STBER.2020.48
Veruntreuung, Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung
8. Dezember 2021Deutsch42 min
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Hans-Peter Marti
Ersatzrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Simon
Bloch,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Veruntreuung,
Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigung
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht am 8. Dezember 2021:
-
der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers,
Rechtsanwalt Simon Bloch;
-
die Privatklägerin D.___;
-
die Zeugin A.E.___;
-
der Zeuge G.___;
-
die Zeugin H.___;
-
J.___ als
Tamilisch-Dolmetscherin.
Der als Zeuge vorgeladene B.E.___
erscheint nicht zur Hauptverhandlung. Gemäss seiner anwesenden Ehefrau A.E.___
ist er an Grippe erkrankt und kann heute nicht kommen.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung. Vorab hält er fest, die Verhandlung werde auf Hochdeutsch
geführt. Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre
Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung und die Straffolgen gemäss Art. 307
StGB bei falscher Übersetzung hin.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom
11. November 2019 zusammen und legt kurz den Prozessgegenstand sowie die
in Rechtskraft erwachsenen Ziffern dar.
Es wird auf den am 16. November 2021
verfügten Würdigungsvorbehalt hingewiesen (Vorhalt der sexuellen Belästigung
wird auch unter dem Tatbestand der Beschimpfung geprüft). Weiter wird der
geplante Verhandlungsablauf dargelegt und die Anwesenden auf die zur Zeit
geltende Maskentragpflicht hingewiesen (ausgenommen sind die jeweils
Sprechenden).
Der Verteidiger gibt Einkommensbelege
und seine Honorarnote zu den Akten.
Anschliessend werden die Zeuginnen und
der Zeuge in folgender Abfolge befragt: A.E.___, G.___, H.___. Es folgt die
Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson und des Beschuldigten. Vor der
Befragung werden die Genannten jeweils auf ihre Rechte und Pflichten
hingewiesen. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
(Tonträger in den Akten).
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden
sind.
Die Verhandlung wird kurz unterbrochen,
der Saal wird gelüftet.
Es stellen und begründen
folgende Anträge:
Privatklägerin D.___
Der Beschuldigte sei wegen der
Beleidigungen, des Schlages und der Drohung zu bestrafen.
Rechtsanwalt Simon Bloch für den Beschuldigten
1. A.___ sei von sämtlichen Vorhalten
freizusprechen.
2. A.___ sei eine Parteientschädigung in
der Höhe der eingereichten Honorarnote auszurichten.
3. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.
4. U.K.u.E.F.
Im Rahmen ihrer Replik wiederholt die Privatklägerin
ihren Antrag auf Bestrafung.
Rechtsanwalt Bloch verzichtet auf eine
Duplik.
Der Beschuldigte erklärt im Rahmen
seines letzten Wortes, er habe der Privatklägerin helfen wollen. Sie habe
Geldprobleme gehabt. Er habe sie nicht geschlagen. Er sei sehr traurig und
wisse nicht, weshalb sie gegen ihn diese Vorwürfe erhebe.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet
werden.
Die Verhandlung wird um 10.50 Uhr
geschlossen. Es folgt die geheime Urteilsberatung.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1.
Am 4. Oktober 2018 meldete sich D.___ (nachfolgend:
Privatklägerin) persönlich beim Regionenposten […] der Polizei Kantons
Solothurn. In der Folge stellte sie Strafantrag gegen A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter), worauf die Polizei beide Parteien unterschriftlich befragte und
am 7. Dezember 2018 eine Strafanzeige erstellte.
2.
Am 7. Januar 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten und verurteilte
ihn wegen Veruntreuung und Entzug von Pfandsachen und Retentionsgegenständen,
Beschimpfung, Drohung, Tätlichkeiten und sexueller Belästigung zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, zu einer Busse von CHF 500.00, bei
Nichtbezahlung zu fünf Tagen Freiheitsstrafe, und den Kosten von CHF 500.00.
Gegen die Strafverfügung erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache.
3.
Am 19. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft
gegen den Beschuldigten beim Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
Anklage.
4.
Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Solothurn-Lebern erliess am 11. November 2019 folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen
freigesprochen:
-
Veruntreuung, angeblich
begangen in der Zeit von ca. Juli 2017 bis am 8. Oktober 2018
(Anklageschrift Ziffer 1);
-
Beschimpfung,
angeblich begangen am 6. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 2).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der Drohung,
-
der sexuellen
Belästigung,
-
der Tätlichkeiten,
alles begangen am 3.
Oktober 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
2 Jahren;
b) einer Busse von CHF 500.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.
4. D.___ wird zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderung (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet
auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
6. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 900.00, zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF
200.00, womit die gesamten Kosten CHF 700.00 betragen.»
5.
Gegen das Urteil meldete der
Beschuldigte am 24. November 2019 die Berufung an. Gemäss Berufungserklärung
vom 12. Juni 2020 werden die erfolgten Schuldsprüche angefochten und es wird
ein vollumfänglicher Freispruch unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den
Staat verlangt.
6.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie
folgt in Rechtkraft getreten:
-
Ziffer 1: Freisprüche;
-
Ziffer 4: Verweisung der
Privatklägerin auf den Zivilweg.
7.
Mit Verfügung vom 18. November 2020
wurden die Parteien auf den 5. Mai 2021 zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht vorgeladen. Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurden auf Antrag
des Beschuldigten zusätzlich vier Zeugen zur Hauptverhandlung vorgeladen.
Auf Antrag des Beschuldigten (aus
Corona-Gründen keine Rückreise aus Indien möglich) musste die angesetzte
Hauptverhandlung mit Verfügung vom 27. April 2021 abgesagt werden. Nach
der Rückkehr des Beschuldigten konnte am 19. August 2021 auf den 8. Dezember
2021 erneut zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht vorgeladen werden.
Mit Verfügung vom 16. November 2021
wurde den Parteien mitgeteilt,
dass der unter Ziffer 5 der Anklageschrift (als sexuelle Belästigung im Sinne
von Art. 198 StGB) angeklagte Sachverhalt vom Gericht auch unter dem
Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB geprüft wird.
II.
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Allgemeines zur Beweiswürdigung
Erwägungen
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der
Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die
Überzeugungskraft massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).
Die Beweiskraft von persönlichen
Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen
und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –
darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits
zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits
unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist
sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst,
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33).
2. Sachverhaltsübersicht
Grundlage der zu beurteilenden
Sachverhalte ist eine Darlehensgewährung des Beschuldigten an die
Privatklägerin gegen die Verpfändung vom Goldschmuck. Als die Privatklägerin
der Überzeugung war, sie habe das Darlehen vollständig zurückbehalt, wollte der
Beschuldigte ihr das Pfandgut nicht herausgeben bzw. war dazu nicht in der
Lage. Als die Privatklägerin anfangs Oktober 2018 vehement auf die Rückgabe
drängte, soll es zu den hier zu beurteilenden Straftaten gekommen sein.
Die Vorinstanz kam bei ihren
rechtskräftigen Freisprüchen zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:
-
Veruntreuung: Es sei nicht
erstellt, wie viel Geld der Beschuldigte der Privatklägerin für den Goldschmuck
gegeben habe, wie viel sie ihm zurückbezahlt habe und ob der Beschuldigte im
Besitz des Goldschmucks sei bzw. ob er diesen vom Dritten zurückerhalten könne.
Daher sei nicht nachgewiesen, dass ihm der Goldschmuck nicht zustehe und er
diesen entgegen der Vereinbarung mit der Privatklägerin verwendet habe. Er sei
deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» vom Vorwurf der Veruntreuung
freizusprechen (US 23).
-
In Bezug auf die
vorgehaltene Beschimpfung der Privatklägerin mit «Pundaimahal» («Tochter der
Scheide»), angeblich begangen am 6. Oktober 2018, sei zwar die Aussage der
Privatklägerin als glaubhaft zu erachten, doch auch die Aussage des
Beschuldigten erscheine plausibel und werde denn auch von der Dolmetscherin
gestützt. Die Beschimpfung könne deshalb nach dem Grundsatz «in dubio pro reo»
nicht als erstellt erachtet werden.
3. Die Vorhalte
Dem Beschuldigten werden in den Ziffern
3, 4 und 5 der Anklageschrift folgende Vorhalte gemacht:
«
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB),
begangen am 3. Oktober 2018, zwischen
ca. 17:30 Uhr und 18:00 Uhr, in […], Domizil des Beschuldigten zum
Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte der Geschädigten
vorsätzlich mit den Worten «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht
weggehen» drohte. Dadurch versetzte er die Geschädigte in Angst und
Schrecken.
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB),
begangen am 3. Oktober 2018, zwischen
ca. 17:30 Uhr und 18:00 Uhr, in […], Domizil des Beschuldigten, zum
Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der Beschuldigte der Geschädigten
mit der Hand in das Gesicht schlug. Dadurch verübte der Beschuldigte an der
Geschädigten vorsätzlich Tätlichkeiten, welche keine Schädigung des Körpers
oder der Gesundheit zu Folge hatten.
Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB),
begangen am 2. Oktober 2018, in […],
Domizil der Geschädigten, zum Nachteil von D.___ (Privatklägerin), indem der
Beschuldigte die Geschädigte telefonisch sexuell belästigte. Konkret machte
der Beschuldigte der Geschädigten telefonisch das Angebot, dass sie ihm die
Füsse massieren könne und sich die Geschädigte neben ihn legen solle, damit
er sie von oben bis unten küssen könne.»
4. Vorfall vom 2. Oktober 2018
Zur vorgehaltenen sexuellen Belästigung
vom 2. Oktober 2018 haben die Parteien im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll
gegeben:
4.1 Aussagen der Privatklägerin
Polizeiliche Einvernahme als
Auskunftsperson vom 8. Oktober 2018 (Akten Voruntersuchung nicht paginiert): Auf
Frage 1 (…) Sie habe am Montag, 1. Oktober 2018, dem Beschuldigten CHF 790.00
gegeben. Der Beschuldigte habe dann gesagt, sie schulde ihm noch etwas wegen der
Zinsen. Er werde das berechnen und ihr dann mitteilen. Sie erhalte die Schmuckstücke
erst am nächsten Tag, er werde sie um 17.30 Uhr anrufen. Sie habe dann
vergeblich auf den Anruf gewartet und den Beschuldigten ihrerseits zwischen
19.00 und 19.30 Uhr angerufen. Sie habe ihm gesagt, er müsse ihr den
Goldschmuck bis am Mittwoch zurückgeben. Er habe gesagt, das Geld reiche nicht,
es sei noch zu wenig. Das Telefonat sei beendet worden. Er habe sie dann
ebenfalls am 2. Oktober 2018 zurückgerufen und gesagt, sie schulde ihm noch CHF
300.00. Wenn sie dies bezahlt habe, erhalte sie den Goldschmuck zurück. Sie
habe erwidert, er habe ihr am Montag gesagt, es fehlten noch CHF 10.00 bis
20.00. Nun seien es CHF 300.00. Er habe geantwortet, er wisse das nicht,
die Person [im Tessin] habe ihm dies so gesagt. Sie habe dem Beschuldigten dann
gesagt, sie habe ihm den Goldschmuck gegeben und das Geld zurückbezahlt. Sie
brauche den Goldschmuck bis Mittwoch vor 08.00 Uhr. Es interessiere sie nicht,
was [im Tessin] sei. Der Beschuldigte habe sie am Telefon beschimpft und sie
habe dann das Telefon aufgelegt. Dann habe sie ihm eine SMS geschrieben, dass
sie den Schmuck dringend benötige und sie ansonsten zur Polizei gehe. Ca. eine
Stunde nach dieser SMS habe er sie zurückgerufen und ihr gesagt, er fahre am
folgenden Morgen [in den Tessin] und werde ihr den Schmuck am Nachmittag zurückgeben.
Am Mittwoch um 07.30 Uhr habe sie erneut einen Anruf von ihm erhalten. Er habe
ihr gesagt, sie solle ihm noch CHF 300.00 geben und erhalte dann den Schmuck
zurück. (…) Am Mittwoch habe er sie um 11.30 Uhr angerufen. Nachdem sie ihm
gesagt habe, sie werde zur Polizei gehen, habe er gesagt, es sei ihm schlecht gegangen.
Er habe Fieber bekommen und sei krank geworden. Seine Frau habe deswegen ins
Spital gehen müssen. Er habe ihr gesagt, sie solle zu ihm kommen und sich neben
ihn legen. Dann solle sie seine Beine massieren. Sie habe ihn gefragt, ob er
einen Schlag mit ihrem Schuh erhalten wolle. Im Weiteren habe er ihr gesagt, er
werde ihr allen Schmuck zurückgeben, wenn sie ihm den Fuss massiere und sich
neben ihn lege. Sie habe ihn gefragt, ob er ihr den Schmuck zurückgebe oder
nicht. Er habe gesagt, sie müsse nicht neben ihn liegen, wenn sie ihn küssen
würde «dort» (Anmerkung des Dolmetschers: Sie getraue sich nicht zu sagen, was
mit «dort» gemeint sei). Sie habe dann das Telefon aufgelegt (auf Frage 3).
(Frage 23: Zurückkommend auf die Telefonate: Ob der Beschuldigte sie bereits
dort beschimpft habe?) Sie könne dies nicht alles ertragen, dies mache ihr
Mühe. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht zur Polizei gehen. Sie solle mit
ihrem Mann ein Kind zeugen (die Privatklägerin begann zu weinen). Weiter habe
er ihr gesagt: «Wenn dein Verlobter dir kein Kind zeugen kann, kommst Du zu
mir». (auf Nachfrage 24, es sei sehr wichtig, dass sie genau wiedergebe, was
der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, habe die Privatklägerin das Gleiche
wiederholt) Sie solle nicht laut reden, sie sei schon mager oder dünn. Sie
solle aufhören, laut zu reden. Sie könne es nicht ertragen, wenn man sich auf
sie lege, da sie dünn sei. (Frage 25) Nein, sie sei vom Beschuldigten nie
angefasst worden. (Frage 26: Sie habe noch gesagt, dass sie ihn hätte küssen
sollen. Wie sie ihn hätte küssen sollen?) Nicht sie hätte ihn küssen sollen,
sondern sie hätte sich von ihm von oben bis unten küssen lassen sollen (der
Dolmetscher habe dies bei den ersten Fragen verkehrt verstanden). (Frage 27, ob
er noch weitere Sachen bei ihr habe machen wollen) Nein (die Privatklägerin sei
den Tränen nah und beginne zu weinen).
Im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 11. November 2019 als Auskunftsperson befragt (AS 21 ff.):
Ja, sie hätten miteinander telefoniert. (Auf Frage, ob er dabei gesagt habe,
sie solle sich neben ihn hinlegen, begann die Privatklägerin zu weinen). Der
Schmuck sei nicht das grosse Problem gewesen, sondern diese Wörter, diese Beleidigungen
gegenüber einer Frau, die er ihr gesagt habe. Wie «Komm zu mir»,
«Scheidenlecken» und «Penis» und solche Sachen. Das sei für sie unangenehmer.
Deswegen habe sie auch eine Anzeige gemacht. In einem tamilischen Laden habe er
sie eine «Scheide» genannt. Das sei ein Beleidigungswort, so habe er sie
beschimpft. Ja, sie meine «Pundaimahal».
Vor dem Berufungsgericht sagte die
Privatklägerin am 8. Dezember 2021, als Auskunftsperson befragt, zu den angeblichen
Beleidigungen am Telefon aus, als Frau könne sie die vom Beschuldigten
verwendeten Worte nicht äussern, die seien so hart gewesen. Er habe ihr zuerst
gesagt, er werde ihr weibliches Organ küssen und dann habe sie das mit den
Schuhen gesagt.
4.2 Aussagen des Beschuldigten
Die erste polizeiliche Befragung vom 10.
Oktober 2018 musste abgebrochen werden, da der Beschuldigte geltend machte, der
Dolmetscher übersetze ungenügend.
In der polizeilichen Befragung vom 30.
November 2018: (Frage 37, Vorhalt, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe
von ihr verlangt, sie solle zu ihm kommen und ihm die Füsse massieren) Er habe
ihr gesagt, sie solle noch ihre Familie aufbauen. Noch Kinder haben. Weshalb
verwickle sie ihn in Probleme? Darauf habe sie ganz schlecht über seine Kinder
gesprochen. Erst dann habe er ihr gesagt, sie solle seine Füsse massieren. Dann
habe sie ihm gesagt, dass sie ihn mit den Schuhen schlagen werde (das sei in ihrer
Kultur eine Erniedrigung). (…) Sie habe dann gesagt, wenn er betrunken sei,
verspreche er irgendetwas, und wenn er nüchtern sei, verspreche er etwas Anderes.
Dies habe ihn wütend gemacht, dass sie ihn «betrunken» genannt habe. Er sei
jetzt durcheinander, weil ihn der Dolmetscher unterbrochen habe. Da sie seine
Kinder erniedrigt habe, habe er gesagt, sie solle seine Füsse massieren. (Frage
38) Weiter habe er gesagt, sie solle sich neben ihn legen. Was er dazu sage)
Sie sei seine Schwester. Deshalb habe er dies gesagt, sie solle seine Füsse
massieren. (Frage 39, auf Vorhalt, sie sei doch nicht seine Schwester) Bei
ihnen sei die Verwandtschaft kompliziert. (Frage 40, weiter habe er gewollt,
dass er die Privatklägerin am ganzen Körper küssen könne) Als er gesagt habe,
sie solle seine Füsse massieren, habe sie gesagt, sie werde ihn mit den Schuhen
schlagen. Dann habe er gesagt, wenn sie ihn mit den Schuhen schlage, werde er
ihr etwas ganz Schlimmes machen. Diese Aussage gegen ihn habe ihn sehr wütend
gemacht. Er habe sich danach nicht konzentrieren können, was er alles geredet
habe. (Frage 41, er weiche der Frage aus; ob er von ihr verlangt habe, sie
küssen zu können) Nachdem sie ihm gesagt habe, sie schlage ihn mit den Schuhen,
könne er sich nicht mehr erinnern, was er alles gesagt habe. Er sei wütend
gewesen, darum könne er sich nicht erinnern. (Frage 43, Vorhalt ihrer Aussagen,
er wolle sie oben und unten küssen) Vielleicht habe er das gesagt, weil er
wütend gewesen sei. Er habe ihr viel geholfen, trotzdem habe sie ihm Probleme
gemacht. Sie sage alle diese Sachen als Problem. Sie sei in dieser Sache eine
dumme Frau. Ein Mann sterbe nur einmal, man müsse nicht mit Angst sterben. Sie
habe alle diese Sachen der Polizei erzählt und dies sei protokolliert worden.
Was er nun der Polizei sagen wolle, wolle man nicht protokollieren lassen. Jetzt
sei er wütend. (Frage 44) Nachdem dies alles passiert gewesen sei, sei sie zu
ihm nach Hause gekommen und habe ihn vor seiner Frau, seinem Sohn und zwei
weiteren Personen beschimpft und alles Mögliche erzählt.
In der vorinstanzlichen Befragung vom 11.
November 2019 (AS 26 ff.): «Pundaimahal» habe er sicher nicht gesagt, das
heisse «Sohn der Scheide» und werde nicht für Frauen benutzt. Er habe ihr am
Telefon gesagt: «Du schau mal, ich bin jetzt müde, ich habe müde Beine. Du bist
wie meine Schwester, könntest Du meine Beine massieren?» Das habe er ihr gesagt
und dann habe sie ihn zurückbeschimpft: «Was sagst du, du Hurensohn.» So habe
sie ihn beschimpft. (Auf Frage, ob er zur ihr «lecken», «küssen», «Penis» oder
solche Sachen gesagt habe) Nein, er sei wütend gewesen und habe gesagt, «Komm,
ich lecke Deine Scheide». (Auf Frage, warum er ihr dies gesagt habe) Weil sie
ihn «Hurensohn» genannt gehabt habe und das sei eine Beleidigung seiner Mutter.
Deswegen habe er ihr das gesagt. Weil ihre Grossmutter sei auch oft bei seiner
Mutter gewesen. Sie habe zuerst seine Mutter beleidigt und deshalb habe er das
dann so gesagt. (Auf Frage, ob er «Komm, ich lecke deine Scheide» als Beleidigung
werte) Ja, das sei sein Fehler gewesen und das tue ihm leid. Das habe er zu ihr
gesagt. Es sei dies auf ihre Beleidigung hin gewesen. Es sei eine Gegenreaktion
gewesen. (Auf Frage) Das Telefonat mit den Beleidigungen sei nicht am gleichen
Tag gewesen wie der Besuch der Privatklägerin bei ihm zu Hause. Am 2. Oktober
sei der Besuch bei ihm gewesen.
Vor dem Berufungsgericht sagte er am 8.
Dezember 2021, zu den angeblichen Beleidigungen befragt, aus, er habe sie nicht
beschimpfen müssen. Er müsse schon den genauen Kontext wissen, um die Fragen
nach angeblichen Beleidigungen beantworten zu können. (Auf Frage) Die Aussage
bezüglich der Füsse massieren sei wie folgt zu verstehen: Er habe mit ihr
damals übers Geld gesprochen und ihr gesagt, sie sei jetzt verheiratet und er
sei schon lange verheiratet und alt und warum sie ihm nun so Probleme mache. Sie
habe geantwortet, er hätte seine Kinder draussen gelassen und nach dem
Telefonat habe er sie nochmals angerufen und ihr gesagt, er habe wegen ihr nun
Kopf- und Fussschmerzen, sie solle kommen und seine Füsse massieren. Dann habe
sie gesagt, sie schlage ihn mit den Schuhen.
4.3 Der Beschuldigte legte der Polizei
diverse SMS der Privatklägerin vom 2. Oktober 2018 zwischen 17.30 und 20.19 Uhr
vor. Der Dolmetscher übersetzte diese am 30. November 2018 wie folgt:
-
«Bruder» ruf mich an. Um 6
Uhr habe ich Arbeit.
-
Bitte versteht mich nicht
falsch, ich gehe zur Polizei.
-
So lange haben sie mir
nicht gesagt. Erst jetzt sagen Sie mir so. Morgen habe ich Problem.
-
Morgen während der Pausezeit
muss ich den Schmuck abgeben.
-
Wenn innerhalb von einem Jahr
verpfändeter Schmuck nicht zurückverlangt wird, so wird es verkauft. Dies sagt
das Gesetz. Deswegen die Schmuck die 400 Franken wert ist verkaufen Sie für 200
Franken. Wie können Sie noch von mir Zinse verlangen? Machen Sie mir keine
Probleme. Morgen bis 11.30 Uhr sollten Sie mir den Schmuck geben sonst werde
ich während der Pause zur Polizei gehen.
-
Jetzt gehe ich zur Polizei
(19.46 Uhr).
-
Ich habe keine Angst.
-
Nur bis 11.30 Uhr haben Sie
Zeit. Alles was Sie mit mir besprochen haben, wurde aufgenommen. Um 11.30 Uhr
müssen Sie mir den Schmuck zurückgeben ansonsten gehe ich während der
Nachmittagspause zur Polizei.
Am 3./4. Oktober 2018 sind folgende SMS
der Privatklägerin verzeichnet:
-
Erst jetzt habe ich meinen
Termin verschoben auf morgen 11.30 Uhr. Alle ihre Aufnahmen sind bei mir. Heute
um 7 Uhr sollten Sie mir den Schmuck geben (3.10.2018, 08.08 Uhr).
-
So lange haben Sie mir dies
nicht gesagt. Erst jetzt sagen Sie mir es so. Morgen habe ich Probleme
(4.10.2018, 06.43 Uhr).
4.4 Die Vorinstanz kam zum
Beweisergebnis, der Beschuldigte habe vor der Polizei nicht ausschliessen
können, dass er zur Privatklägerin gesagt habe, er wolle sie oben und unten
küssen. Weil der Beschuldigte dies von Anfang an bis ins gerichtliche Verfahren
nie widerrufen und heute zugegeben habe, dass er der Privatklägerin am Telefon
gesagt habe, er sei jetzt müde, habe müde Beine, als Schwester könnte sie doch
einmal seine Beine massieren, bestehe bereits eine starke Vermutung dafür, dass
sich der Sachverhalt wie zugegeben ereignet habe. Das Geständnis des
Beschuldigten erachte das Gericht daher als glaubhaft (US 20).
4.5 Unbestritten ist, dass es zwischen
den Parteien im Streit um die Rückgabe des verliehenen Goldschmuckes zu
Telefonaten kam und in diesen Telefonaten von beiden Seiten auch unschöne Worte
gefallen sind, wobei deren Bewertung aufgrund des tamilischen kulturellen
Hintergrundes der Kontrahenten nicht ganz einfach ist. Die Aussagen beider
Parteien über den konkreten Ablauf sind uneinheitlich. Die beiden Parteien sind
sich aber einig, dass die Bemerkungen beleidigend waren und auch als Beschimpfungen
gedacht waren, ohne sexuelle Absichten. Im Grundsatz sind sich die Parteien
einig, dass der Beschuldigte gesagt hat, die Privatklägerin solle ihm doch die
Füsse massieren, da er müde und sie seine Schwester sei. Dann habe sie ihn –
gemäss dem Beschuldigten – als Hurensohn bezeichnet (die Privatklägerin sagte,
sie habe ihn beleidigt mit den Worten, sie schlage ihn mit den Schuhen), worauf
der Beschuldigte sie ebenfalls beleidigte mit den Worten, er «lecke ihre
Scheide». Da diese klaren und ihn selbst belastenden Aussagen des Beschuldigten
den Angaben der Privatklägerin inhaltlich sehr nahe kommen bzw. diese sogar
noch leicht übertreffen, kann der angeklagte Vorhalt als erstellt gelten. Im
Gegensatz zur Vorinstanz ist vorliegend davon auszugehen, dass die
inkriminierten Äusserungen – wie angeklagt – am 2. und nicht am 3. Oktober 2018
gefallen sind. Auch der Beschuldigte gab an, die Beleidigungen seien nicht am
gleichen Tag gewesen wie der Besuch der Privatklägerin bei ihm daheim.
5. Vorfall vom 3. Oktober 2018
5.1 Aussagen der Privatklägerin
Die Privatklägerin schilderte den Vorgang
bei ihrem Besuch beim Beschuldigten am frühen Abend des 3. Oktober 2018 wie
folgt:
Als Auskunftsperson in der polizeilichen
Einvernahme vom 8. Oktober 2018: Sie habe am Mittwochabend die Frau des
Beschuldigten angerufen, dies sei eine anständige Frau und sie habe dieser das
Ganze erzählen wollen. Der Beschuldigte habe seiner Frau aber das Handy aus der
Hand gerissen und selbst geantwortet. Da habe sie aufgelegt. Um ca. 17.30 Uhr
sei sie zu ihnen nach Hause gegangen. Da seien die Ehefrau des Beschuldigten, dessen
Sohn und noch ein anderes Ehepaar gewesen. Sie habe mit der Ehefrau über deren
Spitalbesuch gesprochen. Diese habe gesagt, sie wolle nichts von den Pfändungen
wissen. Das mache ihr Mann. Sie habe der Frau aber gesagt, der Mann habe von
ihr gewollt, dass sie neben ihn liege und ihn massiere und küsse. Darauf sei
der Beschuldigte auf sie zugekommen und habe ihr mit der offenen Hand eine Ohrfeige
gegeben. Dessen Sohn sei auf dem Sofa gelegen und sei sofort aufgestanden und
habe seinen Vater zurückgehalten. Er habe seinen Vater gefragt, weshalb er sie
(die Privatklägerin) schlage. Sie selbst habe den Beschuldigten gefragt, ob er sich
nicht schäme, einen Gast zu schlagen. Darauf sei der Beschuldigte noch einmal
auf sie zugekommen und habe ihr seinen Schlüsselbund in der Hand gegen die
Wange geschlagen. Er habe gesagt, er werde sie umbringen, wenn sie weiterhin in
der Wohnung bleibe. Der Sohn habe sie dann gebeten zu gehen, daraufhin sei sie
gegangen. Sie sei schockiert gewesen und habe nicht gewusst, was machen. Nach
Gesprächen mit einer Bekannten und ihrem Verlobten sei sie dann zur Polizei
gegangen. Dort hätten sie ihr gesagt, sie solle am Tag vorbeikommen. Am Samstag
darauf habe der Beschuldigte sie dann im Fischladen noch mit «Pundaimahan»
beschimpft. Es gebe nichts Schlimmeres für eine Frau. (Auf Frage) Ja, sie habe
Angst gehabt vor dem Beschuldigten. Bei ihm daheim habe er ja gesagt, er bringe
sie um. Er sei auch grösser und breiter als sie. (Auf Frage) An diesem Mittwoch
sei sie zwei Mal von ihm geschlagen worden. Einmal mit der offenen Hand eine Ohrfeige
und dann etwas später mit dem Schlüssel ein zweites Mal an der Wange.
Wahrscheinlich habe er Autoschlüssel verwendet. (Auf Frage) Beide Male sei sie
an der rechten Wange getroffen worden. Sie habe Schmerzen gehabt und sei zum
Hausarzt gegangen. (Auf Frage) Ja, die übrigen Anwesenden hätten das Ganze mitbekommen.
Das Paar heisse glaublich E.___ […].
Am 11. November 2019 als Auskunftsperson
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 21 ff.): (Auf Frage) Am Samstag
im Fischladen seien auch drohende Worte gefallen. Zu einem Dritten habe der
Beschuldigte da gesagt, auch wenn er sie (die Privatklägerin) töte, würde seine
Wut nie vergehen. Zum Vorfall beim Beschuldigten daheim wurde die
Privatklägerin offenbar nicht befragt, sie gab nur an auf die Frage nach dem Parteirechtsformular
an, sie sei in der Gruppenpraxis Weststadt gewesen, nachdem der Beschuldigte
sie geschlagen gehabt habe. Sie wolle aber nur den Wert des Schmuckes, also CHF
5'000.00, keine Genugtuung.
Vor dem Berufungsgericht sagte sie am 8.
Dezember 2021 als Auskunftsperson im Wesentlichen aus, sie sei im Rahmen des
Besuchs direkt zur Ehefrau des Beschuldigten gegangen und habe ihr gesagt, der Schmuck
sei im Moment kein Problem, aber ihr Mann habe sie so sehr beleidigt, ob sie
dies mitgehört habe. Diese habe den Kopf gesenkt. Sie habe auf ihn gezeigt und
dann habe er zu ihr «Vagina» gesagt, sei zu ihr gekommen und habe sie
geschlagen. A.E.___ und ihr Mann seien auch dort gewesen. A.E.___ habe gleich
gesagt, warum er dies sage. Sie, die Privatklägerin, habe ihre Hand auf ihre
Wange gelegt und zur Ehefrau gesagt, schau, was dein Mann nun gemacht hat. Sie,
die Privatklägerin, habe geweint und der Sohn des Beschuldigten habe gesagt,
sie solle gehen. Sie sei runtergegangen und habe die Polizei angerufen. Die Polizei
habe gesehen, dass auch ein Ohrring gefehlt habe, und habe ihr gesagt, sie
solle ins Spital gehen. (Auf Frage) Der Beschuldigte habe ihr auch gedroht. Die
Aussage, «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut nicht weggehen», habe er ein
anderes Mal auf der Strasse zu ihr gesagt.
Es sei nicht so, dass sie sich selber
etwas angetan habe und ihre Wange deshalb angeschwollen sei, wie dies der Sohn
und die Ehefrau des Beschuldigten erwähnten hätten. (Auf Frage) Als er sie
geschlagen habe, habe er seine
Schlüssel in seiner Hand gehabt. Er habe
sie einmal, nicht zweimal geschlagen.
5.2 Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte gab zum Vorfall bei ihm
daheim an:
In der polizeilichen Einvernahme vom 30.
November 2018: Nach den Telefonaten sei die Privatklägerin zu ihm nach Hause
gekommen. Da habe sie ihn vor seiner Frau, dem Sohn und zwei weiteren Personen
beschimpft und alles Mögliche erzählt. Während dieser Zeit habe «sein
Mittelfinger sie leicht berührt». Da habe sie angefangen zu schreien, er
schlage sie. Dann sei sein Sohn hinzugekommen und habe ihr gesagt, sie solle
gehen. Dieser habe auch ihn zur Seite geschickt. Während dieser Situation habe
die Privatklägerin ihr Telefon angemacht und ihre Tochter habe auf der anderen
Seite zugehört. Dies sei am Mittwoch, 3. Oktober gewesen. (Auf Frage, wie er
sie geschlagen habe) Während des Gesprächs habe er seine Hand bewegt und dann habe
sein Mittelfinger sie berührt. (Auf Frage wo?) Auf dem Kiefer. Auf ihrer linken
Seite. Sofort habe sie begonnen zu schreien, dass er sie schlage. Die beiden
weiteren Personen seien Zeugen. Diese seien auch wegen eines Darlehens gekommen.
(Auf Frage, ob er danach gesagt habe, er bringe die Privatklägerin um?) Er könne
sich nicht daran erinnern. Er habe ihr gesagt, «auch wenn ich dich töte, wird
meine Wut nicht weggehen». (Auf Frage) Bevor sie seine Wohnung verlassen habe,
habe er ihr gesagt, «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage, wirst Du
sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den Knast». Sie
sei tatsächlich sehr mager geworden.
Am 11. November 2019 im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 26 ff.): (Auf Frage, ob er der
Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben habe) Sie sei mit einer anderen Frau bei
ihm daheim gewesen. Sie habe laut geschrien, da sei auch seine Frau anwesend
gewesen. Er habe gesagt, sie solle gehen. Dort habe sein Finger ihr Wangenteil
berührt. Das sei nur eine Berührung gewesen. Sein Sohn habe sie weggewiesen.
Vor Obergericht führte der Beschuldigte
am 8. Dezember 2021 aus, die Privatklägerin habe ihm für 1000 Franken Schmuck
in Pfändung gegeben, 300 Franken habe sie zurückbezahlt und sie habe dann den
Schmuck zurückverlangt. Weil sie die Zinsen nicht bezahlt habe, habe er ihr den
Schmuck nicht zurückgeben können. Während des Gesprächs habe es Handbewegungen
gegeben und dadurch auch die Berührung. Dann sei die Polizei gekommen und er
habe aus Angst gesagt, dass er geschlagen habe. Die im Arztbericht beschriebene
Schwellung habe sich die Privatklägerin selbst zugefügt (Auf Frage, ob er die
Privatklägerin bedroht habe) Er müsse diese nicht bedrohen. (Auf Frage nach der
Bedeutung des Satzes «Auch wenn ich dich töte, wird meine Wut
nicht weggehen») Dies sei nur ein Gespräch zwischen ihm und dem Dolmetscher
gewesen, weil sie sich gekannt hätten. Die Privatklägerin habe ihm so viele
Probleme gemacht, deshalb habe er dies dem Dolmetscher gesagt. Er habe dies
also nicht direkt zur Privatklägerin gesagt. Er habe damals nicht an die
Bedeutung dieses Satzes gedacht. Er habe dies aus Traurigkeit gesagt. (Auf
Vorhalt, er habe auch gesagt «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich Dich schlage,
wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich nicht in den
Knast»): Der Grund sei die Schwierigkeit mit ihrer Arbeit gewesen, er habe ihr
damals geholfen.
Auf die Anschlussfrage, wann und zu wem
er den Satz gesagt habe «Auch wenn ich Dich töte, wird meine Wut nicht
weggehen»: Er könne sich nicht genau erinnern. Es könne vielleicht zu Hause
gewesen sein und die Privatklägerin sei evtl. auch gekommen und sie hätten sich
eventuell gestritten.
5.3 Aussagen der Zeuginnen und des Zeugen
in der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2021
A.E.___ – sie war zusammen mit ihrem
Ehemann damals auch anwesend in der Wohnung des Beschuldigten: Sie sei dort
gewesen und habe sich unterhalten mit den anderen, da sei die Privatklägerin
gekommen und die beiden hätten sich gestritten (Privatklägerin und
Beschuldigter). Während des Sprechens hätten sie Handbewegungen gemacht. Sie
wisse nicht genau, um was es beim Streit gegangen sei. (Auf Frage) Eine körperliche
Auseinandersetzung habe es nicht gegeben. Es habe keine Schläge oder
Handgreiflichkeiten gegeben. Aber die Privatklägerin habe gesagt, «geschlagen, geschlagen, Sie sind Zeugin». (Auf Frage) Sie habe gesehen, dass die beiden gestritten
und gestikuliert hätten, aber nicht, dass er sie geschlagen habe. (Auf Frage,
der Beschuldigte habe ausgesagt, die Privatklägerin mit dem Finger im Gesicht
berührt zu haben): Sie sei
nicht in der Nähe gewesen, es könnte durch die Gestik passiert sein. Aber der
Beschuldigte habe sie nicht geschlagen. Ja, die Privatklägerin habe geschrien
und gesagt, sie, Frau E.___, sei Zeugin, dass er sie geschlagen habe. Aber sie
habe das nicht gesehen. (Auf Frage, ob der Sohn des Beschuldigten dann in den
Streit eingegriffen habe): Dies habe sie so nicht gesehen, sie habe nicht
gesehen, ob der Sohn dabei gewesen sei, aber die Ehefrau des Beschuldigten sei
dabei gewesen. (Auf Frage) Es habe bei der Auseinandersetzung keine Drohungen
gegeben.
G.___, der damals ebenfalls anwesende
Sohn des Beschuldigten, führte aus, er könne sich nur noch vage erinnern. Es
sei um Schulden gegangen, Näheres dazu wisse er nicht. Er wohne zwar noch bei
den Eltern, habe aber sein eigenes Leben und seine eigenen Finanzen. Es habe
ein Wortgefecht gegeben, das sei alles. (Auf Frage) Ja, er habe dann
eingegriffen, denn der Streit sei laut gewesen. Er habe die Privatklägerin
aufgefordert, zu gehen. Aber sie habe nicht gehen wollen. Er habe nicht
gesehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin geschlagen habe. Er sei
allerdings nicht die ganze Zeit anwesend gewesen und habe daher nicht alles
mitbekommen. Ob die Privatklägerin geschrien habe, der Beschuldigte habe sie
geschlagen, und ob es zu Drohungen gekommen sei, wisse er nicht mehr. Es sei zu
lange her. Ja, Beleidigungen habe es gegeben, Details wisse er aber nicht mehr.
Das von der Privatklägerin vorgelegte Arztzeugnis basiere womöglich auf selbst
zugefügten Beeinträchtigungen.
H.___, die Ehefrau des Beschuldigten,
führte aus, sie habe mit dem Kollegen B.E.___ gesprochen, der sie besucht habe,
und da habe sie ein Geschrei mit dem Wortlaut «Sie sind Zeuge, Sie sind Zeuge»
gehört. Die beiden (die Privatklägerin und der Beschuldigte) hätten schon
langjährige Probleme. Die Privatklägerin sei gekommen und habe nach Hilfe ihres
Mannes gefragt und ihr Mann habe damals die Hilfe abgelehnt. Sie, H.___, habe
ihrem Mann gesagt, dass die Privatklägerin Hilfe brauche, und deshalb habe ihr
Mann der Privatklägerin geholfen. (Auf Frage, ob sie die Auseinandersetzung
gesehen habe): Sie seien
in der Wohnung gewesen und sie, die Zeugin, habe sich mit dem Besuch
unterhalten und auf der anderen Seite hätten sich der Beschuldigte und die
Privatklägerin unterhalten. Die beiden hätten zuerst gesprochen und sie, die
Zeugin, habe gefragt, was los sei, und die Privatklägerin habe gesagt, sie sei
geschlagen worden. Aber so was sei nicht passiert. Sie sei seit 25 Jahren mit ihrem Ehemann
zusammen und er habe nie geschlagen.
(Auf Vorhalt, der
Beschuldigte habe gesagt, er habe die Privatklägerin mit dem Finger im Gesicht
berührt): Dies sei vielleicht
bei den Handbewegungen während des Sprechens passiert. Es habe auch keine
Drohungen oder Beleidigungen gegeben. Sie habe den beiden dann gesagt, sie
sollen ruhig bleiben.
5.4 In den Akten befindet sich ein
«Notfall Bericht» vom 3. Oktober 2018 des [Spitals] zu Handen […] Dr. L.___:
Diagnostiziert werde eine Gesichtskontusion rechts lateral bei häuslicher
Gewalt. Die Privatklägerin sei nach ihren Angaben vor zwei Stunden vom Nachbarn
mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Seither habe sie
Ohren(muschel)schmerzen rechts und Unterkieferschmerzen rechts vor allem beim
Kauen. Die Untersuchung ergebe ein intaktes Trommelfell, keine Blutung im
Gehörgang. Die Ohrmuschel sei geschwollen und druckdolent. Der Unterkiefer
rechts, infraaurikulär, sei geschwollen und druckdolent, enoral keine Blutung.
Weiter sei die rechte Wange druckdolent, die Zähne seien intakt. Verschrieben
wurden Schmerztabletten inflammac.
5.5 Die Aussagen der Privatklägerin
erscheinen glaubhaft: sie gibt einen plausiblen Geschehensablauf wieder und
ihre Schilderung enthält zahlreiche Details, wie beispielsweise den Schlag mit
dem Schlüssel in der Hand. Ihr anschliessendes Verhalten erhärtet ihre
Darstellung: sie rief aus, der Beschuldigte habe sie geschlagen und die
Anwesenden könnten das bezeugen, und sie sprach unmittelbar danach bei der
Polizei vor und suchte den ärztlichen Notfalldienst auf. Dass der Arzt
notierte, die Privatklägerin sei von einem Nachbarn geschlagen worden, tut der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussage keinen Abbruch: Die Privatklägerin spricht und
versteht kaum Deutsch und es dürfte sich dabei um ein Missverständnis handeln. Aufgrund
des vorliegenden Arztberichtes, eines objektiven Beweismittels, muss davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mindestens einen recht
wuchtigen Schlag an die rechte Gesichtsseite verpasst hat: ärztlich
festgestellt wurden Schwellungen der Ohrmuschel und des Unterkiefers rechts,
unterhalb des Ohres (infraaurikulär). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese
leichten, aber sichtbaren Verletzungen, die unmittelbar nach dem Vorfall vom
Arzt attestiert wurden, von einem anderen Geschehen stammen könnten. Wenn der
Beschuldigte zwar einräumt, er habe die Privatklägerin mit dem Finger
«berührt», stellt dies eine massiv beschönigende Beschreibung des Vorganges
dar. Diese Darstellung, er habe sie mit dem Mittelfinger im Gesicht berührt,
ist auch wenig lebensnah.
An diesem klaren Beweisergebnis lassen
auch die an der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht einvernommenen Zeugen
keine vernünftigen Zweifel aufkommen: Die Zeugen verweisen allesamt auf gewisse
Erinnerungsschwierigkeiten wegen das Zeitablaufes. Die Zeugin A.E.___ gab
beispielswiese an, der Sohn des Beschuldigten sei nicht vor Ort gewesen, was
falsch ist. Ihre Aussage, der Beschuldigte habe gestenreich mit der
Privatklägerin diskutiert, erschein sehr zielgerichtet. Auch die Aussage der
Ehefrau des Beschuldigten, sie habe zwar mit der Kollegin diskutiert, der
Beschuldigte habe daneben mit der Privatklägerin gestenreich diskutiert, diese
aber ganz sicher nicht geschlagen, erscheint wenig überzeugend. Der Sohn des
Beschuldigten schliesslich gab an, er habe den ersten Teil des Geschehens nicht
mitbekommen, sondern sei erst durch die Rufe der Privatklägerin, der
Beschuldigte habe sie geschlagen, aufmerksam geworden. Bei der Beweiskraft der
Aussagen der Zeugen ist auch miteinzubeziehen, dass es sich durchgehend um
Personen gehandelt hat, die dem Beschuldigten nahestehen.
5.6 Weniger klar ist die Beweislage
hinsichtlich der geltend gemachten Drohung. Auffällig ist, dass beide Parteien
von folgendem Wortlaut reden: Auch wenn er (der Beschuldigte) sie töten würde,
würde seine Wut nicht vergehen. Gemäss der Privatklägerin soll er das aber erst
am Samstag danach zu einer Drittperson gesagt haben, nach den Angaben des
Beschuldigten aber am fraglichen Mittwochabend beim Besuch der Privatklägerin bei
ihm zuhause. Zudem habe er ihr da gesagt: «Du Hund bist sehr dünn. Wenn ich
Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich
nicht in den Knast.». Letzteres dürfte der Beschuldigte gesagt haben, als die
Privatklägerin geschrien hat, er schlage sie. Von diesem Wortlaut, den der
Beschuldigte selbst vorgetragen hat, kann in beweisrechtlicher Hinsicht
ausgegangen werden. Die Äusserung, auch wenn er die Privatklägerin töten
würden, würde seine Wut nicht vergehen, ist aber nach den Aussagen der
Privatklägerin erst am nachfolgenden Samstag gegenüber Dritten gefallen.
III.
Rechtliche
Würdigung
1. AKS Ziffer 5: sexuelle Belästigung
1.1 Der sexuellen Belästigung macht sich
nach Art. 198 Abs. 2 StGB strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise
durch Worte sexuell belästigt.
Geschützt ist die sexuelle
Selbstbestimmung des Opfers. Sie ist verletzt, wenn die tätliche und/oder grob
verbale Täterhandlung einen sexuellen Inhalt hat und seitens des Opfers in der
konkreten Form unerwünscht ist. Eine «sexuelle Belästigung» liegt jedenfalls
bereits in sprachlicher Hinsicht nur bei unerwünschten sexuellen Handlungen vor
(vgl. Isenring Bernhard, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen
Strafgesetzbuch, Band II, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 198 N 9). Verbale
Belästigungen sind gemäss der Formulierung von Art. 198 Abs. 2 StGB nur
strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Strafwürdig ist einzig die
Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, welche eine grobe Zumutung darstellen.
1.2 Die gegenseitigen Anwürfe stellen
allerdings im vorliegenden Fall – trotz ihres sexuellen Inhaltes – nicht sexuelle
Belästigungen dar, da sie weder mit sexueller Absicht gemacht noch von der Privatklägerin
als solche gewertet wurden. Vielmehr machen beide Parteien geltend, es habe
sich bei diesen (gegenseitigen) Anwürfen um Beleidigungen gehandelt.
1.3 Wer jemanden in anderer Weise durch
Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird,
auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1
StGB). Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der
Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von
Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer
Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder
beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).
1.4. Zweifellos stellen sowohl die
Betitelung als Hurensohn durch die Privatklägerin wie auch die Reaktion des
Beschuldigten, er werde die Privatklägerin an der Scheide lecken bzw. die
angeklagte und sinngemäss gleiche Äusserung, er lege sich neben sie und küsse
sie oben und unten, Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB
dar. Der Beschuldigte räumte denn auch vorbehaltlos ein, er habe die
Privatklägerin mit diesen Worten aus Wut über ihre vorgängige Beleidigung auch
beleidigen wollen, sie also damit beschimpfen wollen. Damit hat er auch
vorsätzlich gehandelt. Die erste Aussage des Beschuldigten, sie könne ihm als
Schwester die Füsse massieren, kann allenfalls als Provokation oder als
Herablassung, aber noch nicht als Beschimpfung gewertet werden. Der Strafantrag
liegt vor, weshalb der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig zu sprechen
ist. Da die Privatklägerin dem Beschuldigten durch ungebührliches Verhalten (Beschimpfung
des Beschuldigten) zu dessen Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben hat, ist
gemäss Art. 177 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
2. AKS Ziffer 4: Tätlichkeiten
2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf
Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Es handelt sich um
den geringfügigen und folgenlosen Angriff auf die körperliche Integrität.
Typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige.
2.2 Der Beschuldigte hat die
Privatklägerin mit erheblicher Wucht mit der Hand an die rechte Gesichtshälfte
geschlagen und sich damit der Tätlichkeiten schuldig gemacht. Der Schuldspruch
der Vorinstanz ist zu bestätigen.
3. AKS Ziffer 3: Drohung
3.1 Wer jemanden durch schwere Drohung
in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Drohung ist
ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung durch Ankündigung eines
erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt. Der
Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen.
3.2 Die Beweiswürdigung hat ergeben,
dass der angeklagte Satz «Auch wenn ich Dich töte, wird meine Wut nicht
weggehen», vom Beschuldigten wohl nicht am 3. Oktober 2018, sondern am
darauffolgenden Samstag, 6. Oktober 2018, gegenüber Drittpersonen geäussert
wurde. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt. Auf eine
Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Anpassung des
Tatzeitpunktes kann aber unterbleiben, weil die angeklagte Äusserung keine
Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darstellt: Der Beschuldigte drohte nicht ernsthaft
mit der Tötung der Privatklägerin, sondern meinte dies eher abwertend und
beleidigend: nicht einmal der Tod der Privatklägerin sei genug, um seine Wut zu
stillen. Er wollte damit wohl auch zum Ausdruck bringen, wie gross seine Wut
über das Verhalten der Privatklägerin sei. Gleiches – kein drohender Charakter
der Äusserung – gälte im Übrigen für die Aussage: «Du Hund bist sehr dünn. Wenn
ich Dich schlage, wirst Du sterben. Weshalb schreist Du? Und wegen Dir will ich
nicht in den Knast.». Das sind abwertend und beleidigend gemeinte Äusserungen. Der
Beschuldigte ist somit vom Vorhalt der Drohung freizusprechen.
IV.
Strafzumessung
Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB beträgt die
Busse (für die Tätlichkeiten) im vorliegenden Fall maximal CHF 10'000.00. Der
Richter spricht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird,
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Abs. 3).
Für die Beschimpfung ist, wie oben
dargelegt, von einer Bestrafung abzusehen. Das Verschulden hinsichtlich der
Tätlichkeiten wiegt nicht ganz leicht: der Beschuldigte hat eine Frau, die
Privatklägerin, derart geschlagen, dass sie Schwellungen am Gesicht und Ohr mit
entsprechenden Schmerzen davongetragen hat. Es sind sowohl noch leichtere als
auch schwerwiegendere Tätlichkeiten möglich. Die Tat erfolgte spontan aus der
Situation heraus. Ganz offenbar fühlte sich der Beschuldigte durch den Auftritt
und die Vorhalte der Privatklägerin vor seiner Familie und zwei Gästen derart
blossgestellt, dass er die Beherrschung verlor und zuschlug. Bei den
Beweggründen dürfte zudem eine Beleidigungsabsicht mitgespielt haben. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und es wäre ihm leichtgefallen, sich
rechtskonform zu verhalten. Es liegt eine Vorstrafe vom 1. Juli 2015 vor,
allerdings wegen Verstössen gegen die Lebensmittelgesetzgebung, was vorliegend
keine Bedeutung mehr hat.
Der Beschuldigte erzielte gemäss
polizeilichem Erhebungsbericht vom 30. November 2018 als Selbständig-Erwerbender
ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2’870.00 und einen Nebenverdienst
von CHF 600.00. Vor dem Berufungsgericht legte er für den Nebenverdienst eine
entsprechende Lohnabrechnung vor, bezüglich des Einkommens aus selbständiger
Tätigkeit gab er an, dass dieses Corona-bedingt eingebrochen sei. Belege
brachte er dazu keine bei. Die Ehefrau beziehe eine IV-Rente. Die
vorinstanzlich (für zwei Übertretungen) verhängte Busse von CHF 500.00,
ersatzweise fünf Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung, erscheint dem
Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Tätlichkeiten und seinen
finanziellen Verhältnissen angemessen.
V.
Kosten und
Entschädigungen
Der Beschuldigte wird nunmehr von drei
Vorhalten freigesprochen, in einem Fall (Beschimpfung) erfolgt ein Schuldspruch
mit Verzicht auf Bestrafung und bei der angeklagten Übertretung erfolgt ebenfalls
ein Schuldspruch. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 sind
damit zu einem Drittel dem Beschuldigten und zu zwei Dritteln dem Staat
aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
2’500.00, total CHF 2'700.00, sind je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem
Staat aufzuerlegen. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren eine um
die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auszurichten, die mit den
Verfahrenskosten und der Busse verrechnet wird, die der Beschuldigte zu
bezahlen hat.
Rechtsanwalt Bloch weist in seiner
Honorarnote einen Arbeitsaufwand von rund 13 Stunden aus. Davon in Abzug zu
bringen sind eine halbe Stunde für die nicht durchgeführte mündliche
Urteilseröffnung und eine halbe Stunde für die entsprechend kürzere als
ausgewiesene Dauer der Hauptverhandlung. Demnach berechnet sich die
Parteientschädigung auf der Basis von 12 Stunden zu CHF 250.00, entsprechend
CHF 3'000.00, zuzüglich CHF 154.80 Auslagen und CHF 242.90 Mehrwertsteuer
beläuft sich die volle Parteientschädigung auf CHF 3'397.70. Entsprechend der
Kostenauferlegung wird dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung
von 50 % bzw. CHF 1'698.85 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung der
Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 47,
Art. 106 StGB; Art. 126 Abs. 2, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art.
416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und erkannt:
1.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern
vom 11. November 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wurde A.___
von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
der Veruntreuung
(Anklageschrift Ziffer 1),
-
der Beschimpfung
(Anklageschrift Ziffer 2).
2.
A.___ wird vom Vorhalt der
Drohung freigesprochen (Anklageschrift Ziffer 3).
3.
A.___ hat sich wie folgt
schuldig gemacht:
-
der Tätlichkeiten, begangen
am 3. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 4),
-
der Beschimpfung, begangen
am 2. Oktober 2018 (Anklageschrift Ziffer 5).
4.
A.___ wird betr. der
Beschimpfung von Strafe befreit.
5.
A.___ wird verurteilt zu
einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Tagen.
6.
Gemäss rechtskräftiger
Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Privatklägerin D.___ zur
Geltendmachung ihrer Zivilforderungen (Schadenersatz) auf den Zivilweg
verwiesen.
7.
A.___, v.d. Rechtsanwalt
Simon Bloch, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'698.85 (inkl. Auslagen und MWSt)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
8.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total
CHF 900.00, hat A.___ zu 1/3, ausmachend CHF 300.00, zu bezahlen. Im
Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
9.
Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00, total CHF 2'700.00, hat A.___
zur Hälfte, ausmachend CHF 1'350.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die
Kosten zu Lasten des Staates.
10.
Die A.___ auferlegten erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1'650.00 und die
Busse von CHF 500.00 werden mit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung
von CHF 1'698.85 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zugunsten des Staates:
CHF 451.15.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Fröhlicher