STBER.2020.33
Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
14. Juli 2020Deutsch29 min
konnte dagegen ausschliesslich THC nachgewiesen werden (Aktenseiten [AS] 5 ff.).
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 14. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Camill
Droll,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ wurde am Mittwoch, 24. Januar
2018, 22.40 Uhr, in Olten […] anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und
kontrolliert. Auf Betäubungsmittelkonsum angesprochen, gab A.___ an, er habe am
vergangen Wochenende ca. 3-4 Joints mitgeraucht. Aufgrund dieser Aussage sowie
weiterer Indizien auf Betäubungsmittelkonsum (gerötete Augenbindehäute, belegte
Zunge und fehlende Pupillenreaktion) wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt.
Dieser fiel positiv auf Cannabis aus, weshalb die Staatsanwaltschaft Solothurn
eine Urin- und Blutprobe anordnete. Gemäss forensisch-toxikologischem
Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 20. Februar 2018 fiel
die Urinprobe bezüglich Cannabinoide und Cocain positiv aus. In der Blutprobe
konnte dagegen ausschliesslich THC nachgewiesen werden (Aktenseiten [AS] 5 ff.).
2. Am 25. Januar 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ eine Untersuchung betreffend Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (AS 11).
3. Mit Strafbefehl vom 24. Mai 2018
wurde A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3
Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten
von CHF 200.00 verurteilt (AS 80). Gleichentags verfügte die
Staatsanwaltschaft Solothurn die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.___
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 1‘403.80
und sah von der Zusprechung einer Entschädigung ab.
4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 liess A.___
durch seinen Verteidiger Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2018
erheben (AS 83 f.). Gleichentags liess A.___ beim Obergericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 24. Mai 2018
betreffend Kostenauferlegung erheben (AS 86 ff.). Die Beschwerdekammer
sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im
vorliegenden Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (AS 110 ff.).
5. Mit Auftrag vom 4. Dezember 2018
wurde Dr. B.___, Institut für Rechtsmedizin Basel, zur Erstellung eines
forensisch-toxikologischen Gutachtens beauftragt. Das erstellte
forensisch-toxikologische Gutachten datiert vom 28. Mai 2019.
6. Mit Anklageschrift vom 3. Dezember 2019
erhob die Staatsanwaltschaft Solothurn beim Richteramt Olten-Gösgen in Sachen A.___
Anklage wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
7. Am 16. März 2020 fällte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 150 ff.):
«
1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___
wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen
in der Zeit vom 04.12.2016 bis 16.03.2017, wird infolge Verjährung eingestellt.
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom
17.03.2017 bis 21.01.2018, schuldig gemacht.
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse in der Höhe von CHF 100.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Es wird festgestellt, dass im
vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ das Beschleunigungsgebot
verletzt wurde.
5. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 400.00, belaufen sich auf total CHF 2'967.40.
Davon hat der Beschuldigte CHF 2'167.40 zu bezahlen, die restlichen Kosten
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»
8. Gegen dieses Urteil liess der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 163). Die Berufungserklärung
datiert vom 1. Mai 2020. Angefochten werden die Ziffern 2, 3 und 5 des
vorinstanzlichen Urteils. Es werden ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die Entschädigung sämtlicher
Kosten der privaten Verteidigung beantragt. Die Verfahrenskosten seien vom
Staat zu tragen. Eventualiter wird die Verfahrenseinstellung infolge Verletzung
des Beschleunigungsgebots beantragt, wobei auch diesfalls die Kosten vom Staat
zu tragen seien.
9. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 gab
die stv. Oberstaatsanwältin namens der Staatsanwaltschaft bekannt, es werde
kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und auf eine
Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
verzichtet.
10. In Rechtskraft erwachsen ist somit Ziffer
1 des angefochtenen Urteils (Verfahrenseinstellung betr. Zeitraum vom 4.
Dezember 2016 bis 16. März 2017 sowie die Feststellung der Vorinstanz, das
Beschleunigungsgebot sei verletzt worden (Ziff. 4).
Erwägungen
II. Kognition
1.
Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden
(Art. 398 Abs. 4 StPO):
-
das Urteil sei
rechtsfehlerhaft oder
-
die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung.
Bei Übertretungen sind die
Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans
Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu
prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.
Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)
Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche
Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach
Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die
Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom
erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,
besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit
Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an
einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).
Gerügt werden können wegen
Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von
Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,
welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender
Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig und
mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen
(Untersuchungsgrundsatz) festgestellt worden ist (Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009,
Art. 398 StPO N 13).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt
nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht
kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von
Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür
liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit
Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar
2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der
Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen
Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) darstellen (BGE 118 Ia 144).
2.
Neue Behauptungen und Beweise können
nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung
sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht
vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt,
erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im
Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise
seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.
Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge
im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.
Oktober 2012).
III. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er
habe in der Zeit vom 4. Dezember 2016 bis 21. Januar 2018, in Bern, Triengen
und Umgebung, 6 – 7 Mal jährlich unbefugt und vorsätzlich Marihuana konsumiert.
Der letzte Konsum habe vom 20. auf den 21. Januar 2018 in der Zeit von 22:00
bis 04:00 Uhr in Bern stattgefunden, als der Beschuldigte nach eigenen Angaben
ca. 3 – 4 Joints Marihuana mitgeraucht habe (AS 1 ff.).
2.
Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte
habe anlässlich der Verkehrskontrolle vom 24. Januar 2018 gegenüber der Polizei
angegeben, er habe am vergangenen Wochenende ca. 3 – 4 Joints mitgeraucht.
Zudem habe er einen jährlichen Konsum von Marihuana von 6 – 7 Mal seit 2014 zu
Protokoll gegeben. Erst ca. drei Monate später habe er mit Eingabe vom 16.
April 2018 durch seinen Verteidiger einwenden lassen, seine Angaben gegenüber
der Polizei hätten sich auf CBD-Cannabis bezogen, was er dann auch an der
Hauptverhandlung so beteuert habe. Der nachträgliche Einwand des Beschuldigten,
wonach sich seine Aussagen auf CBD-Cannabis bezogen hätten, erscheine als
Schutzbehauptung. Das Gericht erachte es als nicht glaubhaft, dass der
Beschuldigte gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt habe, dass es sich
ausschliesslich um CBD-Cannabis gehandelt haben solle. Zumal der Beschuldigte
nach eigenen Angaben gewusst habe, dass der Konsum von CBD-Cannabis im
Unterschied zu «normalem» Cannabis straffrei sei. Der Beschuldigte habe zudem
das Formular «Befragung wegen Widerhandlung gegen das BG über die
Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe» unterzeichnet, worauf stets die
Rede von «Betäubungsmittel» sei. Trotz dieser klaren Bezeichnung als
Betäubungsmittel soll der Beschuldigte es nicht als notwendig erachtet haben, anzumerken,
dass sich seine Aussagen ausschliesslich auf CBD-Cannabis bezögen. Weiter habe der
Beschuldigte auf die Frage «Weshalb sind Sie trotz Ihres Alkohol-/Drogenkonsums
resp. der Einnahme von Medikamenten gefahren?» (Drogenkonsum unterstrichen) zu
Protokoll: «Ich dachte nicht, dass es noch anzeigt.» Auch diese Antwort
indiziere, dass sich die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei auf
THC-haltiges Cannabis bezogen hätten, ansonsten die Verwendung des Wortes
«noch» keinen Sinn mache.
Nebst den Aussagen des
Beschuldigten liege zudem ein forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des
Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 20. Februar 2018 vor. Danach habe im Blut
des Beschuldigten ein THC-Wert von 1.9 µg/L festgestellt werden können. Anzumerken
sei, dass für den Nachweis des Betäubungsmittelkonsums irrelevant sei, ob der
Grenzwert gem. Art. 34 VSKV-ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit
erreicht worden sei oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 05.
Oktober 2018, E. 5.3). Aufgrund des Einwandes des Beschuldigten, sein Konsum
habe sich ausschliesslich auf CBD-Cannabis beschränkt, sei ein weiteres
Gutachten eingeholt worden. Im forensisch-toxikologischen Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 28. Mai 2019 werde festgehalten, dass der
Befund der Blut- und Urinprobe mit einer ausschliesslichen Aufnahme eines
legalen CBD-Produkts nicht vereinbar sei. Zudem liessen sich die
Cannabinoidkonzentrationen nicht alleine aus einer passiven Aufnahme erklären.
Das Gericht sei aufgrund der Erstaussagen des Beschuldigten sowie des
forensisch-toxikologischen Abschlussberichts und Gutachtens davon überzeugt,
dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Zeitrahmen illegales Cannabis konsumiert
habe (US S. 7).
3.
Einwände des Beschuldigten
3.1
Der Beschuldigte lässt vorbringen,
ihm werde in der Anklage ein pauschalisierter Vorwurf des mehrfachen
Betäubungsmittelkonsums gemacht. Nur gerade der Vorfall vom 20./21. Januar 2018
sei konkret umschrieben. Ihm werde vorgeworfen, 6 –7 Mal jährlich Marihuana
konsumiert zu haben. Aufgrund der teilweisen Verjährung sei aber nicht klar,
welche Konsumhandlungen zwischenzeitlich verjährt seien. Die Vorinstanz habe
keinen «verlässlichen» Sachverhalt, um gestützt auf die Anklage nachzuvollziehen,
welche Konsumhandlungen bis zum 16. März 2020 bereits verjährt gewesen seien.
Es bestünden damit unüberwindbare Zweifel daran, ob eine mehrfache oder
einfache Widerhandlung gegen das BetmG vorliege. Denn zeitlich sei nicht
nachweisbar, wann der letzte Konsum vor dem Ereignis vom 20. Januar 2018
stattgefunden haben solle. Durch die Verurteilung habe die Vorinstanz die
Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt, was eine Rechtsverletzung
darstelle (Ziff. 3.1 der Berufungsbegründung).
3.2
Im Weiteren wird moniert, beim
gerauchten Marihuana habe es sich um (legalen) CBD-Cannabis gehandelt.
Cannabinoide könnten auch durch Passivrauchen vom Körper aufgenommen werden.
Der Beschuldigte habe vor der Vorinstanz ausgesagt, am Abend des 20. Januar
2018.
mit Freunden unterwegs gewesen zu sein, welche illegale Substanzen
konsumiert hätten. Er habe sich derweil im selben Raum befunden. Es könne
deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei versehentlich passiv
THC-haltige Produkte konsumiert habe. Dies sei aber allenfalls grobfahrlässig
und nicht eventualvorsätzlich geschehen. Nach aktuellem Wissensstand könne im
Übrigen auch der Konsum des legalen CBD-Cannabis zu einem THC-Wert führen,
welcher zur Fahrunfähigkeit führe. Vorliegend sei beim Beschuldigten aber ein
weitaus tieferer Wert als jener gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA festgestellt worden.
Mithin könne die vorsätzliche Konsumation von illegalem THC-Cannabis gestützt
auf die Akten nicht nachgewiesen werden. Die Frage, ob der gemessene Wert durch
eine passive Aufnahme hätte erreicht werden können, sei im Gutachten explizit
offengelassen worden, weil der Gutachterauftrag keine entsprechende Abklärung
enthalten habe. Die Vorinstanz verletze auch hier die Unschuldsvermutung, indem
sie alle Elemente zu Ungunsten den Beschuldigten auslege, ohne diese einer
eingehenden Prüfung zu unterziehen (Ziff. 3.2 der Berufungsbegründung).
3.3
Es
wird mithin geltend gemacht, die Feststellung des Sachverhalts seitens der
Vorinstanz beruhe auf einer Rechtsverletzung bzw. sei in Verletzung des
Grundsatzes der Unschuldsvermutung (konkret wohl eher des Grundsatzes «in dubio
pro reo») erfolgt, indem zu Ungunsten des Beschuldigten davon ausgegangen
werde, die noch vorgeworfenen Taten seien noch nicht verjährt und es habe sich
um THC-haltiges Marihuana und nicht um CBD gehandelt, allenfalls habe ein
Passivrauchen von THC-haltigem Marihuana mitgespielt.
4.1
Vor erster Instanz wurde der Einwand
der Verjährung der Konsumhandlungen unter dem Titel der Verletzung des
Anklageprinzips vorgebracht. Im Berufungsverfahren wird, wie dargelegt, nunmehr
geltend gemacht, indem die Vorinstanz nicht von der Verjährung der
Konsumhandlungen ausgegangen sei, habe sie die Unschuldsvermutung verletzt.
Die Vorinstanz hielt dem Einwand der
Verteidigung, es sei – abgesehen vom 20./21. Januar 2018 – von der Verjährung
sämtlicher Taten auszugehen, entgegen (US 4), das Bundesgericht lasse
bekanntlich abstrakte Anklagen bezüglich des Konsums von Betäubungsmittel zu.
Dispositiv
Eine zeitliche Angabe der Konsumhandlungen von 6 – 7 Mal jährlich sei demnach
zulässig. Aufgrund der teilweisen Verjährung sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung
die Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018 relevant, was ca. 10 Monaten
entspreche. Dass, abgesehen von den Konsumhandlungen vom 20./21. Januar 2018,
sämtliche weiteren Konsumhandlungen exakt in die 2 «verjährten» Monate fielen, erscheine
lebensfremd, zumal der Beschuldigte einen jährlichen Konsum von 6 – 7 Mal
angegeben habe und seine Konsumhandlungen nicht mit einem bestimmten Ereignis
in Zusammenhang stünden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die
Konsumhandlungen auf die Zeitspanne eines Jahres verteilten. Trotz fehlender
genauen Zeitangaben erachte das Gericht den Anklagegrundsatz diesbezüglich als
nicht verletzt.
Dieser Argumentation der Vorinstanz ist
zuzustimmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der
polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2018 angegeben hat, seit 2014 monatlich
ca. 0,6 Gramm Marihuana zu konsumieren, insgesamt 6 – 7 mal pro Jahr (AS 17).
Seine eigenen Angaben lassen demnach auf einen regelmässigen Konsum schliessen,
wobei aufgrund der Einschränkung (6 – 7 mal pro Jahr) davon auszugehen ist,
dass er durchschnittlich alle zwei Monate konsumierte. Dazu befragt, sagte er
vor der Vorinstanz aus, er habe «es» bei der Polizei zugegeben. Es habe sich um
CBD gehandelt (Letzteres ist in einem nächsten Schritt zu prüfen).
Mithin sprechen selbst die Aussagen des
Beschuldigten, welche er bei der Polizei gemacht hat, gegen einen konzentrierten
Konsum innerhalb nur zweier Monate, sondern eben gerade für einen sporadischen
Konsum in durchschnittlich zweimonatlichen Abständen. Es liegt somit
diesbezüglich weder eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» noch
eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor.
4.2 Der Einwand, es habe sich nicht um
THC-haltigen Hanf, sondern um legalen CBD gehandelt, welchen der Beschuldigte
konsumiert habe, allenfalls habe er auch nur passiv THC-haltiges Marihuana geraucht,
wird durch die Aussagen des Beschuldigten und das Gutachten des IRM Basel widerlegt.
Der Beschuldigte gab bei der Polizei an (AS 8), am 20./21. Januar 2018 3 - 4
Joints Marihuana mitgeraucht und seit 2014 monatlich ca. 0,6 Gramm Marihuana
konsumiert zu haben, jährlich jeweils 6 – 7 Mal, er rauche jeweils nur mit (AS
17). Von einem bloss passiven «Rauchen» war bei ihm nie die Rede. Weiter kommt
das Gutachten des IRM Basel vom 28. Mai 2019 auf die entsprechende Frage klar
zum Schluss, die Befunde seien mit einer ausschliesslichen Aufnahme eines
legalen CBD-Produkts nicht zu vereinbaren. Die Befunde sprächen für die
Aufnahme eines rauschfähigen Cannabismaterials, da insbesondere in den
Blutproben CBD nicht habe nachgewiesen werden können, hingegen aber THC und
seine Metaboliten, und zudem in der Urinprobe die THC-Konzentration über der
CBD-Konzentration gelegen habe. Auch die THC-Carbonsäure-Konzentration liege im
Vergleich mit Rauchversuchen von CBD-Joints deutlich über dem für CBD-Cannabis
zu erwartenden Konzentrationsbereich (AS 68). Das Gutachten schliesst weiter aus,
dass unter Einbeziehung der Angaben zum Aufnahmezeitraum – welche hier
unbestritten sind – die nachgewiesene Cannabinoidkonzentration alleine durch
Passivrauchen ins Blut gelangt sei (AS 70).
Unter diesen Umständen ist die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, welche zum Schluss gelangte, der mehrfache
Betäubungsmittelkonsum sei erstellt, keinesfalls willkürlich, sondern schlüssig
und beweismässig fundiert. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um
CBD gehandelt, welches er konsumiert habe, ist bezüglich des Konsums vom
20./21. Januar 2018 aufgrund des Gutachtens – wie dargelegt – widerlegt. Es
handelt sich um eine Schutzbehauptung, welche für den ganzen Deliktszeitraum
nicht gehört werden kann. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des
Grundsatzes «in dubio pro reo» kann unter den dargelegten Umständen nicht die
Rede sein. Die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung sind
nicht stichhaltig, vermögen keine zweifelhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz
darzulegen und schon gar keine Willkür. Die Vorbringen sind zum Teil geradezu
aktenwidrig wie beispielsweise die Behauptung, die Frage, ob der gemessene Wert
durch eine passive Aufnahme hätte erfolgen können, sei im Gutachten explizit
offengelassen worden (Ziff. 3.2). Es kann auf das bereits weiter oben Erwähnte
verwiesen werden. Genau dies wurde im Gutachten unter den konkreten Umständen
ausgeschlossen.
Das Beweisergebnis der Vorinstanz,
wonach der Beschuldigte in der Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018
mehrfach Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert hat, ist demnach nicht zu
beanstanden.
IV. Rechtliche Würdigung
Der Beschuldigte äussert sich in der
Berufungsbegründung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Es kann
umfassend auf diese verwiesen werden (US 7 f.). Der Beschuldigte hat sich
demnach der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gem. Art. 19a
Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018,
schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Die Vorinstanz verurteilte den
Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Tag, und stellte in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs fest,
dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.
Ziffer 4 und somit die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz erwog, die Anhaltung des
Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle sei am 24. Januar 2018 erfolgt,
die Anklageschrift datiere vom 3. Dezember 2019 und das vorliegende Urteil sei
am 16. März 2020 ergangen. Von der Verkehrskontrolle bis zum erstinstanzlichen
Urteil seien somit über zwei Jahre verstrichen. Augenfällig sei, dass von der
Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. August 2018 (Gewährung
rechtliches Gehör betreffend Gutachterauftrag) bis zum Auftrag des Gutachtens
vom 4. Dezember 2018 ohne erkennbare Gründe vier Monate vergangen seien. Das
forensisch-toxikologische Gutachten datiere vom 28. Mai 2019 und am 3. Dezember
2019 sei schliesslich Anklage erhoben worden. Auch diese zeitliche Verzögerung
vom Eingang des Gutachtens bis zur Anklageerhebung sei aufgrund der Akten nicht
erklärbar. Zumal der vorliegende Fall von geringem Aktenumfang sei und auch
keine Komplexität aufweise, welche eine umfangreiche Recherche erfordert hätte.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Strafverfahren
absichtlich verzögert hätte, wobei anzumerken sei, dass der Beschuldigte durch
sein hartnäckiges Bestreiten des Tatvorwurfs trotz Vorliegens eines
forensisch-toxikologischem Abschlussberichts die Einholung eines
Zweitgutachtens und somit die Verfahrensverzögerung gewissermassen mit zu verantworten
habe. Nichtsdestotrotz sei die Dauer von rund zwei Jahren bei einer mehrfachen
Übertretung deutlich zu lange. Es liege eine massive Verletzung des
Beschleunigungsgebots vor. Die lange Verfahrensdauer habe sich auch in
erheblicher Weise auf den Beschuldigten ausgewirkt. Seit dem Vorfall vom 24.
Januar 2018 sei ein Verfahren betreffend Entzugs des Führerausweises hängig.
Zudem sei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren eine Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn hängig. Die Verfahren stellten nicht nur
eine finanzielle Belastung dar, sondern der Beschuldigte müsse seit dem Vorfall
vom 24. Januar 2018 auch um seine berufliche Existenz fürchten, da er
berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen sei. Zusammenfassend werde
festgehalten, dass eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege
und die lange Verfahrensdauer erhebliche Auswirkungen auf den Beschuldigten
habe. Das Gericht erachte daher eine (weitere) Strafreduktion um CHF 100.00 als
angemessen (US 10; eine erste Strafreduktion um CHF 100.00 nahm die Vorinstanz
in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zufolge Ablaufs von 2/3 der
Verjährungsfrist vor).
2. Der Beschuldigte lässt vorbringen,
die Vorinstanz habe eine «massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes»
festgestellt (Ziff. III 2.), würdige diese jedoch nur mit einer Reduktion der
Bussenhöhe um CHF 100.00 (bzw. um 1/3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes
und die Folgen daraus stellten Rechtsfragen dar, welche das Obergericht in casu
überprüfen könne und müsse. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse
angemessen Rechnung getragen werden. Im Entscheid des Bundesgerichts
6B_441/2019 (E.3.1) werde eine Verfahrensdauer von 4 Jahren bis zum Abschluss
des kantonalen (obergerichtlichen) Verfahrens als «schlechterdings unzumutbar»
qualifiziert. Dabei sei es um ein Vergehen gegangen, wobei wie in casu ein
administrativer Führerausweisentzug im Raum gestanden habe. Die Reduktion der
Strafe um einen Viertel sei in diesem Entscheid als Ermessensverletzung eingestuft
worden (E. 3.2). Der vorliegende Fall unterscheide sich dadurch, dass die
Verfahrensdauer bei 2 Jahren und 3 Monaten liege, mithin bereits mehr als 2/3
der Verjährungsfrist verstrichen sei und einzig Übertretungen Gegenstand der
Anklage bildeten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei unter
Einbeziehung aller Elemente «massiv», wie dies die Vorinstanz selbst
festgehalten habe, und sei gemessen an den Umständen gravierender als im
zitiertem Entscheid, weil es sich nur um Übertretungen gehandelt habe. Mit der
vorgenommenen Reduktion der Busse um CHF 100.00, was einem Drittel der von der
Staatsanwaltschaft beantragten Strafe entspreche, verletze die Vorinstanz
gemäss Bundesgericht ihr Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B 441/201 9, E.
3.2). Hinzu komme, dass die mit Anklage beantragte Busse von CHF 300.00 einem
Deliktszeitraum vom 04. Dezember 2016 bis 21. Januar 2018, also von ca. 13
Monaten, entspreche. Bis zur Hauptverhandlung seien aber weitere 3.5 Monate
verjährt gewesen, weshalb die CHF 300.00 als Einsatzstrafe ohne
Berücksichtigung dieser Verjährung festgelegt worden sei. Die Einsatzstrafe sei
damit zu hoch veranschlagt worden, was eine weitere Rechtsverletzung darstelle.
Gesamthaft betrachtet lägen die
Voraussetzungen vor, um das Verfahren aufgrund der Verletzung des
Beschleunigungsgebotes einzustellen. Es sei ein weiteres Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht Luzern wegen Entzugs des Führerausweises sowie ein Verfahren
vor Obergericht wegen Auferlegung der Kosten (BKBES.201 8.80) hängig. Diese
Situation sei unhaltbar. Eine Reduktion der Strafe sei – angesichts der Strafe
(Busse) – nicht verhältnismässig für die vorliegende Verfahrensdauer.
3. Vorab ist festzuhalten, dass zwar die
Frage, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege, eine Rechtsfrage
darstellt, nicht aber die Wahl deren Sanktionierung. Diese ist vielmehr eine
Frage des Ermessens, welches vorliegend aufgrund der beschränkten Kognition
(entsprechend der beschränkten Kognition des Bundesgerichts in
Beschwerdeverfahren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2016 E. 1.2.4) nur
bei dessen Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch korrigiert werden kann. Es
ist im Folgenden somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
über die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ihr Ermessen
überschritten hat.
Die Argumentation des Beschuldigten, mit
welcher er moniert, die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von CHF
300.00 sei zu hoch, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz war nicht an den
Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden und bezog sich in ihren Erwägungen auch
nicht auf diesen. Mithin geht das Argument, die Vorinstanz hätte diesen Betrag
wegen der teilweise verjährten Taten reduzieren müssen, an der Sache vorbei.
Andere Einwände werden gegen die Festlegung der Einsatzstrafe nicht geltend
gemacht. Diese erscheint denn auch angemessen, sie ist zu bestätigen. Es ist
somit einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Entscheid über die
Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ihr Ermessen
überschritten hat bzw. in Willkür verfallen ist.
4.1 Im vorliegenden Fall stand das
Verfahren still vom 13. August 2018 (Gewährung rechtliches Gehör für Auftrag
Gutachten / Art. 184 Abs. 3 StPO) bis zum 4. Dezember 2018, als das Gutachten
schliesslich in Auftrag gegeben wurde (vgl. Journal AS 21). Am 4. Juni 2019
ging das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Basel ein. Dieses hatte zu
20 Fragen Stellung zu nehmen und umfasst 10 Seiten. Die Dauer von 6 Monaten,
welche die Gutachter für diese Abklärungen benötigten, bewegt sich im Bereich
des Üblichen und ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist auch zu
beachten, dass das Gutachten als Folge des Bestreitens eines
Betäubungsmittelkonsums eingeholt worden ist und hiermit eine Folge des
prozessualen Verhaltens des Beschuldigten und in seinem Sinne und Interesse
war. Eine Verfahrensverlängerung war somit immanent.
Entgegen der Vorinstanz gab es in der
Zeit vom 28. Mai 2019 bis 3. Dezember 2019 keinen wesentlichen Verfahrensstillstand.
Abgesehen davon, dass das Gutachten erst am 4. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft
eintraf, gibt es für diese Zeit regelmässig Journaleinträge, welche sich auf
meist zwingende Verfahrenshandlungen wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs
und das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen,
beziehen.
Das Verfahren ruhte somit lediglich vom
13. August 2018 bis zum 4. Dezember 2018, wobei zu beachten ist, dass dem
Verteidiger mit Verfügung vom 13. August 2018 Frist bis 27. August 2018 zur
Stellungnahme zur sachverständigen Person eingeräumt wurde. Somit hätte bis
dann das Verfahren ohnehin nicht weitergeführt werden können. Es resultiert ein
unbegründeter Verfahrensstillstand von rund 3 Monaten.
4.2 Das Bundesgericht führte in seinem
Entscheid BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. aus, das Beschleunigungsgebot verpflichte
die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,
nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie
solle nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweise, sei in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Vorliegend sei
unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Vorinstanz
erachte die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2010
und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 zu Recht als zu lang.
Folgen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots seien meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht
auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des
Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129;
Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369;
je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge sei zu
berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die
Verfahrensverzögerung getroffen worden sei, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten seien und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen sei
auch den Interessen der Geschädigten und der Kom-plexität des Falls.
Schliesslich sei in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu
vertreten habe (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Das Bundesgericht greife in
die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur
ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht
und damit Bundesrecht verletzt habe (Urteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016
E. 1.2.4).
Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
seien die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine
Verfahrenseinstellung komme nur in Extremfällen in Betracht, wenn die
Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher
Schwere verursacht habe (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweis). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich aus der vorinstanzlichen
Formulierung, die Verfahrensverzögerung sei «enorm belastend» gewesen, nicht
herauslesen, ihm sei ein solcher Schaden in aussergewöhnlicher Schwere
erwachsen.
4.3 Der Beschuldigte beruft sich in
seiner Berufungsbegründung auf den Entscheid 6B_441/2019 vom 12. September
2019, in dem sich das Bundesgericht mit einem Urteil der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn auseinandersetzte und den Fall an diese zur
Neubeurteilung zurückwies, eine Strafreduktion um ein Viertel zur Abgeltung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots – mit Einschluss der Berücksichtigung der
zu erwartenden Administrativmassnahme – sei in Verletzung des ihr zustehenden
Ermessens erfolgt (E. 3.2). Sie erwog, auch die Vorinstanz gehe von einer
unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführe, das
Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17.
August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren,
ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlasse es die Vorinstanz, sowohl
eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch aufzuzeigen,
wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trage. Entgegen ihrer
Auffassung erscheine zudem nicht nur die hiervor dargestellte Zeitlücke im
Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gelte ebenso für das gesamte,
auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende, Verfahren. Das
angefochtene Urteil datiere vom 1. März 2019, sei mithin knapp vier Jahre
später ergangen. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des
kantonalen Verfahrens sei angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden
Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der
Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem
schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein
administrativer Führerausweisentzug im Raum stehe, und die Vorinstanz annehme,
der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der
Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40
auf 30 Tagessätze) Rechnung trage, wobei sie auch die zu gewärtigende
Administrativmassnahme berücksichtige, verletze sie das ihr zustehende
Ermessen.
Am 9. Januar 2020 fällte die Strafkammer
in dieser Sache ein neues Urteil und reduzierte die Strafe wegen der Verletzung
des Beschleunigungsgebots nunmehr um einen «guten Drittel» von 32 auf 20 Tagessätze
Geldstrafe (Verfahren STBER.2019.65). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Strafkammer erwog, das Beschleunigungsgebot sei durch eine nicht begründete
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von knapp anderthalb Jahren und der sich
daraus ergebenden zu langen Gesamtverfahrensdauer verletzt. Offensichtlich sei,
dass diese Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart sei, dass sie als
«Extremfall» mit der «ultima ratio», einer Einstellung des Verfahrens, zu
sanktionieren wäre. Dies bestätige auch ein Blick in die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (Urteil 6B_606/2016 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 373; BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 117 IV 124).
Zum gleichen Schluss führe auch ein
Blick in das jüngste einschlägige Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18.
Dezember 2019, bei dem das Bundesgericht das Verfahren wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots eingestellt habe. Die Verjährungsfrist sei bereits um
weit mehr als das 1 ½-fache überschritten gewesen, das erstinstanzliche
Verfahren habe rund 20 Monate und das Rechtsmittelverfahren knapp 30 Monate
ohne nachvollziehbare Gründe stillgestanden. Zudem sei der Beschuldigte wegen
des Verfahrens seit Jahren in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen. Dieses
Ausmass werde im vorliegenden Fall nicht annähernd erreicht.
Zu berücksichtigen sei neben dem Ausmass
der Verletzung des Beschleunigungs-gebots in Bezug auf die für den
Beschuldigten resultierende Belastung auch der im Verfahren erhobene Vorhalt,
der im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiege. Aber es sei für den
Beschuldigten mit dem drohenden Führerausweisentzug eine weitere Massnahme in
Aussicht gestanden, die ihn nicht leicht getroffen hätte, was zu einer etwas
höheren Belastung des Beschuldigten durch die unbegründete Verfahrensverzögerung
führe. Andererseits sei auch zu bemerken, dass sich eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots bei einem Beschuldigten, der sich in Haft befinde oder
gegen welchen Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien, erheblich stärker
auswirke. Im vorliegenden Fall liege somit weder eine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots
vor noch habe die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von
aussergewöhnlicher Schwere verursacht.
4.4 Wie dargelegt, gab es in casu im
Vorverfahren einen nicht begründbaren Stillstand von rund drei Monaten, was,
wenn überhaupt, selbst bei einem Übertretungsstrafverfahren einer lediglich
geringen Verfahrensverzögerung entspricht. Mit dieser geringen Verzögerung
bewegt sich der vorliegende Fall jenseits der Fälle, über welche in den
zitierten Entscheiden befunden wurde, und es würde sich sogar die Frage
stellen, ob das Beschleunigungsgebot überhaupt verletzt worden sei, wäre über
diese Frage nicht schon rechtskräftig entschieden worden. Auch die Gesamtlänge
des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Es dauerte bis zur erstinstanzlichen
Hauptverhandlung 2 Jahre und 2 Monate und dabei entfielen fast zwölf Monate auf
das zusätzliche Gutachten, welches infolge des Bestreitens des
Betäubungsmittelkonsums trotz Vorliegens eines Gutachtens des IRM Bern noch eingeholt
wurde (27.6.18: eingelangt Schreiben RA Winiger betr. Einreichung Stellungnahme
zum Gutachterauftrag sowie Einreichung weiterer Fragen; 4.6.2019 Eingang
Gutachten).
Gegenstand der Rechtskraft ist das
Urteilsdispositiv und somit die grundsätzliche Feststellung, das Gebot sei
verletzt. Hingegen muss in deutlicher Abweichung von den Erwägungen der
Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es sich um eine geringfügige
Gebotsverletzung handelt, welche mit einer Strafreduktion um einen Drittel eher
mehr als nötig abgegolten worden ist. Wie dargelegt, wurde die Busse zudem
wegen Ablaufs von 2/3 der Verjährungsfrist um ein weiteres Drittel reduziert. Infolge
des Verschlechterungsverbots steht aber eine Erhöhung der Strafe ausser Frage. Anderseits
ist die Busse auch nicht infolge der (anschliessend dargelegten) retrospektiven
Konkurrenz zu reduzieren, da die Strafe im Sinne dieser Erwägungen ohnehin
schon eher nicht schuldangemessen bzw. zu tief veranschlagt worden ist.
4.5 Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 7. November 2019 wurde der
Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern zu einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen (bedingt) und einer Busse von CHF 100.00
verurteilt. Die heute ausgefällte Busse ist somit als Zusatzstrafe zu diesem
Urteil auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB).
VI. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten des
Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die
Entschädigungsbegehren abgewiesen.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 47, Art. 48, Art. 49 Abs. 2, Art.
106 und 109 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO wird
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. März 2020
wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016 bis
16.03.2017, infolge Verjährung eingestellt.
2. A.___ hat sich der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 17.03.2017
bis 21.01.2018, schuldig gemacht.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. März 2020
wurde festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot
verletzt worden ist.
4. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag; als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 7.
November 2019.
5. Das Entschädigungsbegehren von A.___
wird abgewiesen.
6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00 belaufen sich auf total CHF 2'967.40.
Davon hat der Beschuldigte CHF 2'167.40 zu bezahlen, die restlichen Kosten
gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher