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Entscheid

STBER.2020.46

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

20. Januar 2021Deutsch37 min

Verhalten bei Schranken eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Philipp

Gressly,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 20. Januar 2021:

1. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Philipp Gressly, privater

Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;

3. B.___, Zeuge.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil

des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020

zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss

Berufungserklärung vom 8. Mai 2020 werde ein vollumfänglicher Freispruch unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates verlangt. Des Weiteren

stellt der Vorsitzende die Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteilsziffer 1

(festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots) und Urteilsziffer 2

(Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) fest und

skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen des

Parteivertreters;

2. Einvernahme des Zeugen;

3. Einvernahme des Beschuldigten;

3. etwaige weitere Beweisanträge und

Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 20.

Januar 2021 um 16:00 Uhr.

Rechtsanwalt Philipp Gressly wirft keine

Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

B.___ wird hierauf in den Gerichtssaal

gebeten und nach seiner Belehrung als Zeuge befragt (vgl. Audio-Datei sowie

separates Einvernahmeprotokoll in den Akten des Berufungsgerichts S.

[nachfolgend BAS], 59 und 60 ff.).

Der Zeuge verlässt den Gerichtssaal und

der Beschuldigte wird, nachdem er vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten

aufmerksam gemacht worden ist, zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Datei

und separates Einvernahmeprotokoll: BAS 59 und 68 ff.).

Da keine weiteren Beweisanträge von der

Verteidigung gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

Rechtsanwalt Philipp Gressly stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(BAS 76; Audio-Datei des Parteivortrages: BAS 75):

« 1. Der Beschuldigte sei von Schuld

und Strafe freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien dem

Staat aufzuerlegen.

3. Dem

Beschuldigten sei für die erste Instanz eine volle Parteientschädigung und für

die zweite Instanz eine Parteientschädigung gemäss hier eingereichter

Kostennote zuzusprechen.»

Der Beschuldigte verzichtet auf ein

letztes Wort.

Rechtsanwalt Philipp Gressly erklärt

abschliessend, sein Mandant ziehe die schriftliche Urteilseröffnung der

mündlichen vor. Der Vorsitzende teilt mit, dass demnach das Urteil schriftlich

eröffnet und die Gerichtsschreiberin am späteren Nachmittag den Parteivertreter

kurz telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientieren werde. Damit endet

um 9:55 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Berufungsgericht zieht

sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2017

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend

Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der

Verkehrsregeln durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken (Art. 90 Abs. 1 SVG

i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VRV), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall

(Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), begangen am 29. April 2017,

um ca. 22:30 Uhr, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 240.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 3'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 21 Tagen Freiheitsstrafe.

Zudem wurden A.___ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'125.30

auferlegt.

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___

am 30. Oktober 2017 fristgerecht Einsprache.

3. Mit Teil-Einstellungsverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen den

Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch rechtswidriges

Verhalten bei Schranken eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt

und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 400.00

zugesprochen.

4. Mit neuem Strafbefehl vom 25.

September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.

1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92

Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), begangen am 29. April 2017 um ca.

22:30 Uhr, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 240.00,

bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 3'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe.

Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 1’125.30 auferlegt (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend AVS] 3 ff.).

5. Gegen den Strafbefehl vom 25.

September 2018 erhob der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 erneut

Einsprache, worauf das Verfahren – unter Festhalten am Strafbefehl – am 29.

Oktober 2018 an das Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern überwiesen wurde (AVS 1

f.).

6. Am 9. März 2020 fällte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nachfolgendes Urteil (AVS 34 f.):

« 1. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2. A.___

wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen

am 29. April 2017, freigesprochen.

3. A.___

hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

begangen am 29. April 2017, schuldig gemacht.

4. A.___ wird verurteilt

zu:

a) einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten

Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Tagen.

5. A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, ist eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'308.90 (Honorar CHF 1'180.50, Auslagen CHF 33.45,

8 % Mehrwertsteuer CHF 39.60 und 7,7% Mehrwertsteuer CHF 55.35) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

6. Der

a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf die schriftliche Begründung des

Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit

Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche

Begründung verlangt.

7. Die

Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'040.00,

sind je zur Hälfte durch A.___ und den Staat Solothurn zu bezahlen. Wird kein

Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche

Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 100.00, womit

die gesamten Kosten CHF 940.00 betragen.»

7. Am 12. März 2020 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AVS 73). Nachdem ihm am 27. April 2020 das

begründete Urteil zugestellt worden war (BAS 2), erhob er am 8. Mai 2020 die

Berufungserklärung (BAS 3 ff.). Diese richtet sich gegen die Ziff. 3 und 4 des

Urteils sowie die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Ziff. 5 und 7).

8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 27. Mai 2020 auf eine Anschlussberufung (BAS 15). Folglich sind

die Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II. Massgeblicher Vorhalt und allfällige

Sperrwirkung «ne bis in idem»

1.

Der im vorliegenden

Berufungsverfahren einzig noch zu beurteilende Vorhalt lautet wie folgt:

«Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG,

Art. 55 SVG)

begangen am 29. April

2017, um ca. 22:30 Uhr, in Solothurn, […], Parkhaus. Der Beschuldigte entzog

sich als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [SO-....], Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit deren Durchführung er aufgrund der

Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Unfall mit Drittschaden, Nachtzeit)

rechnen musste, indem er mit seinem Personenwagen die geschlossene Schranke

(Eigentümerin C.___ AG) durchbrach, daran einen Sachschaden verursachte und

sich anschliessend von der Unfallstelle entfernte. Zudem vereitelte er den

Untersuchungserfolg, indem er nach dem Unfallereignis weiter Alkohol (2 - 3

Bier und eine unbekannte Menge Weisswein) konsumierte».

Wie bereits unter Ziff. I.3 hiervor

(Prozessgeschichte) erwähnt, wurde am 25. September 2018 das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken rechtskräftig eingestellt. Das

eingestellte Strafverfahren bezog sich auf folgenden Lebenssachverhalt, welcher

Gegenstand der Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn vom 21. September 2017

war:

«Konkret wird A.___ vorgeworfen, am 29.

April 2017 um ca. 22:30 Uhr in Solothurn im [...]Parkhaus […] als Lenker des

Personenwagens Mercedes-Benz [SO-....], die Schranke beim ‘Unterfahren’ mit dem

Fahrzeug beschädigt zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle

pflichtwidrig verlassen, ohne dem Geschädigten seine Personalien anzugeben oder

die Polizei zu verständigen. Zudem habe er sich dadurch einer polizeilichen

Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit

deren Durchführung er habe rechnen müssen (Teil-Einstellungsverfügung vom

25.9.2018, S. 1 unten).»

Die erste Instanz hat den Beschuldigten

von folgendem Vorhalt rechtskräftig freigesprochen:

« Pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)

begangen am 29. April

2017, um ca. 22:30 Uhr, in Solothurn, […] Parkhaus. Der Beschuldigte nahm als

Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [SO-....], nach der Kollision mit der

geschlossenen Schranke im [...] Parkhaus, an welcher dadurch ein Sachschaden

entstanden war, seine gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nicht wahr,

indem er sich von der Unfallstelle entfernte und weder der Geschädigten (C.___

AG) noch dem vor Ort anwesenden Bewachungsfirma-Mitarbeiter B.___ sofort seinen

Namen und seine Adresse angab oder unverzüglich die Polizei verständigte».

2.

Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in

Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur

EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert

und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der

Dispositiv

Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach

darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden

ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine

rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid

gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität

liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im

Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche

Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S.

366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16.3.2018 E. 1.2,

nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015 vom 24.5.2016 E. 1.1, nicht publ. in:

BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat»

durch den EuGH und den EGMR: Urteil 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E. 4.2 mit

Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein

Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom

8.3.2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E. 4.1; je mit Hinweisen;

ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem»: Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018

E. 4).

Das Kriterium der Tatidentität bedarf

einer gewissen Auslegung und kann im Einzelfall fraglich sein. Der EuGH legt

den Begriff «derselben Tat» im Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen

(SDÜ) dahingehend aus, dass sich das Geschehen als «Komplex von Tatsachen

darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck

unlösbar miteinander verbunden sind». Der einheitliche Vorsatz für sich allein

(also ohne zeitlich-räumlichen Zusammenhang) genügt nicht, um mehrere

Handlungen zu einer Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ zu verknüpfen. Der Begriff ist

nicht eindeutig geklärt. Insbesondere gibt es im einen Staat

Fortsetzungszusammenhänge oder Bewertungseinheiten, im andern nicht. Die

endgültige Beurteilung bleibt nationalen Gerichten vorbehalten, wobei der EuGH

heute von einem autonomen Begriff des Europarechts ausgeht. Der EGMR stellt

inzwischen ebenfalls auf einen tatsächlichen Tatbegriff im Sinne des EuGH ab

(Urteil 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E 4.2 mit Hinweisen).

In BGE 144 IV 362 hatte das

Bundesgericht die Frage zu klären, ob eine Verurteilung wegen Nötigung vor dem

Hintergrund einer zuvor rechtskräftig erfolgten Einstellung des Strafverfahrens

wegen Drohung den Grundsatz «ne bis in idem» verletze. Sowohl die Verurteilung

wie auch die Einstellung bezogen sich auf ein und dasselbe Gespräch des

Beschuldigten, welches dieser am 20. August 2014 zwischen 08:00 Uhr und 09:00

Uhr mit F. führte. Dabei soll der Beschuldigte F. gesagt haben, er werde Herrn G.

und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht bis spätestens um 17:00 Uhr

von Herrn H. oder jemandem von der Geschäftsleitung zurückgerufen werde. Das

Bundesgericht stellte fest, der der Einstellung und der Verurteilung

zugrundeliegende Vorhalt beziehe sich auf ein und denselben Lebenssachverhalt.

Es liege Täter- und Tatidentität vor. Die Sperrwirkung der rechtskräftigen

(Teil-)Einstellung stehe einer Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung

entgegen. Es liege daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1

lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb die Vorinstanz das

Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung in Anwendung von Art. 379 i.V.m.

Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Die Verurteilung des

Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Daran ändere

auch der Umstand nichts, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Einstellung

des Strafverfahrens wegen Drohung klar gewesen sei, dass das Strafverfahren

wegen Nötigung weitergeführt werde (die Einstellung war in einen ersten, später

durch Einsprache angefochtenen Strafbefehl wegen Nötigung integriert).

Im Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember

2019, welches einen tätlichen Angriff des Beschuldigten – zusammen mit anderen

Mittätern – auf I. und J., in dessen Folge sich diese Verletzungen zuzogen, zu

beurteilen hatte, stellte das Bundesgericht ebenfalls eine Verletzung des

Grundsatzes «ne bis in idem» fest. Die Staatsanwaltschaft hatte das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und

Tätlichkeiten zum Nachteil von I. und J. mangels Strafanträgen eingestellt und

wegen desselben Sachverhalts einen Strafbefehl wegen Angriffs erlassen. Auf

erfolgte Einsprache verurteilte die erste Instanz den Beschuldigten wegen

Raufhandels, was das Berufungsgericht stützte. Das Bundesgericht stellte fest,

mangels mehrerer Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne verbleibe für

die erfolgte Teil-Einstellungsverfügung kein Raum. Diese hätte nicht erlassen

werden dürfen. Trotzdem entfalte die – zu Unrecht erlassene – Teil-Einstellungsverfügung

Sperrwirkung hinsichtlich einer späteren Verurteilung wegen Angriffs. Es handle

sich um denselben Lebenssachverhalt, der lediglich rechtlich anders gewürdigt

werde. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibe

dabei ohne Bedeutung. Die Sperrwirkung greife auch bei echter

Gesetzeskonkurrenz zwischen dem eingestellten und dem weiterverfolgten Delikt. Massgebend

sei das Vorliegen identischer Tatsachen. Die mit der materiellen Rechtskraft

einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasse die Tat unter jedem

rechtlichen Gesichtspunkt. Es liege ein Verfahrenshindernis vor, welches in

jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei.

3. Der Lebenssachverhalt, der Beschuldigte

habe am 29. April 2017, um ca. 22:30 Uhr, beim Ausfahren aus dem Parkhaus

[…] die Schranke beschädigt und sich hernach, ohne dem anwesenden B.___ seinen

Namen und seine Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu

verständigen, vom Unfallort entfernt, ist rechtskräftig durch Teil-Einstellungsverfügung

der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 und Ziff. 2 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020 beurteilt.

Gestützt auf diesen Sachverhalt kann somit keine Verurteilung mehr ergehen. Um

einen anderen, neuen Lebenssachverhalt handelt es sich indes beim in Ziff. 1.1

des Strafbefehls vom 25. September 2018 enthaltenen Vorhalt, der Beschuldigte

habe nach dem Unfallereignis 2 - 3 Bier und eine unbekannte Menge Weisswein

konsumiert. Dieser Vorhalt basiert auch auf der eigenen Aussage des

Beschuldigten, ist daher unbestritten und kann als erstellt erachtet werden. Es

ist im Folgenden lediglich noch zu prüfen, ob der Beschuldigte durch den Konsum

von 2 - 3 Bier und einer unbekannten Menge Weisswein den Tatbestand von Art.

91a Abs. 1 SVG erfüllt hat.

III. Beweiswürdigung und rechtliche

Würdigung

1.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich

schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer

Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder

einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder

den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass

der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr

entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit

Hinweisen).

1.2 Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die Tatvarianten

des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der Tatbestand kann

sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug der Massnahme,

Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch durch eine

Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt werden.

Besteht das inkriminierte Verhalten in

einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss den allgemeinen

strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt – nur erfüllen,

wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Urteil des Bundesgerichts

6S.359/2005 vom 22.12.2006 E. 2.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung

eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung

einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nur, wenn (1) der

Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2)

die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der

Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die

Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver

Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte.

1.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch

Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste».

Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche

Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungsmassnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der

Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse

Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den

Nachweis des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos

bleibt.

Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ist bei

der Tatbestandsvariante der unterlassenen Meldung an die Polizei nur gegeben,

wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit

der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die

Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres

möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der

Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E.

2.2.1).

Zum Vorsatz der Tathandlung der

Vereitelung (im engeren Sinne) wird auf nachfolgende Ziff. III.4.1 (in fine)

verwiesen.

1.4 Art. 91a SVG ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Erfolgsdelikt konzipiert: Der

tatbestandsmässige Erfolg ist darin zu erblicken, dass es nicht (mehr) gelingt,

die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls

zuverlässig zu ermitteln (vgl. BGE 115 IV 51 E. 5, Urteil des Bundesgerichts

6B_216/2010 vom 11.5.2010 E. 3.1.2, 6B_91/2008 vom 11.3.2008 E. 2.1.1). Hat der

Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine

Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale

verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (Urteil 6B_53/2019 vom 22.1.2020 E 6.3

mit zahlreichen Hinweisen).

2. Die Vorinstanz hielt insbesondere

unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit überzeugender

Begründung fest, der Beschuldigte habe gegenüber dem im Parkhaus anwesenden Bewachungsfirma-Mitarbeiter

B.___, einer Gewährs- bzw. Hilfsperson der Geschädigten (= Eigentümerin des

Parkhauses), seinen Namen und seine Adresse genannt (vgl. US 15 f./US 55 f.).

Sie verneinte deshalb in für das Berufungsgericht verbindlicher Weise eine

Missachtung der gesetzlichen Meldepflicht nach Art. 51 SVG durch den

Beschuldigten (vgl. US 21/AVS 61).

Ein Fahrzeuglenker kann den Tatbestand

der Vereitelung einer Blutprobe bzw. anderer Kontrollmassnahme zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit auch durch die Missachtung von weiteren gesetzlichen

Verhaltenspflichten erfüllen, welche der Feststellung seiner Identität und der

Abklärung des Sachverhalts dienen, so beispielsweise durch die Verletzung der

sich aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht, an der Unfallstelle zu bleiben,

wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht

besteht. Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann

auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung

einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen

Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne

von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllen (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und 2.2.4 mit

Hinweisen).

3. Hinsichtlich einer allfälligen

Verletzung von Art. 56 Abs. 2 VRV ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung

(vgl. deren Ausführungen vor Obergericht, BAS 75) festzuhalten, dass dem

Beschuldigten eine solche Pflichtverletzung nicht in rechtsgenüglicher Weise

vorgehalten wurde.

3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt

die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;

Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6

Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an

dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die

Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem

Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und

subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt

zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient

dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63

E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen

können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der

Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter

Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird,

damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht

Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen

konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).

Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip

ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt

beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes

Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar.

Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in

einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn

dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So

darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die

Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der

Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung

jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den

Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom

Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen,

als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von

Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen

Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender

Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der

Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann.

Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand

dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche

Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich

zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass

nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine Sachverhaltsabweichung

erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der dem Urteil zu Grunde

liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft, welches örtlich und

zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen vom Sachverhalt sind

stets unzulässig, wenn erst dadurch die sachverhaltsmässige Grundlage für eine

Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt wird (Stefan Heimgartner/Marcel

Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,

nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 9 StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).

Die Angabe der erfüllten Tatbestände

dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die

einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin

nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die

Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten

Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungsgesetzen, sind auch

letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG

(Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: BSK StPO, Art. 325 StPO

N 40).

3.2 Vorliegend ergibt sich eine

Verletzung von Art. 56 Abs. 2 VRV aus dem Strafbefehl vom 25. September 2018,

der als Anklageschrift fungiert, nicht. Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten

die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG vor. Art. 56

Abs. 2 VRV regelt indessen einen anderen Sachverhalt, nämlich Fälle bei denen

keine Meldepflicht besteht, ein Geschädigter aber die Polizei beiziehen will.

Dem Strafbefehl kann nicht entnommen werden, B.___ habe die Polizei beiziehen

wollen. Der Vorwurf lautet vielmehr dahingehend, der Beschuldigte habe B.___

seinen Namen und seine Adresse nicht angegeben und selbst nicht die Polizei

verständigt. Dieser Vorwurf wurde indessen, wie bereits erwähnt, von der

Vorinstanz verworfen und zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden. Aus dem

noch zu beurteilenden Vorhalt 1.1 ergibt sich erst recht nicht, B.___ habe den

Beizug der Polizei verlangt. Der in Ziff. 1.1 enthaltene Vorwurf, der

Beschuldigte habe sich von der Unfallstelle entfernt, bezieht sich klarerweise auf

den Vorhalt der Verletzung der Meldepflicht gemäss Ziff. 1.2 des Strafbefehls.

4.1 Die Tatbestandsvariante der

Zweckvereitelung, unter welche der Nachtrunk fällt, setzt indessen – wie

bereits unter Ziff. III.2 hiervor (in fine) erwähnt – weder eine bereits

angeordnete Untersuchung noch eine Verletzung von Verhaltenspflichten bei

Unfallsituationen voraus. Vorausgesetzt wird in objektiver Hinsicht einzig,

dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den

Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den

massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht oder in relevanter Weise beeinträchtigt

wurde (BGE 131 IV 36 E 2.2.4; Urteil 6S.42/2004 vom 12.5.2004 E 2.1.3 und

2.2.1; Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard

Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,

nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 91a SVG N 224; Philippe Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2015, nachfolgend zitiert «Komm. SVG», Art. 91a SVG N 8).

In subjektiver Hinsicht wird in Bezug

auf das Wissensmoment verlangt, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit der

Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnete und sich gleichzeitig bewusst war,

dass er mit seinem Verhalten den Zweck der Massnahme (Feststellung der Fahrunfähigkeit)

vereitelt. Mit Blick auf das Willensmoment wird vorausgesetzt, dass der

Beschuldigte diesen Erfolg anstrebt (direkter Vorsatz) oder (im Sinne des

Eventualvorsatzes) zumindest in Kauf nimmt (Christof Riedo in: BSK SVG, Art.

91a SVG N 234).

Diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen

fasst das Bundesgericht in folgender Kurzformel zusammen: Der Täter muss den

Willen haben, den Zweck der von ihm als sehr wahrscheinlich erkannten Massnahme

zu vereiteln (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und 2.2.4 mit Hinweisen sowie

Weissenberger, Komm. SVG, Art. 91a SVG N 18 mit weiterem Hinweis auf

6S.412/2004 vom 16.12.2005 E. 3.3).

4.2 Nachfolgend ist anhand der konkreten

Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Tatbestandsvariante der

Zweckvereitelung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

4.2.1 Unbestritten ist in objektiver

Hinsicht der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges. Es ist erstellt, dass

im vorliegenden Fall die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den

massgebenden Zeitpunkt (Ausfahrt aus dem Parkhaus) durch den Nachtrunk des

Beschuldigten effektiv verunmöglicht wurde. Dem Bericht des IRM Bern vom 15.

Mai 2017 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert) kann nämlich entnommen

werden, dass der Nachtrunk – und somit die effektive Alkoholkonzentration zur

Ereigniszeit (Ausfahrt aus dem Parkhaus um 22:30 Uhr) – zufolge ungenügender

Angaben des Beschuldigten zum Nachtrunk nicht berechnet werden konnte. Dem

Journal der Staatsanwaltschaft lässt sich weiter unter dem Eintrag vom 11. April

2018 entnehmen, dass gemäss Dr. D.___ vom IRM Bern eine Begleitstoff-analyse

unter den konkreten gegebenen Umständen, insbesondere den unpräzisen Angaben

des Beschuldigten zum Alkoholkonsum, nicht zweckmässig sei. In rechtlicher

Hinsicht steht folglich fest, dass die Tathandlung (Nachtrunk) kausal den

Taterfolg herbeigeführt hat.

4.2.2 Einer eingehenden Prüfung bedarf

die Frage, ob bei objektiver Betrachtung die Anordnung einer Blutprobe im

Zeitpunkt der Tathandlung (Nachtrunk) sehr wahrscheinlich war.

Der Strafbefehl vom 25. September 2018

nennt als Umstand, der für eine solche Anordnung spricht, den vorgängigen

Alkoholkonsum, der vom Beschuldigten – im Grundsatz und soweit eine konsumierte

Kleinmenge betreffend – eingestanden ist. Der Beschuldigte gab in sämtlichen

Einvernahmen an, er habe bei E.___ ein Glas Rotwein getrunken, bevor er das

Parkhaus aufgesucht habe (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 11.5.2017, S. 2

sowie AVS 25, BAS 69 und 73). Auch der im Parkhaus anwesende Bewachungsfirma-Mitarbeiter

B.___ schloss auf einen Alkoholkonsum des Beschuldigten: Dieser habe nach

Alkohol gerochen (vgl. polizeiliche Erstbefragung vom 29.4.2017). Vor

Berufungsgericht bestätigte B.___ diese Angabe als Zeuge. Er habe aufgrund des

Geruches vermutet, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol

gestanden sei. An ein leichtes Torkeln, welches noch in das polizeilichen

Erstbefragungsprotokoll von B.___ Eingang gefunden hatte, vermochte sich der

Zeuge vor Obergericht hingegen nicht mehr zu erinnern (BAS 63).

Als Indiz für eine zu erwartende

Massnahmenanordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist zudem die

ebenfalls im Strafbefehl vom 25. September 2018 erwähnte Nachtzeit zu werten:

Der Vorfall ereignete sich um am 29. April 2017 (einem Samstag) um ca. 22:30

Uhr, wobei ergänzend darauf hingewiesen werden kann, dass zu diesem Zeitpunkt

eine lokale Veranstaltung («Kulturnacht») stattfand.

Als weiteren Umstand, der eine

Alkoholkontrolle im Zeitpunkt der Tathandlung als sehr wahrscheinlich

erscheinen liess, bezeichnet der Strafbefehl den «Unfall mit Drittschaden».

Dies vermag, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bei näherer Betrachtung der

konkreten Einzelheiten nicht zu überzeugen.

Hans Giger (Kommentar SVG, 7.Aufl.,

Zürich 2008) umschreibt den Verkehrsunfall, der im SVG nicht definiert wird,

als «ein unvorhergesehenes, ungewollt eingetretenes, also nie vorsätzlich, aber

meistens fahrlässig herbeigeführtes Ereignis, das mit dem Strassenverkehr und

seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder

Sachschaden zur Folge hat» (Art. 51 SVG N 1). Philippe Weissenberger (Komm.

SVG, Art. 51 SVG N 4 und 5) fasst den Begriff mit Verweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 IV 356 E. 3a, BGE 83 IV 46 E. 1 mit

Hinweisen) weiter, indem er darunter jedes Ereignis mit der Beteiligung eines

Motorfahrzeuges oder Fahrrades subsumiert, das geeignet

ist, einen

Personen- oder Sachschaden hervorzurufen.

Auch wenn man auf einen weit gefassten

Unfallbegriff abstellt, fallen in Bezug auf den Vorfall vom 29. April 2017

gleich mehrere atypische Elemente auf.

Das für den Unfallbegriff

charakteristische Element der nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung

fehlt vorliegend. Der eingetretene Schaden (Beschädigung der Parkhausschranke)

war nicht das Resultat einer fahrlässigen Verkehrsregelverletzung. Die

Fahrweise des Beschuldigten wies nicht auf eine alkoholbedingte Einschränkung seiner

Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bzw. alkoholtypische Ausfallerscheinungen

hin, sondern die Beschädigung der Schranke war vom Beschuldigten bewusst in

Kauf genommen und folglich von seinem Vorsatz mitumfasst. Dies erschliesst sich

aus den Aussagen des Beschuldigten zum Schadensereignis. Dieser schilderte

anschaulich und im Kern jeweils gleich, wie sich an jenem Abend (29.4.2017) ein

Ärgernis an das andere reihte (vgl. polizeilichen Einvernahme vom 11.5.2017, S.

3 und 5 sowie die Einvernahmen vor erster und zweiter Instanz): Die neue

Schliesszeit des Parkhauses sei um 21:00 Uhr gewesen, während er noch von der

bisherigen Schliesszeit (21:30 Uhr) ausgegangen sei. Als er um 21:15 Uhr sein

Auto habe umparkieren wollen, sei das Parkhaus bereits zu gewesen. Er habe

hierauf mehrmals versucht, jemanden zu erreichen, jedoch immer vergebens, da

die bei der Parkhaustüre ausgeschilderte Telefonnummer nicht funktioniert habe.

Sein Ärger habe zugenommen. Er habe sein Auto benötigt, um am folgenden Montag

zur Arbeit zu fahren. Er habe die Notfallnummer (112) anrufen müssen, worauf

ihm dann im Rahmen eines Rückrufes in Aussicht gestellt worden sei, dass jemand

im Parkhaus vorbeikomme, es könne aber eine halbe Stunde dauern. Nach einer

überlangen Wartezeit, einer gefühlten Stunde, sei schliesslich ein Bewachungsfirma-Mitarbeiter

eingetroffen, dessen Hauptaussage gelautet habe, er könne ihn (den

Beschuldigten) ohne Ticket nicht [aus der Parkgarage] rauslassen. Es sei

deshalb zu einer Überreaktion seinerseits gekommen. Er sei aus der Tiefgarage

gefahren, er habe dabei auf die Sensorlippen unten an der Barriere und

allenfalls auf die Sollbruchstellen gezählt und habe die Barriere unterfahren.

Der Beschuldigte wollte folglich

unbedingt bereits am Samstag (nachts und ausserhalb der Öffnungszeiten) aus dem

Parkhaus herausfahren und war nicht gewillt, die spätere Öffnung des Parkhauses

am darauffolgenden Montag abzuwarten oder sich auch nur auf eine längere

Diskussion mit dem Bewachungsfirma-Mitarbeiter einzulassen. Um dieses Ziel

(Ausfahrt aus dem Parkhaus) zu erreichen, fand er sich mit der Beschädigung der

geschlossenen Schranke ab, er nahm diese willentlich in Kauf.

Der eingetretene Schaden kann nicht als

schwer bezeichnet werden (vgl. die fotografischen Aufnahmen vom 29.4.2017, S. 2

f., Akten Staatsanwaltschaft). Dessen konkrete Höhe wurde nie ermittelt. Die

Eigentümerin (C.___ AG) konnte die erforderliche Reparatur der Parkschranke in

Garantie ausführen lassen (vgl. hierzu Schreiben der C.___ AG vom 6. April

2018, Akten Staatsanwaltschaft).

Der schadensbegründende Vorfall trug

sich zudem auf einem Privatgrundstück zu: Das Parkhaus in unmittelbarer Nähe zu

einer […] [...]Filiale («[...]Parkhaus») gehört der C.___ AG (vgl. Strafanzeige

vom 21.6.2017 sowie Strafbefehl vom 25.9.2018). Das Schadensereignis, welches

unbestrittenermassen dem Beschuldigten anzulasten ist, hatte keinen Konnex zum

SVG-Regelwerk: Die Schranke diente ausschliesslich der privatrechtlichen Zutrittsregelung

und nicht der Verkehrsregelung zwischen Verkehrsflüssen, weshalb das

«Unterfahren» dieser Schranke keine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.

90 Abs. 1 SVG durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken darstellte (vgl.

hierzu auch die Teil-Einstellungsverfügung vom 25.9.2018, S. 2).

Zu ergänzen bleibt, dass die vom Zeugen B.___

anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung (3 ¾ Jahre nach dem Vorfall)

abgegebene Erklärung, er habe selber an jenem Abend die Polizei avisiert, in

den Akten keine Stütze findet. Aufgrund der bei der Alarmzentrale eingegangenen

Meldung, welche in der Strafanzeige vom 21. Juni 2017 (S. 3) wortwörtlich

wiedergegeben wird, ist als erstellt zu betrachten, dass die Bewachungsfirma-Zentrale

in Zürich (aufgrund einer entsprechenden Meldung ihres Mitarbeiters B.___) die

Polizei anrief. Dies mag ein Detail sein, zeigt aber auf, dass auch für B.___

damals kein eindeutiger Fall vorlag, sonst hätte er nicht den Umweg über die

Zentrale gewählt, sondern gleich selber die Polizei benachrichtigt.

Die dargelegten atypischen Elemente des

Unfalls – eine vom Beschuldigten eventualvorsätzlich herbeigeführte

Sachbeschädigung auf einem Privatgrundstück, ohne dass die Fahrweise Hinweise

auf eine alkoholbedingte Einschränkung der Fahrfähigkeit lieferte – sprechen

nicht für die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Alkoholkontrolle, sondern

begründen vielmehr Zweifel daran.

4.2.3 Diese Zweifel verdichten sich mit

Blick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Ein Schuldspruch kann nur

erfolgen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der

Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw.

sich dieser Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängte. Würde

man den Tatbestand auch dann als erfüllt erachten, wenn der Beschuldigte subjektiv

keine Veranlassung hatte, mit einer solchen Massnahmenanordnung zu rechnen,

würde dies letztendlich zu einem generellen Verbot des Alkoholkonsums nach dem

Führen eines Motorfahrzeuges (zumindest in der kritischen Zeitphase) führen,

was nicht der Sinn des Gesetzes ist.

Der Beschuldigte machte zum weiteren äusseren

Ablauf der Geschehnisse nach dem Schadensereignis sowie zu seinen inneren

Vorstellungen (Wissens- und Willenskomponente) folgende Angaben:

Im Rahmen der polizeilichen Befragung

vom 11. Mai 2017 gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe, nachdem er aus

dem Parkhaus herausgefahren sei, in Sichtweite, nämlich ca. 15 Meter auf der

anderen Seite der Strasse, parkiert. Mit dem Bewachungsfirma-Mann habe er auch

nochmals gesprochen, zugegebenermassen nicht ganz freundlich. Aufgebracht wie

er gewesen sei, habe er dann in der Stadt während der Kulturnacht zu viel

getrunken. Es sei ihm klar (gewesen), dass er den von ihm verursachten Schaden

an der Schranke zu tragen habe. Er habe deshalb zum erstmöglichen Zeitpunkt (am

Montag, 1. Mai 2017, 8:00 Uhr) versucht, in der [...]Filiale anzurufen, und bei

der zuständigen C.___ AG in Solothurn habe er den Schaden und seine Personalien

genannt. Eine Alkoholkontrolle habe er nicht in Erwägung gezogen. Für den

Beizug der Polizei habe es für ihn keinen Grund gegeben, denn es habe keinen

Personenschaden gegeben, es habe sich um einen Sachschaden in einer

geschlossenen und privaten Tiefgarage bzw. in einem Parkhaus gehandelt.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (AVS 23 ff.,

insbesondere AVS 27 - 28 und 30), B.___ habe ihm nicht gesagt, er (der

Beschuldigte) solle bleiben oder er (B.___) hole die Polizei. Dieser habe

nichts gesagt (nachdem er ihm nach dem Parkieren seines Fahrzeuges […] nochmals

seinen Namen angegeben gehabt habe), worauf er dann in die Stadt gegangen sei.

Er habe B.___ keinen Auftrag und keine Anweisungen erteilt. Es sei ihm irgendwie

zu blöd gewesen, weshalb er gegangen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob er mit B.___

über die Schadensregelung diskutiert habe. B.___ habe seinen Namen und seine

Adresse mündlich entgegengenommen. Er, der Beschuldigte, habe das Gespräch

beendet und sei gegangen. Für ihn sei jedoch nichts mehr offen, sondern alles

geregelt gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass er den Schaden zahlen müsse.

Er habe sich ja deshalb auch sofort am Montagmorgen gemeldet. Die Sache mit der

Schranke sei dann mit einem Wartungsgang erledigt worden. Er habe überhaupt

nicht damit gerechnet, dass die Polizei noch mit ihm habe sprechen wollen und

dass Untersuchungsmassnahmen wie z.B. Alkoholtests angeordnet werden könnten. Er

habe vor diesem Vorfall noch nie einen Atemalkoholtest oder eine Blutprobe

machen müssen.

Anlässlich der obergerichtlichen

Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben (vgl. BAS 68

ff., insbesondere 71 f.): Für ihn sei klar gewesen, dass keine Polizei kommen

werde und er ganz normal in die Stadt gehen könne. Der eingetretene Schaden sei

nicht riesig gewesen. Die Schranke habe eine Sollbruchstelle (bei den zwei Kunststoffschrauben)

gehabt. Für ihn sei damals völlig klar gewesen, dass er so schnell wie möglich,

nämlich am darauffolgenden Montag, denn am Wochenende habe man ohnehin nichts machen

können, zur Regelung des Schadens mit den zuständigen Personen Kontakt aufnehmen

werde. Damit sei die Sache für ihn «gegessen» gewesen. Der Schaden habe mit

einem Wartungsgang behoben werden können. Für ihn habe die Sache keine

Kostenfolgen gehabt. Er wolle nun aber nicht propagieren, dass sein Vorgehen

zum Regelfall werde. Er würde es natürlich nicht mehr so machen. Herr B.___

habe nie gesagt, er werde die Polizei avisieren. Es habe keinen offenen Punkt mehr

und keinen Grund gegeben, die Polizei beizuziehen. (Auf den Vorhalt, wonach es einerseits

einen gewissen, wenn auch nicht grossen Schaden gegeben habe, und andererseits auch

die Frage im Raum gestanden sei, dass er fürs Parkieren noch etwas zahlen

müsse) Bei seiner Einfahrt ins Parkhaus sei die Schranke offen gewesen und in

einem solchen Fall sei es üblich, dass man fürs Parkieren nichts zahlen müsse.

Seine Aussage, wonach alles geklärt gewesen sei, sei insofern zu präzisieren,

als die Regelung des Schadens mit der Verwaltung noch offen gewesen sei, aber

dabei habe es sich um eine Frage gehandelt, die sich nicht in derselben Nacht

habe besprechen lassen, sondern die sowieso auf den Montagmorgen habe verlegt

werden müssen. Diese Frage sei mit dem Verwalter oder Besitzer der Schranke zu

regeln gewesen, dafür habe es die Polizei nicht gebraucht. (Auf entsprechende

Frage) Nein, es sei für ihn nie im Raum gestanden, dass es die Polizei brauche

und der Gedanke, wonach ein Problem entstehen könnte, weil sich die Polizei für

die von ihm konsumierte Alkoholmenge interessieren könnte, sei ihm im Verlauf jenes

Abends nicht durch den Kopf gegangen.

Der Beschuldigte legte mit seinen

Ausführungen in sich schlüssig und glaubhaft dar, dass er den Vorfall, den er

als juristischer Laie als Schadensfall und nicht als Verkehrsunfall einstufte,

nicht in Verbindung brachte mit einer drohenden bzw. zu erwartenden polizeilichen

Alkoholkontrolle. Zwar kann der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der

Beschuldigte die Unfallstelle nicht im Einvernehmen mit B.___ verlassen,

sondern das Gespräch eigenmächtig beendet habe, zugestimmt werden. Auch die nachfolgenden

Zeugenaussagen des Bewachungsfirma-Mitarbeiters B.___ vor Obergericht verdeutlichen

dies (vgl. BAS 60 ff.): Er habe versucht, dem Beschuldigten zu erklären, welche

Möglichkeiten bestünden, wenn man sich ausserhalb der Öffnungszeiten bei

geschlossener Schranke im Parkhaus befinde. (Auf Frage) Ja, es treffe zwar zu,

dass man ein Ticket brauche, damit sich die Schranke öffne. Er (B.___) habe

zwar das Tor zum Parkhaus, nicht aber die Schranke selbständig öffnen können. (Auf

Nachfrage) Ja, auch ohne Ticket hätte es Möglichkeiten bzw. Alternativen gegeben

(Drücken des Notknopfes oder Versuch, die zuständige Person telefonisch zu

erreichen). Diesen Ablauf habe er dem Beschuldigten zu erklären versucht, doch

dazu sei er gar nicht gekommen, denn er habe mit dem Beschuldigten gar nicht

richtig reden können. Dieser sei aufgebracht gewesen, als ob man ihm etwas weggenommen

hätte. Der Beschuldigte sei in sein Auto gestiegen und einfach losgefahren.

Aus der nicht gütlichen Einigung mit dem

Bewachungsfirma-Mitarbeiter lässt sich entgegen der Vorinstanz jedoch nicht

folgern, dass sich der Beizug der Polizei – und dies zur Vornahme einer Alkoholkontrolle

– für den Beschuldigten mit der erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit aufgedrängt

hätte. Gegen eine solche Annahme spricht die Tatsache, dass der Vorfall

keinerlei SVG-spezifischen Sachverhaltsabklärungen durch die Polizei erforderte.

Dass und wie der Beschuldigte den Schaden verursacht hatte, war von allem

Anfang an klar. Ebenso stand nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten

ausser Frage, dass er für den Schaden aufkommen wollte. Er gab dem Bewachungsfirma-Mitarbeiter

seine Adresse und seinen Namen bekannt und wählte, nachdem er aus der

Tiefgarage herausgefahren war, einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur

Unfallstelle. Letzteres wurde auch vom Zeugen B.___ ausdrücklich bestätigt. Ebenso

bestätigte B.___ vor Obergericht, dass der Beizug der Polizei im Parkhaus nie

thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe – so der befragte Zeuge weiter –

auch nicht mitbekommen, dass die Polizei schliesslich tatsächlich benachrichtigt

worden sei.

Die Aussage des Beschuldigten, wonach es

– aus seiner Sicht – an jenem Abend keine Fragen mehr zu klären gegeben habe,

welche den Beizug der Polizei erforderlich gemacht hätten, und wonach die

Schadensregulierung direkt mit der Geschädigten am Montag vorzunehmen gewesen

sei, erweist sich deshalb als nachvollziehbar und kann jedenfalls nicht als Schutzbehauptung

abgetan werden. Entsprechend suchte der Beschuldigte denn auch bereits am frühen

Morgen des 1. Mai 2017 den telefonischen Kontakt mit der Eigentümerin der

beschädigten Schranke (C.___ AG), um eine Regelung zu finden.

4.2.4 In Anbetracht dieser konkreten

Umstände verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte mit der Anordnung

einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw. rechnen

musste und er den Massnahmenzweck mit dem nachträglichen Alkoholkonsum

vereiteln wollte bzw. diese Zweckvereitelung auch nur in Kauf nahm. Er ist

deshalb vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von

Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO

vollumfänglich zu Lasten des Staates.

2. Der Beschuldigte hat sowohl für das

erstinstanzliche Verfahren als auch für das zweitinstanzliche Verfahren

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und

Art. 436 Abs. 1 StPO). Die vom Privatverteidiger mit den Honorarnoten vom 6.

März 2020 (AVS 84 - 87) und vom 20. Januar 2021 (beide exkl. Hauptverhandlung)

geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erweisen sich als angemessen, so

dass auf deren Grundlage die Parteientschädigung zu berechnen ist.

2.1 Die von Rechtsanwalt Philipp Gressly

erbrachten Leistungen für das erstinstanzliche Verfahren machen gestützt auf

die Honorarnote (inkl. Auslagen und MWST) CHF 2'615.00 aus (AVS 84). Für

die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind CHF 403.90 (1 1/2

Stunden zu je CHF 250.00, zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 375.00: CHF 28.90)

hinzuzurechnen, so dass total CHF 3'018.90 resultieren. Hiervon ist die bereits

ausbezahlte reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 für das

eingestellte Verfahren in Abzug zu bringen, so dass dem Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'618.90

zuzusprechen ist, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

2.2 Zweitinstanzlich macht der

Verteidiger einen zeitlichen Aufwand (exkl. HV) von 7,62 Stunden geltend. Unter

Hinzurechnung von 1 ½ Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung beläuft

sich der Aufwand auf total CHF 2'280.00 (9,12 Stunden zu je CHF 250.00). Zuzüglich

Auslagen von CHF 73.60 und 7,7 % MWST auf CHF 2'353.60 (= CHF 181.25) ist

dem Beschuldigte für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine

Parteientschädigung von CHF 2'534.85 zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 379

ff., Art. 398 ff., 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit.

a und Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:

1.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters

von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)

das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

2.

Es wird festgestellt, dass

gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils A.___ vom Vorwurf

des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen worden ist.

3.

A.___ wird zudem vom

Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

freigesprochen.

4.

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Philipp Gressly, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von total CHF 2'618.90 (= CHF 3'018.90 abzüglich

ausbezahlte reduzierte Parteientschädigung von CHF 400.00) sowie für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'534.85 (inkl. Auslagen

und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

5.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker