STBER.2020.30
versuchte Nötigung in echter Konkurrenz mit versuchter vorsätzlicher Tötung sowie in echter Konkurrenz mit mehrfacher einfacher Körperverletzung, Diebstahl evtl. unrechtmässige Aneignung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung
14. Januar 2021Deutsch181 min
mehrere Patrouillen der Polizei an den Tatort aus, wo sie von der Melderin E.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Roland
Winiger,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend versuchte
Nötigung in echter Konkurrenz mit versuchter vorsätzlicher Tötung sowie in
echter Konkurrenz mit mehrfacher einfacher Körperverletzung, Diebstahl evtl.
unrechtmässige Aneignung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Sachbeschädigung
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 12. Januar 2021:
1. Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft
als Berufungsklägerin;
2. A.___ als schuldunfähige Beschuldigte
und Berufungsklägerin, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als
amtlicher Verteidiger;
4. Dr. C.___ als Sachverständiger;
5. A.D.___ als Zeuge [Vater];
6. B.D.___ als Zeugin [Mutter].
Zudem erscheinen:
Berichterstatter der Solothurner
Zeitung, des SRF-Regionaljournals Aargau Solothurn sowie von Tele M1.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. März 2020 zusammen, nennt die von den
Parteien mit ihren Berufungserklärungen angefochtenen Dispositivziffern sowie
die beantragten Änderungen (vgl. hierzu detailliert die nachfolgende Ziff. II.1.1)
und erörtert, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil bereits in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. nachfolgende Ziff. II.1.2). Der Vorsitzende
weist die Parteien darauf hin, dass das Berufungsgericht für den Fall, dass es
sich für die Anordnung einer stationären Massnahme entscheide, auch über die
Frage der Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzuges zu befinden
habe.
Der Vorsitzende skizziert den weiteren Verhandlungsablauf
wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter: Der amtliche Verteidiger habe insbesondere
Gelegenheit, Stellung zu der von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 4.
Januar 2021 beantragten Anklageänderung zu nehmen. Zudem werde der amtliche
Verteidiger um eine Klarstellung gebeten hinsichtlich der ergriffenen
Anschlussberufung, soweit diese die bereits selbständig mit Berufung
angefochtene Parteientschädigung betreffe;
-
Einvernahme des Zeugen A.D.___,
der Zeugin B.D.___, der Berufungsklägerin A.___ sowie des Sachverständigen Dr. C.___;
-
Allfällige weitere
Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
Letztes Wort der
Berufungsklägerin;
-
Geheime Urteilsberatung;
-
mündliche Urteilseröffnung
am 18. Januar 2021 um 14:00 Uhr.
Staatsanwältin B.___ stellt (neben der
bereits beantragten Anklageänderung) dem Berufungsgericht den Antrag, einen
Würdigungsvorbehalt im Sinne von Art. 344 StPO vorzunehmen: Der
Berufungsklägerin werde im Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme subeventualiter
bloss eine versuchte Gefährdung des Lebens vorgehalten. Es werde beantragt, den
zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalt rechtlich als vollendete Gefährdung
des Lebens zu würdigen.
Rechtsanwalt Dr. Winiger hält vorab
fest, die Eltern der Berufungsklägerin hätten vor erster Instanz die gesamte
Hauptverhandlung im Gerichtssaal mitverfolgen können. Er sehe keinen Grund, der
einer solchen Teilnahme der Eltern nun vor Obergericht entgegenstehe. Er
beantrage deshalb, die Eltern der Berufungsklägerin nicht nur für deren Befragung,
sondern für die gesamte Hauptverhandlung zuzulassen.
In Bezug auf das eingegangene
Ergänzungsgutachten von Dr. C.___ verweist der amtliche Verteidiger vorab auf
seine Eingabe vom 5. Januar 2021 (Stellungnahme von A.D.___ vom 4.1.2021,
mitunterzeichnet von der Berufungsklägerin).
Im Weiteren händigt der amtliche
Verteidiger Staatsanwältin B.___ ein Exemplar seiner Honorarnote für das
Berufungsverfahren zur Einsicht aus.
In Bezug auf die von der
Staatsanwaltschaft beantragte Anklageänderung verliest der amtliche Verteidiger
eine schriftliche Stellungnahme, die auch zu den Akten gereicht wird (Akten
Berufungsgericht, Ordner III, S. [nachfolgend ABIII] 424 f.). Zusammengefasst
macht die Verteidigung geltend, die Staatsanwaltschaft beantrage mit ihrem
Begehren eine Anklageerweiterung und nicht bloss eine Anklageänderung. Das gesamte
Begehren sei aus formellen Gründen unzulässig: Art. 333 StPO biete gemäss der
Lehre nur dem Gericht die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft zur
Anklageänderung aufzufordern, wohingegen die Staatsanwaltschaft nicht aus
Eigeninitiative das Gericht auffordern könne, eine Anklageänderung bzw. -erweiterung
auf neue Sachverhaltskomplexe zu akzeptieren. Selbst wenn man gestützt auf die
Rechtsprechung davon ausginge, dass eine Anklageergänzung nach Art. 333 i.V.m.
Art. 374 Abs. 4 StPO grundsätzlich auch noch im zweitinstanzlichen Verfahren
möglich sei, könne dies im vorliegenden Fall nicht der Fall sein. Das
Berufungsgericht hätte zwei neue Sachverhaltskomplexe erstmals als versuchte
Tötung zu würdigen. Damit würde seine Mandantin um die erstinstanzliche
Beurteilung gebracht, was eine Verletzung des Instanzenzuges, des rechtlichen
Gehörs und ganz generell des Rechts auf ein faires Verfahren darstelle.
Staatsanwältin B.___ hält diesen
Ausführungen der Verteidigung unter Verweis auf die schriftliche Eingabe vom 4.
Januar 2021 und die dort zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen,
dass Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Anklageänderung ausdrücklich
vorsehe. Es gehe mit dem Antrag nicht darum, einen gänzlich neuen
Lebenssachverhalt einzubringen, sondern um die Präzisierung hinsichtlich eines
bereits in der Anklageschrift umschriebenen Lebenssachverhaltes.
Hinsichtlich der Teilnahme der Eltern an
der Hauptverhandlung habe sich die Ausgangslage vor erster Instanz anders
präsentiert. Die Eltern seien von Beginn an als Zuhörer im Saal gewesen und der
Antrag auf deren Befragung als Zeugen sei erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung
gestellt worden. Dadurch hätten beide Zeugen bereits vor ihrer Befragung an der
Verhandlung teilgenommen. Das habe man schon damals als nicht ideal bewertet, habe
sich aber nicht mehr ändern lassen. Nun habe man die Möglichkeit, die Zeugenbefragung
der Eltern StPO-konform durchzuführen, weshalb sie beantrage, den Antrag der
Verteidigung abzuweisen.
Rechtsanwalt Dr. Winiger verzichtet auf
eine weitere Stellungnahme.
Das Gericht zieht sich kurz zurück, um
über die gestellten Anträge geheim zu beraten.
Der Referent eröffnet hierauf den
Parteien mündlich folgenden Beschluss:
«1. Das
Berufungsgericht behält sich vor, den Vorhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklage bzw.
des Antrages vom 16. August 2019, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, rechtlich
als vollendete Gefährdung des Lebens zu würdigen.
2. A.D.___
und B.D.___ werden in Gutheissung des Antrages der Verteidigung bereits jetzt
als Zuhörer zur Hauptverhandlung zugelassen.
3. Der
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anklageänderung bzw. -präzisierung wird
hinsichtlich Ziff. 1 (vgl. Eingabe vom 4.1.2021) gutgeheissen und hinsichtlich
Ziff. 2 (vgl. Eingabe vom 4.1.2021) abgewiesen.»
Zur Begründung führt der Referent
zusammenfasst Folgendes aus (vgl. zur Thematik der Anklageänderung zudem auch
nachfolgende Ziff. II.2.):
-
Ob die Tat (Gefährdung des
Lebens) gemäss dem in Ziff. I.1. der «Anklage» (Antrag vom 16.8.2019)
umschriebenen Lebenssachverhalt bloss versucht oder bereits vollendet worden sei,
sei ausschliesslich eine Frage der rechtlichen Würdigung. Das Gericht behalte
sich gestützt auf Art. 344 StPO vor, den Lebenssachverhalt als vollendete
Gefährdung des Lebens zu prüfen.
-
Sowohl A.D.___ wie B.D.___
seien als Zeugen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vorgeladen worden. Es
sei, wie bereits eingangs skizziert, ohnehin vorgesehen, nach der Behandlung
der Vorfragen im Rahmen des Beweisverfahrens die beiden Zeugen vor der Berufungsklägerin
und dem Sachverständigen zu befragen. Es handle sich bei den Eltern der
Berufungsklägerin nicht um typische Zeugen, denn es gehe nicht darum, dass
diese dem Gericht (ohne jegliche Beeinflussung durch die Angaben Dritter) ihre
eigenen Wahrnehmungen zum Tathergang vom 8. Juli 2018 schildern und so zur
Aufklärung des Sachverhaltes beitragen würden, sondern sie seien vorgeladen
worden, damit sie dem Gericht ihre Einschätzung und Ein-drücke als Eltern zur
aktuellen Situation der Berufungsklägerin mitteilen und Fragen im Zusammenhang
mit der Ausgestaltung eines konkreten Massnahmensettings (allfälliger Einbezug der
Eltern) beantworten können. Angesichts dieser Ausgangslage sei nichts dagegen einzuwenden,
dass B.D.___ bereits während der Zeugenbefragung ihres Ehemannes im Saal
anwesend sei. Wenn Frau B.D.___ die Aussagen ihres Ehemannes mitbekomme, könne
sie sich in der Folge darauf beschränken, die aus ihrer Sicht erforderlichen
Ergänzungen anzubringen oder abweichenden Auffassungen darzulegen, ohne bereits
Gesagtes zu wiederholen. Auf diese Weise lasse sich die Befragung auch
effizienter gestalten.
-
Der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Änderung der «Anklage» bzw. des Antrages auf Anordnung
einer stationären Massnahme vom 16. August 2019 (nachfolgend Antrag vom
16.8.2019) werde teilweise gutgeheissen, soweit es um den Teilvorhalt gehe, A.___
habe ein spitziges Messer mit Kraft an die rechte und linke Halsseite des auf
dem Boden liegenden Opfers geführt (Ziff. 1 des Antrages vom 4.1.2021). Es
handle sich hierbei nicht um einen neuen Lebensvorgang, der das Prozessthema
erweitere. Vielmehr sei festzustellen, dass dieses Sachverhaltselement bereits
in den Antrag vom 16. August 2019 Eingang gefunden habe, wobei einzuräumen sei,
dass der Antrag in Ziff. I.1 die einzelnen Tatbestände und deren Elemente nicht
scharf und präzise voneinander trenne. Ob diese Handlung unter den Tatbestand
der versuchten vorsätzlichen Tötung zu subsumieren sei, sei letztlich eine
Frage der rechtlichen Würdigung. Es handle sich nicht um eine inhaltliche
Änderung bzw. Ausdehnung des Lebenssachverhaltes, sondern lediglich um eine
präzisierende Klarstellung, wonach der Tatvorwurf der versuchten Tötung (eventualiter
der versuchten schweren Körperverletzung und/oder Gefährdung des Lebens) nach
Auffassung der Anklagebehörde neben dem versuchten energischen Stechen in den
Hals auch das kraftvolle Heranführen des Messers (jeweils wechselnd von links
und rechts) an den Hals umfasse. Eine solche Präzisierung des Antrages sei
gestützt auf Art. 329 Abs. 1 StPO zulässig. Die von der Verteidigung
dagegen vorgebrachten Einwendungen seien unbehelflich. Eine solche
präzisierende Ergänzung könne die Staatsanwaltschaft auch von sich aus vornehmen
und dem Gericht zur Genehmigung vorlegen, auch wenn dies nicht ausdrücklich aus
dem Wortlaut von Art. 329 Abs. 2 StPO hervorgehe, der ausschliesslich die
Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft durch das Gericht erwähne. Es
handle sich hierbei um die gelebte Praxis. Entscheidend sei in diesem
Zusammenhang, dass ein solcher Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht genehmigt
werden müsse. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere
das Urteil 6B_904/2018) sei unbestritten, dass eine solche Präzisierung der
Anklage auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens erfolgen könne. Auch der
von der Verteidigung gerügte Instanzenverlust verfange nicht als Argument. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz habe – wiederum unter Hinweis auf 6B_904/2018 –
nicht zu erfolgen, wenn sich die beschuldigte Person bereits vor erster Instanz
im Klaren gewesen sei, gegen welchen Vorwurf sie sich zu verteidigen habe, und
wenn die Verteidigung im Berufungsverfahren zur ergänzten Anklageschrift
hinreichend und rechtzeitig habe Stellung nehmen können. Beides sei vorliegend
der Fall gewesen. Die Verteidigungsrechte seien folglich gewahrt worden und es
liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Abzuweisen sei
hingegen der Antrag auf Anklageänderung gemäss Ziff. 2 der Eingabe vom 4.
Januar 2021. Zwar gehe aus dem vorgehaltenen Lebenssachverhalt hervor, dass A.___
nach dem Messereinsatz das Opfer mehrmals gestossen bzw. gegen die Wand geschleudert
haben soll, wobei dieser Lebenssachverhalt gemäss dem Antrag vom 16. August
2019 bislang weder im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Tötung noch
der Gefährdung des Lebens eine Rolle gespielt habe, sondern einzig im
Zusammenhang mit der mehrfachen einfachen Körperverletzungen thematisiert
worden sei. Dieser Antrag ziele nun aber – im Unterschied zum erstgenannten
Antrag – inhaltlich auf eine Ausdehnung des Vorhaltes ab. Der Berufungsklägerin
werde nun nämlich eine neue Pflichtverletzung angelastet. Ihr werde erstmals vorgeworfen,
sie habe sich nicht vergewissert, ob es im fraglichen Bereich (Gang) gefährlich
hervorstehende Stellen (Ecken/Nägel/Schrauben etc.) gegeben habe. Hinzu komme,
dass dieser neue Teilvorhalt beweismässig gar nie abgeklärt worden sei. Die Fragen,
wie sich die örtlichen Gegebenheiten im Einzelnen präsentiert hätten, ob es
überhaupt im Flur die erwähnten Ecken/Nägel/Schrauben gegeben habe, sei bislang
nie zum Thema gemacht worden und es seien dementsprechend hierzu auch keine Beweise
erhoben worden. Der Antrag sei deshalb, soweit Ziff. 2 betreffend, abzuweisen.
In der Folge werden A.D.___ und B.D.___
in den Saal gebeten. Nach vorgängiger Belehrung über ihre Rechte und Pflichten
werden zuerst der Vater und anschliessend die Mutter der Berufungsklägerin als
Zeugen befragt (vgl. Audiodokument: ABIII 430, separate Einvernahmeprotokolle: ABIII
431 - 438, 439 - 445 sowie die zusammenfassende Darstellung unter nachfolgender
Ziff. V.6.1 und 6.2). Den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung verfolgen die
Eltern der Berufungsklägerin als Zuhörer auf der Tribüne.
Der Verteidiger gibt bekannt, dass die
Berufungsklägerin vor der Befragung einen von ihr verfassten Text, in dem sie
die letzten 2 ½ Jahre seit dem Vorfall vom 8. Juli 2018 reflektiere, vorlesen
möchte. Danach sei seine Mandantin bereit, Fragen des Gerichts zu beantworten.
Dieser Antrag wird gutgeheissen. Der von
der Berufungsklägerin in der Folge vorgetragene Text wird zu den Akten gegeben
(vgl. ABIII 426 - 429) und aufgenommen (ABIII 430).
Der Referent weist die Berufungsklägerin
anschliessend darauf hin, dass sie sich aufgrund ihrer Verfahrensrolle (schuldunfähige
beschuldigte Person) nicht selbst belasten müsse und die Aussagen und
Mitwirkung verweigern könne. In Bezug auf ihre Befragung wird auf das Audiodokument
(ABIII 430), das separate Einvernahmeprotokoll (ABIII 446 - 460) und die
zusammenfassende Darstellung unter nachfolgender Ziff. V.6.3 verwiesen.
Nach der Mittagspause (12:00 - 13:00 Uhr)
wird nach vorgängiger Belehrung Dr. C.___ als Sachverständiger befragt (vgl. ABIII
430, ABIII 463 – 485a sowie nachfolgende Ziff. V.6.4). Nach Abschluss der
Befragung (14:55 Uhr) verlässt der Sachverständige den Gerichtssaal.
Nach einer kurzen Pause geben die
Parteivertreter bekannt, auf weitere Beweisanträge zu verzichten, so dass das
Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen wird.
Staatsanwältin B.___ stellt und
begründet für die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin folgende Anträge
(Plädoyernotizen, ABIII 486 -532; Anträge: ABIII 533 f.):
«I.
Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 insofern in Rechtskraft
erwachsen ist, als
1. in Ziff.
1 festgestellt wurde, dass A.___ in schuldunfähigem Zustand folgende
Tatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:
a. unrechtmässige
Aneignung (Geld, ID, Bankkarte)
b. Diebstahl
(Ehering)
c. mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
d. Sachbeschädigung.
2. in den
Ziffern 6 - 11 verschiedene Nebenpunkte (Feststellung Vereinbarung im
Zivilpunkt, Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten) beurteilt wurden.
3. in den
Ziffern 14 - 16 die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und
des amtlichen Verteidigers geregelt wurden.
4. und in
Ziff. 17 die Verfahrenskosten erster Instanz dem Kanton Solothurn auferlegt
wurden.
II.
1. Es
sei festzustellen, dass A.___ in schuldunfähigem Zustand zusätzlich folgende
Tatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:
a. versuchte
vorsätzliche Tötung, eventuell versuchte schwere Körperverletzung und
Gefährdung des Lebens, begangen im Zusammenhang mit dem Einsatz des Messers
gegen F.___.
b. mehrfache
einfache Körperverletzung durch die übrige stumpfe Gewalt gegen Kopf und Körper
von F.___.
c. versuchte
Nötigung.
2. Es sei
eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
3. Es sei festzustellen,
dass zufolge Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitigem
Massnahmenvollzug der für die Maximaldauer von 5 Jahren gemäss Art. 59
Abs. 4 StGB relevante Fristenlauf am 8. Juli 2018 begonnen hat.
4. Für den
Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht erhoben wird, sei zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
Sicherheitshaft anzuordnen, wobei diese nicht im Untersuchungsgefängnis,
sondern in der Klinik zu vollziehen sei.
5. Die
oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
6. Es sei
im Zusammenhang mit dem erstandenen Freiheitsentzug keine Genugtuung zu
sprechen.
7. Es sei
keine Parteientschädigung zu sprechen.»
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt
und begründet im Namen und Auftrag der Berufungsklägerin folgende Anträge
(Plädoyernotizen: ABIII 535 – 544, Anträge: ABIII 545):
«1. Der
Antrag der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 2021 auf Änderung der Anklage sei
abzuweisen.
2. Die Berufung der
Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Das
Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13. März 2020 sei bis auf Ziffer
13 zu bestätigen.
4. Ziffer
13 des Urteils der Vorinstanz sei im Sinne der Berufungserklärung der
Verteidigung vom 20. Juli 2020 neu zu fassen.
5. A.___
sei innert 30 Tagen in das ambulante Setting zu überführen.
6. Auf
diesen Zeitpunkt hin sei A.___ aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
7. Es sei
das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren gemäss
Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung bei der Betroffenen
festzulegen.
8. Die
Kosten des Verfahrens seien vom Staat zu tragen.»
Nach einer weiteren kurzen Pause halten
sowohl Staatsanwältin B.___ als auch Rechtsanwalt Dr. Winiger einen kurzen
zweiten Parteivortrag.
Die Berufungsklägerin macht von ihrem
Recht auf das letzte Wort wie folgt Gebrauch:
Sie bitte das Gericht inständig darum,
keine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Sie möchte wieder nach Hause, unter
gesunden Menschen sein, wieder arbeiten, für sich fein kochen, später auch Kinder
haben. Sie wünsche sich, dass ihr vom Gericht eine Chance gegeben werde und sie
verspreche, dass sie sich an die Auflagen halten werde. Sie wolle ihren Eltern für
ihre Unterstützung auf diesem langen und elenden Weg danken. Ebenso wolle sie
sich bei Rechtsanwalt Winiger für seine Bemühungen in dieser Sache bedanken.
Der Vorsitzende erklärt um 17:20 Uhr die
Hauptverhandlung für geschlossen und das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 18. Januar 2021 um 14:00 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___ für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___ als schuldunfähige Beschuldigte
und Berufungsklägerin, zugeführt von der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger als
amtlicher Verteidiger;
Zudem erscheinen als Zuhörer:
-
die Eltern der
Beschuldigten;
-
zwei Medienvertreter (Solothurner
Zeitung und SRF Regionaljournal Aargau Solothurn).
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts nun
vom Referenten in den wesentlichen Punkten eröffnet und summarisch begründet
werde. Massgeblich sei die schriftliche Urteilsbegründung, ab deren Zustellung
an die Parteivertreter auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.
In der
Folge verliest Oberrichter von Felten die wichtigsten Dispositivziffern des
Berufungsurteils. Er fasst das Beweisergebnis zusammen und nimmt die rechtliche
Würdigung vor. Daraufhin geht der Referent – unter Berücksichtigung der
gutachterlichen Ausführungen – auf das Krankheitsbild der Berufungsklägerin, dessen
Deliktrelevanz und auf die Rückfallgefahr ein. Er erörtert die Voraussetzungen
für die in zu Betracht zu ziehenden Massnahmen, setzt sich mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip
auseinander und begründet den Massnahmenentscheid. Hernach äussert sich der
Referent zur Anrechnung des bereits erstandenen Freiheitsentzuges auf die
Massnahme, zum Genugtuungsbegehren der Berufungsklägerin sowie zu den Kosten-
und Entschädigungsfolgen. Ebenso begründet er kurz den Beschluss des
Berufungsgerichts betreffend Sicherheitshaft.
Den
Parteivertretern werden abschliessend von der Gerichtsschreiberin das
Urteilsdispositiv und der separate Beschluss betreffend Sicherheitshaft
ausgehändigt. Um 14:35 Uhr erklärt der Vorsitzende die mündliche Urteilseröffnung
für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. Juli 2018 meldete sich E.___
telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend
Polizei) und teilte mit, dass sie eine um Hilfe schreiende Frau gehört habe.
Als sie sich daraufhin in die Wohnung begeben habe, aus welcher die
Hilfeschreie gekommen seien, habe sie feststellen können, dass eine junge Frau
auf Frau F.___ (früher […], nachfolgend Geschädigte) gekniet und mit einem
Messer auf diese eingestochen habe. Wie die Täterin heisse, wisse sie nicht,
nur, dass diese in der Liegenschaft [Adresse 1] im 1. Stock wohne (vgl.
Strafanzeige, Akten S. [nachfolgend AS] 001 ff.).
Gestützt auf diese Meldung rückten
mehrere Patrouillen der Polizei an den Tatort aus, wo sie von der Melderin E.___
draussen in Empfang genommen und darauf hingewiesen wurden, dass es sich bei
der Täterin um die im ersten Stock in der Wohnung auf der rechten Seite
wohnende Person handle. In der Folge begaben sich die Polizeibeamten zur
entsprechenden Wohnung von A.___ (nachfolgend Berufungsklägerin). Nachdem die
Wohnungstür geöffnet worden war, wurde A.___ mittels Schliesszeug fixiert und
im Anschluss ins Untersuchungsgefängnis Olten verbracht (vgl.
Wahrnehmungsbericht, AS 020 ff.).
2. Am 9. Juli 2018 erliess die Staatsanwaltschaft
Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen die Berufungsklägerin wegen
einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2
StGB) eine Eröffnungsverfügung (AS 381), die in der Folge mehrfach bereinigt,
konkretisiert und ergänzt wurde.
3. Mit Entscheid vom 12. Juli 2018 (AS
661 ff.) ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die
Berufungsklägerin Untersuchungshaft bis zum 11. September 2018 an. Noch
gleichentags wurde sie im Rahmen einer Krisenintervention wegen Verdachts auf
paranoide Schizophrenie in die Psychiatrische Klinik 1 eingewiesen (vgl.
forensisch-psychiatrisches Einweisungsschreiben, AS 668 ff.). In der Folge
wurde die Untersuchungshaft mehrfach verlängert, wobei sich die Berufungsklägerin
– teilweise im Rahmen eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs – zum Vollzug in
verschiedenen Institutionen aufhielt.
4. Am 10. November 2018 erstellte Dr.
med. C.___ im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten über die Berufungsklägerin (AS 978 ff.). Dieses Gutachten wurde
durch den Sachverständigen am 12. April 2019 (AS 1314 ff.) und am 28.
Oktober 2019 (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend ASV] 504 ff.) schriftlich
sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2020
mündlich (ASV 281 ff.) ergänzt.
5. Am 16. August 2019 überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten mit dem Antrag auf Anordnung einer stationären
Massnahme für die Berufungsklägerin (Verfahren bei einer schuldunfähigen
beschuldigten Person gemäss Art. 374 f. StPO) ans Amtsgericht von Olten-Gösgen
(ASV 10 ff.). Mit Verfügung vom 23. August 2019 ordnete das Haftgericht des
Kantons Solothurn Sicherheitshaft an (ASV 23 ff.). Mit Verfügungen vom 22.
November 2019 (ASV 80 ff.) und 24. Dezember 2019 (ASV 122 ff.) wurde diese
jeweils verlängert.
6. Am 13. März 2020 erliess das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (ASV 364 ff.):
« 1. Es
wird festgestellt, dass die Beschuldigte A.___ in Schuldunfähigkeit
nachfolgende Tatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:
- einfache
Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2
Abs. 2 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.1)
- mehrfache
einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), begangen am 08.07.2018
(Antrag Ziff. I.1)
- versuchte
Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag
Ziff. I.1)
- unrechtmässige
Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.2)
- Diebstahl
(Art. 139 Ziff. 1 StGB), begangen am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.2)
- mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen
am 08.07.2018 (Antrag Ziff. I.3)
- Sachbeschädigung
(Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 11.07.2018 (Antrag Ziff. I.4).
2. Für
die Beschuldigte A.___ wird eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB
angeordnet, die so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig
erachtet. In diesem Zusammenhang werden der Beschuldigten
A.___ nachfolgende
Weisungen erteilt:
a) A.___ hat die
bereits installierte Depotmedikation Abilify weiterzuführen.
b) A.___ hat sich einer
Psychotherapie durch eine forensisch-
psychiatrische
Fachperson zu unterziehen.
c) A.___
hat an einer Psychoedukationsgruppe («Psychosegruppe») teilzunehmen.
d) A.___
hat bei ihren Eltern, A.D.___ und B.D.___, [Adresse], Wohnsitz zu nehmen und so
lange dort zu wohnen, wie dies die forensisch-psychiatrische Fachperson als
notwendig erachtet.
e) A.___
hat sich einer aufsuchenden Betreuung durch eine Fachperson der
Psychiatriespitex zu unterziehen.
3. Für die Beschuldigte A.___
wird Bewährungshilfe angeordnet.
4. Die Untersuchungshaft vom
08.07.2018 bis 06.01.2019, der vorzeitige Mass-
nahmevollzug vom
07.01.2019 bis 15.08.2019 sowie die Sicherheitshaft seit 16.08.2019 sind der
Beschuldigten A.___ an die ambulante Massnahme gemäss vorstehend Ziff. 2
anzurechnen.
5. Für
die Beschuldigte A.___ wird Sicherheitshaft angeordnet, bis das Setting der
gemäss vorstehend Ziff. 2 angeordneten ambulanten Massnahme installiert ist,
längstens für die Dauer von 2 Monaten.
6. Es
wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte A.___ und die Privatklägerin F.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, im Zivilpunkt mit Vereinbarung
vom 9./21. November 2019 geeinigt haben.
7. Nachfolgende
beschlagnahmte Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
der Berechtigten A.___ herauszugeben:
- 1
Damenunterwäsche, BH, schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
- 1
Damenoberteil, schwarz, Marke b.p.c., Grösse 36/38 (Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn)
- 1
Damenjupe, schwarz-blau, Marke Morgan, Grösse 36 (Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn).
Werden die Gegenstände
innert 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht
herausverlangt, wird Verzicht angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
8. Die
beschlagnahmte Damenstrickjacke, schwarz, Marke Today, Grösse L (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn), ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
Berechtigten F.___, [Adresse], herauszugeben. Wird die Strickjacke innert 4
Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird
Verzicht angenommen und sie wird vernichtet.
9. Das
beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 467.65 (Aufbewahrungsort: Zentrale
Gerichtskasse Solothurn) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
Berechtigten A.___ herauszugeben.
10. Das
beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 70.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale
Gerichtskasse Solothurn) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
Berechtigten F.___, […] herauszugeben.
11. Das
beschlagnahmte Küchenmesser schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) wird eingezogen und ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zu vernichten.
12. Auf den Antrag von
Rechtsanwalt Roland Winiger, es sei der Beschuldigten
A.___ für zu Unrecht ausgestandene
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine Genugtuung auszurichten, wird nicht
eingetreten.
13. Der
Beschuldigten A.___ wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von
CHF 10'000.00 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen) zu Lasten des Staates
Solothurn zugesprochen.
14. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___,
Rechtsanwältin Cornelia Dippon, wird auf CHF 15'876.55 (inkl. 7.7% MwSt und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
15. Der
Antrag von Rechtsanwältin Cornelia Dippon auf Festsetzung eines Nachforderungsanspruchs
wird abgewiesen.
16. Die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Patrick Walker, wird auf CHF 11'587.25 (inkl. 7.7% MwSt und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Diese
Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
17. Die
Verfahrenskosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.»
7. Am 17. März 2020 meldete die
Berufungsklägerin (ASV 380) und am 19. März 2020 die Staatsanwaltschaft (ASV
383) die Berufung an.
8. Am 26. März 2020 erläuterte das
Amtsgericht sein Urteil hinsichtlich Ziff. 5 (ASV 401 f.). Hierauf beantragte
die Staatsanwaltschaft am 16. April 2020 zu Handen der Verfahrensleitung des
Berufungsgerichts gestützt auf Art. 231 Abs. 2 StPO die Fortsetzung der
Sicherheitshaft (Akten Berufungsgericht, Ordner I, S. [nachfolgend ABI] 1 ff.).
Am 22. April 2020 ordnete der Vizepräsident des Berufungsgerichts die
Fortsetzung der Sicherheitshaft an (ABI 61 ff.). Eine gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde der Berufungsklägerin wies das Bundesgericht mit Urteil
1B_251/2020 vom 17. Juni 2020 ab (ABI 310 ff.).
9. Am 13. Mai 2020 beantragte der
Oberstaatsanwalt, der Sachverständige Dr. med. C.___ sei in den Ausstand zu
versetzen (ABI 158 f.). Auf diesen Antrag trat die Beschwerdekammer mit
Beschluss vom 28. Mai 2020 (ABI 195 ff.) nicht ein (BKAUS.2020.5). Ein erneutes
Ausstandsgesuch des Oberstaatsanwaltes vom 30. Juli 2020 (Akten
Berufungsgericht, Ordner II, S. [nachfolgend ABII] 13) wies die Strafkammer mit
Beschluss vom 9. September 2020 ab (ABII 114 ff.).
10. Am 27. Mai 2020 entliess der
Amtsgerichtspräsident auf Gesuch von Rechtsanwalt Dr. Winiger vom 19. Mai 2020
(ASV 422) und nach Einholung einer Stellungnahme bei Rechtsanwalt Walker (ASV
245) letzteren aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger und setzte Rechtsanwalt
Dr. Winiger rückwirkend per 19. Mai 2020 als amtlicher Verteidiger für die
Berufungsklägerin ein (ASV 427).
11. Am 23. Juni 2020 ordnete der
Vizepräsident der Strafkammer die Versetzung der Berufungsklägerin in die
geschlossene Wohngruppe (Wohnheim 1) im Rahmen von Ersatzmassnahmen an Stelle
der Sicherheitshaft an (ABI 345 ff.). Am 6. Juli 2020 trat die
Berufungsklägerin im «Wohnheim 1» ein (ABI 355 ff.).
12. Am 20. Juli 2020 erklärte die
Berufungsklägerin (ABII 1 ff.) und am 30. Juli 2020 die Staatsanwaltschaft (ABII
12 ff.) die Berufung. Am 25. August 2020 erklärten sowohl die Berufungsklägerin
(ABII 68 ff.) wie auch die Geschädigte (ABII 72 ff.) Anschlussberufung. Nachdem
die Geschädigte ihre Anschlussberufung am 31. August 2020 zurückgezogen hatte
(ABII 101), schrieb die Strafkammer mit Beschluss vom 25. September 2020 das
diesbezügliche Verfahren ab (ABII 149 ff.).
13. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 21. August 2020 wurde die Berufungsklägerin in Sicherheitshaft
zurückversetzt (ABII 50 ff.). Ein am 9. Oktober 2020 gestelltes
Haftentlassungsgesuch der Berufungsklägerin (ABII 174 ff.) wies der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 ab (ABII 185 ff.).
14. Am 23. Oktober 2020 wurden die
Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsvertreter, der Oberstaatsanwalt, Dr. med. C.___
als Sachverständiger sowie A.D.___ und B.D.___ als Zeugen zur
Berufungsverhandlung auf den 12. Januar 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde ein
Antrag des Oberstaatsanwaltes vom 30. Juli 2020 hinsichtlich erneuter
psychiatrischer Begutachtung der Berufungsklägerin durch einen anderen Sachverständigen
(vgl. ABII 13) abgewiesen (ABII 195 ff.).
15. Am 2. November 2020 wurde die
Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 234 Abs. 2 StPO vom Untersuchungsgefängnis
in die Psychiatrische Klinik 2 verlegt (vgl. Verfügung des Instruktionsrichters
vom 30.10.2020, ABII 226 f.).
16. Am 5. November 2020 beauftragte der
Instruktionsrichter Dr. med. C.___ mit der Erstellung eines schriftlichen
ergänzenden Gutachtens (Akten Berufungsgericht, Ordner III, S. [nachfolgend
ABIII] 244 f.). Dieses ging am 21. Dezember 2020 beim Berufungsgericht ein
(ABIII 320 - 383).
17. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021
(ABIII 400) stellte Oberstaatsanwalt G.___ Antrag auf Änderung der Anklage
respektive des Antrages vom 16. August 2019.
18. Am 7. Januar 2021 teilte
Oberstaatsanwalt G.___ dem Gericht mit, dass die oberinstanzliche
Anklagevertretung an Staatsanwältin B.___ delegiert werde (ABIII 413).
19. Die obergerichtliche
Hauptverhandlung fand am 12. Januar 2021, die Urteilseröffnung am 18. Januar
2021 statt. Zum Verhandlungsablauf wird auf das vorstehende Verfahrensprotokoll
(S. 2 - 9) verwiesen.
Erwägungen
II. Prozessgegenstand
1.1
Gemäss den Berufungserklärungen der
Parteien sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils angefochten:
-
Rechtliche Würdigung des
Messerangriffes der Berufungsklägerin auf die Geschädigte (Ziff. 1,
Spiegelstrich 1 - 3): Die Staatsanwaltschaft beantragt die Feststellung, dass
diesbezüglich der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventuell der
versuchten schweren Körperverletzung, subeventuell der versuchten Gefährdung
des Lebens verwirklicht wurde (hinsichtlich des Subeventualantrages erfolgte in
Anwendung von Art. 344 StPO zu Beginn der obergerichtlichen Hauptverhandlung
ein Würdigungsvorbehalt im Sinne einer vollendeten Gefährdung des Lebens, vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 4).
-
Anordnung einer ambulanten
Massnahme (Ziff. 2): Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.
-
Nichteintreten auf den
Antrag um Entrichtung einer Genugtuung für die Berufungsklägerin (Ziff. 12):
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung des Antrages. Die
Berufungsklägerin verlangt mit ihrer Anschlussberufung die Zusprechung einer
Genugtuung.
-
Ausrichtung einer
reduzierten Parteientschädigung an die Berufungsklägerin (Ziff. 13). Die
Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung einer Parteientschädigung. Die
Berufungsklägerin verlangt die vollständige Übernahme der Kosten der privaten
Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote vom 8. März 2020 zum vereinbarten
Stundenansatz von CHF 280.00, zuzüglich Zeitaufwand für die erstinstanzliche
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung.
Dispositiv
1.2 Nicht angefochten und demnach in
Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 hinsichtlich der
Feststellung der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verwirklichung einer
unrechtmässigen Aneignung (Antrag Ziff. I.2), eines Diebstahls (Antrag Ziff.
I.2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Antrag Ziff.
I.3) sowie einer Sachbeschädigung (Antrag Ziff. I.4);
-
Ziff. 6 (Feststellung der
Einigung hinsichtlich der Zivilforderung von F.___);
-
Ziff. 7 - 11 (Entscheide
betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte);
-
Ziff. 14 (teilweise, soweit
die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerin F.___ betreffend);
-
Ziff. 16 (teilweise, soweit
die Höhe der Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers betreffend).
1.3 Nicht in Rechtskraft erwachsen,
obwohl nicht explizit angefochten, sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
Ziff. 3 (Anordnung von
Bewährungshilfe): Diese steht im Zusammenhang mit der verfügten ambulanten
Massnahme (Ziff. 2). Für den Fall der Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme ist die Bewährungshilfe gesetzlich nicht vorgesehen.
-
Ziff. 4 Anrechnung von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Massnahmenvollzug: Diese
hängt mit der Anordnung der Massnahme sowie mit dem Genugtuungsbegehren (Ziff.
13) zusammen.
-
Ziff. 5 (Sicherheitshaft
resp. Haftentlassung gemäss erläuterter Ziff. 5): obsolet;
-
Ziff. 17 (Verlegung der
Verfahrenskosten und damit zusammenhängend Bestand und Umfang der
Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und Art. 138 StPO): Fällt
die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid in der Sache, so hat sie auch über
die vorinstanzliche Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Anklageänderung
2.1 Mit Eingabe vom 4. Januar 2021
beantragte die Staatsanwaltschaft die Änderung der «Anklage» (Antrag auf
Anordnung einer stationären Massnahme vom 16. August 2019). Im Einzelnen
werden folgende Änderungen des in Ziff. I.1. umschriebenen Vorhaltes beantragt (ABIII
400 f.):
-
Ziff. 1: Die Berufungsklägerin
solle die versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter schwere Körperverletzung
und/oder Gefährdung des Lebens nicht nur durch das versuchte Stechen des
Messers in den Hals erfüllt haben, sondern auch, indem sie versucht habe, dem
Opfer das spitzige Messer mit Kraft an den Hals zu führen. Sie habe davon trotz
absehbarer Gegenwehr und der damit zusammenhängenden unkontrollierten Dynamik
nicht davon abgelassen, stattdessen habe sie mehrfach versucht, den Widerstand
des Opfers zu brechen, dabei das Messer wechselnd von links und rechts dem Hals
genähert und damit tödliche Halsverletzungen oder schwere (lebensgefährliche,
langfristig behindernde oder entstellende) Körperverletzungen am Hals oder
allenfalls auch am Kopf (Verletzung der Augen, entstellende Narben) in Kauf genommen.
-
Ziff. 2: Die Berufungsklägerin
solle die die obenerwähnten Delikte auch durch das in der zweiten Phase (d.h.
gegen Ende oder nach der Intervention der Zeugin E.___ und nachdem das Opfer
aus taktischen Gründen «zugegeben» gehabt habe, gestohlen zu haben) «mit
maximaler Kraft und Wucht rückwärts gegen eine Wand resp. gegen einen Türrahmen
Werfen resp. Schleudern» des Opfers erfüllt haben; dabei soll sie ein starkes
Aufschlagen des Kopfes an harten Stellen/Kanten und damit zusammenhängend die
Tötung resp. lebensgefährliche, langfristig behindernde oder entstellende
Verletzungen des Opfers mindestens in Kauf genommen haben (Schädelbruch,
Lähmung, schwere Gesichtsverletzungen). Insbesondere habe sie vorgängig nicht
überprüft, ob sich im Bereich der Aufstossstelle gefährliche Stellen (Ecken,
Nägel, Schrauben) befänden. Es sei nur dem Glück zu verdanken, dass es
lediglich zu relativ leichten Verletzungen, namentlich zu einer ca. 2 cm langen
Rissquetschwunde im Bereich des Hinterkopfes gekommen sei.
2.2 Sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch
Art. 333 Abs. 1 StPO befassen sich mit Modifikationen der Anklage. Während
Art. 329 Abs. 2 StPO geringfügige Änderungen des Sachverhaltes zum Inhalt hat,
geht Art. 333 Abs. 1 StPO inhaltlich weiter. Hinsichtlich des
Anwendungsbereiches dieser Bestimmung hält Yvona Griesser (in: Andreas Donatsch,
Viktor Lieber, Sarah Summers, Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, nachfolgend zit.
«Zürcher StPO-Komm.», Art. 329 StPO N 24) fest, die Abgrenzung von Art. 329
und Art. 333 StPO sei fliessend und führe zu Unsicherheiten. Der Wortlaut
von Art. 333 StPO bringe zum Ausdruck, dass diese Bestimmung auf
Konstellationen zugeschnitten sei, in welchen der angeklagte Sachverhalt auch
zu einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen rechtlichen
Subsumtion führen könnte, für diese Strafnorm jedoch die erforderlichen
Tatbestandselemente nicht umschrieben seien. Demgegenüber diene Art. 329 der
Vermeidung von in formeller oder materieller Hinsicht mangelhaften Anklagen. Obwohl
Art. 329 StPO primär im frühen Verfahrensstadium zur Anwendung gelange, halte
Art. 329 Abs. 2 fest, dass eine Rückweisung auch später im Verfahren erfolgen könne.
Das Bundesgericht hält hierzu mit Urteil
6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 fest (E. 1.4.1), die dem Gericht mit Art. 333
Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz gehe weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2
StPO und ermögliche eine Anklageänderung, (vgl. hierzu auch Marc Jean-Richard-dit-Bressel,
die Flexibilität der Anklage in: forum poenale 5/201, S. 313 f.: Bei Art. 329
Abs. 2 StPO gehe es um die Korrektur von Fehlern innerhalb des Anklagekonzeptes
der Staatsanwaltschaft, z.B. Ordnungswidrigkeiten sowie ungenügende Darstellung
von Sachverhaltsgrundlagen für bestimmte Tatbestandselemente, während Art. 333
Abs. 1 StPO Gelegenheit zur Änderung des Anklagekonzeptes gebe).
Auch die Anklageänderung bzw. -ergänzung
nach Art. 333 Abs. 1 StPO muss sich innerhalb des bereits angeklagten
Lebensvorgangs, d.h. des ursprünglichen Prozessthemas bewegen (vgl. Yvona
Griesser in: Zürcher StPO-Komm., Art. 329 StPO N 25 sowie Art. 333 StPO N 3): «Die
aus dem Anklageprinzip fliessende Trennung der Funktionen erlaubt nur eine
Rückweisung im Bereich der bereits eingeklagten Lebensvorgänge; ein bisher
nicht Prozessthema bildender Vorgang darf nicht in das Verfahren einbezogen
werden».
Aus der Kasuistik des Bundesgerichts
können folgende Entscheide herangezogen werden:
-
Mit Urteil 6B_894/2016 vom
14. März 2017 (E. 1.3.1) kam das Bundesgericht zum Schluss, die Vorinstanz
verletze kein Bundesrecht, wenn sie erwäge, die Rückweisung des als
Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 StPO) an die Staatsanwaltschaft
durch die erste Instanz sei nach Art. 329 Abs. 2 StPO zulässig gewesen.
Ihr sei zuzustimmen, dass es sich beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Verhalten gemäss den Strafbefehlen vom 31. März 2014 («Verwenden eines Telefons
ohne Freisprecheinrichtung») und vom 9. März 2015 («Beeinträchtigung der
Aufmerksamkeit durch ein Kommunikationssystem» bzw. «durch Bedienen eines
Kommunikations- bzw. Informationssystems [Mobiltelefon]») um denselben
Lebenssachverhalt handle. Gegenstand der Anklage bilde beide Male das Verwenden
eines Mobiltelefons während der Fahrt auf der Autobahn A1 am 10. Juni 2013. Von
einem grundlegend anderen Sachverhalt könne deshalb nicht gesprochen werden.
-
Urteil 6B_904/2015 (E.
1.4.2): Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stimme der Sachverhalt in der
Anklageschrift – insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher der
Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll – nicht mit dem
Beweisergebnis überein. Die erste Instanz habe deshalb das Verfahren sistiert
und die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift eingereicht
habe, habe eine zweite Hauptverhandlung stattgefunden. Dieses Vorgehen sei
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann nicht bundesrechts-
oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise
erhoben worden seien.
-
Mit Urteil 6B_963/2015 vom
19. Mai 2016 (E. 1.5) drang die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die
Vorinstanz hätte ihr gestützt auf Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO die Gelegenheit
einräumen müssen, die Anklage zu ändern, nicht durch: Bei Art. 333 Abs. 1 StPO
gehe es typischerweise um Fälle, in denen der angeklagte Sachverhalt aus Sicht
des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen
Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig)
umschrieben seien (mit Verweis auf Botschaft vom 21.12.2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1280 Ziff. 2.7.1). Eine
Ergänzung der Anklage komme auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht sei,
der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte
Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der
Grundtatbestand dargestellt werde, während eine Darstellung des
Qualifikationsmerkmals fehle. Vorliegend sei keine dieser Konstellationen
gegeben. Dem Beschwerdegegner sei von Beginn weg eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln vorgeworfen worden. Wenn es die Staatsanwaltschaft unterlasse,
in der Anklageschrift alle tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich
die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens (möglicherweise) ergeben
könnte, könne dies nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen, ihr Gelegenheit
zur Anklageänderung bzw. -erweiterung zu geben.
-
Dem Urteil 6B_689/2017 vom 1.
Februar 2018 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die erste Instanz wies die
Anklage an die Staatsanwaltschaft zurück, um die Frage zu prüfen, ob das
Gartenhaus – falls X. der Täter gewesen sei – nicht mit Einwilligung von Y. in
Brand gesetzt worden sei, und um gegebenenfalls eine geänderte Anklageschrift
wegen (Versicherungs-)Betrugs einzureichen. Hierauf erging eine neue
Anklageschrift, mit welcher die Staatsanwaltschaft beantragte, X. und Y. seien
wegen Betrugs zum Nachteil der A.-Versicherung schuldig zu sprechen. Das
Bundesgericht erachtete dieses Vorgehen gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO als
zulässig (E. 2.5.1): Sowohl die ursprüngliche als auch die neue Anklageschrift
hätten denselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand, nämlich den von X. im
Gartenhaus von Y. gelegten Brand. Auch der verursachte Schaden und die
Versicherungsleistung der A. -Versicherung an Y. seien bereits in der
ursprünglichen Anklage geschildert. Die Anklageschriften würden sich lediglich
hinsichtlich der Frage unterscheiden, ob das Feuer ohne Wissen von Y. oder im
Einvernehmen mit diesem gelegt worden sei, folglich in Bezug auf das von X.
verfolgte Ziel. Art. 333 Abs. 1 StPO setze nicht einen in tatsächlicher
Hinsicht absolut identischen Vorwurf voraus, sondern erlaube gewisse
Abweichungen im Sachverhalt, sofern der Lebenssachverhalt nicht verändert
werde. Das Bundesgericht widerspricht damit einer strengeren Lehre, welche selbst
Änderungen des Sachverhalts bezüglich Details, die aber für die rechtliche
Beurteilung entscheidend sind, als unzulässig ansieht.
2.3.1 Die
«Anklage» bzw. der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme vom 16.
August 2019 (nachfolgend zit.: «Antrag» bzw. «Antrag vom 16.8.2019») umschreibt
die Tathandlungen für die vorgeworfenen Delikte im Zusammenhang mit dem
Messerangriff – im Einzelnen: Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 181
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art.
129 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2 StGB – in
einer einzigen Ziffer (Ziff. I.1., S. 2 - 6, oben). Dabei wird der Sachverhalt in
chronologischer Reihenfolge abgehandelt und die dem Opfer zugefügten Verletzungen
werden aufgelistet, jedoch ohne detailliert auszuführen, welcher Lebensvorgang
unter welchen Tatbestand zu subsumieren ist. Die einzelnen Tatbestände und
deren Elemente werden folglich nicht scharf und präzise voneinander getrennt. Hinsichtlich
des Tötungsversuchs findet sich auf Seite 5 des Antrages eine Zusammenfassung:
Die Berufungsklägerin habe versucht, «energisch mit dem mitgeführten Messer in
den Hals der Geschädigten zu stechen», wobei es «nur dem reflexartigen
Ergreifen des Messers durch die Geschädigte sowie dem Widerstand der
Geschädigten zuzuschreiben» gewesen sei, «dass die Beschuldigte mit dem Messer
nicht in den Hals der Geschädigten» habe stechen können, «was für die
Geschädigte tödliche Folgen gehabt hätte». Da zudem der Erfolgseintritt sehr
nahe gewesen sei, habe die Beschuldigte nicht auf dessen Ausbleiben vertrauen
können. Sie habe somit den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen.
Der mit
Eingabe vom 4. Januar 2012 (vgl. deren Ziff. 1) geltend gemachte Vorhalt – die Berufungsklägerin
habe versucht, dem Opfer das spitzige Messer mit Kraft an den Hals zu führen,
sie habe trotz heftiger Gegenwehr des Opfers und der damit zusammenhängenden unkontrollierbaren
Dynamik das Messer wechselnd von links und rechts dem Hals des Opfers genähert
– ist nun nicht als neuer Sachverhaltskomplex bzw. neuer Lebensvorgang zu
werten. Es ist zwar einzuräumen, dass der vorgenannte Passus, der den Vorhalt zum
Tötungsversuch zusammenfasst, darauf nicht mehr explizit Bezug nimmt. Eingang
fand diese Tathandlung aber auf S. 3 des Antrages: «Die Beschuldigte führte das
Messer mit der rechten Hand an den Hals der Geschädigten und versuchte, die
Geschädigte damit zu verletzen, wobei sie mit dem Messer und der Messerklinge
abwechslungsweise rechts und links am Hals der Geschädigten war (…). Sie
verletzte die Geschädigte dabei am Hals». Erneut aufgegriffen wird dieses Sachverhaltselement
unter den «Hinweisen zu den Eventualvorhalten»: vgl. S. 5 (4. und 5.
Abschnitt) des Antrages. Auch das Element der Dynamik ist nicht neu, sondern ergibt
sich zwanglos aus dem im Antrag vom 16. August 2019 genannten Begriff des
«Kampfes» (vgl. S. 6) sowie der beschriebenen Gegenwehr der Geschädigten (vgl.
insbesondere S. 3: Die Geschädigte habe immer ihre rechte Hand am Messer gehabt
und habe dieses nicht mehr losgelassen; sie habe versucht, das Messer von ihrem
Hals wegzudrücken). Daraus erhellt, dass es – entgegen der Verteidigung – nicht
um eine inhaltliche Änderung bzw. Ausdehnung des Vorhaltes geht, sondern ausschliesslich
um eine präzisierende Klarstellung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO,
wonach der Lebenssachverhalt – im Kontext mit dem Tötungsversuch – zwei Aspekte
umfasse: Zum einen den Versuch der Berufungsklägerin, der Geschädigten
energisch in den Hals zu stechen, zum anderen aber auch das Heranführen des
spitzigen Messers (jeweils abwechselnd) an die linke und rechte Halsseite der
Geschädigten, dies unter Einsatz von Kraft und trotz geleisteter heftiger Gegenwehr,
mithin im Rahmen eines dynamischen Geschehens.
Die von der Verteidigung gegen diesen
erstgenannten Antrag vorgebrachten Einwände halten einer Überprüfung aus
folgenden Gründen nicht stand: Auch wenn Art. 329 Abs. 2 StPO explizit nur die
Rückweisung durch das Gericht an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung und
Berichtigung der Anklage nennt, erweist sich auch eine von der
Staatsanwaltschaft aus eigener Initiative, d.h. nicht auf gerichtliche
Aufforderung hin erfolgte Klarstellung bzw. Präzisierung der Anklage als
zulässig, wenn diese denn vom Gericht auch genehmigt wird. Solange der
Entscheid, ob die Anklage (bzw. vorliegend der Antrag) von der
Staatsanwaltschaft zu berichtigen oder zu ergänzen ist, beim Gericht verbleibt,
wird – entgegen der Auffassung der Verteidigung – die vom Gesetzgeber im
Strafverfahren vorgesehene Rollen- und Kompetenzverteilung zwischen
Anklagebehörde und gerichtlicher Behörde nicht durchbrochen.
Ebenso wenig trifft die Auffassung der
Verteidigung zu, wonach die Berufungsklägerin im Falle der Gutheissung des
staatsanwaltschaftlichen Antrages um die erstinstanzliche Beurteilung gebracht werde
und dies als Verletzung des Instanzenzuges, des rechtlichen Gehörs und ganz
generell des Rechts auf ein faires Verfahren zu werten sei. Eine präzisierende
Klarstellung bzw. Ergänzung der Anklage, wie im Übrigen auch eine darüber
hinaus gehende Anklageänderung im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO, ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbestrittenermassen auch noch im Stadium
des Berufungsverfahrens möglich (vgl. insbesondere 6B_904/2018 vom 8.2.2019). Die
kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen
Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie kommt nur in Betracht,
wenn sie bei besonders schwer wiegenden Mängeln des erstinstanzlichen
Verfahrens zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1
S. 413 mit Hinweisen). Mit Urteil 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 verwarf das
Bundesgericht die Argumentation des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen
geltend machte, ihm sei der Instanzenzug unrechtmässig verkürzt worden, da der
ihm vorgeworfene Sachverhalt erst im Berufungsverfahren geklärt worden sei. Dem
hielt das Bundesgericht entgegen (E. 2.4), der Beschuldigte sei sich bereits im
Verfahren vor erster Instanz im Klaren gewesen, welcher konkrete Sachverhalt
ihm vorgeworfen werde. Weiter habe er sich im Berufungsverfahren hinreichend
zur ergänzten Anklage äussern können, weshalb eine Rückweisung offensichtlich
nicht unumgänglich gewesen sei. Gleiches trifft auch im vorliegenden Fall zu:
Die Berufungsklägerin war sich bereits vor erster Instanz über Umfang und
Tragweite des ihr zur Last gelegten Lebenssachverhaltes im Klaren und wusste
folglich, wogegen sie sich zur Wehr setzen musste. Im Weiteren wurde die
beabsichtigte Präzisierung des Antrages von der Staatsanwaltschaft frühzeitig (mit
Eingabe vom 4.1.2021 und damit im Vorfeld der Berufungsverhandlung) angekündigt
und die Verteidigung konnte sich dazu zu Beginn der Hauptverhandlung einlässlich
äussern.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft wird
folglich, soweit Ziff. 1 betreffend, vom Berufungsgericht gutgeheissen.
2.3.2 Anders verhält es sich
demgegenüber hinsichtlich des zweiten Änderungsantrages gemäss Ziff. 2 der staatsanwaltschaftlichen
Eingabe vom 4.1.2021. Der formulierte Vorhalt, wonach die Berufungsklägerin die
Geschädigte gegen eine Wand resp. gegen einen Türrahmen geworfen bzw.
geschleudert haben soll, ist inhaltlich auch schon dem Antrag vom 16. August
2018 zu entnehmen (vgl. S. 4: «Darauf packte die Beschuldigte die Geschädigte
an den Haaren, riss ihren Kopf Richtung Boden und stiess sie mit dem Kopf gegen
die Wand im Flur.»; «zudem packte die Beschuldigte die Geschädigte im Flur an
den Haaren und stiess sie durch den Flur, sodass sei zu Boden fiel und mit
ihrem Kopf gegen den Türrahmen einer Zimmertüre schlug»). Insoweit handelt es
sich nicht um ein neues Sachverhaltselement, wobei einzuräumen ist, dass dieses
nach dem ursprünglichen Anklagekonzept vom 16. August 2019 weder für die versuchte
Tötung noch für die beiden Eventualvorhalte der versuchten schweren
Körperverletzung und der (versuchten) Gefährdung des Lebens eine Rolle spielte,
sondern ausschliesslich im Kontext mit der mehrfachen einfachen
Körperverletzung. Wie diese – im Antrag vom 16.8.2019 enthaltene – Tathandlung zu
bewerten und strafrechtlich einzuordnen ist, wird im Rahmen der rechtlichen
Würdigung zu prüfen sein. In Bezug auf diesen zweiten Änderungsantrag tritt nun
aber – im Unterschied zum erstgenannten – ein neuer Aspekt hinzu, indem der Lebenssachverhalt
um eine weitere Pflichtverletzung erweitert wird: Der Berufungsklägerin wird nun
erstmals angelastet, sie habe sich nicht vergewissert, ob sich im Gang der
Geschädigten gefährliche hervorstehenden Gegenstände befunden hätten. Eine
solche Ausdehnung des Vorhaltes hätte jedoch zwingend entsprechende Beweiserhebungen
erforderlich gemacht. Die Fragen, wie sich die örtlichen Gegebenheiten vor Ort
präsentierten, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Gegenstände sich im
Tatzeitpunkt im Flur befanden und welche Gefahren diese im Falle eines
Aufpralls für die Geschädigten bargen, wurde bislang (auch von der Anklägerin)
nie thematisiert und demzufolge auch nie beweismässig abgeklärt. Weder Art. 329
Abs. 2 StPO noch Art. 333 Abs. 1 StPO bilden eine Grundlage, um der Anklagebehörde
zu ermöglichen, einen behaupteten Sachverhalt (in casu: Pflichtverletzung der
Berufungsklägerin), der von ihr bislang nie untersucht worden ist und für den
auch das gerichtliche Beweisverfahren keine Anhaltspunkte geliefert hat, zum
Prozessthema zu erheben. Der zweite Änderungsantrag gemäss Eingabe vom 4.
Januar 2021 ist deshalb abzuweisen.
III.
Sachverhalt und rechtliche Würdigung des Angriffes der Berufungsklägerin auf
die Geschädigte
1. Beweiswürdigung
und massgeblicher Sachverhalt hinsichtlich des Hauptvorwurfes
1.1 Vorhalt
Der Berufungsklägerin wird hinsichtlich
des im Berufungsverfahren umstrittenen Hauptvorwurfs vorgehalten, auf der
Geschädigten sitzend in der rechten Hand ein Messer gehalten, aufgezogen und
die Hand mit dem Messer in Richtung der Geschädigten geführt zu haben. Da die
Geschädigte erkannt habe, dass die Berufungsklägerin etwas in der Hand gehalten
habe, jedoch nicht habe erkennen können, was es gewesen sei, habe sie
reflexartig mit ihrer rechten Hand nach der rechten Hand der Berufungsklägerin
und dem Messer gegriffen. Dabei sei die rechte Hand der Geschädigten verletzt
worden. Die Berufungsklägerin habe das Messer mit der rechten Hand an den Hals
der Geschädigten geführt und versucht, diese damit zu verletzen, wobei sie mit
dem Messer und der Messerklinge abwechslungsweise rechts und links am Hals der
Geschädigten gewesen sei und versucht habe, das Messer in den Hals der
Geschädigten zu stecken. Dabei habe sie die Geschädigte am Hals verletzt. Die
Geschädigte habe während der ganzen Zeit ihre rechte Hand am Messer gehalten
und versucht, dieses von ihrem Hals wegzudrücken. Die Geschädigte habe u.a. folgende
Verletzungen erlitten:
-
Schnittwunde im Bereich des
Grundgliedes des 1. Fingers der rechten Hand
-
ca. 2,5 cm messende
Schnittwunde am linken Unterarm;
-
ca. 4 cm messende Kratzspur
sowie ca. 1 cm messende Kratzspur an der linken Halsseite;
-
zwei ca. 4 cm messende
Kratzspuren sowie eine ca. 0,5 cm messende und ca. 0,5 cm tiefe Schnittwunde an
der rechten Halsseite
Gemäss Gutachten des IRM Basel vom 28.
Dezember 2018 habe für die Geschädigte zwar keine unmittelbare Lebensgefahr
bestanden. Eine solche sei allerdings potentiell aufgrund des Risikos der
Verletzung von grösseren Gefässen mit einem unter Umständen lebensbedrohlichen
Blutverlust gegeben gewesen. Gestützt darauf werde der Berufungsklägerin
vorgeworfen, sie habe den Tod der Geschädigten zumindest in Kauf genommen. In
Anbetracht des konkreten Tatgeschehens sei davon auszugehen, dass sie die
Geschädigte dazu habe nötigen wollen, ihr die gestohlenen Sachen zurückzugeben
und das Messer mit sich geführt habe, um ihre Drohung zu unterstreichen. Im
Laufe des Geschehens sei sie dann immer mehr in einen erregten Zustand geraten und
habe dabei massive Gewalt gegen die Geschädigte angewendet. Dabei habe sie
energisch versucht, mit dem mitgeführten Messer in den Hals der Geschädigten zu
stechen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es nur dem reflexartigen Ergreifen
des Messers durch die Geschädigte sowie deren Widerstand zuzuschreiben sei,
dass die Berufungsklägerin mit dem Messer nicht in den Hals der Geschädigten habe
stechen können (was für diese tödliche Folgen gehabt hätte) und der
Erfolgseintritt somit sehr nahe gewesen sei, habe die Berufungsklägerin nicht
auf das Ausbleiben des Erfolgseintrittes vertrauen können und somit den Tod der
Geschädigten zumindest in Kauf genommen. Eventualiter sei davon auszugehen,
dass die Berufungsklägerin die Geschädigte durch ihre unkontrollierten
Bewegungen mit dem Messer in erregtem Zustand habe lebensgefährlich verletzen
wollen bzw. dies zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe.
Subeventualiter habe die Berufungsklägerin die Geschädigte in skrupelloser
Gefährdungsabsicht in Lebensgefahr bringen wollen bzw. gebracht.
1.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt in beweismässiger
Hinsicht fest, dass die Geschädigte selber keine wirkliche Stichbewegung gegen
ihren Hals beschrieben habe. Ihre Schilderungen liessen sich vielmehr mit der
Darstellung der Berufungsklägerin vereinbaren, wonach sie der Geschädigten das
Messer lediglich drohend nahe an den Hals gehalten habe. Auch der Umstand, dass
die Geschädigte das Messer nicht gesehen habe, spreche für die Version der
Berufungsklägerin, dass sie der Geschädigten das Messer relativ nahe, aber eben
waagrecht an den Hals gehalten habe. Hätte die Berufungsklägerin mit dem
Küchenmesser in der Hand eine Ausholbewegung bis über ihren Kopf gemacht, hätte
die Geschädigte das Messer eigentlich sehen müssen. Dagegen sprächen im Übrigen
auch die bei der Geschädigten festgestellten Verletzungen, welche ohne Weiteres
damit in Einklang gebracht werden könnten, dass es infolge des Gerangels
zwischen der Berufungsklägerin und der Geschädigten, welche versucht habe, das
Küchenmesser von ihrem Hals wegzudrücken, zu einer ca. 2,5 cm messenden
Schnittwunde am linken Unterarm, einer ca. 0,5 cm messenden und 0,5 cm
tiefen Schnittwunde an der rechten Halsseite und mehreren Kratzspuren auf
beiden Halsseiten gekommen sei. Demgegenüber sei kaum vorstellbar, dass die
Geschädigte keine gravierenderen Verletzungen davongetragen habe und einen
entsprechenden Angriff einigermassen erfolgreich hätte abwehren können, wenn
die Berufungsklägerin tatsächlich versucht hätte, das Küchenmesser mit einer
Ausholbewegung über ihren Kopf und somit schwungvoll in den Hals der
Geschädigten zu stechen, zumal jene der auf dem Rücken unter ihr liegenden
Geschädigten nicht nur aufgrund ihrer Position körperlich überlegen gewesen sei,
sondern infolge ihres psychotischen Zustandes auch über erhebliche Kräfte
verfügt habe. Hätte die Geschädigte tatsächlich in ein mit Schwung geführtes
Küchenmesser gegriffen und die ganze Messerklinge in der Hand gehalten, so
hätte sie sich mit Sicherheit nicht nur am Daumen, sondern auch in der
Handinnenfläche Schnittverletzungen zugezogen, die zudem gravierender ausgefallen
wären. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Geschädigte vor allem die
Hand bzw. Faust der Berufungsklägerin gepackt habe, wodurch sich lediglich ein
kurzes Stück Messerklinge im Bereich zwischen ihrem Daumen und Zeigefinger
befunden habe, was eine relativ kleine Verletzung im Bereich des rechten
Daumens verursacht habe. Gestützt darauf könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Schnittverletzungen und Kratzspuren der Geschädigten im Gerangel um
das Messer entstanden seien. Folglich sei in sachverhaltsmässiger Hinsicht
nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die Berufungsklägerin mit dem Messer in
der Hand aufgezogen und dazu angesetzt habe, auf den Hals der Geschädigten
einzustechen, sondern es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie der
Geschädigten das Messer drohend relativ nahe waagrecht an den Hals gehalten
habe (US 24 f.).
1.3 Objektive Beweismittel
Bei der Tatwaffe handelt es sich um
einen insgesamt 18 cm langen Küchenschnitzer. Die Klingenlänge beträgt 8 cm,
die Klingenbreite misst 1.5 cm, nach vorne in einen Spitz auslaufend (AS 4, 10,
57 ff., 80).
Der Amteiarzt Dr. med. H.___ stellte bei
der Geschädigten u.a. eine querstehende, leicht klaffende Schnittwunde an der
Innenseite des rechten Daumens, ca. 5 mm messend, eine querverlaufende,
verkrustete, scharfbegrenzte, oberflächliche Schnittwunde volar über dem linken
Handgelenk, ca. 2,5 cm messend, eine oberflächliche, scharfbegrenzte, nicht
klaffende, Schnittwunde am linken Vorderarm, ca. 1 cm messend, sowie diverse
oberflächliche Kratz-/Schnittwunden am Hals fest (AS 24). Gemäss Bericht des
Kantonsspitals Olten vom 8. Juli 2018 wies die Geschädigte u.a. am Hals
seitlich je 4 cm lange oberflächliche Schnittwunden, rechts eine ca. 5 mm
lange, ca. 5 mm tiefe Schnittwunde sowie an der Hand rechts diverse
Schnittverletzungen auf. Die Schnittwunde am Hals rechts sowie die Schnittwunde
am rechten Daumen wurden mit je einer Einzelknopfnaht versorgt. Die
Verletzungen wurden fotografisch festgehalten (AS 26, 31 ff.).
Im Gutachten des IRM Basel vom 28.
Dezember 2018 (erstellt anhand der medizinischen Akten sowie der Strafakten)
wurden folgende Verletzungen festgehalten (AS 45):
-
eine leicht bogenförmige,
quer zur Fingerlängsachse verlaufende, glatt berandete Schnittwunde im Bereich
des Grundgliedes des 1. Fingers der rechten Hand, mit unbekannter Tiefe;
-
eine ca. 2,5 cm messende,
leicht bogenförmige, quer zur Unterarmlängsachse verlaufende, glatt berandete
Schnittwunde, beugeseitig, im körperfernen Anteil des linken Unterarms;
-
an der linken Halsseite eine
oberflächliche, ca. 4 cm messende Kratzspur, von links oben nach rechts unten
verlaufend, im Bereich des unteren Endes der Kratzspur, parallel dazu eine
weitere, ca. 1 cm messende oberflächliche Kratzspur;
-
ca. 2 - 3 Querfinger
unterhalb des linken Schlüsselbeins, parallel dazu verlaufend, in der mittleren
Schlüsselbeinlinie eine ca. 0,5 cm messende Hautdurchtrennung mit nicht
beurteilbarer Tiefe;
-
an der rechten Halsseite
eine oberflächliche, ca. 4 cm messende Kratzspur, parallel zum unteren
Kieferast, ca. 2 Querfinger körperfern sowie auf der gleichen Höhe, parallel
zum Haaransatz eine weitere ca. 4 cm messende oberflächliche Kratzspur;
-
ca. 4 Querfinger nach
körperfern an der rechten Halsseite eine 0.5 cm messende und 0.5 cm tiefe (laut
Klinikbericht) Schnittwunde sowie 1 cm unterhalb eine weitere bogenförmig, ca.
3 cm messende Kratzspur;
-
auf Höhe des
Oberkieferastes rechts zwei versetzte, parallel zueinander verlaufende ca. 1,5
cm messende oberflächliche Kratzspuren.
Bei den Verletzungen oberhalb des
Handgelenkes links, am Unterarm links, am Daumengrundglied rechts, unterhalb
des linken Schlüsselbeins und an der rechten Halsseite handle es sich per
Definitionem um Schnittverletzungen infolge scharfer Gewalteinwirkung, wobei
die Beschreibung von glatten Wundrändern auf eine Messerklinge bzw.
Messerspitze mit glattem Schliff hinweisen könne. Sowohl die Verletzung am Hals
sowie am Daumengrundglied hätten einer chirurgischen Versorgung zur
Wundrandadaption und Blutstillung bedurft. Die Schnittverletzungen an der
rechten Halsseite, am rechten Daumen und am linken Unterarm liessen sich mit
der beschriebenen Gewalteinwirkung mit einem spitzen Gegenstand/Messer
vereinbaren. Die Kratzspuren am Hals, im Gesicht und am Oberarm seien aufgrund
ihres strichförmigen Aspektes am ehesten durch einen spitzen oder
scharfkantigen Gegenstand bedingt, allerdings sei ein Kratzen durch Fingernägel
ebenso denkbar. Gemäss Notfallbericht seien keine der in der seitlichen
Halsregion verlaufenden grösseren Blutgefässe (Venen und Arterien) sowie
Nervenbahnen verletzt worden. Eine unmittelbare Lebensgefahr könne anhand der
vorliegenden Akten nicht bejaht werden, potentiell sei diese aufgrund des
Risikos der Verletzung von grösseren Gefässen mit einem unter Umständen
lebensbedrohlichen Blutverlust gegeben. Aus heutiger Sicht seien keine
bleibenden körperlichen Nachteile zu erwarten. Eine rechtsmedizinische
Untersuchung und Fotodokumentation zeitnah zum Ereignis sei indes nicht
durchgeführt worden, weshalb die Aussagekraft der zur Verfügung stehenden Akten
eingeschränkt sei (AS 45 ff.).
Anhand der Staatsanwaltschaft von der
Geschädigten zur Verfügung gestellter Fotoaufnahmen ihrer Verletzungen (AS 565
ff.) erstellte am 14. März 2019 ein ergänzendes rechtsmedizinisches Gutachten
(AS 586 ff.). Demgemäss könne am rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. Dezember
2018 auch in Kenntnis der zusätzlich vorgelegten Bildaufnahmen vollumfänglich
festgehalten werden. Ergänzend könne hinzugefügt werden, dass sich nicht nur an
der rechten, sondern auch an der linken Halsseite Verletzungen befänden, die
durch die Einwirkung scharfer Gewalt (scharfer, scharfkantiger oder spitzer
Gegenstand) gut zu erklären seien. Zudem sei die Einwirkung von Fingernägeln
denkbar (AS 589).
Die amtlichen Fotos der Verletzungen der
Geschädigten befinden sich in den Akten: AS 81 ff. Ebenso befinden sich in den
Akten Fotografien sowie ein Plan der Wohnung der Geschädigten (AS 69 ff., 123).
Gemäss Untersuchungsbericht von Dr. med.
H.___ vom 8. Juli 2018 wurden bei der Berufungsklägerin ein Bluterguss an der
rechten Schulter mit einigen Kratzern dort, ebenso Hautabschürfungen an der
Vorderseite beider Knie festgestellt. Weitere Untersuchungen seien verweigert
worden (AS 53). Gemäss forensisch-toxikologischem Gutachten des IRM Basel vom
25. Juli 2018 wurden bei der Berufungsklägerin keine Hinweise auf Alkohol,
Betäubungsmittel oder Arzneistoffe festgestellt (AS 54).
1.4 Aussagen Verfahrensbeteiligte/Zeugen
1.4.1 Geschädigte
Zum Sachverhalt hinsichtlich des
Hauptvorwurfs äusserte sich die Geschädigte anlässlich ihrer Erstbefragung vom
8. Juli 2018 wie folgt:
«Mit einem Satz sprang sie auf meinen
Oberkörper und drückte ihre Knie auf meine Brust…. Sie sass die ganze Zeit auf
meinem Oberkörper und hielt mit ihrer linken Hand meinen Mund zu, mit ihrer
rechten Hand hielt sie mir einen Gegenstand an die linke Seite meines Halses.
Ich spürte einen spitzen Gegenstand, der Schmerzen bei mir auslöste, sobald sie
den Druck darauf erhöhte. Ich kann nicht sagen, wo sie diesen Gegenstand
hervorholte. Dieser war plötzlich da. Ich weiss nicht, ob es ein Messer war.
Ich glaube, es war ein Brieföffner. Ich hielt mit meiner rechten Hand diesen
Gegenstand und drückte ihre Hand von meinem Hals weg (AS 197/199)».
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 9. Juli 2018 äusserte sich die Geschädigte wie folgt:
Sie sei auf dem Boden gelegen und die
Berufungsklägerin habe einen «Gump» auf sie genommen. Die Berufungsklägerin sei
auf sie gesessen. Dann habe sich die Berufungsklägerin für einen Moment
irgendwie aufgerichtet. Sie habe da irgendetwas in der Hand gehalten. Sie habe
nicht sehen können, was es gewesen sei. In der Folge sei sie mit dem Gegenstand
gegen ihren linken Hals gegangen. Sie sei dann eigentlich immer auf ihrer
Kopfhöhe gewesen. Das, was sie in der Hand gehalten habe, habe sie ihr immer
irgendwie in den Hals drücken wollen (die Geschädigte zeigte dabei mit ihren
Fingern gegen ihre linke Halsseite, AS 207). Sie habe sich mit ihrer rechten
Hand dagegen gewehrt. Sie habe festgestellt, dass der Gegenstand, welchen sie
in ihrer Hand gehalten habe, einfach weh getan habe. Es sei wie ein Schnitt oder
auch ein Stechen gewesen. Die Berufungsklägerin habe immer wieder gegen ihren
Hals gedrückt. Sie habe derart Angst gehabt, dass sie um Hilfe geschrien habe.
Die Berufungsklägerin habe dann von rechts nach links und von links nach rechts
mit dem Ding gegen ihren Hals eingewirkt. Sie sei dann immer mehr in Rage
gekommen und habe wirr zu reden begonnen. Dabei habe sie mit dem Hals hin und
her weitergemacht. Der Schmerz aufgrund des Gegenstandes, den sie ihr an den
Hals gedrückt habe, sei immer stärker geworden. Sie habe weiterhin immer um
Hilfe gerufen. Die Berufungsklägerin habe gesagt, sie wolle nun einfach diese
Tasche. Folglich habe sie wieder mehr Druck gemacht (AS 208). Die
Berufungsklägerin habe sie zuerst zu Boden geschlagen. Danach sei sie auf sie
gesessen und dann habe sie probiert, ihr das «Dings» in den Hals zu stechen. Was
sie noch habe sagen wollen: Als sie dort am Boden gelegen sei, habe sie
gedacht, dass sie ihre Kinder und Grosskinder nie mehr sehen werde (AS
208/209). Ob sie noch etwas zu dem Gegenstand sagen könne, womit die
Berufungsklägerin auf ihren Hals eingewirkt habe: Nein, eigentlich nicht gross.
Sie habe ihn nicht sehen können. Sie habe einfach bemerkt, dass es schneide und
steche. Sie habe dann einfach zu vermeiden versucht, dass sie ihr damit in den
Hals stechen könne. Ob sie habe sehen können, wo die Berufungsklägerin den
Gegenstand behändigt habe: Nein, diese habe einfach irgendeine Bewegung
gemacht. Sie habe dann feststellen können, dass die Berufungsklägerin
irgendetwas in der rechten Hand halten müsse. Sie habe ihr diesen Gegenstand
gegen den Hals gedrückt. Sie, die Geschädigte, habe mit ihrer Hand dagegen
gedrückt. Sie habe nicht definieren können, was das gewesen sei. Wie oft die
Berufungsklägerin ihr den Gegenstand gegen den Hals gedrückt habe: Sie könne
das nicht sagen, x-Mal. Sie habe derart Todesangst gehabt, sie habe einfach
gewusst, dass sie dagegen halten müsse (AS 209). Inwiefern sie dagegen gehalten
habe: Mit ihrer rechten Hand. (Wie?) Mit ihrer rechten Hand habe sie den
Gegenstand in der Hand gehalten. Deshalb habe sie sich auch verletzt. Also die
Berufungsklägerin habe den unteren Teil des Gegenstandes in der Hand gehalten
und sie den oberen Teil. Gegen welche Körperpartien die Berufungsklägerin mit
dem Gegenstand gegen sie habe einwirken wollen: Immer am Hals. beidseitig (AS
210).
Anlässlich der zusätzlich auf Video
aufgezeichneten Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2018 sagte
die Geschädigte Folgendes aus:
Die Berufungsklägerin sei auf sie
gesprungen und auf ihrem Brustkasten gesessen. Dann sei sie einen Moment gerade
gesessen, ihr Kopf sei dabei nicht so nahe bei ihr unten gewesen, sie sei einen
Moment aufrechter gesessen. In diesem Moment des Aufsitzens habe sie plötzlich
so gemacht: Auf dem Video ist ersichtlich, wie die Geschädigte ihre rechte, zur
Faust geballte Hand bis auf Kopfhöhe anhebt, wobei sie ihren Oberarm ca. in
einem 90°- Winkel zum Körper erhebt und den Unterarm leicht angewinkelt
Richtung Kopf hält. Sie habe realisiert, dass die Berufungsklägerin etwas in
der Hand habe. Sie habe aber nicht gesehen, was es gewesen sei. Sie habe nur
ihre Faust gesehen und diese Bewegung. Sie habe nicht realisiert, was sich in
der Hand befinde. Sie sei nachher mit ihrer Hand ganz nach unten zu ihr
gekommen (dabei macht die Geschädigte eine Stechbewegung nach unten) und habe
ihr die Hand gegen den Hals gehalten. Bevor sie an ihrem Hals gewesen sei, habe
sie ihre Hand und diesen Gegenstand gepackt. Mit der rechten Hand habe ihr die
Berufungsklägerin diesen Gegenstand gegen den Hals gehalten und mit der anderen
Hand resp. dem linken Arm habe sie ihr gegen den Hals gedrückt. Sie habe Panik gehabt.
Todesangst, weil sie gemerkt habe, dass die Berufungsklägerin eine solche Kraft
habe. Die Berufungsklägerin habe immer probiert. Sie habe immer versucht,
diesen Gegenstand in ihren Hals reinzustecken oder stechen. Sie, die
Geschädigte, habe dabei immer versucht, dass sie ihr diesen Gegenstand nicht in
den Hals reinsteche. Das sei ihre einzige Bewegung gewesen, die sie, die
Geschädigte, habe machen können. Diese Bewegung habe sie aber machen können.
Dies sei immer so weitergegangen. Immer so hin und her (AS 221 f., Z. 105 ff.).
Die Berufungsklägerin sei mit ihrem Gesäss auf ihrer Brust gesessen. Dann sei
sie einen Moment aufgesessen und habe diese Bewegung mit der Faust zu ihr
runter gemacht (die Geschädigte macht erneut eine Art Stechbewegung mit der
rechten Faust von oben nach unten). Ob sie diese Bewegung nochmals schildern
könne: Sie habe nicht gesehen, was sie habe. Sie habe einfach die Bewegung
gesehen. Sie habe sich gedacht, sie müsse dies schnappen. Sie habe nicht
gewusst, was sie erwarte. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe einfach ihre
Bewegung und ihre Faust gesehen. Sie habe aber nicht gesehen, ob sie etwas in
der Hand gehalten habe. Das habe ihr einfach ihr Gefühl gesagt. Das sei einfach
ihre Reaktion gewesen, dies aufzuhalten. Sie habe sich einfach gesagt, sie
dürfe einfach ihre Hand nicht mehr aufmachen, einfach zuhalten, das einfach
halten. Wann sie gesehen habe, dass die Berufungsklägerin etwas in der Hand
halte: Schon dann, als sie diese Bewegung gesehen habe, wie sie mit dieser Hand
gegen sie runter gekommen sei. Komisch sei ja, dass sie das Gefühl gehabt habe,
dass dieser Gegenstand schneide und steche. Das habe sie grad von Anfang an
gemerkt, als sie den Gegenstand in die Hand genommen habe. Dabei habe sie sich
ja auch verletzt. Sie habe sofort gemerkt, dass es schneide oder steche. Ja,
dieser Gegenstand habe sie zuerst an ihrer Hand berührt und nicht am Hals. Dies
sei gewesen, als sie den Gegenstand geschnappt habe. Ob sie nochmals genau
zeigen könne, wie diese Bewegung der Berufungsklägerin ausgesehen habe. Als
diese auf sie raufgesprungen sei, sei alles Schlag auf Schlag gegangen. Die
Berufungsklägerin habe sich etwas aufgerichtet. Dann plötzlich sei deren Hand,
eine geschlossene Faust, oben gewesen, mit einem Gegenstand. Ein paar Sekunden
danach habe sie das sofort gespürt. Sie sei mit der Hand «zack» gegen sie
runter gekommen (die Geschädigte macht erneut eine Stechbewegung von oben nach
unten). Dabei habe die Geschädigte die Faust der Berufungsklägerin im Geschehen
gepackt, nicht erst, als diese bei ihrem Hals gewesen sei, sondern schon vorher
in der Luft. In der rechten Hand habe sie es sofort gespürt, als sie nach
dieser Faust und dem Gegenstand geschnappt habe. Sie sei dann gerade mit der
Hand gegen ihren Hals gegangen. Also ihre Hand sei auch noch dran gewesen, weil
sie sich daran festgehalten habe. Sie habe dann von dieser Tasche gesprochen
und je mehr sie davon gesprochen habe, je mehr habe sie versucht, ihr diesen
Gegenstand in den Hals zu stecken. Sie habe einfach immer dagegen, dagegen…Sie
habe gar nicht mehr Bewegungsfreiheiten gehabt. Die Berufungsklägerin sei
einfach immer wieder in diese extreme Rage gekommen. Ob sie beschreiben könne,
wie die Haltung der Faust der Berufungsklägerin an ihrem Hals gewesen sei: Sie
habe den Gegenstand in ihrer Faust gehabt. Sie, die Geschädigte, habe diesen ja
gleich im Flug geschnappt. Die Berufungsklägerin sei sofort runter zu ihrem
Hals gekommen. Sie habe diesen Gegenstand von Anfang an in ihren Hals
reinrammen wollen, nicht leicht. Oder wie solle sie das sagen? Das sei immer so
geblieben. Mit dem anderen Arm habe sie ihr auf die andere Halsseite
reingedrückt. Sie habe nicht die Hand der Berufungsklägerin in ihrer Hand
gehabt, sondern diesen Gegenstand. Die Berufungsklägerin sei dann immer an
ihrem Hals geblieben, von links nach rechts und wieder zurück. Das sei dann ein
Hin und Her gewesen. Sie habe den Gegenstand immer gehalten. Sie hätte sich die
Hand abschneiden lassen, aber sie hätte sie nicht aufgemacht. Der Gegenstand
habe sich in ihrer Hand wie ein Brieföffner angefühlt. Sie habe einen Spitz
gefühlt. Diesen habe sie aber nicht an der Hand, sondern am Hals gespürt, weil
sie sie gestochen und geschnitten habe. Ob sie den Gegenstand immer in der
gleichen Art am Hals gefühlt habe, also den Spitz immer gleich bemerkt habe:
Sie habe immer gleich gehalten, aber der Schmerz sei nicht immer gleich
gewesen. Sie habe es immer mehr gefühlt, wenn die Berufungsklägerin mehr Druck
gegeben habe. Also wenn sie mehr Druck aufgewendet habe, um ihn reinzustossen.
Dann habe sie diesen Spitz gefühlt. Mit dem Arm habe sie fest gegen ihren Hals
reingedrückt. Dort habe sie in kurzer Zeit alle Kraft verloren. Sie habe sich
schwer konzentrieren müssen, dass sie diesen Gegenstand nicht loslasse und dies
im Griff habe. Es sei ihr linker Arm gewesen, mit der rechten Hand habe die
Berufungsklägerin den Gegenstand gehalten. Sie sei mit ihrem Gesicht ganz nahe
zu ihr gekommen und habe ihr den Arm gegen den Hals gedrückt. Sie habe gedacht,
sie kämpfe weiter. Hoffentlich überlebe sie das. Sie habe dabei ihren Kopf
bewegt. Als sie den Gegenstand am Hals gehabt habe, sei sie aber ruhig gewesen,
da habe sie den Kopf immer gleich gehalten. Ob die Berufungsklägerin den
Gegenstand mal weggehalten habe: Ja, sie habe diesen ein paar Mal weggehalten.
Sie habe nicht gewusst, wo er da gewesen sei. Dann sei er plötzlich wieder da
gewesen. Als sie aufgestanden seien, habe sie den Gegenstand nicht mehr in der
Hand gehabt. Als Frau E.___ gekommen sei, habe die Berufungsklägerin den
Gegenstand nicht mehr gehabt (AS 226 ff., Z. 283 ff.). Ob sie denke, die
Berufungsklägerin habe sie verletzen wollen: Ja, sie denke schon, dass sie
diese Absicht gehabt habe. Woraus sie das schliesse: Durch ihre Art, ihren
Ausdruck, ihre ganze Gestik. Sie sei so voller Zorn, Wut und Aggression
gewesen. Die Berufungsklägerin habe weiterhin auf diese Tasche beharrt und sie
habe sich überlegt, was sie machen könnte. Zuletzt habe sie gesagt, ja es sei
gut, sie gebe es zu. Sie sei eine Verbrecherin, sie habe dieses Zeug (AS 222). Ob
sie denke, die Berufungsklägerin habe sie töten wollen: Ja, ganz sicher. Woraus
sie das schliesse: Aus der ganzen…. Wie sich alles entwickelt habe. Wie alles
gewesen sei. Ihre Aggression, ihre Wut. Wie sie alles getragen habe. Total,
1000 %. Sie habe aber nie zu ihr gesagt, dass sie sie töten wolle (AS 235 f.,
Z. 618 ff.).
Am 26. September 2018 fand mit der
Geschädigten eine Tatrekonstruktion statt (AS 124 ff.). Dabei wurde die
Tat gemäss den Aussagen der Geschädigten nachgestellt und fotografisch
festgehalten (s. insb. AS 146 ff.). Die Geschädigte bestätigte dabei ihre
Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme:
Die Berufungsklägerin sei auf ihrem
Brustkasten gesessen, die rechte Hand zur Faust geballt. Sie (die Geschädigte)
habe mit ihrer rechten Hand die rechte Hand der Berufungsklägerin gepackt. Sie
habe ja nicht gesehen, was diese in der Hand gehabt habe (AS 146). Sie habe
ihre Hand im Affekt genommen. Sie habe nichts aus der Faust schauen gesehen,
aber von der Haltung und der Sperrung her habe sie gemerkt, dass die
Berufungsklägerin ihr etwas machen wolle (AS 147). Danach sei es schnell
gegangen. Sie, die Geschädigte, habe geschnappt, die Berufungsklägerin habe
ihren linken Arm genommen, diesen angewinkelt und ihn ihr etwas links in den
Hals gedrückt. Sie, die Geschädigte, habe derweil diesen Gegenstand nie
losgelassen (AS 148). Die Berufungsklägerin habe dann mit ihrer rechten Hand
mit dem Messer auch auf ihrer linken Halsseite zustechen wollen. Sie, die
Geschädigte, habe das Messer immer in der rechten Hand gehabt, bzw.
dagegengehalten (AS 149). Mit der linken Hand habe sie versucht, die
Berufungsklägerin wegzustossen. Mit dem Messer sei es ein Hin und Her gewesen
und im Gerangel habe die Berufungsklägerin jeweils die Seite an ihrem Hals
gewechselt mit dem Messer. Es sei mehrmals hin und her gegangen. Sie könne
nicht mehr sagen wie oft (AS 150). Sie habe versucht, den Arm der Berufungsklägerin
wegzudrücken, weil sie keine Luft mehr bekommen habe (AS 151). Plötzlich sei
dann Frau E.___ gekommen. Die Berufungsklägerin sei derweil immer noch auf ihr
gesessen und das Messer sei an ihrem Hals gewesen (AS 152). Frau E.___ sei dann
auf die Berufungsklägerin zu gegangen, habe ihr auf die Schulter getippt und
sie gebeten, die Geschädigte aufstehen zu lassen (AS 153). Darauf sei die
Berufungsklägerin dann etwas nach oben gekommen, der Gegenstand sei plötzlich
weg gewesen. Sie habe noch geschaut, den Gegenstand aber nirgends mehr gesehen
(AS 154).
1.4.2 E.___
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 8. Juli 2018 machte E.___ folgende Aussagen (AS 244):
Sie sei auf der Terrasse gewesen und
habe Schreie gehört. Sie sei dann nachschauen gegangen. Sie habe die Wohnung
der Geschädigten durch die offene Terrassentüre betreten und die Geschädigte am
Boden liegen sehen. Auf ihr sei eine Frau gewesen, welche sie angeschrien habe.
Die Frau habe mit dem rechten Unterarm auf den Hals der Geschädigten gedrückt.
Mit der linken Hand habe sie die den rechten Arm der Geschädigten gehalten. Sie
sei dann dazwischen gegangen und habe die Frau von der Geschädigten nehmen können.
Diese habe dann auch auf sie losgehen wollen. Sie habe sie geschubst. Danach
sei die Frau wieder auf die Geschädigte losgegangen, habe ihre Haare gepackt
und sie dann Kopf voran gegen die Wand geschubst. Darauf sei sie, Frau E.___,
dann wieder in ihre Wohnung zurückgegangen, um Hilfe zu organisieren.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 17. Juli 2018 sagte E.___ Folgendes aus (AS 246 ff.):
Die Geschädigte sei am Boden gelegen,
mit den Hüften gegen die die Zeugin, den Oberkörper nach oben gedreht, und habe
die Arme nach oben gedrückt. Auf ihr sei die Berufungsklägerin gesessen. Sie
hätten zusammen gekämpft. Sie habe Blut am Boden gesehen. Sie habe gesehen, wie
die Berufungsklägerin versucht habe, die Arme nach unten zu drücken. Sie sei
wie ein Jockey auf die Geschädigte gesprungen und auf deren Brust gesessen. Als
sie auf sie gesprungen sei, habe sie ihr Knie direkt auf die Brust der
Geschädigten gerammt. Ihren rechten Unterarm habe sie der Geschädigten gegen
den Hals gedrückt. Mit ihrer linken Hand habe sie versucht, die rechte Hand der
Geschädigten am Boden zu fixieren. Die Geschädigte habe immer wieder gesagt,
die Berufungsklägerin solle aufhören, sie habe doch vier Kinder und drei Enkel.
Es sei ein Kampf «um Arm runter und Arme hoch» gewesen. Sie habe im Rahmen der
Auseinandersetzung keinen Gegenstand gesehen.
Auch mit E.___ wurde am 26. September
2018 eine Tatrekonstruktion durchgeführt (AS 171 ff.). Dabei machte die Zeugin
folgende Aussagen, welche auch nachgestellt und fotografisch dokumentiert
wurden:
Als sie zur Balkontüre reingekommen sei,
sei die Geschädigte auf dem Rücken gelegen, die Berufungsklägerin sei auf ihr
gesessen. Die beiden seien schwer am kämpfen gewesen (AS 183). Die
Berufungsklägerin habe einen Satz auf die Geschädigte genommen und ihre beiden
Knie seien auf deren Brust gewesen. Die Geschädigte habe versucht, sich zu
wehren. Sie habe nicht gesehen, was die Berufungsklägerin mit ihrer rechten
Hand gemacht habe. Ihren linken Arm habe sie ihr auf den Hals gedrückt (AS
184). Sie habe die Berufungsklägerin dann an der Schulter gefasst und versucht,
die beiden zu trennen (AS 185). Sie habe die Berufungsklägerin dann von der
Geschädigten nehmen können (AS 186). Sie, die Zeugin, sei dann zwischen den
beiden gestanden (AS 187). Die Berufungsklägerin sei dann auf die Zeugin
zugekommen, mit den Armen auf sie gerichtet. Die Zeugin habe darauf ihre Arme
gekreuzt vor sich gehalten. Sie habe deswegen blaue Flecken an ihren Unterarmen
gehabt (AS 188). Durch die Wucht des Angriffs der Berufungsklägerin sei sie
plötzlich auf der Höhe der Geschädigten gestanden (AS 189). Die
Berufungsklägerin habe die Geschädigte dann an den Haaren gepackt und sie mit
voller Wucht kraftvoll gegen die Wand geknallt (AS 190 f.). Daraufhin habe sie
die Geschädigte weiter nach hinten gezerrt, bis nach dem Spiegel und sie wieder
gegen die Wand geknallt (AS 192). Sie, die Zeugin, sei dann durch die
Balkontüre wieder hinausgerannt (AS 193). Sie habe nichts in der Hand der
Berufungsklägerin gesehen, resp. es sei ihr nichts aufgefallen (AS 194).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte E.___ ihre früheren Aussagen weitgehend (AS 293
ff.):
Die Geschädigte sei auf dem Rücken am
Boden gelegen und die Berufungsklägerin sei auf ihr drauf gesessen. Die beiden
hätten gekämpft. Es sei ein Hin und Her gewesen. Plötzlich sei die
Berufungsklägerin auf dem Brustkorb der Geschädigten gesessen und habe
irgendwie den linken Arm auf sie runter oder auf deren Hals gedrückt. Genau
gesehen habe sie es nicht. Als die beiden Frauen dann gestanden seien, habe die
Berufungsklägerin die Geschädigte erneut angegriffen. Die Zeugin sei wie im Weg
gestanden. Die Berufungsklägerin habe die Geschädigte dann an den Haaren
gepackt und sie gegen die Wand oder an die Türe geknallt. Dann sei die
Berufungsklägerin auf die Zeugin zugekommen. Sie habe nur noch die Arme
hochnehmen können. Sie habe ja dann auch blaue Flecken gehabt. Sie habe sie
nach hinten gestossen. (Auf Frage) Nein, sie habe kein Messer in der Hand der
Berufungsklägerin gesehen. Dies könne aber schon sein. Ob sie aufgrund ihrer
Wahrnehmungen das Gefühl gehabt habe, die Berufungsklägerin habe die
Geschädigte verletzen wollen: «Ja. Ja».
1.4.3 Berufungsklägerin
Anlässlich ihrer ersten Befragung vom
10. Juli 2018 machte die Berufungsklägerin zum vorliegend wesentlichen Vorhalt
folgende Aussagen (AS 256 ff.):
Ob sie ein Messer dabei gehabt habe:
«Nein, nein, nein, ich hatte nichts dabei. Gar nichts hatte ich dabei». Sie
habe die Geschädigte an den Haaren genommen. Vielleicht habe sie sie etwas
bedroht, also im Sinn von, «reden bringt ja meistens nicht so viel bei solchen
Leuten». Ob sie auch auf den Hals der Geschädigten eingewirkt habe: Sie habe
sie zuerst befragt. Sie sei nicht gewalttätig. Es gebe aber Situationen, wo es
besser sei, zu agieren. Ja, dann habe sie sie an den Haaren gepackt.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 10. Juli 2018 sagte die
Berufungsklägerin Folgendes aus (AS 638 ff.):
Sie habe zuerst versucht, mit der
Geschädigten zu sprechen, weil sie mache eigentlich solche Sachen nicht. Aber
sie habe dann gedacht, dass bei ihr wohl fragen alleine nicht genüge. Sie habe
gewusst, dass bei ihr Reden nichts bringe.
Anlässlich der Einvernahme vom 21. August
2018 machte die Berufungsklägerin im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 269
ff.):
Sie habe sich gedacht, sie nehme ihren
Brieföffner mit, weil die Geschädigte ihr wahrscheinlich nicht sofort sagen
werde, dass sie ihre Sachen genommen habe. Dies sei aber voll die doofe Idee
gewesen. Es sei aber nicht ihre Idee gewesen, die Geschädigte zu verletzen. Sie
habe nur Antworten gewollt. Sie habe sie nicht verletzen wollen. Es sei
unüberlegt gewesen. Sie habe gedacht, wenn sie Antworten wolle, müsse sie etwas
mitnehmen. Dann habe sie sie an den Haaren genommen. Sie habe sie nicht
verletzen wollen. Wenn sie sich nicht bewegt hätte, dann wäre sie auch nicht
verletzt worden. Es sei eigentlich eher spontan passiert, dass sie etwas
mitgenommen habe. Es sei ein Messer gewesen, ein Küchenmesser, welches sie zum
Briefe öffnen brauche. Ohne Zacken. Es sei ein Spitzmesserli gewesen, nicht so
scharf. (Warum sie mit einem Messer zur Geschädigten gegangen sei) Weil sie
eine Antwort habe erhalten wollen. Nicht, um sie zu verletzen. Sie habe ein
wenig Gangster spielen wollen. Sie sei aber eigentlich keiner. Ob sie
detailliert beschreiben könne, was sie mit dem Messer gemacht habe: Nein. Sie
habe damit nur drohen, es ihr hinhalten wollen. Aber die Geschädigte habe ja
gezappelt wie nichts. Sie sei ja nie so an sie heran, dass sie sie damit
verletzt hätte. Sie habe so herumgezappelt, dass sie sich damit eigentlich
selber verletzt habe. Sie habe nur drohen wollen. Sie hätte sie sicher nicht
niedergestochen. Sie habe niemanden verletzen wollen.
Anlässlich der Einvernahme vom 4.
September 2018 lauteten die wesentlichen Aussagen der Berufungsklägerin wie
folgt (AS 287 ff.):
Die Geschädigte hätte sich gar nicht
verletzt, wenn diese vielleicht einmal mit ihr gesprochen hätte. Sie habe
gedacht, ohne Hilfsmittel werde sie die Geschädigte nicht zum Sprechen bringen.
Sie habe sie nicht verletzen wollen. Ja, sie hätte den Brieföffner besser zu
Hause gelassen. Sie habe das Messer gegen sie hingehalten, aber sie habe sie
nicht verletzen wollen. Sie habe nicht mit dem Messer gegen sie eingewirkt. Die
Geschädigte habe aber gezappelt und dann ins Messer rein gefasst, deshalb habe sich
diese verletzt. Ja, die Geschädigte sei auch entgegengekommen und so habe sie
es halt einfach dort gehabt. Sie habe das Messer in der rechten Hand gehalten.
Sie habe sie nicht geschlagen, nur an den Haaren gehalten und das Messer gegen
sie gehalten. Auf Vorhalt, sie habe das Messer in der rechten Hand gehalten und
mit der linken Hand habe sie die Haare der Geschädigten gepackt, was dabei ihre
Position gewesen sei: Sie sei gestanden. Sie habe gesagt, die Geschädigte habe
gezappelt, ob sie das etwas konkreter beschreiben könne: Sie habe sich gegen
diesen Gegenstand gelehnt. Die Geschädigte sei halt nach vorne gekommen und
sie, die Berufungsklägerin, habe ihn dagegengehalten. Sie glaube, die
Geschädigte habe «driglängt». Mehr könne sie nicht sagen. Sie habe einfach
gehalten, aber nie gegen die Geschädigte eingewirkt, nie gegen sie geschnitten
oder gestochen. Sie habe einfach ihre Sachen haben wollen. Punkt.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 13. August 2019 machte die Berufungsklägerin u.a. folgende
Aussagen (AS 380.1 ff.):
Sie sei schon auf der Geschädigten gewesen,
aber nicht auf ihrem Brustkasten und auch nicht auf ihrem Bauch. Sie habe ihre
Knie auf ihren Schultern gehabt. Sie sei aber nicht auf dem Brustkorb gesessen.
Ja, sie sei mit dem Kopf schon weit unten bei der Geschädigten gewesen. Sie
habe sie ja an den Haaren gehabt. Sie habe das Messer die ganze Zeit in der
Hand gehabt. Sie habe die Geschädigte einfach mit dem Messer bedroht. Sie habe
nicht gegen die Geschädigte aufgezogen. Sie habe ihr nur Angst machen wollen.
Sie habe nie auf sie einstechen wollen. Sie habe das Messer in der rechten Hand
gehalten und die Klinge habe bei ihrem Daumen raus gezeigt. Mit der linken Hand
habe sie ihre Haare gehalten und das Messer habe gegen ihren Hals gezeigt. Wenn
sie aufgezogen und eine Schwungbewegung gemacht hätte, dann wäre die
Geschädigte Hackfleisch. Eigentlich habe das Messer den Hals der Geschädigten
nicht berührt. Also sie habe nicht auf sie eingewirkt. Sie habe das Messer
einfach hingehalten, als Drohung. Die Geschädigte habe sich halt auch bewegt,
dann sei es zu diesen Kratzern gekommen. Das habe sie aber nicht geplant. Sie
habe ihren Kopf ja fixiert. Die Geschädigte hätte mit dem Kopf nicht ins Messer
reingehen können. Sie habe sie auf keinen Fall umbringen wollen. Nein, sie habe
ihr das Messer nicht direkt an den Hals gehalten. Sie habe es ihr ca. 4 - 5 cm
nah an den Hals gehalten. Sie habe die Klinge waagrecht gegen ihren Hals
gehalten. Die Klinge sei nicht senkrecht gewesen. Sie habe auch nicht links und
rechts an ihr «herumgedingselt». Wie die Geschädigte ins Messer gefasst habe:
Sie habe reingefasst. Sie wisse es doch nicht. Wann genau sie reingefasst habe:
Zu diesem Zeitpunkt, als sie sie bedroht habe. Sie habe das Messer in der
rechten Hand gehabt. Sie habe es drohend an den Hals gehalten. Nicht an den
Hals, aber in der Nähe des Halses. Die Geschädigte habe dann irgendwie
reingefasst. Sie habe dies nicht geplant. Sie habe ihr einfach nur Angst machen
wollen. Ob sie das Messer immer genau gleich in der Nähe des Halses gehalten
habe: Nein, sie seien ja dann auch aufgestanden. Sie habe ihr das Messer nicht
die ganze Zeit an den Hals gehalten. Sie habe das Messer schon in der rechten
Hand gehalten, als sie geklingelt habe. Die Geschädigte habe da das Messer noch
nicht gesehen, weil sie die Hände verschränkt gehalten habe. Ob sie gewollt
habe, dass die Geschädigte das Messer nicht sehe: Ja, diese hätte sie sonst
nicht hereingebeten. Als sie die Geschädigte dann an den Haaren gepackt habe,
habe sie das Messer immer noch in der rechten Hand gehalten. Ob die Geschädigte
in diesem Zeitpunkt das Messer hätte sehen können: Sie wisse es nicht.
Wahrscheinlich nicht, weil zuerst sei ja der Kopf nach hinten runter. Sie habe
es die ganze Zeit in der Hand gehabt und es auch schon länger hingehalten.
Irgendwann habe sie dann reingefasst. Sie habe die Geschädigte nicht verletzen
wollen, nur bedrohen. Sie habe weder auf sie eingestochen, noch habe sie
versucht, das Messer in ihren Hals reinzustechen. Sie wisse auch nicht, wie
dies gehen solle, rechts und links am Hals. Sie habe nicht lange ins Messer
gefasst resp. ihre Hand nicht lange am Messer gehabt. Sie habe die Geschädigte
nicht gegen eine Wand oder so geschlagen. Es könne sein, dass sie sie im
Schlafzimmer gegen den Schrank gestossen habe. Ob sie detailliert beschreiben
könne, wie die Geschädigte sich die Hand mit dem Messer verletzt habe: Nein,
sie habe nicht darauf geachtet. Sie wisse einfach, dass es kein Kampf gewesen
sei, bei dem es irgendwie um das Leben der Geschädigten gegangen wäre, überhaupt
nicht.
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
machte die Berufungsklägerin folgende Angaben (AS 269 ff.):
Sie sei nicht in der Absicht
runtergegangen, die Geschädigte umzubringen oder zu verletzen. Sie habe ein
Messer dabei gehabt. Damit habe sie diese bedrohen wollen, weil sie ihre Sachen
wieder habe zurück haben wollen. Die Verletzungen seien im Gerangel entstanden.
Es tue ihr leid. Sie behaupte heute, wenn sich die Geschädigte nicht so bewegt
hätte, wäre diese auch nicht verletzt worden. Sie habe das Messer von Anfang an
in der Hand gehabt, zuerst unter ihren verschränkten Armen. Als Frau E.___
gekommen sei auch. Wo sie das Messer beim Durchsuchen der Wohnung gehabt habe,
wisse sie nicht mehr. Zwischen ihr und Frau E.___ habe es keine
Auseinandersetzung gegeben. Wie die Verletzungen entstanden seien: Es sei ein
Gerangel entstanden und sie habe das irgendwie nicht kommen sehen, als sie mit
dem Messer runtergegangen sei. Sie wüsste jetzt nicht, dass sie die Geschädigte
gestossen und diese den Kopf angestossen hätte. Es stimme nicht, dass sie mit
dem Messer aufgezogen habe. Sie habe ihr nicht in den Hals stechen wollen oder
so. Sie habe das Messer so quer vor sich gehalten. Es stimme nicht, dass sie das
Messer, so wie von Frau F.___ anlässlich der Tatrekonstruktion vorgezeigt,
gegen sie nach unten zeigend gehalten habe. Sie könne nicht genau sagen, wie
die Geschädigte ins Messer gefasst habe. Aufgrund der Verletzungen gehe sie
davon aus, dass sie eher ihre Hand gehalten habe als das Messer. Die
Geschädigte hätte sich nicht verletzt, wenn sie nicht so reagiert hätte. Sie
habe nicht auf sie einstechen wollen und auch nicht aufgezogen. Es stimme auch
nicht, dass sie ihr mit dem linken Arm die Luft abgedrückt habe. Sie habe ihr
nur kurz den Mund zugehalten. Sie glaube nicht, dass sie die Geschädigte so
gestossen habe, dass sie den Kopf angeschlagen habe. Sie habe die Geschädigte
an den Haaren genommen, so dass diese dann zu Boden habe gehen müssen. Sie sei auf
ihr gekauert, nicht gesessen. Sie habe ihr das Messer dabei drohend
hingehalten, aber nicht wissentlich direkt an den Hals, sonst wäre sie schwerer
verletzt. Ob sie heute immer noch der Meinung sei, dass sie von der
Geschädigten bestohlen worden sei: Sie wisse es nicht. Das lasse sie mal so im
Raum stehen. Wo sie das Messer hingehalten habe, als die Geschädigte ins Messer
gefasst habe: Sie habe es ihr drohend hingehalten und die Geschädigte habe dann
rein gefasst. (Auf entsprechende Frage) Nicht an den Hals, aber sie habe es
drohend in der Hand gehalten. Sie habe ihr das Messer ca. in 20 cm Distanz quer
hingehalten, als die Geschädigten reingefasst habe. Das Messer habe sie am
Schluss wieder mitgenommen. Vorher habe sie es in der Wohnung der Geschädigten
mal irgendwo abgelegt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
12. Januar 2021 wollte sich die Berufungsklägerin zum Vorfall vom 8. Juli 2018
nicht mehr äussern (vgl. ABIII 456).
1.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis
1.5.1 Die Aussagen der Geschädigten sind
grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen. Die Geschädigte sagte – mit einer
Ausnahme (vgl. hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. III.1.5.2) – über mehrere
Einvernahmen hinweg in den Grundzügen immer gleichlautend aus. Es lassen sich
diverse aussageimmanente Qualitätsmerkmale (sog. Realkennzeichen) erkennen: Ihre
Aussagen sind sehr detailliert und enthalten zahlreiche für den Kernvorhalt
unwesentliche Nebensächlichkeiten. Ihre Aussagen enthalten zudem zahlreiche
raum-zeitliche Verknüpfungen. Die Geschädigte war in der Lage, die
Kommunikation mit der Berufungsklägerin ausführlich wiederzugeben und
schilderte dabei auch absonderliche Aussagen der Berufungsklägerin (bspw. wie
diese ihr gesagt habe, sie brauche keine Luft). Generell erscheint die
Schilderung des Verhaltens der Berufungsklägerin durch die Geschädigte sehr
authentisch, beispielsweise wie diese zuerst mit verschränkten Armen gefühlte
drei Minuten nur vor ihr gestanden sei, ohne einmal zu blinzeln (AS 195). Die
Geschädigte schilderte auch mehrfach eindrücklich und nachvollziehbar ihre
inneren Gedankenvorgänge, nämlich dass sie Angst gehabt und um ihr Leben gefürchtet
habe. Dies wird auch indirekt durch die Aussage der Zeugin E.___ bestätigt,
wonach die Geschädigte der Berufungsklägerin gesagt haben soll, sie habe vier
Kinder und drei Enkel (AS 248). Auch schilderte die Zeugin, wie sich ihre Angst
körperlich bemerkbar machte (vgl. AS 197: Sie habe angefangen zu zittern). Die
Aussagen sind nicht von Belastungseifer gekennzeichnet, sondern machen eher die
Erschütterung über das Vorgefallene deutlich. Die Geschädigte schilderte auch,
dass es bis zum 8. Juli 2018 zu keinerlei besonderen Vorfällen mit der
Berufungsklägerin gekommen sei (AS 211). Die Geschädigte gab aber auch
Unsicherheiten zu und legte Lücken in ihrer Wahrnehmung offen, statt diese – in
der Absicht die Berufungsklägerin zu belasten – zu füllen. So sagte sie immer
wieder aus, nicht gesehen zu haben, was die Berufungsklägerin in ihrer Hand
gehalten habe. Sie habe einfach instinktiv nach diesem Gegenstand gegriffen. Wesentlich
erscheint, dass die Geschädigte in allen Einvernahmen immer einen Druck der
Messerspitze/Messerklinge gegen ihren Hals und damit zusammenhängende Schmerzen
schilderte und dass sie mehrfach aussagte, wie die Berufungsklägerin den Druck
erhöht habe und sie (die Geschädigte) mit aller Kraft versucht habe, dagegen zu
halten.
Die Aussagen der Geschädigten werden
auch weitgehend durch die objektiven Beweismittel gestützt. So lassen sich insbesondere
die objektiv festgestellten Verletzungen mit den Schilderungen der Geschädigten
in Einklang bringen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziff. III.1.5.3). Auch die
unbeteiligte Zeugin E.___ bestätigte weitgehend übereinstimmend die
Schilderungen der Geschädigten (soweit das Vorgefallene von der Zeugin
überhaupt wahrgenommen wurde). Dass die Zeugin kein Messer in der Hand der
Berufungsklägerin gesehen hat, beschlägt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Geschädigten in keiner Weise, ist doch unbestritten, dass die Berufungsklägerin
ein Messer in der Hand hatte. Auch die Berufungsklägerin bestätigte, dass sie
das Messer immer noch in der Hand gehalten hatte, als Frau E.___ kam.
Indessen kann ansonsten nicht auf die
Aussagen der Berufungsklägerin abgestellt werden. So bestritt diese anfänglich,
ein Messer dabei gehabt zu haben. Aus ihrem Aussageverhalten wird ihr Bemühen,
sich in ein besseres Licht zu stellen, deutlich ersichtlich (was aufgrund ihrer
Stellung als Beschuldigte auch nachvollziehbar und legitim ist). So bestritt
die Berufungsklägerin z.B. auch, die Geschädigte gegen eine Wand geschlagen oder
Frau E.___ angegriffen zu haben, was beides von der Zeugin bestätigt wird.
Schliesslich sind angesichts des psychischen Zustandes der Berufungsklägerin
auch Fragezeichen hinsichtlich ihrer Aussagetüchtigkeit zu setzen. So war diese
doch während des ganzen Vorverfahrens noch davon überzeugt, von der
Geschädigten bestohlen worden zu sein. Selbst anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung liess sie dies offen. Vor Obergericht gab sie erneut an, die
Jacke sei gestohlen (ABIII 459).
1.5.2 Die Geschädigte machte
hinsichtlich der Messerführung durch die Berufungsklägerin unterschiedliche
Aussagen. In der polizeilichen Erstbefragung vom 8. Juli 2018 beschrieb sie,
wie die Berufungsklägerin ihr einen spitzigen Gegenstand «an den Hals» gehalten
habe und wie sie dies geschmerzt habe, wenn die Berufungsklägerin jeweils den
Druck erhöht habe. In der polizeilichen Einvernahme vom 9. Juli 2018 umschrieb
sie dies ähnlich: Die Berufungsklägerin sei mit dem Gegenstand gegen den Hals gegangen,
sie habe ihn gegen den Hals gedrückt. In der staatsanwaltschaftlichen
Videobefragung vom 18. Juli 2018 erwähnte die Geschädigte diese Handlungen
ebenfalls, zeigte aber zuvor mehrmals eine Ausholbewegung resp. eine von oben
nach unten ausgeführte Stechbewegung der Berufungsklägerin vor und schilderte,
wie die Berufungsklägerin mit der zu einer Faust geballten Hand auf die am
Boden liegende Geschädigte runtergekommen sei.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung griff
die Staatsanwaltschaft diesen Unterschied im Aussageverhalten der Geschädigten
auf und führte dies auf den unterschiedlichen Detaillierungsgrad der
Befragungen zurück. Im Rahmen von Ersteinvernahmen würden keine detaillierten
Befragungen gemacht. Aus Sicht der Geschädigten habe es sich zudem ziemlich
sicher nicht um den zentralsten Punkt gehandelt, habe diese doch anlässlich der
Videobefragung selber ausgeführt, dass danach der noch schlimmere Teil, nämlich
das Hin und Her mit dem Messer, begonnen habe (ABIII 496). Schliesslich müsse
berücksichtigt werden, wie ungemein schwer es einem juristischen Laien falle, solche
Bewegungsabläufe in Worte zu fassen. Dass die Geschädigte anfänglich selber
nicht wortwörtlich von einer Ausholbewegung gesprochen habe, dürfe ihr deshalb
nicht angelastet werden. Nicht ausgeschlossen werden könne im Weiteren, dass
die Geschädigte die Ausholbewegung bereits im Rahmen der beiden ersten Befragungen
gezeigt habe, ohne dass dies dann in der polizeilichen Erstbefragung oder im polizeilichen
Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2018 erwähnt worden sei (ABIII 499 ff.).
Diese Erklärungsversuche verfangen jedoch
aus folgenden Gründen nicht: Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 9.
Juli 2018 (AS 205 ff.) wurde die Geschädigte ausführlich befragt und bei
Unklarheiten hakte der befragende Polizist jeweils nach. Der Umstand, dass die
Geschädigte anfänglich keine Ausholbewegung bzw. kein Zustechen schilderte,
lässt sich deshalb nicht auf die Befragungstechnik zurückführen. Auch ein
juristischer Laie ist in der Lage, ein solches Handlungselement in Worte zu
fassen oder zumindest vorzuzeigen, wobei dann die nonverbale Schilderung vom
protokollführenden Polizisten, der alle wesentlichen Aussagen zu dokumentieren
hat, verbalisiert worden wäre. Dass Letzteres in der Praxis umgesetzt wird,
zeigt gerade auch das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 9. Juli 2018, welches
an anderer Stelle diverse Verbalisierungen enthält (vgl. AS 208: «Anmerkung
Schreibender: Frau F.___ beginnt zu weinen» und AS 212: «Anmerkung
Schreibender: Fr. F.___ bejaht durch Kopfschütteln und beginnt wieder zu
weinen»). Vergegenwärtigt man sich die verbale und nonverbale Darstellung der
Ausholbewegung durch die Geschädigte im Rahmen der Videobefragung, so handelt
es sich hierbei um ein sehr eindrückliches und dementsprechend auch einprägsames
Moment. Es erstaunt deshalb, dass es von der Geschädigten im Rahmen der beiden
tatnächsten Befragungen unerwähnt blieb. Die sich daraus ergebenden Zweifel werden
zusätzlich durch die Motivlage der Berufungsklägerin genährt: Die
Berufungsklägerin war im Tatzeitpunkt aufgrund ihres Wahnzustandes der festen
Überzeugung, von der Geschädigten bestohlen worden zu sein. Sie wollte nun –
unter Einsatz des Messers – die Geschädigte zur Herausgabe des vermeintlichen
Deliktsgutes bewegen. Hierfür war sie aber zwingend auf die Hilfe der
Geschädigten angewiesen, denn nur diese konnte – nach der Vorstellung der
Berufungsklägerin – die Sachen zurückgeben oder ihr zumindest deren Standort
preisgeben. Mit diesem von der Berufungsklägerin verfolgten Zweck lässt sich
ein energisches Zustechen in den Halsbereich der auf dem Rücken liegenden Geschädigten,
d.h. eine direkt auf deren Tötung abzielende Handlung nicht in Einklang
bringen. Es verbleiben folglich unüberwindliche Zweifel und unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» kann deshalb der Vorhalt,
wonach die Berufungsklägerin das Tatmesser aufgezogen und Richtung Hals geführt
bzw. zugestochen habe, nicht zum Beweisergebnis erhoben werden. Damit soll der
Geschädigten nicht unterstellt werden, sie sei im späteren Verlauf des
Strafverfahrens dazu übergegangen, zu lügen oder bewusst zu Lasten der
Berufungsklägerin zu übertreiben (sog. Aggravierung). Vielmehr ist davon auszugehen,
diese «Erinnerung» an eine Ausholbewegung habe sich bei der Geschädigten erst
nachträglich unbewusst und ohne realen Erlebnishintergrund eingeschlichen. Solche
Erinnerungsfehlleistungen sind bei Zeugen im Rahmen eines dynamischen
Geschehens ein in der Praxis oft festgestelltes Phänomen.
1.5.3 Gestützt auf die glaubhaften Ausführungen
der Geschädigten und die objektiven Beweismittel ist folgender Sachverhalt zum
Beweisergebnis zu erheben: Die Berufungsklägerin suchte die Wohnung der
Geschädigten auf und verlangte von dieser die Herausgabe der vermeintlich
gestohlenen Sachen. Nachdem die Geschädigte diesen Vorwurf zurückgewiesen und die
Berufungsklägerin zum Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, wurde sie von
dieser an den Haaren gezogen und zu Boden gerissen. In der Folge sprang die
Berufungsklägerin auf den Oberkörper der auf dem Rücken liegenden Geschädigten,
sass auf deren Brustkasten oder Bauch und drückte einen spitzen Gegenstand, der
als Küchenschnitzer mit 8 cm Klingenlänge und spitzem Klingenende identifiziert
werden konnte, mehrfach mit grosser Kraft gegen beide Halsseiten der
Geschädigten. Die Geschädigte konnte nach ihren eigenen Schilderungen den
oberen Teil dieses Gegenstandes mit ihrer rechten Hand ergreifen, wodurch sie
sich Verletzungen zuzog (der Gegenstand habe wehgetan, es sei wie ein Schnitt
oder auch ein Stechen gewesen). Mit diesen Schilderungen korrespondieren die
objektiven Beweismittel: Die sich in den Akten befindenden Fotos dokumentieren
Schnittverletzungen am rechten Daumen und an der rechten Handinnenfläche der
Geschädigten (AS 86 - 88) und auch im ärztlichen Bericht des Kantonsspitals
Olten werden Schnittverletzungen an der rechten Hand der Geschädigten erwähnt (AS
26). Die Berufungsklägerin geriet immer mehr in Rage und erhöhte gemäss den
konstanten Angaben der Geschädigten den Druck, der ihr Schmerzen zufügte (sie
habe am Hals einen Spitz gefühlt). Die Geschädigte versuchte, mit aller Kraft mit
ihrer rechten Hand dagegen zu halten, d.h. einen Gegendruck zu dem von der
Berufungsklägerin auf den Hals (beidseitig) ausgeübten Druck zu erzeugen. Es
handelte sich um ein dynamisches Geschehen (Gerangel), welches von der Nachbarin
E.___, welche die Hilferufe der Geschädigten wahrgenommen hatte und über die
offene Balkontüre in deren Wohnung gelangen konnte, als Kampf bezeichnet wurde.
Wiederum finden die Angaben der Geschädigten eine Stütze in den objektiven
Beweismitteln: So hat das Gutachten des IRM Basel auf beiden Seiten des Halses
der Geschädigten Verletzungen geortet, die durch die Einwirkung scharfer Gewalt
(scharfer, scharfkantiger oder spitzer Gegenstand) gut zu erklären seien.
Diesbezüglich ist (neben Kratzspuren an beiden Halsseiten) insbesondere eine 5
mm lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite der Geschädigten hervor
zu heben, die genäht werden musste. Vor diesem Hintergrund muss die Aussage der
Berufungsklägerin, wonach sie der Geschädigten das Messer lediglich in einem
Abstand von 20 cm vor dem Hals gehalten habe, um dieser zu drohen, als klare
Schutzbehauptung bezeichnet werden. Würde dies zutreffen, hätte für die
Geschädigte weder ein Grund bestanden, in den ihr unbekannten Gegenstand zu
greifen, noch würden sich dadurch die dokumentierten Verletzungen an ihrem Hals
erklären. Kurz nach dem Eintreffen der Nachbarin E.___ liess die
Berufungsklägerin von der Geschädigten ab und wirkte nicht mehr mit dem Messer
auf sie ein, jedoch kam es zu diversen weiteren Gewaltanwendungen zum Nachteil
der Geschädigten (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. III.2.2). Die Geschädigte legte
schliesslich gegenüber der Berufungsklägerin ein falsches Geständnis ab: Indem
sie vorgab, der Berufungsklägerin die Sachen gestohlen zu haben und dieser
anbot, in der Wohnung danach zu suchen, gelang es ihr, die Situation zumindest kurzfristig
zu beruhigen bzw. eine weitere Eskalation zu vermeiden.
2. Rechtliche Würdigung
2.1 Hauptvorwurf der versuchten Tötung
2.1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
Der Tod der Geschädigten als objektives
Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist, ob sich die Berufungsklägerin
den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung erfüllt hat.
2.1.2 Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2018, nachfolgend zit. «PK StGB», Vor Art. 22 StGB N 1).
2.1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 111 StGB Vorsatz. Der direkte Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 (Satz 1)
StGB ist gegeben, wenn der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen
hat, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich
geschützte Gut entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das
eigentliche Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige
Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheinen.
Dass die Berufungsklägerin mit direktem
Vorsatz gehandelt hat – also der Tod der Geschädigten ihr direktes
Handlungsziel war – ist zu verneinen. Wie sich aus den Ausführungen zur
Motivlage (vgl. vorstehende Ziff. III.1.5.2) und dem Beweisergebnis (vgl. vorstehende
Ziff. III.1.5.3) erschliesst, betrat die Berufungsklägerin die Wohnung, um die
Geschädigte zur Rückgabe des vermeintlichen Deliktgutes zu bewegen. Es war kein
Rache- oder Vergeltungsakt, sondern mit dem Messereinsatz wollte die
Berufungsklägerin die Geschädigte zu einem Tun (Geständnis, Herausgabe des
Deliktsgutes oder Preisgabe des Aufbewahrungsortes) veranlassen.
2.1.4 Zu prüfen bleibt der
Eventualvorsatz: Gemäss Art. 12 Abs. 2 (Satz 2) StGB handelt bereist
vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
Ein eventualvorsätzliches Verhalten ist demnach gegeben, wenn der Täter die
Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter
weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Auch
der bewusst fahrlässig handelnde Täter erkennt dieses Risiko. Insoweit, d.h.
hinsichtlich des Wissensmoments, stimmen Eventualvorsatz und bewusste
Fahrlässigkeit überein. Der Unterschied liegt beim Willensmoment. Der bewusst
fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit)
darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das
Risiko der Tatbestandserfüllung sich nicht verwirklichen wird. Demgegenüber
nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den als möglich erkannten Erfolg
für den Fall seines Eintritts in Kauf (Urteil des Bundesgerichts 6S.378/2002
vom 11.2.2003 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 96 IV 99).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das
Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu
den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob ein Täter
eventualvorsätzlich handelte, gehören die Grösse des dem Täter bekannten
Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung,
die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser das Risiko
des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt,
desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich
gehandelt. Dahinter steckt der Gedanke, dass in der
Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber
Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen
Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz kann indessen auch
vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem
Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein
aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen
(BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen).
Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko
nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
Es gibt eine reiche bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Einsatz von Messern im Halsbereich des Opfers. Das
Bundesgericht weist darauf hin, dass bei Messerstichen in den Hals sowie
Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung,
das heisst des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als
hoch einzustufen sei (vgl. Urteile 6B_234/2016 vom 5.8.2016 E. 3.3; 6B_480/2011
vom 17.8.2011 E. 1.4; 6B_635/2009 vom 19.11.2009 E. 3.3). Dem Urteil 6B_935/2017
vom 9. Februar 2018 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: X. stach im Rahmen
einer dynamischen und chaotischen Auseinandersetzung mit einem Messer mit einer
Klingenlänge von ca. 19 cm unkontrolliert von links gegen die rechte Halsseite
von Y. ein. Die Messerklinge verfehlte dessen Hals nur, weil Y. auswich und X.
einen Ellenbogenschlag versetzte. Das Bundesgericht betätigte den Schuldspruch
der Vorinstanz wegen versuchter Tötung mit folgender Begründung: Die Vorinstanz
halte zutreffend fest, dass X. sein Opfer Y. einem hohen und ihm bekannten
Risiko des Todeseintritts ausgesetzt habe, wobei er das Risiko nicht habe
kalkulieren können. Insgesamt sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach
sich dem Beschwerdeführer bei seinem Messereinsatz die Möglichkeit einer
tödlichen Verletzung des Beschwerdegegners als so wahrscheinlich aufgedrängt
habe, dass sein Handeln als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden müsse,
nicht zu beanstanden. Daran ändere nichts, dass die Messerklinge vorliegend den
Hals des Beschwerdegegners dank dessen Reaktion letztlich gar nicht berührt
habe. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit
seinem Handeln einem Todesrisiko ausgesetzt habe (vgl. Urteile 6B_369/2016 vom
29.7.2016 E. 4.5; 6B_106/2015 vom 10.7.2015 E. 3.2). Es sei – so die weitere
Erwägung im Urteil 6B_935/2017 – auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
erwäge, es gehöre zum Allgemeinwissen und bedürfe keiner besonderen
Intelligenz, dass Stichverletzungen am Hals tödlich enden könnten (vgl. zu
Messerstichen in Brust und Bauch: BGE 109 IV 5 E. 2 S. 6; Urteile 6B_991/2015
vom 24.5.2016 E. 3.4; 6B_829/2010 vom 28.2.2011 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass
die Berufungsklägerin ein spitzes, einseitig schneidendes Küchenmesser (Klingenlänge
8 cm) mit grosser Kraft gegen den Hals der Geschädigten führte respektive drückte
und Letztere mit ihrer rechten Hand mit aller Kraft dagegen hielt. Die
Geschädigte schilderte dies eindrücklich folgendermassen: Der Schmerz des
Gegenstandes, den die Berufungsklägerin ihr an den Hals gedrückt habe, sei
immer stärker geworden. Die Berufungsklägerin habe gesagt, sie wolle nun
einfach diese Tasche, folglich habe sie wieder mehr Druck gemacht (AS 208); sie
habe dann von dieser Tasche gesprochen und je mehr sie davon gesprochen habe, desto
mehr habe sie versucht, ihr diesen Gegenstand in den Hals zu stecken, sie habe
einfach immer dagegen gehalten. Es bestand demnach ein dynamisches Geschehen
mit gegenseitig aufeinander einwirkenden Kräften, in dessen Verlauf die
Messerspitze bereits in die Haut des Opfers eindrang: Die Geschädigte zog sich
eine ca. 5 mm tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite zu. Dieser Ausgang
muss in Anbetracht der konkreten Umstände als glimpflich bezeichnet werden. Auch
wenn die Berufungsklägerin nicht schwungvoll zustach, war ihr Messereinsatz
sehr gefährlich. Der Hals ist eine äusserst sensible Körperregion mit
lebenswichtigen Blutgefässen (Halsvenen und insbesondere Halsschlagader). Mit
dem Druck, den die Berufungsklägerin mit dem spitzen Messer auf die beiden
Halsseiten des Opfers entschlossen und kraftvoll ausübte und im weiteren
Verlauf des Gerangels gar steigerte, setzte sie die Geschädigte einem – für sie
erkennbaren – hohen Todesrisiko aus. Der von der Geschädigten geleistete
körperliche Widerstand hätte jederzeit ermatten und ihre Kraft hätte nachlassen
können. Die Berufungsklägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die
Geschädigte ihren Kopf immer ruhig hält, wie sie dies offenbar gemäss ihren eigenen
Aussagen getan hat. Das Risiko für tiefere Verletzungen im Halsbereich und
insbesondere für eine Verletzung der Halsschlagader, was ein Verbluten des
Opfers innert kürzester Zeit nach sich gezogen hätte, war für die
Berufungsklägerin weder kalkulier- noch dosierbar. Die
Sorgfaltspflichtverletzung der Berufungsklägerin wog derart schwer und das Todesrisiko
war derart gross, dass auf die Inkaufnahme des Todeseintritts geschlossen
werden muss. Die Berufungsklägerin hat demnach den Straftatbestand der versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 12 Abs.
2 [Satz 2] StGB) tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht, dies anstelle
des von der Vorinstanz angewendeten Tatbestands der einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand.
Diese Tat beging die Berufungsklägerin,
was gänzlich unbestritten blieb, in schuldunfähigem Zustand im Sinne von Art. 19
Abs. 1 StGB, so dass kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen kann. Hingegen
können gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Art. 59 - 61, 63, 64, 67,
67b und 67e StGB angeordnet werden (vgl. hierzu nachstehende Ziff. V.). Zu den
Gründen der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit ist auf die
überzeugenden Ausführungen von Dr. C.___ im Hauptgutachten vom
10. November 2018 zu verweisen (AS 1144 f.): Im Tatzeitraum habe bei
der Berufungsklägerin eine ausgeprägte Wahnsymptomatik mit
Realitätsverkennungen bestanden, die zu einer deutlichen (psychomotorischen)
Anspannung sowie zu einem deutlichen Handlungsdruck geführten hätten. In der
Summe ergebe sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schlussfolgerung,
dass A.___ im Tatzeitraum schuldunfähig gewesen sei.
2.2 Weitere Vorwürfe
Die Vorinstanz hat weiter als erstellt
erachtet, dass die Berufungsklägerin die Geschädigte an den Haaren packte, sie
an den Haaren zu Boden riss, auf ihren Oberkörper sprang. Sie hernach wiederum
an den Haaren packte und mit dem Kopf gegen die Wand im Flur schlug.
Anschliessend habe die Berufungsklägerin die Geschädigte im Flur erneut an den
Haaren gepackt und sie durch den Flur gestossen, wodurch die Geschädigte zu
Boden fiel, mit ihrem Kopf gegen den Türrahmen einer Zimmertüre schlug und sich
den Fuss verdrehte. Schliesslich habe die Berufungsklägerin die Geschädigte in
Richtung ihres Schlafzimmers gestossen, sie dort aufs Bett geschubst und sie
hernach gegen den Schrank gestossen. Die Geschädigte habe dabei eine ca. 2 cm
lange Rissquetschwunde im Hinterkopfbereich, leicht blutend, Druckschmerz im
Bereich der Halswirbelsäule und des Brustkorbes rechtsseitig auf Höhe der
Rippen sowie im Bereich des linken Aussenknöchels und Blutergüsse am linken
Oberarm, linken Knie und linken Unterschenkel erlitten. Die Rissquetschwunde am
Hinterkopf habe genäht werden müssen. Auch bezüglich der weiteren geschilderten
Blessuren sei eine ärztliche Konsultation ohne Weiteres geboten gewesen. So
seien Röntgenbilder angefertigt worden.
Diese offensichtlich grösstenteils nach der
ersten Auseinandersetzung, während der die Berufungsklägerin auf der
Geschädigten sass und sie mit dem Messer angriff, entstandenen Verletzungen
qualifizierte die Vorinstanz zurecht als mehrfache einfache Körperverletzungen
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Auch die Verteidigung beantragte
diesbezüglich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die
Feststellung der Tatbestandserfüllung. Es liegen keine Beweismittel vor, die
den Schluss zuliessen, die Berufungsklägerin habe mit ihrer körperlichen Gewalt
gegen die Geschädigte in subjektiver Hinsicht einen über den tatsächlich
eingetretenen Erfolg hinausgehenden Erfolg (z.B. schwere Körperverletzungen
oder gar Tötung) gewollt oder auch nur in Kauf genommen.
Auch wenn zwischen versuchter Tötung und
der einfachen Körperverletzung grundsätzlich unechte Konkurrenz besteht
(BGE 137 IV 113), so gilt dies nur, wenn der Tötungsversuch und die Körperverletzung
in einer Handlungseinheit verübt wurden, wenn also die Körperverletzung die
Folge der versuchten Tötungshandlung ist. Anders ist zu urteilen, wenn der
Körperverletzung nebst der versuchten Tötung selbständige Bedeutung zukommt
(BGE 137 IV 117 E 1.5 in fine). Im konkreten Fall heisst dies, dass sämtliche
Verletzungen, welche direkte Folge des Messerangriffes waren, durch den
Tötungsversuch konsumiert sind. Dabei handelt es sich um die vorstehend unter
Ziff. III./1.1 (entsprechend Antrag Staatsanwaltschaft I.1, S. 4/5, 1. bis 4.
Spiegelstrich) erwähnten Verletzungen. Die soeben unter vorliegender Ziffer III.2.2
geschilderten Verletzungen (Antrag Staatsanwaltschaft I.1, S. 5, 5. bis 7.
Spiegelstrich) erfolgten jedoch – mit Ausnahme des Druckschmerzes im Bereich
des Brustkorbes und den Blutergüssen am linken Oberarm – offensichtlich,
nachdem der Tötungsversuch abgeschlossen war. Es ist deshalb zusätzlich zur versuchten
vorsätzlichen Tötung festzustellen, dass die Berufungsklägerin im Zustand nicht
selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der mehrfachen einfachen
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt hat.
Ebenso ist zusätzlich die
tatbestandmässig und rechtswidrig begangene versuchte Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB festzustellen. Auch dieser Tatbestand ist grundsätzlich
unbestritten und offensichtlich erfüllt. Zwischen Körperverletzung und Nötigung
besteht grundsätzlich echte Konkurrenz, es sei denn die Nötigung stelle eine
blosse Begleiterscheinung der Körperverletzung dar (bspw. Festhalten des Opfers,
um dieses zu verprügeln; vgl. Vera Delnon/Berhard Rüdy in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 181 StGB N 69). Dasselbe muss im Verhältnis zur versuchten
Tötung gelten. Das Rechtsgut ist nicht dasselbe und die Berufungsklägerin hat
die nötigenden Handlungen fortgesetzt, nachdem die Phase der versuchten Tötung
bereits beendet war.
IV.
Zusammenfassung der weiteren, bereits rechtskräftigen Taten
Es ist festzustellen, dass die
Berufungsklägerin gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des
erstinstanzlichen Urteils zudem nachfolgende Straftatbestände in
schuldunfähigem Zustand tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat:
-
unrechtmässige Aneignung
(Art. 137 Ziff. 2 StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff I.2.), indem
sich die Berufungsklägerin aus der Wohnung der Geschädigten ohne
Bereicherungsabsicht die ID, eine Bankkarte sowie eine 50er und 20er Note
aneignete.
-
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.2.), indem die
Berufungsklägerin aus der Wohnung der Geschädigten in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht deren Ehering wegnahm.
-
Mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 8. Juli
2018 (Antrag Ziff. I.3.), indem die Berufungsklägerin mittels massiver
Gegenwehr (Fuss- und Beintritte sowie Versuch, einem Polizeibeamten in die Hand
zu beissen) mehrere Polizisten an der Vornahme von Amtshandlungen (vorläufige
Festnahme, Transport ins Untersuchungsgefängnis, Erstellung eines
Gesichtsfotos, Kleidersicherung, Blutentnahme, Verbringen in die Zelle)
hinderte und die Polizisten tätlich angriff.
-
Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB), begangen am 11. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.4), indem die
Beschuldigte in ihrer Zelle im Untersuchungsgefängnis Olten den offenstehenden
Fensterflügel mit Gewalt zuschlug, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von CHF
2'000.00 entstand.
V. Massnahme
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine
Massnahme anzuordnen, wenn:
a. eine
Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu
begegnen;
b. ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert; und
c. die
Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind.
Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist (Abs. 2).
Das Gericht stützt sich beim Entscheid
über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59 - 61, 63 und 64 sowie
bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige
Begutachtung. Diese äussert sich über:
a. die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b. die
Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und
c. die
Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Abs. 3).
Das Gericht ordnet eine Massnahme in der
Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Abs. 5).
Dass die Berufungsklägerin massnahmenbedürftig
ist, ist grundsätzlich unbestritten und dürfte auch ausser Frage stehen. Im
vorliegenden Berufungsverfahren zu klären ist indes, ob eine stationäre Massnahme
nach Art. 59 StGB erforderlich ist, oder ob eine ambulante Behandlung nach Art.
63 StGB ausreichend ist, um das Rückfallrisiko auf ein vertretbares Ausmass zu
senken.
2. Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das
Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung
anordnen, wenn
a. der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu
erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Die stationäre Behandlung erfolgt in
einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer
Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange die Gefahr besteht, dass der
Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Straf-anstalt behandelt werden,
sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet
ist (Abs. 3).
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben
und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender
Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Abs. 4).
Auch die Anordnung einer ambulanten
Behandlung (psychischer Störungen) nach Art. 63 StGB erfordert eine schwere
psychische Störung sowie die Erwartung, mit der Behandlung lasse sich der
Gefahr weiterer Taten begegnen (Abs. 1 lit. b). Im Gegensatz zur stationären
Massnahme reicht bei einer ambulanten Behandlung als Anlasstat neben Verbrechen
oder Vergehen auch eine Übertretung aus (lit. a). Wie die stationäre Massnahme
dauert auch die ambulante Behandlung längstens fünf Jahre (mit der Möglichkeit
der Verlängerung um jeweils bis fünf Jahre). Die zuständige Behörde kann
verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur
Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung
darf diesfalls insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern (Abs. 3).
2.1 Vorliegen einer psychischen
Störung/Gutachten
Ob eine psychische Störung besteht und
welcher Art sie ist, muss das Gericht wie erwähnt einem psychiatrischen,
allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das
Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der Frage,
was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht nicht
von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr dafür
besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch
zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen Gesichtspunkte
berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat. Dagegen muss ein
früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn
inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Seit der Erstellung des
Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze oder andere Veränderungen
des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu verifizieren. Zu bedenken ist in
diesem Zusammenhang, dass Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer
forensisch-psychiatrischer Lehre lediglich für den Zeitraum eines Jahres
zuverlässig gestellt werden können (Marianne Heer in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl.,
Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB I», Art. 56 StGB N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).
Zieht das Gericht mangels eigener
Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des
Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin
eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der
sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von
Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des
Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen
die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das
gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung
unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm
abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2).
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche
Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien
die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).
2.2 Zur Schwere der psychischen Störung
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zu dem bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon angeordnet werden,
wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege
erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als geistige Abnormität
qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende Arten und Formen
geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige Abnormität im
rechtlichen Sinne qualifiziert werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.427/2005
vom 6.4.2006 E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen
bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit
Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten (Marianne
Heer/Elmar Habermeyer in: BSK StGB I, Art. 59 StGB N 12). In seiner neuesten
Rechtsprechung bekennt sich das Bundesgericht zur funktionalen Natur des
Begriffes der schweren psychischen Störung (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018
vom 3.10.2019, bestätigt in 6B_229/2020 vom 29.42020, je mit zahlreichen
Hinweisen). Demnach richtet sich das Kriterium der schweren psychischen Störung
nach dem Zweck der Massnahme. Dieser liegt in der Reduktion der Rückfallgefahr
und nicht in der Heilung des Täters. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
des Täters interessiert das Strafrecht somit grundsätzlich nur insoweit, wie es
der Deliktsprävention dient. Die Schwere der psychischen Störung entspricht im
Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt
(Deliktrelevanz). Die Störung muss (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit
anderen «kriminogenen» Faktoren, z.B. akzentuierten, aber nicht pathologischen
Persönlichkeitszügen) als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Die
rechtlich geforderte Schwere ergibt sich mit anderen Worten aus der Intensität
des Zusammenhangs zwischen der (nach medizinischen Kriterien erheblich ausgeprägten,
vorab zweifelsfrei festgestellten) Störung und der Straftat.
2.3 Erfolgsaussichten einer stationären
Massnahme
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB
erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme die Aussicht auf eine
Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid,
in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den Voraussetzungen von
Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum Ausmass des zu
erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären Massnahme
geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer Verringerung
der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt des Entscheides
die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die Gefahr weiterer
Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über die Dauer von
fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass
nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht sei,
welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme rechtfertigen würde. Es
genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer
Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von fünf Jahren die
Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten eine
Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine
stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,
wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser
Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung
durchgeführt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_263/2008 vom 10.10.2008).
2.4 Verhältnismässigkeit
2.4.1 Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass
die Anordnung einer Massnahme im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst
drei Teilaspekte: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren
Sinne. Abzuwägen sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen einerseits und sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten andererseits. Im Sinne der umgekehrten
Proportionalität gilt: Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto
geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine
Massnahme zu rechtfertigen (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: PK StGB,
Art. 56 StGB N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger
schwerer Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1). Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung
zu: Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben
werden dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat;
andererseits muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen
und nicht blosse Gelegenheitstat sein.
Die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der
Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen
möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die Dauer und
Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht
unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme ist
nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder
andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Stefan Trechsel/Barbara
Pauen Borer in: PK StGB, Art. 56 StGB N 8; Marianne Heer in: BSK StGB I, Art.
56 StGB N 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein
gewichtiges Risiko der erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen
die Anordnung einer stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche
Vergehen darstellen und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen
für sich allein die Anordnung einer stationären Massnahme nicht (Urteil des
Bundesgerichts 6P.37/2006 vom 29.5.2006 E. 3.1 und 3.3).
2.4.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid
6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt unter
einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Das Obergericht
des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der
Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) und des
Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht
selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte
sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung,
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz,
Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum
Gebrauch und wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer
Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB angeordnet.
Das Bundesgericht hielt fest, es werde im
psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, dass beim Beschuldigten
unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe.
Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des
Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch
gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in
einem Fall, als der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums
Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken
gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.
Das Bundesgericht hat in der Folge die
Verhältnismässigkeit der stationären Mass-nahme mit Blick auf die Anlasstaten
und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.
2.4.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20.
Mai 2015 ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen
Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen
von 30 bzw. 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen
Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte
wurde in der Folge in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der
Ersatzfreiheitsstrafe wurde sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. m. Art. 59
StGB eine nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass mit
dieser Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art
der Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das
konkrete Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es
sich bei den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige
Delinquenz im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom
Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene
Freiheitsentzug von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege
deshalb ein sehr schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des
Beschuldigten vor. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für
den Betroffenen dauere, desto strenger würden die Anforderungen an die Wahrung
der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem
psychiatrischen Gutachten keine erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende
Gewaltdelinquenz. Die stationäre Massnahme erweise sich deshalb unter
Berücksichtigung der mässigen Schwere der Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit,
der bisherigen Massnahmendauer unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie
des Grundrechts der persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht
verhältnismässig.
2.4.4 In seiner jüngeren Rechtsprechung hebt
das Bundesgericht hervor, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur bei
der Anordnung der stationären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer
zu beachten sei (vgl. hierzu Urteil 6B_1172/2020 vom 21.12.2020 E. 1.7.3 mit
Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.2 S. 69 und E. 2.6.1 S. 74; 135 IV 139 E. 2.4 S.
144; Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Eine
zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf
weniger als fünf Jahre sei nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme,
sondern auch bei der Erstanordnung zulässig (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74;
Urteil 6B_636/2018 vom 25.7.2018 E. 4.2.3).
3. Bisherige Feststellungen des
Gutachters
3.1 In seinem Gutachten vom 10. November
2018 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen (AS: 1144): 1. Eine seit vielen
Jahren bestehende schizoaffektive Störung vom bipolaren Typus (ICD-10 F 25) mit
zuletzt wahnhaften Anteilen und geringer Einsicht in die Deliktrelevanz der
Störung und deren Behandlungsbedürftigkeit. Bisher keine kontinuierliche
Pharmakotherapie und Behandlung erfolgt. Tendenz zur Dissimulation. 2.
Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoid-schizotypischen, zwanghaften,
impulsiven und zudem auch narzisstischen und histrionischen Anteilen (ICD-10
Z73.1). Keine Persönlichkeitsstörung. 3. Intermittierender schädlicher
Cannabiskonsum (ICD-10 F12.1), derzeit in beschützender Umgebung abstinent. Die
hauptsächliche Deliktrelevanz liege klar bei der schizoaffektiven Störung. Die
Ausprägung der psychischen Störung (schizoaffektive Erkrankung) sei aus
forensisch-psychiatrischer Sicht als schwer zu bezeichnen (AS 1155, in Bezug
auf das bei der Berufungsklägerin aufgetretene Symptomspektrum, das ein
Mischbild aus deutlicher psychotischer und affektiver Symptomatik
darstellt, vgl. insbesondere AS 1113- 1131 ff. sowie AS 1133 - 1144). Es
bestehe bei der Berufungsklägerin die Gefahr der Begehung neuerlicher
Straftaten. Es seien am ehesten ähnliche Delikte wie die bisherigen zu
erwarten. In dem aktuell vorgeworfenen Anlassdelikt sei eine deutliche
Progredienz (bezüglich der Schwere der Gewalttätigkeit) erkennbar. Da
Gewaltdelikte wie Körperverletzung und Tätlichkeiten relativ hohe Basisraten
(25 - 50 %) zeigten und die Berufungsklägerin im aktuell stark gesicherten
Setting trotz etablierter Medikation noch eine Restsymptomatik zeige, könne die
Situation insgesamt nicht als stabil bezeichnet werden. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht bestehe bei einer baldigen Entlassung ohne
weitere Betreuungs- und Sicherheitsmassnahmen eine relativ hohe
Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte im Zusammenhang mit einer (sich
allenfalls auch erneut exazerbierenden) psychiatrischen Symptomatik (zunehmende
Wahnsymptomatik, Realitätsverkennungen, Verwirrtheitszustände). Die denkbare
Schwere allenfalls erneut zu erwartender Gewaltdelikte reiche bis hin zu
Tötungsdelikten (bei ungünstigem Risikomanagement und erneuter Exazerbation der
psychiatrischen Symptomatik) (AS 1156 f.).
Die vorgeworfenen Taten stünden bei der
Berufungsklägerin in einem sehr deutlichen Zusammenhang mit ihrer
psychiatrischen Grunderkrankung (schizoaffektive Störung). Für diese gebe es
eine üblicherweise gut wirksame Behandlung, mit der sich der Gefahr neuerlicher
Straftaten begegnen lasse. Die Behandlung solle primär störungsorientiert und
ergänzend deliktsorientiert sein. Zu einem adäquaten Behandlungskonzept
gehörten psychoedukative Strategien und eine gut durchdachte Pharmakotherapie.
Die Behandlung sei langfristig anzulegen, da bei der Explorandin ein bereits
über zehnjähriger Krankheitsverlauf mit diversen Hospitalisationen zu benennen
sei. Der aktuell dürftige soziale Empfangsraum der Explorandin sollte deutlich
optimiert werden. Die antipsychotische/stimmungsstabilisierende Medikation müsse
als Grundbasis der Behandlung gewährleistet sein und sollte entsprechend
kontrolliert und noch optimiert werden (Plasmaspiegel; idealerweise
Depotmedikation) (AS 1158).
Insbesondere zu Beginn vor allem in
akuten Situationen (z.B. wahnhaft-psychotisch-maniforme Exazerbationen wie sie
bei der Explorandin in der Vergangenheit schon oft vorgekommen seien) sei eine
Behandlung allenfalls auch gegen den Willen der Explorandin anzuordnen und
grundsätzlich trotzdem Erfolg versprechend durchführbar (AS 1159). Grundsätzlich
sollte bei der Explorandin ein Setting gewählt werden, in dem stationäre
Interventionen möglich seien (Aufenthalt in forensisch-psychiatrischer Klinik)
und auch auf die Wohnform grundsätzlich Einfluss genommen werden könne.
Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung sei aus gutachterlicher Sicht nur
eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet. Eine ambulante Behandlung im Sinne
von Art. 63 StGB genüge derzeit nicht. Es könne jedoch Sinn machen, sich im
konkreten Einzelfall zu überlegen, wann und inwiefern bereits deutliche
Lockerungen im Rahmen der empfohlenen stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB
erfolgen könnten (z.B. WAEX). Dies z.B. auch im Zusammenhang mit einem
allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug. Sollte die Explorandin den Antrag
auf vorzeitigen Massnahmenvollzug machen, werde eine möglichst rasche Anmeldung
in einer forensisch-psychiatrischen Klinik empfohlen. Alternativ und in
Anbetracht der Wartezeit bis zum Eintritt in eine geeignete
forensisch-psychiatrische Klinik, die gemäss aktuellen Erfahrungen
üblicherweise viele Monate umfasse, könnte aus gutachterlicher Sicht geprüft
werden, ob via neuerlichen Aufenthalt auf der forensisch-psychiatrischen
Spezialstation Q.___ ein mehrmonatiger Aufenthalt in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik mit zuvor sehr langer Wartezeit umgangen
werden könne (AS 1159 f.).
3.2 In seinem (ersten) Ergänzungsgutachten
vom 12. April 2019 bestätigte Dr. C.___, auch unter Einbezug der seit dem
ersten Gutachten eingetretenen Entwicklung (insb. dem seit Januar 2019
laufenden vorzeitigen Massnahmenvollzug und der Aufnahme per 8.4.2019 in die
Klinik O.___, grundsätzlich seine Einschätzung. Aufgrund des langjährigen
Krankheitsverlaufes mit nicht nachhaltiger Therapie werde nach wie vor eine stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen. In der Klinik O.___ würden alle
Eingewiesenen zunächst auf der geschlossenen Aufnahmestation aufgenommen. In
Absprache mit den verantwortlichen Fachpersonen der Klinik und der
Vollzugsbehörde könnten bei gutem Verlauf aus gutachterlicher Sicht indes
relativ rasch Lockerungen erfolgen. Gelegentlich komme es vor, dass einige
Einweisungsbehörden einer Verlegung auf die (halb-)offene Station nicht
zustimmen würden, solange sich die eingewiesene Person noch im vorzeitigen
Massnahmenvollzug befinde. Insofern wäre eine baldige Gerichtsverhandlung sehr
wünschenswert. Das Stationskonzept der forensisch-psychiatrischen Station der
Klinik O.___ beschreibe 8 Lockerungsstufen, wobei es bereits ab Stufe 3 die
Genehmigung der zuständigen Behörde brauche (AS 1334). Eine «ambulante
Behandlung» sei aus gutachterlicher Sicht bei Frau A.___ in dem Sinne relativ
bald (aber nicht heute) denkbar, als bei weiterhin gutem Verlauf (sprich bei
nachhaltiger Stabilisierung auf verschiedenen Ebenen) relativ zügig
Vollzugslockerungen im Rahmen der empfohlenen stationären Massnahme (gemäss
Art. 59 StGB) erfolgen könnten. Dies dürfte im weiteren Verlauf formal
vermutlich einem Wohn- und evtl. Arbeitsexternat entsprechen (W[A]EX). Dem
Wunsch von Frau A.___ (und deren Eltern) nach einem «ambulanten Rahmen», würde
damit entsprochen, ohne weitere zweifellos wichtige Elemente einer stationären
Massnahme aus der Hand zu geben (z.B. Rückstufung bei ungünstiger Entwicklung
zwecks Sicherung des Ziels der Massnahme). Aufgrund des bisherigen
Krankheitsverlaufs bei der Explorandin (ungünstiger Verlauf über viele Jahre)
sei es für eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose entscheidend, dass
bei ungünstiger Entwicklung eine Rückstufung (geschlossener stationärer Rahmen)
zeitnah möglich sei. Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB genüge
aus gutachterlicher Sicht somit nicht (AS 1135 f.).
3.3 In seinem zweiten
Ergänzungsgutachten vom 28. Oktober 2019 kam Dr. C.___ (insbesondere unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Berufungsklägerin seit September
2019 einer Depotmedikation unterzieht) zu folgenden Schlüssen:
Die Fortführung der Depot-Medikation sei
ein wichtiges Basiselement zur längerfristigen Verbesserung der Legalprognose
bei der Explorandin. Unter dieser Medikation habe sich die (auch
deliktrelevante) Psychopathologie bereits in wesentlicher Weise verbessert. Um
diese Erfolge nicht zu gefährden und die Legalprognose langfristig zu
verbessern, sollte Frau A.___ zumindest die aktuell installierte
Basismedikation langfristig (zumindest mehrere Jahre) einnehmen. Hierzu zeige
sich die Explorandin aktuell bereit. Diese Bereitschaft müsse über die
kommenden Monate/ Jahre erhalten bleiben, damit von einer soliden Basis für das
Erreichen einer längerfristigen Verbesserung der Legalprognose bei der
Explorandin ausgegangen werden könne. Zusätzlich benötige die Explorandin
Unterstützung in weiteren Bereichen. Mit der aktuell installierten
Basismedikation (Depotantipsychotikum in adäquater Dosierung) und einem
zusätzlich stützenden und relativ intensiven ambulanten Betreuungssetting sei
die kurzfristige Wiederholungsgefahr (für schwere Gewalttaten) aus
gutachterlicher Sicht auf einem Niveau zu verorten, die (aus gutachterlicher
Sicht) ein stationäres Setting aktuell als nicht mehr zwingend erscheinen lasse,
wobei diese Einschätzung zusätzlich einer normativen Abwägung bedürfe, die vom
zuständigen Gericht vorzunehmen sei. Benannt werden dürfe auch, dass die
aktuell eingenommene Medikation sowohl gegenüber einer affektiven Symptomatik
(z. B. Hypomanie), als auch gegenüber einer psychotischen Symptomatik (z. B.
Wahn) wirksam sein könne. Aufgrund des aktuellen psychischen Befundes zwinge sich
eine zusätzlich stimmungsstabilisierende Medikation derzeit nicht auf, was sich
im Verlauf jedoch auch wieder ändern könne, da viele psychische Erkrankungen
einen zyklischen bzw. variablen Verlauf zeigten. Aus Sicht der Klinik O.___ wäre
vor einigen Monaten offenbar eine zusätzlich stimmungsstabilisierende Medikation
angezeigt gewesen, damit unter anderem auch psychotherapeutische Interventionen
bei Frau A.___ im Rahmen des gesamten Behandlungsplanes mehr Wirkung zeigen
könnten (ASV 514 f.).
Für eine längerfristige Senkung des
ursprünglich (tatzeitnah) sehr erheblichen Rückfallrisikos für schwere
Gewalttaten bei Frau A.___ sei nebst der aktuell installierten Basismedikation
wichtig, dass die Explorandin in der Bewältigung ihres Alltags unterstützt
werde (Etablierung einer Tagesstruktur etc.). Aus gutachterlicher Sicht sollte
eine Fachperson der (regionalen) Psychiatriespitex mit Frau A.___ gelegentlich
(zu Beginn mehrfach pro Woche) bei ihr zu Hause ein stützendes Gespräch führen,
damit aufgrund des nun gutachterlich empfohlenen Settings (im Rahmen von
Ersatzmassnahmen) regelmässig Rückmeldungen erfolgten, wie die Explorandin
ihren Alltag meistere und um allfällige Überforderungssituationen bzw.
krisenhafte Zuspitzungen zeitnah zu erfassen. Von gutachterlicher Seite werde
eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbetreuung in einem Ambulatorium
mit forensisch-psychiatrischer Expertise dringend empfohlen, unter anderem da
sich Frau A.___ vehement gegen eine «klassische» betreute Wohnform (z. B. in
einem Wohnheim) ausspreche und deren Eltern ihr eine Wohnung gekauft und
eingerichtet hätten, werde von gutachterlicher Seite eher die erwähnte Variante
(eigene Wohnung mit aufsuchender Betreuung durch Psychiatriespitex/Ambulatorium)
empfohlen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei es wichtig, dass das hier
empfohlene Setting sorgfältig vorbereitet werde (adäquates Übergangsmanagement
von stationär zu ambulant). Verbindliche Regeln und Auflagen, ein klar
geregelter Tagesablauf und ein gewisses Mass an externer Strukturierung (u.a.
Termine mit Psychiatriespitex und im Ambulatorium) seien bei der Etablierung
dieses neuen Settings wichtig. Frau A.___ scheine etliche Ressourcen und
Fähigkeiten aufzuweisen, um von sich aus hierzu beitragen zu können (z. B.
Tagesstrukturierung durch ihre Interessen). Die zunächst aufgegleiste
stationäre Massnahme (im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs) habe aus den
bekannten Gründen (die Berufungsklägerin wurde von der Klinik O.___ zur
Verfügung gestellt, vgl. Schreiben der Klinik O.___ vom 11. Juli 2019: AS
922.4) nur wenige Monate lang durchgeführt werden können. Entsprechend habe die
Explorandin auch noch nicht in genügender Weise die sogenannte Psychoedukation
in Bezug auf Psychosen durchlaufen, was dementsprechend noch nachgeholt werden
sollte (z. B. ergänzend durch den Besuch einer sogenannten «Psychosegruppe»).
Üblicherweise gebe es in den grösseren Städten bzw. den dort ansässigen
Kliniken/Fachstellen solche Programme, die auch ambulant besucht werden könnten.
Die schlussendlich ausgewählte behandelnde Fachstelle werde die regionalen
Details hierzu kennen und geeignete Angebote benennen können. Sollte der Verlauf
in diesem neuen Setting negativ verlaufen (insbesondere erneute Verschlechterung
des psychischen Zustands/krisenhafte Zuspitzungen/allenfalls gar erneute
Delikte), werde – nebst zeitnahen Gegenmassnahmen – eine gutachterliche
Reevaluation empfohlen (ASV 515 ff.).
3.4 Anlässlich der Befragung vor
Vorinstanz am 9. März 2020 machte Dr. C.___ im Wesentlichen folgende Aussagen
(ASV 281 ff.):
Er könne seine Diagnose bestätigen. Es sei
primär die schizoaffektive Störung, die schwer wiege. Bei der erwähnten
Persönlichkeitsakzentuierung handle es sich nicht um eine Störung im engeren
Sinn. Er könne auch die Schuldunfähigkeit bestätigen. Die Berufungsklägerin sei
zur Tatzeit extrem wahnhaft gewesen. Heute sei sie stabiler. Es sei eine gewisse
Distanzierung zu ihren Wahnideen vorhanden. Er sei nach wie vor der Meinung,
dass die Störung behandelbar sei. Erste Erfolge der Behandlung sehe man ja auch
schon. Wie er es heute mit der Massnahme sehe: Er habe versucht, möglichst
schnell quasi einen therapeutischen Weg für die Berufungsklägerin zu empfehlen.
Man habe die Situation gehabt, dass das in der Klinik O.___ leider nicht wie
gewünscht funktioniert habe, so dass sie diesen therapeutischen Weg im
stationären Bereich über viele Monate hätte machen können. Dann sei sie ja ins
UG gekommen. In Kenntnis der Berichte, u.a. auch von Dr. P.___, habe er
nachvollziehen können, dass man es auch mit einem engmaschigeren ambulanten
Setting probieren könnte, aber damals noch ganz klar mit der Idee, es solle in
Richtung eines stark gelockerten Settings im Rahmen einer Art. 59er-Massnahme
gehen, so dass eine Rückversetzung in den stationären Vollzug (wenn nötig)
möglich wäre. Die Idee wäre eine Art Arbeits- und Wohnexternat gewesen mit der
Möglichkeit, dass man sie zur Stabilisierung wieder in die Klinik
zurückversetzen könnte in ein stationäres Setting, wenn es nicht gut laufen
würde. Also die Idee sei schon, dass man diesen Weg gehen könne, aber wenn es
nicht reiche, halt wieder ein stationäres Setting. Wie er das heute beurteile:
Er habe die Berufungsklägerin ja zuletzt am Freitag [Anm. 3 Tage vor der
erstinstanzlichen HV] gesehen und er sehe das heute ähnlich. Er denke, sie sei
relativ stabil, aber sie sei auch schon seit ca. 20 Monaten in einem stark
beschützenden Setting im UG unter Reizabschirmung. Evtl. wäre das deshalb zu
viel, wenn sie nun zu schnell in ein offenes Setting wechseln würde. Das sei
natürlich eine Herausforderung. Ein aus seiner Sicht denkbarer Weg sei ein
engmaschiges ambulantes Setting, das noch umrissen werden müsse: Wichtig wäre
eine Psychiatrie-Spitex, eine sehr enge Einbindung des Umfeldes – aber das habe
damals ja trotzdem auch nicht ausgereicht – die Depotmedikation, die etabliert
sein müsse, und Termine bei einer geeigneten Fachstelle. Die Berufungsklägerin
möchte nicht in ein Wohnheim.
Kurz zusammengefasst sei er mittlerweile
der Meinung, dass diese Therapie jetzt auch in Gang kommen könne, weil eine
gewisse Stabilität vorhanden sei und schliesslich käme man dadurch auch stark
dem Wunsch der Berufungsklägerin und ihres Umfeldes entgegen, dass das aus
einem engmaschigen Setting heraus möglich wäre. Er habe das die letzten 12 oder
20 Monate auch beobachtet: Es habe einfach sehr lange gedauert, bis die
Berufungsklägerin nachher in eine Klinik habe gehen können und er habe den Eindruck,
dass die Vollzugsbehörde wahrscheinlich von seinen Kriterien nicht begeistert
und nicht überzeugt sei. Unter einer Massnahme nach Art. 59 StGB bestünde daher
die Gefahr, dass die Berufungsklägerin noch lange im UG bleiben müsste, was er
auch nicht für günstig halte. Darum müsse man halt das Risiko eingehen, dies in
einem engmaschigen ambulanten Setting zu machen und wenn es nicht funktioniere,
seien halt die Therapiestelle und auch das Umfeld der Berufungsklägerin stark
in der Verantwortung. Man müsse wachsamer sein und schauen, dass die Krankheit
weniger durchkommen könne – sie habe sich ja auch selbst gefährdet sowie dann
diese Fremdgefährdung im Juli 2018 – da müsse man einfach wachsam sein. Aber
aus seiner Sicht sollte das in einem ambulanten Setting machbar sein. Die
Psychiatriespitex sollte von der Therapiestelle und der Vollzugsbehörde
bestimmt werden, es bräuchte auch eine Psychoedukationsgruppe. Wichtig sei das
Bemerken, wenn ein Schub komme. Das habe die Berufungsklägerin ja teilweise
auch als angenehm empfunden, deshalb müsse ihr Umfeld das vor ihr merken
können. Allenfalls müsse halt dann ein Arzt eine fürsorgerische Unterbringung
(FU) verfügen, damit die Berufungsklägerin wieder in eine Klinik komme. Das sei
ja auch bisher schon ungefähr 10 Mal erfolgt. Wenn es zu einem schlechten
Verlauf käme (z.B. mit einer Medikamentenverweigerung), dann müsse man halt
schauen. Aber man sei heute an einem andren Ort als zur Tatzeit: Man sei
sensibilisierter, was passieren könne, die Berufungsklägerin habe eine
Depotmedikation und sei recht gut eingestellt.
(Auf die Frage) Ob in einer ersten Phase
nicht ein Setting mit betreutem Wohnheim vorzuziehen wäre, um die Risiken des
Übergangs von stationär zu ambulant zu minimieren: Der übliche Weg wäre ja
gewesen mit der Klinik O.___ und dann Lockerungen. Das wäre entsprechend ein
ähnlicher und sicher guter Weg. Die Berufungsklägerin sei damit aber offenbar
gar nicht einverstanden. Oder eine Tagesklinik wäre auch eine Möglichkeit. Ein
Wohnheim wäre aber sicher eine gute Lösung, man müsste halt einfach schauen wo.
Aber weil auch im Umfeld und bei der Berufungsklägerin selber relativ viele
Ressourcen vorhanden seien, wäre auch eine eigene Wohnung mit den genannten
Eckpfeilern möglich. Und wenn es nicht «verheben» sollte oder sie gar die
Medikation absetzen würde, müsste man sich halt wieder einen Klinikaufenthalt
überlegen. Aber er hoffe, dass das nicht nötig sein werde. Das sollte einfach
relativ bald umgesetzt werden können. Nicht dass man, z.B. weil der Vollzug
eine eigene Risikoeinschätzung mache, über Monate nicht wisse, was gehe, und
sie im UG bleiben müsse. Er habe schon seine Zweifel, ob in einem stationären
Setting möglichst bald gelockert werden könne. Deshalb sei er jetzt mit seinem
aktuellen Vorschlag gekommen. Die Vollzugsbehörde und Frau A.___ hätten einfach
sehr unterschiedliche Positionen. Der Verlauf in der Klinik O.___ sei halt sehr
unglücklich gewesen. Es sollten darum weitere Optionen geprüft werden, denn es
könne wieder mehrere Monate gehen, bis überhaupt eine Klinik gefunden werden
könnte, und er befürchte auch, dass der Vollzug [Anm. Amt für Straf- und
Massnahmenvollzug] das von ihm vorgeschlagene Setting nicht innert nützlicher
Frist umsetzen werde. Wenn die Vollzugsbehörde das von ihm Vorgeschlagene im
Rahmen von Art. 59 StGB sofort umsetzen würde, sei das ok. Aber das gäbe wohl
wieder Obstruktion bei der Berufungsklägerin, darum habe er einen Mittelweg
vorgeschlagen.
Die Krankheitseinsicht sei noch nicht
optimal. Das werde in der jahrelang empfohlenen Therapie sicher Thema sein. Man
könne im Vergleich zum Wahn im Tatzeitpunkt schon eine deutliche Besserung
feststellen. Die aktuelle Medikation sollte mit relativ grosser
Wahrscheinlichkeit reichen, dass der Wahn nicht wieder komme. Aber Personen
könnten auch unter Medikation rückfällig werden, weshalb man diese
Frühwarnsymptome erkennen müsse, auch das Umfeld. Darum seien auch ein
wachsames Umfeld, der Besuch dieser Psychoedukationsgruppe und die
Psychiatrie-Spitex wichtig. Die Medikation sei ein Schutz, aber auch der sei
nicht 100 %.
(Auf die Frage) Ob aus heutiger Sicht
eine ambulante Massnahme vertretbar sei: Das sei primär die Entscheidung des
Gerichts, aber er denke, so sollte man genügend rechtzeitig Gegensteuer geben
können, wenn sich eine Verschlechterung abzeichne. (Auf die Frage) Ob die lange
Wartezeit im Falle einer stationären Massnahme Auswirkungen auf den Behandlungserfolg
habe: Man würde einfach unter schlechten Voraussetzungen starten und man habe andererseits
jetzt relativ gute Voraussetzungen mit dem bisher Erreichten. Man käme der
Berufungsklägerin natürlich stark entgegen, sich zu beweisen, er gehe aber stark
davon aus, dass ihr Umfeld und die Therapiestelle rasch genug reagieren könnten.
Mit einer stationären Massnahme würde man die Obstruktion der Berufungsklägerin
wieder fördern. (Auf die Frage) Ob eine stationäre Massnahme auch trotz
Gegenwehr erfolgreich möglich wäre: Auf jeden Fall wäre es möglich. Er appelliere
in diesem Fall dann einfach stark an die Vollzugsbehörde, dass sie nicht wieder
nach O.___ käme und vorwärts gemacht werde. Die Berufungsklägerin sei zwar eine
relativ ungeduldige Person, habe aber auch viele Ressourcen. Darum sei seine
Antwort: «ja, aber…», da sehr unterschiedliche Positionen vorhanden seien.
(Auf die Frage) Ob man im Rahmen eines
ambulanten Settings genügend Handhabe habe, einer Gefährdung der Allgemeinheit
zu begegnen: Es wäre in einem solchen Fall halt einfach an der Therapiestelle
und dem Umfeld, rechtzeitig Gegensteuer zu geben, wenn wieder eine Symptomatik
vorhanden wäre. Da gäbe es seines Erachtens mit dem Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht zivilrechtlich genügend Möglichkeiten für eine Unterbringung.
Das könne auch über einen Notfallarzt oder den Amtsarzt passieren. Ein solcher
Klinikaufenthalt im Rahmen eines FU müsse nicht unbedingt lange dauern. Die
zivilrechtlichen Möglichkeiten seien vorhanden, falls es nicht auf freiwilliger
Basis gehe. (Auf die Frage) Wie er das Risiko eines Abbruchs einer ambulanten
Therapie angesichts des Umstandes, dass sie schon mehrfach Therapien
abgebrochen habe, einschätze: Das sei natürlich da. Aber wenn man so weit gehe,
dass bereits wieder ein Klinikaufenthalt verfügt werden müsse, stünde evtl.
auch eine Aufhebung der Massnahme und eine Wiedererwägung zur Diskussion, wobei
er die Schwelle nicht kenne, damit ein Nachverfahren durchgeführt werden könne.
Man müsse den negativen Verlauf frühzeitig auffangen. Klar, eine gewisse Gefahr
bestehe. Aber er hoffe, dass die Berufungsklägerin und ihr Umfeld so weit seien
zu sagen, «nie wieder so etwas wie im Juli 2018» und dass auch die nötige
Zusammenarbeit mit der Fachstelle erfolge. (Auf die Frage) Wie er denn
entscheiden würde, wenn jetzt stationäre Plätze frei wären: Wenn die
Berufungsklägerin morgen in die Psychiatrische Klinik 2 oder in die Psychiatrische
Klinik 3 gehen könnte, würde er sagen ok. Dann wäre das toll, wenn das in den
nächsten 7 - 14 Tagen klappen würde, und es wäre eine Alternative zu seinem
aktuellen Vorschlag. Seine Befürchtungen seien einfach, dass es viele Monate
dauere, bis ein Platz frei werde, dass es wieder Obstruktion gäbe wie im
letzten Jahr. Aber das wäre sicher eine weitere Option, die besser wäre als
das, was bisher passiert sei. (Auf die Frage) Ob sein Vorschlag auf eine
ambulante Massnahme laute, da es kein stationäres Angebot gäbe, oder weil es
besser sei für die Berufungsklägerin: Er habe den Eindruck, dass es aktuell der
bessere Weg sei, da die Gefahr bestehe, dass es wieder sehr viele Monate dauern
würde und dies der schlechtere Weg wäre als ambulant. (Auf die Frage) Ob er
ambulant vorschlage, anstelle von stationär, weil es das stationäre Angebot
nicht so schnell gebe: Darum, aber auch wegen der verhärteten Fronten. Er sehe
es nicht so schwarz wie die Vollzugsbehörde, aber auch nicht so «easy-peasy»
wie die Berufungsklägerin. (Auf die Frage) Wer reagieren müsse, wenn etwas
nicht stimme: Primär die Fachleute, also die Psychiatrie-Spitex zusammen mit
der Therapiestelle, da diese ja auch regelmässig berichten müssten. Diese
müssten auch erkennen und mitteilen, dass es wieder einen Klinikaufenthalt
brauche. In dem Moment biete das Zivilrecht seines Erachtens genug, um das Nötige
in die Wege zu leiten, insbesondere mit der bestehenden Vorgeschichte. Da wäre
im akuten Moment nicht in erster Linie die KESB gefragt, sondern im «worst case»-Szenario
wäre ein Arzt gefordert, das zu verfügen. (Auf entsprechende Frage) Er denke,
dass die Eltern die nötige Tagesstruktur gewährleisten könnten. Die IV sei
offenbar auch im Boot. Aber in einem Wohnheim hätte man klar noch zusätzliche
Sicherheiten. Aber mit der IV, der Psychiatrie-Spitex und den Eltern habe man
doch einiges. (Auf entsprechende Frage) Der FPD Bern habe ja das Wohnheim 2
vorgeschlagen. Offenbar sei es da um die Nähe zur Therapiestelle gegangen. Ob
das Sinn mache, wenn man sie in Olten integrieren wolle: Naheliegender wäre
wohl, wenn man sagen würde, die psychiatrischen Dienste Solothurn würden die
Therapie übernehmen und dann wäre es ein Wohnheim in Solothurn. Im Wohnheim 2
müsse man ausserdem eine externe Tagesstruktur haben und man habe offenbar den
Eindruck gehabt, dass das möglich sein sollte, dass die Berufungsklägerin
selber eine Tagesstruktur aufstellen könne. Es wäre als Übergangsphase gedacht,
aber auch, da es näher an Bern sei und weil nach einer so langen Abschottung
schrittweise Lockerungen besser seien. Üblich sei etwas anderes, nämlich ein Klinikaufenthalt,
dann schrittweise Lockerungen z.B. in Richtung Wohnheim und erst dann eine eigene
Wohnung.
(Auf entsprechende Frage) Es sei ihm
schon klar, wie schwierig es für die Familienmitglieder sei. Darum sei es auch
wichtig, dass Ansprechpersonen vorhanden seien als Anlaufstelle; in Bern seien
das z.B. die Notfallpsychiater, die auch zu Personen heim gingen. In Zukunft müsse
einfach klar sein, wer was mache und wann. Aber die Eltern müssten fähig sein,
eine psychiatrische Person zu kontaktieren, wobei die Abläufe klar sein müssten.
Es könne z.B. die therapeutische Fachstelle kontaktiert werden oder eine
allgemeine Fachperson der Psychiatrie. (Auf die Frage) Wie er den Vergleich
eines Aufenthaltes bei den Eltern zu einem betreuten Wohnheim beurteile: Er
könne die Überlegungen der Eltern nachvollziehen und denke, das wäre schon ein
gangbarer Weg. Das wäre bestimmt auch eine Herausforderung für die
Berufungsklägerin, die nahe Beziehung mit den Eltern. Aber er verstehe den
Standpunkt der Eltern. Man müsse es einfach ergänzen, es solle auch das
Gespräch zwischen den Eltern und der Fachstelle stattfinden. Aber man hätte
jetzt ja auch eine behördliche verbindliche Anordnung und nicht wie früher
einfach eine freiwillige Basis.
4. Ereignisse nach dem erstinstanzlichen
Urteil
Die Berufungsklägerin befand sich im
Rahmen von Ersatzmassnahmen vom 6. Juli 2020 bis zum 26. Juli 2020 und vom 1. August
2020 bis zum 8. August 2020 auf der geschlossenen Wohngruppe des Wohnheims 1.
Vom 26. Juli 2020 bis zum 1. August 2020 und vom 8. August 2020 bis zum 1.
September 2020 befand sie sich in der Psychiatrischen Klinik 4. Wegen
aggressiven und bedrohlichen Verhaltens kündigte das Wohnheim 1 am 14. August
2020 den Pensionsvertrag mit A.___ fristlos (ABII 37), weshalb am 21. August
2020 die Rückversetzung in Sicherheitshaft erfolgte (ABII 50 ff.). Am 1.
September 2020 wurde die Berufungsklägerin von der psychiatrischen Klinik 4 in
die forensisch-psychiatrische Spezialstation Q.___ verlegt. Am 30. September
2020 teilte Frau J.___, Leiterin der forensisch-psychiatrischen Spezialstation
Q.___, dem Obergericht per E-Mail mit, dass die Berufungsklägerin wegen
fehlender psychiatrischer und medizinischer Indikation nicht länger auf der forensisch-psychiatrischen
Spezialstation Q.___ bleiben könne (ABII 156). Am 1. Oktober 2020 bestätigte
Dr. L.___, ein weiterer Aufenthalt sei gänzlich ausgeschlossen, da sich diverse
Personen auf der Warteliste befänden, die dringend auf einen Platz angewiesen
seien (ABII 160). Am 5. Oktober 2020 wurde die Berufungsklägerin ins
Untersuchungsgefängnis Solothurn verlegt (ABII 161 ff.). Per 2. November 2020
konnte die Berufungsklägerin in die Psychiatrische Klinik 2 eintreten (ABII 226
ff.).
5. Ergänzungsgutachten vom 21. Dezember
2020
Im schriftlichen Ergänzungsgutachten vom
21. Dezember 2020 hielt der Gutachter zusammengefasst Folgendes fest: Die
Berufungsklägerin sei weiterhin massnahmenbedürftig. Der Verlauf seit der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe gezeigt, dass bei ihr der «klassische
Weg» gegangen werden sollte und nicht auf die im konkreten Fall offensichtlich
wichtige stationäre therapeutische Phase verzichtet werden könne. Die
Basismedikation sollte weiter optimiert werden, da es deutliche Hinweise gebe,
dass die Berufungsklägerin auf der affektiven Ebene (zumindest teilweise) noch
deutliche Symptome aufweise (manische Symptomatik), die durch die derzeitige
Medikation nicht genügend habe stabilisiert werden können. Insbesondere sei
durch den Verlauf der letzten Monate nochmal deutlich erkennbar geworden, dass
die Berufungsklägerin eine geringe Problemeinsicht in ihre deliktrelevante
psychische Störung habe. Dies weise darauf hin, dass mit ihr noch viele Monate
psychoedukativ gearbeitet werden müsse, damit sie und ihr familiäres Umfeld ein
besseres Sensorium für die Frühwarnsymptome bekomme und so (mit dem Einbezug
von Fachpersonen) kurz-, mittel- und langfristig eine adäquate Deliktprävention
erfolgen könne (ABIII 371 f.).
Es könne mittlerweile nicht mehr mit
genügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ein ambulantes Setting
ausreiche, um der Gefahr weiterer Straftaten auf eine nachhaltige Art und Weise
zu begegnen. Der Gutachter habe beim Gespräch mit der Berufungsklägerin am 15.
Dezember 2020 in der Psychiatrischen Klinik 2 feststellen müssen, dass diese
viele wesentliche Anteile ihrer deliktrelevanten psychischen Erkrankung noch
nicht kenne und dementsprechend dieser wenig Gegengewicht geben könne. Die
Berufungsklägerin weise nach wie vor nur eine geringe Krankheitseinsicht auf
und sei deswegen auch wenig empfänglich für ein umfassendes Behandlungskonzept.
Bisher hätten wesentliche Anteile einer adäquaten Behandlung noch nicht
erfolgen können. In Bezug auf das Anlassdelikt vom 8. Juli 2018 scheine die
Berufungsklägerin nach wie vor wenig Einblick in die damalige Wahndynamik zu
haben und zeige offensichtlich auch wenig Bereitschaft, sich mit der Tat
auseinandersetzen zu wollen. Es zeige sich eine therapievermeidende und
unkooperative Haltung mit einer geringen Bereitschaft, sich vermehrt auf sich
selbst und die Tücken der schizoaffektiven Erkrankung zu konzentrieren, anstatt
sich auf die Anderen zu fokussieren (indem sie z.B. eine Betreuerrolle
einnehme). Aus gutachterlicher Sicht müsse mittlerweile festgehalten werden,
dass die Berufungsklägerin ausser der bereits länger etablierten
Depotmedikation keine wesentlichen Therapieanteile verinnerlicht habe, die eine
rückfallpräventive Wirkung haben könnten. Ein ambulanter Weg würde aus
gutachterlicher Sicht im Vergleich zum «klassischen» Weg mit stufenweisen
Vollzugslockerungen eher einem Schadenminderungsansatz mit einem deutlich
ungewissen Ausgang entsprechen. Von gutachterlicher Seite könne dieser Weg
nicht mehr empfohlen werden, da der Anspruch einer therapeutischen Massnahme
sei, die Legalprognose langfristig zu verbessern und Chronifizierungsprozessen
sowie der Gefahr einer «Drehtürpsychiatrie» und weiterem Flickwerk entschieden
entgegenzutreten. Die Berufungsklägerin habe nach wie vor wenig Einsicht in die
deliktrelevanten Anteile ihrer schizoaffektiven Erkrankung. Bezüglich dem
Erlernen von psychoedukativen Elementen zu ihrer Erkrankung sei sie noch am
Anfang. Ihre Ungeduld, die geringe Frustrationstoleranz und der vermeidende
Verhaltensstil in Bezug auf Therapie hätten sie bisher daran scheitern lassen,
bezüglich ihrer Erkrankung und dem Erkennen deren deliktrelevanten Aspekte
weiterzukommen. Der empfohlene therapeutische Weg mit dem Fokus auf
Deliktprävention werde auch von den sehr bemühten Eltern zu wenig in eine
adäquate Richtung gefördert, stattdessen würden von diesen Nebenwege
beschritten (Kritik an Behörden, Fachleuten und Institutionen). Dies sei aus
gutachterlicher Sicht wenig hilfreich. Der Verlauf bei der Berufungsklägerin
habe aufgezeigt, dass bei ihr der «klassische» Weg empfehlenswerter sei und
nicht auf die im konkreten Fall offensichtlich wichtige stationäre
therapeutische Phase verzichtet werden sollte. Der seitherige Verlauf zeige
relativ deutlich auf, dass sich bei ihr in einem freiheitlicheren Setting
und/oder vermehrten Herausforderungen/Konfrontationen relativ rasch vermehrt
Symptome ihrer psychischen Erkrankung manifestieren können. Wichtige Eckpfeiler
der Behandlung (u.a. optimierte medikamentöse Therapie, nachhaltige
Psychoedukation mit u.a. dem Ziel, vermehrt die Krankheitseinsicht zu
entwickeln und die Behandlungsadhärenz in Bezug auf psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlungen zu fördern) hätten bei der Berufungsklägerin bis
anhin noch nicht in genügender Weise erreicht werden können. Es habe sich
gezeigt, dass der wichtige therapeutische Weg im ambulanten Setting für sie
offensichtlich zu herausfordernd gewesen sei, als dass ein solches Setting
weiterhin empfohlen werden könne. Deshalb werde aus gutachterlicher Sicht der
«klassische» stationäre Weg empfohlen, damit die Berufungsklägerin möglichst
rasch weitere therapeutische Fortschritte und eine Stabilisierung erreiche, die
dann zu kontinuierlichen Vollzugslockerungen führen sollten, damit die
Stabilisierungen stetig auf ihre Nachhaltigkeit überprüft werden könnten und
hierdurch gefestigt würden. Diese solide Basis weise die Berufungsklägerin
gemäss der vorhandenen Datenlage noch nicht auf. Es habe sich gezeigt, dass
ihre Möglichkeiten, sich auf eine Therapie nachhaltig einzulassen, bisher
deutlich begrenzt seien. Entsprechend sei zur langfristigen Verbesserung der
Legalprognose eine deutliche Förderung der Behandlungsadhärenz in Bezug auf
psychotherapeutische und medikamentöse Behandlungen angezeigt, was derzeit nur
mittels einer intensiven stationären Phase erreicht werden könne. Mit dem
Eintritt in die Psychiatrische Klinik 2 sei ein erster Schritt in diese
Richtung getan (ABIII 372 ff.).
Wie bereits erwähnt, könne ein
ambulantes Setting nicht mehr empfohlen werden, da sich die Berufungsklägerin
in einem solchen relativ gut strukturierten Setting im Wohnheim 1 nicht habe
bewähren können. Es könne weder ein ambulantes Setting in einem betreuten
Wohnheim noch mit Aufenthalt bei den Eltern oder in einer eigenen Wohnung
empfohlen werden. Vor Erreichen einer genügenden Stabilisierung sei die
Rückfallgefahr in einem solchen ambulanten Setting insbesondere langfristig
gesehen wesentlich höher, als wenn der «klassische» Weg der stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB mit kontinuierlichen Vollzugslockerungen bei
weiteren therapeutischen Fortschritten und erfolgter Stabilisierung beschritten
werde. Es sei klar, dass die Berufungsklägerin weiterhin eine langfristig
angelegte Therapie benötige. Trotz dem weiterhin beschützenden Setting habe
sich gemäss Aktenlage während des Aufenthaltes im Wohnheim 1 eine erneute
manische Phase entwickelt, was zur zweimaligen Klinikeinweisung geführt habe.
Die Angaben der Berufungsklägerin zu diesen Vorfällen liessen darauf
schliessen, dass bei dieser die Einsicht in die deliktrelevanten Anteile ihrer
Krankheit noch deutlich gestärkt werden müssten, damit die Legalprognose
nachhaltig verbessert werden könne. Auch müsse die Medikation noch optimiert
werden. Für diesen Weg und Therapieprozess brauche die Berufungsklägerin
weiterhin Zeit und Unterstützung. Diese Arbeit könne bis auf Weiteres nur in
einem beschützenden Rahmen einer geeigneten stationären Institution (wie z.B.
in der Psychiatrischen Klinik 2) erfolgen. Durch diesen Weg der zunehmenden
Stabilisierung und dem Ziel einer langfristigen Verbesserung der Legalprognose
könne sie am ehesten erwarten, langfristig in Freiheit verbleiben zu können und
zuvor in den Genuss von stufenweisen Lockerungen zu gelangen. Bei
Straftäterinnen mit einer vergleichbaren (episodisch verlaufenden) Erkrankung,
wie sie bei der Berufungsklägerin vorliege, seien stufenweise Lockerungen
zwecks Erprobung der Belastbarkeit und zwecks zeitnaher Feststellung von
krisenhaften Zuspitzungen notwendig, um einen langfristigen Therapieerfolg zu
gewährleisten. Der Aufenthalt im Wohnheim 1 habe denn auch klar aufgezeigt,
dass relativ rasch erfolgende Lockerungen und Belastungen zu einer
Dekompensation des psychischen Zustandsbildes führen können. Es zeige sich
demnach auch, dass die Berufungsklägerin und ihr familiäres Umfeld nach wie vor
nicht in der Lage zu sein schienen, relevante Frühwarnsymptome rechtzeitig zu
erkennen und adäquat und gegensteuernd zu handeln, um Schlimmeres zu
verhindern. Auch das Hinzuziehen der Psychiatriespitex – wie im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung für ein damals noch denkbares Setting
ausformuliert – könnte zwar eine hilfreiche Unterstützung für ein späteres
ambulantes Setting bzw. ein Wohnexternat im Rahmen einer stationären Massnahme
gemäss Art. 59 StGB darstellen, genüge aus gutachterlicher Sicht derzeit aber
klar nicht, um eine ungünstige Entwicklung, wie sie sich im Juli/August 2020
gezeigt habe, noch rechtzeitig aufzuhalten. Offenbar könne die
Berufungsklägerin recht rasch markant manisch entgleisen, weshalb es zumindest
ein Setting, wie es im Juli/August 2020 vorhanden gewesen sei, brauche, um noch
einigermassen rechtzeitig Gegensteuer geben zu können. Dies spreche für die
Wichtigkeit, dass nun der «klassische» und adäquate Weg im Rahmen einer
Massnahme nach Art. 59 StGB gegangen werde und nicht ein – unter anderem
aufgrund von «verhärteten Fronten» – damals von gutachterlicher Seite noch
denkbarer Weg mit offenbar deutlich unklarem Ausgang und instabileren
Voraussetzungen. Der Verlauf in den letzten Monaten habe klar aufgezeigt, dass
der übliche Weg mit stufenweisen Lockerungserprobungen sich klar empfehle, um
krisenhafte Zuspitzungen und gefährliche Situationen noch frühzeitig erkennen
zu können. Da die Berufungsklägerin die ihr offerierte Chance mit einem bereits
deutlich freiheitlicheren Setting im Wohnheim 1 nicht habe nutzen können, müsse
nun gezwungenermassen zurückbuchstabiert werden (ABIII 376 ff.).
Aus gutachterlicher Sicht liesse sich
durch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die Rückfallgefahr
deutlicher senken als durch eine ambulante Behandlung. Dies entspreche dem
«klassischen» Weg bei Personen mit einer ähnlichen Erkrankung bzw. Symptomatik
und Delinquenz. Der Verlauf habe gezeigt, dass die Berufungsklägerin derzeit
noch nicht stabil und krankheitseinsichtig genug sei, um sich bereits jetzt in
einem ambulanten Setting bzw. Wohnexternat im Rahmen einer stationären
Massnahme in adäquater und genügender Weise auf einen nachhaltigen
therapeutischen Weg einlassen zu können, der die Legalprognose langfristig verbessere.
Daher lasse sich durch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB die
Rückfallgefahr (insbesondere auch längerfristig gesehen) noch deutlicher und in
einem wesentlichen Ausmass senken als durch eine derzeit nicht genügende
ambulante Behandlung. Dies habe der Verlauf der letzten Monate aufgezeigt. Ein Setting,
wie es im Wohnheim 1 aufgegleist worden sei, könne als relativ engmaschiges
ambulantes Setting oder auch als Setting, wie es im Rahmen eines Wohnexternates
innerhalb einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB gesehen werde,
betrachtet werden. Für diese Progressionsstufe sei die Berufungsklägerin
derzeit noch zu instabil. Eine stationäre Massnahme sei bei ihr geeignet, da
hierdurch in einem genügend beschützenden Rahmen die notwendige Stabilität und
Behandlungsadhärenz aufgebaut werden könne, was in einem ambulanten Setting
nicht mit genügender Sicherheit erfolgen könne. Die stationäre Massnahme könne
in der aktuellen Institution (Psychiatrische Klinik 2) oder in einer
vergleichbaren Institution erfolgen. Dabei sollten – wie üblich – dem Therapiefortschritt
angepasste Vollzugslockerungen erfolgen (ABIII 380 f.).
Die Berufungsklägerin habe angegeben,
eine stationäre Massnahme nicht akzeptieren zu können. Aufgrund dieser Haltung
mit u.a. relativ geringer Frustrationstoleranz, Ungeduld, Rigidität und
Vermeidungshaltung sowie aufgrund der von den Eltern geschilderten
Verhaltenstendenzen (wonach ihre Tochter auf Druck und Zwang tendenziell mit
Gegendruck und Widerstand reagiere) sei davon auszugehen, dass bei ihr mehr
Zeit gebraucht werde, um wesentliche Therapiefortschritte zu erreichen, als es
von ihrer psychischen Grunderkrankung her und ihrer an sich vorhandenen
Ressourcen vorbestimmt wäre. Es werde bei der Berufungsklägerin im Rahmen des
empfohlenen Therapieweges mit Deliktsprävention auch darum gehen, dass sie
diese Verhaltenstendenzen im Rahmen eines Persönlichkeitsentwicklungsprozesses
bis zu einem gewissen Grad ablegen könne. Idealerweise werde dies auch dazu
führen, dass die im Tatzeitraum krankheitsbedingt schuldunfähige
Berufungsklägerin mehr und mehr realisiere, dass der legalprognostisch
relevante «Feind» die deliktrelevante schizoaffektive Erkrankung sei (ABIII 382).
6. Befragungen vor Obergericht
6.1 A.D.___, der Vater der
Berufungsklägerin, führte als Zeuge vor Obergericht zusammengefasst Folgendes
aus (ABIII 430, 431 - 438): Auf die Frage, ob er bei seiner Tochter seit dem
erstinstanzlichen Urteil Entwicklungen feststellen könne: Sie sei seit der
Depotmedikation viel ausgeglichener und man könne mit ihr Themen besprechen.
Sie hätten als Eltern festgestellt, dass Therapien, die für sie nötig seien,
zum Teil noch fehlten. Eine Deliktaufarbeitung habe sicherlich noch nicht
stattgefunden. Hingegen habe bei der Auseinandersetzung mit der Krankheit sowie
bei der Krankheitseinsicht eine Entwicklung eingesetzt. In diesem Bereich
hätten sie als Eltern eine Verbesserung feststellen können. Befragt nach den
Gründen, die zur Kündigung im Wohnheim 1 geführt hätten: Es habe im Wohnheim
mit den anderen Bewohnern keine Kontakte und Gespräche gegeben, A.___ habe sich
ausschliesslich mit dem Betreuungspersonal austauschen können. In ihren Sommerferien
hätten sie aufgrund der von A.___ verschickten Nachrichten auf Facebook
bemerkt, dass sie am Beginn einer manischen Phase gestanden sei. Trotz der
klaren Anzeichen sei von der Leitung des Wohnheims nicht rechtzeitig reagiert
worden. Erst später (am 25./26.7.2020) sei A.___ schliesslich in die Klinik eingewiesen
worden. Dass diese Sache nun A.___ so angelastet werde, bereite ihm Mühe, denn man
habe gewusst, dass man sie begleiten müsse. Ebenso habe man gewusst, dass man medikamentös
etwas verbessern müsse, wenn sich eine solche Phase anbahne. Er verstehe auch
nicht, dass man aus gewissen Ereignissen aufbauschend und tatsachenwidrig eine
Geschichte gemacht habe, um möglichst schädigend und schlecht über A.___ zu
schreiben. (Bezugnehmend auf das von der Vorinstanz angeordnete ambulante
Setting und die Frage, wie sich die familiäre Situation heute präsentiere) Er
sei seit September 2020 nicht mehr beruflich tätig, seine […]-jährige Mutter lebe
auch bei ihnen und brauche relativ viel Betreuung, zwei Mal pro Woche betreuten
er und seine Frau die beiden Enkelkinder und auch die Geschwister von A.___
kämen regelmässig auf Besuch, es seien 4 Generationen unter einem Dach und
es funktioniere gut. A.___ habe ihr eigenes Zimmer und ihr eigenes Bad, die
Infrastruktur stehe nach wie vor zur Verfügung, das Haus sei gross genug und A.___
könnte relativ nahe von zuhause auch einer Tagesstruktur (z.B. [Name der
Institution] 40 % Pensum in der Verwaltung, sie habe eine abgeschlossene
kaufmännische Ausbildung) nachgehen und daneben die Therapie, Psycho-Edukation
und Psychiatrie-Spitex besuchen. A.___ könnte auf dem Bauernhof […] die Pferde
betreuen. (Nach dem vorinstanzlichen Setting käme den Eltern und dem nächsten
Umfeld eine wichtige Funktion zu, wenn es darum ginge, Warnsymptome bei der
Berufungsklägerin frühzeitig zu erkennen und darauf zu reagieren. Er und seine
Frau hätten – bewusst pointiert formuliert – gewissermassen eine
Polizistenrolle inne. Ob er sich dies zutraue, die erforderlichen Schritte in
die Wege zu leiten, auch wenn dies allenfalls ein längerfristiges stationäres
Setting für die Berufungsklägerin nach sich ziehen könnte) Sie hätten als
Eltern in den vergangenen 12 Jahren bewiesen und gezeigt, dass sie relativ
streng mit A.___ umgegangen seien. Auch in Bezug auf den Vorfall im Wohnheim 1
hätten sie als Erste reagiert. Sie würden als Eltern nicht weg-, sondern
hinschauen und A.___ auch auf allfällige Probleme ansprechen. Den
Meinungsumschwung von Dr. C.___ in Bezug auf A.___ verstehe er nicht. (Auf den
Vorhalt, dass es zwischenzeitlich viele Ereignisse gegeben habe und einzuräumen
sei, dass es im Wohnheim 1 tatsächlich nicht funktioniert habe) Er wolle die
Sache nicht beschönigen. Es habe das Ereignis im Wohnheim 1 gegeben, aber die
Berufungsklägerin sei krank und man habe nicht zeitnah reagiert. Man dürfe nicht
einfach alles nur A.___ anlasten und die anderen Personen, die eigentlich
hätten reagieren sollen, aussen vor lassen.
6.2 Die anlässlich der
Berufungsverhandlung als Zeugin befragte Mutter der Berufungsklägerin gab
zusammengefasst Folgendes zu Protokoll (ABIII 430, 439 - 445): Es sei klar
gewesen, dass der Übergang vom Untersuchungsgefängnis ins Wohnheim 1 sehr
schwierig werden würde und man einen solchen Übergang deshalb sehr gut
gestalten müsse. Das habe auch Dr. C.___ geschrieben und betont. Es habe dann
aber gar keinen Übergang gegeben. A.___ sei eingesperrt gewesen in einem
Wohnheim mit Mitbewohnern, die zum Teil viel älter gewesen seien und mit
welchen keine Kommunikation möglich gewesen sei. Zudem habe das Personal zum
Teil gesagt, nun komme eine junge Person, die gar nicht ins Wohnheim passe. Das
sei für A.___ eine psychische Stresssituation gewesen und dass es unter einer
solchen psychischen Stresssituation dann zu einer Manie kommen könne, lasse
sich in jedem Lehrbuch nachlesen. Dr. C.___ stelle es in seinem Gutachten als
Folge der Lockerungen dar, aber sie teile diese Auffassung nicht. Es seien ja
keine Lockerungen gewesen, A.___ sei ja noch immer in einem geschlossenen
Setting gewesen, ursächlich für die Manie sei dieser Stress gewesen. Die
Krankheit von A.___ verlaufe in Phasen. Wenn dann eine Krise komme, dann müsse
sie (die Berufungsklägerin) und das ganze Umfeld parat sein. Solche Krisen
müsse man üben, das ganze (soziale) Netz müsse das üben. Sie verstehe nicht,
weshalb man ihre Tochter nun wieder in einem geschlossenen Setting haben wolle.
Die Krankheit sei auch nicht einfach nach 5 Jahren im stationären Setting weg.
Man nehme ihnen als Eltern nun die Chance, diesen Weg mit A.___ gemeinsam zu
gehen. Ein anderes Thema sei die Krankheitseinsicht. Auch für sie als Eltern seien
das schwierige Gespräche mit A.___, aber das sei krankheitsbedingt. Die
mangelnde Krankheitseinsicht gehöre zur Krankheit von A.___, dies werde Dr. C.___
bestätigen können. Als Eltern hätten sie bereits einen Leistungsausweis. Sie
hätten sich im Jahre […] entschieden, A.___ für und während der KV-Ausbildung
wieder zu Hause aufzunehmen. In einer manischen Phase sei A.___ als Person nicht
mehr steuerbar, das habe Dr. C.___ zutreffend beschrieben. (Auf die
richterliche Frage, weshalb sie davon ausgehe, dass es nun bei den Eltern
funktionieren werde, wenn es doch in einem noch strukturierteren Rahmen im Wohnheim
1 nicht geklappt habe) Im Wohnheim 1 habe A.___ sehr vieles, was sie gebraucht
hätte, nicht gehabt bzw. bekommen. Sie brauche etwas geistiges Futter. Zudem
brauche jeder Mensch die Teilnahme an einem normalen Leben, den Austausch mit einem
normalen Umfeld. Jede Person wehre sich, wenn man sie einsperren wolle. Dass
sich auch A.___ wehre, verstehe sie. Bei ihnen zu Hause hätte A.___ ein
gesundes soziales Umfeld, man hätte gemeinsame Gespräche über Politik, Gesellschaft
und Alltagsfragen. Weshalb sie auch davon ausgehe, dass es gelingen könnte, sei
Folgendes: A.___ wisse zwischenzeitlich, dass die Therapie wichtig und eine
grosse Chance sei, die sie nutzen sollte. Zudem könnte die Psychiatrie-Spitex
unterstützend zur Verfügung stehen, das seien erfahrene Fachleute, deren Arbeit
extrem wertvoll und sehr hilfreich sei. Sie seien sich als Eltern auch im
Klaren darüber, was sie von ihrer Tochter verlangen könnten und was nicht. Sie
wisse, dass auch die IV mit an Bord geholt werden müsse. Ebenso sei ihr
bewusst, dass es in näherer Zukunft für A.___ keine vollständige Beschäftigung
geben werde. Es müsse sehr gut ausbalanciert sein, man müsse eine gute Balance finden
zwischen der Beschäftigung und der Zeit, die A.___ für sich selbst zur
Verfügung habe. Sie kenne die Thematik aus ihrem beruflichen Alltag, denn sie
sei als […] tätig. Sie wolle die Thematik nicht schönreden. A.___ hätte bei ihnen
auch Rückzugsmöglichkeiten (so stehe beispielsweise für sie eine eigene Wohnung
und ein eigenes Velo zur Verfügung). A.___ müsse aus diesem unnützen
geschlossenen Setting, unter welchem sie sehr leide, herausgeholt werden. (Auf
die Frage, was die Hoffnung begründe, dass ein Vorfall wie derjenige vom 8.
Juli 2018 in Zukunft nicht mehr passieren werde und warum diese Hoffnung grösser
sei bei einem Aufenthalt der Berufungsklägerin bei den Eltern im Vergleich zum
stationären Setting) Vor dieser Tat sei A.___ nicht diejenige gewesen, die nun
hier im Gerichtssaal sitze. Man habe sie damals im Gespräch nicht mehr
erreichen können, da sei viel mehr da gewesen als «nur» die bipolare Störung.
Heute würde sie als Mutter zudem sofort reagieren. Sie werfe sich vor, dass sie
das damals nicht gemacht habe und die Situation wohl verkannt habe. A.___ habe
sich damals zurückgezogen, sie habe keine Medikamente, keinen Arzt und keine
Begleitung gehabt. Ein solches Leben werde ganz sicher nie mehr vorkommen. (Auf
die Anschlussfrage, ob dieser ausschliessende Gedanke, wonach es nicht mehr
vorkommen werde, nicht in einem gewissen Spannungsverhältnis zur fehlenden
Krankheitseinsicht der Berufungsklägerin stehe) Dem Therapiesetting werde aus
ihrer Sicht eine ganz wichtige Rolle zukommen, da müsse viel Arbeit geleistet
werden, man müsse klar hinschauen. Man stehe diesbezüglich noch am Anfang.
6.3 Die Berufungsklägerin führte im
Rahmen der obergerichtlichen Einvernahme zusammengefasst Folgendes aus (ABIIII
430, 446 - 460): Den Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik 2 habe sie bislang
nicht als einfach erlebt. Viele Personen dort seien immer noch krank und viele
könnten weder Deutsch noch Englisch sprechen. An jedem Tag unter der Woche sei
um 8:00 Uhr die sogenannte Morgenrunde. Am Montag habe sie sonst gar kein
Programm, am Dienstag habe sie 2 Stunden Ergotherapie am Morgen, am Mittwoch jeweils
1 ½ Stunde Holztherapie, am Donnerstag wiederum «Ergo» und Holztherapie, am
Freitag eine Stunde Sport, das sei schon alles. Es sei sehr wenig, auch wenn sie
das gesamte Angebot nutze. (Auf Frage) Die übrige Zeit sei sie nicht im Zimmer
eingeschlossen, sondern könne sich auf der Abteilung frei bewegen. (Auf die richterliche
Nachfrage) Ja, einen Fitnessraum mit wenigen Geräten habe es auch. (Auf die
Feststellung, dass sie in Bezug auf ihr Wochenprogramm keine Gespräche mit
Psychiatern oder Psychologen erwähnt habe, ob solche bereits stattgefunden
hätten) Ja, donnerstags habe sie jeweils eine Stunde ein Gespräch bei I.___. Man
bespreche dort Sachen, die einem wichtig seien. (Auf die Anschlussfrage, was
dort beispielsweise besprochen werde) Darauf wolle sie nicht eingehen. (Auf die
Frage, wie sie die Zeit auf der geschlossenen Wohngruppe im Wohnheim 1 erlebt
habe) Es sei sehr schwierig gewesen. Sie habe vom ersten Tag an dort nicht
schlafen können und die Menschen dort habe sie auch nicht gekannt. Sie habe in
der Bettwäsche ihres Vorgängers geschlafen, da das Zimmer gar nicht vorbereitet
worden sei. Zudem habe sie von einem Betreuer erfahren, dass sich das Team
gegen ihre Aufnahme ausgesprochen habe, sich dann aber nach ihrem Besuch die
Leitung des Wohnheims stark für sie gemacht habe. Es habe auf dieser Wohngruppe
Patienten, die nicht einmal in der Lage seien, gerade zu gehen, und die massive
Störungen hätten, wirklich ganz komische Personen. Tagsüber habe sie überhaupt
keine Beschäftigung gehabt, so dass sie begonnen habe, beim Kochen, Aufräumen
und Putzen mitzuhelfen. Das sei ihr angekreidet worden, indem gesagt worden
sei, sie nehme eine therapeutische Rolle ein. Sie sei dort komplett
unterfordert gewesen. (Ob das der Grund gewesen sei, weshalb ihr im Wohnheim 1 schliesslich
gekündigt worden sei) Alle Umstände hätten dazu beigetragen, dass es nicht
geklappt habe. Sie sei auch nicht alleine Schuld am Streit, der dann ausgebrochen
und schlussendlich ausschlaggebend für die Kündigung gewesen sei. Zu Hause,
d.h. im gewohnten Umfeld und unter gesunden Menschen sowie bei stärkerer
Reizabschirmung, wäre ihr dies sehr wahrscheinlich nicht passiert. Dort hätte
sie – im Unterschied zu dieser Abteilung mit schwerkranken Leuten – auch
schlafen können. (Auf die Frage, weshalb sie aus ihrer Sicht in die Klinik
gekommen sei) Sie habe einen manischen Schub gehabt. (Auf die Anschlussfrage,
wie sie diesen Schub erlebt habe) Dazu wolle sie nichts sagen. (Was sie zum
Vorwurf sage, sie habe gemäss dem Bericht der KPK Solothurn vom 3.8.2020
während ihres ersten Aufenthaltes in der Klinik das Zimmer demoliert und unter
Wasser gesetzt) Man müsse wissen, dass dies im Hochsommer gewesen sei und wenn
es in so einem Zimmer dort nichts ausser Wasser habe, dann beginne man
vielleicht ein wenig «ume z’pflöötschle». (Zu ihrer Zeit auf der
forensisch-psychiatrischen Spezialstation Q.___) Dort hätten strengere Regeln
gegolten als in Solothurn, weil es eine Akutklinik sei. Es habe sie schon
getroffen, dass die KPK sie nicht länger habe behalten können. (Zu ihrer Zeit
im Untersuchungsgefängnis) Gesamthaft sei sie dort fast ein Jahr gewesen. Die
Decke sei ihr dort auf den Kopf gefallen. Es sei schwierig gewesen und sie habe
dort schon gelitten. (Auf die Frage nach der Akzeptanz der Medikation mit Abilify,
insbesondere unter Bezugnahme auf Dr. K.___, der in seinem Bericht erwähnt
habe, sie habe ihm mitgeteilt, sie würde die Depotmedikation mit Abilify am
liebsten nicht mehr haben) Sie habe nur zu Dr. K.___ gesagt, sie würde, wenn
sie gesund wäre, kein Medikament nehmen. Aber diese Aussage von Dr. K.___ sei
weit hergeholt, denn sie wisse, dass sie nicht gesund sei und das Medikament
nehmen müsse, und sie sei auch bereit dazu. (Auf entsprechende Frage) Zum
Aufenthalt in der Klinik O.___ wolle sie sich nicht mehr äussern. (Zu ihrem
Verhältnis zu den Eltern und den weiteren Familienmitgliedern) Mit den Eltern
habe sie ein sehr gutes Verhältnis und auch mit ihren Brüdern und deren
Partnerinnen sowie der Grossmutter habe sie es gut. (Sofern das
erstinstanzliche Setting bestätigt werde, käme ihren Eltern eine wichtige und
vor allem überwachende Funktion zu; wie sie damit umgehen könnte) Sie wolle die
Verantwortung nicht auf ihre Eltern abwälzen. In erster Linie wolle sie lernen,
richtig zu reagieren. Sie traue sich zu, es selber zu merken und freiwillig in
die Klinik einzutreten. Zudem seien ihre Eltern schon lange Polizisten (d.h. in
dieser Funktion) und passten auf sie auf. (Dr. C.___ schreibe von einer nach
wie vor ungenügenden Krankheitseinsicht und dass es wichtig wäre, dass sie ihre
Krankheit als wahren «Feind» erkennen würde. Was sie dazu sage?) Nichts. Sie
wolle nicht auf Provokationen eingehen. (Was die Schlussfolgerungen im
Ergänzungsgutachten von Dr. C.___ bei ihr auslösten) Das mache ihr natürlich
Angst, denn das Ergänzungsgutachten schnüre den Strick um ihren Hals enger. Es
dürfe nicht auf eine 59er Massnahme hinauslaufen. Dies würde ihr Leben wirklich
total kaputt machen. (Auf entsprechende Frage) Nein, auf die einzelnen
Schlussfolgerungen von Dr. C.___ wolle sie nicht näher eingehen. (Auf die
Frage, ob sie als eine Art Zwischenlösung ein betreutes Wohnen akzeptieren
könnte) Das sei einmal ein Thema gewesen, käme aber jetzt überhaupt nicht mehr
in Frage. Sie sei erschöpft von diesem (bisherigen) Weg. Sie wolle zu ihrer
Familie und in ein gewohntes Umfeld zurück. Sie habe nicht vor, noch 5 Jahre in
einer Klinik herumzuschleichen. (Auf entsprechende Frage) Nein, sie habe
überhaupt keine Angst, dass sich der Vorfall vom 8. Juli 2018 wiederholen
könnte, denn sie habe eigentlich keine kriminelle Energie mehr in sich. Diesem
Vorfall sei auch der Umstand voraus gegangen, dass ihre Lederjacke
abhandengekommen sei. (Ob sie Frühwarnsymptome beschreiben könne) Diese
Symptome wolle sie weder beschreiben noch aufzählen. (Auf die Frage, welche
Fortschritte sie in Bezug auf den Umgang mit ihrer Krankheit seit dem Vorfall
8.7.2018 erzielt habe) Dass sie einmal ein Depotmedikament benutzen werde, sei
für sie vor ein paar Jahren noch undenkbar gewesen. Diesbezüglich habe sie
sicherlich Fortschritte gemacht. Sie versuche, die Tipps, die sie in der
Therapie erhalte, umzusetzen. Sie lerne, die Frühwarnsymptome noch besser kennen
zu lernen. Sie habe ihre ganze Krankheitsgeschichte reflektiert, indem sie im
UG einen ca. 80-seitigen handschriftlichen Text dazu verfasst habe. Heute sei
sie sicherlich stabiler als im Sommer 2018, sie habe sich damals sehr stark
zurückgezogen. (Auf den Vorhalt, dass es neben dem Messerangriff vom 8. Juli
2018 auch noch zu weiteren Vorfällen gekommen sei, beispielsweise sei sie vor
der Wohnung der Nachbarn aufgetaucht, weil sie geglaubt habe, es komme zur
Vergewaltigung der Ehefrau. Das mache es unberechenbar) Damals sei sie noch
krank gewesen. Dieser Vorfall habe sich ja kurz vor dem 8. Juli 2018
abgespielt und man könne das sehr wahrscheinlich in dasselbe «Päckli» der
Krankheit nehmen. Aber unberechenbar sei sie sicherlich nicht. Sie habe nämlich
schon so viele Psychosen gehabt und vorher (d.h. vor dem 8.7.2018) noch nie
jemanden angegriffen. (Warum es dann zum Exzess am 8.7.2018 gekommen sei) Weil
man ihr die Lederjacke geklaut habe und sie noch das ein oder andere dazu
gedichtet habe. (Auf die Ergänzungsfrage des Gutachters, wie sie den Vorfall
mit dem [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter, der zu einer Verurteilung wegen
Tätlichkeiten geführt habe, beurteile, wenn sie behaupte, vor dem 8. Juli 2018 noch
nie jemandem angegriffen zu haben) Dass sie damals zugebissen habe, sei ein
normaler Reflex von ihr gewesen, denn der [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter habe
sie in den Würgegriff genommen und ihr ein «Branding» ins Gesicht drücken
wollen; ihre Zigarette habe bereits an der Backe gebrannt.
6.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 12. Januar 2021 machte der Gutachter zusammengefasst folgende Aussagen
(ABIII 430, 463 - 485a): Auf die Frage, weshalb er in seinem
Ergänzungsgutachten eine andere Massnahmenart als noch im Rahmen seiner
vorinstanzlichen Befragung empfohlen habe: Es sei in der Zwischenzeit einiges
passiert, insbesondere im Wohnheim 1. A.___ sei dort trotz etablierter
Depotmedikation sehr schnell manisch entgleist und habe deutliche Symptome
gezeigt. Sie habe deshalb – wie im Übrigen auch bereits schon in der Zeit von
2007 bis 2016 – gegen ihren Willen der Klinik zugewiesen werden müssen. Er
bezweifle stark, dass sie damals in der Lage gewesen wäre, freiwillig in die
Klinik zu gehen. Frau A.___ habe manische Phasen (auch bereits früher
zurückliegende) nämlich als durchaus angenehm empfunden (z.B. im
Rheinhafenbecken schwimmen). Ob sie von sich aus genügend Gegensteuer geben
könnte, ziehe er deshalb in Zweifel. Er sei der Meinung, dass bei A.___ der
klassische Weg über stufenweise Lockerungen einzuschlagen sei. Dies sei der
bessere und sicherere Weg. Deshalb habe er in seinem Ergänzungsgutachten vom
Dezember 2020 die Schlussfolgerung gezogen, dass man zurückbuchstabieren sowie
behutsamer und langsamer vorwärts gehen müsse. Man habe A.___ mit dem
Aufenthalt im Wohnheim 1 eine Chance geben wollen. Zweifellos könne man immer
sagen, dies und das hätte dort noch besser gemacht und vorbereitet werden
müssen, aber man mache es sich zu einfach, wenn man den anderen die Schuld für
das Scheitern zuweise. Es sei eine multifaktorielle Angelegenheit. Der Vorfall im
Wohnheim 1 habe aus seiner Sicht gezeigt, dass A.___ noch nicht für einen so
grossen Schritt bereit gewesen sei. (Was ihn damals, als er mit seinem
Ergänzungsgutachten vom 28.10.2019 eine Kehrtwende vollzogen habe, trotz des
gescheiterten vorzeitigen Massnahmenvollzuges in der Klinik O.___ so
optimistisch gestimmt habe) Aufgrund der Etablierung der Depotmedikation sei
ein erster wesentlicher Schritt bereits gemacht worden. Man müsse aber
sicherlich auch der Klinik O.___ Recht geben: Andere wesentliche Schritte seien
damals und leider bis heute noch nicht gemacht worden. Mit der heutigen
Datenlage, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, wie schnell
die Situation im letzten Sommer trotz Depotmedikation habe entgleisen können,
sei seine damalige Einschätzung wie auch diejenige anderer Fachkollegen
offenbar zu optimistisch gewesen. Er habe sich damals aufgrund der verhärteten
Fronten, die bestanden hätten, gesagt, dass es mit dem vom Amtsgericht
verhängten Setting – notabene mit dem Hinweis, dieses sei so engmaschig, dass
es in etwa einer Vollzugslockerung eines stationären Settings gleichkomme –
möglich sein sollte. Er stelle nun mit Blick auf die vergangenen 2 ½ Jahre eine
enorme Unruhe und einen sehr hektischen Verlauf fest. A.___ habe sich gar nie
richtig auf eine Therapie eingelassen, alles sei relativ schnell abgebrochen
worden. Man müsse den Institutionen und den Fachleuten jedoch Zeit lassen,
damit diese ihre Arbeit machen könnten. Es wäre wichtig, dass sich die
Berufungsklägerin nun auch tatsächlich auf eine Behandlung längerfristig
einlasse. Ebenso müsse die Rolle der Eltern kritisch hinterfragt werden. Aus
seiner Sicht sollte den Eltern höchstens am Rande eine kontrollierende Funktion
zukommen, während man die Hauptarbeit klar den Fachpersonen und nicht
Familienangehörigen überlassen sollte. Die Eltern könnten unterstützend wirken,
aber nicht mehr als das, sie sollten nicht die Position von Co-Therapeuten
einnehmen (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers: Die Eltern seien bereit,
zusammen mit ihrer Tochter den ambulanten Therapieweg zu gehen und gemeinsam
mit den beteiligten Fachpersonen die Rückführung der Berufungsklägerin in die
Gesellschaft zu begleiten. Ob man ihr diese Chance nicht geben müsse bzw. ob
man der Berufungsklägerin diese Chance verweigern dürfe) Die Eltern könnten
ihre Tochter betreuen, wenn diese für einen solchen Schritt dann auch
tatsächlich so weit sei. Bei einem Wohn- und Arbeitsexternat könne sie unter
Umständen auch zuhause wohnen, wenn die Vollzugsbehörde damit einverstanden
sei. Es lasse sich nicht zweifelsfrei sagen, dass ein gutes familiäres Setting
stets deliktpräventiv sei. Man müsse sich auch die Frage stellen, warum es
trotz des guten familiären Umfeldes denn überhaupt zum Anlassdelikt habe kommen
können. Es habe damals durchaus eine prägnante Symptomatik bestanden, welche
die Eltern über Jahre hinweg mitbekommen hätten, insbesondere auch an
Weihnachten 2017. Die Berufungsklägerin könne noch so eine gute Familie haben,
aber womöglich erweise sich dies dann doch nicht als genügend deliktpräventiv,
weil andere Faktoren, denen eine höhere Deliktrelevanz zukomme, überwiegten.
(Danach befragt, weshalb die Berufungsklägerin trotz der Depotmedikation mit Abilify
seit September 2019 immer noch regelmässig manische Schübe gehabt habe) Nach
seiner Einschätzung sei es einfach zu schnell gegangen. Das Medikament an sich
sei sicherlich kein schlechtes Medikament. Die Berufungsklägerin sei bei diesem
Medikament bereits bei der gemäss dem Kompendium empfohlenen Maximaldosierung
von 400 mg angelangt. Eine medikamentöse Optimierung, wofür es Zeit brauche,
sei möglich. Es stelle sich deshalb die Frage nach einer Kombination mit
anderen Medikamenten. Seroquel sei offensichtlich nicht das richtige Medikament
gewesen, aber es gebe Alternativen dazu und es kämen auch immer wieder neue
Medikamente auf den Markt. Weitere wichtige Aspekte seien ein gesunder
Lebensstil mit genügend Schlaf, das Erkennen von Frühwarnsymptomen und vor
allem aber auch die Fähigkeit, sehr schnell Gegensteuer geben zu können. Es
reiche in diesem Zusammenhang nicht aus, einfach aufzuschreiben, wie die
Krankheit verlaufe und über 60 bis 70 Seiten die Einsichten zu notieren,
sondern es gehe darum, dass man im entscheidenden Moment gewissermassen die
Rückfallprävention parat habe. Im Sommer 2020 habe dies nicht funktioniert. Es
sei das Wohnheim 1 gewesen, die schliesslich mit einem Arzt – sowie mit der
Mithilfe der Eltern, die auch gewisse Sachen festgestellt hätten – die
Klinikzuweisung gemacht habe. Vielleicht sei dieser Schritt etwas spät erfolgt,
aber im Nachhinein sei es immer einfach, Kritik zu üben. Man müsse bedenken,
dass es extrem schnell gehen könne, dann reiche es nicht aus, die
Medikamentendosis zu erhöhen. In solchen Fällen brauche es dann den
Klinikeintritt. Im Fall der Berufungsklägerin sei auch noch eine
Zwangsmedikation mit Clopixol erforderlich gewesen und sie habe auch ihre Zelle
demoliert und unter Wasser gesetzt, was die Berufungsklägerin heute
verharmlosend als «pflöötschle» beschrieben habe. (Auf die entsprechende Frage)
Ja, im Quervergleich mit anderen Patienten mit demselben Krankheitsbild gehe er
nach wie vor von einer schweren Ausprägung der Störung aus. Dafür spreche der
Umstand, dass es bereits vor ihrem 18. Lebensjahr zu einer markanten Phase
gekommen sei und dann eine weitere Entwicklung festzustellen sei. Für eine
schwere Erkrankung spreche auch die Tatsache, dass es zwischen 2007 und 2016 zu
fast 20 Hospitalisationen gekommen sei. Mit der Depotmedikation sei die
Berufungsklägerin nun im Vergleich zu früher stabiler, aber sicherlich handle
es sich um eine schwere Erkrankung und sicherlich bestehe eine hohe
Deliktrelevanz, welche sich wie folgt erklären lasse: Hätte die Berufungsklägerin
den Wahn nicht gehabt, dann wäre sie auch nicht davon überzeugt gewesen, dass
die Geschädigte (Frau F.___) ihr Sachen geklaut habe und diese selbst in
schwerere Delikte (bis hin zu Tötungsdelikten) involviert gewesen sei. Die
Wahndynamik sei entscheidend dafür gewesen, dass es überhaupt passiert sei.
Etwa ein halbes Jahr zuvor sei es zum Vorfall mit dem Ehepaar M.___ gekommen,
bei welchem bereits eine ähnliche Symptomatik vorhanden gewesen sei. (Auf
entsprechende Frage) Ja, die Höhe des Risikos für die Begehung weiterer Delikte
und die Schwere der zu erwartenden Delikte schätze er immer noch gleich ein.
Daran habe sich nichts geändert. (In letzter Zeit hätten sich typische
psychotische Symptome nicht mehr gezeigt. Es seien vor allem manische Zustände
zu verzeichnen gewesen. Auf die Frage, ob es auch zwischen dieser Manie und der
Tat vom 8.7.2018 einen Zusammenhang gebe) Die Berufungsklägerin habe in diesen
Momenten vor allem viel Energie und Kraft gehabt. Er habe aber deshalb keinen
grossen Zusammenhang mit der Manie gesehen, weil es keine Hinweise dafür
gegeben habe, dass sie damals manisch gewesen sei. Im Zusammenhang mit anderen
deliktischen Vorfällen sehe er das eher, er denke beispielsweise an den Vorfall
mit dem [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter. Im Anlassdelikt sehe er das weniger,
dort sei die psychotische Komponente markant vorhanden gewesen. Ergänzen wolle
er, dass ihm im Rahmen der letzten Exploration im Dezember 2020 aufgefallen
sei, wie die Berufungsklägerin ausgeführt habe, sie habe schon ihre Gründe
gehabt, die Geschädigte (Frau F.___) zu verdächtigen. Das zeige, dass sich die
Berufungsklägerin von diesem Geschehen nach wie vor nicht ganz konsequent
abgrenzen könne. Eine gewisse Restsymptomatik scheine somit immer noch
vorhanden zu sein, wobei diese nicht vergleichbar mit der tatzeitnahen
Symptomatik sei. Diese Aussage zeige aber, dass man gerade auch längerfristig
auf der Hut sein müsse. (Ob es zutreffe, dass das Krankheitsbild der
Berufungsklägerin ein zweischneidiges sei, nämlich einerseits die affektive,
manische Seite und andererseits das psychotische Element, wobei von beiden
primär vor allem die Wahnvorstellungen deliktrelevant und die manischen
Zustände eher untergeordnet gewesen seien) In Bezug auf das Anlassdelikt sehe
er das so, dort sei das Wahnhafte klar im Vordergrund gestanden, wobei noch das
starke Autonomiebedürfnis hinzu gekommen sei: die Haltung, sich nichts sagen zu
wollen, die geringe Kompromissbereitschaft der Berufungsklägerin. Wenn er auch
diesbezüglich die Deliktrelevanz weniger sehe, so sei diese
Persönlichkeitsakzentuierung – neben der geringen Krankheitseinsicht – ein
wichtiger erschwerender Faktor, um mit ihr zu arbeiten. (Auf die Frage, ob man
sagen könne, dass die Grenze zwischen manischen Zustandsbildern und psychotischen
Zuständen fliessend sei, dass das eine nahtlos in das andere übergehen könne
oder ob das unzutreffend sei) Nein, das sei keine falsche Vorstellung. Es sei
durchaus ein breites Spektrum von Möglichkeiten mit fliessenden Übergängen. Man
könne beispielsweise in einem manischen Zustand psychotische Symptome wie
Halluzinationen haben. Die Berufungsklägerin habe nun tatzeitnah die wahnhafte
Komponente, aber früher und auch jetzt noch markante manische Phasen gehabt.
(Auf den Einwand des Verteidigers, die Vorfälle im Wohnheim 1 und in der Klinik
O.___ seien aus einer manischen Phase heraus passiert, das Anlassdelikt sei
aber ein Wahndelikt) Es treffe zu, dass im Anlassdelikt das Wahnhafte prägnant
gewesen sei. Im weiteren Verlauf stehe das Affektive, das Gereizte, das
affektiv Instabile im Vordergrund. Auf der anderen Seite gebe es auch gereizte
Manien. Das Gereizte sei schon ein markantes Element bei der Berufungsklägerin.
Fast in jedem Bericht stehe, sie sei gereizt bis aggressiv gewesen. (Auf die
Frage des Verteidigers, ob man den Fokus der Behandlung nicht weiterhin auf der
Bekämpfung von Wahndelikten statt auf der Bekämpfung von manischen Phasen legen
sollte) Zur Behandlung der schizo-affektiven Erkrankung brauche es beides. Man
könne von Glück reden, dass die Berufungsklägerin noch lebe, wenn man auf die
Ereignisse der Vergangenheit zurückblicke, habe sie doch nach ihren eigenen
Ausführungen im Jahr 2005 in suizidaler Absicht einen Autounfall verursacht,
weil sie geglaubt habe, verfolgt worden zu sein. Dabei habe sich der Wahn
gezeigt. Es sei aber auch zu manischen Vorfälle gekommen, z.B. als die
Berufungsklägerin im Rheinhafen baden gegangen sei, auch in diesem Zusammenhang
könne man von Glück reden, dass die Berufungsklägerin dies überlebt habe. Es
mache aus seiner Perspektive Sinn, beides zu behandeln. Befragt nach den
Gründen, weshalb die Berufungsklägerin während ihrer Zeit im
Untersuchungsgefängnis – im Gegensatz zu den ebenfalls geschlossen geführten
Institutionen (Klinik O.___, Wohnheim 1 und Psychiatrische Klinik 2 – keine
Probleme bereitet habe: In den Institutionen gebe es mehr Herausforderungen und
mehr Reize, die triggern könnten, während das UG als reizarme Umgebung gelte.
Ein Aufenthalt im UG sei weniger konfrontativ, als wenn man sich in einer
Institution in eine Therapie begeben müsse, wo Sachen hinterfragt würden. (Auf
die Ergänzungsfrage des Verteidigers, was der Zweck der konfrontativen
Gesprächsführung mit der Berufungsklägerin in der Psychiatrischen Klinik 2 am
15.12.2020 gewesen sei) Er habe die Berufungsklägerin darauf hinweisen wollen,
dass sie ihren Anteil praktisch nicht sehe und dass eine gewisse Tendenz bei
ihr erkennbar sei, sich zum Opfer zu machen. Es sei auch heute vom Gericht
festgestellt worden, dass von der Berufungsklägerin heute nie von der Anlasstat
die Rede gewesen sei. Das spreche eben auch für eine einseitige Sichtweise von
ihr. Die Berufungsklägerin habe eine geringe Frustrationstoleranz und sei
relativ schnell dysphorisch gereizt. (Ob eine stationäre Massnahme auch gegen
den Willen der Berufungsklägerin erfolgversprechend sei) Die Krankheitseinsicht
sei bei der Berufungsklägerin nach wie vor gering, daran müsse gearbeitet
werden und mit zunehmender Krankheitseinsicht werde sie auch ihre Motivation
steigern und sie könne sich dann vielleicht auch von ihrer falschen
Vorstellung, nun einfach für die nächsten 5 Jahre eingekerkert zu werden, lösen
bzw. ihre derzeitige Meinung werde dann womöglich einer differenzierteren
Sichtweise weichen. Vollzugslockerungen seien insbesondere bei Diagnosen wie
der vorliegenden die Regel und nicht die Ausnahme (in Bezug auf die
gutachterlichen Ausführungen zur konkreten Massnahmendauer: vgl. nachfolgende
Ziff. V.8.). Die 59er-Massnahme sei – nach seinen Erfahrungen in den
vergangenen 10 Jahren – für viele Menschen mit Schizophrenie oder
schizo-affektiven Erkrankungen, welche aufgrund von zivilrechtlich verfügten
Massnahmen und der sog. «Drehtürpsychiatrie» einen desolaten Verlauf zeigten,
eine Chance, um dem Leben nochmals eine positive Wendung zu geben. Demgegenüber
stelle die 63er-Massnahme das grössere Wagnis dar. Diese Massnahme werde von
ihm als Gutachter nicht mehr empfohlen. Wenn man trotz Medikation so schnell
manisch entgleise, dann lasse ihn dies vorsichtig stimmen. Gerade bei schizophrenen
Personen könne es sehr schnell gehen mit der manischen Entgleisung, das mache
es so heikel. (Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob im ambulanten
Setting gemäss dem amtsgerichtlichen Urteil nicht mehr individuelle Therapie
passiere als im stationären Rahmen) Nein, das sei so nicht gedacht und sollte
auch nicht so sein. Im Klinikbereich habe man andere Arten von Betreuung. Ein
wesentlicher Unterschied zur 63er-Massnahme sei, dass bei einer 59er-Massnahme
die Person vor Ort sei und sich deshalb zwingend auf die Behandlung einlassen
müsse, sich dieser nicht entziehen könne. Das sei gerade bei Menschen mit hohem
Widerstand und geringer Krankheitseinsicht ein wichtiger Aspekt und mitunter
ein Grund, weshalb er die stationäre Massnahme empfehle.
7. Schlussfolgerung
Vorab kann festgehalten werden, dass das
ursprüngliche Gutachten von Dr. C.___ vom 10. November 2018 laufend
aktualisiert wurde. Es liegt deshalb ein aktuelles Gutachten vor, dass sich mit
den neusten Entwicklungen auseinandersetzt. Anhand der diesbezüglich überzeugenden
Ausführungen des Gutachters ist erstellt, dass die Berufungsklägerin an einer
schweren psychischen Störung in Form einer schizo-affektiven Störung leidet,
die im Hinblick auf den erfolgten Angriff auf die Geschädigte von hoher
Deliktrelevanz ist.
Weiter legte der Gutachter
nachvollziehbar dar, dass diese Störung grundsätzlich mittels Pharmakotherapie
und einer damit verbundenen störungsorientierten und deliktorientierten
Psychotherapie gut behandelbar sei. Wichtig sei die Schaffung einer
Tagesstruktur sowie einer relativ engmaschigen Betreuung durch psychiatrisch geschultes
Fachpersonal. Dabei müsse auch das soziale Umfeld in enger Weise einbezogen
werden. Die Berufungsklägerin müsse auch noch vertieftere Einsicht in die
Mechanismen ihrer Erkrankung gewinnen, wozu eine Psychoedukation erforderlich
sei. Ohne adäquate Behandlung bestünde eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für
erneute Gewaltdelikte (aufgrund zunehmender Wahnsymptomatik mit
Realitätsverkennungen und Verwirrtheitszuständen) bis hin zu Tötungsdelikten.
Damit sind grundsätzlich die
Eingangskriterien für eine Massnahme nach Art. 56 Abs. 1 StGB (Gefahr weiterer
Straftaten, Behandlungsbedürfnis) erfüllt. Grundsätzlich stehen auch geeignete
Einrichtungen für die erforderliche Behandlung zur Verfügung (Abs. 5). Ebenfalls
erfüllt sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB: Die Berufungsklägerin hat ein Verbrechen (versuchte
vorsätzliche Tötung) tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen, das mit ihrer
psychischen Störung im Zusammenhang steht, und es ist zu erwarten, dass sich
mit der Massnahme der Gefahr weiterer Taten begegnen lässt. Es sind auch
geeignete Einrichtungen zum Vollzug einer stationären Massnahme vorhanden (Abs.
2), wobei beim Störungsbild der Berufungsklägerin primär an forensisch
psychiatrische Kliniken zu denken ist. Aus den früheren Ausführungen des
Gutachters (d.h. bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung) ergibt sich, dass grundsätzlich
sowohl eine stationäre Massnahme wie auch eine ambulante Behandlung geeignet sei,
das Rückfallrisiko zu verringern.
Die Frage der Wahl der Massnahme
(ambulant oder stationär) beurteilt sich nach dem im Massnahmenrecht zentralen
Kriterium der Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 2 StGB). Die Massnahme darf
nicht weiter gehen, als es im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere
der drohenden Straftaten erforderlich ist. Während es sich bei der
Wahrscheinlichkeit und Schwere künftig zu erwartender Straftaten sowie der
Geeignetheit einer Massnahme zu deren Verhütung um Fragen handelt, die primär
der psychiatrische Sachverständige zu beantworten hat, beinhalten die Kriterien
der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn in starkem
Ausmasse auch normativ-rechtliche Aspekte. Dies hat auch Dr. C.___ erkannt und
mehrfach darauf hingewiesen. Letztendlich geht es um die Frage, welches
Restrisiko im Hinblick auf das Ausmass der Einschränkung der persönlichen
Freiheit der von der Massnahme betroffenen Person noch hinnehmbar ist, wobei
ein gewisses Restrisiko stets besteht, da das Massnahmenrecht keine 100 %-ige
Sicherheit zu gewährleisten vermag und auch nicht dafür geschaffen wurde.
Aus den früheren Ausführungen von Dr. C.___
(bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) wird klar, dass sich
dieser primär aus zwei Gründen veranlasst sah, seine ursprüngliche
Einschätzung, wonach es eine stationäre Massnahme brauche und eine ambulante
Behandlung nicht ausreichend sei, zu ändern. Einerseits trat bei der
Berufungsklägerin insbesondere durch die verabreichte Depotmedikation mit Abilify
eine gewisse Stabilisierung ein. Andererseits erkannte der Sachverständige,
dass (nach dem Scheitern der vorzeitigen stationären Massnahme in der Klinik O.___
weder ein schneller Antritt einer stationären Massnahme noch zügige Lockerungen
im Rahmen einer solchen realistischerweise zu erwarten waren. Das Beharren auf
einer stationären Massnahme hätte daher zur Folge gehabt, dass sich die
Berufungsklägerin noch längere Zeit im UG hätte aufhalten müssen, während ein
möglichst rascher Beginn der Massnahme aus Sicht des Gutachters wichtig war.
Der Gutachter nahm gemäss seinen Ausführungen auch zur Kenntnis, dass die
Ansichten der Vollzugsbehörde und der Berufungsklägerin weit auseinandergingen und
sprach in diesem Zusammenhang von einer festgestellten Verhärtung der Fronten.
Während die Berufungsklägerin keine stationäre Massnahme wolle, sei zu
befürchten, dass der Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) baldigen
Vollzugslockerungen, wie sie der Gutachter damals für sinnvoll hielt, nicht
zustimmen werde. Deshalb sei er bestrebt gewesen, einen Mittelweg – im Sinne
eines sehr engmaschigen ambulanten Settings – zu finden. Letztendlich
unterscheide sich ja eine sehr engmaschige ambulante Massnahme kaum von einer
initial stationären mit raschen Lockerungen. Dr. C.___ erkannte jedoch auch,
dass der Vorteil des stationären Settings darin liegt, dass auf die Wohnform
Einfluss genommen werden kann und somit im Falle von Schwierigkeiten im
Massnahmenverlauf jederzeit wieder eine Rückversetzung ins stationäre Setting
erfolgen kann. Demgegenüber müsste dies im Rahmen einer ambulanten Massnahme
über deren Aufhebung resp. Umwandlung in eine stationäre Massnahme im Rahmen
eines Nachverfahrens erfolgen. Lediglich kurzfristig könnte mit einer zivilrechtlichen
fürsorgerischen Unterbringung reagiert werden.
Den ambulanten Weg erachtete der
Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz noch als vertretbar,
wies aber mehrfach auch auf die bestehenden Gefahren eines Scheiterns hin und
betonte, dass ein wachsames Umfeld sehr wichtig sei. Die Frage, wie er
entscheiden würde, wenn kurzfristig ein Eintritt in eine
forensisch-psychiatrische Klinik möglich wäre, beantwortete er wie folgt: «Wenn
die Berufungsklägerin morgen in die Psychiatrische Klinik 2 oder in die Psychiatrische
Klinik 3 gehen könnte, würde ich sagen ok. Dann wäre das toll, wenn das in den
nächsten 7 - 14 Tagen klappen würde und wäre eine Alternative zu meinem
aktuellen Vorschlag». Dr. C.___ machte auch klar, dass eine stationäre
Massnahme auch gegen den Willen der Berufungsklägerin erfolgreich durchgeführt
werden könnte: «Auf jeden Fall wäre das möglich. Ich würde aber dann einfach
stark appellieren an die Vollzugsbehörde, dass sie (A.___) nicht wieder nach O.___
käme und vorwärts gemacht wird».
Seit der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung befand sich die Berufungsklägerin im Rahmen von
Ersatzmassnahmen in einem geschlossenen Setting im Wohnheim 1. Die Idee war,
mit einem zuerst geschlossenen Setting auf eine ambulante Betreuung in einer
offenen betreuten Wohnform (immer noch im Wohnheim) hinzuarbeiten. Dieser
Versuch scheiterte, nicht zuletzt auch aufgrund des Verhaltens der
Berufungsklägerin (vgl. hierzu auch die Aussage des Gutachters anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung: Es sei eine multifaktorielle Angelegenheit.
Man mache es sich zu einfach, wenn man den anderen die Schuld für das Scheitern
zuweise). Damit liegt heute die Situation vor, dass bereits zum zweiten Mal
eine Unterbringung in einem geschlossenen Setting gescheitert ist und dies im
zweiten Fall trotz grundsätzlich funktionierender, d.h. etablierter
Depotmedikation. Vor diesem Hintergrund kann die Einschätzung, die Dr. C.___ noch
an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vertreten hat, dass der Versuch mit einem
ambulanten Setting vertretbar sei, nicht mehr gestützt werden, was dieser nun
selbst so sieht. Es ist schlicht nicht anzunehmen, dass sich die
Berufungsklägerin in einem ambulanten Setting – mit weniger Tagesstruktur,
geringerer Reizabschirmung und damit einhergehend einer deutlich grösseren
Gefahr einer Reizüberflutung – bewähren wird, wenn sie in einem stationären
Setting bereits mehrfach gescheitert ist. Die Gründe für das Scheitern des
vorzeitigen Massnahmenvollzuges in der Klinik O.___ können dem Therapiebericht
vom 28. Oktober 2020 entnommen werden (ABII 239 ff.). Diese sind
vielschichtig und lassen sich keineswegs lediglich auf den Vorfall vom 5. Juli
2019 mit einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes reduzieren. Dem
Therapiebericht lässt sich zudem entnehmen, dass die Berufungsklägerin nach
wenigen Wochen ein zunehmend ungeduldiges und forderndes Verhalten an den Tag
legte und Grenzen auslotete. Wiederholt sei es zu Verstössen gegen die
Hausordnung gekommen. Die Grundstimmung sei zunehmend inadäquater geworden und
habe zwischen Gereiztheit und Hochgestimmtheit geschwankt. Eine realistische
Selbsteinschätzung hinsichtlich der bestehenden psychischen Erkrankung, der
damit verbundenen Symptome und dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial habe
ihr weitgehend gefehlt. Auch die umfangreiche psychiatrische Vorgeschichte und
die aktuellen Tatvorwürfe habe sie weitgehend bagatellisiert. Bezüglich der
seitens der Klinik vorgeschlagenen Psychoedukation habe die Berufungsklägerin
ausgesprochen ablehnend reagiert. Sehr ähnlich präsentiert sich der
Verlaufsbericht des Wohnheims 1 vom 20. November 2020 (ABIII 293).
Wiederum wird ein forderndes Verhalten der Berufungsklägerin beschrieben, das
sich stetig gesteigert und schliesslich in wiederholten aggressiven und
bedrohlichen Ausbrüchen gemündet habe. Auch von wiederholten Verstössen gegen
die Hausordnung ist die Rede. Die Situation im Wohnheim 1 wird auch im
Therapiebericht vom 12. November 2020 von Dr. N.___ gespiegelt (ABIII 250
f.): Noch vor dem zweiten Therapiegespräch nach der Entlassung aus der
Sicherheitshaft per 6. Juli 2020, welches am 24. Juli 2020 stattgefunden habe,
sei die Rückmeldung des Wohnheims erfolgt, dass sich die Berufungsklägerin
psychisch in ihrem Verhalten geändert habe. Dies habe sich dann auch anlässlich
des Therapiegespräches vom 24. Juli 2020 bestätigt im Sinne eines beginnenden
manischen Syndroms. Der Versuch, durch Intensivierung der bestehenden
Medikation die Symptomatik zu beeinflussen, sei fehlgeschlagen. Im folgenden
Gespräch vom 7. August 2020 habe sich gezeigt, dass sich die
psychopathologische Symptomatik nach vorgängigem Klinikaufenthalt in der
Psychiatrischen Klinik 4 nicht gänzlich zurückgebildet habe. Von anfänglich
unruhigem, forderndem, gereiztem, aggressivem und drohendem Verhalten bis hin
zur Zerstörung des Intensivzimmers ist auch in den Berichten der psychiatrischen
Diensten Solothurn vom 3. August 2020 und 4. September 2020 in Bezug auf
die zwischenzeitlichen Aufenthalte vom 26.7.2020 - 1.8.2020 sowie vom 8.8.2020
- 1.9.2020 die Rede (ABIII 384 ff. sowie 387 f.). Die Situation konnte
letztendlich durch die Verabreichung zusätzlicher Medikamente stabilisiert
werden. Schliesslich lässt sich auch in der Stellungnahme der Psychiatrischen
Klinik 2 vom 25. November 2020 zu einem von der Berufungsklägerin
gestellten Urlaubsgesuch (ABIII 305 f.) entnehmen, dass das psychopathologische
Zustandsbild der Berufungsklägerin gemäss den Hinweisen des bisherigen
Beurteilungszeitraums trotz etablierter psychopharmakologischer Behandlung noch
nicht vollständig remittiert sei. Eine entsprechend suffiziente medikamentöse
Behandlung sei indes zentral, um das Rückfallrisiko günstig zu beeinflussen.
Das Gesuch betreffend einen mehrtägigen Urlaub zwischen dem 23. und 26.
Dezember 2020 sei aus Sicht der Klinik daher legalprognostisch nicht
vertretbar.
Die Situation seit der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung hat sich in zweierlei Hinsicht geändert: Eine
Vollzugslockerung (Haftentlassung mit Einweisung in ein betreutes Wohnheim in
zuerst geschlossenem Setting mit Aussicht auf baldigen Wechsel in ein offenes
Setting) ist – trotz etablierter Depotmedikation (Abilify, 400 mg monatlich) – gescheitert.
Auf der anderen Seite konnte die Berufungsklägerin per 2. November 2020 in die Psychiatrische
Klinik 2 eintreten (was Dr. C.___ anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung als gute Lösung [«toll»] bezeichnete).
Angesichts des doch hohen Risikos auf
die Begehung schwerster Delikte bis hin zu Tötungsdelikten und des bisherigen
Verlaufes der Behandlung der Berufungsklägerin ist es schlicht nicht mehr
vertretbar, das erhebliche Risiko des Scheiterns einer ambulanten Massnahme
einzugehen. Die (alleinige realistische) Reaktionsmöglichkeit mit der
zivilrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung erscheint als nicht sachgerecht.
Einerseits ist es nicht Aufgabe des Zivilrechts, auf die Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit aufgrund strafbaren Verhaltens zu reagieren (die
fürsorgerische Unterbringung ist auf Eigengefährdung ausgerichtet).
Andererseits würde eine solche Massnahme, wie dies auch Dr. C.___ anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte, nur für kurze Zeit wirken. Diese
Zeit würde nicht ausreichen, um im Rahmen eines Nachverfahrens in ein
stationäres Setting zu wechseln. Die Hoffnung, dass eine fürsorgerische
Unterbringung bei einem Therapieversagen ausreichend wäre, die
Berufungsklägerin ausreichend und nachhaltig zu stabilisieren, muss zudem als
zu vage bezeichnet werden.
Inzwischen ist auch Dr. C.___ nach
Kenntnisnahme des Verlaufes seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum
klaren Schluss gelangt, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichend sei,
die Rückfallprognose langfristig und deutlich genug zu senken. Seinen in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch favorisierten Weg einer (engmaschigen)
ambulanten Massnahme, bezeichnet er mittlerweile als reinen
Schadenminderungsansatz mit einem deutlich ungewissen Ausgang. Die
Schlussfolgerungen des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.
Dezember 2020 sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend.
Seine zwischenzeitlich vertretene und (wie er selbst einräumte) vermittelnde
Haltung, es mit einem engmaschigen ambulanten Setting zu versuchen, ist durch
die Ereignisse nach der Hauptverhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen vom 13.
März 2020 überholt. Dies hat Dr. C.___ in seinem neuesten Ergänzungsgutachten wie
auch im Rahmen seiner ausführlichen Befragung vor Obergericht in aller
Deutlichkeit dargelegt. Er empfiehlt nun aus gutachterlicher Sicht ausschliesslich
eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und warnte vor einem weiteren
Flickwerk mit fehlender Nachhaltigkeit, was einer «Drehtür»-Psychiatrie
gleichkäme.
Den neuesten, aktuellen, den bisherigen
Verlauf seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung berücksichtigenden
Empfehlungen des Sachverständigen Dr. C.___ ist zu folgen. Eine stationäre
Massnahme ist angesichts der Schwere der künftig drohenden Straftaten, welche
von der Berufungsklägerin mit einiger Wahrscheinlichkeit begangen werden
könnten (bis hin zu Tötungsdelikten), auch klar verhältnismässig. Bezüglich der
Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Straftaten hat der Gutachter
gegenüber seinem ursprünglichen Gutachten nie irgendwelche Berichtigungen oder
Relativierungen angebracht. Auch anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung
hat er seine Einschätzung der Rückfallgefahr nochmals bestätigt.
Die von der Verteidigung gegen die Anordnung
einer stationären Massnahme vorgebrachten Argumente halten einer näheren
Prüfung nicht stand:
-
Die Verteidigung rückte in
den Mittelpunkt, dass die Berufungsklägerin krank sei und für ihre Krankheit
nicht bestraft werden dürfe, sondern geheilt werden müsse. Für einen solchen
Heilungsprozess sei sie auf ein gesundes Umfeld angewiesen, welches die Eltern
der Berufungsklägerin bieten könnten, währenddem sie in einer Massnahmenvollzugseinrichtung
von schwerkranken Insassen umgeben sei.
Dem hielt der Gutachter im Rahmen seiner
obergerichtlichen Befragung überzeugend entgegen, dass ein gutes familiäres bzw.
soziales Umfeld die Delinquenz nicht per se verhindern kann. Man müsse sich
auch die Frage stellen, warum es trotz des guten familiären Umfeldes denn überhaupt
zum Anlassdelikt habe kommen können. Es gebe Faktoren, die im Hinblick auf die
Deliktprävention gewichtiger seien als das familiäre Umfeld und die Rolle der
Eltern sei zudem kritisch zu hinterfragen. Die Hauptarbeit müsse klar den
Fachpersonen überlassen werden und könne nicht von Familienangehörigen wahrgenommen
werden, diese sollten nicht die Position von Co-Therapeuten einnehmen. Die
Eltern könnten – so die weiteren schlüssigen Ausführungen des Gutachters vor
Obergericht – im Rahmen eines ambulanten Settings nicht verhindern, dass die
Berufungsklägerin sich in erneuten manischen Phasen der Kontrolle entziehe,
zumal sie manische Phasen bisher gemäss eigenen Angaben durchaus auch als
angenehm empfunden habe. Nicht von der Hand zu weisen und im Rahmen der
Zeugenbefragungen vor Obergericht wiederum aufgefallen ist zudem, dass die
Eltern dazu neigen, die Misserfolge und Rückschläge im Zusammenhang mit den
bisherigen Settings vornehmlich als organisatorisches Versagen der Behörden und
Institutionen darzustellen, wodurch die Berufungsklägerin in ihrer Opfer- und
Abwehrhaltung bestärkt wird. Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der
Berufungsverhandlung selbst ein Bild von der Berufungsklägerin machen. Dabei
fiel auf, dass sie nicht bereit war, über die Anlasstat zu sprechen, diese nach
wie vor zu bagatellisieren scheint und sich als Opfer sieht. Sie machte zwar
geltend, mittlerweile Frühwarnsymptome zu kennen, war jedoch nicht bereit,
diese zu benennen. Dies bestätigt die Aussage des Sachverständigen, dass es der
Berufungsklägerin nach wie vor an der Krankheitseinsicht resp. am Erkennen der
Deliktrelevanz ihrer Erkrankung und der entsprechenden Deliktdynamik mangelt. Die
Auffassung des Gutachters, wonach eine Rückkehr der Berufungsklägerin in das
familiäre Umfeld im Rahmen eines ambulanten Settings derzeit klar verfrüht wäre,
ist deshalb zu teilen.
-
Die Verteidigung hob hervor,
dass das Anlassdelikt ein Wahndelikt gewesen sei. In Bezug auf diese
Wahnproblematik habe aber bereits seit längerem erfolgreich eine
Depotmedikation installiert werden können. Seit dem Vorfall vom 8. Juli 2018
seien denn auch wahnhafte Episoden ausgeblieben. Bei den jüngeren Ereignissen,
die den Gutachter zu einem Meinungsumschwung veranlasst hätten, sei es um
manische Entgleisungen gegangen, die Manie sei aber nicht deliktrelevant.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Die Depot-Medikation ist zwar unbestrittenermassen ein wichtiges Basiselement
zur längerfristigen Verbesserung der Legalprognose, für sich allein aber nicht
ausreichend, um künftige wahnhafte Episoden zu verhindern. Hierfür müsste sich
die Berufungsklägerin auf eine delikts- und störungsorientierte Therapie einlassen,
der sie bislang ausgewichen ist. Im Weiteren erklärte der Gutachter
überzeugend, dass auch heute noch eine gewisse Restsymptomatik zu erkennen sei,
wenn die Berufungsklägerin ausführe, sie habe schon ihre Gründe gehabt, die
Geschädigte (Frau F.___) des Diebstahls zu verdächtigen. Man müsse deshalb auf
der Hut sein.
Die Argumentation der Verteidigung
beruht zudem auf der falschen Annahme, die schizo-affektive Störung der
Berufungsklägerin lasse sich messerscharf in zwei voneinander unabhängig
Komponenten aufteilen, nämlich in eine deliktrelevante psychotische Komponente
und in eine nicht deliktrelevante manische Komponente. Dem kann nicht gefolgt
werden: Beide Elemente sind Auswirkungen ein und derselben Erkrankung. Sowohl
die schizophrenen Störungen wie auch die affektiven Störungen sind sehr
vielgestaltig. Die schizo-affektive Störung lässt sich keiner der beiden
Gruppen klar zuordnen und die Grenze zwischen manischen Schüben und
psychotischen Zustandsbildern mit Wahnvorstellungen verläuft nicht scharf,
sondern fliessend. Der Gutachter bestätigte dies im Rahmen seiner Befragung vor
Berufungsgericht, indem er ausführte, es sei ein breites Spektrum von
Möglichkeiten mit fliessenden Übergängen. So könne man beispielsweise in einem
manischen Zustand auch psychotische Symptome wie Halluzinationen haben. Die
Unterteilung in zwei voneinander unabhängige Komplexe ohne Berührungspunkte
wird dem komplexen und facettenreichen Krankheitsbild und dem breiten
Symptomspektrum nicht gerecht. Es trifft zu, dass beim Anlassdelikt das
Wahnhafte im Vordergrund stand und der Gutachter im Rahmen seiner Befragung bewusst
offenliess, ob die Energie, Kraft und Aggression, die sich im Zeitpunkt der
Anlasstat vom 8. Juli 2018 entlud, Ausdruck einer tatzeitaktuellen Manie war (ABIII
467 und 485). Zugleich liess der Gutachter aber keine Zweifel daran, dass das
manische Element im Zusammenhang mit anderen früheren deliktischen Vorfällen (z.B.
Angriff auf [Sicherheitsfirma]-Mitarbeiter) im Vordergrund stand und sich das
fordernde, gereizte, drohende und aggressive Verhalten der Berufungsklägerin wie
ein roter Faden durch das gesamte bisherige Strafverfahren zieht. Die manischen
Ausbrüche und Entgleisungen, die in jüngster Vergangenheit wiederholt
aufgetreten sind, können deshalb – entgegen der Verteidigung – mit Blick auf die
Deliktdynamik und die Deliktrelevanz keineswegs ausgeklammert werden. Der
Gutachter wies denn auch vor Obergericht mit Nachdruck darauf hin, dass die
Behandlung der schizo-affektiven Erkrankung nicht bloss auf die Bekämpfung von
Wahndelikten auszurichten sei, sondern auch eine Behandlung der manischen
Komponente beinhalten müsse (ABIII 485a).
Zusammenfassend muss deshalb unter
Berücksichtigung des wiederholten Vollzugsversagens sowie im Hinblick auf die
Höhe des Rückfallrisikos und die Schwere der zu erwartenden Delikte eine
ambulante Behandlung als klarerweise nicht ausreichend und eine stationäre
Massnahme somit als erforderlich und auch im engeren Sinne verhältnismässig
erachtet werden. Es ist daher eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59
Abs. 1 StGB anzuordnen.
8. Zeitliche Beschränkung
Eine zeitliche Beschränkung der
Anordnungsdauer der stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist nicht
nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung
zulässig (vgl. die Ausführungen unter Ziff. V.2.4.4 sowie die dort zitierte
Rechtsprechung). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet es, die Anordnungsdauer
im vorliegenden Fall zeitlich zu begrenzen. Damit will das Berufungsgericht der
Vollzugsbehörde und auch der Berufungsklägerin ein klares Signal entsenden,
dass die Massnahme rasch vorangetrieben und Vollzugslockerungen möglichst bald
ins Auge gefasst werden müssen.
Das Berufungsgericht stützt sich in
Bezug auf die zu erwartende Dauer der Massnahme auf die Einschätzungen des
Gutachters Dr. C.___ ab. Dieser führte anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung aus, die konkrete Dauer der Masssnahme hänge letztlich von den
erzielten Fortschritten der Berufungsklägerin ab. Je schneller die
Berufungsklägerin stabiler werde, desto schneller gehe es auch mit den
Lockerungen voran. Es brauche hierfür eine gewisse Stabilität, doch gerade bei
einer soliden Medikation sei vieles machbar. Wenn die Berufungsklägerin ab
jetzt gut einsteige und sich auf die Therapie einlasse, sei es nach seiner
Einschätzung von nun an in ca. 2 ½ Jahren zu machen. Gestützt hierauf ist die
stationäre Massnahme für die Dauer von 3 Jahren anzuordnen.
Wird die Massnahme nicht aus der
Freiheit heraus angetreten – was der Regel entspricht und auch vorliegend
zutrifft – ist für den Fristenlauf auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen
Anordnungsentscheids abzustellen (vgl. hierzu ausführlich BGE 145 IV 65 Regeste
sowie E 2.2 - 2.7). Demzufolge ist vorliegend das Datum des Berufungsurteils massgebend
(Art. 408 und Art. 437 Abs. 3 StPO sowie BGE 145 IV 65 E. 2.7.1) und die Frist
beginnt am 14. Januar 2021 zu laufen.
9. Anrechnung des bisherigen
Freiheitsentzuges auf die Massnahme
Der
Berufungsklägerin ist der bereits erstandene Freiheitsentzug
(Untersuchungshaft: 8.7.2018 - 6.1.2019, vorzeitiger Massnahmenvollzug:
7.1.2019 - 15.8.2019, Sicherheitshaft, inkl. Ersatzmassnahmen: 16.8.2019 -
13.1.2021) an die stationäre Massnahme anzurechnen.
Hinsichtlich
der Tragweite dieser Anrechnung kann auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_375/2018 vom 12.8.2019 (mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.4 S. 71 f.)
verwiesen werden (E. 2.6): «Wenn im Grundsatzurteil BGE 141 IV 236 von der ‘Anrechnung’
der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen die
Rede sei, sei dies nicht rechnerisch im Sinne einer Verkürzung der
freiheitsentziehenden Massnahme um die Dauer des anzurechnenden
Freiheitsentzugs zu verstehen, zumal dies mit dem präventiven Charakter der
Massnahme unvereinbar wäre. Die Rechtsprechung, dass Untersuchungs- bzw.
Sicherheitshaft auch auf freiheitsentziehende Massnahmen anzurechnen sei,
beziehe sich damit einzig auf die Frage, ob ein Täter für die erstandene Untersuchungs-
bzw. Sicherheitshaft zu entschädigen ist, wenn ihm gegenüber zwar eine
freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, für die der Massnahme zugrunde
liegenden Straftaten aufgrund Schuldunfähigkeit jedoch kein Schuldspruch erging
und die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft daher grösstenteils auf keine Strafe
angerechnet werden konnte. (…) Dass es sich bei der Anrechnung im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis um eine Anrechnung pro forma
– d.h. ohne tatsächliche Verkürzung des Massnahmenvollzugs – handelt, ist
hinzunehmen. Wäre eine solche Anrechnung nicht möglich, müsste bei Anordnung
einer Massnahme und Absehen von einer Strafe wegen unverschuldeter
Schuldunfähigkeit stets die gesamte Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft als
Überhaft entschädigt werden. (…) Dies kann nicht die Meinung des Gesetzgebers
gewesen sein, welcher sich in der Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts für eine grundsätzliche Anrechnung der Untersuchungshaft auf
freiheitsentziehende Massnahmen aussprach.»
10. Sicherheitshaft zur Sicherung des
Massnahmenvollzuges
Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 14. Januar 2021 gegen A.___ für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.
VI. Genugtuung
Die Vorinstanz ist mit zutreffender
Begründung auf den Antrag der Berufungsklägerin um Entrichtung einer Genugtuung
für zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nicht
eingetreten. Da abweichend von der Vorinstanz nun jedoch keine ambulante,
sondern eine stationäre Massnahme angeordnet wird, entschärft sich die Frage
der Anrechnung der Haft, ist doch bei der stationären Massnahme grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Haft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Eine
Entschädigung wäre demnach an sich nur geschuldet, wenn sich – ex post – zeigen
sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als die
anrechenbare Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und der vorzeitige
Massnahmenvollzug (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2014 vom 23.4.2015 E. 4). Die
konkrete Dauer der stationären Massnahme steht im Gegensatz zu einer verhängten
Freiheitsstrafe nicht im Voraus fest. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass im vorliegenden Fall die stationäre Massnahme für die Dauer von 3 Jahren angeordnet
wurde, denn sowohl eine (bedingte) Entlassung aus dem Massnahmenvollzug vor
Ablauf dieser Dauer als auch eine Massnahmenverlängerung nach Ablauf dieser
Dauer ist nicht ausgeschlossen. Die Massnahme dauert grundsätzlich so lange an,
bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos
erweist (vgl. BGE
145 IV 65 E. 2.3.3 S.
71; 142
IV 105 E. 5.4 S. 112;
je mit Hinweisen). Über die Anrechenbarkeit der Haft wird dereinst in einem
Nachverfahren zu befinden sein. Auf den Antrag der Berufungsklägerin ist daher im
jetzigen Zeitpunkt nicht einzutreten.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat sämtliche
Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zur Billigkeitshaftung nach Art. 419 (US 59) verwiesen werden. Die
Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die schuldunfähige Berufungsklägerin
wäre offensichtlich unbillig.
1.2 Da die Berufungsklägerin nicht zur
Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, gehen sowohl
die Kosten für die amtliche Verteidigung (vor 1. Instanz ausgeübt durch
Rechtsanwalt Patrick Walker) als auch die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung
der Privatklägerin F.___ definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO,
e contrario).
1.3 Der Antrag der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf
Festsetzung eines Nachforderungsanspruchs zu Lasten der Berufungsklägerin ist in
Anbetracht der vollständigen Kostenauflage zu Lasten des Staates abzuweisen.
1.4 Der Antrag der Beschuldigten,
erstinstanzlich privat vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Winiger, auf
Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn ist in
Anbetracht des Verfahrensausganges abzuweisen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Aufgrund der selbständigen Berufung
der Staatsanwaltschaft musste das erstinstanzliche Urteil in allen
massgeblichen Punkten einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz unterzogen
werden, wobei alle relevanten Fragestellungen ihren Ursprung in einem Ereignis
hatten, für welches der Berufungsklägerin mangels Schuldfähigkeit kein
Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Demgegenüber betraf die von der
Berufungsklägerin selbständig mit Berufung angefochtene Urteilsziffer 13 lediglich
einen klar untergeordneten Punkt (Höhe der Parteientschädigung).
Mit Blick auf diese besondere
Ausgangslage rechtfertigt es sich, auch die Kosten des Berufungsverfahren in
Abweichung vom Grundsatz nach Art. 428 Abs. 1 StPO (Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren
nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien) vollständig auf die
Staatskasse zu nehmen, was auch von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich so
beantragt wurde (vgl. Anträge gemäss Verhandlungsprotokoll).
2.2 Die Honorarnote des amtlichen
Verteidigers der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Winiger, setzt sich aus
einem Aufwand (exkl. HV, Urteilseröffnung und Anreise) von 123,5833 Stunden zu
je CHF 180.00, Auslagen (inkl. Fahrspesen) von CHF 1’111.50 sowie 7,7 %
MWST zusammen. In Abzug zu bringen sind jene Positionen, die sich auf das
bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitshaft beziehen (im
Einzelnen: Positionen vom 19.5.,
20.5., 26.5., 5.6., 8.6., 9.6., 10.6. und 23.6.2020: Total von 23,08333
Stunden). Es handelt sich hierbei um verfahrensfremde Positionen. Das Bundesgericht hat die Verteidigung
für dieses separate Beschwerdeverfahren abschliessend entschädigt. Für die
Vorbereitung des Plädoyers macht der amtliche Verteidiger 18 Stunden (Positionen
vom 29.12. und
30.12.2020 sowie vom 4.1., 7.1. und 8.1.2021) geltend. In Anbetracht des Umfangs des Plädoyers und der
Tatsache, dass sich die Verteidigung auf diverse bereits erarbeitete Stellungnahmen
und Eingaben zur Vorbereitung des Plädoyers abstützen konnte, ist eine Kürzung
um 6 Stunden vorzunehmen. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme an der HV
7,8333 Stunden, für die Urteilseröffnung 0,5 Stunden und für den Reiseaufwand 3
Stunden (4 x 45 min). Demzufolge resultiert ein Stundentotal von 105,8333
Stunden zu je CHF 180.00, was CHF 19'050.00 ergibt.
Bei den Auslagen sind jene Positionen in
Abzug zu bringen, die dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zuzurechnen
sind (Total: CHF 323.80). Die zu entschädigenden Auslagen machen somit CHF
787.70 (CHF 1'111.50 – CHF 323.80) aus.
Die Honorarnote für den amtlichen
Verteidiger der Berufungsklägerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, ist für das
Berufungsverfahren auf total CHF 21'365.20 (Aufwand: CHF 19'050.00, Auslagen:
CHF 787.70, 7,7 % MWST: CHF 1'527.50) festzusetzen, zahlbar durch den
Staat Solothurn.
Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten
des Staates Solothurn (Art. 135 Abs. 4 StPO, e contrario).
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1, Art. 56, Art. 59 und Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 135 Abs. 1
und 2, Art 138 Abs. 1, Art. 232, Art. 267 Abs. 3, Art. 329 Abs. 2,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 3 StPO
beschlossen
und
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 13.
März 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) A.___ in Schuldunfähigkeit
nachfolgende Straftatbestände tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht
hat:
-
unrechtmässige Aneignung
(Art. 137 Ziff. 2 StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.2);
-
Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1
StGB), begangen am 8. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.2);
-
mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), begangen am 8.
Juli 2018 (Antrag Ziff. I.3);
-
Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB), begangen am 11. Juli 2018 (Antrag Ziff. I.4).
2. Es wird festgestellt, dass A.___ zudem
am 8. Juli 2018 im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit
nachfolgende Straftatbestände erfüllt hat:
- versuchte
vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Antrag Ziff. I.1);
- versuchte
Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Antrag Ziff. I.1);
- mehrfache
einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, Antrag Ziff. I.1).
3. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Behandlung für die Dauer von 3 Jahren (mit Beginn am 14.1.2021)
angeordnet.
4. A.___ wird der bereits erstandene
Freiheitsentzug (Untersuchungshaft: 8.7.2018 - 6.1.2019, vorzeitiger
Massnahmenvollzug: 7.1.2019 - 15.8.2019, Sicherheitshaft, inkl.
Ersatzmassnahmen: 16.8.2019 - 13.1.2021) an die stationäre Massnahme
angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss vom 14. Januar 2021 gegen A.___ für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, Sicherheitshaft angeordnet wurde.
6. Es wird festgestellt, dass sich gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils A.___ und die
Privatklägerin F.___, vertreten durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin
Cornelia Dippon, im Zivilpunkt mit Vereinbarung vom 9./21. November 2019
geeinigt haben.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende
beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
Berechtigten A.___ herauszugeben sind:
-
1 Damenunterwäsche, BH,
schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Damenoberteil, schwarz,
Marke b.p.c., Grösse 36/38 (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Damenjupe, schwarz-blau,
Marke Morgan, Grösse 36 (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
Werden die Gegenstände innert 4 Wochen
ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird Verzicht
angenommen und die Gegenstände werden vernichtet.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die beschlagnahmte
Damenstrickjacke, schwarz, Marke Today, Grösse L (Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der
Berechtigten F.___, [Adresse], herauszugeben ist. Wird die Strickjacke innert 4
Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, wird
Verzicht angenommen und diese wird vernichtet.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger
Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe
von CHF 467.65 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse Solothurn) nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Berechtigten A.___ herauszugeben
ist.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte
Bargeld in der Höhe von CHF 70.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse
Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Berechtigten F.___ herauszugeben
ist.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte
Küchenmesser schwarz (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen
worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten ist.
12. Auf den Antrag von A.___
auf
Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht ausgestandene Haft wird nicht
eingetreten.
13. Der Antrag von A.___
auf
Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird
abgewiesen.
14. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 14 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin
Cornelia Dippon, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15'876.55
(inkl. 7.7% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat bezahlt worden ist.
Diese Kosten gehen
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
15. Der Antrag der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Cornelia Dippon, auf
Festsetzung eines Nachforderungsanspruchs wird abgewiesen.
16. Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 16 des erstinstanzlichen Urteils die
Honorarnote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Patrick Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'587.25 (inkl.
7.7% MWST und Auslagen) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat bezahlt worden ist.
Diese Kosten gehen
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
17. Die Honorarnote für den amtlichen
Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 21'365.20 (inkl. 7.7% MWST und Auslagen)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Diese Kosten gehen
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
18. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des
Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_536/2021 vom 2. November
2022 bestätigt.