STBER.2020.40
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der Ehe), einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
31. Mai 2021Deutsch153 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 31. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Claudia
Hazeraj,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der
Ehe), einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn erhob am 18. Juli 2018 beim Richteramt Thal-Gäu (Präsidialkompetenz)
Anklage gegen A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der Ehe),
einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), und mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Aktenseiten [im Folgenden AS] 1 ff).
Erwägungen
2.
Am 7. März 2019 fällte die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 522 ff.):
1.
A.___ wird
freigesprochen von folgenden Vorhalten:
a) der sexuellen
Handlungen mit Kindern z.Nt. von C.___, angeblich begangen in der Zeit von
August 2015 bis Dezember 2015;
b) der Nötigung, evtl.
Drohung z.Nt. von E.___, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015;
c) der einfachen
Körperverletzung z.Nt. von E.___, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November
2015.
2.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
a) der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von B.___, begangen an einem Abend in
der Zeit von ca. September 2015 bis 20. Dezember 2015 sowie am 20. Dezember
2015;
b) des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen im Mai 2016.
3.
A.___
wird
verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren;
b) einer Busse von CHF
300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
Die vom 1. März
2016.
bis 2. März 2016 ausgestandene Untersuchungshaft (2 Tage) wird A.___
im Erstehungsfall an die Geldstrafe angerechnet.
5.
Von einem
Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB wird abgesehen.
6.
A.___ hat B.___
eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember 2015 zu
bezahlen. Die übrigen Zivilansprüche werden abgewiesen.
7.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___ in der Zeit vom 1. März 2016 bis 13. Juli
2016, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen
und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren im Betrag von CHF 1'190.90, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder
wird mit der Akontozahlung in Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.
8.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___ ab 13. Juli 2016, Rechtsanwältin
Claudia Hazeraj, wird auf CHF 9'591.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Betrag von CHF 2'578.10 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Betrag von CHF 928.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
9.
Die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin
Carmen Emmenegger, wird auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Betrag von CHF 3'770.95
gegenüber A.___ sowie im Betrag von CHF 7'541.90 gegenüber der
Privatklägerschaft (in solidarischer Haftbarkeit), wenn es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ sowie E.___, C.___ und/oder B.___ erlauben (Art. 135
Abs. 4 StPO).
10.
Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 3'000.00, hat A.___ im Betrag
von CHF 965.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat
Solothurn.
3.
Der Beschuldigte liess gegen dieses
Urteil mit Schreiben vom 25. März 2019 die Berufung anmelden (AS 515). Am 21.
April 2020 wurde seiner amtlichen Verteidigerin das begründete Urteil
zugestellt. Die Berufungserklärung datiert vom 22. April 2020. Verlangt werden
Freisprüche, soweit diese nicht schon durch die erste Instanz ausgesprochen
worden sind, mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (sämtliche
Kosten zu Lasten des Staates, Parteientschädigung gemäss noch einzureichender
Kostennote, Haftentschädigung für zwei Tage Untersuchungshaft). Mit den
Dispositiv
Freisprüchen einhergehend seien demnach die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des
vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.
4. Am 5. Mai 2020 verfügte der Präsident
der Strafkammer die nachträgliche Zustellung des vorinstanzlichen begründeten
Urteils an die Privatklägerin C.___ (die Vorinstanz hatte dies aus Versehen
unterlassen), unter Gewährung der 20-tägigen Frist zur allfälligen Einreichung
einer Berufungserklärung.
5. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020
teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf eine
Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der guten
Ordnung halber sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung teilweise in Anwendung des falschen Stundenansatzes (CHF
250.00 statt CHF 180.00) festgesetzt habe. Die Strafkammer werde ersucht,
diesen Umstand bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von
Amtes wegen zu berücksichtigen.
6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020
ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an, nachdem die
Parteien dagegen keine Einwände geltend gemacht hatten. Zur Einreichung der
Berufungsbegründung wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt bis 16. Juli 2020. Am
22. September 2020 ging die Berufungsbegründung innert dreimal erstreckter
Frist ein (datiert vom 17.9.2020). In Abweichung von den im Rahmen der
Berufungserklärung gestellten Anträgen wird nunmehr ein Schuldspruch wegen
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verlangt; es sei
diesbezüglich eine Busse von CHF 500.00 auszusprechen. Dem Beschuldigten sei
für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'572.65
für Rechtsanwalt Schnyder und von CHF 10'538.50 für Rechtsanwältin Hazeraj
zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei ihm eine
Parteientschädigung in Höhe der noch einzureichenden Honorarnote von
Rechtsanwältin Hazeraj zuzusprechen.
7. Innert einmal erstreckter Frist ging
am 5. November 2020 (datiert vom 4.11.2020) die Stellungnahme von
Rechtsanwältin Emmenegger, Vertreterin der Privatklägerschaft, ein. Es wurde
beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, der
Privatklägerin sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei rückwirkend auf den 26.
März 2019 (Beginn obergerichtliches Verfahren) als unentgeltliche
Rechtsbeiständin einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Beschuldigten und unter Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gemäss Honorarnote.
8. Mit Eingabe vom 9. November 2020 nahm
die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zur Eingabe von Rechtsanwältin
Emmenegger vom 4. November 2020 Stellung.
9. Mit Verfügung vom 27. November 2020
bewilligte der Instruktionsrichter antragsgemäss die unentgeltliche
Rechtspflege für E.___ und B.___ unter Einsetzung von Carmen Emmenegger als
unentgeltliche Rechtsbeiständin und bestätigte die amtliche Verteidigung des
Beschuldigten durch Rechtsanwältin Hazeraj für das obergerichtliche Verfahren.
10. Folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen:
Ziff. 1: Freisprüche;
Ziff. 2.2: Schuldspruch
mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen;
Ziff. 5: Absehen von Tätigkeitsverbot;
Ziff. 7: teilweise, soweit
Höhe der Entschädigung betreffend;
Ziff. 9: teilweise, soweit Höhe der
Entschädigung betreffend.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind
somit:
Ziff.
2.1: Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt.
von B.___;
Ziff. 3: Strafzumessung;
Ziff. 4: Anrechnung der
Untersuchungshaft;
Ziff. 6: Genugtuung für B.___;
Ziff.
7: Rückforderungsvorbehalt betr. das amtliche Honorar für
Rechtsanwalt Schnyder;
Ziff.
8: Höhe und Rückforderungsvorbehalt betr. das amtliche Honorar für
Rechtsanwältin Hazeraj;
Ziff.
9: Rückforderungsvorbehalt betr. das Honorar der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Emmenegger;
Ziff. 10: Kostenentscheid.
II. Rechtskräftige Frei- und Schuldsprüche
1. Rechtskräftige Freisprüche
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten
von folgenden Vorhalten frei:
Vorhalt der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, angeblich begangen in der Zeit von August 2015 bis
Dezember 2015 (genauer Zeitpunkt nicht bekannt), in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt.
von C.___ ([…], indem der Beschuldigte seine damals 15-jährige Tochter jeweils
auf dem Sofa während dem Fernsehen über ihren Kleidern am Bauch und an der
Taille angefasst und in sexueller Absicht gestreichelt und mindestens einmal an
das Gesäss gefasst haben soll;
Vorhalt der Nötigung, evtl. Drohung,
angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015, in der Zeit von 23:00 Uhr
bis 23:30 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte
die Geschädigte vorsätzlich durch Androhung von Gewalt gegen die Geschädigte
und sich selber dazu gebracht habe, vorerst von einer Trennung von ihm
abzusehen. Konkret habe er der Geschädigten, als diese ihn um eine friedliche
Trennung gefragt habe, entgegnet, falls sie sich von ihm trenne, nehme er eine
Pistole und gebe damit zuerst ihr und dann sich selber die Kugel;
Vorhalt der einfachen Körperverletzung,
angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015, in der Zeit von 23:00 Uhr
bis 23:30 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte
im Anschluss an die vorgeworfene Nötigung/Drohung vorsätzlich den linken
Kleinfinger der Geschädigten ergriffen und ihn so abgeknickt habe, dass die
Geschädigte eine Kontusion sowie einen Knochen-/ Strecksehnenausriss am linken
Kleinfinger erlitten habe.
2. Rechtskräftiger
Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292
StGB)
Der Beschuldigte verstiess 9. Mai 2016
und am 24. Mai 2016 gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 29.
Februar 2016 im Rahmen des Eheschutzverfahrens erlassene superprovisorische
Verfügung bezüglich Annäherungs- und Kontaktverbots, mit welcher ihm untersagt
worden war, sich der Ehefrau und den drei Kindern C.___, B.___ und D.___ auf
weniger als 400 Meter anzunähern und mit ihnen Kontakt aufzunehmen, sei es
telefonisch, schriftlich, per SMS, E-Mail oder auf andere Weise. Er hatte am 9.
Mai 2016 vormittags seine beiden Töchter B.___ und D.___ in der Schule
aufgesucht und angesprochen und am 24. Mai 2016 seiner Tochter C.___
drei WhatsApp-Nachrichten gesendet und ihr mitgeteilt, dass er sie vermisse.
III. Angefochtener Schuldspruch
1. Vorhalt
Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
angeblich begangen in der Zeit von ca.
September 2015 bis 20. Dezember 2015, in [Ort 1], [Adresse 1] (Domizil), z.Nt.
von B.___ ([...]), indem der Beschuldigte mit seiner damals 12-jährigen Tochter
B.___ vorsätzlich mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Konkret soll
er:
-
an
einem Abend in der Zeit von ca. September 2015 bis 20. Dezember 2015, zwischen
19:00 Uhr und 20:00 Uhr (genauer Zeitpunkt nicht bekannt), auf dem Sofa,
während dem gemeinsamen Fernsehschauen der Geschädigten mit seiner Hand von
oben unter das Pyjama und den Büstenhalter gegriffen und an ihre Brüste gefasst
haben, bis die Geschädigte seine Hand weggenommen habe;
-
am
20. Dezember 2015, nach 04:00 Uhr, alkoholisiert und nur mit einem weissen
Unterhemd und Unterhosen bekleidet, die Geschädigte gegen ihren Willen an der
Hand in das Eltern-Schlafzimmer gezogen, sie mit Halten und Reden auf seine
Bettseite beordert, evtl. mit Worten aufgefordert haben, sich auf das Bett zu
legen, und sich schliesslich seitlich ganz nah neben die auf dem Rücken
liegende Geschädigte gelegt und sie dann über und unter dem Pyjama am ganzen
Körper angefasst und insbesondere mit seiner Hand unter ihren Pyjama und ihren
Büstenhalter gegriffen und ihre Brüste anfasst zu haben (streicheln und ein
wenig zudrücken). Als sich die Geschädigte zur Seite abgedreht habe, habe er
einen ihrer Oberschenkel, ihr Gesäss und nochmals unter den Kleidern ihre
Brüste berührt. Während des Vorfalls habe die Geschädigte die Hand des
Beschuldigten mehrfach weggeschoben, worauf der Beschuldigte ihr mit den Worten
«Nein, bleib da» zu verstehen gegeben habe, dass sie bleiben solle.
Schliesslich habe sie seine Hand weggeschoben und das Zimmer verlassen.
2. Die Beweismittel
Es liegen in erster Linie zahlreiche
Aussagen direkt und indirekt Beteiligter vor, welche es zu würdigen gilt. Die
Töchter C.___ und B.___ wurden je viermal befragt, wovon dreimal als
Auskunftsperson (zweimal von der Polizei mittels Videoeinvernahme, einmal von
der Vorinstanz mittels Videoeinvernahme) und einmal als Beschuldigte (von der
Jugendpolizei). Die Tochter D.___ wurde einmal von der Polizei als
Auskunftsperson befragt (Videoeinvernahme). Der Beschuldigte wurde dreimal
befragt (zweimal von der Polizei und einmal von der Vorinstanz). Weitere
Einvernahmen erfolgten mit der Mutter der Geschädigten und damaligen Ehefrau
des Beschuldigten, E.___ (zweimal durch die Polizei, einmal durch die
Vorinstanz mittels Videoeinvernahme), mit deren Schwester F.___, mit der Schwester
des Beschuldigten, M.___, sowie mit dem Neffen des Beschuldigten, L.___.
Das Recht des Beschuldigten auf
Konfrontation mit Belastungsauskunftspersonen und -zeugen wurde insbesondere
durch die umfangreichen Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren gewährt (AS
455 ff.). Der Beschuldigte verzichtete im Übrigen auf eine Konfrontation mit L.___,
M.___ und F.___.
Der Antrag der amtlichen Verteidigerin
auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (recte wohl eher
Glaubhaftigkeitsgutachten) wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft (AS 246.1
ff.) wie auch später von der Vorinstanz abgewiesen (AS 430).
Die Polizei
erstellte am 1. März 2016 fotografische Aufnahmen der damaligen Wohnung der
Familie […] (AS 072 f.) und wertete das anlässlich der Inhaftierung
sichergestellte Mobiltelefon des Beschuldigten aus (AS 074 ff.). Darauf waren Gruppenfotos
mit dem Beschuldigten und seinen Töchtern gespeichert, Ausdrucke davon befinden
sich in den Akten (AS 83 ff.). Seitens der Verteidigung wurde ein Datenträger mit
Plausch-Familien- und Gruppenfotos des Beschuldigten und seinen Töchtern zu den
Akten gegeben (AS 315, 315.3). Weiter ist das am 20. Dezember 2015 von C.___
aufgenommene Video bei den Akten (AS 106; Mov-Datei, aber nur Ton vorhanden).
2.1 Aussagen von B.___
2.1.1 Entstehungsgeschichte der
Aussage
Die vorgeworfenen sexuellen Handlungen bzw.
die diesbezüglichen Anschuldigungen fallen in eine Zeit ehelicher Probleme,
welche schlussendlich zur Scheidung des Beschuldigten und seiner Ehefrau bzw.
der Eltern von B.___ und ihren Schwestern führten:
Am 15. Februar 2016 meldete sich E.___
bei der Polizei des Kantons Solothurn und stellte Strafantrag gegen ihren
damaligen Ehemann, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher
Körperverletzung und Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 28. bis 29.
November 2015 (AS 157). Die Polizei Kanton Solothurn verfügte in der Folge
am 16. Februar 2016 eine Wegweisung mit Rückkehrverbot des Beschuldigten für 14
Tage. Konkret wurde der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung in [Ort 1] und
der Umgebung weggewiesen und es wurde ihm verboten, sich der Arbeitsstelle von E.___
auf weniger als 100 Meter zu nähern (AS 169 ff.).
E.___ (Mutter) meldete sich am 23.
Februar 2016 erneut bei der Polizei und gab an, der Beschuldigte habe an den
beiden älteren gemeinsamen Kindern C.___ und B.___ sexuelle Handlungen
vorgenommen. Sie stellte diesbezüglich für beide Kinder Strafantrag (AS 022
f.).
Die Mutter führte am 23. Februar 2016
bei der Polizei als Auskunftsperson befragt aus, ihr Mann, A.___, und sie
wohnten mit ihren drei Kindern C.___, B.___ und D.___ in einer viereinhalb
Zimmer Wohnung in [Ort 1] wohnen. Nun habe sie sich aber überwinden können und
habe ihren Mann am 15. Februar 2016 bei der Polizei in [Ort 1] angezeigt, weil
er in der Ehe immer wieder gegen sie gedroht habe und ihr anlässlich einer
Auseinandersetzung im November 2015 den Finger gebrochen habe. Durch die
Polizei habe ihr Mann eine Wegweisung erhalten, welche bis zum 1. März 2016
Gültigkeit habe.
Nachdem ihr Mann die Wegweisung erhalten
und sie sich entschieden habe, sich von ihrem Mann zu trennen, sei am letzten
Freitag, 19. Februar 2016, ihre Schwester, F.___, zu ihnen nach Hause gekommen,
um mit den Kindern zu sprechen. Sie habe herausspüren wollen, wie die Kinder
auf die Trennung von ihrem Mann und ihr reagierten. Dies, da ihre Kinder einen
guten Bezug zu ihrer Schwester hätten und dieser auch mehr anvertrauten als
ihr. Ihre Schwester sei um ca. 18 Uhr gekommen. Ihre (E.___s) drei Töchter,
ihre Schwester und sie seien im Wohnzimmer gesessen. Ihre Schwester habe die Töchter
gefragt, wie ihre Gefühle seien und wie sie die Zukunft sähen. Zuerst hätten
sie erklärt, sie seien auch dafür, dass ihr Mann und sie sich trennen sollten. B.___
habe dann ihre älteste Tochter C.___ gefragt, ob sie nicht erzählen wolle, was
ihr Mann zu den Kindern gesagt habe. Sie habe darauf C.___ gefragt, was ihr
Mann ihr gesagt habe. C.___ habe gesagt, es sei ihr peinlich, sie könne es
nicht sagen. Sie habe C.___ darauf gesagt, sie könne ihr alles sagen, sie seien
ja eine Familie. C.___ habe ihr dann erzählt, ihr Mann habe ihr gesagt, dass er
schon lange keinen Sex mehr mit ihr (der Mutter) gehabt habe. Dies solle er ihr
erst vor kurzem erzählt haben. Angeblich solle auch B.___ dies gehört haben. C.___
habe sie dann gefragt, was dies für ein Vater sei und wie sie mit so einer
Person leben könne. Als C.___ mit ihr (der Mutter) darüber gesprochen habe,
habe B.___ gesagt, ihr Mann habe mehrmals zu ihr gesagt, dass er mit ihr
schlafen wolle. Zudem habe sie gesagt, dass er sie mehrmals auch an den Brüsten
und zwischen den Beinen angefasst habe. Sie habe B.___ gesagt, dass sie ihr
solche Dinge hätte erzählen können. B.___ habe gesagt, sie habe sich nicht
getraut, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Mann ihr danach etwas antun würde.
Die älteste Tochter C.___ habe danach gesagt, sie sei ebenfalls von ihrem Mann
angefasst worden.
Am 25. Februar 2016 reichte E.___ beim
Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein. Sie beantragte unter anderem den
Erlass einer superprovisorischen Verfügung, welche dem Beschuldigten verbiete,
an das eheliche Domizil zurückzukehren und sich ihr und den Kindern zu nähern
resp. sie zu kontaktieren.
Der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 29. Februar 2016 eine Verfügung
mit einem Rückkehrverbot für den Beschuldigten, einer Kontaktsperre sowie einem
Annäherungsverbot für die eheliche Wohnung in [Ort 1].
Am 6. April
2016 wurde von den Eheleuten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
abgeschlossen. Am 16. Februar 2017 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren hin geschieden,
wobei der Ehemann vorläufig auf sein Besuchs- und Ferienrecht verzichtete. Es
wurde vereinbart, dass sich die Parteien über die Aufnahme eines Besuchs- und
Ferienrechts bei Bedarf direkt verständigen würden. Der Ehemann verpflichtete
sich zu Kinderalimenten von monatlich CHF 300.00, ab 1. Juni 2017 zu CHF 500.00
je Kind. Ein nachehelicher Unterhalt an die Ehefrau wurde nicht vereinbart (AS
556 ff.).
2.1.2 Polizeiliche Videoeinvernahme vom
29. Februar 2016
Am 29. Februar 2016 führte die Polizei
mit B.___ eine Videoeinvernahme durch. Auf den Aktenseiten 46 ff. werden ihre Kernaussagen
zusammengefasst (Anm: entspr. DVD’s sind in Akten bei Zusammenfassung der EV
vom 2.3.2016 eingeordnet und umgekehrt):
13:44 Uhr:
B.___ erzählt, dass ihre Mutter einmal
mit der jüngsten Schwester D.___ im Dezember 2015 in Paris gewesen sei. Es sei
ein Samstag gewesen. Ihr Vater sei am Arbeiten gewesen und spät nach Hause
gekommen. Er habe vorher angerufen und gefragt, ob die Schwestern mit an eine
'Party' gehen möchten. Ihr Cousin sei noch mitgekommen und auch ein Mann, ein
Kollege des Vaters. Sie seien dann dorthin. Kurze Zeit später hätten B.___ und C.___
wieder nach Hause gewollt. Der Cousin habe sie dann nach Hause gefahren. B.___
und C.___ seien dann in einem Zimmer gewesen und hätten nicht geschlafen. Der
Vater sei dann spät und betrunken nach Hause gekommen. Er habe das Zimmer
betreten und 'blöd geredet', so komisch. Man habe dies nicht verstanden. Der
Vater sei dann auf ihre Schwester C.___ gefallen. C.___ habe daraufhin zu ihr
gesagt, sie solle den Vater endlich mal in sein Zimmer bringen. Sie habe es
dann mehrfach versucht, aber der Vater sei nicht gegangen. C.___ sei dann in
ihr eigenes Zimmer gegangen. Der Vater sei danach ins Badezimmer gegangen.
Während dessen habe sie ihr Bett wieder schön gemacht, um zu schlafen. Der
Vater sei dann zu ihr gekommen und habe sie am Arm ins Elternschlafzimmer
gezogen. Er habe sie dann überall angefasst. Sie habe Angst bekommen. Dann habe
sie gewartet, bis ihr Vater eingeschlafen sei. Als er dann eingeschlafen sei, sei
sie aufgestanden, aber der Vater habe doch noch nicht geschlafen und habe sie
am Arm festgehalten. Sie habe dann seine Hand genommen und weg 'geschüpft'.
Dann sei sie in ihr Zimmer gegangen und habe geschlafen. Am nächsten Morgen
habe sie dies ihrer Schwester C.___ erzählt. C.___ sei ‘im Schock'
gewesen. Sie, B.___, habe dann ihren Vater auch gefragt, ob er noch wisse, was
gestern Abend geschehen sei. Der Vater habe dies verneint.
13:50 Uhr
B.___ erklärt auf Nachfrage noch einmal,
wie ihr Vater sie in das Elternschlafzimmer gezogen habe. B.___ beschreibt, wie
das Elternschlafzimmer aussehe. Sie erzählt noch einmal auf Nachfrage, dass ihr
Vater sie auf das Bett zitiert habe, auf die Seite des Vaters. B.___ sagt, ihr
Vater habe sie mit Reden gezwungen, sich auf das Bett zu legen.
13:57 Uhr
B.___ beschreibt auf Nachfrage, dass sie
einen Pyjama getragen habe, lange Hosen und ein T-Shirt. Ihr Vater habe ein
weisses Unterhemd und Unterhosen getragen.
13:57 Uhr
Auf Nachfrage beschreibt B.___, dass ihr
Vater sie über und auch unter der Kleidung berührt habe. Er habe sie an den
Brüsten angefasst. Sie habe Angst bekommen. Sie habe die Hand ihres Vaters
mehrmals 'weg getan'. Anhand seines Gesichtsausdruckes und seiner Worte 'nein
bleib da' habe sie gemerkt, dass er sie nicht habe gehen lassen wollen. Auf
Nachfrage sagt B.___, ihr Vater habe sie sonst nirgendwo angefasst.
13:58 Uhr
B.___ sagt, sie habe gedacht, dies sei
nicht normal. Ein Vater mache doch so etwas nicht. Sie erzählt, dass sie es
früher mit ihrem Vater gut gehabt habe. In der letzten Zeit jedoch nicht mehr
so. Auf Nachfrage verneint B.___, dass es noch weitere solche Vorfälle gegeben
habe. Unmittelbar danach erzählt sie jedoch, dass sie einmal, als ihre Mutter
nicht zu Hause gewesen sei, ferngeschaut habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen.
Dann sei ihr Vater gekommen, habe sich neben sie gesetzt und ihr mit seiner
Hand an die Brüste gegriffen. D.___ (recte: B.___) habe grad reagiert
und gesagt 'nei hör uf, was machsch du?' D.___ (recte: B.___) sagt, dass
ihr Vater sie daraufhin ausgelacht habe, also einfach gelacht habe. Auf
Nachfrage sagt B.___, dass sie nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Es sei
aber letztes Jahr gewesen, so im Herbst/Winter. Bei diesem Vorfall sei ihre
kleine Schwester auch dabei gewesen. Aber diese habe ferngeschaut. Dieser
Vorfall habe nur wenige Sekunden gedauert. Der Vater habe ihre Brüste berührt
und sie habe seine Hand sofort weggenommen. Der Vater habe es daraufhin auch
nicht nochmal versucht.
14:01 Uhr
Auf Nachfrage sagt B.___, dass es keine
weiteren Vorfälle gegeben habe. B.___ kann sich auf Nachfrage nicht erklären,
warum ihr Vater dies gemacht habe. Vielleicht habe er gedacht, sie sei ihre
Mutter. Aber dies könne ja auch nicht sein, er wisse doch, dass sie die B.___
sei, auch wenn er betrunken sei. Auf Nachfrage sagt B.___, dass dieser Vorfall
vor dem Fernseher an einem Abend passiert sei, so um 19:00/20:00 Uhr. Ihr Vater
führe ein Restaurant und arbeite dort von Montag bis Samstag. Sie erinnere sich
gut, dass sie nie gewollt habe, dass Sonntag sei, weil ihr Vater dann frei habe
und zu Hause sei. Sie habe 'mega Angst' vor ihm. Auf Nachfrage sagt sie, wegen
dem, was er alles gemacht habe.
14:04 Uhr
B.___ sagt, es gebe noch etwas. Sie
selbst sei nicht dabei gewesen. Ihre Schwester C.___ und ihr Vater hätten mit
dem Auto eine Tour gemacht. Dabei habe ihr Vater zu C.___ plötzlich folgendes
gesagt: 'lg u dini Mueter hei scho lang ke Sex meh gha'. B.___ zeigt dabei
Mühe, das Wort 'Sex' auszusprechen, sie benennt es zuerst als 'Ding. B.___
sagt, ihre Schwester habe ihr das erzählt.
B.___ habe C.___ gesagt, das sei doch
nicht normal, das sage man doch seinen Kindern nicht. B.___ sagt auf Nachfrage,
dies sei schon ein paar Monate her.
14:06 Uhr
Auf Nachfrage sagt B.___, dass ihr
Cousin L.___ heisse. B.___ gibt auf Nachfrage an, dass sie ihren Vater beim
Vorfall im Dezember im Elternschlafzimmer nicht angefasst habe. Der Vorfall
habe schon ein paar Minuten gedauert.
14:07 Uhr
B.___ erzählt, dass sie nicht bei ihrem
Vater habe schlafen wollen. Wenn man betrunken sei, sei man ja 'weit weg'. Auf
Nachfrage sagt sie, ihr Vater habe am Abend einen türkischen Wein, so wie Vodka,
getrunken. Dieses Getränk heisse Raki. Ihr Vater habe nicht laufen können. Also
er habe schon laufen können, aber er habe nicht normal reden können. Ihr Vater
habe nichts zu ihr gesagt, als er angefangen habe, sie zu berühren. Er hätte
einfach angefangen.
14:09 Uhr
Auf Nachfrage sagt B.___, sie wisse
nicht, ob ihre Schwestern auch so etwas erlebt hätten. Sie habe das Geschehene
ihrer besten Kollegin erzählt. Mit ihrer grossen Schwester C.___ habe sie am
nächsten Tag, also am Sonntag, darüber gesprochen. Das sei der Vorfall vom
Dezember gewesen.
14:11 Uhr Unterbruch der
Videoeinvernahme zwecks Rücksprache.
14:21 Uhr Fortsetzung der Videoeinvernahme.
14:22 Uhr
Auf Nachfrage sagt B.___, dass ihr Vater
sie beim Vorfall im Elternschlafzimmer am Po berührt habe, dies sei über den
Kleidern geschehen. Sie beschreibt noch einmal, wie ihr Vater ihre Brüste
berührt habe. Sie zeigt auf Aufforderung an ihrem Arm vor, wie ihr Vater sie an
ihren Brüsten berührt habe.
14:24 Uhr
B.___ wird aufgefordert, die Situation
im Elternschlafzimmer aufzuzeichnen. B.___ zeichnet auf und erklärt dabei, wie
sich der Vorfall genau zugetragen habe. Sie erzählt, dass sie zuerst auf dem Rücken
gelegen sei. Ihr Vater habe dann angefangen, sie zu berühren. So habe sie sich
dann auf die Seite von ihm weg gedreht. Dann habe ihr Vater sich auch auf die
Seite ganz nah zu ihr gelegt und habe seine Füsse zwischen ihre Beine gelegt.
14:27 Uhr
B.___ sagt von sich aus, dass, wenn sie
ihren Vater fragen würden, würde er sicher sagen, das sei nicht passiert. B.___
sagt, sie denke, dass er nichts mehr davon wisse. Dies deswegen, weil sie ihn
am Tag darauf gefragt habe, ob er noch wisse, was passiert sei. B.___ erzählt,
dass sie und C.___ noch ein Video aufgenommen hätten, als der Vater betrunken
nach Hause und in ihr Zimmer gekommen sei. Sie hätten es am Anfang lustig
gefunden, wie ihr Vater geredet habe. Erst als der Vater auf C.___ gefallen
sei, habe C.___ das Video abgestellt. Das Video sei aber mittlerweile wieder
gelöscht. Sie wisse auch nicht, warum.
14:29 Uhr
B.___ erklärt auf Nachfrage noch einmal
ausführlicher, wie ihr Vater sie angefasst habe. Er habe ihr von oben her unter
die Kleider gegriffen und ihre Brüste berührt.
14:33 Uhr
Auf Nachfrage gibt B.___ an, sie hätte
an diesem Abend keinen Alkohol getrunken. Sie dürfe ja keinen Alkohol trinken
und sie habe nur Wasser getrunken. Das Fest habe in [Ort 2] stattgefunden. Es habe
noch viele fremde Leute gehabt. Es habe auch eine Autowaschanlage dort.
14:36 Uhr
B.___ wird aufgefordert, das Wohnzimmer
aufzuzeichnen und die Situation noch einmal zu erklären. B.___ zeichnet und
erklärt, wie sich die Situation ereignet habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen,
der Vater sei dann um den Tisch herum gekommen und habe sich neben sie auf das
Sofa gesetzt. Dann habe er ihr von oben her an die Brüste gegriffen. Ihre
kleine Schwester D.___ sei auf dem Teppich am Boden gesessen und habe ferngeschaut.
14:41 Uhr
B.___ beschreibt, dass ihre beiden
Schwestern auch kein so gutes Verhältnis zum Vater hätten. Von ihrer grossen
Schwester wisse sie, dass diese ihn nicht so gern habe. C.___ habe ihren Vater
nicht so gerne, weil er das mit B.___ gemacht habe.
14:44 Uhr
B.___ wird auf das Gespräch vom
19.02.2016 angesprochen. B.___ sagt, dass sie eben an diesem Gespräch erzählt
habe, was ihr passiert sei. Sie habe sich halt geschämt, dies zu sagen.
14:46 Uhr
B.___ sagt von sich aus, dass sie mal in
der Türkei gewesen seien. Ihre Tante sei auch dabei gewesen. Es habe dort eine
Kinderdisco gehabt. Ihr Vater habe dann 'das' auch mit ihrer Cou-Cousine
gemacht. Also sie angefasst. B.___ wisse nicht wie. Aber ihre Tante habe es B.___
erzählt. Auf die Frage, wer B.___s Cou-Cousine sei, sagt sie, sie heisse ‘N.___’.
Das sei der Vorname. Den Nachnamen kenne sie jedoch nicht. ‘N.___’ wohne auch
in der Schweiz. Sie wisse nicht, an welchem Ort sie wohne, sie glaube aber in
Basel. Sie sei aber nicht sicher. ‘N.___’ sei heute 'etwas mit' 20 Jahre alt.
Das sei in der Türkei passiert und es sei schon lange her. Es sei etwa zwischen
den Jahren 2010 und 2016 passiert. B.___ sagt, damals sei sie selbst etwa neun
oder acht Jahre alt gewesen.
Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe
Aargau Solothurn vom 3. März 2016 konnte mit B.___ eine entwicklungsadäquate
Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei B.___ um eine 12jährige,
körperlich weiter entwickelt wirkende Jugendliche. Die befragende Person habe
offene, mit zunehmendem Genauigkeitsgrad auch geschlossene Fragen gestellt.
Gelegentlich seien auch potentiell suggestiv wirkende Frageformulierungen
festgestellt worden (AS 53).
2.1.3 Polizeiliche Videoeinvernahme vom
2. März 2016
Eine weitere polizeiliche Videobefragung
mit B.___ erfolgte am 2. März 2016 unter Wahrung der Teilnahmerechte des
Beschuldigten. Die entsprechende Kurzzusammenfassung findet sich auf den
Aktenseiten 57 ff.:
09:17 Uhr
B.___ erzählt, dass sie ihrer Kollegin
über das Gespräch mit der Polizei berichtet habe. Ihre Tante habe sie noch
gefragt, ob sie wisse, was in der Nacht geschehen sei, als ihre Mutter mit D.___
in Paris gewesen sei. Ihre Tante habe gesagt, sie wisse, was passiert sei. Ihre
Mutter und ihre Schwestern würden ja Bescheid wissen. Nach dem Gespräch habe
sie schon mit ihrer Schwester und ihrer Mutter darüber gesprochen. B.___ (recte:
C.___) habe halt am Gespräch erzählt, was sie auch ihrer Mutter und ihrer
Schwester erzählt habe.
09:19 Uhr
B.___ erzählt noch einmal, was ihr passiert
sei. Es sei Nacht gewesen, ihr Vater habe gearbeitet, danach zu Hause angerufen
und D.___ (recte: B.___) und C.___ gefragt, ob sie noch raus wollten. D.___
(recte: B.___) und C.___ seien bereits im Pyjama gewesen. So hätten sie
sich dann umgezogen. Der Cousin sei auch dabei gewesen, sie seien dann dorthin
gegangen. Sie, B.___, habe Wasser getrunken und ihr Vater habe schon Alkohol
getrunken gehabt. Sie hätten dann ein wenig getanzt. Als es fertig gewesen sei,
hätten sie sich hingesetzt. Dann hätten sie gesagt, es sei ihnen langweilig und
sie wollten nach Hause, also sie und ihre Schwester. Ihr Cousin habe sie nach
Hause gebracht. Der Cousin sei danach wieder zurückgegangen. Sie hätten nicht schlafen
können und miteinander geredet. Dann sei es 'mega spät' geworden und der Vater
sei betrunken nach Hause gekommen. Er sei in das Zimmer gekommen, in welchem B.___
und D.___ schliefen. C.___ habe nicht alleine schlafen wollen; darum sei sie zu
B.___ gekommen. Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe so komisch
gesprochen. Der Vater sei auf das Bett von C.___ gefallen, also auf C.___. Dann
habe C.___ gesagt, sie solle ihn auf sein Zimmer bringen. Sie habe dies auch
oft versucht. Dann sei C.___ von sich aus weggegangen. Der Vater sei dann auf
das WC gegangen und sie, B.___, habe ihr Bett gemacht, weil sie habe weiterschlafen
wollen. Dann habe er sie am Arm gepackt, sie gezogen und ihr gesagt, 'geh dort
hin'. Sie sei eben bei der dunkleren Seite gewesen. Dann sei sie zuerst auf dem
Rücken gelegen. Dann sei ihr Vater zu ihr gekommen. Er habe versucht, sie
anzufassen. Dann habe sie sich umgedreht. Dann sei er 'drüber' gegangen, am Po.
Er sei dann auch oben 'reingegangen'. B.___ habe dann gewartet, bis er geschlafen
habe. Sie sei dann weggegangen bzw. habe aufstehen können, sie habe gedacht, er
sei am Schlafen, aber er habe sie wieder gehalten und gesagt 'nei blib da,
schlaf da' und so. Sie habe dann seine Hand 'weg gemacht' und sei in ihr Zimmer
gegangen. Als sie am Morgen aufgewacht sei, habe sie dies C.___ erzählt. Sie
sei selber auch 'im Schock' gewesen. Und als der Vater aufgewacht sei, habe sie
ihn selber gefragt, ob er noch etwas wisse, was er verneint habe.
09:25 Uhr
B.___ erzählt auf Nachfrage noch einmal,
dass sie einen Pyjama getragen habe, also Trainerhosen und ein T-Shirt,
Unterwäsche habe sie auch angehabt. Ihr Vater sei nur in Unterwäsche gewesen.
Mit Unterhosen und einem weissen Unterhemd. B.___ erklärt noch einmal, wie ihr
Vater auf sie zugekommen sei. Er habe sie 'so umarmt', dann habe sie sich weggedreht.
Ihr Vater habe sie aber weiterhin angefasst.
(09:27 Uhr Unterbruch der Einvernahme
zwecks Holens von Skizzen)
09:28 Uhr
Fortsetzung der Einvernahme
B.___ erklärt noch einmal, wie das Elternschlafzimmer
eingerichtet sei. Sie erläutert noch einmal den Ablauf. Zuerst habe sie gesagt,
sie wolle auf dieser Seite (zeigt auf der Skizze auf die Bettseite der Mutter)
schlafen. Der Vater habe aber gesagt, sie solle auf die andere Seite liegen.
09:30 Uhr
B.___ zeigt mit ihren Armen, wie ihr
Vater sie im Bett umarmt habe. Es sei schon nicht normal und sie habe schon
Angst bekommen. Sie habe dies halt schon nicht gut gefunden. Auf die Frage,
wovor sie Angst gehabt habe, antwortete B.___, davor, dass er noch etwas
Anderes mache. Die Berührungen hätten mehrere Minuten gedauert. Als der Vater
'dort hinein gekommen’ sei (Anfassen der Brüste), habe sie gesagt, er solle
aufhören. Dann habe sie gewartet, bis er eingeschlafen sei, und habe dann seine
Hand 'weg gemacht'.
09:33 Uhr
Auf Frage gab B.___ an, dass ihr Vater
früher nicht so gewesen sei. In der letzten Zeit habe er schon ein wenig...
nicht normal. Also es sei nicht schön, was er mache, was er gemacht habe.
09:34 Uhr
Auf die Frage, ob es noch andere
Vorfälle mit ihrem Vater gegeben habe, sagt B.___, es keinen Vorfall mehr
gegeben habe, ausser diesen beim 'Fernschauen'. B.___ erzählt noch einmal, dass
sie auf dem Sofa gesessen sei, dann sei ihr Vater gekommen und habe sich auch
gesetzt. Dann sei er einfach von oben gekommen, also von 'da' (zeigt mit der
linken Hand und geht Richtung Oberkörper/Brüste) und habe einfach 'ine glängt'.
Auf Vorlegen der Skizze erklärt B.___ noch einmal den genauen Ablauf. D.___ sei
am Fernschauen gewesen. C.___ sei in ihrem Zimmer gewesen. B.___ habe zu ihrem
Vater gesagt 'was Iouft mit dir'. B.___ sagt, so etwas würde man schon nicht
machen. Ihr Vater habe halt dann gegrinst. Als sie gesagt habe, er solle
aufhören, dies sei nicht schön, habe er einfach gegrinst. Dieser Vorfall habe
ein paar Sekunden gedauert.
B.___ beschreibt noch einmal, wie ihr
Vater sie berührt habe. Sie habe ein Pyjama getragen, Trainerhosen und ein
T-Shirt. Unterwäsche habe sie auch getragen.
09:38 Uhr
Diesen Vorfall habe niemand beobachtet. B.___
erzählt auf Nachfrage, dass es schon komisch gewesen sei, als er dies gemacht
habe. Sie sei am Fernschauen gewesen, er sei gekommen, habe reingelangt, das
sei schon nicht normal, was er getan habe. Es sei nicht schön. Auf die Frage
was für B.___ 'ine länge' bedeutet, sagt sie tja einfach 'ine
länge', bei den Brüsten'. Dies sei unter ihren Kleidern gewesen.
09:39 Uhr
B.___ beschreibt noch einmal, wie ihr
Vater sie beim Vorfall im Elternschlafzimmer berührt habe. Sie zeigt auf
Aufforderung an ihrem Arm vor, wie er sie berührt habe. Es sei schon so ein
'Streicheln' gewesen. Beim Po sei er einfach so drüber gegangen. Diese
Berührung habe ein paar Sekunden gedauert. 'Oben' habe es schon ein paar
Minuten gedauert. Sie habe weggehen wollen. Aber er habe sie nicht gehen lassen.
Sie habe gewartet, bis er schlafe. Als er dann still gewesen sei, habe sie
gedacht, er schlafe, und habe weggehen wollen. Der Vater habe ihr aber gesagt,
sie solle bleiben.
09:42 Uhr
Auf die Frage, wie ihr Vater sie nicht habe
weggehen lassen, sagte sie, er habe sie ja gehalten, umarmt. Dann, als dies
fertig gewesen sei, habe sie gewartet, bis er endlich geschlafen habe. B.___
sagt, sie habe ja gesagt, er solle aufhören. Als er dann aber habe schlafen
wollen, sei er ein wenig weg gegangen und sie habe ein paar Minuten gewartet,
bis er geschlafen habe. B.___ sagt auf Nachfrage, ihr Vater habe sie an keiner
anderen Körperstelle angefasst.
09:45 Uhr
B.___ sagt auf Nachfrage, sie habe vor
ihrem Vater immer Angst, seit er dies gemacht habe. Früher sei ihr Vater nicht
so gewesen. Sie hätten früher viel Spass gehabt mit ihm. Aber in letzter Zeit
eben nicht mehr so, weil er eben dies gemacht habe.
09:48 Uhr
B.___ erklärt die Zimmeraufteilung in
ihrer Wohnung.
09:49 Uhr
Auf Nachfrage erzählt B.___, ihre Mutter
mache 'es eigentlich schon richtig' mit der Trennung vom Vater. Sie hätten
schon gute Zeiten mit dem Vater gehabt, aber seit er eben dies gemacht habe,
habe sie, B.___, 'mega Angst' vor ihm gehabt. Darum sei das eben schon gut.
09:50 Uhr
Ob ihren Schwestern auch so etwas
passiert sei, wisse sie nicht. Bei C.___ vielleicht, aber sie wisse es nicht.
Aber am Montag, als C.___ mit Frau P.___ gesprochen habe, habe C.___ danach
erzählt, der Vater habe sie an ihrem Bauch angefasst. B.___ erzählt, dass, wenn
der Vater sie und ihre Geschwister anfasse, das tue schon noch weh. Denn er
habe 'huere kräftige' Hände. Das passiere in solchen Situationen, wenn er sie umarme
und küsse.
09:52 Uhr
Unterbruch der Videoeinvernahme zwecks
Rücksprache. Zusätzliche Einholung von Zusatzfragen bei RA Schnyder: Keine
Fragen.
10:00 Uhr Fortsetzung der
Videoeinvernahme
10:03 Uhr
B.___ sagt, der Vorfall im
Elternschlafzimmer habe im Dezember 2015 stattgefunden. Der Vorfall vor dem
Fernseher habe zwischen Herbst und Winter 2015 stattgefunden. Zuerst habe der Vorfall
vor dem Fernseher stattgefunden.
10:04 Uhr
Auf die Frage, wie B.___ die
Geschlechtsteile von Frau und Mann bezeichne, sagt B.___, sie wisse nicht, was
die Befragerin meine. Frau und Mann seien anders. Die Stimme sei anders, die
Haare seien anders, das Gesicht, und der Körper. Zwischen den Beinen sei es
auch anders. Ob B.___ Namen für das, was zwischen den Beinen anders sei, habe,
sagt sie, 'es sei schon schwierig'. B.___ sagt dann: 'l chas nid säge'.
10:06 Uhr
B.___ sagt, sie möchte schon 'ä chli'
Abstand von ihrem Vater. Sie erzählt, dass sie den Vater am Vortag noch gesehen
habe. Der Vater habe etwas mit ihr und den Schwestern unternehmen wollen. Er
habe B.___ gesagt, sie solle einmal anrufen. B.___ habe dann innerlich gedacht,
'nei das machi nid'.
10:11 Uhr
B.___ wird auf die Aussagen ihrer Mutter
während des Familiengesprächs vom 19.02.2016 angesprochen.
10:12 Uhr
C.___ habe B.___ erzählt, dass ihr Vater
ihr während einer Autofahrt gesagt habe, er habe mit ihrer Mutter schon lange
keinen Sex mehr gehabt.
10:13 Uhr
B.___ erzählt von Ferien in der Türkei
und einem lustigen Mann, dieser sei in einem Gruppenchat involviert gewesen. Er
habe dann privat geschrieben, dass er B.___s Mutter gerne habe. Das habe der
Vater gesehen, habe dabei etwas Falsches gedacht und deswegen habe der Vater C.___
gesagt, dass er mit der Mutter keinen Sex mehr habe. Das habe der Vater vor
'vielleicht ein paar Monaten' gesagt.
10:16 Uhr
B.___ sagt, dass sie das Video, welches
am Abend kurz vor dem Vorfall im Elternschlafzimmer gemacht worden sei, wieder
gefunden hätten.
Gemäss Bericht der Beratungsstelle
Opferhilfe Aargau Solothurn vom 8. März 2016 konnte mit B.___ eine
entwicklungsadäquate Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei B.___ um ein
12jähriges Mädchen, welches einen älteren Eindruck mache. Sie habe vor der
Befragung nervös gewirkt, habe nur wenig und leise gesprochen. Die Fragen seien
offen gestellt worden. Gegen Ende sei B.___ mit Aussagen in Form von
geschlossenen Fragen konfrontiert worden, welche Drittpersonen gemacht hätten.
Dabei habe sie B.___ den Raum gelassen, diese Aussagen zu verneinen, und habe
nicht insistiert, wenn B.___ dies getan habe (AS 62 f.).
2.1.4
Aussagen vom 28. März 2018 gegenüber der Polizei und Aussagen als Beschuldigte vom
13. April 2018 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des
Verdachts der falschen Anschuldigung (AS 258 ff.)
Am 28. März 2018 erschienen C.___ und B.___
in Begleitung von Herrn L.___ (Cousin) beim Regionalposten der Kantonspolizei
Solothurn in Olten. Sie gaben an, dass sie ihre im Rahmen der Videobefragung am
29. Februar 2016 gegen ihren Vater gemachten Aussagen korrigieren wollten. Sie
hätten damals falsch ausgesagt. Die Polizei orientierte umgehend die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn. Diese orientierte ihrerseits die Jugendanwaltschaft zur
Prüfung der Einleitung eines Verfahrens gegen die beiden Jugendlichen. Gegen B.___
und C.___ leitete die Jugendanwaltschaft am 3. April 2018 ein
Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung (AS 252 ff.).
Nach Einvernahme von B.___ und C.___ stellte die Jugendanwaltschaft beide
Verfahren am 15. Mai 2018 ein (AS 247 f. und AS 249 f.).
B.___ führte am 13. April 2018 als
Beschuldigte aus (AS 258 ff.), sie habe bei den beiden Videoeinvernahmen (vom
29.2.2016 und 2.3.2016) gelogen. Nein, sie sei von niemandem dahingehend
beeinflusst worden, die damaligen Aussagen zu widerrufen. Es seien ihre
Entscheidung und ihr Wille. Sie habe bereits im vergangenen Jahr ihre Aussagen
bei der Polizei revidieren wollen. Sie sei dazu einmal auf den Polizeiposten [Ort
1] gegangen. Sie und C.___ hätten sich aber nicht richtig ausdrücken können und
der Polizeibeamte habe ihnen gesagt, sie sollten im Beisein der Mutter
vorbeikommen. Seit dem Vorfall habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Vater. Es
herrsche Funkstille. C.___ habe von Beginn an gewusst, dass ihre (B.___s)
Aussagen nicht stimmten. Mit der Mutter hätten sie ein gutes Verhältnis. Sie
dürften aber zu Hause nicht mehr über den Vater sprechen. Die Eltern seien nun
geschieden. Es sei ihr damals nicht bewusst gewesen, dass sie sich wegen
Falschaussagen strafbar mache, obwohl ihr dies vor der Befragung erläutert
worden sei. Auf Vorhalt ihrer damaligen Kernaussagen zum Vorfall auf dem Sofa:
Sie wisse es nicht mehr. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob diese Aussagen der
Wahrheit entsprächen oder ob sie gelogen habe. Hier ist dem Protokoll der
Hinweis «wirkt sehr verwirrt» zu entnehmen (AS 260 Antwort auf Frage 18). Auf
Vorhalt der damaligen Aussagen zum Vorfall im Schlafzimmer: Es stimme alles bis
zum Zeitpunkt, als der Vater um 4 Uhr nach Hause gekommen sei. C.___ habe aber
das Zimmer nicht verlassen, sondern habe die ganze Zeit in ihrem (B.___s)
Zimmer geschlafen. Ihr Vater habe das Zimmer verlassen, sei «aufs WC» gegangen
und sei zurückgekommen. Er habe gesagt, sie solle in seinem Bett schlafen,
vielleicht habe sie es auch falsch verstanden. Sie habe abgelehnt, sie habe in
ihrem Bett schlafen wollen. Daraufhin sei er in sein eigenes Bett schlafen
gegangen. (Auf Frage) Zum damaligen Zeitpunkt habe sie Angst vor ihrem Vater
gehabt. Zum jetzigen Zeitpunkt habe sie keine Angst mehr vor ihm. Seine
damalige Betrunkenheit habe sie erschreckt. Sie habe ihn noch nie so betrunken gesehen.
Sie habe ihren Vater falsch angeschuldigt, weil sich ihre Mutter schon vor
diesem Vorfall habe trennen wollen, dies aber aus Rücksicht auf die Kinder
nicht gemacht habe. Sie hätten dann das Ganze mit der Lüge beeinflussen wollen.
Auf die Frage, wann sie mit C.___
abgesprochen habe, was sie in der Videobefragung sagen würden, und von wem die
Idee gekommen sei: Sie sei auf die Idee gekommen. Gemäss Protokoll überlegte B.___
danach und wirkte verwirrt. Sie könne sich nicht mehr an Details erinnern. Auf
die Bemerkung der befragenden Person, sie habe das Gefühl, es stimme an ihren
Aussagen etwas nicht, sie wirke sehr verwirrt, B.___ solle nun die Wahrheit
erzählen, überlegte B.___ lange und wirkte unentschlossen. Schliesslich sagte
sie, ihre damaligen Aussagen stimmten. Sie vermisse einfach ihren Vater und
möchte ihn wiedersehen. Deshalb habe sie heute ihre Aussagen revidieren und unter
den Teppich wischen wollen. Aber sie möchte jetzt zu Protokoll geben, dass
alles gestimmt habe, was sie damals an der Videobefragung ausgesagt habe. Sie
möchte einfach wieder Kontakt mit ihrem Vater. Sie vermisse ihn. Es solle wieder
so sein, wie vor diesem Vorfall.
Auf Frage, ob sie den Vorfall vom
Dezember 2015 nochmals schildern könne: «Er führte mich in das Schlafzimmer und
sagte mir, ich soll mich auf die Seite legen, wo mein Vater sonst liege. Er
stand noch zu diesem Zeitpunkt neben dem Bett. Dann legte er sich auf das Bett,
dort wo sonst meine Mutter schläft. Er lag neben mir im Bett und ich sagte ihm
ausdrücklich, ich möchte in mein Bett schlafen gehen, da er betrunken sei. Er
sagte mir aber, ich solle da bleiben in seinem Doppelbett. Dass er mich damals
an den Brüsten berührte weiss ich noch gut. Ob er mich am Po anfasste, weiss
ich nicht mehr. Er hörte von sich aus auf. Ich wartete einen kurzen Augenblick
bis ich annahm er schlafe. Dann wollte ich das Bett verlassen, was er aber
bemerkte. Dann forderte er mich auf zu bleiben. Wiederum blieb ich eine längere
Zeit liegen. In dieser Zeit berührte er mich aber nicht mehr. Er schlief dann
ein und ich konnte unbemerkt das Zimmer verlassen. Ich ging zurück in mein
Bett.»
(Auf Frage) Der Vorschlag, zu
widerrufen, sei ursprünglich von C.___ gekommen. Sie beide hätten darüber diskutiert
und seien zum Schluss gekommen, dass sie ihrem Vater helfen möchten. Sie seien
gemeinsam zur Polizei gegangen. Ihren Cousin hätten sie nur mit zur Polizei
genommen, weil dieser älter als sie sei, also sozusagen als gesetzlichen
Vertreter. Ihre Mutter hätten sie nicht einbinden wollen. L.___ habe nur
gewusst, dass sie ihre Aussagen revidieren wollten. Sie glaube, ansonsten habe
er nichts gewusst über den Vorfall. Es könne aber sein, dass C.___ mit ihm über
den Vorfall gesprochen habe. Sie möchte sich nun entschuldigen. Dies, weil sie
heute habe «lügen» wollen, also gegenüber der Polizei habe falsch aussagen
wollen.
2.1.5
Videoeinvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März
2019 (AS 455 ff.)
Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vom 7. März 2019 bestätigte B.___, als Auskunftsperson befragt, die Richtigkeit
ihrer Aussagen, welche sie im Rahmen der beiden Videobefragungen vom 29.
Februar 2016 und 2. März 2016 gemacht hatte. Hinsichtlich ihrer Aussagen,
welche sie am 13. April 2018 als Beschuldigte machte, präzisierte sie, zuerst
habe sie lügen wollen, aber dann habe sie trotzdem die Wahrheit gesagt. Ihr
Vater habe ihr damals gesagt, sie (B.___ und C.___) sollten die Aussagen
zurücknehmen, damit sie ihn wiedersehen könnten. Er habe sie und C.___ mal
abgeholt in [Ort 1]. Sie hätten sich so getroffen, damit sie niemand sehe, ca.
drei-, vier-, maximal fünfmal. Sie seien nach [Ort 4] zur Grossmutter und zur
Tante gegangen. Er habe sie in [Ort 1] nicht gleich zuhause abgeholt, sondern
bei einem anderen Wohnblock. Die Mutter sei da am Arbeiten gewesen. Um 6 Uhr
abends seien sie gegangen und um halb sieben sei die Mutter aus dem Haus
gegangen. Sie hätten ihr gesagt, sie gingen spazieren. So gegen 9 Uhr abends
seien sei jeweils wieder nach Hause gekommen. Sie habe eigentlich nicht
mitgehen wollen, aber ihre zwei Schwestern hätten dies gewollt. So sei sie auch
mitgegangen. Sie machten einfach alles zusammen. Die Frage, ob der Vater
verlangt habe, dass sie ihre Aussagen zurückzögen, bejahte sie. «Als wir in
diesen Tagen rausgingen, hat er meistens gesagt, wir sollen diese Aussagen
zurücknehmen. Dann haben wir das halt so gemacht, weil wir gedacht haben, wir
könnten ihn danach wiedersehen. Ich habe es halt gemacht, damit meine anderen
Schwestern das können, also ihn wieder sehen können. Aber ich hätte nicht
gedacht, dass es soweit kommt.» Ihre Grossmutter und Tante in [Ort 4] hätten
eben auch gesagt, dass sie es nicht gemacht hätten (die Aussagen zurückziehen).
So seien sie schliesslich zur Polizei gegangen. Sie habe aber dann trotzdem die
Wahrheit gesagt, weil es für sie so belastend gewesen sei. Sie lüge eigentlich
nie.
2.2 Aussagen von C.___
Wie ihre Schwester B.___ wurden auch mit
C.___ zwei polizeiliche Videobefragungen durchgeführt. Eine weitere Befragung
erfolgte im Rahmen des wegen falscher Anschuldigung geführten
Ermittlungsverfahrens gegen sie und B.___. Schliesslich wurde auch C.___ von
der Vorinstanz befragt.
2.2.1 Polizeiliche Videobefragung vom
29. Februar 2016
Im Rahmen der polizeilichen
Videobefragung vom 29. Februar 2016 sagte C.___ als Auskunftsperson im
Wesentlichen aus (vgl. Zusammenfassung auf AS 27 ff.), ihr Vater habe einmal den
Kopf der Mutter auf den Boden geschlagen und ihr Auge sei noch blau gewesen.
Die Mutter habe den anderen dann erzählt, sie habe den Kopf am Schrank angeschlagen.
Sie, C.___, möge ihren Vater schon, aber mit der Zeit habe sie angefangen, ihn
zu hassen. Dies aus dem Grunde, was er alles der Mutter angetan habe. Sie, C.___,
habe nicht verstehen können, dass ihre Mutter ihre Augen betreffend ihren Vater
nicht geöffnet habe. Sie habe mehrmals mitbekommen, dass ihre Mutter gelitten
und geweint habe. Ihre Schwester B.___ habe auch schon gesagt, entweder gehe
der Vater oder sie, das habe C.___ sehr verletzt. Sie verstehe das, nach allem was passiert sei.
Auf Frage erklärt C.___, dass ihre
Mutter zusammen mit ihrer kleinen Schwester (D.___) zu einer Hochzeit nach
Paris gefahren sei. Damals sei der Vater «besoffen» nach Hause gekommen. Sie
sei mit ihrer Schwester B.___ im selben Zimmer gewesen. Der Vater sei nach
Hause gekommen und habe «so komisch» gesprochen und gelacht. Sie habe ihren
Vater noch nie so gesehen. Er sei auf ihr Bett und somit auf C.___ gefallen,
worauf sie ihm gesagt habe: «Papi gang wäg». Ihr Vater sei dann aber nicht
gegangen, worauf sie, C.___, aufgestanden und in ihr eigenes Zimmer gegangen
sei. Somit sei ihre Schwester B.___ alleine mit ihrem Vater im anderen Zimmer
zurückgeblieben. B.___ habe ihr am nächsten Tag erzählt, dass er sie mit den
Unterhosen bekleidet aufs Bett gezogen habe. Auf Frage, ob B.___ noch mehr
erzählt habe, gab C.___ schüchtern und leicht errötend an, dass er B.___ an die
Brüste gefasst habe und er sein Bein zwischen die Beine von B.___ gelegt habe.
Sie glaube, dass er das mit dem Bein gemacht habe, damit B.___ nicht habe
aufstehen können.
Auf Frage ob C.___ sich noch an das
Gespräch mit ihrer Tante, ihrer Mutter und ihren
Schwestern erinnern könne, gibt C.___
an, dass ihre Tante ihr gesagt habe, ihre Mutter brauche jetzt ihre Stärke, und
weiter habe die Tante sie gefragt, ob C.___ hinter ihrer Mutter stehen werde.
Dabei seien sie auch auf die Vorfälle, die ihre Mutter noch nicht gewusst habe,
zu sprechen gekommen. Es handle sich um den Vorfall, als ihre Mutter in Paris
gewesen sei, und auch die Bemerkung ihres Vaters, welche er ihr gegenüber im
Auto einmal gemacht habe. Das habe ihre Mutter auch erst bei diesem Gespräch
mit ihrer Tante erfahren. (Auf Nachfrage) Dies habe ihr Vater ihr im November
oder Dezember erzählt, nämlich, dass er seit ihre Mutter das letzte Mal in der
Türkei gewesen sei (März oder im April), keinen Sex mehr gehabt habe. Auf
Frage, warum ihr Vater dies erzählt habe: sie wisse dies nicht. Sie habe dabei
gedacht, dass er ihr Vater sei und man so etwas nicht sage. Sie habe sich dabei
geschämt.
Auf Nachfrage, ob C.___ noch einmal die
Situation schildern könne, als die Mutter mit der kleinen Schwester in Paris
gewesen sei und B.___ und sie zu Hause im Bett gewesen seien, als ihr Vater
nach Hause gekommen sei, erzählte C.___: Ihr Vater sei ungefähr um 04.00 Uhr
«besoffen» nach Hause gekommen. Auf Frage erzählt C.___, dass ihr Vater, ihr
Cousin, B.___ und sie in einem türkischen Lokal in [Ort 2] gewesen seien. Sie,
das heisse B.___ und C.___, hätten dann nach Hause gehen wollen, worauf sie ihr
Cousin nach Hause gefahren habe. Ihr Cousin sei dann wieder zurück zu ihrem
Vater in dieses türkische Lokal gegangen. Bereits bevor sie nach Hause gegangen
seien, habe sie bemerkt, dass ihr Vater angefangen habe, Alkohol zu trinken,
und dass er so komisch gesprochen und gelacht habe. Er habe dann seine Jacke
ausgezogen und sei zu ihr und B.___ ins Zimmer gekommen. Ihr Vater habe sich
dann zu B.___ aufs Bett gesetzt und habe so komische Sachen geredet wie:
«parkiere, parkiere», sei wieder aufgestanden und sei dann zu ihr, C.___,
gekommen. Dabei sei er auf ihr Bett gefallen und sie habe ihm gesagt, dass er
gehen solle, was er nicht getan habe. Also sei sie, C.___, aufgestanden und in
ihr Zimmer gegangen. Die Tür habe sie zugemacht, aber nicht verschlossen.
B.___ habe ihr dann erzählt, dass ihr
Vater auf die Toilette gegangen und nur mit den Unterhosen bekleidet wieder
zurückgekommen sei. Darauf habe B.___ ihren Vater an der Hand genommen und ihn
ins Bett gebracht, worauf ihr Vater sie aufs Bett mitgezogen habe. So seien ihr
Vater sowie B.___ auf dem Bett gelegen. Dann habe ihr Vater sein Bein zwischen
die Beine von B.___ gelegt, so dass sie nicht habe weggehen können. Er sei
dabei sehr nahe bei B.___ gewesen. B.___ habe dann gesagt, dass er sie lassen
solle. Dann habe ihr Vater B.___ an die Brüste gefasst. Dazu sei er mit der
Hand «ine gange». B.___ habe ihrem Vater gesagt, dass er das lassen solle, und
habe sich zur Seite gedreht, worauf ihr Vater B.___ am Po berührt habe. Auf
Nachfrage erzählte C.___, dass B.___ im Bett lange Trainerhosen, ein T-Shirt
sowie Unterhosen und einen BH trage. Dann sei ihr Vater eingeschlafen und B.___
sei zurück in ihr Bett gegangen. Am nächsten Morgen habe B.___ ihr dann den
Vorfall erzählt.
Auf Frage erklärte C.___, ihr Vater sei
«besoffen» gewesen und sie habe von dieser Situation ein Video gemacht, um
dieses ihrer Mutter zu zeigen. Sie wisse nicht mehr, wie sie darauf gekommen
sei. Dieses Video sei ca. vier Minuten gegangen und man habe darauf gehört wie
er gesprochen und wie er sich benommen habe. Dieses Video habe sie mit ihrem
alten Natel aufgenommen und später wieder gelöscht. Sie habe dieses Video
einmal ihrem Vater geschickt. Weiter habe C.___ den Vorfall ihrer Tante F.___ und
ihre Schwester ihrem Freund […] erzählt. B.___ und sie, C.___, hätten sich dann
entschieden, ihrer Mutter nichts zu erzählen. Erst jetzt hätten sie nichts mehr
verheimlichen wollen.
Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe
Aargau Solothurn vom 4. März 2016 konnte mit C.___ eine entwicklungsadäquate
Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei C.___ um eine 15jährige
altersadäquat entwickelt wirkende Jugendliche. Die Fragen seien weitgehend
offen gestellt worden. Mit zunehmendem Genauigkeitsgrad seien geschlossene
Fragen gestellt worden (AS 32 f.).
2.2.2 Polizeiliche Videoeinvernahme vom
2. März 2016
Im Rahmen der polizeilichen
Videobefragung vom 2. März 2016 sagte C.___ im Wesentlichen aus (vgl.
Kurzzusammenfassung AS 37 ff.), sie sei damals mit ihrer Schwester in einer
türkischen Bar gewesen. Der Vater und der Cousin, welcher etwa 28 Jahre alt
sei, seien auch dabei gewesen. Ihr und B.___ sei es dann langweilig geworden.
Dann seien sie nach Hause gegangen. Der Cousin sei mitgekommen, er sei aber
danach wieder gegangen. Am Morgen um 3 oder 4 Uhr sei der Vater nach Hause
gekommen. Sie und B.___ seien noch wach gewesen, weil sie noch zusammen geredet
hätten. Der Vater sei nach Hause gekommen, habe seine Jacke deponiert und sei
dann in ihr Zimmer gekommen. Er sei zuerst im Türrahmen gestanden. Dann sei er
auf das Bett gesessen, B.___ habe sich aufgesetzt und der Vater sei neben B.___
gesessen. Dann sei B.___ aufgestanden, es sei so komisch gewesen. Der Vater sei
ja «besoffen» gewesen und er habe so ein wenig gelacht, so komisch. Sie sei auf
ihrem Bett am Liegen gewesen. Dann sei ihr Vater auf sie gefallen, also nebenan
und dann habe sie gesagt «Vater gang wäg». Dann sei der Vater nicht gegangen
und sie sei selbst aufgestanden und in ihr Bett gegangen und habe die Tür zu
gemacht in ihrem Zimmer. Danach wisse sie nichts mehr. Ihre Schwester habe ihr
dann alles am nächsten Morgen erzählt, und zwar, dass ihr Vater auf dem WC
gewesen sei und dann nur in Unterhosen bekleidet zurückgekommen sei und ihre
Schwester den Vater in sein Zimmer gebracht habe, auf sein Bett, und dann habe
er sie, glaube sie, auf das Bett mitgezogen. Sie, B.___, habe dann angefangen,
wegzugehen. Das sei aber nicht gegangen, weil er seine Beine bei den ihren
gehabt habe. Er habe sie dann an der Brust angefasst und ihre Schwester sei ja
ganz normal angezogen gewesen mit Pyjama-Hosen und einem T-Shirt und
Unterwäsche. Ihre Schwester sei seitlich am Liegen gewesen und dann habe ihre
Schwester «das Unterteil» vom Vater gespürt. Und das habe B.___ ihr erst am
Morgen erzählt. Sie habe ihrer Schwester gesagt, dass sie direkt zu ihr hätte
kommen sollen, weil sie finde dies nicht normal. Zwar wenn man «besoffen» sei,
wisse man nicht, was man mache, aber der Vater habe gewusst, dass die Mutter in
Paris sei an einer Hochzeit mit der kleinen Schwester. Wenn sie ein Vater wäre,
hätte sie ihre Kinder nicht alleine gelassen, das sei auch eine Verantwortung,
finde sie. Nachdem der Vater dann eingeschlafen sei, sei B.___ wieder gegangen.
Auf Nachfrage, was C.___ mit 'Unterteil'
des Vaters meine, antwortete sie mit 'Lid'. Auf Nachfrage wiederholte sie
dieses Wort noch einmal. Auf Frage, ob sie 'Glied' meine antwortete sie mit
'Ja'. Sie bestätigte die weitere Nachfrage, ob es sich dabei um das
Geschlechtsteil des Mannes handelt ebenfalls mit «Ja». B.___ habe das auf dem
Po gespürt. B.___ habe einen beängstigten Eindruck gemacht, so, als ob sie
selber nicht glauben würde, was passiert sei. C.___ habe selber fast einen
Schock gehabt.
C.___ erzählte im Weiteren abermals, ihr
Vater habe ihr einmal im Auto gesagt, seitdem die Mutter in der Türkei gewesen
sei, hätten sie schon lange keinen Sex mehr gehabt. Sie wisse nicht, warum er
dies gesagt habe, sie könne es selbst nicht «realisieren». Sie habe nicht auf
diese Aussage reagiert. Sie habe einfach gar nichts gesagt. Weil, das sage man
nicht, und sie habe sich fast selbst geschämt. Auch dass der Vater den Kopf der
Mutter einmal auf den Boden geschlagen habe, erwähnte sie wieder. Sie und ihre
Schwestern seien dabei gewesen. Die Mutter habe ein blaues Auge gehabt und habe
erzählt, sie habe den Kopf angeschlagen. Sie, C.___, habe auch viele Sachen
nicht gewusst gehabt, welche ihre Mutter ihr erst jetzt erzählt habe. Dann sei
noch ein schlimmerer Hass auf ihren Vater gekommen. Ihre Mutter habe gesagt,
sie sei für sie bei ihm geblieben, aber sie habe ihrer Mutter gesagt, sie müsse
sich nicht zwingen für die Kinder. Als der Vater weg von zu Hause gegangen sei,
habe sie zwei Wochen nicht schlafen können.
Gemäss Bericht der Beratungsstelle
Opferhilfe Aargau Solothurn vom 8. März 2016 (AS 40 ff.) wirkte C.___ sehr
nervös, sprach wenig und zeigte sich scheu. Die Fragen seien teils in schwieriger
Wortwahl gestellt worden, so dass sie für C.___ schwer verständlich gewesen
seien. C.___ habe aber jeweils nachgefragt, wenn sie etwas nicht verstanden
habe, worauf die Frage in besser verständlicher Weise gestellt worden seien.
2.2.3 Aussagen
als Beschuldigte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen falscher
Anschuldigung (polizeiliche Einvernahme vom 13. April 2018, AS 264 ff.)
Von der Polizei im Rahmen des
Ermittlungsverfahrens wegen falscher Anschuldigung als Beschuldigte befragt, führte
C.___ aus, sie habe eigentlich heute falsche Aussagen machen wollen, um ihren
Vater zu schützen, damit sie diesen wiedersehen könne. Nach dem damaligen
Vorfall sei ihr erklärt worden, sie dürfe ihren Vater nun nicht mehr sehen.
Auch der Vater habe keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern gesucht. Damit sich
dies ändere, habe sie die Absicht gehabt, dies mittels Falschaussagen zu
ändern. Sie habe die Polizei nicht anlügen wollen, sie hätte heute so oder so
die Wahrheit gesagt. Ihre damaligen Aussagen vom 29. Februar 2016 und 2. März
2016 stimmten voll und ganz. Nein, sie sei von niemandem beeinflusst worden.
Sie möchte aber ergänzen, dass sie Anfang 2017 mit ihrer Schwester auf den
Polizeiposten [Ort 1] gegangen sei. Dort sei ihr gesagt worden, sie hätten
nicht das Recht, ihren Vater zu sehen. Dieses Recht stehe ihr erst mit 18
Jahren zu. So hätten sie den Polizeiposten wieder verlassen. Ihre Mutter habe
nicht gewollt, dass sie den Vater sähen. Zu Hause hätten sie nie über den Vater
sprechen dürfen, dies aus Rücksicht auf ihre Mutter.
2.2.4 Videoeinvernahme
im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS 464 ff.)
C.___ führte im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 als Auskunftsperson im
Wesentlichen aus, sie seien (im Jahr 2018) zur Polizei gegangen, weil sie ihren
Vater hätten wiedersehen wollen. Sie hätten ihre Aussagen zurückziehen wollen,
aber danach sei ihnen bewusst worden, dass man das nicht machen dürfe. Sie
hätten zuvor einmal den Vater in Olten beim/im Bahnhof getroffen. Sie habe ihm
zuvor geschrieben. Sie hätten sich mit ihm in Olten getroffen, weil sie Angst
gehabt hätten, dass ansonsten die Mutter sie sehen könnte. Die Kontaktaufnahme
sei am Anfang vom Vater ausgegangen. Danach hätten sie gegenseitig einander
geschrieben. Einmal seien sie auch zu ihm nach
Hause nach [Ort 3] gegangen. Ansonsten seien sie nirgends hingegangen mit ihm.
Ob sie auch mal zur Grossmutter gegangen seien, wisse sie nicht mehr. Sie wisse
nicht, wie viele Male sie sich mit ihm getroffen hätten. Er habe ihnen u.a.
immer wieder gesagt, sie sollten die Aussagen «wegnehmen» (widerrufen).
Auf Frage, ob sie sich denn an den
Vorfall mit B.___ erinnern könne: «Ja, also, ich und meine Schwester B.___
waren alleine zuhause. Und dann ging ich in B.___s Zimmer, weil sie sonst
alleine am Schlafen gewesen wäre, und ich wollte sie nicht alleine lassen. Wir
waren am Liegen. Dann kam der Vater nach Hause, er war besoffen. Also er hatte
getrunken. Und dann kam er zu uns ins Zimmer, und ich bin dann aufgestanden und
in mein eigenes Zimmer gegangen, und soviel ich weiss, war B.___ dann alleine
drinnen. Und sie wollte ihn ins Bett bringen, damit er schläft, weil er ja
besoffen war. Und das ist alles. Dass er sie angefasst hat, weiss ich noch, und
sonst weiss ich nichts.» (Auf Nachfrage) Er habe sie am Oberteil des Körpers
berührt. Dies wisse sie noch. Sonst gerade nichts. Ob dies über oder unter den
Kleidern geschehen sei, wisse sie nicht. (Auf Frage) Von einem anderen Vorfall
habe ihr B.___ nicht erzählt.
Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten,
ob es zutreffe, dass sie mit dem Vater eine neue Wohnung anschauen gegangen
sei, weil es der Plan gewesen sei, mit ihm zusammenzuziehen: ja, das sei
richtig. Sie habe sich dann dagegen entschieden, weil sie gemerkt habe, dass,
auch wenn man seinen eigenen Vater vermisse, dies nicht alles sei. Weil im
Prinzip schaue man, wer bis heute für einen da gewesen sei, und dann habe sie
realisiert, dass die Mutter immer für sie gekämpft habe und sie immer für sie
da gewesen sei.
2.3 Aussagen von D.___
Mit D.___ wurde am 29. Februar 2016 eine
polizeiliche Videoeinvernahme durchgeführt. Ihre Kernaussagen finden sich auf
Aktenseiten 67 f. (Datenträger AS 71). Aus ihren Aussagen können kaum
Erkenntnisse gewonnen werden, welche zur Beurteilung der vorliegenden Vorhalte
relevant wären. Sie habe «das gehört von B.___», als sie mit ihrer Mutter in
Paris gewesen sei, und auch «das wegen C.___ im Auto». Sie habe dies von C.___
und B.___ gehört, als sie alle zusammen gewesen seien und auch die Tante dabei
gewesen sei (19. Februar 2016). Vorher habe sie nichts davon gewusst. Sie
spiele gerne mit ihren Schwestern, sei gerne mit ihrer Mutter zusammen, auch
mit ihrem Vater spiele sie gerne. Sie habe es nicht so gerne, wenn ihr Vater
«schimpfe» und «schlage».
2.4 Aussagen des Beschuldigten
2.4.1 Polizeilichen Einvernahme vom 1.
März 2016 (AS 141 ff.)
Der Beschuldigte sagte aus, seines
Erachtens habe seine Frau die Kinder auf ihre Seite nehmen wollen. Er habe
seine Kinder gern. Wenn seine Kinder so über ihn denken würden, müsse er sich das
Leben nehmen. Er habe mit seinen Kindern keine sexuellen Handlungen
vorgenommen. Manchmal kneife er seine Kinder in das Bein, in den Arm oder ins
Füdli, dies aus Spass, aus Liebe. Bis zum 15. Februar 2016 habe er mit seiner
Frau auch Sex gehabt. Wenn er an die Anzeige denke, gehe dies nicht auf. Seit
der Anzeige sei es für ihn klar, dass es so nicht weitergehe. Er wolle sich
scheiden lassen.
Seit der Wegweisung wohne er bei seiner
Mutter in [Ort 4]. Am Samstag vor der Anzeigeerstattung sei seine Familie zu
ihm ins Restaurant gekommen. Dort sei er auch etwas wütend auf C.___ gewesen,
da sie bei der Lehrstellensuche nicht vorwärts gemacht habe. Er habe «nach der
ganzen Sache» anrufen wollen, C.___ habe ihm aber geschrieben, sie wolle nicht
reden. Dies zeige, dass ihre Mutter starken Einfluss auf sie und alle Kinder
nehme.
Er habe seine Frau immer gern gehabt.
Nach Feierabend sei er immer so rasch wie möglich nach [Ort 1] nach Hause
gegangen. Dies seit […] er das Restaurant habe. Was ihn fertig mache, sei, dass
sie gelogen habe und sie ihn anschuldige, sie bedroht und ihr den Finger
gebrochen zu haben.
Er wäre froh, wenn er C.___ und B.___ zu
sich (zum Wohnen) nehmen könnte. C.___ sei nicht glücklich mit der Mutter. Sie
hätten viel Streit. Sein Verhältnis zu C.___ sei bisher gut gewesen. Sie sei
«im Alter voraus». Auch sein Verhältnis mit B.___ sei bis zur Anzeigeerstattung
gut gewesen. Das Verhältnis mit D.___ sei sowieso gut.
Es sei nicht wahr, dass er gegenüber C.___
geäussert habe, er habe mit seiner Frau seit längerer Zeit keinen Sex gehabt.
Seine Frau wolle seine ganze Familie von den Kindern fernhalten. Dies finde er
nicht korrekt. Auch die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf C.___ und B.___
stimmten nicht.
Angesprochen auf den angeblichen Vorfall
mit B.___ auf dem Sofa: das stimme nicht. Am Abend, wenn er heimkomme und B.___
noch wach sei, liege er neben sie, rieche an ihren Haaren, küsse sie und sage,
schlafe gut. Bei C.___ und D.___ mache er dies auch. Auf Vorhalt, auch seine
Tochter D.___ sei daneben auf dem Sofa gesessen, schüttelte er den Kopf. Auf
Frage, wie er sich den Vorwurf erkläre: er habe seine Kinder auf dem Arm
gehabt, habe sie gebadet und geduscht, so, wie dies alle Väter machten. Wenn er
ein falscher Mann wäre, hätte seine Frau ja alles selber machen müssen. Er habe
aber viel mitgeholfen.
Auf Frage, ob es noch zu weiteren Vorfällen
wie jenem auf dem Sofa gekommen sei: Nein, sicher nicht. Familienintern würden
sie manchmal aus Spass einander in den Achsenhöhlen kitzeln und so berühre man
sich gegenseitig unbewusst und zufällig auch an gewissen Körperstellen, aber
sicher nie mit Absicht.
Auf das vorgehaltene Ereignis vom 20.
Dezember 2015 angesprochen, meinte er, das Datum könne zutreffen. C.___ und B.___
sei es langweilig gewesen, sie hätten ausgehen wollen. Er sei mit C.___, B.___
und seinem Neffen ausgegangen. Sie hätten getanzt, er habe Alkohol getrunken.
Sein Neffe habe sie dann nach Hause gefahren. Eigentlich sei er noch «bewusst»
gewesen, doch er habe im ersten Moment nicht gewusst, ob er sich vom Neffen
verabschiedet gehabt habe. In der Wohnung habe er «etwas lustig geredet», da
seine Zunge wegen des Alkohols schwer gewesen sei, aber er wisse eigentlich
alles noch. C.___ habe von ihm ein Video gemacht. Sie hätten dann beim Schauen
alle über das Video gelacht. Dann habe er gesagt «fertig, jetzt gehen wir schlafen».
Jedes Kind sei in sein Bett schlafen gegangen. Er sei in das Elternzimmer
schlafen gegangen.
Es sei nicht so, dass C.___ und B.___
vor ihm nach Hause gegangen seien. Er sei betrunken gewesen – weshalb hätte er
in diesem Zustand noch woanders hingehen sollen? Er habe sich zu Hause nicht
ins Zimmer von B.___ begeben. Auf Frage, wann das Video gemacht worden sei: Im
Zimmer von D.___ und B.___. «Ich sass auf dem Bett, aus Spass redeten wir
zusammen, C.___ nahm ein Video von mir auf».
Auf Vorhalt, er sei noch auf das Bett
von B.___ gefallen, wo C.___ gelegen habe: «Ich sass auf dem Bett und deckte B.___
zu. Es kann sein, dass ich mich abgestützt habe, aber darauf gefallen bin ich
sicher nicht». Auf Vorhalt, nachdem C.___ das Zimmer verlassen habe, habe er
sich nach Aufsuchen der Toilette wieder ins Zimmer von B.___ begeben; mit
welcher Absicht er dies getan habe: «Das stimmt vorne und hinten nicht. Das
ist... das habe ich nicht verdient. (verbal: weint) Das ist alles wahrscheinlich
die Vorbereitung meiner Frau auf meine Kinder». Auf Vorhalt, danach habe er B.___
an der Hand gegen ihren Willen in sein Schlafzimmer gezogen: Sowas habe sich
nicht ereignet. Es seien seine Kinder. Er mache sich Sorgen für die Zukunft und
wisse nicht alles und jetzt komme so etwas. Dass er sich täglich im Restaurant
abkämpfe, sei alles für die Familie. Sonst hätte er schon letztes Jahr Konkurs
angemeldet. Er habe den Betrieb aus gutem Willen von der Familie seiner Frau
übernommen. Wenn dies jetzt alles so komme, lohne es sich nicht mehr, zu
kämpfen, dann sei alles für nichts.
Auf Vorhalt, gemäss ihren Aussagen habe B.___
ihm deutlich gesagt, dass sie in ihrem eigenen Bett schlafen wolle. Im
Schlafzimmer habe er B.___ mit Halten und Reden auf seine Bettseite beordert,
wo diese auf dem Rücken gelegen sei. Er selber habe sich seitlich ganz nah
neben sie gelegt: Das stimme nicht.
(Auf Frage) D.___ sei zwischendurch als
kleines Mädchen ins Elternbett gekommen. Die grossen Kinder hätten sie nicht
bei sich haben wollen, diese hätten eigene Betten, wo sie schlafen könnten. Er
sei aber nie alleine mit einem Kind im Elternbett gewesen.
Auf Vorhalt, danach habe er B.___ unter
ihren Pyjama und Büstenhalter an ihre Brüste gefasst. Er sei mit seiner Hand über
ihre Brüste gegangen und habe etwas gedrückt. Deshalb habe sich B.___ zur Seite
von ihm weggedreht. Danach habe er mit der Hand ihren Oberschenkel und ihr Gesäss
berührt. Weiter habe er noch einmal unter ihren Kleidern ihre Brüste berührt:
Das stimmt vorne und hinten nicht. Wie solle er dies alles machen, wenn sie nie
zusammen im Bett gewesen seien?
Auf Vorhalt, nachdem B.___ das Bett habe
verlassen wollen, habe er sie an der Hand festgehalten und gesagt, sie solle
dort schlafen; B.___ habe aber seine Hand wegstossen können und sie sei in ihr
Bett schlafen gegangen: Das stimme nicht.
Auf Vorhalt, seit diesen Vorfällen habe B.___
Angst vor ihm: Bis zur Anzeige am 15. Februar 2016 habe er alles gemacht mit
den Kindern. Jetzt plötzlich sei alles umgekehrt, das gehe doch nicht auf. Er
habe überhaupt nichts bemerkt, dass B.___ vor ihm Angst habe. Auf Frage, wie er
sich die Anschuldigungen seiner Töchter erkläre: dies alles stimme nicht. Bis
am 15. Februar 2016 sei alles super gewesen. Am 14. Februar 2016 seien die
Kinder noch mit zu seiner Schwester nach [Ort 4] gekommen. Als er am Abend nach
Hause gekommen sei, habe seine Frau die Wohnung verlassen und sei erst in der
Nacht wieder gekommen. Er nehme an, sie habe mit dem Mann aus der Türkei
Kontakt aufgenommen. Den habe sie […] letztes Jahr kennengelernt. Der habe ihr
auch geschrieben, dass er sie liebe. Wahrscheinlich habe sie sich an dem
Wochenende entschieden, dass sie ihn (den Beschuldigten) verlassen wolle, und
habe dies alles so vorbereitet. (Auf Frage) Er nehme an, dass die Töchter wegen
seiner Frau solche Aussagen gegen ihn machten. Sie gebe den Kindern dies vor,
damit sie das sagten und er bestraft werde.
2.4.2 Polizeiliche Einvernahme vom 2.
März 2016 (AS 150 ff.)
Der Beschuldigte bestätigte seine ersten
Aussagen. Er und seine Frau seien seit 18 Jahren zusammen; wenn er «so ein
Mensch» gewesen wäre, warum hätte er nicht schon vorher solche Sachen gemacht,
die ihm vorgeworfen würden? All ihre Aussagen gestern entsprächen nicht der
Wahrheit. Es mache ihm weh, dass den Kindern solch erfundene Sachen gesagt
würden, die sie dann gegen ihn aussagen würden.
Auf Vorhalt, L.___ habe am Vortag
gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe am 19. Dezember 2015 zuerst B.___ und C.___
und erst später ihn, den Beschuldigten, nach Hause gebracht: Es seien
verschiedene Nächte gewesen. Dies sei ein anderes Mal gewesen, ca. ein bis zwei
Wochen vor oder danach. Am 19. Dezember 2015 seien sie mit Sicherheit alle
miteinander nach Hause gekommen. Der Neffe sei da nicht zweimal gefahren. Er
habe bei beiden Ausgängen ein bisschen getrunken. Aber es sei ihm immer alles
bewusst gewesen.
Auf Frage, ob bei beiden Ausgängen B.___
und C.___ im gleichen Zimmer gewesen seien: «Nein, am 19. haben wir alle noch
Spass gemacht im Zimmer von B.___, da wurde ja das Video gemacht. Beim anderen
Ausgang waren die Kinder am Schlafen, als ich nach Hause kam, da ging ich
direkt in mein Bett».
Nach Vorlegung der Aktennotiz des
Telefonats mit L.___: Dies sei alles richtig. Er wisse nun nicht mehr, ob sie
am 19. Dezember 2015 oder beim anderen Ausgang alle zusammen nach Hause
gegangen seien. Auf Nachfrage verzichtet der Beschuldigte auf eine
Konfrontation mit L.___.
Auf Vorhalt, gemäss Aussage von F.___
habe er vor 2 - 3 Jahren in der Türkei einmal eine Coucousine seiner Kinder
angefasst: «Ist das wieder etwas Neues? Kleine Kinder nimmt man auf den
Schoss». Er sei in den Jahren 2011 bis 2015 immer in der Schweiz gewesen und
habe gearbeitet. Er habe in dieser Zeit jeweils seine Frau und die Kinder in
die Ferien geschickt. (Auf Frage) Eine Wiederholung der Einvernahme mit F.___
wünsche er nicht.
2.4.3
Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS
492 ff.)
Der Beschuldigte bestätigte seine
bisherigen Aussagen. Die Kinder hätten die belastenden Aussagen wegen der
Mutter gemacht. (Auf Frage) Er glaube nicht, dass er sich lediglich nicht an
die Vorfälle erinnern könne, weil er betrunken gewesen sei. Bei den Türken sei
es so, dass es bei einer Trennung jeweils ein Riesentheater gebe: «Wenn sie den
Männern soweit alles in den Boden graben können, dann haben sie gewonnen. Bei
uns [unverständlich] ist das Tradition. Ich sage es so: Das ist bei C.___ und B.___
genau gleich. Alles, was sie gesagt haben, wird von der Mutter gesteuert, das
ist meine Meinung. Mehr sage ich nicht dazu, denn meine Kinder, Sie haben es
selber gesehen… ich habe letztes Jahr im Mai C.___ eine Woche lang bei mir
gehabt. Eine ganze Woche kam sie bei mir wohnen. Ich habe Zeugen, ich habe
alles. Ich habe eine Verwaltung, die mit mir zusammen zur Besichtigung ging.
Also wenn jetzt gesagt wird, das werde ignoriert, warum sind dann B.___, C.___
und D.___ letztes Jahr im Juni – ich habe Bilder… alle drei… ich habe gesagt,
ich koche für sie, sie müssten nicht draussen essen. Die kamen alle drei zu
mir, und wir hatten zusammen Spass, haben zusammen gegessen. Ich ging mit D.___
noch nach draussen, um mit dem Ball zu spielen, weil sie das gerne hat. Nachher
hat B.___ in der Küche abgewaschen. Ich habe noch ein Video gemacht. C.___ kam
mit ihrem Freund zu mir nach Hause. Wenn alles so ist, wieso sollte sie dann zu
mir kommen? Ich hatte bis letztes Jahr immer noch Kontakt. Ich habe… [sucht
nach Worten]». Er sei danach mit den Kindern noch mehrmals am Bielersee
gewesen. Warum sollten sie immer noch zu ihm kommen, wenn er ihnen etwas
angetan hätte? C.___ habe auch einmal eine Woche lang bei ihm gewohnt. Er habe
auch noch ein paar Videos, welche die Kinder ihm geschickt hätten. Die Kinder
hätten auch Angst vor der Mutter. So habe C.___ einmal angerufen und gesagt,
sie könnten nicht raus, weil die Mutter einfach die Tür verschlossen und den
Schlüssel mitgenommen habe. C.___ habe ihm gesagt, vielleicht mache die Mutter
dies aus Angst davor, dass sie, die Töchter, die Wahrheit erzählen gehen
könnten. (Auf Frage) Ja, er gehe davon aus, dass die Mutter den Kindern gesagt
habe, sie sollen diese Vorfälle schildern, damit sie ihn bestrafen könnten.
Wofür er bestraft werden sollte, da habe er keine Ahnung. Vielleicht habe sie
erreichen wollen, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde oder ins Gefängnis
gehen müsse.
C.___ habe ihm einmal erzählt, B.___
habe als Belohnung ein neues Natel, ein iPhone, erhalten.
Er habe letztes Jahr C.___ auf WhatsApp
blockiert, weil sie die falschen Aussagen noch einmal gemacht habe, wegen der
Mutter, wegen seinem Neffen, wegen ihm, dem Beschuldigten, dies sei alles nicht
die Wahrheit. Er habe erst, als sie dann zu ihm gekommen sei, zu ihr gesagt,
wenn sie noch einmal ein Spielchen mache, er nicht mehr möge. Er habe ihr
gesagt: «Wenn Du noch einmal ein Spielchen machst, bitte mach das nicht mehr,
ich habe kein Vertrauen mehr.» Da habe sie auch geweint. «Nein Papi, ich komme
hierhin, wenn ich 18 Jahre alt bin, ziehe ich zu Dir.» Sie seien dann zusammen
eine Wohnung anschauen gegangen. Nach einer Woche habe sie dann gesagt, sie
könne ihre Schwestern nicht im Stich lassen, sie gehe wieder zurück. Danach
hätten sie sich gleichwohl noch geschrieben. Als dann der Bericht über die
Aussagen von C.___ gekommen sei, sei er nervös geworden und habe den Schlüssel
zurückverlangt. Er habe ihr geschrieben, sie solle ihre Sachen nehmen und jeder
gehe seines Weges. Er möge nicht mehr. Genau gleich ergehe es ihm, wenn er
seine Kinder in der Videoeinvernahme sehe. Er habe mehrmals gesagt, dass er
einfach möchte, dass die Kinder in einem gesunden Umfeld aufwachsen würden. Für
das habe er gekämpft. Aber trotzdem habe er ihren Entscheid nie «unterbrochen»,
er habe nie gesagt, sie sollen dieses und jenes tun.
Es stimme nicht, dass er die Mädchen
dazu habe bewegen wollen, ihre belastenden Aussagen zurückzuziehen. C.___ habe
ihn gefragt, was sie machen könnten, um ihn wieder zu sehen. Er habe ja ein
gerichtliches Verbot gehabt, sie zu sehen und er habe sie gefragt, was er da
tun könne. Und dann habe sie ihm gesagt, sie könne mal ein Video machen oder
etwas schreiben. Dann habe er gedacht, das sei einfacher für sie. Dann habe er
mitgeteilt, sie sollten ein Video machen von dem, was sie sagen wollten. Dann
hätten sie ein Video gemacht. Er könne dieses sogar zuschicken. Es habe zwei
Videos gegeben. Sie habe mal eines gemacht mit allem, was frisch passiert
gewesen sei. Und eines habe sie gemacht, entweder letztes Jahr oder vorletztes
Jahr, er könne das genaue Datum zeigen, wann es gesendet worden sei. [sucht im
Handy] Das letzte sei am 25. Februar 2019 geschickt worden.
Er habe zuerst gesagt, er habe keine
Töchter, welche von ihm so denken würden. Etwas später habe er dann umgedacht
und gesagt, okay, vielleicht sei es der Einfluss der Mutter, der sie zu diesen
Aussagen bewegt habe. Dann habe er noch einmal versucht, mit ihnen (den
Töchtern) Kontakt aufzunehmen. C.___ sei dann wieder aufgetaucht, trotz des
Kontaktverbots. Sie hätten dann wieder normal miteinander gesprochen, bis dann C.___
ihn gefragt habe, was sie machen könne, dass sie sich alle miteinander wieder
im normalen Rahmen sehen könnten, also dass er sie abholen könne. (Auf Frage)
Die geheimen Besuche seien immer mit C.___ abgesprochen worden. Er habe ja auch
noch einen Kantonswechsel gehabt, da er in den Kanton Aargau umgezogen sei. C.___
sei dann zu seinem Arbeitsplatz, einer Pizzeria in [Ort 3], gekommen. Er habe
dort schliesslich ein Haus gemietet. Als C.___ dann zurück zur Mutter gezogen
sei, habe er wieder keinen Kontakt mehr zu den Mädchen gehabt. Er habe bis
letztes Jahr im November mit ihnen Kontakt gehabt.
Wegen des Briefes, den er erhalten habe,
habe er dann C.___ gesagt, er wolle dieses Spiel nicht mehr. Er habe ihr
gesagt, jeder gehe nun seinen Weg und fertig. Und er habe sie (auf Whatsapp)
blockiert. Auf Frage, ob er sie blockiert habe, als er erfahren habe, dass die
Kinder bei der Polizei noch einmal dieselben Aussagen gemacht hätten: Nein,
überhaupt nicht, er sei nur wütend gewesen, weil sie wieder gelogen hätten. C.___
habe ja gesagt, sogar seine Mutter, als er sie zu ihr gebracht habe, habe ihr
gesagt, sie solle die Aussagen zurückziehen. Auch seine Schwester und sein
Neffe hätten dies angeblich gesagt.
2.5 Aussagen von E.___ […]
2.5.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23.
Februar 2016 (AS 107 ff.)
E.___, die Mutter von C.___, B.___ und D.___,
führte als Auskunftsperson auf die Frage, wie B.___ die angeblichen Übergriffe
im Detail erzählt habe, aus: Sie müsse vorausschicken, dass ihre beiden
jüngeren Töchter zusammen in einem Zimmer schliefen. Am 19. Dezember (2015) sei
sie mit ihrer jüngsten Tochter in Paris gewesen. Die beiden älteren Töchter und
ihr Mann seien zu Hause geblieben. B.___ habe gesagt, dass der Vater nach 23:00
Uhr nach Hause gekommen sei. Ihre beiden älteren Kinder (C.___ und B.___) seien
im gleichen Bett im Kinderzimmer gewesen. Ihr Mann sei dabei in ihr Zimmer
gekommen und habe sich zwischen die beiden Töchter gelegt. Die ältere Tochter, C.___,
habe zu B.___ gesagt, dass sie ihn wegnehmen solle, ansonsten sie schreien
werde. Ihr Mann habe nur Unterhosen getragen. B.___ habe dann ihren Mann am
Handgelenk festgehalten und in sein Schlafzimmer geführt. B.___ habe weiter
gesagt, ihr Mann sei besoffen gewesen und habe nach Alkohol gestunken. Als sie,
B.___, wieder aus dem Zimmer habe gehen wollen, habe ihr Mann sie am Handgelenk
festgehalten, damit B.___ nicht aus dem Zimmer gehe. B.___ habe ihr weiter
erzählt, dass ihr Mann sie danach überall am Körper angefasst habe. Sie habe B.___
gefragt, ob er sie wirklich überall angefasst habe. B.___ habe ja gesagt. Sie
habe B.___ dann gesagt, dass sie nicht einfach etwas erzählen dürfe, was nicht
geschehen sei. B.___ habe dann gesagt, dass es stimme, und ihr Mann sie auch an
den Brüsten habe anfassen wollen. Dabei habe er auch unters T-Shirt fassen
wollen. Weiter habe B.___ gesagt, dass ihr Mann sie auch zwischen den Beinen
vorne und am Po habe anfassen wollen. Dies habe er auch getan. Dabei habe er
ihr in die Hosen gefasst. Als B.___ dies erzählt habe, habe sie beinahe Tränen
in den Augen gehabt.
B.___ habe gesagt, sie habe ein Pyjama getragen.
Dies habe der Beschuldigte ihr nicht ausgezogen, sondern habe hineingefasst, um
an ihr Geschlechtsteil und ihre Brüste zu gelangen. Er habe sie auch zwischen
den Beinen gestreichelt, jedoch keinen Finger in ihre Vagina eingeführt. Er
habe sie nicht lange gestreichelt. B.___ habe ihr gesagt, sie habe ihn
weggestossen. Auf das Wegstossen habe er reagiert. Danach sei sie zu C.___
gegangen. Die beiden hätten danach nicht schlafen können. (Auf Frage) B.___
habe ihr gesagt, dies sei im Elternschlafzimmer passiert. Ob es auf dem Bett
oder im Stehen passiert sei, wisse sie, die Mutter, nicht. Gemäss den Aussagen
von B.___ habe ihr Mann die Unterhosen nicht ausgezogen. Sie habe ihn auch
nicht berühren müssen. (Auf Frage) B.___ habe ihr gesagt, ihr Mann habe ihr
gesagt, sie solle bei ihm bleiben und mit ihm schlafen. Dies habe er gesagt,
als B.___ bei ihm im Elternschlafzimmer gewesen sei. Wie er es gemeint habe, ob
B.___ bei oder mit ihm schlafen solle, das wisse sie, die Mutter, nicht. B.___
habe ihr gesagt, sie sei der Meinung gewesen, er habe gemeint, sie solle mit
ihm schlafen. Dies auf Grund dessen, dass er sie überall angefasst habe.
(Auf Frage) B.___ habe ihr gesagt, dass
dies in dieser Form schon mehrfach geschehen sei. Anscheinend hätten sie dies
ihrer Schwester F.___ schon erzählt. Ihre Schwester habe ihr, der Mutter, dies
gesagt. Diese habe ihr auch schon mehrmals gesagt, dass sie auf ihre Kinder
aufpassen solle. Sie habe ihr aber nichts davon erzählt, da sie ihr nicht habe
wehtun wollen. Sie, die Mutter, wisse aber nicht, wie oft es schon vorgekommen
sein soll.
Wie könne ein Mann seinen Kindern, die
noch nicht einmal erwachsen seien, sagen, dass er keinen Sex mit ihrer Mutter
habe? (Auf Frage) Die damaligen Aussagen von B.___ und C.___ hätten auch ihre
Schwester und ihre beiden anderen Töchter mitbekommen.
2.5.2 Polizeiliche Einvernahme vom 1.
März 2016 (AS 113 ff.)
Am 1. März 2016 führte die Polizei mit E.___
zwei Einvernahmen durch, eine erste um 15:53 Uhr zur angeblichen häuslichen
Gewalt ihres Ehemannes und eine zweite um 17:30 Uhr zum Vorhalt der sexuellen
Handlungen mit Kindern. Sie führte in Letzterer als Auskunftsperson aus, sie
habe vorletzten Freitag Besuch ihrer jüngsten Schwester, F.___, gehabt. Sie
seien mit den Töchtern im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen, F.___ habe die
Kinder gefragt, wie sie zu der Situation stünden, dass der Vater zur Zeit nicht
nach Hause komme. Die beiden älteren Töchter hätten gesagt, dass sie dies sehr
gut fänden. Auch die jüngste Tochter habe gesagt, ohne Vater sei es besser.
Beide älteren Töchter hätten gesagt, sie hätten viel leiden müssen, sie hätten
vor dem Vater immer Angst haben müssen. Die mittlere Tochter habe gesagt, sie
wolle nie, dass es Sonntag sei, da der Vater dann frei habe und sie immer Angst
vor ihm habe. Danach habe die mittlere Tochter zur älteren gesagt, sie solle
doch sagen, was der Vater zu ihr gesagt habe. Die ältere Tochter, C.___, habe
dann gesagt, sie könne so etwas nicht sagen. Sie, die Mutter, habe ihr dann
gesagt, sie müsse keine Angst haben. C.___ habe dann gesagt, der Vater habe
gesagt, sie, die Mutter, sei schlecht. Zudem habe er ihnen gesagt, er habe schon
lange keinen Sex mehr mit ihr, der Mutter, gehabt. C.___ habe sie gefragt, ob
dies überhaupt ein Vater sei, wenn er so etwas der Tochter sage. C.___ habe
gesagt, sie schäme sich.
Nach dieser Aussage habe die mittlere
Tochter gefragt, ob es ihr, der Mutter, nicht aufgefallen sei, dass sie immer
am Sonntag früher zu Bett gegangen sei. Sie habe immer die Tür zu machen wollen,
wenn sie ins Zimmer gegangen sei oder geduscht habe. Am 19. Dezember 2015, als
sie mit ihrer jüngsten Tochter auf einer Hochzeit gewesen sei, habe ihr Mann
die Töchter angerufen und gefragt, ob sie mit ihm in einen Club gehen wollten.
Die Töchter hätten ja gesagt. Nach nicht einmal einer Stunde seien sie nach
Hause gegangen. Der Vater sei aber noch einmal weggegangen. Um etwa 04:00 Uhr
sei der Vater nach Hause gekommen. C.___ und sie, B.___, seien zusammen in
einem Bett in einem Kinderzimmer gewesen. Der Vater sei dann ins Bett zwischen
die beiden Mädchen gelegen. C.___ habe dann geschrien, dass der Vater weggehen
solle. C.___ habe Angst erhalten und sei in ihr Zimmer gegangen. B.___ sei
darauf aufs WC gegangen, danach der Vater. Danach sei er in B.___s Zimmer
gekommen und habe sie am Arm gehalten. Er habe ihr gesagt, dass sie in sein
Schlafzimmer mitgehen solle. B.___ habe Angst bekommen und sei mitgegangen. Im
Schlafzimmer habe der Vater ihr vom Bauch her unter das T-Shirt an die Brüste
gefasst. Sie habe gesagt, dass sie in ihr Zimmer gehen wolle. Der Vater habe
ihr gesagt, sie solle bleiben, er wolle mit ihr schlafen. Sie seien danach nebeneinander
gelegen, sie habe geschlottert vor Angst. Der Vater sei dann näher zu ihr
gegangen und habe sie zwischen den Beinen und am Po angefasst. Er habe ihre
Beine dann zwischen seine Beine genommen. Sie habe sein Glied auf ihrem Po
gespürt. Das Pyjama habe sie angehabt. Sie habe ihren Vater weggestossen und
gehofft, dass er endlich schlafe, damit sie in ihr Zimmer gehen könnte. Als der
Vater eingeschlafen sei, sei sie in ihr Zimmer gegangen. Sie sei dann froh
gewesen, dass sie, die Mutter, am nächsten Tag nach Hause gekommen sei. B.___
habe am nächsten Tag C.___ vom Vorfall erzählt.
B.___ habe gesagt, er habe sie unter dem
T-Shirt an der nackten Brust angefasst. Weiter habe er ihr in die Hose
gegriffen und am nackten Po angefasst. Er habe sie auch vorne zwischen die
Beine gefasst. Ob über oder in die Hose hinein, wisse sie nicht. An ihrem Po
habe sie sein Glied gespürt, glücklicherweise habe er damit aber nichts gemacht.
Sie, die Mutter, wisse nicht, ob das Glied schlaff oder erigiert gewesen sei. B.___
habe gesagt, dass es schlimm hätte werden können und der Vater hätte sie
vergewaltigen können. Er habe Unterhosen getragen, sonst habe er nichts
angehabt.
(Auf Frage, ob B.___ noch von einem
anderen Vorfall gesprochen habe) B.___ habe gesagt, einmal sei sie auf dem Sofa
gesessen und habe auch ein Pyjama getragen. Wann das gewesen sei, wisse sie
nicht. Der Vater sei dann auch zu ihr gegangen und habe sie unter dem Oberteil
an den Brüsten angefasst. Von weiteren Vorfällen habe B.___ nichts erzählt. B.___
habe ihr davon nichts erzählt, da sie gedacht habe, sonst gehe der Vater auf
sie los.
Sie habe seit der Anzeigeerstattung mit
ihren Töchtern über die Vorfälle gesprochen. Mit B.___ habe sie alleine
geredet: sie habe B.___ gefragt, ob es wirklich wahr sei. B.___ habe gesagt,
dies sei wahr und man würde so etwas doch nicht erfinden. Sie habe sie gefragt,
ob sie sonst noch etwas habe, was sie ihr erzählen wolle. B.___ habe noch
gesagt, wenn sie, die Mutter, ihr nicht glaube, könne sie, B.___, auch selber
zur Polizei gehen.
(Auf Frage) Ihre Kinder fänden es gut,
dass ihr Mann eine Anzeige erhalte und nun auch etwas leiden müsse. (Auf Frage)
Am 19. Februar 2016 hätten C.___ und B.___ ihr zum ersten Mal über solche
Vorfälle berichtet. Aber zuvor habe sie immer irgendwie gemerkt, dass die
beiden älteren Töchter Angst vor ihrem Vater gehabt hätten. So hätten sie
manchmal nicht mitkommen wollen, wenn sie mit ihnen an einem Mittwochnachmittag
zu ihrem Mann ins Restaurant habe gehen wollen.
2.5.3
Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019
(AS 478 ff.)
E.___ führte rund drei Jahre später auf
entsprechende Fragen im Wesentlichen aus, wann genau die Töchter ihr zum ersten
Mal von den Übergriffen erzählt hätten, wisse sie nicht mehr. Ihre Töchter
hätten, ehrlich gesagt, immer zu ihr gesprochen und gesagt: «Unser Vater
verdient dich nicht, warum trennst du dich nicht von ihm?» Sie habe ihnen
jeweils geantwortet, sie trenne sich wegen der Töchter nicht, ansonsten hätte
sie sich schon längstens getrennt vom Beschuldigten. Dann habe sich ihre
Tochter ihr gegenüber geöffnet und über die Vorfälle geredet. Sie, E.___,
möchte nun aber nicht mehr über die Details sprechen.
Zuerst habe B.___ über die Vorfälle gesprochen.
Der Vater sei in der Nacht nach Hause gekommen, habe sie ins Bett genommen
resp. gebracht, obwohl sie selber nicht gewollt habe. Die ältere Tochter sei in
ihr Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Sie, B.___, habe Angst
gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe der Vater ihren Körper berührt, die Brüste,
den Bauch. Sie habe ihn zurückgeschubst und habe Angst gehabt. B.___ habe auf
ihrem Popo sein «Dings» gespürt. Ihre ältere Tochter habe gesagt, sie habe
gewusst von diesem Vorfall. Sie sei ins Zimmer gegangen und habe die Türe
abgeschlossen, anstatt zu helfen. Sie habe gesagt, das sei kein normaler Vater,
er habe auch sie berührt.
Sie, E.___, sei nicht gleichentags zur
Polizei, um Anzeige zu erstatten, weil sie schockiert gewesen sei. Sie habe
nicht begriffen, was sie da gehört habe. Sie habe dann noch mit jeder Tochter
einzeln gesprochen. Es sei so gewesen, als hätte sie die Besinnung verloren.
Als Mutter sei sie in einer sehr schlechten Lage gewesen. Sie habe es fast
nicht glauben können. Sie sei in ein schwarzes Loch gefallen. Sie habe gedacht,
sie höre nicht richtig. Sie habe das selber verarbeiten müssen, ob das wirklich
wahr sei oder nicht, und sei immer noch im Schock, und das sei nun schon lange
her.
Bei B.___ sei eine psychologische
Unterstützung vorgeschlagen worden. Aber sie habe das abgelehnt, und sie, E.___,
habe sie nicht dazu gezwungen.
Der Vater habe C.___ und B.___ ständig
gesagt, sie sollten ihre Aussagen ändern gehen. Es sei ihnen auch gesagt
worden, sie sollten nicht zur Polizei in [Ort 1] gehen, dort würden sie die
Mutter kennen. Sie sollten zur Polizei in Olten gehen. Dies hätten ihr ihre
Töchter erzählt.
Soweit sie wisse, hätten die Töchter
heute keinen Kontakt mehr zum Vater. Denn sie seien enttäuscht von ihm. Enttäuscht,
weil sie zur Polizei gegangen seien, um ihren Vater zu sehen, weil sie ihn
vermisst hätten, aber der Neffe L.___, die Grossmutter, die Tante, hätten alle
Druck ausgeübt, damit sie zur Polizei gehen und ihre Aussage ändern würden. Die
Kinder hätten sich unter Druck gesetzt gefühlt. Als sie zum Vater gegangen
seien, um ihn zu sehen, hätten sie keine Liebe, keine Sehnsucht gespürt, sie
hätten stattdessen nur den Druck gespürt.
2.6 Aussagen von F.___
Am 23. Februar 2016 sagte F.___ bei der
Polizei als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 119 ff.), letzte Woche am
Freitag, um etwa 18:00 Uhr, sei sie zu ihrer Schwester (der Mutter von C.___, B.___
und D.___) gegangen. Sie habe sie besuchen und schauen wollen, wie es ihr gehe.
Sie habe mit ihr reden wollen. Sie habe dann die älteste Tochter C.___ im
Beisein ihrer Mutter und der anderen beiden Mädchen gefragt, wie es ihr gehe.
Sie habe sie auch gefragt, was sie von der Trennung der Eltern halten würde. C.___
habe gesagt, dass sie sehr glücklich seien, dass es zur Trennung komme. Dies,
da sie (die Eltern) sich viel stritten und weil der Vater die Mutter schlage.
Als C.___ dies gesagt habe, habe sie, C.___, die Mutter angeschaut und ihr
gesagt, der Vater habe ihr und den beiden weiteren Töchtern gesagt, dass er und
ihre Mutter seit August 2015 keinen Sex mehr gehabt hätten. Wann er dies gesagt
habe, wisse sie nicht. Sie, F.___, habe darauf die zweitälteste Tochter, B.___,
gefragt, was sie zur Trennung meine. Diese habe dann die Mutter angeschaut und
ihr gesagt, dass der Vater manchmal betrunken nach Hause gekommen sei. Einmal
sei der Vater nach Hause gekommen, als sie mit C.___ in einem Bett im
Kinderzimmer geschlafen habe. Er habe dann B.___ und C.___ geweckt. C.___ sei
danach in ein anderes Kinderzimmer gegangen und habe weitergeschlafen. Der
Vater habe B.___ an der Hand in das Elternschlafzimmer gezogen. B.___ habe
gesagt, der Vater sei dabei nur in Unterhosen gewesen. Er sei dann in sein Bett
gegangen und habe B.___ ins Bett gezogen. Danach habe er angefangen, unter dem
T-Shirt ihre Brüste anzufassen. Sie habe gefragt, was er mache und ob er
spinne. Sie habe ihn dann weggeschubst. Danach sei sie wieder in ihr Zimmer
gegangen.
Weiter habe B.___ erzählt, manchmal habe
ihr der Vater beim Fernsehen einfach an die Brüste gefasst. Ob dies zehn Mal
oder nur einmal passiert sei, das wisse sie, F.___, nicht, dies habe B.___
nicht gesagt. Sie habe B.___ gesagt, dass man so etwas nicht machen dürfe und
sie ein kleines Mädchen und in der Pubertät sei. Nachdem sie dies besprochen
hätten, habe sie, F.___, gesagt, dass sie sofort zur Polizei gehen müssten.
(Auf Frage) Sie wisse nicht, wann diese
Vorfälle passiert sein sollen. (Auf Frage) B.___ habe gesagt, er habe sie mit
seiner Hand vom Kragen her unter dem T-Shirt an den Brüsten berührt. Danach sei
er mit der Hand vom Bauch her unter das T-Shirt gegangen und habe ihr zuerst
den Bauch gestreichelt und danach die Brüste.
Auf Vorhalt, gemäss Aussagen der
Kindsmutter E.___ habe B.___ in ihrer Gegenwart erzählt, der Vater habe B.___
auch in die Hosen gegriffen und sie dabei im Intimbereich zwischen den Beinen
und am Po gestreichelt: B.___ habe mit Sicherheit damals auf ihre Brüste
gezeigt. Zudem habe sie zwischen die Beine gezeigt. Danach überlegte F.___ und
sagte, B.___ habe mit ihren Händen an die Innenschenkel gestrichen und gesagt,
dass er dort angefasst habe. Ihre Schwester habe B.___ dann gefragt, ob er ihr
auch in die Hosen gegriffen habe. An die Antwort könne sie sich aber nicht mehr
erinnern.
Auf Vorhalt, die Kindsmutter habe
angegeben, B.___ habe gesagt, der Vater habe ihr gesagt, sie solle mit ihm
schlafen: das stimme, dies habe B.___ gesagt. Sie habe wörtlich gesagt, «Papa
hat mir gesagt, ich solle mit ihm schlafen kommen». Was der Vater damit gemeint
habe, wisse sie, F.___, nicht. Sie denke aber, dass er damit gemeint habe, dass
sie neben ihm liegen solle und er sie ein wenig anfassen könne. Einfach, dass
er mit ihr ein wenig flirten könne. Das sei eine Sauerei und wenn einer so
etwas mache, könne man von ihm alles erwarten.
Es stimme, dass C.___ gesagt habe, der
Vater habe sie auch schon anfassen wollen.
Sie habe am Freitag zu ihr gesagt: «Weisst
du was, Tante, er wollte mich auch schon anfassen. Ich habe ihm dann aber
gesagt, dass er aufhören soll».
Auf Frage, wie oft haben die Töchter von
E.___ ihr bisher mitgeteilt hätten, dass sie durch ihren Vater sexuell
motiviert angefasst worden seien: sie hätten dies ihr erst am Freitag gesagt.
Auf Vorhalt, gemäss Aussagen von E.___ hätten B.___ und C.___ ihr, der Tante,
schon zuvor mitgeteilt, dass sie durch ihren Vater sexuell motiviert angefasst würden;
sie, die Tante, hätte ihrer Schwester darauf gesagt, sie solle auf ihre Kinder
aufpassen. Nun hätte sie, die Tante, ihrer Schwester gesagt, dass sie ihr
nichts davon erzählt hätten, um ihr nicht weh zu tun: «Da kann ich Ihnen
Antwort geben. Ich habe meiner Schwester gesagt, dass sie auf ihre Kinder
aufpassen solle, weil C.___ mir einmal gesagt hat, dass ihr Vater sie schon
versuchte am Po anzufassen. Sie sagte mir aber auch, dass sie sich dagegen
wehren würde und es nicht zulassen würde. Ich schätzte die Situation auch nicht
so ein, dass er es aus sexuell motivierten Gründen tun würde. Vielleicht hat
meine Schwester meine Aussage auch falsch verstanden. Im Normalfall erwartet
man so etwas ja nicht von einem Vater».
2.7 Aussagen von L.___
2.7.1 Telefonat vom 1. März 2016 mit
Regionalposten [Ort 1] (AS 124)
Das Telefonat fand informell statt, d.h.
es gab weder eine Rechtsbelehrung noch ein unterschriftliches Protokoll. L.___
führte aus, er könne sich an den Samstag, 19. Dezember 2015 erinnern. Abends
seien C.___, B.___ und er im Restaurant T.___ seines Onkels (Beschuldigter)
gewesen. Im Laufe des Abends seien sie (A.___, C.___ und B.___ und er) nach [Ort
2] in einen türkischen Club gefahren, in welchem auch türkische Musik gespielt
werde. Er schätze, sie seien um ca. 23:00 Uhr bei diesem türkischen Club angekommen.
Der Beschuldigte und er hätten an diesem Abend türkischen Raki getrunken. Wie
viele Raki der Beschuldigte getrunken habe, könne er nicht sagen. (Auf Frage)
Sein Onkel sei mittelschwer betrunken gewesen. Er, der Onkel, hätte sicherlich
nicht mehr ein Auto lenken dürfen, sei aber nicht «stockbesoffen» gewesen. Er
sei einfach alkoholisiert gewesen.
Um Mitternacht habe ihn sein Onkel gebeten,
seine beiden Töchter, C.___ und B.___, nach Hause zu fahren. Dies habe er dann
auch gemacht. Danach sei er zurück in den Club gefahren. Um ca. 02:00 Uhr habe
er dann seinen Onkel ebenfalls nach Hause gefahren. (Auf Frage) Er habe seinen
Onkel am Montag, 29. Februar 2016, in [Ort 5] in seinem Restaurant das letzte
Mal gesehen und mit ihm gesprochen. Er habe ihm erzählt, dass er eine gewisse
Zeit nicht mehr nach Hause dürfe. Er habe ihm auch erzählt, dass er es mit seiner
Frau nicht mehr so gut habe.
2.7.2 Polizeiliche Einvernahme vom 15.
Februar 2017 (AS 134 ff.)
Auf Frage, woher er von den
Anschuldigungen gegen seinen Onkel wisse, gab er als Auskunftsperson zu
Protokoll: «Ich glaube, jemand in der Familie hat mir gesagt, es sei zu einem
Vorfall gekommen und hat mir gesagt, die Anschuldigungen seien sexuelle
Handlungen mit Kindern und Gewalt mit seiner Ex-Frau. Ich weiss jetzt nicht, ob
das die Anschuldigungen waren oder ob diese Person, die mir das gesagt hat, es so
verstanden hat. Auch habe ich mich mit meinem Onkel einmal getroffen oder mit
ihm gesprochen, ich weiss es jetzt nicht. Auf Frage, ich habe nie etwas
mitbekommen, dass dort Gewalttaten oder sexuelle Handlungen stattgefunden haben
sollen. Ich war viel dort. Es war sogar das Gegenteil der Fall. Auf Frage, was
mich umso mehr schockiert hatte, dass die älteste Tochter immer den Vater
liebte und immer mit uns sein wollte, also mit dem Vater. Und ausgerechnet von
ihr kommen diese Anschuldigungen, das hätte ich überhaupt nicht gedacht. Sie
zog über ihre Mutter her und dann ein paar Wochen später dann dies hier. Auf
Frage, C.___ jammerte über die Familie der Mutter, sie möge diese nicht.
Gesehen habe ich auch, wie sie jedes Wochenende, jeden Sonntag, mit dem Vater
etwas unternommen haben, ich war auch viel dabei, und sie gerne mitgekommen
sind. Über Jahre hinweg. Und plötzlich so etwas. Ich finde es interessant, dass
es jetzt zu so etwas kommt, wo E.___ eine Affäre hat. Sie war bereits vorher
einmal verheiratet und hatte damals eine Affäre mit meinem Onkel und ihrem
späteren Mann und jagte dort ihren damaligen Mann so aus der Schweiz. Jetzt
macht sie das gleiche. Also das sind meine Gedankengänge, meine Wahrnehmung.
Also das mit den Affären ist eine Tatsache. Auf Frage, der vorherige Mann hatte
nur eine Aufenthaltsbewilligung, da er mit ihr verheiratet war. Sie hatte dann
mit meinem Onkel eine Affäre. Sie liess sich von ihrem Mann scheiden und er
musste die Schweiz verlassen. Sie spielte damals auch ein ähnliches Spiel. Also
nichts Sexuelles, aber auch eine Intrige. Es passt für mich nicht ins Spiel.
Auf Frage, um ihren Ex-Mann zu verlassen, hat sie irgendwelche Gründe
hervorgebracht, welche ich nicht kenne. Ich hörte das so. Jetzt macht sie etwas
ähnliches, nur viel schlimmer. Es muss nicht stimmen, aber wenn ich das ganze
Szenario so anschaue, dass dies so plötzlich geändert hat, stimmt für mich
etwas nicht. Ich kenne sie ja, und ihre Familie. Auf Frage, ich weiss nur, dass
E.___ eine Affäre in der Türkei hat und sie über WhatsApp geschrieben habe.
Mein Onkel hat das gesehen und sie darauf angesprochen. Sie sei aggressiv
geworden und habe es heruntergespielt. Als es intensiver geworden sei, hat mein
Onkel ihre Familie darauf angesprochen. An einem Tag war ich sogar noch dabei.
Sie jagte mich dann aus der Wohnung und lud ihre Verwandten ein. Ich war auch
dabei, als er diese Vorwürfe einmal erwähnt hat und sie nicht darauf einging.
Sie gab ihm die Schuld, da er seine Familie im Stich gelassen habe. Auf Frage,
diese Affäre fing während der Ehe an, ich glaube im Sommer 2015, als mein Onkel
E.___ in die Türkei in die Ferien geschickt hatte, obwohl er kein Geld hatte,
da das Restaurant nicht lief.»
Seine telefonischen Aussagen vom 1. März
2016 bestätigte er, soweit er sich noch an den Abend erinnern konnte. (Auf
Frage) Sein Onkel sei alkoholisiert gewesen, er habe noch laufen und stehen
können. Er sei einfach betrunken gewesen. Gelallt habe er nicht. Der Onkel habe
ca. drei bis vier Gläser Raki konsumiert gehabt. Pro Glas seien dies zwei bis
drei Zentiliter Schnaps, aufgefüllt mit Wasser. Vor der Strafanzeige sei er
jedes Wochenende einmal bei der Familie des Onkels gewesen. Sein Verhältnis zu
ihm sei kollegial, auch heute noch, unverändert. Er habe auch zu den Töchtern
ein gutes Verhältnis gehabt. Deshalb schockierten ihn die Vorwürfe nun.
Gefragt nach dem Verhältnis des
Beschuldigten zu seiner Ehefrau: Als der Beschuldigte das Restaurant übernommen
habe, habe sich das Verhältnis zwischen ihm und ihrer Familie verschlechtert. Die
Familie und auch sie hätten ihn nie unterstützt dabei. Dadurch habe sich das
Verhältnis zwischen den Beiden verschlechtert. Dann sei noch die Affäre der
Ehefrau dazugekommen. Sein Onkel habe sie aber trotzdem nicht aufgegeben. Er habe
die Affäre akzeptiert und gesagt, sie solle damit aufhören.
Bis zur Strafanzeige seien alle drei
Kinder gerne mit dem Vater zusammen gewesen. Er habe immer etwas unternommen
mit ihnen. Auf die Frage, ob es jeweils zu Berührungen zwischen dem
Beschuldigten und den Kindern gekommen sei: «Er küsste sie auf die Stirn,
umarmte sie, nahm sie auf die Schultern, normale väterliche Berührungen halt.»
Die Kinder hätten darauf normal reagiert, so, wie ein Kind in einem gesunden
Vater-Kind-Verhältnis reagiere. Sie hätten ihn auch umarmt und geküsst.
(Auf Frage) Ihm sei in diesem
Vater-Kinder-Verhältnis nie eine Veränderung aufgefallen, auch nicht Ende 2015.
Aus seiner Sicht sei das Verhältnis immer gleich geblieben. Er sei bis zur
Anzeige ungefähr alle zwei Wochen bei der Familie auf Besuch gewesen. C.___
habe ihm oft gesagt, dass sie Mühe mit der Familie ihrer Mutter habe. Das habe
sie nicht nur ihm, sondern auch ihrer Tante gesagt.
Am Abend des 19. Dezember 2015 sei das
Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern auch normal gewesen. Ihm sei
nichts aufgefallen. Sie hätten zusammen gelacht und Freude gehabt. C.___ und B.___
seien mit dem Vater tanzen gegangen. Beim Tanzen habe der Vater die Kinder an
den Händen gehalten. Es sei Folkloretanz gewesen. Die Kinder hätten tanzen
wollen. Man tanze im Kreis und halte den kleinen Finger des anderen.
Irgendwelche sexuellen Berührungen habe er wirklich nicht gesehen. Auf Frage, gemäss
vorliegenden Aussagen habe C.___ ihren Vater nicht so gern und seine Berührungen
seien ihr unangenehm: Das Bild, das er mitbekommen habe, sei völlig anders.
Auch die Aussage, wonach B.___ grosse Angst vor ihrem Vater habe, stimme für
ihn nicht. Er wüsste nicht, wieso sie Angst haben müsste. Auf Frage, was er
persönlich über die ganze Sache denke: die Vorwürfe seien eine Zumutung, nichts
Anderes. Er sei ja nicht blöd. Er sei jede Woche mit ihnen zusammen gewesen und
es sei ihm nichts aufgefallen. Im Gegenteil, C.___ habe gesagt, sie sei lieber
mit ihnen (dem Vater und dem Cousin) zusammen.
2.8 Aussagen von M.___
Am 8. November 2016 befragte die Polizei
die Schwester des Beschuldigten als Auskunftsperson (AS 125 ff.). M.___ führte
auf entsprechende Fragen im Wesentlichen aus, so, wie sie ihren Bruder kenne,
gehe sie nicht davon aus, dass er so etwas machen würde. Klar könne sie sich
täuschen, dies sei menschlich. Aber sie denke es nicht. Zu den familiären
Gegebenheiten sagte sie aus: «Wir haben uns regelmässig gesehen, wir hatten
einen guten Kontakt. Mit der ganzen Familie oder auch mit meiner Nichte C.___,
die in [Ort 4] einen Stage bei [einem Geschäft] machte und dann drei Tage bei
mir wohnte. Auf Frage, das war Februar/März 2015. Wenn ich jetzt erzähle, was C.___
mir erzählt hat, dann ist das wirklich schockierend. Auf Frage, sie hat mir
hauptsächlich von ihrer Mutter erzählt, welche sie gar nicht gerne hat. Sie hat
ihre Mutter sogar gehasst. Ich sagte zu ihr, es ist nicht möglich, dass sie sie
hasse, es ist ihre Mutter. Ich sagte ihr, sie soll mir dies erklären, sie sagte
mir, dass ihre Mutter sie manchmal schlägt, dass sie sie einmal sogar fast
erstickt habe. Die Mutter habe ihr vielmals gedroht, wenn sie nicht gehorsam
wäre, dass sie sie zu Hause anbinden würde. Ich habe C.___ dann gefragt, warum
die Mutter sie anbinden solle, C.___ sagte, weil sie halt viel draussen wäre
und nicht pünktlich heimkommen würde. Als sie mir dies alles erzählt hatte,
weinte sie. C.___ sagte mir, sie wolle auch eine solche Beziehung zu ihrer
Mutter haben, wie ich zu meinem Sohn habe. Sie fragte mich, ob sie nicht meine
Tochter werden könne. Ich habe C.___ gefragt, wie das Verhältnis zum Vater sei.
Gemäss C.___ sei ihr Vater viel verständnisvoller als die Mutter. C.___ wollte
mehr Kontakt mit mir und den anderen Tanten haben. Aber ihre Mutter wolle dies
nicht.» C.___ habe ihr dies in der Zeit des Stages im Februar/März 2015
erzählt. Sie habe dies den Eltern von ihr nicht weitererzählt, um sie nicht in
Schwierigkeiten zu bringen. Sie habe auch gedacht, C.___ sei ein Kind, das
übertreibe. Sie selber sei auch Mutter und sie wisse, dass Mütter normalerweise
lieb seien zu ihren Kindern. B.___ und D.___ hätten ihr keine solchen Sachen
erzählt. Sie, M.___, sei selten bei der Familie in [Ort 1] gewesen. C.___ habe
immer gut vom Vater gesprochen, er sei verständnisvoll.
Vor dessen Heirat sei ihr Verhältnis zu
ihrem Bruder sehr gut gewesen. Danach, da seine Frau ihre Familie nicht gemocht
habe, sei das Verhältnis eigentlich abgebrochen worden, durch E.___. Und
niemand wisse, wieso diese Frau ihre Familie nicht möge.
C.___ habe ihr vor einem Monat
geschrieben, und sie gefragt, ob sie, M.___, sie schon jemals angelogen habe,
was sie verneint habe mit der Frage, weshalb sie so etwas frage. C.___ habe ihr
darauf keine Antwort gegeben. Sie hätten vereinbart, dass sie miteinander reden
würden, wenn sie, M.___, wieder in der Schweiz sei. Als sie wieder in der
Schweiz gewesen sei, habe C.___ ihr nicht mehr geantwortet. Sie habe dann
gesehen, dass C.___ sie auf Whatsapp blockiert gehabt habe. Dies
wahrscheinlich, da zwischenzeitlich die Anwälte eingeschaltet worden seien und C.___
der Kontakt verboten worden sei. Nachrichten seien diesbezüglich nicht
vorhanden. Mit B.___ und D.___ habe sie per WhatsApp keinen Kontakt gehabt.
Das Verhältnis zwischen A.___ und seinen
Kindern C.___, B.___ und D.___ sei vor der Strafanzeige sehr gut gewesen. Eine
Woche vor der Strafanzeige sei A.___ mit den Kindern bei ihr auf Besuch
gewesen. Ihr sei da nichts aufgefallen, im Gegenteil: ihr Bruder habe sehr
gerne Kinder. C.___ habe ihr gesagt, ihr Verhältnis zum Vater sei besser als dasjenige
zur Mutter. Die Kinder hätten ihren Vater vergöttert. Darum sei sie so
schockiert gewesen, als sie von den Vorwürfen gehört habe.
Es habe zwischen ihrem Bruder und allen
drei Kindern normale Berührungen gegeben, Umarmungen, einander in die Arme
nehmen. Nichts Schockierendes oder Aussergewöhnliches. Die Kinder hätten nicht
abweisend reagiert, sondern hätten die Berührungen erwidert. Ihr sei
diesbezüglich auch nie eine Veränderung aufgefallen, auch nicht Ende 2015.
Auf Vorhalt, gemäss vorliegenden Aussagen
habe C.___ ihren Vater nicht so gern und seine Berührungen seien ihr
unangenehm: C.___ habe ihr nie solche Sachen gesagt; sie vermute, sie hätte mit
ihr darüber geredet. Sie habe auch nie solche Feststellungen gemacht, dies
würde man sehen oder merken.
Auf Vorhalt, gemäss vorliegenden
Aussagen habe B.___ grosse Angst vor ihrem Vater: Da müsse sie lachen. Aufgrund
ihrer eigenen Wahrnehmung sei dies unmöglich. Sie denke, dies sei die Mutter,
welche ihre Kinder aufhetze.
Auf Frage, ob sie etwas ergänzen wolle:
Sie möchte, dass ihr Bruder trotzdem regelmässig seine Kinder sehen könne,
nachdem dies alles geregelt sei. Es seien ja seine Kinder. Wenn solche Sachen
passiert sein sollten, solle er psychologische Behandlung erhalten, aber
dennoch den Kontakt zu seinen Kindern haben dürfen. Auch die Mutter sollte im
Hinblick auf das Kindeswohl psychologische Hilfe erhalten.
Auf Frage von Rechtsanwältin Emmenegger,
weshalb sie keine Anzeige erstattet habe wegen der angeblichen Übergriffe der
Mutter auf C.___: Sie habe sich gesagt, dies könne nicht möglich sein, dass
eine Mutter ihr Kind bis zum Erwürgen schlage. Zudem müsse man für eine Anzeige
ja immer auch Beweise haben.
3. Beweiswürdigung
3.1 Allgemeine Ausführungen zur
Beweiswürdigung
Vorab kann auf die allgemeinen
Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 5 f.
verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist auf die allgemeinen Grundsätze der
Würdigung von Zeugenaussagen hinzuweisen, welche bei Fehlen von objektiven
Beweismitteln von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Strafprozessordnung verzichtet
darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine
Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber
ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu
verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat.
Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das
Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an
der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng
zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum
Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen
Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher
Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).
Mit dieser Betrachtungsweise wird die
Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für
die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu
beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage
hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die
Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum
Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben
können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das
Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit,
Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen:
Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die
allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum
mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse
heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen
Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.
Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie
werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf
Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,
Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum
Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S.
105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.
Realitätskennzeichen):
-
innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,
-
konkrete
und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,
-
individuelle
Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema
gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,
Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,
-
Schilderung
des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu
erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,
-
Selbstbelastung
oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der
eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,
-
Entlastungsbemerkungen
zu Gunsten des Beschuldigten,
-
Strukturgleichheit
der Aussage,
-
enge
Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen
Dritter,
-
Aussage
steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.
Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich
Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,
auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in
der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine
Falschaussage.
Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.
Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst
verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.
Weniger aussagekräftig sind Mimik und
Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
Schliesslich ist bei der Prüfung des
Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die
Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in
der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.
Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits
Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den
Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich
stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,
die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,
Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt
nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde
nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung
suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die
tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver
und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des
beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die
sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der
passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver
(Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder
struktureller (ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse.
Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der
Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch
der Rechtspsychologie, Hogrefe Verlag 2008, S. 331ff.).
3.2 Konkrete Beweiswürdigung
3.2.1 Aussagen von B.___
Die Aussagen von B.___ in der Befragung
vom 29. Februar 2016 weisen einen hohen Grad an Realitätskennzeichen auf. Der
von ihr geschilderte Handlungsablauf – der Verlauf des Abends bis zur Heimkehr
des Beschuldigten, das «komische Gerede» des Beschuldigten, der Rückzug der
Schwester in ihr Zimmer, dann der eigentliche angebliche Übergriff im
Elternschlafzimmer, das Warten auf den Schlaf des Vaters, um zu entkommen, das
tatsächliche Einschlafen des Beschuldigten, die Mitteilung an ihre Schwester am
anderen Morgen und das Nachfragen beim Vater, ob er wisse, was er getan habe –
weist eine hohe innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit auf. Die Wiedergabe
ist detailliert und veranschaulicht vielschichtig die von ihr angeblich erlebte
Situation: das blöde, komische Gerede und das Betrunkensein des Vaters, ihre
Bekleidung und diejenige des Vaters, die räumlichen Verhältnisse im
Elternschlafzimmer mit der Mutter- und Vaterseite des Bettes, um nur einige solcher
Aussagen zu nennen. Ihr Bericht ist stark individuell geprägt und weist diverse
lebendige, sachliche Details auf wie das wieder Schön-Machen des Bettes zum
Zeitpunkt, als der Beschuldigte zur Toilette ging, der Vater habe laufen, aber
nicht normal reden können, sie hätten es am Anfang lustig gefunden, wie der
Vater geredet habe, sie hätten davon auch mit dem Handy ein Video aufgenommen
von ihm; als er dann (nach dem Übergriff) eingeschlafen sei, sei sie aufgestanden,
aber der Vater habe doch noch nicht geschlafen und habe sie am Arm
festgehalten; sie habe dann seine Hand genommen und «weggeschüpft». Bezüglich
des Vorfalls auf dem Sofa führte sie gegen Schluss der Einvernahme aus, ihr
Vater habe dasselbe auch mal mit einer Cou-Cousine von ihr gemacht. Dies sei in
der Türkei im Rahmen einer Kinderdisco gewesen. Ihre Tante sei damals auch
dabei gewesen. Sie schilderte eigene Gefühle, sie habe Angst bekommen, sie habe
gedacht, dies sei nicht normal, was ihr Vater da mache (im Elternschlafzimmer).
Ihre Aussagen sind nicht auf das Beweisthema, die eigentlichen Übergriffe,
gerichtet, sondern geben vielmehr wieder, wie es zu den Übergriffen gekommen
ist. Hinsichtlich des Vorfalls im Elternschlafzimmer war dies ein längerer
Vorlauf und die Schilderung, wie die Sache am nächsten Morgen gegenüber der
Schwester und dem Vater thematisiert wurde; beim Vorfall auf dem Sofa
schilderte sie die Anwesenheit von D.___, welche auf dem Boden bzw. auf dem
Teppich gesessen sei und ferngeschaut habe, und wie der Beschuldigte um den
Tisch herum gelaufen sei, um zum Sofa zu gelangen; er habe gegrinst, als sie
ihn zurückgewiesen habe. Realitätsnah und genau ist auch ihre Wiedergabe von Dialogen
zwischen dem Vater, C.___ und ihr (Elternschlafzimmer) bzw. dem Vater und ihr
(Sofa). Erinnerungslücken hatte sie nicht, auch eine Selbstbelastung beinhalten
die Aussagen nicht. Hingegen gibt es durchaus Entlastungsbemerkungen zu Gunsten
des Beschuldigten: Ihr Vater habe sie sonst nirgendwo mehr angefasst
(Elternschlafzimmer) bzw. er habe es daraufhin auch nicht nochmal versucht
(Sofa). Die Kerngeschehen schilderte sie glasklar: im Elternschlafzimmer habe
er sie auf das Bett kommandiert, sie sei angezogen gewesen, er habe Unterhosen
und Unterhemd getragen, sie sei zuerst auf dem Rücken gelegen, habe sich dann
wegen seiner Annäherung zur Seite weggedreht, er habe ihr dann über der
Kleidung an den Po gefasst, an die Brüste habe er ihr von oben her unter den
Kleidern gefasst, die Po-Berührung habe einige Sekunden, die Brustberührung
einige Minuten gedauert. Auf dem Sofa kam er ihren Aussagen nach gleich zur
Sache, indem er sich neben sie aufs Sofa setzte und ihr in den Ausschnitt
griff, was dann aber nur einige Sekunden gedauert habe, weil sie ihn sofort zurückgewiesen
habe. In dieser Situation war die Geschädigte denn auch klar in einer stärkeren
Position als im Elternschlafzimmer, weil schliesslich noch ihre Schwester D.___
da war. Die Aussagen von B.___ sind strukturgleich sowohl was die Art der
Schilderung der Kerngeschehen anbelangt als auch ihre Wiedergabe von Inhalt,
Art und Weise von verbalen Äusserungen der Anwesenden. Ihre Art der Aussage ist
altersentsprechend, d.h. einfach und, soweit sexuelle Bereiche betreffend, von
erheblicher Scham geprägt. Stark zum Ausdruck kommt die innere Ambivalenz ihrem
Vater gegenüber, der einerseits ihre Autoritätsperson ist, die sie ins
Elternschlafzimmer ziehen und auf das Bett beordern kann, und sich anderseits
in den konkreten Situationen «nicht normal» verhalten hat im Sinne, dass dies
ein Vater doch nicht mache.
In der Videobefragung vom 2. März 2016
sagte B.___ sowohl in den Kerngeschehen wie auch in der Schilderung der
Begleitumstände im Vergleich zur ersten Videobefragung absolut konstant aus. Es
gab noch einige Präzisierungen, so der Hinweis, sie habe gesagt, sie wolle im
Bett auf der Seite der Mutter liegen, der Vater habe aber gesagt, sie solle auf
die andere Seite des Betts; auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe,
antwortete sie, davor, dass er noch etwas Anderes mache. Auf die Frage, wie ihr
Vater sie nicht weggehen lassen habe: er habe sie ja gehalten, umarmt. Auf
Nachfrage erzählte sie, ihre Mutter mache es eigentlich schon richtig mit der
Trennung. Sie hätten schon gute Zeiten mit ihm gehabt, aber seit «dies»
geschehen sei, habe sie vor ihm mega Angst gehabt. Darum sei das eben schon
gut. Weiter erzählte sie von Ferien in der Türkei und einem lustigen Mann,
welcher dort in einem Gruppenchat involviert gewesen sei. Dieser habe dann
geschrieben, dass er B.___s Mutter gerne habe. Ihr Vater habe dies gesehen und
dann etwas Falsches gedacht.
Zusammenfassend sind die Aussagen,
welche B.___ im Rahmen der beiden ersten polizeilichen Einvernahmen vom 29.
Februar 2016 und 2. März 2016 machte, aufgrund der dargelegten
Realitätskennzeichen und der Konstanz glaubhaft. Lügensignale sind nicht
auszumachen. Erschüttert wird diese Glaubhaftigkeit aber – zumindest auf den ersten
Blick – durch die widerrufenden Aussagen vom 28. März 2018 und 13. April 2018,
als B.___ angab, gelogen zu haben und von niemandem dahingehend beeinflusst
worden zu sein, ihre damaligen Aussagen zu widerrufen. Sie habe ihren Vater
falsch angeschuldigt, weil sich ihre Mutter schon vor diesem Vorfall habe
trennen wollen, dies aber aus Rücksicht auf die Kinder nicht getan habe. Sie
und ihre Schwester hätten das Ganze mit ihrer Lüge beeinflussen wollen. Diese
klaren Aussagen wurden in der Befragung vom 13. April 2018 gleich wieder
erschüttert, als B.___ nach langem Überlegen – sie wirkte dabei unentschlossen
– schliesslich sagte, ihre Aussagen, welche sie in den polizeilichen
Einvernahmen vom 29. Februar 2016 und 2. März 2016 gemacht habe, seien richtig.
Sie wiederholte dann die bereits früher gemachten belastenden Aussagen in
konstanter Weise. Sie vermisse einfach ihren Vater, sie möchte ihn wiedersehen.
Deshalb habe sie heute ihre Aussagen revidieren und unter den Teppich wischen
wollen. Sie möchte einfach wieder Kontakt mit ihrem Vater. Sie vermisse ihn. Es
solle wieder so sein, wie vor diesem Vorfall. Der Vorschlag, zu widerrufen, sei
ursprünglich von C.___ gekommen. Sie beide hätten darüber diskutiert und seien
zum Schluss gekommen, dass sie ihrem Vater helfen möchten. Ihren Cousin hätten
sie mitgenommen, als sie zur Polizei gegangen seien, weil dieser älter sei,
sozusagen als gesetzlichen Vertreter. Ihre Mutter hätten sie nicht einbinden
wollen.
Es stellt sich die Frage, wie das Widerrufen
des zu bewerten ist. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.
März 2019, also rund ein Jahr nach diesen «doppelt» widerrufenden Aussagen,
führte sie dazu aus, ihr Vater habe ihr damals gesagt, sie, B.___ und C.___,
sollten die Aussagen zurücknehmen, damit sie ihn wiedersehen könnten. Er habe
sie und C.___ mal abgeholt in [Ort 1]. Sie hätten sich einige Male mit ihm
getroffen. Er habe dann meistens gesagt, sie sollten die Aussagen zurücknehmen.
Und dann hätten sie dies «halt» gemacht, weil sie gedacht hätten, dann könnten
sie ihn wiedersehen. Auch ihre Grossmutter und Tante in [Ort 4] hätten gesagt,
sie sollten die Aussagen zurückziehen. Sie habe aber schliesslich trotzdem die
Wahrheit gesagt, weil es für sie so belastend gewesen sei. Sie lüge eigentlich
sonst nie. In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz machte B.___ somit zum
ersten Mal geltend, der Vater stecke hinter dem Widerruf ihrer belastenden
Aussagen. Im Übrigen konnte sie ein weiteres Mal die Übergriffe konstant
schildern.
Das Verhalten von B.___ während den
Videoeinvernahmen war unauffällig. Sie zeigte weder übertriebene Emotionen noch
versuchte sie, ihre Emotionen zu unterdrücken. Wenn es um die Benennung von
Sexuellem ging, hatte sie sichtbare Scham, was ihrem Alter entsprechend natürlich
wirkte. Das in den Videoeinvernahmen sichtbare Verhalten von B.___ gibt mithin
keinen Anlass dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gleiches
gilt für ihre späteren widersprüchlichen Aussagen, bei denen die Ambivalenz
erkennbar ist und auch das Bemühen, die Beziehung zum Vater durch (falschen)
Rückzug der Aussagen zu verbessern.
3.2.2 Aussagen von C.___
Grundsätzlich werden die belastenden
Aussagen von B.___ von den belastenden Aussagen von C.___ gestützt. B.___ hat
die Vorkommnisse am folgenden Morgen unverzüglich ihrer Schwester geschildert.
Für falsche derartige Mitteilungen ist kein Grund erkennbar. Die einzigen
beiden Abweichungen sind, dass sie aussagte, B.___ habe ihr gesagt, der Vater
habe nur Unterhosen getragen und sie, B.___, habe den Vater am Arm ins
Elternschlafzimmer gezogen, wogegen B.___ konstant aussagte, er habe auch ein
Unterhemd getragen und er habe sie am Arm ins Elternschlafzimmer gezogen. Dabei
handelt es sich aber um erklärbare Abweichungen. Es handelt sich um Aussagen
vom Hören-Sagen her und nicht um eigene Wahrnehmungen, wodurch es sehr wohl im
Bereich des Möglichen ist, dass das geschilderte Tragen von Unterwäsche in der
Weitererzählung zum Tragen von Unterhosen und das Ziehen am Arm seitens des
Vaters zum Ziehen am Arm durch B.___ werden kann. Jedenfalls war es B.___, die
ihren Vater in Unterwäsche sah und es ist nicht logisch, dass sie dann ihrer
Schwester erzählt hätte, er habe nur Unterhosen getragen, um dann später der
Polizei wiederum zu schildern, er habe Unterhosen und Unterhemd getragen.
Dasselbe gilt für die Abweichung betr. das Ziehen ins Schlafzimmer.
Eine Aussage von C.___ zum Kerngeschehen
geht weiter als die Schilderungen von B.___, nämlich, dass B.___ im Elternbett
beim seitlichen Liegen «das Unterteil» vom Vater gespürt habe. Weshalb sie dies
so aussagte, B.___ hingegen nicht, lässt sich nicht abschliessend erklären.
Möglicherweise hatte die etwas jüngere B.___ mehr Scham, um dies in der
polizeilichen Befragung auszusagen, oder diese Erweiterung könnte der Fantasie
von C.___ entstammen, welche sich dies möglicherweise aufgrund der Schilderung,
der Vater habe sich B.___ angenähert, als sie sich zur Seite abgedreht habe, so
vorgestellt hat. Aufgrund der Schilderung von B.___, der Vater sei nahe an sie
herangekommen, als sie seitlich gelegen sei, ist es faktisch sogar naheliegend,
dass sie das von C.___ Ausgesagte gespürt hat, dies aber aus Scham bei der
Polizei nicht geschildert hat.
Auch C.___ wollte ursprünglich ihre belastenden
Aussagen widerrufen. Dazu kam es dann aber gar nicht. Als Beschuldigte befragt,
bestätigte sie umgehend die Richtigkeit ihrer belastenden Aussagen. Auch sie
führte aus, sie habe eigentlich widerrufen wollen, um den Vater wieder sehen zu
können. Als sie und B.___ Anfang 2017 einmal bei der Polizei gewesen seien, habe
man ihnen gesagt, sie habe nicht das Recht, ihren Vater zu sehen. Und zu Hause
hätten sie nie über den Vater sprechen dürfen, dies aus Rücksicht auf ihre
Mutter. Vor erster Instanz kam dann auch von ihr die Aussage, die
Kontaktaufnahme sei am Anfang vom Vater ausgegangen. Er habe ihnen immer wieder
gesagt, sie sollten die Aussagen zurückziehen. Es treffe zu, dass sie mal
geplant habe, mit dem Vater zusammenzuziehen. Sie habe sich dann dagegen
entschieden, weil sie gemerkt habe, dass das Vermissen des Vaters nicht alles
sei. Es sei schliesslich die Mutter, welche für sie immer da gewesen sei. – Wie
bei B.___ zeigt sich mithin auch bei C.___ ihre innere Ambivalenz ihrem Vater
gegenüber: einerseits ist es für sie der geschätzte, geliebte Vater, anderseits
gab es offenbar Vorfälle, insb. auch von ihr geschilderte angebliche Gewaltakte
ihrer Mutter gegenüber, aufgrund derer der Vater zu verabscheuen war.
Das Verhalten von C.___ während den
Videoeinvernahmen war unauffällig. Sie zeigte weder übertriebene Emotionen noch
versuchte sie, ihre Emotionen zu unterdrücken. Sie scheint bemüht zu sein, die
Fragen genau zu verstehen und darauf entsprechend gewissenhaft zu antworten. Das
in den Videoeinvernahmen sichtbare Verhalten von C.___ gibt mithin keinen
Anlass dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.
3.2.3 Entstehungsgeschichte der Aussagen
von B.___ und C.___
Die hier zu beurteilenden Vorhalte bzw.
die entsprechenden Anschuldigungen fallen zeitlich zusammen mit
Beziehungsproblemen der Eltern von C.___ und B.___, welche schliesslich zur
Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter führten. Umso
wichtiger ist vorliegend die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Töchter und
mithin die Frage, ob die Anschuldigungen allenfalls nicht der Wahrheit entsprachen,
sondern im Dienste von Interessen der Kindsmutter standen.
Wie bereits eingangs dargelegt, machte
die Mutter am 15. Februar 2016 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen häuslicher
Gewalt und Drohung (begangen am 28. November 2015). Am 16. Februar 2016 wurde
gegen ihn eine 14-tätige Wegweisung verfügt. Am 19. Februar 2016 fand das
Gespräch zwischen der Mutter, ihrer Schwester und den drei Töchtern im privaten
Rahmen statt und B.___ und C.___ sagten erstmals aus, es habe Übergriffe des
Vaters gegeben. Am 23. Februar 2016 erstattete die Mutter deshalb Strafanzeige
wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Am 25. Februar 2016 stellte die Mutter
ein Eheschutzgesuch und am 29. Februar 2016 wurden gegen den Beschuldigten ein
Rückkehrverbot, eine Kontaktsperre und ein Annäherungsverbot (Wohnung) verfügt.
Hätte die Mutter die Mädchen
instrumentalisieren bzw. ihnen entsprechende Aussagen suggerieren oder in den
Mund legen wollen, um daraus Vorteile für das Trennungsverfahren insbesondere
hinsichtlich der Zuteilung der Kinder zu schöpfen, hätte sie wohl die
angeblichen sexuellen Übergriffe auf die Mädchen gleichzeitig mit der
häuslichen Gewalt zur Anzeige gebracht. Hätte sie die Absicht gehabt, ihren
Ehemann diesbezüglich falsch zu beschuldigen, hätte es keine Vorteile gebracht,
die sexuellen Übergriffe erst eine Woche später zu melden. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass eine ansonsten nicht mit Strafrecht konfrontierte Person
unnötige Gänge zur Polizei eher meidet. Unter diesen Umständen sind eine
Suggestion bzw. ein Komplott mütterlicherseits kaum wahrscheinlich, wobei diese
Frage nochmals im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen aufzugreifen ist.
B.___ sagte am 13. April 2018, als sie
ihre belastenden Aussagen widerrief, als Beschuldigte bei der Polizei aus, sie
habe der Trennung ihrer Eltern etwas Vorschub leisten wollen, da die Mutter
offenbar aus Rücksicht auf die Kinder von einer Trennung anfänglich abgesehen
habe. Wie bereits dargelegt, widerrief B.___ zwar sodann gleich wieder die
widerrufenden Aussagen und mithin auch diese Aussage. Aber die Aussage steht
trotzdem nach wie vor im Raum und ist zu würdigen.
Es stellt sich unweigerlich die Frage,
warum B.___ ihre belastenden Aussagen denn nicht schon früher gemacht hat,
hätte sie den Trennungsprozess beschleunigen wollen. Dem kann entgegengehalten
werden, am 19. Februar 2016 habe sich für B.___ (und C.___) eine gute
Gelegenheit ergeben, allfällige falsche Anschuldigungen in den Raum zu stellen,
da die Schwester ihrer Mutter sie damals eingeladen habe, sich zur Trennung
ihrer Eltern zu äussern. Diesem Argument ist wiederum entgegenzuhalten, dass am
19. Februar 2016 der erste Trennungsschritt bereits eingeleitet worden war
(Strafanzeige vom 15.2.2016 wegen häuslicher Gewalt) und daher eine Trennungs-«Beihilfe»
durch B.___ (und C.___) obsolet gewesen wäre. Diesem Argument kann wiederum
entgegengehalten werden, B.___ (und C.___) hätten am 19. Februar 2016 mehr «Öl
ins Feuer giessen» wollen, damit die Trennung dann definitiv an Fahrt aufnehmen
würde. Ein solcher Plan würde aber doch von grosser Arglistigkeit,
Durchtriebenheit und Raffinesse zeugen und es ist mehr als fraglich, ob ein
solches Vorgehen B.___ (und C.___) zugetraut werden kann. Einer derartigen
Dreistheit widerspricht denn auch die Scham, welche B.___ hatte, als sie bei
der Polizei das angeblich Vorgefallene zu Protokoll geben musste. Mithin ist es
um ein Vielfaches naheliegender, dass B.___ und C.___ das Gespräch vom 19.
Februar 2016 nicht benützten, um (endlich) falsche Anschuldigungen deponieren
zu können, sondern, dass sich für sie durch die Frage ihrer Tante nach ihren
Gefühlen und danach, wie sie ihre Zukunft sähen, eine emotional stimmige und
geschützte Situation ergab, um von den Übergriffen zu erzählen. Offenbar
leitete B.___ dies ein, indem sie C.___ fragte, ob sie nicht erzählen wolle,
was der Vater zu ihr einmal gesagt habe, worauf C.___ sagte, es sei ihr
peinlich, sie könne es nicht sagen (der Vater habe mit der Mutter schon lange
keinen Sex mehr gehabt). Die beiden Töchter hätten schliesslich erklärt, sie
seien auch dafür, dass die Eltern sich trennen sollten. Daraus kann aber nicht ohne
weiteres geschlossen werden, sie hätten die Trennung durch falsche
Anschuldigungen von sich aus aktiv vorantreiben wollen. Diese Frage ist aber abschliessend
im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen zu beurteilen.
Eine weitere zu prüfende Frage ist,
inwieweit die Tante mütterlicherseits, welche am 19. April 2016 das Gespräch
führte, dabei allenfalls suggestiv oder sogar in der Art eines Komplotts auf
die Töchter einwirkte. Dies wird weiter hinten bei der Würdigung deren Aussagen
zu prüfen sein.
3.2.4 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt die
vorgeworfenen sexuellen Übergriffe mit der Begründung, seine Frau habe die
Kinder auf ihre Seite nehmen wollen. Er nehme an, dass die Töchter wegen seiner
Frau solche Aussagen gegen ihn machten. Sie gebe ihnen dies vor, damit sie dies
sagten und er bestraft werde. Vielleicht habe sie erreichen wollen, dass er aus
der Schweiz ausgewiesen werde oder ins Gefängnis gehen müsse. C.___ habe ihm
einmal erzählt, B.___ habe als Belohnung ein neues i-Phone erhalten.
Zum angeblichen Vorfall auf dem Sofa
meinte er, am Abend, wenn er heimkomme und B.___ noch wach sei, liege er neben
sie, rieche an ihren Haaren, küsse sie und sage, schlaf gut. Bei den anderen
beiden Töchtern mache er dies auch. Familienintern kitzelten sie manchmal einander
aus Spass in den Achselhöhlen und so berühre man sich gegenseitig unbewusst und
zufällig auch an gewissen Körperstellen, aber dies sicher nicht mit Absicht. –
Dazu ist zu sagen, dass diese von ihm geschilderten «normalen» Körperkontakte
mit den eigenen Kindern doch klar zu unterscheiden sind von dem vorgeworfenen unter
den Kleidern an den Busen Fassen. Dies kann nicht sozusagen zufällig und
unabsichtlich passieren, sondern bedarf eines klar intendierten Griffs in den
Ausschnitt und unter den Büstenhalter. Damit kann der Beschuldigte den
angeblichen Vorfall nicht plausibel erklären. Es ist ihm aber zuzugestehen,
dass es für ihn kaum möglich ist, zu «beweisen», dass der Übergriff nicht
stattgefunden hat. Es ist in der geltenden Rechtsordnung unbestritten, dass es
schwierig ist, zu beweisen, dass etwas nicht vorgefallen ist. Entsprechend gilt
im Zivilrecht der Grundsatz «negativa non sunt probanda» und im Strafrecht der
Grundsatz, wonach der Beschuldigte nicht seine Unschuld zu beweisen hat.
Seine Schilderungen stimmen mit den
Aussagen von B.___ und C.___ überein, soweit sie nicht das Kerngeschehen
betreffen. Am 19. Dezember 2015 seien sie zusammen mit dem Neffen im Ausgang
gewesen, hätten getanzt, er habe Alkohol getrunken. Sein Neffe habe sie nach
Hause gefahren. Nach anfänglichem Bestreiten, dass der Neffe zuerst die Töchter
und später ihn nach Hause gefahren habe, lenkte er nach Konfrontation mit den
diesbezüglichen Aussagen des Neffen auch diesbezüglich ein. Als er, der
Beschuldigte, damals nach Hause gekommen sei, sei er noch «bewusst» gewesen, er
habe einzig nicht gewusst, ob er sich von seinem Neffen verabschiedet habe. Er
habe in der Wohnung dann «etwas lustig» geredet, die Zunge sei wegen des
Alkoholkonsums schwer gewesen. Aber er wisse eigentlich alles noch. C.___ habe
von ihm noch ein Video gemacht. Sie hätten dann beim Schauen alle darüber gelacht.
Dann habe er gesagt «fertig, jetzt gehen wir schlafen». Jedes Kind sei in sein
Bett schlafen gegangen. Und er sei ins Elternschlafzimmer gegangen. Nach
anfänglichem Bestreiten, dass er nach dem Nachhause-Kommen ins Zimmer von B.___
gegangen sei, gab er auch dies zu, nachdem ihm vorgehalten wurde, soeben habe
er doch gesagt, sie hätten noch ein Video gemacht. Er sei auf dem Bett gesessen
und habe B.___ zugedeckt. Diese Aussagen zeigen, dass die diesbezüglichen
Aussagen von B.___ und C.___ richtig sind. Und sie zeigen, dass der Beschuldigte
nicht derart betrunken war, dass er nicht mehr wusste, was er tat. Sein
Erinnerungsvermögen ist bezüglich dieses Abends intakt. Seine diesbezüglichen
Aussagen erhöhen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___
zusätzlich, auch was das Kerngeschehen anbelangt. Es ist ohne weiteres
nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte das Kerngeschehen, also den eigentlichen
Übergriff, verneint. Umgekehrt könnte natürlich auch argumentiert werden, die
beiden Töchter hätten dann das Szenario benützt, um sexuelle Übergriffe zu
konstruieren, wobei sich dabei wiederum unweigerlich die Frage stellt, ob es
dann nicht effektiver gewesen wäre, schwerwiegendere Übergriffe zu schildern.
Zudem sei an dieser Stelle daran erinnert, dass B.___ den Übergriff konstant
und mit vielen Realitätskennzeichen schilderte, was bei einer falschen
Anschuldigung grundsätzlich auch möglich ist, aber doch erhebliche strategische
und kognitive Fähigkeiten voraussetzt, die bei B.___ eher nicht gegeben sind.
Der Beschuldigte argumentiert, die Übergriffe
hätten schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Töchter danach weiterhin
den Kontakt zu ihm gesucht hätten und C.___ sogar einmal eine Woche bei ihm
gewohnt habe. Vorliegend ist aber, wie bereits dargelegt, ebengerade davon
auszugehen, dass B.___ und C.___ gefühlsmässig hin- und hergerissen waren.
Einerseits liebten sie ihren Vater, anderseits gab es da punktuell einmal
Übergriffe und ein Kontaktverbot. Angesichts all der guten Jahre mit dem Vater
dürften sich die punktuellen Übergriffe nicht derart gravierend ausgewirkt haben,
dass ihre Gefühle ihm gegenüber für immer kippten.
Bezeichnenderweise war auch nach seiner
Darstellung bei C.___ und B.___ ein Thema, was sie tun könnten, um den Vater
wieder sehen zu können, was wiederum auf die Richtigkeit der Aussagen von C.___
und B.___ hindeutet, wonach ihr Widerruf der belastenden Aussagen mit dem
möglichen Wiedersehen des Vaters verknüpft war, sei es, dass der Beschuldigte
sie zum Widerruf gedrängt hat, sei es, dass sie aus eigenen Stücken widerrufen wollten.
Zusammenfassend vermögen die Aussagen
des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___ nicht zu
erschüttern, wobei abermals zu betonen ist, dass es für den Beschuldigten
schwierig ist, darzulegen, weshalb etwas nicht passiert sein soll. Sein
Argument, die Anschuldigungen seien den Töchtern von der Mutter in den Mund
gelegt worden, ist weiter hinten im Rahmen der Würdigung der Aussagen der
Mutter näher zu prüfen.
3.2.5 Aussagen der Mutter E.___
Die Mutter schilderte am 1. März 2016
übereinstimmend mit ihren Töchtern, am 19. Februar 2016 habe zusammen mit ihrer
Schwester F.___ ein Gespräch über das Wohlbefinden der Töchter stattgefunden.
Dabei sei zur Sprache gekommen, dass ihr Ehemann gesagt habe, er habe schon
lange keinen Sex mehr mit ihr gehabt. C.___ habe sie gefragt, ob dies überhaupt
ein Vater sei, wenn er so was zu seiner Tochter sage. C.___ habe ihr dann
gesagt, sie habe sich geschämt. Danach habe dann B.___ von dem Übergriff zu
erzählen begonnen. Im Weiteren gab es dann Abweichungen in den Schilderungen.
Dabei ist zu beachten, dass es sich um Aussagen vom Hörensagen handelt und nicht
um eigene Wahrnehmungen: B.___ habe ihr gesagt, ihr Vater habe nur Unterhosen
getragen, er habe ihr auch vorne zwischen die Beine gelangt; ob das Ganze im
Stehen oder auf dem Bett geschehen sei, wisse sie, die Mutter nicht; am 23.
Februar 2016 sagte sie aus, B.___ habe ihn am Arm ins Elternschlafzimmer
gebracht, am 1. März 2016 hingegen sagte sie aus, er habe B.___ am Arm ins
Elternschlafzimmer gebracht.
Wie schliesslich aus der Einvernahme vor
der Vorinstanz hervorging, welche notabene erst drei Jahre nach den ersten
Einvernahmen stattfand, war E.___ schockiert, als die Mädchen von den
angeblichen Übergriffen erzählten. Es sei gewesen, als hätte sie die Besinnung
verloren. Sie habe sich als Mutter in einer sehr schlechten Lage befunden. Sie
habe gedacht, sie höre nicht recht. Sie sei nicht gleich, sondern nach vier
Tagen zur Polizei gegangen, weil sie zuerst selber habe verarbeiten müssen, was
sie gehört habe, und es habe sie die Frage beschäftigt, ob dies wirklich wahr
sei, was die Mädchen erzählten. Sie sei noch immer im Schock darüber, und dies
sei nun schon lange her.
Unter Vorbehalt eines durch sie
initiierten Komplotts gegen den Beschuldigten (was im Anschluss noch zu prüfen
ist), ist dieser geschilderte Schockzustand nachvollziehbar. Die Mutter wurde
von einem auf den anderen Moment mit Vorfällen konfrontiert, welche zu den
schlimmsten gehören, die einer Mutter passieren können. Dass die Schilderungen
der Mutter nicht in allen Punkten identisch sind mit denjenigen von B.___,
spricht grundsätzlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___
und ihrer Mutter, wohl aber gegen ein Komplott. Erstens ist es möglich, dass B.___
ihrer Mutter mehr erzählte als der Polizei, zweitens ist es möglich, dass die
Mutter infolge des Schocks nicht mehr genau zuhörte oder die Aussagen ihrer
Tochter in ihrem Gedächtnis nicht genau speicherte. Es fällt aber auf, dass die
Angaben der Mutter die Aussagen von B.___ eher überschiessen, dies vor allem im
Kerngeschehen, spricht sie doch davon, der Beschuldigte habe B.___ auch vorne
zwischen den Beinen berührt (um dann aber gleich wieder klarzustellen, dass er
keinen Finger in die Vagina gesteckt habe). Im Übrigen ist aber bei ihr nicht
ein eigentlicher Belastungseifer auszumachen. Sie hätte die Vorfälle bei weitem
dramatischer schildern können, wenn sie dies gewollt hätte (z.B. Ausziehen des
Pyjamas, Ausziehen der Unterhosen, erigiertes Glied, weitergehende Übergriffe).
Eine Dramatisierung, welche sich aufgrund der Aussagen der Mädchen nicht
bestätigt hat, ist darin auszumachen, dass sie behauptete, die Mädchen hätten
vor ihrem Vater Angst gehabt. Dies könnte im Hinblick auf die Scheidung eine
strategische Aussage gewesen sein. Mit dieser Aussage unterstrich sie denn auch
die Anschuldigungen gegen ihren damaligen Ehemann. Anderseits könnte es sich
auch um ein Gefühl von ihr handeln, welches schlicht ihrer subjektiven
Wahrnehmung entsprach, ohne objektiv betrachtet zutreffend zu sein. Ein
weiterer Punkt, der Fragen aufwirft, ist, dass E.___ nach den ersten
Erzählungen ihrer Töchter noch einige Tage wartete bis zur Anzeigeerstattung.
In diesen Tagen habe sie mit den Töchtern noch mehrmals über das angeblich
Vorgefallene gesprochen. Dies, um zu sehen, ob die Schilderungen tatsächlich
wahr seien. Dies ist vor dem Hintergrund der Tochter-Mutter-Beziehung natürlich
nachvollziehbar, für das Strafverfahren aber nicht förderlich, da dadurch eine
Beeinflussung der Aussagen der Töchter hätte erfolgen können. Dabei fällt aber
eben auf, dass die Mutter insbesondere das Kerngeschehen vom 20. Dezember 2015
gravierender schildert als B.___. Zudem gibt es Abweichungen wie die Bemerkung,
sie wisse nicht, ob das Ganze im Stehen oder auf dem Bett erfolgt sei. Hätte
die Mutter die Aussagen von B.___ dahingehend beeinflussen wollen, dass diese
zur Führung eines Rosenkrieges dramatisiert worden wären, hätte B.___ wohl die
weitergehenden Aussagen ihrer Mutter, wonach der Vater sie auch vorne zwischen
den Beinen berührt hätte, übernommen. Und die Mutter hätte wohl nicht offengelassen,
ob das Ganze im Stehen oder liegend passiert sei.
Es bleibt zu prüfen, ob E.___ gegen
ihren damaligen Ehemann und Beschuldigten ein Komplott generierte, um dadurch
die Trennung und Scheidung voranzutreiben. Sie selber sagte aus, dass sie Ende
November 2015 ihren Mann um friedliche Trennung ersuchte, was offenbar
erfolglos war. Dass sie die damals angeblich erfolgte (aber von der Vorinstanz
nicht als erwiesen erachtete) häusliche Gewalt und Drohung erst zweieinhalb
Monate später, Mitte Februar 2016, bei der Polizei anzeigte, könnte ein Hinweis
darauf sein, dass sie nach der erfolglosen «friedlichen» Trennungsaufforderung
nun die Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt zur Einleitung einer nicht
friedlichen Trennung erstattete. Die Trennung ging dann auch sehr schnell
vonstatten. Bereits ein Jahr später waren die Eheleute einvernehmlich
geschieden, unter Zuteilung des Sorgerechts für die Kinder an die Mutter.
Anderseits steht auch fest, dass es Ende November 2015 zu einem grösseren
Ehestreit gekommen war und es nachweislich zu einem Fingerbruch ihrerseits kam,
auch wenn die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den
Angeklagten» den Beschuldigten vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung
freisprach. Nach Angaben von E.___ habe sie damals ihren Ehegatten um
friedliche Trennung gebeten, worauf es zu Aggressionen gekommen sei. Vor diesem
Hintergrund ist denn auch wiederum nachvollziehbar, dass E.___ nicht sofort
nach dem Vorfall vom 28. November 2015 zur Polizei ging. Es ist denn auch
realitätsnah, dass Trennungsprozesse nicht nach einem juristisch logischen
Drehbuch von Statten gehen, sondern oft Irrungen und Wirrungen den Verlauf
beeinflussen. Es kann denn letztlich offengelassen werden, weshalb die Anzeige
wegen häuslicher Gewalt erst zweieinhalb Monate nach den angeblichen Vorfällen
erstattet wurde und ob dadurch die Trennung vorangetrieben werden sollte (was
an sich nicht illegitim ist, sofern keine wahrheitswidrige Anzeige erstattet
wird). Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, ist für die hier zu
beurteilenden Delikte von Bedeutung, dass diese nicht gleichzeitig mit der
angeblichen häuslichen Gewalt angezeigt worden sind. Es gibt keinen schlüssigen
Grund dafür, dass die Anzeigeerstattung nicht gleichzeitig hätte erfolgen
sollen, hätte die Mutter zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung wegen häuslicher
Gewalt von den sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter schon gewusst bzw. hätte
sie diese selber erfunden. So hätten bei entsprechender Absicht gleichzeitig
die Wegweisung des Ehemannes und die Zuordnung der Kinder in die Wege geleitet
werden können. Mithin rückt das von C.___ und B.___ und von der Mutter und
deren Schwester geschilderte Szenario klar in den Vordergrund, wonach einige
Tage nach der Anzeigeerstattung wegen häuslicher Gewalt und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschuldigten ein Gespräch stattfand, in dessen
Rahmen die Töchter von der Tante zur Trennung der Eltern vernehmlasst wurden,
was dann zu den Erzählungen über die sexuellen Übergriffe geführt hat. Die
Mutter führte auch glaubhaft aus, dass sie B.___ ermahnte, sie dürfe so was nicht
sagen, wenn es nicht geschehen sei, worauf ihre Tochter gesagt habe, wenn sie
ihr nicht glaube, könne sie auch selber zur Polizei gehen. Diese Wiedergabe
eines Dialogs, welcher die Schilderung einer möglichen Komplikation, nämlich,
dass die Mutter ihr nicht glauben könnte, enthält, ist doch ein starkes
Realitätskennzeichen. Dass die Tochter durchaus fähig war, selbständig zur
Polizei zu gehen, hat sie später unter Beweis gestellt, als es darum ging, die belastenden
Aussagen zu widerrufen. Die Mutter gab auch zu, dass die Mädchen ihren Vater
nach der Trennung vermisst hätten, was bei einem Komplott ihrerseits gegen den
Beschuldigten nicht ins Bild des bösen Vaters gepasst hätte.
Die Mutter hat auch transparent
ausgesagt, C.___ und B.___ hätten es begrüsst, dass gegen den Vater eine
Strafanzeige erhoben worden sei und er nun auch etwas leiden müsse. Ehrlich
gesagt, hätten ihre Töchter immer zu ihr gesagt, der Vater verdiene sie nicht,
und sie hätten sie gefragt, warum sie sich nicht trenne von ihm. Sie habe ihnen
dann geantwortet, sie denke eben an die Töchter, ansonsten hätte sie sich schon
lange von ihm getrennt. Inwieweit diese Aussage wiederum ihre Töchter in den
Fokus einer mutmasslich falschen Anschuldigung stellen, ist in der abschliessenden
Gesamtwürdigung zu beurteilen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die Mutter schwerwiegendere Belastungen zu Protokoll gab, als sie schliesslich
Eingang in die Anklage fanden (Streicheln zwischen den Beinen, in die Hosen von
B.___ gefasst, die Schwester habe ihr erzählt, dass es schon mehrere Vorfälle
gegeben habe). All diese weitergehenden Belastungen haben sich nicht bestätigt.
Die Aussagen der Mutter wirken sich auf den Beschuldigten somit weder be- noch
entlastend aus.
3.2.6 Aussagen von F.___
F.___ schilderte übereinstimmend mit
ihrer Schwester (der Mutter) und den Töchtern B.___ und C.___, dass am 19.
Februar 2016 in der Wohnung der Familie [...] ein Gespräch stattgefunden hat,
in dessen Rahmen sowohl B.___ als auch C.___ auf die Frage, was sie von einer
Trennung ihrer Eltern hielten, zum Ausdruck brachten, dass sie eine solche
begrüssen würden. Dies offenbar, weil sich die Eltern oft stritten und der
Vater die Mutter angeblich auch schlug. Weiter schilderte auch sie die Aussage
von C.___, wonach ihr der Vater einmal gesagt habe, er und ihre Mutter hätten
schon lange keinen Sex mehr gehabt. In Abweichung von den anderen Schilderungen
sagte die Tante F.___ aus, C.___ habe dies direkt gesagt und nicht auf
entsprechende Einladung seitens von B.___. Den angeblichen Vorfall vom 20.
Dezember 2015 im Elternschlafzimmer schilderte sie in den Grundzügen ebenfalls,
wobei auch sie wiederum aussagte, B.___ habe damals gesagt, der Vater habe nur
Unterhosen getragen. Der Vater habe sie, B.___, an der Hand in das
Elternschlafzimmer gezogen. Auf dem Bett habe er angefangen, ihr unter dem
T-Shirt an die Brüste zu fassen. Weiter schilderte auch F.___, B.___ habe
erzählt, ihr Vater habe ihr beim Fernsehen einfach an die Brüste gefasst. Ob
dies ein- oder zehnmal passiert sei, wisse sie, F.___, nicht.
Abweichend von den Aussagen von C.___, B.___
und der Mutter sagte sie aus, am 20. Dezember 2015 hätten C.___ und B.___ in
einem Bett im Kinderzimmer geschlafen, als der Vater nach Hause gekommen
sei. Er habe sie dann geweckt.
Dass F.___ weitergehende Übergriffe vom
20. Dezember 2015 (in die Hosen greifen) erst auf entsprechenden Vorhalt
schilderte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und
derjenigen der beiden Mädchen. Ihre Schwester habe B.___, nachdem diese nicht
nur über ihre Brüste, sondern auch über ihre Innenschenkel gestrichen habe, um
zu deuten, wo der Vater sie angefasst habe, schliesslich gefragt, ob er ihr
auch in die Hosen gegriffen habe. An B.___s Antwort darauf könne sie sich aber
nicht mehr erinnern. Die Wiedergabe dieser Interaktionen zwischen B.___ und
ihrer Mutter ist ein Realitätskennzeichen und F.___ gab offenbar von sich aus
nur zu Protokoll, woran sie sich noch erinnern konnte. Würde es sich um ein
Komplott gegen den Beschuldigten handeln, hätte sie bei dieser Frage nach dem
in die Hosen Greifen wohl eine klare und belastende Aussage gemacht. Ihre
diesbezügliche Zurückhaltung ist ein Zeichen der Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen, so auch die im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 23. Februar 2016
auf entsprechenden Vorhalt gemachte Aussage, es stimme, dass B.___ gesagt habe,
der Vater habe gesagt, sie solle mit ihm schlafen, was er damit gemeint habe,
wisse sie, F.___, aber nicht. Sie denke aber, er habe gemeint, dass B.___ neben
ihm liegen solle und er sie so ein wenig anfassen könne. Einfach, damit er mit
ihr ein wenig flirten könne. Auch hier hätte sich eine perfekte Gelegenheit
geboten, den Beschuldigten gravierender zu belasten, hätte es sich um ein
Komplott gehandelt, an welchem sie sich beteiligt hätte. F.___ sagte auf
entsprechende Frage aus, die Mädchen hätten ihr am 19. Februar 2016 zum ersten
Mal von den Übergriffen erzählt. Auf Vorhalt, ihre Schwester E.___ habe aber
ausgesagt, die Mädchen hätten dies der Tante schon früher mitteilt, sie F.___,
habe daraufhin ihrer Schwester E.___ gesagt, sie solle auf ihre Kinder
aufpassen, antwortete sie, sie habe ihrer Schwester E.___ dies gesagt, weil C.___
ihr, F.___, einmal erzählt habe, ihr Vater habe versucht, sie am Po anzufassen.
Sie, C.___, habe sich aber dagegen gewehrt; sie lasse dies nicht zu. Sie, F.___,
habe die Situation nicht so eingeschätzt, dass der Beschuldigte dies aus
sexuell motivierten Gründen habe tun wollen. Vielleicht habe da ihre Schwester E.___
sie falsch verstanden. Diese Antwort überzeugt nicht, hätte sie doch ihrer
Schwester ohne Verdacht auf sexuellen Bezug ebengerade keine Warnung abgegeben.
Diesen Widerspruch konnte F.___ somit nicht auflösen.
3.2.7 Aussagen von L.___
Zu den eigentlichen vorgehaltenen
Übergriffen konnte L.___ keine Aussagen machen, da er diese weder selber
wahrgenommen hatte noch C.___ und B.___ ihm davon erzählt haben. Seine Aussagen
beziehen sich vielmehr auf die familiären Rahmenbedingungen. Diese seien
grundsätzlich gut gewesen, bis dann die Ehefrau E.___ eine Affäre gehabt habe.
Auch die Übernahme des Restaurants habe zu einer Verschlechterung der Beziehung
geführt. Die Kinder, insbesondere auch C.___, hätten ihren Vater geliebt und sie
seien bis zur Strafanzeige auch gerne mit ihm zusammen gewesen. Ende 2015 habe
er keine Veränderung festgestellt im Verhältnis der Töchter zum Vater. Er, L.___,
sei ca. alle zwei Wochen die Familie besuchen gegangen.
Diese Schilderungen mögen alle
zutreffen, schliessen aber keinesfalls aus, dass die Übergriffe auf B.___
stattgefunden haben. Die Problematik von sexuellen Übergriffen auf Kinder ist
ja insbesondere, dass dabei oft ein Vertrauensverhältnis in dem Sinne
missbraucht wird, dass die Kinder aufgrund ihrer Liebe oder Zuneigung zur
Person, welche übergriffig wird, den Übergriff weitgehend zulassen; dies oft
auch, weil die übergriffige Person für sie eine Respektperson mit
Weisungsbefugnis darstellt. Dass E.___ früher ihren Exmann einmal auf ähnliche
Weise aus der Schweiz gejagt habe, ist eine Behauptung von L.___, welche nicht
ernsthaft geeignet ist, die hier zu beurteilenden sexuellen Übergriffe in Frage
zu stellen. Diese Geschichte erweckt eher den Eindruck, hier werde versucht,
zum Schutze des Beschuldigten den Spiess umzukehren und die Ehefrau zur
eigentlichen Übeltäterin abzustempeln. Es sei an dieser Stelle daran erinnert,
dass E.___ den Beschuldigten zuvor einmal um eine friedliche Trennung ersucht
hatte; gemäss E.___ war dies Ende November 2015, gemäss dem Beschuldigten schon
im Februar 2015 (AS 195 Frage 5 und Antwort dazu). Es ist also sicher nicht
ihre primäre Taktik, ihren Männern Straftaten vorzuwerfen, um sie loszuwerden.
2.3.8 Aussagen von M.___
M.___ gab zu Protokoll, C.___ habe im
Februar/März 2015 bei ihr gewohnt, als diese in [Ort 4] ein Stage bei [einem Geschäft]
gemacht habe. Da habe C.___ ihre Mutter gehasst, weil sie von ihr manchmal
geschlagen werde. Einmal habe sie sie fast erstickt. Die Mutter habe ihr
gedroht, sie anzubinden, wenn sie nicht gehorsam sei. Die anderen Mädchen
hätten keine solchen Sachen erzählt. Von ihrem Vater habe C.___ immer gut
gesprochen: Auch diese Gegebenheiten, sollten sie tatsächlich geschehen sein,
schliessen in keiner Art und Weise aus, dass es zu den hier zu prüfenden
Übergriffen gekommen ist. Erstens betrafen die vorgeworfenen Übergriffe B.___
und nicht C.___ und zweitens machte C.___ diese angeblichen Aussagen über ihre
Mutter ein Jahr vor der Einleitung des Strafverfahrens. Sollte C.___
tatsächlich ihre Mutter gehasst und ihren Vater geschätzt haben, wäre im
Übrigen noch weniger nachvollziehbar, weshalb sie dann wahrheitswidrig hätte
schildern sollen, B.___ hätte ihr von den Übergriffen im Elternschlafzimmer
erzählt, und somit ihren Vater belasten sollen. Auch der Umstand, dass ihr eine
Woche vor der Strafanzeige bei den Kindern nichts Negatives, z.B. Angst,
aufgefallen sei in Bezug auf ihren Vater, vermag in keiner Weise nahezulegen,
dass nichts vorgefallen wäre. Entsprechende Ängste dürften bei ihnen bzw. bei B.___
jeweils aufgekommen sein, wenn sie alleine mit dem Vater war, da sie dann vor
allfälligen weiteren Übergriffen nicht geschützt war.
3.2.9 Sachbeweise
Wie eingangs
erwähnt, machte die Polizei am 1. März 2016 Fotos von der Wohnung der Familie [...]
(AS 072 f.) und wertete das anlässlich der Inhaftierung sichergestellte
Mobiltelefon des Beschuldigten aus (AS 074 ff.). Darauf waren Gruppenfotos mit
dem Beschuldigten und seinen Töchtern gespeichert, Ausdrucke davon befinden
sich in den Akten (AS 83 ff.). Seitens der Verteidigung wurde ein Datenträger
mit Plausch-Familien- und Gruppenfotos des Beschuldigten und seinen Töchtern zu
den Akten gegeben (AS 315, 315.3). Weiter ist das am 20. Dezember 2015 von C.___
aufgenommene Video bei den Akten (AS 106; Mov-Datei, aber nur Ton vorhanden).
Die
Gruppenfotos zeigen, dass der Beschuldigte und die Kinder es jeweils lustig
hatten zusammen, es werden Umarmungen und Küsschen gegeben und in die Kamera gelacht.
So schön diese Fotos auch sein mögen, schliessen sie aber nicht aus, dass
entsprechende Übergriffe auf B.___ stattgefunden haben. Wie bereits dargelegt,
sind sexuelle Übergriffe auf Kinder häufig ebengerade deshalb überhaupt
möglich, weil die Opfer eine vertraute, liebevolle Beziehung zu den Tätern
haben und die Täter gleichzeitig in einer Stellung zum Opfer sind, welche ihnen
Weisungsbefugnis gibt (z.B. Vater zur Tochter). Hinsichtlich der zu den Akten
gegebenen Videodatei, welche nur eine Tonspur aufweist, ist vorab festzuhalten,
dass nicht abschliessend feststeht, ob es sich tatsächlich um diejenige Datei
handelt, welche von C.___ und B.___ am 20. Dezember 2015 aufgenommen wurde. Es
ist aber zumindest sehr wohl möglich, dass es sich um diese Datei handelt,
passt die Tonaufnahme doch zu den Schilderungen der Direktbeteiligten bzw. von C.___,
B.___ und dem Beschuldigten. Zu hören sind kichernde Mädchen und ein stark
lallender Beschuldigter. Was kommuniziert wird, ist unverständlich. Neue
Erkenntnisse lassen sich aus dieser Datei aber nicht gewinnen.
3.2.10 Gesamtwürdigung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die belastenden Aussagen der Geschädigten B.___ in hohem Masse glaubhaft sind.
Sie sagte bezüglich den Kernsachverhalten überaus konstant aus, dies notabene
auch in der Einvernahme vom 13. April 2018 und in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 7. März 2019 und mithin auch noch zwei bzw. drei Jahre
nach den ersten Einvernahmen. Weshalb sie im Jahr 2018 ihre belastenden
Aussagen einmal widerrief, konnte sie schlüssig und nachvollziehbar begründen.
Übereinstimmend mit allen näher Beteiligten führte sie aus, sie hätten ihren
Vater nach der Trennung vermisst. Sie konnte überzeugend darlegen, dass der
Widerruf erfolgte, um wieder Kontakt haben zu können mit ihrem Vater.
Grundsätzlich würde ein Widerruf bei diesem Motiv sowohl bei wahrheitsgemässen
als auch bei falschen Anschuldigungen Sinn machen. Mithin können unter diesen Umständen
aus dem Widerruf keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Falschheit der belastenden
Aussagen gezogen werden. (Dasselbe gilt für den Beschuldigten hinsichtlich
seiner möglichen Einflussnahme auf die Mädchen, damit sie die belastenden
Aussagen widerrufen würden: Er hatte an einem Widerruf ein Interesse, ob die belastenden
Aussagen nun wahrheitsgemäss oder falsch waren.)
Die Aussagen von B.___ werden
hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Dezember 2015 durch die Aussagen von C.___
weitgehend untermauert. Kleinere Abweichungen sind, wie dargelegt, darauf
zurückzuführen, dass es sich bei ihr hinsichtlich der Vorfälle von B.___ um
eine Auskunftsperson vom Hörensagen handelt. Wenn auch C.___ die angeblichen Schilderungen
von B.___ ihr, C.___, gegenüber nicht konstant wiedergab und vor erster Instanz
sogar dazu überging, zu sagen, es sei eigentlich nichts vorgefallen, sagte sie
aber jeweils klar und konstant aus, B.___ habe ihr im Sinne ihrer ersten
Aussagen den Vorfall vom 20. Dezember 2015 geschildert. Auch sie konnte den
geplanten Widerruf ihrer belastenden Aussagen mit dem Wunsch, mit ihrem Vater
wieder Kontakt zu haben, schlüssig und übereinstimmend mit B.___ begründen. Bei
ihr kam es dann auch gar nicht zum Widerruf.
Der Beschuldigte beantwortete die ihm
gestellten Fragen jeweils umfassend und machte konstant geltend, die Aussagen
der beiden Mädchen seien von deren Mutter gesteuert. Er macht ein Komplott der
Mutter geltend. Seine Verteidigerin sprach vor der Vorinstanz von einem Rosenkrieg,
der angezettelt worden sei. Die Vorkommnisse vom 19./20. Dezember 2015
schilderte er in den Grundzügen gleich wie B.___ und C.___.
Nach anfänglichem Bestreiten, dass er am
20. Dezember 2015 nach dem Nachhausekommen noch ins Zimmer von B.___ gegangen
sei, gab er auch dies zu, nachdem ihm vorgehalten wurde, soeben habe er doch
gesagt, sie hätten noch ein Video gemacht. Er sei auf dem Bett gesessen und
habe B.___ zugedeckt. Dass der Beschuldigte zuerst abstritt, noch ins Kinderzimmer
gegangen zu sein, lässt vermuten, dass er jede Annäherung zu B.___ und C.___ in
der Wohnung in dieser Nacht in Abrede stellen wollte. Der Beschuldigte
schilderte mithin den Abend nach seinem Nachhausekommen in den Grundzügen
gleich wie die Mädchen und bestritt lediglich das Kerngeschehen. Seine Aussage
dazu, er habe dann gesagt, «fertig, jetzt gehen wir schlafen», und dann sei
jedes Kind in sein Bett schlafen gegangen, ist angesichts seines damaligen,
allseits bestätigten, alkoholisierten und lallenden Zustandes nicht sehr
realistisch. Auch die vorhandene Ton-Video-Aufnahme zeugt von einem Zustand des
Beschuldigten, der nur schlecht vereinbar ist mit solch klaren Worten. Die
Aussage des Beschuldigten, mit welcher er das Kerngeschehen
(Elternschlafzimmer) in Abrede stellt, ist vor diesem Hintergrund nicht sehr
überzeugend, sondern mutet eher als Schutzbehauptung an. Wie dargelegt, sind
demgegenüber die Aussagen von B.___ zu den Kerngeschehen konstant, überzeugend
und glaubhaft.
F.___, die Tante mütterlicherseits, neigte
bei ihren Aussagen nicht zur Dramatisierung, sondern erwähnte von sich aus nur
diejenigen Aussagen von B.___, welche in ihren Augen, ihrem Empfinden nach, einen
klaren sexuellen Bezug aufwiesen, bei einer Beteiligung an einem allfälligen Komplott
gegen den Beschuldigten wäre dies wohl gerade umgekehrt gewesen.
Die Aussagen von L.___ und M.___
enthalten zwar viele Informationen zum familiären Umfeld, welche aber die
konkreten Vorhalte nicht zu widerlegen vermögen bzw. nicht ausschliessen, dass
die Übergriffe trotz der Liebe der Töchter zu ihrem Vater und teilweiser Abneigung
gegen die Mutter (C.___) stattgefunden haben können, da, wie dargelegt,
sexuelle Übergriffe auf Kinder insbesondere durch Täter erfolgen können, für
welche die Opfer gute Gefühle haben und denen gegenüber die Täter eine
Weisungsbefugnis haben, und im Weiteren die objektiven Beweismittel zu keinen
neuen Erkenntnissen führen.
Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die
eigentlichen Kerngeschehen – sowohl jenes auf dem Sofa als auch jenes im
Elternschlafzimmer – nur B.___ und der Beschuldigte direkt wahrnehmen konnten. C.___,
die Mutter und die Tante mütterlicherseits sind diesbezüglich nur Zeugen bzw.
Auskunftspersonen vom Hörensagen und es handelt sich somit bei ihnen um
indirekte Wiedergaben des angeblich Geschehenen. Sie konnten nur schildern, was
B.___ ihnen darüber erzählt hat, was kognitiv ein anderer Prozess ist als die
Erzählung aufgrund eigener Wahrnehmung, weshalb nachvollziehbar ist, dass die
Aussagen in einzelnen Punkten abweichen. Dadurch werden die konstanten und
glaubhaften Aussagen von B.___ zu den Kerngeschehen nicht relativiert. Die
Tante väterlicherseits und L.___ waren noch «weiter weg» von den Kerngeschehen.
Sie konnten, wie dargelegt, nur über die familiären Rahmenbedingungen, L.___
zudem über den unbestrittenen alkoholisierten Zustand des Beschuldigten am 20.
Dezember 2015 berichten.
Sollten B.___ und C.___ den
Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt haben, wäre dies aufgrund eines
Komplotts ihrerseits oder/und seitens der Mutter gegen den Beschuldigten
erfolgt. Eine bewusst oder unbewusst suggestive Beeinflussung durch die Mutter
oder Tante kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. Denn die
beiden Töchter waren nicht mehr Kleinkinder, bei welchen je nach dem eine
totale Suggestion ohne jeglichen Erlebnishintergrund möglich ist. Ein Verdacht
auf ein Komplott der Mutter gegen den Beschuldigten und eine dahingehende
Instrumentalisierung der Töchter ist wegen des Trennungs- und anschliessenden
Scheidungsverfahrens schnell einmal geschöpft. Es ist gerichtsnotorisch, dass unter
solchen Umständen häufig die Gefahr besteht, mit dem Vorwurf vermeintlicher
Straftaten den Ausgang eines Scheidungsverfahrens zu beeinflussen. Die
Verteidigung bringt denn auch einen vermeintlichen «Rosenkrieg» ins Spiel, den
die Kindsmutter gegen den Beschuldigten habe führen wollen. Vorliegend kam es
schon am 6. April 2016 zu einer Scheidungsvereinbarung. Am 16. Februar 2017
wurde das Ehepaar bereits einvernehmlich geschieden, unter Verzicht auf das
Rechtsmittel der Berufung (AS 556 ff.). Es kam weder zu einer Kampfscheidung
noch zu einem längeren Findungsprozess für eine einvernehmliche Scheidung.
Vielmehr war das Ehepaar innert kürzest möglicher Frist einvernehmlich
geschieden, wobei der Ehemann auf das Besuchs- und Ferienrecht seinen Kindern
gegenüber vorläufig verzichtete und vereinbart wurde, dass bei diesbezüglichem
Bedarf des Vaters die Parteien sich direkt verständigen würden. Es kam vorliegend
also nicht zu dem von der Verteidigung erwähnten Rosenkrieg, wobei wiederum
nicht gesagt werden kann, wie das Scheidungsverfahren ohne die
Missbrauchsanzeigen verlaufen wäre. Auch an dieser Stelle ist aber
festzuhalten, dass, hätte die Kindsmutter ihren damaligen Ehemann
fälschlicherweise anzeigen wollen, um das Scheidungsverfahren zu beeinflussen,
sie die Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen der angeblichen Delikte
einerseits gegen sie und anderseits gegen die Töchter nicht gestaffelt, sondern
gleichzeitig eingereicht hätte.
E.___ vorzuwerfen, sie habe ihre Töchter
missbraucht, um den Beschuldigten zu kompromittieren, kommt unter diesen
Umständen einer Umkehr der Anklage gleich mit dem impliziten Vorwurf, sie habe
ihre Töchter für eigene Zwecke missbraucht, indem sie diese dazu gebracht habe,
ihren geschätzten Vater eines auch gesellschaftlich höchst geächteten
Verhaltens zu beschuldigen und sie, im Falle von B.___, bei der Polizei Vorfälle
schildern zu lassen, wozu diese, aus Scham, teilweise fast nicht im Stande war
(Verwendung sexueller Begriffe).
Auf eine Instrumentalisierung der
Mädchen für ein Komplott der Mutter gegen den Vater könnte allenfalls der
Umstand hindeuten, dass die Mädchen den Vater nach der Trennung vermissten und
dies schliesslich bei B.___ zum Widerruf ihrer belastenden Aussagen führte. Man
könnte argumentieren, dass es mit den vorgeworfenen Übergriffen nicht vereinbar
sei, dass insbesondere B.___ ihren Vater danach dann vermisst habe, wenn sie
doch sein Opfer gewesen sei. Es ist aber zu bedenken, dass diesen beiden sehr
kurzen Übergriffen zwölf gute Jahre mit dem Vater vorausgegangen waren und es
ist zu bezweifeln, dass die Übergriffe diese zwölf Jahre völlig zunichte machten.
Es ist denn auch nicht aussergewöhnlich, dass sich Opfer von sexuellen
Übergriffen nicht oder nicht sofort von ihren Peinigern lösen, sondern zum Teil
mit ihnen noch jahrelang gefühlsmässig verbunden bleiben, insbesondere, wenn es
sich bei den Tätern um Vertrauenspersonen handelt. Ausgehend davon, dass es
sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um zwei ausserordentliche
«Ausreisser» handelte, gegen die sich B.___ durch das Publikmachen im
Nachhinein zur Wehr setzte, so dass sie danach davon ausgehen konnte, dass dies
nicht mehr vorfallen werde, ist es durchaus vorstellbar, dass sie dadurch zu
ihren guten Gefühlen ihrem Vater gegenüber zurückfinden und ihn deshalb auch
vermissen konnte. Dies ganz im Sinne ihrer Aussage vom 13. April 2018, als sie
sagte, sie vermisse ihren Vater; es solle wieder so sein, wie vor dem Vorfall.
Ein Komplott der Töchter ohne Mitwissen
der Mutter ist noch unwahrscheinlicher. Als einziges Motiv dazu käme das
Fördern der Trennung der Eltern in Frage. B.___ äusserte sich, wie dargelegt,
in diese Richtung, als sie im Jahr 2018 ihre belastenden Aussagen kurz
widerrief, um sie dann gleich wieder zu bestätigen. Dieses Szenario kann aber
weitgehend ausgeschlossen werden, da diesfalls nicht nachvollziehbar wäre,
weshalb B.___ und C.___ erst nach erfolgter Wegweisung des Beschuldigten
entsprechende Aussagen machen sollten, also zu einem Zeitpunkt, als die
Trennung faktisch eigentlich schon eingeleitet worden war. Im Übrigen dürfte
ausser Zweifel stehen, dass die Töchter ihren Vater grundsätzlich sehr gut
mochten, was dagegen spricht, ihn wahrheitswidrig – im Falle B.___s – derart
einschneidender Beschuldigungen auszusetzen.
Fehlt es an einem Komplott, dann fehlt
es auch am Motiv für eine Falschbeschuldigung und somit sind auch die
ursprünglichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___
ausgeräumt, welche sich infolge ihrer geplanten bzw. gemachten Widerrufe ihrer belastenden
Aussagen ergaben. Die beiden Mädchen konnten denn auch schlüssig begründen,
weshalb es zum Widerruf kam. Sowohl B.___ und C.___ als auch der Beschuldigte und
die Mutter von B.___ und C.___ sagten aus, sie, die Töchter, hätten den Vater
nach der Trennung vermisst. B.___ und C.___ gingen deshalb zur Polizei, um zu
erwirken, dass sie ihren Vater wieder treffen könnten. Nachdem sie von der
Polizei Anfang 2017 darauf aufmerksam gemacht worden waren, es sei rechtlich
nicht zulässig, dass sie ihren Vater sähen, mussten sie einen Schritt weiter
gehen. C.___ sagte aus, sie habe eigentlich widerrufen wollen, um den Vater
wieder sehen zu können. Diese Aussage, welche auch von B.___ gemacht worden
ist, ist vor dem Hintergrund, dass damals die Eltern auf die Vereinbarung eines
Besuchsrechts des Vaters verzichtet hatten, ein solches von ihm somit auch
nicht ausgeübt wurde oder werden durfte, dass der Versuch scheiterte, den Vater
mit Hilfe der Polizei wieder sehen zu können, und dass die Mädchen, wie allseits
bestätigt, den Vater vermissten, schlüssig und nachvollziehbar. Die wegen
falscher Anschuldigung eröffneten Ermittlungsverfahren gegen B.___ und C.___
wurden dementsprechend auch eingestellt.
Es kann letztendlich offengelassen
werden, ob nun der Vater B.___ und C.___ anwies, ihre belastenden Aussagen zu
widerrufen, oder ob die Mädchen dies von sich aus machten, damit sie ihren
Vater wieder hätten sehen können. B.___ sagte zuerst, sie sei von niemandem
zum Widerruf angehalten worden, vor der Vorinstanz sagten sie und C.___
schliesslich, der Vater habe sie dazu angehalten. Es gibt eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte sie dazu anhielt, hing doch
sein strafrechtliches Schicksal massgeblich davon ab, ob die Aussagen
zurückgezogen würden oder nicht. Wie bereits erwähnt, könnte aus dem Umstand,
dass er allenfalls die Mädchen zum Widerruf bewog, nicht abgeleitet werden, ob
die belastenden Aussagen der Mädchen falsch oder richtig waren. Denn er hatte
so oder so ein Interesse, dass die Aussagen zurückgezogen würden.
Zum Abschluss ist noch auf die erste
Bemerkung zurückzukommen, welche B.___ und C.___ im Rahmen des Gesprächs vom
19. Februar 2016 ihrer Mutter und Tante gegenüber machten. B.___ forderte C.___
auf, zu erzählen, was der Beschuldigte ihr einmal im Auto gesagt habe: Der
Beschuldigte liess ihr gegenüber offenbar verlauten, er habe schon lange keinen
Sex mehr mit der Mutter E.___ gehabt. Dass sie dies schilderten, wurde auch von
E.___ und F.___ in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben. Der Beschuldigte
bestreitet zwar, dies gesagt zu haben. Dennoch macht diese Bemerkung, sollte
sie erfunden worden sein, nun unter keinem Titel Sinn. Weder ist eine solche
Bemerkung der Tochter gegenüber strafbar noch kann sie ernsthaft eine Trennung
auslösen. Dass die Töchter diese Bemerkung erfunden hätten, ist schlicht nicht
vorstellbar, schon daher nicht, weil sie selber mit grösstem Unverständnis auf
die Bemerkung reagierten; die Mutter nicht, weil sie weder Vorteile daraus
erzielen noch sich in ein gutes Licht rücken konnte. Es ist somit ohne Zweifel
davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies tatsächlich C.___ gesagt hat.
Gemäss C.___ habe er gesagt, sie hätten seit dem letzten Aufenthalt der Mutter
in der Türkei, also März/April 2015, keinen Sex mehr gehabt. Erzählt habe er
ihr dies im November oder Dezember 2015. Damit
ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest verbal sein Sexualleben nicht
strikte von seinen Töchtern trennte. Es zeigt auf, dass der Beschuldigte
offenbar keine Hemmungen hatte, sein Sexualleben vor seiner eigenen Tochter zu
thematisieren, was doch auch in Bezug auf die vorgeworfenen Übergriffe auf B.___
aufhorchen lässt.
Abschliessend kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass es keine unüberwindbaren Zweifel an der Richtigkeit
der belastenden Aussagen von B.___ gibt. Ihre Aussagen sind von hoher Qualität
und Konstanz und das einzig vernünftigerweise denkbare Gegenszenario, ein
Komplott der Mutter gegen den Vater zur Einleitung eines Rosenkriegs, konnte
weitgehend ausgeschlossen werden. Zumindest beim Vorfall vom 20. Dezember 2015
dürfte die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten eine massgebliche Rolle
gespielt haben und es ist gut vorstellbar, dass es ohne Alkoholeinfluss nicht
zu diesem Übergriff gekommen wäre.
IV. Rechtliche Würdigung
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine
sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in
eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).
Der Begriff der sexuellen Handlung
ersetzt den im früheren Recht verwendeten Begriff der unzüchtigen Handlung. Als
unzüchtig im Sinne von aArt. 191 StGB galt, «was das durchschnittliche
sittliche Empfinden der heutigen Wohnbevölkerung der Schweiz in nicht leicht zu
nehmender Weise verletzt», wobei jeweils die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen waren. In der Lehre war umstritten, ob die Handlung sowohl
objektiv auf Sexualität bezogen als auch subjektiv darauf gerichtet sein
musste, eigene oder fremde Sinneslust zu erregen oder zu befriedigen. Nach
neuem Recht muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden
Betrachters, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle
Handlung zu gelten, wobei die gesamten objektiven Umstände des sexuellen
Übergriffs zu berücksichtigen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise
bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das
Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Die frühere
Praxis, die objektiv nicht unzüchtiges Verhalten allein wegen der Absicht des
Täters noch als unzüchtig wertete, ist nach neuem Recht abzulehnen. Eindeutig
sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Immerhin
mag in Zweifelsfällen, insb. bei sog. ambivalenten Handlungen, die weder
äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, ein Rückgriff auf
die Motivation des Täters notwendig sein.
Nach heute vorherrschender Lehre und
Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen somit nach der Eindeutigkeit
ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind
Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren
sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen
Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig
sexualbezogen sind. Solange es «an jeglicher Erkennbarkeit des Bezugs zur
Sexualität» fehlt bzw. Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild
keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen, ist auch bei allgemein
üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten davon auszugehen, dass es sich um keine
sexuellen Handlungen handelt. Die Feststellung, dass eine strafrechtlich
relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig,
dass die Handlung «im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger
Erheblichkeit» ist. Das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit
dient dazu, sozialadäquate Handlungen von der Strafbarkeit auszunehmen. Eine
Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in
einem Gesamtkontext u. U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden, mithin
sind auch Ereignisse in die Würdigung miteinzubeziehen, welche der im Zentrum
der Beurteilung stehenden Handlung vorausgegangen oder nachgefolgt waren. Der
Begriff der sexuellen Handlung ist deshalb relativ; ein Verhalten kann im
Zusammenhang mit Art. 187 StGB darunterfallen, bei den Delikten gegen die
sexuelle Freiheit jedoch nicht. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ
die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei stets die
gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind.
In einem konkreten Fall qualifizierte
das Bundesgericht ein Berühren eines Beines und Oberschenkels bzw. den Versuch
einer Umarmung und eines Kusses als sexuelle Handlung. Dies vor dem
Hintergrund, dass sich der Täter (Arbeitgeber) dem Opfer systematisch über
längere Zeit verbal und körperlich am gemeinsamen Arbeitsplatz aufgedrängt
hatte und schliesslich versuchte, es zu vergewaltigen. Keine sexuellen
Handlungen sind ein leichter Klaps aufs Gesäss, das Vorzeigen des entblössten
Gesässes zwecks Beschimpfung oder die objektiv nicht direkt auf sexuelles
Verhalten hinweisende Hilfeleistung beim Duschen, Baden und Verrichten der
Notdurft, auch wenn sie in Anbetracht der Selbständigkeit der Kinder nicht
notwendig wäre. Der Griff an Geschlechtsteile, das Berühren der Brüste, das
Betasten der Oberschenkel unter dem Rock, oder das Betasten des Gesässes wurden
von der Praxis zum alten Recht durchwegs als unzüchtig eingestuft. Inwieweit
das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane unter neuem Recht als
sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen,
insbesondere von Intensität und Dauer ab, auch von den Beziehungen unter den
Beteiligten. Das flüchtige Berühren der bedeckten weiblichen Brust dürfte
weiterhin, wenn es absichtlich geschieht, eine sexuelle Handlung darstellen.
«Necking», intensives Streicheln erogener Zonen, bleibt eine sexuelle Handlung.
Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung
darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung
qualifiziert. (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar StGB, Art. 187, Rz. 5 und 6;
BSK StGB-Maier, vor Art. 187, Rz. 31 – 34 und Art. 187, Rz. 11, jeweils mit
zahlreichen Hinweisen).
Im Sinne dieser Erwägungen handelt es
sich vorliegend bei den zu beurteilenden Straftaten klar um sexuelle
Handlungen, die der Beschuldigte mit B.___ begangen hat. Bei beiden Vorfällen
griff der Beschuldigte B.___ vorsätzlich unter den Kleidern an die nackte
Brust, einmal nur ganz kurz, einmal einige Minuten. Beim Vorfall im
Elternschlafzimmer griff er ihr zudem über den Kleidern an das Gesäss, was
unter den konkreten Umständen – Täter und Opfer lagen nachts angeschmiegt im
Bett und der Griff ans Gesäss erfolgte im Zuge der Berührung der Brüste unter
den Kleidern und mithin im Kontext einer erotischen Berührung – ebenfalls als
sexuelle Handlung einzuordnen ist. Entgegen der Vorinstanz ist bei beiden
Vorfällen nicht von Eventualvorsatz, sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Dass
ein Griff unter die Kleider und unter den BH eines Mädchens in der Pubertät
eindeutig einen sexuellen Übergriff darstellt, steht ausser Frage, und dies war
auch dem Beschuldigten klar. Mit zufälligen Berührungen zwischen Vater und Kind
hat dies nichts zu tun. Dass dem Beschuldigten dies bewusst war, zeigt sich
auch daran, dass ihm auf dem Sofa, als ihn B.___ nach dem Übergriff
zurechtwies, nichts Besseres einfiel als zu grinsen – ein überheblicher
Ausdruck seiner Überlegenheit seinem Kind gegenüber. Dieses Grinsen ist mit
Eventualvorsatz nicht vereinbar. Hätte er eventualvorsätzlich gehandelt, hätte
er sich wohl viel mehr entschuldigt, nachdem er von seiner Tochter
zurechtgewiesen worden war. Dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Dezember
2015 erheblich alkoholisiert war, führt nicht zur Annahme, er habe nicht mit
Wissen und Willen bzw. vorsätzlich gehandelt oder, wie es die Verteidigung
benennt, er habe einen «Filmriss» gehabt. Der Beschuldigte selbst führte aus,
er sei noch «bewusst» gewesen, er habe einzig nicht gewusst, ob er sich von
seinem Neffen verabschiedet habe. Er habe in der Wohnung dann «etwas lustig» geredet,
die Zunge sei wegen des Alkoholkonsums schwer gewesen. Aber er wisse eigentlich
noch alles. C.___ habe noch ein Video von ihm gemacht. Sie hätten dann beim
Schauen darüber gelacht. Der Einfluss des Alkohols ist bei der Strafzumessung
zu berücksichtigen. Der Beschuldigte erfüllte mehrfach den Tatbestand von Art.
187 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.
V. Strafzumessung
In der Berufungsbegründung wird zur
Strafzumessung der Vorinstanz nicht Stellung genommen. Diese verurteilte den
Beschuldigten zur Abgeltung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 und zur Abgeltung des
mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 300.00,
wobei sie den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufschob mit einer Probezeit von
zwei Jahren und sie für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen
festlegte. Dabei liess die Vorinstanz ausser Betracht, dass der Beschuldigte
vorbestraft ist (Urteil der Staatsanwaltschaft vom 25.7.2013: Fahren in
fahrunfähigem Zustand und einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei 20 Tagessätze bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 2 Jahren; AS 401 und Strafregisterauszug vom 26.11.2020). Es
kann vorab festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz für die sexuellen
Handlungen mit B.___ festgelegte Geldstrafe von 60 Tagessätzen deutlich zu tief
veranschlagt ist. Wegen des Verschlechterungsverbots (das Urteil wurde nur vom
Beschuldigten und nicht auch von der Staatsanwaltschaft angefochten) ist aber
die Ausfällung einer höheren Geldstrafe ausgeschlossen, so dass die
vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu
bestätigen ist, so auch die Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen.
Die Busse von CHF 300.00, welche für den
mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgesprochen worden ist, ist
ebenfalls zu bestätigen.
VI. Zivilforderungen
Die B.___ von der Vorinstanz zulasten
des Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember 2015
ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.
Zufolge rechtskräftiger Freisprüche von
den Vorhalten gemäss Anklageziffern 2, 3 und 4 sind die übrigen
Zivilforderungen abzuweisen, wie dies auch bereits die Vorinstanz getan hat.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte einen
Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat und 2/3 zu Lasten des Staates gehen
(vorab unter Ausscheidung der Arztrechnungen im Betrag von CHF 105.75). Die
Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte infolge vollständigen
Unterliegens mit seiner Berufung zu tragen. Die Staatsgebühr wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich Auslagen belaufen
sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 3'080.00.
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
2.1.1 Gemäss der teilweise
rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 7. März 2019 wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,
Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung von CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Die Entschädigung
wurde mit der Akontozahlung in Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 1/3 der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend
CHF 1'190.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
2.1.2 Die Vorinstanz sprach der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total CHF 9'591.05 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu, zahlbar durch den Kanton, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. Die Entschädigung wurde, soweit den auf die Freisprüche
entfallenden Prozentsatz von 2/3 betreffend, auf der Basis von CHF 250.00 und
im Übrigen auf der Basis von CHF 180.00 berechnet. Die amtliche Verteidigerin
beantragt, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 10'538.50 zuzusprechen.
Begründet wird dies nicht näher, es ist aber davon auszugehen, dass sie die
ganze Entschädigung auf der Basis von CHF 250.00 berechnet haben will. Auf der
anderen Seite regte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020
an, die Höhe der Entschädigung sei zu reduzieren, da diese teilweise aufgrund
eines zu hohen Stundenansatzes berechnet worden sei. So habe die Vorinstanz 2/3
des Honorars auf der unzutreffenden Basis von CHF 250.00 statt CHF 180.00
berechnet, was von Amtes wegen zu korrigieren sei.
Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung
zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Vorinstanz hat
für den Teilfreispruch eine höhere Entschädigung an die amtliche Verteidigung
zugesprochen, was nicht dem kantonalen Gebührentarif (§ 158 Abs. 3 GebT) und
der bundesgerichtlichen Praxis entspricht (vgl. dazu BGE 139 IV 261 S. 264).
Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist auf der Basis von CHF 180.00 zu
berechnen, unabhängig davon, ob ein Freispruch erzielt worden ist. Das Anliegen
der Staatsanwaltschaft ist demnach begründet und der Antrag der amtlichen
Verteidigerin auf Erhöhung ihrer Entschädigung unbegründet. Die ganze Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin ist auf der Basis von CHF 180.00 zu berechnen, was
zu einer tieferen Entschädigung führt, als sie die Vorinstanz festgelegt hat.
Da der amtlichen Verteidigerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit dem
entsprechenden Anliegen auf Korrektur der Berechnung der Entschädigung zur
Kenntnis zugestellt worden ist, ist auch das rechtliche Gehör gewahrt worden.
Vom Verschlechterungsverbot ist die Berechnung der Entschädigung nicht
beschlagen, da für den auf die Freisprüche entfallenden Teil keine
Rückforderung der Kosten beim Beschuldigten erfolgt und dieser somit von der tieferen
Berechnung der Entschädigung nicht betroffen ist. Die Korrektur betrifft
ausschliesslich das Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigerin.
Zu vergüten sind die in der Kostennote
vom 6. März 2019 ausgewiesenen 37.98 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF
180.00 entsprechend CHF 6'836.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % für 12.48
Stunden, entsprechend CHF 179.70, und Mehrwertsteuer von 7.7. % auf 25.5
Stunden, entsprechend CHF 353.45, total somit CHF 7'369.55. Dazu kommen die
Auslagen von CHF 211.00 zu einem Mehrwertsteuersatz von 8 %, total CHF 227.90,
sowie Auslagen von CHF 52.00 zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, total CHF
56.00.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin Claudia Hazeraj wird für das erstinstanzliche Verfahren somit auf
total CHF 7'653.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 1/3:
-
der
Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'551.15) während 10
Jahren,
-
die
Nachforderung der amtlichen Verteidigerin (Differenz zum vollen Honorar auf der
Basis von CHF 230.00 pro Stunde [AS 295: die eingereichte Kostennote enthält
keine Honorarvereinbarung von mehr als CHF 230.00, deshalb praxisgemäss auf der
Basis von CHF 230.00], entspr. CHF 681.75),
sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März
2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 1/3 (entspr. CHF 3'770.95), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia
Hazeraj, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 12.5 Stunden
geltend, was angemessen erscheint. In Abweichung zu der eingereichten
Kostennote wird das Honorar auf der Basis von CHF 180.00 berechnet,
entsprechend somit CHF 2'250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 89.00 und
Mehrwertsteuer von CHF 180.00, total CHF 2'519.00, zahlbar durch den Staat,
v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachforderungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin (AS 295: die eingereichte Kostennote enthält keine
Honorarvereinbarung von mehr als CHF 230.00, deshalb praxisgemäss auf der Basis
von CHF 230.00; entspr. CHF 673.10), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.2.2 Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Emmenegger, macht für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 13 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Ihr Honorar wird entsprechend der eingereichten
Kostennote auf CHF 2'715.12 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt,
zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt gegenüber dem
Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald
es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, Art. 292 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs.
1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Ab. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 41
ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff.
StPO; § 158 Abs. 3 GebT
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 7. März 2019 wurde A.___ freigesprochen von folgenden Vorhalten:
-
der
sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 2),
-
der
Nötigung, evtl. Drohung (Anklageziffer 3),
-
der
einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 4).
2.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu vom 7. März 2019 hat sich A.___ des mehrfachen Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen, begangen im Mai 2016 (Anklageziffer 5), schuldig gemacht.
3.
A.___
hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit
von September 2015 bis 20. Dezember 2015 sowie am 20. Dezember 2015
(Anklageziffer 1), schuldig gemacht.
4.
A.___
wird verurteilt zu:
-
einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
-
einer
Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen
Freiheitsstrafe.
5.
Die
vom 1. März 2016 bis 2. März 2016 ausgestandene Untersuchungshaft (2 Tage)
wird A.___ im Erstehungsfall an die Geldstrafe angerechnet.
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 7. März 2019 wurde von einem Tätigkeitsverbot für A.___ abgesehen.
7.
A.___
hat B.___ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember
2015 zu bezahlen. Die übrigen Zivilansprüche werden abgewiesen.
8.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin
von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Die
Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder wurde mit der Akontozahlung in
Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.
Vorbehalten bleibt im
Umfang von 1/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
(entspr. CHF 1'190.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
9.
Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia
Hazeraj, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'653.45 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 1/3 der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr.
CHF 2'551.15) während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin (entspr. CHF 681.75), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
10. Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu
vom 7. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt
gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 1/3 (entspr. CHF 3'770.95), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, auf total CHF 2'519.00 festgesetzt (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachforderungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin (entspr. CHF 673.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
12. Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, auf total CHF 2'715.12
festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
13. Von den
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00,
total CHF 3'000.00, gehen vorab CHF 105.75 (Arztrechnungen) zu Lasten des
Staates. Von den restlichen CHF 2'894.25 hat A.___
1/3, entsprechend
aufgerundet CHF 965.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der
Staat.
14. Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'080.00,
gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher