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Entscheid

STBER.2020.52

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts, Überholen bei Gegenverkehr, Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, Überschreiten der signalisie

28. Januar 2021Deutsch64 min

sei durch einen gewissen A.___ unter dem Pseudonym «[XY]» veröffentlicht worden.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Fürsprecher und

Notar

Urs

Lienhard,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend qualifizierte

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Nichttragen der Sicherheitsgurte,

Nichtmitführen des Fahrzeugausweises

Widerruf

des mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten

bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

für die Staatsanwaltschaft

als Berufungsklägerin B.___, leitender Staatsanwalt, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin;

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

-

Fürsprecher Urs Lienhard,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-

Freundin des Beschuldigten

als Zuhörerin.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.

Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend

II., Ziff. 1). Bezüglich des Widerrufs des mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 weist er darauf hin, dass der

Widerruf zwar nicht angefochten worden sei, er aber nicht rechtskräftig sei. Das

Berufungsgericht prüfe praxisgemäss sämtliche mit der angefochtenen

Strafzumessung zusammenhängenden Anordnungen der Vorinstanz allumfassend,

weshalb auch der Widerruf vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der

Strafzumessung überprüft werde. Im Weiteren schildert er den Ablauf der

Verhandlung und fragt, ob es Vorbemerkungen oder Vorfragen gebe. Dies wird

verneint. Der Präsident bittet den amtlichen Verteidiger, seine Honorarnote dem

Staatsanwalt zur Einsicht zu übergeben. Rechtsanwalt Lienhard weist darauf hin,

dass er keine eigentliche Honorarnote dabei habe, er könne aber das

Aufwanderfassungsblatt abgeben. Die Stunden könnten mit CHF 180.00 verrechnet

werden, plus Auslagen und Mehrwertsteuer. Auf eine Nachforderung verzichte er.

Die Berechnung für die Hauptverhandlung überlasse er dem Gericht. Der Staatsanwalt

teilt nach Einsicht in die Honorarnote mit, ihm schienen die knapp 18 Stunden

als angemessen.

Es erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet

(Einvernahmeprotokoll und Datenträger in den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1. Es sei festzustellen, dass A.___ gemäss

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. April 2020

rechtskräftig wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln und

mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt ist.

2. Es sei festzustellen, dass Ziffer 5 des

Urteils der Vorinstanz betreffend Freigabe seines Mobiltelefons an A.___ unangefochten

in Rechtskraft erwachsen ist.

3. A.___ sei zu verurteilen zu

a. einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten,

und

b. einer Busse in Höhe von CHF 80.00, ersatzweise

zu einem Tag Freiheitsstrafe.

4. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen

und die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei für vollstreckbar zu

erklären.

5. A.___ sei für die Dauer von sieben

Jahren des Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung

zur Einreise-und Aufenthaltsverweigerung im SIS.

6. Über die Kostennote des amtlichen Verteidigers

sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei ein Rückforderungsvorbehalt gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen sei.

7. Der Berufungskläger sei zur Bezahlung

der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Fürsprecher Urs Lienhard:

1. Die Feststellungsanträge der

Staatsanwaltschaft seien zufolge mangelnden Feststellungsinteresses abzuweisen.

2. An den für den Beschuldigten gemäss

Berufungserklärung vom 9. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1, 3 und 4

wird festgehalten.

3. Im Sinne eines neuen Antrags wird es ins

Ermessen des Gerichts gestellt, ob die Strafe zugunsten einer

psychotherapeutischen Massnahme aufzuschieben sei.

4. Der Antrag auf Anordnung einer

Landesverweisung sei abzuweisen.

5. U.K.u.E.f.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine

Replik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es sei alles gesagt. Er könne nur

wiederholen, dass es ihm leid tue.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die

Parteien haben sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger

telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden erklärt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 19. August 2017, 17.05 Uhr, ging

eine telefonische Meldung bei der Alarmzentrale in Solothurn ein, wonach auf

der Social Media-Plattform «Instagram» ein Video hochgeladen worden sei,

welches eine Raserfahrt mit über 100 km/h durch Boningen dokumentiere. Dieses

sei durch einen gewissen A.___ unter dem Pseudonym «[XY]» veröffentlicht worden.

Das Video hatte den Status «privat» und konnte somit nur durch die «Follower»

von «[XY]» eingesehen werden. Die Polizei Kanton Solothurn bestellte den Melder,

der mit «[XY]» auf Instagram befreundet ist, auf den Polizeiposten […], um das

Video zu sichten. Gemäss polizeilichen Abklärungen handelte es sich beim

fraglichen Lenker um A.___ (nachfolgend Beschuldigter), welcher die

dokumentierte Fahrt durch Boningen mit dem auf ihn eingelösten PW BMW 550i, Kz.

[SO-…], vornahm (Akten S. [nachfolgend AS] 3).

2. Am 30. August 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen

den Beschuldigten eine Strafuntersuchung betreffend qualifizierte grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG) und ordnete am Wohndomizil

des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung an (AS 3, 99, 109). Da der Beschuldigte

nicht auffindbar war, wurde er von der Polizei telefonisch kontaktiert. Dabei

erklärte er, dass er seit längerer Zeit stationär in der [Klinik] in

psychiatrischer Behandlung sei. Mit dem Beschuldigten wurde ein sofortiges

Treffen in der Klinik vereinbart. Vor dem Haupteingang der Klinik fand die

Polizei am 31. August 2017 das «Tatfahrzeug» vor. Mit dem Tatvorwurf

konfrontiert erklärte der Beschuldigte sofort, er sei der verantwortliche

Lenker. Er wisse genau, um welchen Videofilm es gehe und es tue ihm leid (AS 4,

65). Gleichentags stellte die Polizei Kanton Solothurn zwei Mobiltelefone des

Beschuldigten sowie den BMW 550i sicher (AS 4).

3. Am 11. September 2017 fand die

Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten in [Ort 1] statt (AS 5).

4. Am 24. Oktober 2017 verfügte die

Staatsanwaltschaft die Entlassung des Personenwagens BMW 550i aus der

polizeilichen Sicherstellung. Das Fahrzeug wurde an die Leasinggesellschaft (D.___)

ausgehändigt (AS 103).

5. Am 24. Januar 2019 erhob die

Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter grober

Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), Nichttragen der

Sicherheitsgurte (Art. 3a und 96 VRV) sowie Nichtmitführen des

Fahrzeugausweises (Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG).

6. Am 29. April 2020 fällte das

Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 105 ff.):

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

1.1 der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit und

waghalsiges Überholen, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 1);

1.2 der mehrfachen Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichttragen der Sicherheitsgurte und Nichtmitführen des

Fahrzeugausweises, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 und 3).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

2.1 einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten.

2.2 einer Busse in Höhe von Fr. 80.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

3. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährte bedingte Strafvollzug wird

widerrufen und die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird als

vollstreckbar erklärt.

4. Von der nicht obligatorischen

Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird abgesehen.

5. Das beschlagnahmte Apple iPhone 7+, […],

schwarz, ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten A.___

herauszugeben.

6. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Urs Lienhard, wird auf Fr.

6’074.55 (inkl. MwSt. [8% bis 31.12.2017 / 7.7% ab 01.01.2018] und Auslagen)

festgesetzt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2018 wurde

dem amtlichen Verteidiger bereits eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 2'500.00

ausbezahlt. Der Restbetrag des Honorars in Höhe von Fr. 3'574.55 ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von Fr. 6’074.55

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. Die Verfahrenskosten mit einer

Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00 belaufen sich auf total Fr. 9'101.75 sind vom

Beschuldigten A.___ zu bezahlen.

7. Am 1. Mai 2020 meldete der

Beschuldigte (AS 136) und am 7. Mai 2020 die Staatsanwaltschaft (AS 140) die

Berufung an.

8. Nachdem das begründete Urteil den

Parteien am 20. Mai 2020 zugestellt worden war (AS 146), erfolgte am 26. Mai

2020 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (AS 1) und am 9. Juni 2020

die Berufungserklärung des Beschuldigten (AS 3 ff.). Die Berufung der

Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Bemessung der Freiheitsstrafe (Ziff.

2.1 des vorinstanzlichen Urteils) sowie das Absehen von der Landesverweisung

(Ziff. 4). Die Berufung des Beschuldigten richtet sich lediglich gegen die

Bemessung der Freiheitsstrafe (Ziff. 2.1). Der Beschuldigte beantragte zudem

erneut die psychiatrische Begutachtung hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit

(dieser Antrag war bereits im Vorverfahren und vor erster Instanz gestellt und

abgewiesen worden).

9. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 31. Juli 2020 wurde bei der Motorfahrzeugkontrolle des

Kantons Solothurn das verkehrspsychologische Gutachten über den Beschuldigten

vom 16. März 2013 einverlangt (AS 53). Mit Verfügung vom 28. August 2020 wies

der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten hinsichtlich

psychiatrischer Begutachtung ab (AS 80 ff.).

Erwägungen

II. Prozessgegenstand und massgebender

Tatvorwurf

1.

In Rechtskraft erwachsen sind die

Schuldsprüche der Vorinstanz wegen qualifizierter Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 3 SVG) durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

und waghalsiges Überholen, begangen am 19. August 2017 (AnklS. Ziff. 1) sowie

der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichttragen der Sicherheitsgurte

und Nichtmitführen des Fahrzeugausweises, begangen am 19. August 2017 (AnklS.

Ziff. 2 und 3) (Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz).

Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist

die Verurteilung zu einer Busse von CHF 80.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe

von einem Tag (Ziff. 2.2). Schliesslich sind die Ziff. 5 (Herausgabe des

beschlagnahmten iPhone 7+) und 6 (teilweise; Höhe der Entschädigung des

amtlichen Verteidigers) in Rechtskraft erwachsen.

Wie erwähnt, ist der Widerruf des mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten bedingten

Strafvollzugs hinsichtlich einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.00

(Ziff. 3) nicht angefochten. Das Berufungsgericht prüft praxisgemäss jedoch sämtliche

mit der angefochtenen Strafzumessung zusammenhängenden Anordnungen der

Vorinstanz umfassend, weshalb auch der Widerruf vom Berufungsgericht im

Zusammenhang mit der Strafzumessung überprüft wird.

2.

Der rechtskräftig beurteilte Vorhalt

lautet wie folgt:

Der Beschuldigte verletzte als Lenker

des PW BMW D 550i, Kz. [SO-…], am 19. August 2017, zwischen ca. 13:17 und 13:19

Uhr, in Boningen, Gunzgerstrasse – Kreuzplatz – Aarburgerstrasse,

beziehungsweise in Olten, Boningerstrasse, Fahrtrichtung Aarburg, vorsätzlich

verschiedene elementare Verkehrsregeln und nahm durch seine Fahrweise nicht nur

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit seines Beifahrers C.___ und anderer

Verkehrsteilnehmer in Kauf, sondern ging auch das hohe Risiko eines Unfalls mit

Schwerverletzten und Toten ein, namentlich indem er die zulässige

Höchstgeschwindigkeit vorsätzlich über eine längere Strecke und einen Zeitraum

von knapp zwei Minuten zumindest zeitweise besonders krass missachtete sowie

indem er trotz Gegenverkehrs mit einer mit mindestens ca. 80 km/h deutlich

überhöhten Anfangsgeschwindigkeit innerorts ein waghalsiges Überholmanöver

durchführte.

Konkret werden dem Beschuldigten

folgende Widerhandlungen vorgeworfen:

-

Überholen trotz

Gegenverkehr in Boningen, Gunzgerstrasse, Höhe Liegenschaft Nr. 6,

Fahrtrichtung Aarburg, mit einer Geschwindigkeit von 80 - 100 km/h bei einer allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h (Vorhalt 1.2, vgl. AS 8 und 24;

Video ab ca. Sekunde 5, nach der Kreiselausfahrt).

-

Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 64 km/h in Boningen

auf der Gunzgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg (Vorhalt 1.1, vgl. AS 9 und 25;

Video bei ca. Sekunde 14, in der Rechtskurve, Höhe Liegenschaft 107).

-

Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts von 60 km/h um 50 km/h in

Boningen auf der Aarburgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg (Vorhalt 1.3, vgl. AS

10, 11 und 27; Video ab ca. Sekunde 44 - Sekunde 50 in der letzten Rechtskurve

im Innerortsbereich).

-

Überschreiten der

allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 134 km/h in

Boningen auf der Aarburgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg (Vorhalt 1.4, vgl. AS

13.

und 29; Video bei ca. 1 Minute 10).

-

Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 60 km/h um 110 km/h in

Boningen auf der Aarburgerstrasse Fahrtrichtung Aarburg, Höhe Restaurant

Aareblick (Vorhalt 1.5, vgl. AS 16 und 30; Video bei ca. 1 Minute 17).

-

Überschreiten der

signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 60 km/h um bis zu 50 km/h

bzw. der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um bis zu 50

km/h in Boningen auf der Aarburgerstrasse bzw. in Olten auf der

Boningerstrasse, Fahrtrichtung Aarburg, auf dem dem Restaurant Aareblick

folgenden Strassenabschnitt (Vorhalt 1.6, vgl. AS 17 - 21 und 33 - 36; Video ab

ca. 1 Minute 17).

III. Strafzumessung und Vollzugsform

1.

Allgemeines zur Strafzumessung und

Vollzugsform

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch

der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Das sog. Doppelverwertungsverbot

besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen

Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil

dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute

gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3

S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder

privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E. 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

1.4

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der

Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Die Ausländereigenschaft des Täters als

solche ist bei der Strafzumessung grundsätzlich irrelevant. Ein Kulturkonflikt

kann indes die Tatschuld vermindern und ist diesfalls strafmindernd zu

berücksichtigen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Sozialisation des

ausländischen Straftäters von den üblichen Wertvorstellungen des Gastlandes

erheblich abweicht. Allerdings können dem Ausländer, je länger er in seinem

Gastland lebt, desto weniger die Sitten und Gebräuche seines Heimatlandes

zugutegehalten werden. Strafminderung wegen eines Kulturkonflikts ist von

vornherein ausgeschlossen, wenn der Täter weiss, dass seine Tat auch in seinem

Heimatland grundsätzlich strafbar ist (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 47 N 127 ff.)

Eine Landesverweisung hat hingegen auch

pönalen Charakter und ist deshalb im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd

zu berücksichtigen.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss

einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015 kann indes

eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der

Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung

des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung

nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit

Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine

Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses

im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK-StGB, a.a.O., Art. 47 N 170

f.).

Führt die Strafzumessung unter Würdigung

aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines

Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges liegt,

hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine

Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des

Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser

Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich

über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der

Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er

seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E.

3.6).

1.5

Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 -

10.

Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern.

Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und

Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten

«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175

f.).

1.6

Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK-StGB, a.a.O.,

Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, BSK-StPO, a.a.O., Art.

43.

N 15).

2.

Konkrete Strafzumessung im

vorliegenden Fall

2.1

Hinsichtlich der Beurteilung der

objektiven Tatschwere lassen sich dem sich in den Akten befindenden Video,

welches die inkriminierte Fahrt des Beschuldigten dokumentiert, folgende

Sachverhaltselemente entnehmen:

Das Video beginnt mit der Einfahrt des

Beschuldigten in den Kreisel Gunzgerstrasse – Boningerstrasse –

Fulenbacherstrasse. Zu hören ist relativ laute Musik. Das Fahrerfenster ist

offen (was sich infolge der weiteren Fahrt am flatternden T-Shirt des

Beschuldigten zeigt). Der Beifahrersitz ist leer. Bekannt ist, dass die Fahrt

von C.___, dem Cousin des Beschuldigten, vom Rücksitz aus aufgenommen wurde.

Der Beschuldigte verlässt den Kreisel in

Richtung Dorfzentrum Boningen, beschleunigt, überholt das vor sich befindende

Fahrzeug und biegt kurz vor einem entgegenfahrenden Fahrzeug wieder auf die

rechte Fahrspur ein. Während dem Überholvorgang zeigt der Tacho rund 100 km/h an

(was einer effektiven Geschwindigkeit von rund 95 km/h entspricht [AS 40], signalisiert

sind 50 km/h, vgl. AS 24). Während des ganzen Überholvorgangs hält der

Beschuldigte das Lenkrad lediglich mit der linken Hand, während sich seine

rechte Hand am Schalthebel befindet.

Nach dem Überholvorgang zeigt der Tacho

etwa bei 14 Sekunden rund 120 km/h, entsprechend 114 km/h (Vorhalt 1.1). Dem

Beschuldigten fährt dabei ein weiteres Fahrzeug entgegen. Unmittelbar an die

Strasse grenzen auf beiden Seiten Häuser an, auf der rechten Seite

(Fahrtrichtung des Beschuldigten) befindet sich ein Trottoir. Am linken

Strassenrand ist deutlich ein grosses Plakat mit der Aufschrift «Schulanfang,

Achtung Kinder» ersichtlich. Da sich der Beschuldigte während diesem

Fahrvorgang in einer Rechtskurve befindet, kommt der sich auf dem Rücksitz

befindende C.___ ins Taumeln, was sich an der abrupten Kameraverschiebung zeigt

(für einen kurzen Moment ist nur die Hinterseite des Fahrersitzes sichtbar). In

der Folge verringert der Beschuldigte sein Tempo bei der Kreuzung

Gunzgerstrasse – Alter Kappelerweg – Dorfstrasse, wo sich auch ein Fussgängerstreifen

befindet, und fährt in normalem Tempo hinter einem sich vor ihm befindenden Fahrzeug

her, während ihm auf der anderen Fahrspur drei Fahrzeuge entgegenkommen.

Bei 35 Sekunden überholt der

Beschuldigte und beschleunigt erneut bis auf 110 km/h bei signalisierten 60

km/h innerorts (Vorhalt 1.3). In der Folge fährt er – immer noch mit massiv

übersetzter Geschwindigkeit – in eine Rechtskurve mit anschliessender

Linkskurve (wobei er teilweise auf die Gegenfahrbahn fährt), während ihm

mehrere Fahrzeuge entgegenfahren. Bei 1 Minute 10 erreicht er die

Höchstgeschwindigkeit von 214 km/h (Vorhalt 1.4). Hernach gelangt er zur

Rechtsabzweigung zum Restaurant Aareblick, wo er mit einer Geschwindigkeit von

zeitweise bis zu 170 km/h geradeaus weiterfährt, während ihm mehrere Fahrzeuge

entgegenfahren. Auf der linken Strassenseite befindet sich eine Fahrradweg-Markierung

und die Strasse wird durch eine Mauer begrenzt, auf der rechten Strassenseite

ein leicht niveau-erhöhtes Trottoir. In der Mitte der Strasse im

Abzweigungsbereich zum Restaurant Aareblick befindet sich ein Signalschild

«Rechtsumfahren» (blaues Signal auf gelb-schwarz gestreifter Säule). Unmittelbar

danach folgt ein Fussgängerstreifen und wiederum in der Strassenmitte ein

Signal «Fussgängerstreifen» auf gelb-schwarz gestreifter Säule und auf der

rechten Seite eine Bushaltestelle (Vorhalt 1.5).

Der Beschuldigte fährt mit immer noch

massiv überhöhter Geschwindigkeit weiter, passiert eine Linkskurve und

unterfährt die Autobahn, teilweise auf der entgegengesetzten Fahrspur (über die

durchzogene Mittellinie), wobei ihm im Tunnelbereich der Autobahnunterführung

wiederum ein Fahrzeug entgegenfährt. Es folgt eine Rechtskurve, gefolgt von

einer Linkskurve. Auf der rechten Strassenseite befindet sich wiederum eine

Fahrradweg-Markierung und eine Baustellenabschrankung. Dem Beschuldigten fahren

dabei erneut mehrere Fahrzeuge entgegen und auf der linken Strassenseite ist

auf dem Trottoir eine Menschengruppe mit Kindern ersichtlich, bis die Aufnahme

nach rund zwei Minuten beendet wird (Vorhalt 1.6).

Zusammenfassend hat der Beschuldigte

somit während einer rund 2 Minuten dauernden Fahrt mit seinem Cousin auf dem

Rücksitz die Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG mehrfach sowohl innerorts wie

ausserorts und teilweise ganz massiv überschritten. Bei den unter Ziff. 1.4 und

1.5

der Anklageschrift geschilderten Vorhalten lag die Tempoüberschreitung 74

km/h resp. 50 km/h über dem Grenzwert von 60 km/h Tempoüberschreitung, ab

welchem gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG eine qualifizierte grobe

Verkehrsregelverletzung vorliegt. Der Beschuldigte vollzog zudem im

Innerortsbereich ein waghalsiges Überholmanöver, welches für sich alleine

bereits den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hätte. Die Fahrt des

Beschuldigten führte am helllichten Tag teilweise mitten durch Boningen, wobei

der Beschuldigte an Fussgängerstreifen, Strassenverzweigungen, Bushaltestellen,

parkierten Fahrzeugen, Fussgängern vorbei sowie entlang von Trottoirs und

Fahrradwegen fuhr und immer wieder entgegenkommende Fahrzeuge kreuzte. Es

handelt sich um eine Gegend, in der sich viele Leute aufhalten, die Strecke ist

teilweise von einer Betonmauer links und einer Böschung rechts gesäumt, nach

der Autobahnunterführung befindet sich linkerhand ein gut frequentierter

Parkplatz, an der Strecke liegen der Ruderclub und Restaurants. Der

Beschuldigte hat während seiner zweiminütigen, mit massiv übersetzter

Geschwindigkeit durchgeführten Fahrt eine Strecke von 3,9 km in wechselndem

Terrain zurückgelegt. Das Ausmass der Verkehrsgefährdung wiegt somit selbst im

Quervergleich mit anderen denkbaren qualifizierten groben

Verkehrsregelverletzungen überdurchschnittlich schwer, würde doch etwa bereits

eine kurzzeitige Überschreitung der allgemeinen Tempolimite von 120 km/h auf

der Autobahn um 80 km/h (somit eine gefahrene Geschwindigkeit von 200 km/h) den

Tatbestand grundsätzlich erfüllen. Die objektive Tatschwere wird zudem durch

den Umstand erhöht, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug gemäss eigener Aussage frisch

von der Autowerkstatt abholte, wo dieses tiefer gelegt worden war. Er konnte

sich daher nicht sicher sein, dass sich das Fahrverhalten seines PW’s wie

gewohnt präsentierte.

Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu

berücksichtigen, dass die Strassen- und Sichtverhältnisse nicht beeinträchtigt

waren und nicht davon ausgegangen werden kann, die Raserfahrt des Beschuldigten

sei von langer Hand geplant gewesen.

Alles in Allem präsentiert sich die

objektive Tatschwere unter Berücksichtigung der überwiegend

verschuldenserhöhenden objektiven Strafzumessungsfaktoren (nicht nur

kurzzeitige Tempoüberschreitung, mehrfache massive Tempoüberschreitung

kombiniert mit einem waghalsigen Überholmanöver, Fahrt mitten durch ein Dorf

mit einem Fahrzeug frisch ab Werkstatt nach Tieferlegung) deutlich über dem

mittelschweren Bereich. Die objektive Tatschwere des als reines

Gefährdungsdelikt ausgestalteten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 3 SVG liesse

sich wohl nur noch durch ein organisiertes Rennen mehrerer Fahrzeuge während längerer

Zeit über eine längere Strecke übertreffen. Insgesamt ist von einer objektiven

Tatschwere im Grenzbereich von mittelschwer zu schwer, somit im Grenzbereich

vom zweiten zum dritten Drittel des abstrakten Strafrahmens auszugehen.

2.2

In subjektiver Hinsicht ist von

direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wollte schlicht und ergreifend aus

seinem Auto herausholen, was möglich war. Die massiven Tempoüberschreitungen

erfolgten ganz bewusst. Es ist schlechterdings ausgeschlossen, dass der

Beschuldigte sich seiner Fahrweise nicht stets voll bewusst war. Was die

Beweggründe der Tat anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

der Beschuldigte von Anfang an seinen Cousin instruiert hat, die Fahrt

aufzuzeichnen, damit er diese auf «Instagram» posten konnte, um so gegenüber

seinen «Followern» zu prahlen. Darauf deutet bereits das von der Vorinstanz

erwähnte Video hin, welches nur wenige Minuten vor der vorliegend zu

beurteilenden Raserfahrt aufgenommen wurde, als der Cousin des Beschuldigten

noch auf dem Beifahrersitz sass. Der anschliessende Platzwechsel auf den

Hintersitz konnte nur den Zweck gehabt haben, dass C.___ von dieser Position

aus gleichzeitig den Beschuldigten, den Tachometer und die Strasse optimal ins

Bild bringen konnte. Kurz vor der Raserfahrt und kurz vor dem Kreisel eingangs

Boningen hat er den Cousin schliesslich instruiert, er solle ein normales Video

machen (vgl. Video IMG_2699.MOV). Die vom Beschuldigten geschilderte Version, sein

Cousin sei hinten gesessen, damit er bei entsprechender Belastung prüfen

konnte, ob im Radkasten etwas schleife und dieser habe die Fahrt aus eigenem

Antrieb aufgenommen, was der Beschuldigte zuerst gar nicht bemerkt habe, mutet

– wie die Vorinstanz ebenfalls zurecht festgehalten hat – als plumpe

Schutzbehauptung bar jeglicher Realität an. Die gleichlautende Aussage, die C.___

am 26. September 2017, mithin 15 Tage nach der ersten detaillierten Befragung

des Beschuldigten, zu Protokoll gab, war offensichtlich mit diesem

abgesprochen. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, dokumentieren die

zahlreichen beim Beschuldigten sichergestellten Dateien seinen klaren Hang, mit

seiner Fahrweise in seinem Kollegenkreis zu prahlen.

Dass der Beschuldigte in irgendeiner Art

und Weise in seiner Fähigkeit, sich korrekt zu verhalten, eingeschränkt gewesen

wäre, ist klar zu verneinen. In der Verfügung vom 28. August 2020 wurde

ausführlich begründet, weshalb nicht an der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des

Beschuldigten zu zweifeln ist. Die Handlung des Beschuldigten am 19. August

2017.

korrespondiert mit dokumentierten früheren ähnlichen Verhaltensweisen.

Inwiefern eine depressive Symptomatik oder eine verzögerte Trauerarbeit

bezüglich dem Ableben des Vaters des Beschuldigten resp. die Nachricht des

Todes eines Kollegen vom Vortag mit der vorliegend zu beurteilenden Raserfahrt

in Zusammenhang stehen sollte, ist nicht ersichtlich. Die beim Beschuldigten

ebenfalls diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen

Zügen vom impulsiven Typus (eine Normvariante) steht da schon eher in einem

gewissen Zusammenhang zur Tat, hinderte den Beschuldigten indes ebenfalls in

keiner Weise daran, sich korrekt zu verhalten. Zusätzlich ist auch auf die

Aussagen des Beschuldigten zu verweisen, wonach sein Auto schon drei Monate in

der Garage gestanden sei und er ein Ersatzauto gehabt habe. Es bestand für ihn

Dispositiv

demnach überhaupt keine Notwendigkeit, das Auto aus der Garage zu holen, zumal

er ja immer noch stationär [in der Klinik] war. Der Umstand, dass er an diesem

Tag «nichts Besseres zu tun hatte» als sein Auto aus der Garage zu holen, ist

ein weiterer Hinweis darauf, dass er sich ganz gezielt «abreagieren» wollte und

nicht von Trauer überwältigt war.

Insgesamt ist das Tatverschulden auch

unter Berücksichtigung der durchwegs belastenden subjektiven Tatkomponenten

nach wie vor klar im obersten Bereich des mittleren Drittels des abstrakten

Strafrahmens anzusiedeln, was eine Einsatzstrafe von 36 Monaten rechtfertigt.

2.3 Die Täterkomponenten wurden von der

Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.

Zurecht attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten keinen «Kulturkonflikt»,

zumal der Beschuldigte ja in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Ebenso

ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass sie die doch recht zahlreichen

Vorstrafen und die insgesamt 10 Einträge im Register über Administrativmassnahmen

im Strassenverkehr deutlich straferhöhend gewichtete. Die von der Vorinstanz

vorgenommene Straferhöhung um sechs Monate ist angemessen.

Ebenso erscheint es angemessen, die

Strafe zufolge grundsätzlicher Geständigkeit und kooperativem Verhalten des

Beschuldigten leicht zu reduzieren. Eine stärkere Berücksichtigung des Geständnisses

des Beschuldigten erscheint nicht angebracht, da ein Bestreiten der Tat

angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte selbst seine Tat dokumentiert

und via «Instagram» veröffentlicht hatte, kaum Sinn gemacht hätte. Zudem

erscheint die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht der Tat angesichts

seiner offensichtlichen Ausflüchte im Zusammenhang mit den Beweggründen der Tat

und dem Aufnehmen der Fahrt auf Video als eher bescheiden. Eine weitere leichte

Reduktion der Strafe rechtfertigt sich aufgrund der schwierigen Kindheit und

Jugend des Beschuldigten. Insgesamt ist aus diesen Gründen eine Reduktion von

zwei Monaten vorzunehmen.

Eine Reduktion von vier Monaten

rechtfertigt sich schliesslich wegen der auszusprechenden Landesverweisung

(vgl. nachfolgend V). Diese trifft den Beschuldigten, welcher in der Schweiz

geboren ist, hart.

2.4 Unter Berücksichtigung dieser

Straferhöhungs- und Strafreduktionsgründe (je 6 Monate) bleibt es somit bei der

Einsatzstrafe von 36 Monaten als angemessener Strafe.

3. Bei einer Strafe von 36 Monaten wäre grundsätzlich

die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs möglich. Dieser scheitert

indessen an der dafür erforderlichen fehlenden Schlechtprognose.

Der Beschuldigte ist im Strafregister

mit sechs Vorstrafen aus den Jahren 2011 - 2015 verzeichnet. Dabei handelt es

sich zwar ausschliesslich um Geldstrafen, die abgeurteilten Delikte sind indes

einschlägig. So liegen zwei Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten vor

(u.a. grobe Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand).

Ergänzend zu diesen Vorstrafen wegen Verkehrsregelverletzungen ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Administrativmassnahmenregister in

den Jahren 1999 – 2013 mit insgesamt 10 Massnahmen verzeichnet ist. So musste

ihm regelmässig der Führerausweis entzogen werden, u.a. mehrfach wegen

Geschwindigkeitsüberschreitungen. Diesbezüglich liegt auch ein

Verkehrspsychologisches Gutachten vom 16. März 2013 vor. Diesem ist u.a. zu

entnehmen, dass der Beschuldigte auch schon mit einer

Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen ist, welche nach heutigem Recht den

Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllen würde (Tempoüberschreitung um 53

km/h innerorts bei erlaubten 50 km/h im Jahre 2003). Der diesbezüglich vom

Beschuldigten angegebene Grund für die massive Tempoüberschreitung ähnelt den

Gründen, welche der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren geltend machte:

damals war es die Krankheit seiner Mutter. Im Jahr 2002 verursachte der

Beschuldigte einen Selbstunfall, weil er zu schnell in eine Kurve fuhr und

dabei auch einen entgegenkommenden PW-Lenker gefährdete. Auch weiter sind

mehrere durchaus massive Geschwindigkeitsüberschreitungen vermerkt. So fuhr der

Beschuldigte etwa im Jahr 2009 mit einem Porsche auf der Autobahn mit 153 km/h.

Im September 2010 (vgl. AS 232) war er wiederum mit einem Porsche auf der Autobahn

mit 159 km/h unterwegs und gab an, er habe dieses schnelle Auto gehabt und sich

schlecht kontrollieren können. Er habe sich hinreissen lassen und einfach

manchmal «auf die Tube gedrückt». Das Gutachten kam zum Schluss, der Beschuldigte

habe sich über die Hintergründe seiner verkehrsbezogenen Verfehlungen Gedanken

gemacht und daraus konkrete Änderungsstrategien abgeleitet. Er wirke somit

einsichtig und habe die Notwendigkeit eingesehen, dass er sein Fahrverhalten

anpassen müsse. Trotzdem kam es zur Raserfahrt vom 19. August 2017, was den

bisherigen traurigen Höhepunkt der langen Liste von

Strassenverkehrsverfehlungen des Beschuldigten markiert. Ähnliche Beteuerungen

wie früher, sich bessern zu wollen, äusserte der Beschuldigte wiederum im

vorliegenden Verfahren.

Zu beachten ist jedoch weiter, dass auch

die übrigen Delikte, die betreffend den Beschuldigten im Strafregister vermerkt

sind, symptomatisch für seinen unbeherrschten Charakter sind: u.a. Drohung,

Nötigung, Beschimpfung, einfache Körperverletzung. Dem Beschuldigten gewährte

bedingte Strafvollzüge mussten mehrfach widerrufen werden, so auch wieder im

vorliegenden Verfahren, bezüglich das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern

vom 24. März 2015 (vgl. nachfolgend IV). Der Beschuldigte hat also bisher das

durch die Strafbehörden in ihn investierte Vertrauen noch jedesmal enttäuscht. Vor

diesem Hintergrund ist auch trotz der nun deliktsfreien Phase von rund 3 ½

Jahren nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte sich künftig an die

Rechtsordnung halten wird. Dass es dem Beschuldigten während des laufenden

Strafverfahrens gelungen ist, sich korrekt zu verhalten, erklärt sich durch das

über ihm hängende Damokles-Schwert der drohenden Freiheitsstrafe und

Landesverweisung und spricht noch keineswegs für eine nachhaltige Besserung.

Auch in persönlicher Hinsicht sind keine

stützenden Elemente ersichtlich, die den Beschuldigten vor künftiger

Straffälligkeit bewahren könnten. Seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom

August 2017 geht der Beschuldigte keiner Arbeit nach und lebt angeblich zum

jetzigen Zeitpunkt von einer halben IV-Rente, nachdem er zuvor noch von der

Sozialhilfe abhängig war. Sein engstes Umfeld besteht aus seiner Mutter, um

welche er sich «kümmert» und seinem Cousin. Zudem habe er seit einem Jahr eine

Beziehung.

Wenn man die kriminelle Laufbahn des

Beschuldigten berücksichtigt, dazu seine aktuell wenig stabile persönliche

Situation beleuchtet und zudem den offensichtlich verfestigt unbeherrschbaren

Charakter des Beschuldigten, der immer wieder zu emotionalen Ausbrüchen mit

strafrechtlichen Folgen führt, mit in Erwägung zieht, ist von einer klar

schlechten Prognose auszugehen. Der Beschuldigte scheint schlicht nicht in der

Lage zu sein, sich auf Dauer rechtmässig zu verhalten. Die Hoffnung, beim

Beschuldigten würde mit zunehmendem Alter und vor dem Hintergrund der Erfahrung

des Freiheitsentzugs hinsichtlich einer im Rahmen des teilbedingten

Strafvollzuges teilweise vollziehbaren Strafe eine nachhaltige Besserung

eintreten, erscheint unter Berücksichtigung seiner Vergangenheit und seiner

aktuell wenig gefestigten persönlichen Situation und der diesbezüglich alles andere

als positiven Zukunftsaussichten (in persönlicher und beruflicher Hinsicht) als

eindeutig zu vage. Dies zumal auch deshalb, weil der Beschuldigte bisher immer

wieder unter dem Druck vollziehbarer Strafen und Administrativmassnahmen (auch

ausländerrechtlicher Natur, dazu nachfolgend) Besserung gelobt, und dies dann

doch nicht eingehalten hat. Die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzuges kommt

daher nicht in Frage.

4. Anlässlich der heutigen

Hauptverhandlung hat es der Beschuldigte ins Ermessen des Gerichts stellen

lassen, ob die Strafe zugunsten einer psychotherapeutischen Massnahme

aufzuschieben sei. Darauf ist nicht näher einzugehen. Es gibt keine

Anhaltspunkte, die eine derartige Massnahme rechtfertigen würden. Dieser Antrag

wurde auch nicht weiter begründet. Zudem ist auf die erwähnten Ausführungen

hinzuweisen, wonach es keine Hinweise darauf gibt, dass der Beschuldigte in irgendeiner

Art und Weise in seiner Fähigkeit, sich korrekt zu verhalten, eingeschränkt

gewesen wäre. In der Verfügung vom 28. August 2020 wurde ausführlich begründet,

weshalb nicht an der voll erhaltenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu

zweifeln ist.

IV. Widerruf

Wie erwähnt, ist der Widerruf des mit

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährten bedingten

Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 zwar nicht

rechtskräftig, dieser wurde aber nicht angefochten. Der Widerruf ist denn auch zu

Recht erfolgt; zur Begründung kann unter diesen Umständen vollumfänglich auf

die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

V. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist [...]

Staatsbürger. Es ist daher die Anordnung der fakultativen Landesverweisung nach

Art. 66a bis StGB zu prüfen. Diese darf nur angeordnet werden, wenn sie

verhältnismässig, insb. notwendig ist. Im Gegensatz zur obligatorischen

Landesverweisung ist dies nicht quasi vorweg zu vermuten. Die

Verhältnismässigkeit ist unabhängig vom Bestehen eines Härtefalles in jedem Fall

einer genauen Prüfung zu unterziehen.

Die Landesverweisung ist lediglich dann

notwendig, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen

der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen

Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz

überwiegt. Dies wird bei in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen nur

selten der Fall sein, führen doch die Delikte, die üblicherweise mit hohen

Freiheitsstrafen bestraft werden und dementsprechend ein grosses öffentliches

Interesse an der Landesverweisung des die öffentliche Ordnung gefährdenden

Täters besteht, praktisch ausnahmslos zu einer obligatorischen Landesverweisung

gem. Art. 66a. Bei der Begehung von nicht zu den Katalogtaten gehörenden

Verbrechen und Vergehen bestehen demgegenüber gewichtige Einschränkungen

betreffend die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung. In Anlehnung an

den ausländerrechtlichen Widerrufsgrund der «längerfristigen Freiheitsstrafe»

(Art. 62 Art. 1 lit. b und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) ist eine fakultative

Landesverweisung bei aufenthaltsberechtigten Personen als Folge einer

Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe grundsätzlich als

unverhältnismässig und somit unzulässig zu betrachten. Bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls

zu beachten. Insbesondere sind den öffentlichen Interessen die privaten

Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen. Dabei

sind insb. – immer im Lichte der Schwere der begangenen Tat – der Grad der

Integration der Person, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz sowie die

Wirkung der Massnahme auf die Familie der betroffenen Person zu beachten. Demnach

kann sich etwa die Landesverweisung – bspw. bei ausländischen Staatsbürgern,

die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und keinen engen Bezug zum

Land, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, haben – selbst bei einer

Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe als unverhältnismässig erweisen.

Mit Blick auf die sog. «Reneja-Praxis» kann sich im konkreten Fall aber auch

bei mit Schweizer Staatsbürgern verheirateten, noch nicht lange sich in der

Schweiz aufhaltenden Ausländern, die zu einer Freiheitsstrafe von zwei oder

mehr Jahren verurteilt wurden, die Anordnung einer fakultativen

Landesverweisung als unverhältnismässig erweisen, wenn es für den

schweizerischen Ehepartner schwer zumutbar erscheint, die Schweiz zu verlassen.

Umgekehrt kann die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei mehrfach

verurteilten unbelehrbaren Wiederholungstätern angebracht sein, wobei auch

diese Tätergruppe aufgrund des weit gefassten Deliktskatalogs in Art. 66a Abs.

1 lit. a - o i. d. R. von einer obligatorischen Landesverweisung betroffen sein

wird, bevor sich eine fakultative Landesverweisung als verhältnismässig

erweist. Die fakultative Landesverweisung kann somit bei in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Personen nur in wenigen Fällen angeordnet werden.

Vielmehr fokussiert sich diese Massnahme auf sog. «Kriminaltouristen», also auf

Personen, welche sich, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, mit

dem Ziel in die Schweiz begeben haben, um hierzulande zu delinquieren (Matthias

Zurbrügg/Constantin Hruschka in: BSK-StGB, a.a.O., Art. 66abis N 6

ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Angesichts des engen Bezugs der

Bestimmungen der fakultativen Landesverweisung zur obligatorischen

Landesverweisung nach Art. 66a StGB, ist vorweg auch ein Blick auf die

diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung zu werfen. Denn, wenn die übrigen

Voraussetzungen, welche zusätzlich zur Verurteilung wegen einer sog. Katalogtat

für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung erforderlich sind (kein

Härtefall, Verhältnismässigkeit) nicht gegeben sind, kann auch keine

fakultative Landesverweisung in Frage kommen. Dabei sind im Rahmen der

Härtefallprüfung bei der obligatorischen Landesverweisung immer auch bereits

Elemente zu prüfen, die auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung (welche auch

bei der fakultativen Landesverweisung massgebend ist) eine Rolle spielen.

2. Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner

abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB)

oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art.

66a Abs. 3 StGB).

Eine Landesverweisung umfasst den

Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf

Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein

Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung

ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter

um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der

Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der

Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe

verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine

Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum

Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht

angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der

Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso

wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten

Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht

insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:

BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, a.a.O.,

Art. 66a N 1 ff.).

Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a

Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen. Ein

ausnahmsweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung

beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen

würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher

Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum

Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und migrationsrechtliche

Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S. 96 ff.):

-

Anwesenheitsdauer: Unter

dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB aufgeführte

Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, zu

berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist im Sinne einer

Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende Jugendzeit und

Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an die im

schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von Kindern

ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die Einreise in

die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber hinaus ist ein

Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der langen

Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben führt.

-

Familiäre Verhältnisse: Hat

ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die Landesverweisung zu

einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es den

Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-

Arbeits- und

Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist

entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,

welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel

berufliche Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich

insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere

wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,

wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder der

Betroffene sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen

äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine

Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

-

Entwicklung der

Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine

überaus positive Persönlichkeitsentwicklung auf, die durch die Landesverweisung

zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles

hindeuten.

-

Grad der Integration und

Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer ist

einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller,

religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart

verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht hinzunehmende

Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen Aspekte zu

klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der Reintegration

in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse sind dabei nicht

leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in

einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf

ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb dies straffällig

gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr

Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich.

Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes,

liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das Rückschiebungshindernis

allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall absehbar, etwa ein

solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig, aber nicht auf

Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht, deswegen einen

Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch einen geeigneten

Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.

-

Resozialisierungschancen:

Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann

anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern

erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder

zumindest deutlich schlechter erscheint.

Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus

einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation

im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der

Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein

Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene

als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart

fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann.

Härtefallbegründende Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst

treffen. Treten sie bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie

nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den

Betroffenen auswirken. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen,

wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass

ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht

hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter

Uebersax, a.a.O., S. 101).

3. Erst wenn feststeht, dass die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in

einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.

Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die

Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann

abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist

wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen

die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des

privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private Interesse

an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu veranschlagen,

je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen

auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland

gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung

zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im

Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S. 102

f.).

Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses

ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche Interesse zu

ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu bestimmen.

Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten in der

Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei

insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse

Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit

nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach

migrationsrechtlicher Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des

öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das

Strafmass ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen.

Dieses erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte

die Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a.a.O., S.

103).

4. Die Härtefallklausel stellt nach dem

ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die

Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung

nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden

privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu

Fanny de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht

hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen

Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren Intention

des Gesetzgebers restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden ist. Ein

Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di

una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.

Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil

6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf

hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die

Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil

6B_235/2018 E 4.3).

5. Hinsichtlich der besonderen Situation

von in der Schweiz geborenen Ausländern hat das Bundesgericht in einem neueren

Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2019 (Urteil 6B_690/2019 E 3.4.4) erwogen, es

könne bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Härtefallprüfung

sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien

vorzunehmen. Dabei sei eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration – bspw. aufgrund eines Schulbesuches in der Schweiz – in aller

Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalles. Bei der anschliessend

vorzunehmenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen.

6. Vorab gilt es für den vorliegend zu

beurteilenden Fall festzuhalten, dass es sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG um ein

Verbrechen handelt, welches (wenn auch mit einer im Quervergleich mit anderen Verbrechen

eher etwas niedrigeren Höchststrafe) mit einer Mindeststrafe von einem Jahr

Freiheitsstrafe ein im Vergleich mit anderen, selbst schweren Verbrechen (bspw.

Raub), hohes Mindeststrafmass vorsieht (entsprechend etwa der Vergewaltigung

oder dem qualifizierten Drogenhandel). Selbst bei den im Katalog des Art. 66a

StGB enthaltenen Straftaten sehen bei weitem nicht alle eine solch hohe

Mindeststrafe vor. Wenn man sich vor Augen führt, dass die Schaffung von Art.

66a StGB das Endprodukt einer langwierigen und schwierigen Umsetzung der sog.

Ausschaffungsinitiative darstellt, bei der es v.a. darum ging, dem geforderten

Automatismus der Ausschaffung ein Korrektiv entgegenzuhalten, um dem

Völkerrecht und den Erfordernissen der Verhältnismässigkeit gerecht zu werden,

kann dem Deliktskatalog von Art. 66a StGB eine gewisse Zufälligkeit kaum

abgesprochen werden. So überrascht es auf den ersten Blick doch einigermassen,

dass Art. 90 Abs. 3 SVG im Katalog nicht enthalten ist, der unrechtmässige

Bezug von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art.

148a Abs. 1 StGB (ohne Mindeststrafe und mit einer Höchststrafe von 1 Jahr

Freiheitsstrafe) jedoch schon. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass

der Beschuldigte am 30. Januar 2015 wegen Betrugs (unberechtigtes Erwirken von

Arbeitslosenentschädigung) verurteilt wurde.

Wie erwähnt entspricht die Mindeststrafe

des Art. 90 Abs. 3 SVG derjenigen des qualifizierten Drogenhandels. In einem

Entscheid 6B_861/2019 vom 23. April 2020 hatte das Bundesgericht die

obligatorische Landesverweisung eines wegen qualifizierten Drogenhandels zu

einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilten spanischen

Staatsangehörigen zu beurteilen, der sich seit 2013 in der Schweiz aufhält und

mit seiner Schweizer Partnerin zwei gemeinsame Kinder hat. Es stützte die

Landesverweisung und hielt fest, beim qualifizierten Drogenhandel aus rein

pekuniären Motiven handle es sich um eine schwere Straftat, von welcher eine

schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe. Auch im Entscheid

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 (unveröffentlichte Erwägungen 2.2 und 4.5 von BGE 145 IV 364) ging es um einen spanischen Staatsangehörigen, der wegen qualifiziertem

Drogenhandel zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt

worden war. Das Bundesgericht hielt u.a. fest: «Bei Straftaten gegen das BetmG

hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung

neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders

streng gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese

Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Urteil

6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). "Drogenhandel" führt von

Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV;

Urteile 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.

September 2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2).» Es

erachtete die Landesverweisung auch mit Blick auf das FZA als zulässig:

«Wesentliches Kriterium für die Landesverweisung bildet die Intensität der

Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit oder des

Gemeinwohlinteresses durch den kriminellen Willen, wie er sich in der konkreten

Katalogtat des Art. 66a Abs. 1 StGB realisiert. In casu ist dieser Sachverhalt

aus dem beabsichtigten Drogenhandel mit einer Menge Kokain, welche die

Basismenge für den qualifizierten Fall um ein Vielfaches überschreitet (BGE 109 IV 143), zu erschliessen. Der Beschwerdeführer liess damit ein persönliches

Verhalten erkennen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung

und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Es ist der gesetzgeberische

Wille, dem "Drogenhandel" durch Ausländer einen Riegel zu schieben

(Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). Dies konnte dem Beschwerdeführer auch angesichts

der jahrelangen politischen Auseinandersetzung um die Ausschaffungsinitiative

nicht unbekannt geblieben sein. Das FZA ermöglichte ihm die Einreise zur

selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit. Er erzielte ein

"derzeitiges Einkommen" von durchschnittlich zwischen 5'000 und 6'000

Franken (Urteil S. 11). Mit dem beabsichtigten Kokainhandel ging er bewusst das

Risiko ein, sein Aufenthaltsrecht gemäss FZA zu verwirken. Er beruft sich

unbehelflich im Nachhinein auf das FZA, das Drogendealern keinen Aufenthalt in

der Schweiz gewährleistet. Die vorinstanzliche Entscheidung ist im Ergebnis

nicht zu beanstanden.»

Auch wenn es sich bei Art. 90 Abs. 3 SVG

wie erwähnt nicht um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB handelt und das

Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beim qualifizierten

Drogenhandel i.d.R. wohl höher ist, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch

seine Tat die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise gefährdet hat.

Angesichts seiner Vorstrafen, insbesondere im SVG-Bereich, und seines –

entgegen seinen Beteuerungen – offensichtlich immer noch vorhandenen und charakterbedingten

Hanges, sich durch massive Geschwindigkeitsüberschreitungen gegenüber seinem

Umfeld zu brüsten und sich dadurch auch abzureagieren, ist auch heute noch von

einer aktuellen und auch künftig weiterbestehenden Gefahr auszugehen. Es ist

auch nicht zu erwarten, dass nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die vom

Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht mehr

vorhanden sein wird. Zu verfestigt erscheinen seine emotional instabilen

Charakterzüge, seine Unbeherrschtheit, welche während nun schon langer Zeit

immer wieder zu Straftaten führten. Die Gefahr lässt sich auch nicht durch den

dauernden Entzug der Fahrerlaubnis beseitigen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz,

der Beschuldigte sei bisher noch nie wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs

in Erscheinung getreten und werde dies deshalb wohl auch künftig nicht tun, ist

eine reine Spekulation, für die angesichts der eher geringen Strafdrohung des

Fahrens trotz Führerausweisentzugs und des auch nicht sehr hohen Risikos, dabei

ertappt zu werden, nicht viel spricht. Der Beschuldigte hat bisher die

Fahrberechtigung immer wieder erhalten und war mit Ausnahme der letzten 3 ½

Jahre noch nie mit der Situation konfrontiert, sehr lange Zeit oder gar auf

Dauer kein Fahrzeug mehr führen zu dürfen. Das Wohlverhalten während den

letzten 3 ½ Jahren erklärt sich wie erwähnt wohl hauptsächlich durch das

derzeit noch hängige Strafverfahren. Zu beachten ist auch, dass der

Beschuldigte abgesehen von seiner Autoaffinität kaum Bereiche hat, in welchen

er sich ausleben oder bestätigen kann. Zudem ist auch zu befürchten, dass der

Beschuldigte künftig seine nicht beherrschten Impulse in anderen

Deliktsbereichen ausleben wird, wie er es auch in der Vergangenheit tat (bspw.

häusliche Gewalt, vgl. AS 280 ff., 291 ff.).

Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung

wird auch durch die erheblich getrübte ausländerrechtliche Vergangenheit des

Beschuldigten dokumentiert: Bereits am 17. Februar 2004 wurde der Beschuldigte

zufolge einer Verurteilung vom 4. Dezember 2003 wegen massiver Überschreitung

der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts zu 14 Tagen Gefängnis und

einer Busse von CHF 900.00 durch das Migrationsamt verwarnt. Aufgrund einer

weiteren Verurteilung am 4. Mai 2006 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, falscher Anschuldigung,

mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Widerhandlung gegen das

Ausländergesetz und Nichtabgabe des Führerausweisduplikats zu 18 Monaten

Gefängnis bedingt und einer Geldstrafe von CHF 500.00 erfolgte am 28. Juni 2006

die Androhung der Ausweisung durch die Migrationsbehörde (AS 372 f.). Mit

Verfügung vom 4. Juli 2011 wurde ein Gesuch des Beschuldigten um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau wegen der fortgeführten Delinquenz

verweigert (AS 352 f.).

Die Staatsanwaltschaft hat vor

Obergericht vorgebracht, neben den im aktuellen Strafregisterauszug

eingetragenen sechs Verurteilungen seien auch frühere Einträge im Rahmen der

Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Landesverweisung von Bedeutung. Die

entsprechende Argumentation (vgl. S. 13 ff. des Plädoyers) erscheint plausibel,

die Frage, ob frühere Strafen einzubeziehen sind, kann aber offen gelassen

werden, da vorliegend auch unter Ausklammerung der nicht mehr eingetragenen

Vorstrafen eine Landesverweisung anzuordnen wäre.

Das private Interesse des Beschuldigten

am Verbleib in der Schweiz muss gegenüber dem erheblichen öffentlichen

Fernhalteinteresse als deutlich weniger schwer wiegend bezeichnet werden. Zwar

ist er in der Schweiz geboren. Sein Lebenslauf zeigt indes, dass seine

Integration in der Schweiz nie wirklich geglückt ist. So zeigte er ständig

Probleme, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und konnte auch

wirtschaftlich und beruflich hierzulande nie richtig Fuss fassen. Den Akten ist

zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Schweiz Mitte 1989 im Alter von sechs

Jahren verliess und dann Anfangs 1992 wieder in die Schweiz kam. Seither lebt

er ununterbrochen in der Schweiz, zuerst im Kanton Aargau und seit Ende 2009 im

Kanton Solothurn. Im Jahre 2011 hielt sich der Beschuldigte zwischenzeitlich

wieder im Kanton Aargau auf. Sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

im Kanton Aargau (Kantonswechsel) wurde indes wie erwähnt abgewiesen (AS 289).

Der Beschuldigte ist ledig und kinderlos. Er lebe von einer halben IV-Rente und

hält sich zeitweise bei seiner Mutter auf. Seit einem Jahr habe er eine Freundin.

Er könne seine Kollegen an einer Hand abzählen. Zu seiner Mutter und seinem

Cousin habe er ein gutes Verhältnis, seine Mutter sei das Einzige, das er habe

und sein Cousin sei wie ein Sohn für ihn. Zum Rest der Familie in der Schweiz

sei das Verhältnis weniger gut. Mit der Familie in der [Heimat] habe er nichts

zu tun. Seit dem Tod seines Vaters sei er praktisch nie mehr in die [Heimat]

gegangen. Sein Vater sei im Jahr 2000 in die [Heimat] zurück. Er sei ihn dann

immer besuchen gegangen. Seit dem Tod seines Vater im Jahr 2016 sei er noch

zwei mal in der [Heimat] gewesen, einmal für eine Hochzeit. Er habe in seiner

Jugend Probleme gehabt und deshalb den Schweizer Pass nie beantragt, da er

gedacht habe, er werde ihn sowieso nie bekommen. Er spreche [die Muttersprache]

(Befragung vor Vorinstanz, AS 53 ff., Bestätigung vor Obergericht). Weiter ist

über den Beschuldigten folgendes bekannt: Der Vater des Beschuldigten kam 1972

als Gastarbeiter in die Schweiz. Die Mutter des Beschuldigten zog 1976 nach.

[…]1983 kam schliesslich der Beschuldigte in [Ort 2] als Einzelkind auf die

Welt. 1992 wurde der Vater des Beschuldigten inhaftiert, die Gründe dafür

blieben dem Beschuldigten bis heute unbekannt. Von 1994 bis 1995 befand sich

der Beschuldigte in einem Kinderheim, was zu wechselnden Schulkameraden und

Unruhe bzw. fehlender Beständigkeit führte. Er absolvierte in [Ort 2] die

Oberstufe. Im Jahr 2000 wurde der Vater des Beschuldigten aus der Haft

entlassen und des Landes verwiesen. Zumal der Beschuldigte und seine Mutter

hierzulande ansässig waren, kam für sie damals ein Wegzug in die [Heimat] nicht

in Frage. Die Eltern liessen sich 2004 scheiden. Der Vater lebte in der [Heimat],

wo er regelmässig vom Beschuldigten besucht wurde. Nach dem Ableben des Vaters

des Beschuldigten im Jahr 2016 litt der Beschuldigte teils unter psychischen

Problemen. Er arbeitete als Türsteher. In seiner Freizeit widmete er sich dem

Sport […] oder pflegte den Kontakt zu seinem Umfeld. Schliesslich gehört auch

das Autofahren zu seinen Hobbys (s. Urteil Vorinstanz S. 21 oben).

Zusammenfassend spricht lediglich der

Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und

hier den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat sowie die

Anwesenheit seiner Mutter und seines Cousins gegen die Zumutbarkeit einer

Rückkehr in die [Heimat]. Wie erwähnt ist indes nicht isoliert auf die Dauer

des Aufenthaltes in der Schweiz abzustellen, vielmehr ist die Qualität der

Integration entscheidend. Diese ist beim Beschuldigten gering. Er erscheint nur

wenig verwurzelt in der Schweiz. Familiär und beruflich hält ihn ausser seiner

Mutter nichts hier (seine jetzige Freundin hat er erst seit einem Jahr, er

wohnt nicht mit ihr zusammen und hält sich gemäss eigenen Angaben viel bei

seiner Mutter auf). Die Beziehung zu seiner Mutter darf dabei aber auch nicht

überbewertet werden, handelt es sich beim Beschuldigten doch um eine erwachsene

Person. Zudem wäre es für seine Mutter unter Umständen ebenfalls möglich, in

die [Heimat] zurückzukehren. Sie ist [aus der Heimat stammend] und hat es

offenbar einmal in Betracht gezogen, in die [Heimat] zurückzukehren. Der

Beschuldigte spricht [die Muttersprache] und hielt sich bisher regelmässig auch

in der [Heimat] auf. Auch wenn sein Vater inzwischen nicht mehr lebt, spricht

nichts gegen eine erfolgreiche Integration in seinem Heimatland. In der Schweiz

hatte und machte der Beschuldigte von seiner Kindheit an Probleme. Beim

Beschuldigten handelt es sich offensichtlich um einen unbelehrbaren

Wiederholungstäter, bei dem bisher weder ausländerrechtliche Verwarnungen noch

strafrechtliche oder administrativrechtliche Massnahmen im Strassenverkehr

etwas fruchteten. Nicht zu Letzt die schmerzhafte Erfahrung, dass sein Vater

wegen strafbaren Verhaltens letztendlich die Schweiz verlassen musste, hätte

dem Beschuldigten eigentlich Warnung genug sein müssen. Der Beschuldigte hat

genug Chancen erhalten und ungenutzt verstreichen lassen. Angesichts der

Schwere der vorliegenden Straftat, der damit zusammenhängenden erheblichen

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und seiner Vergangenheit erscheint jetzt

die Landesverweisung unumgänglich.

Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass sich der Beschuldigte in einer psychia-trischen Behandlung befindet. Bei

der diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung handelt es sich genau

genommen nicht um eine Erkrankung und inwieweit die depressive Störung beim

Beschuldigten immer noch andauert und weiter andauern wird, ist fraglich.

Jedenfalls ist diese Störung, sofern sie denn weiter besteht, ohne weiteres

auch in der [Heimat] behandelbar. Es deutet auch nichts darauf hin, dass der

Beschuldigte aktuell eine nachhaltige positive Persönlichkeitsentwicklung

durchläuft, die durch die Abschiebung in die [Heimat] gefährdet werden würde.

Auch wenn es sich bei der fakultativen Landesverweisung für Niedergelassene um

einen Ausnahmefall handelt, liegt gerade hier eine solche Ausnahme vor, zumal

sich nicht wirklich erklären lässt, weshalb Art. 90 Abs. 3 SVG im Gegensatz zu

deutlich weniger schwer wiegenden Delikten nicht im Katalog von Art. 66a StGB

enthalten ist. Zweifellos würde der Beschuldigte nach der vorliegend zu

beurteilenden Straftat und vor dem Hintergrund seiner ausländerrechtlichen

Vergangenheit nach bisher geltendem Ausländerrecht seine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verlieren. Den Migrationsbehörden sind

aber mit der Wiedereinführung der strafrechtlichen Landesverweisung die Hände

gebunden. Verzichtet der Strafrichter auf die Landesverweisung, kommt auch eine

migrationsrechtliche Wegweisung nicht in Frage. Es war ganz sicher nie die

Absicht des Gesetzgebers, die Wegweisung krimineller Ausländer durch die

Wiedereinführung der Landesverweisung zu erschweren. Die Landesverweisung ist

daher gestützt auf Art. 66abis StGB anzuordnen. Angesichts des

Umstandes, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist,

erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Dauer der

Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen. Zu prüfen ist nun noch die

Ausschreibung im SIS.

7. Das SIS ist eine europaweite

Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen System (C-SIS) sowie einem

nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat (N-SIS) zusammensetzt (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und das Schengener

Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf europäischer

Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4

vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen

Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

In das SIS ausgeschrieben werden können

nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d

SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die

sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS

hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet

gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten

Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit werden

die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und Aufenthaltsverweigerung)

auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige, die

Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben

werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/

Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung einer

Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit

der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem

Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats plant (lit. b).

Des Weiteren hat die Ausschreibung im

SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende

Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus lässt

verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich, wurde die Frage, ob

darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe oder die konkret ausgefällte

Strafe zu verstehen ist, vom Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht

des Kantons Zürich (2. Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und

b von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei

schweren Straftaten zu erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens

einem Jahr Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle

Straftatbestände erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische

Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe

von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig

taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der

Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3.,

abrufbar unter

letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: BSK StGB I, a.a.O., Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).

Angesichts des Umstandes, dass der

Beschuldigte wegen einer Straftat, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr

angedroht wird, zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, erscheint

die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten offensichtlich

verhältnismässig.

VI. Kosten und Entschädigung

Angesichts des vorliegenden

Verfahrensausgangs ist der erstinstanzliche Kostenentscheid inkl. Rückforderung

des Honorars des amtlichen Verteidigers zu bestätigen.

Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte fast vollumfänglich, einzig die Strafe wurde leicht reduziert. Die

Staatsanwaltschaft war bis auf das beantragte Strafmass, welches leicht tiefer

ausfiel, erfolgreich. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die

Kosten zu 90 % aufzuerlegen. Zehn Prozent gehen zu Lasten des Staates. Die

Urteilsgebühr ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen, womit sich Kosten von total

CHF 3'070.00 ergeben. Der Beschuldigte hat somit CHF 2'763.00 zu bezahlen.

Fürsprecher Urs Lienhard macht für das

obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 17,45 Stunden (inkl.

Hauptverhandlung und Anreise dazu) geltend, was angemessen erscheint. Die

Entschädigung ist daher auf CHF 3'514.55 (inkl. Auslagen von CHF 122.30

und der Mehrwertsteuer von 7,7 %) festzusetzen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90 %, d.h.

CHF 3'163.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 10

Abs. 4, Art. 90 Abs. 3 und 4, Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 3a, Art. 96 VRV;

Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 66abis, Art. 106 StGB; Art.

135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. April 2020 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) hat sich der Beschuldigte A.___ schuldig gemacht:

-

der qualifizierten groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit und waghalsiges Überholen, begangen am 19. August 2017

(AnklS. Ziff. 1);

-

der mehrfachen Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichttragen der Sicherheitsgurte und des

Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, begangen am 19. August 2017 (AnklS.

Ziff. 2 und 3).

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

36 Monaten;

-

einer Busse in Höhe von CHF

80.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

3. Der A.___ mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern vom 24. März 2015 gewährte bedingte Strafvollzug wird

widerrufen und die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.00 wird als

vollstreckbar erklärt.

4. A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren

des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung wird für die Dauer

von 7 Jahren im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 5 des

erstinstanzlichen Urteils ist das beschlagnahmte Apple iPhone 7+, […], schwarz,

dem Beschuldigten A.___ herauszugeben.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Fürsprecher Urs Lienhard, wird für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6’074.55 (inkl. MwSt. [8% bis 31.12.2017 /

7,7% ab 01.01.2018] und Auslagen) festgesetzt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. September 2018 wurde dem amtlichen Verteidiger bereits eine

Akontozahlung in Höhe von CHF 2'500.00 ausbezahlt. Der Restbetrag des Honorars

in Höhe von CHF 3'574.55 ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 6’074.55 sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.00 belaufen sich auf

total CHF 9'101.75 und gehen zu Lasten des Beschuldigten A.___.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Fürsprecher Urs Lienhard, wird für das obergerichtliche

Verfahren auf CHF 3'514.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im

Umfang von 90 %, d.h. CHF 3'163.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

10. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'070.00,

hat A.___ zu 90 %, d.h. CHF 2'763.00, zu bezahlen. Zehn Prozent gehen zu

Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai

2022 bestätigt.