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Entscheid

STBER.2020.48

Veruntreuung, Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung

8. Dezember 2021Deutsch42 min

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Hans-Peter Marti

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Simon

Bloch,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Veruntreuung,

Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht am 8. Dezember 2021:

-

der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers,

Rechtsanwalt Simon Bloch;

-

die Privatklägerin D.___;

-

die Zeugin A.E.___;

-

der Zeuge G.___;

-

die Zeugin H.___;

-

J.___ als

Tamilisch-Dolmetscherin.

Der als Zeuge vorgeladene B.E.___

erscheint nicht zur Hauptverhandlung. Gemäss seiner anwesenden Ehefrau A.E.___

ist er an Grippe erkrankt und kann heute nicht kommen.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung. Vorab hält er fest, die Verhandlung werde auf Hochdeutsch

geführt. Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die

Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre

Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und die Straffolgen gemäss Art. 307

StGB bei falscher Übersetzung hin.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom

11. November 2019 zusammen und legt kurz den Prozessgegenstand sowie die

in Rechtskraft erwachsenen Ziffern dar.

Es wird auf den am 16. November 2021

verfügten Würdigungsvorbehalt hingewiesen (Vorhalt der sexuellen Belästigung

wird auch unter dem Tatbestand der Beschimpfung geprüft). Weiter wird der

geplante Verhandlungsablauf dargelegt und die Anwesenden auf die zur Zeit

geltende Maskentragpflicht hingewiesen (ausgenommen sind die jeweils

Sprechenden).

Der Verteidiger gibt Einkommensbelege

und seine Honorarnote zu den Akten.

Anschliessend werden die Zeuginnen und

der Zeuge in folgender Abfolge befragt: A.E.___, G.___, H.___. Es folgt die

Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson und des Beschuldigten. Vor der

Befragung werden die Genannten jeweils auf ihre Rechte und Pflichten

hingewiesen. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet

(Tonträger in den Akten).

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden

sind.

Die Verhandlung wird kurz unterbrochen,

der Saal wird gelüftet.

Es stellen und begründen

folgende Anträge:

Privatklägerin D.___

Der Beschuldigte sei wegen der

Beleidigungen, des Schlages und der Drohung zu bestrafen.

Rechtsanwalt Simon Bloch für den Beschuldigten

1. A.___ sei von sämtlichen Vorhalten

freizusprechen.

2. A.___ sei eine Parteientschädigung in

der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten.

3. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.

4. U.K.u.E.F.

Im Rahmen ihrer Replik wiederholt die Privatklägerin

ihren Antrag auf Bestrafung.

Rechtsanwalt Bloch verzichtet auf eine

Duplik.

Der Beschuldigte erklärt im Rahmen

seines letzten Wortes, er habe der Privatklägerin helfen wollen. Sie habe

Geldprobleme gehabt. Er habe sie nicht geschlagen. Er sei sehr traurig und

wisse nicht, weshalb sie gegen ihn diese Vorwürfe erhebe.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet

werden.

Die Verhandlung wird um 10.50 Uhr

geschlossen. Es folgt die geheime Urteilsberatung.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

Am 4. Oktober 2018 meldete sich D.___ (nachfolgend:

Privatklägerin) persönlich beim Regionenposten […] der Polizei Kantons

Solothurn. In der Folge stellte sie Strafantrag gegen A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter), worauf die Polizei beide Parteien unterschriftlich befragte und

am 7. Dezember 2018 eine Strafanzeige erstellte.

2.

Am 7. Januar 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und verurteilte

ihn wegen Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen,

Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten und sexueller Belästigung zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 500.00, bei

Nichtbezahlung zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, und den Kosten von CHF 500.00.

Gegen die Strafverfügung erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache.

3.

Am 19. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft

gegen den Beschuldigten beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

Anklage.

4.

Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Solothurn-Lebern erliess am 11. November 2019 folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen

freigesprochen:

-

Veruntreuung, angeblich

begangen in der Zeit von ca. Juli 2017 bis am 8. Oktober 2018

(Anklageschrift Ziffer 1);

-

Beschimpfung,

angeblich begangen am 6. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 2).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der Drohung,

-

der sexuellen

Belästigung,

-

der Tätlichkeiten,

alles begangen am 3.

Oktober 2018.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

2 Jahren;

b) einer Busse von CHF 500.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. D.___ wird zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderung (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet

auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

6. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF

200.00, womit die gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.»

5.

Gegen das Urteil meldete der

Beschuldigte am 24. November 2019 die Berufung an. Gemäss Berufungserklärung

vom 12. Juni 2020 werden die erfolgten Schuldsprüche angefochten und es wird

ein vollumfänglicher Freispruch unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den

Staat verlangt.

6.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie

folgt in Rechtkraft getreten:

-

Ziffer 1: Freisprüche;

-

Ziffer 4: Verweisung der

Privatklägerin auf den Zivilweg.

7.

Mit Verfügung vom 18. November 2020

wurden die Parteien auf den 5. Mai 2021 zur Hauptverhandlung vor das

Berufungsgericht vorgeladen. Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurden auf Antrag

des Beschuldigten zusätzlich vier Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen.

Auf Antrag des Beschuldigten (aus

Corona-Gründen keine Rückreise aus Indien möglich) musste die angesetzte

Hauptverhandlung mit Verfügung vom 27. April 2021 abgesagt werden. Nach

der Rückkehr des Beschuldigten konnte am 19. August 2021 auf den 8. Dezember

2021 erneut zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen werden.

Mit Verfügung vom 16. November 2021

wurde den Parteien mitgeteilt,

dass der unter Ziffer 5 der Anklageschrift (als sexuelle Belästigung im Sinne

von Art. 198 StGB) angeklagte Sachverhalt vom Gericht auch unter dem

Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB geprüft wird.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Erwägungen

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der

Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die

Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).

Die Beweiskraft von persönlichen

Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen

und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –

darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits

zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits

unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist

sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).

2. Sachverhaltsübersicht

Grundlage der zu beurteilenden

Sachverhalte ist eine Darlehensgewährung des Beschuldigten an die

Privatklägerin gegen die Verpfändung vom Goldschmuck. Als die Privatklägerin

der Überzeugung war, sie habe das Darlehen vollständig zurückbehalt, wollte der

Beschuldigte ihr das Pfandgut nicht herausgeben bzw. war dazu nicht in der

Lage. Als die Privatklägerin anfangs Oktober 2018 vehement auf die Rückgabe

drängte, soll es zu den hier zu beurteilenden Straftaten gekommen sein.

Die Vorinstanz kam bei ihren

rechtskräftigen Freisprüchen zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:

-

Veruntreuung: Es sei nicht

erstellt, wie viel Geld der Beschuldigte der Privatklägerin für den Goldschmuck

gegeben habe, wie viel sie ihm zurückbezahlt habe und ob der Beschuldigte im

Besitz des Goldschmucks sei bzw. ob er diesen vom Dritten zurückerhalten könne.

Daher sei nicht nachgewiesen, dass ihm der Goldschmuck nicht zustehe und er

diesen entgegen der Vereinbarung mit der Privatklägerin verwendet habe. Er sei

deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Veruntreuung

freizusprechen (US 23).

-

In Bezug auf die

vorgehaltene Beschimpfung der Privatklägerin mit «Pundaimahal» («Tochter der

Scheide»), angeblich begangen am 6. Oktober 2018, sei zwar die Aussage der

Privatklägerin als glaubhaft zu erachten, doch auch die Aussage des

Beschuldigten erscheine plausibel und werde denn auch von der Dolmetscherin

gestützt. Die Beschimpfung könne deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo»

nicht als erstellt erachtet werden.

3. Die Vorhalte

Dem Beschuldigten werden in den Ziffern

3, 4 und 5 der Anklageschrift folgende Vorhalte gemacht:

«

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB),

begangen am 3. Oktober 2018, zwischen

ca. 17:30 Uhr und 18:00 Uhr, in […], Domizil des Beschuldigten zum

Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte der Geschädigten

vorsätzlich mit den Worten «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht

weggehen» drohte. Dadurch versetzte er die Geschädigte in Angst und

Schrecken.

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB),

begangen am 3. Oktober 2018, zwischen

ca. 17:30 Uhr und 18:00 Uhr, in […], Domizil des Beschuldigten, zum

Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte der Geschädigten

mit der Hand in das Gesicht schlug. Dadurch verübte der Beschuldigte an der

Geschädigten vorsätzlich Tätlichkeiten, welche keine Schädigung des Körpers

oder der Gesundheit zu Folge hatten.

Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB),

begangen am 2. Oktober 2018, in […],

Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der

Beschuldigte die Geschädigte telefonisch sexuell belästigte. Konkret machte

der Beschuldigte der Geschädigten telefonisch das Angebot, dass sie ihm die

Füsse massieren könne und sich die Geschädigte neben ihn legen solle, damit

er sie von oben bis unten küssen könne.»

4. Vorfall vom 2. Oktober 2018

Zur vorgehaltenen sexuellen Belästigung

vom 2. Oktober 2018 haben die Parteien im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll

gegeben:

4.1 Aussagen der Privatklägerin

Polizeiliche Einvernahme als

Auskunftsperson vom 8. Oktober 2018 (Akten Voruntersuchung nicht paginiert): Auf

Frage 1 (…) Sie habe am Montag, 1. Oktober 2018, dem Beschuldigten CHF 790.00

gegeben. Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie schulde ihm noch etwas wegen der

Zinsen. Er werde das berechnen und ihr dann mitteilen. Sie erhalte die Schmuckstücke

erst am nächsten Tag, er werde sie um 17.30 Uhr anrufen. Sie habe dann

vergeblich auf den Anruf gewartet und den Beschuldigten ihrerseits zwischen

19.00 und 19.30 Uhr angerufen. Sie habe ihm gesagt, er müsse ihr den

Goldschmuck bis am Mittwoch zurückgeben. Er habe gesagt, das Geld reiche nicht,

es sei noch zu wenig. Das Telefonat sei beendet worden. Er habe sie dann

ebenfalls am 2. Oktober 2018 zurückgerufen und gesagt, sie schulde ihm noch CHF

300.00. Wenn sie dies bezahlt habe, erhalte sie den Goldschmuck zurück. Sie

habe erwidert, er habe ihr am Montag gesagt, es fehlten noch CHF 10.00 bis

20.00. Nun seien es CHF 300.00. Er habe geantwortet, er wisse das nicht,

die Person [im Tessin] habe ihm dies so gesagt. Sie habe dem Beschuldigten dann

gesagt, sie habe ihm den Goldschmuck gegeben und das Geld zurückbezahlt. Sie

brauche den Goldschmuck bis Mittwoch vor 08.00 Uhr. Es interessiere sie nicht,

was [im Tessin] sei. Der Beschuldigte habe sie am Telefon beschimpft und sie

habe dann das Telefon aufgelegt. Dann habe sie ihm eine SMS geschrieben, dass

sie den Schmuck dringend benötige und sie ansonsten zur Polizei gehe. Ca. eine

Stunde nach dieser SMS habe er sie zurückgerufen und ihr gesagt, er fahre am

folgenden Morgen [in den Tessin] und werde ihr den Schmuck am Nachmittag zurückgeben.

Am Mittwoch um 07.30 Uhr habe sie erneut einen Anruf von ihm erhalten. Er habe

ihr gesagt, sie solle ihm noch CHF 300.00 geben und erhalte dann den Schmuck

zurück. (…) Am Mittwoch habe er sie um 11.30 Uhr angerufen. Nachdem sie ihm

gesagt habe, sie werde zur Polizei gehen, habe er gesagt, es sei ihm schlecht gegangen.

Er habe Fieber bekommen und sei krank geworden. Seine Frau habe deswegen ins

Spital gehen müssen. Er habe ihr gesagt, sie solle zu ihm kommen und sich neben

ihn legen. Dann solle sie seine Beine massieren. Sie habe ihn gefragt, ob er

einen Schlag mit ihrem Schuh erhalten wolle. Im Weiteren habe er ihr gesagt, er

werde ihr allen Schmuck zurückgeben, wenn sie ihm den Fuss massiere und sich

neben ihn lege. Sie habe ihn gefragt, ob er ihr den Schmuck zurückgebe oder

nicht. Er habe gesagt, sie müsse nicht neben ihn liegen, wenn sie ihn küssen

würde «dort» (Anmerkung des Dolmetschers: Sie getraue sich nicht zu sagen, was

mit «dort» gemeint sei). Sie habe dann das Telefon aufgelegt (auf Frage 3).

(Frage 23: Zurückkommend auf die Telefonate: Ob der Beschuldigte sie bereits

dort beschimpft habe?) Sie könne dies nicht alles ertragen, dies mache ihr

Mühe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen. Sie solle mit

ihrem Mann ein Kind zeugen (die Privatklägerin begann zu weinen). Weiter habe

er ihr gesagt: «Wenn dein Verlobter dir kein Kind zeugen kann, kommst Du zu

mir». (auf Nachfrage 24, es sei sehr wichtig, dass sie genau wiedergebe, was

der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, habe die Privatklägerin das Gleiche

wiederholt) Sie solle nicht laut reden, sie sei schon mager oder dünn. Sie

solle aufhören, laut zu reden. Sie könne es nicht ertragen, wenn man sich auf

sie lege, da sie dünn sei. (Frage 25) Nein, sie sei vom Beschuldigten nie

angefasst worden. (Frage 26: Sie habe noch gesagt, dass sie ihn hätte küssen

sollen. Wie sie ihn hätte küssen sollen?) Nicht sie hätte ihn küssen sollen,

sondern sie hätte sich von ihm von oben bis unten küssen lassen sollen (der

Dolmetscher habe dies bei den ersten Fragen verkehrt verstanden). (Frage 27, ob

er noch weitere Sachen bei ihr habe machen wollen) Nein (die Privatklägerin sei

den Tränen nah und beginne zu weinen).

Im Rahmen der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 11. November 2019 als Auskunftsperson befragt (AS 21 ff.):

Ja, sie hätten miteinander telefoniert. (Auf Frage, ob er dabei gesagt habe,

sie solle sich neben ihn hinlegen, begann die Privatklägerin zu weinen). Der

Schmuck sei nicht das grosse Problem gewesen, sondern diese Wörter, diese Beleidigungen

gegenüber einer Frau, die er ihr gesagt habe. Wie «Komm zu mir»,

«Scheidenlecken» und «Penis» und solche Sachen. Das sei für sie unangenehmer.

Deswegen habe sie auch eine Anzeige gemacht. In einem tamilischen Laden habe er

sie eine «Scheide» genannt. Das sei ein Beleidigungswort, so habe er sie

beschimpft. Ja, sie meine «Pundaimahal».

Vor dem Berufungsgericht sagte die

Privatklägerin am 8. Dezember 2021, als Auskunftsperson befragt, zu den angeblichen

Beleidigungen am Telefon aus, als Frau könne sie die vom Beschuldigten

verwendeten Worte nicht äussern, die seien so hart gewesen. Er habe ihr zuerst

gesagt, er werde ihr weibliches Organ küssen und dann habe sie das mit den

Schuhen gesagt.

4.2 Aussagen des Beschuldigten

Die erste polizeiliche Befragung vom 10.

Oktober 2018 musste abgebrochen werden, da der Beschuldigte geltend machte, der

Dolmetscher übersetze ungenügend.

In der polizeilichen Befragung vom 30.

November 2018: (Frage 37, Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe

von ihr verlangt, sie solle zu ihm kommen und ihm die Füsse massieren) Er habe

ihr gesagt, sie solle noch ihre Familie aufbauen. Noch Kinder haben. Weshalb

verwickle sie ihn in Probleme? Darauf habe sie ganz schlecht über seine Kinder

gesprochen. Erst dann habe er ihr gesagt, sie solle seine Füsse massieren. Dann

habe sie ihm gesagt, dass sie ihn mit den Schuhen schlagen werde (das sei in ihrer

Kultur eine Erniedrigung). (…) Sie habe dann gesagt, wenn er betrunken sei,

verspreche er irgendetwas, und wenn er nüchtern sei, verspreche er etwas Anderes.

Dies habe ihn wütend gemacht, dass sie ihn «betrunken» genannt habe. Er sei

jetzt durcheinander, weil ihn der Dolmetscher unterbrochen habe. Da sie seine

Kinder erniedrigt habe, habe er gesagt, sie solle seine Füsse massieren. (Frage

38) Weiter habe er gesagt, sie solle sich neben ihn legen. Was er dazu sage)

Sie sei seine Schwester. Deshalb habe er dies gesagt, sie solle seine Füsse

massieren. (Frage 39, auf Vorhalt, sie sei doch nicht seine Schwester) Bei

ihnen sei die Verwandtschaft kompliziert. (Frage 40, weiter habe er gewollt,

dass er die Privatklägerin am ganzen Körper küssen könne) Als er gesagt habe,

sie solle seine Füsse massieren, habe sie gesagt, sie werde ihn mit den Schuhen

schlagen. Dann habe er gesagt, wenn sie ihn mit den Schuhen schlage, werde er

ihr etwas ganz Schlimmes machen. Diese Aussage gegen ihn habe ihn sehr wütend

gemacht. Er habe sich danach nicht konzentrieren können, was er alles geredet

habe. (Frage 41, er weiche der Frage aus; ob er von ihr verlangt habe, sie

küssen zu können) Nachdem sie ihm gesagt habe, sie schlage ihn mit den Schuhen,

könne er sich nicht mehr erinnern, was er alles gesagt habe. Er sei wütend

gewesen, darum könne er sich nicht erinnern. (Frage 43, Vorhalt ihrer Aussagen,

er wolle sie oben und unten küssen) Vielleicht habe er das gesagt, weil er

wütend gewesen sei. Er habe ihr viel geholfen, trotzdem habe sie ihm Probleme

gemacht. Sie sage alle diese Sachen als Problem. Sie sei in dieser Sache eine

dumme Frau. Ein Mann sterbe nur einmal, man müsse nicht mit Angst sterben. Sie

habe alle diese Sachen der Polizei erzählt und dies sei protokolliert worden.

Was er nun der Polizei sagen wolle, wolle man nicht protokollieren lassen. Jetzt

sei er wütend. (Frage 44) Nachdem dies alles passiert gewesen sei, sei sie zu

ihm nach Hause gekommen und habe ihn vor seiner Frau, seinem Sohn und zwei

weiteren Personen beschimpft und alles Mögliche erzählt.

In der vorinstanzlichen Befragung vom 11.

November 2019 (AS 26 ff.): «Pundaimahal» habe er sicher nicht gesagt, das

heisse «Sohn der Scheide» und werde nicht für Frauen benutzt. Er habe ihr am

Telefon gesagt: «Du schau mal, ich bin jetzt müde, ich habe müde Beine. Du bist

wie meine Schwester, könntest Du meine Beine massieren?» Das habe er ihr gesagt

und dann habe sie ihn zurückbeschimpft: «Was sagst du, du Hurensohn.» So habe

sie ihn beschimpft. (Auf Frage, ob er zur ihr «lecken», «küssen», «Penis» oder

solche Sachen gesagt habe) Nein, er sei wütend gewesen und habe gesagt, «Komm,

ich lecke Deine Scheide». (Auf Frage, warum er ihr dies gesagt habe) Weil sie

ihn «Hurensohn» genannt gehabt habe und das sei eine Beleidigung seiner Mutter.

Deswegen habe er ihr das gesagt. Weil ihre Grossmutter sei auch oft bei seiner

Mutter gewesen. Sie habe zuerst seine Mutter beleidigt und deshalb habe er das

dann so gesagt. (Auf Frage, ob er «Komm, ich lecke deine Scheide» als Beleidigung

werte) Ja, das sei sein Fehler gewesen und das tue ihm leid. Das habe er zu ihr

gesagt. Es sei dies auf ihre Beleidigung hin gewesen. Es sei eine Gegenreaktion

gewesen. (Auf Frage) Das Telefonat mit den Beleidigungen sei nicht am gleichen

Tag gewesen wie der Besuch der Privatklägerin bei ihm zu Hause. Am 2. Oktober

sei der Besuch bei ihm gewesen.

Vor dem Berufungsgericht sagte er am 8.

Dezember 2021, zu den angeblichen Beleidigungen befragt, aus, er habe sie nicht

beschimpfen müssen. Er müsse schon den genauen Kontext wissen, um die Fragen

nach angeblichen Beleidigungen beantworten zu können. (Auf Frage) Die Aussage

bezüglich der Füsse massieren sei wie folgt zu verstehen: Er habe mit ihr

damals übers Geld gesprochen und ihr gesagt, sie sei jetzt verheiratet und er

sei schon lange verheiratet und alt und warum sie ihm nun so Probleme mache. Sie

habe geantwortet, er hätte seine Kinder draussen gelassen und nach dem

Telefonat habe er sie nochmals angerufen und ihr gesagt, er habe wegen ihr nun

Kopf- und Fussschmerzen, sie solle kommen und seine Füsse massieren. Dann habe

sie gesagt, sie schlage ihn mit den Schuhen.

4.3 Der Beschuldigte legte der Polizei

diverse SMS der Privatklägerin vom 2. Oktober 2018 zwischen 17.30 und 20.19 Uhr

vor. Der Dolmetscher übersetzte diese am 30. November 2018 wie folgt:

-

«Bruder» ruf mich an. Um 6

Uhr habe ich Arbeit.

-

Bitte versteht mich nicht

falsch, ich gehe zur Polizei.

-

So lange haben sie mir

nicht gesagt. Erst jetzt sagen Sie mir so. Morgen habe ich Problem.

-

Morgen während der Pausezeit

muss ich den Schmuck abgeben.

-

Wenn innerhalb von einem Jahr

verpfändeter Schmuck nicht zurückverlangt wird, so wird es verkauft. Dies sagt

das Gesetz. Deswegen die Schmuck die 400 Franken wert ist verkaufen Sie für 200

Franken. Wie können Sie noch von mir Zinse verlangen? Machen Sie mir keine

Probleme. Morgen bis 11.30 Uhr sollten Sie mir den Schmuck geben sonst werde

ich während der Pause zur Polizei gehen.

-

Jetzt gehe ich zur Polizei

(19.46 Uhr).

-

Ich habe keine Angst.

-

Nur bis 11.30 Uhr haben Sie

Zeit. Alles was Sie mit mir besprochen haben, wurde aufgenommen. Um 11.30 Uhr

müssen Sie mir den Schmuck zurückgeben ansonsten gehe ich während der

Nachmittagspause zur Polizei.

Am 3./4. Oktober 2018 sind folgende SMS

der Privatklägerin verzeichnet:

-

Erst jetzt habe ich meinen

Termin verschoben auf morgen 11.30 Uhr. Alle ihre Aufnahmen sind bei mir. Heute

um 7 Uhr sollten Sie mir den Schmuck geben (3.10.2018, 08.08 Uhr).

-

So lange haben Sie mir dies

nicht gesagt. Erst jetzt sagen Sie mir es so. Morgen habe ich Probleme

(4.10.2018, 06.43 Uhr).

4.4 Die Vorinstanz kam zum

Beweisergebnis, der Beschuldigte habe vor der Polizei nicht ausschliessen

können, dass er zur Privatklägerin gesagt habe, er wolle sie oben und unten

küssen. Weil der Beschuldigte dies von Anfang an bis ins gerichtliche Verfahren

nie widerrufen und heute zugegeben habe, dass er der Privatklägerin am Telefon

gesagt habe, er sei jetzt müde, habe müde Beine, als Schwester könnte sie doch

einmal seine Beine massieren, bestehe bereits eine starke Vermutung dafür, dass

sich der Sachverhalt wie zugegeben ereignet habe. Das Geständnis des

Beschuldigten erachte das Gericht daher als glaubhaft (US 20).

4.5 Unbestritten ist, dass es zwischen

den Parteien im Streit um die Rückgabe des verliehenen Goldschmuckes zu

Telefonaten kam und in diesen Telefonaten von beiden Seiten auch unschöne Worte

gefallen sind, wobei deren Bewertung aufgrund des tamilischen kulturellen

Hintergrundes der Kontrahenten nicht ganz einfach ist. Die Aussagen beider

Parteien über den konkreten Ablauf sind uneinheitlich. Die beiden Parteien sind

sich aber einig, dass die Bemerkungen beleidigend waren und auch als Beschimpfungen

gedacht waren, ohne sexuelle Absichten. Im Grundsatz sind sich die Parteien

einig, dass der Beschuldigte gesagt hat, die Privatklägerin solle ihm doch die

Füsse massieren, da er müde und sie seine Schwester sei. Dann habe sie ihn –

gemäss dem Beschuldigten – als Hurensohn bezeichnet (die Privatklägerin sagte,

sie habe ihn beleidigt mit den Worten, sie schlage ihn mit den Schuhen), worauf

der Beschuldigte sie ebenfalls beleidigte mit den Worten, er «lecke ihre

Scheide». Da diese klaren und ihn selbst belastenden Aussagen des Beschuldigten

den Angaben der Privatklägerin inhaltlich sehr nahe kommen bzw. diese sogar

noch leicht übertreffen, kann der angeklagte Vorhalt als erstellt gelten. Im

Gegensatz zur Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die

inkriminierten Äusserungen – wie angeklagt – am 2. und nicht am 3. Oktober 2018

gefallen sind. Auch der Beschuldigte gab an, die Beleidigungen seien nicht am

gleichen Tag gewesen wie der Besuch der Privatklägerin bei ihm daheim.

5. Vorfall vom 3. Oktober 2018

5.1 Aussagen der Privatklägerin

Die Privatklägerin schilderte den Vorgang

bei ihrem Besuch beim Beschuldigten am frühen Abend des 3. Oktober 2018 wie

folgt:

Als Auskunftsperson in der polizeilichen

Einvernahme vom 8. Oktober 2018: Sie habe am Mittwochabend die Frau des

Beschuldigten angerufen, dies sei eine anständige Frau und sie habe dieser das

Ganze erzählen wollen. Der Beschuldigte habe seiner Frau aber das Handy aus der

Hand gerissen und selbst geantwortet. Da habe sie aufgelegt. Um ca. 17.30 Uhr

sei sie zu ihnen nach Hause gegangen. Da seien die Ehefrau des Beschuldigten, dessen

Sohn und noch ein anderes Ehepaar gewesen. Sie habe mit der Ehefrau über deren

Spitalbesuch gesprochen. Diese habe gesagt, sie wolle nichts von den Pfändungen

wissen. Das mache ihr Mann. Sie habe der Frau aber gesagt, der Mann habe von

ihr gewollt, dass sie neben ihn liege und ihn massiere und küsse. Darauf sei

der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe ihr mit der offenen Hand eine Ohrfeige

gegeben. Dessen Sohn sei auf dem Sofa gelegen und sei sofort aufgestanden und

habe seinen Vater zurückgehalten. Er habe seinen Vater gefragt, weshalb er sie

(die Privatklägerin) schlage. Sie selbst habe den Beschuldigten gefragt, ob er sich

nicht schäme, einen Gast zu schlagen. Darauf sei der Beschuldigte noch einmal

auf sie zugekommen und habe ihr seinen Schlüsselbund in der Hand gegen die

Wange geschlagen. Er habe gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie weiterhin in

der Wohnung bleibe. Der Sohn habe sie dann gebeten zu gehen, daraufhin sei sie

gegangen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht gewusst, was machen. Nach

Gesprächen mit einer Bekannten und ihrem Verlobten sei sie dann zur Polizei

gegangen. Dort hätten sie ihr gesagt, sie solle am Tag vorbeikommen. Am Samstag

darauf habe der Beschuldigte sie dann im Fischladen noch mit «Pundaimahan»

beschimpft. Es gebe nichts Schlimmeres für eine Frau. (Auf Frage) Ja, sie habe

Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Bei ihm daheim habe er ja gesagt, er bringe

sie um. Er sei auch grösser und breiter als sie. (Auf Frage) An diesem Mittwoch

sei sie zwei Mal von ihm geschlagen worden. Einmal mit der offenen Hand eine Ohrfeige

und dann etwas später mit dem Schlüssel ein zweites Mal an der Wange.

Wahrscheinlich habe er Autoschlüssel verwendet. (Auf Frage) Beide Male sei sie

an der rechten Wange getroffen worden. Sie habe Schmerzen gehabt und sei zum

Hausarzt gegangen. (Auf Frage) Ja, die übrigen Anwesenden hätten das Ganze mitbekommen.

Das Paar heisse glaublich E.___ […].

Am 11. November 2019 als Auskunftsperson

in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 21 ff.): (Auf Frage) Am Samstag

im Fischladen seien auch drohende Worte gefallen. Zu einem Dritten habe der

Beschuldigte da gesagt, auch wenn er sie (die Privatklägerin) töte, würde seine

Wut nie vergehen. Zum Vorfall beim Beschuldigten daheim wurde die

Privatklägerin offenbar nicht befragt, sie gab nur an auf die Frage nach dem Parteirechtsformular

an, sie sei in der Gruppenpraxis Weststadt gewesen, nachdem der Beschuldigte

sie geschlagen gehabt habe. Sie wolle aber nur den Wert des Schmuckes, also CHF

5'000.00, keine Genugtuung.

Vor dem Berufungsgericht sagte sie am 8.

Dezember 2021 als Auskunftsperson im Wesentlichen aus, sie sei im Rahmen des

Besuchs direkt zur Ehefrau des Beschuldigten gegangen und habe ihr gesagt, der Schmuck

sei im Moment kein Problem, aber ihr Mann habe sie so sehr beleidigt, ob sie

dies mitgehört habe. Diese habe den Kopf gesenkt. Sie habe auf ihn gezeigt und

dann habe er zu ihr «Vagina» gesagt, sei zu ihr gekommen und habe sie

geschlagen. A.E.___ und ihr Mann seien auch dort gewesen. A.E.___ habe gleich

gesagt, warum er dies sage. Sie, die Privatklägerin, habe ihre Hand auf ihre

Wange gelegt und zur Ehefrau gesagt, schau, was dein Mann nun gemacht hat. Sie,

die Privatklägerin, habe geweint und der Sohn des Beschuldigten habe gesagt,

sie solle gehen. Sie sei runtergegangen und habe die Polizei angerufen. Die Polizei

habe gesehen, dass auch ein Ohrring gefehlt habe, und habe ihr gesagt, sie

solle ins Spital gehen. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe ihr auch gedroht. Die

Aussage, «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht weggehen», habe er ein

anderes Mal auf der Strasse zu ihr gesagt.

Es sei nicht so, dass sie sich selber

etwas angetan habe und ihre Wange deshalb angeschwollen sei, wie dies der Sohn

und die Ehefrau des Beschuldigten erwähnten hätten. (Auf Frage) Als er sie

geschlagen habe, habe er seine

Schlüssel in seiner Hand gehabt. Er habe

sie einmal, nicht zweimal geschlagen.

5.2 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte gab zum Vorfall bei ihm

daheim an:

In der polizeilichen Einvernahme vom 30.

November 2018: Nach den Telefonaten sei die Privatklägerin zu ihm nach Hause

gekommen. Da habe sie ihn vor seiner Frau, dem Sohn und zwei weiteren Personen

beschimpft und alles Mögliche erzählt. Während dieser Zeit habe «sein

Mittelfinger sie leicht berührt». Da habe sie angefangen zu schreien, er

schlage sie. Dann sei sein Sohn hinzugekommen und habe ihr gesagt, sie solle

gehen. Dieser habe auch ihn zur Seite geschickt. Während dieser Situation habe

die Privatklägerin ihr Telefon angemacht und ihre Tochter habe auf der anderen

Seite zugehört. Dies sei am Mittwoch, 3. Oktober gewesen. (Auf Frage, wie er

sie geschlagen habe) Während des Gesprächs habe er seine Hand bewegt und dann habe

sein Mittelfinger sie berührt. (Auf Frage wo?) Auf dem Kiefer. Auf ihrer linken

Seite. Sofort habe sie begonnen zu schreien, dass er sie schlage. Die beiden

weiteren Personen seien Zeugen. Diese seien auch wegen eines Darlehens gekommen.

(Auf Frage, ob er danach gesagt habe, er bringe die Privatklägerin um?) Er könne

sich nicht daran erinnern. Er habe ihr gesagt, «auch wenn ich dich töte, wird

meine Wut nicht weggehen». (Auf Frage) Bevor sie seine Wohnung verlassen habe,

habe er ihr gesagt, «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage, wirst Du

sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den Knast». Sie

sei tatsächlich sehr mager geworden.

Am 11. November 2019 im Rahmen der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 26 ff.): (Auf Frage, ob er der

Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe) Sie sei mit einer anderen Frau bei

ihm daheim gewesen. Sie habe laut geschrien, da sei auch seine Frau anwesend

gewesen. Er habe gesagt, sie solle gehen. Dort habe sein Finger ihr Wangenteil

berührt. Das sei nur eine Berührung gewesen. Sein Sohn habe sie weggewiesen.

Vor Obergericht führte der Beschuldigte

am 8. Dezember 2021 aus, die Privatklägerin habe ihm für 1000 Franken Schmuck

in Pfändung gegeben, 300 Franken habe sie zurückbezahlt und sie habe dann den

Schmuck zurückverlangt. Weil sie die Zinsen nicht bezahlt habe, habe er ihr den

Schmuck nicht zurückgeben können. Während des Gesprächs habe es Handbewegungen

gegeben und dadurch auch die Berührung. Dann sei die Polizei gekommen und er

habe aus Angst gesagt, dass er geschlagen habe. Die im Arztbericht beschriebene

Schwellung habe sich die Privatklägerin selbst zugefügt (Auf Frage, ob er die

Privatklägerin bedroht habe) Er müsse diese nicht bedrohen. (Auf Frage nach der

Bedeutung des Satzes «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut

nicht weggehen») Dies sei nur ein Gespräch zwischen ihm und dem Dolmetscher

gewesen, weil sie sich gekannt hätten. Die Privatklägerin habe ihm so viele

Probleme gemacht, deshalb habe er dies dem Dolmetscher gesagt. Er habe dies

also nicht direkt zur Privatklägerin gesagt. Er habe damals nicht an die

Bedeutung dieses Satzes gedacht. Er habe dies aus Traurigkeit gesagt. (Auf

Vorhalt, er habe auch gesagt «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage,

wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den

Knast»): Der Grund sei die Schwierigkeit mit ihrer Arbeit gewesen, er habe ihr

damals geholfen.

Auf die Anschlussfrage, wann und zu wem

er den Satz gesagt habe «Auch wenn ich Dich töte, wird meine Wut nicht

weggehen»: Er könne sich nicht genau erinnern. Es könne vielleicht zu Hause

gewesen sein und die Privatklägerin sei evtl. auch gekommen und sie hätten sich

eventuell gestritten.

5.3 Aussagen der Zeuginnen und des Zeugen

in der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2021

A.E.___ – sie war zusammen mit ihrem

Ehemann damals auch anwesend in der Wohnung des Beschuldigten: Sie sei dort

gewesen und habe sich unterhalten mit den anderen, da sei die Privatklägerin

gekommen und die beiden hätten sich gestritten (Privatklägerin und

Beschuldigter). Während des Sprechens hätten sie Handbewegungen gemacht. Sie

wisse nicht genau, um was es beim Streit gegangen sei. (Auf Frage) Eine körperliche

Auseinandersetzung habe es nicht gegeben. Es habe keine Schläge oder

Handgreiflichkeiten gegeben. Aber die Privatklägerin habe gesagt, «geschlagen, geschlagen, Sie sind Zeugin». (Auf Frage) Sie habe gesehen, dass die beiden gestritten

und gestikuliert hätten, aber nicht, dass er sie geschlagen habe. (Auf Frage,

der Beschuldigte habe ausgesagt, die Privatklägerin mit dem Finger im Gesicht

berührt zu haben): Sie sei

nicht in der Nähe gewesen, es könnte durch die Gestik passiert sein. Aber der

Beschuldigte habe sie nicht geschlagen. Ja, die Privatklägerin habe geschrien

und gesagt, sie, Frau E.___, sei Zeugin, dass er sie geschlagen habe. Aber sie

habe das nicht gesehen. (Auf Frage, ob der Sohn des Beschuldigten dann in den

Streit eingegriffen habe): Dies habe sie so nicht gesehen, sie habe nicht

gesehen, ob der Sohn dabei gewesen sei, aber die Ehefrau des Beschuldigten sei

dabei gewesen. (Auf Frage) Es habe bei der Auseinandersetzung keine Drohungen

gegeben.

G.___, der damals ebenfalls anwesende

Sohn des Beschuldigten, führte aus, er könne sich nur noch vage erinnern. Es

sei um Schulden gegangen, Näheres dazu wisse er nicht. Er wohne zwar noch bei

den Eltern, habe aber sein eigenes Leben und seine eigenen Finanzen. Es habe

ein Wortgefecht gegeben, das sei alles. (Auf Frage) Ja, er habe dann

eingegriffen, denn der Streit sei laut gewesen. Er habe die Privatklägerin

aufgefordert, zu gehen. Aber sie habe nicht gehen wollen. Er habe nicht

gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe. Er sei

allerdings nicht die ganze Zeit anwesend gewesen und habe daher nicht alles

mitbekommen. Ob die Privatklägerin geschrien habe, der Beschuldigte habe sie

geschlagen, und ob es zu Drohungen gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es sei zu

lange her. Ja, Beleidigungen habe es gegeben, Details wisse er aber nicht mehr.

Das von der Privatklägerin vorgelegte Arztzeugnis basiere womöglich auf selbst

zugefügten Beeinträchtigungen.

H.___, die Ehefrau des Beschuldigten,

führte aus, sie habe mit dem Kollegen B.E.___ gesprochen, der sie besucht habe,

und da habe sie ein Geschrei mit dem Wortlaut «Sie sind Zeuge, Sie sind Zeuge»

gehört. Die beiden (die Privatklägerin und der Beschuldigte) hätten schon

langjährige Probleme. Die Privatklägerin sei gekommen und habe nach Hilfe ihres

Mannes gefragt und ihr Mann habe damals die Hilfe abgelehnt. Sie, H.___, habe

ihrem Mann gesagt, dass die Privatklägerin Hilfe brauche, und deshalb habe ihr

Mann der Privatklägerin geholfen. (Auf Frage, ob sie die Auseinandersetzung

gesehen habe): Sie seien

in der Wohnung gewesen und sie, die Zeugin, habe sich mit dem Besuch

unterhalten und auf der anderen Seite hätten sich der Beschuldigte und die

Privatklägerin unterhalten. Die beiden hätten zuerst gesprochen und sie, die

Zeugin, habe gefragt, was los sei, und die Privatklägerin habe gesagt, sie sei

geschlagen worden. Aber so was sei nicht passiert. Sie sei seit 25 Jahren mit ihrem Ehemann

zusammen und er habe nie geschlagen.

(Auf Vorhalt, der

Beschuldigte habe gesagt, er habe die Privatklägerin mit dem Finger im Gesicht

berührt): Dies sei vielleicht

bei den Handbewegungen während des Sprechens passiert. Es habe auch keine

Drohungen oder Beleidigungen gegeben. Sie habe den beiden dann gesagt, sie

sollen ruhig bleiben.

5.4 In den Akten befindet sich ein

«Notfall Bericht» vom 3. Oktober 2018 des [Spitals] zu Handen […] Dr. L.___:

Diagnostiziert werde eine Gesichtskontusion rechts lateral bei häuslicher

Gewalt. Die Privatklägerin sei nach ihren Angaben vor zwei Stunden vom Nachbarn

mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Seither habe sie

Ohren(muschel)schmerzen rechts und Unterkieferschmerzen rechts vor allem beim

Kauen. Die Untersuchung ergebe ein intaktes Trommelfell, keine Blutung im

Gehörgang. Die Ohrmuschel sei geschwollen und druckdolent. Der Unterkiefer

rechts, infraaurikulär, sei geschwollen und druckdolent, enoral keine Blutung.

Weiter sei die rechte Wange druckdolent, die Zähne seien intakt. Verschrieben

wurden Schmerztabletten inflammac.

5.5 Die Aussagen der Privatklägerin

erscheinen glaubhaft: sie gibt einen plausiblen Geschehensablauf wieder und

ihre Schilderung enthält zahlreiche Details, wie beispielsweise den Schlag mit

dem Schlüssel in der Hand. Ihr anschliessendes Verhalten erhärtet ihre

Darstellung: sie rief aus, der Beschuldigte habe sie geschlagen und die

Anwesenden könnten das bezeugen, und sie sprach unmittelbar danach bei der

Polizei vor und suchte den ärztlichen Notfalldienst auf. Dass der Arzt

notierte, die Privatklägerin sei von einem Nachbarn geschlagen worden, tut der

Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch: Die Privatklägerin spricht und

versteht kaum Deutsch und es dürfte sich dabei um ein Missverständnis handeln. Aufgrund

des vorliegenden Arztberichtes, eines objektiven Beweismittels, muss davon ausgegangen

werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mindestens einen recht

wuchtigen Schlag an die rechte Gesichtsseite verpasst hat: ärztlich

festgestellt wurden Schwellungen der Ohrmuschel und des Unterkiefers rechts,

unterhalb des Ohres (infraaurikulär). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese

leichten, aber sichtbaren Verletzungen, die unmittelbar nach dem Vorfall vom

Arzt attestiert wurden, von einem anderen Geschehen stammen könnten. Wenn der

Beschuldigte zwar einräumt, er habe die Privatklägerin mit dem Finger

«berührt», stellt dies eine massiv beschönigende Beschreibung des Vorganges

dar. Diese Darstellung, er habe sie mit dem Mittelfinger im Gesicht berührt,

ist auch wenig lebensnah.

An diesem klaren Beweisergebnis lassen

auch die an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht einvernommenen Zeugen

keine vernünftigen Zweifel aufkommen: Die Zeugen verweisen allesamt auf gewisse

Erinnerungsschwierigkeiten wegen das Zeitablaufes. Die Zeugin A.E.___ gab

beispielswiese an, der Sohn des Beschuldigten sei nicht vor Ort gewesen, was

falsch ist. Ihre Aussage, der Beschuldigte habe gestenreich mit der

Privatklägerin diskutiert, erschein sehr zielgerichtet. Auch die Aussage der

Ehefrau des Beschuldigten, sie habe zwar mit der Kollegin diskutiert, der

Beschuldigte habe daneben mit der Privatklägerin gestenreich diskutiert, diese

aber ganz sicher nicht geschlagen, erscheint wenig überzeugend. Der Sohn des

Beschuldigten schliesslich gab an, er habe den ersten Teil des Geschehens nicht

mitbekommen, sondern sei erst durch die Rufe der Privatklägerin, der

Beschuldigte habe sie geschlagen, aufmerksam geworden. Bei der Beweiskraft der

Aussagen der Zeugen ist auch miteinzubeziehen, dass es sich durchgehend um

Personen gehandelt hat, die dem Beschuldigten nahestehen.

5.6 Weniger klar ist die Beweislage

hinsichtlich der geltend gemachten Drohung. Auffällig ist, dass beide Parteien

von folgendem Wortlaut reden: Auch wenn er (der Beschuldigte) sie töten würde,

würde seine Wut nicht vergehen. Gemäss der Privatklägerin soll er das aber erst

am Samstag danach zu einer Drittperson gesagt haben, nach den Angaben des

Beschuldigten aber am fraglichen Mittwochabend beim Besuch der Privatklägerin bei

ihm zuhause. Zudem habe er ihr da gesagt: «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich

Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich

nicht in den Knast.». Letzteres dürfte der Beschuldigte gesagt haben, als die

Privatklägerin geschrien hat, er schlage sie. Von diesem Wortlaut, den der

Beschuldigte selbst vorgetragen hat, kann in beweisrechtlicher Hinsicht

ausgegangen werden. Die Äusserung, auch wenn er die Privatklägerin töten

würden, würde seine Wut nicht vergehen, ist aber nach den Aussagen der

Privatklägerin erst am nachfolgenden Samstag gegenüber Dritten gefallen.

III.

Rechtliche

Würdigung

1. AKS Ziffer 5: sexuelle Belästigung

1.1 Der sexuellen Belästigung macht sich

nach Art. 198 Abs. 2 StGB strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise

durch Worte sexuell belästigt.

Geschützt ist die sexuelle

Selbstbestimmung des Opfers. Sie ist verletzt, wenn die tätliche und/oder grob

verbale Täterhandlung einen sexuellen Inhalt hat und seitens des Opfers in der

konkreten Form unerwünscht ist. Eine «sexuelle Belästigung» liegt jedenfalls

bereits in sprachlicher Hinsicht nur bei unerwünschten sexuellen Handlungen vor

(vgl. Isenring Bernhard, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen

Strafgesetzbuch, Band II, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 198 N 9). Verbale

Belästigungen sind gemäss der Formulierung von Art. 198 Abs. 2 StGB nur

strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Strafwürdig ist einzig die

Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellen.

1.2 Die gegenseitigen Anwürfe stellen

allerdings im vorliegenden Fall – trotz ihres sexuellen Inhaltes – nicht sexuelle

Belästigungen dar, da sie weder mit sexueller Absicht gemacht noch von der Privatklägerin

als solche gewertet wurden. Vielmehr machen beide Parteien geltend, es habe

sich bei diesen (gegenseitigen) Anwürfen um Beleidigungen gehandelt.

1.3 Wer jemanden in anderer Weise durch

Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,

auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1

StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der

Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Tä­ter von

Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer

Beschimpfung oder Tät­lichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder

beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).

1.4. Zweifellos stellen sowohl die

Betitelung als Hurensohn durch die Privatklägerin wie auch die Reaktion des

Beschuldigten, er werde die Privatklägerin an der Scheide lecken bzw. die

angeklagte und sinngemäss gleiche Äusserung, er lege sich neben sie und küsse

sie oben und unten, Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB

dar. Der Beschuldigte räumte denn auch vorbehaltlos ein, er habe die

Privatklägerin mit diesen Worten aus Wut über ihre vorgängige Beleidigung auch

beleidigen wollen, sie also damit beschimpfen wollen. Damit hat er auch

vorsätzlich gehandelt. Die erste Aussage des Beschuldigten, sie könne ihm als

Schwester die Füsse massieren, kann allenfalls als Provokation oder als

Herablassung, aber noch nicht als Beschimpfung gewertet werden. Der Strafantrag

liegt vor, weshalb der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen

ist. Da die Privatklägerin dem Beschuldigten durch ungebührliches Verhalten (Beschimpfung

des Beschuldigten) zu dessen Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat, ist

gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.

2. AKS Ziffer 4: Tätlichkeiten

2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf

Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Es handelt sich um

den geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität.

Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige.

2.2 Der Beschuldigte hat die

Privatklägerin mit erheblicher Wucht mit der Hand an die rechte Gesichtshälfte

geschlagen und sich damit der Tätlichkeiten schuldig gemacht. Der Schuldspruch

der Vorinstanz ist zu bestätigen.

3. AKS Ziffer 3: Drohung

3.1 Wer jemanden durch schwere Drohung

in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung ist

ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung durch Ankündigung eines

erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der

Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen.

3.2 Die Beweiswürdigung hat ergeben,

dass der angeklagte Satz «Auch wenn ich Dich töte, wird meine Wut nicht

weggehen», vom Beschuldigten wohl nicht am 3. Oktober 2018, sondern am

darauffolgenden Samstag, 6. Oktober 2018, gegenüber Drittpersonen geäussert

wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt. Auf eine

Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Anpassung des

Tatzeitpunktes kann aber unterbleiben, weil die angeklagte Äusserung keine

Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstellt: Der Beschuldigte drohte nicht ernsthaft

mit der Tötung der Privatklägerin, sondern meinte dies eher abwertend und

beleidigend: nicht einmal der Tod der Privatklägerin sei genug, um seine Wut zu

stillen. Er wollte damit wohl auch zum Ausdruck bringen, wie gross seine Wut

über das Verhalten der Privatklägerin sei. Gleiches – kein drohender Charakter

der Äusserung – gälte im Übrigen für die Aussage: «Du Hund bist sehr dünn. Wenn

ich Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich

nicht in den Knast.». Das sind abwertend und beleidigend gemeinte Äusserungen. Der

Beschuldigte ist somit vom Vorhalt der Drohung freizusprechen.

IV.

Strafzumessung

Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt die

Busse (für die Tätlichkeiten) im vorliegenden Fall maximal CHF 10'000.00. Der

Richter spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den

Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem

Verschulden angemessen ist (Abs. 3).

Für die Beschimpfung ist, wie oben

dargelegt, von einer Bestrafung abzusehen. Das Verschulden hinsichtlich der

Tätlichkeiten wiegt nicht ganz leicht: der Beschuldigte hat eine Frau, die

Privatklägerin, derart geschlagen, dass sie Schwellungen am Gesicht und Ohr mit

entsprechenden Schmerzen davongetragen hat. Es sind sowohl noch leichtere als

auch schwerwiegendere Tätlichkeiten möglich. Die Tat erfolgte spontan aus der

Situation heraus. Ganz offenbar fühlte sich der Beschuldigte durch den Auftritt

und die Vorhalte der Privatklägerin vor seiner Familie und zwei Gästen derart

blossgestellt, dass er die Beherrschung verlor und zuschlug. Bei den

Beweggründen dürfte zudem eine Beleidigungsabsicht mitgespielt haben. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es wäre ihm leichtgefallen, sich

rechtskonform zu verhalten. Es liegt eine Vorstrafe vom 1. Juli 2015 vor,

allerdings wegen Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung, was vorliegend

keine Bedeutung mehr hat.

Der Beschuldigte erzielte gemäss

polizeilichem Erhebungsbericht vom 30. November 2018 als Selbständig-Erwerbender

ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2’870.00 und einen Nebenverdienst

von CHF 600.00. Vor dem Berufungsgericht legte er für den Nebenverdienst eine

entsprechende Lohnabrechnung vor, bezüglich des Einkommens aus selbständiger

Tätigkeit gab er an, dass dieses Corona-bedingt eingebrochen sei. Belege

brachte er dazu keine bei. Die Ehefrau beziehe eine IV-Rente. Die

vorinstanzlich (für zwei Übertretungen) verhängte Busse von CHF 500.00,

ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, erscheint dem

Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Tätlichkeiten und seinen

finanziellen Verhältnissen angemessen.

V.

Kosten und

Entschädigungen

Der Beschuldigte wird nunmehr von drei

Vorhalten freigesprochen, in einem Fall (Beschimpfung) erfolgt ein Schuldspruch

mit Verzicht auf Bestrafung und bei der angeklagten Übertretung erfolgt ebenfalls

ein Schuldspruch. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 sind

damit zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu zwei Dritteln dem Staat

aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

2’500.00, total CHF 2'700.00, sind je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem

Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine um

die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die mit den

Verfahrenskosten und der Busse verrechnet wird, die der Beschuldigte zu

bezahlen hat.

Rechtsanwalt Bloch weist in seiner

Honorarnote einen Arbeitsaufwand von rund 13 Stunden aus. Davon in Abzug zu

bringen sind eine halbe Stunde für die nicht durchgeführte mündliche

Urteilseröffnung und eine halbe Stunde für die entsprechend kürzere als

ausgewiesene Dauer der Hauptverhandlung. Demnach berechnet sich die

Parteientschädigung auf der Basis von 12 Stunden zu CHF 250.00, entsprechend

CHF 3'000.00, zuzüglich CHF 154.80 Auslagen und CHF 242.90 Mehrwertsteuer

beläuft sich die volle Parteientschädigung auf CHF 3'397.70. Entsprechend der

Kostenauferlegung wird dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung

von 50 % bzw. CHF 1'698.85 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung der

Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 47,

Art. 106 StGB; Art. 126 Abs. 2, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.

416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern

vom 11. November 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurde A.___

von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

der Veruntreuung

(Anklageschrift Ziffer 1),

-

der Beschimpfung

(Anklageschrift Ziffer 2).

2.

A.___ wird vom Vorhalt der

Drohung freigesprochen (Anklageschrift Ziffer 3).

3.

A.___ hat sich wie folgt

schuldig gemacht:

-

der Tätlichkeiten, begangen

am 3. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 4),

-

der Beschimpfung, begangen

am 2. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 5).

4.

A.___ wird betr. der

Beschimpfung von Strafe befreit.

5.

A.___ wird verurteilt zu

einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Tagen.

6.

Gemäss rechtskräftiger

Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Privatklägerin D.___ zur

Geltendmachung ihrer Zivilforderungen (Schadenersatz) auf den Zivilweg

verwiesen.

7.

A.___, v.d. Rechtsanwalt

Simon Bloch, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'698.85 (inkl. Auslagen und MWSt)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

8.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total

CHF 900.00, hat A.___ zu 1/3, ausmachend CHF 300.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

9.

Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'700.00, hat A.___

zur Hälfte, ausmachend CHF 1'350.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die

Kosten zu Lasten des Staates.

10.

Die A.___ auferlegten erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'650.00 und die

Busse von CHF 500.00 werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung

von CHF 1'698.85 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates:

CHF 451.15.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher