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Entscheid

STBER.2020.37

Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

3. März 2021Deutsch33 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Advokat

Ramón

Eichenberger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verletzung

der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 3. März 2021:

-

der Beschuldigte A.___ als

Berufungskläger mit seinem Verteidiger Advokat Ramón Eichenberger,

-

B.___ als Zeuge,

-

C.___ als Zeugin,

-

Fw D.___ als Zeuge,

-

Dolmetscherin E.___.

Zudem erscheinen zwei Zuschauerinnen.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die

Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht

zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung

gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Nach Rücksprache

mit dem Beschuldigten wird die Verhandlung auf Schweizerdeutsch geführt und von

der Dolmetscherin übersetzt. Der Beschuldigte bestätigt auf Nachfrage, die

Dolmetscherin zu verstehen.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

3. März 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am 19. März

2020 die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 5. Mai 2020

habe der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

Beantragt sei ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eventualiter die

Bestrafung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt, wobei

er mit einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen sei. Die

Staatsanwaltschaft habe auf ein Rechtsmittel und die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung verzichtet. Das Berufungsgericht werde das gesamte Urteil

überprüfen.

Der Vorsitzende erläutert den

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen

2. Befragung des Zeugen B.___

3. Befragung der Zeugin C.___

4. Befragung des Zeugen Fw D.___

5. Befragung des Beschuldigten

6. Allfällige weitere Beweisanträge

7. Plädoyer von Advokat Ramón

Eichenberger

8. Letztes Wort der Beschuldigten

9. Geheime Urteilsberatung

10. Mündliche Urteilseröffnung

gleichentags um 16:30 Uhr

Der Vorsitzende erklärt, aufgrund der

aktuellen epidemiologischen Lage werde empfohlen, auf eine mündliche

Urteilseröffnung zu verzichten. In Absprache mit dem Beschuldigten wird auf

eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische

Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.

Advokat Eichenberger verzichtet auf das

Stellen von Vorfragen. Er reicht den Lohnausweis des Beschuldigten aus dem Jahr

2020 ein und beantragt, dieser sei zu den Akten zu nehmen. Zudem händigt er dem

Vorsitzenden seine Honorarnote aus.

Anschliessend folgt die Einvernahme der

Zeugen B.___, C.___ und Fw D.___, unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten

(vgl. CD und separate Einvernahmeprotokolle vom 3. März 2021).

In der Folge weist Oberrichter Kiefer

den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu

verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 3. März 2021).

Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden

geschlossen, nachdem von der Verteidigung keine weiteren Beweisanträge gestellt

worden sind.

Nachdem die Verteidigung bestätigt hat,

dass für das letzte Wort des Beschuldigten die Anwesenheit der Dolmetscherin nicht

erforderlich ist, verlässt diese um 9:35 Uhr den Saal.

Advokat Ramón Eichenberger stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

«1. Es

sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. März

2020 vollständig aufzuheben und mein Mandant vom Vorwurf der groben

Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit freizusprechen.

2. Eventualiter

sei in Abänderung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom

3. März 2020 mein Mandant lediglich wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung durch Verwendung eines Telefons ohne

Freisprecheinrichtung während der Fahrt schuldig zu sprechen und zu einer

Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 zu verurteilen.

3. Es

seien meinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren keine

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventualiter seien die meinem Mandanten

auferlegten Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.

4. Es

sei meinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.

Eventualtier sei die Parteientschädigung entsprechend des Ausgangs des

Verfahrens angemessen zu reduzieren.»

Der Beschuldigte verzichtet auf das

letzte Wort.

Um 10:05 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 24. November 2018, 12:38 Uhr,

meldete sich B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und

teilte mit, er sei auf der Autobahn A2 Richtung Egerkingen von einem PW-Lenker,

der am Telefonieren gewesen sei, beim Spurenwechsel fast touchiert worden (AS 5

ff.).

2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 14. Mai 2019 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim

Fahrstreifenwechsel (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG,

Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

durch Verwenden eine Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt

(Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und

zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von

CHF 450.00 verurteilt (AS 21 f.).

3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen

Strafbefehl Einsprache (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2019,

AS 25).

4. Mit Verfügung vom 2. August 2019

hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das

Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 39).

5. Am 3. März 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident

von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1. Der

Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch

Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht, begangen am 24. November 2018

(AnklS 1.1).

2. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von 2 Jahren

b) einer Busse in Höhe von Fr. 450.--,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

3. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 900.--, belaufen sich auf total Fr. 1'050.-- und sind

vom Beschuldigten A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und

verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils,

reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die gesamten Kosten

für den Beschuldigten Fr. 750.-- betragen.

6. Am 19. März 2020 liess der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (AS 93).

Gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai

2020 richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil. Beantragt wird ein

Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eventualiter sei der Beschuldigte wegen

einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwendung eines Telefons ohne

Freisprechanlage während der Fahrt schuldig zu sprechen und zu einer Busse von

CHF 100.00 zu verurteilen.

7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf die Einreichung eines Rechtsmittels.

8. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 3. März 2021 statt. An dieser Verhandlung wurden der

Beschuldigte sowie B.___, C.___ und Fw D.___ als Zeugen einvernommen.

Erwägungen

II. Sachverhalt

A. Die Vorhalte

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 14. Mai 2019 lautet wie folgt:

«1. Der Beschuldigte

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

1.1

Grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an

Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und

mangelnde Rücksicht beim Fahrsteifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG,

Art. 44 Abs. 1 SVG)

begangen

am 24. November 2018, um ca. 12:37 Uhr, in Hägendorf, A2, LU-Fb,

indem der Beschuldigte als Lenker des PW Opel […], BS-[...], zufolge mangelnder

Aufmerksamkeit den korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden PW, Lenker B.___,

übersah und deshalb bereits auf dessen Höhe vom Überhol- auf den Normalstreifen

wechselte. B.___ musste auf den Pannenstreifen ausweichen, um eine Kollision

zwischen den beiden Fahrzeugen zu verhindern. Durch sein Verhalten rief der

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere

von B.___ und dessen Beifahrerin, C.___, hervor und handelte dabei zumindest

unbewusst grobfahrlässig.

1.2

Einfach

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Verwenden eines

Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Art. 31 Abs. 1 SVG,

Art. 3 Abs. 1 VRV)

begangen

am 24. November 2018, um ca. 12:37 Uhr, in Hägendorf, A2, LU-Fb,

indem der Beschuldigte als Lenker des PW Opel […], BS-[...], während der Fahrt

mit einem Mobiltelefon telefonierte, ohne dabei eine Freisprecheinrichtung zu

benützen.»

B. Die Aussagen

1.

B.___

B.___ war als PW-Lenker auf der Autobahn

A2 von Basel in Richtung Egerkingen unterwegs.

1.1

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 26. November 2018 (AS 8) führte er aus, dass er nach dem

Belchentunnel auf der rechten Spur gefahren sei. Kurz vor der Raststätte

Teufengraben habe er neben seinem PW auf der linken Fahrspur einen anderen PW

festgestellt, der leicht nach vorne versetzt gewesen sei. Die Hinterachse

dieses PW sei auf der Höhe seines linken Rückspiegels gewesen. Der PW habe

plötzlich nach rechts geblinkt und seine Fahrspur gewechselt. Er habe die

akustische Warnvorrichtung betätigt und sei auf den Pannentreifen ausgewichen.

Wenn er nicht ausgewichen wäre, hätte es einen Unfall gegeben. Der Lenker des

anderen PW habe das Mobiltelefon in der Hand gehalten, er wisse nicht, in

welcher Hand. Er habe anschliessend den PW überholt, sei vor ihn gefahren und

habe ein wenig gebremst, damit er ihm auf die Raststätte Teufengraben folge, um

dort die Polizei anzurufen. Der andere PW sei aber weitergefahren. Er sei mit

ca. 100 km/h gefahren.

1.2

Anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 7. Dezember 2018 (AS 17 ff.) wurde B.___ mit den Aussagen des

Beschuldigten vom 30. November 2018 (vgl. Ziff. 3.1 hiernach) konfrontiert.

B.___ führte aus, der PW-Lenker habe rechts

geblinkt und fast im gleichen Moment mit dem Spurwechsel begonnen. Er sei etwa

auf die Hälfte der Normalspur gefahren. Er (B.___) habe sofort gehupt und sei

auf den Pannenstreifen ausgewichen. Als ihn der PW-Lenker bemerkt habe, sei er

sofort wieder auf den Überholstreifen gewechselt. In diesem Moment habe er

gesehen, dass der PW-Lenker das Handy in einer Hand hielt.

Der PW-Lenker habe anschliessend mit

ausreichendem Abstand auf die Normalspur gewechselt. Er habe seinerseits auf

die Überholspur gewechselt, den PW überholt und sei vor ihm wieder auf die

Normalspur eingebogen. Er habe langsam abgebremst und habe vor der Raststätte

Teufengraben nach rechts geblinkt. Er habe dem anderen PW-Lenker signalisieren

wollen, ebenfalls auf die Raststätte zu fahren. Dieser habe jedoch wieder auf

die Überholspur gewechselt, so dass auch er auf die Überholspur gefahren sei

und weiter abgebremst habe, um anzuzeigen, dass er auf den Rastplatz fahren

solle. Er (B.___) sei dann auf den Rastplatz gefahren, der andere sei auf der

Autobahn weitergefahren.

B.___ führte weiter aus, dass er sicher

sei, dass der PW-Lenker das Handy in der Hand gehalten habe. Das Display habe

geleuchtet, er wisse aber nicht, was er mit dem Handy gemacht habe. Er habe die

Polizei orientiert, weil der PW-Lenker während dem Fahren am Natel war.

1.3

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde B.___ als Zeuge befragt (AS 68 ff.).

B.___ bestätigte seine bisherigen

Aussagen: Der PW habe plötzlich von der Überhol- auf die Normalspur wechseln

wollen, dieser habe ihn nicht gesehen. Er habe gesehen, dass er am Natel sei.

Er, B.___, habe auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Er wisse nicht mehr,

ob der andere geblinkt habe.

Der andere sei etwa auf die Hälfte

seiner Spur gefahren. Er habe gehupt.

Der andere habe das Handy in der linken

Hand gehalten, er sei nicht am Telefonieren gewesen. Er habe das Handy gesehen,

als er nach seinem Ausweichmanöver vom Pannenstreifen wieder auf die Normalspur

gefahren sei.

Es treffe zu, dass er den PW

anschliessend überholt habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten sagte B.___

aus, dass man auf der Autobahn nicht rechts überhole. Auf nochmalige Frage

führte er aus, er wisse nicht mehr, wie er überholt habe. Er könne sich nicht

vorstellen, dass er rechts überholt habe.

1.4

Vor Obergericht bekräftigte B.___

seine bisherigen Aussagen und sagte erneut gleichlautend aus. Er führte aus,

der Beschuldigte sei auf der Überholspur gefahren, habe geblinkt und

angefangen, die Spur zu wechseln. Der Beschuldigte habe aber seinen Wagen nicht

gesehen, weil er am Natel gewesen sei. Er habe gehupt und auf den

Pannenstreifen ausweichen müssen, weil es sonst zu einer Kollision gekommen

wäre. Ob der Beschuldigte telefoniert habe, wisse er nicht mehr. Anzeige habe

er erstattet, weil es ihn geärgert habe, dass der Beschuldigte am Natel gewesen

sei. Man lese immer wieder in den Medien, dass es deswegen Verkehrsunfälle

gebe. Es könne einem ja einmal passieren, dass man ein anderes Fahrzeug nicht

sehe, wenn man die Spur wechsle, aber wenn man in diesem Zeitpunkt auch noch am

Natel sei, dann sei das gefährlich. Deshalb habe er die Polizei verständigt,

als er auf der Raststätte gewesen sei.

2.

C.___

2.1

C.___ ist die Freundin von B.___;

sie war Beifahrerin und führte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom

26.

November 2018 (AS 10) aus, dass sie kurz vor der Raststätte Teufelgraben

plötzlich einen anderen PW neben ihnen gesehen habe. Dieser sei näher an ihr

Auto gefahren. Ihr Freund habe gehupt und sei auf den Pannenstreifen

ausgewichen. Sie hätten dann den PW wieder überholt und sie habe von der Nummer

dieses PW ein Foto gemacht. Ihr Freund habe nach dem Überholen des anderen PW

gebremst und sei auf den Rastplatz Teufelgraben gefahren. Der andere PW sei

einfach weitergefahren. Sie sei unter Schock gewesen.

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeugin befragt (AS 73 ff.). Sie wisse nur

noch, dass der Herr fast in sie hineingefahren sei. Sie habe hinübergeschaut

und gesehen, dass er am Handy gewesen sei. Er habe auf die andere Spur (d.h.

die Normalspur) gewollt, auf der sie gefahren seien. Er sei ein wenig zu ihnen

hinübergekommen. Als er sie gesehen habe, sei er zurückgegangen. Ihr Freund

habe gehupt, sie wisse nicht, ob er auf den Pannenstreifen ausgewichen sei.

Auf Vorhalt führte C.___ aus, dass sie

sich nicht erinnern könne, ob ihr Freund rechts am Beschuldigten vorbeigefahren

sei.

2.3

Vor Obergericht gab C.___ an, sie

könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, da es zu lange her sei. Sie

könne sich auch nicht an die Einvernahme bei der Polizei erinnern.

3.

D.___

Anlässlich der Berufungsverhandlung

wurde Fw D.___, der den Beschuldigten am 30. November 2018 polizeilich befragt

hatte, als Zeuge einvernommen. Er konnte sich an die Einvernahme vom

30.

November 2018 nicht mehr erinnern und konnte keine weiteren Angaben

machen. Er konnte deshalb auch nicht mehr sagen, unter welchen Umständen er

Einblick in das Mobiltelefon des Beschuldigten erhalten hatte.

4.

Der Beschuldigte

4.1

Der Beschuldigte wurde nach den

Erstaussagen von B.___ und C.___ am 30. November 2018 erstmals polizeilich

befragt (AS 12 ff.).

Der Beschuldigte führte aus, dass er am

24.

November 2018, 12:38 h, aus Richtung Basel nach Solothurn unterwegs gewesen

sei. Er könne sich an einen Vorfall zwischen dem Belchentunnel und Egerkingen

erinnern. Er sei auf dem linken Fahrstreifen aus dem Belchentunnel gefahren.

Hinter ihm seien mehrere Fahrzeuge gefahren, er habe deshalb auf die Normalspur

wechseln wollen. Er habe nach rechts geblinkt, in den rechten Rückspiegel

geschaut und einen Blick nach rechts gemacht und habe dann mit dem Spurwechsel

begonnen. In diesem Moment habe ein von hinten kommendes Fahrzeug mehrmals

gehupt und ihn rechts auf der Normalspur überholt. Dieser PW sei mindestens 120

km/h gefahren. Der PW habe dann auf die linke Fahrspur gewechselt und das Tempo

auf ca. 60 – 70 km/h verlangsamt. Er habe dann auf den rechten Streifen

gewechselt und sei am anderen PW vorbeigefahren. Dieser habe die Autobahn dann

bei der Raststätte Teufelgraben verlassen; er habe dies im Rückspiegel gesehen.

Auf Nachfrage führte der Beschuldigte

aus, dass er mit dem Spurwechsel noch nicht begonnen habe, als der andere PW

gehupt habe. Dieser müsse sehr schnell von hinten gekommen sein. Als er auf den

rechten Streifen gewechselt habe und der andere PW auf der gleichen Höhe

gewesen sei, habe ihm die Frau den «Stinkfinger» gezeigt. Er sei rechts am PW

vorbeigefahren. Der andere PW habe ihn vorher auch rechts überholt.

Der Beschuldigte bestritt, telefoniert

zu haben. Auf den Vorhalt, dass auf seinem Natel ein ausgehender Anruf von 6

Sekunden registriert sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich das nicht

erklären könne.

4.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (AS 63

ff.). Er sei via Viber angerufen worden, das Natel sei in der Hosentasche

gewesen, er habe den Anruf nicht entgegengenommen. Der Anruf sei automatisch

eingeschaltet worden, deshalb habe es eine Verbindung von 6 Sekunden gegeben.

Der Beschuldigte bestätigte, dass ihn B.___

rechts überholt habe.

4.3

Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er gab an, zum Tatzeitpunkt mit seinem

Fahrzeug auf der Überholspur gefahren zu sein. Er habe auf die Normalspur

wechseln wollen und habe geblinkt. Auf einmal habe es gehupt. Ein anderer Wagen

sei in überhöhter Geschwindigkeit auf der Normalspur herangefahren. Deshalb habe

er nicht auf die Normalspur wechseln können, sondern sei auf der Überholspur

geblieben. Ausserdem bestritt er, telefoniert oder das Mobiltelefon in der Hand

gehalten zu haben.

C. Beweiswürdigung

1.

B.___ orientierte am 24. November

2018.

die Polizei Kanton Solothurn telefonisch über einen Vorfall, der sich

unmittelbar zuvor auf der Autobahn A2 ereignet haben soll. Selbstverständlich

genügt ein solches Verhalten allein nicht, um die Glaubhaftigkeit der

nachfolgenden Aussagen des Melders zu begründen; immerhin ist aber

festzuhalten, dass ein Melder einer Verkehrsregelverletzung stets einen erheblichen

Aufwand auf sich nimmt, der mit einer Orientierung der Polizei bzw. einer

Strafanzeige verbunden ist, was sich auch im vorliegenden Verfahren

exemplarisch zeigt, wurde Alessandro Gambarelli doch insgesamt viermal befragt.

Es ist davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer einen solchen Aufwand in

der Regel nur auf sich nimmt, wenn er sich durch ein besonderes Ereignis hierzu

veranlasst sieht.

2.1

B.___ hat das Kerngeschehen in

sämtlichen Einvernahmen gleichlautend geschildert. Er führte aus, dass er auf

der Normalspur gefahren sei und er nach dem Belchentunnel Richtung Egerkingen

plötzlich einen links leicht nach vorne versetzt fahrenden PW wahrgenommen

habe, der nach rechts geblinkt habe und auf die Normalspur gefahren sei. Er

habe deshalb gehupt und habe auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Er

führte zudem in sämtlichen Einvernahmen aus, dass der PW-Führer das Handy in

einer Hand gehalten habe. Diese Schilderungen des Kerngeschehens sind schlüssig

und plausibel. Sie haben im Verlauf des Verfahrens an Dramatik nicht

zugenommen, sondern es ist im Gegenteil festzustellen, dass das

Aussageverhalten von B.___ nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten

möglichst stark belasten zu wollen. So führte er am 7. Dezember 2018 und

auch vor Obergericht aus, dass ein unvorsichtiger Spurwechsel jedem einmal

passieren könne; geärgert habe ihn vielmehr die Handy-Benutzung durch den

Beschuldigten. Diese Schilderung seines eigenen Gefühlslebens wirkt stimmig. B.___

hat zudem anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung den

Vorhalt des Beschuldigten, er habe diesen rechts überholt, mit einer gewissen

Unsicherheit beantwortet. So führte er aus, er könne sich das nicht vorstellen,

er wisse es aber nicht mehr, wie er ihn überholt habe. Dieses Aussageverhalten

spricht für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von

B.___: Bei unwahren Belastungen seinerseits gegenüber dem Beschuldigten hätte

er Vorhalte an die eigene Adresse mit Sicherheit mit aller Entschiedenheit

bestritten. Er sagte sodann auch konstant aus, der Beschuldigte habe sein

Mobiltelefon in der Hand gehalten, beharrte jedoch nicht darauf, dass dieser

telefoniert habe. Hätte er den Beschuldigten unnötig belasten wollen, hätte er

ausgesagt, der Beschuldigte habe telefoniert. Dies ist ein starkes

Glaubhaftigkeitskriterium. Schliesslich hinterliess B.___ vor Obergericht auch

in persönlicher Hinsicht einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck.

2.2

Zwar ist festzustellen, dass das

Aussageverhalten des Beschuldigten gleichlautend erfolgte. Er hielt konsequent

an seiner Version fest. Er schilderte das Geschehen insgesamt grundsätzlich

gleich wie B.___, mit Ausnahme des Spurwechsels. So bestritt er insbesondere den

Beginn des Spurwechsels und den Gebrauch des Mobiltelefons. Dass eine

beschuldigte Person in einem Strafverfahren ein konstantes Aussageverhalten an

den Tag legt, spricht jedoch nicht per se für einen höheren Beweiswert ihrer

Aussage, zumal im vorliegenden Fall der Ablauf der Ereignisse mit den zwei

erwähnten Ausnahmen unbestritten war.

3.

Zu den Argumenten des Beschuldigten

in der Berufungserklärung vom 5. Mai 2020 ist folgendes festzuhalten:

-

B.___ sagte in jeder

Einvernahme aus, er habe zu Folge des Spurenwechsels des Beschuldigten auf den

Pannenstreifen ausweichen müssen. Auch wenn er in der Einvernahme vom 26.

November 2018 nicht ausdrücklich sagte, dass der Beschuldigte bis ca. in die

Hälfte der Normalspur gefahren sei, deutet der Hinweis auf das Erfordernis des

Ausweichens auf den Pannenstreifen auf ein zumindest deutliches Befahren der

Normalspur durch den Beschuldigten auch in der ersten Einvernahme hin.

-

Aktenwidrig sind die

Ausführungen des Beschuldigten, B.___ habe am 26. November 2018 das

Mobiltelefon in der Hand des Beschuldigten erst erwähnt, nachdem er

geschildert habe, wie er den Beschuldigten überholt habe. Das Gegenteil trifft

zu: B.___ erwähnte das Mobiltelefon, bevor er sein eigenes

Überholmanöver beschrieb (AS 8). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem er das

Mobiltelefon feststellte, liegt somit kein Widerspruch in seinen Aussagen vor.

-

Nicht nachvollziehbar – und

auch nicht weiter begründet – ist sodann die Einwendung des Beschuldigten, B.___

habe das Natel gar nicht sehen können. Der Beschuldigte sass alleine in seinem

Auto, so dass die Sicht auf den Beschuldigten aus dem rechts neben dem PW des

Beschuldigten fahrenden Zeugen eben gerade nicht versperrt war.

-

Es trifft zu, dass B.___

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte, der Beschuldigte

habe das Handy in der linken Hand gehalten. Dies im Gegensatz zu den früheren

Einvernahmen, in welchen er nicht wusste, in welcher Hand das Handy war.

Die erstinstanzliche Hauptverhandlung

fand gut 15 Monate nach dem Vorfall auf der A2 statt. Es ist nicht davon

auszugehen, dass B.___ nach Ablauf dieser langen Zeit exaktere Erinnerungen an

die Ereignisse hatte als bei den beiden zeitnahen Einvernahmen am 26. November

und 7. Dezember 2018 und deshalb auf diese ersten Einvernahmen abzustellen

ist. Möglich ist, dass sich während dem Zeitablauf eine Erinnerung verfestigte,

welche nicht der Realität entspricht. Dieser Vorgang führt aber einzig dazu,

nicht auf die spätere Aussage abzustellen. Warum deshalb auch die Aussagen der

ersten Stunde nicht glaubhaft sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.

-

Anlässlich der

Erstbefragung, welche nur rudimentär erfolgte, ging es ausschliesslich oder

zumindest ganz schwergewichtig um das aus der Sicht von B.___ verkehrswidrige

Verhalten des Beschuldigten. Es ist deshalb nicht weiter erstaunlich und

spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn die

anschliessende Phase, als

B.___ versuchte, den Beschuldigten zu bewegen, ihm auf den Rastplatz zu folgen,

nur sehr knapp beschrieben wird. Das Verhalten von B.___ rückte erst nach der

ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 stärker ins Zentrum

des Interesses, weil der Beschuldigte in dieser Einvernahme seinerseits den

Strafanzeiger belastete. Es ist deshalb folgerichtig und spricht nicht gegen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___, dass sein eigenes Verhalten erst in

der folgenden Einvernahme vom 7. Dezember 2018 umfassend zur Sprache kam.

4.

C.___ schilderte anlässlich der

Erstbefragung vom 26. November 2018 das Kerngeschehen gleich wie ihr Freund.

Auch ihre Erstbefragung hat einen eher rudimentären Charakter. C.___ sagte aus,

sie sei unter Schock gestanden, nachdem der andere PW immer näher an ihr Auto gefahren

sei. Offensichtlich war es diese Wahrnehmung, welche C.___ vor allem

beeindruckte und deshalb Eingang ins Protokoll fand. Als Zeugin wurde C.___

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann einlässlich befragt und

sie bestätigte dort auf ausdrückliche Frage, das Handy beim Beschuldigten

gesehen zu haben. Festzustellen ist sodann, dass C.___ anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob ihr Freund den Beschuldigten

rechts überholt habe, nicht beantworten konnte; sie führte aus, es nicht mehr

zu wissen. Auch C.___ hätte, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet

hätte, mit Sicherheit ihren Freund dezidiert und entschieden «aus der

Schusslinie» genommen und in jeder Hinsicht entlastet. Mit der erwähnten

Antwort tat sie dies nicht, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.

Dass sich C.___ vor Obergericht nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, mindert

die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht.

5.

Es ergeben sich aus all diesen

Gründen keine Umstände, welche auf eine Falschaussage von B.___ oder C.___

hinweisen würden. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist deshalb gegeben und es

ist bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese

abzustellen.

6.

Anlässlich der Einvernahme des

Beschuldigten vom 30. November 2018 durch Fw D.___ hielt ihm dieser vor,

es sei auf seinem Natel um 12:37 Uhr ein ausgehender Anruf von

6.

Sekunden registriert (AS 16). Die Einvernahme von Fw D.___

anlässlich der Berufungsverhandlung konnte nicht klären, unter welchen

Umständen der Polizist zu dieser Frage gekommen war. Die Einvernahme wurde ohne

Dolmetscher durchgeführt und es ist unklar, ob der Beschuldigte auf die

Möglichkeit, die Herausgabe bzw. die Überprüfung seines Handys zu verweigern,

hingewiesen wurde. Aus diesem Grund legt das Berufungsgericht die entsprechende

Feststellung des Polizisten seiner Beurteilung nicht zugrunde; sie ist für das

Gericht nicht verwertbar.

7.

Nach übereinstimmenden Aussagen aller

Beteiligten kannten sich der Beschuldigte und der Strafanzeiger bzw. seine

Partnerin vor dem 24. November 2018 nicht. Es sind deshalb aus persönlicher

Sicht keine Gründe für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Die Erklärung des

Beschuldigten, B.___, der sich rechtswidrig verhalten habe (Rechtsüberholen),

habe mit einer Strafanzeige dem Beschuldigten zuvorkommen wollen, erweist sich

als wenig plausibel: Denn einerseits begibt sich ein Verkehrsteilnehmer, der

sich regelwidrig verhielt, kaum «in die Höhle des Löwen» bzw. zur Polizei, um

einen anderen Verkehrsteilnehmer anzuzeigen, um dann dessen spätere Anzeige als

Rachefeldzug darstellen zu können, und andererseits konnte B.___ gar nicht

wissen, ob der Beschuldigte ihn überhaupt hätte anzeigen wollen. Eine

Präventivanzeige durch den Zeugen erscheint deshalb als lebensfremd.

D. Beweisergebnis

Aus all diesen Gründen sind die

glaubhaften Aussagen von B.___ und C.___ der rechtlichen Beurteilung zu Grunde

zu legen. Zur Verwendung des Handys ist folgendes festzuhalten:

B.___ sagte aus, dass der Beschuldigte

das Handy in einer Hand gehalten und das Display geleuchtet habe. Er konnte

aber nicht sagen, was der Beschuldigte damit machte. Auch C.___ sagte nur aus,

der Beschuldigte sei «am Handy gewesen». Ob der Beschuldigte telefoniert hat,

wie ihm dies in der Anklageschrift in Ziff. 1.2 vorgehalten wird, ist somit nicht

erstellt. Sicher ist gestützt auf die Aussagen von B.___, dass das Display

leuchtete. Vom Leuchten des Displays ist grundsätzlich jedoch nichts ableitbar,

so dass offen bleiben muss, zu welchem Zweck der Beschuldigte das Handy in der

Hand hielt. Er richtete jedenfalls seine Aufmerksamkeit während einer kurzen

Zeitdauer auf das Mobiltelefon und sah deshalb während des angefangenen

Spurwechsels den PW auf der Normalspur nicht. Hinweise, dass B.___ mit

übersetzter Geschwindigkeit auf der Normalspur fuhr, liegen keine vor.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist der

objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, wenn eine

wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch

die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Eine wichtige

Verkehrsvorschrift ist u.a. die vorliegend verletzte Aufmerksamkeit nach Art.

31.

Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Weissenberger, Kommentar SVG 2. Auflage,

Art. 90 N 63). Die objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre

Verletzung eine ernstliche Gefahr geschaffen hat (Weissenberger, a.a.O., Art.

90.

N 65). Und ist es dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen

Unversehrtheit gekommen, d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines

individualisierbaren Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer

groben Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung

weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Weissenberger, a.a.O.

Art. 90 N 66).

2.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der

Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr

die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass

der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach

den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen

Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen

(Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). Die Norm ist eine objektiv

wichtige Verkehrsvorschrift, deren Verletzung den Tatbestand der einfachen

Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, unter Umständen aber

auch jenen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG

erfüllen kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 2, Art. 90 N 63).

3.

Der Beschuldigte, der auf der

Autobahn auf der Überholspur fuhr, wollte auf die Normalspur wechseln und

stellte deshalb den Blinker nach rechts. Er konzentrierte sich für kurze Zeit

auf das Handy, das er in seiner Hand hielt und dessen Display leuchtete. Offensichtlich

bemerkte er deshalb den leicht versetzt auf der Normalspur hinter ihm fahrenden

PW von B.___ nicht. Der Beschuldigte begann trotz des praktisch neben ihm

fahrenden PW von B.___ auf die Normalspur zu fahren, so dass dieser, um eine

Kollision zu vermeiden, nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen musste.

Durch das Hupen von B.___ realisierte der Beschuldigte dessen PW und fuhr

zurück auf die Überholspur.

Mit seinem Verhalten schuf der

Beschuldigte nicht nur eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer

– weil er aufgrund der abgelenkten Aufmerksamkeit bspw. auf ein Bremsmanöver

vor ihm nicht rechtzeitig hätte reagieren können – sondern er schuf eine sehr

konkrete Gefahr für die beiden Insassen des neben ihm fahrenden PW, B.___ und C.___.

B.___ musste, um eine Kollision zu vermeiden, nach rechts auf den

Dispositiv

Pannenstreifen ausweichen. Demnach hat der Beschuldigte in objektiv schwerer

Weise die Sicherheit Dritter ernstlich gefährdet.

4. Subjektiv wird für die Bejahung einer

groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonstwie

schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden

vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder

bei grober Fahrlässigkeit gegeben (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68).

Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere der

Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere der

Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad

der Gefährdung) ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres

Verschulden trifft. Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses

Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Daneben

kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer unbewussten Fahrlässigkeit

liegen, die sich aus einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen ergibt. So kann eine grobe Verkehrsregelverletzung begehen, wer

Verkehrsregeln aufgrund momentaner ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 N 87). Es ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig

zu prüfen, ob die Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und

besonders vorwerfbar ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv

wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die

Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, wenn nicht besondere Gegenindizien

vorliegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 69 und dort zitierte

bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche Gegenindizien sind gemäss ständiger

Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzukommen,

die den Grund des momentanen Fehlverhaltens in einem milderen Licht erscheinen

lassen. Nur dann entfällt der Schuldvorwurf des rücksichtslosen Verhaltens

(Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017, E. 1.2). In Bezug auf das Ablenken

lassen während der Fahrt zitiert Weissenberger (Weissenberger, a.a.O., Art. 90

N 86) die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine schwere Widerhandlung

und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer sich während der Fahrt

ablenken lässt und seine Aufmerksamkeit während einer relevanten Dauer

abwendet.

5.1 Und genau das trifft vorliegend zu:

Der Beschuldigte wandte seine Aufmerksamkeit seinem Handy zu, als er von der

Überholspur auf die Normalspur zu wechseln begann, obwohl der PW von B.___ nur

leicht versetzt hinter ihm auf der Normalspur fuhr und deshalb kein Raum für

einen Spurwechsel bestand. Diese Unaufmerksamkeit betraf zwar nur einen kurzen

Zeitraum, erfolgte aber auf der Autobahn und einer vom Beschuldigten nach

eigenen Aussagen gefahrenen Geschwindigkeit von 100 km/h. Dies ist besonders

vorwerfbar, auch wenn kein dichter Verkehr herrschte. Das Verhalten des

Beschuldigten muss zumindest als bewusst fahrlässig und damit rücksichtslos

bezeichnet werden, weil ein bedenkenloses Nichtbeachten der Gefährdung fremder

Rechtsgüter vorlag. Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten

in einem milderen Licht erscheinen lassen und Rücksichtslosigkeit ausschliessen

würden, liegen angesichts der konkreten Situation (Unaufmerksamkeit auf der

Autobahn bei hoher Geschwindigkeit) nicht vor. Der subjektive Tatbestand ist

damit erfüllt.

5.2 Zusammenfassend muss der

Beschuldigte nach dem oben Dargelegten wegen grober Verkehrsregelverletzung im

Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen werden.

6. Die Vorinstanz hat von einem Schuldspruch

wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG

abgesehen (Strafbefehl Ziff. 1.2). Zu Folge des Verbots der reformatio in peius

(Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dieser Tatbestand deshalb nicht weiter zu prüfen.

Es erfolgt unter Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz von «ne bis in idem»

allerdings auch kein Freispruch von diesem Vorhalt (vgl. BGE 144 IV 362).

IV. Strafzumessung

1. Da einzig von Seiten des

Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann das erstinstanzliche

Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO;

Verbot der reformatio in peius).

2. Betreffend die objektive Tatschwere

ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine wichtige

Verkehrsregel verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller gemäss

Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten als leicht zu qualifizieren

ist. Obwohl das Verhalten des Beschuldigten zu einer fatalen Kollision mit

schweren Folgen hätte führen können, verursachte er weder einen Sach- noch

einen Personenschaden und die Unaufmerksamkeit war nur von relativ kurzer

Dauer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte

grobfahrlässig. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht das Verschulden im

Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls als noch leicht zu werten. Bei

einer abstrakten Strafandrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist bei

einem leichten Verschulden die Strafe im unteren Drittel anzusiedeln, das

heisst zwischen 1-360 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz ausgefällte

Sanktion von 60 Tagessätzen befindet sich im untersten Bereich und

widerspiegelt das sehr leichte Verschulden. Nicht gefolgt werden kann der

Verteidigung, wenn sie argumentiert, es seien lediglich die von der

Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 14. Mai 2019 ausgefällten

20 Tagessätze auszufällen. Eine Sanktion von 20 Tagessätzen wäre

angesichts des Strafrahmens nur bei einer absoluten Bagatelle auszufällen; eine

solche liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht geht dabei auch nicht

von einem Nachtatverhalten des Beschuldigten aus, welches sich straferhöhend

auswirkt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Sanktion von 60 Tagessätzen

Geldstrafe ist zu bestätigen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges liegen vor, die Probezeit ist auf zwei Jahre

festzusetzen. Auch hier ist zu Folge des reformatio-Verbotes gar kein anderer

Entscheid möglich.

In Bezug auf die von der Vorinstanz

festgelegte Tagsatzhöhe von CHF 70.00 ist festzustellen, dass der

Beschuldigte im Jahr 2019 ein monatliches Einkommen von CHF 4'850.00 erzielte.

Die Verhältnisse blieben im Jahr 2020 unverändert. Per Juni 2021 wird der

Beschuldigte arbeitslos sein, da er seine bisherige Stelle bei der Post AG in

Härkingen kündigte. Wie er vor Obergericht ausführte, ist er derzeit auf

Stellensuche, eine Stelle hat er aber noch nicht in Aussicht und seine weiteren

Einkommensverhältnisse sind unklar. Angesichts dieser Umstände ist die

Tagsatzhöhe von CHF 70.00 zu bestätigen.

3.1 Die Vorinstanz hat zusätzlich zur

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, welche sie als «dem Verschulden

angemessen» bezeichnete, eine Verbindungsbusse von CHF 450.00, ersatzweise

6 Tage Ersatzfreiheitstrafe, ausgefällt.

3.2 Die Verbindungsbusse dient in erster

Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1

StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für

Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter

spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der

bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel

verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und

zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die

Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse

darf also zu keiner Straferhöhung führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019

E. 2.2).

3.3 Die Vorinstanz hätte, da sie eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 «als dem Verschulden des

Beschuldigten angemessen» erachtete, nicht noch zusätzlich eine

Verbindungsbusse ausfällen dürfen, weil sie auf diese Weise «unter dem Strich»

eine Sanktion aussprach, die das Verschulden des Beschuldigten überstieg. Die

Vorinstanz hätte vielmehr die Verbindungsbusse als Teil der Geldstrafe

ausscheiden müssen.

3.4 Busse und Geldstrafe sind qualitativ

gleichwertig, da beide Sanktionen den Täter im Rechtsgut Vermögen treffen. Wenn

die Geldstrafe aber bedingt ausgesprochen wird, ist sie milder als die Busse,

weil diese nur unbedingt ausgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2007

E. 7.2.4).

Es kann der unbedingte Teil der

Geldbusse mit erneutem Blick auf das reformatio-Verbot somit höchstens CHF

450.00 betragen. Bei einem Tagessatz von CHF 70.00 ist damit eine

Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen.

Somit ergibt sich folgende Sanktion:

-

54 Tagessätze Geldstrafe zu

je CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit

von 2 Jahren;

-

CHF 450.00 Busse,

Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Verfahrens vor dem

Richteramt Olten-Gösgen mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.00, total

CHF 1'050.00, welche dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt wurden,

sind ausgewiesen und zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte mit seiner Berufung grossmehrheitlich. Es kommt zu einer leichten

Reduktion des Strafmasses, indem die Verbindungsbusse neu nicht bei der Geldstrafe

hinzugerechnet, sondern als Teil von dieser ausgeschieden und damit der

schuldangemessenen Strafhöhe Rechnung getragen wird. Dabei handelt es sich

allerdings um einen marginalen Punkt.

2.2 Es rechtfertigt sich daher, die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00,

total CHF 1'600.00, im Umfang von 90%, d.h. CHF 1'440.00, dem

Beschuldigten aufzuerlegen. CHF 160.00 (=10% von CHF 1'600.00) gehen

zu Lasten des Staates Solothurn.

2.3 Weiter macht der privat bestellte

Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Ramón Eichenberger, Aufwendungen von 14.5

Stunden geltend. Diese sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Aufwand ist

angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021

jedoch um eine Stunde zu kürzen, was 13.5 Stunden ergibt. Gerechnet bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies CHF 3'375.00. Zuzüglich

Auslagen von CHF 109.98 und Mehrwertsteuern von CHF 268.34 ergibt

dies ein Honorar von total (gerundet) CHF 3'753.30.

Dem Beschuldigten wird für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 10% zugesprochen,

was aufgerundet einer pauschalen Entschädigung von CHF 400.00 entspricht.

2.4 Die dem Beschuldigten auferlegten erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'490.00

(CHF 1'050.00 + CHF 1'440.00) werden mit der ihm zugesprochenen

Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet, so dass er dem Staat für

das Berufungsverfahren noch Verfahrenkosten von CHF 2'090.00 zu bezahlen

hat.

Demnach wird in Anwendung von Art. 90

Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und

i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG;

Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 103 ff. StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff.,

Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 erkannt:

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit und mangelnder Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel, begangen am

24. November 2018 (Anklageschrift Ziffer 1.1), schuldig gemacht.

2.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

-

einer Geldstrafe von

54 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

-

einer Busse von

CHF 450.00; bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Dem Beschuldigten A.___

wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte (pauschale) Parteientschädigung

von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

4.

Der Beschuldigte A.___

hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 900.00, total CHF 1’050.00, zu bezahlen.

5.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total

CHF 1'600.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 1'440.00 (= 90%

von CHF 1'600.00) zu bezahlen.

CHF 160.00 (= 10% von

CHF 1'600.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

6.

Die dem

Beschuldigten A.___ auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten

von total CHF 2'490.00 (CHF 1'050.00 + CHF 1'440.00) werden mit

der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet, so

dass er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2'090.00 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Riechsteiner