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Entscheid

STBER.2020.5

einfache Körperverletzung, mehrfache vers. schwere Körperverletzung, etc. sowie Widerrufsverfahren

29. April 2020Deutsch58 min

März 2016 die Polizei nach Olten an die Industriestrasse hatte ausrücken müssen,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Alexander

Kunz,

Gressly Rechtsanwälte,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend einfache

Körperverletzung, Anordnung einer stationären

Massnahme

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft:

Staatsanwältin C.___ in Begleitung einer Rechtspraktikantin

der Beschuldigte A.___

sein amtlicher Verteidiger

Alexander Kunz

zwei Polizisten.

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird

festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig

geworden sind: Vorfrageweise Beschluss-Ziffern 1–2 (Einstellung des

Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne

gültigen Fahrausweis), Urteils-Ziffern 1–2 (Schuldspruch wegen mehrfacher

einfacher Körperverletzung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18

Monaten), Urteils-Ziffer 3 (Widerruf Geldstrafe), Urteils-Ziffer 7 (Absehen von

der Landesverweisung), Urteils-Ziffern 8–9 (Genugtuung und Entschädigung des

amtlichen Verteidigers).

Die Gutachterin Dr. med. B.___ wird vom

Vorsitzenden bereits jetzt auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage

hingewiesen.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das

Gericht die Frage der Sicherheitshaft prüfen wird. Die Parteien werden darauf

hingewiesen, dass sie sich im Rahmen der Parteivorträge zu diesem Punkt äussern

können. Seitens der Parteien werden keine Vorfragen aufgeworfen.

Anschliessend werden der Beschuldigte zur

Person und die Gutachterin Dr. med. B.___ als Sachverständige befragt. Für die

Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme

verwiesen.

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien

stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___:

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 betreffend die

Urteilsziffern 1 bis 3 und 7 bis 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Für A.___ sei eine stationäre therapeutische

Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen (evtl. Sicherheitshaft).

3. A.___ sei die erstandene

Untersuchungshaft in der Zeit vom 15. November 2016 bis 21. August 2017

bzw. die Freiheitsstrafe aus dem Massnahmenvollzug seit dem 22. August 2017 bis

heute an die Freiheitsstrafe bzw. an die stationäre Massnahme anzurechnen.

4. Es sei festzustellen, dass sich A.___

seit dem 22. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs darin belassen wird.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch

das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die

entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine

finanziellen Verhältnisse zulassen.

6. Die gemäss Ziff. 11 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 vom Beschuldigten für

das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden (anteilsmässigen)

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 13'010.00 sowie die gesamten Kosten für

das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung

aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Alexander Kunz:

1. Das Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 (Urteil SLSAG.2019-2-ASLSTE) sei

hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 aufzuheben.

2. Für den Berufungskläger sei anstelle

einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB eine ambulante

Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.

3. Die ausgestandene Untersuchungshaft bzw.

der Freiheitsentzug aus dem Massnahmenvollzug sei an die ausgefällte

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Für die Überhaft bzw. den Freiheitsentzug

aus dem Massnahmenvollzug sei dem Berufungskläger eine angemessene

Entschädigung auszurichten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates Solothurn.

Der Beschuldigte macht vom Recht zum

letzten Wort Gebrauch und erklärt, die Delikte, die er begangen habe, täten ihm

leid. Er hoffe, dass es früher oder später zu einer ambulanten Massnahme nach

Art. 63 StGB komme.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die

Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird den

Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das

Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn eröffnete am 30. Mai 2016 gegen den Beschuldigten eine

Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), nachdem am 1.

März 2016 die Polizei nach Olten an die Industriestrasse hatte ausrücken müssen,

wo der Beschuldigte eine Prostituierte während oder nach dem einvernehmlichen

Geschlechtsverkehr gewürgt habe (AS 1 ff.; 205 f.).

2. Am 16. November 2016 und 31. Januar

2017 erfolgten zwei weitere Strafanzeigen wegen diverser Vorhalte vom 16.

Juli/6. September 2016 (AS 139 ff.) sowie vom 14. November 2016 (AS 168

ff.).

3. Mit Verfügung vom 18. November 2016

ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von

drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 331 f.).

Am 27. Dezember 2016 wurde der

Beschuldigte in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern verlegt (AS 347).

4. Am 20. Februar 2017/ 26. April 2017 und

22. Mai 2017 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft jeweils um drei

Monate bzw. um einen Monat (AS 359 f.; 385 f.; 402 f.).

Der Beschuldigte hielt sich vom 16. März

2017 bis am 6. November 2017 auf der Forensisch-Psychiatrischen Station [...]

der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) auf (AS 473 ff.).

5. Am 6. Juli 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft eine konkretisierte und am 5. September 2017 eine bereinigte

Eröffnungsverfügung (AS 315 ff.; 317.45 ff.).

6. Am 17. August 2017 stellte der

Beschuldigte den Antrag auf Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, den die

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. August 2017 bewilligte (AS 413.13 und

413.25).

Der Beschuldigte wurde in der Folge am

6. November 2017 im Rahmen einer Zwischenplatzierung in die

Justizvollzugsanstalt [Ort] versetzt (AS 413.58 f.; 413.61).

7. Am 5. Januar 2018 erstellte die

Staatsanwaltschaft die Anklageschrift und überwies die Akten an das

Strafgericht Solothurn-Lebern (AS 317.90 ff.). Mit Beschluss vom 20. April 2018

wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern die ihm von der Staatsanwaltschaft zur

Beurteilung überwiesenen Akten zur Ergänzung der Untersuchung an diese zurück

(AS 317.83 ff.).

8. Am 25. September 2018 wurde der

Beschuldigte in die Klinik für Forensische Psychiatrie […] versetzt (AS

413.64.1 ff.).

9. Mit Verfügung vom 14. November 2018

stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend der Vorhalte

vom 16. Juli/6. September 2016 (Strafanzeige vom 16. November 2016) ein

(AS317.202 ff.).

10. Die Anklageschrift datiert vom 20.

Dezember 2018 (AS 1 ff.).

11. Am 14. Oktober 2019 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil (S-L 126 ff.):

beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen

einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 1. März 2016, ist zufolge

Rückzugs des Strafantrags eingestellt.

2. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen

Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 7. April 2016, ist

zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

und in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1

Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art.

59, Art. 66abis StGB, Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO, § 146, § 158 GT

festgestellt und erkannt:

1. A.___ hat sich der mehrfachen einfachen

Körperverletzung, begangen am 14. November 2016, schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2015 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist

widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

4. Für A.___ wird eine stationäre

therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet.

5. A.___ sind 1064 Tage Untersuchungshaft

bzw. Freiheitsentzug aus dem Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe bzw. an

die stationäre Massnahme angerechnet.

6. Es wird festgestellt, dass sich A.___

seit dem 22. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur

Sicherung des Massnahmenvollzugs darin belassen wird.

7. Von einer Landesverweisung wird

abgesehen.

8. A.___ wird bei seiner Anerkennung

behaftet, F.___ CHF 1’000.00 als Genugtuung zu bezahlen.

9. a) Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird inkl. 4 ½ h

Hauptverhandlung und Nachbearbeitung auf CHF 27'958.30 (Honorar CHF 24'534.00,

Auslagen CHF 1'399.40 und 7.7 bzw. 8 % Mehrwertsteuer CHF 2'024.90)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 2/3 entsprechend CHF 18'638.85 sowie der Nachzahlungsanspruch des

amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3 entsprechend CHF 4'897.95 (Differenz

zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde [mangels Honorarvereinbarung kann

der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 praxisgemäss nicht gewährt

werden]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

b) Es wird

festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits

CHF 7'500.00, CHF 2'572.00 und CHF 9'000.00 überwiesen hat, so dass ihm noch

die Differenz von CHF 8'886.30 auszubezahlen ist.

10. Das Amtsgericht verzichtet auf eine

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

11. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 19'515.00, sind wie folgt durch

den Beschuldigten zu bezahlen bzw. durch den Staat Solothurn zu übernehmen:

-

A.___: 2/3 entsprechend CHF

13'010.00;

-

Staat Solothurn: 1/3

entsprechend CHF 6'505.00.

Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um

CHF 1'000.00, womit die gesamten Kosten CHF 18'515.00 betragen und wie

folgt zu bezahlen sind:

-

A.___: 2/3 entsprechend CHF

12'343.35;

-

Staat Solothurn: 1/3

entsprechend CHF 6'171.65.

12. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 meldete

der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (S-L 137).

Gemäss Berufungserklärung vom 27. Januar

2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

Ziff. 4: Anordnung einer

stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB;

-

Ziff. 5: Anrechnung von

1'064 Tagen Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe bzw. den

Massnahmenvollzug;

-

Ziff. 6: Feststellung und

Aufrechterhaltung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges.

Beantragt wird die Ausfällung einer

Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63

StGB. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug

seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen und der Beschuldigte sei für die

ausgestandene Überhaft zu entschädigen.

13. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen das

Urteil kein Rechtsmittel ein.

14. Die Hauptverhandlung vor dem Obergericht

fand am 29. April 2020 statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die

psychiatrische Gutachterin als Sachverständige befragt.

15. Am 19. Mai 2020 wurde den Parteien die

berichtigte Urteilsanzeige zugestellt.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen

Schuldsprüche

Der Beschuldigte wurde mit Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 wie folgt schuldig

gesprochen:

Vorfall vom 14. November 2016

Die Anklageschrift der

Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 hält dem Beschuldigten folgenden

Sachverhalt vor:

Anklagschrift Ziff. 2: Mehrfache

versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung):

a) begangen am 14. November 2016, zwischen

ca. 05:15 und 05:30 Uhr, in [...], Psychiatrische Klinik, zum Nachteil von D.___

(Patient und Zimmernachbar des Beschuldigten in der Psychiatrischen Klinik),

indem der Beschuldigte D.___ fünf- bis sechsmal mit den Fäusten ins Gesicht

schlug sowie mit dem Fuss in den Bauch trat, wodurch dieser eine arge und

bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder eine andere

schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten zumindest in

Kauf nahm, zumal es - in Anbetracht der Art, Anzahl und Intensität der

Tathandlungen in erregtem Zustand - nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass

keine bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder keine

andere schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten

eingetreten ist.

Der

Geschädigte erlitt gemäss Arztbericht […] Dr. med. E.___, vom 21. November 2016

eine Jochbeinkontusion rechts.

b) begangen am 14. November 2016, zwischen

ca. 05:15 und 05:30 Uhr, in [...], Psychiatrische Klinik, zum Nachteil von F.___

(Pflegefachmann in der Psychiatrischen Klinik), indem der Beschuldigte dem

Geschädigten, nachdem dieser sich zwischen den Beschuldigten und D.___ stellte,

zweimal mit der geballten Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine arge

und bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder eine andere

schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten zumindest in

Kauf nahm, zumal es - in Anbetracht der Art, Anzahl und Intensität der

Tathandlungen in erregtem Zustand - nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass

keine bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder keine

andere schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten

eingetreten ist.

Der

Geschädigte erlitt gemäss eigenen Angaben einen Nasenbeinbruch sowie ein

Hämatom am linken Auge und war gemäss Arztzeugnis des [Spitals], Dr. med. G.___

(Chefarzt Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde), vom 14. November 2016 bis

19.

November 2016 arbeitsunfähig.

Die Vorinstanz erachtete den

vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. In rechtlicher

Hinsicht qualifizierte sie das Vorgehen des Beschuldigten jeweils als einfache Körperverletzung

und sprach ihn deshalb der mehrfachen Tatbegehung i.S. von Art. 123 Ziff. 1

Abs. 1 StGB schuldig.

III. Die rechtskräftige

Strafzumessung

1.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern

führte zur Strafzumessung Folgendes aus (Urteil S. 26 ff.):

«2.2.1 Einsatzstrafe

für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.___ (Anklageschrift Ziff.

2.

a)

Bei der Strafzumessung ist vorerst zu

beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat sowie der

Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Hierzu ist festzuhalten,

dass D.___ bei dem Übergriff auf ihn noch relativ glimpflich davon kam. Er

erlitt nach seinen Aussagen sowie gestützt auf den Arztbericht des [Spitals] vom

21.

November 2016 nebst einem vorübergehenden Nasenbluten und gewissen

Schmerzen «nur» eine Jochbeinkontusion rechts. Der eingetretene Erfolg stellt, wie im Rahmen der

rechtlichen Würdigung erläutert, eine einfache Körperverletzung dar. D.___

wurde direkt nach dem Übergriff auf die Notfallstation des [Spital] gebracht,

konnte allerdings noch am selben Tag wieder in die stationäre psychiatrische

Therapie zurückverlegt werden, da eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte

(Akten 188 f). D.___ befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren

Lebensgefahr und obwohl eine durch eine andere Person zugefügte

Körperverletzung am Opfer zweifellos nicht spurlos vorbeigehen kann und

sicherlich einen gewissen Schock auslöst, gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte

für eine nachhaltige traumatisierende Wirkung. Es bestehen insofern keine

schwerwiegenden Folgen der Körperverletzung und das Ausmass des verschuldeten

Erfolgs kann auch mit Blick auf andere Körperverletzungsfälle noch als leicht

eingestuft werden. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs

imponiert insbesondere das mehrmalige, gezielte Zuschlagen mit der Faust gegen

den Kopf bzw. das Gesicht von D.___. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass

der Beschuldigte insgesamt fünf- bis sechsmal gegen den Kopf von D.___ schlug. A.___

muss sich überdies vorwerfen lassen, dass er auch nach dem Eingreifen von F.___

nicht aufhörte mit den Schlägen. Vielmehr griff er auch den Pfleger (grundlos)

an und versetzte, nachdem er F.___ geschlagen hatte, D.___ erneut einen

Faustschlag. Diese Vorgehensweise lässt auf eine nicht unbeachtliche kriminelle

Energie und Gewaltbereitschaft schliessen. D.___ war an jenem Morgen gemäss

eigenen Aussagen zwar in guter körperlicher Verfassung, dennoch gilt es zu

berücksichtigen, dass der Übergriff für ihn völlig unerwartet kam.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des

Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung des

Erfolgs von einer für eine einfache Körperverletzung mittelschweren objektiven

Tatschwere auszugehen, was konkret einer Strafe im mittleren Drittel des

Strafrahmens, also Freiheitsstrafe von 13 Monaten bis 24 Monate, entspricht.

In subjektiver Hinsicht handelte A.___

mit direktem Vorsatz und zeigte Hartnäckigkeit, indem er fünf- bis sechsmal auf

D.___ einschlug. Die Beweggründe für seine Tat waren rein egoistischer Natur: A.___

explodierte förmlich, als sein Zimmergenosse am frühen Morgen das Licht

einschaltete und ihm (A.___) dies nicht bekam. Zwischen der erheblichen

Gewaltanwendung und dem Beweggrund besteht ein massives Missverhältnis –

insbesondere auch, weil der Beschuldigte aufgrund dieses nichtigen Anlasses

nicht nur D.___, sondern auch noch F.___, der nur schlichten wollte, massiv

angriff. A.___ ist daher eine nicht unerhebliche Skrupellosigkeit zu

attestieren. Sein eigenwilliges und rücksichtsloses Vorgehen zeugt von einer

nicht unerheblichen Intensität des deliktischen Willens. Immerhin ist dem

Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Tat nicht plante, sondern er

spontan und unüberlegt, aus einem momentanen Affekt heraus handelte. Die

Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe wirken sich insgesamt

in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.

Insgesamt ist unter Würdigung des

subjektiven Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der objektiven

Tatschwere immer noch von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, dies

aber eher im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, weshalb

die Einsatzstrafe dort anzusiedeln ist. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten wird

zur Abgeltung des Tatverschuldens als angemessen erachtet.

A.___ ist durch seine Delinquenz

wesentlich von der Norm abgewichen und die Taten wären vermeidbar gewesen. In

diesem Zusammenhang liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass er sich aufgrund

innerer Umstände nicht rechtskonform verhalten konnte, wird ihm doch im

psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 2017 sowie im Ergänzungsgutachten vom

29.

November 2018 eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit

verbunden eine in einem mittleren Mass verminderte Schuldfähigkeit attestiert

(Akten 460, 472.8 f.) Aufgrund dessen reduziert sich das Tatverschulden auf ein

leichtes Verschulden. Die Einsatzstrafe wird deshalb auf 11 Monate

Freiheitsstrafe reduziert.

2.2.2

Asperation für die einfache Körperverletzung zum

Nachteil von

F.___ (Anklageschrift Ziff. 2 b)

Bezüglich der Tatkomponente des

Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass es F.___ etwas

schlimmer traf als D.___. Zwar wurde er im Gegensatz zu D.___ «nur» zweimal von

A.___ geschlagen. Allerdings erlitt er nach seinen Aussagen sowie gestützt auf

den Arztbericht des [Spital] vom 15. November 2016 durch die Faustschläge einen

Nasenbeinbruch sowie ein Hämatom am linken Auge. Es ist ausserdem aktenkundig,

dass er gemäss Arztzeugnis des [Spitals] eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig war

(Akten 187, 189.2 f.). F.___ berichtete im Rahmen seiner letzten Einvernahme

ausserdem davon, dass es immer wieder Phasen gab, in welchen er so angespannt

gewesen sei, dass er nicht mehr richtig habe sprechen können und gezittert

habe. Der eingetretene

Erfolg stellt zwar wie vorstehend erläutert ebenfalls eine einfache

Körperverletzung dar. Die

Verletzungen von F.___ können allerdings sicher nicht mehr als leicht

bezeichnet werden. Nichtsdestotrotz befand sich auch F.___ zu keinem Zeitpunkt

in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Zu erwähnen ist ausserdem, dass F.___

völlig unbeteiligt war bzw. nur zwischen A.___ und D.___ schlichten wollte, was

dem Beschuldigten wiederum nicht bekam und er aus diesem Grund seinem Ärger

freien Lauf liess. Aufgrund

des sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der einfachen

Körperverletzungen sowohl D.___ als auch F.___ gegenüber, kann ansonsten

vollumfänglich auf das unter IV. Ziffer 2.2.1 vorstehend Erläuterte verwiesen

werden.

In Anbetracht sämtlicher der genannten

Faktoren wiegt das Verschulden auch hier mittelschwer. Aufgrund der in

mittlerem Ausmass verminderten Schuldfähigkeit wird dieses Verschulden auch

hier auf ein leichtes Verschulden reduziert. Das Gericht erachtet eine

Asperation um sechs Monate als angemessen, was – ohne Berücksichtigung der

Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten zur Folge hat.

2.3

Täterkomponente

Aus den Akten

geht hervor, dass A.___ als einziges gemeinsames Kind seines

italienisch-stämmigen und in der Schweiz aufgewachsenen Vaters und seiner aus

der Dominikanischen Republik stammenden Mutter am 8. Juni 1996 in Solothurn geboren

wurde. Er ist somit heute 23 Jahre alt. Seine Mutter brachte eine fünf Jahre

ältere Halbschwester in die Beziehung ein, mit der der Beschuldigte bis 2006

aufwuchs. Aus nachgängigen Beziehungen der Eltern hat er ausserdem zwei

Halbbrüder auf Seiten der Mutter (ca. 2008 und 2011 geboren) und einen

Halbbruder auf Seiten des Vaters (ca. 2009 geboren). Seine Mutter litt,

zumindest im Jahr 2006, unter Depressionen und musste ärztlich behandelt

werden. Sein Vater war abhängig von Heroin und dealte mit Drogen, weshalb er

von 1990 bis 1994 und von Ende 1997 bis 2000 im Rahmen gerichtlich angeordneter

Massnahmen institutionell behandelt wurde. Die Eltern trennten sich 2001 und

der Beschuldigte lebte in der Folge zusammen mit der Halbschwester bei der

Mutter. 2006 wurde gerichtlich verfügt, dass der Vater das

Aufenthaltsbestimmungsrecht für A.___ erhält.

Die

Entwicklung des Beschuldigten verlief, ausser einer Verzögerung im

Spracherwerb, unauffällig und auch im Kindergarten gab es zunächst keine

Auffälligkeiten. Nach der Einschulung in die Primarschule aber fiel A.___ mit

Verhaltensstörungen und Streitigkeiten mit anderen Kindern auf. In dieser Zeit

wurde er vom Hausarzt mit einem Antidepressivum behandelt. Seine schulischen

Leistungen waren aber noch so gut, dass er die Oberstufe auf dem

Sekundarschulniveau absolvieren konnte. Nach dem Schulabschluss begann er mit

einer Lehre bei der Firma J.___, die aber nach Beginn des 2. Lehrjahres

von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wurde, da sich A.___ nicht mehr konzentrieren

konnte und in der Arbeitsausführung unzuverlässig wurde. Seither blieb der

Beschuldigte ohne Beschäftigungsverhältnis. Im Umgang mit anderen Kindern fiel

der Beschuldigte wie bereits erwähnt schon im Kleinkindesalter durch

Aggressivität und einem Hang zu Streitigkeiten auf, was im Jahr 2000 zu einer

Anmeldung im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst führte. Auch in späteren

Jahren hatte A.___ Mühe im Umgang mit Gleichaltrigen, Freundschaften konnte er

nur schlecht schliessen. Entsprechend verfügt er auch heute nicht über ein

soziales Netz Gleichaltriger. Seine letzte Freundin trennte sich von ihm, weil

er sie geschlagen haben soll. 2006 wurde A.___ logopädisch behandelt, weil er

mit einem «tonischen» Stottern auffiel. 2008 bis 2010 suchten sein Vater und er

Unterstützung zur Verbesserung ihrer Beziehung im Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst. A.___ fiel damals mit einer ADHS-Problematik auf,

eine medikamentöse Behandlung wurde aber vom Vater abgelehnt. 2011 erfolgte

eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB), da es mit dem Vater wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen kam

und A.___ seinen Vater zuletzt mit einem Samuraischwert bedrohte. Massnahmen

hatte die Meldung aber keine zur Folge. Nach wiederholten Meldungen seitens des

Vaters aufgrund erneuter Tätlichkeiten wurde A.___ schliesslich in einer

betreuten Wohngruppe platziert, wo er aber wegen seiner

Verhaltensauffälligkeiten bald nicht mehr tragbar war. 2014 war der

Beschuldigte vorübergehend im Aufnahmeheim Basel platziert, wo er damit

auffiel, dass er teilweise sehr wirre Geschichten erzählte, oft angespannt und

überfordert war, seine Selbstwahrnehmung erheblich von der Fremdwahrnehmung

abwich und er gar nicht bemerkte, wenn er bedrohlich auf andere wirkte. Zudem

wurde A.___ 2014, 2015 (zweimal) und 2016 in der Psychiatrischen Klinik […]

stationär behandelt. In allen vier Fällen wurde er von der zuständigen KESB per

FU in die Klinik eingewiesen, in drei Fällen, da er sich zuvor fremdaggressiv

verhalten hatte. Im Juni 2015 stürzte sich A.___ aus bis heute nicht restlos

geklärten Gründen aus dem Fenster seines Zimmers und zog sich dabei ein

schweres Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebralen Blutungen und mehreren

Schädelbrüchen zu. Strafrechtlich trat A.___ ab dem 13. Lebensjahr

wiederholt mit einerseits «aggressiven Eigentumsdelikten» i.S.v.

Sachbeschädigungen sowie Tätlichkeiten gegenüber Menschen, mit denen er in

Beziehung stand, andererseits mit Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes in

Erscheinung. Mit 15 Jahren begann der Beschuldigte mit dem Konsum von

Nikotin-Zigaretten. 16-jährig nahm er den Konsum von Cannabis auf. Der

Beschuldigte ist bereits mehrfach im Strafregister verzeichnet (vgl. zum Ganzen

Akten 432 ff.). Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.

November 2015 wurde der Beschuldigte zuletzt wegen mehrfachen Tätlichkeiten

sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, wobei

die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Im März, April und November

2016.

beging A.___ die ihm in der Anklageschrift vom 20. Dezember 2018

vorgeworfenen Delikte, womit er also während laufender Probezeit wieder

delinquierte. Am 6. November 2017 trat A.___ im Rahmen des Vollzugs einer

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in die JVA […] ein und wurde am 25.

September 2018 in Fortsetzung dieser Massnahme in eine Klinik der PDAG

versetzt, wo er sich seither aufhält (s. Therapieverlaufsbericht der PDAG vom

7.

Oktober 2019).

Aus diesem kurzen Abriss der

Lebensgeschichte von A.___ geht hervor, dass er bereits in jungen Jahren mit

psychischen Problemen zu kämpfen hatte und in die Drogensucht abrutschte.

Insbesondere die psychischen Probleme und die mit diesen einhergehenden

Verhaltensauffälligkeiten erschwerten die ohnehin wohl nicht ganz einfachen

Familienverhältnisse noch zusätzlich. Die Krankheitsgeschichte des

Dispositiv

Beschuldigten dürfte demnach auch einen grossen Einfluss auf seinen unsteten

Lebensweg gehabt haben, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Sein Vorleben

wird allerdings durch die vielen einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren

während der Probezeit sehr stark belastet. Dies führt zu einer markanten

Straferhöhung, welche allerdings durch die schwierige Jugend von A.___ etwas

abgefedert wird. Das Vorleben wirkt sich demnach leicht straferhöhend aus.

A.___ machte im gesamten Strafverfahren

von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dies ist sein gutes Recht,

aufgrund der fehlenden Mitwirkung und Kooperation kann der Beschuldigte hieraus

aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Taten wurden von der

Verteidigung zwar nicht bestritten, da der Beschuldigte aber die Aussage

verweigerte, bekommt er keinen Geständnisrabatt. Auch ist beim Beschuldigten

keine echte Reue ersichtlich.

Immerhin ist dem Therapieverlaufsbericht

der PDAG vom 7. Oktober 2019 zu entnehmen, dass A.___ den Alltag in der Klinik

recht gut meistert. Die Integration habe sich komplikationslos gestaltet und A.___

arbeite seinen Möglichkeiten entsprechend mit den Therapeuten zusammen. Er

zeige derzeit eine gute Compliance bei der Medikamenteneinnahme, halte sich an

Abmachungen, finde sich meistens pünktlich zu allen Terminen ein und zeige sich

freundlich und kooperativ. Das positive Verhalten im Vollzug führt allerdings

nicht zu einer Strafminderung, da dies als normal gelten und vorausgesetzt

werden kann.

Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist

für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf diese Konsequenz als unmittelbare

gesetzmässige Folge jeder Sanktion deshalb nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher

Umstände erheblich strafmindernd wirken (BGer 6B_470/2009 vom 23. November 2009

E. 2.5 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht

ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit von

A.___ bewegt sich im üblichen Rahmen.

Insgesamt sind die täterbezogenen

Kriterien des Beschuldigten leicht straferhöhend zu bewerten, weshalb die

festgelegte Freiheitstrafe um drei Monate erhöht wird. Strafmindernd ist dann

aber wieder die schon in der Verfügung vom Haftgericht des Kantons Solothurn

vom 7. August 2018 festgestellte lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, und

zwar mit einer Strafminderung von zwei Monaten. Im Ergebnis führt dies zu einer

Freiheitstrafe von 18 Monaten.»

2. Das Amtsgericht verneinte gestützt

auf die Aussagen im psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 2017 die

Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42

Abs. 1 StGB. Im Weiteren widerrief das Amtsgericht den dem Beschuldigten mit

Strafbefehl vom 17. November 2015 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe

von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, nachdem der Beschuldigte während der mit

diesem Strafbefehl gewährten Probezeit wiederum delinquiert hatte.

IV. Die medizinischen Berichte

A. Das psychiatrische Gutachten

vom 20. Januar 2017

1. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft

erstellte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez.

Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten,

welches sie am 20. Januar 2017 vorlegte (AS 429 ff.). Das Gutachten stützt sich

auf die Strafakten sowie ein kinder- und jugendforensisches Gutachten vom 3.

November 2014, die Krankengeschichte der Psychiatrischen Dienste Solothurn und

mehrere Explorationen des Beschuldigten während insgesamt 3 Stunden.

2. Die Gutachterin erhob vorerst die

persönliche und medizinische Anamnese des Beschuldigten, welche die Vorinstanz

bei der Strafzumessung unter dem Titel «Täterkomponenten» wiedergab (vgl. oben

Ziff. III.).

3. Der Beschuldigte wurde vom 23. Mai

2014 – 6. Juni 2014 erstmals in der Psychiatrischen Klinik […] stationär

behandelt, nachdem er von der KESB wegen fremdaggressiven Verhaltens gegenüber

seinem Vater und dessen Freundin eingewiesen worden war. In den Jahren

2015/2016 erfolgten weitere stationäre Aufenthalte in der Psychiatrischen

Klinik […], wiederum wegen fremdaggressiven Verhaltens und in einem Fall, weil

er sich auf einer betreuten Wohngruppe nicht an die Regeln gehalten und

Cannabis konsumiert hatte.

Der Beschuldigte wurde letztmals am 9.

September 2016 unter dem Titel Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die

Psychiatrische Klinik [...] eingewiesen. Am 4. November 2016 ordnete die

zuständige Ärztin eine medikamentöse Zwangsbehandlung des Beschuldigten an, da

deutliche Hinweise auf Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis mit

dringendem Verdacht auf Schizophrenie mit wahnhaftem Erleben bestünden. Eine gegen

diese Behandlung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. November 2016 ab

(AS 253 ff.).

Der stationäre Aufenthalt endete am 15.

November 2016, nachdem der Beschuldigte in der Psychiatrischen Klinik die vom

Amtsgericht beurteilten einfachen Körperverletzungen begangen hatte. Er wurde

in der Folge in das Untersuchungsgefängnis Olten verlegt. Mit Entscheid vom 26.

Dezember 2016 ordnete die KESB […] per 27. Dezember 2016 die Verlegung des

Beschuldigten unter dem Titel der Fürsorgerischen Unterbringung in die

Bewachungsstation des Inselspital Bern an (AS 263 ff.).

4. Im psychiatrischen Gutachten wird das

von den Dres. H.___ und I.___, […], erstellte Gutachten vom 3. November 2014

zitiert, gemäss welchem der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt unter einer

polymorphen psychotischen Störung gelitten habe, welche am ehesten auf einen

Missbrauch von Cannabis zurückzuführen gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte

unter einem ADHS mit Impulsivität bei Frustrationen gelitten. Es sei ein hohes

Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und Leben im Sinne von Tätlichkeiten,

Körperverletzungen und Drohungen sowie von Eigentumsdelikten

(Sachbeschädigungen) und von Drogendelinquenz festgestellt worden. Der

Beschuldigte sei als dringend massnahmebedürftig i.S. einer ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung, kontrollierter Drogenabstinenz und einer

Unterbringung beurteilt worden.

5. Die Gutachterin bejaht auch für den

Untersuchungszeitraum die Diagnose eines ADHS, welches auf Grund der mit der

Erkrankung verbundenen Impulsivität forensische Relevanz habe und im Rahmen

einer eventuellen Therapie berücksichtigt werden müsse. Die Gutachterin

diagnostiziert beim Beschuldigten zudem eine Störung des Sozialverhaltens,

welche sich auszeichne durch ein sich wiederholendes und anhaltendes Muster

dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens (z.B. extremes Mass an

Streiten oder Tyrannisieren, ungewöhnlich häufige und schwere Wutausbrüche,

erhebliche Destruktivität gegenüber Eigentum). In Kombination mit dem ADHS

liege eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vor (ICD-10:F90.1).

Diese Störung liege beim Beschuldigten seit seiner frühen Kindheit vor.

Im Weiteren diagnostiziert die

Gutachterin eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10:F12) bei Steigerung der

konsumierten Menge, Fortsetzen des Konsums trotz klar deklarierter psychischer

Folgeschäden und Fortsetzen des Konsums auch unter geschützten Bedingungen.

Von der Gutachterin wird weiter die

Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf

(ICD-10:F20.10) gestellt. In den letzten zwei Jahren seien beim Beschuldigten

folgende Symptome dokumentiert, welche zur Bejahung der Diagnose führten:

-

Neologismen,

Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zur

Zerfahrenheit oder Danebenreden führe;

-

Negative Symptome wie

auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte.

Beim Beschuldigten stünden affektive Veränderungen

im Vordergrund und Wahnvorstellungen und Halluzinationen träten flüchtig und

bruchstückhaft auf. Das Verhalten sei verantwortungslos und unvorhersehbar und

Manierismen seien häufig. Die Stimmung sei flach und unangemessen, das Denken

desorganisiert und die Sprache zerfahren. Der Beschuldigte neige dazu, sich

sozial zu isolieren. Die Erkrankung werde durch den Konsum von Cannabinoiden

verstärkt. Die schizophrene Störung stelle eine schwere psychische Störung dar.

Schliesslich wird von der Gutachterin

ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im Juni 2015 (Sturz aus dem Fenster) mit

Verdacht auf neuropsychologische Folgeschäden beschrieben.

Die Gutachterin bejaht einen

Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den ihm

vorgehaltenen Taten. Auf Grund der Schwere der Störungen des Beschuldigten sei

die Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in mittlerem Mass eingeschränkt

gewesen.

6. Bei der Beurteilung der Legalprognose

kam die Gutachterin unter Anwendung der Prognoseinstrumente VRAG und HCR-20 sowie

unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte im Verlauf des

Strafverfahrens und der Begutachtung mit erheblicher Gewaltbereitschaft und -anwendung

aufgefallen sei, zum Schluss, dass ein sehr hohes Risiko für weitere

Gewalthandlungen vorliege.

Die Gutachterin empfiehlt deshalb die

Durchführung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB in einer

forensisch psychiatrischen Abteilung. Dabei sei zwingend eine medikamentöse

Behandlung mit Antipsychotikum erforderlich. Eine vollständige Heilung sei

dabei zwar nicht zu erwarten, aber auch kleine Verbesserungen der

Psychopathologie würden zu einer zweckmässigen Senkung des aktuell hohen

Rückfallrisikos führen.

7. Am 29. November 2018 erstellte die

Gutachterin unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit vorliegenden

Eröffnungsverfügung vom 13. November 2018 (AS 317.199 ff.) im Auftrag der

Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten (AS 472.1 ff.). Die Gutachterin

verfügte über weitere Strafakten sowie über zwei Therapieverlaufsberichte der

Forensisch-Psychiatrischen Station […] der Universitären Psychiatrischen

Dienste Bern (UPD) vom 11. Mai 2017 (AS 473 ff.) und 16. August 2017 (AS 476.1

ff.) sowie einen Bericht der UPD über eine neuropsychologische Abklärung vom

14. Juli 2017 (AS 317.68 ff.).

Die Gutachterin bestätigte die

gestellten Diagnosen, wobei sie die Diagnose «hebephrene Schizophrenie,

kontinuierlicher Verlauf» präzisierte mit: «geringer Symptombelastung unter

medikamentöser Behandlung mit Clozapin».

Zur Legalprognose hielt die Gutachterin

fest, dass unter Anwendung des Prognoseinstrumentes «HCR-20» deutlich weniger

Punkte (22 statt 36) vergeben wurden als bei der Erstellung des Gutachtens, was

die Gutachterin auf den Umstand zurückführte, dass sich der Beschuldigte

aktuell im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug aufhielt und 3 Items nicht

beurteilt werden konnten (Items vgl. AS 472.13 f.). Sie stellte auf Grund der

vorliegenden Berichte fest, dass sich das Verhalten des Beschuldigten unter

antipsychotischer Medikation stabilisiert habe. Da ihr jedoch die

Therapieverlaufsberichte ab August 2018 nicht bekannt waren, konnte sie keine

abschliessende Beurteilung darüber abgeben, welche Ziele mit dem Beschuldigten

erreicht werden könnten. Die bisher durchgeführten Massnahmen beurteilte sie

aber als forensisch erfolgreich. Die Einnahme der Medikation müsse langfristig

kontrolliert werden, wenn der Beschuldigte weiterhin keine Krankheitseinsicht

zeige. Der Beschuldigte sei mittel- und langfristig weiterhin auf klare,

strukturierte und kontrollierende Rahmenbedingungen angewiesen; am ehesten

komme deshalb eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Frage.

8. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde die Gutachterin als Sachverständige befragt (S-L 106

ff.). Sie führte aus, dass die von ihr gestellte Diagnose einer

hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens bei über 18-Jährigen formell eher

nicht mehr gestellt werde. Es müsste jetzt geprüft werden, ob eine dissoziale Persönlichkeitsstörung

vorliege. Im Mittelpunkt stehe jedoch die schizophrene Erkrankung, welche durch

die anderen Erkrankungen, insbesondere den Cannabis-Konsum, ungünstig

beeinflusst werde. Zwischen dem Schädel-Hirn-Trauma und der Delinquenz bestehe

kein Zusammenhang.

Zur Legalprognose führte die Gutachterin

aus, dass den Verlaufsberichten zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte unter

den unterstützenden und schützenden Rahmenbedingungen sowie unter

Medikamenteneinnahme keine akute Gefahr darstelle. Offen sei, wie sich das

fortsetzen würde, wenn die Rahmenbedingungen wegfallen würden. Sie gehe jedoch

davon aus, dass ohne weitere Behandlung und ohne stützende Rahmenbedingungen

relativ bald eine Dekompensation erfolgen würde und dann «die ganze Palette»

drin sei. Wenn sich der Beschuldigte nicht unter Kontrolle habe, könne alles

passieren.

Die Gutachterin blieb bei ihrer

Empfehlung einer stationären Massnahme. Es seien eng begleitetes Wohnen und

Arbeiten und eine soziale Unterstützung mittel- und langfristig sicher

notwendig. Aus psychiatrischer Sicht wäre auch eine Kombination einer

zivilrechtlichen Massnahme mit betreuter Wohnsituation und einer ambulanten

Massnahme möglich, bei einer strafrechtlichen Massnahme bestünden aber bessere

Möglichkeiten für eine Reaktion, wenn z.B. die Medikamente nicht mehr

eingenommen würden.

9. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vor Obergericht wurde die Gutachterin wiederum als Sachverständige befragt. Sie

hielt fest, dass die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie weiterhin zu

stellen sei. Bei der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sei die

Diagnose zu überprüfen. Es handle sich im Grunde um eine kinder- und jugendpsychiatrische

Diagnose. Die entsprechenden Störungen gingen im Erwachsenenalter häufig in

dissoziale Persönlichkeitsstörungen einerseits und ADHS andererseits über. Da

sei es möglich, dass sich der Beschuldigte unter der aktuellen Therapie so weit

stabilisiert habe, dass die Diagnose so nicht mehr zu stellen wäre. Sie sehe

keine Anhaltspunkte dafür, dass die hyperkinetische Störung des

Sozialverhaltens in eine dissoziale Persönlichkeitsstörung übergegangen sei. Es

stelle sich aber die Frage, ob man die Diagnose ADHS stellen müsste. Die

Diagnose der Cannabisabhängigkeit sei aus forensischer Sicht weiterhin zu

stellen, auch wenn der Beschuldigte nun aufgrund des engen Vollzugssettings

seit mehr als zwei Jahren abstinent sei. Denn bei Schizophrenen gebe es einen

engen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Cannabinoiden und Rückfällen in akute

Psychosen. Der Beschuldigte habe auch Folgeschäden von einem im Jahr 2015

erlittenen schweren Schädel-Hirn-Trauma.

Die hebephrene Schizophrenie sei

innerhalb der psychischen Störungen als sehr schwerer Verlauf zu qualifizieren.

Es seien weniger akustische Halluzinationen und Wahnerleben, sondern vielmehr

eine Affektverflachung zu beobachten. Es laufe vieles im Inneren ab, das

äusserlich gar nicht erkennbar sei. Entsprechend seien impulsive, aggressive

Handlungen von aussen nicht vorhersehbar. Das Ziel der Behandlung müsse sein,

dass solche Impulsreaktionen für den Beschuldigten selbst kalkulier- und

absehbar würden. Der Beschuldigte verstehe zwar die Rolle der Krankheitseinsicht,

es brauche aber weitere Vertiefung. Namentlich müsse der Beschuldigte

akzeptieren lernen, dass die medikamentöse Behandlung auch langfristig

unangenehme Nebenwirkungen haben werde.

Die Einschätzung im Gutachten vom 20.

Januar 2017, dass beim Beschuldigten ein sehr hohes Risiko für Gewalthandlungen

bestehe, sei heute im Wesentlichen zu bestätigen. Wenn die stützenden

Rahmenbedingungen inkl. Medikation, Cannabisabstinenz und begleitenden

Strukturen wegfielen – vor allem von einem Tag auf den anderen –, dürfte

insbesondere die Medikamenteneinnahme schwierig aufrechtzuerhalten sein. Dies

hänge auch mit deren lästigen Nebenwirkungen, namentlich ständiger Hunger und

Müdigkeit, zusammen. Es sei mit ähnlichen Delikten zu rechnen, wie sie bereits

vorgefallen seien. Bisher sei es immer dem Einschreiten Dritter zu verdanken

gewesen, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Insofern wären im schlimmsten

Fall auch schwere Körperverletzungen mit Todesfolge denkbar.

Im Therapieverlaufsbericht der

Psychiatrischen Dienste Aargau vom 9. April 2020 werde ausgeführt, dass mit der

Auseinandersetzung mit störungs- und deliktspezifischen Inhalten soziale

Kompetenzen herausgearbeitet und geübt und damit weitere Fortschritte erzielt

werden könnten. Die Fortsetzung dieser aktuellen Therapie sei sinnvoll, so die

Gutachterin. Es gehe jetzt vor allem darum, das stark stützende Setting

schrittweise zu lockern und dabei zu schauen, ob der aktuelle Zustand gehalten

werden könne. Wichtig werde sein, dass es der Beschuldigte schaffe, zu verinnerlichen,

wo seine Risikofaktoren seien und wo er sich Hilfe holen könne. Insgesamt

führten diese Fortschritte beim Beschuldigten im Rahmen der stationären Massnahme

zu einer klaren Reduktion der Rückfallgefahr. Die Entwicklungen seien sehr

erfreulich. Es bestehe die Aussicht, dass der Beschuldigte zukünftig einmal in

einer betreuten Wohnform massgeblich selbständig sein könne.

Die Rückfallgefahr könne nur mit einer

Fortsetzung der stationären Massnahme gesenkt werden. Wie lange es noch eine

stationäre Massnahme brauchen werde, sei schwierig zu beantworten, da dies vom

weiteren Verlauf abhängig sei. Sie denke, dass es den Titel der stationären

Massnahme noch über mehrere Jahre brauchen werde. Dies in dem Sinne, dass auch

der Übertritt in eine betreute Wohnform noch unter dem Titel der stationären

Massnahme (Arbeitsexternat, Wohnexternat) laufe. Für den hochgeschlossenen

Rahmen gehe sie noch von einem Zeitraum von ca. 2–3 Jahren aus, bis der

Übertritt in eine Wohngruppe möglich sein werde. Ein ambulantes Setting wäre

nach Auffassung der Gutachterin nicht geeignet, die Rückfallgefahr zu

verringern. Die Intensität der Betreuung, die es brauche, werde im ambulanten Setting

nicht erreicht. Namentlich gebe es im ambulanten Setting normalerweise

lediglich 1–2 Mal pro Woche zeitlich limitierten Kontakt mit einer Fachperson.

Täglicher Kontakt wäre dagegen ein «teil-stationäres» Setting.

Es sei nicht davon auszugehen, dass

allein mit der medikamentösen Behandlung der Schizophrenie mittels des

Medikaments Clopin/Clozapin weitere impulsive Ausbrüche zu 100% zu verhindern

seien. Denn auch die aktuell nicht medikamentös behandelte ADHS-Problematik

habe Impulsivität zur Folge. Man müsse sich fragen und ggf. abklären, ob die

ADHS-Problematik noch bestehe und ob diese auch medikamentös behandelt werden

sollte.

Zur Behandlung der Schizophrenie beim

Beschuldigten gebe es eine Depotmedikation (Olanzapin / Zyprexa), welche

allerdings in der Schweiz nicht zugelassen sei. Es gebe allerdings auch Ärzte

in der Schweiz (Zürich und Basel), welche diese Depotmedikation über die

internationale Apotheke bezögen und im forensischen Setting anwendeten. Der

Aufwand sei hoch, da man die Patienten nach der Injektion einen halben Tag lang

kreislaufmässig überwachen müsse. Diese Depotmedikation liesse sich in Erwägung

ziehen; dies müssten aber die behandelnden Ärzte entscheiden.

B. Die weiteren medizinischen

Berichte

1. Der Beschuldigte hielt sich ab dem

16. März 2017 unter dem Regime der Untersuchungshaft auf der

Forensisch-Psychiatrischen Station […] der Universitären Psychiatrischen

Dienste Bern zwecks medikamentöser Einstellung auf eine antipsychotische

Depotmedikation auf (AS 473).

Im Verlaufsbericht vom 11. Mai 2017 (AS

473 ff.) wird ausgeführt, dass der Beschuldigte medikamentös noch nicht

ausreichend antispsychotisch mediziert und auf psychischer Ebene zu instabil

sei, um zurück in das Untersuchungsgefängnis verlegt zu werden.

Im zweiten Therapiebericht vom 16.

August 2017 (AS 476.1 f.) wird von den Optimierungsversuchen der Medikation

berichtet und ausgeführt, dass aktuell eine medikamentös ausreichende

Einstellung gefunden worden sei. Der Beschuldigte sei psychisch stabil, eine

Krankheitseinsicht und intrinsische Behandlungsmotivation bestehe aber nicht.

Die Einnahme der Medikation müsse deshalb engmaschig überwacht werden.

2. Mit Bericht vom 20. August 2017 wurde

durch die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern über eine neuropsychologische

Abklärung des Beschuldigten vom 14. Juli 2017 berichtet (AS 317.68 ff.).

Die Testung habe ein insgesamt mittelschwer bis schwer beeinträchtigtes

Leistungsprofil objektiviert, welches das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit, die

Sprache und Exekutivfunktionen betreffe.

3.1 Der Beschuldigte wurde am 25.

September 2018 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges in das Zentrum für

Forensische Psychiatrie […] versetzt. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung

wurde ein Therapieverlaufsbericht erstellt (S-L 90 ff.).

Im Bericht vom 7. Oktober 2019 werden

die von der Gutachterin gestellten Diagnosen bestätigt und ausgeführt, dass der

Beschuldigte seit seinem Eintritt 29 psychotherapeutische Einzelsitzungen mit

deliktorientierter Ausrichtung absolviert habe. Es wird die Vermutung

geäussert, dass bei der Deliktsdynamik neben der schizophrenen Erkrankung auch

dissoziale Persönlichkeitsanteile eine wichtige Rolle gespielt haben könnten,

da der Beschuldigte schon seit seiner Kindheit eine überdauernde

Verhaltensbereitschaft aufgewiesen habe, in Konfliktsituationen oder zur

Durchsetzung eigener Interessen aggressiv und gewalttätig zu reagieren.

Eine deliktorientierte Psychotherapie

habe erst ansatzweise durchgeführt werden können, die Krankheitseinsicht sei

derzeit nur oberflächlich und nicht intrinsisch verankert. Die medikamentöse

antipsychotische Behandlung sei gut eingestellt und die eine Abstinenz

unterstützende Umgebung wirke sich positiv aus. Es sei deshalb das Risiko für

die Begehung von Gewaltdelikten aktuell gering.

Im Bericht wird die Fortführung der

stationären Behandlung auf Grund des bisher günstigen Verlaufs und der

Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten befürwortet. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sei dies dringend erforderlich. Eine ambulante

Massnahme sei nicht möglich, da der Beschuldigte zwingend auf die sichernden

äusseren stationären Strukturen mit kontinuierlicher Unterstützung bei

alltagsbezogenen Angelegenheiten, der Gewährleistung einer Tagesstruktur wie auch

einer konsequenten motivationalen Stärkung hinsichtlich der Einnahme der

verordneten Medikation angewiesen sei.

3.2 Gemäss aktuellem

Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 9. April 2020

haben zwischen dem 27.9.2019 und dem 7.4.2020 13 psychotherapeutische Sitzungen

stattgefunden. Der Beschuldigte sei deutlich ausgeglichener und es habe eine

Ausgangslockerung vorgenommen werden können (begleitete Gruppenausgänge im

Klinikareal). Der Beschuldigte nehme die verordnete Medikation (Clozapin,

Neuroleptikum) zuverlässig ein. Ausserhalb der Therapiezeiten ziehe sich der

Beschuldigte eher zurück und sei bei der Alltagsgestaltung auf eine enge

Begleitung und motivationale Unterstützung angewiesen. Die behandelnden Fachpersonen

gehen von einer Behandlungswilligkeit und -fähigkeit des Beschuldigten aus und

befürworten eine Fortführung der stationären Behandlung. Es bedürfe weiterhin

einer stationären Behandlung, um deliktpräventive Massnahmen einzuleiten und

eine gezielte Deliktarbeit durchführen zu können. Der Beschuldigte benötige

weiterhin psychoedukative Gespräche, um das Verständnis für seine

Grunderkrankung und ein Problembewusstsein für sein Verhalten zu fördern. Mit

der Herausarbeitung und dem praktischen Üben von sozialen Kompetenzen könne in

einer stützenden und lenkenden Umgebung mit weiteren Fortschritten gerechnet

werden. Bei gegebenem positivem Verlauf, anhaltender Absprachefähigkeit und

einer weiteren psychischen Konsolidierung sei grundsätzlich eine Prüfung

weiterer Vollzugslockerungen im Behandlungsverlauf angedacht. Dadurch würden

dem Beschuldigten neue Handlungsfelder geboten, in denen unter anderem die

Belastbarkeit schrittweise erprobt werden könne.

V. Anordnung einer stationären

Massnahme gemäss Art. 59 StGB

1.

Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer

gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn

a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen

begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und

b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen.

Die

stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung

oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).

Solange

die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird

er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer

Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung

durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).

Der

mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel

höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

2.

Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt

Folgendes:

2.1

Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens

2.1.1

Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht

einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56

Abs. 3 StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag

gegeben und am 20. Januar 2017 von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt

(AS 429 ff.). Die Gutachterin verfasste bereits am 4. November 2016 eine Vorabstellungnahme

(AS 424 ff.), erstellte am 29. November 2018 ein Ergänzungsgutachten (AS 472.1

ff.) und nahm sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch

vor Obergericht mündlich Stellung.

Das

Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der

Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht

nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr

dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer

noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen

Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.

Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend

bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.

Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze

oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu

verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass

Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre

lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BSK

StGB I, Art. 56 N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).

Im

vorliegenden Fall liegt die Erstellung des Hauptgutachtens zwar bereits mehr

als drei Jahre zurück. Die Gutachterin hat jedoch mehrmals zu ihrem Gutachten

Stellung genommen, wobei sie jeweils Kenntnis von den nach der Erstellung ihres

Gutachtens verfassten Therapieverlaufsberichten hatte. Sie war zudem anlässlich

der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend und konnte sich

einen (weiteren) persönlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen.

Das

Gutachten ist somit aktuell.

2.1.2 Zieht das Gericht

mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der

Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem

Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es

dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin

eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der

sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob

sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien

ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen

aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die

Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer

persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine

Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit

nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es

hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der

Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der

gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte

Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht

in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen

begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Auf der anderen Seite

kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf

die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384

E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4;

BGE 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine

rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete

Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich

erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten

Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht

begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie

an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne

spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_829/2013

vom 06.05.2014 E. 4.1).

Es liegen keine

Hinweise für einen eingeschränkten Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

der Sachverständigen vor. Das Gutachten ist in seinen Schlussfolgerungen

nachvollziehbar und einleuchtend. Es wurde denn auch von keiner Seite in Frage

gestellt und es liegen auch keine anderslautenden medizinischen Berichte vor.

Auf das Gutachten kann deshalb vollumfänglich abgestellt werden.

2.2

Schwere psychische Störung des Beschuldigten

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31.12.2006 in Kraft gewesenen

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon

angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder

besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als

geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende

Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige

Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (BGer 6S.427/2005 vom

06.04.2006, E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen

bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit

Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten

(BSK StGB I, N 13 zu Art. 59 StGB).

Im vorliegenden Fall sind seit dem 18.

Altersjahr des Beschuldigten mehrere stationäre Aufenthalte in der

Psychiatrischen Klinik Solothurn dokumentiert. Im psychiatrischen Gutachten,

welches 2014 erstellt wurde, diagnostizierten die Ärzte eine polymorphe

psychotische Störung. Die Gutachterin B.___ diagnostizierte eine hebephrene

Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf («hebe» bedeutet «Jugend», «phren»

bedeutet «»Gemüt, Seele»). Die Krankheit führt beim Beschuldigten zu affektiven

Veränderungen, d.h. impulsartigen Gefühlsregungen sowie flüchtig und

bruchstückhaft auftretenden Wahnvorstellungen und Halluzinationen.

Die hebephrene Schizophrenie stellt die

zentrale psychische Problematik dar und wird durch die bereits vorbestehende

hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, welche sich mittlerweile vor

allem noch in einer ADHS-Problematik manifestiert, verschärft.

Es ist deshalb das Vorliegen einer

schweren psychischen Störung zu bejahen. Die Gutachterin hat auch den

Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und der

Delinquenz bejaht.

2.3

Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme

Gemäss

Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme

die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat

sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den

Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum

Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären

Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer

Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt

des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die

Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über

die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht

erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein

Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme

rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung

der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von

fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten

eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine

stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,

wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser

Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme

gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung

durchgeführt werde (BGer 6B_263/2008 vom 10.10.2008).

Die

Gutachterin geht von einer ung.stigen Behandlungsprognose des Beschuldigten

aus. Bereits die hebephrene Schizophrenie sei schwer zu behandeln; im Falle des

Beschuldigten würde die Behandlung durch die hyperkinetische Störung des

Sozialverhaltens, die Abhängigkeit von Cannabinoiden und das

Schädel-Hirn-Trauma noch zusätzlich erschwert. Die Gutachterin geht denn auch

davon aus, dass eine vollständige psychosoziale Integration des Beschuldigten

nicht erwartet werden könne. Es seien aber kleine Verbesserungen der

Psychopathologie möglich, und diese würden zu einer zweckmässigen Senkung des im

Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hohen Rückfallrisikos führen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht bezeichnete die Sachverständige

die bisherige Entwicklung als erfreulich und führte aus, dass mit einer

Fortsetzung der stationären Massnahme die Rückfallgefahr klar reduziert werden

könne.

Der

Beschuldigte wird bereits seit anfangs 2017 in diversen Institutionen therapeutisch

und medikamentös behandelt. Wie den entsprechenden Verlaufsberichten entnommen

werden kann, musste zuerst die optimale medikamentöse Einstellung für den

Beschuldigten gefunden werden. Mit dieser Einstellung konnte eine psychische

Stabilität erreicht werden. Die Gutachterin stellte in ihrem

Ergänzungsgutachten vom 29. November 2018 denn auch fest, dass die

durchgeführten Massnahmen forensisch als erfolgreich bezeichnet werden könnten.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, dass der

Beschuldigte aktuell unter den gegebenen Rahmenbedingungen keine Gefahr

darstelle. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich um ein stark stützendes,

geschlossenes System handelt.

Gestützt

auf die Ausführungen der Gutachterin und dem bisherigen Therapieverlauf ist

damit davon auszugehen, dass die beim Beschuldigten bestehende erhebliche

Gewaltbereitschaft und das hohe Risiko für weitere Gewalttaten mit einer

stationären Massnahme zweckmässig gesenkt werden kann. Die Gefahr weiterer

Straftaten lässt sich somit durch die Anordnung einer stationären Massnahme

verringern.

2.4

Verhältnismässigkeit

2.4.1

Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick

auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig

ist.

Das

Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,

Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und

sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto

geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine

Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer in: Praxiskommentar StGB, Art.

56 N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer

Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1).

Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu:

Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden

dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits

muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht

blosse Gelegenheitstat sein.

Die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster

Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt

ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die

Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht

unverhältnismäs­sig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme

ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder

andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 N 37). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der

erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer

stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen

und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die

Anordnung einer stationären Massnahme nicht (BGer 6P.37/2006, E. 3.1. und 3.3.,

vom 29.5.2006).

2.4.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid

6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer

stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt

unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen

Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzengebrauch. Das

Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die

Tatbestände der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB)

und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht

selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte

sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung,

Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz,

Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum

Gebrauch und wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten,

einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer

Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss

Art. 59 StGB angeordnet.

Das Bundesgericht hielt fest, dass im

psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen werde, dass beim Beschuldigten

unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe.

Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des

Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch

gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in

einem Fall, da der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums

Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken

gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.

Das Bundesgericht hat in der Folge die

Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstaten

und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.

2.4.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015

ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen Tätlichkeiten,

Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen von 30 bzw. 150

Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen Uneinbringlichkeit

in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte wurde in der Folge

in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wurde

sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. mit Art. 59 StGB eine

nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.

Das Bundesgericht stellte fest, dass mit dieser

Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art der

Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das konkrete

Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es sich bei

den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz

im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom Beschuldigten im

Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug

von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180

Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr

schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger

die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto

strenger würden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im

vorliegenden Fall ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine

erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre

Massnahme erweise sich deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der

Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer

unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der

persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht verhältnismässig.

2.4.4 Die Gutachterin bejahte im Hauptgutachten

vom 20. Januar 2017 beim Beschuldigten eine erhebliche Gewaltbereitschaft und -anwendung

und ein hohes Risiko für weitere Gewalthandlungen. Wie dem Therapiebericht des

Zentrums für Forensische Psychiatrie vom 7. Oktober 2019 entnommen werden kann,

wird das Rückfallrisiko von dieser Seite nun als gering eingeschätzt. Diese

Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung der aktuell ausreichenden

medikamentösen Einstellung des Beschuldigten, der Cannabis-Abstinenz sowie des

klaren, engen und stützenden Rahmens, in welchem der Beschuldigte aktuell lebt.

Beim Beschuldigten liegt, wie dies dem

Verlaufsbericht ebenfalls entnommen werden kann und wie dies auch die

Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten und anlässlich den Verhandlungen vor

Amts- und Obergericht ausführte, keine gefestigte Krankheitseinsicht vor. Der

Beschuldigte ist auf eine konsequente motivationale Stärkung und Kontrolle bezüglich

der Einnahme der verordneten Medikamente angewiesen. Gleiches gilt für die

Cannabisabstinenz. Zudem benötigt er eine Struktur. Ohne diese Unterstützung

und ohne stützende Rahmenbedingungen würde es beim Beschuldigten schnell zu

einer psychischen Dekompensation kommen, was die Rückfallgefahr für

Gewaltdelikte unweigerlich wieder aufleben lassen würde. Die Gutachterin führte

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, dass in diesem Fall «alles passieren»

könne, wenn sich der Beschuldigte nicht unter Kontrolle habe. Anlässlich der

Berufungsverhandlung vor Obergericht führte sie in diesem Zusammenhang aus,

dass bei allen bisherigen Vorfällen nach der Aggression des Beschuldigten eine

Intervention eines Dritten erfolgte und deshalb erhebliche Folgen der

Übergriffe des Beschuldigten vermieden werden konnten.

Auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht vom

9. April 2020 wird die Notwendigkeit von deliktspräventiven Massnahmen und

einer gezielten Deliktsarbeit befürwortet. Der Beschuldigte benötige

psychoedukative Gespräche, um das Verständnis für seine Grunderkrankung und ein

Problembewusstsein für sein Verhalten zu fördern. Er brauche zudem eine

stützende und lenkende Umgebung, um in seiner Selbständigkeit und

Eigenverantwortung gefördert zu werden.

Die Sachverständige führte

anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte im Rahmen der

Therapie verinnerlichen müsse, wo seine Risikofaktoren seien und wo er sich

Hilfe holen könne. Insgesamt führten diese Fortschritte beim Beschuldigten im

Rahmen der stationären Massnahme zu einer klaren Reduktion der Rückfallgefahr.

Es bestehe die Aussicht, dass der Beschuldigte in einer betreuten Wohnform

massgeblich selbständig sein könne. Die Rückfallgefahr könne aber nur mit einer

Fortsetzung der stationären Massnahme gesenkt werden. Ansonsten könnte die

Medikamentencompliance wahrscheinlich nicht eingehalten werden, was zur

Dekompensation führen würde. Die Krankheitseinsicht sei zwar im Grundsatz da,

brauche jedoch noch weitere Vertiefung. Die stationäre Massnahme werde es noch

mehrere Jahre brauchen; im hochgeschlossenen Rahmen sei von ca. 2–3 Jahren

auszugehen.

Es ist bei dieser Ausgangslage einzig die

Anordnung einer stationären Massnahme möglich. In einem ambulanten Setting ist

die Gefahr, dass sich der Beschuldigte zufolge der zwar im Grundsatz

vorhandenen, jedoch noch nicht gefestigten Krankheitseinsicht und der starken

Nebenwirkungen der medikamentösen Behandlung nicht an die therapeutischen und

medikamentösen Anordnungen hält und psychisch dekompensiert, verbunden mit

einem hohen Risiko von Gewalttaten, zu gross. Eine ambulante Massnahme, auch in

Verbindung mit zivilrechtlichen Anordnungen, ist nicht geeignet, die

therapeutische und medikamentöse Betreuung und Behandlung des Beschuldigten

sicherzustellen. Die für den Beschuldigten erforderliche klar vorgegebene

Tagesstruktur sowie die kontinuierliche motivationale Arbeit und Kontrolle bezüglich

Medikamenteneinnahme können nur in einem stationären Rahmen sichergestellt

werden. Entsprechend sprechen sich neben der Gutachterin auch die behandelnden

Fachärzte des Zentrums für Forensische Psychiatrie für eine Fortführung der

stationären Behandlung aus. Es lässt sich zudem festhalten, dass die bisherige

Entwicklung des Beschuldigten in der stationären Massnahme äusserst positiv

ist. Der von den behandelnden Ärzten angedachte Weg der zunehmenden Lockerungen

ist weiterzuverfolgen mit dem Ziel, die Entlassung des Beschuldigten in eine

betreute Wohnform – was der Beschuldigte im Übrigen selbst auch wünscht – zu

ermöglichen.

2.4.5 Einzuräumen ist, dass sich der

Beschuldigte bereits seit 41 ½ Monaten in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen

Massnahmenvollzug befindet und damit die schuldangemessene Strafe von 18

Monaten um mehr als das Doppelte überschritten hat. Festzuhalten ist in diesem

Zusammenhang, dass das Bundesgericht im zitierten Fall 6B_835/2017, wo es u.a

ebenfalls um einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ging, die

Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme bei einer wesentlich tieferen

Freiheitsstrafe von sieben Monaten bejaht hat (Ziff. 2.4.2 hiervor). Der Fall

6B_798/2014 (Ziff. 2.4.3 hiervor), in welchem das Bundesgericht die

Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme verneint hat, ist mit der

vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Der ausgestandene

Freiheitsentzug überstieg im dortigen Fall die schuldangemessene Strafe um mehr

als das Sechsfache, zudem wurde in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall

ursprünglich eine Geldstrafe ausgesprochen. Hinzu kommt, dass in jenem Fall die

therapeutische Arbeit mit dem Beschuldigten erst in einem sehr späten Zeitpunkt

aufgenommen wurde, während im vorliegenden Fall bereits sehr früh ein Übertritt

des Beschuldigten in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern und damit

eine therapeutische und medikamentöse Behandlung erfolgte. Überdies ist die

Anordnung einer stationären Massnahme bei einer Strafe in dieser Höhe auch in

der Rechtsprechung der Strafkammer des Obergerichts keine Singularität (vgl.

Urteile STBER.2019.83 vom 16.03.2020 [Grundstrafe: 13 Monate Freiheitsstrafe

und 10 Tagessätze Geldstrafe]; STBER.2019.34 vom 05.11.2019 [Grundstrafe: 18

Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe]; STBER.2017.49 vom

30.10.2017 [Grundstrafe: 20 Monate Freiheitsstrafe]; STBER.2015.43 vom

10.03.2016 [Grundstrafe: 18 Monate Freiheitsstrafe]; STBER.2014.71 vom

31.08.2015 [Grundstrafe: 24 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze

Geldstrafe]). Die Anordnung einer (auch länger dauernden) stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB kann somit ohne weiteres auch bei Freiheitsstrafen unter zwei

Jahren indiziert bzw. verhältnismässig sein. Dabei ist ergänzend darauf

hinzuweisen, dass eine Strafe von 18 Monaten entgegen der Verteidigung

keineswegs mehr als geringfügig bezeichnet werden kann.

2.4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen

Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in

einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Wirksamkeit

durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer

Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Anordnung der

stationären Massnahme nach Art. 59 StGB durch die Vorinstanz ist folglich zu

bestätigen. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung

für Überhaft ist abzuweisen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft und des

vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre

Massnahme kann aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» nicht zu Ungunsten

des Beschuldigten abgeändert werden, auch wenn mittlerweile BGE 145 IV 65 eine andere

Methode der Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB vorgibt.

Entsprechend ist die Anrechnung zu bestätigen. Die Frage, ob der Beschuldigte

in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB

unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist entsprechend vom

Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die Ausführungen der

Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich der

Berufungsverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen

von Art. 59 Abs. 3 StGB als nicht gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5).

VI. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten

Die Berufung erweist sich als erfolglos.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die dem Beschuldigten erstinstanzlich

auferlegten Verfahrenskosten zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten

des Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu in Höhe von total CHF 19'515.00

sind ausgewiesen und nach dem Gesagten vom Beschuldigten im Umfang von 2/3,

d.h. CHF 13'010.00, zu tragen. Sodann sind dem Beschuldigten die Kosten des

Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die

Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit einer Gerichtsgebühr von CHF

2'000.00, auf total CHF 2'900.85 festgesetzt und sind ebenfalls vom

Beschuldigten zu tragen. In der ersten Urteilsanzeige wurden die

Gutachterkosten von CHF 558.25 nicht berücksichtigt, da dem Obergericht die

Rechnung erst am 7. Mai 2020 zuging. Dieser Betrag ist jedoch ebenfalls Teil

der Gerichtskosten und damit vom Beschuldigten zu tragen. Mittels berichtigter

Urteilsanzeige vom 19. Mai 2020 wurde dieser Umstand korrigiert.

2. Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

2.1 Die Festsetzung der Entschädigung

des amtlichen Verteidigers sowie der Nachzahlungs- und Rückforderungsanspruch

für das erstinstanzliche Verfahren sind in Rechtskraft erwachsen.

2.2 Rechtsanwalt Alexander Kunz als

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote eine

Entschädigung von CHF 5'093.05 (Honorar 25.66h à CHF 180.00 bzw. teilweise CHF

90.00 = CHF 4'395.00, Auslagen CHF 333.90, zzgl. MWST) geltend. Für den

Zeitraum vom 15.10.2019 bis zum 22.10.2019 (unmittelbar nach der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung) macht Rechtsanwalt Kunz einen Aufwand von

insgesamt 3.42 Stunden geltend, der teilweise nicht nachvollziehbar ist und

teilweise nichts mit dem Verfahren zu tun hat (namentlich «Brief/SZ»,

wahrscheinlich wegen der Medienberichterstattung). Diese Leistungen sind nicht

vom amtlichen Mandat abgedeckt, weshalb sich eine Kürzung um 2 Stunden

rechtfertigt. Im Zeitraum vom 07.11.2019 bis zum 10.12.2019 geht es in sechs

Positionen ausschliesslich um Vollzugsprobleme (total 2.5 Stunden). Auch wenn

diese nichts mit dem Gegenstand des Berufungsverfahrens zu tun haben, erscheint

ein gewisser Aufwand in diesem Bereich in der besonderen vorliegenden Situation

als angemessen. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um eine Stunde. Gesamthaft

ist die Kostennote um 3 Stunden (à je CHF 180.00) zu kürzen. Zugleich ist die

Kostennote um 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung vor Obergericht zu

ergänzen. Insgesamt erfolgt eine Kürzung von 0.5 Stunden (à CHF 180.00). Damit

ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'996.10 (Honorar 25.16h à CHF 180.00

bzw. teilweise CHF 90.00 = CHF 4'305.00, Auslagen CHF 333.90, zzgl. MWST),

welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 123

Ziff. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 51,

Art. 59, Art. 66abis StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379

ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO; § 146, § 158 GT

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ gemäss der rechtskräftigen, vorfrageweise

ergangenen Beschluss-Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)

wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 1. März 2016 (AZ 1),

eingestellt wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren

gegen den Beschuldigten A.___ gemäss der rechtskräftigen, vorfrageweise

ergangenen Beschluss-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wegen Fahrens

ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 7. April 2016 (AZ 3),

eingestellt wurde.

3. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des erstinstanzlichen

Urteils der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am 14. November

2016 (AZ 2), schuldig gemacht hat.

4. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen

Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.

5. Es wird festgestellt, dass gemäss der

rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils der dem Beschuldigten A.___

mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2015

bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00

widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt wurde.

6. Für den Beschuldigten A.___ wird eine

stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet.

7. Dem Beschuldigten A.___ werden die

Untersuchungshaft vom 15.11.2016 bis 21.08.2017 und der vorzeitige

Massnahmenvollzug seit dem 22.08.2017 an die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre

Massnahme angerechnet.

8. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf

Ausrichtung einer Entschädigung für die geltend gemachte Überhaft bzw. den

Freiheitsentzug aus dem Massnahmenvollzug wird abgewiesen.

9. Es wird festgestellt, dass zwecks

Sicherung des Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet wurde (vgl.

separater Beschluss).

10. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils von einer

Landesverweisung gegen den Beschuldigten A.___ abgesehen wurde.

11. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen

Urteils bei seiner Anerkennung, dem Privatkläger F.___ CHF 1'000.00 als

Genugtuung zu bezahlen, behaftet wurde.

12. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, im

erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 27'958.30 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3

entsprechend CHF 18'638.85 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von 2/3 entsprechend CHF 4'897.95, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird im

Berufungsverfahren auf CHF 4'996.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden inkl. der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 auf total CHF

19'515.00 festgesetzt und sind zu 2/3 entsprechend CHF 13'010.00 durch den

Beschuldigten A.___ und zu 1/3 entsprechend CHF 6'505.00 durch den Staat Solothurn

zu bezahlen.

15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'900.85, hat der Beschuldigte

A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann