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Entscheid

STBER.2020.45

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

26. Januar 2021Deutsch123 min

Personenwagen in [Ort 1] am Winkelweg parkiert festgestellt werden. Die zwei unbekannten

Source so.ch

O1§bergericht

Strafkammer

Urteil vom 26. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Fabian

Brunner,

2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Sarah

Schläppi,

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl etc.

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin Z.___,

i.A. der Staatsanwaltschaft,

-

A.___,

Beschuldigter, wird vorgeführt,

-

Rechtsanwalt Fabian

Brunner, amtlicher Verteidiger von A.___,

-

B.___,

Beschuldigter,

-

Rechtsanwältin Sarah

Schläppi, amtliche Verteidigerin von B.___,

-

H.___,

Dolmetscherin,

-

I.___, Dolmetscher,

-

zwei Polizeibeamte,

Vorführung und Aufsicht (betr. A.___),

-

Rechtspraktikantin

von RA Schläppi, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen

Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Er weist auf die zurzeit wegen der Coronavirus-Gefahr geltende Maskentragpflicht

während der Verhandlung hin, welche jedoch nicht für den/die

jeweiligen/jeweilige Redner/in gilt. Die als Dolmetscher vorgeladenen Personen

werden auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung

hingewiesen (Art. 307 StGB).

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass

sich das Berufungsgericht vorbehält, die B.___ vorgeworfenen Sachverhalte auch

unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu prüfen, was den Parteien bereits

schriftlich bekannt gegeben worden ist. Weiter wird bekannt gegeben, dass sich

das Gericht vorbehält, bezüglich A.___ die vorsorgliche Anordnung von

Sicherheitshaft zu prüfen für den Fall, dass seinerseits Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben wird, wozu sich die Parteien im Rahmen ihrer

Parteivorträge äussern können.

Vorfragen/Vorbemerkungen/Beweisanträge

der Parteien

Rechtsanwältin Schläppi legt ein

Arbeitszeugnis betr. B.___ vor und beantragt, dieses zu den Akten zu nehmen.

Weiter legt sie ihre Honorarnote der Staatsanwältin zur allfälligen

Stellungnahme vor.

Die anderen Parteien werden mit einer

Kopie des Arbeitszeugnisses bedient. Über den Beweisantrag wird nach den

Befragungen entschieden.

Alle Parteien geben auf entsprechende

Frage bekannt, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten.

Die beiden Beschuldigten werden nach

Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt (zuerst A.___,

dann B.___). Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet

(Tonträger in den Akten).

Das Arbeitszeugnis betr. B.___ wird zu

den Akten genommen.

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Auf entsprechende Nachfrage geben die

Beschuldigten bekannt, ihre letzten Worte zu gegebener Zeit ohne Übersetzung

vortragen zu können. Die Dolmetscher werden demnach entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin Wasem

(gibt die Anträge in

Schriftform zu den Akten)

1. Es sei

festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom

15. Mai 2019, soweit von A.___ und B.___ nicht angefochten, in Rechtskraft

erwachsen sei.

2. Der

Beschuldigte A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a) gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte

Ziff. 1.1, 1.2, 3.5, 4 und 15.3),

b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.4, 3.6 bis 3.16 und 5),

c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

d) mehrfacher Hausfriedensbruch und

mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.1

5, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

e) mehrfache Fälschung von Ausweisen

(Vorhalt Ziff. 17),

f) mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff.

18),

g) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines

Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 19),

h) rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalt Ziff.

20).

3. Der Beschuldigte A.___ sei zu bestrafen

mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

4. Die erstandene Untersuchungshaft vom 10.

März 2017 bis 25. September 2017 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26.

September 2018 seien A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5. Gegen den Beschuldigten A.___ sei eine

obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren auszusprechen und

die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

6. Der Beschuldigte B.___ sei wie folgt

schuldig zu sprechen:

a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),

b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

c) mehrfacher Hausfriedensbruch und

mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7

und 3.9 bis 3.16).

7. Der Beschuldigte B.___ sei zu bestrafen

mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten.

8. Die erstandene Untersuchungshaft vom 10.

März 2017 bis 1. Juni 2017 sei B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

9. Gegen den Beschuldigten B.___ sei eine

obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.

10. Das bei B.___ sichergestellte Bargeld

von total CHF 849.70 sei mit dem von diesem zu bezahlenden Anteil an den

Verfahrenskosten zu verrechnen.

11. Der

folgende bei B.___ sichergestellte Gegenstand sei diesem nach Rechtskraft des

Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

Mobiltelefon Sony mit

SIM-Karte (IMEI [...]).

12. In Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 20’000.00, total CHF 57'690.00, wie folgt aufzuerlegen:

a) A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der

Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallenden

Auslagen),

b) B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der

Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallenden

Auslagen).

Im Übrigen seien die Kosten dem Staat

aufzuerlegen (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf

Freisprüche entfallende Auslagen).

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.

14. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidiger für das Berufungsverfahren sei durch das Gericht von Amtes wegen

festzusetzen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates.

Rechtsanwalt Brunner

(gibt die Anträge in

Schriftform zu den Akten)

1. Der Berufungskläger sei von

folgenden Vorhalten freizusprechen:

-

Ziff. 1.1 der

Anklageschrift (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

Ziff. 2.7 der

Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

Ziff. 2.13 der

Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

Ziffern 3.1 - 3.4

der Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

Ziff. 3.9 der

Anklageschrift gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

Ziff. 20. der

Anklageschrift (rechtswidriger Aufenthalt).

2. Der Beschuldigte sei für seine

Taten gemäss Vorhalte der Anklageschrift Ziffern

-

1.2 (gewerbemässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

2.1 bis 2.6 und 2.8

bis 2.12 sowie 2.14 und 2.15 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

3.5 bis 3.8 und 3.10

bis 3.16 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,

mehrfacher Hausfriedensbruch),

-

4.1 (gewerbe- und

bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),

-

5. (gewerbe- und

bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),

-

15.3 (gewerbe- und

bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),

-

17. (mehrfache

Fälschung von Ausweisen),

-

18. (mehrfache

Geldwäscherei),

-

19. (Widerhandlung

gegen das SVG) und

-

20. (rechtswidrige

Einreise in die Schweiz)

zu einer Freiheitsstrafe

von 48 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

seien gemäss der Kostennote auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Verfahrenskosten seien nach Ausgang

des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen

aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Schläppi (gibt vorab ihre Plädoyernotizen

und Anträge in

Schriftform

zu den Akten)

l.

Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft

erwachsen ist, als

1. das Strafverfahren betreffend die

Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 3.8 der

Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 durch vorfrageweisen Beschluss und ohne

Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten zufolge

Verzichts auf einen Strafantrag eingestellt wurde (S. 4 der Urteilsbegründung).

2. Herr B.___ von folgenden Vorhalten

freigesprochen wurde:

a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,

soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 betroffen

ist;

b) Sachbeschädigung, soweit der Vorhalt von

Ziff. 3.5 betroffen ist;

c) versuchter Hausfriedensbruch, soweit der

Vorhalt von Ziff. 3.5 betroffen ist.

Il.

Herr B.___ sei

freizusprechen von

1. der Anschuldigung des gewerbs- und

bandenmassigen Diebstahls (Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16);

2. der mehrfachen Sachbeschädigung

(Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6, 3.7, 3.9 bis 3.16) sowie

3. des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

teilweise Versuchs dazu (Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6, 3.7, 3.9 bis

3.16).

Von der Anordnung einer

obligatorischen Landesverweisung sei demzufolge abzusehen.

III.

Die Zivilklagen seien vollumfänglich

abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklagen seien keine Kosten

auszuscheiden.

IV.

Die anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

V.

B.___ seien folgende

Entschädigungen und Genugtuung auszurichten:

1. für die angemessene Ausübung seiner

Verfahrensrechte vor erster und zweiter Instanz gemäss Honorarnoten;

2. eine Genugtuung für die ausgestandene

Haft im Umfang von 84 Tagen in der Höhe von CHF 16'800.00.

VI.

Weiter sei zu verfügen:

1. Das bei B.___ sichergestellte Bargeld in

der Höhe CHF 109.50, Dinar 400.00, Euro 685.00 sei diesem nach Rechtskraft des

Urteils auszuhändigen.

2. Das bei B.___ sichergestellte Handy der

Marke Sony mit der SIM-Karte IMEI [...] sei diesem nach Rechtskraft des Urteils

auszuhändigen.

3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung

sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

4. Allfällige weitere Verfügungen seien von

Amtes wegen zu treffen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik.

Die Parteivorträge der Staatsanwältin

und von Rechtsanwalt Brunner wurden, da von ihnen nicht in Schriftform zu den

Akten gegeben, mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den

Akten).

A.___ gibt im Rahmen des letzten Wortes

zu Protokoll, das Ganze tue ihm leid. Er versuche, den Geschädigten etwas an

ihre Schäden zu bezahlen. Es soll nicht mehr vorkommen, was er getan habe. Er

wolle in Zukunft wieder ein normales Leben führen.

B.___ verzichtet auf das letzte Wort.

Die Verhandlung wird um 12:15 Uhr

geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

1.1 Am Sonntag, 5. März 2017, ca. 19:00

Uhr, beobachtete ein Anwohner in einem Wohnquartier in Zuzwil/BE einen roten

Kleinwagen, Kontrollschild SO [...], der ohne Licht durch das Quartier fuhr.

Hierauf ging der Anwohner auf die Suche nach dem Personenwagen und erblickte

diesen parkiert auf einer Nebenstrasse. Als der Lenker des Kleinwagens den

Anwohner bemerkte, fuhr er weg. In der Folge informierte der Anwohner die

Kantonspolizei Bern über seine Feststellungen (vgl. Polizeibericht, Auszug aus

Polizeijournal, Akten Seiten 310, im Folgenden: AS 310). Als Halter des

fraglichen Personenwagens Peugeot 206, rot, SO [...], war B.___ registriert.

Gleichentags zwischen 18:00 und 20:30 Uhr ereignete sich im fraglichen Quartier

in Zuzwil bei der Liegenschaft am […] ein Einbruchdiebstahl. Am Tatort konnten

Schuhspuren gesichert werden, die auf die Anwesenheit von zwei Tätern

schliessen liessen. Im gleichen Quartier ereignete sich sodann ein weiterer

Einbruchdiebstahl bei der Liegenschaft […], welcher erst am Mittwoch, 8. März

2017, festgestellt wurde; im Innern dieser Liegenschaft fand sich eine

Quittung, die vom 5. März 2017 datierte.

Am 8. März 2017, 13:34 Uhr, wurde sodann

B.___ gemäss polizeilichen Beobachtungen in [Ort 1] als Lenker des vorerwähnten

Personenwagens festgestellt. Ab 17:57 Uhr wurde weiter beobachtet, dass sich

neben B.___ als Lenker zwei unbekannte Männer im Personenwagen befanden. Die

drei Personen fuhren zunächst nach Kestenholz, danach nach Niederbuchsiten und

weiter nach Lohn-Ammannsegg, wobei die beiden unbekannten Männer in den

Ortschaften jeweils das Fahrzeug verliessen, während B.___ darin verblieb. Ab

21:05 Uhr konnte beobachtet werden, dass die drei Personen in Richtung Biberist

fuhren. Um 21:33 Uhr wurden die beiden unbekannten Männer in Biberist zu Fuss

von der Dufourstrasse herkommend in Richtung Bleichenbergstrasse gehend

festgestellt. Hierauf hielt B.___ auf der Bleichenbergstrasse den Personenwagen

an und die beiden unbekannten Männer stiegen ein. Um 21:38 Uhr konnte der

Personenwagen in [Ort 1] am Winkelweg parkiert festgestellt werden. Die zwei unbekannten

Männer stiegen aus und betraten das Hotel O.___ […]. In der Folge wurde ein

Einbruchdiebstahl […] in Biberist gemeldet.

1.2 Aufgrund dieser Erkenntnisse

informierte die Polizei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche eine

Untersuchung gegen B.___ und unbekannte Täterschaft eröffnete und u.a. deren

Observation wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls durch Einbruch und

eine technische Überwachung des Personenwagens von B.___ anordnete (vgl.

Polizeibericht, AS 310 ff., Verfügungen usw., AS 2595, 313 ff.). Am frühen

Abend des 9. März 2017 wurde B.___ mit seinem Personenwagen erneut durch die

Polizei beobachtet. Dabei wurde festgestellt, dass er wiederum mit zwei Männern

unterwegs war und sie die Ortschaften Kräiligen und Bätterkinden aufsuchten.

Weiter beobachtete die Polizei, dass sich die beiden Männer anschliessend ins

Hotel O.___ in [Ort 1] begaben. In der Folge wurden Einbruchdiebstähle […] in

Bätterkinden und […] in Kräiligen gemeldet. Tags darauf, am Freitag, 10. März

2017, 18:00 Uhr, hielt die Polizei die beobachteten Personen in [Ort 1], in

unmittelbarer Nähe zum Hotel O.___ an, als sich diese anschickten, mit einem

Personenwagen BMW mit deutschen Kontrollschildern loszufahren. B.___ befand

sich dabei auf dem Führersitz, A.___ (alias A.___) und C.___ sassen auf den

Rücksitzen, und eine Frau, D.___, war im Begriffe, auf der Beifahrerseite

einzusteigen. Die drei Männer sowie D.___, Freundin von C.___, wurden hierauf

polizeilich festgenommen. Am Domizil von B.___ in[Ort 2] und in den Zimmern von

A.___ und C.___ (bzw. E.___) im Hotel O.___ (Zimmer Nrn. 1.3 und 5.2) wurden

staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchungen durchgeführt. Anlässlich

der Durchsuchung im Hotel O.___ wurde E.___ (alias E.___) um 22:00 Uhr im

Zimmer 5.2 schlafend vorgefunden und hierauf ebenfalls polizeilich

festgenommen. In den Zimmern fand sich verschiedenes Deliktsgut, u.a. auch

Waffen aus einem Einbruchdiebstahl in Horriwil. Weiter wurden der fragliche

BMW, der Peugeot 206 von B.___ und ein Alfa Romeo, ZH [...], der am 9. März

2017 in Verkehr gesetzt worden war und C.___ zugeordnet werden konnte,

sichergestellt und durchsucht (vgl. Polizeiberichte, AS 2623 ff., 032 f., 128

ff., Hausdurchsuchungsbefehle usw., AS 132 ff.). Hierauf wurden die

Beschuldigten ein erstes Mal in Anwesenheit der beigeordneten amtlichen

Verteidiger einvernommen und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (vgl.

Protokolle, AS 470 ff., 552 ff., 659 ff., 789 ff., Haftverfahren, AS 2627 ff.,

2721 ff., 2813 ff., 2921 ff.).

Im Rahmen der nachfolgenden Ermittlungen

wurden u.a. die von den Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone ausgewertet und

die Verkehrsdaten dazu erhoben sowie Tatortspuren ausgewertet (vgl.

Polizeiberichte usw., AS 034 ff., 360 ff., 094 ff., 097 ff.). Es stellte sich

zudem heraus, dass unter Vorlage der Ausweispapiere von E.___, A.___ (alias A.___)

und C.___ verschiedentlich bei der Firma […], Bern, Schmuck sowie Münzen und

Barren aus Gold bzw. Silber verkauft worden waren (vgl. Polizeiberichte usw.,

AS 037, 091 ff., 276 ff., Verkaufsbelege, AS 052 ff.). Weiter wurden

Auskunftspersonen einvernommen und die Beschuldigten wiederholt befragt (vgl. Protokolle,

AS 431 bis 841). Zu den einzelnen von der Kantonspolizei Bern untersuchten

Einbruchsdelikten und den weiteren vorgehaltenen Straftaten wurden

Deliktsblätter mit den zusammengefassten Ermittlungsergebnissen erstellt (vgl.

Deliktsblätter bei den Anzeigen, AS 842 bis 1287, 2314 bis 2485). Die gegen E.___,

A.___ und C.___ jeweils angeordnete Untersuchungshaft wurde wiederholt

verlängert, B.___ wurde nach einem Haftentlassungsgesuch am 1. Juni 2017 durch

den zuständigen Staatsanwalt aus der Haft entlassen (vgl. Haftverfahren, AS

2660 ff., 2757 ff., 2840 ff., 2944 ff.).

1.3 Nach der Eröffnung des Verfahrens

gegen die Beschuldigten im Kanton Bern eröffnete die zuständige Staatsanwältin

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. April 2017 eine Strafuntersuchung

gegen A.___ und am 20. Juli 2017 gegen E.___ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruchs (vgl. Verfügungen, AS 2598, 2600), wobei es um Vorfälle

ging, die sich vor dem 19. Februar 2017 insbesondere im Kanton Solothurn

ereignet hatten. Hierzu wurden in der Folge durch die Polizei Kanton Solothurn

Ermittlungen getätigt und Einvernahmen mit A.___ durchgeführt (vgl.

Polizeibericht, AS 1288 ff., Protokolle usw., mehrheitlich bei den Anzeigen, AS

1302 ff., 1407 bis 2313). Am 30. August 2017 erging eine Gerichtsstandanfrage

durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend B.___, A.___, C.___

und E.___, worauf der Gerichtsstand von der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn am 4. September 2017 anerkannt wurde (vgl. Gerichtsstandsverfahren,

AS 3192 ff.). Nach der Verfahrensabtretung wurden auf Veranlassung der

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die noch inhaftierten Beschuldigten in die

Untersuchungsgefängnisse in Solothurn bzw. Olten überführt und die Mandate der

amtlichen Verteidiger abgerechnet (vgl. Verfügungen und Abrechnungen, AS 3215

ff., 3220 f., 3034 ff, 3097 ff., 3149 ff., 3176 ff.). Die amtlichen Verteidiger

wurden durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom

14. September 2017 als solche eingesetzt, wobei die amtliche Verteidigerin von A.___

bereits am 14. Juni 2017 im Rahmen des hier geführten Verfahrens als solche

eingesetzt worden war (vgl. Verfügungen, AS 3030, 3094, 3175, 3146, 3135). In

der ersten Zeit nach der Verfahrensübernahme wurden durch die Polizei Kanton

Solothurn insbesondere weitere Ermittlungen hinsichtlich der Vorfälle im Kanton

Solothurn getätigt sowie Einvernahmen mit E.___ und zusätzliche Einvernahmen

mit A.___ durchgeführt. Die Ermittlungsergebnisse wurden insbesondere in

Erledigungsrapporten zu den einzelnen Vorfällen, in verschiedenen Berichten und

einem Schlussbericht sowie einem Deliktsverzeichnis festgehalten (vgl.

Polizeibericht und Beilagen, AS 1288 ff., 1298 ff., Protokolle usw.

mehrheitlich bei den Anzeigen, AS 1374 ff., 1403 ff., 1363 ff., 1407 bis

2313, Deliktsverzeichnis, AS 2565). Bezüglich E.___, A.___ und C.___ erfolgte

eine weitere Haftverlängerung bzw. es wurde ihnen auf entsprechende Anträge hin

der vorzeitige Strafvollzug bewilligt; Haftentlassungsgesuche von C.___ wurden

abgewiesen (vgl. Haftverfahren usw., AS 2697 ff., 3047 ff., 2711 ff., 3153,

ff., 2805 ff., 2878 ff., 2886 ff., 2907 ff.).

1.4 Weiter erfolgte durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Übernahme des Verfahrens gegen F.___,

auf den die im Kanton Bern geführte Untersuchung ausgedehnt wurde und gegen den

im Kanton Solothurn bereits eine Untersuchung geführt worden war (vgl.

Verfügung usw., AS 2599, 3192 ff.). Dieses Verfahren wurde separat vom hierortigen

Verfahren gegen die Beschuldigten weitergeführt und am 14. Februar 2019 mit

einem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt im abgekürzten

Verfahren abgeschlossen (vgl. beigezogene Akten BWSAG.2018.18).

2.

Mit Anklageschrift vom 17. Dezember 2018

(vgl. AS 001 ff.) erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen die Beschuldigten wegen folgender Vorhalte

(es werden nur noch die Vorhalte gegenüber den verbliebenden beiden

Berufungsklägern A.___ und B.___ aufgeführt):

A.___: gewerbsmässiger Diebstahl (Ziff.

1), gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Ziff. 2, 3, 4 und 15), mehrfache

Sachbeschädigung (Ziff. 1, 2, 3, 4 und 15), Hehlerei (Ziff. 16), mehrfacher

Hausfriedensbruch bzw. teilweise Versuch dazu (Ziff. 1, 2, 3, 4 und 15),

mehrfache Fälschung von Ausweisen (Ziff. 17), mehrfache Geldwäscherei (Ziff.

18), Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führer­ausweis (Ziff.

19) sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Ziff. 20).

B.___: gewerbs- und bandenmässiger

Diebstahl (Ziff. 3), mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 3) sowie mehrfacher

Hausfriedensbruch bzw. teilweise Versuch dazu (Ziff. 3).

3.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vor

Amtsgericht fertigte die anklagevertretende Staatsanwältin nach der Befragung

der Beschuldigten eine ergänzende Anklageschrift zu Ziff. 5 der Anklage aus

(Einbruchdiebstahl in Dintikon), welche durch das Gericht zugelassen wurde

(Verhandlungsprotokoll AS 3470 f., ergänzende Anklageschrift AS 3569 ff.). Mit

dieser Anklageergänzung wurden nunmehr bezüglich des fraglichen Vorfalls gegen E.___

und A.___ die Vorhalte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erhoben.

4.

Am 15. Mai 2019 fällte das Amtsgericht

von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

I.

Schuld und

Strafe

1.

E.___ wird von

folgendem Vorhalt freigesprochen:

mehrfache Fälschung von

Ausweisen (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018).

2.

E.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) mehrfache Gehilfenschaft zu

gewerbsmässigem Diebstahl (Vorhalte Ziff. 6 und 7),

b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),

c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),

d) mehrfache Hehlerei (Vorhalte Ziff. 7 und

8),

e) mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte

Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),

f) Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 10),

g) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung

(Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 11),

h) mehrfache Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Vorhalt Ziff. 12).

3.

E.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4

Monaten,

b) einer Busse von CHF 200.00,

ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

4.

An die

ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden E.___

327 Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich E.___ seit dem 1.

Februar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dort verbleibt.

5.

E.___ wird für die

Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6.

C.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

a) gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und 4 der

Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,

b) mehrfache

Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und 4 betroffen sind,

c) versuchter

Hausfriedensbruch und Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und

4 betroffen sind.

7.

C.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),

b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

c) mehrfacher Hausfriedensbruch und

mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7

und 3.9 bis 3.16),

d) Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 13),

e) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines

Motorfahrzeugs ohne Führer­ausweis, Vorhalt Ziff. 14.1),

f) Missbrauch von Ausweisen und Schildern

(Erschleichung eines Ausweises, Vorhalt Ziff. 14.2).

8.

C.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

9.

An die

ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 8 hiervor werden C.___ 263

Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich C.___ seit dem

29. November 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dort verbleibt.

10. C.___ wird für die Dauer von 10 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

11. A.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 der

Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,

b) mehrfache

Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

c) mehrfacher

Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

d) Hehlerei (Vorhalt

Ziff. 16).

12. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte

Ziff. 1.1, 1.2, 3.5, 4 und 15.3),

b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.4, 3.6 bis 3.16 und 5),

c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

d) mehrfacher Hausfriedensbruch und

mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15,

3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

e) mehrfache Fälschung von Ausweisen

(Vorhalt Ziff. 17),

f) mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff.

18),

g) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines

Motorfahrzeugs ohne Führer­ausweis, Vorhalt Ziff. 19),

h) rechtswidrige Einreise und

rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalt Ziff. 20).

13. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

7 Jahren verurteilt.

14. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe

gemäss Ziff. 13 hiervor werden A.___ 199 Tage Haft angerechnet. Es wird

festgestellt, dass sich A.___ seit dem 26. September 2017 im vorzeitigen

Strafvollzug befindet und dort verbleibt.

15. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren

des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

16. B.___ wird von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

a) gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift

vom 17. Dezember 2018 betroffen ist,

b) Sachbeschädigung,

soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist,

c) versuchter

Hausfriedensbruch, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist.

17. B.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte

Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),

b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

c) mehrfacher Hausfriedensbruch und

mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7

und 3.9 bis 3.16).

18. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

3 Jahren verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe

von 30 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, womit eine Teilstrafe von 6

Monaten zu vollziehen ist.

19. An den unbedingten Teil der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 18 hiervor werden B.___ 83

Tage Haft angerechnet.

20. Eine Landesverweisung gegenüber B.___

wird nicht angeordnet.

21. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf

Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ wird abgewiesen.

Erwägungen

II.

Sicherstellungen

1.

Das bei C.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 1'847.65 wird als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

2.

Das bei A.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 1'656.20 wird als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

3.

Das bei B.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 849.70 wird mit dem von diesem zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (siehe IV. Ziff. 5

hiernach; aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

4.

Die folgenden bei E.___

sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

a) Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (IMEI

weggekratzt),

b) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI

[...]).

5.

Die folgenden bei C.___

sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

a) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karten

(IMEI [...]),

b) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI

[...]).

6.

Der folgende bei A.___

sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

Mobiltelefon

HTC mit SIM-Karte (IMEI [...]).

7.

Der folgende bei B.___

sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

Mobiltelefon Sony mit

SIM-Karte (IMEI [...]).

8.

Sämtliche übrigen im

Verfahren STA.2017.1412 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind

durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten

bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate). Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat.

III.

Zivilforderungen

1.

E.___ und A.___

werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen

verurteilt:

a) [Geschädigte

1], Schadenersatz von CHF 30'175.70 (Vorhalt Ziff. 2.2),

b) [Geschädigte

2], Schadenersatz von CHF 10'200.00 (Vorhalt Ziff. 2.6),

c) [Geschädigte

3], Schadenersatz von CHF 400.00 (Vorhalt Ziff. 2.12).

2.

Die

folgenden Zivilforderungen gegenüber E.___ und A.___ werden abgewiesen:

a) [Geschädigter

4], Genugtuung von CHF 200.00 (Vorhalt Ziff. 2.1),

b) [Geschädigte

5], Genugtuung nach richterlichem Ermessen (Vorhalt Ziff. 2.11).

3.

C.___,

A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender

Zivilforderungen verurteilt:

a) [Geschädigter 6],

Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),

b) [Geschädigte

1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).

4.

Die

folgenden Zivilforderungen gegenüber C.___, A.___ und B.___ werden

abgewiesen:

a) [Geschädigter

7], Genugtuung von CHF 11'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.3),

b) [Geschädigter 6],

Genugtuung von CHF 2'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.7).

5.

Die

Zivilforderung der [Geschädigten 8], gegenüber A.___ von CHF 4'951.00 wird

abgewiesen (Vorhalt Ziff. 15.1).

6.

Sämtliche

übrigen und darüber hinausgehenden Zivilforderungen werden auf den Zivilweg

verwiesen.

IV. Entschädigungen und Kosten

1.

Die Entschädigung

des vormaligen amtlichen Verteidigers von E.___, Rechtsanwalt André Vogelsang,

wird auf CHF 13'869.60 (32.14 Stunden und 33.95 Stunden zu

CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 175.30 und CHF 789.90 sowie

MWST zu 8 % von CHF 476.85 und zu 7.7 % von CHF 531.35)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 12'482.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 9/10, somit von CHF 3'207.40 (9/10 der

Differenz zum vollen Honorar von 66.09 Stunden zu CHF 230.00; inkl. MWST

zu 8 % von CHF 115.70 und zu 7.7 % von CHF 117.70), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird auf

CHF 18'551.95 (4.25 Stunden und 70 Stunden zu CHF 180.00 sowie 8.08

Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 96.20 und

CHF 3'034.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 68.90 und zu 7.7 %

von CHF 1'259.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 16'696.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___

erlauben.

3.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren Amsler, wird auf

CHF 24'637.40 (27.31 Stunden und 82.64 Stunden zu CHF 180.00, inkl.

Auslagen von CHF 518.00 und CHF 2'551.80 sowie MWST zu 8 % von

CHF 434.70 und zu 7.7 % von CHF 1'341.90) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40 (9/10 der

Differenz zum vollen Honorar von 109.95 Stunden zu CHF 230.00; inkl. MWST

zu 8 % von CHF 98.35 und zu 7.7 % von CHF 286.35), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird auf

CHF 9'905.60 (47.70 Stunden zu CHF 180.00 sowie 3.10 Stunden zu

CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 258.10, MWST zu 7.7 % von

CHF 702.50 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von

CHF 80.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386.90 (9/10 der

Differenz zum vollen Honorar von 47.70 Stunden zu CHF 230.00 und 3.10

Stunden zu CHF 115.00; inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 170.65),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

5.

An die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total

CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:

- E.___ CHF 13'498.40 (2/10 der

Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende

Auslagen),

- C.___ CHF 9'450.05 (2/10 der

Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende

Auslagen),

- A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der

Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende

Auslagen),

- B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der

Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende

Auslagen).

Im Übrigen gehen die

Kosten zulasten des Staates (1/10 der Urteilsgebühr und der allgemeinen

Auslagen sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).»

5.

Gegen das Urteil liessen alle vier

Beschuldigten die Berufung anmelden. Die Beschuldigten E.___ und C.___

verzichteten in der Folge auf das Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche

Urteil in Bezug auf diese beiden Beschuldigten rechtskräftig wurde

(Abschreibungsbeschluss der Strafkammer des Solothurnischen Obergerichts vom

13.

Juli 2020).

6.

6.1

Mit Berufungserklärung vom 29. Mai

2020.

verlangt B.___ einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorhalten und

eine Genugtuung von CHF 16'800.00 für die ausgestandene Haft von 84 Tagen.

6.2

A.___ beantragt mit

Berufungserklärung vom 1. Juni 2020, er sei in Bezug auf diverse Einzeldelikte

vom Vorhalt des gewebsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie vom Vorhalt des

rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und die

Kostenverteilung sei neu vorzunehmen.

6.3

Der Oberstaatsanwalt erklärte am 10.

Juni 2020 hinsichtlich B.___ die Anschlussberufung mit den Anträgen, der

Beschuldigte sei zu einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen

und es sei die obligatorische Landesverweisung anzuordnen.

7.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

hinsichtlich der beiden Berufungskläger wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer I.11:

Freisprüche A.___;

-

Ziffer I.12

(teilweise): Schuldsprüche A.___ wegen gewerbsmässigen Diebstahls

(Anklageschrift Ziffer 1.2, [im Folgenden AKS 1.2], 3.5, 4 und 15.3); gewerbs-

und bandenmässigen Diebstahls (AKS 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12 sowie 2.14 und

2.15, 3.6 bis 3.8, 3.10 bis 3.16 und 5), jeweils verbunden mit Sachbeschädigung

und Hausfriedensbruch; mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AKS 17); mehrfacher

Geldwäscherei (AKS 18); Widerhandlung gegen das SVG (AKS 19 und rechtswidriger

Einreise in die Schweiz (AKS 20).

-

Ziffer I.15:

Landesverweisung A.___ von 12 Jahren;

-

Ziffer I.16:

Freispruch B.___ betr. AKS 3.5;

-

Ziffer II:

Sicherstellungen;

-

Ziffer III. (Zivilforderungen):

Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 vollumfänglich, Ziffer 3 nur hinsichtlich A.___;

-

Ziffer IV.3 und 4 in

Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Entschädigungen der amtlichen

Verteidigung.

8.

Am 21. Januar 2021 wurde die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Vorgängig war mit

Verfügung vom 8. September 2020 der

Antrag des Berufungsklägers B.___ auf Zweiteilung der Hauptverhandlung

abgewiesen worden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 war den Parteien

mitgeteilt worden, das Gericht

behalte sich vor, die angeklagte Beteiligung des Berufungsklägers B.___ an den

Einbruchdiebstählen (EBDS) von A.___ und C.___ rechtlich als Teilnahme in Form

von Gehilfenschaft zu prüfen.

II.

Übersicht

1.

Den Beschuldigten wurden im vorliegenden

Verfahren Einbruchdiebstahlsdelikte über den Zeitraum vom 17. Dezember 2016 bis

zum 10. (bzw. 9.) März 2017 vorgehalten. Die Delikte sollen sich überwiegend in

den Kantonen Solothurn und Bern zugetragen haben, zwei Einbrüche betreffen Orte

im Kanton Aargau, ein Einbruch eine Ortschaft im Kanton Freiburg. Soweit die

verschiedenen Vorhalte in enger zeitlicher Nähe zueinanderstehen, ist auch eine

örtliche Nähe auszumachen (Vorhalte Ziff. 2.4 und 2.5, 2.9 und 2.10, 2.11 und

2.12, 3.3 und 3.4, 3.5 und 4, 3.10 und 3.11 sowie 3.15 und 3.16; siehe daneben

auch Ziff. 2.14 und 2.15, 3.7 und 3.8 sowie 3.12, 3.13 und 3.14). A.___ soll

über den gesamten Zeitraum Einbrüche begangen haben; E.___ soll in einer ersten

Phase, C.___ und B.___ sollen in einer zweiten Phase an Einbruchsserien

beteiligt gewesen sein: So soll A.___ zunächst in der Zeit vom 17. bis zum 20.

Dezember 2016 mit F.___ zwei Einbrüche verübt haben (Vorhalte Ziff. 1), hierauf

in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 10. Februar 2017 mit E.___ 16

Einbrüche (Vorhalte Ziff. 2 und 5), alsdann in der Zeit vom 11. bis zum 18.

Februar 2017 mit unbekannter Täterschaft drei Einbrüche (Vorhalte Ziff. 15)

sowie letztlich in der Zeit vom 25. Februar bis zum 9. März 2017 mit C.___ und B.___

16.

Einbrüche (Vorhalte Ziff. 3) bzw. allein mit C.___ einen Einbruch (Vorhalt

Ziff. 4).

2.

2.1

Der Beschuldigte A.___ logierte

während seines Aufenthaltes in der Schweiz ab dem 17. Dezember 2016 im Hotel O.___

in [Ort 1]; dies zeitweise in unterschiedlichen Zimmern, so u.a. in den Zimmern

5.1, 5.2 und 1.3 (vgl. Protokolle A.___ und G.___, AS 661, 672, 439 f.).

2.2

Betreffend C.___ ist zu vermerken,

dass sich dieser nach der Aktenlage in der Zeit vom 4. Dezember 2016 bis zum

21.

Januar 2017 wiederholt für einige Tage in der Schweiz, vorwiegend in der

Region Zürich/Schlieren, aufhielt. In der Folge kam er am 24. Februar 2017 über

den Hauptbahnhof in Zürich in die Region [Ort 1] (vgl. Protokoll, AS 580, CD

mit Telefondaten, AS 427). Ab dem 9. März 2017 hatte er zusammen mit seiner

Freundin D.___ das Zimmer 1.3 im Hotel O.___ gebucht, das in der Zeit zuvor von

A.___ bewohnt worden war. Weiter hatte er schon die Tage davor bei A.___ in

diesem Zimmer übernachtet, anfänglich wohl auch kurz im Zimmer 5.2 (während der

Abwesenheit von E.___; vgl. Protokolle G.___ und A.___, AS 439 f., 661, 672,

779, 2132, Protokoll C.___, AS 581, Foto, AS 611).

2.3

B.___ kam im Dezember 2013 oder

allenfalls im Februar 2014 von [Land 1] in die Schweiz, um hier zu arbeiten.

Seither hatte er […] in [Ort 2] ein Zimmer gemietet. Ab 1. April 2014 arbeitete

er für die Firma P.___ […] und verrichtete insbesondere

Gartenunterhaltsarbeiten; per 1. März 2017 wechselte er zur Q.___ AG (vgl.

Protokolle, AS 792, 2554 f., Migrationsakten, AS 3426 ff., Polizeibericht, AS

033).

3.

Der Beschuldigte A.___ ist bezüglich der

meisten Einzeldelikte rechtskräftig schuldig oder freigesprochen. Die von ihm

angefochtenen Schuldsprüche bezüglich einzelner Delikte werden nachfolgend

unter Ziffer III geprüft. Der Berufungskläger B.___ macht im Wesentlichen

geltend, er habe die beiden Mitbeschuldigten A.___ und C.___ wohl in

verschiedene Ortschaften gefahren, habe aber nicht gewusst, dass diese

Einbruchsdiebstähle begehen würden. Diese Vorhalte werden unter Ziffer IV

hiernach geprüft.

4.

Die Vorinstanz hat unter Ziff. II.B auf

US 23 f. die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung

korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden können noch

Hinweise auf den Indizienbeweis: bei der Sachverhaltsfeststellung kann nicht

nur der direkte Beweis geführt werden, sondern dieser kann auch anhand einer

Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander

ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.4).

5.

Der Beschuldigte B.___ liess vor

Obergericht erneut die Einhaltung des Anklagegrundsatzes, namentlich

hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, in Frage stellen. Eine Verletzung

des Anklagegrundsatzes ist nicht erkennbar, diesbezüglich kann vollumfänglich

auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 19 bis 21 (insbesondere

S. 21 oben) verwiesen werden.

III.

Beschuldigter

A.___

1.

Delikt Anklageschrift Ziff. (AKS) 1.1

1.1

Dem Beschuldigten wird unter AKS 1.1

gewerbsmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit vom 17. Dezember

2016, 12:30 Uhr, bis zum 22. Dezember 2016, 13:15 Uhr, in Rüttenen, [...],

Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem der Beschuldigte in

Mittäterschaft mit F.___ (sep. Verfahren) in unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht in das Einfamilienhaus eingebrochen sei. Konkret habe er

zusammen mit F.___ durch mehrmaliges Ansetzen mit einem unbekannten

Flachwerkzeug die Kellertür aufgebrochen und sich und seinem Mittäter Zutritt

in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend habe er zusammen mit seinem

Mittäter die Räumlichkeiten durchsucht. Sie hätten schliesslich Bargeld in

verschiedenen Währungen sowie Markenbekleidung (Lederjacke, Herrenunterwäsche,

Herrenschuhe, Damenkleid), eine Uhr, ein Damenarmband aus Titan und

Kleinmaterial (Zigaretten, Taschenlampe) im geltend gemachten Gesamtwert von

ca. CHF 3'969.00 weggenommen. Dabei hätten die beiden Täter einen

Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 5'000.00 verursacht und mit ihrem

Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.

1.2

Vorweg ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte den Vorhalt gemäss AKS 1.2 in zeitlicher und örtlicher Nähe (Abend

des 20. Dezember 2016 in [Ort 1], […]) und mit gleichem Mittäter (F.___)

anerkannt hat und diesbezüglich rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls

schuldig gesprochen ist.

1.3

Zusammen mit der Vorinstanz ist der

Vorhalt anhand folgender Umstände als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten:

-

Am Tatort wurden

zwei verschiedene Schuhabdruckspuren gesichert, wobei eine davon auch beim

nachfolgenden EBDS AKS 1.2 gefunden werden konnte und dem Mittäter F.___

zugeordnet werden kann. Das andere Schuhabdruckspurenmuster wurde an diversen

EBDS, die vom Beschuldigten anerkannt und für die er rechtskräftig verurteilt

ist, aufgefunden (AKS 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.9, 2.10, 2.11, 2.12 und 5). Dabei

handelt es sich um Delikte, die ebenfalls ab dem 23. Dezember 2016 begangen

wurden, beginnend ebenfalls in der Region Solothurn. Bezüglich all dieser

Vorhalte ist A.___ geständig, die Einbruchdiebstähle zusammen mit E.___ verübt

zu haben, wobei das fragliche Sohlenmuster als Muster eines Lacoste-Schuhs

identifiziert werden konnte und A.___ zu dieser Zeit zugestandenermassen

Lacoste-Schuhe hatte (vgl. Protokoll und Beilagen, AS 1547 f., 1553 f., vgl.

auch Protokoll E.___ und Beilagen, AS 1500 ff.). Die fragliche Schuhabdruckspur

vom Tatort in Rüttenen (Profil 1 / P1, Lacoste-Schuh) erscheint damit als starkes

Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten A.___ am fraglichen

Einbruchdiebstahl, zumal typgleiche Lacoste-Schuhe nicht allzu häufig vorkommen

und A.___ anerkanntermassen auch einen anderen Einbruchdiebstahl zusammen mit F.___

zeitnah ausführte (Vorhalt Ziff. 1.2). Der Beschuldigte selbst sprach denn auch

von einem oder zwei Einbrüchen, die er mit F.___ begangen habe – was er bei nur

einem Einbruch sicherlich nicht getan hätte –, konnte dann aber zum zweiten

Einbruch keine näheren Angaben machen (vgl. Protokoll, AS 1532). Im Übrigen

kann hinsichtlich des (geringen) Beweiswerts von bestreitenden Aussagen des

Beschuldigten A.___ auf die nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 2.3) verwiesen

werden.

-

Darüber hinaus war A.___

im Besitz von Deliktsgut, welches nachweislich aus dem Einbruchdiebstahl in

Rüttenen stammte, nämlich ein Paar Sergiotti-Schuhe (sichergestellt im Zimmer

1.3, vgl. Aufstellung, AS 270). Hiervon existiert auch ein Foto, das A.___ mit

den fraglichen Schuhen zeigt (vgl. Foto, AS 1524, Protokoll, AS 1521). Weiter

wurde bei diesem Einbruchdiebstahl eine Harley-Davidson-Jacke entwendet. Auch

dazu besteht ein Foto, das einen Cousin von E.___ mit der Jacke zeigt (vgl.

Foto, AS 1525, Protokolle, AS 1520, 1487). Zu den fraglichen Gegenständen

äusserte sich A.___ dahingehend, dass er die Schuhe kurz vor Silvester 2016 F.___

abgekauft und hierfür ca. 50.00 Franken oder 50.00 Euro bezahlt habe; die Jacke

habe E.___ bei derselben Gelegenheit F.___ abgekauft (vgl. Protokolle, AS 1520

ff., 1529 ff., 1549). E.___ führte demgegenüber aus, als er zu A.___ ins Hotel O.___

gekommen sei (am 21. Dezember 2016), seien die Jacke und die Schuhe schon im

Zimmer gewesen. A.___ habe ihm dann die Jacke gegeben, weil sie ihm nicht

gepasst habe. Da sie auch ihm selbst nicht gepasst habe, habe er sie in der

Folge mit nach Wien genommen (am 6. Januar 2017) und seinem Cousin gegeben

(vgl. Protokolle, AS 1487 ff., 1499, 2097 f.). Die diesbezüglichen Aussagen von

A.___ erscheinen wenig glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, warum E.___

Geld für eine Jacke hätte bezahlen sollen, wenn ihm diese von der Grösse her

gar nicht passte. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach A.___ im

Übrigen zunächst davon, damals die Schuhe und die Jacke F.___ abgekauft zu

haben; hierauf meinte er, er wisse nicht mehr, ob er beides gekauft habe (vgl.

Protokoll, AS 2522). Seine Aussagen sind somit unplausibel und zugleich

inkonstant. Die Angaben von E.___ erweisen sich im Gegensatz dazu als plausibel

und gleichbleibend und wurden von diesem auch in der gerichtlichen Befragung

nochmals in gleicher Weise wiederholt (vgl. Protokoll, AS 3537 f.). Ein Grund,

falsche Aussagen zu machen, ist bei E.___ nicht zu erkennen – insbesondere

scheute er sich nicht, hinsichtlich anderer Gegenstände den Tatbestand der

Hehlerei zuzugeben, womit ein allfälliges Eigeninteresse zu verneinen ist.

Weiter ist er mit A.___ befreundet, weshalb er auch über längere Zeit bemüht

war, Angaben, die diesen belastet hätten, soweit möglich zu vermeiden. Seine

Aussagen sind infolgedessen als glaubhaft zu werten. Im Umkehrschluss muss

davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von A.___ nicht der Wahrheit

entsprechen. Hierfür findet sich keine andere Erklärung, als dass er mit seiner

Version die aufgrund des sichergestellten bzw. fotografisch dokumentierten

Deliktsguts naheliegende Beteiligung am Einbruchdiebstahl von sich zu weisen

versuchte.

1.4

Die rechtliche Qualifikation dieses

Sachverhalts durch die Vorinstanz als Diebstahl bzw. Teil des gewerbsmässigen

Diebstahls, als Sachbeschädigung und als Hausfriedensbruch ist fraglos korrekt.

Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 51 f. (Ziff.3) verwiesen

werden.

2.

Delikt AKS 2.7

2.1

Dem Beschuldigten wird in AKS 2.7

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 21. Januar 2017,

zwischen 18:20 und 23:55 Uhr, in Fraubrunnen, […], Einfamilienhaus, zum

Nachteil von [...], indem der Beschuldigte und E.___ in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das

Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines

unbekannten Flachwerkzeugs die Terrassentür aufgewuchtet und sich damit Zutritt

verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der

Folge Bargeld, vier Goldvreneli, Uhren (darunter eine wertvolle Zenith-Uhr) sowie

Schmuck und Raucherware im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 22'620.00

weggenommen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca.

CHF 378.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht der

Berechtigten verletzt.

2.2

Vorweg ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit E.___ innert wenigen Wochen vor und nach

dem zu beurteilenden Delikt in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und

dafür rechtskräftig verurteilt worden ist; so am Vortag in Bern (AKS 2.6) und

am 23. Januar 2017 in Aeschi (AKS 2.8), jeweils mit aufgefundener DNA-Spur des Beschuldigten.

Wie im zu beurteilenden Fall wurde jeweils mit einem Flachwerkzeug eine

Freisitztüre oder ein Fenster aufgewuchtet. Dass E.___ mitten in dieser Serie

ein Delikt als Einzeltäter hätte begehen sollen und dies nach gemeinsam verbrachtem

Nachmittag (siehe nachfolgend Ziff. 2.3), erscheint nicht plausibel.

Bereits an dieser Stelle kann weiter auf

die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zuordnung der

interessierenden Handynummern verweisen werden: US 34 bis 39. Diesen kann

gefolgt werden.

2.3

Der Vorhalt wurde von E.___

anerkannt; vom Beschuldigten wird er dagegen bestritten. Der Beschuldigte stellte

im Verlauf des Verfahrens wiederholt Vorhalte mit einer gewissen Vehemenz in

Abrede, um diese aufgrund der Beweislage später dann doch noch einzugestehen

(Vorhalte Ziff. 2.9, 2.12 und 2.15 sowie Ziff. 3.6 und Ziff. 5, vgl. die

detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten

unter C. Ziff. 1.2 lit. b auf US 28 ff.), womit seinen bestreitenden Angaben

wenig Beweiskraft beigemessen werden kann. E.___ legte demgegenüber konstant in

glaubhafter Weise dar, nie alleine bzw. nie mit jemand anderem als A.___

Einbrüche verübt zu haben (vgl. Protokolle, u.a. AS 2020, 2095, 1384 f., 1404,

1797, 2511, 3534 f.). Dabei war er, wie schon erwähnt, während des gesamten

Verfahrens bestrebt, Belastungen seines Freundes A.___ soweit möglich zu

vermeiden. Schon gar nicht bestand ein Anlass für eine strafbare

Falschbeschuldigung. Folglich muss auch dieser EBDS von den beiden

Beschuldigten im Team verübt worden sein, wie dies auch aus der übrigen Beweis-

bzw. Indizienlage zu schliessen ist (die Indizienlage präsentiert sich im

Übrigen in durchaus vergleichbarer Weise wie bei den von beiden Beschuldigten

anerkannten Vorhalten):

Internet-Suche nach Zenith-Uhr (am 23.

Januar 2017, 20:57 bis 21:06 Uhr, AS 948 f.) mit dem Mobiltelefon von E.___; A.___

wusste von der teuren Zenith-Uhr und meinte in einer Einvernahme, diese sei bei

dem von ihm anerkannten Einbruchdiebstahl in Bern gestohlen worden; der Tatort

liegt wie diverse weitere Delikte an der RBS-Linie Bern/Solothurn; gleichentags

zuvor gemeinsamer Aufenthalt von E.___ und A.___ in Bern mit Foto vor

Zytgloggeturm um 12:42 Uhr, dann am Nachmittag Rückkehr nach Solothurn/[Ort 1]

gemäss Antennenstandort der Rufnummer [...] von E.___, dann Rufnummer [...] von

E.___ mit Antennenstandort in Lohn-Ammannsegg um 20:05 Uhr aus Richtung

Fraubrunnen (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 948 ff., Protokoll, AS 783,

CD, AS 430; Strafantrag, AS 955). Zur Zuordnung der interessierenden Rufnummern

kann vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der

Vorinstanz auf US 34 ff (Ziff. 2.C.1.3.3) verwiesen werden.

2.4

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung

kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (US 66 f.).

3.

Delikt AKS 2.13

3.1

Dem Berufungskläger wird in AKS 2.13

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 6. Februar 2017,

zwischen 09:30 und 21:10 Uhr, Grafenried, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil

von [...], indem er und E.___ in unrechtmässiger Bereicherungs- und

Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus

eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels Kittfalz-Stechens das Fenster

aufgebrochen und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft.

Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge

Bargeld, ein Goldvreneli, eine Armbanduhr sowie Schmuck im geltend gemachten

Gesamtwert von CHF 12'976.00 weggenommen. Dabei hätten sie einen

Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'550.00 verursacht und mit ihrem

Vorgehen das Hausrecht der Berechtigten verletzt.

3.2

Vorweg ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit E.___ innert weniger Wochen vor und nach

dem zu beurteilenden Delikt in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür

rechtskräftig verurteilt worden ist; so am Vortag in Selzach (AKS 2.12) und

8./9. Februar 2017 in Büren zum Hof (AKS 2.14), jeweils mit aufgefundener

DNA-Spur des Berufungsklägers.

3.3

Der Vorhalt wurde von E.___

anerkannt; vom Beschuldigten wird er dagegen bestritten. Dieser stellte

wiederholt Vorhalte mit einer gewissen Vehemenz in Abrede, um diese über kurz

oder lang dann doch einzugestehen (Vorhalte Ziff. 2.9, 2.12 und 2.15 sowie

Ziff. 3.6 und Ziff. 5, vgl. Ausführungen der Vorinstanz (siehe C. Ziff. 1.2

lit. b auf US 28 ff.), womit seine bestreitenden Angaben nicht verlässlich

erscheinen. E.___ legte demgegenüber konstant in glaubhafter Weise dar, nie

alleine bzw. nie mit jemand anderem als A.___ Einbrüche verübt zu haben (vgl.

Protokolle, u.a. AS 2020, 2095, 1384 f., 1404, 1797, 2511, 3534 f.). Dabei war

er, wie schon erwähnt, während des gesamten Verfahrens bestrebt, Belastungen

seines Freundes A.___ soweit möglich zu vermeiden. Folglich muss auch dieser

EBDS von den beiden Beschuldigten im Team verübt worden sein, wie dies auch aus

der übrigen Beweis- bzw. Indizienlage zu schliessen ist (die Indizienlage

präsentiert sich im Übrigen in durchaus vergleichbarer Weise wie bei den von

beiden Beschuldigten anerkannten Vorhalten):

Der Tatort liegt an der RBS-Linie

Bern/Solothurn; gleichentags zuvor Aufenthalt von E.___ in Bern mit Schmuck-

bzw. Goldverkauf (17:34 Uhr) und Antennenstandort seiner Rufnummer [...] in

Bern (17:56 Uhr), gleichzeitig Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort

in Bern (17:55 Uhr), dann Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in

Grafenried von 18:53 bis 19:39 Uhr, dann Rückreise Richtung [Ort 1] (Standort [Ort

1] um 21:01 Uhr; vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 960 ff., CD, AS 428).

Ein Anlass für einen vom Beschuldigten für möglich erachteten Wechsel der

Handys ist nicht ersichtlich und der Einwand bleibt damit rein theoretisch.

3.4

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung

kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

4.

Delikt AKS 3.1

4.1

Dem Beschuldigten wird in AKS 3.1

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit von 25.

Februar 2017, 12:00 Uhr, bis am 1. März 2017, 19:45 Uhr, in Tafers, [...],

Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die drei Beschuldigten A.___, C.___

und B.___ in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in

Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret

hätten sie mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Balkontür aufgebrochen

und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten

sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Schmuck, Uhren, Bargeld,

eine Herrenjacke, einen Kopfkissenbezug, Gold und Goldbarren im geltend

gemachten Gesamtwert von CHF 16'694.98 weggenommen. Dabei hätten sie einen

Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht

des Berechtigten verletzt.

4.2

Vorweg ist festzustellen, dass der

Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz

nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus

operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig

verurteilt wurden ist (AKS 3.6 -3.8, und 3.10 - 3.16). Ebenso wird er gemäss nachstehender

Ziff. 5 ff weiterer EBDS ab dem 26. Februar 2017 für schuldig befunden.

Weiter ist vorauszuschicken, dass es

unbestrittenermassen der Beschuldigte A.___ war, der den Mitbeschuldigten B.___

für die Fahrten zu den verschiedenen Einbruchdiebstählen rekrutiert hat.

4.3

Dieser Vorhalt wird wie die Vorhalte

3.2

bis 3.4 sowie 3.9 von allen drei Beschuldigten bestritten, C.___ ist

mittlerweile wegen dieser Vorhalte rechtskräftig schuldig gesprochen. Dies ist

für den Berufungskläger A.___ aber nicht bindend.

Die Indizienlage ist allerdings

eindeutig und zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle

drei Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW

Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig

jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546, 3555,

3566). Weitere Indizien: Rufnummer […] von A.___ und Rufnummer [...] von C.___

mit Antennenstandort in Bern und Niederwangen am 25. Februar 2017 von 16:38 bis

16:58 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern), dann Rufnummer [...] von A.___

mit Antennenstandort in St. Antoni (neben Tafers) um 19:02 und 19:28 Uhr und

Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Tafers und Freiburg (neben

Tafers) um 19:02 und 19:28 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern,

ausgehend von A.___); Internet-Suche nach Certina-Uhr (am 26. Februar 2017,

01:35 Uhr) mit dem Mobiltelefon von C.___; Fotos von Deliktsgut auf dem Mobiltelefon

von C.___ (drei Uhren); Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (vier Uhren);

Deliktsgut im BMW (Jacke, enthaltend den Reisepass von A.___, lautend auf A.___);

Deliktsgut bei E.___, der zur Tatzeit nicht in der Schweiz war (Certina-Uhr,

gemäss seinen Aussagen von C.___ erhalten); Schmuck- und Goldverkauf durch A.___

am 27. Februar 2017 mit durch den Geschädigten erkanntem Schmuck und Goldbarren

(auffälliger Goldanhänger – Medaille – mit dem Bild Muttergottes und Goldbarren

von 1 g und 5 g; vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1011 ff., CD, AS 427

ff., Protokoll, AS 488 f., Verkaufsbelege, AS 063 f.).

4.4

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung

kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

5.

Delikt AKS 3.2

5.1

Dem Berufungskläger wird in AKS 3.2

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 26. Februar

2017, zwischen 19:10 und 19:45 (recte: 19:15) Uhr, in Hindelbank, […],

Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten A.___, C.___

und B.___ – in Mittäterschaft handelnd – versucht hätten, in Diebstahlsabsicht

in das mit einer Hecke umfriedete Einfamilienhaus einzubrechen. Konkret hätten

sie – in der Absicht, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen – mittels

eines unbekannten Flachwerkzeugs zwei Fenster im Erdgeschoss aufgebrochen, um

sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in

der Höhe von rund CHF 1'000.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das

Hausrecht des Berechtigten verletzt. Da sie bei ihrem Vorhaben von einem

herannahenden Spaziergänger gestört worden seien und deshalb den Tatort in der

Folge fluchtartig hätten verlassen müssen, sei es beim versuchten Diebstahl und

beim versuchten Hausfriedensbruch geblieben.

5.2

Vorweg ist festzustellen, dass der

Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz

nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus

operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig

verurteilt worden ist (AKS 3.6 bis 3.8 und 3.10 bis 3.16).

5.3

Dieser Vorhalt ist von C.___

anerkannt, von A.___ wird er hingegen bestritten. C.___ verübte nach seinen

Angaben bei diesem Vorfall das Delikt wie auch bei den anderen anerkannten

Vorfällen zusammen mit A.___. Weil ein Mann mit Hund gekommen sei, seien sie

weggerannt. Sie seien dabei von B.___ nach Hindelbank gefahren worden. Auch

erklärte C.___ in der gerichtlichen Befragung ausdrücklich, nie alleine mit B.___

zu einem Tatort gefahren zu sein (vgl. Protokolle, AS 592 f., 2543, 3546).

B.___ bezeichnete es in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als möglich,

dass er C.___ und A.___ an diesem Abend nach Hindelbank gefahren habe; weiter

hielt er fest, in dieser Weise jeweils nur mit beiden zusammen unterwegs

gewesen zu sein (vgl. Protokolle, AS 823, 830, 2560, 3566). Angesichts der

Beweis- bzw. Indizienlage kann hinsichtlich dieses Vorfalls eine Mitbeteiligung

von A.___ als erstellt gelten. Dessen bestreitende Aussagen haben, wie schon

erwähnt, kaum Beweiswert. Im Gegensatz dazu ist auch hier kein Grund

ersichtlich, weshalb die belastenden Ausführungen von C.___ und B.___ nicht den

Tatsachen entsprechen sollten. Daneben bestehen auch sonst ausreichend

gewichtige Indizien, die auf eine Beteiligung von A.___ schliessen lassen, und

die Indizienlage zeigt sich in vergleichbarer Weise wie bei den anerkannten

Vorhalten dieser Deliktsserie:

Beobachtung eines Nachbarn, dass sich

zwei Männer wegen eines herannahenden Spaziergängers mit Hund vom Haus

entfernten (der Mitbeschuldigte B.___ ging nie mit zu den Einbruchsobjekten);

Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Hindelbank

(Münchenringstrasse 12) von (zumindest) 18:58 bis 19:06 Uhr, Rufnummer [...]

von B.___ mit Antennenstandort in Hindelbank (Münchenringstrasse 12) von 19:00

bis 19:05 Uhr sowie Rufnummer [...] von C.___ mit Antennenstandort in

Hindelbank (Münchenringstrasse 12) von 19:06 bis 19:09 Uhr (Anrufversuch,

Gesprächskontakte und SMS zwischen den Nummern von A.___ und C.___,

Anrufversuche und SMS zwischen den Nummern von B.___ und C.___, ausgehend von B.___;

vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1104 ff., CD, AS 427 ff.).

5.4

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung

kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (US 95 ff.). Dies gilt hinsichtlich

der Bandenmässigkeit auch, wenn man die Tatbeiträge des Berufungsklägers B.___

nur als Gehilfenschaft qualifiziert (vgl. hiernach) und von einer Zweierbande

ausgeht.

6.

Delikt AKS 3.3

6.1

Dem Berufungskläger wird in AKS 3.3

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 28. Februar

2017, zwischen 19:30 und 21:20 Uhr, in Oensingen, [...], Einfamilienhaus, zum

Nachteil von [Geschädigter 7], indem die Beschuldigten in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das

Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines

unbekannten Flachwerkzeugs zuerst die Freisitztür aufzuwuchten versucht. Als

dies nicht gelungen sei, hätten sie in der Folge ebenfalls mittels eines

unbekannten Flachwerkzeugs das Fenster aufgebrochen und sich damit Zutritt in

das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten

durchsucht und in der Folge Schmuck, eine Uhr, Bargeld und mehrere Schlüssel im

geltend gemachten Gesamtwert von CHF 2'640.00 weggenommen. Dabei hätten

sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 5'830.00 verursacht und mit

ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.

6.2

Vorweg ist festzustellen, dass der

Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz

nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus

operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig

verurteilt worden ist (AKS 3.6 bis 3.16, bezüglich AKS 3.9 siehe nachfolgende

Ziff. 8). Ebenso wird er gemäss vorstehender Ziff. 4 und 5 der EBDS am 25./26.

Februar 2017 in Tafers und Hindelbank für schuldig befunden.

6.3

Die Indizienlage ist eindeutig und

zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei

Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW

Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig

jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546,

3555, 3566). Weitere Indizien: zeitlicher Konnex zu Vorhalt AKS 3.4 (Ziff. 3.3

kurz nach AKS 3.4 im Nachbarort Niederbipp, siehe auch Vorhalt hiernach);

Schuhspur 00064 (höchstwahrscheinlich C.___, da typgleiche Spur wie bei

anerkanntem Vorhalt AKS 3.6 und A.___: dort Schuhspur Kappa); Rufnummer [...]

von B.___ mit Antennenstandort in Balsthal/Oensingen um 19:32 Uhr (Gesprächskontakt

mit der Rufnummer des neuen Chefs) und in Balsthal um 20:07 Uhr sowie Rufnummer

[...] – die zu dieser Zeit noch von A.___ und/oder C.___ verwendet und später B.___

überlassen wurde – mit Antennenstandort in Oberbipp/Oensingen um 20:07 Uhr

(Gesprächskontakt mit der Nummer von B.___, ausgehend von A.___ bzw. C.___);

Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (zwei Messer

Victorinox, AS

249); ev. Schmuckverkauf durch C.___ am 4. März 2017 (vgl. Deliktsblatt und

Anzeige usw., AS 2319 ff., CD, AS 429 f., Verkaufsbelege, AS 082 f.). Man

könnte hinsichtlich der Antennenstandorte vorbringen, dass das Delikt AKS 3.4

am gleichen Abend im Nachbarort stattgefunden habe, aber jenes hatte um 18:50

Uhr wegen einer Anwohnerin erfolglos beendet werden müssen und hätte nicht zu

Antennenstandorten der Beschuldigten in Balsthal/Oensingen geführt.

6.4

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung

kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

7.

Delikt AKS 3.4

7.1

Dem Beschuldigten wird in AKS 3.4

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 28. Februar

2017, zwischen 18:00 und 18:50 Uhr, in Niederbipp, [...], Garage eines

Einfamilienhauses, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft

handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie – in der

Absicht, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen – mittels eines unbekannten

Flachwerkzeugs die Garagentür auf der Rückseite der Liegenschaft aufgebrochen

und sich damit Zutritt in die Garage verschafft, ohne diese jedoch zu betreten.

Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 800.00

verursacht. Da sie von einer Anwohnerin bei ihrem Vorhaben beobachtet worden

seien, hätten sie die Flucht ergriffen, weshalb es beim versuchten Diebstahl

und versuchten Hausfriedensbruch geblieben sei.

7.2

Vorweg ist festzustellen, dass der

Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz

nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus

operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt

wurden ist (AKS 3.6 bis 3.16, zu AKS 3.9 siehe nachfolgende Ziff. 8). Ebenso

wird er gemäss vorstehender Ziff. 4 und 5 der EBDS am 25./26. Februar 2017 in

Tafers und Hindelbank und gemäss Ziffer 6 für einen EDBS am gleichen Abend im

Nachbarort Oensingen für schuldig befunden, wobei diesbezüglich insbesondere

auf die grosse zeitliche und örtliche Nähe hinzuweisen ist.

7.3

Die Indizienlage ist eindeutig und

zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei

Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW

Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig

jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546,

3555, 3566). Weitere Indizien: Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort

in Niederbipp um 18:46 und 18:49 Uhr (Anrufversuch und SMS an die Rufnummer des

neuen Chefs), nachdem die Rufnummer tagsüber zuvor insbesondere

Antennenstandorte in Kriegstetten, [Ort 1], Kriegstetten und um 17:47 Uhr

wieder in [Ort 1] gehabt hatte (davon drei Gesprächskontakte mit der Rufnummer [...]

von A.___ sowie fünf Gesprächs- bzw. SMS-Kontakte und ein Anrufversuch mit der

anschliessend verwendeten Rufnummer [...] von A.___), womit B.___ entgegen

seinen Aussagen an seinem letzten Arbeitstag bei der alten Arbeitsstelle

eindeutig nicht in der Region Niederbipp/Oensingen/Balsthal gearbeitet hatte,

sondern erst nach dem Arbeitsende dorthin fuhr (vgl. Deliktsblatt und Anzeige

usw., AS 1113 ff., CD, AS 428 f.). Dem Einwand der Verteidigung, es sei

«abenteuerlich», dass sein Klient zur selben Zeit mit einem Mobiltelefon zwei

Rufnummern benützt haben solle, was technisch nicht möglich sei, ist

entgegenzuhalten, dass insbesondere Samsung sog. Dual-Geräte auf dem Markt hat,

in welchen zwei Sim-Karten gleichzeitig eingesetzt und benützt werden können.

Sollte es sich beim verwendeten Mobiltelefon nicht um ein Dualgerät gehandelt

haben, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils die Sim-Karten in

seinem Gerät wechselte – ein Vorgang, welcher in einigen Sekunden zu

bewerkstelligen ist.

7.4

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung

kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

8.

Delikt AKS 3.9

8.1

Dem Beschuldigten wird in AKS 3.9

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit vom 6.

März 2017, 12:00 Uhr, bis am 7. März 2017, 08:30 Uhr, in Vordemwald, [...],

Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten in

unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft

handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels

eines unbekannten Flachwerkzeugs das Wohnzimmerfenster aufgebrochen und sich

damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die

Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Bargeld, Schmuck und ein

Portemonnaie im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 3'634.00 weggenommen.

Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1'350.00

verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.

8.2

Vorweg ist festzustellen, dass der

Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz

vor und nach dem zu beurteilenden Delikt mit vergleichbarem Modus operandi in

der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt

wurden ist (AKS 3.6 bis 3.16, ohne die hier zu behandelnde AKS 3.9). Ebenso

wird er gemäss vorstehenden Ziff. 4 ff. der Delikte gemäss AKS 3.1 bis 3.4 für

schuldig befunden.

8.3

Die Indizienlage ist eindeutig und

zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei

Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW

Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig

jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546,

3555, 3566). Weitere Indizien: Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort

in Vordemwald (Gländstrasse 11) am 6. März 2017 um 20:18 Uhr und Rufnummer [...]

von B.___ mit Antennenstandort in Vordemwald (Gländstrasse 11) um 20:18 Uhr

(Gesprächskontakt zwischen den Nummern, ausgehend von A.___), zuvor schon

Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Aarburg (Frohburgstrasse 62)

um 19:10 Uhr bzw. in Oftringen um 19:29 Uhr und Rufnummer [...] von B.___ mit

Antennenstandort in Aarburg (Frohburgstrasse 62) um 19:10 Uhr bzw. in Rothrist

(neben Oftringen) um 19:29 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern,

ausgehend von A.___); Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (Uhr);

Deliktsgut im Reisekoffer von D.___, Freundin von C.___, im Zimmer 1.3 des

Hotels O.___ (Modeschmuck); Schmuckverkauf durch C.___ am 10. März 2017 mit

durch den Geschädigten erkanntem Schmuck (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw.,

AS 1187 ff., CD, AS 430, Deliktsblatt D.___, AS 1251 f., Verkaufsbelege,

AS 084 f.; Strafantrag, AS 1195).

8.4

Der vorgehaltene Sachverhalt ist

damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung

kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.

9.

Delikt AKS 20

9.1

Der Beschuldigte soll sich gemäss

AKS 20 wie folgt der rechtwidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG)

und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) schuldig

gemacht haben: begangen in der Zeit vom 21. (recte: 17.) Dezember 2016

(Einreise) bis am 10. März 2017, 18:00 Uhr (Zeitpunkt der polizeilichen

Anhaltung), auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz, insbesondere in den Kantonen

Solothurn, Bern und Luzern, ev. anderswo, indem der Beschuldigte wissentlich

trotz Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den Schengen-Raum, welche von

Österreich ausgesprochen worden sei (gültig ab 2. Oktober 2016),

rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei und sich in der Folge bis zur

Anhaltung illegal in der Schweiz aufgehalten habe.

9.2

Der Schuldspruch wegen

rechtswidriger Einreise ist rechtskräftig. Der rechtswidrige Aufenthalt wird

vom Beschuldigten bestritten, die rechtswidrige Einreise ist insoweit

anerkannt, als dass er ohne gültigen Ausweis in die Schweiz eingereist sei. Er

macht hingegen geltend, keine Kenntnis gehabt zu haben von einem Österreichischen

Einreiseverbot für den Schengen-Raum aus dem Jahr 2016 (vgl. u.a. Protokolle,

AS 2533 ff., 3560 ff., Deliktsblatt usw., AS 1285 ff.). Diesbezüglich ist in

den Akten einzig ein Ausdruck aus einem schweizerischen Dokument zu entnehmen,

der keinerlei Hinweise auf die verfügende Behörde und den Grund enthält (AS

1285.

f.). Schon gar nicht zu finden ist ein Hinweis, wonach ein solches

Einreiseverbot (und damit Aufenthaltsverbot) dem Beschuldigten zur Kenntnis

gebracht worden wäre. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, ist aus den

Akten kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb im Herbst 2016 Österreichische

Behörden Anlass zu einer solche Massnahme gehabt hätten, seine Delinquenz in

Österreich lag damals lange zurück. Dass der Beschuldigte in der Schweiz

verschiedentlich den falschen Pass, lautend auf A.___ verwendet hat, ist

angesichts seiner «Tätigkeit» nicht verwunderlich und leistet keinen

rechtsgenüglichen Beweis für das vorgehaltene Einreiseverbot und dessen

Kenntnis seitens des Beschuldigten. A.___ ist deshalb von diesem Vorhalt freizusprechen.

IV.

B.___

1.

Vorhalt

B.___ wird unter AKS 3 banden- und

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise

versuchter, Hausfriedensbruch vorgehalten, gemeinsam begangen bei den insgesamt

16.

Delikten gemäss AKS 3.1 bis 3.16 mit den Mitbeschuldigten A.___ und C.___

zwischen dem 25. Februar 2017 und dem 9. März 2017 (Verhaftung). Während A.___

und C.___ die Grundstücke bzw. Gebäude betreten hätten, habe der

Berufungskläger B.___ als Chauffeur fungiert und – sofern notwendig – sei er

«Schmiere» gestanden. Aufgrund der Mittäterschaft müssten sich die

Beschuldigten jeweils sämtliche Handlungen der übrigen Beteiligten anrechnen

lassen.

2.

Beweiswürdigung

Vorweg kann erneut auf die Angabe der

Mitbeschuldigten C.___ und A.___ hingewiesen werden, wonach sie bei den EBSD

immer zusammen – auch mit B.___ – unterwegs gewesen seien.

B.___ fungierte bei den ihm

vorgehaltenen Delikten unbestrittenermassen als Fahrer (die beiden anderen

Beschuldigten C.___ und A.___ besassen keine Fahrberechtigung), will aber von

den durch A.___ und C.___ dabei verübten Einbruchdiebstählen nichts gewusst

haben. Diese Angabe erscheint angesichts der konkreten Umstände als völlig

unglaubhafte Schutzbehauptung:

-

Der Beschuldigte B.___

chauffierte die beiden Mitbeschuldigten zwischen dem 25. Februar 2017 und dem

9.

März 2017 -–innert insgesamt 13 Tagen – fast jeden Abend in der Region

zwischen Bern und Aarau zu insgesamt 15 Einbruchsdiebstählen. B.___ fuhr damit A.___

und C.___ innerhalb von 13 aufeinanderfolgenden Tagen an neun verschiedenen

Tagen in 14 verschiedene Ortschaften. Es ist schlicht absurd, zu behaupten, bei

dieser Intensität des deliktischen Handelns nichts davon mitbekommen zu haben. Am

23.

März 2017 gab er an (AS 802 ff.), er habe die beiden Männer zwei- bis

dreimal gefahren. Es könne sein, dass er die beiden Mitbeschuldigten ab Ende

Februar in Ortschaften chauffiert habe, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern

(Anmerkung: dies nach drei Wochen!). Diese hätten ihm gesagt, wo er hinfahren

solle, sein Navigationsgerät habe er nicht gebraucht. Die in seinem Auto

aufgefundenen Gegenstände (Schraubenzieher, Handschuhe, Sackmesser) kenne er

nicht: ev. seien sie schon beim Autokauf drin gewesen oder stammten von den

beiden anderen Männern.

-

Dies wird erhärtet

durch die Aussagen des Beschuldigten selbst zum Grund dieser «Ausfahrten»: B.___

macht zu den gemeinsamen Fahrten in allgemeiner Weise geltend, A.___ und C.___

hätten meistens gesagt, dass sie einen Kollegen besuchen, etwas abholen oder

jemanden treffen würden (vgl. Protokoll, AS 803). Seine Aussagen waren aber

nicht einheitlich: in der ersten Einvernahme kurz nach der Anhaltung gab er

hinsichtlich des Vorabends vom 9. März 2017 mit den Fahrten nach Kräiligen und

Bätterkinden an, er wisse nicht genau, was die beiden gemacht hätten; sie

hätten auf einem Parkplatz angehalten und die beiden seien nach etwa 20 Minuten

zurückgekommen; er habe geglaubt, dass sie dort vielleicht Verwandte oder so

hätten, man habe ihm wirklich nichts gesagt. Auf Vorhalt, die Polizei gehe

davon aus, dass er genau gewusst habe, was die beiden gemacht hätten, meinte er

dann, sie hätten ihm gesagt, dass sie dort Kollegen hätten. Er widersprach sich

somit in der gleichen Einvernahme gleich selbst (vgl. Protokoll, AS 793). Nach

seinen Angaben am 23. März 2017 sei er mit den beiden «Kollegen» (die Namen

hätten sie nie genannt) zwei bis drei Mal unterwegs gewesen (vgl. Protokoll, AS

801.

ff.). In der dritten Einvernahme vom 11. April 2017 gab er schliesslich

bezüglich der Fahrten nach Kräiligen und Bätterkinden an, die Anderen hätten

ihm gesagt, dass sie etwas bei Kollegen abholen wollten (vgl. Protokoll, AS

818). Ohnehin sind solche Erklärungen für die zahlreichen Fahrten unter den

konkreten Umständen aber in keiner Weise plausibel. A.___ und C.___ stammen

bekanntlich aus dem Ausland, wohnten hier in einem Hotel und gingen tagsüber

keiner Arbeitstätigkeit nach; sie verzeichneten ganz offensichtlich keinen

regulären Aufenthalt in der Schweiz, was auch B.___ klar sein musste. Bei einer

solchen Ausgangslage sind derart viele Kontakte in der Schweiz an

unterschiedlichsten Orten schon für sich genommen äusserst unwahrscheinlich.

Sicherlich wären diese Kontakte von den beiden aber nicht alle innert einer

derart kurzen Zeitspanne – teilweise gar mehrere an einem Abend – und jeweils

nur für relativ kurzzeitige Besuche bzw. Treffen aufgesucht worden. Auch ist

nicht ersichtlich, weshalb B.___ – wenn es doch um kollegiale Treffen gegangen

sein soll – nicht ein einziges Mal eingeladen wurde, die beiden zu begleiten,

sondern stattdessen in der kalten Jahreszeit draussen im Auto warten musste.

Und schliesslich der wesentlichste Aspekt: Wenn die beiden jeweils Kollegen

hätten besuchen, etwas abholen oder sich mit jemandem hätten treffen wollen,

hätten sie fraglos über Adressangaben verfügt, hätten diese allenfalls ins

Navigationssystem eingegeben und hätten sich vor allem auch vor die Haustür

bzw. zum Treffpunkt fahren lassen. Stattdessen fuhr man einfach in eine

Richtung los, sagte dann nach Gutdünken, hier links bzw. rechts, entschloss

sich einmal, das Fahrzeug auf einem Parkplatz oder in einer Strasse anzuhalten,

und entfernte sich über eine gewisse Distanz zu Fuss vom parkierten Fahrzeug

und von B.___; dies wohlgemerkt zumeist auf eine so grosse Distanz, dass dieser

dann meist angerufen wurde, um die beiden an einem anderen Ort abzuholen (vgl.

u.a. Protokolle, AS 673 f., 700 f., 2531, 3556 f., 793, 803, 808, 583 f., 586,

590, 2543, 2547, Verkehrsdaten der Rufnummern, CD, AS 427 ff.). Allein schon

gestützt auf diese Punkte erscheint schlichtweg unglaubhaft, dass B.___

tatsächlich von den von ihm vorgebrachten Gründen für die Ausfahrten ausgegangen

sein will bzw. deren wahren Grund nicht gekannt haben will. Daran ändert auch

nichts, wenn er zu einem dieser Ausflüge angab, damals habe es geregnet (AS

804). Dies ist kein Realitätszeichen für eine glaubhafte Aussage betreffend

sein Mitwissen, sondern zeigt nur, dass er damals mit dabei war (was ja

unbestritten ist).

-

Anschaulich ist der

polizeiliche Observationsbericht zum Abend des 8. März 2017 (AS 311) und dessen

Vergleich mit den tatsächlich verübten Delikten: Wie der Beschuldigte dieses

Fahrverhalten mit dem Aufsuchen von Kollegen hätte in Verbindung bringen

können, bleibt sein Geheimnis.

-

Auch das weitere

Aussageverhalten von B.___ ist bezeichnend, wie den detaillierten und

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 91 ff. entnommen werden kann,

können diesem diverse Falschaussagen nachgewiesen werden: bestrittene

Verwendung der Rufnummer [...] (vgl. auch Vorinstanz auf US 36 ff, Ziff.

II.C.1.3.3); Intensität der Bekanntschaft zu A.___ (über 100 Kontakte Anrufe

bzw. Anrufversuche und SMS zwischen dem 25. Februar und dem 10. März 2017 sind

nicht mit der dargestellten oberflächlichen Bekanntschaft in Vereinbarung zu

bringen); falsche Aussagen zu den beobachteten Ausfahrten vom 8. März 2017;

falsche Angaben zum Grund seines Aufenthalts am 28. Februar 2017 in der Region

Niederbipp/Oensingen/Basthal; falsche Angabe zum Grund der Fahrt vom 5. März

2017.

(A.___ habe ihm gesagt, man wolle dort eine Reisetasche abholen – AS 821 –,

wobei man logischerweise vor dem Einbruch ja gar nicht wissen konnte, dass man

einen Reisekoffer erbeuten würde); Angaben zu seinem Verhalten am 5. März 2017

in Zuzwil, welche den plausiblen Beobachtungen des meldenden Anwohners (insbesondere

Fahren ohne Licht im Quartier und Ergreifen der Flucht) und den Telefondaten

widersprechen. Gänzlich absurd wird es, wenn B.___ vor dem Hintergrund der

bekannten umfangreichen Fahrten aussagt, die Beiden hätten ihm wohl Geld für

die Fahrdienste angeboten, er habe das aber abgelehnt und nur hie und da etwas

Geld an die Benzinkosten angenommen. Immerhin gab er dann am 11. April 2017 an,

er habe pro Abend CHF 40.00 erhalten und einmal einen Silberbarren von C.___.

-

Darüber hinaus zeigt

sich, dass A.___ und C.___ wiederholt – neben Vermögenswerten wie Bargeld,

Schmuck und Uhren, die sich beispielsweise in oder unter der Jacke verstauen liessen

– Deliktsgut mitführten, das von B.___ wahrgenommen worden sein musste, zumal

sie seinen Angaben zufolge ja nicht mit einer Tasche oder einem Rucksack

loszogen (vgl. Protokoll, AS 803): So bereits beim ersten Vorfall am 25.

Februar 2017, Einbruchdiebstahl in Tafers, u.a. eine wattierte Herrenjacke

(sichergestellt bei A.___), zwei mit Kleingeld gefüllte Spardosen und eine

Geldkassette; sodann am 28. Februar 2017 beim Einbruchdiebstahl in Oensingen,

u.a. eine mit Kleingeld gefüllte Spardose; am 5. März 2017 beim

Einbruchdiebstahl in Zuzwil u.a. einen teilweise gepackten Reisekoffer, einen

Rucksack und (allenfalls im Koffer oder Rucksack verstaut) eine grosse und

schwere Münzsammlung; am 7. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Rüttenen u.a.

einen Rucksack; am 7. März 201 beim Einbruchdiebstahl in Attiswil u.a. einen

Schmuckkoffer; am 8. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Lohn-Ammannsegg die

Rückkehr zum (offenbar relativ weit entfernt stehenden) Fahrzeug mit zwei

Fahrrädern (vgl. Protokoll A.___, AS 700, Protokoll C.___, AS 2548) sowie am 9.

März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Kräiligen u.a. eine Oboe im Koffer, einen

Rucksack und (allenfalls darin verstaut) eine Holzschatulle. Dass B.___

entsprechend seinen Angaben einzig und allein den Reisekoffer bemerkt haben

könnte und ihm auf Nachfrage beschieden worden sei, dieser sei von einem

Kollegen (vgl. Protokolle, AS 803, 824, 832), erscheint wiederum nicht

plausibel. Insbesondere die wattierte Jacke, die Spardosen und die

Geldkassette, die gleichzeitig entwendet wurden, sowie die verschiedenen

Rucksäcke, der Koffer mit der Oboe und die Fahrräder konnten B.___ nicht

entgangen sein. Den Aussagen von A.___ und C.___ zufolge sah dieser die

gestohlenen Sachen denn auch zumindest teilweise (vgl. Protokolle, AS 590,

3547, 700, 3555). Dementsprechend hatten sie sich nicht etwa bemüht, die

Gegenstände vor dem Beschuldigten zu verheimlichen.

-

Der Beschuldigte

wird aber auch durch weitere Ausführungen von A.___ klar belastet. So erklärte

dieser mehrfach ausdrücklich – unter Anderem mehrfach vor Amtsgericht –, B.___

habe gewusst, was sie gemacht hätten (vgl. Protokolle, AS 700, 779, 2529, 3555

f.). Überdies hielt er wiederholt fest, dass er und auch C.___ dem Beschuldigten

B.___ mehrfach Geld gegeben hätten, teilweise für das Benzin, teilweise aber

auch für eigene Zwecke; dies nachträglich aus dem Deliktsgut bzw. aus dessen

Verkauf, insgesamt maximal CHF 500.00 (vgl. Protokolle, AS 700, 702, 704, 716,

2529.

f., 3555). Dies zeigt, dass B.___ zwar bei Weitem nicht gleichwertig am

Deliktsgut bzw. Verkaufserlös beteiligt wurde, aber dennoch daran Teil hatte.

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb all diese Aussagen von A.___ falsch sein

sollten, zumal sie aufgrund der vorstehenden Erwägungen völlig plausibel sind.

Nach anfänglichen Versuchen, B.___ zu schützen, blieb A.___ konstant bei seinen

Ausführungen, dass dieser gewusst habe, was sie gemacht hätten, und sie ihm

auch Geld gegeben hätten.

-

Die Angaben von C.___

zum Beschuldigten B.___ erweisen sich über alle Einvernahmen als sehr

schwankend. So erklärte dieser u.a. innerhalb der gleichen Einvernahme zum

einen, B.___ habe einen Drittel der Beute für seine Fahrdienste erhalten, zum

anderen gab er an, dieser habe von nichts gewusst, er habe aber jeweils rund 10

Prozent des erbeuteten Bargelds fürs Warten von A.___ erhalten. In der

Befragung vor Amtsgericht hat er schliesslich die Frage, ob B.___ jeweils

gewusst habe, dass sie an den fraglichen Orten Einbrüche verübt hätten, nicht

klar verneint, sondern geantwortet, er denke nicht (vgl. u.a. Protokolle, AS

584.

f., 3546). In Anbetracht der dargestellten Beweis- bzw. Indizienlage muss mit

dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass weder die eine noch die andere

Aussage zutrifft: B.___ erhielt nicht einen Drittel der Beute, er war aber auch

keineswegs unwissend. Offensichtlich versuchte C.___ möglichst, B.___ zu

schützen. Zu vermerken ist an dieser Stelle aber noch eine durchaus authentisch

wirkende Aussage von C.___ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: dieser

hielt auf den Vorhalt, B.___ wolle nicht gewusst haben, dass er als Fahrer bei

Einbrüchen mitgemacht habe, fest, am Anfang ja, aber später, so nach zweimal,

habe er ihnen gesagt, dass er nicht mehr fahren wolle; er habe nicht am

gleichen Ort warten wollen, wo sie eingebrochen seien (vgl. Protokoll, AS

2541). Zwar nahm C.___ diese Ausführung auf weitere Nachfrage sogleich wieder

zurück, doch erweist sich diese Aussage als spontan und der Inhalt der

Äusserung als in sich stimmig und nachvollziehbar. Insbesondere stimmt sie

überein mit den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle und den Beobachtungen

der Polizei, dass B.___ zumeist in einiger Entfernung zu den Tatorten im

Fahrzeug wartete (siehe dazu Telefonkontakte, um den Abholtreffpunkt zu

vereinbaren, und polizeiliche Feststellungen anlässlich der Beobachtung bzw.

Observation). Das unmittelbar nachfolgende Zurücknehmen der Äusserung durch C.___

ist ganz offensichtlich ein weiterer Versuch, B.___ zu schützen. Die Aussage an

sich macht deutlich, dass B.___ gleich zu Beginn der Serie realisierte (und

nach obigen Ausführungen auch realisieren musste), was A.___ und C.___ taten,

selbst wenn sie dies nicht im Voraus bzw. von Anfang an so kommuniziert haben

sollten; immerhin war ja auch das Verhalten der beiden bereits beim allerersten

Vorfall sehr auffällig, zudem kamen sie schon dabei mit viel Deliktsgut zurück

(siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Weiter wird daraus ersichtlich,

dass B.___ seine Chauffeurtätigkeit – sollte er den Zweck tatsächlich erst bei

der ersten Ausfahrt erkannt haben – in voller Kenntnis der Geschehnisse

fortsetzte.

Zusammengefasst besteht keinerlei

Zweifel, dass der Beschuldigte schon ganz zu Beginn der Fahrten wusste, zu

welchem Zweck er seine beiden Mitbeschuldigten mit seinem Auto in der Region

herumchauffierte, mithin von anderen EBDS genaue Kenntnis hatte. Er hinterliess

vor Obergericht nicht den Eindruck, derart naiv zu sein, dass er dies nicht

realisiert hätte; im Arbeitszeugnis, welches an der Berufungsverhandlung zu den

Akten gegeben worden ist, wird ihm denn auch eine «rasche Auffassungsgabe»

attestiert. Zu den speziellen Umständen der ersten Fahrt zu einem

Einbruchdiebstahl kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 94 f.

verwiesen werden. Spätestens dabei konnte B.___ keine Zweifel mehr daran hegen,

worum es bei diesem und bei seinen nachfolgenden Chauffeurdiensten für die

beiden Mitbeschuldigten A.___ und C.___ ging. Wenn seitens der Verteidigung ein

fehlendes Motiv geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass er für seine

doch wenig riskante Hilfe immerhin innert zwei Wochen mit CHF 500.00

entschädigt wurde, was deutlich über den Benzinkosten für die Fahrten im

näheren Umland lag. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er seinem neu

gefundenen Kollegen A.___ behilflich sein wollte: er verfügte sonst nach seinen

Aussagen generell über wenig Kontakte und damit auch kaum über Kollegen.

Ein rechtsgenüglicher Beweis für weitere

Hilfestellungen des Beschuldigten B.___, namentlich für «Schmiere stehen» bei

Bedarf, wie es ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird, besteht nicht, wie

dies schon das Amtsgericht feststellte (US 95).

3.

Rechtliche Würdigung

3.1

Zu prüfen ist, ob die Teilnahme des

Berufungsklägers B.___ an den Einbruchsdiebstahlsdelikten von A.___ und C.___

als Mittäterschaft oder als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist.

3.2

Die Mittäterschaft ist gesetzlich

nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der

Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den

Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes

so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei

der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.

Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung

von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer

an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen

vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige

Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10

S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E

2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).

Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem

Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die

Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige

Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art.

25.

StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich

ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49

E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern

und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert.

Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).

Für die Abgrenzung zwischen

Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die

Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe

keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen

Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch

der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese

ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum

Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung

der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Marc Forster in: Basler

Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 24 StGB N

39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese

Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur

Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe

leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das

entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart wichtig,

dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde. Immerhin muss der Beteiligte – damit

von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise

mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der

Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.424/2006

vom 21. Februar 2007).

3.3

Die Vorinstanz ging von

Mittäterschaft des Beschuldigten B.___ aus und begründete das – nach Bejahung

der Mittäterschaft von A.___ und C.___ – wie folgt (US 96): «Bezüglich B.___ kann zunächst auf das

unter Ziff. 3.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Dessen im Wissen um die

deliktische Tätigkeit mit seinem Fahrzeug geleisteten Chauffeurdienste waren

für den Erfolg der konkreten Einbruchdiebstähle nach den Umständen und dem sich

jeweils fortlaufend konkretisierenden Tatplan gleichermassen wesentlich: nur er

verfügte über einen Führerausweis und ein regulär in der Schweiz eingelöstes

Fahrzeug, was ein unauffälliges Herumfahren ermöglichte und bei einer

allfälligen polizeilichen Kontrolle von entscheidender Bedeutung war, um nicht

einer eingehenderen Kontrolle unterzogen und in ein Strafverfahren verwickelt

zu werden; mit öffentlichen Verkehrsmitteln wären die fraglichen Tatorte –

teilweise auch mehrere nacheinander – nur schwerlich innert nützlicher Frist zu

erreichen gewesen; auch hätten A.___ und C.___ die Ortschaften nicht gleich

schnell und gleich unauffällig wieder verlassen können; ausserdem ermöglichte

das Fahrzeug die Wegnahme von mehr Deliktsgut, teilweise auch von grösseren

Behältnissen (beispielsweise Jacke, Reisekoffer, Rucksäcke, schwere

Münzsammlung, Musikinstrument in Koffer). B.___ wirkte somit ebenfalls in

massgeblicher Weise bei der deliktischen Tätigkeit mit; ihm kam eine wichtige

Funktion zu, die insbesondere zu einer wesentlichen Verringerung des Aufwands,

einer Senkung des Risikos und einer deutlichen Steigerung des Ertrags führte.

Allenfalls wäre es ohne seinen Tatbeitrag zwar auch zu Einbruchdiebstählen

gekommen, aber kaum zu gleich vielen innerhalb des fraglichen Zeitraums und

insbesondere nicht zu den konkret erfolgten Taten. Dementsprechend hatte auch

er Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft). Zwar wurde er hierbei von A.___ und C.___

nicht gleichwertig am Deliktsertrag beteiligt, aber er wurde wiederholt mittels

Geldzahlungen, insgesamt mit rund CHF 500.00 innert 2 Wochen – was

sicherlich deutlich mehr als die Benzinkosten ausmachte – und einmal mit einem

Dispositiv

Silberbarren entschädigt. Demnach hatte er ein eigenes Interesse an den Taten

und profitierte von diesen. Dabei machte er sich beinahe jeden Abend im

Bewusstsein, dass Einbruchdiebstähle verübt werden würden, mit A.___ und C.___

auf den Weg und leistete wissentlich und willentlich seinen Beitrag dazu, auch

wenn er seinen Tatentschluss möglicherweise nur konkludent bekundete. Beim

ersten Vorfall in Tafers handelte er allenfalls lediglich mit Eventualvorsatz,

bei allen nachfolgenden Vorfällen mit direktem Vorsatz. Infolgedessen ist das

Verhalten von B.___ jeweils als mittäterschaftlichen Beitrag an die

Einbruchdiebstähle zu werten, weshalb ihm als Mittäter sämtliche Tatbeiträge

von A.___ und C.___ zuzurechnen sind.»

3.4 A.___ und C.___ hatten sich offenbar

in Deutschland kennen gelernt. Sie waren relativ gut miteinander bekannt,

einige Tage wohnten sie hier im gleichen Zimmer, ansonsten in der gleichen

Unterkunft, dem Hotel O.___ in [Ort 1]. Nach der Ankunft von C.___ am 24.

Februar 2017 waren sie offensichtlich sogleich übereingekommen, gemeinsam

Einbruchdiebstähle zu begehen; allenfalls war dies schon im Vorfeld so

vereinbart worden. Das Vorgehen beschreibt die Vorinstanz auf US 97 so: «Während

der als sehr intensiv zu wertenden Einbruchsserie in der Zeit vom 25. Februar

bis zum 9. März 2017 (13 Tage), in deren Verlauf sich 15 gemeinsame Vorfälle

ereigneten, machten sich die 3 Beschuldigten jeweils mit dem Fahrzeug von B.___

auf den Weg und hielten unterwegs nach einer geeigneten Gegend Ausschau.

Alsdann zogen A.___ und C.___ gemeinsam los, suchten sich ein passendes Objekt

und gingen bei den Einbrüchen wie hiervor beschrieben rollen- bzw.

arbeitsteilig vor. Nach erfolgter Wegnahme des Deliktsguts kehrten sie zu dem

im Fahrzeug wartenden B.___ zurück oder liessen sich zumeist nach

entsprechender telefonischer Aufforderung von ihm abholen.» Die beiden

Haupttäter waren somit zusammen unterwegs, fassten bei passender Gelegenheit

gemeinsam den konkreten Tatentschluss und setzten zusammen zur Tatausführung

an. Dabei brach entweder A.___ oder C.___ jeweils eine Tür oder ein Fenster

mittels eines mitgebrachten Flachwerkzeugs auf. Anschliessend durchsuchten sie

die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen und Bargeld und nahmen das Deliktsgut

an sich, wobei sich mal der eine und mal der andere mehr als Aufpasser

betätigte. Demnach hatten jeweils beide Tatherrschaft bzw. handelten selbst

tatbestandsmässig. Das Deliktsgut bzw. die Erlöse aus den Verkäufen des

Deliktsguts teilten sie grundsätzlich hälftig auf. Die Annahme von

Mittäterschaft und auch der Bandenmässigkeit (Zweierbande) ist damit

offenkundig richtig.

3.5 Der Beschuldigte B.___, der zunächst

A.___ kennen gelernt hatte, pflegte angesichts der dokumentierten telefonischen

Kontakte mit A.___ seit Mitte Februar 2017 relativ regen Kontakt und schloss

sich dann den beiden als Chauffeur zumindest konkludent an. Dass er einen Einfluss gehabt hätte

auf die von den beiden Haupttätern geplanten und ausgeführten

Einbruchdiebstähle, kann nicht bewiesen werden und wird auch von der Vorinstanz

nicht festgestellt und von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Wenn

man – mit der Staatsanwaltschaft – davon ausginge, die beiden Mitbeschuldigten

hätten ihm das Auto finanziert und ein Handy für die «Ausflüge» zur Verfügung gestellt, würde

dies nicht für die Annahme von Mittäterschaft sprechen, im Gegenteil. Dem Beschuldigten

B.___ ging somit jede Tatherrschaft und Gestaltungsmacht ab, er befolgte bei

seinen Fahrten die Anweisungen der beiden Haupttäter A.___ und C.___ und ist

gegenüber den beiden Haupttätern als klar untergeordnet zu betrachten. Die

beiden Haupttäter hätten die Einbruchdiebstähle auch begangen, wenn der

Berufungskläger seine Fahrdienste nicht zur Verfügung gestellt hätte, was A.___

vorher bereits mehrfach bewiesen hatte. B.___ war damit ein klassischer Gehilfe.

Dass er dabei mit CHF 500.00 (von diesem Minimalbetrag ist zusammen mit dem

Amtsgericht in dubio pro reo auszugehen) und einem Silberbarren etwas mehr

verdiente, als er Auslagen hatte (Benzinkosten) und damit auch ein eigenes

Interesse an den Diebstählen hatte, genügt nicht zur Annahme von Mittäterschaft.

Dies zeigt auch ein Blick in die Rechtsprechung:

Bundesgericht:

- BGE 98 IV 83: Der Beschuldigte

begleitete seine Freundin in ein Modegeschäft und übergab ihr dort eine

Plastiktasche, in welcher sie in der Umkleidekabine diverse Kleidungsstücke

verstaute. Vor der Kabine übergab sie dem Beschuldigten die Tasche zum Tragen und

beide verliessen ohne zu zahlen den Laden. Verurteilung der Vorinstanz wegen

Gehilfenschaft zu Diebstahl bestätigt.

-

Urteil 6S.240/2005

vom 9. Oktober 2005: Der Tatbeitrag des Teilnehmers beschränkte sich nicht auf

blosse Fluchthilfe. Er wirkte massgebend mit an der Entschlussfassung und der

Planung der Tat, indem er durch den Tipp den Anstoss zum Raubüberfall gab.

Ferner trug er zur Verwirklichung des Tatplanes wesentlich bei, indem er das

Auto zur Verfügung stellte, den Transport gewährleistete, den Spielsalon auskundschaftete

und die Flucht sicherte. Schliesslich bekam er einen nicht geringen Anteil an

der Beute. Unter diesen Umständen und auch wegen seiner Kenntnisse der

örtlichen Gegebenheiten und seiner Erfahrung mit Spielsalons erschien der

Beitrag des Teilnehmers nach dem gemeinsamen Tatplan als derart wesentlich,

dass er als Hauptbeteiligter dastand und damit als Mittäter zu qualifizieren

war.

-

Urteil 6S.193/2006

vom 3. November 2006: Mittäter, da der Beschuldigte für die Bereitstellung der

Infrastruktur für die Einbrecherbande (Wohnungen, Chalet) zuständig war und an

der Planung der Delikte mitwirkte. Daneben wurde ihm zur Last gelegt, an der

Durchführung einzelner Delikte auch direkt beteiligt gewesen zu sein.

- Urteil 6B_520/2011 vom 8.

Dezember 2011: Entgegen der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft wurde der

Teilnehmer, der mit einem Funkgerät «Schmiere» stand und seine Wohnung zur Verfügung stellte, als Gehilfe

und nicht als Mittäter qualifiziert.

- Urteil 6B_207/2013 vom 10.

September 2013: Chauffeurdienste an 110 Tatorte für Einbruchdiebstähle sind

Gehilfenschaft (Vorinstanz). Entgegen der Vorinstanz, welche den Beschuldigten

wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl schuldig

gesprochen hat, hätte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu

Diebstahl erfolgen müssen (E. 1.3.2).

- Urteil 6B_688/2019 vom 26.

September 2019: Zu beurteilen war ein Teilnehmer, der bei sämtlichen Delikten anwesend

war, wobei er sich nie ins Gebäude begab. Er leistete zu den meisten Delikten Chauffeurdienste,

fungierte mehrfach als Aufpasser,

war drei Mal bei der Beschaffung des Tatwerkzeugs dabei, half einmal beim

Einladen und einmal auch beim Öffnen eines abtransportierten Tresors und

erhielt bei allen sechs vollendeten Einbruchdiebstählen denselben Anteil der

Beute. Er hatte ein früheres Bandenmitglied ersetzt, verfügte über

Ortskenntnisse, stellte Wohnraum zur Verfügung und beförderte einen

Mitbeschuldigten nach der Verhaftung eines Anderen über die Grenze bzw. holte

einen Mitbeteiligten in Italien ab. Auch wenn der Beschwerdeführer am Tatort

selber weder in die Gebäude hineinging noch Sachen beschädigte, durfte er

gemäss Bundesgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung «seiner Beteiligung in

Bezug auf alle Straftaten gesamthaft» als Mittäter (und nicht wie beantragt

lediglich als Gehilfe) qualifiziert werden.

Urteile der Strafkammer:

-

Urteil vom 28.

Februar 2019 (STBER.2017.78): Gehilfenschaft in zwei Fällen beim Diebstahl von

Kupferrollen durch: a) Zur-Verfügung-Stellen seines Lieferwagens zum

Abtransport des Diebesguts, und b) Abholen des Diebesguts im Firmenareal. Der

Gehilfe war nachfolgend auch noch Hehler des Deliktsgutes.

-

Urteil vom 8. Januar

2019 (STBER.2018.79): Drei Beschuldigte, die sich seit der Jugend kannten,

fuhren aus Osteuropa in die Schweiz und verübten da drei (auch versuchte)

Einbruchsdiebstähle. Der eine stand jeweils «Schmiere» und betrat die

Einbruchsobjekte nicht, gilt aber als Mittäter (gemeinsamer Tatentschluss und

gemeinsame Einreise in die Schweiz, Verbringen der ganzen Zeit zusammen, Anteil

an Beute, fest verbundenes und stabiles Team).

-

Urteil vom 16.

November 2010 (STAPA.2009.18): Der Mitbeteiligte, der die beiden Haupttäter nur

an die Tatorte fuhr und nach den Delikten wieder mitnahm, und darüber hinaus

nicht in die Deliktsbegehung involviert war, ist als Gehilfe zu qualifizieren.

Er war damit auch nicht Mitglied der (Zweier-)Bande.

3.6 Von Gewerbsmässigkeit (die

Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Qualifikation hat die Vorinstanz korrekt

dargelegt) kann beim Berufungskläger B.___ bei einer Einnahme von CHF 500.00

innert 14 Tagen (vor Abzug der Benzinkosten für neun längere Ausfahrten) und

bei einem eigenen Erwerbseinkommen von CHF 3'400.00 netto pro Monat nicht

gesprochen werden. Voraussetzung zur Bandenmitgliedschaft ist der Wille zur

mittäterschaftlichen Tatbegehung, weshalb der Gehilfe bei den

Einbruchsdiebstahlsdelikten kein Bandenmitglied ist (Niggli/Riedo in: BSK I, aaO,

Art. 139 StGB N 131). Da es sich bei der Bandenmässigkeit wie bei der

Gewerbsmässigkeit um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB

handelt, ist der Berufungskläger B.___ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu (teilweise

versuchtem) Diebstahl, (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch und

Sachbeschädigung zu verurteilen (BSK I, aaO, Art. 139 StGB N 135 mit Verweis

auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10.

September 2013, siehe auch Urteil der Strafkammer STAPA.2009.18).

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe.

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180

Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der

gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar

2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden,

wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.

September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom

30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und

Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen

Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards

sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers

soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer

Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn, wie

vorliegend, für viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der

neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung

zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes:

Vorweg wird festgehalten, dass die

Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige

Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht

nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche

sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung

in folgenden beiden Punkten:

-

Eine Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und

Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen

sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer

Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte

ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).

-

Der Gesetzgeber hat die

Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder

möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus

mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

Das Bundesgericht ist mit diesem

Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode

zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung

aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine

(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB

vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt

insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart

eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und

für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts

6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt geschaffenen

und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund von Kritik

eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert und mit dem

gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe nicht

vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber habe

die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt

und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in

Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder

möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen

noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundesgericht fort:

«Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen

Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im

Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe

auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt,

bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen

wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und

ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der

Norm.»

Dies bedeutet, dass bei einer Massen-Kleinkriminalität,

bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten

werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180 (bei vor dem 1. Januar 2018

verübten Delikten unter Umständen auch 360 Tagessätzen) Tagessätzen auszufällen

ist (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020

betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts).

2. Strafzumessung A.___

2.1 Schwerstes Delikt ist der

bandenmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu zehn Jahren. Die Vorinstanz hat – obwohl der Beschuldigte in

verschiedener Zusammensetzung bandenmässig delinquiert hat – keinen

Schuldspruch wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls vorgenommen, woran das

Berufungsgericht gebunden ist. Der bandenmässige Diebstahl umfasst 31 einzelne

Delikte zwischen dem 23. Dezember 2016 und dem 9. März 2017, mithin innerhalb

von zweieinhalb Monaten. 16 Einzeldelikte hat der Beschuldigte zusammen mit E.___

und deren 15 zusammen mit C.___ unternommen. Dass der Beschuldigte bei seinen

bandenmässigen Delikten auch noch gewerbsmässig gehandelt hat, ist bei der

Strafzumessung straferhöhend zu werten. Aus diesem Grund ist es im vorliegenden

Fall am Platz, auch noch die fünf weiteren Diebstahlsdelikte, welche der

Beschuldigte «nur» gewerbsmässig begangen hat, ebenfalls in die Strafzumessung

für das Kollektivdelikt mit einzubeziehen. Es ergeben sich damit insgesamt 36

Einbruchdiebstähle – in fünf Fällen nur versucht, zumeist wegen einer Störung

durch Dritte - innert knapp 12 Wochen. Erst die polizeiliche Anhaltung brachte den

Beschuldigten von seinem deliktischen Tun ab. In jedem Fall wurde zumindest

versucht, gewaltsam in die Liegenschaften einzudringen, es ist angesichts der

Intensität der Delinquenz eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten

festzustellen. Gewisse Vorfälle lassen eine besondere Beharrlichkeit erkennen;

beispielsweise der Vorfall gemäss Ziff. 2.6, bei dem zwei Tresore

abtransportiert wurden, der Vorfall gemäss Ziff. 3.7, bei dem u.a. ein

Reisekoffer und eine ganze Münzsammlung gestohlen wurden, sowie der mit

unbekannter Täterschaft verübte Vorfall gemäss Ziff. 4, bei welchem

verschiedene Waffen (mit Munition) entwendet wurden, die wohl für einen

beachtlichen Betrag hätten verkauft werden sollen. Auch war der Beschuldigte A.___

in der Lage, jeweils neue Mittäter für seine Einbruchsserien zu finden. In der

Phase, als er mit E.___ unterwegs war, brach der Beschuldigte A.___ jeweils ein

Fenster oder eine Türe auf und durchsuchte die Räumlichkeiten nach

Wertgegenständen und Bargeld; in der Phase mit C.___ wechselte sich dies mehr

oder weniger ab bzw. betätigte er sich bei manchen Vorfällen mehr als

Aufpasser. Die Beute wurde in diesen beiden Phasen jeweils hälftig aufgeteilt.

Dem Beschuldigten kam zweifelsfrei eine Art Leaderrolle zu, indem er die

verschiedenen Einbruchsserien initiierte. Den plausiblen Angaben der

Geschädigten zufolge wurde im Rahmen der Vorfälle Deliktsgut in einem hohen

Gesamtwert in der Grössenordnung von rund CHF 375'000.00 entwendet. Hiervon

wurden durch E.___, C.___ und A.___ über Gold-, Silber- und Platinverkäufe

nachgewiesenermassen rund CHF 31'300.00 realisiert. Zudem wurde wiederholt

Bargeld gestohlen, teilweise waren es auch grössere Beträge. Mittels

anderweitiger Verkäufe dürften zusätzliche Werte realisiert worden sein oder hätten

noch realisiert werden sollen. So dürften beispielsweise die entwendeten Uhren

zumindest teilweise verkauft worden sein, ansonsten nicht immer wieder solche

weggenommen worden wären. Überdies wurden diverse gestohlene Gegenstände für

eigene Zwecke verwendet. Weiter ist zu vermerken, dass derjenige Beschuldigte

bzw. diejenigen Beschuldigten, die in ein Einbruchsobjekt eindrangen, jeweils

Handschuhe trugen, konnten doch keine Fingerabdrücke sichergestellt, aber

teilweise Handschuhwischspuren festgestellt werden. Zudem führten sie jeweils

ein Flachwerkzeug mit. Das Vorgehen lässt also auch in dieser Hinsicht eine

gewisse Vorbereitung und Professionalität erkennen. Verschuldenserhöhend fällt

ins Gewicht, dass der Beschuldigte durchgehend in bewohnte Privatliegenschaften

eingedrungen ist, um sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem

Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine

verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die

jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre

bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen

Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Zwar waren E.___ und A.___ bzw. C.___

und A.___ bemüht, solche Begegnungen zu vermeiden, indem sie in den früheren

Abendstunden und nicht mitten in der Nacht in die Häuser eindrangen, sich

unbeleuchtete Liegenschaften aussuchten und teilweise allenfalls auch noch

klingelten, das Risiko einer Konfrontation bestand aber, wenn auch in

verringertem Ausmass, dennoch. So kann eine Beleuchtung je nach Ort und

baulichen Gegebenheiten von aussen nicht sichtbar sein oder können sich

Bewohner auch tagsüber bzw. in den frühen Abendstunden schlafend im Haus

aufhalten (Schichtarbeit, Krankheit usw.), ein allfälliges Klingeln nicht

bemerken oder aus irgendwelchen Gründen davon absehen, die Tür zu öffnen.

Weiter können die Bewohner auch während des Einbruchsgeschehens zum und ins

Haus zurückkehren – wie dies bei einem Vorfall (Vorhalt Ziff. 2.4) auch der

Fall war – wodurch sich gegebenenfalls das Risiko einer Konfrontation und allenfalls

auch einer Eskalation wieder deutlich steigern würde. Im Übrigen

beeinträchtigen auch Einbrüche in Abwesenheit das Sicherheitsgefühl der

Bewohner stark. Immerhin brachen die Täter die Delikte bei Anzeichen auf

Störungen durch Dritte jeweils ab. Zu Gewalt gegen Personen kam es nie.

Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist

zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit

direktem Vorsatz begangen hat. Seine Beweggründe waren finanzieller, somit rein

egoistischer Natur, wobei all dies deliktstypisch ist. Die Deliktserträge

gebrauchte er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs; auch dürfte er gemeinsame

Unternehmungen mit der Freundin, die sich eine Zeit lang ebenfalls in der

Schweiz aufhielt, bezahlt haben. Alsdann ist der Umstand, dass der Beschuldigte

als sogenannter Kriminaltourist in erster Linie zum Zweck der Verübung von

Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4)

straferhöhend zu berücksichtigen. Selbst wenn sein Aufenthalt in der Schweiz

allenfalls noch einen weiteren Grund gehabt haben mag – die Freundin zu

besuchen, die offenbar bereits hier geweilt hatte – betätigte er sich eindeutig

wie ein Kriminaltourist; er reiste denn auch unter falscher Identität in die

Schweiz ein. Der fortlaufende Wechsel seiner Rufnummer zeugt ebenso von

krimineller Professionalität. Die deliktische Tätigkeit wäre für ihn

klarerweise vermeidbar gewesen. Beachtliche Faktoren, die von bestimmendem

Einfluss auf sein Handeln gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Mit

ausreichend Willen und Ausdauer hätte er seine Fähigkeiten und seine

Arbeitskraft auf legale Weise in seinem Heimatland oder allenfalls in einem

Nachbarland einsetzen können.

Angesichts all dieser zumeist

belastenden Umstände ist von einem mittelschweren Verschulden im engeren

Bereich auszugehen und im vorgegebenen Strafrahmen ist eine Einsatzstrafe von fünf

Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe für den qualifizierten Diebstahl

festzusetzen.

2.2 Aufgrund des (auch) durch

einschlägige Vorstrafen stark belasteten Vorlebens (vgl. unten) und der

Tatsache, dass der Beschuldigte nach Ablauf des Strafvollzugs wegen der

angeordneten Landesverweisung ausgeschafft werden wird, sind auch für die übrigen

Delikte des Beschuldigten Freiheitsstrafen auszusprechen.

2.3 Mehrfache Sachbeschädigung und

mehrfacher Hausfriedensbruch: objektiv ist festzuhalten, dass es bei 35 Vorfällen

zu Sachschäden an und in den Liegenschaften in der Grössenordnung von CHF

100'000.00 kam. Zum Teil wurde dabei auch mit einer gewissen Hartnäckigkeit

vorgegangen. Liess sich ein Fenster oder eine Tür nicht aufbrechen, wurde an

einer anderen Stelle angesetzt, um doch noch eindringen zu können. Von besonderer

Beharrlichkeit zeugt zudem wiederum der Vorfall gemäss Ziff. 4 mit mehreren

Geschädigten. Die Räumlichkeiten wurden üblicherweise gründlich durchsucht;

dass eine übermässige Unordnung oder «unnötige» weitere Sachschäden verursacht

worden wären, ist aber nicht zu erkennen. Bei den 36 Hausfriedensbruchs-Delikten

blieb es vereinzelt bei einem Versuch, doch vermag dies das Verschulden kaum zu

beeinflussen, zumal dies jeweils äusseren Umständen geschuldet war. Zu beachten

ist bei der Vornahme der Straferhöhung zur Abgeltung dieser Delikte, dass es

sich um sogenannte «Begleitdelikte» zu den Diebstahlsdelikten handelt und ein

Teil des Unrechts somit bereits mit der Strafe für die Diebstahlsdelikte

abgegolten ist. Eine vergleichsweise geringe Straferhöhung von insgesamt sechs

Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung der mehrfachen Sachbeschädigung und des

mehrfachen Hausfriedensbruchs ist angemessen.

2.4 Weitere Straferhöhungen sind

vorzunehmen für folgende Delikte:

-

die mehrfache Fälschung von

Ausweisen durch wiederholten Missbrauch eines (echten) fremden Passes u.a. bei

der Hotelanmeldung, anlässlich einer Polizeikontrolle, beim Verkauf von

Deliktsgut. Auch hier tritt die professionelle Art der Delinquenz des

Beschuldigten zu tage und A.___ hat mehrfach mit direktem Vorsatz gehandelt.

Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren

Freiheitsstrafe ist eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe

angemessen.

-

Die rechtswidrige Einreise wiegt

im Vergleich mit den übrigen Delikten deutlich leichter, die Einreise zum

Zwecke der Deliktsbegehung ist bei der Sanktionierung der Diebstahlsdelikte

(Kriminaltourist) bereits teilweise mitberücksichtigt worden. Der Strafrahmen

beläuft sich auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe, eine Straferhöhung um 10

Tage Freiheitsstrafe für die rechtswidrige Einreise ist angemessen.

-

Die Geldwäschereihandlungen

sind als leicht zu qualifizieren, zumal es um zwei kleine Beträge von CHF

150.00 und 200.00 ging. Es ist eine Straferhöhung um insgesamt 10 Tage

Freiheitsstrafe vorzunehmen.

-

Das Fahren ohne

Berechtigung bezog sich auf eine kurze Fahrstrecke und wiegt ebenfalls noch

leicht, zeigt aber doch die generelle Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber

gesetzlichen Vorschriften auf. Eine weitere Straferhöhung um 10 Tage

Freiheitsstrafe ist am Platz.

Nach der Würdigung der Tatkomponenten

ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.

2.5 In Bezug auf die Täterkomponenten

kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 142 ff.

verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:

Nach seinen Angaben wurde der

Beschuldigte […] 1991 in […] [Land 2], geboren. Er wuchs mit einer älteren

Schwester bei den Eltern in [Land 2] auf. Nach Beendigung von 12 Jahren

Schulzeit absolvierte er nach seinem Wunsch eine dreijährige Lehre als Kellner.

In der Folge arbeitete er zeitweise in verschiedenen Hotels und Restaurants,

teilweise auch an verschiedenen Orten in Montenegro, Deutschland und einmal in

Österreich. In der Freizeit verbrachte er oft Zeit mit Freunden und Bekannten

im Ausgang und kam auch mit Drogen in Kontakt (Marihuana und Kokain). Ab 2011

sei er vom Wege abgekommen. Er wurde in Österreich und wiederholt in Deutschland

straffällig und mehrfach inhaftiert. Nach der Rückkehr nach [Land 2] im

September 2016 wurde er dort für rund einen Monat in Haft genommen; eigenen

Angaben zufolge wegen Körperverletzung, wofür er aber freigesprochen worden

sei. Im Anschluss daran lernte er bei einem Besuchsaufenthalt in Bosnien seine

Freundin kennen. Vor Amtsgericht berichtete der Beschuldigte, sie hätten nun

einen gemeinsamen Sohn, die Freundin lebe in [Land 2] bei seiner Mutter. Dort

sehe er seine Zukunft, mit einer geregelten Arbeit. Nach einem Autounfall in [Land

2] gegen Ende 2016 wurde ihm der Führerausweis entzogen (vgl. Protokolle, AS

3274 ff., 3550 f.). Vor Obergericht gab er nun an, er sehe seine Zukunft eher

mit einer früheren Freundin aus der Schweiz, mit der er einen 10-jährigen Sohn

habe.

A.___ ist im Österreichischen

Strafregister mit einem Urteil verzeichnet. Die Verurteilung durch das

Landgericht Linz vom 24. Mai 2012 bezog sich auf Diebstahlsdelikte (u.a.

Einbruchdiebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl) und Urkundendelikte; die zeitlich

letzte Tat hatte im September 2011 stattgefunden. Als Sanktion wurde eine

teilbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt mit einer

Probezeit von drei Jahren, ausgesprochen (junge Erwachsene). Von der Strafe

waren offenbar rund drei Monate zu verbüssen, der Rest wurde nachgesehen. Im

Deutschen Zentralstrafregister ist A.___ mit vier Verurteilungen eingetragen.

Die erste Verurteilung des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. September 2011 hatte

einen versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung,

begangen im Juni 2011 zum Gegenstand. Es wurde eine Jugendstrafe von acht

Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen; die Strafvollstreckung wurde im Januar

2014 als erledigt vermerkt. Die zweite Verurteilung durch das Amtsgericht

Darmstadt vom 17. Dezember 2013 betraf eine «Urkundenfälschung in Tateinheit

mit einem Verstoss gegen das Aufenthaltsbestimmungsgesetz tateinheitlich an

mittelbarer Falschbeurkundung», begangen im Jahr 2012; die Strafvollstreckung

der verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe wurde im Juli 2014 als erledigt

vermerkt. Die dritte Verurteilung durch das Landgericht Limburg/Lahn vom 29.

Juli 2015 bezog sich auf gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei

Fällen; der Tatzeitpunkt der letzten Tat bzw. der Taten lag im September 2013.

Als Sanktion wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten

ausgesprochen. In der Folge wurde dieser Entscheid in die vierte Verurteilung

miteinbezogen, welche am 7. März 2016 durch das Amtsgericht Offenbach am Main

erging. Diese Verurteilung hatte wiederum einen Wohnungseinbruchdiebstahl,

begangen im Mai 2013, zum Gegenstand. Die Gesamtstrafe lautete alsdann auf eine

Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. In Zusammenhang mit diesen

Einbruchsdiebstählen befand sich A.___ vom 7. September 2013 bis zum 31. August

2016 in Haft bzw. im Vollzug. Darüber hinaus ist A.___ mit einer zusätzlichen

Verurteilung im […] Strafregister verzeichnet. Mit Urteil des Amtsgerichts in [Stadt

in Land 2] vom 19. September 2017 wurde er wegen Einbruchdiebstahlsdelikten zu

einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Strafregisterauszüge und Auskünfte, AS

3271 ff., 3267 ff., 3273.3, 3233 ff., 3236 f., Übersetzung, AS 3511, Protokoll,

AS 3277). Die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2013, 2015 und 2016 sowie

der Umstand, dass A.___ trotz wiederholter Verbüssung von Freiheitsstrafen –

zuletzt während knapp drei Jahren mit Haftentlassung wenige Monate vor der

Einreise in die Schweiz – erneut in gleicher Weise delinquierte, sind deutlich

straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte hat sich in den letzten Jahren vor

seiner Verhaftung am 10. März 2017 im Wesentlichen als Berufseinbrecher betätigt.

Zu den persönlichen Verhältnissen von A.___

im Zeitpunkt der Taten lässt sich anführen, dass die Zeit nach der

Haftentlassung sicherlich nicht leicht gewesen sein dürfte. Dies allein kann

aber keine Strafminderung zur Folge haben. Mit ausreichend grossem Willen und

entsprechenden Anstrengungen hätte er sich auf der Basis seiner Ausbildung seinen

Lebensunterhalt ohne Weiteres im Gastgewerbe verdienen können.

Hinsichtlich des Verhaltens von A.___ im

Strafverfahren ist anzumerken, dass dieser – allerdings unter dem Druck der

Beweislage – nach und nach immer mehr Delikte zugab und sich zuletzt zu einem

grossen Teil geständig zeigte. Weiter hat A.___ Reue bekundet, welche vor

Obergericht ausgesprochen glaubhaft erschien. Dies ist insgesamt leicht

strafmindernd zu berücksichtigen.

Die aktuellen persönlichen Verhältnisse

von A.___ sind vom vorzeitigen Strafvollzug geprägt. Die Führungsberichte der

Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 18. April 2019 und der [Strafanstalt] vom

18. Januar 2021 zeichnen ein mehrheitlich positives Bild. Die Arbeitsleistung

ist sehr gut, es mussten aber auch mehrere Disziplinierungen – zumeist im Zusammenhang

mit Cannabis-Konsum – vorgenommen werden. A.___ erhält im Rahmen des Möglichen

Besuch von seiner Verlobten, die nun mit dem gemeinsamen Sohn […] in [Land 2]

lebt. Daneben pflegt er telefonischen Kontakt mit ihr und seiner Familie in [Land

2] bzw. Montenegro sowie auch zu Kollegen.

Die Strafempfindlichkeit von A.___

bewegt sich – selbst mit Blick auf die Tatsache, dass er einen kleinen Sohn hat

– noch im üblichen Rahmen, womit diesem Faktor keine Bedeutung für die

Strafzumessung zukommt.

Die Strafe ist aufgrund des stark

belasteten strafrechtlichen Leumunds um sieben Monate auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahre und sieben Monate zu erhöhen.

2.6 Zu berücksichtigen ist schliesslich,

dass die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz

insgesamt 12 Monate in Anspruch genommen hat, was die gesetzliche Vorgabe von

zwei, in Ausnahmefällen drei Monaten (Art. 84 Abs. 4 StPO) um ein Mehrfaches

übertrifft. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Prozessstoffes und

der äusserst sorgfältig redigierten und umfassenden Urteilsbegründung ist dies –

mitunter im Hinblick darauf, dass sich der Beschuldigte in Haft befand – als

Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Dies ist im

Urteilsdispositiv festzuhalten und es ist aus gleichem Grund eine Reduktion der

Gesamtfreiheitsstrafe um fünf Monate auf nunmehr sechs Jahre und zwei Monate

Jahre vorzunehmen.

2.7 Dem Beschuldigten sind 199 Tage

ausgestandener Untersuchungshaft sowie der seit 26. September 2017 andauernde

vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.

2.8 Mit separatem Beschluss des

Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet für den Fall einer Beschwerde

an das Bundesgericht (mit aufschiebender Wirkung für die Freiheitsstrafe).

3. Strafzumessung B.___

3.1 Der Beschuldigte ist wegen

Gehilfenschaft zu Diebstahl in 15 (wovon in vier Fällen Versuch), Sachbeschädigung

in 14 Fällen und Hausfriedensbruch in 14 Fällen (wovon in vier Fällen Versuch)

zu bestrafen. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für

jede Straftat eine separate Strafe festzusetzen und dabei insbesondere zu

entscheiden, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

3.2 Als schwerstes Delikt erscheint das

Delikt vom 5. März 2017 in Zuzwil (AKS 3.7) mit einem Deliktsbetrag von über

CHF 20'000.00. Dabei wurde am frühen Abend in ein Einfamilienhaus eingebrochen:

nachdem das Aufwuchten des Fensters mit einem Flachwerkzeug erfolglos geblieben

war, schlugen die beiden Haupttäter das Fenster ein und verschafften sich so

Zutritt zum Haus. Im Einzelfall wäre für ein solches Delikt (Privatwohnung,

geplant, hartnäckig, zwei Täter, erhebliche Beute, Kriminaltourist) eine Freiheitsstrafe

von 14 Monaten auszufällen. Der Beschuldigte war nur als Gehilfe beteiligt,

indem er die beiden Haupttäter zum Tatort fuhr und diese mit der Beute wieder

abholte. Der Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB milder zu bestrafen. Der

Beschuldigte hat mit seiner Hilfe einen untergeordneten Beitrag geleistet und

profitierte nur in geringfügigem Mass vom Deliktsgut. Andererseits war sein

Beitrag für die Verübung des Delikts durchaus von Bedeutung. Er handelte mit

direktem Vorsatz und – nebst seinem Bemühen, Kollegen einen Dienst zu tun – auch

aus finanziellen Gründen (so auch A.___ vor Amtsgericht: AS 3555). Eine

Strafmilderung auf die Hälfte, mithin 210 Strafeinheiten, ist gerechtfertigt.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft

und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Ausfällung

einer Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt ist. Es ist deshalb zur Abgeltung

dieses Delikts eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen auszusprechen, was zur

Tatzeit noch möglich war (Maximale Geldstrafe damals: 360 Tagessätze).

3.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zur

Abgeltung der weiteren Delikte zu erhöhen, wobei bereits hier absehbar ist,

dass angesichts der maximal möglichen Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen keine

schuldangemessene Strafe möglich ist. Deshalb können die weiteren Erwägungen

recht summarisch gehalten werden: Die weiteren Diebstahlsdelikte unterscheiden

sich nicht wesentlich vom Delikt gemäss AKS 3.7, die Deliktsumme war jeweils –

und zum Teil deutlich – tiefer und in wenigen Fällen kam es nur zum Versuch.

Für jedes Delikt wäre eine Geldstrafe auszufällen bzw. die Einsatzstrafe von

210 Tagessätzen Geldstrafe wäre zur Abgeltung aller Delikte unter Beachtung des

Asperationsprinzips zu erhöhen. Insgesamt ergäbe sich eine Gesamtstrafe im

Bereich von sicher 1'000 Strafeinheiten. Nach der dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt es aber für den Beschuldigten B.___

bei der maximalen Zahl von 360 Tagessätzen Geldstrafe. Auf eine Erörterung der

Täterkomponenten kann unter diesen Umständen verzichtet werden, da ohnehin keine

schuldangemessene Strafe resultieren kann.

3.4 Rechnung zu tragen ist aber die

Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies beschlägt nicht die Schuld des

Verurteilten, sondern soll als Ausgleich dienen für die behördliche

Pflichtverletzung. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist

die Strafe auf 340 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.

3.5 An diese Gesamtgeldstrafe sind 83

Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen, womit noch 257 Tagessätze

Geldstrafe verbleiben.

3.6 Zur Höhe des Tagessatzes kann Folgendes

ausgeführt werden: Der Beschuldigte arbeitet weiterhin bei der Firma [...] als

Hilfsgipser. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00,

bzw. 4'875.00 mit Einschluss des 13. Monatslohnes. Bei einem Pauschalabzug von

25% für den allein stehenden Beschuldigten ergibt sich ein Tagessatz von CHF

120.00, der angesichts der hohen Zahl von Tagessätzen auf CHF 100.00 zu

reduzieren ist.

3.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.

Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft

und er ist seit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz nicht mehr

straffällig geworden. Seine Lebensverhältnisse sind grundsätzlich geordnet und

stabil, sein Arbeitgeber hat ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. Es

darf angenommen werden, dass das Strafverfahren, die Verurteilung sowie

insbesondere die Untersuchungshaft eine deutliche und bleibende präventive

Wirkung auf ihn haben werden. Die Legalprognose ist in diesem Sinne als günstig

einzuschätzen. Es ist ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von

zwei Jahren zu gewähren.

VI. Landesverweisung

1.

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend

aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten

Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in

Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss

BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer

der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete

Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen. Der Beschuldigte B.___ hat

mehrfach Gehilfenschaft zu Einbruchdiebstahl begangen. Die obligatorische

Landesverweisung gilt bei sämtlichen Teilnahmeformen der Katalogtagen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), sodass auch die Delinquenz des Beschuldigten darunterfällt.

2.

2.1 Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a

Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein

ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung

beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen

würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher

Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären

Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die

Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die

Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus

einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation

im Heimatland zu legen.

2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht

erkannte, ist ein Härtefall bei B.___ nicht anzunehmen. Dieser kam im Dezember

2013 oder allenfalls im Februar 2014 […] von [Land 1] in die Schweiz, um hier

eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen; seit 1. April 2014 ist er erwerbstätig. Er

verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. In der Schweiz hat er keine

Familienangehörigen und auch sonst kein relevantes soziales Beziehungsnetz.

Deutsch spricht er nur gebrochen. Von einer Verwurzelung kann nicht gesprochen

werden. Seine beruflichen Fertigkeiten als angelernter Arbeiter in der

Baubranche könnte er auch in seinem Heimatland einsetzen; der Aufbau einer neuen

beruflichen Existenz in [Land 1] erscheint ohne Weiteres möglich.

Unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland sind nicht zu

erkennen. Eine Wegweisung aus der Schweiz für einige Jahre würde demnach keine

unzumutbare Härte darstellen.

3.

Der Beschuldigte […] verfügt in der

Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B und es stellt sich die Frage, ob das

Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU (FZA) der Anordnung der

Landesverweisung in seinem Fall entgegensteht.

3.1 Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für die

obligatorische Landesverweisung – unter Vorbehalt einer restriktiv

auszulegenden Härtefallregelung – einen klaren Ausweisungsautomatismus vor.

Demgegenüber legt das FZA selbst fest,

wann und unter welchen Voraussetzungen die im Abkommen eingeräumten Rechte

durch die Vertragspartner eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 5 Anhang I

FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus

Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig.

3.2 Die Öffentlich-rechtliche Abteilung

des Bundesgerichts hat ausländerrechtlich im Entscheid BGE 142 II 35 f.

ausgeführt, gemäss Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das

Recht der Verträge seien völkerrechtliche Verträge nicht nach Massgabe des

innerstaatlichen Rechts, sondern nach Treu und Glauben auszulegen, weil sich

kein Vertragsstaat auf innerstaatliches Recht berufen könne, um die

Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Völkerrechtliche Normen würden

deshalb in der Rechtsanwendung widersprechendem Landesrecht vorgehen. Dieser

Grundsatz habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich insofern eine

Ausnahme erfahren, als der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche

Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür

bewusst tragen habe wollen («Schubert-Praxis»). Diese Ausnahme gelte nicht,

wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz in Frage stünden; diesfalls

gehe die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der

schweizerische Gesetzgeber sie missachten wolle. Auch im Zusammenhang mit dem

FZA habe das Bundesgericht entschieden, dass diesem gegenüber bewusst

abweichendem Gesetzesrecht der Vorrang zukomme. Das Bundesgericht habe dies

damit begründet, dass das FZA demokratisch legitimiert sei, dieses den unter

das Abkommen fallenden Personen gerichtlichen Rechtsschutz garantiere, was

toter Buchstabe bliebe, wenn die Gerichte abweichendes nationales Recht

anwenden müssten, und schliesslich, dass die Vertragsstaaten der EU ihrerseits

verpflichtet seien, dem Abkommen den Vorrang gegenüber ihrem jeweiligen

innerstaatlichen Recht zu geben (E. 3.2).

3.3 In BGE 145 IV 55 hat die

Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Verhältnis FZA –

Landesverweisung offen gelassen. Es betonte jedoch, das FZA sei kein

strafrechtliches Abkommen und gewähre keine Freizügigkeit für kriminelle

Ausländer. Die Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem

Territorium durch das FZA nicht gebunden. Sie habe jedoch die

völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA

berechtige mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz,

nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als

Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe

des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der

schuldig gesprochene Straftäter habe sich evidentermassen nicht an diese

Konformitätsbedingungen gehalten. Das Bundesgericht setzte sich auch mit dem Volkswillen

auseinander und hielt fest, die Mehrheit der Stimmenden habe gewollt, dass mit

straffälligen Ausländern streng zu verfahren sei. Andererseits habe das Volk

auch klargemacht, dass der rechtsstaatlich fundamentale Grundsatz der

Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht ausser Kraft gesetzt sei.

Im Entscheid BGE 145 IV 364 (es ging um

den Besitz von 590 Gramm Kokaingemisch mit 75 % zwecks Handel eines nicht

vorbestraften Spaniers, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten

verurteilt worden ist, Probezeit zwei Jahre) hat das Bundesgericht dem

Verhältnis FZA – Landesverweisung noch etwas schärfere Konturen verliehen. Es

hielt fest, ob eine Landesverweisung anzuordnen sei, bestimme sich nach

Schweizer Recht. Sei nach diesem eine Landesverweisung anzuordnen, stelle sich

gegebenenfalls die weitere Frage, ob etwa das FZA einen Hinderungsgrund für die

Landesverweisung bilde. Die Härtefallklausel sei restriktiv anzuwenden. Für die

strafrechtliche Auslegung relevant sei, dass es sich beim FZA im Wesentlichen

um ein wirtschaftsrechtliches Abkommen handle. Der Straftäter verwirke das im

FZA statuierte Recht auf Gleichbehandlung. Der Begriff «öffentliche Ordnung» in Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei

als Störung der sozialen Sicherheit zu verstehen, wie sie jede Straftat

darstelle. Ausgangspunkt sei die Schwere des Verschuldens, die sich in der

Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlage. Auch eine

einmalige Straftat könne eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiege. Die auf den EuGH zurückzuführende

restriktive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA habe die Schweiz nach der

aktuellen Rechtslage für das Strafrecht nicht zu berücksichtigen, da die

unionsrechtliche Auslegung nicht automatisch zu übernehmen sei. Bei der zu

prüfenden Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung

entgegenstehe, handle es sich im Wesentlichen um die Prüfung der

Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Der strafrechtlichen

Landesverweisung von kriminellen Ausländern fehle unter jedem Titel des FZA und

der bilateralen Verträge die Signifikanz. Die strafrechtliche Landesverweisung

habe weder eine wirtschafts- noch eine migrationsrechtliche Komponente. Und

sodann:

«E. 4.3.4: Das FZA ist ein partikulares Abkommen. Die

Vertragsparteien vereinbarten keine Freizügigkeit, wie sie im schweizerischen

Binnenrecht verwirklicht ist. Diese lässt sich nicht über die Rechtsprechung

verwirklichen. Die Vertragsparteien vereinbarten (nach der deutschen Fassung)

ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und normierten

keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer Landesrecht,

namentlich dem Strafrecht. Die EU verfügt denn auch über keine originäre

Befugnis zur Setzung und Durchsetzung kriminalstrafrechtlicher Normen.

E.4.4: Wie ausgeführt, kommt eine

Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer

gewissen Schwere der Straftat in Betracht (Urteil 6B_126/2016 vom 18. Januar

2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 97). Diese Bedingung ist beim qualifizierten

Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) in der Regel erfüllt.

Der Beschwerdeführer macht wie bereits

vor der Vorinstanz gestützt auf den Vollzugsaufschub eine günstige

Legalprognose geltend. Das Gesetz setzt nicht eine günstige Prognose voraus,

sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6).

Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht

ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab

(BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3).

Wie der Beschwerdeführer indes zutreffend vorbringt, geht die Vorinstanz von

einer günstigen Legalprognose aus, die einer Ausweisung gemäss FZA

entgegenstehe (Urteil S. 14). Wie dargelegt, ist die Legalprognose nicht das

einzige oder für sich ausschlaggebende Kriterium (oben E. 3.5.2; vgl. Urteil

2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.3.2.1 [Ausweisung des Täters einer

20 Jahre zurückliegenden Mordtat]).

E. 4.5: Wesentliches Kriterium für die

Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen

Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB

realisiert. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem "Drogenhandel"

durch Ausländer einen Riegel zu schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies

konnte dem Beschwerdeführer auch angesichts der jahrelangen politischen

Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein.

Das FZA ermöglichte ihm die Einreise zur selbständigen und unselbständigen

Erwerbstätigkeit. Er erzielte ein "derzeitiges Einkommen" von

durchschnittlich zwischen 5'000 und 6'000 Franken (Urteil S. 11). Mit dem

beabsichtigten Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, sein

Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken. Er beruft sich unbehelflich im

Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen Aufenthalt in der Schweiz

gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu

beanstanden.»

Im neuesten Urteil 6B_300/2020 vom 21.

August 2020 führte das Bundesgericht in E. 3.5 aus, gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang

I FZA könne das Recht eingeschränkt werden. Wie die Vorinstanz darlege, sei

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng

auszulegen. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der

Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der

Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8

und E 3.9 S. 375). Die EU-binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung sei

nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht

massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3).

In casu könne auf die ausführlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA

verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019

vom 3. April 2020 E. 1.1.3).

3.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall

ist folgendes festzustellen:

Es liegt mehrfache Gehilfenschaft zu einer

Katalogtat vor. Der Beschuldigte hat in untergeordneter Gehilfenstellung die

Einbruchsdelikte der Mitbeschuldigten C.___ und A.___ gefördert, hat aber

selbst keine Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt. Er hatte keine

Gestaltungsmacht hinsichtlich der Delikte, seine kriminelle Energie hielt sich

in engen Grenzen und in Bezug auf die einzelnen Delikte ist sein Verschulden

als sehr leicht zu qualifizieren. Schwerer wiegt die Tatsache, dass er sich

gleich an 15 Einbruchdiebstählen innert kürzester Zeit beteiligt hat. Die

ausgesprochene Geldstrafe fällt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

wie dargelegt keineswegs schuldangemessen aus. Der Beschuldigte ist nicht

vorbestraft und seine Legalprognose fällt günstig aus. Die Delinquenz erscheint

als singuläre Phase im Leben des Beschuldigten. Die Intensität der Gefährdung

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des

Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten

Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat, lässt im vorliegenden Fall –

zusammen mit der Vorinstanz (die sogar noch von Mittäterschaft ausging) – die

Anordnung einer Landesverweisung nicht als verhältnismässig erscheinen. Bei den

einschlägigen bundesgerichtlichen Urteilen ging es um qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Mindeststrafe von

einem Jahr Freiheitsstrafe oder Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, mithin um

deutlich schwerwiegendere Delikte.

VII. Zivilforderungen

Da der Beschuldigte B.___ nun schuldig

gesprochen wird hinsichtlich seiner Beteiligung an den vorliegend zu

beurteilenden Delikten, hat er auch für den dabei verursachten Schaden

solidarisch mit den beiden anderen Tätern C.___ und A.___ einzustehen. Ziffern

III.3 lit. a und b der Vorinstanz sind somit in Bezug auf ihn zu bestätigen.

VIII. Kosten und

Entschädigungen

1.

Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die Kosten

des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00,

total CHF 10'160.00, sind grundsätzlich je zur Hälfte auf die

Rechtsmittelverfahren der beiden Berufungskläger zu verteilen. Der

Berufungskläger A.___ unterliegt mit seinem Rechtsmittel weit überwiegend,

einzig die Dauer der Freiheitsstrafe wird leicht reduziert. Er hat die auf sein

Berufungsverfahren entfallenden Kosten zu 90% zu bezahlen. Die restlichen

Kosten erliegen auf dem Staat. Der Berufungskläger B.___ unterliegt mit seinen

Anträgen auf Freispruch und Abweisung der Zivilforderungen, die von der

Vorinstanz ausgefällte Strafe wird aber erheblich reduziert. Die

Anschlussberufung der Staatsanwalt (höhere Freiheitsstrafe und

Landesverweisung) ist gänzlich erfolglos, wobei die Strafzumessung aufgrund der

Berufung des Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Die B.___ betreffenden Kosten

des Berufungsverfahrens sind ihm zur Hälfte aufzuerlegen. Die restlichen Kosten

erliegen auf dem Staat.

2. Demnach werden die Kosten konkret wie

folgt auferlegt:

2.1 An die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total

CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:

- A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der

Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden

Auslagen),

- B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der

Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden

Auslagen).

Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des

Staates (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf

Freisprüche entfallende Auslagen).

(E.___ wurden von der Vorinstanz

CHF 13'498.40 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie

die auf ihn entfallenden Auslagen] und C.___ CHF 9'450.05 [2/10 der

Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden

Auslagen] zur Bezahlung auferlegt, was in Rechtskraft erwachsen ist.)

2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'160.00, werden je zur

Hälfte (CHF 5'080.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet. Diese Kostenanteile

werden wie folgt auferlegt:

A.___ 9/10 entspr. CHF 4'572.00

Staat 1/10 entspr. CHF

508.00

B.___ 5/10 entspr. CHF 2’540.00

Staat 5/10 entspr. CHF

2'540.00

3. Der bei B.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 849.70 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten

von total CHF 11'125.05 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des

Staates: CHF 10'275.35.

4.1. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren Amsler, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 24'637.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.2 Der amtliche Verteidiger von A.___

macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 42.25 Stunden

geltend, was angesichts des Umstandes, dass er das Mandat erst im

Berufungsverfahren übernommen hat, angemessen erscheint. Dazu kommen je vier

Stunden für die Hauptverhandlung und für die Nachbearbeitung, welche einen

Besuch des Beschuldigten in der [Strafanstalt] erfordern wird. Entschädigt

werden somit 50.25 Stunden zu CHF 180.00. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer

beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 12'910.00, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10:

der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 11’619.00; Verjährung

in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Basis:

CHF 230.00 Stundenansatz; entsprechend CHF 2'435.35), sobald es die

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer IV.4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'905.60 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.2 Die amtliche Verteidigerin von B.___

macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 29.5 Stunden geltend,

was grundsätzlich angemessen erscheint. Lediglich der für die Hauptverhandlung

geltend gemachte Aufwand ist entsprechend der tatsächlichen Dauer der

Verhandlung von acht auf vier Stunden zu kürzen. Da das Urteil nicht mündlich

eröffnet worden ist, ist auch der diesbezügliche Aufwand zu streichen (1.5

Stunden und 1.33 Stunden Fahrzeit). Zu addieren sind 1.5 Stunden für die Nachbearbeitung.

Es resultieren somit 24.17 Anwaltsstunden, welche zu einem Stundenansatz von

CHF 180.00 zu entschädigen sind.

Geltend gemacht werden zusätzlich noch

7.5 Stunden Aufwand des juristischen Mitarbeiters, wovon sechs Stunden auf die

Vorbereitung der Hauptverhandlung entfallen, was nicht nachvollziehbar ist,

zumal es sich dabei um die Kernarbeit der vor Gericht auftretenden Person

handelt, welche schwerlich delegiert werden kann. Rechtsanwältin Schläppi

weisst denn auch ihrerseits noch rund 15 Stunden für diese Kernarbeit aus, was

angesichts des unveränderten Prozessstoffes vor dem Berufungsgericht als

ausreichend erscheint. Der für den juristischen Mitarbeiter geltend gemachte

Aufwand wird demnach um sechs Stunden gekürzt. Für ihn werden somit 1.5 Stunden

zu CHF 90.00 vergütet.

Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird für das

Berufungsverfahren somit auf CHF 5'222.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 5/10:

der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 2'611.30; Verjährung

in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin –

praxisgemäss auf der Basis von CHF 230.00 [bzw. CHF 115.00 für den juristischen

Mitarbeiter] pro Stunde, sofern, wie vorliegend, keine Vereinbarung über einen

höheren Stundenansatz bei den Akten ist – von CHF 671.00, sobald es die

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in

Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1, 186, 252, 305bis

Ziff. 1 StGB; Art. 22 Abs. 1, aArt. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.

66a Abs. 1 lit. c und d, Art. 69 sowie Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 und

95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 5 Abs. 1 sowie 115 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 21 und 24

SIS-II-VO, Art. 41 ff. OR; Art. 5, 126, 135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416

ff. StPO (A.___)

und

Art. 25 i.Z.m. Art. 139 Ziff. 1, 144

Abs. 1 und 186, Art. 25 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 139 und 186 StGB; aArt.

34, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 69 sowie Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 5 Anhang I FZA; Art. 5,

126, 135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff, 416 ff. sowie 442 Abs. 4 StPO (B.___)

festgestellt und erkannt:

I. Eintritt Rechtskraft betr.

Mitbeschuldigte

Sämtliche die Mitbeschuldigten E.___ und

C.___

betreffenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2019 [im Folgenden erstinstanzliches Urteil]

sind in Rechtskraft erwachsen (Ziffern I.1 - I.10, IV. 1 und 2, IV.5, soweit

die Genannten betreffend).

II. Schuld und Strafe

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.11 des

erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a) gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 der

Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,

b) mehrfache

Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

c) mehrfacher

Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,

d) Hehlerei (Vorhalt

Ziff. 16).

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer I.12 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ wie

folgt schuldig gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte

Ziff. 1.2, 3.5, 4 und 15.3),

b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.6 bis 3.8, 3.10 bis

3.16 und 5),

c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte

Ziff. 1.2, 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.5 bis 3.7, 3.10 bis

3.16, 4, 5 und 15.3),

d) mehrfacher Hausfriedensbruch und

mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 2.1 bis 2.6,

2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.5 bis 3.7, 3.10 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),

e) mehrfache Fälschung von Ausweisen

(Vorhalt Ziff. 17),

f) mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff.

18),

g) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines

Motorfahrzeugs ohne Führer­ausweis, Vorhalt Ziff. 19),

h) rechtswidrige Einreise (Vorhalt Ziff.

20),

alles begangen

in der Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 10. März 2017.

3.

A.___ wird vom

Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen (Vorhalt Ziff. 20).

4.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) gewerbsmässiger Diebstahl

(Vorhalt Ziff. 1.1),

b) gewerbs- und bandenmässiger

Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2.7, 2.13, 3.1 bis 3.4 und 3.9),

c) mehrfache Sachbeschädigung

(Vorhalte Ziff. 1.1, 2.7, 2.13, 3.1 bis 3.4 und 3.9),

d) mehrfacher Hausfriedensbruch

und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 2.7, 2.13, 3.1

bis 3.4 und 3.9),

alles begangen in der Zeit

vom 17. Dezember 2016 bis 10. März 2017.

5.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

6.

A.___ werden 199

Tage Untersuchungshaft und der seit 26. September 2017 andauernde vorzeitige

Strafvollzug an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.

7.

Im Verfahren gegen A.___

ist das Beschleunigungsgebot verletzt worden.

8.

Mit separatem

Beschluss vom 26. Januar 2021 wird für A.___ für den Fall einer Beschwerde in

Strafsachen gegen das vorliegende Berufungsurteil vorsorglich Sicherheitshaft

angeordnet.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer I.15 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für die

Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im

Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und gilt auch für sämtliche

allfälligen Alias-Namen von A.___.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.16 des

erstinstanzlichen Urteils wurde B.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

a) gewerbs-

und bandenmässiger Diebstahl, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift

vom 17. Dezember 2018 betroffen ist,

b) Sachbeschädigung,

soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist,

c) versuchter

Hausfriedensbruch, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist.

11.

B.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)

mehrfache

Gehilfenschaft zu Diebstahl und Versuchs dazu (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und

3.6 bis 3.16),

b)

mehrfache

Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und

3.9 bis 3.16),

c)

mehrfache

Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch und Versuchs dazu (Vorhalte Ziff. 3.1 bis

3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),

alles

begangen in der Zeit vom 25. Februar 2017 bis 10. März 2017.

12. B.___ wird zu einer Geldstrafe von 340

Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

13. B.___

werden im Vollzugsfall

83

Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet.

14. Im Verfahren gegen B.___ ist das

Beschleunigungsgebot verletzt worden.

15. Eine Landesverweisung gegenüber B.___

wird nicht angeordnet.

16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.21 des

erstinstanzlichen Urteils wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung

von Sicherheitshaft gegen B.___ abgewiesen.

III. Sicherstellungen

Sämtliche die

Sicherstellungen betreffenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. II.1

- 8; vgl. nachfolgend) sind in Rechtskraft erwachsen:

1.

Das bei C.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 1'847.65 wird als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

2.

Das bei A.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 1'656.20 wird als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

3.

Das bei B.___

sichergestellte Bargeld von total CHF 849.70 wird mit dem von diesem zu

bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (siehe IV. Ziff. 5

hiernach [bzw. Ziff. V.7 des Berufungsurteils]); aufbewahrt bei der

Zentralen Gerichtskasse Solothurn).

4.

Die folgenden bei E.___

sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

c) Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (IMEI

weggekratzt),

d) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI

[...]).

5.

Die folgenden bei C.___

sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

c) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karten

(IMEI [...]),

d) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI

[...]).

6.

Der folgende bei A.___

sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

Mobiltelefon

HTC mit SIM-Karte (IMEI [...]).

7.

Der folgende bei B.___

sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate):

Mobiltelefon Sony mit

SIM-Karte (IMEI [...]).

8.

Sämtliche übrigen im

Verfahren STA.2017.1412 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind

durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten

bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate). Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat.

IV. Zivilforderungen

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.1 des erstinstanzlichen Urteils wurden E.___ und A.___

unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen

verurteilt:

a) [Geschädigte

1], Schadenersatz von CHF 30'175.70 (Vorhalt Ziff. 2.2),

b) [Geschädigte

2], Schadenersatz von CHF 10'200.00 (Vorhalt Ziff. 2.6),

c) [Geschädigte

3], Schadenersatz von CHF 400.00 (Vorhalt Ziff. 2.12).

2. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.2 des erstinstanzlichen Urteils wurden die folgenden

Zivilforderungen gegenüber E.___ und A.___ abgewiesen:

a) [Geschädigter

4], Genugtuung von CHF 200.00 (Vorhalt Ziff. 2.1),

b) [Geschädigte

5], Genugtuung nach richterlichem Ermessen (Vorhalt Ziff. 2.11).

3. Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer III.3 des erstinstanzlichen Urteils wurden C.___,

A.___ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen

verurteilt:

a) [Geschädigter 6],

Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),

b) [Geschädigte

1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).

4. B.___

wird unter solidarischer Haftung mit C.___

und A.___ zur Bezahlung

folgender Zivilforderungen verurteilt:

a) [Geschädigter 6],

Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),

b) [Geschädigte

1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).

5. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.4 des erstinstanzlichen Urteils wurden die folgenden

Zivilforderungen gegenüber C.___, A.___ und B.___ abgewiesen:

a) [Geschädigter

8], Genugtuung von CHF 11'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.3),

b) [Geschädigter 6],

Genugtuung von CHF 2'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.7).

6. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Zivilforderung der [Geschädigte 8], gegenüber A.___ von CHF 4'951.00

abgewiesen (Vorhalt Ziff. 15.1).

7. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer III.6 des erstinstanzlichen Urteils wurden sämtliche

übrigen und darüber hinausgehenden Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

V. Entschädigungen und Kosten

1.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren

Amsler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 24'637.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 12'910.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten

bleiben im Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend

CHF 11’619.00; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch des

amtlichen Verteidigers (entsprechend CHF 2'435.35), sobald es die finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

3.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer IV.4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah

Schläppi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'905.60 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,

somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

4.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 5'222.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn.

Vorbehalten

bleiben im Umfang von 5/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend

CHF 2'611.30; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch der

amtlichen Verteidigerin (entsprechend CHF 671.00), sobald es die finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00,

total CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:

- A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der

Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden

Auslagen),

- B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der

Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden

Auslagen).

Im Übrigen gehen die

Kosten zulasten des Staates (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen

sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).

(E.___ wurden

von der Vorinstanz CHF 13'498.40 [2/10 der Staatsgebühr und der

allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen] und C.___

CHF 9'450.05 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die

auf ihn entfallenden Auslagen] zur Bezahlung auferlegt, was in Rechtskraft

erwachsen ist.)

6.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF

10'160.00, werden je zur Hälfte (CHF 5'080.00) den beiden Beschuldigten

zugeordnet. Diese Kostenanteile werden wie folgt auferlegt:

A.___ 9/10 entspr. CHF

4'572.00

Staat 1/10 entspr. CHF

508.00

B.___ 5/10 entspr. CHF

2’540.00

Staat 5/10 entspr. CHF

2'540.00

7.

Der bei B.___

sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 849.70 wird mit den von ihm zu tragenden

Verfahrenskosten von total CHF 11'125.05 verrechnet. Restanz nach Verrechnung

zu Gunsten des Staates: CHF 10'275.35.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher