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Entscheid

STBER.2020.31

fahrlässige Körperverletzung

18. Februar 2021Deutsch35 min

in Richtung Hauptstrasse unterwegs und beabsichtigte, bei der Einmündung der Längmattstrasse

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi de Bruycker

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

2. B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian

Brunner,

Privatberufungskläger

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Peter

Bolzli,

Beschuldigter

betreffend fahrlässige

Körperverletzung

Die

Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Dienstag, 12. Februar 2019, 12:05

Uhr, ereignete sich auf der Hauptstrasse in Kriegstetten ein Verkehrsunfall

zwischen einem Linienbus und einem Fussgänger. Der 7-jährige B.___

(nachfolgend: Privatkläger bzw. Privatberufungskläger) war mit seinem

Trottinett («Scooter», sog. «fahrzeugähnliches Gerät») auf der Längmattstrasse

in Richtung Hauptstrasse unterwegs und beabsichtigte, bei der Einmündung der Längmattstrasse

in die Hauptstrasse die Strasse über den Fussgängerstreifen zu überqueren, was

er denn auch tat. In diesem Moment befand sich ein Linienbus, gelenkt von A.___

(nachfolgend: Beschuldigter) kurz vor dem Fussgängerstreifen. Der Beschuldigte

leitete eine Vollbremsung ein, gleichwohl kam es zur Kollision. Der Linienbus

erfasste mit seiner rechten Fahrzeugfront den auf dem Fussgängerstreifen

befindlichen Privatkläger seitlich, wodurch dieser vor dem Linienbus zu Boden

stürzte und sich dabei leicht verletzte (vgl. Strafanzeige vom 11. März 2019,

Akten Seiten 04 ff, nachfolgend: AS 04 ff.). Am 10. Mai 2019 liess der

Privatkläger gegen den Beschuldigten Strafantrag stellen für alle in Frage

kommenden Straftatbestände (AS 48).

2.

Am 14. Mai 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen

fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 120.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 300.00,

ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 535.00, verurteilt wurde (AS 50 ff.). Gegen

diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 22. Mai 2019 frist- und

formgerecht Einsprache (AS 55).

3.

Mit Anklageschrift vom 29. August

2019 erhob die zuständige Staatsanwältin Anklage gegen den Beschuldigten wegen

fahrlässiger Körperverletzung und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von

Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Vorhalts. Es wurde u.a. beantragt,

der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu erkennen und zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 120.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, zu verurteilen

(AS 01 ff.).

4.

Am 26. Februar 2020 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

« 1. A.___

wird vom Vorhalt der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am

12. Februar 2019, freigesprochen.

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli, wird zulasten des Staates eine

Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte von CHF 5'155.25

(inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft des Urteils).

3. Die

Zivilforderungen von B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, hier

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, gegenüber A.___ auf Schadenersatz

von CHF 540.00 und Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins zu

5 % seit 12. Februar 2019, sowie der Antrag auf Ausrichtung einer

Entschädigung für notwendige Aufwendungen werden abgewiesen.

4. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total

CHF 1'650.00, gehen zulasten des Staates.»

5.

Gegen das Urteil liess der Privatkläger

am 16. März 2020 die Berufung anmelden (AS 171). Mit Berufungserklärung vom 11.

Mai 2020 liess er beantragen, der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger

Körperverletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Dieser sei

zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00, einer Schadenersatzforderung von

CHF 540.00 und angemessenen Parteientschädigungen für beide Instanzen zu

verurteilen.

Der Oberstaatsanwalt verzichtete mit

Eingabe vom 2. Juni 2020 auf eine Anschlussberufung und die weitere Teilnahme

am Berufungsverfahren.

6.

Der Privatberufungskläger und der

Beschuldigte erklärten sich in der Folge einverstanden mit der Durchführung

eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Nach zweimaliger Fristerstreckung

reichte der Privatberufungskläger am 1. September 2020 die schriftliche

Berufungsbegründung mit Bestätigung der bereits formulierten Rechtsbegehren

ein. Der Beschuldigte reichte am 23. September 2020 die Berufungsantwort ein

mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils. Nach zweimaliger Fristerstreckung liess sich der Privatberufungskläger

am 27. November 2020 vernehmen (Replik), der Beschuldigte duplizierte nach

einmaliger Fristerstreckung am 21. Januar 2021.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Der Beschuldigte soll sich gemäss

Anklageschrift wie folgt der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1

StGB, begangen am 12. Februar 2019 um 12:05 Uhr an der Hauptstrasse in Kriegstetten,

in Fahrtrichtung Derendingen, zum Nachteil von B.___, geb. […], schuldig

gemacht haben:

Der Beschuldigte sei als Lenker des

Linienbusses (Marke: Mercedes-Benz; Kontrollschild: SO-[…]) mit unangepasster

Geschwindigkeit (ca. 40 bis 50 km/h) auf den Fussgängerstreifen zugefahren,

weshalb er – als B.___ auf seinem Trottinett von der Längmattstrasse herkommend

über das Trottoir der Hauptstrasse gefahren sei und ungebremst sowie ohne sich

auf den Verkehr zu achten, den Fussgängerstreifen überquert habe – dessen

Vortrittsrecht missachtet habe und trotz eingeleiteter Vollbremsung mit diesem

kollidiert sei. B.___ sei deshalb vor dem Linienbus zu Boden gestürzt und habe

sich dabei nachfolgende Verletzungen zugezogen:

- Commotio cerebri mit Prellmarken frontal

beidseits;

- Schürfwunden Knie links und frontal

beidseits;

- Zahnkontusion Zahn 51;

- Rissquetschwunde Ober- und Unterlippe.

