STBER.2020.46
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
20. Januar 2021Deutsch37 min
Verhalten bei Schranken eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 20. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Philipp
Gressly,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 20. Januar 2021:
1. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
2. Rechtsanwalt Philipp Gressly, privater
Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung einer Rechtspraktikantin;
3. B.___, Zeuge.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil
des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020
zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Gemäss
Berufungserklärung vom 8. Mai 2020 werde ein vollumfänglicher Freispruch unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates verlangt. Des Weiteren
stellt der Vorsitzende die Rechtskraft der erstinstanzlichen Urteilsziffer 1
(festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots) und Urteilsziffer 2
(Freispruch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall) fest und
skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorbemerkungen und Vorfragen des
Parteivertreters;
2. Einvernahme des Zeugen;
3. Einvernahme des Beschuldigten;
3. etwaige weitere Beweisanträge und
Abschluss des Beweisverfahrens;
4. Parteivortrag;
5. letztes Wort des Beschuldigten;
6. geheime Urteilsberatung;
7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 20.
Januar 2021 um 16:00 Uhr.
Rechtsanwalt Philipp Gressly wirft keine
Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.
B.___ wird hierauf in den Gerichtssaal
gebeten und nach seiner Belehrung als Zeuge befragt (vgl. Audio-Datei sowie
separates Einvernahmeprotokoll in den Akten des Berufungsgerichts S.
[nachfolgend BAS], 59 und 60 ff.).
Der Zeuge verlässt den Gerichtssaal und
der Beschuldigte wird, nachdem er vom Referenten auf seine Rechte und Pflichten
aufmerksam gemacht worden ist, zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Datei
und separates Einvernahmeprotokoll: BAS 59 und 68 ff.).
Da keine weiteren Beweisanträge von der
Verteidigung gestellt werden, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Rechtsanwalt Philipp Gressly stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge
(BAS 76; Audio-Datei des Parteivortrages: BAS 75):
« 1. Der Beschuldigte sei von Schuld
und Strafe freizusprechen.
2. Die Verfahrenskosten seien dem
Staat aufzuerlegen.
3. Dem
Beschuldigten sei für die erste Instanz eine volle Parteientschädigung und für
die zweite Instanz eine Parteientschädigung gemäss hier eingereichter
Kostennote zuzusprechen.»
Der Beschuldigte verzichtet auf ein
letztes Wort.
Rechtsanwalt Philipp Gressly erklärt
abschliessend, sein Mandant ziehe die schriftliche Urteilseröffnung der
mündlichen vor. Der Vorsitzende teilt mit, dass demnach das Urteil schriftlich
eröffnet und die Gerichtsschreiberin am späteren Nachmittag den Parteivertreter
kurz telefonisch über den Ausgang des Verfahrens orientieren werde. Damit endet
um 9:55 Uhr der öffentliche Teil der Verhandlung und das Berufungsgericht zieht
sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2017
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend
Staatsanwaltschaft) A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Verletzung der
Verkehrsregeln durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken (Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VRV), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall
(Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), begangen am 29. April 2017,
um ca. 22:30 Uhr, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 240.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 3'500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 21 Tagen Freiheitsstrafe.
Zudem wurden A.___ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'125.30
auferlegt.
2. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___
am 30. Oktober 2017 fristgerecht Einsprache.
3. Mit Teil-Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen den
Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch rechtswidriges
Verhalten bei Schranken eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt
und dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 400.00
zugesprochen.
4. Mit neuem Strafbefehl vom 25.
September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs.
1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG) und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall (Art. 92
Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG), begangen am 29. April 2017 um ca.
22:30 Uhr, zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 240.00,
bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 3'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 16 Tagen Freiheitsstrafe.
Zudem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 1’125.30 auferlegt (Akten Vorinstanz S. [nachfolgend AVS] 3 ff.).
5. Gegen den Strafbefehl vom 25.
September 2018 erhob der Beschuldigte am 9. Oktober 2018 erneut
Einsprache, worauf das Verfahren – unter Festhalten am Strafbefehl – am 29.
Oktober 2018 an das Gerichtspräsidium Solothurn-Lebern überwiesen wurde (AVS 1
f.).
6. Am 9. März 2020 fällte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern nachfolgendes Urteil (AVS 34 f.):
« 1. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2. A.___
wird vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen
am 29. April 2017, freigesprochen.
3. A.___
hat sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
begangen am 29. April 2017, schuldig gemacht.
4. A.___ wird verurteilt
zu:
a) einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 240.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;
b) einer
Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Tagen.
5. A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly, ist eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'308.90 (Honorar CHF 1'180.50, Auslagen CHF 33.45,
8 % Mehrwertsteuer CHF 39.60 und 7,7% Mehrwertsteuer CHF 55.35) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
6. Der
a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet auf die schriftliche Begründung des
Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit
Zustellung des Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche
Begründung verlangt.
7. Die
Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 400.00, total CHF 1'040.00,
sind je zur Hälfte durch A.___ und den Staat Solothurn zu bezahlen. Wird kein
Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche
Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 100.00, womit
die gesamten Kosten CHF 940.00 betragen.»
7. Am 12. März 2020 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AVS 73). Nachdem ihm am 27. April 2020 das
begründete Urteil zugestellt worden war (BAS 2), erhob er am 8. Mai 2020 die
Berufungserklärung (BAS 3 ff.). Diese richtet sich gegen die Ziff. 3 und 4 des
Urteils sowie die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Kosten- und
Entschädigungsfolgen (Ziff. 5 und 7).
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 27. Mai 2020 auf eine Anschlussberufung (BAS 15). Folglich sind
die Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II. Massgeblicher Vorhalt und allfällige
Sperrwirkung «ne bis in idem»
1.
Der im vorliegenden
Berufungsverfahren einzig noch zu beurteilende Vorhalt lautet wie folgt:
«Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG,
Art. 55 SVG)
begangen am 29. April
2017, um ca. 22:30 Uhr, in Solothurn, […], Parkhaus. Der Beschuldigte entzog
sich als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [SO-....], Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit, mit deren Durchführung er aufgrund der
Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Unfall mit Drittschaden, Nachtzeit)
rechnen musste, indem er mit seinem Personenwagen die geschlossene Schranke
(Eigentümerin C.___ AG) durchbrach, daran einen Sachschaden verursachte und
sich anschliessend von der Unfallstelle entfernte. Zudem vereitelte er den
Untersuchungserfolg, indem er nach dem Unfallereignis weiter Alkohol (2 - 3
Bier und eine unbekannte Menge Weisswein) konsumierte».
Wie bereits unter Ziff. I.3 hiervor
(Prozessgeschichte) erwähnt, wurde am 25. September 2018 das Strafverfahren
gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken rechtskräftig eingestellt. Das
eingestellte Strafverfahren bezog sich auf folgenden Lebenssachverhalt, welcher
Gegenstand der Strafanzeige der Stadtpolizei Solothurn vom 21. September 2017
war:
«Konkret wird A.___ vorgeworfen, am 29.
April 2017 um ca. 22:30 Uhr in Solothurn im [...]Parkhaus […] als Lenker des
Personenwagens Mercedes-Benz [SO-....], die Schranke beim ‘Unterfahren’ mit dem
Fahrzeug beschädigt zu haben. Anschliessend habe er die Unfallstelle
pflichtwidrig verlassen, ohne dem Geschädigten seine Personalien anzugeben oder
die Polizei zu verständigen. Zudem habe er sich dadurch einer polizeilichen
Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen, mit
deren Durchführung er habe rechnen müssen (Teil-Einstellungsverfügung vom
25.9.2018, S. 1 unten).»
Die erste Instanz hat den Beschuldigten
von folgendem Vorhalt rechtskräftig freigesprochen:
« Pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)
begangen am 29. April
2017, um ca. 22:30 Uhr, in Solothurn, […] Parkhaus. Der Beschuldigte nahm als
Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, [SO-....], nach der Kollision mit der
geschlossenen Schranke im [...] Parkhaus, an welcher dadurch ein Sachschaden
entstanden war, seine gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nicht wahr,
indem er sich von der Unfallstelle entfernte und weder der Geschädigten (C.___
AG) noch dem vor Ort anwesenden Bewachungsfirma-Mitarbeiter B.___ sofort seinen
Namen und seine Adresse angab oder unverzüglich die Polizei verständigte».
2.
Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in
Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur
EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert
und lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung direkt aus der
Dispositiv
Bundesverfassung ableiten (BGE 137 I 363 E. 2.1 S. 365 mit Hinweisen). Demnach
darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden
ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine
rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid
gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110). Tatidentität
liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im
Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche
Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.2 S.
366; Urteile 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4; 6B_453/2017 vom 16.3.2018 E. 1.2,
nicht publ. in: BGE 144 IV 172; 6B_503/2015 vom 24.5.2016 E. 1.1, nicht publ. in:
BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen; zur Auslegung des Begriffs «derselben Tat»
durch den EuGH und den EGMR: Urteil 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E. 4.2 mit
Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein
Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (BGE 143 IV 104 E. 4.2 S. 110; Urteile 1B_56/2017 vom
8.3.2017 E. 2.1; 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E. 4.1; je mit Hinweisen;
ausführlich zum Grundsatz «ne bis in idem»: Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018
E. 4).
Das Kriterium der Tatidentität bedarf
einer gewissen Auslegung und kann im Einzelfall fraglich sein. Der EuGH legt
den Begriff «derselben Tat» im Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen
(SDÜ) dahingehend aus, dass sich das Geschehen als «Komplex von Tatsachen
darstellt, die in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck
unlösbar miteinander verbunden sind». Der einheitliche Vorsatz für sich allein
(also ohne zeitlich-räumlichen Zusammenhang) genügt nicht, um mehrere
Handlungen zu einer Tat im Sinne des Art. 54 SDÜ zu verknüpfen. Der Begriff ist
nicht eindeutig geklärt. Insbesondere gibt es im einen Staat
Fortsetzungszusammenhänge oder Bewertungseinheiten, im andern nicht. Die
endgültige Beurteilung bleibt nationalen Gerichten vorbehalten, wobei der EuGH
heute von einem autonomen Begriff des Europarechts ausgeht. Der EGMR stellt
inzwischen ebenfalls auf einen tatsächlichen Tatbegriff im Sinne des EuGH ab
(Urteil 6B_482/2017 vom 17.5.2017 E 4.2 mit Hinweisen).
In BGE 144 IV 362 hatte das
Bundesgericht die Frage zu klären, ob eine Verurteilung wegen Nötigung vor dem
Hintergrund einer zuvor rechtskräftig erfolgten Einstellung des Strafverfahrens
wegen Drohung den Grundsatz «ne bis in idem» verletze. Sowohl die Verurteilung
wie auch die Einstellung bezogen sich auf ein und dasselbe Gespräch des
Beschuldigten, welches dieser am 20. August 2014 zwischen 08:00 Uhr und 09:00
Uhr mit F. führte. Dabei soll der Beschuldigte F. gesagt haben, er werde Herrn G.
und die Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht bis spätestens um 17:00 Uhr
von Herrn H. oder jemandem von der Geschäftsleitung zurückgerufen werde. Das
Bundesgericht stellte fest, der der Einstellung und der Verurteilung
zugrundeliegende Vorhalt beziehe sich auf ein und denselben Lebenssachverhalt.
Es liege Täter- und Tatidentität vor. Die Sperrwirkung der rechtskräftigen
(Teil-)Einstellung stehe einer Verurteilung wegen (versuchter) Nötigung
entgegen. Es liege daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1
lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb die Vorinstanz das
Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung in Anwendung von Art. 379 i.V.m.
Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Daran ändere
auch der Umstand nichts, dass dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Einstellung
des Strafverfahrens wegen Drohung klar gewesen sei, dass das Strafverfahren
wegen Nötigung weitergeführt werde (die Einstellung war in einen ersten, später
durch Einsprache angefochtenen Strafbefehl wegen Nötigung integriert).
