STBER.2020.35
Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch; Neubeurteilung
4. März 2021Deutsch22 min
bestätigte die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers durch Advokat Joset für
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Advokat
Alain
Joset,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft
als Anklägerin, Staatsanwalt C.___;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Advokat Silvio Bürgi als
Substitut von Advokat Alain Joset, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
B.___, Dolmetscherin;
-
zwei Polizeibeamte.
Der Vizepräsident eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die
Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB
und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73
Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der
Vizepräsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff.
2) und schildert den Ablauf der Verhandlung.
Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen
oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger stellt und begründet die Anträge,
es sei festzustellen, dass die Berufung betreffend Landesverweisung noch vor
dem Urteil des Obergerichts vom 12. März 2019 zurückgezogen worden sei. Werde
nicht von einem Rückzug ausgegangen, erkläre er ihn heute nochmals. Eventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein
zurückzuweisen.
Über diese Anträge wird gemäss
Ausführungen des Vizepräsidenten und im Einverständnis mit den Parteien nach
dem Abschluss der Parteivorträge entschieden.
Anschliessend erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokoll
und Datenträger in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen. Der amtliche Verteidiger übergibt die
Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___:
1. Die vorfrageweise gestellten Anträge des
Beschuldigten seien abzuweisen.
2. Die Landesverweisung sei im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
habe der Beschuldigte zu bezahlen.
Advokat Silvio Bürgi:
1. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung
im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen.
2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien
vom Staat zu tragen.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers sei gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik. Er weist nach Einsicht in die Honorarnote lediglich darauf hin, dass
der Stundenansatz im Kanton Solothurn bei amtlicher Verteidigung CHF 180.00
betrage. Advokat Bürgi erklärt, es handle sich dabei um ein Versehen.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er bitte das Gericht darum, ihm
Europa nicht zu verbieten.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen und es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die
Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach
vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 12. März 2019 verurteilte das
Berufungsgericht A.___ (nachfolgend Berufungskläger) wegen mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen
Hausfriedensbruchs (teilweise versucht), alles begangen im Zeitraum vom 23. Mai
2013 bis 10. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24.
September 2018). Es verwies den Berufungskläger zudem für 10 Jahre des Landes
und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener
Informationssystem (SIS) an (Verfahren STBER.2018.83).
2. Auf Beschwerde in Strafsachen seitens
des Berufungsklägers hob das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2020
(6B_572/2019, publiziert: 146 IV 172) die Ausschreibung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (SIS) auf und wies das Verfahren zur
diesbezüglichen Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurück.
3. Am 29. April 2020 teilte der
Instruktionsrichter den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, das
Neubeurteilungsverfahren schriftlich zu führen und setzte ihnen Frist zur
Stellungnahme.
4. Am 4. Mai 2020 erklärte sich die
Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens
einverstanden und beantragte, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.
5. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erklärte
der Berufungskläger den Rückzug der Berufung und beantragte die Abschreibung
des Berufungsverfahrens. Eventualiter beantragte er die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
6. Am 22. Juni 2020 wies der
Instruktionsrichter den Antrag, das Berufungsverfahren abzuschreiben, ab und
bestätigte die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers durch Advokat Joset für
das Neubeurteilungsverfahren.
7. Am 28. Oktober 2020 wurden die
Parteien zur Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf den 4. März 2021
vorgeladen. Gleichzeitig wurde bei der JVA […] ein Vollzugsbericht über den
Berufungskläger eingefordert, welcher mit Datum vom 22. Januar 2021 erstellt
wurde.
Erwägungen
II. Zu den anlässlich der Verhandlung
vorfrageweise gestellten Anträgen des Berufungsklägers
1.
Der amtliche Verteidiger beantragt
wie erwähnt, es sei festzustellen, dass die Berufung betreffend
Landesverweisung noch vor dem Urteil des Obergerichts vom 12. März 2019
zurückgezogen worden sei. Der Antrag wurde damit begründet, im damaligen Plädoyer
habe der amtliche Verteidiger verlauten lassen, der Berufungskläger widersetze
sich der Landesverweisung nicht. Damit sei explizit, aber zumindest implizit
zum Ausdruck gebracht worden, dass die Landesverweisung nicht Gegenstand des
Berufungsverfahrens sei, womit auch keine SIS-Ausschreibung hätte angeordnet werden
können. Diesen Punkt habe das Bundesgericht übersehen. Weiter wird ein Irrtum
in der Willensbildung geltend gemacht. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein habe
keine Ausschreibung im SIS angeordnet. Der Berufungskläger hätte somit die
Berufung nicht aufrechterhalten, wenn er damit hätte rechnen müssen, dass ihm
eine SIS-Ausschreibung drohe.
2.1
Es kann weder von einem expliziten
noch impliziten Rückzug der Berufung ausgegangen werden. Anlässlich der
Verhandlung vom 12. März 2019 liess der amtlich vertretene Berufungskläger eine
Landesverweisung von fünf, statt der durch das Amtsgericht Dorneck-Thierstein
angeordneten zehn Jahren Landesverweisung beantragen. Die Landesverweisung
konnte daher nicht rechtskräftig werden, wenn deren Dauer angefochten war. Das
Bundesgericht hat im Entscheid vom 8. April 2020 denn auch festgehalten, es sei
mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erstinstanzlich ausgesprochene
Landesverweisung von zehn Jahren im Berufungsverfahren angefochten gewesen sei.
Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid daher zu Recht auch über die
Landesverweisung entschieden (E. 3.3.2).
2.2
Im erwähnten Entscheid vom 8. April
2020.
hielt das Bundesgericht zudem fest, die Ausschreibung der Landesverweisung
im SIS unterliege – wie auch die Landesverweisung selber – nicht dem
Anklageprinzip. Spreche das Gericht eine Landesverweisung aus, müsse es bei
Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft – daher zwingend auch darüber befinden, ob die
Landesverweisung im SIS auszuschreiben sei. Es habe die Frage der Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des
Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen sei oder ob
darauf verzichtet werde. Aus dem Dispositiv des Strafurteils müsse hervorgehen,
ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
materiell entschieden habe (E. 3.2.5).
Ein Rechtsmittel kann im mündlichen
Berufungsverfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückgezogen
werden (Art. 386 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Zeitpunkt wurde am 12. März 2019
erreicht. Durch die Rückweisung durch das Bundesgericht und die darauf folgende
Neubeurteilung wird die Frist für einen Berufungsrückzug nicht erneuert. Hiezu
kann weiter auf die Verfügung vom 22. Juni 2020 verwiesen werden. Dieselben
Erwägungen gelten auch hinsichtlich des heute erneut erklärten Rückzugs. Aus
den genannten Erwägungen des Bundesgerichtes (E. 3.2.5) folgt zudem, dass über
die Ausschreibung der mit Urteil vom 12. März 2019 rechtskräftig angeordneten
Landesverweisung zwingend zu befinden ist. Dieser Punkt unterliegt daher nicht
der Disposition der Parteien, weshalb der Rückzug der Berufung durch den
Berufungskläger auch deshalb nicht möglich ist.
2.3
Bezüglich des geltend gemachten
Irrtums ist festzuhalten, dass die StPO keine Bestimmungen enthält, die für den
Fall gelten, dass ein Rechtsmittel irrtümlich ergriffen worden ist. Nach der
analog anzuwendenden Bestimmung von Art. 386 Abs. 3 StPO ist ein Rückzug nur
dann nicht endgültig, wenn die Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine
unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ist. Es
müsste somit ein qualifizierter Irrtum vorliegen, wovon angesichts des
Umstandes, dass der Berufungskläger amtlich verteidigt war, nicht ausgegangen
werden kann. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 3.4.1 ausdrücklich fest, das
Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene
beschuldigte Person (vgl. zur notwendigen Verteidigung bei Landesverweisungen,
Art. 130 lit. b StPO) ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es eine
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS in Betracht ziehe, da es sich dabei
unter den zuvor erwähnten Voraussetzungen (E. 3.2.2) um eine gesetzliche Folge
der Landesverweisung handle, was dem Verteidiger bekannt sein müsse.
2.4
Zum eventualiter gestellten Antrag
auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an das Amtsgericht von
Dorneck-Thierstein, ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, also an das Obergericht, zurückgewiesen
hat (E. 3.4.2). Es hat somit eine Rückweisung an die erste Instanz, welche
gemäss Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG möglich gewesen wäre, als nicht notwendig
erachtet. Es liegt auch kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1
StPO vor, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte.
2.5
Schliesslich liegt auch keine
Verletzung des «double instance»-Prinzips vor. Es gibt immer wieder Fragen, die
vom Berufungsgericht erstmals beurteilt werden, ohne dass deswegen von einer
Verletzung dieses Prinzips auszugehen wäre. Zum Beispiel, wenn die Vorinstanz zu
einem Freispruch gelangt, das Berufungsgericht indessen zu einem Schuldspruch.
In diesem Fall hatte sich die Vorinstanz auch nicht zur Strafzumessung etc.
geäussert.
2.6
Zusammenfassend sind folglich
sämtliche vorfrageweise gestellten Anträge abzuweisen.
III. Zu den rechtlichen Voraussetzungen
für die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem
(SIS)
1.
Das SIS ist eine europaweite
Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem
nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole
Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener
Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer
Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4
vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen Teil
des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.
In das SIS ausgeschrieben werden können
nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d
SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die
sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS
hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet
gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten
Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden
die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung)
auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die
Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben
werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von
Schneider/Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte
Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.
Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,
wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem
Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein
begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder
gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats plant (lit. b).
Des Weiteren hat die Ausschreibung im
SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende
Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole
Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).
2.
Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus
lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob
darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom
Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2.
Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu
erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr
Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände erfasst
wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung in
Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische Strafrecht im
Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe von einem Jahr
vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches
Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der
konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3., abrufbar
unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,
letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin
Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole
Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.). Dieser Ansicht hat sich auch das
Berufungsgericht in einem Entscheid vom 26. September 2019 (STBER.2019.4)
angeschlossen und festgehalten, dass zwischen der Landesverweisung nach Art.
66a Abs. 1 StGB und der SIS-Ausschreibung kein Automatismus bestehe. Die
SIS-Ausschreibung treffe den betroffenen Drittstaatenangehörigen u.U. ungleich
schwerer als die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund könne sich im
Einzelfall eine Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber
deren Ausweitung auf das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten.
Massgeblich seien die konkreten Umstände des Einzelfalles (E. 3.5.6 und 3.5.7).
IV. Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
im vorliegenden Fall
1.
Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls
nach Art. 139 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von nicht unter 90 Tagen
Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger wurde konkret
zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Die Grundvoraussetzung für
die Ausschreibung im SIS gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist
somit vorliegend erfüllt. Im Rahmen der im Hinblick auf eine allfällige
Ausschreibung vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger aufgrund seiner Taten die öffentliche Sicherheit in
schwerer Weise gefährdet hat. In einer ersten Phase hat der Beschuldigte zwischen
dem 23. Mai 2013 und dem 25. Juni 2013 insgesamt 11 Einbruchdiebstähle in
bewohnte Liegenschaften – wobei in den meisten Fällen die Bewohner während der
Tatbegehung anwesend waren und schliefen – verübt (resp. dies in 3 Fällen
versucht). Dabei hat er einen Deliktsbetrag in Höhe von CHF 40'625.00 erwirkt. In
der zweiten Deliktsphase vom 30. November 2016 bis zum 10. Dezember 2016 hat
der Berufungskläger erneut 4 vollendete und 2 versuchte Einbruchdiebstähle
sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen. Der Gesamtdeliktsbetrag
von CHF 16'783.40 war in Anbetracht der lediglich 11 Tage dauernden Deliktsserie
auch hier erheblich. Der Berufungskläger ging in beiden Phasen nach derselben
sog. «Fensterbohrer-Methode» vor und legte insgesamt ein routiniertes,
systematisches und professionelles Verhalten an den Tag. Der Berufungskläger
verübte die Delikte als klassischer «Kriminaltourist», was auch bei der Frage
der SIS-Ausschreibung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant ist. Ebenso
ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger selbst
während des Strafvollzugs wiederum strafbar gemacht hat (wegen Raufhandels
wurde er mit Strafbefehl vom 24. September 2018 zu einer bedingt aufgeschobenen
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt).
2.
In persönlicher Hinsicht ist über den
Berufungskläger folgendes bekannt: Dieser stammt aus der [Stadt im Heimatland]
und ist gemäss eigener Aussage ledig und kinderlos. In [Heimatland] habe er
eine Ausbildung […] absolviert. Bis ins Jahr 2012 habe er auch in seinem
erlernten Beruf gearbeitet (AS 1842, Zeilen 29-45). Zuletzt habe er dann von 2013
bis 2015 in einem [Geschäft] gearbeitet, wo er für die Führung der Mitarbeiter
zuständig gewesen sei (AS 1844, Zeilen 115-120). Hinsichtlich seiner
beruflichen Zukunft hat der Beschuldigte an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass er in der […] Firma
seiner Familie mitarbeiten könne. Zudem werde er auch in seinem Beruf […]
arbeiten. Ferner habe er vor, seinen [im Heimatland] lebenden Eltern zu helfen
(AS 1845, Zeilen 170-173). Seine Mutter sei sehr alt und sein Vater sei
invalide (AS 1881). Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse führte die
Verteidigung in ihrem Parteivortrag vor erster Instanz ergänzend aus, dass der
Beschuldigte […] Brüder und […] Schwestern habe (AS 1878).
Der Vollzugsbericht der JVA […] vom 22.
Januar 2021 über den Berufungskläger, betreffend den Zeitraum vom 6. Mai 2020
bis 20. Januar 2021, lautet durchwegs positiv. Sein Gesundheitszustand wird als
gut beurteilt. Er arbeitet in der anstaltsinternen Gärtnerei. Dabei wird er als
motiviert, exakt und pflichtbewusst beschrieben. Seine Freizeit in der Anstalt
verbrachte er hauptsächlich im sportlichen Bereich. Da sich sein soziales
Netzwerk im Ausland befinde, habe der Berufungskläger keine Besuche erhalten. Telefonisch
habe er mit seinen Familienangehörigen Kontakt gehabt. Vollzugslockerungen
hätten keine stattgefunden. Angesprochen auf seine Zukunftsaussichten habe der
Berufungskläger angegeben, dass er nach seiner Entlassung nach [Heimatland]
zurückkehren und sobald wie möglich eine Arbeitsstelle […] finden möchte.
Zusätzlich werde er [in der] familieneigenen [Firma] arbeiten. Wohnen werde er
bei seinen Eltern in deren Haus. Neben seiner Familie verfüge er in seinem
Heimatland über einen Freundeskreis, den er bei einer Rückkehr wieder
aktivieren könne.
Anlässlich der Verhandlung im
Neubeurteilungsverfahren vom 4. März 2021 bestätigte der Berufungskläger
ebenfalls, er wolle zurück nach [Heimatland] und dort Arbeit suchen, obwohl es
schwierig sei wegen der Krise, wegen der Pandemie. Es wäre sein Wunsch, […] zu
arbeiten. Er wisse aber nicht, ob das gehe in [Heimatland], es sei schwierig
eine Arbeit zu finden dort. Auf Frage nach einer Arbeit [in der Firma] der
Eltern gab er zu Protokoll, sein Vater lebe nicht mehr und seine Mutter sei
krank. Sie sei halb invalid. Er sei nun seit 4 ½ Jahren im Gefängnis, die
Sachen hätten sich geändert dort seither und dies kaum zum Positiven. Es sei
sein Wunsch, im Haus seiner Eltern zu wohnen. Aber es komme darauf an, wie die
Umstände seien. Die Mutter brauche Hilfe, aber dafür müsse er Arbeit finden. Er
habe Brüder und Schwestern in Europa verteilt, diese könnten ihm helfen, dass
er dort ein paar Monate arbeiten könnte, um seine Mutter unterstützen zu
können. Mehr könnten sie ihm nicht helfen, einfach mit Arbeit.
Auf Frage, was es für ihn bedeuten
würde, wenn die 10-jährige Landesverweisung für die Schweiz für den ganzen
Schengen-Raum gelten würde, sagte er, das wäre das Schlimmste für ihn. Nach dem
Gefängnis wäre das für ihn wie Erschiessen, wie tot sein. Jede Kommunikation
wäre für ihn wie abgebrochen. Er wolle einfach normal arbeiten, nur so könne er
seine Mutter unterstützen.
3.
Zusammenfasend ist festzuhalten, dass
der Berufungskläger durch seine Taten, deretwegen er zu einer Freiheitsstrafe
von 4 ½ Jahren verurteilt worden ist, die öffentliche Sicherheit in hohem Masse
gefährdet hat und weder über eine Aufenthaltsberechtigung in einem Schengen-Staat
noch über enge Bezugspersonen in einem Schengen-Staat verfügt. Seine
Geschwister leben zwar gemäss seinen Angaben alle in Europa und er hat ein
gutes Verhältnis zu ihnen. Eine sehr enge Beziehung besteht hingegen nicht; er
erwartet von ihnen hauptsächlich wirtschaftliche Hilfe. Sein Lebensmittelpunkt
liegt in [Heimatland], wo seine Mutter lebt und wo er auch in erster Linie seine
wirtschaftliche Existenzgrundlage sieht. Der Berufungskläger hat wiederholt
seine Absicht bekundet, nach seiner Entlassung [in sein Heimatland]
zurückzukehren. Er bringt nichts vor, das darauf hindeuten würde, dass ihn ein
Verbot, den Schengen-Raum zu betreten, besonders hart treffen würde. Seine
Geschwister können ihn auch [im Heimatland] besuchen; der Kontakt zu ihnen
reisst somit durch eine SIS-Ausschreibung nicht ab, sondern wird nur erschwert.
Erschwerte Kontakte zu Geschwistern stellen aber kein persönliches Interesse
dar, welches das öffentliche Interesse eines Schengenstaates an einer Fernhaltung
des Berufungsklägers überwiegt.
Bezüglich der wirtschaftlichen
Interessen ist festzuhalten, dass das Problem, ausserhalb des Schengenraumes
eine Anstellung zu finden, jeden Drittstaatsangehörigen trifft, der keine
Arbeitsberechtigung im Schengenraum hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der
Berufungskläger seine Anwesenheit im Schengenraum für eine illegale
«Erwerbstätigkeit» missbraucht hat. Es wäre ihm bereits damals freigestanden,
sich um eine legale Arbeit zu bemühen, anstatt seinen Lebensunterhalt mit Einbrüchen
zu verdienen. Die wirtschaftlichen Interessen allein vermögen daher kein
überwiegendes persönliches Interesse zu begründen. Nicht zu hören ist
schliesslich das vorgebrachte Argument, der lange Freiheitsentzug spreche für
eine gute Legalprognose. Dieses Argument könnte in jedem Fall herangezogen
werden, da die SIS-Ausschreibung in erster Linie in Fällen ausgesprochen wird,
die eine gewisse Schwere erreichen.
Die mit Urteil vom 12. März 2019
angeordnete Landesverweisung (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs) ist daher im
Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
V. Kosten
Angesichts des Verfahrensausganges
rechtfertigt es sich, die im Urteil vom 12. März 2019 angeordneten Kostenfolgen
(Ziff. 18 – 23) zu bestätigen und für das Neubeurteilungsverfahren keine Kosten
zu erheben.
Advokat Joset resp. Advokat Bürgi macht
für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 7,75 Stunden für sich
resp. von 0.0833 Stunden für einen Rechtspraktikanten geltend (ohne
Hauptverhandlung und Weg). Dies erscheint angemessen. Inklusive
Hauptverhandlung und Wegentschädigung sind 10,25 resp. 0,0833 Stunden zu
entschädigen (zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 resp. CHF 90.00). Bei
geltend gemachten Auslagen von CHF 58.10 (inkl. Auslagen für den Weg nach
Solothurn), der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Dolmetscherkosten von CHF 315.00
führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'372.70, zahlbar durch den Staat
Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs-
und Nachzahlungsanspruch.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung der Art. 139
Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB; Art.
40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 und Art. 70 StGB; Art.
135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ freigesprochen vom Vorhalt:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls
….
-
der mehrfachen Sachbeschädigung
…
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs
…
-
des mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruchs
…
2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2019 (Verfahren
STBER.2018.83) hat sich A.___ schuldig gemacht:
-
des mehrfachen
gewerbsmässigen Diebstahls
…
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung
…
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs
…
-
des mehrfachen versuchten
Hausfriedensbruchs
…
3. A.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziff. 3
des Urteils des Obergerichts vom 12. März 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½
Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018.
4. Die vom 10.12.2016 bis am 1.8.2017
ausgestandene Untersuchungshaft und der seit dem 2.8.2017 verbüsste vorzeitige
Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des
Urteils des Obergerichts vom 12. März 2019 wird A.___ für 10 Jahre des Landes
verwiesen.
6. Die Landesverweisung ist im Schengener
Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
12. …
13. …
14. …
15. …
16. …
17. …
18. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen
Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 5.5.2017 für seine Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016
bis zum 3.5.2017 eine Entschädigung von CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer)
ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Staates
sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang der
Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.
19. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen im
erstinstanzlichen Verfahren ab dem 3.5.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF
1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
20. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,
Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00,
Kosten des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF
13'500.00, ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale
Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie
Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF
22'743.00 zu bezahlen.
21. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers
von A.___, Advokat Alain Joset, wird für das obergerichtliche Verfahren
STBER.2018.83 auf CHF 5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von CHF 4'833.30 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der
Nachzahlungsanspruch von Advokat Alain Joset im Umfang von CHF 502.50
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00, d.h. 23,33 Stunden zu CHF 20.00,
plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
22. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens STBER.2018.83 mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 5'500.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
23. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens STBER.2018.83 von CHF 5'500.00 werden mit den beschlagnahmten CHF
1'587.20 (Ziff. 17) verrechnet. Der Beschuldigte hat somit für das
obergerichtliche Verfahren STBER.2018.83 noch CHF 3'912.80 zu bezahlen.
24. Die Kostennote des amtlichen
Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Silvio
Bürgi, wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.35 auf CHF 2'372.70
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,
auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und
Nachzahlungsanspruch.
25. Für das Neubeurteilungsverfahren
STBER.2020.35 werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Ramseier
Dieser Entscheid ist die
Neubeurteilung des Verfahrens STBER.2018.83 in Bezug auf die Ausschreibung der
Landesverweisung im SIS