Der Beschuldigte habe aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedacht,

indem er jene Vorsicht nicht beachtet habe, zu der er nach den Umständen und

seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet gewesen sei. Im Einzelnen ergebe

sich die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten aus den

Verkehrsregelverletzungen des Nichtanpassens der Geschwindigkeit (Art. 32 Abs.

1.

SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV), der mangelnden Rücksicht gegenüber Kindern, die sich

im Bereich der Fahrbahn aufhalten und nicht auf den Verkehr achten (Art. 26

Abs. 2 SVG, Art. 4 Abs. 3 VRV), und des Missachtens des Vortrittsrechts bei

Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV). Für den Beschuldigten

sei vorhersehbar gewesen, dass die erwähnten Verkehrsregelverletzungen zu einem

Unfall führen könnten. Die Kollision wäre bei pflichtgemässem Verhalten des

Beschuldigten vermeidbar und ein normgerechtes Verhalten wäre ihm zuzumuten

gewesen. Hätte der Beschuldigte die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten und die

damit verbundenen Verkehrsregeln nicht verletzt, wäre es nicht zur Kollision

gekommen und die Verletzungen von B.___ wären ausgeblieben. Das pflichtwidrige

Verhalten des Beschuldigten sei damit kausal für den Unfall und die

Körperverletzung von B.___ gewesen.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld

überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer

vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge

nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen

hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es

würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Beweismittel

3.1 Der Unfallort ist in den Akten

verschiedentlich dokumentiert:

- Polizeiskizze (AS 11),

- Polizeifotos (AS 32 ff.),

- Abbildung Google Maps (vom Beschuldigten

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht, AS 111),

- Diverse Abbildungen Google Maps (vom

Privatkläger mit der Berufungsbegründung eingereicht).

Aus diesen Dokumenten, auf die

grundsätzlich abgestellt werden kann (auch auf die Abbildungen aus Google

Maps), ist die Situation am Unfallort sehr gut dargestellt. Daraus ist

ersichtlich, dass die Quartierstrasse Längmattstrasse im rechten Winkel und

ohne Vortrittsrecht unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen in die Hauptstrasse

einmündet. Vor dem Fussgängerstreifen über die Hauptstrasse befindet sich ein

kurzes Trottoir. Direkt vor der Einmündung der Längmattstrasse ist dem in

Richtung Derendingen verkehrenden Linienbus die Sicht nach rechts in die Längmattstrasse

durch eine sicher zwei Meter hohe Hecke verdeckt (vgl. Polizeifoto

LinkID_11866776 auf AS 33 und Abbildungen Google Maps). Zu den Abbildungen auf

Google Maps kann vorweg festgehalten werden, dass es sich bei den «schwarzen

Streifen» links von der Hecke (vom Beschuldigten in seinen Rechtsschriften «der

schwarze Teil der Hecke» bzw. «der schwarze Gürtel der Hecke» genannt) um den

Schatten der Hecke handelt. Dies zeigen die Abbildungen, insbesondere auch auf

AS 111, aber auch die bereits erwähnte Polizeifotographie klar auf. Die Hecke

steht somit sicher einen Meter vom Strassenrand entfernt.

Die Bilder der Unfallendsituation

zeigen, dass der Linienbus mit seinen Vorderrädern genau am Ende des

Fussgängerstreifens zu stehen kam und die Vorderfront des Busses rund einen

Meter über den Fussgängerstreifen hinausragte (AS 32 ff, insbes.

LinkID_11866778). Das Trottinett des Privatklägers lag am rechten Strassenrand

vor dem Linienbus. Der Linienbus wies an der vorderen rechten Ecke leichte

Kratzspuren auf (LindID_11876774 f.).

3.2 Als weiteres objektives Beweismittel

befindet sich der polizeiliche Auswertungsbericht vom 12. März 2019 bei den

Akten, der die Auswertung des Datenaufzeichnungsgeräts RAG 2000+ darstellt. Das

Gerät zeichnete den Geschwindigkeits-/Weg- und Zeitverlauf des Linienbusses der

zuletzt gefahrenen Strecke auf (AS 23 ff.). Das Aufzeichnungsende liegt 40,34

Meter nach dem Anhalteort (AS 28), da der Bus nach dem Unfall von der Strasse

weggestellt wurde. Daraus ergibt sich kurz zusammengefasst folgendes (AS 29,

detailliert wird weiter unten auf diese Auswertung und die daraus zu ziehenden

Schlussfolgerungen eingegangen):

- Bis knapp 26 Meter vor der

Kollisionsstelle (Pt. 66.19 Meter, 12:07:13,3 Uhr) fuhr der Bus mit rund 50

km/h,

- danach erfolgte eine leichte Reduktion

der Geschwindigkeit während 0,9 Sekunden und gut 12 m Strecke auf 47.7 km/h

(Pt. 53.92 Meter, 12:07:14,2 Uhr), mithin rund 13,5 Meter vor dem Anhalteort,

- dann erfolgte eine starke Bremsung bis

zur Vollbremsung auf 0 km/h. Der genaue Zeitpunkt der Anhaltung ist nicht

verzeichnet, bei einer gleichmässigen Verzögerung kann dieser bei ca.

12:07:16,5 Uhr angenommen werden.

3.3 In den Akten befinden sich folgende Aussagenprotokolle:

- Privatkläger (27.2.2019, AS 14): Er könne sich nicht

an den Unfall erinnern.

- Beschuldigter (12.2.2019, AS 12): Bei der Einmündung

der Längmattstrasse habe er ein Mädchen (recte: einen Jungen: E.___) auf einem

Trottinett in Richtung des Fussgängerstreifens fahren sehen. Er habe

Bremsbereitschaft erstellt und gehofft, dass das Mädchen vor dem

Fussgängerstreifen stehen bleibe. Er sei in diesem Moment zwischen 40 und 50

km/h gefahren und habe gewusst, dass er den Bus nicht mehr vor dem Fussgängerstreifen

zum Stillstand bringen könnte. Das Mädchen habe vor dem Fussgängerstreifen

angehalten. In diesem Moment sei ein Knabe, ebenfalls mit dem Trottinett aus

der Längmattstrasse fahrend, direkt auf den Fussgängerstreifen zugefahren und

habe den Fussgängerstreifen überqueren wollen. Als er realisiert habe, dass

dieser Knabe, ohne anzuhalten und ohne links und rechts zu schauen, direkt auf

den Fussgängerstreifen gefahren sei, habe er unverzüglich eine Vollbremsung

eingeleitet. Trotzdem habe er den Jungen mit der rechten Fahrzeugfront und mit

geringem Tempo erfasst. Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte vor dem

Vorderrichter (AS 129 ff.). Das grössere Kind habe er zuerst gesehen. Da

habe er schon gedacht, er könne vor dem Fussgängerstreifen nicht mehr anhalten,

habe aber den Fuss auf die Bremse genommen. Er habe gesehen, dass E.___

aufmerksam gewesen sei. Dieser sei stehen geblieben. Hinten dran sei der

Privatkläger gekommen. Dieser sei nicht bei der Sache gewesen, da habe er dann

eine Vollbremsung gemacht. Der Privatkläger sei von hinten gekommen und rechts

von E.___ «durchgezogen». Er habe die Beiden rund 20 bis 25 Meter vorher

gesehen. E.___ sei ein paar Meter vor dem Privatkläger gewesen, deshalb habe er

diesen – um die Hecke – zuerst gesehen. Als er den Privatkläger gesehen habe,

sei er schon näher beim Fussgängerstreifen gewesen. Dieser habe nicht

aufgepasst und nicht in Richtung des Busses gesehen, deswegen habe es bei ihm

«geklingelt». Der Privatkläger habe auch nicht gebremst vor dem Streifen und

sei zügig unterwegs gewesen. Als er E.___ gesehen habe, sei er mit rund 50 km/h

gefahren. Da habe er leicht zu bremsen begonnen.

- E.___, Jahrgang […] (12.2.2019, AS 16): Er sei neben dem

Privatkläger gestanden und habe dann nur gesehen, dass der Bus gekommen sei und

ganz fest gebremst habe. Dann habe er noch gesehen, dass der Privatkläger auf

die rechte Seite umgefallen sei. Er habe nicht gesehen, wie der Bus in den

Privatkläger gefahren sei, er habe nur das Krachen gehört und habe dann zum

Privatkläger geschaut und diesen «fliegen» gesehen. Sie seien vor dem

Fussgängerstreifen gestanden und hätten die Strasse überqueren wollen. Als sie

vor dem Streifen gestanden seien, habe er den Bus von links heranfahren

gesehen. Der Bus sei rund zwei Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen,

deshalb habe er gewartet und sei nicht über den Fussgängerstreifen gegangen.

Der Privatkläger sei rechts von ihm gestanden. Ob dieser nach links geschaut

habe oder nicht, könne er nicht sagen. Dieser sei dann aber mit dem Trottinett

einfach über den Fussgängerstreifen gefahren. Dann sei es eben zu diesem Unfall

gekommen. Wie schnell der Bus gefahren sei, könne er nicht sagen, er habe nur

gesehen, dass dieser gebremst habe.

- F.___, Jahrgang […], Mitfahrerin im Linienbus und Schwester

von E.___ (12.2.2019, AS 18): Sie habe aus dem Fenster einen kleinen Bub

gesehen, der noch leicht mit dem Trottinett gefahren sei und vom Bus vorne

rechts am Kopf getroffen worden sei. Als sie das Kind zuerst gesehen habe, sei

dieses noch rund 10 Meter entfernt gewesen. Sie sei bei der zweiten Türe von

vorne gestanden. Das Kind sei da rund 5 bis 6 Meter vom Fussgängerstreifen

entfernt gewesen. Sie habe gesehen, dass der Junge versucht habe, zu bremsen – er

habe den einen Fuss nach hinten genommen – aber das Trottinett habe es

irgendwie nicht angenommen. Er sei so einfach leicht langsamer weiter gefahren.

Als sie ihn gesehen habe, habe er nach unten geschaut. Das sei rund ein Meter

vor dem Fussgängerstreifen gewesen. Ob er dann nochmals nach oben geschaut

habe, wisse sie nicht. Der Bus sei langsamer und langsamer geworden und habe

plötzlich sofort angehalten. Da sei sie fast umgefallen. Der Privatkläger und

ihr Bruder E.___ hätten beim Anfahren noch zusammen gesprochen und der Privatkläger

habe dann einen Meter vorher nach unten geschaut. Evtl. habe der Buschauffeur

ihn nicht gesehen oder er müsse ein neues Trottinett haben, das besser bremse.

Vor der Vorinstanz (AS 116 ff.) gab sie an, sie habe in der Mitte des Busses

Musik gehört. Wenn sie Musik höre, schaue sie immer aus dem Fenster und da habe

sie manchmal ihren Bruder und den Privatkläger gesehen. Als der Bus angehalten

habe, habe sie sich gefragt, wen es wohl getroffen habe. Der Privatkläger sei

ihr erstmals bei der Einmündung aufgefallen, und gleich dort sei dieser über

die Strasse gegangen. (Sie zeichnet den ersten Standort des Privatklägers ein,

AS 128). Ihr Bruder sei etwas hinter dem Privatkläger gefahren, rund 3 bis 4

Meter. Der Privatkläger sei halt ein bisschen schneller gefahren als ihr Bruder

und habe vor sich hin geschaut gegen den Boden. Ob er den Bus wahrgenommen

habe, wisse sie nicht. Er habe «irgendwie nicht reagiert». Wie sich ein

kleiner, […]-jähriger, aufgeweckter Junge halt verhalte, wenn er irgendwie mit

dem Trottinett herumfahre. Ein bisschen übermotiviert. Ob er zu bremsen

versucht habe, wisse sie nicht, sie habe nichts solches gesehen. Er habe sicher

nicht vom Trottinett abspringen wollen mit beiden Beinen. Er habe wohl nicht

wirklich anhalten wollen. (auf Frage nach der anders lautenden früheren

Aussage) Sie sei damals halt ein wenig unter Schock gewesen. Sie glaube, nicht

einmal damals habe sie es richtig in Erinnerung gehabt. (Auf Frage) Ja, sie

wisse noch, dass der Privatkläger nach unten geschaut habe. Es sei ein starkes

Bremsmanöver des Busses gewesen, aber nicht ganz so, dass man dabei umfalle.

(Auf Frage) Sie habe gesehen, wie die beiden Jungen etwas weiter hinten

miteinander geredet hätten. (Auf den Vorhalt, von ihrem eingezeichneten

Standort habe sie den Privatkläger am angegebenen Standort gar nicht sehen

können wegen der Hecke) Sie glaube, da sehe man ein bisschen durch. (Auf Frage)

Sie sei sicher, dass der Privatkläger vor ihrem Bruder gefahren sei, dies einen

halben bis maximal einen Meter.

4. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz geht davon aus (US 7 f.),

der Beschuldigte sei mit ca. 50 km/h auf die Unfallstelle zugefahren. Als er

sich mit dem Bus ca. 20 bis 25 Meter vor dem Fussgängerstreifen befunden habe

und nach der Hecke teilweise Sicht in die einmündende Längmattstrasse gehabt

habe, habe er das erste auftauchende Kind, E.___, mit dem Trottinett kurz vor

dem Fussgängerstreifen gesehen. Ein rechtzeitiges Halten wäre zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Der Beschuldigte habe beim Erblicken des

Kindes nicht nur Bremsbereitschaft erstellt, sondern auch leicht abgebremst. Er

habe damit zunächst umgehend auf das erste Kind reagiert und sich vergewissert,

dass das Kind ihn wahrgenommen habe und anhalten werde. Da habe es keinen Grund

gegeben, eine Vollbremsung einzuleiten. Wenige Sekundenbruchteile später habe

er dann auch den Privatkläger wahrgenommen, welcher etwas nach E.___ auf den

Fussgängerstreifen zugefahren sei. Der Beschuldigte habe erkannt, dass der

Privatkläger unaufmerksam gewesen sei und «ohne links und rechts zu schauen»

unvermittelt auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Da habe der

Beschuldigte unmittelbar mit einer Vollbremsung reagiert und es sei ihm

gelungen, den Bus direkt nach dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen,

wobei er auf dem Fussgängerstreifen leicht mit dem Privatkläger kollidiert sei.

5. Argumentation des

Privatberufungsklägers

Der Privatberufungskläger argumentiert

im Berufungsverfahren in erster Linie mit Weg-/Zeitberechnungen und dem daraus folgenden

Hauptargument, der Beschuldigte hätte nach dem Erblicken der beiden Kinder ohne

weiteres vor dem Fussgängerstreifen anhalten können und müssen. Dann wäre es

nicht zur Kollision mit dem Privatberufungskläger gekommen. Detailliert werden

die Vorbringen des Privatberufungsklägers weiter unten dargestellt.

6. Beweiswürdigung

6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass

aufgrund der in diesem Punkt konstanten und plausiblen Angaben des

Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die beiden Jugendlichen auf ihrem Trottinett

nicht gleichzeitig, sondern hintereinander auf der Längmattstrasse auf den

Fussgängerstreifen zufuhren: Vorne fuhr E.___ und danach kam der Privatkläger.

Dies wird erhärtet durch die Erstaussagen von F.___, die damals nur vom

Fahrmanöver des Privatklägers sprach: Sie schaute nach rechts aus den Fenster

des Busses in Richtung Längmattstrasse. Hätte sie gleichzeitig auch ihren

(dahinter oder auf gleicher Höhe fahrenden) Bruder erblickt, hätte sie das

sicherlich bei der Erstaussage erwähnt. Der vordere Fahrer – ihr Bruder – hatte

sich aber links ausserhalb ihres Blickfeldes näher beim Fussgängerstreifen

befunden. Die spätere Aussage von F.___ vor dem Gerichtspräsidenten, der

Privatkläger sei vorne gefahren, vermag daran nichts zu verändern, zumal sie da

bezüglich Sichtbarkeit der beiden Jungen offensichtlich unzutreffende Angaben

machte. Auch der Privatberufungskläger nimmt in den Rechtsschriften immer

wieder Bezug auf den «Moment, in dem der Beschuldigte E.___ gesehen hat» (und

geht dabei von einer Distanz von 41 bis 42,5 Meter vom Unfallort aus [erstmals

Berufungsbegründung Ziffer 5, letztmals Duplik Ziffer 36], vgl. auch die

analogen Ausführungen vor dem Gerichtspräsidenten: «Erblicken des ersten

Kindes», AS 100) und geht damit ebenfalls von einer Distanz zwischen den beiden

Jungen aus. Der Abstand zwischen den beiden Jungen betrug nach den glaubhaften

(und jedenfalls nicht widerlegbaren) Aussagen des Beschuldigten «ein paar

Meter».

6.2 Der erste Junge, E.___, achtete sich

auf den Verkehr auf der Hauptstrasse und hielt vor dem Fussgängerstreifen an.

Der zweite Junge, der Privatberufungskläger, achtete sich nicht auf den Verkehr

auf der Hauptstrasse und fuhr ungebremst an seinem wartenden Kollegen vorbei

auf den Fussgängerstreifen ein, wo es zur Kollision mit dem Bus kam.

6.3 Weiter ist zu beachten, dass sich

die Vorgänge im vorliegenden Fall in Teilen nicht mehr exakt rekonstruieren

lassen, so beispielsweise:

- Der genaue Zeitpunkt, an dem der

Beschuldigte den Privatkläger wahrnahm (und wahrnehmen musste): Hier kann

entgegen dem Privatkläger nicht auf einen theoretischen Wert abgestellt werden,

der sich aus dem möglichen Sichtwinkel nach rechts unter Berücksichtigung der

Hecke vor der Einmündung ergibt: Der Beschuldigte hatte sich in erster Linie

auf das Verkehrsgeschehen vor ihm zu konzentrieren und aufgrund der

Vortrittsregelung keinen Anlass, sich primär auf die Möglichkeit von rechts

einfahrender Verkehrsteilnehmer zu achten.

- Die Geschwindigkeit, mit der sich der

Privatkläger auf dem Trottinett dem Fussgängerstreifen näherte: Diesbezüglich

kann der Wert des Privatklägers, der von 12,5 km/h ausgeht (Ziffer 9 der

schriftlichen Berufungsbegründung), übernommen werden.

- Der genaue Ort der Kollision (der

Privatkläger setzt diesen offenbar mit der Anhaltestelle gleich) ist nicht

bekannt, er dürfte sich auf der zweiten Hälfte des Fussgängerstreifens

befinden. Massgebliche Eckpunkte sind vorliegend aber ohnehin die Anhaltestelle

und – vor allem – der Beginn des Fussgängerstreifens. Auf diese Werte wird in

der Folge Bezug genommen.

6.4 Unter Beizug der

RAG2000-Aufzeichnungen (AS 29) kann – unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» – von folgendem Vorgang ausgegangen werden (ausgehend von der

Normalbreite des Fussgängerstreifens von vier Metern, womit der Anhalteort – Front

des Busses – 5 Meter nach dem Beginn des Fussgängerstreifens lag):

- Der Beschuldigte fuhr mit seinem

Linienbus mit genau 50 km/h auf der Hauptstrasse in Richtung Derendingen. Diese

Geschwindigkeit hielt er bis 26 m vor dem Anhalteort, somit bis 21 m vor Beginn

des Fussgängerstreifens, ein (49,8 km/h bei 66,19 m, 12:07:13,3 Uhr).

- Danach erfolgte bis 13,5 m vor dem

Anhalteort bzw. 8,5 m vor dem Fussgängerstreifen eine leichte Reduktion der

Geschwindigkeit auf 47.7 km/h (53.92 m, 12:07:14,2 Uhr), die am ehesten mit dem

vom Beschuldigten geschilderten Erstellen der Bremsbereitschaft, also der

Reaktion auf das Wahrnehmen von E.___ erklärt werden kann. Der Beschuldigte nahm

somit seinen Fuss vom Gas.

- In der Folge bremste er vorerst stark ab

und ging unmittelbar danach in eine Vollbremsung über (Stillstand bei

12:07:16,5 Uhr). Er brachte den Bus somit innert knapp 2,5 Sekunden und

innerhalb von 13,5 Metern von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 47,7 km/h zum

Stehen. Es ist davon auszugehen, dass er vor Einleitung dieses abrupten

Bremsmanövers den herannahenden Privatkläger wahrgenommen und dessen Unaufmerksamkeit

erkannt hatte.

- Die Reaktionszeiten des Beschuldigten

sind vorliegend auf 0,5 Sekunden zu schätzen: Der Beschuldigte ist ein

professioneller und erfahrener Busführer, zudem hatte er beim ersten Vorgang

nur den Fuss vom Gas zu nehmen und beim zweiten Vorgang nur kräftig auf das

Bremspedal zu drücken. Dies rechtfertigt eine leichte Unterschreitung der

bundesgerichtlich schon mehrfach angenommenen mittleren Reaktionszeit von 0,6

bis 0,7 Sekunden (Urteil 6B_533/2012 vom 25.1.2013 E. 1.5 mit Verweis auf BGE 115 II 283). Im gleichen Urteil geht das Bundesgericht von einer

Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden aus.

Dieser Vorgang erscheint plausibel: Der

Beschuldigte nahm damit E.___ – unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von

0,5 Sekunden oder 7 Metern – rund 33 Meter vor dem Anhalteort (bzw. 28 Meter

vor Beginn des Fussgängerstreifens) wahr und reagierte unmittelbar mit Erstellung

der Bremsbereitschaft, da E.___ aufmerksam war, den Bus wahrnahm und abbremste.

Bei Annahme einer Reaktionszeit von 0,5 Sekunden und einer Bremsschwellzeit von

0,2 Sekunden nahm der Beschuldigte den Privatkläger 0,7 Sekunden nach der

Wahrnehmung von E.___ wahr und reagierte darauf unmittelbar mit einer starken

Bremsung bis zur Vollbremsung, da er erkannte, dass der Privatkläger

unaufmerksam war und ungebremst auf den Fussgängerstreifen zufuhr.

Die Einschätzung des Beschuldigten, er

habe den ersten Jungen – der sich dabei näher beim Beschuldigten befunden hat

als der spätere Anhalteort – aus einer Distanz von 20 bis 25 m Entfernung

wahrgenommen, ist damit recht genau. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

und der Einschätzung des Beschuldigten wäre es ihm aber gerade noch möglich

gewesen, vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten, wenn er in diesem Moment

sogleich eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Bei Annahme einer eigenen

Geschwindigkeit von 12,5 km/h legte der Privatkläger innerhalb von drei Sekunden

vor der Kollision rund 10 Meter zurück.

III. Rechtliche Würdigung

1. Objektiver Tatbestand

Unbestritten ist, dass sich der

Privatkläger aufgrund der Kollision eine einfache Körperverletzung im Sinne von

Art. 123 Ziff. 1 StGB zugezogen hat. Der objektive Tatbestand von Art. 125 Abs.

1 StGB ist damit erfüllt.

2. Allgemeines zum subjektiven

Tatbestand

2.1 Fahrlässig handelt, wer die Folge

seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder

darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen

fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den

Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig

ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der

Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung

der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er

zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im

Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der

Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten

gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Zurechenbarkeit des

Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere

Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein

hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei

pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des

Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad

an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S.

64 f. mit Hinweisen).

2.2 Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu

beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der

dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein

Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils

erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne

Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse

und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das

vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen

auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere

Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302

E. 3c S. 303; je mit Hinweisen).

2.3 Nach Art. 32 Abs. 1 SVG ist die

Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten

von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen.

Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und

nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht

frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Art. 4 VRV

konkretisiert die vorgenannte Bestimmung u.a. dahingehend, dass der

Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der überblickbaren

Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite

halten können (Abs. 1). Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls

halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten

(Abs. 3).

Gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im

Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen

Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist

geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn

Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig

verhalten wird (Abs. 2).

Art. 33 Abs. 2 SVG sieht vor, dass der

Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und

nötigenfalls anzuhalten hat, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die

sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.

Diese Regelung wird von Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der

Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger

den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder

davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die

Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser

Pflicht nachkommen kann. Nach Art. 49 Abs. 2 SVG haben die Fussgänger die

Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach

Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem

Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Gemäss Art. 47 Abs. 2

VRV haben die Fussgänger auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung den

Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom

Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist,

dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.

2.4 Wesentliche Ausführungen zur

vorliegend im Zentrum stehenden Frage des Vortrittsrechts von Fussgängern beim

Fussgängerstreifen hat das Bundesgericht in BGE 129 IV 39 gemacht. Dieser

betraf zwar einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängersteifen, die

Erwägungen gelten in analoger Weise aber auch generell bei Fussgängerstreifen

ohne Verkehrsregelung. In den Regesten wird ausgeführt:

«Die Fussgängerin, die einen durch eine

Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel

warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr

rechtzeitig anhalten könnte. Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass

die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie

indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges

Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses

erforderlichen Massnahmen treffen.»

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu

Grunde: Die Beschuldigte fuhr bei Dämmerung mit etwa 45 km/h auf einen aus 100

Metern sichtbaren, gut beleuchteten und in der Mitte mit einer Verkehrsinsel

unterteilten Fussgängerstreifen zu. Als sie 30 Meter vom Streifen entfernt war,

betrat diesen von links eine hell gekleidete Fussgängerin. Die Beschuldigte

fuhr trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Die Fussgängerin

überquerte die Strasse in eiligem Schritt, ohne auf der Verkehrsinsel einen

Halt einzulegen. Sie stiess mit der linken Seite des Personenwagens zusammen.

Nachdem beide kantonalen Instanzen die Beschuldigte wegen fahrlässiger

Körperverletzung, begangen durch Missachten des Vortritts gegenüber Fussgängern

auf dem Fussgängerstreifen sowie mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr,

verurteilt hatten, hiess das Bundesgericht die Beschwerde mit hauptsächlich folgenden

Erwägungen gut:

Die Fussgänger hätten die Fahrbahn

vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf

einem Fussgängerstreifen. Sie hätten den Vortritt auf diesem Streifen, dürften

ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG). Auf

Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung hätten die Fussgänger den Vortritt,

ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürften jedoch vom Vortrittsrecht nicht

Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe sei, dass es nicht mehr

rechtzeitig anhalten könnte (Art. 47 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung vom

13.11.1962 [VRV; SR 741.11]). Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die

durch eine Verkehrsinsel unterteilt seien, gelte jeder Teil des Überganges als

selbständiger Streifen (Art. 47 Abs. 3 VRV).

Vor Fussgängerstreifen habe der

Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um

den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen

befänden oder im Begriffe seien, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor

Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung müsse der Fahrzeugführer jedem

Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befinde

oder davor warte und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wolle. Er müsse die

Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser

Pflicht nachkommen könne (Art. 6 Abs. 1 VRV).

Gemäss der in Art. 26 SVG umschriebenen

Grundregel müsse sich im Verkehr jedermann so verhalten, dass er andere in der

ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindere noch gefährde (Abs. 1).

Besondere Vorsicht sei geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten

Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestünden, dass sich ein Strassenbenützer

nicht richtig verhalten werde (Abs. 2).

Der Fussgänger müsse somit (spätestens)

vor Betreten des Fussgängerstreifens prüfen, ob er diesen betreten könne, ohne

dadurch in Missachtung seiner in Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VRV festgelegten

Pflicht, Fahrzeuge, die bereits so nahe seien, dass sie nicht mehr rechtzeitig

halten könnten, zu brüsken Brems- oder Ausweichmanövern etc. zu nötigen. Dann

dürfe der Fussgänger nicht von seinem Vortrittsrecht Gebrauch machen. (…) Der

Fahrzeuglenker, der sich einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähere,

dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Beobachtungs-

und allfälligen Wartepflicht nachkomme (Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 26

SVG). Er müsse sich aber darauf achten, ob es dort Fussgänger gebe, bei denen

Anzeichen dafür bestünden, dass sie sich verkehrswidrig verhalten könnten.

3. Subsumtion

Der Beschuldigte war auf der

übersichtlichen Hauptstrasse bei gutem Wetter und trockener Strasse mit der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs. Das kann angesichts der

konkreten Umstände als angemessene Geschwindigkeit qualifiziert werden. Dass

die Sicht nach rechts in die Längmattstrasse vor deren Einmündung eingeschränkt

war und nach der Einmündung ein Fussgängerstreifen die Hauptstrasse querte,

ändert daran nichts: Die Benützer der Längmattstrasse hatten den Vortritt der

Hauptstrasse zu beachten und hatten direkt bei der Einmündung gute Sicht auf

beide Seiten. Ebenso hatten allfällige Benützer des Fussgängerstreifens gute

Sicht auf beide Seiten. Der Beschuldigte durfte somit – ohne Vorliegen

anderweitiger Anzeichen – grundsätzlich darauf vertrauen, dass sowohl

allfällige Benützer der Längmattstrasse als auch des Fussgängerstreifens ihren

Pflichten nachkommen würden.

Rund 28 Meter vor dem Fussgängerstreifen

(oder 33 Meter vor dem Anhalteort) nahm der Beschuldigte den ersten Jungen, E.___,

wahr und reagierte mit der Erstellung der Bremsbereitschaft. Dabei kann man ihm

angesichts der konkreten Umstände (Hecke) keine mangelnde Aufmerksamkeit

vorwerfen: Seine Aufmerksamkeit hatte in erster Linie dem vor ihm liegenden

Strassenstück zu gelten. Dass der Beschuldigte angesichts der konkreten

Situation aufmerksam war, zeigen eindrücklich auch die Abbildungen des

Privatberufungsklägers (Beilagen 5 bis 7 zur Berufungsbegründung: Distanz 22,56

m zur Mitte des Fussgängerstreifens). Ob der Beschuldigte in dieser Situation

aufgrund der oben dargelegten Rechtslage eine Schnellbremsung hätte einleiten

müssen, um das Vortrittsrecht von E.___ auf dem Fussgängerstreifen zu wahren,

kann grundsätzlich offen gelassen werden. Dies ist aber eher zu verneinen, da

eine Schnellbremsung und erst recht eine Vollbremsung mit einem Linienbus auch

Gefahren für die Mitfahrenden in sich birgt. Aber selbst wenn man davon

ausgehen würde, der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten das Vortrittsrecht

von E.___ nicht gewahrt, weil er keine Schnellbremsung eingeleitet hat, könnte

ihm das bei der Beurteilung der Kollision mit dem Privatkläger nicht

vorgehalten werden: Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung

(gegenüber E.___) und Verletzung (des Privatklägers) wäre nicht gegeben. Es

bestünde nur ein natürlicher Kausalzusammenhang, genau so, wie wenn der

Beschuldigte bei der letzten Haltstelle auf eine Weiterfahrt verzichtet hätte.

Der Beschuldigte nahm den Privatkläger

rund 0,7 Sekunden nach E.___ wahr, dies in einer Distanz von rund 18 Metern vor

dem Fussgängerstreifen (in 0,7 Sekunden werden bei 48 km/h 9,33 m

zurückgelegt). In dieser Situation hätte der Privatkläger nach dem oben

Gesagten vor dem Fussgängerstreifen warten müssen und es stand ihm kein

Vortrittsrecht auf dem Fussgängerstreifen mehr zu. Auch hier ist beim

Beschuldigten kein Mangel an Aufmerksamkeit erkennbar: Der Beschuldigte musste

sich zu dieser Zeit in erster Linie auf das vor ihm liegende Strassenstück und

das Verhalten von E.___ achten. Nach dem Wahrnehmen des Privatklägers

und

dessen Unaufmerksamkeit reagierte der Beschuldigte unverzüglich mit einer

brüsken Bremsung bis zum Stillstand.

Eine Pflichtverletzung des

Beschuldigten, welche adäquat kausal mit der Kollision und damit mit der

Verletzung des Privatklägers ist, liegt zusammenfassend nicht vor.

4. Einwände des Privatberufungsklägers

Auf die wesentlichsten Vorbringen des

Privatklägers in seiner schriftlichen Berufungsbegründung (nachfolgend: BB)

wird wie folgt eingegangen:

- Der Beschuldigte habe E.___ – unter

Einrechnung von Reaktionszeit und Bremsschwellzeit – 41 bis 42,5 Meter vor der

Kollisionsstelle wahrgenommen (BB Ziffern 5/6): Dazu kann auf obige Erwägungen

zu Zeit und Weg verwiesen werden: Massgeblich ist nicht eine theoretisch

mögliche Erkennbarkeit unter Ausnutzung der besten geometrischen Möglichkeit

(wie vom Privatkläger auf der Beilage 2 zur BB dargestellt), sondern das

Wahrnehmen bei Beachtung des konkret geforderten Masses an Aufmerksamkeit. Wie

oben bereits ausgeführt, war es in der konkreten Situation keine prioritäre

Aufgabe des Beschuldigten, den allfälligen Verkehr auf der Läng-mattstrasse zu

beobachten. Massgeblich für die Beurteilung ist im Übrigen der Beginn des

Fussgängerstreifens (bis dort hätte der Beschuldigte ja anhalten müssen) und

nicht der Anhalteort.

- Die Angabe, er habe E.___ erst aus einer

Distanz von 20 bis 25 Metern gesehen, sei eine Schutzbehauptung (BB Ziffern

7/8): Dazu kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

- Die Geschwindigkeit von 50 km/h sei zu

hoch gewesen (BB Ziffer 12): Der vom Privatkläger angestellte Vergleich mit der

Rechtsprechung bei einem nahe gelegenen Kindergarten ist bei der vorliegend

rund 650 Meter entfernten Schule nicht einschlägig.

- Bei Kindern gelte gemäss Art. 26 Abs. 2

SVG der Misstrauensgrundsatz (BB Ziffer 13 f.): Als der Beschuldigte den

Privatkläger wahrgenommen hat, hat er unverzüglich und korrekt reagiert. Die (geforderte)

Abgabe eines akustischen Warnsignals hätte seine Reaktion nur verzögert und

wäre für den Privatkläger ohnehin zu spät gekommen. Dies ist im Übrigen auch

nicht angeklagt.

- Zu den Vorbringen des Privatklägers zu

Zeit und Weg in BB Ziffern 15 ff. kann auf die obigen Ausführungen verwiesen

werden. In Bezug auf die mögliche Vollbremsung bei Wahrnehmung von E.___ kann

insbesondere auf die Ausführungen zur (fehlenden) Adäquanz verwiesen werden.

In der Stellungnahme zur

Berufungsantwort (Replik) äussert sich der Privatberufungskläger zu den

Ausführungen des Beschuldigten und bringt keine neuen Argumente vor. Namentlich

wurde oben zu den aus der Sicht des Privatklägers «ausschliesslich denkbaren

zwei Sachverhaltsvarianten» (Duplik Ziffer 26) Stellung genommen. Auch

allfällige leichte Veränderungen bei der Annahme der Reaktionszeit (Duplik

Ziffer 28 f.) würden am Resultat insgesamt nichts ändern.

5. Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der

fahrlässigen Körperverletzung frei zu sprechen.

IV. Zivilforderungen

Angesichts des Freispruchs sind die

Zivilforderungen des Privatklägers (Schadenersatz, Genugtuung) gegenüber dem

Beschuldigten abzuweisen.

V. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 1'600.00, mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, erliegen auf

dem unterliegenden Privatberufungskläger.

Der Privatberufungskläger hat dem

Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen

(BGE 139 IV 45 und 141 IV 476).

Die vom Verteidiger eingereichte

Honorarnote setzt sich aus einem Aufwand von 21 Stunden und 10 Minuten zu je

CHF 240.00 (CHF 5'080.00), Auslagen von CHF 82.10 sowie 7,7 % MWST (= CHF

397.70) zusammen. In Abzug zu bringen sind die Positionen vom 18.12.2020

(Fristerstreckungsgesuch für den Beschuldigten) und vom 31.12.2020 (Gutheissung

des Fristerstreckungsgesuches) mit einem Aufwand von total 15 Minuten, da die

Aufwendungen und Kenntnisnahmen im Zusammenhang mit Fristerstreckungsgesuchen dem

Kanzleiaufwand zuzurechnen sind, der im Stundenansatz des privaten Verteidigers

von CHF 240.00 bereits berücksichtigt ist. Gleiches gilt für das Gesuch um

Aktenzustellung (vgl. Position vom 7.9.2020, Abzug von 10 Minuten). Als

verfahrensfremder Aufwand ist schliesslich die Position vom 8. Juli 2020 (Schreiben

an VPOD, Abzug von 10 Minuten) zu qualifizieren. Ein Zusammenhang mit dem vorliegenden

Berufungsverfahren ist nicht zu erkennen. Rechtsanwalt Bolzli führte im

Berufungsverfahren mit seinem Klienten zwei Besprechungen durch (vgl. die Position

vom 22.9.2020 [nach Eingang der BB und vor Einreichung der Stellungnahme des

Beschuldigten] und die Position vom 23.1.2021 [nach Eingang der Replik und vor

Einreichung seiner Duplik), die je 1 ¼ Stunden in Anspruch nahmen. Zusammen mit

den telefonischen Kontakten von insgesamt 70 Minuten (vgl. Positionen vom

6.3., 23.3., 20.5, 15.6 und 9.9.2020) umfasst der Besprechungsaufwand total 220

Minuten, was in Anbetracht des überschaubaren Verfahrensgegenstandes und der

Tatsache, dass (bis auf wenige Dokumente von Google Maps) keine neuen

Beweismittel hinzu kamen, nicht mehr angemessen ist (ermessensweise Kürzung um 120

Minuten). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen hat der

Privatberufungskläger, gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung von total CHF 4'895.10 (Aufwand: 18,5833

Stunden zu je CHF 240.00: CHF 4'460.00, Auslagen: CHF 85.10; 7,7 % MWST: CHF

350.00) zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt

der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen.

2. Die Zivilforderungen (Schadenersatz und

Genugtuung) des Privatberufungsklägers B.___, gesetzlich vertreten durch C.___

und D.___, werden abgewiesen.

3. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Peter Bolzli, wird für erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total

CHF 5'155.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

4. Der Privatberufungskläger B.___,

gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Peter Bolzli, für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total

CHF

4'895.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Der Antrag des Privatberufungsklägers B.___,

gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt

Fabian Brunner, auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'650.00,

gehen zu Lasten des Staates.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, gehen zu Lasten des

Privatberufungsklägers B.___, gesetzlich vertreten durch C.___ und D.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_430/2021 vom 7. Juni 2021 nicht ein.