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Entscheid

STBER.2020.50

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung

12. Januar 2022Deutsch63 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Anschlussberufungsklägerin

2. C.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline

Roos,

3. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline

Roos,

Privatberufungsklägerinnen

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Schönberg,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

- für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin Staatsanwalt E.___;

- A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

- Rechtsanwalt Christoph

Schönberg, privater Verteidiger des Beschuldigten;

- Rechtsanwältin Eveline

Roos, Vertreterin der Privatberufungsklägerinnen;

- MLaw F.___, Büro

Rechtsanwältin Roos;

- B.___,

Privatberufungsklägerin;

- C.___,

Privatberufungsklägerin;

- […],

Solothurner-Zeitung;

- […], Radio SRF;

- ein Zuhörer und eine

Zuhörerin.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die Anwesenden fest und

legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend I. Ziff. 7 ff.) sowie den

geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Da es im vorliegenden Fall um

Sachverhalte geht, welche die Intimsphäre der beteiligten Parteien betreffen,

werden die Medienvertreter ersucht, in ihrer Berichterstattung auf die Nennung

von Angaben, welche Rückschlüsse auf die Identität der Verfahrensbeteiligten

zulassen würden, zu verzichten. Im Anschluss wird Staatsanwalt E.___ und

Rechtsanwalt Schönberg Gelegenheit gegeben, zum Antrag der Privatklägerinnen

vom 6. Januar 2022 auf Aktenbeizug der Stellungnahmen der Therapeutinnen K.___

und L.___ zum aussagepsychologischen Gutachten von Prof. Dr. H.___ Stellung zu

nehmen. Ebenso wird Rechtsanwalt Schönberg und Rechtsanwältin Roos Gelegenheit

gegeben, zum Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei die Videoaufnahme der

Befragung von D.___ und B.___ vom 31. Mai 1999 durch den KJPD zu den Akten zu

nehmen, Stellung zu nehmen.

Während der Staatsanwalt mit dem Beizug

der Stellungnahmen der beiden Therapeutinnen einverstanden ist, beantragt

Rechtsanwalt Schönberg die Abweisung des Antrags. Bezüglich der Videoaufnahme

beantragt Rechtsanwalt Schönberg, diese sei selbstverständlich zu den Akten zu

nehmen. Die Videoaufnahme sei aber der Gutachterin noch zur Verfügung zu

stellen, weshalb er die Verschiebung der Verhandlung beantrage, bis die

ergänzende Berichterstattung vorliege. Rechtsanwältin Roos führt dazu aus, wenn

die Verteidigung davon ausgehe, die Videoaufnahme stütze ihre These – was sie

anders sehe –, müsse die Verhandlung nicht abgebrochen werden. Die

Videoaufnahme sei zu den Akten zu nehmen und das Verschiebungsgesuch sei

abzuweisen. Der Staatsanwalt sieht nicht, dass die Videoaufnahme die

Gutachterin zu einem anderen Schluss führen würde, weshalb er ebenfalls die

Abweisung des Antrags auf Verschiebung der Verhandlung beantragt.

In der Folge beantragt der Staatsanwalt,

es seien der Therapiebericht von lic. phil. O.___ vom 15. Juni 2002 und die

Bestätigung der Einwohnergemeinde [Wohnort] betreffend Wohnsitz von Frau A.___

zu den Akten zu nehmen. Im Weiteren begründet er, weshalb die Videoaufnahme der

Befragung vom 31. Mai 1999 so spät eingereicht worden sei. Die Videoaufnahme

habe noch auf ein heute gängiges Format übertragen werden müssen, was Kosten

von CHF 50.00 verursacht habe; den entsprechenden Beleg gebe er zu den Akten.

Rechtsanwältin Roos hat keine weiteren Vorfragen oder Beweisanträge und erklärt

sich damit einverstanden, die Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu den Akten zu

nehmen. Auch Rechtsanwalt Schönberg erklärt sich mit dem Aktenbeizug der

Unterlagen einverstanden. Im Weiteren weist er darauf hin, sein Mandant werde

weder zur Sache noch zur Person Aussagen machen.

Die Verhandlung wird zur geheimen

Beratung der Vorfragen und Anträge unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme wird

den Parteien der Beschluss eröffnet, es seien sämtliche Beweisanträge

gutgeheissen; die Unterlagen und die Videoaufnahme würden zu den Akten

genommen. Der Antrag auf Verschiebung der Hauptverhandlung werde momentan

abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, dass

die heutigen Unterlagen der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommen werden

könnten. Bezüglich der Berichte von behandelnden Therapeuten sei es üblich,

dass solche eingereicht würden. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde sich das

Gericht mit diesen auseinandersetzen. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde sich

das Gericht auch mit der Videoaufnahme auseinandersetzen. Ob dies zur Ergänzung

des Gutachtens Anlass gebe, werde sich zeigen, weshalb sich das Gericht

vorbehalte, die Verhandlung noch abzusetzen.

Auf Nachfrage des Präsidenten bestätigt

der Beschuldigte, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Die Parteivertreter legen ihre Kostennoten

den anderen Parteien zur Einsicht vor und reichen sie anschliessend ein.

In der Folge wird das Beweisverfahren

geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt E.___:

1.

Der

Beschuldigte A.___ sei gemäss Anklageschrift wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung schuldig zu sprechen.

2.

A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zu verurteilen,

dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März 2004.

3.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Eveline Roos:

1.

A.___

sei der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern

zum Nachteil von C.___ und B.___ gemäss Anklageschrift vom 20. November 2018 zu

verurteilen.

2.

A.___

sei zu einer schuldangemessenen Strafe zu verurteilen.

3.

A.___

sei zu verurteilen, C.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 17'000.00,

zuzüglich Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen.

4.

A.___

sei für den Schaden, welchen C.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift

erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.

5.

A.___

sei zu verurteilen, B.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 20'000.00,

zuzüglich Zins seit 15. August 1997, zu bezahlen.

6.

A.___

sei für den Schaden, welchen B.___ aus den Vorfällen gemäss Anklageschrift

erlitten hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.

7.

A.___

sei zu verurteilen, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren

den Privatklägerinnen eine Parteientschädigung in Höhe der eingereichten Kostennoten

zu bezahlen.

8.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie diejenigen des Berufungsverfahrens

seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Christoph Schönberg:

1.

Die

Ziffern 2, 3, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu

vom 2. September 2019 seien aufzuheben.

2.

A.___

sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der

mehrfachen Schändung zum Nachteil von B.___, angeblich begangen frühestens 1996

bis ungefähr Mai 1999 in [Wohnort] (Anklageschrift Ziff. 1 lit. a bis e), von

Schuld und Strafe freizusprechen.

3.

Auf

die Berufung der Privatklägerinnen, soweit sie sich gegen die Höhe des

Strafmasses richtet, sei nicht einzutreten.

4.

Die

Berufung der Privatklägerinnen sei abzuweisen.

5.

Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.

6.

Der

Antrag der Privatklägerin C.___, es sei ihr eine Genugtuung von CHF 17'000.00,

nebst Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen, sei abzuweisen.

7.

Der

Antrag, A.___ sei für den Schaden, welcher C.___ aus den behaupteten Vorfällen

gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach 100 % haftbar zu

erklären, sei abzuweisen.

8.

Der

Antrag der Privatklägerin B.___, es sei ihr eine Genugtuung von CHF 20'000 00,

nebst Zins von 5 % seit 15. August 1997, zu bezahlen, sei abzuweisen.

9.

Der

Antrag, A.___ sei für den Schaden, welcher B.___ aus den behaupteten Vorfällen

gemäss Anklageschrift erlitten hat, dem Grundsatz nach 100 % haftbar zu

erklären, sei abzuweisen.

10.

Der

Antrag der Privatklägerinnen, es sei ihnen für das erstinstanzliche Verfahren

zulasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung zuzusprechen, sei

abzuweisen.

11.

Dem

privaten Verteidiger sei zu Lasten der Staatskasse für das amtsgerichtliche

Verfahren eine Entschädigung von CHF 23’231.45 zuzüglich CHF 1’200.00 für das Gutachten

Dr. P.___ zuzusprechen.

12.

Die

Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

13.

Dem

Beschuldigten sei für das Strafverfahren eine Genugtuung (Persönlichkeitsverletzung

durch das Strafverfahren) zulasten der Staatskasse in der Höhe von CHF 3'000.00

zuzusprechen.

14.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien anteilsmässig den Privatklägerinnen und

der Staatskasse aufzuerlegen.

15.

Dem

Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in Höhe

der eingereichten Honorarnote zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.

Der Staatsanwalt und die Vertreterin der

Privatklägerinnen verzichten auf eine Replik. Der Staatsanwalt hat auch keine

Ausführungen zur Kostennote der Verteidigung.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es sei so, dass er D.___ sehr

schweres Leid zugefügt habe. Aber bezüglich C.___ und B.___ habe er sich nichts

zu Schulden kommen lassen.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das

Urteil wird den Parteivertretern, dem Beschuldigten, den Privatklägerinnen (in

Begleitung von L.___, Therapeutin von B.___, und F.___, Büro Roos), den

Pressevertretern und einer Zuhörerin durch Oberrichter Kiefer am folgenden Tag

um 16.00 Uhr eröffnet und in den wesentlichen Punkten kurz begründet. Anschliessend

wird den Parteivertretern je eine Urteilsanzeige ausgehändigt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 7. Februar 2017 kontaktierte

Rechtsanwältin Roos die Fachverantwortliche Opferhilfe der Polizei Kanton

Solothurn und teilte mit, dass B.___ (Geschädigte 1) und C.___ (Geschädigte 2)

gegen ihren Vater A.___ (Beschuldigter) Strafanzeige wegen sexueller Handlungen

zum Nachteil der beiden Schwestern im Kleinkindalter einreichen wollen (AS 8

ff.).

Erwägungen

2.

Am 7. März 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen

mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), evtl.

Schändung (Art. 191 StGB, AS 154).

3.

Bereits am 2. März 2017 hatten sich

beide Geschädigte als Privatklägerinnen im Straf- und Zivilpunkt konstituiert

(AS 324 f.).

4.

Am 22. August 2017 wurde am Domizil

des Beschuldigten in [Wohnort] eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 161 ff.).

5.

Die Anklageschrift datiert vom 20.

November 2018 (AS 1 ff.).

6.

Am 2. September 2019 fällte das

Amtsgericht Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 612 ff.):

1.

A.___

wird freigesprochen von folgenden Vorhalten:

- der sexuellen Handlung

mit Kindern gemäss Anklageziff. 1 lit. e zum Nachteil von B.___ und gemäss

Anklageziff. 1 lit. f zum Nachteil von C.___,

- der Schändung zum

Nachteil von B.___, soweit Anklageziff. 1 lit. e betreffend, und zum Nachteil

von C.___ (Anklageziff. 1 lit. f),

alles

angeblich begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr Mai 1999 in [Wohnort].

2.

A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

- der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern,

- der mehrfachen

Schändung,

alles

begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr im Mai 1999, in [Wohnort], zum

Nachteil von B.___ (Anklageziff. 1 lit. a - d).

3.

A.___

wird – als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März

2004.

– zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt.

4.

Der

Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wird abgewiesen.

5.

A.___

hat B.___ eine Genugtuung von CHF 12'000, nebst Zins zu 5% seit 15. August

1997, zu bezahlen.

6.

A.___

wird gegenüber B.___ für alle Schadenersatzansprüche aus den Ereignissen

gemäss Anklageziff. 1 lit. a - d und Anklageziff. 2 (mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern, mehrfache Schändung) dem Grundsatz nach zu 100 %

schadenersatzpflichtig erklärt.

7.

Die

Zivilforderungen von C.___ werden abgewiesen.

8.

A.___

hat B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, Solothurn, eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'800.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

9.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin

Eveline Roos, Solothurn, wird auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist vom Staat zu

bezahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von C.___ erlauben.

10.

Der

Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Solothurn, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’646.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

11.

Von

den Kosten des Verfahrens mit Urteilsgebühr von CHF 5'000.00, total

CHF 6'200.00, hat der Beschuldigte CHF 5'000.00 zu bezahlen. Den Rest

trägt der Kanton Solothurn.

12.

Die

von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 sind mit der ihm

auszurichtenden Parteientschädigung von CHF 4'646.30 zu verrechnen, womit A.___

noch Verfahrenskosten von CHF 353.70 zu bezahlen hat.

7.1

Am 24. September 2019 meldeten die

Geschädigten gegen das Urteil die Berufung an (AS 622).

7.2

Gemäss Berufungserklärung der

Geschädigten vom 4. Juni 2020 richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1 (Freisprüche

betreffend Vorhalte zum Nachteil von B.___ und C.___, AKS Ziff. 1 lit. e und f

und Ziff. 2);

- Ziff. 5 und 6 (Zivilforderungen

B.___);

- Ziff. 7 (Zivilforderungen

C.___);

- Ziff. 8 (Parteientschädigung

B.___);

- Ziff. 9 (Rückforderungsanspruch

gegenüber C.___).

8.1

Der Beschuldigte meldete ebenfalls

am 24. September 2019 gegen das Urteil die Berufung an (AS 624).

8.2

Die Berufungserklärung datiert vom

8.

Juni 2020. Angefochten sind vom Beschuldigten folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 2

(Schuldsprüche);

- Ziff. 3 (Sanktion);

- Ziff. 5 und 6

(Zivilforderungen B.___);

- Ziff. 8

(Parteientschädigung B.___);

- Ziff. 10

(Parteientschädigung);

- Ziff. 11 und 12 (Verfahrenskosten).

9.

Die Staatsanwaltschaft erhob am 26.

Juni 2020 Anschlussberufung. Diese richtet sich gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1 (Freisprüche);

- Ziff. 3

(Strafzumessung);

- Ziff. 10 – 12 (Kosten-

und Entschädigung).

Dispositiv

10. In Rechtskraft erwachsen ist demnach

einzig Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils, soweit es die Höhe der der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin zugesprochenen Parteientschädigung betrifft.

Zu überprüfen ist jedoch die Frage der Rückforderung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

11. Mit Verfügung vom 11. August 2020

ordnete der Instruktionsrichter nach Anhörung der Parteien die Einholung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens bei Frau Prof. Dr. H.___, Fachpsychologin für

Rechtspsychologie, zur Frage, ob die Aussagen von B.___ und C.___ auf einem

realen Erlebnishintergrund beruhen, an. Am 22. April 2021 wurde das Gutachten

vorgelegt.

12. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 12. Januar 2022 statt. Den Geschädigten wurde das

Erscheinen freigestellt. Sie nahmen an der Verhandlung teil.

II. Sachverhalt

A. Vorhalt

Gemäss Anklageschrift vom 20. November

2018 werden dem Beschuldigten folgende Vorhalte gemacht:

1.

Mehrfache

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), begangen seit

frühestens 1996 bis ungefähr im Mai 1999, in [Wohnort], Familienwohnung, im

Badezimmer mit den grünen Fliesen und der Badewanne, z.Nt, von C.___, geb. [1996]

und B.___, geb. [1994], indem der Beschuldigte mit den geschädigten Kindern

mehrfach vorsätzlich sexuelle Handlungen vornahm. Dem Beschuldigten wird

angelastet,

a.

dass

er B.___ in der Badewanne die Duschbrause gegen die Scheide hielt, ihr danach

mit seinen Fingern an der Scheide rieb und sie mit den Fingern vaginal penetrierte;

b.

dass

er von B.___ verlangte, sie solle seinen Penis anfassen, was die Geschädigte

auch tat, während er auf der Toilette sass und Wasser löste. Danach musste sie

den Beschuldigten oral befriedigen, bis er ihr auf den Oberkörper ejakulierte;

c.

dass

er bei einem weiteren Vorfall erneut den Penis in den Mund von B.___ steckte,

bis sie auf den Teppich im Badezimmer erbrechen musste;

d.

dass

er B.___, welche auf der Toilette sass, mit seinen Fingern an der Vagina rieb

und sie vaginal mit seinen Fingern penetrierte;

e.

dass

er B.___ mit seinen Fingern anal penetrierte;

f.

indem

er C.___, als sie schätzungsweise zwei Jahre alt war oder älter, in der

Badewanne die Duschbrause gegen die Scheide hielt und ihr danach mit seinen

Fingern an der Scheide rieb.

2.

Mehrfache

Schändung (Art. 191 StGB), begangen seit frühestens 1996 bis ungefähr im Mai

1999 in [Wohnort], Familienwohnung, im Badezimmer mit den grünen Fliesen und

der Badewanne, z.Nt. von C.___, geb. [1996] und B.___, geb. [1994], indem der

Beschuldigte die in Ziff. 1 beschriebenen sexuellen Handlungen vorsätzlich an

den sexuell urteilsunfähigen Kindern vornahm.

B. Die Beweismittel

1. Die Aussagen von B.___

1.1 Am 2. März 2017 wurde die

Geschädigte 1 als Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 16 ff.). Die [1994]

geborene Geschädigte 1 war im Zeitpunkt dieser Einvernahme [22] jährig.

Es habe im Jahr 1999 ein Strafverfahren

gegeben wegen ihrer grossen Schwester D.___. Der Vater sei dann weggezügelt.

Die Mutter sei in die Psychiatrie und sie und ihre Schwester seien

vorübergehend ins [Kinderheim] gekommen. Ihr Vater habe sie, ihre Schwester und

die Cousine auch missbraucht. Der Grund der Strafanzeige liege darin, dass der

Vater gesagt habe, er ziehe mit seiner Ehefrau nach […], wo er gebaut habe.

Dort wolle er nochmals Kinder haben. Für sie sei klar, dass er sein Kind

missbrauchen werde, wenn er nochmals eines haben würde.

Die Geschädigte 1 schilderte in der

Folge ihre Erinnerungen: Sie hocke in der Badewanne, da komme ihr Vater ins

Badezimmer. Sie sei aufgestanden, um zu duschen. Der Vater halte die

Duschbrause vor ihre Scheide und habe mit seinen Fingern an der Scheide

gerieben. Dann habe er die Finger auch in die Scheide hineingetan. Sie denke,

sie sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen.

Eine andere Erinnerung sei, dass der

Vater auf dem WC sitze und uriniere. Sie sei mit Pyjamahosen und ohne Oberteil

auch im WC gewesen. Dann habe sie seinen Penis anfassen müssen. Der Vater sei

dann aufgestanden und sie habe den Penis in den Mund nehmen müssen. Sie sei an

der Wand gewesen und habe nicht zurückweichen können. Sie möge sich erinnern,

dass auf ihrem Oberkörper alles nass und «kläbrig» gewesen sei, sie gehe davon

aus, dass er einen Orgasmus gehabt habe.

Eine weitere Erinnerung, die sie habe:

Sie sei auf dem Teppich, der Vater neben ihr. Er habe wieder seinen Penis in

ihren Mund getan, sie habe keine Luft bekommen, es habe sie gewürgt. Sie habe

dann erbrechen müssen.

Einmal sei sie auf dem WC gesessen, da

sei der Vater hereingekommen und habe mit den Fingern an ihrer Scheide gerieben

und die Finger reingesteckt.

Sie habe sich an einen Schmerz in ihrem

«Füdle» erinnern können und daran, dass sie das Loch habe zupressen wollen.

Dies sei aber nicht gegangen, weil sein Finger drin gewesen sei.

Sie sei einmal zu den Vorfällen befragt

worden, es habe eine Videobefragung gegeben. Sie habe aber mit ihrer Schwester

abgemacht, dass sie nichts sagen würden.

Die Geschädigte 1 reichte anlässlich

dieser Befragung diverse Unterlagen ein:

- Klienten-Journal

Fachstelle für Beziehungsfragen für die Zeit vom 14. Juni 2007 bis 13.

September 2007 (AS 28 – 30).

Der

Missbrauch des Vaters gegenüber B.___ und ihrer Schwester wurde in den

Gesprächen mit dieser Fachstelle thematisiert. Die Beratung wurde auf Wunsch

der Geschädigten 1 beendet.

- B.___ hielt sich vom

13. April 2010 bis 29. Oktober 2010 im [Kinderheim] auf (AS 35 ff.). Gemäss

Aufnahmeblatt (AS 36) hatte die Geschädigte 1 seit 1999 mit dem Beschuldigten

keinen Kontakt und wollte auch zur Zeit ihres Aufenthaltes im [Kinderheim]

keinen Kontakt.

- B.___ und C.___ hielten

sich bereits 1999 (17. August bis 13. November) und im September 2000 während

eines Klinikaufenthaltes ihrer Mutter im [Kinderheim] auf (AS 43 ff.).

1.2 Am 23. November 2017 wurde die

Geschädigte 1 erneut als Auskunftsperson in Anwesenheit des Beschuldigten und

seines Vertreters polizeilich befragt (AS 94 ff.). Die Geschädigte wiederholte

die Übergriffe, welche sie in ihrer ersten Einvernahme geschildert hatte. Die

Vorfälle hätten sich bei ihnen zuhause in [Wohnort], im Badezimmer, ereignet,

zwischen 1996 und 1998/1999.

Als ihre Schwester D.___ erzählt habe,

hätte ihre Mutter sie und C.___ auch gefragt. Sie habe dann Nein gesagt, sie

wisse nicht, wieso.

Die Erinnerung an die geschilderten

Situationen sei gekommen, als sie ca. 11 Jahre alt gewesen sei. Damals sei der

Beschuldigte in die Nähe von ihnen gezügelt.

1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 559 ff.) führte die Geschädigte 1 aus, sie könne sich an

fünf Arten von Missbrauch erinnern, zum ersten Mal im Sommer 1996. Die Geschädigte

1 schilderte in der Folge ihre konkreten Erinnerungen an diese fünf Vorfälle.

Zur Frage, warum sie im Februar 2017 Strafanzeige eingereicht habe, führte die

Geschädigte 1 aus, dass der Beschuldigte ihrer Schwester geschrieben habe, dass

er nach […] auswandern und dort nochmals Kinder haben wolle. Es sei für sie

klar gewesen, dass er auch diese Kinder missbrauchen würde. Er habe seine drei

Töchter und eine Cousine von ihr missbraucht, sie hätten deshalb nicht

wegschauen wollen. Sie hätten gehofft, dass er wegen der Anzeige ins Gefängnis

müsse und kein Missbrauch mehr passiere. Es sei momentan recht schwierig für

sie, sie habe ein Grundmisstrauen gegenüber fast allen Leuten. Sie gehe einmal

pro Woche in die Therapie. Sie habe den Vater für Geld für ihre Hochzeit

gefragt, ansonsten habe sie aber keinen Kontakt mit ihm. In ihrer Jugend habe

es einmal ein Treffen mit dem Vater im [Kinderheim] gegeben.

2. Die Aussagen von C.___

2.1 C.___ (Geschädigte 2), geb. [1996],

wurde am 2. März 2017 polizeilich als Auskunftsperson befragt. Sie war im

Zeitpunkt dieser Einvernahme [20] jährig.

Die Geschädigte 2 führte aus, sie hätten

die Anzeige gemacht, weil ihr Vater wieder Kinder haben wolle. Ihre Mutter habe

herausgefunden, dass der Beschuldigte ihre ältere Schwester D.___ missbraucht

habe. Sie seien dann in [Wohnort] in eine andere Wohnung gezogen und es sei kein

Thema mehr gewesen. In der ersten oder zweiten Klasse habe dann eine Freundin

immer wieder nach ihrem Vater gefragt. Dies sei dann der erste Moment gewesen,

da sie sich an etwas erinnert habe. Sie sei zuhause am Baden gewesen. Der

Beschuldigte habe die Duschbrause an ihre Scheide gehalten. Sie habe nicht in

Erinnerung, das und das habe er gemacht, es seien mehr einzelne Bilder und das

Wehmachen und so ein Gefühl. Sie sei immer sehr sicher gewesen, dass ihr auch

etwas passiert sei, auch wenn sie keine klare Erinnerung gehabt habe. Sie habe

begonnen, sich Gedanken zu machen, als der Beschuldigte wieder neben ihnen

gewohnt habe.

Sie habe mit B.___ abgemacht, niemandem

etwas zu sagen.

Es müsse vor 1999 gewesen sein, bevor

das Ganze mit D.___ ausgekommen sei.

Ihre Schwester habe sich für ihre

Einvernahme vorbereitet und Notizen gemacht, wo sie ihre Erinnerungen

aufgeschrieben habe. Diese Notizen habe sie gelesen.

2.2 Am 23. November 2017 wurde die

Geschädigte 2 zum zweiten Mal polizeilich in Anwesenheit des Beschuldigten und

seines Vertreters als Auskunftsperson befragt (AS 116 ff.).

Die Geschädigte 2 führte aus, dass sie

wahrscheinlich in der ersten Klasse von einem Mädchen auf ihren Vater

angesprochen worden sei. Da habe sie sich an eine Situation erinnern können.

Sie sei in der Badewanne gesessen, der Beschuldigte habe die Duschbrause an

ihre Scheide gehalten. Dann habe er mit der Hand an ihrer Scheide gerieben,

dass es ihr weh getan habe. Sie hätten in der Familie nie darüber gesprochen,

aber sie sei sich immer ganz sicher gewesen, dass etwas gewesen sei.

Es sei in [Wohnort] gewesen, […]. Es sei

wahrscheinlich vor 1999 gewesen, als es von D.___ rausgekommen sei, sie könne

nicht einordnen, wie alt sie gewesen sei, sie habe schon ein wenig reden

können.

2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 565 ff.) führte die Geschädigte 2 aus, es seien vor allem

Körperempfindungen, welche ihr Hirn gespeichert habe und welche sie heute immer

wieder durchlebe und ihr zeigen würden, dass gewisse Sachen passiert seien. Die

Geschädigte 2 schilderte darauf ihre Erinnerungen an den Vorfall im Badezimmer.

Sie habe ihrem Vater geschrieben und ihn um finanzielle Unterstützung für ihr

Studium angefragt. In diesem Zusammenhang habe sie erfahren, dass er nach […]

gehen und nochmals ein Kind haben wolle.

Es sei für sie schwierig, dass sie

Gefühle oder schwierige Situationen habe, aber keine Erinnerung. Sie wisse,

dass etwas gewesen sei. Sie würde merken, wie sie reagiere oder welche Sachen

sie nicht machen könne, trotzdem könne sie sich nicht erinnern. Es sei

schwierig, die Gefühle auszuhalten. In der jetzigen Zeit glaube sie nicht

daran, dass eine Partnerschaft möglich sei. Aber sie habe 2017 eine

Psychotherapie angefangen und könne an diesen Sachen arbeiten.

3. Die Aussagen des Beschuldigten

3.1 Der Beschuldigte wurde am 11.

Oktober 2017 polizeilich befragt (AS 127 ff.). Dabei bestritt er sexuelle

Kontakte zu den Geschädigten. Er habe zu den Geschädigten kein Verhältnis und

keinen Kontakt. In einer weiteren Einvernahme vom gleichen Tag (AS 134 ff.)

bestritt er auch einen sexuellen Missbrauch gegenüber seiner Nichte G.___. In

einer dritten Einvernahme vom 11. Oktober 2017 (AS 138 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass er sich sexuell von Kindern nicht angezogen fühle. Er

sei nach den Übergriffen auf seine Tochter D.___ sofort in eine Psychotherapie

gegangen. Heute würden ihn Kinder nicht mehr interessieren. Die Geschädigten

hätten ihn sexuell nie angezogen. D.___ sei ein anderes Kind gewesen als diese

zwei, so, wie er als Kind gewesen sei.

3.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 569 ff.) bestritt der Beschuldigte die Vorhalte weiterhin.

Er habe mit B.___ und C.___ nie eine gleiche Beziehung gehabt wie mit D.___.

Der Beschuldigte bestritt auch weiterhin, seine Nichte G.___ jemals unsittlich

berührt oder missbraucht zu haben. Er sei nicht der Auslöser der Probleme

seiner Töchter B.___ und C.___, er habe zu ihnen nie eine Bindung gehabt.

4. Die objektiven Beweismittel

4.1 Die Staatsanwaltschaft holte bei

diversen Institutionen, die zur tatrelevanten Zeit mit den Geschädigten in

Kontakt standen, die entsprechenden Akten ein ([Kinderheim], AS 208 ff.;

Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst Solothurn, AS 256 ff.).

4.2 Gemäss Schreiben des KJPD vom 20.

Juli 1999 standen die drei Kinder D.___, B.___ und C.___ seit dem 21. Mai 1999

beim KJPD in Behandlung. Die Anmeldung erfolgte durch den Kinderarzt der Familie

wegen sexuellen Übergriffen durch den Vater (AS 418 ff.).

4.3 Die Geschädigte 1 absolviert seit Dezember

2015 eine ambulante Psychotherapie bei L.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie FSP. Die behandelnde Psychologin diagnostizierte im Bericht vom

14. August 2019 bei der Geschädigten 1 eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1). Es bestehe eine verzögerte Reaktion auf einen sexuellen

Missbrauch durch den Vater und ein wiederholtes Erleben des Traumas mit

aufdrängenden Erinnerungen (AS 580 ff.).

4.4 Die Geschädigte 2 absolviert seit

November 2017 eine psychotherapeutische Behandlung bei lic. phil K.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP. Anlass für die Therapie sei eine

psychische Belastung durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit. Die

behandelnde Psychologin diagnostizierte bei der Geschädigten 2 ebenfalls eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; vgl. Therapiebericht vom 15.

August 2019, AS 577 ff.).

4.5 Ebenfalls beigezogen wurden von der

Staatsanwaltschaft die Strafakten des Beschuldigten, welche zum Urteil des

Amtsgerichts Thal-Gäu vom 16. März 2004 führten (AS 393 ff.). Der Beschuldigte

wurde mit diesem Urteil wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen

Ende März/anfangs April 1998 und Ende März/anfangs April 1999, schuldig

gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges verurteilt. Der Beschuldigte war geständig, in zwei

Schüben mehrere Übergriffe zum Nachteil seiner Tochter D.___ (geb. [1992])

vorgenommen zu haben, indem er diese dazu bewog, seinen Penis zu berühren und

in den Mund zu nehmen. Zudem streichelte und leckte er diese im Genitalbereich.

Dieses Strafverfahren wurde eingeleitet

durch eine Anzeige durch das Amt für Gemeinden und Soziale Sicherheit. Der

Abteilungsleiter Soziale Dienste führte in einem Schreiben vom 9. Juli 1999 an

das damalige Untersuchungsrichteramt […] aus, dass sich die Vermutungen, wonach

die drei Kinder D.___, B.___ und C.___ von ihrem Vater mehrfach sexuell

missbraucht worden seien, verdichtet hätten (AS 406). Aus den Strafakten ergibt

sich, dass die Ehegatten A.___ seit dem 14. Mai 1999 getrennt lebten und dem

Beschuldigten kein Besuchsrecht gegenüber seinen Töchtern eingeräumt wurde (AS

426).

5. Das aussagepsychologische Gutachten

vom 22. April 2021 (OGer 111 ff.)

I. Allgemeines

1. Nach der Rechtsprechung ist es bei

der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen,

auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten

Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des

Erlebnisbezuges einer Aussage abzugeben (6B_1413/2016 E.2.6.2).

2. Bei der Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch

entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen

Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch

nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese

(Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen

kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die

Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese; BGE 128 I 81 E. 2).

3.1 Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie

werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf

Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von

Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack,

Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum

Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 [1996], S.

105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog.

Realitätskennzeichen):

-

innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes;

-

konkrete und

anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen;

-

individuelle

Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema

gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen,

Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten;

-

Schilderung des

Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu

erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat;

-

Selbstbelastung oder

unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der

eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken;

-

Entlastungsbemerkungen

zu Gunsten des Beschuldigten;

-

Strukturgleichheit

der Aussage;

-

enge Verknüpfung der

Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter;

-

Aussage steuert

nicht bloss auf das Aussageziel hin.

3.2 Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich

Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen,

auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in

der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine

Falschaussage.

3.3 Es ist festzuhalten, dass geringe

Abweichungen die Glaubwürdigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie

vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil

äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im

Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und

Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

4. Schliesslich ist bei der Prüfung des

Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die

Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in

der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet.

Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte

und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden

zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche

Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen

können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu

induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben

(Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder

als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht

werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden

haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion

(«Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums

lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen

oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein

Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen,

Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende

Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im

Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion

erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie Hogrefe Verlag 2008,

S. 331 ff.).

5. In Fachfragen darf das Gericht nur

aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat zu prüfen,

ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien

ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen

aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen

Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben (138 III 193 E 4.3.1).

II. Das Glaubhaftigkeitsgutachten im

Konkreten

1. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020

ordnete der Instruktionsrichter die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens

zur Frage, ob die Aussagen von B.___ und C.___ auf einem realen

Erlebnishintergrund beruhen würden, an. Nach Anhörung der Parteien wurde Frau

Prof. Dr. H.___, Fachpsychologin für Rechtspsychologie […], mit der Erstellung

des Gutachtens beauftragt. Das Gutachten wurde am 22. April 2021 vorgelegt.

2. Das Gutachten stützt sich auf die

Strafakten sowie die von der Sachverständigen zusätzlich eingeholten

Behandlungsakten von L.___ (behandelnde Fachpsychologin B.___), M.___

(behandelnder Psychiater B.___) und K.___ (behandelnde Fachpsychologin C.___)

sowie auf jeweils mehrstündige Explorationen beider Geschädigten zu ihrer

Biografie und zur aktuellen Lebenssituation. Die Sachverständige führte zudem

mit beiden Geschädigten testpsychologische Untersuchungen durch. Die Sache

selbst wurde jeweils kurz angesprochen, wobei die Sachverständige bei der

Geschädigten 1 auf eine Exploration zur Sache verzichtete, um sie nicht ohne

Not zu belasten. Dieser Verzicht führe, wie die Sachverständige ausführte, zu

keinen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen.

3. Im Sinne einer methodischen

Vorbemerkung führt die Sachverständige aus, dass hinsichtlich der

Glaubhaftigkeit zu prüfen sei, ob die in Frage stehenden Aussagen auch anders

als durch einen tatsächlichen Erlebnishintergrund zustande gekommen sein

können. Es seien die Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese, nämlich die

Lügenhypothese (absichtliche Falschdarstellung) und die Suggestionshypothese

(eine subjektiv für wahr gehaltene bzw. auf einer vermeintlichen Erinnerung

basierende Darstellung bzw. Pseudoerinnerung) abzuklären.

Dabei werde die Lügenhypothese mittels

merkmalorientierter Inhaltsanalyse der Aussage geprüft. Ein wichtiges Element

stelle neben der aussageimmanenten Qualität zudem die Prüfung der

aussageübergreifenden Qualität (Konstanz der Aussage), d.h. die Betrachtung von

Übereinstimmungen und Unterschieden einer Aussage zu unterschiedlichen

Zeitpunkten, dar.

Bei der Suggestionshypothese werde

zunächst eine chronologische Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung

vorgenommen, um mögliche Fehlerquellen zu prüfen. Wenn sich in der

Aussagegeschichte konkrete Bedingungen mit autosuggestivem Potenzial

erheblichen Ausmasses nachzeichnen liessen, sei eine merkmalsorientierte

Inhaltsanalyse grundsätzlich nicht mehr dazu geeignet, einen Erlebnisbezug zu

substantiieren.

4. Die Untersuchungen betreffend C.___

(Geschädigte 2)

4.1 Die Sachverständige führte mit der

Geschädigten 2 eine ausführliche Exploration zu den Themen «Familie», «Schule,

Ausbildung und Beruf», «Behandlungsgeschichte» sowie «Freizeit und Freunde» und

«Sexualanamnese» durch. Zu den letzteren zwei Themenbereichen machte die

Geschädigte 2 nur sehr wenige Angaben.

4.2 Die Sachverständige erfragte bei der

Geschädigten 2 sodann, wie sie von der Sache mit D.___ erfahren habe. Die

Geschädigte 2 vermochte sich nicht daran zu erinnern. Sie habe Erinnerungen von

später, dass sie im Kopf gehabt habe, dass etwas mit der D.___ gewesen sei. Die

Geschädigte 2 wurde auch kurz zur Sache befragt, zu welcher sie Aussagen

machte.

4.3 Die Sachverständige prüfte vorweg

die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2: Die Aussagetüchtigkeit bezieht

sich auf die Fähigkeiten einer Person, einen spezifischen Sachverhalt

zuverlässig wahrzunehmen, diesen in der zwischen Geschehen und der Befragung

liegenden Zeit im Gedächtnis zu behalten, das Ereignis angemessen abzurufen,

die Geschehnisse in einer Befragungssituation verbal wiederzugeben und Erlebtes

von anders generierten Vorstellungen zu unterscheiden. Beeinträchtigungen der

Aussagetüchtigkeit können sich grundsätzlich durch geringe kognitive

Fähigkeiten oder psychische Störungen sowie entwicklungsbedingt ergeben. Ab

einem Alter von sechs Jahren kann regelmässig von vorliegender

Aussagetüchtigkeit ausgegangen werden. Für die Beurteilung der

Aussagetüchtigkeit sind sowohl der Zeitraum der Wahrnehmung als auch die

Zeitpunkte getätigter Aussagen relevant.

Nach diesen allgemeinen Ausführungen

stellte die Sachverständige fest, dass sich bei der Geschädigten 2 keine

Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen oder schwere Psychopathologien

ergeben würden, die einen Zweifel an deren Aussagetüchtigkeit begründen

könnten. Allerdings sei die Geschädigte 2 im Zeitpunkt der relevanten

Ereignisse höchstens zweieinhalb Jahre alt gewesen (Geburt [1996]; Tatzeitraum

bis Mai 1999). Es sei nicht auszuschliessen, dass es einzelne Personen gebe,

die sich im Erwachsenenalter zumindest noch rudimentär an Erlebnisse zwischen

zweieinhalb und fünf Jahren erinnern könnten. Erinnerungen an die Zeit vor dem

zweiten Geburtstag würden einen aussergewöhnlich frühen Erwerb

fortgeschrittener sprachlicher Fähigkeiten voraussetzen, was sich im Falle der

Geschädigten 2 weder aus den Akten noch ihren biografischen Ausführungen

ergebe. Die Geschädigte 2 habe zudem im Rahmen der Exploration keine

fallneutralen brauchbaren Schilderungen aus dieser sehr frühen Lebensphase

abgegeben. Zuverlässige Erinnerungen an den relevanten Sachverhalt würden

deshalb aus aussagepsychologischer Sicht als äusserst fraglich erscheinen. Die

Sachverständige gehe aber, da die Verwertbarkeit einer Aussage eine juristische

Frage sei, in ihren weiteren Ausführungen davon aus, dass die

Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2 gegeben sei.

4.4 Die Sachverständige führte sodann

verschiedene Belastungsfaktoren auf, denen beide Geschädigten in ihrer Kindheit

und Jugend ausgesetzt gewesen seien.

Es betrifft dies in erster Linie der im

Jahr 1999 festgestellte schwere sexuelle Missbrauch von D.___ durch den

Beschuldigten, der nach Aktenlage auch mit den beiden Geschädigten thematisiert

wurde. Zu Folge der Aufdeckung dieses Missbrauchs «verschwand» der Vater der

Geschädigten von einem Tag auf den anderen aus ihrem Leben.

Weiter sei einschneidend gewesen, dass

die Kinder zu Folge der Ankündigung eines erweiterten Suizids durch die Mutter

während deren Krankheitsphase in einem Kinderheim fremdplatziert worden seien.

Diese Entwurzelung sei für die damals noch sehr kleinen Kinder eine

beträchtliche psychische Belastung gewesen. Aus den Akten würden sich zudem

verschiedene Hinweise auf eine episodisch auftretende, schwere psychische

Erkrankung der Mutter ergeben, was für Kinder oftmals Scham- und Schuldgefühle

sowie Angst, selbst zu erkranken, zur Folge habe.

Für die damals pubertierenden Mädchen

sei weiter belastend gewesen, dass ihr Vater offiziell in Partnerschaft mit

einem […] Mann gelebt habe, der sich später zur Frau transgendern liess und der

wieder in ihrer Nachbarschaft gelebt habe.

Die Sachverständige führte im

Zusammenhang mit diesen Belastungsfaktoren aus, dass die Geschädigte 2

ausführlich über den Inhalt von Albträumen berichtet habe. Die Geschädigte 2

ziehe durchaus die Möglichkeit in Betracht, dass Trauminhalte grundsätzlich

Auskunft über reale Abläufe geben könnten. Dieser problematische Umgang der

Geschädigten 2 mit Trauminhalten würde aus aussagepsychologischer Sicht die

zuverlässige Kontrolle unterschiedlicher Quellen von Erinnerungsinhalten

erschweren; in jedem Fall sei aussagepsychologisch zu konstatieren, dass die

Neigung zu autosuggestiven Prozessen bei der Geschädigten 2 durch die

Bereitschaft solcher Interpretationen und Schlussfolgerungen erhöht sein dürfte.

4.5 Zur Überprüfung der Gegenhypothesen

zur Erlebnishypothese nahm die Sachverständige eine Rekonstruktion der

Aussagegeschichte der Aussagen von B.___ und C.___ vor. Die Sachverständige

unterscheidet dabei vier Phasen:

4.5.1 Am 13. Mai 1999 habe D.___ nach

dem Duschen geklagt, ihr tue am «Füdli» alles weh, sie habe am Damm einen ca.

1,5 – 2 cm langen Riss gehabt. D.___ habe gesagt, dass der Papi immer am Füdli

herumgekräbelt habe. Darauf sei der Missbrauch des Beschuldigten entdeckt

worden. Der Beschuldigte war geständig und verliess darauf sofort die

Familienwohnung.

Am Abend des 13. Mai 1999 seien dann die

Mutter, die Tante der Geschädigten, der Beschuldigte sowie die Kinder in der

Wohnstube versammelt gewesen und es sei im Detail über den Missbrauch

diskutiert worden. Die Kinder seien den Eltern weinend auf den Beinen gesessen

und die Geschädigten seien in dieser emotionalen Ausnahmesituation erstmals

gefragt worden, ob der Vater mit ihnen auch etwas gemacht habe. Die

Sachverständige mass dieser Situation ein hohes Suggestionspotential zu, so

dass alle späteren Äusserungen der Geschädigten möglicherweise kontaminiert und

deshalb nicht mehr als Spontanäusserungen anzusehen seien. Es sei zudem relativ

naheliegend, dass die Geschädigten bei späteren Gesprächen zwischen der Mutter

und D.___ anwesend gewesen seien und deshalb weitere Informationen mitbekommen

hätten.

Die Sachverständige stellte für diese

erste Phase für B.___ weiter eine hochsuggestive Befragungssituation am 31. Mai

1999 beim KJPD fest. Die Befragung erfolgte nach einer Anmeldung beim KJPD

durch den Kinderarzt, der in der Überweisung ausführte, der Vater habe klar

zugegeben, «einen Übergriff gegenüber seiner Tochter D.___ begangen zu haben»

(AS 267). Beim KJPD wurden die Kinder D.___ und B.___ jedoch dann gemeinsam

befragt (AS 258 ff.). B.___ war somit anwesend, als D.___ Aussagen zu

oralsexuellen Handlungen des Vaters machte; durch ihre gleichzeitige Befragung

dürfte bei ihr der Eindruck vermittelt worden sein, dass von Seiten der Erwachsenenwelt

(Mutter, Befrager) davon ausgegangen werde, dass auch sie etwas zu berichten

habe. Es sei empirisch belegt, dass diese Art der Fremdsuggestion auch Jahre

später noch zu Pseudoerinnerungen führen könne. Auf Grund der (mangelhaften)

Dokumentation durch den KJPD könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei dieser

Befragung vom 31. Mai 1999 auch C.___ anwesend gewesen sei. Trotz der

suggestiven Rahmenbedingungen habe B.___ anlässlich dieser Befragung lediglich

ein als grob empfundenes Waschen moniert.

In dieser ersten Phase sei das

professionelle Umfeld trotz fehlender entsprechender Aussagen der Geschädigten

davon ausgegangen, dass nicht nur D.___, sondern alle drei Kinder vom

Beschuldigten über Jahre missbraucht worden seien. Der KJPD sei durch

konfirmatorische Prozesse, d.h. durch Wahrnehmungen, welche die eigenen

Vorannahmen stützen würden, dies unter ausser Acht lassen von widersprechenden

Befunden und Alternativerklärungen, zu diesem forensisch nicht

nachvollziehbaren Schluss gekommen (vgl. Bericht vom 5. November 1999 an das

Untersuchungsrichteramt […], AS 270 ff.).

4.5.2 Die zweite Phase betreffe die Zeit

der Verurteilung des Beschuldigten wegen der sexuellen Übergriffe zu Lasten

seiner Tochter D.___ am 16. März 2004 (B.___ war damals [9] jährig, C.___ [7]

jährig). Der Vater sei nun ein verurteilter Sexualstraftäter gewesen, was im

weiteren Verlauf die Überzeugung genährt haben könnte, dass dieser Person auch

sonst noch einiges zuzutrauen wäre. Im Herbst 2006 habe der Beschuldigte mit

seinem Partner in der Nachbarschaft der Geschädigten eine Wohnung bezogen.

B.___ habe zu dieser Zeit an einer

Lungenfunktionsstörung gelitten, die von einem Arzt mit einer Traumatisierung

erklärt worden sei, da hierfür keine physiologische Ursache gefunden wurde.

Dieser Befund sei für die präpubertäre B.___, bei der sich in dieser Zeit eine

schwierige schulische und soziale Situation angebahnt habe, möglicherweise ein

entscheidender Anstoss gewesen, sich mit der Möglichkeit des eigenen

Missbrauchs durch den Vater zu beschäftigen.

2007 äusserte B.___ gegenüber einer

Lehrerin, dass sie und ihre Schwester D.___ vom Vater über mehrere Jahre als

Kleinkinder missbraucht worden und nach der Trennung der Eltern zwei Jahre im

Kinderheim gewesen seien. Im September 2007 habe sie gemäss Aufzeichnungen im

Klientenjournal der Fachstelle für Beziehungsfragen Olten keine weiteren

Gespräche gewünscht. Die Sachverständige führt dazu aus, dass sich hier

erhebliche Umformungen von biografischen Informationen zeigen würden, welche

eine Tendenz zeigen könnten, Aufmerksamkeit durch dramatische Geschichten zu

erhalten. Die Sachverständige weist darauf hin, dass externe Erklärungen für psychische,

soziale und schulleistungsbezogene Probleme für die Selbstwertrelevanz von

nicht zu unterschätzender Bedeutung seien. Solche Probleme hätten sowohl nach

den Selbstbeschreibungen von B.___ als auch gemäss Therapie- und

Beratungsdokumentationen zum damaligen Zeitpunkt bestanden.

Probleme von B.___ in sozialer und

psychischer Hinsicht würden sich im Weiteren auch aus einem Brief der Mutter an

den Therapeuten von B.___ im Jahre 2010 ergeben. Aus einer Gesprächsnotiz des

Therapeuten vom 9. Juli 2010 ergebe sich, dass dieser den Umgang von B.___ mit

ihrer Sexualität als Problem thematisiert habe, die evtl. von den Übergriffen

herrühren würden. Der Therapeut habe damit Probleme benannt, die B.___ bis zu

diesem Zeitpunkt selbst nicht benannt habe. B.___ habe sich in dieser Zeit von

April bis Oktober 2010 freiwillig erneut im [Kinderheim] aufgehalten. Sie habe

damals mit oberflächlichem Ritzen an sichtbaren Stellen begonnen. Gemäss

Zwischenkonferenz der Kantonsschule […] vom 11. Mai 2010 habe sie in fünf Fächern

ungenügende Noten aufgewiesen. Im [Kinderheim] habe sie sich darum bemüht, die

Akten der früheren Aufenthalte lesen zu dürfen, was ihr erlaubt worden sei. Sie

habe dort gelesen, dass auch bei C.___ etwas gewesen sei.

4.5.3 Die dritte Phase betrifft die

Jahre 2014/2015, als B.___ den Psychiater M.___ aufsuchte, um leichtgradige

sexuelle Probleme zu überwinden, deren Ursache sie im Missbrauch durch den

Vater gesehen habe. Die Sachverständige stellte anhand der Notizen des

Psychiaters fest, dass B.___ in ihrer Selbstdarstellung beim Psychiater eine

ganz andere Bildungsbiografie dargelegt habe, als dies aktenkundig sei und auf

ihre Bereitschaft hindeute, Autobiografisches selbstwerterhaltend umzudeuten,

um beim Gesprächspartner einen selbstwerterhöhenden Eindruck zu erzeugen. Es

manifestiere sich damit eine Selbstwertproblematik und eine Bedürfnisstruktur,

welche die Geschädigte 1 seinerzeit anfällig gemacht haben dürfte für eine

selbstwerterhaltende, ausserhalb der eigenen Person liegende Erklärung für ihre

psychischen, sexuellen, sozialen und leistungsbezogenen Probleme.

4.5.4 Die vierte Phase schliesslich

betrifft die Jahre ab 2015, als die Geschädigte 1, zugewiesen von der

Opferhilfe, bei der Fachpsychologin L.___ eine therapeutische Behandlung

beginnt (18. Dezember 2015). Ziel der Therapie sei eine intensive

Auseinandersetzung mit dem Missbrauch durch den Vater im Alter von vier Jahren.

Am 7. Februar 2017 erfolgte die

Einreichung der Strafanzeige. Im November 2017 nimmt auch die Geschädigte 2

eine therapeutische Behandlung bei der Fachpsychologin K.___ auf. Anlass der

Therapie seien psychische Belastungen durch traumatische Erlebnisse in der

Kindheit gewesen. Bemerkenswert sei, dass sich die Geschädigten in derselben

Praxis behandeln liessen (die beiden Fachpsychologinnen führen eine gemeinsame

Praxis).

4.6 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Geschädigten 2 führt die Sachverständige Folgendes aus:

4.6.1 Mit Bezug auf die Konstanz der

Aussagen der Geschädigten 2 ergebe sich aussagepsychologisch ein Widerspruch,

weil nach Aktenlage in einem zeitnah durch die Mutter erfolgten Gespräch

Missbrauchshandlungen von beiden Geschädigten bestritten worden seien (vgl.

vorne Ziff. B./1.2 und 2.1). Es sei nach empirischen Befunden ein seltenes

Phänomen, dass Kinder tatsächliche Missbrauchserlebnisse auf explizite

Nachfrage verneinen würden. Die Geschädigte 2 sei im Zeitpunkt der Befragung

durch den KJPD gut zweieinhalbjährig und im [Kinderheim], wo sie nochmals

befragt worden sei, dreijährig gewesen; in diesem Alter habe sie noch nicht

über ein Geheimniskonzept verfügt, d.h. sie sei nicht in der Lage gewesen,

eigene Erlebnisse willentlich zu verschweigen und auf gezielte Fragen der

Mutter oder einer Mitarbeiterin des [Kinderheims] das Negieren durchzuhalten.

Die Sachverständige stellt sodann in den

polizeilichen Einvernahmen sowie in ihrer Exploration wesentliche Mängel in der

Konstanz der Aussagen der Geschädigten 2 fest. So habe diese in der ersten

polizeilichen Einvernahme (vgl. B./Ziff. 2.1 hiervor) einzig angegeben, sich zu

erinnern, dass der Beschuldigte die Duschbrause an ihre Scheide gehalten habe;

weitere Erinnerungen habe sie nicht. In der Zweiteinvernahme habe sie

demgegenüber zusätzlich geschildert, dass der Beschuldigte danach mit seiner

Hand an ihrer Scheide gerieben habe, was ihr Schmerzen bereitet habe (vgl.

B./Ziff. 2.2 hiervor). In der Therapie habe sie zudem angegeben, dass sie den

Penis des Beschuldigten mit ihrem Badewasser habe waschen müssen.

4.6.2 Die Sachverständige führt aus,

dass einem Bericht der Therapeutin der Geschädigten 2 zu entnehmen sei, dass

die unklare Erinnerung für diese belastend sei und es für sie viel leichter

wäre, damit umzugehen, wenn sie klare Erinnerungen hätte. Daraus leitet die

Sachverständige eine Empfänglichkeit der Geschädigten 2 für suggestive Effekte

ab, weil die suggerierte Lösung – eine klare Erinnerung – geeignet sei, die

Belastung zu beheben. Durch die Anzeigeerstattung habe sich die Geschädigte 2

zudem offenbar einen deutlichen Erwartungsdruck auferlegt, entsprechende

Erinnerungen abrufen und einen Beitrag im Rahmen des Strafverfahrens leisten zu

können.

4.6.3 Die Sachverständige führt weiter

aus, dass nach der Aktenlage sowohl die Geschädigte 1, die sich 2010 im [Kinderheim]

mit den Akten auseinandergesetzt habe, als später auch ihre Therapeutin davon

überzeugt gewesen seien, dass ein Missbrauch zu Lasten der Geschädigten 2

erfolgt sei. Die Therapeutin habe mit dem Konzept des Traumagedächtnisses

gearbeitet (nach dieser Theorie wird ein Trauma nur fragmentarisch

abgespeichert und durch die Therapiearbeit wieder «hervorgeholt»); dies sei

jedoch empirisch widerlegt, von der Existenz eines spezifischen

Traumagedächtnisses sei nicht auszugehen, trotzdem werde es weitherum

verwendet, weise aber ein hohes suggestives Potential auf. Die im Rahmen einer

Therapie intensive Beschäftigung mit der Frage, ob bestimmte Erlebnisse in der

Vergangenheit geschehen seien, könnten zu visuellen und narrativen

Repräsentationen (erzählbaren Erinnerungseinheiten) führen. Es könnten dadurch

Pseudoerinnerungen entstehen, wobei diese eine Eigendynamik entwickeln und zu

sehr anschaulichen, erlebnisnahen und mit originellen Details versehenen

Schilderungen führen könnten. Angesichts der aktenkundigen Häufigkeit, Dauer

und Intensität der Gespräche über allfällige Missbrauchsszenen sei eine solche

Dynamik möglich. Eine wichtige Voraussetzung suggestiver Einflussnahme sei

ebenfalls angesichts der dokumentierten Erwartungshaltung der Befragenden (Mutter,

Therapeutin), Beratenden ([…], vgl. AS 277) und Behandelnden (KJPD), dass der

in Frage stehende Sachverhalt stattgefunden haben müsse, gegeben.

4.6.4 Die Sachverständige gelangt unter

Würdigung all dieser Umstände zum Schluss, dass die Hypothese einer durch

äusseren Anstoss initiierten, autosuggestiven Entwicklung einer

Pseudoerinnerung als Erklärungsmodell für die vorliegenden Aussagen der

Geschädigten 2 nicht abgewiesen werden könne.

4.6.5 Die Sachverständige verneint

dagegen klar die Lügenhypothese. Die Geschädigte 2 habe über den gesamten

Verlauf des Verfahrens hinweg Aussagen gemacht, welche durch erhebliche

Erinnerungslücken und Unsicherheiten sowie Einblicke in ihre therapeutisch

begleiteten Bemühungen der Wiedererinnerung imponiert hätten, welche im Falle

einer gezielten Falschbezichtigung allesamt vermieden worden wären.

5. Die Untersuchungen betreffend B.___

(Geschädigte 1)

5.1 Die Sachverständige führte auch mit

der Geschädigten 1 eine ausführliche Exploration zu den Themen «Familie»,

«Schule, Ausbildung und Beruf», «Freizeit und Freunde», «Sexualanamnese» und

«Behandlungsgeschichte» durch.

5.2 Die Sachverständige führt zur

Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 1 aus, dass diese zur Zeit der

vorgehaltenen Taten zwischen 2 und höchstens 4 ½ Jahre alt war. Erinnerungen

von Erwachsenen an diesen Lebensabschnitt seien in der Regel eher rudimentär.

Die Geschädigte 1 sei nicht in der Lage gewesen, fallneutral brauchbare

Schilderungen von Erinnerungen an Handlungsabläufe aus dem Vorschulalter

abzugeben. Die früheste, für Aussenstehende nachvollziehbare und detaillierte

Erinnerung an einen konkreten Handlungsablauf habe die Geschädigte 1 aus der

zweiten Primarschulklasse berichtet. Es sei zwar denkbar, insgesamt aber eher

fraglich, ob die Erinnerungsleistung und damit die Aussagetüchtigkeit der

Geschädigten 1 gegeben sei.

5.3 Die Sachverständige führt sodann

aus, dass die für die Geschädigte 2 geltenden Belastungsfaktoren in Kindheit

und Jugend (vgl. Ziff. 4.4 hiervor) auch für die Geschädigte 1 gelten würden.

Den Akten seien Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Geschädigte 1 mit

beginnender Pubertät erhebliche Probleme mit sich selbst und schulischen

Leistungsanforderungen bekommen habe und in Konflikt mit der Mutter, ihren

Altersgenossen und ihrer Schwester D.___ geraten sei. Zu Folge der Konflikte

mit der Mutter habe sie zwischenzeitlich freiwillig einige Monate im [Kinderheim]

verbracht (April – Oktober 2010, vgl. Ziff. 4.5.2 hiervor).

5.4 Im Zusammenhang mit den

Schilderungen der Geschädigten 1 führte die Sachverständige aus, dass diese zur

Konfliktdynamik und zu ihrer Mutter keine offenen Angaben habe machen wollen.

Sie sei bemüht gewesen, Probleme mit der Mutter und deren möglichen psychischen

Probleme herunterzuspielen. Es sei in diesem Zusammenhang eine deutliche

Diskrepanz zwischen aktenkundigen Informationen und den Bemühungen der

Geschädigten 1, ihrer Mutter und auch anderen Familienmitgliedern keine

psychische Störung zuzuschreiben, aufgefallen. Dieses Verhalten sei insofern

relevant, als es eine Erklärung für die den Behandlungsunterlagen zu

entnehmende grosse Angst der Geschädigten 1 vor der Einweisung in eine

psychiatrische Klinik bieten könnte (dies sei in der Schulzeit ein Thema

gewesen) und zudem auf das Bestehen einer Bedürfnisstruktur hinweisen könnte,

welche die Anfälligkeit für autosuggestive Prozesse deutlich erhöhen dürfte,

weil das Ergebnis dieses Prozesses, der frühkindliche sexuelle Missbrauch, eine

selbstwerterhaltende, da ausserhalb der eigenen Person liegende Erklärung für

die eigenen Probleme bieten könnte.

5.5 Zur Konstanz der Aussagen der

Geschädigten 1 führt die Gutachterin aus, dass sie strafrechtlich relevante

Missbrauchsvorwürfe erstmalig im Erwachsenenalter im therapeutischen Rahmen

geäussert habe. Im Falle eines Erlebnisbezugs dieser Aussagen wären deshalb

gedächtnispsychologisch weder Erinnerungsverluste noch Ergänzungen zu erwarten.

Gedächtnispsychologisch sei nicht zu

erklären, dass die Geschädigte 1 zeitnah Missbrauchshandlungen auf mehrfache

Nachfrage negiert habe (vgl. auch Ausführungen zur Geschädigten 2, Ziff.

II/.4.6.1 hiervor), dies umso mehr, als gestützt auf das Protokoll der

Einvernahme durch den KJPD vom 31. Mai 1999 (AS 258 ff.) davon auszugehen sei,

dass die damals viereinhalbjährige Geschädigte 1 auskunftsfreudig gewesen sei

und den Beschuldigten subjektiv auch belastet habe, wobei diese Belastungen

strafrechtlich nicht relevant gewesen seien. Im Gegensatz zu ihrer bei dieser Einvernahme

eher einsilbigen Schwester D.___ habe sich die Geschädigte 1 somit beim KJPD

nicht daran gehalten, über den Beschuldigten nichts zu sagen. Es sei

entwicklungspsychologisch äusserst unwahrscheinlich, dass die Geschädigte 1

massive Übergriffe in diesem Alter konsequent habe verschweigen können.

Es sei somit gedächtnispsychologisch und

entwicklungspsychologisch eine nicht erklärbare Diskontinuität der Erinnerungen

zu konstatieren. Die Geschädigte 1 habe zunächst die Frage nach strafrechtlich

relevanten Handlungen an ihr selbst negiert, später als Jugendliche

verschiedentlich die pauschale Behauptung, sexuell missbraucht worden zu sein,

deponiert und dann im Verlauf therapeutischer Interventionen zunehmend breitere

und sehr detaillierte Berichte abgegeben. Es liege damit ein auffallender,

gedächtnis- und entwicklungspsychologisch nicht erklärbarer Mangel an Konstanz

der Aussagen vor.

5.6 Bei der Prüfung der Hypothese des

Vorliegens einer Pseudoerinnerung verwies die Sachverständige auf ihre

Ausführungen der Rekonstruktion der Aussagegeschichte der Aussagen beider

Geschädigten (vgl. Ziff. II./4.5 hiervor).

Bei der Geschädigten 1 habe auf Grund

ihrer damaligen Bedürfnisstruktur eine besondere Anfälligkeit für die Übernahme

des Missbrauchsgedankens bestanden. Dieser sei bereits in der ersten Phase

sowohl von ihrer Mutter als auch vom KJPD getragen worden; der

Abklärungsbericht des KJPD (AS 270 ff.) veranschauliche geradezu modellhaft das

Phänomen konfirmatorischer Abklärungsprozesse. Als Jugendliche habe der die

Geschädigte 1 behandelnde Arzt ein aus fachlicher Sicht nicht haltbares

Erklärungsmodell an diese herangetragen, das eine einfache und plausible

Erklärung für alle in diesem Zeitraum aufgetretenen sozialen,

leistungsbezogenen, physischen und psychischen Probleme geliefert habe (vgl.

II./4.5.2 hiervor). Mittels therapeutischer Techniken mit hoher suggestiver

Potenz (Traumakonfrontation, Screentechnik, hypnotische Verfahren), für welche

die Geschädigte 1 besonders anfällig zu sein scheine, sei die Suche nach

Erinnerungen an vermeintliche Erlebnisse über einen sehr langen Zeitraum

intensiv angeregt worden.

5.7 Zusammenfassend kommt die

Sachverständige zum Schluss, es liege nahe, dass die Möglichkeit eines von

aussen angestossenen Verlaufs im Sinne einer Pseudoerinnerung nicht abgewiesen

werden könne. Angesichts der Entwicklung der Aussage erscheine dagegen die

Denkmöglichkeit einer gezielten Falschbezichtigung zum aktuellen Zeitpunkt als

abwegig und sei zu verwerfen. Die Bedingungen der Aussageentstehung würden

einer von aussen angestossenen und im weiteren Verlauf intern generierten

Erinnerung entsprechen.

C. Beweiswürdigung und -ergebnis

1. Es ist vorweg festzustellen, dass die

Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung

geforderten hypothesengeleiteten Methodik erstellt hat, indem sie der

Erlebnishypothese die Gegenhypothesen der Suggestionshypothese und der

Lügenhypothese gegenüberstellte.

2.1 Betreffend die Geschädigte 2 (C.___)

setzt die Sachverständige hinter deren Aussagetüchtigkeit zur Zeit der

relevanten Geschehnisse mit schlüssiger Begründung ein grosses Fragezeichen.

Die Geschädigte 2 war zur Zeit der vorgehaltenen Straftaten des Beschuldigten

maximal zweieinhalbjährig. Die Sachverständige schliesst nicht aus, dass sich

einzelne erwachsene Menschen an Erlebnisse im Alter zwischen zweieinhalb und

fünf Jahren erinnern könnten. Erinnerungen an noch frühere Erlebnisse würden

aber im entsprechenden frühen Alter fortgeschrittene sprachliche Fähigkeiten

voraussetzen, wofür es bei der Geschädigten 2 keine Hinweise gebe. Die

Geschädigte 2 habe zudem keinerlei fallneutrale Erinnerungen aus dieser frühen

Lebensphase. Es ist deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,

dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten 2 für die Zeit der vorgehaltenen

Geschehnisse nicht gegeben war.

2.2 Die Geschädigte 2 äusserte in der

ersten Phase, unmittelbar nach der Entdeckung der Missbrauchshandlungen durch

den Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester D.___, keine solchen Handlungen ihr

gegenüber, obwohl sie (wie auch die Geschädigte 1) von der Mutter und später

auch im [Kinderheim] konkret gefragt wurde. Dies ist, wie die Sachverständige

schlüssig ausführt, für den Fall von tatsächlich erfolgten Übergriffshandlungen

bei einem Kleinkind von 2 ½ Jahren sehr ungewöhnlich, da ein solches noch nicht

über ein Geheimniskonzept verfügt. Dieses Verhalten des Kleinkindes spricht

deshalb gegen einen realen Erlebnishintergrund der später geschilderten

Missbrauchshandlungen. Die Aussagen, welche die Geschädigte 2 später im

Strafverfahren machte, weisen zudem wesentliche Mängel in der Konstanz auf, was

ebenfalls gegen einen realen Erlebnishintergrund spricht (vgl. B. II./Ziff.

4.6.1).

2.3 Die damals 2 ½ jährige Geschädigte 2

war am Tag, als die Missbräuche des Beschuldigten gegenüber der Tochter D.___

entdeckt wurden, im Raum anwesend, als die Handlungen des Beschuldigten in der

Familie diskutiert wurden. Sie sass auf den Beinen der Eltern und weinte. Es

ist mit der Sachverständigen davon auszugehen, dass die damals entstandenen

Eindrücke bei der Geschädigten 2 ihre späteren Aussagen «kontaminierten». Es

entstand in der Folge von Seiten der Erwachsenenwelt eine Erwartungshaltung mit

erheblichem suggestivem Potential. So war die Mutter der Geschädigten

überzeugt, dass alle drei Kinder Opfer von Missbrauchshandlungen waren. Auch

der KJPD vertrat diesen Standpunkt, obwohl von den Geschädigten 1 und 2 keine

belastenden Aussagen vorlagen. Wie die Sachverständige zutreffend ausführte,

ist diese Schlussfolgerung des KJPD deshalb nicht nachvollziehbar. Eine

Erwartungshaltung ging später auch von B.___ aus, die sich während ihres

Aufenthaltes im [Kinderheim] im Jahre 2010 mit den früheren Akten

auseinandersetzte und überzeugt war, dass auch bei C.___ «etwas gewesen sei».

Schliesslich war auch die behandelnde Therapeutin überzeugt, dass die

Geschädigte 2 ein Opfer von Missbrauchshandlungen des Beschuldigten war. Die

Sachverständige schildert schlüssig das suggestive Potential des von der

Therapeutin verwendeten Konzeptes des Traumagedächtnisses, bei welchem die

Gefahr besteht, dass durch eine intensive Beschäftigung mit einem Erlebnis in

der Vergangenheit visuelle und narrative Repräsentationen entstehen können.

2.4 Es steht somit zusammenfassend fest,

dass die Geschädigte 2 als Kleinkind starken Eindrücken ausgesetzt war, als die

Missbrauchshandlungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester D.___ bekannt

wurden. Die Geschädigte 2 war sodann von Seiten verschiedener ihr nahestehenden

Menschen der Erwartungshaltung ausgesetzt, dass auch ihr «etwas» passiert sei.

Und schliesslich arbeitete die Therapeutin, welche ihrerseits davon ausging,

dass die Geschädigte 2 ein Opfer ist, mit einem Konzept mit hohem

Suggestionspotential. Insgesamt kann deshalb die Hypothese, dass die Aussagen

der Geschädigten 2 nicht auf realem Erlebnishintergrund, sondern auf

Pseudoerinnerungen beruhen, nicht ausgeschlossen werden.

3.1 Die Geschädigte 1 war zur Tatzeit

zwischen zwei und viereinhalbjährig; die Sachverständige führte aus, dass die

Erinnerungen von Erwachsenen an diesen Lebensabschnitt in der Regel rudimentär

seien. Die Geschädigte 1 hat gegenüber der Sachverständigen keine fallneutralen

Handlungsabläufe aus dieser Lebensphase schildern können. Es ist deshalb auch

bei der zwei Jahre älteren Geschädigten 1 davon auszugehen, dass die

Erinnerungsleistung bzw. Aussagetüchtigkeit entsprechend den überzeugenden

Schlussfolgerungen der Sachverständigen ebenfalls (wie diejenige der

Geschädigten 2) sehr fraglich ist.

3.2 Das professionelle Umfeld war, wie

erwähnt, in der ersten Phase nach Bekanntwerden der Missbrauchshandlungen des

Beschuldigten gegenüber seiner Tochter D.___ davon überzeugt, dass sexuelle

Übergriffe auch zu Lasten der beiden Geschädigten erfolgt waren (KJPD, Opferhilfe,

Kinderarzt). Diesen Einflüssen war auch die Geschädigte 1 ausgesetzt, dies in

einem eher noch verstärkten Ausmass als die Geschädigte 2, wurde sie doch am

31. Mai 1999 vom KJPD gemeinsam mit ihrer Schwester D.___ befragt. Nach der

Verurteilung des Beschuldigten im Jahr 2004 kam es bei der Geschädigten 1 zu

einem suggestiven äusseren Anstoss, als ihr Arzt sie bei einer somatisch nicht

erklärbaren Lungenfunktionsstörung fragte, ob sie traumatisiert worden sei. Ab diesem

Zeitpunkt war der sexuelle Missbrauch für die Geschädigte 1 ein zentrales

Thema. Die Geschädigte 1 setzte sich in der Zeit, als sie sich freiwillig im [Kinderheim]

aufhielt (April – Oktober 2010), mit den früheren Akten auseinander, in denen

auch Verhaltensbeobachtungen dokumentiert waren. Die Geschädigte 1 war in

diesem Zeitpunkt von sexuellen Übergriffen überzeugt, hatte aber keine

entsprechenden Erinnerungen. Unter therapeutischer Anleitung mit hoher

suggestiver Potenz konnten dann auch bei der Geschädigten 1 rasch immer mehr

und konkretere Erlebnisse erinnert werden. Es kann aus diesen Gründen nicht

davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von der Geschädigten 1

vorgetragenen Vorwürfen nur um genuine Erinnerungen handeln kann. Es kann nicht

ausgeschlossen werden, dass es sich um Pseudoerinnerungen handelt.

4. An diesem Beweisergebnis vermögen

auch die erst kurz vor der Hauptverhandlung eingereichte Videoeinvernahme der

Befragung von D.___ und B.___ vom 31. Mai 1999 beim KJPD und die Berichte der

behandelnden Therapeutinnen nichts zu ändern.

4.1 Auf dem Video ist ersichtlich, dass

sich während der Einvernahme von D.___ und B.___, welche nebeneinander am Tisch

sitzen, auch deren Mutter und C.___ im selben Raum im Hintergrund aufhalten. Während

der ganzen Einvernahme hört man C.___, wie sie ihre Aktivitäten kommentiert und

mit ihrer Mutter spricht.

Auf ausdrückliche Frage an B.___, ob sie

mit dem Vater habe Sachen machen müssen, die ihr nicht gefallen hätten, sagt

sie, er habe beim Duschen Seife an ihr «Füdli» getan, mit der Hand, er habe

gesagt, sonst könne er nicht Seife an ihr «Füdli» tun (Minute 20). Es habe ihr

weh gemacht. Papi habe nicht geduscht, er habe Kleider an gehabt. Mami tue die

Seife «fiiner ans Füdli». Mit Papi sei dies einmal gewesen, an einem Samstag. Auf

die weitere ausdrückliche Frage, ob Papi sonst noch etwas gemacht habe, was B.___

nicht gerne gehabt habe, schüttelte B.___ den Kopf.

Das Video bestätigt somit das Protokoll

vom 31. Mai 1999 (AS 258 ff.): Von Seiten der Geschädigten 1 erfolgten

anlässlich dieser Einvernahme mit Ausnahme der Aussage, dass der Beschuldigte

beim Duschen einmal ihr «Füdli» eingeseift und ihr dies wehgetan habe, trotz

zweimaliger konkreter Frage nach unangenehmen Sachen keine Hinweise auf einen

sexuellen Übergriff. Die Aussage mit dem Einseifen des «Füdlis» ist nicht als

solcher einzustufen.

Ferner ist nun klar, dass sich auch die

Geschädigte 2 während der ganzen Einvernahme im gleichen Raum aufhielt. Die

Ausführungen im Gutachten bezüglich dem hoch suggestiven Potential dieser

Situation gewinnen damit auch bezüglich der Geschädigten 2 an zusätzlichem

Gewicht.

4.2 Bezüglich der Therapieberichte ist

vorab darauf hinzuweisen, dass ein grundsätzlicher Unterschied zwischen

behandelnder Therapeutin und dem Auftrag der Sachverständigen besteht. Das Bundesgericht

geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die behandelnden Ärzte in

erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und deren Berichte nicht

den Zweck einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes verfolgen,

welche einen abschliessenden Entscheid über allfällige Versicherungsansprüche

erlaubt. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im

Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden

Ärzte kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 365 E. 4.5).

Im vorliegenden Fall stehen nicht

Versicherungsansprüche gegenüber einer Sozialversicherung zur Diskussion, aber

die Problematik des Beweiswertes einer Aussage des behandelnden Arztes bzw. der

behandelnden Therapeutin stellt sich in gleichem Masse. Zwischen Therapeutin

und der Patientin besteht ein für die therapeutische Arbeit unerlässliches

Vertrauensverhältnis, und es ist klar und auch nachvollziehbar, dass die

Therapeutin grundsätzlich vom Standpunkt der Patientin ausgeht, im vorliegenden

Fall damit von der Existenz eines sexuellen Übergriffs und die Patientin in der

Auseinandersetzung mit diesem Übergriff begleiten und stärken will. Bei der

Beweiswürdigung der Stellungnahmen der Therapeutinnen ist dieser Ausgangslage

Rechnung zu tragen.

4.2.1 Zur Stellungnahme der Therapeutin

der Geschädigten 2 vom 3. Januar 2022 ist folgendes festzuhalten:

Die Gutachterin leitet aus ihrer

Feststellung, dass sich die Geschädigte 2 einleitend geweigert habe,

Persönliches zu offenbaren, nichts ab, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen

betrifft (S. 11 GA). Dasselbe gilt für die Ausführungen auf S. 28 im

Zusammenhang mit der von der Geschädigten 2 geschilderten Situation, als sie

ihrem Vater an einem Kuchenstand des Turnvereins begegnete. Ob die Reaktion der

Geschädigten 2 einer Angst oder einem Wunsch nach sozialer Distanz entsprang,

ist letztlich kaum entscheidend. Die entsprechenden Ausführungen der

Gutachterin erfolgten im Zusammenhang mit Belastungsfaktoren der

Privatklägerinnen in Kindheit und Jugend, und das Verhältnis bzw.

Nicht-Verhältnis der Geschädigten 2 zu ihrem Vater stellte in jedem Fall einen

solchen Belastungsfaktor dar.

Die Einschätzung der Gutachterin

bezüglich der von der Therapeutin angewandten Methodik stützte sich auf die

aktenkundigen Verlaufsprotokolle und die Aussagen der Geschädigten 2 (S. 60

ff., 64, 73 GA). Die von der Therapeutin verwendeten Arbeitsinstrumente sind

dokumentiert (S. 64 GA: «Modusmodell: Imagination Kleines Ich», «Modusmodell:

Kleine C.___»). Die Gutachterin setzte sich einlässlich mit den vorliegenden

Verlaufsprotokollen auseinander und stellte fest, dass das eingesetzte

Traumakonzept, welches auf der empirisch widerlegten Theorie des Traumagedächtnisses

basiere, ein hohes Suggestionspotential aufweise. Die Therapeutin räumte selbst

ein, dass Imaginationen Teil der bisherigen Therapie waren.

Die Ausführungen der Therapeutin der

Geschädigten 2 sind deshalb nicht geeignet, den Beweiswert des

aussagepsychologischen Gutachtens zu erschüttern.

4.2.2 Die Therapeutin der Geschädigten 1,

L.___, bestätigt in ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2021 die Feststellung

der Gutachterin bezüglich des kontrollierenden Verhaltens der Geschädigten 1.

Sie führt aus, dass ein starkes Kontrollbedürfnis bei traumatisierten Patienten

immer wieder beobachtbar sei (Ziff. 1).

Die Gutachterin schliesst die

Möglichkeit einer subjektiv richtigen, jedoch von aussen angestossenen und im

weiteren Verlauf intern generierten Erinnerung bei der Geschädigten 1 nicht

aus. Der Hinweis der Therapeutin auf das oftmals starke Kontrollbedürfnis bei

traumatisierten Patienten lässt deshalb keine Rückschlüsse auf den

Erlebnishintergrund des Traumas zu.

In Ziff. 2 macht die Therapeutin

Ausführungen zum Traumagedächtnis, ohne sich mit den Hinweisen der Gutachterin

auseinanderzusetzen, wonach empirische Untersuchungen gezeigt hätten, dass

extrem stressreiche Ereignisse überwiegend sehr detailliert, recht konstant und

auch relativ zuverlässig berichtet werden könnten und nicht von der Existenz

eines Traumagedächtnisses auszugehen sei. Die Therapeutin nimmt auch keine

Stellung zu der von der Gutachterin erwähnten fehlenden Fähigkeit eines Kleinkindes

im Alter von viereinhalb Jahren, ein Geheimnis auf Nachfrage wahren zu können.

In den Ziff. 3 und 4 macht die

behandelnde Therapeutin Ausführungen zur Traumakonfrontation, wobei sie das

Suggestionspotential dieser Methodik nicht grundsätzlich in Abrede stellt. Sie

führt sodann aus, die Geschädigte 1 habe schon in den ersten Stunden Erinnerungsfetzen

beschrieben.

Die Gutachterin hielt in diesem

Zusammenhang mit Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Therapeutin fest, dass die

Geschädigte 1 am 23. Dezember 2015 (Therapiebeginn am 18. Dezember 2015) drei

Missbrauchsszenarien geschildert habe, wobei die Formulierung der Therapeutin

darauf hindeute, dass die Probandin von drei imaginativ in den Therapiestunden

aufgetauchten Bildern berichtet habe (GA S. 54 f.). Zu diesen Ausführungen

nimmt die Therapeutin keine Stellung.

Die Therapeutin führt im Weiteren in

Ziff. 5 aus, dass grundsätzlich alle von der Geschädigten 1 beschriebenen

sozialen, leistungsbezogenen, psychischen und physischen Probleme, für welche

die Gutachterin die Traumatisierung als Erklärungsmodell beschreibe, Folgen von

sexuellem Missbrauch sein könnten.

Es zeigt sich in diesen Ausführungen

modellhaft die unterschiedliche Optik von behandelnder Therapeutin und

Gutachterin: die Geschädigte 1 wurde von der Opferhilfe an die Therapeutin

gewiesen mit dem Ziel, sich aktiv mit dem Missbrauch durch ihren Vater im Alter

von vier Jahren auseinanderzusetzen (Gutachten S. 54). Selbstverständlich stand

deshalb im Fokus der Behandlung ein sexueller Missbrauch und es ist sicher

zutreffend, wenn die Therapeutin ausführt, dass Missbrauchsopfer oftmals

psychische, physische und soziale Auffälligkeiten zeigen würden. Die

Therapeutin legte den Schwerpunkt ihrer Arbeit, wie sie dies selber ausführte,

darauf, dass die traumatischen Erinnerungen nicht mehr quälend seien und der Geschädigten

1 ein Leben trotz dieser Erinnerungen ermöglicht werde.

Für die Gutachterin waren die

psychischen, physischen und sozialen Auffälligkeiten der Geschädigten 1 kein

oder zumindest nicht ein zentrales Argument für ein erfolgtes Trauma. Vielmehr

prüfte sie die Frage, ob diese Auffälligkeiten auch anders erklärbar sind.

Dabei konnte sie nicht ausschliessen, dass die Traumatisierung der Probandin

als Erklärungsmodell für diese Auffälligkeiten diente. Im Gegensatz zur

behandelnden Therapeutin ging es der Gutachterin somit nicht um die Symptome

bzw. deren Bekämpfung, sondern um deren mögliche Ursachen.

Es trifft zu, dass die Gutachterin auf

S. 109 ausführt, die Geschädigte 1 habe auf ihrer Weltreise eine «symptomfreie

Phase ohne Behandlung» gehabt (Ziff. 6 der Stellungnahme Jäger). Sie führte

allerdings nirgends aus, dass sich B.___ zu einer ambulanten Therapie

angemeldet habe, obwohl es ihr gut ging und sie gesund war. Vielmehr werden auf

S. 89 GA die Gründe für die Aufnahme der ambulanten Therapie wiedergegeben, wie

diese von der Geschädigten 1 gegenüber der Gutachterin genannt wurden. So nahm

sie die Therapie u.a. auf, weil sie in ihren Augen noch starke Auswirkungen

durch die Sache gehabt habe und einen anderen Umgang damit habe lernen wollen.

Es ist im Weiteren sicher zutreffend,

dass die therapeutische Arbeit grundsätzlich einen Belastungsfaktor darstellt

und sich auch ein Strafverfahren auf eine Person in der Opferrolle belastend

auswirkt (Ziff. 6). Die Gutachterin stellte allerdings gestützt auf die

Verlaufsprotokolle der Therapeutin bereits lange vor der Anzeigeeinreichung

eine Verstärkung der Symptome bei der Geschädigten 1 fest (Verlaufsprotokoll

vom 3.3.2016, S. 56 GA; Anzeigeeinreichung am 7.2.2017). Die massive

Verschlechterung des Allgemeinzustandes der Geschädigten 1 im weiteren

Therapieverlauf wird auch von der Therapeutin bestätigt. Gemäss Aussagen der

Geschädigten 1 gegenüber der Gutachterin gehe sie aktuell in die Therapie, weil

sie teilweise nicht mehr in der Lage sei, ihren Alltag zu bewältigen. Das Ziel

der therapeutischen Arbeit war gemäss der Geschädigten 1, einen anderen Umgang

mit den Auswirkungen des Missbrauchs zu erlernen. Eingetreten ist das

Gegenteil, so dass die von der Gutachterin erwähnte Möglichkeit, dass es nicht

genuine Erinnerungsinhalte sind, welche die Probandin quälen (GA S. 109), auch

unter Berücksichtigung der Einwände der Therapeutin als schlüssig erscheint.

Die Gutachterin gibt gestützt auf das

Verlaufsprotokoll der Therapeutin vom 23. Dezember 2015 drei

Missbrauchsszenarien wieder, von welchen die Geschädigte 1 berichtete

(Therapiebeginn 18. Dezember 2015). Es trifft somit nicht zu, dass die

Gutachterin davon ausging, es hätten bei der Geschädigten 1 vor der Therapie

bzw. zu Therapiebeginn keine konkreten Erinnerungen vorgelegen (Ziff. 7).

Schliesslich konnte die Geschädigte 1

bei der Gutachterin keine Lebensereignisse aus der relevanten Zeitphase (d.h.

1996 – 1999) erinnern (Ziff. 7). Wie die Gutachterin zur Aussagetüchtigkeit der

Geschädigten 1 ausführte, konnte diese einen frühesten konkreten

Handlungsablauf aus der zweiten Primarschulklasse schildern; damals war sie

bereits ca. 8-jährig.

Die Ausführungen der Therapeutin der

Geschädigten 1 sind deshalb ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert des

aussagepsychologischen Gutachtens zu erschüttern.

5.1 Weiter ist nicht davon auszugehen –

wie dies die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte

–, dass der Abend des 13. Mai 1999, als der Beschuldigte gegenüber seiner

Familie die Übergriffe auf D.___ gestand, das Fundament der ganzen

Argumentation der Gutachterin darstellt. Die Gutachterin hielt zu diesem 13.

Mai 1999 fest, dass die Kinder auf dem Schoss der Eltern sassen und weinten,

als die Übergriffe besprochen wurden. So hat es die Tante der Kinder im

früheren Strafverfahren ausgesagt und davon ist auszugehen. Die Gutachterin

spricht dann tatsächlich davon, dass alle späteren Aussagen der

Privatklägerinnen an diesem Abend kontaminiert worden seien. Aber die

Gutachterin sagt: möglicherweise kontaminiert. Sie geht also nicht davon

aus, dass ohne diesen 13. Mai 1999 alles anders gekommen wäre, sondern sie

sieht diesen 13. Mai 1999 als eine mögliche Ursache an, dass sich später

bei den Privatklägerinnen Pseudoerinnerungen entwickeln konnten.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen,

wenn sie ausführt, dass die Kinder an diesem 13. Mai 1999 sicher nicht

verstanden hätten, was die Eltern und die Tante diskutierten. Aber sie bekamen

eine Stimmung mit, sie haben geweint, und sie haben gespürt, dass etwas nicht

stimmt. Und damit war möglicherweise, wie es die Gutachterin sagt, ein erster

Mosaikstein, dass der Vater etwas Schlimmes gemacht hat, gesetzt. In der Folge

listet die Gutachterin weitere Mosaiksteine auf, die dann das schlüssige Bild

einer möglichen Pseudoerinnerung entstehen lassen (vgl. hiervor B. 5. II./4.5.1

ff.).

5.2 Zu den Vorbringen der

Staatsanwaltschaft und auch der Vertreterin der Privatklägerschaft ist

schliesslich abschliessend zu erwähnen, dass es selbstverständlich zutrifft,

dass der Beschuldigte ein rechtskräftig verurteilter Sexualstraftäter ist und

seine pädophilen Neigungen zur vorgehaltenen Tatzeit zwischen 1996 und 1999

belegt sind. Es trifft auch zu, dass ihn diese Tatsachen auf den ersten Blick

stark belasten. Aber dieser Umstand allein vermag all die erwähnten

Fragezeichen und Unsicherheiten nicht aufzuwiegen.

6. Es ist somit zusammenfassend bei

beiden Geschädigten nicht möglich, die Hypothese einer subjektiv richtigen,

jedoch intern generierten Erinnerung (Scheinerinnerung) zu verwerfen.

Entsprechend ist der Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 20. November 2018 nicht

erstellt. Der Beschuldigte ist deshalb von sämtlichen Vorhalten freizusprechen.

III. Zivilforderungen/Genugtuung

1. Bei diesem Ausgang sind die

Zivilforderungen beider Geschädigten (Feststellung Haftungsquoten, Genugtuungen)

abzuweisen.

2. Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer

persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO). Die erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend

angesichts des gravierenden Vorwurfs, der Dauer des Verfahrens und der Folgen

der Medienberichterstattung nach dem erstinstanzlichen Urteil zu bejahen. Angemessen

erweist sich auch die vom Beschuldigten beantragte Höhe von CHF 3'000.00.

Die Genugtuung ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

IV. Kosten

1. Bei diesem Ergebnis gehen sowohl die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens zu

Lasten des Staates.

2. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Geschädigten 2, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist

vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

Der Antrag der Geschädigten 1, vertreten

durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

durch den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren ist beim

vorliegenden Ergebnis abzuweisen.

Ebenfalls abzuweisen sind die Anträge der

Privatklägerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das Berufungsverfahren.

3. Dem Beschuldigten steht für beide

Verfahren eine Parteientschädigung zu.

3.1 Rechtsanwalt Christoph Schönberg

machte für das erstinstanzliche Verfahren (ohne Hauptverhandlung) einen Aufwand

von 63,2 Stunden für sich sowie von 11,2 Stunden für eine juristische

Mitarbeiterin geltend. Die Vorinstanz hat diesen Aufwand ungekürzt akzeptiert,

zu Ansätzen von CHF 280.00 bzw. CHF 130.00. Gemäss Praxis des Obergerichts

beträgt der Stundenansatz indessen CHF 260.00, es sei denn, es liege ein Fall

von erhöhter Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist. Der Aufwand von

Rechtsanwalt Schönberg ist daher mit CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen,

derjenige der juristischen Mitarbeiterin wie geltend gemacht mit CHF 130.00.

Für die Hauptverhandlung sind zusätzlich 5 Stunden zu entschädigen. Da der

Mehrwertsteuersatz auf den 1. Januar 2018 von 8 % auf 7,7 % reduziert wurde,

bedingt dies eine gesonderte Rechnung.

Gemäss Kostennote sind für das Jahr 2017

21,8 Stunden für Rechtsanwalt Schönberg und 9,95 Stunden für die juristische

Mitarbeiterin zu entschädigen, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 7'518.40

ergibt. Für den Aufwand vom 26. Januar 2018 bis 2. September 2019 sind (inkl.

Hauptverhandlung) 46,4 Stunden für Rechtsanwalt Schönberg und 1,25 Stunden für

die juristische Mitarbeiterin zu entschädigen, was inklusive Mehrwertsteuer CHF

13'167.95 ergibt. Die Auslagen betragen für das Jahr 2017 (ohne Honorar Dr. P.___

von CHF 50.00; vgl. nachfolgend Ziff. 3.3) inklusive Mehrwertsteuer CHF 66.30

(Kopien sind mit CHF 0.50 zu entschädigen, die Kilometerentschädigung beträgt

CHF 0.70). Ab 1. Januar 2018 betragen die Auslagen (inkl. Mehrwertsteuer) CHF

520.40. Dies führt zu einer Entschädigung von total CHF 21'273.05, zahlbar

durch den Staat Solothurn.

3.2 Für das Berufungsverfahren macht

Rechtsanwalt Schönberg – ohne Hauptverhandlung und Urteilseröffnung – einen

Aufwand von 43,75 Stunden für sich und von 8,43 Stunden für eine juristische

Mitarbeiterin geltend, dies zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 resp. von CHF

200.00. Wie erwähnt, beträgt der Stundenansatz aber praxisgemäss CHF 260.00.

Für die juristische Mitarbeiterin sind CHF 130.00 pro Stunde zu entschädigen.

Der geltend gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen, zu kürzen sind

indessen 1,85 Stunden betreffend Rechtsanwalt Schönberg hinsichtlich der nicht

nachvollziehbaren Position «neuer BGE» (7.5.2020) sowie der Kanzleiaufwendungen

vom 3.7.2020, 20.8.2020, 1.9.2020 (Kürzung um 15 Minuten), 26.5.2021,

3.11.2021, 6.12.2021 und 3.12.2021) und 1,75 Stunden betreffend die juristische

Mitarbeiterin hinsichtlich der nicht nachvollziehbaren Positionen «Abklärung

Zuständigkeit Haftentlassung» (18.9.2019) und «Durchsicht Rechtsprechung nach

lex mitior» (24.9.2019). Inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung von 5

Stunden sind für Rechtsanwalt Schönberg somit 46,9 Stunden (CHF 12'194.00)

und für die juristische Mitarbeiterin 6,68 Stunden (CHF 868.40) zu

entschädigen. Bezüglich der Auslagen ist nicht ersichtlich, weshalb für das

Berufungsverfahren 1'265 Kopien nötig gewesen sein sollen, nachdem bereits im

erstinstanzlichen Verfahren über 800 Kopien geltend gemacht wurden. Es

rechtfertigt sich, 600 Kopien zu entschädigen, zu CHF 0.50 pro Kopie. Total

betragen die Auslagen CHF 579.80, was inklusive Mehrwertsteuer zu einer

Entschädigung von CHF 14'692.65 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

3.3 Dem Beschuldigten sind schliesslich

auch die geltend gemachten CHF 1'200.00 für das Gutachten von Dr. P.___ zu

entschädigen, weil spätestens gestützt auf dieses Gutachten schon von der

ersten Instanz ein aussagepsychologisches Gutachten hätte in Auftrag gegeben

werden müssen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 379

ff., Art. 398 ff. und 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ wird freigesprochen von den

Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen

Schändung zum Nachteil von C.___ und B.___ .

2. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph

Schönberg, wird eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zugesprochen, zahlbar durch

den Staat Solothurn.

3. Die Zivilforderungen von C.___ und B.___

werden abgewiesen.

4. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, wird für das Gutachten von Dr. P.___ eine Entschädigung

von CHF 1'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

5. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Thal-Gäu

(nachfolgend erstinstanzliches Verfahren) eine Parteientschädigung von CHF

21'273.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn.

6. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von C.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das

erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 8’068.90 festgesetzt und ist

vom Staat zu bezahlen. Ohne Rückforderung.

7. Der Antrag von B.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer Parteientschädigung durch

den Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

8. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 14'692.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn.

9. Die Anträge von C.___ und B.___, beide

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung durch den Beschuldigten für das Berufungsverfahren werden

abgewiesen.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Von Felten Ramseier