STBER.2020.39
mehrfache Sachbeschädigung, Brandstiftung und Widerruf eines bedingten Strafvollzugs
25. März 2021Deutsch59 min
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.___ wegen angeblicher Brandstiftung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Corinne Saner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
Sachbeschädigung, Brandstiftung, Widerruf bedingter Strafvollzüge,
obligatorische Landesverweisung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Leitender Staatsanwalt
J.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwältin
Corinne Saner, amtliche Verteidigerin,
-
der Vater des
Beschuldigten, Zuhörer,
-
ein Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft, Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar.
Rechtsanwältin Saner gibt im Rahmen der
Vorbemerkungen den Rückzug der Berufung in Bezug Ziff. 1 des angefochtenen
Urteils bekannt. Der Schuldspruch wegen Brandstiftung ist somit in Rechtskraft
erwachsen. Rechtsanwältin Saner gibt ihre Kostennote für das Berufungsverfahren
zu den Akten (eine Kopie wird dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
unterbreitet) und beantragt, es seien folgende Unterlagen zu den Akten zu
nehmen:
-
Zusammenstellung
Gesundheitskosten 2020,
-
zwei ärztliche
Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Beschuldigten.
Der Leitende Staatsanwalt J.___ erhebt
keine Einwände gegen den Beweisantrag. Über diesen wird nach der Einvernahme
des Beschuldigten entschieden.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Der Beweisantrag des Beschuldigten wird
gutgeheissen. Die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen, was den
Anwesenden sofort mündlich eröffnet wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Leitender
Staatsanwalt J.___
(gibt
die Anträge schriftlich zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 betreffend der
Urteilsziffer 1 alinea 1 (mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 23. Juli 2017
[AZ 1.1. lit. a] und am 21. April 2018 [AZ 1.1. lit. b]), Urteilsziffer 1
alinea 2 (Brandstiftung, begangen am 23. Juli 2017 [AZ 2]) sowie betreffend
Urteilsziffern 7 bis 10 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei bedingt durch die rechtskräftigen
Schuldsprüche zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
Eventualiter: A.___ sei bedingt durch die rechtskräftigen
Schuldsprüche zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter
Gewährung des bedingten Vollzuges für 17 Monate bei einer Probezeit von fünf
Jahren.
3. Die von A.___ erstandene Haft (konkret
vom 6. Dezember 2017, 07:10 Uhr, bis 7. Dezember 2017, 14:55 Uhr; total zwei
Tage) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 bedingt gewährte
Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (Probezeit vier
Jahre; verlängert mit Urteil vom 13. Januar 2017 um ein Jahr) sei zu
widerrufen.
5. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 bedingt gewährte Vollzug einer
Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (Probezeit drei Jahre)
sei zu widerrufen.
6. A.___ sei für die Dauer von sieben
Jahren des Landes zu verweisen.
7. A.___ sei im SIS auszuschreiben.
8. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. C. Saner, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
9. A.___ seien die ihm gemäss Ziff. 11 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 auferlegten
Kosten (CHF 22'045.00) sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zur
Bezahlung aufzuerlegen.
Der Parteivortrag des Staatsanwalts wird
mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Rechtsanwältin
Saner
(gibt
vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 in Rechtskraft
erwachsen ist.
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von drei Jahren.
3. Die am 6./7. Dezember 2017ausgestandene
Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
4. Vom Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Winterthur vom 3. August 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 70.00 bzw. der mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 13. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
je CHF 50.00 sei abzusehen, unter Verlängerung der jeweiligen Probezeit um ein
Jahr.
5. Von einer Landesverweisung sei
abzusehen.
6. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
7. Die Kostennote der amtlichen
Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.
Es folgt eine Replik des Leitenden
Staatsanwalts und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.
Abschliessend gibt der Beschuldigte im
Rahmen des letzten Wortes zu Protokoll, die Sache tue ihm sehr leid. Er sei
sich am Ändern und wolle sich noch mehr ändern.
Die Verhandlung wird um 11:40 Uhr
geschlossen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Das Urteil wird um 17 Uhr mündlich
eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen der Leitende Staatsanwalt, der
Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin. Anschliessend wird den Parteien
das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt. Die Urteilsverkündung wird um
17:20 Uhr geschlossen.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am Sonntag, 23. Juli 2017, 02:46 Uhr,
meldete B.___, […], telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton
Solothurn, bei ihnen befänden sich betrunkene Personen, welche bei einem
Fahrzeug eine Scheibe eingeschlagen und dieses angezündet hätten (Aktenseite
[im Folgenden AS] 43).
2. Beim Eintreffen der Polizei auf dem
Parkplatz der Liegenschaft [Strasse XX] in […] stand die Fahrerkabine des dort
parkierten Lieferwagens SO [...] in Flammen. In unmittelbarer Nähe des
brennenden Fahrzeugs befanden sich zwei Personenwagen und ein weiterer
Lieferwagen. Der Versuch, den Brand mit einem vorhandenen Schaum-Feuerlöscher
zu löschen, blieb erfolglos. Die kurze Zeit später eingetroffene Feuerwehr
Untergäu mit ca. 16 Angehörigen konnte den Brand in der Folge unverzüglich
löschen (AS 42 und 43).
3. Kurz vor dem Brand, um 02:30 Uhr,
konnte ein Anwohner der [Strasse] fünf oder sechs Männer feststellen, die sich
in Richtung der [Strasse XX) bewegten und dabei grossen Lärm verursachten. Er
konnte weiter beobachten, wie einer dieser Männer die Seitenscheibe auf der
Beifahrerseite eines Lieferwagens einschlug. Ca. fünf bis sechs Minuten später
bemerkte er das Feuer in der Führerkabine des Lieferwagens. Auch der Ehemann
der Melderin des Brandes konnte beim Lieferwagen zwei Männer beobachten. Der
eine Mann hielt einen Gegenstand, den er anzündete und in das Fahrzeuginnere
hielt und dann auf der Beifahrerseite fallen liess.
4. Kurz nach der Brandmeldung wurden um
02:56 Uhr beim ca. 400 – 500 Meter entfernten Bahnhof […] zwei Männer einer
Personenkontrolle unterzogen, bei denen es sich um C.___ und den Beschuldigten
handelte (AS 68). Da sich in den Effekten des Beschuldigten die gleiche
Zigarettenmarke fand, die auch am Tatort sichergestellt wurde, ergab sich gegen
den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht (AS 18 f.). Dieser Verdacht wurde
bestätigt durch die DNA-Analyse von Spuren ab diversen sichergestellten
Gegenständen am Tatort, welche das Misch- bzw. Hauptprofil des Beschuldigten
aufwiesen (AS 48 ff. und 61 ff.).
5. Am 4. Oktober 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten und C.___
wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (AS 372 f.). Gleichzeitig
ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten an (AS 377).
6. Die Hausdurchsuchung wurde am 6.
Dezember 2017 durchgeführt (AS 88 ff.). Ebenfalls am 6. Dezember 2017, 07:10
Uhr, wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 388 f.), gleichzeitig
wurde ihm eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS 396). Am 7. Dezember 2017,
14:55 Uhr, wurde er jedoch nach erfolgter Einvernahme durch den Staatsanwalt
wieder entlassen (AS 402 f.).
7. Am 19. Februar 2018 stellte die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.___ wegen angeblicher Brandstiftung
ein (AS 426 ff.).
8. Am 2./7. Mai 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft jeweils eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 439 f.).
9. Am 6. Juni 2018 erteilte die
Staatsanwaltschaft D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie SGFP, den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen
Gutachtens (AS 455 ff.), welches am 26. September 2018 vorgelegt wurde (AS
461).
10. Die Anklageschrift datiert vom 30.
Januar 2019 (Ordner 1, zu Beginn, nicht paginiert).
11. Am 1. Oktober 2019 fällte das
Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz [im Folgenden O-G]
66 ff.):
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der mehrfachen
Sachbeschädigung, begangen am 23.07.2017 (AnklS. Ziff. 1.1 lit. a) und am
21.04.2018 (AnklS. Ziff. 1.1 lit. b)
-
der Brandstiftung, begangen
am 23.07.2017 (AnklS. Ziff. 2).
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 25 Tagen.
Die Untersuchungshaft vom
06.-07.12.2017 – total 2 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
3. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Winterhur/Unterland vom 03.08.2016 bedingt gewährte
Vollzug einer Geldstrafe wird widerrufen und die Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je CHF 70.00 wird als vollstreckbar erklärt.
4. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil
der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13.01.2017 bedingt gewährte Vollzug einer
Geldstrafe wird widerrufen und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF
50.00 (Anm: recte CHF 30.00) wird als vollstreckbar erklärt.
5. Der Beschuldigte A.___ wird für Dauer
von 5 Jahren des Landes verwiesen.
6. Der Beschuldigte A.___ wird im SIS
ausgeschrieben.
7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
-
Coca Cola
Flasche (ABI-Nr. 1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Zigarettenstummel (ABI-Nr.
2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Dekomuschel (ABI-Nr. 3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Dekomuschel (ABI-Nr. 4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Überreste Glasflasche
(ABI-Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
8. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin E.___ GmbH, Schadenersatz in Höhe von CHF 437.40, zuzügl. MwSt
von 7.7%, zu bezahlen. Zur Geltendmachung ihrer
Mehrforderung/Genugtuungsforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg
verwiesen.
9. Nachfolgende Privatklägerinnen werden
zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
a) F.___ GmbH in Liquidation,
(Schadenersatzforderung von CHF 1'000.00).
b) G.___, (Schadenersatzforderung von CHF
9'753.90 und CHF 1'009.00).
c) H.___ AG, (Schadenersatzforderung von
CHF 22'199.90).
10. Die Kostennote für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf
CHF 10'009.70 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und
Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'045.00, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
12.1 Der Beschuldigte meldete gegen
dieses Urteil am 8. Oktober 2019 die Berufung an (O-G 98).
12.2 Gemäss Berufungserklärung vom 19.
Mai 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
Ziff. 1 zweites Lemma:
Schuldspruch wegen Brandstiftung (wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung
diesbezüglich zurückgezogen)
-
Ziff. 2: Strafzumessung
-
Ziff. 3 und 4: Widerruf von
Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017
-
Ziff. 5: Landesverweisung
-
Ziff. 6: Ausschreibung SIS
-
Ziff. 11: Verfahrenskosten
13. Am 27. Mai 2020 erhob die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2: Strafzumessung
-
Ziff. 5: Dauer der Landesverweisung
14. In Rechtskraft erwachsen und damit
nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1 Schuldsprüche wegen
Brandstiftung und mehrfacher Sachbeschädigung
-
Ziff. 7: Einziehungen
-
Ziff. 8 und 9:
Zivilforderungen
-
Ziff. 10: Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend
15. Die Berufungsverhandlung fand am 25.
März 2021 statt.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen
Schuldsprüche
Gemäss den in Rechtskraft erwachsenen
Schuldsprüchen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte wegen mehrfacher
Sachbeschädigung und Brandstiftung schuldig gemacht, indem er am 23. Juli 2017,
in der Zeit zwischen 02:30 Uhr und 02:46 Uhr, in […], Parkplatz, zum Nachteil
der F.___ GmbH, der G.___ sowie der I.___ AG, nachdem er zunächst (jedoch noch
ohne den Vorsatz, daraufhin umgehend eine Feuerbrust zum Schaden eines andern
zu verursachen) die Seitenscheibe der Beifahrertüre des Lieferwagens Nissan,
SO-[...], der F.___ GmbH mit einer Dekorationskanne (diese befand sich auf
einer nahe gelegenen Mauer) eingeschlagen hatte – im Wageninnern einen sich im
vorerwähnten Fahrzeug (Lieferwagen Nissan, SO-[...]) befindenden Schreibblock
entzündete und diesen zwischen Rückenlehne und Sitzpolster des Beifahrersitzes
steckte, wodurch er wissentlich und willentlich (und zum Schaden von andern)
eine Feuersbrunst (konkret einen Brand, über welchen der Beschuldigte keine
Kontrolle mehr hatte bzw. welcher vom Beschuldigten nicht mehr bezwungen werden
konnte, da der Beschuldigte an der obgenannten Örtlichkeit über keinerlei
Mittel verfügte, um den Brand zu bekämpfen bzw. zu bezwingen) verursachte. Der
Brand musste sodann durch die von einer Drittperson alarmierte Feuerwehr
gelöscht werden. Durch den Brand sind folgende Schädigungen entstanden:
-
Die Fahrgastzelle des
Lieferwagens Nissan SO-[...] wurde vollständig zerstört. Laderaum, Einrichtung
sowie die sich im Fahrzeug befindenden Waren sind durch die Hitzeabstrahlung
sowie durch Russ- und Rauchgaspartikelablagerungen stark beschädigt worden. Im
Weiteren ist der Motorraum durch die
Hitzeabstrahlung beschädigt worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz: max. CHF
23'199.90.
-
Der in unmittelbarer Nähe
parkierte Lieferwagen Opel, SO-[…], ist im Heckbereich durch die
Hitzeabstrahlung grossflächig beschädigt worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz:
ca. CHF 8'000.00.
-
Der Belag des
Parkplatzareals ist auf einer Fläche von ca. 12 m2 oberflächlich beschädigt
worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz: einige hundert Franken.
Schaden total
gemäss Vorinstanz somit total in der Grössenordnung von CHF 30'000.00.
Am 21. April 2018, 02:00 h, schlug der
Beschuldigte in […] zum Nachteil der E.___ GmbH das hintere rechte
Seitenfenster des PW Toyota, SO […], ein. Es entstand ein Sachschaden von ca.
CHF 400.00.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz
mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld
(BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind
unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Die verminderte Schuldfähigkeit
bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert
schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit
zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche
Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit
unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten
resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der
Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten
Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare
Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat jedoch die
Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt,
dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie
es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die
Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten
naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,
welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem
grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner
Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der
Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten
rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung
der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive
Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche
Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann
sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis
sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung
auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf
ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der
Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des
ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm
wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in
Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:
In einem ersten Schritt ist auf Grund
der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem
Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist
und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt.
Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im
Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen
nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb
des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu
bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann
dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher
Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer
(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig
erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom
8.3.2010
E. 5.6.).
1.4
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter
mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-
oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei
jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart
angemessen ist.
1.6
Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren
(bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.7
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.
November 2013, E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten
begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in
Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss
zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung
besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist
das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine
günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen,
dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die
neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang
steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des
Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
Das Gericht kann den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe
nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil
müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Vorweg ist bezüglich der Strafart
festzustellen, dass für die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB als
Sanktion ausschliesslich die Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Für die beiden
Sachbeschädigungen fällt angesichts des belasteten strafrechtlichen Leumunds des
Beschuldigten ebenfalls einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.
In den Jahren 2016 und 2017 wurden gegen den Beschuldigten Geldstrafen von 90
und 50 Tagessätzen ausgesprochen, jeweils mit bedingtem Strafvollzug mit
verlängerter Probezeit von vier bzw. drei Jahren. Hinzu kommt eine nicht weit
zurückliegende Sanktion des Jugendgerichts Solothurn von neun Monaten
Freiheitsentzug im Jahr 2015. Mit Geldstrafen allein ist der Beschuldigte somit
nicht zu beeindrucken und zu einem rechtskonformen Verhalten zu führen. Eine
Geldstrafe wäre im Übrigen auch angesichts der angespannten finanziellen
Verhältnisse (diverse Betreibungen) des Beschuldigten wenig sinnvoll.
2.2
Einsatzstrafe
Das schwerste Delikt stellt im
vorliegenden Fall die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB dar, welches
einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Für
dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzulegen.
2.2.1
Tatkomponenten
Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs
ist für eine Brandstiftung eher gering ausgefallen. Die Brandlegung durch den
Beschuldigten erfolgte auf einem Parkplatz und führte zur Beschädigung von zwei
Fahrzeugen sowie des Parkplatzbelages in der Grössenordnung von CHF 30'000.00. Es
sind bei Brandlegungen weitaus höhere, allerdings auch geringere Schadenfolgen
denkbar. Der Beschuldigte war den ganzen Abend mit Kollegen unterwegs und zur
Tatzeit in einem erheblichen Ausmass alkoholisiert; die Tat war in keiner Weise
geplant und erfolgte situativ, nachdem der Beschuldigte einen Lieferwagen
entdeckt hatte, von welchem er glaubte, dieser gehöre einem früheren
Arbeitgeber, der ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch Geld schulde. Die
Brandlegung war insofern eine Folgetat der vorausgegangenen Sachbeschädigung
des Fahrzeuges, als der Beschuldigte damit allfällige Spuren der
Sachbeschädigung beseitigen wollte. Dies, weil er vorbestraft war und bei einer
Aufdeckung der Sachbeschädigung Probleme mit der Polizei befürchtete. Der
Beschuldigte handelte bezüglich der Schadenszufügung mit direktem Vorsatz, so
auch bezüglich der Verursachung der Feuersbrunst. Der Beschuldigte hätte sich
ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten und die Brandstiftung vermeiden können.
Insgesamt ist zu Folge des eher geringen
Schadens und des Umstandes, dass der Beschuldigte ohne Plan und Vorbereitung
handelte, unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem
sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen.
2.2.2
Das psychiatrische Gutachten
Im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstellte D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie SGFP,
über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten, welches er am 26.
September 2018 vorlegte (AS 419 ff.). Das Gutachten stützt sich auf die
Strafakten und die Vorakten sowie auf drei Explorationen von insgesamt sechs
Stunden.
Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich
beim Beschuldigten schon früh markante Auffälligkeiten in der Affektivität, in
der Kognition und im Verhalten gezeigt hätten und erstmalig eine psychiatrische
Behandlung im Alter von acht oder neun Jahren aktenkundig sei. Anstelle der
Förderung und Integrationsanstrengungen, die der Beschuldigte benötigt hätte,
hätten sich seine Eltern entschieden, ihn vorübergehend in den Kosovo
zurückzuschicken, was eine solide Verankerung im einen oder anderen Kulturraum
verunmöglicht habe. Der Gutachter stellt beim Beschuldigten folgende Diagnosen:
-
Tiefe,
unterdurchschnittliche Intelligenz;
-
Störung des Sozialverhaltens
(ICD-10: F91);
-
Unsichere, dissoziale und
unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73);
Der Gutachter führt in
diesem Zusammenhang aus, dass beim Beschuldigten im Vergleich mit früheren
Befunden eine Nachreifung festzustellen sei, lasse sich doch eine gewisse
Selbstkritik- und Introspektionsfähigkeit erkennen. Eine Persönlichkeitsstörung
sei nicht zu diagnostizieren.
-
Alkoholabhängigkeitssyndrom
(ICD-10: F10.2);
Diese Diagnose wird für den Tatzeitraum
gestellt. Der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte den Alkoholkonsum seit
kurzem eingestellt habe, so dass aktuell eine leichtgradige Ausprägung
vorliege.
Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter
aus, dass die Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit vollumfänglich gegeben gewesen
sei. Die Steuerungsfähigkeit jedoch sei angesichts einer alkoholtypischen
Verminderung der Hemmfunktionen eingeschränkt gewesen, so dass insgesamt von
einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Dies gelte
sowohl für die Brandstiftung vom 23. Juli 2017 als auch die Sachbeschädigung
vom 21. April 2018.
Bei der Legalprognose verneint der
Gutachter unter Anwendung der Prognoseinstrumente PCL-R und Kriterienliste nach
Prof. Dittmann ein hohes Rückfallrisiko für Brandstiftungen. Für erneute
impulsiv durchgeführte Sachbeschädigungen erscheine ein Rückfallrisiko nicht
als unerheblich. Auch bestehe ein Risiko erneuter Strassenverkehrsdelinquenz.
Unter Berücksichtigung einer leichten
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergibt sich insgesamt ein sehr leichtes
Tatverschulden des Beschuldigten.
Die Einsatzstrafe ist bei diesem
Verschulden auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Einsatzstrafe am
untersten Rand des Strafrahmens (12 Monate Freiheitsstrafe) kann nicht
erfolgen, da leichtere Tatabläufe vorstellbar sind (z.B. eine Feuersbrunst mit
geringerem Sachschaden oder die Verübung der Tat an einem abgelegenen Ort).
2.3
Asperation
2.3.1
Die der Brandlegung unmittelbar
vorausgegangene Sachbeschädigung vom 23. Juli 2017 hat zwar durchaus
eigenständigen Charakter, weil im Zeitpunkt dieser Straftat der Beschuldigte
den Entschluss, das Fahrzeug anzuzünden, noch nicht gefasst hatte. Der dadurch
verursachte Schaden verliert bei der Gewichtung des Verschuldens aber stark an
Bedeutung, weil in der Folge der Lieferwagen durch die Brandlegung ganz
zerstört wurde.
Es ist auch bei dieser Tat von einer
ungeplanten und spontanen Tatbegehung und damit von einem sehr leichten bis
leichten Tatverschulden auszugehen. Die Strafe ist auf einen Monat
Freiheitsstrafe, asperiert 14 Tage Freiheitsstrafe, festzusetzen.
2.3.2
Auch bei der Sachbeschädigung vom
21.
April 2018 handelte der Beschuldigte spontan und aus dem Moment heraus,
nachdem er sich offenbar durch die Fahrweise des Taxifahrers provoziert fühlte.
Der Schaden nahm sich mit ca. CHF 400.00 gering aus, so dass das Tatverschulden
unter Berücksichtigung der leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit, die
gemäss psychiatrischem Gutachten auch für diese Tat gilt, als sehr leicht bis
leicht einzustufen ist. Die Strafe ist auch für diese Tat auf einen Monat
Freiheitsstrafe, asperiert 14 Tage Freiheitsstrafe, festzusetzen.
2.3.3
Unter ausschliesslicher Berücksichtigung
der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.
2.4
Täterkomponenten
2.4.1
Der Beschuldigte wurde am 28. Juni
1996.
in der Schweiz geboren. Als Säugling verbrachte er wegen der Arbeit der
Mutter ca. sechs Monate im Kosovo und wuchs dann mit zwei jüngeren Brüdern bei
seinen Eltern in der Schweiz auf. Er hat hier die ersten sechs Jahre der obligatorischen
Schulzeit absolviert. Nach eigenen Angaben (O-G 27) machte er «Seich» und ging
vorübergehend zurück in den Kosovo, wo er bei seiner Grossmutter lebte und die
Oberstufe absolvierte. Wie dem Bericht des Migrationsamtes vom 9. Mai 2018 in
diesem Zusammenhang entnommen werden kann (AS 488 ff.), hätte der Beschuldigte
gestützt auf eine Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. August 2009
Dispositiv
fremdplatziert werden sollen. Daraufhin beschlossen die Eltern des
Beschuldigten, ihn vorübergehend in den Kosovo zu schicken, wo er sich in der
Folge von 2009 – 2012 aufhielt. Er kam zurück in die Schweiz und wollte hier eine
Lehre machen, was aber nicht klappte.
Der Beschuldigte hielt sich im Rahmen
eines weiteren jugendgerichtlichen Verfahrens ab Januar 2014 im Aufnahmeheim
Basel und anschliessend in der Modellstation Somosa und im Massnahmenzentrum
Kalchrain auf. Aus dieser Institution entwich der Beschuldigte im April 2015
und tauchte unter.
Im Kosovo machte der Beschuldigte
während eines Jahres eine Ausbildung zum Coiffeur (O-G 28). Vor dem
Berufungsgericht sagte der Beschuldigte aus, es habe sich hierbei lediglich um
ein sechsmonatiges Praktikum gehandelt.
2.4.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist
negativ zu werten, dass der Beschuldigte A.___ mehrfach – wenn auch nicht
einschlägig – vorbestraft ist und eine bereits über Jahre andauernde Delinquenz
aufweist: So wurde er mit Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 19. November
2015 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher
grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), mehrfacher Entwendung
zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Beschimpfung und
Nötigung zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz von neun Monaten
verurteilt. Es folgte eine Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 wegen mehrfachen Betruges und falscher
Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren, und
einer Busse von CHF 1'000.00. Sodann wurde A.___ mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 wegen
Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, und
einer Busse von CHF 375.00 verurteilt, womit ausserdem eine Verlängerung der mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016
festgesetzten Probezeit um ein Jahr erfolgte.
Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die vorliegend zu
beurteilende Brandstiftung während der laufenden Probezeit zweier
Verurteilungen beging, welche lediglich ein halbes Jahr (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.01.2017) bzw. ein knappes Jahr
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 03.08.2016)
zurücklagen.
2.4.3 Auch das Nachtatverhalten ist
teils belastend, delinquierte der Beschuldigte doch während des laufenden
Strafverfahrens erneut und einschlägig (Sachbeschädigung vom 21. April 2018).
Leicht entlastend wirkt sich das – nach anfänglichem längerem Bestreiten (im
Protokoll der EV vom 6. Dezember 2017 ca. 10 Seiten) – erfolgte Geständnis aus.
2.4.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung
führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen aus, er habe im
letzten Jahr bei der Post drei Monate als Chauffeur gearbeitet. Er habe dann
nicht mehr weiterfahren können, weil er an einer chronischen Krankheit leide.
Er habe grosse Schmerzen und sei bewegungsmässig ziemlich eingeschränkt. Er
habe nicht einmal gerade sitzen können. Deshalb habe er die Verantwortung,
welche man als Chauffeur auf der Strasse habe, nicht mehr übernehmen können. Er
habe es mit Schmerzmitteln versucht, aber es sei immer schlimmer geworden, so
dass er schliesslich die Arbeit habe abbrechen müssen. Zuvor habe er
zweieinhalb Monate auf dem Bau bei der Firma […] gearbeitet. Er habe dort
ebenfalls wegen der körperlichen Einschränkung aufgehört. Zuvor habe er bei der
Fa. […] GmbH gearbeitet, und zwar länger als nur einen Monat. Zwischen der
Arbeit auf dem Bau und bei der Post habe er teils temporär gearbeitet, von Ende
2019 bis ca. Feb. 2020 dann bei der Post, also bis zum Lockdown. Seither sei er
krank und habe nie mehr gearbeitet. Er lebe von und bei den Eltern.
Bei der Krankheit handle es sich um
«Akne inversa». (…) Gemäss Arztzeugnis vom 21.10.20 kann diese Krankheit «durchaus
zur Einschränkung der Arbeitstätigkeit führen». Auf Frage, es stehe im
Arztzeugnis nichts von einer fünfzig- oder hundertprozentigen
Arbeitsunfähigkeit, ob er über ein Arztzeugnis verfügte, welches ihn
arbeitsunfähig schreibe: Er habe ein solches verlangt, aber komischerweise sei
der Arzt nun nicht mehr «dort». Aber er werde ein solches Zeugnis noch einreichen
können. Die Krankheit sei vor etwa drei Jahren ausgebrochen und immer schlimmer
geworden. Bei der IV habe er sich nicht angemeldet. Er wolle auf dem Beruf und
nicht in einer geschützten Werkstatt arbeiten. Er müsse wegen der Krankheit
jeden Monat zum Arzt, jede Woche erhalte er eine Spritze, die CHF 730.00 koste.
Die Behandlung wäre im Kosovo sicherlich nicht möglich, abgeklärt habe er dies
aber nicht. Die Krankheit sei erstmals 2014 aufgetaucht, also im Jahr seiner
ersten Verurteilung. In den letzten zwei Jahren habe sich die Krankheit
verschlimmert. Er habe schon mehrmals operieren müssen. Medikamente nehme er
dagegen nicht ein, ausser bei extremer Verschlechterung manchmal Antibiotika.
Ansonsten erhalte er nur die Spritzen, welche das Immunsystem blockierten.
Er habe Schulden, die er am Abzahlen sei.
Es handle sich um Handyrechnungen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister
vom 27. April 2018 bestanden zu diesem Zeitpunkt 5 Verlustscheine im Gesamtbetrag
von ca. CHF 11'500.00 zu Lasten des Staates Solothurn und des Kantons Zürich
(AS 483 ff.).
Er lebe zusammen mit seinen Eltern und
den beiden Geschwistern. Seine Freundin wohne in […]/AG. Gefragt nach seinem
Tagesablauf: Er sei eingeschränkt, probiere immer wieder aufzustehen und etwas
zu machen. Er möchte eine Lehre machen. Er müsste zuvor aber das 10. Schuljahr
nachholen, um die Fähigkeiten zu verbessern. Dies seien bisher aber lediglich
Pläne. Wegen Corona sei alles etwas schwieriger. Er sei gegenwärtig
mehrheitlich zu Hause. Er habe einen Hund, mit dem gehe er spazieren. Er
versuche, sich so gut wie möglich zu bewegen. Jede Woche erhalte er wegen der
Krankheit eine Spritze, der gespritzte Stoff lege sein Immunsystem lahm.
Deshalb sei er Corona-gefährdet.
Er habe «normale» Kollegen.
Schwierigkeiten habe er mit seinen Landsleuten. Er sei von ihnen im Berufsleben
«verarscht» worden. Diesbezüglich gebe es ein Arbeitsgerichtsverfahren in […].
Ihm sei ohne Begründung fristlos gekündigt worden, glaublich 2018/2019. Er
wisse nicht, wann er das letzte Mal im Kosovo gewesen sei. Er wisse auch nicht,
ob er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dort gewesen sei.
Möglicherweise sei er 2017 letztmals dort gewesen. Er habe dort keine
Verwandten und Bekannten mehr, er spreche und schreibe schlecht Albanisch. Hier
spreche er mit seiner Familie Schweizerdeutsch. Eine Landesverweisung wäre das
Schlimmste, was ihm passieren könnte. Er fühle sich als Schweizer und sei
bereit, ins Gefängnis zu gehen, um nicht ausgeschafft zu werden.
Es sei noch ein anderes Strafverfahren
hängig. Dies im Zusammenhang mit einem Autoverkauf, bei dem er vom Käufer wegen
Betrugs angezeigt worden sei. Auf konkrete Frage des Staatsanwalts: Es treffe
zu, dass er kürzlich einen Strafbefehl erhalten habe wegen eines SVG-Delikts.
Er konsumiere seit drei Jahren keinen
Alkohol mehr. Es falle ihm leicht und er fühle sich nun besser. Auf die Frage,
weshalb man aktuell von einer besseren Prognose ausgehen könne als früher: Er
habe eine Freundin, vorher habe er noch nie eine engere Beziehung zu einer Frau
gehabt. Das habe er nicht gekannt. Sie sei 23 Jahre alt. Durch sie habe er viel
Schöneres gesehen. Zuvor habe er sich in einem Teufelskreis bewegt. Seine
Freundin sage ihm auch, wenn er wieder gewalttätig werde, sei Schluss mit der
Beziehung. Er habe durch sie auch bessere Leute kennengelernt. Sie sähen sich
ca. dreimal die Woche. Er habe sie gestern letztmals gesehen.
2.5 Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass sich das Vorleben des Beschuldigten mit den wechselnden
Aufenthalten im Kosovo und der Schweiz in wichtigen Jahren seiner Entwicklung
leicht strafmindernd auswirkt. Dadurch wurden seine Sozialisation und
Ausbildungschancen in der Schweiz sicherlich nicht gefördert. Straferhöhend
wirken sich die drei Vorstrafen sowie die deliktische Tätigkeit während der
Probezeit der zwei Vorstrafen vom 3. August 2016 und 13. Januar 2017 und
während eines laufenden Strafverfahrens aus. Unter dem Aspekt des sog. Sanktionenpakets
ist der fünfjährigen Landesverweisung (vgl. unten Ziff. IV) strafmindernd
Rechnung zu tragen, durch welche der Beschuldigte zusätzlich sanktioniert wird.
Straferhöhende und strafmindernde Täterkomponenten halten sich in etwa die
Waage, so dass sich die Täterkomponenten nicht auf das Strafmass auswirken.
Damit bleibt es bei einem Strafmass von
19 Monaten Freiheitsstrafe.
2.6 Vollzugsform
2.6.1 Der Beschuldigte wurde am 19.
November 2015 und damit innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend zu
beurteilenden Taten vom Jugendgericht des Kantons Solothurn zu einem Freiheitsentzug
von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil fällt – im Gegensatz zu einem
Massnahmenentscheid – in den Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB
(Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 42
StGB N 92 e contrario). Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges setzt somit das Vorliegen besonders günstiger Verhältnisse
voraus.
2.6.2 Die vorliegend zu beurteilenden
Straftaten stehen zu den früheren Delikten in keinem Zusammenhang. Es liegt
kein einschlägiger Rückfall vor und es kann insoweit aus der neuerlichen
Delinquenz kein Rückschluss auf eine Schlechtprognose gezogen werden.
Gegen besonders günstige Verhältnisse
sprechen die Vorstrafen und die Delinquenz während einer laufenden
Strafuntersuchung sowie die fehlende Erwerbstätigkeit des Beschuldigten (es
liegen weder ein Arztzeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen
würde, noch eine IV-Anmeldung vor). Positiv ist zu werten, dass der
Beschuldigte in den letzten drei Jahren, soweit bekannt, nicht mehr
delinquierte, alkoholabstinent lebte und seither die gleiche Freundin hat,
wobei über die Intensität und Ernsthaftigkeit dieser Beziehung wiederum keine
verlässlichen Informationen vorliegen. Nach dem Gutachter Dr. med. D.___ ist
bei A.___ das Risiko für die Begehung erneuter (impulsiv durchgeführter)
Sachbeschädigungen mindestens in einem mittelgradigen Bereich angesiedelt (vgl.
Gutachten vom 26. September 2018, AS 491 ff.). Ein besonders hohes
Rückfallrisiko für bestimmte Deliktsgruppen liege nicht vor, auch nicht für
erneute Brandstiftungen. Tendenziell dürfte das Risiko für Eigentumsdelikte
etwas höher einzustufen sein als das Risiko für erneute Gewaltdelikte. Auch das
Risiko erneuter Strassenverkehrsdelinquenz sei zu erkennen, wobei für solche
Delikte meist situative Faktoren eine gewichtige Rolle spielen würden (AS 540).
Die Einsichtsfähigkeit sei beim Beschuldigten gar nicht so schlecht. Er könne
bei sich Defizite wahrnehmen und diese auch benennen. Er sei sodann in der
Lage, von sich aus Verhaltensänderungen zu initiieren wie z.B. den Verzicht auf
Alkohol (AS 538). Der Beschuldigte scheine insgesamt bereit zu sein, sich mit
seiner Tat auseinanderzusetzen (AS 539). Beim Beschuldigten sei auch eine
Entwicklung einer gewissen Selbstkritik- und Inspektionsfähigkeit
festzustellen. Im Sinne dieser Einschätzung des Gutachters kann von einer gewissen
Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen werden. Die Aussagen
des Beschuldigten selbst zu seiner Entwicklung und Stabilisierung blieben
jedoch recht vage. Auch die angeforderte Dokumentation über seine
Arbeitsbemühungen fiel mager aus: er legte lediglich einen Lohnausweis für drei
Wochen vor. Nicht belegt blieb auch, wie erwähnt, seine geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit. Es bleibt diffus, wie der Beschuldigte zur Arbeitstätigkeit
steht. Von gefestigten persönlichen Verhältnissen kann nicht ausgegangen
werden. Der Beschuldigte steht auch mit 25 Jahren noch in keiner Weise auf
eigenen Füssen, sondern lebt von und bei den Eltern. Seine Freundin scheint
einen eher marginalen Einfluss auf seine Lebenssituation zu haben, auch wenn
der Beschuldigte dies anders darlegt. Auf vertiefte Fragen zu der Beziehung
antwortete der Beschuldigte eher ausweichend, so dass sich für das
Berufungsgericht nicht erschloss, weshalb sich die Beziehung in erheblichem
Ausmass positiv stabilisierend auswirken sollte. Aber immerhin scheint er nach
wie vor alkoholabstinent zu sein, was doch ein wichtiger Fortschritt auf seinem
Weg zu mehr Stabilität ist.
Entscheidend ist nun aber, dass der
Vollzug der Landesverweisung (vgl. weiter hinten Ziff. IV) für den Beschuldigten
zweifelsohne eine Denkzettelwirkung haben wird, weshalb im Sinne der
Stützungstheorie besonders günstige Umstände bejaht und die Freiheitsstrafe
teilweise bedingt ausgesprochen werden kann. Dabei wird auch der Vollzug des
unbedingten Strafteils seine stützende Wirkung haben. Umgekehrt ist
festzuhalten, dass ohne Landesverweisung nicht von besonders günstigen
Umständen ausgegangen und kein teilbedingter Strafvollzug bejaht werden könnte.
Demnach wird dem Beschuldigten für zehn
Monate der bedingte Strafvollzug gewährt, bei einer Probezeit von drei Jahren.
Neun Monate sind zu vollziehen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft (zwei
Tage) an diesen Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
2.7 Widerruf des bedingten
Strafvollzuges der Vorstrafen
Im Sinne der Erwägungen zur Vollzugsform
(oben Ziff. III.2.6) kann auf den Widerruf des A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 und mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs
der Geldstrafen verzichtet werden. Stattdessen werden die Probezeiten je um ein
Jahr verlängert.
IV. Landesverweisung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Der Beschuldigte ist kosovarischer
Staatsbürger. Er hat vorliegend mit Art. 221 Abs. 1 StGB eine Straftat
begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB grundsätzlich zwingend zu
einer Landesverweisung führt.
1.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landes-verweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner
abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB)
oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art.
66a Abs. 3 StGB).
Eine Landesverweisung umfasst den
Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf
Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein
Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung
ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter
um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der
Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der
Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe
verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine
Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum
Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht
angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der
Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso
wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten
Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht
insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:
BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 66a N 1 ff.).
1.3 Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a
Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein
ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung
beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen
würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher
Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum
Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.
96 ff.):
-
Anwesenheitsdauer:
Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB
aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder
aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist
im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende
Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an
die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von
Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die
Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber
hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der
langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte
Privatleben führt.
-
Familiäre
Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die
Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es
den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.
-
Arbeits- und
Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist
entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,
welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel
berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich
insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere
wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,
wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder der
Ausländer sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur
einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert
und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten
würde.
-
Entwicklung der
Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine
überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung
zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles
hindeuten.
-
Grad der Integration
und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer
ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer,
kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer
Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine
nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die
gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse
bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse
sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig
Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache
beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb
dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen
und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist
nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das
Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall
absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig,
aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht,
deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch
einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.
-
Resozialisierungschancen:
Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann
anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern
erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder
zumindest deutlich schlechter erscheint.
1.4 Bei sämtlichen Aspekten ist der
Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die
Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage
nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart
verwurzelt ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte
darstellt, bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem
Heimatland auf einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr
nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den
Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum
Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn
sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer
persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten
den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei
objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine
Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 101).
1.5 Erst wenn feststeht, dass die
Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in
einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.
Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die
Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann
abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist
wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen
die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des
privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen,
je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen
auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland
gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht
wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird
(vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 102 f.).
Bei der Bestimmung des öffentlichen
Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche
Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu
bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten
in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei
insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse
Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit
nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach
migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des
öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das
Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu
veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund
welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax,
a. a. O. S. 103).
1.6 Die Härtefallklausel stellt nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die
Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung
nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden
privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu
Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum
Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht
hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen
Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren
Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist.
Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite
(«di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV
(bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil
6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf
hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung
der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E
4.3).
1.7 Hinsichtlich der besonderen
Situation von in der Schweiz geborenen Ausländern hat das Bundesgericht in
einem neueren Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2019 (Urteil 6B_690/2019 E 3.4.4)
erwogen, es könne bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die
Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Dabei sei eine längere Aufenthaltsdauer,
zusammen mit einer guten Integration – bspw. aufgrund eines Schulbesuches in
der Schweiz – in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalles. Bei
der anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person
mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
2. Konkrete Prüfung
2.1 Der Beschuldigte wurde 1996 in der
Schweiz geboren und hat mit Ausnahme der ersten Monate seines Lebens sowie der
Jahre 2009 – 2012, also zwischen seinem 13. und 16. Lebensjahr, immer hier
gelebt. Er hat somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens und der
prägenden Jahre seiner Entwicklung in der Schweiz verbracht.
2.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz
die Primarschule absolviert, kehrte dann aber in seine Heimat Kosovo zurück, wo
er die Schulzeit beendete und ein Praktikum (oder Lehre) als Coiffeur absolvierte.
In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte keine Ausbildung; diese Tatsache
ist sicher auch dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte durch den
Entscheid seiner Eltern, ihn der im damals laufenden jugendgerichtlichen
Verfahren angeordneten Massnahme zu entziehen und ihn in den Kosovo
zurückzuschicken, «zwischen Stuhl und Bank» geriet. Jedenfalls fand er, als er
16jährig in die Schweiz zurückkehrte, hier keine Lehrstelle.
2.3 Der Beschuldigte hat sich in der
Schweiz beruflich nicht integrieren können. Soweit ersichtlich, war er bisher
noch nie während längerer Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig. Es kann somit
nicht von stabilen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen
werden. Es kann unter diesen Voraussetzungen auch nicht gesagt werden, dass die
berufliche Integration für den Beschuldigten im Kosovo schwieriger ist als in
der Schweiz. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der
Beschuldigte dort immerhin ein Praktikum als Coiffeur absolviert hatte, an welches
allenfalls angeknüpft werden könnte.
2.4 Der Beschuldigte war zur Zeit der
vorliegend zu beurteilenden Straftaten 21 bzw. knapp 22jährig. Bereits am 3.
August 2016 musste er von der Staatsanwaltschaft Winterthur erstmals in
Anwendung des Erwachsenenstrafrechts verurteilt werden. Der Beschuldigte
unterzeichnete im November 2014, knapp achtzehneinhalb jährig, in diversen
Telekommunikationsgeschäften insgesamt 10 Mobilfunkverträge unter Vorspiegelung
seines Leistungswillens, die Abonnementskosten tragen zu wollen. Er verkaufte
die erhältlich gemachten Mobiltelefone für CHF 2'000.00 an einen Kollegen. Im
Dezember 2014 äusserte der Beschuldigte bei der Polizei den Verdacht, ein
gewisser «Joao» habe mit dem ihm abhanden gekommenen Ausländerausweis die
betreffenden Abonnemente abgeschlossen. Der Beschuldigte wurde gestützt auf dieses
Verhalten wegen mehrfachen Betrugs und falscher Anschuldigung schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren
verurteilt. Bereits am 13. Januar 2017 musste der Beschuldigte von der
Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Körperverletzung erneut schuldig gesprochen
werden. Zusammen mit seinem Cousin schlug er einen Jugendlichen zusammen.
Dieser erlitt eine Schulterluxation und musste drei Wochen eine Schlinge
tragen. Der Übergriff erfolgte am 15. Oktober 2016, also nur gut zwei Monate
nach der Verurteilung in Winterthur, aus nichtigem Anlass, weil sich der Cousin
des Beschuldigten durch den Geschädigten beleidigt fühlte. Die vorliegend zu
beurteilende Brandstiftung erfolgte gut sechs Monate nach dem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 (vgl. sep. Ordner «Kopien
Aktenbeizug Staatsanwaltschaft Zürich und Solothurn»).
Es ist damit festzustellen, dass der
Beschuldigte trotz einer frühen Verurteilung durch das Jugendgericht Solothurn
und damit trotz eines entsprechenden «Warnschusses» während längerer Zeit in
einer hartnäckigen und unbelehrbaren Weise wiederholt und unbeeindruckt von abgeschlossenen
und hängigen Strafverfahren delinquiert hat. Auch dieser Umstand spricht gegen
die Integration des Beschuldigten in der Schweiz.
2.5 Der Beschuldigte wurde nach seiner
Straffälligkeit vom Migrationsamt mit Schreiben vom 16. August 2016 erstmals ermahnt.
In der Folge wurde der Beschuldigte erneut straffällig und es mussten zwei
weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Am 2. Juni 2017 erfolgte
darauf eine zweite Ermahnung durch das Migrationsamt, mit welchem er auf die
ausländerrechtlichen Konsequenzen von strafbarem Verhalten und auf die
Bestimmungen der Landesverweisung aufmerksam gemacht wurde (AS 488). Nur kurz
nach dieser Ermahnung kam es dann am 23. Juli 2017 zu der vorliegend zu
beurteilenden Brandlegung und Sachbeschädigung.
2.6 Die Eltern und zwei jüngere Brüder
des Beschuldigten leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte ist ledig
und lebt aktuell bei seinen Eltern. Es handelt sich gegenwärtig um eine gelebte
Familiengemeinschaft. Dies aber wohl eher aus praktischen Gründen, da der
Beschuldigte wegen der Erwerbslosigkeit keine andere Wahl hat. Der Beschuldigte
hat seit ein paar Jahren dieselbe Freundin, wobei es sich in der Befragung vor
dem Berufungsgericht nicht erhellt hat, wie wahrhaftig diese Beziehung ist.
Seine Antworten waren diesbezüglich eher ausweichender als klärender Art. Eine
eigentliche Integration in sozialer Hinsicht liegt beim Beschuldigten nicht vor.
Soweit ersichtlich, besteht sein Kollegenkreis vor allem aus Landsleuten.
Mitgliedschaften in Vereinen oder Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im
gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Anlässlich
der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und vor dem
Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, dass er keine Verwandten mehr
habe im Kosovo. Die Sprache verstehe er «mittelmässig», schriftlich könne er
sich darin nicht ausdrücken. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden,
dass die Resozialisierung für den Beschuldigten in seiner Heimat schwieriger
ist als in der Schweiz. Wie erwähnt, absolvierte der Beschuldigte im Kosovo
immerhin zumindest ein Praktikum als Coiffeur, welches ihm den Einstieg ins
Berufsleben erleichtern könnte.
2.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 26.
September 2018 wird ausgeführt, dass beim Beschuldigten im Vergleich zu
früheren Befunden eine Nachreifung festzustellen sei, lasse er doch eine
gewisse Selbstkritik und Inspektionsfähigkeit erkennen. Es ist damit davon
auszugehen, dass beim Beschuldigten eine positive Persönlichkeitsentwicklung
eingesetzt hat. Diese begrüssenswerte Entwicklung stellt indes kein Indiz für
das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles dar, weil eine Landesverweisung
diese Entwicklung nicht zunichte machen würde.
2.8 Zusammenfassend ist damit
festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bejahung eines schweren
persönlichen Härtefalles nicht vorliegen. Trotz der Geburt und dem Aufwachsen des
Beschuldigten in der Schweiz ist es ihm nicht gelungen, sich hier sozial und
beruflich zu integrieren. Vielmehr zeigten sich bereits im Kindsalter
Auffälligkeiten, welche Interventionen der Jugendanwaltschaft zur Folge hatten
und seine Eltern veranlassten, ihn vorübergehend in den Kosovo
zurückzuschicken. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz vermochte der
Beschuldigte nie richtig Tritt zu fassen. Er wurde ungeachtet von zwei
Ermahnungen durch das Migrationsamt in der Folge wiederholt straffällig. Die
Androhung, er könnte seine C-Bewilligung verlieren, wenn noch einmal etwas
vorfallen würde, zeigte keine Wirkung: zweimal wurde er verwarnt und zweimal
war die Antwort erneute Delinquenz, dies nur einen (2017) bzw. zwei Monate
(2016) nach der Verwarnung. Die drei Vorstrafen sind denn auch ebenfalls
Ausdruck der fehlenden Integration, hat doch der Beschuldigte mit seinem
bisherigen Verhalten mehrfach manifestiert, dass er sich nicht an die hier
geltenden Gesetze halten kann oder will. Eine feste Anstellung über eine längere
Zeit hatte der Beschuldigte nie inne; entsprechend gelang es ihm auch nicht,
seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu halten. Er hat keine Ausbildung
gemacht und steht noch heute, mit 25 Jahren, wirtschaftlich nicht auf eigenen
Füssen. Auch in persönlicher Hinsicht scheint er in der Schweiz kaum integriert
zu sein: er hat keine Bezugspunkte zum hiesigen sozialen, kulturellen oder
sportlichen Leben. Im April 2018 bestanden fünf Verlustscheine im Umfang von
ca. CHF 12'000.00. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen Ausländer
zweiter Generation, welcher zwar in der Schweiz geboren und lange anwesend ist,
sich aber trotzdem nicht integriert hat. Wie dargelegt, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts die lange Anwesenheit zwar ein Indiz, nicht aber ein
Nachweis für die Integration. Die einzige neue Erkenntnis seit der
erstinstanzlichen Verhandlung ist die kurz vor der heutigen Verhandlung geltend
gemachte Hautkrankheit des Beschuldigten. Diese Krankheit reicht aber nicht
aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu bejahen. So ergibt sich aus
den vorliegenden Berichten nicht, dass diese Krankheit im Kosovo nicht auch
behandelt werden könnte. Auch die Schwere der Krankheit und deren Verlauf sind
nicht klar. Immerhin hat sich der Beschuldigte bisher nicht bei der IV
angemeldet, was gegen eine nachhaltige Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit spricht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen
Umständen zu verneinen. Es ist die Landesverweisung anzuordnen.
2.9.1 Bei der Dauer der
Landesverweisung, die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zwischen 5 – 15 Jahre
beträgt, ist insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu
tragen (Bertossa in: Trechsel, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 66a StGB
N 7). Die Vorinstanz hat die Dauer auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren
festgelegt.
2.9.2 Der Beschuldigte ist auf Grund
seiner langen Anwesenheit in der Schweiz durch die Landesverweisung stark
betroffen. Weiter trifft ihn für die Brandstiftung ein sehr leichtes
Tatverschulden und gemäss Gutachten besteht diesbezüglich ein geringes
Rückfallrisiko. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der
Landesverweisung von fünf Jahren erweist sich daher mit Blick auf die Schwere
der verübten Straftat, das Verschulden und die persönliche Situation des
Beschuldigten, dessen nächste Angehörigen in der Schweiz leben, als angemessen.
Die Dauer der Landesverweisung ist damit auf fünf Jahre festzulegen.
V. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
1. Das
SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen
System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat
(N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und
das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf
europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4
vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.
Im SIS ausgeschrieben werden können nur
sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II
Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich
auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung im SIS hat für
den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet gemäss
Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten Schengen-Raum
(Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden die
Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auf
alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die
Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben werden.
Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/ Gfeller
vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer
Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.
Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,
wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem
Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein
begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder
gegen welchen konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats plant (lit. b).
Des Weiteren hat die Ausschreibung im
SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende
Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole
Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).
2. Art. 24 Ziff. 2 lit. a
SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche
mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser
Passus lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich, wurde die
Frage, ob darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist,
vom Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2.
Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu
erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr
Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände
erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische
Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe
von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig
taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der
Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3.,
abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,
letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin
Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole
Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).
3. Der Beschuldigte wird im vorliegenden
Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Damit sind die
Voraussetzungen für eine Eintragung im SIS gegeben und diese ist während der
Dauer der Landesverweisung entsprechend einzutragen und gilt auch für
allfällige Alias-Namen des Beschuldigten.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total
CHF 22'045.00, zu bezahlen.
Im Berufungsverfahren unterliegt die
Staatsanwaltschaft in den von ihr angefochtenen Punkten (Strafmass, Dauer der
Landesverweisung). Da diese Punkte aber ohnehin zu überprüfen waren, ergibt
sich daraus keine Kostenbeteiligung des Staates. Für das Berufungsverfahren
werden jedoch zufolge teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers (teilbedingter
Strafvollzug, Verzicht auf Widerrufe, leichte Reduktion des Strafmasses) 20 %
der Kosten zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die Staatsgebühr wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt.
Demnach werden die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF
3'100.00, wie folgt auferlegt:
A.___
80
% entspr. CHF 2'480.00
Staat 20 % entspr. CHF
620.00
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019
wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
10'009.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
2.2 Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das
Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Kostennote zuzüglich einer
halben Stunde für die mündliche Urteilseröffnung, total 19.5 Arbeitsstunden,
auf CHF 4'114.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch
den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 80 %
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF
3'291.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 144 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs.
2, Art. 42 Abs. 2, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 66a lit. i und Art. 69 StGB; Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 hat sich A.___
wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 23.07.2017 und am 21.04.2018,
und Brandstiftung, begangen am 23.7.2017, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für
10 Monate und unter Festsetzung der Probezeit für den bedingten Strafanteil auf
3 Jahre.
3. Die von A.___ ausgestandene
Untersuchungshaft vom 06./07.12.2017 – total 2 Tage – ist ihm an den
unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 03.08.2016 bedingt gewährte Vollzug
einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1
Jahr verlängert.
5. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13.01.2017 bedingt gewährte Vollzug einer
Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für
allfällige frühere und zukünftige Alias-Namen von A.___.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 wurden folgende
beschlagnahmten Gegenstände eingezogen, welche nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zu vernichten sind:
-
Coca Cola
Flasche (ABI-Nr. 1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Zigarettenstummel (ABI-Nr.
2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Dekomuschel (ABI-Nr. 3)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Dekomuschel (ABI-Nr. 4)
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
Überreste Glasflasche
(ABI-Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 hat A.___ der
Privatklägerin E.___ GmbH, Schadenersatz in Höhe von CHF 437.40, zuzügl. MwSt
von 7.7%, zu bezahlen. Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung/Genugtuungsforderung
wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 werden
nachfolgende Privatklägerinnen zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf
den Zivilweg verwiesen:
d) F.___ GmbH in Liquidation,
(Schadenersatzforderung von CHF 1'000.00);
e) G.___, (Schadenersatzforderung von CHF
9'753.90 und CHF 1'009.00);
f) H.___ AG (Schadenersatzforderung von CHF
22'199.90).
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 wurde die
Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne
Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'009.70 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 4'114.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (entspr. CHF 3'291.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'045.00, hat A.___
zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, sind wie folgt zu
tragen:
A.___
80
% entspr. CHF 2'480.00
Staat 20
% entspr. CHF 620.00
Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet
zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher
Auf
eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 nicht ein.