Im Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember
2019, welches einen tätlichen Angriff des Beschuldigten – zusammen mit anderen
Mittätern – auf I. und J., in dessen Folge sich diese Verletzungen zuzogen, zu
beurteilen hatte, stellte das Bundesgericht ebenfalls eine Verletzung des
Grundsatzes «ne bis in idem» fest. Die Staatsanwaltschaft hatte das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und
Tätlichkeiten zum Nachteil von I. und J. mangels Strafanträgen eingestellt und
wegen desselben Sachverhalts einen Strafbefehl wegen Angriffs erlassen. Auf
erfolgte Einsprache verurteilte die erste Instanz den Beschuldigten wegen
Raufhandels, was das Berufungsgericht stützte. Das Bundesgericht stellte fest,
mangels mehrerer Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne verbleibe für
die erfolgte Teil-Einstellungsverfügung kein Raum. Diese hätte nicht erlassen
werden dürfen. Trotzdem entfalte die – zu Unrecht erlassene – Teil-Einstellungsverfügung
Sperrwirkung hinsichtlich einer späteren Verurteilung wegen Angriffs. Es handle
sich um denselben Lebenssachverhalt, der lediglich rechtlich anders gewürdigt
werde. Das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibe
dabei ohne Bedeutung. Die Sperrwirkung greife auch bei echter
Gesetzeskonkurrenz zwischen dem eingestellten und dem weiterverfolgten Delikt. Massgebend
sei das Vorliegen identischer Tatsachen. Die mit der materiellen Rechtskraft
einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasse die Tat unter jedem
rechtlichen Gesichtspunkt. Es liege ein Verfahrenshindernis vor, welches in
jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen sei.
3. Der Lebenssachverhalt, der Beschuldigte
habe am 29. April 2017, um ca. 22:30 Uhr, beim Ausfahren aus dem Parkhaus
[…] die Schranke beschädigt und sich hernach, ohne dem anwesenden B.___ seinen
Namen und seine Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu
verständigen, vom Unfallort entfernt, ist rechtskräftig durch Teil-Einstellungsverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2018 und Ziff. 2 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020 beurteilt.
Gestützt auf diesen Sachverhalt kann somit keine Verurteilung mehr ergehen. Um
einen anderen, neuen Lebenssachverhalt handelt es sich indes beim in Ziff. 1.1
des Strafbefehls vom 25. September 2018 enthaltenen Vorhalt, der Beschuldigte
habe nach dem Unfallereignis 2 - 3 Bier und eine unbekannte Menge Weisswein
konsumiert. Dieser Vorhalt basiert auch auf der eigenen Aussage des
Beschuldigten, ist daher unbestritten und kann als erstellt erachtet werden. Es
ist im Folgenden lediglich noch zu prüfen, ob der Beschuldigte durch den Konsum
von 2 - 3 Bier und einer unbekannten Menge Weisswein den Tatbestand von Art.
91a Abs. 1 SVG erfüllt hat.
III. Beweiswürdigung und rechtliche
Würdigung
1.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich
schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass
der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr
entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit
Hinweisen).
1.2 Art. 91a Abs. 1 SVG nennt die Tatvarianten
des Sich-Widersetzens, Sich-Entziehens und der Vereitelung. Der Tatbestand kann
sowohl durch ein aktives Tun (z.B. Widerstand gegen den Vollzug der Massnahme,
Flucht, Nachtrunk, Beseitigung von Testergebnissen) als auch durch eine
Unterlassung (z.B. ausgebliebene Meldung bei der Polizei) erfüllt werden.
Besteht das inkriminierte Verhalten in
einer Unterlassung, so kann es den Tatbestand – gemäss den allgemeinen
strafrechtlichen Grundsätzen zum unechten Unterlassungsdelikt – nur erfüllen,
wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht (Urteil des Bundesgerichts
6S.359/2005 vom 22.12.2006 E. 2.1). Die Unterlassung der sofortigen Meldung
eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung
einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nur, wenn (1) der
Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2)
die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der
Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die
Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver
Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Alkoholkontrolle angeordnet hätte.
1.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch
Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste».
Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche
Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungsmassnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der
Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse
Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den
Nachweis des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos
bleibt.
Der Vorsatz bzw. Eventualvorsatz ist bei
der Tatbestandsvariante der unterlassenen Meldung an die Polizei nur gegeben,
wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit
der Anordnung einer Alkoholprobe begründenden Tatsachen kannte und daher die
Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres
möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der
Vereitelung einer Alkoholkontrolle gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E.
2.2.1).
Zum Vorsatz der Tathandlung der
Vereitelung (im engeren Sinne) wird auf nachfolgende Ziff. III.4.1 (in fine)
verwiesen.
1.4 Art. 91a SVG ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Erfolgsdelikt konzipiert: Der
tatbestandsmässige Erfolg ist darin zu erblicken, dass es nicht (mehr) gelingt,
die Fahrunfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls
zuverlässig zu ermitteln (vgl. BGE 115 IV 51 E. 5, Urteil des Bundesgerichts
6B_216/2010 vom 11.5.2010 E. 3.1.2, 6B_91/2008 vom 11.3.2008 E. 2.1.1). Hat der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine
Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale
verwirklicht sind, liegt ein Versuch vor (Urteil 6B_53/2019 vom 22.1.2020 E 6.3
mit zahlreichen Hinweisen).
2. Die Vorinstanz hielt insbesondere
unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» mit überzeugender
Begründung fest, der Beschuldigte habe gegenüber dem im Parkhaus anwesenden Bewachungsfirma-Mitarbeiter
B.___, einer Gewährs- bzw. Hilfsperson der Geschädigten (= Eigentümerin des
Parkhauses), seinen Namen und seine Adresse genannt (vgl. US 15 f./US 55 f.).
Sie verneinte deshalb in für das Berufungsgericht verbindlicher Weise eine
Missachtung der gesetzlichen Meldepflicht nach Art. 51 SVG durch den
Beschuldigten (vgl. US 21/AVS 61).
Ein Fahrzeuglenker kann den Tatbestand
der Vereitelung einer Blutprobe bzw. anderer Kontrollmassnahme zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit auch durch die Missachtung von weiteren gesetzlichen
Verhaltenspflichten erfüllen, welche der Feststellung seiner Identität und der
Abklärung des Sachverhalts dienen, so beispielsweise durch die Verletzung der
sich aus Art. 56 Abs. 2 VRV ergebenden Pflicht, an der Unfallstelle zu bleiben,
wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Meldepflicht
besteht. Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann
auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung
einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen
Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne
von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllen (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und 2.2.4 mit
Hinweisen).
3. Hinsichtlich einer allfälligen
Verletzung von Art. 56 Abs. 2 VRV ist in Übereinstimmung mit der Verteidigung
(vgl. deren Ausführungen vor Obergericht, BAS 75) festzuhalten, dass dem
Beschuldigten eine solche Pflichtverletzung nicht in rechtsgenüglicher Weise
vorgehalten wurde.
3.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6
Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63
E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen
können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter
Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht
Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Gemäss dem sich aus dem Anklageprinzip
ableitenden Immutabilitätsprinzip darf das Gericht somit nur den Sachverhalt
beurteilen, der in der Anklage aufgeführt wird. Allerdings stellt nicht jedes
Abweichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklageprinzips dar.
Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in
einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn
dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden. So
darf das Gericht etwa vom Anklagesachverhalt geringfügig abweichen, sofern die
Rechte des Beschuldigten gewahrt werden, ihm mithin im Rahmen der
Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt wurde. Erfolgt die Abweichung
jedoch bezüglich Sachverhaltselementen, die für die Subsumtion unter den
Tatbestand relevant sind, kann auch eine geringfügige Abweichung vom
Anklagesachverhalt ohne Verletzung des Anklageprinzips nur insoweit erfolgen,
als der Beschuldigte bereits im Rahmen des Vorverfahrens (anlässlich von
Einvernahmen) mit dem betreffenden Vorhalt konfrontiert wurde. Unter diesen
Umständen muss der Beschuldigte davon ausgehen, dass auch ein abweichender
Vorwurf zum Prozessthema werden könnte. Letzteres gilt auch, wenn aus der
Anklageschrift auf den modifizierten Sachverhalt geschlossen werden kann.
Diesbezüglich kein entscheidendes Kriterium stellt demgegenüber der Umstand
dar, ob aus der Modifikation des Sachverhalts eine unterschiedliche rechtliche
Qualifikation resultiert. Da abweichende rechtliche Würdigungen grundsätzlich
zulässig sind, kann eine solche Konsequenz lediglich ein Indiz darstellen, dass
nicht mehr vom identischen Sachverhalt ausgegangen wurde. Eine Sachverhaltsabweichung
erscheint jedenfalls nicht mehr geringfügig, wenn der dem Urteil zu Grunde
liegende Vorhalt ein unterschiedliches Verhalten betrifft, welches örtlich und
zeitlich vom Anklagesachverhalt differiert. Abweichungen vom Sachverhalt sind
stets unzulässig, wenn erst dadurch die sachverhaltsmässige Grundlage für eine
Subsumtion unter einen Tatbestand gelegt wird (Stefan Heimgartner/Marcel
Alexander Niggli in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014,
nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 9 StPO N 52 f., Art. 350 StPO N 9).
Die Angabe der erfüllten Tatbestände
dient der Informationsfunktion als Teilaspekt des Anklagegrundsatzes. Die
einschlägigen Gesetzesbestimmungen sind genau zu bezeichnen; es sind mithin
nicht nur die einzelnen Gesetzesartikel, sondern auch die nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft erfüllten Ziffern und Absätze anzugeben. Ergibt sich die
Strafbarkeit aus der Verletzung von (mittels Strafbestimmungen) pönalisierten
Verhaltensvorschriften in Nebenstraf- oder Verwaltungsgesetzen, sind auch
letztere Normen anzuführen, etwa Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG
(Stefan Heimgartner/Marcel Alexander Niggli in: BSK StPO, Art. 325 StPO
N 40).
3.2 Vorliegend ergibt sich eine
Verletzung von Art. 56 Abs. 2 VRV aus dem Strafbefehl vom 25. September 2018,
der als Anklageschrift fungiert, nicht. Der Strafbefehl wirft dem Beschuldigten
die Verletzung der Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG vor. Art. 56
Abs. 2 VRV regelt indessen einen anderen Sachverhalt, nämlich Fälle bei denen
keine Meldepflicht besteht, ein Geschädigter aber die Polizei beiziehen will.
Dem Strafbefehl kann nicht entnommen werden, B.___ habe die Polizei beiziehen
wollen. Der Vorwurf lautet vielmehr dahingehend, der Beschuldigte habe B.___
seinen Namen und seine Adresse nicht angegeben und selbst nicht die Polizei
verständigt. Dieser Vorwurf wurde indessen, wie bereits erwähnt, von der
Vorinstanz verworfen und zwischenzeitlich rechtskräftig entschieden. Aus dem
noch zu beurteilenden Vorhalt 1.1 ergibt sich erst recht nicht, B.___ habe den
Beizug der Polizei verlangt. Der in Ziff. 1.1 enthaltene Vorwurf, der
Beschuldigte habe sich von der Unfallstelle entfernt, bezieht sich klarerweise auf
den Vorhalt der Verletzung der Meldepflicht gemäss Ziff. 1.2 des Strafbefehls.
4.1 Die Tatbestandsvariante der
Zweckvereitelung, unter welche der Nachtrunk fällt, setzt indessen – wie
bereits unter Ziff. III.2 hiervor (in fine) erwähnt – weder eine bereits
angeordnete Untersuchung noch eine Verletzung von Verhaltenspflichten bei
Unfallsituationen voraus. Vorausgesetzt wird in objektiver Hinsicht einzig,
dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den
Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den
massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht oder in relevanter Weise beeinträchtigt
wurde (BGE 131 IV 36 E 2.2.4; Urteil 6S.42/2004 vom 12.5.2004 E 2.1.3 und
2.2.1; Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014,
nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 91a SVG N 224; Philippe Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2015, nachfolgend zitiert «Komm. SVG», Art. 91a SVG N 8).
In subjektiver Hinsicht wird in Bezug
auf das Wissensmoment verlangt, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit der
Anordnung einer Untersuchungsmassnahme rechnete und sich gleichzeitig bewusst war,
dass er mit seinem Verhalten den Zweck der Massnahme (Feststellung der Fahrunfähigkeit)
vereitelt. Mit Blick auf das Willensmoment wird vorausgesetzt, dass der
Beschuldigte diesen Erfolg anstrebt (direkter Vorsatz) oder (im Sinne des
Eventualvorsatzes) zumindest in Kauf nimmt (Christof Riedo in: BSK SVG, Art.
91a SVG N 234).
Diese subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen
fasst das Bundesgericht in folgender Kurzformel zusammen: Der Täter muss den
Willen haben, den Zweck der von ihm als sehr wahrscheinlich erkannten Massnahme
zu vereiteln (BGE 131 IV 36 E 2.2.2 und 2.2.4 mit Hinweisen sowie
Weissenberger, Komm. SVG, Art. 91a SVG N 18 mit weiterem Hinweis auf
6S.412/2004 vom 16.12.2005 E. 3.3).
4.2 Nachfolgend ist anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Tatbestandsvariante der
Zweckvereitelung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
4.2.1 Unbestritten ist in objektiver
Hinsicht der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges. Es ist erstellt, dass
im vorliegenden Fall die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den
massgebenden Zeitpunkt (Ausfahrt aus dem Parkhaus) durch den Nachtrunk des
Beschuldigten effektiv verunmöglicht wurde. Dem Bericht des IRM Bern vom 15.
Mai 2017 (Akten Staatsanwaltschaft, nicht paginiert) kann nämlich entnommen
werden, dass der Nachtrunk – und somit die effektive Alkoholkonzentration zur
Ereigniszeit (Ausfahrt aus dem Parkhaus um 22:30 Uhr) – zufolge ungenügender
Angaben des Beschuldigten zum Nachtrunk nicht berechnet werden konnte. Dem
Journal der Staatsanwaltschaft lässt sich weiter unter dem Eintrag vom 11. April
2018 entnehmen, dass gemäss Dr. D.___ vom IRM Bern eine Begleitstoff-analyse
unter den konkreten gegebenen Umständen, insbesondere den unpräzisen Angaben
des Beschuldigten zum Alkoholkonsum, nicht zweckmässig sei. In rechtlicher
Hinsicht steht folglich fest, dass die Tathandlung (Nachtrunk) kausal den
Taterfolg herbeigeführt hat.
4.2.2 Einer eingehenden Prüfung bedarf
die Frage, ob bei objektiver Betrachtung die Anordnung einer Blutprobe im
Zeitpunkt der Tathandlung (Nachtrunk) sehr wahrscheinlich war.
Der Strafbefehl vom 25. September 2018
nennt als Umstand, der für eine solche Anordnung spricht, den vorgängigen
Alkoholkonsum, der vom Beschuldigten – im Grundsatz und soweit eine konsumierte
Kleinmenge betreffend – eingestanden ist. Der Beschuldigte gab in sämtlichen
Einvernahmen an, er habe bei E.___ ein Glas Rotwein getrunken, bevor er das
Parkhaus aufgesucht habe (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 11.5.2017, S. 2
sowie AVS 25, BAS 69 und 73). Auch der im Parkhaus anwesende Bewachungsfirma-Mitarbeiter
B.___ schloss auf einen Alkoholkonsum des Beschuldigten: Dieser habe nach
Alkohol gerochen (vgl. polizeiliche Erstbefragung vom 29.4.2017). Vor
Berufungsgericht bestätigte B.___ diese Angabe als Zeuge. Er habe aufgrund des
Geruches vermutet, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Alkohol
gestanden sei. An ein leichtes Torkeln, welches noch in das polizeilichen
Erstbefragungsprotokoll von B.___ Eingang gefunden hatte, vermochte sich der
Zeuge vor Obergericht hingegen nicht mehr zu erinnern (BAS 63).
Als Indiz für eine zu erwartende
Massnahmenanordnung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist zudem die
ebenfalls im Strafbefehl vom 25. September 2018 erwähnte Nachtzeit zu werten:
Der Vorfall ereignete sich um am 29. April 2017 (einem Samstag) um ca. 22:30
Uhr, wobei ergänzend darauf hingewiesen werden kann, dass zu diesem Zeitpunkt
eine lokale Veranstaltung («Kulturnacht») stattfand.
Als weiteren Umstand, der eine
Alkoholkontrolle im Zeitpunkt der Tathandlung als sehr wahrscheinlich
erscheinen liess, bezeichnet der Strafbefehl den «Unfall mit Drittschaden».
Dies vermag, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bei näherer Betrachtung der
konkreten Einzelheiten nicht zu überzeugen.
Hans Giger (Kommentar SVG, 7.Aufl.,
Zürich 2008) umschreibt den Verkehrsunfall, der im SVG nicht definiert wird,
als «ein unvorhergesehenes, ungewollt eingetretenes, also nie vorsätzlich, aber
meistens fahrlässig herbeigeführtes Ereignis, das mit dem Strassenverkehr und
seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder
Sachschaden zur Folge hat» (Art. 51 SVG N 1). Philippe Weissenberger (Komm.
SVG, Art. 51 SVG N 4 und 5) fasst den Begriff mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 122 IV 356 E. 3a, BGE 83 IV 46 E. 1 mit
Hinweisen) weiter, indem er darunter jedes Ereignis mit der Beteiligung eines
Motorfahrzeuges oder Fahrrades subsumiert, das geeignet
ist, einen
Personen- oder Sachschaden hervorzurufen.
Auch wenn man auf einen weit gefassten
Unfallbegriff abstellt, fallen in Bezug auf den Vorfall vom 29. April 2017
gleich mehrere atypische Elemente auf.
Das für den Unfallbegriff
charakteristische Element der nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung
fehlt vorliegend. Der eingetretene Schaden (Beschädigung der Parkhausschranke)
war nicht das Resultat einer fahrlässigen Verkehrsregelverletzung. Die
Fahrweise des Beschuldigten wies nicht auf eine alkoholbedingte Einschränkung seiner
Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit bzw. alkoholtypische Ausfallerscheinungen
hin, sondern die Beschädigung der Schranke war vom Beschuldigten bewusst in
Kauf genommen und folglich von seinem Vorsatz mitumfasst. Dies erschliesst sich
aus den Aussagen des Beschuldigten zum Schadensereignis. Dieser schilderte
anschaulich und im Kern jeweils gleich, wie sich an jenem Abend (29.4.2017) ein
Ärgernis an das andere reihte (vgl. polizeilichen Einvernahme vom 11.5.2017, S.
3 und 5 sowie die Einvernahmen vor erster und zweiter Instanz): Die neue
Schliesszeit des Parkhauses sei um 21:00 Uhr gewesen, während er noch von der
bisherigen Schliesszeit (21:30 Uhr) ausgegangen sei. Als er um 21:15 Uhr sein
Auto habe umparkieren wollen, sei das Parkhaus bereits zu gewesen. Er habe
hierauf mehrmals versucht, jemanden zu erreichen, jedoch immer vergebens, da
die bei der Parkhaustüre ausgeschilderte Telefonnummer nicht funktioniert habe.
Sein Ärger habe zugenommen. Er habe sein Auto benötigt, um am folgenden Montag
zur Arbeit zu fahren. Er habe die Notfallnummer (112) anrufen müssen, worauf
ihm dann im Rahmen eines Rückrufes in Aussicht gestellt worden sei, dass jemand
im Parkhaus vorbeikomme, es könne aber eine halbe Stunde dauern. Nach einer
überlangen Wartezeit, einer gefühlten Stunde, sei schliesslich ein Bewachungsfirma-Mitarbeiter
eingetroffen, dessen Hauptaussage gelautet habe, er könne ihn (den
Beschuldigten) ohne Ticket nicht [aus der Parkgarage] rauslassen. Es sei
deshalb zu einer Überreaktion seinerseits gekommen. Er sei aus der Tiefgarage
gefahren, er habe dabei auf die Sensorlippen unten an der Barriere und
allenfalls auf die Sollbruchstellen gezählt und habe die Barriere unterfahren.
Der Beschuldigte wollte folglich
unbedingt bereits am Samstag (nachts und ausserhalb der Öffnungszeiten) aus dem
Parkhaus herausfahren und war nicht gewillt, die spätere Öffnung des Parkhauses
am darauffolgenden Montag abzuwarten oder sich auch nur auf eine längere
Diskussion mit dem Bewachungsfirma-Mitarbeiter einzulassen. Um dieses Ziel
(Ausfahrt aus dem Parkhaus) zu erreichen, fand er sich mit der Beschädigung der
geschlossenen Schranke ab, er nahm diese willentlich in Kauf.
Der eingetretene Schaden kann nicht als
schwer bezeichnet werden (vgl. die fotografischen Aufnahmen vom 29.4.2017, S. 2
f., Akten Staatsanwaltschaft). Dessen konkrete Höhe wurde nie ermittelt. Die
Eigentümerin (C.___ AG) konnte die erforderliche Reparatur der Parkschranke in
Garantie ausführen lassen (vgl. hierzu Schreiben der C.___ AG vom 6. April
2018, Akten Staatsanwaltschaft).
Der schadensbegründende Vorfall trug
sich zudem auf einem Privatgrundstück zu: Das Parkhaus in unmittelbarer Nähe zu
einer […] [...]Filiale («[...]Parkhaus») gehört der C.___ AG (vgl. Strafanzeige
vom 21.6.2017 sowie Strafbefehl vom 25.9.2018). Das Schadensereignis, welches
unbestrittenermassen dem Beschuldigten anzulasten ist, hatte keinen Konnex zum
SVG-Regelwerk: Die Schranke diente ausschliesslich der privatrechtlichen Zutrittsregelung
und nicht der Verkehrsregelung zwischen Verkehrsflüssen, weshalb das
«Unterfahren» dieser Schranke keine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art.
90 Abs. 1 SVG durch rechtswidriges Verhalten bei Schranken darstellte (vgl.
hierzu auch die Teil-Einstellungsverfügung vom 25.9.2018, S. 2).
Zu ergänzen bleibt, dass die vom Zeugen B.___
anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung (3 ¾ Jahre nach dem Vorfall)
abgegebene Erklärung, er habe selber an jenem Abend die Polizei avisiert, in
den Akten keine Stütze findet. Aufgrund der bei der Alarmzentrale eingegangenen
Meldung, welche in der Strafanzeige vom 21. Juni 2017 (S. 3) wortwörtlich
wiedergegeben wird, ist als erstellt zu betrachten, dass die Bewachungsfirma-Zentrale
in Zürich (aufgrund einer entsprechenden Meldung ihres Mitarbeiters B.___) die
Polizei anrief. Dies mag ein Detail sein, zeigt aber auf, dass auch für B.___
damals kein eindeutiger Fall vorlag, sonst hätte er nicht den Umweg über die
Zentrale gewählt, sondern gleich selber die Polizei benachrichtigt.
Die dargelegten atypischen Elemente des
Unfalls – eine vom Beschuldigten eventualvorsätzlich herbeigeführte
Sachbeschädigung auf einem Privatgrundstück, ohne dass die Fahrweise Hinweise
auf eine alkoholbedingte Einschränkung der Fahrfähigkeit lieferte – sprechen
nicht für die Wahrscheinlichkeit einer polizeilichen Alkoholkontrolle, sondern
begründen vielmehr Zweifel daran.
4.2.3 Diese Zweifel verdichten sich mit
Blick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Ein Schuldspruch kann nur
erfolgen, wenn der Nachweis gelingt, dass der Beschuldigte selber mit der
Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw.
sich dieser Schluss aufgrund der äusseren Umstände zweifellos aufdrängte. Würde
man den Tatbestand auch dann als erfüllt erachten, wenn der Beschuldigte subjektiv
keine Veranlassung hatte, mit einer solchen Massnahmenanordnung zu rechnen,
würde dies letztendlich zu einem generellen Verbot des Alkoholkonsums nach dem
Führen eines Motorfahrzeuges (zumindest in der kritischen Zeitphase) führen,
was nicht der Sinn des Gesetzes ist.
Der Beschuldigte machte zum weiteren äusseren
Ablauf der Geschehnisse nach dem Schadensereignis sowie zu seinen inneren
Vorstellungen (Wissens- und Willenskomponente) folgende Angaben:
Im Rahmen der polizeilichen Befragung
vom 11. Mai 2017 gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe, nachdem er aus
dem Parkhaus herausgefahren sei, in Sichtweite, nämlich ca. 15 Meter auf der
anderen Seite der Strasse, parkiert. Mit dem Bewachungsfirma-Mann habe er auch
nochmals gesprochen, zugegebenermassen nicht ganz freundlich. Aufgebracht wie
er gewesen sei, habe er dann in der Stadt während der Kulturnacht zu viel
getrunken. Es sei ihm klar (gewesen), dass er den von ihm verursachten Schaden
an der Schranke zu tragen habe. Er habe deshalb zum erstmöglichen Zeitpunkt (am
Montag, 1. Mai 2017, 8:00 Uhr) versucht, in der [...]Filiale anzurufen, und bei
der zuständigen C.___ AG in Solothurn habe er den Schaden und seine Personalien
genannt. Eine Alkoholkontrolle habe er nicht in Erwägung gezogen. Für den
Beizug der Polizei habe es für ihn keinen Grund gegeben, denn es habe keinen
Personenschaden gegeben, es habe sich um einen Sachschaden in einer
geschlossenen und privaten Tiefgarage bzw. in einem Parkhaus gehandelt.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus (AVS 23 ff.,
insbesondere AVS 27 - 28 und 30), B.___ habe ihm nicht gesagt, er (der
Beschuldigte) solle bleiben oder er (B.___) hole die Polizei. Dieser habe
nichts gesagt (nachdem er ihm nach dem Parkieren seines Fahrzeuges […] nochmals
seinen Namen angegeben gehabt habe), worauf er dann in die Stadt gegangen sei.
Er habe B.___ keinen Auftrag und keine Anweisungen erteilt. Es sei ihm irgendwie
zu blöd gewesen, weshalb er gegangen sei. Er könne nicht mehr sagen, ob er mit B.___
über die Schadensregelung diskutiert habe. B.___ habe seinen Namen und seine
Adresse mündlich entgegengenommen. Er, der Beschuldigte, habe das Gespräch
beendet und sei gegangen. Für ihn sei jedoch nichts mehr offen, sondern alles
geregelt gewesen. Für ihn sei klar gewesen, dass er den Schaden zahlen müsse.
Er habe sich ja deshalb auch sofort am Montagmorgen gemeldet. Die Sache mit der
Schranke sei dann mit einem Wartungsgang erledigt worden. Er habe überhaupt
nicht damit gerechnet, dass die Polizei noch mit ihm habe sprechen wollen und
dass Untersuchungsmassnahmen wie z.B. Alkoholtests angeordnet werden könnten. Er
habe vor diesem Vorfall noch nie einen Atemalkoholtest oder eine Blutprobe
machen müssen.
Anlässlich der obergerichtlichen
Einvernahme bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Angaben (vgl. BAS 68
ff., insbesondere 71 f.): Für ihn sei klar gewesen, dass keine Polizei kommen
werde und er ganz normal in die Stadt gehen könne. Der eingetretene Schaden sei
nicht riesig gewesen. Die Schranke habe eine Sollbruchstelle (bei den zwei Kunststoffschrauben)
gehabt. Für ihn sei damals völlig klar gewesen, dass er so schnell wie möglich,
nämlich am darauffolgenden Montag, denn am Wochenende habe man ohnehin nichts machen
können, zur Regelung des Schadens mit den zuständigen Personen Kontakt aufnehmen
werde. Damit sei die Sache für ihn «gegessen» gewesen. Der Schaden habe mit
einem Wartungsgang behoben werden können. Für ihn habe die Sache keine
Kostenfolgen gehabt. Er wolle nun aber nicht propagieren, dass sein Vorgehen
zum Regelfall werde. Er würde es natürlich nicht mehr so machen. Herr B.___
habe nie gesagt, er werde die Polizei avisieren. Es habe keinen offenen Punkt mehr
und keinen Grund gegeben, die Polizei beizuziehen. (Auf den Vorhalt, wonach es einerseits
einen gewissen, wenn auch nicht grossen Schaden gegeben habe, und andererseits auch
die Frage im Raum gestanden sei, dass er fürs Parkieren noch etwas zahlen
müsse) Bei seiner Einfahrt ins Parkhaus sei die Schranke offen gewesen und in
einem solchen Fall sei es üblich, dass man fürs Parkieren nichts zahlen müsse.
Seine Aussage, wonach alles geklärt gewesen sei, sei insofern zu präzisieren,
als die Regelung des Schadens mit der Verwaltung noch offen gewesen sei, aber
dabei habe es sich um eine Frage gehandelt, die sich nicht in derselben Nacht
habe besprechen lassen, sondern die sowieso auf den Montagmorgen habe verlegt
werden müssen. Diese Frage sei mit dem Verwalter oder Besitzer der Schranke zu
regeln gewesen, dafür habe es die Polizei nicht gebraucht. (Auf entsprechende
Frage) Nein, es sei für ihn nie im Raum gestanden, dass es die Polizei brauche
und der Gedanke, wonach ein Problem entstehen könnte, weil sich die Polizei für
die von ihm konsumierte Alkoholmenge interessieren könnte, sei ihm im Verlauf jenes
Abends nicht durch den Kopf gegangen.
Der Beschuldigte legte mit seinen
Ausführungen in sich schlüssig und glaubhaft dar, dass er den Vorfall, den er
als juristischer Laie als Schadensfall und nicht als Verkehrsunfall einstufte,
nicht in Verbindung brachte mit einer drohenden bzw. zu erwartenden polizeilichen
Alkoholkontrolle. Zwar kann der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der
Beschuldigte die Unfallstelle nicht im Einvernehmen mit B.___ verlassen,
sondern das Gespräch eigenmächtig beendet habe, zugestimmt werden. Auch die nachfolgenden
Zeugenaussagen des Bewachungsfirma-Mitarbeiters B.___ vor Obergericht verdeutlichen
dies (vgl. BAS 60 ff.): Er habe versucht, dem Beschuldigten zu erklären, welche
Möglichkeiten bestünden, wenn man sich ausserhalb der Öffnungszeiten bei
geschlossener Schranke im Parkhaus befinde. (Auf Frage) Ja, es treffe zwar zu,
dass man ein Ticket brauche, damit sich die Schranke öffne. Er (B.___) habe
zwar das Tor zum Parkhaus, nicht aber die Schranke selbständig öffnen können. (Auf
Nachfrage) Ja, auch ohne Ticket hätte es Möglichkeiten bzw. Alternativen gegeben
(Drücken des Notknopfes oder Versuch, die zuständige Person telefonisch zu
erreichen). Diesen Ablauf habe er dem Beschuldigten zu erklären versucht, doch
dazu sei er gar nicht gekommen, denn er habe mit dem Beschuldigten gar nicht
richtig reden können. Dieser sei aufgebracht gewesen, als ob man ihm etwas weggenommen
hätte. Der Beschuldigte sei in sein Auto gestiegen und einfach losgefahren.
Aus der nicht gütlichen Einigung mit dem
Bewachungsfirma-Mitarbeiter lässt sich entgegen der Vorinstanz jedoch nicht
folgern, dass sich der Beizug der Polizei – und dies zur Vornahme einer Alkoholkontrolle
– für den Beschuldigten mit der erforderlichen (hohen) Wahrscheinlichkeit aufgedrängt
hätte. Gegen eine solche Annahme spricht die Tatsache, dass der Vorfall
keinerlei SVG-spezifischen Sachverhaltsabklärungen durch die Polizei erforderte.
Dass und wie der Beschuldigte den Schaden verursacht hatte, war von allem
Anfang an klar. Ebenso stand nach den glaubhaften Aussagen des Beschuldigten
ausser Frage, dass er für den Schaden aufkommen wollte. Er gab dem Bewachungsfirma-Mitarbeiter
seine Adresse und seinen Namen bekannt und wählte, nachdem er aus der
Tiefgarage herausgefahren war, einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur
Unfallstelle. Letzteres wurde auch vom Zeugen B.___ ausdrücklich bestätigt. Ebenso
bestätigte B.___ vor Obergericht, dass der Beizug der Polizei im Parkhaus nie
thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe – so der befragte Zeuge weiter –
auch nicht mitbekommen, dass die Polizei schliesslich tatsächlich benachrichtigt
worden sei.
Die Aussage des Beschuldigten, wonach es
– aus seiner Sicht – an jenem Abend keine Fragen mehr zu klären gegeben habe,
welche den Beizug der Polizei erforderlich gemacht hätten, und wonach die
Schadensregulierung direkt mit der Geschädigten am Montag vorzunehmen gewesen
sei, erweist sich deshalb als nachvollziehbar und kann jedenfalls nicht als Schutzbehauptung
abgetan werden. Entsprechend suchte der Beschuldigte denn auch bereits am frühen
Morgen des 1. Mai 2017 den telefonischen Kontakt mit der Eigentümerin der
beschädigten Schranke (C.___ AG), um eine Regelung zu finden.
4.2.4 In Anbetracht dieser konkreten
Umstände verbleiben unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte mit der Anordnung
einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnete bzw. rechnen
musste und er den Massnahmenzweck mit dem nachträglichen Alkoholkonsum
vereiteln wollte bzw. diese Zweckvereitelung auch nur in Kauf nahm. Er ist
deshalb vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freizusprechen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von
Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO
vollumfänglich zu Lasten des Staates.
2. Der Beschuldigte hat sowohl für das
erstinstanzliche Verfahren als auch für das zweitinstanzliche Verfahren
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO und
Art. 436 Abs. 1 StPO). Die vom Privatverteidiger mit den Honorarnoten vom 6.
März 2020 (AVS 84 - 87) und vom 20. Januar 2021 (beide exkl. Hauptverhandlung)
geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erweisen sich als angemessen, so
dass auf deren Grundlage die Parteientschädigung zu berechnen ist.
2.1 Die von Rechtsanwalt Philipp Gressly
erbrachten Leistungen für das erstinstanzliche Verfahren machen gestützt auf
die Honorarnote (inkl. Auslagen und MWST) CHF 2'615.00 aus (AVS 84). Für
die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind CHF 403.90 (1 1/2
Stunden zu je CHF 250.00, zzgl. 7,7 % MWST auf CHF 375.00: CHF 28.90)
hinzuzurechnen, so dass total CHF 3'018.90 resultieren. Hiervon ist die bereits
ausbezahlte reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 für das
eingestellte Verfahren in Abzug zu bringen, so dass dem Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'618.90
zuzusprechen ist, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
2.2 Zweitinstanzlich macht der
Verteidiger einen zeitlichen Aufwand (exkl. HV) von 7,62 Stunden geltend. Unter
Hinzurechnung von 1 ½ Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung beläuft
sich der Aufwand auf total CHF 2'280.00 (9,12 Stunden zu je CHF 250.00). Zuzüglich
Auslagen von CHF 73.60 und 7,7 % MWST auf CHF 2'353.60 (= CHF 181.25) ist
dem Beschuldigte für das Berufungsverfahren vom Staat Solothurn eine
Parteientschädigung von CHF 2'534.85 zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 379
ff., Art. 398 ff., 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429 Abs. 1 lit.
a und Art. 436 Abs. 1 StPO erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters
von Solothurn-Lebern vom 9. März 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil)
das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2.
Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils A.___ vom Vorwurf
des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen worden ist.
3.
A.___ wird zudem vom
Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
freigesprochen.
4.
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Philipp Gressly, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von total CHF 2'618.90 (= CHF 3'018.90 abzüglich
ausbezahlte reduzierte Parteientschädigung von CHF 400.00) sowie für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'534.85 (inkl. Auslagen
und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
5.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen vollumfänglich
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker