STBER.2020.45
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
26. Januar 2021Deutsch123 min
Personenwagen in [Ort 1] am Winkelweg parkiert festgestellt werden. Die zwei unbekannten
Source so.ch
O1§bergericht
Strafkammer
Urteil vom 26. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Fabian
Brunner,
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Sarah
Schläppi,
Beschuldigte
und Berufungskläger
betreffend gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl etc.
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin Z.___,
i.A. der Staatsanwaltschaft,
-
A.___,
Beschuldigter, wird vorgeführt,
-
Rechtsanwalt Fabian
Brunner, amtlicher Verteidiger von A.___,
-
B.___,
Beschuldigter,
-
Rechtsanwältin Sarah
Schläppi, amtliche Verteidigerin von B.___,
-
H.___,
Dolmetscherin,
-
I.___, Dolmetscher,
-
zwei Polizeibeamte,
Vorführung und Aufsicht (betr. A.___),
-
Rechtspraktikantin
von RA Schläppi, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Er weist auf die zurzeit wegen der Coronavirus-Gefahr geltende Maskentragpflicht
während der Verhandlung hin, welche jedoch nicht für den/die
jeweiligen/jeweilige Redner/in gilt. Die als Dolmetscher vorgeladenen Personen
werden auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung
hingewiesen (Art. 307 StGB).
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
sich das Berufungsgericht vorbehält, die B.___ vorgeworfenen Sachverhalte auch
unter dem Aspekt der Gehilfenschaft zu prüfen, was den Parteien bereits
schriftlich bekannt gegeben worden ist. Weiter wird bekannt gegeben, dass sich
das Gericht vorbehält, bezüglich A.___ die vorsorgliche Anordnung von
Sicherheitshaft zu prüfen für den Fall, dass seinerseits Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben wird, wozu sich die Parteien im Rahmen ihrer
Parteivorträge äussern können.
Vorfragen/Vorbemerkungen/Beweisanträge
der Parteien
Rechtsanwältin Schläppi legt ein
Arbeitszeugnis betr. B.___ vor und beantragt, dieses zu den Akten zu nehmen.
Weiter legt sie ihre Honorarnote der Staatsanwältin zur allfälligen
Stellungnahme vor.
Die anderen Parteien werden mit einer
Kopie des Arbeitszeugnisses bedient. Über den Beweisantrag wird nach den
Befragungen entschieden.
Alle Parteien geben auf entsprechende
Frage bekannt, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten.
Die beiden Beschuldigten werden nach
Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt (zuerst A.___,
dann B.___). Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
(Tonträger in den Akten).
Das Arbeitszeugnis betr. B.___ wird zu
den Akten genommen.
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Auf entsprechende Nachfrage geben die
Beschuldigten bekannt, ihre letzten Worte zu gegebener Zeit ohne Übersetzung
vortragen zu können. Die Dolmetscher werden demnach entlassen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin Wasem
(gibt die Anträge in
Schriftform zu den Akten)
1. Es sei
festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom
15. Mai 2019, soweit von A.___ und B.___ nicht angefochten, in Rechtskraft
erwachsen sei.
2. Der
Beschuldigte A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:
a) gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte
Ziff. 1.1, 1.2, 3.5, 4 und 15.3),
b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.4, 3.6 bis 3.16 und 5),
c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),
d) mehrfacher Hausfriedensbruch und
mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.1
5, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),
e) mehrfache Fälschung von Ausweisen
(Vorhalt Ziff. 17),
f) mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff.
18),
g) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 19),
h) rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalt Ziff.
20).
3. Der Beschuldigte A.___ sei zu bestrafen
mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
4. Die erstandene Untersuchungshaft vom 10.
März 2017 bis 25. September 2017 sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 26.
September 2018 seien A.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
5. Gegen den Beschuldigten A.___ sei eine
obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren auszusprechen und
die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
6. Der Beschuldigte B.___ sei wie folgt
schuldig zu sprechen:
a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),
b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),
c) mehrfacher Hausfriedensbruch und
mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7
und 3.9 bis 3.16).
7. Der Beschuldigte B.___ sei zu bestrafen
mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten.
8. Die erstandene Untersuchungshaft vom 10.
März 2017 bis 1. Juni 2017 sei B.___ an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
9. Gegen den Beschuldigten B.___ sei eine
obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren auszusprechen.
10. Das bei B.___ sichergestellte Bargeld
von total CHF 849.70 sei mit dem von diesem zu bezahlenden Anteil an den
Verfahrenskosten zu verrechnen.
11. Der
folgende bei B.___ sichergestellte Gegenstand sei diesem nach Rechtskraft des
Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
Mobiltelefon Sony mit
SIM-Karte (IMEI [...]).
12. In Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 20’000.00, total CHF 57'690.00, wie folgt aufzuerlegen:
a) A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der
Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallenden
Auslagen),
b) B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der
Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallenden
Auslagen).
Im Übrigen seien die Kosten dem Staat
aufzuerlegen (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf
Freisprüche entfallende Auslagen).
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
den Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen.
14. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidiger für das Berufungsverfahren sei durch das Gericht von Amtes wegen
festzusetzen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsanwalt Brunner
(gibt die Anträge in
Schriftform zu den Akten)
1. Der Berufungskläger sei von
folgenden Vorhalten freizusprechen:
-
Ziff. 1.1 der
Anklageschrift (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
Ziff. 2.7 der
Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
Ziff. 2.13 der
Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
Ziffern 3.1 - 3.4
der Anklageschrift (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
Ziff. 3.9 der
Anklageschrift gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
Ziff. 20. der
Anklageschrift (rechtswidriger Aufenthalt).
2. Der Beschuldigte sei für seine
Taten gemäss Vorhalte der Anklageschrift Ziffern
-
1.2 (gewerbemässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
2.1 bis 2.6 und 2.8
bis 2.12 sowie 2.14 und 2.15 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
3.5 bis 3.8 und 3.10
bis 3.16 (gewerbe- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch),
-
4.1 (gewerbe- und
bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),
-
5. (gewerbe- und
bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),
-
15.3 (gewerbe- und
bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch),
-
17. (mehrfache
Fälschung von Ausweisen),
-
18. (mehrfache
Geldwäscherei),
-
19. (Widerhandlung
gegen das SVG) und
-
20. (rechtswidrige
Einreise in die Schweiz)
zu einer Freiheitsstrafe
von 48 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
seien gemäss der Kostennote auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die Verfahrenskosten seien nach Ausgang
des Verfahrens dem Staat und dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen
aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Schläppi (gibt vorab ihre Plädoyernotizen
und Anträge in
Schriftform
zu den Akten)
l.
Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft
erwachsen ist, als
1. das Strafverfahren betreffend die
Vorhalte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 3.8 der
Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 durch vorfrageweisen Beschluss und ohne
Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten zufolge
Verzichts auf einen Strafantrag eingestellt wurde (S. 4 der Urteilsbegründung).
2. Herr B.___ von folgenden Vorhalten
freigesprochen wurde:
a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl,
soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2019 betroffen
ist;
b) Sachbeschädigung, soweit der Vorhalt von
Ziff. 3.5 betroffen ist;
c) versuchter Hausfriedensbruch, soweit der
Vorhalt von Ziff. 3.5 betroffen ist.
Il.
Herr B.___ sei
freizusprechen von
1. der Anschuldigung des gewerbs- und
bandenmassigen Diebstahls (Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16);
2. der mehrfachen Sachbeschädigung
(Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6, 3.7, 3.9 bis 3.16) sowie
3. des mehrfachen Hausfriedensbruchs,
teilweise Versuchs dazu (Vorhalte Ziffer 3.1 bis 3.4 und 3.6, 3.7, 3.9 bis
3.16).
Von der Anordnung einer
obligatorischen Landesverweisung sei demzufolge abzusehen.
III.
Die Zivilklagen seien vollumfänglich
abzuweisen und für die Beurteilung der Zivilklagen seien keine Kosten
auszuscheiden.
IV.
Die anteilsmässigen erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
V.
B.___ seien folgende
Entschädigungen und Genugtuung auszurichten:
1. für die angemessene Ausübung seiner
Verfahrensrechte vor erster und zweiter Instanz gemäss Honorarnoten;
2. eine Genugtuung für die ausgestandene
Haft im Umfang von 84 Tagen in der Höhe von CHF 16'800.00.
VI.
Weiter sei zu verfügen:
1. Das bei B.___ sichergestellte Bargeld in
der Höhe CHF 109.50, Dinar 400.00, Euro 685.00 sei diesem nach Rechtskraft des
Urteils auszuhändigen.
2. Das bei B.___ sichergestellte Handy der
Marke Sony mit der SIM-Karte IMEI [...] sei diesem nach Rechtskraft des Urteils
auszuhändigen.
3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung
sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.
4. Allfällige weitere Verfügungen seien von
Amtes wegen zu treffen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
Die Parteivorträge der Staatsanwältin
und von Rechtsanwalt Brunner wurden, da von ihnen nicht in Schriftform zu den
Akten gegeben, mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den
Akten).
A.___ gibt im Rahmen des letzten Wortes
zu Protokoll, das Ganze tue ihm leid. Er versuche, den Geschädigten etwas an
ihre Schäden zu bezahlen. Es soll nicht mehr vorkommen, was er getan habe. Er
wolle in Zukunft wieder ein normales Leben führen.
B.___ verzichtet auf das letzte Wort.
Die Verhandlung wird um 12:15 Uhr
geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
1.1 Am Sonntag, 5. März 2017, ca. 19:00
Uhr, beobachtete ein Anwohner in einem Wohnquartier in Zuzwil/BE einen roten
Kleinwagen, Kontrollschild SO [...], der ohne Licht durch das Quartier fuhr.
Hierauf ging der Anwohner auf die Suche nach dem Personenwagen und erblickte
diesen parkiert auf einer Nebenstrasse. Als der Lenker des Kleinwagens den
Anwohner bemerkte, fuhr er weg. In der Folge informierte der Anwohner die
Kantonspolizei Bern über seine Feststellungen (vgl. Polizeibericht, Auszug aus
Polizeijournal, Akten Seiten 310, im Folgenden: AS 310). Als Halter des
fraglichen Personenwagens Peugeot 206, rot, SO [...], war B.___ registriert.
Gleichentags zwischen 18:00 und 20:30 Uhr ereignete sich im fraglichen Quartier
in Zuzwil bei der Liegenschaft am […] ein Einbruchdiebstahl. Am Tatort konnten
Schuhspuren gesichert werden, die auf die Anwesenheit von zwei Tätern
schliessen liessen. Im gleichen Quartier ereignete sich sodann ein weiterer
Einbruchdiebstahl bei der Liegenschaft […], welcher erst am Mittwoch, 8. März
2017, festgestellt wurde; im Innern dieser Liegenschaft fand sich eine
Quittung, die vom 5. März 2017 datierte.
Am 8. März 2017, 13:34 Uhr, wurde sodann
B.___ gemäss polizeilichen Beobachtungen in [Ort 1] als Lenker des vorerwähnten
Personenwagens festgestellt. Ab 17:57 Uhr wurde weiter beobachtet, dass sich
neben B.___ als Lenker zwei unbekannte Männer im Personenwagen befanden. Die
drei Personen fuhren zunächst nach Kestenholz, danach nach Niederbuchsiten und
weiter nach Lohn-Ammannsegg, wobei die beiden unbekannten Männer in den
Ortschaften jeweils das Fahrzeug verliessen, während B.___ darin verblieb. Ab
21:05 Uhr konnte beobachtet werden, dass die drei Personen in Richtung Biberist
fuhren. Um 21:33 Uhr wurden die beiden unbekannten Männer in Biberist zu Fuss
von der Dufourstrasse herkommend in Richtung Bleichenbergstrasse gehend
festgestellt. Hierauf hielt B.___ auf der Bleichenbergstrasse den Personenwagen
an und die beiden unbekannten Männer stiegen ein. Um 21:38 Uhr konnte der
Personenwagen in [Ort 1] am Winkelweg parkiert festgestellt werden. Die zwei unbekannten
Männer stiegen aus und betraten das Hotel O.___ […]. In der Folge wurde ein
Einbruchdiebstahl […] in Biberist gemeldet.
1.2 Aufgrund dieser Erkenntnisse
informierte die Polizei die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, welche eine
Untersuchung gegen B.___ und unbekannte Täterschaft eröffnete und u.a. deren
Observation wegen Verdachts des bandenmässigen Diebstahls durch Einbruch und
eine technische Überwachung des Personenwagens von B.___ anordnete (vgl.
Polizeibericht, AS 310 ff., Verfügungen usw., AS 2595, 313 ff.). Am frühen
Abend des 9. März 2017 wurde B.___ mit seinem Personenwagen erneut durch die
Polizei beobachtet. Dabei wurde festgestellt, dass er wiederum mit zwei Männern
unterwegs war und sie die Ortschaften Kräiligen und Bätterkinden aufsuchten.
Weiter beobachtete die Polizei, dass sich die beiden Männer anschliessend ins
Hotel O.___ in [Ort 1] begaben. In der Folge wurden Einbruchdiebstähle […] in
Bätterkinden und […] in Kräiligen gemeldet. Tags darauf, am Freitag, 10. März
2017, 18:00 Uhr, hielt die Polizei die beobachteten Personen in [Ort 1], in
unmittelbarer Nähe zum Hotel O.___ an, als sich diese anschickten, mit einem
Personenwagen BMW mit deutschen Kontrollschildern loszufahren. B.___ befand
sich dabei auf dem Führersitz, A.___ (alias A.___) und C.___ sassen auf den
Rücksitzen, und eine Frau, D.___, war im Begriffe, auf der Beifahrerseite
einzusteigen. Die drei Männer sowie D.___, Freundin von C.___, wurden hierauf
polizeilich festgenommen. Am Domizil von B.___ in[Ort 2] und in den Zimmern von
A.___ und C.___ (bzw. E.___) im Hotel O.___ (Zimmer Nrn. 1.3 und 5.2) wurden
staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchungen durchgeführt. Anlässlich
der Durchsuchung im Hotel O.___ wurde E.___ (alias E.___) um 22:00 Uhr im
Zimmer 5.2 schlafend vorgefunden und hierauf ebenfalls polizeilich
festgenommen. In den Zimmern fand sich verschiedenes Deliktsgut, u.a. auch
Waffen aus einem Einbruchdiebstahl in Horriwil. Weiter wurden der fragliche
BMW, der Peugeot 206 von B.___ und ein Alfa Romeo, ZH [...], der am 9. März
2017 in Verkehr gesetzt worden war und C.___ zugeordnet werden konnte,
sichergestellt und durchsucht (vgl. Polizeiberichte, AS 2623 ff., 032 f., 128
ff., Hausdurchsuchungsbefehle usw., AS 132 ff.). Hierauf wurden die
Beschuldigten ein erstes Mal in Anwesenheit der beigeordneten amtlichen
Verteidiger einvernommen und in der Folge in Untersuchungshaft versetzt (vgl.
Protokolle, AS 470 ff., 552 ff., 659 ff., 789 ff., Haftverfahren, AS 2627 ff.,
2721 ff., 2813 ff., 2921 ff.).
Im Rahmen der nachfolgenden Ermittlungen
wurden u.a. die von den Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone ausgewertet und
die Verkehrsdaten dazu erhoben sowie Tatortspuren ausgewertet (vgl.
Polizeiberichte usw., AS 034 ff., 360 ff., 094 ff., 097 ff.). Es stellte sich
zudem heraus, dass unter Vorlage der Ausweispapiere von E.___, A.___ (alias A.___)
und C.___ verschiedentlich bei der Firma […], Bern, Schmuck sowie Münzen und
Barren aus Gold bzw. Silber verkauft worden waren (vgl. Polizeiberichte usw.,
AS 037, 091 ff., 276 ff., Verkaufsbelege, AS 052 ff.). Weiter wurden
Auskunftspersonen einvernommen und die Beschuldigten wiederholt befragt (vgl. Protokolle,
AS 431 bis 841). Zu den einzelnen von der Kantonspolizei Bern untersuchten
Einbruchsdelikten und den weiteren vorgehaltenen Straftaten wurden
Deliktsblätter mit den zusammengefassten Ermittlungsergebnissen erstellt (vgl.
Deliktsblätter bei den Anzeigen, AS 842 bis 1287, 2314 bis 2485). Die gegen E.___,
A.___ und C.___ jeweils angeordnete Untersuchungshaft wurde wiederholt
verlängert, B.___ wurde nach einem Haftentlassungsgesuch am 1. Juni 2017 durch
den zuständigen Staatsanwalt aus der Haft entlassen (vgl. Haftverfahren, AS
2660 ff., 2757 ff., 2840 ff., 2944 ff.).
1.3 Nach der Eröffnung des Verfahrens
gegen die Beschuldigten im Kanton Bern eröffnete die zuständige Staatsanwältin
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 24. April 2017 eine Strafuntersuchung
gegen A.___ und am 20. Juli 2017 gegen E.___ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruchs (vgl. Verfügungen, AS 2598, 2600), wobei es um Vorfälle
ging, die sich vor dem 19. Februar 2017 insbesondere im Kanton Solothurn
ereignet hatten. Hierzu wurden in der Folge durch die Polizei Kanton Solothurn
Ermittlungen getätigt und Einvernahmen mit A.___ durchgeführt (vgl.
Polizeibericht, AS 1288 ff., Protokolle usw., mehrheitlich bei den Anzeigen, AS
1302 ff., 1407 bis 2313). Am 30. August 2017 erging eine Gerichtsstandanfrage
durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern betreffend B.___, A.___, C.___
und E.___, worauf der Gerichtsstand von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn am 4. September 2017 anerkannt wurde (vgl. Gerichtsstandsverfahren,
AS 3192 ff.). Nach der Verfahrensabtretung wurden auf Veranlassung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die noch inhaftierten Beschuldigten in die
Untersuchungsgefängnisse in Solothurn bzw. Olten überführt und die Mandate der
amtlichen Verteidiger abgerechnet (vgl. Verfügungen und Abrechnungen, AS 3215
ff., 3220 f., 3034 ff, 3097 ff., 3149 ff., 3176 ff.). Die amtlichen Verteidiger
wurden durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom
14. September 2017 als solche eingesetzt, wobei die amtliche Verteidigerin von A.___
bereits am 14. Juni 2017 im Rahmen des hier geführten Verfahrens als solche
eingesetzt worden war (vgl. Verfügungen, AS 3030, 3094, 3175, 3146, 3135). In
der ersten Zeit nach der Verfahrensübernahme wurden durch die Polizei Kanton
Solothurn insbesondere weitere Ermittlungen hinsichtlich der Vorfälle im Kanton
Solothurn getätigt sowie Einvernahmen mit E.___ und zusätzliche Einvernahmen
mit A.___ durchgeführt. Die Ermittlungsergebnisse wurden insbesondere in
Erledigungsrapporten zu den einzelnen Vorfällen, in verschiedenen Berichten und
einem Schlussbericht sowie einem Deliktsverzeichnis festgehalten (vgl.
Polizeibericht und Beilagen, AS 1288 ff., 1298 ff., Protokolle usw.
mehrheitlich bei den Anzeigen, AS 1374 ff., 1403 ff., 1363 ff., 1407 bis
2313, Deliktsverzeichnis, AS 2565). Bezüglich E.___, A.___ und C.___ erfolgte
eine weitere Haftverlängerung bzw. es wurde ihnen auf entsprechende Anträge hin
der vorzeitige Strafvollzug bewilligt; Haftentlassungsgesuche von C.___ wurden
abgewiesen (vgl. Haftverfahren usw., AS 2697 ff., 3047 ff., 2711 ff., 3153,
ff., 2805 ff., 2878 ff., 2886 ff., 2907 ff.).
1.4 Weiter erfolgte durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Übernahme des Verfahrens gegen F.___,
auf den die im Kanton Bern geführte Untersuchung ausgedehnt wurde und gegen den
im Kanton Solothurn bereits eine Untersuchung geführt worden war (vgl.
Verfügung usw., AS 2599, 3192 ff.). Dieses Verfahren wurde separat vom hierortigen
Verfahren gegen die Beschuldigten weitergeführt und am 14. Februar 2019 mit
einem Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt im abgekürzten
Verfahren abgeschlossen (vgl. beigezogene Akten BWSAG.2018.18).
2.
Mit Anklageschrift vom 17. Dezember 2018
(vgl. AS 001 ff.) erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen die Beschuldigten wegen folgender Vorhalte
(es werden nur noch die Vorhalte gegenüber den verbliebenden beiden
Berufungsklägern A.___ und B.___ aufgeführt):
A.___: gewerbsmässiger Diebstahl (Ziff.
1), gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Ziff. 2, 3, 4 und 15), mehrfache
Sachbeschädigung (Ziff. 1, 2, 3, 4 und 15), Hehlerei (Ziff. 16), mehrfacher
Hausfriedensbruch bzw. teilweise Versuch dazu (Ziff. 1, 2, 3, 4 und 15),
mehrfache Fälschung von Ausweisen (Ziff. 17), mehrfache Geldwäscherei (Ziff.
18), Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis (Ziff.
19) sowie rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt (Ziff. 20).
B.___: gewerbs- und bandenmässiger
Diebstahl (Ziff. 3), mehrfache Sachbeschädigung (Ziff. 3) sowie mehrfacher
Hausfriedensbruch bzw. teilweise Versuch dazu (Ziff. 3).
3.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht fertigte die anklagevertretende Staatsanwältin nach der Befragung
der Beschuldigten eine ergänzende Anklageschrift zu Ziff. 5 der Anklage aus
(Einbruchdiebstahl in Dintikon), welche durch das Gericht zugelassen wurde
(Verhandlungsprotokoll AS 3470 f., ergänzende Anklageschrift AS 3569 ff.). Mit
dieser Anklageergänzung wurden nunmehr bezüglich des fraglichen Vorfalls gegen E.___
und A.___ die Vorhalte des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erhoben.
4.
Am 15. Mai 2019 fällte das Amtsgericht
von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
I.
Schuld und
Strafe
1.
E.___ wird von
folgendem Vorhalt freigesprochen:
mehrfache Fälschung von
Ausweisen (Vorhalt Ziff. 9 der Anklageschrift vom 17. Dezember 2018).
2.
E.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) mehrfache Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Diebstahl (Vorhalte Ziff. 6 und 7),
b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),
c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),
d) mehrfache Hehlerei (Vorhalte Ziff. 7 und
8),
e) mehrfacher Hausfriedensbruch (Vorhalte
Ziff. 2.1 bis 2.15 und 5),
f) Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 10),
g) mehrfaches Fahren ohne Berechtigung
(Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 11),
h) mehrfache Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Übertretungen, Vorhalt Ziff. 12).
3.
E.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4
Monaten,
b) einer Busse von CHF 200.00,
ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.
4.
An die
ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a hiervor werden E.___
327 Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich E.___ seit dem 1.
Februar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dort verbleibt.
5.
E.___ wird für die
Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
6.
C.___ wird von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und 4 der
Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,
b) mehrfache
Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und 4 betroffen sind,
c) versuchter
Hausfriedensbruch und Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 3.5 und
4 betroffen sind.
7.
C.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),
b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),
c) mehrfacher Hausfriedensbruch und
mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7
und 3.9 bis 3.16),
d) Geldwäscherei (Vorhalt Ziff. 13),
e) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 14.1),
f) Missbrauch von Ausweisen und Schildern
(Erschleichung eines Ausweises, Vorhalt Ziff. 14.2).
8.
C.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
9.
An die
ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 8 hiervor werden C.___ 263
Tage Haft angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich C.___ seit dem
29. November 2017 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und dort verbleibt.
10. C.___ wird für die Dauer von 10 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
11. A.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 der
Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,
b) mehrfache
Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,
c) mehrfacher
Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,
d) Hehlerei (Vorhalt
Ziff. 16).
12. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte
Ziff. 1.1, 1.2, 3.5, 4 und 15.3),
b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.4, 3.6 bis 3.16 und 5),
c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15, 3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),
d) mehrfacher Hausfriedensbruch und
mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 1.2, 2.1 bis 2.15,
3.1 bis 3.7, 3.9 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),
e) mehrfache Fälschung von Ausweisen
(Vorhalt Ziff. 17),
f) mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff.
18),
g) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 19),
h) rechtswidrige Einreise und
rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalt Ziff. 20).
13. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
7 Jahren verurteilt.
14. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe
gemäss Ziff. 13 hiervor werden A.___ 199 Tage Haft angerechnet. Es wird
festgestellt, dass sich A.___ seit dem 26. September 2017 im vorzeitigen
Strafvollzug befindet und dort verbleibt.
15. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren
des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
16. B.___ wird von folgenden Vorhalten
freigesprochen:
a) gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift
vom 17. Dezember 2018 betroffen ist,
b) Sachbeschädigung,
soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist,
c) versuchter
Hausfriedensbruch, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist.
17. B.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Vorhalte
Ziff. 3.1 bis 3.4 und 3.6 bis 3.16),
b) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),
c) mehrfacher Hausfriedensbruch und
mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7
und 3.9 bis 3.16).
18. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe
von 30 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, womit eine Teilstrafe von 6
Monaten zu vollziehen ist.
19. An den unbedingten Teil der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 18 hiervor werden B.___ 83
Tage Haft angerechnet.
20. Eine Landesverweisung gegenüber B.___
wird nicht angeordnet.
21. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf
Anordnung von Sicherheitshaft gegen B.___ wird abgewiesen.
Erwägungen
II.
Sicherstellungen
1.
Das bei C.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 1'847.65 wird als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
2.
Das bei A.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 1'656.20 wird als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
3.
Das bei B.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 849.70 wird mit dem von diesem zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (siehe IV. Ziff. 5
hiernach; aufbewahrt bei der Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
4.
Die folgenden bei E.___
sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
a) Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (IMEI
weggekratzt),
b) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI
[...]).
5.
Die folgenden bei C.___
sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
a) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karten
(IMEI [...]),
b) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI
[...]).
6.
Der folgende bei A.___
sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
Mobiltelefon
HTC mit SIM-Karte (IMEI [...]).
7.
Der folgende bei B.___
sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
Mobiltelefon Sony mit
SIM-Karte (IMEI [...]).
8.
Sämtliche übrigen im
Verfahren STA.2017.1412 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind
durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten
bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate). Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat.
III.
Zivilforderungen
1.
E.___ und A.___
werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen
verurteilt:
a) [Geschädigte
1], Schadenersatz von CHF 30'175.70 (Vorhalt Ziff. 2.2),
b) [Geschädigte
2], Schadenersatz von CHF 10'200.00 (Vorhalt Ziff. 2.6),
c) [Geschädigte
3], Schadenersatz von CHF 400.00 (Vorhalt Ziff. 2.12).
2.
Die
folgenden Zivilforderungen gegenüber E.___ und A.___ werden abgewiesen:
a) [Geschädigter
4], Genugtuung von CHF 200.00 (Vorhalt Ziff. 2.1),
b) [Geschädigte
5], Genugtuung nach richterlichem Ermessen (Vorhalt Ziff. 2.11).
3.
C.___,
A.___ und B.___ werden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender
Zivilforderungen verurteilt:
a) [Geschädigter 6],
Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),
b) [Geschädigte
1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).
4.
Die
folgenden Zivilforderungen gegenüber C.___, A.___ und B.___ werden
abgewiesen:
a) [Geschädigter
7], Genugtuung von CHF 11'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.3),
b) [Geschädigter 6],
Genugtuung von CHF 2'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.7).
5.
Die
Zivilforderung der [Geschädigten 8], gegenüber A.___ von CHF 4'951.00 wird
abgewiesen (Vorhalt Ziff. 15.1).
6.
Sämtliche
übrigen und darüber hinausgehenden Zivilforderungen werden auf den Zivilweg
verwiesen.
IV. Entschädigungen und Kosten
1.
Die Entschädigung
des vormaligen amtlichen Verteidigers von E.___, Rechtsanwalt André Vogelsang,
wird auf CHF 13'869.60 (32.14 Stunden und 33.95 Stunden zu
CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 175.30 und CHF 789.90 sowie
MWST zu 8 % von CHF 476.85 und zu 7.7 % von CHF 531.35)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 12'482.65, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 9/10, somit von CHF 3'207.40 (9/10 der
Differenz zum vollen Honorar von 66.09 Stunden zu CHF 230.00; inkl. MWST
zu 8 % von CHF 115.70 und zu 7.7 % von CHF 117.70), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von E.___ erlauben.
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird auf
CHF 18'551.95 (4.25 Stunden und 70 Stunden zu CHF 180.00 sowie 8.08
Stunden zu CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 96.20 und
CHF 3'034.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 68.90 und zu 7.7 %
von CHF 1'259.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 16'696.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___
erlauben.
3.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren Amsler, wird auf
CHF 24'637.40 (27.31 Stunden und 82.64 Stunden zu CHF 180.00, inkl.
Auslagen von CHF 518.00 und CHF 2'551.80 sowie MWST zu 8 % von
CHF 434.70 und zu 7.7 % von CHF 1'341.90) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40 (9/10 der
Differenz zum vollen Honorar von 109.95 Stunden zu CHF 230.00; inkl. MWST
zu 8 % von CHF 98.35 und zu 7.7 % von CHF 286.35), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
4.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird auf
CHF 9'905.60 (47.70 Stunden zu CHF 180.00 sowie 3.10 Stunden zu
CHF 90.00, inkl. Auslagen von CHF 258.10, MWST zu 7.7 % von
CHF 702.50 sowie nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von
CHF 80.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386.90 (9/10 der
Differenz zum vollen Honorar von 47.70 Stunden zu CHF 230.00 und 3.10
Stunden zu CHF 115.00; inkl. MWST zu 7.7 % von CHF 170.65),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
5.
An die Kosten des
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 20'000.00, total
CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:
- E.___ CHF 13'498.40 (2/10 der
Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende
Auslagen),
- C.___ CHF 9'450.05 (2/10 der
Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende
Auslagen),
- A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der
Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende
Auslagen),
- B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der
Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf diesen entfallende
Auslagen).
Im Übrigen gehen die
Kosten zulasten des Staates (1/10 der Urteilsgebühr und der allgemeinen
Auslagen sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).»
5.
Gegen das Urteil liessen alle vier
Beschuldigten die Berufung anmelden. Die Beschuldigten E.___ und C.___
verzichteten in der Folge auf das Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche
Urteil in Bezug auf diese beiden Beschuldigten rechtskräftig wurde
(Abschreibungsbeschluss der Strafkammer des Solothurnischen Obergerichts vom
13.
Juli 2020).
6.
6.1
Mit Berufungserklärung vom 29. Mai
2020.
verlangt B.___ einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorhalten und
eine Genugtuung von CHF 16'800.00 für die ausgestandene Haft von 84 Tagen.
6.2
A.___ beantragt mit
Berufungserklärung vom 1. Juni 2020, er sei in Bezug auf diverse Einzeldelikte
vom Vorhalt des gewebsmässigen und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sowie vom Vorhalt des
rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 48 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und die
Kostenverteilung sei neu vorzunehmen.
6.3
Der Oberstaatsanwalt erklärte am 10.
Juni 2020 hinsichtlich B.___ die Anschlussberufung mit den Anträgen, der
Beschuldigte sei zu einer höheren, unbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen
und es sei die obligatorische Landesverweisung anzuordnen.
7.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
hinsichtlich der beiden Berufungskläger wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer I.11:
Freisprüche A.___;
-
Ziffer I.12
(teilweise): Schuldsprüche A.___ wegen gewerbsmässigen Diebstahls
(Anklageschrift Ziffer 1.2, [im Folgenden AKS 1.2], 3.5, 4 und 15.3); gewerbs-
und bandenmässigen Diebstahls (AKS 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12 sowie 2.14 und
2.15, 3.6 bis 3.8, 3.10 bis 3.16 und 5), jeweils verbunden mit Sachbeschädigung
und Hausfriedensbruch; mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AKS 17); mehrfacher
Geldwäscherei (AKS 18); Widerhandlung gegen das SVG (AKS 19 und rechtswidriger
Einreise in die Schweiz (AKS 20).
-
Ziffer I.15:
Landesverweisung A.___ von 12 Jahren;
-
Ziffer I.16:
Freispruch B.___ betr. AKS 3.5;
-
Ziffer II:
Sicherstellungen;
-
Ziffer III. (Zivilforderungen):
Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 vollumfänglich, Ziffer 3 nur hinsichtlich A.___;
-
Ziffer IV.3 und 4 in
Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Entschädigungen der amtlichen
Verteidigung.
8.
Am 21. Januar 2021 wurde die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Vorgängig war mit
Verfügung vom 8. September 2020 der
Antrag des Berufungsklägers B.___ auf Zweiteilung der Hauptverhandlung
abgewiesen worden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 war den Parteien
mitgeteilt worden, das Gericht
behalte sich vor, die angeklagte Beteiligung des Berufungsklägers B.___ an den
Einbruchdiebstählen (EBDS) von A.___ und C.___ rechtlich als Teilnahme in Form
von Gehilfenschaft zu prüfen.
II.
Übersicht
1.
Den Beschuldigten wurden im vorliegenden
Verfahren Einbruchdiebstahlsdelikte über den Zeitraum vom 17. Dezember 2016 bis
zum 10. (bzw. 9.) März 2017 vorgehalten. Die Delikte sollen sich überwiegend in
den Kantonen Solothurn und Bern zugetragen haben, zwei Einbrüche betreffen Orte
im Kanton Aargau, ein Einbruch eine Ortschaft im Kanton Freiburg. Soweit die
verschiedenen Vorhalte in enger zeitlicher Nähe zueinanderstehen, ist auch eine
örtliche Nähe auszumachen (Vorhalte Ziff. 2.4 und 2.5, 2.9 und 2.10, 2.11 und
2.12, 3.3 und 3.4, 3.5 und 4, 3.10 und 3.11 sowie 3.15 und 3.16; siehe daneben
auch Ziff. 2.14 und 2.15, 3.7 und 3.8 sowie 3.12, 3.13 und 3.14). A.___ soll
über den gesamten Zeitraum Einbrüche begangen haben; E.___ soll in einer ersten
Phase, C.___ und B.___ sollen in einer zweiten Phase an Einbruchsserien
beteiligt gewesen sein: So soll A.___ zunächst in der Zeit vom 17. bis zum 20.
Dezember 2016 mit F.___ zwei Einbrüche verübt haben (Vorhalte Ziff. 1), hierauf
in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 10. Februar 2017 mit E.___ 16
Einbrüche (Vorhalte Ziff. 2 und 5), alsdann in der Zeit vom 11. bis zum 18.
Februar 2017 mit unbekannter Täterschaft drei Einbrüche (Vorhalte Ziff. 15)
sowie letztlich in der Zeit vom 25. Februar bis zum 9. März 2017 mit C.___ und B.___
16.
Einbrüche (Vorhalte Ziff. 3) bzw. allein mit C.___ einen Einbruch (Vorhalt
Ziff. 4).
2.
2.1
Der Beschuldigte A.___ logierte
während seines Aufenthaltes in der Schweiz ab dem 17. Dezember 2016 im Hotel O.___
in [Ort 1]; dies zeitweise in unterschiedlichen Zimmern, so u.a. in den Zimmern
5.1, 5.2 und 1.3 (vgl. Protokolle A.___ und G.___, AS 661, 672, 439 f.).
2.2
Betreffend C.___ ist zu vermerken,
dass sich dieser nach der Aktenlage in der Zeit vom 4. Dezember 2016 bis zum
21.
Januar 2017 wiederholt für einige Tage in der Schweiz, vorwiegend in der
Region Zürich/Schlieren, aufhielt. In der Folge kam er am 24. Februar 2017 über
den Hauptbahnhof in Zürich in die Region [Ort 1] (vgl. Protokoll, AS 580, CD
mit Telefondaten, AS 427). Ab dem 9. März 2017 hatte er zusammen mit seiner
Freundin D.___ das Zimmer 1.3 im Hotel O.___ gebucht, das in der Zeit zuvor von
A.___ bewohnt worden war. Weiter hatte er schon die Tage davor bei A.___ in
diesem Zimmer übernachtet, anfänglich wohl auch kurz im Zimmer 5.2 (während der
Abwesenheit von E.___; vgl. Protokolle G.___ und A.___, AS 439 f., 661, 672,
779, 2132, Protokoll C.___, AS 581, Foto, AS 611).
2.3
B.___ kam im Dezember 2013 oder
allenfalls im Februar 2014 von [Land 1] in die Schweiz, um hier zu arbeiten.
Seither hatte er […] in [Ort 2] ein Zimmer gemietet. Ab 1. April 2014 arbeitete
er für die Firma P.___ […] und verrichtete insbesondere
Gartenunterhaltsarbeiten; per 1. März 2017 wechselte er zur Q.___ AG (vgl.
Protokolle, AS 792, 2554 f., Migrationsakten, AS 3426 ff., Polizeibericht, AS
033).
3.
Der Beschuldigte A.___ ist bezüglich der
meisten Einzeldelikte rechtskräftig schuldig oder freigesprochen. Die von ihm
angefochtenen Schuldsprüche bezüglich einzelner Delikte werden nachfolgend
unter Ziffer III geprüft. Der Berufungskläger B.___ macht im Wesentlichen
geltend, er habe die beiden Mitbeschuldigten A.___ und C.___ wohl in
verschiedene Ortschaften gefahren, habe aber nicht gewusst, dass diese
Einbruchsdiebstähle begehen würden. Diese Vorhalte werden unter Ziffer IV
hiernach geprüft.
4.
Die Vorinstanz hat unter Ziff. II.B auf
US 23 f. die Grundsätze der freien Beweiswürdigung und der Unschuldsvermutung
korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden können noch
Hinweise auf den Indizienbeweis: bei der Sachverhaltsfeststellung kann nicht
nur der direkte Beweis geführt werden, sondern dieser kann auch anhand einer
Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander
ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.4).
5.
Der Beschuldigte B.___ liess vor
Obergericht erneut die Einhaltung des Anklagegrundsatzes, namentlich
hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, in Frage stellen. Eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes ist nicht erkennbar, diesbezüglich kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 19 bis 21 (insbesondere
S. 21 oben) verwiesen werden.
III.
Beschuldigter
A.___
1.
Delikt Anklageschrift Ziff. (AKS) 1.1
1.1
Dem Beschuldigten wird unter AKS 1.1
gewerbsmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit vom 17. Dezember
2016, 12:30 Uhr, bis zum 22. Dezember 2016, 13:15 Uhr, in Rüttenen, [...],
Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem der Beschuldigte in
Mittäterschaft mit F.___ (sep. Verfahren) in unrechtmässiger Bereicherungs- und
Aneignungsabsicht in das Einfamilienhaus eingebrochen sei. Konkret habe er
zusammen mit F.___ durch mehrmaliges Ansetzen mit einem unbekannten
Flachwerkzeug die Kellertür aufgebrochen und sich und seinem Mittäter Zutritt
in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend habe er zusammen mit seinem
Mittäter die Räumlichkeiten durchsucht. Sie hätten schliesslich Bargeld in
verschiedenen Währungen sowie Markenbekleidung (Lederjacke, Herrenunterwäsche,
Herrenschuhe, Damenkleid), eine Uhr, ein Damenarmband aus Titan und
Kleinmaterial (Zigaretten, Taschenlampe) im geltend gemachten Gesamtwert von
ca. CHF 3'969.00 weggenommen. Dabei hätten die beiden Täter einen
Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 5'000.00 verursacht und mit ihrem
Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.
1.2
Vorweg ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte den Vorhalt gemäss AKS 1.2 in zeitlicher und örtlicher Nähe (Abend
des 20. Dezember 2016 in [Ort 1], […]) und mit gleichem Mittäter (F.___)
anerkannt hat und diesbezüglich rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Diebstahls
schuldig gesprochen ist.
1.3
Zusammen mit der Vorinstanz ist der
Vorhalt anhand folgender Umstände als rechtsgenüglich nachgewiesen zu erachten:
-
Am Tatort wurden
zwei verschiedene Schuhabdruckspuren gesichert, wobei eine davon auch beim
nachfolgenden EBDS AKS 1.2 gefunden werden konnte und dem Mittäter F.___
zugeordnet werden kann. Das andere Schuhabdruckspurenmuster wurde an diversen
EBDS, die vom Beschuldigten anerkannt und für die er rechtskräftig verurteilt
ist, aufgefunden (AKS 2.1, 2.2, 2.4, 2.5, 2.9, 2.10, 2.11, 2.12 und 5). Dabei
handelt es sich um Delikte, die ebenfalls ab dem 23. Dezember 2016 begangen
wurden, beginnend ebenfalls in der Region Solothurn. Bezüglich all dieser
Vorhalte ist A.___ geständig, die Einbruchdiebstähle zusammen mit E.___ verübt
zu haben, wobei das fragliche Sohlenmuster als Muster eines Lacoste-Schuhs
identifiziert werden konnte und A.___ zu dieser Zeit zugestandenermassen
Lacoste-Schuhe hatte (vgl. Protokoll und Beilagen, AS 1547 f., 1553 f., vgl.
auch Protokoll E.___ und Beilagen, AS 1500 ff.). Die fragliche Schuhabdruckspur
vom Tatort in Rüttenen (Profil 1 / P1, Lacoste-Schuh) erscheint damit als starkes
Indiz für eine Beteiligung des Beschuldigten A.___ am fraglichen
Einbruchdiebstahl, zumal typgleiche Lacoste-Schuhe nicht allzu häufig vorkommen
und A.___ anerkanntermassen auch einen anderen Einbruchdiebstahl zusammen mit F.___
zeitnah ausführte (Vorhalt Ziff. 1.2). Der Beschuldigte selbst sprach denn auch
von einem oder zwei Einbrüchen, die er mit F.___ begangen habe – was er bei nur
einem Einbruch sicherlich nicht getan hätte –, konnte dann aber zum zweiten
Einbruch keine näheren Angaben machen (vgl. Protokoll, AS 1532). Im Übrigen
kann hinsichtlich des (geringen) Beweiswerts von bestreitenden Aussagen des
Beschuldigten A.___ auf die nachfolgenden Ausführungen (Ziff. 2.3) verwiesen
werden.
-
Darüber hinaus war A.___
im Besitz von Deliktsgut, welches nachweislich aus dem Einbruchdiebstahl in
Rüttenen stammte, nämlich ein Paar Sergiotti-Schuhe (sichergestellt im Zimmer
1.3, vgl. Aufstellung, AS 270). Hiervon existiert auch ein Foto, das A.___ mit
den fraglichen Schuhen zeigt (vgl. Foto, AS 1524, Protokoll, AS 1521). Weiter
wurde bei diesem Einbruchdiebstahl eine Harley-Davidson-Jacke entwendet. Auch
dazu besteht ein Foto, das einen Cousin von E.___ mit der Jacke zeigt (vgl.
Foto, AS 1525, Protokolle, AS 1520, 1487). Zu den fraglichen Gegenständen
äusserte sich A.___ dahingehend, dass er die Schuhe kurz vor Silvester 2016 F.___
abgekauft und hierfür ca. 50.00 Franken oder 50.00 Euro bezahlt habe; die Jacke
habe E.___ bei derselben Gelegenheit F.___ abgekauft (vgl. Protokolle, AS 1520
ff., 1529 ff., 1549). E.___ führte demgegenüber aus, als er zu A.___ ins Hotel O.___
gekommen sei (am 21. Dezember 2016), seien die Jacke und die Schuhe schon im
Zimmer gewesen. A.___ habe ihm dann die Jacke gegeben, weil sie ihm nicht
gepasst habe. Da sie auch ihm selbst nicht gepasst habe, habe er sie in der
Folge mit nach Wien genommen (am 6. Januar 2017) und seinem Cousin gegeben
(vgl. Protokolle, AS 1487 ff., 1499, 2097 f.). Die diesbezüglichen Aussagen von
A.___ erscheinen wenig glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar erscheint, warum E.___
Geld für eine Jacke hätte bezahlen sollen, wenn ihm diese von der Grösse her
gar nicht passte. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sprach A.___ im
Übrigen zunächst davon, damals die Schuhe und die Jacke F.___ abgekauft zu
haben; hierauf meinte er, er wisse nicht mehr, ob er beides gekauft habe (vgl.
Protokoll, AS 2522). Seine Aussagen sind somit unplausibel und zugleich
inkonstant. Die Angaben von E.___ erweisen sich im Gegensatz dazu als plausibel
und gleichbleibend und wurden von diesem auch in der gerichtlichen Befragung
nochmals in gleicher Weise wiederholt (vgl. Protokoll, AS 3537 f.). Ein Grund,
falsche Aussagen zu machen, ist bei E.___ nicht zu erkennen – insbesondere
scheute er sich nicht, hinsichtlich anderer Gegenstände den Tatbestand der
Hehlerei zuzugeben, womit ein allfälliges Eigeninteresse zu verneinen ist.
Weiter ist er mit A.___ befreundet, weshalb er auch über längere Zeit bemüht
war, Angaben, die diesen belastet hätten, soweit möglich zu vermeiden. Seine
Aussagen sind infolgedessen als glaubhaft zu werten. Im Umkehrschluss muss
davon ausgegangen werden, dass die Aussagen von A.___ nicht der Wahrheit
entsprechen. Hierfür findet sich keine andere Erklärung, als dass er mit seiner
Version die aufgrund des sichergestellten bzw. fotografisch dokumentierten
Deliktsguts naheliegende Beteiligung am Einbruchdiebstahl von sich zu weisen
versuchte.
1.4
Die rechtliche Qualifikation dieses
Sachverhalts durch die Vorinstanz als Diebstahl bzw. Teil des gewerbsmässigen
Diebstahls, als Sachbeschädigung und als Hausfriedensbruch ist fraglos korrekt.
Es kann dazu auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 51 f. (Ziff.3) verwiesen
werden.
2.
Delikt AKS 2.7
2.1
Dem Beschuldigten wird in AKS 2.7
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 21. Januar 2017,
zwischen 18:20 und 23:55 Uhr, in Fraubrunnen, […], Einfamilienhaus, zum
Nachteil von [...], indem der Beschuldigte und E.___ in unrechtmässiger
Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das
Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines
unbekannten Flachwerkzeugs die Terrassentür aufgewuchtet und sich damit Zutritt
verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der
Folge Bargeld, vier Goldvreneli, Uhren (darunter eine wertvolle Zenith-Uhr) sowie
Schmuck und Raucherware im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 22'620.00
weggenommen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca.
CHF 378.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht der
Berechtigten verletzt.
2.2
Vorweg ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit E.___ innert wenigen Wochen vor und nach
dem zu beurteilenden Delikt in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und
dafür rechtskräftig verurteilt worden ist; so am Vortag in Bern (AKS 2.6) und
am 23. Januar 2017 in Aeschi (AKS 2.8), jeweils mit aufgefundener DNA-Spur des Beschuldigten.
Wie im zu beurteilenden Fall wurde jeweils mit einem Flachwerkzeug eine
Freisitztüre oder ein Fenster aufgewuchtet. Dass E.___ mitten in dieser Serie
ein Delikt als Einzeltäter hätte begehen sollen und dies nach gemeinsam verbrachtem
Nachmittag (siehe nachfolgend Ziff. 2.3), erscheint nicht plausibel.
Bereits an dieser Stelle kann weiter auf
die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zuordnung der
interessierenden Handynummern verweisen werden: US 34 bis 39. Diesen kann
gefolgt werden.
2.3
Der Vorhalt wurde von E.___
anerkannt; vom Beschuldigten wird er dagegen bestritten. Der Beschuldigte stellte
im Verlauf des Verfahrens wiederholt Vorhalte mit einer gewissen Vehemenz in
Abrede, um diese aufgrund der Beweislage später dann doch noch einzugestehen
(Vorhalte Ziff. 2.9, 2.12 und 2.15 sowie Ziff. 3.6 und Ziff. 5, vgl. die
detaillierten Ausführungen der Vorinstanz zum Aussageverhalten des Beschuldigten
unter C. Ziff. 1.2 lit. b auf US 28 ff.), womit seinen bestreitenden Angaben
wenig Beweiskraft beigemessen werden kann. E.___ legte demgegenüber konstant in
glaubhafter Weise dar, nie alleine bzw. nie mit jemand anderem als A.___
Einbrüche verübt zu haben (vgl. Protokolle, u.a. AS 2020, 2095, 1384 f., 1404,
1797, 2511, 3534 f.). Dabei war er, wie schon erwähnt, während des gesamten
Verfahrens bestrebt, Belastungen seines Freundes A.___ soweit möglich zu
vermeiden. Schon gar nicht bestand ein Anlass für eine strafbare
Falschbeschuldigung. Folglich muss auch dieser EBDS von den beiden
Beschuldigten im Team verübt worden sein, wie dies auch aus der übrigen Beweis-
bzw. Indizienlage zu schliessen ist (die Indizienlage präsentiert sich im
Übrigen in durchaus vergleichbarer Weise wie bei den von beiden Beschuldigten
anerkannten Vorhalten):
Internet-Suche nach Zenith-Uhr (am 23.
Januar 2017, 20:57 bis 21:06 Uhr, AS 948 f.) mit dem Mobiltelefon von E.___; A.___
wusste von der teuren Zenith-Uhr und meinte in einer Einvernahme, diese sei bei
dem von ihm anerkannten Einbruchdiebstahl in Bern gestohlen worden; der Tatort
liegt wie diverse weitere Delikte an der RBS-Linie Bern/Solothurn; gleichentags
zuvor gemeinsamer Aufenthalt von E.___ und A.___ in Bern mit Foto vor
Zytgloggeturm um 12:42 Uhr, dann am Nachmittag Rückkehr nach Solothurn/[Ort 1]
gemäss Antennenstandort der Rufnummer [...] von E.___, dann Rufnummer [...] von
E.___ mit Antennenstandort in Lohn-Ammannsegg um 20:05 Uhr aus Richtung
Fraubrunnen (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 948 ff., Protokoll, AS 783,
CD, AS 430; Strafantrag, AS 955). Zur Zuordnung der interessierenden Rufnummern
kann vollumfänglich auf die zutreffenden und detaillierten Erwägungen der
Vorinstanz auf US 34 ff (Ziff. 2.C.1.3.3) verwiesen werden.
2.4
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung
kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (US 66 f.).
3.
Delikt AKS 2.13
3.1
Dem Berufungskläger wird in AKS 2.13
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 6. Februar 2017,
zwischen 09:30 und 21:10 Uhr, Grafenried, [...], Einfamilienhaus, zum Nachteil
von [...], indem er und E.___ in unrechtmässiger Bereicherungs- und
Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus
eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels Kittfalz-Stechens das Fenster
aufgebrochen und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft.
Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge
Bargeld, ein Goldvreneli, eine Armbanduhr sowie Schmuck im geltend gemachten
Gesamtwert von CHF 12'976.00 weggenommen. Dabei hätten sie einen
Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'550.00 verursacht und mit ihrem
Vorgehen das Hausrecht der Berechtigten verletzt.
3.2
Vorweg ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit E.___ innert weniger Wochen vor und nach
dem zu beurteilenden Delikt in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür
rechtskräftig verurteilt worden ist; so am Vortag in Selzach (AKS 2.12) und
8./9. Februar 2017 in Büren zum Hof (AKS 2.14), jeweils mit aufgefundener
DNA-Spur des Berufungsklägers.
3.3
Der Vorhalt wurde von E.___
anerkannt; vom Beschuldigten wird er dagegen bestritten. Dieser stellte
wiederholt Vorhalte mit einer gewissen Vehemenz in Abrede, um diese über kurz
oder lang dann doch einzugestehen (Vorhalte Ziff. 2.9, 2.12 und 2.15 sowie
Ziff. 3.6 und Ziff. 5, vgl. Ausführungen der Vorinstanz (siehe C. Ziff. 1.2
lit. b auf US 28 ff.), womit seine bestreitenden Angaben nicht verlässlich
erscheinen. E.___ legte demgegenüber konstant in glaubhafter Weise dar, nie
alleine bzw. nie mit jemand anderem als A.___ Einbrüche verübt zu haben (vgl.
Protokolle, u.a. AS 2020, 2095, 1384 f., 1404, 1797, 2511, 3534 f.). Dabei war
er, wie schon erwähnt, während des gesamten Verfahrens bestrebt, Belastungen
seines Freundes A.___ soweit möglich zu vermeiden. Folglich muss auch dieser
EBDS von den beiden Beschuldigten im Team verübt worden sein, wie dies auch aus
der übrigen Beweis- bzw. Indizienlage zu schliessen ist (die Indizienlage
präsentiert sich im Übrigen in durchaus vergleichbarer Weise wie bei den von
beiden Beschuldigten anerkannten Vorhalten):
Der Tatort liegt an der RBS-Linie
Bern/Solothurn; gleichentags zuvor Aufenthalt von E.___ in Bern mit Schmuck-
bzw. Goldverkauf (17:34 Uhr) und Antennenstandort seiner Rufnummer [...] in
Bern (17:56 Uhr), gleichzeitig Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort
in Bern (17:55 Uhr), dann Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in
Grafenried von 18:53 bis 19:39 Uhr, dann Rückreise Richtung [Ort 1] (Standort [Ort
1] um 21:01 Uhr; vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 960 ff., CD, AS 428).
Ein Anlass für einen vom Beschuldigten für möglich erachteten Wechsel der
Handys ist nicht ersichtlich und der Einwand bleibt damit rein theoretisch.
3.4
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung
kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.
4.
Delikt AKS 3.1
4.1
Dem Beschuldigten wird in AKS 3.1
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit von 25.
Februar 2017, 12:00 Uhr, bis am 1. März 2017, 19:45 Uhr, in Tafers, [...],
Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die drei Beschuldigten A.___, C.___
und B.___ in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in
Mittäterschaft handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret
hätten sie mittels eines unbekannten Flachwerkzeugs die Balkontür aufgebrochen
und sich damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten
sie die Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Schmuck, Uhren, Bargeld,
eine Herrenjacke, einen Kopfkissenbezug, Gold und Goldbarren im geltend
gemachten Gesamtwert von CHF 16'694.98 weggenommen. Dabei hätten sie einen
Sachschaden in unbekannter Höhe verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht
des Berechtigten verletzt.
4.2
Vorweg ist festzustellen, dass der
Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz
nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus
operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig
verurteilt wurden ist (AKS 3.6 -3.8, und 3.10 - 3.16). Ebenso wird er gemäss nachstehender
Ziff. 5 ff weiterer EBDS ab dem 26. Februar 2017 für schuldig befunden.
Weiter ist vorauszuschicken, dass es
unbestrittenermassen der Beschuldigte A.___ war, der den Mitbeschuldigten B.___
für die Fahrten zu den verschiedenen Einbruchdiebstählen rekrutiert hat.
4.3
Dieser Vorhalt wird wie die Vorhalte
3.2
bis 3.4 sowie 3.9 von allen drei Beschuldigten bestritten, C.___ ist
mittlerweile wegen dieser Vorhalte rechtskräftig schuldig gesprochen. Dies ist
für den Berufungskläger A.___ aber nicht bindend.
Die Indizienlage ist allerdings
eindeutig und zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle
drei Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW
Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig
jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546, 3555,
3566). Weitere Indizien: Rufnummer […] von A.___ und Rufnummer [...] von C.___
mit Antennenstandort in Bern und Niederwangen am 25. Februar 2017 von 16:38 bis
16:58 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern), dann Rufnummer [...] von A.___
mit Antennenstandort in St. Antoni (neben Tafers) um 19:02 und 19:28 Uhr und
Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort in Tafers und Freiburg (neben
Tafers) um 19:02 und 19:28 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern,
ausgehend von A.___); Internet-Suche nach Certina-Uhr (am 26. Februar 2017,
01:35 Uhr) mit dem Mobiltelefon von C.___; Fotos von Deliktsgut auf dem Mobiltelefon
von C.___ (drei Uhren); Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (vier Uhren);
Deliktsgut im BMW (Jacke, enthaltend den Reisepass von A.___, lautend auf A.___);
Deliktsgut bei E.___, der zur Tatzeit nicht in der Schweiz war (Certina-Uhr,
gemäss seinen Aussagen von C.___ erhalten); Schmuck- und Goldverkauf durch A.___
am 27. Februar 2017 mit durch den Geschädigten erkanntem Schmuck und Goldbarren
(auffälliger Goldanhänger – Medaille – mit dem Bild Muttergottes und Goldbarren
von 1 g und 5 g; vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1011 ff., CD, AS 427
ff., Protokoll, AS 488 f., Verkaufsbelege, AS 063 f.).
4.4
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung
kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.
5.
Delikt AKS 3.2
5.1
Dem Berufungskläger wird in AKS 3.2
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 26. Februar
2017, zwischen 19:10 und 19:45 (recte: 19:15) Uhr, in Hindelbank, […],
Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten A.___, C.___
und B.___ – in Mittäterschaft handelnd – versucht hätten, in Diebstahlsabsicht
in das mit einer Hecke umfriedete Einfamilienhaus einzubrechen. Konkret hätten
sie – in der Absicht, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen – mittels
eines unbekannten Flachwerkzeugs zwei Fenster im Erdgeschoss aufgebrochen, um
sich Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Dabei hätten sie einen Sachschaden in
der Höhe von rund CHF 1'000.00 verursacht und mit ihrem Vorgehen das
Hausrecht des Berechtigten verletzt. Da sie bei ihrem Vorhaben von einem
herannahenden Spaziergänger gestört worden seien und deshalb den Tatort in der
Folge fluchtartig hätten verlassen müssen, sei es beim versuchten Diebstahl und
beim versuchten Hausfriedensbruch geblieben.
5.2
Vorweg ist festzustellen, dass der
Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz
nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus
operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig
verurteilt worden ist (AKS 3.6 bis 3.8 und 3.10 bis 3.16).
5.3
Dieser Vorhalt ist von C.___
anerkannt, von A.___ wird er hingegen bestritten. C.___ verübte nach seinen
Angaben bei diesem Vorfall das Delikt wie auch bei den anderen anerkannten
Vorfällen zusammen mit A.___. Weil ein Mann mit Hund gekommen sei, seien sie
weggerannt. Sie seien dabei von B.___ nach Hindelbank gefahren worden. Auch
erklärte C.___ in der gerichtlichen Befragung ausdrücklich, nie alleine mit B.___
zu einem Tatort gefahren zu sein (vgl. Protokolle, AS 592 f., 2543, 3546).
B.___ bezeichnete es in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als möglich,
dass er C.___ und A.___ an diesem Abend nach Hindelbank gefahren habe; weiter
hielt er fest, in dieser Weise jeweils nur mit beiden zusammen unterwegs
gewesen zu sein (vgl. Protokolle, AS 823, 830, 2560, 3566). Angesichts der
Beweis- bzw. Indizienlage kann hinsichtlich dieses Vorfalls eine Mitbeteiligung
von A.___ als erstellt gelten. Dessen bestreitende Aussagen haben, wie schon
erwähnt, kaum Beweiswert. Im Gegensatz dazu ist auch hier kein Grund
ersichtlich, weshalb die belastenden Ausführungen von C.___ und B.___ nicht den
Tatsachen entsprechen sollten. Daneben bestehen auch sonst ausreichend
gewichtige Indizien, die auf eine Beteiligung von A.___ schliessen lassen, und
die Indizienlage zeigt sich in vergleichbarer Weise wie bei den anerkannten
Vorhalten dieser Deliktsserie:
Beobachtung eines Nachbarn, dass sich
zwei Männer wegen eines herannahenden Spaziergängers mit Hund vom Haus
entfernten (der Mitbeschuldigte B.___ ging nie mit zu den Einbruchsobjekten);
Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Hindelbank
(Münchenringstrasse 12) von (zumindest) 18:58 bis 19:06 Uhr, Rufnummer [...]
von B.___ mit Antennenstandort in Hindelbank (Münchenringstrasse 12) von 19:00
bis 19:05 Uhr sowie Rufnummer [...] von C.___ mit Antennenstandort in
Hindelbank (Münchenringstrasse 12) von 19:06 bis 19:09 Uhr (Anrufversuch,
Gesprächskontakte und SMS zwischen den Nummern von A.___ und C.___,
Anrufversuche und SMS zwischen den Nummern von B.___ und C.___, ausgehend von B.___;
vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw., AS 1104 ff., CD, AS 427 ff.).
5.4
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung
kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (US 95 ff.). Dies gilt hinsichtlich
der Bandenmässigkeit auch, wenn man die Tatbeiträge des Berufungsklägers B.___
nur als Gehilfenschaft qualifiziert (vgl. hiernach) und von einer Zweierbande
ausgeht.
6.
Delikt AKS 3.3
6.1
Dem Berufungskläger wird in AKS 3.3
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 28. Februar
2017, zwischen 19:30 und 21:20 Uhr, in Oensingen, [...], Einfamilienhaus, zum
Nachteil von [Geschädigter 7], indem die Beschuldigten in unrechtmässiger
Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft handelnd in das
Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels eines
unbekannten Flachwerkzeugs zuerst die Freisitztür aufzuwuchten versucht. Als
dies nicht gelungen sei, hätten sie in der Folge ebenfalls mittels eines
unbekannten Flachwerkzeugs das Fenster aufgebrochen und sich damit Zutritt in
das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die Räumlichkeiten
durchsucht und in der Folge Schmuck, eine Uhr, Bargeld und mehrere Schlüssel im
geltend gemachten Gesamtwert von CHF 2'640.00 weggenommen. Dabei hätten
sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 5'830.00 verursacht und mit
ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.
6.2
Vorweg ist festzustellen, dass der
Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz
nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus
operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig
verurteilt worden ist (AKS 3.6 bis 3.16, bezüglich AKS 3.9 siehe nachfolgende
Ziff. 8). Ebenso wird er gemäss vorstehender Ziff. 4 und 5 der EBDS am 25./26.
Februar 2017 in Tafers und Hindelbank für schuldig befunden.
6.3
Die Indizienlage ist eindeutig und
zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei
Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW
Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig
jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546,
3555, 3566). Weitere Indizien: zeitlicher Konnex zu Vorhalt AKS 3.4 (Ziff. 3.3
kurz nach AKS 3.4 im Nachbarort Niederbipp, siehe auch Vorhalt hiernach);
Schuhspur 00064 (höchstwahrscheinlich C.___, da typgleiche Spur wie bei
anerkanntem Vorhalt AKS 3.6 und A.___: dort Schuhspur Kappa); Rufnummer [...]
von B.___ mit Antennenstandort in Balsthal/Oensingen um 19:32 Uhr (Gesprächskontakt
mit der Rufnummer des neuen Chefs) und in Balsthal um 20:07 Uhr sowie Rufnummer
[...] – die zu dieser Zeit noch von A.___ und/oder C.___ verwendet und später B.___
überlassen wurde – mit Antennenstandort in Oberbipp/Oensingen um 20:07 Uhr
(Gesprächskontakt mit der Nummer von B.___, ausgehend von A.___ bzw. C.___);
Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (zwei Messer
Victorinox, AS
249); ev. Schmuckverkauf durch C.___ am 4. März 2017 (vgl. Deliktsblatt und
Anzeige usw., AS 2319 ff., CD, AS 429 f., Verkaufsbelege, AS 082 f.). Man
könnte hinsichtlich der Antennenstandorte vorbringen, dass das Delikt AKS 3.4
am gleichen Abend im Nachbarort stattgefunden habe, aber jenes hatte um 18:50
Uhr wegen einer Anwohnerin erfolglos beendet werden müssen und hätte nicht zu
Antennenstandorten der Beschuldigten in Balsthal/Oensingen geführt.
6.4
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung
kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.
7.
Delikt AKS 3.4
7.1
Dem Beschuldigten wird in AKS 3.4
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen am 28. Februar
2017, zwischen 18:00 und 18:50 Uhr, in Niederbipp, [...], Garage eines
Einfamilienhauses, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten in
unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft
handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie – in der
Absicht, möglichst wertvolle Gegenstände zu stehlen – mittels eines unbekannten
Flachwerkzeugs die Garagentür auf der Rückseite der Liegenschaft aufgebrochen
und sich damit Zutritt in die Garage verschafft, ohne diese jedoch zu betreten.
Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 800.00
verursacht. Da sie von einer Anwohnerin bei ihrem Vorhaben beobachtet worden
seien, hätten sie die Flucht ergriffen, weshalb es beim versuchten Diebstahl
und versuchten Hausfriedensbruch geblieben sei.
7.2
Vorweg ist festzustellen, dass der
Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz
nach dem zu beurteilenden Delikt (ab dem 4. März 2017) mit vergleichbarem Modus
operandi in der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt
wurden ist (AKS 3.6 bis 3.16, zu AKS 3.9 siehe nachfolgende Ziff. 8). Ebenso
wird er gemäss vorstehender Ziff. 4 und 5 der EBDS am 25./26. Februar 2017 in
Tafers und Hindelbank und gemäss Ziffer 6 für einen EDBS am gleichen Abend im
Nachbarort Oensingen für schuldig befunden, wobei diesbezüglich insbesondere
auf die grosse zeitliche und örtliche Nähe hinzuweisen ist.
7.3
Die Indizienlage ist eindeutig und
zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei
Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW
Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig
jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546,
3555, 3566). Weitere Indizien: Rufnummer [...] von B.___ mit Antennenstandort
in Niederbipp um 18:46 und 18:49 Uhr (Anrufversuch und SMS an die Rufnummer des
neuen Chefs), nachdem die Rufnummer tagsüber zuvor insbesondere
Antennenstandorte in Kriegstetten, [Ort 1], Kriegstetten und um 17:47 Uhr
wieder in [Ort 1] gehabt hatte (davon drei Gesprächskontakte mit der Rufnummer [...]
von A.___ sowie fünf Gesprächs- bzw. SMS-Kontakte und ein Anrufversuch mit der
anschliessend verwendeten Rufnummer [...] von A.___), womit B.___ entgegen
seinen Aussagen an seinem letzten Arbeitstag bei der alten Arbeitsstelle
eindeutig nicht in der Region Niederbipp/Oensingen/Balsthal gearbeitet hatte,
sondern erst nach dem Arbeitsende dorthin fuhr (vgl. Deliktsblatt und Anzeige
usw., AS 1113 ff., CD, AS 428 f.). Dem Einwand der Verteidigung, es sei
«abenteuerlich», dass sein Klient zur selben Zeit mit einem Mobiltelefon zwei
Rufnummern benützt haben solle, was technisch nicht möglich sei, ist
entgegenzuhalten, dass insbesondere Samsung sog. Dual-Geräte auf dem Markt hat,
in welchen zwei Sim-Karten gleichzeitig eingesetzt und benützt werden können.
Sollte es sich beim verwendeten Mobiltelefon nicht um ein Dualgerät gehandelt
haben, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte jeweils die Sim-Karten in
seinem Gerät wechselte – ein Vorgang, welcher in einigen Sekunden zu
bewerkstelligen ist.
7.4
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung
kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.
8.
Delikt AKS 3.9
8.1
Dem Beschuldigten wird in AKS 3.9
gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl vorgehalten, begangen in der Zeit vom 6.
März 2017, 12:00 Uhr, bis am 7. März 2017, 08:30 Uhr, in Vordemwald, [...],
Einfamilienhaus, zum Nachteil von [...], indem die Beschuldigten in
unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht sowie in Mittäterschaft
handelnd in das Einfamilienhaus eingebrochen seien. Konkret hätten sie mittels
eines unbekannten Flachwerkzeugs das Wohnzimmerfenster aufgebrochen und sich
damit Zutritt in das Einfamilienhaus verschafft. Anschliessend hätten sie die
Räumlichkeiten durchsucht und in der Folge Bargeld, Schmuck und ein
Portemonnaie im geltend gemachten Gesamtwert von CHF 3'634.00 weggenommen.
Dabei hätten sie einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1'350.00
verursacht und mit ihrem Vorgehen das Hausrecht des Berechtigten verletzt.
8.2
Vorweg ist festzustellen, dass der
Beschuldigte diverse EBDS zusammen mit C.___ und in Begleitung von B.___ kurz
vor und nach dem zu beurteilenden Delikt mit vergleichbarem Modus operandi in
der Region Solothurn-Bern anerkannt hat und dafür rechtskräftig verurteilt
wurden ist (AKS 3.6 bis 3.16, ohne die hier zu behandelnde AKS 3.9). Ebenso
wird er gemäss vorstehenden Ziff. 4 ff. der Delikte gemäss AKS 3.1 bis 3.4 für
schuldig befunden.
8.3
Die Indizienlage ist eindeutig und
zeigt sich wie folgt: Vorweg kann festgehalten werden, dass alle drei
Beschuldigten ausdrücklich erklärt haben, bei solchen Fahrten mit dem PW
Peugeot nie bloss zu zweit unterwegs gewesen zu sein, womit sie zwangsläufig
jeweils alle drei zusammen gewesen sein müssen (vgl. Protokolle, AS 3546,
3555, 3566). Weitere Indizien: Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort
in Vordemwald (Gländstrasse 11) am 6. März 2017 um 20:18 Uhr und Rufnummer [...]
von B.___ mit Antennenstandort in Vordemwald (Gländstrasse 11) um 20:18 Uhr
(Gesprächskontakt zwischen den Nummern, ausgehend von A.___), zuvor schon
Rufnummer [...] von A.___ mit Antennenstandort in Aarburg (Frohburgstrasse 62)
um 19:10 Uhr bzw. in Oftringen um 19:29 Uhr und Rufnummer [...] von B.___ mit
Antennenstandort in Aarburg (Frohburgstrasse 62) um 19:10 Uhr bzw. in Rothrist
(neben Oftringen) um 19:29 Uhr (Gesprächskontakte zwischen den Nummern,
ausgehend von A.___); Deliktsgut im Zimmer 1.3 des Hotels O.___ (Uhr);
Deliktsgut im Reisekoffer von D.___, Freundin von C.___, im Zimmer 1.3 des
Hotels O.___ (Modeschmuck); Schmuckverkauf durch C.___ am 10. März 2017 mit
durch den Geschädigten erkanntem Schmuck (vgl. Deliktsblatt und Anzeige usw.,
AS 1187 ff., CD, AS 430, Deliktsblatt D.___, AS 1251 f., Verkaufsbelege,
AS 084 f.; Strafantrag, AS 1195).
8.4
Der vorgehaltene Sachverhalt ist
damit rechtsgenüglich erstellt, für die unproblematische rechtliche Würdigung
kann auf die Vorinstanz verwiesen werden.
9.
Delikt AKS 20
9.1
Der Beschuldigte soll sich gemäss
AKS 20 wie folgt der rechtwidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG)
und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) schuldig
gemacht haben: begangen in der Zeit vom 21. (recte: 17.) Dezember 2016
(Einreise) bis am 10. März 2017, 18:00 Uhr (Zeitpunkt der polizeilichen
Anhaltung), auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz, insbesondere in den Kantonen
Solothurn, Bern und Luzern, ev. anderswo, indem der Beschuldigte wissentlich
trotz Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den Schengen-Raum, welche von
Österreich ausgesprochen worden sei (gültig ab 2. Oktober 2016),
rechtswidrig in die Schweiz eingereist sei und sich in der Folge bis zur
Anhaltung illegal in der Schweiz aufgehalten habe.
9.2
Der Schuldspruch wegen
rechtswidriger Einreise ist rechtskräftig. Der rechtswidrige Aufenthalt wird
vom Beschuldigten bestritten, die rechtswidrige Einreise ist insoweit
anerkannt, als dass er ohne gültigen Ausweis in die Schweiz eingereist sei. Er
macht hingegen geltend, keine Kenntnis gehabt zu haben von einem Österreichischen
Einreiseverbot für den Schengen-Raum aus dem Jahr 2016 (vgl. u.a. Protokolle,
AS 2533 ff., 3560 ff., Deliktsblatt usw., AS 1285 ff.). Diesbezüglich ist in
den Akten einzig ein Ausdruck aus einem schweizerischen Dokument zu entnehmen,
der keinerlei Hinweise auf die verfügende Behörde und den Grund enthält (AS
1285.
f.). Schon gar nicht zu finden ist ein Hinweis, wonach ein solches
Einreiseverbot (und damit Aufenthaltsverbot) dem Beschuldigten zur Kenntnis
gebracht worden wäre. Wie der Beschuldigte zutreffend ausführt, ist aus den
Akten kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb im Herbst 2016 Österreichische
Behörden Anlass zu einer solche Massnahme gehabt hätten, seine Delinquenz in
Österreich lag damals lange zurück. Dass der Beschuldigte in der Schweiz
verschiedentlich den falschen Pass, lautend auf A.___ verwendet hat, ist
angesichts seiner «Tätigkeit» nicht verwunderlich und leistet keinen
rechtsgenüglichen Beweis für das vorgehaltene Einreiseverbot und dessen
Kenntnis seitens des Beschuldigten. A.___ ist deshalb von diesem Vorhalt freizusprechen.
IV.
B.___
1.
Vorhalt
B.___ wird unter AKS 3 banden- und
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise
versuchter, Hausfriedensbruch vorgehalten, gemeinsam begangen bei den insgesamt
16.
Delikten gemäss AKS 3.1 bis 3.16 mit den Mitbeschuldigten A.___ und C.___
zwischen dem 25. Februar 2017 und dem 9. März 2017 (Verhaftung). Während A.___
und C.___ die Grundstücke bzw. Gebäude betreten hätten, habe der
Berufungskläger B.___ als Chauffeur fungiert und – sofern notwendig – sei er
«Schmiere» gestanden. Aufgrund der Mittäterschaft müssten sich die
Beschuldigten jeweils sämtliche Handlungen der übrigen Beteiligten anrechnen
lassen.
2.
Beweiswürdigung
Vorweg kann erneut auf die Angabe der
Mitbeschuldigten C.___ und A.___ hingewiesen werden, wonach sie bei den EBSD
immer zusammen – auch mit B.___ – unterwegs gewesen seien.
B.___ fungierte bei den ihm
vorgehaltenen Delikten unbestrittenermassen als Fahrer (die beiden anderen
Beschuldigten C.___ und A.___ besassen keine Fahrberechtigung), will aber von
den durch A.___ und C.___ dabei verübten Einbruchdiebstählen nichts gewusst
haben. Diese Angabe erscheint angesichts der konkreten Umstände als völlig
unglaubhafte Schutzbehauptung:
-
Der Beschuldigte B.___
chauffierte die beiden Mitbeschuldigten zwischen dem 25. Februar 2017 und dem
9.
März 2017 -–innert insgesamt 13 Tagen – fast jeden Abend in der Region
zwischen Bern und Aarau zu insgesamt 15 Einbruchsdiebstählen. B.___ fuhr damit A.___
und C.___ innerhalb von 13 aufeinanderfolgenden Tagen an neun verschiedenen
Tagen in 14 verschiedene Ortschaften. Es ist schlicht absurd, zu behaupten, bei
dieser Intensität des deliktischen Handelns nichts davon mitbekommen zu haben. Am
23.
März 2017 gab er an (AS 802 ff.), er habe die beiden Männer zwei- bis
dreimal gefahren. Es könne sein, dass er die beiden Mitbeschuldigten ab Ende
Februar in Ortschaften chauffiert habe, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern
(Anmerkung: dies nach drei Wochen!). Diese hätten ihm gesagt, wo er hinfahren
solle, sein Navigationsgerät habe er nicht gebraucht. Die in seinem Auto
aufgefundenen Gegenstände (Schraubenzieher, Handschuhe, Sackmesser) kenne er
nicht: ev. seien sie schon beim Autokauf drin gewesen oder stammten von den
beiden anderen Männern.
-
Dies wird erhärtet
durch die Aussagen des Beschuldigten selbst zum Grund dieser «Ausfahrten»: B.___
macht zu den gemeinsamen Fahrten in allgemeiner Weise geltend, A.___ und C.___
hätten meistens gesagt, dass sie einen Kollegen besuchen, etwas abholen oder
jemanden treffen würden (vgl. Protokoll, AS 803). Seine Aussagen waren aber
nicht einheitlich: in der ersten Einvernahme kurz nach der Anhaltung gab er
hinsichtlich des Vorabends vom 9. März 2017 mit den Fahrten nach Kräiligen und
Bätterkinden an, er wisse nicht genau, was die beiden gemacht hätten; sie
hätten auf einem Parkplatz angehalten und die beiden seien nach etwa 20 Minuten
zurückgekommen; er habe geglaubt, dass sie dort vielleicht Verwandte oder so
hätten, man habe ihm wirklich nichts gesagt. Auf Vorhalt, die Polizei gehe
davon aus, dass er genau gewusst habe, was die beiden gemacht hätten, meinte er
dann, sie hätten ihm gesagt, dass sie dort Kollegen hätten. Er widersprach sich
somit in der gleichen Einvernahme gleich selbst (vgl. Protokoll, AS 793). Nach
seinen Angaben am 23. März 2017 sei er mit den beiden «Kollegen» (die Namen
hätten sie nie genannt) zwei bis drei Mal unterwegs gewesen (vgl. Protokoll, AS
801.
ff.). In der dritten Einvernahme vom 11. April 2017 gab er schliesslich
bezüglich der Fahrten nach Kräiligen und Bätterkinden an, die Anderen hätten
ihm gesagt, dass sie etwas bei Kollegen abholen wollten (vgl. Protokoll, AS
818). Ohnehin sind solche Erklärungen für die zahlreichen Fahrten unter den
konkreten Umständen aber in keiner Weise plausibel. A.___ und C.___ stammen
bekanntlich aus dem Ausland, wohnten hier in einem Hotel und gingen tagsüber
keiner Arbeitstätigkeit nach; sie verzeichneten ganz offensichtlich keinen
regulären Aufenthalt in der Schweiz, was auch B.___ klar sein musste. Bei einer
solchen Ausgangslage sind derart viele Kontakte in der Schweiz an
unterschiedlichsten Orten schon für sich genommen äusserst unwahrscheinlich.
Sicherlich wären diese Kontakte von den beiden aber nicht alle innert einer
derart kurzen Zeitspanne – teilweise gar mehrere an einem Abend – und jeweils
nur für relativ kurzzeitige Besuche bzw. Treffen aufgesucht worden. Auch ist
nicht ersichtlich, weshalb B.___ – wenn es doch um kollegiale Treffen gegangen
sein soll – nicht ein einziges Mal eingeladen wurde, die beiden zu begleiten,
sondern stattdessen in der kalten Jahreszeit draussen im Auto warten musste.
Und schliesslich der wesentlichste Aspekt: Wenn die beiden jeweils Kollegen
hätten besuchen, etwas abholen oder sich mit jemandem hätten treffen wollen,
hätten sie fraglos über Adressangaben verfügt, hätten diese allenfalls ins
Navigationssystem eingegeben und hätten sich vor allem auch vor die Haustür
bzw. zum Treffpunkt fahren lassen. Stattdessen fuhr man einfach in eine
Richtung los, sagte dann nach Gutdünken, hier links bzw. rechts, entschloss
sich einmal, das Fahrzeug auf einem Parkplatz oder in einer Strasse anzuhalten,
und entfernte sich über eine gewisse Distanz zu Fuss vom parkierten Fahrzeug
und von B.___; dies wohlgemerkt zumeist auf eine so grosse Distanz, dass dieser
dann meist angerufen wurde, um die beiden an einem anderen Ort abzuholen (vgl.
u.a. Protokolle, AS 673 f., 700 f., 2531, 3556 f., 793, 803, 808, 583 f., 586,
590, 2543, 2547, Verkehrsdaten der Rufnummern, CD, AS 427 ff.). Allein schon
gestützt auf diese Punkte erscheint schlichtweg unglaubhaft, dass B.___
tatsächlich von den von ihm vorgebrachten Gründen für die Ausfahrten ausgegangen
sein will bzw. deren wahren Grund nicht gekannt haben will. Daran ändert auch
nichts, wenn er zu einem dieser Ausflüge angab, damals habe es geregnet (AS
804). Dies ist kein Realitätszeichen für eine glaubhafte Aussage betreffend
sein Mitwissen, sondern zeigt nur, dass er damals mit dabei war (was ja
unbestritten ist).
-
Anschaulich ist der
polizeiliche Observationsbericht zum Abend des 8. März 2017 (AS 311) und dessen
Vergleich mit den tatsächlich verübten Delikten: Wie der Beschuldigte dieses
Fahrverhalten mit dem Aufsuchen von Kollegen hätte in Verbindung bringen
können, bleibt sein Geheimnis.
-
Auch das weitere
Aussageverhalten von B.___ ist bezeichnend, wie den detaillierten und
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 91 ff. entnommen werden kann,
können diesem diverse Falschaussagen nachgewiesen werden: bestrittene
Verwendung der Rufnummer [...] (vgl. auch Vorinstanz auf US 36 ff, Ziff.
II.C.1.3.3); Intensität der Bekanntschaft zu A.___ (über 100 Kontakte Anrufe
bzw. Anrufversuche und SMS zwischen dem 25. Februar und dem 10. März 2017 sind
nicht mit der dargestellten oberflächlichen Bekanntschaft in Vereinbarung zu
bringen); falsche Aussagen zu den beobachteten Ausfahrten vom 8. März 2017;
falsche Angaben zum Grund seines Aufenthalts am 28. Februar 2017 in der Region
Niederbipp/Oensingen/Basthal; falsche Angabe zum Grund der Fahrt vom 5. März
2017.
(A.___ habe ihm gesagt, man wolle dort eine Reisetasche abholen – AS 821 –,
wobei man logischerweise vor dem Einbruch ja gar nicht wissen konnte, dass man
einen Reisekoffer erbeuten würde); Angaben zu seinem Verhalten am 5. März 2017
in Zuzwil, welche den plausiblen Beobachtungen des meldenden Anwohners (insbesondere
Fahren ohne Licht im Quartier und Ergreifen der Flucht) und den Telefondaten
widersprechen. Gänzlich absurd wird es, wenn B.___ vor dem Hintergrund der
bekannten umfangreichen Fahrten aussagt, die Beiden hätten ihm wohl Geld für
die Fahrdienste angeboten, er habe das aber abgelehnt und nur hie und da etwas
Geld an die Benzinkosten angenommen. Immerhin gab er dann am 11. April 2017 an,
er habe pro Abend CHF 40.00 erhalten und einmal einen Silberbarren von C.___.
-
Darüber hinaus zeigt
sich, dass A.___ und C.___ wiederholt – neben Vermögenswerten wie Bargeld,
Schmuck und Uhren, die sich beispielsweise in oder unter der Jacke verstauen liessen
– Deliktsgut mitführten, das von B.___ wahrgenommen worden sein musste, zumal
sie seinen Angaben zufolge ja nicht mit einer Tasche oder einem Rucksack
loszogen (vgl. Protokoll, AS 803): So bereits beim ersten Vorfall am 25.
Februar 2017, Einbruchdiebstahl in Tafers, u.a. eine wattierte Herrenjacke
(sichergestellt bei A.___), zwei mit Kleingeld gefüllte Spardosen und eine
Geldkassette; sodann am 28. Februar 2017 beim Einbruchdiebstahl in Oensingen,
u.a. eine mit Kleingeld gefüllte Spardose; am 5. März 2017 beim
Einbruchdiebstahl in Zuzwil u.a. einen teilweise gepackten Reisekoffer, einen
Rucksack und (allenfalls im Koffer oder Rucksack verstaut) eine grosse und
schwere Münzsammlung; am 7. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Rüttenen u.a.
einen Rucksack; am 7. März 201 beim Einbruchdiebstahl in Attiswil u.a. einen
Schmuckkoffer; am 8. März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Lohn-Ammannsegg die
Rückkehr zum (offenbar relativ weit entfernt stehenden) Fahrzeug mit zwei
Fahrrädern (vgl. Protokoll A.___, AS 700, Protokoll C.___, AS 2548) sowie am 9.
März 2017 beim Einbruchdiebstahl in Kräiligen u.a. eine Oboe im Koffer, einen
Rucksack und (allenfalls darin verstaut) eine Holzschatulle. Dass B.___
entsprechend seinen Angaben einzig und allein den Reisekoffer bemerkt haben
könnte und ihm auf Nachfrage beschieden worden sei, dieser sei von einem
Kollegen (vgl. Protokolle, AS 803, 824, 832), erscheint wiederum nicht
plausibel. Insbesondere die wattierte Jacke, die Spardosen und die
Geldkassette, die gleichzeitig entwendet wurden, sowie die verschiedenen
Rucksäcke, der Koffer mit der Oboe und die Fahrräder konnten B.___ nicht
entgangen sein. Den Aussagen von A.___ und C.___ zufolge sah dieser die
gestohlenen Sachen denn auch zumindest teilweise (vgl. Protokolle, AS 590,
3547, 700, 3555). Dementsprechend hatten sie sich nicht etwa bemüht, die
Gegenstände vor dem Beschuldigten zu verheimlichen.
-
Der Beschuldigte
wird aber auch durch weitere Ausführungen von A.___ klar belastet. So erklärte
dieser mehrfach ausdrücklich – unter Anderem mehrfach vor Amtsgericht –, B.___
habe gewusst, was sie gemacht hätten (vgl. Protokolle, AS 700, 779, 2529, 3555
f.). Überdies hielt er wiederholt fest, dass er und auch C.___ dem Beschuldigten
B.___ mehrfach Geld gegeben hätten, teilweise für das Benzin, teilweise aber
auch für eigene Zwecke; dies nachträglich aus dem Deliktsgut bzw. aus dessen
Verkauf, insgesamt maximal CHF 500.00 (vgl. Protokolle, AS 700, 702, 704, 716,
2529.
f., 3555). Dies zeigt, dass B.___ zwar bei Weitem nicht gleichwertig am
Deliktsgut bzw. Verkaufserlös beteiligt wurde, aber dennoch daran Teil hatte.
Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb all diese Aussagen von A.___ falsch sein
sollten, zumal sie aufgrund der vorstehenden Erwägungen völlig plausibel sind.
Nach anfänglichen Versuchen, B.___ zu schützen, blieb A.___ konstant bei seinen
Ausführungen, dass dieser gewusst habe, was sie gemacht hätten, und sie ihm
auch Geld gegeben hätten.
-
Die Angaben von C.___
zum Beschuldigten B.___ erweisen sich über alle Einvernahmen als sehr
schwankend. So erklärte dieser u.a. innerhalb der gleichen Einvernahme zum
einen, B.___ habe einen Drittel der Beute für seine Fahrdienste erhalten, zum
anderen gab er an, dieser habe von nichts gewusst, er habe aber jeweils rund 10
Prozent des erbeuteten Bargelds fürs Warten von A.___ erhalten. In der
Befragung vor Amtsgericht hat er schliesslich die Frage, ob B.___ jeweils
gewusst habe, dass sie an den fraglichen Orten Einbrüche verübt hätten, nicht
klar verneint, sondern geantwortet, er denke nicht (vgl. u.a. Protokolle, AS
584.
f., 3546). In Anbetracht der dargestellten Beweis- bzw. Indizienlage muss mit
dem Amtsgericht davon ausgegangen werden, dass weder die eine noch die andere
Aussage zutrifft: B.___ erhielt nicht einen Drittel der Beute, er war aber auch
keineswegs unwissend. Offensichtlich versuchte C.___ möglichst, B.___ zu
schützen. Zu vermerken ist an dieser Stelle aber noch eine durchaus authentisch
wirkende Aussage von C.___ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme: dieser
hielt auf den Vorhalt, B.___ wolle nicht gewusst haben, dass er als Fahrer bei
Einbrüchen mitgemacht habe, fest, am Anfang ja, aber später, so nach zweimal,
habe er ihnen gesagt, dass er nicht mehr fahren wolle; er habe nicht am
gleichen Ort warten wollen, wo sie eingebrochen seien (vgl. Protokoll, AS
2541). Zwar nahm C.___ diese Ausführung auf weitere Nachfrage sogleich wieder
zurück, doch erweist sich diese Aussage als spontan und der Inhalt der
Äusserung als in sich stimmig und nachvollziehbar. Insbesondere stimmt sie
überein mit den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle und den Beobachtungen
der Polizei, dass B.___ zumeist in einiger Entfernung zu den Tatorten im
Fahrzeug wartete (siehe dazu Telefonkontakte, um den Abholtreffpunkt zu
vereinbaren, und polizeiliche Feststellungen anlässlich der Beobachtung bzw.
Observation). Das unmittelbar nachfolgende Zurücknehmen der Äusserung durch C.___
ist ganz offensichtlich ein weiterer Versuch, B.___ zu schützen. Die Aussage an
sich macht deutlich, dass B.___ gleich zu Beginn der Serie realisierte (und
nach obigen Ausführungen auch realisieren musste), was A.___ und C.___ taten,
selbst wenn sie dies nicht im Voraus bzw. von Anfang an so kommuniziert haben
sollten; immerhin war ja auch das Verhalten der beiden bereits beim allerersten
Vorfall sehr auffällig, zudem kamen sie schon dabei mit viel Deliktsgut zurück
(siehe dazu auch die nachfolgenden Erwägungen). Weiter wird daraus ersichtlich,
dass B.___ seine Chauffeurtätigkeit – sollte er den Zweck tatsächlich erst bei
der ersten Ausfahrt erkannt haben – in voller Kenntnis der Geschehnisse
fortsetzte.
Zusammengefasst besteht keinerlei
Zweifel, dass der Beschuldigte schon ganz zu Beginn der Fahrten wusste, zu
welchem Zweck er seine beiden Mitbeschuldigten mit seinem Auto in der Region
herumchauffierte, mithin von anderen EBDS genaue Kenntnis hatte. Er hinterliess
vor Obergericht nicht den Eindruck, derart naiv zu sein, dass er dies nicht
realisiert hätte; im Arbeitszeugnis, welches an der Berufungsverhandlung zu den
Akten gegeben worden ist, wird ihm denn auch eine «rasche Auffassungsgabe»
attestiert. Zu den speziellen Umständen der ersten Fahrt zu einem
Einbruchdiebstahl kann auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 94 f.
verwiesen werden. Spätestens dabei konnte B.___ keine Zweifel mehr daran hegen,
worum es bei diesem und bei seinen nachfolgenden Chauffeurdiensten für die
beiden Mitbeschuldigten A.___ und C.___ ging. Wenn seitens der Verteidigung ein
fehlendes Motiv geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass er für seine
doch wenig riskante Hilfe immerhin innert zwei Wochen mit CHF 500.00
entschädigt wurde, was deutlich über den Benzinkosten für die Fahrten im
näheren Umland lag. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass er seinem neu
gefundenen Kollegen A.___ behilflich sein wollte: er verfügte sonst nach seinen
Aussagen generell über wenig Kontakte und damit auch kaum über Kollegen.
Ein rechtsgenüglicher Beweis für weitere
Hilfestellungen des Beschuldigten B.___, namentlich für «Schmiere stehen» bei
Bedarf, wie es ihm in der Anklageschrift vorgehalten wird, besteht nicht, wie
dies schon das Amtsgericht feststellte (US 95).
3.
Rechtliche Würdigung
3.1
Zu prüfen ist, ob die Teilnahme des
Berufungsklägers B.___ an den Einbruchsdiebstahlsdelikten von A.___ und C.___
als Mittäterschaft oder als Gehilfenschaft zu qualifizieren ist.
3.2
Die Mittäterschaft ist gesetzlich
nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag (nach den
Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan) für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich ist, dass sie «mit ihm steht oder fällt». Der Mittäter muss bei
der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken.
Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung
von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer
an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen
vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige
Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10
S. 371 f.; 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteil 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E
2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen).
Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem
Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Die
Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige
Haupttat voraus (limitierte Akzessorietät). Als Hilfeleistung im Sinne von Art.
25.
StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Nicht erforderlich
ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 132 IV 49
E. 1.1 S. 51 f.). Der Gehilfe weiss oder rechnet damit, die Haupttat zu fördern
und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert.
Er handelt diesbezüglich vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 13 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 121 IV 109 E. 3a S. 120; je mit Hinweisen).
Für die Abgrenzung zwischen
Mittäterschaft und Gehilfenschaft setzt das Bundesgericht auf die
Tatherrschaftstheorie: Im Unterschied zu Täter und Mittäter besitzt der Gehilfe
keine Herrschaft über den Tatablauf; sein Beitrag besteht in der blossen
Förderung der Tat anderer (BGE 111 IV 51 E. 1b). Wie der Mittäter setzt auch
der Gehilfe einen kausalen Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese
ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum
Tatbeitrag des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung
der Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge (Marc Forster in: Basler
Kommentar zum StGB I [BSK StGB I], 4. Auflage, Basel 2019, Vor Art. 24 StGB N
39). Für die Gehilfenschaft genügt die blosse Förderung der Tat. Diese
Unterstützung muss jedoch in dem Sinne kausal sein, als sie tatsächlich zur
Straftat beiträgt und ihre praktischen Erfolgschancen erhöht. Der Gehilfe
leistet also durchaus auch Beiträge zur Straftat, aber – und das ist das
entscheidende Abgrenzungskriterium zur Mittäterschaft – nicht derart wichtig,
dass im Sinne einer «conditio sine qua non» die Realisierung von diesem Beitrag abhängen würde. Immerhin muss der Beteiligte – damit
von Tatherrschaft ausgegangen werden kann – in für die Tat massgebender Weise
mit dem bzw. den anderen Tätern zusammenwirken. Dabei ist die Gesamtheit der
Umstände des Tatgeschehens zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6S.424/2006
vom 21. Februar 2007).
3.3
Die Vorinstanz ging von
Mittäterschaft des Beschuldigten B.___ aus und begründete das – nach Bejahung
der Mittäterschaft von A.___ und C.___ – wie folgt (US 96): «Bezüglich B.___ kann zunächst auf das
unter Ziff. 3.1 hiervor Ausgeführte verwiesen werden. Dessen im Wissen um die
deliktische Tätigkeit mit seinem Fahrzeug geleisteten Chauffeurdienste waren
für den Erfolg der konkreten Einbruchdiebstähle nach den Umständen und dem sich
jeweils fortlaufend konkretisierenden Tatplan gleichermassen wesentlich: nur er
verfügte über einen Führerausweis und ein regulär in der Schweiz eingelöstes
Fahrzeug, was ein unauffälliges Herumfahren ermöglichte und bei einer
allfälligen polizeilichen Kontrolle von entscheidender Bedeutung war, um nicht
einer eingehenderen Kontrolle unterzogen und in ein Strafverfahren verwickelt
zu werden; mit öffentlichen Verkehrsmitteln wären die fraglichen Tatorte –
teilweise auch mehrere nacheinander – nur schwerlich innert nützlicher Frist zu
erreichen gewesen; auch hätten A.___ und C.___ die Ortschaften nicht gleich
schnell und gleich unauffällig wieder verlassen können; ausserdem ermöglichte
das Fahrzeug die Wegnahme von mehr Deliktsgut, teilweise auch von grösseren
Behältnissen (beispielsweise Jacke, Reisekoffer, Rucksäcke, schwere
Münzsammlung, Musikinstrument in Koffer). B.___ wirkte somit ebenfalls in
massgeblicher Weise bei der deliktischen Tätigkeit mit; ihm kam eine wichtige
Funktion zu, die insbesondere zu einer wesentlichen Verringerung des Aufwands,
einer Senkung des Risikos und einer deutlichen Steigerung des Ertrags führte.
Allenfalls wäre es ohne seinen Tatbeitrag zwar auch zu Einbruchdiebstählen
gekommen, aber kaum zu gleich vielen innerhalb des fraglichen Zeitraums und
insbesondere nicht zu den konkret erfolgten Taten. Dementsprechend hatte auch
er Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft). Zwar wurde er hierbei von A.___ und C.___
nicht gleichwertig am Deliktsertrag beteiligt, aber er wurde wiederholt mittels
Geldzahlungen, insgesamt mit rund CHF 500.00 innert 2 Wochen – was
sicherlich deutlich mehr als die Benzinkosten ausmachte – und einmal mit einem
Dispositiv
Silberbarren entschädigt. Demnach hatte er ein eigenes Interesse an den Taten
und profitierte von diesen. Dabei machte er sich beinahe jeden Abend im
Bewusstsein, dass Einbruchdiebstähle verübt werden würden, mit A.___ und C.___
auf den Weg und leistete wissentlich und willentlich seinen Beitrag dazu, auch
wenn er seinen Tatentschluss möglicherweise nur konkludent bekundete. Beim
ersten Vorfall in Tafers handelte er allenfalls lediglich mit Eventualvorsatz,
bei allen nachfolgenden Vorfällen mit direktem Vorsatz. Infolgedessen ist das
Verhalten von B.___ jeweils als mittäterschaftlichen Beitrag an die
Einbruchdiebstähle zu werten, weshalb ihm als Mittäter sämtliche Tatbeiträge
von A.___ und C.___ zuzurechnen sind.»
3.4 A.___ und C.___ hatten sich offenbar
in Deutschland kennen gelernt. Sie waren relativ gut miteinander bekannt,
einige Tage wohnten sie hier im gleichen Zimmer, ansonsten in der gleichen
Unterkunft, dem Hotel O.___ in [Ort 1]. Nach der Ankunft von C.___ am 24.
Februar 2017 waren sie offensichtlich sogleich übereingekommen, gemeinsam
Einbruchdiebstähle zu begehen; allenfalls war dies schon im Vorfeld so
vereinbart worden. Das Vorgehen beschreibt die Vorinstanz auf US 97 so: «Während
der als sehr intensiv zu wertenden Einbruchsserie in der Zeit vom 25. Februar
bis zum 9. März 2017 (13 Tage), in deren Verlauf sich 15 gemeinsame Vorfälle
ereigneten, machten sich die 3 Beschuldigten jeweils mit dem Fahrzeug von B.___
auf den Weg und hielten unterwegs nach einer geeigneten Gegend Ausschau.
Alsdann zogen A.___ und C.___ gemeinsam los, suchten sich ein passendes Objekt
und gingen bei den Einbrüchen wie hiervor beschrieben rollen- bzw.
arbeitsteilig vor. Nach erfolgter Wegnahme des Deliktsguts kehrten sie zu dem
im Fahrzeug wartenden B.___ zurück oder liessen sich zumeist nach
entsprechender telefonischer Aufforderung von ihm abholen.» Die beiden
Haupttäter waren somit zusammen unterwegs, fassten bei passender Gelegenheit
gemeinsam den konkreten Tatentschluss und setzten zusammen zur Tatausführung
an. Dabei brach entweder A.___ oder C.___ jeweils eine Tür oder ein Fenster
mittels eines mitgebrachten Flachwerkzeugs auf. Anschliessend durchsuchten sie
die Räumlichkeiten nach Wertgegenständen und Bargeld und nahmen das Deliktsgut
an sich, wobei sich mal der eine und mal der andere mehr als Aufpasser
betätigte. Demnach hatten jeweils beide Tatherrschaft bzw. handelten selbst
tatbestandsmässig. Das Deliktsgut bzw. die Erlöse aus den Verkäufen des
Deliktsguts teilten sie grundsätzlich hälftig auf. Die Annahme von
Mittäterschaft und auch der Bandenmässigkeit (Zweierbande) ist damit
offenkundig richtig.
3.5 Der Beschuldigte B.___, der zunächst
A.___ kennen gelernt hatte, pflegte angesichts der dokumentierten telefonischen
Kontakte mit A.___ seit Mitte Februar 2017 relativ regen Kontakt und schloss
sich dann den beiden als Chauffeur zumindest konkludent an. Dass er einen Einfluss gehabt hätte
auf die von den beiden Haupttätern geplanten und ausgeführten
Einbruchdiebstähle, kann nicht bewiesen werden und wird auch von der Vorinstanz
nicht festgestellt und von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Wenn
man – mit der Staatsanwaltschaft – davon ausginge, die beiden Mitbeschuldigten
hätten ihm das Auto finanziert und ein Handy für die «Ausflüge» zur Verfügung gestellt, würde
dies nicht für die Annahme von Mittäterschaft sprechen, im Gegenteil. Dem Beschuldigten
B.___ ging somit jede Tatherrschaft und Gestaltungsmacht ab, er befolgte bei
seinen Fahrten die Anweisungen der beiden Haupttäter A.___ und C.___ und ist
gegenüber den beiden Haupttätern als klar untergeordnet zu betrachten. Die
beiden Haupttäter hätten die Einbruchdiebstähle auch begangen, wenn der
Berufungskläger seine Fahrdienste nicht zur Verfügung gestellt hätte, was A.___
vorher bereits mehrfach bewiesen hatte. B.___ war damit ein klassischer Gehilfe.
Dass er dabei mit CHF 500.00 (von diesem Minimalbetrag ist zusammen mit dem
Amtsgericht in dubio pro reo auszugehen) und einem Silberbarren etwas mehr
verdiente, als er Auslagen hatte (Benzinkosten) und damit auch ein eigenes
Interesse an den Diebstählen hatte, genügt nicht zur Annahme von Mittäterschaft.
Dies zeigt auch ein Blick in die Rechtsprechung:
Bundesgericht:
- BGE 98 IV 83: Der Beschuldigte
begleitete seine Freundin in ein Modegeschäft und übergab ihr dort eine
Plastiktasche, in welcher sie in der Umkleidekabine diverse Kleidungsstücke
verstaute. Vor der Kabine übergab sie dem Beschuldigten die Tasche zum Tragen und
beide verliessen ohne zu zahlen den Laden. Verurteilung der Vorinstanz wegen
Gehilfenschaft zu Diebstahl bestätigt.
-
Urteil 6S.240/2005
vom 9. Oktober 2005: Der Tatbeitrag des Teilnehmers beschränkte sich nicht auf
blosse Fluchthilfe. Er wirkte massgebend mit an der Entschlussfassung und der
Planung der Tat, indem er durch den Tipp den Anstoss zum Raubüberfall gab.
Ferner trug er zur Verwirklichung des Tatplanes wesentlich bei, indem er das
Auto zur Verfügung stellte, den Transport gewährleistete, den Spielsalon auskundschaftete
und die Flucht sicherte. Schliesslich bekam er einen nicht geringen Anteil an
der Beute. Unter diesen Umständen und auch wegen seiner Kenntnisse der
örtlichen Gegebenheiten und seiner Erfahrung mit Spielsalons erschien der
Beitrag des Teilnehmers nach dem gemeinsamen Tatplan als derart wesentlich,
dass er als Hauptbeteiligter dastand und damit als Mittäter zu qualifizieren
war.
-
Urteil 6S.193/2006
vom 3. November 2006: Mittäter, da der Beschuldigte für die Bereitstellung der
Infrastruktur für die Einbrecherbande (Wohnungen, Chalet) zuständig war und an
der Planung der Delikte mitwirkte. Daneben wurde ihm zur Last gelegt, an der
Durchführung einzelner Delikte auch direkt beteiligt gewesen zu sein.
- Urteil 6B_520/2011 vom 8.
Dezember 2011: Entgegen der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft wurde der
Teilnehmer, der mit einem Funkgerät «Schmiere» stand und seine Wohnung zur Verfügung stellte, als Gehilfe
und nicht als Mittäter qualifiziert.
- Urteil 6B_207/2013 vom 10.
September 2013: Chauffeurdienste an 110 Tatorte für Einbruchdiebstähle sind
Gehilfenschaft (Vorinstanz). Entgegen der Vorinstanz, welche den Beschuldigten
wegen Gehilfenschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl schuldig
gesprochen hat, hätte ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu
Diebstahl erfolgen müssen (E. 1.3.2).
- Urteil 6B_688/2019 vom 26.
September 2019: Zu beurteilen war ein Teilnehmer, der bei sämtlichen Delikten anwesend
war, wobei er sich nie ins Gebäude begab. Er leistete zu den meisten Delikten Chauffeurdienste,
fungierte mehrfach als Aufpasser,
war drei Mal bei der Beschaffung des Tatwerkzeugs dabei, half einmal beim
Einladen und einmal auch beim Öffnen eines abtransportierten Tresors und
erhielt bei allen sechs vollendeten Einbruchdiebstählen denselben Anteil der
Beute. Er hatte ein früheres Bandenmitglied ersetzt, verfügte über
Ortskenntnisse, stellte Wohnraum zur Verfügung und beförderte einen
Mitbeschuldigten nach der Verhaftung eines Anderen über die Grenze bzw. holte
einen Mitbeteiligten in Italien ab. Auch wenn der Beschwerdeführer am Tatort
selber weder in die Gebäude hineinging noch Sachen beschädigte, durfte er
gemäss Bundesgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung «seiner Beteiligung in
Bezug auf alle Straftaten gesamthaft» als Mittäter (und nicht wie beantragt
lediglich als Gehilfe) qualifiziert werden.
Urteile der Strafkammer:
-
Urteil vom 28.
Februar 2019 (STBER.2017.78): Gehilfenschaft in zwei Fällen beim Diebstahl von
Kupferrollen durch: a) Zur-Verfügung-Stellen seines Lieferwagens zum
Abtransport des Diebesguts, und b) Abholen des Diebesguts im Firmenareal. Der
Gehilfe war nachfolgend auch noch Hehler des Deliktsgutes.
-
Urteil vom 8. Januar
2019 (STBER.2018.79): Drei Beschuldigte, die sich seit der Jugend kannten,
fuhren aus Osteuropa in die Schweiz und verübten da drei (auch versuchte)
Einbruchsdiebstähle. Der eine stand jeweils «Schmiere» und betrat die
Einbruchsobjekte nicht, gilt aber als Mittäter (gemeinsamer Tatentschluss und
gemeinsame Einreise in die Schweiz, Verbringen der ganzen Zeit zusammen, Anteil
an Beute, fest verbundenes und stabiles Team).
-
Urteil vom 16.
November 2010 (STAPA.2009.18): Der Mitbeteiligte, der die beiden Haupttäter nur
an die Tatorte fuhr und nach den Delikten wieder mitnahm, und darüber hinaus
nicht in die Deliktsbegehung involviert war, ist als Gehilfe zu qualifizieren.
Er war damit auch nicht Mitglied der (Zweier-)Bande.
3.6 Von Gewerbsmässigkeit (die
Voraussetzungen zur Erfüllung dieser Qualifikation hat die Vorinstanz korrekt
dargelegt) kann beim Berufungskläger B.___ bei einer Einnahme von CHF 500.00
innert 14 Tagen (vor Abzug der Benzinkosten für neun längere Ausfahrten) und
bei einem eigenen Erwerbseinkommen von CHF 3'400.00 netto pro Monat nicht
gesprochen werden. Voraussetzung zur Bandenmitgliedschaft ist der Wille zur
mittäterschaftlichen Tatbegehung, weshalb der Gehilfe bei den
Einbruchsdiebstahlsdelikten kein Bandenmitglied ist (Niggli/Riedo in: BSK I, aaO,
Art. 139 StGB N 131). Da es sich bei der Bandenmässigkeit wie bei der
Gewerbsmässigkeit um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB
handelt, ist der Berufungskläger B.___ wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu (teilweise
versuchtem) Diebstahl, (teilweise versuchtem) Hausfriedensbruch und
Sachbeschädigung zu verurteilen (BSK I, aaO, Art. 139 StGB N 135 mit Verweis
auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2013 vom 10.
September 2013, siehe auch Urteil der Strafkammer STAPA.2009.18).
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe.
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180
Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der
gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar
2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden,
wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.
September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl
1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom
30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren
auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte
Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und
Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen
Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards
sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers
soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer
Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder
mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt
führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn, wie
vorliegend, für viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der
neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung
zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes:
Vorweg wird festgehalten, dass die
Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden
Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt
nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige
Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht
nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche
sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung
in folgenden beiden Punkten:
-
Eine Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und
Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen
sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer
Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte
ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).
-
Der Gesetzgeber hat die
Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder
möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus
mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).
Das Bundesgericht ist mit diesem
Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode
zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung
aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine
(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB
vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt
insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart
eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und
für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts
6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt geschaffenen
und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund von Kritik
eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert und mit dem
gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe nicht
vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der Gesetzgeber habe
die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt
und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in
Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege lata sei es weder
möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und Freiheitsstrafen
noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundesgericht fort:
«Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen
Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im
Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe
auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt,
bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen
wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und
ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der
Norm.»
Dies bedeutet, dass bei einer Massen-Kleinkriminalität,
bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit einer Geldstrafe abgegolten
werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180 (bei vor dem 1. Januar 2018
verübten Delikten unter Umständen auch 360 Tagessätzen) Tagessätzen auszufällen
ist (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020
betreffend einen Fall des Solothurner Obergerichts).
2. Strafzumessung A.___
2.1 Schwerstes Delikt ist der
bandenmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren. Die Vorinstanz hat – obwohl der Beschuldigte in
verschiedener Zusammensetzung bandenmässig delinquiert hat – keinen
Schuldspruch wegen mehrfachen bandenmässigen Diebstahls vorgenommen, woran das
Berufungsgericht gebunden ist. Der bandenmässige Diebstahl umfasst 31 einzelne
Delikte zwischen dem 23. Dezember 2016 und dem 9. März 2017, mithin innerhalb
von zweieinhalb Monaten. 16 Einzeldelikte hat der Beschuldigte zusammen mit E.___
und deren 15 zusammen mit C.___ unternommen. Dass der Beschuldigte bei seinen
bandenmässigen Delikten auch noch gewerbsmässig gehandelt hat, ist bei der
Strafzumessung straferhöhend zu werten. Aus diesem Grund ist es im vorliegenden
Fall am Platz, auch noch die fünf weiteren Diebstahlsdelikte, welche der
Beschuldigte «nur» gewerbsmässig begangen hat, ebenfalls in die Strafzumessung
für das Kollektivdelikt mit einzubeziehen. Es ergeben sich damit insgesamt 36
Einbruchdiebstähle – in fünf Fällen nur versucht, zumeist wegen einer Störung
durch Dritte - innert knapp 12 Wochen. Erst die polizeiliche Anhaltung brachte den
Beschuldigten von seinem deliktischen Tun ab. In jedem Fall wurde zumindest
versucht, gewaltsam in die Liegenschaften einzudringen, es ist angesichts der
Intensität der Delinquenz eine erhebliche kriminelle Energie des Beschuldigten
festzustellen. Gewisse Vorfälle lassen eine besondere Beharrlichkeit erkennen;
beispielsweise der Vorfall gemäss Ziff. 2.6, bei dem zwei Tresore
abtransportiert wurden, der Vorfall gemäss Ziff. 3.7, bei dem u.a. ein
Reisekoffer und eine ganze Münzsammlung gestohlen wurden, sowie der mit
unbekannter Täterschaft verübte Vorfall gemäss Ziff. 4, bei welchem
verschiedene Waffen (mit Munition) entwendet wurden, die wohl für einen
beachtlichen Betrag hätten verkauft werden sollen. Auch war der Beschuldigte A.___
in der Lage, jeweils neue Mittäter für seine Einbruchsserien zu finden. In der
Phase, als er mit E.___ unterwegs war, brach der Beschuldigte A.___ jeweils ein
Fenster oder eine Türe auf und durchsuchte die Räumlichkeiten nach
Wertgegenständen und Bargeld; in der Phase mit C.___ wechselte sich dies mehr
oder weniger ab bzw. betätigte er sich bei manchen Vorfällen mehr als
Aufpasser. Die Beute wurde in diesen beiden Phasen jeweils hälftig aufgeteilt.
Dem Beschuldigten kam zweifelsfrei eine Art Leaderrolle zu, indem er die
verschiedenen Einbruchsserien initiierte. Den plausiblen Angaben der
Geschädigten zufolge wurde im Rahmen der Vorfälle Deliktsgut in einem hohen
Gesamtwert in der Grössenordnung von rund CHF 375'000.00 entwendet. Hiervon
wurden durch E.___, C.___ und A.___ über Gold-, Silber- und Platinverkäufe
nachgewiesenermassen rund CHF 31'300.00 realisiert. Zudem wurde wiederholt
Bargeld gestohlen, teilweise waren es auch grössere Beträge. Mittels
anderweitiger Verkäufe dürften zusätzliche Werte realisiert worden sein oder hätten
noch realisiert werden sollen. So dürften beispielsweise die entwendeten Uhren
zumindest teilweise verkauft worden sein, ansonsten nicht immer wieder solche
weggenommen worden wären. Überdies wurden diverse gestohlene Gegenstände für
eigene Zwecke verwendet. Weiter ist zu vermerken, dass derjenige Beschuldigte
bzw. diejenigen Beschuldigten, die in ein Einbruchsobjekt eindrangen, jeweils
Handschuhe trugen, konnten doch keine Fingerabdrücke sichergestellt, aber
teilweise Handschuhwischspuren festgestellt werden. Zudem führten sie jeweils
ein Flachwerkzeug mit. Das Vorgehen lässt also auch in dieser Hinsicht eine
gewisse Vorbereitung und Professionalität erkennen. Verschuldenserhöhend fällt
ins Gewicht, dass der Beschuldigte durchgehend in bewohnte Privatliegenschaften
eingedrungen ist, um sich Diebesgut anzueignen. Das Bundesgericht misst dem
Umstand, dass die Täter in Privatliegenschaften einbrechen, zu Recht eine
verschuldenserhöhende Komponente zu, da ein Einbruchdiebstahl für die
jeweiligen Liegenschaftsbesitzer einen schweren Eingriff in ihre Privatsphäre
bedeutet und regelmässig zu einer einschneidenden und nachhaltigen
Verunsicherung, ja gar zur Traumatisierung der Opfer führt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Zwar waren E.___ und A.___ bzw. C.___
und A.___ bemüht, solche Begegnungen zu vermeiden, indem sie in den früheren
Abendstunden und nicht mitten in der Nacht in die Häuser eindrangen, sich
unbeleuchtete Liegenschaften aussuchten und teilweise allenfalls auch noch
klingelten, das Risiko einer Konfrontation bestand aber, wenn auch in
verringertem Ausmass, dennoch. So kann eine Beleuchtung je nach Ort und
baulichen Gegebenheiten von aussen nicht sichtbar sein oder können sich
Bewohner auch tagsüber bzw. in den frühen Abendstunden schlafend im Haus
aufhalten (Schichtarbeit, Krankheit usw.), ein allfälliges Klingeln nicht
bemerken oder aus irgendwelchen Gründen davon absehen, die Tür zu öffnen.
Weiter können die Bewohner auch während des Einbruchsgeschehens zum und ins
Haus zurückkehren – wie dies bei einem Vorfall (Vorhalt Ziff. 2.4) auch der
Fall war – wodurch sich gegebenenfalls das Risiko einer Konfrontation und allenfalls
auch einer Eskalation wieder deutlich steigern würde. Im Übrigen
beeinträchtigen auch Einbrüche in Abwesenheit das Sicherheitsgefühl der
Bewohner stark. Immerhin brachen die Täter die Delikte bei Anzeichen auf
Störungen durch Dritte jeweils ab. Zu Gewalt gegen Personen kam es nie.
Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist
zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle mit
direktem Vorsatz begangen hat. Seine Beweggründe waren finanzieller, somit rein
egoistischer Natur, wobei all dies deliktstypisch ist. Die Deliktserträge
gebrauchte er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs; auch dürfte er gemeinsame
Unternehmungen mit der Freundin, die sich eine Zeit lang ebenfalls in der
Schweiz aufhielt, bezahlt haben. Alsdann ist der Umstand, dass der Beschuldigte
als sogenannter Kriminaltourist in erster Linie zum Zweck der Verübung von
Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4)
straferhöhend zu berücksichtigen. Selbst wenn sein Aufenthalt in der Schweiz
allenfalls noch einen weiteren Grund gehabt haben mag – die Freundin zu
besuchen, die offenbar bereits hier geweilt hatte – betätigte er sich eindeutig
wie ein Kriminaltourist; er reiste denn auch unter falscher Identität in die
Schweiz ein. Der fortlaufende Wechsel seiner Rufnummer zeugt ebenso von
krimineller Professionalität. Die deliktische Tätigkeit wäre für ihn
klarerweise vermeidbar gewesen. Beachtliche Faktoren, die von bestimmendem
Einfluss auf sein Handeln gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Mit
ausreichend Willen und Ausdauer hätte er seine Fähigkeiten und seine
Arbeitskraft auf legale Weise in seinem Heimatland oder allenfalls in einem
Nachbarland einsetzen können.
Angesichts all dieser zumeist
belastenden Umstände ist von einem mittelschweren Verschulden im engeren
Bereich auszugehen und im vorgegebenen Strafrahmen ist eine Einsatzstrafe von fünf
Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe für den qualifizierten Diebstahl
festzusetzen.
2.2 Aufgrund des (auch) durch
einschlägige Vorstrafen stark belasteten Vorlebens (vgl. unten) und der
Tatsache, dass der Beschuldigte nach Ablauf des Strafvollzugs wegen der
angeordneten Landesverweisung ausgeschafft werden wird, sind auch für die übrigen
Delikte des Beschuldigten Freiheitsstrafen auszusprechen.
2.3 Mehrfache Sachbeschädigung und
mehrfacher Hausfriedensbruch: objektiv ist festzuhalten, dass es bei 35 Vorfällen
zu Sachschäden an und in den Liegenschaften in der Grössenordnung von CHF
100'000.00 kam. Zum Teil wurde dabei auch mit einer gewissen Hartnäckigkeit
vorgegangen. Liess sich ein Fenster oder eine Tür nicht aufbrechen, wurde an
einer anderen Stelle angesetzt, um doch noch eindringen zu können. Von besonderer
Beharrlichkeit zeugt zudem wiederum der Vorfall gemäss Ziff. 4 mit mehreren
Geschädigten. Die Räumlichkeiten wurden üblicherweise gründlich durchsucht;
dass eine übermässige Unordnung oder «unnötige» weitere Sachschäden verursacht
worden wären, ist aber nicht zu erkennen. Bei den 36 Hausfriedensbruchs-Delikten
blieb es vereinzelt bei einem Versuch, doch vermag dies das Verschulden kaum zu
beeinflussen, zumal dies jeweils äusseren Umständen geschuldet war. Zu beachten
ist bei der Vornahme der Straferhöhung zur Abgeltung dieser Delikte, dass es
sich um sogenannte «Begleitdelikte» zu den Diebstahlsdelikten handelt und ein
Teil des Unrechts somit bereits mit der Strafe für die Diebstahlsdelikte
abgegolten ist. Eine vergleichsweise geringe Straferhöhung von insgesamt sechs
Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung der mehrfachen Sachbeschädigung und des
mehrfachen Hausfriedensbruchs ist angemessen.
2.4 Weitere Straferhöhungen sind
vorzunehmen für folgende Delikte:
-
die mehrfache Fälschung von
Ausweisen durch wiederholten Missbrauch eines (echten) fremden Passes u.a. bei
der Hotelanmeldung, anlässlich einer Polizeikontrolle, beim Verkauf von
Deliktsgut. Auch hier tritt die professionelle Art der Delinquenz des
Beschuldigten zu tage und A.___ hat mehrfach mit direktem Vorsatz gehandelt.
Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe ist eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe
angemessen.
-
Die rechtswidrige Einreise wiegt
im Vergleich mit den übrigen Delikten deutlich leichter, die Einreise zum
Zwecke der Deliktsbegehung ist bei der Sanktionierung der Diebstahlsdelikte
(Kriminaltourist) bereits teilweise mitberücksichtigt worden. Der Strafrahmen
beläuft sich auf maximal ein Jahr Freiheitsstrafe, eine Straferhöhung um 10
Tage Freiheitsstrafe für die rechtswidrige Einreise ist angemessen.
-
Die Geldwäschereihandlungen
sind als leicht zu qualifizieren, zumal es um zwei kleine Beträge von CHF
150.00 und 200.00 ging. Es ist eine Straferhöhung um insgesamt 10 Tage
Freiheitsstrafe vorzunehmen.
-
Das Fahren ohne
Berechtigung bezog sich auf eine kurze Fahrstrecke und wiegt ebenfalls noch
leicht, zeigt aber doch die generelle Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber
gesetzlichen Vorschriften auf. Eine weitere Straferhöhung um 10 Tage
Freiheitsstrafe ist am Platz.
Nach der Würdigung der Tatkomponenten
ergibt sich somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
2.5 In Bezug auf die Täterkomponenten
kann im Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 142 ff.
verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst werden können:
Nach seinen Angaben wurde der
Beschuldigte […] 1991 in […] [Land 2], geboren. Er wuchs mit einer älteren
Schwester bei den Eltern in [Land 2] auf. Nach Beendigung von 12 Jahren
Schulzeit absolvierte er nach seinem Wunsch eine dreijährige Lehre als Kellner.
In der Folge arbeitete er zeitweise in verschiedenen Hotels und Restaurants,
teilweise auch an verschiedenen Orten in Montenegro, Deutschland und einmal in
Österreich. In der Freizeit verbrachte er oft Zeit mit Freunden und Bekannten
im Ausgang und kam auch mit Drogen in Kontakt (Marihuana und Kokain). Ab 2011
sei er vom Wege abgekommen. Er wurde in Österreich und wiederholt in Deutschland
straffällig und mehrfach inhaftiert. Nach der Rückkehr nach [Land 2] im
September 2016 wurde er dort für rund einen Monat in Haft genommen; eigenen
Angaben zufolge wegen Körperverletzung, wofür er aber freigesprochen worden
sei. Im Anschluss daran lernte er bei einem Besuchsaufenthalt in Bosnien seine
Freundin kennen. Vor Amtsgericht berichtete der Beschuldigte, sie hätten nun
einen gemeinsamen Sohn, die Freundin lebe in [Land 2] bei seiner Mutter. Dort
sehe er seine Zukunft, mit einer geregelten Arbeit. Nach einem Autounfall in [Land
2] gegen Ende 2016 wurde ihm der Führerausweis entzogen (vgl. Protokolle, AS
3274 ff., 3550 f.). Vor Obergericht gab er nun an, er sehe seine Zukunft eher
mit einer früheren Freundin aus der Schweiz, mit der er einen 10-jährigen Sohn
habe.
A.___ ist im Österreichischen
Strafregister mit einem Urteil verzeichnet. Die Verurteilung durch das
Landgericht Linz vom 24. Mai 2012 bezog sich auf Diebstahlsdelikte (u.a.
Einbruchdiebstahl, gewerbsmässiger Diebstahl) und Urkundendelikte; die zeitlich
letzte Tat hatte im September 2011 stattgefunden. Als Sanktion wurde eine
teilbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt mit einer
Probezeit von drei Jahren, ausgesprochen (junge Erwachsene). Von der Strafe
waren offenbar rund drei Monate zu verbüssen, der Rest wurde nachgesehen. Im
Deutschen Zentralstrafregister ist A.___ mit vier Verurteilungen eingetragen.
Die erste Verurteilung des Amtsgerichts Darmstadt vom 1. September 2011 hatte
einen versuchten schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung,
begangen im Juni 2011 zum Gegenstand. Es wurde eine Jugendstrafe von acht
Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen; die Strafvollstreckung wurde im Januar
2014 als erledigt vermerkt. Die zweite Verurteilung durch das Amtsgericht
Darmstadt vom 17. Dezember 2013 betraf eine «Urkundenfälschung in Tateinheit
mit einem Verstoss gegen das Aufenthaltsbestimmungsgesetz tateinheitlich an
mittelbarer Falschbeurkundung», begangen im Jahr 2012; die Strafvollstreckung
der verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe wurde im Juli 2014 als erledigt
vermerkt. Die dritte Verurteilung durch das Landgericht Limburg/Lahn vom 29.
Juli 2015 bezog sich auf gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahl in zwei
Fällen; der Tatzeitpunkt der letzten Tat bzw. der Taten lag im September 2013.
Als Sanktion wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
ausgesprochen. In der Folge wurde dieser Entscheid in die vierte Verurteilung
miteinbezogen, welche am 7. März 2016 durch das Amtsgericht Offenbach am Main
erging. Diese Verurteilung hatte wiederum einen Wohnungseinbruchdiebstahl,
begangen im Mai 2013, zum Gegenstand. Die Gesamtstrafe lautete alsdann auf eine
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. In Zusammenhang mit diesen
Einbruchsdiebstählen befand sich A.___ vom 7. September 2013 bis zum 31. August
2016 in Haft bzw. im Vollzug. Darüber hinaus ist A.___ mit einer zusätzlichen
Verurteilung im […] Strafregister verzeichnet. Mit Urteil des Amtsgerichts in [Stadt
in Land 2] vom 19. September 2017 wurde er wegen Einbruchdiebstahlsdelikten zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Strafregisterauszüge und Auskünfte, AS
3271 ff., 3267 ff., 3273.3, 3233 ff., 3236 f., Übersetzung, AS 3511, Protokoll,
AS 3277). Die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2013, 2015 und 2016 sowie
der Umstand, dass A.___ trotz wiederholter Verbüssung von Freiheitsstrafen –
zuletzt während knapp drei Jahren mit Haftentlassung wenige Monate vor der
Einreise in die Schweiz – erneut in gleicher Weise delinquierte, sind deutlich
straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte hat sich in den letzten Jahren vor
seiner Verhaftung am 10. März 2017 im Wesentlichen als Berufseinbrecher betätigt.
Zu den persönlichen Verhältnissen von A.___
im Zeitpunkt der Taten lässt sich anführen, dass die Zeit nach der
Haftentlassung sicherlich nicht leicht gewesen sein dürfte. Dies allein kann
aber keine Strafminderung zur Folge haben. Mit ausreichend grossem Willen und
entsprechenden Anstrengungen hätte er sich auf der Basis seiner Ausbildung seinen
Lebensunterhalt ohne Weiteres im Gastgewerbe verdienen können.
Hinsichtlich des Verhaltens von A.___ im
Strafverfahren ist anzumerken, dass dieser – allerdings unter dem Druck der
Beweislage – nach und nach immer mehr Delikte zugab und sich zuletzt zu einem
grossen Teil geständig zeigte. Weiter hat A.___ Reue bekundet, welche vor
Obergericht ausgesprochen glaubhaft erschien. Dies ist insgesamt leicht
strafmindernd zu berücksichtigen.
Die aktuellen persönlichen Verhältnisse
von A.___ sind vom vorzeitigen Strafvollzug geprägt. Die Führungsberichte der
Justizvollzugsanstalt Solothurn vom 18. April 2019 und der [Strafanstalt] vom
18. Januar 2021 zeichnen ein mehrheitlich positives Bild. Die Arbeitsleistung
ist sehr gut, es mussten aber auch mehrere Disziplinierungen – zumeist im Zusammenhang
mit Cannabis-Konsum – vorgenommen werden. A.___ erhält im Rahmen des Möglichen
Besuch von seiner Verlobten, die nun mit dem gemeinsamen Sohn […] in [Land 2]
lebt. Daneben pflegt er telefonischen Kontakt mit ihr und seiner Familie in [Land
2] bzw. Montenegro sowie auch zu Kollegen.
Die Strafempfindlichkeit von A.___
bewegt sich – selbst mit Blick auf die Tatsache, dass er einen kleinen Sohn hat
– noch im üblichen Rahmen, womit diesem Faktor keine Bedeutung für die
Strafzumessung zukommt.
Die Strafe ist aufgrund des stark
belasteten strafrechtlichen Leumunds um sieben Monate auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahre und sieben Monate zu erhöhen.
2.6 Zu berücksichtigen ist schliesslich,
dass die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz
insgesamt 12 Monate in Anspruch genommen hat, was die gesetzliche Vorgabe von
zwei, in Ausnahmefällen drei Monaten (Art. 84 Abs. 4 StPO) um ein Mehrfaches
übertrifft. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Prozessstoffes und
der äusserst sorgfältig redigierten und umfassenden Urteilsbegründung ist dies –
mitunter im Hinblick darauf, dass sich der Beschuldigte in Haft befand – als
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu qualifizieren. Dies ist im
Urteilsdispositiv festzuhalten und es ist aus gleichem Grund eine Reduktion der
Gesamtfreiheitsstrafe um fünf Monate auf nunmehr sechs Jahre und zwei Monate
Jahre vorzunehmen.
2.7 Dem Beschuldigten sind 199 Tage
ausgestandener Untersuchungshaft sowie der seit 26. September 2017 andauernde
vorzeitige Strafvollzug anzurechnen.
2.8 Mit separatem Beschluss des
Berufungsgerichts wird Sicherheitshaft angeordnet für den Fall einer Beschwerde
an das Bundesgericht (mit aufschiebender Wirkung für die Freiheitsstrafe).
3. Strafzumessung B.___
3.1 Der Beschuldigte ist wegen
Gehilfenschaft zu Diebstahl in 15 (wovon in vier Fällen Versuch), Sachbeschädigung
in 14 Fällen und Hausfriedensbruch in 14 Fällen (wovon in vier Fällen Versuch)
zu bestrafen. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für
jede Straftat eine separate Strafe festzusetzen und dabei insbesondere zu
entscheiden, ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.
3.2 Als schwerstes Delikt erscheint das
Delikt vom 5. März 2017 in Zuzwil (AKS 3.7) mit einem Deliktsbetrag von über
CHF 20'000.00. Dabei wurde am frühen Abend in ein Einfamilienhaus eingebrochen:
nachdem das Aufwuchten des Fensters mit einem Flachwerkzeug erfolglos geblieben
war, schlugen die beiden Haupttäter das Fenster ein und verschafften sich so
Zutritt zum Haus. Im Einzelfall wäre für ein solches Delikt (Privatwohnung,
geplant, hartnäckig, zwei Täter, erhebliche Beute, Kriminaltourist) eine Freiheitsstrafe
von 14 Monaten auszufällen. Der Beschuldigte war nur als Gehilfe beteiligt,
indem er die beiden Haupttäter zum Tatort fuhr und diese mit der Beute wieder
abholte. Der Gehilfe ist gemäss Art. 25 StGB milder zu bestrafen. Der
Beschuldigte hat mit seiner Hilfe einen untergeordneten Beitrag geleistet und
profitierte nur in geringfügigem Mass vom Deliktsgut. Andererseits war sein
Beitrag für die Verübung des Delikts durchaus von Bedeutung. Er handelte mit
direktem Vorsatz und – nebst seinem Bemühen, Kollegen einen Dienst zu tun – auch
aus finanziellen Gründen (so auch A.___ vor Amtsgericht: AS 3555). Eine
Strafmilderung auf die Hälfte, mithin 210 Strafeinheiten, ist gerechtfertigt.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft
und geht einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach, weshalb die Ausfällung
einer Freiheitsstrafe nicht gerechtfertigt ist. Es ist deshalb zur Abgeltung
dieses Delikts eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen auszusprechen, was zur
Tatzeit noch möglich war (Maximale Geldstrafe damals: 360 Tagessätze).
3.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zur
Abgeltung der weiteren Delikte zu erhöhen, wobei bereits hier absehbar ist,
dass angesichts der maximal möglichen Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen keine
schuldangemessene Strafe möglich ist. Deshalb können die weiteren Erwägungen
recht summarisch gehalten werden: Die weiteren Diebstahlsdelikte unterscheiden
sich nicht wesentlich vom Delikt gemäss AKS 3.7, die Deliktsumme war jeweils –
und zum Teil deutlich – tiefer und in wenigen Fällen kam es nur zum Versuch.
Für jedes Delikt wäre eine Geldstrafe auszufällen bzw. die Einsatzstrafe von
210 Tagessätzen Geldstrafe wäre zur Abgeltung aller Delikte unter Beachtung des
Asperationsprinzips zu erhöhen. Insgesamt ergäbe sich eine Gesamtstrafe im
Bereich von sicher 1'000 Strafeinheiten. Nach der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt es aber für den Beschuldigten B.___
bei der maximalen Zahl von 360 Tagessätzen Geldstrafe. Auf eine Erörterung der
Täterkomponenten kann unter diesen Umständen verzichtet werden, da ohnehin keine
schuldangemessene Strafe resultieren kann.
3.4 Rechnung zu tragen ist aber die
Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies beschlägt nicht die Schuld des
Verurteilten, sondern soll als Ausgleich dienen für die behördliche
Pflichtverletzung. Zur Abgeltung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist
die Strafe auf 340 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
3.5 An diese Gesamtgeldstrafe sind 83
Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen, womit noch 257 Tagessätze
Geldstrafe verbleiben.
3.6 Zur Höhe des Tagessatzes kann Folgendes
ausgeführt werden: Der Beschuldigte arbeitet weiterhin bei der Firma [...] als
Hilfsgipser. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'500.00,
bzw. 4'875.00 mit Einschluss des 13. Monatslohnes. Bei einem Pauschalabzug von
25% für den allein stehenden Beschuldigten ergibt sich ein Tagessatz von CHF
120.00, der angesichts der hohen Zahl von Tagessätzen auf CHF 100.00 zu
reduzieren ist.
3.7 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der
Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft
und er ist seit der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz nicht mehr
straffällig geworden. Seine Lebensverhältnisse sind grundsätzlich geordnet und
stabil, sein Arbeitgeber hat ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt. Es
darf angenommen werden, dass das Strafverfahren, die Verurteilung sowie
insbesondere die Untersuchungshaft eine deutliche und bleibende präventive
Wirkung auf ihn haben werden. Die Legalprognose ist in diesem Sinne als günstig
einzuschätzen. Es ist ihm der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von
zwei Jahren zu gewähren.
VI. Landesverweisung
1.
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend
aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten
Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehört unter anderem der Diebstahl in
Verbindung mit Hausfriedensbruch (lit. d), wobei Art. 66a Abs. 1 StGB gemäss
BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 auch den Versuch einer Katalogtat erfasst. Die Dauer
der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre. Die konkrete
Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen. Der Beschuldigte B.___ hat
mehrfach Gehilfenschaft zu Einbruchdiebstahl begangen. Die obligatorische
Landesverweisung gilt bei sämtlichen Teilnahmeformen der Katalogtagen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1), sodass auch die Delinquenz des Beschuldigten darunterfällt.
2.
2.1 Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a
Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein
ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung
beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen
würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher
Härtefall vorliegt, sind insbesondere die Anwesenheitsdauer, die familiären
Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die
Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die
Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus
einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation
im Heimatland zu legen.
2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht
erkannte, ist ein Härtefall bei B.___ nicht anzunehmen. Dieser kam im Dezember
2013 oder allenfalls im Februar 2014 […] von [Land 1] in die Schweiz, um hier
eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen; seit 1. April 2014 ist er erwerbstätig. Er
verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. In der Schweiz hat er keine
Familienangehörigen und auch sonst kein relevantes soziales Beziehungsnetz.
Deutsch spricht er nur gebrochen. Von einer Verwurzelung kann nicht gesprochen
werden. Seine beruflichen Fertigkeiten als angelernter Arbeiter in der
Baubranche könnte er auch in seinem Heimatland einsetzen; der Aufbau einer neuen
beruflichen Existenz in [Land 1] erscheint ohne Weiteres möglich.
Unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration im Heimatland sind nicht zu
erkennen. Eine Wegweisung aus der Schweiz für einige Jahre würde demnach keine
unzumutbare Härte darstellen.
3.
Der Beschuldigte […] verfügt in der
Schweiz über die Aufenthaltsbewilligung B und es stellt sich die Frage, ob das
Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU (FZA) der Anordnung der
Landesverweisung in seinem Fall entgegensteht.
3.1 Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für die
obligatorische Landesverweisung – unter Vorbehalt einer restriktiv
auszulegenden Härtefallregelung – einen klaren Ausweisungsautomatismus vor.
Demgegenüber legt das FZA selbst fest,
wann und unter welchen Voraussetzungen die im Abkommen eingeräumten Rechte
durch die Vertragspartner eingeschränkt werden dürfen. Gemäss Art. 5 Anhang I
FZA sind Massnahmen, welche die Freizügigkeitsrechte einschränken, nur aus
Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zulässig.
3.2 Die Öffentlich-rechtliche Abteilung
des Bundesgerichts hat ausländerrechtlich im Entscheid BGE 142 II 35 f.
ausgeführt, gemäss Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge seien völkerrechtliche Verträge nicht nach Massgabe des
innerstaatlichen Rechts, sondern nach Treu und Glauben auszulegen, weil sich
kein Vertragsstaat auf innerstaatliches Recht berufen könne, um die
Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Völkerrechtliche Normen würden
deshalb in der Rechtsanwendung widersprechendem Landesrecht vorgehen. Dieser
Grundsatz habe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich insofern eine
Ausnahme erfahren, als der Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche
Verpflichtung missachten und insofern auch die politische Verantwortung dafür
bewusst tragen habe wollen («Schubert-Praxis»). Diese Ausnahme gelte nicht,
wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz in Frage stünden; diesfalls
gehe die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der
schweizerische Gesetzgeber sie missachten wolle. Auch im Zusammenhang mit dem
FZA habe das Bundesgericht entschieden, dass diesem gegenüber bewusst
abweichendem Gesetzesrecht der Vorrang zukomme. Das Bundesgericht habe dies
damit begründet, dass das FZA demokratisch legitimiert sei, dieses den unter
das Abkommen fallenden Personen gerichtlichen Rechtsschutz garantiere, was
toter Buchstabe bliebe, wenn die Gerichte abweichendes nationales Recht
anwenden müssten, und schliesslich, dass die Vertragsstaaten der EU ihrerseits
verpflichtet seien, dem Abkommen den Vorrang gegenüber ihrem jeweiligen
innerstaatlichen Recht zu geben (E. 3.2).
3.3 In BGE 145 IV 55 hat die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Verhältnis FZA –
Landesverweisung offen gelassen. Es betonte jedoch, das FZA sei kein
strafrechtliches Abkommen und gewähre keine Freizügigkeit für kriminelle
Ausländer. Die Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem
Territorium durch das FZA nicht gebunden. Sie habe jedoch die
völkervertragsrechtlich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Das FZA
berechtige mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz,
nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als
Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe
des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der
schuldig gesprochene Straftäter habe sich evidentermassen nicht an diese
Konformitätsbedingungen gehalten. Das Bundesgericht setzte sich auch mit dem Volkswillen
auseinander und hielt fest, die Mehrheit der Stimmenden habe gewollt, dass mit
straffälligen Ausländern streng zu verfahren sei. Andererseits habe das Volk
auch klargemacht, dass der rechtsstaatlich fundamentale Grundsatz der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht ausser Kraft gesetzt sei.
Im Entscheid BGE 145 IV 364 (es ging um
den Besitz von 590 Gramm Kokaingemisch mit 75 % zwecks Handel eines nicht
vorbestraften Spaniers, der zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten
verurteilt worden ist, Probezeit zwei Jahre) hat das Bundesgericht dem
Verhältnis FZA – Landesverweisung noch etwas schärfere Konturen verliehen. Es
hielt fest, ob eine Landesverweisung anzuordnen sei, bestimme sich nach
Schweizer Recht. Sei nach diesem eine Landesverweisung anzuordnen, stelle sich
gegebenenfalls die weitere Frage, ob etwa das FZA einen Hinderungsgrund für die
Landesverweisung bilde. Die Härtefallklausel sei restriktiv anzuwenden. Für die
strafrechtliche Auslegung relevant sei, dass es sich beim FZA im Wesentlichen
um ein wirtschaftsrechtliches Abkommen handle. Der Straftäter verwirke das im
FZA statuierte Recht auf Gleichbehandlung. Der Begriff «öffentliche Ordnung» in Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei
als Störung der sozialen Sicherheit zu verstehen, wie sie jede Straftat
darstelle. Ausgangspunkt sei die Schwere des Verschuldens, die sich in der
Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlage. Auch eine
einmalige Straftat könne eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiege. Die auf den EuGH zurückzuführende
restriktive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA habe die Schweiz nach der
aktuellen Rechtslage für das Strafrecht nicht zu berücksichtigen, da die
unionsrechtliche Auslegung nicht automatisch zu übernehmen sei. Bei der zu
prüfenden Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung
entgegenstehe, handle es sich im Wesentlichen um die Prüfung der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Der strafrechtlichen
Landesverweisung von kriminellen Ausländern fehle unter jedem Titel des FZA und
der bilateralen Verträge die Signifikanz. Die strafrechtliche Landesverweisung
habe weder eine wirtschafts- noch eine migrationsrechtliche Komponente. Und
sodann:
«E. 4.3.4: Das FZA ist ein partikulares Abkommen. Die
Vertragsparteien vereinbarten keine Freizügigkeit, wie sie im schweizerischen
Binnenrecht verwirklicht ist. Diese lässt sich nicht über die Rechtsprechung
verwirklichen. Die Vertragsparteien vereinbarten (nach der deutschen Fassung)
ausdrücklich die Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH und normierten
keinen völkerrechtlichen Vorrang des FZA vor dem Schweizer Landesrecht,
namentlich dem Strafrecht. Die EU verfügt denn auch über keine originäre
Befugnis zur Setzung und Durchsetzung kriminalstrafrechtlicher Normen.
E.4.4: Wie ausgeführt, kommt eine
Landesverweisung angesichts von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur bei einer
gewissen Schwere der Straftat in Betracht (Urteil 6B_126/2016 vom 18. Januar
2017 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 97). Diese Bedingung ist beim qualifizierten
Drogenhandel (Art. 19 Abs. 2 BetmG) in der Regel erfüllt.
Der Beschwerdeführer macht wie bereits
vor der Vorinstanz gestützt auf den Vollzugsaufschub eine günstige
Legalprognose geltend. Das Gesetz setzt nicht eine günstige Prognose voraus,
sondern nur das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6).
Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht
ergibt sich im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab
(BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237; Urteil 2C_122/2017 vom 20. Juni 2017 E. 3.3).
Wie der Beschwerdeführer indes zutreffend vorbringt, geht die Vorinstanz von
einer günstigen Legalprognose aus, die einer Ausweisung gemäss FZA
entgegenstehe (Urteil S. 14). Wie dargelegt, ist die Legalprognose nicht das
einzige oder für sich ausschlaggebende Kriterium (oben E. 3.5.2; vgl. Urteil
2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3 und 3.3.2.1 [Ausweisung des Täters einer
20 Jahre zurückliegenden Mordtat]).
E. 4.5: Wesentliches Kriterium für die
Landesverweisung bildet die Intensität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit oder des Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen
Willen, wie er sich in der konkreten Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB
realisiert. Es ist der gesetzgeberische Wille, dem "Drogenhandel"
durch Ausländer einen Riegel zu schieben (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies
konnte dem Beschwerdeführer auch angesichts der jahrelangen politischen
Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative nicht unbekannt geblieben sein.
Das FZA ermöglichte ihm die Einreise zur selbständigen und unselbständigen
Erwerbstätigkeit. Er erzielte ein "derzeitiges Einkommen" von
durchschnittlich zwischen 5'000 und 6'000 Franken (Urteil S. 11). Mit dem
beabsichtigten Kokainhandel ging er bewusst das Risiko ein, sein
Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken. Er beruft sich unbehelflich im
Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen Aufenthalt in der Schweiz
gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden.»
Im neuesten Urteil 6B_300/2020 vom 21.
August 2020 führte das Bundesgericht in E. 3.5 aus, gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang
I FZA könne das Recht eingeschränkt werden. Wie die Vorinstanz darlege, sei
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eng
auszulegen. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der
Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns bei der Einschränkung der
Freizügigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.8
und E 3.9 S. 375). Die EU-binnenrechtliche Freizügigkeitsrechtsprechung sei
nach der aktuellen Rechtslage für die Schweiz strafmassnahmenrechtlich nicht
massgebend (Rückweisungsurteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1-2.8.3).
In casu könne auf die ausführlichen Darstellungen der Rechtsprechung zum FZA
verwiesen werden (Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_736/2019
vom 3. April 2020 E. 1.1.3).
3.4 Bezogen auf den vorliegenden Fall
ist folgendes festzustellen:
Es liegt mehrfache Gehilfenschaft zu einer
Katalogtat vor. Der Beschuldigte hat in untergeordneter Gehilfenstellung die
Einbruchsdelikte der Mitbeschuldigten C.___ und A.___ gefördert, hat aber
selbst keine Tatbestandsmerkmale des Diebstahls erfüllt. Er hatte keine
Gestaltungsmacht hinsichtlich der Delikte, seine kriminelle Energie hielt sich
in engen Grenzen und in Bezug auf die einzelnen Delikte ist sein Verschulden
als sehr leicht zu qualifizieren. Schwerer wiegt die Tatsache, dass er sich
gleich an 15 Einbruchdiebstählen innert kürzester Zeit beteiligt hat. Die
ausgesprochene Geldstrafe fällt aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wie dargelegt keineswegs schuldangemessen aus. Der Beschuldigte ist nicht
vorbestraft und seine Legalprognose fällt günstig aus. Die Delinquenz erscheint
als singuläre Phase im Leben des Beschuldigten. Die Intensität der Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des
Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten
Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert hat, lässt im vorliegenden Fall –
zusammen mit der Vorinstanz (die sogar noch von Mittäterschaft ausging) – die
Anordnung einer Landesverweisung nicht als verhältnismässig erscheinen. Bei den
einschlägigen bundesgerichtlichen Urteilen ging es um qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Mindeststrafe von
einem Jahr Freiheitsstrafe oder Vergewaltigung/sexuelle Nötigung, mithin um
deutlich schwerwiegendere Delikte.
VII. Zivilforderungen
Da der Beschuldigte B.___ nun schuldig
gesprochen wird hinsichtlich seiner Beteiligung an den vorliegend zu
beurteilenden Delikten, hat er auch für den dabei verursachten Schaden
solidarisch mit den beiden anderen Tätern C.___ und A.___ einzustehen. Ziffern
III.3 lit. a und b der Vorinstanz sind somit in Bezug auf ihn zu bestätigen.
VIII. Kosten und
Entschädigungen
1.
Aufgrund des Verfahrensausgangs ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die Kosten
des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00,
total CHF 10'160.00, sind grundsätzlich je zur Hälfte auf die
Rechtsmittelverfahren der beiden Berufungskläger zu verteilen. Der
Berufungskläger A.___ unterliegt mit seinem Rechtsmittel weit überwiegend,
einzig die Dauer der Freiheitsstrafe wird leicht reduziert. Er hat die auf sein
Berufungsverfahren entfallenden Kosten zu 90% zu bezahlen. Die restlichen
Kosten erliegen auf dem Staat. Der Berufungskläger B.___ unterliegt mit seinen
Anträgen auf Freispruch und Abweisung der Zivilforderungen, die von der
Vorinstanz ausgefällte Strafe wird aber erheblich reduziert. Die
Anschlussberufung der Staatsanwalt (höhere Freiheitsstrafe und
Landesverweisung) ist gänzlich erfolglos, wobei die Strafzumessung aufgrund der
Berufung des Beschuldigten ohnehin zu prüfen war. Die B.___ betreffenden Kosten
des Berufungsverfahrens sind ihm zur Hälfte aufzuerlegen. Die restlichen Kosten
erliegen auf dem Staat.
2. Demnach werden die Kosten konkret wie
folgt auferlegt:
2.1 An die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00, total
CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:
- A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der
Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden
Auslagen),
- B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der
Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden
Auslagen).
Im Übrigen gehen die Kosten zulasten des
Staates (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf
Freisprüche entfallende Auslagen).
(E.___ wurden von der Vorinstanz
CHF 13'498.40 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie
die auf ihn entfallenden Auslagen] und C.___ CHF 9'450.05 [2/10 der
Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden
Auslagen] zur Bezahlung auferlegt, was in Rechtskraft erwachsen ist.)
2.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'160.00, werden je zur
Hälfte (CHF 5'080.00) den beiden Beschuldigten zugeordnet. Diese Kostenanteile
werden wie folgt auferlegt:
A.___ 9/10 entspr. CHF 4'572.00
Staat 1/10 entspr. CHF
508.00
B.___ 5/10 entspr. CHF 2’540.00
Staat 5/10 entspr. CHF
2'540.00
3. Der bei B.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 849.70 wird mit den von ihm zu tragenden Verfahrenskosten
von total CHF 11'125.05 verrechnet. Restanz nach Verrechnung zu Gunsten des
Staates: CHF 10'275.35.
4.1. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren Amsler, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 24'637.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.2 Der amtliche Verteidiger von A.___
macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 42.25 Stunden
geltend, was angesichts des Umstandes, dass er das Mandat erst im
Berufungsverfahren übernommen hat, angemessen erscheint. Dazu kommen je vier
Stunden für die Hauptverhandlung und für die Nachbearbeitung, welche einen
Besuch des Beschuldigten in der [Strafanstalt] erfordern wird. Entschädigt
werden somit 50.25 Stunden zu CHF 180.00. Zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 12'910.00, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10:
der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 11’619.00; Verjährung
in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Basis:
CHF 230.00 Stundenansatz; entsprechend CHF 2'435.35), sobald es die
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer IV.4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'905.60 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5.2 Die amtliche Verteidigerin von B.___
macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 29.5 Stunden geltend,
was grundsätzlich angemessen erscheint. Lediglich der für die Hauptverhandlung
geltend gemachte Aufwand ist entsprechend der tatsächlichen Dauer der
Verhandlung von acht auf vier Stunden zu kürzen. Da das Urteil nicht mündlich
eröffnet worden ist, ist auch der diesbezügliche Aufwand zu streichen (1.5
Stunden und 1.33 Stunden Fahrzeit). Zu addieren sind 1.5 Stunden für die Nachbearbeitung.
Es resultieren somit 24.17 Anwaltsstunden, welche zu einem Stundenansatz von
CHF 180.00 zu entschädigen sind.
Geltend gemacht werden zusätzlich noch
7.5 Stunden Aufwand des juristischen Mitarbeiters, wovon sechs Stunden auf die
Vorbereitung der Hauptverhandlung entfallen, was nicht nachvollziehbar ist,
zumal es sich dabei um die Kernarbeit der vor Gericht auftretenden Person
handelt, welche schwerlich delegiert werden kann. Rechtsanwältin Schläppi
weisst denn auch ihrerseits noch rund 15 Stunden für diese Kernarbeit aus, was
angesichts des unveränderten Prozessstoffes vor dem Berufungsgericht als
ausreichend erscheint. Der für den juristischen Mitarbeiter geltend gemachte
Aufwand wird demnach um sechs Stunden gekürzt. Für ihn werden somit 1.5 Stunden
zu CHF 90.00 vergütet.
Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird für das
Berufungsverfahren somit auf CHF 5'222.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 5/10:
der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend CHF 2'611.30; Verjährung
in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch der amtlichen Verteidigerin –
praxisgemäss auf der Basis von CHF 230.00 [bzw. CHF 115.00 für den juristischen
Mitarbeiter] pro Stunde, sofern, wie vorliegend, keine Vereinbarung über einen
höheren Stundenansatz bei den Akten ist – von CHF 671.00, sobald es die
finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in
Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 2, 144 Abs. 1, 186, 252, 305bis
Ziff. 1 StGB; Art. 22 Abs. 1, aArt. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art.
66a Abs. 1 lit. c und d, Art. 69 sowie Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2 und
95 Abs. 1 lit. a SVG; Art. 5 Abs. 1 sowie 115 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 21 und 24
SIS-II-VO, Art. 41 ff. OR; Art. 5, 126, 135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416
ff. StPO (A.___)
und
Art. 25 i.Z.m. Art. 139 Ziff. 1, 144
Abs. 1 und 186, Art. 25 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 139 und 186 StGB; aArt.
34, aArt. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 69 sowie Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 41 ff. OR; Art. 5 Anhang I FZA; Art. 5,
126, 135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff, 416 ff. sowie 442 Abs. 4 StPO (B.___)
festgestellt und erkannt:
I. Eintritt Rechtskraft betr.
Mitbeschuldigte
Sämtliche die Mitbeschuldigten E.___ und
C.___
betreffenden Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 15. Mai 2019 [im Folgenden erstinstanzliches Urteil]
sind in Rechtskraft erwachsen (Ziffern I.1 - I.10, IV. 1 und 2, IV.5, soweit
die Genannten betreffend).
II. Schuld und Strafe
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.11 des
erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 der
Anklageschrift vom 17. Dezember 2018 betroffen sind,
b) mehrfache
Sachbeschädigung, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,
c) mehrfacher
Hausfriedensbruch, soweit die Vorhalte Ziff. 15.1 und 15.2 betroffen sind,
d) Hehlerei (Vorhalt
Ziff. 16).
2.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer I.12 des erstinstanzlichen Urteils hat sich A.___ wie
folgt schuldig gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl (Vorhalte
Ziff. 1.2, 3.5, 4 und 15.3),
b) gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
(Vorhalte Ziff. 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.6 bis 3.8, 3.10 bis
3.16 und 5),
c) mehrfache Sachbeschädigung (Vorhalte
Ziff. 1.2, 2.1 bis 2.6, 2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.5 bis 3.7, 3.10 bis
3.16, 4, 5 und 15.3),
d) mehrfacher Hausfriedensbruch und
mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.2, Ziff. 2.1 bis 2.6,
2.8 bis 2.12, 2.14 und 2.15, 3.5 bis 3.7, 3.10 bis 3.16, 4, 5 und 15.3),
e) mehrfache Fälschung von Ausweisen
(Vorhalt Ziff. 17),
f) mehrfache Geldwäscherei (Vorhalt Ziff.
18),
g) Fahren ohne Berechtigung (Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Vorhalt Ziff. 19),
h) rechtswidrige Einreise (Vorhalt Ziff.
20),
alles begangen
in der Zeit vom 17. Dezember 2016 bis 10. März 2017.
3.
A.___ wird vom
Vorhalt des rechtswidrigen Aufenthalts freigesprochen (Vorhalt Ziff. 20).
4.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) gewerbsmässiger Diebstahl
(Vorhalt Ziff. 1.1),
b) gewerbs- und bandenmässiger
Diebstahl (Vorhalte Ziff. 2.7, 2.13, 3.1 bis 3.4 und 3.9),
c) mehrfache Sachbeschädigung
(Vorhalte Ziff. 1.1, 2.7, 2.13, 3.1 bis 3.4 und 3.9),
d) mehrfacher Hausfriedensbruch
und mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch (Vorhalte Ziff. 1.1, 2.7, 2.13, 3.1
bis 3.4 und 3.9),
alles begangen in der Zeit
vom 17. Dezember 2016 bis 10. März 2017.
5.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 2 Monaten verurteilt.
6.
A.___ werden 199
Tage Untersuchungshaft und der seit 26. September 2017 andauernde vorzeitige
Strafvollzug an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.
7.
Im Verfahren gegen A.___
ist das Beschleunigungsgebot verletzt worden.
8.
Mit separatem
Beschluss vom 26. Januar 2021 wird für A.___ für den Fall einer Beschwerde in
Strafsachen gegen das vorliegende Berufungsurteil vorsorglich Sicherheitshaft
angeordnet.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer I.15 des erstinstanzlichen Urteils wird A.___ für die
Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im
Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben und gilt auch für sämtliche
allfälligen Alias-Namen von A.___.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.16 des
erstinstanzlichen Urteils wurde B.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) gewerbs-
und bandenmässiger Diebstahl, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 der Anklageschrift
vom 17. Dezember 2018 betroffen ist,
b) Sachbeschädigung,
soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist,
c) versuchter
Hausfriedensbruch, soweit der Vorhalt Ziff. 3.5 betroffen ist.
11.
B.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a)
mehrfache
Gehilfenschaft zu Diebstahl und Versuchs dazu (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4 und
3.6 bis 3.16),
b)
mehrfache
Gehilfenschaft zu Sachbeschädigung (Vorhalte Ziff. 3.1 bis 3.4, 3.6, 3.7 und
3.9 bis 3.16),
c)
mehrfache
Gehilfenschaft zu Hausfriedensbruch und Versuchs dazu (Vorhalte Ziff. 3.1 bis
3.4, 3.6, 3.7 und 3.9 bis 3.16),
alles
begangen in der Zeit vom 25. Februar 2017 bis 10. März 2017.
12. B.___ wird zu einer Geldstrafe von 340
Tagessätzen zu je CHF 100.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
13. B.___
werden im Vollzugsfall
83
Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe angerechnet.
14. Im Verfahren gegen B.___ ist das
Beschleunigungsgebot verletzt worden.
15. Eine Landesverweisung gegenüber B.___
wird nicht angeordnet.
16. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.21 des
erstinstanzlichen Urteils wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
von Sicherheitshaft gegen B.___ abgewiesen.
III. Sicherstellungen
Sämtliche die
Sicherstellungen betreffenden Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (Ziff. II.1
- 8; vgl. nachfolgend) sind in Rechtskraft erwachsen:
1.
Das bei C.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 1'847.65 wird als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
2.
Das bei A.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 1'656.20 wird als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat (aufbewahrt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
3.
Das bei B.___
sichergestellte Bargeld von total CHF 849.70 wird mit dem von diesem zu
bezahlenden Anteil an den Verfahrenskosten verrechnet (siehe IV. Ziff. 5
hiernach [bzw. Ziff. V.7 des Berufungsurteils]); aufbewahrt bei der
Zentralen Gerichtskasse Solothurn).
4.
Die folgenden bei E.___
sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
c) Mobiltelefon iPhone mit SIM-Karte (IMEI
weggekratzt),
d) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI
[...]).
5.
Die folgenden bei C.___
sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
c) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karten
(IMEI [...]),
d) Mobiltelefon Samsung mit SIM-Karte (IMEI
[...]).
6.
Der folgende bei A.___
sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
Mobiltelefon
HTC mit SIM-Karte (IMEI [...]).
7.
Der folgende bei B.___
sichergestellte Gegenstand wird diesem nach Rechtskraft des Urteils
herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate):
Mobiltelefon Sony mit
SIM-Karte (IMEI [...]).
8.
Sämtliche übrigen im
Verfahren STA.2017.1412 sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind
durch die Polizei Kanton Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten
bzw. zu verwerten (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich
Asservate). Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat.
IV. Zivilforderungen
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.1 des erstinstanzlichen Urteils wurden E.___ und A.___
unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen
verurteilt:
a) [Geschädigte
1], Schadenersatz von CHF 30'175.70 (Vorhalt Ziff. 2.2),
b) [Geschädigte
2], Schadenersatz von CHF 10'200.00 (Vorhalt Ziff. 2.6),
c) [Geschädigte
3], Schadenersatz von CHF 400.00 (Vorhalt Ziff. 2.12).
2. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.2 des erstinstanzlichen Urteils wurden die folgenden
Zivilforderungen gegenüber E.___ und A.___ abgewiesen:
a) [Geschädigter
4], Genugtuung von CHF 200.00 (Vorhalt Ziff. 2.1),
b) [Geschädigte
5], Genugtuung nach richterlichem Ermessen (Vorhalt Ziff. 2.11).
3. Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer III.3 des erstinstanzlichen Urteils wurden C.___,
A.___ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung folgender Zivilforderungen
verurteilt:
a) [Geschädigter 6],
Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),
b) [Geschädigte
1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).
4. B.___
wird unter solidarischer Haftung mit C.___
und A.___ zur Bezahlung
folgender Zivilforderungen verurteilt:
a) [Geschädigter 6],
Schadenersatz von CHF 11'484.80 (Vorhalt Ziff. 3.7),
b) [Geschädigte
1], Schadenersatz von CHF 4'485.70 (Vorhalt Ziff. 3.12).
5. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.4 des erstinstanzlichen Urteils wurden die folgenden
Zivilforderungen gegenüber C.___, A.___ und B.___ abgewiesen:
a) [Geschädigter
8], Genugtuung von CHF 11'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.3),
b) [Geschädigter 6],
Genugtuung von CHF 2'000.00 (Vorhalt Ziff. 3.7).
6. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.5 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Zivilforderung der [Geschädigte 8], gegenüber A.___ von CHF 4'951.00
abgewiesen (Vorhalt Ziff. 15.1).
7. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer III.6 des erstinstanzlichen Urteils wurden sämtliche
übrigen und darüber hinausgehenden Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
V. Entschädigungen und Kosten
1.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer IV.3 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Maren
Amsler, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 24'637.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 22'173.65, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 5'332.40, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 12'910.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Vorbehalten
bleiben im Umfang von 9/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend
CHF 11’619.00; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch des
amtlichen Verteidigers (entsprechend CHF 2'435.35), sobald es die finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
3.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer IV.4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah
Schläppi, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'905.60 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 9/10,
somit von CHF 8'915.05, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von 9/10, somit von CHF 2'386, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
4.
Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Sarah Schläppi, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 5'222.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn.
Vorbehalten
bleiben im Umfang von 5/10: der Rückforderungsanspruch des Staates (entsprechend
CHF 2'611.30; Verjährung in 10 Jahren) und der Nachforderungsanspruch der
amtlichen Verteidigerin (entsprechend CHF 671.00), sobald es die finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
5.
An die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 20'000.00,
total CHF 57'690.00, haben zu bezahlen:
- A.___ CHF 23'142.30 (3/10 der
Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden
Auslagen),
- B.___ CHF 8'585.05 (2/10 der
Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden
Auslagen).
Im Übrigen gehen die
Kosten zulasten des Staates (1/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen
sowie auf Freisprüche entfallende Auslagen).
(E.___ wurden
von der Vorinstanz CHF 13'498.40 [2/10 der Staatsgebühr und der
allgemeinen Auslagen sowie die auf ihn entfallenden Auslagen] und C.___
CHF 9'450.05 [2/10 der Staatsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie die
auf ihn entfallenden Auslagen] zur Bezahlung auferlegt, was in Rechtskraft
erwachsen ist.)
6.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF
10'160.00, werden je zur Hälfte (CHF 5'080.00) den beiden Beschuldigten
zugeordnet. Diese Kostenanteile werden wie folgt auferlegt:
A.___ 9/10 entspr. CHF
4'572.00
Staat 1/10 entspr. CHF
508.00
B.___ 5/10 entspr. CHF
2’540.00
Staat 5/10 entspr. CHF
2'540.00
7.
Der bei B.___
sichergestellte Bargeldbetrag von CHF 849.70 wird mit den von ihm zu tragenden
Verfahrenskosten von total CHF 11'125.05 verrechnet. Restanz nach Verrechnung
zu Gunsten des Staates: CHF 10'275.35.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher