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Entscheid

STBER.2020.39

mehrfache Sachbeschädigung, Brandstiftung und Widerruf eines bedingten Strafvollzugs

25. März 2021Deutsch59 min

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.___ wegen angeblicher Brandstiftung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

Sachbeschädigung, Brandstiftung, Widerruf bedingter Strafvollzüge,

obligatorische Landesverweisung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Leitender Staatsanwalt

J.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwältin

Corinne Saner, amtliche Verteidigerin,

-

der Vater des

Beschuldigten, Zuhörer,

-

ein Mitarbeiter der

Staatsanwaltschaft, Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf

dar.

Rechtsanwältin Saner gibt im Rahmen der

Vorbemerkungen den Rückzug der Berufung in Bezug Ziff. 1 des angefochtenen

Urteils bekannt. Der Schuldspruch wegen Brandstiftung ist somit in Rechtskraft

erwachsen. Rechtsanwältin Saner gibt ihre Kostennote für das Berufungsverfahren

zu den Akten (eine Kopie wird dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme

unterbreitet) und beantragt, es seien folgende Unterlagen zu den Akten zu

nehmen:

-

Zusammenstellung

Gesundheitskosten 2020,

-

zwei ärztliche

Bescheinigungen über den Gesundheitszustand des Beschuldigten.

Der Leitende Staatsanwalt J.___ erhebt

keine Einwände gegen den Beweisantrag. Über diesen wird nach der Einvernahme

des Beschuldigten entschieden.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Der Beweisantrag des Beschuldigten wird

gutgeheissen. Die vorgelegten Unterlagen werden zu den Akten genommen, was den

Anwesenden sofort mündlich eröffnet wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Leitender

Staatsanwalt J.___

(gibt

die Anträge schriftlich zu den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 betreffend der

Urteilsziffer 1 alinea 1 (mehrfache Sachbeschädigung, begangen am 23. Juli 2017

[AZ 1.1. lit. a] und am 21. April 2018 [AZ 1.1. lit. b]), Urteilsziffer 1

alinea 2 (Brandstiftung, begangen am 23. Juli 2017 [AZ 2]) sowie betreffend

Urteilsziffern 7 bis 10 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___ sei bedingt durch die rechtskräftigen

Schuldsprüche zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten.

Eventualiter: A.___ sei bedingt durch die rechtskräftigen

Schuldsprüche zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, unter

Gewährung des bedingten Vollzuges für 17 Monate bei einer Probezeit von fünf

Jahren.

3. Die von A.___ erstandene Haft (konkret

vom 6. Dezember 2017, 07:10 Uhr, bis 7. Dezember 2017, 14:55 Uhr; total zwei

Tage) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 bedingt gewährte

Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (Probezeit vier

Jahre; verlängert mit Urteil vom 13. Januar 2017 um ein Jahr) sei zu

widerrufen.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 bedingt gewährte Vollzug einer

Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 (Probezeit drei Jahre)

sei zu widerrufen.

6. A.___ sei für die Dauer von sieben

Jahren des Landes zu verweisen.

7. A.___ sei im SIS auszuschreiben.

8. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. C. Saner, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

9. A.___ seien die ihm gemäss Ziff. 11 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 auferlegten

Kosten (CHF 22'045.00) sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zur

Bezahlung aufzuerlegen.

Der Parteivortrag des Staatsanwalts wird

mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Rechtsanwältin

Saner

(gibt

vorab ihre Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 in Rechtskraft

erwachsen ist.

2. A.___ sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

mit einer Probezeit von drei Jahren.

3. Die am 6./7. Dezember 2017ausgestandene

Untersuchungshaft sei dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.

4. Vom Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Winterthur vom 3. August 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 70.00 bzw. der mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 13. Januar 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu

je CHF 50.00 sei abzusehen, unter Verlängerung der jeweiligen Probezeit um ein

Jahr.

5. Von einer Landesverweisung sei

abzusehen.

6. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

7. Die Kostennote der amtlichen

Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu genehmigen.

Es folgt eine Replik des Leitenden

Staatsanwalts und eine Duplik der amtlichen Verteidigerin.

Abschliessend gibt der Beschuldigte im

Rahmen des letzten Wortes zu Protokoll, die Sache tue ihm sehr leid. Er sei

sich am Ändern und wolle sich noch mehr ändern.

Die Verhandlung wird um 11:40 Uhr

geschlossen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird um 17 Uhr mündlich

eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen der Leitende Staatsanwalt, der

Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin. Anschliessend wird den Parteien

das schriftliche Urteilsdispositiv ausgehändigt. Die Urteilsverkündung wird um

17:20 Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am Sonntag, 23. Juli 2017, 02:46 Uhr,

meldete B.___, […], telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton

Solothurn, bei ihnen befänden sich betrunkene Personen, welche bei einem

Fahrzeug eine Scheibe eingeschlagen und dieses angezündet hätten (Aktenseite

[im Folgenden AS] 43).

2. Beim Eintreffen der Polizei auf dem

Parkplatz der Liegenschaft [Strasse XX] in […] stand die Fahrerkabine des dort

parkierten Lieferwagens SO [...] in Flammen. In unmittelbarer Nähe des

brennenden Fahrzeugs befanden sich zwei Personenwagen und ein weiterer

Lieferwagen. Der Versuch, den Brand mit einem vorhandenen Schaum-Feuerlöscher

zu löschen, blieb erfolglos. Die kurze Zeit später eingetroffene Feuerwehr

Untergäu mit ca. 16 Angehörigen konnte den Brand in der Folge unverzüglich

löschen (AS 42 und 43).

3. Kurz vor dem Brand, um 02:30 Uhr,

konnte ein Anwohner der [Strasse] fünf oder sechs Männer feststellen, die sich

in Richtung der [Strasse XX) bewegten und dabei grossen Lärm verursachten. Er

konnte weiter beobachten, wie einer dieser Männer die Seitenscheibe auf der

Beifahrerseite eines Lieferwagens einschlug. Ca. fünf bis sechs Minuten später

bemerkte er das Feuer in der Führerkabine des Lieferwagens. Auch der Ehemann

der Melderin des Brandes konnte beim Lieferwagen zwei Männer beobachten. Der

eine Mann hielt einen Gegenstand, den er anzündete und in das Fahrzeuginnere

hielt und dann auf der Beifahrerseite fallen liess.

4. Kurz nach der Brandmeldung wurden um

02:56 Uhr beim ca. 400 – 500 Meter entfernten Bahnhof […] zwei Männer einer

Personenkontrolle unterzogen, bei denen es sich um C.___ und den Beschuldigten

handelte (AS 68). Da sich in den Effekten des Beschuldigten die gleiche

Zigarettenmarke fand, die auch am Tatort sichergestellt wurde, ergab sich gegen

den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht (AS 18 f.). Dieser Verdacht wurde

bestätigt durch die DNA-Analyse von Spuren ab diversen sichergestellten

Gegenständen am Tatort, welche das Misch- bzw. Hauptprofil des Beschuldigten

aufwiesen (AS 48 ff. und 61 ff.).

5. Am 4. Oktober 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft eine Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten und C.___

wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (AS 372 f.). Gleichzeitig

ordnete sie eine Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten an (AS 377).

6. Die Hausdurchsuchung wurde am 6.

Dezember 2017 durchgeführt (AS 88 ff.). Ebenfalls am 6. Dezember 2017, 07:10

Uhr, wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 388 f.), gleichzeitig

wurde ihm eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS 396). Am 7. Dezember 2017,

14:55 Uhr, wurde er jedoch nach erfolgter Einvernahme durch den Staatsanwalt

wieder entlassen (AS 402 f.).

7. Am 19. Februar 2018 stellte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen C.___ wegen angeblicher Brandstiftung

ein (AS 426 ff.).

8. Am 2./7. Mai 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft jeweils eine bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 439 f.).

9. Am 6. Juni 2018 erteilte die

Staatsanwaltschaft D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und

Psychotherapie SGFP, den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen

Gutachtens (AS 455 ff.), welches am 26. September 2018 vorgelegt wurde (AS

461).

10. Die Anklageschrift datiert vom 30.

Januar 2019 (Ordner 1, zu Beginn, nicht paginiert).

11. Am 1. Oktober 2019 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (Akten Vorinstanz [im Folgenden O-G]

66 ff.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen am 23.07.2017 (AnklS. Ziff. 1.1 lit. a) und am

21.04.2018 (AnklS. Ziff. 1.1 lit. b)

-

der Brandstiftung, begangen

am 23.07.2017 (AnklS. Ziff. 2).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und 25 Tagen.

Die Untersuchungshaft vom

06.-07.12.2017 – total 2 Tage – ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

3. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Winterhur/Unterland vom 03.08.2016 bedingt gewährte

Vollzug einer Geldstrafe wird widerrufen und die Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je CHF 70.00 wird als vollstreckbar erklärt.

4. Der dem Beschuldigten A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13.01.2017 bedingt gewährte Vollzug einer

Geldstrafe wird widerrufen und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF

50.00 (Anm: recte CHF 30.00) wird als vollstreckbar erklärt.

5. Der Beschuldigte A.___ wird für Dauer

von 5 Jahren des Landes verwiesen.

6. Der Beschuldigte A.___ wird im SIS

ausgeschrieben.

7. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

-

Coca Cola

Flasche (ABI-Nr. 1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Zigarettenstummel (ABI-Nr.

2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Dekomuschel (ABI-Nr. 3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Dekomuschel (ABI-Nr. 4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Überreste Glasflasche

(ABI-Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

8. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin E.___ GmbH, Schadenersatz in Höhe von CHF 437.40, zuzügl. MwSt

von 7.7%, zu bezahlen. Zur Geltendmachung ihrer

Mehrforderung/Genugtuungsforderung wird die Privatklägerin auf den Zivilweg

verwiesen.

9. Nachfolgende Privatklägerinnen werden

zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a) F.___ GmbH in Liquidation,

(Schadenersatzforderung von CHF 1'000.00).

b) G.___, (Schadenersatzforderung von CHF

9'753.90 und CHF 1'009.00).

c) H.___ AG, (Schadenersatzforderung von

CHF 22'199.90).

10. Die Kostennote für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf

CHF 10'009.70 (inkl. MwSt [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und

Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'045.00, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

12.1 Der Beschuldigte meldete gegen

dieses Urteil am 8. Oktober 2019 die Berufung an (O-G 98).

12.2 Gemäss Berufungserklärung vom 19.

Mai 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

Ziff. 1 zweites Lemma:

Schuldspruch wegen Brandstiftung (wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung

diesbezüglich zurückgezogen)

-

Ziff. 2: Strafzumessung

-

Ziff. 3 und 4: Widerruf von

Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017

-

Ziff. 5: Landesverweisung

-

Ziff. 6: Ausschreibung SIS

-

Ziff. 11: Verfahrenskosten

13. Am 27. Mai 2020 erhob die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2: Strafzumessung

-

Ziff. 5: Dauer der Landesverweisung

14. In Rechtskraft erwachsen und damit

nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1 Schuldsprüche wegen

Brandstiftung und mehrfacher Sachbeschädigung

-

Ziff. 7: Einziehungen

-

Ziff. 8 und 9:

Zivilforderungen

-

Ziff. 10: Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin, soweit die Höhe betreffend

15. Die Berufungsverhandlung fand am 25.

März 2021 statt.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen

Schuldsprüche

Gemäss den in Rechtskraft erwachsenen

Schuldsprüchen der Vorinstanz hat sich der Beschuldigte wegen mehrfacher

Sachbeschädigung und Brandstiftung schuldig gemacht, indem er am 23. Juli 2017,

in der Zeit zwischen 02:30 Uhr und 02:46 Uhr, in […], Parkplatz, zum Nachteil

der F.___ GmbH, der G.___ sowie der I.___ AG, nachdem er zunächst (jedoch noch

ohne den Vorsatz, daraufhin umgehend eine Feuerbrust zum Schaden eines andern

zu verursachen) die Seitenscheibe der Beifahrertüre des Lieferwagens Nissan,

SO-[...], der F.___ GmbH mit einer Dekorationskanne (diese befand sich auf

einer nahe gelegenen Mauer) eingeschlagen hatte – im Wageninnern einen sich im

vorerwähnten Fahrzeug (Lieferwagen Nissan, SO-[...]) befindenden Schreibblock

entzündete und diesen zwischen Rückenlehne und Sitzpolster des Beifahrersitzes

steckte, wodurch er wissentlich und willentlich (und zum Schaden von andern)

eine Feuersbrunst (konkret einen Brand, über welchen der Beschuldigte keine

Kontrolle mehr hatte bzw. welcher vom Beschuldigten nicht mehr bezwungen werden

konnte, da der Beschuldigte an der obgenannten Örtlichkeit über keinerlei

Mittel verfügte, um den Brand zu bekämpfen bzw. zu bezwingen) verursachte. Der

Brand musste sodann durch die von einer Drittperson alarmierte Feuerwehr

gelöscht werden. Durch den Brand sind folgende Schädigungen entstanden:

-

Die Fahrgastzelle des

Lieferwagens Nissan SO-[...] wurde vollständig zerstört. Laderaum, Einrichtung

sowie die sich im Fahrzeug befindenden Waren sind durch die Hitzeabstrahlung

sowie durch Russ- und Rauchgaspartikelablagerungen stark beschädigt worden. Im

Weiteren ist der Motorraum durch die

Hitzeabstrahlung beschädigt worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz: max. CHF

23'199.90.

-

Der in unmittelbarer Nähe

parkierte Lieferwagen Opel, SO-[…], ist im Heckbereich durch die

Hitzeabstrahlung grossflächig beschädigt worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz:

ca. CHF 8'000.00.

-

Der Belag des

Parkplatzareals ist auf einer Fläche von ca. 12 m2 oberflächlich beschädigt

worden. Erstellter Schaden gemäss Vorinstanz: einige hundert Franken.

Schaden total

gemäss Vorinstanz somit total in der Grössenordnung von CHF 30'000.00.

Am 21. April 2018, 02:00 h, schlug der

Beschuldigte in […] zum Nachteil der E.___ GmbH das hintere rechte

Seitenfenster des PW Toyota, SO […], ein. Es entstand ein Sachschaden von ca.

CHF 400.00.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz

mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld

(BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind

unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Die verminderte Schuldfähigkeit

bezieht sich auf die Tat, weshalb die Tatkomponenten einem vermindert

schuldfähigen Täter nur nach Massgabe der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit

zugerechnet werden können. Dagegen bleibt die strafzumessungsrechtliche

Relevanz der Täterkomponenten von der Verminderung der Schuldfähigkeit

unberührt. Der Richter hat deshalb allein die sich aus den Tatkomponenten

resultierende (hypothetische) Strafe nach Massgabe der Verminderung der

Schuldfähigkeit zu reduzieren (BGE 134 IV 132 E. 6.1).

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist der Richter nicht gehalten, bei einer verminderten

Zurechnungsfähigkeit in leichtem, mittlerem oder schweren Grad eine lineare

Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % oder 75 % vorzunehmen. Er hat jedoch die

Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass zu berücksichtigen (BGE 134 IV 132 E. 6.2.). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht klargestellt,

dass das Gericht nicht gehalten sei, in Zahlen oder Prozenten auszudrücken, wie

es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Der Nachweis und die

Einstufung der verminderten Schuldfähigkeit lasse sich nicht mit exakten

naturwissenschaftlichen Methoden objektivieren. Vielmehr mache der Gutachter,

welcher den Grad der Verminderung der Schuldfähigkeit beurteile, von einem

grossen und subjektiven Ermessen Gebrauch. Es handle sich bei seiner

Einschätzung um einen Ausgangspunkt, der für die Strafzumessung auf Grund der

Besonderheiten des Falles zu verfeinern sei. Der Richter müsse das Gutachten

rechtlich würdigen und entscheiden, wie sich die festgestellte Einschränkung

der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die subjektive

Verschuldensbewertung auswirkt. Dabei liege es nahe, folgendes übliche

Abstufungsmuster anzuwenden: Ein objektiv sehr schweres Tatverschulden kann

sich wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis

sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Beeinträchtigung

auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Einschränkung auf

ein leichtes bis mittelschweres. Gestützt auf diese grobe Einschätzung hat der

Richter unter Berücksichtigung der weiteren Strafzumessungsgründe innerhalb des

ihm zur Verfügung stehenden Strafrahmens die Strafe auszufällen, wobei ihm

wiederum ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Strafzumessung sei somit in

Abänderung der bisherigen Rechtsprechung wie folgt vorzugehen:

In einem ersten Schritt ist auf Grund

der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem

Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist

und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt.

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im

Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen

nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb

des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu

bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann

dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt auf Grund wesentlicher

Täterkomponenten verändert werden. Eine rein mathematische Reduktion einer

(hypothetischen) Einsatzstrafe, wie nach bisheriger Rechtsprechung als zulässig

erachtet, ist dagegen systemwidrig (Urteil des Bundesgerichts 6B_238/2009 vom

8.3.2010

E. 5.6.).

1.4

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

1.6

Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren

(bei leichter Tat-schwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre).

Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.7

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.

November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten

begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in

Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss

zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung

besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist

das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine

günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen,

dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die

neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang

steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des

Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

Das Gericht kann den Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend

Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe

nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil

müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Vorweg ist bezüglich der Strafart

festzustellen, dass für die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB als

Sanktion ausschliesslich die Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Für die beiden

Sachbeschädigungen fällt angesichts des belasteten strafrechtlichen Leumunds des

Beschuldigten ebenfalls einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht.

In den Jahren 2016 und 2017 wurden gegen den Beschuldigten Geldstrafen von 90

und 50 Tagessätzen ausgesprochen, jeweils mit bedingtem Strafvollzug mit

verlängerter Probezeit von vier bzw. drei Jahren. Hinzu kommt eine nicht weit

zurückliegende Sanktion des Jugendgerichts Solothurn von neun Monaten

Freiheitsentzug im Jahr 2015. Mit Geldstrafen allein ist der Beschuldigte somit

nicht zu beeindrucken und zu einem rechtskonformen Verhalten zu führen. Eine

Geldstrafe wäre im Übrigen auch angesichts der angespannten finanziellen

Verhältnisse (diverse Betreibungen) des Beschuldigten wenig sinnvoll.

2.2

Einsatzstrafe

Das schwerste Delikt stellt im

vorliegenden Fall die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB dar, welches

einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Für

dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe festzulegen.

2.2.1

Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs

ist für eine Brandstiftung eher gering ausgefallen. Die Brandlegung durch den

Beschuldigten erfolgte auf einem Parkplatz und führte zur Beschädigung von zwei

Fahrzeugen sowie des Parkplatzbelages in der Grössenordnung von CHF 30'000.00. Es

sind bei Brandlegungen weitaus höhere, allerdings auch geringere Schadenfolgen

denkbar. Der Beschuldigte war den ganzen Abend mit Kollegen unterwegs und zur

Tatzeit in einem erheblichen Ausmass alkoholisiert; die Tat war in keiner Weise

geplant und erfolgte situativ, nachdem der Beschuldigte einen Lieferwagen

entdeckt hatte, von welchem er glaubte, dieser gehöre einem früheren

Arbeitgeber, der ihm aus dem Arbeitsverhältnis noch Geld schulde. Die

Brandlegung war insofern eine Folgetat der vorausgegangenen Sachbeschädigung

des Fahrzeuges, als der Beschuldigte damit allfällige Spuren der

Sachbeschädigung beseitigen wollte. Dies, weil er vorbestraft war und bei einer

Aufdeckung der Sachbeschädigung Probleme mit der Polizei befürchtete. Der

Beschuldigte handelte bezüglich der Schadenszufügung mit direktem Vorsatz, so

auch bezüglich der Verursachung der Feuersbrunst. Der Beschuldigte hätte sich

ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten und die Brandstiftung vermeiden können.

Insgesamt ist zu Folge des eher geringen

Schadens und des Umstandes, dass der Beschuldigte ohne Plan und Vorbereitung

handelte, unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten von einem

sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen.

2.2.2

Das psychiatrische Gutachten

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft

erstellte D.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie SGFP,

über den Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten, welches er am 26.

September 2018 vorlegte (AS 419 ff.). Das Gutachten stützt sich auf die

Strafakten und die Vorakten sowie auf drei Explorationen von insgesamt sechs

Stunden.

Im Gutachten wird ausgeführt, dass sich

beim Beschuldigten schon früh markante Auffälligkeiten in der Affektivität, in

der Kognition und im Verhalten gezeigt hätten und erstmalig eine psychiatrische

Behandlung im Alter von acht oder neun Jahren aktenkundig sei. Anstelle der

Förderung und Integrationsanstrengungen, die der Beschuldigte benötigt hätte,

hätten sich seine Eltern entschieden, ihn vorübergehend in den Kosovo

zurückzuschicken, was eine solide Verankerung im einen oder anderen Kulturraum

verunmöglicht habe. Der Gutachter stellt beim Beschuldigten folgende Diagnosen:

-

Tiefe,

unterdurchschnittliche Intelligenz;

-

Störung des Sozialverhaltens

(ICD-10: F91);

-

Unsichere, dissoziale und

unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73);

Der Gutachter führt in

diesem Zusammenhang aus, dass beim Beschuldigten im Vergleich mit früheren

Befunden eine Nachreifung festzustellen sei, lasse sich doch eine gewisse

Selbstkritik- und Introspektionsfähigkeit erkennen. Eine Persönlichkeitsstörung

sei nicht zu diagnostizieren.

-

Alkoholabhängigkeitssyndrom

(ICD-10: F10.2);

Diese Diagnose wird für den Tatzeitraum

gestellt. Der Gutachter führt aus, dass der Beschuldigte den Alkoholkonsum seit

kurzem eingestellt habe, so dass aktuell eine leichtgradige Ausprägung

vorliege.

Zur Schuldfähigkeit führt der Gutachter

aus, dass die Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit vollumfänglich gegeben gewesen

sei. Die Steuerungsfähigkeit jedoch sei angesichts einer alkoholtypischen

Verminderung der Hemmfunktionen eingeschränkt gewesen, so dass insgesamt von

einer leichten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Dies gelte

sowohl für die Brandstiftung vom 23. Juli 2017 als auch die Sachbeschädigung

vom 21. April 2018.

Bei der Legalprognose verneint der

Gutachter unter Anwendung der Prognoseinstrumente PCL-R und Kriterienliste nach

Prof. Dittmann ein hohes Rückfallrisiko für Brandstiftungen. Für erneute

impulsiv durchgeführte Sachbeschädigungen erscheine ein Rückfallrisiko nicht

als unerheblich. Auch bestehe ein Risiko erneuter Strassenverkehrsdelinquenz.

Unter Berücksichtigung einer leichten

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ergibt sich insgesamt ein sehr leichtes

Tatverschulden des Beschuldigten.

Die Einsatzstrafe ist bei diesem

Verschulden auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Eine Einsatzstrafe am

untersten Rand des Strafrahmens (12 Monate Freiheitsstrafe) kann nicht

erfolgen, da leichtere Tatabläufe vorstellbar sind (z.B. eine Feuersbrunst mit

geringerem Sachschaden oder die Verübung der Tat an einem abgelegenen Ort).

2.3

Asperation

2.3.1

Die der Brandlegung unmittelbar

vorausgegangene Sachbeschädigung vom 23. Juli 2017 hat zwar durchaus

eigenständigen Charakter, weil im Zeitpunkt dieser Straftat der Beschuldigte

den Entschluss, das Fahrzeug anzuzünden, noch nicht gefasst hatte. Der dadurch

verursachte Schaden verliert bei der Gewichtung des Verschuldens aber stark an

Bedeutung, weil in der Folge der Lieferwagen durch die Brandlegung ganz

zerstört wurde.

Es ist auch bei dieser Tat von einer

ungeplanten und spontanen Tatbegehung und damit von einem sehr leichten bis

leichten Tatverschulden auszugehen. Die Strafe ist auf einen Monat

Freiheitsstrafe, asperiert 14 Tage Freiheitsstrafe, festzusetzen.

2.3.2

Auch bei der Sachbeschädigung vom

21.

April 2018 handelte der Beschuldigte spontan und aus dem Moment heraus,

nachdem er sich offenbar durch die Fahrweise des Taxifahrers provoziert fühlte.

Der Schaden nahm sich mit ca. CHF 400.00 gering aus, so dass das Tatverschulden

unter Berücksichtigung der leichten Einschränkung der Schuldfähigkeit, die

gemäss psychiatrischem Gutachten auch für diese Tat gilt, als sehr leicht bis

leicht einzustufen ist. Die Strafe ist auch für diese Tat auf einen Monat

Freiheitsstrafe, asperiert 14 Tage Freiheitsstrafe, festzusetzen.

2.3.3

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung

der Tatkomponenten ergibt sich damit eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten.

2.4

Täterkomponenten

2.4.1

Der Beschuldigte wurde am 28. Juni

1996.

in der Schweiz geboren. Als Säugling verbrachte er wegen der Arbeit der

Mutter ca. sechs Monate im Kosovo und wuchs dann mit zwei jüngeren Brüdern bei

seinen Eltern in der Schweiz auf. Er hat hier die ersten sechs Jahre der obligatorischen

Schulzeit absolviert. Nach eigenen Angaben (O-G 27) machte er «Seich» und ging

vorübergehend zurück in den Kosovo, wo er bei seiner Grossmutter lebte und die

Oberstufe absolvierte. Wie dem Bericht des Migrationsamtes vom 9. Mai 2018 in

diesem Zusammenhang entnommen werden kann (AS 488 ff.), hätte der Beschuldigte

gestützt auf eine Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft vom 28. August 2009

Dispositiv

fremdplatziert werden sollen. Daraufhin beschlossen die Eltern des

Beschuldigten, ihn vorübergehend in den Kosovo zu schicken, wo er sich in der

Folge von 2009 – 2012 aufhielt. Er kam zurück in die Schweiz und wollte hier eine

Lehre machen, was aber nicht klappte.

Der Beschuldigte hielt sich im Rahmen

eines weiteren jugendgerichtlichen Verfahrens ab Januar 2014 im Aufnahmeheim

Basel und anschliessend in der Modellstation Somosa und im Massnahmenzentrum

Kalchrain auf. Aus dieser Institution entwich der Beschuldigte im April 2015

und tauchte unter.

Im Kosovo machte der Beschuldigte

während eines Jahres eine Ausbildung zum Coiffeur (O-G 28). Vor dem

Berufungsgericht sagte der Beschuldigte aus, es habe sich hierbei lediglich um

ein sechsmonatiges Praktikum gehandelt.

2.4.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist

negativ zu werten, dass der Beschuldigte A.___ mehrfach – wenn auch nicht

einschlägig – vorbestraft ist und eine bereits über Jahre andauernde Delinquenz

aufweist: So wurde er mit Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 19. November

2015 wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration),

mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher

grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), mehrfacher Entwendung

zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Beschimpfung und

Nötigung zu einem Freiheitsentzug nach Jugendstrafgesetz von neun Monaten

verurteilt. Es folgte eine Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 wegen mehrfachen Betruges und falscher

Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren, und

einer Busse von CHF 1'000.00. Sodann wurde A.___ mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 wegen

Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, und

einer Busse von CHF 375.00 verurteilt, womit ausserdem eine Verlängerung der mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016

festgesetzten Probezeit um ein Jahr erfolgte.

Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen

ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte die vorliegend zu

beurteilende Brandstiftung während der laufenden Probezeit zweier

Verurteilungen beging, welche lediglich ein halbes Jahr (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13.01.2017) bzw. ein knappes Jahr

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 03.08.2016)

zurücklagen.

2.4.3 Auch das Nachtatverhalten ist

teils belastend, delinquierte der Beschuldigte doch während des laufenden

Strafverfahrens erneut und einschlägig (Sachbeschädigung vom 21. April 2018).

Leicht entlastend wirkt sich das – nach anfänglichem längerem Bestreiten (im

Protokoll der EV vom 6. Dezember 2017 ca. 10 Seiten) – erfolgte Geständnis aus.

2.4.4 Im Rahmen der Berufungsverhandlung

führte der Beschuldigte zu seinen aktuellen Verhältnissen aus, er habe im

letzten Jahr bei der Post drei Monate als Chauffeur gearbeitet. Er habe dann

nicht mehr weiterfahren können, weil er an einer chronischen Krankheit leide.

Er habe grosse Schmerzen und sei bewegungsmässig ziemlich eingeschränkt. Er

habe nicht einmal gerade sitzen können. Deshalb habe er die Verantwortung,

welche man als Chauffeur auf der Strasse habe, nicht mehr übernehmen können. Er

habe es mit Schmerzmitteln versucht, aber es sei immer schlimmer geworden, so

dass er schliesslich die Arbeit habe abbrechen müssen. Zuvor habe er

zweieinhalb Monate auf dem Bau bei der Firma […] gearbeitet. Er habe dort

ebenfalls wegen der körperlichen Einschränkung aufgehört. Zuvor habe er bei der

Fa. […] GmbH gearbeitet, und zwar länger als nur einen Monat. Zwischen der

Arbeit auf dem Bau und bei der Post habe er teils temporär gearbeitet, von Ende

2019 bis ca. Feb. 2020 dann bei der Post, also bis zum Lockdown. Seither sei er

krank und habe nie mehr gearbeitet. Er lebe von und bei den Eltern.

Bei der Krankheit handle es sich um

«Akne inversa». (…) Gemäss Arztzeugnis vom 21.10.20 kann diese Krankheit «durchaus

zur Einschränkung der Arbeitstätigkeit führen». Auf Frage, es stehe im

Arztzeugnis nichts von einer fünfzig- oder hundertprozentigen

Arbeitsunfähigkeit, ob er über ein Arztzeugnis verfügte, welches ihn

arbeitsunfähig schreibe: Er habe ein solches verlangt, aber komischerweise sei

der Arzt nun nicht mehr «dort». Aber er werde ein solches Zeugnis noch einreichen

können. Die Krankheit sei vor etwa drei Jahren ausgebrochen und immer schlimmer

geworden. Bei der IV habe er sich nicht angemeldet. Er wolle auf dem Beruf und

nicht in einer geschützten Werkstatt arbeiten. Er müsse wegen der Krankheit

jeden Monat zum Arzt, jede Woche erhalte er eine Spritze, die CHF 730.00 koste.

Die Behandlung wäre im Kosovo sicherlich nicht möglich, abgeklärt habe er dies

aber nicht. Die Krankheit sei erstmals 2014 aufgetaucht, also im Jahr seiner

ersten Verurteilung. In den letzten zwei Jahren habe sich die Krankheit

verschlimmert. Er habe schon mehrmals operieren müssen. Medikamente nehme er

dagegen nicht ein, ausser bei extremer Verschlechterung manchmal Antibiotika.

Ansonsten erhalte er nur die Spritzen, welche das Immunsystem blockierten.

Er habe Schulden, die er am Abzahlen sei.

Es handle sich um Handyrechnungen. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister

vom 27. April 2018 bestanden zu diesem Zeitpunkt 5 Verlustscheine im Gesamtbetrag

von ca. CHF 11'500.00 zu Lasten des Staates Solothurn und des Kantons Zürich

(AS 483 ff.).

Er lebe zusammen mit seinen Eltern und

den beiden Geschwistern. Seine Freundin wohne in […]/AG. Gefragt nach seinem

Tagesablauf: Er sei eingeschränkt, probiere immer wieder aufzustehen und etwas

zu machen. Er möchte eine Lehre machen. Er müsste zuvor aber das 10. Schuljahr

nachholen, um die Fähigkeiten zu verbessern. Dies seien bisher aber lediglich

Pläne. Wegen Corona sei alles etwas schwieriger. Er sei gegenwärtig

mehrheitlich zu Hause. Er habe einen Hund, mit dem gehe er spazieren. Er

versuche, sich so gut wie möglich zu bewegen. Jede Woche erhalte er wegen der

Krankheit eine Spritze, der gespritzte Stoff lege sein Immunsystem lahm.

Deshalb sei er Corona-gefährdet.

Er habe «normale» Kollegen.

Schwierigkeiten habe er mit seinen Landsleuten. Er sei von ihnen im Berufsleben

«verarscht» worden. Diesbezüglich gebe es ein Arbeitsgerichtsverfahren in […].

Ihm sei ohne Begründung fristlos gekündigt worden, glaublich 2018/2019. Er

wisse nicht, wann er das letzte Mal im Kosovo gewesen sei. Er wisse auch nicht,

ob er seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dort gewesen sei.

Möglicherweise sei er 2017 letztmals dort gewesen. Er habe dort keine

Verwandten und Bekannten mehr, er spreche und schreibe schlecht Albanisch. Hier

spreche er mit seiner Familie Schweizerdeutsch. Eine Landesverweisung wäre das

Schlimmste, was ihm passieren könnte. Er fühle sich als Schweizer und sei

bereit, ins Gefängnis zu gehen, um nicht ausgeschafft zu werden.

Es sei noch ein anderes Strafverfahren

hängig. Dies im Zusammenhang mit einem Autoverkauf, bei dem er vom Käufer wegen

Betrugs angezeigt worden sei. Auf konkrete Frage des Staatsanwalts: Es treffe

zu, dass er kürzlich einen Strafbefehl erhalten habe wegen eines SVG-Delikts.

Er konsumiere seit drei Jahren keinen

Alkohol mehr. Es falle ihm leicht und er fühle sich nun besser. Auf die Frage,

weshalb man aktuell von einer besseren Prognose ausgehen könne als früher: Er

habe eine Freundin, vorher habe er noch nie eine engere Beziehung zu einer Frau

gehabt. Das habe er nicht gekannt. Sie sei 23 Jahre alt. Durch sie habe er viel

Schöneres gesehen. Zuvor habe er sich in einem Teufelskreis bewegt. Seine

Freundin sage ihm auch, wenn er wieder gewalttätig werde, sei Schluss mit der

Beziehung. Er habe durch sie auch bessere Leute kennengelernt. Sie sähen sich

ca. dreimal die Woche. Er habe sie gestern letztmals gesehen.

2.5 Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass sich das Vorleben des Beschuldigten mit den wechselnden

Aufenthalten im Kosovo und der Schweiz in wichtigen Jahren seiner Entwicklung

leicht strafmindernd auswirkt. Dadurch wurden seine Sozialisation und

Ausbildungschancen in der Schweiz sicherlich nicht gefördert. Straferhöhend

wirken sich die drei Vorstrafen sowie die deliktische Tätigkeit während der

Probezeit der zwei Vorstrafen vom 3. August 2016 und 13. Januar 2017 und

während eines laufenden Strafverfahrens aus. Unter dem Aspekt des sog. Sanktionenpakets

ist der fünfjährigen Landesverweisung (vgl. unten Ziff. IV) strafmindernd

Rechnung zu tragen, durch welche der Beschuldigte zusätzlich sanktioniert wird.

Straferhöhende und strafmindernde Täterkomponenten halten sich in etwa die

Waage, so dass sich die Täterkomponenten nicht auf das Strafmass auswirken.

Damit bleibt es bei einem Strafmass von

19 Monaten Freiheitsstrafe.

2.6 Vollzugsform

2.6.1 Der Beschuldigte wurde am 19.

November 2015 und damit innerhalb von fünf Jahren vor den vorliegend zu

beurteilenden Taten vom Jugendgericht des Kantons Solothurn zu einem Freiheitsentzug

von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil fällt – im Gegensatz zu einem

Massnahmenentscheid – in den Anwendungsbereich von Art. 42 Abs. 2 StGB

(Schneider/Garré in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 42

StGB N 92 e contrario). Die Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges setzt somit das Vorliegen besonders günstiger Verhältnisse

voraus.

2.6.2 Die vorliegend zu beurteilenden

Straftaten stehen zu den früheren Delikten in keinem Zusammenhang. Es liegt

kein einschlägiger Rückfall vor und es kann insoweit aus der neuerlichen

Delinquenz kein Rückschluss auf eine Schlechtprognose gezogen werden.

Gegen besonders günstige Verhältnisse

sprechen die Vorstrafen und die Delinquenz während einer laufenden

Strafuntersuchung sowie die fehlende Erwerbstätigkeit des Beschuldigten (es

liegen weder ein Arztzeugnis, welches eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen

würde, noch eine IV-Anmeldung vor). Positiv ist zu werten, dass der

Beschuldigte in den letzten drei Jahren, soweit bekannt, nicht mehr

delinquierte, alkoholabstinent lebte und seither die gleiche Freundin hat,

wobei über die Intensität und Ernsthaftigkeit dieser Beziehung wiederum keine

verlässlichen Informationen vorliegen. Nach dem Gutachter Dr. med. D.___ ist

bei A.___ das Risiko für die Begehung erneuter (impulsiv durchgeführter)

Sachbeschädigungen mindestens in einem mittelgradigen Bereich angesiedelt (vgl.

Gutachten vom 26. September 2018, AS 491 ff.). Ein besonders hohes

Rückfallrisiko für bestimmte Deliktsgruppen liege nicht vor, auch nicht für

erneute Brandstiftungen. Tendenziell dürfte das Risiko für Eigentumsdelikte

etwas höher einzustufen sein als das Risiko für erneute Gewaltdelikte. Auch das

Risiko erneuter Strassenverkehrsdelinquenz sei zu erkennen, wobei für solche

Delikte meist situative Faktoren eine gewichtige Rolle spielen würden (AS 540).

Die Einsichtsfähigkeit sei beim Beschuldigten gar nicht so schlecht. Er könne

bei sich Defizite wahrnehmen und diese auch benennen. Er sei sodann in der

Lage, von sich aus Verhaltensänderungen zu initiieren wie z.B. den Verzicht auf

Alkohol (AS 538). Der Beschuldigte scheine insgesamt bereit zu sein, sich mit

seiner Tat auseinanderzusetzen (AS 539). Beim Beschuldigten sei auch eine

Entwicklung einer gewissen Selbstkritik- und Inspektionsfähigkeit

festzustellen. Im Sinne dieser Einschätzung des Gutachters kann von einer gewissen

Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse ausgegangen werden. Die Aussagen

des Beschuldigten selbst zu seiner Entwicklung und Stabilisierung blieben

jedoch recht vage. Auch die angeforderte Dokumentation über seine

Arbeitsbemühungen fiel mager aus: er legte lediglich einen Lohnausweis für drei

Wochen vor. Nicht belegt blieb auch, wie erwähnt, seine geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit. Es bleibt diffus, wie der Beschuldigte zur Arbeitstätigkeit

steht. Von gefestigten persönlichen Verhältnissen kann nicht ausgegangen

werden. Der Beschuldigte steht auch mit 25 Jahren noch in keiner Weise auf

eigenen Füssen, sondern lebt von und bei den Eltern. Seine Freundin scheint

einen eher marginalen Einfluss auf seine Lebenssituation zu haben, auch wenn

der Beschuldigte dies anders darlegt. Auf vertiefte Fragen zu der Beziehung

antwortete der Beschuldigte eher ausweichend, so dass sich für das

Berufungsgericht nicht erschloss, weshalb sich die Beziehung in erheblichem

Ausmass positiv stabilisierend auswirken sollte. Aber immerhin scheint er nach

wie vor alkoholabstinent zu sein, was doch ein wichtiger Fortschritt auf seinem

Weg zu mehr Stabilität ist.

Entscheidend ist nun aber, dass der

Vollzug der Landesverweisung (vgl. weiter hinten Ziff. IV) für den Beschuldigten

zweifelsohne eine Denkzettelwirkung haben wird, weshalb im Sinne der

Stützungstheorie besonders günstige Umstände bejaht und die Freiheitsstrafe

teilweise bedingt ausgesprochen werden kann. Dabei wird auch der Vollzug des

unbedingten Strafteils seine stützende Wirkung haben. Umgekehrt ist

festzuhalten, dass ohne Landesverweisung nicht von besonders günstigen

Umständen ausgegangen und kein teilbedingter Strafvollzug bejaht werden könnte.

Demnach wird dem Beschuldigten für zehn

Monate der bedingte Strafvollzug gewährt, bei einer Probezeit von drei Jahren.

Neun Monate sind zu vollziehen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft (zwei

Tage) an diesen Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

2.7 Widerruf des bedingten

Strafvollzuges der Vorstrafen

Im Sinne der Erwägungen zur Vollzugsform

(oben Ziff. III.2.6) kann auf den Widerruf des A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 und mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 gewährten bedingten Vollzugs

der Geldstrafen verzichtet werden. Stattdessen werden die Probezeiten je um ein

Jahr verlängert.

IV. Landesverweisung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Der Beschuldigte ist kosovarischer

Staatsbürger. Er hat vorliegend mit Art. 221 Abs. 1 StGB eine Straftat

begangen, welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB grundsätzlich zwingend zu

einer Landesverweisung führt.

1.2 Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landes-verweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner

abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB)

oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art.

66a Abs. 3 StGB).

Eine Landesverweisung umfasst den

Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf

Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein

Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung

ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter

um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der

Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der

Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe

verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine

Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum

Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht

angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der

Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso

wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten

Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht

insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:

BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 66a N 1 ff.).

1.3 Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a

Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein

ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung

beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen

würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher

Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum

Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.

96 ff.):

-

Anwesenheitsdauer:

Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB

aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist

im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende

Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an

die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von

Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die

Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber

hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der

langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben führt.

-

Familiäre

Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die

Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es

den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-

Arbeits- und

Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist

entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,

welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel

berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich

insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere

wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,

wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder der

Ausländer sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur

einigermassen äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert

und eine Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten

würde.

-

Entwicklung der

Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine

überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung

zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles

hindeuten.

-

Grad der Integration

und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer

ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer,

kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer

Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine

nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die

gleichen Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse

bei der Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse

sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig

Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache

beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb

dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen

und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist

nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des

Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das

Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall

absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig,

aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht,

deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch

einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.

-

Resozialisierungschancen:

Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann

anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern

erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder

zumindest deutlich schlechter erscheint.

1.4 Bei sämtlichen Aspekten ist der

Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die

Situation im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage

nachzugehen, ob der Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart

verwurzelt ist, dass ein Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte

darstellt, bzw. ob der Betroffene als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem

Heimatland auf einen derart fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr

nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende Aspekte müssen den

Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie bei Dritten, zum

Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn

sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken. Ein schwerer

persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten

den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei

objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine

Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 101).

1.5 Erst wenn feststeht, dass die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in

einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.

Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die

Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann

abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist

wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen

die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des

privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen,

je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen

auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland

gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichtegemacht

wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird

(vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 102 f.).

Bei der Bestimmung des öffentlichen

Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche

Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu

bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten

in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei

insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse

Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit

nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach

migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des

öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das

Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu

veranschlagen. Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund

welcher Delikte die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax,

a. a. O. S. 103).

1.6 Die Härtefallklausel stellt nach dem

ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die

Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung

nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden

privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu

Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht

hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen

Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren

Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist.

Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite

(«di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV

(bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil

6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf

hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die Einführung

der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018 E

4.3).

1.7 Hinsichtlich der besonderen

Situation von in der Schweiz geborenen Ausländern hat das Bundesgericht in

einem neueren Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2019 (Urteil 6B_690/2019 E 3.4.4)

erwogen, es könne bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die

Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Dabei sei eine längere Aufenthaltsdauer,

zusammen mit einer guten Integration – bspw. aufgrund eines Schulbesuches in

der Schweiz – in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalles. Bei

der anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person

mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

2. Konkrete Prüfung

2.1 Der Beschuldigte wurde 1996 in der

Schweiz geboren und hat mit Ausnahme der ersten Monate seines Lebens sowie der

Jahre 2009 – 2012, also zwischen seinem 13. und 16. Lebensjahr, immer hier

gelebt. Er hat somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens und der

prägenden Jahre seiner Entwicklung in der Schweiz verbracht.

2.2 Der Beschuldigte hat in der Schweiz

die Primarschule absolviert, kehrte dann aber in seine Heimat Kosovo zurück, wo

er die Schulzeit beendete und ein Praktikum (oder Lehre) als Coiffeur absolvierte.

In der Schweiz absolvierte der Beschuldigte keine Ausbildung; diese Tatsache

ist sicher auch dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte durch den

Entscheid seiner Eltern, ihn der im damals laufenden jugendgerichtlichen

Verfahren angeordneten Massnahme zu entziehen und ihn in den Kosovo

zurückzuschicken, «zwischen Stuhl und Bank» geriet. Jedenfalls fand er, als er

16jährig in die Schweiz zurückkehrte, hier keine Lehrstelle.

2.3 Der Beschuldigte hat sich in der

Schweiz beruflich nicht integrieren können. Soweit ersichtlich, war er bisher

noch nie während längerer Zeit beim gleichen Arbeitgeber tätig. Es kann somit

nicht von stabilen beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gesprochen

werden. Es kann unter diesen Voraussetzungen auch nicht gesagt werden, dass die

berufliche Integration für den Beschuldigten im Kosovo schwieriger ist als in

der Schweiz. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der

Beschuldigte dort immerhin ein Praktikum als Coiffeur absolviert hatte, an welches

allenfalls angeknüpft werden könnte.

2.4 Der Beschuldigte war zur Zeit der

vorliegend zu beurteilenden Straftaten 21 bzw. knapp 22jährig. Bereits am 3.

August 2016 musste er von der Staatsanwaltschaft Winterthur erstmals in

Anwendung des Erwachsenenstrafrechts verurteilt werden. Der Beschuldigte

unterzeichnete im November 2014, knapp achtzehneinhalb jährig, in diversen

Telekommunikationsgeschäften insgesamt 10 Mobilfunkverträge unter Vorspiegelung

seines Leistungswillens, die Abonnementskosten tragen zu wollen. Er verkaufte

die erhältlich gemachten Mobiltelefone für CHF 2'000.00 an einen Kollegen. Im

Dezember 2014 äusserte der Beschuldigte bei der Polizei den Verdacht, ein

gewisser «Joao» habe mit dem ihm abhanden gekommenen Ausländerausweis die

betreffenden Abonnemente abgeschlossen. Der Beschuldigte wurde gestützt auf dieses

Verhalten wegen mehrfachen Betrugs und falscher Anschuldigung schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 70.00 unter

Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von vier Jahren

verurteilt. Bereits am 13. Januar 2017 musste der Beschuldigte von der

Staatsanwaltschaft Solothurn wegen einfacher Körperverletzung erneut schuldig gesprochen

werden. Zusammen mit seinem Cousin schlug er einen Jugendlichen zusammen.

Dieser erlitt eine Schulterluxation und musste drei Wochen eine Schlinge

tragen. Der Übergriff erfolgte am 15. Oktober 2016, also nur gut zwei Monate

nach der Verurteilung in Winterthur, aus nichtigem Anlass, weil sich der Cousin

des Beschuldigten durch den Geschädigten beleidigt fühlte. Die vorliegend zu

beurteilende Brandstiftung erfolgte gut sechs Monate nach dem Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13. Januar 2017 (vgl. sep. Ordner «Kopien

Aktenbeizug Staatsanwaltschaft Zürich und Solothurn»).

Es ist damit festzustellen, dass der

Beschuldigte trotz einer frühen Verurteilung durch das Jugendgericht Solothurn

und damit trotz eines entsprechenden «Warnschusses» während längerer Zeit in

einer hartnäckigen und unbelehrbaren Weise wiederholt und unbeeindruckt von abgeschlossenen

und hängigen Strafverfahren delinquiert hat. Auch dieser Umstand spricht gegen

die Integration des Beschuldigten in der Schweiz.

2.5 Der Beschuldigte wurde nach seiner

Straffälligkeit vom Migrationsamt mit Schreiben vom 16. August 2016 erstmals ermahnt.

In der Folge wurde der Beschuldigte erneut straffällig und es mussten zwei

weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Am 2. Juni 2017 erfolgte

darauf eine zweite Ermahnung durch das Migrationsamt, mit welchem er auf die

ausländerrechtlichen Konsequenzen von strafbarem Verhalten und auf die

Bestimmungen der Landesverweisung aufmerksam gemacht wurde (AS 488). Nur kurz

nach dieser Ermahnung kam es dann am 23. Juli 2017 zu der vorliegend zu

beurteilenden Brandlegung und Sachbeschädigung.

2.6 Die Eltern und zwei jüngere Brüder

des Beschuldigten leben ebenfalls in der Schweiz. Der Beschuldigte ist ledig

und lebt aktuell bei seinen Eltern. Es handelt sich gegenwärtig um eine gelebte

Familiengemeinschaft. Dies aber wohl eher aus praktischen Gründen, da der

Beschuldigte wegen der Erwerbslosigkeit keine andere Wahl hat. Der Beschuldigte

hat seit ein paar Jahren dieselbe Freundin, wobei es sich in der Befragung vor

dem Berufungsgericht nicht erhellt hat, wie wahrhaftig diese Beziehung ist.

Seine Antworten waren diesbezüglich eher ausweichender als klärender Art. Eine

eigentliche Integration in sozialer Hinsicht liegt beim Beschuldigten nicht vor.

Soweit ersichtlich, besteht sein Kollegenkreis vor allem aus Landsleuten.

Mitgliedschaften in Vereinen oder Aktivitäten, die auf eine Verwurzelung im

gesellschaftlichen Leben hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Anlässlich

der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft und vor dem

Berufungsgericht führte der Beschuldigte aus, dass er keine Verwandten mehr

habe im Kosovo. Die Sprache verstehe er «mittelmässig», schriftlich könne er

sich darin nicht ausdrücken. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden,

dass die Resozialisierung für den Beschuldigten in seiner Heimat schwieriger

ist als in der Schweiz. Wie erwähnt, absolvierte der Beschuldigte im Kosovo

immerhin zumindest ein Praktikum als Coiffeur, welches ihm den Einstieg ins

Berufsleben erleichtern könnte.

2.7 Im psychiatrischen Gutachten vom 26.

September 2018 wird ausgeführt, dass beim Beschuldigten im Vergleich zu

früheren Befunden eine Nachreifung festzustellen sei, lasse er doch eine

gewisse Selbstkritik und Inspektionsfähigkeit erkennen. Es ist damit davon

auszugehen, dass beim Beschuldigten eine positive Persönlichkeitsentwicklung

eingesetzt hat. Diese begrüssenswerte Entwicklung stellt indes kein Indiz für

das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles dar, weil eine Landesverweisung

diese Entwicklung nicht zunichte machen würde.

2.8 Zusammenfassend ist damit

festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Bejahung eines schweren

persönlichen Härtefalles nicht vorliegen. Trotz der Geburt und dem Aufwachsen des

Beschuldigten in der Schweiz ist es ihm nicht gelungen, sich hier sozial und

beruflich zu integrieren. Vielmehr zeigten sich bereits im Kindsalter

Auffälligkeiten, welche Interventionen der Jugendanwaltschaft zur Folge hatten

und seine Eltern veranlassten, ihn vorübergehend in den Kosovo

zurückzuschicken. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz vermochte der

Beschuldigte nie richtig Tritt zu fassen. Er wurde ungeachtet von zwei

Ermahnungen durch das Migrationsamt in der Folge wiederholt straffällig. Die

Androhung, er könnte seine C-Bewilligung verlieren, wenn noch einmal etwas

vorfallen würde, zeigte keine Wirkung: zweimal wurde er verwarnt und zweimal

war die Antwort erneute Delinquenz, dies nur einen (2017) bzw. zwei Monate

(2016) nach der Verwarnung. Die drei Vorstrafen sind denn auch ebenfalls

Ausdruck der fehlenden Integration, hat doch der Beschuldigte mit seinem

bisherigen Verhalten mehrfach manifestiert, dass er sich nicht an die hier

geltenden Gesetze halten kann oder will. Eine feste Anstellung über eine längere

Zeit hatte der Beschuldigte nie inne; entsprechend gelang es ihm auch nicht,

seine finanziellen Verhältnisse in Ordnung zu halten. Er hat keine Ausbildung

gemacht und steht noch heute, mit 25 Jahren, wirtschaftlich nicht auf eigenen

Füssen. Auch in persönlicher Hinsicht scheint er in der Schweiz kaum integriert

zu sein: er hat keine Bezugspunkte zum hiesigen sozialen, kulturellen oder

sportlichen Leben. Im April 2018 bestanden fünf Verlustscheine im Umfang von

ca. CHF 12'000.00. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen Ausländer

zweiter Generation, welcher zwar in der Schweiz geboren und lange anwesend ist,

sich aber trotzdem nicht integriert hat. Wie dargelegt, ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts die lange Anwesenheit zwar ein Indiz, nicht aber ein

Nachweis für die Integration. Die einzige neue Erkenntnis seit der

erstinstanzlichen Verhandlung ist die kurz vor der heutigen Verhandlung geltend

gemachte Hautkrankheit des Beschuldigten. Diese Krankheit reicht aber nicht

aus, um einen schweren persönlichen Härtefall zu bejahen. So ergibt sich aus

den vorliegenden Berichten nicht, dass diese Krankheit im Kosovo nicht auch

behandelt werden könnte. Auch die Schwere der Krankheit und deren Verlauf sind

nicht klar. Immerhin hat sich der Beschuldigte bisher nicht bei der IV

angemeldet, was gegen eine nachhaltige Einschränkung der Arbeits- und

Erwerbsfähigkeit spricht. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist unter diesen

Umständen zu verneinen. Es ist die Landesverweisung anzuordnen.

2.9.1 Bei der Dauer der

Landesverweisung, die gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB zwischen 5 – 15 Jahre

beträgt, ist insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu

tragen (Bertossa in: Trechsel, Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 66a StGB

N 7). Die Vorinstanz hat die Dauer auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren

festgelegt.

2.9.2 Der Beschuldigte ist auf Grund

seiner langen Anwesenheit in der Schweiz durch die Landesverweisung stark

betroffen. Weiter trifft ihn für die Brandstiftung ein sehr leichtes

Tatverschulden und gemäss Gutachten besteht diesbezüglich ein geringes

Rückfallrisiko. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der

Landesverweisung von fünf Jahren erweist sich daher mit Blick auf die Schwere

der verübten Straftat, das Verschulden und die persönliche Situation des

Beschuldigten, dessen nächste Angehörigen in der Schweiz leben, als angemessen.

Die Dauer der Landesverweisung ist damit auf fünf Jahre festzulegen.

V. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

1. Das

SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen

System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat

(N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und

das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf

europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4

vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen

Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

Im SIS ausgeschrieben werden können nur

sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d SIS-II

Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich

auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung im SIS hat für

den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet gemäss

Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten Schengen-Raum

(Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden die

Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) auf

alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die

Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben werden.

Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/ Gfeller

vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer

Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit

der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem

Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen welchen konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

Des Weiteren hat die Ausschreibung im

SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende

Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

2. Art. 24 Ziff. 2 lit. a

SIS-II-Verordnung knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche

mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser

Passus lässt verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich, wurde die

Frage, ob darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist,

vom Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2.

Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu

erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr

Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände

erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische

Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe

von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig

taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der

Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3.,

abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,

letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).

3. Der Beschuldigte wird im vorliegenden

Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt. Damit sind die

Voraussetzungen für eine Eintragung im SIS gegeben und diese ist während der

Dauer der Landesverweisung entsprechend einzutragen und gilt auch für

allfällige Alias-Namen des Beschuldigten.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Demnach hat A.___ die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total

CHF 22'045.00, zu bezahlen.

Im Berufungsverfahren unterliegt die

Staatsanwaltschaft in den von ihr angefochtenen Punkten (Strafmass, Dauer der

Landesverweisung). Da diese Punkte aber ohnehin zu überprüfen waren, ergibt

sich daraus keine Kostenbeteiligung des Staates. Für das Berufungsverfahren

werden jedoch zufolge teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers (teilbedingter

Strafvollzug, Verzicht auf Widerrufe, leichte Reduktion des Strafmasses) 20 %

der Kosten zu Lasten des Staates ausgeschieden. Die Staatsgebühr wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt.

Demnach werden die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF

3'100.00, wie folgt auferlegt:

A.___

80

% entspr. CHF 2'480.00

Staat 20 % entspr. CHF

620.00

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019

wurde die Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Corinne Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

10'009.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

2.2 Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das

Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Kostennote zuzüglich einer

halben Stunde für die mündliche Urteilseröffnung, total 19.5 Arbeitsstunden,

auf CHF 4'114.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch

den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 80 %

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF

3'291.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 144 Abs. 1 und Art. 221 Abs. 1 StGB; Art. 19 Abs.

2, Art. 42 Abs. 2, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 66a lit. i und Art. 69 StGB; Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 hat sich A.___

wegen mehrfacher Sachbeschädigung, begangen am 23.07.2017 und am 21.04.2018,

und Brandstiftung, begangen am 23.7.2017, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für

10 Monate und unter Festsetzung der Probezeit für den bedingten Strafanteil auf

3 Jahre.

3. Die von A.___ ausgestandene

Untersuchungshaft vom 06./07.12.2017 – total 2 Tage – ist ihm an den

unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 03.08.2016 bedingt gewährte Vollzug

einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1

Jahr verlängert.

5. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 13.01.2017 bedingt gewährte Vollzug einer

Geldstrafe wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für

allfällige frühere und zukünftige Alias-Namen von A.___.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 wurden folgende

beschlagnahmten Gegenstände eingezogen, welche nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils zu vernichten sind:

-

Coca Cola

Flasche (ABI-Nr. 1) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Zigarettenstummel (ABI-Nr.

2) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Dekomuschel (ABI-Nr. 3)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Dekomuschel (ABI-Nr. 4)

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

Überreste Glasflasche

(ABI-Nr. 5) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 hat A.___ der

Privatklägerin E.___ GmbH, Schadenersatz in Höhe von CHF 437.40, zuzügl. MwSt

von 7.7%, zu bezahlen. Zur Geltendmachung ihrer Mehrforderung/Genugtuungsforderung

wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 werden

nachfolgende Privatklägerinnen zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf

den Zivilweg verwiesen:

d) F.___ GmbH in Liquidation,

(Schadenersatzforderung von CHF 1'000.00);

e) G.___, (Schadenersatzforderung von CHF

9'753.90 und CHF 1'009.00);

f) H.___ AG (Schadenersatzforderung von CHF

22'199.90).

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 1. Oktober 2019 wurde die

Entschädigung für die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne

Saner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 10'009.70 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 4'114.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (entspr. CHF 3'291.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 8'000.00, total CHF 22'045.00, hat A.___

zu bezahlen.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, sind wie folgt zu

tragen:

A.___

80

% entspr. CHF 2'480.00

Staat 20

% entspr. CHF 620.00

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet

zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher

Auf

eine gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das

Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2021 vom 25. Juli 2022 nicht ein.