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Entscheid

STBER.2020.33

Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

14. Juli 2020Deutsch29 min

konnte dagegen ausschliesslich THC nachgewiesen werden (Aktenseiten [AS] 5 ff.).

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 14. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Camill

Droll,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO).

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. A.___ wurde am Mittwoch, 24. Januar

2018, 22.40 Uhr, in Olten […] anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten und

kontrolliert. Auf Betäubungsmittelkonsum angesprochen, gab A.___ an, er habe am

vergangen Wochenende ca. 3-4 Joints mitgeraucht. Aufgrund dieser Aussage sowie

weiterer Indizien auf Betäubungsmittelkonsum (gerötete Augenbindehäute, belegte

Zunge und fehlende Pupillenreaktion) wurde ein Drogenschnelltest durchgeführt.

Dieser fiel positiv auf Cannabis aus, weshalb die Staatsanwaltschaft Solothurn

eine Urin- und Blutprobe anordnete. Gemäss forensisch-toxikologischem

Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 20. Februar 2018 fiel

die Urinprobe bezüglich Cannabinoide und Cocain positiv aus. In der Blutprobe

konnte dagegen ausschliesslich THC nachgewiesen werden (Aktenseiten [AS] 5 ff.).

2. Am 25. Januar 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn gegen A.___ eine Untersuchung betreffend Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (AS 11).

3. Mit Strafbefehl vom 24. Mai 2018

wurde A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise 3

Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten

von CHF 200.00 verurteilt (AS 80). Gleichentags verfügte die

Staatsanwaltschaft Solothurn die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.___

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, auferlegte ihm Verfahrenskosten von CHF 1‘403.80

und sah von der Zusprechung einer Entschädigung ab.

4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2018 liess A.___

durch seinen Verteidiger Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. Mai 2018

erheben (AS 83 f.). Gleichentags liess A.___ beim Obergericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 24. Mai 2018

betreffend Kostenauferlegung erheben (AS 86 ff.). Die Beschwerdekammer

sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im

vorliegenden Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (AS 110 ff.).

5. Mit Auftrag vom 4. Dezember 2018

wurde Dr. B.___, Institut für Rechtsmedizin Basel, zur Erstellung eines

forensisch-toxikologischen Gutachtens beauftragt. Das erstellte

forensisch-toxikologische Gutachten datiert vom 28. Mai 2019.

6. Mit Anklageschrift vom 3. Dezember 2019

erhob die Staatsanwaltschaft Solothurn beim Richteramt Olten-Gösgen in Sachen A.___

Anklage wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Art. 19a Ziff. 1 BetmG).

7. Am 16. März 2020 fällte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 150 ff.):

«

1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___

wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen

in der Zeit vom 04.12.2016 bis 16.03.2017, wird infolge Verjährung eingestellt.

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom

17.03.2017 bis 21.01.2018, schuldig gemacht.

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse in der Höhe von CHF 100.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Es wird festgestellt, dass im

vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ das Beschleunigungsgebot

verletzt wurde.

5. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 400.00, belaufen sich auf total CHF 2'967.40.

Davon hat der Beschuldigte CHF 2'167.40 zu bezahlen, die restlichen Kosten

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.»

8. Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung anmelden (AS 163). Die Berufungserklärung

datiert vom 1. Mai 2020. Angefochten werden die Ziffern 2, 3 und 5 des

vorinstanzlichen Urteils. Es werden ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die Entschädigung sämtlicher

Kosten der privaten Verteidigung beantragt. Die Verfahrenskosten seien vom

Staat zu tragen. Eventualiter wird die Verfahrenseinstellung infolge Verletzung

des Beschleunigungsgebots beantragt, wobei auch diesfalls die Kosten vom Staat

zu tragen seien.

9. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2020 gab

die stv. Oberstaatsanwältin namens der Staatsanwaltschaft bekannt, es werde

kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und auf eine

Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

verzichtet.

10. In Rechtskraft erwachsen ist somit Ziffer

1 des angefochtenen Urteils (Verfahrenseinstellung betr. Zeitraum vom 4.

Dezember 2016 bis 16. März 2017 sowie die Feststellung der Vorinstanz, das

Beschleunigungsgebot sei verletzt worden (Ziff. 4).

Erwägungen

II. Kognition

1.

Bildeten – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden

(Art. 398 Abs. 4 StPO):

-

das Urteil sei

rechtsfehlerhaft oder

-

die Feststellung des

Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer

Rechtsverletzung.

Bei Übertretungen sind die

Rügemöglichkeiten somit limitiert, allerdings nur dann, wenn – wie vorliegend –

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens

bildeten. Die Rügemöglichkeiten lassen sich mit den früheren kantonalen

Nichtigkeitsbeschwerden bzw. der heutigen Beschwerde in Strafsachen ans

Bundesgericht vergleichen. Sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu

prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale.

Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen)

Sachverhalts gerügt werden, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche

Unrichtigkeit, also auf Willkür. Die Regelung entspricht somit derjenigen nach

Art. 97 BGG. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die

Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Solange die vom

erstinstanzlichen Richter ausgesprochene Strafe als vertretbar erscheint,

besteht kein Anlass, eine Korrektur am Strafmass vorzunehmen (Markus Hug in:

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich/ Basel/Genf 2010, Art. 398 StPO N 23 mit

Verweisen). Eine qualifizierte Rügepflicht ist eher zu verneinen, da es dazu an

einer hinreichend klaren Rechtsnorm fehlt (Hug, a.a.O., Art. 398 StPO N 24).

Gerügt werden können wegen

Rechtsverletzung Sachverhaltsfeststellungen, welche auf einer Verletzung von

Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO, beruhen,

welche unter offensichtlich ungenügendem Ausschöpfen zur Verfügung stehender

Beweismittel erfolgten und bei welchen der Sachverhalt daher unvollständig und

mithin in Missachtung des Grundsatzes der Wahrheitsforschung von Amtes wegen

(Untersuchungsgrundsatz) festgestellt worden ist (Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009,

Art. 398 StPO N 13).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt

nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

BGE 6B_811/2007 E. 3.2). Dass auch eine andere Beweiswürdigung in Betracht

kommt oder sogar naheliegender ist, genügt praxisgemäss für die Begründung von

Willkür nicht (BGE 131 IV 100 E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür

liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,

sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b, 60 E. 5a, je mit

Hinweisen; BGE 1P.232/2003 vom 14. Juli 2003, BGE 6B_811/2007 vom 25. Februar

2008, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts kann das Abstellen auf eine nicht-schlüssige Expertise bzw. der

Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen einen Verstoss gegen

Art. 4 BV (Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) darstellen (BGE 118 Ia 144).

2.

Neue Behauptungen und Beweise können

nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung

sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht

vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt,

erstinstanzlich jedoch abgewiesen wurden. Der Berufungskläger kann im

Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebotenen Beweise

seien (in antizipierter Beweiswürdigung) willkürlich abgewiesen worden.

Desgleichen kann auch der Berufungsgegner seine erstinstanzlichen Beweisanträge

im Berufungsverfahren erneuern (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2012 vom 29.

Oktober 2012).

III. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, er

habe in der Zeit vom 4. Dezember 2016 bis 21. Januar 2018, in Bern, Triengen

und Umgebung, 6 – 7 Mal jährlich unbefugt und vorsätzlich Marihuana konsumiert.

Der letzte Konsum habe vom 20. auf den 21. Januar 2018 in der Zeit von 22:00

bis 04:00 Uhr in Bern stattgefunden, als der Beschuldigte nach eigenen Angaben

ca. 3 – 4 Joints Marihuana mitgeraucht habe (AS 1 ff.).

2.

Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte

habe anlässlich der Verkehrskontrolle vom 24. Januar 2018 gegenüber der Polizei

angegeben, er habe am vergangenen Wochenende ca. 3 – 4 Joints mitgeraucht.

Zudem habe er einen jährlichen Konsum von Marihuana von 6 – 7 Mal seit 2014 zu

Protokoll gegeben. Erst ca. drei Monate später habe er mit Eingabe vom 16.

April 2018 durch seinen Verteidiger einwenden lassen, seine Angaben gegenüber

der Polizei hätten sich auf CBD-Cannabis bezogen, was er dann auch an der

Hauptverhandlung so beteuert habe. Der nachträgliche Einwand des Beschuldigten,

wonach sich seine Aussagen auf CBD-Cannabis bezogen hätten, erscheine als

Schutzbehauptung. Das Gericht erachte es als nicht glaubhaft, dass der

Beschuldigte gegenüber der Polizei mit keinem Wort erwähnt habe, dass es sich

ausschliesslich um CBD-Cannabis gehandelt haben solle. Zumal der Beschuldigte

nach eigenen Angaben gewusst habe, dass der Konsum von CBD-Cannabis im

Unterschied zu «normalem» Cannabis straffrei sei. Der Beschuldigte habe zudem

das Formular «Befragung wegen Widerhandlung gegen das BG über die

Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe» unterzeichnet, worauf stets die

Rede von «Betäubungsmittel» sei. Trotz dieser klaren Bezeichnung als

Betäubungsmittel soll der Beschuldigte es nicht als notwendig erachtet haben, anzumerken,

dass sich seine Aussagen ausschliesslich auf CBD-Cannabis bezögen. Weiter habe der

Beschuldigte auf die Frage «Weshalb sind Sie trotz Ihres Alkohol-/Drogenkonsums

resp. der Einnahme von Medikamenten gefahren?» (Drogenkonsum unterstrichen) zu

Protokoll: «Ich dachte nicht, dass es noch anzeigt.» Auch diese Antwort

indiziere, dass sich die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei auf

THC-haltiges Cannabis bezogen hätten, ansonsten die Verwendung des Wortes

«noch» keinen Sinn mache.

Nebst den Aussagen des

Beschuldigten liege zudem ein forensisch-toxikologischer Abschlussbericht des

Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 20. Februar 2018 vor. Danach habe im Blut

des Beschuldigten ein THC-Wert von 1.9 µg/L festgestellt werden können. Anzumerken

sei, dass für den Nachweis des Betäubungsmittelkonsums irrelevant sei, ob der

Grenzwert gem. Art. 34 VSKV-ASTRA für die Feststellung der Fahrunfähigkeit

erreicht worden sei oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_147/2018 vom 05.

Oktober 2018, E. 5.3). Aufgrund des Einwandes des Beschuldigten, sein Konsum

habe sich ausschliesslich auf CBD-Cannabis beschränkt, sei ein weiteres

Gutachten eingeholt worden. Im forensisch-toxikologischen Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin Basel vom 28. Mai 2019 werde festgehalten, dass der

Befund der Blut- und Urinprobe mit einer ausschliesslichen Aufnahme eines

legalen CBD-Produkts nicht vereinbar sei. Zudem liessen sich die

Cannabinoidkonzentrationen nicht alleine aus einer passiven Aufnahme erklären.

Das Gericht sei aufgrund der Erstaussagen des Beschuldigten sowie des

forensisch-toxikologischen Abschlussberichts und Gutachtens davon überzeugt,

dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Zeitrahmen illegales Cannabis konsumiert

habe (US S. 7).

3.

Einwände des Beschuldigten

3.1

Der Beschuldigte lässt vorbringen,

ihm werde in der Anklage ein pauschalisierter Vorwurf des mehrfachen

Betäubungsmittelkonsums gemacht. Nur gerade der Vorfall vom 20./21. Januar 2018

sei konkret umschrieben. Ihm werde vorgeworfen, 6 –7 Mal jährlich Marihuana

konsumiert zu haben. Aufgrund der teilweisen Verjährung sei aber nicht klar,

welche Konsumhandlungen zwischenzeitlich verjährt seien. Die Vorinstanz habe

keinen «verlässlichen» Sachverhalt, um gestützt auf die Anklage nachzuvollziehen,

welche Konsumhandlungen bis zum 16. März 2020 bereits verjährt gewesen seien.

Es bestünden damit unüberwindbare Zweifel daran, ob eine mehrfache oder

einfache Widerhandlung gegen das BetmG vorliege. Denn zeitlich sei nicht

nachweisbar, wann der letzte Konsum vor dem Ereignis vom 20. Januar 2018

stattgefunden haben solle. Durch die Verurteilung habe die Vorinstanz die

Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 3 StPO verletzt, was eine Rechtsverletzung

darstelle (Ziff. 3.1 der Berufungsbegründung).

3.2

Im Weiteren wird moniert, beim

gerauchten Marihuana habe es sich um (legalen) CBD-Cannabis gehandelt.

Cannabinoide könnten auch durch Passivrauchen vom Körper aufgenommen werden.

Der Beschuldigte habe vor der Vorinstanz ausgesagt, am Abend des 20. Januar

2018.

mit Freunden unterwegs gewesen zu sein, welche illegale Substanzen

konsumiert hätten. Er habe sich derweil im selben Raum befunden. Es könne

deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei versehentlich passiv

THC-haltige Produkte konsumiert habe. Dies sei aber allenfalls grobfahrlässig

und nicht eventualvorsätzlich geschehen. Nach aktuellem Wissensstand könne im

Übrigen auch der Konsum des legalen CBD-Cannabis zu einem THC-Wert führen,

welcher zur Fahrunfähigkeit führe. Vorliegend sei beim Beschuldigten aber ein

weitaus tieferer Wert als jener gemäss Art. 34 VSKV-ASTRA festgestellt worden.

Mithin könne die vorsätzliche Konsumation von illegalem THC-Cannabis gestützt

auf die Akten nicht nachgewiesen werden. Die Frage, ob der gemessene Wert durch

eine passive Aufnahme hätte erreicht werden können, sei im Gutachten explizit

offengelassen worden, weil der Gutachterauftrag keine entsprechende Abklärung

enthalten habe. Die Vorinstanz verletze auch hier die Unschuldsvermutung, indem

sie alle Elemente zu Ungunsten den Beschuldigten auslege, ohne diese einer

eingehenden Prüfung zu unterziehen (Ziff. 3.2 der Berufungsbegründung).

3.3

Es

wird mithin geltend gemacht, die Feststellung des Sachverhalts seitens der

Vorinstanz beruhe auf einer Rechtsverletzung bzw. sei in Verletzung des

Grundsatzes der Unschuldsvermutung (konkret wohl eher des Grundsatzes «in dubio

pro reo») erfolgt, indem zu Ungunsten des Beschuldigten davon ausgegangen

werde, die noch vorgeworfenen Taten seien noch nicht verjährt und es habe sich

um THC-haltiges Marihuana und nicht um CBD gehandelt, allenfalls habe ein

Passivrauchen von THC-haltigem Marihuana mitgespielt.

4.1

Vor erster Instanz wurde der Einwand

der Verjährung der Konsumhandlungen unter dem Titel der Verletzung des

Anklageprinzips vorgebracht. Im Berufungsverfahren wird, wie dargelegt, nunmehr

geltend gemacht, indem die Vorinstanz nicht von der Verjährung der

Konsumhandlungen ausgegangen sei, habe sie die Unschuldsvermutung verletzt.

Die Vorinstanz hielt dem Einwand der

Verteidigung, es sei – abgesehen vom 20./21. Januar 2018 – von der Verjährung

sämtlicher Taten auszugehen, entgegen (US 4), das Bundesgericht lasse

bekanntlich abstrakte Anklagen bezüglich des Konsums von Betäubungsmittel zu.

Dispositiv

Eine zeitliche Angabe der Konsumhandlungen von 6 – 7 Mal jährlich sei demnach

zulässig. Aufgrund der teilweisen Verjährung sei im Zeitpunkt der Urteilsfällung

die Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018 relevant, was ca. 10 Monaten

entspreche. Dass, abgesehen von den Konsumhandlungen vom 20./21. Januar 2018,

sämtliche weiteren Konsumhandlungen exakt in die 2 «verjährten» Monate fielen, erscheine

lebensfremd, zumal der Beschuldigte einen jährlichen Konsum von 6 – 7 Mal

angegeben habe und seine Konsumhandlungen nicht mit einem bestimmten Ereignis

in Zusammenhang stünden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die

Konsumhandlungen auf die Zeitspanne eines Jahres verteilten. Trotz fehlender

genauen Zeitangaben erachte das Gericht den Anklagegrundsatz diesbezüglich als

nicht verletzt.

Dieser Argumentation der Vorinstanz ist

zuzustimmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der

polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2018 angegeben hat, seit 2014 monatlich

ca. 0,6 Gramm Marihuana zu konsumieren, insgesamt 6 – 7 mal pro Jahr (AS 17).

Seine eigenen Angaben lassen demnach auf einen regelmässigen Konsum schliessen,

wobei aufgrund der Einschränkung (6 – 7 mal pro Jahr) davon auszugehen ist,

dass er durchschnittlich alle zwei Monate konsumierte. Dazu befragt, sagte er

vor der Vorinstanz aus, er habe «es» bei der Polizei zugegeben. Es habe sich um

CBD gehandelt (Letzteres ist in einem nächsten Schritt zu prüfen).

Mithin sprechen selbst die Aussagen des

Beschuldigten, welche er bei der Polizei gemacht hat, gegen einen konzentrierten

Konsum innerhalb nur zweier Monate, sondern eben gerade für einen sporadischen

Konsum in durchschnittlich zweimonatlichen Abständen. Es liegt somit

diesbezüglich weder eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» noch

eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vor.

4.2 Der Einwand, es habe sich nicht um

THC-haltigen Hanf, sondern um legalen CBD gehandelt, welchen der Beschuldigte

konsumiert habe, allenfalls habe er auch nur passiv THC-haltiges Marihuana geraucht,

wird durch die Aussagen des Beschuldigten und das Gutachten des IRM Basel widerlegt.

Der Beschuldigte gab bei der Polizei an (AS 8), am 20./21. Januar 2018 3 - 4

Joints Marihuana mitgeraucht und seit 2014 monatlich ca. 0,6 Gramm Marihuana

konsumiert zu haben, jährlich jeweils 6 – 7 Mal, er rauche jeweils nur mit (AS

17). Von einem bloss passiven «Rauchen» war bei ihm nie die Rede. Weiter kommt

das Gutachten des IRM Basel vom 28. Mai 2019 auf die entsprechende Frage klar

zum Schluss, die Befunde seien mit einer ausschliesslichen Aufnahme eines

legalen CBD-Produkts nicht zu vereinbaren. Die Befunde sprächen für die

Aufnahme eines rauschfähigen Cannabismaterials, da insbesondere in den

Blutproben CBD nicht habe nachgewiesen werden können, hingegen aber THC und

seine Metaboliten, und zudem in der Urinprobe die THC-Konzentration über der

CBD-Konzentration gelegen habe. Auch die THC-Carbonsäure-Konzentration liege im

Vergleich mit Rauchversuchen von CBD-Joints deutlich über dem für CBD-Cannabis

zu erwartenden Konzentrationsbereich (AS 68). Das Gutachten schliesst weiter aus,

dass unter Einbeziehung der Angaben zum Aufnahmezeitraum – welche hier

unbestritten sind – die nachgewiesene Cannabinoidkonzentration alleine durch

Passivrauchen ins Blut gelangt sei (AS 70).

Unter diesen Umständen ist die Sachverhaltsfeststellung

der Vorinstanz, welche zum Schluss gelangte, der mehrfache

Betäubungsmittelkonsum sei erstellt, keinesfalls willkürlich, sondern schlüssig

und beweismässig fundiert. Die Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um

CBD gehandelt, welches er konsumiert habe, ist bezüglich des Konsums vom

20./21. Januar 2018 aufgrund des Gutachtens – wie dargelegt – widerlegt. Es

handelt sich um eine Schutzbehauptung, welche für den ganzen Deliktszeitraum

nicht gehört werden kann. Von einer Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. des

Grundsatzes «in dubio pro reo» kann unter den dargelegten Umständen nicht die

Rede sein. Die Vorbringen der Verteidigung in der Berufungsbegründung sind

nicht stichhaltig, vermögen keine zweifelhafte Beweiswürdigung der Vorinstanz

darzulegen und schon gar keine Willkür. Die Vorbringen sind zum Teil geradezu

aktenwidrig wie beispielsweise die Behauptung, die Frage, ob der gemessene Wert

durch eine passive Aufnahme hätte erfolgen können, sei im Gutachten explizit

offengelassen worden (Ziff. 3.2). Es kann auf das bereits weiter oben Erwähnte

verwiesen werden. Genau dies wurde im Gutachten unter den konkreten Umständen

ausgeschlossen.

Das Beweisergebnis der Vorinstanz,

wonach der Beschuldigte in der Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018

mehrfach Betäubungsmittel (Marihuana) konsumiert hat, ist demnach nicht zu

beanstanden.

IV. Rechtliche Würdigung

Der Beschuldigte äussert sich in der

Berufungsbegründung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Es kann

umfassend auf diese verwiesen werden (US 7 f.). Der Beschuldigte hat sich

demnach der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gem. Art. 19a

Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 17. März 2017 bis 21. Januar 2018,

schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz verurteilte den

Beschuldigten zu einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von einem Tag, und stellte in Ziffer 4 des Urteilsdispositivs fest,

dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.

Ziffer 4 und somit die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Vorinstanz erwog, die Anhaltung des

Beschuldigten anlässlich der Verkehrskontrolle sei am 24. Januar 2018 erfolgt,

die Anklageschrift datiere vom 3. Dezember 2019 und das vorliegende Urteil sei

am 16. März 2020 ergangen. Von der Verkehrskontrolle bis zum erstinstanzlichen

Urteil seien somit über zwei Jahre verstrichen. Augenfällig sei, dass von der

Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. August 2018 (Gewährung

rechtliches Gehör betreffend Gutachterauftrag) bis zum Auftrag des Gutachtens

vom 4. Dezember 2018 ohne erkennbare Gründe vier Monate vergangen seien. Das

forensisch-toxikologische Gutachten datiere vom 28. Mai 2019 und am 3. Dezember

2019 sei schliesslich Anklage erhoben worden. Auch diese zeitliche Verzögerung

vom Eingang des Gutachtens bis zur Anklageerhebung sei aufgrund der Akten nicht

erklärbar. Zumal der vorliegende Fall von geringem Aktenumfang sei und auch

keine Komplexität aufweise, welche eine umfangreiche Recherche erfordert hätte.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Strafverfahren

absichtlich verzögert hätte, wobei anzumerken sei, dass der Beschuldigte durch

sein hartnäckiges Bestreiten des Tatvorwurfs trotz Vorliegens eines

forensisch-toxikologischem Abschlussberichts die Einholung eines

Zweitgutachtens und somit die Verfahrensverzögerung gewissermassen mit zu verantworten

habe. Nichtsdestotrotz sei die Dauer von rund zwei Jahren bei einer mehrfachen

Übertretung deutlich zu lange. Es liege eine massive Verletzung des

Beschleunigungsgebots vor. Die lange Verfahrensdauer habe sich auch in

erheblicher Weise auf den Beschuldigten ausgewirkt. Seit dem Vorfall vom 24.

Januar 2018 sei ein Verfahren betreffend Entzugs des Führerausweises hängig.

Zudem sei im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren eine Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn hängig. Die Verfahren stellten nicht nur

eine finanzielle Belastung dar, sondern der Beschuldigte müsse seit dem Vorfall

vom 24. Januar 2018 auch um seine berufliche Existenz fürchten, da er

berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen sei. Zusammenfassend werde

festgehalten, dass eine massive Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege

und die lange Verfahrensdauer erhebliche Auswirkungen auf den Beschuldigten

habe. Das Gericht erachte daher eine (weitere) Strafreduktion um CHF 100.00 als

angemessen (US 10; eine erste Strafreduktion um CHF 100.00 nahm die Vorinstanz

in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB zufolge Ablaufs von 2/3 der

Verjährungsfrist vor).

2. Der Beschuldigte lässt vorbringen,

die Vorinstanz habe eine «massive Verletzung des Beschleunigungsgebotes»

festgestellt (Ziff. III 2.), würdige diese jedoch nur mit einer Reduktion der

Bussenhöhe um CHF 100.00 (bzw. um 1/3). Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes

und die Folgen daraus stellten Rechtsfragen dar, welche das Obergericht in casu

überprüfen könne und müsse. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes müsse

angemessen Rechnung getragen werden. Im Entscheid des Bundesgerichts

6B_441/2019 (E.3.1) werde eine Verfahrensdauer von 4 Jahren bis zum Abschluss

des kantonalen (obergerichtlichen) Verfahrens als «schlechterdings unzumutbar»

qualifiziert. Dabei sei es um ein Vergehen gegangen, wobei wie in casu ein

administrativer Führerausweisentzug im Raum gestanden habe. Die Reduktion der

Strafe um einen Viertel sei in diesem Entscheid als Ermessensverletzung eingestuft

worden (E. 3.2). Der vorliegende Fall unterscheide sich dadurch, dass die

Verfahrensdauer bei 2 Jahren und 3 Monaten liege, mithin bereits mehr als 2/3

der Verjährungsfrist verstrichen sei und einzig Übertretungen Gegenstand der

Anklage bildeten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei unter

Einbeziehung aller Elemente «massiv», wie dies die Vorinstanz selbst

festgehalten habe, und sei gemessen an den Umständen gravierender als im

zitiertem Entscheid, weil es sich nur um Übertretungen gehandelt habe. Mit der

vorgenommenen Reduktion der Busse um CHF 100.00, was einem Drittel der von der

Staatsanwaltschaft beantragten Strafe entspreche, verletze die Vorinstanz

gemäss Bundesgericht ihr Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B 441/201 9, E.

3.2). Hinzu komme, dass die mit Anklage beantragte Busse von CHF 300.00 einem

Deliktszeitraum vom 04. Dezember 2016 bis 21. Januar 2018, also von ca. 13

Monaten, entspreche. Bis zur Hauptverhandlung seien aber weitere 3.5 Monate

verjährt gewesen, weshalb die CHF 300.00 als Einsatzstrafe ohne

Berücksichtigung dieser Verjährung festgelegt worden sei. Die Einsatzstrafe sei

damit zu hoch veranschlagt worden, was eine weitere Rechtsverletzung darstelle.

Gesamthaft betrachtet lägen die

Voraussetzungen vor, um das Verfahren aufgrund der Verletzung des

Beschleunigungsgebotes einzustellen. Es sei ein weiteres Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht Luzern wegen Entzugs des Führerausweises sowie ein Verfahren

vor Obergericht wegen Auferlegung der Kosten (BKBES.201 8.80) hängig. Diese

Situation sei unhaltbar. Eine Reduktion der Strafe sei – angesichts der Strafe

(Busse) – nicht verhältnismässig für die vorliegende Verfahrensdauer.

3. Vorab ist festzuhalten, dass zwar die

Frage, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege, eine Rechtsfrage

darstellt, nicht aber die Wahl deren Sanktionierung. Diese ist vielmehr eine

Frage des Ermessens, welches vorliegend aufgrund der beschränkten Kognition

(entsprechend der beschränkten Kognition des Bundesgerichts in

Beschwerdeverfahren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2016 E. 1.2.4) nur

bei dessen Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch korrigiert werden kann. Es

ist im Folgenden somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid

über die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ihr Ermessen

überschritten hat.

Die Argumentation des Beschuldigten, mit

welcher er moniert, die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von CHF

300.00 sei zu hoch, ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz war nicht an den

Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden und bezog sich in ihren Erwägungen auch

nicht auf diesen. Mithin geht das Argument, die Vorinstanz hätte diesen Betrag

wegen der teilweise verjährten Taten reduzieren müssen, an der Sache vorbei.

Andere Einwände werden gegen die Festlegung der Einsatzstrafe nicht geltend

gemacht. Diese erscheint denn auch angemessen, sie ist zu bestätigen. Es ist

somit einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz beim Entscheid über die

Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ihr Ermessen

überschritten hat bzw. in Willkür verfallen ist.

4.1 Im vorliegenden Fall stand das

Verfahren still vom 13. August 2018 (Gewährung rechtliches Gehör für Auftrag

Gutachten / Art. 184 Abs. 3 StPO) bis zum 4. Dezember 2018, als das Gutachten

schliesslich in Auftrag gegeben wurde (vgl. Journal AS 21). Am 4. Juni 2019

ging das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM Basel ein. Dieses hatte zu

20 Fragen Stellung zu nehmen und umfasst 10 Seiten. Die Dauer von 6 Monaten,

welche die Gutachter für diese Abklärungen benötigten, bewegt sich im Bereich

des Üblichen und ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist auch zu

beachten, dass das Gutachten als Folge des Bestreitens eines

Betäubungsmittelkonsums eingeholt worden ist und hiermit eine Folge des

prozessualen Verhaltens des Beschuldigten und in seinem Sinne und Interesse

war. Eine Verfahrensverlängerung war somit immanent.

Entgegen der Vorinstanz gab es in der

Zeit vom 28. Mai 2019 bis 3. Dezember 2019 keinen wesentlichen Verfahrensstillstand.

Abgesehen davon, dass das Gutachten erst am 4. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft

eintraf, gibt es für diese Zeit regelmässig Journaleinträge, welche sich auf

meist zwingende Verfahrenshandlungen wie die Gewährung des rechtlichen Gehörs

und das Akteneinsichtsrecht sowie das Recht, Beweisanträge zu stellen,

beziehen.

Das Verfahren ruhte somit lediglich vom

13. August 2018 bis zum 4. Dezember 2018, wobei zu beachten ist, dass dem

Verteidiger mit Verfügung vom 13. August 2018 Frist bis 27. August 2018 zur

Stellungnahme zur sachverständigen Person eingeräumt wurde. Somit hätte bis

dann das Verfahren ohnehin nicht weitergeführt werden können. Es resultiert ein

unbegründeter Verfahrensstillstand von rund 3 Monaten.

4.2 Das Bundesgericht führte in seinem

Entscheid BGE 143 IV 373 E. 1.3 f. aus, das Beschleunigungsgebot verpflichte

die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln,

nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt worden sei. Sie

solle nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entziehe sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweise, sei in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen). Vorliegend sei

unbestritten, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Die Vorinstanz

erachte die Dauer zwischen der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2010

und der Anklageerhebung am 19. Mai 2014 zu Recht als zu lang.

Folgen einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots seien meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht

auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des

Verfahrens (BGE 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; BGE 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 55; BGE 117 IV 124 E. 4d S. 129;

Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 369;

je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge sei zu

berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die

Verfahrensverzögerung getroffen worden sei, wie gravierend die ihr

vorgeworfenen Taten seien und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn

das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen sei

auch den Interessen der Geschädigten und der Kom-plexität des Falls.

Schliesslich sei in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu

vertreten habe (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.). Das Bundesgericht greife in

die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur

ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht

und damit Bundesrecht verletzt habe (Urteil 6B_660/2016 vom 23. November 2016

E. 1.2.4).

Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

seien die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine

Verfahrenseinstellung komme nur in Extremfällen in Betracht, wenn die

Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher

Schwere verursacht habe (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 mit Hinweis). Entgegen den

Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich aus der vorinstanzlichen

Formulierung, die Verfahrensverzögerung sei «enorm belastend» gewesen, nicht

herauslesen, ihm sei ein solcher Schaden in aussergewöhnlicher Schwere

erwachsen.

4.3 Der Beschuldigte beruft sich in

seiner Berufungsbegründung auf den Entscheid 6B_441/2019 vom 12. September

2019, in dem sich das Bundesgericht mit einem Urteil der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn auseinandersetzte und den Fall an diese zur

Neubeurteilung zurückwies, eine Strafreduktion um ein Viertel zur Abgeltung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots – mit Einschluss der Berücksichtigung der

zu erwartenden Administrativmassnahme – sei in Verletzung des ihr zustehenden

Ermessens erfolgt (E. 3.2). Sie erwog, auch die Vorinstanz gehe von einer

unverhältnismässig langen Verfahrensdauer aus, wobei sie ausführe, das

Verfahren habe zwischen dem 1. März 2016 und dem 18. Juli 2016 sowie vom 17.

August 2016 bis zum 20. September 2017, also während rund eineinhalb Jahren,

ohne nachvollziehbaren Grund geruht. Indes unterlasse es die Vorinstanz, sowohl

eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festzustellen, als auch aufzuzeigen,

wie und in welchem Ausmass sie diesem Umstand Rechnung trage. Entgegen ihrer

Auffassung erscheine zudem nicht nur die hiervor dargestellte Zeitlücke im

Rahmen des Einspracheverfahrens als zu lang. Dies gelte ebenso für das gesamte,

auf Widerhandlungen gegen das SVG vom 21. März 2015 basierende, Verfahren. Das

angefochtene Urteil datiere vom 1. März 2019, sei mithin knapp vier Jahre

später ergangen. Eine derart lange Verfahrensdauer bis zum Abschluss des

kantonalen Verfahrens sei angesichts der Vorwürfe, der gänzlich fehlenden

Komplexität der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie der

Geständigkeit des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und diesem

schlechterdings unzumutbar. Dies nicht zuletzt deshalb, weil offenbar ein

administrativer Führerausweisentzug im Raum stehe, und die Vorinstanz annehme,

der Beschwerdeführer sei auf sein Fahrzeug angewiesen. Indem sie der

Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von weniger als einem Viertel (von 40

auf 30 Tagessätze) Rechnung trage, wobei sie auch die zu gewärtigende

Administrativmassnahme berücksichtige, verletze sie das ihr zustehende

Ermessen.

Am 9. Januar 2020 fällte die Strafkammer

in dieser Sache ein neues Urteil und reduzierte die Strafe wegen der Verletzung

des Beschleunigungsgebots nunmehr um einen «guten Drittel» von 32 auf 20 Tagessätze

Geldstrafe (Verfahren STBER.2019.65). Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Strafkammer erwog, das Beschleunigungsgebot sei durch eine nicht begründete

Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von knapp anderthalb Jahren und der sich

daraus ergebenden zu langen Gesamtverfahrensdauer verletzt. Offensichtlich sei,

dass diese Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht derart sei, dass sie als

«Extremfall» mit der «ultima ratio», einer Einstellung des Verfahrens, zu

sanktionieren wäre. Dies bestätige auch ein Blick in die bundesgerichtliche

Rechtsprechung (Urteil 6B_606/2016 vom 23. November 2016; BGE 143 IV 373; BGE 133 IV 158 E. 8; BGE 117 IV 124).

Zum gleichen Schluss führe auch ein

Blick in das jüngste einschlägige Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18.

Dezember 2019, bei dem das Bundesgericht das Verfahren wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots eingestellt habe. Die Verjährungsfrist sei bereits um

weit mehr als das 1 ½-fache überschritten gewesen, das erstinstanzliche

Verfahren habe rund 20 Monate und das Rechtsmittelverfahren knapp 30 Monate

ohne nachvollziehbare Gründe stillgestanden. Zudem sei der Beschuldigte wegen

des Verfahrens seit Jahren in seiner beruflichen Tätigkeit betroffen. Dieses

Ausmass werde im vorliegenden Fall nicht annähernd erreicht.

Zu berücksichtigen sei neben dem Ausmass

der Verletzung des Beschleunigungs-gebots in Bezug auf die für den

Beschuldigten resultierende Belastung auch der im Verfahren erhobene Vorhalt,

der im vorliegenden Fall nicht besonders schwer wiege. Aber es sei für den

Beschuldigten mit dem drohenden Führerausweisentzug eine weitere Massnahme in

Aussicht gestanden, die ihn nicht leicht getroffen hätte, was zu einer etwas

höheren Belastung des Beschuldigten durch die unbegründete Verfahrensverzögerung

führe. Andererseits sei auch zu bemerken, dass sich eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots bei einem Beschuldigten, der sich in Haft befinde oder

gegen welchen Ersatzmassnahmen angeordnet worden seien, erheblich stärker

auswirke. Im vorliegenden Fall liege somit weder eine extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots

vor noch habe die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von

aussergewöhnlicher Schwere verursacht.

4.4 Wie dargelegt, gab es in casu im

Vorverfahren einen nicht begründbaren Stillstand von rund drei Monaten, was,

wenn überhaupt, selbst bei einem Übertretungsstrafverfahren einer lediglich

geringen Verfahrensverzögerung entspricht. Mit dieser geringen Verzögerung

bewegt sich der vorliegende Fall jenseits der Fälle, über welche in den

zitierten Entscheiden befunden wurde, und es würde sich sogar die Frage

stellen, ob das Beschleunigungsgebot überhaupt verletzt worden sei, wäre über

diese Frage nicht schon rechtskräftig entschieden worden. Auch die Gesamtlänge

des Verfahrens ist nicht zu beanstanden. Es dauerte bis zur erstinstanzlichen

Hauptverhandlung 2 Jahre und 2 Monate und dabei entfielen fast zwölf Monate auf

das zusätzliche Gutachten, welches infolge des Bestreitens des

Betäubungsmittelkonsums trotz Vorliegens eines Gutachtens des IRM Bern noch eingeholt

wurde (27.6.18: eingelangt Schreiben RA Winiger betr. Einreichung Stellungnahme

zum Gutachterauftrag sowie Einreichung weiterer Fragen; 4.6.2019 Eingang

Gutachten).

Gegenstand der Rechtskraft ist das

Urteilsdispositiv und somit die grundsätzliche Feststellung, das Gebot sei

verletzt. Hingegen muss in deutlicher Abweichung von den Erwägungen der

Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass es sich um eine geringfügige

Gebotsverletzung handelt, welche mit einer Strafreduktion um einen Drittel eher

mehr als nötig abgegolten worden ist. Wie dargelegt, wurde die Busse zudem

wegen Ablaufs von 2/3 der Verjährungsfrist um ein weiteres Drittel reduziert. Infolge

des Verschlechterungsverbots steht aber eine Erhöhung der Strafe ausser Frage. Anderseits

ist die Busse auch nicht infolge der (anschliessend dargelegten) retrospektiven

Konkurrenz zu reduzieren, da die Strafe im Sinne dieser Erwägungen ohnehin

schon eher nicht schuldangemessen bzw. zu tief veranschlagt worden ist.

4.5 Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 7. November 2019 wurde der

Beschuldigte wegen Nichtabgabe von Ausweisen/Kontrollschildern zu einer

Geldstrafe von 5 Tagessätzen (bedingt) und einer Busse von CHF 100.00

verurteilt. Die heute ausgefällte Busse ist somit als Zusatzstrafe zu diesem

Urteil auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB).

VI. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Kosten des

Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die

Entschädigungsbegehren abgewiesen.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 47, Art. 48, Art. 49 Abs. 2, Art.

106 und 109 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO wird

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. März 2020

wurde das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 04.12.2016 bis

16.03.2017, infolge Verjährung eingestellt.

2. A.___ hat sich der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 17.03.2017

bis 21.01.2018, schuldig gemacht.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 16. März 2020

wurde festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot

verletzt worden ist.

4. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag; als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 7.

November 2019.

5. Das Entschädigungsbegehren von A.___

wird abgewiesen.

6. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00 belaufen sich auf total CHF 2'967.40.

Davon hat der Beschuldigte CHF 2'167.40 zu bezahlen, die restlichen Kosten

gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'540.00, hat A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher