STBER.2020.50
mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung
12. Januar 2022Deutsch63 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Anschlussberufungsklägerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline
Roos,
3. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline
Roos,
Privatberufungsklägerinnen
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwalt E.___;
- A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Christoph
Schönberg, privater Verteidiger des Beschuldigten;
- Rechtsanwältin Eveline
Roos, Vertreterin der Privatberufungsklägerinnen;
- MLaw F.___, Büro
Rechtsanwältin Roos;
- B.___,
Privatberufungsklägerin;
- C.___,
Privatberufungsklägerin;
- […],
Solothurner-Zeitung;
- […], Radio SRF;
- ein Zuhörer und eine
Zuhörerin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die Anwesenden fest und
legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 7 ff.) sowie den
geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Da es im vorliegenden Fall um
Sachverhalte geht, welche die Intimsphäre der beteiligten Parteien betreffen,
werden die Medienvertreter ersucht, in ihrer Berichterstattung auf die Nennung
von Angaben, welche Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten
zulassen würden, zu verzichten. Im Anschluss wird Staatsanwalt E.___ und
Rechtsanwalt Schönberg Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Privatklägerinnen
vom 6. Januar 2022 auf Aktenbeizug der Stellungnahmen der Therapeutinnen K.___
und L.___ zum aussagepsychologischen Gutachten von Prof. Dr. H.___ Stellung zu
nehmen. Ebenso wird Rechtsanwalt Schönberg und Rechtsanwältin Roos Gelegenheit
gegeben, zum Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei die Videoaufnahme der
Befragung von D.___ und B.___ vom 31. Mai 1999 durch den KJPD zu den Akten zu
nehmen, Stellung zu nehmen.
Während der Staatsanwalt mit dem Beizug
der Stellungnahmen der beiden Therapeutinnen einverstanden ist, beantragt
Rechtsanwalt Schönberg die Abweisung des Antrags. Bezüglich der Videoaufnahme
beantragt Rechtsanwalt Schönberg, diese sei selbstverständlich zu den Akten zu
nehmen. Die Videoaufnahme sei aber der Gutachterin noch zur Verfügung zu
stellen, weshalb er die Verschiebung der Verhandlung beantrage, bis die
ergänzende Berichterstattung vorliege. Rechtsanwältin Roos führt dazu aus, wenn
die Verteidigung davon ausgehe, die Videoaufnahme stütze ihre These – was sie
anders sehe –, müsse die Verhandlung nicht abgebrochen werden. Die
Videoaufnahme sei zu den Akten zu nehmen und das Verschiebungsgesuch sei
abzuweisen. Der Staatsanwalt sieht nicht, dass die Videoaufnahme die
Gutachterin zu einem anderen Schluss führen würde, weshalb er ebenfalls die
Abweisung des Antrags auf Verschiebung der Verhandlung beantragt.
In der Folge beantragt der Staatsanwalt,
es seien der Therapiebericht von lic. phil. O.___ vom 15. Juni 2002 und die
Bestätigung der Einwohnergemeinde [Wohnort] betreffend Wohnsitz von Frau A.___
zu den Akten zu nehmen. Im Weiteren begründet er, weshalb die Videoaufnahme der
Befragung vom 31. Mai 1999 so spät eingereicht worden sei. Die Videoaufnahme
habe noch auf ein heute gängiges Format übertragen werden müssen, was Kosten
von CHF 50.00 verursacht habe; den entsprechenden Beleg gebe er zu den Akten.
Rechtsanwältin Roos hat keine weiteren Vorfragen oder Beweisanträge und erklärt
sich damit einverstanden, die Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu den Akten zu
nehmen. Auch Rechtsanwalt Schönberg erklärt sich mit dem Aktenbeizug der
Unterlagen einverstanden. Im Weiteren weist er darauf hin, sein Mandant werde
weder zur Sache noch zur Person Aussagen machen.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung der Vorfragen und Anträge unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme wird
den Parteien der Beschluss eröffnet, es seien sämtliche Beweisanträge
gutgeheissen; die Unterlagen und die Videoaufnahme würden zu den Akten
genommen. Der Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung werde momentan
abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, dass
die heutigen Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommen werden
könnten. Bezüglich der Berichte von behandelnden Therapeuten sei es üblich,
dass solche eingereicht würden. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde sich das
Gericht mit diesen auseinandersetzen. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde sich
das Gericht auch mit der Videoaufnahme auseinandersetzen. Ob dies zur Ergänzung
des Gutachtens Anlass gebe, werde sich zeigen, weshalb sich das Gericht
vorbehalte, die Verhandlung noch abzusetzen.
Auf Nachfrage des Präsidenten bestätigt
der Beschuldigte, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Die Parteivertreter legen ihre Kostennoten
den anderen Parteien zur Einsicht vor und reichen sie anschliessend ein.
In der Folge wird das Beweisverfahren
geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt E.___:
1.
Der
Beschuldigte A.___ sei gemäss Anklageschrift wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung schuldig zu sprechen.
2.
A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zu verurteilen,
dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März 2004.
3.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Eveline Roos:
1.
A.___
sei der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern
zum Nachteil von C.___ und B.___ gemäss Anklageschrift vom 20. November 2018 zu
verurteilen.
2.
A.___
sei zu einer schuldangemessenen Strafe zu verurteilen.
3.
A.___
sei zu verurteilen, C.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 17'000.00,
zuzüglich Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen.
4.
A.___
sei für den Schaden, welchen C.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift
erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.
5.
A.___
sei zu verurteilen, B.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 20'000.00,
zuzüglich Zins seit 15. August 1997, zu bezahlen.
6.
A.___
sei für den Schaden, welchen B.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift
erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.
7.
A.___
sei zu verurteilen, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren
den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten
zu bezahlen.
8.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens
seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Christoph Schönberg:
1.
Die
Ziffern 2, 3, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu
vom 2. September 2019 seien aufzuheben.
2.
A.___
sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der
mehrfachen Schändung zum Nachteil von B.___, angeblich begangen frühestens 1996
bis ungefähr Mai 1999 in [Wohnort] (Anklageschrift Ziff. 1 lit. a bis e), von
Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Auf
die Berufung der Privatklägerinnen, soweit sie sich gegen die Höhe des
Strafmasses richtet, sei nicht einzutreten.
4.
Die
Berufung der Privatklägerinnen sei abzuweisen.
5.
Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.
6.
Der
Antrag der Privatklägerin C.___, es sei ihr eine Genugtuung von CHF 17'000.00,
nebst Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen, sei abzuweisen.
7.
Der
Antrag, A.___ sei für den Schaden, welcher C.___ aus den behaupteten Vorfällen
gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach 100 % haftbar zu
erklären, sei abzuweisen.
8.
Der
Antrag der Privatklägerin B.___, es sei ihr eine Genugtuung von CHF 20'000 00,
nebst Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen, sei abzuweisen.
9.
Der
Antrag, A.___ sei für den Schaden, welcher B.___ aus den behaupteten Vorfällen
gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach 100 % haftbar zu
erklären, sei abzuweisen.
10.
Der
Antrag der Privatklägerinnen, es sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren
zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung zuzusprechen, sei
abzuweisen.
11.
Dem
privaten Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse für das amtsgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von CHF 23’231.45 zuzüglich CHF 1’200.00 für das Gutachten
Dr. P.___ zuzusprechen.
12.
Die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
13.
Dem
Beschuldigten sei für das Strafverfahren eine Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung
durch das Strafverfahren) zulasten der Staatskasse in der Höhe von CHF 3'000.00
zuzusprechen.
14.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien anteilsmässig den Privatklägerinnen und
der Staatskasse aufzuerlegen.
15.
Dem
Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe
der eingereichten Honorarnote zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
Der Staatsanwalt und die Vertreterin der
Privatklägerinnen verzichten auf eine Replik. Der Staatsanwalt hat auch keine
Ausführungen zur Kostennote der Verteidigung.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es sei so, dass er D.___ sehr
schweres Leid zugefügt habe. Aber bezüglich C.___ und B.___ habe er sich nichts
zu Schulden kommen lassen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das
Urteil wird den Parteivertretern, dem Beschuldigten, den Privatklägerinnen (in
Begleitung von L.___, Therapeutin von B.___, und F.___, Büro Roos), den
Pressevertretern und einer Zuhörerin durch Oberrichter Kiefer am folgenden Tag
um 16.00 Uhr eröffnet und in den wesentlichen Punkten kurz begründet. Anschliessend
wird den Parteivertretern je eine Urteilsanzeige ausgehändigt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 7. Februar 2017 kontaktierte
Rechtsanwältin Roos die Fachverantwortliche Opferhilfe der Polizei Kanton
Solothurn und teilte mit, dass B.___ (Geschädigte 1) und C.___ (Geschädigte 2)
gegen ihren Vater A.___ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen sexueller Handlungen
zum Nachteil der beiden Schwestern im Kleinkindalter einreichen wollen (AS 8
ff.).
Erwägungen
2.
Am 7. März 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), evtl.
Schändung (Art. 191 StGB, AS 154).
3.
Bereits am 2. März 2017 hatten sich
beide Geschädigte als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt konstituiert
(AS 324 f.).
4.
Am 22. August 2017 wurde am Domizil
des Beschuldigten in [Wohnort] eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 161 ff.).
5.
Die Anklageschrift datiert vom 20.
November 2018 (AS 1 ff.).
6.
Am 2. September 2019 fällte das
Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 612 ff.):
1.
A.___
wird freigesprochen von folgenden Vorhalten:
- der sexuellen Handlung
mit Kindern gemäss Anklageziff. 1 lit. e zum Nachteil von B.___ und gemäss
Anklageziff. 1 lit. f zum Nachteil von C.___,
- der Schändung zum
Nachteil von B.___, soweit Anklageziff. 1 lit. e betreffend, und zum Nachteil
von C.___ (Anklageziff. 1 lit. f),
alles
angeblich begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr Mai 1999 in [Wohnort].
2.
A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
- der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern,
- der mehrfachen
Schändung,
alles
begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr im Mai 1999, in [Wohnort], zum
Nachteil von B.___ (Anklageziff. 1 lit. a - d).
3.
A.___
wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März
2004.
– zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.
4.
Der
Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen.
5.
A.___
hat B.___ eine Genugtuung von CHF 12'000, nebst Zins zu 5% seit 15. August
1997, zu bezahlen.
6.
A.___
wird gegenüber B.___ für alle Schadenersatzansprüche aus den Ereignissen
gemäss Anklageziff. 1 lit. a - d und Anklageziff. 2 (mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung) dem Grundsatz nach zu 100 %
schadenersatzpflichtig erklärt.
7.
Die
Zivilforderungen von C.___ werden abgewiesen.
8.
A.___
hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
9.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin
Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist vom Staat zu
bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von C.___ erlauben.
10.
Der
Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’646.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
11.
Von
den Kosten des Verfahrens mit Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total
CHF 6'200.00, hat der Beschuldigte CHF 5'000.00 zu bezahlen. Den Rest
trägt der Kanton Solothurn.
12.
Die
von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 sind mit der ihm
auszurichtenden Parteientschädigung von CHF 4'646.30 zu verrechnen, womit A.___
noch Verfahrenskosten von CHF 353.70 zu bezahlen hat.
7.1
Am 24. September 2019 meldeten die
Geschädigten gegen das Urteil die Berufung an (AS 622).
7.2
Gemäss Berufungserklärung der
Geschädigten vom 4. Juni 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 (Freisprüche
betreffend Vorhalte zum Nachteil von B.___ und C.___, AKS Ziff. 1 lit. e und f
und Ziff. 2);
- Ziff. 5 und 6 (Zivilforderungen
B.___);
- Ziff. 7 (Zivilforderungen
C.___);
- Ziff. 8 (Parteientschädigung
B.___);
- Ziff. 9 (Rückforderungsanspruch
gegenüber C.___).
8.1
Der Beschuldigte meldete ebenfalls
am 24. September 2019 gegen das Urteil die Berufung an (AS 624).
8.2
Die Berufungserklärung datiert vom
8.
Juni 2020. Angefochten sind vom Beschuldigten folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 2
(Schuldsprüche);
- Ziff. 3 (Sanktion);
- Ziff. 5 und 6
(Zivilforderungen B.___);
- Ziff. 8
(Parteientschädigung B.___);
- Ziff. 10
(Parteientschädigung);
- Ziff. 11 und 12 (Verfahrenskosten).
9.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 26.
Juni 2020 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1 (Freisprüche);
- Ziff. 3
(Strafzumessung);
- Ziff. 10 – 12 (Kosten-
und Entschädigung).
Dispositiv
10. In Rechtskraft erwachsen ist demnach
einzig Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Höhe der der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin zugesprochenen Parteientschädigung betrifft.
Zu überprüfen ist jedoch die Frage der Rückforderung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
11. Mit Verfügung vom 11. August 2020
ordnete der Instruktionsrichter nach Anhörung der Parteien die Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens bei Frau Prof. Dr. H.___, Fachpsychologin für
Rechtspsychologie, zur Frage, ob die Aussagen von B.___ und C.___ auf einem
realen Erlebnishintergrund beruhen, an. Am 22. April 2021 wurde das Gutachten
vorgelegt.
12. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 12. Januar 2022 statt. Den Geschädigten wurde das
Erscheinen freigestellt. Sie nahmen an der Verhandlung teil.
II. Sachverhalt
A. Vorhalt
Gemäss Anklageschrift vom 20. November
2018 werden dem Beschuldigten folgende Vorhalte gemacht:
1.
Mehrfache
sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), begangen seit
frühestens 1996 bis ungefähr im Mai 1999, in [Wohnort], Familienwohnung, im
Badezimmer mit den grünen Fliesen und der Badewanne, z.Nt, von C.___, geb. [1996]
und B.___, geb. [1994], indem der Beschuldigte mit den geschädigten Kindern
mehrfach vorsätzlich sexuelle Handlungen vornahm. Dem Beschuldigten wird
angelastet,
a.
dass
er B.___ in der Badewanne die Duschbrause gegen die Scheide hielt, ihr danach
mit seinen Fingern an der Scheide rieb und sie mit den Fingern vaginal penetrierte;
b.
dass
er von B.___ verlangte, sie solle seinen Penis anfassen, was die Geschädigte
auch tat, während er auf der Toilette sass und Wasser löste. Danach musste sie
den Beschuldigten oral befriedigen, bis er ihr auf den Oberkörper ejakulierte;
c.
dass
er bei einem weiteren Vorfall erneut den Penis in den Mund von B.___ steckte,
bis sie auf den Teppich im Badezimmer erbrechen musste;
d.
dass
er B.___, welche auf der Toilette sass, mit seinen Fingern an der Vagina rieb
und sie vaginal mit seinen Fingern penetrierte;
e.
dass
er B.___ mit seinen Fingern anal penetrierte;
f.
indem
er C.___, als sie schätzungsweise zwei Jahre alt war oder älter, in der
Badewanne die Duschbrause gegen die Scheide hielt und ihr danach mit seinen
Fingern an der Scheide rieb.
2.
Mehrfache
Schändung (Art. 191 StGB), begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr im Mai
1999 in [Wohnort], Familienwohnung, im Badezimmer mit den grünen Fliesen und
der Badewanne, z.Nt. von C.___, geb. [1996] und B.___, geb. [1994], indem der
Beschuldigte die in Ziff. 1 beschriebenen sexuellen Handlungen vorsätzlich an
den sexuell urteilsunfähigen Kindern vornahm.
B. Die Beweismittel
1. Die Aussagen von B.___
1.1 Am 2. März 2017 wurde die
Geschädigte 1 als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 16 ff.). Die [1994]
geborene Geschädigte 1 war im Zeitpunkt dieser Einvernahme [22] jährig.
Es habe im Jahr 1999 ein Strafverfahren
gegeben wegen ihrer grossen Schwester D.___. Der Vater sei dann weggezügelt.
Die Mutter sei in die Psychiatrie und sie und ihre Schwester seien
vorübergehend ins [Kinderheim] gekommen. Ihr Vater habe sie, ihre Schwester und
die Cousine auch missbraucht. Der Grund der Strafanzeige liege darin, dass der
Vater gesagt habe, er ziehe mit seiner Ehefrau nach […], wo er gebaut habe.
Dort wolle er nochmals Kinder haben. Für sie sei klar, dass er sein Kind
missbrauchen werde, wenn er nochmals eines haben würde.
Die Geschädigte 1 schilderte in der
Folge ihre Erinnerungen: Sie hocke in der Badewanne, da komme ihr Vater ins
Badezimmer. Sie sei aufgestanden, um zu duschen. Der Vater halte die
Duschbrause vor ihre Scheide und habe mit seinen Fingern an der Scheide
gerieben. Dann habe er die Finger auch in die Scheide hineingetan. Sie denke,
sie sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen.
Eine andere Erinnerung sei, dass der
Vater auf dem WC sitze und uriniere. Sie sei mit Pyjamahosen und ohne Oberteil
auch im WC gewesen. Dann habe sie seinen Penis anfassen müssen. Der Vater sei
dann aufgestanden und sie habe den Penis in den Mund nehmen müssen. Sie sei an
der Wand gewesen und habe nicht zurückweichen können. Sie möge sich erinnern,
dass auf ihrem Oberkörper alles nass und «kläbrig» gewesen sei, sie gehe davon
aus, dass er einen Orgasmus gehabt habe.
Eine weitere Erinnerung, die sie habe:
Sie sei auf dem Teppich, der Vater neben ihr. Er habe wieder seinen Penis in
ihren Mund getan, sie habe keine Luft bekommen, es habe sie gewürgt. Sie habe
dann erbrechen müssen.
Einmal sei sie auf dem WC gesessen, da
sei der Vater hereingekommen und habe mit den Fingern an ihrer Scheide gerieben
und die Finger reingesteckt.
Sie habe sich an einen Schmerz in ihrem
«Füdle» erinnern können und daran, dass sie das Loch habe zupressen wollen.
Dies sei aber nicht gegangen, weil sein Finger drin gewesen sei.
Sie sei einmal zu den Vorfällen befragt
worden, es habe eine Videobefragung gegeben. Sie habe aber mit ihrer Schwester
abgemacht, dass sie nichts sagen würden.
Die Geschädigte 1 reichte anlässlich
dieser Befragung diverse Unterlagen ein:
- Klienten-Journal
Fachstelle für Beziehungsfragen für die Zeit vom 14. Juni 2007 bis 13.
September 2007 (AS 28 – 30).
Der
Missbrauch des Vaters gegenüber B.___ und ihrer Schwester wurde in den
Gesprächen mit dieser Fachstelle thematisiert. Die Beratung wurde auf Wunsch
der Geschädigten 1 beendet.
- B.___ hielt sich vom
13. April 2010 bis 29. Oktober 2010 im [Kinderheim] auf (AS 35 ff.). Gemäss
Aufnahmeblatt (AS 36) hatte die Geschädigte 1 seit 1999 mit dem Beschuldigten
keinen Kontakt und wollte auch zur Zeit ihres Aufenthaltes im [Kinderheim]
keinen Kontakt.
- B.___ und C.___ hielten
sich bereits 1999 (17. August bis 13. November) und im September 2000 während
eines Klinikaufenthaltes ihrer Mutter im [Kinderheim] auf (AS 43 ff.).
1.2 Am 23. November 2017 wurde die
Geschädigte 1 erneut als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Vertreters polizeilich befragt (AS 94 ff.). Die Geschädigte wiederholte
die Übergriffe, welche sie in ihrer ersten Einvernahme geschildert hatte. Die
Vorfälle hätten sich bei ihnen zuhause in [Wohnort], im Badezimmer, ereignet,
zwischen 1996 und 1998/1999.
Als ihre Schwester D.___ erzählt habe,
hätte ihre Mutter sie und C.___ auch gefragt. Sie habe dann Nein gesagt, sie
wisse nicht, wieso.
Die Erinnerung an die geschilderten
Situationen sei gekommen, als sie ca. 11 Jahre alt gewesen sei. Damals sei der
Beschuldigte in die Nähe von ihnen gezügelt.
1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 559 ff.) führte die Geschädigte 1 aus, sie könne sich an
fünf Arten von Missbrauch erinnern, zum ersten Mal im Sommer 1996. Die Geschädigte
1 schilderte in der Folge ihre konkreten Erinnerungen an diese fünf Vorfälle.
Zur Frage, warum sie im Februar 2017 Strafanzeige eingereicht habe, führte die
Geschädigte 1 aus, dass der Beschuldigte ihrer Schwester geschrieben habe, dass
er nach […] auswandern und dort nochmals Kinder haben wolle. Es sei für sie
klar gewesen, dass er auch diese Kinder missbrauchen würde. Er habe seine drei
Töchter und eine Cousine von ihr missbraucht, sie hätten deshalb nicht
wegschauen wollen. Sie hätten gehofft, dass er wegen der Anzeige ins Gefängnis
müsse und kein Missbrauch mehr passiere. Es sei momentan recht schwierig für
sie, sie habe ein Grundmisstrauen gegenüber fast allen Leuten. Sie gehe einmal
pro Woche in die Therapie. Sie habe den Vater für Geld für ihre Hochzeit
gefragt, ansonsten habe sie aber keinen Kontakt mit ihm. In ihrer Jugend habe
es einmal ein Treffen mit dem Vater im [Kinderheim] gegeben.
2. Die Aussagen von C.___
2.1 C.___ (Geschädigte 2), geb. [1996],
wurde am 2. März 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt. Sie war im
Zeitpunkt dieser Einvernahme [20] jährig.
Die Geschädigte 2 führte aus, sie hätten
die Anzeige gemacht, weil ihr Vater wieder Kinder haben wolle. Ihre Mutter habe
herausgefunden, dass der Beschuldigte ihre ältere Schwester D.___ missbraucht
habe. Sie seien dann in [Wohnort] in eine andere Wohnung gezogen und es sei kein
Thema mehr gewesen. In der ersten oder zweiten Klasse habe dann eine Freundin
immer wieder nach ihrem Vater gefragt. Dies sei dann der erste Moment gewesen,
da sie sich an etwas erinnert habe. Sie sei zuhause am Baden gewesen. Der
Beschuldigte habe die Duschbrause an ihre Scheide gehalten. Sie habe nicht in
Erinnerung, das und das habe er gemacht, es seien mehr einzelne Bilder und das
Wehmachen und so ein Gefühl. Sie sei immer sehr sicher gewesen, dass ihr auch
etwas passiert sei, auch wenn sie keine klare Erinnerung gehabt habe. Sie habe
begonnen, sich Gedanken zu machen, als der Beschuldigte wieder neben ihnen
gewohnt habe.
Sie habe mit B.___ abgemacht, niemandem
etwas zu sagen.
Es müsse vor 1999 gewesen sein, bevor
das Ganze mit D.___ ausgekommen sei.
Ihre Schwester habe sich für ihre
Einvernahme vorbereitet und Notizen gemacht, wo sie ihre Erinnerungen
aufgeschrieben habe. Diese Notizen habe sie gelesen.
2.2 Am 23. November 2017 wurde die
Geschädigte 2 zum zweiten Mal polizeilich in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Vertreters als Auskunftsperson befragt (AS 116 ff.).
Die Geschädigte 2 führte aus, dass sie
wahrscheinlich in der ersten Klasse von einem Mädchen auf ihren Vater
angesprochen worden sei. Da habe sie sich an eine Situation erinnern können.
Sie sei in der Badewanne gesessen, der Beschuldigte habe die Duschbrause an
ihre Scheide gehalten. Dann habe er mit der Hand an ihrer Scheide gerieben,
dass es ihr weh getan habe. Sie hätten in der Familie nie darüber gesprochen,
aber sie sei sich immer ganz sicher gewesen, dass etwas gewesen sei.
Es sei in [Wohnort] gewesen, […]. Es sei
wahrscheinlich vor 1999 gewesen, als es von D.___ rausgekommen sei, sie könne
nicht einordnen, wie alt sie gewesen sei, sie habe schon ein wenig reden
können.
2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 565 ff.) führte die Geschädigte 2 aus, es seien vor allem
Körperempfindungen, welche ihr Hirn gespeichert habe und welche sie heute immer
wieder durchlebe und ihr zeigen würden, dass gewisse Sachen passiert seien. Die
Geschädigte 2 schilderte darauf ihre Erinnerungen an den Vorfall im Badezimmer.
Sie habe ihrem Vater geschrieben und ihn um finanzielle Unterstützung für ihr
Studium angefragt. In diesem Zusammenhang habe sie erfahren, dass er nach […]
gehen und nochmals ein Kind haben wolle.
Es sei für sie schwierig, dass sie
Gefühle oder schwierige Situationen habe, aber keine Erinnerung. Sie wisse,
dass etwas gewesen sei. Sie würde merken, wie sie reagiere oder welche Sachen
sie nicht machen könne, trotzdem könne sie sich nicht erinnern. Es sei
schwierig, die Gefühle auszuhalten. In der jetzigen Zeit glaube sie nicht
daran, dass eine Partnerschaft möglich sei. Aber sie habe 2017 eine
Psychotherapie angefangen und könne an diesen Sachen arbeiten.
3. Die Aussagen des Beschuldigten
3.1 Der Beschuldigte wurde am 11.
Oktober 2017 polizeilich befragt (AS 127 ff.). Dabei bestritt er sexuelle
Kontakte zu den Geschädigten. Er habe zu den Geschädigten kein Verhältnis und
keinen Kontakt. In einer weiteren Einvernahme vom gleichen Tag (AS 134 ff.)
bestritt er auch einen sexuellen Missbrauch gegenüber seiner Nichte G.___. In
einer dritten Einvernahme vom 11. Oktober 2017 (AS 138 ff.) führte der
Beschuldigte aus, dass er sich sexuell von Kindern nicht angezogen fühle. Er
sei nach den Übergriffen auf seine Tochter D.___ sofort in eine Psychotherapie
gegangen. Heute würden ihn Kinder nicht mehr interessieren. Die Geschädigten
hätten ihn sexuell nie angezogen. D.___ sei ein anderes Kind gewesen als diese
zwei, so, wie er als Kind gewesen sei.
3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 569 ff.) bestritt der Beschuldigte die Vorhalte weiterhin.
Er habe mit B.___ und C.___ nie eine gleiche Beziehung gehabt wie mit D.___.
Der Beschuldigte bestritt auch weiterhin, seine Nichte G.___ jemals unsittlich
berührt oder missbraucht zu haben. Er sei nicht der Auslöser der Probleme
seiner Töchter B.___ und C.___, er habe zu ihnen nie eine Bindung gehabt.
4. Die objektiven Beweismittel
4.1 Die Staatsanwaltschaft holte bei
diversen Institutionen, die zur tatrelevanten Zeit mit den Geschädigten in
Kontakt standen, die entsprechenden Akten ein ([Kinderheim], AS 208 ff.;
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Solothurn, AS 256 ff.).
4.2 Gemäss Schreiben des KJPD vom 20.
Juli 1999 standen die drei Kinder D.___, B.___ und C.___ seit dem 21. Mai 1999
beim KJPD in Behandlung. Die Anmeldung erfolgte durch den Kinderarzt der Familie
wegen sexuellen Übergriffen durch den Vater (AS 418 ff.).
4.3 Die Geschädigte 1 absolviert seit Dezember
2015 eine ambulante Psychotherapie bei L.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP. Die behandelnde Psychologin diagnostizierte im Bericht vom
14. August 2019 bei der Geschädigten 1 eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1). Es bestehe eine verzögerte Reaktion auf einen sexuellen
Missbrauch durch den Vater und ein wiederholtes Erleben des Traumas mit
aufdrängenden Erinnerungen (AS 580 ff.).
4.4 Die Geschädigte 2 absolviert seit
November 2017 eine psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil K.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Anlass für die Therapie sei eine
psychische Belastung durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit. Die
behandelnde Psychologin diagnostizierte bei der Geschädigten 2 ebenfalls eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; vgl. Therapiebericht vom 15.
August 2019, AS 577 ff.).
4.5 Ebenfalls beigezogen wurden von der
Staatsanwaltschaft die Strafakten des Beschuldigten, welche zum Urteil des
Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März 2004 führten (AS 393 ff.). Der Beschuldigte
wurde mit diesem Urteil wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen
Ende März/anfangs April 1998 und Ende März/anfangs April 1999, schuldig
gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges verurteilt. Der Beschuldigte war geständig, in zwei
Schüben mehrere Übergriffe zum Nachteil seiner Tochter D.___ (geb. [1992])
vorgenommen zu haben, indem er diese dazu bewog, seinen Penis zu berühren und
in den Mund zu nehmen. Zudem streichelte und leckte er diese im Genitalbereich.
Dieses Strafverfahren wurde eingeleitet
durch eine Anzeige durch das Amt für Gemeinden und Soziale Sicherheit. Der
Abteilungsleiter Soziale Dienste führte in einem Schreiben vom 9. Juli 1999 an
das damalige Untersuchungsrichteramt […] aus, dass sich die Vermutungen, wonach
die drei Kinder D.___, B.___ und C.___ von ihrem Vater mehrfach sexuell
missbraucht worden seien, verdichtet hätten (AS 406). Aus den Strafakten ergibt
sich, dass die Ehegatten A.___ seit dem 14. Mai 1999 getrennt lebten und dem
Beschuldigten kein Besuchsrecht gegenüber seinen Töchtern eingeräumt wurde (AS
426).
5. Das aussagepsychologische Gutachten
vom 22. April 2021 (OGer 111 ff.)
I. Allgemeines
1. Nach der Rechtsprechung ist es bei
der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen,
auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten
Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des
Erlebnisbezuges einer Aussage abzugeben (6B_1413/2016 E.2.6.2).
2. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch
entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen
Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch
nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese
(Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen
kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die
Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 128 I 81 E. 2).
3.1 Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie
werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf
Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von
Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,
Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum
Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996], S.
105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.
Realitätskennzeichen):
-
innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes;
-
konkrete und
anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen;
-
individuelle
Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema
gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,
Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten;
-
Schilderung des
Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu
erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat;
-
Selbstbelastung oder
unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der
eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken;
-
Entlastungsbemerkungen
zu Gunsten des Beschuldigten;
-
Strukturgleichheit
der Aussage;
-
enge Verknüpfung der
Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter;
-
Aussage steuert
nicht bloss auf das Aussageziel hin.
3.2 Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich
Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,
auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in
der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine
Falschaussage.
3.3 Es ist festzuhalten, dass geringe
Abweichungen die Glaubwürdigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie
vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil
äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im
Kerngeschehen.
Weniger aussagekräftig sind Mimik und
Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).
4. Schliesslich ist bei der Prüfung des
Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die
Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in
der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.
Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte
und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden
zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche
Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen
können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu
induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben
(Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder
als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht
werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden
haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion
(«Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums
lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen
oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein
Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen,
Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende
Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im
Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion
erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe Verlag 2008,
S. 331 ff.).
5. In Fachfragen darf das Gericht nur
aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen,
ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien
ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen
aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur
Klärung dieser Zweifel zu erheben (138 III 193 E 4.3.1).
II. Das Glaubhaftigkeitsgutachten im
Konkreten
1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020
ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens
zur Frage, ob die Aussagen von B.___ und C.___ auf einem realen
Erlebnishintergrund beruhen würden, an. Nach Anhörung der Parteien wurde Frau
Prof. Dr. H.___, Fachpsychologin für Rechtspsychologie […], mit der Erstellung
des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten wurde am 22. April 2021 vorgelegt.
2. Das Gutachten stützt sich auf die
Strafakten sowie die von der Sachverständigen zusätzlich eingeholten
Behandlungsakten von L.___ (behandelnde Fachpsychologin B.___), M.___
(behandelnder Psychiater B.___) und K.___ (behandelnde Fachpsychologin C.___)
sowie auf jeweils mehrstündige Explorationen beider Geschädigten zu ihrer
Biografie und zur aktuellen Lebenssituation. Die Sachverständige führte zudem
mit beiden Geschädigten testpsychologische Untersuchungen durch. Die Sache
selbst wurde jeweils kurz angesprochen, wobei die Sachverständige bei der
Geschädigten 1 auf eine Exploration zur Sache verzichtete, um sie nicht ohne
Not zu belasten. Dieser Verzicht führe, wie die Sachverständige ausführte, zu
keinen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen.
3. Im Sinne einer methodischen
Vorbemerkung führt die Sachverständige aus, dass hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit zu prüfen sei, ob die in Frage stehenden Aussagen auch anders
als durch einen tatsächlichen Erlebnishintergrund zustande gekommen sein
können. Es seien die Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese, nämlich die
Lügenhypothese (absichtliche Falschdarstellung) und die Suggestionshypothese
(eine subjektiv für wahr gehaltene bzw. auf einer vermeintlichen Erinnerung
basierende Darstellung bzw. Pseudoerinnerung) abzuklären.
Dabei werde die Lügenhypothese mittels
merkmalorientierter Inhaltsanalyse der Aussage geprüft. Ein wichtiges Element
stelle neben der aussageimmanenten Qualität zudem die Prüfung der
aussageübergreifenden Qualität (Konstanz der Aussage), d.h. die Betrachtung von
Übereinstimmungen und Unterschieden einer Aussage zu unterschiedlichen
Zeitpunkten, dar.
Bei der Suggestionshypothese werde
zunächst eine chronologische Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung
vorgenommen, um mögliche Fehlerquellen zu prüfen. Wenn sich in der
Aussagegeschichte konkrete Bedingungen mit autosuggestivem Potenzial
erheblichen Ausmasses nachzeichnen liessen, sei eine merkmalsorientierte
Inhaltsanalyse grundsätzlich nicht mehr dazu geeignet, einen Erlebnisbezug zu
substantiieren.
4. Die Untersuchungen betreffend C.___
(Geschädigte 2)
4.1 Die Sachverständige führte mit der
Geschädigten 2 eine ausführliche Exploration zu den Themen «Familie», «Schule,
Ausbildung und Beruf», «Behandlungsgeschichte» sowie «Freizeit und Freunde» und
«Sexualanamnese» durch. Zu den letzteren zwei Themenbereichen machte die
Geschädigte 2 nur sehr wenige Angaben.
4.2 Die Sachverständige erfragte bei der
Geschädigten 2 sodann, wie sie von der Sache mit D.___ erfahren habe. Die
Geschädigte 2 vermochte sich nicht daran zu erinnern. Sie habe Erinnerungen von
später, dass sie im Kopf gehabt habe, dass etwas mit der D.___ gewesen sei. Die
Geschädigte 2 wurde auch kurz zur Sache befragt, zu welcher sie Aussagen
machte.
4.3 Die Sachverständige prüfte vorweg
die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2: Die Aussagetüchtigkeit bezieht
sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt
zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen Geschehen und der Befragung
liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen,
die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes
von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Beeinträchtigungen der
Aussagetüchtigkeit können sich grundsätzlich durch geringe kognitive
Fähigkeiten oder psychische Störungen sowie entwicklungsbedingt ergeben. Ab
einem Alter von sechs Jahren kann regelmässig von vorliegender
Aussagetüchtigkeit ausgegangen werden. Für die Beurteilung der
Aussagetüchtigkeit sind sowohl der Zeitraum der Wahrnehmung als auch die
Zeitpunkte getätigter Aussagen relevant.
Nach diesen allgemeinen Ausführungen
stellte die Sachverständige fest, dass sich bei der Geschädigten 2 keine
Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen oder schwere Psychopathologien
ergeben würden, die einen Zweifel an deren Aussagetüchtigkeit begründen
könnten. Allerdings sei die Geschädigte 2 im Zeitpunkt der relevanten
Ereignisse höchstens zweieinhalb Jahre alt gewesen (Geburt [1996]; Tatzeitraum
bis Mai 1999). Es sei nicht auszuschliessen, dass es einzelne Personen gebe,
die sich im Erwachsenenalter zumindest noch rudimentär an Erlebnisse zwischen
zweieinhalb und fünf Jahren erinnern könnten. Erinnerungen an die Zeit vor dem
zweiten Geburtstag würden einen aussergewöhnlich frühen Erwerb
fortgeschrittener sprachlicher Fähigkeiten voraussetzen, was sich im Falle der
Geschädigten 2 weder aus den Akten noch ihren biografischen Ausführungen
ergebe. Die Geschädigte 2 habe zudem im Rahmen der Exploration keine
fallneutralen brauchbaren Schilderungen aus dieser sehr frühen Lebensphase
abgegeben. Zuverlässige Erinnerungen an den relevanten Sachverhalt würden
deshalb aus aussagepsychologischer Sicht als äusserst fraglich erscheinen. Die
Sachverständige gehe aber, da die Verwertbarkeit einer Aussage eine juristische
Frage sei, in ihren weiteren Ausführungen davon aus, dass die
Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2 gegeben sei.
4.4 Die Sachverständige führte sodann
verschiedene Belastungsfaktoren auf, denen beide Geschädigten in ihrer Kindheit
und Jugend ausgesetzt gewesen seien.
Es betrifft dies in erster Linie der im
Jahr 1999 festgestellte schwere sexuelle Missbrauch von D.___ durch den
Beschuldigten, der nach Aktenlage auch mit den beiden Geschädigten thematisiert
wurde. Zu Folge der Aufdeckung dieses Missbrauchs «verschwand» der Vater der
Geschädigten von einem Tag auf den anderen aus ihrem Leben.
Weiter sei einschneidend gewesen, dass
die Kinder zu Folge der Ankündigung eines erweiterten Suizids durch die Mutter
während deren Krankheitsphase in einem Kinderheim fremdplatziert worden seien.
Diese Entwurzelung sei für die damals noch sehr kleinen Kinder eine
beträchtliche psychische Belastung gewesen. Aus den Akten würden sich zudem
verschiedene Hinweise auf eine episodisch auftretende, schwere psychische
Erkrankung der Mutter ergeben, was für Kinder oftmals Scham- und Schuldgefühle
sowie Angst, selbst zu erkranken, zur Folge habe.
Für die damals pubertierenden Mädchen
sei weiter belastend gewesen, dass ihr Vater offiziell in Partnerschaft mit
einem […] Mann gelebt habe, der sich später zur Frau transgendern liess und der
wieder in ihrer Nachbarschaft gelebt habe.
Die Sachverständige führte im
Zusammenhang mit diesen Belastungsfaktoren aus, dass die Geschädigte 2
ausführlich über den Inhalt von Albträumen berichtet habe. Die Geschädigte 2
ziehe durchaus die Möglichkeit in Betracht, dass Trauminhalte grundsätzlich
Auskunft über reale Abläufe geben könnten. Dieser problematische Umgang der
Geschädigten 2 mit Trauminhalten würde aus aussagepsychologischer Sicht die
zuverlässige Kontrolle unterschiedlicher Quellen von Erinnerungsinhalten
erschweren; in jedem Fall sei aussagepsychologisch zu konstatieren, dass die
Neigung zu autosuggestiven Prozessen bei der Geschädigten 2 durch die
Bereitschaft solcher Interpretationen und Schlussfolgerungen erhöht sein dürfte.
4.5 Zur Überprüfung der Gegenhypothesen
zur Erlebnishypothese nahm die Sachverständige eine Rekonstruktion der
Aussagegeschichte der Aussagen von B.___ und C.___ vor. Die Sachverständige
unterscheidet dabei vier Phasen:
4.5.1 Am 13. Mai 1999 habe D.___ nach
dem Duschen geklagt, ihr tue am «Füdli» alles weh, sie habe am Damm einen ca.
1,5 – 2 cm langen Riss gehabt. D.___ habe gesagt, dass der Papi immer am Füdli
herumgekräbelt habe. Darauf sei der Missbrauch des Beschuldigten entdeckt
worden. Der Beschuldigte war geständig und verliess darauf sofort die
Familienwohnung.
Am Abend des 13. Mai 1999 seien dann die
Mutter, die Tante der Geschädigten, der Beschuldigte sowie die Kinder in der
Wohnstube versammelt gewesen und es sei im Detail über den Missbrauch
diskutiert worden. Die Kinder seien den Eltern weinend auf den Beinen gesessen
und die Geschädigten seien in dieser emotionalen Ausnahmesituation erstmals
gefragt worden, ob der Vater mit ihnen auch etwas gemacht habe. Die
Sachverständige mass dieser Situation ein hohes Suggestionspotential zu, so
dass alle späteren Äusserungen der Geschädigten möglicherweise kontaminiert und
deshalb nicht mehr als Spontanäusserungen anzusehen seien. Es sei zudem relativ
naheliegend, dass die Geschädigten bei späteren Gesprächen zwischen der Mutter
und D.___ anwesend gewesen seien und deshalb weitere Informationen mitbekommen
hätten.
Die Sachverständige stellte für diese
erste Phase für B.___ weiter eine hochsuggestive Befragungssituation am 31. Mai
1999 beim KJPD fest. Die Befragung erfolgte nach einer Anmeldung beim KJPD
durch den Kinderarzt, der in der Überweisung ausführte, der Vater habe klar
zugegeben, «einen Übergriff gegenüber seiner Tochter D.___ begangen zu haben»
(AS 267). Beim KJPD wurden die Kinder D.___ und B.___ jedoch dann gemeinsam
befragt (AS 258 ff.). B.___ war somit anwesend, als D.___ Aussagen zu
oralsexuellen Handlungen des Vaters machte; durch ihre gleichzeitige Befragung
dürfte bei ihr der Eindruck vermittelt worden sein, dass von Seiten der Erwachsenenwelt
(Mutter, Befrager) davon ausgegangen werde, dass auch sie etwas zu berichten
habe. Es sei empirisch belegt, dass diese Art der Fremdsuggestion auch Jahre
später noch zu Pseudoerinnerungen führen könne. Auf Grund der (mangelhaften)
Dokumentation durch den KJPD könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dieser
Befragung vom 31. Mai 1999 auch C.___ anwesend gewesen sei. Trotz der
suggestiven Rahmenbedingungen habe B.___ anlässlich dieser Befragung lediglich
ein als grob empfundenes Waschen moniert.
In dieser ersten Phase sei das
professionelle Umfeld trotz fehlender entsprechender Aussagen der Geschädigten
davon ausgegangen, dass nicht nur D.___, sondern alle drei Kinder vom
Beschuldigten über Jahre missbraucht worden seien. Der KJPD sei durch
konfirmatorische Prozesse, d.h. durch Wahrnehmungen, welche die eigenen
Vorannahmen stützen würden, dies unter ausser Acht lassen von widersprechenden
Befunden und Alternativerklärungen, zu diesem forensisch nicht
nachvollziehbaren Schluss gekommen (vgl. Bericht vom 5. November 1999 an das
Untersuchungsrichteramt […], AS 270 ff.).
4.5.2 Die zweite Phase betreffe die Zeit
der Verurteilung des Beschuldigten wegen der sexuellen Übergriffe zu Lasten
seiner Tochter D.___ am 16. März 2004 (B.___ war damals [9] jährig, C.___ [7]
jährig). Der Vater sei nun ein verurteilter Sexualstraftäter gewesen, was im
weiteren Verlauf die Überzeugung genährt haben könnte, dass dieser Person auch
sonst noch einiges zuzutrauen wäre. Im Herbst 2006 habe der Beschuldigte mit
seinem Partner in der Nachbarschaft der Geschädigten eine Wohnung bezogen.
B.___ habe zu dieser Zeit an einer
Lungenfunktionsstörung gelitten, die von einem Arzt mit einer Traumatisierung
erklärt worden sei, da hierfür keine physiologische Ursache gefunden wurde.
Dieser Befund sei für die präpubertäre B.___, bei der sich in dieser Zeit eine
schwierige schulische und soziale Situation angebahnt habe, möglicherweise ein
entscheidender Anstoss gewesen, sich mit der Möglichkeit des eigenen
Missbrauchs durch den Vater zu beschäftigen.
2007 äusserte B.___ gegenüber einer
Lehrerin, dass sie und ihre Schwester D.___ vom Vater über mehrere Jahre als
Kleinkinder missbraucht worden und nach der Trennung der Eltern zwei Jahre im
Kinderheim gewesen seien. Im September 2007 habe sie gemäss Aufzeichnungen im
Klientenjournal der Fachstelle für Beziehungsfragen Olten keine weiteren
Gespräche gewünscht. Die Sachverständige führt dazu aus, dass sich hier
erhebliche Umformungen von biografischen Informationen zeigen würden, welche
eine Tendenz zeigen könnten, Aufmerksamkeit durch dramatische Geschichten zu
erhalten. Die Sachverständige weist darauf hin, dass externe Erklärungen für psychische,
soziale und schulleistungsbezogene Probleme für die Selbstwertrelevanz von
nicht zu unterschätzender Bedeutung seien. Solche Probleme hätten sowohl nach
den Selbstbeschreibungen von B.___ als auch gemäss Therapie- und
Beratungsdokumentationen zum damaligen Zeitpunkt bestanden.
Probleme von B.___ in sozialer und
psychischer Hinsicht würden sich im Weiteren auch aus einem Brief der Mutter an
den Therapeuten von B.___ im Jahre 2010 ergeben. Aus einer Gesprächsnotiz des
Therapeuten vom 9. Juli 2010 ergebe sich, dass dieser den Umgang von B.___ mit
ihrer Sexualität als Problem thematisiert habe, die evtl. von den Übergriffen
herrühren würden. Der Therapeut habe damit Probleme benannt, die B.___ bis zu
diesem Zeitpunkt selbst nicht benannt habe. B.___ habe sich in dieser Zeit von
April bis Oktober 2010 freiwillig erneut im [Kinderheim] aufgehalten. Sie habe
damals mit oberflächlichem Ritzen an sichtbaren Stellen begonnen. Gemäss
Zwischenkonferenz der Kantonsschule […] vom 11. Mai 2010 habe sie in fünf Fächern
ungenügende Noten aufgewiesen. Im [Kinderheim] habe sie sich darum bemüht, die
Akten der früheren Aufenthalte lesen zu dürfen, was ihr erlaubt worden sei. Sie
habe dort gelesen, dass auch bei C.___ etwas gewesen sei.
4.5.3 Die dritte Phase betrifft die
Jahre 2014/2015, als B.___ den Psychiater M.___ aufsuchte, um leichtgradige
sexuelle Probleme zu überwinden, deren Ursache sie im Missbrauch durch den
Vater gesehen habe. Die Sachverständige stellte anhand der Notizen des
Psychiaters fest, dass B.___ in ihrer Selbstdarstellung beim Psychiater eine
ganz andere Bildungsbiografie dargelegt habe, als dies aktenkundig sei und auf
ihre Bereitschaft hindeute, Autobiografisches selbstwerterhaltend umzudeuten,
um beim Gesprächspartner einen selbstwerterhöhenden Eindruck zu erzeugen. Es
manifestiere sich damit eine Selbstwertproblematik und eine Bedürfnisstruktur,
welche die Geschädigte 1 seinerzeit anfällig gemacht haben dürfte für eine
selbstwerterhaltende, ausserhalb der eigenen Person liegende Erklärung für ihre
psychischen, sexuellen, sozialen und leistungsbezogenen Probleme.
4.5.4 Die vierte Phase schliesslich
betrifft die Jahre ab 2015, als die Geschädigte 1, zugewiesen von der
Opferhilfe, bei der Fachpsychologin L.___ eine therapeutische Behandlung
beginnt (18. Dezember 2015). Ziel der Therapie sei eine intensive
Auseinandersetzung mit dem Missbrauch durch den Vater im Alter von vier Jahren.
Am 7. Februar 2017 erfolgte die
Einreichung der Strafanzeige. Im November 2017 nimmt auch die Geschädigte 2
eine therapeutische Behandlung bei der Fachpsychologin K.___ auf. Anlass der
Therapie seien psychische Belastungen durch traumatische Erlebnisse in der
Kindheit gewesen. Bemerkenswert sei, dass sich die Geschädigten in derselben
Praxis behandeln liessen (die beiden Fachpsychologinnen führen eine gemeinsame
Praxis).
4.6 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Geschädigten 2 führt die Sachverständige Folgendes aus:
4.6.1 Mit Bezug auf die Konstanz der
Aussagen der Geschädigten 2 ergebe sich aussagepsychologisch ein Widerspruch,
weil nach Aktenlage in einem zeitnah durch die Mutter erfolgten Gespräch
Missbrauchshandlungen von beiden Geschädigten bestritten worden seien (vgl.
vorne Ziff. B./1.2 und 2.1). Es sei nach empirischen Befunden ein seltenes
Phänomen, dass Kinder tatsächliche Missbrauchserlebnisse auf explizite
Nachfrage verneinen würden. Die Geschädigte 2 sei im Zeitpunkt der Befragung
durch den KJPD gut zweieinhalbjährig und im [Kinderheim], wo sie nochmals
befragt worden sei, dreijährig gewesen; in diesem Alter habe sie noch nicht
über ein Geheimniskonzept verfügt, d.h. sie sei nicht in der Lage gewesen,
eigene Erlebnisse willentlich zu verschweigen und auf gezielte Fragen der
Mutter oder einer Mitarbeiterin des [Kinderheims] das Negieren durchzuhalten.
Die Sachverständige stellt sodann in den
polizeilichen Einvernahmen sowie in ihrer Exploration wesentliche Mängel in der
Konstanz der Aussagen der Geschädigten 2 fest. So habe diese in der ersten
polizeilichen Einvernahme (vgl. B./Ziff. 2.1 hiervor) einzig angegeben, sich zu
erinnern, dass der Beschuldigte die Duschbrause an ihre Scheide gehalten habe;
weitere Erinnerungen habe sie nicht. In der Zweiteinvernahme habe sie
demgegenüber zusätzlich geschildert, dass der Beschuldigte danach mit seiner
Hand an ihrer Scheide gerieben habe, was ihr Schmerzen bereitet habe (vgl.
B./Ziff. 2.2 hiervor). In der Therapie habe sie zudem angegeben, dass sie den
Penis des Beschuldigten mit ihrem Badewasser habe waschen müssen.
4.6.2 Die Sachverständige führt aus,
dass einem Bericht der Therapeutin der Geschädigten 2 zu entnehmen sei, dass
die unklare Erinnerung für diese belastend sei und es für sie viel leichter
wäre, damit umzugehen, wenn sie klare Erinnerungen hätte. Daraus leitet die
Sachverständige eine Empfänglichkeit der Geschädigten 2 für suggestive Effekte
ab, weil die suggerierte Lösung – eine klare Erinnerung – geeignet sei, die
Belastung zu beheben. Durch die Anzeigeerstattung habe sich die Geschädigte 2
zudem offenbar einen deutlichen Erwartungsdruck auferlegt, entsprechende
Erinnerungen abrufen und einen Beitrag im Rahmen des Strafverfahrens leisten zu
können.
4.6.3 Die Sachverständige führt weiter
aus, dass nach der Aktenlage sowohl die Geschädigte 1, die sich 2010 im [Kinderheim]
mit den Akten auseinandergesetzt habe, als später auch ihre Therapeutin davon
überzeugt gewesen seien, dass ein Missbrauch zu Lasten der Geschädigten 2
erfolgt sei. Die Therapeutin habe mit dem Konzept des Traumagedächtnisses
gearbeitet (nach dieser Theorie wird ein Trauma nur fragmentarisch
abgespeichert und durch die Therapiearbeit wieder «hervorgeholt»); dies sei
jedoch empirisch widerlegt, von der Existenz eines spezifischen
Traumagedächtnisses sei nicht auszugehen, trotzdem werde es weitherum
verwendet, weise aber ein hohes suggestives Potential auf. Die im Rahmen einer
Therapie intensive Beschäftigung mit der Frage, ob bestimmte Erlebnisse in der
Vergangenheit geschehen seien, könnten zu visuellen und narrativen
Repräsentationen (erzählbaren Erinnerungseinheiten) führen. Es könnten dadurch
Pseudoerinnerungen entstehen, wobei diese eine Eigendynamik entwickeln und zu
sehr anschaulichen, erlebnisnahen und mit originellen Details versehenen
Schilderungen führen könnten. Angesichts der aktenkundigen Häufigkeit, Dauer
und Intensität der Gespräche über allfällige Missbrauchsszenen sei eine solche
Dynamik möglich. Eine wichtige Voraussetzung suggestiver Einflussnahme sei
ebenfalls angesichts der dokumentierten Erwartungshaltung der Befragenden (Mutter,
Therapeutin), Beratenden ([…], vgl. AS 277) und Behandelnden (KJPD), dass der
in Frage stehende Sachverhalt stattgefunden haben müsse, gegeben.
4.6.4 Die Sachverständige gelangt unter
Würdigung all dieser Umstände zum Schluss, dass die Hypothese einer durch
äusseren Anstoss initiierten, autosuggestiven Entwicklung einer
Pseudoerinnerung als Erklärungsmodell für die vorliegenden Aussagen der
Geschädigten 2 nicht abgewiesen werden könne.
4.6.5 Die Sachverständige verneint
dagegen klar die Lügenhypothese. Die Geschädigte 2 habe über den gesamten
Verlauf des Verfahrens hinweg Aussagen gemacht, welche durch erhebliche
Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Einblicke in ihre therapeutisch
begleiteten Bemühungen der Wiedererinnerung imponiert hätten, welche im Falle
einer gezielten Falschbezichtigung allesamt vermieden worden wären.
5. Die Untersuchungen betreffend B.___
(Geschädigte 1)
5.1 Die Sachverständige führte auch mit
der Geschädigten 1 eine ausführliche Exploration zu den Themen «Familie»,
«Schule, Ausbildung und Beruf», «Freizeit und Freunde», «Sexualanamnese» und
«Behandlungsgeschichte» durch.
5.2 Die Sachverständige führt zur
Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 1 aus, dass diese zur Zeit der
vorgehaltenen Taten zwischen 2 und höchstens 4 ½ Jahre alt war. Erinnerungen
von Erwachsenen an diesen Lebensabschnitt seien in der Regel eher rudimentär.
Die Geschädigte 1 sei nicht in der Lage gewesen, fallneutral brauchbare
Schilderungen von Erinnerungen an Handlungsabläufe aus dem Vorschulalter
abzugeben. Die früheste, für Aussenstehende nachvollziehbare und detaillierte
Erinnerung an einen konkreten Handlungsablauf habe die Geschädigte 1 aus der
zweiten Primarschulklasse berichtet. Es sei zwar denkbar, insgesamt aber eher
fraglich, ob die Erinnerungsleistung und damit die Aussagetüchtigkeit der
Geschädigten 1 gegeben sei.
5.3 Die Sachverständige führt sodann
aus, dass die für die Geschädigte 2 geltenden Belastungsfaktoren in Kindheit
und Jugend (vgl. Ziff. 4.4 hiervor) auch für die Geschädigte 1 gelten würden.
Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte 1 mit
beginnender Pubertät erhebliche Probleme mit sich selbst und schulischen
Leistungsanforderungen bekommen habe und in Konflikt mit der Mutter, ihren
Altersgenossen und ihrer Schwester D.___ geraten sei. Zu Folge der Konflikte
mit der Mutter habe sie zwischenzeitlich freiwillig einige Monate im [Kinderheim]
verbracht (April – Oktober 2010, vgl. Ziff. 4.5.2 hiervor).
5.4 Im Zusammenhang mit den
Schilderungen der Geschädigten 1 führte die Sachverständige aus, dass diese zur
Konfliktdynamik und zu ihrer Mutter keine offenen Angaben habe machen wollen.
Sie sei bemüht gewesen, Probleme mit der Mutter und deren möglichen psychischen
Probleme herunterzuspielen. Es sei in diesem Zusammenhang eine deutliche
Diskrepanz zwischen aktenkundigen Informationen und den Bemühungen der
Geschädigten 1, ihrer Mutter und auch anderen Familienmitgliedern keine
psychische Störung zuzuschreiben, aufgefallen. Dieses Verhalten sei insofern
relevant, als es eine Erklärung für die den Behandlungsunterlagen zu
entnehmende grosse Angst der Geschädigten 1 vor der Einweisung in eine
psychiatrische Klinik bieten könnte (dies sei in der Schulzeit ein Thema
gewesen) und zudem auf das Bestehen einer Bedürfnisstruktur hinweisen könnte,
welche die Anfälligkeit für autosuggestive Prozesse deutlich erhöhen dürfte,
weil das Ergebnis dieses Prozesses, der frühkindliche sexuelle Missbrauch, eine
selbstwerterhaltende, da ausserhalb der eigenen Person liegende Erklärung für
die eigenen Probleme bieten könnte.
5.5 Zur Konstanz der Aussagen der
Geschädigten 1 führt die Gutachterin aus, dass sie strafrechtlich relevante
Missbrauchsvorwürfe erstmalig im Erwachsenenalter im therapeutischen Rahmen
geäussert habe. Im Falle eines Erlebnisbezugs dieser Aussagen wären deshalb
gedächtnispsychologisch weder Erinnerungsverluste noch Ergänzungen zu erwarten.
Gedächtnispsychologisch sei nicht zu
erklären, dass die Geschädigte 1 zeitnah Missbrauchshandlungen auf mehrfache
Nachfrage negiert habe (vgl. auch Ausführungen zur Geschädigten 2, Ziff.
II/.4.6.1 hiervor), dies umso mehr, als gestützt auf das Protokoll der
Einvernahme durch den KJPD vom 31. Mai 1999 (AS 258 ff.) davon auszugehen sei,
dass die damals viereinhalbjährige Geschädigte 1 auskunftsfreudig gewesen sei
und den Beschuldigten subjektiv auch belastet habe, wobei diese Belastungen
strafrechtlich nicht relevant gewesen seien. Im Gegensatz zu ihrer bei dieser Einvernahme
eher einsilbigen Schwester D.___ habe sich die Geschädigte 1 somit beim KJPD
nicht daran gehalten, über den Beschuldigten nichts zu sagen. Es sei
entwicklungspsychologisch äusserst unwahrscheinlich, dass die Geschädigte 1
massive Übergriffe in diesem Alter konsequent habe verschweigen können.
Es sei somit gedächtnispsychologisch und
entwicklungspsychologisch eine nicht erklärbare Diskontinuität der Erinnerungen
zu konstatieren. Die Geschädigte 1 habe zunächst die Frage nach strafrechtlich
relevanten Handlungen an ihr selbst negiert, später als Jugendliche
verschiedentlich die pauschale Behauptung, sexuell missbraucht worden zu sein,
deponiert und dann im Verlauf therapeutischer Interventionen zunehmend breitere
und sehr detaillierte Berichte abgegeben. Es liege damit ein auffallender,
gedächtnis- und entwicklungspsychologisch nicht erklärbarer Mangel an Konstanz
der Aussagen vor.
5.6 Bei der Prüfung der Hypothese des
Vorliegens einer Pseudoerinnerung verwies die Sachverständige auf ihre
Ausführungen der Rekonstruktion der Aussagegeschichte der Aussagen beider
Geschädigten (vgl. Ziff. II./4.5 hiervor).
Bei der Geschädigten 1 habe auf Grund
ihrer damaligen Bedürfnisstruktur eine besondere Anfälligkeit für die Übernahme
des Missbrauchsgedankens bestanden. Dieser sei bereits in der ersten Phase
sowohl von ihrer Mutter als auch vom KJPD getragen worden; der
Abklärungsbericht des KJPD (AS 270 ff.) veranschauliche geradezu modellhaft das
Phänomen konfirmatorischer Abklärungsprozesse. Als Jugendliche habe der die
Geschädigte 1 behandelnde Arzt ein aus fachlicher Sicht nicht haltbares
Erklärungsmodell an diese herangetragen, das eine einfache und plausible
Erklärung für alle in diesem Zeitraum aufgetretenen sozialen,
leistungsbezogenen, physischen und psychischen Probleme geliefert habe (vgl.
II./4.5.2 hiervor). Mittels therapeutischer Techniken mit hoher suggestiver
Potenz (Traumakonfrontation, Screentechnik, hypnotische Verfahren), für welche
die Geschädigte 1 besonders anfällig zu sein scheine, sei die Suche nach
Erinnerungen an vermeintliche Erlebnisse über einen sehr langen Zeitraum
intensiv angeregt worden.
5.7 Zusammenfassend kommt die
Sachverständige zum Schluss, es liege nahe, dass die Möglichkeit eines von
aussen angestossenen Verlaufs im Sinne einer Pseudoerinnerung nicht abgewiesen
werden könne. Angesichts der Entwicklung der Aussage erscheine dagegen die
Denkmöglichkeit einer gezielten Falschbezichtigung zum aktuellen Zeitpunkt als
abwegig und sei zu verwerfen. Die Bedingungen der Aussageentstehung würden
einer von aussen angestossenen und im weiteren Verlauf intern generierten
Erinnerung entsprechen.
C. Beweiswürdigung und -ergebnis
1. Es ist vorweg festzustellen, dass die
Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung
geforderten hypothesengeleiteten Methodik erstellt hat, indem sie der
Erlebnishypothese die Gegenhypothesen der Suggestionshypothese und der
Lügenhypothese gegenüberstellte.
2.1 Betreffend die Geschädigte 2 (C.___)
setzt die Sachverständige hinter deren Aussagetüchtigkeit zur Zeit der
relevanten Geschehnisse mit schlüssiger Begründung ein grosses Fragezeichen.
Die Geschädigte 2 war zur Zeit der vorgehaltenen Straftaten des Beschuldigten
maximal zweieinhalbjährig. Die Sachverständige schliesst nicht aus, dass sich
einzelne erwachsene Menschen an Erlebnisse im Alter zwischen zweieinhalb und
fünf Jahren erinnern könnten. Erinnerungen an noch frühere Erlebnisse würden
aber im entsprechenden frühen Alter fortgeschrittene sprachliche Fähigkeiten
voraussetzen, wofür es bei der Geschädigten 2 keine Hinweise gebe. Die
Geschädigte 2 habe zudem keinerlei fallneutrale Erinnerungen aus dieser frühen
Lebensphase. Es ist deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2 für die Zeit der vorgehaltenen
Geschehnisse nicht gegeben war.
2.2 Die Geschädigte 2 äusserte in der
ersten Phase, unmittelbar nach der Entdeckung der Missbrauchshandlungen durch
den Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester D.___, keine solchen Handlungen ihr
gegenüber, obwohl sie (wie auch die Geschädigte 1) von der Mutter und später
auch im [Kinderheim] konkret gefragt wurde. Dies ist, wie die Sachverständige
schlüssig ausführt, für den Fall von tatsächlich erfolgten Übergriffshandlungen
bei einem Kleinkind von 2 ½ Jahren sehr ungewöhnlich, da ein solches noch nicht
über ein Geheimniskonzept verfügt. Dieses Verhalten des Kleinkindes spricht
deshalb gegen einen realen Erlebnishintergrund der später geschilderten
Missbrauchshandlungen. Die Aussagen, welche die Geschädigte 2 später im
Strafverfahren machte, weisen zudem wesentliche Mängel in der Konstanz auf, was
ebenfalls gegen einen realen Erlebnishintergrund spricht (vgl. B. II./Ziff.
4.6.1).
2.3 Die damals 2 ½ jährige Geschädigte 2
war am Tag, als die Missbräuche des Beschuldigten gegenüber der Tochter D.___
entdeckt wurden, im Raum anwesend, als die Handlungen des Beschuldigten in der
Familie diskutiert wurden. Sie sass auf den Beinen der Eltern und weinte. Es
ist mit der Sachverständigen davon auszugehen, dass die damals entstandenen
Eindrücke bei der Geschädigten 2 ihre späteren Aussagen «kontaminierten». Es
entstand in der Folge von Seiten der Erwachsenenwelt eine Erwartungshaltung mit
erheblichem suggestivem Potential. So war die Mutter der Geschädigten
überzeugt, dass alle drei Kinder Opfer von Missbrauchshandlungen waren. Auch
der KJPD vertrat diesen Standpunkt, obwohl von den Geschädigten 1 und 2 keine
belastenden Aussagen vorlagen. Wie die Sachverständige zutreffend ausführte,
ist diese Schlussfolgerung des KJPD deshalb nicht nachvollziehbar. Eine
Erwartungshaltung ging später auch von B.___ aus, die sich während ihres
Aufenthaltes im [Kinderheim] im Jahre 2010 mit den früheren Akten
auseinandersetzte und überzeugt war, dass auch bei C.___ «etwas gewesen sei».
Schliesslich war auch die behandelnde Therapeutin überzeugt, dass die
Geschädigte 2 ein Opfer von Missbrauchshandlungen des Beschuldigten war. Die
Sachverständige schildert schlüssig das suggestive Potential des von der
Therapeutin verwendeten Konzeptes des Traumagedächtnisses, bei welchem die
Gefahr besteht, dass durch eine intensive Beschäftigung mit einem Erlebnis in
der Vergangenheit visuelle und narrative Repräsentationen entstehen können.
2.4 Es steht somit zusammenfassend fest,
dass die Geschädigte 2 als Kleinkind starken Eindrücken ausgesetzt war, als die
Missbrauchshandlungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester D.___ bekannt
wurden. Die Geschädigte 2 war sodann von Seiten verschiedener ihr nahestehenden
Menschen der Erwartungshaltung ausgesetzt, dass auch ihr «etwas» passiert sei.
Und schliesslich arbeitete die Therapeutin, welche ihrerseits davon ausging,
dass die Geschädigte 2 ein Opfer ist, mit einem Konzept mit hohem
Suggestionspotential. Insgesamt kann deshalb die Hypothese, dass die Aussagen
der Geschädigten 2 nicht auf realem Erlebnishintergrund, sondern auf
Pseudoerinnerungen beruhen, nicht ausgeschlossen werden.
3.1 Die Geschädigte 1 war zur Tatzeit
zwischen zwei und viereinhalbjährig; die Sachverständige führte aus, dass die
Erinnerungen von Erwachsenen an diesen Lebensabschnitt in der Regel rudimentär
seien. Die Geschädigte 1 hat gegenüber der Sachverständigen keine fallneutralen
Handlungsabläufe aus dieser Lebensphase schildern können. Es ist deshalb auch
bei der zwei Jahre älteren Geschädigten 1 davon auszugehen, dass die
Erinnerungsleistung bzw. Aussagetüchtigkeit entsprechend den überzeugenden
Schlussfolgerungen der Sachverständigen ebenfalls (wie diejenige der
Geschädigten 2) sehr fraglich ist.
3.2 Das professionelle Umfeld war, wie
erwähnt, in der ersten Phase nach Bekanntwerden der Missbrauchshandlungen des
Beschuldigten gegenüber seiner Tochter D.___ davon überzeugt, dass sexuelle
Übergriffe auch zu Lasten der beiden Geschädigten erfolgt waren (KJPD, Opferhilfe,
Kinderarzt). Diesen Einflüssen war auch die Geschädigte 1 ausgesetzt, dies in
einem eher noch verstärkten Ausmass als die Geschädigte 2, wurde sie doch am
31. Mai 1999 vom KJPD gemeinsam mit ihrer Schwester D.___ befragt. Nach der
Verurteilung des Beschuldigten im Jahr 2004 kam es bei der Geschädigten 1 zu
einem suggestiven äusseren Anstoss, als ihr Arzt sie bei einer somatisch nicht
erklärbaren Lungenfunktionsstörung fragte, ob sie traumatisiert worden sei. Ab diesem
Zeitpunkt war der sexuelle Missbrauch für die Geschädigte 1 ein zentrales
Thema. Die Geschädigte 1 setzte sich in der Zeit, als sie sich freiwillig im [Kinderheim]
aufhielt (April – Oktober 2010), mit den früheren Akten auseinander, in denen
auch Verhaltensbeobachtungen dokumentiert waren. Die Geschädigte 1 war in
diesem Zeitpunkt von sexuellen Übergriffen überzeugt, hatte aber keine
entsprechenden Erinnerungen. Unter therapeutischer Anleitung mit hoher
suggestiver Potenz konnten dann auch bei der Geschädigten 1 rasch immer mehr
und konkretere Erlebnisse erinnert werden. Es kann aus diesen Gründen nicht
davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von der Geschädigten 1
vorgetragenen Vorwürfen nur um genuine Erinnerungen handeln kann. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass es sich um Pseudoerinnerungen handelt.
4. An diesem Beweisergebnis vermögen
auch die erst kurz vor der Hauptverhandlung eingereichte Videoeinvernahme der
Befragung von D.___ und B.___ vom 31. Mai 1999 beim KJPD und die Berichte der
behandelnden Therapeutinnen nichts zu ändern.
4.1 Auf dem Video ist ersichtlich, dass
sich während der Einvernahme von D.___ und B.___, welche nebeneinander am Tisch
sitzen, auch deren Mutter und C.___ im selben Raum im Hintergrund aufhalten. Während
der ganzen Einvernahme hört man C.___, wie sie ihre Aktivitäten kommentiert und
mit ihrer Mutter spricht.
Auf ausdrückliche Frage an B.___, ob sie
mit dem Vater habe Sachen machen müssen, die ihr nicht gefallen hätten, sagt
sie, er habe beim Duschen Seife an ihr «Füdli» getan, mit der Hand, er habe
gesagt, sonst könne er nicht Seife an ihr «Füdli» tun (Minute 20). Es habe ihr
weh gemacht. Papi habe nicht geduscht, er habe Kleider an gehabt. Mami tue die
Seife «fiiner ans Füdli». Mit Papi sei dies einmal gewesen, an einem Samstag. Auf
die weitere ausdrückliche Frage, ob Papi sonst noch etwas gemacht habe, was B.___
nicht gerne gehabt habe, schüttelte B.___ den Kopf.
Das Video bestätigt somit das Protokoll
vom 31. Mai 1999 (AS 258 ff.): Von Seiten der Geschädigten 1 erfolgten
anlässlich dieser Einvernahme mit Ausnahme der Aussage, dass der Beschuldigte
beim Duschen einmal ihr «Füdli» eingeseift und ihr dies wehgetan habe, trotz
zweimaliger konkreter Frage nach unangenehmen Sachen keine Hinweise auf einen
sexuellen Übergriff. Die Aussage mit dem Einseifen des «Füdlis» ist nicht als
solcher einzustufen.
Ferner ist nun klar, dass sich auch die
Geschädigte 2 während der ganzen Einvernahme im gleichen Raum aufhielt. Die
Ausführungen im Gutachten bezüglich dem hoch suggestiven Potential dieser
Situation gewinnen damit auch bezüglich der Geschädigten 2 an zusätzlichem
Gewicht.
4.2 Bezüglich der Therapieberichte ist
vorab darauf hinzuweisen, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen
behandelnder Therapeutin und dem Auftrag der Sachverständigen besteht. Das Bundesgericht
geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die behandelnden Ärzte in
erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht
den Zweck einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen,
welche einen abschliessenden Entscheid über allfällige Versicherungsansprüche
erlaubt. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im
Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine
direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden
Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 365 E. 4.5).
Im vorliegenden Fall stehen nicht
Versicherungsansprüche gegenüber einer Sozialversicherung zur Diskussion, aber
die Problematik des Beweiswertes einer Aussage des behandelnden Arztes bzw. der
behandelnden Therapeutin stellt sich in gleichem Masse. Zwischen Therapeutin
und der Patientin besteht ein für die therapeutische Arbeit unerlässliches
Vertrauensverhältnis, und es ist klar und auch nachvollziehbar, dass die
Therapeutin grundsätzlich vom Standpunkt der Patientin ausgeht, im vorliegenden
Fall damit von der Existenz eines sexuellen Übergriffs und die Patientin in der
Auseinandersetzung mit diesem Übergriff begleiten und stärken will. Bei der
Beweiswürdigung der Stellungnahmen der Therapeutinnen ist dieser Ausgangslage
Rechnung zu tragen.
4.2.1 Zur Stellungnahme der Therapeutin
der Geschädigten 2 vom 3. Januar 2022 ist folgendes festzuhalten:
Die Gutachterin leitet aus ihrer
Feststellung, dass sich die Geschädigte 2 einleitend geweigert habe,
Persönliches zu offenbaren, nichts ab, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
betrifft (S. 11 GA). Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 28 im
Zusammenhang mit der von der Geschädigten 2 geschilderten Situation, als sie
ihrem Vater an einem Kuchenstand des Turnvereins begegnete. Ob die Reaktion der
Geschädigten 2 einer Angst oder einem Wunsch nach sozialer Distanz entsprang,
ist letztlich kaum entscheidend. Die entsprechenden Ausführungen der
Gutachterin erfolgten im Zusammenhang mit Belastungsfaktoren der
Privatklägerinnen in Kindheit und Jugend, und das Verhältnis bzw.
Nicht-Verhältnis der Geschädigten 2 zu ihrem Vater stellte in jedem Fall einen
solchen Belastungsfaktor dar.
Die Einschätzung der Gutachterin
bezüglich der von der Therapeutin angewandten Methodik stützte sich auf die
aktenkundigen Verlaufsprotokolle und die Aussagen der Geschädigten 2 (S. 60
ff., 64, 73 GA). Die von der Therapeutin verwendeten Arbeitsinstrumente sind
dokumentiert (S. 64 GA: «Modusmodell: Imagination Kleines Ich», «Modusmodell:
Kleine C.___»). Die Gutachterin setzte sich einlässlich mit den vorliegenden
Verlaufsprotokollen auseinander und stellte fest, dass das eingesetzte
Traumakonzept, welches auf der empirisch widerlegten Theorie des Traumagedächtnisses
basiere, ein hohes Suggestionspotential aufweise. Die Therapeutin räumte selbst
ein, dass Imaginationen Teil der bisherigen Therapie waren.
Die Ausführungen der Therapeutin der
Geschädigten 2 sind deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des
aussagepsychologischen Gutachtens zu erschüttern.
4.2.2 Die Therapeutin der Geschädigten 1,
L.___, bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2021 die Feststellung
der Gutachterin bezüglich des kontrollierenden Verhaltens der Geschädigten 1.
Sie führt aus, dass ein starkes Kontrollbedürfnis bei traumatisierten Patienten
immer wieder beobachtbar sei (Ziff. 1).
Die Gutachterin schliesst die
Möglichkeit einer subjektiv richtigen, jedoch von aussen angestossenen und im
weiteren Verlauf intern generierten Erinnerung bei der Geschädigten 1 nicht
aus. Der Hinweis der Therapeutin auf das oftmals starke Kontrollbedürfnis bei
traumatisierten Patienten lässt deshalb keine Rückschlüsse auf den
Erlebnishintergrund des Traumas zu.
In Ziff. 2 macht die Therapeutin
Ausführungen zum Traumagedächtnis, ohne sich mit den Hinweisen der Gutachterin
auseinanderzusetzen, wonach empirische Untersuchungen gezeigt hätten, dass
extrem stressreiche Ereignisse überwiegend sehr detailliert, recht konstant und
auch relativ zuverlässig berichtet werden könnten und nicht von der Existenz
eines Traumagedächtnisses auszugehen sei. Die Therapeutin nimmt auch keine
Stellung zu der von der Gutachterin erwähnten fehlenden Fähigkeit eines Kleinkindes
im Alter von viereinhalb Jahren, ein Geheimnis auf Nachfrage wahren zu können.
In den Ziff. 3 und 4 macht die
behandelnde Therapeutin Ausführungen zur Traumakonfrontation, wobei sie das
Suggestionspotential dieser Methodik nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Sie
führt sodann aus, die Geschädigte 1 habe schon in den ersten Stunden Erinnerungsfetzen
beschrieben.
Die Gutachterin hielt in diesem
Zusammenhang mit Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Therapeutin fest, dass die
Geschädigte 1 am 23. Dezember 2015 (Therapiebeginn am 18. Dezember 2015) drei
Missbrauchsszenarien geschildert habe, wobei die Formulierung der Therapeutin
darauf hindeute, dass die Probandin von drei imaginativ in den Therapiestunden
aufgetauchten Bildern berichtet habe (GA S. 54 f.). Zu diesen Ausführungen
nimmt die Therapeutin keine Stellung.
Die Therapeutin führt im Weiteren in
Ziff. 5 aus, dass grundsätzlich alle von der Geschädigten 1 beschriebenen
sozialen, leistungsbezogenen, psychischen und physischen Probleme, für welche
die Gutachterin die Traumatisierung als Erklärungsmodell beschreibe, Folgen von
sexuellem Missbrauch sein könnten.
Es zeigt sich in diesen Ausführungen
modellhaft die unterschiedliche Optik von behandelnder Therapeutin und
Gutachterin: die Geschädigte 1 wurde von der Opferhilfe an die Therapeutin
gewiesen mit dem Ziel, sich aktiv mit dem Missbrauch durch ihren Vater im Alter
von vier Jahren auseinanderzusetzen (Gutachten S. 54). Selbstverständlich stand
deshalb im Fokus der Behandlung ein sexueller Missbrauch und es ist sicher
zutreffend, wenn die Therapeutin ausführt, dass Missbrauchsopfer oftmals
psychische, physische und soziale Auffälligkeiten zeigen würden. Die
Therapeutin legte den Schwerpunkt ihrer Arbeit, wie sie dies selber ausführte,
darauf, dass die traumatischen Erinnerungen nicht mehr quälend seien und der Geschädigten
1 ein Leben trotz dieser Erinnerungen ermöglicht werde.
Für die Gutachterin waren die
psychischen, physischen und sozialen Auffälligkeiten der Geschädigten 1 kein
oder zumindest nicht ein zentrales Argument für ein erfolgtes Trauma. Vielmehr
prüfte sie die Frage, ob diese Auffälligkeiten auch anders erklärbar sind.
Dabei konnte sie nicht ausschliessen, dass die Traumatisierung der Probandin
als Erklärungsmodell für diese Auffälligkeiten diente. Im Gegensatz zur
behandelnden Therapeutin ging es der Gutachterin somit nicht um die Symptome
bzw. deren Bekämpfung, sondern um deren mögliche Ursachen.
Es trifft zu, dass die Gutachterin auf
S. 109 ausführt, die Geschädigte 1 habe auf ihrer Weltreise eine «symptomfreie
Phase ohne Behandlung» gehabt (Ziff. 6 der Stellungnahme Jäger). Sie führte
allerdings nirgends aus, dass sich B.___ zu einer ambulanten Therapie
angemeldet habe, obwohl es ihr gut ging und sie gesund war. Vielmehr werden auf
S. 89 GA die Gründe für die Aufnahme der ambulanten Therapie wiedergegeben, wie
diese von der Geschädigten 1 gegenüber der Gutachterin genannt wurden. So nahm
sie die Therapie u.a. auf, weil sie in ihren Augen noch starke Auswirkungen
durch die Sache gehabt habe und einen anderen Umgang damit habe lernen wollen.
Es ist im Weiteren sicher zutreffend,
dass die therapeutische Arbeit grundsätzlich einen Belastungsfaktor darstellt
und sich auch ein Strafverfahren auf eine Person in der Opferrolle belastend
auswirkt (Ziff. 6). Die Gutachterin stellte allerdings gestützt auf die
Verlaufsprotokolle der Therapeutin bereits lange vor der Anzeigeeinreichung
eine Verstärkung der Symptome bei der Geschädigten 1 fest (Verlaufsprotokoll
vom 3.3.2016, S. 56 GA; Anzeigeeinreichung am 7.2.2017). Die massive
Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Geschädigten 1 im weiteren
Therapieverlauf wird auch von der Therapeutin bestätigt. Gemäss Aussagen der
Geschädigten 1 gegenüber der Gutachterin gehe sie aktuell in die Therapie, weil
sie teilweise nicht mehr in der Lage sei, ihren Alltag zu bewältigen. Das Ziel
der therapeutischen Arbeit war gemäss der Geschädigten 1, einen anderen Umgang
mit den Auswirkungen des Missbrauchs zu erlernen. Eingetreten ist das
Gegenteil, so dass die von der Gutachterin erwähnte Möglichkeit, dass es nicht
genuine Erinnerungsinhalte sind, welche die Probandin quälen (GA S. 109), auch
unter Berücksichtigung der Einwände der Therapeutin als schlüssig erscheint.
Die Gutachterin gibt gestützt auf das
Verlaufsprotokoll der Therapeutin vom 23. Dezember 2015 drei
Missbrauchsszenarien wieder, von welchen die Geschädigte 1 berichtete
(Therapiebeginn 18. Dezember 2015). Es trifft somit nicht zu, dass die
Gutachterin davon ausging, es hätten bei der Geschädigten 1 vor der Therapie
bzw. zu Therapiebeginn keine konkreten Erinnerungen vorgelegen (Ziff. 7).
Schliesslich konnte die Geschädigte 1
bei der Gutachterin keine Lebensereignisse aus der relevanten Zeitphase (d.h.
1996 – 1999) erinnern (Ziff. 7). Wie die Gutachterin zur Aussagetüchtigkeit der
Geschädigten 1 ausführte, konnte diese einen frühesten konkreten
Handlungsablauf aus der zweiten Primarschulklasse schildern; damals war sie
bereits ca. 8-jährig.
Die Ausführungen der Therapeutin der
Geschädigten 1 sind deshalb ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert des
aussagepsychologischen Gutachtens zu erschüttern.
5.1 Weiter ist nicht davon auszugehen –
wie dies die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte
–, dass der Abend des 13. Mai 1999, als der Beschuldigte gegenüber seiner
Familie die Übergriffe auf D.___ gestand, das Fundament der ganzen
Argumentation der Gutachterin darstellt. Die Gutachterin hielt zu diesem 13.
Mai 1999 fest, dass die Kinder auf dem Schoss der Eltern sassen und weinten,
als die Übergriffe besprochen wurden. So hat es die Tante der Kinder im
früheren Strafverfahren ausgesagt und davon ist auszugehen. Die Gutachterin
spricht dann tatsächlich davon, dass alle späteren Aussagen der
Privatklägerinnen an diesem Abend kontaminiert worden seien. Aber die
Gutachterin sagt: möglicherweise kontaminiert. Sie geht also nicht davon
aus, dass ohne diesen 13. Mai 1999 alles anders gekommen wäre, sondern sie
sieht diesen 13. Mai 1999 als eine mögliche Ursache an, dass sich später
bei den Privatklägerinnen Pseudoerinnerungen entwickeln konnten.
Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen,
wenn sie ausführt, dass die Kinder an diesem 13. Mai 1999 sicher nicht
verstanden hätten, was die Eltern und die Tante diskutierten. Aber sie bekamen
eine Stimmung mit, sie haben geweint, und sie haben gespürt, dass etwas nicht
stimmt. Und damit war möglicherweise, wie es die Gutachterin sagt, ein erster
Mosaikstein, dass der Vater etwas Schlimmes gemacht hat, gesetzt. In der Folge
listet die Gutachterin weitere Mosaiksteine auf, die dann das schlüssige Bild
einer möglichen Pseudoerinnerung entstehen lassen (vgl. hiervor B. 5. II./4.5.1
ff.).
5.2 Zu den Vorbringen der
Staatsanwaltschaft und auch der Vertreterin der Privatklägerschaft ist
schliesslich abschliessend zu erwähnen, dass es selbstverständlich zutrifft,
dass der Beschuldigte ein rechtskräftig verurteilter Sexualstraftäter ist und
seine pädophilen Neigungen zur vorgehaltenen Tatzeit zwischen 1996 und 1999
belegt sind. Es trifft auch zu, dass ihn diese Tatsachen auf den ersten Blick
stark belasten. Aber dieser Umstand allein vermag all die erwähnten
Fragezeichen und Unsicherheiten nicht aufzuwiegen.
6. Es ist somit zusammenfassend bei
beiden Geschädigten nicht möglich, die Hypothese einer subjektiv richtigen,
jedoch intern generierten Erinnerung (Scheinerinnerung) zu verwerfen.
Entsprechend ist der Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 20. November 2018 nicht
erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb von sämtlichen Vorhalten freizusprechen.
III. Zivilforderungen/Genugtuung
1. Bei diesem Ausgang sind die
Zivilforderungen beider Geschädigten (Feststellung Haftungsquoten, Genugtuungen)
abzuweisen.
2. Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer
persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO). Die erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend
angesichts des gravierenden Vorwurfs, der Dauer des Verfahrens und der Folgen
der Medienberichterstattung nach dem erstinstanzlichen Urteil zu bejahen. Angemessen
erweist sich auch die vom Beschuldigten beantragte Höhe von CHF 3'000.00.
Die Genugtuung ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
IV. Kosten
1. Bei diesem Ergebnis gehen sowohl die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens zu
Lasten des Staates.
2. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Geschädigten 2, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist
vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
Der Antrag der Geschädigten 1, vertreten
durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung
durch den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist beim
vorliegenden Ergebnis abzuweisen.
Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge der
Privatklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das Berufungsverfahren.
3. Dem Beschuldigten steht für beide
Verfahren eine Parteientschädigung zu.
3.1 Rechtsanwalt Christoph Schönberg
machte für das erstinstanzliche Verfahren (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand
von 63,2 Stunden für sich sowie von 11,2 Stunden für eine juristische
Mitarbeiterin geltend. Die Vorinstanz hat diesen Aufwand ungekürzt akzeptiert,
zu Ansätzen von CHF 280.00 bzw. CHF 130.00. Gemäss Praxis des Obergerichts
beträgt der Stundenansatz indessen CHF 260.00, es sei denn, es liege ein Fall
von erhöhter Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Der Aufwand von
Rechtsanwalt Schönberg ist daher mit CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen,
derjenige der juristischen Mitarbeiterin wie geltend gemacht mit CHF 130.00.
Für die Hauptverhandlung sind zusätzlich 5 Stunden zu entschädigen. Da der
Mehrwertsteuersatz auf den 1. Januar 2018 von 8 % auf 7,7 % reduziert wurde,
bedingt dies eine gesonderte Rechnung.
Gemäss Kostennote sind für das Jahr 2017
21,8 Stunden für Rechtsanwalt Schönberg und 9,95 Stunden für die juristische
Mitarbeiterin zu entschädigen, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 7'518.40
ergibt. Für den Aufwand vom 26. Januar 2018 bis 2. September 2019 sind (inkl.
Hauptverhandlung) 46,4 Stunden für Rechtsanwalt Schönberg und 1,25 Stunden für
die juristische Mitarbeiterin zu entschädigen, was inklusive Mehrwertsteuer CHF
13'167.95 ergibt. Die Auslagen betragen für das Jahr 2017 (ohne Honorar Dr. P.___
von CHF 50.00; vgl. nachfolgend Ziff. 3.3) inklusive Mehrwertsteuer CHF 66.30
(Kopien sind mit CHF 0.50 zu entschädigen, die Kilometerentschädigung beträgt
CHF 0.70). Ab 1. Januar 2018 betragen die Auslagen (inkl. Mehrwertsteuer) CHF
520.40. Dies führt zu einer Entschädigung von total CHF 21'273.05, zahlbar
durch den Staat Solothurn.
3.2 Für das Berufungsverfahren macht
Rechtsanwalt Schönberg – ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung – einen
Aufwand von 43,75 Stunden für sich und von 8,43 Stunden für eine juristische
Mitarbeiterin geltend, dies zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 resp. von CHF
200.00. Wie erwähnt, beträgt der Stundenansatz aber praxisgemäss CHF 260.00.
Für die juristische Mitarbeiterin sind CHF 130.00 pro Stunde zu entschädigen.
Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, zu kürzen sind
indessen 1,85 Stunden betreffend Rechtsanwalt Schönberg hinsichtlich der nicht
nachvollziehbaren Position «neuer BGE» (7.5.2020) sowie der Kanzleiaufwendungen
vom 3.7.2020, 20.8.2020, 1.9.2020 (Kürzung um 15 Minuten), 26.5.2021,
3.11.2021, 6.12.2021 und 3.12.2021) und 1,75 Stunden betreffend die juristische
Mitarbeiterin hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Positionen «Abklärung
Zuständigkeit Haftentlassung» (18.9.2019) und «Durchsicht Rechtsprechung nach
lex mitior» (24.9.2019). Inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von 5
Stunden sind für Rechtsanwalt Schönberg somit 46,9 Stunden (CHF 12'194.00)
und für die juristische Mitarbeiterin 6,68 Stunden (CHF 868.40) zu
entschädigen. Bezüglich der Auslagen ist nicht ersichtlich, weshalb für das
Berufungsverfahren 1'265 Kopien nötig gewesen sein sollen, nachdem bereits im
erstinstanzlichen Verfahren über 800 Kopien geltend gemacht wurden. Es
rechtfertigt sich, 600 Kopien zu entschädigen, zu CHF 0.50 pro Kopie. Total
betragen die Auslagen CHF 579.80, was inklusive Mehrwertsteuer zu einer
Entschädigung von CHF 14'692.65 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
3.3 Dem Beschuldigten sind schliesslich
auch die geltend gemachten CHF 1'200.00 für das Gutachten von Dr. P.___ zu
entschädigen, weil spätestens gestützt auf dieses Gutachten schon von der
ersten Instanz ein aussagepsychologisches Gutachten hätte in Auftrag gegeben
werden müssen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 379
ff., Art. 398 ff. und 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ wird freigesprochen von den
Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen
Schändung zum Nachteil von C.___ und B.___ .
2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph
Schönberg, wird eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zugesprochen, zahlbar durch
den Staat Solothurn.
3. Die Zivilforderungen von C.___ und B.___
werden abgewiesen.
4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, wird für das Gutachten von Dr. P.___ eine Entschädigung
von CHF 1'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Thal-Gäu
(nachfolgend erstinstanzliches Verfahren) eine Parteientschädigung von CHF
21'273.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das
erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist
vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
7. Der Antrag von B.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch
den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.
8. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 14'692.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn.
9. Die Anträge von C.___ und B.___, beide
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das Berufungsverfahren werden
abgewiesen.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Von Felten Ramseier