STBER.2020.37
Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
3. März 2021Deutsch33 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Advokat
Ramón
Eichenberger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verletzung
der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 3. März 2021:
-
der Beschuldigte A.___ als
Berufungskläger mit seinem Verteidiger Advokat Ramón Eichenberger,
-
B.___ als Zeuge,
-
C.___ als Zeugin,
-
Fw D.___ als Zeuge,
-
Dolmetscherin E.___.
Zudem erscheinen zwei Zuschauerinnen.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht
zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung
gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Nach Rücksprache
mit dem Beschuldigten wird die Verhandlung auf Schweizerdeutsch geführt und von
der Dolmetscherin übersetzt. Der Beschuldigte bestätigt auf Nachfrage, die
Dolmetscherin zu verstehen.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
3. März 2020 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am 19. März
2020 die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 5. Mai 2020
habe der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
Beantragt sei ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eventualiter die
Bestrafung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
durch Verwendung eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt, wobei
er mit einer Busse von CHF 100.00 zu verurteilen sei. Die
Staatsanwaltschaft habe auf ein Rechtsmittel und die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung verzichtet. Das Berufungsgericht werde das gesamte Urteil
überprüfen.
Der Vorsitzende erläutert den
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Befragung des Zeugen B.___
3. Befragung der Zeugin C.___
4. Befragung des Zeugen Fw D.___
5. Befragung des Beschuldigten
6. Allfällige weitere Beweisanträge
7. Plädoyer von Advokat Ramón
Eichenberger
8. Letztes Wort der Beschuldigten
9. Geheime Urteilsberatung
10. Mündliche Urteilseröffnung
gleichentags um 16:30 Uhr
Der Vorsitzende erklärt, aufgrund der
aktuellen epidemiologischen Lage werde empfohlen, auf eine mündliche
Urteilseröffnung zu verzichten. In Absprache mit dem Beschuldigten wird auf
eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische
Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Advokat Eichenberger verzichtet auf das
Stellen von Vorfragen. Er reicht den Lohnausweis des Beschuldigten aus dem Jahr
2020 ein und beantragt, dieser sei zu den Akten zu nehmen. Zudem händigt er dem
Vorsitzenden seine Honorarnote aus.
Anschliessend folgt die Einvernahme der
Zeugen B.___, C.___ und Fw D.___, unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten
(vgl. CD und separate Einvernahmeprotokolle vom 3. März 2021).
In der Folge weist Oberrichter Kiefer
den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu
verweigern. Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 3. März 2021).
Das Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden
geschlossen, nachdem von der Verteidigung keine weiteren Beweisanträge gestellt
worden sind.
Nachdem die Verteidigung bestätigt hat,
dass für das letzte Wort des Beschuldigten die Anwesenheit der Dolmetscherin nicht
erforderlich ist, verlässt diese um 9:35 Uhr den Saal.
Advokat Ramón Eichenberger stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. Es
sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 3. März
2020 vollständig aufzuheben und mein Mandant vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung durch Mangel an Aufmerksamkeit freizusprechen.
2. Eventualiter
sei in Abänderung des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom
3. März 2020 mein Mandant lediglich wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung durch Verwendung eines Telefons ohne
Freisprecheinrichtung während der Fahrt schuldig zu sprechen und zu einer
Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 zu verurteilen.
3. Es
seien meinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventualiter seien die meinem Mandanten
auferlegten Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.
4. Es
sei meinem Mandanten für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zuzusprechen.
Eventualtier sei die Parteientschädigung entsprechend des Ausgangs des
Verfahrens angemessen zu reduzieren.»
Der Beschuldigte verzichtet auf das
letzte Wort.
Um 10:05 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 24. November 2018, 12:38 Uhr,
meldete sich B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn und
teilte mit, er sei auf der Autobahn A2 Richtung Egerkingen von einem PW-Lenker,
der am Telefonieren gewesen sei, beim Spurenwechsel fast touchiert worden (AS 5
ff.).
2. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 14. Mai 2019 wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und mangelnde Rücksicht beim
Fahrstreifenwechsel (Art. 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 44 Abs. 1 und 90 Abs. 2 SVG,
Art. 3 Abs. 1 VRV) sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln
durch Verwenden eine Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
(Art. 31 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) schuldig gesprochen und
zu einer Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von
CHF 450.00 verurteilt (AS 21 f.).
3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen
Strafbefehl Einsprache (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2019,
AS 25).
4. Mit Verfügung vom 2. August 2019
hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das
Richteramt Olten-Gösgen zum Entscheid (AS 39).
5. Am 3. März 2020 erliess der Amtsgerichtspräsident
von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
1. Der
Beschuldigte A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch
Mangel an Aufmerksamkeit schuldig gemacht, begangen am 24. November 2018
(AnklS 1.1).
2. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit
von 2 Jahren
b) einer Busse in Höhe von Fr. 450.--,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
3. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von Fr. 900.--, belaufen sich auf total Fr. 1'050.-- und sind
vom Beschuldigten A.___ zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und
verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils,
reduziert sich die Gerichtsgebühr um Fr. 300.--, womit die gesamten Kosten
für den Beschuldigten Fr. 750.-- betragen.
6. Am 19. März 2020 liess der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung anmelden (AS 93).
Gemäss Berufungserklärung vom 5. Mai
2020 richtet sich die Berufung gegen das gesamte Urteil. Beantragt wird ein
Freispruch von sämtlichen Vorhalten, eventualiter sei der Beschuldigte wegen
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwendung eines Telefons ohne
Freisprechanlage während der Fahrt schuldig zu sprechen und zu einer Busse von
CHF 100.00 zu verurteilen.
7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf die Einreichung eines Rechtsmittels.
8. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 3. März 2021 statt. An dieser Verhandlung wurden der
Beschuldigte sowie B.___, C.___ und Fw D.___ als Zeugen einvernommen.
Erwägungen
II. Sachverhalt
A. Die Vorhalte
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 14. Mai 2019 lautet wie folgt:
«1. Der Beschuldigte
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
1.1
Grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Mangel an
Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV) und
mangelnde Rücksicht beim Fahrsteifenwechsel (Art. 34 Abs. 3 SVG,
Art. 44 Abs. 1 SVG)
begangen
am 24. November 2018, um ca. 12:37 Uhr, in Hägendorf, A2, LU-Fb,
indem der Beschuldigte als Lenker des PW Opel […], BS-[...], zufolge mangelnder
Aufmerksamkeit den korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden PW, Lenker B.___,
übersah und deshalb bereits auf dessen Höhe vom Überhol- auf den Normalstreifen
wechselte. B.___ musste auf den Pannenstreifen ausweichen, um eine Kollision
zwischen den beiden Fahrzeugen zu verhindern. Durch sein Verhalten rief der
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere
von B.___ und dessen Beifahrerin, C.___, hervor und handelte dabei zumindest
unbewusst grobfahrlässig.
1.2
Einfach
Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Verwenden eines
Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Art. 31 Abs. 1 SVG,
Art. 3 Abs. 1 VRV)
begangen
am 24. November 2018, um ca. 12:37 Uhr, in Hägendorf, A2, LU-Fb,
indem der Beschuldigte als Lenker des PW Opel […], BS-[...], während der Fahrt
mit einem Mobiltelefon telefonierte, ohne dabei eine Freisprecheinrichtung zu
benützen.»
B. Die Aussagen
1.
B.___
B.___ war als PW-Lenker auf der Autobahn
A2 von Basel in Richtung Egerkingen unterwegs.
1.1
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 26. November 2018 (AS 8) führte er aus, dass er nach dem
Belchentunnel auf der rechten Spur gefahren sei. Kurz vor der Raststätte
Teufengraben habe er neben seinem PW auf der linken Fahrspur einen anderen PW
festgestellt, der leicht nach vorne versetzt gewesen sei. Die Hinterachse
dieses PW sei auf der Höhe seines linken Rückspiegels gewesen. Der PW habe
plötzlich nach rechts geblinkt und seine Fahrspur gewechselt. Er habe die
akustische Warnvorrichtung betätigt und sei auf den Pannentreifen ausgewichen.
Wenn er nicht ausgewichen wäre, hätte es einen Unfall gegeben. Der Lenker des
anderen PW habe das Mobiltelefon in der Hand gehalten, er wisse nicht, in
welcher Hand. Er habe anschliessend den PW überholt, sei vor ihn gefahren und
habe ein wenig gebremst, damit er ihm auf die Raststätte Teufengraben folge, um
dort die Polizei anzurufen. Der andere PW sei aber weitergefahren. Er sei mit
ca. 100 km/h gefahren.
1.2
Anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 7. Dezember 2018 (AS 17 ff.) wurde B.___ mit den Aussagen des
Beschuldigten vom 30. November 2018 (vgl. Ziff. 3.1 hiernach) konfrontiert.
B.___ führte aus, der PW-Lenker habe rechts
geblinkt und fast im gleichen Moment mit dem Spurwechsel begonnen. Er sei etwa
auf die Hälfte der Normalspur gefahren. Er (B.___) habe sofort gehupt und sei
auf den Pannenstreifen ausgewichen. Als ihn der PW-Lenker bemerkt habe, sei er
sofort wieder auf den Überholstreifen gewechselt. In diesem Moment habe er
gesehen, dass der PW-Lenker das Handy in einer Hand hielt.
Der PW-Lenker habe anschliessend mit
ausreichendem Abstand auf die Normalspur gewechselt. Er habe seinerseits auf
die Überholspur gewechselt, den PW überholt und sei vor ihm wieder auf die
Normalspur eingebogen. Er habe langsam abgebremst und habe vor der Raststätte
Teufengraben nach rechts geblinkt. Er habe dem anderen PW-Lenker signalisieren
wollen, ebenfalls auf die Raststätte zu fahren. Dieser habe jedoch wieder auf
die Überholspur gewechselt, so dass auch er auf die Überholspur gefahren sei
und weiter abgebremst habe, um anzuzeigen, dass er auf den Rastplatz fahren
solle. Er (B.___) sei dann auf den Rastplatz gefahren, der andere sei auf der
Autobahn weitergefahren.
B.___ führte weiter aus, dass er sicher
sei, dass der PW-Lenker das Handy in der Hand gehalten habe. Das Display habe
geleuchtet, er wisse aber nicht, was er mit dem Handy gemacht habe. Er habe die
Polizei orientiert, weil der PW-Lenker während dem Fahren am Natel war.
1.3
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde B.___ als Zeuge befragt (AS 68 ff.).
B.___ bestätigte seine bisherigen
Aussagen: Der PW habe plötzlich von der Überhol- auf die Normalspur wechseln
wollen, dieser habe ihn nicht gesehen. Er habe gesehen, dass er am Natel sei.
Er, B.___, habe auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Er wisse nicht mehr,
ob der andere geblinkt habe.
Der andere sei etwa auf die Hälfte
seiner Spur gefahren. Er habe gehupt.
Der andere habe das Handy in der linken
Hand gehalten, er sei nicht am Telefonieren gewesen. Er habe das Handy gesehen,
als er nach seinem Ausweichmanöver vom Pannenstreifen wieder auf die Normalspur
gefahren sei.
Es treffe zu, dass er den PW
anschliessend überholt habe. Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten sagte B.___
aus, dass man auf der Autobahn nicht rechts überhole. Auf nochmalige Frage
führte er aus, er wisse nicht mehr, wie er überholt habe. Er könne sich nicht
vorstellen, dass er rechts überholt habe.
1.4
Vor Obergericht bekräftigte B.___
seine bisherigen Aussagen und sagte erneut gleichlautend aus. Er führte aus,
der Beschuldigte sei auf der Überholspur gefahren, habe geblinkt und
angefangen, die Spur zu wechseln. Der Beschuldigte habe aber seinen Wagen nicht
gesehen, weil er am Natel gewesen sei. Er habe gehupt und auf den
Pannenstreifen ausweichen müssen, weil es sonst zu einer Kollision gekommen
wäre. Ob der Beschuldigte telefoniert habe, wisse er nicht mehr. Anzeige habe
er erstattet, weil es ihn geärgert habe, dass der Beschuldigte am Natel gewesen
sei. Man lese immer wieder in den Medien, dass es deswegen Verkehrsunfälle
gebe. Es könne einem ja einmal passieren, dass man ein anderes Fahrzeug nicht
sehe, wenn man die Spur wechsle, aber wenn man in diesem Zeitpunkt auch noch am
Natel sei, dann sei das gefährlich. Deshalb habe er die Polizei verständigt,
als er auf der Raststätte gewesen sei.
2.
C.___
2.1
C.___ ist die Freundin von B.___;
sie war Beifahrerin und führte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom
26.
November 2018 (AS 10) aus, dass sie kurz vor der Raststätte Teufelgraben
plötzlich einen anderen PW neben ihnen gesehen habe. Dieser sei näher an ihr
Auto gefahren. Ihr Freund habe gehupt und sei auf den Pannenstreifen
ausgewichen. Sie hätten dann den PW wieder überholt und sie habe von der Nummer
dieses PW ein Foto gemacht. Ihr Freund habe nach dem Überholen des anderen PW
gebremst und sei auf den Rastplatz Teufelgraben gefahren. Der andere PW sei
einfach weitergefahren. Sie sei unter Schock gewesen.
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeugin befragt (AS 73 ff.). Sie wisse nur
noch, dass der Herr fast in sie hineingefahren sei. Sie habe hinübergeschaut
und gesehen, dass er am Handy gewesen sei. Er habe auf die andere Spur (d.h.
die Normalspur) gewollt, auf der sie gefahren seien. Er sei ein wenig zu ihnen
hinübergekommen. Als er sie gesehen habe, sei er zurückgegangen. Ihr Freund
habe gehupt, sie wisse nicht, ob er auf den Pannenstreifen ausgewichen sei.
Auf Vorhalt führte C.___ aus, dass sie
sich nicht erinnern könne, ob ihr Freund rechts am Beschuldigten vorbeigefahren
sei.
2.3
Vor Obergericht gab C.___ an, sie
könne sich an den Vorfall nicht mehr erinnern, da es zu lange her sei. Sie
könne sich auch nicht an die Einvernahme bei der Polizei erinnern.
3.
D.___
Anlässlich der Berufungsverhandlung
wurde Fw D.___, der den Beschuldigten am 30. November 2018 polizeilich befragt
hatte, als Zeuge einvernommen. Er konnte sich an die Einvernahme vom
30.
November 2018 nicht mehr erinnern und konnte keine weiteren Angaben
machen. Er konnte deshalb auch nicht mehr sagen, unter welchen Umständen er
Einblick in das Mobiltelefon des Beschuldigten erhalten hatte.
4.
Der Beschuldigte
4.1
Der Beschuldigte wurde nach den
Erstaussagen von B.___ und C.___ am 30. November 2018 erstmals polizeilich
befragt (AS 12 ff.).
Der Beschuldigte führte aus, dass er am
24.
November 2018, 12:38 h, aus Richtung Basel nach Solothurn unterwegs gewesen
sei. Er könne sich an einen Vorfall zwischen dem Belchentunnel und Egerkingen
erinnern. Er sei auf dem linken Fahrstreifen aus dem Belchentunnel gefahren.
Hinter ihm seien mehrere Fahrzeuge gefahren, er habe deshalb auf die Normalspur
wechseln wollen. Er habe nach rechts geblinkt, in den rechten Rückspiegel
geschaut und einen Blick nach rechts gemacht und habe dann mit dem Spurwechsel
begonnen. In diesem Moment habe ein von hinten kommendes Fahrzeug mehrmals
gehupt und ihn rechts auf der Normalspur überholt. Dieser PW sei mindestens 120
km/h gefahren. Der PW habe dann auf die linke Fahrspur gewechselt und das Tempo
auf ca. 60 – 70 km/h verlangsamt. Er habe dann auf den rechten Streifen
gewechselt und sei am anderen PW vorbeigefahren. Dieser habe die Autobahn dann
bei der Raststätte Teufelgraben verlassen; er habe dies im Rückspiegel gesehen.
Auf Nachfrage führte der Beschuldigte
aus, dass er mit dem Spurwechsel noch nicht begonnen habe, als der andere PW
gehupt habe. Dieser müsse sehr schnell von hinten gekommen sein. Als er auf den
rechten Streifen gewechselt habe und der andere PW auf der gleichen Höhe
gewesen sei, habe ihm die Frau den «Stinkfinger» gezeigt. Er sei rechts am PW
vorbeigefahren. Der andere PW habe ihn vorher auch rechts überholt.
Der Beschuldigte bestritt, telefoniert
zu haben. Auf den Vorhalt, dass auf seinem Natel ein ausgehender Anruf von 6
Sekunden registriert sei, führte der Beschuldigte aus, dass er sich das nicht
erklären könne.
4.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (AS 63
ff.). Er sei via Viber angerufen worden, das Natel sei in der Hosentasche
gewesen, er habe den Anruf nicht entgegengenommen. Der Anruf sei automatisch
eingeschaltet worden, deshalb habe es eine Verbindung von 6 Sekunden gegeben.
Der Beschuldigte bestätigte, dass ihn B.___
rechts überholt habe.
4.3
Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Er gab an, zum Tatzeitpunkt mit seinem
Fahrzeug auf der Überholspur gefahren zu sein. Er habe auf die Normalspur
wechseln wollen und habe geblinkt. Auf einmal habe es gehupt. Ein anderer Wagen
sei in überhöhter Geschwindigkeit auf der Normalspur herangefahren. Deshalb habe
er nicht auf die Normalspur wechseln können, sondern sei auf der Überholspur
geblieben. Ausserdem bestritt er, telefoniert oder das Mobiltelefon in der Hand
gehalten zu haben.
C. Beweiswürdigung
1.
B.___ orientierte am 24. November
2018.
die Polizei Kanton Solothurn telefonisch über einen Vorfall, der sich
unmittelbar zuvor auf der Autobahn A2 ereignet haben soll. Selbstverständlich
genügt ein solches Verhalten allein nicht, um die Glaubhaftigkeit der
nachfolgenden Aussagen des Melders zu begründen; immerhin ist aber
festzuhalten, dass ein Melder einer Verkehrsregelverletzung stets einen erheblichen
Aufwand auf sich nimmt, der mit einer Orientierung der Polizei bzw. einer
Strafanzeige verbunden ist, was sich auch im vorliegenden Verfahren
exemplarisch zeigt, wurde Alessandro Gambarelli doch insgesamt viermal befragt.
Es ist davon auszugehen, dass ein Verkehrsteilnehmer einen solchen Aufwand in
der Regel nur auf sich nimmt, wenn er sich durch ein besonderes Ereignis hierzu
veranlasst sieht.
2.1
B.___ hat das Kerngeschehen in
sämtlichen Einvernahmen gleichlautend geschildert. Er führte aus, dass er auf
der Normalspur gefahren sei und er nach dem Belchentunnel Richtung Egerkingen
plötzlich einen links leicht nach vorne versetzt fahrenden PW wahrgenommen
habe, der nach rechts geblinkt habe und auf die Normalspur gefahren sei. Er
habe deshalb gehupt und habe auf den Pannenstreifen ausweichen müssen. Er
führte zudem in sämtlichen Einvernahmen aus, dass der PW-Führer das Handy in
einer Hand gehalten habe. Diese Schilderungen des Kerngeschehens sind schlüssig
und plausibel. Sie haben im Verlauf des Verfahrens an Dramatik nicht
zugenommen, sondern es ist im Gegenteil festzustellen, dass das
Aussageverhalten von B.___ nicht den Eindruck erweckt, den Beschuldigten
möglichst stark belasten zu wollen. So führte er am 7. Dezember 2018 und
auch vor Obergericht aus, dass ein unvorsichtiger Spurwechsel jedem einmal
passieren könne; geärgert habe ihn vielmehr die Handy-Benutzung durch den
Beschuldigten. Diese Schilderung seines eigenen Gefühlslebens wirkt stimmig. B.___
hat zudem anlässlich der Befragung an der erstinstanzlichen Verhandlung den
Vorhalt des Beschuldigten, er habe diesen rechts überholt, mit einer gewissen
Unsicherheit beantwortet. So führte er aus, er könne sich das nicht vorstellen,
er wisse es aber nicht mehr, wie er ihn überholt habe. Dieses Aussageverhalten
spricht für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von
B.___: Bei unwahren Belastungen seinerseits gegenüber dem Beschuldigten hätte
er Vorhalte an die eigene Adresse mit Sicherheit mit aller Entschiedenheit
bestritten. Er sagte sodann auch konstant aus, der Beschuldigte habe sein
Mobiltelefon in der Hand gehalten, beharrte jedoch nicht darauf, dass dieser
telefoniert habe. Hätte er den Beschuldigten unnötig belasten wollen, hätte er
ausgesagt, der Beschuldigte habe telefoniert. Dies ist ein starkes
Glaubhaftigkeitskriterium. Schliesslich hinterliess B.___ vor Obergericht auch
in persönlicher Hinsicht einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck.
2.2
Zwar ist festzustellen, dass das
Aussageverhalten des Beschuldigten gleichlautend erfolgte. Er hielt konsequent
an seiner Version fest. Er schilderte das Geschehen insgesamt grundsätzlich
gleich wie B.___, mit Ausnahme des Spurwechsels. So bestritt er insbesondere den
Beginn des Spurwechsels und den Gebrauch des Mobiltelefons. Dass eine
beschuldigte Person in einem Strafverfahren ein konstantes Aussageverhalten an
den Tag legt, spricht jedoch nicht per se für einen höheren Beweiswert ihrer
Aussage, zumal im vorliegenden Fall der Ablauf der Ereignisse mit den zwei
erwähnten Ausnahmen unbestritten war.
3.
Zu den Argumenten des Beschuldigten
in der Berufungserklärung vom 5. Mai 2020 ist folgendes festzuhalten:
-
B.___ sagte in jeder
Einvernahme aus, er habe zu Folge des Spurenwechsels des Beschuldigten auf den
Pannenstreifen ausweichen müssen. Auch wenn er in der Einvernahme vom 26.
November 2018 nicht ausdrücklich sagte, dass der Beschuldigte bis ca. in die
Hälfte der Normalspur gefahren sei, deutet der Hinweis auf das Erfordernis des
Ausweichens auf den Pannenstreifen auf ein zumindest deutliches Befahren der
Normalspur durch den Beschuldigten auch in der ersten Einvernahme hin.
-
Aktenwidrig sind die
Ausführungen des Beschuldigten, B.___ habe am 26. November 2018 das
Mobiltelefon in der Hand des Beschuldigten erst erwähnt, nachdem er
geschildert habe, wie er den Beschuldigten überholt habe. Das Gegenteil trifft
zu: B.___ erwähnte das Mobiltelefon, bevor er sein eigenes
Überholmanöver beschrieb (AS 8). Bezüglich des Zeitpunkts, in welchem er das
Mobiltelefon feststellte, liegt somit kein Widerspruch in seinen Aussagen vor.
-
Nicht nachvollziehbar – und
auch nicht weiter begründet – ist sodann die Einwendung des Beschuldigten, B.___
habe das Natel gar nicht sehen können. Der Beschuldigte sass alleine in seinem
Auto, so dass die Sicht auf den Beschuldigten aus dem rechts neben dem PW des
Beschuldigten fahrenden Zeugen eben gerade nicht versperrt war.
-
Es trifft zu, dass B.___
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte, der Beschuldigte
habe das Handy in der linken Hand gehalten. Dies im Gegensatz zu den früheren
Einvernahmen, in welchen er nicht wusste, in welcher Hand das Handy war.
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung
fand gut 15 Monate nach dem Vorfall auf der A2 statt. Es ist nicht davon
auszugehen, dass B.___ nach Ablauf dieser langen Zeit exaktere Erinnerungen an
die Ereignisse hatte als bei den beiden zeitnahen Einvernahmen am 26. November
und 7. Dezember 2018 und deshalb auf diese ersten Einvernahmen abzustellen
ist. Möglich ist, dass sich während dem Zeitablauf eine Erinnerung verfestigte,
welche nicht der Realität entspricht. Dieser Vorgang führt aber einzig dazu,
nicht auf die spätere Aussage abzustellen. Warum deshalb auch die Aussagen der
ersten Stunde nicht glaubhaft sein sollen, ist nicht nachvollziehbar.
-
Anlässlich der
Erstbefragung, welche nur rudimentär erfolgte, ging es ausschliesslich oder
zumindest ganz schwergewichtig um das aus der Sicht von B.___ verkehrswidrige
Verhalten des Beschuldigten. Es ist deshalb nicht weiter erstaunlich und
spricht insbesondere nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn die
anschliessende Phase, als
B.___ versuchte, den Beschuldigten zu bewegen, ihm auf den Rastplatz zu folgen,
nur sehr knapp beschrieben wird. Das Verhalten von B.___ rückte erst nach der
ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 30. November 2018 stärker ins Zentrum
des Interesses, weil der Beschuldigte in dieser Einvernahme seinerseits den
Strafanzeiger belastete. Es ist deshalb folgerichtig und spricht nicht gegen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___, dass sein eigenes Verhalten erst in
der folgenden Einvernahme vom 7. Dezember 2018 umfassend zur Sprache kam.
4.
C.___ schilderte anlässlich der
Erstbefragung vom 26. November 2018 das Kerngeschehen gleich wie ihr Freund.
Auch ihre Erstbefragung hat einen eher rudimentären Charakter. C.___ sagte aus,
sie sei unter Schock gestanden, nachdem der andere PW immer näher an ihr Auto gefahren
sei. Offensichtlich war es diese Wahrnehmung, welche C.___ vor allem
beeindruckte und deshalb Eingang ins Protokoll fand. Als Zeugin wurde C.___
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann einlässlich befragt und
sie bestätigte dort auf ausdrückliche Frage, das Handy beim Beschuldigten
gesehen zu haben. Festzustellen ist sodann, dass C.___ anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob ihr Freund den Beschuldigten
rechts überholt habe, nicht beantworten konnte; sie führte aus, es nicht mehr
zu wissen. Auch C.___ hätte, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht belastet
hätte, mit Sicherheit ihren Freund dezidiert und entschieden «aus der
Schusslinie» genommen und in jeder Hinsicht entlastet. Mit der erwähnten
Antwort tat sie dies nicht, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Dass sich C.___ vor Obergericht nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, mindert
die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht.
5.
Es ergeben sich aus all diesen
Gründen keine Umstände, welche auf eine Falschaussage von B.___ oder C.___
hinweisen würden. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist deshalb gegeben und es
ist bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf diese
abzustellen.
6.
Anlässlich der Einvernahme des
Beschuldigten vom 30. November 2018 durch Fw D.___ hielt ihm dieser vor,
es sei auf seinem Natel um 12:37 Uhr ein ausgehender Anruf von
6.
Sekunden registriert (AS 16). Die Einvernahme von Fw D.___
anlässlich der Berufungsverhandlung konnte nicht klären, unter welchen
Umständen der Polizist zu dieser Frage gekommen war. Die Einvernahme wurde ohne
Dolmetscher durchgeführt und es ist unklar, ob der Beschuldigte auf die
Möglichkeit, die Herausgabe bzw. die Überprüfung seines Handys zu verweigern,
hingewiesen wurde. Aus diesem Grund legt das Berufungsgericht die entsprechende
Feststellung des Polizisten seiner Beurteilung nicht zugrunde; sie ist für das
Gericht nicht verwertbar.
7.
Nach übereinstimmenden Aussagen aller
Beteiligten kannten sich der Beschuldigte und der Strafanzeiger bzw. seine
Partnerin vor dem 24. November 2018 nicht. Es sind deshalb aus persönlicher
Sicht keine Gründe für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Die Erklärung des
Beschuldigten, B.___, der sich rechtswidrig verhalten habe (Rechtsüberholen),
habe mit einer Strafanzeige dem Beschuldigten zuvorkommen wollen, erweist sich
als wenig plausibel: Denn einerseits begibt sich ein Verkehrsteilnehmer, der
sich regelwidrig verhielt, kaum «in die Höhle des Löwen» bzw. zur Polizei, um
einen anderen Verkehrsteilnehmer anzuzeigen, um dann dessen spätere Anzeige als
Rachefeldzug darstellen zu können, und andererseits konnte B.___ gar nicht
wissen, ob der Beschuldigte ihn überhaupt hätte anzeigen wollen. Eine
Präventivanzeige durch den Zeugen erscheint deshalb als lebensfremd.
D. Beweisergebnis
Aus all diesen Gründen sind die
glaubhaften Aussagen von B.___ und C.___ der rechtlichen Beurteilung zu Grunde
zu legen. Zur Verwendung des Handys ist folgendes festzuhalten:
B.___ sagte aus, dass der Beschuldigte
das Handy in einer Hand gehalten und das Display geleuchtet habe. Er konnte
aber nicht sagen, was der Beschuldigte damit machte. Auch C.___ sagte nur aus,
der Beschuldigte sei «am Handy gewesen». Ob der Beschuldigte telefoniert hat,
wie ihm dies in der Anklageschrift in Ziff. 1.2 vorgehalten wird, ist somit nicht
erstellt. Sicher ist gestützt auf die Aussagen von B.___, dass das Display
leuchtete. Vom Leuchten des Displays ist grundsätzlich jedoch nichts ableitbar,
so dass offen bleiben muss, zu welchem Zweck der Beschuldigte das Handy in der
Hand hielt. Er richtete jedenfalls seine Aufmerksamkeit während einer kurzen
Zeitdauer auf das Mobiltelefon und sah deshalb während des angefangenen
Spurwechsels den PW auf der Normalspur nicht. Hinweise, dass B.___ mit
übersetzter Geschwindigkeit auf der Normalspur fuhr, liegen keine vor.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist der
objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, wenn eine
wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch
die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Eine wichtige
Verkehrsvorschrift ist u.a. die vorliegend verletzte Aufmerksamkeit nach Art.
31.
Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Weissenberger, Kommentar SVG 2. Auflage,
Art. 90 N 63). Die objektiv schwere Missachtung ist gegeben, wenn ihre
Verletzung eine ernstliche Gefahr geschaffen hat (Weissenberger, a.a.O., Art.
90.
N 65). Und ist es dabei zu einer konkreten Gefährdung der körperlichen
Unversehrtheit gekommen, d.h. zu einer tatsächlichen Gefährdung eines
individualisierbaren Rechtsgutträgers, so ist der objektive Tatbestand einer
groben Verkehrsregelverletzung immer zu bejahen, es sei denn, die Gefährdung
weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (Weissenberger, a.a.O.
Art. 90 N 66).
2.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der
Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann. Zudem muss er der Strasse und dem Verkehr
die erforderliche Aufmerksamkeit zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass
der Aufmerksamkeit, welches vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach
den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen
Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen
(Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 1 ff.). Die Norm ist eine objektiv
wichtige Verkehrsvorschrift, deren Verletzung den Tatbestand der einfachen
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, unter Umständen aber
auch jenen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
erfüllen kann (Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N. 2, Art. 90 N 63).
3.
Der Beschuldigte, der auf der
Autobahn auf der Überholspur fuhr, wollte auf die Normalspur wechseln und
stellte deshalb den Blinker nach rechts. Er konzentrierte sich für kurze Zeit
auf das Handy, das er in seiner Hand hielt und dessen Display leuchtete. Offensichtlich
bemerkte er deshalb den leicht versetzt auf der Normalspur hinter ihm fahrenden
PW von B.___ nicht. Der Beschuldigte begann trotz des praktisch neben ihm
fahrenden PW von B.___ auf die Normalspur zu fahren, so dass dieser, um eine
Kollision zu vermeiden, nach rechts auf den Pannenstreifen ausweichen musste.
Durch das Hupen von B.___ realisierte der Beschuldigte dessen PW und fuhr
zurück auf die Überholspur.
Mit seinem Verhalten schuf der
Beschuldigte nicht nur eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer
– weil er aufgrund der abgelenkten Aufmerksamkeit bspw. auf ein Bremsmanöver
vor ihm nicht rechtzeitig hätte reagieren können – sondern er schuf eine sehr
konkrete Gefahr für die beiden Insassen des neben ihm fahrenden PW, B.___ und C.___.
B.___ musste, um eine Kollision zu vermeiden, nach rechts auf den
Dispositiv
Pannenstreifen ausweichen. Demnach hat der Beschuldigte in objektiv schwerer
Weise die Sicherheit Dritter ernstlich gefährdet.
4. Subjektiv wird für die Bejahung einer
groben Verletzung der Verkehrsregeln ein rücksichtsloses oder sonstwie
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden
vorausgesetzt. Dieses ist bei Vorsatz (einschliesslich Eventualvorsatz) oder
bei grober Fahrlässigkeit gegeben (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 68).
Es darf zwar nicht von der objektiven auf die subjektive Schwere der
Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, doch ist die objektive Schwere der
Tat (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad
der Gefährdung) ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres
Verschulden trifft. Die Rechtsprechung bejaht ein subjektiv rücksichtsloses
Verhalten immer in Fällen von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit. Daneben
kann die Rücksichtslosigkeit aber auch in einer unbewussten Fahrlässigkeit
liegen, die sich aus einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen ergibt. So kann eine grobe Verkehrsregelverletzung begehen, wer
Verkehrsregeln aufgrund momentaner ungenügender Aufmerksamkeit verletzt (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 87). Es ist in diesen Fällen aber besonders sorgfältig
zu prüfen, ob die Verkehrsregelverletzung auf Rücksichtslosigkeit beruht und
besonders vorwerfbar ist. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird auch bei unbewusster Fahrlässigkeit die
Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, wenn nicht besondere Gegenindizien
vorliegen (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 69 und dort zitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Solche Gegenindizien sind gemäss ständiger
Rechtsprechung ausnahmsweise anzunehmen, wenn besondere Umstände hinzukommen,
die den Grund des momentanen Fehlverhaltens in einem milderen Licht erscheinen
lassen. Nur dann entfällt der Schuldvorwurf des rücksichtslosen Verhaltens
(Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2017, E. 1.2). In Bezug auf das Ablenken
lassen während der Fahrt zitiert Weissenberger (Weissenberger, a.a.O., Art. 90
N 86) die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine schwere Widerhandlung
und damit eine grobe Verkehrsregelverletzung begeht, wer sich während der Fahrt
ablenken lässt und seine Aufmerksamkeit während einer relevanten Dauer
abwendet.
5.1 Und genau das trifft vorliegend zu:
Der Beschuldigte wandte seine Aufmerksamkeit seinem Handy zu, als er von der
Überholspur auf die Normalspur zu wechseln begann, obwohl der PW von B.___ nur
leicht versetzt hinter ihm auf der Normalspur fuhr und deshalb kein Raum für
einen Spurwechsel bestand. Diese Unaufmerksamkeit betraf zwar nur einen kurzen
Zeitraum, erfolgte aber auf der Autobahn und einer vom Beschuldigten nach
eigenen Aussagen gefahrenen Geschwindigkeit von 100 km/h. Dies ist besonders
vorwerfbar, auch wenn kein dichter Verkehr herrschte. Das Verhalten des
Beschuldigten muss zumindest als bewusst fahrlässig und damit rücksichtslos
bezeichnet werden, weil ein bedenkenloses Nichtbeachten der Gefährdung fremder
Rechtsgüter vorlag. Besondere Umstände, welche das Verhalten des Beschuldigten
in einem milderen Licht erscheinen lassen und Rücksichtslosigkeit ausschliessen
würden, liegen angesichts der konkreten Situation (Unaufmerksamkeit auf der
Autobahn bei hoher Geschwindigkeit) nicht vor. Der subjektive Tatbestand ist
damit erfüllt.
5.2 Zusammenfassend muss der
Beschuldigte nach dem oben Dargelegten wegen grober Verkehrsregelverletzung im
Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen werden.
6. Die Vorinstanz hat von einem Schuldspruch
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
abgesehen (Strafbefehl Ziff. 1.2). Zu Folge des Verbots der reformatio in peius
(Art. 391 Abs. 2 StPO) ist dieser Tatbestand deshalb nicht weiter zu prüfen.
Es erfolgt unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz von «ne bis in idem»
allerdings auch kein Freispruch von diesem Vorhalt (vgl. BGE 144 IV 362).
IV. Strafzumessung
1. Da einzig von Seiten des
Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, kann das erstinstanzliche
Urteil nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO;
Verbot der reformatio in peius).
2. Betreffend die objektive Tatschwere
ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine wichtige
Verkehrsregel verletzte, jedoch sein Verschulden innerhalb aller gemäss
Art. 90 Abs. 2 SVG denkbaren Tatvarianten als leicht zu qualifizieren
ist. Obwohl das Verhalten des Beschuldigten zu einer fatalen Kollision mit
schweren Folgen hätte führen können, verursachte er weder einen Sach- noch
einen Personenschaden und die Unaufmerksamkeit war nur von relativ kurzer
Dauer. Was die subjektive Tatschwere betrifft, handelte der Beschuldigte
grobfahrlässig. Damit ist auch in subjektiver Hinsicht das Verschulden im
Rahmen der groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls als noch leicht zu werten. Bei
einer abstrakten Strafandrohung von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist bei
einem leichten Verschulden die Strafe im unteren Drittel anzusiedeln, das
heisst zwischen 1-360 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz ausgefällte
Sanktion von 60 Tagessätzen befindet sich im untersten Bereich und
widerspiegelt das sehr leichte Verschulden. Nicht gefolgt werden kann der
Verteidigung, wenn sie argumentiert, es seien lediglich die von der
Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 14. Mai 2019 ausgefällten
20 Tagessätze auszufällen. Eine Sanktion von 20 Tagessätzen wäre
angesichts des Strafrahmens nur bei einer absoluten Bagatelle auszufällen; eine
solche liegt aber hier nicht vor. Das Berufungsgericht geht dabei auch nicht
von einem Nachtatverhalten des Beschuldigten aus, welches sich straferhöhend
auswirkt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Sanktion von 60 Tagessätzen
Geldstrafe ist zu bestätigen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges liegen vor, die Probezeit ist auf zwei Jahre
festzusetzen. Auch hier ist zu Folge des reformatio-Verbotes gar kein anderer
Entscheid möglich.
In Bezug auf die von der Vorinstanz
festgelegte Tagsatzhöhe von CHF 70.00 ist festzustellen, dass der
Beschuldigte im Jahr 2019 ein monatliches Einkommen von CHF 4'850.00 erzielte.
Die Verhältnisse blieben im Jahr 2020 unverändert. Per Juni 2021 wird der
Beschuldigte arbeitslos sein, da er seine bisherige Stelle bei der Post AG in
Härkingen kündigte. Wie er vor Obergericht ausführte, ist er derzeit auf
Stellensuche, eine Stelle hat er aber noch nicht in Aussicht und seine weiteren
Einkommensverhältnisse sind unklar. Angesichts dieser Umstände ist die
Tagsatzhöhe von CHF 70.00 zu bestätigen.
3.1 Die Vorinstanz hat zusätzlich zur
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00, welche sie als «dem Verschulden
angemessen» bezeichnete, eine Verbindungsbusse von CHF 450.00, ersatzweise
6 Tage Ersatzfreiheitstrafe, ausgefällt.
3.2 Die Verbindungsbusse dient in erster
Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1
StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für
Vergehen zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter
spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der
bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel
verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und
zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingte Strafe und die
Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse
darf also zu keiner Straferhöhung führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2019
E. 2.2).
3.3 Die Vorinstanz hätte, da sie eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 70.00 «als dem Verschulden des
Beschuldigten angemessen» erachtete, nicht noch zusätzlich eine
Verbindungsbusse ausfällen dürfen, weil sie auf diese Weise «unter dem Strich»
eine Sanktion aussprach, die das Verschulden des Beschuldigten überstieg. Die
Vorinstanz hätte vielmehr die Verbindungsbusse als Teil der Geldstrafe
ausscheiden müssen.
3.4 Busse und Geldstrafe sind qualitativ
gleichwertig, da beide Sanktionen den Täter im Rechtsgut Vermögen treffen. Wenn
die Geldstrafe aber bedingt ausgesprochen wird, ist sie milder als die Busse,
weil diese nur unbedingt ausgesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2007
E. 7.2.4).
Es kann der unbedingte Teil der
Geldbusse mit erneutem Blick auf das reformatio-Verbot somit höchstens CHF
450.00 betragen. Bei einem Tagessatz von CHF 70.00 ist damit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen festzusetzen.
Somit ergibt sich folgende Sanktion:
-
54 Tagessätze Geldstrafe zu
je CHF 70.00 unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit
von 2 Jahren;
-
CHF 450.00 Busse,
Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Verfahrens vor dem
Richteramt Olten-Gösgen mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.00, total
CHF 1'050.00, welche dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt wurden,
sind ausgewiesen und zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte mit seiner Berufung grossmehrheitlich. Es kommt zu einer leichten
Reduktion des Strafmasses, indem die Verbindungsbusse neu nicht bei der Geldstrafe
hinzugerechnet, sondern als Teil von dieser ausgeschieden und damit der
schuldangemessenen Strafhöhe Rechnung getragen wird. Dabei handelt es sich
allerdings um einen marginalen Punkt.
2.2 Es rechtfertigt sich daher, die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00,
total CHF 1'600.00, im Umfang von 90%, d.h. CHF 1'440.00, dem
Beschuldigten aufzuerlegen. CHF 160.00 (=10% von CHF 1'600.00) gehen
zu Lasten des Staates Solothurn.
2.3 Weiter macht der privat bestellte
Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Ramón Eichenberger, Aufwendungen von 14.5
Stunden geltend. Diese sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Aufwand ist
angesichts der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 3. März 2021
jedoch um eine Stunde zu kürzen, was 13.5 Stunden ergibt. Gerechnet bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt dies CHF 3'375.00. Zuzüglich
Auslagen von CHF 109.98 und Mehrwertsteuern von CHF 268.34 ergibt
dies ein Honorar von total (gerundet) CHF 3'753.30.
Dem Beschuldigten wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von 10% zugesprochen,
was aufgerundet einer pauschalen Entschädigung von CHF 400.00 entspricht.
2.4 Die dem Beschuldigten auferlegten erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2'490.00
(CHF 1'050.00 + CHF 1'440.00) werden mit der ihm zugesprochenen
Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet, so dass er dem Staat für
das Berufungsverfahren noch Verfahrenkosten von CHF 2'090.00 zu bezahlen
hat.
Demnach wird in Anwendung von Art. 90
Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV und
i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG;
Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,
Art. 103 ff. StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff.,
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 erkannt:
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit und mangelnder Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel, begangen am
24. November 2018 (Anklageschrift Ziffer 1.1), schuldig gemacht.
2.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
-
einer Geldstrafe von
54 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;
-
einer Busse von
CHF 450.00; bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Dem Beschuldigten A.___
wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte (pauschale) Parteientschädigung
von CHF 400.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
4.
Der Beschuldigte A.___
hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 900.00, total CHF 1’050.00, zu bezahlen.
5.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total
CHF 1'600.00, hat der Beschuldigte im Umfang von CHF 1'440.00 (= 90%
von CHF 1'600.00) zu bezahlen.
CHF 160.00 (= 10% von
CHF 1'600.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
6.
Die dem
Beschuldigten A.___ auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten
von total CHF 2'490.00 (CHF 1'050.00 + CHF 1'440.00) werden mit
der ihm zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 400.00 verrechnet, so
dass er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2'090.00 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner