STBER.2020.31
fahrlässige Körperverletzung
18. Februar 2021Deutsch35 min
in Richtung Hauptstrasse unterwegs und beabsichtigte, bei der Einmündung der Längmattstrasse
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi de Bruycker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
2. B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian
Brunner,
Privatberufungskläger
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Peter
Bolzli,
Beschuldigter
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Die
Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Dienstag, 12. Februar 2019, 12:05
Uhr, ereignete sich auf der Hauptstrasse in Kriegstetten ein Verkehrsunfall
zwischen einem Linienbus und einem Fussgänger. Der 7-jährige B.___
(nachfolgend: Privatkläger bzw. Privatberufungskläger) war mit seinem
Trottinett («Scooter», sog. «fahrzeugähnliches Gerät») auf der Längmattstrasse
in Richtung Hauptstrasse unterwegs und beabsichtigte, bei der Einmündung der Längmattstrasse
in die Hauptstrasse die Strasse über den Fussgängerstreifen zu überqueren, was
er denn auch tat. In diesem Moment befand sich ein Linienbus, gelenkt von A.___
(nachfolgend: Beschuldigter) kurz vor dem Fussgängerstreifen. Der Beschuldigte
leitete eine Vollbremsung ein, gleichwohl kam es zur Kollision. Der Linienbus
erfasste mit seiner rechten Fahrzeugfront den auf dem Fussgängerstreifen
befindlichen Privatkläger seitlich, wodurch dieser vor dem Linienbus zu Boden
stürzte und sich dabei leicht verletzte (vgl. Strafanzeige vom 11. März 2019,
Akten Seiten 04 ff, nachfolgend: AS 04 ff.). Am 10. Mai 2019 liess der
Privatkläger gegen den Beschuldigten Strafantrag stellen für alle in Frage
kommenden Straftatbestände (AS 48).
2.
Am 14. Mai 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen
fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei
einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 300.00,
ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 535.00, verurteilt wurde (AS 50 ff.). Gegen
diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. Mai 2019 frist- und
formgerecht Einsprache (AS 55).
3.
Mit Anklageschrift vom 29. August
2019 erhob die zuständige Staatsanwältin Anklage gegen den Beschuldigten wegen
fahrlässiger Körperverletzung und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von
Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Vorhalts. Es wurde u.a. beantragt,
der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu erkennen und zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen
(AS 01 ff.).
4.
Am 26. Februar 2020 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
« 1. A.___
wird vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am
12. Februar 2019, freigesprochen.
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, wird zulasten des Staates eine
Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 5'155.25
(inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).
3. Die
Zivilforderungen von B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, hier
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, gegenüber A.___ auf Schadenersatz
von CHF 540.00 und Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu
5 % seit 12. Februar 2019, sowie der Antrag auf Ausrichtung einer
Entschädigung für notwendige Aufwendungen werden abgewiesen.
4. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total
CHF 1'650.00, gehen zulasten des Staates.»
5.
Gegen das Urteil liess der Privatkläger
am 16. März 2020 die Berufung anmelden (AS 171). Mit Berufungserklärung vom 11.
Mai 2020 liess er beantragen, der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger
Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Dieser sei
zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00, einer Schadenersatzforderung von
CHF 540.00 und angemessenen Parteientschädigungen für beide Instanzen zu
verurteilen.
Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit
Eingabe vom 2. Juni 2020 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme
am Berufungsverfahren.
6.
Der Privatberufungskläger und der
Beschuldigte erklärten sich in der Folge einverstanden mit der Durchführung
eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Nach zweimaliger Fristerstreckung
reichte der Privatberufungskläger am 1. September 2020 die schriftliche
Berufungsbegründung mit Bestätigung der bereits formulierten Rechtsbegehren
ein. Der Beschuldigte reichte am 23. September 2020 die Berufungsantwort ein
mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Nach zweimaliger Fristerstreckung liess sich der Privatberufungskläger
am 27. November 2020 vernehmen (Replik), der Beschuldigte duplizierte nach
einmaliger Fristerstreckung am 21. Januar 2021.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Der Beschuldigte soll sich gemäss
Anklageschrift wie folgt der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1
StGB, begangen am 12. Februar 2019 um 12:05 Uhr an der Hauptstrasse in Kriegstetten,
in Fahrtrichtung Derendingen, zum Nachteil von B.___, geb. […], schuldig
gemacht haben:
Der Beschuldigte sei als Lenker des
Linienbusses (Marke: Mercedes-Benz; Kontrollschild: SO-[…]) mit unangepasster
Geschwindigkeit (ca. 40 bis 50 km/h) auf den Fussgängerstreifen zugefahren,
weshalb er – als B.___ auf seinem Trottinett von der Längmattstrasse herkommend
über das Trottoir der Hauptstrasse gefahren sei und ungebremst sowie ohne sich
auf den Verkehr zu achten, den Fussgängerstreifen überquert habe – dessen
Vortrittsrecht missachtet habe und trotz eingeleiteter Vollbremsung mit diesem
kollidiert sei. B.___ sei deshalb vor dem Linienbus zu Boden gestürzt und habe
sich dabei nachfolgende Verletzungen zugezogen:
- Commotio cerebri mit Prellmarken frontal
beidseits;
- Schürfwunden Knie links und frontal
beidseits;
- Zahnkontusion Zahn 51;
- Rissquetschwunde Ober- und Unterlippe.
Der Beschuldigte habe aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht,
indem er jene Vorsicht nicht beachtet habe, zu der er nach den Umständen und
seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen sei. Im Einzelnen ergebe
sich die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten aus den
Verkehrsregelverletzungen des Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs.
1.
SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV), der mangelnden Rücksicht gegenüber Kindern, die sich
im Bereich der Fahrbahn aufhalten und nicht auf den Verkehr achten (Art. 26
Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 VRV), und des Missachtens des Vortrittsrechts bei
Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV). Für den Beschuldigten
sei vorhersehbar gewesen, dass die erwähnten Verkehrsregelverletzungen zu einem
Unfall führen könnten. Die Kollision wäre bei pflichtgemässem Verhalten des
Beschuldigten vermeidbar und ein normgerechtes Verhalten wäre ihm zuzumuten
gewesen. Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die
damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre es nicht zur Kollision
gekommen und die Verletzungen von B.___ wären ausgeblieben. Das pflichtwidrige
Verhalten des Beschuldigten sei damit kausal für den Unfall und die
Körperverletzung von B.___ gewesen.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld
überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer
vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen
hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Beweismittel
3.1 Der Unfallort ist in den Akten
verschiedentlich dokumentiert:
- Polizeiskizze (AS 11),
- Polizeifotos (AS 32 ff.),
- Abbildung Google Maps (vom Beschuldigten
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht, AS 111),
- Diverse Abbildungen Google Maps (vom
Privatkläger mit der Berufungsbegründung eingereicht).
Aus diesen Dokumenten, auf die
grundsätzlich abgestellt werden kann (auch auf die Abbildungen aus Google
Maps), ist die Situation am Unfallort sehr gut dargestellt. Daraus ist
ersichtlich, dass die Quartierstrasse Längmattstrasse im rechten Winkel und
ohne Vortrittsrecht unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen in die Hauptstrasse
einmündet. Vor dem Fussgängerstreifen über die Hauptstrasse befindet sich ein
kurzes Trottoir. Direkt vor der Einmündung der Längmattstrasse ist dem in
Richtung Derendingen verkehrenden Linienbus die Sicht nach rechts in die Längmattstrasse
durch eine sicher zwei Meter hohe Hecke verdeckt (vgl. Polizeifoto
LinkID_11866776 auf AS 33 und Abbildungen Google Maps). Zu den Abbildungen auf
Google Maps kann vorweg festgehalten werden, dass es sich bei den «schwarzen
Streifen» links von der Hecke (vom Beschuldigten in seinen Rechtsschriften «der
schwarze Teil der Hecke» bzw. «der schwarze Gürtel der Hecke» genannt) um den
Schatten der Hecke handelt. Dies zeigen die Abbildungen, insbesondere auch auf
AS 111, aber auch die bereits erwähnte Polizeifotographie klar auf. Die Hecke
steht somit sicher einen Meter vom Strassenrand entfernt.
Die Bilder der Unfallendsituation
zeigen, dass der Linienbus mit seinen Vorderrädern genau am Ende des
Fussgängerstreifens zu stehen kam und die Vorderfront des Busses rund einen
Meter über den Fussgängerstreifen hinausragte (AS 32 ff, insbes.
LinkID_11866778). Das Trottinett des Privatklägers lag am rechten Strassenrand
vor dem Linienbus. Der Linienbus wies an der vorderen rechten Ecke leichte
Kratzspuren auf (LindID_11876774 f.).
3.2 Als weiteres objektives Beweismittel
befindet sich der polizeiliche Auswertungsbericht vom 12. März 2019 bei den
Akten, der die Auswertung des Datenaufzeichnungsgeräts RAG 2000+ darstellt. Das
Gerät zeichnete den Geschwindigkeits-/Weg- und Zeitverlauf des Linienbusses der
zuletzt gefahrenen Strecke auf (AS 23 ff.). Das Aufzeichnungsende liegt 40,34
Meter nach dem Anhalteort (AS 28), da der Bus nach dem Unfall von der Strasse
weggestellt wurde. Daraus ergibt sich kurz zusammengefasst folgendes (AS 29,
detailliert wird weiter unten auf diese Auswertung und die daraus zu ziehenden
Schlussfolgerungen eingegangen):
- Bis knapp 26 Meter vor der
Kollisionsstelle (Pt. 66.19 Meter, 12:07:13,3 Uhr) fuhr der Bus mit rund 50
km/h,
- danach erfolgte eine leichte Reduktion
der Geschwindigkeit während 0,9 Sekunden und gut 12 m Strecke auf 47.7 km/h
(Pt. 53.92 Meter, 12:07:14,2 Uhr), mithin rund 13,5 Meter vor dem Anhalteort,
- dann erfolgte eine starke Bremsung bis
zur Vollbremsung auf 0 km/h. Der genaue Zeitpunkt der Anhaltung ist nicht
verzeichnet, bei einer gleichmässigen Verzögerung kann dieser bei ca.
12:07:16,5 Uhr angenommen werden.
3.3 In den Akten befinden sich folgende Aussagenprotokolle:
- Privatkläger (27.2.2019, AS 14): Er könne sich nicht
an den Unfall erinnern.
- Beschuldigter (12.2.2019, AS 12): Bei der Einmündung
der Längmattstrasse habe er ein Mädchen (recte: einen Jungen: E.___) auf einem
Trottinett in Richtung des Fussgängerstreifens fahren sehen. Er habe
Bremsbereitschaft erstellt und gehofft, dass das Mädchen vor dem
Fussgängerstreifen stehen bleibe. Er sei in diesem Moment zwischen 40 und 50
km/h gefahren und habe gewusst, dass er den Bus nicht mehr vor dem Fussgängerstreifen
zum Stillstand bringen könnte. Das Mädchen habe vor dem Fussgängerstreifen
angehalten. In diesem Moment sei ein Knabe, ebenfalls mit dem Trottinett aus
der Längmattstrasse fahrend, direkt auf den Fussgängerstreifen zugefahren und
habe den Fussgängerstreifen überqueren wollen. Als er realisiert habe, dass
dieser Knabe, ohne anzuhalten und ohne links und rechts zu schauen, direkt auf
den Fussgängerstreifen gefahren sei, habe er unverzüglich eine Vollbremsung
eingeleitet. Trotzdem habe er den Jungen mit der rechten Fahrzeugfront und mit
geringem Tempo erfasst. Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte vor dem
Vorderrichter (AS 129 ff.). Das grössere Kind habe er zuerst gesehen. Da
habe er schon gedacht, er könne vor dem Fussgängerstreifen nicht mehr anhalten,
habe aber den Fuss auf die Bremse genommen. Er habe gesehen, dass E.___
aufmerksam gewesen sei. Dieser sei stehen geblieben. Hinten dran sei der
Privatkläger gekommen. Dieser sei nicht bei der Sache gewesen, da habe er dann
eine Vollbremsung gemacht. Der Privatkläger sei von hinten gekommen und rechts
von E.___ «durchgezogen». Er habe die Beiden rund 20 bis 25 Meter vorher
gesehen. E.___ sei ein paar Meter vor dem Privatkläger gewesen, deshalb habe er
diesen – um die Hecke – zuerst gesehen. Als er den Privatkläger gesehen habe,
sei er schon näher beim Fussgängerstreifen gewesen. Dieser habe nicht
aufgepasst und nicht in Richtung des Busses gesehen, deswegen habe es bei ihm
«geklingelt». Der Privatkläger habe auch nicht gebremst vor dem Streifen und
sei zügig unterwegs gewesen. Als er E.___ gesehen habe, sei er mit rund 50 km/h
gefahren. Da habe er leicht zu bremsen begonnen.
- E.___, Jahrgang […] (12.2.2019, AS 16): Er sei neben dem
Privatkläger gestanden und habe dann nur gesehen, dass der Bus gekommen sei und
ganz fest gebremst habe. Dann habe er noch gesehen, dass der Privatkläger auf
die rechte Seite umgefallen sei. Er habe nicht gesehen, wie der Bus in den
Privatkläger gefahren sei, er habe nur das Krachen gehört und habe dann zum
Privatkläger geschaut und diesen «fliegen» gesehen. Sie seien vor dem
Fussgängerstreifen gestanden und hätten die Strasse überqueren wollen. Als sie
vor dem Streifen gestanden seien, habe er den Bus von links heranfahren
gesehen. Der Bus sei rund zwei Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen,
deshalb habe er gewartet und sei nicht über den Fussgängerstreifen gegangen.
Der Privatkläger sei rechts von ihm gestanden. Ob dieser nach links geschaut
habe oder nicht, könne er nicht sagen. Dieser sei dann aber mit dem Trottinett
einfach über den Fussgängerstreifen gefahren. Dann sei es eben zu diesem Unfall
gekommen. Wie schnell der Bus gefahren sei, könne er nicht sagen, er habe nur
gesehen, dass dieser gebremst habe.
- F.___, Jahrgang […], Mitfahrerin im Linienbus und Schwester
von E.___ (12.2.2019, AS 18): Sie habe aus dem Fenster einen kleinen Bub
gesehen, der noch leicht mit dem Trottinett gefahren sei und vom Bus vorne
rechts am Kopf getroffen worden sei. Als sie das Kind zuerst gesehen habe, sei
dieses noch rund 10 Meter entfernt gewesen. Sie sei bei der zweiten Türe von
vorne gestanden. Das Kind sei da rund 5 bis 6 Meter vom Fussgängerstreifen
entfernt gewesen. Sie habe gesehen, dass der Junge versucht habe, zu bremsen – er
habe den einen Fuss nach hinten genommen – aber das Trottinett habe es
irgendwie nicht angenommen. Er sei so einfach leicht langsamer weiter gefahren.
Als sie ihn gesehen habe, habe er nach unten geschaut. Das sei rund ein Meter
vor dem Fussgängerstreifen gewesen. Ob er dann nochmals nach oben geschaut
habe, wisse sie nicht. Der Bus sei langsamer und langsamer geworden und habe
plötzlich sofort angehalten. Da sei sie fast umgefallen. Der Privatkläger und
ihr Bruder E.___ hätten beim Anfahren noch zusammen gesprochen und der Privatkläger
habe dann einen Meter vorher nach unten geschaut. Evtl. habe der Buschauffeur
ihn nicht gesehen oder er müsse ein neues Trottinett haben, das besser bremse.
Vor der Vorinstanz (AS 116 ff.) gab sie an, sie habe in der Mitte des Busses
Musik gehört. Wenn sie Musik höre, schaue sie immer aus dem Fenster und da habe
sie manchmal ihren Bruder und den Privatkläger gesehen. Als der Bus angehalten
habe, habe sie sich gefragt, wen es wohl getroffen habe. Der Privatkläger sei
ihr erstmals bei der Einmündung aufgefallen, und gleich dort sei dieser über
die Strasse gegangen. (Sie zeichnet den ersten Standort des Privatklägers ein,
AS 128). Ihr Bruder sei etwas hinter dem Privatkläger gefahren, rund 3 bis 4
Meter. Der Privatkläger sei halt ein bisschen schneller gefahren als ihr Bruder
und habe vor sich hin geschaut gegen den Boden. Ob er den Bus wahrgenommen
habe, wisse sie nicht. Er habe «irgendwie nicht reagiert». Wie sich ein
kleiner, […]-jähriger, aufgeweckter Junge halt verhalte, wenn er irgendwie mit
dem Trottinett herumfahre. Ein bisschen übermotiviert. Ob er zu bremsen
versucht habe, wisse sie nicht, sie habe nichts solches gesehen. Er habe sicher
nicht vom Trottinett abspringen wollen mit beiden Beinen. Er habe wohl nicht
wirklich anhalten wollen. (auf Frage nach der anders lautenden früheren
Aussage) Sie sei damals halt ein wenig unter Schock gewesen. Sie glaube, nicht
einmal damals habe sie es richtig in Erinnerung gehabt. (Auf Frage) Ja, sie
wisse noch, dass der Privatkläger nach unten geschaut habe. Es sei ein starkes
Bremsmanöver des Busses gewesen, aber nicht ganz so, dass man dabei umfalle.
(Auf Frage) Sie habe gesehen, wie die beiden Jungen etwas weiter hinten
miteinander geredet hätten. (Auf den Vorhalt, von ihrem eingezeichneten
Standort habe sie den Privatkläger am angegebenen Standort gar nicht sehen
können wegen der Hecke) Sie glaube, da sehe man ein bisschen durch. (Auf Frage)
Sie sei sicher, dass der Privatkläger vor ihrem Bruder gefahren sei, dies einen
halben bis maximal einen Meter.
4. Urteil der Vorinstanz
Die Vorinstanz geht davon aus (US 7 f.),
der Beschuldigte sei mit ca. 50 km/h auf die Unfallstelle zugefahren. Als er
sich mit dem Bus ca. 20 bis 25 Meter vor dem Fussgängerstreifen befunden habe
und nach der Hecke teilweise Sicht in die einmündende Längmattstrasse gehabt
habe, habe er das erste auftauchende Kind, E.___, mit dem Trottinett kurz vor
dem Fussgängerstreifen gesehen. Ein rechtzeitiges Halten wäre zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Der Beschuldigte habe beim Erblicken des
Kindes nicht nur Bremsbereitschaft erstellt, sondern auch leicht abgebremst. Er
habe damit zunächst umgehend auf das erste Kind reagiert und sich vergewissert,
dass das Kind ihn wahrgenommen habe und anhalten werde. Da habe es keinen Grund
gegeben, eine Vollbremsung einzuleiten. Wenige Sekundenbruchteile später habe
er dann auch den Privatkläger wahrgenommen, welcher etwas nach E.___ auf den
Fussgängerstreifen zugefahren sei. Der Beschuldigte habe erkannt, dass der
Privatkläger unaufmerksam gewesen sei und «ohne links und rechts zu schauen»
unvermittelt auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Da habe der
Beschuldigte unmittelbar mit einer Vollbremsung reagiert und es sei ihm
gelungen, den Bus direkt nach dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen,
wobei er auf dem Fussgängerstreifen leicht mit dem Privatkläger kollidiert sei.
5. Argumentation des
Privatberufungsklägers
Der Privatberufungskläger argumentiert
im Berufungsverfahren in erster Linie mit Weg-/Zeitberechnungen und dem daraus folgenden
Hauptargument, der Beschuldigte hätte nach dem Erblicken der beiden Kinder ohne
weiteres vor dem Fussgängerstreifen anhalten können und müssen. Dann wäre es
nicht zur Kollision mit dem Privatberufungskläger gekommen. Detailliert werden
die Vorbringen des Privatberufungsklägers weiter unten dargestellt.
6. Beweiswürdigung
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass
aufgrund der in diesem Punkt konstanten und plausiblen Angaben des
Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die beiden Jugendlichen auf ihrem Trottinett
nicht gleichzeitig, sondern hintereinander auf der Längmattstrasse auf den
Fussgängerstreifen zufuhren: Vorne fuhr E.___ und danach kam der Privatkläger.
Dies wird erhärtet durch die Erstaussagen von F.___, die damals nur vom
Fahrmanöver des Privatklägers sprach: Sie schaute nach rechts aus den Fenster
des Busses in Richtung Längmattstrasse. Hätte sie gleichzeitig auch ihren
(dahinter oder auf gleicher Höhe fahrenden) Bruder erblickt, hätte sie das
sicherlich bei der Erstaussage erwähnt. Der vordere Fahrer – ihr Bruder – hatte
sich aber links ausserhalb ihres Blickfeldes näher beim Fussgängerstreifen
befunden. Die spätere Aussage von F.___ vor dem Gerichtspräsidenten, der
Privatkläger sei vorne gefahren, vermag daran nichts zu verändern, zumal sie da
bezüglich Sichtbarkeit der beiden Jungen offensichtlich unzutreffende Angaben
machte. Auch der Privatberufungskläger nimmt in den Rechtsschriften immer
wieder Bezug auf den «Moment, in dem der Beschuldigte E.___ gesehen hat» (und
geht dabei von einer Distanz von 41 bis 42,5 Meter vom Unfallort aus [erstmals
Berufungsbegründung Ziffer 5, letztmals Duplik Ziffer 36], vgl. auch die
analogen Ausführungen vor dem Gerichtspräsidenten: «Erblicken des ersten
Kindes», AS 100) und geht damit ebenfalls von einer Distanz zwischen den beiden
Jungen aus. Der Abstand zwischen den beiden Jungen betrug nach den glaubhaften
(und jedenfalls nicht widerlegbaren) Aussagen des Beschuldigten «ein paar
Meter».
6.2 Der erste Junge, E.___, achtete sich
auf den Verkehr auf der Hauptstrasse und hielt vor dem Fussgängerstreifen an.
Der zweite Junge, der Privatberufungskläger, achtete sich nicht auf den Verkehr
auf der Hauptstrasse und fuhr ungebremst an seinem wartenden Kollegen vorbei
auf den Fussgängerstreifen ein, wo es zur Kollision mit dem Bus kam.
6.3 Weiter ist zu beachten, dass sich
die Vorgänge im vorliegenden Fall in Teilen nicht mehr exakt rekonstruieren
lassen, so beispielsweise:
- Der genaue Zeitpunkt, an dem der
Beschuldigte den Privatkläger wahrnahm (und wahrnehmen musste): Hier kann
entgegen dem Privatkläger nicht auf einen theoretischen Wert abgestellt werden,
der sich aus dem möglichen Sichtwinkel nach rechts unter Berücksichtigung der
Hecke vor der Einmündung ergibt: Der Beschuldigte hatte sich in erster Linie
auf das Verkehrsgeschehen vor ihm zu konzentrieren und aufgrund der
Vortrittsregelung keinen Anlass, sich primär auf die Möglichkeit von rechts
einfahrender Verkehrsteilnehmer zu achten.
- Die Geschwindigkeit, mit der sich der
Privatkläger auf dem Trottinett dem Fussgängerstreifen näherte: Diesbezüglich
kann der Wert des Privatklägers, der von 12,5 km/h ausgeht (Ziffer 9 der
schriftlichen Berufungsbegründung), übernommen werden.
- Der genaue Ort der Kollision (der
Privatkläger setzt diesen offenbar mit der Anhaltestelle gleich) ist nicht
bekannt, er dürfte sich auf der zweiten Hälfte des Fussgängerstreifens
befinden. Massgebliche Eckpunkte sind vorliegend aber ohnehin die Anhaltestelle
und – vor allem – der Beginn des Fussgängerstreifens. Auf diese Werte wird in
der Folge Bezug genommen.
6.4 Unter Beizug der
RAG2000-Aufzeichnungen (AS 29) kann – unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» – von folgendem Vorgang ausgegangen werden (ausgehend von der
Normalbreite des Fussgängerstreifens von vier Metern, womit der Anhalteort – Front
des Busses – 5 Meter nach dem Beginn des Fussgängerstreifens lag):
- Der Beschuldigte fuhr mit seinem
Linienbus mit genau 50 km/h auf der Hauptstrasse in Richtung Derendingen. Diese
Geschwindigkeit hielt er bis 26 m vor dem Anhalteort, somit bis 21 m vor Beginn
des Fussgängerstreifens, ein (49,8 km/h bei 66,19 m, 12:07:13,3 Uhr).
- Danach erfolgte bis 13,5 m vor dem
Anhalteort bzw. 8,5 m vor dem Fussgängerstreifen eine leichte Reduktion der
Geschwindigkeit auf 47.7 km/h (53.92 m, 12:07:14,2 Uhr), die am ehesten mit dem
vom Beschuldigten geschilderten Erstellen der Bremsbereitschaft, also der
Reaktion auf das Wahrnehmen von E.___ erklärt werden kann. Der Beschuldigte nahm
somit seinen Fuss vom Gas.
- In der Folge bremste er vorerst stark ab
und ging unmittelbar danach in eine Vollbremsung über (Stillstand bei
12:07:16,5 Uhr). Er brachte den Bus somit innert knapp 2,5 Sekunden und
innerhalb von 13,5 Metern von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 47,7 km/h zum
Stehen. Es ist davon auszugehen, dass er vor Einleitung dieses abrupten
Bremsmanövers den herannahenden Privatkläger wahrgenommen und dessen Unaufmerksamkeit
erkannt hatte.
- Die Reaktionszeiten des Beschuldigten
sind vorliegend auf 0,5 Sekunden zu schätzen: Der Beschuldigte ist ein
professioneller und erfahrener Busführer, zudem hatte er beim ersten Vorgang
nur den Fuss vom Gas zu nehmen und beim zweiten Vorgang nur kräftig auf das
Bremspedal zu drücken. Dies rechtfertigt eine leichte Unterschreitung der
bundesgerichtlich schon mehrfach angenommenen mittleren Reaktionszeit von 0,6
bis 0,7 Sekunden (Urteil 6B_533/2012 vom 25.1.2013 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 115 II 283). Im gleichen Urteil geht das Bundesgericht von einer
Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden aus.
Dieser Vorgang erscheint plausibel: Der
Beschuldigte nahm damit E.___ – unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von
0,5 Sekunden oder 7 Metern – rund 33 Meter vor dem Anhalteort (bzw. 28 Meter
vor Beginn des Fussgängerstreifens) wahr und reagierte unmittelbar mit Erstellung
der Bremsbereitschaft, da E.___ aufmerksam war, den Bus wahrnahm und abbremste.
Bei Annahme einer Reaktionszeit von 0,5 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von
0,2 Sekunden nahm der Beschuldigte den Privatkläger 0,7 Sekunden nach der
Wahrnehmung von E.___ wahr und reagierte darauf unmittelbar mit einer starken
Bremsung bis zur Vollbremsung, da er erkannte, dass der Privatkläger
unaufmerksam war und ungebremst auf den Fussgängerstreifen zufuhr.
Die Einschätzung des Beschuldigten, er
habe den ersten Jungen – der sich dabei näher beim Beschuldigten befunden hat
als der spätere Anhalteort – aus einer Distanz von 20 bis 25 m Entfernung
wahrgenommen, ist damit recht genau. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
und der Einschätzung des Beschuldigten wäre es ihm aber gerade noch möglich
gewesen, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, wenn er in diesem Moment
sogleich eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Bei Annahme einer eigenen
Geschwindigkeit von 12,5 km/h legte der Privatkläger innerhalb von drei Sekunden
vor der Kollision rund 10 Meter zurück.
III. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand
Unbestritten ist, dass sich der
Privatkläger aufgrund der Kollision eine einfache Körperverletzung im Sinne von
Art. 123 Ziff. 1 StGB zugezogen hat. Der objektive Tatbestand von Art. 125 Abs.
1 StGB ist damit erfüllt.
2. Allgemeines zum subjektiven
Tatbestand
2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge
seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder
darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig
ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung
der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er
zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im
Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten
gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Zurechenbarkeit des
Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere
Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des
Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S.
64 f. mit Hinweisen).
2.2 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu
beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der
dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein
Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils
erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne
Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse
und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das
vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen
auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere
Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302
E. 3c S. 303; je mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die
Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten
von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.
Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht
frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Art. 4 VRV
konkretisiert die vorgenannte Bestimmung u.a. dahingehend, dass der
Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren
Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite
halten können (Abs. 1). Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls
halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten
(Abs. 3).
Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im
Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist
geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn
Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig
verhalten wird (Abs. 2).
Art. 33 Abs. 2 SVG sieht vor, dass der
Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und
nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die
sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.
Diese Regelung wird von Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der
Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger
den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder
davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die
Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser
Pflicht nachkommen kann. Nach Art. 49 Abs. 2 SVG haben die Fussgänger die
Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach
Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem
Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Gemäss Art. 47 Abs. 2
VRV haben die Fussgänger auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung den
Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom
Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist,
dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.
2.4 Wesentliche Ausführungen zur
vorliegend im Zentrum stehenden Frage des Vortrittsrechts von Fussgängern beim
Fussgängerstreifen hat das Bundesgericht in BGE 129 IV 39 gemacht. Dieser
betraf zwar einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängersteifen, die
Erwägungen gelten in analoger Weise aber auch generell bei Fussgängerstreifen
ohne Verkehrsregelung. In den Regesten wird ausgeführt:
«Die Fussgängerin, die einen durch eine
Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel
warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr
rechtzeitig anhalten könnte. Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass
die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie
indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges
Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses
erforderlichen Massnahmen treffen.»
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu
Grunde: Die Beschuldigte fuhr bei Dämmerung mit etwa 45 km/h auf einen aus 100
Metern sichtbaren, gut beleuchteten und in der Mitte mit einer Verkehrsinsel
unterteilten Fussgängerstreifen zu. Als sie 30 Meter vom Streifen entfernt war,
betrat diesen von links eine hell gekleidete Fussgängerin. Die Beschuldigte
fuhr trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Die Fussgängerin
überquerte die Strasse in eiligem Schritt, ohne auf der Verkehrsinsel einen
Halt einzulegen. Sie stiess mit der linken Seite des Personenwagens zusammen.
Nachdem beide kantonalen Instanzen die Beschuldigte wegen fahrlässiger
Körperverletzung, begangen durch Missachten des Vortritts gegenüber Fussgängern
auf dem Fussgängerstreifen sowie mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr,
verurteilt hatten, hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit hauptsächlich folgenden
Erwägungen gut:
Die Fussgänger hätten die Fahrbahn
vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf
einem Fussgängerstreifen. Sie hätten den Vortritt auf diesem Streifen, dürften
ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Auf
Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung hätten die Fussgänger den Vortritt,
ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürften jedoch vom Vortrittsrecht nicht
Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe sei, dass es nicht mehr
rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom
13.11.1962 [VRV; SR 741.11]). Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die
durch eine Verkehrsinsel unterteilt seien, gelte jeder Teil des Überganges als
selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV).
Vor Fussgängerstreifen habe der
Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um
den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen
befänden oder im Begriffe seien, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor
Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung müsse der Fahrzeugführer jedem
Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befinde
oder davor warte und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wolle. Er müsse die
Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser
Pflicht nachkommen könne (Art. 6 Abs. 1 VRV).
Gemäss der in Art. 26 SVG umschriebenen
Grundregel müsse sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der
ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindere noch gefährde (Abs. 1).
Besondere Vorsicht sei geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten
Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestünden, dass sich ein Strassenbenützer
nicht richtig verhalten werde (Abs. 2).
Der Fussgänger müsse somit (spätestens)
vor Betreten des Fussgängerstreifens prüfen, ob er diesen betreten könne, ohne
dadurch in Missachtung seiner in Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV festgelegten
Pflicht, Fahrzeuge, die bereits so nahe seien, dass sie nicht mehr rechtzeitig
halten könnten, zu brüsken Brems- oder Ausweichmanövern etc. zu nötigen. Dann
dürfe der Fussgänger nicht von seinem Vortrittsrecht Gebrauch machen. (…) Der
Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähere,
dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Beobachtungs-
und allfälligen Wartepflicht nachkomme (Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26
SVG). Er müsse sich aber darauf achten, ob es dort Fussgänger gebe, bei denen
Anzeichen dafür bestünden, dass sie sich verkehrswidrig verhalten könnten.
3. Subsumtion
Der Beschuldigte war auf der
übersichtlichen Hauptstrasse bei gutem Wetter und trockener Strasse mit der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs. Das kann angesichts der
konkreten Umstände als angemessene Geschwindigkeit qualifiziert werden. Dass
die Sicht nach rechts in die Längmattstrasse vor deren Einmündung eingeschränkt
war und nach der Einmündung ein Fussgängerstreifen die Hauptstrasse querte,
ändert daran nichts: Die Benützer der Längmattstrasse hatten den Vortritt der
Hauptstrasse zu beachten und hatten direkt bei der Einmündung gute Sicht auf
beide Seiten. Ebenso hatten allfällige Benützer des Fussgängerstreifens gute
Sicht auf beide Seiten. Der Beschuldigte durfte somit – ohne Vorliegen
anderweitiger Anzeichen – grundsätzlich darauf vertrauen, dass sowohl
allfällige Benützer der Längmattstrasse als auch des Fussgängerstreifens ihren
Pflichten nachkommen würden.
Rund 28 Meter vor dem Fussgängerstreifen
(oder 33 Meter vor dem Anhalteort) nahm der Beschuldigte den ersten Jungen, E.___,
wahr und reagierte mit der Erstellung der Bremsbereitschaft. Dabei kann man ihm
angesichts der konkreten Umstände (Hecke) keine mangelnde Aufmerksamkeit
vorwerfen: Seine Aufmerksamkeit hatte in erster Linie dem vor ihm liegenden
Strassenstück zu gelten. Dass der Beschuldigte angesichts der konkreten
Situation aufmerksam war, zeigen eindrücklich auch die Abbildungen des
Privatberufungsklägers (Beilagen 5 bis 7 zur Berufungsbegründung: Distanz 22,56
m zur Mitte des Fussgängerstreifens). Ob der Beschuldigte in dieser Situation
aufgrund der oben dargelegten Rechtslage eine Schnellbremsung hätte einleiten
müssen, um das Vortrittsrecht von E.___ auf dem Fussgängerstreifen zu wahren,
kann grundsätzlich offen gelassen werden. Dies ist aber eher zu verneinen, da
eine Schnellbremsung und erst recht eine Vollbremsung mit einem Linienbus auch
Gefahren für die Mitfahrenden in sich birgt. Aber selbst wenn man davon
ausgehen würde, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten das Vortrittsrecht
von E.___ nicht gewahrt, weil er keine Schnellbremsung eingeleitet hat, könnte
ihm das bei der Beurteilung der Kollision mit dem Privatkläger nicht
vorgehalten werden: Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung
(gegenüber E.___) und Verletzung (des Privatklägers) wäre nicht gegeben. Es
bestünde nur ein natürlicher Kausalzusammenhang, genau so, wie wenn der
Beschuldigte bei der letzten Haltstelle auf eine Weiterfahrt verzichtet hätte.
Der Beschuldigte nahm den Privatkläger
rund 0,7 Sekunden nach E.___ wahr, dies in einer Distanz von rund 18 Metern vor
dem Fussgängerstreifen (in 0,7 Sekunden werden bei 48 km/h 9,33 m
zurückgelegt). In dieser Situation hätte der Privatkläger nach dem oben
Gesagten vor dem Fussgängerstreifen warten müssen und es stand ihm kein
Vortrittsrecht auf dem Fussgängerstreifen mehr zu. Auch hier ist beim
Beschuldigten kein Mangel an Aufmerksamkeit erkennbar: Der Beschuldigte musste
sich zu dieser Zeit in erster Linie auf das vor ihm liegende Strassenstück und
das Verhalten von E.___ achten. Nach dem Wahrnehmen des Privatklägers
und
dessen Unaufmerksamkeit reagierte der Beschuldigte unverzüglich mit einer
brüsken Bremsung bis zum Stillstand.
Eine Pflichtverletzung des
Beschuldigten, welche adäquat kausal mit der Kollision und damit mit der
Verletzung des Privatklägers ist, liegt zusammenfassend nicht vor.
4. Einwände des Privatberufungsklägers
Auf die wesentlichsten Vorbringen des
Privatklägers in seiner schriftlichen Berufungsbegründung (nachfolgend: BB)
wird wie folgt eingegangen:
- Der Beschuldigte habe E.___ – unter
Einrechnung von Reaktionszeit und Bremsschwellzeit – 41 bis 42,5 Meter vor der
Kollisionsstelle wahrgenommen (BB Ziffern 5/6): Dazu kann auf obige Erwägungen
zu Zeit und Weg verwiesen werden: Massgeblich ist nicht eine theoretisch
mögliche Erkennbarkeit unter Ausnutzung der besten geometrischen Möglichkeit
(wie vom Privatkläger auf der Beilage 2 zur BB dargestellt), sondern das
Wahrnehmen bei Beachtung des konkret geforderten Masses an Aufmerksamkeit. Wie
oben bereits ausgeführt, war es in der konkreten Situation keine prioritäre
Aufgabe des Beschuldigten, den allfälligen Verkehr auf der Läng-mattstrasse zu
beobachten. Massgeblich für die Beurteilung ist im Übrigen der Beginn des
Fussgängerstreifens (bis dort hätte der Beschuldigte ja anhalten müssen) und
nicht der Anhalteort.
- Die Angabe, er habe E.___ erst aus einer
Distanz von 20 bis 25 Metern gesehen, sei eine Schutzbehauptung (BB Ziffern
7/8): Dazu kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
- Die Geschwindigkeit von 50 km/h sei zu
hoch gewesen (BB Ziffer 12): Der vom Privatkläger angestellte Vergleich mit der
Rechtsprechung bei einem nahe gelegenen Kindergarten ist bei der vorliegend
rund 650 Meter entfernten Schule nicht einschlägig.
- Bei Kindern gelte gemäss Art. 26 Abs. 2
SVG der Misstrauensgrundsatz (BB Ziffer 13 f.): Als der Beschuldigte den
Privatkläger wahrgenommen hat, hat er unverzüglich und korrekt reagiert. Die (geforderte)
Abgabe eines akustischen Warnsignals hätte seine Reaktion nur verzögert und
wäre für den Privatkläger ohnehin zu spät gekommen. Dies ist im Übrigen auch
nicht angeklagt.
- Zu den Vorbringen des Privatklägers zu
Zeit und Weg in BB Ziffern 15 ff. kann auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden. In Bezug auf die mögliche Vollbremsung bei Wahrnehmung von E.___ kann
insbesondere auf die Ausführungen zur (fehlenden) Adäquanz verwiesen werden.
In der Stellungnahme zur
Berufungsantwort (Replik) äussert sich der Privatberufungskläger zu den
Ausführungen des Beschuldigten und bringt keine neuen Argumente vor. Namentlich
wurde oben zu den aus der Sicht des Privatklägers «ausschliesslich denkbaren
zwei Sachverhaltsvarianten» (Duplik Ziffer 26) Stellung genommen. Auch
allfällige leichte Veränderungen bei der Annahme der Reaktionszeit (Duplik
Ziffer 28 f.) würden am Resultat insgesamt nichts ändern.
5. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der
fahrlässigen Körperverletzung frei zu sprechen.
IV. Zivilforderungen
Angesichts des Freispruchs sind die
Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz, Genugtuung) gegenüber dem
Beschuldigten abzuweisen.
V. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 1'600.00, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, erliegen auf
dem unterliegenden Privatberufungskläger.
Der Privatberufungskläger hat dem
Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen
(BGE 139 IV 45 und 141 IV 476).
Die vom Verteidiger eingereichte
Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 21 Stunden und 10 Minuten zu je
CHF 240.00 (CHF 5'080.00), Auslagen von CHF 82.10 sowie 7,7 % MWST (= CHF
397.70) zusammen. In Abzug zu bringen sind die Positionen vom 18.12.2020
(Fristerstreckungsgesuch für den Beschuldigten) und vom 31.12.2020 (Gutheissung
des Fristerstreckungsgesuches) mit einem Aufwand von total 15 Minuten, da die
Aufwendungen und Kenntnisnahmen im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen dem
Kanzleiaufwand zuzurechnen sind, der im Stundenansatz des privaten Verteidigers
von CHF 240.00 bereits berücksichtigt ist. Gleiches gilt für das Gesuch um
Aktenzustellung (vgl. Position vom 7.9.2020, Abzug von 10 Minuten). Als
verfahrensfremder Aufwand ist schliesslich die Position vom 8. Juli 2020 (Schreiben
an VPOD, Abzug von 10 Minuten) zu qualifizieren. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden
Berufungsverfahren ist nicht zu erkennen. Rechtsanwalt Bolzli führte im
Berufungsverfahren mit seinem Klienten zwei Besprechungen durch (vgl. die Position
vom 22.9.2020 [nach Eingang der BB und vor Einreichung der Stellungnahme des
Beschuldigten] und die Position vom 23.1.2021 [nach Eingang der Replik und vor
Einreichung seiner Duplik), die je 1 ¼ Stunden in Anspruch nahmen. Zusammen mit
den telefonischen Kontakten von insgesamt 70 Minuten (vgl. Positionen vom
6.3., 23.3., 20.5, 15.6 und 9.9.2020) umfasst der Besprechungsaufwand total 220
Minuten, was in Anbetracht des überschaubaren Verfahrensgegenstandes und der
Tatsache, dass (bis auf wenige Dokumente von Google Maps) keine neuen
Beweismittel hinzu kamen, nicht mehr angemessen ist (ermessensweise Kürzung um 120
Minuten). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen hat der
Privatberufungskläger, gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 4'895.10 (Aufwand: 18,5833
Stunden zu je CHF 240.00: CHF 4'460.00, Auslagen: CHF 85.10; 7,7 % MWST: CHF
350.00) zu bezahlen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt
der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.
2. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und
Genugtuung) des Privatberufungsklägers B.___, gesetzlich vertreten durch C.___
und D.___, werden abgewiesen.
3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Bolzli, wird für erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total
CHF 5'155.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
4. Der Privatberufungskläger B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Peter Bolzli, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total
CHF
4'895.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Der Antrag des Privatberufungsklägers B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Fabian Brunner, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'650.00,
gehen zu Lasten des Staates.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, gehen zu Lasten des
Privatberufungsklägers B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_430/2021 vom 7. Juni 2021 nicht ein.