STBER.2020.53
mehrfachen Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, etc.
13. Januar 2021Deutsch170 min
zwischen dem Opfer und der jeweiligen Agentur. Erschwerend hinzu komme, dass die
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 13. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Dominik
Schnyder,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend mehrfachen
Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, etc.
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 13. Januar 2021:
-
Der Leitende Staatsanwalt […]
als Vertreter der Anklägerin,
-
Die Beschuldigte und
Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dominik
Schnyder,
-
[…],
Thailändisch-Dolmetscherin.
Zudem erscheinen eine Pressevertreterin
und ein Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:40 Uhr
die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und weist darauf hin, dass die
Rechtsvertreter der drei Privatklägerinnen auf Teilnahme an der heutigen
Berufungsverhandlung verzichtet hätten. Rechtsanwalt Haltiners Eingabe sowie
Honorarnote sei am 11. Januar 2021 beim Obergericht eingegangen und der
Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gleichentags per Post zugestellt
worden. Weiter führt er aus, am 12. Januar 2021 seien die Eingaben sowie
Honorarnoten der Rechtsanwältinnen Selig und Dr. Lupi Thomann eingegangen,
welche nun durch die Gerichtsschreiberin ausgehändigt würden. Daraufhin
erkundigt sich Rechtsanwalt Schnyder, ob seine Kostennote samt Plädoyernotizen
am 12. Januar 2021 per E-Mail beim Obergericht eingegangen sei, was die
Gerichtsschreiberin bestätigt. Rechtsanwalt Schnyder überreicht Staatsanwalt […]
eine Kopie seiner Honorarnote.
Anschliessend gibt der Vorsitzende die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil vom 16. Juli 2019 zusammen, gegen welches die
Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom
26. Mai 2020 habe die Beschuldigte erklärt, das vorinstanzliche Urteil nur
in Bezug auf die Schuldpunkte wegen Menschenhandels und Förderung der
Prostitution und die dazugehörende Strafe anzufechten. Weiter seien auch die
Genugtuungs- und Haftungsfolgen sowie die Kostenverlegung angefochten worden.
Die Staatsanwaltschaft und die drei Privatklägerinnen hätten auf ein
Rechtsmittel verzichtet.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
-
Ziffer 1 (teilweise):
Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in
Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang
März 2013 (Anklageziffer 3), und wegen mehrfacher Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar 2012
und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4).
-
Ziffern 9 bis 12
(teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die unentgeltlichen
Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger.
Der Vorsitzende erläutert den
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen;
2. Befragung der Beschuldigten zur Sache
und zur Person;
3. Allfällige weitere Beweisanträge;
4. Parteivorträge;
5. Gelegenheit zum letzten Wort der
Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung am 14. Januar
2021 um 16:00 Uhr.
Vorab weist er die Dolmetscherin auf
ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei
falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht
hin. In der Folge übersetzt die Dolmetscherin der Beschuldigten die vom
Vorsitzenden dargelegte Ausgangslage.
Sowohl der Leitende Staatsanwalt [...] als
auch Rechtsanwalt Schnyder verzichten auf das Stellen von Vorfragen.
Anschliessend weist der Vorsitzende die
Beschuldigte auf ihr Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern.
Es folgt deren Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom
13. Januar 2021).
Es werden keine Beweisanträge gestellt.
Der Vorsitzende schliesst das Beweisverfahren.
Unter Zustimmung der Parteien wird das
letzte Wort der Beschuldigten unter Anwesenheit der Dolmetscherin vorgeholt.
Die Beschuldigte weint. Sie erklärt, sie sei nicht böse, wenn sie ins Gefängnis
müsse, aber sie mache sich Sorgen um ihren Sohn.
In Absprache mit den Parteien wird an
der mündlichen Urteilseröffnung vom 14. Januar 2021 um 16:00 Uhr festgehalten.
Um 9:40 Uhr verlässt die Dolmetscherin
den Gerichtssaal.
In der Folge erteilt der Vorsitzende
Rechtsanwalt Schnyder das Wort. Dieser führt aus, aufgrund des Wohnortes der
Beschuldigten in [Ort 5] (Kanton Zürich) habe er für sie zwei
Hotelübernachtungen in Solothurn organisiert, damit sie nicht den Anfahrtsweg zurücklegen
müsse. Der Gesamtpreis der beiden Hotelübernachtungen belaufe sich auf
CHF 206.00. Rechtsanwalt Schnyder fragt an, ob er dem Obergericht die
Hotelrechnung einreichen dürfe. Der Vorsitzende erklärt, er könne die Rechnung
an die Gerichtsschreiberin zustellen und das Obergericht werde die Angelegenheit
prüfen.
Anschliessend stellt und begründet der
Leitende Staatsanwalt [...] für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge
(vgl. auch Plädoyernotizen):
«1. Es
sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf folgende
Ziffern in Rechtskraft erwachsen ist:
1.1 Ziff. 1 bzgl. mehrfacher Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen
Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3);
1.2 Ziff. 1 bzgl. mehrfacher Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar
2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4);
1.3 Ziff. 9-12 (Entschädigung Parteien).
2. A.___ sei schuldig zu sprechen
wegen:
2.1 mehrfachen
Menschenhandels (Art. 182 Abs. 1 StGB), begangen zwischen Februar
2012 und Januar 2013 (Anklageziffer 1);
2.2 mehrfacher
Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 2 und 3 StGB), begangen zwischen
Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 2).
3. A.___ sei zu verurteilen zu
einer
3.1 Freiheitsstrafe von
40 Monaten;
3.2 Geldstrafe
von 50 Tagessätzen à je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren – dies als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Juli 2015.
4. Das
vorinstanzliche Urteil sei im Weiteren auch mit Bezug auf die Ziffern 3
bis 13 zu bestätigen.
5. Die
Kosten für das Berufungsverfahren seien A.___ aufzuerlegen.
6. Die
Kostennoten der Parteien seien im geltend gemachten Umfang zu genehmigen.»
Hierauf stellt und begründet der amtliche
Verteidiger, Rechtsanwalt Schnyder, im Namen und Auftrag der Beschuldigten und
Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen):
«1. Ziff.
1. des Urteils des Amtsgerichts ist dahingehend aufzuheben, dass die
Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Menschenhandels und vom Vorwurf der
mehrfachen Förderung der Prostitution freizusprechen ist.
2.
Es sei
festzustellen, dass der Schuldspruch hinsichtlich mehrfacher Förderung
rechtwidrigen Aufenthalts und Förderung der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen
rechtskräftig ist.
3.
Die Beschuldigte sei
zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.00 als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl.
Evtl. sei die
Beschuldigte neben der Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24
Monaten zu verurteilen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 3 Jahren.
4.
Die Zivilforderungen
der Damen B.___, C.___ und D.___ seien vollumfänglich abzuweisen.
Evtl. sei
jeder Dame eine Genugtuung von CHF 1'000.00 plus 5% Zins seit wann rechtens
zuzusprechen. Weitere Forderungen seien ins Zivilverfahren zu verweisen.
5.
Die Ansprüche auf
Rückforderung des Staates betreffend die Rechtsbeistände und der Verteidigung
gegenüber der Beschuldigten seien um 90% zu kürzen.
Evtl. seien
die Ansprüche auf Rückforderung des Staates angemessen zu kürzen.
6.
Die Beschuldigte
habe 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen.
Evtl. sei der
Anteil der Tragung der Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren.
7.
Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens habe der Staat zu tragen.
8.
Allfällige
Kostennoten der Vertreter der Opfer seien nach richterlichem Ermessen zu
genehmigen.
9.
Die Kostennote der
Pflichtverteidigung sei zu genehmigen.
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Der Leitende Staatsanwalt [...]
verzichtet auf einen zweiten Parteivortrag.
Um 10:50 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vom 14. Januar 2021 um 16:00 Uhr:
-
Der Leitende Staatsanwalt […]
als Vertreter der Anklägerin,
-
Die Beschuldigte und
Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Dominik
Schnyder,
-
[...], Thailändisch-Dolmetscherin,
Zudem erscheint eine Pressevertreterin.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest, gibt die Besetzung des Gerichts bekannt und erläutert den Ablauf
der Urteilseröffnung. Zunächst verliest er die wichtigsten Ziffern des
Urteilsdispositivs, welche von der Dolmetscherin übersetzt werden. Anschliessend
erfolgt die summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, wie das Gericht
in Bezug auf die Schuldsprüche entschieden hat. Weiter legt er die rechtliche
Würdigung dar und erörtert die massgeblichen Strafzumessungsfaktoren sowie die
ausgefällten Strafen. Er nennt die Genugtuungsbeiträge, welche die Beschuldigte
den drei Privatklägerinnen zu bezahlen hat. Schliesslich gibt er bekannt, dass
die Beschuldigte von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich 90%
und von den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten 50% zu bezahlen habe, den Rest
müsse der Staat Solothurn tragen. In der Folge fasst der Vorsitzende die
zentralen Punkte des Berufungsurteils in Kernsätzen zusammen, die von der
Dolmetscherin für die Beschuldigte übersetzt werden. Schliesslich werden die
noch verbleibenden Fragen der Beschuldigten geklärt. Abschliessend weist er die
Parteien darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist am Tag nach dem Empfang des
begründeten Urteils zu laufen beginne. In der Folge händigt die
Gerichtsschreiberin die schriftliche Urteilsanzeige gegen Empfangsbescheinigung
an den Leitenden Staatsanwalt […] und an Rechtsanwalt Schnyder aus. Damit endet
um 16:20 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone
Bern und Luzern führten seit längerer Zeit mehrere Verfahren wegen
Menschenhandels und Förderung der Prostitution gegen Beschuldigte
thailändischer Herkunft aus dem Rotlichtmilieu. Dabei wurden Erkenntnisse
gewonnen über die Strukturen und Abläufe bei der Anwerbung von thailändischen
Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern (Transsexuelle, sog. Ladyboys) in ihrem
Heimatland, ihre Verbringung in Bordelle in der Schweiz und die dort
herrschenden Arbeitsbedingungen. Nach diesen Erkenntnissen organisierten und
finanzierten die Drahtzieher (sog. «Agenturen») potentiellen Opfern (zukünftige
Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter) auf kriminelle Art und Weise die
erforderlichen Papiere, ein kurzzeitig gültiges Schengenvisum sowie den Flug
(vgl. dazu die Ausführungen in der Strafanzeige Nr. 802482 vom 8. Dezember
2017: Register 2.1./Akten Seiten 001 ff., im Folgenden: 2.1./001 ff.). Das
laufe dann wie folgt ab: Die jeweiligen thailändischen Sexarbeitenden würden,
nach Erhalt des Visums, in verschiedene europäische Länder verschoben und
sodann in Bordellen ausgebeutet. Ihnen würden horrende Visum-Schulden (bis CHF
30'000.00) verrechnet, die sie mittels ihren Einkünften aus der Prostitution
abarbeiten müssten. Diese Umstände führten unweigerlich zu einer Abhängigkeit
zwischen dem Opfer und der jeweiligen Agentur. Erschwerend hinzu komme, dass die
Bordellbetreiberinnen in der Schweiz mit den «Agenturen» zusammenarbeiteten und
somit die Schuldentilgung garantierten. Die Prostituierten müssten in der Regel
dem Bordell an sieben Tagen während 24 Stunden für die Freier zur Verfügung
stehen, freie Tage gebe es kaum. Die Bordellbetreiber beanspruchten von den
Einnahmen in der Regel 50%, zudem seien zusätzliche Abgaben zu leisten für
Verpflegung und Internetwerbung. Neben diesen Abgaben an die
Bordellbetreiberinnen müssten bei der Schlepper-Organisation aus dem ihnen
zustehenden Anteil noch die erwähnten Schulden zurückbezahlt werden. So dauere
es in der Regel rund ein Jahr, bis eine Prostituierte auch nur einen Franken
für sich oder ihre Familie in Thailand verwenden könne. Dieses Geld sei für die
Familien in Thailand von grosser Wichtigkeit, was den Druck der Prostituierten,
möglichst viel Geld zu verdienen, zusätzlich verstärke. Dieser Druck und die
geforderte 24-Stunden-Präsenz führten bei vielen Opfern zum Konsum der Droge
Crystal Meth (sog. «Ice»), das in diesem Milieu nebst Thai-Pillen sehr
verbreitet sei. Das «Ice» werde ihnen nicht selten von «ihren»
Bordellbetreiberinnen verkauft, womit diese ihre Opfer zusätzlich an sich
ketteten.
2.
Im Kanton Bern richtete sich das
Verfahren unter dem Aktionsnamen «VEGASBE», geführt ab Anfang 2012, unter
anderem gegen N.___ (genannt « N.___») und U.___ (genannt «Pi «[…]»), welche
als Drahtzieherinnen in der Schweiz galten mit direkten Kontakten nach
Thailand. In diesem Verfahren wurde auch gegen die hierortige Beschuldigte A.___
(genannt « A.___», im Folgenden: Beschuldigte) ermittelt, da sie für die
Genannten in eigenem Namen, aber für die beiden genannten Dritten, Mietverträge
für Bordelle in […] (der Vertrag kam schliesslich nicht zustande) abschloss
(vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Dezember 2012, 5.1.1./006
ff.). Dabei wurde auch bekannt, dass die Beschuldigte in [Ort 1] an der [Strasse,
Hausnummer] einen Salon (nach eigenen Angaben namens «[Salon]») betrieb. Die
Ermittlungen führten zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern vom 3. Juli 2015 gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz
(Beherbergen und Arbeiten lassen der illegal anwesenden Prostituierten «[…]», «[…]»
und «[…]» im Sommer 2010 in [Ort 10], von «[…]» und «[…]» im Herbst 2011 in [Ort
1] und von «[…]» im Frühling 2012 in [Ort 1]): Die Beschuldigte wurde zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 20.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit
von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt (5.1.1./199 ff.)
3.
Da sich im weiteren Verlauf der
Ermittlungen zusätzliche Belastungen der Beschuldigten bezüglich ihres Salons
in [Ort 1] ergaben, eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im
Rahmen der Aktion «Smile» am 16. Februar 2017 eine Strafuntersuchung gegen die
Beschuldigte wegen der Vorhalte des Menschenhandels, der Förderung der
Prostitution und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (12.1.2./001).
Eine konkretisierte Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügung erfolgte am 24.
November 2017 (12.1.2./002 ff.) und am 21. Dezember 2017 erging die
Anklageschrift mit Überweisung der Akten an das Amtsgericht von
Solothurn-Lebern zur Beurteilung der Beschuldigten wegen der genannten Vorhalte
(Akten Richteramt Solothurn-Lebern Seiten 001 ff. im Folgenden: SL AS 001 ff.).
4.
Am 16. Juli 2019 fällte das Amtsgericht
von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:
«
A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des mehrfachen
Menschenhandels, begangen zwischen Februar 2012 und Januar 2013 (Anklageziffer
1);
-
der mehrfachen Förderung
der Prostitution, begangen zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März
2013 (Anklageziffer 2);
-
der mehrfachen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen
Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3);
-
der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen
zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4);
A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
40 Monaten;
-
einer Geldstrafe von 50
Tagessätzen à CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
A.___ wird verurteilt, B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, CHF 4'000.00 als Genugtuung
zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2012.
A.___ wird gegenüber B.___ für die
verurteilten Straftaten zu 100 % haftpflichtig erklärt.
A.___ wird verurteilt, C.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, CHF 6'000.00 als
Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 30. Januar 2013.
A.___ wird gegenüber C.___ für die
verurteilten Straftaten zu 100 % haftpflichtig erklärt.
A.___ wird verurteilt, D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, CHF 7'000.00 als
Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 1. August 2012.
A.___ wird gegenüber D.___ für die
verurteilten Straftaten zu 100 % haftpflichtig erklärt.
Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt
Marcel Haltiner, wird auf CHF 7'968.00 (Honorar 37.58 Stunden à CHF
180.00, ausmachend CHF 6'765.00, Auslagen CHF 623.60, 8% MWST auf CHF
3'484.80, ausmachend CHF 278.80, und 7.7% MWST auf CHF 3'903.80,
ausmachend CHF 300.60) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der C.___, Rechtsanwältin Stephanie
Selig, wird auf CHF 8'218.95 (Honorar 41.91 Stunden à CHF 180.00,
ausmachend CHF 6'981.30, Auslagen CHF 643.10, 8% MWST auf
CHF 2'492.50, ausmachend CHF 199.40, und 7.7% MWST auf
CHF 5'131.90, ausmachend CHF 395.15) festgesetzt und ist zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin
Melania Lupi Thomann, wird auf CHF 8'118.65 (Honorar 41.05 Stunden à
CHF 180.00, ausmachend CHF 7'389.00, Auslagen CHF 138.30, 8% MWST auf CHF
3'910.60, ausmachend CHF 312.85, und 7.7% MWST auf CHF 3'616.70,
ausmachend CHF 278.50) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF
17'272.15 (Honorar 85.42 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 15'375.00,
Auslagen CHF 634.00, 8% MWST auf CHF 10'156.50, ausmachend CHF
812.50, und 7.7% MWST auf CHF 5'852.50, ausmachend CHF 450.65)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
A.___ hat die Kosten des Verfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 11'600.00, total CHF 12’000.00, zu
bezahlen.»
5.
Gegen das Urteil liess die Beschuldigte
am 22. Juli 2020 die Berufung anmelden (SL AS 277). Mit Berufungserklärung vom
26. Mai 2020 wurde ausgeführt, Ziffer 1 werde mit Ausnahme der Schuldsprüche
wegen Verstössen gegen das AIG angefochten. Die Verurteilungen wegen
Menschenhandels und Förderung der Prostitution seien aufzuheben. Es sei eine
Strafe von unter 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen, dies mit Gewährung
des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die
Zivilforderungen gemäss Ziffern 3 bis 8 seien abzuweisen. Die Ziffern 9 bis 12
würden hinsichtlich des umfassenden Rückforderungsanspruches des Staates
angefochten, Ziffer 13 hinsichtlich der vollen Kostenauflage auf die
Beschuldigte.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 19. Juni 2020 auf eine Anschlussberufung, ebenso verzichteten die
Privatklägerinnen auf eine Anschlussberufung.
6.
Damit
ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer
1 (teilweise): Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung des rechtswidrigen
Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen Februar 2012 und Ende
Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3), und wegen mehrfacher Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen zwischen Februar
2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4).
-
Ziffern
9 bis 12 (teilweise): Höhe der zugesprochenen Entschädigungen an die
unentgeltlichen Rechtsbeistände und den amtlichen Verteidiger.
Erwägungen
II. Übersicht
1.
Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Rechtskräftig sind die folgenden
Schuldsprüche:
-
der mehrfachen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen
Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 durch Beherbergung gegen Entgelt
(Anklageziffer 3): betreffend F.___ ([…] im Februar 2012), B.___ ([…] um April/Mai
2012.
während zwei bis drei Wochen), G.___ ([…] ca. im November 2012 während ca.
zwei Wochen), C.___ ([…] ab ca. Mitte Januar 2013 während rund eines Monats)
und D.___ ([…] im Jahr 2012 während fünf bis sechs Monaten). Dazu kamen
insgesamt sieben nicht näher identifizierte Sexarbeiter/innen zwischen Februar
2012.
und Ende 2013 während wenigen Tagen bis Wochen.
-
der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung durch
Beschäftigung als Prostituierte, begangen zwischen Februar 2012 und Ende
Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4): betreffend die drei
Privatklägerinnen (B.___, C.___ und D.___). In Bezug auf die nicht näher
identifizierten Sexarbeiter/innen erfolgte ein rechtskräftiger, impliziter
Freispruch.
2.
Aufbau des Urteils
Hinsichtlich der drei Privatklägerinnen
wird der Beschuldigten in der Anklage jeweils Menschenhandel und Förderung der
Prostitution vorgehalten. Da die der Beschuldigten unter dem Titel der
Förderung der Prostitution vorgeworfenen Sachverhalte massgebliche
Voraussetzung für einen allfälligen Schuldspruch wegen Menschenhandels sind,
werden diese Vorhalte vorweg geprüft. Zunächst wird der Vorhalt dargelegt, dann
die Anforderungen des Straftatbestandes umschrieben und zuletzt wird für jede
der Privatklägerinnen die sachverhältliche und rechtliche Würdigung
vorgenommen. Für die Privatklägerinnen wird im nachfolgenden Urteil – entgegen
der Anklageschrift – die weibliche Form verwendet.
3.
Sachverhaltsübersicht
Die Beschuldigte führte zwischen Juni
2011.
und Februar 2013 im zweiten Stock rechts der Liegenschaft [Strasse,
Hausnummer] in [Ort 1] das «[Studio 1]». Den (Unter-)Mietvertrag hatte sie mit [Ehemann
von I.___] abgeschlossen, dessen Ehefrau (genannt «I.___» oder «Pi I.___») im
gleichen Gebäude selbst zwei Sexbetriebe führte. Aufgehört hat sie Ende Februar
2013, weil sie mit den Mietzinszahlungen seit November 2012 im Rückstand war.
Rechtskräftig festgestellt ist, dass die drei Privatklägerinnen während der in
der Anklage genannten Zeiten von der Beschuldigten als Sexarbeiter/innen
beschäftigt wurden.
4.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
4.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in
dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit
überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste
Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und
schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der
Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
4.2
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
III. Mehrfache Förderung der
Prostitution
1. Der Vorhalt
Ziffer 2 der Anklageschrift enthält
folgenden Vorhalt:
Mehrfache Förderung der Prostitution
(Art. 195 Abs. 3 aStGB)
begangen mind. zwischen Februar 2012 und
Ende Februar/Anfang März 2013, in [Ort 1] ([Strasse, Hausnummer] / Studio
"[Studio 1]") und ev. anderswo namentlich zum Nachteil von B.___ […] (ca.
im April/Mai 2012 während zwei bis drei Wochen), C.___ […] (ca. von Mitte
Januar 2013 während eines Monats) und D.___ […] (ca. im Februar 2012 während
zwei bis drei Wochen sowie später im Jahr 2012 während fünf bis sechs Monaten).
A.___ ([...]) verletzte das sexuelle
Selbstbestimmungsrecht der aufgeführten Privatkläger/-innen insofern, als sie
diese in dem von ihr geführten Etablissement verbindlichen Regeln und
Vorschriften unterwarf, welche ihre Freiheit bzgl. der Ausgestaltung der
Arbeitstätigkeit (insgesamt) erheblich einschränkten.
So waren die betreffenden
Sexarbeiter/-innen im Wesentlichen dazu verpflichtet,
Ø der Beschuldigten die Hälfte ihrer
Einnahmen aus der Prostitutionstätigkeit (50/50-Regel) abzugeben (alle);
Ø der Beschuldigten von ihrem hälftigen
Einnahmenanteil zusätzlich Geldbeträge von CHF 100.-- bis CHF 150.--/Woche für
die Verpflegung abzuliefern (alle);
Ø der Beschuldigten CHF 200.--/Monat für
die Internetwerbung abzuliefern (so namentlich C.___ […] und D.___ […];
Ø während der Dauer ihres Engagements im
Etablissement der Beschuldigten grundsätzlich während sieben Tagen rund um die
Uhr (24/7) auf Abruf sexuelle Dienstleistungen anzubieten (alle);
Ø sich während der Dauer ihres Engagements
grundsätzlich permanent im Etablissement der Beschuldigten aufzuhalten bzw.
vorgängig deren Erlaubnis einzuholen, wenn sie das Studio ausnahmsweise einmal
für kurze Zeit verlassen wollten (alle);
Ø im Zusammenhang mit den zu erbringenden
sex. Dienstleistungen grundsätzlich die vorgeschriebenen Mindestpreise und
„Zeitfenster“ (CHF 300.-- bis CHF 400.--/60 Minuten; CHF 150.-- bis CHF
200.--/30 Minuten; CHF 100.--/15 bis 20 Minuten etc.) einzuhalten (alle);
Ø grundsätzlich sämtliche Freier zu
bedienen (so namentlich B.___ […] und D.___ […]);
Ø zum Teil gegen ihren Willen
ungeschützten Oralverkehr zu praktizieren (so namentlich B.___ […] und D.___ […]);
Ø zum Teil gegen seinen Willen sadistische
Praktiken auszuführen (so namentlich D.___ […]).
Im Weiteren verletzte A.___ ([…]) das
sexuelle Selbstbestimmungsrecht ihrer Sexarbeiter/-innen zumindest teilweise
auch insofern, als sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeit
bzgl. Einhaltung der „Zeitfenster“ kontrollierte (so namentlich im Fall von B.___,
[…]).
Die betroffenen Sexarbeiter/-innen
stimmten zwar (zumindest konkludent) zu, bei A.___ ([…]) zu den vor ihr
diktierten Prostitutionsmodalitäten anzuschaffen. Allerdings handelte es sich
dabei um eine der Situation geschuldete, rein faktische Zustimmung, welche
unerheblich ist, zumal es die betreffenden Prostituierten im Sex-Studio der
Beschuldigten aufgrund der umfassenden Fremdbestimmung ihrer Arbeitsmodalitäten
nicht in der Hand hatten, frei und eigenverantwortlich über die Art und Weise
der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit zu entscheiden. Vielmehr standen sie
bei der Ausübung der Sexarbeit in Abhängigkeitsverhältnissen zu J.___ ([…])
bzw. K.___ einerseits und A.___ ([…]) anderseits, denen sie sich nicht
entziehen konnten (vgl. dazu auch Ziff. 1).
Die seit vielen Jahren in der Schweiz
fest ansässige, mit einem Schweizer Pass ausgestattete und in der hiesigen
Thai-Rotlichtszene als Studio-Betreiberin und Arbeitgeberin bestens etablierte
bzw. vernetzte Beschuldigte befand sich in einer sozialen und wirtschaftlichen
Machtposition gegenüber den von ihr beschäftigten Sexarbeitern/-innen, welche ihr
ohne finanzielle Eigenmittel und ohne legalen Aufenthaltstitel sowie in
Ermangelung von Kenntnissen hinsichtlich der hiesigen sprachlichen, kulturellen
und rechtlichen Gegebenheiten unterlegen bzw. ausgeliefert waren. Die
betreffenden Prostituierten hatten - einmal in der Schweiz - keine andere
Möglichkeit, als sich der (illegalen) Prostitution hinzugeben, um ihre Schulden
abzubezahlen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre Familien zu
unterstützen (vgl. dazu auch Ziff. 1). Erschwerend hinzu kommt, dass die
fraglichen Sexarbeiter/-innen der Beschuldigten aufgrund ihres Alters und ihrer
sozialen Stellung kulturell bedingt Respekt, Gehorsam, Dankbarkeit und
Loyalität schuldeten, was ein Aufbegehren gegen die Prostitutionsmodalitäten
praktisch verunmöglichte (vgl. dazu auch Ziff. 1).
Aus diesen Gründen hatten die fraglichen
Prostituierten bei der Ausübung der Sexarbeit keine andere Wahl, als sich den
freiheitsbeschränkenden Weisungen von A.___ ([…]) zu unterwerfen. Andernfalls
hätten sie ihre Entlassung riskiert, wodurch sich ihre persönliche Zwangslage
noch verschärft hätte. Bestenfalls wären sie diesfalls in einem anderen
Sex-Salon untergekommen, wo allerdings aufgrund kartellähnlicher Absprachen der
Studiobetreiberinnen in der Thai-Szene (weitgehend) identische
Arbeitsbedingungen herrschten. Infolgedessen waren die betreffenden
Sexarbeiter/-innen in ihrer Entscheidung, ob und wie sie bei der Beschuldigten
die Prostitution ausüben möchten, nicht mehr vollständig frei und somit in
ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt.
2. Der Straftatbestand
2.1
Nach Art. 195 lit. c StGB (früher Art.
195 Abs. 3 StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die sich
prostituiert, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei ihrer Tätigkeit überwacht
oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt.
Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle
Entscheidungsfreiheit der Prostituierten, die nicht verletzt werden darf. Die Bestimmung schützt sowohl Personen davor, gegen ihren
Willen dazu gebracht zu werden, sich zu prostituieren, als auch die
Entscheidungsfreiheit von Personen, die bereits als Prostituierte arbeiten. Der
Gesetzgeber wollte die Strafbarkeit der ethisch missbilligenswerten Kuppelei
und Zuhälterei auf Fälle einschränken, in denen der Täter die aufgrund einer
Unterlegenheit bzw. Abhängigkeit verminderte Handlungsfreiheit des Opfers
ausnützt (BGE 129 IV 79). Von der Bestimmung wird somit erfasst, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit
im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen
zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein
gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres entziehen kann,
so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will,
nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende
Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 126 IV 76
E. 2 S. 80 f. mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Überwachung der
Prostituierten bei ihrer Tätigkeit erfasst Fälle, in welchen Prostituierte
aufgrund dieser Überwachung in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden und
ihre Tätigkeit nicht mehr ihrem eigenen Willen entsprechend ausüben können.
Überwachung bedeutet auch die Kontrolle, ob, wie und in welchem Mass die
Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, oder die Auflage, regelmässig Rechenschaft
über die Tätigkeit abzulegen (BGE 125 IV 269 E. 1). Es genügt nicht, wenn
jemand eine Prostituierte nur beschützt, ohne sie in ihrer Tätigkeit in
irgendwelcher Form zu beherrschen. Wegen Bestimmung von Ort, Zeit, Ausmass oder
anderer Umstände der Prostitution macht sich nur strafbar, wer sich der
Prostituierten gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt,
ihre oder seine Handlungsfreiheit einzuschränken und in Einzelfällen bestimmte
Verhaltensweisen zu erzwingen; «andere Umstände» sind etwa der vom Freier zu
bezahlende Preis oder der an den Täter abzuliefernde Anteil oder die (Nicht-)
Verwendung eines Kondoms. Auch bei dieser Variante ist vorausgesetzt, dass
Druck ausgeübt wird, dem sich das Opfer nicht ohne weiteres entziehen kann, so
dass seine Entscheidung über die Modalitäten der Prostitution nicht mehr frei
ist (BGE 125 IV 269 E. 1, 126 IV 76 E. 2). Dabei entspricht die Druckausübung
der Machtposition, die der Täter gegenüber der Sexarbeiterin ausübt. Eine
Druckausübung liegt insbesondere vor, wenn eine externe Bestimmung von
Einzelfragen, die mit der Sexarbeit in Zusammenhang stehen, erfolgt.
Insbesondere das Festlegen oder das Einhalten genauer Zeitpläne, das Anbieten
des Körpers der Sexarbeiterin samt Bestimmung der durchzuführenden sexuellen Praktiken
oder Alkoholkonsumvorgaben führen zum Bejahen einer tatbestandsmässigen
Zuhälterstellung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Sexarbeiterin diesem Druck
nicht einfach entziehen kann und dadurch ein vom Täter angestrebtes Verhalten
erreicht wird (Jositsch/Drzalic: «Strafrechtliche Beurteilung erotischer
Etablissements», in: AJP/PJA 2/2015 S. 316 ff. 3.2.2. und 4.). Die Tatsache,
dass sich die Sexarbeiterinnen auch freiwillig bei den jeweiligen Arbeitsorten
melden können, wird nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt, weil die
Überwachungsmassnahmen oder die Kontroll- bzw. Druckausübung trotzdem bestehen
können und die Sexarbeiterinnen diese beispielsweise aufgrund ihres illegalen
Aufenthaltes in Kauf nehmen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.247/2005 vom
9.6.2005 E. 3.4). In jenen Fällen, in denen die Tatbestandsmässigkeit verneint
wurde, waren hingegen die Freiheit in der Kundenwahl, hinsichtlich der
sexuellen Praktiken und die Möglichkeit, am jeweiligen Arbeitsort präsent zu
sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen, d.h. ohne dem Kunden zur Verfügung stehen
zu müssen, ausschlaggebend (Urteil des Bundesgerichts 6S.765/1999, in: SJZ
96/2000 S. 277).
Ob unzulässiger Druck im Sinne der
Bestimmung ausgeübt wird, entscheidet sich somit nach den Umständen des
jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hielt die Strafbarkeit für gegeben im
Falle von Animierdamen, deren Anwesenheit und Tätigkeit streng kontrolliert
wurden und die aufgrund der Rahmenbedingungen (obligatorische Zimmermiete,
Forfaits) ihren Lebensunterhalt nur durch Prostitution verdienen konnten. Daran
änderte nichts, dass die Frauen den durch Prostitution erwirtschafteten
Verdienst behalten konnten (Urteile 6S.446/2000 vom 29.3.2001 E. 3 und
6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2, besprochen von Hans Wiprächtiger: Aktuelle
Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, in: ZStrR 117/1999 S. 146 f.).
Für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 195 lit. c StGB spielt es keine
Rolle, ob die Prostitution freiwillig oder unfreiwillig ausgeübt wird. So nahm
das Bundesgericht etwa ein tatbestandsmässiges Handeln an bei Animierdamen, die
zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes gezwungen waren, sich zu prostituieren,
die dabei einen genauen Zeitplan zu befolgen hatten und denen der Ort ihrer
Tätigkeit und die Kundschaft vorgeschrieben waren (Urteil des Bundesgerichts
6B_476/2015 vom 26.11.2015 E. 3.3 mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil
des Kassationshofs 6S.570/1997 vom 9.10.1997 E. 2). Das Bundesgericht
bestätigte ferner die Verurteilung des Betreibers eines «Begleitservices», der
die angestellten Prostituierten zu praktisch permanenter Einsatzbereitschaft
verpflichtete und sie ständig durch Chauffeure überwachen liess, die auch das
Geld einzogen (BGE 125 IV 269 E. 2 S. 271 f.). Schliesslich bejahte das
Bundesgericht die Förderung der Prostitution bei einem Täter, der ausländische
Prostituierte illegal in die Schweiz brachte, diese und bereits illegal in der
Schweiz sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in
Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und
überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon
wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil
6P.162/2001 vom 22.3.2002 E. 6).
Nicht gegen aArt. 195 Abs. 3 StGB verstiess
hingegen der Geschäftsführer eines Saunaclubs, der sich damit begnügte, von den Prostituierten Eintritt und einen Gewinnanteil von 40 % zu
verlangen. Zwar war eine verbindliche Preisliste erlassen worden, und die
Prostituierten mussten ihre Einnahmen zunächst der Geschäftsführung
aushändigen, doch war ihre (Bewegungs-)Freiheit ansonsten nicht weiter
eingeschränkt. Sie erhielten ihren Verdienst nach Abzug der Gewinnbeteiligung
am Ende jedes Arbeitstages ausbezahlt (BGE 126 IV 76 E. 3 S. 81 f.). Das Führen
eines Bordells alleine erfüllt somit den Tatbestand nicht.
2.2
Zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich aller objektiver
Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, d.h. der Täter muss zumindest in Kauf
nehmen, dass er die sexuelle Handlungsfreiheit der betroffenen Person
beeinträchtigt. Die Handlungsmotive sind im Rahmen von Art. 195 lit. c StGB
nicht relevant.
2.3
In Bezug auf die rechtliche Würdigung
von Umständen der Prostitution in einem Thai-Salon kann auch auf die beiden
rechtskräftigen Urteile des Berufungsgerichts STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018
und STBER.2019.43 vom 13. Mai 2020 verwiesen werden.
3. Würdigung B.___ […]
3.1
Die Privatklägerin wurde erstmals
am 30. Oktober 2015 als Beschuldigte staatsanwaltschaftlich befragt
(10.2.3./001 ff.) und gab an, ihr Spitzname sei «[…]». Sie sei am 1. November
2011 mit einem Deutschen Visum in die Schweiz gekommen. Das Visum habe sie von
der deutschen Botschaft in Bangkok erhalten, ein Thai-Mann habe für sie das
Visum beantragt und alle Dokumente vorbereitet. Bei diesem Thai-Mann handle es
sich um «K.___» (den richtigen Namen kenne sie nicht), welcher ihr durch «L.___»
empfohlen worden sei. «K.___» habe ein Original vom Familienschein, eine
ID-Karte, ein Bankkonto und ein Foto von ihr organisiert und auch die
Arbeitsstelle in der Schweiz in [Ort 10] bei «M.___». Dafür habe sie
CHF 60'000.00 bezahlen müssen: sie habe CHF 30'000.00 «K.___»
geschuldet und CHF 30'000.00 der Bordellbetreiberin. Falls es keine Arbeit
gegeben habe, habe sie das Bordell wechseln müssen und die restlichen Schulden
der neuen Bordellbetreiberin bezahlen müssen. Vor ihrer Abreise habe sie noch
nichts an die Schulden bezahlt gehabt. Sie habe die Schulden fertig abbezahlen
müssen und «K.___» habe ihr gedroht, ihre Eltern zu töten, falls sie wegrennen
würde. Die Bordellbesitzerin habe ihr bis zur Schuldenrückzahlung das von ihren
Kunden bezahlte Geld weggenommen, sie habe das Geld nie berührt. Sie wisse
nicht, wie das von den Freiern bezahlte Geld zwischen «K.___» und der
Bordellbetreiberin aufgeteilt worden sei. Es habe ca. 1.5 Jahre gedauert, bis
sie schuldenfrei gewesen sei. Pro Woche habe sie CHF 50.00 oder
CHF 60.00 für sich behalten können, «K.___» habe jeweils ihren Eltern
jeden Monat 20'000.00 Baht überwiesen. Sie habe bereits vor ihrer Abreise
gewusst, dass sie in die Schweiz einreisen und als was sie arbeiten werde. «L.___»
habe sie informiert, es würde nur zwei oder drei Monate dauern, bis sie ihre
Schulden abbezahlt habe und sie danach viel Geld erhalten werde. Sie habe
jedoch nicht gewusst, wo sie in der Schweiz arbeiten werde, dies habe sie nicht
frei wählen können, sondern «K.___» habe bestimmt, in welches Bordell sie gehe
und sie sei dann mit «L.___» oder «N.___» mitgegangen. Sie habe gewusst, dass
sie mit ihrem Visum nicht habe arbeiten dürfen, dies habe ihr «L.___» gesagt.
Am 1. November 2011 habe sie bei «M.___» in [Ort 10] angefangen zu
arbeiten, wo sie zwei Monate geblieben sei. Da die Polizei zu «M.___» gekommen
sei, sei sie dann zusammen mit «L.___» zu «O.___» nach [Ort 2] gegangen. Zu
diesem Zeitpunkt habe sie noch Schulden gehabt. Als «O.___» erfahren habe, dass
sie noch Schulden bei der Organisation habe, habe diese sie nicht mehr bei sich
haben wollen. In dieser Zeit habe «L.___» ihre 50% genommen und weitergeleitet.
Nach zwei Monaten bei «O.___» sei sie nach [Ort 3] zu «P.___» gegangen und sei
dort einen Monat geblieben. Danach sei die Polizei gekommen und sie sei zur
Beschuldigten «A.___» an die [Strasse, Hausnummer] in [Ort 1] gekommen, wo sie
ca. drei Wochen gewesen sei. An der [Strasse, Hausnummer] habe es jedoch nicht
genug Arbeit gegeben, weshalb «K.___» ihr gesagt habe, sie müsse das Studio
wechseln. Den Reisepass habe ihr «M.___» abgenommen und behalten. Sie vermute,
dass «K.___» das befohlen habe, damit sie nicht wegrennen könne. Anfänglich
habe sie schon daran gedacht, zurück nach Thailand zu gehen, das habe sie aber
aus Angst wegen den Drohungen von «K.___» nicht gemacht.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 27. November 2015 als Beschuldigte (10.2.3./034 ff.) wurde der
Privatklägerin ein Fotobogen der Kantonspolizei Bern vorgelegt. Die Person auf
dem Foto Nr. 16 identifizierte sie als die Beschuldigte, die Person auf
dem Foto Nr. 20 als «D.___».
Am 14. Dezember 2015 (10.2.3./097 ff.)
äusserte sich die Privatklägerin als Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft zu
ihrem Aufenthalt im Studio der Beschuldigten. Sie erklärte, sie sei ca. Mitte
April 2012 zur Beschuldigten gekommen. In [Ort 3] bei «P.___» hätten sie wegen
der Polizei flüchten müssen. Sie sei ungefähr zwei oder drei Wochen bei ihr
gewesen, also ca. von Mitte April 2012 bis Anfang / Mitte Mai 2012. An den
Namen des Salons könne sie sich nicht erinnern, jedoch erinnere sie sich an ein
«Gebäude [Hausnummer]». Sie sei mit «Pi N.___» dorthin gegangen, diese kenne
viele Studios in dieser Gegend. Die Beschuldigte sei die Chefin des Studios
gewesen. Anhand von Fotos bestätigte sie, dass es sich vorliegend um das
Gebäude [Hausnummer] und um die Beschuldigte handle. Sie wisse nicht, wie die
Beschuldigte mit richtigem Namen heisse. Sie habe gleich nach der Ankunft bei
der Beschuldigten mit der Arbeit angefangen, da sie ihre Schulden habe
abbezahlen müssen, die sie noch gehabt habe, als sie bei der Beschuldigten
gewesen sei. Die Beschuldigte habe Kenntnis über die Schulden gehabt und habe
auch die Rückzahlung der Schulden abgewickelt. Die Beschuldigte habe sie nicht
über die Regeln im Studio orientiert, die seien überall in jedem Bordell gleich
gewesen. Im Studio der Beschuldigten sei in Bezug auf ihre
Prostitutionstätigkeit einzig die 50/50-Regel vereinbart gewesen und es habe
keine weiteren Vorgaben bezüglich der sexuellen Dienstleistungen gegeben. Die
Preise seien überall gleich gewesen. Üblich seien CHF 100.00 für 15
Minuten oder 20 Minuten gewesen. Die Beschuldigte habe die Preise festgelegt,
sie seien gleich gewesen wie bei «P.___» in [Ort 3]. Ja, sie habe auch
ungeschützten Oralverkehr anbieten müssen, wie in [Ort 3]. Sie sei nicht im
Besitz einer gültigen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung gewesen und dies
habe die Beschuldigte gewusst. Sie habe 24 Stunden am Tag arbeiten müssen und
habe nicht selbst bestimmen können, ob und wann sie arbeite. Pausen seien keine
erlaubt gewesen und Freitage habe sie nicht beziehen können. Wenn es keine
Kunden gehabt habe, sei die Beschuldigte mit den Frauen Karaoke singen
gegangen. Sie habe selber mit den Kunden verhandelt und sie habe das Geld der
Beschuldigten weitergegeben, welche jeweils anwesend gewesen sei und im Studio
geschlafen habe. Kunden habe sie nicht ablehnen können, ausser der Kunde sei
wirklich schlecht gewesen. Dann habe sie eine Grimasse gemacht und eine andere
Person gerufen. Die Beschuldigte habe davon nichts gewusst. Neben der
50/50-Regel habe sie Essensgeld in der Höhe von CHF 100.00 pro Woche
abgeben müssen. Es sei jede Woche abgerechnet worden. Sie habe nie Geld in der
Hand gehabt. Wie «M.___» und «P.___» habe ihr die Beschuldigte jeweils eine Art
Taschengeld von CHF 50.00 oder CHF 100.00 gegeben, aber nur, wenn
diese dies habe geben wollen. Sie habe nie Geld von der Beschuldigten erhalten,
welches sie habe verwenden können. Die Beschuldigte habe im Studio praktisch
alles überwacht. Diese sei immer dort gewesen. Sie habe kontrolliert, ob die
Zeiten mit den Kunden eingehalten worden seien: wenn man vor der Zeit
rausgekommen sei, habe sie nachgefragt. Die Beschuldigte habe keinen Druck auf
sie ausgeübt, sie habe sich aber in der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit
aber nicht so frei gefühlt. Sie habe das Studio auf Geheiss von «K.___»
verlassen, da es dort keine Kunden gegeben habe. Danach sei sie zu «N.___» und
«O.___» in [Ort 8] gegangen. (Auf Nachfrage der Vertreterin) «Unter Druck
setzen» heisse für sie, dass man sie gefangen halte. Nicht, wenn man nicht habe
ablehnen und alles habe machen müssen, was die Kunden verlangt hätten. Sie habe
sehr viel über die Schulden nachdenken müssen, so dass sie Migräne bekommen
habe.
Am 2. März 2017 (10.2.3./125 ff.)
führte die Privatklägerin als Beschuldigte bei der Befragung zur Person aus,
sie sei die Stütze ihrer Familie und habe vier Geschwister. Sie seien sehr arm
gewesen und hätten in einer Berggegend Gemüse angebaut. Es gebe dort immer noch
keine Elektrizität. Sie sei im Alter von sieben Jahren in ein Internat, eine
Art Schule für Bergleute, gekommen, wo sie habe bleiben müssen, auch an den
Wochenenden und in den Ferien, da ihre Eltern kein Geld gehabt hätten. Ihr
Vater habe viel Alkohol getrunken, welchen er auch mit ihren Einnahmen aus
Ferienarbeit finanziert habe. Im Internat sei sie geplagt worden und nach einem
Unfall sei sie Bettnässerin geworden. Die Lehrerin habe sie deshalb zum
Schlafen in den Keller geschickt. Sie habe wie ein Hund im Keller schlafen
müssen. Sie habe im jungen Alter ihren Eltern das Versprechen gegeben, dass
diese es gut haben würden. Die Privatklägerin schilderte diverse
Vergewaltigungen, welche sie in jungen Jahren habe erleben müssen. Eine Weile
habe sie in Thailand als Masseurin gearbeitet und danach im Service. Sie habe
aber immer mehr Verantwortung gehabt. Eine Kollegin habe ihr, als sie 20- oder
21-jährig gewesen sei, eine Stelle in Singapur empfohlen, wo sie als
Prostituierte zu arbeiten angefangen habe. Als sie 22- oder 23-jährig gewesen
sei, sei sie nach Malaysia gegangen, um auch dort als Prostituierte zu
arbeiten. Sie habe finanziellen Druck gehabt, u.a. durch die Autokosten ihres
Vaters. Somit habe sie keine Wahl gehabt. Sie sei dann in Singapur ins
Gefängnis gekommen. Sie habe sich dort umbringen wollen und entsprechende
Vorkehrungen getroffen. Eine vietnamesische Frau habe sie davon abgehalten.
Schliesslich sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden, es sei wohl im Jahr
2010 gewesen. Sie sei dann wiederum nach Malaysia gegangen, um Geld zu
verdienen. Dort sei sie wie gefangen gehalten worden. Ihre jüngere Schwester
habe sie dort rausgeholt. Sie sei nach Hause zurückgekehrt. Schliesslich habe
«Pi L.___» die Schweiz kontaktiert und sie sei nach [Ort 10] in die Schweiz
gekommen. Sie sei finanziell für ihre Familie verantwortlich gewesen, auch für
ihren jüngeren Bruder, indem sie seine Kaution habe bezahlen müssen. Die
Familie sei verschuldet und müsse die Schulden des jüngeren Bruders zusätzlich
abbezahlen. Sie habe angefangen, als Prostituierte zu arbeiten, da sie immer
mehr Verantwortung habe tragen müssen, je älter sie geworden sei. Der Vater sei
auch krank geworden. Niemand verkaufe sich freiwillig. Sie habe sich
entschieden, in die Schweiz zu gehen, da «Pi L.___» ihr gesagt habe, dass man
dort viel Geld verdienen könne.
An der Gegenüberstellung mit der
Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2017 (10.1./119
ff.) erkannte die Privatklägerin als Auskunftsperson die Beschuldigte durch den
«venezianischen Spiegel» als «Pi A.___». Sie gab an, die Beschuldigte «vom
Gebäude [Hausnummer]» in [Ort 1] her zu kennen, ohne die genaue Adresse angeben
zu können. Sie sei einmal im April oder Mai 2012 für ca. zwei bis drei Wochen
bei der Beschuldigten als Prostituierte tätig gewesen. Damals habe sie noch
sehr viele Schulden bei «K.___» gehabt. Die Beschuldigte habe von ihren
Schulden bei «K.___» gewusst, jedoch sei sie sich nicht sicher, ob die
Beschuldigte Kenntnis vom exakten Schuldenbetrag gehabt habe. Sie habe der
Beschuldigten die Hälfte ihrer Prostitutionseinnahmen abgeben müssen, die
andere Hälfte sei entweder durch «Pi N.___» oder durch die Beschuldigte an «K.___»
geschickt worden. Neben der hälftigen Abgabe ihrer Einnahmen habe sie pro Woche
CHF 100.00 für die Verpflegung und CHF 200.00 für die Internetwerbung
abgeben müssen. Betreffend die Kosten für die Internetwerbung sei sie sich
jedoch nicht mehr ganz sicher, ob sie überhaupt bei der Beschuldigten
Internetwerbung gemacht habe, es sei schon lange her. Sie habe jeden Tag 24
Stunden arbeiten müssen, sich also während sieben Tagen rund um die Uhr für
Kunden zur Verfügung halten müssen. Alleine habe sie das Studio ohne Erlaubnis
der Beschuldigten nicht verlassen dürfen. Einmal sei sie mit der Beschuldigten
ins Karaoke gegangen. Freie Tage habe sie keine gehabt, da sie ja noch Schulden
habe abbezahlen müssen und nur kurze Zeit bei der Beschuldigten gewesen sei.
Die Preise und Zeitfenster für ihre sexuellen Dienstleistungen habe sie nicht
selber bestimmen dürfen, diese seien durch die Beschuldigte vorgegeben worden.
Sie habe selbst entscheiden können, ob sie ungeschützten Geschlechtsverkehr
habe machen wollen oder nicht. Ungeschützten Oralverkehr habe sie aber auf
Geheiss der Beschuldigten machen müssen. Für CHF 100.00 habe sie
Oralverkehr mit Kondom angeboten und für CHF 150.00 bis CHF 300.00
ohne Kondom, je nachdem, wie lange es gedauert habe, das sei so von der
Beschuldigten vorgegeben worden. Die Beschuldigte habe verlangt, dass sie alle
Kunden bediene, sie habe keinen Kunden abweisen dürfen. Sie habe aber selbst
bestimmen dürfen, welche Arbeitskleidung sie trage. Sie sei während der
Ausübung der Prostitutionstätigkeit von der Beschuldigten nicht kontrolliert
worden, sie habe selbst auf die Zeit geschaut. Auf Vorhalt ihrer Antwort
anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2015, dass die Beschuldigte
kontrolliert habe, ob sie die Zeit einhalte, korrigierte sie sich, indem sie
ausführte, die Beschuldigte habe einfach darauf geachtet, dass der vereinbarte
Preis mit dem Zeitfenster übereinstimme. Sie habe aber nicht auf die Minute
genau geschaut, dass die Zeit eingehalten worden sei. Eine gültige Aufenthalts-
bzw. Arbeitsbewilligung habe sie nicht gehabt, dies im Wissen der
Beschuldigten. Wenn die Beschuldigte abstreite, dass sie dort gearbeitet habe,
und sage, sie habe nichts von ihren Schulden bei «K.___» gewusst, sei das
falsch. Bei der Beschuldigten habe sie keine Schulden gehabt. Sie sei zusammen
mit «Pi N.___» zur Beschuldigten gegangen. Wo «Pi N.___» hingegangen sei, sei
sie ihr gefolgt. Sie habe «Pi A.___» vorher nicht gekannt. Sie habe das Studio
aus Angst vor der Polizei nicht verlassen können. Sie habe das Studio der
Beschuldigten verlassen, da es dort nur wenige Kunden gegeben und sie noch viele
Schulden gehabt habe. Sie sei dann mit «Pi N.___» weiter gegangen, sie selbst
habe keine Ahnung gehabt.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz gab die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Protokoll, sie habe
keine Ergänzungen zu den bisherigen Aussagen. Sie erzählte vom Vermittler «K.___»,
welchem sie eine Million Baht für diese Vermittlung bezahlt habe. Sie könne
sich jedoch nicht mehr an den genauen Betrag in Franken erinnern, es sei jedoch
nach ihrer Einreise in die Schweiz alles anders gewesen, als vorher darüber
gesprochen worden sei. Sie bestätigte die Schuldenhöhe von CHF 60'000.00,
CHF 30'000.00 bei «K.___» und CHF 30'000.00 bei der Betreiberin des
Bordells, und dass die Schulden bei einem Studiowechsel jeweils auf die neue
Bordellbetreiberin übergegangen seien. Sie sei zuerst in [Ort 10], dann in [Ort
2], dann in [Ort 3] und dann bei der Beschuldigten gewesen. Sie sei ca. zwei
bis drei Wochen in [Ort 1] gewesen und habe zu diesem Zeitpunkt noch Schulden
gehabt. Man habe ihr in Thailand nicht gesagt, wie lange es gehe, bis sie ihre
Schulden abbezahlt habe. Man habe ihr nur gesagt, dass sie alles bezahlen
müsse, bevor sie gehe. Man habe ihr zudem gedroht, falls sie die Schulden nicht
zurückbezahlen könne, werde man ihrer Familie etwas antun. «L.___» habe ihr
gesagt, dass man in der Schweiz viel Geld verdienen könne, sie habe aber nicht
gewusst, ob auf legale oder illegale Art. Erst nach ihrer Anreise habe sie
gemerkt, dass es auf illegale Art sei. Nach Vorhalten ihrer Aussagen vom
30. Oktober 2015 konnte sich die Privatklägerin erinnern, dass man
ihr gesagt habe, in der Schweiz könne man viel Geld verdienen. Deswegen sei sie
hergekommen. Kurz nach ihrer Anreise sei ihr der Pass von «M.___» in [Ort 10] weggenommen
und zurückbehalten worden. Die Wechsel der Studios habe jeweils «K.___»
bestimmt. Zu diesem habe sie aber keinen Kontakt gehabt habe, sondern einfach
gemacht, was man ihr gesagt habe. Sie sei mit «Pi N.___» nach [Ort 1] gekommen
zu «Pi A.___», die sie vorher nicht gekannt habe. Sie habe nichts in der
Schweiz gekannt und sie sei jeweils mit «Pi L.___» mitgegangen. Sie habe nur
diese gehabt. Diese habe sich mit «K.___» abgesprochen. Sie habe aber nie gehört,
wie «Pi L.___» mit «K.___» gesprochen habe. Sie könne sich nicht erinnern, wie
viele Zimmer und Arbeitszimmer das Studio der Beschuldigten gehabt habe, die
Arbeiterinnen hätten jedoch kein eigenes Zimmer gehabt und alle hätten im
gleichen Zimmer geschlafen. Es könne sein, dass jeweils jemand im Arbeitszimmer
geschlafen habe. Nach drei Wochen bei der Beschuldigten habe «Pi N.___» gesagt,
es habe nicht viele Kunden bei «Pi A.___». Und «K.___» habe gesagt, dass sie
(die Privatklägerin) wechseln müsse. Sie habe nicht selbst gehört, dass «K.___»
dies gesagt habe, «Pi N.___» habe es ihr aber gesagt. Sie habe das Geld nur
angefasst, wenn es der Kunde ihr gegeben habe. Sie nehme an, die Beschuldigte
habe das Geld an «K.___» geschickt, sie selbst habe mit dem Geld nichts mehr zu
tun gehabt. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte über die Abmachung mit «K.___»
gewusst habe, die Beschuldigte habe aber Kenntnis über ihre Schulden bei «K.___»
und die fehlende Arbeitsbewilligung gehabt. Sie gehe davon aus, dass die Beschuldigte
mit «K.___» Kontakt gehabt habe, dieser habe ja alles organisiert. Auch sie
selbst habe den jeweiligen Stand ihrer Schulden gewusst, da sie sich notiert
habe, wie viel sie gearbeitet habe und wie viel die 50% ausgemacht hätten,
welche sie der Betreiberin habe abgeben müssen. Sie wisse jedoch nicht, ob die
Beschuldigte «K.___» Geld in ihrem Namen überwiesen habe. Neben der
50/50-Teilung der Einnahmen habe sie pro Woche CHF 100.00 für Essen der
Beschuldigten abgeben müssen. Anweisungen, ohne Kondom zu arbeiten, habe es von
der Beschuldigten nicht gegeben. Die Preise seien festgesetzt worden: CHF
100.00 mit Kondom und CHF 150.00 ohne. Das sei vorgegeben gewesen. Ob sie
ungeschützten Geschlechts- oder Oralverkehr habe machen müssen, wisse sie nicht
mehr. Sie habe aber Kunden ablehnen können, die ohne Kondom gewollt hätten. Aus
anderen Gründen habe sie Kunden nicht ablehnen dürfen. Die Beschuldigte sei
immer dort gewesen. Sie hätte das Studio mit der Erlaubnis der Beschuldigten
verlassen können, habe es aber aus Angst vor der Polizei nicht getan. Das
Studio sei 24 Stunden am Tag offen gewesen. Frei genommen habe sie glaublich
nie, da sie ja noch Schulden gehabt habe. Es hätten alle zusammen in der
Wohnung mit einem WC und einer Küche gelebt. Sie hätten gemeinsam in einem Raum
auf Arbeit gewartet. Sie hätten immer geschminkt bereit sein müssen für
allfällige Kunden. Die Beschuldigte sei auch dort gewesen, habe aber für sich
ein kleines Zimmer gehabt. Sie erinnere sich heute nicht mehr an alles. (auf
Vorhalt früherer Aussagen) Es sei schon lange her, es seien verschiedene
Studios gewesen. Wenn sie früher gesagt habe, sie habe oral ungeschützt machen
müssen, dann sei das so gewesen. Es sei einfach so gewesen, dass man ab CHF
150.00 aufwärts ungeschützt oral habe bedienen müssen. Sie habe nie über CHF
100.00 verlangt. Die Bedingungen seien in den Studios überall etwa gleich
gewesen. Dass sie Aussagen mache, sei ihre Entscheidung, niemand habe sie dazu
gezwungen.
3.2
Die Beschuldigte bestreitet die
Vorwürfe der Anklageschrift vom 21. Dezember 2017 in grossen Teilen.
Nachdem sie vorerst angegeben hatte, den Privatklägerinnen – wie allen anderen
Sexarbeiterinnen – nur die Wohnung als Unterschlupf zur Verfügung gestellt zu
haben, hat sie später zuerst hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das
Ausländergesetz Zugeständnisse gemacht. Sie hat die erstinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Förderung des illegalen Aufenthaltes und Beschäftigung von
Sexarbeiterinnen ohne Bewilligung denn auch akzeptiert. Vor Amtsgericht räumte
sie dann ein, die Sexarbeiterinnen seien teilweise bei ihr beschäftigt gewesen.
Zu Beginn gab sie an, selbst gar keinen
Mietvertrag für die Wohnung unterzeichnet zu haben und sie habe – wie bereits
ausgeführt – auch keine Sexarbeiterinnen bei ihr beschäftigt. Ihr Studio im
dritten Stock habe «[Studio 1]» geheissen. Sie habe nur Ölmassagen angeboten,
keine sexuellen Dienstleistungen. Dies habe sie ab 2011 für rund ein Jahr
gemacht, im 2012 habe sie das schon nicht mehr gemacht. Es habe niemand für sie
gearbeitet. Es habe einmal eine Frau bei ihr übernachtet, andere seien auf
Besuch gekommen zum Essen. Jetzt sagten diese, sie hätten für sie gearbeitet.
Schliesslich räumte sie ein, ab und zu sei jemand mit einer C- oder B-Bewilligung
bei ihr arbeiten gekommen. Wenn sie eine Sexarbeiterin gebraucht hätte, hätte
sie der vermittelnden Person CHF 10'000.00 oder 30'000.00 bezahlen müssen. Das
hätte sie aber nicht gekonnt (Einvernahme vom 16. Mai 2017, 10.1./001 ff.).
Am 31. Mai 2017 führte sie
zusammengefasst aus (10.1./011 ff.), sie kenne kein […] «[Studio 2]», beim
ersten Mietvertrag vom Juni 2011 für den ersten Stock habe man einfach ihren
Namen verwendet. Den Mietvertrag vom 2. April 2012 habe sie ohne Übersetzung
unterschrieben. An ihre Aussagen im Berner Verfahren konnte sie sich nicht
erinnern, bzw. sie gab dazu andere Antworten.
Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni
2017, vormittags (10.1./043 ff.), erkannte sie die Privatklägerin auf einem
Fotoblatt, sie kenne deren Namen aber nicht. Sie kenne diese Person vom Karaoke
Singen in [Ort 1]. Diese habe nie bei ihr gearbeitet; sie lüge. Sie kenne keine
Pi N.___, welche mit «B.___» zu ihr gekommen sei. Es habe keine Abmachungen
betreffend die Einnahmen der Freier gegeben, da «B.___» nie bei ihr gearbeitet
habe. Sie habe auch keine Preise festgelegt, da die Frauen nicht bei ihr
gearbeitet hätten. Auch «B.___» habe nie bei ihr gearbeitet. Sie kenne den
Namen […] «K.___», sie habe ihn von Frauen gehört, welche über die Organisation
in die Schweiz gekommen seien. Diese hätten immer über den «K.___» gesprochen.
Sie wisse aber nicht, ob das ein Mann oder eine Frau sei. Über die Schulden der
Arbeiterinnen habe sie nichts gewusst, da diese ja gar nicht bei ihr gearbeitet
hätten. Rückzahlungen für Schulden von «B.___» an «K.___» habe sie nicht
organisiert, diese habe ja auch nie bei ihr gearbeitet. Sie habe nie Frauen
bestellt und habe kein Geld dafür gehabt. Sie wisse von Freundinnen, dass diese
für Frauen CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 hätten bezahlen müssen. Die
abgebildete Frau («B.___») habe nie bei ihr an der [Strasse] übernachtet.
Im Laufe der Befragung vom 22. Juni 2017
nachmittags (10.1./068 ff) legte die Beschuldigte auf Frage, wie «O.___» zu ihr
gekommen sei, dar, die Polizei wisse ja, wie das gehe mit diesen Frauen: Diese
würden von jemandem gebracht, für eine kurze Zeit bei ihr belassen, bis sie
dann weiter könnten. «O.___» habe nicht selber wählen können, dass sie bei ihr
gearbeitet habe. Die Frauen würden von Thailand in die Schweiz geschickt. In
der Schweiz schaue jemand zu den Frauen. Bei «O.___» sei das «N.___» gewesen. «N.___»
habe sie gekannt und diese habe «O.___» bei ihr abgegeben. (auf Nachfrage) Es
handle sich um die «N.___», von welcher sie bei der Befragung am Morgen gesprochen
hätten. Die Frauen würden in Gruppen geschickt. «N.___» sei vor den Frauen bei
ihr gewesen. Vielleicht kämen sie von der gleichen Organisation, das wisse sie
nicht. «N.___» sei diejenige gewesen, welche die Frauen an den verschiedenen
Orten platziert habe. «B.___» sei vom nordländischen Bergvolk gekommen. Diese
habe ihr «O.___» gebracht und gesagt, sie platziere diese für 2-3 Tage bei ihr.
Wenn sie für «O.___» einen neuen Ort habe, hole sie diese wieder ab. Ja, «O.___»
habe dann bei ihr gearbeitet, das Geld von den Freiern hätten sie halbe-halbe
geteilt.
Auch am 19. Juli 2017 (10.1./076 ff.)
gab die Beschuldigte wieder an, nie Mitarbeiterinnen beschäftigt zu haben.
Frauen hätten manchmal bei ihr gewohnt, aber nicht gearbeitet, allenfalls
hätten diese ausserhalb des Studios Kunden bedient. Sie habe im Kanton Bern
einmal eine Busse von CHF 3'500.00 oder CHF 4'500.00 erhalten, weil eine Frau,
die nach dem Karaoke bei ihr übernachtet gehabt habe, von der Polizei am Morgen
danach kontrolliert worden sei.
Bei der Gegenüberstellung mit «B.___»
vom 8. September 2017 (10.1./119 ff.) wollte sich die Beschuldigte nicht mehr
an deren Namen erinnern. Aber sie wisse noch, dass die Privatklägerin von
jemandem zu ihr gebracht worden sei. Die Frau, welche die Privatklägerin zu ihr
gebracht habe, habe mehrere Namen gehabt, darunter auch «N.___». Sie habe schon
in Olten gesagt, dass die Privatklägerin bei ihr für drei bis vier Tage
abgegeben worden sei. Diese sei rund eine oder zwei Wochen bei ihr gewesen,
habe aber nie gearbeitet oder Internetwerbung gemacht. Dann sei die
Privatklägerin von der gleichen Frau, «N.___», wieder abgeholt worden. Die
Privatklägerin habe nur bei ihr gewohnt und nicht gearbeitet. Das sei mit
anderen Frauen auch so gewesen. Mit den Anschuldigungen der Privatklägerin habe
sie nichts zu tun. Diese habe nie in ihrem Studio Kunden bedient. Sie habe von
der Privatklägerin auch keine Entschädigung für den Aufenthalt erhalten, diese
sei einfach für ein paar Tage bei ihr abgegeben worden.
Am 20. September 2017 (10.1./133 ff.)
führte die Beschuldigte aus, sie habe Geld weitergeschickt, da sie dafür
angestellt gewesen sei. Dieses Geld habe an die Agentur in Thailand geschickt
werden müssen, das habe jemand, welcher Frauen in die Schweiz geholt und an verschiedene
Orte zum Arbeiten geschickt habe, nicht selber machen können. Darum sei sie
angestellt gewesen, um dieses Geld zu überweisen. Sie sei von einer «N.___» –
diese habe noch andere Namen – angestellt worden, Gelder zu überweisen.
Manchmal seien das CHF 200.00 gewesen, manchmal CHF 100.00. Daran habe sie
etwas verdient: Wenn sie CHF 4'000.00 bis CHF 5'000.00 habe überweisen
müssen, habe sie CHF 150.00 bis CHF 200.00 verdient, bei CHF 3'000.00
nur CHF 50.00 bis CHF 100.00. «N.___» sei schon bestraft worden und im
Gefängnis gewesen. Auch von anderen Personen sei sie dafür beauftragt worden.
Die Privatklägerin stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit diesen Überweisungen.
Sie wisse jedoch nicht, ob es sich bei diesen Überweisungen auch um Einnahmen
der Privatklägerin gehandelt habe. Nach Vorlegen mehrerer Fotoblätter (ein Foto
war vom 4. April 2012) erkannte die Beschuldigte die Privatklägerin auf
mehreren Fotos und nannte diese «B.___». Diese sei bei ihr abgegeben worden,
bis sie habe weiter gehen können. Sie habe für diese kein Geld überwiesen, da
diese ihr nie Geld gegeben habe, welches sie habe weiterschicken sollen.
An der Hauptverhandlung vor Amtsgericht
vom 15. Juli 2019 (SL AS 124 ff.) gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe
im Jahr 2012 als Betreiberin eines Studios aufgehört zu arbeiten. Sie kenne die
Privatklägerin, diese sei von einer Drittperson für drei Wochen zu ihr gebracht
worden. Grund dafür sei gewesen, dass die anderen Studios bereits voll gewesen
seien und die Polizei überall kontrolliert habe. Ja, die Privatklägerin habe
bei ihr gearbeitet. Sie habe kein Geld gehabt, um zu ihr und zu den beiden
anderen Privatklägerinnen schauen zu können. Falls jemand Frauen für eine
gewisse Zeit zu ihr gebracht habe, hätten diese Frauen bei ihr arbeiten können.
Dazu habe sie diese jedoch nicht gezwungen. Die Einnahmen habe sie hälftig mit
der Arbeiterin geteilt. Früher sei sie Türöffnerin in einem Studio gewesen und
dann sei sie gefragt worden, ob sie ein freies Studio übernehmen möchte. Sie
habe Frauen in ihrem Studio gehabt, welche einen Pass gehabt hätten. Das Studio
habe sie von «[…]» übernommen. Vor der Studioübernahme habe sie als Türöffnerin
in [Ort 7], [Ort 3] und [Ort 1] gearbeitet. Sie habe in [Ort 1] gesagt, dass
sie gerne selber ein Studio eröffnen möchte und man sie kontaktieren solle,
falls etwas frei werde. «I.___» habe sie dann angerufen und sie habe am 1. März
oder 1. April 2011 das Studio übernommen. An das Jahr könne sie sich
jedoch nicht genau erinnern. Es könne sein, dass sie zwei Jahre das Studio
betrieben habe. Normalerweise habe sie selbst die Kunden bedient und sie habe
eine Frau mit einem Pass bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gehabt, welche dort
gearbeitet habe. Den anderen Frauen habe sie nur geholfen. Sie habe nie aktiv
Frauen gesucht, da sie kein Geld gehabt habe, um für die Sexarbeiterinnen
bezahlen zu können. Sie habe die Privatklägerinnen nicht darum gebeten, bei ihr
arbeiten zu kommen. Sie sei im 2. Stock gewesen und in den unteren Stockwerken
habe es viele und schöne Frauen gegeben. Deshalb habe sie zu wenig Kunden
gehabt und habe folglich den Mietzins nicht bezahlen können. Die Frauen seien
zu ihr gebracht und bei ihr deponiert worden. Auf den Vorhalt ihrer Aussagen
bei der Kantonspolizei Bern, sie habe von N.___ ([…]) Frauen verlangt, verwies
die Beschuldigte auf einen Übersetzungsfehler, da sie nie für Frauen angefragt
habe, weil sie kein Geld gehabt habe, um Frauen zu kaufen. N.___ habe ihr aber
ein paar Frauen gebracht und ihr die Frauen für ein paar Wochen überlassen. Die
Privatklägerin «B.___» habe sie zusammen mit einer weiteren Frau von N.___
erhalten. Dies, weil die Polizei viel kontrolliert habe. Sie selbst habe nie
nach Frauen gefragt. Die Frauen hätten bei ihr geschlafen und falls sie hätten
arbeiten wollen, dann hätten sie dies tun können. Aber falls diese nicht
gearbeitet hätten, dann hätte sie die Frauen ja nicht unterhalten und Essen
hinstellen können. Ja, sie haben den Frauen die Preise für die sexuellen
Dienstleistungen vorgegeben. Über Vorgaben zu ungeschütztem Oralverkehr hätten
sie nie gesprochen. Vom Erlös habe sie die Hälfte bekommen. Sie habe auch nie
gesagt, sie müssten das machen. N.___ habe die Beschuldigte jeweils angerufen
und ihr mitgeteilt, dass sie ihr Frauen bringen werde. Man habe ihr jede Woche
den hälftigen Anteil der Einnahmen übergeben. Die Privatklägerin sei zusammen
mit «Pi N.___» für ca. zwei, drei Wochen zu ihr gekommen. Sie wisse nicht, wo
die beiden vor ihr gewesen seien, N.___ habe ihr nur gesagt, dass die Polizei
viel kontrolliere. Sie habe das Studio von «I.___» übernommen, welche die
Besitzerin des Studios gewesen sei. Sie habe nie einen Pass verlangt oder sich
über Schulden erkundigt. Sie habe sich Gedanken um die Frauen gemacht. Wenn die
Frauen nicht gearbeitet hätten, hätte sie weder Mietzins, Essen noch Strom
bezahlen können. Als sie selber ein Studio übernommen habe, habe sie die
Gelegenheit gehabt, mehr zu verdienen. Sie habe nie Geld transferiert. Sie habe
kein Geld von ihnen gewollt, die Frauen hätten bei ihr übernachten und essen
können. Sie habe ihre Geschäftstätigkeit mit Mietbeginn des Studios im April
2012 begonnen. Sie wisse nicht genau, ob es im Jahr 2011 oder im Jahr 2012
gewesen sei, es sei schon sieben Jahre her, aber sie wolle sich nicht
rausreden. Sie habe nie ein Mietzinsdepot bezahlt, dafür habe sie nicht Geld
gehabt, sie habe nur CHF 100.00 jeden Tag bezahlt. Diesen Betrag habe sie
nicht jeden Tag bezahlt, manchmal habe sie ein paar Tage gewartet. Der Betrag
habe sie «I.___» bezahlt. Ab November/Dezember 2012 habe sie nicht mehr
bezahlt, da sie betrogen worden sei und nicht gearbeitet habe. Im März 2013 sei
sie gegangen. Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass das [Studio 2]
nicht von ihr gewesen sei, sondern «S.___» sei die Betreiberin davon gewesen
und sie habe diesen Namen nie gehabt. Die Frauen hatten ihr gesagt, dass sie
Geld überweisen müssten, sie selbst habe nie Geld überwiesen. Sie habe einmal
mit einem Vermittler in Thailand gesprochen: «D.___» habe mal mit «K.___» telefoniert
und sie habe dann mit diesem gesprochen. «K.___» habe ihr gesagt, sie müsse das
Geld von «D.___» auf die Seite legen, damit man es dann schicken könne. Das
habe aber «D.___» selbst erledigt. Das sei Geld gewesen, das «D.___» dem «K.___»
geschuldet habe. Aber man kenne ja die Transvestiten, die nähmen das Geld und
verbrauchten es selber. Die Frauen hätten ihr das Geld der Freier vor der
Dienstleistung übergeben, das sei normal. Sie selber habe am Anfang selbst
bedient, dann nicht mehr. Sie habe dann Sexarbeiterinnen und einen Freund
gehabt.
Vor Obergericht bestätigte die
Beschuldigte, den Salon «[Studio 1]» in [Ort 1] zwischen Mitte 2011 und
Frühling 2013 geführt zu haben. Sie gab an, die Frauen hätten sich
grundsätzlich während 24 Stunden pro Tag und sieben Tagen pro Woche zur
Verfügung halten müssen. Dies sei so im Internet angepriesen worden. Die Frauen
hätten aber den Salon verlassen dürfen. Weiter hätten die Frauen die Hälfte
ihrer Einnahmen an die Beschuldigte abgeben müssen. Diese Regel habe aber nicht
sie diktiert; diese Bedingungen hätten in allen Thai-Salons gegolten und die
Frauen hätten dies gewusst. Es sei aber richtig, dass die Privatklägerin B.___ […] von N.___ […] bei ihr «deponiert»
worden sei. Nach rund einem Monat sei «B.___»
von «N.___» wieder abgeholt worden.
3.3 Die Beweiswürdigung führt zu
folgendem massgeblichem Sachverhalt:
Vom vorgehaltenen Sachverhalt sind
folgende Elemente unbestritten:
-
Die Privatklägerin «B.___»
hat im Frühling 2012 während ca. zwei bis drei Wochen im Bordell der
Beschuldigten ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Sexarbeiterin
gearbeitet, was der Beschuldigten bekannt war. Dies ist mit den Schuldsprüchen
wegen AuG-Widerhandlungen rechtskräftig festgestellt.
-
Über die von der
Privatklägerin erzielten Einnahmen wurde wöchentlich abgerechnet und die
Beschuldigte behielt davon einen Anteil von 50% ein, dies insbesondere für die
Miete. Vom hälftigen Anteil der Privatklägerin zog die Beschuldigte weitere CHF
100.00 pro Woche für das Essen ab.
-
Der Salon hatte
grundsätzlich während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche offen, sodass rund
um die Uhr Freier kommen konnten.
-
Die Preise und
Zeitdauern der sexuellen Dienstleistungen wurden von der Beschuldigten
vorgegeben, sie waren aber in allen Thai-Salons praktisch identisch. Die
Sexarbeiter/innen übergaben ihr das erhaltene Geld vor Erbringen der
Dienstleistung.
Die weiteren, in der Anklageschrift
vorgehaltenen Umstände der Beschäftigung der Privatklägerin bei der
Beschuldigten stützen sich auf die Aussagen der Privatklägerin ab. Deren Aussagen erscheinen aus
folgenden Erwägungen als sehr glaubhaft:
-
Sie hat sehr
detaillierte und differenzierte Aussagen gemacht zu den Arbeitsbedingungen in
den verschiedenen Etablissements, in denen sie gearbeitet hatte. So schilderte
sie beispielsweise, dass es im Studio von «P.___» in [Ort 3] am angenehmsten
gewesen sei zum Arbeiten, diese habe keinen Druck ausgeübt (10.2.3./095 ff.),
im Salon von „O.___“ in [Ort 2] beschrieb sie den ersten Aufenthalt als
angenehmer (10.2.3./039 ff.), im Salon bei «N.___»
und «T.___» in [Ort 3] sei es dagegen sehr
streng gewesen (10.2.3./103 ff.). Sie gab auch unterschiedliche Öffnungszeiten
von einzelnen Salons (bspw. 10.2.3./109 oben) und unterschiedliche
(Spitz-)Namen an, unter denen sie in den einzelnen Salons aufgetreten sei. Sie
wisse auch nicht, ob die Beschuldigte ihr Geld für die Internetwerbung
abgezogen habe: Da sie nur kurz bei dieser gewesen sei, sei sie nicht sicher,
ob man überhaupt Internet-Werbung gemacht habe. Es wäre im Fall einer
Falschaussage um einiges leichter und auch naheliegender gewesen, zu allen
Betreiberinnen die gleichen Ausführungen zu machen und auch allen die gleiche
Schuld zuzuweisen, anstatt differenziert zu erzählen, was bei welcher
Betreiberin unterschiedlich erlebt wurde. Vor Amtsgericht war die Erinnerung diesbezüglich
nicht mehr so gut, was die Privatklägerin auch einräumte. Ihre differenzierten
Aussagen erscheinen keineswegs als vorgefertigt oder zielgerichtet (wegen eines
Schutzprogrammes) und steigerten sich nicht im Verfahrensverlauf.
-
Die
Privatklägerin wusste nicht, inwiefern ihre Angaben strafrechtlich relevant
waren und war bemüht, die Situation so genau wie möglich zu schildern.
-
Die
Privatklägerin hat keineswegs jede Gelegenheit ergriffen, die Beschuldigte zu
belasten (kein Belastungseifer erkennbar): So gab sie an, sie habe
ungeschützten Geschlechtsverkehr ablehnen können. Die Beschuldigte habe keinen
direkten Druck auf sie ausgeübt in Form von gefangen halten oder durch die
Forderung, alle Wünsche der Kunden erfüllen zu müssen. Sie sei nur zwei bis drei
Wochen dort gewesen. Ob die Beschuldigte die genaue Höhe ihrer Schulden gekannt
habe, wisse sie nicht, ebensowenig, ob die Beschuldigte oder «Pi N.___» das von ihr verdiente Geld an «K.___» geschickt habe. Die
Privatklägerin gab auch an, sie habe gewusst, dass sie in der Schweiz als
Prostituierte tätig sein werde, und dass sie die Konditionen in weiten Teilen
schon in Thailand gekannt habe, und dass sie schon früher als Prostituierte in
Singapur und Malaysia gearbeitet habe. Sie räumte auch immer wieder ihr eigenes
Interesse am Geldverdienen ein, deswegen und aus Angst vor der Polizei sei sie
auch nie raus gegangen. Auf Anfrage habe sie von der Beschuldigten auch ein
Taschengeld von CHF 50.00 oder 60.00 pro Woche erhalten.
-
Die Aussagen
der Privatklägerin sind insgesamt in sich stimmig, enthalten Schilderungen von
Gefühlen und Selbstbelastungen wie hinsichtlich der vorsätzlichen illegalen
Erwerbstätigkeit oder auch Selbstkorrekturen. Sie sind in den Kernpunkten
widerspruchsfrei, insbesondere hinsichtlich der Prostitutionsmodalitäten und
die Dauer der Beschäftigung bei der Beschuldigten.
-
Es ist kein
Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin mit falschen Angaben zu den
Umständen – die sie von Beginn bei Einvernahmen als selbst beschuldigte Person
an vorbrachte, lange bevor sie Zivilforderungen einreichen liess – strafbar
machen sollte: Es war kein Nutzen – auch nicht hinsichtlich eines
Schutzprogrammes – erkennbar in Falle einer (notabene strafbaren)
Falschbeschuldigung der Beschuldigten. Sie hätte die gleichen Ziele auch
erreicht, wenn sie fiktive Studiobetreiberinnen belastet hätte. Es sind auch
keine Streitereien oder Rachegefühle bei der Privatklägerin erkennbar. Zudem
hat sich die Privatklägerin mit ihren Aussagen nicht unerheblich selbst
strafrechtlich belastet. Zusätzlich kann an dieser Stelle auf die Aussagen des
Zeugen […] – damaliger Schweizerischer Polizeiattachée bei der Schweizer
Botschaft in Thailand – vom 21. April 2016 hingewiesen werden (10.3.6./001 ff):
Erwähnenswert sei die thailändische Unterwürfigkeit junger Menschen gegenüber
älteren Menschen, aber auch von schlechter gestellten, ländlichen Personen
gegenüber gebildeten städtischen Personen. Dies sei tief in der thailändischen
Kultur verankert (10.3.1./017). Auch aus diesem Grund liegt eine
Falschbezichtigung nicht nahe.
-
Die Aussagen
der Privatklägerin wurden im Laufe des Verfahrens von der Beschuldigten nach
anfänglichem Bestreiten in vielen Teilen zugestanden und von weiteren Frauen,
die bei der Beschuldigten gearbeitet haben und befragt werden konnten, gestützt
(vgl. auch die nachfolgenden Darstellungen der Aussagen der anderen beiden
Privatklägerinnen).
Demgegenüber sind die Aussagen der
Beschuldigten wenig verlässlich: zunächst gab sie wiederholt und über lange
Zeit an, die Privatklägerin sei nie in ihrem Studio gewesen, sie habe ohnehin
keine Sexarbeiterin beschäftigt. Sie habe diese nur vom Karaoke-Singen gekannt.
Die Privatklägerin lüge. Ihre nachfolgenden Aussagen waren teilweise
widersprüchlich, bspw. indem sie zwischendurch die Privatklägerin als
Vermittlerin beschrieb, welche ihr Sexarbeiterinnen vorbei gebracht habe für
einige Tage. Nach späteren Angaben sei die Privatklägerin von einer anderen
Frau […] zu ihr gebracht worden sein. Andere Angaben erscheinen – aus verständlichen
Gründen – bagatellisierend bzw. beschönigend und damit auch nicht plausibel:
Die Privatklägerin sei nur drei/vier Tage bei ihr abgegeben worden, habe aber
in ihrem Studio nie gearbeitet. Zwischenzeitlich will sie selbst angestellt
gewesen sein, um Geld von Sexarbeiterinnen an die Agenturen nach Thailand zu
verschicken, meist aber wollte sie mit den Schulden der Sexarbeiterinnen nichts
zu tun gehabt haben und auch kein Geld für diese verschickt haben. Erst vor
Amtsgericht, nach mehr als zwei Jahren, räumte sie ein, die Privatklägerin sei
bei ihr angegeben worden und habe bei ihr gearbeitet. Die Privatklägerin habe
sie zusammen mit einer anderen Frau von N.___ erhalten.
Aus diesen Erwägungen kann bezüglich der
weiteren in der Anklage bezüglich der Privatklägerin aufgelisteten
Arbeitsmodalitäten folgendes Beweisergebnis festgehalten werden:
-
Die
Privatklägerin musste an sieben Tagen durchgehend während 24 Stunden
grundsätzlich für die Bedienung von Freiern zur Verfügung stehen und sich dafür
permanent im Studio aufhalten;
-
Für das
Verlassen des Studios musste die die Beschuldigte um Erlaubnis fragen;
-
Grundsätzlich
mussten alle Freier bedient werden, ab einem Preis von CHF 150.00 musste
ungeschützter Oralverkehr angeboten werden.
Nachgewiesen und von der Beschuldigten
eingeräumt ist auch, dass die Privatklägerin aus misslichen sozialen
Verhältnissen kam (vom «nordländischen Bergvolk») und ihre Arbeit deswegen verrichtete. Die Beschuldigte
wusste nach den glaubhaften Angaben der Privatklägerin von deren Schulden bei
der Agentur in Thailand. Ebenso erstellt ist, dass entsprechend der
thailändischen Kultur die Privatklägerin der älteren und hierarchisch höher
gestellten Beschuldigten Respekt und Gehorsam schuldete.
3.4
Bei der rechtlichen Würdigung ist
festzuhalten, dass die Privatklägerin illegal in der Schweiz und isoliert war.
Sie sprach nicht Deutsch und war gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer
Staatsbürgerin war, viel Erfahrung hatte im Thai-Rotlichtmilieu und gut
vernetzt war, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch
ihre wirtschaftliche Not in der Heimat in die Prostitution getrieben und sie
hatte Schulden aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie war so
faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel
Geld zu verdienen und die Umstände im Salon der Beschuldigten, insbesondere
auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie war in ihrem
Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr vollständig
frei. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete
dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn
erzielt hatte. Zudem hatte die Privatklägerin während ihrer Arbeit bei der
Beschuldigten noch Schulden bei der thailändischen Agentur für die Organisation
der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die
Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung
beruhte.
Wenn die nachgewiesenen
Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen
verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des
Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:
-
Die Privatklägerin
verbrachte die ganze Zeit im Studio der Beschuldigten, sie wohnte und schlief
dort. Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden
bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen
deutlich ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen
Schäden. Die Privatklägerin war bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig
fremdbestimmt und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte
das Etablissement überhaupt verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine
Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen,
wenn ein Freier eintraf.
-
Die von den Frauen
anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts- und Oralverkehr)
waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie ab einem Preis von CHF 150.00
insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben
liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die Verhandlungen
mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterinnen
geführt. Wenn die Privatklägerin einen Kunden gar nicht bedienen wollte, musste
sie zu einem Trick greifen, damit die Beschuldigte das nicht bemerkte. Dazu kam
die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber
älteren Personen wie hier der Beschuldigten.
-
Die Sexarbeiterinnen
mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen, indem sie
das Geld der Freier vor oder nach Erbringen der Dienstleistung der Beschuldigten
abgeben mussten, welche dann mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen
somit unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem
kann die Abgabe von 50% der Einnahmen nebst CHF 100.00 wöchentlich für die
Verpflegung nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.
Wohl ging die Privatklägerin
vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in
die Schweiz gekommen, aber sie war als verschuldete Illegale aus einer anderen
Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz
gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte,
hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer
offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie
die Schulden für die Einreise abbezahlen und Geld verdienen, um ihre Familie in
Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und
wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es
ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war
demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der
Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den
genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz
keinerlei Beziehungen und wäre bestenfalls bei einem anderen Thai-Club
untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln gegolten
hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig,
als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den
vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.
Die Beschuldigte kannte alle diese
Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die
sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und
nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort,
Zeit und Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und daran mitverdiente.
Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.
Insgesamt sind die Tatbestandselemente
von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin B.___ […] zu
bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, in denen die Sexarbeiterinnen
von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden
Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben
zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig
umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Solche Unterschiede
bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden
Strafzumessung zu berücksichtigen.
4. Würdigung D.___ […]
4.1
Die Aussagen der Privatklägerin
werden von der Vorinstanz auf US 33 bis 38 in aller Breite dargelegt, weshalb –
auch im Hinblick auf die oben etwas ausführlichere Darstellung der Angaben der
Privatklägerin «B.___» – nur noch eine Zusammenfassung der wesentlichsten
Aussagen wiedergegeben wird:
Am 21. Oktober 2015 (10.2.8./001 ff.)
gab die Privatklägerin als Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft zu
Protokoll, sie sei nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst während sechs bis
sieben Monaten in [Ort 6] gewesen und danach für ca. drei bis vier Monate nach [Ort
4] gegangen, um anschliessend nach [Ort 1] an die [Strasse, Hausnummer] zur
Beschuldigten zu kommen. Dort sei sie ungefähr ein bis zwei Monate gewesen.
Am 14. Dezember 2015 (10.2.8./013 ff.)
führte sie als Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft aus, sie sei über den
Organisator «K.___» von Thailand in die Schweiz gekommen. Eigentlich hätte sie
dafür CHF 30'000.00 bezahlen müssen, schlussendlich seien es aber
CHF 60'000.00 gewesen. Sie sei von Bangkok nach Amsterdam und danach nach
Zürich geflogen.
In der Einvernahme der
Staatsanwaltschaft vom 11. März 2016 (10.2.8./080 ff.) als Beschuldigte
erkannte die Privatklägerin die Beschuldigte auf den ihr vorgelegten Fotoblättern.
Am 4. April 2016 (10.2.8./137 ff.) wurde
die Privatklägerin durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigte über ihre
Tätigkeit in [Ort 1] befragt. Sie gab zu Protokoll, sie sei am 22. Februar
2012, ihrem 20. Geburtstag, das erste Mal bei der Beschuldigten gewesen. Im
August 2011 sei sie in die Schweiz gekommen. Die Beschuldigte habe ihr
verboten, aus dem Studio zu gehen. Diese sei praktisch jeden Tag von 17.00 Uhr
bis Mitternacht in den Ausgang gegangen. Dann habe jeweils «W.___» die Türe geöffnet
und später habe dies «X.___» gemacht. Mit dieser habe sich die Beschuldigte
auch nicht gut verstanden, deshalb sei sie dann gegangen.
In der Einvernahme vom 29. April 2016
(10.2.8./148 ff.) wurde die Privatklägerin von der Staatsanwaltschaft als
beschuldigte Person eingehend zur Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten
befragt. Sie sei zum ersten Mal im Februar 2012 bei der Beschuldigten gewesen.
Sie sei zwei bis drei Mal bei dieser gewesen, sie sei sich nicht sicher, ob es
drei Mal gewesen seien. Das erste Mal sei sie nur ganz kurz bei der
Beschuldigten gewesen, das zweite Mal etwas länger. Das Geld der Kunden habe
sie immer vor der Dienstleistung abgeben müssen. Die Dauer der Dienstleistungen
sei kontrolliert worden. Sie habe während 24 Stunden an sieben Tagen die Woche
die eintreffenden Kunden bedienen müssen. Aber sie sei ja ohnehin im Studio
gewesen und nicht raus gegangen. Von [Ort 4] aus habe «F.___» sie zur
Beschuldigten gebracht. Sie habe in [Ort 4] weg wollen wegen psychischen
Problemen der Besitzerin. Eigentlich hätte sie zu «J.___» in [Ort 9] gehen
sollen, aber die Beschuldigte habe sie mit «F.___» gesehen und gewollt. Die
Beschuldigte habe sich dann mit «J.___» geeinigt. Als sie zur Beschuldigten
gekommen sei, habe sie noch CHF 15'000.00 Schulden bei «K.___» gehabt. Bei
der Beschuldigten habe sie ihre Einnahmen abgeben müssen. Eine Hälfte habe die
Beschuldigte für die Schuldentilgung verschickt, die andere Hälfte habe sie
behalten. Für die Überweisung habe sie der Beschuldigten nichts bezahlen
müssen. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Überweisung selber gemacht
habe, sie nehme das aber an. Die Beschuldigte habe die Überweisungen an «K.___»
machen müssen, an wen genau diese das Geld überwiesen habe, wisse sie nicht.
Als sie zur Beschuldigten ins Studio gekommen sei, habe diese «J.___» telefoniert
und gesagt, sie werde sie (die Privatklägerin) behalten. Sie habe ihr danach
die Preise genannt, welche verlangt werden sollen, und habe ihr erklärt, wie
die Einnahmen hälftig aufgeteilt werden. Für 15 Minuten habe man
CHF 100.00 bezahlen müssen, für 30 Minuten CHF 200.00 und für eine
Stunde CHF 300.00 bis CHF 400.00. Sie habe weder eine gültige
Aufenthalts- noch eine gültige Arbeitsbewilligung gehabt, dies habe die Beschuldigte
gewusst. Kunden habe sie nur selten abgelehnt, die Beschuldigte sei damit nur
einverstanden gewesen, wenn der Kunde ungeschützten Geschlechtsverkehr verlangt
habe. Ungeschützten Oralverkehr habe sie machen müssen. Sadistische Praktiken
habe sie nicht ablehnen dürfen, weil damit viel Geld zu verdienen gewesen sei.
Das habe die Beschuldigte ausdrücklich verlangt. Von ihrer Hälfte der Einnahmen
habe sie monatlich CHF 200.00 für die Internetwerbung und CHF 100.00 pro
Woche für das Essen bezahlen müssen. Danach sei sie nach [Ort 4] gegangen, doch
die Beschuldigte habe sie angerufen und sie gebeten, wieder bei ihr zu
arbeiten, da sie niemanden habe. Deshalb sei sie ein zweites Mal zur
Beschuldigten gegangen. Beim zweiten Mal, als sie keine Schulden mehr gehabt
habe, sei einmal in der Woche abgerechnet worden und sie habe dann ihre Hälfte
der Einnahmen erhalten. Von den Einnahmen habe sie maximal CHF 1'000.00 im
Monat ihrer Mutter nach Thailand geschickt, je nach ihrem Verdienst. Sie habe
das Geld geschickt, um ihre Mutter zu unterstützen. Als sie noch Schulden
gehabt habe, sei sie unter Druck gesetzt worden und man habe ihr gedroht, man
kenne die Adresse ihrer Familie in Thailand. Nachdem sie die Schulden abbezahlt
gehabt habe, sei der Druck weggegangen, sie habe mehr Freiheiten gehabt und die
Kunden nach Bedarf ablehnen können. Die Preise und Regeln habe aber weiterhin
die Beschuldigte bestimmt, sie selbst habe ja auch noch im Studio gewohnt. Wenn
sie diese nicht eingehalten hätte, hätte die Beschuldigte sie rausgeschmissen
und anderorts wäre es genau gleich gewesen. Beim zweiten Mal habe sie auch mal
einen Tag weggehen dürfen, vorher hätte dafür auch «K.___» sein Einverständnis
geben müssen und der wäre nie einverstanden gewesen. Beim ersten Mal, als sie
bei der Beschuldigten gewesen sei, sei ihr hälftiger Teil der Einnahmen an «K.___»
geschickt worden. Schon damals habe sie aber CHF 100.00 pro Woche für sich
beziehen dürfen und etwas Geld sei auch an ihre Familie gegangen. Die
Beschuldigte habe gewusst, dass sie Schulden gehabt habe, da sie Geld an «K.___»
habe schicken müssen. Die Beschuldigte kenne «K.___», wahrscheinlich hätten sie
telefonischen Kontakt gehabt. Abgesehen von den Arbeitszeiten habe die
Beschuldigte nichts kontrolliert. Sie habe für sich die Einnahmen aufgeschrieben,
aber auch die Beschuldigte habe Buch über die Einnahmen geführt. Sie schätze,
sie habe wöchentlich CHF 500.00 bis CHF 1'000.00 verdient, davon habe sie
jedoch die Abgaben bezahlen müssen, welche Fixkosten dargestellt hätten und
welche sie unabhängig von ihren Einnahmen habe bezahlen müssen. Sie habe von
der Beschuldigten im Falle einer Polizeikontrolle Anweisungen erhalten. In
einem kleinen Zimmer habe es ein Versteck gegeben. Man sei vom Balkon im
2. Stock in ein längliches Zimmer gelangt, wo die Beschuldigte Sachen wie
eine alte Waschmaschine etc. aufbewahrt habe. Von diesem länglichen Zimmer sei
man in ein weiteres kleines Zimmer gelangt, wo das Versteck gewesen sei. Sie
habe sich einmal verstecken müssen. Die Beschuldigte habe ihr verboten, ihren Namen
bei der Polizei zu erwähnen, sie habe ihr aber nicht gedroht, falls sie etwas
gesagt hätte. Da die Beschuldigte älter gewesen sei als sie, habe man ihr den
nötigen Respekt entgegenbringen müssen, aber auch, weil man bei ihr gewohnt
habe. Die Ausweispapiere habe sie bei sich gehabt, bis sie diese beim ersten
Aufenthalt bei der Beschuldigten im Februar 2012 verloren habe. Sie habe
regelmässig «Ice» konsumiert, damit sie habe arbeiten können.
Am 4. April 2017 (10.2.8./171 ff.)
beschrieb die Privatklägerin ihre persönlichen Verhältnisse. Sie habe zwar eine
Ausbildung, sie habe aber aufgrund finanzieller Engpässe den Eltern helfen
wollen – diese seien von einer Überschwemmung betroffen gewesen – und habe
deshalb versucht, als Transsexuelle in die Schweiz zu kommen. Sie habe nicht
gewusst, dass sie in die Schweiz kommen werde. Trotz abgeschlossener Ausbildung
hätte sie nur eine Stelle in einer Fabrik annehmen können, da sie vor einer
Berufstätigkeit die höhere Berufsmittelschule respektive Fachhochschule hätte
besuchen müssen. Es habe einen Agenten gegeben, der den Antrag gemacht und sie
informiert habe, welche Unterlagen man vorbereiten solle. Man habe sie nicht
detailliert über die Reise informiert. In Thailand habe man ihr gesagt, sie
würde in einem Massagegeschäft arbeiten und Schulden von CHF 30'000.00
haben. Als sie in die Schweiz gekommen sei, hätten die Schulden
CHF 60'000.00 betragen. Der Geschäftsinhaber habe 50% erhalten und der
Agent die anderen 50%. CHF 100.00 wöchentlich habe sie für persönliche Sachen
erhalten. Sonst habe sie praktisch kein Geld gesehen. Sie habe ca. fünf bis
sechs Monate gebraucht, um die Schulden abzubezahlen. Sie habe in Thailand
nicht gewusst, dass sie erst dann Geld verdienen würde, wenn sie alle ihre
Schulden abbezahlt habe. Man habe ihr gesagt, das Einkommen in Europa sei gut
und man müsse weniger und nur für kurze Zeit arbeiten, dann könne sie die
Schulden der Eltern bezahlen. Der Agent habe ihr gesagt, dass sie 50% erhalten
werde und man pro Stunde CHF 400.00 bezahlen würde. Bezüglich der Arbeit
habe ihr der Agent gesagt, es sei ein Massagegeschäft mit Handbefriedigung.
Zudem habe er ihr gesagt, sie solle nicht davonlaufen und die Schulden
bezahlen. Sie solle nicht vergessen, er kenne ihre Wohnadresse, und falls sie
davonlaufen würde, sei dies gefährlich für ihre Familie. Man habe ihr in
Thailand nicht gesagt, dass sie sich prostituieren müsse, sie habe dies aber
erwartet. Sie habe ja auch nichts Anderes machen können damals. Der Agent habe
«K.___» geheissen.
An der Gegenüberstellung mit der
Beschuldigten am 4. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (10.1./091
ff.) erkannte die Privatklägerin als Auskunftsperson die Beschuldigte. Sie
kenne die Beschuldigte von der Arbeit in [Ort 1], d.h. sie sei im Sexstudio der
Beschuldigten tätig gewesen. Wenn die Beschuldigte das abstreite, sei das
falsch. Sie sei mehrere Male im Studio der Beschuldigten gewesen, sie denke
etwa zwei Mal. Sie sei im Februar 2012 nur kurz im Sexstudio bei der
Beschuldigten der Prostitution nachgegangen. Das zweite Mal habe sie ca. fünf
bis sechs Monate im Studio der Beschuldigten gearbeitet. Als sie das erste Mal
dort gewesen sei, habe sie noch Schulden von CHF 15'000.00 bei «K.___»
gehabt. Dies habe die Beschuldigte gewusst. Die Beschuldigte habe 50% ihrer
Einnahmen zwecks Schuldentilgung «K.___» zukommen lassen. Die anderen 50%
hätten der Beschuldigten gehört. Das zweite Mal, als sie schuldenfrei gewesen
sei, hätten 50% der Einnahmen ihr gehört und die anderen 50% der Beschuldigten.
Bei beiden Malen habe sie zusätzliche Abgaben von CHF 100.00 für Essen und
Internetkosten abgeben müssen. Das Studio sei 24 Stunden offen gewesen, wenn
ein Kunde gekommen sei, habe sie ihn bedient. Preise und Zeitfenster habe die
Beschuldigte bestimmt, ungeschützten Geschlechtsverkehr habe sie ablehnen
können. Sie habe sich gegenüber der Beschuldigten zum Dank verpflichtet
gefühlt, weil sie bei dieser habe wohnen und arbeiten können, und habe darum
alle Kunden bedient. Sie habe keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung
gehabt, als sie im Studio der Beschuldigten gearbeitet habe, und dies habe die
Beschuldigte gewusst. Die Beschuldigte habe in Kontakt mit «K.___» gestanden.
Denn die Beschuldigte habe «Pi J.___» angerufen und verlangt, dass sie (die
Privatklägerin) zu ihr ins Studio arbeiten komme. Niemand habe damals bestimmt,
dass sie dort arbeiten gehen müsse. Das erste Mal sei sie nur ungefähr zwei bis
drei Wochen – sicher keinen Monat – bei der Beschuldigten geblieben, dies
aufgrund vieler Polizeikontrollen. Das zweite Mal sei sie freiwillig zur
Beschuldigten gegangen, dies, weil diese alleine im Studio gewesen sei und ihre
Freundin in der Nähe des Studios einen Kleiderladen gehabt habe. Die
Beschuldigte habe sie damals telefonisch angefragt.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom
15. Juli 2019 gab die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Protokoll, sie
sei mit einer Freundin nach [Ort 1] gekommen. Niemand habe ihre Studiowechsel
bestimmt, «K.___» habe sie nur nach [Ort 4] geschickt. Sie selbst habe sich
danach mit einer Freundin zusammen für [Ort 6] entschieden. Die Freundin «F.___»
habe Kontakt mit [Ort 1] aufgenommen, da diese früher bei der Beschuldigten
gearbeitet gehabt habe. Von Anfang an sei sie in [Ort 1] zur Beschuldigten
gegangen. Jedoch sei sie vorher zu «J.___» gegangen, da sie bei dieser hätte
arbeiten sollen. «J.___» habe aber schon genügend Prostituierte gehabt und dann
habe «F.___» sie zur Beschuldigten gebracht, welche ihr gesagt habe, dass sie
noch Frauen gebrauchen könne. Somit sei sie bei ihr geblieben. Es sei ihre
Entscheidung gewesen, bei der Beschuldigten zu arbeiten, niemand habe sie
gezwungen. Die Beschuldigte habe ihr die Regeln und Bedingungen erklärt.
Betreffend die Einnahmen seien 50/50% abgemacht gewesen. Ihren Teil habe sie
das erste Mal «K.___» geben müssen, 50% habe die Beschuldigte behalten. Neben
diesen Abgaben habe sie wöchentlich CHF 100.00 für Essen und monatlich
CHF 200.00 für das Internet abgeben müssen. Von ihrem 50%-Anteil seien
Kosten für das Internet und Essen abgezogen worden und CHF 500.00 bis
CHF 700.00, welche sie nach Hause habe schicken können, und
CHF 100.00 habe sie für sich behalten können. Es sei mit «K.___» abgemacht
gewesen, dass sie CHF 500.00 bis CHF 700.00 ihrer Mutter habe
schicken könne. Dies habe er ihr angeboten. «F.___» habe bestimmt, dass sie [Ort
1] verlassen müsse. Dann habe die Beschuldigte sie angerufen und sie
informiert, sie sei alleine und ohne Frauen. Deshalb sei sie zurückgegangen.
Beim zweiten Aufenthalt bei der Beschuldigten habe sie keine Schulden mehr
gehabt. Sie sei zusammen mit der Beschuldigten in der gleichen Wohnung gewesen.
Beim ersten Mal habe es ein grosses Zimmer gegeben, welches in ein
Arbeitszimmer aufgeteilt worden sei. Der andere Teil sei von den Frauen benützt
worden. Die Beschuldigte habe ein kleines Zimmer für sich gehabt. Beim zweiten
Mal habe auch die Beschuldigte im grossen Zimmer auf einem Bett geschlafen und
die Frauen auf dem Boden. Das kleine Zimmer sei als Arbeitszimmer benutzt
worden. Falls ein Kunde gekommen sei, hätten sie alles im grossen Zimmer
zusammenpacken, sich im kleinen Zimmer verstecken und dort warten müssen. Sie
habe «K.___» kontaktieren und fragen können, wie viel Schulden sie noch abbezahlen
müsse. Ihre Mutter habe jeweils bestätigt, dass sie das geschickte Geld
erhalten habe. Die Besitzerin des Studios habe das Geld von der Schweiz aus
überwiesen. Die Beschuldigte habe Kontakt mit «K.___» gehabt. Sie habe der
Beschuldigten von den Schulden bei «K.___» erzählt und diese hätten miteinander
über ihre Schulden gesprochen und die Beschuldigte habe sodann gewusst, wie
viel Geld sie überweisen müsse. Die Beschuldigte habe «K.___» bereits gekannt.
Es habe eine thailändische Frau gegeben, welche Essen an die Studios verkauft
habe, welche das Geld überwiesen habe. In jedem Studio habe sie 50% ihrer
Einnahmen abgeben müssen. Diese 50% habe sie auch abgeben müssen, nachdem sie
schuldenfrei gewesen sei. Bevor sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie nicht
als Prostituierte gearbeitet. Als sie bei der Beschuldigten gewesen sei, habe
sie noch CHF 10'000.00 Schulden gehabt. Sie sei sich nicht sicher, ob die
Beschuldigte Geld an «K.___» überwiesen habe. «K.___» und die Beschuldigte
seien sich nur einig gewesen, dass sie bei der Beschuldigten arbeiten werde.
4.2
In Bezug auf die Angaben der Beschuldigten
kann grundsätzlich vorweg auf die Darstellung unter Ziffer 3.2 hiervor
verwiesen werden. Das Aussageverhalten der Beschuldigten war sehr ähnlich.
Konkret zur Privatklägerin «D.___» machte sie folgende Aussagen:
Die Beschuldigte wurde am 31. Mai 2017
zu «D.___» befragt (10.1./AS 011 ff). Auf dem ihr vorgelegten Fotoblatt
wollte sie die Privatklägerin zunächst nicht erkennen. Sie wisse nicht, woher
diese komme, auch nicht von wem. Diese sei überall in [Ort 1] gewesen und auch
sonst überall, nirgendwo fest. Sie sei ein und aus gegangen. Ja, doch, sie
kenne diese. Diese sei auch bei ihr im Studio gewesen. Diese habe gearbeitet,
ihr (der Beschuldigten) jedoch kein Geld gegeben, sondern habe telefoniert und
sei rausgegangen. Sie habe keine Abmachung mit der Privatklägerin gehabt,
sodass diese im Gegenzug bei ihr habe wohnen dürfen. Fürs Wohnen habe sie
nichts bezahlt. Essen habe «D.___» selber gekauft, sie sei drogenabhängig
gewesen. Kunden habe diese im Studio nicht bedient, sondern ausserhalb. Sie
wisse nicht in welchem Zeitraum diese bei ihr gewesen sei, sie sei gekommen und
gegangen und habe einfach irgendwo übernachten wollen. Sie wisse nichts über
die Umstände, als «D.___» das erste Mal zu ihr gekommen sei. Diese sei zu ihr
gekommen, um bei ihr zu wohnen. Wahrscheinlich habe diese einen Ausflug von [Ort
4] nach [Ort 1] gemacht und sie (die Beschuldigte) dann so getroffen. «D.___»
sei keine Sexarbeiterin von ihr. Sie habe niemanden zu sich geholt und die
Privatklägerin nie von jemandem weggenommen, diese sei selber zu ihr gekommen,
von wo, das wisse sie nicht. Sie habe nie jemanden geholt. «D.___» habe das
Telefon beantwortet und sei nach draussen gegangen. Sie habe nicht gewusst,
wieviel «D.___» verdient habe, da sie von dieser nie Geld erhalten habe, und
diese draussen gearbeitet habe. Diese habe einfach bei ihr gewohnt und
geschlafen. Dadurch habe ihr diese nicht 50% abgegeben. Sie habe nie Preise
bestimmt oder Anweisungen im Falle einer Polizeikontrolle gegeben und es habe
kein Versteck gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin seien durchgehend
falsch. Die Polizei habe nie kontrolliert. Sie habe der Privatklägerin nie
gewisse Aussagen bei der Polizei verboten. Sie wisse nicht, ob die
Privatklägerin noch Schulden gehabt habe als sie zu ihr ins Studio gekommen
sei. Sie kenne keinen «K.___» und habe nichts von Schulden gewusst. Geld habe
sie keines schicken können, da sie nicht wisse, von wo sie dieses Geld hätte
nehmen sollen. Sie habe weder von der Illegalität von der Privatklägerin zum
Zeitpunkt ihres Aufenthaltes an der [Strasse, Hausnummer] gewusst noch von der
fehlenden Arbeitsbewilligung. Die Privatklägerin habe bei ihr im 2. Stock
übernachtet. Dies, weil diese ihr erzählt habe, sie könne nirgendwo schlafen,
da niemand sie haben wolle. Deshalb habe sie ihr erlaubt, bei ihr zu
übernachten. Diese habe für das Wohnen bei ihr nie etwas bezahlen müssen.
An der Gegenüberstellung am
4. September 2017 (10.1./091 ff.) erkannte die Beschuldigte die
Privatklägerin und konnte sie namentlich benennen. Weitere Angaben wollte sich
nicht machen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vor
Amtsgericht vom 15. Juli 2019 gab die Beschuldigte zu Protokoll, die
Privatklägerin habe bei ihr gearbeitet, Dienstleistungen angeboten und die
Einnahmen 50/50 geteilt. Diese habe bei ihr geschlafen. Falls sie habe arbeiten
wollen, habe «D.___» dies machen können. Wenn «D.___» nicht gearbeitet habe,
dann habe sie diese nicht unterhalten, kein Essen hinstellen und den Zins nicht
bezahlen können. Die Polizei habe eine gewisse Zeit lang kontrolliert und
deshalb sei die Privatklägerin bei ihr gewesen. Diese sei nicht von «N.___»
gebracht worden, sondern «F.___» habe sie mitgebracht. «F.___» habe sie von «J.___»
gekannt, diese habe aber nie bei ihr gearbeitet. Wegen der Privatklägerin habe
sie nicht telefoniert. Sie habe mit niemandem wegen dieser telefonischen
Kontakt gehabt, auch nicht mit «J.___», sondern «D.___» sei vom unteren Studio
zur ihr raufgekommen, da man sie im unteren Studio nicht gewollt habe. Nach dem
ersten Mal bei der Beschuldigten habe sie diese nicht telefonisch gebeten,
zurückzukommen. Sie habe sich weder in die Sache betreffend Schulden
eingemischt, noch habe sie über die Schulden Bescheid gewusst. Mit den 50% der
Einnahmen habe die Privatklägerin machen können, was sie gewollt habe, ihr sei
dies egal gewesen, auch wie viel diese verschicke. Den Anteil von «D.___» von
50% habe sie dieser jeden Tag gegeben.
Vor Obergericht bestätigte die Beschuldigte
ihre bisherigen Aussagen. Sie betonte, «D.___» sei nicht zu ihr gebracht worden,
sondern sei zwei Mal freiwillig zu ihr gekommen. Er habe sie gefragt, ob er bei
ihr arbeiten dürfe und sie habe eingewilligt. Er habe ihr Geld abgegeben.
4.3
Die Beweiswürdigung gestaltet
sich gleich wie bei der Privatklägerin «B.___» unter Ziffer 3.3. hiervor. Auf
diese Ausführungen kann vorweg verwiesen werden. Die Beschäftigungen der
Privatklägerin bei der Beschuldigten von zwei bis drei Wochen im Februar 2012
und während fünf bis sechs Monaten in der zweiten Jahreshälfte 2012) sind
rechtskräftig festgestellt. Die Aussagen der Privatklägerin «D.___» sind
differenziert (unterschiedlich hinsichtlich der verschiedenen Studios, aber
auch hinsichtlich der beiden Beschäftigungszeiten bei der Beschuldigten) und
konstant, sie zeigen keinerlei Belastungseifer und die Beschuldigte hat nach
langem Bestreiten den grössten Teil der Angaben von «D.___» schliesslich
eingeräumt. Auf die Angaben der Privatklägerin kann abgestellt werden, die
bestreitenden Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Der angeklagte
Sachverhalt ist rechtsgenüglich nachgewiesen, womit von folgenden Umständen bei
der Prostitution der Privatklägerin «D.___» bei der Beschuldigten auszugehen
ist:
-
50 % ihrer Einnahmen aus
der Sexarbeit gingen vorweg an die Beschuldigte;
-
Vom verbleibenden Anteil
der Einnahmen musste sie zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für
Internetwerbung und wöchentlich CHF 100.00 für Verpflegung an die
Beschuldigten zahlen;
-
Sie musste jeden Tag
anschaffen und sich grundsätzlich rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung
halten (24/7-Standby-Regel);
-
Sie durfte das Studio in
der ersten Phase nur für kurze Zeit verlassen, dies nach Rücksprache mit der
Beschuldigten;
-
Sie wurde von der
Beschuldigten nach Verlassen des Studios telefonisch zurückbeordert, wenn ein
Kunde eintraf, es sei denn, sie sei in der zweiten Phase mit ihrem Freund
unterwegs gewesen;
-
Sie musste sich bei den
sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise und
Zeitfenster halten;
-
Die Verhandlungen mit den
Freiern musste sie teilweise durch die Beschuldigte oder deren Stellvertreterin
führen lassen;
-
Sie musste grundsätzlich
sämtliche Freier bedienen, dies namentlich in der ersten Phase;
-
Sie musste das Geld der
Freier vor Erbringen der Dienstleistung an die Beschuldigte oder deren
Stellvertreterin weitergeben;
-
Die Dauer der erbrachten
sexuellen Dienstleistungen wurde von der Beschuldigten oder deren
Stellvertreterin überwacht;
-
Sie musste sich an die
vorgegebenen Sexualpraktiken halten und somit u.a. ungeschützten Oralverkehr und
sadistische Praktiken anbieten.
4.4.
Bei der rechtlichen Würdigung ist
festzuhalten, dass die Privatklägerin illegal in der Schweiz und isoliert war.
Sie sprach nicht Deutsch und war gegenüber der Beschuldigten, welche Schweizer
Staatsbürgerin war, viel Erfahrung hatte im Thai-Rotlichtmilieu und gut
vernetzt war, so in einer besonders verletzlichen Situation, hatte sie doch die
wirtschaftliche Not in der Heimat (konkret: die Schulden ihrer Eltern wegen
einer Überschwemmung) in die Prostitution getrieben und sie hatte (beim ersten
Aufenthalt bei der Beschuldigten) Schulden aus der organisierten Einreise in
die Schweiz. Sie war so faktisch gezwungen, während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und die Umstände im Salon der Beschuldigten,
insbesondere auch die vorgegebenen umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie war
in ihrem Entscheid, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr
vollständig frei. Es stand ihr zwar frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch
bedeutete dies eine Rückkehr in die Misere, solange sie keinen ausreichenden
Gewinn erzielt hatte. Zudem hatte die Privatklägerin während ihrer ersten Zeit
der Arbeit bei der Beschuldigten noch Schulden bei der thailändischen Agentur
für die Organisation der Einreise. Ihre bloss formale «Einwilligung» in die
Tätigkeit und die Umstände ist damit unbeachtlich, da sie nicht auf einer
freien Entscheidung beruhte.
Wenn die nachgewiesenen
Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen
verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des
Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:
-
Die Privatklägerin
verbrachte die ganze Zeit im Studio der Beschuldigten, sie wohnte und schlief
dort. Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden
bedienen zu müssen, schränkt die sexuelle Selbstbestimmung der Sexarbeiterinnen
deutlich ein und führt mangels regelmässigem Schlaf zu gesundheitlichen
Schäden. Die Privatklägerin war bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt
und konnten nur selten und nach Zustimmung durch die Beschuldigte das
Etablissement überhaupt verlassen. Die Sexarbeiterinnen hatten keine
Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein, ohne der Sexarbeit nachzugehen,
wenn ein Freier eintraf.
-
Die von den Frauen
anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts- und Oralverkehr)
waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie ab einem Preis von CHF 150.00
insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben
liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die Verhandlungen
mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin
geführt. Wenn die Privatklägerin einen Kunden gar nicht bedienen wollte, musste
sie zu einem Trick greifen, damit die Beschuldigte das nicht bemerkte. Dazu kam
die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen Menschen gegenüber
älteren Personen wie hier der Beschuldigten.
-
Die Sexarbeiterinnen
mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen, indem sie
das Geld der Freier vor Erbringen der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben
mussten, welche dann mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit
unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die
Abgabe von 50% der Einnahmen nebst CHF 100.00 wöchentlich für die Verpflegung
nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.
Wohl ging die Privatklägerin
vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in
die Schweiz gekommen, aber sie war als verschuldete Illegale aus einer anderen
Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz
gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte,
hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer
offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie
beim ersten Aufenthalt die Schulden für die Einreise abbezahlen und Geld
verdienen, um ihre Familie in Thailand zu unterstützen. Die für den
Straftatbestand erforderliche soziale und wirtschaftliche Drucksituation bzw.
die Machtposition der Beschuldigten, die es ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit
der Privatklägerin einzuschränken, war demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig
gegeben. Die Aussagen der Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser
Situation aus den genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie
hatte in der Schweiz keinerlei Beziehungen und wäre bestenfalls bei einem
anderen Thai-Club untergekommen, in dem die gleichen (oder noch strengere) Regeln
gegolten hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes
übrig, als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben
zitierten Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur
Prostitution mit den vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.
Die Beschuldigte kannte alle diese
Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die
sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und
nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort,
Zeit und Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und daran mitverdiente.
Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.
Insgesamt sind die Tatbestandselemente
von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin D.___ […] zu
bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, in denen die Sexarbeiterinnen
von der Betreiberin noch mehr eingeschränkt wurden, sind die vorliegenden
Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von Jositsch/Drzalic in der oben
zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch als rechtlich zulässig
umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell entfernt. Dies gilt
insbesondere für die erste Beschäftigung bei der Beschuldigten, als sie noch
das Einverständnis von «K.___» benötigte, um den Salon zu verlassen. Aber auch
die durchaus weniger strengen Umstände bei ihrer zweiten, längeren
Beschäftigung erfüllen den Straftatbestand: auch da wurde die Privatklägerin in
der Ausübung ihrer Prostitutionstätigkeit übermassig eingeschränkt,
fremdbestimmt und überwacht. Die Unterschiede bezüglich der Strenge der
Arbeitsbedingungen sind bei der nachfolgenden Strafzumessung zu
berücksichtigen.
Der Schuldspruch der Vorinstanz
(materiell handelt es sich um mehrfache Förderung der Prostitution zum Nachteil
der Privatklägerin, aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber beim
Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung zum Nachteil von D.___ […]) ist zu
bestätigen.
5. Würdigung C.___ […]
5.1
Die Aussagen der Privatklägerin «C.___»
werden von der Vorinstanz auf US 44 bis 50 in aller Breite dargelegt, weshalb –
auch im Hinblick auf die oben etwas ausführlichere Darstellung der Angaben der
Privatklägerin «B.» – nur noch eine Zusammenfassung der wesentlichsten Aussagen
wiedergegeben wird:
In der Einvernahme vom 15. April
2016 (10.2.5/001 ff.) gab die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft
als Beschuldigte zu Protokoll, ihr sei bewusst gewesen, dass sie sich illegal
in der Schweiz aufgehalten und sie hier illegal gearbeitet habe. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse in Thailand seien nicht gut gewesen und darum
habe sie ins Ausland gehen wollen. Daher habe sie Kontakt mit «J.___»
aufgenommen. Dieser habe Frauen ins Ausland geschickt. Eine ältere Person
namens «Pi […]», welche sie von der Prostitution in Singapur gekannt habe, habe
ihr die Telefonnummer von «J.___» gegeben. Sie hätten vereinbart, dass «J.___»
ihre Reise organisieren werde, indem er die benötigten Papiere organisiere. Sie
habe gewusst, dass sie dafür CHF 20'000.00 werde bezahlen müssen. «J.___»
habe gesagt, er werde mit den Zuhälterinnen Kontakt aufnehmen, damit diese von
ihrem Verdienst die Schulden abziehen würden. Nach den damaligen Angaben von «J.___»
brauche ein nicht operierter Transvestit in der Schweiz etwa drei Monate, um
die Schulden abzubezahlen. Für eine Stunde müsse sie CHF 300.00 verlangen
und davon die Hälfte der Zuhälterin abgeben. Sie werde am Tag mehrere Kunden
haben. Pro Monat könne sie CHF 1'000.00 nach Hause der Familie schicken.
Als sie in der Schweiz gearbeitet habe, habe sie jedoch im Monat keine
CHF 1'000.00 verdient. Im ersten Monat habe sie CHF 700.00 verdient,
welche ihr die Zuhälterin (Anm.: die Beschuldigte) weggenommen habe, sodass sie
keine Einnahmen gehabt habe. Als erstes hätte sie laut «J.___» in [Ort 3]
arbeiten sollen. Doch in der Schweiz sei sie in [Ort 3] von «Pi I.___» abgeholt
worden und sie seien nach [Ort 1] gegangen. «J.___» habe ihr erklärt, wohin sie
nach der Ankunft in Zürich gehen müsse. In [Ort 3] habe sie dann von «Pi I.___»
erfahren, dass sie nach [Ort 1] gehen werde. Einen Tag vor dem Abflug sei «J.___»
zu ihr gekommen und habe sie einen Check über 700'000.00 oder 900'000.00 Baht
unterschreiben lassen. Dieser Check sei dazu dagewesen, dass – falls sie sich
aus dem Vertrag über CHF 20'000.00 zurückziehen würde – «J.___» sie auf
den Betrag des Checks belangen und vor Gericht bringen könne. Am Tag vor dem Abflug
habe ihr «J.___» das Flugticket übergeben. Sie sei dann am 16. Januar 2013
mit zwei anderen Ladyboys gereist. Sie habe «J.___» am Flughafen vor dem Abflug
getroffen und er habe jedem CHF 100.00 übergeben, die für das Zugbillet in
der Schweiz und für eine Sim-Karte gedacht gewesen seien. Ein Ladyboy, mit
welchem sie gereist sei, habe «E.___» geheissen und der andere «H.___». Die
richtigen Namen kenne sie nicht. Auch bei diesen beiden habe «J.___» die Reise
organisiert. «H.___» sei zu «Pi I.___» und «E.___» zu «Q.___», der jüngeren
Schwester von «Pi I.___», gegangen. Beide hätten sich über den gleichen Betrag
verschuldet wie sie. «Pi I.___» habe ihr gesagt, dass es in [Ort 3] mehr
Polizisten gebe als in [Ort 1], darum sei sie dorthin gebracht worden. Am
Anfang habe ihr die Zuhälterin alle Einnahmen weggenommen. Sie habe die
Abzahlung mit «J.___» erledigt. Im ersten Monat, als sie bei der Beschuldigten
an der [Strasse] gearbeitet habe, habe sie CHF 700.00 verdient. Diese
CHF 700.00 habe die Beschuldigte nicht an «J.___» überwiesen, weil die
Beschuldigte vermutlich das Geld für Karaoke gebraucht habe. «J.___» habe sie
dann angerufen und gefragt, wo das Geld bleibe. Es sei vereinbart gewesen, dass
sie der Beschuldigten das Geld für die Schuldenabzahlung gebe und diese es «J.___»
zukommen lasse. Von ihr habe die Beschuldigte das Geld genommen, habe dieses
aber nicht an «J.___» weitergeleitet. Sie sei rund einen Monat bei der
Beschuldigten gewesen. Sie habe immer noch CHF 6'000.00 Schulden, zuerst habe
sie CHF 20'000.00 Schulden gehabt, jedoch habe ihr «J.___»
CHF 5'000.00 erlassen, womit sie nur noch CHF 15'000.00 Schulden
gehabt habe. Von diesen CHF 15'000.00 habe sie CHF 9'000.00 abzahlen
können. Sie habe die Telefonnummer gewechselt, da «J.___» versucht habe, sie
telefonisch zu kontaktieren. Sie habe in die Schweiz gewollt, da man hier
besser für Sexarbeit bezahlt werde. Die [Strasse, Hausnummer] bei der
Beschuldigten sei der erste Ort gewesen, wo sie gearbeitet habe. Sie habe
zuerst bei der Beschuldigten ca. einen Monat gearbeitet. Dann sei sie bei «Pi N.___»
in […] «[Studio 3]» gewesen, wo sie im April weggegangen sei. Am ersten Tag
habe sie keine Kundschaft gehabt, wäre aber bereit gewesen. Beim ersten
Aufeinandertreffen mit der Beschuldigten habe sie sich gedacht, dass sie
aufgrund einer Sympathie bei der Beschuldigten arbeiten wolle. Die Beschuldigte
habe ihr am ersten Tag die 50/50-Regel erklärt, das heisst, sie habe von ihrem
Anteil 50% für die Schuldenrückzahlung gebrauchen müssen, die andere Hälfte sei
ans Studio gegangen. Sie habe die Kunden bedienen müssen, egal zu welcher
Uhrzeit diese gekommen seien. Sie habe aber betrunkene Kunden abgelehnt. Mit
den Kunden habe die Beschuldigte verhandelt, sei habe ja die Sprache nicht
gekannt. Sie habe aber keine sadistischen oder ungeschützten Praktiken gegen
ihren Willen machen müssen. Sie habe immer im Studio sein müssen und dieses nur
mit Erlaubnis der Beschuldigten verlassen dürfen. Bevor es das Problem mit den
nicht an «J.___» weitergeleiteten CHF 700.00 gegeben habe, habe die
Beschuldigte alles Geld vom Kunden genommen und ihren Anteil an «J.___»
geschickt. Nach dem Problem mit den CHF 700.00 habe sie geschaut, dass sie
ihren Teil erhalten werde und habe diesen aufbewahrt und es «H.___» gebracht.
Dieser habe das Geld «I.___» gegeben und «I.___» habe «Pa Söm» beauftragt, das
Geld zu überweisen. Alle in der Liegenschaft hätten via «Pa Söm» Geld
überwiesen. Pro CHF 100.00, welche überwiesen worden seien, habe sie
CHF 10.00 bezahlen müssen. Während ihrer Zeit bei der Beschuldigten habe
sie kein Geld für sich selber zur Verfügung gehabt, weil die eine Hälfte an die
Beschuldigte und die andere Hälfte an «J.___» zur Schuldenabzahlung gegangen
sei. Manchmal habe sie CHF 100.00 für sich anfordern können, um
persönliche Sachen kaufen zu können. In diesem Fall habe sie dann «J.___»
weniger an die Schuldenabzahlung zukommen lassen. Sie habe das Studio vor
Schliessung desselben verlassen können. Sie wisse nicht, ob «J.___» mit der Beschuldigten
eine Abmachung über die Dauer ihres Aufenthaltes gehabt habe. Ausser diesem
ersten Studio habe sie die Studios selbst auswählen können und sie habe das
dann einfach «J.___» gemeldet. Beim ersten Studio habe es diese Abmachung
zwischen «J.___» und «Pi I.___» gegeben. Neben der Sexarbeit habe sie putzen
müssen, das sei normal gewesen. Sie wisse nicht, auf welches Konto die
Geldüberweisungen an «J.___» einbezahlt worden seien, da sie die Überweisungen
nicht gemacht habe. Sie habe die Bedingungen akzeptieren müssen, sie habe ja
keine Alternative gehabt. Sonst hätte sie ja nicht dort wohnen können. Es habe
kein Versteck bei der Beschuldigten gegeben und dadurch habe sie nicht gewusst,
was sie im Falle einer Polizeikontrolle habe machen müssen. Allfällige
Anweisungen, was sie bei einer Befragung durch die Polizei aussagen solle, habe
sie von der Beschuldigten nicht erhalten. Sie habe im Studio der Beschuldigten
Kontakt mit ihrer Familie pflegen können. Den Kunden habe sie jedoch ihre Telefonnummer
nicht geben dürfen, dies sei überall so gewesen. Während ihres Aufenthalts im
Studio der Beschuldigten habe sie ihre Papiere selbst gehabt. Am Anfang sei sie
alleine im Studio gewesen, später sei «V.___» dazugekommen. Bevor die
Beschuldigte das Studio geschlossen habe, habe diese sie beide zu «J.___» in [Ort
9] schicken wollen, diese habe nach der Besichtigung aber nur «V.___»
aufgenommen. Sie sei dieser zu gross gewesen. Nachdem sie das Studio der
Beschuldigten habe verlassen müssen, sei sie in ein Restaurant vis-à-vis vom
Bahnhof [Ort 1] gegangen. Dort habe jemand mitbekommen, dass sie nicht gewusst
habe, wohin sie gehen solle, und habe dies «N.___» erzählt. Diese Person habe
sie zu «Pi N.___» gebracht, wo sie habe arbeiten können. Sie habe dann bei der
Beschuldigten ihre Sachen geholt.
Am 24. Mai 2016 (10.2.5./024 ff.)
sagte die Privatklägerin als Beschuldigte, sie habe bei der Beschuldigten
nur CHF 700.00 an die Schulden abbezahlen können, d.h., als sie zu «Pi N.___»
gegangen sei, habe sie noch über CHF 10'000.00 Schulden gehabt.
Am 30. August 2016 (10.2.5./AS 080
ff.) gab die Privatklägerin als Beschuldigte Auskunft über ihre
familiären Verhältnisse. Sie habe zwei Geschwister und ihr Vater sei früh
verstorben. Nach dessen Tod hätten sie alles verkaufen müssen und die Mutter
sei für den Unterhalt der Familie aufgekommen. Sie habe mit Lebensmitteln
gehandelt, sei aber Konkurs gegangen und somit hätten sie immer mehr, ihr Haus
und Land, verkaufen müssen. In der Folge habe sie sich Arbeit gesucht und habe
Geld nach Hause geschickt, trotzdem habe es nicht gereicht. Vor dem Tod des
Vaters sei es der Familie finanziell gut gegangen, nach dem Tod hätten sie sich
verschuldet. Sie habe keine weiteren Schulen mehr besuchen können aufgrund der
finanziellen Lage. Mit 19 Jahren habe sie begonnen, sich in Bangkok im
Rotlichtmilieu zu verkaufen. Dies weil sie habe Geld verdienen müssen, es aber
für einen Transvestiten in Thailand schwierig sei, Arbeit zu finden. Mit der
Prostitutionstätigkeit habe sie ihre ältere Schwester finanziell unterstützen
wollen, damit diese die Universität habe besuchen können. Die jüngere Schwester
sei auch noch zur Schule gegangen und habe unterstützt werden müssen, wie auch
ihre Mutter. Mit dem Verdienst aus der Sexarbeit habe sie die Familie unterstützen
können. Sie habe mit der Sexarbeit in Bangkok monatlich ca. 40'000.00 bis
50'000.00 Baht verdient. Aufgrund des knappen Verdienstes habe sie sich
entschlossen, Thailand zu verlassen. In Thailand sage man, in der Schweiz könne
man mit der Sexarbeit am allermeisten verdienen.
An der Gegenüberstellung mit der
Beschuldigten vom 4. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (10.1./106
ff.)
erkannte die Privatklägerin als Auskunftsperson die Beschuldigte
und nannte sie beim Namen. Sie betätigte ihre früheren Angaben zur
Prostitutionstätigkeit bei der Beschuldigten. Dies sei ihre erste Stelle
gewesen. Sie habe da noch die ganzen Schulden gehabt und die Beschuldigte habe
diese gekannt. Sie sei immer im Studio gewesen, habe aber auch einkaufen und
spazieren gehen können. Frei genommen habe sie nie. Die Beschuldigte habe
weniger Vorgaben gemacht als andere. Wenn diese behaupte, sie (die
Privatklägerin) habe nie bei ihr gearbeitet und sie habe nichts von den
Schulden gewusst, dann sei das falsch. Diese habe alles gewusst und mit «J.___»
die 50/50%-Regelung abgemacht. Diese schulde ihr noch CHF 700.00, die sie nicht
an «J.___» weitergeleitet habe. Deswegen habe sie der Beschuldigten das Tablet
weggenommen. «Pi I.___» habe sie an die Beschuldigte vermittelt. Anfangs März
2013 habe die Beschuldigte den Mietzins nicht mehr bezahlen können und sei
rausgeworfen worden.
An der Hauptverhandlung vom 15. Juli
2019 gab die Privatklägerin als Auskunftsperson zu Protokoll, sie erkenne die
anwesende Beschuldigte unter dem Namen « A.___», diese sei ihre Puffmutter
gewesen. Die Person, welche sie in die Schweiz vermittelt habe, heisse […] «J.___».
Zuerst sei sie nach ihrer Einreise in die Schweiz in [Ort 3] gewesen, wo sie
abgeholt worden sei. Danach sei sie nach [Ort 1] gekommen. Sie sei mit «I.___»,
dem Chauffeur, «[...]» und «H.___» nach [Ort 1] gekommen. In [Ort 1] seien sie
an die [Strasse] gefahren, wo sie im Studio von «I.___» eine Nacht geschlafen
habe. Am Morgen sei die Beschuldigte ins Studio runtergekommen und habe
ausgesucht. Danach sei sie zur Beschuldigten raufgegangen. Die Beschuldigte und
sie hätten sich quasi gegenseitig ausgesucht. Die Beschuldigte habe ihr oben
dann die Regeln und Bedingungen des Studios erklärt. Genau erinnere sie sich
nicht mehr, sie habe dazu schon korrekte Aussagen gemacht. Die Einnahmen seien
hälftig geteilt worden. Ihre 50% habe sie nach Thailand schicken müssen, um
ihre Schulden zurückzubezahlen. Die Beschuldigte hätte das Geld nach Thailand
überweisen müssen, habe es aber nicht gemacht. Sie habe danach das Geld «Y.___»
gegeben. Zu «Y.___» und den Geldüberweisungen wolle sie sich aus Angst vor
einer falschen Aussage nicht weiter äussern. Sie habe im Studio der
Beschuldigten aufgehört zu arbeiten, da diese den Mietzins nicht mehr habe
bezahlen können. Die Einnahmen habe man hälftig geteilt, das sei ihr befohlen
worden. Sie habe auch Leistungen anbieten müssen, welche sie nicht habe machen
wollen, da sie habe Geld verdienen müssen. Auch ungeschützten Oralverkehr habe
sie gemacht. Zur selben Zeit hätten sich «V.___» und «[...]» im Studio
aufgehalten. Im Studio hätten alle miteinander im gleichen Zimmer übernachtet,
d.h. zwei bis drei Personen. Die Beschuldigte habe im selben Zimmer auf dem
Bett geschlafen. Man habe in einem anderen Zimmer gearbeitet. Normalerweise
habe man 24 Stunden Arbeitszeit gehabt, aber wenn es auf 23:00 Uhr oder
Mitternacht zugegangen sei, sei sie schlafen gegangen und habe Kopfschmerzen
vorgetäuscht. Um 7:00 Uhr sei sie aufgestanden und habe geholfen zu putzen.
Wenn sie gefragt hätte, hätte sie frei nehmen können. Aber sie habe ja viel
arbeiten müssen, um ihre Schulden zurückzubezahlen. Sie wisse nicht mehr, wer
das Geld nach Thailand überwiesen habe. Sie habe anrufen können, um Auskunft
über ihren Schuldenstand zu erhalten. Sie habe etwa CHF 100.00 zur
persönlichen Verfügung gehabt. Mit diesem Geld sei sie einkaufen gegangen und
habe u.a. Sachen zum Kochen gekauft, bspw. Fischsauce. Früher sei sie noch in
Kontakt mit ihrer Familie gestanden, jetzt nicht mehr. Sie habe kein Geld, um
jemanden unterstützen zu können. Sie habe bei «J.___» noch CHF 7'000.00
Schulden. Neben der 50/50%-Regel habe sie wöchentlich CHF 100.00 fürs
Essen bezahlen müssen. Die Kosten für die Internetwerbung habe man halbiert,
d.h. sie habe CHF 200.00 bezahlt. Sie habe jeweils im Zusammenhang mit den
Problemen der Zahlungen nach Thailand mit «J.___» telefoniert. In Thailand habe
sie ein Geschäft besessen, welches sie habe aufgeben müssen. Im Oman und
Singapur sei sie im Sexgewerbe tätig gewesen.
5.2
Am 22. Juni 2017 (10.1./059 ff.)
erkannte die Beschuldigte die Privatklägerin auf dem ihr im Rahmen
der polizeilichen Befragung vorgelegten Fotoblatt, konnte sich jedoch nicht
mehr an deren Namen erinnern. Diese sei mit einem Ladyboy zu ihr gekommen und
habe bei ihr drei bis vier Tage gewohnt. Die Privatklägerin sei von einem
anderen Ort zu ihr gekommen, um zwei bis drei Tage bei ihr zu übernachten. Als
diese gekommen sei, sei sie selbst in die Ferien gegangen, ganz sicher sei sie
sich jedoch nicht. Die Privatklägerin habe bei ihr gewohnt, aber nicht
gearbeitet. Nach Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin räumte die
Beschuldigte ein, dass diese zwar bei ihr gearbeitet habe, jedoch nicht oft. Es
habe Kunden gegeben, welche ins Studio gekommen seien, die Privatklägerin aber
nicht gewollt hätten. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin ausserhalb des
Studios Kunden bedient habe. Diese sei nach draussen gegangen, um einzukaufen.
Die Kunden hätten die Privatklägerin nicht gewollt, da sie gross und nicht sexy
gewesen sei. Wenn diese im Studio einen Kunden bedient hätte, hätte sie etwas
abgeben müssen. Diese habe aber, wie die meisten Ladyboys, Kunden draussen
bedient und habe dadurch im Studio nichts abgeben müssen, habe aber im Studio
gegessen und geschlafen. Dies genau wie «D.___»: Die Ladyboys hätten draussen
Kunden bedient und sagten nun, sie hätten 50% abgeben müssen. Die
Privatklägerin sei nicht 24 Stunden im Studio gewesen. «C.___» habe Englisch
und Thai sprechen können. Sie (die Beschuldigte) habe mit den Freiern
verhandelt, da «C.___» die Sprache nicht beherrscht habe. Ladyboys hätten die
Preise selber verhandelt, sie selbst habe nie Preise festgelegt. Für ihre
Arbeiterinnen habe sie die Preise nicht festlegen können. Es habe Kunden durch
den Tag, aber auch in der Nacht gegeben. Wenn Kunden in der Nacht gekommen
seien und die Privatklägerin nicht gewollt haben, dann sei diese nach draussen
gegangen. Der Kunde und die Privatklägerin hätten im Studio zusammen
gesprochen, danach seien sie verschwunden und zu «N.___» gegangen, wo die
Privatklägerin den Kunden bedient habe. Danach sei die Privatklägerin zum
Schlafen zurückgekommen. «C.___» habe im Zimmer mit dem Kunden gesprochen und
darum habe sie nicht gehört, was diese zusammen gesprochen hätten. «C.___»
hätte auch im Zimmer den Kunden bedienen können. Aber wie die Privatklägerin
richtig ausgesagt habe, habe diese die Sprache nicht sprechen können, und darum
sei der Kunde wieder gegangen. Sie selbst habe zwar mit dem Kunden verhandelt,
da die Privatklägerin weder Englisch noch Deutsch habe sprechen können. Als
diese mit dem Kunden im Zimmer gewesen sei, habe sie ihr (der Beschuldigten)
gesagt, sie solle das Zimmer verlassen, sodass sie selber mit dem Kunden
sprechen könne. Nach zehn Minuten sei dieser rausgekommen. Die Privatklägerin
habe aber sicher nicht innert zehn Minuten den Kunden bedienen können. Es sei
richtig, die Frauen hätten sich jederzeit für Kunden zur Verfügung halten
sollen, aber die Privatklägerin sei bei schönem Wetter nach draussen gegangen
und sei nicht im Studio gewesen. Ja, sie habe von «C.___» Fotos gemacht für die
Internetwerbung: Diese habe ja arbeiten wollen und auch Kunden gebraucht. Sie
könne einige Anschuldigungen akzeptieren, andere jedoch nicht, da diese nicht
wahr seien. «C.___» sei zu «N.___» gegangen, bevor sie (die Beschuldigte) ihr
Studio habe schliessen müssen. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin
finanziell verschuldet gewesen sei, als sie bei ihr begonnen habe zu arbeiten.
Sie wisse jedoch, dass diese über «J.___» in die Schweiz gekommen sei, aber
über die Höhe der Schulden habe sie nichts gewusst. Die Privatklägerin habe ihr
selber gesagt, dass sie über «J.___» in die Schweiz gekommen sei. (Auf Frage
nach Überweisung von Geldern von Schulden) Es sei wie bei «D.___»: Wenn «C.___»
gearbeitet und Geld verdient hätte, dann hätte sie (die Beschuldigte) «J.___»
etwas überweisen können. Alle (die drei Privatklägerinnen) sagten, sie hätten
noch Schulden gehabt und sie habe Geld überweisen sollen. Sie wisse jedoch
nicht, welches Geld sie hätte überweisen sollen, wenn die Frauen nicht in ihrem
Studio bedient, sondern an einem anderen Ort gearbeitet hätten. Sie habe mit
den Überweisungen nichts zu tun gehabt. Wenn die Frauen Geld verdient hätten,
dann hätten sie das Geld selber weiterleiten müssen. Sie habe kein Geld
überweisen können. Sie habe aufgrund von Betreibungen nicht über die Bank für
die Frauen Geld überweisen können. Sie habe nur für ihr Kind Geld via Western
Union verschickt. Die Frauen schöben ihr die Schuld zu. Auf Vorhalt, sie habe «C.___»
CHF 700.00 abgenommen, diese aber nie an «J.___» überwiesen, meinte die
Beschuldigte, woher sie denn überhaupt diese CHF 700.00 hätte erhalten
sollen. Sie habe nie etwas von der Privatklägerin erhalten und darum habe sie
nichts schicken können. «C.___» und «D.___» hätten bei ihr geschlafen, gewohnt
und gegessen. Die Frauen seien für eine kurze Zeit zu ihr gebracht und eine
Zeit lang im Studio gelassen worden, bis sie hätten weitergehen können. Die
Frauen, welche Schulden gehabt hätten, hätten häufig die Studios gewechselt,
damit sie die Schulden nicht hätten bezahlen müssen. Sie habe keine Fotokamera
und sei sich nicht sicher, ob sie diverse Fotos für die Internetwerbung gemacht
habe. Für die Unterkunft habe die Privatklägerin nichts bezahlt. Wenn diese
Geld gehabt habe, habe sie etwas für das Essen bezahlt, und wenn nicht, sei sie
selbst für das Essen aufgekommen. Wenn «C.___» Internetwerbung habe machen
wollen, dann habe sie es selber bezahlen müssen. Bezüglich der Anschuldigungen
der Privatklägerin akzeptiere sie nur, dass sie ihr einen Aufenthaltsort
gegeben habe.
An der Gegenüberstellung mit der
Privatklägerin am 4. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (10.1./106
ff.)
gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie wisse, dass die
Privatklägerin über «J.___» in die Schweiz gekommen sei, sie habe aber nicht
gewusst, wieviel Schulden diese gehabt habe. Sie habe aber gewusst, dass die
Privatklägerin bei «J.___» Schulden gehabt habe.
In der Einvernahme vom 20. September
2017 bei der Kantonspolizei Solothurn (10.1./133 ff.) führte die Beschuldigte
aus, die Privatklägerin habe die Internetwerbung bei ihr im Studio
aufgeschaltet. Diese sei dann jedoch in die Bar zu «N.___» gegangen und nicht
in ihrem Studio gewesen. Die Privatklägerin habe bei ihr gearbeitet, sie sei
jedoch immer ein- und ausgegangen. Ihr Studio habe sie im 2012 schliessen
müssen, es könne aber sein, dass die Privatklägerin dort noch weiterhin gewohnt
habe und jemand anderes sich dort eingemietet habe. Sie selbst sei eine gute
Person. Das Geld, welches sie von den Frauen erhalten habe, habe sie für die
Essens- und Internetkosten gebraucht. Die Frauen seien nicht lange bei ihr
geblieben und hätten bei ihr nur gewohnt. Sie könne nichts dafür, dass ihr
Sexarbeiterinnen abgegeben worden seien.
An der Hauptverhandlung vom 15. Juli
2019 räumte die Beschuldigte ein, dass «C.___» bei ihr gearbeitet habe. Die
Frauen seien meist von «N.___» zu ihr gebracht worden, dies, weil an den
anderen Orten bereits alles voll gewesen sei und die Polizei kontrolliert habe.
«C.___» und «D.___» seien nicht von «N.___» zu ihr gebracht worden. Die Frauen
hätten gearbeitet, wenn sie dies gekonnt hätten. Sie habe die Preise
vorgegeben, über Sachen wie ungeschützten Oralverkehr hätten sie nicht
gesprochen. Die Privatklägerin habe bei ihr gearbeitet, Dienstleistungen
angeboten und die Einnahmen 50/50 mit ihr (der Beschuldigten) geteilt. «C.___»
sei nicht direkt zu ihr gekommen, sondern sie sei zuerst bei «I.___» im unteren
Stockwerk gewesen. Als «C.___» frisch in die Schweiz gekommen sei, sei diese
dick gewesen, weshalb «I.___» sie nicht gewollt habe und sie deswegen zu ihr
(der Beschuldigten) gekommen sei. Sie habe für keine der Privatklägerinnen,
somit auch nicht für «C.___», Geld verschickt. Sie habe von keiner Frau, und
somit auch nicht von «C.___», Geld gewollt, sie hätten nur bei ihr übernachten
und essen können. Sie habe die Einnahmen hälftig mit den Frauen geteilt, was
diese mit ihrem Teil gemacht hätten, sei ihr egal gewesen. Sie habe kein Geld
überwiesen, habe aber gewusst, dass die Frauen ihren Teil nach Thailand
überweisen müssten. «C.___» habe ihr erzählt, dass sie Schulden habe. Bei wem «C.___»
Schulden gehabt habe, wisse sie jedoch nicht. Sie habe gewusst, dass «C.___»
von ihrem Teil habe Schulden abbezahlen müssen, sie habe aber nicht gewusst,
bei wem diese Schulden gehabt habe und sie habe auch kein Geld verschickt. Sie
habe keinen Geldbetrag von CHF 700.00 von «C.___» erhalten, um diesen an «J.___»
weiterzuleiten.
Auch vor Obergericht bestätigte die
Beschuldigte, dass «C.___» zuerst bei «I.___» gewesen sei. «C.___» sei eine
grosse, dickliche Person. «I.___» habe «C.___» deshalb nicht gewollt. «I.___»
habe sie gefragt, ob sie «C.___» nehmen würde, was sie gemacht habe.
5.3
Die Beweiswürdigung gestaltet
sich gleich wie bei den Privatklägerinnen «B.___» und «D.___» hiervor, auf die
entsprechenden Erwägungen kann vorweg verwiesen werden. Die Beschäftigung der
Privatklägerin bei der Beschuldigten von rund einem Monat ab ca. Mitte Januar
2013 ist rechtskräftig festgestellt. Die Aussagen der Privatklägerin «C.___»
sind differenziert, detailliert – insbesondere das Detail, wonach die
Beschuldigte den ersten hälftigen Anteil von CHF 700.00 an ihren Einnahmen, der
zur Schuldentilgung vorgesehen gewesen sei, selbst verbraucht habe, und die
damit verbundene Wegnahme des Tablets der Beschuldigten durch die
Privatklägerin erscheinen sehr authentisch – und konstant. Anfänglich erinnerte
sie sich sehr gut an die zahlreichen Salons, in denen sie gearbeitet hatte, und
besonders gut an den ersten Arbeitsort bei der Beschuldigten. Sie zeigte
keinerlei Belastungseifer, im Gegenteil gab sie an, sie habe problemlos
Kontakte nach Hause pflegen dürfen, habe ihre Reisepapiere gehabt, sie habe CHF
100.00 wöchentlich für sich erhalten und eine gewisse Sympathie für die
Beschuldigte gehabt und sie habe ungeschützten Oralverkehr gemacht, weil sie
habe Geld verdienen wollen und müssen, die Beschuldigte habe weniger Vorgaben
gemacht als andere. Die Beschuldigte hat nach anfänglichem Bestreiten den
grössten Teil der Angaben von «C.___» zumindest zeitweise eingeräumt. Die
Privatklägerin gab an, sie habe den Salon verlassen müssen, weil die
Beschuldigte ihre Mietzinsen nicht mehr bezahlt habe, was nachweislich den
Tatsachen entspricht. Auf die Angaben der Privatklägerin kann somit abgestellt
werden, die bestreitenden Aussagen der Beschuldigten sind nicht glaubhaft, sie
widersprach sich des Öfteren in der gleichen Einvernahme gleich selbst; dazu
kann auch auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 53 f. verwiesen werden.
Der angeklagte Sachverhalt ist rechtsgenüglich nachgewiesen, womit von
folgenden Umständen bei der Prostitution der Privatklägerin «C.___» bei der
Beschuldigten auszugehen ist:
-
50 % ihrer Einnahmen aus
der Sexarbeit gingen vorweg an die Beschuldigte;
-
Vom verbleibenden Anteil
der Einnahmen musste sie zusätzlich CHF 200.00 pro Monat für
Internetwerbung und wöchentlich CHF 100.00 für Verpflegung an die
Beschuldigten zahlen;
-
Sie lebte durchgehend im
Studio der Beschuldigten und musste jeden Tag anschaffen und sich grundsätzlich
rund um die Uhr für allfällige Freier zur Verfügung halten (24/7-Standby-Regel)
und konnte dem allenfalls durch Vorschützen von Kopfschmerzen ausweichen;
-
Sie durfte das Studio zwar nach
Rückfrage bei der Beschuldigten verlassen, nahm dies aber mangels Kontakten und
wegen des Druckes aufgrund der Schulden möglichst zu arbeiten, kaum wahr;
-
Sie musste sich bei den
sexuellen Dienstleistungen an die von der Beschuldigten festgelegten Preise und
Zeitfenster halten;
-
Die Verhandlungen mit den
Freiern wurden meist durch die Beschuldigte geführt;
-
Sie musste das Geld der
Freier vor Erbringen der Dienstleitung an die Beschuldigte oder deren
Stellvertreterin weitergeben;
-
Die Dauer der erbrachten sexuellen
Dienstleistungen wurde von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterin
überwacht.
5.4
Bei der rechtlichen Würdigung ist
festzuhalten, dass die Privatklägerin illegal in der Schweiz und isoliert war.
Sie kam direkt aus Thailand, sprach kein Deutsch und war gegenüber der
Beschuldigten, welche Schweizer Staatsbürgerin war, viel Erfahrung hatte im
Thai-Rotlichtmilieu und gut vernetzt war, so in einer besonders verletzlichen
Situation, hatte sie doch die wirtschaftliche Not in der Heimat – nach dem
frühen Tod ihres Vaters – in die Prostitution getrieben und sie hatte Schulden
aus der organisierten Einreise in die Schweiz. Sie war so faktisch gezwungen,
während ihres Aufenthaltes in der Schweiz möglichst viel Geld zu verdienen und
die Umstände im Salon der Beschuldigten, insbesondere auch die vorgegebenen
umfangreichen Abgaben, hinzunehmen. Sie war in ihrem Entscheid, ob und wie sie
dem Gewerbe nachgehen wollte, nicht mehr vollständig frei. Es stand ihr zwar
frei, die Schweiz wieder zu verlassen, doch bedeutete dies eine Rückkehr in die
Misere, solange sie keinen ausreichenden Gewinn erzielt hatte. Zudem hatte sie
Schulden bei der thailändischen Agentur für die Organisation der Einreise. Ihre
bloss formale «Einwilligung» in die Tätigkeit und die Umstände ist damit
unbeachtlich, da sie nicht auf einer freien Entscheidung beruhte.
Wenn die nachgewiesenen
Arbeitsbedingungen mit den oben unter Ziffer III.2. dargelegten Grundsätzen
verglichen werden, sprechen folgende Umstände für die Erfüllung des
Straftatbestandes von Art. 195 lit. c StGB:
-
Die Privatklägerin
verbrachte die ganze Zeit im Studio der Beschuldigten, sie wohnte und schlief
dort. Die Vorgabe, an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr allfällige Kunden
bedienen zu müssen, schränkte die sexuelle Selbstbestimmung der
Sexarbeiterinnen deutlich ein, sie musste zu Ausflüchten greifen, um dem nach
Möglichkeit auszuweichen.
-
Die Privatklägerin war
bezüglich ihrer Arbeitszeit völlig fremdbestimmt und konnten nur selten und
nach Zustimmung durch die Beschuldigte das Etablissement überhaupt verlassen.
Die Sexarbeiterinnen hatten keine Möglichkeit, am Arbeitsort präsent zu sein,
ohne der Sexarbeit nachzugehen, wenn ein Freier eintraf.
-
Die von den Frauen
anzubietenden Dienstleistungen (Standartservice: Geschlechts- und Oralverkehr)
waren ebenso wie die Preise vorgegeben, wobei sie ab einem Preis von CHF 150.00
insbesondere auch ungeschützten Oralverkehr anzubieten hatten. Diese Vorgaben
liessen den Sexarbeiterinnen kaum Spielraum, meistens wurden die Verhandlungen
mit den Freiern zudem von der Beschuldigten oder deren Stellvertreterinnen
geführt. Dazu kam die bekannte thailändische Unterwürfigkeit von jungen
Menschen gegenüber älteren Personen wie hier der Beschuldigten.
-
Die Sexarbeiterinnen
mussten jeweils vollständig Rechenschaft ablegen über ihre Einnahmen, indem sie
das Geld der Freier vor Erbringen der Dienstleistung der Beschuldigten abgeben
mussten, welche dann mit den Sexarbeiterinnen abrechnete. Sie standen somit
unter völliger Kontrolle und Überwachung durch die Beschuldigte. Zudem kann die
Abgabe von 50% der Einnahmen nebst CHF 100.00 wöchentlich für die Verpflegung
nur als ausbeuterisch bezeichnet werden.
Wohl ging die Privatklägerin
vordergründig freiwillig der Prostitution nach und war zu diesem Zweck auch in
die Schweiz gekommen, aber sie war als verschuldete Illegale aus einer anderen
Kultur ohne persönliche Beziehungen und ohne Sprachkenntnisse in der Schweiz
gegenüber der älteren Beschuldigten, welche seit Jahren in der Schweiz lebte,
hier gut vernetzt war und das Schweizer Bürgerrecht besass, in einer
offensichtlichen Abhängigkeits- und Unterordnungssituation. Zudem musste sie
die Schulden für die Einreise abbezahlen und Geld verdienen, um ihre Familie in
Thailand zu unterstützen. Die für den Straftatbestand erforderliche soziale und
wirtschaftliche Drucksituation bzw. die Machtposition der Beschuldigten, die es
ihr erlaubte, die Handlungsfreiheit der Privatklägerin einzuschränken, war
demnach – wie bereits erwähnt – offenkundig gegeben. Die Aussagen der
Privatklägerin machen deutlich, dass sie sich dieser Situation aus den
genannten Gründen auch nicht einfach entziehen konnte. Sie hatte in der Schweiz
keinerlei Beziehungen und wäre bestenfalls bei einem anderen Thai-Club
untergekommen, in dem die gleichen (oder eher noch strengere) Regeln gegolten
hätten. Aufgrund dieser ausweglosen Situation blieb ihr nichts Anderes übrig,
als die gestellten Vorgaben zu akzeptieren. Es kann im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung nicht von einer wirksamen Einwilligung zur Prostitution mit den
vorgegebenen Modalitäten gesprochen werden.
Die Beschuldigte kannte alle diese
Umstände, welche es ihr in einer deutlichen Machtposition erlaubten, die
sexuelle Selbstbestimmung der verletzlichen Privatklägerin einzuschränken und
nutzte dies zum eigenen Profit aus, indem sie wissentlich und willentlich Ort,
Zeit und Modalitäten von deren Prostitution bestimmte und daran mitverdiente.
Sie hat somit vorsätzlich gehandelt.
Insgesamt sind die Tatbestandselemente
von Art. 195 lit. c StGB allesamt erfüllt und der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Förderung der Prostitution hinsichtlich der Privatklägerin «C.___» zu
bestätigen. Wenn es wohl auch Etablissements gab, die strengere Regeln kannten,
sind die vorliegenden Arbeitsmodalitäten doch deutlich von den von
Jositsch/Drzalic in der oben zitierten Publikation bzw. vom Bundesgericht noch
als rechtlich zulässig umschriebenen Arbeitsbedingungen in einem Bordell
entfernt. Unterschiede bezüglich der Strenge der Arbeitsbedingungen sind bei
der nachfolgenden Strafzumessung zu berücksichtigen.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
Förderung der Prostitution zum Nachteil von «C.___» ist zu bestätigen.
IV. Menschenhandel
1. Vorhalt
Ziffer 1 der Anklageschrift enthält
folgenden Vorhalt:
Mehrfacher Menschenhandel (Art. 182 Abs.
1 StGB)
begangen ca. zwischen Februar 2012 und
Januar 2013, in [Ort 1] ([Strasse, Hausnummer] / "[Studio 1]"
namentlich zum Nachteil von B.___ […], C.___ […] und D.___ […], indem die
Beschuldigte mit den vorgenannten thailändischen Sexarbeitern/-innen, insofern
Handel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung trieb, als sie diese von anderen
Sex-Studios bzw. direkt aus Thailand hochverschuldet übernahm und in ihrem
Etablissement unter Ausnützung ihrer Machtposition unter ausbeuterischen
Arbeitsbedingungen für sich anschaffen liess (zu den Details vgl. nachstehend).
Die vorerwähnten Privatkläger/-innen
gelangten auf verschiedenen Wegen zu A.___ […]: Zwei der drei
Sexarbeiter/-innen kamen von anderen Schweizer Sexstudios in das Etablissement
der Beschuldigten. So war D.___ […] zuvor mutmasslich für eine nicht näher
bekannte R.___ in deren Salon in [Ort 4]/TG als Prostituierter tätig, bevor er
von der Beschuldigten erstmals ab Februar 2012 (ungefährer Tatzeitpunkt) für
ca. zwei bis drei Wochen zwecks Ausübung von Sexarbeit angestellt wurde. B.___ […]
wiederum stiess im April/Mai 2012 (ungefährer Tatzeitpunkt) von P.___ […], welche
damals ein Sex-Studio in [Ort 3] führte, zu A.___ […] und schaffte bei dieser
ca. zwischen zwei und drei Wochen an. C.___ […] schliesslich wurde direkt nach
seiner Einreise in die Schweiz am 16. Januar 2013 (ungefährer Tatzeitpunkt) von
A.___ […] übernommen und war sodann während ca. eines Monats in ihrem Studio
beschäftigt.
Die drei Privatkläger/-innen befanden
sich in ihrem Heimatland allesamt in einer ausweglosen persönlichen Lage, als
sie den Entscheid fällten, sich zwecks Sexarbeit in die Schweiz zu begeben.
Einerseits standen sie zum fraglichen Zeitpunkt gesellschaftlich in der
Pflicht, ihren notleidenden Familien finanziell unter die Arme zu greifen,
damit diese ihren Lebensunterhalt bestreiten konnten. Anderseits hatten sie in
Ermangelung einer abgeschlossenen Ausbildung bzw. eines erlernten Berufs (und im
Falle der beiden Transgender auch aus gesellschaftlichen Gründen) keinerlei
Aussichten auf eine Arbeit mit einem Einkommen, welches ihnen eine nachhaltige
finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen ermöglicht hätte. In diesem
Dilemma blieb den Privatkläger/-innen nichts Anderes übrig, als ihr Glück mit
Sexarbeit in der Schweiz zu versuchen, zumal ihnen aus ihrem Umfeld zugetragen
wurde, man könne dort auf diese Weise schnell viel Geld verdienen. Eine
Alternative dazu existierte für die Privatkläger/-innen nicht, da das
thailändische Familienkonzept die Kinder seit jeher dazu verpflichtet, für ihre
Eltern zu sorgen und diese in jeder Hinsicht unterstützen - dies als soziale
Absicherung zwecks Kompensation der staatlichen Sozialversicherung, welche -
gerade in ländlichen Gebieten - nach wie vor für viele unerreichbar ist.
In ihrer persönlichen Notlage wandten
sie sich deshalb an sog. "Agenten" bzw. "Agenturen" (sog.
"Mae Taec"), welche Sexarbeiter/-innen ins Ausland vermitteln. Bei
diesen "Agenturen" handelt es sich um kriminelle Elemente, welche
sich darauf spezialisiert haben, an der Sexarbeit interessierten Frauen und
Transgender mit Hilfe von gefälschten Dokumenten ein Touristenvisum für die
Einreise in das Zielland zu beschaffen, die Reise zu organisieren und dort
einen Platz in einem Sex-Studio zu finden. Für diese Dienstleistungen verlangen
die "Agenturen" bis zu THB 1‘000‘000.-- (bzw. umgerechnet ca.
CHF 30‘000.--) von den betroffenen Sexarbeitern/-innen. Da die weitgehend mittellosen
Privatkläger/-innen jedoch nicht über das Geld verfügten, um die von ihren
"Agenten" bzw. "Agenturen" geforderten Beträge vor ihrer
Abreise in die Schweiz zu bezahlen, mussten sie sich dazu verpflichten, die
Schulden mit den Einnahmen aus ihrer zukünftigen Prostitutionstätigkeit im
Zielland zu begleichen. In diesem Zusammenhang verschuldeten sich B.___ […] und
D.___ […] bei ihrem "Agenten" namens K.___ mit dem Betrag von CHF
30'000.-- bzw. CHF 20'000.--. Im Fall von C.___ […] betrugen die Schulden
bei seinem "Agenten" namens J.___ […] zuerst CHF 20'000.-- und später
- nach einer Reduktion - noch CHF 15'000.--.
Die drei Privatkläger/-innen wussten
unter den gegebenen Umständen zwar schon vor ihrer Einreise in die Schweiz,
dass sie dort in einschlägigen Etablissements der Sexarbeit nachgehen würden.
Insofern waren sie auch damit einverstanden, hierzulande anzuschaffen.
Allerdings hatten sie vor ihrer Abreise aus Thailand keine genauen Kenntnisse
bzgl. der konkreten Arbeitsbedingungen, welche sie in den hiesigen
Thai-Sexstudios antreffen würden. Entweder wurden die betreffenden
Sexarbeiter/-innen im Vorfeld von den thailändischen Drahtziehern/Hintermännern
("Agenten") und deren Gehilfen über die detaillierten Job-Modalitäten
bewusst im Dunkeln gelassen oder über die tatsächlich gegebenen Verhältnisse
gar aktiv getäuscht.
So wurde B.___ […] seitens der
"Agentur" z.B. fälschlicherweise in Aussicht gestellt, dass sie mit
Sexarbeit in der Schweiz viel Geld verdienen könne und ihre Schulden deshalb
schon nach zwei oder drei Monaten getilgt haben werde - de facto dauerte es
dann ca. eineinhalb Jahre bis sie schuldenfrei war. C.___ […] wiederum wusste
aufgrund der erhaltenen Informationen nur, dass die eine Hälfte seiner
Prostitutionseinnahmen für die Schuldentilgung bei der "Agentur"
bestimmt ist und die andere Hälfte für die jeweilige Studio-Betreiberin. Weiter
war ihm bekannt, dass er pro Stunde CHF 300.-- für seine Dienstleistungen
verlangen muss. Darüber hinaus hatte er keine Informationen über die konkreten
Arbeitsmodalitäten. Abgesehen davon wurde auch C.___ […] mit dem (falschen)
Versprechen geködert, dass er pro Tag mehrere Kunden bedienen könne und darum
seine Schulden bereits innerhalb von drei Monaten abbezahlt haben werde. Schliesslich
wurde er auch im Glauben gelassen, dass er pro Monat CHF 1'000.-- nach Hause
schicken könne, solange er verschuldet sei. Im Falle von D.___ […] verhielt es
sich so, dass ihm seitens der "Agentur" u.a. mitgeteilt wurde, bei
der Arbeit handle es sich lediglich um Feinmassage (ohne Geschlechtsverkehr).
Ausserdem wurde ihm weisgemacht, dass nur die eine Hälfte seiner
Prostitutionseinnahmen zur Schuldentilgung bei der "Agentur" bestimmt
sei und pro Woche lediglich CHF 100.-- zur Rückzahlung fällig würden. Die
andere Hälfte seiner Einnahmen könne er (von Anfang an) für sich behalten.
Ausserdem wurde D.___ […] die Prostitution in der Schweiz damit schmackhaft
gemacht, dass er in der Schweiz für seine Dienste angeblich CHF 400.-- pro
Stunde erhalte, womit er schnell viel Geld verdienen könne.
Mit anderen Worten war den
Privatklägern/-innen das herrschende Arbeitsregime in der Schweiz vor
Stellenantritt nur ansatzweise bekannt oder sie gingen diesbezüglich
täuschungsbedingt von falschen Vorstellungen aus. Aber auch wenn sie die in den
Schweizer Thai-Sexstudios üblichen (und praktisch einheitlichen)
Prostitutionsmodalitäten einmal kennen gelernt hatten, blieb den betreffenden
Sexarbeitern/-innen de facto nichts Anderes übrig, als diese zu akzeptieren
bzw. zu befolgen, zumal sie zum gegebenen Zeitpunkt gar keine
Handlungsalternativen hatten und darum in ihrer ausweglosen Situation besonders
verletzlich waren (vgl. dazu sogleich nachstehend). Somit lag mit Bezug auf die
Ausübung der Prostitution unter den gegebenen Umständen in casu letztlich keine
reale, sondern blosse eine faktische Einwilligung der Privatkläger/-innen vor.
Diese ausgeprägte Vulnerabilität, welche
die (faktische) Einwilligung der betroffenen Sexarbeiter/-innen im Ergebnis als
hinfällig erscheinen lässt, geht zum einen auf die Tatsache zurück, dass sie
zum Zeitpunkt der Übernahme durch A.___ […] erwähntermassen allesamt noch
Schulden in der Höhe von vielen Tausend Franken bei den thailändischen
Drahtziehern/Hintermännern J.___ […] bzw. K.___ hatten,
Weil die jeweiligen Betreiberinnen der
Sexstudios - so insbesondere auch die Beschuldigte - 50% der Einkünfte
ihrer Sexarbeiterinnen für sich beanspruchten und vom Anteil ihrer
Prostituierten noch weitere Abzüge (so insbesondere für Verpflegung und Internetwerbung)
vornahmen (vgl. dazu auch Ziff. 2), standen den Privatklägern/-innen für
die Tilgung ihrer Schulden nicht einmal die Hälfte ihrer Prostitutionseinnahmen
zur Verfügung. Die Schulden, welche sie im Zusammenhang mit der
Visa-Beschaffung und der Reiseorganisation bei J.___ […] bzw. K.___ eingingen,
mussten abbezahlt werden, bevor sie über ihren eigenen Anteil frei verfügen und
auf diese Weise ihre Familien in Thailand wirklich unterstützen konnten. Bis
zur vollständigen Schuldentilgung hatten die betreffenden Sexarbeiter/-innen,
welche mit dem Ziel in die Schweiz kamen, mit dem hier verdienten Geld ihre
Familien in Thailand unterstützen zu können, keine bzw. nur minimale Geldsummen
zur persönlichen Verfügung. Die Rückzahlungen an die Hinterleute in Thailand
wurden dabei durch die jeweiligen Studiobetreiberinnen und/oder deren
Helfer/-innen getätigt (so auch im Falle der Beschuldigten). Im konkreten Fall
brauchte D.___ […] mind. fünf bis sechs Monate bis alle Schulden abgezahlt
waren und bei B.___ […] dauerte es sogar ca. anderthalb Jahre. C.___ […]
dagegen war bis zu seinem Ausstieg aus der Prostitution nicht in der Lage,
seine Schulden vollständig zu tilgen. Er schuldet seinem "Agenten"
immer noch CHF 9'000.-- (fast zwei Drittel des ursprünglichen Betrags).
Unter den gegebenen Umständen standen
die Privatkläger/-innen in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu J.___ […]
bzw. K.___, solange sie bei diesen verschuldet waren. Denn erst wenn die
Schulden amortisiert waren, durften die Prostituierten erwähntermassen ihren
eigenen Einnahmenanteil nach eigenem Gutdünken zur Alimentierung ihrer
Angehörigen in der Heimat verwenden und darüber hinaus auch selber entscheiden,
wo sie arbeiteten. Vorher bestimmten allein J.___ […] bzw. K.___, in welchem
Sex-Studio die Prostituierten zum Einsatz kamen[1]. Insofern standen die
vorgenannten Sexarbeiter/-innen ab Aufnahme ihrer Arbeitstätigkeit in der
Schweiz unter hohem Druck, permanent anschaffen und hohe Einnahmen generieren
zu müssen, um sich so schnell wie möglich von ihren Schulden zu befreien und
bzgl. der Wahl ihres Arbeitsortes sowie der Verwendung ihrer Einnahmen die
Entscheidungsfreiheit (zurück) zu erlangen. Diese Zwangslage wurde im Übrigen
noch dadurch verstärkt, dass J.___ […] bzw. K.___ den Privatklägern/-innen
schwere Nachteile für sich selber oder deren Familienangehörige androhten,
falls sie ihre Schulden nicht abzahlen würden.
Angesichts der Tatsache, dass die
verschuldeten Sexarbeiter/-innen bezüglich der Rückzahlung des Geldes unter
hohem Druck standen und auch hinsichtlich ihres Einsatz- bzw. Arbeitsortes
keinerlei Mitspracherecht hatten, sondern vielmehr von J.___ […] bzw. K.___
eigenmächtig und beliebig von Studio zu Studio verschoben wurden[2], kann nicht von
selbstbestimmter Prostitution ausgegangen werden. Soweit die betreffenden
Sexarbeiter/-innen in der fraglichen Konstellation damit einverstanden waren,
bei A.___ […] zu den von ihr vorgegebenen Bedingungen der Prostitution
nachzugehen (vgl. dazu Ziff. 2), liegt somit keine echte, sondern bloss eine
faktische Einwilligung vor.
Abgesehen vom finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zu J.___ […] bzw. K.___ standen die Privatkläger/-innen
überdies in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu A.___ [...].
Erwähntermassen waren sie aufgrund ihrer monetären Verpflichtungen gegenüber J.___
[…] bzw. K.___ dringend auf einen Arbeitsplatz bei der Beschuldigten
angewiesen, um das geschuldete Geld für die Visa-Beschaffung etc. aufzutreiben
und sich damit aus ihrer Schuldknechtschaft zu befreien. Erschwerend dazu kommt,
dass die fraglichen Prostituierten aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status
(Illegalität) keine Möglichkeit hatten, einer rechtmässigen Arbeit nachzugehen,
womit die Sexarbeit im Untergrund ihre einzige Einnahmequelle war. Geschwächt
wurde ihre Position noch zusätzlich dadurch, dass die betreffenden
Prostituierten weitgehend sozial isoliert waren, keine der Landessprachen
beherrschten und sich mit den hiesigen Gepflogenheiten sowie der geltenden
Rechtsordnung nicht auskannten. In Kombination mit einem in der Thai-Kultur
tief verankerten Respekt vor älteren Personen verunmöglichten es die
aufgezählten Faktoren den Sexarbeitern/-innen, die von A.___ [...] einseitig
diktierten Prostitutionsbedingungen kritisch zu hinterfragen bzw. sich
erfolgsversprechend dagegen zu wehren. Infolgedessen blieb den
Privatklägern/-innen nichts Anderes übrig, als sich ihrem Schicksal zu ergeben
und die von der Beschuldigten vorgegebenen Arbeitsmodalitäten bedingungslos zu
akzeptieren, ansonsten sie ihren Rausschmiss riskiert hätten. Diese
fatalistische bzw. resignative Grundhaltung der betroffenen Prostituierten
wurde z.T. auch noch dadurch verstärkt, dass sie sich gegenüber den
Studiobetreiberinnen - ebenfalls kulturell bedingt - zur Dankbarkeit verpflichtet
fühlten, weil diese ihnen Arbeit und Unterkunft gewährten.
Aufgrund der augenscheinlichen
Verletzlichkeit der Privatkläger/-innen liegt auch insofern keine echte
Einwilligung in die Sexarbeit bei A.___ [...] vor. Vielmehr handelt es sich
auch vor diesem Hintergrund um eine den Umständen geschuldete, rein faktische
Zustimmung, welche unbeachtlich ist, zumal es den betreffenden
Sexarbeitern/-innen nicht möglich war, frei und eigenverantwortlich über ihre
Prostitutionstätigkeit zu bestimmen. Sie waren in ihrem sexuellen
Selbstbestimmungsrecht verletzt und der Beschuldigten schlicht ausgeliefert.
Obwohl A.___ [...] Kenntnis von den
bestehenden Abhängigkeitsverhältnissen (und insbes. von der hohen Verschuldung)
ihrer Sexarbeiter/-innen hatte, machte sie sich deren Verletzlichkeit und
Zwangslage bei der Ausgestaltung der Prostitutionstätigkeit skrupellos zunutze,
indem sie die Arbeitsmodalitäten einseitig und verbindlich zu ihren Gunsten mit
dem Fokus auf eigene Gewinnmaximierung festlegte (vgl. dazu auch Ziff. 2) und
insofern wie Objekte über die wehrlosen Prostituierten verfügte. Somit erfolgte
die Übernahme bzw. die Anstellung der fraglichen Sexarbeiter/-innen vorsätzlich
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung.
2. Der Straftatbestand
Wer als Anbieter, Vermittler oder
Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck u.a. der sexuellen
Ausbeutung, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 182 Abs. 1
StGB). In jedem Fall ist auch eine Geldstrafe auszusprechen (Abs. 3).
Geschütztes Rechtsgut sind die
persönliche Freiheit und Selbstbestimmung des Opfers. Der Tatbestand des
Menschenhandels schützt Opfer, die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer
Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder
Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zwecke der Ausbeutung angeworben und
ins Ausland verbracht werden (vgl. Art. 3 lit. a des Zusatzprotokolls
zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels [SR 0.311.542]).
Das Unrecht besteht in der Ausnützung einer Machtposition durch den Täter und
der Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts des Opfers, über das wie über ein
Objekt verfügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008
E. 5.1). Strafbar ist somit der Handel mit «lebendiger Ware»; mit Menschen
handeln heisst insbesondere Personen anbieten, beschaffen, vermitteln,
verkaufen oder übernehmen, aber auch das Befördern, Transportieren oder Liefern
(BBl 2005 2834). Der Tatbestand schützt Frauen, über deren Köpfe hinweg
entschieden wird, dass sie zur Prostitution an einem bestimmten Ort gebracht
werden sollen, während sie sich nicht wehren können (Urteile des Bundesgerichts
6B_1006/2009 und 6B_1013/2009 vom 26. März 2010). Die Einwilligung ist
etwa dann nicht frei von Zwängen, wenn das Opfer dem Täter mangels Arbeits-
oder Aufenthaltsbewilligung als illegale Aufenthalterin bzw. illegaler
Aufenthalter völlig ausgeliefert ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_81/2010 vom
29. April 2010). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine
Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person
in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225
E. 1c). Die in Kenntnis der konkreten Sachlage erfolgte und ihrem tatsächlichen
Willen entsprechende Zustimmung der betreffenden Person schliesst den
Tatbestand aus. Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt
haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische «Einverständnis»
allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der
Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die
Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener
Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei
angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere
vorliegen (BGE 129 IV 81 E. 3.1, 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser
Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des
Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem
Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der
Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre «Einwilligung» in diese
Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam,
wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland
zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die
erforderliche Entscheidungsfreiheit (vgl. BGE 129 IV 81 E. 3.1, 128 IV 117 E.
4b und c). Der Tatbestand des Menschenhandels ist auch anwendbar, wenn der
Täter im Ausland Prostituierte für seine eigenen Bordelle in der Schweiz
anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1; 128 IV 117 E. 6d).
Menschenhandel kann auch bei der Vermittlung von einem Etablissement in ein
anderes vorliegen, dies insbesondere wenn Prostituierte mit illegalem
Aufenthalt in der Schweiz in persönlicher und finanzieller Hinsicht von
Zuhältern, Bordell- und Salonbetreibern abhängig sind, welche die Vermittlung
unter Ausnutzung dieses Abhängigkeitsverhältnisses bewerkstelligen (BGE 129 IV 81 E. 3.1,126 IV 225 E. 1d).
3.1 Zur Beweiswürdigung
hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Privatklägerin im Studio der
Beschuldigten kann auf die obigen Erwägungen unter Ziffer III.3 hiervor
verwiesen werden. Näher zu beleuchten sind nun nachfolgend noch die Umstände
des Arbeitsantrittes der Privatklägerin bei der Beschuldigten und dabei
insbesondere die Beziehung der Beschuldigten zu den Hinterleuten der
Organisation von «K.___».
Bei der Beweiswürdigung kann auch
bezüglich dieses Vorhalts auf die glaubhaften Aussagen von «B.___» abgestellt
werden. Damit ist von folgenden Umständen auszugehen:
-
Die aus ärmlichen
Verhältnissen stammende Privatklägerin war schon kurz nach ihrer
Schulentlassung gezwungen, mit ihrer Arbeit zum Lebensunterhalt ihrer Familie,
namentlich ihrer Eltern, beizutragen. Sie war nach eigenen Angaben die
finanzielle «Stütze ihrer verschuldeten Familie». Sie ging deswegen früh in
Singapur und Malaysia der Prostitution nach und erlebte dabei traumatische
Vorgänge wie Vergewaltigungen und Gefängnisaufenthalte.
-
Via «L.___», welche die
Umstände der Prostitution in der Schweiz verlockend schilderte (man verdiene
viel Geld und sei innert zwei/drei Monaten schuldenfrei), kam die
Privatklägerin mit dem Agenten «K.___» in Kontakt, welcher für sie mittels
gefälschten Dokumenten ein Schengenvisum besorgte. Dafür stand sie mit CHF
30'000.00 in seiner Schuld, wobei ihr gedroht wurde, wenn sie vor Abzahlung
dieser Schuld «davonlaufe», würden ihre Eltern getötet. Der Agent veranlasste
ihre Reise in die Schweiz, bestimmte deren ersten Arbeitsort in einem Studio in
[Ort 10] bei «M.___» (wo ihr der Reisepass abgenommen wurde) und (über seine
Kontakte) die jeweilige Verlegung in andere Sexstudios.
-
Auf Geheiss von «K.___» kam
die Privatklägerin im Frühjahr 2012 zur Sexarbeit in das Studio der
Beschuldigten, weil in [Ort 3] im Studio von «P.___» zu jener Zeit viele
Polizeikontrollen stattgefunden hatten. Zu den Umständen der Ausübung der
Sexarbeit bei der Beschuldigten kann auf die Würdigung unter Ziff. III.3.
hiervor betreffend Förderung der Prostitution verwiesen werden. Nach zwei/drei
Wochen wurde die Privatklägerin von den Hintermännern/-frauen mangels
genügenden Verdienstes weiter verlegt nach [Ort 8].
-
Die Privatklägerin war
während ihrer Beschäftigung bei der Beschuldigten immer noch stark verschuldet
bei «K.___». Die Hälfte ihres Verdienstes, der eigentlich ihr zugestanden
hätte, wurde von der Beschuldigten einbehalten und zur Schuldenrückzahlung
verwendet, wobei die Privatklägerin auf Anfrage wöchentlich ein Taschengeld von
CHF 50.00 bis CHF 60.00 erhielt und ein Teil ihres Verdienstanteils in
Thailand an ihre Familie weitergeleitet wurde.
-
Die Beschuldigten behielt
den Verdienstanteil der Privatklägerin ein und sorgte dafür, dass dieser der
Agentur zwecks Schuldenrückzahlung zukam.
Diese Umstände wurden von der
Beschuldigten nach langem Bestreiten im Verlaufe des Verfahrens weitgehend
eingestanden:
-
Die Privatklägerin sei von N.___
([…]) zusammen mit einer weiteren Sexarbeiterin zu ihr gebracht bzw. bei ihr
«deponiert» (Zitat) worden, da am vorherigen Ort die Polizei viel kontrolliert
habe.
-
Sie wusste um die
Schuldensituation der bei ihr «deponierten» Sexarbeiterinnen bei den Agenturen
in Thailand und kannte nach eigenen Worten auch «K.___». Viele Frauen, welche
«über die Organisation in die Schweiz gekommen seien», hätten über «K.___»
gesprochen. Sie wisse, «dass diese Frauen CHF 20'000.00 bis 30'000.00 hätten
bezahlen müssen». Ihr waren auch die Schulden der Privatklägerin bei «K.___»
bekannt. Sie wollte aber mit der Geldüberweisung nichts zu tun gehabt haben.
Nach einzelnen ihrer Aussagen soll sie hingegen von den Agenturen sogar
angestellt gewesen sein dafür, die Schuldenrückzahlungen der Sexarbeiterinnen
in der Schweiz an die Agenturen zu organisieren.
-
Die gleiche Frau, […],
welche die Privatklägerin zu ihr gebracht gehabt habe, habe diese dann auch
wieder abgeholt und weitergebracht. Diese […] (N.___) habe sie jeweils
angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie ihr Frauen bringen werde.
3.2 Die rechtliche Subsumtion dieses
Verhaltens der Beschuldigten ergibt folgendes: Der vorliegende Sachverhalt
entspricht einem beispielhaften, wenn auch – hinsichtlich der Rolle der
Beschuldigten – nicht besonders schwerwiegenden Fall eines Menschenhandels
durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin im Sinne des
Gesetzes. Die Beschuldigte vereinbarte mit N.___ die Übernahme der
Privatklägerin zum Zweck der Prostitution im Wissen um deren Schulden bei der
Agentur von «K.___» und legte nach den obigen Feststellungen zum Vorhalt wegen
Förderung der Prostitution fest, wann und wie sich die Privatklägerin in ihrem
Betrieb zu prostituieren hatte. Grundsätzlich reicht zur Erfüllung des
Tatbestandes wie bereits erwähnt aus, dass der Täter im Ausland Prostituierte
für sein eigenes Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (BGE 129 IV 81
E. 3.1). Die Übernahme der Privatklägerin erfolgte zum Zweck der sexuellen
Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der bei der Beschuldigten
illegal tätigen thailändischen Privatklägerin und die damit verbundene
Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. der Ungültigkeit ihrer
rein formalen Einwilligung zur Sexarbeit bei der Beschuldigten wurde unter
Ziffer III.3 hiervor bereits dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Durch den
Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der Illegalität war die Privatklägerin
in einem Abhängigkeitsverhältnis von «K.___» und N.___ […]. Diese bestimmten,
wo die Privatklägerin nach ihrer Reise in die Schweiz ihre Sexarbeit leisten
musste und leiteten sie auf dieser Reise auch an. Auch die Beschuldigte befand
sich gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition. Über die Privatklägerin
wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren Kopf hinweg entschieden,
dass sie zwecks Ausübung der Prostitution an einen bestimmten Ort, nämlich in
das Studio der Beschuldigten, gebracht wurde. Der Sachverhalt ist vergleichbar
mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_1006/209 und 6B_1013/2009.
Die Beschuldigte hatte genaue Kenntnis
all dieser Umstände und hat direkt vorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch des
Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin B.___ […]
ist zu bestätigen, dieser konsumiert allerdings – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft – die Förderung der Prostitution zum Nachteil der
Privatklägerin und der entsprechende Schuldspruch entfällt (ohne dass ein
Freispruch auszufällen wäre). Wie der die Anklage vertretende Staatsanwalt zu
Recht festhält, bestehen dazu in der Lehre verschiedene Meinungen, dies gilt
auch für die Staatsanwaltschaft intern. Die Strafkammer hat bereits in den
beiden rechtskräftigen Urteilen bei vergleichbaren Sachverhalten (Thai-Salons)
STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018 und STBER.2019.43 vom 13. Mai 2020 unechte
Konkurrenz angenommen. Daran ist festzuhalten. Warum die Vorinstanz auf US 83
ausführt, der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution werde durch den
Schuldspruch wegen Menschenhandels konsumiert (ohne dass ein Freispruch
auszufällen wäre), und dann im Urteilsdispositiv doch einen Schuldspruch wegen
mehrfacher Förderung der Prostitution bezüglich der nämlichen Privatklägerinnen
ausfällt und bei der Strafzumessung für die Förderung der Prostitution eine
Asperation vornimmt (Einsatzstrafe für die Förderungen 30 Monate, nach
Asperation Erhöhung um 15 Monate FS, US 91 f.), ist nicht nachvollziehbar.
Nur der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt ist, wenn die Beschuldigte – wie
von ihr behauptet – die von ihr einbehaltenen Beträge für die Schuldenabzahlung
der Privatklägerin nicht selbst an «K.___» überwiesen hat, sondern dies durch
Andere erfolgt ist: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und «N.___»/[…]
wurde der Einsatz der Privatklägerin als Sexarbeiterin im Etablissement der
Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin beschlossen und
verwirklicht.
4. D.___ […]
4.1 Bezüglich der Privatklägerin «D.___»
ist erstellt, dass sie im Zeitpunkt der ersten Beschäftigung bei der
Beschuldigten noch Schulden bei «K.___» hatte. Nach ihren eigenen Angaben habe
dieser aber nur ihre Anstellung in [Ort 4] angeordnet. Niemand habe ihr den
Wechsel in das Studio der Beschuldigten befohlen. Wegen psychischen Störungen
der Studiobesitzerin in [Ort 4] habe sie dort weggehen wollen und sie sei mit «F.___»
nach [Ort 1] gekommen, wo sie zunächst bei «J.___» habe arbeiten wollen. Die
Beschuldigte habe dann «J.___» angefragt, ob sie (die Privatklägerin) bei ihr
arbeiten könnte. Dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden gewesen ist,
hat sie nie ausgesagt, im Gegenteil gab sie an, niemand habe sie gezwungen, bei
der Beschuldigten zu arbeiten, es sei ihre Entscheidung gewesen. Auch die
Beschuldigte betonte anlässlich der Hauptverhandlung vor Amtsgericht, im
Gegensatz zu den anderen beiden Privatklägerinnen sei «D.___» nicht zu ihr
gebracht worden, sondern selbst gekommen. Erst recht gilt dies für den zweiten
Aufenthalt der Privatklägerin bei der Beschuldigten: Nach Aussage der
Privatklägerin wurde sie von der Beschuldigten telefonisch angefragt, ob sie
wieder bei ihr arbeiten möchte. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch keine
Schulden mehr gehabt bei «K.___».
4.2 Beim vorliegenden Beweisergebnis ist
bezüglich des Arbeitsantritts bei der Beschuldigten kein Entscheid von
Drittpersonen über den Kopf der Privatklägerin im Sinne des
Menschenhandels-Tatbestandes erstellt. Die Privatklägerin war zwar beim ersten
Stellenantritt verschuldet und gegenüber der Beschuldigten zweifellos in einer
verletzlichen Situation, sie entschied sich aber nach eigenen Worten in beiden
Zeitpunkten selbst für eine Arbeit bei der Beschuldigten. Entgegen der
Auffassung der Staatsanwaltschaft genügt es zur Erfüllung des Straftatbestandes
des Menschenhandels nicht, dass die Beschuldigte die (in der ersten Phase noch
verschuldeten) Privatklägerin ohne Drittbeteiligung hin als Sexarbeiterin
«übernommen» hat: Die Ausnutzung der Verletzlichkeit durch die Beschäftigung
als Prostituierte und die konkreten Umstände der Sexarbeit werden vom
Straftatbestand der Förderung der Prostitution erfasst. Es kann diesbezüglich
auf den die Erwägungen und den Entscheid des Obergerichts STBER.2017.74 vom 16.
Mai 2018 E.IV.1.3.3 verwiesen werden.
Vom Vorhalt des Menschenhandels zum
Nachteil von D.___ […] ist die Beschuldigte somit freizusprechen.
5. C.___ […]
5.1 Die Privatklägerin kam durch die
Agentur von «J.___» in die Schweiz, für die Organisation der Reise musste sie
sich bei dieser mit CHF 20'000.00 verschulden. Bei ihrer Einreise in die
Schweiz wurde sie von «Pi I.___» in [Ort 3] abgeholt und nach [Ort 1] verbracht,
wo sie und ihre beiden mitgereisten Transsexuellen auf die Studios an der [Strasse,
Hausnummer] verteilt wurden. Wie die Beschuldigte selbst ausführte, wurden die
Sexarbeiterinnen, so auch «C.___» für einige Zeit zu ihr gebracht. Sie gab an, «J.___»
gekannt zu haben und auch um die Schulden der Privatklägerin gewusst zu haben.
Zweifellos war sie über die bevorstehende Ankunft der Privatklägerin orientiert
und übernahm diese nach Absprache mit der Agentur und «Pi I.___», welche im
gleichen Haus ebenfalls Salons betrieb (STBER.2019.43), in ihr Studio zur
Ausübung der Prostitution. Als sie die Mietzinse nicht mehr bezahlen konnte,
stellte sie die Privatklägerin quasi auf die Strasse.
5.2 In rechtlicher Hinsicht entspricht
das Verhalten der Beschuldigten ebenfalls einem beispielhaften, wenn auch – hinsichtlich
der Rolle der Beschuldigten – nicht besonders schwerwiegenden Fall eines
Menschenhandels durch die Beschuldigte als «Abnehmerin» der Privatklägerin im
Sinne des Gesetzes. Sie vereinbarte mit «J.___» und/oder «Pi I.___» die
Übernahme der Privatklägerin zum Zweck der Prostitution im Wissen um deren Schulden
bei der Agentur von «J.___» und legte nach den obigen Feststellungen zum
Vorhalt wegen Förderung der Prostitution fest, wann und wie sich die
Privatklägerin in ihrem Betrieb zu prostituieren hatte. Grundsätzlich reicht
zur Erfüllung des Tatbestandes wie bereits erwähnt aus, dass der Täter im
Ausland Prostituierte für sein eigenes Bordell in der Schweiz anwirbt und
verpflichtet (BGE 129 IV 81 E. 3.1). Die Übernahme der Privatklägerin erfolgte
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Die besonders verletzliche Situation der
bei der Beschuldigten illegal tätigen thailändischen Sexarbeiterin und die
damit verbundene Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts bzw. die
Ungültigkeit ihrer rein formalen Einwilligung zur Sexarbeit bei der
Beschuldigten wurde unter Ziffer III.5 hiervor bereits dargelegt, darauf kann
verwiesen werden. Durch den Zwang zur Schuldentilgung und den Druck der
Illegalität war die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis von «J.___».
Dieser bestimmte, wo die Privatklägerin nach ihrer Reise in die Schweiz ihre
Sexarbeit leisten musste und leitete sie auf dieser Reise auch an. Auch die
Beschuldigte befand sich gegenüber der Privatklägerin in einer Machtposition.
Über die Privatklägerin wurde wie über ein Objekt verfügt, es wurde über ihren
Kopf hinweg entschieden, dass sie zwecks Ausübung der Prostitution an einen
bestimmten Ort, nämlich in das Studio der Beschuldigten, gebracht wurde. Der
Sachverhalt ist vergleichbar mit denjenigen in den Urteilen des Bundesgerichts
6B_1006/2009 und 6B_1013/2009. Die Beschuldigte hatte genaue Kenntnis all
dieser Umstände und hat direkt vorsätzlich gehandelt. Der Schuldspruch des
Amtsgerichts wegen Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin C.___ [...]
ist zu bestätigen, dieser konsumiert allerdings die Förderung der Prostitution
zum Nachteil der Privatklägerin und der entsprechende Schuldspruch entfällt
(ohne dass ein Freispruch auszufällen wäre). Nur der Vollständigkeit halber sei
erwähnt, dass der Straftatbestand auch erfüllt ist, wenn die Beschuldigte - wie
von ihr behauptet - die von ihr einbehaltenen Beträge für die Schuldenabzahlung
der Privatklägerin nicht selbst an «J.___» überwiesen hat, sondern dies durch
Andere erfolgt ist: Mit der Absprache zwischen der Beschuldigten und «der
Organisation von «J.___» wurde der Einsatz der Privatklägerin als Sexarbeiterin
im Etablissement der Beschuldigten über den Kopf der betroffenen Sexarbeiterin
beschlossen und verwirklicht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten
(vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe.
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe
näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu
beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren
Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180 Tagessätze.
Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft
gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine
andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff.
213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April
2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter
dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die
Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte
Geldstrafe
oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der
Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel,
sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die
Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft - ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse - denn auch nicht geben.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer
Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder
mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt
führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen
Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn wie
vorliegend für viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der
neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung
zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes: Vorweg wird festgehalten, dass
die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art.
49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für
jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die
anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt
diesbezüglich seine bisherige Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die
konkrete Methode ausspricht, nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit
anderen Lehrmeinungen, welche sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert
wird die Rechtsprechung in folgenden beiden Punkten:
-
Eine Gesamtstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und
Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen
sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer
Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte
ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).
-
Der Gesetzgeber hat die
Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder
möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus
mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).
Das Bundesgericht ist mit diesem
Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode
zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung
aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine
(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB
vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt
insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart
eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und
für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts
6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt
geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund
von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert
und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe
nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der
Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und abschliessend
geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte
Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege
lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und
Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das
Bundesgericht fort: «Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung
nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und
insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass
der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur
Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen
Ergebnissen führen wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges
und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut
der Norm.»
Dies bedeutet, dass bei einer
Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit
einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180
(bei vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikten unter Umständen auch 360
Tagessätzen) Tagessätzen auszufällen ist (bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des
Solothurner Obergericht.
1.4 Hat das Gericht eine Tat zu
beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat
verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der
Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei der
retrospektiven Konkurrenz gemäss Art 49 Abs. 2 StGB ist darauf zu achten, dass
der Beschuldigte durch die mehrmaligen Beurteilungen nicht besser und nicht
schlechter gestellt wird, als wenn alle verfolgten Delikte in einem einzigen
Urteil behandelt worden wären. Der Richter hat sich also zu fragen, welche
Strafe er im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte.
Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung muss er anschliessend unter
Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe bemessen (BGE 109 IV 90). Für die Bemessung der Zusatzstrafe muss also zunächst eine hypothetische
Gesamtstrafe bezüglich aller zeitlich vor dem früheren Urteil begangenen
Straftaten gebildet werden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe muss die
Grundstrafe in Abzug gebracht werden. Ist der Zweitrichter aufgrund der
hypothetischen Gesamtbewertung aller zu beurteilenden Straftaten der Ansicht,
dass diese nicht höher ausfällt als die im früheren Urteil ausgefällte Strafe,
hat er auf eine Zusatzstrafe zu verzichten.
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Schwerstes Delikt ist vorliegend der
Menschenhandel zum Nachteil der Privatklägerin C.___ ([...]). Der Strafrahmen
betr.t gemäss Art. 182 Abs. 1 StGB Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu
Freiheitsstrafe von maximal 20 Jahren. Die von der Vorinstanz vorgenommene
und von der Staatsanwaltschaft dort auch beantragte Zusammenfassung der
Menschenhandelsfälle als «einheitlicher Tatkomplex» zur Bildung der
Einsatzstrafe lässt sich mit der dargestellten neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe nicht vereinbaren.
Die Beschuldigte hat die Privatklägerin «C.___»
nach deren Einreise in die Schweiz direkt von der Schlepperorganisation –
konkret von «J.___» und/oder «I.___» – übernommen. Von der Arbeit der
Privatklägerin profitierte die Beschuldigte in der Folge, indem sie von deren
Verdienst 50% für sich abzog und zusätzlich Anteile an den Kosten für Essen und
Internetwerbung einzog. Zu Gunsten der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie
kein Geld für die Vermittlung der Privatklägerin bezahlte und es auch keine
Hinweise gibt, dass sie die Initiatorin des Handels war. Die Beschäftigung der
Privatklägerin bei der Beschuldigten dauerte nur rund einen Monat. Bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen ist, dass die Umstände des
Arbeitsverhältnisses den (konsumierten) Straftatbestand der Förderung der
Prostitution erfüllen (zu den entsprechenden Details kann auf den noch
folgenden Abschnitt zur Strafzumessung für die verbleibende Förderung der
Prostitution verwiesen werden), wobei dies zur Bejahung des
Menschenhandelstatbestandes im vorliegenden Fall vorausgesetzt war. Die
psychischen Folgen der sexuellen Ausbeutung waren zweifellos erheblich, wie
sich aus der Befragung der Privatklägerin vor Amtsgericht ergibt. Aus den
vorliegenden Aussagen der Sexarbeiter/innen geht hervor, dass die
Arbeitsbedingungen bei der Beschuldigten im Vergleich mit anderen
Etablissements zumindest nicht als besonders streng empfunden wurden. Unschön
war, dass die Beschuldigte die in der Schweiz noch völlig fremde Privatklägerin
im Spätwinter 2013 quasi «auf die Strasse stellte», als sie wegen Mietzinsrückständen
den Salon aufgeben musste. Es ist wie erwähnt davon auszugehen, dass die
Initiative zur Reise der Privatklägerin in ihren Salon nicht von ihr, sondern
von der thailändischen Organisation ausging und die Beschuldigte nicht mehr von
der Privatklägerin profitierte als von den anderen Sexarbeiterinnen, die bei
ihr von sich aus um eine Arbeit nachsuchten. Im ganzen (Menschenhandels-)Geschäft
mit den thailändischen Prostituierten stand die Beschuldigte hierarchisch in
einer niedrigen Position. Gestaltungsmacht kam ihr kaum zu, die massgebendsten
Personen handelten wie «J.___» bzw. (bei den anderen Fällen) «K.___» in
Thailand, welche von den Sexarbeiterinnen überhöhte Schulden einzogen und sie
damit auch finanziell von sich abhängig machten. Die zweite Hierarchiestufe
bildeten die Verteilerinnen in der Schweiz wie N.___ […]. Andererseits handelte
die Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen und damit
egoistischen Motiven (was allerdings dem Straftatbestand inhärent ist).
Letztlich musste sie – die selbst seit vielen Jahren die Prostitution betrieben
hatte – nicht viel zum Delikt beitragen, von einer hohen kriminellen Energie
ist daher nicht auszugehen. Insgesamt ist damit von einem leichten Verschulden
der Beschuldigten auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten
angemessen ist. Diese Strafe erscheint auch im Rahmen der obergerichtlichen
Praxis bei der Strafzumessung in vergleichbaren Fällen (Thai-Bordelle:
STBER.2017.74 und STBER.2019.43) als angemessen.
2.2 Eine Freiheitsstrafe ist ebenfalls
auszusprechen zur Abgeltung des Menschenhandels zum Nachteil von B.___ […]. Die
Privatklägerin wurde von N.___ […] zusammen mit einer weiteren Sexarbeiterin
zur Beschuldigten gebracht bzw. bei ihr «deponiert» (Zitat Beschuldigte), da es
am vorherigen Ort viele Polizeikontrollen gegeben hatte. Sie war bereits vorher
längere Zeit in der Schweiz als Prostituierte tätig gewesen. Die
Beschäftigungsdauer im Frühjahr 2012 betrug nur zwei bis drei Wochen. Im
Übrigen kann zu den Tatkomponenten vollumfänglich auf die Erwägungen unter
Ziffer 2.1 hiervor verwiesen werden. Es ist auch diesbezüglich von einem
leichten Verschulden der Beschuldigten auszugehen. Die Einsatzstrafe ist zur
Abgeltung dieses Delikts – das für sich alleine mit einer Freiheitsstrafe von
14 Monaten zu sanktionieren wäre – um sieben Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen
auf nunmehr 23 Monate Freiheitsstrafe.
2.3 Da die weiteren Delikte, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, mit einer Geldstrafe abzugelten sein werden,
sind nunmehr die Faktoren der Täterkomponente zu würdigen.
Die Beschuldigte, […], stammt selbst aus
ärmlichen Verhältnissen und wuchs zufolge Trennung ihrer Eltern bei der
Grossmutter auf (vgl. 10.1./055 ff. und 078 ff.). Weil ihr Vater die Mutter vor
der Geburt verlassen habe, habe diese in Bangkok arbeiten gehen müssen. Mit 13
Jahren verliess sie nach sieben Jahren die Schule, um auf einem Reisfeld
arbeiten zu gehen. Später habe sie auf dem Bau und in Restaurants gearbeitet.
Im Alter von 16 und 20 Jahren gebar sie von verschiedenen Vätern zwei Kinder,
die immer noch in Thailand wohnen und die sie nach ihrer Einreise in die
Schweiz […] unterstützte. Ihren ersten Mann aus der Schweiz hatte sie in
Thailand kennen gelernt. […]. Nach der Trennung habe sie für rund 10 Jahre im
Cabaret gearbeitet. Nach einer Zeit im Service habe sei dann bei einer Kollegin
als Prostituierte zu arbeiten begonnen. Die erste Prostitutionstätigkeit sei
ca. 1992 gewesen. Danach habe sie eine Zeit lang als Türöffnerin in einem Salon
gearbeitet und sich dann in [Ort 1] selbständig gemacht. Damals habe sie auch
viel Alkohol getrunken. Nach der Schliessung des Salons arbeitet sie nun seit
einigen Jahren bei [Restaurantkette], wobei sie wegen der geringen Verdiensts
nebenbei noch in einem Restaurant servierte. In der Schweiz sei sie drei Mal
verheiratet gewesen, ihr heutiger Mann stamme aus […]. Von diesem lebe sie seit
dem 18. August 2020 getrennt. Sie habe einen […] Sohn aus einer früheren Beziehung
[…]. Mit der Prostitution habe sie seit der Schliessung des Salons in [Ort 1] nichts
mehr zu tun gehabt. Sie sei seit längerer Zeit wegen einer Rückenoperation
arbeitsunfähig und werde vom Sozialamt unterstützt. Ihre Krankentaggelder
gingen direkt ans Sozialamt.
Aus dieser Schilderung der
Lebensgeschichte geht hervor, dass die Beschuldigte in ungeordneten und
schwierigen Verhältnissen aufwuchs. Sie genoss eine ungenügende Schulbildung
und wurde früh schwanger. Um ihre Kinder zu unterstützen, musste sie sich in
der Schweiz prostituieren, nachdem ihre erste Ehe in der Schweiz in die Brüche
gegangen war. Von der jahrelangen Prostitution zum Führen eines eigenen Salons
mit angestellten Sexarbeiterinnen war es nur noch ein kleiner Schritt. Das
Vorleben ist leicht strafmindernd zu werten.
Im Strafregister ist die Beschuldigte
mit der bereits eingangs erwähnten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF
20.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse
von CHF 500.00 verzeichnet (Strafbefehl vom 3. Juli 2015). Dieses Urteil betraf
bereits die Anstellung von Sexarbeiterinnen in ihrem Salon in [Ort 1], das
entsprechende Verfahren wurde allerdings erst nach den hierortigen Taten
eröffnet, weshalb nicht von einer Vorstrafe gesprochen werden kann.
Seit dem Frühjahr 2013, als sie den
Salon «[Studio 1]» in [Ort 1] hatte aufgeben müssen, hat sich die Beschuldigte
vollständig vom Rotlicht-Gewerbe distanziert und arbeitet seit Jahren bei [Restaurantkette].
Die Straftaten liegen damit fast acht und mehr Jahre zurück und die
Beschuldigte ist seither nicht mehr straffällig geworden. Das Strafbedürfnis
des Staates hat deshalb leicht abgenommen. Die Beschuldigte lebt in stabilen
persönlichen Verhältnissen. Das Nachtatverhalten ist in dieser Hinsicht
einwandfrei. Im Strafverfahren konnte sie nicht vollständig zu ihrem
Fehlverhalten stehen und machte erst gegen Ende einige Zugeständnisse. Ihre
Einsicht in das Unrecht ihrer Tat ist aber beschränkt, was wohl auch mit ihrem
eigenen Vorleben zu tun haben dürfte. Ihre Strafempfindlichkeit entspricht dem
üblichen Mass.
Insgesamt wirken sich die
Täterkomponenten leicht strafmindernd aus, was zu einer Freiheitsstrafe von
noch 21 Monaten führt.
2.4 Zu berücksichtigen ist zudem eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots: die Erstellung der schriftlichen
Urteilsbegründung durch die Vorinstanz nahm insgesamt 10 Monate in Anspruch,
was die gesetzliche Vorgabe von zwei, in Ausnahmefällen drei Monaten (Art. 84
Abs. 4 StPO) um ein Mehrfaches übertrifft. Die dabei ausgefällte Strafe von 40
Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) dürfte die Beschuldigte auch schwer
belastet haben. Diese Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im
Urteilsdispositiv festzuhalten und sie führt zu einer Reduktion der Strafe auf
nunmehr 18 Monate Freiheitsstrafe.
2.5.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere
die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den
bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die
Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1
E. 4.2.2). Der Strafaufschub wird lediglich bei einer klaren Schlechtprognose
verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit des Verurteilten an. Diese
erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben, insb. Vortaten und
Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen ist, ebenso die
vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter.
2.5.2 Die Straftaten der Beschuldigten
liegen fast acht und mehr Jahre zurück, seither hat sie sich wohl verhalten.
Die Delinquenz stellte eine Phase von rund zwei Jahren ihres Lebens dar, die
sie seit längerem überwunden hat. Sie geht seit Jahren einer geregelten
Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber nach und lebt in stabilen
persönlichen Verhältnissen. Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen
Probezeit von zwei Jahren kann der Beschuldigten ohne Weiteres gewährt werden.
2.6 Zur Abgeltung der übrigen Delikte
ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils eine Geldstrafe
und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufällen und zwar als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl vom 3. Juli 2015.
2.6.1 Schwerstes Delikt ist dabei die
Förderung der Prostitution zum Nachteil von D.___ […]. Der Strafrahmen umfasst
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Die Privatklägerin war im
Februar 2012 für zwei bis drei Wochen und im späteren Verlauf des Jahres 2012
für weitere fünf bis sechs Monate bei der Beschuldigten beschäftigt. Beide Male
verliess sie den Salon der Beschuldigten aus eigenen Stücken. Bei den
Tatkomponenten ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin – auch wenn sie
von sich aus und bereits aus einem vergleichbaren Betrieb kam – in ihrer
Freiheit doch erheblich eingeschränkt war, lebte sie doch rund um die Uhr im
Salon der Beschuldigten, durfte diesen in der ersten Phase nur mit Zustimmung
der Beschuldigten im Einzelfall verlassen und musste allfälligen Freiern rund
um die Uhr zur Verfügung stehen. Die Frauen wurden bei ihrer Tätigkeit
überwacht und kontrolliert; sie mussten genau über ihren Verdienst abrechnen
und von ihren Einnahmen vorweg die Hälfte abgeben. Auch die zu erbringenden
Dienstleistungen und Preise waren ihnen grösstenteils vorgegeben. Die
Privatklägerin musste ungeschützten Oralverkehr und sadistische Praktiken
anbieten. In der zweiten, deutlich längeren Phase bei der Beschuldigten, als
die Privatklägerin keine Schulden mehr abzuzahlen hatte, waren die Umstände der
Prostitution weniger streng. Immerhin gab es keinerlei physische Gewalt gegen
die Sexarbeiter/innen und es wurde auch in keiner Weise damit gedroht. Auch hat
die Beschuldigte diesen nicht die Papiere abgenommen. Die psychischen Folgen
der ausgebeuteten Privatklägerin aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte (nicht
nur bei der Beschuldigten) sind erheblich, ein entsprechender Bericht ist
aktenkundig. Anderseits wird aus den Akten auch deutlich, dass es in anderen
Etablissements durchaus auch strengere Regimes gab und es lassen sich generell
weitaus schwerer wiegende Sachverhalte unter den nämlichen Straftatbestand
subsumieren. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus
finanziellen Motiven. Auch hier ist das Tatverschulden im Vergleich mit anderen
möglichen Straftaten der Förderung der Prostitution als noch leicht zu
bewerten. Für sich alleine wäre für dieses Delikt eine Geldstrafe von 330 Tagessätzen
angemessen (damit ist für die Beschuldigte das zur Tatzeit geltende Recht, das
Geldstrafen bis 360 Tagessätzen zuliess, das mildere Recht). Auch diese Strafe
erscheint im Vergleich mit den Urteilen STBER.2017.74 und STBER.2019.43 als
angemessen.
2.6.2 Diese Einsatzgeldstrafe ist nun
zur Abgeltung der weiteren Delikte zu erhöhen. Dies betrifft insbesondere die
mehrfache Förderung des illegalen Aufenthaltes in Bereicherungsabsicht. Der
Strafrahmen dafür beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
und es betrifft Schuldsprüche in insgesamt 12 Fällen, darunter die drei
Privatklägerinnen. Miteinzubeziehen sind dabei auch gleich die entsprechenden
Schuldsprüche wegen illegaler Beschäftigung der drei Privatklägerinnen, da sich
diese auf die gleichen Handlungen der Beschuldigten bezogen. Hier ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Dauer der
Beschäftigung betrug in der Regel wenige Tage bis zwei/drei Wochen, in einem
Fall ausnahmsweise (D.___) wenige Monate. In allen Fällen profitierte die
Beschuldigte von der illegalen Erwerbstätigkeit finanziell mit der
ausbeuterischen 50/50%-Regel, wobei aber der qualifizierte Straftatbestand eine
entsprechende Absicht voraussetzt, und sie handelte mit direktem Vorsatz.
Hinsichtlich der drei Privatklägerinnen ist der Unrechts- und Schuldgehalt
dieser Delikte bereits durch die Strafe wegen Menschenhandels bzw. Förderung
der Prostitution grösstenteils abgegolten. Bei den einzelnen Fällen ist jeweils
noch ein leichtes Verschulden festzustellen, fallen unter den gleichen
Straftatbestand doch auch professionelle Schleppertätigkeiten. Für den Fall von
«D.___ mit mehrmonatiger Beschäftigungsdauer wäre eine Gelstrafe von 50
Tagessätzen angemessen, bezüglich der beiden anderen Privatklägerinnen je eine
Geldstrafe von je 30 Tagessätzen. Für die weiteren neun Fälle von kurzer
Aufenthalts- und Beschäftigungsdauer wären Geldstrafen von je 40 Tagessätzen
angemessen. In Anwendung der Asperation wäre die Einsatzstrafe somit insgesamt
um 235 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. Dazu käme – zur Festlegung der
hypothetischen Gesamtstrafe zwecks Bemessung der Zusatzstrafe – eine weitere
Erhöhung um 25 Tagessätze zur Abgeltung der mit dem Strafbefehl vom 3. Juli
2015 sanktionierten Delikte. Insgesamt ergäbe sich damit eine hypothetische
Gesamtstrafe von 590 Strafeinheiten. Hinzu kämen obligatorische zusätzliche Geldstrafen
für die beiden Schuldsprüche wegen Menschenhandels, auf deren Bezifferung aus
folgendem Grund verzichtet werden kann: Da die Geldstrafe insgesamt maximal 360
Tagessätze ausmachen darf, ist vorliegend – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
vom 3. Juli 2015 – eine Geldstrafe von 310 Tagessätzen (360 Tagessätze minus 50
Tagessätze) auszusprechen.
2.6.3 Bezüglich der Täterkomponenten und
die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf die vorstehenden Ausführungen
unter Ziffer 2.3 und 2.4 hiervor verweisen werden. Da für diese Delikte ohnehin
keine schuldangemessene Strafe ausgefällt werden kann, bleibt es auch nach
Berücksichtigung dieser Umstände bei der Zusatzstrafe von 310 Tagessätzen
Geldstrafe.
2.7 Tagessatzhöhe: Im Jahr 2019 erzielte
die Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 31'934.00 oder CHF 2'661.00
monatlich. Diese Taggelder gehen direkt an das Sozialamt, welches die
Beschuldigte finanziell unterstützt. Unterhaltsbeiträge erhält sie keine. Da
sie damit am Existenzminimum lebt und im Hinblick auf die hohe Anzahl von 310
Tagessätzen ist die Tagessatzhöhe auf das Minimum von CHF 10.00 festzusetzen.
2.8 Auch bezüglich der Geldstrafe ist
der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren
zu gewähren.
VI. Zivilforderungen
1.
Die Vorinstanz hat auf US 93 ff. die
gesetzlichen Grundlagen und Voraussetzungen für Schadenersatzforderungen
korrekt dargelegt und auch die grundsätzliche Haftbarkeit der Beschuldigten zu
Recht angeordnet. Dies betrifft nur den Schaden, der den Privatklägerinnen
nachweislich aufgrund der Beschäftigung bei der Beschuldigten entstanden ist und
nicht, wie vom Verteidiger vor Obergericht befürchtet, allfällige Schäden aus
anderen Tätigkeiten.
2.
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern
die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders
wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den
Ausgleich für erlittene Unbill. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und
Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Höhe der
Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich
naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S.
119 mit Hinweisen). Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Es gibt mithin
nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine
Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit gehorchenden Lösungen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Die Genugtuung darf
nicht nach schematischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt,
sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst weder den
Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts aus noch die Bewertung der
immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, nämlich einer objektiven
Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer
nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt
werden (BGE 132 II 117E. 2.2.3 S. 120 mit Hinweisen).
2.2 Höchstrichterliche Präjudizien zur
Bemessung von Genugtuungen bei Förderung der Prostitution finden sich wenige.
Das Bundesgericht hat sich im noch nicht sehr lange zurückliegenden Urteil
6B_628/2012 vom 18. Juli 2013 zu Entscheiden des Bundesstrafgerichts betreffend
Genugtuungen an Opfer von Menschenhandel und Förderung der Prostitution
geäussert. Allerdings hatte dieser Angeschuldigte – im Gegensatz zur vorliegend
beschuldigten reinen Bordellbetreiberin – die Geschädigten in Brasilien
rekrutiert und diesen die Reise in die Schweiz gegen CHF 10'000.00 bis CHF 16'000.00
organisiert. Der Angeschuldigte betrieb in den Jahren 2003 bis 2006 in der
Schweiz drei Massagesalons. In diesen mussten die betroffenen Frauen dann die
Schulden abverdienen, Arbeitsbewilligungen waren keine vorhanden, die Preise
der verschiedenen Dienstleistungen vorgegeben und in allen Massagesalons
identisch. Sämtliche Einnahmen gingen an den Angeschuldigten und wurden nach
einem bestimmten Abrechnungsschema teilweise an die Schuld angerechnet. Der
Bereich, in dem die Frauen von den Kunden das Geld entgegennahmen, wurde mit
Videokameras überwacht. Die Studios, in denen die Frauen gleichzeitig wohnten
und arbeiteten, waren sieben Tage pro Woche offen und innerhalb der
festgelegten Arbeitszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu
bedienen. Der Angeschuldigte war die Hauptperson, welche letztlich die
Kontrolle über das Gesamte ausübte.
Das Bundesgericht hat in seinen
Erwägungen (E.2) folgende Grundsätze aufgestellt:
-
Die Tatsache, dass sich
einzelne Frauen bereits vor der Einreise in die Schweiz prostituiert hatten,
schliesst eine Genugtuung nicht aus. Diese seien in ihrer Anwesenheit und
Tätigkeit in den Salons streng kontrolliert worden. Sie seien so dem Diktat des
Angeschuldigten nahezu ausgeliefert gewesen. Durch dessen Regime und die
konkreten Umstände seien die Frauen einem starken und anhaltenden Druck
ausgesetzt gewesen, dem sie sich kaum hätten entziehen können. Dadurch seien
sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, nicht
mehr frei gewesen (E. 2.4.1).
-
Unklar sei, ob die
angeworbenen Frauen nebst ihrem Engagement als Prostituierte auch über die
konkreten Arbeitsbedingungen und die konkreten Umstände in der Schweiz
aufgeklärt worden seien und mithin darin eingewilligt hätten. Sofern die Frauen
vor der Einreise vollständig und korrekt über die wesentlichen
Arbeitsmodalitäten orientiert worden seien, läge im Rahmen der Festsetzung der
Genugtuung eine massvolle und geringe Berücksichtigung solcher Umstände
innerhalb des vorinstanzlichen Ermessensspieltraums. Es sei aber zu beachten,
dass eine Einwilligung in die Tätigkeit als Prostituierte und in die (illegale)
Überführung in die Schweiz nicht wirksam sei, wenn sie auf schwierige
wirtschaftliche oder soziale Umstände der Betroffenen im Herkunftsland
zurückzuführen sei. Die unwirksame Einwilligung vermöge die Rechtswidrigkeit
der schädigenden Handlung nicht aufzuheben, sie schliesse jedoch die
Berücksichtigung des Verhaltens des Opfers als Selbstverschulden nicht von
vorneherein vollständig aus. Das Verhalten der Geschädigten werde verglichen
mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen
in der Lage der Geschädigten. Mithin könne massgebend sein, ob die im Zeitpunkt
der Einwilligung volljährigen Geschädigten über die konkreten Verhältnisse in der
Schweiz orientiert gewesen seien. Hätten sie sich lediglich zur Prostitution in
der Schweiz bereit erklärt und seien sie erst vor Ort über die effektiven
Arbeitsmodalitäten (insbesondere Schulden und Abrechnungssystem) orientiert
worden, so wäre eine im Heimatland erfolgte Zustimmung bei der Festsetzung der
Genugtuungsforderungen ohnehin unbeachtlich (E 2.4.2).
-
Genugtuungen von CHF
5'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 12'000.00 – abgestuft im Wesentlichen
nach der Zeitdauer – an Geschädigte, die mit falschen Versprechen in die
Schweiz gelockt worden seien und die schwere psychische Folgen davon getragen
hätten von der Prostitution, erschienen angemessen.
Weitere Ausführungen zur Frage der
Genugtuung bei Förderung der Prostitution finden sich im Urteil des Bundesgerichts
6B_1284/2016 vom 12. Juni 2017: Das Kantonsgericht Schwyz hatte drei Opfern von
Förderung der Prostitution Genugtuungssummen von CHF 2'000.00, CHF 6'000.00
und CHF 8'000.00 zugesprochen, dies ausgehend von einer Basisgenugtuung
von CHF 20'000.00 bei Förderung der Prostitution. Festgestellt worden war, dass
die Zimmerpreise abhängig vom Umsatz gestaltet waren und feste Preise für die
sexuellen Dienstleistungen vorgeschrieben wurden. Selbst wenn bei einer
genügenden Anzahl anwesender Frauen in der Bar einzelne Frauen frei machen
konnten, wurden Präsenzzeiten vorgeschrieben und kontrolliert. Unpünktliches
Erscheinen wurde gemeldet, bei Nichterscheinen wurde mit Schlägen gedroht. Um
die Frauen an einem plötzlichen Weggang zu hindern und teilweise zur Begleichung
der Schulden wurden die meisten Pässe eingezogen. Den Frauen wurde das Benutzen
von Kondomen vorgeschrieben. Wer dies nicht befolgte, erhielt Schläge. Zudem
mussten die Frauen die Anzahl Freier pro Tag mitteilen. Gemäss Bundesgericht
waren diese Beträge angesichts der konkreten Umstände, der Dauer des
Aufenthalts, der Schwere der Tat, des leichten Verschuldens des Beschuldigten
und des fehlenden Selbstverschuldens der Geschädigten korrekt bemessen (E .2).
2.3 In den tabellarischen Übersichten von
Hütte/Duksch «Die Genugtuung», 3. Auflage, 2005, finden sich folgend Beispiele:
-
X/6 Nr. 6: CHF 2'000.00 für
Nötigung und mehrfache vollendete und versuchte Förderung der Prostitution
(OGer Bern 8.4.2002);
-
X/16 Nr. 23 d: CHF
15'000.00: 44-jähriger Täter versprach seinem Opfer die Heirat, als er sie mit
in die Schweiz nahm. Schon nach wenigen Tagen in der Schweiz zwang er sie zur
Prostitution. Er zwang sie während vier Monaten unter Anwendung von Gewalt zu sämtlichen
Praktiken der Prostitution, behielt das Geld bei sich und gab ihr nur ein
Taschengeld (BezGer ZH 30.8.1999).
2.4 Aus der Praxis des Solothurner
Obergerichts kann auf folgende Entscheide verweisen werden:
-
STBER.2015.5 vom 6. Juli
2015: Gemäss Beweisergebnis
brachte der Beschuldigte die aus ärmlichen Verhältnissen stammende Geschädigte
in die Schweiz und veranlasste hier umgehend, dass sie sich auf der Strasse
prostituierte. Er führte sie der Prostitution zu, überwachte sie eng und
bestritt mit dem Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution den eigenen
Lebensunterhalt. Die Geschädigte konnte nur gerade CHF 50.00 ihrer
Tageseinnahmen für sich behalten. Der Beschuldigte wandte mit der Zeit auch
Gewalt an und sanktionierte Regelverstösse der Geschädigten, um die Einnahmen
sicherzustellen. Die Tatzeit dauerte 11 Monate. Es wurde eine Genugtuung von
CHF 15‘000.00 zugesprochen.
-
Im bereits
erwähnten Urteil STBER.2017.74 vom 16. Mai 2018 wurden bei grundsätzlich
vergleichbaren Arbeitsbedingungen je nach den Umständen im konkreten Einzelfall
in einem Thai-Bordell Genugtuungssummen von CHF 9‘000.00 (Beschäftigung vier
Monate), CHF 12‘000.00 (Beschäftigung 14 Monate), CHF 20‘000.00
(Beschäftigung fast vier Jahre, betraf die hierortige Privatklägerin 1), und CHF 4‘000.00
(Beschäftigung einen Monat) festgelegt.
-
Im ebenfalls
bereits erwähnten Urteil STBER.2019.43 vom 13. Mai 2020 wurden
Genugtuungssummen von CHF 9‘000.00 (Beschäftigung fünf Monate) und CHF 12‘000.00
(Menschenhandel, Beschäftigung neun Monate) zugesprochen.
2.5 Weiter ist auf ein Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2013 mit einem in weiten Teilen
ähnlichen Sachverhalt aus dem Thai-Milieu zu verweisen (SK 2013 159): Die Beschuldigten führten in ein
Bordell, in dem sie thailändische, illegal anwesende Prostituierte und
Transvestiten beschäftigten. A. organisierte diese in Thailand und belieferte
als Grossimporteurin auch andere Bordelle in der Schweiz. Die Prostituierten
mussten A. und B. die (übersetzten) Einreisekosten von CHF 30‘000.00 und dem
jeweiligen Studiobetreiber zudem 50 % ihrer Einkünfte bezahlen, sowie für
Miete, Essen, „Betreuung“ und Internetwerbung. Die Prostituierten wurden in den
Bordellen überwacht und waren von der Aussenwelt abgeschnitten. Die
Arbeitszeiten und Preise waren vorgegeben und die Prostituierten aufgrund ihres
Schuldendrucks nicht in der Lage, Freier oder Sexualpraktiken abzulehnen. A.
kümmerte sich um die „thailändischen Belange“ des Geschäfts, insbesondere um
die Anwerbung von Frauen, die Einreise, die Vermittlung und Verteilung der
Frauen in der Schweiz. B. kümmerte sich hauptsächlich um die „schweizerischen
Belange“, wie Behördengänge, Internetwerbung, Beantwortung von Freieranfragen,
Verhandlungen mit Vermietern etc. Zwei geschädigten Frauen, die während acht
bzw. zwei Monaten im Bordell der Beschuldigten gearbeitet hatte, wurden
Genugtuungen von je CHF 12'000.00 zugesprochen (für Menschenhandel und
Förderung der Prostitution).
3.
3.1 Bei allen drei Privatklägerinnen
wurden von ihrem Entgelt erhebliche Abzüge getätigt, gegen die sie sich in
ihrer verletzlichen Situation und aufgrund der Abhängigkeit von der
Beschuldigten nicht wehren konnten, ihre persönliche Freiheit wurde deutlich
eingeschränkt und sie mussten sich bei ihren Dienstleistungen an die Vorgaben
der Beschuldigten halten. Gewalt wurde in keinem Fall angewendet, es wurde von
Seiten der Beschuldigten auch nie damit gedroht. Die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Genugtuung sind daher grundsätzlich erfüllt, sodass die
Umstände und Bemessung der Beträge im Folgenden für die drei Einzelfälle zu
beurteilen sind.
3.2 Den drei Privatklägerinnen wurden
von der Vorinstanz folgende Genugtuungsbeträge zugesprochen (jeweils nebst
Zins):
-
B.___ […]:
CHF 4'000.00;
-
D.___ [..:]
CHF 7'000.00;
-
C.___ [...]:
CHF 6'000.00.
Alle drei Privatklägerinnen leiden unter
den Folgen der Ausnutzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechtes (vgl. dazu
ihre Aussagen vor der Vorinstanz und den Bericht des FIZ vom 12. Juli 2019
betreffend B.___, Akten Vorinstanz Seiten 148 ff.). Die von der Vorinstanz
zugesprochenen Genugtuungsbeträge entsprechen der eingangs dargelegten Praxis,
namentlich auch der einschlägigen Rechtsprechung der Strafkammer, und können
unter Verweis auf die Erwägungen des Amtsgerichts auf US 99 ff. vollumfänglich
bestätigt werden.
VII. Kosten und Entschädigungen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens beliefen sich auf total CHF 12'000.00, inklusive einer
Urteilsgebühr von CHF 11'600.00. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des
Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin D.___ freigesprochen. Weiter
gibt es mehrere implizite Freisprüche betreffend die Vorhalte gegen das
Ausländergesetz. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 423
Abs. 1 StPO zu 90% (= CHF 10'800.00) der Beschuldigten zu auferlegen.
CHF 1'200.00 (10% von CHF 12'000.00) gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
1.2 Entschädigung für die amtliche
Verteidigung der Beschuldigten
Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Strafverfahren gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils auf
CHF 17'272.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Entsprechend der
Kostenverlegung gemäss vorstehender Ziffer VII.1.1 beschränkt sich der Rückforderungsanspruch
des Staates auf 90%. Folglich ist die Beschuldigte, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton
CHF 15'544.95 (= 90% von CHF 17'272.15) zurückzubezahlen.
1.3 Entschädigungen für die
unentgeltlichen Rechtsbeistände der Privatklägerschaft
Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, ist
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'968.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt worden (vgl. die diesbezüglich rechtskräftige Ziffer 9 des
erstinstanzlichen Urteils). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die
Beschuldigte diesen Betrag dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1
und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, ist
für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'218.95 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt worden (vgl. die diesbezüglich rechtskräftige Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die
Beschuldigte diesen Betrag dem Staat zurückzuzahlen, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 i.V.m. Art. 138 Abs. 1
und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi
Thomann, ist für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'118.65 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden (vgl. die diesbezüglich rechtskräftige
Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend hat die Beschuldigte diesen Betrag dem Staat zurückzuzahlen,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4
i.V.m. Art. 138 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
2.
Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00 total CHF 10'200.00
aus und werden von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens
getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt die
Beschuldigte hinsichtlich der Zivilforderungen vollumfänglich und hinsichtlich
der Schuldsprüche grossmehrheitlich. In Bezug auf die Strafzumessung gelingt
ihr aber ein beachtlicher Erfolg, indem sie nunmehr keinen (unbedingten)
Strafvollzug mehr zu gewärtigen hat. Sie wird zudem vom Vorwurf des
Menschenhandels zum Nachteil der Privatklägerin D.___ freigesprochen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens sind unter diesen Umständen je zur Hälfte der
Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Die Beschuldigte hat demnach
CHF 5'100.00 (= 50% von CHF 10'200.00) zu bezahlen, der Rest ist zu
Lasten des Staates Solothurn auszuscheiden.
Des Weiteren hat die Verteidigung eine
Rechnung des Hotels Ambassador, Solothurn, über CHF 206.00 eingereicht,
welche die Übernachtung der in [Ort 5] wohnhaften Beschuldigten in Solothurn
betraf. Gemäss Ausgang des Verfahrens ist der Beschuldigten die Hälfte, somit
CHF 103.00, als Parteientschädigung zuzusprechen. Die der Beschuldigten A.___
auferlegten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'100.00
werden mit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 103.00
verrechnet, so dass sie dem Staat Verfahrenskosten aus dem Berufungsverfahren
von CHF 4'997.00 zu bezahlen hat.
2.2 Rechtsanwalt Dominik Schnyder macht
für das Berufungsverfahren (exkl. HV und Urteilseröffnung sowie zweimalige
Anreise) gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 1'195 Minuten bzw.
19.91 Stunden geltend. Der Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen 2.5
Stunden für die Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2021 zuzüglich Anfahrt
von einer Stunde sowie eine halbe Stunde für die mündliche Urteilseröffnung vom
14. Januar 2021 zuzüglich einer einstündigen Anfahrt. Weiter ist ihm eine
Stunde für die Nachbearbeitung zuzubilligen. Rechtsanwalt Dominik Schnyder ist
deshalb ein Aufwand von 25.91 Stunden zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von
CHF 180.00 ergibt dies CHF 4'663.80. Die Auslagen von CHF 10.50
sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 4'674.30 sind 7.7%
Mehrwertsteuer (= CHF 359.90) hinzuzurechnen. Demnach ist die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt
Dominik Schnyder, für das Berufungsverfahren auf total CHF 5'034.20
(Aufwand: CHF 4'663.80, Auslagen: CHF 10.50, MwSt.: CHF 359.90)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'517.10 (= 50% von
CHF 5'034.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten nicht geltend gemacht.
2.3 Die von den unentgeltlichen
Rechtsbeiständinnen der Privatklägerinnen C.___ und D.___ ins Recht gelegten
Honorarnoten für das Berufungsverfahren sind im beantragten Umfang
gutzuheissen.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand der
Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, macht in seiner Honorarnote
vom 8. Januar 2021 einen Aufwand von 6.96 Stunden geltend, davon
80 Minuten für eine begründete Eingabe vom 8. Januar 2021 von etwas
mehr als drei Seiten und 30 Minuten für die Nachbearbeitung des Urteils.
Angesichts der Tatsache, dass mehr als eine kurz begründete Eingabe nicht nötig
war und die Nachbearbeitung aufgrund der Abweisung der Berufung der
Beschuldigten kurz ausfallen wird, sind die beiden letzten Positionen um
insgesamt 60 Minuten zu kürzen. Ihm ist ein Aufwand von 5.96 Stunden
zuzusprechen.
Es sind damit folgende Entschädigungen
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen:
-
CHF 1'262.25 (Aufwand:
5.96 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 1'072.80, Auslagen:
CHF 99.20, MwSt.: CHF 90.25) an Rechtsanwalt Marcel Haltiner,
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B.___;
-
CHF 850.40 (Aufwand:
4.17 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 750.60, Auslagen:
CHF 39.00, MwSt.: CHF 60.80) an Rechtsanwältin Stephanie Selig,
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___;
-
CHF 393.95 (Aufwand:
2 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 360.00, Auslagen:
CHF 5.80, MwSt.: CHF 28.15) an Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi
Thomann, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___.
Die Beschuldigte ist in Anwendung von
Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO sowie Art. 426 Abs.
StPO verpflichtet, dem Staat Solothurn die vorgenannten Entschädigungen
vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald dies ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
erlauben.
Zudem ist die Beschuldigte verpflichtet,
sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, an Rechtsanwältin
Stephanie Selig, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, die
Differenz zum vollen Honorar, welche CHF 224.55 ausmacht (volles Honorar =
CHF 1'074.95, welches sich ergibt aus 4.17 Stunden à CHF 230.00, Auslagen:
CHF 39.00, MwSt.: 76.85), zu erstatten.
Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann
und Rechtsanwalt Marcel Haltiner haben keinen Nachzahlungsanspruch geltend
gemacht.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 70, Art. 106, Art. 182 Abs. 1,
aArt. 195 Abs. 3 StGB; Art. 116 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3
lit. a, Art. 117 Abs. 1 AuG; Art. 122 ff., Art. 132 ff.,
Art. 136, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 422 ff.,
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 StPO
beschlossen
und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 16. Juli 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)
die Beschuldigte A.___ sich wie folgt schuldig gemacht hat:
-
der mehrfachen Förderung
des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, begangen zwischen
Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 3);
-
der mehrfachen
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, begangen
zwischen Februar 2012 und Ende Februar/Anfang März 2013 (Anklageziffer 4).
2. Die Beschuldigte A.___ wird
freigesprochen vom Vorhalt des Menschenhandels, begangen im Februar 2012 und
später im Jahr 2012 zum Nachteil der Privatklägerin D.___ (Anklageziffer 1).
3. Die Beschuldigte A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
-
des mehrfachen
Menschenhandels, begangen zwischen April/Mai 2012 in Bezug auf die
Privatklägerin B.___ und im Januar 2013 in Bezug auf die Privatklägerin C.___
(Anklageziffer 1);
-
der Förderung der
Prostitution, begangen im Februar 2012 und später im Jahr 2012 zum Nachteil der
Privatklägerin D.___ (Anklageziffer 2).
4. Die Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
18 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer
Probezeit von 2 Jahren;
-
einer Geldstrafe von
310 Tagessätzen zu je CHF 10.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 3. Juli 2015, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Haltiner, eine
Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai
2012 zu bezahlen.
6. Die Beschuldigte A.___ wird für den
Schaden, welcher der Privatklägerin B.___ durch die strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
7. Die Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, eine
Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Januar
2013 zu bezahlen.
8. Die Beschuldigte A.___ wird für den
Schaden, welcher der Privatklägerin C.___ durch die strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
9. Die Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,
eine Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
1. August 2012 zu bezahlen.
10. Die Beschuldigte A.___ wird für den
Schaden, welcher der Privatklägerin D.___ durch die strafbaren Handlungen
entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % haftbar erklärt.
11. Es wird festgestellt, dass mit der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___,
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'968.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und diese zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.
12. Es wird festgestellt, dass mit der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 8'218.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und diese zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.
13. Es wird festgestellt, dass mit der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___,
Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 8'118.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt worden und diese
zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.
14. Es wird festgestellt, dass mit der
teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 17'272.15
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und diese zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden
ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 15'544.95 (= 90% von
CHF 17'272.15) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.
15. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger der Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf
das Berufungsverfahren auf total CHF 5'034.20 (Aufwand: CHF 4'663.80,
Auslagen: CHF 10.50, MwSt.: CHF 359.90) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 2'517.10 (= 50% von
CHF 5'034.20) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.
16. Der Beschuldigten A.___ wird für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 103.00
zugesprochen.
17. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Privatklägerin B.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird
für das Berufungsverfahren auf total CHF 1'262.25 (Aufwand:
CHF 1'072.80, Auslagen: CHF 99.20, MwSt.: CHF 90.25) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten A.___ erlauben.
18. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird
für das Berufungsverfahren auf total CHF 850.40 (Aufwand: CHF 750.60,
Auslagen: CHF 39.00, MwSt.: CHF 60.80) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___ im Umfang von
CHF 224.55 (Differenz zu vollem Honorar in der Höhe von
CHF 1'074.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten A.___ erlauben.
19. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi
Thomann, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 393.95 (Aufwand:
CHF 360.00, Auslagen: CHF 5.80, MwSt.: CHF 28.15) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
der Beschuldigten A.___ erlauben.
20. Von den Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 11'600.00, total
CHF 12'000.00, hat die Beschuldigte A.___ CHF 10'800.00 (= 90% von
CHF 12'000.00) zu bezahlen.
CHF 1'200.00 (= 10%
von CHF 12'000.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
21. Von den Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.00, total CHF 10'200.00, hat
die Beschuldigte CHF 5'100.00 (= 50% von CHF 10'200.00) zu bezahlen.
CHF 5'100.00 (= 50%
von CHF 10'200.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
22. Die der Beschuldigten A.___ auferlegten
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'100.00 werden mit der
ihr zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 103.00 verrechnet, so dass
sie dem Staat Verfahrenskosten aus dem Berufungsverfahren von CHF 4'997.00
zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner