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Entscheid

STBER.2020.34

vorsätzliche Tötung etc.

21. April 2021Deutsch124 min

derart mit den Händen von sich weggestossen zu haben, dass dieses unmittelbar vor

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. April 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

1. A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

3. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schlegel,

Privatberufungsklägerschaft

4. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

D.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschuldigter

betreffend vorsätzliche

Tötung etc.

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vom 20. April 2021 vor Obergericht:

-

der Oberstaatsanwalt,

-

der Beschuldigte D.___ in

Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

-

die

Privatberufungsklägerinnen B.___ und C.___,

-

Rechtsanwalt Stephan

Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und

B.___ und der Privatberufungsklägerin C.___.

Zudem erscheinen zwei Polizisten, zwei Medienvertreter

und drei Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:50 Uhr die

Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Den Polizisten dankt er für die Anwesenheit.

Zunächst weist der Vorsitzende auf die

generelle Maskenpflicht hin, erklärt aber, die sprechende Person dürfe die

Maske abziehen. Ausserdem werde regelmässig gelüftet. Der Vorsitzende wirft die

Frage auf, ob die Polizeipräsenz notwendig sei und lädt die Parteivertreter

ein, sich zu dieser Frage im Rahmen der Vorfragen zu äussern.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

28. Februar 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte in der Hauptsache

vom Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung freigesprochen worden

sei. Der Beschuldigte sei wegen Gewaltdarstellungen und einer groben Verkehrsregelverletzung

zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00 bei

einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden sowie zu einer Busse von

CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe. Auf die

Zivilforderungen der Privatkläger sei nicht eingetreten worden.

Weiter führt der Vorsitzende aus, gegen

das erstinstanzliche Urteil sei vom Oberstaatsanwalt und von den Privatklägern

die Berufung angemeldet worden. Der Oberstaatsanwalt habe mit seiner

Berufungserklärung vom 7. Mai 2020 den Freispruch gemäss Ziffer 1 des

erstinstanzlichen Urteils angefochten und beantragt, der Beschuldigte sei wegen

vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung schuldig zu sprechen und entsprechend zu

bestrafen sowie zu einer höheren Kostenbeteiligung zu verpflichten.

Der Vorsitzende erläutert im Weiteren,

die Privatkläger A.___ und B.___ hätten am 8. Mai 2020 die Berufung

erklären lassen. Sie hätten ebenfalls den Freispruch vom Vorhalt der

vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung angefochten, zudem die Strafzumessung

und der Entscheid über die Zivilforderungen. Dabei sei ein Schuldspruch im

Sinne der Anklage beantragt worden sowie die Verurteilung zu einer schwereren

Strafe und das Eintreten auf die Zivilforderungen.

Die Privatklägerin C.___ habe am

11. Mai 2020 die Berufung erklärt und sinngemäss beantragt, der

Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu

beurteilen.

In Bezug auf die Strafzumessung könne

auf die Berufung der Privatkläger A.___ und B.___ nicht eingetreten werden, da

ihnen dazu die Legitimation fehle.

In Rechtskraft seien folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

Ziffer 2: Schuldsprüche

wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln;

-

Ziffer 5: Herausgabe des PW

[…];

-

Ziffer 6: Einziehung des

iPhone 5 des Beschuldigten;

-

Ziffern 8 und 9

(teilweise): Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den

amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

Den Verhandlungsablauf skizziert der

Vorsitzende wie folgt:

1. Vorfragen der Parteivertreter

2. Kostennote des amtlichen Verteidigers an

Oberstaatsanwalt

3. Befragung des Beschuldigten zur Sache

und zur Person

4. Allfällige weitere Beweisanträge

5. Parteivorträge

6. Gelegenheit zum letzten Wort des

Beschuldigten

7. Geheime Urteilsberatung

8. Mündliche Urteilseröffnung am

22. April 2021 um 16:00 Uhr.

Nachdem alle Parteien auf die

Anwesenheit der Polizei verzichtet haben und keine Vorfragen aufgeworfen

werden, verlassen die beiden Polizisten um 9:00 Uhr den Saal.

Anschliessend weist der Vorsitzende den

Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern

und führt die Befragung des Beschuldigten von 9:00 Uhr bis 9:05 Uhr

durch (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2021).

Es werden keine Beweisanträge gestellt.

Der Vorsitzende schliesst das Beweisverfahren.

Anschliessend stellt und begründet der Oberstaatsanwalt

für die Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl.

schriftliche Plädoyernotizen):

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 28. Februar 2020 namentlich

insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als D.___ wegen mehrfacher

Gewaltdarstellungen und grober Verkehrsregelverletzung schuldig erklärt wurde.

2. D.___ sei schuldig zusätzlich schuldig

zu erklären wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 5. September 2013.

3. D.___ sei zu verurteilen

a. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen

zu einem Tagessatz von CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;

b. zu einer Busse von CHF 1'100.00,

ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Die 35 Tage Untersuchungshaft seien an

die Geldstrafe und Busse anzurechnen.

5. Die Verfahrenskosten seien zu 50% D.___

aufzuerlegen.

Nach einer kurzen Pause stellt und

begründet der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und

B.___ und C.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel, namens und im Auftrag

der Privatkläger 1-3 folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen

und Anträge):

I.

Unter vollständiger

Ersetzung der Dispositiv-Ziffer 1., 7. sowie 10. im Urteil des Richteramte

Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020

(Verfahrens-Nr. BWSAG.2019.10) sei

1. D.___ wegen vorsätzlicher Tötung im

Sinne von Art. 111 StGB,

eventualiter

wegen

fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen und

angemessen zu bestrafen.

2. D.___ sei zu verpflichten, den

Privatklägern B.___ und A.___ als Solidargläubiger Schadenersatz für

Bestattungskosten wie folgt zuzusprechen:

a. CHF 2'471.46 eventualiter

EUR 2'000.00 zuzüglich Zins in der Höhe von 5% seit dem 10. September

2013;

b. CHF 194.63 eventualiter

RDS 18'240.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. September 2013;

c. CHF 1'553.42 eventualiter

RDS 148'080.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 5. Februar 2014;

d. CHF 976.05 eventualiter

RDS 91'040.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. September 2013;

e. CHF 323.05 eventualiter

RDS 30'035.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. Oktober 2013;

f. CHF 391.20 eventualiter

RDS 37'377.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 12. März 2014, sowie

g. CHF 452.83 eventualiter

RDS 44'720.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 3. September 2013.

3. Weiterhin sei D.___ zu verpflichten, B.___

und A.___ je CHF 500.00 eventualiter RDS 46'581.00 Versorgerschaden

pro Monat seit 5. September 2013 bis zur Beendigung der Erstausbildung am

14. Juni 2017 bei A.___ bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung als

Programmiererin bei B.___ zu bezahlen.

eventualiter

sei der

Versorgerschaden durch das Gericht entsprechend den eingereichten Belegen zu

schätzen; dies alles zzgl. 5% Zins seit dem 5. September 2013.

4. Ferner sei D.___ zu verpflichten, B.___

und A.___ je CHF 35'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

5. Überdies sei D.___ zu verpflichten, C.___

CHF 15'000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für die

Privatklägerschaft seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

III.

Für das obergerichtliche

Verfahren sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft auf Grundlage

der heute eingereichten Honorarnote festzusetzen.

Die Verhandlung wird in der Folge für zehn

Minuten unterbrochen.

Anschliessend stellt und begründet

Rechtsanwalt Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D.___,

im Namen und Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. schriftliche

Anträge):

1. Es sei festzustellen, dass die

Urteilsziffern 2 (Schuldspruch Gewaltdarstellungen und Verletzung der

Verkehrsregeln) sowie die Ziffern 4-6 in Rechtskraft erwachsen seien.

2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei

abzuweisen.

3. Die Berufung der Privatkläger sei

abzuweisen.

4. D.___ sei vom Vorwurf der vorsätzlichen,

eventualiter der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

5. Die Berufung der Privatklägerschaft in

Bezug auf Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils (Nichteintretensentscheid

auf Zivilforderungen) sei abzuweisen.

6. Die Berufung gegen die Ziffern 8-10

(Kosten/Kostenbeteiligung von D.___) sei abzuweisen.

7. U.K.u.E.F.

In der Folge halten der Oberstaatsanwalt

und Rechtsanwalt Schlegel einen zweiten Parteivortrag. Rechtsanwalt Kunz

verzichtet auf weitere Äusserungen.

Der Beschuldigte teilt im Rahmen seines

letzten Wortes mit, dass er sich entschuldigen wolle und es ihm wirklich sehr

leid tue. Er habe es nicht mit Absicht getan.

Um 12:10 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom

22. April 2021 erscheinen:

-

der Oberstaatsanwalt,

-

der Beschuldigte D.___ in

Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

-

die

Privatberufungsklägerinnen B.___ und C.___,

-

Rechtsanwalt Stephan

Schlegel als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatberufungskläger A.___ und

B.___ und der Privatberufungsklägerin C.___.

Zudem erscheinen zwei Medienvertreter

und zwei Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet um 16:00 Uhr

die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Zunächst eröffnet

er die wichtigsten Erkenntnisse des Gerichts. Anschliessend erfolgt die

summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, welche Erwägungen zum

Freispruch geführt haben. Weiter legt er die rechtliche Würdigung dar.

Abschliessend weist er die Parteien darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist am

Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen beginne. In der Folge

händigt die Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige gegen

Empfangsbescheinigung an den Oberstaatsanwalt, Rechtsanwalt Kunz und

Rechtsanwalt Schlegel aus. Damit endet um 16:15 Uhr die mündliche

Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

Am 5. September 2013, 20:27 Uhr, meldete

sich D.___ (nachfolgend: der Beschuldigte) telefonisch bei der Alarmzentrale

Solothurn und verlangte nach der Ambulanz, da †E.___ (nachfolgend: das Opfer,

vom Beschuldigten «Stiefvater» genannt) auf dem Parkplatz des […] Areals in […]

von seinem Auto überrollt und verletzt worden sei. Ab 20:28 Uhr rückten

mehrere Polizeipatrouillen aus; ausserdem wurden die Ambulanz und die Rega

aufgeboten. Vor Ort anwesend war auch der Grossonkel des Beschuldigten (Bruder

seines Grossvaters), F.___ (vom Beschuldigten «Grossvater» genannt, nachfolgend

«Grossvater). Um 22:22 Uhr gab das Inselspital Bern bekannt, dass das Opfer

verstorben sei. Zunächst wurde der Vorfall aufgrund der aufgefundenen Situation

und der Aussagen der Beteiligten als Verkehrsunfall mit Todesfolge angesehen. Aufgrund

von Zeugenaussagen nach einem öffentlichen Zeugenaufruf in den Medien vom 6.

September 2013 kam wenige Tage nach dem Vorfall der Verdacht auf, es könnte

sich beim Vorfall um eine vorsätzliche Tötung gehandelt haben. Die Strafanzeige

der Polizei KG.___ Solothurn datiert vom 21. November 2014 (AS 11 ff.).

2.

Am 6. September 2013 eröffnete die

Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger

Tötung (Art. 117 StGB; AS 675). Mit Verfügung vom 12. September 2013

wurde das Verfahren auf den Vorhalt der vorsätzlichen Tötung ausgedehnt (Art.

111 StGB; AS 676). Am 19. September 2018 dehnte die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen den Beschuldigten schliesslich wegen Gewaltdarstellungen (Art.

135 Abs. 1bis StGB) und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 StGB) aus (AS 681).

Mit Verfügung vom 13. September 2013

wurde Rechtsanwalt Alexander Kunz als amtlicher Verteidiger für den

Beschuldigten eingesetzt (AS 971). Für die Privatkläger B.___ und A.___, die

leiblichen Kinder des Opfers, wurde Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker als

unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Verfügung vom 28. Juli 2014; AS

1083). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Völker vom 18. September 2013 (AS 1053

ff.) zeigte dieser die Vertretung von Privatklägerin C.___, der Schwester des

Opfers, an.

3.

Mit Anklageschrift vom 28. August 2019

erhob der der Leitende Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, eventualiter

fahrlässiger Tötung, mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung der

Verkehrsregeln.

4.

Am 27./28. Februar 2020 fand vor dem

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt die erstinstanzliche Hauptverhandlung

statt mit vorgängigem Augenschein am Tatort und Befragung von Zeugen und des

Beschuldigten. Anschliessend erliess die Vorinstanz folgendes Strafurteil:

«

1. D.___ wird vom Vorhalt der vorsätzlichen

Tötung, eventualiter der fahrlässigen Tötung, angeblich begangen am

5. September 2013, freigesprochen.

2. D.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache Gewaltdarstellungen, begangen

in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am 13. September 2013,

b) grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

begangen am 29. Oktober 2016.

3. D.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu

je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

b) einer Busse von CHF 1'100.00,

ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4. An die Geldstrafe gemäss Ziff. 3.a)

sowie die Busse gemäss Ziff. 3.b) hiervor werden D.___ 35 Tage Haft

angerechnet.

5. Der sichergestellte Personenwagen

(aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate), wird der Halterin

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen

seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend

zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine

Verwertung bzw. Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.

6. Das bei D.___ sichergestellte iPhone 5

(aufbewahrt bei der Polizei KG.___ Solothurn, Asservate) wird eingezogen und

ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

7. Auf die Zivilforderungen der

Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht eingetreten.

8. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Mathias Völker, wird auf CHF 28'452.70 (134.7 Stunden zu CHF 180.00,

inkl. Auslagen von CHF 851.30 und CHF 1'286.40 sowie MWST zu 8 % von CHF

998.35 und zu 7.7 % von CHF 1'070.65) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits

geleisteten Zahlung von CHF 7'000.00 verbleibt eine Restanz von

CHF 21'452.70 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 43'350.30

(231.67 Stunden zu CHF 180.00 bzw. zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF

1'435.60 und CHF 136.30 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'991.00 und zu

7.7 % von CHF 1'177.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen von total

CHF 28'000.00 verbleibt eine Restanz von CHF 15'350.30 (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

10. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 14'400.00, total CHF 87'230.00, gehen zu Lasten des

Staates.»

5.

Gegen das Urteil liessen der

Oberstaatsanwalt und die Privatkläger die Berufung anmelden.

Mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2020

focht der Oberstaatsanwalt den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils an. Der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher, ev. fahrlässiger Tötung

schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen und zu einer höheren

Kostenbeteiligung zu verpflichten.

Am 8. Mai 2020 liessen die Privatkläger A.___

und B.___ die Berufung erklären: Angefochten würden der Freispruch vom Vorhalt

der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung, die Strafzumessung und der

Entscheid über die Zivilforderungen. Beantragt werde der Schuldspruch im Sinne

der Anklage, die Verurteilung zu einer schwereren Strafe und das Eintreten auf

die Zivilforderungen.

Am 11. Mai 2020 erklärte die

Privatklägerin C.___ die Berufung und stellte sinngemäss den Antrag, der

Beschuldigte sei gemäss Anklage zu verurteilen und ihre Zivilforderung sei zu

beurteilen.

In Bezug auf die Strafzumessung kann nicht

auf die Berufung der Privatkläger eingetreten werden, da ihnen dazu die

Legitimation fehlt (Art. 382 Abs. 2 StPO).

6.

Damit sind folgende Teile des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 2: Schuldsprüche

wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen und grober Verletzung von Verkehrsregeln;

-

Ziffer 5: Herausgabe des

PW;

-

Ziffer. 6: Einziehung

iPhone 5;

-

Ziffern 8 und 9 (teilweise)

Entschädigungen an den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den amtlichen

Verteidiger der Höhe nach.

7.

Mit Verfügung vom 1. April 2021 wurde

den Privatklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege

gewährt und es wurde ihnen Rechtsanwalt Stephan Schlegel als neuer

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

8.

Am 21. April 2021 fand die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten

statt.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

Vorhalt gemäss

Anklageschrift

Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB),

eventualiter fahrlässige Tötung (Art. 117):

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am

5. September 2013, ca. 20:25 Uhr, in […], […]-Parkplatz, im nordöstlichen

Bereich, das Opfer im Rahmen einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung

derart mit den Händen von sich weggestossen zu haben, dass dieses unmittelbar vor

der Front des auf dem Parkplatz abgestellten Fahrzeugs, zu Boden gefallen und

dort rücklings liegen geblieben sei. Der Beschuldigte habe sich darauf umgehend

in das schon zuvor durch ihn gelenkte Fahrzeug gesetzt, sei losgefahren und

habe das Opfer vorsätzlich mit beiden Achsen überrollt. Als unmittelbare Folge

des vorstehend umschriebenen Überrollmanövers habe das Opfer folgende

Verletzungen erlitten:

- massives,

stumpfes Brustkorb- und Bauchtrauma:

-

multiple Hauteinblutungen

und teils geformte Hautabschürfungen am Rumpf

-

Rippenserienstückbrüche

beidseits mit Anspiessungsverletzungen des Brust- und Lungenfells, Schlüsselbeinbruch

links, Brustbeinbruch, Bruch des linken Schulterblattes

-

Einblutung und Zerreissung

der rechten Nebenniere

-

Einblutung in die rechte

Nierenkapsel

-

Zerreissung des rechten

Leberlappens mit Beteiligung der im Lebergewebe gelegenen Blutgefässe

-

instabiler Beckenbruch mit

Einblutung linksseitig in die Beckenmuskulatur

-

Abbruch der Dornfortsätze

auf Höhe der Brustwirbelkörper 7-10, Abbruch des rechten Querfortsatzes auf

Höhe des 1. Brustwirbelkörpers,

-

stumpfes

Schädel-Hirntrauma:

-

grossflächige

Hautabschürfungen, Hauteinblutungen und Hautunterblutungen im Gesicht und der

behaarten Kopfhaut ohne Nachweis von Knochenbrüchen sowie Quetschrisswunde

oberhalb der rechten Ohrmuschel

-

Einblutungen, bzw.

Quetschungen der Kopfschwarte stirnseitig rechts und links sowie am Hinterkopf

linksseitig, sowie ein

-

stumpfes Gliedmassentrauma:

-

multiple Hauteinblutungen

und teils geformte Hautabschürfungen an den Gliedmassen

-

Bruch des linken

Oberarmknochens

-

linksseitiger

Schienbeinbruch mit Kniegelenkbeteiligung bei eingeblutetem Unterhautfettgewebe

aussenseitig am linken Unterschenkel sowie Einblutung in die Faszie des linken

Wadenmuskels.

Diese Verletzungen hätten zu einer

Überwässerung des Hirns (Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach

innen (rechte Brusthöhle 350 ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut),

einem beidseitigen Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven

Einschwemmung von Fett in die Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin

letztlich gleichentags um 22:06 Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt. Der

Beschuldigte habe das Opfer im Rahmen des vorstehend beschriebenen Geschehens

wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich getötet.

Eventualiter, beziehungsweise allenfalls

alternativ, habe der Beschuldigte den Tod des Opfers fahrlässig herbeigeführt,

beziehungsweise unvorsätzlich bewirkt, zumal er die Folgen seines Verhaltens

aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht

genommen habe.

Der Beschuldigte sei am 5. September

2013, kurz vor 20:25 Uhr, in Begleitung des Opfers und von des «Grossvaters»

mit dem auf seine Mutter zugelassenen PW, auf den Parkplatz gefahren, wo sie

sich mit G.___ hätten treffen wollen, um das weitere Vorgehen in Bezug auf das

Eruieren der Ursache, beziehungsweise der Herkunft von auffälligen

Fahrzeuggeräuschen am PW zu definieren (Besichtigung vor Ort und/oder

Abtransport). In entsprechendem Zusammenhang habe der Beschuldigte das Fahrzeug

im nordöstlichen Bereich des Platzes abgestellt, wobei er dieses nicht korrekt

auf eines der vorhandenen Parkfelder abgestellt habe. Weil G.___ noch nicht vor

Ort gewesen sei, hätten der Beschuldigte, das Opfer und F.___ das Fahrzeug

verlassen. Kurze Zeit später sei der Beschuldigte wieder in dieses eingestiegen

und – entweder, weil es ihn gestört habe, dass das Fahrzeug nicht auf einem

dafür vorgesehenen Feld geparkt gewesen sei, oder weil er nicht gewollt habe,

dass H.___ mit Blick auf eine fällige Geldschuld realisiert hätte, dass er in […]

gewesen sei – um ca. 20:25 Uhr vorwärts losgefahren. Dabei habe er aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht, dass sich das Opfer, parallel

zu den Achsen, in sehr geringem Abstand zum Fahrzeug, vor diesem aufgehalten

habe.

Im Rahmen des entsprechenden

Fahrmanövers habe er das Opfer mit beiden Achsen des Fahrzeugs überrollt. Als

unmittelbare Folge davon habe das Opfer die bereits vorstehend erwähnten

Verletzungen erlitten. Diese Verletzungen hätten zu einer Überwässerung des

Hirns (Hirnödem), zu einem ausgeprägten Blutverlust nach innen (rechte

Brusthöhle 350 ml blutige Flüssigkeit, Bauchhöhle 450 ml Blut), einem

beidseitigen Pneumothorax (Luftbrust) sowie zu einer massiven Einschwemmung von

Fett in die Lungengefässe (Fettembolie Grad III), mithin letztlich gleichentags

um 22:06 Uhr zu einem akuten Herzversagen geführt.

Der Beschuldigte sei als Fahrzeuglenker

angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem Parkplatz abzustellen,

beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter sei er verpflichtet

gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den Verkehr, beziehungsweise

vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine anderen Strassenbenützer

gefährde. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in den Sekunden danach wolle

der Beschuldigte das Opfer nicht gesehen haben, obschon zumindest ein kleiner

Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte habe sich kurze

Zeit vor dem Losfahren mit dem Opfer über die Frage der Herkunft der

auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass

dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren würde. Unter den

gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine persönlichen

Verhältnisse, Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22. August 2013 bestandener

Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als Polymechaniker) habe der

Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch am Laufen gewesen sei

oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer sich nicht vor dem

Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am Boden liegend, zu

versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche festzustellen.

Vielmehr wäre er – gerade weil er das Opfer im Moment des Losfahrens nicht

gesehen haben wolle – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse verpflichtet

gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte ausgeschlossen werden

können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein Mensch unmittelbar vor dem

Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den PW in Fahrt gesetzt habe,

ohne seine Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem

Fahrzeug zu richten, beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich

anderweitig zu vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er

niemanden gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Dass

sein Verhalten und die Verletzung der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen

eines Menschen und zu dessen Ableben führen könne, sei für den Beschuldigten in

den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Bei Beachtung der geforderten

Sorgfalt hätte der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden

können und ein entsprechendes pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen

beachtendes Verhalten wäre für den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein

Verhalten sei zudem adäquat kausal für den eingetretenen Deliktserfolg und

gleichsam dafür relevant gewesen.

Erwägungen

2.

Allgemeines zur

Beweiswürdigung

Die Vorinstanz hat auf Seiten 9 f. der

Urteilsbegründung (nachfolgend: US) die allgemeinen, bei der Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltenden Grundsätze der Unschuldsvermutung

(Grundsatz «in dubio pro reo», der freien Beweiswürdigung und der Würdigung von

kindlichen Aussagen korrekt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Zu ergänzen sind die aktuellen

Grundsätze für die Beurteilung von Zeugenaussagen: Bei der Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch

entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E.

2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und

falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird

dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter

Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der

Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen

könnte.

Aus dem Blickwinkel der

Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz „Die häufigsten Fehler bei

der Beurteilung von Zeugenaussagen“ (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch

Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981,

S. 58 ff; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV

132.

(1996), S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu

werten (sog. Realitätskennzeichen):

-

innere Geschlossenheit und

Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-

konkrete und anschauliche

Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-

individuelle Prägung:

lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet

sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von

psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-

Schilderung des Vorfalles

in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der

den Vorfall selber erlebt hat,

-

Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der

eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-

Entlastungsbemerkungen zu

Gunsten des Beschuldigten,

-

Strukturgleichheit der

Aussage,

-

enge Verknüpfung der

Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-

Aussage steuert nicht bloss

auf das Aussageziel hin.

Fehlen Realitätskennzeichen und finden

sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,

auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in

der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine

Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe

Abweichungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie

vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil

äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im

Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und

Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des

Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die

Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in

der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.

Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits

Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den

Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich

stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,

die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,

Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt

nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde

nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung

suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die

tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Suggestionseffekte lassen sich nur

im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion

erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe Verlag 2008,

S. 331 ff.).

3.

Die Ausgangslage

Die Ausgangslage wird zu Beginn der

polizeilichen Strafanzeige zutreffend wie folgt dargelegt (AS 011 f.):

«I.___ fuhr mit dem PW seiner Mutter und

in Begleitung seines Stiefvaters und seines Grossvaters auf den […]-Parkplatz.

Dort hatten sie sich mit einem Freund verabredet, welcher den PW aufgrund eines

Defektes hätte auf seinen Transporter aufladen sollen. Gemäss Augenzeugen kam

es in der Folge vor dem parkierten PW zu einem Streit zwischen dem

Beschuldigten und seinem Stiefvater. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe

der Beschuldigte seinen Stiefvater mit beiden Händen von sich weggestossen, so

dass dieser rücklings zu Boden gefallen und direkt vor dem PW liegen geblieben

sei. Umgehend sei der Beschuldigte daraufhin in den PW gestiegen und habe

seinen Stiefvater mit dem Fahrzeug überfahren. Das Opfer erlag wenig später

seinen schweren inneren Verletzungen. Der anwesende Grossvater habe die

Geschehnisse mitverfolgt. Der Beschuldigte weist sowohl den Streit als auch das

vorsätzliche Überfahren seines Stiefvaters entschieden zurück und bezeichnet

den Vorfall als Unfall.»

Die wesentlichste Frage bei der

Beweiswürdigung ist, ob vor dem Überrollen des Opfers zwischen diesem und dem

Beschuldigten zu einem lautstarken Streit gekommen war, in dessen Verlauf der

Beschuldigte das Opfer vor dem PW zu Boden gestossen hat.

4.

Der unbestrittene

Sachverhalt

4.1

Das Opfer, mit Wohnsitz in […] hatte

am 20. August 2013 – also gut zwei Wochen vor dem Vorfall – die in […]

wohnhafte Mutter des […] geborenen Beschuldigten, geheiratet. Dabei soll es

sich nach den Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin C.___ (Schwester

des Opfers) um eine Scheinehe gehandelt haben, was von der Mutter des

Beschuldigten bestritten wurde. Der PW der Mutter des Beschuldigten gab

auffällige und laute Geräusche von sich, worauf diese den befreundeten G.___,

Inhaber einer N-Bewilligung für Asylsuchende inkl. abgewiesene Asylsuchende mit

Ausschaffungsstopp, kontaktierte. Dieser war in […] im Pneu- und Autohandel

tätig. Mit diesem wurde vereinbart, dass er den PW auf seinen Autotransporter

aufladen würde, um besser unter das Auto blicken und so den

Defekt/Lärmverursacher finden zu können. Mit G.___ wurde ein Treffen vereinbart

auf den Tatabend um 20.00 Uhr beim Wohndomizil von G.___ in […]. Der

Beschuldigte fuhr an diesem Abend mit dem Fahrzeug der Mutter und mit dem Opfer

von […] los und lud in […] den Grossvater auf. In […] am Wohndomizil von G.___

angekommen, teilte dieser dem Beschuldigten telefonisch mit, er sei noch auf

der Autobahn, man solle sich auf den Parkplatz in […] treffen, damit er selbst

weniger Zeit verliere. Der Beschuldigte fuhr daraufhin mit seinen beiden

Mitfahrern zunächst auf den Parkplatz beim […] und – als sie G.___ dort nicht

antrafen – danach auf den grossen «[…]-Parkplatz», auf dem im nordöstlichen

Bereich neben zwei parkierten Autotransportern anhielt.

4.2

Der Tatort, sog «[…]-Parkplatz» oder

«[…]-Parkplatz», befindet sich im nördlichen Teil der Gemeinde […] in unmittelbarer

Nähe der Aare, östlich des ehemaligen […]-Areals. Der Parkplatz grenzt im Osten

an die […]strasse, nördlich des Parkplatzes befinden sich das Clubhaus des […]

und zwei Fussballplätze. Erschlossen wird der Parkplatz von Süden über die […]strasse

und von Südosten über den […]weg. Dazu kann der Strafanzeige noch folgendes

entnommen werden: «Der Vorfall ereignete sich im nordöstlichen Teil des

Parkplatzes auf Höhe der Liegenschaft […] und der östlichen Gebäudeflucht der

Liegenschaft […]. Der Parkplatz an sich ist nicht beleuchtet, lediglich die

Strassen im östlichen und westlichen Teil verfügen über eine übliche

Beleuchtung. Der […]parkplatz ist in der Region ein Begriff und wird dank

seiner Grösse und teilweisen Abgeschiedenheit von vielen unterschiedlichen

Personengruppen frequentiert, seien das Lernfahrer, Autotuner, Liebespaare und

andere mehr. Der Parkplatz wird auch von Angestellten der nahen Industrie,

Lastwagenchauffeuren und Langzeitparkierern genutzt. Gemäss den Aussagen der

Anwohner herrscht auf dem Parkplatz – zu deren Leidwesen – tagein, tagaus ein

reges und mitunter auch sehr lärmiges Treiben bis oft spät in die Nacht

hinein.» Vgl. dazu auch die Fotos vom Tatort (AS 449 ff.).

5.

Die Beweismittel

5.1.1

Die Akten enthalten - neben den

Aussagen des Beschuldigten, von Auskunftspersonen und Zeugen - folgende

Beweismittel:

-

Fotos des Tatortes,

erstellt unmittelbar nach dem Ereignis (AS 454 ff.);

-

eine CD-Rom mit der

Audiodatei des Anrufes des Beschuldigten an die Alarmzentrale samt Abschrift

inkl. Übersetzungen (AS 484 ff.);

-

Bericht

LTD/Ermittlungsdienst vom 15. November 2013 (AS 52 ff.);

-

Bericht der technischen

Überprüfung des Unfallfahrzeuges durch die MFK vom 14. Oktober 2013 (AS 497

ff.);

-

Aktennotiz und Unterlagen

zur Tatrekonstruktion vom 18. Oktober 2013, jeweils aus Sicht des Beschuldigten

und des Zeugen J.___ (AS 519 ff);

-

zwei Spurenberichte (inkl.

Spurenauflistungen) des KTD vom 8. Oktober 2013 bzw. 29. Januar 2014 betr.

Fahrzeug […] (AS 624 ff. und 629 ff.);

-

Nachtragsrapport vom 18.

Juni 2019 (verwendetes Fahrzeug anlässlich Tatrekonstruktion; AS 631.1 ff.);

-

Hausdurchsuchungsprotokolle

betr. folgender Domizile: Beschuldigter, K.___ und G.___ (AS 775 ff.);

-

Echtzeitüberwachung und

rückwirkende Teilnehmeridentifikation der auf

L.___ registrierten Mobiltelefonnummer (AS 863 ff.);

-

rückwirkende

Teilnehmeridentifikation/Randdatenerhebung der auf M.___ registrierten

Mobiltelefonnummer (AS 891 ff.);

-

rückwirkende

Teilnehmeridentifikation/Randdatenerhebung der auf N.___ registrierten

Mobiltelefonnummer (AS 910 ff.);

-

Ergebnisse der Auswertung

der sichergestellten Mobiltelefone (AS 945 ff., 31);

-

Gutachten IRM Bern vom 7.

April 2014 zum Todesfall von †E.___ (AS 1148 ff.);

-

Obduktionsprotokoll IRM

Bern vom 7. April 2014 (AS 1154);

-

Histologieprotokoll IRM

Bern vom 7. April 2014 (AS 1168 f.);

-

morphometrisches/rekonstruktives

Gutachten IRM Bern vom 25. April 2014 (AS 1189 ff.);

-

verkehrstechnisches

Gutachten vom 30. November 2016 (AS 1259 ff.) und Aktennotiz des Staatsanwaltes

zur Demonstration der Versuchsanordnung des […] vom 25. November 2016 (AS 1254

ff.).

5.1.2

Bei den genannten Gutachten sind

namentlich folgende Erkenntnisse von Bedeutung:

5.1.2.1

Zur Ermittlung des Ablaufs des

Ereignishergangs wurde beim IRM der Universität Bern die Erstellung eines

morphometrischen/rekonstruktiven Gutachtens in Auftrag gegeben, welches vom 25.

April 2014 datiert (AS 1189 ff.).

Das vorliegende Gutachten ist schlüssig

und nachvollziehbar. Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich

die Verletzungen des Opfers zwanglos mit dem in Abschnitt 4 (geometrische

3D-Rekonstruktion) beschriebenen Überrollvorgang durch den PW erklären liessen:

Zu Beginn des Überrollens habe sich das

Opfer am ehesten auf dem Rücken liegend quer zum Fahrzeug, mit dem Kopf vor dem

linken Vorderrad und mit den Beinen Richtung rechtes Vorderrad (Abb. 20, AS

1228) befunden. Aus der Visualisierung der morphometrischen Rekonstruktion des

Ereignisablaufes gemäss Abb. 18 ff. (AS 1226 ff.) kann abgeleitet werden, dass

das Opfer vor dem Überrollen möglicherweise angewinkelte Beine hatte. Während

des Überholvorganges sei es mehr als eine Umdrehung nach links um seine

Körperlängsachse gedreht und in linker Seitenlage, den Kopf ca. 126 cm hinter

dem linken Hinterrad und die Beine Richtung rechtes Hinterrad, quer zur

Fahrbahn aufgefunden worden. Die ermittelte Position des Körpers beim

Überfahren mit der Vorderachse und die aufgefundenen Haare und Wischspuren am

linken Vorderrad sprächen dafür, dass der Kopf im Stirnbereich tangential vom

linken Vorderrad/den linken Rädern (AS 1203) überrollt worden sei

(Abb. 22; AS 1230).

5.1.2.2

Die Expertise der MFK KG.___

Solothurn vom 14. Oktober 2013 (AS 497 ff.) bescheinigt dem Fahrzeug PW […],

einen schlechten Allgemeinzustand; dies betreffe u.a. die lauten Geräusche der

Motorsteuerungsspannrolle und den starken Ölverlust. Ein Schaden oder ein

technischer Defekt, welcher zum Unfall geführt habe, könne nicht eruiert

werden.

5.1.2.3

Auch das verkehrstechnische

Gutachten des […] vom 30. November 2016 (AS 1259 ff.) erscheint als

schlüssig und nachvollziehbar:

Der Aktennotiz des Staatsanwalts vom 25.

November 2016 (AS 1254 ff.) sind Erklärungen zur Demonstration der

Versuchsanordnung auf dem Testgelände des […] zu entnehmen: Für die Versuche

sei das Fahrzeug des Vorfalles vom 5. September 2013 verwendet worden; als

Prüfpuppe («Dummy») sei eine solche aus der Ausbildung für lebensrettende

Sofortmassnahmen beigezogen worden; Gewicht und Grösse korrespondierten in etwa

mit den diesbezüglichen Daten des Opfers. Die Puppe könne nicht tel quel mit

einem menschlichen Körper verglichen werden, zumal diese keine Haut, Fleisch

und Knochen aufweise. Die Puppe sei ausserdem steifer und «zerbreche» weniger.

Bis dato habe die Puppe in der Versuchskonstellation keine Kleider getragen, da

solche eine nicht steuerbare Fehlerquelle darstellten. In den Vorversuchen habe

sich die Puppe beinahe in jedem zweiten Fall unter dem Auto verklemmt. Es sei

praktisch nicht möglich, angewinkelte Beine und eine Seitenlage während des

Überrollmanövers rekonstruktiv nachzustellen; es gebe kein Vergleichsobjekt,

welches mit den Eigenschaften eines menschlichen Körpers besser korrespondiere

als die eingesetzte Puppe. Der Widerstand, um einen menschlichen Körper zu

überfahren, sei eher nicht grösser als beim Dummy. Es gebe keine Prüfpuppen,

welche genau für die hier interessierende Konstellation geschaffen worden

seien; eine solche müsste erst hergestellt werden, dies unter beträchtlichen

Kostenfolgen.

Dem Gutachten selbst ist insbesondere

bei der Fragenbeantwortung im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen (AS 1282

ff.): Die Nachfahrversuche hätten gezeigt, dass eine Betätigung von 60% des

Gaspedals während zwei Sekunden ausreichte, um das Fahrmanöver durchführen zu

können und mit der Vorder- und Hinterachse über eine Person zu fahren. Zwischen

dem Loslassen des Gaspedals bis zum Betätigen des Bremspedals und der

darauffolgenden Verzögerung könne die Geschwindigkeit noch leicht ansteigen

oder bleibe zumindest noch während rund einer Sekunde gleich (AS 1282, Frage

4.2).

Das Überrollen sei in den

Nachfahrversuchen problemlos vonstatten gegangen, ohne dafür extra stark Gas

geben zu müssen. Kurz gesagt sei die Versuchsfahrerin eingestiegen, habe sich

angeschnallt, den Motor gestartet, sei losgefahren und habe die Prüfpuppe ohne

Weiteres überrollt. Auf ein Trottoir aufzufahren fühle sich härter an und lasse

sich nicht mit dem vorliegenden Ereignis vergleichen. Über die Prüfpuppe zu

fahren, lasse sich vom Gefühl her am ehesten mit dem Überfahren einer

Temposchwelle vergleichen (AS 1283, Frage 4.9).

Das Überrollen sei am Lenkrad und am

Fahrerplatz spürbar und könne somit als Reaktionspunkt dienen. Die

Weg-Zeit-Analyse zeige, dass von diesem Reaktionspunkt bis zum Stillstand des

Fahrzeuges trotzdem noch mit der Hinterachse über den Körper hinweg gefahren

werde, auch wenn bereits eine Reaktion und eine anschliessende Bremsung

eingeleitet worden sei; dies unabhängig davon, ob der Körper noch mitgezogen

werde wie im Realfall oder an Ort verbleibe wie beim Nachfahrversuch. Dadurch

ändere sich nur die Endlage des Körpers relativ zum Fahrzeug.

Ein physikalischer Widerstand, um das

Manöver zu beschreiben, existiere nicht. Um das Überrollmanöver zu

bewerkstelligen habe ein «normales» Anfahrmanöver ausgereicht. Der Körper des

Opfers habe der Kraft des losfahrenden Körpers nicht entgegenhalten können (AS

1279.

f.).

Wie viel Kraft eine Person liegend mit

hochgestellten Knien in seitlicher Richtung aufbringen könne, könne aus

fahrzeugtechnischer Sicht nicht geklärt werden; im Leerlauf werde nur sehr

wenig Drehmoment über den Wandler und das Getriebe übertragen. Dieses reiche

kaum zum Rollen auf ebener Fahrbahn aus. Vereinfacht gesagt müssten die Beine

seitlich rund 240 kg entgegenhalten, weshalb die Beine vermutlich problemlos

umgestossen würden (AS 1283, Frage 4.7).

Gemäss Spuren auf der Fahrbahn sei der

Körper sowohl geschoben, als auch überrollt worden. Den Wischspuren

entsprechend sei er vermutlich zuerst rund 0.5 m geschoben worden, bis das

linke Vorderrad den Kopf überrollt habe. Ob grundsätzlich ein Schieben vor dem

Überrollen stattfinde oder nicht, sei nicht eindeutig bestimmbar. Dieser Ablauf

sei von verschiedenen Faktoren abhängig, die bei jedem Versuch anders ablaufen

könnten. Ob, wann und wieviel der Körper geschoben worden sei, sei daher rein

zufällig (AS 1283, Frage 4.8).

Die Überprüfung der Sichtbarkeit habe

gezeigt, dass eine vor dem Fahrzeug liegende Person vom Fahrerplatz nicht zu

sehen sei. Aus stehender Position neben dem Fahrzeug (fahrerseitig) befinde

sich der obere Teil des Kopfes im sichtbaren Bereich (beim Einsteigen). Es sei

zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits Dämmerung geherrscht habe

(AS 1282, Frage 4.4). Der obere Teil des Kopfes sei beim Stehen neben dem

Fahrzeug nur knapp sichtbar, bei Dämmerung könne eine vor dem Fahrzeug liegende

Person leicht übersehen werden (AS 1260).

Aus Sicht der Sachverständigen passe die

vom IRM ermittelte Position des Opfers vor dem Fahrzeug zu der Situation mit

dem Motorengeräusch; in einer solchen Position sei es möglich, unter das

Fahrzeug zu schauen (AS 1282, Frage 4.6).

5.1.3

Aus den rückwirkenden

Teilnehmeridentifikationen/Randdatenerhebungen ergibt sich folgendes: Der

Beschuldigte befand sich zusammen mit seinem Stiefvater und seinem «Grossvater»

um 20:13 Uhr noch (im Auto) in […], Antennenstandort […]; dies zeigt die Auswertung

der Randdaten der Mobiltelefonnummer […] (registriert auf L.___), welche in

fraglicher Zeit nachgewiesenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde (vgl.

AS 030 und 878). Weiter stimmen die von der Rufnummer […] (zur fraglicher

Zeit vom Opfer benutzt) aufgezeichneten Standorte mit denjenigen des vom

Beschuldigten benutzten Mobiltelefons überein (vgl. AS031; 941 ff.). Für die

rund fünf Kilometer von […] zum […]-Parkplatz wird von google maps, je nach

Verkehrsverhältnisse, auf der schnellsten Route (via […]), für ein

Motorfahrzeug eine Fahrtdauer von 9 Minuten angegeben (ohne

Verkehrsbehinderungen). Wäre also der Beschuldigte um 20:13 Uhr in […]

losgefahren, so wäre er frühestens um 20:22 Uhr auf dem […]-Parkplatz in […]

eingetroffen. Aufgrund der Aussagen ist aber davon auszugehen, dass der

Beschuldigte zuerst den Parkplatz beim […] in […] angesteuert hatte, sodass sie

wohl eher erst um 20.25 Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen sind (so auch der

Oberstaatsanwalt vor Obergericht). Um 20.27 Uhr erfolgte der Notruf des

Beschuldigten bei der Alarmzentrale. Die Vorgänge auf dem Parkplatz ereigneten

sich somit innert sehr kurzer Zeit.

5.2

Insgesamt wurden 17 Personen –

teilweise mehrfach – zum Vorfall und dem Umfeld befragt. In zwei Fällen wurden

die Einvernahmen aufgrund des jugendlichen Alters der Auskunftspersonen zudem

auf Video aufgezeichnet. Zusammengefasst finden sich in den Akten folgende

relevante Aussagen:

5.2.1

Eine erste Gruppe von Aussagen

stammt von drei Jugendlichen, die am Tatabend auf den Sportplätzen […]

trainiert hatten. Darunter befindet sich die Aussage von J.___, der den

Beschuldigten am deutlichsten belastet hat.

5.2.1.1

J.___, geb. […], gab am

11.

September 2013 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson an (AS 232 ff.),

er sei vom Training gekommen, als er Schreie habe wahrnehmen können. Er sei mit

zwei Kollegen folglich nachschauen gegangen, was los sei. Er habe gesehen, wie

ein Mann einen anderen Mann herumgeschupst habe. Danach sei er ins Auto gegangen.

Er sei folglich mit dem Auto über den Mann gefahren. Danach sei er aus dem Auto

ausgestiegen und habe Nachschau gehalten nach dem Mann, über welchen er mit dem

Auto gefahren sei. Der Mann, vermutlich ca. 18 Jahre alt, habe ihn in der Folge

nach der Nummer der Ambulanz gefragt. Er habe ihm die Nummer 114 gegeben. Ein

anderer Mann sei auch noch da gewesen, ca. 50 Jahre alt. Dieser habe von ihm

dann noch die Nummer des Helikopters verlangt. Er habe diese nicht gekannt,

aber ein Kollege habe diese Nummer dem Mann geben können. Danach seien sie

gegangen. Er habe Angst gehabt. (auf Nachfragen) Das erste Mal sei er auf dem

Weg von der Kabine zum Veloständer aufmerksam geworden. Er habe «Hey» oder so

gehört, die Männer hätten nicht deutsch gesprochen, […] oder so. Als das Auto

über den Mann gefahren sei, habe er dessen Knochen brechen gehört. Ausser dem

«Hey» habe er nichts gehört, dieses sei aber «richtig fest» gesagt worden. Er

habe nicht gesehen, von wem die Stimme gekommen sei, habe aber nachher die gleiche

Stimme beim 18-Jährigen noch einmal hören können. Nein, der alte Mann habe ihn

nach den Nummern der Polizei und des Helikopters gefragt. Ja, er habe sehen

können, wie der ca. 18-Jährige den anderen Mann geschupst habe. Er habe dies

mit beiden Händen einmal ca. auf Brusthöhe gemacht. Der andere Mann sei dann zu

Boden gestürzt und dabei am Boden «ahh» oder so gemacht. Der Mann sei rückwärts

auf den Boden gestürzt. Nein, mehr könne er zum Sturz nicht sagen. Er wisse

nicht, ob sich der Mann noch mit den Händen habe abstützen können oder nicht.

Dieser sei dann auf dem Rücken gelegen und habe sich mit den Händen an den

Rücken gefasst. Der junge Mann sei dann ins Auto gestiegen, habe kurz nach

vorne geschaut, habe den Motor gestartet und sei los gefahren. Er sei mit dem

Auto langsam über den am Boden liegenden Mann gefahren. Er glaube, dieser habe

den Mann am Boden nicht gesehen. Ja, der junge Mann sei sogleich nach dem Sturz

ins Auto gestiegen und los gefahren. Er sei zu diesem Zeitpunkt rund fünf Meter

vom Auto entfernt gewesen. O.___ und P.___ seien bei ihm gewesen. Nein, diese

hätten nicht alles gesehen, sie hätten nur die Knochen brechen hören. P.___ und

O.___ seien Velo gefahren und hätten deswegen in eine falsche Richtung gesehen.

Er selbst sei bei O.___ hinten auf dem Velo gesessen und habe daher das Ganze

beobachten können. Als das Auto über den Mann gefahren sei, hätten die Beiden

angehalten mit dem Velo, da sie es gehört hätten. Der andere Mann sei einfach

dort – neben dem Auto – gestanden und habe nichts gemacht. Dieser habe noch mit

dem 18-Jährigen gesprochen, nachdem dieser den Mann zu Boden geschupst gehabt

habe. Sonst sei niemand anwesend gewesen. Ja, er könne der Polizei vor Ort

zeigen, wo er sich dabei aufgehalten habe. Er könne das auch aufzeichnen

(Skizze: AS 240). Der junge Mann habe zu ihnen dann gesagt, sie sollten

weggehen. Dieser habe einen sehr wütenden Eindruck gemacht. (auf Frage, weshalb

er glaube, der jüngere Mann habe den vor dem Auto liegenden Mann nicht gesehen)

Vorne am Auto sei ja die Kühlerhaube. Der Mann habe nämlich noch nach vorne

geschaut und sei danach los gefahren. Den jüngeren Mann und den noch anwesenden

Mann könne er nicht beschreiben. Das Auto sei blau oder schwarz und relativ

lang gewesen. (aF) Angst habe er gehabt, weil er gedacht habe, der Mann sage

ihm zum Beispiel, er dürfe niemandem erzählen, was er gesehen habe. Vom

überfahrenen Mann habe er nur gehört, dass dieser laut «Ahh» gemacht habe, als

das Auto über ihn gefahren sei.

Am 18. Oktober 2013 wurde mit J.___ eine

Tatrekonstruktion durchgeführt (Befragungsnotizen zur Rekonstruktion: AS 519

ff., Fotos der Rekonstruktion: AS 529 ff.). Es sei dunkel gewesen und die

Strassenlampen hätten gebrannt. Die Schwester von O.___ habe dessen Sporttasche

genommen und sei vorausgefahren. Während P.___ sein Velo aufgeschlossen habe,

sei er auf dem Gepäckträger von O.___ gesessen. Da habe er einen Mann laut

«Hey» rufen gehört. Er sei vom Gepäckträger aufgestanden und habe umhergesehen.

Auf dem Parkplatz habe er ein Auto stehen sehen, dessen Motor gelaufen sei und

ein sonderbares Geräusch gemacht habe. Zudem seien die Lichter des Autos

eingeschaltet gewesen. Er habe die beiden Rücklichter gesehen, zudem den

rechten Blinker, aber keine Bremslichter. Da er sonst niemanden gesehen habe, sei

er davon ausgegangen, das «Hey» sei aus der Richtung dieses Autos gekommen. Als

er später auf dem Gepäckträger von O.___ am Parkplatz vorbei gefahren sei, habe

er die gleiche Stimme erneut gehört, nicht schreien, sondern laut sprechen. Sie

habe dem 18-Jährigen gehört. In der Zwischenzeit sei P.___ bereit gewesen und sie

hätten sich daran gemacht, loszufahren. In diesem Moment habe er eine Autotüre

zuschlagen gehört. Als er zum Auto geschaut habe, habe er gesehen, wie ein ca.

50-jähriger Mann ausgestiegen und rechts vom Auto gestanden sei. Ob der Mann

links oder rechts ausgestiegen sei, könne er nicht sagen. (aF) In der Tatnacht

habe es weniger Autos auf dem Parkplatz gehabt als heute. Er könne sich aber

nicht erinnern, wo weniger Autos gestanden seien. Ausser dem laufenden Motor

und den «Hey» habe er bis dahin keinen weiteren Lärm gehört. P.___ sei dann

voraus gefahren, O.___ mit ihm auf dem Gepäckträger hinterher. Die Schwester

von O.___ sei schon vorausgefahren gewesen. Sie seien auf der Strasse und auf

dieser am linken Rand den Parkplätzen entlang Richtung Süden, Richtung Dorf,

gefahren. Die beiden weissen Lieferwagen seien in der Tatnacht nicht neben dem

Tatfahrzeug gestanden. Er habe das Auto mit laufendem Motor beim Vorbeifahren

gut gesehen. Deshalb glaube er, dass der Lieferwagen mit dem Anhänger und der

Andere nicht da gestanden seien. Er glaube nicht, dass es noch andere Fahrzeuge

gehabt habe. Die Schwester von O.___ sei in diesem Moment schon beim vordersten

Kandelaber, nahe der Kurve gewesen. Er habe eine laute Diskussion gehört und

habe sich auf dem Gepäckträger umgedreht, um zu schauen. Als er sich etwa auf

der Höhe des Unfallautos befunden habe, habe er vor dem Auto mit laufendem

Motor einen 18-Jährigen und einen 40-Jährigen gesehen, welche in eine laute

Diskussion verwickelt gewesen seien. Sie seien sich gegenüber gestanden, leicht

versetzt, der 40-jährige mit dem Rücken zur Strasse. Rechts vom Auto, auf Höhe

der Beifahrertüre sei der 50-Jährige gestanden, den er bereits früher

wahrgenommen gehabt habe. Dieser habe in die Richtung der beiden Anderen

geschaut und nichts getan. Zu O.___ und P.___ habe er in diesem Moment nichts

gesagt, da er ein bisschen Angst gehabt habe. Während des Weiterfahrens habe er

weiter nach links geschaut und gesehen, wie der 18-Jährige den 40-Jährigen mit

beiden Händen «geschüpft» habe, so dass dieser zu Boden gefallen sei. Der

40-Jährige sei in Rückenlage mit dem Becken-Gesäss auf dem Boden aufgekommen

und habe sich mit beiden Händen abgestützt. Danach habe er sich auf den Rücken

gelegt, sich mit einer Hand an den Rücken gelangt und «Ahh» gemacht. Er denke,

der 40-Jährige habe sich vor Schmerz an den Rücken gegriffen. Der 18-Jährige

sei dann zur Autotüre gelaufen. Der 50-Jährige sei weiterhin untätig neben dem

Auto gestanden und habe weder telefoniert noch geraucht. Dieser habe in

Richtung des 40-Jährigen am Boden geblickt und es habe den Anschein gemacht,

als wolle er dem 40-Jährigen helfen. Der 18-Jährige habe aber den 40-Jährigen

angeschrien, damit dieser stillgestanden sei. Er habe nicht verstanden, was der

18-Jährige geschrien habe. Es seine komische Sprache gewesen und habe ähnlich

wie […] getönt. (aF) Er glaube, der Motor sei noch gelaufen, ob die Lichter

gebrannt hätten, wisse er nicht mehr. Wie viele Autos damals auf dem Parkplatz

gestanden seien, könne er nicht mehr sagen, es seien aber sicher viel weniger

gewesen als heute. Anschliessend sei der 18-Jährige ins Auto gestiegen und habe

den 40-Jährigen überfahren. Er könne nicht sagen, wo genau das Auto angehalten

habe. Der 40-Jährige sei danach hinter dem Auto gelegen. Der 50-Jährige sei

stehen geblieben und habe nichts gemacht. Als er selber sich auf der Höhe des

Fussgängerstreifens befunden habe, habe er gesehen, wie der 18-Jährige ins Auto

gestiegen sei, sich kurz aufgerichtet habe, mit dem Kopf nahe der

Windschutzscheibe nach vorne geschaut habe und langsam losgefahren sei. Ja, er

habe gesehen, dass der 18-Jährige vor dem Losfahren nach vorne geschaut habe.

Zwischen dem «Schüpfen» und dem Losfahren sei nicht viel Zeit verstrichen. O.___

und P.___ hätten nichts gesehen, sondern nur gehört, wie die Knochen gebrochen

seien. Als sie sich etwa auf der Höhe des mittleren Kandelabers befunden

hätten, habe er der Schwester von O.___ gepfiffen, damit sie anhalte, um ihr zu

zeigen, was passiert sei. Da sie aber schon zu weit weg gewesen sei und mit dem

Kopfhörer Musik gehört habe, habe sie erst auf den zweiten Pfiff reagiert. P.___

habe beim Kandelaber angehalten, da er auch etwas habe sehen wollen. O.___ sei

mit ihm hinten drauf der Schwester nachgefahren und P.___ habe gerufen «wartet,

wartet.». Sie hätten die Schwester nach der Kurve auf der Höhe des Signals «kein

Vortritt» getroffen. Sie habe gesagt: «Das macht nichts, kommt wir gehen.»

Danach sei sie weggefahren. Sie drei seien zum Tatort zurückgefahren. Dabei

seien sie zwischen den Containern durch auf der Strasse neben dem Parkplatz

Richtung Norden gefahren und anschliessend über den Rasenstreifen wieder auf

den Parkplatz gelangt. Ja, es habe weniger Fahrzeuge gehabt als bei der

Tatrekonstruktion. (aF) Sie seien zurückgefahren, um zu sehen, ob sich der

40-Jährige weh getan habe. Sie seien in die Nähe des Unfallortes gefahren, P.___

habe etwas weiter hinten angehalten. Er sei vom Gepäckträger abgestiegen und

habe sich dem Auto genähert. Er habe gesehen, wie der 18-Jährige ausgestiegen

sei und zum 40-Jährigen gegangen sei, um zu schauen, was passiert sei. Die

beiden Männer hätten mit dem 40-Jährigen gesprochen, dieser habe aber nicht

mehr reagiert. Der 50-Jährige habe die Jungen nach der Telefonnummer der

Ambulanz gefragt. P.___ habe die Nummer der Rega angegeben. (Auf Nachfrage) Das

eigentliche Aussteigen des Beschuldigten habe er nicht gesehen. Er habe erst

die Situation wahrgenommen, als der Mann hinter dem Auto gelegen sei und die

anderen bei diesem gewesen seien. (aF) Er sei auf Deutsch nach der Nummer der

Ambulanz gefragt worden. Er könne sich gut erinnern, dass der Motor des Autos noch

gelaufen sei und dasselbe komische Geräusch wie bei der Tatrekonstruktion

gemacht habe. Zudem sei die Fahrertüre offen gewesen. Der 40-Jährige sei am

Boden gewesen und habe sich nicht mehr bewegt. Bezüglich der von ihm

vorgezeigten Lage des Opfers sei er sich nicht ganz sicher. Als er sich den

drei Männern genähert habe, während seine Kollegen mit den Velos

zurückgeblieben seien, habe ihn einer der Männer angeschrien, sie sollten

weggehen. Er könne nicht mehr sagen, welcher der beiden Männer das gewesen sei,

glaube aber, es sei der 18-Jährige gewesen. (aF, wer die Rega alarmiert habe)

Sie seien ja weggeschickt worden. Er glaube, das sei der 50-Jährige gewesen.

Am Nachmittag des 18. Oktober 2013 –

nach der Rekonstruktion am Vormittag – wurde J.___ noch einmal als

Auskunftsperson förmlich befragt (AS 249 ff.) und gab an, seine Aussagen vom

11.

September 2013 seien richtig gewesen. Damals habe er sich noch besser

erinnern können, nun habe er schon gewisse Details vergessen. Auch seine

Aussagen bei der Rekonstruktion seien richtig gewesen. In der Nähe des

Veloständers habe er jemanden schreien gehört. Da habe er dorthin geschaut und

das schwarze Auto gesehen. Dann hätten sie auf P.___ gewartet und dann seien

sie losgefahren. Als sie auf den Velos gewesen seien, habe er gesehen, wie der

18-Jährige mit dem 40-Jährigen gestritten habe. Dazu hätten die Beiden

geschrien. Als sie weitergefahren seien, habe er gesehen, wie der 18-Jährige

den 40-Jährigen «a Bode gschosse het». Danach seien sie weiterhin auf dem Velo

gewesen. Er habe dann gesehen, wie der 18-Jährige ins Auto eingestiegen sei und

den 40-Jährigen überfahren habe. Dann habe er der Schwester von O.___

gepfiffen. Diese habe dann gesagt, das mache nichts, und sei weggefahren. Sie

seien zurückgefahren, um zu schauen, was dort passiert sei. Wer den Streit

angefangen habe, wisse er nicht, er könne aber sagen, dass das erste Schreien

vom 18-Jährigen gewesen sei, weil er danach die Stimme wiedererkannt habe. Das

erste Schreien sei ein lautes «Hey» gewesen. (aF) Der Mann sei gerade vor dem

Auto am Boden gelegen. Der 18-Jährige sei eingestiegen, habe den Kopf

angehoben, nach vorne geschaut und den Anderen überfahren. Dann sei er

ausgestiegen und nach hinten gegangen, um zu schauen, wie es dem anderen gehe.

Dies habe er von dort aus gesehen, als sie an die Situation zurückgefahren

seien. Dabei sei er immer noch hinter O.___ gewesen, sie seien immer näher zum

Auto zurückgefahren. Den Streit habe er von ausserhalb des Parkplatzes gesehen,

dort, wo man heute Fotos gemacht habe. Unmittelbar nachdem der 40-Jährige auf

dem Boden gefallen gewesen sei, sei der Andere in das Auto eingestiegen.

Nachdem er den 40-Jährigen überrollt gehabt habe, sei der 18-Jährige sofort

wieder ausgestiegen. (Auf Vorhalt, nach seinen Angaben sei das Ganze zeitlich

schwierig einzuordnen, der ganze Ablauf habe ja nicht sehr lange gedauert. Er

wolle aber den Streit und das Anfahren noch von ausserhalb des Parkplatzes

gesehen haben, das Aussteigen dann wieder beim Zurückfahren. Dazwischen sei er

aber noch beim dreieckigen Verkehrsschild gewesen. Ob er das erklären könne?).

Als er zurückgefahren sei, sei der 18-Jährige schon beim Verletzten gewesen.

(aF, ob er das Aussteigen überhaupt gesehen habe?) Nein, das habe er nicht

gesehen. Er habe vorhin wohl etwas Falsches gesagt. Ja, es sei so gewesen, dass

er den Streit und das Überfahren gesehen habe und dann zu O.___s Schwester

gefahren sei. Beim Zurückfahren sei der junge Mann schon beim Verletzten

gewesen. Der 50-Jährige habe nie etwas gemacht. Er habe dann nach der Nummer

der Ambulanz gefragt. (aF) Beim dreieckigen Verkehrsschild habe die Schwester

von O.___ gesagt, «kommt jetzt, wir gehen». Sie (die Jungs) hätten dann gesagt,

sie wollten schauen gehen. (aF) O.___ habe das gesagt. Sie seien

zurückgefahren, weil sie hätten schauen wollen. (aF) Die Idee, zurückzufahren,

habe er gehabt. (auf Vorhalt, der junge Mann bestreite ein «Schüpfen») Das habe

er aber sicher gesehen (aV, am Morgen habe er gesagt, er habe das Gesicht des Mannes,

der geschupst worden sei, gesehen) Er könne das Gesicht nicht genau

beschrieben. (aF) Er habe das Gesicht gesehen, als dieser am Boden gelegen sei.

(aF, wo er da gewesen sei?) Er sei ab dem Velo gestiegen und näher zum Auto

gegangen, um zu schauen. Er könne sich nicht genau erinnern, welcher der beiden

Männer dann gesagt habe, er solle weggehen. (aV, der junge Mann sage, der

50-Jährige sei zeitweise sehr weit vom Auto entfernt gestanden) Er meine, dass

dieser nahe beim Auto gewesen sei. (aF) Als der 40-Jährige unter dem Auto

hervorgekommen sei, sei der 50-Jährige ganz von der Nähe schauen gegangen. (aF,

ob er mal gesehen habe, dass der 50-Jährige ziemlich weit von dem Auto weg

gewesen sei oder ob er so etwas nicht gesehen habe?) Ja, das habe er gesehen.

(aF, wo dieser dann gewesen sei?) «Einfach dann, als er noch hinten ging, um go

luege». (aF RA Völker) Er könne das Überfahren des Mannes «ein wenig»

beschreiben». Ab wann das gemeint sei? (Antwort Völker: Ab dem Losfahren) Der

40-jährige sei am Boden gelegen. Der 18-Jährige habe den Kopf gehoben und habe

aus dem Auto geschaut. Er sei dann ganz langsam gefahren. Das Auto habe dann so

Bewegungen gemacht (auf – runter – auf – runter, ganz langsam). (aF RA Kunz) Er

könne den Standort der drei Männer beim Überrollen aufzeichnen (vgl. Skizze AS

257). (aF RA Kunz: P.___ habe ausgesagt, er habe gesagt, kommt wir gehen

schauen. Er habe das Knirschen gehört. Ob das so richtig sei?) Das habe O.___

gesagt, nicht P.___. (aF RA Kunz: ob sie direkt vom Ort gemäss soeben

erstellter Skizze zum Auto gefahren seien?) Nein, er habe dann der Schwester

gepfiffen. Sie seien dann zur Strasse zum Signal bzw. zur Schwester gefahren

und von dort zurück zum Auto wie heute beschrieben. (auf Vorhalt der ersten

Aussage, er sei rund fünf Meter vom Auto weggewesen, als dieses über den Mann

gefahren sei) Für ihn seien das fünf Meter von seinem Standort bis zum Auto.

(RA Kunz: Hinweis auf das Beispiel des Elfmeterpunktes) Dann seien es wohl rund

20.

Meter gewesen. (RA Kunz: auf Vorhalt der früheren Skizze, Beilage zur

Einvernahme vom 11.9.2013, und den Abweichungen) Was er heute gesagt habe, sei

korrekt. Sie seien alle zum dreieckigen Signal gefahren. (Kunz: Wie er sich

erklären könne, dass O.___, der bei den Veloparkplätzen auf ihn gewartet habe,

keine Schreie gehört und nichts gesehen habe?) Ja, dieser habe nichts gehört.

Er habe es gehört und gedacht, was das für Schreie seien. O.___ sei mit P.___

am Reden gewesen, dieser solle machen. Deshalb hätten die anderen die Schreie

wohl nicht gehört. (Kunz) Sie seien mit normalem Tempo mit den Velos vom

Parkplatz weggefahren. (Kunz: O.___ habe gesagt, sie hätten einen Schrei gehört

und dann das Auto gesehen, das «gumpte». Dann seien sie zum Auto gefahren. Was

er dazu sage?) Dazu habe er nichts zu sagen. (RA Kunz: Es seien ja

unterschiedliche Schilderungen. O.___ sage, er habe Schreie gehört und dann

seien sie zum Auto gefahren. Ob es sein könne, dass er sich täusche?) Nein, sie

hätten erst die Schwester gerufen und seien dann erst zum Auto gefahren. (RA

Kunz: Ob sie untereinander das Erlebnis noch besprochen hätten?) Ja, sie hätten

in der Schule darüber gesprochen, auch mit dem Lehrer. Ob noch andere Kinder

aus seiner Klasse Zeugen gewesen seien vom Vorfall, wisse er nicht. (aF RA

Kunz) Nein, der Lehrer habe das Ganze nicht thematisiert, sondern O.___ und er,

sie seien in der gleichen Klasse.

Vor Amtsgericht wurde J.___ als Zeuge

befragt (AS 1491 ff.) und gab an, er könne sich gar nicht mehr an den Vorfall

erinnern. Er habe es schon lange vergessen. Er könne sich nicht erinnern, was

vor sieben Jahren passiert sei. Auch an keine Gefühle könne er sich erinnern.

(aF) Ja, man habe in der Schule schon über den Vorfall gesprochen. Es sei etwas

Schlimmes passiert gewesen, man habe es im 20 Minuten lesen können. Was sie

genau besprochen hätten, wisse er nicht mehr. Ja, auch unter den Kollegen sei

darüber gesprochen worden. Als er vorhin den Platz wiedergesehen habe, habe er

sich an nichts mehr erinnern können. Er habe damals wie immer sein Velo geholt

und sei normal gegangen. Vom Training raus, Velo nehmen, heimfahren. (aF, ob er

Lärm, Unregelmässigkeiten wahrgenommen habe?) Nein. Es sei schwierig gewesen,

es zu vergessen. Er wolle sich nicht wieder daran erinnern.

5.2.1.2

P., geb. […], wurde am

11.

September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 274 ff.) und gab

zusammengefasst an, nach dem Training seien sie zum Veloständer gegangen und

mit den Velos über den Parkplatz weggefahren. Plötzlich habe er ein Knirschen

gehört, wie wenn Kartons zusammengedrückt würden. Er habe nach links geschaut

und habe ein Auto gesehen, dessen Front in die Höhe geragt habe. Dann sei die

Front wieder runter gegangen und dann sei der hintere Teil nach oben gegangen.

Sie seien dann näher zum Auto gegangen und hätten einen Mann hinter dem Auto am

Boden liegen gesehen. Zwei Männer seien bei diesem gewesen und hätten ihn

geschüttelt. Einer der beiden habe sein Telefon in der Hand gehabt und es habe

ausgesehen, als würde er etwas eintippen. Dieser habe ihnen gesagt, sie sollten

weggehen. O.___ habe diesem dann die Nummer 117 gesagt für die Polizei, J.___

habe die 144 gesagt für den Krankenwagen. Nachdem sie die Nummer gegeben gehabt

hätten, seien sie nach Hause gegangen. (aF) Es sei da schon dunkel gewesen.

Durch die Laternen bei den Häusern am Waldrand sei der betreffende Bereich

etwas beleuchtet gewesen. Ob die Scheinwerfer des Autos angestellt gewesen

seien, wisse er nicht mehr. (aF) Er habe den Mann gesehen, als die Räder gerade

über ihn gerollt seien, also am Anfang, kurz bevor die Räder den Mann überrollt

hätten. (aF) Vorher habe er nichts gehört. Plötzlich habe er das Knirschen

gehört und als er nach links geschaut habe, seien die Räder schon auf dem Mann

gewesen. (aF) Nein, er habe keine Schreie gehört. Er werde die Situationen

einzeichnen auf einer Skizze (AS 279): A = Tatort, B = Veloständer, C = Ort,

von dem aus er das Knirschen gehört und das Auto gesehen habe. Danach seien sie

in einem Bogen zum Auto gefahren, wo der Mann am Boden gelegen sei. (aF) Es

habe nur vereinzelte Autos auf dem Parkplatz gehabt. (aF) Es seien noch J.___

und O.___ dabei gewesen (aF) Dessen Schwester sei schon weiter vorne gewesen.

Diese habe Kopfhörer getragen und habe ihre Rufe nicht gehört. Sie hätten es

ihr dann erst später erzählt. Sie habe viel weiter vorne gewartet resp. sei

langsam vor ihnen hergefahren. (AF) Nein, die Schwester habe nichts

mitbekommen. (aF) Sonst sei niemand beim Veloständer gewesen. Die anderen

Kollegen seien schon weg gewesen. Sie seien die letzten gewesen, zusammen mit

zwei anderen, die aber erst nach dem Vorfall herausgekommen seien. Die drei

Männer hätten […] gesprochen. Der Mann am Boden habe nur gestöhnt. Beim

Veloständer hätten sie sich nicht lange aufgehalten und nicht zusammen geredet

oder so.

Am 10. Oktober 2013 wurde P.___ erneut

als Auskunftsperson befragt (AS 280 ff.). Er sei mit J.___ und O.___ zum

Veloständer gegangen und sie hätten die Velos aufgemacht und seien gestartet.

Er habe ein Knirschen gehört, wie wenn man einen Karton zusammendrücken würde.

Er habe «übere» geschaut und ein Auto gesehen, bei dem der vordere Teil nach

oben gegangen sei. Er habe gesagt «chumm mir göh übere und luege, was die so

mache». Dann habe er einen Mann voller Blut gesehen. Das Auto sei schon drüber

gewesen. Sie seien dann näher gegangen und ein Mann habe sie weggeschickt. Es

seien zwei Männer da gewesen. Einer habe mit dem Blutenden gesprochen, der

andere habe ein Mobiltelefon in der Hand gehabt. O.___ habe den dann die Nummer

117.

für die Polizei gesagt. Dann seien sie gegangen. Die Schwester von O.___

habe sie ja abgeholt gehabt, sei aber schon viel weiter vorne gewesen. Sie

hätten ihr zugerufen, diese habe das aber wegen den Kopfhörern nicht hören können.

Sie seien dann zu ihr gegangen und hätten ihr das gesagt. (aF) J.___ sei auf

den Gepäckträger von O.___ gesessen. Sie seien zusammen beim Veloständer

losgefahren (Standort wird auf einer Foto mit «1» markiert: AS 285). Er sei

voraus gefahren, O.___ rund zwei Meter hinter ihm. (aF) Ausser dem Knirschen

habe er nichts gehört. (aF) Auf dem Parkplatz seien nur sie drei gewesen. Ja,

er habe vorhin auf dem Parkplatz den Ort gezeigt, wo er das Knirschen etwa

gehört habe. Es habe zu der Zeit viele Autos auf dem Parkplatz gehabt, er sei

fast voll gewesen. (aF) Ob O.___ und J.___die Bewegungen des Autos auch gesehen

hätten, wisse er nicht. Er habe das Knirschen gehört und habe dann gesagt «was

ist das, komm wir gehen schauen». (aF RA Kunz) Sie seien mit normalem Tempo

gefahren. (aF) Er sei in der Klasse über O.___ und J.___. (aF) Nein, sie hätten

danach nicht mehr über den Vorfall gesprochen. Es wird eine Foto erstellt vom

Ort, wo er das Knirschen gehört habe (AS 287).

Vor Amtsgericht gab P.___ als Zeuge an

(AS 496 ff.), er könne sich nicht mehr im Detail erinnern, es sei sieben Jahre

her. Es sei auf dem […]-Parkplatz gewesen. Er sei im Training gewesen. Es habe

schon gedämmert. An mehr könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht

mehr, ob in der Schule darüber gesprochen worden sei. Unter den Kollegen sei

über das Ereignis nicht weiter gesprochen worden. (aF, wie er auf die Männer

und das Auto aufmerksam geworden sei?) Er könne sich erinnern, ein «Knacken»

gehört zu haben. Dann sei er aufmerksam geworden. An Weiteres könne er sich

nicht erinnern. Sie seien dann kurz schauen gegangen. (aF) Das «Knacken» sei

«scho chli luut» gewesen. Ansonsten könne er sich an keine Wahrnehmungen

erinnern. (aF) Nein, er habe keinen Streit unter den Männern gesehen. (aF)

Nein, nach dem Vorfall habe er mit seinen beiden Kollegen nicht über das

Ereignis diskutiert. (aF) Daheim habe er erzählt, dass er Geräusche gehört

habe, an mehr könne er sich nicht erinnern.

5.2.1.3

O., geb. […], wurde am

11.

September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 288 ff.) und gab an, er habe

nach dem Training beim Veloständer auf seine Kollegen gewartet. Seine Schwester

habe ihn abgeholt. Er habe ihr gesagt, sie könne schon etwas fahren, er warte

noch auf seine Kollegen. Dann seien seine Kollegen gekommen und sie seien

abgefahren, J.___ bei ihm auf dem Gepäckträger. Sie seien entlang der

parkierten Lastwagen gefahren (Westseite) in Richtung seiner Schwester. Diese

habe dort gewartet, wo er auf dem Plan gezeigt habe. Dann habe er ein Auto

«gumpen» gesehen. Dann sei der Fahrer des Autos ausgestiegen. (Auf Vorhalt, im

Vorgespräch habe er gesagt, er habe Schreie gehört) Ja, er habe glaublich

zuerst einen Schrei gehört, dann habe er das Auto «gumpen» gesehen. Dann seien

sie zum Auto gefahren. Der Mann sei ausgestiegen und habe einen Namen gerufen.

Ein Mann sei am Boden gelegen und habe sich nicht mehr bewegt und geblutet. Er

glaube, der Mann, der den Namen gerufen gehabt habe, habe sie dann

weggeschickt. Sie hätten dann noch die Nummer des Krankenwagens gegeben und

seien dann gegangen. (aF) Nein, seine Schwester sei nicht dabei gewesen, sie

sei weiter vorne geblieben. (aF) Er glaube, es sei noch ein Mann dort gewesen.

(aF) Nein, die Männer habe er vor dem «Gumpen» des Autos glaublich nicht

gesehen. Als er das Auto gesehen habe sei es schon am «Gumpen» gewesen. Zuerst

habe er den Schrei gehört, dann nach links geschaut und das «gumpende» Auto

gesehen. (AF) Andere Leute habe er keine beim Parkplatz gesehen. Anlässlich des

Vorgesprächs wurde ein Foto markiert (AS 294: 1: Da habe er auf seine Kollegen

gewartet, 2: da habe er seine Schwester vorausgeschickt; 3: da habe seine

Schwester dann gewartet, X: Tatort).

Am 31. Oktober 2013 wurde O.___ erneut

als Auskunftsperson befragt (AS 295 ff.). Dabei gab er an, er habe seine

Schwester schon vorausgeschickt, weil er J.___ noch habe abholen müssen in der

Kabine. Dann seien sie mit dem Velo abgefahren, J.___ hinten auf dem

Gepäckträger. Dann hätten sie gesehen, dass ein Auto «gumpe». Seine Schwester

sei weiter vorne gewesen. Sie seien dann in die Nähe des Autos gegangen. Der

Chauffeur sei ausgestiegen und habe einen Namen gerufen. Sie hätten gesagt,

«geht weg», der Chauffeur oder jemand anderes. Dann hätten sie noch die

Krankenwagennummer gesagt und seien gegangen. Ob P.___ auch noch bei ihnen

gewesen sei, wisse er nicht mehr. (auf Nachfrage) Ja, dieser sei glaublich

dabei gewesen. Ja, das sei so gewesen. Sie seien dann zusammen nach Hause

gefahren. Er zeichne nun den Standort des Velos und die Route auf der Foto ein,

und auch wo das Auto «gegumpet» habe. (AS 301). Ob am Auto die Lichter

gebrannt hätten, wisse er nicht mehr. Es sei «chli dunkel» gewesen, also am

Eindunkeln. Ob J.___ das «Gumpen» des Autos auch gesehen habe, wisse er nicht.

(aF, ob er etwas gehört habe?) Ja, den Chauffeur habe er schreien gehört nach

dem Aussteigen. Dann habe dieser beide Hände an den Kopf gelegt. (aF) Was der

Chauffeur geschrien habe und ob er beim «Gumpen» des Autos etwas gehört habe,

wisse er nicht mehr. Auch nicht, ob J.___ oder P.___ auch etwas dazu gesagt

hätten, als das Auto «gegumpt» sei. Als er das «Gumpen» gesehen habe, habe er

es J.___ gesagt und dann seien sie näher gegangen. (aF) Die Schwester habe das

nicht gesehen, sie sei schon ganz weit vorne gewesen (zeichnet ein Kreuz auf

dem Plan ein). (Frage RA Kunz, ob sie den Vorfall in der Schule besprochen

hätten?) Ja, die Polizei habe den Lehrer angerufen, glaube er. Dann habe die

Polizei bei ihnen angerufen. (aF) Ob sie den Vorfall in der Schule besprochen

hätten, wisse er nicht mehr. Ebensowenig, ob er den Vorfall noch mit J.___

und/oder P.___ besprochen habe.

Vor Amtsgericht gab O.___ an (AS 1500

ff.), er könne sich nicht mehr gut erinnern, könne aber schon noch etwas zum

Vorfall sagen. Darüber gesprochen hätten sie in der Schule und unter den

Kollegen nicht. Es sei aber glaublich noch in der Zeitung gekommen. Ja, es sei

auf dem Heimweg gewesen. Es sei ein Schock gewesen, sie seien ja auch noch

jünger gewesen. Das sei normal, dass man dann die nächsten Tage darüber

spreche. Ja, er habe J.___ glaublich auf dem Gepäckträger gehabt. (auf Frage,

ob er sich noch erinnern könne, warum sie auf die Männer und das Auto

aufmerksam geworden seien?) Sie seien nach Hause gefahren. Man habe ja

Aussicht, dass man alles sehe. Es habe dort mehrere Männer gehabt und es sei

etwas lauter gewesen. Diese hätten einfach geredet, nach grossem Krach habe es

nicht ausgesehen. Ob gelacht oder gestritten worden sei, wisse er nicht mehr,

es sei zu lange her. (aF) So viel er wisse, seien sie nicht so nahe dabei

gewesen. (aF, was er gesehen habe?) Das Auto sei glaublich rückwärts gefahren.

Der Mann sei unter dem Auto gewesen. Alle hätten Panik gehabt, auch die

Kollegen, auch die Personen im Auto. Daran könne er sich erinnern, das vergesse

man nicht so schnell. (aF, ob er gesehen habe, wie das Auto gefahren sei?) Er

habe einen Menschen gesehen, der unter dem Auto gelegen sei. Eine grosse

Geschwindigkeit sei es nicht gewesen. Ob er gesehen habe, wie sich das Auto

bewegt habe, wisse er nicht mehr. Er habe einen Menschen gesehen. (aF) Ja,

jemand habe nach der Nummer der Polizei oder der Ambulanz gefragt. Er wisse

aber nicht mehr, wer das gewesen sei. Der hier anwesende Beschuldigte habe sich

im Schockzustand beide Hände an den Kopf gehalten.

5.2.1.4

Q.___, geb. […], wurde am

31.

Oktober 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 302 ff.). Sie führte aus, sie

habe an diesem Abend ihren kleinen Bruder vom Fussballtraining abgeholt. Sie

habe dann beim Veloständer gewartet. O.___ sei gekommen und habe ihr gesagt,

sei solle schon vorausfahren. Also sei sie losgefahren und habe schliesslich

bei den Einfamilienhäusern gewartet. Sie habe Musik mit Kopfhörern gehört. Sie

habe dann bemerkt, dass die Jungs nicht gekommen seien und habe schon umkehren

wollen. Dann habe sie diese aber kommen sehen. Sie hätten ihr erzählt, dass

etwas los sei: es liege jemand am Boden, es seien drei Männer. Und dass diese

Männer die Notfallnummer nicht gewusst hätten. Sie habe gesagt, «erzählt mir

das auf dem Weg, lasst uns losfahren». So wie sie es ihr dann erzählt hätten,

habe sie es nicht geglaubt, dass jemand überfahren worden sei. Bis sie es am

nächsten Tag in der Zeitung gelesen habe. Sie zeichne auf der Foto den Standort

ein, wo sie gewartet habe (AS 307 f.). (aF) Sie hätten erzählt, sie hätten Blut

am Boden gesehen. Jemand sei am Boden gelegen und die anderen hätten geschrien.

Sie seien verängstigt gewesen von dem, was sie gesehen hätten. (aF): Ja, es

hätten alle drei etwas vom Vorfall erzählt. Sie hätten durcheinander erzählt,

nicht schön der Reihe nach. J.___ habe gesagt, er habe die Knochen gehört, als

der Mann überfahren worden sei. Das habe sie aber nicht glauben können. J.___

habe auch etwas mehr verängstigt gewirkt als die beiden Anderen. Sie habe ihn

noch gefragt, ob sie ihn heim begleiten solle, er sei dann aber mit P.___

gefahren. Sie selbst habe nichts mitbekommen, sie habe Musik gehört, bis die

Jungs zu ihr an die Kreuzung gekommen seien. (aF) Es sei nicht mehr hell

gewesen, als sie gewartet habe, etwas dunkler. Die Strassenbeleuchtung habe

schon gebrannt.

Vor Amtsgericht gab sie als Zeugin an

(AS 1509), sie habe ja selbst nichts gesehen. Ihr Bruder habe ihr dann gesagt,

es sei jemand überfahren worden. Dieser sei selbst unter Schock gestanden und

in Panik gewesen. Er habe dann daheim darüber gesprochen, in der Schule sei es

wohl kein Thema gewesen.

5.2.2

Der Beschuldigte gab in der

Ersteinvernahme vom 9. September 2013 um 21.20 Uhr an (AS 064 ff.), er sei um

ca. 20.25 Uhr auf den […]parkplatz gefahren. Beifahrer sei sein Stiefvater

gewesen, hinten links sei sein Grossvater gesessen. Sie seien alle

ausgestiegen, der Grossvater habe geraucht und sein Stiefvater sei rechts neben

dem Auto gestanden. Er habe dann laut gesagt, «ich parkiere noch schnell auf

dem Parkfeld». Also sei er eingestiegen, habe den Motor angelassen, habe den

Gang beim Automaten eingelegt und sei angefahren. Da habe es zwei Mal gerumpelt

und er habe sofort angehalten und sei ausgestiegen. Er habe gemeint, er sei über

einen Hügel gefahren. Er sei hinter das Auto gelaufen und habe gesehen, dass er

über seinen Stiefvater gefahren sei. Das sei ein blöder Unfall gewesen. Er habe

nie gesehen, dass sein Stiefvater vor dem Auto gewesen sei. Er nehme nun an,

dieser habe etwas am Auto geschaut. Er habe doch nur gerade auf das Parkfeld

fahren wollen und er habe noch das Abblendlicht eingeschaltet gehabt.

Am 13. September 2013 wurde mit dem

Beschuldigten eine Einvernahme nach vorläufiger Festnahme durchgeführt (AS 068

ff.). Zusammenfassend bestritt der Beschuldigte den Vorhalt der vorsätzlichen

Tötung, es sei ein dummer Unfall gewesen. Sie hätten auf dem Parkplatz mit G.___

abgemacht gehabt. Sein Grossvater sei ausgestiegen und habe nach diesem

geschaut. Er sei auch ausgestiegen und der Stiefvater wohl auch, das habe er

nicht gesehen. Er sei zum Grossvater gegangen und habe diesem gesagt, er

parkiere nur schnell das Auto um, weil es nicht richtig parkiert gewesen sei.

Er wisse nicht mehr, ob das Auto noch gelaufen sei, er habe sich angegurtet,

habe den Gang «D» eingelegt und habe vielleicht etwas Gas gegeben. Da sei das

Auto schon gegangen. Als das Auto gerumpelt habe, sei er irgendwie wie im

Schock gewesen. Er sei sofort ausgestiegen, sei zum Stiefvater gegangen und

habe Nothilfe geleistet. Er habe versucht, diesen wach zu halten. Er habe

sofort telefoniert, es sei keine Minute vergangen. Er habe noch mit dem Opfer

sprechen können. Er verstehe nicht, weshalb er das absichtlich gemacht haben

solle, er habe es gut mit dem Opfer gehabt und mit diesem besser reden können

als mit seinem Vater. Er möchte, dass es geregelt werde, es sei wirklich nur

ein dummer Unfall gewesen. – Zuerst seien sie in […] auf einem anderen

Parkplatz gewesen, bei […]. Er habe die Fahrprüfung vor 14 Tagen gemacht. (aF)

Ja, die komischen Geräusche des Autos seien dem Stiefvater bekannt gewesen, sie

hätten auf der Fahrt noch darüber gesprochen. Er zeichne die Fahrtroute auf dem

Parkplatz ein (AS 087): Beim Baum seien zwei Transportfahrzeuge gestanden,

eines mit einem aufgeladenen weissen Auto. Hinter dem zweiten Transporter sei

ein blaues Auto parkiert gewesen. Sie hätten gedacht, G.___ sei vielleicht

gerade mit dem Transporter gekommen. Dort habe er angehalten und dann sei es

passiert. Der Grossvater sei ausgestiegen und habe geschaut, wo G.___ sei. Er

zeichne die Position der Leute ein (AS 088). Der Grossvater sei Richtung Aare

gelaufen. Er sei auch ausgestiegen und zum Grossvater gegangen. Er habe das

Telefon mitgenommen, um G.___ telefonieren zu können. Dann habe er gesagt, er

parkiere noch schnell um, das hätte er vielleicht besser sein lassen. Er sei

zum Auto gegangen, habe das Telefon hingelegt und noch eingesteckt, um es zu

laden. Der Motor sei wohl noch gelaufen, das sei eine Überlegung, die er sich

gemacht habe, sonst hätte ja der Stiefvater dort nichts zu suchen gehabt. Aus

der Erinnerung könne er aber nicht mehr sagen, ob der Motor gelaufen sei. (aF,

warum er das Auto überhaupt dort hinten abgestellt habe?) Weil sie gemeint

hätten, G.___ sei mit dem Transporter gekommen. Er habe aber dann aus dem

Fahrzeug heraus gesehen, dass die Transporter schon länger dort gestanden

seien. Als er ausgestiegen sei, habe er den Stiefvater beim blauen Auto hinter

dem Transporter gesehen. Dann habe er sich umgedreht, sei zum Grossvater

gelaufen und habe diesem gesagt, dass er umparkiere. Dann sei er wieder zum

Auto, habe sich aber nicht darauf geachtet. Er habe nur umparkieren wollen und

das Auto nicht so schräg dort stehen lassen wollen. So wie sie es gelernt

hätten. (aF, warum er sein Auto überhaupt schräg auf dem Parkplatz abgestellt

habe?) Nur zum Schauen, ob es wirklich diese Transporter gewesen seien.

Deswegen. Dann sei der Grossvater ausgestiegen und habe schauen wollen, wo G.___

sei und eine rauchen wollen. «Wieso war es mir nicht scheissegal, wie das Auto

stand. Wieso wollte ich es nur richtig machen. (weint)». (aF, ob er beim

Einsteigen zum Umparkieren den Stiefvater gesehen habe?) «Nein, ich meinte, ich

weiss nicht, er hat nichts gesagt, ich dachte, er sei nach hinten schauen

gegangen, er hat nichts gesagt (weint).» (aF, wo hinten?) Hinter den

Transportern, habe er gedacht. Vielleicht der Strasse entlang. Er habe nicht

gedacht, dass dieser vor das Auto schauen gegangen sei, dieser hätte doch etwas

sagen sollen. (aF) Nein, der Stiefvater habe beim Aussteigen nichts gesagt, sie

seien praktisch zusammen ausgestiegen. (aF) Er habe dort schräg angehalten,

weil sie nur kurz hätten anhalten wollen wegen den Transportern. Er habe ja

nicht gewusst, mit welchem Fahrzeug G.___ komme. (aF, mit welcher

Geschwindigkeit er angefahren sei?) Er habe nur die Bremse, die Fussbremse,

losgelassen und wenig Gas gegeben, vielleicht 5 oder 10 km/h. Ihm komme jetzt

noch in den Sinn wegen dem Umparkieren: Dort sei noch ein Transporter gewesen,

ein geschlossenes Fahrzeug. Dieses Fahrzeug habe einem Kollegen gehört, dem er

noch CHF 50.00 geschuldet habe. Er habe das Geld aber nicht dabei gehabt und

habe deshalb nicht gewollt, dass dieser Kollege sein Auto sehe. Man könne

diesen fragen, er heisse H.___ und arbeite in […]. (aF, ob er das Überrollen

beschreiben könne?) Er habe Gas gegeben und gemerkt, dass er etwas überfahren

habe. Er sei wie weg gewesen, etwas paralysiert und sei dann zu sich gekommen

nach dem Überrollen mit der zweiten Achse. Er sei sofort ausgestiegen und habe

alles gemacht, was er habe tun können. Wer überfahre denn einen Menschen

absichtlich? (weint) Er könne keiner Spinne was zu Leide tun, wie solle er dann

einen Menschen überfahren. (aF) Der Grossvater sei sofort zum Auto gekommen, als

er es gesehen gehabt habe. Dieser habe etwas gehört, habe sich umgedreht und

sei zum Auto gekommen, sie seien etwa gleichzeitig beim Stiefvater gewesen.

(aF) Er sei sehr gut mit dem Stiefvater, den er erst seit einem Monat kenne,

ausgekommen und habe sich gut mit diesem verstanden. Er habe sich gefreut für

seine Mutter. Er habe mit ihm über alles reden können und dieser habe ihn in

allem unterstützt. (aF, ob es auf dem Parkplatz Unstimmigkeiten gegeben habe

zwischen ihnen beiden?) Nein, sie hätten gar nicht zusammen gesprochen. (auf

Vorhalt der Aussagen, es habe einen Streit gegeben) «Wie? Was für ein Streit?

Das kann ich nicht glauben, ich habe gar nicht mit ihm geredet. Wir haben

sicher nicht gestritten. Der Fussballmatch war nebendran im Gange. Wer sagt

sowas?». Vielleicht hätten sie ihren Grossvater gehört, der G.___, als dieser

gekommen sei, zugeschrien habe, er solle kommen, es sei etwas Schlimmes

passiert. (aF) G.___ sei gekommen, währenddem er am Telefon gewesen sei mit dem

Notruf. Sie hätten sich hundert Prozent nicht gestritten. Er sei sowieso nicht

die Person, die Streit suche, er gebe immer nach. (aF) Nein, es habe keinerlei

Auseinandersetzung gegeben. Bis nach dem Unfall habe niemand laut gesprochen.

(aV der Aussage einer Nachbarin, sie habe einen Streit auf dem Parkplatz

gehört) Nach dem Unfall habe er vielleicht lauter gesprochen. Aber er habe

nicht mit dem Opfer gestritten, das könne er schwören. (aF) Nein, es habe keine

tätliche Auseinandersetzung gegeben. (aF) Nach dem Unfall seien Kinder mit dem

Velo gekommen. Er habe diese weggeschickt damit sie es nicht sähen. Wohin diese

gegangen seien, könne er nicht sagen. (aF) Er habe sie weggeschickt, damit sie

den Mann auf dem Boden nicht sähen, das sei ja für jeden traumatisch und

speziell für Kinder. (aV, der Zeuge spreche klar davon, dass es eine tätliche

Auseinandersetzung gegeben habe) Das könne nicht sein. Was mit demjenigen sei,

der auf Tele M1 gesprochen habe? Dieser habe gesagt, es sei ein Unfall gewesen.

Da sei gestanden, es handle sich um einen Zeugen, der am Unfallort gewesen sei.

(aV) Er habe das Opfer ganz sicher nicht gestossen. Er hoffe nur, die Wahrheit

komme ans Licht und die Leute, welche eine falsche Aussage gemacht hätten,

würden bestraft. (aV, der Zeuge sage, der andere Mann sei hingefallen, er sei

ins Auto gestiegen und sei über den am Boden liegenden Mann gefahren) (weint)

Das stimme nicht. Er habe ihn nicht einmal angerührt. Wie könne ihn jemand so

falsch belasten (weint stark). (aV eines anderen Zeugen, der einen Streit

gehört haben wolle) Er wisse nicht, wer das gesagt habe. Aber es stimme nicht.

Ob man von ihm denke, er könne einen Menschen überfahren. Wie er seine Unschuld

beweisen solle, wenn er hier drin sei. Diese beiden Aussagen stimmten gar

nicht. Es habe keinen Streit gegeben. Derjenige, der sage, er habe einen Streit

gehört, könne auch das nach dem Unfall gehört haben. Derjenige, der sage, er

habe das Opfer geschüpft, lüge. Er überfahre doch keinen Menschen. Es gebe noch

einen Zeugen, einen Fussballtrainer, der kleine Bruder eines Kollegen habe

gesagt, sein Trainer habe es gesehen.

Anlässlich der Haftverhandlung vom, 17.

September 2013 (AS 089 ff.), bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen

Aussagen: der Grossvater sei ausgestiegen, um eine zu rauchen und G.___ zu

suchen. Er und sein Stiefvater seien auch ausgestiegen. Er habe dann zum

Grossvater gesagt, er parkiere das Auto um. Er sei eingestiegen, habe das Handy

eingesteckt, habe sich angegurtet und sei losgefahren. Er wisse nicht, was das

Opfer vor dem Auto gemacht habe und er habe dieses nach dem Aussteigen auch

nicht mehr gesehen. Er überfahre doch nicht absichtlich einen Menschen. (aV der

Aussagen über einen Streit auf dem Parkplatz) Er habe mit dem Stiefvater auf

dem Parkplatz gar nicht geredet, erst nach dem Unfall habe er versucht, mit

diesem zu reden und ihn wach zu halten. (aV zwei Personen sagten aus, er habe

das Opfer gestossen) Das stimme nicht, er habe ja nicht einmal mit ihm geredet.

Andere Personen seien erst nach dem Unfall gekommen. Kinder seien hinter dem

Lastwagen hervor gefahren. Er habe glaublich mit ihnen gesprochen und sie nach

der Nummer des Notfalles gefragt. Die Kinder habe er weggeschickt, damit sie

das nicht sehen müssten. (aF) Er habe ein gutes Verhältnis mit seinem

Stiefvater gehabt, obwohl er ihn noch nicht lange gekannt habe. Dieser sei ein

lieber Mensch gewesen. (aF) Nein, es habe keinerlei Grund gegeben, diesen zu

überfahren. Da könne man jeden fragen.

Der Beschuldigte wurde in der Folge noch

mehrere Male befragt und blieb bei seiner Sachverhaltsdarstellung. Am 19.

September 2013 (AS 092 ff.) gab er Auskunft über die Beziehung zu seinem

Stiefvater. Seine Mutter habe diesen glaublich über dessen Schwester in […]

kennen gelernt. Er habe natürlich nichts gegen die Heirat gehabt. Im Verlaufe

der Befragung gab er an, bisher zum Grossvater nicht die ganze Wahrheit gesagt

zu haben: er habe diesen in […] abgeholt, wo dieser bei einem Kollegen

ausgeholfen habe ein paar Wochen. In […] habe der Grossvater keine Arbeit

gehabt. Er habe dies bisher aus Angst um den Grossvater nicht gesagt. Diesem

gehe es zurzeit schlecht und er habe diesem nicht noch zusätzliche Probleme

bereiten wollen. Zum Vorfall selber habe er immer die Wahrheit gesagt. Die

Schulden bei H.___ von CHF 50.00 habe er seit längerer Zeit und er schäme sich

deswegen. Deshalb habe er umparkieren wollen, damit dieser sein Auto nicht

sehe. Am Tag zuvor habe er diesen in […] getroffen und gesagt, er komme in 10

Minuten mit dem Geld zurück. Das habe er aber mangels Geld dann nicht getan.

Ja, dies sei der eigentliche Grund für das Umparkieren gewesen, er habe das aus

Scham nicht von Anfang an gesagt. (aV, sein Wagen sei aber von den beiden

Transportern gut abgedeckt gewesen) Vom Standort des Wagens von H.___ aus habe

man noch den vorderen Teil seines Autos gesehen, er habe ja den Wagen von H.___

auch gesehen. (aF, was das Opfer vor dem Auto gemacht haben könnte?) Er wisse

es nicht. Vielleicht habe er hören wollen, woher das Geräusch komme. Er wisse

es wirklich nicht. (aF) Das Geräusch sei von der Fahrerseite her gekommen.

Vielleicht sei der Stiefvater dort nachschauen gegangen. (aF) Nein, sie hätten

nicht gestritten, nicht einmal zusammen gesprochen. Er habe glaublich zuvor

seiner Freundin noch eine SMS geschrieben, dann seien sie ausgestiegen. Als er

zu seinem Grossvater gegangen sei, habe er das Auto von H.___ gesehen und zu

diesem gesagt, er parkiere um. (aV) Es sei erst nach dem Unfall lauter

geworden, als der Grossvater geschrien habe. Er sage die Wahrheit, er überfahre

keine Menschen. Er entschuldige sich, dass er das wegen dem Grossvater

verschwiegen habe.

Am 24. September 2014 (AS 108 ff.) blieb

der Beschuldigte bei seinen Angaben. Den Begleiter von G.___ habe er nicht

gekannt, ev. habe er ihn schon einmal mit G.___ zusammen gesehen gehabt. (aF)

Vor dem Überrollen habe es keinen Streit gegeben.

Am 3. Oktober 2013 (AS 114 ff.) wurde

dem Beschuldigten vorgehalten, es gebe Anhaltspunkte für eine Scheinehe

zwischen dem Opfer und seiner Mutter. Nachdem er zunächst auf seine Mutter

verwiesen hatte, bestätigte er diesen Verdacht. Seine Mutter habe ihn vorgängig

gefragt und er sei mit der Heirat einverstanden gewesen. Der Zweck sei gewesen,

dass das Opfer in der Schweiz bleiben könne. Was das Opfer der Mutter

versprochen habe, wisse er nicht genau. Von der Scheinehe hätten eigentlich

alle Familienmitglieder gewusst, auch die Schwester des Verstorbenen. Diese habe

ja angefragt. (aF, ob für die Ehe CHF 45’000.00 versprochen worden seien?) Er

wisse es nicht genau, das könne aber sein. Die Schwester des Opfers sei eine

Kollegin seiner Mutter. (aV, die Scheinehe und der versprochene Betrag könnten

ein Grund für einen Streit mit dem Opfer gewesen sein) Er habe ja keinen Grund

gehabt, mit ihm zu streiten, dieser habe das ja mit seiner Mutter abgemacht. Er

habe auf dem Parkplatz vor dem Unfall gar nicht mit dem Opfer gesprochen. (Auf

Nachfrage, ev. habe das Opfer nach der Heirat das versprochene Geld nicht mehr

bezahlen wollen? Das wäre ein guter Grund zum Streiten gewesen) Nein, warum

auch. Er habe mit dem Stiefvater gar nicht über das gesprochen. Das sei eine

Sache zwischen dem Opfer und seiner Mutter gewesen. Er selbst habe nach

Abschluss der Lehre ohnehin zu seiner Freundin ziehen wollen. (auf erneute

Nachfrage) Er habe ja nicht einmal die Bedingungen gekannt. Er habe auf dem

Parkplatz mit niemandem darüber gesprochen.

Am 24. Juli 2014 (AS 122 ff.) wurden dem

Beschuldigten die Tatortfotos vom Tatabend vorgelegt. Er sei der Meinung, es

seien mehr Autos parkiert gewesen, als sie damals angekommen seien. Es sei ja

Training oder Match gewesen und gewisse Leute seien bis zum Erstellen der Fotos

ev. weggefahren. Die ausgerückte Polizistin könne sicher bestätigen, dass es

mehr Fahrzeuge gehabt habe als auf den Fotos ersichtlich. (aV der

widersprüchlichen Aussagen betr. Umparkieren) Ja, das sei «scheisse» gewesen

von ihm. Er habe sich geschämt zu sagen, dass er wegen der Schuld von CHF 50.00

habe umparkieren wollen. Er sei überfordert gewesen mit der Situation. Er sei

18.

Jahre alt gewesen und überfordert. Es sei ein Unfall gewesen. Das mit H.___

sei ihm im Verlauf der Einvernahme dann in den Sinn gekommen und er habe es

dann gesagt. Ja, er habe H.___ am Vortag in […] gesehen gehabt und diesem versprochen,

ihm das Geld umgehend zu bringen. Das habe er aber dann nicht gemacht, weil er

das Geld nicht gehabt habe. (aF) Nach dem Aussteigen habe er das Opfer nicht

mehr gesehen vor dem Unfall. Er habe vermutet, der Stiefvater sei etwas nach

Westen gegangen, dahin habe dieser nach dem Aussteigen geschaut. Und links vom

Auto habe er ihn nicht gesehen. Er hätte nie gedacht, dass dieser vor das Auto

gehe. In die rechte Richtung habe er keine Sicht gehabt wegen den Transportern

und Autos. (aF) Aus der Position, von welcher er eingestiegen sei, habe er den

Stiefvater nicht gesehen. Sonst wäre er nie losgefahren. So, wie er

eingestiegen sei, habe er ihn nicht gesehen. Er mache die Türe nie so weit auf

wie auf der vorgelegten Foto. (aV des Notrufs) Er sei dabei im Schock gewesen.

Das höre man ja an der Stimme, da habe er einfach etwas gesagt, das Opfer sei

ihm vor das Auto gesprungen. Er habe einfach gewollt, dass sie schnell kommen

würden. (aF) Nein, er habe das Opfer vor dem Abfahren nicht gesehen, dieses sei

ihm nicht vor das Auto «gesprungen». Das Opfer müsse vor dem Auto gewesen sein,

er könne es sich nicht anders erklären. (auf Vorlage der Abbildungen des

IRM-Gutachtens, wonach sich der Kopf des Opfers vor dem rechten Vorderrad

befunden habe) Das werde so sein, da habe er den Kopf auch nicht sehen können.

Auf Vorlage einer Foto der «Rekonstruktion J.___»: Dieser habe sie ja erst

sehen können in der Unfallendposition.

Am 26. August 2014 (AS 166 ff.) wurde

der Beschuldigte noch einmal mit den belastenden Aussagen, namentlich von J.___,

konfrontiert, konnte sich diese aber nicht erklären. Er blieb bei seiner

Darstellung, es sei ein Unfall gewesen. Sie hätten auf dem Parkplatz nicht

einmal zusammen gesprochen. Er habe sich mit dem Opfer gut verstanden und nie

mit ihm gestritten. Erst nach dem Unfall sei es lauter geworden.

Am 20. September 2018, also über vier

Jahre später, fand die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme statt (AS 173

ff.). Der Beschuldigte blieb dabei, das Opfer vor dem Anfahren nicht gesehen zu

haben. Er hätte nie gedacht, dass dieses vor dem Auto liegen könnte. Er sehe

auch keinen Grund dafür, ausser dieses hätte nach dem Grund für das

Autogeräusch suchen wollen. Seine bisherigen Aussagen seien richtig gewesen.

Dass er die Schulden bei H.___ nicht von Anfang erwähnt habe, sei ein Fehler

gewesen. Er habe sich geschämt, er sei damals 18 Jahre alt gewesen und

überfordert. Es sei mit Sicherheit nie zu einem Streit gekommen mit dem Opfer

auf dem Parkplatz. Lauter geworden sei es erst nach dem Unfall, er sei selbst

hysterisch gewesen und habe nicht einmal mehr die Notrufnummer gewusst. Zur

Scheinehe: Er habe die genaue Abmachung nicht gekannt. Diese sei ihm auch egal

gewesen. Er hätte den Stiefvater doch nicht wegen Geld überfahren. Ja, leider

sei er der Lenker gewesen. Er würde es gerne ändern, dass er selbst an diesem

Tag unter dem Auto gelegen wäre. Er habe den Stiefvater nicht gesehen.

Vor Amtsgericht bestätigte der

Beschuldigte seine damaligen Aussagen als richtig, es gebe nichts zu ergänzen

oder zu korrigieren. In der Folge schilderte er den Verlauf des Abends in den

wesentlichen Zügen gleich wie nach dem Vorfall. Mit Sicherheit habe es keinen

Streit zwischen ihm und dem Opfer gegeben. Die Ehe des Opfers mit der Mutter

sei kein Problem gewesen (AS 1517 ff).

5.2.3.1

F.___ («Grossvater»)

wurde insgesamt drei Mal als Auskunftsperson befragt. Zum Vorgang auf dem

Parkplatz gab er an:

-

Sie seien auf den Parkplatz

gefahren, auf dem sie G.___ hätten treffen wollen. Er sei ausgestiegen und

etwas auf dem Parkplatz herum gelaufen, um zu schauen, wo G.___ parkiert haben

könnte. Da habe er zwei Mal ein Rumpeln gehört, habe zurückgeschaut und

gesehen, dass das Opfer hinter dem Auto liege (AS 208, 5. September 2013).

-

Er sei als Erster

ausgestiegen, um zu schauen, wo G.___ sei. D.___ sei zu ihm gekommen und habe

gesagt, dies sei nicht das Auto von G.___, er parkiere noch gut ein. Er habe

dann «tuc tuc» gehört, sich umgedreht und gerade noch gesehen, wie das Opfer

mit den hinteren Rädern überfahren worden sei. Alles sei sehr schnell gegangen,

er sei nur wenige Meter nach vorne gelaufen und dann sei es passiert. Der

Beschuldigte habe das Opfer immerzu gebeten, bei ihnen zu bleiben, d.h. nicht

zu sterben (13. September 2013, AS 210 ff.).

-

Es habe keinen Streit

gegeben auf dem Parkplatz. Es habe auch keinen Grund dafür gegeben (27.

September 2013, AS 225 ff.).

5.2.3.2

Auch G.___ wurde drei Mal

als Auskunftsperson befragt, konnte aber zum massgeblichen Sachverhalt nichts

beitragen, da er erst nach dem Vorfall auf dem Parkplatz eingetroffen war (AS

258, 260 ff. und 271 ff.).

5.2.3.3

H.___ wurde am 23.

September 2013 als Auskunftsperson befragt (AS 363 ff.) und gab an, sein Auto,

könne an diesem Tag auf dem […]parkplatz gestanden sein. Es sei ein 14-Plätzer.

Er sei an diesem Tag nach […] gereist. (aV, gemäss vorliegenden Aussagen sei

der Wagen an diesem Abend dort parkiert gewesen). Ja, es sei so, dass der Wagen

an diesem Abend dort parkiert gewesen sei. Den Beschuldigten kenne er als

Arbeitskollegen (Lehrling). (aF) Ja, er habe diesen am 4. September 2013

letztmals in […] getroffen. Dieser schulde ihm noch CHF 50.00 und habe gesagt,

er komme in 10 Minuten mit dem Geld zurück. Aber er sei wie schon mehrfach dann

nicht gekommen mit dem Geld.

5.2.3.4

Die Mutter des Beschuldigten, K.___,

wurde ebenfalls drei Mal befragt, zunächst als Auskunftsperson, danach zwei Mal

als Beschuldigte (Scheinehe). Sie gab dabei an:

-

Die Geräusche am Auto seien

immer schlimmer geworden. Am Tattag habe ihr Mann, das Opfer, den Schaden noch

selbst begutachten wollen. Er habe das Auto dafür mit dem Wagenheber anheben

wollen. Sie habe ihm am Mittagstisch gesagt, das sei zu gefährlich. Sie wisse

nicht, weshalb ihr Sohn in Untersuchungshaft genommen worden sei. (aV der

Aussagen über den Streit): Das könne doch nicht sein. Wie hätten diese Leute

den Streit hören sollen, wenn an ihrem Auto so laute Geräusche gewesen seien.

Der Grossvater und ihr Sohn hätten ihr gesagt, sie hätten den Motor nicht

abgestellt, weil sie daneben zwei Transporter gesehen hätten. Zuerst sei der

Grossvater ausgestiegen, dann ihr Sohn. Dann habe ihr Sohn gesagt, das sei

nicht das Fahrzeug von G.___, er werde korrekt parkieren. Sie glaube auch nicht

an einen Streit, die drei seien ja alle gut zusammen ausgekommen. Es habe ja

auch keinen Grund für einen Streit gegeben. Dass ihr Sohn den Stiefvater

absichtlich überfahren haben könnte, sei Quatsch, die seien so gut miteinander

ausgekommen. Es sei hundertprozentig nicht zu einem Streit gekommen, es habe

keinen Grund dafür gegeben. Dabei bleibe sie auch, wenn man ihr sage, es stehe

fest, dass es zu einem Streit mit Tätlichkeiten gekommen sei. Gestern habe ihr

die Schwester des Opfers angerufen und gesagt, ihr Sohn (der Beschuldigte) habe

zwei Gesichter, sei eine falsche Person und so weiter. Von der Teilnahme an der

Beerdigung habe man ihr abgeraten: es sei nicht sicher, dass sie zurückkommen

würde. Sie habe dies als Drohung empfunden (18. September 2013, AS 370 ff.).

-

Bei den weiteren Aussagen

am 27. September 2013 (AS 384 ff.) und 16. Oktober 2013 (AS 393 ff.) als

beschuldigte Person blieb sie bei ihren Angaben, es sei unmöglich, dass sich

die Beiden gestritten hätten. Sie hätten ein gutes Verhältnis gehabt. (aV der

Scheinehe) Die Schwester des Opfers habe ihr schon angekündigt, dass sie eine

solche Meldung bei der Polizei gemacht habe. Diese habe Angst, sie (die

Ehefrau) erhalte nun das Haus des Opfers in […]. Sie wolle aber nichts. Es sei

keine Scheinehe gewesen. Sie hätten abgemacht, dass das Opfer ihr bei der

Schuldentilgung helfen würde. Die Schwester wolle sie mit einer falschen

Anschuldigung bestrafen.

5.2.3.5

C.___, die Schwester des

Opfers und Privatklägerin, wurde am 26. September 2013 als Auskunftsperson

befragt (AS 400 ff.). Sie habe gewusst, dass ihr Bruder Frau K.___ für Geld

habe heiraten wollen, um so in der Schweiz bleiben zu können. Sie sei bei

diesen Gesprächen auch dabei gewesen. Die Beiden hätten eine Abmachung

getroffen. Sie selbst habe sich verpflichtet, bis zum Hochzeitstag CHF 5'000.00

an K.___ zu übergeben. Den Rest hätte ihr Bruder dann in monatlichen Raten

zahlen sollen. Am Tag nach dem Vorfall habe ihr K.___ mitgeteilt, es sei etwas

Schreckliches passiert, ihr Bruder sei ums Leben gekommen. Es sei auf einem

Parkplatz in […] gewesen. Der Bruder habe unter das Auto schauen wollen und das

Auto sei in diesem Moment losgefahren. Sie habe gedacht, an der Geschichte

stimme etwas nicht und habe am Tag danach im Internet über den Fall gelesen. Es

könne doch ein Mann mit 80 kg nicht unter ein Auto kriechen. Warum gehe man 20

km von daheim entfernt auf einen Parkplatz? Dann seien sie zur Polizei

gegangen, die sie an die Staatsanwaltschaft verwiesen habe. Sie hätten tausend

Fragen, warum und wieso. (aF nach den erwähnten Raten) Ursprünglich seien CHF

45'000.00 abgemacht gewesen, die restlichen CHF 40'000.00 hätte ihr Bruder

monatlich mit CHF 1'000.00 abzahlen sollen. Der Bruder hätte am Tag nach der

Tat den Familiennachzug für seine Kinder regeln wollen und an zwei Orten

Arbeitsverträge unterzeichnen sollen: eine Stelle in […] und eine im […]. Von

seinem Lohn hätte er dann die Raten bezahlen sollen. An der Hochzeit sei alles

prima gelaufen, alle seien gut gelaunt gewesen. Sie habe das Geld für die CHF

5'000.00 über mehrere Male bezogen und auch bei Freunden ausgeliehen. Zu den

Ratenzahlungen sei es nach ihrem Wissen nicht zu Diskussionen gekommen. Es

interessiere sie, warum ihr Bruder so kurz nach der Hochzeit ums Leben gekommen

sei. Ob eine Rente oder eine Entschädigung im Spiel gewesen sei? Der

Beschuldigte sei gemäss seiner Mutter mit der Scheinehe einverstanden gewesen.

Am Tattag sei ihr Bruder noch glücklich gewesen, seine neue Ehefrau auch. Die

Ehefrau habe die Kinder ihres Bruders zu sich holen wollen, sie habe sich darum

bemüht.

Diese Angaben bestätigte C.___ als

Beschuldigte am 18. Dezember 2013 (AS 415 ff.). Ihr Bruder habe K.___

selbst gefunden und sie (die Schwester) danach wegen dem Geld unter Druck

gesetzt.

5.2.4

Aussagen über Wahrnehmungen eines

Streites am Tatabend auf dem […]parkplatz gab es neben J.___ noch weitere. Wie

die Vorinstanz richtig erwogen hat, sind diese Wahrnehmungen zeitlich nicht mit

dem Tatgeschehen in Einklang zu bringen, es muss sich – wie zu zeigen sein wird

– um ein Geschehen um oder kurz nach 20.00 Uhr gehandelt haben. Der

Beschuldigte war aber wie bereits erwähnt mit seinen beiden Mitfahrern um 20.13

Uhr noch in […] eingeloggt. Es kann dazu vorweg auch auf die Erwägungen des

Amtsgerichts auf US 15 verwiesen werden: Es handelt sich kurz zusammengefasst

um Folgende Aussagen:

5.2.4.1

R.___, der Vater von S.___,

sei nach seinen Angaben mit seinem PW gegen ca. 19:45 Uhr auf dem […]-Parkplatz

eingetroffen (den Zeitpunkt wisse er noch wegen eines von dort versandten SMS),

um seinen Sohn S.___ und einige FC-Kollegen abzuholen; Trainingsschluss sei

jeweils um 19:30 Uhr. Er fahre jeweils ca. um 20:00 bis 20:05 Uhr über die Zufahrtsstrasse

vom Parkplatz weg. Er habe an diesem Abend nichts Aussergewöhnliches

festgestellt. Die Kinder hätten unterwegs plaudernd mitgeteilt: «schau mal dort

hinten», aber er habe sich nicht geachtet. Es habe dort immer wieder Leute und

er kümmere sich nicht um die. Die Jungs hätten auch nichts gesagt, was ihn

stutzig gemacht hätte. Es sei ein schöner Abend und noch relativ hell gewesen

(Einvernahme vom 20. September 2013, AS 336 ff.).

5.2.4.2

T.___, geb. […], sagte

aus, er habe an diesem Abend gesehen, wie zwei gestritten hätten. Nebenan im

Auto seien zwei weitere Leute gesessen. Man habe gehört, wie die zwei

gestritten hätten, sie hätten einander angeschrien und geschupst. Man habe fast

nichts verstanden, sie hätten undeutlich gesprochen. Bei der Sprache sei er

sich nicht sicher, es könne deutsch gewesen sein. Als er es habe beobachten

können, hätten sie sich noch nicht so fest geschupst, später sei es dann

vielleicht ausgeartet. Er sei auf dem Weg (von der Garderobe) zum Auto von R.___

(welches etwa in der Mitte des Parkplatzes parkiert gewesen sei, «von der

Breite her»), auf zwei sich streitende Männer aufmerksam geworden, da sein

Freund U.___ ihn darauf hingewiesen habe. Er selbst habe sich nicht gross

geachtet; erst, als er vom Unfall erfahren habe, sei es ihm klargeworden. Einer

der Männer sei etwa 20 Jahre alt gewesen, der andere etwa 30, ev. sogar etwas

älter. Beide hätten geschubst, der Jüngere nach seinem Gefühl eher etwas mehr.

Es habe sich um eine Meinungsverschiedenheit gehandelt, aber als er vom Unfall

erfahren habe und sogar die Polizei gekommen sei, sei ihm klar gewesen, dass es

vermutlich mehr gewesen sei. Er habe das Ganze ja nicht bis zum Ende sehen

können, da sie heimgefahren seien. Und das Auto, das dort dabei gestanden sei,

drifte oft während ihres Trainings, so dass beim einen Rad 50 cm Luft zum Boden

sei. Es mache so Bremsspuren, aber an diesem Abend habe es das nicht gemacht.

Das Auto am Abend neben den beiden Streitenden sei hundertprozentig das gleiche

Modell gewesen. Das Auto hinter den beiden Streitenden könne ein […] gewesen

sein. Es sei ein schwarzes, flaches gewesen. Ja, er sei sich absolut sicher,

dass noch zwei Personen im Auto daneben gesessen seien, dies vorne. Diese könne

er nicht näher beschreiben, da das Auto ziemlich dunkle Scheiben gehabt habe.

Er glaube, es seien auch Männer gewesen. (aF) Brille habe keiner getragen. Ein

paar andere hätten glaublich das Ganze gesehen. Einer davon heisse J.___, auch P.___

und O.___. J.___ werde […] geschrieben. Dieser habe ihm erzählt, er habe

gesehen, dass dort einer überfahren worden sei. Danach habe dieser wieder

aufstehen wollen und sei dann noch zusammengeschlagen worden (vgl.

Video-Einvernahme vom 14. September 2013, AS 309 ff.).

Vor Amtsgericht gab T.___ als Zeuge an

(AS 1509 ff.), ja klar, habe man in der Schule und mit den Kollegen über das

Ereignis gesprochen, es sei schockierend gewesen. J.___ sei in der

Parallelklasse gewesen. Damals habe ihn ein Kollege darauf aufmerksam gemacht,

dass sich zwei Leute «geschüpft» hätten. Es sei etwas ein unnatürliches

Verhalten gewesen. Man habe das Gefühl gehabt, es habe Spannungen gegeben. Er

habe kurz hingeschaut, aber nicht weiter darüber nachgedacht, da es nicht

«mega» ausserordentlich, unnormal gewesen sei. Was er konkret gesehen habe, könne

er nicht mehr sagen.

5.2.4.3

U.___ , geb. […],

erklärte am 14. September 2013 (AS 323 ff.), er habe aus dem Auto gesehen, wie

zwei Männer gestritten hätten; er habe sich mit […], S.___ und dessen Vater

sowie T.___ im Auto befunden. Die Männer hätten sich angeschrien und «gemüpft»;

sie hätten sich nicht fest, nur «ein wenig» herumgeschubst, der Eine habe etwas

mehr geschubst, er sei sich aber nicht ganz sicher. Sie hätten in gleicher

Weise geschupst. Es sei dunkel gewesen und er habe die beiden nicht richtig

gesehen. Er glaube, derjenige der etwas mehr geschupst habe, sei etwas jünger

gewesen. Ein Auto sei auch noch dort gewesen, blau oder schwarz. Darin sei ein

Mann oder eine Frau gesessen. Was die beiden Männer besprochen hätten, wisse er

nicht. Nur er und […] hätten dies gesehen; man habe es auf der linken Seite

sehen können. Die Entfernung zu den Männern habe ca. 50–75 m betragen; er habe

den Vorfall ca. während 12 Sekunden beobachtet. Gemäss der von U.___ gezeichneten

Skizze (AS 328) hätten sich die Männer nordwestlich dieses PW’s befunden. In

der Schule habe sich der Vorfall überall rumgesprochen. Das Auto habe ein wenig

die Form eines […] gehabt. Er habe nicht gesehen, ob sich neben den Streitenden

und der sich im anderen Auto befindlichen Personen noch weitere Personen in der

Nähe aufgehalten hätten.

5.2.4.4

S.___ , geb. […], gab am

11.

November 2013 an (AS 343 ff.) an, der Vater habe sie um ca. 19.45 Uhr

abgeholt. Auf dem Weg zum Auto des Vaters habe U.___ gesagt, da seien zwei am

Streiten. Er habe nichts gehört, da der Streit zu weit weg gewesen sei. Er habe

gesehen, wie sich zwei Männer gegenseitig geschubst hätten, mit der flachen

Hand gegen den Oberkörper, ein oder zwei Mal. Ein Mann sei ca. 19 Jahre alt gewesen,

der andere vielleicht zwei Jahre älter. Ca. fünf m entfernt habe sich ein Auto

mit zwei Personen auf der Rückbank befunden. Das Auto habe sich «ca. 23 m» weit

entfernt befunden. Er könne den Standort des Autos nicht genau auf einer Skizze

einzeichnen, es sei «eher auf der linken Seite» gewesen. Er sei dann ins Auto

gestiegen und habe sich nicht mehr geachtet. Bei der Fahrt über den Parkplatz

sei weder ihm, noch seinen Kollegen etwas aufgefallen. Er habe am nächsten Tag

in der Schule vom Vorfall erfahren, auch im Fussballclub sei darüber geredet

worden. Es sei gesagt worden, ein Schüler aus der Parallelklasse, J.___, habe

alles gesehen. Es sei am Eindunkeln gewesen. Ausser den beiden schubsenden

Männern und den beiden Personen im Auto habe er niemanden gesehen auf dem

Parkplatz. Es habe «nicht so viele» Autos gehabt auf dem Parkplatz.

5.2.4.5

[…], erklärte, er habe

selber nichts gesehen nach dem Training vom 5. September 2013. U.___ habe das

gesehen und dies […] gesagt. Er selber sei auf der rechten Seite des Autos

gesessen und habe deshalb nichts sehen können. Beim Fussball sei danach schon

darüber gesprochen worden. Ein paar hätten erzählt, es sei ein Mann überfahren

worden (Einvernahme vom 11. Oktober 2013, AS 349 ff.).

5.2.4.6

Aufgrund der zitieren Aussagen

ist es glaubhaft, dass die drei Jungen am 5. September 2013 nach dem Training

bei der Wegfahrt auf dem fraglichen Parkplatz einen Streit zwischen zwei

Männern beobachten konnten, welche sich in etwa im weiteren Bereich des hier

interessierenden, inkriminierten Geschehens aufhielten. Fraglich ist, ob es

sich bei den Streitenden um den Beschuldigten und das Opfer handelte.

Diesbezüglich ist auf den zeitlichen Hergang hinzuweisen:

Der Beschuldigte befand sich zusammen

mit seinem Stiefvater und seinem «Grossvater» um 20:13 Uhr noch (im Auto) in […],

Antennenstandort […]; dies ergibt sich aus der Auswertung der Randdaten der

Mobiltelefonnummer […] (registriert auf L.___), welche in fraglicher Zeit

nachgewiesenermassen vom Beschuldigten benutzt wurde (vgl. AS 030 und

878). Weiter stimmen die von der Rufnummer […] (zur fraglicher Zeit vom Opfer

benutzt) aufgezeichneten Standorte mit denjenigen des vom Beschuldigten

benutzten Mobiltelefons überein (vgl. AS 031; 941 ff.). Für die rund fünf

Kilometer von […] zum […]Parkplatz wird von google maps, je nach

Verkehrsverhältnissen, auf der schnellsten Route (via […]), für ein

Motorfahrzeug eine Fahrtdauer von 9 Minuten angegeben (ohne

Verkehrsbehinderungen). Wäre also der Beschuldigte um 20:13 Uhr in […] losgefahren,

so wäre er frühestens um 20:22 Uhr auf dem […]-Parkplatz in […] eingetroffen.

Aufgrund der Aussagen ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte zuerst

den […]Parkplatz in […] angesteuert hatte, sodass sie wohl eher erst um 20:25

Uhr auf dem Parkplatz eingetroffen sind. U.___ erklärte am

14.

September 2013, er sei ca. um 20:00 Uhr in das Auto von R.___

eingestiegen. Gemäss S.___ seien sie um ca. 19:45 Uhr abgeholt worden

(Einvernahme 11. November 2013). R.___ gab zu Protokoll (vgl. vorstehende

Ausführungen), dass er jeweils um 20:00 bis 20:05 Uhr vom Parkplatz losfahre;

Hinweise, wonach sich die Abfahrt an fraglichem Abend verzögert hätte, liegen

keine vor. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die

«Zeugen-/Auskunftspersonengruppe 2» spätestens um 20:05 Uhr vom Parkplatz

wegfuhr. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei den von den vorgenannten

Jugendlichen beobachteten, streitenden Männern nicht um den Beschuldigten und

seinen Stiefvater gehandelt haben konnte. Erhärtet wird dieses Beweisergebnis

dadurch, dass nach den Aussagen von T.___ und S.___ im Auto bei den Streitenden

zwei Personen gesessen sein sollen (gemäss U.___ eine Person) und T.___ den Ort

des von ihm beobachteten Streites auch nicht am späteren Tatort angab: zwar auf

der gleichen Seite, aber deutlich nordwestlicher (vgl. Skizze AS 315). U.___

zeichnete die beiden Streitenden nordwestlich des Autos ein (das Opfer lag vor

dem Überrollen auf der anderen Seite des Autos). Auf den effektiven Tatort

hätte T.___ vom Weg zum Wagen […] wegen den beiden daneben parkierten

Transporter auch kaum Sicht gehabt. T.___ gab überdies an, beim Auto, das dabei

gestanden sei, habe es sich um einen Wagen gehandelt, der regelmässig während

ihres Trainings auf dem […]-Parkplatz gedriftet sei, was auf den Wagen der

Mutter des Beschuldigten nicht zutrifft.

5.2.5

Zur Tatzeit vor Ort waren V.___(Anwohnerin)

und W.___(Lastwagenchauffeur, der sich zur Tatzeit in seinem Lastwagen auf dem […]parkplatz

befand):

5.2.5.1.1

Bei V.___handelt es

sich um eine Anwohnerin; die direkt an den […]-Parkplatz angrenzende

Liegenschaft ist von einer dichten Hecke umgeben (vgl. AS 017). Anlässlich der

Erstbefragung vom 12. September 2013 (AS 354 f.) erklärte sie, sich um 20:15

bis 20:20 Uhr auf dem Balkon befunden zu haben, als sie einen lautstarken

Streit unter Männern (auf dem gleich gegenüberliegenden Parkplatz) festgestellt

habe. Sie würde es als «hitzige Diskussion» bezeichnen. Sie habe sich gedacht

«jetzt ist schon wieder eine Streiterei im Gange», das sei nichts

Aussergewöhnliches gewesen. Der Streit sei schon im Gange gewesen, als sie nach

draussen gegangen sei. Als sie etwa 10 Minuten später wieder rein gegangen sei,

sei der Streit immer noch im Gange gewesen. Am 23. September 2013 (AS 356 ff.)

gab sie zu Protokoll, dass sie gehört habe, dass «sicher mehr als zwei Männer»

am Streit beteiligt gewesen seien. Dieser Streit habe zwischen 20:00 und 20:30

Uhr stattgefunden, sie sei da im Garten gewesen. Sie sei nach 20 Uhr nach Hause

gekommen, habe sich umgezogen und sei dann mit dem Hund in den Garten gegangen;

sie schätze, dass sie den Streit um ca. um 20:15 Uhr festgestellt habe. Die

Männer hätten in einer fremden Sprache gesprochen. Sie habe sich nicht darauf

geachtet, man höre das so oft dort. Einmal habe sie noch gehört, wie eine

Autotüre auf- und wieder zugemacht worden sei, mehr nicht. (aF)

Motorengeräusche oder Bremsgeräusche habe sie keine gehört. Sie sei vielleicht

15.

bis höchstens 20 Minuten draussen gewesen, während dieser Zeit sei das

«Gstürm» gewesen. (aF, ob der Streit während diesen ca. 15 Minuten von

gleichmässiger Intensität gewesen sei?) Ja, das würde sie schon sagen. Da

öfters Lärm vom Parkplatz herkomme, seien sie sich dies gewohnt; sie habe

diesem Vorfall keine Bedeutung beigemessen. Es habe sich so angehört, als

würden sich die Personen beschimpfen. (auf Nachfrage RA Kunz) Ja, sonst habe

sie an diesem Abend nichts Spezielles auf dem Parkplatz wahrnehmen können.

Aussergewöhnlich sei einzig dieser Streit gewesen. Und später natürlich die

Polizei und die Ambulanz.

5.2.5.1.2

Es ist davon auszugehen, dass

die Auskunftsperson nach 20.00 Uhr energische Stimmen vom Parkplatz her hörte;

unklar bleibt jedoch, ob diese Stimmen den hier Beteiligten zugeordnet werden

können. Es ist durchaus möglich, dass die Zeugin etwas Anderes mitbekommen hat;

denkbar wäre in erster Linie ein Streit zwischen anderen Personen (denjenigen,

die von den oben erwähnten Jugendlichen gehört wurden) oder – zeitlich wohl

eher unwahrscheinlich - dass sie die hektische, panische und laute Situation

nach dem Überfahren des Opfers wahrgenommen hat. Nach den Angaben der

Auskunftsperson dauerte der «Streit» jedenfalls mehr als 10 Minuten, was auf

einen allfälligen Streit im vorliegenden Fall nach den obigen Zeitbestimmungen

nicht zutreffen kann: Dieser müsste nach den obigen Zeitangaben äusserst kurz

gedauert haben. Den mutmasslichen Ort des Streites zeichnete sie zudem etwas

südöstlicher ein, als der der Tatort lag (AS 362). Die Auskunftsperson hörte

auch nichts von den auffälligen Geräuschen des PW […], sodass sie zum

Zeitpunkt, als dieser Wagen in der Nähe ihrer Liegenschaft ankam, nicht mehr

draussen gewesen sein dürfte. Auch diese Aussage ist deshalb nicht geeignet,

einen Streit zwischen dem Beschuldigten und seinem Stiefvater zu belegen.

5.2.5.2

W.___befand sich nach

seinen Aussagen am Abend des 5. September 2013 in der Führerkabine des auf der

Zubringerstrasse parkierten Lastwagens, da er dort genächtigt habe (Einvernahme

vom 3. Februar 2014, AS 428 ff.) Der Parkplatz gegen die Fussballanlage (Feld

«A» auf seiner Skizze: AS 437) sei gut gefüllt gewesen, es seien viele am

Trainieren gewesen. Auf Feld «B» sei auf Höhe seines Lastwagens ein

Kleinbus/Personentransporter, parkiert gewesen. Weiter habe es in Feld «B» noch

einige Zivilfahrzeuge des Militärs gehabt. Hinter ihm habe eine Gruppe von vier

«Ostblock-Typen» mit Lieferwagen und Anhänger manövriert und schliesslich

parkiert. Es sei da leicht am Eindunkeln gewesen. Plötzlich sei ihm ein dunkles

Auto aufgefallen, das komisch geklungen (Motor oder Getriebe) habe; es sei

relativ laut gewesen aus dem Auto. Das Auto sei mit ca. 40 km/h über den

Parkplatz gefahren. Er habe da noch gedacht, diese hätten ein «Käferfest», es

also lustig hätten. Er denke, dass die Insassen Musik gehört hätten; er hätte

gesagt, dass sie fröhlich gewesen seien; er könne nicht sagen, ob sie

diskutiert hätten. Er zeichne den Weg des Wagens ein (die eingezeichnete

gestrichelte Linie geht ziemlich genau zum Tatort). Plötzlich sei es ruhig

geworden, er habe gedacht, der PW sei parkiert worden. Vielleicht fünf Minuten

später habe er einen Schrei aus östlicher Richtung gehört, er habe sich aber

nichts dabei gedacht. Zwei Personen aus der Ostblock-Gruppe seien danach quer

über den Parkplatz zum Ereignisort gerannt. Kurz darauf sei die Polizei

gekommen, eine zivile Patrouille mit Blaulicht und danach die Ambulanz. Die

vier Ostblock-Typen seien dann eingestiegen und weggefahren. (aF) Beim Wagen

mit dem auffälligen Geräusch habe es sich wohl um einen […], dunkel, gehandelt.

(aF) Zwischen der Vorbeifahrt des Wagens und dem Schrei seien vielleicht fünf

Minuten vergangen, es sei ein halbes Jahr her. Der Schrei habe sich angehört,

als ob jemand verletzt worden sei, jedenfalls nichts Positives. Nach dem Schrei

habe er dort hinten Stimmen gehört. Vor dem Schrei habe er nichts Auffälliges

gehört. Diese Beobachtungen habe er aus der Fahrerkabine gemacht; das Fenster

sei ein «Spalt breit» geöffnet gewesen. Hinter ihm seien ein «offener

Transporter», daneben ein geschlossener Lieferwagen gestanden. Dort hätten sich

die vier «Ostblocktypen» aufgehalten, die miteinander in einer fremden Sprache

gesprochen hätten. Ihm sei die Sicht durch einen parkierten Personentransporter

versperrt gewesen, weshalb er nicht gesehen habe, wohin das dunkle Auto, bei

welchem es sich zu 100% um einen […] gehandelt habe, gefahren sei. Beim Baum am

Ereignisort seien noch weitere Fahrzeuge gestanden. (aF) Der Motor des Wagens

sei relativ laut gewesen. Sie hätten wohl noch beschleunigt, um zu hören, woher

das Geräusch komme. (aF, ob der Motor im Moment des Schreis noch gelaufen sei?)

Er habe nichts mehr gehört, allenfalls im Standgas (Einvernahme vom 3. Februar

2014, AS 428 ff.).

Vor Amtsgericht vermochte sich W.___als

Zeuge kaum mehr an die Vorgänge vom 5. September 2013 zu erinnern (AS 1513

ff.). Der damals von ihm beim fraglichen Auto festgestellte Lärm sei wohl etwas

Technisches gewesen.

6.

Die Beweiswürdigung

6.1

Im Zentrum der Beweiswürdigung steht

die Frage, ob es vor dem Überrollvorgang zu einem Streit zwischen dem

Beschuldigten und dem Opfer gekommen ist, in deren Verlauf der Beschuldigte das

Opfer vor dem Auto zu Boden gestossen und danach überfahren hat. Diese der

Hauptanklage zu Grunde liegende Sachverhaltsversion stützt sich auf die

Aussagen von J.___, da wie bereits ausgeführt, von den weiteren Aussagen in den

Akten keine Rückschlüsse auf das inkriminierte Geschehen möglich sind.

6.2.1

Die Aussagen von J.___ sind

bezüglich des Kerngeschehens im Wesentlichen widerspruchsfrei und konstant. Er

beschreibt auch Details und gehabte Gefühle, worauf aber noch zurückzukommen

ist. J.___ war zur Ereigniszeit rund 12 Jahre alt, Hinweise für

Beeinträchtigungen in seinem Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabevermögen

liegen keine vor. J.___ hat seine den Beschuldigten belastenden Aussagen

jeweils nach Hinweis auf die Straffolgen im Falle einer wissentlich falschen

Anschuldigung gemacht und es ist kein Motiv ersichtlich, weshalb er den

Beschuldigten absichtlich falsch hätte belasten sollen: er kannte den

Beschuldigten vor dem Vorfall nicht.

6.2.2

In den Aussagen von J.___ finden

sich einige Widersprüche: so gab er beispielsweise vorerst an, er habe nicht

gesehen, ob sich der 40-Jährige beim Stürzen mit den Händen habe abstützen

können oder nicht. Später schilderte er dann, der Mann habe sich beim Fallen

abgestützt, danach habe er sich auf den Rücken gelegt. Weiter sagte er mehrfach

aus, er habe den Beschuldigten nach dem Überrollen aus dem Auto steigen

gesehen, räumte dann aber auf kritische Nachfrage hin ein, dies nicht gesehen

zu haben. Auch wo er das erste «Hey» gehört habe, ist nicht ganz kongruent:

zunächst gab er an, dies sei auf dem Weg zu den Velos gewesen, danach, es sei

da gewesen, als er bei O.___ auf dem Gepäckträger gesessen sei (und er habe da

aufstehen müssen, um etwas zu sehen). Weitere Widersprüche hat der

anklagevertretende Staatsanwalt vor der Vorinstanz aufgezählt (Parteivortrag

S. 21, AS 1544). Damit allein erscheinen die Aussagen von J.___ aber nicht

per se unglaubhaft, da es – gerade bei einer wahrheitsgemässen Aussage – immer

zu geringen Widersprüchen kommen kann.

In Bezug auf die von ihm geschilderten

Details fällt auf, dass J.___ mehrfach betont hat, der Lenker des Fahrzeugs

habe nach dem Einsteigen den Kopf aufgerichtet und – offenbar auffällig – vor

das Auto geschaut. Wenn man sich die Distanz zwischen der damaligen Position

von J.___ und dem PW vor Augen hält (die Vorinstanz bemass diese mit 50 Metern,

US 12, was aufgrund der Fotos von der Situation des […]parkplatzes und der von J.___

erstellen Skizzen in etwa zutreffen dürfte) erscheint eine solche Wahrnehmung

kaum möglich. Auch bei der Schilderung gehabter Gefühle fällt auf, dass J.___

bei der ersten Einvernahme angab, er habe Angst gehabt, der Beschuldigte würde

ihm verbieten, das Gesehene zu erzählen. Mehrfach gab er dann aber an, sie

seien vom Beschuldigten zum Weggehen aufgefordert worden, was so von den

anderen Beteiligten auch ausgesagt wurde. Dass der Beschuldigte die Situation

den hinzugekommenen Kindern nicht weiter zumuten wollte, ist plausibel.

Anlässlich der Rekonstruktion gab J.___ an, beim Beobachten der Streitszene von

der Strasse aus habe er seinen Kollegen nichts gesagt, weil er etwas Angst

gehabt habe. Das ist schwer nachvollziehbar.

6.2.3

Vor allem aber sind es weitere

Feststellungen, welche an der Darstellung von J.___ zweifeln lassen:

-

Unbestritten ist, dass die

drei Jungs auf zwei Velos nach dem Veloständer zuerst nach rechts in westlicher

Richtung und dann nach links (nach Süden) auf der Zufahrtsstrasse in Richtung

Dorf fuhren. Feststellbar ist weiter der Endstandort des PW […]. Dessen

Ausgangsstandort lässt sich aufgrund der Fotos vom Tatabend (AS 470 und 472:

die ersten markierten Blutspuren des Opfers befinden sich auf der Höhe des

Hecks des daneben stehenden blauen Personenwagens) festlegen: Der PW […] befand

sich unmittelbar neben (bzw. aus der Sicht von J.___ hinter) den östlich davon

stehenden Transportern bzw. den Autos hinter den Transportern (eines davon war

auf einem Anhänger des einen Transporters aufgeladen). J.___ gab im Gegensatz

zu den anderen drei beteiligten Kindern an, sie seien nach seinen Beobachtungen

zunächst zur Schwester von O.___ gefahren und von dort zum Ereignisort

zurückgekehrt. Da die beiden anderen Jungen, O.___ und P.___, angeben, sie

seien nach dem Bemerken des Überrollvorganges direkt nach links abgebogen, um

nachzuschauen, und auch die Schwester von O.___ diese Sachverhaltsdarstellung

stützt, ist davon auszugehen, dass die Jungs nach dem Bemerken des

Überrollvorganges nach links abbogen in Richtung Ereignisort und die Erinnerung

von J.___, sei seien zuerst zur Schwester von O.___ gefahren und dann von dort

zum Ereignisort, falsch ist. Die diesbezügliche Darstellung von J.___ lässt

sich auch zeitlich mit dem Geschehen nicht in Übereinstimmung bringen (vgl.

auch nachfolgend).

-

Einblick auf das Geschehen

vor dem PW […] konnten die Jungen nach der Wegfahrt vom Veloparkplatz (Standort

«B» gemäss Skizze von P.___, AS 279) erst wieder haben, als sie sich auf

gleicher Höhe mit dem Überrollvorgang befanden (Standort «C»): vorher war die

Sicht auf den PW […] weitgehend versperrt (viele parkierte Autos im nördlichen

Bereich des Parkplatzes gemäss Angabe W.___, vor allem aber war der PW […] aus

ihrer Richtung gänzlich verdeckt durch die beiden Transporter daneben, einer

mit einem aufgeladenen weissen Personenwagen). Wenn J.___ bei der

Rekonstruktion angab, in der Tatnacht seien die beiden Lieferwagen nicht neben

dem PW [. gestanden, er habe damals freie Sicht gehabt, dann ist das falsch

(vgl. Fotos vom Tatabend: AS 470 und 472). Wenn der Staatsanwalt auf die Fotos

auf AS 146 verweist, verkennt er, dass das Auto dabei in der Endposition nach

dem Überrollen des Opfers abgebildet ist. Nach den Aussagen von O.___ und P.___

sahen sie auf dieser Höhe (also aus dieser Position «C») aber bereits das

Überrollen des Opfers durch das «gumpende» Fahrzeug […] (Standort «C» gemäss

Skizze von P.___: AS 279, ebenso die Skizzen von O.___: AS 294 und 301). Danach

seien sie nach links in Richtung dieses Autos abgebogen. Gemäss

Tatrekonstruktion aufgrund der Angaben von J.___ hingegen will er ab der

gleichen Höhe – vorher hatte er ja keine Sicht auf das Tatgeschehen – zuerst

den Streit und das Umstossen des Opfers durch den Beschuldigten, das Einsteigen

des Beschuldigten und das anschliessende Überrollen des Opfers durch das

Fahrzeug gesehen haben (vgl. Fotos Nrn. 15 ff. der Tatrekonstruktion, AS 544

ff.). Das lässt sich mit den (wie oben gezeigt diesbezüglich verlässlicheren

Angaben) von O.___ und P.___ nicht in Übereinstimmung bringen. Ebensowenig mit

dem Zeitablauf, wenn man auf die Angaben von J.___ abstellen würde mit dem

zwischenzeitlichen Treffen mit der Schwester von O.___. Auch die Vorinstanz hat

auf US 12 ff. detailliert und überzeugend dargelegt, dass die Angaben von J.___

mit den Sichtverhältnissen nicht übereinstimmen können: Der Streit mit dem

Umstossen müsste sich zwischen den Standorten «B» und «C», also im sichttoten

Bereich, ereignet haben. Zeitlich wäre dies auch kaum möglich (die Fahrt mit

dem Velo von Standort «B» bis zum Standort «C» dürfte nur ein paar Sekunden gedauert

haben). Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden.

-

Wenn die Angaben von J.___

korrekt wären, hätte das Opfer mit dem Kopf nach rechts (Beifahrerseite) vor

dem PW liegen müssen (vgl. dazu die Bilder Nrn. 15 ff, AS 544 ff., insbesondere

Bild 20, AS 549, und seine Aussage bei der Rekonstruktion, das Opfer sei mit

dem Rücken zur Strasse, also mit dem Rücken in seine Richtung gestanden), was

aber dem Gutachten des […] und der Endlage des Opfers widerspricht.

-

Nicht richtig ist weiter

die damalige Angabe von J.___, das Opfer habe nach dem Überrollen nicht mehr

reagiert, nicht mehr geantwortet: Wie der Aufnahme des Notrufes zu entnehmen

ist, war das Opfer ansprechbar und das Opfer zumindest Laute von sich.

6.2.4

Es gibt weitere Umstände, die

bezüglich des Realitätsgehaltes der Angaben von J.___ Fragen aufwerfen bzw.

gegen die von ihm dargelegte Sachverhaltsdarstellung sprechen:

-

Erstaunlich ist, dass J.___

seinen Kollegen und der Schwester von O.___ nach dem Vorfall nichts davon

erzählt hat, dass er einen Streit mit Umstossen und anschliessendem Überfahren

des Opfers gesehen hatte (so auch der Oberstaatsanwalt vor Obergericht). Eine

derartige Wahrnehmung, die ein klares (zumindest versuchtes) Tötungsdelikt

dargestellt hätte, hätte er nach der Lebenserfahrung seinen Begleitern bzw. der

Begleiterin doch zweifellos weiter gegeben. Dass er seine Darstellung am

Ereignisabend seinen beiden Kollegen und der Schwester von O.___ erzählt hatte,

kann aber ausgeschlossen werden, da keine/r von ihnen dazu je einen Hinweis

machte.

-

Weiter fällt auf, dass sich

J.___ vor der Vorinstanz in keiner Weise mehr an diese Wahrnehmungen vom

Ereignisabend erinnern konnte (oder wollte): Auch wenn diese Befragung rund

sechseinhalb Jahre danach stattfand, müsste man annehmen, dass ein derartiges,

schockierendes und damit einprägsames Erlebnis in der Erinnerung noch vorhanden

sein müsste. Dies zeigen auch die Aussagen von O.___ und P.___ vor Amtsgericht.

-

Weder O.___ noch P.___

hörten vor Ort die von J.___ geschilderte laute Auseinandersetzung, hingegen

hätten sie das – sicher leisere – Geräusch des Überrollens gehört. W.___gab an,

nachdem er die komischen Geräusche des PW nicht mehr gehört habe, sei es bis

zum Schrei ruhig gewesen. Da W.___das Seitenfenster etwas geöffnet gehabt hatte

und aufmerksam war, hätte er – in etwa auf gleicher Höhe stehend – eine

lautstarke Auseinandersetzung hören müssen.

-

Die jugendlichen

Augenzeugen beschrieben allesamt, wie der PW «sehr langsam» über das Opfer

gerollt sei. Dies wäre aber bei einem absichtlichen Überrollen eines anderen

Menschen kaum so zu erwarten: vielmehr müsste man doch eher schnell anfahren,

um möglichst zu verhindern, dass sich das Opfer noch aus dem Gefahrenbereich

bewegen könnte (nach den letzten Angaben von J.___ hatte sich das Opfer nach

dem Sturz zunächst mit den Händen abgestützt und hatte sich erst danach

hingelegt; es war also nicht etwa bewusstlos). Ein langsames Überfahren des

Opfers hätte zudem eine enorme Kaltblütigkeit auf Seiten des (nicht

vorbestraften und unbescholtenen) Beschuldigten erfordert.

-

Hätte der Beschuldigte das

Opfer vorgängig absichtlich überfahren, hätte er beim anschliessenden Notruf

eine beeindruckende schauspielerische Leistung gezeigt: Seine Aufregung und

sein Bemühen um das Opfer erscheinen auf der Aufnahme des Notrufes (Abschrift

AS 485 ff.) sehr authentisch. F.___ sagte aus, der Beschuldigte habe das Opfer

immerzu gebeten, bei ihnen zu bleiben, d.h. nicht zu sterben. Gemäss Bericht

der Polizei stand der Beschuldigte unter Schock, als diese vor Ort eintraf. Diesen

Zustand schilderte auch O.___, der am 31. Oktober 2013 angab, der Beschuldigte

habe nach dem Aussteigen sofort seine Hände an den Kopf gehalten und geschrien

(AS 289/298). Mit dem Oberstaatsanwalt ist in diesem Zusammenhang auch darauf

hinzuweisen, dass der Beschuldigte bei Annahme der Vorsatzhypothese kaum

Interesse daran gehabt hätte, das Opfer, das ihn hätte belasten können,

möglichst am Leben zu erhalten.

6.2.5

Für ein absichtliches Überfahren

ist zudem kein Motiv erkennbar: Staatsanwalt und Privatkläger gingen vor

Amtsgericht davon aus, es habe wohl einen Streit um die Scheinehe der Mutter

des Beschuldigten gegeben, namentlich wegen der ausstehenden Restschuld.

Abgesehen davon, dass es sich dabei – in der vorliegenden Konstellation

naturgemäss – um eine reine Spekulation handelt, spricht die Aktenlage klar

dagegen: Alle Befragten wiesen auf ein gutes Verhältnis zwischen dem

Beschuldigten und dem Opfer hin, auch die Schwester des Opfers

(Privatklägerin). Wäre es um die Restschuld gegangen, wäre eine Tötung des

Opfers – wie vom Amtsgericht zu Recht festgehalten (US 19) – nachgerade als

widersinnig zu bezeichnen: dann wäre die Restschuld nämlich mit Sicherheit

nicht mehr einzutreiben gewesen. Gemäss Angaben der Schwester des Opfers habe

dieses aber über zwei konkrete Stellenzusagen verfügt und habe die

entsprechenden Arbeitsverträge am Tag nach dem Vorfall unterzeichnen wollen.

Damit bestand aber berechtigte Hoffnung auf Leistung der Abzahlungen von

monatlich CHF 1'000.00 an die Restschuld von angeblich CHF 40'000.00. Vor

Obergericht räumte auch der Oberstaatsanwalt ein, es habe kein

nachvollziehbares Motiv für eine vorsätzliche Tötung ermittelt werden können.

6.2.6

Insgesamt spricht damit sehr viel

gegen die Sachverhaltsdarstellung von J.___, wonach es vor dem Überrollen des

Opfers einen Streit mit dem zu Boden Stossen des Opfers durch den Beschuldigten

gegeben habe. Es ist durchaus möglich, dass J.___ nicht bewusst die Unwahrheit

gesagt hat. Denkbar ist im vorliegenden Fall in der Tat eine

(Auto-)Suggestion/Pseudoerinnerung: J.___ wurde erst sechs Tage nach dem

Vorfall erstmals befragt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass nach dem Vorgang

in der Schule darüber gesprochen wurde. Dabei gaben gleichaltrige Kollegen aus

dem Fussballclub an, sie hätten am Tatabend vor Ort eine laute und tätliche

Auseinandersetzung zwischen zwei Männern gesehen. Gemäss T.___ habe ihm J.___

in der Schule auch erzählt, er habe gesehen, wie einer überfahren worden sei.

Danach habe dieser wieder aufstehen wollen und sei dann noch zusammengeschlagen

worden (AS 314). In Bezug auf die Anfälligkeit von Kindern auf Suggestion kann

auf die Ausführungen des Oberstaatsanwalts und des Rechtsbeistands der

Privatkläger vor dem Berufungsgericht verwiesen werden. Von einem

rechtsgenüglichen Beweis des in der Hauptanklage geschilderten Sachverhaltes

(zu Boden Werfen und bewusstes Überfahren des Opfers) gestützt auf die Aussagen

von J.___ kann insgesamt klar nicht ausgegangen werden.

6.2.7

Daran ändern auch die weiteren Vorbringen

der Staatsanwaltschaft nichts:

In der Strafanzeige legte der

ermittelnde Polizeibeamte grosses Gewicht auf die Änderung der Aussage durch

den Beschuldigten, weshalb er nach dem Anhalten das Fahrzeug noch bewegt habe.

Dies wäre bei einem absichtlichen Überfahren in der Tat ein belastendes Indiz.

Grundsätzlich kann zu den Aussagen des Beschuldigten gesagt werden, dass sie

bezüglich des Kerngeschehens im Übrigen konstant und auch schlüssig waren. Der

Beschuldigte zeigte auch wiederholt ein Bemühen, die Sache aufklären zu wollen.

Seine Aussagen stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein: Wenn die drei

Männer auf dem Parkplatz mit einen Bekannten abgemacht hatten, der den PW […]

hätte aufladen sollen, war es logisch, das Fahrzeug neben den beiden dort

parkierten Transportern abzustellen und dann nach dem Kollegen Ausschau zu

halten. Nach den Ergebnissen des Gutachtens sind die weiteren Angaben des

Beschuldigten ebenso plausibel: Das Opfer lag mit dem Kopf vor dem linken

Vorderrad in einer Position, in der es unter das Fahrzeug schauen konnte. Das

Opfer war dabei auch für eine neben dem Fahrzeug stehende Person nur knapp

erkennbar und vom Führersitz aus gar nicht sichtbar. Ein leichtes Gas geben

genügte, um den Kopf des Opfers zu überrollen und ein Anhalten vor dem

Überrollen des Opfers mit der Hinterachse war nicht möglich. Im Verlaufe der

Befragungen erwähnte der Beschuldigte als Grund für das Verstellen des PW […]

zusätzlich, er habe auf dem Parkplatz das Fahrzeug eines früheren

Arbeitskollegen gesehen, dem er CHF 50.00 schuldig gewesen sei. Da er diesem

gerade am Vortag gesagt gehabt hatte, er komme gleich mit dem Geld zurück, dies

aber nicht getan hatte, habe er den PW so parkieren wollen, dass der Gläubiger

diesen nicht gleich hätte sehen können. Dieser vom Beschuldigten geschilderte

Vorgang (Treffen Vortag, Auto auf dem […]parkplatz am Tag des Vorfalles) wurde

vom Gläubiger bestätigt. Der Beschuldigte hatte also grundsätzlich keinen

Grund, sein Wegfahren mit dem PW noch besser begründen zu müssen. Entgegen der

Beurteilung des Polizeibeamten brachte der Beschuldigte diese zusätzliche

Begründung zumindest nicht in einer Situation vor, in der auf Seiten der

Polizei ein Widerstand gegen die Variante des korrekten Einparkierens zu

erkennen gewesen wäre (AS 039): Der Hinweis auf die Schulden erfolgte, als es

um das konkrete Fahrmanöver (Gas geben etc.) an sich ging. Dass der

Polizeibeamte, aufgrund der vorhandenen Aussagen Dritter, namentlich von J.___,

an der Begründung des korrekten Parkierens für das Fahrmanöver zweifelte, ist

nachvollziehbar, kommt aus den Befragungsprotokollen aber so nicht zum

Ausdruck, insbesondere wie erwähnt nicht in der Situation, als der Beschuldigte

den Gläubiger in Spiel brachte. Man kann diese Aussagenänderung auch als Indiz für

die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschuldigten werten: damit verschlechterte

er eigentlich seine eigene Position und es kann kaum davon ausgegangen werden,

dass der Beschuldigte nun bewusst diese – wahre – Geschichte wahrheitswidrig

mit seinem Umparkieren des Autos verknüpft hätte. Ein solches

Verschleierungsmanöver hätte hohe intellektuelle Anforderungen gestellt. Dass

der Beschuldigte danach, nun wegen dieser neuen Aussage wirklich unter Druck

gesetzt, nicht ganz plausible Begründungen für sein Aussageverhalten

vorbrachte, vermag den vom Polizeibeamten am Ende der Strafanzeige (AS 044 f.)

geäusserten Verdacht der Täterschaft nicht zu begründen. Schon gar nicht ist

dieser Umstand aber geeignet, das vorstehende doch recht klare Beweisergebnis

in einer Gesamtschau zu Ungunsten des Beschuldigten zu verändern. Die weiteren

vom ermittelnden Polizeibeamten an der genannten Stelle am Ende der Anzeige

geäusserten Verdachtsmomente werden durch die vorstehenden Erwägungen

entkräftet, teilweise erfolgte dies bereits durch die später erstatteten

Gutachten.

Auch nicht für den angeklagten

Hauptsachverhalt spricht, dass der Beschuldigte im Notrufgespräch davon sprach,

es sei ihm jemand «vor das Auto gumped». Seine Worte bringen ganz einfach zum

Ausdruck, dass er jemanden überfahren hat, sich aber überhaupt nicht erklären

kann, weshalb das passiert ist. Das ist vor allem dann nachvollziehbar, wenn

man von der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten ausgeht. Er gab im

Gespräch im Übrigen auch an, der Mann sei verheiratet mit seiner Mutter.

Wenn ausgeführt wird, es sei in keiner

Art plausibel, dass der Grossvater auf dem Parkplatz nach G.___ habe Ausschau

halten wollen, da man vorher mit dem Handy in Kontakt gewesen sei, kann auch

dem nicht gefolgt werden: Beim Erreichen des Parkplatzes wussten die drei

Männer nicht, ob G.___ bereits da war oder nicht.

Am Beweisergebnis ändert sich auch nichts

durch das (erfolglose) Bemühen des Beschuldigten, die (illegale)

Arbeitstätigkeit seines Grossvaters vor den Strafverfolgungsbehörden zu

verbergen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist dieses Verhalten des

Beschuldigten nachvollziehbar.

6.2.8

Dafür, dass sich das Opfer

tatsächlich aus eigenem Antrieb vor das Fahrzeug gelegt haben kann, um dem

auffälligen Motorengeräusch auf die Spur zu kommen, spricht die Aussage der

Mutter des Beschuldigten, wonach das Opfer beim Mittagessen bereits die Absicht

geäussert habe, mit Hilfe des Wagenhebers unter dem Fahrzeug nach dem Grund für

die Geräusche suchen zu wollen, was sie aber als zu gefährlich abgelehnt habe.

Mit dem heute allgegenwärtigen Handy konnte das Opfer den Unterboden auch bei

einsetzender Dämmerung ohne Weiteres etwas beleuchten.

6.3

Zusammenfassend ist bei der

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Aussagen des

Beschuldigten abzustellen: Er hielt um ca. 20.25 Uhr schräg neben den beiden

Transportern an, da sie mit G.___ abgemacht hatten. Dieser sollte den PW […]

aufladen, damit man von unten den Grund für die auffälligen Geräusche des

Wagens hätte abklären können. Der Grossvater stieg als erster aus und ging

etwas in Richtung […]. Der Beschuldigte und sein Stiefvater stiegen in der

Folge auch aus dem Fahrzeug aus. Der Beschuldigte begab sich zum Grossvater und

sagte diesem, er werde das Auto noch einparkieren. Er ging zurück, stieg ein

und fuhr an. Den Stiefvater hat er dabei nicht gesehen. Dieser hatte sich

zwischenzeitlich direkt vor die Fahrzeugfront gelegt, um nach dem Grund für die

Geräusche zu suchen. Der Beschuldigte hätte beim Einsteigen allenfalls knapp

den Oberkopf des vor dem Vorderrad liegenden Opfers erkennen können, vom

Fahrersitz aus war das Opfer nicht sichtbar. Als der Beschuldigte das Auto in

Gang setzte, überrollte er das Opfer. Dieses verstarb kurz danach an den Folgen

des Unfalles.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Vorweg kann festgehalten werden, dass

angesichts des Beweisergebnisses eine vorsätzliche Tötung ausser Betracht

fällt.

2.

2.1

Fahrlässig begeht ein Verbrechen

oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig

ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er

nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist

(Art. 12 Abs. 3 StGB).

Der Täter muss mit seinem Verhalten

somit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sein Verhalten ist

sorgfaltspflichtswidrig, wenn er «zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände

sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der

Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich

die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt» (BGE 130 IV 10).

2.2

Im Rahmen der Eventualanklage wurde

dem Beschuldigten hinsichtlich der Sorgfaltspflichtverletzung folgendes

vorgehalten:

«Der Beschuldigte sei als Fahrzeuglenker

angehalten gewesen, den durch ihn gelenkten PW auf einem Parkplatz abzustellen,

beziehungsweise innerhalb vorhandener Parkfelder. Weiter sei er verpflichtet

gewesen, sich vor dem Einfügen des Fahrzeugs in den Verkehr, beziehungsweise

vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine anderen Strassenbenützer

gefährde. Im Zeitpunkt vor dem Fahrtantritt und in den Sekunden danach wolle

der Beschuldigte das Opfer nicht gesehen haben, obschon zumindest ein kleiner

Teil des Kopfes sichtbar gewesen sein dürfte. Der Beschuldigte habe sich kurze

Zeit vor dem Losfahren mit dem Opfer über die Frage der Herkunft der

auffälligen Fahrgeräusche unterhalten, wobei ihm bekannt gewesen sei, dass

dieser gerne Fahrzeuge repariere, beziehungsweise reparieren würde. Unter den

gegebenen konkreten Umständen und unter Hinweis auf seine persönlichen Verhältnisse,

Kenntnisse und Erfahrungen (Junglenker mit am 22. August 2013 bestandener

Fahrprüfung, praktische handwerkliche Fähigkeiten als Polymechaniker) habe der

Beschuldigte – ungeachtet der Frage, ob der Motor noch am Laufen gewesen sei

oder nicht – nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Opfer sich nicht vor dem

Fahrzeug befunden habe, um auf diese Weise, allenfalls am Boden liegend, zu

versuchen, den Grund für die auffälligen Fahrzeuggeräusche festzustellen.

Vielmehr wäre er – gerade weil er das Opfer im Moment des Losfahrens nicht

gesehen haben wolle – in der Gesamtschau in erhöhtem Masse verpflichtet

gewesen, Sicherungsvorkehrungen zu treffen, womit hätte ausgeschlossen werden

können, dass sich im Zeitpunkt des Fahrtantritts ein Mensch unmittelbar vor dem

Fahrzeug befunden habe. Indem der Beschuldigte den PW in Fahrt gesetzt habe,

ohne seine Aufmerksamkeit in gebotenem Masse auf den Raum unmittelbar vor dem

Fahrzeug zu richten, beziehungsweise indem er weggefahren sei, ohne sich

anderweitig zu vergewissern, dass die beabsichtigte Wegstrecke frei sei und er

niemanden gefährde, habe er ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt. Dass

sein Verhalten und die Verletzung der Sorgfaltspflichten zu einem Überrollen

eines Menschen und zu dessen Ableben führen könne, sei für den Beschuldigten in

den wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen. Bei Beachtung der geforderten

Sorgfalt hätte der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges vermieden werden

können und ein entsprechendes pflichtkonformes und den Schutzzweck der Normen

beachtendes Verhalten wäre für den Beschuldigten zumutbar gewesen. Sein

Verhalten sei zudem adäquat kausal für den eingetretenen Deliktserfolg und

gleichsam dafür relevant gewesen.»

2.3

Vor der Vorinstanz führte der

anklagevertretende Staatsanwalt aus, es sei einzuräumen, dass vermutlich die

wenigsten Fahrzeuglenker regelmässig um ihr Auto gingen oder anderweitige

Vorkehrungen träfen, um auszuschliessen, dass sich ein Mensch an Boden liegend

im toten Winkel vor dem Fahrzeug aufhalte, bevor sie geradeaus losführen. Dem

ist vorbehaltlos zu folgen, zu derartigen Vorkehrungen ist kein Fahrzeuglenker

aufgrund seiner Sorgfaltspflichten verpflichtet, wenn er nach dem Anhalten und

kurzem Aussteigen sein Auto vorwärts bewegt, ohne jemanden vor dem Fahrzeug zu

sehen.

Die vom Staatsanwalt angeführten

besonderen Umstände lassen – wie es auch die Vorinstanz schon erwog –

ebensowenig auf eine solche Verpflichtung schliessen:

Die drei Männer hatten sich mit G.___

auf dem […]parkplatz verabredet, damit dieser das Fahrzeug auflade, um von

unten den auffälligen Geräuschen nachgehen zu können. Auch wenn das Opfer

autotechnisch affin war, musste der Beschuldigte doch keineswegs damit rechnen,

dass sich dieser kurz vor Eintreffen von G.___ vor Ort vor das (im Übrigen

tiefer gelegte) Auto legen würde – und dies noch ohne dies dem Fahrer zu sagen

–, um der Sache in dieser Weise selbst nachzugehen. Das Opfer war für den

Beschuldigten beim Einsteigen (bei dem man auf die Türe schaut und nicht auf

den Bereich unmittelbar vor dem Vorderrad) kaum und vom Führersitz aus nicht

erkennbar. Auch dass der Beschuldigte das Opfer beim Einsteigen nicht sah,

liess keine derartige Vermutung oder nur schon Möglichkeit aufkommen: rechts

vom PW standen verschiedene Fahrzeuge, die dem Beschuldigten beim Einsteigen

und Wegfahren die Sicht nach rechts nahmen. Es wäre durchaus plausibel gewesen,

dass sich das Opfer in diese Richtung (in Richtung der Zufahrtsstrasse) begeben

hätte, um den dort heranfahrenden G.___ in Empfang zu nehmen. Der Beschuldigte

durfte somit zwangslos davon ausgehen, dass sich das ausgestiegene Opfer in

diese Richtung begeben hatte (namentlich, da ja der Grossvater und der

Beschuldigte sich in Richtung Sportplatz begeben hatten). Am Mittagstisch, als

das Opfer angeboten hatte, mit Hilfe des Wagenhebers der Ursache nachzugehen,

war der Beschuldigte nicht anwesend gewesen. In dieser Situation einen

Kontrollgang um das Auto zu verlangen, wäre – um es in den Worten der

Vorinstanz auszudrücken – «lebensfremd». Daran würde sich auch nichts ändern,

wenn der Beschuldigte – in Erwartung, entweder das Auto kurz danach korrekt

einzuparkieren oder auf den Anhänger von G.___ aufzuladen – bei laufendem Motor

ausgestiegen wäre. Selbst dann hätte er nicht damit rechnen müssen, dass sich

das Opfer ohne Mitteilung unmittelbar vor das Auto legen würde. Damit kann

diese Frage offen gelassen werden, zwingend ist diese Sachverhaltsvariante

jedenfalls nicht: Sie widerspricht den ersten Aussagen des Beschuldigten und

der glaubhaften Aussage von W.___. Es kann letztlich auch auf die Erwägungen

der Vorinstanz auf US 26 f. verwiesen werden. Das vom Oberstaasanwalt vor

Obergericht angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_443/2013 ist für den

vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Eine Sorgfaltspflichtverletzung

kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden.

2.4

Der Beschuldigte ist somit vom

Vorhalt der vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötung freizusprechen.

IV. Strafzumessung

Die von der Vorinstanz ausgefällten Strafen

– eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf

eine Probezeit von zwei Jahren, und die Busse von CHF 1'100.00, ersatzweise 10

Tage Freiheitsstrafe – sind gut begründet und von keiner Partei bestritten. Sie

tragen den massgeblichen, von der Vorinstanz dargelegten

Strafzumessungsfaktoren, insbesondere auch der erheblichen Verletzung des

Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft – was im Urteilsdispositiv

festzuhalten ist –, angemessen Rechnung. Die Strafen sind zu bestätigen, zumal

sich die finanzielle Lage des Beschuldigten unverändert präsentiert. Auf die

Erwägungen der Vorinstanz auf US 32 ff. kann vorbehaltlos verwiesen werden.

An die Strafen anzurechnen ist die vom

13.

September 2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft

von 36 Tagen. Da die bedingte Geldstrafe nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung milder ist als die (unbedingte) Busse (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4),

sind die 36 Tage vorerst an die Busse und danach an die Geldstrafe anzurechnen.

Damit ist die Busse vollumfänglich getilgt und es verbleibt eine Geldstrafe von

vier Tagessätzen zu je CHF 110.00, mit bedingtem Strafvollzug bei einer

Probezeit von zwei Jahren.

V.

Zivilforderungen

Zufolge Freispruchs beim Vorhalt des

vorsätzlichen, ev. fahrlässigen Tötungsdelikts ist auf die von den

Hinterbliebenen geltend gemachten Zivilforderungen entsprechend dem Antrag des

Beschuldigten nicht einzutreten.

IV. Kosten und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Im Berufungsverfahren unterliegen die

Staatsanwaltschaft und die Privatberufungskläger. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00,

total CHF 12'100.00, erliegen damit auf dem Staat: Da die Privatkläger

nicht alleine das Rechtsmittel ergriffen haben, tragen sie gemäss BGE 139 IV 45

(= Pra 2013 Nr. 60) das Kostenrisiko nicht. Da sie keine Kosten zu tragen

haben, trifft sie hinsichtlich der Entschädigung ihres unentgeltlichen

Rechtsbeistands keine Rück- oder Nachforderungsverpflichtung (Art. 138 Abs. 1

i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Gleiches gilt für den Beschuldigten

hinsichtlich der Entschädigung seines amtlichen Verteidigers.

3.

Die unentgeltlichen Rechtsbeistände

machen folgende Entschädigungen geltend:

3.1

Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker war

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger A.___ und B.___. Für das

erstinstanzliche Verfahren wurde seine Entschädigung auf CHF 28'452.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und wurde zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch die Zentrale Gerichtskasse am

4.

September 2014 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine

Rück-/Nachzahlungspflicht.

3.2

Für das Berufungsverfahren machte

Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker als ehemaliger unentgeltlicher Rechtsbeistand

der Privatkläger A.___ und B.___ und als privater Rechtsvertreter der

Privatklägerin C.___ einen Aufwand von insgesamt 22,10 Stunden geltend.

Problematisch ist an der eingereichten Kostennote vom 19. März 2021, dass

einerseits sehr viele kleine bis kleinste Aufwände geltend gemacht werden, die

in vielen Fällen nicht mit dem Verfahrensablauf erklärt werden können, vor

allem aber, dass er nicht unterscheidet zwischen dem Aufwand für das amtliche

und das private Mandat. Die Aufwendungen für Letzteres sind hier nicht zu

entschädigen. Dies gilt speziell für die erste Phase bis zum 5. Mai 2020, als

ihm die Privatklägerin C.___ das Mandat entzog: Im Anschluss an die

erstinstanzliche Hauptverhandlung und die Eröffnung des Dispositivs leistete er

einigen Aufwand ausschliesslich im Interesse der Privatklägerin C.___. Als noch

angemessen können ermessensweise folgende Aufwände als unentgeltlicher

Rechtsbeistand beurteilt werden:

-

Bis zur Berufungsanmeldung:

2,25 Stunden (Besprechung/Emails/Telefonate: 2 h; Kurzbrief Berufungsanmeldung

0,25 h);

-

Bis zum 5. Mai 2020: 4,8

Stunden (geltend gemacht werden total 7,2 Stunden, davon entfällt

ermessensweise zumindest ein Drittel auf das private Mandat);

-

Bis zum Abschluss des

Mandats: Von den geltend gemachten insgesamt drei Stunden für die Abfassung der

Stellungnahme zum Wechsel des amtlichen Vertreters kann maximal eine Stunde

entschädigt werden. Zu entschädigen sind somit von den geltend gemachten 8,9

Stunden nach Abzug von zwei Stunden noch deren 6,9 Stunden.

Damit ergibt sich ein zu entschädigender

Aufwand von 13,95 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt

dies CHF 2'511.00. Die Auslagen von CHF 83.70 sind ebenfalls zu

vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 2'594.70 sind 7.7% Mehrwertsteuer (=

CHF 199.80) hinzuzurechnen.

Dispositiv

Demnach ist die Entschädigung von

Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker für das Berufungsverfahren auf

CHF 2'794.50 (Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit

CHF 2'511.00, Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.)

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Es

besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

3.3 Rechtsanwalt Stephan Schlegel der

neue unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger B.___ und A.___ und der

Privatklägerin C.___, macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von

insgesamt 44,16 Stunden inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (samt

Weg von jeweils zwei Stunden) geltend. Dies erscheint angemessen, musste

Rechtsanwalt Schlegel sich doch neu in die Akten einarbeiten und einen neuen

Parteivortrag erarbeiten. Zu korrigieren ist einzig eine Stunde bei der

Verhandlungsdauer (vier statt der geschätzten fünf Stunden). Rechtsanwalt

Stephan Schlegel ist deshalb ein Aufwand von 43,16 Stunden zuzusprechen.

Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 7'768.80. Die

Auslagen von CHF 1'302.70 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal

von CHF 9'071.50 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 698.50) hinzuzurechnen.

Demnach ist die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___ und der

Privatklägerin C.___, Rechtsanwalt Stephan Schlegel für das Berufungsverfahren

auf CHF 9'770.00 (Aufwand: 43.16 Stunden à CHF 180.00, somit

CHF 7'768.80, Auslagen von CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.)

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Es

besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

4. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und wurde zufolge amtlicher Verteidigung von der Zentralen

Gerichtskasse am 27. Februar 2014, 23. Oktober 2014, 22. Februar

2018 und 13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine

Rück-/Nachzahlungspflicht.

5. Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Alexander Kunz, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einen

Aufwand von insgesamt 37,6 Stunden geltend.

Bei ihm ist zu berücksichtigen, dass er

über volle Aktenkenntnis verfügte (erstinstanzliche Entschädigung für einen

Aufwand von 231,7 Stunden) und sich im Berufungsverfahren nichts Neues ergeben

hat. Zudem verlangte er keinerlei Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Vor

diesem Hintergrund ist der Aufwand von rund sieben Stunden für das Studium des

erstinstanzlichen Urteils (mit nicht ausgeschiedenem Kleinaufwand) an der

obersten Grenze des Vertretbaren. Nicht mehr vertretbar ist unter diesen

Umständen hingegen der geltend gemachte Aufwand von 25,67 Stunden für die

Vorbereitung der obergerichtlichen Hauptverhandlung (samt nicht ausgeschiedenem

Kleinaufwand). Wie Rechtsanwalt Kunz zu Beginn seiner Ausführungen zu Recht bemerkte,

lag ein vom Beschuldigten anerkanntes, «gut fundiertes, gut begründetes

erstinstanzliches Urteil» vor. Seine mündlichen Ausführungen vor Obergericht

deckten sich weitgehend mit den Plädoyernotizen der ersten Instanz. Eine

Entschädigung von 10 Stunden für die Verhandlungsvorbereitung und zwei weiteren

Stunden für Kleinaufwand ist angemessen. Damit ist eine Reduktion um

13,67 Stunden (25,67 Stunden – 12 Stunden) vorzunehmen.

Zu ergänzen sind die Aufwände für die

Berufungsverhandlung vom 21. April 2021 von vier Stunden. Für die Urteilseröffnung

vom 22. April 2021 und die Nachbearbeitung sind ihm pauschal

1.5 Stunden zuzusprechen, somit plus 5,5 Stunden.

Rechtsanwalt Alexander Kunz ist deshalb

ein Aufwand von 29.43 Stunden (37,6 Stunden minus 13,67 Stunden

plus 5,5 Stunden) zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von

CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'297.40. Die Auslagen von CHF 147.10

sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 5'444.50 sind 7.7%

Mehrwertsteuer (= CHF 419.20) hinzuzurechnen. Demnach ist die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt

Alexander Kunz, für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'863.60

(Aufwand: 29.43 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 5'297.40;

Auslagen: CHF 147.10; MwSt.: CHF 419.20) festzusetzten und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen.

6.2 Vorliegend hat der Staat die Kosten

des Berufungsverfahrens und der Entschädigung des Freigesprochenen zu tragen.

Somit besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates gemäss Art. 135

Abs. 4 StPO. Ein Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 51, Art. 103, Art. 106 Abs. 2, Art. 135 Abs. 1bis

und 2 StGB; Art. 126 Abs. 2 lit. d, Art. 135, Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 90 Abs. 2 SVG

erkannt:

1.

Der Beschuldigte D.___

wird vom Vorhalt der vorsätzlichen Tötung, eventualiter der fahrlässigen

Tötung, angeblich begangen am 5. September 2013, freigesprochen.

2.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 27. und 28. Februar 2020 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) hat sich D.___ wie folgt schuldig gemacht:

a)

der mehrfachen

Gewaltdarstellungen, begangen in der Zeit vom 23. Dezember 2012 bis am

13. September 2013,

b)

der groben

Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 29. Oktober 2016.

3.

Der Beschuldigte D.___

wird verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)

einer Busse von

CHF 1'100.00, ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Die vom 13. September

2013 bis 18. Oktober 2013 erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen

ist zunächst an die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor und anschliessend an die

unter Ziffer 3a) aufgeführte Geldstrafe anzurechnen.

5.

Es wird

festgestellt, dass die Busse gemäss Ziffer 3b) hiervor vollumfänglich getilgt

ist. Es verbleibt eine Geldstrafe von vier Tagessätzen zu je CHF 110.00,

mit einem bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren.

6.

Zudem wird die

Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.

7.

Weiter wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen

Urteils der sichergestellte Personenwagen […] (aufbewahrt bei der Polizei KG.___

Solothurn, Asservate), der Halterin K.___ herausgegeben wird, wobei der

Herausgabeanspruch bis am 14. Mai 2021 beim Obergericht geltend zu machen

ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Verwertung bzw.

Vernichtung des Gegenstandes zur Folge.

8.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen

Urteils das bei D.___ sichergestellte iPhone 5 (aufbewahrt bei der Polizei

KG.___ Solothurn, Asservate) eingezogen wird und nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils zu vernichten ist.

9.

Auf die

Zivilforderungen der Privatkläger B.___ und A.___ sowie C.___ wird nicht

eingetreten.

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___,

Rechtsanwalt Dr. Mathias Völker für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 28'452.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Sie wurde durch die

Zentrale Gerichtskasse am 4. April 2014 und 13. März 2020 ausbezahlt.

Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

11. Die Entschädigung des ehemaligen

unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt

Dr. Mathias Völker wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'794.50

(Aufwand: 13.95 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 2'511.00,

Auslagen von CHF 83.70 sowie CHF 199.80 MwSt.) festgesetzt und ist

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

12. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Privatkläger B.___ und A.___, Rechtsanwalt Stephan

Schlegel, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'770.00 (Aufwand:

43.16 Stunden à CHF 180.00, somit CHF 7'768.80, Auslagen von

CHF 1'302.70 sowie CHF 698.50 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht

keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

13. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz,

für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 43'350.30 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt-. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am

27. Februar 22014, 23. Oktober 2014, 22. Februar 2018 und

13. März 2020 ausbezahlt. Es besteht keine Rück-/Nachzahlungspflicht.

14. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten D.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'863.60 (Aufwand: 29.43 Stunden zu

CHF 180.00, somit CHF 5'297.40, Auslagen von CHF 147.10 sowie

CHF 419.20 MwSt.) festgesetzt und ist vom Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es besteht keine

Rück-/Nachzahlungspflicht.

15. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 87'230.00 (mit einer Urteilsgebühr von

CHF 14'400.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 12'100.00

(mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00) gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_677/2021 vom

28. September 2022 aufgehoben.

Neubeurteilung:

Urteil STBER.2022.85 vom 7. September 2023