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Entscheid

STBER.2020.35

Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch; Neubeurteilung

4. März 2021Deutsch22 min

bestätigte die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers durch Advokat Joset für

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Advokat

Alain

Joset,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache geringfügige Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

für die Staatsanwaltschaft

als Anklägerin, Staatsanwalt C.___;

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

-

Advokat Silvio Bürgi als

Substitut von Advokat Alain Joset, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-

B.___, Dolmetscherin;

-

zwei Polizeibeamte.

Der Vizepräsident eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die

Anwesenden fest. Die Dolmetscherin wird auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen

Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB

und auf die Straffolgen bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 320 StGB aufmerksam gemacht. Anschliessend macht der

Vizepräsident Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff.

2) und schildert den Ablauf der Verhandlung.

Der Staatsanwalt hat keine Vorfragen

oder Vorbemerkungen. Der amtliche Verteidiger stellt und begründet die Anträge,

es sei festzustellen, dass die Berufung betreffend Landesverweisung noch vor

dem Urteil des Obergerichts vom 12. März 2019 zurückgezogen worden sei. Werde

nicht von einem Rückzug ausgegangen, erkläre er ihn heute nochmals. Eventualiter

sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein

zurückzuweisen.

Über diese Anträge wird gemäss

Ausführungen des Vizepräsidenten und im Einverständnis mit den Parteien nach

dem Abschluss der Parteivorträge entschieden.

Anschliessend erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Einvernahmeprotokoll

und Datenträger in den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen. Der amtliche Verteidiger übergibt die

Honorarnote dem Staatsanwalt zur Einsicht.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___:

1. Die vorfrageweise gestellten Anträge des

Beschuldigten seien abzuweisen.

2. Die Landesverweisung sei im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

habe der Beschuldigte zu bezahlen.

Advokat Silvio Bürgi:

1. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung

im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien

vom Staat zu tragen.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers sei gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine

Replik. Er weist nach Einsicht in die Honorarnote lediglich darauf hin, dass

der Stundenansatz im Kanton Solothurn bei amtlicher Verteidigung CHF 180.00

betrage. Advokat Bürgi erklärt, es handle sich dabei um ein Versehen.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er bitte das Gericht darum, ihm

Europa nicht zu verbieten.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen und es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die

Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach

vorgängiger telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 12. März 2019 verurteilte das

Berufungsgericht A.___ (nachfolgend Berufungskläger) wegen mehrfachen

gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen

Hausfriedensbruchs (teilweise versucht), alles begangen im Zeitraum vom 23. Mai

2013 bis 10. Dezember 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (als

Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24.

September 2018). Es verwies den Berufungskläger zudem für 10 Jahre des Landes

und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener

Informationssystem (SIS) an (Verfahren STBER.2018.83).

2. Auf Beschwerde in Strafsachen seitens

des Berufungsklägers hob das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2020

(6B_572/2019, publiziert: 146 IV 172) die Ausschreibung der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem (SIS) auf und wies das Verfahren zur

diesbezüglichen Neubeurteilung an das Berufungsgericht zurück.

3. Am 29. April 2020 teilte der

Instruktionsrichter den Parteien mit, dass beabsichtigt sei, das

Neubeurteilungsverfahren schriftlich zu führen und setzte ihnen Frist zur

Stellungnahme.

4. Am 4. Mai 2020 erklärte sich die

Staatsanwaltschaft mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens

einverstanden und beantragte, die Landesverweisung im SIS auszuschreiben.

5. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 erklärte

der Berufungskläger den Rückzug der Berufung und beantragte die Abschreibung

des Berufungsverfahrens. Eventualiter beantragte er die Durchführung einer

mündlichen Berufungsverhandlung.

6. Am 22. Juni 2020 wies der

Instruktionsrichter den Antrag, das Berufungsverfahren abzuschreiben, ab und

bestätigte die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers durch Advokat Joset für

das Neubeurteilungsverfahren.

7. Am 28. Oktober 2020 wurden die

Parteien zur Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf den 4. März 2021

vorgeladen. Gleichzeitig wurde bei der JVA […] ein Vollzugsbericht über den

Berufungskläger eingefordert, welcher mit Datum vom 22. Januar 2021 erstellt

wurde.

Erwägungen

II. Zu den anlässlich der Verhandlung

vorfrageweise gestellten Anträgen des Berufungsklägers

1.

Der amtliche Verteidiger beantragt

wie erwähnt, es sei festzustellen, dass die Berufung betreffend

Landesverweisung noch vor dem Urteil des Obergerichts vom 12. März 2019

zurückgezogen worden sei. Der Antrag wurde damit begründet, im damaligen Plädoyer

habe der amtliche Verteidiger verlauten lassen, der Berufungskläger widersetze

sich der Landesverweisung nicht. Damit sei explizit, aber zumindest implizit

zum Ausdruck gebracht worden, dass die Landesverweisung nicht Gegenstand des

Berufungsverfahrens sei, womit auch keine SIS-Ausschreibung hätte angeordnet werden

können. Diesen Punkt habe das Bundesgericht übersehen. Weiter wird ein Irrtum

in der Willensbildung geltend gemacht. Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein habe

keine Ausschreibung im SIS angeordnet. Der Berufungskläger hätte somit die

Berufung nicht aufrechterhalten, wenn er damit hätte rechnen müssen, dass ihm

eine SIS-Ausschreibung drohe.

2.1

Es kann weder von einem expliziten

noch impliziten Rückzug der Berufung ausgegangen werden. Anlässlich der

Verhandlung vom 12. März 2019 liess der amtlich vertretene Berufungskläger eine

Landesverweisung von fünf, statt der durch das Amtsgericht Dorneck-Thierstein

angeordneten zehn Jahren Landesverweisung beantragen. Die Landesverweisung

konnte daher nicht rechtskräftig werden, wenn deren Dauer angefochten war. Das

Bundesgericht hat im Entscheid vom 8. April 2020 denn auch festgehalten, es sei

mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erstinstanzlich ausgesprochene

Landesverweisung von zehn Jahren im Berufungsverfahren angefochten gewesen sei.

Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid daher zu Recht auch über die

Landesverweisung entschieden (E. 3.3.2).

2.2

Im erwähnten Entscheid vom 8. April

2020.

hielt das Bundesgericht zudem fest, die Ausschreibung der Landesverweisung

im SIS unterliege – wie auch die Landesverweisung selber – nicht dem

Anklageprinzip. Spreche das Gericht eine Landesverweisung aus, müsse es bei

Drittstaatsangehörigen – unabhängig von einem entsprechenden Antrag der

Staatsanwaltschaft – daher zwingend auch darüber befinden, ob die

Landesverweisung im SIS auszuschreiben sei. Es habe die Frage der Ausschreibung

der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des

Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen sei oder ob

darauf verzichtet werde. Aus dem Dispositiv des Strafurteils müsse hervorgehen,

ob ein Strafgericht bereits über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS

materiell entschieden habe (E. 3.2.5).

Ein Rechtsmittel kann im mündlichen

Berufungsverfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen zurückgezogen

werden (Art. 386 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Zeitpunkt wurde am 12. März 2019

erreicht. Durch die Rückweisung durch das Bundesgericht und die darauf folgende

Neubeurteilung wird die Frist für einen Berufungsrückzug nicht erneuert. Hiezu

kann weiter auf die Verfügung vom 22. Juni 2020 verwiesen werden. Dieselben

Erwägungen gelten auch hinsichtlich des heute erneut erklärten Rückzugs. Aus

den genannten Erwägungen des Bundesgerichtes (E. 3.2.5) folgt zudem, dass über

die Ausschreibung der mit Urteil vom 12. März 2019 rechtskräftig angeordneten

Landesverweisung zwingend zu befinden ist. Dieser Punkt unterliegt daher nicht

der Disposition der Parteien, weshalb der Rückzug der Berufung durch den

Berufungskläger auch deshalb nicht möglich ist.

2.3

Bezüglich des geltend gemachten

Irrtums ist festzuhalten, dass die StPO keine Bestimmungen enthält, die für den

Fall gelten, dass ein Rechtsmittel irrtümlich ergriffen worden ist. Nach der

analog anzuwendenden Bestimmung von Art. 386 Abs. 3 StPO ist ein Rückzug nur

dann nicht endgültig, wenn die Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine

unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden ist. Es

müsste somit ein qualifizierter Irrtum vorliegen, wovon angesichts des

Umstandes, dass der Berufungskläger amtlich verteidigt war, nicht ausgegangen

werden kann. Das Bundesgericht hielt in Erwägung 3.4.1 ausdrücklich fest, das

Gericht sei grundsätzlich nicht verpflichtet, eine anwaltlich vertretene

beschuldigte Person (vgl. zur notwendigen Verteidigung bei Landesverweisungen,

Art. 130 lit. b StPO) ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass es eine

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS in Betracht ziehe, da es sich dabei

unter den zuvor erwähnten Voraussetzungen (E. 3.2.2) um eine gesetzliche Folge

der Landesverweisung handle, was dem Verteidiger bekannt sein müsse.

2.4

Zum eventualiter gestellten Antrag

auf Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an das Amtsgericht von

Dorneck-Thierstein, ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht die Angelegenheit

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, also an das Obergericht, zurückgewiesen

hat (E. 3.4.2). Es hat somit eine Rückweisung an die erste Instanz, welche

gemäss Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG möglich gewesen wäre, als nicht notwendig

erachtet. Es liegt auch kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1

StPO vor, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte.

2.5

Schliesslich liegt auch keine

Verletzung des «double instance»-Prinzips vor. Es gibt immer wieder Fragen, die

vom Berufungsgericht erstmals beurteilt werden, ohne dass deswegen von einer

Verletzung dieses Prinzips auszugehen wäre. Zum Beispiel, wenn die Vorinstanz zu

einem Freispruch gelangt, das Berufungsgericht indessen zu einem Schuldspruch.

In diesem Fall hatte sich die Vorinstanz auch nicht zur Strafzumessung etc.

geäussert.

2.6

Zusammenfassend sind folglich

sämtliche vorfrageweise gestellten Anträge abzuweisen.

III. Zu den rechtlichen Voraussetzungen

für die Ausschreibung einer Landesverweisung im Schengener Informationssystem

(SIS)

1.

Das SIS ist eine europaweite

Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem

nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener

Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer

Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4

vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen Teil

des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

In das SIS ausgeschrieben werden können

nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d

SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die

sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS

hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet

gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten

Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden

die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung)

auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die

Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben

werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von

Schneider/Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte

Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit

der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem

Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

Des Weiteren hat die Ausschreibung im

SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende

Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

2.

Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche

mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus

lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich wurde die Frage, ob

darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom

Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2.

Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu

erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr

Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände erfasst

wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung in

Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische Strafrecht im

Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe von einem Jahr

vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig taugliches

Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der

konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3., abrufbar

unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,

letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.). Dieser Ansicht hat sich auch das

Berufungsgericht in einem Entscheid vom 26. September 2019 (STBER.2019.4)

angeschlossen und festgehalten, dass zwischen der Landesverweisung nach Art.

66a Abs. 1 StGB und der SIS-Ausschreibung kein Automatismus bestehe. Die

SIS-Ausschreibung treffe den betroffenen Drittstaatenangehörigen u.U. ungleich

schwerer als die Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund könne sich im

Einzelfall eine Landesverweisung als verhältnismässig erweisen, nicht aber

deren Ausweitung auf das Gebiet sämtlicher Schengen-Mitgliedstaaten.

Massgeblich seien die konkreten Umstände des Einzelfalles (E. 3.5.6 und 3.5.7).

IV. Beurteilung der Verhältnismässigkeit

der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

im vorliegenden Fall

1.

Der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls

nach Art. 139 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen von nicht unter 90 Tagen

Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Berufungskläger wurde konkret

zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Die Grundvoraussetzung für

die Ausschreibung im SIS gemäss Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist

somit vorliegend erfüllt. Im Rahmen der im Hinblick auf eine allfällige

Ausschreibung vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger aufgrund seiner Taten die öffentliche Sicherheit in

schwerer Weise gefährdet hat. In einer ersten Phase hat der Beschuldigte zwischen

dem 23. Mai 2013 und dem 25. Juni 2013 insgesamt 11 Einbruchdiebstähle in

bewohnte Liegenschaften – wobei in den meisten Fällen die Bewohner während der

Tatbegehung anwesend waren und schliefen – verübt (resp. dies in 3 Fällen

versucht). Dabei hat er einen Deliktsbetrag in Höhe von CHF 40'625.00 erwirkt. In

der zweiten Deliktsphase vom 30. November 2016 bis zum 10. Dezember 2016 hat

der Berufungskläger erneut 4 vollendete und 2 versuchte Einbruchdiebstähle

sowie einen versuchten Einschleichdiebstahl begangen. Der Gesamtdeliktsbetrag

von CHF 16'783.40 war in Anbetracht der lediglich 11 Tage dauernden Deliktsserie

auch hier erheblich. Der Berufungskläger ging in beiden Phasen nach derselben

sog. «Fensterbohrer-Methode» vor und legte insgesamt ein routiniertes,

systematisches und professionelles Verhalten an den Tag. Der Berufungskläger

verübte die Delikte als klassischer «Kriminaltourist», was auch bei der Frage

der SIS-Ausschreibung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung relevant ist. Ebenso

ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger selbst

während des Strafvollzugs wiederum strafbar gemacht hat (wegen Raufhandels

wurde er mit Strafbefehl vom 24. September 2018 zu einer bedingt aufgeschobenen

Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt).

2.

In persönlicher Hinsicht ist über den

Berufungskläger folgendes bekannt: Dieser stammt aus der [Stadt im Heimatland]

und ist gemäss eigener Aussage ledig und kinderlos. In [Heimatland] habe er

eine Ausbildung […] absolviert. Bis ins Jahr 2012 habe er auch in seinem

erlernten Beruf gearbeitet (AS 1842, Zeilen 29-45). Zuletzt habe er dann von 2013

bis 2015 in einem [Geschäft] gearbeitet, wo er für die Führung der Mitarbeiter

zuständig gewesen sei (AS 1844, Zeilen 115-120). Hinsichtlich seiner

beruflichen Zukunft hat der Beschuldigte an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass er in der […] Firma

seiner Familie mitarbeiten könne. Zudem werde er auch in seinem Beruf […]

arbeiten. Ferner habe er vor, seinen [im Heimatland] lebenden Eltern zu helfen

(AS 1845, Zeilen 170-173). Seine Mutter sei sehr alt und sein Vater sei

invalide (AS 1881). Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse führte die

Verteidigung in ihrem Parteivortrag vor erster Instanz ergänzend aus, dass der

Beschuldigte […] Brüder und […] Schwestern habe (AS 1878).

Der Vollzugsbericht der JVA […] vom 22.

Januar 2021 über den Berufungskläger, betreffend den Zeitraum vom 6. Mai 2020

bis 20. Januar 2021, lautet durchwegs positiv. Sein Gesundheitszustand wird als

gut beurteilt. Er arbeitet in der anstaltsinternen Gärtnerei. Dabei wird er als

motiviert, exakt und pflichtbewusst beschrieben. Seine Freizeit in der Anstalt

verbrachte er hauptsächlich im sportlichen Bereich. Da sich sein soziales

Netzwerk im Ausland befinde, habe der Berufungskläger keine Besuche erhalten. Telefonisch

habe er mit seinen Familienangehörigen Kontakt gehabt. Vollzugslockerungen

hätten keine stattgefunden. Angesprochen auf seine Zukunftsaussichten habe der

Berufungskläger angegeben, dass er nach seiner Entlassung nach [Heimatland]

zurückkehren und sobald wie möglich eine Arbeitsstelle […] finden möchte.

Zusätzlich werde er [in der] familieneigenen [Firma] arbeiten. Wohnen werde er

bei seinen Eltern in deren Haus. Neben seiner Familie verfüge er in seinem

Heimatland über einen Freundeskreis, den er bei einer Rückkehr wieder

aktivieren könne.

Anlässlich der Verhandlung im

Neubeurteilungsverfahren vom 4. März 2021 bestätigte der Berufungskläger

ebenfalls, er wolle zurück nach [Heimatland] und dort Arbeit suchen, obwohl es

schwierig sei wegen der Krise, wegen der Pandemie. Es wäre sein Wunsch, […] zu

arbeiten. Er wisse aber nicht, ob das gehe in [Heimatland], es sei schwierig

eine Arbeit zu finden dort. Auf Frage nach einer Arbeit [in der Firma] der

Eltern gab er zu Protokoll, sein Vater lebe nicht mehr und seine Mutter sei

krank. Sie sei halb invalid. Er sei nun seit 4 ½ Jahren im Gefängnis, die

Sachen hätten sich geändert dort seither und dies kaum zum Positiven. Es sei

sein Wunsch, im Haus seiner Eltern zu wohnen. Aber es komme darauf an, wie die

Umstände seien. Die Mutter brauche Hilfe, aber dafür müsse er Arbeit finden. Er

habe Brüder und Schwestern in Europa verteilt, diese könnten ihm helfen, dass

er dort ein paar Monate arbeiten könnte, um seine Mutter unterstützen zu

können. Mehr könnten sie ihm nicht helfen, einfach mit Arbeit.

Auf Frage, was es für ihn bedeuten

würde, wenn die 10-jährige Landesverweisung für die Schweiz für den ganzen

Schengen-Raum gelten würde, sagte er, das wäre das Schlimmste für ihn. Nach dem

Gefängnis wäre das für ihn wie Erschiessen, wie tot sein. Jede Kommunikation

wäre für ihn wie abgebrochen. Er wolle einfach normal arbeiten, nur so könne er

seine Mutter unterstützen.

3.

Zusammenfasend ist festzuhalten, dass

der Berufungskläger durch seine Taten, deretwegen er zu einer Freiheitsstrafe

von 4 ½ Jahren verurteilt worden ist, die öffentliche Sicherheit in hohem Masse

gefährdet hat und weder über eine Aufenthaltsberechtigung in einem Schengen-Staat

noch über enge Bezugspersonen in einem Schengen-Staat verfügt. Seine

Geschwister leben zwar gemäss seinen Angaben alle in Europa und er hat ein

gutes Verhältnis zu ihnen. Eine sehr enge Beziehung besteht hingegen nicht; er

erwartet von ihnen hauptsächlich wirtschaftliche Hilfe. Sein Lebensmittelpunkt

liegt in [Heimatland], wo seine Mutter lebt und wo er auch in erster Linie seine

wirtschaftliche Existenzgrundlage sieht. Der Berufungskläger hat wiederholt

seine Absicht bekundet, nach seiner Entlassung [in sein Heimatland]

zurückzukehren. Er bringt nichts vor, das darauf hindeuten würde, dass ihn ein

Verbot, den Schengen-Raum zu betreten, besonders hart treffen würde. Seine

Geschwister können ihn auch [im Heimatland] besuchen; der Kontakt zu ihnen

reisst somit durch eine SIS-Ausschreibung nicht ab, sondern wird nur erschwert.

Erschwerte Kontakte zu Geschwistern stellen aber kein persönliches Interesse

dar, welches das öffentliche Interesse eines Schengenstaates an einer Fernhaltung

des Berufungsklägers überwiegt.

Bezüglich der wirtschaftlichen

Interessen ist festzuhalten, dass das Problem, ausserhalb des Schengenraumes

eine Anstellung zu finden, jeden Drittstaatsangehörigen trifft, der keine

Arbeitsberechtigung im Schengenraum hat. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der

Berufungskläger seine Anwesenheit im Schengenraum für eine illegale

«Erwerbstätigkeit» missbraucht hat. Es wäre ihm bereits damals freigestanden,

sich um eine legale Arbeit zu bemühen, anstatt seinen Lebensunterhalt mit Einbrüchen

zu verdienen. Die wirtschaftlichen Interessen allein vermögen daher kein

überwiegendes persönliches Interesse zu begründen. Nicht zu hören ist

schliesslich das vorgebrachte Argument, der lange Freiheitsentzug spreche für

eine gute Legalprognose. Dieses Argument könnte in jedem Fall herangezogen

werden, da die SIS-Ausschreibung in erster Linie in Fällen ausgesprochen wird,

die eine gewisse Schwere erreichen.

Die mit Urteil vom 12. März 2019

angeordnete Landesverweisung (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs) ist daher im

Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

V. Kosten

Angesichts des Verfahrensausganges

rechtfertigt es sich, die im Urteil vom 12. März 2019 angeordneten Kostenfolgen

(Ziff. 18 – 23) zu bestätigen und für das Neubeurteilungsverfahren keine Kosten

zu erheben.

Advokat Joset resp. Advokat Bürgi macht

für das obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 7,75 Stunden für sich

resp. von 0.0833 Stunden für einen Rechtspraktikanten geltend (ohne

Hauptverhandlung und Weg). Dies erscheint angemessen. Inklusive

Hauptverhandlung und Wegentschädigung sind 10,25 resp. 0,0833 Stunden zu

entschädigen (zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 resp. CHF 90.00). Bei

geltend gemachten Auslagen von CHF 58.10 (inkl. Auslagen für den Weg nach

Solothurn), der Mehrwertsteuer von 7,7 % und Dolmetscherkosten von CHF 315.00

führt dies zu einer Entschädigung von CHF 2'372.70, zahlbar durch den Staat

Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs-

und Nachzahlungsanspruch.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung der Art. 139

Ziff. 1 und 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m. Art. 22 StGB; Art.

40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 und Art. 70 StGB; Art.

135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom 14. August 2018

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) ist A.___ freigesprochen vom Vorhalt:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls

….

-

der mehrfachen Sachbeschädigung

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs

-

des mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs

2. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des

Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2019 (Verfahren

STBER.2018.83) hat sich A.___ schuldig gemacht:

-

des mehrfachen

gewerbsmässigen Diebstahls

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs

-

des mehrfachen versuchten

Hausfriedensbruchs

3. A.___ ist gemäss rechtskräftiger Ziff. 3

des Urteils des Obergerichts vom 12. März 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½

Jahren verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau vom 24. September 2018.

4. Die vom 10.12.2016 bis am 1.8.2017

ausgestandene Untersuchungshaft und der seit dem 2.8.2017 verbüsste vorzeitige

Strafvollzug sind dem Beschuldigten an die Strafe anzurechnen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

Urteils des Obergerichts vom 12. März 2019 wird A.___ für 10 Jahre des Landes

verwiesen.

6. Die Landesverweisung ist im Schengener

Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

7. …

8. …

9. …

10. …

11. …

12. …

13. …

14. …

15. …

16. …

17. …

18. Es wird festgestellt, dass dem amtlichen

Verteidiger, Advokat Alain Joset, gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 5.5.2017 für seine Bemühungen aus der amtlichen Verteidigung vom 11.12.2016

bis zum 3.5.2017 eine Entschädigung von CHF 2'946.50 (inkl. Mehrwertsteuer)

ausgerichtet wurde. Vorbehalten wurden der Rückforderungsanspruch des Staates

sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang der

Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar.

19. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, ist für die Bemühungen im

erstinstanzlichen Verfahren ab dem 3.5.2017 auf CHF 12'687.40 (inkl. CHF

1'506.10 Dolmetscherkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 11'181.30 (ohne Dolmetscherkosten), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

20. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 45'486.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 17'000.00,

Gerichtsauslagen von CHF 1'000.00, Kosten des Haftgerichts von CHF 300.00,

Kosten des Vorverfahrens von CHF 27'186.00 [insbesondere Polizeikosten von CHF

13'500.00, ausserkantonale Kosten von CHF 10'531.00, ausserkantonale

Zwangsmassnahmengerichtskosten von CHF 950.00 sowie

Fernmeldedienstleistungen von CHF 2'205.00]) hat A.___ im Umfang von CHF

22'743.00 zu bezahlen.

21. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers

von A.___, Advokat Alain Joset, wird für das obergerichtliche Verfahren

STBER.2018.83 auf CHF 5'766.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von CHF 4'833.30 (ohne Dolmetscherkosten) sowie der

Nachzahlungsanspruch von Advokat Alain Joset im Umfang von CHF 502.50

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 200.00, d.h. 23,33 Stunden zu CHF 20.00,

plus MwSt. von 7,7 %), beides sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

22. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens STBER.2018.83 mit einer Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 5'500.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

23. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens STBER.2018.83 von CHF 5'500.00 werden mit den beschlagnahmten CHF

1'587.20 (Ziff. 17) verrechnet. Der Beschuldigte hat somit für das

obergerichtliche Verfahren STBER.2018.83 noch CHF 3'912.80 zu bezahlen.

24. Die Kostennote des amtlichen

Verteidigers von A.___, Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Silvio

Bürgi, wird für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.35 auf CHF 2'372.70

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn,

auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Ohne Rückforderungs- und

Nachzahlungsanspruch.

25. Für das Neubeurteilungsverfahren

STBER.2020.35 werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Ramseier

Dieser Entscheid ist die

Neubeurteilung des Verfahrens STBER.2018.83 in Bezug auf die Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS