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Entscheid

STBER.2020.40

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der Ehe), einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

31. Mai 2021Deutsch153 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 31. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Claudia

Hazeraj,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der

Ehe), einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), mehrfacher

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Die Berufung wird mit dem

Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn erhob am 18. Juli 2018 beim Richteramt Thal-Gäu (Präsidialkompetenz)

Anklage gegen A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern, Nötigung, evtl. Drohung (Ehegatte während der Ehe),

einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), und mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Aktenseiten [im Folgenden AS] 1 ff).

Erwägungen

2.

Am 7. März 2019 fällte die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 522 ff.):

1.

A.___ wird

freigesprochen von folgenden Vorhalten:

a) der sexuellen

Handlungen mit Kindern z.Nt. von C.___, angeblich begangen in der Zeit von

August 2015 bis Dezember 2015;

b) der Nötigung, evtl.

Drohung z.Nt. von E.___, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015;

c) der einfachen

Körperverletzung z.Nt. von E.___, angeblich begangen am 28., evtl. 29. November

2015.

2.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

a) der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt. von B.___, begangen an einem Abend in

der Zeit von ca. September 2015 bis 20. Dezember 2015 sowie am 20. Dezember

2015;

b) des mehrfachen

Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen im Mai 2016.

3.

A.___

wird

verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren;

b) einer Busse von CHF

300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

Die vom 1. März

2016.

bis 2. März 2016 ausgestandene Untersuchungshaft (2 Tage) wird A.___

im Erstehungsfall an die Geldstrafe angerechnet.

5.

Von einem

Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB wird abgesehen.

6.

A.___ hat B.___

eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember 2015 zu

bezahlen. Die übrigen Zivilansprüche werden abgewiesen.

7.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___ in der Zeit vom 1. März 2016 bis 13. Juli

2016, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen

und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren im Betrag von CHF 1'190.90, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135

Abs. 4 StPO). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder

wird mit der Akontozahlung in Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.

8.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___ ab 13. Juli 2016, Rechtsanwältin

Claudia Hazeraj, wird auf CHF 9'591.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Betrag von CHF 2'578.10 sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Betrag von CHF 928.30 (Differenz zum vollen Honorar), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

9.

Die Entschädigung

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin

Carmen Emmenegger, wird auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Betrag von CHF 3'770.95

gegenüber A.___ sowie im Betrag von CHF 7'541.90 gegenüber der

Privatklägerschaft (in solidarischer Haftbarkeit), wenn es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ sowie E.___, C.___ und/oder B.___ erlauben (Art. 135

Abs. 4 StPO).

10.

Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 3'000.00, hat A.___ im Betrag

von CHF 965.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat

Solothurn.

3.

Der Beschuldigte liess gegen dieses

Urteil mit Schreiben vom 25. März 2019 die Berufung anmelden (AS 515). Am 21.

April 2020 wurde seiner amtlichen Verteidigerin das begründete Urteil

zugestellt. Die Berufungserklärung datiert vom 22. April 2020. Verlangt werden

Freisprüche, soweit diese nicht schon durch die erste Instanz ausgesprochen

worden sind, mit den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (sämtliche

Kosten zu Lasten des Staates, Parteientschädigung gemäss noch einzureichender

Kostennote, Haftentschädigung für zwei Tage Untersuchungshaft). Mit den

Dispositiv

Freisprüchen einhergehend seien demnach die Ziffern 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10 des

vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

4. Am 5. Mai 2020 verfügte der Präsident

der Strafkammer die nachträgliche Zustellung des vorinstanzlichen begründeten

Urteils an die Privatklägerin C.___ (die Vorinstanz hatte dies aus Versehen

unterlassen), unter Gewährung der 20-tägigen Frist zur allfälligen Einreichung

einer Berufungserklärung.

5. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020

teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag

auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichte auf eine

Anschlussberufung sowie eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Der guten

Ordnung halber sei festzuhalten, dass die Vorinstanz die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung teilweise in Anwendung des falschen Stundenansatzes (CHF

250.00 statt CHF 180.00) festgesetzt habe. Die Strafkammer werde ersucht,

diesen Umstand bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von

Amtes wegen zu berücksichtigen.

6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020

ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an, nachdem die

Parteien dagegen keine Einwände geltend gemacht hatten. Zur Einreichung der

Berufungsbegründung wurde dem Beschuldigten Frist gesetzt bis 16. Juli 2020. Am

22. September 2020 ging die Berufungsbegründung innert dreimal erstreckter

Frist ein (datiert vom 17.9.2020). In Abweichung von den im Rahmen der

Berufungserklärung gestellten Anträgen wird nunmehr ein Schuldspruch wegen

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verlangt; es sei

diesbezüglich eine Busse von CHF 500.00 auszusprechen. Dem Beschuldigten sei

für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'572.65

für Rechtsanwalt Schnyder und von CHF 10'538.50 für Rechtsanwältin Hazeraj

zuzusprechen. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei ihm eine

Parteientschädigung in Höhe der noch einzureichenden Honorarnote von

Rechtsanwältin Hazeraj zuzusprechen.

7. Innert einmal erstreckter Frist ging

am 5. November 2020 (datiert vom 4.11.2020) die Stellungnahme von

Rechtsanwältin Emmenegger, Vertreterin der Privatklägerschaft, ein. Es wurde

beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen, der

Privatklägerin sei für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei rückwirkend auf den 26.

März 2019 (Beginn obergerichtliches Verfahren) als unentgeltliche

Rechtsbeiständin einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Beschuldigten und unter Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gemäss Honorarnote.

8. Mit Eingabe vom 9. November 2020 nahm

die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zur Eingabe von Rechtsanwältin

Emmenegger vom 4. November 2020 Stellung.

9. Mit Verfügung vom 27. November 2020

bewilligte der Instruktionsrichter antragsgemäss die unentgeltliche

Rechtspflege für E.___ und B.___ unter Einsetzung von Carmen Emmenegger als

unentgeltliche Rechtsbeiständin und bestätigte die amtliche Verteidigung des

Beschuldigten durch Rechtsanwältin Hazeraj für das obergerichtliche Verfahren.

10. Folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils sind somit in Rechtskraft erwachsen:

Ziff. 1: Freisprüche;

Ziff. 2.2: Schuldspruch

mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen;

Ziff. 5: Absehen von Tätigkeitsverbot;

Ziff. 7: teilweise, soweit

Höhe der Entschädigung betreffend;

Ziff. 9: teilweise, soweit Höhe der

Entschädigung betreffend.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind

somit:

Ziff.

2.1: Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern z.Nt.

von B.___;

Ziff. 3: Strafzumessung;

Ziff. 4: Anrechnung der

Untersuchungshaft;

Ziff. 6: Genugtuung für B.___;

Ziff.

7: Rückforderungsvorbehalt betr. das amtliche Honorar für

Rechtsanwalt Schnyder;

Ziff.

8: Höhe und Rückforderungsvorbehalt betr. das amtliche Honorar für

Rechtsanwältin Hazeraj;

Ziff.

9: Rückforderungsvorbehalt betr. das Honorar der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Emmenegger;

Ziff. 10: Kostenentscheid.

II. Rechtskräftige Frei- und Schuldsprüche

1. Rechtskräftige Freisprüche

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten

von folgenden Vorhalten frei:

Vorhalt der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern, angeblich begangen in der Zeit von August 2015 bis

Dezember 2015 (genauer Zeitpunkt nicht bekannt), in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt.

von C.___ ([…], indem der Beschuldigte seine damals 15-jährige Tochter jeweils

auf dem Sofa während dem Fernsehen über ihren Kleidern am Bauch und an der

Taille angefasst und in sexueller Absicht gestreichelt und mindestens einmal an

das Gesäss gefasst haben soll;

Vorhalt der Nötigung, evtl. Drohung,

angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015, in der Zeit von 23:00 Uhr

bis 23:30 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte

die Geschädigte vorsätzlich durch Androhung von Gewalt gegen die Geschädigte

und sich selber dazu gebracht habe, vorerst von einer Trennung von ihm

abzusehen. Konkret habe er der Geschädigten, als diese ihn um eine friedliche

Trennung gefragt habe, entgegnet, falls sie sich von ihm trenne, nehme er eine

Pistole und gebe damit zuerst ihr und dann sich selber die Kugel;

Vorhalt der einfachen Körperverletzung,

angeblich begangen am 28., evtl. 29. November 2015, in der Zeit von 23:00 Uhr

bis 23:30 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1], z.Nt. von E.___, indem der Beschuldigte

im Anschluss an die vorgeworfene Nötigung/Drohung vorsätzlich den linken

Kleinfinger der Geschädigten ergriffen und ihn so abgeknickt habe, dass die

Geschädigte eine Kontusion sowie einen Knochen-/ Strecksehnenausriss am linken

Kleinfinger erlitten habe.

2. Rechtskräftiger

Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292

StGB)

Der Beschuldigte verstiess 9. Mai 2016

und am 24. Mai 2016 gegen die vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 29.

Februar 2016 im Rahmen des Eheschutzverfahrens erlassene superprovisorische

Verfügung bezüglich Annäherungs- und Kontaktverbots, mit welcher ihm untersagt

worden war, sich der Ehefrau und den drei Kindern C.___, B.___ und D.___ auf

weniger als 400 Meter anzunähern und mit ihnen Kontakt aufzunehmen, sei es

telefonisch, schriftlich, per SMS, E-Mail oder auf andere Weise. Er hatte am 9.

Mai 2016 vormittags seine beiden Töchter B.___ und D.___ in der Schule

aufgesucht und angesprochen und am 24. Mai 2016 seiner Tochter C.___

drei WhatsApp-Nachrichten gesendet und ihr mitgeteilt, dass er sie vermisse.

III. Angefochtener Schuldspruch

1. Vorhalt

Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),

angeblich begangen in der Zeit von ca.

September 2015 bis 20. Dezember 2015, in [Ort 1], [Adresse 1] (Domizil), z.Nt.

von B.___ ([...]), indem der Beschuldigte mit seiner damals 12-jährigen Tochter

B.___ vorsätzlich mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Konkret soll

er:

-

an

einem Abend in der Zeit von ca. September 2015 bis 20. Dezember 2015, zwischen

19:00 Uhr und 20:00 Uhr (genauer Zeitpunkt nicht bekannt), auf dem Sofa,

während dem gemeinsamen Fernsehschauen der Geschädigten mit seiner Hand von

oben unter das Pyjama und den Büstenhalter gegriffen und an ihre Brüste gefasst

haben, bis die Geschädigte seine Hand weggenommen habe;

-

am

20. Dezember 2015, nach 04:00 Uhr, alkoholisiert und nur mit einem weissen

Unterhemd und Unterhosen bekleidet, die Geschädigte gegen ihren Willen an der

Hand in das Eltern-Schlafzimmer gezogen, sie mit Halten und Reden auf seine

Bettseite beordert, evtl. mit Worten aufgefordert haben, sich auf das Bett zu

legen, und sich schliesslich seitlich ganz nah neben die auf dem Rücken

liegende Geschädigte gelegt und sie dann über und unter dem Pyjama am ganzen

Körper angefasst und insbesondere mit seiner Hand unter ihren Pyjama und ihren

Büstenhalter gegriffen und ihre Brüste anfasst zu haben (streicheln und ein

wenig zudrücken). Als sich die Geschädigte zur Seite abgedreht habe, habe er

einen ihrer Oberschenkel, ihr Gesäss und nochmals unter den Kleidern ihre

Brüste berührt. Während des Vorfalls habe die Geschädigte die Hand des

Beschuldigten mehrfach weggeschoben, worauf der Beschuldigte ihr mit den Worten

«Nein, bleib da» zu verstehen gegeben habe, dass sie bleiben solle.

Schliesslich habe sie seine Hand weggeschoben und das Zimmer verlassen.

2. Die Beweismittel

Es liegen in erster Linie zahlreiche

Aussagen direkt und indirekt Beteiligter vor, welche es zu würdigen gilt. Die

Töchter C.___ und B.___ wurden je viermal befragt, wovon dreimal als

Auskunftsperson (zweimal von der Polizei mittels Videoeinvernahme, einmal von

der Vorinstanz mittels Videoeinvernahme) und einmal als Beschuldigte (von der

Jugendpolizei). Die Tochter D.___ wurde einmal von der Polizei als

Auskunftsperson befragt (Videoeinvernahme). Der Beschuldigte wurde dreimal

befragt (zweimal von der Polizei und einmal von der Vorinstanz). Weitere

Einvernahmen erfolgten mit der Mutter der Geschädigten und damaligen Ehefrau

des Beschuldigten, E.___ (zweimal durch die Polizei, einmal durch die

Vorinstanz mittels Videoeinvernahme), mit deren Schwester F.___, mit der Schwester

des Beschuldigten, M.___, sowie mit dem Neffen des Beschuldigten, L.___.

Das Recht des Beschuldigten auf

Konfrontation mit Belastungsauskunftspersonen und -zeugen wurde insbesondere

durch die umfangreichen Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren gewährt (AS

455 ff.). Der Beschuldigte verzichtete im Übrigen auf eine Konfrontation mit L.___,

M.___ und F.___.

Der Antrag der amtlichen Verteidigerin

auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens (recte wohl eher

Glaubhaftigkeitsgutachten) wurde sowohl von der Staatsanwaltschaft (AS 246.1

ff.) wie auch später von der Vorinstanz abgewiesen (AS 430).

Die Polizei

erstellte am 1. März 2016 fotografische Aufnahmen der damaligen Wohnung der

Familie […] (AS 072 f.) und wertete das anlässlich der Inhaftierung

sichergestellte Mobiltelefon des Beschuldigten aus (AS 074 ff.). Darauf waren Gruppenfotos

mit dem Beschuldigten und seinen Töchtern gespeichert, Ausdrucke davon befinden

sich in den Akten (AS 83 ff.). Seitens der Verteidigung wurde ein Datenträger mit

Plausch-Familien- und Gruppenfotos des Beschuldigten und seinen Töchtern zu den

Akten gegeben (AS 315, 315.3). Weiter ist das am 20. Dezember 2015 von C.___

aufgenommene Video bei den Akten (AS 106; Mov-Datei, aber nur Ton vorhanden).

2.1 Aussagen von B.___

2.1.1 Entstehungsgeschichte der

Aussage

Die vorgeworfenen sexuellen Handlungen bzw.

die diesbezüglichen Anschuldigungen fallen in eine Zeit ehelicher Probleme,

welche schlussendlich zur Scheidung des Beschuldigten und seiner Ehefrau bzw.

der Eltern von B.___ und ihren Schwestern führten:

Am 15. Februar 2016 meldete sich E.___

bei der Polizei des Kantons Solothurn und stellte Strafantrag gegen ihren

damaligen Ehemann, A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher

Körperverletzung und Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 28. bis 29.

November 2015 (AS 157). Die Polizei Kanton Solothurn verfügte in der Folge

am 16. Februar 2016 eine Wegweisung mit Rückkehrverbot des Beschuldigten für 14

Tage. Konkret wurde der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung in [Ort 1] und

der Umgebung weggewiesen und es wurde ihm verboten, sich der Arbeitsstelle von E.___

auf weniger als 100 Meter zu nähern (AS 169 ff.).

E.___ (Mutter) meldete sich am 23.

Februar 2016 erneut bei der Polizei und gab an, der Beschuldigte habe an den

beiden älteren gemeinsamen Kindern C.___ und B.___ sexuelle Handlungen

vorgenommen. Sie stellte diesbezüglich für beide Kinder Strafantrag (AS 022

f.).

Die Mutter führte am 23. Februar 2016

bei der Polizei als Auskunftsperson befragt aus, ihr Mann, A.___, und sie

wohnten mit ihren drei Kindern C.___, B.___ und D.___ in einer viereinhalb

Zimmer Wohnung in [Ort 1] wohnen. Nun habe sie sich aber überwinden können und

habe ihren Mann am 15. Februar 2016 bei der Polizei in [Ort 1] angezeigt, weil

er in der Ehe immer wieder gegen sie gedroht habe und ihr anlässlich einer

Auseinandersetzung im November 2015 den Finger gebrochen habe. Durch die

Polizei habe ihr Mann eine Wegweisung erhalten, welche bis zum 1. März 2016

Gültigkeit habe.

Nachdem ihr Mann die Wegweisung erhalten

und sie sich entschieden habe, sich von ihrem Mann zu trennen, sei am letzten

Freitag, 19. Februar 2016, ihre Schwester, F.___, zu ihnen nach Hause gekommen,

um mit den Kindern zu sprechen. Sie habe herausspüren wollen, wie die Kinder

auf die Trennung von ihrem Mann und ihr reagierten. Dies, da ihre Kinder einen

guten Bezug zu ihrer Schwester hätten und dieser auch mehr anvertrauten als

ihr. Ihre Schwester sei um ca. 18 Uhr gekommen. Ihre (E.___s) drei Töchter,

ihre Schwester und sie seien im Wohnzimmer gesessen. Ihre Schwester habe die Töchter

gefragt, wie ihre Gefühle seien und wie sie die Zukunft sähen. Zuerst hätten

sie erklärt, sie seien auch dafür, dass ihr Mann und sie sich trennen sollten. B.___

habe dann ihre älteste Tochter C.___ gefragt, ob sie nicht erzählen wolle, was

ihr Mann zu den Kindern gesagt habe. Sie habe darauf C.___ gefragt, was ihr

Mann ihr gesagt habe. C.___ habe gesagt, es sei ihr peinlich, sie könne es

nicht sagen. Sie habe C.___ darauf gesagt, sie könne ihr alles sagen, sie seien

ja eine Familie. C.___ habe ihr dann erzählt, ihr Mann habe ihr gesagt, dass er

schon lange keinen Sex mehr mit ihr (der Mutter) gehabt habe. Dies solle er ihr

erst vor kurzem erzählt haben. Angeblich solle auch B.___ dies gehört haben. C.___

habe sie dann gefragt, was dies für ein Vater sei und wie sie mit so einer

Person leben könne. Als C.___ mit ihr (der Mutter) darüber gesprochen habe,

habe B.___ gesagt, ihr Mann habe mehrmals zu ihr gesagt, dass er mit ihr

schlafen wolle. Zudem habe sie gesagt, dass er sie mehrmals auch an den Brüsten

und zwischen den Beinen angefasst habe. Sie habe B.___ gesagt, dass sie ihr

solche Dinge hätte erzählen können. B.___ habe gesagt, sie habe sich nicht

getraut, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Mann ihr danach etwas antun würde.

Die älteste Tochter C.___ habe danach gesagt, sie sei ebenfalls von ihrem Mann

angefasst worden.

Am 25. Februar 2016 reichte E.___ beim

Richteramt Thal-Gäu ein Eheschutzgesuch ein. Sie beantragte unter anderem den

Erlass einer superprovisorischen Verfügung, welche dem Beschuldigten verbiete,

an das eheliche Domizil zurückzukehren und sich ihr und den Kindern zu nähern

resp. sie zu kontaktieren.

Der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu erliess am 29. Februar 2016 eine Verfügung

mit einem Rückkehrverbot für den Beschuldigten, einer Kontaktsperre sowie einem

Annäherungsverbot für die eheliche Wohnung in [Ort 1].

Am 6. April

2016 wurde von den Eheleuten eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen

abgeschlossen. Am 16. Februar 2017 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren hin geschieden,

wobei der Ehemann vorläufig auf sein Besuchs- und Ferienrecht verzichtete. Es

wurde vereinbart, dass sich die Parteien über die Aufnahme eines Besuchs- und

Ferienrechts bei Bedarf direkt verständigen würden. Der Ehemann verpflichtete

sich zu Kinderalimenten von monatlich CHF 300.00, ab 1. Juni 2017 zu CHF 500.00

je Kind. Ein nachehelicher Unterhalt an die Ehefrau wurde nicht vereinbart (AS

556 ff.).

2.1.2 Polizeiliche Videoeinvernahme vom

29. Februar 2016

Am 29. Februar 2016 führte die Polizei

mit B.___ eine Videoeinvernahme durch. Auf den Aktenseiten 46 ff. werden ihre Kernaussagen

zusammengefasst (Anm: entspr. DVD’s sind in Akten bei Zusammenfassung der EV

vom 2.3.2016 eingeordnet und umgekehrt):

13:44 Uhr:

B.___ erzählt, dass ihre Mutter einmal

mit der jüngsten Schwester D.___ im Dezember 2015 in Paris gewesen sei. Es sei

ein Samstag gewesen. Ihr Vater sei am Arbeiten gewesen und spät nach Hause

gekommen. Er habe vorher angerufen und gefragt, ob die Schwestern mit an eine

'Party' gehen möchten. Ihr Cousin sei noch mitgekommen und auch ein Mann, ein

Kollege des Vaters. Sie seien dann dorthin. Kurze Zeit später hätten B.___ und C.___

wieder nach Hause gewollt. Der Cousin habe sie dann nach Hause gefahren. B.___

und C.___ seien dann in einem Zimmer gewesen und hätten nicht geschlafen. Der

Vater sei dann spät und betrunken nach Hause gekommen. Er habe das Zimmer

betreten und 'blöd geredet', so komisch. Man habe dies nicht verstanden. Der

Vater sei dann auf ihre Schwester C.___ gefallen. C.___ habe daraufhin zu ihr

gesagt, sie solle den Vater endlich mal in sein Zimmer bringen. Sie habe es

dann mehrfach versucht, aber der Vater sei nicht gegangen. C.___ sei dann in

ihr eigenes Zimmer gegangen. Der Vater sei danach ins Badezimmer gegangen.

Während dessen habe sie ihr Bett wieder schön gemacht, um zu schlafen. Der

Vater sei dann zu ihr gekommen und habe sie am Arm ins Elternschlafzimmer

gezogen. Er habe sie dann überall angefasst. Sie habe Angst bekommen. Dann habe

sie gewartet, bis ihr Vater eingeschlafen sei. Als er dann eingeschlafen sei, sei

sie aufgestanden, aber der Vater habe doch noch nicht geschlafen und habe sie

am Arm festgehalten. Sie habe dann seine Hand genommen und weg 'geschüpft'.

Dann sei sie in ihr Zimmer gegangen und habe geschlafen. Am nächsten Morgen

habe sie dies ihrer Schwester C.___ erzählt. C.___ sei ‘im Schock'

gewesen. Sie, B.___, habe dann ihren Vater auch gefragt, ob er noch wisse, was

gestern Abend geschehen sei. Der Vater habe dies verneint.

13:50 Uhr

B.___ erklärt auf Nachfrage noch einmal,

wie ihr Vater sie in das Elternschlafzimmer gezogen habe. B.___ beschreibt, wie

das Elternschlafzimmer aussehe. Sie erzählt noch einmal auf Nachfrage, dass ihr

Vater sie auf das Bett zitiert habe, auf die Seite des Vaters. B.___ sagt, ihr

Vater habe sie mit Reden gezwungen, sich auf das Bett zu legen.

13:57 Uhr

B.___ beschreibt auf Nachfrage, dass sie

einen Pyjama getragen habe, lange Hosen und ein T-Shirt. Ihr Vater habe ein

weisses Unterhemd und Unterhosen getragen.

13:57 Uhr

Auf Nachfrage beschreibt B.___, dass ihr

Vater sie über und auch unter der Kleidung berührt habe. Er habe sie an den

Brüsten angefasst. Sie habe Angst bekommen. Sie habe die Hand ihres Vaters

mehrmals 'weg getan'. Anhand seines Gesichtsausdruckes und seiner Worte 'nein

bleib da' habe sie gemerkt, dass er sie nicht habe gehen lassen wollen. Auf

Nachfrage sagt B.___, ihr Vater habe sie sonst nirgendwo angefasst.

13:58 Uhr

B.___ sagt, sie habe gedacht, dies sei

nicht normal. Ein Vater mache doch so etwas nicht. Sie erzählt, dass sie es

früher mit ihrem Vater gut gehabt habe. In der letzten Zeit jedoch nicht mehr

so. Auf Nachfrage verneint B.___, dass es noch weitere solche Vorfälle gegeben

habe. Unmittelbar danach erzählt sie jedoch, dass sie einmal, als ihre Mutter

nicht zu Hause gewesen sei, ferngeschaut habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen.

Dann sei ihr Vater gekommen, habe sich neben sie gesetzt und ihr mit seiner

Hand an die Brüste gegriffen. D.___ (recte: B.___) habe grad reagiert

und gesagt 'nei hör uf, was machsch du?' D.___ (recte: B.___) sagt, dass

ihr Vater sie daraufhin ausgelacht habe, also einfach gelacht habe. Auf

Nachfrage sagt B.___, dass sie nicht mehr wisse, wann dies gewesen sei. Es sei

aber letztes Jahr gewesen, so im Herbst/Winter. Bei diesem Vorfall sei ihre

kleine Schwester auch dabei gewesen. Aber diese habe ferngeschaut. Dieser

Vorfall habe nur wenige Sekunden gedauert. Der Vater habe ihre Brüste berührt

und sie habe seine Hand sofort weggenommen. Der Vater habe es daraufhin auch

nicht nochmal versucht.

14:01 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, dass es keine

weiteren Vorfälle gegeben habe. B.___ kann sich auf Nachfrage nicht erklären,

warum ihr Vater dies gemacht habe. Vielleicht habe er gedacht, sie sei ihre

Mutter. Aber dies könne ja auch nicht sein, er wisse doch, dass sie die B.___

sei, auch wenn er betrunken sei. Auf Nachfrage sagt B.___, dass dieser Vorfall

vor dem Fernseher an einem Abend passiert sei, so um 19:00/20:00 Uhr. Ihr Vater

führe ein Restaurant und arbeite dort von Montag bis Samstag. Sie erinnere sich

gut, dass sie nie gewollt habe, dass Sonntag sei, weil ihr Vater dann frei habe

und zu Hause sei. Sie habe 'mega Angst' vor ihm. Auf Nachfrage sagt sie, wegen

dem, was er alles gemacht habe.

14:04 Uhr

B.___ sagt, es gebe noch etwas. Sie

selbst sei nicht dabei gewesen. Ihre Schwester C.___ und ihr Vater hätten mit

dem Auto eine Tour gemacht. Dabei habe ihr Vater zu C.___ plötzlich folgendes

gesagt: 'lg u dini Mueter hei scho lang ke Sex meh gha'. B.___ zeigt dabei

Mühe, das Wort 'Sex' auszusprechen, sie benennt es zuerst als 'Ding. B.___

sagt, ihre Schwester habe ihr das erzählt.

B.___ habe C.___ gesagt, das sei doch

nicht normal, das sage man doch seinen Kindern nicht. B.___ sagt auf Nachfrage,

dies sei schon ein paar Monate her.

14:06 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, dass ihr

Cousin L.___ heisse. B.___ gibt auf Nachfrage an, dass sie ihren Vater beim

Vorfall im Dezember im Elternschlafzimmer nicht angefasst habe. Der Vorfall

habe schon ein paar Minuten gedauert.

14:07 Uhr

B.___ erzählt, dass sie nicht bei ihrem

Vater habe schlafen wollen. Wenn man betrunken sei, sei man ja 'weit weg'. Auf

Nachfrage sagt sie, ihr Vater habe am Abend einen türkischen Wein, so wie Vodka,

getrunken. Dieses Getränk heisse Raki. Ihr Vater habe nicht laufen können. Also

er habe schon laufen können, aber er habe nicht normal reden können. Ihr Vater

habe nichts zu ihr gesagt, als er angefangen habe, sie zu berühren. Er hätte

einfach angefangen.

14:09 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, sie wisse

nicht, ob ihre Schwestern auch so etwas erlebt hätten. Sie habe das Geschehene

ihrer besten Kollegin erzählt. Mit ihrer grossen Schwester C.___ habe sie am

nächsten Tag, also am Sonntag, darüber gesprochen. Das sei der Vorfall vom

Dezember gewesen.

14:11 Uhr Unterbruch der

Videoeinvernahme zwecks Rücksprache.

14:21 Uhr Fortsetzung der Videoeinvernahme.

14:22 Uhr

Auf Nachfrage sagt B.___, dass ihr Vater

sie beim Vorfall im Elternschlafzimmer am Po berührt habe, dies sei über den

Kleidern geschehen. Sie beschreibt noch einmal, wie ihr Vater ihre Brüste

berührt habe. Sie zeigt auf Aufforderung an ihrem Arm vor, wie ihr Vater sie an

ihren Brüsten berührt habe.

14:24 Uhr

B.___ wird aufgefordert, die Situation

im Elternschlafzimmer aufzuzeichnen. B.___ zeichnet auf und erklärt dabei, wie

sich der Vorfall genau zugetragen habe. Sie erzählt, dass sie zuerst auf dem Rücken

gelegen sei. Ihr Vater habe dann angefangen, sie zu berühren. So habe sie sich

dann auf die Seite von ihm weg gedreht. Dann habe ihr Vater sich auch auf die

Seite ganz nah zu ihr gelegt und habe seine Füsse zwischen ihre Beine gelegt.

14:27 Uhr

B.___ sagt von sich aus, dass, wenn sie

ihren Vater fragen würden, würde er sicher sagen, das sei nicht passiert. B.___

sagt, sie denke, dass er nichts mehr davon wisse. Dies deswegen, weil sie ihn

am Tag darauf gefragt habe, ob er noch wisse, was passiert sei. B.___ erzählt,

dass sie und C.___ noch ein Video aufgenommen hätten, als der Vater betrunken

nach Hause und in ihr Zimmer gekommen sei. Sie hätten es am Anfang lustig

gefunden, wie ihr Vater geredet habe. Erst als der Vater auf C.___ gefallen

sei, habe C.___ das Video abgestellt. Das Video sei aber mittlerweile wieder

gelöscht. Sie wisse auch nicht, warum.

14:29 Uhr

B.___ erklärt auf Nachfrage noch einmal

ausführlicher, wie ihr Vater sie angefasst habe. Er habe ihr von oben her unter

die Kleider gegriffen und ihre Brüste berührt.

14:33 Uhr

Auf Nachfrage gibt B.___ an, sie hätte

an diesem Abend keinen Alkohol getrunken. Sie dürfe ja keinen Alkohol trinken

und sie habe nur Wasser getrunken. Das Fest habe in [Ort 2] stattgefunden. Es habe

noch viele fremde Leute gehabt. Es habe auch eine Autowaschanlage dort.

14:36 Uhr

B.___ wird aufgefordert, das Wohnzimmer

aufzuzeichnen und die Situation noch einmal zu erklären. B.___ zeichnet und

erklärt, wie sich die Situation ereignet habe. Sie sei auf dem Sofa gesessen,

der Vater sei dann um den Tisch herum gekommen und habe sich neben sie auf das

Sofa gesetzt. Dann habe er ihr von oben her an die Brüste gegriffen. Ihre

kleine Schwester D.___ sei auf dem Teppich am Boden gesessen und habe ferngeschaut.

14:41 Uhr

B.___ beschreibt, dass ihre beiden

Schwestern auch kein so gutes Verhältnis zum Vater hätten. Von ihrer grossen

Schwester wisse sie, dass diese ihn nicht so gern habe. C.___ habe ihren Vater

nicht so gerne, weil er das mit B.___ gemacht habe.

14:44 Uhr

B.___ wird auf das Gespräch vom

19.02.2016 angesprochen. B.___ sagt, dass sie eben an diesem Gespräch erzählt

habe, was ihr passiert sei. Sie habe sich halt geschämt, dies zu sagen.

14:46 Uhr

B.___ sagt von sich aus, dass sie mal in

der Türkei gewesen seien. Ihre Tante sei auch dabei gewesen. Es habe dort eine

Kinderdisco gehabt. Ihr Vater habe dann 'das' auch mit ihrer Cou-Cousine

gemacht. Also sie angefasst. B.___ wisse nicht wie. Aber ihre Tante habe es B.___

erzählt. Auf die Frage, wer B.___s Cou-Cousine sei, sagt sie, sie heisse ‘N.___’.

Das sei der Vorname. Den Nachnamen kenne sie jedoch nicht. ‘N.___’ wohne auch

in der Schweiz. Sie wisse nicht, an welchem Ort sie wohne, sie glaube aber in

Basel. Sie sei aber nicht sicher. ‘N.___’ sei heute 'etwas mit' 20 Jahre alt.

Das sei in der Türkei passiert und es sei schon lange her. Es sei etwa zwischen

den Jahren 2010 und 2016 passiert. B.___ sagt, damals sei sie selbst etwa neun

oder acht Jahre alt gewesen.

Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe

Aargau Solothurn vom 3. März 2016 konnte mit B.___ eine entwicklungsadäquate

Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei B.___ um eine 12jährige,

körperlich weiter entwickelt wirkende Jugendliche. Die befragende Person habe

offene, mit zunehmendem Genauigkeitsgrad auch geschlossene Fragen gestellt.

Gelegentlich seien auch potentiell suggestiv wirkende Frageformulierungen

festgestellt worden (AS 53).

2.1.3 Polizeiliche Videoeinvernahme vom

2. März 2016

Eine weitere polizeiliche Videobefragung

mit B.___ erfolgte am 2. März 2016 unter Wahrung der Teilnahmerechte des

Beschuldigten. Die entsprechende Kurzzusammenfassung findet sich auf den

Aktenseiten 57 ff.:

09:17 Uhr

B.___ erzählt, dass sie ihrer Kollegin

über das Gespräch mit der Polizei berichtet habe. Ihre Tante habe sie noch

gefragt, ob sie wisse, was in der Nacht geschehen sei, als ihre Mutter mit D.___

in Paris gewesen sei. Ihre Tante habe gesagt, sie wisse, was passiert sei. Ihre

Mutter und ihre Schwestern würden ja Bescheid wissen. Nach dem Gespräch habe

sie schon mit ihrer Schwester und ihrer Mutter darüber gesprochen. B.___ (recte:

C.___) habe halt am Gespräch erzählt, was sie auch ihrer Mutter und ihrer

Schwester erzählt habe.

09:19 Uhr

B.___ erzählt noch einmal, was ihr passiert

sei. Es sei Nacht gewesen, ihr Vater habe gearbeitet, danach zu Hause angerufen

und D.___ (recte: B.___) und C.___ gefragt, ob sie noch raus wollten. D.___

(recte: B.___) und C.___ seien bereits im Pyjama gewesen. So hätten sie

sich dann umgezogen. Der Cousin sei auch dabei gewesen, sie seien dann dorthin

gegangen. Sie, B.___, habe Wasser getrunken und ihr Vater habe schon Alkohol

getrunken gehabt. Sie hätten dann ein wenig getanzt. Als es fertig gewesen sei,

hätten sie sich hingesetzt. Dann hätten sie gesagt, es sei ihnen langweilig und

sie wollten nach Hause, also sie und ihre Schwester. Ihr Cousin habe sie nach

Hause gebracht. Der Cousin sei danach wieder zurückgegangen. Sie hätten nicht schlafen

können und miteinander geredet. Dann sei es 'mega spät' geworden und der Vater

sei betrunken nach Hause gekommen. Er sei in das Zimmer gekommen, in welchem B.___

und D.___ schliefen. C.___ habe nicht alleine schlafen wollen; darum sei sie zu

B.___ gekommen. Der Vater sei ins Zimmer gekommen und habe so komisch

gesprochen. Der Vater sei auf das Bett von C.___ gefallen, also auf C.___. Dann

habe C.___ gesagt, sie solle ihn auf sein Zimmer bringen. Sie habe dies auch

oft versucht. Dann sei C.___ von sich aus weggegangen. Der Vater sei dann auf

das WC gegangen und sie, B.___, habe ihr Bett gemacht, weil sie habe weiterschlafen

wollen. Dann habe er sie am Arm gepackt, sie gezogen und ihr gesagt, 'geh dort

hin'. Sie sei eben bei der dunkleren Seite gewesen. Dann sei sie zuerst auf dem

Rücken gelegen. Dann sei ihr Vater zu ihr gekommen. Er habe versucht, sie

anzufassen. Dann habe sie sich umgedreht. Dann sei er 'drüber' gegangen, am Po.

Er sei dann auch oben 'reingegangen'. B.___ habe dann gewartet, bis er geschlafen

habe. Sie sei dann weggegangen bzw. habe aufstehen können, sie habe gedacht, er

sei am Schlafen, aber er habe sie wieder gehalten und gesagt 'nei blib da,

schlaf da' und so. Sie habe dann seine Hand 'weg gemacht' und sei in ihr Zimmer

gegangen. Als sie am Morgen aufgewacht sei, habe sie dies C.___ erzählt. Sie

sei selber auch 'im Schock' gewesen. Und als der Vater aufgewacht sei, habe sie

ihn selber gefragt, ob er noch etwas wisse, was er verneint habe.

09:25 Uhr

B.___ erzählt auf Nachfrage noch einmal,

dass sie einen Pyjama getragen habe, also Trainerhosen und ein T-Shirt,

Unterwäsche habe sie auch angehabt. Ihr Vater sei nur in Unterwäsche gewesen.

Mit Unterhosen und einem weissen Unterhemd. B.___ erklärt noch einmal, wie ihr

Vater auf sie zugekommen sei. Er habe sie 'so umarmt', dann habe sie sich weggedreht.

Ihr Vater habe sie aber weiterhin angefasst.

(09:27 Uhr Unterbruch der Einvernahme

zwecks Holens von Skizzen)

09:28 Uhr

Fortsetzung der Einvernahme

B.___ erklärt noch einmal, wie das Elternschlafzimmer

eingerichtet sei. Sie erläutert noch einmal den Ablauf. Zuerst habe sie gesagt,

sie wolle auf dieser Seite (zeigt auf der Skizze auf die Bettseite der Mutter)

schlafen. Der Vater habe aber gesagt, sie solle auf die andere Seite liegen.

09:30 Uhr

B.___ zeigt mit ihren Armen, wie ihr

Vater sie im Bett umarmt habe. Es sei schon nicht normal und sie habe schon

Angst bekommen. Sie habe dies halt schon nicht gut gefunden. Auf die Frage,

wovor sie Angst gehabt habe, antwortete B.___, davor, dass er noch etwas

Anderes mache. Die Berührungen hätten mehrere Minuten gedauert. Als der Vater

'dort hinein gekommen’ sei (Anfassen der Brüste), habe sie gesagt, er solle

aufhören. Dann habe sie gewartet, bis er eingeschlafen sei, und habe dann seine

Hand 'weg gemacht'.

09:33 Uhr

Auf Frage gab B.___ an, dass ihr Vater

früher nicht so gewesen sei. In der letzten Zeit habe er schon ein wenig...

nicht normal. Also es sei nicht schön, was er mache, was er gemacht habe.

09:34 Uhr

Auf die Frage, ob es noch andere

Vorfälle mit ihrem Vater gegeben habe, sagt B.___, es keinen Vorfall mehr

gegeben habe, ausser diesen beim 'Fernschauen'. B.___ erzählt noch einmal, dass

sie auf dem Sofa gesessen sei, dann sei ihr Vater gekommen und habe sich auch

gesetzt. Dann sei er einfach von oben gekommen, also von 'da' (zeigt mit der

linken Hand und geht Richtung Oberkörper/Brüste) und habe einfach 'ine glängt'.

Auf Vorlegen der Skizze erklärt B.___ noch einmal den genauen Ablauf. D.___ sei

am Fernschauen gewesen. C.___ sei in ihrem Zimmer gewesen. B.___ habe zu ihrem

Vater gesagt 'was Iouft mit dir'. B.___ sagt, so etwas würde man schon nicht

machen. Ihr Vater habe halt dann gegrinst. Als sie gesagt habe, er solle

aufhören, dies sei nicht schön, habe er einfach gegrinst. Dieser Vorfall habe

ein paar Sekunden gedauert.

B.___ beschreibt noch einmal, wie ihr

Vater sie berührt habe. Sie habe ein Pyjama getragen, Trainerhosen und ein

T-Shirt. Unterwäsche habe sie auch getragen.

09:38 Uhr

Diesen Vorfall habe niemand beobachtet. B.___

erzählt auf Nachfrage, dass es schon komisch gewesen sei, als er dies gemacht

habe. Sie sei am Fernschauen gewesen, er sei gekommen, habe reingelangt, das

sei schon nicht normal, was er getan habe. Es sei nicht schön. Auf die Frage

was für B.___ 'ine länge' bedeutet, sagt sie tja einfach 'ine

länge', bei den Brüsten'. Dies sei unter ihren Kleidern gewesen.

09:39 Uhr

B.___ beschreibt noch einmal, wie ihr

Vater sie beim Vorfall im Elternschlafzimmer berührt habe. Sie zeigt auf

Aufforderung an ihrem Arm vor, wie er sie berührt habe. Es sei schon so ein

'Streicheln' gewesen. Beim Po sei er einfach so drüber gegangen. Diese

Berührung habe ein paar Sekunden gedauert. 'Oben' habe es schon ein paar

Minuten gedauert. Sie habe weggehen wollen. Aber er habe sie nicht gehen lassen.

Sie habe gewartet, bis er schlafe. Als er dann still gewesen sei, habe sie

gedacht, er schlafe, und habe weggehen wollen. Der Vater habe ihr aber gesagt,

sie solle bleiben.

09:42 Uhr

Auf die Frage, wie ihr Vater sie nicht habe

weggehen lassen, sagte sie, er habe sie ja gehalten, umarmt. Dann, als dies

fertig gewesen sei, habe sie gewartet, bis er endlich geschlafen habe. B.___

sagt, sie habe ja gesagt, er solle aufhören. Als er dann aber habe schlafen

wollen, sei er ein wenig weg gegangen und sie habe ein paar Minuten gewartet,

bis er geschlafen habe. B.___ sagt auf Nachfrage, ihr Vater habe sie an keiner

anderen Körperstelle angefasst.

09:45 Uhr

B.___ sagt auf Nachfrage, sie habe vor

ihrem Vater immer Angst, seit er dies gemacht habe. Früher sei ihr Vater nicht

so gewesen. Sie hätten früher viel Spass gehabt mit ihm. Aber in letzter Zeit

eben nicht mehr so, weil er eben dies gemacht habe.

09:48 Uhr

B.___ erklärt die Zimmeraufteilung in

ihrer Wohnung.

09:49 Uhr

Auf Nachfrage erzählt B.___, ihre Mutter

mache 'es eigentlich schon richtig' mit der Trennung vom Vater. Sie hätten

schon gute Zeiten mit dem Vater gehabt, aber seit er eben dies gemacht habe,

habe sie, B.___, 'mega Angst' vor ihm gehabt. Darum sei das eben schon gut.

09:50 Uhr

Ob ihren Schwestern auch so etwas

passiert sei, wisse sie nicht. Bei C.___ vielleicht, aber sie wisse es nicht.

Aber am Montag, als C.___ mit Frau P.___ gesprochen habe, habe C.___ danach

erzählt, der Vater habe sie an ihrem Bauch angefasst. B.___ erzählt, dass, wenn

der Vater sie und ihre Geschwister anfasse, das tue schon noch weh. Denn er

habe 'huere kräftige' Hände. Das passiere in solchen Situationen, wenn er sie umarme

und küsse.

09:52 Uhr

Unterbruch der Videoeinvernahme zwecks

Rücksprache. Zusätzliche Einholung von Zusatzfragen bei RA Schnyder: Keine

Fragen.

10:00 Uhr Fortsetzung der

Videoeinvernahme

10:03 Uhr

B.___ sagt, der Vorfall im

Elternschlafzimmer habe im Dezember 2015 stattgefunden. Der Vorfall vor dem

Fernseher habe zwischen Herbst und Winter 2015 stattgefunden. Zuerst habe der Vorfall

vor dem Fernseher stattgefunden.

10:04 Uhr

Auf die Frage, wie B.___ die

Geschlechtsteile von Frau und Mann bezeichne, sagt B.___, sie wisse nicht, was

die Befragerin meine. Frau und Mann seien anders. Die Stimme sei anders, die

Haare seien anders, das Gesicht, und der Körper. Zwischen den Beinen sei es

auch anders. Ob B.___ Namen für das, was zwischen den Beinen anders sei, habe,

sagt sie, 'es sei schon schwierig'. B.___ sagt dann: 'l chas nid säge'.

10:06 Uhr

B.___ sagt, sie möchte schon 'ä chli'

Abstand von ihrem Vater. Sie erzählt, dass sie den Vater am Vortag noch gesehen

habe. Der Vater habe etwas mit ihr und den Schwestern unternehmen wollen. Er

habe B.___ gesagt, sie solle einmal anrufen. B.___ habe dann innerlich gedacht,

'nei das machi nid'.

10:11 Uhr

B.___ wird auf die Aussagen ihrer Mutter

während des Familiengesprächs vom 19.02.2016 angesprochen.

10:12 Uhr

C.___ habe B.___ erzählt, dass ihr Vater

ihr während einer Autofahrt gesagt habe, er habe mit ihrer Mutter schon lange

keinen Sex mehr gehabt.

10:13 Uhr

B.___ erzählt von Ferien in der Türkei

und einem lustigen Mann, dieser sei in einem Gruppenchat involviert gewesen. Er

habe dann privat geschrieben, dass er B.___s Mutter gerne habe. Das habe der

Vater gesehen, habe dabei etwas Falsches gedacht und deswegen habe der Vater C.___

gesagt, dass er mit der Mutter keinen Sex mehr habe. Das habe der Vater vor

'vielleicht ein paar Monaten' gesagt.

10:16 Uhr

B.___ sagt, dass sie das Video, welches

am Abend kurz vor dem Vorfall im Elternschlafzimmer gemacht worden sei, wieder

gefunden hätten.

Gemäss Bericht der Beratungsstelle

Opferhilfe Aargau Solothurn vom 8. März 2016 konnte mit B.___ eine

entwicklungsadäquate Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei B.___ um ein

12jähriges Mädchen, welches einen älteren Eindruck mache. Sie habe vor der

Befragung nervös gewirkt, habe nur wenig und leise gesprochen. Die Fragen seien

offen gestellt worden. Gegen Ende sei B.___ mit Aussagen in Form von

geschlossenen Fragen konfrontiert worden, welche Drittpersonen gemacht hätten.

Dabei habe sie B.___ den Raum gelassen, diese Aussagen zu verneinen, und habe

nicht insistiert, wenn B.___ dies getan habe (AS 62 f.).

2.1.4

Aussagen vom 28. März 2018 gegenüber der Polizei und Aussagen als Beschuldigte vom

13. April 2018 im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen des

Verdachts der falschen Anschuldigung (AS 258 ff.)

Am 28. März 2018 erschienen C.___ und B.___

in Begleitung von Herrn L.___ (Cousin) beim Regionalposten der Kantonspolizei

Solothurn in Olten. Sie gaben an, dass sie ihre im Rahmen der Videobefragung am

29. Februar 2016 gegen ihren Vater gemachten Aussagen korrigieren wollten. Sie

hätten damals falsch ausgesagt. Die Polizei orientierte umgehend die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn. Diese orientierte ihrerseits die Jugendanwaltschaft zur

Prüfung der Einleitung eines Verfahrens gegen die beiden Jugendlichen. Gegen B.___

und C.___ leitete die Jugendanwaltschaft am 3. April 2018 ein

Ermittlungsverfahren ein wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung (AS 252 ff.).

Nach Einvernahme von B.___ und C.___ stellte die Jugendanwaltschaft beide

Verfahren am 15. Mai 2018 ein (AS 247 f. und AS 249 f.).

B.___ führte am 13. April 2018 als

Beschuldigte aus (AS 258 ff.), sie habe bei den beiden Videoeinvernahmen (vom

29.2.2016 und 2.3.2016) gelogen. Nein, sie sei von niemandem dahingehend

beeinflusst worden, die damaligen Aussagen zu widerrufen. Es seien ihre

Entscheidung und ihr Wille. Sie habe bereits im vergangenen Jahr ihre Aussagen

bei der Polizei revidieren wollen. Sie sei dazu einmal auf den Polizeiposten [Ort

1] gegangen. Sie und C.___ hätten sich aber nicht richtig ausdrücken können und

der Polizeibeamte habe ihnen gesagt, sie sollten im Beisein der Mutter

vorbeikommen. Seit dem Vorfall habe sie keinen Kontakt mehr mit dem Vater. Es

herrsche Funkstille. C.___ habe von Beginn an gewusst, dass ihre (B.___s)

Aussagen nicht stimmten. Mit der Mutter hätten sie ein gutes Verhältnis. Sie

dürften aber zu Hause nicht mehr über den Vater sprechen. Die Eltern seien nun

geschieden. Es sei ihr damals nicht bewusst gewesen, dass sie sich wegen

Falschaussagen strafbar mache, obwohl ihr dies vor der Befragung erläutert

worden sei. Auf Vorhalt ihrer damaligen Kernaussagen zum Vorfall auf dem Sofa:

Sie wisse es nicht mehr. Sie könne auch nicht mehr sagen, ob diese Aussagen der

Wahrheit entsprächen oder ob sie gelogen habe. Hier ist dem Protokoll der

Hinweis «wirkt sehr verwirrt» zu entnehmen (AS 260 Antwort auf Frage 18). Auf

Vorhalt der damaligen Aussagen zum Vorfall im Schlafzimmer: Es stimme alles bis

zum Zeitpunkt, als der Vater um 4 Uhr nach Hause gekommen sei. C.___ habe aber

das Zimmer nicht verlassen, sondern habe die ganze Zeit in ihrem (B.___s)

Zimmer geschlafen. Ihr Vater habe das Zimmer verlassen, sei «aufs WC» gegangen

und sei zurückgekommen. Er habe gesagt, sie solle in seinem Bett schlafen,

vielleicht habe sie es auch falsch verstanden. Sie habe abgelehnt, sie habe in

ihrem Bett schlafen wollen. Daraufhin sei er in sein eigenes Bett schlafen

gegangen. (Auf Frage) Zum damaligen Zeitpunkt habe sie Angst vor ihrem Vater

gehabt. Zum jetzigen Zeitpunkt habe sie keine Angst mehr vor ihm. Seine

damalige Betrunkenheit habe sie erschreckt. Sie habe ihn noch nie so betrunken gesehen.

Sie habe ihren Vater falsch angeschuldigt, weil sich ihre Mutter schon vor

diesem Vorfall habe trennen wollen, dies aber aus Rücksicht auf die Kinder

nicht gemacht habe. Sie hätten dann das Ganze mit der Lüge beeinflussen wollen.

Auf die Frage, wann sie mit C.___

abgesprochen habe, was sie in der Videobefragung sagen würden, und von wem die

Idee gekommen sei: Sie sei auf die Idee gekommen. Gemäss Protokoll überlegte B.___

danach und wirkte verwirrt. Sie könne sich nicht mehr an Details erinnern. Auf

die Bemerkung der befragenden Person, sie habe das Gefühl, es stimme an ihren

Aussagen etwas nicht, sie wirke sehr verwirrt, B.___ solle nun die Wahrheit

erzählen, überlegte B.___ lange und wirkte unentschlossen. Schliesslich sagte

sie, ihre damaligen Aussagen stimmten. Sie vermisse einfach ihren Vater und

möchte ihn wiedersehen. Deshalb habe sie heute ihre Aussagen revidieren und unter

den Teppich wischen wollen. Aber sie möchte jetzt zu Protokoll geben, dass

alles gestimmt habe, was sie damals an der Videobefragung ausgesagt habe. Sie

möchte einfach wieder Kontakt mit ihrem Vater. Sie vermisse ihn. Es solle wieder

so sein, wie vor diesem Vorfall.

Auf Frage, ob sie den Vorfall vom

Dezember 2015 nochmals schildern könne: «Er führte mich in das Schlafzimmer und

sagte mir, ich soll mich auf die Seite legen, wo mein Vater sonst liege. Er

stand noch zu diesem Zeitpunkt neben dem Bett. Dann legte er sich auf das Bett,

dort wo sonst meine Mutter schläft. Er lag neben mir im Bett und ich sagte ihm

ausdrücklich, ich möchte in mein Bett schlafen gehen, da er betrunken sei. Er

sagte mir aber, ich solle da bleiben in seinem Doppelbett. Dass er mich damals

an den Brüsten berührte weiss ich noch gut. Ob er mich am Po anfasste, weiss

ich nicht mehr. Er hörte von sich aus auf. Ich wartete einen kurzen Augenblick

bis ich annahm er schlafe. Dann wollte ich das Bett verlassen, was er aber

bemerkte. Dann forderte er mich auf zu bleiben. Wiederum blieb ich eine längere

Zeit liegen. In dieser Zeit berührte er mich aber nicht mehr. Er schlief dann

ein und ich konnte unbemerkt das Zimmer verlassen. Ich ging zurück in mein

Bett.»

(Auf Frage) Der Vorschlag, zu

widerrufen, sei ursprünglich von C.___ gekommen. Sie beide hätten darüber diskutiert

und seien zum Schluss gekommen, dass sie ihrem Vater helfen möchten. Sie seien

gemeinsam zur Polizei gegangen. Ihren Cousin hätten sie nur mit zur Polizei

genommen, weil dieser älter als sie sei, also sozusagen als gesetzlichen

Vertreter. Ihre Mutter hätten sie nicht einbinden wollen. L.___ habe nur

gewusst, dass sie ihre Aussagen revidieren wollten. Sie glaube, ansonsten habe

er nichts gewusst über den Vorfall. Es könne aber sein, dass C.___ mit ihm über

den Vorfall gesprochen habe. Sie möchte sich nun entschuldigen. Dies, weil sie

heute habe «lügen» wollen, also gegenüber der Polizei habe falsch aussagen

wollen.

2.1.5

Videoeinvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März

2019 (AS 455 ff.)

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vom 7. März 2019 bestätigte B.___, als Auskunftsperson befragt, die Richtigkeit

ihrer Aussagen, welche sie im Rahmen der beiden Videobefragungen vom 29.

Februar 2016 und 2. März 2016 gemacht hatte. Hinsichtlich ihrer Aussagen,

welche sie am 13. April 2018 als Beschuldigte machte, präzisierte sie, zuerst

habe sie lügen wollen, aber dann habe sie trotzdem die Wahrheit gesagt. Ihr

Vater habe ihr damals gesagt, sie (B.___ und C.___) sollten die Aussagen

zurücknehmen, damit sie ihn wiedersehen könnten. Er habe sie und C.___ mal

abgeholt in [Ort 1]. Sie hätten sich so getroffen, damit sie niemand sehe, ca.

drei-, vier-, maximal fünfmal. Sie seien nach [Ort 4] zur Grossmutter und zur

Tante gegangen. Er habe sie in [Ort 1] nicht gleich zuhause abgeholt, sondern

bei einem anderen Wohnblock. Die Mutter sei da am Arbeiten gewesen. Um 6 Uhr

abends seien sie gegangen und um halb sieben sei die Mutter aus dem Haus

gegangen. Sie hätten ihr gesagt, sie gingen spazieren. So gegen 9 Uhr abends

seien sei jeweils wieder nach Hause gekommen. Sie habe eigentlich nicht

mitgehen wollen, aber ihre zwei Schwestern hätten dies gewollt. So sei sie auch

mitgegangen. Sie machten einfach alles zusammen. Die Frage, ob der Vater

verlangt habe, dass sie ihre Aussagen zurückzögen, bejahte sie. «Als wir in

diesen Tagen rausgingen, hat er meistens gesagt, wir sollen diese Aussagen

zurücknehmen. Dann haben wir das halt so gemacht, weil wir gedacht haben, wir

könnten ihn danach wiedersehen. Ich habe es halt gemacht, damit meine anderen

Schwestern das können, also ihn wieder sehen können. Aber ich hätte nicht

gedacht, dass es soweit kommt.» Ihre Grossmutter und Tante in [Ort 4] hätten

eben auch gesagt, dass sie es nicht gemacht hätten (die Aussagen zurückziehen).

So seien sie schliesslich zur Polizei gegangen. Sie habe aber dann trotzdem die

Wahrheit gesagt, weil es für sie so belastend gewesen sei. Sie lüge eigentlich

nie.

2.2 Aussagen von C.___

Wie ihre Schwester B.___ wurden auch mit

C.___ zwei polizeiliche Videobefragungen durchgeführt. Eine weitere Befragung

erfolgte im Rahmen des wegen falscher Anschuldigung geführten

Ermittlungsverfahrens gegen sie und B.___. Schliesslich wurde auch C.___ von

der Vorinstanz befragt.

2.2.1 Polizeiliche Videobefragung vom

29. Februar 2016

Im Rahmen der polizeilichen

Videobefragung vom 29. Februar 2016 sagte C.___ als Auskunftsperson im

Wesentlichen aus (vgl. Zusammenfassung auf AS 27 ff.), ihr Vater habe einmal den

Kopf der Mutter auf den Boden geschlagen und ihr Auge sei noch blau gewesen.

Die Mutter habe den anderen dann erzählt, sie habe den Kopf am Schrank angeschlagen.

Sie, C.___, möge ihren Vater schon, aber mit der Zeit habe sie angefangen, ihn

zu hassen. Dies aus dem Grunde, was er alles der Mutter angetan habe. Sie, C.___,

habe nicht verstehen können, dass ihre Mutter ihre Augen betreffend ihren Vater

nicht geöffnet habe. Sie habe mehrmals mitbekommen, dass ihre Mutter gelitten

und geweint habe. Ihre Schwester B.___ habe auch schon gesagt, entweder gehe

der Vater oder sie, das habe C.___ sehr verletzt. Sie verstehe das, nach allem was passiert sei.

Auf Frage erklärt C.___, dass ihre

Mutter zusammen mit ihrer kleinen Schwester (D.___) zu einer Hochzeit nach

Paris gefahren sei. Damals sei der Vater «besoffen» nach Hause gekommen. Sie

sei mit ihrer Schwester B.___ im selben Zimmer gewesen. Der Vater sei nach

Hause gekommen und habe «so komisch» gesprochen und gelacht. Sie habe ihren

Vater noch nie so gesehen. Er sei auf ihr Bett und somit auf C.___ gefallen,

worauf sie ihm gesagt habe: «Papi gang wäg». Ihr Vater sei dann aber nicht

gegangen, worauf sie, C.___, aufgestanden und in ihr eigenes Zimmer gegangen

sei. Somit sei ihre Schwester B.___ alleine mit ihrem Vater im anderen Zimmer

zurückgeblieben. B.___ habe ihr am nächsten Tag erzählt, dass er sie mit den

Unterhosen bekleidet aufs Bett gezogen habe. Auf Frage, ob B.___ noch mehr

erzählt habe, gab C.___ schüchtern und leicht errötend an, dass er B.___ an die

Brüste gefasst habe und er sein Bein zwischen die Beine von B.___ gelegt habe.

Sie glaube, dass er das mit dem Bein gemacht habe, damit B.___ nicht habe

aufstehen können.

Auf Frage ob C.___ sich noch an das

Gespräch mit ihrer Tante, ihrer Mutter und ihren

Schwestern erinnern könne, gibt C.___

an, dass ihre Tante ihr gesagt habe, ihre Mutter brauche jetzt ihre Stärke, und

weiter habe die Tante sie gefragt, ob C.___ hinter ihrer Mutter stehen werde.

Dabei seien sie auch auf die Vorfälle, die ihre Mutter noch nicht gewusst habe,

zu sprechen gekommen. Es handle sich um den Vorfall, als ihre Mutter in Paris

gewesen sei, und auch die Bemerkung ihres Vaters, welche er ihr gegenüber im

Auto einmal gemacht habe. Das habe ihre Mutter auch erst bei diesem Gespräch

mit ihrer Tante erfahren. (Auf Nachfrage) Dies habe ihr Vater ihr im November

oder Dezember erzählt, nämlich, dass er seit ihre Mutter das letzte Mal in der

Türkei gewesen sei (März oder im April), keinen Sex mehr gehabt habe. Auf

Frage, warum ihr Vater dies erzählt habe: sie wisse dies nicht. Sie habe dabei

gedacht, dass er ihr Vater sei und man so etwas nicht sage. Sie habe sich dabei

geschämt.

Auf Nachfrage, ob C.___ noch einmal die

Situation schildern könne, als die Mutter mit der kleinen Schwester in Paris

gewesen sei und B.___ und sie zu Hause im Bett gewesen seien, als ihr Vater

nach Hause gekommen sei, erzählte C.___: Ihr Vater sei ungefähr um 04.00 Uhr

«besoffen» nach Hause gekommen. Auf Frage erzählt C.___, dass ihr Vater, ihr

Cousin, B.___ und sie in einem türkischen Lokal in [Ort 2] gewesen seien. Sie,

das heisse B.___ und C.___, hätten dann nach Hause gehen wollen, worauf sie ihr

Cousin nach Hause gefahren habe. Ihr Cousin sei dann wieder zurück zu ihrem

Vater in dieses türkische Lokal gegangen. Bereits bevor sie nach Hause gegangen

seien, habe sie bemerkt, dass ihr Vater angefangen habe, Alkohol zu trinken,

und dass er so komisch gesprochen und gelacht habe. Er habe dann seine Jacke

ausgezogen und sei zu ihr und B.___ ins Zimmer gekommen. Ihr Vater habe sich

dann zu B.___ aufs Bett gesetzt und habe so komische Sachen geredet wie:

«parkiere, parkiere», sei wieder aufgestanden und sei dann zu ihr, C.___,

gekommen. Dabei sei er auf ihr Bett gefallen und sie habe ihm gesagt, dass er

gehen solle, was er nicht getan habe. Also sei sie, C.___, aufgestanden und in

ihr Zimmer gegangen. Die Tür habe sie zugemacht, aber nicht verschlossen.

B.___ habe ihr dann erzählt, dass ihr

Vater auf die Toilette gegangen und nur mit den Unterhosen bekleidet wieder

zurückgekommen sei. Darauf habe B.___ ihren Vater an der Hand genommen und ihn

ins Bett gebracht, worauf ihr Vater sie aufs Bett mitgezogen habe. So seien ihr

Vater sowie B.___ auf dem Bett gelegen. Dann habe ihr Vater sein Bein zwischen

die Beine von B.___ gelegt, so dass sie nicht habe weggehen können. Er sei

dabei sehr nahe bei B.___ gewesen. B.___ habe dann gesagt, dass er sie lassen

solle. Dann habe ihr Vater B.___ an die Brüste gefasst. Dazu sei er mit der

Hand «ine gange». B.___ habe ihrem Vater gesagt, dass er das lassen solle, und

habe sich zur Seite gedreht, worauf ihr Vater B.___ am Po berührt habe. Auf

Nachfrage erzählte C.___, dass B.___ im Bett lange Trainerhosen, ein T-Shirt

sowie Unterhosen und einen BH trage. Dann sei ihr Vater eingeschlafen und B.___

sei zurück in ihr Bett gegangen. Am nächsten Morgen habe B.___ ihr dann den

Vorfall erzählt.

Auf Frage erklärte C.___, ihr Vater sei

«besoffen» gewesen und sie habe von dieser Situation ein Video gemacht, um

dieses ihrer Mutter zu zeigen. Sie wisse nicht mehr, wie sie darauf gekommen

sei. Dieses Video sei ca. vier Minuten gegangen und man habe darauf gehört wie

er gesprochen und wie er sich benommen habe. Dieses Video habe sie mit ihrem

alten Natel aufgenommen und später wieder gelöscht. Sie habe dieses Video

einmal ihrem Vater geschickt. Weiter habe C.___ den Vorfall ihrer Tante F.___ und

ihre Schwester ihrem Freund […] erzählt. B.___ und sie, C.___, hätten sich dann

entschieden, ihrer Mutter nichts zu erzählen. Erst jetzt hätten sie nichts mehr

verheimlichen wollen.

Gemäss Bericht der Beratungsstelle Opferhilfe

Aargau Solothurn vom 4. März 2016 konnte mit C.___ eine entwicklungsadäquate

Befragung beobachtet werden. Es handle sich bei C.___ um eine 15jährige

altersadäquat entwickelt wirkende Jugendliche. Die Fragen seien weitgehend

offen gestellt worden. Mit zunehmendem Genauigkeitsgrad seien geschlossene

Fragen gestellt worden (AS 32 f.).

2.2.2 Polizeiliche Videoeinvernahme vom

2. März 2016

Im Rahmen der polizeilichen

Videobefragung vom 2. März 2016 sagte C.___ im Wesentlichen aus (vgl.

Kurzzusammenfassung AS 37 ff.), sie sei damals mit ihrer Schwester in einer

türkischen Bar gewesen. Der Vater und der Cousin, welcher etwa 28 Jahre alt

sei, seien auch dabei gewesen. Ihr und B.___ sei es dann langweilig geworden.

Dann seien sie nach Hause gegangen. Der Cousin sei mitgekommen, er sei aber

danach wieder gegangen. Am Morgen um 3 oder 4 Uhr sei der Vater nach Hause

gekommen. Sie und B.___ seien noch wach gewesen, weil sie noch zusammen geredet

hätten. Der Vater sei nach Hause gekommen, habe seine Jacke deponiert und sei

dann in ihr Zimmer gekommen. Er sei zuerst im Türrahmen gestanden. Dann sei er

auf das Bett gesessen, B.___ habe sich aufgesetzt und der Vater sei neben B.___

gesessen. Dann sei B.___ aufgestanden, es sei so komisch gewesen. Der Vater sei

ja «besoffen» gewesen und er habe so ein wenig gelacht, so komisch. Sie sei auf

ihrem Bett am Liegen gewesen. Dann sei ihr Vater auf sie gefallen, also nebenan

und dann habe sie gesagt «Vater gang wäg». Dann sei der Vater nicht gegangen

und sie sei selbst aufgestanden und in ihr Bett gegangen und habe die Tür zu

gemacht in ihrem Zimmer. Danach wisse sie nichts mehr. Ihre Schwester habe ihr

dann alles am nächsten Morgen erzählt, und zwar, dass ihr Vater auf dem WC

gewesen sei und dann nur in Unterhosen bekleidet zurückgekommen sei und ihre

Schwester den Vater in sein Zimmer gebracht habe, auf sein Bett, und dann habe

er sie, glaube sie, auf das Bett mitgezogen. Sie, B.___, habe dann angefangen,

wegzugehen. Das sei aber nicht gegangen, weil er seine Beine bei den ihren

gehabt habe. Er habe sie dann an der Brust angefasst und ihre Schwester sei ja

ganz normal angezogen gewesen mit Pyjama-Hosen und einem T-Shirt und

Unterwäsche. Ihre Schwester sei seitlich am Liegen gewesen und dann habe ihre

Schwester «das Unterteil» vom Vater gespürt. Und das habe B.___ ihr erst am

Morgen erzählt. Sie habe ihrer Schwester gesagt, dass sie direkt zu ihr hätte

kommen sollen, weil sie finde dies nicht normal. Zwar wenn man «besoffen» sei,

wisse man nicht, was man mache, aber der Vater habe gewusst, dass die Mutter in

Paris sei an einer Hochzeit mit der kleinen Schwester. Wenn sie ein Vater wäre,

hätte sie ihre Kinder nicht alleine gelassen, das sei auch eine Verantwortung,

finde sie. Nachdem der Vater dann eingeschlafen sei, sei B.___ wieder gegangen.

Auf Nachfrage, was C.___ mit 'Unterteil'

des Vaters meine, antwortete sie mit 'Lid'. Auf Nachfrage wiederholte sie

dieses Wort noch einmal. Auf Frage, ob sie 'Glied' meine antwortete sie mit

'Ja'. Sie bestätigte die weitere Nachfrage, ob es sich dabei um das

Geschlechtsteil des Mannes handelt ebenfalls mit «Ja». B.___ habe das auf dem

Po gespürt. B.___ habe einen beängstigten Eindruck gemacht, so, als ob sie

selber nicht glauben würde, was passiert sei. C.___ habe selber fast einen

Schock gehabt.

C.___ erzählte im Weiteren abermals, ihr

Vater habe ihr einmal im Auto gesagt, seitdem die Mutter in der Türkei gewesen

sei, hätten sie schon lange keinen Sex mehr gehabt. Sie wisse nicht, warum er

dies gesagt habe, sie könne es selbst nicht «realisieren». Sie habe nicht auf

diese Aussage reagiert. Sie habe einfach gar nichts gesagt. Weil, das sage man

nicht, und sie habe sich fast selbst geschämt. Auch dass der Vater den Kopf der

Mutter einmal auf den Boden geschlagen habe, erwähnte sie wieder. Sie und ihre

Schwestern seien dabei gewesen. Die Mutter habe ein blaues Auge gehabt und habe

erzählt, sie habe den Kopf angeschlagen. Sie, C.___, habe auch viele Sachen

nicht gewusst gehabt, welche ihre Mutter ihr erst jetzt erzählt habe. Dann sei

noch ein schlimmerer Hass auf ihren Vater gekommen. Ihre Mutter habe gesagt,

sie sei für sie bei ihm geblieben, aber sie habe ihrer Mutter gesagt, sie müsse

sich nicht zwingen für die Kinder. Als der Vater weg von zu Hause gegangen sei,

habe sie zwei Wochen nicht schlafen können.

Gemäss Bericht der Beratungsstelle

Opferhilfe Aargau Solothurn vom 8. März 2016 (AS 40 ff.) wirkte C.___ sehr

nervös, sprach wenig und zeigte sich scheu. Die Fragen seien teils in schwieriger

Wortwahl gestellt worden, so dass sie für C.___ schwer verständlich gewesen

seien. C.___ habe aber jeweils nachgefragt, wenn sie etwas nicht verstanden

habe, worauf die Frage in besser verständlicher Weise gestellt worden seien.

2.2.3 Aussagen

als Beschuldigte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wegen falscher

Anschuldigung (polizeiliche Einvernahme vom 13. April 2018, AS 264 ff.)

Von der Polizei im Rahmen des

Ermittlungsverfahrens wegen falscher Anschuldigung als Beschuldigte befragt, führte

C.___ aus, sie habe eigentlich heute falsche Aussagen machen wollen, um ihren

Vater zu schützen, damit sie diesen wiedersehen könne. Nach dem damaligen

Vorfall sei ihr erklärt worden, sie dürfe ihren Vater nun nicht mehr sehen.

Auch der Vater habe keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern gesucht. Damit sich

dies ändere, habe sie die Absicht gehabt, dies mittels Falschaussagen zu

ändern. Sie habe die Polizei nicht anlügen wollen, sie hätte heute so oder so

die Wahrheit gesagt. Ihre damaligen Aussagen vom 29. Februar 2016 und 2. März

2016 stimmten voll und ganz. Nein, sie sei von niemandem beeinflusst worden.

Sie möchte aber ergänzen, dass sie Anfang 2017 mit ihrer Schwester auf den

Polizeiposten [Ort 1] gegangen sei. Dort sei ihr gesagt worden, sie hätten

nicht das Recht, ihren Vater zu sehen. Dieses Recht stehe ihr erst mit 18

Jahren zu. So hätten sie den Polizeiposten wieder verlassen. Ihre Mutter habe

nicht gewollt, dass sie den Vater sähen. Zu Hause hätten sie nie über den Vater

sprechen dürfen, dies aus Rücksicht auf ihre Mutter.

2.2.4 Videoeinvernahme

im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS 464 ff.)

C.___ führte im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 als Auskunftsperson im

Wesentlichen aus, sie seien (im Jahr 2018) zur Polizei gegangen, weil sie ihren

Vater hätten wiedersehen wollen. Sie hätten ihre Aussagen zurückziehen wollen,

aber danach sei ihnen bewusst worden, dass man das nicht machen dürfe. Sie

hätten zuvor einmal den Vater in Olten beim/im Bahnhof getroffen. Sie habe ihm

zuvor geschrieben. Sie hätten sich mit ihm in Olten getroffen, weil sie Angst

gehabt hätten, dass ansonsten die Mutter sie sehen könnte. Die Kontaktaufnahme

sei am Anfang vom Vater ausgegangen. Danach hätten sie gegenseitig einander

geschrieben. Einmal seien sie auch zu ihm nach

Hause nach [Ort 3] gegangen. Ansonsten seien sie nirgends hingegangen mit ihm.

Ob sie auch mal zur Grossmutter gegangen seien, wisse sie nicht mehr. Sie wisse

nicht, wie viele Male sie sich mit ihm getroffen hätten. Er habe ihnen u.a.

immer wieder gesagt, sie sollten die Aussagen «wegnehmen» (widerrufen).

Auf Frage, ob sie sich denn an den

Vorfall mit B.___ erinnern könne: «Ja, also, ich und meine Schwester B.___

waren alleine zuhause. Und dann ging ich in B.___s Zimmer, weil sie sonst

alleine am Schlafen gewesen wäre, und ich wollte sie nicht alleine lassen. Wir

waren am Liegen. Dann kam der Vater nach Hause, er war besoffen. Also er hatte

getrunken. Und dann kam er zu uns ins Zimmer, und ich bin dann aufgestanden und

in mein eigenes Zimmer gegangen, und soviel ich weiss, war B.___ dann alleine

drinnen. Und sie wollte ihn ins Bett bringen, damit er schläft, weil er ja

besoffen war. Und das ist alles. Dass er sie angefasst hat, weiss ich noch, und

sonst weiss ich nichts.» (Auf Nachfrage) Er habe sie am Oberteil des Körpers

berührt. Dies wisse sie noch. Sonst gerade nichts. Ob dies über oder unter den

Kleidern geschehen sei, wisse sie nicht. (Auf Frage) Von einem anderen Vorfall

habe ihr B.___ nicht erzählt.

Auf Frage der Verteidigerin des Beschuldigten,

ob es zutreffe, dass sie mit dem Vater eine neue Wohnung anschauen gegangen

sei, weil es der Plan gewesen sei, mit ihm zusammenzuziehen: ja, das sei

richtig. Sie habe sich dann dagegen entschieden, weil sie gemerkt habe, dass,

auch wenn man seinen eigenen Vater vermisse, dies nicht alles sei. Weil im

Prinzip schaue man, wer bis heute für einen da gewesen sei, und dann habe sie

realisiert, dass die Mutter immer für sie gekämpft habe und sie immer für sie

da gewesen sei.

2.3 Aussagen von D.___

Mit D.___ wurde am 29. Februar 2016 eine

polizeiliche Videoeinvernahme durchgeführt. Ihre Kernaussagen finden sich auf

Aktenseiten 67 f. (Datenträger AS 71). Aus ihren Aussagen können kaum

Erkenntnisse gewonnen werden, welche zur Beurteilung der vorliegenden Vorhalte

relevant wären. Sie habe «das gehört von B.___», als sie mit ihrer Mutter in

Paris gewesen sei, und auch «das wegen C.___ im Auto». Sie habe dies von C.___

und B.___ gehört, als sie alle zusammen gewesen seien und auch die Tante dabei

gewesen sei (19. Februar 2016). Vorher habe sie nichts davon gewusst. Sie

spiele gerne mit ihren Schwestern, sei gerne mit ihrer Mutter zusammen, auch

mit ihrem Vater spiele sie gerne. Sie habe es nicht so gerne, wenn ihr Vater

«schimpfe» und «schlage».

2.4 Aussagen des Beschuldigten

2.4.1 Polizeilichen Einvernahme vom 1.

März 2016 (AS 141 ff.)

Der Beschuldigte sagte aus, seines

Erachtens habe seine Frau die Kinder auf ihre Seite nehmen wollen. Er habe

seine Kinder gern. Wenn seine Kinder so über ihn denken würden, müsse er sich das

Leben nehmen. Er habe mit seinen Kindern keine sexuellen Handlungen

vorgenommen. Manchmal kneife er seine Kinder in das Bein, in den Arm oder ins

Füdli, dies aus Spass, aus Liebe. Bis zum 15. Februar 2016 habe er mit seiner

Frau auch Sex gehabt. Wenn er an die Anzeige denke, gehe dies nicht auf. Seit

der Anzeige sei es für ihn klar, dass es so nicht weitergehe. Er wolle sich

scheiden lassen.

Seit der Wegweisung wohne er bei seiner

Mutter in [Ort 4]. Am Samstag vor der Anzeigeerstattung sei seine Familie zu

ihm ins Restaurant gekommen. Dort sei er auch etwas wütend auf C.___ gewesen,

da sie bei der Lehrstellensuche nicht vorwärts gemacht habe. Er habe «nach der

ganzen Sache» anrufen wollen, C.___ habe ihm aber geschrieben, sie wolle nicht

reden. Dies zeige, dass ihre Mutter starken Einfluss auf sie und alle Kinder

nehme.

Er habe seine Frau immer gern gehabt.

Nach Feierabend sei er immer so rasch wie möglich nach [Ort 1] nach Hause

gegangen. Dies seit […] er das Restaurant habe. Was ihn fertig mache, sei, dass

sie gelogen habe und sie ihn anschuldige, sie bedroht und ihr den Finger

gebrochen zu haben.

Er wäre froh, wenn er C.___ und B.___ zu

sich (zum Wohnen) nehmen könnte. C.___ sei nicht glücklich mit der Mutter. Sie

hätten viel Streit. Sein Verhältnis zu C.___ sei bisher gut gewesen. Sie sei

«im Alter voraus». Auch sein Verhältnis mit B.___ sei bis zur Anzeigeerstattung

gut gewesen. Das Verhältnis mit D.___ sei sowieso gut.

Es sei nicht wahr, dass er gegenüber C.___

geäussert habe, er habe mit seiner Frau seit längerer Zeit keinen Sex gehabt.

Seine Frau wolle seine ganze Familie von den Kindern fernhalten. Dies finde er

nicht korrekt. Auch die ihm vorgeworfenen sexuellen Übergriffe auf C.___ und B.___

stimmten nicht.

Angesprochen auf den angeblichen Vorfall

mit B.___ auf dem Sofa: das stimme nicht. Am Abend, wenn er heimkomme und B.___

noch wach sei, liege er neben sie, rieche an ihren Haaren, küsse sie und sage,

schlafe gut. Bei C.___ und D.___ mache er dies auch. Auf Vorhalt, auch seine

Tochter D.___ sei daneben auf dem Sofa gesessen, schüttelte er den Kopf. Auf

Frage, wie er sich den Vorwurf erkläre: er habe seine Kinder auf dem Arm

gehabt, habe sie gebadet und geduscht, so, wie dies alle Väter machten. Wenn er

ein falscher Mann wäre, hätte seine Frau ja alles selber machen müssen. Er habe

aber viel mitgeholfen.

Auf Frage, ob es noch zu weiteren Vorfällen

wie jenem auf dem Sofa gekommen sei: Nein, sicher nicht. Familienintern würden

sie manchmal aus Spass einander in den Achsenhöhlen kitzeln und so berühre man

sich gegenseitig unbewusst und zufällig auch an gewissen Körperstellen, aber

sicher nie mit Absicht.

Auf das vorgehaltene Ereignis vom 20.

Dezember 2015 angesprochen, meinte er, das Datum könne zutreffen. C.___ und B.___

sei es langweilig gewesen, sie hätten ausgehen wollen. Er sei mit C.___, B.___

und seinem Neffen ausgegangen. Sie hätten getanzt, er habe Alkohol getrunken.

Sein Neffe habe sie dann nach Hause gefahren. Eigentlich sei er noch «bewusst»

gewesen, doch er habe im ersten Moment nicht gewusst, ob er sich vom Neffen

verabschiedet gehabt habe. In der Wohnung habe er «etwas lustig geredet», da

seine Zunge wegen des Alkohols schwer gewesen sei, aber er wisse eigentlich

alles noch. C.___ habe von ihm ein Video gemacht. Sie hätten dann beim Schauen

alle über das Video gelacht. Dann habe er gesagt «fertig, jetzt gehen wir schlafen».

Jedes Kind sei in sein Bett schlafen gegangen. Er sei in das Elternzimmer

schlafen gegangen.

Es sei nicht so, dass C.___ und B.___

vor ihm nach Hause gegangen seien. Er sei betrunken gewesen – weshalb hätte er

in diesem Zustand noch woanders hingehen sollen? Er habe sich zu Hause nicht

ins Zimmer von B.___ begeben. Auf Frage, wann das Video gemacht worden sei: Im

Zimmer von D.___ und B.___. «Ich sass auf dem Bett, aus Spass redeten wir

zusammen, C.___ nahm ein Video von mir auf».

Auf Vorhalt, er sei noch auf das Bett

von B.___ gefallen, wo C.___ gelegen habe: «Ich sass auf dem Bett und deckte B.___

zu. Es kann sein, dass ich mich abgestützt habe, aber darauf gefallen bin ich

sicher nicht». Auf Vorhalt, nachdem C.___ das Zimmer verlassen habe, habe er

sich nach Aufsuchen der Toilette wieder ins Zimmer von B.___ begeben; mit

welcher Absicht er dies getan habe: «Das stimmt vorne und hinten nicht. Das

ist... das habe ich nicht verdient. (verbal: weint) Das ist alles wahrscheinlich

die Vorbereitung meiner Frau auf meine Kinder». Auf Vorhalt, danach habe er B.___

an der Hand gegen ihren Willen in sein Schlafzimmer gezogen: Sowas habe sich

nicht ereignet. Es seien seine Kinder. Er mache sich Sorgen für die Zukunft und

wisse nicht alles und jetzt komme so etwas. Dass er sich täglich im Restaurant

abkämpfe, sei alles für die Familie. Sonst hätte er schon letztes Jahr Konkurs

angemeldet. Er habe den Betrieb aus gutem Willen von der Familie seiner Frau

übernommen. Wenn dies jetzt alles so komme, lohne es sich nicht mehr, zu

kämpfen, dann sei alles für nichts.

Auf Vorhalt, gemäss ihren Aussagen habe B.___

ihm deutlich gesagt, dass sie in ihrem eigenen Bett schlafen wolle. Im

Schlafzimmer habe er B.___ mit Halten und Reden auf seine Bettseite beordert,

wo diese auf dem Rücken gelegen sei. Er selber habe sich seitlich ganz nah

neben sie gelegt: Das stimme nicht.

(Auf Frage) D.___ sei zwischendurch als

kleines Mädchen ins Elternbett gekommen. Die grossen Kinder hätten sie nicht

bei sich haben wollen, diese hätten eigene Betten, wo sie schlafen könnten. Er

sei aber nie alleine mit einem Kind im Elternbett gewesen.

Auf Vorhalt, danach habe er B.___ unter

ihren Pyjama und Büstenhalter an ihre Brüste gefasst. Er sei mit seiner Hand über

ihre Brüste gegangen und habe etwas gedrückt. Deshalb habe sich B.___ zur Seite

von ihm weggedreht. Danach habe er mit der Hand ihren Oberschenkel und ihr Gesäss

berührt. Weiter habe er noch einmal unter ihren Kleidern ihre Brüste berührt:

Das stimmt vorne und hinten nicht. Wie solle er dies alles machen, wenn sie nie

zusammen im Bett gewesen seien?

Auf Vorhalt, nachdem B.___ das Bett habe

verlassen wollen, habe er sie an der Hand festgehalten und gesagt, sie solle

dort schlafen; B.___ habe aber seine Hand wegstossen können und sie sei in ihr

Bett schlafen gegangen: Das stimme nicht.

Auf Vorhalt, seit diesen Vorfällen habe B.___

Angst vor ihm: Bis zur Anzeige am 15. Februar 2016 habe er alles gemacht mit

den Kindern. Jetzt plötzlich sei alles umgekehrt, das gehe doch nicht auf. Er

habe überhaupt nichts bemerkt, dass B.___ vor ihm Angst habe. Auf Frage, wie er

sich die Anschuldigungen seiner Töchter erkläre: dies alles stimme nicht. Bis

am 15. Februar 2016 sei alles super gewesen. Am 14. Februar 2016 seien die

Kinder noch mit zu seiner Schwester nach [Ort 4] gekommen. Als er am Abend nach

Hause gekommen sei, habe seine Frau die Wohnung verlassen und sei erst in der

Nacht wieder gekommen. Er nehme an, sie habe mit dem Mann aus der Türkei

Kontakt aufgenommen. Den habe sie […] letztes Jahr kennengelernt. Der habe ihr

auch geschrieben, dass er sie liebe. Wahrscheinlich habe sie sich an dem

Wochenende entschieden, dass sie ihn (den Beschuldigten) verlassen wolle, und

habe dies alles so vorbereitet. (Auf Frage) Er nehme an, dass die Töchter wegen

seiner Frau solche Aussagen gegen ihn machten. Sie gebe den Kindern dies vor,

damit sie das sagten und er bestraft werde.

2.4.2 Polizeiliche Einvernahme vom 2.

März 2016 (AS 150 ff.)

Der Beschuldigte bestätigte seine ersten

Aussagen. Er und seine Frau seien seit 18 Jahren zusammen; wenn er «so ein

Mensch» gewesen wäre, warum hätte er nicht schon vorher solche Sachen gemacht,

die ihm vorgeworfen würden? All ihre Aussagen gestern entsprächen nicht der

Wahrheit. Es mache ihm weh, dass den Kindern solch erfundene Sachen gesagt

würden, die sie dann gegen ihn aussagen würden.

Auf Vorhalt, L.___ habe am Vortag

gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe am 19. Dezember 2015 zuerst B.___ und C.___

und erst später ihn, den Beschuldigten, nach Hause gebracht: Es seien

verschiedene Nächte gewesen. Dies sei ein anderes Mal gewesen, ca. ein bis zwei

Wochen vor oder danach. Am 19. Dezember 2015 seien sie mit Sicherheit alle

miteinander nach Hause gekommen. Der Neffe sei da nicht zweimal gefahren. Er

habe bei beiden Ausgängen ein bisschen getrunken. Aber es sei ihm immer alles

bewusst gewesen.

Auf Frage, ob bei beiden Ausgängen B.___

und C.___ im gleichen Zimmer gewesen seien: «Nein, am 19. haben wir alle noch

Spass gemacht im Zimmer von B.___, da wurde ja das Video gemacht. Beim anderen

Ausgang waren die Kinder am Schlafen, als ich nach Hause kam, da ging ich

direkt in mein Bett».

Nach Vorlegung der Aktennotiz des

Telefonats mit L.___: Dies sei alles richtig. Er wisse nun nicht mehr, ob sie

am 19. Dezember 2015 oder beim anderen Ausgang alle zusammen nach Hause

gegangen seien. Auf Nachfrage verzichtet der Beschuldigte auf eine

Konfrontation mit L.___.

Auf Vorhalt, gemäss Aussage von F.___

habe er vor 2 - 3 Jahren in der Türkei einmal eine Coucousine seiner Kinder

angefasst: «Ist das wieder etwas Neues? Kleine Kinder nimmt man auf den

Schoss». Er sei in den Jahren 2011 bis 2015 immer in der Schweiz gewesen und

habe gearbeitet. Er habe in dieser Zeit jeweils seine Frau und die Kinder in

die Ferien geschickt. (Auf Frage) Eine Wiederholung der Einvernahme mit F.___

wünsche er nicht.

2.4.3

Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019 (AS

492 ff.)

Der Beschuldigte bestätigte seine

bisherigen Aussagen. Die Kinder hätten die belastenden Aussagen wegen der

Mutter gemacht. (Auf Frage) Er glaube nicht, dass er sich lediglich nicht an

die Vorfälle erinnern könne, weil er betrunken gewesen sei. Bei den Türken sei

es so, dass es bei einer Trennung jeweils ein Riesentheater gebe: «Wenn sie den

Männern soweit alles in den Boden graben können, dann haben sie gewonnen. Bei

uns [unverständlich] ist das Tradition. Ich sage es so: Das ist bei C.___ und B.___

genau gleich. Alles, was sie gesagt haben, wird von der Mutter gesteuert, das

ist meine Meinung. Mehr sage ich nicht dazu, denn meine Kinder, Sie haben es

selber gesehen… ich habe letztes Jahr im Mai C.___ eine Woche lang bei mir

gehabt. Eine ganze Woche kam sie bei mir wohnen. Ich habe Zeugen, ich habe

alles. Ich habe eine Verwaltung, die mit mir zusammen zur Besichtigung ging.

Also wenn jetzt gesagt wird, das werde ignoriert, warum sind dann B.___, C.___

und D.___ letztes Jahr im Juni – ich habe Bilder… alle drei… ich habe gesagt,

ich koche für sie, sie müssten nicht draussen essen. Die kamen alle drei zu

mir, und wir hatten zusammen Spass, haben zusammen gegessen. Ich ging mit D.___

noch nach draussen, um mit dem Ball zu spielen, weil sie das gerne hat. Nachher

hat B.___ in der Küche abgewaschen. Ich habe noch ein Video gemacht. C.___ kam

mit ihrem Freund zu mir nach Hause. Wenn alles so ist, wieso sollte sie dann zu

mir kommen? Ich hatte bis letztes Jahr immer noch Kontakt. Ich habe… [sucht

nach Worten]». Er sei danach mit den Kindern noch mehrmals am Bielersee

gewesen. Warum sollten sie immer noch zu ihm kommen, wenn er ihnen etwas

angetan hätte? C.___ habe auch einmal eine Woche lang bei ihm gewohnt. Er habe

auch noch ein paar Videos, welche die Kinder ihm geschickt hätten. Die Kinder

hätten auch Angst vor der Mutter. So habe C.___ einmal angerufen und gesagt,

sie könnten nicht raus, weil die Mutter einfach die Tür verschlossen und den

Schlüssel mitgenommen habe. C.___ habe ihm gesagt, vielleicht mache die Mutter

dies aus Angst davor, dass sie, die Töchter, die Wahrheit erzählen gehen

könnten. (Auf Frage) Ja, er gehe davon aus, dass die Mutter den Kindern gesagt

habe, sie sollen diese Vorfälle schildern, damit sie ihn bestrafen könnten.

Wofür er bestraft werden sollte, da habe er keine Ahnung. Vielleicht habe sie

erreichen wollen, dass er aus der Schweiz weggewiesen werde oder ins Gefängnis

gehen müsse.

C.___ habe ihm einmal erzählt, B.___

habe als Belohnung ein neues Natel, ein iPhone, erhalten.

Er habe letztes Jahr C.___ auf WhatsApp

blockiert, weil sie die falschen Aussagen noch einmal gemacht habe, wegen der

Mutter, wegen seinem Neffen, wegen ihm, dem Beschuldigten, dies sei alles nicht

die Wahrheit. Er habe erst, als sie dann zu ihm gekommen sei, zu ihr gesagt,

wenn sie noch einmal ein Spielchen mache, er nicht mehr möge. Er habe ihr

gesagt: «Wenn Du noch einmal ein Spielchen machst, bitte mach das nicht mehr,

ich habe kein Vertrauen mehr.» Da habe sie auch geweint. «Nein Papi, ich komme

hierhin, wenn ich 18 Jahre alt bin, ziehe ich zu Dir.» Sie seien dann zusammen

eine Wohnung anschauen gegangen. Nach einer Woche habe sie dann gesagt, sie

könne ihre Schwestern nicht im Stich lassen, sie gehe wieder zurück. Danach

hätten sie sich gleichwohl noch geschrieben. Als dann der Bericht über die

Aussagen von C.___ gekommen sei, sei er nervös geworden und habe den Schlüssel

zurückverlangt. Er habe ihr geschrieben, sie solle ihre Sachen nehmen und jeder

gehe seines Weges. Er möge nicht mehr. Genau gleich ergehe es ihm, wenn er

seine Kinder in der Videoeinvernahme sehe. Er habe mehrmals gesagt, dass er

einfach möchte, dass die Kinder in einem gesunden Umfeld aufwachsen würden. Für

das habe er gekämpft. Aber trotzdem habe er ihren Entscheid nie «unterbrochen»,

er habe nie gesagt, sie sollen dieses und jenes tun.

Es stimme nicht, dass er die Mädchen

dazu habe bewegen wollen, ihre belastenden Aussagen zurückzuziehen. C.___ habe

ihn gefragt, was sie machen könnten, um ihn wieder zu sehen. Er habe ja ein

gerichtliches Verbot gehabt, sie zu sehen und er habe sie gefragt, was er da

tun könne. Und dann habe sie ihm gesagt, sie könne mal ein Video machen oder

etwas schreiben. Dann habe er gedacht, das sei einfacher für sie. Dann habe er

mitgeteilt, sie sollten ein Video machen von dem, was sie sagen wollten. Dann

hätten sie ein Video gemacht. Er könne dieses sogar zuschicken. Es habe zwei

Videos gegeben. Sie habe mal eines gemacht mit allem, was frisch passiert

gewesen sei. Und eines habe sie gemacht, entweder letztes Jahr oder vorletztes

Jahr, er könne das genaue Datum zeigen, wann es gesendet worden sei. [sucht im

Handy] Das letzte sei am 25. Februar 2019 geschickt worden.

Er habe zuerst gesagt, er habe keine

Töchter, welche von ihm so denken würden. Etwas später habe er dann umgedacht

und gesagt, okay, vielleicht sei es der Einfluss der Mutter, der sie zu diesen

Aussagen bewegt habe. Dann habe er noch einmal versucht, mit ihnen (den

Töchtern) Kontakt aufzunehmen. C.___ sei dann wieder aufgetaucht, trotz des

Kontaktverbots. Sie hätten dann wieder normal miteinander gesprochen, bis dann C.___

ihn gefragt habe, was sie machen könne, dass sie sich alle miteinander wieder

im normalen Rahmen sehen könnten, also dass er sie abholen könne. (Auf Frage)

Die geheimen Besuche seien immer mit C.___ abgesprochen worden. Er habe ja auch

noch einen Kantonswechsel gehabt, da er in den Kanton Aargau umgezogen sei. C.___

sei dann zu seinem Arbeitsplatz, einer Pizzeria in [Ort 3], gekommen. Er habe

dort schliesslich ein Haus gemietet. Als C.___ dann zurück zur Mutter gezogen

sei, habe er wieder keinen Kontakt mehr zu den Mädchen gehabt. Er habe bis

letztes Jahr im November mit ihnen Kontakt gehabt.

Wegen des Briefes, den er erhalten habe,

habe er dann C.___ gesagt, er wolle dieses Spiel nicht mehr. Er habe ihr

gesagt, jeder gehe nun seinen Weg und fertig. Und er habe sie (auf Whatsapp)

blockiert. Auf Frage, ob er sie blockiert habe, als er erfahren habe, dass die

Kinder bei der Polizei noch einmal dieselben Aussagen gemacht hätten: Nein,

überhaupt nicht, er sei nur wütend gewesen, weil sie wieder gelogen hätten. C.___

habe ja gesagt, sogar seine Mutter, als er sie zu ihr gebracht habe, habe ihr

gesagt, sie solle die Aussagen zurückziehen. Auch seine Schwester und sein

Neffe hätten dies angeblich gesagt.

2.5 Aussagen von E.___ […]

2.5.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23.

Februar 2016 (AS 107 ff.)

E.___, die Mutter von C.___, B.___ und D.___,

führte als Auskunftsperson auf die Frage, wie B.___ die angeblichen Übergriffe

im Detail erzählt habe, aus: Sie müsse vorausschicken, dass ihre beiden

jüngeren Töchter zusammen in einem Zimmer schliefen. Am 19. Dezember (2015) sei

sie mit ihrer jüngsten Tochter in Paris gewesen. Die beiden älteren Töchter und

ihr Mann seien zu Hause geblieben. B.___ habe gesagt, dass der Vater nach 23:00

Uhr nach Hause gekommen sei. Ihre beiden älteren Kinder (C.___ und B.___) seien

im gleichen Bett im Kinderzimmer gewesen. Ihr Mann sei dabei in ihr Zimmer

gekommen und habe sich zwischen die beiden Töchter gelegt. Die ältere Tochter, C.___,

habe zu B.___ gesagt, dass sie ihn wegnehmen solle, ansonsten sie schreien

werde. Ihr Mann habe nur Unterhosen getragen. B.___ habe dann ihren Mann am

Handgelenk festgehalten und in sein Schlafzimmer geführt. B.___ habe weiter

gesagt, ihr Mann sei besoffen gewesen und habe nach Alkohol gestunken. Als sie,

B.___, wieder aus dem Zimmer habe gehen wollen, habe ihr Mann sie am Handgelenk

festgehalten, damit B.___ nicht aus dem Zimmer gehe. B.___ habe ihr weiter

erzählt, dass ihr Mann sie danach überall am Körper angefasst habe. Sie habe B.___

gefragt, ob er sie wirklich überall angefasst habe. B.___ habe ja gesagt. Sie

habe B.___ dann gesagt, dass sie nicht einfach etwas erzählen dürfe, was nicht

geschehen sei. B.___ habe dann gesagt, dass es stimme, und ihr Mann sie auch an

den Brüsten habe anfassen wollen. Dabei habe er auch unters T-Shirt fassen

wollen. Weiter habe B.___ gesagt, dass ihr Mann sie auch zwischen den Beinen

vorne und am Po habe anfassen wollen. Dies habe er auch getan. Dabei habe er

ihr in die Hosen gefasst. Als B.___ dies erzählt habe, habe sie beinahe Tränen

in den Augen gehabt.

B.___ habe gesagt, sie habe ein Pyjama getragen.

Dies habe der Beschuldigte ihr nicht ausgezogen, sondern habe hineingefasst, um

an ihr Geschlechtsteil und ihre Brüste zu gelangen. Er habe sie auch zwischen

den Beinen gestreichelt, jedoch keinen Finger in ihre Vagina eingeführt. Er

habe sie nicht lange gestreichelt. B.___ habe ihr gesagt, sie habe ihn

weggestossen. Auf das Wegstossen habe er reagiert. Danach sei sie zu C.___

gegangen. Die beiden hätten danach nicht schlafen können. (Auf Frage) B.___

habe ihr gesagt, dies sei im Elternschlafzimmer passiert. Ob es auf dem Bett

oder im Stehen passiert sei, wisse sie, die Mutter, nicht. Gemäss den Aussagen

von B.___ habe ihr Mann die Unterhosen nicht ausgezogen. Sie habe ihn auch

nicht berühren müssen. (Auf Frage) B.___ habe ihr gesagt, ihr Mann habe ihr

gesagt, sie solle bei ihm bleiben und mit ihm schlafen. Dies habe er gesagt,

als B.___ bei ihm im Elternschlafzimmer gewesen sei. Wie er es gemeint habe, ob

B.___ bei oder mit ihm schlafen solle, das wisse sie, die Mutter, nicht. B.___

habe ihr gesagt, sie sei der Meinung gewesen, er habe gemeint, sie solle mit

ihm schlafen. Dies auf Grund dessen, dass er sie überall angefasst habe.

(Auf Frage) B.___ habe ihr gesagt, dass

dies in dieser Form schon mehrfach geschehen sei. Anscheinend hätten sie dies

ihrer Schwester F.___ schon erzählt. Ihre Schwester habe ihr, der Mutter, dies

gesagt. Diese habe ihr auch schon mehrmals gesagt, dass sie auf ihre Kinder

aufpassen solle. Sie habe ihr aber nichts davon erzählt, da sie ihr nicht habe

wehtun wollen. Sie, die Mutter, wisse aber nicht, wie oft es schon vorgekommen

sein soll.

Wie könne ein Mann seinen Kindern, die

noch nicht einmal erwachsen seien, sagen, dass er keinen Sex mit ihrer Mutter

habe? (Auf Frage) Die damaligen Aussagen von B.___ und C.___ hätten auch ihre

Schwester und ihre beiden anderen Töchter mitbekommen.

2.5.2 Polizeiliche Einvernahme vom 1.

März 2016 (AS 113 ff.)

Am 1. März 2016 führte die Polizei mit E.___

zwei Einvernahmen durch, eine erste um 15:53 Uhr zur angeblichen häuslichen

Gewalt ihres Ehemannes und eine zweite um 17:30 Uhr zum Vorhalt der sexuellen

Handlungen mit Kindern. Sie führte in Letzterer als Auskunftsperson aus, sie

habe vorletzten Freitag Besuch ihrer jüngsten Schwester, F.___, gehabt. Sie

seien mit den Töchtern im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen, F.___ habe die

Kinder gefragt, wie sie zu der Situation stünden, dass der Vater zur Zeit nicht

nach Hause komme. Die beiden älteren Töchter hätten gesagt, dass sie dies sehr

gut fänden. Auch die jüngste Tochter habe gesagt, ohne Vater sei es besser.

Beide älteren Töchter hätten gesagt, sie hätten viel leiden müssen, sie hätten

vor dem Vater immer Angst haben müssen. Die mittlere Tochter habe gesagt, sie

wolle nie, dass es Sonntag sei, da der Vater dann frei habe und sie immer Angst

vor ihm habe. Danach habe die mittlere Tochter zur älteren gesagt, sie solle

doch sagen, was der Vater zu ihr gesagt habe. Die ältere Tochter, C.___, habe

dann gesagt, sie könne so etwas nicht sagen. Sie, die Mutter, habe ihr dann

gesagt, sie müsse keine Angst haben. C.___ habe dann gesagt, der Vater habe

gesagt, sie, die Mutter, sei schlecht. Zudem habe er ihnen gesagt, er habe schon

lange keinen Sex mehr mit ihr, der Mutter, gehabt. C.___ habe sie gefragt, ob

dies überhaupt ein Vater sei, wenn er so etwas der Tochter sage. C.___ habe

gesagt, sie schäme sich.

Nach dieser Aussage habe die mittlere

Tochter gefragt, ob es ihr, der Mutter, nicht aufgefallen sei, dass sie immer

am Sonntag früher zu Bett gegangen sei. Sie habe immer die Tür zu machen wollen,

wenn sie ins Zimmer gegangen sei oder geduscht habe. Am 19. Dezember 2015, als

sie mit ihrer jüngsten Tochter auf einer Hochzeit gewesen sei, habe ihr Mann

die Töchter angerufen und gefragt, ob sie mit ihm in einen Club gehen wollten.

Die Töchter hätten ja gesagt. Nach nicht einmal einer Stunde seien sie nach

Hause gegangen. Der Vater sei aber noch einmal weggegangen. Um etwa 04:00 Uhr

sei der Vater nach Hause gekommen. C.___ und sie, B.___, seien zusammen in

einem Bett in einem Kinderzimmer gewesen. Der Vater sei dann ins Bett zwischen

die beiden Mädchen gelegen. C.___ habe dann geschrien, dass der Vater weggehen

solle. C.___ habe Angst erhalten und sei in ihr Zimmer gegangen. B.___ sei

darauf aufs WC gegangen, danach der Vater. Danach sei er in B.___s Zimmer

gekommen und habe sie am Arm gehalten. Er habe ihr gesagt, dass sie in sein

Schlafzimmer mitgehen solle. B.___ habe Angst bekommen und sei mitgegangen. Im

Schlafzimmer habe der Vater ihr vom Bauch her unter das T-Shirt an die Brüste

gefasst. Sie habe gesagt, dass sie in ihr Zimmer gehen wolle. Der Vater habe

ihr gesagt, sie solle bleiben, er wolle mit ihr schlafen. Sie seien danach nebeneinander

gelegen, sie habe geschlottert vor Angst. Der Vater sei dann näher zu ihr

gegangen und habe sie zwischen den Beinen und am Po angefasst. Er habe ihre

Beine dann zwischen seine Beine genommen. Sie habe sein Glied auf ihrem Po

gespürt. Das Pyjama habe sie angehabt. Sie habe ihren Vater weggestossen und

gehofft, dass er endlich schlafe, damit sie in ihr Zimmer gehen könnte. Als der

Vater eingeschlafen sei, sei sie in ihr Zimmer gegangen. Sie sei dann froh

gewesen, dass sie, die Mutter, am nächsten Tag nach Hause gekommen sei. B.___

habe am nächsten Tag C.___ vom Vorfall erzählt.

B.___ habe gesagt, er habe sie unter dem

T-Shirt an der nackten Brust angefasst. Weiter habe er ihr in die Hose

gegriffen und am nackten Po angefasst. Er habe sie auch vorne zwischen die

Beine gefasst. Ob über oder in die Hose hinein, wisse sie nicht. An ihrem Po

habe sie sein Glied gespürt, glücklicherweise habe er damit aber nichts gemacht.

Sie, die Mutter, wisse nicht, ob das Glied schlaff oder erigiert gewesen sei. B.___

habe gesagt, dass es schlimm hätte werden können und der Vater hätte sie

vergewaltigen können. Er habe Unterhosen getragen, sonst habe er nichts

angehabt.

(Auf Frage, ob B.___ noch von einem

anderen Vorfall gesprochen habe) B.___ habe gesagt, einmal sei sie auf dem Sofa

gesessen und habe auch ein Pyjama getragen. Wann das gewesen sei, wisse sie

nicht. Der Vater sei dann auch zu ihr gegangen und habe sie unter dem Oberteil

an den Brüsten angefasst. Von weiteren Vorfällen habe B.___ nichts erzählt. B.___

habe ihr davon nichts erzählt, da sie gedacht habe, sonst gehe der Vater auf

sie los.

Sie habe seit der Anzeigeerstattung mit

ihren Töchtern über die Vorfälle gesprochen. Mit B.___ habe sie alleine

geredet: sie habe B.___ gefragt, ob es wirklich wahr sei. B.___ habe gesagt,

dies sei wahr und man würde so etwas doch nicht erfinden. Sie habe sie gefragt,

ob sie sonst noch etwas habe, was sie ihr erzählen wolle. B.___ habe noch

gesagt, wenn sie, die Mutter, ihr nicht glaube, könne sie, B.___, auch selber

zur Polizei gehen.

(Auf Frage) Ihre Kinder fänden es gut,

dass ihr Mann eine Anzeige erhalte und nun auch etwas leiden müsse. (Auf Frage)

Am 19. Februar 2016 hätten C.___ und B.___ ihr zum ersten Mal über solche

Vorfälle berichtet. Aber zuvor habe sie immer irgendwie gemerkt, dass die

beiden älteren Töchter Angst vor ihrem Vater gehabt hätten. So hätten sie

manchmal nicht mitkommen wollen, wenn sie mit ihnen an einem Mittwochnachmittag

zu ihrem Mann ins Restaurant habe gehen wollen.

2.5.3

Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. März 2019

(AS 478 ff.)

E.___ führte rund drei Jahre später auf

entsprechende Fragen im Wesentlichen aus, wann genau die Töchter ihr zum ersten

Mal von den Übergriffen erzählt hätten, wisse sie nicht mehr. Ihre Töchter

hätten, ehrlich gesagt, immer zu ihr gesprochen und gesagt: «Unser Vater

verdient dich nicht, warum trennst du dich nicht von ihm?» Sie habe ihnen

jeweils geantwortet, sie trenne sich wegen der Töchter nicht, ansonsten hätte

sie sich schon längstens getrennt vom Beschuldigten. Dann habe sich ihre

Tochter ihr gegenüber geöffnet und über die Vorfälle geredet. Sie, E.___,

möchte nun aber nicht mehr über die Details sprechen.

Zuerst habe B.___ über die Vorfälle gesprochen.

Der Vater sei in der Nacht nach Hause gekommen, habe sie ins Bett genommen

resp. gebracht, obwohl sie selber nicht gewollt habe. Die ältere Tochter sei in

ihr Zimmer gegangen und habe die Türe abgeschlossen. Sie, B.___, habe Angst

gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe der Vater ihren Körper berührt, die Brüste,

den Bauch. Sie habe ihn zurückgeschubst und habe Angst gehabt. B.___ habe auf

ihrem Popo sein «Dings» gespürt. Ihre ältere Tochter habe gesagt, sie habe

gewusst von diesem Vorfall. Sie sei ins Zimmer gegangen und habe die Türe

abgeschlossen, anstatt zu helfen. Sie habe gesagt, das sei kein normaler Vater,

er habe auch sie berührt.

Sie, E.___, sei nicht gleichentags zur

Polizei, um Anzeige zu erstatten, weil sie schockiert gewesen sei. Sie habe

nicht begriffen, was sie da gehört habe. Sie habe dann noch mit jeder Tochter

einzeln gesprochen. Es sei so gewesen, als hätte sie die Besinnung verloren.

Als Mutter sei sie in einer sehr schlechten Lage gewesen. Sie habe es fast

nicht glauben können. Sie sei in ein schwarzes Loch gefallen. Sie habe gedacht,

sie höre nicht richtig. Sie habe das selber verarbeiten müssen, ob das wirklich

wahr sei oder nicht, und sei immer noch im Schock, und das sei nun schon lange

her.

Bei B.___ sei eine psychologische

Unterstützung vorgeschlagen worden. Aber sie habe das abgelehnt, und sie, E.___,

habe sie nicht dazu gezwungen.

Der Vater habe C.___ und B.___ ständig

gesagt, sie sollten ihre Aussagen ändern gehen. Es sei ihnen auch gesagt

worden, sie sollten nicht zur Polizei in [Ort 1] gehen, dort würden sie die

Mutter kennen. Sie sollten zur Polizei in Olten gehen. Dies hätten ihr ihre

Töchter erzählt.

Soweit sie wisse, hätten die Töchter

heute keinen Kontakt mehr zum Vater. Denn sie seien enttäuscht von ihm. Enttäuscht,

weil sie zur Polizei gegangen seien, um ihren Vater zu sehen, weil sie ihn

vermisst hätten, aber der Neffe L.___, die Grossmutter, die Tante, hätten alle

Druck ausgeübt, damit sie zur Polizei gehen und ihre Aussage ändern würden. Die

Kinder hätten sich unter Druck gesetzt gefühlt. Als sie zum Vater gegangen

seien, um ihn zu sehen, hätten sie keine Liebe, keine Sehnsucht gespürt, sie

hätten stattdessen nur den Druck gespürt.

2.6 Aussagen von F.___

Am 23. Februar 2016 sagte F.___ bei der

Polizei als Auskunftsperson im Wesentlichen aus (AS 119 ff.), letzte Woche am

Freitag, um etwa 18:00 Uhr, sei sie zu ihrer Schwester (der Mutter von C.___, B.___

und D.___) gegangen. Sie habe sie besuchen und schauen wollen, wie es ihr gehe.

Sie habe mit ihr reden wollen. Sie habe dann die älteste Tochter C.___ im

Beisein ihrer Mutter und der anderen beiden Mädchen gefragt, wie es ihr gehe.

Sie habe sie auch gefragt, was sie von der Trennung der Eltern halten würde. C.___

habe gesagt, dass sie sehr glücklich seien, dass es zur Trennung komme. Dies,

da sie (die Eltern) sich viel stritten und weil der Vater die Mutter schlage.

Als C.___ dies gesagt habe, habe sie, C.___, die Mutter angeschaut und ihr

gesagt, der Vater habe ihr und den beiden weiteren Töchtern gesagt, dass er und

ihre Mutter seit August 2015 keinen Sex mehr gehabt hätten. Wann er dies gesagt

habe, wisse sie nicht. Sie, F.___, habe darauf die zweitälteste Tochter, B.___,

gefragt, was sie zur Trennung meine. Diese habe dann die Mutter angeschaut und

ihr gesagt, dass der Vater manchmal betrunken nach Hause gekommen sei. Einmal

sei der Vater nach Hause gekommen, als sie mit C.___ in einem Bett im

Kinderzimmer geschlafen habe. Er habe dann B.___ und C.___ geweckt. C.___ sei

danach in ein anderes Kinderzimmer gegangen und habe weitergeschlafen. Der

Vater habe B.___ an der Hand in das Elternschlafzimmer gezogen. B.___ habe

gesagt, der Vater sei dabei nur in Unterhosen gewesen. Er sei dann in sein Bett

gegangen und habe B.___ ins Bett gezogen. Danach habe er angefangen, unter dem

T-Shirt ihre Brüste anzufassen. Sie habe gefragt, was er mache und ob er

spinne. Sie habe ihn dann weggeschubst. Danach sei sie wieder in ihr Zimmer

gegangen.

Weiter habe B.___ erzählt, manchmal habe

ihr der Vater beim Fernsehen einfach an die Brüste gefasst. Ob dies zehn Mal

oder nur einmal passiert sei, das wisse sie, F.___, nicht, dies habe B.___

nicht gesagt. Sie habe B.___ gesagt, dass man so etwas nicht machen dürfe und

sie ein kleines Mädchen und in der Pubertät sei. Nachdem sie dies besprochen

hätten, habe sie, F.___, gesagt, dass sie sofort zur Polizei gehen müssten.

(Auf Frage) Sie wisse nicht, wann diese

Vorfälle passiert sein sollen. (Auf Frage) B.___ habe gesagt, er habe sie mit

seiner Hand vom Kragen her unter dem T-Shirt an den Brüsten berührt. Danach sei

er mit der Hand vom Bauch her unter das T-Shirt gegangen und habe ihr zuerst

den Bauch gestreichelt und danach die Brüste.

Auf Vorhalt, gemäss Aussagen der

Kindsmutter E.___ habe B.___ in ihrer Gegenwart erzählt, der Vater habe B.___

auch in die Hosen gegriffen und sie dabei im Intimbereich zwischen den Beinen

und am Po gestreichelt: B.___ habe mit Sicherheit damals auf ihre Brüste

gezeigt. Zudem habe sie zwischen die Beine gezeigt. Danach überlegte F.___ und

sagte, B.___ habe mit ihren Händen an die Innenschenkel gestrichen und gesagt,

dass er dort angefasst habe. Ihre Schwester habe B.___ dann gefragt, ob er ihr

auch in die Hosen gegriffen habe. An die Antwort könne sie sich aber nicht mehr

erinnern.

Auf Vorhalt, die Kindsmutter habe

angegeben, B.___ habe gesagt, der Vater habe ihr gesagt, sie solle mit ihm

schlafen: das stimme, dies habe B.___ gesagt. Sie habe wörtlich gesagt, «Papa

hat mir gesagt, ich solle mit ihm schlafen kommen». Was der Vater damit gemeint

habe, wisse sie, F.___, nicht. Sie denke aber, dass er damit gemeint habe, dass

sie neben ihm liegen solle und er sie ein wenig anfassen könne. Einfach, dass

er mit ihr ein wenig flirten könne. Das sei eine Sauerei und wenn einer so

etwas mache, könne man von ihm alles erwarten.

Es stimme, dass C.___ gesagt habe, der

Vater habe sie auch schon anfassen wollen.

Sie habe am Freitag zu ihr gesagt: «Weisst

du was, Tante, er wollte mich auch schon anfassen. Ich habe ihm dann aber

gesagt, dass er aufhören soll».

Auf Frage, wie oft haben die Töchter von

E.___ ihr bisher mitgeteilt hätten, dass sie durch ihren Vater sexuell

motiviert angefasst worden seien: sie hätten dies ihr erst am Freitag gesagt.

Auf Vorhalt, gemäss Aussagen von E.___ hätten B.___ und C.___ ihr, der Tante,

schon zuvor mitgeteilt, dass sie durch ihren Vater sexuell motiviert angefasst würden;

sie, die Tante, hätte ihrer Schwester darauf gesagt, sie solle auf ihre Kinder

aufpassen. Nun hätte sie, die Tante, ihrer Schwester gesagt, dass sie ihr

nichts davon erzählt hätten, um ihr nicht weh zu tun: «Da kann ich Ihnen

Antwort geben. Ich habe meiner Schwester gesagt, dass sie auf ihre Kinder

aufpassen solle, weil C.___ mir einmal gesagt hat, dass ihr Vater sie schon

versuchte am Po anzufassen. Sie sagte mir aber auch, dass sie sich dagegen

wehren würde und es nicht zulassen würde. Ich schätzte die Situation auch nicht

so ein, dass er es aus sexuell motivierten Gründen tun würde. Vielleicht hat

meine Schwester meine Aussage auch falsch verstanden. Im Normalfall erwartet

man so etwas ja nicht von einem Vater».

2.7 Aussagen von L.___

2.7.1 Telefonat vom 1. März 2016 mit

Regionalposten [Ort 1] (AS 124)

Das Telefonat fand informell statt, d.h.

es gab weder eine Rechtsbelehrung noch ein unterschriftliches Protokoll. L.___

führte aus, er könne sich an den Samstag, 19. Dezember 2015 erinnern. Abends

seien C.___, B.___ und er im Restaurant T.___ seines Onkels (Beschuldigter)

gewesen. Im Laufe des Abends seien sie (A.___, C.___ und B.___ und er) nach [Ort

2] in einen türkischen Club gefahren, in welchem auch türkische Musik gespielt

werde. Er schätze, sie seien um ca. 23:00 Uhr bei diesem türkischen Club angekommen.

Der Beschuldigte und er hätten an diesem Abend türkischen Raki getrunken. Wie

viele Raki der Beschuldigte getrunken habe, könne er nicht sagen. (Auf Frage)

Sein Onkel sei mittelschwer betrunken gewesen. Er, der Onkel, hätte sicherlich

nicht mehr ein Auto lenken dürfen, sei aber nicht «stockbesoffen» gewesen. Er

sei einfach alkoholisiert gewesen.

Um Mitternacht habe ihn sein Onkel gebeten,

seine beiden Töchter, C.___ und B.___, nach Hause zu fahren. Dies habe er dann

auch gemacht. Danach sei er zurück in den Club gefahren. Um ca. 02:00 Uhr habe

er dann seinen Onkel ebenfalls nach Hause gefahren. (Auf Frage) Er habe seinen

Onkel am Montag, 29. Februar 2016, in [Ort 5] in seinem Restaurant das letzte

Mal gesehen und mit ihm gesprochen. Er habe ihm erzählt, dass er eine gewisse

Zeit nicht mehr nach Hause dürfe. Er habe ihm auch erzählt, dass er es mit seiner

Frau nicht mehr so gut habe.

2.7.2 Polizeiliche Einvernahme vom 15.

Februar 2017 (AS 134 ff.)

Auf Frage, woher er von den

Anschuldigungen gegen seinen Onkel wisse, gab er als Auskunftsperson zu

Protokoll: «Ich glaube, jemand in der Familie hat mir gesagt, es sei zu einem

Vorfall gekommen und hat mir gesagt, die Anschuldigungen seien sexuelle

Handlungen mit Kindern und Gewalt mit seiner Ex-Frau. Ich weiss jetzt nicht, ob

das die Anschuldigungen waren oder ob diese Person, die mir das gesagt hat, es so

verstanden hat. Auch habe ich mich mit meinem Onkel einmal getroffen oder mit

ihm gesprochen, ich weiss es jetzt nicht. Auf Frage, ich habe nie etwas

mitbekommen, dass dort Gewalttaten oder sexuelle Handlungen stattgefunden haben

sollen. Ich war viel dort. Es war sogar das Gegenteil der Fall. Auf Frage, was

mich umso mehr schockiert hatte, dass die älteste Tochter immer den Vater

liebte und immer mit uns sein wollte, also mit dem Vater. Und ausgerechnet von

ihr kommen diese Anschuldigungen, das hätte ich überhaupt nicht gedacht. Sie

zog über ihre Mutter her und dann ein paar Wochen später dann dies hier. Auf

Frage, C.___ jammerte über die Familie der Mutter, sie möge diese nicht.

Gesehen habe ich auch, wie sie jedes Wochenende, jeden Sonntag, mit dem Vater

etwas unternommen haben, ich war auch viel dabei, und sie gerne mitgekommen

sind. Über Jahre hinweg. Und plötzlich so etwas. Ich finde es interessant, dass

es jetzt zu so etwas kommt, wo E.___ eine Affäre hat. Sie war bereits vorher

einmal verheiratet und hatte damals eine Affäre mit meinem Onkel und ihrem

späteren Mann und jagte dort ihren damaligen Mann so aus der Schweiz. Jetzt

macht sie das gleiche. Also das sind meine Gedankengänge, meine Wahrnehmung.

Also das mit den Affären ist eine Tatsache. Auf Frage, der vorherige Mann hatte

nur eine Aufenthaltsbewilligung, da er mit ihr verheiratet war. Sie hatte dann

mit meinem Onkel eine Affäre. Sie liess sich von ihrem Mann scheiden und er

musste die Schweiz verlassen. Sie spielte damals auch ein ähnliches Spiel. Also

nichts Sexuelles, aber auch eine Intrige. Es passt für mich nicht ins Spiel.

Auf Frage, um ihren Ex-Mann zu verlassen, hat sie irgendwelche Gründe

hervorgebracht, welche ich nicht kenne. Ich hörte das so. Jetzt macht sie etwas

ähnliches, nur viel schlimmer. Es muss nicht stimmen, aber wenn ich das ganze

Szenario so anschaue, dass dies so plötzlich geändert hat, stimmt für mich

etwas nicht. Ich kenne sie ja, und ihre Familie. Auf Frage, ich weiss nur, dass

E.___ eine Affäre in der Türkei hat und sie über WhatsApp geschrieben habe.

Mein Onkel hat das gesehen und sie darauf angesprochen. Sie sei aggressiv

geworden und habe es heruntergespielt. Als es intensiver geworden sei, hat mein

Onkel ihre Familie darauf angesprochen. An einem Tag war ich sogar noch dabei.

Sie jagte mich dann aus der Wohnung und lud ihre Verwandten ein. Ich war auch

dabei, als er diese Vorwürfe einmal erwähnt hat und sie nicht darauf einging.

Sie gab ihm die Schuld, da er seine Familie im Stich gelassen habe. Auf Frage,

diese Affäre fing während der Ehe an, ich glaube im Sommer 2015, als mein Onkel

E.___ in die Türkei in die Ferien geschickt hatte, obwohl er kein Geld hatte,

da das Restaurant nicht lief.»

Seine telefonischen Aussagen vom 1. März

2016 bestätigte er, soweit er sich noch an den Abend erinnern konnte. (Auf

Frage) Sein Onkel sei alkoholisiert gewesen, er habe noch laufen und stehen

können. Er sei einfach betrunken gewesen. Gelallt habe er nicht. Der Onkel habe

ca. drei bis vier Gläser Raki konsumiert gehabt. Pro Glas seien dies zwei bis

drei Zentiliter Schnaps, aufgefüllt mit Wasser. Vor der Strafanzeige sei er

jedes Wochenende einmal bei der Familie des Onkels gewesen. Sein Verhältnis zu

ihm sei kollegial, auch heute noch, unverändert. Er habe auch zu den Töchtern

ein gutes Verhältnis gehabt. Deshalb schockierten ihn die Vorwürfe nun.

Gefragt nach dem Verhältnis des

Beschuldigten zu seiner Ehefrau: Als der Beschuldigte das Restaurant übernommen

habe, habe sich das Verhältnis zwischen ihm und ihrer Familie verschlechtert. Die

Familie und auch sie hätten ihn nie unterstützt dabei. Dadurch habe sich das

Verhältnis zwischen den Beiden verschlechtert. Dann sei noch die Affäre der

Ehefrau dazugekommen. Sein Onkel habe sie aber trotzdem nicht aufgegeben. Er habe

die Affäre akzeptiert und gesagt, sie solle damit aufhören.

Bis zur Strafanzeige seien alle drei

Kinder gerne mit dem Vater zusammen gewesen. Er habe immer etwas unternommen

mit ihnen. Auf die Frage, ob es jeweils zu Berührungen zwischen dem

Beschuldigten und den Kindern gekommen sei: «Er küsste sie auf die Stirn,

umarmte sie, nahm sie auf die Schultern, normale väterliche Berührungen halt.»

Die Kinder hätten darauf normal reagiert, so, wie ein Kind in einem gesunden

Vater-Kind-Verhältnis reagiere. Sie hätten ihn auch umarmt und geküsst.

(Auf Frage) Ihm sei in diesem

Vater-Kinder-Verhältnis nie eine Veränderung aufgefallen, auch nicht Ende 2015.

Aus seiner Sicht sei das Verhältnis immer gleich geblieben. Er sei bis zur

Anzeige ungefähr alle zwei Wochen bei der Familie auf Besuch gewesen. C.___

habe ihm oft gesagt, dass sie Mühe mit der Familie ihrer Mutter habe. Das habe

sie nicht nur ihm, sondern auch ihrer Tante gesagt.

Am Abend des 19. Dezember 2015 sei das

Verhältnis zwischen dem Vater und den Kindern auch normal gewesen. Ihm sei

nichts aufgefallen. Sie hätten zusammen gelacht und Freude gehabt. C.___ und B.___

seien mit dem Vater tanzen gegangen. Beim Tanzen habe der Vater die Kinder an

den Händen gehalten. Es sei Folkloretanz gewesen. Die Kinder hätten tanzen

wollen. Man tanze im Kreis und halte den kleinen Finger des anderen.

Irgendwelche sexuellen Berührungen habe er wirklich nicht gesehen. Auf Frage, gemäss

vorliegenden Aussagen habe C.___ ihren Vater nicht so gern und seine Berührungen

seien ihr unangenehm: Das Bild, das er mitbekommen habe, sei völlig anders.

Auch die Aussage, wonach B.___ grosse Angst vor ihrem Vater habe, stimme für

ihn nicht. Er wüsste nicht, wieso sie Angst haben müsste. Auf Frage, was er

persönlich über die ganze Sache denke: die Vorwürfe seien eine Zumutung, nichts

Anderes. Er sei ja nicht blöd. Er sei jede Woche mit ihnen zusammen gewesen und

es sei ihm nichts aufgefallen. Im Gegenteil, C.___ habe gesagt, sie sei lieber

mit ihnen (dem Vater und dem Cousin) zusammen.

2.8 Aussagen von M.___

Am 8. November 2016 befragte die Polizei

die Schwester des Beschuldigten als Auskunftsperson (AS 125 ff.). M.___ führte

auf entsprechende Fragen im Wesentlichen aus, so, wie sie ihren Bruder kenne,

gehe sie nicht davon aus, dass er so etwas machen würde. Klar könne sie sich

täuschen, dies sei menschlich. Aber sie denke es nicht. Zu den familiären

Gegebenheiten sagte sie aus: «Wir haben uns regelmässig gesehen, wir hatten

einen guten Kontakt. Mit der ganzen Familie oder auch mit meiner Nichte C.___,

die in [Ort 4] einen Stage bei [einem Geschäft] machte und dann drei Tage bei

mir wohnte. Auf Frage, das war Februar/März 2015. Wenn ich jetzt erzähle, was C.___

mir erzählt hat, dann ist das wirklich schockierend. Auf Frage, sie hat mir

hauptsächlich von ihrer Mutter erzählt, welche sie gar nicht gerne hat. Sie hat

ihre Mutter sogar gehasst. Ich sagte zu ihr, es ist nicht möglich, dass sie sie

hasse, es ist ihre Mutter. Ich sagte ihr, sie soll mir dies erklären, sie sagte

mir, dass ihre Mutter sie manchmal schlägt, dass sie sie einmal sogar fast

erstickt habe. Die Mutter habe ihr vielmals gedroht, wenn sie nicht gehorsam

wäre, dass sie sie zu Hause anbinden würde. Ich habe C.___ dann gefragt, warum

die Mutter sie anbinden solle, C.___ sagte, weil sie halt viel draussen wäre

und nicht pünktlich heimkommen würde. Als sie mir dies alles erzählt hatte,

weinte sie. C.___ sagte mir, sie wolle auch eine solche Beziehung zu ihrer

Mutter haben, wie ich zu meinem Sohn habe. Sie fragte mich, ob sie nicht meine

Tochter werden könne. Ich habe C.___ gefragt, wie das Verhältnis zum Vater sei.

Gemäss C.___ sei ihr Vater viel verständnisvoller als die Mutter. C.___ wollte

mehr Kontakt mit mir und den anderen Tanten haben. Aber ihre Mutter wolle dies

nicht.» C.___ habe ihr dies in der Zeit des Stages im Februar/März 2015

erzählt. Sie habe dies den Eltern von ihr nicht weitererzählt, um sie nicht in

Schwierigkeiten zu bringen. Sie habe auch gedacht, C.___ sei ein Kind, das

übertreibe. Sie selber sei auch Mutter und sie wisse, dass Mütter normalerweise

lieb seien zu ihren Kindern. B.___ und D.___ hätten ihr keine solchen Sachen

erzählt. Sie, M.___, sei selten bei der Familie in [Ort 1] gewesen. C.___ habe

immer gut vom Vater gesprochen, er sei verständnisvoll.

Vor dessen Heirat sei ihr Verhältnis zu

ihrem Bruder sehr gut gewesen. Danach, da seine Frau ihre Familie nicht gemocht

habe, sei das Verhältnis eigentlich abgebrochen worden, durch E.___. Und

niemand wisse, wieso diese Frau ihre Familie nicht möge.

C.___ habe ihr vor einem Monat

geschrieben, und sie gefragt, ob sie, M.___, sie schon jemals angelogen habe,

was sie verneint habe mit der Frage, weshalb sie so etwas frage. C.___ habe ihr

darauf keine Antwort gegeben. Sie hätten vereinbart, dass sie miteinander reden

würden, wenn sie, M.___, wieder in der Schweiz sei. Als sie wieder in der

Schweiz gewesen sei, habe C.___ ihr nicht mehr geantwortet. Sie habe dann

gesehen, dass C.___ sie auf Whatsapp blockiert gehabt habe. Dies

wahrscheinlich, da zwischenzeitlich die Anwälte eingeschaltet worden seien und C.___

der Kontakt verboten worden sei. Nachrichten seien diesbezüglich nicht

vorhanden. Mit B.___ und D.___ habe sie per WhatsApp keinen Kontakt gehabt.

Das Verhältnis zwischen A.___ und seinen

Kindern C.___, B.___ und D.___ sei vor der Strafanzeige sehr gut gewesen. Eine

Woche vor der Strafanzeige sei A.___ mit den Kindern bei ihr auf Besuch

gewesen. Ihr sei da nichts aufgefallen, im Gegenteil: ihr Bruder habe sehr

gerne Kinder. C.___ habe ihr gesagt, ihr Verhältnis zum Vater sei besser als dasjenige

zur Mutter. Die Kinder hätten ihren Vater vergöttert. Darum sei sie so

schockiert gewesen, als sie von den Vorwürfen gehört habe.

Es habe zwischen ihrem Bruder und allen

drei Kindern normale Berührungen gegeben, Umarmungen, einander in die Arme

nehmen. Nichts Schockierendes oder Aussergewöhnliches. Die Kinder hätten nicht

abweisend reagiert, sondern hätten die Berührungen erwidert. Ihr sei

diesbezüglich auch nie eine Veränderung aufgefallen, auch nicht Ende 2015.

Auf Vorhalt, gemäss vorliegenden Aussagen

habe C.___ ihren Vater nicht so gern und seine Berührungen seien ihr

unangenehm: C.___ habe ihr nie solche Sachen gesagt; sie vermute, sie hätte mit

ihr darüber geredet. Sie habe auch nie solche Feststellungen gemacht, dies

würde man sehen oder merken.

Auf Vorhalt, gemäss vorliegenden

Aussagen habe B.___ grosse Angst vor ihrem Vater: Da müsse sie lachen. Aufgrund

ihrer eigenen Wahrnehmung sei dies unmöglich. Sie denke, dies sei die Mutter,

welche ihre Kinder aufhetze.

Auf Frage, ob sie etwas ergänzen wolle:

Sie möchte, dass ihr Bruder trotzdem regelmässig seine Kinder sehen könne,

nachdem dies alles geregelt sei. Es seien ja seine Kinder. Wenn solche Sachen

passiert sein sollten, solle er psychologische Behandlung erhalten, aber

dennoch den Kontakt zu seinen Kindern haben dürfen. Auch die Mutter sollte im

Hinblick auf das Kindeswohl psychologische Hilfe erhalten.

Auf Frage von Rechtsanwältin Emmenegger,

weshalb sie keine Anzeige erstattet habe wegen der angeblichen Übergriffe der

Mutter auf C.___: Sie habe sich gesagt, dies könne nicht möglich sein, dass

eine Mutter ihr Kind bis zum Erwürgen schlage. Zudem müsse man für eine Anzeige

ja immer auch Beweise haben.

3. Beweiswürdigung

3.1 Allgemeine Ausführungen zur

Beweiswürdigung

Vorab kann auf die allgemeinen

Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 5 f.

verwiesen werden. In Ergänzung dazu ist auf die allgemeinen Grundsätze der

Würdigung von Zeugenaussagen hinzuweisen, welche bei Fehlen von objektiven

Beweismitteln von ausschlaggebender Bedeutung sind. Die Strafprozessordnung verzichtet

darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine

Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber

ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu

verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat.

Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das

Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an

der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng

zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum

Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen

Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser, Der

Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher

Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

Mit dieser Betrachtungsweise wird die

Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für

die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu

beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage

hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die

Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum

Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben

können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das

Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit,

Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen:

Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die

allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen

Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum

mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit

von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse

heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen

Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie

werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf

Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum

Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S.

105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.

Realitätskennzeichen):

-

innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

-

konkrete

und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

-

individuelle

Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema

gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,

Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-

Schilderung

des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu

erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-

Selbstbelastung

oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der

eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-

Entlastungsbemerkungen

zu Gunsten des Beschuldigten,

-

Strukturgleichheit

der Aussage,

-

enge

Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen

Dritter,

-

Aussage

steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich

Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,

auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in

der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine

Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen

die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern.

Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst

verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und

Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des

Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die

Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in

der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.

Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits

Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den

Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich

stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert,

die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich,

Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt

nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde

nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung

suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die

tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver

und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des

beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die

sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der

passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver

(Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder

struktureller (ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse.

Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der

Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch

der Rechtspsychologie, Hogrefe Verlag 2008, S. 331ff.).

3.2 Konkrete Beweiswürdigung

3.2.1 Aussagen von B.___

Die Aussagen von B.___ in der Befragung

vom 29. Februar 2016 weisen einen hohen Grad an Realitätskennzeichen auf. Der

von ihr geschilderte Handlungsablauf ­– der Verlauf des Abends bis zur Heimkehr

des Beschuldigten, das «komische Gerede» des Beschuldigten, der Rückzug der

Schwester in ihr Zimmer, dann der eigentliche angebliche Übergriff im

Elternschlafzimmer, das Warten auf den Schlaf des Vaters, um zu entkommen, das

tatsächliche Einschlafen des Beschuldigten, die Mitteilung an ihre Schwester am

anderen Morgen und das Nachfragen beim Vater, ob er wisse, was er getan habe –

weist eine hohe innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit auf. Die Wiedergabe

ist detailliert und veranschaulicht vielschichtig die von ihr angeblich erlebte

Situation: das blöde, komische Gerede und das Betrunkensein des Vaters, ihre

Bekleidung und diejenige des Vaters, die räumlichen Verhältnisse im

Elternschlafzimmer mit der Mutter- und Vaterseite des Bettes, um nur einige solcher

Aussagen zu nennen. Ihr Bericht ist stark individuell geprägt und weist diverse

lebendige, sachliche Details auf wie das wieder Schön-Machen des Bettes zum

Zeitpunkt, als der Beschuldigte zur Toilette ging, der Vater habe laufen, aber

nicht normal reden können, sie hätten es am Anfang lustig gefunden, wie der

Vater geredet habe, sie hätten davon auch mit dem Handy ein Video aufgenommen

von ihm; als er dann (nach dem Übergriff) eingeschlafen sei, sei sie aufgestanden,

aber der Vater habe doch noch nicht geschlafen und habe sie am Arm

festgehalten; sie habe dann seine Hand genommen und «weggeschüpft». Bezüglich

des Vorfalls auf dem Sofa führte sie gegen Schluss der Einvernahme aus, ihr

Vater habe dasselbe auch mal mit einer Cou-Cousine von ihr gemacht. Dies sei in

der Türkei im Rahmen einer Kinderdisco gewesen. Ihre Tante sei damals auch

dabei gewesen. Sie schilderte eigene Gefühle, sie habe Angst bekommen, sie habe

gedacht, dies sei nicht normal, was ihr Vater da mache (im Elternschlafzimmer).

Ihre Aussagen sind nicht auf das Beweisthema, die eigentlichen Übergriffe,

gerichtet, sondern geben vielmehr wieder, wie es zu den Übergriffen gekommen

ist. Hinsichtlich des Vorfalls im Elternschlafzimmer war dies ein längerer

Vorlauf und die Schilderung, wie die Sache am nächsten Morgen gegenüber der

Schwester und dem Vater thematisiert wurde; beim Vorfall auf dem Sofa

schilderte sie die Anwesenheit von D.___, welche auf dem Boden bzw. auf dem

Teppich gesessen sei und ferngeschaut habe, und wie der Beschuldigte um den

Tisch herum gelaufen sei, um zum Sofa zu gelangen; er habe gegrinst, als sie

ihn zurückgewiesen habe. Realitätsnah und genau ist auch ihre Wiedergabe von Dialogen

zwischen dem Vater, C.___ und ihr (Elternschlafzimmer) bzw. dem Vater und ihr

(Sofa). Erinnerungslücken hatte sie nicht, auch eine Selbstbelastung beinhalten

die Aussagen nicht. Hingegen gibt es durchaus Entlastungsbemerkungen zu Gunsten

des Beschuldigten: Ihr Vater habe sie sonst nirgendwo mehr angefasst

(Elternschlafzimmer) bzw. er habe es daraufhin auch nicht nochmal versucht

(Sofa). Die Kerngeschehen schilderte sie glasklar: im Elternschlafzimmer habe

er sie auf das Bett kommandiert, sie sei angezogen gewesen, er habe Unterhosen

und Unterhemd getragen, sie sei zuerst auf dem Rücken gelegen, habe sich dann

wegen seiner Annäherung zur Seite weggedreht, er habe ihr dann über der

Kleidung an den Po gefasst, an die Brüste habe er ihr von oben her unter den

Kleidern gefasst, die Po-Berührung habe einige Sekunden, die Brustberührung

einige Minuten gedauert. Auf dem Sofa kam er ihren Aussagen nach gleich zur

Sache, indem er sich neben sie aufs Sofa setzte und ihr in den Ausschnitt

griff, was dann aber nur einige Sekunden gedauert habe, weil sie ihn sofort zurückgewiesen

habe. In dieser Situation war die Geschädigte denn auch klar in einer stärkeren

Position als im Elternschlafzimmer, weil schliesslich noch ihre Schwester D.___

da war. Die Aussagen von B.___ sind strukturgleich sowohl was die Art der

Schilderung der Kerngeschehen anbelangt als auch ihre Wiedergabe von Inhalt,

Art und Weise von verbalen Äusserungen der Anwesenden. Ihre Art der Aussage ist

altersentsprechend, d.h. einfach und, soweit sexuelle Bereiche betreffend, von

erheblicher Scham geprägt. Stark zum Ausdruck kommt die innere Ambivalenz ihrem

Vater gegenüber, der einerseits ihre Autoritätsperson ist, die sie ins

Elternschlafzimmer ziehen und auf das Bett beordern kann, und sich anderseits

in den konkreten Situationen «nicht normal» verhalten hat im Sinne, dass dies

ein Vater doch nicht mache.

In der Videobefragung vom 2. März 2016

sagte B.___ sowohl in den Kerngeschehen wie auch in der Schilderung der

Begleitumstände im Vergleich zur ersten Videobefragung absolut konstant aus. Es

gab noch einige Präzisierungen, so der Hinweis, sie habe gesagt, sie wolle im

Bett auf der Seite der Mutter liegen, der Vater habe aber gesagt, sie solle auf

die andere Seite des Betts; auf die Frage, wovor sie Angst gehabt habe,

antwortete sie, davor, dass er noch etwas Anderes mache. Auf die Frage, wie ihr

Vater sie nicht weggehen lassen habe: er habe sie ja gehalten, umarmt. Auf

Nachfrage erzählte sie, ihre Mutter mache es eigentlich schon richtig mit der

Trennung. Sie hätten schon gute Zeiten mit ihm gehabt, aber seit «dies»

geschehen sei, habe sie vor ihm mega Angst gehabt. Darum sei das eben schon

gut. Weiter erzählte sie von Ferien in der Türkei und einem lustigen Mann,

welcher dort in einem Gruppenchat involviert gewesen sei. Dieser habe dann

geschrieben, dass er B.___s Mutter gerne habe. Ihr Vater habe dies gesehen und

dann etwas Falsches gedacht.

Zusammenfassend sind die Aussagen,

welche B.___ im Rahmen der beiden ersten polizeilichen Einvernahmen vom 29.

Februar 2016 und 2. März 2016 machte, aufgrund der dargelegten

Realitätskennzeichen und der Konstanz glaubhaft. Lügensignale sind nicht

auszumachen. Erschüttert wird diese Glaubhaftigkeit aber – zumindest auf den ersten

Blick – durch die widerrufenden Aussagen vom 28. März 2018 und 13. April 2018,

als B.___ angab, gelogen zu haben und von niemandem dahingehend beeinflusst

worden zu sein, ihre damaligen Aussagen zu widerrufen. Sie habe ihren Vater

falsch angeschuldigt, weil sich ihre Mutter schon vor diesem Vorfall habe

trennen wollen, dies aber aus Rücksicht auf die Kinder nicht getan habe. Sie

und ihre Schwester hätten das Ganze mit ihrer Lüge beeinflussen wollen. Diese

klaren Aussagen wurden in der Befragung vom 13. April 2018 gleich wieder

erschüttert, als B.___ nach langem Überlegen – sie wirkte dabei unentschlossen

– schliesslich sagte, ihre Aussagen, welche sie in den polizeilichen

Einvernahmen vom 29. Februar 2016 und 2. März 2016 gemacht habe, seien richtig.

Sie wiederholte dann die bereits früher gemachten belastenden Aussagen in

konstanter Weise. Sie vermisse einfach ihren Vater, sie möchte ihn wiedersehen.

Deshalb habe sie heute ihre Aussagen revidieren und unter den Teppich wischen

wollen. Sie möchte einfach wieder Kontakt mit ihrem Vater. Sie vermisse ihn. Es

solle wieder so sein, wie vor diesem Vorfall. Der Vorschlag, zu widerrufen, sei

ursprünglich von C.___ gekommen. Sie beide hätten darüber diskutiert und seien

zum Schluss gekommen, dass sie ihrem Vater helfen möchten. Ihren Cousin hätten

sie mitgenommen, als sie zur Polizei gegangen seien, weil dieser älter sei,

sozusagen als gesetzlichen Vertreter. Ihre Mutter hätten sie nicht einbinden

wollen.

Es stellt sich die Frage, wie das Widerrufen

des zu bewerten ist. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7.

März 2019, also rund ein Jahr nach diesen «doppelt» widerrufenden Aussagen,

führte sie dazu aus, ihr Vater habe ihr damals gesagt, sie, B.___ und C.___,

sollten die Aussagen zurücknehmen, damit sie ihn wiedersehen könnten. Er habe

sie und C.___ mal abgeholt in [Ort 1]. Sie hätten sich einige Male mit ihm

getroffen. Er habe dann meistens gesagt, sie sollten die Aussagen zurücknehmen.

Und dann hätten sie dies «halt» gemacht, weil sie gedacht hätten, dann könnten

sie ihn wiedersehen. Auch ihre Grossmutter und Tante in [Ort 4] hätten gesagt,

sie sollten die Aussagen zurückziehen. Sie habe aber schliesslich trotzdem die

Wahrheit gesagt, weil es für sie so belastend gewesen sei. Sie lüge eigentlich

sonst nie. In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz machte B.___ somit zum

ersten Mal geltend, der Vater stecke hinter dem Widerruf ihrer belastenden

Aussagen. Im Übrigen konnte sie ein weiteres Mal die Übergriffe konstant

schildern.

Das Verhalten von B.___ während den

Videoeinvernahmen war unauffällig. Sie zeigte weder übertriebene Emotionen noch

versuchte sie, ihre Emotionen zu unterdrücken. Wenn es um die Benennung von

Sexuellem ging, hatte sie sichtbare Scham, was ihrem Alter entsprechend natürlich

wirkte. Das in den Videoeinvernahmen sichtbare Verhalten von B.___ gibt mithin

keinen Anlass dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Gleiches

gilt für ihre späteren widersprüchlichen Aussagen, bei denen die Ambivalenz

erkennbar ist und auch das Bemühen, die Beziehung zum Vater durch (falschen)

Rückzug der Aussagen zu verbessern.

3.2.2 Aussagen von C.___

Grundsätzlich werden die belastenden

Aussagen von B.___ von den belastenden Aussagen von C.___ gestützt. B.___ hat

die Vorkommnisse am folgenden Morgen unverzüglich ihrer Schwester geschildert.

Für falsche derartige Mitteilungen ist kein Grund erkennbar. Die einzigen

beiden Abweichungen sind, dass sie aussagte, B.___ habe ihr gesagt, der Vater

habe nur Unterhosen getragen und sie, B.___, habe den Vater am Arm ins

Elternschlafzimmer gezogen, wogegen B.___ konstant aussagte, er habe auch ein

Unterhemd getragen und er habe sie am Arm ins Elternschlafzimmer gezogen. Dabei

handelt es sich aber um erklärbare Abweichungen. Es handelt sich um Aussagen

vom Hören-Sagen her und nicht um eigene Wahrnehmungen, wodurch es sehr wohl im

Bereich des Möglichen ist, dass das geschilderte Tragen von Unterwäsche in der

Weitererzählung zum Tragen von Unterhosen und das Ziehen am Arm seitens des

Vaters zum Ziehen am Arm durch B.___ werden kann. Jedenfalls war es B.___, die

ihren Vater in Unterwäsche sah und es ist nicht logisch, dass sie dann ihrer

Schwester erzählt hätte, er habe nur Unterhosen getragen, um dann später der

Polizei wiederum zu schildern, er habe Unterhosen und Unterhemd getragen.

Dasselbe gilt für die Abweichung betr. das Ziehen ins Schlafzimmer.

Eine Aussage von C.___ zum Kerngeschehen

geht weiter als die Schilderungen von B.___, nämlich, dass B.___ im Elternbett

beim seitlichen Liegen «das Unterteil» vom Vater gespürt habe. Weshalb sie dies

so aussagte, B.___ hingegen nicht, lässt sich nicht abschliessend erklären.

Möglicherweise hatte die etwas jüngere B.___ mehr Scham, um dies in der

polizeilichen Befragung auszusagen, oder diese Erweiterung könnte der Fantasie

von C.___ entstammen, welche sich dies möglicherweise aufgrund der Schilderung,

der Vater habe sich B.___ angenähert, als sie sich zur Seite abgedreht habe, so

vorgestellt hat. Aufgrund der Schilderung von B.___, der Vater sei nahe an sie

herangekommen, als sie seitlich gelegen sei, ist es faktisch sogar naheliegend,

dass sie das von C.___ Ausgesagte gespürt hat, dies aber aus Scham bei der

Polizei nicht geschildert hat.

Auch C.___ wollte ursprünglich ihre belastenden

Aussagen widerrufen. Dazu kam es dann aber gar nicht. Als Beschuldigte befragt,

bestätigte sie umgehend die Richtigkeit ihrer belastenden Aussagen. Auch sie

führte aus, sie habe eigentlich widerrufen wollen, um den Vater wieder sehen zu

können. Als sie und B.___ Anfang 2017 einmal bei der Polizei gewesen seien, habe

man ihnen gesagt, sie habe nicht das Recht, ihren Vater zu sehen. Und zu Hause

hätten sie nie über den Vater sprechen dürfen, dies aus Rücksicht auf ihre

Mutter. Vor erster Instanz kam dann auch von ihr die Aussage, die

Kontaktaufnahme sei am Anfang vom Vater ausgegangen. Er habe ihnen immer wieder

gesagt, sie sollten die Aussagen zurückziehen. Es treffe zu, dass sie mal

geplant habe, mit dem Vater zusammenzuziehen. Sie habe sich dann dagegen

entschieden, weil sie gemerkt habe, dass das Vermissen des Vaters nicht alles

sei. Es sei schliesslich die Mutter, welche für sie immer da gewesen sei. – Wie

bei B.___ zeigt sich mithin auch bei C.___ ihre innere Ambivalenz ihrem Vater

gegenüber: einerseits ist es für sie der geschätzte, geliebte Vater, anderseits

gab es offenbar Vorfälle, insb. auch von ihr geschilderte angebliche Gewaltakte

ihrer Mutter gegenüber, aufgrund derer der Vater zu verabscheuen war.

Das Verhalten von C.___ während den

Videoeinvernahmen war unauffällig. Sie zeigte weder übertriebene Emotionen noch

versuchte sie, ihre Emotionen zu unterdrücken. Sie scheint bemüht zu sein, die

Fragen genau zu verstehen und darauf entsprechend gewissenhaft zu antworten. Das

in den Videoeinvernahmen sichtbare Verhalten von C.___ gibt mithin keinen

Anlass dazu, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.

3.2.3 Entstehungsgeschichte der Aussagen

von B.___ und C.___

Die hier zu beurteilenden Vorhalte bzw.

die entsprechenden Anschuldigungen fallen zeitlich zusammen mit

Beziehungsproblemen der Eltern von C.___ und B.___, welche schliesslich zur

Scheidung zwischen dem Beschuldigten und der Kindsmutter führten. Umso

wichtiger ist vorliegend die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Töchter und

mithin die Frage, ob die Anschuldigungen allenfalls nicht der Wahrheit entsprachen,

sondern im Dienste von Interessen der Kindsmutter standen.

Wie bereits eingangs dargelegt, machte

die Mutter am 15. Februar 2016 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen häuslicher

Gewalt und Drohung (begangen am 28. November 2015). Am 16. Februar 2016 wurde

gegen ihn eine 14-tätige Wegweisung verfügt. Am 19. Februar 2016 fand das

Gespräch zwischen der Mutter, ihrer Schwester und den drei Töchtern im privaten

Rahmen statt und B.___ und C.___ sagten erstmals aus, es habe Übergriffe des

Vaters gegeben. Am 23. Februar 2016 erstattete die Mutter deshalb Strafanzeige

wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Am 25. Februar 2016 stellte die Mutter

ein Eheschutzgesuch und am 29. Februar 2016 wurden gegen den Beschuldigten ein

Rückkehrverbot, eine Kontaktsperre und ein Annäherungsverbot (Wohnung) verfügt.

Hätte die Mutter die Mädchen

instrumentalisieren bzw. ihnen entsprechende Aussagen suggerieren oder in den

Mund legen wollen, um daraus Vorteile für das Trennungsverfahren insbesondere

hinsichtlich der Zuteilung der Kinder zu schöpfen, hätte sie wohl die

angeblichen sexuellen Übergriffe auf die Mädchen gleichzeitig mit der

häuslichen Gewalt zur Anzeige gebracht. Hätte sie die Absicht gehabt, ihren

Ehemann diesbezüglich falsch zu beschuldigen, hätte es keine Vorteile gebracht,

die sexuellen Übergriffe erst eine Woche später zu melden. Im Übrigen ist davon

auszugehen, dass eine ansonsten nicht mit Strafrecht konfrontierte Person

unnötige Gänge zur Polizei eher meidet. Unter diesen Umständen sind eine

Suggestion bzw. ein Komplott mütterlicherseits kaum wahrscheinlich, wobei diese

Frage nochmals im Rahmen der Würdigung ihrer Aussagen aufzugreifen ist.

B.___ sagte am 13. April 2018, als sie

ihre belastenden Aussagen widerrief, als Beschuldigte bei der Polizei aus, sie

habe der Trennung ihrer Eltern etwas Vorschub leisten wollen, da die Mutter

offenbar aus Rücksicht auf die Kinder von einer Trennung anfänglich abgesehen

habe. Wie bereits dargelegt, widerrief B.___ zwar sodann gleich wieder die

widerrufenden Aussagen und mithin auch diese Aussage. Aber die Aussage steht

trotzdem nach wie vor im Raum und ist zu würdigen.

Es stellt sich unweigerlich die Frage,

warum B.___ ihre belastenden Aussagen denn nicht schon früher gemacht hat,

hätte sie den Trennungsprozess beschleunigen wollen. Dem kann entgegengehalten

werden, am 19. Februar 2016 habe sich für B.___ (und C.___) eine gute

Gelegenheit ergeben, allfällige falsche Anschuldigungen in den Raum zu stellen,

da die Schwester ihrer Mutter sie damals eingeladen habe, sich zur Trennung

ihrer Eltern zu äussern. Diesem Argument ist wiederum entgegenzuhalten, dass am

19. Februar 2016 der erste Trennungsschritt bereits eingeleitet worden war

(Strafanzeige vom 15.2.2016 wegen häuslicher Gewalt) und daher eine Trennungs-«Beihilfe»

durch B.___ (und C.___) obsolet gewesen wäre. Diesem Argument kann wiederum

entgegengehalten werden, B.___ (und C.___) hätten am 19. Februar 2016 mehr «Öl

ins Feuer giessen» wollen, damit die Trennung dann definitiv an Fahrt aufnehmen

würde. Ein solcher Plan würde aber doch von grosser Arglistigkeit,

Durchtriebenheit und Raffinesse zeugen und es ist mehr als fraglich, ob ein

solches Vorgehen B.___ (und C.___) zugetraut werden kann. Einer derartigen

Dreistheit widerspricht denn auch die Scham, welche B.___ hatte, als sie bei

der Polizei das angeblich Vorgefallene zu Protokoll geben musste. Mithin ist es

um ein Vielfaches naheliegender, dass B.___ und C.___ das Gespräch vom 19.

Februar 2016 nicht benützten, um (endlich) falsche Anschuldigungen deponieren

zu können, sondern, dass sich für sie durch die Frage ihrer Tante nach ihren

Gefühlen und danach, wie sie ihre Zukunft sähen, eine emotional stimmige und

geschützte Situation ergab, um von den Übergriffen zu erzählen. Offenbar

leitete B.___ dies ein, indem sie C.___ fragte, ob sie nicht erzählen wolle,

was der Vater zu ihr einmal gesagt habe, worauf C.___ sagte, es sei ihr

peinlich, sie könne es nicht sagen (der Vater habe mit der Mutter schon lange

keinen Sex mehr gehabt). Die beiden Töchter hätten schliesslich erklärt, sie

seien auch dafür, dass die Eltern sich trennen sollten. Daraus kann aber nicht ohne

weiteres geschlossen werden, sie hätten die Trennung durch falsche

Anschuldigungen von sich aus aktiv vorantreiben wollen. Diese Frage ist aber abschliessend

im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Aussagen zu beurteilen.

Eine weitere zu prüfende Frage ist,

inwieweit die Tante mütterlicherseits, welche am 19. April 2016 das Gespräch

führte, dabei allenfalls suggestiv oder sogar in der Art eines Komplotts auf

die Töchter einwirkte. Dies wird weiter hinten bei der Würdigung deren Aussagen

zu prüfen sein.

3.2.4 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestritt die

vorgeworfenen sexuellen Übergriffe mit der Begründung, seine Frau habe die

Kinder auf ihre Seite nehmen wollen. Er nehme an, dass die Töchter wegen seiner

Frau solche Aussagen gegen ihn machten. Sie gebe ihnen dies vor, damit sie dies

sagten und er bestraft werde. Vielleicht habe sie erreichen wollen, dass er aus

der Schweiz ausgewiesen werde oder ins Gefängnis gehen müsse. C.___ habe ihm

einmal erzählt, B.___ habe als Belohnung ein neues i-Phone erhalten.

Zum angeblichen Vorfall auf dem Sofa

meinte er, am Abend, wenn er heimkomme und B.___ noch wach sei, liege er neben

sie, rieche an ihren Haaren, küsse sie und sage, schlaf gut. Bei den anderen

beiden Töchtern mache er dies auch. Familienintern kitzelten sie manchmal einander

aus Spass in den Achselhöhlen und so berühre man sich gegenseitig unbewusst und

zufällig auch an gewissen Körperstellen, aber dies sicher nicht mit Absicht. –

Dazu ist zu sagen, dass diese von ihm geschilderten «normalen» Körperkontakte

mit den eigenen Kindern doch klar zu unterscheiden sind von dem vorgeworfenen unter

den Kleidern an den Busen Fassen. Dies kann nicht sozusagen zufällig und

unabsichtlich passieren, sondern bedarf eines klar intendierten Griffs in den

Ausschnitt und unter den Büstenhalter. Damit kann der Beschuldigte den

angeblichen Vorfall nicht plausibel erklären. Es ist ihm aber zuzugestehen,

dass es für ihn kaum möglich ist, zu «beweisen», dass der Übergriff nicht

stattgefunden hat. Es ist in der geltenden Rechtsordnung unbestritten, dass es

schwierig ist, zu beweisen, dass etwas nicht vorgefallen ist. Entsprechend gilt

im Zivilrecht der Grundsatz «negativa non sunt probanda» und im Strafrecht der

Grundsatz, wonach der Beschuldigte nicht seine Unschuld zu beweisen hat.

Seine Schilderungen stimmen mit den

Aussagen von B.___ und C.___ überein, soweit sie nicht das Kerngeschehen

betreffen. Am 19. Dezember 2015 seien sie zusammen mit dem Neffen im Ausgang

gewesen, hätten getanzt, er habe Alkohol getrunken. Sein Neffe habe sie nach

Hause gefahren. Nach anfänglichem Bestreiten, dass der Neffe zuerst die Töchter

und später ihn nach Hause gefahren habe, lenkte er nach Konfrontation mit den

diesbezüglichen Aussagen des Neffen auch diesbezüglich ein. Als er, der

Beschuldigte, damals nach Hause gekommen sei, sei er noch «bewusst» gewesen, er

habe einzig nicht gewusst, ob er sich von seinem Neffen verabschiedet habe. Er

habe in der Wohnung dann «etwas lustig» geredet, die Zunge sei wegen des

Alkoholkonsums schwer gewesen. Aber er wisse eigentlich alles noch. C.___ habe

von ihm noch ein Video gemacht. Sie hätten dann beim Schauen alle darüber gelacht.

Dann habe er gesagt «fertig, jetzt gehen wir schlafen». Jedes Kind sei in sein

Bett schlafen gegangen. Und er sei ins Elternschlafzimmer gegangen. Nach

anfänglichem Bestreiten, dass er nach dem Nachhause-Kommen ins Zimmer von B.___

gegangen sei, gab er auch dies zu, nachdem ihm vorgehalten wurde, soeben habe

er doch gesagt, sie hätten noch ein Video gemacht. Er sei auf dem Bett gesessen

und habe B.___ zugedeckt. Diese Aussagen zeigen, dass die diesbezüglichen

Aussagen von B.___ und C.___ richtig sind. Und sie zeigen, dass der Beschuldigte

nicht derart betrunken war, dass er nicht mehr wusste, was er tat. Sein

Erinnerungsvermögen ist bezüglich dieses Abends intakt. Seine diesbezüglichen

Aussagen erhöhen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___

zusätzlich, auch was das Kerngeschehen anbelangt. Es ist ohne weiteres

nachvollziehbar, wenn der Beschuldigte das Kerngeschehen, also den eigentlichen

Übergriff, verneint. Umgekehrt könnte natürlich auch argumentiert werden, die

beiden Töchter hätten dann das Szenario benützt, um sexuelle Übergriffe zu

konstruieren, wobei sich dabei wiederum unweigerlich die Frage stellt, ob es

dann nicht effektiver gewesen wäre, schwerwiegendere Übergriffe zu schildern.

Zudem sei an dieser Stelle daran erinnert, dass B.___ den Übergriff konstant

und mit vielen Realitätskennzeichen schilderte, was bei einer falschen

Anschuldigung grundsätzlich auch möglich ist, aber doch erhebliche strategische

und kognitive Fähigkeiten voraussetzt, die bei B.___ eher nicht gegeben sind.

Der Beschuldigte argumentiert, die Übergriffe

hätten schon deshalb nicht stattfinden können, weil die Töchter danach weiterhin

den Kontakt zu ihm gesucht hätten und C.___ sogar einmal eine Woche bei ihm

gewohnt habe. Vorliegend ist aber, wie bereits dargelegt, ebengerade davon

auszugehen, dass B.___ und C.___ gefühlsmässig hin- und hergerissen waren.

Einerseits liebten sie ihren Vater, anderseits gab es da punktuell einmal

Übergriffe und ein Kontaktverbot. Angesichts all der guten Jahre mit dem Vater

dürften sich die punktuellen Übergriffe nicht derart gravierend ausgewirkt haben,

dass ihre Gefühle ihm gegenüber für immer kippten.

Bezeichnenderweise war auch nach seiner

Darstellung bei C.___ und B.___ ein Thema, was sie tun könnten, um den Vater

wieder sehen zu können, was wiederum auf die Richtigkeit der Aussagen von C.___

und B.___ hindeutet, wonach ihr Widerruf der belastenden Aussagen mit dem

möglichen Wiedersehen des Vaters verknüpft war, sei es, dass der Beschuldigte

sie zum Widerruf gedrängt hat, sei es, dass sie aus eigenen Stücken widerrufen wollten.

Zusammenfassend vermögen die Aussagen

des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___ nicht zu

erschüttern, wobei abermals zu betonen ist, dass es für den Beschuldigten

schwierig ist, darzulegen, weshalb etwas nicht passiert sein soll. Sein

Argument, die Anschuldigungen seien den Töchtern von der Mutter in den Mund

gelegt worden, ist weiter hinten im Rahmen der Würdigung der Aussagen der

Mutter näher zu prüfen.

3.2.5 Aussagen der Mutter E.___

Die Mutter schilderte am 1. März 2016

übereinstimmend mit ihren Töchtern, am 19. Februar 2016 habe zusammen mit ihrer

Schwester F.___ ein Gespräch über das Wohlbefinden der Töchter stattgefunden.

Dabei sei zur Sprache gekommen, dass ihr Ehemann gesagt habe, er habe schon

lange keinen Sex mehr mit ihr gehabt. C.___ habe sie gefragt, ob dies überhaupt

ein Vater sei, wenn er so was zu seiner Tochter sage. C.___ habe ihr dann

gesagt, sie habe sich geschämt. Danach habe dann B.___ von dem Übergriff zu

erzählen begonnen. Im Weiteren gab es dann Abweichungen in den Schilderungen.

Dabei ist zu beachten, dass es sich um Aussagen vom Hörensagen handelt und nicht

um eigene Wahrnehmungen: B.___ habe ihr gesagt, ihr Vater habe nur Unterhosen

getragen, er habe ihr auch vorne zwischen die Beine gelangt; ob das Ganze im

Stehen oder auf dem Bett geschehen sei, wisse sie, die Mutter nicht; am 23.

Februar 2016 sagte sie aus, B.___ habe ihn am Arm ins Elternschlafzimmer

gebracht, am 1. März 2016 hingegen sagte sie aus, er habe B.___ am Arm ins

Elternschlafzimmer gebracht.

Wie schliesslich aus der Einvernahme vor

der Vorinstanz hervorging, welche notabene erst drei Jahre nach den ersten

Einvernahmen stattfand, war E.___ schockiert, als die Mädchen von den

angeblichen Übergriffen erzählten. Es sei gewesen, als hätte sie die Besinnung

verloren. Sie habe sich als Mutter in einer sehr schlechten Lage befunden. Sie

habe gedacht, sie höre nicht recht. Sie sei nicht gleich, sondern nach vier

Tagen zur Polizei gegangen, weil sie zuerst selber habe verarbeiten müssen, was

sie gehört habe, und es habe sie die Frage beschäftigt, ob dies wirklich wahr

sei, was die Mädchen erzählten. Sie sei noch immer im Schock darüber, und dies

sei nun schon lange her.

Unter Vorbehalt eines durch sie

initiierten Komplotts gegen den Beschuldigten (was im Anschluss noch zu prüfen

ist), ist dieser geschilderte Schockzustand nachvollziehbar. Die Mutter wurde

von einem auf den anderen Moment mit Vorfällen konfrontiert, welche zu den

schlimmsten gehören, die einer Mutter passieren können. Dass die Schilderungen

der Mutter nicht in allen Punkten identisch sind mit denjenigen von B.___,

spricht grundsätzlich nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___

und ihrer Mutter, wohl aber gegen ein Komplott. Erstens ist es möglich, dass B.___

ihrer Mutter mehr erzählte als der Polizei, zweitens ist es möglich, dass die

Mutter infolge des Schocks nicht mehr genau zuhörte oder die Aussagen ihrer

Tochter in ihrem Gedächtnis nicht genau speicherte. Es fällt aber auf, dass die

Angaben der Mutter die Aussagen von B.___ eher überschiessen, dies vor allem im

Kerngeschehen, spricht sie doch davon, der Beschuldigte habe B.___ auch vorne

zwischen den Beinen berührt (um dann aber gleich wieder klarzustellen, dass er

keinen Finger in die Vagina gesteckt habe). Im Übrigen ist aber bei ihr nicht

ein eigentlicher Belastungseifer auszumachen. Sie hätte die Vorfälle bei weitem

dramatischer schildern können, wenn sie dies gewollt hätte (z.B. Ausziehen des

Pyjamas, Ausziehen der Unterhosen, erigiertes Glied, weitergehende Übergriffe).

Eine Dramatisierung, welche sich aufgrund der Aussagen der Mädchen nicht

bestätigt hat, ist darin auszumachen, dass sie behauptete, die Mädchen hätten

vor ihrem Vater Angst gehabt. Dies könnte im Hinblick auf die Scheidung eine

strategische Aussage gewesen sein. Mit dieser Aussage unterstrich sie denn auch

die Anschuldigungen gegen ihren damaligen Ehemann. Anderseits könnte es sich

auch um ein Gefühl von ihr handeln, welches schlicht ihrer subjektiven

Wahrnehmung entsprach, ohne objektiv betrachtet zutreffend zu sein. Ein

weiterer Punkt, der Fragen aufwirft, ist, dass E.___ nach den ersten

Erzählungen ihrer Töchter noch einige Tage wartete bis zur Anzeigeerstattung.

In diesen Tagen habe sie mit den Töchtern noch mehrmals über das angeblich

Vorgefallene gesprochen. Dies, um zu sehen, ob die Schilderungen tatsächlich

wahr seien. Dies ist vor dem Hintergrund der Tochter-Mutter-Beziehung natürlich

nachvollziehbar, für das Strafverfahren aber nicht förderlich, da dadurch eine

Beeinflussung der Aussagen der Töchter hätte erfolgen können. Dabei fällt aber

eben auf, dass die Mutter insbesondere das Kerngeschehen vom 20. Dezember 2015

gravierender schildert als B.___. Zudem gibt es Abweichungen wie die Bemerkung,

sie wisse nicht, ob das Ganze im Stehen oder auf dem Bett erfolgt sei. Hätte

die Mutter die Aussagen von B.___ dahingehend beeinflussen wollen, dass diese

zur Führung eines Rosenkrieges dramatisiert worden wären, hätte B.___ wohl die

weitergehenden Aussagen ihrer Mutter, wonach der Vater sie auch vorne zwischen

den Beinen berührt hätte, übernommen. Und die Mutter hätte wohl nicht offengelassen,

ob das Ganze im Stehen oder liegend passiert sei.

Es bleibt zu prüfen, ob E.___ gegen

ihren damaligen Ehemann und Beschuldigten ein Komplott generierte, um dadurch

die Trennung und Scheidung voranzutreiben. Sie selber sagte aus, dass sie Ende

November 2015 ihren Mann um friedliche Trennung ersuchte, was offenbar

erfolglos war. Dass sie die damals angeblich erfolgte (aber von der Vorinstanz

nicht als erwiesen erachtete) häusliche Gewalt und Drohung erst zweieinhalb

Monate später, Mitte Februar 2016, bei der Polizei anzeigte, könnte ein Hinweis

darauf sein, dass sie nach der erfolglosen «friedlichen» Trennungsaufforderung

nun die Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt zur Einleitung einer nicht

friedlichen Trennung erstattete. Die Trennung ging dann auch sehr schnell

vonstatten. Bereits ein Jahr später waren die Eheleute einvernehmlich

geschieden, unter Zuteilung des Sorgerechts für die Kinder an die Mutter.

Anderseits steht auch fest, dass es Ende November 2015 zu einem grösseren

Ehestreit gekommen war und es nachweislich zu einem Fingerbruch ihrerseits kam,

auch wenn die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes «im Zweifel für den

Angeklagten» den Beschuldigten vom Vorhalt der einfachen Körperverletzung

freisprach. Nach Angaben von E.___ habe sie damals ihren Ehegatten um

friedliche Trennung gebeten, worauf es zu Aggressionen gekommen sei. Vor diesem

Hintergrund ist denn auch wiederum nachvollziehbar, dass E.___ nicht sofort

nach dem Vorfall vom 28. November 2015 zur Polizei ging. Es ist denn auch

realitätsnah, dass Trennungsprozesse nicht nach einem juristisch logischen

Drehbuch von Statten gehen, sondern oft Irrungen und Wirrungen den Verlauf

beeinflussen. Es kann denn letztlich offengelassen werden, weshalb die Anzeige

wegen häuslicher Gewalt erst zweieinhalb Monate nach den angeblichen Vorfällen

erstattet wurde und ob dadurch die Trennung vorangetrieben werden sollte (was

an sich nicht illegitim ist, sofern keine wahrheitswidrige Anzeige erstattet

wird). Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, ist für die hier zu

beurteilenden Delikte von Bedeutung, dass diese nicht gleichzeitig mit der

angeblichen häuslichen Gewalt angezeigt worden sind. Es gibt keinen schlüssigen

Grund dafür, dass die Anzeigeerstattung nicht gleichzeitig hätte erfolgen

sollen, hätte die Mutter zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung wegen häuslicher

Gewalt von den sexuellen Übergriffen auf ihre Tochter schon gewusst bzw. hätte

sie diese selber erfunden. So hätten bei entsprechender Absicht gleichzeitig

die Wegweisung des Ehemannes und die Zuordnung der Kinder in die Wege geleitet

werden können. Mithin rückt das von C.___ und B.___ und von der Mutter und

deren Schwester geschilderte Szenario klar in den Vordergrund, wonach einige

Tage nach der Anzeigeerstattung wegen häuslicher Gewalt und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschuldigten ein Gespräch stattfand, in dessen

Rahmen die Töchter von der Tante zur Trennung der Eltern vernehmlasst wurden,

was dann zu den Erzählungen über die sexuellen Übergriffe geführt hat. Die

Mutter führte auch glaubhaft aus, dass sie B.___ ermahnte, sie dürfe so was nicht

sagen, wenn es nicht geschehen sei, worauf ihre Tochter gesagt habe, wenn sie

ihr nicht glaube, könne sie auch selber zur Polizei gehen. Diese Wiedergabe

eines Dialogs, welcher die Schilderung einer möglichen Komplikation, nämlich,

dass die Mutter ihr nicht glauben könnte, enthält, ist doch ein starkes

Realitätskennzeichen. Dass die Tochter durchaus fähig war, selbständig zur

Polizei zu gehen, hat sie später unter Beweis gestellt, als es darum ging, die belastenden

Aussagen zu widerrufen. Die Mutter gab auch zu, dass die Mädchen ihren Vater

nach der Trennung vermisst hätten, was bei einem Komplott ihrerseits gegen den

Beschuldigten nicht ins Bild des bösen Vaters gepasst hätte.

Die Mutter hat auch transparent

ausgesagt, C.___ und B.___ hätten es begrüsst, dass gegen den Vater eine

Strafanzeige erhoben worden sei und er nun auch etwas leiden müsse. Ehrlich

gesagt, hätten ihre Töchter immer zu ihr gesagt, der Vater verdiene sie nicht,

und sie hätten sie gefragt, warum sie sich nicht trenne von ihm. Sie habe ihnen

dann geantwortet, sie denke eben an die Töchter, ansonsten hätte sie sich schon

lange von ihm getrennt. Inwieweit diese Aussage wiederum ihre Töchter in den

Fokus einer mutmasslich falschen Anschuldigung stellen, ist in der abschliessenden

Gesamtwürdigung zu beurteilen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die Mutter schwerwiegendere Belastungen zu Protokoll gab, als sie schliesslich

Eingang in die Anklage fanden (Streicheln zwischen den Beinen, in die Hosen von

B.___ gefasst, die Schwester habe ihr erzählt, dass es schon mehrere Vorfälle

gegeben habe). All diese weitergehenden Belastungen haben sich nicht bestätigt.

Die Aussagen der Mutter wirken sich auf den Beschuldigten somit weder be- noch

entlastend aus.

3.2.6 Aussagen von F.___

F.___ schilderte übereinstimmend mit

ihrer Schwester (der Mutter) und den Töchtern B.___ und C.___, dass am 19.

Februar 2016 in der Wohnung der Familie [...] ein Gespräch stattgefunden hat,

in dessen Rahmen sowohl B.___ als auch C.___ auf die Frage, was sie von einer

Trennung ihrer Eltern hielten, zum Ausdruck brachten, dass sie eine solche

begrüssen würden. Dies offenbar, weil sich die Eltern oft stritten und der

Vater die Mutter angeblich auch schlug. Weiter schilderte auch sie die Aussage

von C.___, wonach ihr der Vater einmal gesagt habe, er und ihre Mutter hätten

schon lange keinen Sex mehr gehabt. In Abweichung von den anderen Schilderungen

sagte die Tante F.___ aus, C.___ habe dies direkt gesagt und nicht auf

entsprechende Einladung seitens von B.___. Den angeblichen Vorfall vom 20.

Dezember 2015 im Elternschlafzimmer schilderte sie in den Grundzügen ebenfalls,

wobei auch sie wiederum aussagte, B.___ habe damals gesagt, der Vater habe nur

Unterhosen getragen. Der Vater habe sie, B.___, an der Hand in das

Elternschlafzimmer gezogen. Auf dem Bett habe er angefangen, ihr unter dem

T-Shirt an die Brüste zu fassen. Weiter schilderte auch F.___, B.___ habe

erzählt, ihr Vater habe ihr beim Fernsehen einfach an die Brüste gefasst. Ob

dies ein- oder zehnmal passiert sei, wisse sie, F.___, nicht.

Abweichend von den Aussagen von C.___, B.___

und der Mutter sagte sie aus, am 20. Dezember 2015 hätten C.___ und B.___ in

einem Bett im Kinderzimmer geschlafen, als der Vater nach Hause gekommen

sei. Er habe sie dann geweckt.

Dass F.___ weitergehende Übergriffe vom

20. Dezember 2015 (in die Hosen greifen) erst auf entsprechenden Vorhalt

schilderte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und

derjenigen der beiden Mädchen. Ihre Schwester habe B.___, nachdem diese nicht

nur über ihre Brüste, sondern auch über ihre Innenschenkel gestrichen habe, um

zu deuten, wo der Vater sie angefasst habe, schliesslich gefragt, ob er ihr

auch in die Hosen gegriffen habe. An B.___s Antwort darauf könne sie sich aber

nicht mehr erinnern. Die Wiedergabe dieser Interaktionen zwischen B.___ und

ihrer Mutter ist ein Realitätskennzeichen und F.___ gab offenbar von sich aus

nur zu Protokoll, woran sie sich noch erinnern konnte. Würde es sich um ein

Komplott gegen den Beschuldigten handeln, hätte sie bei dieser Frage nach dem

in die Hosen Greifen wohl eine klare und belastende Aussage gemacht. Ihre

diesbezügliche Zurückhaltung ist ein Zeichen der Glaubhaftigkeit ihrer

Aussagen, so auch die im weiteren Verlauf der Einvernahme vom 23. Februar 2016

auf entsprechenden Vorhalt gemachte Aussage, es stimme, dass B.___ gesagt habe,

der Vater habe gesagt, sie solle mit ihm schlafen, was er damit gemeint habe,

wisse sie, F.___, aber nicht. Sie denke aber, er habe gemeint, dass B.___ neben

ihm liegen solle und er sie so ein wenig anfassen könne. Einfach, damit er mit

ihr ein wenig flirten könne. Auch hier hätte sich eine perfekte Gelegenheit

geboten, den Beschuldigten gravierender zu belasten, hätte es sich um ein

Komplott gehandelt, an welchem sie sich beteiligt hätte. F.___ sagte auf

entsprechende Frage aus, die Mädchen hätten ihr am 19. Februar 2016 zum ersten

Mal von den Übergriffen erzählt. Auf Vorhalt, ihre Schwester E.___ habe aber

ausgesagt, die Mädchen hätten dies der Tante schon früher mitteilt, sie F.___,

habe daraufhin ihrer Schwester E.___ gesagt, sie solle auf ihre Kinder

aufpassen, antwortete sie, sie habe ihrer Schwester E.___ dies gesagt, weil C.___

ihr, F.___, einmal erzählt habe, ihr Vater habe versucht, sie am Po anzufassen.

Sie, C.___, habe sich aber dagegen gewehrt; sie lasse dies nicht zu. Sie, F.___,

habe die Situation nicht so eingeschätzt, dass der Beschuldigte dies aus

sexuell motivierten Gründen habe tun wollen. Vielleicht habe da ihre Schwester E.___

sie falsch verstanden. Diese Antwort überzeugt nicht, hätte sie doch ihrer

Schwester ohne Verdacht auf sexuellen Bezug ebengerade keine Warnung abgegeben.

Diesen Widerspruch konnte F.___ somit nicht auflösen.

3.2.7 Aussagen von L.___

Zu den eigentlichen vorgehaltenen

Übergriffen konnte L.___ keine Aussagen machen, da er diese weder selber

wahrgenommen hatte noch C.___ und B.___ ihm davon erzählt haben. Seine Aussagen

beziehen sich vielmehr auf die familiären Rahmenbedingungen. Diese seien

grundsätzlich gut gewesen, bis dann die Ehefrau E.___ eine Affäre gehabt habe.

Auch die Übernahme des Restaurants habe zu einer Verschlechterung der Beziehung

geführt. Die Kinder, insbesondere auch C.___, hätten ihren Vater geliebt und sie

seien bis zur Strafanzeige auch gerne mit ihm zusammen gewesen. Ende 2015 habe

er keine Veränderung festgestellt im Verhältnis der Töchter zum Vater. Er, L.___,

sei ca. alle zwei Wochen die Familie besuchen gegangen.

Diese Schilderungen mögen alle

zutreffen, schliessen aber keinesfalls aus, dass die Übergriffe auf B.___

stattgefunden haben. Die Problematik von sexuellen Übergriffen auf Kinder ist

ja insbesondere, dass dabei oft ein Vertrauensverhältnis in dem Sinne

missbraucht wird, dass die Kinder aufgrund ihrer Liebe oder Zuneigung zur

Person, welche übergriffig wird, den Übergriff weitgehend zulassen; dies oft

auch, weil die übergriffige Person für sie eine Respektperson mit

Weisungsbefugnis darstellt. Dass E.___ früher ihren Exmann einmal auf ähnliche

Weise aus der Schweiz gejagt habe, ist eine Behauptung von L.___, welche nicht

ernsthaft geeignet ist, die hier zu beurteilenden sexuellen Übergriffe in Frage

zu stellen. Diese Geschichte erweckt eher den Eindruck, hier werde versucht,

zum Schutze des Beschuldigten den Spiess umzukehren und die Ehefrau zur

eigentlichen Übeltäterin abzustempeln. Es sei an dieser Stelle daran erinnert,

dass E.___ den Beschuldigten zuvor einmal um eine friedliche Trennung ersucht

hatte; gemäss E.___ war dies Ende November 2015, gemäss dem Beschuldigten schon

im Februar 2015 (AS 195 Frage 5 und Antwort dazu). Es ist also sicher nicht

ihre primäre Taktik, ihren Männern Straftaten vorzuwerfen, um sie loszuwerden.

2.3.8 Aussagen von M.___

M.___ gab zu Protokoll, C.___ habe im

Februar/März 2015 bei ihr gewohnt, als diese in [Ort 4] ein Stage bei [einem Geschäft]

gemacht habe. Da habe C.___ ihre Mutter gehasst, weil sie von ihr manchmal

geschlagen werde. Einmal habe sie sie fast erstickt. Die Mutter habe ihr

gedroht, sie anzubinden, wenn sie nicht gehorsam sei. Die anderen Mädchen

hätten keine solchen Sachen erzählt. Von ihrem Vater habe C.___ immer gut

gesprochen: Auch diese Gegebenheiten, sollten sie tatsächlich geschehen sein,

schliessen in keiner Art und Weise aus, dass es zu den hier zu prüfenden

Übergriffen gekommen ist. Erstens betrafen die vorgeworfenen Übergriffe B.___

und nicht C.___ und zweitens machte C.___ diese angeblichen Aussagen über ihre

Mutter ein Jahr vor der Einleitung des Strafverfahrens. Sollte C.___

tatsächlich ihre Mutter gehasst und ihren Vater geschätzt haben, wäre im

Übrigen noch weniger nachvollziehbar, weshalb sie dann wahrheitswidrig hätte

schildern sollen, B.___ hätte ihr von den Übergriffen im Elternschlafzimmer

erzählt, und somit ihren Vater belasten sollen. Auch der Umstand, dass ihr eine

Woche vor der Strafanzeige bei den Kindern nichts Negatives, z.B. Angst,

aufgefallen sei in Bezug auf ihren Vater, vermag in keiner Weise nahezulegen,

dass nichts vorgefallen wäre. Entsprechende Ängste dürften bei ihnen bzw. bei B.___

jeweils aufgekommen sein, wenn sie alleine mit dem Vater war, da sie dann vor

allfälligen weiteren Übergriffen nicht geschützt war.

3.2.9 Sachbeweise

Wie eingangs

erwähnt, machte die Polizei am 1. März 2016 Fotos von der Wohnung der Familie [...]

(AS 072 f.) und wertete das anlässlich der Inhaftierung sichergestellte

Mobiltelefon des Beschuldigten aus (AS 074 ff.). Darauf waren Gruppenfotos mit

dem Beschuldigten und seinen Töchtern gespeichert, Ausdrucke davon befinden

sich in den Akten (AS 83 ff.). Seitens der Verteidigung wurde ein Datenträger

mit Plausch-Familien- und Gruppenfotos des Beschuldigten und seinen Töchtern zu

den Akten gegeben (AS 315, 315.3). Weiter ist das am 20. Dezember 2015 von C.___

aufgenommene Video bei den Akten (AS 106; Mov-Datei, aber nur Ton vorhanden).

Die

Gruppenfotos zeigen, dass der Beschuldigte und die Kinder es jeweils lustig

hatten zusammen, es werden Umarmungen und Küsschen gegeben und in die Kamera gelacht.

So schön diese Fotos auch sein mögen, schliessen sie aber nicht aus, dass

entsprechende Übergriffe auf B.___ stattgefunden haben. Wie bereits dargelegt,

sind sexuelle Übergriffe auf Kinder häufig ebengerade deshalb überhaupt

möglich, weil die Opfer eine vertraute, liebevolle Beziehung zu den Tätern

haben und die Täter gleichzeitig in einer Stellung zum Opfer sind, welche ihnen

Weisungsbefugnis gibt (z.B. Vater zur Tochter). Hinsichtlich der zu den Akten

gegebenen Videodatei, welche nur eine Tonspur aufweist, ist vorab festzuhalten,

dass nicht abschliessend feststeht, ob es sich tatsächlich um diejenige Datei

handelt, welche von C.___ und B.___ am 20. Dezember 2015 aufgenommen wurde. Es

ist aber zumindest sehr wohl möglich, dass es sich um diese Datei handelt,

passt die Tonaufnahme doch zu den Schilderungen der Direktbeteiligten bzw. von C.___,

B.___ und dem Beschuldigten. Zu hören sind kichernde Mädchen und ein stark

lallender Beschuldigter. Was kommuniziert wird, ist unverständlich. Neue

Erkenntnisse lassen sich aus dieser Datei aber nicht gewinnen.

3.2.10 Gesamtwürdigung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

die belastenden Aussagen der Geschädigten B.___ in hohem Masse glaubhaft sind.

Sie sagte bezüglich den Kernsachverhalten überaus konstant aus, dies notabene

auch in der Einvernahme vom 13. April 2018 und in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 7. März 2019 und mithin auch noch zwei bzw. drei Jahre

nach den ersten Einvernahmen. Weshalb sie im Jahr 2018 ihre belastenden

Aussagen einmal widerrief, konnte sie schlüssig und nachvollziehbar begründen.

Übereinstimmend mit allen näher Beteiligten führte sie aus, sie hätten ihren

Vater nach der Trennung vermisst. Sie konnte überzeugend darlegen, dass der

Widerruf erfolgte, um wieder Kontakt haben zu können mit ihrem Vater.

Grundsätzlich würde ein Widerruf bei diesem Motiv sowohl bei wahrheitsgemässen

als auch bei falschen Anschuldigungen Sinn machen. Mithin können unter diesen Umständen

aus dem Widerruf keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Falschheit der belastenden

Aussagen gezogen werden. (Dasselbe gilt für den Beschuldigten hinsichtlich

seiner möglichen Einflussnahme auf die Mädchen, damit sie die belastenden

Aussagen widerrufen würden: Er hatte an einem Widerruf ein Interesse, ob die belastenden

Aussagen nun wahrheitsgemäss oder falsch waren.)

Die Aussagen von B.___ werden

hinsichtlich des Vorfalls vom 20. Dezember 2015 durch die Aussagen von C.___

weitgehend untermauert. Kleinere Abweichungen sind, wie dargelegt, darauf

zurückzuführen, dass es sich bei ihr hinsichtlich der Vorfälle von B.___ um

eine Auskunftsperson vom Hörensagen handelt. Wenn auch C.___ die angeblichen Schilderungen

von B.___ ihr, C.___, gegenüber nicht konstant wiedergab und vor erster Instanz

sogar dazu überging, zu sagen, es sei eigentlich nichts vorgefallen, sagte sie

aber jeweils klar und konstant aus, B.___ habe ihr im Sinne ihrer ersten

Aussagen den Vorfall vom 20. Dezember 2015 geschildert. Auch sie konnte den

geplanten Widerruf ihrer belastenden Aussagen mit dem Wunsch, mit ihrem Vater

wieder Kontakt zu haben, schlüssig und übereinstimmend mit B.___ begründen. Bei

ihr kam es dann auch gar nicht zum Widerruf.

Der Beschuldigte beantwortete die ihm

gestellten Fragen jeweils umfassend und machte konstant geltend, die Aussagen

der beiden Mädchen seien von deren Mutter gesteuert. Er macht ein Komplott der

Mutter geltend. Seine Verteidigerin sprach vor der Vorinstanz von einem Rosenkrieg,

der angezettelt worden sei. Die Vorkommnisse vom 19./20. Dezember 2015

schilderte er in den Grundzügen gleich wie B.___ und C.___.

Nach anfänglichem Bestreiten, dass er am

20. Dezember 2015 nach dem Nachhausekommen noch ins Zimmer von B.___ gegangen

sei, gab er auch dies zu, nachdem ihm vorgehalten wurde, soeben habe er doch

gesagt, sie hätten noch ein Video gemacht. Er sei auf dem Bett gesessen und

habe B.___ zugedeckt. Dass der Beschuldigte zuerst abstritt, noch ins Kinderzimmer

gegangen zu sein, lässt vermuten, dass er jede Annäherung zu B.___ und C.___ in

der Wohnung in dieser Nacht in Abrede stellen wollte. Der Beschuldigte

schilderte mithin den Abend nach seinem Nachhausekommen in den Grundzügen

gleich wie die Mädchen und bestritt lediglich das Kerngeschehen. Seine Aussage

dazu, er habe dann gesagt, «fertig, jetzt gehen wir schlafen», und dann sei

jedes Kind in sein Bett schlafen gegangen, ist angesichts seines damaligen,

allseits bestätigten, alkoholisierten und lallenden Zustandes nicht sehr

realistisch. Auch die vorhandene Ton-Video-Aufnahme zeugt von einem Zustand des

Beschuldigten, der nur schlecht vereinbar ist mit solch klaren Worten. Die

Aussage des Beschuldigten, mit welcher er das Kerngeschehen

(Elternschlafzimmer) in Abrede stellt, ist vor diesem Hintergrund nicht sehr

überzeugend, sondern mutet eher als Schutzbehauptung an. Wie dargelegt, sind

demgegenüber die Aussagen von B.___ zu den Kerngeschehen konstant, überzeugend

und glaubhaft.

F.___, die Tante mütterlicherseits, neigte

bei ihren Aussagen nicht zur Dramatisierung, sondern erwähnte von sich aus nur

diejenigen Aussagen von B.___, welche in ihren Augen, ihrem Empfinden nach, einen

klaren sexuellen Bezug aufwiesen, bei einer Beteiligung an einem allfälligen Komplott

gegen den Beschuldigten wäre dies wohl gerade umgekehrt gewesen.

Die Aussagen von L.___ und M.___

enthalten zwar viele Informationen zum familiären Umfeld, welche aber die

konkreten Vorhalte nicht zu widerlegen vermögen bzw. nicht ausschliessen, dass

die Übergriffe trotz der Liebe der Töchter zu ihrem Vater und teilweiser Abneigung

gegen die Mutter (C.___) stattgefunden haben können, da, wie dargelegt,

sexuelle Übergriffe auf Kinder insbesondere durch Täter erfolgen können, für

welche die Opfer gute Gefühle haben und denen gegenüber die Täter eine

Weisungsbefugnis haben, und im Weiteren die objektiven Beweismittel zu keinen

neuen Erkenntnissen führen.

Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die

eigentlichen Kerngeschehen – sowohl jenes auf dem Sofa als auch jenes im

Elternschlafzimmer – nur B.___ und der Beschuldigte direkt wahrnehmen konnten. C.___,

die Mutter und die Tante mütterlicherseits sind diesbezüglich nur Zeugen bzw.

Auskunftspersonen vom Hörensagen und es handelt sich somit bei ihnen um

indirekte Wiedergaben des angeblich Geschehenen. Sie konnten nur schildern, was

B.___ ihnen darüber erzählt hat, was kognitiv ein anderer Prozess ist als die

Erzählung aufgrund eigener Wahrnehmung, weshalb nachvollziehbar ist, dass die

Aussagen in einzelnen Punkten abweichen. Dadurch werden die konstanten und

glaubhaften Aussagen von B.___ zu den Kerngeschehen nicht relativiert. Die

Tante väterlicherseits und L.___ waren noch «weiter weg» von den Kerngeschehen.

Sie konnten, wie dargelegt, nur über die familiären Rahmenbedingungen, L.___

zudem über den unbestrittenen alkoholisierten Zustand des Beschuldigten am 20.

Dezember 2015 berichten.

Sollten B.___ und C.___ den

Beschuldigten wahrheitswidrig beschuldigt haben, wäre dies aufgrund eines

Komplotts ihrerseits oder/und seitens der Mutter gegen den Beschuldigten

erfolgt. Eine bewusst oder unbewusst suggestive Beeinflussung durch die Mutter

oder Tante kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden. Denn die

beiden Töchter waren nicht mehr Kleinkinder, bei welchen je nach dem eine

totale Suggestion ohne jeglichen Erlebnishintergrund möglich ist. Ein Verdacht

auf ein Komplott der Mutter gegen den Beschuldigten und eine dahingehende

Instrumentalisierung der Töchter ist wegen des Trennungs- und anschliessenden

Scheidungsverfahrens schnell einmal geschöpft. Es ist gerichtsnotorisch, dass unter

solchen Umständen häufig die Gefahr besteht, mit dem Vorwurf vermeintlicher

Straftaten den Ausgang eines Scheidungsverfahrens zu beeinflussen. Die

Verteidigung bringt denn auch einen vermeintlichen «Rosenkrieg» ins Spiel, den

die Kindsmutter gegen den Beschuldigten habe führen wollen. Vorliegend kam es

schon am 6. April 2016 zu einer Scheidungsvereinbarung. Am 16. Februar 2017

wurde das Ehepaar bereits einvernehmlich geschieden, unter Verzicht auf das

Rechtsmittel der Berufung (AS 556 ff.). Es kam weder zu einer Kampfscheidung

noch zu einem längeren Findungsprozess für eine einvernehmliche Scheidung.

Vielmehr war das Ehepaar innert kürzest möglicher Frist einvernehmlich

geschieden, wobei der Ehemann auf das Besuchs- und Ferienrecht seinen Kindern

gegenüber vorläufig verzichtete und vereinbart wurde, dass bei diesbezüglichem

Bedarf des Vaters die Parteien sich direkt verständigen würden. Es kam vorliegend

also nicht zu dem von der Verteidigung erwähnten Rosenkrieg, wobei wiederum

nicht gesagt werden kann, wie das Scheidungsverfahren ohne die

Missbrauchsanzeigen verlaufen wäre. Auch an dieser Stelle ist aber

festzuhalten, dass, hätte die Kindsmutter ihren damaligen Ehemann

fälschlicherweise anzeigen wollen, um das Scheidungsverfahren zu beeinflussen,

sie die Strafanzeigen gegen den Beschuldigten wegen der angeblichen Delikte

einerseits gegen sie und anderseits gegen die Töchter nicht gestaffelt, sondern

gleichzeitig eingereicht hätte.

E.___ vorzuwerfen, sie habe ihre Töchter

missbraucht, um den Beschuldigten zu kompromittieren, kommt unter diesen

Umständen einer Umkehr der Anklage gleich mit dem impliziten Vorwurf, sie habe

ihre Töchter für eigene Zwecke missbraucht, indem sie diese dazu gebracht habe,

ihren geschätzten Vater eines auch gesellschaftlich höchst geächteten

Verhaltens zu beschuldigen und sie, im Falle von B.___, bei der Polizei Vorfälle

schildern zu lassen, wozu diese, aus Scham, teilweise fast nicht im Stande war

(Verwendung sexueller Begriffe).

Auf eine Instrumentalisierung der

Mädchen für ein Komplott der Mutter gegen den Vater könnte allenfalls der

Umstand hindeuten, dass die Mädchen den Vater nach der Trennung vermissten und

dies schliesslich bei B.___ zum Widerruf ihrer belastenden Aussagen führte. Man

könnte argumentieren, dass es mit den vorgeworfenen Übergriffen nicht vereinbar

sei, dass insbesondere B.___ ihren Vater danach dann vermisst habe, wenn sie

doch sein Opfer gewesen sei. Es ist aber zu bedenken, dass diesen beiden sehr

kurzen Übergriffen zwölf gute Jahre mit dem Vater vorausgegangen waren und es

ist zu bezweifeln, dass die Übergriffe diese zwölf Jahre völlig zunichte machten.

Es ist denn auch nicht aussergewöhnlich, dass sich Opfer von sexuellen

Übergriffen nicht oder nicht sofort von ihren Peinigern lösen, sondern zum Teil

mit ihnen noch jahrelang gefühlsmässig verbunden bleiben, insbesondere, wenn es

sich bei den Tätern um Vertrauenspersonen handelt. Ausgehend davon, dass es

sich bei den Übergriffen des Beschuldigten um zwei ausserordentliche

«Ausreisser» handelte, gegen die sich B.___ durch das Publikmachen im

Nachhinein zur Wehr setzte, so dass sie danach davon ausgehen konnte, dass dies

nicht mehr vorfallen werde, ist es durchaus vorstellbar, dass sie dadurch zu

ihren guten Gefühlen ihrem Vater gegenüber zurückfinden und ihn deshalb auch

vermissen konnte. Dies ganz im Sinne ihrer Aussage vom 13. April 2018, als sie

sagte, sie vermisse ihren Vater; es solle wieder so sein, wie vor dem Vorfall.

Ein Komplott der Töchter ohne Mitwissen

der Mutter ist noch unwahrscheinlicher. Als einziges Motiv dazu käme das

Fördern der Trennung der Eltern in Frage. B.___ äusserte sich, wie dargelegt,

in diese Richtung, als sie im Jahr 2018 ihre belastenden Aussagen kurz

widerrief, um sie dann gleich wieder zu bestätigen. Dieses Szenario kann aber

weitgehend ausgeschlossen werden, da diesfalls nicht nachvollziehbar wäre,

weshalb B.___ und C.___ erst nach erfolgter Wegweisung des Beschuldigten

entsprechende Aussagen machen sollten, also zu einem Zeitpunkt, als die

Trennung faktisch eigentlich schon eingeleitet worden war. Im Übrigen dürfte

ausser Zweifel stehen, dass die Töchter ihren Vater grundsätzlich sehr gut

mochten, was dagegen spricht, ihn wahrheitswidrig – im Falle B.___s – derart

einschneidender Beschuldigungen auszusetzen.

Fehlt es an einem Komplott, dann fehlt

es auch am Motiv für eine Falschbeschuldigung und somit sind auch die

ursprünglichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.___ und C.___

ausgeräumt, welche sich infolge ihrer geplanten bzw. gemachten Widerrufe ihrer belastenden

Aussagen ergaben. Die beiden Mädchen konnten denn auch schlüssig begründen,

weshalb es zum Widerruf kam. Sowohl B.___ und C.___ als auch der Beschuldigte und

die Mutter von B.___ und C.___ sagten aus, sie, die Töchter, hätten den Vater

nach der Trennung vermisst. B.___ und C.___ gingen deshalb zur Polizei, um zu

erwirken, dass sie ihren Vater wieder treffen könnten. Nachdem sie von der

Polizei Anfang 2017 darauf aufmerksam gemacht worden waren, es sei rechtlich

nicht zulässig, dass sie ihren Vater sähen, mussten sie einen Schritt weiter

gehen. C.___ sagte aus, sie habe eigentlich widerrufen wollen, um den Vater

wieder sehen zu können. Diese Aussage, welche auch von B.___ gemacht worden

ist, ist vor dem Hintergrund, dass damals die Eltern auf die Vereinbarung eines

Besuchsrechts des Vaters verzichtet hatten, ein solches von ihm somit auch

nicht ausgeübt wurde oder werden durfte, dass der Versuch scheiterte, den Vater

mit Hilfe der Polizei wieder sehen zu können, und dass die Mädchen, wie allseits

bestätigt, den Vater vermissten, schlüssig und nachvollziehbar. Die wegen

falscher Anschuldigung eröffneten Ermittlungsverfahren gegen B.___ und C.___

wurden dementsprechend auch eingestellt.

Es kann letztendlich offengelassen

werden, ob nun der Vater B.___ und C.___ anwies, ihre belastenden Aussagen zu

widerrufen, oder ob die Mädchen dies von sich aus machten, damit sie ihren

Vater wieder hätten sehen können. B.___ sagte zuerst, sie sei von niemandem

zum Widerruf angehalten worden, vor der Vorinstanz sagten sie und C.___

schliesslich, der Vater habe sie dazu angehalten. Es gibt eine hohe

Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte sie dazu anhielt, hing doch

sein strafrechtliches Schicksal massgeblich davon ab, ob die Aussagen

zurückgezogen würden oder nicht. Wie bereits erwähnt, könnte aus dem Umstand,

dass er allenfalls die Mädchen zum Widerruf bewog, nicht abgeleitet werden, ob

die belastenden Aussagen der Mädchen falsch oder richtig waren. Denn er hatte

so oder so ein Interesse, dass die Aussagen zurückgezogen würden.

Zum Abschluss ist noch auf die erste

Bemerkung zurückzukommen, welche B.___ und C.___ im Rahmen des Gesprächs vom

19. Februar 2016 ihrer Mutter und Tante gegenüber machten. B.___ forderte C.___

auf, zu erzählen, was der Beschuldigte ihr einmal im Auto gesagt habe: Der

Beschuldigte liess ihr gegenüber offenbar verlauten, er habe schon lange keinen

Sex mehr mit der Mutter E.___ gehabt. Dass sie dies schilderten, wurde auch von

E.___ und F.___ in aller Deutlichkeit zu Protokoll gegeben. Der Beschuldigte

bestreitet zwar, dies gesagt zu haben. Dennoch macht diese Bemerkung, sollte

sie erfunden worden sein, nun unter keinem Titel Sinn. Weder ist eine solche

Bemerkung der Tochter gegenüber strafbar noch kann sie ernsthaft eine Trennung

auslösen. Dass die Töchter diese Bemerkung erfunden hätten, ist schlicht nicht

vorstellbar, schon daher nicht, weil sie selber mit grösstem Unverständnis auf

die Bemerkung reagierten; die Mutter nicht, weil sie weder Vorteile daraus

erzielen noch sich in ein gutes Licht rücken konnte. Es ist somit ohne Zweifel

davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies tatsächlich C.___ gesagt hat.

Gemäss C.___ habe er gesagt, sie hätten seit dem letzten Aufenthalt der Mutter

in der Türkei, also März/April 2015, keinen Sex mehr gehabt. Erzählt habe er

ihr dies im November oder Dezember 2015. Damit

ist erstellt, dass der Beschuldigte zumindest verbal sein Sexualleben nicht

strikte von seinen Töchtern trennte. Es zeigt auf, dass der Beschuldigte

offenbar keine Hemmungen hatte, sein Sexualleben vor seiner eigenen Tochter zu

thematisieren, was doch auch in Bezug auf die vorgeworfenen Übergriffe auf B.___

aufhorchen lässt.

Abschliessend kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass es keine unüberwindbaren Zweifel an der Richtigkeit

der belastenden Aussagen von B.___ gibt. Ihre Aussagen sind von hoher Qualität

und Konstanz und das einzig vernünftigerweise denkbare Gegenszenario, ein

Komplott der Mutter gegen den Vater zur Einleitung eines Rosenkriegs, konnte

weitgehend ausgeschlossen werden. Zumindest beim Vorfall vom 20. Dezember 2015

dürfte die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten eine massgebliche Rolle

gespielt haben und es ist gut vorstellbar, dass es ohne Alkoholeinfluss nicht

zu diesem Übergriff gekommen wäre.

IV. Rechtliche Würdigung

Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine

sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in

eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 StGB).

Der Begriff der sexuellen Handlung

ersetzt den im früheren Recht verwendeten Begriff der unzüchtigen Handlung. Als

unzüchtig im Sinne von aArt. 191 StGB galt, «was das durchschnittliche

sittliche Empfinden der heutigen Wohnbevölkerung der Schweiz in nicht leicht zu

nehmender Weise verletzt», wobei jeweils die Umstände des Einzelfalles zu

berücksichtigen waren. In der Lehre war umstritten, ob die Handlung sowohl

objektiv auf Sexualität bezogen als auch subjektiv darauf gerichtet sein

musste, eigene oder fremde Sinneslust zu erregen oder zu befriedigen. Nach

neuem Recht muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden

Betrachters, einen Bezug zum Geschlechtlichen aufweisen, um als sexuelle

Handlung zu gelten, wobei die gesamten objektiven Umstände des sexuellen

Übergriffs zu berücksichtigen sind. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise

bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die Bedeutung, die das

Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Die frühere

Praxis, die objektiv nicht unzüchtiges Verhalten allein wegen der Absicht des

Täters noch als unzüchtig wertete, ist nach neuem Recht abzulehnen. Eindeutig

sexualbezogene Handlungen erfüllen stets den objektiven Tatbestand. Immerhin

mag in Zweifelsfällen, insb. bei sog. ambivalenten Handlungen, die weder

äusserlich neutral noch eindeutig sexualbezogen erscheinen, ein Rückgriff auf

die Motivation des Täters notwendig sein.

Nach heute vorherrschender Lehre und

Rechtsprechung lassen sich sexuelle Handlungen somit nach der Eindeutigkeit

ihres Sexualbezuges abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind

Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren

sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen gelten hingegen

Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig

sexualbezogen sind. Solange es «an jeglicher Erkennbarkeit des Bezugs zur

Sexualität» fehlt bzw. Verhaltensweisen nach ihrem äusseren Erscheinungsbild

keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen, ist auch bei allgemein

üblichen, alltäglichen Zärtlichkeiten davon auszugehen, dass es sich um keine

sexuellen Handlungen handelt. Die Feststellung, dass eine strafrechtlich

relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig,

dass die Handlung «im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger

Erheblichkeit» ist. Das (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit

dient dazu, sozialadäquate Handlungen von der Strafbarkeit auszunehmen. Eine

Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in

einem Gesamtkontext u. U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden, mithin

sind auch Ereignisse in die Würdigung miteinzubeziehen, welche der im Zentrum

der Beurteilung stehenden Handlung vorausgegangen oder nachgefolgt waren. Der

Begriff der sexuellen Handlung ist deshalb relativ; ein Verhalten kann im

Zusammenhang mit Art. 187 StGB darunterfallen, bei den Delikten gegen die

sexuelle Freiheit jedoch nicht. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ

die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei stets die

gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind.

In einem konkreten Fall qualifizierte

das Bundesgericht ein Berühren eines Beines und Oberschenkels bzw. den Versuch

einer Umarmung und eines Kusses als sexuelle Handlung. Dies vor dem

Hintergrund, dass sich der Täter (Arbeitgeber) dem Opfer systematisch über

längere Zeit verbal und körperlich am gemeinsamen Arbeitsplatz aufgedrängt

hatte und schliesslich versuchte, es zu vergewaltigen. Keine sexuellen

Handlungen sind ein leichter Klaps aufs Gesäss, das Vorzeigen des entblössten

Gesässes zwecks Beschimpfung oder die objektiv nicht direkt auf sexuelles

Verhalten hinweisende Hilfeleistung beim Duschen, Baden und Verrichten der

Notdurft, auch wenn sie in Anbetracht der Selbständigkeit der Kinder nicht

notwendig wäre. Der Griff an Geschlechtsteile, das Berühren der Brüste, das

Betasten der Oberschenkel unter dem Rock, oder das Betasten des Gesässes wurden

von der Praxis zum alten Recht durchwegs als unzüchtig eingestuft. Inwieweit

das Berühren und Betasten sekundärer Geschlechtsorgane unter neuem Recht als

sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind, hängt von den konkreten Umständen,

insbesondere von Intensität und Dauer ab, auch von den Beziehungen unter den

Beteiligten. Das flüchtige Berühren der bedeckten weiblichen Brust dürfte

weiterhin, wenn es absichtlich geschieht, eine sexuelle Handlung darstellen.

«Necking», intensives Streicheln erogener Zonen, bleibt eine sexuelle Handlung.

Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung

darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung

qualifiziert. (Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar StGB, Art. 187, Rz. 5 und 6;

BSK StGB-Maier, vor Art. 187, Rz. 31 – 34 und Art. 187, Rz. 11, jeweils mit

zahlreichen Hinweisen).

Im Sinne dieser Erwägungen handelt es

sich vorliegend bei den zu beurteilenden Straftaten klar um sexuelle

Handlungen, die der Beschuldigte mit B.___ begangen hat. Bei beiden Vorfällen

griff der Beschuldigte B.___ vorsätzlich unter den Kleidern an die nackte

Brust, einmal nur ganz kurz, einmal einige Minuten. Beim Vorfall im

Elternschlafzimmer griff er ihr zudem über den Kleidern an das Gesäss, was

unter den konkreten Umständen – Täter und Opfer lagen nachts angeschmiegt im

Bett und der Griff ans Gesäss erfolgte im Zuge der Berührung der Brüste unter

den Kleidern und mithin im Kontext einer erotischen Berührung – ebenfalls als

sexuelle Handlung einzuordnen ist. Entgegen der Vorinstanz ist bei beiden

Vorfällen nicht von Eventualvorsatz, sondern von direktem Vorsatz auszugehen. Dass

ein Griff unter die Kleider und unter den BH eines Mädchens in der Pubertät

eindeutig einen sexuellen Übergriff darstellt, steht ausser Frage, und dies war

auch dem Beschuldigten klar. Mit zufälligen Berührungen zwischen Vater und Kind

hat dies nichts zu tun. Dass dem Beschuldigten dies bewusst war, zeigt sich

auch daran, dass ihm auf dem Sofa, als ihn B.___ nach dem Übergriff

zurechtwies, nichts Besseres einfiel als zu grinsen – ein überheblicher

Ausdruck seiner Überlegenheit seinem Kind gegenüber. Dieses Grinsen ist mit

Eventualvorsatz nicht vereinbar. Hätte er eventualvorsätzlich gehandelt, hätte

er sich wohl viel mehr entschuldigt, nachdem er von seiner Tochter

zurechtgewiesen worden war. Dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 20. Dezember

2015 erheblich alkoholisiert war, führt nicht zur Annahme, er habe nicht mit

Wissen und Willen bzw. vorsätzlich gehandelt oder, wie es die Verteidigung

benennt, er habe einen «Filmriss» gehabt. Der Beschuldigte selbst führte aus,

er sei noch «bewusst» gewesen, er habe einzig nicht gewusst, ob er sich von

seinem Neffen verabschiedet habe. Er habe in der Wohnung dann «etwas lustig» geredet,

die Zunge sei wegen des Alkoholkonsums schwer gewesen. Aber er wisse eigentlich

noch alles. C.___ habe noch ein Video von ihm gemacht. Sie hätten dann beim

Schauen darüber gelacht. Der Einfluss des Alkohols ist bei der Strafzumessung

zu berücksichtigen. Der Beschuldigte erfüllte mehrfach den Tatbestand von Art.

187 Ziff. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht.

V. Strafzumessung

In der Berufungsbegründung wird zur

Strafzumessung der Vorinstanz nicht Stellung genommen. Diese verurteilte den

Beschuldigten zur Abgeltung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00 und zur Abgeltung des

mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 300.00,

wobei sie den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufschob mit einer Probezeit von

zwei Jahren und sie für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen

festlegte. Dabei liess die Vorinstanz ausser Betracht, dass der Beschuldigte

vorbestraft ist (Urteil der Staatsanwaltschaft vom 25.7.2013: Fahren in

fahrunfähigem Zustand und einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, wobei 20 Tagessätze bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von 2 Jahren; AS 401 und Strafregisterauszug vom 26.11.2020). Es

kann vorab festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz für die sexuellen

Handlungen mit B.___ festgelegte Geldstrafe von 60 Tagessätzen deutlich zu tief

veranschlagt ist. Wegen des Verschlechterungsverbots (das Urteil wurde nur vom

Beschuldigten und nicht auch von der Staatsanwaltschaft angefochten) ist aber

die Ausfällung einer höheren Geldstrafe ausgeschlossen, so dass die

vorinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu

bestätigen ist, so auch die Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen.

Die Busse von CHF 300.00, welche für den

mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ausgesprochen worden ist, ist

ebenfalls zu bestätigen.

VI. Zivilforderungen

Die B.___ von der Vorinstanz zulasten

des Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember 2015

ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen.

Zufolge rechtskräftiger Freisprüche von

den Vorhalten gemäss Anklageziffern 2, 3 und 4 sind die übrigen

Zivilforderungen abzuweisen, wie dies auch bereits die Vorinstanz getan hat.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Kostenentscheid der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte einen

Drittel der Verfahrenskosten zu tragen hat und 2/3 zu Lasten des Staates gehen

(vorab unter Ausscheidung der Arztrechnungen im Betrag von CHF 105.75). Die

Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte infolge vollständigen

Unterliegens mit seiner Berufung zu tragen. Die Staatsgebühr wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich Auslagen belaufen

sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 3'080.00.

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

2.1.1 Gemäss der teilweise

rechtskräftigen Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 7. März 2019 wurde dem vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___,

Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren eine

Entschädigung von CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Die Entschädigung

wurde mit der Akontozahlung in Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 1/3 der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, entsprechend

CHF 1'190.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

2.1.2 Die Vorinstanz sprach der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von total CHF 9'591.05 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu, zahlbar durch den Kanton, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. Die Entschädigung wurde, soweit den auf die Freisprüche

entfallenden Prozentsatz von 2/3 betreffend, auf der Basis von CHF 250.00 und

im Übrigen auf der Basis von CHF 180.00 berechnet. Die amtliche Verteidigerin

beantragt, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 10'538.50 zuzusprechen.

Begründet wird dies nicht näher, es ist aber davon auszugehen, dass sie die

ganze Entschädigung auf der Basis von CHF 250.00 berechnet haben will. Auf der

anderen Seite regte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Mai 2020

an, die Höhe der Entschädigung sei zu reduzieren, da diese teilweise aufgrund

eines zu hohen Stundenansatzes berechnet worden sei. So habe die Vorinstanz 2/3

des Honorars auf der unzutreffenden Basis von CHF 250.00 statt CHF 180.00

berechnet, was von Amtes wegen zu korrigieren sei.

Gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO hat die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung

zu befinden, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Die Vorinstanz hat

für den Teilfreispruch eine höhere Entschädigung an die amtliche Verteidigung

zugesprochen, was nicht dem kantonalen Gebührentarif (§ 158 Abs. 3 GebT) und

der bundesgerichtlichen Praxis entspricht (vgl. dazu BGE 139 IV 261 S. 264).

Das Honorar der amtlichen Verteidigung ist auf der Basis von CHF 180.00 zu

berechnen, unabhängig davon, ob ein Freispruch erzielt worden ist. Das Anliegen

der Staatsanwaltschaft ist demnach begründet und der Antrag der amtlichen

Verteidigerin auf Erhöhung ihrer Entschädigung unbegründet. Die ganze Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin ist auf der Basis von CHF 180.00 zu berechnen, was

zu einer tieferen Entschädigung führt, als sie die Vorinstanz festgelegt hat.

Da der amtlichen Verteidigerin die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit dem

entsprechenden Anliegen auf Korrektur der Berechnung der Entschädigung zur

Kenntnis zugestellt worden ist, ist auch das rechtliche Gehör gewahrt worden.

Vom Verschlechterungsverbot ist die Berechnung der Entschädigung nicht

beschlagen, da für den auf die Freisprüche entfallenden Teil keine

Rückforderung der Kosten beim Beschuldigten erfolgt und dieser somit von der tieferen

Berechnung der Entschädigung nicht betroffen ist. Die Korrektur betrifft

ausschliesslich das Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigerin.

Zu vergüten sind die in der Kostennote

vom 6. März 2019 ausgewiesenen 37.98 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF

180.00 entsprechend CHF 6'836.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % für 12.48

Stunden, entsprechend CHF 179.70, und Mehrwertsteuer von 7.7. % auf 25.5

Stunden, entsprechend CHF 353.45, total somit CHF 7'369.55. Dazu kommen die

Auslagen von CHF 211.00 zu einem Mehrwertsteuersatz von 8 %, total CHF 227.90,

sowie Auslagen von CHF 52.00 zu einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, total CHF

56.00.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin Claudia Hazeraj wird für das erstinstanzliche Verfahren somit auf

total CHF 7'653.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 1/3:

-

der

Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'551.15) während 10

Jahren,

-

die

Nachforderung der amtlichen Verteidigerin (Differenz zum vollen Honorar auf der

Basis von CHF 230.00 pro Stunde [AS 295: die eingereichte Kostennote enthält

keine Honorarvereinbarung von mehr als CHF 230.00, deshalb praxisgemäss auf der

Basis von CHF 230.00], entspr. CHF 681.75),

sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.1.3 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 7. März

2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 1/3 (entspr. CHF 3'770.95), sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse

erlauben.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Die amtliche Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia

Hazeraj, macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 12.5 Stunden

geltend, was angemessen erscheint. In Abweichung zu der eingereichten

Kostennote wird das Honorar auf der Basis von CHF 180.00 berechnet,

entsprechend somit CHF 2'250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 89.00 und

Mehrwertsteuer von CHF 180.00, total CHF 2'519.00, zahlbar durch den Staat,

v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachforderungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin (AS 295: die eingereichte Kostennote enthält keine

Honorarvereinbarung von mehr als CHF 230.00, deshalb praxisgemäss auf der Basis

von CHF 230.00; entspr. CHF 673.10), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.2.2 Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Emmenegger, macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 13 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Ihr Honorar wird entsprechend der eingereichten

Kostennote auf CHF 2'715.12 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt,

zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt gegenüber dem

Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald

es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1, Art. 292 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs.

1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Ab. 1, Art. 51, Art. 106 StGB; Art. 41

ff. OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., 398 ff., Art. 416 ff.

StPO; § 158 Abs. 3 GebT

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 7. März 2019 wurde A.___ freigesprochen von folgenden Vorhalten:

-

der

sexuellen Handlungen mit Kindern (Anklageziffer 2),

-

der

Nötigung, evtl. Drohung (Anklageziffer 3),

-

der

einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 4).

2.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Thal-Gäu vom 7. März 2019 hat sich A.___ des mehrfachen Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen, begangen im Mai 2016 (Anklageziffer 5), schuldig gemacht.

3.

A.___

hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit

von September 2015 bis 20. Dezember 2015 sowie am 20. Dezember 2015

(Anklageziffer 1), schuldig gemacht.

4.

A.___

wird verurteilt zu:

-

einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von 2 Jahren;

-

einer

Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 3 Tagen

Freiheitsstrafe.

5.

Die

vom 1. März 2016 bis 2. März 2016 ausgestandene Untersuchungshaft (2 Tage)

wird A.___ im Erstehungsfall an die Geldstrafe angerechnet.

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 7. März 2019 wurde von einem Tätigkeitsverbot für A.___ abgesehen.

7.

A.___

hat B.___ eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Dezember

2015 zu bezahlen. Die übrigen Zivilansprüche werden abgewiesen.

8.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin

von Thal-Gäu vom 7. März 2019 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 3'572.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Die

Entschädigung von Rechtsanwalt Dominik Schnyder wurde mit der Akontozahlung in

Höhe von CHF 3'572.65 verrechnet.

Vorbehalten bleibt im

Umfang von 1/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

(entspr. CHF 1'190.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

9.

Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Claudia

Hazeraj, wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'653.45 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 1/3 der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr.

CHF 2'551.15) während 10 Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin (entspr. CHF 681.75), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

10. Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu

vom 7. März 2019 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 11'312.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt

gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren im Umfang von 1/3 (entspr. CHF 3'770.95), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Claudia Hazeraj, auf total CHF 2'519.00 festgesetzt (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachforderungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin (entspr. CHF 673.10), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

12. Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Carmen Emmenegger, auf total CHF 2'715.12

festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt gegenüber dem Beschuldigten der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

13. Von den

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00,

total CHF 3'000.00, gehen vorab CHF 105.75 (Arztrechnungen) zu Lasten des

Staates. Von den restlichen CHF 2'894.25 hat A.___

1/3, entsprechend

aufgerundet CHF 965.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der

Staat.

14. Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'080.00,

gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher