STBER.2020.5
einfache Körperverletzung, mehrfache vers. schwere Körperverletzung, etc. sowie Widerrufsverfahren
29. April 2020Deutsch58 min
März 2016 die Polizei nach Olten an die Industriestrasse hatte ausrücken müssen,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Alexander
Kunz,
Gressly Rechtsanwälte,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend einfache
Körperverletzung, Anordnung einer stationären
Massnahme
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
–
für die Staatsanwaltschaft:
Staatsanwältin C.___ in Begleitung einer Rechtspraktikantin
–
der Beschuldigte A.___
–
sein amtlicher Verteidiger
Alexander Kunz
–
zwei Polizisten.
Der Vorsitzende eröffnet die
Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Es wird
festgestellt, dass folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig
geworden sind: Vorfrageweise Beschluss-Ziffern 1–2 (Einstellung des
Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung sowie wegen Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis), Urteils-Ziffern 1–2 (Schuldspruch wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten), Urteils-Ziffer 3 (Widerruf Geldstrafe), Urteils-Ziffer 7 (Absehen von
der Landesverweisung), Urteils-Ziffern 8–9 (Genugtuung und Entschädigung des
amtlichen Verteidigers).
Die Gutachterin Dr. med. B.___ wird vom
Vorsitzenden bereits jetzt auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage
hingewiesen.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das
Gericht die Frage der Sicherheitshaft prüfen wird. Die Parteien werden darauf
hingewiesen, dass sie sich im Rahmen der Parteivorträge zu diesem Punkt äussern
können. Seitens der Parteien werden keine Vorfragen aufgeworfen.
Anschliessend werden der Beschuldigte zur
Person und die Gutachterin Dr. med. B.___ als Sachverständige befragt. Für die
Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle und die Tonaufnahme
verwiesen.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann. Die Parteien
stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___:
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 betreffend die
Urteilsziffern 1 bis 3 und 7 bis 11 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Für A.___ sei eine stationäre therapeutische
Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen (evtl. Sicherheitshaft).
3. A.___ sei die erstandene
Untersuchungshaft in der Zeit vom 15. November 2016 bis 21. August 2017
bzw. die Freiheitsstrafe aus dem Massnahmenvollzug seit dem 22. August 2017 bis
heute an die Freiheitsstrafe bzw. an die stationäre Massnahme anzurechnen.
4. Es sei festzustellen, dass sich A.___
seit dem 22. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur
Sicherung des Massnahmenvollzugs darin belassen wird.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch
das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die
entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die gemäss Ziff. 11 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 vom Beschuldigten für
das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden (anteilsmässigen)
Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 13'010.00 sowie die gesamten Kosten für
das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___ zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Alexander Kunz:
1. Das Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 (Urteil SLSAG.2019-2-ASLSTE) sei
hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 aufzuheben.
2. Für den Berufungskläger sei anstelle
einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.
3. Die ausgestandene Untersuchungshaft bzw.
der Freiheitsentzug aus dem Massnahmenvollzug sei an die ausgefällte
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Für die Überhaft bzw. den Freiheitsentzug
aus dem Massnahmenvollzug sei dem Berufungskläger eine angemessene
Entschädigung auszurichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates Solothurn.
Der Beschuldigte macht vom Recht zum
letzten Wort Gebrauch und erklärt, die Delikte, die er begangen habe, täten ihm
leid. Er hoffe, dass es früher oder später zu einer ambulanten Massnahme nach
Art. 63 StGB komme.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Die
Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird den
Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt. Das
Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn eröffnete am 30. Mai 2016 gegen den Beschuldigten eine
Strafuntersuchung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), nachdem am 1.
März 2016 die Polizei nach Olten an die Industriestrasse hatte ausrücken müssen,
wo der Beschuldigte eine Prostituierte während oder nach dem einvernehmlichen
Geschlechtsverkehr gewürgt habe (AS 1 ff.; 205 f.).
2. Am 16. November 2016 und 31. Januar
2017 erfolgten zwei weitere Strafanzeigen wegen diverser Vorhalte vom 16.
Juli/6. September 2016 (AS 139 ff.) sowie vom 14. November 2016 (AS 168
ff.).
3. Mit Verfügung vom 18. November 2016
ordnete das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für die Dauer von
drei Monaten Untersuchungshaft an (AS 331 f.).
Am 27. Dezember 2016 wurde der
Beschuldigte in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern verlegt (AS 347).
4. Am 20. Februar 2017/ 26. April 2017 und
22. Mai 2017 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft jeweils um drei
Monate bzw. um einen Monat (AS 359 f.; 385 f.; 402 f.).
Der Beschuldigte hielt sich vom 16. März
2017 bis am 6. November 2017 auf der Forensisch-Psychiatrischen Station [...]
der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) auf (AS 473 ff.).
5. Am 6. Juli 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft eine konkretisierte und am 5. September 2017 eine bereinigte
Eröffnungsverfügung (AS 315 ff.; 317.45 ff.).
6. Am 17. August 2017 stellte der
Beschuldigte den Antrag auf Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, den die
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. August 2017 bewilligte (AS 413.13 und
413.25).
Der Beschuldigte wurde in der Folge am
6. November 2017 im Rahmen einer Zwischenplatzierung in die
Justizvollzugsanstalt [Ort] versetzt (AS 413.58 f.; 413.61).
7. Am 5. Januar 2018 erstellte die
Staatsanwaltschaft die Anklageschrift und überwies die Akten an das
Strafgericht Solothurn-Lebern (AS 317.90 ff.). Mit Beschluss vom 20. April 2018
wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern die ihm von der Staatsanwaltschaft zur
Beurteilung überwiesenen Akten zur Ergänzung der Untersuchung an diese zurück
(AS 317.83 ff.).
8. Am 25. September 2018 wurde der
Beschuldigte in die Klinik für Forensische Psychiatrie […] versetzt (AS
413.64.1 ff.).
9. Mit Verfügung vom 14. November 2018
stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend der Vorhalte
vom 16. Juli/6. September 2016 (Strafanzeige vom 16. November 2016) ein
(AS317.202 ff.).
10. Die Anklageschrift datiert vom 20.
Dezember 2018 (AS 1 ff.).
11. Am 14. Oktober 2019 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern das folgende Urteil (S-L 126 ff.):
beschlossen:
1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen
einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 1. März 2016, ist zufolge
Rückzugs des Strafantrags eingestellt.
2. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 7. April 2016, ist
zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
und in Anwendung der Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art.
59, Art. 66abis StGB, Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 122 ff.,
Art. 135, Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO, § 146, § 158 GT
festgestellt und erkannt:
1. A.___ hat sich der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, begangen am 14. November 2016, schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
3. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2015 bedingt
gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist
widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
4. Für A.___ wird eine stationäre
therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet.
5. A.___ sind 1064 Tage Untersuchungshaft
bzw. Freiheitsentzug aus dem Massnahmenvollzug an die Freiheitsstrafe bzw. an
die stationäre Massnahme angerechnet.
6. Es wird festgestellt, dass sich A.___
seit dem 22. August 2017 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und zur
Sicherung des Massnahmenvollzugs darin belassen wird.
7. Von einer Landesverweisung wird
abgesehen.
8. A.___ wird bei seiner Anerkennung
behaftet, F.___ CHF 1’000.00 als Genugtuung zu bezahlen.
9. a) Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird inkl. 4 ½ h
Hauptverhandlung und Nachbearbeitung auf CHF 27'958.30 (Honorar CHF 24'534.00,
Auslagen CHF 1'399.40 und 7.7 bzw. 8 % Mehrwertsteuer CHF 2'024.90)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im
Umfang von 2/3 entsprechend CHF 18'638.85 sowie der Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers im Umfang von 2/3 entsprechend CHF 4'897.95 (Differenz
zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde [mangels Honorarvereinbarung kann
der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.00 praxisgemäss nicht gewährt
werden]), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
b) Es wird
festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits
CHF 7'500.00, CHF 2'572.00 und CHF 9'000.00 überwiesen hat, so dass ihm noch
die Differenz von CHF 8'886.30 auszubezahlen ist.
10. Das Amtsgericht verzichtet auf eine
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
11. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF 19'515.00, sind wie folgt durch
den Beschuldigten zu bezahlen bzw. durch den Staat Solothurn zu übernehmen:
-
A.___: 2/3 entsprechend CHF
13'010.00;
-
Staat Solothurn: 1/3
entsprechend CHF 6'505.00.
Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um
CHF 1'000.00, womit die gesamten Kosten CHF 18'515.00 betragen und wie
folgt zu bezahlen sind:
-
A.___: 2/3 entsprechend CHF
12'343.35;
-
Staat Solothurn: 1/3
entsprechend CHF 6'171.65.
12. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 meldete
der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (S-L 137).
Gemäss Berufungserklärung vom 27. Januar
2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
Ziff. 4: Anordnung einer
stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB;
-
Ziff. 5: Anrechnung von
1'064 Tagen Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe bzw. den
Massnahmenvollzug;
-
Ziff. 6: Feststellung und
Aufrechterhaltung des vorzeitigen Massnahmenvollzuges.
Beantragt wird die Ausfällung einer
Freiheitsstrafe und die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63
StGB. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Massnahmenvollzug
seien an die Freiheitsstrafe anzurechnen und der Beschuldigte sei für die
ausgestandene Überhaft zu entschädigen.
13. Die Staatsanwaltschaft reichte gegen das
Urteil kein Rechtsmittel ein.
14. Die Hauptverhandlung vor dem Obergericht
fand am 29. April 2020 statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die
psychiatrische Gutachterin als Sachverständige befragt.
15. Am 19. Mai 2020 wurde den Parteien die
berichtigte Urteilsanzeige zugestellt.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen
Schuldsprüche
Der Beschuldigte wurde mit Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 wie folgt schuldig
gesprochen:
Vorfall vom 14. November 2016
Die Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 hält dem Beschuldigten folgenden
Sachverhalt vor:
Anklagschrift Ziff. 2: Mehrfache
versuchte schwere Körperverletzung, evtl. mehrfache einfache Körperverletzung):
a) begangen am 14. November 2016, zwischen
ca. 05:15 und 05:30 Uhr, in [...], Psychiatrische Klinik, zum Nachteil von D.___
(Patient und Zimmernachbar des Beschuldigten in der Psychiatrischen Klinik),
indem der Beschuldigte D.___ fünf- bis sechsmal mit den Fäusten ins Gesicht
schlug sowie mit dem Fuss in den Bauch trat, wodurch dieser eine arge und
bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder eine andere
schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten zumindest in
Kauf nahm, zumal es - in Anbetracht der Art, Anzahl und Intensität der
Tathandlungen in erregtem Zustand - nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass
keine bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder keine
andere schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten
eingetreten ist.
Der
Geschädigte erlitt gemäss Arztbericht […] Dr. med. E.___, vom 21. November 2016
eine Jochbeinkontusion rechts.
b) begangen am 14. November 2016, zwischen
ca. 05:15 und 05:30 Uhr, in [...], Psychiatrische Klinik, zum Nachteil von F.___
(Pflegefachmann in der Psychiatrischen Klinik), indem der Beschuldigte dem
Geschädigten, nachdem dieser sich zwischen den Beschuldigten und D.___ stellte,
zweimal mit der geballten Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine arge
und bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder eine andere
schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten zumindest in
Kauf nahm, zumal es - in Anbetracht der Art, Anzahl und Intensität der
Tathandlungen in erregtem Zustand - nur dem Zufall zuzuschreiben ist, dass
keine bleibende Entstellung des Gesichtes des Geschädigten und/oder keine
andere schwere Schädigung der körperlichen Gesundheit des Geschädigten
eingetreten ist.
Der
Geschädigte erlitt gemäss eigenen Angaben einen Nasenbeinbruch sowie ein
Hämatom am linken Auge und war gemäss Arztzeugnis des [Spitals], Dr. med. G.___
(Chefarzt Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde), vom 14. November 2016 bis
19.
November 2016 arbeitsunfähig.
Die Vorinstanz erachtete den
vorgehaltenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. In rechtlicher
Hinsicht qualifizierte sie das Vorgehen des Beschuldigten jeweils als einfache Körperverletzung
und sprach ihn deshalb der mehrfachen Tatbegehung i.S. von Art. 123 Ziff. 1
Abs. 1 StGB schuldig.
III. Die rechtskräftige
Strafzumessung
1.
Das Amtsgericht Solothurn-Lebern
führte zur Strafzumessung Folgendes aus (Urteil S. 26 ff.):
«2.2.1 Einsatzstrafe
für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von D.___ (Anklageschrift Ziff.
2.
a)
Bei der Strafzumessung ist vorerst zu
beachten, dass sich die objektive Tatschwere nach dem Erfolg der Tat sowie der
Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bemisst. Hierzu ist festzuhalten,
dass D.___ bei dem Übergriff auf ihn noch relativ glimpflich davon kam. Er
erlitt nach seinen Aussagen sowie gestützt auf den Arztbericht des [Spitals] vom
21.
November 2016 nebst einem vorübergehenden Nasenbluten und gewissen
Schmerzen «nur» eine Jochbeinkontusion rechts. Der eingetretene Erfolg stellt, wie im Rahmen der
rechtlichen Würdigung erläutert, eine einfache Körperverletzung dar. D.___
wurde direkt nach dem Übergriff auf die Notfallstation des [Spital] gebracht,
konnte allerdings noch am selben Tag wieder in die stationäre psychiatrische
Therapie zurückverlegt werden, da eine Fraktur ausgeschlossen werden konnte
(Akten 188 f). D.___ befand sich zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren
Lebensgefahr und obwohl eine durch eine andere Person zugefügte
Körperverletzung am Opfer zweifellos nicht spurlos vorbeigehen kann und
sicherlich einen gewissen Schock auslöst, gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte
für eine nachhaltige traumatisierende Wirkung. Es bestehen insofern keine
schwerwiegenden Folgen der Körperverletzung und das Ausmass des verschuldeten
Erfolgs kann auch mit Blick auf andere Körperverletzungsfälle noch als leicht
eingestuft werden. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs
imponiert insbesondere das mehrmalige, gezielte Zuschlagen mit der Faust gegen
den Kopf bzw. das Gesicht von D.___. Nach dem Beweisergebnis ist erstellt, dass
der Beschuldigte insgesamt fünf- bis sechsmal gegen den Kopf von D.___ schlug. A.___
muss sich überdies vorwerfen lassen, dass er auch nach dem Eingreifen von F.___
nicht aufhörte mit den Schlägen. Vielmehr griff er auch den Pfleger (grundlos)
an und versetzte, nachdem er F.___ geschlagen hatte, D.___ erneut einen
Faustschlag. Diese Vorgehensweise lässt auf eine nicht unbeachtliche kriminelle
Energie und Gewaltbereitschaft schliessen. D.___ war an jenem Morgen gemäss
eigenen Aussagen zwar in guter körperlicher Verfassung, dennoch gilt es zu
berücksichtigen, dass der Übergriff für ihn völlig unerwartet kam.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung des
Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung des
Erfolgs von einer für eine einfache Körperverletzung mittelschweren objektiven
Tatschwere auszugehen, was konkret einer Strafe im mittleren Drittel des
Strafrahmens, also Freiheitsstrafe von 13 Monaten bis 24 Monate, entspricht.
In subjektiver Hinsicht handelte A.___
mit direktem Vorsatz und zeigte Hartnäckigkeit, indem er fünf- bis sechsmal auf
D.___ einschlug. Die Beweggründe für seine Tat waren rein egoistischer Natur: A.___
explodierte förmlich, als sein Zimmergenosse am frühen Morgen das Licht
einschaltete und ihm (A.___) dies nicht bekam. Zwischen der erheblichen
Gewaltanwendung und dem Beweggrund besteht ein massives Missverhältnis –
insbesondere auch, weil der Beschuldigte aufgrund dieses nichtigen Anlasses
nicht nur D.___, sondern auch noch F.___, der nur schlichten wollte, massiv
angriff. A.___ ist daher eine nicht unerhebliche Skrupellosigkeit zu
attestieren. Sein eigenwilliges und rücksichtsloses Vorgehen zeugt von einer
nicht unerheblichen Intensität des deliktischen Willens. Immerhin ist dem
Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Tat nicht plante, sondern er
spontan und unüberlegt, aus einem momentanen Affekt heraus handelte. Die
Intensität des deliktischen Willens und die Beweggründe wirken sich insgesamt
in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.
Insgesamt ist unter Würdigung des
subjektiven Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der objektiven
Tatschwere immer noch von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, dies
aber eher im oberen Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens, weshalb
die Einsatzstrafe dort anzusiedeln ist. Eine Einsatzstrafe von 22 Monaten wird
zur Abgeltung des Tatverschuldens als angemessen erachtet.
A.___ ist durch seine Delinquenz
wesentlich von der Norm abgewichen und die Taten wären vermeidbar gewesen. In
diesem Zusammenhang liegen allerdings Anhaltspunkte vor, dass er sich aufgrund
innerer Umstände nicht rechtskonform verhalten konnte, wird ihm doch im
psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 2017 sowie im Ergänzungsgutachten vom
29.
November 2018 eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und damit
verbunden eine in einem mittleren Mass verminderte Schuldfähigkeit attestiert
(Akten 460, 472.8 f.) Aufgrund dessen reduziert sich das Tatverschulden auf ein
leichtes Verschulden. Die Einsatzstrafe wird deshalb auf 11 Monate
Freiheitsstrafe reduziert.
2.2.2
Asperation für die einfache Körperverletzung zum
Nachteil von
F.___ (Anklageschrift Ziff. 2 b)
Bezüglich der Tatkomponente des
Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass es F.___ etwas
schlimmer traf als D.___. Zwar wurde er im Gegensatz zu D.___ «nur» zweimal von
A.___ geschlagen. Allerdings erlitt er nach seinen Aussagen sowie gestützt auf
den Arztbericht des [Spital] vom 15. November 2016 durch die Faustschläge einen
Nasenbeinbruch sowie ein Hämatom am linken Auge. Es ist ausserdem aktenkundig,
dass er gemäss Arztzeugnis des [Spitals] eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig war
(Akten 187, 189.2 f.). F.___ berichtete im Rahmen seiner letzten Einvernahme
ausserdem davon, dass es immer wieder Phasen gab, in welchen er so angespannt
gewesen sei, dass er nicht mehr richtig habe sprechen können und gezittert
habe. Der eingetretene
Erfolg stellt zwar wie vorstehend erläutert ebenfalls eine einfache
Körperverletzung dar. Die
Verletzungen von F.___ können allerdings sicher nicht mehr als leicht
bezeichnet werden. Nichtsdestotrotz befand sich auch F.___ zu keinem Zeitpunkt
in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Zu erwähnen ist ausserdem, dass F.___
völlig unbeteiligt war bzw. nur zwischen A.___ und D.___ schlichten wollte, was
dem Beschuldigten wiederum nicht bekam und er aus diesem Grund seinem Ärger
freien Lauf liess. Aufgrund
des sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs der einfachen
Körperverletzungen sowohl D.___ als auch F.___ gegenüber, kann ansonsten
vollumfänglich auf das unter IV. Ziffer 2.2.1 vorstehend Erläuterte verwiesen
werden.
In Anbetracht sämtlicher der genannten
Faktoren wiegt das Verschulden auch hier mittelschwer. Aufgrund der in
mittlerem Ausmass verminderten Schuldfähigkeit wird dieses Verschulden auch
hier auf ein leichtes Verschulden reduziert. Das Gericht erachtet eine
Asperation um sechs Monate als angemessen, was – ohne Berücksichtigung der
Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten zur Folge hat.
2.3
Täterkomponente
Aus den Akten
geht hervor, dass A.___ als einziges gemeinsames Kind seines
italienisch-stämmigen und in der Schweiz aufgewachsenen Vaters und seiner aus
der Dominikanischen Republik stammenden Mutter am 8. Juni 1996 in Solothurn geboren
wurde. Er ist somit heute 23 Jahre alt. Seine Mutter brachte eine fünf Jahre
ältere Halbschwester in die Beziehung ein, mit der der Beschuldigte bis 2006
aufwuchs. Aus nachgängigen Beziehungen der Eltern hat er ausserdem zwei
Halbbrüder auf Seiten der Mutter (ca. 2008 und 2011 geboren) und einen
Halbbruder auf Seiten des Vaters (ca. 2009 geboren). Seine Mutter litt,
zumindest im Jahr 2006, unter Depressionen und musste ärztlich behandelt
werden. Sein Vater war abhängig von Heroin und dealte mit Drogen, weshalb er
von 1990 bis 1994 und von Ende 1997 bis 2000 im Rahmen gerichtlich angeordneter
Massnahmen institutionell behandelt wurde. Die Eltern trennten sich 2001 und
der Beschuldigte lebte in der Folge zusammen mit der Halbschwester bei der
Mutter. 2006 wurde gerichtlich verfügt, dass der Vater das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für A.___ erhält.
Die
Entwicklung des Beschuldigten verlief, ausser einer Verzögerung im
Spracherwerb, unauffällig und auch im Kindergarten gab es zunächst keine
Auffälligkeiten. Nach der Einschulung in die Primarschule aber fiel A.___ mit
Verhaltensstörungen und Streitigkeiten mit anderen Kindern auf. In dieser Zeit
wurde er vom Hausarzt mit einem Antidepressivum behandelt. Seine schulischen
Leistungen waren aber noch so gut, dass er die Oberstufe auf dem
Sekundarschulniveau absolvieren konnte. Nach dem Schulabschluss begann er mit
einer Lehre bei der Firma J.___, die aber nach Beginn des 2. Lehrjahres
von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wurde, da sich A.___ nicht mehr konzentrieren
konnte und in der Arbeitsausführung unzuverlässig wurde. Seither blieb der
Beschuldigte ohne Beschäftigungsverhältnis. Im Umgang mit anderen Kindern fiel
der Beschuldigte wie bereits erwähnt schon im Kleinkindesalter durch
Aggressivität und einem Hang zu Streitigkeiten auf, was im Jahr 2000 zu einer
Anmeldung im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst führte. Auch in späteren
Jahren hatte A.___ Mühe im Umgang mit Gleichaltrigen, Freundschaften konnte er
nur schlecht schliessen. Entsprechend verfügt er auch heute nicht über ein
soziales Netz Gleichaltriger. Seine letzte Freundin trennte sich von ihm, weil
er sie geschlagen haben soll. 2006 wurde A.___ logopädisch behandelt, weil er
mit einem «tonischen» Stottern auffiel. 2008 bis 2010 suchten sein Vater und er
Unterstützung zur Verbesserung ihrer Beziehung im Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst. A.___ fiel damals mit einer ADHS-Problematik auf,
eine medikamentöse Behandlung wurde aber vom Vater abgelehnt. 2011 erfolgte
eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB), da es mit dem Vater wiederholt zu tätlichen Auseinandersetzungen kam
und A.___ seinen Vater zuletzt mit einem Samuraischwert bedrohte. Massnahmen
hatte die Meldung aber keine zur Folge. Nach wiederholten Meldungen seitens des
Vaters aufgrund erneuter Tätlichkeiten wurde A.___ schliesslich in einer
betreuten Wohngruppe platziert, wo er aber wegen seiner
Verhaltensauffälligkeiten bald nicht mehr tragbar war. 2014 war der
Beschuldigte vorübergehend im Aufnahmeheim Basel platziert, wo er damit
auffiel, dass er teilweise sehr wirre Geschichten erzählte, oft angespannt und
überfordert war, seine Selbstwahrnehmung erheblich von der Fremdwahrnehmung
abwich und er gar nicht bemerkte, wenn er bedrohlich auf andere wirkte. Zudem
wurde A.___ 2014, 2015 (zweimal) und 2016 in der Psychiatrischen Klinik […]
stationär behandelt. In allen vier Fällen wurde er von der zuständigen KESB per
FU in die Klinik eingewiesen, in drei Fällen, da er sich zuvor fremdaggressiv
verhalten hatte. Im Juni 2015 stürzte sich A.___ aus bis heute nicht restlos
geklärten Gründen aus dem Fenster seines Zimmers und zog sich dabei ein
schweres Schädel-Hirn-Trauma mit intracerebralen Blutungen und mehreren
Schädelbrüchen zu. Strafrechtlich trat A.___ ab dem 13. Lebensjahr
wiederholt mit einerseits «aggressiven Eigentumsdelikten» i.S.v.
Sachbeschädigungen sowie Tätlichkeiten gegenüber Menschen, mit denen er in
Beziehung stand, andererseits mit Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes in
Erscheinung. Mit 15 Jahren begann der Beschuldigte mit dem Konsum von
Nikotin-Zigaretten. 16-jährig nahm er den Konsum von Cannabis auf. Der
Beschuldigte ist bereits mehrfach im Strafregister verzeichnet (vgl. zum Ganzen
Akten 432 ff.). Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.
November 2015 wurde der Beschuldigte zuletzt wegen mehrfachen Tätlichkeiten
sowie mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, wobei
die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Im März, April und November
2016.
beging A.___ die ihm in der Anklageschrift vom 20. Dezember 2018
vorgeworfenen Delikte, womit er also während laufender Probezeit wieder
delinquierte. Am 6. November 2017 trat A.___ im Rahmen des Vollzugs einer
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in die JVA […] ein und wurde am 25.
September 2018 in Fortsetzung dieser Massnahme in eine Klinik der PDAG
versetzt, wo er sich seither aufhält (s. Therapieverlaufsbericht der PDAG vom
7.
Oktober 2019).
Aus diesem kurzen Abriss der
Lebensgeschichte von A.___ geht hervor, dass er bereits in jungen Jahren mit
psychischen Problemen zu kämpfen hatte und in die Drogensucht abrutschte.
Insbesondere die psychischen Probleme und die mit diesen einhergehenden
Verhaltensauffälligkeiten erschwerten die ohnehin wohl nicht ganz einfachen
Familienverhältnisse noch zusätzlich. Die Krankheitsgeschichte des
Dispositiv
Beschuldigten dürfte demnach auch einen grossen Einfluss auf seinen unsteten
Lebensweg gehabt haben, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Sein Vorleben
wird allerdings durch die vielen einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren
während der Probezeit sehr stark belastet. Dies führt zu einer markanten
Straferhöhung, welche allerdings durch die schwierige Jugend von A.___ etwas
abgefedert wird. Das Vorleben wirkt sich demnach leicht straferhöhend aus.
A.___ machte im gesamten Strafverfahren
von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Dies ist sein gutes Recht,
aufgrund der fehlenden Mitwirkung und Kooperation kann der Beschuldigte hieraus
aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Taten wurden von der
Verteidigung zwar nicht bestritten, da der Beschuldigte aber die Aussage
verweigerte, bekommt er keinen Geständnisrabatt. Auch ist beim Beschuldigten
keine echte Reue ersichtlich.
Immerhin ist dem Therapieverlaufsbericht
der PDAG vom 7. Oktober 2019 zu entnehmen, dass A.___ den Alltag in der Klinik
recht gut meistert. Die Integration habe sich komplikationslos gestaltet und A.___
arbeite seinen Möglichkeiten entsprechend mit den Therapeuten zusammen. Er
zeige derzeit eine gute Compliance bei der Medikamenteneinnahme, halte sich an
Abmachungen, finde sich meistens pünktlich zu allen Terminen ein und zeige sich
freundlich und kooperativ. Das positive Verhalten im Vollzug führt allerdings
nicht zu einer Strafminderung, da dies als normal gelten und vorausgesetzt
werden kann.
Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist
für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf diese Konsequenz als unmittelbare
gesetzmässige Folge jeder Sanktion deshalb nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher
Umstände erheblich strafmindernd wirken (BGer 6B_470/2009 vom 23. November 2009
E. 2.5 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht
ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Strafempfindlichkeit von
A.___ bewegt sich im üblichen Rahmen.
Insgesamt sind die täterbezogenen
Kriterien des Beschuldigten leicht straferhöhend zu bewerten, weshalb die
festgelegte Freiheitstrafe um drei Monate erhöht wird. Strafmindernd ist dann
aber wieder die schon in der Verfügung vom Haftgericht des Kantons Solothurn
vom 7. August 2018 festgestellte lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, und
zwar mit einer Strafminderung von zwei Monaten. Im Ergebnis führt dies zu einer
Freiheitstrafe von 18 Monaten.»
2. Das Amtsgericht verneinte gestützt
auf die Aussagen im psychiatrischen Gutachten vom 20. Januar 2017 die
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42
Abs. 1 StGB. Im Weiteren widerrief das Amtsgericht den dem Beschuldigten mit
Strafbefehl vom 17. November 2015 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, nachdem der Beschuldigte während der mit
diesem Strafbefehl gewährten Probezeit wiederum delinquiert hatte.
IV. Die medizinischen Berichte
A. Das psychiatrische Gutachten
vom 20. Januar 2017
1. Im Auftrag der Staatsanwaltschaft
erstellte Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Spez.
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten,
welches sie am 20. Januar 2017 vorlegte (AS 429 ff.). Das Gutachten stützt sich
auf die Strafakten sowie ein kinder- und jugendforensisches Gutachten vom 3.
November 2014, die Krankengeschichte der Psychiatrischen Dienste Solothurn und
mehrere Explorationen des Beschuldigten während insgesamt 3 Stunden.
2. Die Gutachterin erhob vorerst die
persönliche und medizinische Anamnese des Beschuldigten, welche die Vorinstanz
bei der Strafzumessung unter dem Titel «Täterkomponenten» wiedergab (vgl. oben
Ziff. III.).
3. Der Beschuldigte wurde vom 23. Mai
2014 – 6. Juni 2014 erstmals in der Psychiatrischen Klinik […] stationär
behandelt, nachdem er von der KESB wegen fremdaggressiven Verhaltens gegenüber
seinem Vater und dessen Freundin eingewiesen worden war. In den Jahren
2015/2016 erfolgten weitere stationäre Aufenthalte in der Psychiatrischen
Klinik […], wiederum wegen fremdaggressiven Verhaltens und in einem Fall, weil
er sich auf einer betreuten Wohngruppe nicht an die Regeln gehalten und
Cannabis konsumiert hatte.
Der Beschuldigte wurde letztmals am 9.
September 2016 unter dem Titel Fürsorgerische Unterbringung (FU) in die
Psychiatrische Klinik [...] eingewiesen. Am 4. November 2016 ordnete die
zuständige Ärztin eine medikamentöse Zwangsbehandlung des Beschuldigten an, da
deutliche Hinweise auf Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis mit
dringendem Verdacht auf Schizophrenie mit wahnhaftem Erleben bestünden. Eine gegen
diese Behandlung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. November 2016 ab
(AS 253 ff.).
Der stationäre Aufenthalt endete am 15.
November 2016, nachdem der Beschuldigte in der Psychiatrischen Klinik die vom
Amtsgericht beurteilten einfachen Körperverletzungen begangen hatte. Er wurde
in der Folge in das Untersuchungsgefängnis Olten verlegt. Mit Entscheid vom 26.
Dezember 2016 ordnete die KESB […] per 27. Dezember 2016 die Verlegung des
Beschuldigten unter dem Titel der Fürsorgerischen Unterbringung in die
Bewachungsstation des Inselspital Bern an (AS 263 ff.).
4. Im psychiatrischen Gutachten wird das
von den Dres. H.___ und I.___, […], erstellte Gutachten vom 3. November 2014
zitiert, gemäss welchem der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt unter einer
polymorphen psychotischen Störung gelitten habe, welche am ehesten auf einen
Missbrauch von Cannabis zurückzuführen gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte
unter einem ADHS mit Impulsivität bei Frustrationen gelitten. Es sei ein hohes
Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und Leben im Sinne von Tätlichkeiten,
Körperverletzungen und Drohungen sowie von Eigentumsdelikten
(Sachbeschädigungen) und von Drogendelinquenz festgestellt worden. Der
Beschuldigte sei als dringend massnahmebedürftig i.S. einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung, kontrollierter Drogenabstinenz und einer
Unterbringung beurteilt worden.
5. Die Gutachterin bejaht auch für den
Untersuchungszeitraum die Diagnose eines ADHS, welches auf Grund der mit der
Erkrankung verbundenen Impulsivität forensische Relevanz habe und im Rahmen
einer eventuellen Therapie berücksichtigt werden müsse. Die Gutachterin
diagnostiziert beim Beschuldigten zudem eine Störung des Sozialverhaltens,
welche sich auszeichne durch ein sich wiederholendes und anhaltendes Muster
dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens (z.B. extremes Mass an
Streiten oder Tyrannisieren, ungewöhnlich häufige und schwere Wutausbrüche,
erhebliche Destruktivität gegenüber Eigentum). In Kombination mit dem ADHS
liege eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens vor (ICD-10:F90.1).
Diese Störung liege beim Beschuldigten seit seiner frühen Kindheit vor.
Im Weiteren diagnostiziert die
Gutachterin eine Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10:F12) bei Steigerung der
konsumierten Menge, Fortsetzen des Konsums trotz klar deklarierter psychischer
Folgeschäden und Fortsetzen des Konsums auch unter geschützten Bedingungen.
Von der Gutachterin wird weiter die
Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf
(ICD-10:F20.10) gestellt. In den letzten zwei Jahren seien beim Beschuldigten
folgende Symptome dokumentiert, welche zur Bejahung der Diagnose führten:
-
Neologismen,
Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zur
Zerfahrenheit oder Danebenreden führe;
-
Negative Symptome wie
auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte.
Beim Beschuldigten stünden affektive Veränderungen
im Vordergrund und Wahnvorstellungen und Halluzinationen träten flüchtig und
bruchstückhaft auf. Das Verhalten sei verantwortungslos und unvorhersehbar und
Manierismen seien häufig. Die Stimmung sei flach und unangemessen, das Denken
desorganisiert und die Sprache zerfahren. Der Beschuldigte neige dazu, sich
sozial zu isolieren. Die Erkrankung werde durch den Konsum von Cannabinoiden
verstärkt. Die schizophrene Störung stelle eine schwere psychische Störung dar.
Schliesslich wird von der Gutachterin
ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma im Juni 2015 (Sturz aus dem Fenster) mit
Verdacht auf neuropsychologische Folgeschäden beschrieben.
Die Gutachterin bejaht einen
Zusammenhang zwischen der Erkrankung des Beschuldigten und den ihm
vorgehaltenen Taten. Auf Grund der Schwere der Störungen des Beschuldigten sei
die Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt in mittlerem Mass eingeschränkt
gewesen.
6. Bei der Beurteilung der Legalprognose
kam die Gutachterin unter Anwendung der Prognoseinstrumente VRAG und HCR-20 sowie
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte im Verlauf des
Strafverfahrens und der Begutachtung mit erheblicher Gewaltbereitschaft und -anwendung
aufgefallen sei, zum Schluss, dass ein sehr hohes Risiko für weitere
Gewalthandlungen vorliege.
Die Gutachterin empfiehlt deshalb die
Durchführung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB in einer
forensisch psychiatrischen Abteilung. Dabei sei zwingend eine medikamentöse
Behandlung mit Antipsychotikum erforderlich. Eine vollständige Heilung sei
dabei zwar nicht zu erwarten, aber auch kleine Verbesserungen der
Psychopathologie würden zu einer zweckmässigen Senkung des aktuell hohen
Rückfallrisikos führen.
7. Am 29. November 2018 erstellte die
Gutachterin unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit vorliegenden
Eröffnungsverfügung vom 13. November 2018 (AS 317.199 ff.) im Auftrag der
Staatsanwaltschaft ein Ergänzungsgutachten (AS 472.1 ff.). Die Gutachterin
verfügte über weitere Strafakten sowie über zwei Therapieverlaufsberichte der
Forensisch-Psychiatrischen Station […] der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD) vom 11. Mai 2017 (AS 473 ff.) und 16. August 2017 (AS 476.1
ff.) sowie einen Bericht der UPD über eine neuropsychologische Abklärung vom
14. Juli 2017 (AS 317.68 ff.).
Die Gutachterin bestätigte die
gestellten Diagnosen, wobei sie die Diagnose «hebephrene Schizophrenie,
kontinuierlicher Verlauf» präzisierte mit: «geringer Symptombelastung unter
medikamentöser Behandlung mit Clozapin».
Zur Legalprognose hielt die Gutachterin
fest, dass unter Anwendung des Prognoseinstrumentes «HCR-20» deutlich weniger
Punkte (22 statt 36) vergeben wurden als bei der Erstellung des Gutachtens, was
die Gutachterin auf den Umstand zurückführte, dass sich der Beschuldigte
aktuell im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug aufhielt und 3 Items nicht
beurteilt werden konnten (Items vgl. AS 472.13 f.). Sie stellte auf Grund der
vorliegenden Berichte fest, dass sich das Verhalten des Beschuldigten unter
antipsychotischer Medikation stabilisiert habe. Da ihr jedoch die
Therapieverlaufsberichte ab August 2018 nicht bekannt waren, konnte sie keine
abschliessende Beurteilung darüber abgeben, welche Ziele mit dem Beschuldigten
erreicht werden könnten. Die bisher durchgeführten Massnahmen beurteilte sie
aber als forensisch erfolgreich. Die Einnahme der Medikation müsse langfristig
kontrolliert werden, wenn der Beschuldigte weiterhin keine Krankheitseinsicht
zeige. Der Beschuldigte sei mittel- und langfristig weiterhin auf klare,
strukturierte und kontrollierende Rahmenbedingungen angewiesen; am ehesten
komme deshalb eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Frage.
8. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde die Gutachterin als Sachverständige befragt (S-L 106
ff.). Sie führte aus, dass die von ihr gestellte Diagnose einer
hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens bei über 18-Jährigen formell eher
nicht mehr gestellt werde. Es müsste jetzt geprüft werden, ob eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
vorliege. Im Mittelpunkt stehe jedoch die schizophrene Erkrankung, welche durch
die anderen Erkrankungen, insbesondere den Cannabis-Konsum, ungünstig
beeinflusst werde. Zwischen dem Schädel-Hirn-Trauma und der Delinquenz bestehe
kein Zusammenhang.
Zur Legalprognose führte die Gutachterin
aus, dass den Verlaufsberichten zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte unter
den unterstützenden und schützenden Rahmenbedingungen sowie unter
Medikamenteneinnahme keine akute Gefahr darstelle. Offen sei, wie sich das
fortsetzen würde, wenn die Rahmenbedingungen wegfallen würden. Sie gehe jedoch
davon aus, dass ohne weitere Behandlung und ohne stützende Rahmenbedingungen
relativ bald eine Dekompensation erfolgen würde und dann «die ganze Palette»
drin sei. Wenn sich der Beschuldigte nicht unter Kontrolle habe, könne alles
passieren.
Die Gutachterin blieb bei ihrer
Empfehlung einer stationären Massnahme. Es seien eng begleitetes Wohnen und
Arbeiten und eine soziale Unterstützung mittel- und langfristig sicher
notwendig. Aus psychiatrischer Sicht wäre auch eine Kombination einer
zivilrechtlichen Massnahme mit betreuter Wohnsituation und einer ambulanten
Massnahme möglich, bei einer strafrechtlichen Massnahme bestünden aber bessere
Möglichkeiten für eine Reaktion, wenn z.B. die Medikamente nicht mehr
eingenommen würden.
9. Anlässlich der Berufungsverhandlung
vor Obergericht wurde die Gutachterin wiederum als Sachverständige befragt. Sie
hielt fest, dass die Diagnose der hebephrenen Schizophrenie weiterhin zu
stellen sei. Bei der hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens sei die
Diagnose zu überprüfen. Es handle sich im Grunde um eine kinder- und jugendpsychiatrische
Diagnose. Die entsprechenden Störungen gingen im Erwachsenenalter häufig in
dissoziale Persönlichkeitsstörungen einerseits und ADHS andererseits über. Da
sei es möglich, dass sich der Beschuldigte unter der aktuellen Therapie so weit
stabilisiert habe, dass die Diagnose so nicht mehr zu stellen wäre. Sie sehe
keine Anhaltspunkte dafür, dass die hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens in eine dissoziale Persönlichkeitsstörung übergegangen sei. Es
stelle sich aber die Frage, ob man die Diagnose ADHS stellen müsste. Die
Diagnose der Cannabisabhängigkeit sei aus forensischer Sicht weiterhin zu
stellen, auch wenn der Beschuldigte nun aufgrund des engen Vollzugssettings
seit mehr als zwei Jahren abstinent sei. Denn bei Schizophrenen gebe es einen
engen Zusammenhang mit dem Missbrauch von Cannabinoiden und Rückfällen in akute
Psychosen. Der Beschuldigte habe auch Folgeschäden von einem im Jahr 2015
erlittenen schweren Schädel-Hirn-Trauma.
Die hebephrene Schizophrenie sei
innerhalb der psychischen Störungen als sehr schwerer Verlauf zu qualifizieren.
Es seien weniger akustische Halluzinationen und Wahnerleben, sondern vielmehr
eine Affektverflachung zu beobachten. Es laufe vieles im Inneren ab, das
äusserlich gar nicht erkennbar sei. Entsprechend seien impulsive, aggressive
Handlungen von aussen nicht vorhersehbar. Das Ziel der Behandlung müsse sein,
dass solche Impulsreaktionen für den Beschuldigten selbst kalkulier- und
absehbar würden. Der Beschuldigte verstehe zwar die Rolle der Krankheitseinsicht,
es brauche aber weitere Vertiefung. Namentlich müsse der Beschuldigte
akzeptieren lernen, dass die medikamentöse Behandlung auch langfristig
unangenehme Nebenwirkungen haben werde.
Die Einschätzung im Gutachten vom 20.
Januar 2017, dass beim Beschuldigten ein sehr hohes Risiko für Gewalthandlungen
bestehe, sei heute im Wesentlichen zu bestätigen. Wenn die stützenden
Rahmenbedingungen inkl. Medikation, Cannabisabstinenz und begleitenden
Strukturen wegfielen – vor allem von einem Tag auf den anderen –, dürfte
insbesondere die Medikamenteneinnahme schwierig aufrechtzuerhalten sein. Dies
hänge auch mit deren lästigen Nebenwirkungen, namentlich ständiger Hunger und
Müdigkeit, zusammen. Es sei mit ähnlichen Delikten zu rechnen, wie sie bereits
vorgefallen seien. Bisher sei es immer dem Einschreiten Dritter zu verdanken
gewesen, dass nichts Schlimmeres passiert sei. Insofern wären im schlimmsten
Fall auch schwere Körperverletzungen mit Todesfolge denkbar.
Im Therapieverlaufsbericht der
Psychiatrischen Dienste Aargau vom 9. April 2020 werde ausgeführt, dass mit der
Auseinandersetzung mit störungs- und deliktspezifischen Inhalten soziale
Kompetenzen herausgearbeitet und geübt und damit weitere Fortschritte erzielt
werden könnten. Die Fortsetzung dieser aktuellen Therapie sei sinnvoll, so die
Gutachterin. Es gehe jetzt vor allem darum, das stark stützende Setting
schrittweise zu lockern und dabei zu schauen, ob der aktuelle Zustand gehalten
werden könne. Wichtig werde sein, dass es der Beschuldigte schaffe, zu verinnerlichen,
wo seine Risikofaktoren seien und wo er sich Hilfe holen könne. Insgesamt
führten diese Fortschritte beim Beschuldigten im Rahmen der stationären Massnahme
zu einer klaren Reduktion der Rückfallgefahr. Die Entwicklungen seien sehr
erfreulich. Es bestehe die Aussicht, dass der Beschuldigte zukünftig einmal in
einer betreuten Wohnform massgeblich selbständig sein könne.
Die Rückfallgefahr könne nur mit einer
Fortsetzung der stationären Massnahme gesenkt werden. Wie lange es noch eine
stationäre Massnahme brauchen werde, sei schwierig zu beantworten, da dies vom
weiteren Verlauf abhängig sei. Sie denke, dass es den Titel der stationären
Massnahme noch über mehrere Jahre brauchen werde. Dies in dem Sinne, dass auch
der Übertritt in eine betreute Wohnform noch unter dem Titel der stationären
Massnahme (Arbeitsexternat, Wohnexternat) laufe. Für den hochgeschlossenen
Rahmen gehe sie noch von einem Zeitraum von ca. 2–3 Jahren aus, bis der
Übertritt in eine Wohngruppe möglich sein werde. Ein ambulantes Setting wäre
nach Auffassung der Gutachterin nicht geeignet, die Rückfallgefahr zu
verringern. Die Intensität der Betreuung, die es brauche, werde im ambulanten Setting
nicht erreicht. Namentlich gebe es im ambulanten Setting normalerweise
lediglich 1–2 Mal pro Woche zeitlich limitierten Kontakt mit einer Fachperson.
Täglicher Kontakt wäre dagegen ein «teil-stationäres» Setting.
Es sei nicht davon auszugehen, dass
allein mit der medikamentösen Behandlung der Schizophrenie mittels des
Medikaments Clopin/Clozapin weitere impulsive Ausbrüche zu 100% zu verhindern
seien. Denn auch die aktuell nicht medikamentös behandelte ADHS-Problematik
habe Impulsivität zur Folge. Man müsse sich fragen und ggf. abklären, ob die
ADHS-Problematik noch bestehe und ob diese auch medikamentös behandelt werden
sollte.
Zur Behandlung der Schizophrenie beim
Beschuldigten gebe es eine Depotmedikation (Olanzapin / Zyprexa), welche
allerdings in der Schweiz nicht zugelassen sei. Es gebe allerdings auch Ärzte
in der Schweiz (Zürich und Basel), welche diese Depotmedikation über die
internationale Apotheke bezögen und im forensischen Setting anwendeten. Der
Aufwand sei hoch, da man die Patienten nach der Injektion einen halben Tag lang
kreislaufmässig überwachen müsse. Diese Depotmedikation liesse sich in Erwägung
ziehen; dies müssten aber die behandelnden Ärzte entscheiden.
B. Die weiteren medizinischen
Berichte
1. Der Beschuldigte hielt sich ab dem
16. März 2017 unter dem Regime der Untersuchungshaft auf der
Forensisch-Psychiatrischen Station […] der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern zwecks medikamentöser Einstellung auf eine antipsychotische
Depotmedikation auf (AS 473).
Im Verlaufsbericht vom 11. Mai 2017 (AS
473 ff.) wird ausgeführt, dass der Beschuldigte medikamentös noch nicht
ausreichend antispsychotisch mediziert und auf psychischer Ebene zu instabil
sei, um zurück in das Untersuchungsgefängnis verlegt zu werden.
Im zweiten Therapiebericht vom 16.
August 2017 (AS 476.1 f.) wird von den Optimierungsversuchen der Medikation
berichtet und ausgeführt, dass aktuell eine medikamentös ausreichende
Einstellung gefunden worden sei. Der Beschuldigte sei psychisch stabil, eine
Krankheitseinsicht und intrinsische Behandlungsmotivation bestehe aber nicht.
Die Einnahme der Medikation müsse deshalb engmaschig überwacht werden.
2. Mit Bericht vom 20. August 2017 wurde
durch die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern über eine neuropsychologische
Abklärung des Beschuldigten vom 14. Juli 2017 berichtet (AS 317.68 ff.).
Die Testung habe ein insgesamt mittelschwer bis schwer beeinträchtigtes
Leistungsprofil objektiviert, welches das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit, die
Sprache und Exekutivfunktionen betreffe.
3.1 Der Beschuldigte wurde am 25.
September 2018 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges in das Zentrum für
Forensische Psychiatrie […] versetzt. Im Hinblick auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung
wurde ein Therapieverlaufsbericht erstellt (S-L 90 ff.).
Im Bericht vom 7. Oktober 2019 werden
die von der Gutachterin gestellten Diagnosen bestätigt und ausgeführt, dass der
Beschuldigte seit seinem Eintritt 29 psychotherapeutische Einzelsitzungen mit
deliktorientierter Ausrichtung absolviert habe. Es wird die Vermutung
geäussert, dass bei der Deliktsdynamik neben der schizophrenen Erkrankung auch
dissoziale Persönlichkeitsanteile eine wichtige Rolle gespielt haben könnten,
da der Beschuldigte schon seit seiner Kindheit eine überdauernde
Verhaltensbereitschaft aufgewiesen habe, in Konfliktsituationen oder zur
Durchsetzung eigener Interessen aggressiv und gewalttätig zu reagieren.
Eine deliktorientierte Psychotherapie
habe erst ansatzweise durchgeführt werden können, die Krankheitseinsicht sei
derzeit nur oberflächlich und nicht intrinsisch verankert. Die medikamentöse
antipsychotische Behandlung sei gut eingestellt und die eine Abstinenz
unterstützende Umgebung wirke sich positiv aus. Es sei deshalb das Risiko für
die Begehung von Gewaltdelikten aktuell gering.
Im Bericht wird die Fortführung der
stationären Behandlung auf Grund des bisher günstigen Verlaufs und der
Massnahmenfähigkeit des Beschuldigten befürwortet. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei dies dringend erforderlich. Eine ambulante
Massnahme sei nicht möglich, da der Beschuldigte zwingend auf die sichernden
äusseren stationären Strukturen mit kontinuierlicher Unterstützung bei
alltagsbezogenen Angelegenheiten, der Gewährleistung einer Tagesstruktur wie auch
einer konsequenten motivationalen Stärkung hinsichtlich der Einnahme der
verordneten Medikation angewiesen sei.
3.2 Gemäss aktuellem
Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau vom 9. April 2020
haben zwischen dem 27.9.2019 und dem 7.4.2020 13 psychotherapeutische Sitzungen
stattgefunden. Der Beschuldigte sei deutlich ausgeglichener und es habe eine
Ausgangslockerung vorgenommen werden können (begleitete Gruppenausgänge im
Klinikareal). Der Beschuldigte nehme die verordnete Medikation (Clozapin,
Neuroleptikum) zuverlässig ein. Ausserhalb der Therapiezeiten ziehe sich der
Beschuldigte eher zurück und sei bei der Alltagsgestaltung auf eine enge
Begleitung und motivationale Unterstützung angewiesen. Die behandelnden Fachpersonen
gehen von einer Behandlungswilligkeit und -fähigkeit des Beschuldigten aus und
befürworten eine Fortführung der stationären Behandlung. Es bedürfe weiterhin
einer stationären Behandlung, um deliktpräventive Massnahmen einzuleiten und
eine gezielte Deliktarbeit durchführen zu können. Der Beschuldigte benötige
weiterhin psychoedukative Gespräche, um das Verständnis für seine
Grunderkrankung und ein Problembewusstsein für sein Verhalten zu fördern. Mit
der Herausarbeitung und dem praktischen Üben von sozialen Kompetenzen könne in
einer stützenden und lenkenden Umgebung mit weiteren Fortschritten gerechnet
werden. Bei gegebenem positivem Verlauf, anhaltender Absprachefähigkeit und
einer weiteren psychischen Konsolidierung sei grundsätzlich eine Prüfung
weiterer Vollzugslockerungen im Behandlungsverlauf angedacht. Dadurch würden
dem Beschuldigten neue Handlungsfelder geboten, in denen unter anderem die
Belastbarkeit schrittweise erprobt werden könne.
V. Anordnung einer stationären
Massnahme gemäss Art. 59 StGB
1.
Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer
gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn
a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen
begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen.
Die
stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung
oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Abs. 2).
Solange
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird
er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer
Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung
durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3).
Der
mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel
höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach
fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).
2.
Eine Prüfung der einzelnen Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB ergibt
Folgendes:
2.1
Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens
2.1.1
Ob eine psychische Störung besteht und welcher Art sie ist, muss das Gericht
einem psychiatrischen, allenfalls psychologischen Gutachten entnehmen (Art. 56
Abs. 3 StGB). Ein solches Gutachten wurde von der Staatsanwaltschaft in Auftrag
gegeben und am 20. Januar 2017 von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, vorgelegt
(AS 429 ff.). Die Gutachterin verfasste bereits am 4. November 2016 eine Vorabstellungnahme
(AS 424 ff.), erstellte am 29. November 2018 ein Ergänzungsgutachten (AS 472.1
ff.) und nahm sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch
vor Obergericht mündlich Stellung.
Das
Gutachten muss bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein. Bei der
Frage, was unter dem Begriff «aktuell» zu verstehen ist, geht das Bundesgericht
nicht von einer generellen zeitlichen Grenze aus. Entscheidend ist, ob Gewähr
dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer
noch zutrifft. Ein älteres Gutachten genügt, wenn es alle notwendigen
Gesichtspunkte berücksichtigt und nichts von seiner Aktualität verloren hat.
Dagegen muss ein früher zurückliegendes Gutachten dann als unzureichend
bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind.
Seit der Erstellung des Gutachtens eingetretene positive Behandlungsansätze
oder andere Veränderungen des Sachverhalts sind von Amtes wegen zu
verifizieren. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass
Gefährlichkeitsprognosen nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre
lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BSK
StGB I, Art. 56 N 67 ff.; BGE 128 IV 247 f.).
Im
vorliegenden Fall liegt die Erstellung des Hauptgutachtens zwar bereits mehr
als drei Jahre zurück. Die Gutachterin hat jedoch mehrmals zu ihrem Gutachten
Stellung genommen, wobei sie jeweils Kenntnis von den nach der Erstellung ihres
Gutachtens verfassten Therapieverlaufsberichten hatte. Sie war zudem anlässlich
der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung anwesend und konnte sich
einen (weiteren) persönlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen.
Das
Gutachten ist somit aktuell.
2.1.2 Zieht das Gericht
mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der
Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem
Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es
dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin
eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der
sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob
sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien
ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen
aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die
Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer
persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine
Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit
nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es
hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der
Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der
gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte
Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht
in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen
begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Auf der anderen Seite
kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf
die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384
E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4;
BGE 128 I 81 E. 2). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine
rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete
Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich
erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten
Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht
begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie
an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne
spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_829/2013
vom 06.05.2014 E. 4.1).
Es liegen keine
Hinweise für einen eingeschränkten Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens
der Sachverständigen vor. Das Gutachten ist in seinen Schlussfolgerungen
nachvollziehbar und einleuchtend. Es wurde denn auch von keiner Seite in Frage
gestellt und es liegen auch keine anderslautenden medizinischen Berichte vor.
Auf das Gutachten kann deshalb vollumfänglich abgestellt werden.
2.2
Schwere psychische Störung des Beschuldigten
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu dem bis am 31.12.2006 in Kraft gewesenen
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann eine stationäre Massnahme nicht schon
angeordnet werden, wenn der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder
besondere Pflege erfordert. Der Geisteszustand des Täters muss vielmehr als
geistige Abnormität qualifiziert werden. Nur bestimmte, relativ schwerwiegende
Arten und Formen geistiger Anomalien im medizinischen Sinne können als geistige
Abnormität im rechtlichen Sinne qualifiziert werden (BGer 6S.427/2005 vom
06.04.2006, E. 2.3). Vom Vorliegen einer geistigen Abnormität ist auszugehen
bei Schwachsinnszuständen, Psychopathien, psychogenen Fehlentwicklungen mit
Einschluss der Neurosen und bei chronischen und phasischen Geisteskrankheiten
(BSK StGB I, N 13 zu Art. 59 StGB).
Im vorliegenden Fall sind seit dem 18.
Altersjahr des Beschuldigten mehrere stationäre Aufenthalte in der
Psychiatrischen Klinik Solothurn dokumentiert. Im psychiatrischen Gutachten,
welches 2014 erstellt wurde, diagnostizierten die Ärzte eine polymorphe
psychotische Störung. Die Gutachterin B.___ diagnostizierte eine hebephrene
Schizophrenie, kontinuierlicher Verlauf («hebe» bedeutet «Jugend», «phren»
bedeutet «»Gemüt, Seele»). Die Krankheit führt beim Beschuldigten zu affektiven
Veränderungen, d.h. impulsartigen Gefühlsregungen sowie flüchtig und
bruchstückhaft auftretenden Wahnvorstellungen und Halluzinationen.
Die hebephrene Schizophrenie stellt die
zentrale psychische Problematik dar und wird durch die bereits vorbestehende
hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, welche sich mittlerweile vor
allem noch in einer ADHS-Problematik manifestiert, verschärft.
Es ist deshalb das Vorliegen einer
schweren psychischen Störung zu bejahen. Die Gutachterin hat auch den
Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Beschuldigten und der
Delinquenz bejaht.
2.3
Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme
Gemäss
Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB erfordert die Anordnung einer stationären Massnahme
die Aussicht auf eine Verringerung der Rückfallgefahr. Das Bundesgericht hat
sich in einem Entscheid, in welchem es sich mit der Abgrenzung zwischen den
Voraussetzungen von Verwahrung und stationärer Massnahme auseinandersetzte, zum
Ausmass des zu erwartenden Therapieerfolges bei der Anordnung einer stationären
Massnahme geäussert; es hat festgehalten, dass die vage Möglichkeit einer
Verringerung der Rückfallgefahr nicht ausreiche. Vielmehr müsse im Zeitpunkt
des Entscheides die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich die
Gefahr weiterer Straftaten durch die Anordnung einer stationären Massnahme über
die Dauer von fünf Jahren deutlich verringern lasse. Es sei jedoch nicht
erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein
Zustand erreicht sei, welcher eine bedingte Entlassung aus der Massnahme
rechtfertigen würde. Es genüge, dass in dieser Zeit eine deutliche Verringerung
der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werde. Das Gericht habe nach Ablauf von
fünf Jahren die Möglichkeit, beim unveränderten Vorliegen von Erfolgsaussichten
eine Verlängerung der Massnahme anzuordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Eine
stationäre Massnahme sei beim Vorliegen von Erfolgsaussichten auch anzuordnen,
wenn vom Täter im Zeitpunkt des Entscheids eine Gefahr ausgehe. Dieser
Gefährlichkeit des Täters sei dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung
durchgeführt werde (BGer 6B_263/2008 vom 10.10.2008).
Die
Gutachterin geht von einer ung.stigen Behandlungsprognose des Beschuldigten
aus. Bereits die hebephrene Schizophrenie sei schwer zu behandeln; im Falle des
Beschuldigten würde die Behandlung durch die hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens, die Abhängigkeit von Cannabinoiden und das
Schädel-Hirn-Trauma noch zusätzlich erschwert. Die Gutachterin geht denn auch
davon aus, dass eine vollständige psychosoziale Integration des Beschuldigten
nicht erwartet werden könne. Es seien aber kleine Verbesserungen der
Psychopathologie möglich, und diese würden zu einer zweckmässigen Senkung des im
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hohen Rückfallrisikos führen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht bezeichnete die Sachverständige
die bisherige Entwicklung als erfreulich und führte aus, dass mit einer
Fortsetzung der stationären Massnahme die Rückfallgefahr klar reduziert werden
könne.
Der
Beschuldigte wird bereits seit anfangs 2017 in diversen Institutionen therapeutisch
und medikamentös behandelt. Wie den entsprechenden Verlaufsberichten entnommen
werden kann, musste zuerst die optimale medikamentöse Einstellung für den
Beschuldigten gefunden werden. Mit dieser Einstellung konnte eine psychische
Stabilität erreicht werden. Die Gutachterin stellte in ihrem
Ergänzungsgutachten vom 29. November 2018 denn auch fest, dass die
durchgeführten Massnahmen forensisch als erfolgreich bezeichnet werden könnten.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus, dass der
Beschuldigte aktuell unter den gegebenen Rahmenbedingungen keine Gefahr
darstelle. Dabei ist aber zu beachten, dass es sich um ein stark stützendes,
geschlossenes System handelt.
Gestützt
auf die Ausführungen der Gutachterin und dem bisherigen Therapieverlauf ist
damit davon auszugehen, dass die beim Beschuldigten bestehende erhebliche
Gewaltbereitschaft und das hohe Risiko für weitere Gewalttaten mit einer
stationären Massnahme zweckmässig gesenkt werden kann. Die Gefahr weiterer
Straftaten lässt sich somit durch die Anordnung einer stationären Massnahme
verringern.
2.4
Verhältnismässigkeit
2.4.1
Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt, dass die Anordnung einer Massnahme im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig
ist.
Das
Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst drei Teilaspekte: Eignung,
Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne. Abzuwägen sind die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen einerseits und
sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten andererseits. Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto
geringer kann die Wahrscheinlichkeit, dass sie begangen werden, sein, um eine
Massnahme zu rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer in: Praxiskommentar StGB, Art.
56 N 7). Umgekehrt bedarf es einer hohen Wahrscheinlichkeit weniger schwerer
Taten zur Rechtfertigung einer freiheitsentziehenden Massnahme (BGE 127 IV 1).
Dabei kommt der Anlasstat eine erhebliche prognostische Bedeutung zu:
Einerseits wird dem Täter keine grössere Gefährlichkeit zugeschrieben werden
dürfen, als die, welche sich in der Anlasstat manifestiert hat; andererseits
muss die Anlasstat Indizcharakter haben, als «typisch» erscheinen und nicht
blosse Gelegenheitstat sein.
Die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Täters ergibt sich in erster
Linie aus der Dauer der Massnahme sowie daraus, dass diese nicht klar begrenzt
ist und Verlängerungen möglich sind. Es gilt ein «Übermassverbot», indem die
Dauer und Eingriffsintensität im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht
unverhältnismässig schwerwiegend sein dürfen; die Anordnung einer Massnahme
ist nicht statthaft, wenn von einem Täter in Zukunft blosse Übertretungen oder
andere Delikte von weniger grosser Tragweite zu erwarten sind (Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 8; BSK StGB I, a.a.O., Art. 56 N 37). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag nur ein gewichtiges Risiko der
erneuten Begehung erheblicher Verbrechen oder Vergehen die Anordnung einer
stationären Massnahme zu rechtfertigen. Anlasstaten, welche Vergehen darstellen
und von relativ geringfügigem Charakter sind, rechtfertigen für sich allein die
Anordnung einer stationären Massnahme nicht (BGer 6P.37/2006, E. 3.1. und 3.3.,
vom 29.5.2006).
2.4.2 Das Bundesgericht hatte im Entscheid
6B_835/2017 vom 22. März 2018 die Verhältnismässigkeit der Anordnung einer
stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu überprüfen. Der Beschuldigte litt
unter einem Residualstadium einer chronischen Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis und einer Störung durch multiplen Substanzengebrauch. Das
Obergericht des Kantons Zürich stellte fest, dass der Beschuldigte die
Tatbestände der Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB)
und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) in nicht
selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Der Beschuldigte machte
sich im Weiteren schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung,
Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen das Chemikaliengesetz,
Exhibitionismus, geringfügigen Diebstahls und Entwendung eines Fahrrads zum
Gebrauch und wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie zu einer
Busse von CHF 100.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB angeordnet.
Das Bundesgericht hielt fest, dass im
psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen werde, dass beim Beschuldigten
unbehandelt ein hohes Rückfallrisiko für vergleichbare Delikte bestehe.
Gestützt auf diese Aussage sei von einer Massnahmenbedürftigkeit des
Beschuldigten auszugehen. Die Straftaten des Beschuldigten hätten sich auch
gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen gerichtet und es sei in
einem Fall, da der Beschuldigte auf der Herrentoilette des Begegnungszentrums
Winterthur einen Feuerwerkskörper gezündet habe, nur dem Zufall zu verdanken
gewesen, dass keine Person schwer verletzt worden sei.
Das Bundesgericht hat in der Folge die
Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme mit Blick auf die Anlasstaten
und das hohe Risiko für vergleichbare Taten bejaht.
2.4.3 Im Entscheid 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015
ging es um einen Beschuldigten, der mit zwei Strafbefehlen wegen Tätlichkeiten,
Drohung, Nötigung und einfacher Körperverletzung zu Geldstrafen von 30 bzw. 150
Tagessätzen verurteilt wurde. Die Geldstrafen wurden wegen Uneinbringlichkeit
in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Der Beschuldigte wurde in der Folge
in Haft genommen; kurz vor Ablauf des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe wurde
sodann im Sinne von Art. 65 Abs. 1 i.V. mit Art. 59 StGB eine
nachträgliche stationäre therapeutische Massnahme angeordnet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass mit dieser
Anordnung das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden sei. Die Art der
Verfahren (Strafbefehle), die gewählte Strafart (Geldstrafen) und das konkrete
Strafmass (180 Tagessätze) würden insgesamt deutlich machen, dass es sich bei
den vom Beschuldigten begangenen Straftaten um relativ geringfügige Delinquenz
im unteren Bereich der Kriminalität handeln würde. Der vom Beschuldigten im
Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts bereits ausgestandene Freiheitsentzug
von 40 Monaten stehe mit der ursprünglich ausgefällten Geldstrafe von 180
Tagessätzen in einem offenkundigen Missverhältnis. Es liege deshalb ein sehr
schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten vor. Je länger
die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauere, desto
strenger würden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Im
vorliegenden Fall ergebe sich aus dem psychiatrischen Gutachten keine
erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz. Die stationäre
Massnahme erweise sich deshalb unter Berücksichtigung der mässigen Schwere der
Anlassdelikte, des Masses der Gefährlichkeit, der bisherigen Massnahmendauer
unter Einschluss der Ersatzfreiheitsstrafe sowie des Grundrechts der
persönlichen Freiheit des Beschuldigten als nicht verhältnismässig.
2.4.4 Die Gutachterin bejahte im Hauptgutachten
vom 20. Januar 2017 beim Beschuldigten eine erhebliche Gewaltbereitschaft und -anwendung
und ein hohes Risiko für weitere Gewalthandlungen. Wie dem Therapiebericht des
Zentrums für Forensische Psychiatrie vom 7. Oktober 2019 entnommen werden kann,
wird das Rückfallrisiko von dieser Seite nun als gering eingeschätzt. Diese
Einschätzung erfolgte unter Berücksichtigung der aktuell ausreichenden
medikamentösen Einstellung des Beschuldigten, der Cannabis-Abstinenz sowie des
klaren, engen und stützenden Rahmens, in welchem der Beschuldigte aktuell lebt.
Beim Beschuldigten liegt, wie dies dem
Verlaufsbericht ebenfalls entnommen werden kann und wie dies auch die
Gutachterin in ihrem Ergänzungsgutachten und anlässlich den Verhandlungen vor
Amts- und Obergericht ausführte, keine gefestigte Krankheitseinsicht vor. Der
Beschuldigte ist auf eine konsequente motivationale Stärkung und Kontrolle bezüglich
der Einnahme der verordneten Medikamente angewiesen. Gleiches gilt für die
Cannabisabstinenz. Zudem benötigt er eine Struktur. Ohne diese Unterstützung
und ohne stützende Rahmenbedingungen würde es beim Beschuldigten schnell zu
einer psychischen Dekompensation kommen, was die Rückfallgefahr für
Gewaltdelikte unweigerlich wieder aufleben lassen würde. Die Gutachterin führte
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung aus, dass in diesem Fall «alles passieren»
könne, wenn sich der Beschuldigte nicht unter Kontrolle habe. Anlässlich der
Berufungsverhandlung vor Obergericht führte sie in diesem Zusammenhang aus,
dass bei allen bisherigen Vorfällen nach der Aggression des Beschuldigten eine
Intervention eines Dritten erfolgte und deshalb erhebliche Folgen der
Übergriffe des Beschuldigten vermieden werden konnten.
Auch im aktuellen Therapieverlaufsbericht vom
9. April 2020 wird die Notwendigkeit von deliktspräventiven Massnahmen und
einer gezielten Deliktsarbeit befürwortet. Der Beschuldigte benötige
psychoedukative Gespräche, um das Verständnis für seine Grunderkrankung und ein
Problembewusstsein für sein Verhalten zu fördern. Er brauche zudem eine
stützende und lenkende Umgebung, um in seiner Selbständigkeit und
Eigenverantwortung gefördert zu werden.
Die Sachverständige führte
anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte im Rahmen der
Therapie verinnerlichen müsse, wo seine Risikofaktoren seien und wo er sich
Hilfe holen könne. Insgesamt führten diese Fortschritte beim Beschuldigten im
Rahmen der stationären Massnahme zu einer klaren Reduktion der Rückfallgefahr.
Es bestehe die Aussicht, dass der Beschuldigte in einer betreuten Wohnform
massgeblich selbständig sein könne. Die Rückfallgefahr könne aber nur mit einer
Fortsetzung der stationären Massnahme gesenkt werden. Ansonsten könnte die
Medikamentencompliance wahrscheinlich nicht eingehalten werden, was zur
Dekompensation führen würde. Die Krankheitseinsicht sei zwar im Grundsatz da,
brauche jedoch noch weitere Vertiefung. Die stationäre Massnahme werde es noch
mehrere Jahre brauchen; im hochgeschlossenen Rahmen sei von ca. 2–3 Jahren
auszugehen.
Es ist bei dieser Ausgangslage einzig die
Anordnung einer stationären Massnahme möglich. In einem ambulanten Setting ist
die Gefahr, dass sich der Beschuldigte zufolge der zwar im Grundsatz
vorhandenen, jedoch noch nicht gefestigten Krankheitseinsicht und der starken
Nebenwirkungen der medikamentösen Behandlung nicht an die therapeutischen und
medikamentösen Anordnungen hält und psychisch dekompensiert, verbunden mit
einem hohen Risiko von Gewalttaten, zu gross. Eine ambulante Massnahme, auch in
Verbindung mit zivilrechtlichen Anordnungen, ist nicht geeignet, die
therapeutische und medikamentöse Betreuung und Behandlung des Beschuldigten
sicherzustellen. Die für den Beschuldigten erforderliche klar vorgegebene
Tagesstruktur sowie die kontinuierliche motivationale Arbeit und Kontrolle bezüglich
Medikamenteneinnahme können nur in einem stationären Rahmen sichergestellt
werden. Entsprechend sprechen sich neben der Gutachterin auch die behandelnden
Fachärzte des Zentrums für Forensische Psychiatrie für eine Fortführung der
stationären Behandlung aus. Es lässt sich zudem festhalten, dass die bisherige
Entwicklung des Beschuldigten in der stationären Massnahme äusserst positiv
ist. Der von den behandelnden Ärzten angedachte Weg der zunehmenden Lockerungen
ist weiterzuverfolgen mit dem Ziel, die Entlassung des Beschuldigten in eine
betreute Wohnform – was der Beschuldigte im Übrigen selbst auch wünscht – zu
ermöglichen.
2.4.5 Einzuräumen ist, dass sich der
Beschuldigte bereits seit 41 ½ Monaten in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen
Massnahmenvollzug befindet und damit die schuldangemessene Strafe von 18
Monaten um mehr als das Doppelte überschritten hat. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass das Bundesgericht im zitierten Fall 6B_835/2017, wo es u.a
ebenfalls um einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung ging, die
Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme bei einer wesentlich tieferen
Freiheitsstrafe von sieben Monaten bejaht hat (Ziff. 2.4.2 hiervor). Der Fall
6B_798/2014 (Ziff. 2.4.3 hiervor), in welchem das Bundesgericht die
Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme verneint hat, ist mit der
vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. Der ausgestandene
Freiheitsentzug überstieg im dortigen Fall die schuldangemessene Strafe um mehr
als das Sechsfache, zudem wurde in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall
ursprünglich eine Geldstrafe ausgesprochen. Hinzu kommt, dass in jenem Fall die
therapeutische Arbeit mit dem Beschuldigten erst in einem sehr späten Zeitpunkt
aufgenommen wurde, während im vorliegenden Fall bereits sehr früh ein Übertritt
des Beschuldigten in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern und damit
eine therapeutische und medikamentöse Behandlung erfolgte. Überdies ist die
Anordnung einer stationären Massnahme bei einer Strafe in dieser Höhe auch in
der Rechtsprechung der Strafkammer des Obergerichts keine Singularität (vgl.
Urteile STBER.2019.83 vom 16.03.2020 [Grundstrafe: 13 Monate Freiheitsstrafe
und 10 Tagessätze Geldstrafe]; STBER.2019.34 vom 05.11.2019 [Grundstrafe: 18
Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe]; STBER.2017.49 vom
30.10.2017 [Grundstrafe: 20 Monate Freiheitsstrafe]; STBER.2015.43 vom
10.03.2016 [Grundstrafe: 18 Monate Freiheitsstrafe]; STBER.2014.71 vom
31.08.2015 [Grundstrafe: 24 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze
Geldstrafe]). Die Anordnung einer (auch länger dauernden) stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB kann somit ohne weiteres auch bei Freiheitsstrafen unter zwei
Jahren indiziert bzw. verhältnismässig sein. Dabei ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass eine Strafe von 18 Monaten entgegen der Verteidigung
keineswegs mehr als geringfügig bezeichnet werden kann.
2.4.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen,
dass der Beschuldigte zu Folge der bestehenden deliktsrelevanten psychischen
Störung einer Behandlung bedarf, die einzig in einem stationären Rahmen in
einer forensisch-psychiatrischen Klinik mit der erforderlichen Wirksamkeit
durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Anordnung einer
Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Die Anordnung der
stationären Massnahme nach Art. 59 StGB durch die Vorinstanz ist folglich zu
bestätigen. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung
für Überhaft ist abzuweisen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft und des
vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre
Massnahme kann aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» nicht zu Ungunsten
des Beschuldigten abgeändert werden, auch wenn mittlerweile BGE 145 IV 65 eine andere
Methode der Berechnung der Fünfjahresfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB vorgibt.
Entsprechend ist die Anrechnung zu bestätigen. Die Frage, ob der Beschuldigte
in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB
unterzubringen ist, stellt eine Vollzugsfrage dar und ist entsprechend vom
Straf- und Massnahmenvollzug zu entscheiden. Gestützt auf die Ausführungen der
Sachverständigen im psychiatrischen Gutachten sowie anlässlich der
Berufungsverhandlung erscheinen aber im Urteilszeitpunkt die Voraussetzungen
von Art. 59 Abs. 3 StGB als nicht gegeben (vgl. BGE 142 IV 1 E. 2.5).
VI. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
Die Berufung erweist sich als erfolglos.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die dem Beschuldigten erstinstanzlich
auferlegten Verfahrenskosten zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten
des Verfahrens vor dem Amtsgericht Thal-Gäu in Höhe von total CHF 19'515.00
sind ausgewiesen und nach dem Gesagten vom Beschuldigten im Umfang von 2/3,
d.h. CHF 13'010.00, zu tragen. Sodann sind dem Beschuldigten die Kosten des
Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die
Kosten des Berufungsverfahrens werden, mit einer Gerichtsgebühr von CHF
2'000.00, auf total CHF 2'900.85 festgesetzt und sind ebenfalls vom
Beschuldigten zu tragen. In der ersten Urteilsanzeige wurden die
Gutachterkosten von CHF 558.25 nicht berücksichtigt, da dem Obergericht die
Rechnung erst am 7. Mai 2020 zuging. Dieser Betrag ist jedoch ebenfalls Teil
der Gerichtskosten und damit vom Beschuldigten zu tragen. Mittels berichtigter
Urteilsanzeige vom 19. Mai 2020 wurde dieser Umstand korrigiert.
2. Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
2.1 Die Festsetzung der Entschädigung
des amtlichen Verteidigers sowie der Nachzahlungs- und Rückforderungsanspruch
für das erstinstanzliche Verfahren sind in Rechtskraft erwachsen.
2.2 Rechtsanwalt Alexander Kunz als
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote eine
Entschädigung von CHF 5'093.05 (Honorar 25.66h à CHF 180.00 bzw. teilweise CHF
90.00 = CHF 4'395.00, Auslagen CHF 333.90, zzgl. MWST) geltend. Für den
Zeitraum vom 15.10.2019 bis zum 22.10.2019 (unmittelbar nach der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung) macht Rechtsanwalt Kunz einen Aufwand von
insgesamt 3.42 Stunden geltend, der teilweise nicht nachvollziehbar ist und
teilweise nichts mit dem Verfahren zu tun hat (namentlich «Brief/SZ»,
wahrscheinlich wegen der Medienberichterstattung). Diese Leistungen sind nicht
vom amtlichen Mandat abgedeckt, weshalb sich eine Kürzung um 2 Stunden
rechtfertigt. Im Zeitraum vom 07.11.2019 bis zum 10.12.2019 geht es in sechs
Positionen ausschliesslich um Vollzugsprobleme (total 2.5 Stunden). Auch wenn
diese nichts mit dem Gegenstand des Berufungsverfahrens zu tun haben, erscheint
ein gewisser Aufwand in diesem Bereich in der besonderen vorliegenden Situation
als angemessen. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um eine Stunde. Gesamthaft
ist die Kostennote um 3 Stunden (à je CHF 180.00) zu kürzen. Zugleich ist die
Kostennote um 2.5 Stunden für die Berufungsverhandlung vor Obergericht zu
ergänzen. Insgesamt erfolgt eine Kürzung von 0.5 Stunden (à CHF 180.00). Damit
ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'996.10 (Honorar 25.16h à CHF 180.00
bzw. teilweise CHF 90.00 = CHF 4'305.00, Auslagen CHF 333.90, zzgl. MWST),
welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen ist. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung von Art. 123
Ziff. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 51,
Art. 59, Art. 66abis StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379
ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO; § 146, § 158 GT
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ gemäss der rechtskräftigen, vorfrageweise
ergangenen Beschluss-Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 14. Oktober 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)
wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 1. März 2016 (AZ 1),
eingestellt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren
gegen den Beschuldigten A.___ gemäss der rechtskräftigen, vorfrageweise
ergangenen Beschluss-Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wegen Fahrens
ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 7. April 2016 (AZ 3),
eingestellt wurde.
3. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 1 des erstinstanzlichen
Urteils der mehrfachen einfachen Körperverletzung, begangen am 14. November
2016 (AZ 2), schuldig gemacht hat.
4. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss der rechtskräftigen Ziffer 2 des erstinstanzlichen
Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde.
5. Es wird festgestellt, dass gemäss der
rechtskräftigen Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils der dem Beschuldigten A.___
mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2015
bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00
widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt wurde.
6. Für den Beschuldigten A.___ wird eine
stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB angeordnet.
7. Dem Beschuldigten A.___ werden die
Untersuchungshaft vom 15.11.2016 bis 21.08.2017 und der vorzeitige
Massnahmenvollzug seit dem 22.08.2017 an die Freiheitsstrafe bzw. die stationäre
Massnahme angerechnet.
8. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf
Ausrichtung einer Entschädigung für die geltend gemachte Überhaft bzw. den
Freiheitsentzug aus dem Massnahmenvollzug wird abgewiesen.
9. Es wird festgestellt, dass zwecks
Sicherung des Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet wurde (vgl.
separater Beschluss).
10. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils von einer
Landesverweisung gegen den Beschuldigten A.___ abgesehen wurde.
11. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen
Urteils bei seiner Anerkennung, dem Privatkläger F.___ CHF 1'000.00 als
Genugtuung zu bezahlen, behaftet wurde.
12. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, im
erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 27'958.30 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3
entsprechend CHF 18'638.85 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von 2/3 entsprechend CHF 4'897.95, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird im
Berufungsverfahren auf CHF 4'996.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden inkl. der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00 auf total CHF
19'515.00 festgesetzt und sind zu 2/3 entsprechend CHF 13'010.00 durch den
Beschuldigten A.___ und zu 1/3 entsprechend CHF 6'505.00 durch den Staat Solothurn
zu bezahlen.
15. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'900.85, hat der Beschuldigte
A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann