STBER.2020.54
mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
12. März 2021Deutsch206 min
Gefährdungsmeldung an die KESB Olten-Gösgen vom 15. August 2018 betreffend F.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrf.
sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte
Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),
mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 11. März 2021:
1. Leitender Staatsanwalt B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung von Polizei-Stagiaire C.___;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
4. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen D.___ und E.___;
5. Advokatin Evelyne Alder, unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___.
Zudem erscheinen:
-
zwei Vertreter der Medien.
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung
und weist vorab auf die im Gerichtssaal geltenden Corona-Schutzmassnahmen hin:
Grundsätzlich bestehe Maskenpflicht, davon ausgenommen seien die jeweils
Sprechenden. Selbstverständlich könne man auch beim Sprechen die Maske tragen,
sofern man von den Anwesenden akustisch verstanden werde. Als weitere
Schutzmassnahme werde der Saal regelmässig gelüftet werden.
In der Folge stellt der Vorsitzenden die
anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.
Dezember 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden
liess. Er erörtert im Weiteren, in welchem Umfang der Beschuldigte mit
Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 das Rechtsmittel beschränken liess
(Nennung der jeweiligen Dispositivziffern) und gibt im Einzelnen die
beantragten Änderungen bekannt (vgl. hierzu detailliert die nachfolgende Ziff. I.8.).
Ergänzend teilt der Vorsitzende mit,
dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Februar 2021 eine Kopie der
Festplatte verlange. Es gehe um die Festplatte Mobile Disk. Diesbezüglich werde
das Berufungsgericht darüber befinden müssen, ob darauf überhaupt eingetreten
werden könne. Der Leitende Staatsanwalt habe vor der Vorinstanz dafür plädiert,
(im Sinne einer milderen Massnahme) dem Beschuldigten die Möglichkeit
einzuräumen, innert 2 Monate nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei eine
Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien zu verlangen. Das
Berufungsgericht gehe davon aus, der Leitende Staatsanwalt wäre damit weiterhin
einverstanden und dieses Vorgehen wäre auch praktikabel.
Im Weitern orientiert der Vorsitzende
die Parteien über die am Vortag (10.3.2021) am Gericht eingegangene E-Mail des
amtlichen Verteidigers, mit welcher der Rückzug der Berufung hinsichtlich
AnklS. Ziff. 3 lit. a, b und c (mehrfache Pornographie) angekündigt werde.
Der Vorsitzende verliest hierauf sämtliche
bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl.
hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. I.9.) und skizziert den weiteren
Verhandlungsablauf wie folgt:
-
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten
werde, zu Beginn auch gleich seine Honorarnote dem Leitenden Staatsanwalt zur
Einsicht vorzulegen;
-
Befragung des Beschuldigten
zur Sache und zur Person;
-
Allfällige weitere
Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;
-
Parteivorträge;
-
Letztes Wort des Beschuldigten;
-
Geheime Urteilsberatung;
-
Urteilseröffnung, derzeit
vorgesehen am 17. März 2021, 14:00 Uhr im Obergerichtssaal. Das
Berufungsgericht schlage aufgrund der epidemiologischen Lage den Parteien
derzeit vor, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sofern jedoch eine
Partei eine mündliche Eröffnung wünsche, werde das Berufungsgericht
selbstverständlich eine solche durchführen und andere Parteien bzw.
Parteivertreter, die nicht erneut anreisen möchten, von der Teilnahme daran
dispensieren.
Des Weiteren weist der Vorsitzende auf
folgendes hin: Wenn die Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe die Dauer der
bisherigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs übertreffe, werde das Berufungsgericht – für den Fall einer
Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung – die Anordnung von
Sicherheitshaft prüfen. Die Parteivertreter könnten sich in ihren
Parteivorträgen dazu äussern.
Weder der Leitende Staatsanwalt noch die
beiden Vertreterinnen der Privatklägerinnen werfen Vorfragen auf. Ebenso
verzichten sie auf Vorbemerkungen.
Der amtliche Verteidiger gibt vorab
bekannt, dass sein Klient, wie in der E-Mail bereits angekündigt, bereit sei,
die Berufung hinsichtlich AnklS. Ziff. I./3 lit. a, b und c zurückzuziehen. Der
diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Pornographie werde
anerkannt. Zudem überreicht der amtliche Verteidiger je ein Exemplar seiner
Honorarnote für das Berufungsverfahren dem Leitenden Staatsanwalt und dem
Berufungsgericht.
Es folgt nach vorgängiger Belehrung die
Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person (vgl. separates
Einvernahmeprotokoll: Berufungsakten S. 125 ff., im Folgenden: BA 125 ff.,
sowie Audio-Dokument: BA 131).
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt
und begründet für die Anklägerin folgende Anträge (BA 133 ff. sowie
Audio-Dokument: BA 132):
«A.
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 betreffend der Urteilsziff.
1 (Einstellung), Urteilsziff. 2 (Freisprüche), Urteilsziff. 3 (Schuldsprüche:
4. Lemma / AnklS. 2a; 6. Lemma / AnklS. 2c; 7. Lemma / AnklS. 2d; 8. Lemma / AnklS.
2e; 9. Lemma / AnklS. 3a bis 3d; 10. Lemma / AnklS. 4 a-d;), Urteilsziff. 4
(soweit Anrechnung der Untersuchungshaft betreffend), Urteilsziff. 7
(vollzugsbegleitende Massnahme), Urteilsziff. 8 (soweit die Dauer der
Landesverweisung betreffend), Urteilsziff. 9 (Sicherheitshaft), Urteilsziff. 10
(Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), Urteilsziff. 11 (Einziehung und
Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen; nicht aber soweit die 3
Mobiltelefone sowie die Festplatte betreffend), Urteilsziff. 13
(Schadenersatzpflicht gegenüber D.___), Urteilsziff.15 (Schadenersatzpflicht
gegenüber F.___), Urteilsziff. 17 (Schadenersatzpflicht gegenüber E.___), Urteilsziff.
18 (Genugtuung an G.___), Urteilsziff. 19 (Verweisung von H.___ auf den
Zivilweg), Urteilsziff. 20 (Parteientschädigung an D.___), Urteilsziff. 21 (Entschädigung
Advokatin Alder), Urteilsziff. 22 (Entschädigung RA Stäuble), Urteilsziff. 23
(Parteientschädigung an [RA Herzig] G.___), Urteilsziff. 24 (Kostennote
vormaliger amtlicher Verteidiger RA Miescher), Urteilsziff. 25 (Kostennote
vormaliger amtlicher Verteidiger RA Hasler), Urteilsziff. 26 (Kostennote
amtlicher Verteidiger RA Winiger) und Urteilsziff. 27 (teilweise; d.h. andere
Aufteilung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
-
(mehrfacher) Vergewaltigung
zum Nachteil von D.___ (Urteilsziff. 3, 1. Lemma; AnklS. 1a), zum Nachteil von F.___
(Urteilsziff. 3, 2. Lemma; AnklS. 1b) und E.___ (Urteilsziff. 3, 3. Lemma; AnklS.
1c);
-
sexuellen Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von I.___ (Urteilsziff. 3, 5. Lemma; AnklS. 2b);
-
mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Urteilsziff. 3, 10. Lemma; AnklS. 5c [J.___] und AnklS.
5g [Besitz]);
-
Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Urteilsziff. 3, 12. Lemma; AnklS. 5d);
3. Die A.___ mit Verfügung vom 28.6.2016
des Departements des Innern des Kantons Solothurn per 19.7.2016 gewährte
bedingte Entlassung (Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe) sei zu
widerrufen.
4. A.___ sei deswegen (d.h. bedingt durch
die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 und unter Einbezug der Verfügung des
Departementes des Innern des Kantons Solothurn vom 28.6.2016 gemäss Ziff. 3)
sowie bedingt durch die rechtskräftigen Schuldsprüche (vgl. Ziff. 1.) zu
bestrafen mit
·
einer Freiheitsstrafe
von 12 Jahren und 6 Monaten;
·
einer Busse von CHF
150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.
5. Die Untersuchungshaft vom 22.2.2017 bis
24.3.2017 sowie die Untersuchungs-/ Sicherheitshaft und die Zeit im vorzeitigen
Strafvollzug seit dem 5.9.2017 seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe
anzurechnen.
6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 10.6.2014 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und
die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 für vollstreckbar zu
erklären.
7. Für den Beschuldigten A.___ sei
vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme anzuordnen.
8. Der Beschuldigte A.___ sei für die Dauer
von 12 Jahren des Landes zu verweisen.
9. Gegen A.___ sei zur Sicherung des
Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen.
10. Neben den bereits rechtskräftig
eingezogenen Gegenständen (vgl. oben, A.1.) seien folgende beschlagnahmte
Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) einzuziehen und nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten, wobei dem Beschuldigten
– im Sinne einer milderen Massnahme – die Möglichkeit einzuräumen sei, innert 2
Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn eine
Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien zu verlangen:
- 1 Festplatte, Mobile Disk
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s
- 1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09
- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6
B. Kosten
11. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. R. Winiger, sei durch das erkennende Gericht
festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.
Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem
Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse
zulassen.
12. Die gemäss Ziff. 27 des Urteils des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 von A.___ für das
erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF
56'800.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien A.___
zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Nach einer Pause stellt und begründet die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich im Namen und Auftrag
der Privatklägerin D.___ folgende Anträge (BA 137 ff.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil – die Privatklägerin D.___
betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Ziff.
3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie
zufolge der diesbezüglich zurückgezogenen Berufung wegen mehrfacher Pornographie),
Ziff.
13 (Schadenersatzpflicht),
Ziff.
20 (Parteientschädigung).
2. Der
Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der
Privatklägerin, begangen am 18./19.4.2016, schuldig zu sprechen und angemessen
zu bestrafen.
3. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF
30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18.4.2016 zu bezahlen.
4. Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren
gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss
eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
5. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten
Instanz zu bezahlen.»
Anschliessend stellt und begründet die
unentgeltliche Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich im Namen und Auftrag
der Privatklägerin E.___ folgende Anträge (BA 146 ff.):
« 1. Es
sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil – die Privatklägerin E.___
betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Ziff. 3 (Schuldspruch
wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen Vergehen gegen
das BetmG),
Ziff. 7 (Schadenersatzpflicht),
Ziff. 22 (Entschädigung).
2. Der
Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen
in der Zeit zwischen ca. 1. und 9. Juli 2017, schuldig zu sprechen und
angemessen zu bestrafen.
3. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von
CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 9.7.2017 zu bezahlen.
4.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im
Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
5. Der
Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten
Instanz zu bezahlen.»
Advokatin Evelyne Alder stellt und
begründet im Namen und Auftrag der Privatklägerin F.___ folgende Anträge (BA
151 ff.):
« 1. Es
sei die Berufung von A.___, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und das
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 vollumfänglich zu
bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Unter
o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
3. Es
sei der Rechtsvertreterin der Privatklägerin F.___ im Kostenerlass eine
Entschädigung gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten.»
Nach einer weiteren Pause erteilt der
Vorsitzende dem amtlichen Verteidiger das Wort für den Parteivortrag.
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des
Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (BA 159 ff.):
« 1. A.___ sei freizusprechen von den
Vorwürfen
-
der mehrfachen Vergewaltigung
gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1
StGB zum Nachteil von D.___, F.___ und E.___ (Vorhalte I.1.a), b) und c) der
AnklS.;
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I.___ (Vorhalt
I.2.b der AnklS.);
-
der mehrfachen
Widerhandlung gegen das BetmG (Vorhalte I.5.c), d) und g) der AnklS).
2. A.___
sei im Übrigen gemäss Urteil des Amtsgerichtes von Olten-Gösgen vom 11.12.2019
schuldig zu sprechen.
3. A.___
sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 27 Monaten zu verurteilen.
4. Die
vom 22.2.2017 bis 24.3.2017 und seit dem 5.9.2017 bis am 17.3.2021
(Urteilseröffnung) ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1319
Tagen sei an den Strafvollzug anzurechnen und es sei festzustellen, dass A.___
damit die gesamte Strafe bereits verbüsst habe.
5. A.___
sei für Überhaft von 439 Tagen mit CHF 100.00 pro Tag bzw. CHF 43'900.00 zu
entschädigen.
6. Die
Landesverweisung sei auf sieben Jahre zu reduzieren.
7. Es
seien die beschlagnahmten CDs, die beiden Laptops, die drei Handys und die
beiden Festplatten (nach Löschung des Videos mit D.___) freizugeben.
8. Die
vom Amtsgericht zugesprochenen Genugtuungsforderungen von D.___, F.___ und E.___
seien auf die Hälfte oder nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.
9. Die
Untersuchungs- und Gerichtskosten seien zu maximal der Hälfte dem Beschuldigten
aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu tragen.
10.Es
sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren zu Lasten
des Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.
11.Es
sei im Urteil festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
12. A.___
sei sofort in Freiheit zu entlassen.»
Der Leitende Staatsanwalt hält eine
kurze Replik, während die anderen Parteivertreter auf einen zweiten
Parteivortrag verzichten.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht
auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:
Man habe es hier nicht mit einem
klassischen Fall eines angeblich traumatisierten Opfers zu tun, das sich nicht
bzw. erst später getraut habe, zur Polizei zu gehen, sondern es gehe hier um
einen Fall mit mehreren angeblichen Opfern, die regelrecht zu Aussagen gedrängt
worden seien und sich auf ihn gestürzt hätten, als er bereits in Haft gewesen
sei. In Bezug auf die Ausführungen des Staatsanwaltes sei zu sagen, dass sich dieser
an jedem Wort festhalte, das er heute gesagt habe. Natürlich gehöre auch ein
Nein dazu, so wie es im Fall von J.___ auch der Fall gewesen sei. Als diese die
Annäherungsversuche von ihm und den anderen Jungs bemerkt habe, habe sie Nein
gesagt, was er (der Beschuldigte) dann auch akzeptiert habe. Zur Sache mit der
Sachbeschädigung in Olten und irgendeinem Fluchtversuch wolle er folgendes sagen:
Wie solle man überhaupt aus dem 6. Stock abhauen? Das gehe gar nicht. Da er 2 ½
Jahre geschwiegen und die Sache «geschluckt» habe, müsse er sich nun viele
unnötige und dumme Kommentare der Polizisten und der Gefängnisaufseher anhören.
Er habe nie etwas gesagt, sondern nur Briefe geschrieben. Das Urteil der ersten
Instanz habe ihm dann den Rest gegeben und er habe letztlich die Nerven
verloren. Das sei aber auch das einzige, was die Staatsanwaltschaft hinsichtlich
der letzten 3 ½ Jahre gegen ihn vorweisen könne. Die Führungsberichte über ihn
sprächen Bände. Es könne auch nicht angehen, dass K.___ seit 20 Jahren immer dasselbe
mache und so mild bestraft werde, wohingegen er zu einer absurd hohen Strafe
verurteilt werde. Das Urteil der Vorinstanz sei ganz klar falsch. Er hoffe,
dass sehe das Obergericht auch so. Nicht nur er sei dieser Meinung, sondern
auch die Amtsrichterin Savoldelli und der Amtsrichter Kiener hätten das so
gesehen. Aufgrund dieses falschen Urteils habe er seinen Vater nicht mehr sehen
können, der letztes Jahr verstorben sei. Auch seine Oma habe er nicht mehr sehen
können, sie sei im letzten Monat verstorben. Er habe kooperiert und sei dann
weggesperrt worden. Insbesondere nach seiner zweiten Verhaftung habe er auf der
ganzen Linie kooperiert. Je freundlicher und offener er sich aber gezeigt habe,
desto mehr sei auf ihm herumgetreten worden. Als er das gemerkt habe, habe er
gar keine Aussagen mehr gemacht, was aber letztlich auch falsch gewesen sei.
Das sei es gewesen, er danke dem Gericht.
Der amtliche Verteidiger gibt abschliessend
bekannt, dass sein Mandant eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Diese wird,
wie im Vorfeld angekündigt, am 17. März 2021 um 14:00 Uhr durchgeführt. Die
beiden Vertreterinnen der Privatklägerinnen werden vom Vorsitzenden auf
entsprechenden Wunsch von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert und
im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung von der Gerichtsschreiberin telefonisch
über den Ausgang des Berufungsverfahrens orientiert.
Damit endet um 12:20 Uhr der öffentliche
Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück.
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
vom 17. März 2021 um 14:00 Uhr:
-
Leitender Staatsanwalt B.___,
für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;
-
Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.
Sowohl Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich als auch Advokatin Evelyne Alder sind vom Vorsitzenden von der
Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung dispensiert worden.
Zudem erscheinen:
-
zwei Vertreter der Medien.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenden
fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Er werde zuerst die
wichtigsten Eckpunkte des Berufungsurteils bekannt geben und das Urteil
anschliessend summarisch begründen. Wie immer sei die schriftliche Urteilsbegründung
massgebend. Abschliessend werde die Gerichtsschreiberin den Parteivertretern
das Urteilsdispositiv aushändigen.
Nachdem der Vorsitzende die Eckpunkte
des Urteils verkündet hat, geht er einleitend auf den Tatbestand der
Vergewaltigung, die einzelnen Tatbestandsvarianten und die vom Bundesgericht
entwickelte Kasuistik ein, bevor er für die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sexualdelikte
zum Nachteil von D.___, E.___ und F.___ die Beweiswürdigung und hierauf die
rechtliche Würdigung vornimmt. Hinsichtlich der weiteren Delikte weist der
Vorsitzende darauf hin, dass man nicht auf die Aussagen des Beschuldigten habe
abstellen können, die Einzelheiten seien der schriftlichen Urteilsbegründung zu
entnehmen. Darauf erörtert der Vorsitzende die für die Strafzumessungen
relevanten Faktoren und erklärt, wie diese im Einzelnen zu gewichten sind,
bevor er das konkret ausgefällte Strafmass sowie die anzurechnende Haft nennt. Anschliessend
begründet er die Landesverweisung und die angeordnete Sicherheitshaft und
verweist hinsichtlich der weiteren Punkte (Genugtuungen, Einziehungen, Kosten-
und Entschädigungsfolgen) auf die schriftliche Urteilsbegründung. Anschliessend
händigt die Gerichtsschreiberin den Parteivertretern das Urteilsdispositiv
sowie den separaten Beschluss betreffend Sicherheitshaft aus. Der Vorsitzende
weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den
Haftentscheid am Tag nach der Zustellung des begründeten Beschlusses, in Bezug
auf das Berufungsurteil jedoch erst am Tag nach der Zustellung der
schriftlichen Begründung zu laufen beginne. Damit endet die mündliche
Urteilseröffnung um 14:30 Uhr.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am 1. Februar 2017 sprach D.___ in
Begleitung ihrer Mutter persönlich beim Polizeiposten [...] der Polizei Kanton
Solothurn vor. In der Folge wurde mit der damals 14 ½ Jahre alten D.___ am 2.
Februar 2017 in Solothurn eine polizeiliche Opfer-Videobefragung durchgeführt,
in deren Rahmen D.___ Aussagen dazu machte, dass es im Frühling 2016 in der
Wohnung von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) zwischen ihr und mehreren
männlichen Personen zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Aufgrund des
jugendlichen Alters von D.___ und der von ihr genannten Jugendlichen tätigte
zunächst die Jugendpolizei des Kanton Solothurn erste Ermittlungen, in deren
Rahmen bekannt wurde, dass auch zwei erwachsene Täter – darunter der
Beschuldigte – mit der zum Tatzeitpunkt knapp 14-jährigen Geschädigten D.___
sexuellen Kontakt gehabt hatten (vgl. Strafanzeige, AS 001 ff.).
Gestützt auf die ersten
Ermittlungsergebnisse wurden die Verfahren gegen die jugendlichen Verdächtigen
an die Jugendanwaltschaft Solothurn abgetreten und die Staatsanwaltschaft
Solothurn eröffnete am 14. Februar 2017 (vgl. Eröffnungsverfügung und
Ermittlungsauftrag, AS 1076 ff.) ein Strafverfahren gegen L.___ wegen sexuellen
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie gegen den Beschuldigten
wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1
StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D.___. Im
Weiteren verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn die polizeiliche Vorführung
und Befragung der beiden Beschuldigten sowie die Beschlagnahme sämtlicher
Mobiltelefone der Beschuldigten und erliess einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen
den Beschuldigten A.___. In der Folge wurden die beiden Beschuldigten am 22.
Februar 2017 an ihren Wohnorten polizeilich angehalten und in der Wohnung des
Beschuldigten A.___ wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls am 22.
Februar 2017 wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher als amtlicher Verteidiger des
Beschuldigten eingesetzt. Nach der ersten polizeilichen Befragung des
Beschuldigten, in deren Rahmen er keine Angaben zu den Vorhalten machte, folgte
eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Solothurn, welche beim
Haftgericht Solothurn die Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschuldigten
beantragte. Das Haftgericht Solothurn ordnete daraufhin mit Verfügung vom 24.
Februar 2017 für den Beschuldigten Untersuchungshaft bis zum 24. März 2017
an.
Da die Ermittlungen Hinweise auf
sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und einem weiteren
minderjährigen Mädchen ergaben, erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 22.
Februar 2017 eine Ausdehnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen sexuellen
Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil einer «[Vorname]
aus […]», bei welcher es sich – wie sich später herausstellte – um I.___
handelte. Mit Verfügung vom 8. März 2017 widerrief die Staatsanwaltschaft
Solothurn zufolge Interessenskollision das amtliche Mandat von Rechtsanwalt
Andreas Miescher und setzte Rechtsanwalt Patrick Hasler als amtlichen
Verteidiger für den Beschuldigten ein. Am 24. März 2017 wurde der Beschuldigte
aus der Untersuchungshaft entlassen und es folgten weitere Ermittlungen,
darunter insbesondere die Auswertungen der Mobiltelefone sämtlicher
Beschuldigter (auch der jugendlichen Verdächtigen) sowie der EDV-Mittel des
Beschuldigten.
2.
Am 17. August 2017 gelangte der Leiter
der Kinderschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)
zunächst telefonisch und anschliessend per E-Mail an die Staatsanwaltschaft
Solothurn und liess dieser den Notfallbericht vom 2. August 2018 sowie die
Gefährdungsmeldung an die KESB Olten-Gösgen vom 15. August 2018 betreffend F.___
zukommen (AS 555 ff.). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am
4. September 2017 eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung.
Gestützt auf den Vorführungsbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. September 2017 wurde der Beschuldigte am 5.
September 2017 erneut polizeilich festgenommen und mit Entscheid des
Haftgerichts Solothurn vom 8. September 2017 erneut in Untersuchungshaft
gesetzt.
3.
Am 19. September 2017 beauftragte die
Staatsanwaltschaft Solothurn Dr. med. M.___ mit einer Vorabstellungnahme
betreffend Rückfallrisikobeurteilung sowie mit der forensisch-psychiatrischen
Begutachtung von A.___. Die Vorabstellungnahme ging am 22. November 2017 bei
der Staatsanwaltschaft Solothurn ein (AS 2196 ff.), das von Dr. med. M.___ über
den Beschuldigten erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April
2018 folgte am 1. Mai 2018 (AS 2207 ff.).
4.
Mit Anklageschrift vom 23. Januar 2019
wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung
des Beschuldigten wegen der Vorhalte der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190
Abs. 1 StGB), teilweise in echter Realkonkurrenz zu sexueller Nötigung (Art.
189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D.___, F.___ und E.___, der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von D.___,
I.___, F.___, G.___ und E.___, der mehrfachen harten Pornographie (tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren)
(Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB), des mehrfachen Verabreichens
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), evtl. der mehrfachen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG), der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis
und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes
(Art. 34 Abs. 1 lit. d und e WG), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33
Abs. 1 lit. a WG), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) und der
widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG)
sowie betreffend Widerrufs des dem Beschuldigten mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährten bedingten Strafvollzugs
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit drei Jahre;
Verlängerung mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Mai 2015 um
ein Jahr) und Rückversetzung aus der dem Beschuldigten mit Verfügung des
Departements des Innern vom 28. Juni 2016 gewährten bedingten Entlassung per
19. Juli 2016 (Reststrafe 43 Tage; Probezeit ein Jahr).
Rechtsanwalt Patrick Hasler wurde mit
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. April 2019 aus
dem amtlichen Mandat entlassen, als neuer amtlicher Verteidiger wurde auf
Wunsch des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger eingesetzt.
5.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28.
November 2019 hat das Amtsgericht eine veränderte Anklageschrift zugelassen.
Am 11. Dezember 2019 erliess das
Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
« 1. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen im Frühling/Sommer 2016, wird
eingestellt (AnklS. Ziff. 5 lit. b).
2. Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von
den Vorhalten:
-
der Pornographie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), angeblich begangen im
Juli 2017 (AnklS. Ziff. 3 lit. d)
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz), angeblich begangen in der Zeit von ca. Mitte
Januar 2017 bis 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. e)
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige),
angeblich begangen in der Zeit vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 (AnklS. Ziff. 5
lit. f)
-
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), angeblich begangen vor dem 22.02.2017
(AnklS. Ziff. 5 lit. a)
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, angeblich begangen am 14.02.2017
(AnklS. Ziff. 8)
-
des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern,
angeblich begangen am 22.07.2016 (AnklS. Ziff. 9)
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, angeblich begangen vor dem 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 7)
-
der mehrfachen Übertretung
des Waffengesetzes, angeblich begangen vor dem 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 6 lit.
a und b).
3. Der Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen
Vergewaltigung z.Nt. von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19.04.2016
(AnklS. Ziff. 1 lit. a)
-
der mehrfachen
Vergewaltigung z.Nt. von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.07.2017 bis
01.08.2017 (AnklS. Ziff. 1 lit. b)
-
der Vergewaltigung z.Nt.
von E.___, begangen in der Zeit von ca. 01.07.2017 bis 09.07.2017 (AnklS. Ziff.
1 lit. c)
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern z.Nt. von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis
19.04.2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a)
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern z.Nt. von I.___, begangen in der Zeit von ca. 19.12.2016 bis
22.02.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b)
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern z.Nt. von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.07.2017
bis 01.08.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c)
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern z.Nt. von G.___, begangen in der Zeit von ca. 01.04.2017 bis
30.06.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d)
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern z.Nt. von E.___, begangen in der Zeit von ca. 01.07.2017 bis
09.07.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e)
-
der mehrfachen
Pornographie, begangen in der Zeit vom 18.04.2016 bis 22.02.2017 (tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. a und b), sowie am
22.02.2017 (Tierpornographie, AnklS. Ziff. 3 lit. c)
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige),
begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 01.08.2017 (AnklS. Ziff. 4
lit. a-d und Ziff. 5 lit. c)
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18.09.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. g)
-
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 01.07.2017 bis
09.07.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d).
4. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 4
Monaten und 3 Wochen.
b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5. Die
Untersuchungshaft vom 22.02.2017 bis 24.03.2017 sowie die Untersuchungs- und
Sicherheitshaft seit dem 05.09.2017 sind dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
6. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.06.2014 gewährte
bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.
7. Die A.___ mit Verfügung vom 28.06.2016
des Departements des
Innern des Kantons Solothurn per 19.07.2016 gewährte bedingte Entlassung wird
widerrufen und für die Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe wird die
Rückversetzung angeordnet.
8. Für den Beschuldigten A.___ wird
vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet; diese hat so lange zu
dauern, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.
9. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.
10. Für den Beschuldigten A.___ wird zur
Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft mit Wirkung ab dem 11.12.2019 bis zum
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens für die Dauer von 6 Monaten,
angeordnet.
11. Nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils dem Beschuldigten A.___ herauszugeben:
-
1 Laptop, Packard Bell,
inkl. Netzkabel
-
1 Laptop, Acer, inkl.
Netzkabel
-
12 CDs in Hülle
-
1 CD, Sony
-
1 Festplatte, Freecom
-
2 Festplatten, Hitachi
-
1 Festplatte, Seagate
-
1 Festplatte, IBM
-
1 Festplatte, Seagate
-
2 Speicherkarten (1 San
Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)
-
1 PC, Dell
-
171 CDs mit diversen
Beschriftungen.
12. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
1 Festplatte, Mobile Disk
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 5s
-
1 Mobiltelefon, Huawei
EVA-L09
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 6
-
1 Stempel, angeschrieben
mit Dr. med. Y.___
-
2.5 Gramm Amphetamine
-
10.2 Gramm Marihuana
-
30.8 Gramm Ecstasy (blaue
Pillen "Mario")
-
1 Kunststoffbox, grün
-
41 Druckverschlussbeutel, topgrip
-
2 Druckverschlussbeutel,
minigrip
-
1 Druckverschlussbeutel mit
Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"
-
1 offene Packung
Zigarettenfolie, Blue Smoking
-
1 Waffenkoffer
-
1
Soft-Air-Pistole, Desert Eagle
-
1
Soft-Air-Pistole, Beretta
-
1 Soft-Air-Pistole,
Crossman
-
1 Teleskop-Schlagstock
-
1 Taschenlampe mit
Elektroschocker
-
1 A4-Blatt
(Verkauf-Gewinn).
13. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit
18.04.2016, zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte A.___ ist der
Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %
schadenersatzpflichtig.
15. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung
im Betrag von CHF 25'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 10.07.2017, zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte A.___ ist der
Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den
künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %
schadenersatzpflichtig.
17. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
eine Genugtuung im Betrag von CHF 25'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit
09.07.2017, zu bezahlen.
18. Der Beschuldigte A.___ ist der
Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %
schadenersatzpflichtig.
19. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine
Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 01.04.2017, zu
bezahlen.
20. Die Privatklägerin H.___, wird zur Geltendmachung
ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.
21. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,
eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl.
MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
22. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, wird auf
CHF 13'358.90 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist
zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat
zu bezahlen.
23. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl. MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
24. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
25. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von
CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und
Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
26. Der Beschuldigte A.___ hat der
Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine
Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h,
inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
27. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn
vom 14.03.2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen)
festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.
28. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
29. Die Kostennote für den vormaligen
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten
A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h,
inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
30. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
44'396.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen definitiv zu
Lasten des Staates Solothurn (zufolge Einstellungen/Ablösung RA Miescher als
amtl. Verteidiger wegen Interessenskollision).
31. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf
CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
32. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'702.50, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten
in Höhe von CHF 2'500.00 gehen zufolge der ergangenen Freisprüche/Einstellungen
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
33. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 30’000.00, belaufen sich auf total CHF 56'800.00. Davon
gehen zufolge der ergangenen Freisprüche/Einstellungen 10% = CHF 5'680.00 zu
Lasten des Staates Solothurn, die restlichen Kosten in Höhe von CHF 51'120.00
hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»
6.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 16. Dezember 2019 die Berufung anmelden (Akten Vorinstanz Richteramt
Olten-Gösgen Seite 505, im Folgenden: OG 505).
7.
Am 9. Januar 2020 bewilligte der
Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Olten-Gösgen dem Beschuldigten den
vorzeitigen Strafvollzug (OG 580).
8.
Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020
wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt (BA 23 ff.):
Es würden Freisprüche verlangt von den
Vorhalten der (mehrfachen) Vergewaltigung zum Nachteil von D.___
(Anklageschrift Ziffer 1 lit. a, im Folgenden AnklS. 1.a), F.___ (AnklS. 1.b)
und E.___ (AnklS. 1.c), der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___
(AnklS. 2.b), der mehrfachen Pornographie (AnklS. 3), der Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AnklS. 5.c und 5.g) sowie der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. 5.d). Es sei eine reduzierte Freiheitsstrafe
auszufällen und die Busse sei zu streichen. Die Dauer der Landesverweisung sei
zu reduzieren, es seien ihm drei Mobiltelefone herauszugeben, die Genugtuungen
an D.___, F.___ und E.___ seien zu reduzieren und schliesslich seien die ihm
auferlegten Verfahrenskosten zu reduzieren.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 20. Juli 2020 auf eine Anschlussberufung, ebenso verzichteten die
Privatklägerinnen auf eine Anschlussberufung.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 liess
der Beschuldigte seine Berufungserklärung «präzisieren», dies ohne inhaltliche
Änderung. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erfolgte eine erneute
«Präzisierung», wonach er eine Kopie der Festplatte herausverlange. Diesbezüglich
ist allerdings das Urteil der Vorinstanz in Ziffer 11 des Urteils (Einziehung
und Vernichtung der Festplatte) in Rechtskraft erwachsen (Niklaus Schmid, StPO
Praxiskommentar, Art. 399 StPO N 8), womit dies nicht mehr Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist. Auf diesen Antrag ist folglich grundsätzlich nicht
einzutreten. Allerdings kann man dem Anliegen im Hinblick auf die Anträge der
Staatsanwaltschaft entgegenkommen (siehe hierzu die Erwägungen unter
nachfolgender Ziff. X.2.).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht liess der Beschuldigte die Berufung hinsichtlich der Vorhalte der
Pornographie (AnklS. 3.a, b und c) zurückziehen.
9.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1: Einstellung,
-
Ziffer 2: Freisprüche,
-
Ziffer 3 teilweise: nicht
angefochtene Schuldsprüche (siehe Ziffer II. hiernach),
-
Ziffer 7: Anordnung einer
vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme,
-
Ziffer 10: Herausgaben an
den Beschuldigten,
-
Ziffer 11 teilweise: alle
Einziehungen mit Ausnahme der drei Mobiltelefone,
-
Ziffern 13, 15 und 17:
Schadenersatzpflichten gegenüber D.___, F.___ und E.___,
-
Ziffer 18: Genugtuung an G.___,
-
Ziffer 19: Verweisung der
Zivilforderungen von H.___ auf den Zivilweg,
-
Ziffer 20 und 23:
Parteientschädigungen an die Privatklägerinnen D.___ und G.___,
-
Ziffern 21 und 22 sowie 24
bis 26 (jeweils teilweise): Entschädigungen an die unentgeltliche
Rechtsbeiständinnen von E.___ und F.___ sowie an den amtlichen bzw. die
vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (der Höhe nach).
Obwohl nicht angefochten, werden die
Entscheide betreffend Widerruf (Ziffer 5) und Rückversetzung (Ziffer 6) wegen
ihres inneren Zusammenhangs mit der angefochtenen Strafzumessung praxisgemäss nicht
rechtskräftig.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist rechtskräftig wie
folgt schuldig gesprochen:
-
Mehrfache sexuelle
Handlungen mit Kindern: D.___ (AnklS. 2.a, zweimal Geschlechtsverkehr und einmal
Oralverkehr am 18./19. April 2016), F.___ (AnklS. 2.c, fünfmal
Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr, zwischen 10. Juli und 1. August
2017), G.___ (AnklS. 2.d, einmal Geschlechtsverkehr zwischen 1. April und 30.
Juni 2016) und E.___ (AnklS. 2.e, einmal Geschlechtsverkehr zwischen 1. und 9.
Juli 2017).
-
Mehrfache Pornographie: Herstellen
der Aufnahme des Gruppensexes vom 18. April 2016 zum Nachteil von D.___ und
Überlassen bzw. Zugänglichmachen dieser Aufnahme (AnklS. 3.a), Herstellen der Aufnahme
der minderjährigen T.___ mit Einführen einer Banane in die Vagina und Überlassen
bzw. Zugänglichmachen dieser Aufnahme (AnklS. 3.b) sowie Besitz von
Tierpornographie (AnklS. 3.c).
-
Mehrfache Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige:
Abgabe eine MDMA-Pille an H.___ (AnklS. 4.a, zwischen 1. Januar und 22. Februar
2017), dreimalige Abgabe von MDMA-Pillen und von zwei Linien Kokain an G.___ (AnklS.
4.b, zwischen 1. April und 27. August 2017), Abgabe einer MDMA-Pille an E.___ (AnklS.
4.c, zwischen 1. und 9. Juli 2017), tägliche Abgabe von MDMA-Pillen an F.___ (AnklS.
4.d, zwischen 10. Juli und 1. August 2017) sowie zweimalige Abgabe mehrerer
MDMA-Pillen an J.___ (AnklS. Ziff. 5.d, im Frühling/Sommer 2016),
III.
Mehrfache Vergewaltigung/sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.___
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AnklS. 1.a in
der ergänzten Fassung vom 28. November 2019 folgendes vorgehalten:
Mehrfache Vergewaltigung, teilweise in
echter Realkonkurrenz zu sexueller Nötigung, zum Nachteil von D.___, begangen
zwischen 18. April 2016, ca. 18:00 Uhr, und 19. April 2016, ca. 8:00 Uhr, in [...],
sowie anderswo, indem der Beschuldigte die Geschädigte unter psychischen Druck
gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig gemacht sowie durch Anwendung von
Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des Beischlafs und des Oralverkehrs genötigt
habe.
Konkret habe sich D.___ um ca. 18:00
Uhr, nachdem N.___ ihr gegenüber zuvor angegeben hatte, in [...] einen
Verkehrsunfall gehabt zu haben, nach [...] begeben, wo sie sodann festgestellt
habe, dass N.___ gar keine Verletzungen hatte. In der Folge sei es dort, in der
Wohnung des Pflegevaters von N.___ (in dessen Kinderzimmer), zum Geschlechts-
und Oralverkehr zwischen N.___ und D.___ gekommen. In dieser (recte) Zeit habe
der Beschuldigte um 19:17 Uhr was folgt zu N.___ geschrieben: «Gratuliere N.___
Anstatt mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch (…)», worauf N.___
um 19:18 Uhr was folgt geantwortet habe: «Jetzt mach ich es so ich sage ihre
das ich will das sie met euch fickt sonst ist alles vorbei». Nachdem N.___ D.___
daraufhin überredet gehabt habe, zu seinem Kollegen (O.___) nach [...] zu gehen,
um etwas zu trinken, hätten sich N.___ und D.___ sodann, ca. eine Stunde
nachdem die Geschädigte zuvor bei N.___ eingetroffen war, mit dem Zug und Bus
nach [...] begeben, wo die beiden auf O.___ getroffen seien und worauf sie sich
zu dritt in die Wohnung des Beschuldigten begeben hätten. In der Wohnung des
Beschuldigten seien sie auf den Beschuldigten sowie L.___ getroffen, worauf die
in der Wohnung Anwesenden auf dem Sofa Alkohol (u.a. habe die Geschädigte
mehrere Shot-Gläschen mit hochprozentigem Alkohol eingenommen) getrunken,
geredet und TV gesehen hätten.
In der Folge habe N.___ plötzlich seinen
Penis aus der Hose genommen und D.___ aufgefordert, ihm vor den Anderen einen
Blowjob zu geben, worauf D.___ den Penis von N.___ in den Mund genommen und ihn
oral befriedigt habe. Sodann habe N.___ gesagt, dass er alles mit seinen
Kollegen teilen würde und habe D.___ aufgefordert, in das Schlafzimmer nach unten
zu gehen, worauf D.___ gesagt habe, dass sie ihn eigentlich nicht teilen möchte
und kein Interesse an den anderen habe. N.___ habe entgegnet, dass sie dennoch
hinuntergehen solle, und sei in das genannte Schlafzimmer gelaufen, wohin ihm D.___
nachgelaufen sei. Sodann seien auch O.___ und L.___ den beiden ins Zimmer
gefolgt, wo es in der Folge, nachdem sich N.___, O.___ und L.___ ausgezogen hätten
und D.___ aufgefordert worden sei, sich ebenfalls auszuziehen, ca. in der Zeit
zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr, zu längerem Gruppensex (u.a. habe L.___ von hinten
den vaginalen Geschlechtsverkehr an D.___ vollzogen, während O.___ und N.___
gleichzeitig ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vorgenommen
bzw. die Geschädigte in sexuelle Handlungen einbezogen hätten) gekommen sei, an
welchem D.___ einzig teilgenommen habe, um N.___ zu gefallen, da sie sich eine
Beziehung mit diesem gewünscht habe. Der Gruppensex sei via eine im
Schlafzimmer installierte Kamera auf den Fernseher im Wohnzimmer übertragen
worden, wo der Beschuldigte dem Geschehen gefolgt sei. Nach Beendigung der sexuellen
Handlungen mit D.___ hätten sich N.___, O.___ und L.___ wieder nach oben ins
Wohnzimmer begeben, worauf der Beschuldigte umgehend hinunter zu D.___ ins
Schlafzimmer gegangen sei.
Dort habe sich der Beschuldigte auf die
rücklings auf dem Bett liegende Geschädigte gelegt und sei vaginal in diese
eingedrungen, wobei die Geschädigte «Nein» gesagt und mehrmals versucht habe,
den Beschuldigten (am Bauch oder an der Brust) von sich wegzudrücken, was
aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht gelungen sei.
Der Beschuldigte habe währenddessen zur Geschädigten gesagt, dass sie noch
etwas weitermachen würden und es kurz gehen werde. In der Folge sei der
Beschuldigte nach oben gerutscht und habe seinen Penis mit der Hand in den Mund
der Geschädigten gedrückt, wobei die Geschädigte mehrmals gesagt habe, dass sie
dies nicht möchte, den Kopf zur Seite gedreht und wiederum versucht habe, den
Beschuldigten wegzudrücken, was ihr abermals nicht gelungen sei. Der Beschuldigte
habe nicht von der Geschädigten abgelassen, habe seinen Penis im Mund der
Geschädigten auf und ab bewegt und sei anschliessend zum Samenerguss gekommen.
Nachdem sämtliche Beteiligten wieder
oben im Wohnzimmer gewesen seien, hätten N.___, O.___ und L.___ (wobei O.___
und L.___ später nochmals kurz zurückgekommen seien) nach einer Weile die
Wohnung des Beschuldigten verlassen. D.___ habe hingegen mit dem Beschuldigten
auf dem Sofa gewartet, wo dieser sie erneut zum Sex aufgefordert habe, was D.___
aber abgelehnt habe. Nachdem auch O.___ und L.___ die Wohnung des Beschuldigten
(später) erneut verlassen hätten, sei D.___ mit dem Beschuldigten nach
Mitternacht ins Schlafzimmer gegangen um zu schlafen. Als D.___ bereits beinahe
eingeschlafen gewesen sei, habe der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr mit
der Beschuldigten gewollt und ihr die Trainerhosen ausgezogen. D.___ sei müde
gewesen und habe zum Beschuldigten gesagt, ob sie nicht schlafen könne, worauf
dieser entgegnet habe, dass sie zusammen noch etwas machen sollten. Daraufhin
habe sich der Beschuldigte erneut auf D.___ gelegt und den Geschlechtsverkehr
mit dieser vollzogen, welche einzig (noch) gewollt habe, dass der Beischlaf
möglichst rasch vorbei sei und sie schlafen könne.
Gestützt auf diesen Sachverhalt sowie
unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (u.a. physische und kognitive
Unterlegenheit von D.___, Einfluss von Alkohol, vorgängige sexuelle Handlungen mit
N.___ in [...] sowie sexuelle Handlungen mit N.___ sowie O.___ und L.___,
welchen D.___ einzig mit Blick auf eine mögliche Beziehung mit N.___ zugestimmt
habe, die dadurch bedingte Entkräftung von D.___ etc.) habe sich diese während
der gesamten Zeitspanne der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten in einer
derartigen psychischen Drucksituation befunden, dass sie sich in einer
ausweglosen Situation befunden habe und ihr ein über die geschilderte verbale
Weigerung sowie den beim ersten Übergriff überdies geleisteten aktiven
Widerstand (u.a. mehrfaches Wegdrücken) hinausgehender Selbstschutz nicht
zuzumuten gewesen sei, zumal weiterer Widerstand als aussichtslos erschienen
sei.
Hinweis:
Sollte das erkennende Gericht im Zusammenhang
mit dem zeitlich ersten sexuellen Übergriff zum Schluss kommen, dass es sich
beim (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr um eine reine Begleiterscheinung des
zunächst erzwungenen Beischlafs handle und so dem (ebenfalls erzwungenen)
Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukomme, so sei der Beschuldigte
diesbezüglich (d.h. betreffend den zeitlich ersten Vorfall) einzig wegen
Vergewaltigung schuldig zu sprechen (unechte Konkurrenz). Hingegen sei zwischen
dem zeitlich ersten Übergriff (erzwungener Beischlaf sowie Oralverkehr) und dem
zweiten Übergriff (erzwungener Beischlaf) eine Handlungseinheit zu verneinen,
weshalb diesbezüglich von echter Realkonkurrenz auszugehen sei.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist
der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung
die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die
Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und
ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen
der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels
in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt
geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche
Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei
kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren
Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der
persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.
Je nach der Art des Beweismittels lassen
sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten) und sachliche (Augenschein und
Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung.
2.3 Die Beweiskraft von persönlichen
Beweismitteln wird vor allem aufgrund der polizeilichen,
staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird
die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres
Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes
Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden
entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den
Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als
zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht
realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)
aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird
geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist
(vgl. BGE 133 I 33).
Die wichtigsten Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere
Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die
Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie
sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist
ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der
Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen
Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,
individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,
Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte
Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des
Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei
wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien
für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und
Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen
Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,
Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen
oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante
Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter
einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads
der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität
überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen
(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von
Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.;
Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
3. Sachverhaltsübersicht
3.1 Die Vorinstanz hat die vorliegenden
Aussagen – namentlich diejenigen der Privatklägerin und des Beschuldigten – auf
US 21 detailliert dargestellt. Darauf wird grundsätzlich verwiesen, auf die
wesentlichsten Teile wird nachfolgend zurückzukommen sein. Umstritten ist
vorliegend, ob es unter Einsatz von Nötigungsmitteln durch den Beschuldigten zu
den sexuellen Handlungen gekommen ist. In Bezug auf die Vorgeschichte und den
grundsätzlichen Ablauf des Abends (die vorgehaltenen sexuellen Handlungen sind
ja unbestritten und haben zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern geführt) kann von folgendem Sachverhalt
ausgegangen werden:
3.2 Ca. ab Mitte März 2016 hatten D.___
und N.___ zufolge einer damals entweder von ihr an ihn oder umgekehrt erfolgten
Freundschaftsanfrage auf Instagram erstmals online Kontakt miteinander.
Zwischen den beiden entstand eine virtuelle Freundschaft und es ist ebenfalls
davon auszugehen, dass die beiden damals auch miteinander geskypt haben oder
via Facetime Kontakt gehabt hatten, wodurch D.___ wusste, wie ihr virtueller
Freund N.___ aussah.
3.2 Anhand der in den Akten befindlichen
Chatprotokolle (AS 378 ff.) steht weiter fest, dass der Beschuldigte am 20.
März 2016 N.___ aufforderte, eine weibliche Person zu ihm nach Hause zu
bringen, die auch er und nicht nur N.___ «ficken» könne. (AS 380: N.___, mit
Fotos einer jungen Frau: «Morgen ficken wir die», Beschuldigter: «Ich hoffe
es», «Du schuldest mir ne picka aber fick sie von mir aus zuerst:)», «Bring die
bitte», «Tu alles, damit sie kommt»; AS 381: «Ich hoffe, sie fickt au mit mir
wenn du sie zuerst fickst», «Sonst dreh ich durch»). Der Beschuldigte
befürchtete offenbar, dass er leer ausgehen könne, wenn N.___ vor ihm Sex mit
dieser Person habe, da sie danach abhauen könnte. Er war jedoch offensichtlich damit
einverstanden, dass sein Freund N.___ vor ihm mit dieser Person
Geschlechtsverkehr hat, teilte er N.___ am 20. März 2016 doch mit, er mache das
nie mehr mit, wenn er leer ausgehe (AS 383). Ebenfalls verlangte der
Beschuldigte von N.___, eine «Fotze» mitzubringen oder ihm das Geld zu zahlen,
das N.___ ihm schuldete. Er hielt auch fest, dass N.___ für sich jede Woche was
zum «ficken» suche und es für ihn angeblich nichts gebe, und schlug N.___ vor,
eine abzugeben, die N.___ auch «ficke». Er wolle sie nicht überreden zum «Ficken»,
sondern sie müsse «wie jessi sein», teilte er ebenfalls noch am 20. März 2016 N.___
mit (AS 383 f.). Am 21. März 2016 teilte N.___ mit, dass er einen neuen Plan
habe, worauf der Beschuldigte am 28. März 2016 N.___ die Frage stellte, weshalb
er nicht D.___ hole, «die vom Zug». Er solle sie so schnell wie möglich bringen
(AS 384 f.).
Ab dem 7. April 2016 unterhielten sich N.___,
L.___, O.___ und der Beschuldigte via Gruppenchat (Name des Chats: «4er») über
Gruppensex. N.___ wurde aufgefordert, «ihr» eine Beziehung vorzuspielen (AS
397). Es wurde über «3er» oder «6er» gesprochen (A 398). O.___ stellte eine in
Aussicht mit gleichem Alter wie «G.___». In der Folge schrieb der Beschuldigte den
anderen, dass er sie tot «ficke» und die anderen dann eine Leiche «ficken»
würden (AS 400/401 oben). Bereits an diesem 7. April 2016 war die Rede von D.___
und von deren Alter: sie sei so alt wie «G.___», worauf der Beschuldigte
antwortete: «Sone hure so jung» (AS 403). Am 18. April 2016 teilte N.___ dann
den Chatkollegen nach 19 Uhr mit, dass er Sex mit D.___ gehabt habe, worauf der
Beschuldigte antwortete: «Gratuliere N.___, statt mit uns zu teilen holst Du
sie zu dir, wie egoistisch. Will die woche mein geld haben». N.___ erwiderte: «A.___
wart jetz», «Jetz mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie met euch
fickt sonst ist alles vorbei» (AS 409).
3.2 Am 18. April 2016 teilte N.___ der
Privatklägerin D.___ am späteren Nachmittag (Einvernahme N.___ vom 21.2.2017,
AS 469) wahrheitswidrig mit, dass er einen Autounfall gehabt habe, worauf D.___
sich Sorgen um ihn machte, ihre Sachen packte, sich aus dem Haus schlich und
zur Bushaltestelle ging. Von dort begab sie sich mit dem Bus und dem Zug nach [...]
zu N.___ nach Hause. In der Wohnung kam es in der Folge zwischen D.___ und N.___
zum Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin hegte in der Wohnung in [...]
offenbar zu Recht Zweifel daran, dass die Angaben von N.___, wonach er einen
Autounfall gehabt habe, stimmten, schilderte sie doch anlässlich der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht diesbezüglich, sie habe es komisch gefunden,
dass er keine Verletzungen gehabt habe und ganz normal gewesen sei. Sie habe
ihn gefragt, wo er sich denn verletzt habe, jedoch habe er gesagt, es sei alles
gut, und ihr auch nichts am Körper gezeigt. Entsprechend ist zweifelsfrei davon
auszugehen, dass N.___ der Privatklägerin – seinem Tatplan entsprechend – den
angeblichen Autounfall vorgegaukelt hat. Dies, um dadurch zu erreichen, dass sie
ihn in [...] besuchen komme und er mit ihr dort Sex haben könne, um ihr im
Anschluss vorzuschlagen, sich gemeinsam in die Wohnung des Beschuldigten nach [...]
zu begeben, wo seine «Chatkumpels» nur darauf warteten, ebenfalls sexuelle
Handlungen mit der Privatklägerin vornehmen zu können. Dieses Beweisergebnis
ergibt sich unzweifelhaft aus den erwähnten Angaben von D.___ und den oben zitierten
Gruppenchatprotokollen, teilte doch N.___ seinen «Chatkumpels» am 18. April
2016 im Gruppenchat auch mit, er werde D.___ sagen, er wolle, dass sie auch mit
ihnen «ficke», ansonsten alles vorbei sei. Im Weiteren stützen auch die Angaben
von L.___ vom 22. Februar 2017 dieses Beweisergebnis, gab er doch zu Protokoll,
er habe gewusst, dass D.___ zuvor bei N.___ zu Hause gewesen sei und es im
Gruppenchat darum gegangen sei, dass eine 13-Jährige gebracht werde (AS
048-049). Demzufolge ist erstellt, dass der Beschuldigte damals wusste, dass N.___
die Privatklägerin zu ihm nach Hause bringt, damit dort mit ihr Gruppensex
vollzogen werden kann und er auch auf seine Rechnung kommt.
3.3 N.___ und die Privatklägerin begaben
sich in der Folge mit dem Zug nach […] und von dort mit dem Bus nach [...], wo O.___
auf die beiden wartete. Zu dritt gingen sie dann in die Wohnung des
Beschuldigten, wo L.___ und der Beschuldigte auf sie warteten. Dort
eingetroffen, schauten der Beschuldigte, L.___, O.___, N.___ und D.___ auf dem
Sofa im Wohnzimmer gemeinsam fern und es wurde gemeinsam Alkohol getrunken
sowie Salzstängeli gegessen. Dabei ist gestützt auf ihre eigenen Angaben davon
auszugehen, dass D.___ zwei bis drei sogenannte «Shöttli» trank und sie
deswegen angetrunken war.
3.4 Fest steht gestützt auf die
diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von D.___, N.___, O.___
und des Beschuldigten, dass – nach dieser nicht näher bestimmbaren Zeit des
gemeinsamen Zusammenseins im Wohnzimmer – N.___ seinen Penis aus der Hose nahm
und D.___ aufforderte, ihm vor den anderen einen «Blowjob» (Oralverkehr) zu
machen (vgl. dazu Videobefragung D.___ vom 2.2.2017, EV N.___ vom 21.2.2017 [AS
467], EV O.___ vom 22.2.2017 [AS 511] und EV A.___ vom 2.3.2017 [AS 102]).
Ausserdem setzte N.___ auch seine den anderen aus dem Gruppenchat bekannte
Absicht in die Tat um und sagte zu D.___, dass er alles mit seinen Kumpels
teile (vgl. dazu Videobefragungen D.___ vom 2.2.2017 und vom 15.3.2017). D.___
entschied sich in der Folge, dem Verlangen ihres Chatfreundes N.___, mit
welchem sie zuvor in [...] intim geworden war, nachzukommen. Ihre Angaben, wonach
sie mit N.___ eine Beziehung gewollt habe und sie dafür eine bessere Chance
gesehen habe, wenn sie dieser Aufforderung nachkomme, sind als nachvollziehbar
und glaubhaft zu erachten. Dies entsprach denn auch genau dem Tatplan von N.___.
3.5 Im Anschluss daran kam es im Schlafzimmer
des Beschuldigten zum Gruppensex, an welchem L.___, O.___ und N.___ und D.___
beteiligt waren. Zu dem im vorliegenden Verfahren oft verwendeten Begriff
«Gruppensex» ist folgendes festzuhalten: Es handelte sich konkret um den
sexuellen Missbrauch einer jungen Frau im Schutzalter durch drei rund
18-jährige junge Männer. Zur Reihenfolge der von den männlichen Beteiligten in
wechselnder Konstellation mit D.___ vorgenommenen sexuellen Handlungen ist
festzuhalten, dass D.___ diese anlässlich ihrer ersten und zweiten
Videobefragung gleichbleibend schilderte: So sagte sie in der Videobefragung
vom 2. Februar 2017 aus, N.___ sei nach den Ereignissen auf dem Sofa runter in
das Schlafzimmer gelaufen und sie sei ihm nachgelaufen. Sie glaube, dass ein
bis zwei Kollegen auch runtergekommen seien. In der Videobefragung vom 15. März
2017 schilderte sie etwas detaillierter, aber übereinstimmend, sie sei nach den
Vorkommnissen auf dem Sofa in das Zimmer nach unten gegangen. Zuerst seien N.___,
L.___ und O.___ in diesem Zimmer gewesen. Mit diesen sei es dann zum Sex
gekommen und erst danach habe es gewechselt, dass der Beschuldigte reingekommen
sei (vgl. Videobericht, AS 152). Im Weiteren wird dieser Geschehensablauf auch
durch die Angaben von N.___ und O.___ bestätigt, gab N.___ in der Einvernahme
vom 21. Februar 2017 (AS 465 ff.) doch zu Protokoll, dass nach dem «Blowjob»
alle ins Schlafzimmer des Beschuldigten gegangen seien, wo dann der Gruppensex
stattgefunden habe, während O.___ am 22. Februar 2017 (AS 051) ebenfalls
schilderte, es sei nach den Ereignissen auf dem Sofa zum Gruppensex gekommen. Mithin
ist der von der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf als nachgewiesen
zu erachten.
Dass es zwischen L.___, O.___ und N.___
und D.___ zum Gruppensex kam, ist nicht nur unbestritten, sondern aufgrund
entsprechender Sicherstellungen (Videos in schlechter Qualität, da ab dem
Bildschirm gefilmt, und Standbilder) auf dem Laptop und einer externen
Festplatte des Beschuldigten auch nachgewiesen (vgl. dazu AS 254 f. und 258-263:
Videos vom 18.4.2016, 23:41 und 23:43 Uhr): Auf dem Schrank im Schlafzimmer des
Beschuldigten befand sich eine Kamera, welche den Gruppensex live auf den
Fernseher im Wohnzimmer übertrug, wo der Beschuldigte die in seinem
Schlafzimmer stattfindenden Geschehnisse mitverfolgte und mit seinem Handy Videoaufnahmen
der auf den Fernseher übertragenen Bilder erstellte. Diese Videos versandte er
später an die am Gruppensex beteiligten Protagonisten (vgl. dazu den Chatverkehr
vom 5.5.2016, AS 411 ff.: L.___ fordert die Kollegen mehrfach ultimativ auf,
das Video von D.___ auf den Handys und vom Laptop des Beschuldigten zu löschen,
weil die Polizei angerufen habe; N.___ droht, er werde die Frau umbringen).
3.6 Gemäss den Angaben der
Privatklägerin ist davon auszugehen, dass nach dem Gruppensex der Beschuldigte
nach unten zu ihr ins Schlafzimmer ging. Unbestrittenermassen kam es in der
Folge zum Geschlechtsverkehr zwischen D.___ und dem Beschuldigten, wobei
ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin im Anschluss an die
vaginale Penetration den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund hatte und es
dort zum Samenerguss kam.
3.7 Wohl gegen Mitternacht des 18. April
2016 oder etwas später verliessen N.___, L.___ und O.___ zusammen die Wohnung,
um N.___ nach Hause nach [...] zu chauffieren. L.___ und O.___ kehrten nach
rund einer Stunde in die Wohnung des Beschuldigten zurück und hielten sich dort
nur noch für kurze Zeit auf, bis sie alsdann die Wohnung gemeinsam verliessen.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 19. April 2016 irgendwann nach
Mitternacht in seinem Schlafzimmer noch einmal den Geschlechtsverkehr mit D.___
vollzog und sich D.___ zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschuldigten alleine in
dessen Wohnung in [...] befand.
3.8 Auf die genauen Abläufe der
sexuellen Handlungen und namentlich die Frage der Nötigung ist unter
nachfolgender Ziffer 5 einzugehen.
4. Allgemeines
zu den Nötigungsmitteln und -handlungen bei Vergewaltigung und sexueller
Nötigung
4.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von
Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung
des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie
unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Wer eine Person zur Duldung einer
beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Damit ist auch schon gesagt, dass die
Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person als solche
«de lege lata» nicht strafbar ist. Dieser Gesetzeslücke will der Gesetzgeber
mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes des «Sexuellen Übergriffs»
schliessen. Diese Novelle befindet sich gerade in der Vernehmlassung.
4.2 Die in Art. 190 StGB genannten
Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden
Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der
angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen
Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme
von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle
Handlung.
Art. 189 und 190 StGB bezweckt den
Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des
Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei
entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen
Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine
Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden
oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel,
auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls
das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es
ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn
dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel
nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von
psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).
In Bezug auf die Intensität des
Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer
Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch
Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen
geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen
Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht
Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung
auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 sowie
Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.6.2006 E. 5.2). An die Intensität
der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im
Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen
geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen
Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter
muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen
nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter
an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen Überwindung in
Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71)
4.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und
der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung folgendes entnehmen (vgl. Philipp Maier in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage,
Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):
Gewalt ist als Akt der physischen
Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.
Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als
zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe
Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht
kann genügen, das Opfer muss sich auf nicht auf einen Kampf einlassen oder
Verletzungen in Kauf nehmen (Urteile 6B_993/2013 vom 17.7.2014 E. 3.3 f.,
6B_95/2015 vom 25.1.2016 E. 5.1). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene
Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das
Opfer legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer
physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteile
6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4, 6B_628/2017 vom 26.1.2018 E. 1.4).
Bei der Beurteilung des Ausmasses an
Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen (Urteile
6B_619/2011 vom 1.11.2011, 6B_267/2007 vom 3.12.2007 und 6S_170/2006 vom 29.6.2006).
Die Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen,
wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).
Die von der Rechtsprechung geforderte
Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und
manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar
gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte
Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteile
6B_385/2012 vom 21.12.2012, 6B_304/2012 vom 8.11.2012, 6B_993/3013 vom 17.4.2014
E 3.3 f., 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E.
4.4). Dem Täter muss im Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein
gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient (Philipp
Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 22).
Dass bei der geforderten Gewaltanwendung
ja nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das
Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer hatte dem Täter
klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe sie dennoch
überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal gewehrt und
dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände wegzumachen.
Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht weggenommen
habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den Händen
klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch dazu
gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen überall
auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Das
Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen
Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch
derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies sei
nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
4.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs
des Unter-psychischen Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten (Philipp
Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 28). Die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»
stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass sich die
Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der
Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.
Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der
sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese
Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher
Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die
Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität
zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des
Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und
eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen
(Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28.8.2018 E. 3.2.4). Für eine
tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter
das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich
dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E.
3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit
Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines
Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung
der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Es ist mithin eine
«individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinreichend
typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den
psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).
Bei allen Nötigungsmitteln ist eine
erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung
erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen.
Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je
empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder
traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E.
2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen
Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten
Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E.
6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen
Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für
erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit
entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr
zuzumuten ist als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei
ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer
Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E.
3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement
des Unter-psychischen-Druck-setzens aus, dass sich die tatbestandsmässige
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine
Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie
soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen.
Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer
ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom
Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und
zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation,
so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Allerdings kann von
einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die
Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang
einsetzt, beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit
(Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen
oder verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend)
ausnützt (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter Hinweis
auf BGE 132 IV 49).
Das Bundesgericht hat seine
Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:
-
Einerseits sind das junge
Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem Stiefvater
sexuell missbraucht werden: sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich
unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter
grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren, man
nennt das auch, es herrsche strukturelle Gewalt.
-
Andererseits sind es
Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner
ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.
Konkrete Beispiele aus der bundesgerichtlichen
Praxis:
-
6P.46/2000: In einem
mehrstündigen Streit musste das Opfer diverse Gewalttätigkeiten über sich
ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers fürchtete das Opfer
während der Auseinandersetzung um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat das
Opfer, welches bereits im Bett war, herausgezerrt, es als Hure tituliert, an
den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt, ins Gesicht geschlagen und Ähnliches
mehr. Als es sich nach sieben Stunden weinend ins Bett legte und den
Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die Gerätehose samt der Unterhose vom
Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang in das Opfer ein, wobei er sich
«wie ein Tier verhalten hat». Dabei sagte er, er hole sich jetzt, was ihm
zustehe. «Entscheidend war, dass die damalige Freundin des
Beschwerdeführers – womit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch
eine emotionale Abhängigkeit gegeben war – psychisch unter Druck und damit
nicht mehr in der Lage ist, in der ihr ausweglos erscheinenden Situation
Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten Moment noch angewendeten
Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der Nötigung im Sinne von Art.
190 Abs. 1 StGB erfüllt.»
-
6B_278/2011: Die Ehefrau
eröffnete dem Ehemann ihre Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit
führte. Als die Ehefrau die Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in
der Küche im Gerangel zu Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den
Mund. Als sie zu hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres
offensichtlichen Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer,
damit sie sich ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und
begann, ihr den Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu
lassen. Der Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es»
jetzt ein letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes
Drängen hin, in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu
sagen, verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem
Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten
Eskalation auf Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten
Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte,
wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung
bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die
Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der
Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer
der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel
wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster zuschlug,
als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im
Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien
zu hindern. Dieses Geschehen, welche zu einer Panikattacke der Ehefrau mit
Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein.
Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und
des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat vor diesem Hintergrund zu
erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem
Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche
Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der
Ehefrau zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem
er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu
lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu gut» zu haben, sie aggressiv
aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die «verdammte Chance» auf das von ihm
gewünschte dritte Kind zu geben, nicht von ihr abliess, als sie nicht
reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine
verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja» sagen, abverlangte. Die Ehefrau
musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde,
zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen
Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen,
gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst
vor einer erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das
Unvermeidliche («de mach haut»), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf
regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten
Wehrfähigkeit infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie
sich weder zu einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und war ihr
ein solcher auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer
ausweglosen Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst
vor einer erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in
der Küche kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das
Schlafzimmer verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung verkennt, dass
eine Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit
Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der
Beschwerdeführer vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste,
ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls
ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu
brechen.
-
6B_834/2013: Ein 15 ½
jähriges, erheblich alkoholisiertes Mädchen, welches nachts in einem Park von
fünf jungen Männern umgeben ist und nach einer Aufforderung zum Oralverkehr
sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden Jugendlichen namentlich anspricht und
um Hilfe bittet, macht genügend deutlich, dass es den sexuellen Verkehr nicht
will. Wer unter diesen Umständen das Mädchen weiterhin zum Oralverkehr
auffordert und diesen schliesslich vollzieht, nimmt zumindest in Kauf, sich
über den entgegenstehenden Willen des Mädchens hinwegzusetzen. Der Beschuldigte
hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem Penis hinuntergedrückt, dass er mit
dem Penis in ihren Mund eindringen konnte. Damit war gleichzeitig auch klar,
dass der Beschuldigte Widerstand überwinden musste und eine bestehende
Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.
-
6B_883/2014: Psychischer
Druck bejaht bei einer Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen,
Gewalterfahrungen, sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den
Ehemann geprägt gewesen war. Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer
Ausweglosigkeit der Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen
Avancen nicht (mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat.
Dies ist nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: in
einem fremden Land ohne Sprachkennnisse und soziales Umfeld. Der Ehemann hatte
sie, meistens infolge seines Alkoholkonsum, fortwährend drangsaliert und nicht
nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen
Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann
weggeschupst, worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch
schlug. Zwar wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an,
die von ihm aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau
zu brechen.
-
6B_149/2017: Von einer
Ehefrau, welche aus einem anderen Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren
Kindern in einem Klima von Gewalt, Einschüchterung und Angst gefangen ist, über
keine materiellen Ressourcen verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen
abhängig ist, ihre eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen
Dominanz des Ehemannes als aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter
Widerstand gegen die ungewollten Sexualkontakte erwartet werden.
-
6B_302/2017: Ein Mann, der
seine Freundin während Monaten mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum
Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann sich nicht darauf berufen, das Opfer
habe seinen Widerstand bei späteren Vorfällen nicht klar geäussert.
-
BGE 128 IV 97: Es ging um
einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem
er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr
Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm
ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine
generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und
Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus.
Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos
anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht, damit sind sie in
eine ausweglose Situation geraten.
-
BGE 128 IV 106: Verneint
wurde psychischer Druck bei einem Psychotherapeuten, der seine alkoholabhängige
Patientin in deren Wohnung regelmässig aufsuchte und sexuelle Handlungen
vornahm. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und rief bei ihr dadurch Ängste und
Schuldgefühle hervor. Er tat dies im Wissen, dass sie seit längerer Zeit
alkoholabhängig war und sich bei ihm als Therapeuten die einzige Hilfe
erhoffte, in ihm auch eine Vaterfigur sah und sich aufgrund ihrer
Persönlichkeitsstruktur grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliesslich
setzte er sie damit unter Druck, dass er ihr androhte, es allen zu erzählen, was
für eine Person sie sei. Jedes Mal, wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen
versuchte, wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie sich
davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu verlieren.
-
BGE 131 IV 107: Ebenfalls
nicht tatbestandsmässig handelt der Heimleiter, der seine Zöglinge mit Geld und
technischen Geräten zu sexuellen Handlungen verleitet. Der Tatbestand ist noch
nicht erfüllt, wenn der Täter einzig seine Überlegenheit ausnutzt, ohne selbst kausal
eine Zwangssituation zu erzeugen.
-
BGE 146 IV 153 Regeste: Bei
gegebener Urteilsfähigkeit kann ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind
auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck
setzen und damit die sexuellen Nötigungstatbestände erfüllen. Der Täter, der
dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, eine schöne Sache
oder als Gefälligkeit zu erbringen, schafft für das Kind eine ausweglose
Situation, die von diesen Tatbeständen ebenso erfasst wird. Entscheidend ist,
ob vom Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation,
der Nähe des Täters, dessen Funktion in seinem Leben, seines Vertrauens in den
Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet
werden kann, dass es sich dem Missbrauch eigenständig entgegensetzt (E. 3.5.5).
5. Beweiswürdigung hinsichtlich der
Nötigungsmittel und -handlungen
5.1 Die Privatklägerin umschrieb den
Ablauf der sexuellen Handlungen des Beschuldigten in ihren Befragungen wie
folgt (gemäss polizeilicher Protokollierung, auf den effektiven Wortlaut in
Mundart wird noch zurückzukommen sein):
-
Videoeinvernahme vom 2.
Februar 2017 (AS 026 ff.): Sie wisse nicht mehr alles ganz genau von diesem
Abend. Was in diesem Schlafzimmer geschehen sei, wisse sie nicht mehr so genau,
nur noch so kleine Ausschnitte. Sachen, die sie schockiert und ihr Angst
gemacht hätten, wisse sie noch. Auf Frage, was sie mit dieser Angst meine, gab
sie an, sie erinnere sich an diesen A.___, mit welchem sie plötzlich alleine im
Zimmer gewesen sei. Der habe ohne Verhütung mit ihr Sex gehabt. Sie habe ihm
gesagt, dass er mit Verhütung machen solle. Er habe dann gesagt, nein, er würde
aufpassen, es sei für ihn sonst unbequem. Sie habe dann «okey» gesagt, sie habe
das aber nicht wirklich so gewollt. Dann habe er so weitergemacht und bevor er
gekommen sei, sei er, als sie gelegen sei und er sie am Arm gehalten habe und sie
versucht habe, ihn wegzudrücken, nach oben gerutscht zu ihrem Mund und er habe
dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Sie habe nicht mit ihm gewollt,
weil es sie wirklich geekelt habe vor ihm. Ihre Angst habe sich so geäussert,
dass sie es komisch gefunden und sich vor ihm geekelt habe. Auch, dass etwas
wegen Geschlechtskrankheiten geschehen könnte wegen diesem einen Mal. Ob sie es
ihm zu spüren gegeben habe, wisse sie nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie
ihm gesagt habe, dass sie nicht möchte und ihn weggedrückt habe. Wie er dies
empfunden habe, wisse sie nicht. Vor diesem Samenerguss habe sie ihm noch
gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte und er habe zu ihr gesagt, dass
dies schon gut sei. Sie habe dann nochmals gesagt, dass sie dies nicht möchte,
er habe trotzdem weitergemacht. (…) Als sie diesen Samenerguss im Mund gehabt
habe, sei sie nicht erfreut gewesen, weil sie gesagt gehabt habe, dass sie dies
nicht möchte. Sie habe nicht mehr viel tun können, sie habe dann etwas
getrunken und das runtergeschluckt. (…) Verletzt habe sie sich dabei nicht. Ob
Gewalt angewendet worden sei, wisse sie nicht so genau, dieser «A.___» habe sie
an den Armen gehalten. (…) Ah, als sie im Bett gewesen seien, habe A.___
nochmals Sex gewollt und sei auf sie draufgekommen. Sie habe schon geschlafen. Er
habe weitergemacht. Wie es weitergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei in
der Mitte des Bettes gelegen und wisse nicht mehr, ob sie überhaupt etwas angezogen
gehabt habe. Dieser A.___ sei auf sie gekommen und sie hätten zusammen Sex
gehabt. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen möchte. Er habe
gesagt, dass sie noch ein bisschen machen sollen. Dann, glaube sie, sei es zum
Samenerguss gekommen. Sie sei auf dem Rücken im Bett gelegen mit gespreizten
Beinen und er sei oben drauf gelegen. Das habe sie mitbekommen. Sie habe die
Augen geschlossen gehabt, aber noch nicht ganz geschlafen. Sie sei dann zur
Seite gerückt und habe sofort geschlafen. (…).
Sie wisse
nicht mehr, wie es mit A.___ dazu gekommen sei, als sie alleine im Zimmer
gewesen seien, ob sie schon im Zimmer gewesen sei. Sie glaube, dass sie schon
im Zimmer gewesen und er dann reingekommen sei. Dann sei er auf sie gekommen
und sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung solle. Er habe dann nein gesagt
und sie habe erneut gesagt, dass er verhüten solle. Sie habe zu ihm gesagt,
dass es besser sei, und er habe geantwortet, dass es für ihn unbequem sei. Sie
hätten dann Sex gehabt. Bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er nach oben
gerutscht, bei ihrem Bauch oben durch, und dann habe er den Penis in ihrem Mund
gehabt. Aber dann habe er die Verhütung, das Kondom, weggenommen. Nein, ah nein,
er habe nicht verhütet. Er habe dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt.
Er habe nicht verhütet, sie wisse nicht mehr genau, ob er zuvor verhütet gehabt
habe. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse sie nicht. Von ihrer Seite
her habe sie A.___ gesagt, dass sie eigentlich nicht möchte. Wie er dies
empfunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn ein bisschen weggedrückt. Es habe
sie wirklich geekelt. Sein Verhalten, das Aussehen, es habe sie geekelt. Sie
habe ihn am Bauch weggedrückt. Er habe einfach weitergemacht und gesagt, es sei
schon gut, sie solle mal versuchen. Ob sie es ihm ausdrücklich gesagt habe,
dass sie nicht möchte, wisse sie nicht mehr.
-
Zweite Videobefragung vom
15. März 2017 (AS 149 ff.): A.___ sei dann auch in dieses Zimmer gekommen, als
die anderen schon oben gewesen seien. Sie sei auf dem Rücken auf dem Bett
gelegen, quer über das Bett. Er sei auf ihr oben gelegen und sie hätten Sex
gehabt, sie habe ihn noch etwas weggedrückt, weil sie es mit ihm nicht
unbedingt gewollt habe. Sie habe ihn am Bauch oder an der Brust weggedrückt.
Wie fest wisse sie nicht mehr, sie habe schon gedrückt. Sie denke schon, dass A.___
dies bemerkt habe. Er habe gesagt «doch, wir machen noch etwas weiter». Sie
habe ihn immer noch etwas weggedrückt. Sie habe ihn gefragt, ob sie es nicht
sein lassen könnten. Er habe darauf gesagt, dass sie noch etwas machen sollen
und es nur kurz gehen würde. Dieses «Nein» habe sie so gesagt und er habe es
gehört. Kurz bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er nach oben gerutscht,
mit dem Penis zu ihrem Mund, wo er dann auch seinen Samenerguss darin gehabt
habe. Dort habe sie ihn auch weggedrückt gehabt, weil sie das eigentlich nicht
gewollt habe. A.___ habe kein Kondom getragen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er
ein Kondom tragen könnte, er habe darauf gesagt, dass es nicht so gut sei. Sie
sei auf dem Bett gelegen, er sei auf ihr gelegen, er habe seinen Kopf ober
ihrem Kopf gehabt und er habe seine Hände auf dem Bett abgestützt. Dann sei er
nach oben gerutscht und habe den Penis mit der Hand in ihren Mund gedrückt. Sie
habe noch zwei-, dreimal «Nein» gesagt, dass sie das nicht möchte, und er habe
weitergemacht. (…).
-
Befragung vor Amtsgericht (OG
402 ff.): Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte nach dem Gruppensex ins
Schlafzimmer herunter gekommen sei. Sie sei gerade daran gewesen, sich
anzuziehen. Der Beschuldigte habe gesagt, er wolle jetzt auch noch. Sie habe
dann nein gesagt, denn sie habe das nicht gewollt. Dann habe er begonnen, sie
auszuziehen und danach sei sie auf dem Bett gelegen und (…) Dieser sei dann zu
ihr gekommen und habe nicht verhüten wollen. Sie habe wieder nein gesagt, das
gehe nicht. Er habe aber gesagt, er wolle nicht verhüten, das sei für ihn
unangenehm. Er sei dann so auf sie gelegen, als sie auf dem Rücken gelegen sei.
Dort habe sie ihn dann am Bauch und an der Brust weggedrückt. (Auf die Frage
nach ihrem Gefühl) Es habe sie richtig «gegraust», denn der Beschuldigte sei ja
schon ein Stückchen älter gewesen als sie. Er habe sie wirklich angeekelt. (Auf
die Frage, ob sie das Gefühl habe, sie hätte sich mehr wehren können) Es seien
vier erwachsene Männer gewesen und sie glaube nicht, dass diese sie einfach aus
der Wohnung hätten gehen lassen. (Auf Frage) Dies glaube sie nicht, weil die
Männer das ja geplant gehabt hätten. (Auf Frage) Ja, sie habe sich schon
überlegt, einfach zu gehen. (Auf Frage) Aber sie habe gedacht, das gehe nicht
und sie müsse da jetzt einfach durch. Sie habe auch gar nichts machen können,
sie sei ja die einzige Frau gewesen und erst 13 Jahre alt. Evtl. wäre sie
sogar verletzt worden, wenn sie sich gewehrt hätte. (Auf die Frage des
Verteidigers, ob sie das für N.___ gemacht habe) Nein, beim Beschuldigten
nicht, da habe sie sich gewehrt. Das habe sie wirklich nicht gewollt, weil sie
sich so geekelt habe.
5.2 Der Beschuldigte gab bei der ersten
polizeilichen Befragung am 22. Februar 2017 an (AS 063 ff.), er kenne die
Privatklägerin vom Sehen. Auf die weiteren Fragen verweigerte er die Aussage.
Aus dem Fehler, der zur Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im
Jahr 2014 geführt gehabt habe, habe er gelernt und sich seither nicht mehr
strafbar gemacht. Drogen konsumiere er keine.
An der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag (AS 1512 ff.) erklärte
der Beschuldigte, er wisse nun, was die Strafverfolger in der Hand hätten und
wolle kooperieren. Ein Kollege habe die Privatklägerin damals zu ihm gebracht.
Deren Alter habe er erst im Nachhinein erfahren. Das ihm vorgelegte Chatprotokoll
müsse manipuliert sein: Er wisse erst jetzt, dass er ein Mitglied dieses
Gruppenchats gewesen sein solle. Er könne sich nicht daran erinnern, je in
diesem Gruppenchat mitgeschrieben zu haben. Vom Alter von D.___ habe er erst
zwei Wochen später erfahren. Die belastenden Aussagen von O.___ und N.___ seien
falsch. Mit I.___ habe er nichts gemacht, die habe bei ihm auf dem Sofa mit N.___
«herumgemacht», weil er selbst nichts von ihr gewollt habe. (Auf Frage) D.___
habe er zu nichts genötigt, diese habe alles freiwillig gemacht. (Auf Vorhalt
der sichergestellten Videoaufnahmen) Ja, er sei dabei gewesen. Alle hätten
gewusst, dass ein Video erstellt werde. D.___ habe dies kurze Zeit später
erfahren und habe darüber gelacht. Die Kamera im Schlafzimmer habe alles nach
oben auf den Fernseher gesendet. Die Leute hätten das dann gefilmt. Er wisse
nicht, wer das gefilmt habe. N.___, O.___ und L.___ seien unten bei D.___
gewesen, er oben im Wohnzimmer. Bei ihm seien weitere ein bis zwei Personen, an
die er sich heute nicht mehr erinnern könne, gewesen. Eine dieser Personen habe
das Ganze dann ab dem Fernseher gefilmt und dies dann an die drei Personen, die
auf dem Film mit D.___ Sex hätten, weiterversendet. (Auf Vorhalt, dass die
anderen vier Beteiligten nichts von weiteren Personen berichtet hätten)
Vielleicht könnten sich diese nicht mehr an diese weiteren Personen erinnern.
Diese weiteren Personen seien nur ganz kurz in seiner Wohnung dabei gewesen. (Auf
erneute Nachfrage) Er könne sich nicht an die Namen der Personen, welche das
Video erstellt und versendet hätten, erinnern. Dies sei nach fast einem Jahr
nicht verwunderlich, sie seien ja auch nur kurz anwesend gewesen. (Auf Vorhalt
seiner einschlägigen Vorstrafe) Ja, nun hole man das hervor und unterstelle ihm
etwas. Damit meine er den dritten Vorfall mit I.___.
Anlässlich der Haftverhandlung vom 24.
Februar 2017 (AS 1540 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine bisherigen
Aussagen seien nicht alle richtig. Er frage sich, weshalb D.___ erst zehn
Monate später über die Sache spreche. Sie grüsse ihn jeweils ganz normal,
ebenso grüsse I.___ ihn. Diese habe ihn auch nicht angezeigt. Er gebe jetzt zu,
dass er Sex mit D.___ gehabt habe, er habe sie aber nicht genötigt. Auf dem
Video sehe man, dass sie das mit den drei Anderen freiwillig mache. Das zeige,
wie sie zu dem Thema stehe und nun unterstelle sie ihm etwas. (Auf Frage) Ja,
er gebe zu, beim Chat sei er dabei gewesen. Sie hätten gewusst, wie alt die
Privatklägerin gewesen sei, hätten das aber nicht ernst genommen. An diesem
Abend habe sie N.___ vor ihnen allen befriedigt, dann sei es zum «4er»
gekommen. Sie hätten deshalb nicht geglaubt, dass sie so jung sei. (Auf Frage)
Von I.___ wisse er nur, dass sie aus [...] komme. (Auf Frage nach den beiden
weiteren, unbekannten Personen) Da habe er sich geirrt, diese gebe es nicht.
Das Video habe er allein gefilmt und verschickt. Er habe es ab dem Bildschirm
aufgenommen und den Kollegen verschickt. Das sei unüberlegt gewesen.
Bei der polizeilichen Einvernahme vom 2.
März 2017 (AS 089 ff.) gab der Beschuldigte erstmals konkret Auskunft zu seinen
sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin. An diesem Abend sei niemand stark
angetrunken gewesen. Er habe mit D.___ einmal Vaginalsex und einmal Oralsex
gehabt. Zuerst seien die drei Andern mit ihr unten gewesen. Die Privatklägerin habe
gewünscht, dass er das ganze Geschehen auf Video aufnehme. Er habe das Video ab
Bildschirm aufgenommen. Da sehe man, dass es freiwilliger Gruppensex sei. Sie
habe nie gesagt, dass sie etwas nicht wolle. Sie habe sich ausgezogen und habe
sich rücklings aufs Bett gelegt. Er sei auf sie drauf gelegen und habe
Vaginalverkehr gehabt mit ihr. Er wisse nicht mehr, ob er einen Erguss gehabt
habe. Dann seien sie beide wieder nach oben gegangen. (Auf Frage) Ja, er habe
verhütet. (Auf Frage) Ja, D.___ sei einverstanden gewesen. Sie habe sich auf
keinen Fall gewehrt oder gesagt, sie wolle das nicht. Er habe sie nie
festgehalten. (Auf Frage) Ja, er habe mit ihr auch Oralverkehr gehabt. Dieser
sei beim zweiten Mal vollzogen worden. Sie sei dabei vor ihm auf dem Bett
gesessen und habe das gemacht. Dabei habe er nicht verhütet. (Auf Frage) Ja, im
Chat sei erwähnt worden, dass sie erst 13 Jahre alt sei, sie hätten das aber nicht
ernst genommen. Sie habe das auch kurz vorher in seiner Wohnung gesagt. (Auf
Frage) Mit I.___ habe er keinen sexuellen Kontakt gehabt. Er wisse, dass diese
noch minderjährig sei. (Auf Frage) D.___ habe an diesem Abend etwas getrunken,
was und wie viel wisse er nicht. Wenn diese sage, er habe sie beim Sex an den
Armen festgehalten, als sie versucht habe, ihn weg zu drücken, dann sei das
eine Lüge. Er gebe die sexuellen Handlungen zu, aber er habe sie zu nichts
gezwungen oder genötigt. Das sei eine andere Liga. Es sei alles auf
freiwilliger Basis abgelaufen. Ja, sie habe bei ihm im Bett übernachtet und
dort hätten sie Sex gehabt, freiwillig. Sie habe sich weder gewehrt noch
gesagt, sie wolle das nicht. (Auf Frage) Dass Frauen in seiner Wohnung Koks
oder Ecstasy konsumiert hätten, sei eine üble Nachrede und Rufschädigung. (Auf
Frage) Wie schon gesagt, habe er das Video auf Wunsch der Jungs erstellt und
auch nur ihnen geschickt, dieses aber nicht online hochgeladen oder sonst
verbreitet. Das müssten die anderen getan haben, D.___ solle ja mit dem Film
erpresst worden sein. (Auf Frage) Die anderen hätten vorgeschlagen, dass er mit
D.___ ins Schlafzimmer gehe. Er habe eingewilligt. Auf keinen Fall habe er
Anzeichen bemerkt, dass sie das nicht wolle. D.___ habe bei ihm geschlafen,
weil sie angeblich von daheim ausgerissen sei und erst am nächsten Tag heim dürfe,
weil sie Stress und Streit gehabt habe. Am Morgen sei sie dann weg gewesen, als
er aufgewacht sei. Er habe sie danach per WhatsApp gefragt, ob sie gegangen sei.
Sie habe geantwortet «Ja, voll». Kurze Zeit später habe er ihre Nummer
gelöscht. Er habe keine Absicht gehabt mit ihr. Über den Abend hätten sie nie
mehr gesprochen, sie habe ihn aber normal gegrüsst und sei auch hie und da zu
ihnen gesessen. Das mache niemand, der genötigt worden sei. Weil sie sich nun
schäme und sich gegenüber ihren Eltern von der Sache distanzieren wolle,
spreche sie von Nötigung, dabei habe sie das alles freiwillig und mit Freude
gemacht. Man sehe sie jede Woche mit neuen Typen und sehe so, wie sie zu der
Sache stehe.
Am 7. März 2017 (AS 114 ff.) wurde der
Beschuldigte vorerst zu den Vorhalten betreffend Waffengesetz und
Betäubungsmittelgesetz befragt und bestritt weiterhin vehement, etwas mit
Drogen zu tun zu haben: Weder konsumiere er selbst Drogen noch gebe er solche
ab. In der nachfolgenden Einvernahme ging es dann um T.___ (AS 126 ff.).
Am 22. März 2017 (AS 171) wurde der
Beschuldigte insbesondere zu den Betäubungsmitteln und I.___ befragt und gab
an, I.___ sei 15 Jahre alt. Die Frage, ob er mit ihr sexuelle Handlungen
begangen habe, mochte er zuerst nicht beantworten. Auf Vorhalt einer Audiodatei
(Gespräch mit N.___, in der der Beschuldigte ausführt, mit der minderjährigen I.___
Sex gehabt zu haben und er N.___ fragt, ob dieser das auf sich nehme)
verweigerte er nach wie vor die Aussage. I.___ sei zwei Tage bei ihm in der
Wohnung gewesen. Er habe nie MDMA-Pillen gekauft oder verkauft, er habe einzig
einmal eine probiert. Am Schluss der Einvernahme gab er nach Rücksprache mit
seinem Verteidiger zu, mit I.___ sexuelle Handlungen gehabt zu haben: Er habe
einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Er habe dabei verhütet. Von ihrem
Alter habe er aber erst am nächsten Tag erfahren. Vorher habe man ihm gesagt,
sie sei 18 Jahre alt.
An der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1007 ff.) verweigerte der
Beschuldigte vollumfänglich die Aussagen.
Vor Amtsgericht verwies der Beschuldigte
auf seine bisherigen Angaben und bestritt, je jemanden vergewaltigt zu haben
(OG AS 395).
Vor Obergericht blieb der Beschuldigte
bei seinen früheren Angaben. Konfrontiert mit den Aussagen von D.___, führte er
aus, das stimme nicht, denn sonst wäre sie nicht in jener Nacht (bei ihm) im
Zimmer geblieben und hätte ihn danach nicht gegrüsst und ihm geschrieben (BA
126).
5.3 Vom Beschuldigten wurden die von der
Privatklägerin geschilderten sexuellen Handlungen nach anfänglichem Bestreiten
eingeräumt, dafür erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern. Er bestreitet noch, die Handlungen gegen den Willen der
Privatklägerin vorgenommen und sie genötigt zu haben. Die Aussagen der
Privatklägerin erfüllen zahlreiche Realkennzeichen, wie dies die Vorinstanz auf
US 29 zu Recht feststellte: Schilderung von gehabten Gefühlen, kein
Belastungseifer, Einräumen eigener Fehler oder sie habe damals schon sexuelle
Erfahrungen gehabt, etc. Auch die Entstehungsgeschichte des Strafverfahrens
zeigt, dass es nicht die Absicht der Privatklägerin war, die Vorfälle vom
18./19. April 2016 zur Anzeige zu bringen. Sie hatte die Geschehnisse lange
Zeit verheimlicht, bis sie im Internet von P.___ mit den Videoaufnahmen vom
Gruppensex erpresst wurde und deswegen in der Schule einen Zusammenbruch erlitt
(vgl. die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil auf US 21 f.). Es ist bei ihr
kein Motiv und auch keinerlei Bemühen ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht
anzuschwärzen und sich damit strafbar zu machen. Man kann daher mit der
Vorinstanz davon ausgehen, dass sie ihre Erinnerungen korrekt dargelegt hat. Auch
der Verteidiger hält nach seinen Ausführungen im Parteivortrag vor der
Vorinstanz ihre erste Aussage für zuverlässig (die geschilderten Umstände
vermöchten jedoch keine sexuelle Nötigung zu begründen). Allerdings hat die
Privatklägerin von Anfang an betont, dass sie sich nicht mehr gut an die
Einzelheiten an diesem Abend erinnern könne, was angesichts der Geschehnisse
(ungewohnt grosser Alkoholkonsum, Gruppensex) nicht verwundert. Die damit
verbundenen Unsicherheiten hat die Privatklägerin auch immer wieder eingeräumt,
namentlich bei ihrer ersten Videobefragung. Die Beweislage unterscheidet sich vorliegend
deutlich vom Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2017 vom
22. Mai 2019 (vom Verteidiger vor der Vorinstanz angerufen) zu Grunde lag. Festzustellen
ist aber auch, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht ganz widerspruchsfrei
sind und mit zunehmender Verfahrensdauer klarer, aber auch etwas belastender
ausfielen. Dies ist angesichts der Suche der Privatklägerin nach Erklärungen
für das Vorgefallene und ihr eigenes Verhalten an diesem Abend nachvollziehbar.
Insbesondere gab die Privatklägerin erst bei der zweiten Videoeinvernahme an,
sie habe von Anfang an versucht, den Beschuldigten wegzustossen, währenddem sie
dies anlässlich der tatnächsten Einvernahme (Videobefragung vom 2.2.2017) noch
offen liess (vgl. insbesondere AS 032 sowie die Ausführungen unter
nachfolgender Ziff. III.5.4: Ob sie es ihm zu spüren gegeben habe, wisse sie
nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie ihm gesagt habe, dass sie nicht möchte
und ihn weggedrückt habe). Im Weiteren wies die Privatklägerin erst vor
Amtsgericht – auf die Frage, ob sie sich mehr hätte wehren können – dann auf
ihre Unterlegenheit gegenüber vier Männern hin, was vorher nie thematisiert
worden war. Neu war auch vor erster Instanz die Aussage, sie sei im Zimmer
eingeschlossen gewesen (vgl. demgegenüber ihre Aussage anlässlich der ersten
Videobefragung vom 2.2.2017, AS 037: Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse
sie nicht mehr. Sie denke, dass sie schon die Möglichkeit gehabt habe, aus der
Wohnung zu laufen). Auf diese neuen, in der Tendenz verstärkenden Aussagen kann
nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht abgestellt werden.
Die Aussagen des Beschuldigten haben
hingegen kaum Beweiswert: Wie aus der Darlegung seiner Aussagen ersichtlich und
angesichts seiner Interessenlage nachvollziehbar, hat er des Öfteren bewusst
die Unwahrheit gesagt und nur unter erdrückender Beweislast Verfehlungen
eingestanden, und auch das mehrfach nicht auf Anhieb (auch wenn er volle
Kooperation versprochen hatte). Als Beispiele mögen seine Beteiligung am verräterischen
Gruppenchat, das Aufnehmen des Videos ab dem Bildschirm oder das vehemente
Bestreiten von Ecstasy-Konsum in seiner Wohnung (mittlerweile gibt es
diesbezüglich mehrere rechtskräftige Schuldsprüche) dienen. Sein Aussageverhalten
erscheint – nicht nur bezüglich dieses Vorhalts – höchst berechnend, was
angesichts seiner Erfahrung mit Strafverfahren nicht verwundert. Er war auch in
den früheren Verfahren nicht gerade durch Geständnisbereitschaft aufgefallen,
im Gegenteil: Dazu kann auf die Zusammenfassung auf S. 34 ff. des
Gutachtens (AS 2240 ff.) verwiesen werden. Kein Wunder beschreibt der Gutachter
das Aussageverhalten des Beschuldigten als «ausgesprochen taktisch bestimmt»
(AS 2256).
5.4 Es ist daher – unter Beachtung des
Grundsatzes «in dubio pro reo» – bei der Feststellung des rechtlich relevanten
Sachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin – und dabei in Bezug auf die
belastenden Aussagen auf ihre ersten Aussagen – abzustellen, da nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sich ihre Erinnerungen – auf der Suche nach dem
genauen Ablauf der Handlungen und nach einer Erklärung für den stark
schambesetzten Vorfall – mit der Zeit verändert haben. Bei der Analyse der
Aussagen der Privatklägerin fällt allerdings auf, dass sie mehrfach betonte,
von den Abläufen des inkriminierten Abends nur noch schwache Erinnerungen zu haben.
Im Rahmen ihres ersten freien Vortrages wurden der Beschuldigte bzw. die
sexuellen Handlungen mit ihm gar nicht erwähnt, was doch erstaunt, wenn er sie
mehrfach zu sexuellen Handlungen genötigt hätte: Sie schilderte, wie N.___
plötzlich gesagt habe, er teile alles mit den Kollegen. Dieser habe dann auch
gesagt, sie sollten in das Zimmer unten gehen. Sie habe dann zu ihm gesagt, sie
wolle ihn eigentlich nicht teilen. Sie habe kein Interesse an den Anderen. Er
habe dann zu ihr gesagt, sie solle doch runter gehen. Er sei dann runter in das
Schlafzimmer gelaufen und sie sei ihm nachgelaufen. Es sei komisch gewesen, sie
sei schon etwas angetrunken gewesen. Es folgt dann eine erste Schilderung, es
sei dann zu Sex gekommen mit diesen Typen. Die Kollegen hätten dann N.___ nach
Hause gefahren und sie sei im Wohnzimmer gesessen und habe ferngesehen. Dann
seien die Kollegen wieder gekommen und dann auch heim gegangen. Sie sei dann
alleine in der Wohnung gewesen mit diesem Typen und habe dort schlafen können
bis am nächsten Morgen (AS 029 unten/030 oben). Im Rahmen der anschliessenden
detaillierteren Befragung gab die Privatklägerin dann erneut an, was in diesem
Schlafzimmer geschehen sei, wisse sie nicht mehr so genau, nur noch so kleine
Ausschnitte. Sachen, die sie schockiert und ihr Angst gemacht hätten, wisse sie
noch. Auf Frage, was sie mit dieser Angst meine, gab sie an, sie erinnere sich
an diesen A.___, mit welchem sie plötzlich alleine im Zimmer gewesen sei. Der
habe ohne Verhütung mit ihr Sex gehabt. Sie habe ihm gesagt, dass er mit
Verhütung machen solle. Er habe dann gesagt, nein, er würde aufpassen, es sei
für ihn sonst unbequem. Sie habe dann «okey» gesagt, sie habe das aber nicht
wirklich so gewollt. Dann habe er so weitergemacht und bevor er gekommen sei,
sei er, als sie gelegen sei und er sie am Arm gehalten habe und sie versucht
habe, ihn wegzudrücken, nach oben gerutscht zu ihrem Mund und er habe dann
seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Sie habe nicht mit ihm gewollt, weil
es sie wirklich geekelt habe vor ihm. Ihre Angst habe sich so geäussert, dass
sie es komisch gefunden und sich vor ihm geekelt habe. Auch, dass etwas wegen
Geschlechtskrankheiten geschehen könnte wegen diesem einen Mal. Ob sie es ihm
zu spüren gegeben habe, wisse sie nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie ihm
gesagt habe, dass sie nicht möchte und ihn weggedrückt habe. Wie er dies
empfunden habe, wisse sie nicht. Vor diesem Samenerguss habe sie ihm noch
gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte und er habe zu ihr gesagt, dass
dies schon gut sei. Sie habe dann nochmals gesagt, dass sie dies nicht möchte,
er habe trotzdem weitergemacht (AS 032 unten). Ähnlich äusserte sie sich dann
auch in der Folge. Nach einer detaillierten Schilderung des Oralverkehrs mit N.___
im Wohnzimmer vor den anderen und des Gruppensexes gab sie an, einmal sei sie
auch mit A.___ alleine im Zimmer gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wie viel
Sex sie gehabt habe an diesem Abend. Sie wisse sicher noch zweimal, mit diesem L.___
und A.___ und mit diesen drei am Anfang. (…) Mit A.___ habe sie auch «alles»
(gemeint ist Vaginal- und Oralverkehr) gehabt. (…) Sie habe dann mit A.___ auf
dem Sofa auf die andern gewartet. Dieser habe nochmals Sex gewollt und sie habe
gesagt, dass sie nicht mehr möchte. Als die anderen gegangen seien, sei sie mit
A.___ alleine gewesen und sei dann in seinem Bett eingeschlafen. Ob sie
überhaupt etwas angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Dieser A.___ habe neben
ihr geschlafen. (...) Ah, als sie im Bett gewesen seien, habe A.___ nochmals
Sex gewollt. Sie habe schon geschlafen gehabt. Er habe weiter gemacht. Wie es
weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr. Dieser A.___ sei auf sie gekommen
und sie hätten zusammen Sex gehabt. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich lieber
schlafen möchte. Er habe gesagt, dass sie doch noch ein bisschen machen sollen.
… Daheim habe sie vom Sex mit diesen Typen nichts erzählt, da sie sich geschämt
habe (AS 034). Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen schilderte die
Privatklägerin dann, sie wisse nicht mehr, wie es mit A.___ dazu gekommen sei,
als sie alleine im Zimmer gewesen seien, ob sie schon im Zimmer gewesen sei.
Sie glaube, dass sie schon im Zimmer gewesen und er dann reingekommen sei. Dann
sei er auf sie gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung soll. Er
habe dann nein gesagt und sie habe erneut gesagt, dass er verhüten solle. Sie
habe zu ihm gesagt, dass es besser sei und er habe geantwortet, dass es für ihn
unbequem sei. Sie hätten dann Sex gehabt. Bevor er zum Samenerguss gekommen
sei, sei er nach oben gerutscht, bei ihrem Bauch oben durch, und dann habe er
den Penis in ihrem Mund gehabt. Aber dann habe er die Verhütung, das Kondom,
weggenommen. Nein, ah nein, er habe nicht verhütet. Er habe dann seinen
Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Er habe nicht verhütet, sie wisse nicht mehr
genau, ob er zuvor verhütet gehabt habe. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei,
wisse sie nicht. Von ihrer Seite her habe sie A.___ gesagt, dass sie eigentlich
nicht möchte. Wie er dies empfunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn ein
bisschen weggedrückt. Es habe sie wirklich geekelt. Sein Verhalten, das
Aussehen, es habe sie geekelt. Sie habe ihn am Bauch weggedrückt. Er habe
einfach weitergemacht und gesagt, es sei schon gut, sie solle mal versuchen. Ob
sie es ihm ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht möchte, wisse sie nicht
mehr (AS 037). Wenn im Protokoll festgehalten wird, sie habe den Beschuldigten
«ein bisschen weggedrückt», dann sagte sie im Originalwortlaut «i ha en e chli
wie am Buuch wägdruckt». Das zeigt, dass die Aussagen der Privatklägerin
aufgrund der Protokollierung klarer und bestimmter wirken als sie gestützt auf
die gesichtete Originalaufzeichnung (AS 040) tatsächlich waren und das ist auch
die Kernaussage der Privatklägerin. Als Fazit ist festzuhalten, dass die
Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Widersetzlichkeit und ihrer Abwehr sehr
diffus sind: Sie ist sich nicht mehr sicher und relativiert allfällige
Abwehrhandlungen jeweils wieder. Dies alles spricht auch für ihre Ehrlichkeit
und die Authentizität ihrer Aussagen. Ob und wie konkret sie sich gegen das
Verlangen des Beschuldigten verbal und/oder körperlich gewehrt hat, lässt sich
unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich nachweisen.
Auch zu Beginn der zweiten
Videoeinvernahme waren die Aussagen der Privatklägerin zur Frage ihrer
Widersetzlichkeit bei den ersten Vorgängen mehrfach unklar: Sie habe ihn «etwas
weggedrückt», weil sie «nicht unbedingt gewollt» habe; als er gesagt habe, doch,
wir machen noch etwas weiter, habe sie ihn «immer noch etwas weggedrückt»: sie
habe ihn «gefragt, ob sie es nicht sein lassen könnten».
5.5 Zusammenfassend ergibt sich
folgendes:
Erste Phase: Der Beschuldigte kam zur
Privatklägerin in sein Schlafzimmer hinunter und die Beiden waren alleine im
Schlafzimmer. Der Beschuldigte wollte ohne Verhütung mit ihr Geschlechtsverkehr
haben. Sie sagte ihm, er solle es mit Verhütung machen. Der Beschuldigte lehnte
das ab, er werde aufpassen, es sei für ihn sonst unbequem. Die Privatklägerin
sagte dann «okey». Dann vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr und vor
dem Höhepunkt rutschte er nach oben, um den Oralverkehr zu vollziehen. Er schob
dann seinen Penis in ihren Mund und hatte in ihrem Mund den Samenerguss. Es ist
davon auszugehen, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen nicht
wollte: Es ekelte sie vor dem Beschuldigten, der deutlich älter war als sie. Ob
sie dies dem Beschuldigten vor dem Geschlechtsverkehr zu spüren gegeben hatte,
konnte die Privatklägerin aber nicht mehr sagen und lässt sich nicht nachweisen.
Dass die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten sie geekelt hatten und dass
sie zweimal Sex mit dem Beschuldigten gehabt habe, sagte sie aber rund 14 Tage
danach auch O.___ (AS 513, Frage 45).
Zweite Phase: Als die Privatklägerin im
Bett lag und die Anderen gegangen waren, wollte der Beschuldigte noch einmal
Sex. Die Privatklägerin sagte, sie wolle eigentlich lieber schlafen. Er erwiderte,
dass sie noch ein bisschen machen sollen. Die Privatklägerin lag auf dem Rücken
im Bett mit gespreizten Beinen und der Beschuldigte lag auf ihr. Dann kam er
beim Geschlechtsverkehr erneut zum Samenerguss. In der Folge rückte die
Privatklägerin zur Seite und schlief sofort ein. Vorher, als die drei anderen
jungen Männer unterwegs gewesen waren, um N.___ heim zu fahren, hatte sie im
Wohnzimmer ein gleiches Begehren des Beschuldigten noch abgelehnt, was er ohne
Weiteres respektiert hatte.
6.Rechtliche Würdigung
6.1 Hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs
in der ersten Phase ist nach dem Beweisergebnis keine Gewaltanwendung durch den
Beschuldigten rechtsgenüglich erstellt. Er musste keinen körperlichen
Widerstand überwinden. Bei der Prüfung eines «unter-psychischen-Druck-Setzens»
ist folgendes zu berücksichtigen: Die Privatklägerin, geboren am […].[…]. 2002,
war am 18. April 2016 knapp 14 Jahre alt. Der Altersunterschied zum rund
30-jährigen Beschuldigten war beträchtlich. Dazu hatte sie vorgängig Alkohol
getrunken (sie war nach eigenen Angaben «etwas angetrunken») und hatte zuerst
mit N.___ im Wohnzimmer den Oralverkehr und danach mit drei männlichen
Jugendlichen Gruppensex vollzogen. Dem Beschuldigten war aus dem Chatverkehr
bestens bekannt, dass sie dies nur aufgrund der Vorspiegelung falscher
Tatsachen durch N.___ getan hatte. Der Tatsache, dass sich die Privatklägerin
noch im Schutzalter befand, wird mit dem Schuldspruch wegen sexuellen
Handlungen mit Kindern Rechnung getragen. Diese Umstände hatte aber grossteils nicht
der Beschuldigte herbeigeführt, diesbezüglich ist auf seiner Seite von einem
Ausnützen der Situation auszugehen. Der Beschuldigte stammte nicht aus dem
engen persönlichen Umfeld und eine strukturelle Gewalt im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestand nicht. Die Privatklägerin war kein
junges Kind mehr. Zwar gab die Privatklägerin zu erkennen, dass sie zumindest keinen
Verkehr ohne Kondom wollte, sie reagierte aber auf dessen Drängen dann mit
einem «okey». Selbst die Opfervertreterin führte vor der Vorinstanz aus, die
Privatklägerin habe «anfänglich so halbherzig in den Geschlechtsverkehr eingewilligt»
(OG 455). Dass es sie vor dem deutlich älteren Beschuldigten ekelte, ist zwar
nachvollziehbar, wurde aber von ihr nach dem Beweisergebnis nicht zum Ausdruck
gebracht. Ihre Widersetzlichkeit – im Sinne einer tatkräftigen und manifesten
Willensäusserung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird,
mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein – erreichte somit jedenfalls
nicht das vom Bundesgericht für die Bejahung eines Nötigungsdelikts geforderte
Ausmass. Eine solche wäre ihr aber zuzumuten gewesen, wie auch der Vorfall im
Wohnzimmer zeigte, als sie den sexuellen Avancen des Beschuldigten eine Absage
erteilte, die er respektierte. Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist damit
weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Ein formeller Freispruch hat allerdings
vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne
bis in idem» gemäss BGE 144 IV 362 und den Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember
2019 und 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 (beim letztgenannten Urteil wurde eine
Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» verneint) zu unterbleiben:
Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher
Tatsachen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen). Das
Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibt ohne Bedeutung
(Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall hat der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleiche
Lebenssachverhalt (der vom Beschuldigten mit D.___ vollzogene
Geschlechtsverkehr) vor erster Instanz zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen
sexuellen Handlungen mit Kindern geführt. Für einen formellen Freispruch vom
Vorwurf der Vergewaltigung bleibt daher kein Raum.
6.2 Gleich zu beurteilen ist der
nachfolgende Oralverkehr: Der Beschuldigte wollte nach dem Geschlechtsverkehr mit
der Privatklägerin den Oralverkehr vollziehen. Ob und inwieweit sie sich verbal
und/oder körperlich dagegen gewehrt hat, lässt sich nicht erstellen.
6.3 In Bezug auf die zweite Phase, den Geschlechtsverkehr
vor dem Einschlafen, kann auf die Erwägungen unter Ziffer 6.1 hiervor verwiesen
werden: Ein manifester Widerstand der Privatklägerin und eine Gewalteinwirkung
des Beschuldigten sind weder behauptet noch nachgewiesen. Ebenso wenig hat der
Beschuldigte eine psychische Drucksituation auf das Opfer erzeugt, die eine mit
der Gewaltanwendung vergleichbare Intensität erreichte. Zwar war die Müdigkeit
der Privatklägerin ein Umstand, den der Beschuldigte ausgenutzt hat, doch war das
Opfer nicht so erschöpft oder entkräftet, dass es sich nicht mehr hätte
widersetzen können. Es liegt keine tatbestandsmässige Nötigungshandlung vor. Dafür
spricht in der Tat auch, dass die Privatklägerin in der Folge im Bett des – ihr
vor diesem Abend nicht bekannten – Beschuldigten schlief. Ein formeller
Freispruch hat auch hier auf Grund der bereits dargelegten «ne bis in idem» -
Problematik nicht zu erfolgen. Es bleibt auch diesbezüglich beim
rechtskräftigen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern.
IV. Mehrfache Vergewaltigung zum
Nachteil von F.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AnklS. 1.b mehrfache
Vergewaltigung zum Nachteil von F.___ vorgehalten, begangen in der Zeit
zwischen ca. 10. Juli 2017 und 1. August 2018, in [...], indem er die
Geschädigte unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig
gemacht und dadurch mehrfach zur Duldung des Beischlafs genötigt habe.
Konkret habe der Beschuldigte im
vorerwähnten Zeitraum mindestens zwei- bis dreimal Geschlechtsverkehr (vaginal)
mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten gehabt, wobei sich diese aufgrund
ihres Alters bzw. ihrer physischen und kognitiven Unterlegenheit sowie der
sozialen Abhängigkeit vom Beschuldigten, unter Berücksichtigung aller konkreten
Umstände (im Einzelnen: Beziehungsgeflecht zwischen dem Beschuldigten und der
Geschädigten, bedingt durch die Wohnmöglichkeit beim Beschuldigten nach
Verlassen der Durchgangsstation [...]; körperliche und psychische Wehrlosigkeit
der Geschädigten, bedingt durch die vom Beschuldigten an die Geschädigte
täglich abgegeben und von der Geschädigten täglich eingenommenen MDMA-Pillen
[bis zu 8 MDMA-Pillen pro Tag, wobei der Beschuldigten der Geschädigten gesagt
habe, dass sie wieder gehen müsse, wenn sie keine Pillen nehme und keinen Sex
habe] bzw. der Wirkung derselben [u.a. Halluzinationen sowie Entkräftung, da
die Geschädigte beinahe nichts mehr gegessen und getrunken habe]),
-
in einer derartigen
psychischen Drucksituation befunden habe, dass ihr ein über die verbale
Weigerung (konkret sei der Beschuldigte wütend geworden und habe u.a. zur
Geschädigten gesagt «warum tust du so, es ist ja nichts Schlimmes», worauf er
mit den sexuellen Handlungen bzw. dem Geschlechtsverkehr weitermacht habe,
obwohl die Geschädigte gesagt habe, dass sie dies nicht möchte) hinausgehender
Selbstschutz nicht zuzumuten gewesen sei;
-
in einer Situation befunden
habe, in welcher von vornherein jeder weitere (über die verbale Weigerung
hinaus [konkret habe der Beschuldigte u.a. zur Geschädigten gesagt «warum tust
du so, es ist ja nichts Schlimmes», worauf er mit den sexuellen Handlungen bzw.
dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe, obwohl die Geschädigte gesagt habe,
dass sie dies nicht möchte]) Widerstand als aussichtslos erschienen sei.
2. Beweiswürdigung
2.1 Die Ausgangslage ist hier vergleichbar
wie in dem soeben geschilderten Vorfall zum Nachteil von D.___: Der Beschuldigte
anerkennt, mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten und Privatklägerin F.___
mehrfach Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr gehabt zu haben und ist
diesbezüglich auch rechtskräftig wegen sexuellen Handlungen mit Kindern
schuldig gesprochen (Tatzeitraum 10. Juli bis 1. August 2017). Er bestreitet
aber, dabei Nötigungsmittel eingesetzt zu haben. Insbesondere will er der
Privatklägerin keine Drogen (Ecstasy/MDMA) abgegeben haben. Letzteres aber – so
viel sei vorweggenommen – ist durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen
BetmG-Widerhandlungen durch Abgaben von Ecstasy-Pillen an F.___ erstellt.
2.2 Die Meldung in Sachen F.___ erfolgte
mit (telefonisch vorangemeldeter) E-Mail vom 17. August 2017 durch Dr. med. Q.___,
Leiter Kinderschutz am UKBB (AS 555). Beigelegt war ein Notfallbericht vom 2.
August 2017 (AS 556 f.). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die
Privatklägerin – mit Aufenthalt im Durchgangsheim [...] – habe anlässlich eines
bewilligten Ausgangs am 10. Juli 2017 an einer Party beim Beschuldigten und N.___
teilgenommen und dort Drogen (Ecstasy und MDMA) konsumiert. Nach diesem Drogenkonsum
habe sie sich nicht zurück ins Heim getraut und der Beschuldigte habe ihr
angeboten, bei ihm zu wohnen, was sie dann für rund drei Wochen auch getan
habe. Dabei habe sie täglich verschiedene Drogen konsumiert. Um an diese Drogen
zu kommen und weiterhin in dieser Wohnung bleiben zu dürfen, hätten die beiden
Männer von ihr sexuelle Gefälligkeiten, darunter Geschlechtsverkehr und
Oralverkehr, verlangt, welche sie im Drogenrausch auch erfüllt habe. Dabei sei
sie auch gefilmt worden. Sie habe während der drei Wochen dreimal gewollt
Geschlechtsverkehr gehabt (jeweils mit Kondom) mit drei unterschiedlichen
Männern, darunter dem Beschuldigten. Am 1. August 2017 habe sie der Beschuldigte
plötzlich wüst beschimpft, ihr einen Schlag gegen den Kopf gegeben und sie der
Wohnung verwiesen. Anschliessend sei sie ins Durchgangsheim zurückgekehrt. Im
Screening hätten Amphetamine, Kokain und Cannabis nachgewiesen werden können.
2.3 Daraufhin erfolgte am 28. August
2017 die erste Videoeinvernahme mit F.___ (AS 801 ff.), anlässlich welcher die
Privatklägerin mehrfach äusserte, nicht über ihre Erlebnisse aussagen zu
wollen. Anhand der Videoaufnahmen ist erkennbar, dass sich F.___ in einem
psychisch schlechten Zustand befand und damals offensichtlich nicht in der Lage
war, über das von ihr während ihres Aufenthalts beim Beschuldigten Erlebte zu
sprechen. Sie wollte zunächst keine Aussagen machen, die Polizei müsse noch
warten. Sie wisse nicht mehr, was beim Beschuldigten passiert sei. A.___ komme
von Polen und habe ihr gesagt, er sei 28 Jahre alt. Sie sei rund drei Wochen
bei ihm gewesen und sei dann gegangen, weil sie sich mit A.___ gestritten habe.
Sie sei damals kurz raus gegangen und dann wieder zurückgekommen. Da habe er
sie rausgeworfen. Sie habe dann versucht, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen
und sei dann zu ihr gegangen. Erst nachdem die befragende Beamtin länger
insistiert hatte, machte F.___ Angaben, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun
habe und solche Sachen – «Pilleli» und «Gras» – an Leute verschenke, das sei
dann so partymässig bei ihm. Ob sie vom Beschuldigten auch Drogen erhalten
habe, wolle sie nicht sagen, auch nichts zu allfälligen sexuellen Handlungen. Beim
Beschuldigten seien viele verschiedene Mädchen ein- und ausgegangen, die alle
minderjährig seien und selber auch Probleme gehabt hätten. Der Beschuldigte
habe viel – und als Einziger – mit seinem Handy aufgenommen. Er habe auch viele
Videos herumverschickt, auch solche von ihr. Sie habe bei ihm auch solche
Videos gesehen mit Sex mit anderen Mädchen. Sie wünschte, sie wäre nie da hingegangen.
A.___ habe ihr gesagt, sie solle nicht petzen, weil er sonst drankomme. Aber er
habe ihr nicht gedroht.
Am 1. September 2017 verfasste F.___
eine eigenhändige Notiz: «Am Anfang sind Sachen passiert, wo ich auch
einverstanden war, aber im Nachhinein sind Sachen passiert, mit denen ich nicht
einverstanden war» (AS 835).
Die zweite Videobefragung mit F.___ fand
am 14. Juni 2018 statt (AS 966 ff.), nach ihrer Rückkehr aus [...], wo sie sich
ab September 2017 während rund 10 Monaten auf dem therapeutischen Hof […]
aufgehalten hatte. Im Rahmen dieser Befragung war F.___ nach anfänglichen
Schwierigkeiten (Weinen und Verlassen des Befragungsraumes) bereit, konkretere Angaben
zu machen und schilderte im Wesentlichen das Folgende:
Sie habe in der offenen Abteilung des [Name
der Institution] Ausgang gehabt. Dort habe es eine R.___ gehabt, mit der sie es
gut gehabt habe und mit dieser sei sie an einem Freitagabend nach […] gefahren,
wo sie A.___ (den Beschuldigten) getroffen hätten. Am Freitagabend seien sie
nur am Bahnhof […] gewesen, nur 30 Minuten oder eine Stunde, und sie hätten nur
geredet.
Am Samstag seien sie dann gemeinsam zu A.___
nach Hause gegangen, um zu chillen. Da habe sie dann Drogen konsumiert und es
sei ihr nicht mehr so gut gegangen. (…). Sie habe eine mit 2CB gestreckte
MDMA-Pille genommen. An dem Abend habe sie 4 bis 6 Pillen genommen. Sie habe aber
immer viele Drogen konsumiert. Die Pillen
habe sie von A.___ erhalten. A.___
habe Pillen in grossen Säckli gehabt. Er habe diese die ganze Zeit an Leute
verschenkt. Sie habe die Pillen genommen. Er habe ihr irgendwann gesagt, wenn
sie keine Pillen mehr nehme, dann passiere etwas oder sie müsse heimgehen.
Irgendwann sei sie einfach abhängig gewesen von den Drogen. Am ersten Abend
habe sie die Drogen selber konsumiert, A.___ habe ihr gesagt, sie seien nicht
so stark. Sie seien aber schon sehr stark gewesen und sie sei sehr drauf
gewesen. Sie könne sich nicht erinnern. (…) A.___ habe ihr erzählt, dass er 23
Jahre alt sei. Am Anfang sei er auch nett gewesen. Nun habe ihre Anwältin
gesagt, er sei 32 Jahre alt.
Nach dem Samstagabend sei es nicht immer
so schön gewesen. Es habe fast nie zu essen gehabt. Meistens seien viele Leute
da gewesen, hätten Drogen gefressen, gechillt, Fernsehen geschaut und Musik
gehört. (…) Sie habe im ganzen Monat an nur einem Tag tagsüber keine Pillen
genommen. Am Abend, als sie keine habe nehmen wollen, habe er gesagt: «Nimm
oder geh.» Sonst habe sie pro Tag viele Pillen genommen, vor allem am Abend. An
ein paar Tagen habe sie schon 7 bis 8 Pillen konsumiert. Er habe «pinke SS»
gehabt, «blaue Supermario», «Whatts app» und noch «gelbe Philipp Plein». A.___
habe die Pillen gehabt. Und wenn andere zu Besuch gekommen seien, habe er ihnen
auch gegeben. Woher A.___ die Pillen gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe nie
für die Pillen bezahlt, die anderen auch nicht. Das Kokain sei von S.___ und
einem anderen Typen gekommen. (…).
N.___ sei oft bei A.___ gewesen. Mit
diesem habe sie nicht oft Sex gehabt: Einmal bei A.___ und einmal bei ihm
daheim. Sie könne sich aber nicht mehr an alles erinnern, das gewesen sei. Einmal
habe sie Sex mit N.___ gehabt, da sei A.___ hereingekommen und habe gefilmt.
Sie habe dann von dem Video gehört, auf dem sie Sex habe mit jemandem. A.___
habe viele Bilder und Videos von ihr gemacht, wo sie sehr drauf gewesen sei und
habe diese Videos dann allen herumgezeigt.
Sie habe von den Pillen recht starke
Halluzinationen gehabt. Sie habe immer Leute reden gehört, obwohl niemand da
gewesen sei. Sie habe sich auch nicht wohl gefühlt, sie habe heiss gehabt, fast
nicht mehr gegessen und nicht mehr getrunken, obwohl es viel Wasser entziehe,
weil man ja so schwitze. In der Geschlossenen habe sie dann
Entzugserscheinungen gehabt. Sie habe schon vorher mal MDMA gehabt, aber
reines, nicht so gestrecktes Zeug.
Am ersten Samstag habe sie auch Sex mit A.___
gehabt. Sie könne sich aber nicht daran erinnern. Sie sei dann plötzlich ein
paar Tage später als Schlampe betitelt worden. Es sei so gewesen, dass sie
«huere druf» gewesen sei. Sie sei mit A.___ im Zimmer chillen gegangen und dann
hätten sie Sex gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, er habe gleichzeitig
videogechattet mit jemandem, mit einem L.___. (…) Am Anfang sei sie mit dem Sex
mit A.___ einverstanden gewesen. Mit der Zeit habe es angefangen zu heissen,
ohne Pillen und ohne Sex gehe es nicht, sie könne wieder gehen. Sie meine, das
sei in der ersten Woche gewesen. Die Leute hätten nichts Anderes gemacht als
gechillt und Drogen gefressen.
Gegen Schluss, als es ihr körperlich
nicht mehr so gut gegangen sei, weil sie nicht mehr gegessen und getrunken
habe, da sei sie dann manchmal zu A.___ schlafen gegangen. Sie habe dann zu
viele Kleider angehabt zum Schlafen. Er habe ihr dann auch den Rücken massiert,
als es für sie unangenehm gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle das sein
lassen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht so blöd tun. Er habe nicht
aufgehört und dann sei es zu Sex gekommen. Er habe sie ausgezogen. Sie sei auf
dem Bett gelegen, am Anfang auf dem Bauch, und dann auf dem Rücken. Er sei auf
ihr drauf gelegen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle den Sex nicht, er sei aber
wütend geworden und habe gemeint, er verstehe sie nicht und wieso, vorher sei
es ja auch gegangen. Der Sex habe rund eine halbe Stunde gedauert. Sie habe
vorher das Gleiche wie immer konsumiert, MDMA. Er habe ab und zu auch MDMA
konsumiert, aber ihn mache es nicht so «drauf». Alle, die bei A.___ gewesen
seien, hätten einfach «bumsen» wollen. Das habe sie aufgeregt, sie sei auf
Drogen gewesen, sie habe sich nicht wehren können. (…).
Mit A.___ sei es ein paarmal zu Sex
gekommen, sie wisse es nicht genau. Es sei mehr als zweimal gewesen. (…) Sie
hätten gewusst, wie alt sie gewesen sei, das sei ganz am Anfang gewesen. A.___
habe gesagt, er sei 23 Jahre alt.
Bei der Frage, was sie unter Sex
verstehe, wurde F.___ laut und fragte, ob die Einvernehmende wissen wolle, ob
er sie vergewaltigt habe: Ja, das habe er. Sie habe nicht gewollt, er habe sie
ausgezogen, schlussendlich habe sie nichts mehr machen können, sei nur noch
dagelegen. Es gehe dabei um A.___. Zu solchen Situationen mit ihm sei es zwei-
bis dreimal gekommen, immer bei ihm zu Hause. Sie nehme an, alle hätten es
gewusst, aber es sei allen scheissegal gewesen. Unter vergewaltigen verstehe
sie, dass sie sich nicht habe wehren können, weil sie so drauf gewesen sei, sie
habe ja nichts mehr gecheckt. Sie habe eigentlich mit niemandem Sex haben
wollen, aber sie sei so voller Drogen gewesen. Später habe es sie mehr gestört,
weil sie nach Hause gewollt und sich nicht wohl gefühlt habe.
Am letzten Tag sei sie raus gegangen,
was A.___ wütend gemacht habe. Da habe er ihr das Handy aus der Hand geschlagen
und sie gegen eine Wand geschupft.
Nochmals auf verschiedene
Sexualpraktiken angesprochen (vaginaler, analer und oraler Verkehr), sagte F.___,
dass sie mit normalem Sex den Vaginalen meine. An Oralverkehr könne sie sich
nicht aktiv erinnern.
(Nach einem Unterbruch der
Videoeinvernahme) Es sei schon auch zu Oralverkehr gekommen. Bei S.___ könne
sie sich nicht an den Sex erinnern. Mit N.___ sei es rund viermal zu vaginalem
Sex gekommen. Mit A.___ sei es öfters, am meisten von Allen, zu vaginalem Verkehr
gekommen. Mit O.___ habe sie offenbar einmal Sex gehabt, mit Endrit drei- bis viermal.
Mit N.___ und A.___ habe es auch Oralverkehr gegeben. Mit N.___ sei es nur
einmal dazu gekommen. Mit A.___ könne sie nicht sagen, wie oft es gewesen sei,
es sei nicht so oft gewesen. (…).
Wie oft es mit A.___ zu Situationen
gekommen sei, in denen sie nicht einverstanden gewesen sei: Sie könne sich an
drei- oder viermal erinnern, sie erinnere sich aber an viele Tage nicht mehr.
Wenn sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe A.___ gesagt, «warum tust Du so,
ist ja nichts Schlimmes». Er habe weitergemacht und nicht aufgehört. Bei der
einen Situation habe ihr Körper gezuckt und sie sei dann aus Versehen mit dem
Ellbogen gegen ihn angekommen. Sie habe sonst keine Kraft gehabt, sich gegen
irgend-etwas zu wehren oder wegzulaufen. Sie habe nichts gegessen, kaum
getrunken und durch das ständige Draufsein sei es einfach anstrengend geworden,
etwas zu machen. Mit N.___ sei sie einverstanden gewesen, ausser dem Filmen von
A.___.
Frauen hätten die Pillen von A.___
einfach erhalten, er habe dann «drufnigi Mönsche» gehabt. Menschen auf
gestreckten Sachen würden dann vieles nicht mehr checken. So nach der dritten
Pille sei man schon «drauf». Man könne dann nichts mehr machen.
Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin F.___
zu Protokoll (OG 423 ff.), die fragliche Zeit sei «Scheisse» gewesen. Sie gebe
sich selbst die Schuld daran, dass sie dorthin gegangen sei. Und die Sachen,
die dort passiert seien, beschäftigten sie. Es kämen Bilder hoch, Situationen (…)
(die Privatklägerin weint, die Befragung wird kurz unterbrochen). Ja, ihre
bisherigen Aussagen seien wahrheitsgetreu. (Auf die Frage, warum man danach so
viele Drogenreste in ihrem Urin gefunden habe) Es sei halt dort meistens um Drogen
gegangen. A.___ habe die Drogen halt verteilt, meistens an Frauen, denen er die
Drogen gegeben habe. Und die Drogen seien halt auch gestreckt gewesen. (Auf
Frage) Ja, die «Pilleli» hätten dem Beschuldigten gehört. Sie habe meistens
verschiedene davon konsumiert, Mischkonsum. Körperlich sei es ihr nach einigen
Tagen nicht mehr so gut gegangen, zum Beispiel sei es ihr beim Aufstehen
schwindlig geworden. Sie sei dann halt meist irgendwo gesessen und sei «drauf»
gewesen. Und sie habe Halluzinationen gehabt, das Gefühl Menschen reden zu
hören, die schon einmal dort gewesen seien, obwohl sie alleine gewesen sei.
Nach einer gewissen Zeit sei sie von den Drogen abhängig gewesen. Sie sei
unruhig geworden und habe wieder Drogen gewollt. (Auf Frage) Ja, ihre Angaben
zu den sexuellen Handlungen mit A.___ seien korrekt gewesen. (Auf den Vorhalt,
er bestreite das) Er habe das ausgenützt. Weil sie sich wegen den Drogen nicht
mehr habe wehren können. Wenn er bestreite, dass sie zusammen Sex gehabt hätten,
probiere er sich halt rauszureden. Was er sage, stimme nicht. (Auf Frage) Sie
sei nicht mit allen sexuellen Handlungen des Beschuldigten einverstanden
gewesen. Und zwar nicht mit denen, bei denen sie sich nicht habe wehren können,
weil er entweder auf ihr gelegen sei und sie festgehalten habe oder weil sie zu
«drauf» gewesen sei, um es mitzubekommen. Ja, so habe er dann mit ihr machen
können, was er gewollt habe. (Auf Frage) Ja, sie habe ihm da gesagt, dass sie
dies nicht wolle. (Auf Frage) Das mit dem Video beim Sex mit N.___ habe sie
schon noch gecheckt. Sie habe da ja noch versucht, sich unter der Decke zu verstecken,
aber sie hätten diese hochgehoben. (Auf Frage) Ja, sie habe nun teilweise
Probleme mit der Lehre. Wegen der ganzen Geschichte sei sie ja in [...] gewesen
und es habe sich dort gezeigt, dass sie ein Trauma erlitten habe. Es verfolge
sie noch heute, die Psychiaterin spreche von dissoziativem Verhalten. (Auf
Frage) Sie stehe seit dem Alter von 12 bis 13 Jahren unter Beistandschaft. Dies
weil sie die Schule nicht immer besucht habe, sie sei auch mehrere Male aus
psychischen Gründen in Kliniken gewesen. (Auf Frage) G.___ kenne sie nicht
näher, sie wisse aber, wer das sei. (Auf Frage) Vor der Zeit beim Beschuldigten
habe sie nur Cannabis konsumiert. (Auf Frage) Ja, sie sei einmal einen Tag bei N.___
gewesen in der Zeit. Wie sie zum Beschuldigten zurückgekommen sei, wisse sie nicht
mehr. (Auf Frage) Sie sei über R.___ zum Beschuldigten gekommen. Eine, die beim
Beschuldigten aufgetaucht sei, habe ihr erzählt, dass recht viele junge Frauen
aus Heimen viel zu ihm gekommen seien, um dort zu schlafen und etwas zu rauchen
zu bekommen. Das habe dann wohl die Runde gemacht. (Auf Frage) Es seien
meistens Mädchen aus Heimen oder mit Problemen gewesen, sie habe nicht wirklich
ein Mädchen gesehen, das gut «zwäg» gewesen sei oder bei den Eltern gewohnt
habe. Alle hätten dort Unterschlupf gesucht und bei ihm gewohnt. (Auf Frage)
Ja, er habe auch sie gefragt, ob sie Frauen organisieren könnte, um Party zu machen.
Sie bräuchten Frauen, um mit denen etwas zu haben. (Auf Frage) Ja, einmal habe
sich der Beschuldigte gegen N.___ auch für sie eingesetzt. (Auf Frage) Nein,
sie sei nicht gezwungen worden, die «Pilleli» zu nehmen, aber es habe halt
geheissen, «nimm oder gehe». (Auf Frage) Ja, sie sei wegen den Drogen dort
geblieben. (Auf die Frage, warum sie danach nicht gleich zur Polizei gegangen
sei) Sie habe Angst gehabt. Es habe gleich am Anfang geheissen, sie dürfe
niemandem sagen, dass sie da gewesen sei. Sonst bekomme sie Probleme und sie
(die Jungs) bekämen noch grössere. Also sei sie halt erst heimgegangen, als er
sie rausgeschmissen habe.
2.4 N.___ verweigerte zu diesen
Vorhalten die Aussage (AS 836 ff. und 991 ff.).
2.5 Der Beschuldigte wurde am 5.
September 2017 erstmals polizeilich befragt (AS 840) und gab an, zu den
Vorhalten gebe er erst mal keine Auskunft und höre sich die Fragen an. Zur
Frage, ob F.___ bei ihm gewohnt habe, gebe er keine Auskunft. Ebenso wenig zu
ihrem Alter und allfälligen sexuellen Handlungen. Unabhängig von F.___ und anderen
Personen könne er sagen, dass er mit Drogen nichts zu tun habe. Man könne ihn
testen. Die damalige Geschichte mit den Drogen sei von U.___ gewesen. Er selbst
rauche nicht mal Zigaretten.
Anlässlich der Einvernahme nach
vorläufiger Festnahme vom 5. September 2017 führte der Beschuldigte aus (AS
1583 ff.), die Privatklägerin sei rund zwei Wochen bei ihm gewesen, nicht
durchgehend. Am 1. August habe er sie weggewiesen, weil sie ein- und ausgegangen
sei und Leute mitgebracht habe, ohne ihn zu fragen. Ja, es habe sexuelle
Handlungen mit ihr gegeben, natürlich auf freiwilliger Basis. Er habe ihr keine
Drogen verabreicht. Möglicherweise sei sie mal unter Drogen gewesen, als sie
bei ihm gewesen sei. Zur Frage, ob von sexuellen Handlungen mit F.___ ein Video
erstellt worden sei, mache er keine Aussage. Ja, ihr Alter habe er gekannt: 15 Jahre,
kurz vor 16. Wenn sie sage, es sei gegen ihren Willen passiert, stimme das nicht.
Sie sage das wohl aus, weil er sie rausgeschmissen habe. (Nach Einsicht in die Beweismittel
betreffend Drogen und Video) Er selbst habe ihr keine Drogen gegeben. Zum Video
mache er keine Aussagen, um sich und andere nicht zu belasten, auch nicht zu den
weiteren Fragen. Die Ereignisse von 2016 und 2017 seien einfach ein dummer
Spass gewesen. Die Mädchen seien zwar jung gewesen, es sei aber alles auf freiwilliger
Basis passiert. Zu beachten sei auch, dass die Mädchen wie Erwachsene
ausgesehen hätten. Wer F.___ die Drogen abgegeben habe, wolle er nicht sagen. Ja,
«Sugar-Daddy» sei sein Spitzname gewesen, weil er anderen Leuten geholfen und
dafür Gegenleistungen erhalten habe. Er habe aber nie etwas verlangt.
An der Haftverhandlung vom 8. September
2017 gab der Beschuldigte an, der sexuelle Kontakt mit einer Minderjährigen
nach der Haftentlassung sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, ein Riesenfehler.
Es sei einmal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Zur Frage, ob er gefilmt habe,
sage er nichts. Er habe ihr keine Drogen abgegeben und solche könne sie nicht
in seiner Wohnung konsumiert haben. Wenn das mehrere Frauen so sagten, wisse er
nichts davon, er habe nie so etwas gesehen. Aufnahmen von anderen Personen beim
Geschlechtsverkehr habe er nie mehr gemacht. Er habe F.___ nicht angerufen,
eine Kollegin habe sie zu ihm gebracht.
Am 28. September 2017 räumte er ein (AS
853 ff.), er habe F.___ über R.___ im Juli am Bahnhof […] kennen gelernt. R.___
habe ihn gefragt, ob F.___ bei ihm bleiben dürfe. Sie sei 16 Jahre alt. F.___
sei dann im Juli rund zwei Wochen da gewesen, sie sei ein und aus gegangen: Sie
sei einmal ein paar Nächte weg gewesen und dann wieder gekommen. Weil sie immer
rein und rausgegangen sei, habe er sie am 1. August weggeschickt. (Auf Frage)
Er habe mit F.___ einmal Vaginalverkehr gehabt, aber keinen Oralverkehr, das
habe sich damals so ergeben. Dies sei in der mittleren Woche in seinem Zimmer
gewesen. F.___ sei dabei in einem normalen, guten Zustand gewesen. Er wisse
nichts von Drogen, die sie konsumiert haben solle. Er habe ihr nie Drogen gegeben.
Er habe F.___ nie Drogen oder Alkohol konsumieren sehen in seiner Wohnung. Sie
hätte immer gehen können. Von F.___ wisse er nur, dass sie in einem Heim
gewesen sei. Vor dem Sex habe er ihr Alter nicht gekannt. Sie sei 15 Jahre alt.
(Auf Frage) Sicher habe F.___ beim Sex freiwillig mitgemacht. Wenn sie sage, dies
sei nur am Anfang so gewesen, dann stimme das nicht. Und es sei nur einmal
gewesen. Weil er danach schon ein schlechtes Gewissen gehabt habe, habe er
nachher nichts mehr mit ihr gehabt. Gegen ihren Willen habe er niemals sexuelle
Handlungen mit ihr gehabt. Er habe sie auch nie unter Druck gesetzt oder ihr
mit dem Rauswurf gedroht. (Auf Frage) Er habe auch keine Aufnahmen von
sexuellen Handlungen mit ihr gemacht. Von solchen wisse er auch gar nichts. (Auf
Frage) Er habe nur gehört, dass N.___ das Gleiche gemacht habe mit F.___ wie
er.
Am 17. November 2017, als es insbesondere
auch um die Drogen ging, verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (AS 887
ff.).
Bei der Schlusseinvernahme vom 25.
September 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussagen.
Vor Amtsgericht (OG 395 f.) gab der Beschuldigte
an, er habe sich dazu umfassend geäussert. Er habe Geschlechtsverkehr mit F.___
gehabt, aber er habe sie nicht vergewaltigt.
Vor Obergericht (BA 126) wurden dem
Beschuldigten erneut die Kernaussagen der Privatklägerin vorgehalten, worauf
dieser ausführte, das stimme überhaupt nicht. Wenn irgendetwas passiert wäre,
so wäre F.___ nicht wochenlang in seiner Wohnung geblieben.
2.6 Bei der Feststellung des
massgeblichen Sachverhaltes ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte in
Bezug auf die Privatklägerin entgegen seinen ursprünglichen Aussagen wegen mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern (fünfmal Geschlechtsverkehr und einmal
Oralverkehr zwischen dem 10.7.2017 und 1.8.2017) rechtskräftig schuldig
gesprochen worden ist.
Gleiches gilt für die tägliche Abgabe
von MDMA-Pillen an die Privatklägerin. Dies hatte der Beschuldigte zwar immer
vehement bestritten, die Beweislage war aber offensichtlich doch allzu
erdrückend.
Beide rechtskräftigen Schuldsprüche
beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin.
Die Aussagen der Beteiligten sind wie
folgt zu würdigen:
Auf die Aussagen des Beschuldigten kann
nicht abgestellt werden, sein Aussageverhalten entspricht dem unter Ziffer III.5.3
hiervor beschriebenen Verhalten, seine Interessenlage ist denn auch klar.
Bezeichnend sind im vorliegenden Zusammenhang seine Aussagen zur Abgabe von
Ecstasy. Dies hat er immer vehement von sich gewiesen, obwohl es unzählige
Hinweise dafür in den Akten gibt (und diesbezüglich mittlerweile ein rechtskräftiger
Schuldspruch vorliegt): Neben den Aussagen der Privatklägerin F.___ sind dies
die Aussagen von E.___ (nachfolgende Ziffer V.), W.___ (AS 904 ff.), J.___ (AS
947 ff.) und H.___ (AS 193 ff.). Einzig W.___ gab an, sie habe wohl Pillen beim
Beschuldigten gesehen, wisse aber nicht, wem diese gehört hätten (AS 920 ff.).
Für die Abgabe von Betäubungsmitteln
sprechen aber auch die Ergebnisse des Drogenscreenings von F.___ unmittelbar
nach ihrem Aufenthalt beim Beschuldigten (vgl. auch AS 557 f.): Das Screening fiel
positiv aus auf Met-Amphetamine (MET), Kokain (COC), Cannabis (THC), Ecstasy
(MDMA) und Amphetamine (AMP), wodurch nachgewiesen ist, dass F.___ während ihres
Aufenthalts beim Beschuldigten eine ganze Palette verschiedenster Drogen
konsumiert hatte und ihre Angaben diesbezüglich richtig waren.
Weitere Hinweise für einen regen Umgang
von A.___ mit Drogen ergeben sich ausserdem aus vielen der im Rahmen seiner
Handy-Auswertung gesicherten Fotos, welche Pillen und Marihuana zeigen (AS
546/547). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Februar 2017 in der
Wohnung des Beschuldigten wurden u.a. 81 blaue Pillen sichergestellt, deren
Vortest positiv auf Ecstasy war. Allerdings konnten an der entsprechenden Box
nur Fingerabdrücke von U.___ gesichert werden. Bei der Hausdurchsuchung des
Kellerraums des Beschuldigten […] am 18. September 2017 wurden in einem
abgeschlossenen Fernsehmöbel sechs MDMA-Pillen («Marios») gefunden (AS 599). Zu
diesem Schrank hatte nur der Beschuldigte einen Schlüssel und er verlangte auch,
dass dieser Schrank nach der Durchsuchung wieder verschlossen wird (AS 550).
Klare Hinweise auf seine Drogenbezüge finden
sich aber auch in sichergestellten Chats: so AS 445 ff, in denen der
Beschuldigte mehrfach Pillen bestellt (unbekannter Lieferant, ev. U.___).
Daraus einige offensichtliche Beispiele: Der Lieferant fragt am 18. Januar
2017, ob der Beschuldigte Interesse habe an «10 pille för 100», was der
Beschuldigte unverzüglich bejaht (AS 446). Am 21. Januar 2017 bittet er den Lieferanten
«bitte 5-6» mitzubringen (AS 449). Tags darauf wollte er beim Lieferanten
«alles» bezahlen und er gehe dafür zur Bank (450). Am 27. Januar 2017 fordert
er den Lieferanten auf, «5 m&m’s» mitzubringen (AS 454). Am 28. Januar
fragt er den Lieferanten, ob der «Marios am Start» habe, oder «red bull». Dann
möchte er noch «mary jane» (AS 455). Am 29. Januar 2017 fragt er den
Lieferanten: «Wann kommen sie?» Dieser antwortet: «Ha no kei mario» (AS 557).
Am 30. Januar 2017 fragt der Beschuldigte «Hesch no weed für 20er?». Der
Lieferant fragt: «Für dich?», worauf der Beschuldigte antwortet: «Für mini
divas» (AS 458).
Die Aussagen von F.___ sind
differenziert und konstant, es ging ihr nicht darum, den Beschuldigten zu
belasten: Die Anzeige ging nicht vor ihr aus, zunächst wollte sie nichts sagen
und auch später fiel es ihr schwer, über das Erlebte zu berichten. Sie hatte
mit ihren Aussagen auch nichts zu gewinnen, für das Ausreissen hatte sie ja bereits
geradestehen müssen und sie gab die Schuld dafür auch nicht dem Beschuldigten.
Ihre späteren Aussagen decken sich mit dem Notfallbericht des UKBB vom 2. August
2017. Sie schilderte diverse Details, die man bei einer erfundenen Geschichte
so keineswegs erwarten würde: So die konkreten Bemerkungen, die der Beschuldigte
bei ihrem Widerstand gemacht habe, oder die unwillkürlichen Zuckungen, die sie
einmal beim Sex Willen gehabt und dabei mit dem Ellbogen ungewollt den
Beschuldigten getroffen habe. Ihre Schilderungen zur Drogenabgabe werden von
den Aussagen von mehreren anderen jungen Frauen, die den Beschuldigten kennen
und erlebt haben, gestützt. Ihre Aussagen zeigen keinen Belastungseifer: Sie
gab an, die sexuellen Handlungen seien anfänglich einvernehmlich gewesen, ihre Belastungen
nahmen im Verfahrensverlauf nicht zu und sie räumte Erinnerungslücken aufgrund ihres
damaligen Zustandes nach Drogenkonsum ein. Ebenso sah sie sich auch als
mitschuldig, weil sie überhaupt zum Beschuldigten gegangen war. Das von ihr
geschilderte Verhaltensmuster (zunächst war der Beschuldigt lieb und
aufmerksam, dann sexuell fordernd und skrupellos) wurde insbesondere auch von H.___
gleich geschildert. Auf die Aussagen der Privatklägerin F.___ kann somit grundsätzlich
abgestellt werden. Sie sind aber ebenso wie die Aussagen von D.___ in vielen
Punkten nicht sehr präzis: Viele Angaben begann sie mit «Kei Ahnig». Zum
eigentlichen Kerngeschehen, den sexuellen Handlungen gegen ihren Willen, blieb
sie oberflächlich und wollte auch – verständlicherweise – eigentlich gar nicht
darüber sprechen. So taugen ihre Aussagen schwerlich als Beweismittel und so
sind die konkreten Vorgänge kaum beurteilbar. Sie blockte solche Fragen eher ab,
wirkte unwillig und wurde einmal wütend und antwortete mit einer Gegenfrage,
die sie gleich selbst beantwortete: Ob die Einvernehmende wissen wolle, ob er
sie vergewaltigt habe: Ja, das habe er. Sie habe es nicht gewollt, er habe sie
ausgezogen, schlussendlich habe sie nichts mehr machen können, sei nur noch
dagelegen.
Entscheidend ist nun, dass die
Privatklägerin keine klaren Aussagen machte, wie sie – nach den mehrfachen
ersten einvernehmlichen sexuellen Handlungen – zum Ausdruck brachte, dass sie
nunmehr nicht mehr damit einverstanden sei sowie ob und wie sie sich den
Ansinnen des Beschuldigten widersetzte: Was hat sich geändert, wie vollzog sie
die Grenzziehung? Hat und – wenn ja – wie hat sie überhaupt nein gesagt? Ihr
konkreter Zustand bei diesen Vorfällen bleibt im Dunkeln, auch wenn sie angibt,
vom Drogenkonsum geschwächt gewesen zu sein. Sie gab aber auch an, nicht
gezwungen worden zu sein, Drogen zu nehmen, aber sie sei wegen dem Drogenkonsum
dort geblieben. Sie war sexuell in der fraglichen Zeit nach eigenen Angaben mit
mehreren Männern sehr aktiv und es wäre deshalb umso mehr unumgänglich, zu den
geltend gemachten sexuellen Nötigungen klarere Angaben zu erhalten.
2.7 Somit ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen: Die Privatklägerin F.___ mit Aufenthalt im Durchgangsheim [...]
besuchte bei einem Ausgang mit ihrer Kollegin R.___ den Beschuldigten in dessen
Wohnung und konsumierte dort die von ihm abgegebenen Drogen-Pillen. Sie hatte
in der Folge anfänglich freiwillig Geschlechtsverkehr mit ihm. Da sie nicht in
das Durchgangsheim zurückgekehrt war und am ersten Abend auch Drogen konsumiert
hatte, blieb sie beim Beschuldigten. Dieser gab ihr weiter täglich Ecstasy-Pillen
und stellte sie auch vor die Wahl, entweder nehme sie diese ein oder sie gehe. Er
zwang sie jedoch nie zur Einnahme der Pillen. Die Privatklägerin blieb wegen
der Drogen freiwillig beim Beschuldigten. Durch die Abgabe der Pillen versprach
sich der Beschuldigte, wie viele andere aktenmässig belegte Vorgänge zeigen,
dass er leichter zu sexuellen Handlungen mit den jungen Frauen kommen könnte. Man
könnte dies salopp auch als eigentliches «Geschäftsmodell» des Beschuldigten
bezeichnen. Nach dem Konsum der Pillen nahm der Beschuldigte denn auch den
Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vor, obwohl die Privatklägerin das
eigentlich nicht mehr wollte. Ein Beweis, dass sie ihm das klar gesagt und sich
gegen seine Avancen gewehrt hat, kann auf der Grundlage ihrer Aussagen aber
nicht rechtsgenüglich geführt werden. Eine Grenzziehung zwischen
einvernehmlichen sexuellen Handlungen und den sexuellen Handlungen, welche die
Privatklägerin eigentlich nicht mehr wollte, ist nicht möglich.
3. Rechtliche Würdigung
3.1 Bei diesem Vorhalt macht die
Staatsanwaltschaft die Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»
und des «in-anderer-Weise-zum-Widerstand-unfähig-Machens» geltend. Bezüglich
der ersten Tatbestandsvariante kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Eine Gewaltanwendung sowie eine vom Beschuldigten erzeugte psychische
Drucksituation, die hinsichtlich ihrer Intensität mit der physischen Gewalt
vergleichbar wäre, ist auch in diesem Fall nicht erstellt. Beim auf andere
Weise widerstandsunfähig Machen ist insbesondere an Hypnose oder Drogen zu
denken. Das Bundesgericht sieht Widerstandsunfähigkeit auch in Situationen
gegeben, in denen von vornherein jeder Widerstand des Opfers als aussichtslos
erscheint, namentlich gegenüber einem Täter, der dem Opfer physisch und in
seiner sozialen Kompetenz stark überlegen ist wie der Stiefvater (BGE 122 IV 97) oder der Sportlehrer (BGE 119 IV 310). Dabei ist die Grenzziehung
schwierig, da die Gefahr besteht, dass jede sexuelle Handlung unter Art. 189
bzw. 190 StGB fällt (Stefan Trechsel/Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.
189 StGB N 7). In 6P.12/2006 erfolgte eine Verurteilung, weil der Täter eine
Prostituierte, mit der er Oralverkehr vereinbart hatte, betäubte und an der
Scheide betastete: Er hatte einen möglichen Widerspruch a priori verunmöglicht.
In dem BGE 132 IV 120 zu Grunde liegenden Sachverhalt hatten die beiden
Beteiligten regelmässig sexuelle Kontakte. Einmal lehnte die Geschädigte im
Rahmen von (einvernehmlichen) sadistischen sexuellen Handlungen den Oralverkehr
ab; der Beschuldigte setzte sich aber darüber hinweg und zog den Kopf von der
Betrunkenen zu seinem Penis. Die kantonalen Behörden werteten dies als sexuelle
Nötigung, das Bundesgericht hatte nur die Strafzumessung zu beurteilen und
verlangte eine Strafe im Bereich der Mindeststrafe für Vergewaltigung.
3.2 Vorliegend gibt es schon Aspekte,
die eine besondere Verletzlichkeit begründen könnten, so die bereits sozial
schwierige Lage der Privatklägerin mit Heimaufenthalt und der Konsum von Drogen,
wobei eine starke Schwächung der Privatklägerin aufgrund des Ecstasy-Konsums
nicht erstellt ist. Wie unten (vgl. nachfolgende Ziff. V.2.5) zu zeigen
ist, wirkt diese Droge eher euphorisierend und enthemmend. Damit reicht das
Beweisergebnis aber nicht aus, um eine rechtlich relevante Nötigungshandlung
begründen zu können, auch wenn das Vorgehen des Beschuldigten auch in diesem
Fall als enorm schamlos zu bezeichnen ist. Eine Ausweglosigkeit ist nicht zu
erkennen, der Privatklägerin wäre eine dezidierte Widersetzlichkeit durchaus
zumutbar gewesen, zumal sie sich in den Videobefragungen selbstbewusst
präsentierte und sich an der Grenze zur sexuellen Mündigkeit befand. Sie wäre
bei einem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten nicht einfach auf der Strasse
gelandet, sondern hätte sich – wie sie es dann am 1. August 2017 auch getan hat
– an ihre Mutter oder das [Name der Institution] wenden können. Zudem hielt sie
sich in dieser Zeitphase im Juli 2017 auch bei N.___ auf. Sie blieb aber nach
ihren eigenen Angaben wegen der Drogen freiwillig beim Beschuldigten.
Zusammengefasst kann auch bezüglich F.___ kein Schuldspruch wegen
Vergewaltigung erfolgen und es bleibt beim rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Kindern.
V. Vergewaltigung zum Nachteil von E.___
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in AnklS. Ziffer
1.c Vergewaltigung zum Nachteil von E.___ vorgehalten, begangen in der Zeit zwischen
ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, in [...], indem er die Geschädigte zum
Widerstand unfähig gemacht und dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt
habe.
Konkret habe der Beschuldigte im
vorerwähnten Zeitraum einmal Geschlechtsverkehr (vaginal) mit der zur Tatzeit
15-jährigen Geschädigten gehabt, wobei sich diese (bedingt durch die vom
Beschuldigten zuvor an die Geschädigte abgegebene und von der Geschädigten
eingenommene MDMA-Pille bzw. der Wirkung derselben [Hinweis: Die Geschädigte
habe sich im Mund alles aufgebissen, auch die Zunge; zudem sei sie während des
Geschlechtsverkehrs immer wieder weggetreten gewesen]) in einer Situation
befunden habe, in welcher von vornherein jeder weitere (über die verbale
Weigerung hinaus [konkret habe die Geschädigte «Nein» gesagt und dass sie dies
nicht wolle, worauf der Beschuldigte jedoch trotzdem mit dem Geschlechtsverkehr
weitergemacht habe]) Widerstand als aussichtslos erschienen sei.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte A.___ bestreitet
den Vorhalt grundsätzlich und macht geltend, dass es mit E.___ gar nie zu
Geschlechtsverkehr oder sonstigen sexuellen Handlungen gekommen sei. Dabei
blieb er – auch nach Rechtskraft des entsprechenden erstinstanzlichen
Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern – bei der Befragung vor
Obergericht. Die Strafanzeige beruht auf einer Mitteilung der Heimleitung des [Name
der Institution] an die Fachgruppe Opferhilfe der Polizei Kanton Solothurn. E.___
habe sich gegenüber einer Betreuungsperson der Durchgangsstation […]
dahingehend geäussert, dass sie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen A.___
geworden sei, welcher in der Region […] wohnhaft sei (vgl. Strafanzeige, AS 537
und 544). Dies teilte Frau Z.___ vom [Name der Institution] am 2. Oktober 2017
der Polizei mit (AS 874).
2.2 Gestützt darauf wurde am 2. November
2017 eine Videoeinvernahme mit E.___ durchgeführt, wobei sie im Wesentlichen
folgende Angaben machte (vgl. zum Ganzen: Bericht zur Videoeinvernahme, AS 873
ff.):
Es habe in der «Geschlossenen»
angefangen. Wenn man lange mit einer Person in einem Raum sei, fange man an,
miteinander zu reden. Es sei so gewesen, dass sie da das Thema Drogen gehabt
hätten. Das andere Mädchen habe gesagt, sie wolle eine Aussage machen gegen
einen A.___. Sie habe dann gesagt, dass sie den auch kenne. Danach sei eine
Frau gekommen und es habe geheissen, dass nun ganz viele Mädchen gegen den
Beschuldigten aussagen würden. Am Anfang habe sie keine Aussage machen wollen
wegen ihrer Mutter, die gar nichts gewusst habe. Sie habe dann aber ihrer
Mutter einen Brief geschrieben und diese habe ihr gesagt, sie werde sie auch
bei einer Anzeige unterstützen. Das Mädchen im Heim habe G.___ geheissen. Sie
habe damals mit einer Kollegin, W.___, abgemacht, nach […] zu gehen. W.___ habe
gesagt, es kämen zwei Kollegen von ihr mit. Sie seien zusammen in eine Bar
gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. A.___ und noch ein Kollege, dessen
Namen sie nicht wisse, seien gekommen. Am Anfang sei es normal gewesen, sie
hätten geredet und so. Dann habe er gefragt wegen «Pilleli» nehmen, Drogen; er
habe gesagt, die hiessen «Mario» oder so. W.___ habe genommen, der Kollege
auch. Sie habe dann auch eine genommen. Nach einer halben Stunde sei ihr
komisch gewesen. Dann seien sie die Treppe runter, da habe es Bänke zum Sitzen
gehabt. Sie habe sich nicht unter Kontrolle gehabt, sie habe Sachen
«umegschupft», Kissen auf den Boden geworfen. A.___ habe gesagt, man könne zu
ihm nach Hause. Sie hätten ein Taxi bestellt und seien zu A.___ nach Hause
gegangen, in der Nähe von […]. Da sei sie immer noch komisch drauf gewesen, sie
habe schon verstanden, was abgehe, aber sie habe nichts machen können. Sie
seien die ganze Nacht im Wohnzimmer gewesen. A.___ sei runter in sein
Schlafzimmer und habe ihr die ganze Zeit gerufen. Sie sei dann mehrmals runter.
Er habe immer irgendetwas machen wollen. Als sie das dritte Mal runtergegangen
sei, habe er sie dann vergewaltigt, sie habe es aber nicht gecheckt, was
passiert sei. Er habe angefangen, sich auszuziehen und sie auch. Dann sei das
passiert. Und sie wisse noch ganz genau, sie könne sich genau erinnern, während
dem Geschlechtsverkehr könne sie sich erinnern, wie sie plötzlich wie
aufgewacht sei, dann habe sie alles gespürt und es habe so weh getan, dass sie
wieder habe wegtreten wollen, um nichts mehr zu spüren. Sie habe gesagt, nein,
sie wolle nicht, an das könne sie sich erinnern. Sie habe ihm gesagt, sie wolle
nichts mit ihm machen, er habe es aber trotzdem gemacht. Nachher sei sie wieder
raufgegangen und da sei es ihr so «Scheisse» gegangen, sie habe so
Kopfschmerzen gehabt, die ganze Zeit die Augen verdreht und sie habe sich alles
aufgebissen im Mund, auch die Zunge. Nachher habe sie fast nicht schlafen
können, weil es sie so belastet habe. Es sei ihr am Morgen dann auch voll
komisch gegangen, sie habe gehen wollen und dann habe sie W.___ gefragt, wann
der Zug fahre, sie habe ihre Schuhe angezogen und sei gegangen. Er habe noch zu
ihr gesagt, gehe nicht, aber sie sei einfach gegangen. Sie habe überall
Schmerzen gehabt, der ganze Mund habe sie geschmerzt.
Den Nachnamen von W.___ kenne sie nicht.
Sie habe diese im […] (Notaufnahme […]) kennengelernt. Diese habe mit A.___
abgemacht, sie habe ihn schon gekannt. W.___ wisse, wie der Kollege heisse. W.___
sei 15/16 Jahre alt. A.___ hätten sie am Abend getroffen, so zwischen 20:00 und
22:00 Uhr. Den Wochentag wisse sie nicht mehr.
Die Bar sei erreichbar, wenn man vom
Bahnhof über die Brücke laufe und dann beim ersten Fussgänger gehe man rechts und
dann ein bisschen geradeaus. Das «Pilleli» habe sie von A.___ erhalten. W.___
und der Kollege hätten auch «Pilleli» von A.___ erhalten. Ob A.___ etwas
genommen habe, wisse sie nicht. Gezahlt hätten sie gar nichts für die «Pilleli».
Sie habe zum ersten Mal so eine Pille, «Mario»,
blaue Farbe, genommen. Vorher habe sie mal eine halbe MDMA-Pille genommen
gehabt. Die Pille habe sie mit Cola genommen. Das Bier habe sie nach der Pille
genommen. Sie habe davon getrunken, weil sie wegen der Pille so fest Durst gehabt
habe. Von der Pille habe sie ein ganz komisches Gefühl gehabt, sie sei voll weg
und im Film gewesen. Die Pille habe sie genommen, kurz nachdem sie sich alle
getroffen hätten. Es habe rund 20 bis 30 Minuten gedauert, bis die Pille
gewirkt habe.
A.___ habe zu Hause ganz viel Geld
gehabt, also so 1000er Noten. Er habe dann selber mit einer 1000er Note «Koks
gezogen».
Es sei A.___ Vorschlag gewesen, zu ihm
nach Hause zu gehen. Bei A.___ zuhause seien sie direkt in das Wohnzimmer gegangen.
(…) Sie selber habe wirres Zeug geredet, obwohl sie das gar nicht gewollt habe.
Später, als W.___ und der Kollege im Wohnzimmer hätten schlafen wollen, habe
sie auch schlafen wollen. Dann habe A.___ ihr die ganze Zeit gerufen. Er habe dreimal
gerufen. Sie sei beim ersten Mal zu ihm liegen gegangen. Da habe er gesagt,
wollen wir etwas machen, sie habe verneint und sei wieder gegangen. Beim
zweiten Mal wieder, er habe gesagt, bitte E.___, machen wir etwas, sie habe
verneint und sei wieder gegangen. Beim dritten Mal sei es dann passiert.
Sie könne sich nur neblig erinnern. Er
sei nackt vor dem Bett gestanden. Er habe sie ausgezogen, sie habe nichts
machen können, sie habe nur gesagt, nein, sie wolle nicht. Sie sei nicht sich
selber gewesen. Sie sei wie aufgewacht und habe gemerkt, dass es so weh tue,
und dann sei sie wieder weggetreten. Als sie aufgewacht sei, habe der Verkehr
weh getan. Dann sei sie wieder wie in Trance gegangen.
Sie habe den sexuellen Kontakt nicht
gewollt, weil er zu alt sei und nicht ihr Typ. Sie habe ihn einfach nicht
gewollt.
Sie habe zu dem Zeitpunkt einen Tanga,
schwarze Hosen, einen BH und ein T-Shirt getragen. Davon habe er ihr die
Unterhosen ausgezogen.
Die Schmerzen habe sie gehabt, als er in
sie «hereingeschoben» habe. Sein Penis sei in ihrer Vagina gewesen. Als sie das
gespürt habe, habe das dann so weh getan, dass sie gerade wieder habe wegtreten
wollen. Sie habe nichts getraut zu sagen, sie habe nicht Angst gehabt, aber er sei
ein erwachsener Mann gewesen. Er habe «Oh ja» oder so gesagt. Sie wisse nicht,
ob A.___ verhütet habe. Warum es aufgehört habe, wisse sie nicht. Sie denke, A.___
habe aufs Bett gespritzt oder so. Sie habe sich dann angezogen und sei rauf
gegangen zum Liegen (…).
Sie habe sich schlaff und kaputt
gefühlt, sie habe alles verbissen gehabt, als sie auf der Pille gewesen sei.
Sie habe sich unwohl gefühlt am Morgen und habe nur noch gehen wollen. A.___
sei über 20 Jahre alt. Er habe gewusst, wie alt sie gewesen sei. W.___ habe ihm
das gesagt. A.___ habe W.___ gefragt, wen sie mitbringe und W.___ habe ihm
gesagt: E.___, 15 Jahre alt. A.___ habe ihr gesagt, das Alter spiele keine
Rolle, dies, bevor sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie habe gesagt, für
sie schon. Auf ihr «Nein» habe er so reagiert, dass er gesagt habe, doch, doch,
bitte, bitte.
Vor diesem Vorfall habe sie auch schon
Geschlechtsverkehr gehabt. (…).
(Nach einem Unterbruch der
Videoeinvernahme) Sie denke, dass W.___ das mit dem Geschlechtsverkehr
mitbekommen habe. Sie habe A.___ gefragt, ob er es gemacht habe, daraufhin habe
er genickt. Sie habe nun gehört, dass W.___ eine Anzeige habe, sie würden dem
Puffmutter sagen. W.___ habe Mädchen zu A.___ gebracht, damit er
Geschlechtsverkehr mit den Mädchen haben könne. Sie sei sehr hässig gewesen,
als sie das erfahren habe. W.___ habe ihr gesagt, sie habe sie nur als Kollegin
mitnehmen wollen. Sie denke aber, W.___ habe sie nur mitgenommen für das. Darum
habe sie den Kontakt mit W.___ abgebrochen. (…).
Beim Aufwachen vor dem
Geschlechtsverkehr sei sie auf dem Rücken gelegen und A.___ auf ihr oben drauf.
Sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs ruhig verhalten. Sie habe Nein
gesagt, sie wolle nicht, sicher dreimal. Vor dem Geschlechtsverkehr und während
des Geschlechtsverkehrs. Sie hoffe, das passiere keiner anderen.
Anlässlich der amtsgerichtlichen
Hauptverhandlung wurde E.___ erneut befragt. Dabei bestätigte sie im
Wesentlichen ihre früheren Angaben. Sie habe nun ein Misstrauen gegenüber
Männern und insbesondere älteren Männern. Der Beschuldigte habe ihr ja
Ecstasy-Pillen gegeben. Sie habe das vorher schon einmal probiert gehabt, aber
keine solchen Pillen mehr nehmen wollen. Durch das zweite Mal beim Beschuldigten
habe sie das Verlangen bekommen und sie sei dann in die Drogen gekommen:
Ecstasy, Kokain, Ketamin, einmal LSD und Cannabis. Beim Ecstasy, das ihr der Beschuldigte
gegeben habe, sei man ja «voll auf Gefühl». Man habe alle Menschen gerne, wolle
alle umarmen. Ein Wachmacher sei das nicht unbedingt. Man könne davon auch müde
werden. Man verdrehe die Augen und sei nicht richtig da. Man checke schon, was
passiere, aber irgendwie auch nicht und vergesse es gleich wieder. Wegen dem Vorfall
sei sie depressiv und viel am Weinen. Vorher sei sie voller Freude am Leben
gewesen. In psychiatrischer Behandlung sei sie nicht. Ihre Aussagen seien
richtig gewesen, sie habe die «Pilleli» von A.___ erhalten. Alle hätten diese
genommen: W.___ und N.___, bei A.___ wisse sie es nicht. Als sie bei ihm daheim
gewesen seien, sei sie schon etwas wie weg gewesen. Man sei dann in einer anderen
Welt. Sie habe mit den Zähnen etwas beissen wollen und habe alles im Mund
zerbissen. Der Beschuldigte habe sie dann runter in sein Zimmer gerufen. Sie
sei runter gegangen, habe «nein» gesagt und sei dann wieder rauf. Sie habe sich
wie im Film gefühlt. Als sie das zweite Mal runtergekommen sei, sei nichts
passiert. Und beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt. Sie wisse zu 100 %, dass
sie «nein» gesagt und sich nicht freiwillig ausgezogen habe. (Auf Frage) Sie sei
sich sicher, dass er sie ausgezogen habe. Danach hätten sie Verkehr gehabt und
sie wisse, dass es weh getan habe. Die habe dann ihren Körper wie «lahm» machen
können, abstellen, so dass es nicht mehr weh getan habe. Sie sei aufgewacht, es
habe weh getan und dann habe sie wie umgeschaltet. Sie sei auf Drogen gewesen
und habe den Schmerz wie verdrängen können. (Auf Frage) Sie habe den
Geschlechtsverkehr schon mitbekommen, er habe auch ihren Namen gestöhnt. Er sei
erwachsen gewesen und sie vier- oder fünfzehn, das sei doch krank. (Auf die
Frage nach möglichem Widerstand) Sie habe sich nicht getraut, etwas zu machen,
weil sie Angst gehabt habe. Er sei ein Mann gewesen und sie habe nicht gewusst,
was er gemacht hätte, wenn sie dreingeschlagen hätte oder so. Sie habe nicht
gewusst, ob etwas Schlimmes passiere, wenn sie sich wehre. Sie wisse einfach,
dass sie das nicht gewollt und sie ihm das auch gesagt habe. Beim Verkehr habe
sie Schmerzen gehabt und da habe sie ihre Augen zugemacht und sich vorgestellt,
es passiere nicht und sie spüre nichts. Das sei dann noch einmal passiert. (Auf
Frage) Ja, sie sei schon in der Bar nicht mehr sie selbst gewesen und habe eine
Unbekannte einfach umarmt. (Auf Frage) Ja, seither habe sie ein Aggressionsproblem
und raste schnell aus. (Auf die Frage, warum sie nicht sofort zur Polizei
gegangen sei) Sie sei am Morgen aufgestanden und habe bei ihm zuhause Angst
gehabt. Sie habe auch ihrer Mutter nichts gesagt, das sei so peinlich gewesen.
Sie habe es in sich hineingefressen. Erst mit G.___ habe sie dann darüber
gesprochen im [...] in der «Geschlossenen». Dann hätten sie es dem Leiter
gesagt, damit es nicht anderen Mädchen auch noch passiere.
2.3 Der Beschuldigte wurde am 17.
November 2017 zu den Vorhalten zum Nachteil von E.___ befragt und verweigerte
die Aussage (AS 887 ff.). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme vom 25.
September 2018 (AS 1015 f.). Vor Amtsgericht erklärte er zu diesen Vorhalten,
er habe sie nicht vergewaltigt, das sei gelogen. Mit ihr habe er keinen
Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf Frage) Ja, er bestreite sexuelle Handlungen mit
ihr (OG 396). Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte die Angaben von E.___
und verwies auf seine bisherigen Aussagen (BA 126).
2.4 Bei der Beweiswürdigung ist vorweg
festzuhalten, dass der Beschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen ist, mit
der Privatklägerin E.___ zwischen dem 1. und 9. Juli 2017 einmal den
Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben (sexuelle Handlungen mit Kindern) und ihr
vorgängig eine MDMA-Pille abgegeben zu haben (Vergehen gegen das BetmG). Damit
ist erwiesen, dass die Privatklägerin E.___ – im Gegensatz zum Beschuldigten –
grundsätzlich wahrheitsgetreue Aussagen zum Verlauf des besagten Abends gemacht
hat.
2.5 In Bezug auf den genauen Ablauf der
sexuellen Handlungen sind die Aussagen der Privatklägerin allerdings nicht ganz
einheitlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie in den Stunden nach dem
Konsum eher hochgestimmt war, wie sie es bezüglich ihres Verhaltens in der Bar auch
anschaulich geschildert hat (Umarmen einer fremden Person, Herumwerfen von
Kissen) und wie es dann auch zu dem von ihr geschilderten späteren Verlangen
nach weiterem Konsum von derartigen Drogen geführt hat. Dies entspräche auch
der Wirkung von Ecstasy/MDMA, wie sie in den Akten dokumentiert ist (AS 549 und
900): vermehrte Freisetzung des körpereigenen Botenstoffes Serotonin mit
Auslösung von Gefühlen der Euphorie, Leichtigkeit und der Unbeschwertheit sowie
Abbau von Hemmungen; Hunger- und Durstgefühl sowie Müdigkeit werden reduziert,
die Aufmerksamkeit erhöht. Aufgrund der diesbezüglich konstanten Aussagen der
Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie in der Wohnung dreimal den Rufen
des Beschuldigten gefolgt und hinunter in sein Schlafzimmer gegangen ist. Die
ersten beiden Male verweigerte sie sich den sexuellen Avancen des
Beschuldigten, beim dritten Mal kam es dann zum Geschlechtsverkehr. Warum es
beim dritten Versuch des Beschuldigten anders war, wird aus den Schilderungen
der Privatklägerin nicht klar. Sie schildert nicht, wie es konkret dann doch
zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, nachdem sie vorher zweimal abgelehnt
hatte. Jedenfalls behauptet die Privatklägerin nie, der Beschuldigte habe
irgendwie Gewalt angewendet und von einem völligen Bewusstseinsverlust kann
auch nicht ausgegangen werden (sie hörte den Beschuldigten offenbar von unten
rufen und wies seine Avancen zweimal ab; sie habe es schon «gecheckt», was
gegangen sei, sie habe sich nach dem Geschlechtsverkehr gleich wieder angezogen
und sei rauf ins Wohnzimmer gegangen). Zur Frage, ob sie sich dazu selbst
entkleidet hat oder nicht, liegen unterschiedliche Aussagen der Privatklägerin
vor: Mehrheitlich gab sie an, der Beschuldigte habe sie ausgezogen, einmal hingegen
präzisierte sie, dieser habe ihr nur die Unterhosen ausgezogen (AS 876, unten).
Diese sehr konkrete Angabe erscheint authentisch. Generell beschrieb die
Privatklägerin ihre Erinnerung an diese Vorgänge allerdings als «neblig». Ob
und wann sie ihm klar gesagt habe, sie wolle das nicht, bleibt auch etwas
verschwommen: Bei der ersten Schilderung anlässlich der Videobefragung erwähnte
sie ein «Nein»-Sagen erst nach dem Aufwachen im Verlauf des
Geschlechtsverkehrs. Etwas später gab sie dann an, als er sie ausgezogen habe,
habe sie «nur nein» gesagt, sie wolle das nicht. Sie sei «nicht sich selber gewesen».
Zuletzt schilderte sie, auf ihr «Nein» habe der Beschuldigte mit «doch, doch,
bitte, bitte» reagiert. Sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs «ruhig
verhalten».
Zu Gunsten des Beschuldigten muss unter diesen
Umständen davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich nicht klar
ablehnend geäussert hat und sich insbesondere nicht körperlich gegen den
Übergriff gewehrt hat. Letzteres behauptet sie denn auch nicht. Das gilt auch
für die Phase während des Geschlechtsverkehrs, als sie nach ihren Angaben
Schmerzen verspürt hat: Diesbezüglich sagte sie einmal aus, sie sei wegen der
Schmerzen aufgewacht und habe wieder wegtreten wollen. Sie habe gesagt, nein,
sie wolle das nicht, daran könne sie sich erinnern. Später hingegen führte sie
aus, beim Erwachen wegen der Schmerzen sei sie wieder weggetreten, da sie das
nicht habe spüren wollen. Auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe, verneinte
sie das mit der Begründung, sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen; der
Beschuldigte sei schliesslich ein erwachsener Mann. Es kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich während des inkriminierten
Vorganges Gedanken gemacht hat, dass sie sich nicht wehren könne, da dies
gegenüber dem erwachsenen Mann unabsehbare Folgen haben könnte. Es ist
insgesamt nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass die Privatklägerin ihre
Erinnerung an ihr Verhalten auch aus Eigenschutz rückblickend etwas anders
sieht (so sagte sie zuletzt aus, Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit einer
erst 15-Jährigen sei ja krank).
3. Rechtliche Würdigung
Angesichts des festgestellten rechtlich
relevanten Sachverhalts kann keine Nötigungshandlung des Beschuldigten erkannt
werden: Dass der Beschuldigte der Privatklägerin E.___ eine Ecstasy-Pille
gegeben hat, um sie für sexuelle Handlungen «empfänglicher» oder auch «gefügiger»
zu machen, und diese zur Tatzeit erst 15 Jahre alt war, reicht für die Annahme einer
Nötigung nicht aus. Dass der Beschuldigte E.___, wie ihm dies in der
Anklageschrift vorgehalten wird, damit zum Widerstand unfähig gemacht hat, ist
nicht erstellt. Ein «doch, doch, bitte, bitte» des Beschuldigten, mithin ein
Überreden, ist klar keine Nötigungshandlung. Eine ausweglose Situation lag
nicht vor: Wie die Privatklägerin bei den ersten beiden Versuchen des Beschuldigten,
mit ihr sexuelle Handlungen auszuführen, selbst bewiesen hatte, konnte sie dies
ablehnen und das wurde vom Beschuldigten auch akzeptiert. Sie ging auf das
Rufen des Beschuldigten und im Wissen, was dieser von ihr wollte, zu ihm hinunter.
Und selbst wenn die Privatklägerin klar «nein» gesagt hätte: Die Vornahme
sexueller Handlungen gegen den Willen der geschädigten Person als solche ist derzeit
(noch) nicht strafbar. Mit der sich gerade in Vernehmlassung befindlichen
Gesetzesnovelle soll dies wie erwähnt mit dem neu geschaffenen Straftatbestand
des «Sexuellen Übergriffs» – neuer Art. 187a StGB – geändert werden: Damit
sollen Situationen der «Schockstarre» (in der Lehre auch als «Freezing» bzw.
«Freeze»-Effekt bezeichnet) oder der «tonischen Immobilität» des Opfers neu
strafrechtlich erfasst werden können. In Bezug auf den Geschlechtsverkehr mit der
Privatklägerin E.___ hat somit kein Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu erfolgen,
aber auch kein Freispruch, da wegen den gleichen Handlungen ein Schuldspruch
wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgte (siehe oben).
VI.
Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___
1. Vorhalt
In AnklS. Ziffer 2.b werden dem
Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern vorgehalten:
begangen zwischen ca. 19. Dezember 2016
und 22. Februar 2017, in [...], zum Nachteil von I.___, durch Vornahme von
sexuellen Handlungen, indem er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt
habe. Konkret sei der Beschuldigte in der Missionarsstellung vaginal in die
Geschädigte eingedrungen. Dabei habe der Beschuldigte im Wissen gehandelt, dass
die Geschädigte zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt gewesen sei und sich somit
noch im Schutzalter befunden habe, womit er deren Entwicklung gefährdet habe.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Beschuldigte anerkannte im
Verlauf der Befragung, mit der Geschädigten im Alter von rund 15 ½ Jahren
Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bestreitet aber, das genaue Alter der
Geschädigten im Tatzeitpunkt gekannt zu haben.
2.2 Die Geschädigte selbst konnte nicht
befragt werden, da sie aus ihrer Unterbringung im Jugendheim […] abgängig und
im Ripol ausgeschrieben war.
2.3 Der Verdacht kam bei den
Ermittlungen insbesondere nach Auffinden einer Audiodatei – einer Mitteilung
des Beschuldigten an N.___ – auf: In dieser Mitteilung vom 4. Februar 2017 spricht
der Beschuldigte darüber, dass er mit I.___ Sex gehabt habe, er dies jedoch gegenüber
der Polizei nie zugeben werde, da er vorbestraft sei. Weiter fragte er N.___,
ob dieser gegenüber der Polizei nicht angeben könne, dass nicht er (der
Beschuldigte), sondern N.___ mit seinem (des Beschuldigten) Handy an I.___
geschrieben habe. Der Beschuldigte bat N.___ dann mittels Chat noch einmal um
diesen Gefallen: «Sag einfach bitte du hast mir ihr geschrieben von meinem
Handy aus spass (…) ich kann kein schwizerdeutsch sag ich (…) du rettest mir so
den arsch». N.___ ist damit einverstanden und meint noch, er hoffe, V.___ (die
Kollegin von I.___) sage das Gleiche (vgl. Strafanzeige, AS 016 und
WhatsApp-Chat Auszug Nr. 4, AS 418 ff. sowie Audiodatei, AS 424).
2.4 Der Beschuldigte wurde am 22. März
2017 erstmals zu diesem Vorhalt befragt und gab an, I.___ sei 15 Jahre alt. Auf
die Frage, ob er mit der Geschädigten sexuelle Handlungen gehabt habe, machte
er keine Aussage (AS 173 ff.). Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass I.___
noch minderjährig gewesen sei. Auf Vorspielen der erwähnten Audiodatei
bestätigte der Beschuldigte, dass er darauf spreche, und wollte sich nicht
weiter dazu äussern. In der Folge gab er an, er habe am Anfang erfahren, dass
die Geschädigte 18 Jahre alt sei, und später dann, dass sie 15 sei. Dass sie 18
Jahre alt sei, habe ihm die Geschädigte selbst gesagt; dass sie erst 15 sei, habe
ihm am nächsten Tag die Geschädigte oder deren Kollegin V.___ gesagt. Zur Frage,
ob er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, wolle er nichts
sagen. Auch auf die weiteren Fragen verweigerte der Beschuldigte in der Folge
die Aussage. Nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger ergänzte er dann (AS
178 ff.), die Audiodatei sei eine Panikreaktion von ihm gewesen, als er im
Nachhinein erfahren habe, wie alt I.___ sei. Dies sei am nächsten Tag gewesen, erfahren
habe er es durch I.___ oder V.___. Vorher habe er mit I.___ und V.___ darüber
geredet und es sei ihm gesagt worden, sie sei 18 Jahre alt. Zum Geschlechtsverkehr
sei es gekommen, nachdem I.___ ihn massiert gehabt habe. Beide jungen Frauen
seien im Heim und momentan auf der Flucht. Auch vor Obergericht blieb der
Beschuldigte dabei, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass I.___ noch
minderjährig gewesen sei (BA 127).
2.5 N.___ wurde am 22. Februar 2017 auf
diesen Vorhalt angesprochen (AS 498 ff.) und gab an, I.___ stamme aus [...]
und sei mit einer V.___ aus dem Jugendheim […] abgehauen. Diese seien dann
mehrfach beim Beschuldigten gewesen. An einem Abend im Januar anfangs 2017 sei
es zum einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten gekommen, das habe ihm dieser
erzählt. I.___ sei 15 Jahre alt, also minderjährig gewesen. (Auf Frage)
Ja, der Beschuldigte habe ihm eine Sprachnachricht geschickt. Dies kurz nach
dem Sex und weil I.___ gegen ihn eine Anzeige habe einreichen wollen, da sie
noch minderjährig gewesen sei. Sie sei wütend auf den Beschuldigten gewesen, da
er sie nur für Sex benutzt habe. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er (N.___)
behaupte, mit dem Natel des Beschuldigten vorgängig mit I.___ geschrieben zu
haben und nicht der Beschuldigte selbst. Er (der Beschuldigte) würde dann den
Sex abstreiten und so ohne Strafe aus der Sache herauskommen. Er müsse den
Beschuldigten aber auch in Schutz nehmen, dieser habe damals gedacht, I.___ sei
über 16 Jahre alt. Ob diese den Beschuldigten vorher angelogen gehabt habe,
wisse er nicht.
2.6 Aus den Akten ist ersichtlich, dass
es für den Beschuldigten keineswegs ein Hindernis war, sexuelle Handlungen mit
Mädchen unter 16 Jahren zu begehen, im Gegenteil. Auch das Aussageverhalten des
Beschuldigten spricht, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht für ihn. Gerade in
diesem Fall ist seine Geschichte überhaupt nicht plausibel, sondern lebensfremd:
Warum sollte ihm die Geschädigte zunächst ein deutlich höheres Alter angeben,
um ihm am Tag darauf zu sagen, sie sei ja erst 15 Jahre alt? Diese Angabe des
Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gegen die Version des
Beschuldigten, sich bloss auf die Altersangabe der Geschädigten verlassen zu
haben, spricht zudem sein Nachtatverhalten. Der klare Inhalt der
Sprachnachricht an N.___ verrät ein grosses Unrechtsbewusstsein des
Beschuldigten. Es ging ihm mit dieser Sprachnachricht darum, im Wissen um
seinen Normverstoss gezielt ein Täuschungsmanöver in die Wege zu leiten. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Zeit der sexuellen
Handlungen vom Alter der Geschädigten Kenntnis hatte. Der Schuldspruch der
Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ ist
damit zu bestätigen. Dies wäre im Übrigen wohl selbst dann der Fall, wenn entgegen
der vorgenommenen Beweiswürdigung davon auszugehen wäre, I.___ habe dem
erheblich älteren Beschuldigten vorgängig tatsächlich gesagt, sie sei 18 Jahre
alt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007, E.
3.3 sowie 3.4.1 und 3.4.2; Bejahung einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung und
Verneinung einer bloss fahrlässigen Verhaltensweise: Bei einem
Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten
gilt hinsichtlich der Sorgfaltspflicht ein strengerer Massstab als unter nahezu
gleichaltrigen Jugendlichen. Der deutlich ältere Beschwerdeführer war mithin gehalten,
die Schutzaltersgrenze besonders gewissenhaft zu prüfen und durfte sich nicht
auf die Aussagen des Opfers verlassen).
VII. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz
1. Abgabe von Ecstasy an J.___
1.1 Dem Beschuldigten wird gemäss AnklS.
5.c vorgehalten, er habe im Frühling/Sommer 2016, in […] und/oder anderswo,
Betäubungsmittel an die minderjährige J.___, geb. […]. […]. 2000, abgegeben.
Konkret habe der Beschuldigte J.___ zweimal mehrere MDMA-Pillen abgegeben.
1.2 Der Vorhalt wird vom Beschuldigten
bestritten. Vor der Vorinstanz wurde dazu vorgebracht, J.___ könne ja nicht
einmal das Jahr der angeblichen Abgabe genau bestimmen und wisse auch nicht
sicher, wem die Pillen gehört hätten. Zudem sei sie ganz offensichtlich
vorbeeinflusst gewesen, wie ihre eingangs gemachten Angaben zeigten. Vor
Obergericht blieb der Beschuldigte dabei, dass J.___ nie etwas aus seiner Hand
bekommen habe (BA 127).
1.3 J.___ gab anlässlich ihrer
Einvernahme vom 5. April 2018 (AS 947 ff.) auf die Frage, was sie über das
laufende Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wisse, an, sie habe mal
gehört, dieser habe Drogen an Minderjährige abgegeben und diese dann sexuell
missbraucht. Mehr wisse sie eigentlich gar nicht gross. Ihre Kollegin W.___ sei
auch befragt worden und diese habe ihr das gesagt. Konkret gab sie zum
Beschuldigten an, sie habe ihn damals durch eine Kollegin kennen gelernt und
sie seien einmal am Abend zu ihm gegangen. Sie hätten zunächst geraucht. Sie
habe an dem Abend Ecstasy konsumiert und es sei ihr nicht mehr so gut gegangen.
Der Beschuldigte habe ihr dann sein Zimmer gezeigt und ihre Nähe gesucht. Da
sei ihre Kollegin ins Zimmer gekommen und sie seien dann rausgegangen. (Auf
Frage) Pff, das sei glaublich letztes Jahr im März oder Juni oder so gewesen.
(Auf die Nachfrage: also im 2017?) Ja. (Auf Nachfrage, wie alt sie damals gewesen
sei) 16 Jahre alt. Nein, es sei also das vorletzte Jahr gewesen, sie hätten ja
jetzt 2018. Es sei im Sommer 2016 gewesen. Sie sei vor ihrem Geburtstag noch
ins Ausland gegangen. Da sei sie noch nicht 17 Jahre alt gewesen. (Auf Frage)
Das Cannabis könnte auch von einem Kollegen gewesen sein. Sie habe blaue Pillen
konsumiert. Ziemlich viele, sicher fünf. Die habe A.___ gehabt und habe sie
ihnen gegeben. Sie hätten nichts bezahlen müssen dafür. Sie sei danach nicht
mehr so bei klarem Verstand gewesen. Sie sei nicht mehr klar im Denken gewesen.
Sie sei mit dem Konsum ein bisschen überfordert gewesen. Sie habe fast keine
Kontrolle mehr über sich gehabt und sei komplett überfordert gewesen mit jedem
einzelnen Geräusch. Lichter habe sie rundum verschwommen gesehen. Beim zweiten
Mal habe sie zwei oder drei «Pilleli» Ecstasy von ihm erhalten, grüne und
gelbe. Sie habe wieder nichts dafür bezahlen müssen. Er habe gesagt, wenn sie
beim ihm bleiben würden über Nacht, dürften sie konsumieren. Sie seien dann am
Morgen mit der ersten Verbindung zurück. Er habe sich beim diesem zweiten Mal aber
nicht an sie herangemacht. (Auf Frage) Sie sei bei ihrer Aussage nicht
beeinflusst worden.
1.4 Die von J.___ erwähnte W.___ hatte
am 19. Februar 2018 als beschuldigte Person (Vorhalt: Sie habe Betäubungsmittel
beim Beschuldigten bezogen) ausgesagt (AS 904 ff.), der Beschuldigte habe oft
Betäubungsmittel dabeigehabt, einmal rund 50 Ecstasy-Pillen. Von einer
Kollegin, F.___, habe sie gewusst, dass dieser Drogen abgebe. F.___ habe nach
ihren Angaben beim Beschuldigten «Pilleli» erhalten, sei dann «gefickt» und
dabei gefilmt worden. F.___ habe damals gesagt, sie werde keine Aussage machen
und habe sie vor dem Beschuldigten gewarnt. Sie habe F.___ beim Beschuldigten
kennen gelernt. Sie sei einmal beim Beschuldigten gewesen, da habe er versucht,
sie zu küssen und anzulangen. Sie habe das abgelehnt, er habe weitergemacht,
sie habe erneut abgewehrt, und das habe er dann akzeptiert. Wenn sie
Kolleginnen zu ihm mitgenommen habe, habe er das Gleiche versucht. So zum
Beispiel mit J.___: Diese habe zu viel getrunken gehabt und sei nicht mehr so
gut bei sich gewesen. Er habe diese auf Zimmer mitgenommen und versucht, sie zu
küssen und anzulangen. Es sei aber nie mehr passiert als das Probieren. Ecstasy-Pilleli
habe er bei ihren Treffen meist dabei gehabt und habe sie ihnen auch gezeigt.
Er habe viele, so rund 50 Stück in einem Säcklein, dabei gehabt. Diese hätten
verschiedene Farben gehabt: blau, gelb, grün. Es sei Ecstasy gewesen, die
genauen Namen wisse sie nicht mehr. Er habe immer gefragt, ob sie auch von den
Pillen wollten. Sie habe aber keine genommen und auch nicht nehmen müssen. Er
hätte diese gratis abgegeben. Er habe auch erzählt, wenn er viel verkaufe,
könne er auch mal eine gratis abgeben. Er habe erzählt, er könne diese «Pilleli»
für CHF 1.00 kaufen und für CHF 20.00 weiter verkaufen. Wenn sie unter Kollegen
dabei gewesen sei, habe er die Pillen immer gratis abgegeben. Sie habe gewusst,
dass man bei ihm auch günstig «Pilleli» beziehen könne und habe ihn mal danach
gefragt. Er habe gesagt, natürlich könne sie Pillen von ihm haben. Es sei dann
aber nie zu einem Kauf gekommen. Es habe immer etwas nicht geklappt wegen der
weiten Anfahrt und dann sei er in den Knast gekommen. Einmal habe sie 10 «Pilleli»
bei ihm kaufen wollen, dies sehe man aus der WhatsApp-Mitteilung vom 4.
September 2017. Er habe ihr auch das beiliegende Foto mit den «Pilleli» geschickt.
Auf einem zweiten Foto sehe man «Gras» und «Pilleli». Sie habe bei ihm zuhause
auch ab und zu einen Joint geraucht. In seiner Wohnung habe sie «Gras» und «Pilleli»
gesehen, etwa so viele wie auf dem Foto. Ob andere Personen auch an den
Drogengeschäften beteiligt gewesen seien, wisse sie nicht, sie wisse nur von
ihm. Sie habe bei ihm auch Alkohol getrunken: «Shöttli» und auch
Hochprozentiges. In einem WhatsApp-Chat vom 4. September 2017 (AS 917) fragte W.___
den Beschuldigten an: «i brücht wider 10 stück». Er antwortete: «Oki aber die
rolex koste 20 pro stück». «Oder du hesch wieder mol zit für usgang, denn
spendier ich».
1.5 Auf die glaubhaften Angaben von J.___
kann ohne Weiteres abgestellt werden: Sie schilderte ihre beiden Begegnungen
mit dem Beschuldigten detailliert, konnte genaue Angaben zur Farbe der
Ecstasy-Pillen machen und gab Unsicherheiten zu (hinsichtlich des Cannabis). Wenn
sie sich zuerst in der Jahreszahl irrte, ändert dies daran nichts. Es ist auch
kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätte
belasten und sich so strafbar machen sollen. Dazu passen ihre Aussagen bestens
ins Bild, das die vorliegenden Akten und viele Aussagen junger Frauen vom
Beschuldigten zeichnen: Er ist freizügig mit der Abgabe von Ecstasy-Pillen,
namentlich wenn er sich in sexueller Hinsicht etwas davon versprechen kann. Zu
erinnern ist daran, dass er im Verlaufe des Verfahrens die Abgabe und den Konsum
von Ecstasy-Pillen praktisch vollständig und vehement bestritten hat, nun aber
doch die meisten der betreffenden Vorhalte anerkannt bzw. die entsprechenden
Schuldsprüche nicht angefochten hat.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
mehrfacher Abgabe von Ecstasy-Pillen an J.___ ist zu bestätigen. In Bezug auf
die – unbestrittenen – rechtlichen Erörterungen kann ohne Weiteres auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 63 f. verwiesen werden (Art. 82
Abs. 4 StPO).
2. Konsum von Kokain
Dem Beschuldigten wird unter AnklS. 5.d
der Konsum einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit zwischen 1. Juli 2017 und
9. Juli 2017, in […], vorgehalten.
Der Beschuldigte bestreitet jeglichen
Kokain-Konsum. Der Vorhalt basiert auf der Aussage von E.___, die sowohl
anlässlich der Videoeinvernahme als auch vor Amtsgericht angab, sie habe
gesehen, wie der Beschuldigte «mit einer Tausendernote Koks gezogen habe».
Gerade diese Aussage erscheint angesichts ihrer Originalität sehr glaubhaft.
Die Aussagen von E.___ wurden oben grundsätzlich als glaubhaft qualifiziert und
es ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten
und sich damit strafbar machen sollte. Dazu kommt, dass beim Beschuldigten
diverse Fotos mit grossen Geldscheinen gefunden wurden (bspw. AS 706 zusammen
mit Ecstasy-Pillen, 718, 728) und auch G.___ von einem Kokain-Konsum des
Beschuldigten berichtete (AS 864).
Der Vorhalt ist erstellt und der
Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.
3. Besitz von 2,5 Gramm Amphetaminen
3.1 Dem Beschuldigten wird in AnklS. 5.g
der Besitz von 2.5 Gramm Amphetaminen vorgehalten, begangen am 18. September
2017, in […]
3.2 Der Beschuldigte bestreitet, die
sichergestellten 2.5 Gramm Amphetamin besessen zu haben, und führte dazu vor
Amtsgericht aus, zu dem Zeitpunkt sei er bereits zwei Wochen in Haft gewesen,
er könne es gar nicht gewesen sein. S.___ und V.___ hätten den Schlüssel zu
diesem Kellerraum gehabt. Es seien ja auch frische Essensreste dort gefunden
worden und die seien auch nicht von ihm gewesen, denn er habe zuvor abwechselnd
in den Hotels […] und […] gewohnt gehabt.
3.3 Zwar ist es richtig, dass sich der
Beschuldigte zur Zeit der Hausdurchsuchung vom 18. September 2017 bereits rund
zwei Wochen in Haft befunden hatte. Allerdings vermag dieser Umstand den
Beschuldigten nicht zu entlasten, da die 2,5 Gramm Amphetamin in seinem
Hobbyraum in einem abgeschlossenen Fernsehmöbel gefunden wurden, in welchem
sich im Übrigen ausschliesslich persönliche Unterlagen des Beschuldigten
befanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den entsprechenden Schlüssel zu
eben diesem Fernsehmöbel an seinem Schlüsselbund trug, als er verhaftet wurde
(vgl. Sicherstellungsprotokoll zu HD, AS 599/600). Mit einzubeziehen ist
letztlich, dass sich im vorliegenden Verfahren – entgegen den Behauptungen des
Beschuldigten – in zahlreichen Fällen nachweisen liess, dass er Amphetamine besessen
und abgegeben hat. Vor Obergericht machte er dann geltend, es gebe noch einen
zweiten Schlüssel zum genannten Fernsehmöbel, er habe nicht mehr gewusst, wo
sich dieser befinde und dies auch der Polizei damals so gesagt (BA 127).
Vor diesem Hintergrund kann
ausgeschlossen werden, dass während der Abwesenheit des Beschuldigten eine
Drittperson die 2,5 g Amphetamin im Fernsehmöbel des Beschuldigten deponiert
hat, weshalb der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich
nachgewiesen und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe.
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180
Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der
gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft
gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine
andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu
einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;
BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3
mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren
Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,
ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine
Kriterien für die Wahl der Strafart sind (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und
erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.
122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).
Der Richter hat somit in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom
24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu
beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).
Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen
Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede
Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen
Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform
sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E.
3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen
stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht
muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe
festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben
(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016
E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder
Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der
Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom
19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte
sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012
E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf
Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass für
alle vom Beschuldigten begangenen Verbrechen und Vergehen Freiheitsstrafen
auszufällen sind (was auch sein Verteidiger anerkennt, vgl. den Antrag auf
S. 7): Sein Vorstrafenregister, auf das weiter unten (vgl. Ziff. VIII.2.4,
2. Lemma) näher einzugehen sein wird, zeigt eindrücklich auf, dass ihn weder
bedingte noch teilbedingte oder unbedingte Geldstrafen in irgendeiner Weise
beeindrucken und zu einem anderen Verhalten bewegen konnten. Gleiches gilt für
die Untersuchungshaft von gut einem Monat im Frühjahr 2017, nach welcher der
Beschuldigte innert weniger Wochen einschlägig rückfällig wurde.
2.2 Die schwerste Straftat sind
vorliegend die sexuellen Handlungen mit Kindern vom 18. April 2016 zum Nachteil
von D.___. Die Strafe für dieses Delikt ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren. Dabei ist mit der Vorinstanz und den Parteien davon auszugehen,
dass es sich beim ersten Geschlechtsverkehr und dem Oralverkehr um eine
Handlungseinheit handelt, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.
Dabei handelte es sich um
Geschlechtsverkehr und um Oralverkehr mit Ejakulation in den Mund des
minderjährigen Opfers und damit rein äusserlich um die grundsätzlich
schwerwiegendsten Handlungen, die unter diesen Straftatbestand fallen.
Schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit Kindern (ohne Nötigung) sind aber mit
jüngeren Kindern vorstellbar. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist der grosse
Altersunterschied zu gewichten. Dabei ist ein planmässiges Vorgehen im Zusammenspiel
mit N.___ festzustellen, wobei aus dem vorgängigen Chatverkehr klar hervorgeht,
dass der Beschuldigte die treibende Kraft war: Er war nicht nur der klar
älteste der an diesem Abend beteiligten Männer (Chatgruppe «4er») und der Gastgeber, sondern der
eigentliche Initiator des ganzen Vorganges, indem er N.___ immer wieder
aufforderte, eine Frau zu bringen (vgl. Chatverkehr: einmal mit dem Hinweis,
andernfalls müsste N.___ die Schulden zurückzahlen). Dass er unter keinen Umständen
selbst «zu kurz kommen» wollte, ergibt sich ebenfalls aus den Chatnachrichten. Es
war dem Beschuldigten auch bewusst, dass das Opfer von N.___ überhaupt erst
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht wurde, mit den Kollegen
von N.___ vorher den Gruppensex und nachher mit ihm die sexuellen Handlungen
auszuüben. Der ganze Vorgang trägt «menschenhandelsähnliche» Züge, mit dem Opfer wurde wie mit einer Ware umgegangen.
Dem Opfer war der Beschuldigte vor dem Tatabend völlig unbekannt. Immerhin war
es sexuell nicht gänzlich unerfahren. Das verletzliche Opfer – noch nicht 14
Jahre alt und vorher im Rahmen eines Gruppensexes von drei Kollegen des
Beschuldigten missbraucht – wurde vom Beschuldigten wie ein Sexspielzeug in
kaltblütiger, empathieloser Weise zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung
verwendet. Dabei fällt weiter negativ ins Gewicht, dass das Opfer zu Beginn
erkennbar zum Ausdruck brachte, dass es diese Handlungen so (ungeschützt)
eigentlich nicht möchte und danach auch keinerlei aktive Rolle spielte. Der
höchst erniedrigende Vorfall, namentlich die Ejakulation in den Mund des
Opfers, hatte erwartungsgemäss negative Auswirkungen auf die psychische
Stabilität der Privatklägerin, dazu kann auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl.
nachfolgende Ziff. XI.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz. Grundsätzlich war der Beschuldigte in seiner
Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu verhalten, nicht eingeschränkt,
namentlich ist bei ihm keine reduzierte Schuldfähigkeit zu konstatieren. Leicht
strafmindernd sind aber – bei allen zur Beurteilung stehenden Delikten – die
vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung und einer Hebephilie zu berücksichtigen: Auch wenn diese
keinen einschränkenden Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten
hatten, wirken sich die damit verbundenen Beeinträchtigungen beim Beschuldigten
doch verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist von einem mittelschweren
Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen. Im vorgegebenen Strafrahmen
erscheint eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren oder 30 Monaten als
Einsatzstrafe für diesen Vorgang als angemessen.
In Bezug auf den Einwand der
Verteidigung, wonach in der Vernehmlassungsvorlage zu den geplanten Änderungen
des Sexualstrafrechts im Sinne eines privilegierten Tatbestands von Art. 187
StGB neu ein «leichter Fall» mit einer Höchststrafe von einem [recte: drei] Jahren
Freiheitsstrafe vorgesehen sei (OG 512 sowie BA 180), muss darauf hingewiesen
werden, dass dies nur in einer der beiden vorgeschlagenen Varianten (bei einer
zusätzlichen Verschärfung des Strafrahmens für unter 12-jährige Opfer)
vorgesehen ist und – vor allem – dass ein Geschlechts- oder Oralverkehr keinesfalls
als «leichter Fall» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre (vgl.
hierzu den Bericht der
Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zum Vorentwurf betreffend das
Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, S. 17).
Der Verteidiger hat im gerichtlichen
Verfahren (vgl. BA 182) als Referenz für die Strafzumessung bei den sexuellen
Handlungen mit Kindern die Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe, welche L.___
mit Strafbefehl vom 24. Juli 2017 für seinen Geschlechtsverkehr mit D.___ im
Rahmen des Gruppensexes auferlegt wurden (AS 1135), vorgebracht. Diese Strafe
erscheint tatsächlich als unangemessen milde, im Vergleich mit dem
Beschuldigten sind aber doch einige abweichende Faktoren zu berücksichtigen: L.___
war nur gut vier Jahre älter als das Opfer und damit noch recht nahe am
Strafbefreiungsgrund von Art. 187 Ziffer 2 StGB (Altersunterschied der
Beteiligten von nicht mehr als drei Jahren). Dazu erfolgte die sexuelle
Handlung im Falle des Gruppensexes zumindest äusserlich freiwillig und L.___
war im Gegensatz zum Beschuldigen nicht der Initiator des Missbrauchs von D.___.
Allerdings besteht auch gar kein Anspruch des Beschuldigten auf
Gleichbehandlung im Unrecht: Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 191 folgendes ausgeführt:
«Es ist unzulässig, eine
als angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu
reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters» (Regeste E.
3.4). In E. 3.3 führte das Bundesgericht in diesem Entscheid (unter Hinweis auf
BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47) aus: «Die Autonomie des Richters kann zur Folge
haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies
ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage
stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in
der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird,
weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf ‘Gleichbehandlung
im Unrecht’ besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets
den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine
falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet
grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm
behandelt zu werden.» Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschuldigten
überdies nicht um einen Mittäter von L.___.
2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun
angemessen zu erhöhen zur Abgeltung der weiteren vom Beschuldigten begangenen
Delikte:
2.3.1 Bei den weiteren sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___ handelt es sich um einen weiteren
Geschlechtsverkehr, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist,
dass er dabei verhütet hat. Grossteils kann auf die vorstehenden Erwägungen
unter Ziffer 2.2 verwiesen werden. Auch bei diesem Delikt handelt es sich um
eine der schwerwiegendsten sexuellen Handlungen mit Kindern. Und auch
diesbezüglich ist das planmässige Vorgehen im Zusammenspiel mit N.___
festzuhalten, wobei der ältere Beschuldigte die treibende Kraft war. Das Opfer
war vom vorgängigen Geschehen ermüdet, was auch dem Beschuldigten nicht
verborgen bleiben konnte. Dennoch setzte er seine egoistischen Motive in die
Tat um. Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz. Es ist bezüglich
dieser sexuellen Handlungen mit Kindern von einem leichten bis knapp
mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Als Einzeldelikt wäre dafür eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Bei der Vornahme der Asperation ist
dem Umstand, dass der Vorgang in grosser zeitlicher Nähe zum eingangs
beurteilten Delikt stattgefunden hat, Rechnung zu tragen, was für eine
grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips spricht. Die Einsatzstrafe ist
somit zur Abgeltung dieses Geschlechtsverkehrs zum Nachteil von D.___ um vier
Monate auf nunmehr 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.3.2 Die Strafe ist weiter zu erhöhen
zur Abgeltung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___.
Hier ging es um insgesamt fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und um einen Fall
von Oralverkehr, mithin um gravierende sexuelle Handlungen mit Kindern. Der
Beschuldigte ging planmässig vor, um seine sexuelle Befriedigung zu finden, und
die verletzliche Situation des Opfers «auf Kurve» war ihm bekannt. Er gab dem Opfer Ecstasy ab, um leichter
zu seinem Ziel zu kommen. Das Opfer hatte das Schutzalter allerdings nur knapp
nicht erreicht und war sexuell nicht unerfahren. Zu den nicht unerheblichen
Folgen für die Privatklägerin kann auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. nachfolgende
Ziff. XI.4.) verwiesen werden, die Zeit beim Beschuldigten hatte auch zur
Folge, dass sich F.___ im Rahmen eines Distanzprojektes für rund 10 Monate auf
einen therapeutischen Hof auf [...] zurückzog. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund. Insgesamt ist jeweils von
einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.
Vor Berücksichtigung des
Asperationsprinzips wäre hier für jeden Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr
eine Freiheitsstrafe von je 12 Monaten auszufällen, was kumuliert 72 Monate ergäbe.
Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen
Delikte ist wiederum eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips geboten
und für alle fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und für den Fall von Oralverkehr
ist die Einsatzstrafe um insgesamt 27 Monate zu erhöhen. Die Strafhöhe beläuft
sich damit auf 61 Monate Freiheitsstrafe.
2.3.3 Bei den sexuellen Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von G.___, geb. […]. […]. 2002, im Frühjahr 2017 ging es
ebenfalls um einen Geschlechtsverkehr. Auch sie war vom Beschuldigten mit der
Abgabe von Betäubungsmitteln «gefügig» gemacht worden, wie das G.___ in ihrer Videoeinvernahme
vom 27. September 2017 anschaulich schilderte (AS 863 ff.). Das Opfer war zur
Tatzeit noch nicht 15 Jahre alt, der Altersunterschied damit beträchtlich. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine
Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre angebracht, asperationsweise ist die
Einsatzstrafe um sechs Monate zu erhöhen auf nunmehr 67 Monate Freiheitsstrafe.
2.3.4 Auch mit der knapp 15-jährigen E.___
hatte der Beschuldigte Geschlechtsverkehr. Dem Beschuldigten musste angesichts
des Verhaltens der Privatklägerin klar sein, dass sie vom konsumierten Ecstasy,
das er ihr abgegeben hatte, beeinträchtigt war. Das war aber ganz
offensichtlich gerade der Tatplan des Beschuldigten. Dabei erwies sich der Beschuldigte
als hartnäckig, nachdem das Opfer seine ersten beiden Avancen zurückgewiesen
hatte. Auch bei E.___ zeitigte der Missbrauch Folgen, es wird dazu auf die
Ausführungen zur Genugtuung (vgl. nachfolgende Ziff. XI.5.) verwiesen. Der
Altersunterscheid zum Beschuldigten war beträchtlich, er handelte mit direktem
Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Auch für diese Straftat wäre eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, weshalb die Einsatzstrafe
asperationsweise um weitere sechs Monate auf nunmehr 73 Monate Freiheitsstrafe
zu erhöhen ist.
2.3.5 Bei den sexuellen Handlungen mit
Kindern zum Nachteil von I.___ (geb. […]. […]. 2001) im Januar 2017 handelte es
sich ebenfalls um Geschlechtsverkehr. Es kann dazu auf die vorstehenden
Ausführungen verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten wäre dem
leichten bis knapp mittelschweren Verschulden angemessen. Zufolge Asperation
ist die Einsatzstrafe um sechs Monate auf nunmehr 79 Monate Freiheitsstrafe zu
erhöhen.
2.3.6 Weitere Straferhöhungen sind
vorzunehmen für die Pornographiedelikte. Dabei wiegen insbesondere das
Aufnehmen und Weiterverschicken des Gruppensexes mit D.___ nicht mehr ganz
leicht. Es handelt sich um Verbrechen mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren
Freiheitsstrafe. Das knapp 14 Jahre alte Opfer wurde ohne sein Wissen vom
Beschuldigten in einer höchst peinlichen Situation – gezeigt werden
Geschlechts- und Oralverkehr – gefilmt. Dem Beschuldigten war bestens bekannt,
dass das Opfer dies nur mitgemacht hat, weil es aufgrund der Aussagen von N.___
fälschlicherweise davon ausging, damit eine Beziehung zu ihm fördern zu können.
Von einer Videoaufnahme war gar nicht die Rede und das musste vom Opfer auch
nicht erwartet werden. Der Vertrauensbruch wiegt schwer. Das Aufnehmen des
Videofilmes wäre für sich allein mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu
bestrafen, gleiches gälte für das Weiterschicken des Videos an seine Freunde,
was in der Folge auch zum Erpressungsversuch durch einen unbeteiligten Dritten
führte. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung dieser beiden Delikte
um insgesamt weitere sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (insgesamt nun 85
Monate Freiheitsstrafe).
2.3.7 Verschuldensmässig etwas weniger
schwer fallen das Herstellen und Überlassen der Kinderpornographie mit dem
erniedrigenden Bild von T.___, die damals gut 17 Jahre alt war, ins Gewicht. T.___
wurde im vorliegenden Verfahren nie befragt, deshalb ist zu Gunsten des
Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit der Aufnahme des Bildes
einverstanden war, kaum aber mit dem nachfolgenden Versenden des Bildes an die
Kollegen des Beschuldigten.
Es wäre für das Herstellen und
Überlassen je eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe auszufällen,
asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung beider Delikte um drei
Monate auf 88 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.3.8 Auf eine Straferhöhung wegen des
Besitzes der Tierpornographie kann angesichts des Bagatellcharakters im
Vergleich zu den übrigen Delikten und aufgrund der lang zurückliegenden
Besitznahme verzichtet werden.
2.3.9 Straferhöhungen vorzunehmen sind
letztlich noch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Abgabe
von Ecstasy an minderjährige Frauen. Am schwersten wiegt dabei die mehrfache
Abgabe von Ecstasy-Pillen (täglich mehrere Pillen) über einen längeren Zeitraum
an die damals 15-jährige F.___ (AnklS. 4.d). Ebenfalls nicht leicht wiegen die
dreimalige Abgabe von (zum Teil mehreren) Ecstasy-Pillen und die Abgabe von
zwei Linien Kokain an die damals ebenfalls 15 Jahre alte G.___ (AnklS. 4.b)
sowie die zweimalige Abgabe mehrerer Ecstasy-Pillen an die damals gut 16 Jahre
alte J.___ (AnklS. 5.c). Auch bei Letzterer versuchte der Beschuldigte, danach
mit dem Opfer zu sexuellen Handlungen zu kommen, wurde aber durch die
hinzukommende W.___ dabei gestört. Immerhin war es nicht die erste Erfahrung
für J.___ mit Ecstasy. Je eine Pille Ecstasy abgegeben hat der Beschuldigte der
damals 15-jährigen H.___ (AnklS. 4.a) und der noch nicht ganz 15-jährigen E.___
(AnklS. 4.c). Bei einer angemessenen Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe im
Fall von F.___, je drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall von G.___ und J.___ sowie
je zwei Monaten Freiheitsstrafe bei H.___ und E.___ (total 14 Monate) ist die
Einsatzstrafe asperiert um insgesamt vier Monate Freiheitstrafe zu erhöhen. Bei
der Asperation ist zu berücksichtigen, dass bei den Abgaben von
Betäubungsmitteln an die minderjährigen E.___ und F.___ der Unrechts- und
Schuldgehalt dieser Handlungen bereits teilweise bei den oben behandelten
Delikten miteinbezogen und damit abgegolten wurde.
Der Besitz von 2,5 Gramm Amphetamin
(AnklS. 5.g) hat im Vergleich zu den anderen Delikten eine stark untergeordnete
Bedeutung, weshalb diesbezüglich von einer weiteren Straferhöhung abgesehen werden
kann.
2.3.10 Nach Berücksichtigung der
Tatkomponenten ergibt sich somit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 92
Monaten bzw. 7 Jahren und 8 Monaten.
2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten
ist folgendes von Relevanz:
-
In Bezug auf
die Jugendjahre des Beschuldigten können keine strafzumessungsrelevanten
Hinweise gewonnen werden. Es kann dazu auf die ausführliche Darstellung im
Gutachten (AS 2229 ff.) verwiesen werden. Stichwortartig: Geboren am […].[…].1986
in […]; Jugendjahre in Polen; Trennung der Eltern im Alter von zwei bis drei
Jahren; mit zehn Jahren Umzug nach Deutschland zum Stiefvater, der den
Beschuldigten später auch adoptiert hat; mit 18 Jahren erstmals Umzug mit den
Eltern in die Schweiz; Abbruch einer Lehre als […]; mit 20/21 Jahren für ein
gutes Jahr Rückkehr nach Deutschland; seit 2008 in der Schweiz (wobei er im
Jahr 2010 mehrfach in Deutschland delinquiert hat), zunächst vier Jahre eine
feste Beziehung; mehrheitlich eher kurze Arbeitsstellen, des Öftern temporär.
-
Das
schweizerische Vorstrafenregister des Beschuldigten umfasst zwischen April 2013
und Februar 2016 insgesamt vier Einträge mit bedingten, teilbedingten und
unbedingten Geldstrafen zwischen 30 und 120 Tagessätzen. Die zu Grunde
liegenden Straftaten stammen aus diversen Bereichen des Strafrechts von
Drohung/Tätlichkeiten über SVG-Wiederhandlungen bis zu sexuellen Handlungen mit
Kindern. Einzelne Geldstrafen wurden umgewandelt in Freiheitsstrafen, sodass am
19. Juli 2016 eine bedingte Entlassung erfolgte mit einer Reststrafe von 43
Tagen und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anordnung der
Bewährungshilfe. Am 12. Februar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn wegen Sachbeschädigung (im Strafvollzug) und mit einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
bei einer Probezeit von drei Jahren. Dazu kommen fünf teilweise erhebliche
Vorstrafen zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen Vorstrafenregister
hervorgehen (AS2166 ff.), u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls.
Deutlich
straferhöhend wirken sich beim Beschuldigten diese Vorstrafen aus, darunter
eine einschlägige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ebenso zu seinen
Ungunsten ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit aus dem
entsprechenden einschlägigen Urteil und während laufender Probezeit für die
Rückversetzung in den Strafvollzug zu berücksichtigen. Als besonders belastend
ist zudem das unbeeindruckte einschlägige Weiterdelinquieren nach der ersten
Untersuchungshaft von einem Monat im Frühling 2017 im vorliegenden und laufenden
Verfahren zu qualifizieren.
-
Leicht
strafmindernd ist im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende
Landesverweisung (vgl. nachfolgende Ziff. IX.) zu berücksichtigen.
-
Weitere
relevante Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit, eine besondere
Geständnisbereitschaft, eine überlange Verfahrensdauer oder gar eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde,
sind angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens mit vielen
Einzeldelikten, mehreren Opfern und einem wenig kooperativen Beschuldigten sowie
einer Vielzahl vom Beschuldigten ergriffener Beschwerden nicht zu konstatieren.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Dauer für die
Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche mit einem halben Jahr
den Richtwert von zwei bis drei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO
überschritten hat.
Aus
dem laut dem Führungsbericht positiven Verhalten des Beschuldigten im
Strafvollzug resultiert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine
Strafminderung, da dies erwartet werden darf.
-
Wie nicht
zuletzt dem Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13. Juni
2020 (BA 4 ff.) sowie seinem letzten Wort anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung
(vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll, S. 8) zu entnehmen ist, liegt beim
Beschuldigten kaum echte Einsicht in sein Fehlverhalten vor. Vielmehr sieht er
sich als Opfer einer voreingenommenen Justiz, sein Fall sei «nicht nur ein perfektes Beispiel für einen Justizirrtum», sondern ein eigentlicher «Justizskandal». Er sieht sich vor allem im Vergleich mit N.___, der im
Gegensatz zu ihm schon längst wieder auf freiem Fuss sei, von den
Strafverfolgungsbehörden als ungerecht behandelt. Dabei übersieht der
Beschuldigte, dass N.___ bei den Delikten vom April 2016 noch unter das
Jugendstrafrecht fiel und diesem auch keine sexuellen Nötigungsdelikte zur Last
gelegt wurden (und dieser möglicherweise auch nicht einschlägig vorbestraft
war). Wenn der Beschuldigte ausführt, ohne sein «Geständnis
ohne Beweisvorlage» wäre er längst nicht mehr
im Gefängnis, ist nicht nachvollziehbar, was er angesichts seines
Aussageverhaltens mit «Geständnis» meint.
2.5 Insgesamt ergibt sich aus den
Täterkomponenten eine erhebliche Straferhöhung um 16 Monate, sodass letztlich
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 108 Monaten bzw. 9 Jahren resultiert. Da jedoch
gemäss Art. 49 Abs.1 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe – in casu 5
Jahre Freiheitsstrafe gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB – nicht um mehr als die
Hälfte erhöht werden darf, ist die Strafe auf siebeneinhalb Jahre
Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.6 Dem Beschuldigten sind in Anwendung
von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
(22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020) sowie die Zeit im vorzeitigen
Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Antrag des
Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von
CHF 43'900.00 ist folglich abzuweisen.
2.7 Begeht der Verurteilte während der Probezeit
ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere
Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB
die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der
Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen
führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt
nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung
der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten
Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch mit einzubeziehen, ob die
neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2
ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB
für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt,
sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings
nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus
resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der
erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid
über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die
neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung
des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den
Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die
während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).
Der Beschuldigte hat innert der mit
Strafbefehl vom 10. Juni 2014 gesetzten Probezeit von zunächst drei Jahren
(danach zweimal um je ein Jahr verlängert) mehrfach erneut und bezüglich der
sexuellen Handlungen mit Kindern einschlägig wieder delinquiert. Das Gutachten
diagnostiziert beim Beschuldigten vorweg eine dissoziale
Persönlichkeitsstörung: Es seien starre, fest verankerte und deutliche
Normabweichungen in der Persönlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Es liege
konkret eine Persönlichkeitsproblematik vor, die durch dissoziale, unreife,
narzisstische sowie deutliche Psychopathy charakterisiert sei. Konkret bestehe
eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer
Normen, Regeln und Verpflichtungen. Der Beschuldigte habe eine geringe Frustrationstoleranz.
Er lasse eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein erkennen, wie auch
zum Lernen aus Erfahrung, insbesondere Bestrafung. Er zeige die deutliche
Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für
eigenes Fehlverhalten anzubieten. Dazu komme eine sexuelle Devianz im Form
einer Hebephilie (AS 2257 ff.). Nach einer ausführlichen und nachvollziehbaren
Auseinandersetzung mit den legalprognostisch relevanten Umständen kommt der
Experte zum Schluss, die Prognoseinstrumente wiesen alle auf ein erhöhtes bis
sehr hohes Rückfallrisiko erneuter Sexualstraften in der bisher gezeigten Art
(deutlich über 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit) und allgemeiner Delinquenz hin.
Auch die individualprognostische, klinische Beurteilung fiel gleich aus (AS
2274). Tatsächlich zeigt sich, dass die zahlreichen Geldstrafen den
Beschuldigten ebenso wenig zu beeindrucken vermochten wie der Vollzug von
umgewandelten Freiheitsstrafen und die über einmonatige Untersuchungshaft im
Frühjahr 2017. Die mit dem Urteil der ersten Instanz angeordnete ambulante
Therapie während des Strafvollzugs verweigert der Beschuldigte (vgl.
Führungsbericht und Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13.6.2020).
Der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug ist damit
zu widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu
vollziehen.
2.8 In Bezug auf die Rückversetzung ist
festzustellen, dass die Frist von Art. 89 Abs. 4 StGB abgelaufen ist: Das
Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 28. Juni 2016, den
Beschuldigten auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen
(Strafrest: 43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit: 1 Jahr). Seit dem Ablauf der
Probezeit nach bedingter Entlassung sind mehr als drei Jahre vergangen. Eine
Rückversetzung in den Strafvollzug kann deshalb nicht mehr angeordnet werden.
2.9 Des Weiteren ist festzustellen, dass
mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 – für den Fall einer Beschwerde in
Strafsachen mit aufschiebender Wirkung – zur Sicherung des Strafvollzugs für
den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden ist. Es kann diesbezüglich vollumfänglich
auf den begründeten Beschluss (BA 204 ff.) verwiesen werden.
2.10 Zu bestätigen ist zuletzt die
vorinstanzliche ausgesprochen Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zwei Tage Freiheitsstrafe, zur Abgeltung der BetmG-Übertretung (Konsum von
Kokain gemäss AnklS. 5.d).
IX. Landesverweisung
Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB
verweist das Gericht einen Ausländer, der u.a. wegen sexuellen Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder
Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der
Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das
Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wenn diese für
den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das
öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen
des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Dabei ist der
besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz
geboren oder aufgewachsen sind.
Auch von Seiten des Beschuldigten wird
nicht bestritten, dass eine Landesverweisung ausgesprochen werden muss, da eine
solche bei ihm nicht einen Härtefall bewirken würde. Er beantragt aber eine
kürzere Dauer als die vorinstanzlich ausgesprochenen 12 Jahre.
Bei der Dauer der Landesverweisung ist
in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der
betroffenen Interessen Rechnung zu tragen (Botschaft 2013, 6021). Bei der
Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten und der öffentlichen Interessen
an dessen Fernhaltung ist folgendes mit einzubeziehen:
-
Der Beschuldigte lebt –
nach einem früheren, erstmalig längeren Aufenthalt - erst seit 2008, also
seinem 22. Lebensjahr, (mehrheitlich) in der Schweiz. Auch in dieser Zeit war
er des Öftern in Deutschland. Seine Eltern waren zu Beginn des vorliegenden
Strafverfahrens nach Polen zurückgekehrt und kamen in der Folge zur
Unterstützung des Beschuldigten im Strafverfahren wieder zurück. Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll (BA
129), seine Eltern würden in den nächsten Jahren vielleicht wieder nach Polen
zurückkehren. In der Schweiz bleibt sein Bruder, wobei er nach seinen Angaben in
den letzten Jahren wenig (AS 2230) und aktuell (vgl. Befragung zur Person vor
Obergericht: BA 128) gar keinen Kontakt hat. Mit diesem Bruder kann er den
Kontakt auch nach einer Wegweisung aus der Schweiz wiederherstellen und pflegen,
wird er doch nach seinen Angaben nach Deutschland übersiedeln. Der Beschuldigte
hatte in der Schweiz keine längere Arbeitsstelle inne und war auch sonst sozial
kaum integriert. Eine eigene Familie oder auch nur eine feste Beziehung hat er aktuell
nicht. Die Freizeit verbrachte er – wie die Akten zeigen – mehrheitlich mit
jüngeren bis sehr jungen Kollegen und Kolleginnen. Zu diesem Freundes- bzw.
Kollegenkreis hat er zwischenzeitlich den Kontakt vollständig abgebrochen
(BA 129). Eine Wiedereingliederung in Deutschland, wo er die Schulen
besucht hat, dürfte ihm kaum schwerer fallen als in der Schweiz. Die privaten
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind damit
vergleichsweise geringfügig.
-
Demgegenüber stehen
erhebliche öffentliche Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten: Er hat
mit den mehrfachen, schwerwiegenden sexuellen Handlungen mit Kindern mehrere
gravierende Delikte begangen, was auch im Strafmass zum Ausdruck kommt. Dazu
kamen diverse andere Straftaten aus mehreren Rechtsgebieten. Darüber hinaus
verfügt der Beschuldigte – und dies namentlich vor dem Hintergrund seines
Alters – über eine Vielzahl von Vorstrafen und seine Legalprognose ist äusserst
ungünstig (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. VIII.2.7).
Unter diesen Umständen ist die von der
Vorinstanz festgelegte Dauer von 12 Jahren Landesverweisung in der oberen
Hälfte des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens angemessen.
X. Einziehungen
1.
Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe
der drei beschlagnahmten Mobiltelefone. Die Vorinstanz hat die Einziehung
dieser Mobiltelefone gestützt auf Art. 69 StGB angeordnet, dies ohne konkrete Begründung
und obwohl der Beschuldigte die Herausgabe verlangt hatte. Nach Art. 69 Abs. 1
StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient
haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden
sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder
die öffentliche Ordnung gefährden.
Die drei Mobiltelefone waren am 18.
September 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung im Hobbyraum des Beschuldigten
gefunden und sichergestellt worden (AS 595 f.). Die Auswertung eines Handys
ergab diverse Fotos mit sexuellem Inhalt und Abbildungen von Drogen (AS 694).
Dass es sich um verbotene Bilder gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, es
resultierten daraus denn auch keine Anklagen. Die Mobiltelefone sind damit
antragsgemäss dem Beschuldigten herauszugeben.
2.
Die Einziehung und Vernichtung der
Festplatte Mobile Disk ist rechtskräftig angeordnet. Im Sinne eines Entgegenkommens
kann dem Beschuldigten – entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der
Staatsanwaltschaft – die Möglichkeit eingeräumt werden, dass er innert zwei Monaten nach Rechtskraft
dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen Kostenerstattung eine Kopie
der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen kann.
XI. Zivilforderungen
1.
Die grundsätzliche, vollumfängliche
Haftung des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen D.___, F.___ und E.___
für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden ist
rechtskräftig festgestellt.
In Rechtskraft erwachsen ist zudem der
Verweis der Genugtuungsforderung der Privatklägerin H.___ auf den Zivilweg,
ebenso die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der
Höhe von CHF 5‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2017 an die
Privatklägerin G.___.
Der Beschuldigte anerkennt auch, dass D.___,
F.___ und E.___ eine Genugtuung zusteht, bestreitet aber die vorinstanzlich
zugesprochenen Höhen der Genugtuungen.
2.
Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich
für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die
Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III
306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art
und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende
Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der
Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte
weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem
Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten. Bei sexuellem
Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken:
Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen
Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen
des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob
die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts
6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht
dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und dem richterlichen Ermessen
(Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif
festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem
konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten,
die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände
des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen.
Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den
Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). In
diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus
Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00
zuspricht (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur
Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173). Die Festlegung der Höhe
beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4
ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der
Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme
darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall
angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies schliesst nicht aus, die
Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: In
einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt
und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles
(Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des
Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom
13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001, E. 5b/aa). Der Quervergleich mit
bereits ergangenen Urteilen ergibt, dass wegen Vergewaltigung eines Kindes in
der Zeit von 2005 bis 2012 eine gerechtfertigte Basisgenugtuung zwischen
CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 angenommen wurde (vgl. Hütte/Landolt,
Genugtuungsrecht, Band 1, Anlage 3 zu § 7, Seite 406).
3.
Der Privatklägerin D.___ hat das Amtsgericht
eine Genugtuung von CHF 30'000.00 (nebst 5 % Zins seit 18. April 2016) zugesprochen.
Entgegen der Vorinstanz nimmt das Berufungsgericht keinen Schuldspruch wegen mehrfacher
Vergewaltigung vor. In Bezug auf den Schuldspruch im Sinne von Art. 187 Ziff. 1
StGB (mehrfache Tatbegehung) handelt es sich aber um schwerwiegende sexuelle
Handlungen mit einem Kind. Namentlich der Oralverkehr mit Ejakulation in den
Mund der Privatklägerin enthält für das Opfer sehr schwerwiegende,
erniedrigende Elemente. Dem Beschuldigten war die besondere Verletzlichkeit des
Opfers (vorgängiger Gruppensex) bestens bekannt und er war über 15 Jahre älter
als die damals knapp 14-jährige Privatklägerin. Zudem war der Beschuldigte der
Privatklägerin vor dem inkriminierten Abend nicht bekannt, es bestand aber auch
kein besonderes Vertrauens- oder gar Abhängigkeitsverhältnis. Die Übergriffe
erfolgten innert kurzer Zeit am gleichen späten Abend nach vorgängigen
Übergriffen durch die Kollegen des Beschuldigten. Die Tatsache, dass der
Beschuldigte den Gruppensex, bei welchem D.___ zeitgleich von drei jungen Männern
als Sexobjekt missbraucht wurde, aufnahm und die Videoaufzeichnungen in der
Folge auch weiterverbreitete, führte zu einer enormen Blossstellung des Opfers und
stellte eine weitere massive Persönlichkeitsverletzung dar.
Gemäss Bericht der psychiatrischen
Dienste Solothurn vom 20. Mai 2019 (OG 242 f.) befand sich die Privatklägerin
seit dem 29. August 2017 und nach wie vor beim Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienst in Therapie, was diese anlässlich der
Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch bestätigte. Der erwähnte Bericht hält
fest, die Therapeuten hätten D.___ zu Behandlungsbeginn als eine 15-jährige
Jugendliche kennengelernt, deren gesamte Entwicklung durch die erlittene
sexuelle Gewalt nachhaltigen Schaden genommen habe, psychisch, körperlich und
sozial. Intermittierend hätten sich bei der Privatklägerin starke gefühlmässige
Verstimmungen gezeigt, immer wieder während längerer Zeit grosse Bedrücktheit
sowie körperliche Beschwerden wie Übelkeit und Bauchschmerzen. Es sei eine
grosse Leistung der Privatklägerin gewesen, den regulären Schulabschluss trotz
den schulischen Leistungseinbussen zu erreichen. Sie habe sich über einen
längeren Zeitraum über das Geschehene nicht mitgeteilt, zu gross sei die Scham
gewesen. In ihren Freundschaften und sozialen Kontakten nähmen sie bei D.___
zögernde Versuche wahr, wieder einen Kollegen- und Freundeskreis zu finden und
aufzubauen, um nach grösster psychischer Erschütterung sich erneut vertrauensvoll
auf soziale Beziehungen einlassen zu können. Seit Frühling 2019 stellten sie
bei D.___ eine gewisse psychische Stabilisierung fest.
Nach ihren Aussagen vor Amtsgericht
absolviere die Privatklägerin das zweite Lehrjahr als […] - Assistentin und sei
gut in der Schule. Dazu spiele sie leistungsmässig Faustball. Die Scham
betreffend die Vorgänge an jenem Abend sei aber noch gross, insbesondere
gegenüber den Eltern. Die Gerichtsverhandlung habe für sie einen Rückfall
gebracht, sie denke gerade täglich, wenn nicht stündlich an die damaligen
Vorgänge.
Wohl können nicht alle Folgen des Abends
vom 18. auf den 19. April 2016 dem Verhalten des Beschuldigten angelastet
werden, der von N.___ veranlasste Gruppensex war für die Privatklägerin
ebenfalls ein sehr belastendes Ereignis, eine Ausscheidung der Folgen für die
Privatklägerin ist kaum möglich. Dies entlastet den Beschuldigten aber bei der
Festsetzung der Genugtuung für sein strafbares Verhalten gegenüber der
Privatklägerin nicht. Immerhin waren es nicht die ersten sexuellen Erfahrungen
der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat mit der Privatklägerin in der Nacht
vom 18./19. April 2016 gegen deren Willen den Beischlaf und Oralverkehr mit
Ejakulation in den Mund vollzogen. Die Privatklägerin befand sich noch im
sexuellen Schutzalter. Eine Genugtuung von CHF 15’000.00 nebst 5 % Zins seit
19. April 2016 für die Privatklägerin D.___, entsprechend dem Antrag des
Beschuldigten (Halbierung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung), ist
den geschilderten Umständen und im Vergleich mit anderen jüngeren Urteilen des
Obergerichts (STBER.2019.54, STBER.2017.28) angemessen.
4.
Der Privatklägerin F.___ hat das Amtsgericht
eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. Juli 2017 zugesprochen.
Die Privatklägerin befand sich noch im Schutzalter und es kam zu fünf Fällen
von Geschlechtsverkehr und einem Oralverkehr, wobei im Gegensatz zur Vorinstanz
nicht von zwei Vergewaltigungen auszugehen ist. Die Privatklägerin war auch vorher
sexuell nicht gänzlich unerfahren und verkehrte im gleichen Zeitraum auch mit N.___
geschlechtlich. Der Beschuldigte nutzte die verletzliche Situation von F.___ («auf Kurve»,
Drogengewöhnung) über längere Zeit schamlos aus. Er bot ihr eine Bleibe an und
gab ihr täglich Ecstasy-Pillen ab, wodurch er sein Ziel (sexuelle Handlungen
zum Nachteil von F.___) leichter erreichen konnte.
Den vorliegenden Berichten zu den Folgen
der Taten für F.___ kann zusammengefasst folgendes entnommen werden:
-
Bericht des
Universitätsspitals Basel, Frauenklinik, vom 18. August 2017 (OG 357 f.): Die
Privatklägerin habe am 2. August 2017 die «Pille danach» einnehmen müssen, zudem sei eine Chlamydeninfektion zu
behandeln gewesen.
-
Aufenthaltsbericht
Durchgangsstation [...] vom 6. September 2017 «in Verbindung mit 20. September
2019» (OG 354 ff.): Die Privatklägerin habe nach drei Wochen «auf Kurve» und
Aufenthalt beim Beschuldigten immer wieder heftige psychische Krisen gehabt und
sei durch das Team von Notfallpsychiaterinnen von der KJPK Basel betreut
worden. Sie sei durch die Vorfälle während ihrer Abgängigkeit stark belastet,
spreche von einem Ekelgefühl gegen sich selbst und möchte überdurchschnittlich
häufig duschen. Sie habe teilweise die Hoffnung verloren, dass das Gefühl, sich
schlecht in ihrem Körper zu fühlen, wieder weggehe. Sie zeige überaus starke,
abrupt abwechselnde und impulsive Emotionen. Es werde die Platzierung in einem
kleinen, tragfähigen Rahmen mit umfassender Therapieunterstützung, ohne Gefahr,
den Tätern zu begegnen, empfohlen. Das Distanzprojekt […] in [...] würde diese
Anforderungen erfüllen.
-
Bericht […],
therapeutischer Hof [...], vom 14. Oktober 2019 (OG 361 f.): Die Privatklägerin
habe sich vom 15. September 2017 bis zum 14. Juli 2018 in der Institution
befunden. Sie habe unter gravierenden Schlafproblemen, namentlich beim
Durchschlafen, gelitten. Wegen ihrer grossen psychischen Anspannung habe sie
auch öfters unter somatischen Beschwerden ohne körperliche Ursache gelitten wie
Rückenschmerzen, Bauchschmerzen und Kopfschmerzen. Sie habe unter plötzlichen
Erinnerungen aus den Tatvorgängen («Flashbacks») gelitten und unter starken
Stimmungsschwankungen: Gefühle von Verzweiflung und Aggression hätten sich
täglich mehrmals abgewechselt. Wegen dieser Probleme habe ein
Lehrstellenantritt auf Sommer 2018 nicht ins Auge gefasst werden können, sie
absolviere in der Stiftung […] ein Übergangsjahr.
-
Bericht von Dr. AA.___,
Facharzt FHM für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 3. November 2019 (OG 363
ff.): Er behandle die Privatklägerin seit dem 16. Oktober 2018. Während vor dem
Aufenthalt in [...] bei der Privatklägerin vor allem ein Substanzmissbrauch von
THC, Wutausbrüche, Kurvengänge und ein selbstverletzendes Verhalten beschrieben
worden seien, zeige sich seit diesem Aufenthalt ein völlig anderes Bild: Die
junge Frau sei sichtlich bemüht, Tritt zu fassen. Sie absolviere seit Sommer
2019 eine Lehre als […] in geschütztem Rahmen, das selbstverletzende Verhalten
habe sistiert werden können und der THC-Konsum sei auf Null gesunken. Dafür
hätten sich deutliche dissoziative Symptome (Gefühle des Verfolgt- und
Beobachtetwerdens, starke Selbstabwertung über eine innere Stimme mit deutlich
vermindertem Selbstbewusstsein) gezeigt, die ihren Alltag und ihr psychisches
Wohlbefinden deutlich einschränkten. Er interpretiere diese Symptomatik als
dissoziative Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und behandle
sie auch so (Quetiapin). Die Privatklägerin bekunde Mühe, sich in der
Öffentlichkeit zu bewegen, ihre Fähigkeit zur Interaktion mit Gleichaltrigen
sei klar reduziert. Die gemessene Intelligenz von F.___ von 118 IQ-Punkten
liege deutlich über den von ihr derzeit abrufbaren Leistungen, was in den
psychischen Beeinträchtigungen begründet sei.
Die Privatklägerin gab vor Amtsgericht
an (OG 424 f.), es komme halt alles immer wieder rauf, was damals passiert sei:
Bilder, Situationen etc. Sie werfe sich vor, dorthin gegangen zu sein. Im
Winter schliesse sie das erste Semester der […]-Lehre ab, in der Schule gehe es
gut.
Die Privatklägerin leidet somit unter
erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Psychische Probleme wie Bulimie und
Selbstverletzungen hatte sie aber schon vor den Taten des Beschuldigten.
Aufgrund der Berichte, namentlich des behandelnden Psychiaters Dr. AA.___,
steht aber auch fest, dass die sexuellen Übergriffe samt der Abgabe von
Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten ihren Zustand zusätzlich
verschlechtert haben.
Bei Würdigung aller beschriebenen
Umstände, insbesondere der Häufigkeit der sexuellen Handlungen, erscheint auch
für die Privatklägerin F.___ eine Genugtuung von CHF 15‘000.00, zuzüglich
5 % Zins seit 21. Juli 2017 (= mittlerer Verfalltag), als angemessen.
5.
Die Vorinstanz hat der Privatklägerin E.___
eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2017 zugesprochen.
Im Gegensatz zum Amtsgericht wird das Vorliegen einer Vergewaltigung verneint.
Dennoch hat sich der Beschuldigte auch in diesem Fall von Geschlechtsverkehr
der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Er war über 15 Jahre
älter als die knapp 15-jährige Privatklägerin und hatte ihr vorgängig Ecstasy
abgegeben. Die mit diesem Konsum verursachte Beeinträchtigung der Privatklägerin
konnte ihm nicht verborgen geblieben sein und er bewies einige Hartnäckigkeit,
um an sein Ziel zu kommen. Das Delikt war von sehr kurzer Dauer. Der
Beschuldigte war der Privatklägerin vorher nicht näher bekannt.
Die Privatklägerin hat bisher keine Therapie
in Angriff genommen, weshalb sich auch keine entsprechenden Berichte in den
Akten finden. Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin an (OG 416 f.), das Ganze
habe bei ihr ein Misstrauen gegenüber Männern, insbesondere älteren Männern,
hinterlassen. Sie sei durch das Ereignis auch in die Drogen hineingekommen: Vorher
habe sie zwar schon einmal solche probiert gehabt, danach habe sie aber
regelmässig Ecstasy zu konsumieren begonnen und habe stark abgenommen. Sie sei
dann nach den Sommerferien auch in die «Geschlossene» im [...] gekommen. Sie habe durch den Vorfall auch Freude
am Leben verloren. In die […] (Notaufnahme […]) sei sie vor Weihnachten 2016
gekommen durch die KESB. Dort sei sie dann abgehauen. Es komme halt auch immer
wieder hoch: Wenn sie in […] durchfahre, sei es das Erste, das ihr in den Sinn
komme. Sie mache derzeit ein Praktikum als Coiffeuse und könne dann dort eine
Lehre beginnen.
Aufgrund der dargelegten Umstände
erschiene eine Genugtuung in der Grössenordnung der von der Vorinstanz bei vergleichbaren
Umständen rechtskräftig zugesprochenen Genugtuung an G.___ von CHF 5‘000.00
nebst Zins als angemessen. In Bezug auf die Zivilforderungen gilt jedoch die
Dispositionsmaxime (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess vor
Obergericht beantragen, die erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen seien
auf die Hälfte oder nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Damit ist von
einer beantragten Untergrenze von CHF 12‘500.00 auszugehen und dieser Betrag
ist als Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juli 2017 zuzusprechen.
XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der
eingestellten Strafverfahren (vgl. hierzu die Teil-Einstellungsverfügung vom
12.12.2018) sowie der erfolgten Freisprüche 1/10 der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 5‘680.00) zu Lasten des Staates
ausgeschieden (Art. 423 Abs. 1 StPO) und 9/10 der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 51‘120.00) in Anwendung von
Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt.
Angesichts des Verfahrensausgangs ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid vollumfänglich zu bestätigen. Der Umstand,
dass vor Berufungsgericht – im Unterscheid zur Vorinstanz – kein Schuldspruch
wegen mehrfacher Vergewaltigung erfolgt, rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung,
da gestützt auf den jeweils identischen Lebenssachverhalt Schuldsprüche wegen (mehrfachen)
sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgten.
1.2 Angesichts dieser Kostenverlegung
ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO ebenfalls auf 9/10 zu beschränken.
Vorbehalten bleiben folglich gegenüber
dem Beschuldigten während 10 Jahren folgende Rückforderungsansprüche des
Staates:
- CHF
3'419.35 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten
Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Miescher);
- CHF
41'756.65 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten
Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick
Hasler);
- CHF
27'182.25 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten
Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger).
1.3 Vor erster Instanz wurden die
Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen rechtskräftig wie
folgt festgesetzt:
-
CHF 13‘358.90
an die unentgeltliche Rechtbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin
Evelyne Alder;
-
CHF 7‘213.30
an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin
Andrea Stäuble Dietrich.
Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten wurden diese Entschädigungen vom Staat Solothurn ausbezahlt.
Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist
der Rückforderungsanspruch des Staates zu Lasten des Beschuldigten in beiden
Fällen in vollem Umfang vorzubehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135
Abs. 4 lit. a StPO). Ebenso sind die Nachzahlungsansprüche der beiden
unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen gegenüber dem Beschuldigten in vollem
Umfang vorzubehalten (Advokatin Evelyne Alder: CHF 5‘193.55, vgl. US 102;
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich: CHF 1‘844.75, vgl. US 102).
Der Privatklägerin D.___ wurde vor
erster Instanz noch keine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, erstinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehende
Ziff. I.9.).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
setzen sich (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und für die
unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen) aus einer Urteilsgebühr von CHF 30‘000.00
sowie Auslagen von CHF 190.00 zusammen. Im Berufungsverfahren obsiegt der
Beschuldigte in mehreren Punkten: Bezüglich D.___, F.___ und E.___ erfolgen im
Unterschied zum Urteil der Vorinstanz keine Schuldsprüche wegen (mehrfacher) Vergewaltigung
und die Genugtuungsforderungen werden weitestgehend im Umfang der Anträge des
Beschuldigten reduziert. Weiter resultiert eine um knapp fünf Jahre tiefere
Strafe. Andererseits unterliegt der Beschuldigte mit seinen weiteren Anträgen
auf Freisprüche und die Berufung hinsichtlich der Pornographiedelikte hat er
erst im letzten Moment zurückgezogen. Die Strafe fällt weiterhin deutlich höher
aus als beantragt (verlangt wurde eine unbedingt zu vollziehende
Freiheitsstrafe von höchstens 27 Monaten). Ebenso wird die Dauer der
Landesverweisung nicht reduziert. Die Berufung des Beschuldigten ist damit
teilweise erfolgreich und die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung
von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten und dem Staat zu je 50 % (= je CHF 15‘095.00)
aufzuerlegen.
2.2 Die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers ist auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote (BA
193 ff.) zu berechnen, wobei Rechtsanwalt Dr. Winiger bereits anlässlich der
Berufungsverhandlung auf den entsprechenden Hinweis des Leitenden
Staatsanwaltes in Bezug auf den Eintrag vom 1. März 2021 einen Positionsfehler
(recte 3 Stunden) eingeräumt und sich für diesen Verschrieb entschuldigt hat. Unter
Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich (exkl. HV, Urteilseröffnung und
Weg) ein Zwischentotal von 42,4167 Stunden. Für den bereits von der Vorinstanz
berücksichtigten Nachbearbeitungsaufwand sind 2 Stunden in Abzug zu bringen. Hinzu
kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Weg) 5 Stunden sowie
für die Urteilseröffnung (inkl. Weg) weitere 2 Stunden. Es resultieren
folglich (aufgerundet) 47,42 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF
8‘535.60). Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen (= CHF 455.50) sowie
7,7 % MWST (= CHF 692.30) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das Berufungsverfahren auf CHF 9‘683.40 festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im
Umfang von 50 % (vgl. die Kostenverlegung gemäss Ziff. XII.2.1), somit CHF
4‘841.70. Ein Nachforderungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
2.3.1 Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl. Weg) einen
zeitlichen Aufwand von 8,81 Stunden geltend (BA 185 f.). Der von der Vorinstanz
zugesprochene Nachbearbeitungsaufwand ist bei dieser Aufstellung bereits in
Abzug gebracht (vgl. BA 186). Die Teilnahme an der Hauptverhandlung nahm 3,75
Stunden in Anspruch. Da Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich vor Obergericht zwei
Privatklägerinnen vertrat, ist dieser Aufwand je hälftig (1,875 Stunden) dem
Mandat für D.___ und jenem für E.___ zuzurechnen. Die Position vom 17. März
2021 (= 0,58 Stunden, was dem hälftigen Zeitaufwand für den Weg [Olten/Solothurn,
retour] entspricht) ist zu streichen, weil die unentgeltliche Rechtsbeiständin
von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert worden ist. Für die
Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 5,08 Stunden geltend gemacht. Da die
Rechtsvertreterin ihr Plädoyer vor erster Instanz im Berufungsverfahren bis auf
wenige Kürzungen weitestgehend wiederholt hat, ist bei dieser Position eine
Stunde in Abzug zu bringen. Gesamthaft resultieren (aufgerundet) 9,11 Stunden
zu je CHF 180.00 (= CHF 1‘639.80). Zuzüglich Auslagen (CHF 191.00)
und 7,7 % MWST (CHF 140.95) ist die Entschädigung auf CHF 1‘971.75
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
2.3.2 Der Aufwand der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, beläuft
sich für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl. Weg) gemäss
eingereichter Honorarnote (BA 189 f.) auf 13 Stunden. Hinzu kommen 3,75 Stunden
für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zufolge erteilter Dispens sind auch
bei dieser Honorarnote der Aufwand für die An- und Rückreise im Zusammenhang
mit der Urteilseröffnung (Basel/Solothurn, retour: 3 Stunden) in Abzug zu
bringen. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung für
die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf total CHF 2'792.30 (Aufwand von 13,75
Stunden zu je CHF 180.00: CHF 2'475.00; Auslagen: CHF 122.60, wovon gemäss
Honorarnote CHF 69.60 ohne MWST; 7,7 % MWST auf CHF 2'528.00: CHF 194.70) festzusetzen
und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
2.3.3 Der von der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich getätigte Aufwand für die Vertretung der
Privatklägerin E.___ macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl.
Weg) gemäss Honorarnote (vgl. AS 187 f.) 6,84 Stunden aus. Für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 1,875 Stunden (= Hälfte von 3.75
Stunden) hinzu zu rechnen. Weggefallen ist die An- und Rückreise für die
Urteilseröffnung vom 17. März 2021, so dass 0,58 Stunden zu streichen sind (=
Hälfte von 1,16 Stunden, vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. XII.2.3.1). Insgesamt
resultieren (aufgerundet) 8,14 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1'465.20).
Zuzüglich Auslagen (= CHF 146.50) sowie 7,7 % MWST (= CHF 124.10) ist die
unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Staat mit CHF 1'735.80 zu entschädigen.
2.3.4 Da der Beschuldigte in Bezug auf
diese drei Zivilforderungen der Privatklägerinnen mit seinen Anträgen weitestgehend
obsiegt hat, gehen diese Kosten definitiv zu Lasten des Staates und es besteht
kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,
Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 69, Art. 89 Abs. 4, Art. 106
StGB, Art. 187 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB;
Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis BetmG; Art. 122
ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 138, Art. 267
Abs. 3, Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433
Abs. 1 lit. a StPO
beschlossen und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.
Dezember 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den
Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum,
AnklS. Ziff. 5 lit. b) eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist
von den Vorhalten:
-
der Pornographie
(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. d);
-
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. a);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnklS. Ziff. 5 lit. e);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AnklS.
Ziff. 5 lit. f);
-
der mehrfachen Übertretung
des Waffengesetzes (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b);
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz (AnklS. Ziff. 7);
-
des Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises,
AnklS. Ziff. 8);
-
des Missbrauchs von
Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern
(AnklS. Ziff. 9).
3. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils
wie folgt schuldig gemacht hat:
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis
19. April 2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a);
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.
Juli bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c);
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von G.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017
bis 30. Juni 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d);
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli
2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e);
-
der mehrfachen Pornographie,
begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche
sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,
AnklS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie,
AnklS. Ziff. 3 lit. c);
-
der mehrfachen Vergehen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an
Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August
2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a - d);
4. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig
gemacht:
-
der sexuellen Handlungen
mit Kindern zum Nachteil von I.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016
und 22. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an
Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnklS. Ziff. 5 lit. c);
-
der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017
(AnklS. Ziff. 5 lit. d);
-
des Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnklS.
Ziff. 5 lit. g).
5. A.___ wird verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe
von 7 ½ Jahren;
b) einer Busse von CHF 150.00,
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. A.___ werden die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020)
sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der Antrag von A.___
auf
Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 wird
abgewiesen.
8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung
einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.
9. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug
(Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) wird widerrufen und die Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.
10. Es wird festgestellt, dass A.___ mit
Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn
auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde (Strafrest:
43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit 1 Jahr) und dass eine Rückversetzung zufolge
Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf.
11. Es wird festgestellt, dass für A.___
gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend
eine ambulante Massnahme angeordnet worden ist, die so lange zu dauern hat, wie
es die Fachperson als notwendig erachtet.
12. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren
des Landes verwiesen.
13. Der Antrag von A.___, wonach er sofort
in Freiheit zu entlassen sei, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass
mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung
erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden
ist.
14. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende
beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben sind:
-
1 Laptop, Packard Bell,
inkl. Netzkabel
-
1 Laptop, Acer, inkl.
Netzkabel
-
12 CDs in Hülle
-
1 CD, Sony
-
1 Festplatte, Freecom
-
2 Festplatten, Hitachi
-
1 Festplatte, Seagate
-
1 Festplatte, IBM
-
1 Festplatte, Seagate
-
2 Speicherkarten (1 San
Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)
-
1 PC, Dell
-
171 CDs mit diversen
Beschriftungen.
15. Folgende beschlagnahmte Gegenstände
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils A.___
herauszugeben:
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 5s
-
1 Mobiltelefon, Huawei
EVA-L09
-
1 Mobiltelefon, Apple
iPhone 6.
16. a) Es wird festgestellt, dass gemäss
der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils
folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) eingezogen werden sowie nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff.
16 lit. b zu vernichten sind:
-
1 Festplatte, Mobile Disk
-
1 Stempel, angeschrieben
mit Dr. med. Y.___
-
2.5 Gramm Amphetamine
-
10.2 Gramm Marihuana
-
30.8 Gramm Ecstasy (blaue
Pillen "Mario")
-
1 Kunststoffbox, grün
-
41 Druckverschlussbeutel,
topgrip
-
2 Druckverschlussbeutel,
minigrip
-
1 Druckverschlussbeutel mit
Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"
-
1 offene Packung
Zigarettenfolie, Blue Smoking
-
1 Waffenkoffer
-
1 Soft-Air-Pistole, Desert
Eagle
-
1 Soft-Air-Pistole, Beretta
-
1 Soft-Air-Pistole,
Crossman
-
1 Teleskop-Schlagstock
-
1 Taschenlampe mit
Elektroschocker
- 1 A4-Blatt (Verkauf-Gewinn).
b) A.___
kann innert zwei Monaten
nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen
Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen.
17. A.___ hat der Privatklägerin D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im
Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 19. April 2016, zu bezahlen.
18. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von
ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig
ist.
19. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin
F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von
CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.
20. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin F.___,
vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm
begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.
21. A.___ hat der Privatklägerin E.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im
Betrag von CHF 12'500.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.
22. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von
ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig
ist.
23. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin G.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von
CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen hat.
24. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin H.___,
[…], zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen
worden ist.
25. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à
CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.
26. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin
Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich
rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 13'358.90 (à CHF
180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl.
MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
27. Es wird festgestellt, dass die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___,
Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils
auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden
ist.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30
sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang
von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h,
inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
28. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss
rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin G.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der
Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen hat.
29. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des
erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35
(= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
30. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des
erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt
worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
31. Es wird festgestellt, dass die
Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des
erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50
(à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF
27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
32. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf
total CHF 56'800.00. Davon hat A.___
CHF 51'120.00 (= 9/10
von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF
5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
33. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht
kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
34. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
35. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble
Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu
bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht
kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
36. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'841.70
(= 1/2 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, gehen zu CHF
15'095.00 (= ½ von CHF 30'190.00) zu Lasten des Staates Solothurn, die
restlichen CHF 15'095.00 hat A.___ zu bezahlen.
Dieser Entscheid ist
schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Lupi
De Bruycker
Die
Beschwerdeverfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 wurden vereinigt
und der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. März
2023 aufgehoben.