STBER.2020.34
vorsätzliche Tötung etc.
21. April 2021Deutsch124 min
derart mit den Händen von sich weggestossen zu haben, dass dieses unmittelbar vor
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. April 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
1. A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
3. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,
Privatberufungsklägerschaft
4. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
D.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschuldigter
betreffend vorsätzliche
Tötung etc.
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vom 20. April 2021 vor Obergericht:
-
der Oberstaatsanwalt,
-
der Beschuldigte D.___ in
Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
-
die
Privatberufungsklägerinnen B.___ und C.___,
-
Rechtsanwalt Stephan
Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und
B.___ und der Privatberufungsklägerin C.___.
Zudem erscheinen zwei Polizisten, zwei Medienvertreter
und drei Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:50 Uhr die
Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Den Polizisten dankt er für die Anwesenheit.
Zunächst weist der Vorsitzende auf die
generelle Maskenpflicht hin, erklärt aber, die sprechende Person dürfe die
Maske abziehen. Ausserdem werde regelmässig gelüftet. Der Vorsitzende wirft die
Frage auf, ob die Polizeipräsenz notwendig sei und lädt die Parteivertreter
ein, sich zu dieser Frage im Rahmen der Vorfragen zu äussern.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
28. Februar 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte in der Hauptsache
vom Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung freigesprochen worden
sei. Der Beschuldigte sei wegen Gewaltdarstellungen und einer groben Verkehrsregelverletzung
zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei
einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden sowie zu einer Busse von
CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe. Auf die
Zivilforderungen der Privatkläger sei nicht eingetreten worden.
Weiter führt der Vorsitzende aus, gegen
das erstinstanzliche Urteil sei vom Oberstaatsanwalt und von den Privatklägern
die Berufung angemeldet worden. Der Oberstaatsanwalt habe mit seiner
Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 den Freispruch gemäss Ziffer 1 des
erstinstanzlichen Urteils angefochten und beantragt, der Beschuldigte sei wegen
vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen und entsprechend zu
bestrafen sowie zu einer höheren Kostenbeteiligung zu verpflichten.
Der Vorsitzende erläutert im Weiteren,
die Privatkläger A.___ und B.___ hätten am 8. Mai 2020 die Berufung
erklären lassen. Sie hätten ebenfalls den Freispruch vom Vorhalt der
vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung angefochten, zudem die Strafzumessung
und der Entscheid über die Zivilforderungen. Dabei sei ein Schuldspruch im
Sinne der Anklage beantragt worden sowie die Verurteilung zu einer schwereren
Strafe und das Eintreten auf die Zivilforderungen.
Die Privatklägerin C.___ habe am
11. Mai 2020 die Berufung erklärt und sinngemäss beantragt, der
Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu
beurteilen.
In Bezug auf die Strafzumessung könne
auf die Berufung der Privatkläger A.___ und B.___ nicht eingetreten werden, da
ihnen dazu die Legitimation fehle.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
-
Ziffer 2: Schuldsprüche
wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln;
-
Ziffer 5: Herausgabe des PW
[…];
-
Ziffer 6: Einziehung des
iPhone 5 des Beschuldigten;
-
Ziffern 8 und 9
(teilweise): Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den
amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
Den Verhandlungsablauf skizziert der
Vorsitzende wie folgt:
1. Vorfragen der Parteivertreter
2. Kostennote des amtlichen Verteidigers an
Oberstaatsanwalt
3. Befragung des Beschuldigten zur Sache
und zur Person
4. Allfällige weitere Beweisanträge
5. Parteivorträge
6. Gelegenheit zum letzten Wort des
Beschuldigten
7. Geheime Urteilsberatung
8. Mündliche Urteilseröffnung am
22. April 2021 um 16:00 Uhr.
Nachdem alle Parteien auf die
Anwesenheit der Polizei verzichtet haben und keine Vorfragen aufgeworfen
werden, verlassen die beiden Polizisten um 9:00 Uhr den Saal.
Anschliessend weist der Vorsitzende den
Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern
und führt die Befragung des Beschuldigten von 9:00 Uhr bis 9:05 Uhr
durch (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2021).
Es werden keine Beweisanträge gestellt.
Der Vorsitzende schliesst das Beweisverfahren.
Anschliessend stellt und begründet der Oberstaatsanwalt
für die Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl.
schriftliche Plädoyernotizen):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Februar 2020 namentlich
insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als D.___ wegen mehrfacher
Gewaltdarstellungen und grober Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt wurde.
2. D.___ sei schuldig zusätzlich schuldig
zu erklären wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 5. September 2013.
3. D.___ sei zu verurteilen
a. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen
zu einem Tagessatz von CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
b. zu einer Busse von CHF 1'100.00,
ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Die 35 Tage Untersuchungshaft seien an
die Geldstrafe und Busse anzurechnen.
5. Die Verfahrenskosten seien zu 50% D.___
aufzuerlegen.
Nach einer kurzen Pause stellt und
begründet der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und
B.___ und C.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, namens und im Auftrag
der Privatkläger 1-3 folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen
und Anträge):
I.
Unter vollständiger
Ersetzung der Dispositiv-Ziffer 1., 7. sowie 10. im Urteil des Richteramte
Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020
(Verfahrens-Nr. BWSAG.2019.10) sei
1. D.___ wegen vorsätzlicher Tötung im
Sinne von Art. 111 StGB,
eventualiter
wegen
fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen.
2. D.___ sei zu verpflichten, den
Privatklägern B.___ und A.___ als Solidargläubiger Schadenersatz für
Bestattungskosten wie folgt zuzusprechen:
a. CHF 2'471.46 eventualiter
EUR 2'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 10. September
2013;
b. CHF 194.63 eventualiter
RDS 18'240.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. September 2013;
c. CHF 1'553.42 eventualiter
RDS 148'080.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. Februar 2014;
d. CHF 976.05 eventualiter
RDS 91'040.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. September 2013;
e. CHF 323.05 eventualiter
RDS 30'035.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. Oktober 2013;
f. CHF 391.20 eventualiter
RDS 37'377.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. März 2014, sowie
g. CHF 452.83 eventualiter
RDS 44'720.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. September 2013.
3. Weiterhin sei D.___ zu verpflichten, B.___
und A.___ je CHF 500.00 eventualiter RDS 46'581.00 Versorgerschaden
pro Monat seit 5. September 2013 bis zur Beendigung der Erstausbildung am
14. Juni 2017 bei A.___ bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung als
Programmiererin bei B.___ zu bezahlen.
eventualiter
sei der
Versorgerschaden durch das Gericht entsprechend den eingereichten Belegen zu
schätzen; dies alles zzgl. 5% Zins seit dem 5. September 2013.
4. Ferner sei D.___ zu verpflichten, B.___
und A.___ je CHF 35'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
5. Überdies sei D.___ zu verpflichten, C.___
CHF 15'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die
Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
III.
Für das obergerichtliche
Verfahren sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft auf Grundlage
der heute eingereichten Honorarnote festzusetzen.
Die Verhandlung wird in der Folge für zehn
Minuten unterbrochen.
Anschliessend stellt und begründet
Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___,
im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche
Anträge):
1. Es sei festzustellen, dass die
Urteilsziffern 2 (Schuldspruch Gewaltdarstellungen und Verletzung der
Verkehrsregeln) sowie die Ziffern 4-6 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei
abzuweisen.
3. Die Berufung der Privatkläger sei
abzuweisen.
4. D.___ sei vom Vorwurf der vorsätzlichen,
eventualiter der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
5. Die Berufung der Privatklägerschaft in
Bezug auf Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils (Nichteintretensentscheid
auf Zivilforderungen) sei abzuweisen.
6. Die Berufung gegen die Ziffern 8-10
(Kosten/Kostenbeteiligung von D.___) sei abzuweisen.
7. U.K.u.E.F.
In der Folge halten der Oberstaatsanwalt
und Rechtsanwalt Schlegel einen zweiten Parteivortrag. Rechtsanwalt Kunz
verzichtet auf weitere Äusserungen.
Der Beschuldigte teilt im Rahmen seines
letzten Wortes mit, dass er sich entschuldigen wolle und es ihm wirklich sehr
leid tue. Er habe es nicht mit Absicht getan.
Um 12:10 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom
22. April 2021 erscheinen:
-
der Oberstaatsanwalt,
-
der Beschuldigte D.___ in
Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
-
die
Privatberufungsklägerinnen B.___ und C.___,
-
Rechtsanwalt Stephan
Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und
B.___ und der Privatberufungsklägerin C.___.
Zudem erscheinen zwei Medienvertreter
und zwei Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet um 16:00 Uhr
die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Zunächst eröffnet
er die wichtigsten Erkenntnisse des Gerichts. Anschliessend erfolgt die
summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, welche Erwägungen zum
Freispruch geführt haben. Weiter legt er die rechtliche Würdigung dar.
Abschliessend weist er die Parteien darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist am
Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen beginne. In der Folge
händigt die Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige gegen
Empfangsbescheinigung an den Oberstaatsanwalt, Rechtsanwalt Kunz und
Rechtsanwalt Schlegel aus. Damit endet um 16:15 Uhr die mündliche
Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 5. September 2013, 20:27 Uhr, meldete
sich D.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) telefonisch bei der Alarmzentrale
Solothurn und verlangte nach der Ambulanz, da †E.___ (nachfolgend: das Opfer,
vom Beschuldigten «Stiefvater» genannt) auf dem Parkplatz des […] Areals in […]
von seinem Auto überrollt und verletzt worden sei. Ab 20:28 Uhr rückten
mehrere Polizeipatrouillen aus; ausserdem wurden die Ambulanz und die Rega
aufgeboten. Vor Ort anwesend war auch der Grossonkel des Beschuldigten (Bruder
seines Grossvaters), F.___ (vom Beschuldigten «Grossvater» genannt, nachfolgend
«Grossvater). Um 22:22 Uhr gab das Inselspital Bern bekannt, dass das Opfer
verstorben sei. Zunächst wurde der Vorfall aufgrund der aufgefundenen Situation
und der Aussagen der Beteiligten als Verkehrsunfall mit Todesfolge angesehen. Aufgrund
von Zeugenaussagen nach einem öffentlichen Zeugenaufruf in den Medien vom 6.
September 2013 kam wenige Tage nach dem Vorfall der Verdacht auf, es könnte
sich beim Vorfall um eine vorsätzliche Tötung gehandelt haben. Die Strafanzeige
der Polizei KG.___ Solothurn datiert vom 21. November 2014 (AS 11 ff.).
2.
Am 6. September 2013 eröffnete die
Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger
Tötung (Art. 117 StGB; AS 675). Mit Verfügung vom 12. September 2013
wurde das Verfahren auf den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung ausgedehnt (Art.
111 StGB; AS 676). Am 19. September 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen den Beschuldigten schliesslich wegen Gewaltdarstellungen (Art.
135 Abs. 1bis StGB) und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 StGB) aus (AS 681).
Mit Verfügung vom 13. September 2013
wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger für den
Beschuldigten eingesetzt (AS 971). Für die Privatkläger B.___ und A.___, die
leiblichen Kinder des Opfers, wurde Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Verfügung vom 28. Juli 2014; AS
1083). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Völker vom 18. September 2013 (AS 1053
ff.) zeigte dieser die Vertretung von Privatklägerin C.___, der Schwester des
Opfers, an.
3.
Mit Anklageschrift vom 28. August 2019
erhob der der Leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt
Anklage gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter
fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung der
Verkehrsregeln.
4.
Am 27./28. Februar 2020 fand vor dem
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt die erstinstanzliche Hauptverhandlung
statt mit vorgängigem Augenschein am Tatort und Befragung von Zeugen und des
Beschuldigten. Anschliessend erliess die Vorinstanz folgendes Strafurteil:
«
1. D.___ wird vom Vorhalt der vorsätzlichen
Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am
5. September 2013, freigesprochen.
2. D.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache Gewaltdarstellungen, begangen
in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,
b) grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
begangen am 29. Oktober 2016.
3. D.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
b) einer Busse von CHF 1'100.00,
ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
4. An die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.a)
sowie die Busse gemäss Ziff. 3.b) hiervor werden D.___ 35 Tage Haft
angerechnet.
5. Der sichergestellte Personenwagen
(aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate), wird der Halterin
nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen
seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend
zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine
Verwertung bzw. Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.
6. Das bei D.___ sichergestellte iPhone 5
(aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate) wird eingezogen und
ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
7. Auf die Zivilforderungen der
Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht eingetreten.
8. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mathias Völker, wird auf CHF 28'452.70 (134.7 Stunden zu CHF 180.00,
inkl. Auslagen von CHF 851.30 und CHF 1'286.40 sowie MWST zu 8 % von CHF
998.35 und zu 7.7 % von CHF 1'070.65) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits
geleisteten Zahlung von CHF 7'000.00 verbleibt eine Restanz von
CHF 21'452.70 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 43'350.30
(231.67 Stunden zu CHF 180.00 bzw. zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF
1'435.60 und CHF 136.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'991.00 und zu
7.7 % von CHF 1'177.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen von total
CHF 28'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 15'350.30 (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
10. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 14'400.00, total CHF 87'230.00, gehen zu Lasten des
Staates.»
5.
Gegen das Urteil liessen der
Oberstaatsanwalt und die Privatkläger die Berufung anmelden.
Mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020
focht der Oberstaatsanwalt den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils an. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung
schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen und zu einer höheren
Kostenbeteiligung zu verpflichten.
Am 8. Mai 2020 liessen die Privatkläger A.___
und B.___ die Berufung erklären: Angefochten würden der Freispruch vom Vorhalt
der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung, die Strafzumessung und der
Entscheid über die Zivilforderungen. Beantragt werde der Schuldspruch im Sinne
der Anklage, die Verurteilung zu einer schwereren Strafe und das Eintreten auf
die Zivilforderungen.
Am 11. Mai 2020 erklärte die
Privatklägerin C.___ die Berufung und stellte sinngemäss den Antrag, der
Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu
beurteilen.
In Bezug auf die Strafzumessung kann nicht
auf die Berufung der Privatkläger eingetreten werden, da ihnen dazu die
Legitimation fehlt (Art. 382 Abs. 2 StPO).
6.
Damit sind folgende Teile des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 2: Schuldsprüche
wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln;
-
Ziffer 5: Herausgabe des
PW;
-
Ziffer. 6: Einziehung
iPhone 5;
-
Ziffern 8 und 9 (teilweise)
Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen
Verteidiger der Höhe nach.
7.
Mit Verfügung vom 1. April 2021 wurde
den Privatklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
8.
Am 21. April 2021 fand die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten
statt.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1.
Vorhalt gemäss
Anklageschrift
Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB),
eventualiter fahrlässige Tötung (Art. 117):
Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am
5. September 2013, ca. 20:25 Uhr, in […], […]-Parkplatz, im nordöstlichen
Bereich, das Opfer im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung
derart mit den Händen von sich weggestossen zu haben, dass dieses unmittelbar vor
der Front des auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs, zu Boden gefallen und
dort rücklings liegen geblieben sei. Der Beschuldigte habe sich darauf umgehend
in das schon zuvor durch ihn gelenkte Fahrzeug gesetzt, sei losgefahren und
habe das Opfer vorsätzlich mit beiden Achsen überrollt. Als unmittelbare Folge
des vorstehend umschriebenen Überrollmanövers habe das Opfer folgende
Verletzungen erlitten:
- massives,
stumpfes Brustkorb- und Bauchtrauma:
-
multiple Hauteinblutungen
und teils geformte Hautabschürfungen am Rumpf
-
Rippenserienstückbrüche
beidseits mit Anspiessungsverletzungen des Brust- und Lungenfells, Schlüsselbeinbruch
links, Brustbeinbruch, Bruch des linken Schulterblattes
-
Einblutung und Zerreissung
der rechten Nebenniere
-
Einblutung in die rechte
Nierenkapsel
-
Zerreissung des rechten
Leberlappens mit Beteiligung der im Lebergewebe gelegenen Blutgefässe
-
instabiler Beckenbruch mit
Einblutung linksseitig in die Beckenmuskulatur
-
Abbruch der Dornfortsätze
auf Höhe der Brustwirbelkörper 7-10, Abbruch des rechten Querfortsatzes auf
Höhe des 1. Brustwirbelkörpers,
-
stumpfes
Schädel-Hirntrauma:
-
grossflächige
Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Gesicht und der
behaarten Kopfhaut ohne Nachweis von Knochenbrüchen sowie Quetschrisswunde
oberhalb der rechten Ohrmuschel
-
Einblutungen, bzw.
Quetschungen der Kopfschwarte stirnseitig rechts und links sowie am Hinterkopf
linksseitig, sowie ein
-
stumpfes Gliedmassentrauma:
-
multiple Hauteinblutungen
und teils geformte Hautabschürfungen an den Gliedmassen
-
Bruch des linken
Oberarmknochens
-
linksseitiger
Schienbeinbruch mit Kniegelenkbeteiligung bei eingeblutetem Unterhautfettgewebe
aussenseitig am linken Unterschenkel sowie Einblutung in die Faszie des linken
Wadenmuskels.
Diese Verletzungen hätten zu einer
Überwässerung des Hirns (Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach
innen (rechte Brusthöhle 350 ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut),
einem beidseitigen Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven
Einschwemmung von Fett in die Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin
letztlich gleichentags um 22:06 Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt. Der
Beschuldigte habe das Opfer im Rahmen des vorstehend beschriebenen Geschehens
wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich getötet.
Eventualiter, beziehungsweise allenfalls
alternativ, habe der Beschuldigte den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt,
beziehungsweise unvorsätzlich bewirkt, zumal er die Folgen seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen habe.
Der Beschuldigte sei am 5. September
2013, kurz vor 20:25 Uhr, in Begleitung des Opfers und von des «Grossvaters»
mit dem auf seine Mutter zugelassenen PW, auf den Parkplatz gefahren, wo sie
sich mit G.___ hätten treffen wollen, um das weitere Vorgehen in Bezug auf das
Eruieren der Ursache, beziehungsweise der Herkunft von auffälligen
Fahrzeuggeräuschen am PW zu definieren (Besichtigung vor Ort und/oder
Abtransport). In entsprechendem Zusammenhang habe der Beschuldigte das Fahrzeug
im nordöstlichen Bereich des Platzes abgestellt, wobei er dieses nicht korrekt
auf eines der vorhandenen Parkfelder abgestellt habe. Weil G.___ noch nicht vor
Ort gewesen sei, hätten der Beschuldigte, das Opfer und F.___ das Fahrzeug
verlassen. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder in dieses eingestiegen
und – entweder, weil es ihn gestört habe, dass das Fahrzeug nicht auf einem
dafür vorgesehenen Feld geparkt gewesen sei, oder weil er nicht gewollt habe,
dass H.___ mit Blick auf eine fällige Geldschuld realisiert hätte, dass er in […]
gewesen sei – um ca. 20:25 Uhr vorwärts losgefahren. Dabei habe er aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht, dass sich das Opfer, parallel
zu den Achsen, in sehr geringem Abstand zum Fahrzeug, vor diesem aufgehalten
habe.
Im Rahmen des entsprechenden
Fahrmanövers habe er das Opfer mit beiden Achsen des Fahrzeugs überrollt. Als
unmittelbare Folge davon habe das Opfer die bereits vorstehend erwähnten
Verletzungen erlitten. Diese Verletzungen hätten zu einer Überwässerung des
Hirns (Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach innen (rechte
Brusthöhle 350 ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut), einem
beidseitigen Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven Einschwemmung von
Fett in die Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin letztlich gleichentags
um 22:06 Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt.
Der Beschuldigte sei als Fahrzeuglenker
angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem Parkplatz abzustellen,
beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter sei er verpflichtet
gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den Verkehr, beziehungsweise
vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine anderen Strassenbenützer
gefährde. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in den Sekunden danach wolle
der Beschuldigte das Opfer nicht gesehen haben, obschon zumindest ein kleiner
Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte habe sich kurze
Zeit vor dem Losfahren mit dem Opfer über die Frage der Herkunft der
auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass
dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren würde. Unter den
gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine persönlichen
Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22. August 2013 bestandener
Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als Polymechaniker) habe der
Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch am Laufen gewesen sei
oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer sich nicht vor dem
Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am Boden liegend, zu
versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche festzustellen.
Vielmehr wäre er – gerade weil er das Opfer im Moment des Losfahrens nicht
gesehen haben wolle – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse verpflichtet
gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte ausgeschlossen werden
können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein Mensch unmittelbar vor dem
Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den PW in Fahrt gesetzt habe,
ohne seine Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem
Fahrzeug zu richten, beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich
anderweitig zu vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er
niemanden gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Dass
sein Verhalten und die Verletzung der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen
eines Menschen und zu dessen Ableben führen könne, sei für den Beschuldigten in
den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Bei Beachtung der geforderten
Sorgfalt hätte der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden
können und ein entsprechendes pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen
beachtendes Verhalten wäre für den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein
Verhalten sei zudem adäquat kausal für den eingetretenen Deliktserfolg und
gleichsam dafür relevant gewesen.
Erwägungen
2.
Allgemeines zur
Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat auf Seiten 9 f. der
Urteilsbegründung (nachfolgend: US) die allgemeinen, bei der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltenden Grundsätze der Unschuldsvermutung
(Grundsatz «in dubio pro reo», der freien Beweiswürdigung und der Würdigung von
kindlichen Aussagen korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Zu ergänzen sind die aktuellen
Grundsätze für die Beurteilung von Zeugenaussagen: Bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch
entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E.
2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und
falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird
dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter
Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen
könnte.
Aus dem Blickwinkel der
Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz „Die häufigsten Fehler bei
der Beurteilung von Zeugenaussagen“ (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch
Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981,
S. 58 ff; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV
132.
(1996), S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu
werten (sog. Realitätskennzeichen):
-
innere Geschlossenheit und
Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,
-
konkrete und anschauliche
Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,
-
individuelle Prägung:
lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet
sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von
psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,
-
Schilderung des Vorfalles
in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der
den Vorfall selber erlebt hat,
-
Selbstbelastung oder
unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der
eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,
-
Entlastungsbemerkungen zu
Gunsten des Beschuldigten,
-
Strukturgleichheit der
Aussage,
-
enge Verknüpfung der
Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,
-
Aussage steuert nicht bloss
auf das Aussageziel hin.
Fehlen Realitätskennzeichen und finden
sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,
auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in
der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine
Falschaussage.
Es ist festzuhalten, dass geringe
Abweichungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie
vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil
äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im
Kerngeschehen.
Weniger aussagekräftig sind Mimik und
Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
Schliesslich ist bei der Prüfung des
Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die
Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in
der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.
Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits
Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den
Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich
stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,
die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,
Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt
nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde
nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung
suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die
tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Suggestionseffekte lassen sich nur
im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion
erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe Verlag 2008,
S. 331 ff.).
3.
Die Ausgangslage
Die Ausgangslage wird zu Beginn der
polizeilichen Strafanzeige zutreffend wie folgt dargelegt (AS 011 f.):
«I.___ fuhr mit dem PW seiner Mutter und
in Begleitung seines Stiefvaters und seines Grossvaters auf den […]-Parkplatz.
Dort hatten sie sich mit einem Freund verabredet, welcher den PW aufgrund eines
Defektes hätte auf seinen Transporter aufladen sollen. Gemäss Augenzeugen kam
es in der Folge vor dem parkierten PW zu einem Streit zwischen dem
Beschuldigten und seinem Stiefvater. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe
der Beschuldigte seinen Stiefvater mit beiden Händen von sich weggestossen, so
dass dieser rücklings zu Boden gefallen und direkt vor dem PW liegen geblieben
sei. Umgehend sei der Beschuldigte daraufhin in den PW gestiegen und habe
seinen Stiefvater mit dem Fahrzeug überfahren. Das Opfer erlag wenig später
seinen schweren inneren Verletzungen. Der anwesende Grossvater habe die
Geschehnisse mitverfolgt. Der Beschuldigte weist sowohl den Streit als auch das
vorsätzliche Überfahren seines Stiefvaters entschieden zurück und bezeichnet
den Vorfall als Unfall.»
Die wesentlichste Frage bei der
Beweiswürdigung ist, ob vor dem Überrollen des Opfers zwischen diesem und dem
Beschuldigten zu einem lautstarken Streit gekommen war, in dessen Verlauf der
Beschuldigte das Opfer vor dem PW zu Boden gestossen hat.
4.
Der unbestrittene
Sachverhalt
4.1
Das Opfer, mit Wohnsitz in […] hatte
am 20. August 2013 – also gut zwei Wochen vor dem Vorfall – die in […]
wohnhafte Mutter des […] geborenen Beschuldigten, geheiratet. Dabei soll es
sich nach den Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin C.___ (Schwester
des Opfers) um eine Scheinehe gehandelt haben, was von der Mutter des
Beschuldigten bestritten wurde. Der PW der Mutter des Beschuldigten gab
auffällige und laute Geräusche von sich, worauf diese den befreundeten G.___,
Inhaber einer N-Bewilligung für Asylsuchende inkl. abgewiesene Asylsuchende mit
Ausschaffungsstopp, kontaktierte. Dieser war in […] im Pneu- und Autohandel
tätig. Mit diesem wurde vereinbart, dass er den PW auf seinen Autotransporter
aufladen würde, um besser unter das Auto blicken und so den
Defekt/Lärmverursacher finden zu können. Mit G.___ wurde ein Treffen vereinbart
auf den Tatabend um 20.00 Uhr beim Wohndomizil von G.___ in […]. Der
Beschuldigte fuhr an diesem Abend mit dem Fahrzeug der Mutter und mit dem Opfer
von […] los und lud in […] den Grossvater auf. In […] am Wohndomizil von G.___
angekommen, teilte dieser dem Beschuldigten telefonisch mit, er sei noch auf
der Autobahn, man solle sich auf den Parkplatz in […] treffen, damit er selbst
weniger Zeit verliere. Der Beschuldigte fuhr daraufhin mit seinen beiden
Mitfahrern zunächst auf den Parkplatz beim […] und – als sie G.___ dort nicht
antrafen – danach auf den grossen «[…]-Parkplatz», auf dem im nordöstlichen
Bereich neben zwei parkierten Autotransportern anhielt.
4.2
Der Tatort, sog «[…]-Parkplatz» oder
«[…]-Parkplatz», befindet sich im nördlichen Teil der Gemeinde […] in unmittelbarer
Nähe der Aare, östlich des ehemaligen […]-Areals. Der Parkplatz grenzt im Osten
an die […]strasse, nördlich des Parkplatzes befinden sich das Clubhaus des […]
und zwei Fussballplätze. Erschlossen wird der Parkplatz von Süden über die […]strasse
und von Südosten über den […]weg. Dazu kann der Strafanzeige noch folgendes
entnommen werden: «Der Vorfall ereignete sich im nordöstlichen Teil des
Parkplatzes auf Höhe der Liegenschaft […] und der östlichen Gebäudeflucht der
Liegenschaft […]. Der Parkplatz an sich ist nicht beleuchtet, lediglich die
Strassen im östlichen und westlichen Teil verfügen über eine übliche
Beleuchtung. Der […]parkplatz ist in der Region ein Begriff und wird dank
seiner Grösse und teilweisen Abgeschiedenheit von vielen unterschiedlichen
Personengruppen frequentiert, seien das Lernfahrer, Autotuner, Liebespaare und
andere mehr. Der Parkplatz wird auch von Angestellten der nahen Industrie,
Lastwagenchauffeuren und Langzeitparkierern genutzt. Gemäss den Aussagen der
Anwohner herrscht auf dem Parkplatz – zu deren Leidwesen – tagein, tagaus ein
reges und mitunter auch sehr lärmiges Treiben bis oft spät in die Nacht
hinein.» Vgl. dazu auch die Fotos vom Tatort (AS 449 ff.).
5.
Die Beweismittel
5.1.1
Die Akten enthalten - neben den
Aussagen des Beschuldigten, von Auskunftspersonen und Zeugen - folgende
Beweismittel:
-
Fotos des Tatortes,
erstellt unmittelbar nach dem Ereignis (AS 454 ff.);
-
eine CD-Rom mit der
Audiodatei des Anrufes des Beschuldigten an die Alarmzentrale samt Abschrift
inkl. Übersetzungen (AS 484 ff.);
-
Bericht
LTD/Ermittlungsdienst vom 15. November 2013 (AS 52 ff.);
-
Bericht der technischen
Überprüfung des Unfallfahrzeuges durch die MFK vom 14. Oktober 2013 (AS 497
ff.);
-
Aktennotiz und Unterlagen
zur Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2013, jeweils aus Sicht des Beschuldigten
und des Zeugen J.___ (AS 519 ff);
-
zwei Spurenberichte (inkl.
Spurenauflistungen) des KTD vom 8. Oktober 2013 bzw. 29. Januar 2014 betr.
Fahrzeug […] (AS 624 ff. und 629 ff.);
-
Nachtragsrapport vom 18.
Juni 2019 (verwendetes Fahrzeug anlässlich Tatrekonstruktion; AS 631.1 ff.);
-
Hausdurchsuchungsprotokolle
betr. folgender Domizile: Beschuldigter, K.___ und G.___ (AS 775 ff.);
-
Echtzeitüberwachung und
rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf
L.___ registrierten Mobiltelefonnummer (AS 863 ff.);
-
rückwirkende
Teilnehmeridentifikation/Randdatenerhebung der auf M.___ registrierten
Mobiltelefonnummer (AS 891 ff.);
-
rückwirkende
Teilnehmeridentifikation/Randdatenerhebung der auf N.___ registrierten
Mobiltelefonnummer (AS 910 ff.);
-
Ergebnisse der Auswertung
der sichergestellten Mobiltelefone (AS 945 ff., 31);
-
Gutachten IRM Bern vom 7.
April 2014 zum Todesfall von †E.___ (AS 1148 ff.);
-
Obduktionsprotokoll IRM
Bern vom 7. April 2014 (AS 1154);
-
Histologieprotokoll IRM
Bern vom 7. April 2014 (AS 1168 f.);
-
morphometrisches/rekonstruktives
Gutachten IRM Bern vom 25. April 2014 (AS 1189 ff.);
-
verkehrstechnisches
Gutachten vom 30. November 2016 (AS 1259 ff.) und Aktennotiz des Staatsanwaltes
zur Demonstration der Versuchsanordnung des […] vom 25. November 2016 (AS 1254
ff.).
5.1.2
Bei den genannten Gutachten sind
namentlich folgende Erkenntnisse von Bedeutung:
5.1.2.1
Zur Ermittlung des Ablaufs des
Ereignishergangs wurde beim IRM der Universität Bern die Erstellung eines
morphometrischen/rekonstruktiven Gutachtens in Auftrag gegeben, welches vom 25.
April 2014 datiert (AS 1189 ff.).
Das vorliegende Gutachten ist schlüssig
und nachvollziehbar. Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich
die Verletzungen des Opfers zwanglos mit dem in Abschnitt 4 (geometrische
3D-Rekonstruktion) beschriebenen Überrollvorgang durch den PW erklären liessen:
Zu Beginn des Überrollens habe sich das
Opfer am ehesten auf dem Rücken liegend quer zum Fahrzeug, mit dem Kopf vor dem
linken Vorderrad und mit den Beinen Richtung rechtes Vorderrad (Abb. 20, AS
1228) befunden. Aus der Visualisierung der morphometrischen Rekonstruktion des
Ereignisablaufes gemäss Abb. 18 ff. (AS 1226 ff.) kann abgeleitet werden, dass
das Opfer vor dem Überrollen möglicherweise angewinkelte Beine hatte. Während
des Überholvorganges sei es mehr als eine Umdrehung nach links um seine
Körperlängsachse gedreht und in linker Seitenlage, den Kopf ca. 126 cm hinter
dem linken Hinterrad und die Beine Richtung rechtes Hinterrad, quer zur
Fahrbahn aufgefunden worden. Die ermittelte Position des Körpers beim
Überfahren mit der Vorderachse und die aufgefundenen Haare und Wischspuren am
linken Vorderrad sprächen dafür, dass der Kopf im Stirnbereich tangential vom
linken Vorderrad/den linken Rädern (AS 1203) überrollt worden sei
(Abb. 22; AS 1230).
5.1.2.2
Die Expertise der MFK KG.___
Solothurn vom 14. Oktober 2013 (AS 497 ff.) bescheinigt dem Fahrzeug PW […],
einen schlechten Allgemeinzustand; dies betreffe u.a. die lauten Geräusche der
Motorsteuerungsspannrolle und den starken Ölverlust. Ein Schaden oder ein
technischer Defekt, welcher zum Unfall geführt habe, könne nicht eruiert
werden.
5.1.2.3
Auch das verkehrstechnische
Gutachten des […] vom 30. November 2016 (AS 1259 ff.) erscheint als
schlüssig und nachvollziehbar:
Der Aktennotiz des Staatsanwalts vom 25.
November 2016 (AS 1254 ff.) sind Erklärungen zur Demonstration der
Versuchsanordnung auf dem Testgelände des […] zu entnehmen: Für die Versuche
sei das Fahrzeug des Vorfalles vom 5. September 2013 verwendet worden; als
Prüfpuppe («Dummy») sei eine solche aus der Ausbildung für lebensrettende
Sofortmassnahmen beigezogen worden; Gewicht und Grösse korrespondierten in etwa
mit den diesbezüglichen Daten des Opfers. Die Puppe könne nicht tel quel mit
einem menschlichen Körper verglichen werden, zumal diese keine Haut, Fleisch
und Knochen aufweise. Die Puppe sei ausserdem steifer und «zerbreche» weniger.
Bis dato habe die Puppe in der Versuchskonstellation keine Kleider getragen, da
solche eine nicht steuerbare Fehlerquelle darstellten. In den Vorversuchen habe
sich die Puppe beinahe in jedem zweiten Fall unter dem Auto verklemmt. Es sei
praktisch nicht möglich, angewinkelte Beine und eine Seitenlage während des
Überrollmanövers rekonstruktiv nachzustellen; es gebe kein Vergleichsobjekt,
welches mit den Eigenschaften eines menschlichen Körpers besser korrespondiere
als die eingesetzte Puppe. Der Widerstand, um einen menschlichen Körper zu
überfahren, sei eher nicht grösser als beim Dummy. Es gebe keine Prüfpuppen,
welche genau für die hier interessierende Konstellation geschaffen worden
seien; eine solche müsste erst hergestellt werden, dies unter beträchtlichen
Kostenfolgen.
Dem Gutachten selbst ist insbesondere
bei der Fragenbeantwortung im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen (AS 1282
ff.): Die Nachfahrversuche hätten gezeigt, dass eine Betätigung von 60% des
Gaspedals während zwei Sekunden ausreichte, um das Fahrmanöver durchführen zu
können und mit der Vorder- und Hinterachse über eine Person zu fahren. Zwischen
dem Loslassen des Gaspedals bis zum Betätigen des Bremspedals und der
darauffolgenden Verzögerung könne die Geschwindigkeit noch leicht ansteigen
oder bleibe zumindest noch während rund einer Sekunde gleich (AS 1282, Frage
4.2).
Das Überrollen sei in den
Nachfahrversuchen problemlos vonstatten gegangen, ohne dafür extra stark Gas
geben zu müssen. Kurz gesagt sei die Versuchsfahrerin eingestiegen, habe sich
angeschnallt, den Motor gestartet, sei losgefahren und habe die Prüfpuppe ohne
Weiteres überrollt. Auf ein Trottoir aufzufahren fühle sich härter an und lasse
sich nicht mit dem vorliegenden Ereignis vergleichen. Über die Prüfpuppe zu
fahren, lasse sich vom Gefühl her am ehesten mit dem Überfahren einer
Temposchwelle vergleichen (AS 1283, Frage 4.9).
Das Überrollen sei am Lenkrad und am
Fahrerplatz spürbar und könne somit als Reaktionspunkt dienen. Die
Weg-Zeit-Analyse zeige, dass von diesem Reaktionspunkt bis zum Stillstand des
Fahrzeuges trotzdem noch mit der Hinterachse über den Körper hinweg gefahren
werde, auch wenn bereits eine Reaktion und eine anschliessende Bremsung
eingeleitet worden sei; dies unabhängig davon, ob der Körper noch mitgezogen
werde wie im Realfall oder an Ort verbleibe wie beim Nachfahrversuch. Dadurch
ändere sich nur die Endlage des Körpers relativ zum Fahrzeug.
Ein physikalischer Widerstand, um das
Manöver zu beschreiben, existiere nicht. Um das Überrollmanöver zu
bewerkstelligen habe ein «normales» Anfahrmanöver ausgereicht. Der Körper des
Opfers habe der Kraft des losfahrenden Körpers nicht entgegenhalten können (AS
1279.
f.).
Wie viel Kraft eine Person liegend mit
hochgestellten Knien in seitlicher Richtung aufbringen könne, könne aus
fahrzeugtechnischer Sicht nicht geklärt werden; im Leerlauf werde nur sehr
wenig Drehmoment über den Wandler und das Getriebe übertragen. Dieses reiche
kaum zum Rollen auf ebener Fahrbahn aus. Vereinfacht gesagt müssten die Beine
seitlich rund 240 kg entgegenhalten, weshalb die Beine vermutlich problemlos
umgestossen würden (AS 1283, Frage 4.7).
Gemäss Spuren auf der Fahrbahn sei der
Körper sowohl geschoben, als auch überrollt worden. Den Wischspuren
entsprechend sei er vermutlich zuerst rund 0.5 m geschoben worden, bis das
linke Vorderrad den Kopf überrollt habe. Ob grundsätzlich ein Schieben vor dem
Überrollen stattfinde oder nicht, sei nicht eindeutig bestimmbar. Dieser Ablauf
sei von verschiedenen Faktoren abhängig, die bei jedem Versuch anders ablaufen
könnten. Ob, wann und wieviel der Körper geschoben worden sei, sei daher rein
zufällig (AS 1283, Frage 4.8).
Die Überprüfung der Sichtbarkeit habe
gezeigt, dass eine vor dem Fahrzeug liegende Person vom Fahrerplatz nicht zu
sehen sei. Aus stehender Position neben dem Fahrzeug (fahrerseitig) befinde
sich der obere Teil des Kopfes im sichtbaren Bereich (beim Einsteigen). Es sei
zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits Dämmerung geherrscht habe
(AS 1282, Frage 4.4). Der obere Teil des Kopfes sei beim Stehen neben dem
Fahrzeug nur knapp sichtbar, bei Dämmerung könne eine vor dem Fahrzeug liegende
Person leicht übersehen werden (AS 1260).
Aus Sicht der Sachverständigen passe die
vom IRM ermittelte Position des Opfers vor dem Fahrzeug zu der Situation mit
dem Motorengeräusch; in einer solchen Position sei es möglich, unter das
Fahrzeug zu schauen (AS 1282, Frage 4.6).
5.1.3
Aus den rückwirkenden
Teilnehmeridentifikationen/Randdatenerhebungen ergibt sich folgendes: Der
Beschuldigte befand sich zusammen mit seinem Stiefvater und seinem «Grossvater»
um 20:13 Uhr noch (im Auto) in […], Antennenstandort […]; dies zeigt die Auswertung
der Randdaten der Mobiltelefonnummer […] (registriert auf L.___), welche in
fraglicher Zeit nachgewiesenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde (vgl.
AS 030 und 878). Weiter stimmen die von der Rufnummer […] (zur fraglicher
Zeit vom Opfer benutzt) aufgezeichneten Standorte mit denjenigen des vom
Beschuldigten benutzten Mobiltelefons überein (vgl. AS031; 941 ff.). Für die
rund fünf Kilometer von […] zum […]-Parkplatz wird von google maps, je nach
Verkehrsverhältnisse, auf der schnellsten Route (via […]), für ein
Motorfahrzeug eine Fahrtdauer von 9 Minuten angegeben (ohne
Verkehrsbehinderungen). Wäre also der Beschuldigte um 20:13 Uhr in […]
losgefahren, so wäre er frühestens um 20:22 Uhr auf dem […]-Parkplatz in […]
eingetroffen. Aufgrund der Aussagen ist aber davon auszugehen, dass der
Beschuldigte zuerst den Parkplatz beim […] in […] angesteuert hatte, sodass sie
wohl eher erst um 20.25 Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen sind (so auch der
Oberstaatsanwalt vor Obergericht). Um 20.27 Uhr erfolgte der Notruf des
Beschuldigten bei der Alarmzentrale. Die Vorgänge auf dem Parkplatz ereigneten
sich somit innert sehr kurzer Zeit.
5.2
Insgesamt wurden 17 Personen –
teilweise mehrfach – zum Vorfall und dem Umfeld befragt. In zwei Fällen wurden
die Einvernahmen aufgrund des jugendlichen Alters der Auskunftspersonen zudem
auf Video aufgezeichnet. Zusammengefasst finden sich in den Akten folgende
relevante Aussagen:
5.2.1
Eine erste Gruppe von Aussagen
stammt von drei Jugendlichen, die am Tatabend auf den Sportplätzen […]
trainiert hatten. Darunter befindet sich die Aussage von J.___, der den
Beschuldigten am deutlichsten belastet hat.
5.2.1.1
J.___, geb. […], gab am
11.
September 2013 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson an (AS 232 ff.),
er sei vom Training gekommen, als er Schreie habe wahrnehmen können. Er sei mit
zwei Kollegen folglich nachschauen gegangen, was los sei. Er habe gesehen, wie
ein Mann einen anderen Mann herumgeschupst habe. Danach sei er ins Auto gegangen.
Er sei folglich mit dem Auto über den Mann gefahren. Danach sei er aus dem Auto
ausgestiegen und habe Nachschau gehalten nach dem Mann, über welchen er mit dem
Auto gefahren sei. Der Mann, vermutlich ca. 18 Jahre alt, habe ihn in der Folge
nach der Nummer der Ambulanz gefragt. Er habe ihm die Nummer 114 gegeben. Ein
anderer Mann sei auch noch da gewesen, ca. 50 Jahre alt. Dieser habe von ihm
dann noch die Nummer des Helikopters verlangt. Er habe diese nicht gekannt,
aber ein Kollege habe diese Nummer dem Mann geben können. Danach seien sie
gegangen. Er habe Angst gehabt. (auf Nachfragen) Das erste Mal sei er auf dem
Weg von der Kabine zum Veloständer aufmerksam geworden. Er habe «Hey» oder so
gehört, die Männer hätten nicht deutsch gesprochen, […] oder so. Als das Auto
über den Mann gefahren sei, habe er dessen Knochen brechen gehört. Ausser dem
«Hey» habe er nichts gehört, dieses sei aber «richtig fest» gesagt worden. Er
habe nicht gesehen, von wem die Stimme gekommen sei, habe aber nachher die gleiche
Stimme beim 18-Jährigen noch einmal hören können. Nein, der alte Mann habe ihn
nach den Nummern der Polizei und des Helikopters gefragt. Ja, er habe sehen
können, wie der ca. 18-Jährige den anderen Mann geschupst habe. Er habe dies
mit beiden Händen einmal ca. auf Brusthöhe gemacht. Der andere Mann sei dann zu
Boden gestürzt und dabei am Boden «ahh» oder so gemacht. Der Mann sei rückwärts
auf den Boden gestürzt. Nein, mehr könne er zum Sturz nicht sagen. Er wisse
nicht, ob sich der Mann noch mit den Händen habe abstützen können oder nicht.
Dieser sei dann auf dem Rücken gelegen und habe sich mit den Händen an den
Rücken gefasst. Der junge Mann sei dann ins Auto gestiegen, habe kurz nach
vorne geschaut, habe den Motor gestartet und sei los gefahren. Er sei mit dem
Auto langsam über den am Boden liegenden Mann gefahren. Er glaube, dieser habe
den Mann am Boden nicht gesehen. Ja, der junge Mann sei sogleich nach dem Sturz
ins Auto gestiegen und los gefahren. Er sei zu diesem Zeitpunkt rund fünf Meter
vom Auto entfernt gewesen. O.___ und P.___ seien bei ihm gewesen. Nein, diese
hätten nicht alles gesehen, sie hätten nur die Knochen brechen hören. P.___ und
O.___ seien Velo gefahren und hätten deswegen in eine falsche Richtung gesehen.
Er selbst sei bei O.___ hinten auf dem Velo gesessen und habe daher das Ganze
beobachten können. Als das Auto über den Mann gefahren sei, hätten die Beiden
angehalten mit dem Velo, da sie es gehört hätten. Der andere Mann sei einfach
dort – neben dem Auto – gestanden und habe nichts gemacht. Dieser habe noch mit
dem 18-Jährigen gesprochen, nachdem dieser den Mann zu Boden geschupst gehabt
habe. Sonst sei niemand anwesend gewesen. Ja, er könne der Polizei vor Ort
zeigen, wo er sich dabei aufgehalten habe. Er könne das auch aufzeichnen
(Skizze: AS 240). Der junge Mann habe zu ihnen dann gesagt, sie sollten
weggehen. Dieser habe einen sehr wütenden Eindruck gemacht. (auf Frage, weshalb
er glaube, der jüngere Mann habe den vor dem Auto liegenden Mann nicht gesehen)
Vorne am Auto sei ja die Kühlerhaube. Der Mann habe nämlich noch nach vorne
geschaut und sei danach los gefahren. Den jüngeren Mann und den noch anwesenden
Mann könne er nicht beschreiben. Das Auto sei blau oder schwarz und relativ
lang gewesen. (aF) Angst habe er gehabt, weil er gedacht habe, der Mann sage
ihm zum Beispiel, er dürfe niemandem erzählen, was er gesehen habe. Vom
überfahrenen Mann habe er nur gehört, dass dieser laut «Ahh» gemacht habe, als
das Auto über ihn gefahren sei.
Am 18. Oktober 2013 wurde mit J.___ eine
Tatrekonstruktion durchgeführt (Befragungsnotizen zur Rekonstruktion: AS 519
ff., Fotos der Rekonstruktion: AS 529 ff.). Es sei dunkel gewesen und die
Strassenlampen hätten gebrannt. Die Schwester von O.___ habe dessen Sporttasche
genommen und sei vorausgefahren. Während P.___ sein Velo aufgeschlossen habe,
sei er auf dem Gepäckträger von O.___ gesessen. Da habe er einen Mann laut
«Hey» rufen gehört. Er sei vom Gepäckträger aufgestanden und habe umhergesehen.
Auf dem Parkplatz habe er ein Auto stehen sehen, dessen Motor gelaufen sei und
ein sonderbares Geräusch gemacht habe. Zudem seien die Lichter des Autos
eingeschaltet gewesen. Er habe die beiden Rücklichter gesehen, zudem den
rechten Blinker, aber keine Bremslichter. Da er sonst niemanden gesehen habe, sei
er davon ausgegangen, das «Hey» sei aus der Richtung dieses Autos gekommen. Als
er später auf dem Gepäckträger von O.___ am Parkplatz vorbei gefahren sei, habe
er die gleiche Stimme erneut gehört, nicht schreien, sondern laut sprechen. Sie
habe dem 18-Jährigen gehört. In der Zwischenzeit sei P.___ bereit gewesen und sie
hätten sich daran gemacht, loszufahren. In diesem Moment habe er eine Autotüre
zuschlagen gehört. Als er zum Auto geschaut habe, habe er gesehen, wie ein ca.
50-jähriger Mann ausgestiegen und rechts vom Auto gestanden sei. Ob der Mann
links oder rechts ausgestiegen sei, könne er nicht sagen. (aF) In der Tatnacht
habe es weniger Autos auf dem Parkplatz gehabt als heute. Er könne sich aber
nicht erinnern, wo weniger Autos gestanden seien. Ausser dem laufenden Motor
und den «Hey» habe er bis dahin keinen weiteren Lärm gehört. P.___ sei dann
voraus gefahren, O.___ mit ihm auf dem Gepäckträger hinterher. Die Schwester
von O.___ sei schon vorausgefahren gewesen. Sie seien auf der Strasse und auf
dieser am linken Rand den Parkplätzen entlang Richtung Süden, Richtung Dorf,
gefahren. Die beiden weissen Lieferwagen seien in der Tatnacht nicht neben dem
Tatfahrzeug gestanden. Er habe das Auto mit laufendem Motor beim Vorbeifahren
gut gesehen. Deshalb glaube er, dass der Lieferwagen mit dem Anhänger und der
Andere nicht da gestanden seien. Er glaube nicht, dass es noch andere Fahrzeuge
gehabt habe. Die Schwester von O.___ sei in diesem Moment schon beim vordersten
Kandelaber, nahe der Kurve gewesen. Er habe eine laute Diskussion gehört und
habe sich auf dem Gepäckträger umgedreht, um zu schauen. Als er sich etwa auf
der Höhe des Unfallautos befunden habe, habe er vor dem Auto mit laufendem
Motor einen 18-Jährigen und einen 40-Jährigen gesehen, welche in eine laute
Diskussion verwickelt gewesen seien. Sie seien sich gegenüber gestanden, leicht
versetzt, der 40-jährige mit dem Rücken zur Strasse. Rechts vom Auto, auf Höhe
der Beifahrertüre sei der 50-Jährige gestanden, den er bereits früher
wahrgenommen gehabt habe. Dieser habe in die Richtung der beiden Anderen
geschaut und nichts getan. Zu O.___ und P.___ habe er in diesem Moment nichts
gesagt, da er ein bisschen Angst gehabt habe. Während des Weiterfahrens habe er
weiter nach links geschaut und gesehen, wie der 18-Jährige den 40-Jährigen mit
beiden Händen «geschüpft» habe, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Der
40-Jährige sei in Rückenlage mit dem Becken-Gesäss auf dem Boden aufgekommen
und habe sich mit beiden Händen abgestützt. Danach habe er sich auf den Rücken
gelegt, sich mit einer Hand an den Rücken gelangt und «Ahh» gemacht. Er denke,
der 40-Jährige habe sich vor Schmerz an den Rücken gegriffen. Der 18-Jährige
sei dann zur Autotüre gelaufen. Der 50-Jährige sei weiterhin untätig neben dem
Auto gestanden und habe weder telefoniert noch geraucht. Dieser habe in
Richtung des 40-Jährigen am Boden geblickt und es habe den Anschein gemacht,
als wolle er dem 40-Jährigen helfen. Der 18-Jährige habe aber den 40-Jährigen
angeschrien, damit dieser stillgestanden sei. Er habe nicht verstanden, was der
18-Jährige geschrien habe. Es seine komische Sprache gewesen und habe ähnlich
wie […] getönt. (aF) Er glaube, der Motor sei noch gelaufen, ob die Lichter
gebrannt hätten, wisse er nicht mehr. Wie viele Autos damals auf dem Parkplatz
gestanden seien, könne er nicht mehr sagen, es seien aber sicher viel weniger
gewesen als heute. Anschliessend sei der 18-Jährige ins Auto gestiegen und habe
den 40-Jährigen überfahren. Er könne nicht sagen, wo genau das Auto angehalten
habe. Der 40-Jährige sei danach hinter dem Auto gelegen. Der 50-Jährige sei
stehen geblieben und habe nichts gemacht. Als er selber sich auf der Höhe des
Fussgängerstreifens befunden habe, habe er gesehen, wie der 18-Jährige ins Auto
gestiegen sei, sich kurz aufgerichtet habe, mit dem Kopf nahe der
Windschutzscheibe nach vorne geschaut habe und langsam losgefahren sei. Ja, er
habe gesehen, dass der 18-Jährige vor dem Losfahren nach vorne geschaut habe.
Zwischen dem «Schüpfen» und dem Losfahren sei nicht viel Zeit verstrichen. O.___
und P.___ hätten nichts gesehen, sondern nur gehört, wie die Knochen gebrochen
seien. Als sie sich etwa auf der Höhe des mittleren Kandelabers befunden
hätten, habe er der Schwester von O.___ gepfiffen, damit sie anhalte, um ihr zu
zeigen, was passiert sei. Da sie aber schon zu weit weg gewesen sei und mit dem
Kopfhörer Musik gehört habe, habe sie erst auf den zweiten Pfiff reagiert. P.___
habe beim Kandelaber angehalten, da er auch etwas habe sehen wollen. O.___ sei
mit ihm hinten drauf der Schwester nachgefahren und P.___ habe gerufen «wartet,
wartet.». Sie hätten die Schwester nach der Kurve auf der Höhe des Signals «kein
Vortritt» getroffen. Sie habe gesagt: «Das macht nichts, kommt wir gehen.»
Danach sei sie weggefahren. Sie drei seien zum Tatort zurückgefahren. Dabei
seien sie zwischen den Containern durch auf der Strasse neben dem Parkplatz
Richtung Norden gefahren und anschliessend über den Rasenstreifen wieder auf
den Parkplatz gelangt. Ja, es habe weniger Fahrzeuge gehabt als bei der
Tatrekonstruktion. (aF) Sie seien zurückgefahren, um zu sehen, ob sich der
40-Jährige weh getan habe. Sie seien in die Nähe des Unfallortes gefahren, P.___
habe etwas weiter hinten angehalten. Er sei vom Gepäckträger abgestiegen und
habe sich dem Auto genähert. Er habe gesehen, wie der 18-Jährige ausgestiegen
sei und zum 40-Jährigen gegangen sei, um zu schauen, was passiert sei. Die
beiden Männer hätten mit dem 40-Jährigen gesprochen, dieser habe aber nicht
mehr reagiert. Der 50-Jährige habe die Jungen nach der Telefonnummer der
Ambulanz gefragt. P.___ habe die Nummer der Rega angegeben. (Auf Nachfrage) Das
eigentliche Aussteigen des Beschuldigten habe er nicht gesehen. Er habe erst
die Situation wahrgenommen, als der Mann hinter dem Auto gelegen sei und die
anderen bei diesem gewesen seien. (aF) Er sei auf Deutsch nach der Nummer der
Ambulanz gefragt worden. Er könne sich gut erinnern, dass der Motor des Autos noch
gelaufen sei und dasselbe komische Geräusch wie bei der Tatrekonstruktion
gemacht habe. Zudem sei die Fahrertüre offen gewesen. Der 40-Jährige sei am
Boden gewesen und habe sich nicht mehr bewegt. Bezüglich der von ihm
vorgezeigten Lage des Opfers sei er sich nicht ganz sicher. Als er sich den
drei Männern genähert habe, während seine Kollegen mit den Velos
zurückgeblieben seien, habe ihn einer der Männer angeschrien, sie sollten
weggehen. Er könne nicht mehr sagen, welcher der beiden Männer das gewesen sei,
glaube aber, es sei der 18-Jährige gewesen. (aF, wer die Rega alarmiert habe)
Sie seien ja weggeschickt worden. Er glaube, das sei der 50-Jährige gewesen.
Am Nachmittag des 18. Oktober 2013 –
nach der Rekonstruktion am Vormittag – wurde J.___ noch einmal als
Auskunftsperson förmlich befragt (AS 249 ff.) und gab an, seine Aussagen vom
11.
September 2013 seien richtig gewesen. Damals habe er sich noch besser
erinnern können, nun habe er schon gewisse Details vergessen. Auch seine
Aussagen bei der Rekonstruktion seien richtig gewesen. In der Nähe des
Veloständers habe er jemanden schreien gehört. Da habe er dorthin geschaut und
das schwarze Auto gesehen. Dann hätten sie auf P.___ gewartet und dann seien
sie losgefahren. Als sie auf den Velos gewesen seien, habe er gesehen, wie der
18-Jährige mit dem 40-Jährigen gestritten habe. Dazu hätten die Beiden
geschrien. Als sie weitergefahren seien, habe er gesehen, wie der 18-Jährige
den 40-Jährigen «a Bode gschosse het». Danach seien sie weiterhin auf dem Velo
gewesen. Er habe dann gesehen, wie der 18-Jährige ins Auto eingestiegen sei und
den 40-Jährigen überfahren habe. Dann habe er der Schwester von O.___
gepfiffen. Diese habe dann gesagt, das mache nichts, und sei weggefahren. Sie
seien zurückgefahren, um zu schauen, was dort passiert sei. Wer den Streit
angefangen habe, wisse er nicht, er könne aber sagen, dass das erste Schreien
vom 18-Jährigen gewesen sei, weil er danach die Stimme wiedererkannt habe. Das
erste Schreien sei ein lautes «Hey» gewesen. (aF) Der Mann sei gerade vor dem
Auto am Boden gelegen. Der 18-Jährige sei eingestiegen, habe den Kopf
angehoben, nach vorne geschaut und den Anderen überfahren. Dann sei er
ausgestiegen und nach hinten gegangen, um zu schauen, wie es dem anderen gehe.
Dies habe er von dort aus gesehen, als sie an die Situation zurückgefahren
seien. Dabei sei er immer noch hinter O.___ gewesen, sie seien immer näher zum
Auto zurückgefahren. Den Streit habe er von ausserhalb des Parkplatzes gesehen,
dort, wo man heute Fotos gemacht habe. Unmittelbar nachdem der 40-Jährige auf
dem Boden gefallen gewesen sei, sei der Andere in das Auto eingestiegen.
Nachdem er den 40-Jährigen überrollt gehabt habe, sei der 18-Jährige sofort
wieder ausgestiegen. (Auf Vorhalt, nach seinen Angaben sei das Ganze zeitlich
schwierig einzuordnen, der ganze Ablauf habe ja nicht sehr lange gedauert. Er
wolle aber den Streit und das Anfahren noch von ausserhalb des Parkplatzes
gesehen haben, das Aussteigen dann wieder beim Zurückfahren. Dazwischen sei er
aber noch beim dreieckigen Verkehrsschild gewesen. Ob er das erklären könne?).
Als er zurückgefahren sei, sei der 18-Jährige schon beim Verletzten gewesen.
(aF, ob er das Aussteigen überhaupt gesehen habe?) Nein, das habe er nicht
gesehen. Er habe vorhin wohl etwas Falsches gesagt. Ja, es sei so gewesen, dass
er den Streit und das Überfahren gesehen habe und dann zu O.___s Schwester
gefahren sei. Beim Zurückfahren sei der junge Mann schon beim Verletzten
gewesen. Der 50-Jährige habe nie etwas gemacht. Er habe dann nach der Nummer
der Ambulanz gefragt. (aF) Beim dreieckigen Verkehrsschild habe die Schwester
von O.___ gesagt, «kommt jetzt, wir gehen». Sie (die Jungs) hätten dann gesagt,
sie wollten schauen gehen. (aF) O.___ habe das gesagt. Sie seien
zurückgefahren, weil sie hätten schauen wollen. (aF) Die Idee, zurückzufahren,
habe er gehabt. (auf Vorhalt, der junge Mann bestreite ein «Schüpfen») Das habe
er aber sicher gesehen (aV, am Morgen habe er gesagt, er habe das Gesicht des Mannes,
der geschupst worden sei, gesehen) Er könne das Gesicht nicht genau
beschrieben. (aF) Er habe das Gesicht gesehen, als dieser am Boden gelegen sei.
(aF, wo er da gewesen sei?) Er sei ab dem Velo gestiegen und näher zum Auto
gegangen, um zu schauen. Er könne sich nicht genau erinnern, welcher der beiden
Männer dann gesagt habe, er solle weggehen. (aV, der junge Mann sage, der
50-Jährige sei zeitweise sehr weit vom Auto entfernt gestanden) Er meine, dass
dieser nahe beim Auto gewesen sei. (aF) Als der 40-Jährige unter dem Auto
hervorgekommen sei, sei der 50-Jährige ganz von der Nähe schauen gegangen. (aF,
ob er mal gesehen habe, dass der 50-Jährige ziemlich weit von dem Auto weg
gewesen sei oder ob er so etwas nicht gesehen habe?) Ja, das habe er gesehen.
(aF, wo dieser dann gewesen sei?) «Einfach dann, als er noch hinten ging, um go
luege». (aF RA Völker) Er könne das Überfahren des Mannes «ein wenig»
beschreiben». Ab wann das gemeint sei? (Antwort Völker: Ab dem Losfahren) Der
40-jährige sei am Boden gelegen. Der 18-Jährige habe den Kopf gehoben und habe
aus dem Auto geschaut. Er sei dann ganz langsam gefahren. Das Auto habe dann so
Bewegungen gemacht (auf – runter – auf – runter, ganz langsam). (aF RA Kunz) Er
könne den Standort der drei Männer beim Überrollen aufzeichnen (vgl. Skizze AS
257). (aF RA Kunz: P.___ habe ausgesagt, er habe gesagt, kommt wir gehen
schauen. Er habe das Knirschen gehört. Ob das so richtig sei?) Das habe O.___
gesagt, nicht P.___. (aF RA Kunz: ob sie direkt vom Ort gemäss soeben
erstellter Skizze zum Auto gefahren seien?) Nein, er habe dann der Schwester
gepfiffen. Sie seien dann zur Strasse zum Signal bzw. zur Schwester gefahren
und von dort zurück zum Auto wie heute beschrieben. (auf Vorhalt der ersten
Aussage, er sei rund fünf Meter vom Auto weggewesen, als dieses über den Mann
gefahren sei) Für ihn seien das fünf Meter von seinem Standort bis zum Auto.
(RA Kunz: Hinweis auf das Beispiel des Elfmeterpunktes) Dann seien es wohl rund
20.
Meter gewesen. (RA Kunz: auf Vorhalt der früheren Skizze, Beilage zur
Einvernahme vom 11.9.2013, und den Abweichungen) Was er heute gesagt habe, sei
korrekt. Sie seien alle zum dreieckigen Signal gefahren. (Kunz: Wie er sich
erklären könne, dass O.___, der bei den Veloparkplätzen auf ihn gewartet habe,
keine Schreie gehört und nichts gesehen habe?) Ja, dieser habe nichts gehört.
Er habe es gehört und gedacht, was das für Schreie seien. O.___ sei mit P.___
am Reden gewesen, dieser solle machen. Deshalb hätten die anderen die Schreie
wohl nicht gehört. (Kunz) Sie seien mit normalem Tempo mit den Velos vom
Parkplatz weggefahren. (Kunz: O.___ habe gesagt, sie hätten einen Schrei gehört
und dann das Auto gesehen, das «gumpte». Dann seien sie zum Auto gefahren. Was
er dazu sage?) Dazu habe er nichts zu sagen. (RA Kunz: Es seien ja
unterschiedliche Schilderungen. O.___ sage, er habe Schreie gehört und dann
seien sie zum Auto gefahren. Ob es sein könne, dass er sich täusche?) Nein, sie
hätten erst die Schwester gerufen und seien dann erst zum Auto gefahren. (RA
Kunz: Ob sie untereinander das Erlebnis noch besprochen hätten?) Ja, sie hätten
in der Schule darüber gesprochen, auch mit dem Lehrer. Ob noch andere Kinder
aus seiner Klasse Zeugen gewesen seien vom Vorfall, wisse er nicht. (aF RA
Kunz) Nein, der Lehrer habe das Ganze nicht thematisiert, sondern O.___ und er,
sie seien in der gleichen Klasse.
Vor Amtsgericht wurde J.___ als Zeuge
befragt (AS 1491 ff.) und gab an, er könne sich gar nicht mehr an den Vorfall
erinnern. Er habe es schon lange vergessen. Er könne sich nicht erinnern, was
vor sieben Jahren passiert sei. Auch an keine Gefühle könne er sich erinnern.
(aF) Ja, man habe in der Schule schon über den Vorfall gesprochen. Es sei etwas
Schlimmes passiert gewesen, man habe es im 20 Minuten lesen können. Was sie
genau besprochen hätten, wisse er nicht mehr. Ja, auch unter den Kollegen sei
darüber gesprochen worden. Als er vorhin den Platz wiedergesehen habe, habe er
sich an nichts mehr erinnern können. Er habe damals wie immer sein Velo geholt
und sei normal gegangen. Vom Training raus, Velo nehmen, heimfahren. (aF, ob er
Lärm, Unregelmässigkeiten wahrgenommen habe?) Nein. Es sei schwierig gewesen,
es zu vergessen. Er wolle sich nicht wieder daran erinnern.
5.2.1.2
P., geb. […], wurde am
11.
September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 274 ff.) und gab
zusammengefasst an, nach dem Training seien sie zum Veloständer gegangen und
mit den Velos über den Parkplatz weggefahren. Plötzlich habe er ein Knirschen
gehört, wie wenn Kartons zusammengedrückt würden. Er habe nach links geschaut
und habe ein Auto gesehen, dessen Front in die Höhe geragt habe. Dann sei die
Front wieder runter gegangen und dann sei der hintere Teil nach oben gegangen.
Sie seien dann näher zum Auto gegangen und hätten einen Mann hinter dem Auto am
Boden liegen gesehen. Zwei Männer seien bei diesem gewesen und hätten ihn
geschüttelt. Einer der beiden habe sein Telefon in der Hand gehabt und es habe
ausgesehen, als würde er etwas eintippen. Dieser habe ihnen gesagt, sie sollten
weggehen. O.___ habe diesem dann die Nummer 117 gesagt für die Polizei, J.___
habe die 144 gesagt für den Krankenwagen. Nachdem sie die Nummer gegeben gehabt
hätten, seien sie nach Hause gegangen. (aF) Es sei da schon dunkel gewesen.
Durch die Laternen bei den Häusern am Waldrand sei der betreffende Bereich
etwas beleuchtet gewesen. Ob die Scheinwerfer des Autos angestellt gewesen
seien, wisse er nicht mehr. (aF) Er habe den Mann gesehen, als die Räder gerade
über ihn gerollt seien, also am Anfang, kurz bevor die Räder den Mann überrollt
hätten. (aF) Vorher habe er nichts gehört. Plötzlich habe er das Knirschen
gehört und als er nach links geschaut habe, seien die Räder schon auf dem Mann
gewesen. (aF) Nein, er habe keine Schreie gehört. Er werde die Situationen
einzeichnen auf einer Skizze (AS 279): A = Tatort, B = Veloständer, C = Ort,
von dem aus er das Knirschen gehört und das Auto gesehen habe. Danach seien sie
in einem Bogen zum Auto gefahren, wo der Mann am Boden gelegen sei. (aF) Es
habe nur vereinzelte Autos auf dem Parkplatz gehabt. (aF) Es seien noch J.___
und O.___ dabei gewesen (aF) Dessen Schwester sei schon weiter vorne gewesen.
Diese habe Kopfhörer getragen und habe ihre Rufe nicht gehört. Sie hätten es
ihr dann erst später erzählt. Sie habe viel weiter vorne gewartet resp. sei
langsam vor ihnen hergefahren. (AF) Nein, die Schwester habe nichts
mitbekommen. (aF) Sonst sei niemand beim Veloständer gewesen. Die anderen
Kollegen seien schon weg gewesen. Sie seien die letzten gewesen, zusammen mit
zwei anderen, die aber erst nach dem Vorfall herausgekommen seien. Die drei
Männer hätten […] gesprochen. Der Mann am Boden habe nur gestöhnt. Beim
Veloständer hätten sie sich nicht lange aufgehalten und nicht zusammen geredet
oder so.
Am 10. Oktober 2013 wurde P.___ erneut
als Auskunftsperson befragt (AS 280 ff.). Er sei mit J.___ und O.___ zum
Veloständer gegangen und sie hätten die Velos aufgemacht und seien gestartet.
Er habe ein Knirschen gehört, wie wenn man einen Karton zusammendrücken würde.
Er habe «übere» geschaut und ein Auto gesehen, bei dem der vordere Teil nach
oben gegangen sei. Er habe gesagt «chumm mir göh übere und luege, was die so
mache». Dann habe er einen Mann voller Blut gesehen. Das Auto sei schon drüber
gewesen. Sie seien dann näher gegangen und ein Mann habe sie weggeschickt. Es
seien zwei Männer da gewesen. Einer habe mit dem Blutenden gesprochen, der
andere habe ein Mobiltelefon in der Hand gehabt. O.___ habe den dann die Nummer
117.
für die Polizei gesagt. Dann seien sie gegangen. Die Schwester von O.___
habe sie ja abgeholt gehabt, sei aber schon viel weiter vorne gewesen. Sie
hätten ihr zugerufen, diese habe das aber wegen den Kopfhörern nicht hören können.
Sie seien dann zu ihr gegangen und hätten ihr das gesagt. (aF) J.___ sei auf
den Gepäckträger von O.___ gesessen. Sie seien zusammen beim Veloständer
losgefahren (Standort wird auf einer Foto mit «1» markiert: AS 285). Er sei
voraus gefahren, O.___ rund zwei Meter hinter ihm. (aF) Ausser dem Knirschen
habe er nichts gehört. (aF) Auf dem Parkplatz seien nur sie drei gewesen. Ja,
er habe vorhin auf dem Parkplatz den Ort gezeigt, wo er das Knirschen etwa
gehört habe. Es habe zu der Zeit viele Autos auf dem Parkplatz gehabt, er sei
fast voll gewesen. (aF) Ob O.___ und J.___die Bewegungen des Autos auch gesehen
hätten, wisse er nicht. Er habe das Knirschen gehört und habe dann gesagt «was
ist das, komm wir gehen schauen». (aF RA Kunz) Sie seien mit normalem Tempo
gefahren. (aF) Er sei in der Klasse über O.___ und J.___. (aF) Nein, sie hätten
danach nicht mehr über den Vorfall gesprochen. Es wird eine Foto erstellt vom
Ort, wo er das Knirschen gehört habe (AS 287).
Vor Amtsgericht gab P.___ als Zeuge an
(AS 496 ff.), er könne sich nicht mehr im Detail erinnern, es sei sieben Jahre
her. Es sei auf dem […]-Parkplatz gewesen. Er sei im Training gewesen. Es habe
schon gedämmert. An mehr könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht
mehr, ob in der Schule darüber gesprochen worden sei. Unter den Kollegen sei
über das Ereignis nicht weiter gesprochen worden. (aF, wie er auf die Männer
und das Auto aufmerksam geworden sei?) Er könne sich erinnern, ein «Knacken»
gehört zu haben. Dann sei er aufmerksam geworden. An Weiteres könne er sich
nicht erinnern. Sie seien dann kurz schauen gegangen. (aF) Das «Knacken» sei
«scho chli luut» gewesen. Ansonsten könne er sich an keine Wahrnehmungen
erinnern. (aF) Nein, er habe keinen Streit unter den Männern gesehen. (aF)
Nein, nach dem Vorfall habe er mit seinen beiden Kollegen nicht über das
Ereignis diskutiert. (aF) Daheim habe er erzählt, dass er Geräusche gehört
habe, an mehr könne er sich nicht erinnern.
5.2.1.3
O., geb. […], wurde am
11.
September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 288 ff.) und gab an, er habe
nach dem Training beim Veloständer auf seine Kollegen gewartet. Seine Schwester
habe ihn abgeholt. Er habe ihr gesagt, sie könne schon etwas fahren, er warte
noch auf seine Kollegen. Dann seien seine Kollegen gekommen und sie seien
abgefahren, J.___ bei ihm auf dem Gepäckträger. Sie seien entlang der
parkierten Lastwagen gefahren (Westseite) in Richtung seiner Schwester. Diese
habe dort gewartet, wo er auf dem Plan gezeigt habe. Dann habe er ein Auto
«gumpen» gesehen. Dann sei der Fahrer des Autos ausgestiegen. (Auf Vorhalt, im
Vorgespräch habe er gesagt, er habe Schreie gehört) Ja, er habe glaublich
zuerst einen Schrei gehört, dann habe er das Auto «gumpen» gesehen. Dann seien
sie zum Auto gefahren. Der Mann sei ausgestiegen und habe einen Namen gerufen.
Ein Mann sei am Boden gelegen und habe sich nicht mehr bewegt und geblutet. Er
glaube, der Mann, der den Namen gerufen gehabt habe, habe sie dann
weggeschickt. Sie hätten dann noch die Nummer des Krankenwagens gegeben und
seien dann gegangen. (aF) Nein, seine Schwester sei nicht dabei gewesen, sie
sei weiter vorne geblieben. (aF) Er glaube, es sei noch ein Mann dort gewesen.
(aF) Nein, die Männer habe er vor dem «Gumpen» des Autos glaublich nicht
gesehen. Als er das Auto gesehen habe sei es schon am «Gumpen» gewesen. Zuerst
habe er den Schrei gehört, dann nach links geschaut und das «gumpende» Auto
gesehen. (AF) Andere Leute habe er keine beim Parkplatz gesehen. Anlässlich des
Vorgesprächs wurde ein Foto markiert (AS 294: 1: Da habe er auf seine Kollegen
gewartet, 2: da habe er seine Schwester vorausgeschickt; 3: da habe seine
Schwester dann gewartet, X: Tatort).
Am 31. Oktober 2013 wurde O.___ erneut
als Auskunftsperson befragt (AS 295 ff.). Dabei gab er an, er habe seine
Schwester schon vorausgeschickt, weil er J.___ noch habe abholen müssen in der
Kabine. Dann seien sie mit dem Velo abgefahren, J.___ hinten auf dem
Gepäckträger. Dann hätten sie gesehen, dass ein Auto «gumpe». Seine Schwester
sei weiter vorne gewesen. Sie seien dann in die Nähe des Autos gegangen. Der
Chauffeur sei ausgestiegen und habe einen Namen gerufen. Sie hätten gesagt,
«geht weg», der Chauffeur oder jemand anderes. Dann hätten sie noch die
Krankenwagennummer gesagt und seien gegangen. Ob P.___ auch noch bei ihnen
gewesen sei, wisse er nicht mehr. (auf Nachfrage) Ja, dieser sei glaublich
dabei gewesen. Ja, das sei so gewesen. Sie seien dann zusammen nach Hause
gefahren. Er zeichne nun den Standort des Velos und die Route auf der Foto ein,
und auch wo das Auto «gegumpet» habe. (AS 301). Ob am Auto die Lichter
gebrannt hätten, wisse er nicht mehr. Es sei «chli dunkel» gewesen, also am
Eindunkeln. Ob J.___ das «Gumpen» des Autos auch gesehen habe, wisse er nicht.
(aF, ob er etwas gehört habe?) Ja, den Chauffeur habe er schreien gehört nach
dem Aussteigen. Dann habe dieser beide Hände an den Kopf gelegt. (aF) Was der
Chauffeur geschrien habe und ob er beim «Gumpen» des Autos etwas gehört habe,
wisse er nicht mehr. Auch nicht, ob J.___ oder P.___ auch etwas dazu gesagt
hätten, als das Auto «gegumpt» sei. Als er das «Gumpen» gesehen habe, habe er
es J.___ gesagt und dann seien sie näher gegangen. (aF) Die Schwester habe das
nicht gesehen, sie sei schon ganz weit vorne gewesen (zeichnet ein Kreuz auf
dem Plan ein). (Frage RA Kunz, ob sie den Vorfall in der Schule besprochen
hätten?) Ja, die Polizei habe den Lehrer angerufen, glaube er. Dann habe die
Polizei bei ihnen angerufen. (aF) Ob sie den Vorfall in der Schule besprochen
hätten, wisse er nicht mehr. Ebensowenig, ob er den Vorfall noch mit J.___
und/oder P.___ besprochen habe.
Vor Amtsgericht gab O.___ an (AS 1500
ff.), er könne sich nicht mehr gut erinnern, könne aber schon noch etwas zum
Vorfall sagen. Darüber gesprochen hätten sie in der Schule und unter den
Kollegen nicht. Es sei aber glaublich noch in der Zeitung gekommen. Ja, es sei
auf dem Heimweg gewesen. Es sei ein Schock gewesen, sie seien ja auch noch
jünger gewesen. Das sei normal, dass man dann die nächsten Tage darüber
spreche. Ja, er habe J.___ glaublich auf dem Gepäckträger gehabt. (auf Frage,
ob er sich noch erinnern könne, warum sie auf die Männer und das Auto
aufmerksam geworden seien?) Sie seien nach Hause gefahren. Man habe ja
Aussicht, dass man alles sehe. Es habe dort mehrere Männer gehabt und es sei
etwas lauter gewesen. Diese hätten einfach geredet, nach grossem Krach habe es
nicht ausgesehen. Ob gelacht oder gestritten worden sei, wisse er nicht mehr,
es sei zu lange her. (aF) So viel er wisse, seien sie nicht so nahe dabei
gewesen. (aF, was er gesehen habe?) Das Auto sei glaublich rückwärts gefahren.
Der Mann sei unter dem Auto gewesen. Alle hätten Panik gehabt, auch die
Kollegen, auch die Personen im Auto. Daran könne er sich erinnern, das vergesse
man nicht so schnell. (aF, ob er gesehen habe, wie das Auto gefahren sei?) Er
habe einen Menschen gesehen, der unter dem Auto gelegen sei. Eine grosse
Geschwindigkeit sei es nicht gewesen. Ob er gesehen habe, wie sich das Auto
bewegt habe, wisse er nicht mehr. Er habe einen Menschen gesehen. (aF) Ja,
jemand habe nach der Nummer der Polizei oder der Ambulanz gefragt. Er wisse
aber nicht mehr, wer das gewesen sei. Der hier anwesende Beschuldigte habe sich
im Schockzustand beide Hände an den Kopf gehalten.
5.2.1.4
Q.___, geb. […], wurde am
31.
Oktober 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 302 ff.). Sie führte aus, sie
habe an diesem Abend ihren kleinen Bruder vom Fussballtraining abgeholt. Sie
habe dann beim Veloständer gewartet. O.___ sei gekommen und habe ihr gesagt,
sei solle schon vorausfahren. Also sei sie losgefahren und habe schliesslich
bei den Einfamilienhäusern gewartet. Sie habe Musik mit Kopfhörern gehört. Sie
habe dann bemerkt, dass die Jungs nicht gekommen seien und habe schon umkehren
wollen. Dann habe sie diese aber kommen sehen. Sie hätten ihr erzählt, dass
etwas los sei: es liege jemand am Boden, es seien drei Männer. Und dass diese
Männer die Notfallnummer nicht gewusst hätten. Sie habe gesagt, «erzählt mir
das auf dem Weg, lasst uns losfahren». So wie sie es ihr dann erzählt hätten,
habe sie es nicht geglaubt, dass jemand überfahren worden sei. Bis sie es am
nächsten Tag in der Zeitung gelesen habe. Sie zeichne auf der Foto den Standort
ein, wo sie gewartet habe (AS 307 f.). (aF) Sie hätten erzählt, sie hätten Blut
am Boden gesehen. Jemand sei am Boden gelegen und die anderen hätten geschrien.
Sie seien verängstigt gewesen von dem, was sie gesehen hätten. (aF): Ja, es
hätten alle drei etwas vom Vorfall erzählt. Sie hätten durcheinander erzählt,
nicht schön der Reihe nach. J.___ habe gesagt, er habe die Knochen gehört, als
der Mann überfahren worden sei. Das habe sie aber nicht glauben können. J.___
habe auch etwas mehr verängstigt gewirkt als die beiden Anderen. Sie habe ihn
noch gefragt, ob sie ihn heim begleiten solle, er sei dann aber mit P.___
gefahren. Sie selbst habe nichts mitbekommen, sie habe Musik gehört, bis die
Jungs zu ihr an die Kreuzung gekommen seien. (aF) Es sei nicht mehr hell
gewesen, als sie gewartet habe, etwas dunkler. Die Strassenbeleuchtung habe
schon gebrannt.
Vor Amtsgericht gab sie als Zeugin an
(AS 1509), sie habe ja selbst nichts gesehen. Ihr Bruder habe ihr dann gesagt,
es sei jemand überfahren worden. Dieser sei selbst unter Schock gestanden und
in Panik gewesen. Er habe dann daheim darüber gesprochen, in der Schule sei es
wohl kein Thema gewesen.
5.2.2
Der Beschuldigte gab in der
Ersteinvernahme vom 9. September 2013 um 21.20 Uhr an (AS 064 ff.), er sei um
ca. 20.25 Uhr auf den […]parkplatz gefahren. Beifahrer sei sein Stiefvater
gewesen, hinten links sei sein Grossvater gesessen. Sie seien alle
ausgestiegen, der Grossvater habe geraucht und sein Stiefvater sei rechts neben
dem Auto gestanden. Er habe dann laut gesagt, «ich parkiere noch schnell auf
dem Parkfeld». Also sei er eingestiegen, habe den Motor angelassen, habe den
Gang beim Automaten eingelegt und sei angefahren. Da habe es zwei Mal gerumpelt
und er habe sofort angehalten und sei ausgestiegen. Er habe gemeint, er sei über
einen Hügel gefahren. Er sei hinter das Auto gelaufen und habe gesehen, dass er
über seinen Stiefvater gefahren sei. Das sei ein blöder Unfall gewesen. Er habe
nie gesehen, dass sein Stiefvater vor dem Auto gewesen sei. Er nehme nun an,
dieser habe etwas am Auto geschaut. Er habe doch nur gerade auf das Parkfeld
fahren wollen und er habe noch das Abblendlicht eingeschaltet gehabt.
Am 13. September 2013 wurde mit dem
Beschuldigten eine Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durchgeführt (AS 068
ff.). Zusammenfassend bestritt der Beschuldigte den Vorhalt der vorsätzlichen
Tötung, es sei ein dummer Unfall gewesen. Sie hätten auf dem Parkplatz mit G.___
abgemacht gehabt. Sein Grossvater sei ausgestiegen und habe nach diesem
geschaut. Er sei auch ausgestiegen und der Stiefvater wohl auch, das habe er
nicht gesehen. Er sei zum Grossvater gegangen und habe diesem gesagt, er
parkiere nur schnell das Auto um, weil es nicht richtig parkiert gewesen sei.
Er wisse nicht mehr, ob das Auto noch gelaufen sei, er habe sich angegurtet,
habe den Gang «D» eingelegt und habe vielleicht etwas Gas gegeben. Da sei das
Auto schon gegangen. Als das Auto gerumpelt habe, sei er irgendwie wie im
Schock gewesen. Er sei sofort ausgestiegen, sei zum Stiefvater gegangen und
habe Nothilfe geleistet. Er habe versucht, diesen wach zu halten. Er habe
sofort telefoniert, es sei keine Minute vergangen. Er habe noch mit dem Opfer
sprechen können. Er verstehe nicht, weshalb er das absichtlich gemacht haben
solle, er habe es gut mit dem Opfer gehabt und mit diesem besser reden können
als mit seinem Vater. Er möchte, dass es geregelt werde, es sei wirklich nur
ein dummer Unfall gewesen. – Zuerst seien sie in […] auf einem anderen
Parkplatz gewesen, bei […]. Er habe die Fahrprüfung vor 14 Tagen gemacht. (aF)
Ja, die komischen Geräusche des Autos seien dem Stiefvater bekannt gewesen, sie
hätten auf der Fahrt noch darüber gesprochen. Er zeichne die Fahrtroute auf dem
Parkplatz ein (AS 087): Beim Baum seien zwei Transportfahrzeuge gestanden,
eines mit einem aufgeladenen weissen Auto. Hinter dem zweiten Transporter sei
ein blaues Auto parkiert gewesen. Sie hätten gedacht, G.___ sei vielleicht
gerade mit dem Transporter gekommen. Dort habe er angehalten und dann sei es
passiert. Der Grossvater sei ausgestiegen und habe geschaut, wo G.___ sei. Er
zeichne die Position der Leute ein (AS 088). Der Grossvater sei Richtung Aare
gelaufen. Er sei auch ausgestiegen und zum Grossvater gegangen. Er habe das
Telefon mitgenommen, um G.___ telefonieren zu können. Dann habe er gesagt, er
parkiere noch schnell um, das hätte er vielleicht besser sein lassen. Er sei
zum Auto gegangen, habe das Telefon hingelegt und noch eingesteckt, um es zu
laden. Der Motor sei wohl noch gelaufen, das sei eine Überlegung, die er sich
gemacht habe, sonst hätte ja der Stiefvater dort nichts zu suchen gehabt. Aus
der Erinnerung könne er aber nicht mehr sagen, ob der Motor gelaufen sei. (aF,
warum er das Auto überhaupt dort hinten abgestellt habe?) Weil sie gemeint
hätten, G.___ sei mit dem Transporter gekommen. Er habe aber dann aus dem
Fahrzeug heraus gesehen, dass die Transporter schon länger dort gestanden
seien. Als er ausgestiegen sei, habe er den Stiefvater beim blauen Auto hinter
dem Transporter gesehen. Dann habe er sich umgedreht, sei zum Grossvater
gelaufen und habe diesem gesagt, dass er umparkiere. Dann sei er wieder zum
Auto, habe sich aber nicht darauf geachtet. Er habe nur umparkieren wollen und
das Auto nicht so schräg dort stehen lassen wollen. So wie sie es gelernt
hätten. (aF, warum er sein Auto überhaupt schräg auf dem Parkplatz abgestellt
habe?) Nur zum Schauen, ob es wirklich diese Transporter gewesen seien.
Deswegen. Dann sei der Grossvater ausgestiegen und habe schauen wollen, wo G.___
sei und eine rauchen wollen. «Wieso war es mir nicht scheissegal, wie das Auto
stand. Wieso wollte ich es nur richtig machen. (weint)». (aF, ob er beim
Einsteigen zum Umparkieren den Stiefvater gesehen habe?) «Nein, ich meinte, ich
weiss nicht, er hat nichts gesagt, ich dachte, er sei nach hinten schauen
gegangen, er hat nichts gesagt (weint).» (aF, wo hinten?) Hinter den
Transportern, habe er gedacht. Vielleicht der Strasse entlang. Er habe nicht
gedacht, dass dieser vor das Auto schauen gegangen sei, dieser hätte doch etwas
sagen sollen. (aF) Nein, der Stiefvater habe beim Aussteigen nichts gesagt, sie
seien praktisch zusammen ausgestiegen. (aF) Er habe dort schräg angehalten,
weil sie nur kurz hätten anhalten wollen wegen den Transportern. Er habe ja
nicht gewusst, mit welchem Fahrzeug G.___ komme. (aF, mit welcher
Geschwindigkeit er angefahren sei?) Er habe nur die Bremse, die Fussbremse,
losgelassen und wenig Gas gegeben, vielleicht 5 oder 10 km/h. Ihm komme jetzt
noch in den Sinn wegen dem Umparkieren: Dort sei noch ein Transporter gewesen,
ein geschlossenes Fahrzeug. Dieses Fahrzeug habe einem Kollegen gehört, dem er
noch CHF 50.00 geschuldet habe. Er habe das Geld aber nicht dabei gehabt und
habe deshalb nicht gewollt, dass dieser Kollege sein Auto sehe. Man könne
diesen fragen, er heisse H.___ und arbeite in […]. (aF, ob er das Überrollen
beschreiben könne?) Er habe Gas gegeben und gemerkt, dass er etwas überfahren
habe. Er sei wie weg gewesen, etwas paralysiert und sei dann zu sich gekommen
nach dem Überrollen mit der zweiten Achse. Er sei sofort ausgestiegen und habe
alles gemacht, was er habe tun können. Wer überfahre denn einen Menschen
absichtlich? (weint) Er könne keiner Spinne was zu Leide tun, wie solle er dann
einen Menschen überfahren. (aF) Der Grossvater sei sofort zum Auto gekommen, als
er es gesehen gehabt habe. Dieser habe etwas gehört, habe sich umgedreht und
sei zum Auto gekommen, sie seien etwa gleichzeitig beim Stiefvater gewesen.
(aF) Er sei sehr gut mit dem Stiefvater, den er erst seit einem Monat kenne,
ausgekommen und habe sich gut mit diesem verstanden. Er habe sich gefreut für
seine Mutter. Er habe mit ihm über alles reden können und dieser habe ihn in
allem unterstützt. (aF, ob es auf dem Parkplatz Unstimmigkeiten gegeben habe
zwischen ihnen beiden?) Nein, sie hätten gar nicht zusammen gesprochen. (auf
Vorhalt der Aussagen, es habe einen Streit gegeben) «Wie? Was für ein Streit?
Das kann ich nicht glauben, ich habe gar nicht mit ihm geredet. Wir haben
sicher nicht gestritten. Der Fussballmatch war nebendran im Gange. Wer sagt
sowas?». Vielleicht hätten sie ihren Grossvater gehört, der G.___, als dieser
gekommen sei, zugeschrien habe, er solle kommen, es sei etwas Schlimmes
passiert. (aF) G.___ sei gekommen, währenddem er am Telefon gewesen sei mit dem
Notruf. Sie hätten sich hundert Prozent nicht gestritten. Er sei sowieso nicht
die Person, die Streit suche, er gebe immer nach. (aF) Nein, es habe keinerlei
Auseinandersetzung gegeben. Bis nach dem Unfall habe niemand laut gesprochen.
(aV der Aussage einer Nachbarin, sie habe einen Streit auf dem Parkplatz
gehört) Nach dem Unfall habe er vielleicht lauter gesprochen. Aber er habe
nicht mit dem Opfer gestritten, das könne er schwören. (aF) Nein, es habe keine
tätliche Auseinandersetzung gegeben. (aF) Nach dem Unfall seien Kinder mit dem
Velo gekommen. Er habe diese weggeschickt damit sie es nicht sähen. Wohin diese
gegangen seien, könne er nicht sagen. (aF) Er habe sie weggeschickt, damit sie
den Mann auf dem Boden nicht sähen, das sei ja für jeden traumatisch und
speziell für Kinder. (aV, der Zeuge spreche klar davon, dass es eine tätliche
Auseinandersetzung gegeben habe) Das könne nicht sein. Was mit demjenigen sei,
der auf Tele M1 gesprochen habe? Dieser habe gesagt, es sei ein Unfall gewesen.
Da sei gestanden, es handle sich um einen Zeugen, der am Unfallort gewesen sei.
(aV) Er habe das Opfer ganz sicher nicht gestossen. Er hoffe nur, die Wahrheit
komme ans Licht und die Leute, welche eine falsche Aussage gemacht hätten,
würden bestraft. (aV, der Zeuge sage, der andere Mann sei hingefallen, er sei
ins Auto gestiegen und sei über den am Boden liegenden Mann gefahren) (weint)
Das stimme nicht. Er habe ihn nicht einmal angerührt. Wie könne ihn jemand so
falsch belasten (weint stark). (aV eines anderen Zeugen, der einen Streit
gehört haben wolle) Er wisse nicht, wer das gesagt habe. Aber es stimme nicht.
Ob man von ihm denke, er könne einen Menschen überfahren. Wie er seine Unschuld
beweisen solle, wenn er hier drin sei. Diese beiden Aussagen stimmten gar
nicht. Es habe keinen Streit gegeben. Derjenige, der sage, er habe einen Streit
gehört, könne auch das nach dem Unfall gehört haben. Derjenige, der sage, er
habe das Opfer geschüpft, lüge. Er überfahre doch keinen Menschen. Es gebe noch
einen Zeugen, einen Fussballtrainer, der kleine Bruder eines Kollegen habe
gesagt, sein Trainer habe es gesehen.
Anlässlich der Haftverhandlung vom, 17.
September 2013 (AS 089 ff.), bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen
Aussagen: der Grossvater sei ausgestiegen, um eine zu rauchen und G.___ zu
suchen. Er und sein Stiefvater seien auch ausgestiegen. Er habe dann zum
Grossvater gesagt, er parkiere das Auto um. Er sei eingestiegen, habe das Handy
eingesteckt, habe sich angegurtet und sei losgefahren. Er wisse nicht, was das
Opfer vor dem Auto gemacht habe und er habe dieses nach dem Aussteigen auch
nicht mehr gesehen. Er überfahre doch nicht absichtlich einen Menschen. (aV der
Aussagen über einen Streit auf dem Parkplatz) Er habe mit dem Stiefvater auf
dem Parkplatz gar nicht geredet, erst nach dem Unfall habe er versucht, mit
diesem zu reden und ihn wach zu halten. (aV zwei Personen sagten aus, er habe
das Opfer gestossen) Das stimme nicht, er habe ja nicht einmal mit ihm geredet.
Andere Personen seien erst nach dem Unfall gekommen. Kinder seien hinter dem
Lastwagen hervor gefahren. Er habe glaublich mit ihnen gesprochen und sie nach
der Nummer des Notfalles gefragt. Die Kinder habe er weggeschickt, damit sie
das nicht sehen müssten. (aF) Er habe ein gutes Verhältnis mit seinem
Stiefvater gehabt, obwohl er ihn noch nicht lange gekannt habe. Dieser sei ein
lieber Mensch gewesen. (aF) Nein, es habe keinerlei Grund gegeben, diesen zu
überfahren. Da könne man jeden fragen.
Der Beschuldigte wurde in der Folge noch
mehrere Male befragt und blieb bei seiner Sachverhaltsdarstellung. Am 19.
September 2013 (AS 092 ff.) gab er Auskunft über die Beziehung zu seinem
Stiefvater. Seine Mutter habe diesen glaublich über dessen Schwester in […]
kennen gelernt. Er habe natürlich nichts gegen die Heirat gehabt. Im Verlaufe
der Befragung gab er an, bisher zum Grossvater nicht die ganze Wahrheit gesagt
zu haben: er habe diesen in […] abgeholt, wo dieser bei einem Kollegen
ausgeholfen habe ein paar Wochen. In […] habe der Grossvater keine Arbeit
gehabt. Er habe dies bisher aus Angst um den Grossvater nicht gesagt. Diesem
gehe es zurzeit schlecht und er habe diesem nicht noch zusätzliche Probleme
bereiten wollen. Zum Vorfall selber habe er immer die Wahrheit gesagt. Die
Schulden bei H.___ von CHF 50.00 habe er seit längerer Zeit und er schäme sich
deswegen. Deshalb habe er umparkieren wollen, damit dieser sein Auto nicht
sehe. Am Tag zuvor habe er diesen in […] getroffen und gesagt, er komme in 10
Minuten mit dem Geld zurück. Das habe er aber mangels Geld dann nicht getan.
Ja, dies sei der eigentliche Grund für das Umparkieren gewesen, er habe das aus
Scham nicht von Anfang an gesagt. (aV, sein Wagen sei aber von den beiden
Transportern gut abgedeckt gewesen) Vom Standort des Wagens von H.___ aus habe
man noch den vorderen Teil seines Autos gesehen, er habe ja den Wagen von H.___
auch gesehen. (aF, was das Opfer vor dem Auto gemacht haben könnte?) Er wisse
es nicht. Vielleicht habe er hören wollen, woher das Geräusch komme. Er wisse
es wirklich nicht. (aF) Das Geräusch sei von der Fahrerseite her gekommen.
Vielleicht sei der Stiefvater dort nachschauen gegangen. (aF) Nein, sie hätten
nicht gestritten, nicht einmal zusammen gesprochen. Er habe glaublich zuvor
seiner Freundin noch eine SMS geschrieben, dann seien sie ausgestiegen. Als er
zu seinem Grossvater gegangen sei, habe er das Auto von H.___ gesehen und zu
diesem gesagt, er parkiere um. (aV) Es sei erst nach dem Unfall lauter
geworden, als der Grossvater geschrien habe. Er sage die Wahrheit, er überfahre
keine Menschen. Er entschuldige sich, dass er das wegen dem Grossvater
verschwiegen habe.
Am 24. September 2014 (AS 108 ff.) blieb
der Beschuldigte bei seinen Angaben. Den Begleiter von G.___ habe er nicht
gekannt, ev. habe er ihn schon einmal mit G.___ zusammen gesehen gehabt. (aF)
Vor dem Überrollen habe es keinen Streit gegeben.
Am 3. Oktober 2013 (AS 114 ff.) wurde
dem Beschuldigten vorgehalten, es gebe Anhaltspunkte für eine Scheinehe
zwischen dem Opfer und seiner Mutter. Nachdem er zunächst auf seine Mutter
verwiesen hatte, bestätigte er diesen Verdacht. Seine Mutter habe ihn vorgängig
gefragt und er sei mit der Heirat einverstanden gewesen. Der Zweck sei gewesen,
dass das Opfer in der Schweiz bleiben könne. Was das Opfer der Mutter
versprochen habe, wisse er nicht genau. Von der Scheinehe hätten eigentlich
alle Familienmitglieder gewusst, auch die Schwester des Verstorbenen. Diese habe
ja angefragt. (aF, ob für die Ehe CHF 45’000.00 versprochen worden seien?) Er
wisse es nicht genau, das könne aber sein. Die Schwester des Opfers sei eine
Kollegin seiner Mutter. (aV, die Scheinehe und der versprochene Betrag könnten
ein Grund für einen Streit mit dem Opfer gewesen sein) Er habe ja keinen Grund
gehabt, mit ihm zu streiten, dieser habe das ja mit seiner Mutter abgemacht. Er
habe auf dem Parkplatz vor dem Unfall gar nicht mit dem Opfer gesprochen. (Auf
Nachfrage, ev. habe das Opfer nach der Heirat das versprochene Geld nicht mehr
bezahlen wollen? Das wäre ein guter Grund zum Streiten gewesen) Nein, warum
auch. Er habe mit dem Stiefvater gar nicht über das gesprochen. Das sei eine
Sache zwischen dem Opfer und seiner Mutter gewesen. Er selbst habe nach
Abschluss der Lehre ohnehin zu seiner Freundin ziehen wollen. (auf erneute
Nachfrage) Er habe ja nicht einmal die Bedingungen gekannt. Er habe auf dem
Parkplatz mit niemandem darüber gesprochen.
Am 24. Juli 2014 (AS 122 ff.) wurden dem
Beschuldigten die Tatortfotos vom Tatabend vorgelegt. Er sei der Meinung, es
seien mehr Autos parkiert gewesen, als sie damals angekommen seien. Es sei ja
Training oder Match gewesen und gewisse Leute seien bis zum Erstellen der Fotos
ev. weggefahren. Die ausgerückte Polizistin könne sicher bestätigen, dass es
mehr Fahrzeuge gehabt habe als auf den Fotos ersichtlich. (aV der
widersprüchlichen Aussagen betr. Umparkieren) Ja, das sei «scheisse» gewesen
von ihm. Er habe sich geschämt zu sagen, dass er wegen der Schuld von CHF 50.00
habe umparkieren wollen. Er sei überfordert gewesen mit der Situation. Er sei
18.
Jahre alt gewesen und überfordert. Es sei ein Unfall gewesen. Das mit H.___
sei ihm im Verlauf der Einvernahme dann in den Sinn gekommen und er habe es
dann gesagt. Ja, er habe H.___ am Vortag in […] gesehen gehabt und diesem versprochen,
ihm das Geld umgehend zu bringen. Das habe er aber dann nicht gemacht, weil er
das Geld nicht gehabt habe. (aF) Nach dem Aussteigen habe er das Opfer nicht
mehr gesehen vor dem Unfall. Er habe vermutet, der Stiefvater sei etwas nach
Westen gegangen, dahin habe dieser nach dem Aussteigen geschaut. Und links vom
Auto habe er ihn nicht gesehen. Er hätte nie gedacht, dass dieser vor das Auto
gehe. In die rechte Richtung habe er keine Sicht gehabt wegen den Transportern
und Autos. (aF) Aus der Position, von welcher er eingestiegen sei, habe er den
Stiefvater nicht gesehen. Sonst wäre er nie losgefahren. So, wie er
eingestiegen sei, habe er ihn nicht gesehen. Er mache die Türe nie so weit auf
wie auf der vorgelegten Foto. (aV des Notrufs) Er sei dabei im Schock gewesen.
Das höre man ja an der Stimme, da habe er einfach etwas gesagt, das Opfer sei
ihm vor das Auto gesprungen. Er habe einfach gewollt, dass sie schnell kommen
würden. (aF) Nein, er habe das Opfer vor dem Abfahren nicht gesehen, dieses sei
ihm nicht vor das Auto «gesprungen». Das Opfer müsse vor dem Auto gewesen sein,
er könne es sich nicht anders erklären. (auf Vorlage der Abbildungen des
IRM-Gutachtens, wonach sich der Kopf des Opfers vor dem rechten Vorderrad
befunden habe) Das werde so sein, da habe er den Kopf auch nicht sehen können.
Auf Vorlage einer Foto der «Rekonstruktion J.___»: Dieser habe sie ja erst
sehen können in der Unfallendposition.
Am 26. August 2014 (AS 166 ff.) wurde
der Beschuldigte noch einmal mit den belastenden Aussagen, namentlich von J.___,
konfrontiert, konnte sich diese aber nicht erklären. Er blieb bei seiner
Darstellung, es sei ein Unfall gewesen. Sie hätten auf dem Parkplatz nicht
einmal zusammen gesprochen. Er habe sich mit dem Opfer gut verstanden und nie
mit ihm gestritten. Erst nach dem Unfall sei es lauter geworden.
Am 20. September 2018, also über vier
Jahre später, fand die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme statt (AS 173
ff.). Der Beschuldigte blieb dabei, das Opfer vor dem Anfahren nicht gesehen zu
haben. Er hätte nie gedacht, dass dieses vor dem Auto liegen könnte. Er sehe
auch keinen Grund dafür, ausser dieses hätte nach dem Grund für das
Autogeräusch suchen wollen. Seine bisherigen Aussagen seien richtig gewesen.
Dass er die Schulden bei H.___ nicht von Anfang erwähnt habe, sei ein Fehler
gewesen. Er habe sich geschämt, er sei damals 18 Jahre alt gewesen und
überfordert. Es sei mit Sicherheit nie zu einem Streit gekommen mit dem Opfer
auf dem Parkplatz. Lauter geworden sei es erst nach dem Unfall, er sei selbst
hysterisch gewesen und habe nicht einmal mehr die Notrufnummer gewusst. Zur
Scheinehe: Er habe die genaue Abmachung nicht gekannt. Diese sei ihm auch egal
gewesen. Er hätte den Stiefvater doch nicht wegen Geld überfahren. Ja, leider
sei er der Lenker gewesen. Er würde es gerne ändern, dass er selbst an diesem
Tag unter dem Auto gelegen wäre. Er habe den Stiefvater nicht gesehen.
Vor Amtsgericht bestätigte der
Beschuldigte seine damaligen Aussagen als richtig, es gebe nichts zu ergänzen
oder zu korrigieren. In der Folge schilderte er den Verlauf des Abends in den
wesentlichen Zügen gleich wie nach dem Vorfall. Mit Sicherheit habe es keinen
Streit zwischen ihm und dem Opfer gegeben. Die Ehe des Opfers mit der Mutter
sei kein Problem gewesen (AS 1517 ff).
5.2.3.1
F.___ («Grossvater»)
wurde insgesamt drei Mal als Auskunftsperson befragt. Zum Vorgang auf dem
Parkplatz gab er an:
-
Sie seien auf den Parkplatz
gefahren, auf dem sie G.___ hätten treffen wollen. Er sei ausgestiegen und
etwas auf dem Parkplatz herum gelaufen, um zu schauen, wo G.___ parkiert haben
könnte. Da habe er zwei Mal ein Rumpeln gehört, habe zurückgeschaut und
gesehen, dass das Opfer hinter dem Auto liege (AS 208, 5. September 2013).
-
Er sei als Erster
ausgestiegen, um zu schauen, wo G.___ sei. D.___ sei zu ihm gekommen und habe
gesagt, dies sei nicht das Auto von G.___, er parkiere noch gut ein. Er habe
dann «tuc tuc» gehört, sich umgedreht und gerade noch gesehen, wie das Opfer
mit den hinteren Rädern überfahren worden sei. Alles sei sehr schnell gegangen,
er sei nur wenige Meter nach vorne gelaufen und dann sei es passiert. Der
Beschuldigte habe das Opfer immerzu gebeten, bei ihnen zu bleiben, d.h. nicht
zu sterben (13. September 2013, AS 210 ff.).
-
Es habe keinen Streit
gegeben auf dem Parkplatz. Es habe auch keinen Grund dafür gegeben (27.
September 2013, AS 225 ff.).
5.2.3.2
Auch G.___ wurde drei Mal
als Auskunftsperson befragt, konnte aber zum massgeblichen Sachverhalt nichts
beitragen, da er erst nach dem Vorfall auf dem Parkplatz eingetroffen war (AS
258, 260 ff. und 271 ff.).
5.2.3.3
H.___ wurde am 23.
September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 363 ff.) und gab an, sein Auto,
könne an diesem Tag auf dem […]parkplatz gestanden sein. Es sei ein 14-Plätzer.
Er sei an diesem Tag nach […] gereist. (aV, gemäss vorliegenden Aussagen sei
der Wagen an diesem Abend dort parkiert gewesen). Ja, es sei so, dass der Wagen
an diesem Abend dort parkiert gewesen sei. Den Beschuldigten kenne er als
Arbeitskollegen (Lehrling). (aF) Ja, er habe diesen am 4. September 2013
letztmals in […] getroffen. Dieser schulde ihm noch CHF 50.00 und habe gesagt,
er komme in 10 Minuten mit dem Geld zurück. Aber er sei wie schon mehrfach dann
nicht gekommen mit dem Geld.
5.2.3.4
Die Mutter des Beschuldigten, K.___,
wurde ebenfalls drei Mal befragt, zunächst als Auskunftsperson, danach zwei Mal
als Beschuldigte (Scheinehe). Sie gab dabei an:
-
Die Geräusche am Auto seien
immer schlimmer geworden. Am Tattag habe ihr Mann, das Opfer, den Schaden noch
selbst begutachten wollen. Er habe das Auto dafür mit dem Wagenheber anheben
wollen. Sie habe ihm am Mittagstisch gesagt, das sei zu gefährlich. Sie wisse
nicht, weshalb ihr Sohn in Untersuchungshaft genommen worden sei. (aV der
Aussagen über den Streit): Das könne doch nicht sein. Wie hätten diese Leute
den Streit hören sollen, wenn an ihrem Auto so laute Geräusche gewesen seien.
Der Grossvater und ihr Sohn hätten ihr gesagt, sie hätten den Motor nicht
abgestellt, weil sie daneben zwei Transporter gesehen hätten. Zuerst sei der
Grossvater ausgestiegen, dann ihr Sohn. Dann habe ihr Sohn gesagt, das sei
nicht das Fahrzeug von G.___, er werde korrekt parkieren. Sie glaube auch nicht
an einen Streit, die drei seien ja alle gut zusammen ausgekommen. Es habe ja
auch keinen Grund für einen Streit gegeben. Dass ihr Sohn den Stiefvater
absichtlich überfahren haben könnte, sei Quatsch, die seien so gut miteinander
ausgekommen. Es sei hundertprozentig nicht zu einem Streit gekommen, es habe
keinen Grund dafür gegeben. Dabei bleibe sie auch, wenn man ihr sage, es stehe
fest, dass es zu einem Streit mit Tätlichkeiten gekommen sei. Gestern habe ihr
die Schwester des Opfers angerufen und gesagt, ihr Sohn (der Beschuldigte) habe
zwei Gesichter, sei eine falsche Person und so weiter. Von der Teilnahme an der
Beerdigung habe man ihr abgeraten: es sei nicht sicher, dass sie zurückkommen
würde. Sie habe dies als Drohung empfunden (18. September 2013, AS 370 ff.).
-
Bei den weiteren Aussagen
am 27. September 2013 (AS 384 ff.) und 16. Oktober 2013 (AS 393 ff.) als
beschuldigte Person blieb sie bei ihren Angaben, es sei unmöglich, dass sich
die Beiden gestritten hätten. Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt. (aV der
Scheinehe) Die Schwester des Opfers habe ihr schon angekündigt, dass sie eine
solche Meldung bei der Polizei gemacht habe. Diese habe Angst, sie (die
Ehefrau) erhalte nun das Haus des Opfers in […]. Sie wolle aber nichts. Es sei
keine Scheinehe gewesen. Sie hätten abgemacht, dass das Opfer ihr bei der
Schuldentilgung helfen würde. Die Schwester wolle sie mit einer falschen
Anschuldigung bestrafen.
5.2.3.5
C.___, die Schwester des
Opfers und Privatklägerin, wurde am 26. September 2013 als Auskunftsperson
befragt (AS 400 ff.). Sie habe gewusst, dass ihr Bruder Frau K.___ für Geld
habe heiraten wollen, um so in der Schweiz bleiben zu können. Sie sei bei
diesen Gesprächen auch dabei gewesen. Die Beiden hätten eine Abmachung
getroffen. Sie selbst habe sich verpflichtet, bis zum Hochzeitstag CHF 5'000.00
an K.___ zu übergeben. Den Rest hätte ihr Bruder dann in monatlichen Raten
zahlen sollen. Am Tag nach dem Vorfall habe ihr K.___ mitgeteilt, es sei etwas
Schreckliches passiert, ihr Bruder sei ums Leben gekommen. Es sei auf einem
Parkplatz in […] gewesen. Der Bruder habe unter das Auto schauen wollen und das
Auto sei in diesem Moment losgefahren. Sie habe gedacht, an der Geschichte
stimme etwas nicht und habe am Tag danach im Internet über den Fall gelesen. Es
könne doch ein Mann mit 80 kg nicht unter ein Auto kriechen. Warum gehe man 20
km von daheim entfernt auf einen Parkplatz? Dann seien sie zur Polizei
gegangen, die sie an die Staatsanwaltschaft verwiesen habe. Sie hätten tausend
Fragen, warum und wieso. (aF nach den erwähnten Raten) Ursprünglich seien CHF
45'000.00 abgemacht gewesen, die restlichen CHF 40'000.00 hätte ihr Bruder
monatlich mit CHF 1'000.00 abzahlen sollen. Der Bruder hätte am Tag nach der
Tat den Familiennachzug für seine Kinder regeln wollen und an zwei Orten
Arbeitsverträge unterzeichnen sollen: eine Stelle in […] und eine im […]. Von
seinem Lohn hätte er dann die Raten bezahlen sollen. An der Hochzeit sei alles
prima gelaufen, alle seien gut gelaunt gewesen. Sie habe das Geld für die CHF
5'000.00 über mehrere Male bezogen und auch bei Freunden ausgeliehen. Zu den
Ratenzahlungen sei es nach ihrem Wissen nicht zu Diskussionen gekommen. Es
interessiere sie, warum ihr Bruder so kurz nach der Hochzeit ums Leben gekommen
sei. Ob eine Rente oder eine Entschädigung im Spiel gewesen sei? Der
Beschuldigte sei gemäss seiner Mutter mit der Scheinehe einverstanden gewesen.
Am Tattag sei ihr Bruder noch glücklich gewesen, seine neue Ehefrau auch. Die
Ehefrau habe die Kinder ihres Bruders zu sich holen wollen, sie habe sich darum
bemüht.
Diese Angaben bestätigte C.___ als
Beschuldigte am 18. Dezember 2013 (AS 415 ff.). Ihr Bruder habe K.___
selbst gefunden und sie (die Schwester) danach wegen dem Geld unter Druck
gesetzt.
5.2.4
Aussagen über Wahrnehmungen eines
Streites am Tatabend auf dem […]parkplatz gab es neben J.___ noch weitere. Wie
die Vorinstanz richtig erwogen hat, sind diese Wahrnehmungen zeitlich nicht mit
dem Tatgeschehen in Einklang zu bringen, es muss sich – wie zu zeigen sein wird
– um ein Geschehen um oder kurz nach 20.00 Uhr gehandelt haben. Der
Beschuldigte war aber wie bereits erwähnt mit seinen beiden Mitfahrern um 20.13
Uhr noch in […] eingeloggt. Es kann dazu vorweg auch auf die Erwägungen des
Amtsgerichts auf US 15 verwiesen werden: Es handelt sich kurz zusammengefasst
um Folgende Aussagen:
5.2.4.1
R.___, der Vater von S.___,
sei nach seinen Angaben mit seinem PW gegen ca. 19:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz
eingetroffen (den Zeitpunkt wisse er noch wegen eines von dort versandten SMS),
um seinen Sohn S.___ und einige FC-Kollegen abzuholen; Trainingsschluss sei
jeweils um 19:30 Uhr. Er fahre jeweils ca. um 20:00 bis 20:05 Uhr über die Zufahrtsstrasse
vom Parkplatz weg. Er habe an diesem Abend nichts Aussergewöhnliches
festgestellt. Die Kinder hätten unterwegs plaudernd mitgeteilt: «schau mal dort
hinten», aber er habe sich nicht geachtet. Es habe dort immer wieder Leute und
er kümmere sich nicht um die. Die Jungs hätten auch nichts gesagt, was ihn
stutzig gemacht hätte. Es sei ein schöner Abend und noch relativ hell gewesen
(Einvernahme vom 20. September 2013, AS 336 ff.).
5.2.4.2
T.___, geb. […], sagte
aus, er habe an diesem Abend gesehen, wie zwei gestritten hätten. Nebenan im
Auto seien zwei weitere Leute gesessen. Man habe gehört, wie die zwei
gestritten hätten, sie hätten einander angeschrien und geschupst. Man habe fast
nichts verstanden, sie hätten undeutlich gesprochen. Bei der Sprache sei er
sich nicht sicher, es könne deutsch gewesen sein. Als er es habe beobachten
können, hätten sie sich noch nicht so fest geschupst, später sei es dann
vielleicht ausgeartet. Er sei auf dem Weg (von der Garderobe) zum Auto von R.___
(welches etwa in der Mitte des Parkplatzes parkiert gewesen sei, «von der
Breite her»), auf zwei sich streitende Männer aufmerksam geworden, da sein
Freund U.___ ihn darauf hingewiesen habe. Er selbst habe sich nicht gross
geachtet; erst, als er vom Unfall erfahren habe, sei es ihm klargeworden. Einer
der Männer sei etwa 20 Jahre alt gewesen, der andere etwa 30, ev. sogar etwas
älter. Beide hätten geschubst, der Jüngere nach seinem Gefühl eher etwas mehr.
Es habe sich um eine Meinungsverschiedenheit gehandelt, aber als er vom Unfall
erfahren habe und sogar die Polizei gekommen sei, sei ihm klar gewesen, dass es
vermutlich mehr gewesen sei. Er habe das Ganze ja nicht bis zum Ende sehen
können, da sie heimgefahren seien. Und das Auto, das dort dabei gestanden sei,
drifte oft während ihres Trainings, so dass beim einen Rad 50 cm Luft zum Boden
sei. Es mache so Bremsspuren, aber an diesem Abend habe es das nicht gemacht.
Das Auto am Abend neben den beiden Streitenden sei hundertprozentig das gleiche
Modell gewesen. Das Auto hinter den beiden Streitenden könne ein […] gewesen
sein. Es sei ein schwarzes, flaches gewesen. Ja, er sei sich absolut sicher,
dass noch zwei Personen im Auto daneben gesessen seien, dies vorne. Diese könne
er nicht näher beschreiben, da das Auto ziemlich dunkle Scheiben gehabt habe.
Er glaube, es seien auch Männer gewesen. (aF) Brille habe keiner getragen. Ein
paar andere hätten glaublich das Ganze gesehen. Einer davon heisse J.___, auch P.___
und O.___. J.___ werde […] geschrieben. Dieser habe ihm erzählt, er habe
gesehen, dass dort einer überfahren worden sei. Danach habe dieser wieder
aufstehen wollen und sei dann noch zusammengeschlagen worden (vgl.
Video-Einvernahme vom 14. September 2013, AS 309 ff.).
Vor Amtsgericht gab T.___ als Zeuge an
(AS 1509 ff.), ja klar, habe man in der Schule und mit den Kollegen über das
Ereignis gesprochen, es sei schockierend gewesen. J.___ sei in der
Parallelklasse gewesen. Damals habe ihn ein Kollege darauf aufmerksam gemacht,
dass sich zwei Leute «geschüpft» hätten. Es sei etwas ein unnatürliches
Verhalten gewesen. Man habe das Gefühl gehabt, es habe Spannungen gegeben. Er
habe kurz hingeschaut, aber nicht weiter darüber nachgedacht, da es nicht
«mega» ausserordentlich, unnormal gewesen sei. Was er konkret gesehen habe, könne
er nicht mehr sagen.
5.2.4.3
U.___ , geb. […],
erklärte am 14. September 2013 (AS 323 ff.), er habe aus dem Auto gesehen, wie
zwei Männer gestritten hätten; er habe sich mit […], S.___ und dessen Vater
sowie T.___ im Auto befunden. Die Männer hätten sich angeschrien und «gemüpft»;
sie hätten sich nicht fest, nur «ein wenig» herumgeschubst, der Eine habe etwas
mehr geschubst, er sei sich aber nicht ganz sicher. Sie hätten in gleicher
Weise geschupst. Es sei dunkel gewesen und er habe die beiden nicht richtig
gesehen. Er glaube, derjenige der etwas mehr geschupst habe, sei etwas jünger
gewesen. Ein Auto sei auch noch dort gewesen, blau oder schwarz. Darin sei ein
Mann oder eine Frau gesessen. Was die beiden Männer besprochen hätten, wisse er
nicht. Nur er und […] hätten dies gesehen; man habe es auf der linken Seite
sehen können. Die Entfernung zu den Männern habe ca. 50–75 m betragen; er habe
den Vorfall ca. während 12 Sekunden beobachtet. Gemäss der von U.___ gezeichneten
Skizze (AS 328) hätten sich die Männer nordwestlich dieses PW’s befunden. In
der Schule habe sich der Vorfall überall rumgesprochen. Das Auto habe ein wenig
die Form eines […] gehabt. Er habe nicht gesehen, ob sich neben den Streitenden
und der sich im anderen Auto befindlichen Personen noch weitere Personen in der
Nähe aufgehalten hätten.
5.2.4.4
S.___ , geb. […], gab am
11.
November 2013 an (AS 343 ff.) an, der Vater habe sie um ca. 19.45 Uhr
abgeholt. Auf dem Weg zum Auto des Vaters habe U.___ gesagt, da seien zwei am
Streiten. Er habe nichts gehört, da der Streit zu weit weg gewesen sei. Er habe
gesehen, wie sich zwei Männer gegenseitig geschubst hätten, mit der flachen
Hand gegen den Oberkörper, ein oder zwei Mal. Ein Mann sei ca. 19 Jahre alt gewesen,
der andere vielleicht zwei Jahre älter. Ca. fünf m entfernt habe sich ein Auto
mit zwei Personen auf der Rückbank befunden. Das Auto habe sich «ca. 23 m» weit
entfernt befunden. Er könne den Standort des Autos nicht genau auf einer Skizze
einzeichnen, es sei «eher auf der linken Seite» gewesen. Er sei dann ins Auto
gestiegen und habe sich nicht mehr geachtet. Bei der Fahrt über den Parkplatz
sei weder ihm, noch seinen Kollegen etwas aufgefallen. Er habe am nächsten Tag
in der Schule vom Vorfall erfahren, auch im Fussballclub sei darüber geredet
worden. Es sei gesagt worden, ein Schüler aus der Parallelklasse, J.___, habe
alles gesehen. Es sei am Eindunkeln gewesen. Ausser den beiden schubsenden
Männern und den beiden Personen im Auto habe er niemanden gesehen auf dem
Parkplatz. Es habe «nicht so viele» Autos gehabt auf dem Parkplatz.
5.2.4.5
[…], erklärte, er habe
selber nichts gesehen nach dem Training vom 5. September 2013. U.___ habe das
gesehen und dies […] gesagt. Er selber sei auf der rechten Seite des Autos
gesessen und habe deshalb nichts sehen können. Beim Fussball sei danach schon
darüber gesprochen worden. Ein paar hätten erzählt, es sei ein Mann überfahren
worden (Einvernahme vom 11. Oktober 2013, AS 349 ff.).
5.2.4.6
Aufgrund der zitieren Aussagen
ist es glaubhaft, dass die drei Jungen am 5. September 2013 nach dem Training
bei der Wegfahrt auf dem fraglichen Parkplatz einen Streit zwischen zwei
Männern beobachten konnten, welche sich in etwa im weiteren Bereich des hier
interessierenden, inkriminierten Geschehens aufhielten. Fraglich ist, ob es
sich bei den Streitenden um den Beschuldigten und das Opfer handelte.
Diesbezüglich ist auf den zeitlichen Hergang hinzuweisen:
Der Beschuldigte befand sich zusammen
mit seinem Stiefvater und seinem «Grossvater» um 20:13 Uhr noch (im Auto) in […],
Antennenstandort […]; dies ergibt sich aus der Auswertung der Randdaten der
Mobiltelefonnummer […] (registriert auf L.___), welche in fraglicher Zeit
nachgewiesenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde (vgl. AS 030 und
878). Weiter stimmen die von der Rufnummer […] (zur fraglicher Zeit vom Opfer
benutzt) aufgezeichneten Standorte mit denjenigen des vom Beschuldigten
benutzten Mobiltelefons überein (vgl. AS 031; 941 ff.). Für die rund fünf
Kilometer von […] zum […]Parkplatz wird von google maps, je nach
Verkehrsverhältnissen, auf der schnellsten Route (via […]), für ein
Motorfahrzeug eine Fahrtdauer von 9 Minuten angegeben (ohne
Verkehrsbehinderungen). Wäre also der Beschuldigte um 20:13 Uhr in […] losgefahren,
so wäre er frühestens um 20:22 Uhr auf dem […]-Parkplatz in […] eingetroffen.
Aufgrund der Aussagen ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuerst
den […]Parkplatz in […] angesteuert hatte, sodass sie wohl eher erst um 20:25
Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen sind. U.___ erklärte am
14.
September 2013, er sei ca. um 20:00 Uhr in das Auto von R.___
eingestiegen. Gemäss S.___ seien sie um ca. 19:45 Uhr abgeholt worden
(Einvernahme 11. November 2013). R.___ gab zu Protokoll (vgl. vorstehende
Ausführungen), dass er jeweils um 20:00 bis 20:05 Uhr vom Parkplatz losfahre;
Hinweise, wonach sich die Abfahrt an fraglichem Abend verzögert hätte, liegen
keine vor. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die
«Zeugen-/Auskunftspersonengruppe 2» spätestens um 20:05 Uhr vom Parkplatz
wegfuhr. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den von den vorgenannten
Jugendlichen beobachteten, streitenden Männern nicht um den Beschuldigten und
seinen Stiefvater gehandelt haben konnte. Erhärtet wird dieses Beweisergebnis
dadurch, dass nach den Aussagen von T.___ und S.___ im Auto bei den Streitenden
zwei Personen gesessen sein sollen (gemäss U.___ eine Person) und T.___ den Ort
des von ihm beobachteten Streites auch nicht am späteren Tatort angab: zwar auf
der gleichen Seite, aber deutlich nordwestlicher (vgl. Skizze AS 315). U.___
zeichnete die beiden Streitenden nordwestlich des Autos ein (das Opfer lag vor
dem Überrollen auf der anderen Seite des Autos). Auf den effektiven Tatort
hätte T.___ vom Weg zum Wagen […] wegen den beiden daneben parkierten
Transporter auch kaum Sicht gehabt. T.___ gab überdies an, beim Auto, das dabei
gestanden sei, habe es sich um einen Wagen gehandelt, der regelmässig während
ihres Trainings auf dem […]-Parkplatz gedriftet sei, was auf den Wagen der
Mutter des Beschuldigten nicht zutrifft.
5.2.5
Zur Tatzeit vor Ort waren V.___(Anwohnerin)
und W.___(Lastwagenchauffeur, der sich zur Tatzeit in seinem Lastwagen auf dem […]parkplatz
befand):
5.2.5.1.1
Bei V.___handelt es
sich um eine Anwohnerin; die direkt an den […]-Parkplatz angrenzende
Liegenschaft ist von einer dichten Hecke umgeben (vgl. AS 017). Anlässlich der
Erstbefragung vom 12. September 2013 (AS 354 f.) erklärte sie, sich um 20:15
bis 20:20 Uhr auf dem Balkon befunden zu haben, als sie einen lautstarken
Streit unter Männern (auf dem gleich gegenüberliegenden Parkplatz) festgestellt
habe. Sie würde es als «hitzige Diskussion» bezeichnen. Sie habe sich gedacht
«jetzt ist schon wieder eine Streiterei im Gange», das sei nichts
Aussergewöhnliches gewesen. Der Streit sei schon im Gange gewesen, als sie nach
draussen gegangen sei. Als sie etwa 10 Minuten später wieder rein gegangen sei,
sei der Streit immer noch im Gange gewesen. Am 23. September 2013 (AS 356 ff.)
gab sie zu Protokoll, dass sie gehört habe, dass «sicher mehr als zwei Männer»
am Streit beteiligt gewesen seien. Dieser Streit habe zwischen 20:00 und 20:30
Uhr stattgefunden, sie sei da im Garten gewesen. Sie sei nach 20 Uhr nach Hause
gekommen, habe sich umgezogen und sei dann mit dem Hund in den Garten gegangen;
sie schätze, dass sie den Streit um ca. um 20:15 Uhr festgestellt habe. Die
Männer hätten in einer fremden Sprache gesprochen. Sie habe sich nicht darauf
geachtet, man höre das so oft dort. Einmal habe sie noch gehört, wie eine
Autotüre auf- und wieder zugemacht worden sei, mehr nicht. (aF)
Motorengeräusche oder Bremsgeräusche habe sie keine gehört. Sie sei vielleicht
15.
bis höchstens 20 Minuten draussen gewesen, während dieser Zeit sei das
«Gstürm» gewesen. (aF, ob der Streit während diesen ca. 15 Minuten von
gleichmässiger Intensität gewesen sei?) Ja, das würde sie schon sagen. Da
öfters Lärm vom Parkplatz herkomme, seien sie sich dies gewohnt; sie habe
diesem Vorfall keine Bedeutung beigemessen. Es habe sich so angehört, als
würden sich die Personen beschimpfen. (auf Nachfrage RA Kunz) Ja, sonst habe
sie an diesem Abend nichts Spezielles auf dem Parkplatz wahrnehmen können.
Aussergewöhnlich sei einzig dieser Streit gewesen. Und später natürlich die
Polizei und die Ambulanz.
5.2.5.1.2
Es ist davon auszugehen, dass
die Auskunftsperson nach 20.00 Uhr energische Stimmen vom Parkplatz her hörte;
unklar bleibt jedoch, ob diese Stimmen den hier Beteiligten zugeordnet werden
können. Es ist durchaus möglich, dass die Zeugin etwas Anderes mitbekommen hat;
denkbar wäre in erster Linie ein Streit zwischen anderen Personen (denjenigen,
die von den oben erwähnten Jugendlichen gehört wurden) oder – zeitlich wohl
eher unwahrscheinlich - dass sie die hektische, panische und laute Situation
nach dem Überfahren des Opfers wahrgenommen hat. Nach den Angaben der
Auskunftsperson dauerte der «Streit» jedenfalls mehr als 10 Minuten, was auf
einen allfälligen Streit im vorliegenden Fall nach den obigen Zeitbestimmungen
nicht zutreffen kann: Dieser müsste nach den obigen Zeitangaben äusserst kurz
gedauert haben. Den mutmasslichen Ort des Streites zeichnete sie zudem etwas
südöstlicher ein, als der der Tatort lag (AS 362). Die Auskunftsperson hörte
auch nichts von den auffälligen Geräuschen des PW […], sodass sie zum
Zeitpunkt, als dieser Wagen in der Nähe ihrer Liegenschaft ankam, nicht mehr
draussen gewesen sein dürfte. Auch diese Aussage ist deshalb nicht geeignet,
einen Streit zwischen dem Beschuldigten und seinem Stiefvater zu belegen.
5.2.5.2
W.___befand sich nach
seinen Aussagen am Abend des 5. September 2013 in der Führerkabine des auf der
Zubringerstrasse parkierten Lastwagens, da er dort genächtigt habe (Einvernahme
vom 3. Februar 2014, AS 428 ff.) Der Parkplatz gegen die Fussballanlage (Feld
«A» auf seiner Skizze: AS 437) sei gut gefüllt gewesen, es seien viele am
Trainieren gewesen. Auf Feld «B» sei auf Höhe seines Lastwagens ein
Kleinbus/Personentransporter, parkiert gewesen. Weiter habe es in Feld «B» noch
einige Zivilfahrzeuge des Militärs gehabt. Hinter ihm habe eine Gruppe von vier
«Ostblock-Typen» mit Lieferwagen und Anhänger manövriert und schliesslich
parkiert. Es sei da leicht am Eindunkeln gewesen. Plötzlich sei ihm ein dunkles
Auto aufgefallen, das komisch geklungen (Motor oder Getriebe) habe; es sei
relativ laut gewesen aus dem Auto. Das Auto sei mit ca. 40 km/h über den
Parkplatz gefahren. Er habe da noch gedacht, diese hätten ein «Käferfest», es
also lustig hätten. Er denke, dass die Insassen Musik gehört hätten; er hätte
gesagt, dass sie fröhlich gewesen seien; er könne nicht sagen, ob sie
diskutiert hätten. Er zeichne den Weg des Wagens ein (die eingezeichnete
gestrichelte Linie geht ziemlich genau zum Tatort). Plötzlich sei es ruhig
geworden, er habe gedacht, der PW sei parkiert worden. Vielleicht fünf Minuten
später habe er einen Schrei aus östlicher Richtung gehört, er habe sich aber
nichts dabei gedacht. Zwei Personen aus der Ostblock-Gruppe seien danach quer
über den Parkplatz zum Ereignisort gerannt. Kurz darauf sei die Polizei
gekommen, eine zivile Patrouille mit Blaulicht und danach die Ambulanz. Die
vier Ostblock-Typen seien dann eingestiegen und weggefahren. (aF) Beim Wagen
mit dem auffälligen Geräusch habe es sich wohl um einen […], dunkel, gehandelt.
(aF) Zwischen der Vorbeifahrt des Wagens und dem Schrei seien vielleicht fünf
Minuten vergangen, es sei ein halbes Jahr her. Der Schrei habe sich angehört,
als ob jemand verletzt worden sei, jedenfalls nichts Positives. Nach dem Schrei
habe er dort hinten Stimmen gehört. Vor dem Schrei habe er nichts Auffälliges
gehört. Diese Beobachtungen habe er aus der Fahrerkabine gemacht; das Fenster
sei ein «Spalt breit» geöffnet gewesen. Hinter ihm seien ein «offener
Transporter», daneben ein geschlossener Lieferwagen gestanden. Dort hätten sich
die vier «Ostblocktypen» aufgehalten, die miteinander in einer fremden Sprache
gesprochen hätten. Ihm sei die Sicht durch einen parkierten Personentransporter
versperrt gewesen, weshalb er nicht gesehen habe, wohin das dunkle Auto, bei
welchem es sich zu 100% um einen […] gehandelt habe, gefahren sei. Beim Baum am
Ereignisort seien noch weitere Fahrzeuge gestanden. (aF) Der Motor des Wagens
sei relativ laut gewesen. Sie hätten wohl noch beschleunigt, um zu hören, woher
das Geräusch komme. (aF, ob der Motor im Moment des Schreis noch gelaufen sei?)
Er habe nichts mehr gehört, allenfalls im Standgas (Einvernahme vom 3. Februar
2014, AS 428 ff.).
Vor Amtsgericht vermochte sich W.___als
Zeuge kaum mehr an die Vorgänge vom 5. September 2013 zu erinnern (AS 1513
ff.). Der damals von ihm beim fraglichen Auto festgestellte Lärm sei wohl etwas
Technisches gewesen.
6.
Die Beweiswürdigung
6.1
Im Zentrum der Beweiswürdigung steht
die Frage, ob es vor dem Überrollvorgang zu einem Streit zwischen dem
Beschuldigten und dem Opfer gekommen ist, in deren Verlauf der Beschuldigte das
Opfer vor dem Auto zu Boden gestossen und danach überfahren hat. Diese der
Hauptanklage zu Grunde liegende Sachverhaltsversion stützt sich auf die
Aussagen von J.___, da wie bereits ausgeführt, von den weiteren Aussagen in den
Akten keine Rückschlüsse auf das inkriminierte Geschehen möglich sind.
6.2.1
Die Aussagen von J.___ sind
bezüglich des Kerngeschehens im Wesentlichen widerspruchsfrei und konstant. Er
beschreibt auch Details und gehabte Gefühle, worauf aber noch zurückzukommen
ist. J.___ war zur Ereigniszeit rund 12 Jahre alt, Hinweise für
Beeinträchtigungen in seinem Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabevermögen
liegen keine vor. J.___ hat seine den Beschuldigten belastenden Aussagen
jeweils nach Hinweis auf die Straffolgen im Falle einer wissentlich falschen
Anschuldigung gemacht und es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den
Beschuldigten absichtlich falsch hätte belasten sollen: er kannte den
Beschuldigten vor dem Vorfall nicht.
6.2.2
In den Aussagen von J.___ finden
sich einige Widersprüche: so gab er beispielsweise vorerst an, er habe nicht
gesehen, ob sich der 40-Jährige beim Stürzen mit den Händen habe abstützen
können oder nicht. Später schilderte er dann, der Mann habe sich beim Fallen
abgestützt, danach habe er sich auf den Rücken gelegt. Weiter sagte er mehrfach
aus, er habe den Beschuldigten nach dem Überrollen aus dem Auto steigen
gesehen, räumte dann aber auf kritische Nachfrage hin ein, dies nicht gesehen
zu haben. Auch wo er das erste «Hey» gehört habe, ist nicht ganz kongruent:
zunächst gab er an, dies sei auf dem Weg zu den Velos gewesen, danach, es sei
da gewesen, als er bei O.___ auf dem Gepäckträger gesessen sei (und er habe da
aufstehen müssen, um etwas zu sehen). Weitere Widersprüche hat der
anklagevertretende Staatsanwalt vor der Vorinstanz aufgezählt (Parteivortrag
S. 21, AS 1544). Damit allein erscheinen die Aussagen von J.___ aber nicht
per se unglaubhaft, da es – gerade bei einer wahrheitsgemässen Aussage – immer
zu geringen Widersprüchen kommen kann.
In Bezug auf die von ihm geschilderten
Details fällt auf, dass J.___ mehrfach betont hat, der Lenker des Fahrzeugs
habe nach dem Einsteigen den Kopf aufgerichtet und – offenbar auffällig – vor
das Auto geschaut. Wenn man sich die Distanz zwischen der damaligen Position
von J.___ und dem PW vor Augen hält (die Vorinstanz bemass diese mit 50 Metern,
US 12, was aufgrund der Fotos von der Situation des […]parkplatzes und der von J.___
erstellen Skizzen in etwa zutreffen dürfte) erscheint eine solche Wahrnehmung
kaum möglich. Auch bei der Schilderung gehabter Gefühle fällt auf, dass J.___
bei der ersten Einvernahme angab, er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde
ihm verbieten, das Gesehene zu erzählen. Mehrfach gab er dann aber an, sie
seien vom Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert worden, was so von den
anderen Beteiligten auch ausgesagt wurde. Dass der Beschuldigte die Situation
den hinzugekommenen Kindern nicht weiter zumuten wollte, ist plausibel.
Anlässlich der Rekonstruktion gab J.___ an, beim Beobachten der Streitszene von
der Strasse aus habe er seinen Kollegen nichts gesagt, weil er etwas Angst
gehabt habe. Das ist schwer nachvollziehbar.
6.2.3
Vor allem aber sind es weitere
Feststellungen, welche an der Darstellung von J.___ zweifeln lassen:
-
Unbestritten ist, dass die
drei Jungs auf zwei Velos nach dem Veloständer zuerst nach rechts in westlicher
Richtung und dann nach links (nach Süden) auf der Zufahrtsstrasse in Richtung
Dorf fuhren. Feststellbar ist weiter der Endstandort des PW […]. Dessen
Ausgangsstandort lässt sich aufgrund der Fotos vom Tatabend (AS 470 und 472:
die ersten markierten Blutspuren des Opfers befinden sich auf der Höhe des
Hecks des daneben stehenden blauen Personenwagens) festlegen: Der PW […] befand
sich unmittelbar neben (bzw. aus der Sicht von J.___ hinter) den östlich davon
stehenden Transportern bzw. den Autos hinter den Transportern (eines davon war
auf einem Anhänger des einen Transporters aufgeladen). J.___ gab im Gegensatz
zu den anderen drei beteiligten Kindern an, sie seien nach seinen Beobachtungen
zunächst zur Schwester von O.___ gefahren und von dort zum Ereignisort
zurückgekehrt. Da die beiden anderen Jungen, O.___ und P.___, angeben, sie
seien nach dem Bemerken des Überrollvorganges direkt nach links abgebogen, um
nachzuschauen, und auch die Schwester von O.___ diese Sachverhaltsdarstellung
stützt, ist davon auszugehen, dass die Jungs nach dem Bemerken des
Überrollvorganges nach links abbogen in Richtung Ereignisort und die Erinnerung
von J.___, sei seien zuerst zur Schwester von O.___ gefahren und dann von dort
zum Ereignisort, falsch ist. Die diesbezügliche Darstellung von J.___ lässt
sich auch zeitlich mit dem Geschehen nicht in Übereinstimmung bringen (vgl.
auch nachfolgend).
-
Einblick auf das Geschehen
vor dem PW […] konnten die Jungen nach der Wegfahrt vom Veloparkplatz (Standort
«B» gemäss Skizze von P.___, AS 279) erst wieder haben, als sie sich auf
gleicher Höhe mit dem Überrollvorgang befanden (Standort «C»): vorher war die
Sicht auf den PW […] weitgehend versperrt (viele parkierte Autos im nördlichen
Bereich des Parkplatzes gemäss Angabe W.___, vor allem aber war der PW […] aus
ihrer Richtung gänzlich verdeckt durch die beiden Transporter daneben, einer
mit einem aufgeladenen weissen Personenwagen). Wenn J.___ bei der
Rekonstruktion angab, in der Tatnacht seien die beiden Lieferwagen nicht neben
dem PW [. gestanden, er habe damals freie Sicht gehabt, dann ist das falsch
(vgl. Fotos vom Tatabend: AS 470 und 472). Wenn der Staatsanwalt auf die Fotos
auf AS 146 verweist, verkennt er, dass das Auto dabei in der Endposition nach
dem Überrollen des Opfers abgebildet ist. Nach den Aussagen von O.___ und P.___
sahen sie auf dieser Höhe (also aus dieser Position «C») aber bereits das
Überrollen des Opfers durch das «gumpende» Fahrzeug […] (Standort «C» gemäss
Skizze von P.___: AS 279, ebenso die Skizzen von O.___: AS 294 und 301). Danach
seien sie nach links in Richtung dieses Autos abgebogen. Gemäss
Tatrekonstruktion aufgrund der Angaben von J.___ hingegen will er ab der
gleichen Höhe – vorher hatte er ja keine Sicht auf das Tatgeschehen – zuerst
den Streit und das Umstossen des Opfers durch den Beschuldigten, das Einsteigen
des Beschuldigten und das anschliessende Überrollen des Opfers durch das
Fahrzeug gesehen haben (vgl. Fotos Nrn. 15 ff. der Tatrekonstruktion, AS 544
ff.). Das lässt sich mit den (wie oben gezeigt diesbezüglich verlässlicheren
Angaben) von O.___ und P.___ nicht in Übereinstimmung bringen. Ebensowenig mit
dem Zeitablauf, wenn man auf die Angaben von J.___ abstellen würde mit dem
zwischenzeitlichen Treffen mit der Schwester von O.___. Auch die Vorinstanz hat
auf US 12 ff. detailliert und überzeugend dargelegt, dass die Angaben von J.___
mit den Sichtverhältnissen nicht übereinstimmen können: Der Streit mit dem
Umstossen müsste sich zwischen den Standorten «B» und «C», also im sichttoten
Bereich, ereignet haben. Zeitlich wäre dies auch kaum möglich (die Fahrt mit
dem Velo von Standort «B» bis zum Standort «C» dürfte nur ein paar Sekunden gedauert
haben). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden.
-
Wenn die Angaben von J.___
korrekt wären, hätte das Opfer mit dem Kopf nach rechts (Beifahrerseite) vor
dem PW liegen müssen (vgl. dazu die Bilder Nrn. 15 ff, AS 544 ff., insbesondere
Bild 20, AS 549, und seine Aussage bei der Rekonstruktion, das Opfer sei mit
dem Rücken zur Strasse, also mit dem Rücken in seine Richtung gestanden), was
aber dem Gutachten des […] und der Endlage des Opfers widerspricht.
-
Nicht richtig ist weiter
die damalige Angabe von J.___, das Opfer habe nach dem Überrollen nicht mehr
reagiert, nicht mehr geantwortet: Wie der Aufnahme des Notrufes zu entnehmen
ist, war das Opfer ansprechbar und das Opfer zumindest Laute von sich.
6.2.4
Es gibt weitere Umstände, die
bezüglich des Realitätsgehaltes der Angaben von J.___ Fragen aufwerfen bzw.
gegen die von ihm dargelegte Sachverhaltsdarstellung sprechen:
-
Erstaunlich ist, dass J.___
seinen Kollegen und der Schwester von O.___ nach dem Vorfall nichts davon
erzählt hat, dass er einen Streit mit Umstossen und anschliessendem Überfahren
des Opfers gesehen hatte (so auch der Oberstaatsanwalt vor Obergericht). Eine
derartige Wahrnehmung, die ein klares (zumindest versuchtes) Tötungsdelikt
dargestellt hätte, hätte er nach der Lebenserfahrung seinen Begleitern bzw. der
Begleiterin doch zweifellos weiter gegeben. Dass er seine Darstellung am
Ereignisabend seinen beiden Kollegen und der Schwester von O.___ erzählt hatte,
kann aber ausgeschlossen werden, da keine/r von ihnen dazu je einen Hinweis
machte.
-
Weiter fällt auf, dass sich
J.___ vor der Vorinstanz in keiner Weise mehr an diese Wahrnehmungen vom
Ereignisabend erinnern konnte (oder wollte): Auch wenn diese Befragung rund
sechseinhalb Jahre danach stattfand, müsste man annehmen, dass ein derartiges,
schockierendes und damit einprägsames Erlebnis in der Erinnerung noch vorhanden
sein müsste. Dies zeigen auch die Aussagen von O.___ und P.___ vor Amtsgericht.
-
Weder O.___ noch P.___
hörten vor Ort die von J.___ geschilderte laute Auseinandersetzung, hingegen
hätten sie das – sicher leisere – Geräusch des Überrollens gehört. W.___gab an,
nachdem er die komischen Geräusche des PW nicht mehr gehört habe, sei es bis
zum Schrei ruhig gewesen. Da W.___das Seitenfenster etwas geöffnet gehabt hatte
und aufmerksam war, hätte er – in etwa auf gleicher Höhe stehend – eine
lautstarke Auseinandersetzung hören müssen.
-
Die jugendlichen
Augenzeugen beschrieben allesamt, wie der PW «sehr langsam» über das Opfer
gerollt sei. Dies wäre aber bei einem absichtlichen Überrollen eines anderen
Menschen kaum so zu erwarten: vielmehr müsste man doch eher schnell anfahren,
um möglichst zu verhindern, dass sich das Opfer noch aus dem Gefahrenbereich
bewegen könnte (nach den letzten Angaben von J.___ hatte sich das Opfer nach
dem Sturz zunächst mit den Händen abgestützt und hatte sich erst danach
hingelegt; es war also nicht etwa bewusstlos). Ein langsames Überfahren des
Opfers hätte zudem eine enorme Kaltblütigkeit auf Seiten des (nicht
vorbestraften und unbescholtenen) Beschuldigten erfordert.
-
Hätte der Beschuldigte das
Opfer vorgängig absichtlich überfahren, hätte er beim anschliessenden Notruf
eine beeindruckende schauspielerische Leistung gezeigt: Seine Aufregung und
sein Bemühen um das Opfer erscheinen auf der Aufnahme des Notrufes (Abschrift
AS 485 ff.) sehr authentisch. F.___ sagte aus, der Beschuldigte habe das Opfer
immerzu gebeten, bei ihnen zu bleiben, d.h. nicht zu sterben. Gemäss Bericht
der Polizei stand der Beschuldigte unter Schock, als diese vor Ort eintraf. Diesen
Zustand schilderte auch O.___, der am 31. Oktober 2013 angab, der Beschuldigte
habe nach dem Aussteigen sofort seine Hände an den Kopf gehalten und geschrien
(AS 289/298). Mit dem Oberstaatsanwalt ist in diesem Zusammenhang auch darauf
hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei Annahme der Vorsatzhypothese kaum
Interesse daran gehabt hätte, das Opfer, das ihn hätte belasten können,
möglichst am Leben zu erhalten.
6.2.5
Für ein absichtliches Überfahren
ist zudem kein Motiv erkennbar: Staatsanwalt und Privatkläger gingen vor
Amtsgericht davon aus, es habe wohl einen Streit um die Scheinehe der Mutter
des Beschuldigten gegeben, namentlich wegen der ausstehenden Restschuld.
Abgesehen davon, dass es sich dabei – in der vorliegenden Konstellation
naturgemäss – um eine reine Spekulation handelt, spricht die Aktenlage klar
dagegen: Alle Befragten wiesen auf ein gutes Verhältnis zwischen dem
Beschuldigten und dem Opfer hin, auch die Schwester des Opfers
(Privatklägerin). Wäre es um die Restschuld gegangen, wäre eine Tötung des
Opfers – wie vom Amtsgericht zu Recht festgehalten (US 19) – nachgerade als
widersinnig zu bezeichnen: dann wäre die Restschuld nämlich mit Sicherheit
nicht mehr einzutreiben gewesen. Gemäss Angaben der Schwester des Opfers habe
dieses aber über zwei konkrete Stellenzusagen verfügt und habe die
entsprechenden Arbeitsverträge am Tag nach dem Vorfall unterzeichnen wollen.
Damit bestand aber berechtigte Hoffnung auf Leistung der Abzahlungen von
monatlich CHF 1'000.00 an die Restschuld von angeblich CHF 40'000.00. Vor
Obergericht räumte auch der Oberstaatsanwalt ein, es habe kein
nachvollziehbares Motiv für eine vorsätzliche Tötung ermittelt werden können.
6.2.6
Insgesamt spricht damit sehr viel
gegen die Sachverhaltsdarstellung von J.___, wonach es vor dem Überrollen des
Opfers einen Streit mit dem zu Boden Stossen des Opfers durch den Beschuldigten
gegeben habe. Es ist durchaus möglich, dass J.___ nicht bewusst die Unwahrheit
gesagt hat. Denkbar ist im vorliegenden Fall in der Tat eine
(Auto-)Suggestion/Pseudoerinnerung: J.___ wurde erst sechs Tage nach dem
Vorfall erstmals befragt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass nach dem Vorgang
in der Schule darüber gesprochen wurde. Dabei gaben gleichaltrige Kollegen aus
dem Fussballclub an, sie hätten am Tatabend vor Ort eine laute und tätliche
Auseinandersetzung zwischen zwei Männern gesehen. Gemäss T.___ habe ihm J.___
in der Schule auch erzählt, er habe gesehen, wie einer überfahren worden sei.
Danach habe dieser wieder aufstehen wollen und sei dann noch zusammengeschlagen
worden (AS 314). In Bezug auf die Anfälligkeit von Kindern auf Suggestion kann
auf die Ausführungen des Oberstaatsanwalts und des Rechtsbeistands der
Privatkläger vor dem Berufungsgericht verwiesen werden. Von einem
rechtsgenüglichen Beweis des in der Hauptanklage geschilderten Sachverhaltes
(zu Boden Werfen und bewusstes Überfahren des Opfers) gestützt auf die Aussagen
von J.___ kann insgesamt klar nicht ausgegangen werden.
6.2.7
Daran ändern auch die weiteren Vorbringen
der Staatsanwaltschaft nichts:
In der Strafanzeige legte der
ermittelnde Polizeibeamte grosses Gewicht auf die Änderung der Aussage durch
den Beschuldigten, weshalb er nach dem Anhalten das Fahrzeug noch bewegt habe.
Dies wäre bei einem absichtlichen Überfahren in der Tat ein belastendes Indiz.
Grundsätzlich kann zu den Aussagen des Beschuldigten gesagt werden, dass sie
bezüglich des Kerngeschehens im Übrigen konstant und auch schlüssig waren. Der
Beschuldigte zeigte auch wiederholt ein Bemühen, die Sache aufklären zu wollen.
Seine Aussagen stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein: Wenn die drei
Männer auf dem Parkplatz mit einen Bekannten abgemacht hatten, der den PW […]
hätte aufladen sollen, war es logisch, das Fahrzeug neben den beiden dort
parkierten Transportern abzustellen und dann nach dem Kollegen Ausschau zu
halten. Nach den Ergebnissen des Gutachtens sind die weiteren Angaben des
Beschuldigten ebenso plausibel: Das Opfer lag mit dem Kopf vor dem linken
Vorderrad in einer Position, in der es unter das Fahrzeug schauen konnte. Das
Opfer war dabei auch für eine neben dem Fahrzeug stehende Person nur knapp
erkennbar und vom Führersitz aus gar nicht sichtbar. Ein leichtes Gas geben
genügte, um den Kopf des Opfers zu überrollen und ein Anhalten vor dem
Überrollen des Opfers mit der Hinterachse war nicht möglich. Im Verlaufe der
Befragungen erwähnte der Beschuldigte als Grund für das Verstellen des PW […]
zusätzlich, er habe auf dem Parkplatz das Fahrzeug eines früheren
Arbeitskollegen gesehen, dem er CHF 50.00 schuldig gewesen sei. Da er diesem
gerade am Vortag gesagt gehabt hatte, er komme gleich mit dem Geld zurück, dies
aber nicht getan hatte, habe er den PW so parkieren wollen, dass der Gläubiger
diesen nicht gleich hätte sehen können. Dieser vom Beschuldigten geschilderte
Vorgang (Treffen Vortag, Auto auf dem […]parkplatz am Tag des Vorfalles) wurde
vom Gläubiger bestätigt. Der Beschuldigte hatte also grundsätzlich keinen
Grund, sein Wegfahren mit dem PW noch besser begründen zu müssen. Entgegen der
Beurteilung des Polizeibeamten brachte der Beschuldigte diese zusätzliche
Begründung zumindest nicht in einer Situation vor, in der auf Seiten der
Polizei ein Widerstand gegen die Variante des korrekten Einparkierens zu
erkennen gewesen wäre (AS 039): Der Hinweis auf die Schulden erfolgte, als es
um das konkrete Fahrmanöver (Gas geben etc.) an sich ging. Dass der
Polizeibeamte, aufgrund der vorhandenen Aussagen Dritter, namentlich von J.___,
an der Begründung des korrekten Parkierens für das Fahrmanöver zweifelte, ist
nachvollziehbar, kommt aus den Befragungsprotokollen aber so nicht zum
Ausdruck, insbesondere wie erwähnt nicht in der Situation, als der Beschuldigte
den Gläubiger in Spiel brachte. Man kann diese Aussagenänderung auch als Indiz für
die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten werten: damit verschlechterte
er eigentlich seine eigene Position und es kann kaum davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte nun bewusst diese – wahre – Geschichte wahrheitswidrig
mit seinem Umparkieren des Autos verknüpft hätte. Ein solches
Verschleierungsmanöver hätte hohe intellektuelle Anforderungen gestellt. Dass
der Beschuldigte danach, nun wegen dieser neuen Aussage wirklich unter Druck
gesetzt, nicht ganz plausible Begründungen für sein Aussageverhalten
vorbrachte, vermag den vom Polizeibeamten am Ende der Strafanzeige (AS 044 f.)
geäusserten Verdacht der Täterschaft nicht zu begründen. Schon gar nicht ist
dieser Umstand aber geeignet, das vorstehende doch recht klare Beweisergebnis
in einer Gesamtschau zu Ungunsten des Beschuldigten zu verändern. Die weiteren
vom ermittelnden Polizeibeamten an der genannten Stelle am Ende der Anzeige
geäusserten Verdachtsmomente werden durch die vorstehenden Erwägungen
entkräftet, teilweise erfolgte dies bereits durch die später erstatteten
Gutachten.
Auch nicht für den angeklagten
Hauptsachverhalt spricht, dass der Beschuldigte im Notrufgespräch davon sprach,
es sei ihm jemand «vor das Auto gumped». Seine Worte bringen ganz einfach zum
Ausdruck, dass er jemanden überfahren hat, sich aber überhaupt nicht erklären
kann, weshalb das passiert ist. Das ist vor allem dann nachvollziehbar, wenn
man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgeht. Er gab im
Gespräch im Übrigen auch an, der Mann sei verheiratet mit seiner Mutter.
Wenn ausgeführt wird, es sei in keiner
Art plausibel, dass der Grossvater auf dem Parkplatz nach G.___ habe Ausschau
halten wollen, da man vorher mit dem Handy in Kontakt gewesen sei, kann auch
dem nicht gefolgt werden: Beim Erreichen des Parkplatzes wussten die drei
Männer nicht, ob G.___ bereits da war oder nicht.
Am Beweisergebnis ändert sich auch nichts
durch das (erfolglose) Bemühen des Beschuldigten, die (illegale)
Arbeitstätigkeit seines Grossvaters vor den Strafverfolgungsbehörden zu
verbergen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist dieses Verhalten des
Beschuldigten nachvollziehbar.
6.2.8
Dafür, dass sich das Opfer
tatsächlich aus eigenem Antrieb vor das Fahrzeug gelegt haben kann, um dem
auffälligen Motorengeräusch auf die Spur zu kommen, spricht die Aussage der
Mutter des Beschuldigten, wonach das Opfer beim Mittagessen bereits die Absicht
geäussert habe, mit Hilfe des Wagenhebers unter dem Fahrzeug nach dem Grund für
die Geräusche suchen zu wollen, was sie aber als zu gefährlich abgelehnt habe.
Mit dem heute allgegenwärtigen Handy konnte das Opfer den Unterboden auch bei
einsetzender Dämmerung ohne Weiteres etwas beleuchten.
6.3
Zusammenfassend ist bei der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Aussagen des
Beschuldigten abzustellen: Er hielt um ca. 20.25 Uhr schräg neben den beiden
Transportern an, da sie mit G.___ abgemacht hatten. Dieser sollte den PW […]
aufladen, damit man von unten den Grund für die auffälligen Geräusche des
Wagens hätte abklären können. Der Grossvater stieg als erster aus und ging
etwas in Richtung […]. Der Beschuldigte und sein Stiefvater stiegen in der
Folge auch aus dem Fahrzeug aus. Der Beschuldigte begab sich zum Grossvater und
sagte diesem, er werde das Auto noch einparkieren. Er ging zurück, stieg ein
und fuhr an. Den Stiefvater hat er dabei nicht gesehen. Dieser hatte sich
zwischenzeitlich direkt vor die Fahrzeugfront gelegt, um nach dem Grund für die
Geräusche zu suchen. Der Beschuldigte hätte beim Einsteigen allenfalls knapp
den Oberkopf des vor dem Vorderrad liegenden Opfers erkennen können, vom
Fahrersitz aus war das Opfer nicht sichtbar. Als der Beschuldigte das Auto in
Gang setzte, überrollte er das Opfer. Dieses verstarb kurz danach an den Folgen
des Unfalles.
III.
Rechtliche
Würdigung
1.
Vorweg kann festgehalten werden, dass
angesichts des Beweisergebnisses eine vorsätzliche Tötung ausser Betracht
fällt.
2.
2.1
Fahrlässig begeht ein Verbrechen
oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist
(Art. 12 Abs. 3 StGB).
Der Täter muss mit seinem Verhalten
somit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist
sorgfaltspflichtswidrig, wenn er «zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt» (BGE 130 IV 10).
2.2
Im Rahmen der Eventualanklage wurde
dem Beschuldigten hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung folgendes
vorgehalten:
«Der Beschuldigte sei als Fahrzeuglenker
angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem Parkplatz abzustellen,
beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter sei er verpflichtet
gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den Verkehr, beziehungsweise
vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine anderen Strassenbenützer
gefährde. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in den Sekunden danach wolle
der Beschuldigte das Opfer nicht gesehen haben, obschon zumindest ein kleiner
Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte habe sich kurze
Zeit vor dem Losfahren mit dem Opfer über die Frage der Herkunft der
auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass
dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren würde. Unter den
gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine persönlichen Verhältnisse,
Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22. August 2013 bestandener
Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als Polymechaniker) habe der
Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch am Laufen gewesen sei
oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer sich nicht vor dem
Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am Boden liegend, zu
versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche festzustellen.
Vielmehr wäre er – gerade weil er das Opfer im Moment des Losfahrens nicht
gesehen haben wolle – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse verpflichtet
gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte ausgeschlossen werden
können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein Mensch unmittelbar vor dem
Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den PW in Fahrt gesetzt habe,
ohne seine Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem
Fahrzeug zu richten, beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich
anderweitig zu vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er
niemanden gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Dass
sein Verhalten und die Verletzung der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen
eines Menschen und zu dessen Ableben führen könne, sei für den Beschuldigten in
den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Bei Beachtung der geforderten
Sorgfalt hätte der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden
können und ein entsprechendes pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen
beachtendes Verhalten wäre für den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein
Verhalten sei zudem adäquat kausal für den eingetretenen Deliktserfolg und
gleichsam dafür relevant gewesen.»
2.3
Vor der Vorinstanz führte der
anklagevertretende Staatsanwalt aus, es sei einzuräumen, dass vermutlich die
wenigsten Fahrzeuglenker regelmässig um ihr Auto gingen oder anderweitige
Vorkehrungen träfen, um auszuschliessen, dass sich ein Mensch an Boden liegend
im toten Winkel vor dem Fahrzeug aufhalte, bevor sie geradeaus losführen. Dem
ist vorbehaltlos zu folgen, zu derartigen Vorkehrungen ist kein Fahrzeuglenker
aufgrund seiner Sorgfaltspflichten verpflichtet, wenn er nach dem Anhalten und
kurzem Aussteigen sein Auto vorwärts bewegt, ohne jemanden vor dem Fahrzeug zu
sehen.
Die vom Staatsanwalt angeführten
besonderen Umstände lassen – wie es auch die Vorinstanz schon erwog –
ebensowenig auf eine solche Verpflichtung schliessen:
Die drei Männer hatten sich mit G.___
auf dem […]parkplatz verabredet, damit dieser das Fahrzeug auflade, um von
unten den auffälligen Geräuschen nachgehen zu können. Auch wenn das Opfer
autotechnisch affin war, musste der Beschuldigte doch keineswegs damit rechnen,
dass sich dieser kurz vor Eintreffen von G.___ vor Ort vor das (im Übrigen
tiefer gelegte) Auto legen würde – und dies noch ohne dies dem Fahrer zu sagen
–, um der Sache in dieser Weise selbst nachzugehen. Das Opfer war für den
Beschuldigten beim Einsteigen (bei dem man auf die Türe schaut und nicht auf
den Bereich unmittelbar vor dem Vorderrad) kaum und vom Führersitz aus nicht
erkennbar. Auch dass der Beschuldigte das Opfer beim Einsteigen nicht sah,
liess keine derartige Vermutung oder nur schon Möglichkeit aufkommen: rechts
vom PW standen verschiedene Fahrzeuge, die dem Beschuldigten beim Einsteigen
und Wegfahren die Sicht nach rechts nahmen. Es wäre durchaus plausibel gewesen,
dass sich das Opfer in diese Richtung (in Richtung der Zufahrtsstrasse) begeben
hätte, um den dort heranfahrenden G.___ in Empfang zu nehmen. Der Beschuldigte
durfte somit zwangslos davon ausgehen, dass sich das ausgestiegene Opfer in
diese Richtung begeben hatte (namentlich, da ja der Grossvater und der
Beschuldigte sich in Richtung Sportplatz begeben hatten). Am Mittagstisch, als
das Opfer angeboten hatte, mit Hilfe des Wagenhebers der Ursache nachzugehen,
war der Beschuldigte nicht anwesend gewesen. In dieser Situation einen
Kontrollgang um das Auto zu verlangen, wäre – um es in den Worten der
Vorinstanz auszudrücken – «lebensfremd». Daran würde sich auch nichts ändern,
wenn der Beschuldigte – in Erwartung, entweder das Auto kurz danach korrekt
einzuparkieren oder auf den Anhänger von G.___ aufzuladen – bei laufendem Motor
ausgestiegen wäre. Selbst dann hätte er nicht damit rechnen müssen, dass sich
das Opfer ohne Mitteilung unmittelbar vor das Auto legen würde. Damit kann
diese Frage offen gelassen werden, zwingend ist diese Sachverhaltsvariante
jedenfalls nicht: Sie widerspricht den ersten Aussagen des Beschuldigten und
der glaubhaften Aussage von W.___. Es kann letztlich auch auf die Erwägungen
der Vorinstanz auf US 26 f. verwiesen werden. Das vom Oberstaasanwalt vor
Obergericht angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2013 ist für den
vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Eine Sorgfaltspflichtverletzung
kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden.
2.4
Der Beschuldigte ist somit vom
Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung freizusprechen.
IV. Strafzumessung
Die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen
– eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf
eine Probezeit von zwei Jahren, und die Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise 10
Tage Freiheitsstrafe – sind gut begründet und von keiner Partei bestritten. Sie
tragen den massgeblichen, von der Vorinstanz dargelegten
Strafzumessungsfaktoren, insbesondere auch der erheblichen Verletzung des
Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft – was im Urteilsdispositiv
festzuhalten ist –, angemessen Rechnung. Die Strafen sind zu bestätigen, zumal
sich die finanzielle Lage des Beschuldigten unverändert präsentiert. Auf die
Erwägungen der Vorinstanz auf US 32 ff. kann vorbehaltlos verwiesen werden.
An die Strafen anzurechnen ist die vom
13.
September 2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft
von 36 Tagen. Da die bedingte Geldstrafe nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung milder ist als die (unbedingte) Busse (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4),
sind die 36 Tage vorerst an die Busse und danach an die Geldstrafe anzurechnen.
Damit ist die Busse vollumfänglich getilgt und es verbleibt eine Geldstrafe von
vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von zwei Jahren.
V.
Zivilforderungen
Zufolge Freispruchs beim Vorhalt des
vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötungsdelikts ist auf die von den
Hinterbliebenen geltend gemachten Zivilforderungen entsprechend dem Antrag des
Beschuldigten nicht einzutreten.
IV. Kosten und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2.
Im Berufungsverfahren unterliegen die
Staatsanwaltschaft und die Privatberufungskläger. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00,
total CHF 12'100.00, erliegen damit auf dem Staat: Da die Privatkläger
nicht alleine das Rechtsmittel ergriffen haben, tragen sie gemäss BGE 139 IV 45
(= Pra 2013 Nr. 60) das Kostenrisiko nicht. Da sie keine Kosten zu tragen
haben, trifft sie hinsichtlich der Entschädigung ihres unentgeltlichen
Rechtsbeistands keine Rück- oder Nachforderungsverpflichtung (Art. 138 Abs. 1
i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gleiches gilt für den Beschuldigten
hinsichtlich der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers.
3.
Die unentgeltlichen Rechtsbeistände
machen folgende Entschädigungen geltend:
3.1
Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker war
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger A.___ und B.___. Für das
erstinstanzliche Verfahren wurde seine Entschädigung auf CHF 28'452.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und wurde zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch die Zentrale Gerichtskasse am
4.
September 2014 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine
Rück-/Nachzahlungspflicht.
3.2
Für das Berufungsverfahren machte
Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker als ehemaliger unentgeltlicher Rechtsbeistand
der Privatkläger A.___ und B.___ und als privater Rechtsvertreter der
Privatklägerin C.___ einen Aufwand von insgesamt 22,10 Stunden geltend.
Problematisch ist an der eingereichten Kostennote vom 19. März 2021, dass
einerseits sehr viele kleine bis kleinste Aufwände geltend gemacht werden, die
in vielen Fällen nicht mit dem Verfahrensablauf erklärt werden können, vor
allem aber, dass er nicht unterscheidet zwischen dem Aufwand für das amtliche
und das private Mandat. Die Aufwendungen für Letzteres sind hier nicht zu
entschädigen. Dies gilt speziell für die erste Phase bis zum 5. Mai 2020, als
ihm die Privatklägerin C.___ das Mandat entzog: Im Anschluss an die
erstinstanzliche Hauptverhandlung und die Eröffnung des Dispositivs leistete er
einigen Aufwand ausschliesslich im Interesse der Privatklägerin C.___. Als noch
angemessen können ermessensweise folgende Aufwände als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beurteilt werden:
-
Bis zur Berufungsanmeldung:
2,25 Stunden (Besprechung/Emails/Telefonate: 2 h; Kurzbrief Berufungsanmeldung
0,25 h);
-
Bis zum 5. Mai 2020: 4,8
Stunden (geltend gemacht werden total 7,2 Stunden, davon entfällt
ermessensweise zumindest ein Drittel auf das private Mandat);
-
Bis zum Abschluss des
Mandats: Von den geltend gemachten insgesamt drei Stunden für die Abfassung der
Stellungnahme zum Wechsel des amtlichen Vertreters kann maximal eine Stunde
entschädigt werden. Zu entschädigen sind somit von den geltend gemachten 8,9
Stunden nach Abzug von zwei Stunden noch deren 6,9 Stunden.
Damit ergibt sich ein zu entschädigender
Aufwand von 13,95 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt
dies CHF 2'511.00. Die Auslagen von CHF 83.70 sind ebenfalls zu
vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 2'594.70 sind 7.7% Mehrwertsteuer (=
CHF 199.80) hinzuzurechnen.
Dispositiv
Demnach ist die Entschädigung von
Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker für das Berufungsverfahren auf
CHF 2'794.50 (Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit
CHF 2'511.00, Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.)
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Es
besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
3.3 Rechtsanwalt Stephan Schlegel der
neue unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger B.___ und A.___ und der
Privatklägerin C.___, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von
insgesamt 44,16 Stunden inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (samt
Weg von jeweils zwei Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen, musste
Rechtsanwalt Schlegel sich doch neu in die Akten einarbeiten und einen neuen
Parteivortrag erarbeiten. Zu korrigieren ist einzig eine Stunde bei der
Verhandlungsdauer (vier statt der geschätzten fünf Stunden). Rechtsanwalt
Stephan Schlegel ist deshalb ein Aufwand von 43,16 Stunden zuzusprechen.
Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 7'768.80. Die
Auslagen von CHF 1'302.70 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal
von CHF 9'071.50 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 698.50) hinzuzurechnen.
Demnach ist die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___ und der
Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel für das Berufungsverfahren
auf CHF 9'770.00 (Aufwand: 43.16 Stunden à CHF 180.00, somit
CHF 7'768.80, Auslagen von CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.)
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Es
besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
4. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung von der Zentralen
Gerichtskasse am 27. Februar 2014, 23. Oktober 2014, 22. Februar
2018 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine
Rück-/Nachzahlungspflicht.
5. Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Alexander Kunz, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einen
Aufwand von insgesamt 37,6 Stunden geltend.
Bei ihm ist zu berücksichtigen, dass er
über volle Aktenkenntnis verfügte (erstinstanzliche Entschädigung für einen
Aufwand von 231,7 Stunden) und sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben
hat. Zudem verlangte er keinerlei Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Vor
diesem Hintergrund ist der Aufwand von rund sieben Stunden für das Studium des
erstinstanzlichen Urteils (mit nicht ausgeschiedenem Kleinaufwand) an der
obersten Grenze des Vertretbaren. Nicht mehr vertretbar ist unter diesen
Umständen hingegen der geltend gemachte Aufwand von 25,67 Stunden für die
Vorbereitung der obergerichtlichen Hauptverhandlung (samt nicht ausgeschiedenem
Kleinaufwand). Wie Rechtsanwalt Kunz zu Beginn seiner Ausführungen zu Recht bemerkte,
lag ein vom Beschuldigten anerkanntes, «gut fundiertes, gut begründetes
erstinstanzliches Urteil» vor. Seine mündlichen Ausführungen vor Obergericht
deckten sich weitgehend mit den Plädoyernotizen der ersten Instanz. Eine
Entschädigung von 10 Stunden für die Verhandlungsvorbereitung und zwei weiteren
Stunden für Kleinaufwand ist angemessen. Damit ist eine Reduktion um
13,67 Stunden (25,67 Stunden – 12 Stunden) vorzunehmen.
Zu ergänzen sind die Aufwände für die
Berufungsverhandlung vom 21. April 2021 von vier Stunden. Für die Urteilseröffnung
vom 22. April 2021 und die Nachbearbeitung sind ihm pauschal
1.5 Stunden zuzusprechen, somit plus 5,5 Stunden.
Rechtsanwalt Alexander Kunz ist deshalb
ein Aufwand von 29.43 Stunden (37,6 Stunden minus 13,67 Stunden
plus 5,5 Stunden) zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von
CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'297.40. Die Auslagen von CHF 147.10
sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 5'444.50 sind 7.7%
Mehrwertsteuer (= CHF 419.20) hinzuzurechnen. Demnach ist die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt
Alexander Kunz, für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'863.60
(Aufwand: 29.43 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 5'297.40;
Auslagen: CHF 147.10; MwSt.: CHF 419.20) festzusetzten und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
6.2 Vorliegend hat der Staat die Kosten
des Berufungsverfahrens und der Entschädigung des Freigesprochenen zu tragen.
Somit besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO. Ein Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,
Art. 51, Art. 103, Art. 106 Abs. 2, Art. 135 Abs. 1bis
und 2 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. d, Art. 135, Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 90 Abs. 2 SVG
erkannt:
1.
Der Beschuldigte D.___
wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen
Tötung, angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.
2.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) hat sich D.___ wie folgt schuldig gemacht:
a)
der mehrfachen
Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am
13. September 2013,
b)
der groben
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.
3.
Der Beschuldigte D.___
wird verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,
b)
einer Busse von
CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Die vom 13. September
2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen
ist zunächst an die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor und anschliessend an die
unter Ziffer 3a) aufgeführte Geldstrafe anzurechnen.
5.
Es wird
festgestellt, dass die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor vollumfänglich getilgt
ist. Es verbleibt eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00,
mit einem bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.
6.
Zudem wird die
Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.
7.
Weiter wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen
Urteils der sichergestellte Personenwagen […] (aufbewahrt bei der Polizei KG.___
Solothurn, Asservate), der Halterin K.___ herausgegeben wird, wobei der
Herausgabeanspruch bis am 14. Mai 2021 beim Obergericht geltend zu machen
ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw.
Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.
8.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen
Urteils das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei
KG.___ Solothurn, Asservate) eingezogen wird und nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils zu vernichten ist.
9.
Auf die
Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht
eingetreten.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des
ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,
Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die
Zentrale Gerichtskasse am 4. April 2014 und 13. März 2020 ausbezahlt.
Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
11. Die Entschädigung des ehemaligen
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt
Dr. Mathias Völker wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'794.50
(Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 2'511.00,
Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.) festgesetzt und ist
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
12. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt Stephan
Schlegel, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'770.00 (Aufwand:
43.16 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 7'768.80, Auslagen von
CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht
keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
13. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt-. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am
27. Februar 22014, 23. Oktober 2014, 22. Februar 2018 und
13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.
14. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'863.60 (Aufwand: 29.43 Stunden zu
CHF 180.00, somit CHF 5'297.40, Auslagen von CHF 147.10 sowie
CHF 419.20 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine
Rück-/Nachzahlungspflicht.
15. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 87'230.00 (mit einer Urteilsgebühr von
CHF 14'400.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 12'100.00
(mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00) gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_677/2021 vom
28. September 2022 aufgehoben.
Neubeurteilung:
Urteil STBER.2022.85 vom 7. September 2023