Berufungsklägerin habe gesagt, sie wolle nun

einfach diese Tasche, folglich habe sie wieder mehr Druck gemacht (AS 208); sie

habe dann von dieser Tasche gesprochen und je mehr sie davon gesprochen habe, desto

mehr habe sie versucht, ihr diesen Gegenstand in den Hals zu stecken, sie habe

einfach immer dagegen gehalten. Es bestand demnach ein dynamisches Geschehen

mit gegenseitig aufeinander einwirkenden Kräften, in dessen Verlauf die

Messerspitze bereits in die Haut des Opfers eindrang: Die Geschädigte zog sich

eine ca. 5 mm tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite zu. Dieser Ausgang

muss in Anbetracht der konkreten Umstände als glimpflich bezeichnet werden. Auch

wenn die Berufungsklägerin nicht schwungvoll zustach, war ihr Messereinsatz

sehr gefährlich. Der Hals ist eine äusserst sensible Körperregion mit

lebenswichtigen Blutgefässen (Halsvenen und insbesondere Halsschlagader). Mit

dem Druck, den die Berufungsklägerin mit dem spitzen Messer auf die beiden

Halsseiten des Opfers entschlossen und kraftvoll ausübte und im weiteren

Verlauf des Gerangels gar steigerte, setzte sie die Geschädigte einem – für sie

erkennbaren – hohen Todesrisiko aus. Der von der Geschädigten geleistete

körperliche Widerstand hätte jederzeit ermatten und ihre Kraft hätte nachlassen

können. Die Berufungsklägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die

Geschädigte ihren Kopf immer ruhig hält, wie sie dies offenbar gemäss ihren eigenen

Aussagen getan hat. Das Risiko für tiefere Verletzungen im Halsbereich und

insbesondere für eine Verletzung der Halsschlagader, was ein Verbluten des

Opfers innert kürzester Zeit nach sich gezogen hätte, war für die

Berufungsklägerin weder kalkulier- noch dosierbar. Die

Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin wog derart schwer und das Todesrisiko

war derart gross, dass auf die Inkaufnahme des Todeseintritts geschlossen

werden muss. Die Berufungsklägerin hat demnach den Straftatbestand der versuchten

eventualvorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 12 Abs.

2 [Satz 2] StGB) tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht, dies anstelle

des von der Vorinstanz angewendeten Tatbestands der einfachen Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand.

Diese Tat beging die Berufungsklägerin,

was gänzlich unbestritten blieb, in schuldunfähigem Zustand im Sinne von Art. 19

Abs. 1 StGB, so dass kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen kann. Hingegen

können gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Art. 59 - 61, 63, 64, 67,

67b und 67e StGB angeordnet werden (vgl. hierzu nachstehende Ziff. V.). Zu den

Gründen der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit ist auf die

überzeugenden Ausführungen von Dr. C.___ im Hauptgutachten vom

10. November 2018 zu verweisen (AS 1144 f.): Im Tatzeitraum habe bei

der Berufungsklägerin eine ausgeprägte Wahnsymptomatik mit

Realitätsverkennungen bestanden, die zu einer deutlichen (psychomotorischen)

Anspannung sowie zu einem deutlichen Handlungsdruck geführten hätten. In der

Summe ergebe sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schlussfolgerung,

dass A.___ im Tatzeitraum schuldunfähig gewesen sei.

2.2 Weitere Vorwürfe

Die Vorinstanz hat weiter als erstellt

erachtet, dass die Berufungsklägerin die Geschädigte an den Haaren packte, sie

an den Haaren zu Boden riss, auf ihren Oberkörper sprang. Sie hernach wiederum

an den Haaren packte und mit dem Kopf gegen die Wand im Flur schlug.

Anschliessend habe die Berufungsklägerin die Geschädigte im Flur erneut an den

Haaren gepackt und sie durch den Flur gestossen, wodurch die Geschädigte zu

Boden fiel, mit ihrem Kopf gegen den Türrahmen einer Zimmertüre schlug und sich

den Fuss verdrehte. Schliesslich habe die Berufungsklägerin die Geschädigte in

Richtung ihres Schlafzimmers gestossen, sie dort aufs Bett geschubst und sie

hernach gegen den Schrank gestossen. Die Geschädigte habe dabei eine ca. 2 cm

lange Rissquetschwunde im Hinterkopfbereich, leicht blutend, Druckschmerz im

Bereich der Halswirbelsäule und des Brustkorbes rechtsseitig auf Höhe der

Rippen sowie im Bereich des linken Aussenknöchels und Blutergüsse am linken

Oberarm, linken Knie und linken Unterschenkel erlitten. Die Rissquetschwunde am

Hinterkopf habe genäht werden müssen. Auch bezüglich der weiteren geschilderten

Blessuren sei eine ärztliche Konsultation ohne Weiteres geboten gewesen. So

seien Röntgenbilder angefertigt worden.

Diese offensichtlich grösstenteils nach der

ersten Auseinandersetzung, während der die Berufungsklägerin auf der

Geschädigten sass und sie mit dem Messer angriff, entstandenen Verletzungen

qualifizierte die Vorinstanz zurecht als mehrfache einfache Körperverletzungen

im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Auch die Verteidigung beantragte

diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die

Feststellung der Tatbestandserfüllung. Es liegen keine Beweismittel vor, die

den Schluss zuliessen, die Berufungsklägerin habe mit ihrer körperlichen Gewalt

gegen die Geschädigte in subjektiver Hinsicht einen über den tatsächlich

eingetretenen Erfolg hinausgehenden Erfolg (z.B. schwere Körperverletzungen

oder gar Tötung) gewollt oder auch nur in Kauf genommen.

Auch wenn zwischen versuchter Tötung und

der einfachen Körperverletzung grundsätzlich unechte Konkurrenz besteht

(BGE 137 IV 113), so gilt dies nur, wenn der Tötungsversuch und die Körperverletzung

in einer Handlungseinheit verübt wurden, wenn also die Körperverletzung die

Folge der versuchten Tötungshandlung ist. Anders ist zu urteilen, wenn der

Körperverletzung nebst der versuchten Tötung selbständige Bedeutung zukommt

(BGE 137 IV 117 E 1.5 in fine). Im konkreten Fall heisst dies, dass sämtliche

Verletzungen, welche direkte Folge des Messerangriffes waren, durch den

Tötungsversuch konsumiert sind. Dabei handelt es sich um die vorstehend unter

Ziff. III./1.1 (entsprechend Antrag Staatsanwaltschaft I.1, S. 4/5, 1. bis 4.

Spiegelstrich) erwähnten Verletzungen. Die soeben unter vorliegender Ziffer III.2.2

geschilderten Verletzungen (Antrag Staatsanwaltschaft I.1, S. 5, 5. bis 7.

Spiegelstrich) erfolgten jedoch – mit Ausnahme des Druckschmerzes im Bereich

des Brustkorbes und den Blutergüssen am linken Oberarm – offensichtlich,

nachdem der Tötungsversuch abgeschlossen war. Es ist deshalb zusätzlich zur versuchten

vorsätzlichen Tötung festzustellen, dass die Berufungsklägerin im Zustand nicht

selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der mehrfachen einfachen

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.

Ebenso ist zusätzlich die

tatbestandmässig und rechtswidrig begangene versuchte Nötigung im Sinne von

Art. 181 StGB festzustellen. Auch dieser Tatbestand ist grundsätzlich

unbestritten und offensichtlich erfüllt. Zwischen Körperverletzung und Nötigung

besteht grundsätzlich echte Konkurrenz, es sei denn die Nötigung stelle eine

blosse Begleiterscheinung der Körperverletzung dar (bspw. Festhalten des Opfers,

um dieses zu verprügeln; vgl. Vera Delnon/Berhard Rüdy in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 181 StGB N 69). Dasselbe muss im Verhältnis zur versuchten

Tötung gelten. Das Rechtsgut ist nicht dasselbe und die Berufungsklägerin hat

die nötigenden Handlungen fortgesetzt, nachdem die Phase der versuchten Tötung

bereits beendet war.

IV.

Zusammenfassung der weiteren, bereits rechtskräftigen Taten

Es ist festzustellen, dass die

Berufungsklägerin gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des

erstinstanzlichen Urteils zudem nachfolgende Straftatbestände in

schuldunfähigem Zustand tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:

-

unrechtmässige Aneignung

(Art. 137 Ziff. 2 StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff I.2.), indem

sich die Berufungsklägerin aus der Wohnung der Geschädigten ohne

Bereicherungsabsicht die ID, eine Bankkarte sowie eine 50er und 20er Note

aneignete.

-

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.2.), indem die

Berufungsklägerin aus der Wohnung der Geschädigten in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht deren Ehering wegnahm.

-

Mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 8. Juli

2018 (Antrag Ziff. I.3.), indem die Berufungsklägerin mittels massiver

Gegenwehr (Fuss- und Beintritte sowie Versuch, einem Polizeibeamten in die Hand

zu beissen) mehrere Polizisten an der Vornahme von Amtshandlungen (vorläufige

Festnahme, Transport ins Untersuchungsgefängnis, Erstellung eines

Gesichtsfotos, Kleidersicherung, Blutentnahme, Verbringen in die Zelle)

hinderte und die Polizisten tätlich angriff.

-

Sachbeschädigung (Art. 144

Abs. 1 StGB), begangen am 11. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.4), indem die

Beschuldigte in ihrer Zelle im Untersuchungsgefängnis Olten den offenstehenden

Fensterflügel mit Gewalt zuschlug, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von CHF

2'000.00 entstand.

V. Massnahme

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine

Massnahme anzuordnen, wenn:

a. eine

Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu

begegnen;

b. ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert; und

c. die

Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind.

Die Anordnung einer Massnahme setzt

voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten

nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).

Das Gericht stützt sich beim Entscheid

über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie

bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige

Begutachtung. Diese äussert sich über:

a. die

Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;

b. die

Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und

c. die

Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Abs. 3).

Das Gericht ordnet eine Massnahme in der

Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).

Dass die Berufungsklägerin massnahmenbedürftig

ist, ist grundsätzlich unbestritten und dürfte auch ausser Frage stehen. Im

vorliegenden Berufungsverfahren zu klären ist indes, ob eine stationäre Massnahme

nach Art. 59 StGB erforderlich ist, oder ob eine ambulante Behandlung nach Art.

63 StGB ausreichend ist, um das Rückfallrisiko auf ein vertretbares Ausmass zu

senken.

2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das

Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung

anordnen, wenn

a. der

Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu

erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Die stationäre Behandlung erfolgt in

einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer

Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange die Gefahr besteht, dass der

Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Straf-anstalt behandelt werden,

sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet

ist (Abs. 3).

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben

und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender

Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Abs. 4).

Auch die Anordnung einer ambulanten

Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere

psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der

Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären

Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen

oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die stationäre Massnahme

dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit

der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die zuständige Behörde kann

verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur

Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung

darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).

2.1 Vorliegen einer psychischen

Störung/Gutachten

Ob eine psychische Störung besteht und

welcher Art sie ist, muss das Gericht wie erwähnt einem psychiatrischen,

allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das

Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage,

was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht

von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür

besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch

zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte

berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein

früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn

inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des

Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen

des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in

diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer

forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres

zuverlässig gestellt werden können (Marianne Heer in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.,

Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).

Zieht das Gericht mangels eigener

Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des

Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten

enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es

dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin

eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der

sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von

Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2

StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des

Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen

die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das

gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung

unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm

abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Auf der anderen Seite kann das Abstellen

auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen

zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung

(Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2).

Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen

Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser

Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche

Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien

die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).

2.2 Zur Schwere der psychischen Störung

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff.

1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden,

wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege

erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität

qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen

geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im

rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.427/2005

vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen

bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit

Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (Marianne

Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 59 StGB N 12). In seiner neuesten

Rechtsprechung bekennt sich das Bundesgericht zur funktionalen Natur des

Begriffes der schweren psychischen Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018

vom 3.10.2019, bestätigt in 6B_229/2020 vom 29.42020, je mit zahlreichen

Hinweisen). Demnach richtet sich das Kriterium der schweren psychischen Störung

nach dem Zweck der Massnahme. Dieser liegt in der Reduktion der Rückfallgefahr

und nicht in der Heilung des Täters. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

des Täters interessiert das Strafrecht somit grundsätzlich nur insoweit, wie es

der Deliktsprävention dient. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im

Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt

(Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit

anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen

Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die

rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität

des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten,

vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat.

2.3 Erfolgsaussichten einer stationären

Massnahme

Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB

erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine

Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,

in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von

Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu

erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme

geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung

der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides

die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer

Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von

fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass

nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,

welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es

genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer

Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die

Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine

Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).

2.4 Verhältnismässigkeit

2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass

die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.

Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst

drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren

Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und

Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten

Proportionalität gilt: Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto

geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine

Massnahme zu rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB,

Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger

schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung

zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben

werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat;

andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen

und nicht blosse Gelegenheitstat sein.

Die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der

Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen

möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und

Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist

nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder

andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Stefan Trechsel/Barbara

Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer in: BSK StGB I, Art.

56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein

gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen

die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche

Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen

für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil des

Bundesgerichts 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).

2.4.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid

6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt unter

einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Das Obergericht

des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der

Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des

Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht

selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte

sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung,

Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz,

Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum

Gebrauch und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten,

einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer

Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss

Art. 59 StGB angeordnet.

Das Bundesgericht hielt fest, es werde im

psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten

unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe.

Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des

Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch

gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in

einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums

Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken

gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.

Das Bundesgericht hat in der Folge die

Verhältnismässigkeit der stationären Mass-nahme mit Blick auf die Anlasstaten

und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.

2.4.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20.

Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen

Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen

von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen

Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte

wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der

Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59

StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

Das Bundesgericht stellte fest, dass mit

dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art

der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das

konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es

sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige

Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom

Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene

Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten

Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege

deshalb ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des

Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für

den Betroffenen dauere, desto strenger würden die Anforderungen an die Wahrung

der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem

psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende

Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich deshalb unter

Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit,

der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie

des Grundrechts der persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht

verhältnismässig.

2.4.4 In seiner jüngeren Rechtsprechung hebt

das Bundesgericht hervor, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei

der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer

zu beachten sei (vgl. hierzu Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 1.7.3 mit

Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; 135 IV 139 E. 2.4 S.

144; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine

zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf

weniger als fünf Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme,

sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74;

Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3).

3. Bisherige Feststellungen des

Gutachters

3.1 In seinem Gutachten vom 10. November

2018 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen (AS: 1144): 1. Eine seit vielen

Jahren bestehende schizoaffektive Störung vom bipolaren Typus (ICD-10 F 25) mit

zuletzt wahnhaften Anteilen und geringer Einsicht in die Deliktrelevanz der

Störung und deren Behandlungsbedürftigkeit. Bisher keine kontinuierliche

Pharmakotherapie und Behandlung erfolgt. Tendenz zur Dissimulation. 2.

Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoid-schizotypischen, zwanghaften,

impulsiven und zudem auch narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10

Z73.1). Keine Persönlichkeitsstörung. 3. Intermittierender schädlicher

Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1), derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die

hauptsächliche Deliktrelevanz liege klar bei der schizoaffektiven Störung. Die

Ausprägung der psychischen Störung (schizoaffektive Erkrankung) sei aus

forensisch-psychiatrischer Sicht als schwer zu bezeichnen (AS 1155, in Bezug

auf das bei der Berufungsklägerin aufgetretene Symptomspektrum, das ein

Mischbild aus deutlicher psychotischer und affektiver Symptomatik

darstellt, vgl. insbesondere AS 1113- 1131 ff. sowie AS 1133 - 1144). Es

bestehe bei der Berufungsklägerin die Gefahr der Begehung neuerlicher

Straftaten. Es seien am ehesten ähnliche Delikte wie die bisherigen zu

erwarten. In dem aktuell vorgeworfenen Anlassdelikt sei eine deutliche

Progredienz (bezüglich der Schwere der Gewalttätigkeit) erkennbar. Da

Gewaltdelikte wie Körperverletzung und Tätlichkeiten relativ hohe Basisraten

(25 - 50 %) zeigten und die Berufungsklägerin im aktuell stark gesicherten

Setting trotz etablierter Medikation noch eine Restsymptomatik zeige, könne die

Situation insgesamt nicht als stabil bezeichnet werden. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe bei einer baldigen Entlassung ohne

weitere Betreuungs- und Sicherheitsmassnahmen eine relativ hohe

Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte im Zusammenhang mit einer (sich

allenfalls auch erneut exazerbierenden) psychiatrischen Symptomatik (zunehmende

Wahnsymptomatik, Realitätsverkennungen, Verwirrtheitszustände). Die denkbare

Schwere allenfalls erneut zu erwartender Gewaltdelikte reiche bis hin zu

Tötungsdelikten (bei ungünstigem Risikomanagement und erneuter Exazerbation der

psychiatrischen Symptomatik) (AS 1156 f.).

Die vorgeworfenen Taten stünden bei der

Berufungsklägerin in einem sehr deutlichen Zusammenhang mit ihrer

psychiatrischen Grunderkrankung (schizoaffektive Störung). Für diese gebe es

eine üblicherweise gut wirksame Behandlung, mit der sich der Gefahr neuerlicher

Straftaten begegnen lasse. Die Behandlung solle primär störungsorientiert und

ergänzend deliktsorientiert sein. Zu einem adäquaten Behandlungskonzept

gehörten psychoedukative Strategien und eine gut durchdachte Pharmakotherapie.

Die Behandlung sei langfristig anzulegen, da bei der Explorandin ein bereits

über zehnjähriger Krankheitsverlauf mit diversen Hospitalisationen zu benennen

sei. Der aktuell dürftige soziale Empfangsraum der Explorandin sollte deutlich

optimiert werden. Die antipsychotische/stimmungsstabilisierende Medikation müsse

als Grundbasis der Behandlung gewährleistet sein und sollte entsprechend

kontrolliert und noch optimiert werden (Plasmaspiegel; idealerweise

Depotmedikation) (AS 1158).

Insbesondere zu Beginn vor allem in

akuten Situationen (z.B. wahnhaft-psychotisch-maniforme Exazerbationen wie sie

bei der Explorandin in der Vergangenheit schon oft vorgekommen seien) sei eine

Behandlung allenfalls auch gegen den Willen der Explorandin anzuordnen und

grundsätzlich trotzdem Erfolg versprechend durchführbar (AS 1159). Grundsätzlich

sollte bei der Explorandin ein Setting gewählt werden, in dem stationäre

Interventionen möglich seien (Aufenthalt in forensisch-psychiatrischer Klinik)

und auch auf die Wohnform grundsätzlich Einfluss genommen werden könne.

Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung sei aus gutachterlicher Sicht nur

eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet. Eine ambulante Behandlung im Sinne

von Art. 63 StGB genüge derzeit nicht. Es könne jedoch Sinn machen, sich im

konkreten Einzelfall zu überlegen, wann und inwiefern bereits deutliche

Lockerungen im Rahmen der empfohlenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB

erfolgen könnten (z.B. WAEX). Dies z.B. auch im Zusammenhang mit einem

allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug. Sollte die Explorandin den Antrag

auf vorzeitigen Massnahmenvollzug machen, werde eine möglichst rasche Anmeldung

in einer forensisch-psychiatrischen Klinik empfohlen. Alternativ und in

Anbetracht der Wartezeit bis zum Eintritt in eine geeignete

forensisch-psychiatrische Klinik, die gemäss aktuellen Erfahrungen

üblicherweise viele Monate umfasse, könnte aus gutachterlicher Sicht geprüft

werden, ob via neuerlichen Aufenthalt auf der forensisch-psychiatrischen

Spezialstation Q.___ ein mehrmonatiger Aufenthalt in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik mit zuvor sehr langer Wartezeit umgangen

werden könne (AS 1159 f.).

3.2 In seinem (ersten) Ergänzungsgutachten

vom 12. April 2019 bestätigte Dr. C.___, auch unter Einbezug der seit dem

ersten Gutachten eingetretenen Entwicklung (insb. dem seit Januar 2019

laufenden vorzeitigen Massnahmenvollzug und der Aufnahme per 8.4.2019 in die

Klinik O.___, grundsätzlich seine Einschätzung. Aufgrund des langjährigen

Krankheitsverlaufes mit nicht nachhaltiger Therapie werde nach wie vor eine stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen. In der Klinik O.___ würden alle

Eingewiesenen zunächst auf der geschlossenen Aufnahmestation aufgenommen. In

Absprache mit den verantwortlichen Fachpersonen der Klinik und der

Vollzugsbehörde könnten bei gutem Verlauf aus gutachterlicher Sicht indes

relativ rasch Lockerungen erfolgen. Gelegentlich komme es vor, dass einige

Einweisungsbehörden einer Verlegung auf die (halb-)offene Station nicht

zustimmen würden, solange sich die eingewiesene Person noch im vorzeitigen

Massnahmenvollzug befinde. Insofern wäre eine baldige Gerichtsverhandlung sehr

wünschenswert. Das Stationskonzept der forensisch-psychiatrischen Station der

Klinik O.___ beschreibe 8 Lockerungsstufen, wobei es bereits ab Stufe 3 die

Genehmigung der zuständigen Behörde brauche (AS 1334). Eine «ambulante

Behandlung» sei aus gutachterlicher Sicht bei Frau A.___ in dem Sinne relativ

bald (aber nicht heute) denkbar, als bei weiterhin gutem Verlauf (sprich bei

nachhaltiger Stabilisierung auf verschiedenen Ebenen) relativ zügig

Vollzugslockerungen im Rahmen der empfohlenen stationären Massnahme (gemäss

Art. 59 StGB) erfolgen könnten. Dies dürfte im weiteren Verlauf formal

vermutlich einem Wohn- und evtl. Arbeitsexternat entsprechen (W[A]EX). Dem

Wunsch von Frau A.___ (und deren Eltern) nach einem «ambulanten Rahmen», würde

damit entsprochen, ohne weitere zweifellos wichtige Elemente einer stationären

Massnahme aus der Hand zu geben (z.B. Rückstufung bei ungünstiger Entwicklung

zwecks Sicherung des Ziels der Massnahme). Aufgrund des bisherigen

Krankheitsverlaufs bei der Explorandin (ungünstiger Verlauf über viele Jahre)

sei es für eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose entscheidend, dass

bei ungünstiger Entwicklung eine Rückstufung (geschlossener stationärer Rahmen)

zeitnah möglich sei. Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB genüge

aus gutachterlicher Sicht somit nicht (AS 1135 f.).

3.3 In seinem zweiten

Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2019 kam Dr. C.___ (insbesondere unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Berufungsklägerin seit September

2019 einer Depotmedikation unterzieht) zu folgenden Schlüssen:

Die Fortführung der Depot-Medikation sei

ein wichtiges Basiselement zur längerfristigen Verbesserung der Legalprognose

bei der Explorandin. Unter dieser Medikation habe sich die (auch

deliktrelevante) Psychopathologie bereits in wesentlicher Weise verbessert. Um

diese Erfolge nicht zu gefährden und die Legalprognose langfristig zu

verbessern, sollte Frau A.___ zumindest die aktuell installierte

Basismedikation langfristig (zumindest mehrere Jahre) einnehmen. Hierzu zeige

sich die Explorandin aktuell bereit. Diese Bereitschaft müsse über die

kommenden Monate/ Jahre erhalten bleiben, damit von einer soliden Basis für das

Erreichen einer längerfristigen Verbesserung der Legalprognose bei der

Explorandin ausgegangen werden könne. Zusätzlich benötige die Explorandin

Unterstützung in weiteren Bereichen. Mit der aktuell installierten

Basismedikation (Depotantipsychotikum in adäquater Dosierung) und einem

zusätzlich stützenden und relativ intensiven ambulanten Betreuungssetting sei

die kurzfristige Wiederholungsgefahr (für schwere Gewalttaten) aus

gutachterlicher Sicht auf einem Niveau zu verorten, die (aus gutachterlicher

Sicht) ein stationäres Setting aktuell als nicht mehr zwingend erscheinen lasse,

wobei diese Einschätzung zusätzlich einer normativen Abwägung bedürfe, die vom

zuständigen Gericht vorzunehmen sei. Benannt werden dürfe auch, dass die

aktuell eingenommene Medikation sowohl gegenüber einer affektiven Symptomatik

(z. B. Hypomanie), als auch gegenüber einer psychotischen Symptomatik (z. B.

Wahn) wirksam sein könne. Aufgrund des aktuellen psychischen Befundes zwinge sich

eine zusätzlich stimmungsstabilisierende Medikation derzeit nicht auf, was sich

im Verlauf jedoch auch wieder ändern könne, da viele psychische Erkrankungen

einen zyklischen bzw. variablen Verlauf zeigten. Aus Sicht der Klinik O.___ wäre

vor einigen Monaten offenbar eine zusätzlich stimmungsstabilisierende Medikation

angezeigt gewesen, damit unter anderem auch psychotherapeutische Interventionen

bei Frau A.___ im Rahmen des gesamten Behandlungsplanes mehr Wirkung zeigen

könnten (ASV 514 f.).

Für eine längerfristige Senkung des

ursprünglich (tatzeitnah) sehr erheblichen Rückfallrisikos für schwere

Gewalttaten bei Frau A.___ sei nebst der aktuell installierten Basismedikation

wichtig, dass die Explorandin in der Bewältigung ihres Alltags unterstützt

werde (Etablierung einer Tagesstruktur etc.). Aus gutachterlicher Sicht sollte

eine Fachperson der (regionalen) Psychiatriespitex mit Frau A.___ gelegentlich

(zu Beginn mehrfach pro Woche) bei ihr zu Hause ein stützendes Gespräch führen,

damit aufgrund des nun gutachterlich empfohlenen Settings (im Rahmen von

Ersatzmassnahmen) regelmässig Rückmeldungen erfolgten, wie die Explorandin

ihren Alltag meistere und um allfällige Überforderungssituationen bzw.

krisenhafte Zuspitzungen zeitnah zu erfassen. Von gutachterlicher Seite werde

eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbetreuung in einem Ambulatorium

mit forensisch-psychiatrischer Expertise dringend empfohlen, unter anderem da

sich Frau A.___ vehement gegen eine «klassische» betreute Wohnform (z. B. in

einem Wohnheim) ausspreche und deren Eltern ihr eine Wohnung gekauft und

eingerichtet hätten, werde von gutachterlicher Seite eher die erwähnte Variante

(eigene Wohnung mit aufsuchender Betreuung durch Psychiatriespitex/Ambulatorium)

empfohlen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es wichtig, dass das hier

empfohlene Setting sorgfältig vorbereitet werde (adäquates Übergangsmanagement

von stationär zu ambulant). Verbindliche Regeln und Auflagen, ein klar

geregelter Tagesablauf und ein gewisses Mass an externer Strukturierung (u.a.

Termine mit Psychiatriespitex und im Ambulatorium) seien bei der Etablierung

dieses neuen Settings wichtig. Frau A.___ scheine etliche Ressourcen und

Fähigkeiten aufzuweisen, um von sich aus hierzu beitragen zu können (z. B.

Tagesstrukturierung durch ihre Interessen). Die zunächst aufgegleiste

stationäre Massnahme (im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs) habe aus den

bekannten Gründen (die Berufungsklägerin wurde von der Klinik O.___ zur

Verfügung gestellt, vgl. Schreiben der Klinik O.___ vom 11. Juli 2019: AS

922.4) nur wenige Monate lang durchgeführt werden können. Entsprechend habe die

Explorandin auch noch nicht in genügender Weise die sogenannte Psychoedukation

in Bezug auf Psychosen durchlaufen, was dementsprechend noch nachgeholt werden

sollte (z. B. ergänzend durch den Besuch einer sogenannten «Psychosegruppe»).

Üblicherweise gebe es in den grösseren Städten bzw. den dort ansässigen

Kliniken/Fachstellen solche Programme, die auch ambulant besucht werden könnten.

Die schlussendlich ausgewählte behandelnde Fachstelle werde die regionalen

Details hierzu kennen und geeignete Angebote benennen können. Sollte der Verlauf

in diesem neuen Setting negativ verlaufen (insbesondere erneute Verschlechterung

des psychischen Zustands/krisenhafte Zuspitzungen/allenfalls gar erneute

Delikte), werde – nebst zeitnahen Gegenmassnahmen – eine gutachterliche

Reevaluation empfohlen (ASV 515 ff.).

3.4 Anlässlich der Befragung vor

Vorinstanz am 9. März 2020 machte Dr. C.___ im Wesentlichen folgende Aussagen

(ASV 281 ff.):

Er könne seine Diagnose bestätigen. Es sei

primär die schizoaffektive Störung, die schwer wiege. Bei der erwähnten

Persönlichkeitsakzentuierung handle es sich nicht um eine Störung im engeren

Sinn. Er könne auch die Schuldunfähigkeit bestätigen. Die Berufungsklägerin sei

zur Tatzeit extrem wahnhaft gewesen. Heute sei sie stabiler. Es sei eine gewisse

Distanzierung zu ihren Wahnideen vorhanden. Er sei nach wie vor der Meinung,

dass die Störung behandelbar sei. Erste Erfolge der Behandlung sehe man ja auch

schon. Wie er es heute mit der Massnahme sehe: Er habe versucht, möglichst

schnell quasi einen therapeutischen Weg für die Berufungsklägerin zu empfehlen.

Man habe die Situation gehabt, dass das in der Klinik O.___ leider nicht wie

gewünscht funktioniert habe, so dass sie diesen therapeutischen Weg im

stationären Bereich über viele Monate hätte machen können. Dann sei sie ja ins

UG gekommen. In Kenntnis der Berichte, u.a. auch von Dr. P.___, habe er

nachvollziehen können, dass man es auch mit einem engmaschigeren ambulanten

Setting probieren könnte, aber damals noch ganz klar mit der Idee, es solle in

Richtung eines stark gelockerten Settings im Rahmen einer Art. 59er-Massnahme

gehen, so dass eine Rückversetzung in den stationären Vollzug (wenn nötig)

möglich wäre. Die Idee wäre eine Art Arbeits- und Wohnexternat gewesen mit der

Möglichkeit, dass man sie zur Stabilisierung wieder in die Klinik

zurückversetzen könnte in ein stationäres Setting, wenn es nicht gut laufen

würde. Also die Idee sei schon, dass man diesen Weg gehen könne, aber wenn es

nicht reiche, halt wieder ein stationäres Setting. Wie er das heute beurteile:

Er habe die Berufungsklägerin ja zuletzt am Freitag [Anm. 3 Tage vor der

erstinstanzlichen HV] gesehen und er sehe das heute ähnlich. Er denke, sie sei

relativ stabil, aber sie sei auch schon seit ca. 20 Monaten in einem stark

beschützenden Setting im UG unter Reizabschirmung. Evtl. wäre das deshalb zu

viel, wenn sie nun zu schnell in ein offenes Setting wechseln würde. Das sei

natürlich eine Herausforderung. Ein aus seiner Sicht denkbarer Weg sei ein

engmaschiges ambulantes Setting, das noch umrissen werden müsse: Wichtig wäre

eine Psychiatrie-Spitex, eine sehr enge Einbindung des Umfeldes – aber das habe

damals ja trotzdem auch nicht ausgereicht – die Depotmedikation, die etabliert

sein müsse, und Termine bei einer geeigneten Fachstelle. Die Berufungsklägerin

möchte nicht in ein Wohnheim.

Kurz zusammengefasst sei er mittlerweile

der Meinung, dass diese Therapie jetzt auch in Gang kommen könne, weil eine

gewisse Stabilität vorhanden sei und schliesslich käme man dadurch auch stark

dem Wunsch der Berufungsklägerin und ihres Umfeldes entgegen, dass das aus

einem engmaschigen Setting heraus möglich wäre. Er habe das die letzten 12 oder

20 Monate auch beobachtet: Es habe einfach sehr lange gedauert, bis die

Berufungsklägerin nachher in eine Klinik habe gehen können und er habe den Eindruck,

dass die Vollzugsbehörde wahrscheinlich von seinen Kriterien nicht begeistert

und nicht überzeugt sei. Unter einer Massnahme nach Art. 59 StGB bestünde daher

die Gefahr, dass die Berufungsklägerin noch lange im UG bleiben müsste, was er

auch nicht für günstig halte. Darum müsse man halt das Risiko eingehen, dies in

einem engmaschigen ambulanten Setting zu machen und wenn es nicht funktioniere,

seien halt die Therapiestelle und auch das Umfeld der Berufungsklägerin stark

in der Verantwortung. Man müsse wachsamer sein und schauen, dass die Krankheit

weniger durchkommen könne – sie habe sich ja auch selbst gefährdet sowie dann

diese Fremdgefährdung im Juli 2018 – da müsse man einfach wachsam sein. Aber

aus seiner Sicht sollte das in einem ambulanten Setting machbar sein. Die

Psychiatriespitex sollte von der Therapiestelle und der Vollzugsbehörde

bestimmt werden, es bräuchte auch eine Psychoedukationsgruppe. Wichtig sei das

Bemerken, wenn ein Schub komme. Das habe die Berufungsklägerin ja teilweise

auch als angenehm empfunden, deshalb müsse ihr Umfeld das vor ihr merken

können. Allenfalls müsse halt dann ein Arzt eine fürsorgerische Unterbringung

(FU) verfügen, damit die Berufungsklägerin wieder in eine Klinik komme. Das sei

ja auch bisher schon ungefähr 10 Mal erfolgt. Wenn es zu einem schlechten

Verlauf käme (z.B. mit einer Medikamentenverweigerung), dann müsse man halt

schauen. Aber man sei heute an einem andren Ort als zur Tatzeit: Man sei

sensibilisierter, was passieren könne, die Berufungsklägerin habe eine

Depotmedikation und sei recht gut eingestellt.

(Auf die Frage) Ob in einer ersten Phase

nicht ein Setting mit betreutem Wohnheim vorzuziehen wäre, um die Risiken des

Übergangs von stationär zu ambulant zu minimieren: Der übliche Weg wäre ja

gewesen mit der Klinik O.___ und dann Lockerungen. Das wäre entsprechend ein

ähnlicher und sicher guter Weg. Die Berufungsklägerin sei damit aber offenbar

gar nicht einverstanden. Oder eine Tagesklinik wäre auch eine Möglichkeit. Ein

Wohnheim wäre aber sicher eine gute Lösung, man müsste halt einfach schauen wo.

Aber weil auch im Umfeld und bei der Berufungsklägerin selber relativ viele

Ressourcen vorhanden seien, wäre auch eine eigene Wohnung mit den genannten

Eckpfeilern möglich. Und wenn es nicht «verheben» sollte oder sie gar die

Medikation absetzen würde, müsste man sich halt wieder einen Klinikaufenthalt

überlegen. Aber er hoffe, dass das nicht nötig sein werde. Das sollte einfach

relativ bald umgesetzt werden können. Nicht dass man, z.B. weil der Vollzug

eine eigene Risikoeinschätzung mache, über Monate nicht wisse, was gehe, und

sie im UG bleiben müsse. Er habe schon seine Zweifel, ob in einem stationären

Setting möglichst bald gelockert werden könne. Deshalb sei er jetzt mit seinem

aktuellen Vorschlag gekommen. Die Vollzugsbehörde und Frau A.___ hätten einfach

sehr unterschiedliche Positionen. Der Verlauf in der Klinik O.___ sei halt sehr

unglücklich gewesen. Es sollten darum weitere Optionen geprüft werden, denn es

könne wieder mehrere Monate gehen, bis überhaupt eine Klinik gefunden werden

könnte, und er befürchte auch, dass der Vollzug [Anm. Amt für Straf- und

Massnahmenvollzug] das von ihm vorgeschlagene Setting nicht innert nützlicher

Frist umsetzen werde. Wenn die Vollzugsbehörde das von ihm Vorgeschlagene im

Rahmen von Art. 59 StGB sofort umsetzen würde, sei das ok. Aber das gäbe wohl

wieder Obstruktion bei der Berufungsklägerin, darum habe er einen Mittelweg

vorgeschlagen.

Die Krankheitseinsicht sei noch nicht

optimal. Das werde in der jahrelang empfohlenen Therapie sicher Thema sein. Man

könne im Vergleich zum Wahn im Tatzeitpunkt schon eine deutliche Besserung

feststellen. Die aktuelle Medikation sollte mit relativ grosser

Wahrscheinlichkeit reichen, dass der Wahn nicht wieder komme. Aber Personen

könnten auch unter Medikation rückfällig werden, weshalb man diese

Frühwarnsymptome erkennen müsse, auch das Umfeld. Darum seien auch ein

wachsames Umfeld, der Besuch dieser Psychoedukationsgruppe und die

Psychiatrie-Spitex wichtig. Die Medikation sei ein Schutz, aber auch der sei

nicht 100 %.

(Auf die Frage) Ob aus heutiger Sicht

eine ambulante Massnahme vertretbar sei: Das sei primär die Entscheidung des

Gerichts, aber er denke, so sollte man genügend rechtzeitig Gegensteuer geben

können, wenn sich eine Verschlechterung abzeichne. (Auf die Frage) Ob die lange

Wartezeit im Falle einer stationären Massnahme Auswirkungen auf den Behandlungserfolg

habe: Man würde einfach unter schlechten Voraussetzungen starten und man habe andererseits

jetzt relativ gute Voraussetzungen mit dem bisher Erreichten. Man käme der

Berufungsklägerin natürlich stark entgegen, sich zu beweisen, er gehe aber stark

davon aus, dass ihr Umfeld und die Therapiestelle rasch genug reagieren könnten.

Mit einer stationären Massnahme würde man die Obstruktion der Berufungsklägerin

wieder fördern. (Auf die Frage) Ob eine stationäre Massnahme auch trotz

Gegenwehr erfolgreich möglich wäre: Auf jeden Fall wäre es möglich. Er appelliere

in diesem Fall dann einfach stark an die Vollzugsbehörde, dass sie nicht wieder

nach O.___ käme und vorwärts gemacht werde. Die Berufungsklägerin sei zwar eine

relativ ungeduldige Person, habe aber auch viele Ressourcen. Darum sei seine

Antwort: «ja, aber…», da sehr unterschiedliche Positionen vorhanden seien.

(Auf die Frage) Ob man im Rahmen eines

ambulanten Settings genügend Handhabe habe, einer Gefährdung der Allgemeinheit

zu begegnen: Es wäre in einem solchen Fall halt einfach an der Therapiestelle

und dem Umfeld, rechtzeitig Gegensteuer zu geben, wenn wieder eine Symptomatik

vorhanden wäre. Da gäbe es seines Erachtens mit dem Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht zivilrechtlich genügend Möglichkeiten für eine Unterbringung.

Das könne auch über einen Notfallarzt oder den Amtsarzt passieren. Ein solcher

Klinikaufenthalt im Rahmen eines FU müsse nicht unbedingt lange dauern. Die

zivilrechtlichen Möglichkeiten seien vorhanden, falls es nicht auf freiwilliger

Basis gehe. (Auf die Frage) Wie er das Risiko eines Abbruchs einer ambulanten

Therapie angesichts des Umstandes, dass sie schon mehrfach Therapien

abgebrochen habe, einschätze: Das sei natürlich da. Aber wenn man so weit gehe,

dass bereits wieder ein Klinikaufenthalt verfügt werden müsse, stünde evtl.

auch eine Aufhebung der Massnahme und eine Wiedererwägung zur Diskussion, wobei

er die Schwelle nicht kenne, damit ein Nachverfahren durchgeführt werden könne.

Man müsse den negativen Verlauf frühzeitig auffangen. Klar, eine gewisse Gefahr

bestehe. Aber er hoffe, dass die Berufungsklägerin und ihr Umfeld so weit seien

zu sagen, «nie wieder so etwas wie im Juli 2018» und dass auch die nötige

Zusammenarbeit mit der Fachstelle erfolge. (Auf die Frage) Wie er denn

entscheiden würde, wenn jetzt stationäre Plätze frei wären: Wenn die

Berufungsklägerin morgen in die Psychiatrische Klinik 2 oder in die Psychiatrische

Klinik 3 gehen könnte, würde er sagen ok. Dann wäre das toll, wenn das in den

nächsten 7 - 14 Tagen klappen würde, und es wäre eine Alternative zu seinem

aktuellen Vorschlag. Seine Befürchtungen seien einfach, dass es viele Monate

dauere, bis ein Platz frei werde, dass es wieder Obstruktion gäbe wie im

letzten Jahr. Aber das wäre sicher eine weitere Option, die besser wäre als

das, was bisher passiert sei. (Auf die Frage) Ob sein Vorschlag auf eine

ambulante Massnahme laute, da es kein stationäres Angebot gäbe, oder weil es

besser sei für die Berufungsklägerin: Er habe den Eindruck, dass es aktuell der

bessere Weg sei, da die Gefahr bestehe, dass es wieder sehr viele Monate dauern

würde und dies der schlechtere Weg wäre als ambulant. (Auf die Frage) Ob er

ambulant vorschlage, anstelle von stationär, weil es das stationäre Angebot

nicht so schnell gebe: Darum, aber auch wegen der verhärteten Fronten. Er sehe

es nicht so schwarz wie die Vollzugsbehörde, aber auch nicht so «easy-peasy»

wie die Berufungsklägerin. (Auf die Frage) Wer reagieren müsse, wenn etwas

nicht stimme: Primär die Fachleute, also die Psychiatrie-Spitex zusammen mit

der Therapiestelle, da diese ja auch regelmässig berichten müssten. Diese

müssten auch erkennen und mitteilen, dass es wieder einen Klinikaufenthalt

brauche. In dem Moment biete das Zivilrecht seines Erachtens genug, um das Nötige

in die Wege zu leiten, insbesondere mit der bestehenden Vorgeschichte. Da wäre

im akuten Moment nicht in erster Linie die KESB gefragt, sondern im «worst case»-Szenario

wäre ein Arzt gefordert, das zu verfügen. (Auf entsprechende Frage) Er denke,

dass die Eltern die nötige Tagesstruktur gewährleisten könnten. Die IV sei

offenbar auch im Boot. Aber in einem Wohnheim hätte man klar noch zusätzliche

Sicherheiten. Aber mit der IV, der Psychiatrie-Spitex und den Eltern habe man

doch einiges. (Auf entsprechende Frage) Der FPD Bern habe ja das Wohnheim 2

vorgeschlagen. Offenbar sei es da um die Nähe zur Therapiestelle gegangen. Ob

das Sinn mache, wenn man sie in Olten integrieren wolle: Naheliegender wäre

wohl, wenn man sagen würde, die psychiatrischen Dienste Solothurn würden die

Therapie übernehmen und dann wäre es ein Wohnheim in Solothurn. Im Wohnheim 2

müsse man ausserdem eine externe Tagesstruktur haben und man habe offenbar den

Eindruck gehabt, dass das möglich sein sollte, dass die Berufungsklägerin

selber eine Tagesstruktur aufstellen könne. Es wäre als Übergangsphase gedacht,

aber auch, da es näher an Bern sei und weil nach einer so langen Abschottung

schrittweise Lockerungen besser seien. Üblich sei etwas anderes, nämlich ein Klinikaufenthalt,

dann schrittweise Lockerungen z.B. in Richtung Wohnheim und erst dann eine eigene

Wohnung.

(Auf entsprechende Frage) Es sei ihm

schon klar, wie schwierig es für die Familienmitglieder sei. Darum sei es auch

wichtig, dass Ansprechpersonen vorhanden seien als Anlaufstelle; in Bern seien

das z.B. die Notfallpsychiater, die auch zu Personen heim gingen. In Zukunft müsse

einfach klar sein, wer was mache und wann. Aber die Eltern müssten fähig sein,

eine psychiatrische Person zu kontaktieren, wobei die Abläufe klar sein müssten.

Es könne z.B. die therapeutische Fachstelle kontaktiert werden oder eine

allgemeine Fachperson der Psychiatrie. (Auf die Frage) Wie er den Vergleich

eines Aufenthaltes bei den Eltern zu einem betreuten Wohnheim beurteile: Er

könne die Überlegungen der Eltern nachvollziehen und denke, das wäre schon ein

gangbarer Weg. Das wäre bestimmt auch eine Herausforderung für die

Berufungsklägerin, die nahe Beziehung mit den Eltern. Aber er verstehe den

Standpunkt der Eltern. Man müsse es einfach ergänzen, es solle auch das

Gespräch zwischen den Eltern und der Fachstelle stattfinden. Aber man hätte

jetzt ja auch eine behördliche verbindliche Anordnung und nicht wie früher

einfach eine freiwillige Basis.

4. Ereignisse nach dem erstinstanzlichen

Urteil

Die Berufungsklägerin befand sich im

Rahmen von Ersatzmassnahmen vom 6. Juli 2020 bis zum 26. Juli 2020 und vom 1. August

2020 bis zum 8. August 2020 auf der geschlossenen Wohngruppe des Wohnheims 1.

Vom 26. Juli 2020 bis zum 1. August 2020 und vom 8. August 2020 bis zum 1.

September 2020 befand sie sich in der Psychiatrischen Klinik 4. Wegen

aggressiven und bedrohlichen Verhaltens kündigte das Wohnheim 1 am 14. August

2020 den Pensionsvertrag mit A.___ fristlos (ABII 37), weshalb am 21. August

2020 die Rückversetzung in Sicherheitshaft erfolgte (ABII 50 ff.). Am 1.

September 2020 wurde die Berufungsklägerin von der psychiatrischen Klinik 4 in

die forensisch-psychiatrische Spezialstation Q.___ verlegt. Am 30. September

2020 teilte Frau J.___, Leiterin der forensisch-psychiatrischen Spezialstation

Q.___, dem Obergericht per E-Mail mit, dass die Berufungsklägerin wegen

fehlender psychiatrischer und medizinischer Indikation nicht länger auf der forensisch-psychiatrischen

Spezialstation Q.___ bleiben könne (ABII 156). Am 1. Oktober 2020 bestätigte

Dr. L.___, ein weiterer Aufenthalt sei gänzlich ausgeschlossen, da sich diverse

Personen auf der Warteliste befänden, die dringend auf einen Platz angewiesen

seien (ABII 160). Am 5. Oktober 2020 wurde die Berufungsklägerin ins

Untersuchungsgefängnis Solothurn verlegt (ABII 161 ff.). Per 2. November 2020

konnte die Berufungsklägerin in die Psychiatrische Klinik 2 eintreten (ABII 226

ff.).

5. Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember

2020

Im schriftlichen Ergänzungsgutachten vom

21. Dezember 2020 hielt der Gutachter zusammengefasst Folgendes fest: Die

Berufungsklägerin sei weiterhin massnahmenbedürftig. Der Verlauf seit der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe gezeigt, dass bei ihr der «klassische

Weg» gegangen werden sollte und nicht auf die im konkreten Fall offensichtlich

wichtige stationäre therapeutische Phase verzichtet werden könne. Die

Basismedikation sollte weiter optimiert werden, da es deutliche Hinweise gebe,

dass die Berufungsklägerin auf der affektiven Ebene (zumindest teilweise) noch

deutliche Symptome aufweise (manische Symptomatik), die durch die derzeitige

Medikation nicht genügend habe stabilisiert werden können. Insbesondere sei

durch den Verlauf der letzten Monate nochmal deutlich erkennbar geworden, dass

die Berufungsklägerin eine geringe Problemeinsicht in ihre deliktrelevante

psychische Störung habe. Dies weise darauf hin, dass mit ihr noch viele Monate

psychoedukativ gearbeitet werden müsse, damit sie und ihr familiäres Umfeld ein

besseres Sensorium für die Frühwarnsymptome bekomme und so (mit dem Einbezug

von Fachpersonen) kurz-, mittel- und langfristig eine adäquate Deliktprävention

erfolgen könne (ABIII 371 f.).

Es könne mittlerweile nicht mehr mit

genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein ambulantes Setting

ausreiche, um der Gefahr weiterer Straftaten auf eine nachhaltige Art und Weise

zu begegnen. Der Gutachter habe beim Gespräch mit der Berufungsklägerin am 15.

Dezember 2020 in der Psychiatrischen Klinik 2 feststellen müssen, dass diese

viele wesentliche Anteile ihrer deliktrelevanten psychischen Erkrankung noch

nicht kenne und dementsprechend dieser wenig Gegengewicht geben könne. Die

Berufungsklägerin weise nach wie vor nur eine geringe Krankheitseinsicht auf

und sei deswegen auch wenig empfänglich für ein umfassendes Behandlungskonzept.

Bisher hätten wesentliche Anteile einer adäquaten Behandlung noch nicht

erfolgen können. In Bezug auf das Anlassdelikt vom 8. Juli 2018 scheine die

Berufungsklägerin nach wie vor wenig Einblick in die damalige Wahndynamik zu

haben und zeige offensichtlich auch wenig Bereitschaft, sich mit der Tat

auseinandersetzen zu wollen. Es zeige sich eine therapievermeidende und

unkooperative Haltung mit einer geringen Bereitschaft, sich vermehrt auf sich

selbst und die Tücken der schizoaffektiven Erkrankung zu konzentrieren, anstatt

sich auf die Anderen zu fokussieren (indem sie z.B. eine Betreuerrolle

einnehme). Aus gutachterlicher Sicht müsse mittlerweile festgehalten werden,

dass die Berufungsklägerin ausser der bereits länger etablierten

Depotmedikation keine wesentlichen Therapieanteile verinnerlicht habe, die eine

rückfallpräventive Wirkung haben könnten. Ein ambulanter Weg würde aus

gutachterlicher Sicht im Vergleich zum «klassischen» Weg mit stufenweisen

Vollzugslockerungen eher einem Schadenminderungsansatz mit einem deutlich

ungewissen Ausgang entsprechen. Von gutachterlicher Seite könne dieser Weg

nicht mehr empfohlen werden, da der Anspruch einer therapeutischen Massnahme

sei, die Legalprognose langfristig zu verbessern und Chronifizierungsprozessen

sowie der Gefahr einer «Drehtürpsychiatrie» und weiterem Flickwerk entschieden

entgegenzutreten. Die Berufungsklägerin habe nach wie vor wenig Einsicht in die

deliktrelevanten Anteile ihrer schizoaffektiven Erkrankung. Bezüglich dem

Erlernen von psychoedukativen Elementen zu ihrer Erkrankung sei sie noch am

Anfang. Ihre Ungeduld, die geringe Frustrationstoleranz und der vermeidende

Verhaltensstil in Bezug auf Therapie hätten sie bisher daran scheitern lassen,

bezüglich ihrer Erkrankung und dem Erkennen deren deliktrelevanten Aspekte

weiterzukommen. Der empfohlene therapeutische Weg mit dem Fokus auf

Deliktprävention werde auch von den sehr bemühten Eltern zu wenig in eine

adäquate Richtung gefördert, stattdessen würden von diesen Nebenwege

beschritten (Kritik an Behörden, Fachleuten und Institutionen). Dies sei aus

gutachterlicher Sicht wenig hilfreich. Der Verlauf bei der Berufungsklägerin

habe aufgezeigt, dass bei ihr der «klassische» Weg empfehlenswerter sei und

nicht auf die im konkreten Fall offensichtlich wichtige stationäre

therapeutische Phase verzichtet werden sollte. Der seitherige Verlauf zeige

relativ deutlich auf, dass sich bei ihr in einem freiheitlicheren Setting

und/oder vermehrten Herausforderungen/Konfrontationen relativ rasch vermehrt

Symptome ihrer psychischen Erkrankung manifestieren können. Wichtige Eckpfeiler

der Behandlung (u.a. optimierte medikamentöse Therapie, nachhaltige

Psychoedukation mit u.a. dem Ziel, vermehrt die Krankheitseinsicht zu

entwickeln und die Behandlungsadhärenz in Bezug auf psychotherapeutische und

medikamentöse Behandlungen zu fördern) hätten bei der Berufungsklägerin bis

anhin noch nicht in genügender Weise erreicht werden können. Es habe sich

gezeigt, dass der wichtige therapeutische Weg im ambulanten Setting für sie

offensichtlich zu herausfordernd gewesen sei, als dass ein solches Setting

weiterhin empfohlen werden könne. Deshalb werde aus gutachterlicher Sicht der

«klassische» stationäre Weg empfohlen, damit die Berufungsklägerin möglichst

rasch weitere therapeutische Fortschritte und eine Stabilisierung erreiche, die

dann zu kontinuierlichen Vollzugslockerungen führen sollten, damit die

Stabilisierungen stetig auf ihre Nachhaltigkeit überprüft werden könnten und

hierdurch gefestigt würden. Diese solide Basis weise die Berufungsklägerin

gemäss der vorhandenen Datenlage noch nicht auf. Es habe sich gezeigt, dass

ihre Möglichkeiten, sich auf eine Therapie nachhaltig einzulassen, bisher

deutlich begrenzt seien. Entsprechend sei zur langfristigen Verbesserung der

Legalprognose eine deutliche Förderung der Behandlungsadhärenz in Bezug auf

psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungen angezeigt, was derzeit nur

mittels einer intensiven stationären Phase erreicht werden könne. Mit dem

Eintritt in die Psychiatrische Klinik 2 sei ein erster Schritt in diese

Richtung getan (ABIII 372 ff.).

Wie bereits erwähnt, könne ein

ambulantes Setting nicht mehr empfohlen werden, da sich die Berufungsklägerin

in einem solchen relativ gut strukturierten Setting im Wohnheim 1 nicht habe

bewähren können. Es könne weder ein ambulantes Setting in einem betreuten

Wohnheim noch mit Aufenthalt bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung

empfohlen werden. Vor Erreichen einer genügenden Stabilisierung sei die

Rückfallgefahr in einem solchen ambulanten Setting insbesondere langfristig

gesehen wesentlich höher, als wenn der «klassische» Weg der stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit kontinuierlichen Vollzugslockerungen bei

weiteren therapeutischen Fortschritten und erfolgter Stabilisierung beschritten

werde. Es sei klar, dass die Berufungsklägerin weiterhin eine langfristig

angelegte Therapie benötige. Trotz dem weiterhin beschützenden Setting habe

sich gemäss Aktenlage während des Aufenthaltes im Wohnheim 1 eine erneute

manische Phase entwickelt, was zur zweimaligen Klinikeinweisung geführt habe.

Die Angaben der Berufungsklägerin zu diesen Vorfällen liessen darauf

schliessen, dass bei dieser die Einsicht in die deliktrelevanten Anteile ihrer

Krankheit noch deutlich gestärkt werden müssten, damit die Legalprognose

nachhaltig verbessert werden könne. Auch müsse die Medikation noch optimiert

werden. Für diesen Weg und Therapieprozess brauche die Berufungsklägerin

weiterhin Zeit und Unterstützung. Diese Arbeit könne bis auf Weiteres nur in

einem beschützenden Rahmen einer geeigneten stationären Institution (wie z.B.

in der Psychiatrischen Klinik 2) erfolgen. Durch diesen Weg der zunehmenden

Stabilisierung und dem Ziel einer langfristigen Verbesserung der Legalprognose

könne sie am ehesten erwarten, langfristig in Freiheit verbleiben zu können und

zuvor in den Genuss von stufenweisen Lockerungen zu gelangen. Bei

Straftäterinnen mit einer vergleichbaren (episodisch verlaufenden) Erkrankung,

wie sie bei der Berufungsklägerin vorliege, seien stufenweise Lockerungen

zwecks Erprobung der Belastbarkeit und zwecks zeitnaher Feststellung von

krisenhaften Zuspitzungen notwendig, um einen langfristigen Therapieerfolg zu

gewährleisten. Der Aufenthalt im Wohnheim 1 habe denn auch klar aufgezeigt,

dass relativ rasch erfolgende Lockerungen und Belastungen zu einer

Dekompensation des psychischen Zustandsbildes führen können. Es zeige sich

demnach auch, dass die Berufungsklägerin und ihr familiäres Umfeld nach wie vor

nicht in der Lage zu sein schienen, relevante Frühwarnsymptome rechtzeitig zu

erkennen und adäquat und gegensteuernd zu handeln, um Schlimmeres zu

verhindern. Auch das Hinzuziehen der Psychiatriespitex – wie im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung für ein damals noch denkbares Setting

ausformuliert – könnte zwar eine hilfreiche Unterstützung für ein späteres

ambulantes Setting bzw. ein Wohnexternat im Rahmen einer stationären Massnahme

gemäss Art. 59 StGB darstellen, genüge aus gutachterlicher Sicht derzeit aber

klar nicht, um eine ungünstige Entwicklung, wie sie sich im Juli/August 2020

gezeigt habe, noch rechtzeitig aufzuhalten. Offenbar könne die

Berufungsklägerin recht rasch markant manisch entgleisen, weshalb es zumindest

ein Setting, wie es im Juli/August 2020 vorhanden gewesen sei, brauche, um noch

einigermassen rechtzeitig Gegensteuer geben zu können. Dies spreche für die

Wichtigkeit, dass nun der «klassische» und adäquate Weg im Rahmen einer

Massnahme nach Art. 59 StGB gegangen werde und nicht ein – unter anderem

aufgrund von «verhärteten Fronten» – damals von gutachterlicher Seite noch

denkbarer Weg mit offenbar deutlich unklarem Ausgang und instabileren

Voraussetzungen. Der Verlauf in den letzten Monaten habe klar aufgezeigt, dass

der übliche Weg mit stufenweisen Lockerungserprobungen sich klar empfehle, um

krisenhafte Zuspitzungen und gefährliche Situationen noch frühzeitig erkennen

zu können. Da die Berufungsklägerin die ihr offerierte Chance mit einem bereits

deutlich freiheitlicheren Setting im Wohnheim 1 nicht habe nutzen können, müsse

nun gezwungenermassen zurückbuchstabiert werden (ABIII 376 ff.).

Aus gutachterlicher Sicht liesse sich

durch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die Rückfallgefahr

deutlicher senken als durch eine ambulante Behandlung. Dies entspreche dem

«klassischen» Weg bei Personen mit einer ähnlichen Erkrankung bzw. Symptomatik

und Delinquenz. Der Verlauf habe gezeigt, dass die Berufungsklägerin derzeit

noch nicht stabil und krankheitseinsichtig genug sei, um sich bereits jetzt in

einem ambulanten Setting bzw. Wohnexternat im Rahmen einer stationären

Massnahme in adäquater und genügender Weise auf einen nachhaltigen

therapeutischen Weg einlassen zu können, der die Legalprognose langfristig verbessere.

Daher lasse sich durch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die

Rückfallgefahr (insbesondere auch längerfristig gesehen) noch deutlicher und in

einem wesentlichen Ausmass senken als durch eine derzeit nicht genügende

ambulante Behandlung. Dies habe der Verlauf der letzten Monate aufgezeigt. Ein Setting,

wie es im Wohnheim 1 aufgegleist worden sei, könne als relativ engmaschiges

ambulantes Setting oder auch als Setting, wie es im Rahmen eines Wohnexternates

innerhalb einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gesehen werde,

betrachtet werden. Für diese Progressionsstufe sei die Berufungsklägerin

derzeit noch zu instabil. Eine stationäre Massnahme sei bei ihr geeignet, da

hierdurch in einem genügend beschützenden Rahmen die notwendige Stabilität und

Behandlungsadhärenz aufgebaut werden könne, was in einem ambulanten Setting

nicht mit genügender Sicherheit erfolgen könne. Die stationäre Massnahme könne

in der aktuellen Institution (Psychiatrische Klinik 2) oder in einer

vergleichbaren Institution erfolgen. Dabei sollten – wie üblich – dem Therapiefortschritt

angepasste Vollzugslockerungen erfolgen (ABIII 380 f.).

Die Berufungsklägerin habe angegeben,

eine stationäre Massnahme nicht akzeptieren zu können. Aufgrund dieser Haltung

mit u.a. relativ geringer Frustrationstoleranz, Ungeduld, Rigidität und

Vermeidungshaltung sowie aufgrund der von den Eltern geschilderten

Verhaltenstendenzen (wonach ihre Tochter auf Druck und Zwang tendenziell mit

Gegendruck und Widerstand reagiere) sei davon auszugehen, dass bei ihr mehr

Zeit gebraucht werde, um wesentliche Therapiefortschritte zu erreichen, als es

von ihrer psychischen Grunderkrankung her und ihrer an sich vorhandenen

Ressourcen vorbestimmt wäre. Es werde bei der Berufungsklägerin im Rahmen des

empfohlenen Therapieweges mit Deliktsprävention auch darum gehen, dass sie

diese Verhaltenstendenzen im Rahmen eines Persönlichkeitsentwicklungsprozesses

bis zu einem gewissen Grad ablegen könne. Idealerweise werde dies auch dazu

führen, dass die im Tatzeitraum krankheitsbedingt schuldunfähige

Berufungsklägerin mehr und mehr realisiere, dass der legalprognostisch

relevante «Feind» die deliktrelevante schizoaffektive Erkrankung sei (ABIII 382).

6. Befragungen vor Obergericht

6.1 A.D.___, der Vater der

Berufungsklägerin, führte als Zeuge vor Obergericht zusammengefasst Folgendes

aus (ABIII 430, 431 - 438): Auf die Frage, ob er bei seiner Tochter seit dem

erstinstanzlichen Urteil Entwicklungen feststellen könne: Sie sei seit der

Depotmedikation viel ausgeglichener und man könne mit ihr Themen besprechen.

Sie hätten als Eltern festgestellt, dass Therapien, die für sie nötig seien,

zum Teil noch fehlten. Eine Deliktaufarbeitung habe sicherlich noch nicht

stattgefunden. Hingegen habe bei der Auseinandersetzung mit der Krankheit sowie

bei der Krankheitseinsicht eine Entwicklung eingesetzt. In diesem Bereich

hätten sie als Eltern eine Verbesserung feststellen können. Befragt nach den

Gründen, die zur Kündigung im Wohnheim 1 geführt hätten: Es habe im Wohnheim

mit den anderen Bewohnern keine Kontakte und Gespräche gegeben, A.___ habe sich

ausschliesslich mit dem Betreuungspersonal austauschen können. In ihren Sommerferien

hätten sie aufgrund der von A.___ verschickten Nachrichten auf Facebook

bemerkt, dass sie am Beginn einer manischen Phase gestanden sei. Trotz der

klaren Anzeichen sei von der Leitung des Wohnheims nicht rechtzeitig reagiert

worden. Erst später (am 25./26.7.2020) sei A.___ schliesslich in die Klinik eingewiesen

worden. Dass diese Sache nun A.___ so angelastet werde, bereite ihm Mühe, denn man

habe gewusst, dass man sie begleiten müsse. Ebenso habe man gewusst, dass man medikamentös

etwas verbessern müsse, wenn sich eine solche Phase anbahne. Er verstehe auch

nicht, dass man aus gewissen Ereignissen aufbauschend und tatsachenwidrig eine

Geschichte gemacht habe, um möglichst schädigend und schlecht über A.___ zu

schreiben. (Bezugnehmend auf das von der Vorinstanz angeordnete ambulante

Setting und die Frage, wie sich die familiäre Situation heute präsentiere) Er

sei seit September 2020 nicht mehr beruflich tätig, seine […]-jährige Mutter lebe

auch bei ihnen und brauche relativ viel Betreuung, zwei Mal pro Woche betreuten

er und seine Frau die beiden Enkelkinder und auch die Geschwister von A.___

kämen regelmässig auf Besuch, es seien 4 Generationen unter einem Dach und

es funktioniere gut. A.___ habe ihr eigenes Zimmer und ihr eigenes Bad, die

Infrastruktur stehe nach wie vor zur Verfügung, das Haus sei gross genug und A.___

könnte relativ nahe von zuhause auch einer Tagesstruktur (z.B. [Name der

Institution] 40 % Pensum in der Verwaltung, sie habe eine abgeschlossene

kaufmännische Ausbildung) nachgehen und daneben die Therapie, Psycho-Edukation

und Psychiatrie-Spitex besuchen. A.___ könnte auf dem Bauernhof […] die Pferde

betreuen. (Nach dem vorinstanzlichen Setting käme den Eltern und dem nächsten

Umfeld eine wichtige Funktion zu, wenn es darum ginge, Warnsymptome bei der

Berufungsklägerin frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Er und seine

Frau hätten – bewusst pointiert formuliert – gewissermassen eine

Polizistenrolle inne. Ob er sich dies zutraue, die erforderlichen Schritte in

die Wege zu leiten, auch wenn dies allenfalls ein längerfristiges stationäres

Setting für die Berufungsklägerin nach sich ziehen könnte) Sie hätten als

Eltern in den vergangenen 12 Jahren bewiesen und gezeigt, dass sie relativ

streng mit A.___ umgegangen seien. Auch in Bezug auf den Vorfall im Wohnheim 1

hätten sie als Erste reagiert. Sie würden als Eltern nicht weg-, sondern

hinschauen und A.___ auch auf allfällige Probleme ansprechen. Den

Meinungsumschwung von Dr. C.___ in Bezug auf A.___ verstehe er nicht. (Auf den

Vorhalt, dass es zwischenzeitlich viele Ereignisse gegeben habe und einzuräumen

sei, dass es im Wohnheim 1 tatsächlich nicht funktioniert habe) Er wolle die

Sache nicht beschönigen. Es habe das Ereignis im Wohnheim 1 gegeben, aber die

Berufungsklägerin sei krank und man habe nicht zeitnah reagiert. Man dürfe nicht

einfach alles nur A.___ anlasten und die anderen Personen, die eigentlich

hätten reagieren sollen, aussen vor lassen.

6.2 Die anlässlich der

Berufungsverhandlung als Zeugin befragte Mutter der Berufungsklägerin gab

zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (ABIII 430, 439 - 445): Es sei klar

gewesen, dass der Übergang vom Untersuchungsgefängnis ins Wohnheim 1 sehr

schwierig werden würde und man einen solchen Übergang deshalb sehr gut

gestalten müsse. Das habe auch Dr. C.___ geschrieben und betont. Es habe dann

aber gar keinen Übergang gegeben. A.___ sei eingesperrt gewesen in einem

Wohnheim mit Mitbewohnern, die zum Teil viel älter gewesen seien und mit

welchen keine Kommunikation möglich gewesen sei. Zudem habe das Personal zum

Teil gesagt, nun komme eine junge Person, die gar nicht ins Wohnheim passe. Das

sei für A.___ eine psychische Stresssituation gewesen und dass es unter einer

solchen psychischen Stresssituation dann zu einer Manie kommen könne, lasse

sich in jedem Lehrbuch nachlesen. Dr. C.___ stelle es in seinem Gutachten als

Folge der Lockerungen dar, aber sie teile diese Auffassung nicht. Es seien ja

keine Lockerungen gewesen, A.___ sei ja noch immer in einem geschlossenen

Setting gewesen, ursächlich für die Manie sei dieser Stress gewesen. Die

Krankheit von A.___ verlaufe in Phasen. Wenn dann eine Krise komme, dann müsse

sie (die Berufungsklägerin) und das ganze Umfeld parat sein. Solche Krisen

müsse man üben, das ganze (soziale) Netz müsse das üben. Sie verstehe nicht,

weshalb man ihre Tochter nun wieder in einem geschlossenen Setting haben wolle.

Die Krankheit sei auch nicht einfach nach 5 Jahren im stationären Setting weg.

Man nehme ihnen als Eltern nun die Chance, diesen Weg mit A.___ gemeinsam zu

gehen. Ein anderes Thema sei die Krankheitseinsicht. Auch für sie als Eltern seien

das schwierige Gespräche mit A.___, aber das sei krankheitsbedingt. Die

mangelnde Krankheitseinsicht gehöre zur Krankheit von A.___, dies werde Dr. C.___

bestätigen können. Als Eltern hätten sie bereits einen Leistungsausweis. Sie

hätten sich im Jahre […] entschieden, A.___ für und während der KV-Ausbildung

wieder zu Hause aufzunehmen. In einer manischen Phase sei A.___ als Person nicht

mehr steuerbar, das habe Dr. C.___ zutreffend beschrieben. (Auf die

richterliche Frage, weshalb sie davon ausgehe, dass es nun bei den Eltern

funktionieren werde, wenn es doch in einem noch strukturierteren Rahmen im Wohnheim

1 nicht geklappt habe) Im Wohnheim 1 habe A.___ sehr vieles, was sie gebraucht

hätte, nicht gehabt bzw. bekommen. Sie brauche etwas geistiges Futter. Zudem

brauche jeder Mensch die Teilnahme an einem normalen Leben, den Austausch mit einem

normalen Umfeld. Jede Person wehre sich, wenn man sie einsperren wolle. Dass

sich auch A.___ wehre, verstehe sie. Bei ihnen zu Hause hätte A.___ ein

gesundes soziales Umfeld, man hätte gemeinsame Gespräche über Politik, Gesellschaft

und Alltagsfragen. Weshalb sie auch davon ausgehe, dass es gelingen könnte, sei

Folgendes: A.___ wisse zwischenzeitlich, dass die Therapie wichtig und eine

grosse Chance sei, die sie nutzen sollte. Zudem könnte die Psychiatrie-Spitex

unterstützend zur Verfügung stehen, das seien erfahrene Fachleute, deren Arbeit

extrem wertvoll und sehr hilfreich sei. Sie seien sich als Eltern auch im

Klaren darüber, was sie von ihrer Tochter verlangen könnten und was nicht. Sie

wisse, dass auch die IV mit an Bord geholt werden müsse. Ebenso sei ihr

bewusst, dass es in näherer Zukunft für A.___ keine vollständige Beschäftigung

geben werde. Es müsse sehr gut ausbalanciert sein, man müsse eine gute Balance finden

zwischen der Beschäftigung und der Zeit, die A.___ für sich selbst zur

Verfügung habe. Sie kenne die Thematik aus ihrem beruflichen Alltag, denn sie

sei als […] tätig. Sie wolle die Thematik nicht schönreden. A.___ hätte bei ihnen

auch Rückzugsmöglichkeiten (so stehe beispielsweise für sie eine eigene Wohnung

und ein eigenes Velo zur Verfügung). A.___ müsse aus diesem unnützen

geschlossenen Setting, unter welchem sie sehr leide, herausgeholt werden. (Auf

die Frage, was die Hoffnung begründe, dass ein Vorfall wie derjenige vom 8.

Juli 2018 in Zukunft nicht mehr passieren werde und warum diese Hoffnung grösser

sei bei einem Aufenthalt der Berufungsklägerin bei den Eltern im Vergleich zum

stationären Setting) Vor dieser Tat sei A.___ nicht diejenige gewesen, die nun

hier im Gerichtssaal sitze. Man habe sie damals im Gespräch nicht mehr

erreichen können, da sei viel mehr da gewesen als «nur» die bipolare Störung.

Heute würde sie als Mutter zudem sofort reagieren. Sie werfe sich vor, dass sie

das damals nicht gemacht habe und die Situation wohl verkannt habe. A.___ habe

sich damals zurückgezogen, sie habe keine Medikamente, keinen Arzt und keine

Begleitung gehabt. Ein solches Leben werde ganz sicher nie mehr vorkommen. (Auf

die Anschlussfrage, ob dieser ausschliessende Gedanke, wonach es nicht mehr

vorkommen werde, nicht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur fehlenden

Krankheitseinsicht der Berufungsklägerin stehe) Dem Therapiesetting werde aus

ihrer Sicht eine ganz wichtige Rolle zukommen, da müsse viel Arbeit geleistet

werden, man müsse klar hinschauen. Man stehe diesbezüglich noch am Anfang.

6.3 Die Berufungsklägerin führte im

Rahmen der obergerichtlichen Einvernahme zusammengefasst Folgendes aus (ABIIII

430, 446 - 460): Den Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik 2 habe sie bislang

nicht als einfach erlebt. Viele Personen dort seien immer noch krank und viele

könnten weder Deutsch noch Englisch sprechen. An jedem Tag unter der Woche sei

um 8:00 Uhr die sogenannte Morgenrunde. Am Montag habe sie sonst gar kein

Programm, am Dienstag habe sie 2 Stunden Ergotherapie am Morgen, am Mittwoch jeweils

1 ½ Stunde Holztherapie, am Donnerstag wiederum «Ergo» und Holztherapie, am

Freitag eine Stunde Sport, das sei schon alles. Es sei sehr wenig, auch wenn sie

das gesamte Angebot nutze. (Auf Frage) Die übrige Zeit sei sie nicht im Zimmer

eingeschlossen, sondern könne sich auf der Abteilung frei bewegen. (Auf die richterliche

Nachfrage) Ja, einen Fitnessraum mit wenigen Geräten habe es auch. (Auf die

Feststellung, dass sie in Bezug auf ihr Wochenprogramm keine Gespräche mit

Psychiatern oder Psychologen erwähnt habe, ob solche bereits stattgefunden

hätten) Ja, donnerstags habe sie jeweils eine Stunde ein Gespräch bei I.___. Man

bespreche dort Sachen, die einem wichtig seien. (Auf die Anschlussfrage, was

dort beispielsweise besprochen werde) Darauf wolle sie nicht eingehen. (Auf die

Frage, wie sie die Zeit auf der geschlossenen Wohngruppe im Wohnheim 1 erlebt

habe) Es sei sehr schwierig gewesen. Sie habe vom ersten Tag an dort nicht

schlafen können und die Menschen dort habe sie auch nicht gekannt. Sie habe in

der Bettwäsche ihres Vorgängers geschlafen, da das Zimmer gar nicht vorbereitet

worden sei. Zudem habe sie von einem Betreuer erfahren, dass sich das Team

gegen ihre Aufnahme ausgesprochen habe, sich dann aber nach ihrem Besuch die

Leitung des Wohnheims stark für sie gemacht habe. Es habe auf dieser Wohngruppe

Patienten, die nicht einmal in der Lage seien, gerade zu gehen, und die massive

Störungen hätten, wirklich ganz komische Personen. Tagsüber habe sie überhaupt

keine Beschäftigung gehabt, so dass sie begonnen habe, beim Kochen, Aufräumen

und Putzen mitzuhelfen. Das sei ihr angekreidet worden, indem gesagt worden

sei, sie nehme eine therapeutische Rolle ein. Sie sei dort komplett

unterfordert gewesen. (Ob das der Grund gewesen sei, weshalb ihr im Wohnheim 1 schliesslich

gekündigt worden sei) Alle Umstände hätten dazu beigetragen, dass es nicht

geklappt habe. Sie sei auch nicht alleine Schuld am Streit, der dann ausgebrochen

und schlussendlich ausschlaggebend für die Kündigung gewesen sei. Zu Hause,

d.h. im gewohnten Umfeld und unter gesunden Menschen sowie bei stärkerer

Reizabschirmung, wäre ihr dies sehr wahrscheinlich nicht passiert. Dort hätte

sie – im Unterschied zu dieser Abteilung mit schwerkranken Leuten – auch

schlafen können. (Auf die Frage, weshalb sie aus ihrer Sicht in die Klinik

gekommen sei) Sie habe einen manischen Schub gehabt. (Auf die Anschlussfrage,

wie sie diesen Schub erlebt habe) Dazu wolle sie nichts sagen. (Was sie zum

Vorwurf sage, sie habe gemäss dem Bericht der KPK Solothurn vom 3.8.2020

während ihres ersten Aufenthaltes in der Klinik das Zimmer demoliert und unter

Wasser gesetzt) Man müsse wissen, dass dies im Hochsommer gewesen sei und wenn

es in so einem Zimmer dort nichts ausser Wasser habe, dann beginne man

vielleicht ein wenig «ume z’pflöötschle». (Zu ihrer Zeit auf der

forensisch-psychiatrischen Spezialstation Q.___) Dort hätten strengere Regeln

gegolten als in Solothurn, weil es eine Akutklinik sei. Es habe sie schon

getroffen, dass die KPK sie nicht länger habe behalten können. (Zu ihrer Zeit

im Untersuchungsgefängnis) Gesamthaft sei sie dort fast ein Jahr gewesen. Die

Decke sei ihr dort auf den Kopf gefallen. Es sei schwierig gewesen und sie habe

dort schon gelitten. (Auf die Frage nach der Akzeptanz der Medikation mit Abilify,

insbesondere unter Bezugnahme auf Dr. K.___, der in seinem Bericht erwähnt

habe, sie habe ihm mitgeteilt, sie würde die Depotmedikation mit Abilify am

liebsten nicht mehr haben) Sie habe nur zu Dr. K.___ gesagt, sie würde, wenn

sie gesund wäre, kein Medikament nehmen. Aber diese Aussage von Dr. K.___ sei

weit hergeholt, denn sie wisse, dass sie nicht gesund sei und das Medikament

nehmen müsse, und sie sei auch bereit dazu. (Auf entsprechende Frage) Zum

Aufenthalt in der Klinik O.___ wolle sie sich nicht mehr äussern. (Zu ihrem

Verhältnis zu den Eltern und den weiteren Familienmitgliedern) Mit den Eltern

habe sie ein sehr gutes Verhältnis und auch mit ihren Brüdern und deren

Partnerinnen sowie der Grossmutter habe sie es gut. (Sofern das

erstinstanzliche Setting bestätigt werde, käme ihren Eltern eine wichtige und

vor allem überwachende Funktion zu; wie sie damit umgehen könnte) Sie wolle die

Verantwortung nicht auf ihre Eltern abwälzen. In erster Linie wolle sie lernen,

richtig zu reagieren. Sie traue sich zu, es selber zu merken und freiwillig in

die Klinik einzutreten. Zudem seien ihre Eltern schon lange Polizisten (d.h. in

dieser Funktion) und passten auf sie auf. (Dr. C.___ schreibe von einer nach

wie vor ungenügenden Krankheitseinsicht und dass es wichtig wäre, dass sie ihre

Krankheit als wahren «Feind» erkennen würde. Was sie dazu sage?) Nichts. Sie

wolle nicht auf Provokationen eingehen. (Was die Schlussfolgerungen im

Ergänzungsgutachten von Dr. C.___ bei ihr auslösten) Das mache ihr natürlich

Angst, denn das Ergänzungsgutachten schnüre den Strick um ihren Hals enger. Es

dürfe nicht auf eine 59er Massnahme hinauslaufen. Dies würde ihr Leben wirklich

total kaputt machen. (Auf entsprechende Frage) Nein, auf die einzelnen

Schlussfolgerungen von Dr. C.___ wolle sie nicht näher eingehen. (Auf die

Frage, ob sie als eine Art Zwischenlösung ein betreutes Wohnen akzeptieren

könnte) Das sei einmal ein Thema gewesen, käme aber jetzt überhaupt nicht mehr

in Frage. Sie sei erschöpft von diesem (bisherigen) Weg. Sie wolle zu ihrer

Familie und in ein gewohntes Umfeld zurück. Sie habe nicht vor, noch 5 Jahre in

einer Klinik herumzuschleichen. (Auf entsprechende Frage) Nein, sie habe

überhaupt keine Angst, dass sich der Vorfall vom 8. Juli 2018 wiederholen

könnte, denn sie habe eigentlich keine kriminelle Energie mehr in sich. Diesem

Vorfall sei auch der Umstand voraus gegangen, dass ihre Lederjacke

abhandengekommen sei. (Ob sie Frühwarnsymptome beschreiben könne) Diese

Symptome wolle sie weder beschreiben noch aufzählen. (Auf die Frage, welche

Fortschritte sie in Bezug auf den Umgang mit ihrer Krankheit seit dem Vorfall

8.7.2018 erzielt habe) Dass sie einmal ein Depotmedikament benutzen werde, sei

für sie vor ein paar Jahren noch undenkbar gewesen. Diesbezüglich habe sie

sicherlich Fortschritte gemacht. Sie versuche, die Tipps, die sie in der

Therapie erhalte, umzusetzen. Sie lerne, die Frühwarnsymptome noch besser kennen

zu lernen. Sie habe ihre ganze Krankheitsgeschichte reflektiert, indem sie im

UG einen ca. 80-seitigen handschriftlichen Text dazu verfasst habe. Heute sei

sie sicherlich stabiler als im Sommer 2018, sie habe sich damals sehr stark

zurückgezogen. (Auf den Vorhalt, dass es neben dem Messerangriff vom 8. Juli

2018 auch noch zu weiteren Vorfällen gekommen sei, beispielsweise sei sie vor

der Wohnung der Nachbarn aufgetaucht, weil sie geglaubt habe, es komme zur

Vergewaltigung der Ehefrau. Das mache es unberechenbar) Damals sei sie noch

krank gewesen. Dieser Vorfall habe sich ja kurz vor dem 8. Juli 2018

abgespielt und man könne das sehr wahrscheinlich in dasselbe «Päckli» der

Krankheit nehmen. Aber unberechenbar sei sie sicherlich nicht. Sie habe nämlich

schon so viele Psychosen gehabt und vorher (d.h. vor dem 8.7.2018) noch nie

jemanden angegriffen. (Warum es dann zum Exzess am 8.7.2018 gekommen sei) Weil

man ihr die Lederjacke geklaut habe und sie noch das ein oder andere dazu

gedichtet habe. (Auf die Ergänzungsfrage des Gutachters, wie sie den Vorfall

mit dem [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter, der zu einer Verurteilung wegen

Tätlichkeiten geführt habe, beurteile, wenn sie behaupte, vor dem 8. Juli 2018 noch

nie jemandem angegriffen zu haben) Dass sie damals zugebissen habe, sei ein

normaler Reflex von ihr gewesen, denn der [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter habe

sie in den Würgegriff genommen und ihr ein «Branding» ins Gesicht drücken

wollen; ihre Zigarette habe bereits an der Backe gebrannt.

6.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 12. Januar 2021 machte der Gutachter zusammengefasst folgende Aussagen

(ABIII 430, 463 - 485a): Auf die Frage, weshalb er in seinem

Ergänzungsgutachten eine andere Massnahmenart als noch im Rahmen seiner

vorinstanzlichen Befragung empfohlen habe: Es sei in der Zwischenzeit einiges

passiert, insbesondere im Wohnheim 1. A.___ sei dort trotz etablierter

Depotmedikation sehr schnell manisch entgleist und habe deutliche Symptome

gezeigt. Sie habe deshalb – wie im Übrigen auch bereits schon in der Zeit von

2007 bis 2016 – gegen ihren Willen der Klinik zugewiesen werden müssen. Er

bezweifle stark, dass sie damals in der Lage gewesen wäre, freiwillig in die

Klinik zu gehen. Frau A.___ habe manische Phasen (auch bereits früher

zurückliegende) nämlich als durchaus angenehm empfunden (z.B. im

Rheinhafenbecken schwimmen). Ob sie von sich aus genügend Gegensteuer geben

könnte, ziehe er deshalb in Zweifel. Er sei der Meinung, dass bei A.___ der

klassische Weg über stufenweise Lockerungen einzuschlagen sei. Dies sei der

bessere und sicherere Weg. Deshalb habe er in seinem Ergänzungsgutachten vom

Dezember 2020 die Schlussfolgerung gezogen, dass man zurückbuchstabieren sowie

behutsamer und langsamer vorwärts gehen müsse. Man habe A.___ mit dem

Aufenthalt im Wohnheim 1 eine Chance geben wollen. Zweifellos könne man immer

sagen, dies und das hätte dort noch besser gemacht und vorbereitet werden

müssen, aber man mache es sich zu einfach, wenn man den anderen die Schuld für

das Scheitern zuweise. Es sei eine multifaktorielle Angelegenheit. Der Vorfall im

Wohnheim 1 habe aus seiner Sicht gezeigt, dass A.___ noch nicht für einen so

grossen Schritt bereit gewesen sei. (Was ihn damals, als er mit seinem

Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019 eine Kehrtwende vollzogen habe, trotz des

gescheiterten vorzeitigen Massnahmenvollzuges in der Klinik O.___ so

optimistisch gestimmt habe) Aufgrund der Etablierung der Depotmedikation sei

ein erster wesentlicher Schritt bereits gemacht worden. Man müsse aber

sicherlich auch der Klinik O.___ Recht geben: Andere wesentliche Schritte seien

damals und leider bis heute noch nicht gemacht worden. Mit der heutigen

Datenlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, wie schnell

die Situation im letzten Sommer trotz Depotmedikation habe entgleisen können,

sei seine damalige Einschätzung wie auch diejenige anderer Fachkollegen

offenbar zu optimistisch gewesen. Er habe sich damals aufgrund der verhärteten

Fronten, die bestanden hätten, gesagt, dass es mit dem vom Amtsgericht

verhängten Setting – notabene mit dem Hinweis, dieses sei so engmaschig, dass

es in etwa einer Vollzugslockerung eines stationären Settings gleichkomme –

möglich sein sollte. Er stelle nun mit Blick auf die vergangenen 2 ½ Jahre eine

enorme Unruhe und einen sehr hektischen Verlauf fest. A.___ habe sich gar nie

richtig auf eine Therapie eingelassen, alles sei relativ schnell abgebrochen

worden. Man müsse den Institutionen und den Fachleuten jedoch Zeit lassen,

damit diese ihre Arbeit machen könnten. Es wäre wichtig, dass sich die

Berufungsklägerin nun auch tatsächlich auf eine Behandlung längerfristig

einlasse. Ebenso müsse die Rolle der Eltern kritisch hinterfragt werden. Aus

seiner Sicht sollte den Eltern höchstens am Rande eine kontrollierende Funktion

zukommen, während man die Hauptarbeit klar den Fachpersonen und nicht

Familienangehörigen überlassen sollte. Die Eltern könnten unterstützend wirken,

aber nicht mehr als das, sie sollten nicht die Position von Co-Therapeuten

einnehmen (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers: Die Eltern seien bereit,

zusammen mit ihrer Tochter den ambulanten Therapieweg zu gehen und gemeinsam

mit den beteiligten Fachpersonen die Rückführung der Berufungsklägerin in die

Gesellschaft zu begleiten. Ob man ihr diese Chance nicht geben müsse bzw. ob

man der Berufungsklägerin diese Chance verweigern dürfe) Die Eltern könnten

ihre Tochter betreuen, wenn diese für einen solchen Schritt dann auch

tatsächlich so weit sei. Bei einem Wohn- und Arbeitsexternat könne sie unter

Umständen auch zuhause wohnen, wenn die Vollzugsbehörde damit einverstanden

sei. Es lasse sich nicht zweifelsfrei sagen, dass ein gutes familiäres Setting

stets deliktpräventiv sei. Man müsse sich auch die Frage stellen, warum es

trotz des guten familiären Umfeldes denn überhaupt zum Anlassdelikt habe kommen

können. Es habe damals durchaus eine prägnante Symptomatik bestanden, welche

die Eltern über Jahre hinweg mitbekommen hätten, insbesondere auch an

Weihnachten 2017. Die Berufungsklägerin könne noch so eine gute Familie haben,

aber womöglich erweise sich dies dann doch nicht als genügend deliktpräventiv,

weil andere Faktoren, denen eine höhere Deliktrelevanz zukomme, überwiegten.

(Danach befragt, weshalb die Berufungsklägerin trotz der Depotmedikation mit Abilify

seit September 2019 immer noch regelmässig manische Schübe gehabt habe) Nach

seiner Einschätzung sei es einfach zu schnell gegangen. Das Medikament an sich

sei sicherlich kein schlechtes Medikament. Die Berufungsklägerin sei bei diesem

Medikament bereits bei der gemäss dem Kompendium empfohlenen Maximaldosierung

von 400 mg angelangt. Eine medikamentöse Optimierung, wofür es Zeit brauche,

sei möglich. Es stelle sich deshalb die Frage nach einer Kombination mit

anderen Medikamenten. Seroquel sei offensichtlich nicht das richtige Medikament

gewesen, aber es gebe Alternativen dazu und es kämen auch immer wieder neue

Medikamente auf den Markt. Weitere wichtige Aspekte seien ein gesunder

Lebensstil mit genügend Schlaf, das Erkennen von Frühwarnsymptomen und vor

allem aber auch die Fähigkeit, sehr schnell Gegensteuer geben zu können. Es

reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, einfach aufzuschreiben, wie die

Krankheit verlaufe und über 60 bis 70 Seiten die Einsichten zu notieren,

sondern es gehe darum, dass man im entscheidenden Moment gewissermassen die

Rückfallprävention parat habe. Im Sommer 2020 habe dies nicht funktioniert. Es

sei das Wohnheim 1 gewesen, die schliesslich mit einem Arzt – sowie mit der

Mithilfe der Eltern, die auch gewisse Sachen festgestellt hätten – die

Klinikzuweisung gemacht habe. Vielleicht sei dieser Schritt etwas spät erfolgt,

aber im Nachhinein sei es immer einfach, Kritik zu üben. Man müsse bedenken,

dass es extrem schnell gehen könne, dann reiche es nicht aus, die

Medikamentendosis zu erhöhen. In solchen Fällen brauche es dann den

Klinikeintritt. Im Fall der Berufungsklägerin sei auch noch eine

Zwangsmedikation mit Clopixol erforderlich gewesen und sie habe auch ihre Zelle

demoliert und unter Wasser gesetzt, was die Berufungsklägerin heute

verharmlosend als «pflöötschle» beschrieben habe. (Auf die entsprechende Frage)

Ja, im Quervergleich mit anderen Patienten mit demselben Krankheitsbild gehe er

nach wie vor von einer schweren Ausprägung der Störung aus. Dafür spreche der

Umstand, dass es bereits vor ihrem 18. Lebensjahr zu einer markanten Phase

gekommen sei und dann eine weitere Entwicklung festzustellen sei. Für eine

schwere Erkrankung spreche auch die Tatsache, dass es zwischen 2007 und 2016 zu

fast 20 Hospitalisationen gekommen sei. Mit der Depotmedikation sei die

Berufungsklägerin nun im Vergleich zu früher stabiler, aber sicherlich handle

es sich um eine schwere Erkrankung und sicherlich bestehe eine hohe

Deliktrelevanz, welche sich wie folgt erklären lasse: Hätte die Berufungsklägerin

den Wahn nicht gehabt, dann wäre sie auch nicht davon überzeugt gewesen, dass

die Geschädigte (Frau F.___) ihr Sachen geklaut habe und diese selbst in

schwerere Delikte (bis hin zu Tötungsdelikten) involviert gewesen sei. Die

Wahndynamik sei entscheidend dafür gewesen, dass es überhaupt passiert sei.

Etwa ein halbes Jahr zuvor sei es zum Vorfall mit dem Ehepaar M.___ gekommen,

bei welchem bereits eine ähnliche Symptomatik vorhanden gewesen sei. (Auf

entsprechende Frage) Ja, die Höhe des Risikos für die Begehung weiterer Delikte

und die Schwere der zu erwartenden Delikte schätze er immer noch gleich ein.

Daran habe sich nichts geändert. (In letzter Zeit hätten sich typische

psychotische Symptome nicht mehr gezeigt. Es seien vor allem manische Zustände

zu verzeichnen gewesen. Auf die Frage, ob es auch zwischen dieser Manie und der

Tat vom 8.7.2018 einen Zusammenhang gebe) Die Berufungsklägerin habe in diesen

Momenten vor allem viel Energie und Kraft gehabt. Er habe aber deshalb keinen

grossen Zusammenhang mit der Manie gesehen, weil es keine Hinweise dafür

gegeben habe, dass sie damals manisch gewesen sei. Im Zusammenhang mit anderen

deliktischen Vorfällen sehe er das eher, er denke beispielsweise an den Vorfall

mit dem [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter. Im Anlassdelikt sehe er das weniger,

dort sei die psychotische Komponente markant vorhanden gewesen. Ergänzen wolle

er, dass ihm im Rahmen der letzten Exploration im Dezember 2020 aufgefallen

sei, wie die Berufungsklägerin ausgeführt habe, sie habe schon ihre Gründe

gehabt, die Geschädigte (Frau F.___) zu verdächtigen. Das zeige, dass sich die

Berufungsklägerin von diesem Geschehen nach wie vor nicht ganz konsequent

abgrenzen könne. Eine gewisse Restsymptomatik scheine somit immer noch

vorhanden zu sein, wobei diese nicht vergleichbar mit der tatzeitnahen

Symptomatik sei. Diese Aussage zeige aber, dass man gerade auch längerfristig

auf der Hut sein müsse. (Ob es zutreffe, dass das Krankheitsbild der

Berufungsklägerin ein zweischneidiges sei, nämlich einerseits die affektive,

manische Seite und andererseits das psychotische Element, wobei von beiden

primär vor allem die Wahnvorstellungen deliktrelevant und die manischen

Zustände eher untergeordnet gewesen seien) In Bezug auf das Anlassdelikt sehe

er das so, dort sei das Wahnhafte klar im Vordergrund gestanden, wobei noch das

starke Autonomiebedürfnis hinzu gekommen sei: die Haltung, sich nichts sagen zu

wollen, die geringe Kompromissbereitschaft der Berufungsklägerin. Wenn er auch

diesbezüglich die Deliktrelevanz weniger sehe, so sei diese

Persönlichkeitsakzentuierung – neben der geringen Krankheitseinsicht – ein

wichtiger erschwerender Faktor, um mit ihr zu arbeiten. (Auf die Frage, ob man

sagen könne, dass die Grenze zwischen manischen Zustandsbildern und psychotischen

Zuständen fliessend sei, dass das eine nahtlos in das andere übergehen könne

oder ob das unzutreffend sei) Nein, das sei keine falsche Vorstellung. Es sei

durchaus ein breites Spektrum von Möglichkeiten mit fliessenden Übergängen. Man

könne beispielsweise in einem manischen Zustand psychotische Symptome wie

Halluzinationen haben. Die Berufungsklägerin habe nun tatzeitnah die wahnhafte

Komponente, aber früher und auch jetzt noch markante manische Phasen gehabt.

(Auf den Einwand des Verteidigers, die Vorfälle im Wohnheim 1 und in der Klinik

O.___ seien aus einer manischen Phase heraus passiert, das Anlassdelikt sei

aber ein Wahndelikt) Es treffe zu, dass im Anlassdelikt das Wahnhafte prägnant

gewesen sei. Im weiteren Verlauf stehe das Affektive, das Gereizte, das

affektiv Instabile im Vordergrund. Auf der anderen Seite gebe es auch gereizte

Manien. Das Gereizte sei schon ein markantes Element bei der Berufungsklägerin.

Fast in jedem Bericht stehe, sie sei gereizt bis aggressiv gewesen. (Auf die

Frage des Verteidigers, ob man den Fokus der Behandlung nicht weiterhin auf der

Bekämpfung von Wahndelikten statt auf der Bekämpfung von manischen Phasen legen

sollte) Zur Behandlung der schizo-affektiven Erkrankung brauche es beides. Man

könne von Glück reden, dass die Berufungsklägerin noch lebe, wenn man auf die

Ereignisse der Vergangenheit zurückblicke, habe sie doch nach ihren eigenen

Ausführungen im Jahr 2005 in suizidaler Absicht einen Autounfall verursacht,

weil sie geglaubt habe, verfolgt worden zu sein. Dabei habe sich der Wahn

gezeigt. Es sei aber auch zu manischen Vorfälle gekommen, z.B. als die

Berufungsklägerin im Rheinhafen baden gegangen sei, auch in diesem Zusammenhang

könne man von Glück reden, dass die Berufungsklägerin dies überlebt habe. Es

mache aus seiner Perspektive Sinn, beides zu behandeln. Befragt nach den

Gründen, weshalb die Berufungsklägerin während ihrer Zeit im

Untersuchungsgefängnis – im Gegensatz zu den ebenfalls geschlossen geführten

Institutionen (Klinik O.___, Wohnheim 1 und Psychiatrische Klinik 2 – keine

Probleme bereitet habe: In den Institutionen gebe es mehr Herausforderungen und

mehr Reize, die triggern könnten, während das UG als reizarme Umgebung gelte.

Ein Aufenthalt im UG sei weniger konfrontativ, als wenn man sich in einer

Institution in eine Therapie begeben müsse, wo Sachen hinterfragt würden. (Auf

die Ergänzungsfrage des Verteidigers, was der Zweck der konfrontativen

Gesprächsführung mit der Berufungsklägerin in der Psychiatrischen Klinik 2 am

15.12.2020 gewesen sei) Er habe die Berufungsklägerin darauf hinweisen wollen,

dass sie ihren Anteil praktisch nicht sehe und dass eine gewisse Tendenz bei

ihr erkennbar sei, sich zum Opfer zu machen. Es sei auch heute vom Gericht

festgestellt worden, dass von der Berufungsklägerin heute nie von der Anlasstat

die Rede gewesen sei. Das spreche eben auch für eine einseitige Sichtweise von

ihr. Die Berufungsklägerin habe eine geringe Frustrationstoleranz und sei

relativ schnell dysphorisch gereizt. (Ob eine stationäre Massnahme auch gegen

den Willen der Berufungsklägerin erfolgversprechend sei) Die Krankheitseinsicht

sei bei der Berufungsklägerin nach wie vor gering, daran müsse gearbeitet

werden und mit zunehmender Krankheitseinsicht werde sie auch ihre Motivation

steigern und sie könne sich dann vielleicht auch von ihrer falschen

Vorstellung, nun einfach für die nächsten 5 Jahre eingekerkert zu werden, lösen

bzw. ihre derzeitige Meinung werde dann womöglich einer differenzierteren

Sichtweise weichen. Vollzugslockerungen seien insbesondere bei Diagnosen wie

der vorliegenden die Regel und nicht die Ausnahme (in Bezug auf die

gutachterlichen Ausführungen zur konkreten Massnahmendauer: vgl. nachfolgende

Ziff. V.8.). Die 59er-Massnahme sei – nach seinen Erfahrungen in den

vergangenen 10 Jahren – für viele Menschen mit Schizophrenie oder

schizo-affektiven Erkrankungen, welche aufgrund von zivilrechtlich verfügten

Massnahmen und der sog. «Drehtürpsychiatrie» einen desolaten Verlauf zeigten,

eine Chance, um dem Leben nochmals eine positive Wendung zu geben. Demgegenüber

stelle die 63er-Massnahme das grössere Wagnis dar. Diese Massnahme werde von

ihm als Gutachter nicht mehr empfohlen. Wenn man trotz Medikation so schnell

manisch entgleise, dann lasse ihn dies vorsichtig stimmen. Gerade bei schizophrenen

Personen könne es sehr schnell gehen mit der manischen Entgleisung, das mache

es so heikel. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob im ambulanten

Setting gemäss dem amtsgerichtlichen Urteil nicht mehr individuelle Therapie

passiere als im stationären Rahmen) Nein, das sei so nicht gedacht und sollte

auch nicht so sein. Im Klinikbereich habe man andere Arten von Betreuung. Ein

wesentlicher Unterschied zur 63er-Massnahme sei, dass bei einer 59er-Massnahme

die Person vor Ort sei und sich deshalb zwingend auf die Behandlung einlassen

müsse, sich dieser nicht entziehen könne. Das sei gerade bei Menschen mit hohem

Widerstand und geringer Krankheitseinsicht ein wichtiger Aspekt und mitunter

ein Grund, weshalb er die stationäre Massnahme empfehle.

7. Schlussfolgerung

Vorab kann festgehalten werden, dass das

ursprüngliche Gutachten von Dr. C.___ vom 10. November 2018 laufend

aktualisiert wurde. Es liegt deshalb ein aktuelles Gutachten vor, dass sich mit

den neusten Entwicklungen auseinandersetzt. Anhand der diesbezüglich überzeugenden

Ausführungen des Gutachters ist erstellt, dass die Berufungsklägerin an einer

schweren psychischen Störung in Form einer schizo-affektiven Störung leidet,

die im Hinblick auf den erfolgten Angriff auf die Geschädigte von hoher

Deliktrelevanz ist.

Weiter legte der Gutachter

nachvollziehbar dar, dass diese Störung grundsätzlich mittels Pharmakotherapie

und einer damit verbundenen störungsorientierten und deliktorientierten

Psychotherapie gut behandelbar sei. Wichtig sei die Schaffung einer

Tagesstruktur sowie einer relativ engmaschigen Betreuung durch psychiatrisch geschultes

Fachpersonal. Dabei müsse auch das soziale Umfeld in enger Weise einbezogen

werden. Die Berufungsklägerin müsse auch noch vertieftere Einsicht in die

Mechanismen ihrer Erkrankung gewinnen, wozu eine Psychoedukation erforderlich

sei. Ohne adäquate Behandlung bestünde eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für

erneute Gewaltdelikte (aufgrund zunehmender Wahnsymptomatik mit

Realitätsverkennungen und Verwirrtheitszuständen) bis hin zu Tötungsdelikten.

Damit sind grundsätzlich die

Eingangskriterien für eine Massnahme nach Art. 56 Abs. 1 StGB (Gefahr weiterer

Straftaten, Behandlungsbedürfnis) erfüllt. Grundsätzlich stehen auch geeignete

Einrichtungen für die erforderliche Behandlung zur Verfügung (Abs. 5). Ebenfalls

erfüllt sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB: Die Berufungsklägerin hat ein Verbrechen (versuchte

vorsätzliche Tötung) tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen, das mit ihrer

psychischen Störung im Zusammenhang steht, und es ist zu erwarten, dass sich

mit der Massnahme der Gefahr weiterer Taten begegnen lässt. Es sind auch

geeignete Einrichtungen zum Vollzug einer stationären Massnahme vorhanden (Abs.

2), wobei beim Störungsbild der Berufungsklägerin primär an forensisch

psychiatrische Kliniken zu denken ist. Aus den früheren Ausführungen des

Gutachters (d.h. bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ergibt sich, dass grundsätzlich

sowohl eine stationäre Massnahme wie auch eine ambulante Behandlung geeignet sei,

das Rückfallrisiko zu verringern.

Die Frage der Wahl der Massnahme

(ambulant oder stationär) beurteilt sich nach dem im Massnahmenrecht zentralen

Kriterium der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Massnahme darf

nicht weiter gehen, als es im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere

der drohenden Straftaten erforderlich ist. Während es sich bei der

Wahrscheinlichkeit und Schwere künftig zu erwartender Straftaten sowie der

Geeignetheit einer Massnahme zu deren Verhütung um Fragen handelt, die primär

der psychiatrische Sachverständige zu beantworten hat, beinhalten die Kriterien

der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn in starkem

Ausmasse auch normativ-rechtliche Aspekte. Dies hat auch Dr. C.___ erkannt und

mehrfach darauf hingewiesen. Letztendlich geht es um die Frage, welches

Restrisiko im Hinblick auf das Ausmass der Einschränkung der persönlichen

Freiheit der von der Massnahme betroffenen Person noch hinnehmbar ist, wobei

ein gewisses Restrisiko stets besteht, da das Massnahmenrecht keine 100 %-ige

Sicherheit zu gewährleisten vermag und auch nicht dafür geschaffen wurde.

Aus den früheren Ausführungen von Dr. C.___

(bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wird klar, dass sich

dieser primär aus zwei Gründen veranlasst sah, seine ursprüngliche

Einschätzung, wonach es eine stationäre Massnahme brauche und eine ambulante

Behandlung nicht ausreichend sei, zu ändern. Einerseits trat bei der

Berufungsklägerin insbesondere durch die verabreichte Depotmedikation mit Abilify

eine gewisse Stabilisierung ein. Andererseits erkannte der Sachverständige,

dass (nach dem Scheitern der vorzeitigen stationären Massnahme in der Klinik O.___

weder ein schneller Antritt einer stationären Massnahme noch zügige Lockerungen

im Rahmen einer solchen realistischerweise zu erwarten waren. Das Beharren auf

einer stationären Massnahme hätte daher zur Folge gehabt, dass sich die

Berufungsklägerin noch längere Zeit im UG hätte aufhalten müssen, während ein

möglichst rascher Beginn der Massnahme aus Sicht des Gutachters wichtig war.

Der Gutachter nahm gemäss seinen Ausführungen auch zur Kenntnis, dass die

Ansichten der Vollzugsbehörde und der Berufungsklägerin weit auseinandergingen und

sprach in diesem Zusammenhang von einer festgestellten Verhärtung der Fronten.

Während die Berufungsklägerin keine stationäre Massnahme wolle, sei zu

befürchten, dass der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) baldigen

Vollzugslockerungen, wie sie der Gutachter damals für sinnvoll hielt, nicht

zustimmen werde. Deshalb sei er bestrebt gewesen, einen Mittelweg – im Sinne

eines sehr engmaschigen ambulanten Settings – zu finden. Letztendlich

unterscheide sich ja eine sehr engmaschige ambulante Massnahme kaum von einer

initial stationären mit raschen Lockerungen. Dr. C.___ erkannte jedoch auch,

dass der Vorteil des stationären Settings darin liegt, dass auf die Wohnform

Einfluss genommen werden kann und somit im Falle von Schwierigkeiten im

Massnahmenverlauf jederzeit wieder eine Rückversetzung ins stationäre Setting

erfolgen kann. Demgegenüber müsste dies im Rahmen einer ambulanten Massnahme

über deren Aufhebung resp. Umwandlung in eine stationäre Massnahme im Rahmen

eines Nachverfahrens erfolgen. Lediglich kurzfristig könnte mit einer zivilrechtlichen

fürsorgerischen Unterbringung reagiert werden.

Den ambulanten Weg erachtete der

Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz noch als vertretbar,

wies aber mehrfach auch auf die bestehenden Gefahren eines Scheiterns hin und

betonte, dass ein wachsames Umfeld sehr wichtig sei. Die Frage, wie er

entscheiden würde, wenn kurzfristig ein Eintritt in eine

forensisch-psychiatrische Klinik möglich wäre, beantwortete er wie folgt: «Wenn

die Berufungsklägerin morgen in die Psychiatrische Klinik 2 oder in die Psychiatrische

Klinik 3 gehen könnte, würde ich sagen ok. Dann wäre das toll, wenn das in den

nächsten 7 - 14 Tagen klappen würde und wäre eine Alternative zu meinem

aktuellen Vorschlag». Dr. C.___ machte auch klar, dass eine stationäre

Massnahme auch gegen den Willen der Berufungsklägerin erfolgreich durchgeführt

werden könnte: «Auf jeden Fall wäre das möglich. Ich würde aber dann einfach

stark appellieren an die Vollzugsbehörde, dass sie (A.___) nicht wieder nach O.___

käme und vorwärts gemacht wird».

Seit der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung befand sich die Berufungsklägerin im Rahmen von

Ersatzmassnahmen in einem geschlossenen Setting im Wohnheim 1. Die Idee war,

mit einem zuerst geschlossenen Setting auf eine ambulante Betreuung in einer

offenen betreuten Wohnform (immer noch im Wohnheim) hinzuarbeiten. Dieser

Versuch scheiterte, nicht zuletzt auch aufgrund des Verhaltens der

Berufungsklägerin (vgl. hierzu auch die Aussage des Gutachters anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung: Es sei eine multifaktorielle Angelegenheit.

Man mache es sich zu einfach, wenn man den anderen die Schuld für das Scheitern

zuweise). Damit liegt heute die Situation vor, dass bereits zum zweiten Mal

eine Unterbringung in einem geschlossenen Setting gescheitert ist und dies im

zweiten Fall trotz grundsätzlich funktionierender, d.h. etablierter

Depotmedikation. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung, die Dr. C.___ noch

an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vertreten hat, dass der Versuch mit einem

ambulanten Setting vertretbar sei, nicht mehr gestützt werden, was dieser nun

selbst so sieht. Es ist schlicht nicht anzunehmen, dass sich die

Berufungsklägerin in einem ambulanten Setting – mit weniger Tagesstruktur,

geringerer Reizabschirmung und damit einhergehend einer deutlich grösseren

Gefahr einer Reizüberflutung – bewähren wird, wenn sie in einem stationären

Setting bereits mehrfach gescheitert ist. Die Gründe für das Scheitern des

vorzeitigen Massnahmenvollzuges in der Klinik O.___ können dem Therapiebericht

vom 28. Oktober 2020 entnommen werden (ABII 239 ff.). Diese sind

vielschichtig und lassen sich keineswegs lediglich auf den Vorfall vom 5. Juli

2019 mit einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes reduzieren. Dem

Therapiebericht lässt sich zudem entnehmen, dass die Berufungsklägerin nach

wenigen Wochen ein zunehmend ungeduldiges und forderndes Verhalten an den Tag

legte und Grenzen auslotete. Wiederholt sei es zu Verstössen gegen die

Hausordnung gekommen. Die Grundstimmung sei zunehmend inadäquater geworden und

habe zwischen Gereiztheit und Hochgestimmtheit geschwankt. Eine realistische

Selbsteinschätzung hinsichtlich der bestehenden psychischen Erkrankung, der

damit verbundenen Symptome und dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial habe

ihr weitgehend gefehlt. Auch die umfangreiche psychiatrische Vorgeschichte und

die aktuellen Tatvorwürfe habe sie weitgehend bagatellisiert. Bezüglich der

seitens der Klinik vorgeschlagenen Psychoedukation habe die Berufungsklägerin

ausgesprochen ablehnend reagiert. Sehr ähnlich präsentiert sich der

Verlaufsbericht des Wohnheims 1 vom 20. November 2020 (ABIII 293).

Wiederum wird ein forderndes Verhalten der Berufungsklägerin beschrieben, das

sich stetig gesteigert und schliesslich in wiederholten aggressiven und

bedrohlichen Ausbrüchen gemündet habe. Auch von wiederholten Verstössen gegen

die Hausordnung ist die Rede. Die Situation im Wohnheim 1 wird auch im

Therapiebericht vom 12. November 2020 von Dr. N.___ gespiegelt (ABIII 250

f.): Noch vor dem zweiten Therapiegespräch nach der Entlassung aus der

Sicherheitshaft per 6. Juli 2020, welches am 24. Juli 2020 stattgefunden habe,

sei die Rückmeldung des Wohnheims erfolgt, dass sich die Berufungsklägerin

psychisch in ihrem Verhalten geändert habe. Dies habe sich dann auch anlässlich

des Therapiegespräches vom 24. Juli 2020 bestätigt im Sinne eines beginnenden

manischen Syndroms. Der Versuch, durch Intensivierung der bestehenden

Medikation die Symptomatik zu beeinflussen, sei fehlgeschlagen. Im folgenden

Gespräch vom 7. August 2020 habe sich gezeigt, dass sich die

psychopathologische Symptomatik nach vorgängigem Klinikaufenthalt in der

Psychiatrischen Klinik 4 nicht gänzlich zurückgebildet habe. Von anfänglich

unruhigem, forderndem, gereiztem, aggressivem und drohendem Verhalten bis hin

zur Zerstörung des Intensivzimmers ist auch in den Berichten der psychiatrischen

Diensten Solothurn vom 3. August 2020 und 4. September 2020 in Bezug auf

die zwischenzeitlichen Aufenthalte vom 26.7.2020 - 1.8.2020 sowie vom 8.8.2020

- 1.9.2020 die Rede (ABIII 384 ff. sowie 387 f.). Die Situation konnte

letztendlich durch die Verabreichung zusätzlicher Medikamente stabilisiert

werden. Schliesslich lässt sich auch in der Stellungnahme der Psychiatrischen

Klinik 2 vom 25. November 2020 zu einem von der Berufungsklägerin

gestellten Urlaubsgesuch (ABIII 305 f.) entnehmen, dass das psychopathologische

Zustandsbild der Berufungsklägerin gemäss den Hinweisen des bisherigen

Beurteilungszeitraums trotz etablierter psychopharmakologischer Behandlung noch

nicht vollständig remittiert sei. Eine entsprechend suffiziente medikamentöse

Behandlung sei indes zentral, um das Rückfallrisiko günstig zu beeinflussen.

Das Gesuch betreffend einen mehrtägigen Urlaub zwischen dem 23. und 26.

Dezember 2020 sei aus Sicht der Klinik daher legalprognostisch nicht

vertretbar.

Die Situation seit der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung hat sich in zweierlei Hinsicht geändert: Eine

Vollzugslockerung (Haftentlassung mit Einweisung in ein betreutes Wohnheim in

zuerst geschlossenem Setting mit Aussicht auf baldigen Wechsel in ein offenes

Setting) ist – trotz etablierter Depotmedikation (Abilify, 400 mg monatlich) – gescheitert.

Auf der anderen Seite konnte die Berufungsklägerin per 2. November 2020 in die Psychiatrische

Klinik 2 eintreten (was Dr. C.___ anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung als gute Lösung [«toll»] bezeichnete).

Angesichts des doch hohen Risikos auf

die Begehung schwerster Delikte bis hin zu Tötungsdelikten und des bisherigen

Verlaufes der Behandlung der Berufungsklägerin ist es schlicht nicht mehr

vertretbar, das erhebliche Risiko des Scheiterns einer ambulanten Massnahme

einzugehen. Die (alleinige realistische) Reaktionsmöglichkeit mit der

zivilrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung erscheint als nicht sachgerecht.

Einerseits ist es nicht Aufgabe des Zivilrechts, auf die Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit aufgrund strafbaren Verhaltens zu reagieren (die

fürsorgerische Unterbringung ist auf Eigengefährdung ausgerichtet).

Andererseits würde eine solche Massnahme, wie dies auch Dr. C.___ anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte, nur für kurze Zeit wirken. Diese

Zeit würde nicht ausreichen, um im Rahmen eines Nachverfahrens in ein

stationäres Setting zu wechseln. Die Hoffnung, dass eine fürsorgerische

Unterbringung bei einem Therapieversagen ausreichend wäre, die

Berufungsklägerin ausreichend und nachhaltig zu stabilisieren, muss zudem als

zu vage bezeichnet werden.

Inzwischen ist auch Dr. C.___ nach

Kenntnisnahme des Verlaufes seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum

klaren Schluss gelangt, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichend sei,

die Rückfallprognose langfristig und deutlich genug zu senken. Seinen in der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch favorisierten Weg einer (engmaschigen)

ambulanten Massnahme, bezeichnet er mittlerweile als reinen

Schadenminderungsansatz mit einem deutlich ungewissen Ausgang. Die

Schlussfolgerungen des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.

Dezember 2020 sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.

Seine zwischenzeitlich vertretene und (wie er selbst einräumte) vermittelnde

Haltung, es mit einem engmaschigen ambulanten Setting zu versuchen, ist durch

die Ereignisse nach der Hauptverhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen vom 13.

März 2020 überholt. Dies hat Dr. C.___ in seinem neuesten Ergänzungsgutachten wie

auch im Rahmen seiner ausführlichen Befragung vor Obergericht in aller

Deutlichkeit dargelegt. Er empfiehlt nun aus gutachterlicher Sicht ausschliesslich

eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und warnte vor einem weiteren

Flickwerk mit fehlender Nachhaltigkeit, was einer «Drehtür»-Psychiatrie

gleichkäme.

Den neuesten, aktuellen, den bisherigen

Verlauf seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berücksichtigenden

Empfehlungen des Sachverständigen Dr. C.___ ist zu folgen. Eine stationäre

Massnahme ist angesichts der Schwere der künftig drohenden Straftaten, welche

von der Berufungsklägerin mit einiger Wahrscheinlichkeit begangen werden

könnten (bis hin zu Tötungsdelikten), auch klar verhältnismässig. Bezüglich der

Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Straftaten hat der Gutachter

gegenüber seinem ursprünglichen Gutachten nie irgendwelche Berichtigungen oder

Relativierungen angebracht. Auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung

hat er seine Einschätzung der Rückfallgefahr nochmals bestätigt.

Die von der Verteidigung gegen die Anordnung

einer stationären Massnahme vorgebrachten Argumente halten einer näheren

Prüfung nicht stand:

-

Die Verteidigung rückte in

den Mittelpunkt, dass die Berufungsklägerin krank sei und für ihre Krankheit

nicht bestraft werden dürfe, sondern geheilt werden müsse. Für einen solchen

Heilungsprozess sei sie auf ein gesundes Umfeld angewiesen, welches die Eltern

der Berufungsklägerin bieten könnten, währenddem sie in einer Massnahmenvollzugseinrichtung

von schwerkranken Insassen umgeben sei.

Dem hielt der Gutachter im Rahmen seiner

obergerichtlichen Befragung überzeugend entgegen, dass ein gutes familiäres bzw.

soziales Umfeld die Delinquenz nicht per se verhindern kann. Man müsse sich

auch die Frage stellen, warum es trotz des guten familiären Umfeldes denn überhaupt

zum Anlassdelikt habe kommen können. Es gebe Faktoren, die im Hinblick auf die

Deliktprävention gewichtiger seien als das familiäre Umfeld und die Rolle der

Eltern sei zudem kritisch zu hinterfragen. Die Hauptarbeit müsse klar den

Fachpersonen überlassen werden und könne nicht von Familienangehörigen wahrgenommen

werden, diese sollten nicht die Position von Co-Therapeuten einnehmen. Die

Eltern könnten – so die weiteren schlüssigen Ausführungen des Gutachters vor

Obergericht – im Rahmen eines ambulanten Settings nicht verhindern, dass die

Berufungsklägerin sich in erneuten manischen Phasen der Kontrolle entziehe,

zumal sie manische Phasen bisher gemäss eigenen Angaben durchaus auch als

angenehm empfunden habe. Nicht von der Hand zu weisen und im Rahmen der

Zeugenbefragungen vor Obergericht wiederum aufgefallen ist zudem, dass die

Eltern dazu neigen, die Misserfolge und Rückschläge im Zusammenhang mit den

bisherigen Settings vornehmlich als organisatorisches Versagen der Behörden und

Institutionen darzustellen, wodurch die Berufungsklägerin in ihrer Opfer- und

Abwehrhaltung bestärkt wird. Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der

Berufungsverhandlung selbst ein Bild von der Berufungsklägerin machen. Dabei

fiel auf, dass sie nicht bereit war, über die Anlasstat zu sprechen, diese nach

wie vor zu bagatellisieren scheint und sich als Opfer sieht. Sie machte zwar

geltend, mittlerweile Frühwarnsymptome zu kennen, war jedoch nicht bereit,

diese zu benennen. Dies bestätigt die Aussage des Sachverständigen, dass es der

Berufungsklägerin nach wie vor an der Krankheitseinsicht resp. am Erkennen der

Deliktrelevanz ihrer Erkrankung und der entsprechenden Deliktdynamik mangelt. Die

Auffassung des Gutachters, wonach eine Rückkehr der Berufungsklägerin in das

familiäre Umfeld im Rahmen eines ambulanten Settings derzeit klar verfrüht wäre,

ist deshalb zu teilen.

-

Die Verteidigung hob hervor,

dass das Anlassdelikt ein Wahndelikt gewesen sei. In Bezug auf diese

Wahnproblematik habe aber bereits seit längerem erfolgreich eine

Depotmedikation installiert werden können. Seit dem Vorfall vom 8. Juli 2018

seien denn auch wahnhafte Episoden ausgeblieben. Bei den jüngeren Ereignissen,

die den Gutachter zu einem Meinungsumschwung veranlasst hätten, sei es um

manische Entgleisungen gegangen, die Manie sei aber nicht deliktrelevant.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Die Depot-Medikation ist zwar unbestrittenermassen ein wichtiges Basiselement

zur längerfristigen Verbesserung der Legalprognose, für sich allein aber nicht

ausreichend, um künftige wahnhafte Episoden zu verhindern. Hierfür müsste sich

die Berufungsklägerin auf eine delikts- und störungsorientierte Therapie einlassen,

der sie bislang ausgewichen ist. Im Weiteren erklärte der Gutachter

überzeugend, dass auch heute noch eine gewisse Restsymptomatik zu erkennen sei,

wenn die Berufungsklägerin ausführe, sie habe schon ihre Gründe gehabt, die

Geschädigte (Frau F.___) des Diebstahls zu verdächtigen. Man müsse deshalb auf

der Hut sein.

Die Argumentation der Verteidigung

beruht zudem auf der falschen Annahme, die schizo-affektive Störung der

Berufungsklägerin lasse sich messerscharf in zwei voneinander unabhängig

Komponenten aufteilen, nämlich in eine deliktrelevante psychotische Komponente

und in eine nicht deliktrelevante manische Komponente. Dem kann nicht gefolgt

werden: Beide Elemente sind Auswirkungen ein und derselben Erkrankung. Sowohl

die schizophrenen Störungen wie auch die affektiven Störungen sind sehr

vielgestaltig. Die schizo-affektive Störung lässt sich keiner der beiden

Gruppen klar zuordnen und die Grenze zwischen manischen Schüben und

psychotischen Zustandsbildern mit Wahnvorstellungen verläuft nicht scharf,

sondern fliessend. Der Gutachter bestätigte dies im Rahmen seiner Befragung vor

Berufungsgericht, indem er ausführte, es sei ein breites Spektrum von

Möglichkeiten mit fliessenden Übergängen. So könne man beispielsweise in einem

manischen Zustand auch psychotische Symptome wie Halluzinationen haben. Die

Unterteilung in zwei voneinander unabhängige Komplexe ohne Berührungspunkte

wird dem komplexen und facettenreichen Krankheitsbild und dem breiten

Symptomspektrum nicht gerecht. Es trifft zu, dass beim Anlassdelikt das

Wahnhafte im Vordergrund stand und der Gutachter im Rahmen seiner Befragung bewusst

offenliess, ob die Energie, Kraft und Aggression, die sich im Zeitpunkt der

Anlasstat vom 8. Juli 2018 entlud, Ausdruck einer tatzeitaktuellen Manie war (ABIII

467 und 485). Zugleich liess der Gutachter aber keine Zweifel daran, dass das

manische Element im Zusammenhang mit anderen früheren deliktischen Vorfällen (z.B.

Angriff auf [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter) im Vordergrund stand und sich das

fordernde, gereizte, drohende und aggressive Verhalten der Berufungsklägerin wie

ein roter Faden durch das gesamte bisherige Strafverfahren zieht. Die manischen

Ausbrüche und Entgleisungen, die in jüngster Vergangenheit wiederholt

aufgetreten sind, können deshalb – entgegen der Verteidigung – mit Blick auf die

Deliktdynamik und die Deliktrelevanz keineswegs ausgeklammert werden. Der

Gutachter wies denn auch vor Obergericht mit Nachdruck darauf hin, dass die

Behandlung der schizo-affektiven Erkrankung nicht bloss auf die Bekämpfung von

Wahndelikten auszurichten sei, sondern auch eine Behandlung der manischen

Komponente beinhalten müsse (ABIII 485a).

Zusammenfassend muss deshalb unter

Berücksichtigung des wiederholten Vollzugsversagens sowie im Hinblick auf die

Höhe des Rückfallrisikos und die Schwere der zu erwartenden Delikte eine

ambulante Behandlung als klarerweise nicht ausreichend und eine stationäre

Massnahme somit als erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismässig

erachtet werden. Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59

Abs. 1 StGB anzuordnen.

8. Zeitliche Beschränkung

Eine zeitliche Beschränkung der

Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht

nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung

zulässig (vgl. die Ausführungen unter Ziff. V.2.4.4 sowie die dort zitierte

Rechtsprechung). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, die Anordnungsdauer

im vorliegenden Fall zeitlich zu begrenzen. Damit will das Berufungsgericht der

Vollzugsbehörde und auch der Berufungsklägerin ein klares Signal entsenden,

dass die Massnahme rasch vorangetrieben und Vollzugslockerungen möglichst bald

ins Auge gefasst werden müssen.

Das Berufungsgericht stützt sich in

Bezug auf die zu erwartende Dauer der Massnahme auf die Einschätzungen des

Gutachters Dr. C.___ ab. Dieser führte anlässlich der obergerichtlichen

Hauptverhandlung aus, die konkrete Dauer der Masssnahme hänge letztlich von den

erzielten Fortschritten der Berufungsklägerin ab. Je schneller die

Berufungsklägerin stabiler werde, desto schneller gehe es auch mit den

Lockerungen voran. Es brauche hierfür eine gewisse Stabilität, doch gerade bei

einer soliden Medikation sei vieles machbar. Wenn die Berufungsklägerin ab

jetzt gut einsteige und sich auf die Therapie einlasse, sei es nach seiner

Einschätzung von nun an in ca. 2 ½ Jahren zu machen. Gestützt hierauf ist die

stationäre Massnahme für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.

Wird die Massnahme nicht aus der

Freiheit heraus angetreten – was der Regel entspricht und auch vorliegend

zutrifft – ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen

Anordnungsentscheids abzustellen (vgl. hierzu ausführlich BGE 145 IV 65 Regeste

sowie E 2.2 - 2.7). Demzufolge ist vorliegend das Datum des Berufungsurteils massgebend

(Art. 408 und Art. 437 Abs. 3 StPO sowie BGE 145 IV 65 E. 2.7.1) und die Frist

beginnt am 14. Januar 2021 zu laufen.

9. Anrechnung des bisherigen

Freiheitsentzuges auf die Massnahme

Der

Berufungsklägerin ist der bereits erstandene Freiheitsentzug

(Untersuchungshaft: 8.7.2018 - 6.1.2019, vorzeitiger Massnahmenvollzug:

7.1.2019 - 15.8.2019, Sicherheitshaft, inkl. Ersatzmassnahmen: 16.8.2019 -

13.1.2021) an die stationäre Massnahme anzurechnen.

Hinsichtlich

der Tragweite dieser Anrechnung kann auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_375/2018 vom 12.8.2019 (mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 71 f.)

verwiesen werden (E. 2.6): «Wenn im Grundsatzurteil BGE 141 IV 236 von der ‘Anrechnung’

der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen die

Rede sei, sei dies nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der

freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden

Freiheitsentzugs zu verstehen, zumal dies mit dem präventiven Charakter der

Massnahme unvereinbar wäre. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw.

Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen sei,

beziehe sich damit einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs-

bzw. Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine

freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde

liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuldspruch erging

und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe

angerechnet werden konnte. (…) Dass es sich bei der Anrechnung im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro forma

– d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt, ist

hinzunehmen. Wäre eine solche Anrechnung nicht möglich, müsste bei Anordnung

einer Massnahme und Absehen von einer Strafe wegen unverschuldeter

Schuldunfähigkeit stets die gesamte Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als

Überhaft entschädigt werden. (…) Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers

gewesen sein, welcher sich in der Botschaft zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts für eine grundsätzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf

freiheitsentziehende Massnahmen aussprach.»

10. Sicherheitshaft zur Sicherung des

Massnahmenvollzuges

Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 14. Januar 2021 gegen A.___ für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung

erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.

VI. Genugtuung

Die Vorinstanz ist mit zutreffender

Begründung auf den Antrag der Berufungsklägerin um Entrichtung einer Genugtuung

für zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nicht

eingetreten. Da abweichend von der Vorinstanz nun jedoch keine ambulante,

sondern eine stationäre Massnahme angeordnet wird, entschärft sich die Frage

der Anrechnung der Haft, ist doch bei der stationären Massnahme grundsätzlich

davon auszugehen, dass die Haft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Eine

Entschädigung wäre demnach an sich nur geschuldet, wenn sich – ex post – zeigen

sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als die

anrechenbare Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und der vorzeitige

Massnahmenvollzug (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23.4.2015 E. 4). Die

konkrete Dauer der stationären Massnahme steht im Gegensatz zu einer verhängten

Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass im vorliegenden Fall die stationäre Massnahme für die Dauer von 3 Jahren angeordnet

wurde, denn sowohl eine (bedingte) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug vor

Ablauf dieser Dauer als auch eine Massnahmenverlängerung nach Ablauf dieser

Dauer ist nicht ausgeschlossen. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an,

bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos

erweist (vgl. BGE

145 IV 65 E. 2.3.3 S.

71; 142

IV 105 E. 5.4 S. 112;

je mit Hinweisen). Über die Anrechenbarkeit der Haft wird dereinst in einem

Nachverfahren zu befinden sein. Auf den Antrag der Berufungsklägerin ist daher im

jetzigen Zeitpunkt nicht einzutreten.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Vorinstanz hat sämtliche

Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen

(Art. 428 Abs. 3 StPO). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz zur Billigkeitshaftung nach Art. 419 (US 59) verwiesen werden. Die

Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die schuldunfähige Berufungsklägerin

wäre offensichtlich unbillig.

1.2 Da die Berufungsklägerin nicht zur

Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, gehen sowohl

die Kosten für die amtliche Verteidigung (vor 1. Instanz ausgeübt durch

Rechtsanwalt Patrick Walker) als auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung

der Privatklägerin F.___ definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO,

e contrario).

1.3 Der Antrag der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf

Festsetzung eines Nachforderungsanspruchs zu Lasten der Berufungsklägerin ist in

Anbetracht der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates abzuweisen.

1.4 Der Antrag der Beschuldigten,

erstinstanzlich privat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Winiger, auf

Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn ist in

Anbetracht des Verfahrensausganges abzuweisen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Aufgrund der selbständigen Berufung

der Staatsanwaltschaft musste das erstinstanzliche Urteil in allen

massgeblichen Punkten einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz unterzogen

werden, wobei alle relevanten Fragestellungen ihren Ursprung in einem Ereignis

hatten, für welches der Berufungsklägerin mangels Schuldfähigkeit kein

Schuldvorwurf gemacht werden kann.

Demgegenüber betraf die von der

Berufungsklägerin selbständig mit Berufung angefochtene Urteilsziffer 13 lediglich

einen klar untergeordneten Punkt (Höhe der Parteientschädigung).

Mit Blick auf diese besondere

Ausgangslage rechtfertigt es sich, auch die Kosten des Berufungsverfahren in

Abweichung vom Grundsatz nach Art. 428 Abs. 1 StPO (Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren

nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien) vollständig auf die

Staatskasse zu nehmen, was auch von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich so

beantragt wurde (vgl. Anträge gemäss Verhandlungsprotokoll).

2.2 Die Honorarnote des amtlichen

Verteidigers der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Winiger, setzt sich aus

einem Aufwand (exkl. HV, Urteilseröffnung und Anreise) von 123,5833 Stunden zu

je CHF 180.00, Auslagen (inkl. Fahrspesen) von CHF 1’111.50 sowie 7,7 %

MWST zusammen. In Abzug zu bringen sind jene Positionen, die sich auf das

bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitshaft beziehen (im

Einzelnen: Positionen vom 19.5.,

20.5., 26.5., 5.6., 8.6., 9.6., 10.6. und 23.6.2020: Total von 23,08333

Stunden). Es handelt sich hierbei um verfahrensfremde Positionen. Das Bundesgericht hat die Verteidigung

für dieses separate Beschwerdeverfahren abschliessend entschädigt. Für die

Vorbereitung des Plädoyers macht der amtliche Verteidiger 18 Stunden (Positionen

vom 29.12. und

30.12.2020 sowie vom 4.1., 7.1. und 8.1.2021) geltend. In Anbetracht des Umfangs des Plädoyers und der

Tatsache, dass sich die Verteidigung auf diverse bereits erarbeitete Stellungnahmen

und Eingaben zur Vorbereitung des Plädoyers abstützen konnte, ist eine Kürzung

um 6 Stunden vorzunehmen. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an der HV

7,8333 Stunden, für die Urteilseröffnung 0,5 Stunden und für den Reiseaufwand 3

Stunden (4 x 45 min). Demzufolge resultiert ein Stundentotal von 105,8333

Stunden zu je CHF 180.00, was CHF 19'050.00 ergibt.

Bei den Auslagen sind jene Positionen in

Abzug zu bringen, die dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zuzurechnen

sind (Total: CHF 323.80). Die zu entschädigenden Auslagen machen somit CHF

787.70 (CHF 1'111.50 – CHF 323.80) aus.

Die Honorarnote für den amtlichen

Verteidiger der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, ist für das

Berufungsverfahren auf total CHF 21'365.20 (Aufwand: CHF 19'050.00, Auslagen:

CHF 787.70, 7,7 % MWST: CHF 1'527.50) festzusetzen, zahlbar durch den

Staat Solothurn.

Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten

des Staates Solothurn (Art. 135 Abs. 4 StPO, e contrario).

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1, Art. 56, Art. 59 und Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 135 Abs. 1

und 2, Art 138 Abs. 1, Art. 232, Art. 267 Abs. 3, Art. 329 Abs. 2,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 3 StPO

beschlossen

und

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13.

März 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) A.___ in Schuldunfähigkeit

nachfolgende Straftatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht

hat:

-

unrechtmässige Aneignung

(Art. 137 Ziff. 2 StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.2);

-

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1

StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.2);

-

mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 8.

Juli 2018 (Antrag Ziff. I.3);

-

Sachbeschädigung (Art. 144

Abs. 1 StGB), begangen am 11. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.4).

2. Es wird festgestellt, dass A.___ zudem

am 8. Juli 2018 im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit

nachfolgende Straftatbestände erfüllt hat:

- versuchte

vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Antrag Ziff. I.1);

- versuchte

Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Antrag Ziff. I.1);

- mehrfache

einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Antrag Ziff. I.1).

3. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren (mit Beginn am 14.1.2021)

angeordnet.

4. A.___ wird der bereits erstandene

Freiheitsentzug (Untersuchungshaft: 8.7.2018 - 6.1.2019, vorzeitiger

Massnahmenvollzug: 7.1.2019 - 15.8.2019, Sicherheitshaft, inkl.

Ersatzmassnahmen: 16.8.2019 - 13.1.2021) an die stationäre Massnahme

angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss vom 14. Januar 2021 gegen A.___ für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung

erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.

6. Es wird festgestellt, dass sich gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils A.___ und die

Privatklägerin F.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin

Cornelia Dippon, im Zivilpunkt mit Vereinbarung vom 9./21. November 2019

geeinigt haben.

7. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende

beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

Berechtigten A.___ herauszugeben sind:

-

1 Damenunterwäsche, BH,

schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Damenoberteil, schwarz,

Marke b.p.c., Grösse 36/38 (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Damenjupe, schwarz-blau,

Marke Morgan, Grösse 36 (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

Werden die Gegenstände innert 4 Wochen

ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht

angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.

8. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die beschlagnahmte

Damenstrickjacke, schwarz, Marke Today, Grösse L (Aufbewahrungsort: Polizei

Kanton Solothurn), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der

Berechtigten F.___, [Adresse], herauszugeben ist. Wird die Strickjacke innert 4

Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird

Verzicht angenommen und diese wird vernichtet.

9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger

Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe

von CHF 467.65 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Berechtigten A.___ herauszugeben

ist.

10. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte

Bargeld in der Höhe von CHF 70.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse

Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Berechtigten F.___ herauszugeben

ist.

11. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte

Küchenmesser schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen

worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten ist.

12. Auf den Antrag von A.___

auf

Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft wird nicht

eingetreten.

13. Der Antrag von A.___

auf

Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird

abgewiesen.

14. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin

Cornelia Dippon, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'876.55

(inkl. 7.7% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat bezahlt worden ist.

Diese Kosten gehen

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

15. Der Antrag der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf

Festsetzung eines Nachforderungsanspruchs wird abgewiesen.

16. Es wird festgestellt, dass gemäss der

diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils die

Honorarnote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Patrick Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'587.25 (inkl.

7.7% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat bezahlt worden ist.

Diese Kosten gehen

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

17. Die Honorarnote für den amtlichen

Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 21'365.20 (inkl. 7.7% MWST und Auslagen)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Diese Kosten gehen

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

18. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des

Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_536/2021 vom 2. November

2022 bestätigt.