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Entscheid

STBER.2020.54

mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

12. März 2021Deutsch206 min

Gefährdungsmeldung an die KESB Olten-Gösgen vom 15. August 2018 betreffend F.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrf.

sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte

Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen),

mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 11. März 2021:

1. Leitender Staatsanwalt B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung von Polizei-Stagiaire C.___;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

3. Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

4. Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerinnen D.___ und E.___;

5. Advokatin Evelyne Alder, unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___.

Zudem erscheinen:

-

zwei Vertreter der Medien.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung

und weist vorab auf die im Gerichtssaal geltenden Corona-Schutzmassnahmen hin:

Grundsätzlich bestehe Maskenpflicht, davon ausgenommen seien die jeweils

Sprechenden. Selbstverständlich könne man auch beim Sprechen die Maske tragen,

sofern man von den Anwesenden akustisch verstanden werde. Als weitere

Schutzmassnahme werde der Saal regelmässig gelüftet werden.

In der Folge stellt der Vorsitzenden die

anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

Er fasst das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.

Dezember 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte die Berufung anmelden

liess. Er erörtert im Weiteren, in welchem Umfang der Beschuldigte mit

Berufungserklärung vom 23. Juni 2020 das Rechtsmittel beschränken liess

(Nennung der jeweiligen Dispositivziffern) und gibt im Einzelnen die

beantragten Änderungen bekannt (vgl. hierzu detailliert die nachfolgende Ziff. I.8.).

Ergänzend teilt der Vorsitzende mit,

dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 15. Februar 2021 eine Kopie der

Festplatte verlange. Es gehe um die Festplatte Mobile Disk. Diesbezüglich werde

das Berufungsgericht darüber befinden müssen, ob darauf überhaupt eingetreten

werden könne. Der Leitende Staatsanwalt habe vor der Vorinstanz dafür plädiert,

(im Sinne einer milderen Massnahme) dem Beschuldigten die Möglichkeit

einzuräumen, innert 2 Monate nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei eine

Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien zu verlangen. Das

Berufungsgericht gehe davon aus, der Leitende Staatsanwalt wäre damit weiterhin

einverstanden und dieses Vorgehen wäre auch praktikabel.

Im Weitern orientiert der Vorsitzende

die Parteien über die am Vortag (10.3.2021) am Gericht eingegangene E-Mail des

amtlichen Verteidigers, mit welcher der Rückzug der Berufung hinsichtlich

AnklS. Ziff. 3 lit. a, b und c (mehrfache Pornographie) angekündigt werde.

Der Vorsitzende verliest hierauf sämtliche

bereits in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl.

hierzu ausführlich nachfolgende Ziff. I.9.) und skizziert den weiteren

Verhandlungsablauf wie folgt:

-

Vorfragen und

Vorbemerkungen der Parteivertreter, wobei der amtliche Verteidiger gebeten

werde, zu Beginn auch gleich seine Honorarnote dem Leitenden Staatsanwalt zur

Einsicht vorzulegen;

-

Befragung des Beschuldigten

zur Sache und zur Person;

-

Allfällige weitere

Beweisabnahmen und Abschluss des Beweisverfahrens;

-

Parteivorträge;

-

Letztes Wort des Beschuldigten;

-

Geheime Urteilsberatung;

-

Urteilseröffnung, derzeit

vorgesehen am 17. März 2021, 14:00 Uhr im Obergerichtssaal. Das

Berufungsgericht schlage aufgrund der epidemiologischen Lage den Parteien

derzeit vor, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sofern jedoch eine

Partei eine mündliche Eröffnung wünsche, werde das Berufungsgericht

selbstverständlich eine solche durchführen und andere Parteien bzw.

Parteivertreter, die nicht erneut anreisen möchten, von der Teilnahme daran

dispensieren.

Des Weiteren weist der Vorsitzende auf

folgendes hin: Wenn die Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe die Dauer der

bisherigen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs übertreffe, werde das Berufungsgericht – für den Fall einer

Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung – die Anordnung von

Sicherheitshaft prüfen. Die Parteivertreter könnten sich in ihren

Parteivorträgen dazu äussern.

Weder der Leitende Staatsanwalt noch die

beiden Vertreterinnen der Privatklägerinnen werfen Vorfragen auf. Ebenso

verzichten sie auf Vorbemerkungen.

Der amtliche Verteidiger gibt vorab

bekannt, dass sein Klient, wie in der E-Mail bereits angekündigt, bereit sei,

die Berufung hinsichtlich AnklS. Ziff. I./3 lit. a, b und c zurückzuziehen. Der

diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher Pornographie werde

anerkannt. Zudem überreicht der amtliche Verteidiger je ein Exemplar seiner

Honorarnote für das Berufungsverfahren dem Leitenden Staatsanwalt und dem

Berufungsgericht.

Es folgt nach vorgängiger Belehrung die

Befragung des Beschuldigten zur Sache und zur Person (vgl. separates

Einvernahmeprotokoll: Berufungsakten S. 125 ff., im Folgenden: BA 125 ff.,

sowie Audio-Dokument: BA 131).

Nachdem von den Parteien keine weiteren

Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen.

Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt

und begründet für die Anklägerin folgende Anträge (BA 133 ff. sowie

Audio-Dokument: BA 132):

«A.

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 betreffend der Urteilsziff.

1 (Einstellung), Urteilsziff. 2 (Freisprüche), Urteilsziff. 3 (Schuldsprüche:

4. Lemma / AnklS. 2a; 6. Lemma / AnklS. 2c; 7. Lemma / AnklS. 2d; 8. Lemma / AnklS.

2e; 9. Lemma / AnklS. 3a bis 3d; 10. Lemma / AnklS. 4 a-d;), Urteilsziff. 4

(soweit Anrechnung der Untersuchungshaft betreffend), Urteilsziff. 7

(vollzugsbegleitende Massnahme), Urteilsziff. 8 (soweit die Dauer der

Landesverweisung betreffend), Urteilsziff. 9 (Sicherheitshaft), Urteilsziff. 10

(Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen), Urteilsziff. 11 (Einziehung und

Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen; nicht aber soweit die 3

Mobiltelefone sowie die Festplatte betreffend), Urteilsziff. 13

(Schadenersatzpflicht gegenüber D.___), Urteilsziff.15 (Schadenersatzpflicht

gegenüber F.___), Urteilsziff. 17 (Schadenersatzpflicht gegenüber E.___), Urteilsziff.

18 (Genugtuung an G.___), Urteilsziff. 19 (Verweisung von H.___ auf den

Zivilweg), Urteilsziff. 20 (Parteientschädigung an D.___), Urteilsziff. 21 (Entschädigung

Advokatin Alder), Urteilsziff. 22 (Entschädigung RA Stäuble), Urteilsziff. 23

(Parteientschädigung an [RA Herzig] G.___), Urteilsziff. 24 (Kostennote

vormaliger amtlicher Verteidiger RA Miescher), Urteilsziff. 25 (Kostennote

vormaliger amtlicher Verteidiger RA Hasler), Urteilsziff. 26 (Kostennote

amtlicher Verteidiger RA Winiger) und Urteilsziff. 27 (teilweise; d.h. andere

Aufteilung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen

-

(mehrfacher) Vergewaltigung

zum Nachteil von D.___ (Urteilsziff. 3, 1. Lemma; AnklS. 1a), zum Nachteil von F.___

(Urteilsziff. 3, 2. Lemma; AnklS. 1b) und E.___ (Urteilsziff. 3, 3. Lemma; AnklS.

1c);

-

sexuellen Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von I.___ (Urteilsziff. 3, 5. Lemma; AnklS. 2b);

-

mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (Urteilsziff. 3, 10. Lemma; AnklS. 5c [J.___] und AnklS.

5g [Besitz]);

-

Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Urteilsziff. 3, 12. Lemma; AnklS. 5d);

3. Die A.___ mit Verfügung vom 28.6.2016

des Departements des Innern des Kantons Solothurn per 19.7.2016 gewährte

bedingte Entlassung (Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe) sei zu

widerrufen.

4. A.___ sei deswegen (d.h. bedingt durch

die Schuldsprüche gemäss Ziff. 2 und unter Einbezug der Verfügung des

Departementes des Innern des Kantons Solothurn vom 28.6.2016 gemäss Ziff. 3)

sowie bedingt durch die rechtskräftigen Schuldsprüche (vgl. Ziff. 1.) zu

bestrafen mit

·

einer Freiheitsstrafe

von 12 Jahren und 6 Monaten;

·

einer Busse von CHF

150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen.

5. Die Untersuchungshaft vom 22.2.2017 bis

24.3.2017 sowie die Untersuchungs-/ Sicherheitshaft und die Zeit im vorzeitigen

Strafvollzug seit dem 5.9.2017 seien dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe

anzurechnen.

6. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 10.6.2014 gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen und

die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 für vollstreckbar zu

erklären.

7. Für den Beschuldigten A.___ sei

vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme anzuordnen.

8. Der Beschuldigte A.___ sei für die Dauer

von 12 Jahren des Landes zu verweisen.

9. Gegen A.___ sei zur Sicherung des

Vollzugs Sicherheitshaft anzuordnen.

10. Neben den bereits rechtskräftig

eingezogenen Gegenständen (vgl. oben, A.1.) seien folgende beschlagnahmte

Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) einzuziehen und nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten, wobei dem Beschuldigten

– im Sinne einer milderen Massnahme – die Möglichkeit einzuräumen sei, innert 2

Monaten nach Rechtskraft des Urteils bei der Polizei Kanton Solothurn eine

Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien zu verlangen:

- 1 Festplatte, Mobile Disk

- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s

- 1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09

- 1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6

B. Kosten

11. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. R. Winiger, sei durch das erkennende Gericht

festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen.

Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem

Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse

zulassen.

12. Die gemäss Ziff. 27 des Urteils des

Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 von A.___ für das

erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF

56'800.00 sowie die gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien A.___

zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Nach einer Pause stellt und begründet die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich im Namen und Auftrag

der Privatklägerin D.___ folgende Anträge (BA 137 ff.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil – die Privatklägerin D.___

betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Ziff.

3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie

zufolge der diesbezüglich zurückgezogenen Berufung wegen mehrfacher Pornographie),

Ziff.

13 (Schadenersatzpflicht),

Ziff.

20 (Parteientschädigung).

2. Der

Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der

Privatklägerin, begangen am 18./19.4.2016, schuldig zu sprechen und angemessen

zu bestrafen.

3. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF

30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18.4.2016 zu bezahlen.

4. Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren

gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss

eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben.

5. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten

Instanz zu bezahlen.»

Anschliessend stellt und begründet die

unentgeltliche Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich im Namen und Auftrag

der Privatklägerin E.___ folgende Anträge (BA 146 ff.):

« 1. Es

sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil – die Privatklägerin E.___

betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Ziff. 3 (Schuldspruch

wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen Vergehen gegen

das BetmG),

Ziff. 7 (Schadenersatzpflicht),

Ziff. 22 (Entschädigung).

2. Der

Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen

in der Zeit zwischen ca. 1. und 9. Juli 2017, schuldig zu sprechen und

angemessen zu bestrafen.

3. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von

CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 9.7.2017 zu bezahlen.

4.

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im

Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

5. Der

Beschuldigte sei zu verpflichten, die Verfahrenskosten der ersten und zweiten

Instanz zu bezahlen.»

Advokatin Evelyne Alder stellt und

begründet im Namen und Auftrag der Privatklägerin F.___ folgende Anträge (BA

151 ff.):

« 1. Es

sei die Berufung von A.___, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und das

Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 vollumfänglich zu

bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Unter

o/e-Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

3. Es

sei der Rechtsvertreterin der Privatklägerin F.___ im Kostenerlass eine

Entschädigung gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten.»

Nach einer weiteren Pause erteilt der

Vorsitzende dem amtlichen Verteidiger das Wort für den Parteivortrag.

Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger stellt und begründet im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (BA 159 ff.):

« 1. A.___ sei freizusprechen von den

Vorwürfen

-

der mehrfachen Vergewaltigung

gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1

StGB zum Nachteil von D.___, F.___ und E.___ (Vorhalte I.1.a), b) und c) der

AnklS.;

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von I.___ (Vorhalt

I.2.b der AnklS.);

-

der mehrfachen

Widerhandlung gegen das BetmG (Vorhalte I.5.c), d) und g) der AnklS).

2. A.___

sei im Übrigen gemäss Urteil des Amtsgerichtes von Olten-Gösgen vom 11.12.2019

schuldig zu sprechen.

3. A.___

sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 27 Monaten zu verurteilen.

4. Die

vom 22.2.2017 bis 24.3.2017 und seit dem 5.9.2017 bis am 17.3.2021

(Urteilseröffnung) ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1319

Tagen sei an den Strafvollzug anzurechnen und es sei festzustellen, dass A.___

damit die gesamte Strafe bereits verbüsst habe.

5. A.___

sei für Überhaft von 439 Tagen mit CHF 100.00 pro Tag bzw. CHF 43'900.00 zu

entschädigen.

6. Die

Landesverweisung sei auf sieben Jahre zu reduzieren.

7. Es

seien die beschlagnahmten CDs, die beiden Laptops, die drei Handys und die

beiden Festplatten (nach Löschung des Videos mit D.___) freizugeben.

8. Die

vom Amtsgericht zugesprochenen Genugtuungsforderungen von D.___, F.___ und E.___

seien auf die Hälfte oder nach richterlichem Ermessen zu reduzieren.

9. Die

Untersuchungs- und Gerichtskosten seien zu maximal der Hälfte dem Beschuldigten

aufzuerlegen, im Übrigen vom Staat zu tragen.

10.Es

sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren zu Lasten

des Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.

11.Es

sei im Urteil festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

12. A.___

sei sofort in Freiheit zu entlassen.»

Der Leitende Staatsanwalt hält eine

kurze Replik, während die anderen Parteivertreter auf einen zweiten

Parteivortrag verzichten.

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort sinngemäss wie folgt Gebrauch:

Man habe es hier nicht mit einem

klassischen Fall eines angeblich traumatisierten Opfers zu tun, das sich nicht

bzw. erst später getraut habe, zur Polizei zu gehen, sondern es gehe hier um

einen Fall mit mehreren angeblichen Opfern, die regelrecht zu Aussagen gedrängt

worden seien und sich auf ihn gestürzt hätten, als er bereits in Haft gewesen

sei. In Bezug auf die Ausführungen des Staatsanwaltes sei zu sagen, dass sich dieser

an jedem Wort festhalte, das er heute gesagt habe. Natürlich gehöre auch ein

Nein dazu, so wie es im Fall von J.___ auch der Fall gewesen sei. Als diese die

Annäherungsversuche von ihm und den anderen Jungs bemerkt habe, habe sie Nein

gesagt, was er (der Beschuldigte) dann auch akzeptiert habe. Zur Sache mit der

Sachbeschädigung in Olten und irgendeinem Fluchtversuch wolle er folgendes sagen:

Wie solle man überhaupt aus dem 6. Stock abhauen? Das gehe gar nicht. Da er 2 ½

Jahre geschwiegen und die Sache «geschluckt» habe, müsse er sich nun viele

unnötige und dumme Kommentare der Polizisten und der Gefängnisaufseher anhören.

Er habe nie etwas gesagt, sondern nur Briefe geschrieben. Das Urteil der ersten

Instanz habe ihm dann den Rest gegeben und er habe letztlich die Nerven

verloren. Das sei aber auch das einzige, was die Staatsanwaltschaft hinsichtlich

der letzten 3 ½ Jahre gegen ihn vorweisen könne. Die Führungsberichte über ihn

sprächen Bände. Es könne auch nicht angehen, dass K.___ seit 20 Jahren immer dasselbe

mache und so mild bestraft werde, wohingegen er zu einer absurd hohen Strafe

verurteilt werde. Das Urteil der Vorinstanz sei ganz klar falsch. Er hoffe,

dass sehe das Obergericht auch so. Nicht nur er sei dieser Meinung, sondern

auch die Amtsrichterin Savoldelli und der Amtsrichter Kiener hätten das so

gesehen. Aufgrund dieses falschen Urteils habe er seinen Vater nicht mehr sehen

können, der letztes Jahr verstorben sei. Auch seine Oma habe er nicht mehr sehen

können, sie sei im letzten Monat verstorben. Er habe kooperiert und sei dann

weggesperrt worden. Insbesondere nach seiner zweiten Verhaftung habe er auf der

ganzen Linie kooperiert. Je freundlicher und offener er sich aber gezeigt habe,

desto mehr sei auf ihm herumgetreten worden. Als er das gemerkt habe, habe er

gar keine Aussagen mehr gemacht, was aber letztlich auch falsch gewesen sei.

Das sei es gewesen, er danke dem Gericht.

Der amtliche Verteidiger gibt abschliessend

bekannt, dass sein Mandant eine mündliche Urteilseröffnung wünsche. Diese wird,

wie im Vorfeld angekündigt, am 17. März 2021 um 14:00 Uhr durchgeführt. Die

beiden Vertreterinnen der Privatklägerinnen werden vom Vorsitzenden auf

entsprechenden Wunsch von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert und

im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung von der Gerichtsschreiberin telefonisch

über den Ausgang des Berufungsverfahrens orientiert.

Damit endet um 12:20 Uhr der öffentliche

Teil der Verhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung

zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

vom 17. März 2021 um 14:00 Uhr:

-

Leitender Staatsanwalt B.___,

für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin;

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, zugeführt von Polizisten der Kantonspolizei Solothurn;

-

Rechtsanwalt Dr. Roland

Winiger, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten.

Sowohl Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich als auch Advokatin Evelyne Alder sind vom Vorsitzenden von der

Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung dispensiert worden.

Zudem erscheinen:

-

zwei Vertreter der Medien.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und erklärt den Ablauf der Urteilseröffnung. Er werde zuerst die

wichtigsten Eckpunkte des Berufungsurteils bekannt geben und das Urteil

anschliessend summarisch begründen. Wie immer sei die schriftliche Urteilsbegründung

massgebend. Abschliessend werde die Gerichtsschreiberin den Parteivertretern

das Urteilsdispositiv aushändigen.

Nachdem der Vorsitzende die Eckpunkte

des Urteils verkündet hat, geht er einleitend auf den Tatbestand der

Vergewaltigung, die einzelnen Tatbestandsvarianten und die vom Bundesgericht

entwickelte Kasuistik ein, bevor er für die dem Beschuldigten vorgehaltenen Sexualdelikte

zum Nachteil von D.___, E.___ und F.___ die Beweiswürdigung und hierauf die

rechtliche Würdigung vornimmt. Hinsichtlich der weiteren Delikte weist der

Vorsitzende darauf hin, dass man nicht auf die Aussagen des Beschuldigten habe

abstellen können, die Einzelheiten seien der schriftlichen Urteilsbegründung zu

entnehmen. Darauf erörtert der Vorsitzende die für die Strafzumessungen

relevanten Faktoren und erklärt, wie diese im Einzelnen zu gewichten sind,

bevor er das konkret ausgefällte Strafmass sowie die anzurechnende Haft nennt. Anschliessend

begründet er die Landesverweisung und die angeordnete Sicherheitshaft und

verweist hinsichtlich der weiteren Punkte (Genugtuungen, Einziehungen, Kosten-

und Entschädigungsfolgen) auf die schriftliche Urteilsbegründung. Anschliessend

händigt die Gerichtsschreiberin den Parteivertretern das Urteilsdispositiv

sowie den separaten Beschluss betreffend Sicherheitshaft aus. Der Vorsitzende

weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist in Bezug auf den

Haftentscheid am Tag nach der Zustellung des begründeten Beschlusses, in Bezug

auf das Berufungsurteil jedoch erst am Tag nach der Zustellung der

schriftlichen Begründung zu laufen beginne. Damit endet die mündliche

Urteilseröffnung um 14:30 Uhr.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am 1. Februar 2017 sprach D.___ in

Begleitung ihrer Mutter persönlich beim Polizeiposten [...] der Polizei Kanton

Solothurn vor. In der Folge wurde mit der damals 14 ½ Jahre alten D.___ am 2.

Februar 2017 in Solothurn eine polizeiliche Opfer-Videobefragung durchgeführt,

in deren Rahmen D.___ Aussagen dazu machte, dass es im Frühling 2016 in der

Wohnung von A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) zwischen ihr und mehreren

männlichen Personen zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Aufgrund des

jugendlichen Alters von D.___ und der von ihr genannten Jugendlichen tätigte

zunächst die Jugendpolizei des Kanton Solothurn erste Ermittlungen, in deren

Rahmen bekannt wurde, dass auch zwei erwachsene Täter – darunter der

Beschuldigte – mit der zum Tatzeitpunkt knapp 14-jährigen Geschädigten D.___

sexuellen Kontakt gehabt hatten (vgl. Strafanzeige, AS 001 ff.).

Gestützt auf die ersten

Ermittlungsergebnisse wurden die Verfahren gegen die jugendlichen Verdächtigen

an die Jugendanwaltschaft Solothurn abgetreten und die Staatsanwaltschaft

Solothurn eröffnete am 14. Februar 2017 (vgl. Eröffnungsverfügung und

Ermittlungsauftrag, AS 1076 ff.) ein Strafverfahren gegen L.___ wegen sexuellen

Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie gegen den Beschuldigten

wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1

StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D.___. Im

Weiteren verfügte die Staatsanwaltschaft Solothurn die polizeiliche Vorführung

und Befragung der beiden Beschuldigten sowie die Beschlagnahme sämtlicher

Mobiltelefone der Beschuldigten und erliess einen Hausdurchsuchungsbefehl gegen

den Beschuldigten A.___. In der Folge wurden die beiden Beschuldigten am 22.

Februar 2017 an ihren Wohnorten polizeilich angehalten und in der Wohnung des

Beschuldigten A.___ wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Ebenfalls am 22.

Februar 2017 wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher als amtlicher Verteidiger des

Beschuldigten eingesetzt. Nach der ersten polizeilichen Befragung des

Beschuldigten, in deren Rahmen er keine Angaben zu den Vorhalten machte, folgte

eine Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft Solothurn, welche beim

Haftgericht Solothurn die Anordnung von Untersuchungshaft für den Beschuldigten

beantragte. Das Haftgericht Solothurn ordnete daraufhin mit Verfügung vom 24.

Februar 2017 für den Beschuldigten Untersuchungshaft bis zum 24. März 2017

an.

Da die Ermittlungen Hinweise auf

sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und einem weiteren

minderjährigen Mädchen ergaben, erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 22.

Februar 2017 eine Ausdehnungsverfügung gegen den Beschuldigten wegen sexuellen

Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil einer «[Vorname]

aus […]», bei welcher es sich – wie sich später herausstellte – um I.___

handelte. Mit Verfügung vom 8. März 2017 widerrief die Staatsanwaltschaft

Solothurn zufolge Interessenskollision das amtliche Mandat von Rechtsanwalt

Andreas Miescher und setzte Rechtsanwalt Patrick Hasler als amtlichen

Verteidiger für den Beschuldigten ein. Am 24. März 2017 wurde der Beschuldigte

aus der Untersuchungshaft entlassen und es folgten weitere Ermittlungen,

darunter insbesondere die Auswertungen der Mobiltelefone sämtlicher

Beschuldigter (auch der jugendlichen Verdächtigen) sowie der EDV-Mittel des

Beschuldigten.

2.

Am 17. August 2017 gelangte der Leiter

der Kinderschutzgruppe des Universitäts-Kinderspitals beider Basel (UKBB)

zunächst telefonisch und anschliessend per E-Mail an die Staatsanwaltschaft

Solothurn und liess dieser den Notfallbericht vom 2. August 2018 sowie die

Gefährdungsmeldung an die KESB Olten-Gösgen vom 15. August 2018 betreffend F.___

zukommen (AS 555 ff.). In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am

4. September 2017 eine bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung.

Gestützt auf den Vorführungsbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 4. September 2017 wurde der Beschuldigte am 5.

September 2017 erneut polizeilich festgenommen und mit Entscheid des

Haftgerichts Solothurn vom 8. September 2017 erneut in Untersuchungshaft

gesetzt.

3.

Am 19. September 2017 beauftragte die

Staatsanwaltschaft Solothurn Dr. med. M.___ mit einer Vorabstellungnahme

betreffend Rückfallrisikobeurteilung sowie mit der forensisch-psychiatrischen

Begutachtung von A.___. Die Vorabstellungnahme ging am 22. November 2017 bei

der Staatsanwaltschaft Solothurn ein (AS 2196 ff.), das von Dr. med. M.___ über

den Beschuldigten erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April

2018 folgte am 1. Mai 2018 (AS 2207 ff.).

4.

Mit Anklageschrift vom 23. Januar 2019

wurden die Akten dem Amtsgericht von Olten-Gösgen überwiesen zur Beurteilung

des Beschuldigten wegen der Vorhalte der mehrfachen Vergewaltigung (Art. 190

Abs. 1 StGB), teilweise in echter Realkonkurrenz zu sexueller Nötigung (Art.

189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von D.___, F.___ und E.___, der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von D.___,

I.___, F.___, G.___ und E.___, der mehrfachen harten Pornographie (tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren)

(Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB), des mehrfachen Verabreichens

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB), evtl. der mehrfachen

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19bis BetmG), der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis

und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes

(Art. 34 Abs. 1 lit. d und e WG), des Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33

Abs. 1 lit. a WG), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

erforderlichen Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) und der

widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG)

sowie betreffend Widerrufs des dem Beschuldigten mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährten bedingten Strafvollzugs

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit drei Jahre;

Verlängerung mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Mai 2015 um

ein Jahr) und Rückversetzung aus der dem Beschuldigten mit Verfügung des

Departements des Innern vom 28. Juni 2016 gewährten bedingten Entlassung per

19. Juli 2016 (Reststrafe 43 Tage; Probezeit ein Jahr).

Rechtsanwalt Patrick Hasler wurde mit

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 15. April 2019 aus

dem amtlichen Mandat entlassen, als neuer amtlicher Verteidiger wurde auf

Wunsch des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger eingesetzt.

5.

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 28.

November 2019 hat das Amtsgericht eine veränderte Anklageschrift zugelassen.

Am 11. Dezember 2019 erliess das

Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:

« 1. Das

Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen im Frühling/Sommer 2016, wird

eingestellt (AnklS. Ziff. 5 lit. b).

2. Der

Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von

den Vorhalten:

-

der Pornographie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), angeblich begangen im

Juli 2017 (AnklS. Ziff. 3 lit. d)

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz), angeblich begangen in der Zeit von ca. Mitte

Januar 2017 bis 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. e)

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige),

angeblich begangen in der Zeit vom 01.05.2017 bis 30.06.2017 (AnklS. Ziff. 5

lit. f)

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), angeblich begangen vor dem 22.02.2017

(AnklS. Ziff. 5 lit. a)

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, angeblich begangen am 14.02.2017

(AnklS. Ziff. 8)

-

des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern,

angeblich begangen am 22.07.2016 (AnklS. Ziff. 9)

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, angeblich begangen vor dem 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 7)

-

der mehrfachen Übertretung

des Waffengesetzes, angeblich begangen vor dem 22.02.2017 (AnklS. Ziff. 6 lit.

a und b).

3. Der Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen

Vergewaltigung z.Nt. von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19.04.2016

(AnklS. Ziff. 1 lit. a)

-

der mehrfachen

Vergewaltigung z.Nt. von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.07.2017 bis

01.08.2017 (AnklS. Ziff. 1 lit. b)

-

der Vergewaltigung z.Nt.

von E.___, begangen in der Zeit von ca. 01.07.2017 bis 09.07.2017 (AnklS. Ziff.

1 lit. c)

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern z.Nt. von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis

19.04.2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a)

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern z.Nt. von I.___, begangen in der Zeit von ca. 19.12.2016 bis

22.02.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b)

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern z.Nt. von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.07.2017

bis 01.08.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c)

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern z.Nt. von G.___, begangen in der Zeit von ca. 01.04.2017 bis

30.06.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d)

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern z.Nt. von E.___, begangen in der Zeit von ca. 01.07.2017 bis

09.07.2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e)

-

der mehrfachen

Pornographie, begangen in der Zeit vom 18.04.2016 bis 22.02.2017 (tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. a und b), sowie am

22.02.2017 (Tierpornographie, AnklS. Ziff. 3 lit. c)

-

der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige),

begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 01.08.2017 (AnklS. Ziff. 4

lit. a-d und Ziff. 5 lit. c)

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18.09.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. g)

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 01.07.2017 bis

09.07.2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d).

4. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, 4

Monaten und 3 Wochen.

b) einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die

Untersuchungshaft vom 22.02.2017 bis 24.03.2017 sowie die Untersuchungs- und

Sicherheitshaft seit dem 05.09.2017 sind dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.06.2014 gewährte

bedingte Strafvollzug wird widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.

7. Die A.___ mit Verfügung vom 28.06.2016

des Departements des

Innern des Kantons Solothurn per 19.07.2016 gewährte bedingte Entlassung wird

widerrufen und für die Reststrafe von 43 Tagen Freiheitsstrafe wird die

Rückversetzung angeordnet.

8. Für den Beschuldigten A.___ wird

vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet; diese hat so lange zu

dauern, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

9. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.

10. Für den Beschuldigten A.___ wird zur

Sicherung des Vollzugs Sicherheitshaft mit Wirkung ab dem 11.12.2019 bis zum

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, längstens für die Dauer von 6 Monaten,

angeordnet.

11. Nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils dem Beschuldigten A.___ herauszugeben:

-

1 Laptop, Packard Bell,

inkl. Netzkabel

-

1 Laptop, Acer, inkl.

Netzkabel

-

12 CDs in Hülle

-

1 CD, Sony

-

1 Festplatte, Freecom

-

2 Festplatten, Hitachi

-

1 Festplatte, Seagate

-

1 Festplatte, IBM

-

1 Festplatte, Seagate

-

2 Speicherkarten (1 San

Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)

-

1 PC, Dell

-

171 CDs mit diversen

Beschriftungen.

12. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) werden eingezogen und sind nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

1 Festplatte, Mobile Disk

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 5s

-

1 Mobiltelefon, Huawei

EVA-L09

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 6

-

1 Stempel, angeschrieben

mit Dr. med. Y.___

-

2.5 Gramm Amphetamine

-

10.2 Gramm Marihuana

-

30.8 Gramm Ecstasy (blaue

Pillen "Mario")

-

1 Kunststoffbox, grün

-

41 Druckverschlussbeutel, topgrip

-

2 Druckverschlussbeutel,

minigrip

-

1 Druckverschlussbeutel mit

Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"

-

1 offene Packung

Zigarettenfolie, Blue Smoking

-

1 Waffenkoffer

-

1

Soft-Air-Pistole, Desert Eagle

-

1

Soft-Air-Pistole, Beretta

-

1 Soft-Air-Pistole,

Crossman

-

1 Teleskop-Schlagstock

-

1 Taschenlampe mit

Elektroschocker

-

1 A4-Blatt

(Verkauf-Gewinn).

13. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

eine Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit

18.04.2016, zu bezahlen.

14. Der Beschuldigte A.___ ist der

Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %

schadenersatzpflichtig.

15. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung

im Betrag von CHF 25'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 10.07.2017, zu bezahlen.

16. Der Beschuldigte A.___ ist der

Privatklägerin F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den

künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %

schadenersatzpflichtig.

17. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

eine Genugtuung im Betrag von CHF 25'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit

09.07.2017, zu bezahlen.

18. Der Beschuldigte A.___ ist der

Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100 %

schadenersatzpflichtig.

19. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine

Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00, zuzügl. 5 % Zins seit 01.04.2017, zu

bezahlen.

20. Die Privatklägerin H.___, wird zur Geltendmachung

ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen.

21. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl.

MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

22. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, wird auf

CHF 13'358.90 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist

zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat

zu bezahlen.

23. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl. MwSt und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

24. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

25. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von

CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MwSt und

Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

26. Der Beschuldigte A.___ hat der

Privatklägerin G.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine

Parteientschädigung in Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h,

inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

27. Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn

vom 14.03.2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen)

festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse bereits ausbezahlt wurde.

28. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

29. Die Kostennote für den vormaligen

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten

A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h,

inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen.

30. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

44'396.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten in Höhe von CHF 2'000.00 gehen definitiv zu

Lasten des Staates Solothurn (zufolge Einstellungen/Ablösung RA Miescher als

amtl. Verteidiger wegen Interessenskollision).

31. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf

CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

32. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'702.50, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten

in Höhe von CHF 2'500.00 gehen zufolge der ergangenen Freisprüche/Einstellungen

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

33. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 30’000.00, belaufen sich auf total CHF 56'800.00. Davon

gehen zufolge der ergangenen Freisprüche/Einstellungen 10% = CHF 5'680.00 zu

Lasten des Staates Solothurn, die restlichen Kosten in Höhe von CHF 51'120.00

hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.»

6.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 16. Dezember 2019 die Berufung anmelden (Akten Vorinstanz Richteramt

Olten-Gösgen Seite 505, im Folgenden: OG 505).

7.

Am 9. Januar 2020 bewilligte der

Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Olten-Gösgen dem Beschuldigten den

vorzeitigen Strafvollzug (OG 580).

8.

Mit Berufungserklärung vom 23. Juni 2020

wurde das Rechtsmittel wie folgt beschränkt (BA 23 ff.):

Es würden Freisprüche verlangt von den

Vorhalten der (mehrfachen) Vergewaltigung zum Nachteil von D.___

(Anklageschrift Ziffer 1 lit. a, im Folgenden AnklS. 1.a), F.___ (AnklS. 1.b)

und E.___ (AnklS. 1.c), der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___

(AnklS. 2.b), der mehrfachen Pornographie (AnklS. 3), der Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AnklS. 5.c und 5.g) sowie der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (AnklS. 5.d). Es sei eine reduzierte Freiheitsstrafe

auszufällen und die Busse sei zu streichen. Die Dauer der Landesverweisung sei

zu reduzieren, es seien ihm drei Mobiltelefone herauszugeben, die Genugtuungen

an D.___, F.___ und E.___ seien zu reduzieren und schliesslich seien die ihm

auferlegten Verfahrenskosten zu reduzieren.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 20. Juli 2020 auf eine Anschlussberufung, ebenso verzichteten die

Privatklägerinnen auf eine Anschlussberufung.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 liess

der Beschuldigte seine Berufungserklärung «präzisieren», dies ohne inhaltliche

Änderung. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erfolgte eine erneute

«Präzisierung», wonach er eine Kopie der Festplatte herausverlange. Diesbezüglich

ist allerdings das Urteil der Vorinstanz in Ziffer 11 des Urteils (Einziehung

und Vernichtung der Festplatte) in Rechtskraft erwachsen (Niklaus Schmid, StPO

Praxiskommentar, Art. 399 StPO N 8), womit dies nicht mehr Gegenstand des

Berufungsverfahrens ist. Auf diesen Antrag ist folglich grundsätzlich nicht

einzutreten. Allerdings kann man dem Anliegen im Hinblick auf die Anträge der

Staatsanwaltschaft entgegenkommen (siehe hierzu die Erwägungen unter

nachfolgender Ziff. X.2.).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Obergericht liess der Beschuldigte die Berufung hinsichtlich der Vorhalte der

Pornographie (AnklS. 3.a, b und c) zurückziehen.

9.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1: Einstellung,

-

Ziffer 2: Freisprüche,

-

Ziffer 3 teilweise: nicht

angefochtene Schuldsprüche (siehe Ziffer II. hiernach),

-

Ziffer 7: Anordnung einer

vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme,

-

Ziffer 10: Herausgaben an

den Beschuldigten,

-

Ziffer 11 teilweise: alle

Einziehungen mit Ausnahme der drei Mobiltelefone,

-

Ziffern 13, 15 und 17:

Schadenersatzpflichten gegenüber D.___, F.___ und E.___,

-

Ziffer 18: Genugtuung an G.___,

-

Ziffer 19: Verweisung der

Zivilforderungen von H.___ auf den Zivilweg,

-

Ziffer 20 und 23:

Parteientschädigungen an die Privatklägerinnen D.___ und G.___,

-

Ziffern 21 und 22 sowie 24

bis 26 (jeweils teilweise): Entschädigungen an die unentgeltliche

Rechtsbeiständinnen von E.___ und F.___ sowie an den amtlichen bzw. die

vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (der Höhe nach).

Obwohl nicht angefochten, werden die

Entscheide betreffend Widerruf (Ziffer 5) und Rückversetzung (Ziffer 6) wegen

ihres inneren Zusammenhangs mit der angefochtenen Strafzumessung praxisgemäss nicht

rechtskräftig.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Der Beschuldigte ist rechtskräftig wie

folgt schuldig gesprochen:

-

Mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern: D.___ (AnklS. 2.a, zweimal Geschlechtsverkehr und einmal

Oralverkehr am 18./19. April 2016), F.___ (AnklS. 2.c, fünfmal

Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr, zwischen 10. Juli und 1. August

2017), G.___ (AnklS. 2.d, einmal Geschlechtsverkehr zwischen 1. April und 30.

Juni 2016) und E.___ (AnklS. 2.e, einmal Geschlechtsverkehr zwischen 1. und 9.

Juli 2017).

-

Mehrfache Pornographie: Herstellen

der Aufnahme des Gruppensexes vom 18. April 2016 zum Nachteil von D.___ und

Überlassen bzw. Zugänglichmachen dieser Aufnahme (AnklS. 3.a), Herstellen der Aufnahme

der minderjährigen T.___ mit Einführen einer Banane in die Vagina und Überlassen

bzw. Zugänglichmachen dieser Aufnahme (AnklS. 3.b) sowie Besitz von

Tierpornographie (AnklS. 3.c).

-

Mehrfache Vergehen gegen

das Betäubungsmittelgesetz durch Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige:

Abgabe eine MDMA-Pille an H.___ (AnklS. 4.a, zwischen 1. Januar und 22. Februar

2017), dreimalige Abgabe von MDMA-Pillen und von zwei Linien Kokain an G.___ (AnklS.

4.b, zwischen 1. April und 27. August 2017), Abgabe einer MDMA-Pille an E.___ (AnklS.

4.c, zwischen 1. und 9. Juli 2017), tägliche Abgabe von MDMA-Pillen an F.___ (AnklS.

4.d, zwischen 10. Juli und 1. August 2017) sowie zweimalige Abgabe mehrerer

MDMA-Pillen an J.___ (AnklS. Ziff. 5.d, im Frühling/Sommer 2016),

III.

Mehrfache Vergewaltigung/sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.___

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in AnklS. 1.a in

der ergänzten Fassung vom 28. November 2019 folgendes vorgehalten:

Mehrfache Vergewaltigung, teilweise in

echter Realkonkurrenz zu sexueller Nötigung, zum Nachteil von D.___, begangen

zwischen 18. April 2016, ca. 18:00 Uhr, und 19. April 2016, ca. 8:00 Uhr, in [...],

sowie anderswo, indem der Beschuldigte die Geschädigte unter psychischen Druck

gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig gemacht sowie durch Anwendung von

Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des Beischlafs und des Oralverkehrs genötigt

habe.

Konkret habe sich D.___ um ca. 18:00

Uhr, nachdem N.___ ihr gegenüber zuvor angegeben hatte, in [...] einen

Verkehrsunfall gehabt zu haben, nach [...] begeben, wo sie sodann festgestellt

habe, dass N.___ gar keine Verletzungen hatte. In der Folge sei es dort, in der

Wohnung des Pflegevaters von N.___ (in dessen Kinderzimmer), zum Geschlechts-

und Oralverkehr zwischen N.___ und D.___ gekommen. In dieser (recte) Zeit habe

der Beschuldigte um 19:17 Uhr was folgt zu N.___ geschrieben: «Gratuliere N.___

Anstatt mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch (…)», worauf N.___

um 19:18 Uhr was folgt geantwortet habe: «Jetzt mach ich es so ich sage ihre

das ich will das sie met euch fickt sonst ist alles vorbei». Nachdem N.___ D.___

daraufhin überredet gehabt habe, zu seinem Kollegen (O.___) nach [...] zu gehen,

um etwas zu trinken, hätten sich N.___ und D.___ sodann, ca. eine Stunde

nachdem die Geschädigte zuvor bei N.___ eingetroffen war, mit dem Zug und Bus

nach [...] begeben, wo die beiden auf O.___ getroffen seien und worauf sie sich

zu dritt in die Wohnung des Beschuldigten begeben hätten. In der Wohnung des

Beschuldigten seien sie auf den Beschuldigten sowie L.___ getroffen, worauf die

in der Wohnung Anwesenden auf dem Sofa Alkohol (u.a. habe die Geschädigte

mehrere Shot-Gläschen mit hochprozentigem Alkohol eingenommen) getrunken,

geredet und TV gesehen hätten.

In der Folge habe N.___ plötzlich seinen

Penis aus der Hose genommen und D.___ aufgefordert, ihm vor den Anderen einen

Blowjob zu geben, worauf D.___ den Penis von N.___ in den Mund genommen und ihn

oral befriedigt habe. Sodann habe N.___ gesagt, dass er alles mit seinen

Kollegen teilen würde und habe D.___ aufgefordert, in das Schlafzimmer nach unten

zu gehen, worauf D.___ gesagt habe, dass sie ihn eigentlich nicht teilen möchte

und kein Interesse an den anderen habe. N.___ habe entgegnet, dass sie dennoch

hinuntergehen solle, und sei in das genannte Schlafzimmer gelaufen, wohin ihm D.___

nachgelaufen sei. Sodann seien auch O.___ und L.___ den beiden ins Zimmer

gefolgt, wo es in der Folge, nachdem sich N.___, O.___ und L.___ ausgezogen hätten

und D.___ aufgefordert worden sei, sich ebenfalls auszuziehen, ca. in der Zeit

zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr, zu längerem Gruppensex (u.a. habe L.___ von hinten

den vaginalen Geschlechtsverkehr an D.___ vollzogen, während O.___ und N.___

gleichzeitig ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vorgenommen

bzw. die Geschädigte in sexuelle Handlungen einbezogen hätten) gekommen sei, an

welchem D.___ einzig teilgenommen habe, um N.___ zu gefallen, da sie sich eine

Beziehung mit diesem gewünscht habe. Der Gruppensex sei via eine im

Schlafzimmer installierte Kamera auf den Fernseher im Wohnzimmer übertragen

worden, wo der Beschuldigte dem Geschehen gefolgt sei. Nach Beendigung der sexuellen

Handlungen mit D.___ hätten sich N.___, O.___ und L.___ wieder nach oben ins

Wohnzimmer begeben, worauf der Beschuldigte umgehend hinunter zu D.___ ins

Schlafzimmer gegangen sei.

Dort habe sich der Beschuldigte auf die

rücklings auf dem Bett liegende Geschädigte gelegt und sei vaginal in diese

eingedrungen, wobei die Geschädigte «Nein» gesagt und mehrmals versucht habe,

den Beschuldigten (am Bauch oder an der Brust) von sich wegzudrücken, was

aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht gelungen sei.

Der Beschuldigte habe währenddessen zur Geschädigten gesagt, dass sie noch

etwas weitermachen würden und es kurz gehen werde. In der Folge sei der

Beschuldigte nach oben gerutscht und habe seinen Penis mit der Hand in den Mund

der Geschädigten gedrückt, wobei die Geschädigte mehrmals gesagt habe, dass sie

dies nicht möchte, den Kopf zur Seite gedreht und wiederum versucht habe, den

Beschuldigten wegzudrücken, was ihr abermals nicht gelungen sei. Der Beschuldigte

habe nicht von der Geschädigten abgelassen, habe seinen Penis im Mund der

Geschädigten auf und ab bewegt und sei anschliessend zum Samenerguss gekommen.

Nachdem sämtliche Beteiligten wieder

oben im Wohnzimmer gewesen seien, hätten N.___, O.___ und L.___ (wobei O.___

und L.___ später nochmals kurz zurückgekommen seien) nach einer Weile die

Wohnung des Beschuldigten verlassen. D.___ habe hingegen mit dem Beschuldigten

auf dem Sofa gewartet, wo dieser sie erneut zum Sex aufgefordert habe, was D.___

aber abgelehnt habe. Nachdem auch O.___ und L.___ die Wohnung des Beschuldigten

(später) erneut verlassen hätten, sei D.___ mit dem Beschuldigten nach

Mitternacht ins Schlafzimmer gegangen um zu schlafen. Als D.___ bereits beinahe

eingeschlafen gewesen sei, habe der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr mit

der Beschuldigten gewollt und ihr die Trainerhosen ausgezogen. D.___ sei müde

gewesen und habe zum Beschuldigten gesagt, ob sie nicht schlafen könne, worauf

dieser entgegnet habe, dass sie zusammen noch etwas machen sollten. Daraufhin

habe sich der Beschuldigte erneut auf D.___ gelegt und den Geschlechtsverkehr

mit dieser vollzogen, welche einzig (noch) gewollt habe, dass der Beischlaf

möglichst rasch vorbei sei und sie schlafen könne.

Gestützt auf diesen Sachverhalt sowie

unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (u.a. physische und kognitive

Unterlegenheit von D.___, Einfluss von Alkohol, vorgängige sexuelle Handlungen mit

N.___ in [...] sowie sexuelle Handlungen mit N.___ sowie O.___ und L.___,

welchen D.___ einzig mit Blick auf eine mögliche Beziehung mit N.___ zugestimmt

habe, die dadurch bedingte Entkräftung von D.___ etc.) habe sich diese während

der gesamten Zeitspanne der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten in einer

derartigen psychischen Drucksituation befunden, dass sie sich in einer

ausweglosen Situation befunden habe und ihr ein über die geschilderte verbale

Weigerung sowie den beim ersten Übergriff überdies geleisteten aktiven

Widerstand (u.a. mehrfaches Wegdrücken) hinausgehender Selbstschutz nicht

zuzumuten gewesen sei, zumal weiterer Widerstand als aussichtslos erschienen

sei.

Hinweis:

Sollte das erkennende Gericht im Zusammenhang

mit dem zeitlich ersten sexuellen Übergriff zum Schluss kommen, dass es sich

beim (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr um eine reine Begleiterscheinung des

zunächst erzwungenen Beischlafs handle und so dem (ebenfalls erzwungenen)

Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukomme, so sei der Beschuldigte

diesbezüglich (d.h. betreffend den zeitlich ersten Vorfall) einzig wegen

Vergewaltigung schuldig zu sprechen (unechte Konkurrenz). Hingegen sei zwischen

dem zeitlich ersten Übergriff (erzwungener Beischlaf sowie Oralverkehr) und dem

zweiten Übergriff (erzwungener Beischlaf) eine Handlungseinheit zu verneinen,

weshalb diesbezüglich von echter Realkonkurrenz auszugehen sei.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)

betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der

Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die

Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen

und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist

der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung

die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die

Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und

ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen

der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels

in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt

geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche

Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei

kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren

Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der

persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

Je nach der Art des Beweismittels lassen

sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten) und sachliche (Augenschein und

Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung.

2.3 Die Beweiskraft von persönlichen

Beweismitteln wird vor allem aufgrund der polizeilichen,

staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird

die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres

Inhalts – Aussageanalyse – darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes

Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden

entspringen. Hierbei wird einerseits zwischen Realitätskriterien und den

Phantasie- und Lügensignalen anderseits unterschieden: Damit eine Aussage als

zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein

von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht

realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese)

aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird

geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist

(vgl. BGE 133 I 33).

Die wichtigsten Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen und somit Realkennzeichen sind innere

Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens. Die

Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer und detaillierter Weise, wie

sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist

ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der

Aussage spricht im Weiteren die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen

Befragungen. Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit,

individuelle Prägung, sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit,

Homogenität, Konstanz des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte

Darstellung der eigenen Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des

Beschuldigten sprechen daher für einen wahren, erlebten Realitätsbezug. Bei

wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien

für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen, d.h. für Phantasiesignale und

Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen

Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu den zentralen Begebenheiten,

Verweigerung der Erweiterung der Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen

oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene

oder ausweichende Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante

Themenbereiche) und gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter

einer Aussage Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads

der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität

überzeugen und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen

(vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von

Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 (2000), S. 249 ff.;

Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

3. Sachverhaltsübersicht

3.1 Die Vorinstanz hat die vorliegenden

Aussagen – namentlich diejenigen der Privatklägerin und des Beschuldigten – auf

US 21 detailliert dargestellt. Darauf wird grundsätzlich verwiesen, auf die

wesentlichsten Teile wird nachfolgend zurückzukommen sein. Umstritten ist

vorliegend, ob es unter Einsatz von Nötigungsmitteln durch den Beschuldigten zu

den sexuellen Handlungen gekommen ist. In Bezug auf die Vorgeschichte und den

grundsätzlichen Ablauf des Abends (die vorgehaltenen sexuellen Handlungen sind

ja unbestritten und haben zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern geführt) kann von folgendem Sachverhalt

ausgegangen werden:

3.2 Ca. ab Mitte März 2016 hatten D.___

und N.___ zufolge einer damals entweder von ihr an ihn oder umgekehrt erfolgten

Freundschaftsanfrage auf Instagram erstmals online Kontakt miteinander.

Zwischen den beiden entstand eine virtuelle Freundschaft und es ist ebenfalls

davon auszugehen, dass die beiden damals auch miteinander geskypt haben oder

via Facetime Kontakt gehabt hatten, wodurch D.___ wusste, wie ihr virtueller

Freund N.___ aussah.

3.2 Anhand der in den Akten befindlichen

Chatprotokolle (AS 378 ff.) steht weiter fest, dass der Beschuldigte am 20.

März 2016 N.___ aufforderte, eine weibliche Person zu ihm nach Hause zu

bringen, die auch er und nicht nur N.___ «ficken» könne. (AS 380: N.___, mit

Fotos einer jungen Frau: «Morgen ficken wir die», Beschuldigter: «Ich hoffe

es», «Du schuldest mir ne picka aber fick sie von mir aus zuerst:)», «Bring die

bitte», «Tu alles, damit sie kommt»; AS 381: «Ich hoffe, sie fickt au mit mir

wenn du sie zuerst fickst», «Sonst dreh ich durch»). Der Beschuldigte

befürchtete offenbar, dass er leer ausgehen könne, wenn N.___ vor ihm Sex mit

dieser Person habe, da sie danach abhauen könnte. Er war jedoch offensichtlich damit

einverstanden, dass sein Freund N.___ vor ihm mit dieser Person

Geschlechtsverkehr hat, teilte er N.___ am 20. März 2016 doch mit, er mache das

nie mehr mit, wenn er leer ausgehe (AS 383). Ebenfalls verlangte der

Beschuldigte von N.___, eine «Fotze» mitzubringen oder ihm das Geld zu zahlen,

das N.___ ihm schuldete. Er hielt auch fest, dass N.___ für sich jede Woche was

zum «ficken» suche und es für ihn angeblich nichts gebe, und schlug N.___ vor,

eine abzugeben, die N.___ auch «ficke». Er wolle sie nicht überreden zum «Ficken»,

sondern sie müsse «wie jessi sein», teilte er ebenfalls noch am 20. März 2016 N.___

mit (AS 383 f.). Am 21. März 2016 teilte N.___ mit, dass er einen neuen Plan

habe, worauf der Beschuldigte am 28. März 2016 N.___ die Frage stellte, weshalb

er nicht D.___ hole, «die vom Zug». Er solle sie so schnell wie möglich bringen

(AS 384 f.).

Ab dem 7. April 2016 unterhielten sich N.___,

L.___, O.___ und der Beschuldigte via Gruppenchat (Name des Chats: «4er») über

Gruppensex. N.___ wurde aufgefordert, «ihr» eine Beziehung vorzuspielen (AS

397). Es wurde über «3er» oder «6er» gesprochen (A 398). O.___ stellte eine in

Aussicht mit gleichem Alter wie «G.___». In der Folge schrieb der Beschuldigte den

anderen, dass er sie tot «ficke» und die anderen dann eine Leiche «ficken»

würden (AS 400/401 oben). Bereits an diesem 7. April 2016 war die Rede von D.___

und von deren Alter: sie sei so alt wie «G.___», worauf der Beschuldigte

antwortete: «Sone hure so jung» (AS 403). Am 18. April 2016 teilte N.___ dann

den Chatkollegen nach 19 Uhr mit, dass er Sex mit D.___ gehabt habe, worauf der

Beschuldigte antwortete: «Gratuliere N.___, statt mit uns zu teilen holst Du

sie zu dir, wie egoistisch. Will die woche mein geld haben». N.___ erwiderte: «A.___

wart jetz», «Jetz mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie met euch

fickt sonst ist alles vorbei» (AS 409).

3.2 Am 18. April 2016 teilte N.___ der

Privatklägerin D.___ am späteren Nachmittag (Einvernahme N.___ vom 21.2.2017,

AS 469) wahrheitswidrig mit, dass er einen Autounfall gehabt habe, worauf D.___

sich Sorgen um ihn machte, ihre Sachen packte, sich aus dem Haus schlich und

zur Bushaltestelle ging. Von dort begab sie sich mit dem Bus und dem Zug nach [...]

zu N.___ nach Hause. In der Wohnung kam es in der Folge zwischen D.___ und N.___

zum Geschlechtsverkehr. Die Privatklägerin hegte in der Wohnung in [...]

offenbar zu Recht Zweifel daran, dass die Angaben von N.___, wonach er einen

Autounfall gehabt habe, stimmten, schilderte sie doch anlässlich der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht diesbezüglich, sie habe es komisch gefunden,

dass er keine Verletzungen gehabt habe und ganz normal gewesen sei. Sie habe

ihn gefragt, wo er sich denn verletzt habe, jedoch habe er gesagt, es sei alles

gut, und ihr auch nichts am Körper gezeigt. Entsprechend ist zweifelsfrei davon

auszugehen, dass N.___ der Privatklägerin – seinem Tatplan entsprechend – den

angeblichen Autounfall vorgegaukelt hat. Dies, um dadurch zu erreichen, dass sie

ihn in [...] besuchen komme und er mit ihr dort Sex haben könne, um ihr im

Anschluss vorzuschlagen, sich gemeinsam in die Wohnung des Beschuldigten nach [...]

zu begeben, wo seine «Chatkumpels» nur darauf warteten, ebenfalls sexuelle

Handlungen mit der Privatklägerin vornehmen zu können. Dieses Beweisergebnis

ergibt sich unzweifelhaft aus den erwähnten Angaben von D.___ und den oben zitierten

Gruppenchatprotokollen, teilte doch N.___ seinen «Chatkumpels» am 18. April

2016 im Gruppenchat auch mit, er werde D.___ sagen, er wolle, dass sie auch mit

ihnen «ficke», ansonsten alles vorbei sei. Im Weiteren stützen auch die Angaben

von L.___ vom 22. Februar 2017 dieses Beweisergebnis, gab er doch zu Protokoll,

er habe gewusst, dass D.___ zuvor bei N.___ zu Hause gewesen sei und es im

Gruppenchat darum gegangen sei, dass eine 13-Jährige gebracht werde (AS

048-049). Demzufolge ist erstellt, dass der Beschuldigte damals wusste, dass N.___

die Privatklägerin zu ihm nach Hause bringt, damit dort mit ihr Gruppensex

vollzogen werden kann und er auch auf seine Rechnung kommt.

3.3 N.___ und die Privatklägerin begaben

sich in der Folge mit dem Zug nach […] und von dort mit dem Bus nach [...], wo O.___

auf die beiden wartete. Zu dritt gingen sie dann in die Wohnung des

Beschuldigten, wo L.___ und der Beschuldigte auf sie warteten. Dort

eingetroffen, schauten der Beschuldigte, L.___, O.___, N.___ und D.___ auf dem

Sofa im Wohnzimmer gemeinsam fern und es wurde gemeinsam Alkohol getrunken

sowie Salzstängeli gegessen. Dabei ist gestützt auf ihre eigenen Angaben davon

auszugehen, dass D.___ zwei bis drei sogenannte «Shöttli» trank und sie

deswegen angetrunken war.

3.4 Fest steht gestützt auf die

diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen von D.___, N.___, O.___

und des Beschuldigten, dass – nach dieser nicht näher bestimmbaren Zeit des

gemeinsamen Zusammenseins im Wohnzimmer – N.___ seinen Penis aus der Hose nahm

und D.___ aufforderte, ihm vor den anderen einen «Blowjob» (Oralverkehr) zu

machen (vgl. dazu Videobefragung D.___ vom 2.2.2017, EV N.___ vom 21.2.2017 [AS

467], EV O.___ vom 22.2.2017 [AS 511] und EV A.___ vom 2.3.2017 [AS 102]).

Ausserdem setzte N.___ auch seine den anderen aus dem Gruppenchat bekannte

Absicht in die Tat um und sagte zu D.___, dass er alles mit seinen Kumpels

teile (vgl. dazu Videobefragungen D.___ vom 2.2.2017 und vom 15.3.2017). D.___

entschied sich in der Folge, dem Verlangen ihres Chatfreundes N.___, mit

welchem sie zuvor in [...] intim geworden war, nachzukommen. Ihre Angaben, wonach

sie mit N.___ eine Beziehung gewollt habe und sie dafür eine bessere Chance

gesehen habe, wenn sie dieser Aufforderung nachkomme, sind als nachvollziehbar

und glaubhaft zu erachten. Dies entsprach denn auch genau dem Tatplan von N.___.

3.5 Im Anschluss daran kam es im Schlafzimmer

des Beschuldigten zum Gruppensex, an welchem L.___, O.___ und N.___ und D.___

beteiligt waren. Zu dem im vorliegenden Verfahren oft verwendeten Begriff

«Gruppensex» ist folgendes festzuhalten: Es handelte sich konkret um den

sexuellen Missbrauch einer jungen Frau im Schutzalter durch drei rund

18-jährige junge Männer. Zur Reihenfolge der von den männlichen Beteiligten in

wechselnder Konstellation mit D.___ vorgenommenen sexuellen Handlungen ist

festzuhalten, dass D.___ diese anlässlich ihrer ersten und zweiten

Videobefragung gleichbleibend schilderte: So sagte sie in der Videobefragung

vom 2. Februar 2017 aus, N.___ sei nach den Ereignissen auf dem Sofa runter in

das Schlafzimmer gelaufen und sie sei ihm nachgelaufen. Sie glaube, dass ein

bis zwei Kollegen auch runtergekommen seien. In der Videobefragung vom 15. März

2017 schilderte sie etwas detaillierter, aber übereinstimmend, sie sei nach den

Vorkommnissen auf dem Sofa in das Zimmer nach unten gegangen. Zuerst seien N.___,

L.___ und O.___ in diesem Zimmer gewesen. Mit diesen sei es dann zum Sex

gekommen und erst danach habe es gewechselt, dass der Beschuldigte reingekommen

sei (vgl. Videobericht, AS 152). Im Weiteren wird dieser Geschehensablauf auch

durch die Angaben von N.___ und O.___ bestätigt, gab N.___ in der Einvernahme

vom 21. Februar 2017 (AS 465 ff.) doch zu Protokoll, dass nach dem «Blowjob»

alle ins Schlafzimmer des Beschuldigten gegangen seien, wo dann der Gruppensex

stattgefunden habe, während O.___ am 22. Februar 2017 (AS 051) ebenfalls

schilderte, es sei nach den Ereignissen auf dem Sofa zum Gruppensex gekommen. Mithin

ist der von der Privatklägerin geschilderte Geschehensablauf als nachgewiesen

zu erachten.

Dass es zwischen L.___, O.___ und N.___

und D.___ zum Gruppensex kam, ist nicht nur unbestritten, sondern aufgrund

entsprechender Sicherstellungen (Videos in schlechter Qualität, da ab dem

Bildschirm gefilmt, und Standbilder) auf dem Laptop und einer externen

Festplatte des Beschuldigten auch nachgewiesen (vgl. dazu AS 254 f. und 258-263:

Videos vom 18.4.2016, 23:41 und 23:43 Uhr): Auf dem Schrank im Schlafzimmer des

Beschuldigten befand sich eine Kamera, welche den Gruppensex live auf den

Fernseher im Wohnzimmer übertrug, wo der Beschuldigte die in seinem

Schlafzimmer stattfindenden Geschehnisse mitverfolgte und mit seinem Handy Videoaufnahmen

der auf den Fernseher übertragenen Bilder erstellte. Diese Videos versandte er

später an die am Gruppensex beteiligten Protagonisten (vgl. dazu den Chatverkehr

vom 5.5.2016, AS 411 ff.: L.___ fordert die Kollegen mehrfach ultimativ auf,

das Video von D.___ auf den Handys und vom Laptop des Beschuldigten zu löschen,

weil die Polizei angerufen habe; N.___ droht, er werde die Frau umbringen).

3.6 Gemäss den Angaben der

Privatklägerin ist davon auszugehen, dass nach dem Gruppensex der Beschuldigte

nach unten zu ihr ins Schlafzimmer ging. Unbestrittenermassen kam es in der

Folge zum Geschlechtsverkehr zwischen D.___ und dem Beschuldigten, wobei

ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin im Anschluss an die

vaginale Penetration den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund hatte und es

dort zum Samenerguss kam.

3.7 Wohl gegen Mitternacht des 18. April

2016 oder etwas später verliessen N.___, L.___ und O.___ zusammen die Wohnung,

um N.___ nach Hause nach [...] zu chauffieren. L.___ und O.___ kehrten nach

rund einer Stunde in die Wohnung des Beschuldigten zurück und hielten sich dort

nur noch für kurze Zeit auf, bis sie alsdann die Wohnung gemeinsam verliessen.

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 19. April 2016 irgendwann nach

Mitternacht in seinem Schlafzimmer noch einmal den Geschlechtsverkehr mit D.___

vollzog und sich D.___ zu diesem Zeitpunkt mit dem Beschuldigten alleine in

dessen Wohnung in [...] befand.

3.8 Auf die genauen Abläufe der

sexuellen Handlungen und namentlich die Frage der Nötigung ist unter

nachfolgender Ziffer 5 einzugehen.

4. Allgemeines

zu den Nötigungsmitteln und -handlungen bei Vergewaltigung und sexueller

Nötigung

4.1 Eine Vergewaltigung im Sinne von

Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung

des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie

unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Wer eine Person zur Duldung einer

beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich

indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).

Damit ist auch schon gesagt, dass die

Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person als solche

«de lege lata» nicht strafbar ist. Dieser Gesetzeslücke will der Gesetzgeber

mit der Schaffung eines neuen Straftatbestandes des «Sexuellen Übergriffs»

schliessen. Diese Novelle befindet sich gerade in der Vernehmlassung.

4.2 Die in Art. 190 StGB genannten

Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden

Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der

angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen

Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme

von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle

Handlung.

Art. 189 und 190 StGB bezweckt den

Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des

Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei

entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen

Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine

Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden

oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel,

auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls

das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es

ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn

dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel

nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von

psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).

In Bezug auf die Intensität des

Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer

Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch

Opfergesichtspunkte mitzuberücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen

geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen

Verletzlichkeit, die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht

Rechnung getragen. Es bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung

auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 sowie

Urteil des Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.6.2006 E. 5.2). An die Intensität

der Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im

Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen

geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen

Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung

setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter

muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen Handlungen

nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter

an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen Überwindung in

Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71)

4.3 Zur Frage der Gewalteinwirkung und

der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung folgendes entnehmen (vgl. Philipp Maier in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage,

Basel 2019, nachfolgend zit. «BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):

Gewalt ist als Akt der physischen

Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.

Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als

zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe

Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht

kann genügen, das Opfer muss sich auf nicht auf einen Kampf einlassen oder

Verletzungen in Kauf nehmen (Urteile 6B_993/2013 vom 17.7.2014 E. 3.3 f.,

6B_95/2015 vom 25.1.2016 E. 5.1). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene

Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das

Opfer legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer

physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteile

6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4, 6B_628/2017 vom 26.1.2018 E. 1.4).

Bei der Beurteilung des Ausmasses an

Gewaltanwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen (Urteile

6B_619/2011 vom 1.11.2011, 6B_267/2007 vom 3.12.2007 und 6S_170/2006 vom 29.6.2006).

Die Rechtsprechung lässt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht genügen,

wenn dem Opfer nach Lage der Dinge Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).

Die von der Rechtsprechung geforderte

Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und

manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar

gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte

Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteile

6B_385/2012 vom 21.12.2012, 6B_304/2012 vom 8.11.2012, 6B_993/3013 vom 17.4.2014

E 3.3 f., 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E.

4.4). Dem Täter muss im Moment des Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein

gewaltsames Handeln dem Brechen des Widerstandes des Opfers dient (Philipp

Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 22).

Dass bei der geforderten Gewaltanwendung

ja nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das

Urteil 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer hatte dem Täter

klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe sie dennoch

überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal gewehrt und

dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände wegzumachen.

Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht weggenommen

habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den Händen

klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch dazu

gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen überall

auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Das

Bundesgericht hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen

Gegenwehr (Hände wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch

derart insistiert, dass es ihm nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies sei

nach der Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.

4.4 Inhalt und Tragweite des Begriffs

des Unter-psychischen Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten (Philipp

Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 28). Die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»

stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass sich die

Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der

Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine

Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.

Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der

sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese

Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher

Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die

Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität

zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des

Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und

eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen

(Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28.8.2018 E. 3.2.4). Für eine

tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter

das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich

dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E.

3a/bb; 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit

Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines

Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung

der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Es ist mithin eine

«individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinreichend

typisierbare Merkmale stützen muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den

psychischen Druck massgeblich ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E. 3a/bb).

Bei allen Nötigungsmitteln ist eine

erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung

erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen.

Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je

empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder

traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E.

2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen

Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten

Opfern, so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 3. Dezember 2007 E.

6.3 und 6.4 mit Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen

Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für

erwachsene Opfer, doch ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit

entsprechenden individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr

zuzumuten ist als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei

ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer

Abhängigkeit in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E.

3a/bb). Das Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement

des Unter-psychischen-Druck-setzens aus, dass sich die tatbestandsmässige

Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter

eigentliche Gewalt anwendet, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine

Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie

soziale Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen.

Eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer

ehelichen Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom

Opfer werde nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und

zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation,

so dass dem Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei. Allerdings kann von

einem nötigenden Verhalten des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die

Zwangswirkung auf das Opfer nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang

einsetzt, beispielsweise indem er ausschliesslich eine Abhängigkeit

(Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage (z.B. die Situation eines obdachlosen

oder verletzten Opfers in einer kalten Winternacht in einer einsamen Gegend)

ausnützt (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter Hinweis

auf BGE 132 IV 49).

Das Bundesgericht hat seine

Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:

-

Einerseits sind das junge

Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem Stiefvater

sexuell missbraucht werden: sie sind dem Täter kognitiv und körperlich deutlich

unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig. Deshalb stehen sie unter

grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen nicht zu wehren, man

nennt das auch, es herrsche strukturelle Gewalt.

-

Andererseits sind es

Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner

ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.

Konkrete Beispiele aus der bundesgerichtlichen

Praxis:

-

6P.46/2000: In einem

mehrstündigen Streit musste das Opfer diverse Gewalttätigkeiten über sich

ergehen lassen. Wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers fürchtete das Opfer

während der Auseinandersetzung um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat das

Opfer, welches bereits im Bett war, herausgezerrt, es als Hure tituliert, an

den Haaren gerissen, an die Wand gedrückt, ins Gesicht geschlagen und Ähnliches

mehr. Als es sich nach sieben Stunden weinend ins Bett legte und den

Geschlechtsverkehr ablehnte, riss er ihm die Gerätehose samt der Unterhose vom

Leib, schob das T-Shirt nach oben und drang in das Opfer ein, wobei er sich

«wie ein Tier verhalten hat». Dabei sagte er, er hole sich jetzt, was ihm

zustehe. «Entscheidend war, dass die damalige Freundin des

Beschwerdeführers – womit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch

eine emotionale Abhängigkeit gegeben war – psychisch unter Druck und damit

nicht mehr in der Lage ist, in der ihr ausweglos erscheinenden Situation

Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch im letzten Moment noch angewendeten

Gewalt sind die Voraussetzungen für eine Annahme der Nötigung im Sinne von Art.

190 Abs. 1 StGB erfüllt.»

-

6B_278/2011: Die Ehefrau

eröffnete dem Ehemann ihre Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit

führte. Als die Ehefrau die Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in

der Küche im Gerangel zu Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den

Mund. Als sie zu hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres

offensichtlichen Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer,

damit sie sich ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und

begann, ihr den Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu

lassen. Der Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es»

jetzt ein letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes

Drängen hin, in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu

sagen, verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem

Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten

Eskalation auf Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten

Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte,

wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung

bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die

Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der

Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer

der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel

wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster zuschlug,

als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als sie im

Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am Schreien

zu hindern. Dieses Geschehen, welche zu einer Panikattacke der Ehefrau mit

Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz massgeblich ein.

Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den Beschwerdeführer und

des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hat vor diesem Hintergrund zu

erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur zwischen dem

Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als eigentliche

Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der

Ehefrau zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, nachdem

er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte hinweggesetzt hatte, sie gehen zu

lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu gut» zu haben, sie aggressiv

aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die «verdammte Chance» auf das von ihm

gewünschte dritte Kind zu geben, nicht von ihr abliess, als sie nicht

reagierte, sondern ihr mit gesteigertem, situativ eingesetztem Druck eine

verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja» sagen, abverlangte. Die Ehefrau

musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in jedem Fall durchsetzen werde,

zumal er ihr bereits in der Küche unter Zuhilfenahme seiner körperlichen

Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und ihre Versuche, um Hilfe zu rufen,

gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren passiven Widerstand deshalb aus Angst

vor einer erneuten Eskalation der Situation auf und fügte sich in das

Unvermeidliche («de mach haut»), worauf sie den an ihr vollzogenen Beischlaf

regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund ihrer massgeblich beeinträchtigten

Wehrfähigkeit infolge der starken psychischen und physischen Belastung sah sie

sich weder zu einem verbalen noch tätlichen Widerstand in der Lage und war ihr

ein solcher auch nicht zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer

ausweglosen Situation, aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst

vor einer erneuten Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in

der Küche kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das

Schlafzimmer verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung verkennt, dass

eine Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit

Angriffen auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der

Beschwerdeführer vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste,

ist unerheblich, weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls

ausreichte, um den Willen der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu

brechen.

-

6B_834/2013: Ein 15 ½

jähriges, erheblich alkoholisiertes Mädchen, welches nachts in einem Park von

fünf jungen Männern umgeben ist und nach einer Aufforderung zum Oralverkehr

sagt «tue nit» sowie einen der anwesenden Jugendlichen namentlich anspricht und

um Hilfe bittet, macht genügend deutlich, dass es den sexuellen Verkehr nicht

will. Wer unter diesen Umständen das Mädchen weiterhin zum Oralverkehr

auffordert und diesen schliesslich vollzieht, nimmt zumindest in Kauf, sich

über den entgegenstehenden Willen des Mädchens hinwegzusetzen. Der Beschuldigte

hat den Kopf des Mädchens derart zu seinem Penis hinuntergedrückt, dass er mit

dem Penis in ihren Mund eindringen konnte. Damit war gleichzeitig auch klar,

dass der Beschuldigte Widerstand überwinden musste und eine bestehende

Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.

-

6B_883/2014: Psychischer

Druck bejaht bei einer Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen,

Gewalterfahrungen, sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den

Ehemann geprägt gewesen war. Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer

Ausweglosigkeit der Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen

Avancen nicht (mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat.

Dies ist nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: in

einem fremden Land ohne Sprachkennnisse und soziales Umfeld. Der Ehemann hatte

sie, meistens infolge seines Alkoholkonsum, fortwährend drangsaliert und nicht

nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen

Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann

weggeschupst, worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch

schlug. Zwar wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt an,

die von ihm aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner Ehefrau

zu brechen.

-

6B_149/2017: Von einer

Ehefrau, welche aus einem anderen Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren

Kindern in einem Klima von Gewalt, Einschüchterung und Angst gefangen ist, über

keine materiellen Ressourcen verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen

abhängig ist, ihre eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen

Dominanz des Ehemannes als aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter

Widerstand gegen die ungewollten Sexualkontakte erwartet werden.

-

6B_302/2017: Ein Mann, der

seine Freundin während Monaten mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum

Geschlechtsverkehr gezwungen hat, kann sich nicht darauf berufen, das Opfer

habe seinen Widerstand bei späteren Vorfällen nicht klar geäussert.

-

BGE 128 IV 97: Es ging um

einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine Vaterrolle einnahm, indem

er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische Disziplin gezielt ihr

Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale Abhängigkeit schuf, die es ihm

ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu missbrauchen. Er nutzte seine

generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und

Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und Zuneigungen der Mädchen aus.

Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert, seine Autorität vorbehaltlos

anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz gesucht, damit sind sie in

eine ausweglose Situation geraten.

-

BGE 128 IV 106: Verneint

wurde psychischer Druck bei einem Psychotherapeuten, der seine alkoholabhängige

Patientin in deren Wohnung regelmässig aufsuchte und sexuelle Handlungen

vornahm. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und rief bei ihr dadurch Ängste und

Schuldgefühle hervor. Er tat dies im Wissen, dass sie seit längerer Zeit

alkoholabhängig war und sich bei ihm als Therapeuten die einzige Hilfe

erhoffte, in ihm auch eine Vaterfigur sah und sich aufgrund ihrer

Persönlichkeitsstruktur grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliesslich

setzte er sie damit unter Druck, dass er ihr androhte, es allen zu erzählen, was

für eine Person sie sei. Jedes Mal, wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen

versuchte, wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie sich

davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu verlieren.

-

BGE 131 IV 107: Ebenfalls

nicht tatbestandsmässig handelt der Heimleiter, der seine Zöglinge mit Geld und

technischen Geräten zu sexuellen Handlungen verleitet. Der Tatbestand ist noch

nicht erfüllt, wenn der Täter einzig seine Überlegenheit ausnutzt, ohne selbst kausal

eine Zwangssituation zu erzeugen.

-

BGE 146 IV 153 Regeste: Bei

gegebener Urteilsfähigkeit kann ein Täter aus dem sozialen Nahraum ein Kind

auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck

setzen und damit die sexuellen Nötigungstatbestände erfüllen. Der Täter, der

dem Kind vorspiegelt, die sexuellen Handlungen seien normal, eine schöne Sache

oder als Gefälligkeit zu erbringen, schafft für das Kind eine ausweglose

Situation, die von diesen Tatbeständen ebenso erfasst wird. Entscheidend ist,

ob vom Kind angesichts seines Alters, seiner familiären und sozialen Situation,

der Nähe des Täters, dessen Funktion in seinem Leben, seines Vertrauens in den

Täter und der Art und Weise der Vornahme der sexuellen Handlungen erwartet

werden kann, dass es sich dem Missbrauch eigenständig entgegensetzt (E. 3.5.5).

5. Beweiswürdigung hinsichtlich der

Nötigungsmittel und -handlungen

5.1 Die Privatklägerin umschrieb den

Ablauf der sexuellen Handlungen des Beschuldigten in ihren Befragungen wie

folgt (gemäss polizeilicher Protokollierung, auf den effektiven Wortlaut in

Mundart wird noch zurückzukommen sein):

-

Videoeinvernahme vom 2.

Februar 2017 (AS 026 ff.): Sie wisse nicht mehr alles ganz genau von diesem

Abend. Was in diesem Schlafzimmer geschehen sei, wisse sie nicht mehr so genau,

nur noch so kleine Ausschnitte. Sachen, die sie schockiert und ihr Angst

gemacht hätten, wisse sie noch. Auf Frage, was sie mit dieser Angst meine, gab

sie an, sie erinnere sich an diesen A.___, mit welchem sie plötzlich alleine im

Zimmer gewesen sei. Der habe ohne Verhütung mit ihr Sex gehabt. Sie habe ihm

gesagt, dass er mit Verhütung machen solle. Er habe dann gesagt, nein, er würde

aufpassen, es sei für ihn sonst unbequem. Sie habe dann «okey» gesagt, sie habe

das aber nicht wirklich so gewollt. Dann habe er so weitergemacht und bevor er

gekommen sei, sei er, als sie gelegen sei und er sie am Arm gehalten habe und sie

versucht habe, ihn wegzudrücken, nach oben gerutscht zu ihrem Mund und er habe

dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Sie habe nicht mit ihm gewollt,

weil es sie wirklich geekelt habe vor ihm. Ihre Angst habe sich so geäussert,

dass sie es komisch gefunden und sich vor ihm geekelt habe. Auch, dass etwas

wegen Geschlechtskrankheiten geschehen könnte wegen diesem einen Mal. Ob sie es

ihm zu spüren gegeben habe, wisse sie nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie

ihm gesagt habe, dass sie nicht möchte und ihn weggedrückt habe. Wie er dies

empfunden habe, wisse sie nicht. Vor diesem Samenerguss habe sie ihm noch

gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte und er habe zu ihr gesagt, dass

dies schon gut sei. Sie habe dann nochmals gesagt, dass sie dies nicht möchte,

er habe trotzdem weitergemacht. (…) Als sie diesen Samenerguss im Mund gehabt

habe, sei sie nicht erfreut gewesen, weil sie gesagt gehabt habe, dass sie dies

nicht möchte. Sie habe nicht mehr viel tun können, sie habe dann etwas

getrunken und das runtergeschluckt. (…) Verletzt habe sie sich dabei nicht. Ob

Gewalt angewendet worden sei, wisse sie nicht so genau, dieser «A.___» habe sie

an den Armen gehalten. (…) Ah, als sie im Bett gewesen seien, habe A.___

nochmals Sex gewollt und sei auf sie draufgekommen. Sie habe schon geschlafen. Er

habe weitergemacht. Wie es weitergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie sei in

der Mitte des Bettes gelegen und wisse nicht mehr, ob sie überhaupt etwas angezogen

gehabt habe. Dieser A.___ sei auf sie gekommen und sie hätten zusammen Sex

gehabt. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich lieber schlafen möchte. Er habe

gesagt, dass sie noch ein bisschen machen sollen. Dann, glaube sie, sei es zum

Samenerguss gekommen. Sie sei auf dem Rücken im Bett gelegen mit gespreizten

Beinen und er sei oben drauf gelegen. Das habe sie mitbekommen. Sie habe die

Augen geschlossen gehabt, aber noch nicht ganz geschlafen. Sie sei dann zur

Seite gerückt und habe sofort geschlafen. (…).

Sie wisse

nicht mehr, wie es mit A.___ dazu gekommen sei, als sie alleine im Zimmer

gewesen seien, ob sie schon im Zimmer gewesen sei. Sie glaube, dass sie schon

im Zimmer gewesen und er dann reingekommen sei. Dann sei er auf sie gekommen

und sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung solle. Er habe dann nein gesagt

und sie habe erneut gesagt, dass er verhüten solle. Sie habe zu ihm gesagt,

dass es besser sei, und er habe geantwortet, dass es für ihn unbequem sei. Sie

hätten dann Sex gehabt. Bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er nach oben

gerutscht, bei ihrem Bauch oben durch, und dann habe er den Penis in ihrem Mund

gehabt. Aber dann habe er die Verhütung, das Kondom, weggenommen. Nein, ah nein,

er habe nicht verhütet. Er habe dann seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt.

Er habe nicht verhütet, sie wisse nicht mehr genau, ob er zuvor verhütet gehabt

habe. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse sie nicht. Von ihrer Seite

her habe sie A.___ gesagt, dass sie eigentlich nicht möchte. Wie er dies

empfunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn ein bisschen weggedrückt. Es habe

sie wirklich geekelt. Sein Verhalten, das Aussehen, es habe sie geekelt. Sie

habe ihn am Bauch weggedrückt. Er habe einfach weitergemacht und gesagt, es sei

schon gut, sie solle mal versuchen. Ob sie es ihm ausdrücklich gesagt habe,

dass sie nicht möchte, wisse sie nicht mehr.

-

Zweite Videobefragung vom

15. März 2017 (AS 149 ff.): A.___ sei dann auch in dieses Zimmer gekommen, als

die anderen schon oben gewesen seien. Sie sei auf dem Rücken auf dem Bett

gelegen, quer über das Bett. Er sei auf ihr oben gelegen und sie hätten Sex

gehabt, sie habe ihn noch etwas weggedrückt, weil sie es mit ihm nicht

unbedingt gewollt habe. Sie habe ihn am Bauch oder an der Brust weggedrückt.

Wie fest wisse sie nicht mehr, sie habe schon gedrückt. Sie denke schon, dass A.___

dies bemerkt habe. Er habe gesagt «doch, wir machen noch etwas weiter». Sie

habe ihn immer noch etwas weggedrückt. Sie habe ihn gefragt, ob sie es nicht

sein lassen könnten. Er habe darauf gesagt, dass sie noch etwas machen sollen

und es nur kurz gehen würde. Dieses «Nein» habe sie so gesagt und er habe es

gehört. Kurz bevor er zum Samenerguss gekommen sei, sei er nach oben gerutscht,

mit dem Penis zu ihrem Mund, wo er dann auch seinen Samenerguss darin gehabt

habe. Dort habe sie ihn auch weggedrückt gehabt, weil sie das eigentlich nicht

gewollt habe. A.___ habe kein Kondom getragen. Sie habe ihn noch gefragt, ob er

ein Kondom tragen könnte, er habe darauf gesagt, dass es nicht so gut sei. Sie

sei auf dem Bett gelegen, er sei auf ihr gelegen, er habe seinen Kopf ober

ihrem Kopf gehabt und er habe seine Hände auf dem Bett abgestützt. Dann sei er

nach oben gerutscht und habe den Penis mit der Hand in ihren Mund gedrückt. Sie

habe noch zwei-, dreimal «Nein» gesagt, dass sie das nicht möchte, und er habe

weitergemacht. (…).

-

Befragung vor Amtsgericht (OG

402 ff.): Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte nach dem Gruppensex ins

Schlafzimmer herunter gekommen sei. Sie sei gerade daran gewesen, sich

anzuziehen. Der Beschuldigte habe gesagt, er wolle jetzt auch noch. Sie habe

dann nein gesagt, denn sie habe das nicht gewollt. Dann habe er begonnen, sie

auszuziehen und danach sei sie auf dem Bett gelegen und (…) Dieser sei dann zu

ihr gekommen und habe nicht verhüten wollen. Sie habe wieder nein gesagt, das

gehe nicht. Er habe aber gesagt, er wolle nicht verhüten, das sei für ihn

unangenehm. Er sei dann so auf sie gelegen, als sie auf dem Rücken gelegen sei.

Dort habe sie ihn dann am Bauch und an der Brust weggedrückt. (Auf die Frage

nach ihrem Gefühl) Es habe sie richtig «gegraust», denn der Beschuldigte sei ja

schon ein Stückchen älter gewesen als sie. Er habe sie wirklich angeekelt. (Auf

die Frage, ob sie das Gefühl habe, sie hätte sich mehr wehren können) Es seien

vier erwachsene Männer gewesen und sie glaube nicht, dass diese sie einfach aus

der Wohnung hätten gehen lassen. (Auf Frage) Dies glaube sie nicht, weil die

Männer das ja geplant gehabt hätten. (Auf Frage) Ja, sie habe sich schon

überlegt, einfach zu gehen. (Auf Frage) Aber sie habe gedacht, das gehe nicht

und sie müsse da jetzt einfach durch. Sie habe auch gar nichts machen können,

sie sei ja die einzige Frau gewesen und erst 13 Jahre alt. Evtl. wäre sie

sogar verletzt worden, wenn sie sich gewehrt hätte. (Auf die Frage des

Verteidigers, ob sie das für N.___ gemacht habe) Nein, beim Beschuldigten

nicht, da habe sie sich gewehrt. Das habe sie wirklich nicht gewollt, weil sie

sich so geekelt habe.

5.2 Der Beschuldigte gab bei der ersten

polizeilichen Befragung am 22. Februar 2017 an (AS 063 ff.), er kenne die

Privatklägerin vom Sehen. Auf die weiteren Fragen verweigerte er die Aussage.

Aus dem Fehler, der zur Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im

Jahr 2014 geführt gehabt habe, habe er gelernt und sich seither nicht mehr

strafbar gemacht. Drogen konsumiere er keine.

An der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag (AS 1512 ff.) erklärte

der Beschuldigte, er wisse nun, was die Strafverfolger in der Hand hätten und

wolle kooperieren. Ein Kollege habe die Privatklägerin damals zu ihm gebracht.

Deren Alter habe er erst im Nachhinein erfahren. Das ihm vorgelegte Chatprotokoll

müsse manipuliert sein: Er wisse erst jetzt, dass er ein Mitglied dieses

Gruppenchats gewesen sein solle. Er könne sich nicht daran erinnern, je in

diesem Gruppenchat mitgeschrieben zu haben. Vom Alter von D.___ habe er erst

zwei Wochen später erfahren. Die belastenden Aussagen von O.___ und N.___ seien

falsch. Mit I.___ habe er nichts gemacht, die habe bei ihm auf dem Sofa mit N.___

«herumgemacht», weil er selbst nichts von ihr gewollt habe. (Auf Frage) D.___

habe er zu nichts genötigt, diese habe alles freiwillig gemacht. (Auf Vorhalt

der sichergestellten Videoaufnahmen) Ja, er sei dabei gewesen. Alle hätten

gewusst, dass ein Video erstellt werde. D.___ habe dies kurze Zeit später

erfahren und habe darüber gelacht. Die Kamera im Schlafzimmer habe alles nach

oben auf den Fernseher gesendet. Die Leute hätten das dann gefilmt. Er wisse

nicht, wer das gefilmt habe. N.___, O.___ und L.___ seien unten bei D.___

gewesen, er oben im Wohnzimmer. Bei ihm seien weitere ein bis zwei Personen, an

die er sich heute nicht mehr erinnern könne, gewesen. Eine dieser Personen habe

das Ganze dann ab dem Fernseher gefilmt und dies dann an die drei Personen, die

auf dem Film mit D.___ Sex hätten, weiterversendet. (Auf Vorhalt, dass die

anderen vier Beteiligten nichts von weiteren Personen berichtet hätten)

Vielleicht könnten sich diese nicht mehr an diese weiteren Personen erinnern.

Diese weiteren Personen seien nur ganz kurz in seiner Wohnung dabei gewesen. (Auf

erneute Nachfrage) Er könne sich nicht an die Namen der Personen, welche das

Video erstellt und versendet hätten, erinnern. Dies sei nach fast einem Jahr

nicht verwunderlich, sie seien ja auch nur kurz anwesend gewesen. (Auf Vorhalt

seiner einschlägigen Vorstrafe) Ja, nun hole man das hervor und unterstelle ihm

etwas. Damit meine er den dritten Vorfall mit I.___.

Anlässlich der Haftverhandlung vom 24.

Februar 2017 (AS 1540 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine bisherigen

Aussagen seien nicht alle richtig. Er frage sich, weshalb D.___ erst zehn

Monate später über die Sache spreche. Sie grüsse ihn jeweils ganz normal,

ebenso grüsse I.___ ihn. Diese habe ihn auch nicht angezeigt. Er gebe jetzt zu,

dass er Sex mit D.___ gehabt habe, er habe sie aber nicht genötigt. Auf dem

Video sehe man, dass sie das mit den drei Anderen freiwillig mache. Das zeige,

wie sie zu dem Thema stehe und nun unterstelle sie ihm etwas. (Auf Frage) Ja,

er gebe zu, beim Chat sei er dabei gewesen. Sie hätten gewusst, wie alt die

Privatklägerin gewesen sei, hätten das aber nicht ernst genommen. An diesem

Abend habe sie N.___ vor ihnen allen befriedigt, dann sei es zum «4er»

gekommen. Sie hätten deshalb nicht geglaubt, dass sie so jung sei. (Auf Frage)

Von I.___ wisse er nur, dass sie aus [...] komme. (Auf Frage nach den beiden

weiteren, unbekannten Personen) Da habe er sich geirrt, diese gebe es nicht.

Das Video habe er allein gefilmt und verschickt. Er habe es ab dem Bildschirm

aufgenommen und den Kollegen verschickt. Das sei unüberlegt gewesen.

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 2.

März 2017 (AS 089 ff.) gab der Beschuldigte erstmals konkret Auskunft zu seinen

sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin. An diesem Abend sei niemand stark

angetrunken gewesen. Er habe mit D.___ einmal Vaginalsex und einmal Oralsex

gehabt. Zuerst seien die drei Andern mit ihr unten gewesen. Die Privatklägerin habe

gewünscht, dass er das ganze Geschehen auf Video aufnehme. Er habe das Video ab

Bildschirm aufgenommen. Da sehe man, dass es freiwilliger Gruppensex sei. Sie

habe nie gesagt, dass sie etwas nicht wolle. Sie habe sich ausgezogen und habe

sich rücklings aufs Bett gelegt. Er sei auf sie drauf gelegen und habe

Vaginalverkehr gehabt mit ihr. Er wisse nicht mehr, ob er einen Erguss gehabt

habe. Dann seien sie beide wieder nach oben gegangen. (Auf Frage) Ja, er habe

verhütet. (Auf Frage) Ja, D.___ sei einverstanden gewesen. Sie habe sich auf

keinen Fall gewehrt oder gesagt, sie wolle das nicht. Er habe sie nie

festgehalten. (Auf Frage) Ja, er habe mit ihr auch Oralverkehr gehabt. Dieser

sei beim zweiten Mal vollzogen worden. Sie sei dabei vor ihm auf dem Bett

gesessen und habe das gemacht. Dabei habe er nicht verhütet. (Auf Frage) Ja, im

Chat sei erwähnt worden, dass sie erst 13 Jahre alt sei, sie hätten das aber nicht

ernst genommen. Sie habe das auch kurz vorher in seiner Wohnung gesagt. (Auf

Frage) Mit I.___ habe er keinen sexuellen Kontakt gehabt. Er wisse, dass diese

noch minderjährig sei. (Auf Frage) D.___ habe an diesem Abend etwas getrunken,

was und wie viel wisse er nicht. Wenn diese sage, er habe sie beim Sex an den

Armen festgehalten, als sie versucht habe, ihn weg zu drücken, dann sei das

eine Lüge. Er gebe die sexuellen Handlungen zu, aber er habe sie zu nichts

gezwungen oder genötigt. Das sei eine andere Liga. Es sei alles auf

freiwilliger Basis abgelaufen. Ja, sie habe bei ihm im Bett übernachtet und

dort hätten sie Sex gehabt, freiwillig. Sie habe sich weder gewehrt noch

gesagt, sie wolle das nicht. (Auf Frage) Dass Frauen in seiner Wohnung Koks

oder Ecstasy konsumiert hätten, sei eine üble Nachrede und Rufschädigung. (Auf

Frage) Wie schon gesagt, habe er das Video auf Wunsch der Jungs erstellt und

auch nur ihnen geschickt, dieses aber nicht online hochgeladen oder sonst

verbreitet. Das müssten die anderen getan haben, D.___ solle ja mit dem Film

erpresst worden sein. (Auf Frage) Die anderen hätten vorgeschlagen, dass er mit

D.___ ins Schlafzimmer gehe. Er habe eingewilligt. Auf keinen Fall habe er

Anzeichen bemerkt, dass sie das nicht wolle. D.___ habe bei ihm geschlafen,

weil sie angeblich von daheim ausgerissen sei und erst am nächsten Tag heim dürfe,

weil sie Stress und Streit gehabt habe. Am Morgen sei sie dann weg gewesen, als

er aufgewacht sei. Er habe sie danach per WhatsApp gefragt, ob sie gegangen sei.

Sie habe geantwortet «Ja, voll». Kurze Zeit später habe er ihre Nummer

gelöscht. Er habe keine Absicht gehabt mit ihr. Über den Abend hätten sie nie

mehr gesprochen, sie habe ihn aber normal gegrüsst und sei auch hie und da zu

ihnen gesessen. Das mache niemand, der genötigt worden sei. Weil sie sich nun

schäme und sich gegenüber ihren Eltern von der Sache distanzieren wolle,

spreche sie von Nötigung, dabei habe sie das alles freiwillig und mit Freude

gemacht. Man sehe sie jede Woche mit neuen Typen und sehe so, wie sie zu der

Sache stehe.

Am 7. März 2017 (AS 114 ff.) wurde der

Beschuldigte vorerst zu den Vorhalten betreffend Waffengesetz und

Betäubungsmittelgesetz befragt und bestritt weiterhin vehement, etwas mit

Drogen zu tun zu haben: Weder konsumiere er selbst Drogen noch gebe er solche

ab. In der nachfolgenden Einvernahme ging es dann um T.___ (AS 126 ff.).

Am 22. März 2017 (AS 171) wurde der

Beschuldigte insbesondere zu den Betäubungsmitteln und I.___ befragt und gab

an, I.___ sei 15 Jahre alt. Die Frage, ob er mit ihr sexuelle Handlungen

begangen habe, mochte er zuerst nicht beantworten. Auf Vorhalt einer Audiodatei

(Gespräch mit N.___, in der der Beschuldigte ausführt, mit der minderjährigen I.___

Sex gehabt zu haben und er N.___ fragt, ob dieser das auf sich nehme)

verweigerte er nach wie vor die Aussage. I.___ sei zwei Tage bei ihm in der

Wohnung gewesen. Er habe nie MDMA-Pillen gekauft oder verkauft, er habe einzig

einmal eine probiert. Am Schluss der Einvernahme gab er nach Rücksprache mit

seinem Verteidiger zu, mit I.___ sexuelle Handlungen gehabt zu haben: Er habe

einmal Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Er habe dabei verhütet. Von ihrem

Alter habe er aber erst am nächsten Tag erfahren. Vorher habe man ihm gesagt,

sie sei 18 Jahre alt.

An der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1007 ff.) verweigerte der

Beschuldigte vollumfänglich die Aussagen.

Vor Amtsgericht verwies der Beschuldigte

auf seine bisherigen Angaben und bestritt, je jemanden vergewaltigt zu haben

(OG AS 395).

Vor Obergericht blieb der Beschuldigte

bei seinen früheren Angaben. Konfrontiert mit den Aussagen von D.___, führte er

aus, das stimme nicht, denn sonst wäre sie nicht in jener Nacht (bei ihm) im

Zimmer geblieben und hätte ihn danach nicht gegrüsst und ihm geschrieben (BA

126).

5.3 Vom Beschuldigten wurden die von der

Privatklägerin geschilderten sexuellen Handlungen nach anfänglichem Bestreiten

eingeräumt, dafür erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern. Er bestreitet noch, die Handlungen gegen den Willen der

Privatklägerin vorgenommen und sie genötigt zu haben. Die Aussagen der

Privatklägerin erfüllen zahlreiche Realkennzeichen, wie dies die Vorinstanz auf

US 29 zu Recht feststellte: Schilderung von gehabten Gefühlen, kein

Belastungseifer, Einräumen eigener Fehler oder sie habe damals schon sexuelle

Erfahrungen gehabt, etc. Auch die Entstehungsgeschichte des Strafverfahrens

zeigt, dass es nicht die Absicht der Privatklägerin war, die Vorfälle vom

18./19. April 2016 zur Anzeige zu bringen. Sie hatte die Geschehnisse lange

Zeit verheimlicht, bis sie im Internet von P.___ mit den Videoaufnahmen vom

Gruppensex erpresst wurde und deswegen in der Schule einen Zusammenbruch erlitt

(vgl. die Darstellung im erstinstanzlichen Urteil auf US 21 f.). Es ist bei ihr

kein Motiv und auch keinerlei Bemühen ersichtlich, den Beschuldigten zu Unrecht

anzuschwärzen und sich damit strafbar zu machen. Man kann daher mit der

Vorinstanz davon ausgehen, dass sie ihre Erinnerungen korrekt dargelegt hat. Auch

der Verteidiger hält nach seinen Ausführungen im Parteivortrag vor der

Vorinstanz ihre erste Aussage für zuverlässig (die geschilderten Umstände

vermöchten jedoch keine sexuelle Nötigung zu begründen). Allerdings hat die

Privatklägerin von Anfang an betont, dass sie sich nicht mehr gut an die

Einzelheiten an diesem Abend erinnern könne, was angesichts der Geschehnisse

(ungewohnt grosser Alkoholkonsum, Gruppensex) nicht verwundert. Die damit

verbundenen Unsicherheiten hat die Privatklägerin auch immer wieder eingeräumt,

namentlich bei ihrer ersten Videobefragung. Die Beweislage unterscheidet sich vorliegend

deutlich vom Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1213/2017 vom

22. Mai 2019 (vom Verteidiger vor der Vorinstanz angerufen) zu Grunde lag. Festzustellen

ist aber auch, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht ganz widerspruchsfrei

sind und mit zunehmender Verfahrensdauer klarer, aber auch etwas belastender

ausfielen. Dies ist angesichts der Suche der Privatklägerin nach Erklärungen

für das Vorgefallene und ihr eigenes Verhalten an diesem Abend nachvollziehbar.

Insbesondere gab die Privatklägerin erst bei der zweiten Videoeinvernahme an,

sie habe von Anfang an versucht, den Beschuldigten wegzustossen, währenddem sie

dies anlässlich der tatnächsten Einvernahme (Videobefragung vom 2.2.2017) noch

offen liess (vgl. insbesondere AS 032 sowie die Ausführungen unter

nachfolgender Ziff. III.5.4: Ob sie es ihm zu spüren gegeben habe, wisse sie

nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie ihm gesagt habe, dass sie nicht möchte

und ihn weggedrückt habe). Im Weiteren wies die Privatklägerin erst vor

Amtsgericht – auf die Frage, ob sie sich mehr hätte wehren können – dann auf

ihre Unterlegenheit gegenüber vier Männern hin, was vorher nie thematisiert

worden war. Neu war auch vor erster Instanz die Aussage, sie sei im Zimmer

eingeschlossen gewesen (vgl. demgegenüber ihre Aussage anlässlich der ersten

Videobefragung vom 2.2.2017, AS 037: Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei, wisse

sie nicht mehr. Sie denke, dass sie schon die Möglichkeit gehabt habe, aus der

Wohnung zu laufen). Auf diese neuen, in der Tendenz verstärkenden Aussagen kann

nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht abgestellt werden.

Die Aussagen des Beschuldigten haben

hingegen kaum Beweiswert: Wie aus der Darlegung seiner Aussagen ersichtlich und

angesichts seiner Interessenlage nachvollziehbar, hat er des Öfteren bewusst

die Unwahrheit gesagt und nur unter erdrückender Beweislast Verfehlungen

eingestanden, und auch das mehrfach nicht auf Anhieb (auch wenn er volle

Kooperation versprochen hatte). Als Beispiele mögen seine Beteiligung am verräterischen

Gruppenchat, das Aufnehmen des Videos ab dem Bildschirm oder das vehemente

Bestreiten von Ecstasy-Konsum in seiner Wohnung (mittlerweile gibt es

diesbezüglich mehrere rechtskräftige Schuldsprüche) dienen. Sein Aussageverhalten

erscheint – nicht nur bezüglich dieses Vorhalts – höchst berechnend, was

angesichts seiner Erfahrung mit Strafverfahren nicht verwundert. Er war auch in

den früheren Verfahren nicht gerade durch Geständnisbereitschaft aufgefallen,

im Gegenteil: Dazu kann auf die Zusammenfassung auf S. 34 ff. des

Gutachtens (AS 2240 ff.) verwiesen werden. Kein Wunder beschreibt der Gutachter

das Aussageverhalten des Beschuldigten als «ausgesprochen taktisch bestimmt»

(AS 2256).

5.4 Es ist daher – unter Beachtung des

Grundsatzes «in dubio pro reo» – bei der Feststellung des rechtlich relevanten

Sachverhalts auf die Aussagen der Privatklägerin – und dabei in Bezug auf die

belastenden Aussagen auf ihre ersten Aussagen – abzustellen, da nicht

ausgeschlossen werden kann, dass sich ihre Erinnerungen – auf der Suche nach dem

genauen Ablauf der Handlungen und nach einer Erklärung für den stark

schambesetzten Vorfall – mit der Zeit verändert haben. Bei der Analyse der

Aussagen der Privatklägerin fällt allerdings auf, dass sie mehrfach betonte,

von den Abläufen des inkriminierten Abends nur noch schwache Erinnerungen zu haben.

Im Rahmen ihres ersten freien Vortrages wurden der Beschuldigte bzw. die

sexuellen Handlungen mit ihm gar nicht erwähnt, was doch erstaunt, wenn er sie

mehrfach zu sexuellen Handlungen genötigt hätte: Sie schilderte, wie N.___

plötzlich gesagt habe, er teile alles mit den Kollegen. Dieser habe dann auch

gesagt, sie sollten in das Zimmer unten gehen. Sie habe dann zu ihm gesagt, sie

wolle ihn eigentlich nicht teilen. Sie habe kein Interesse an den Anderen. Er

habe dann zu ihr gesagt, sie solle doch runter gehen. Er sei dann runter in das

Schlafzimmer gelaufen und sie sei ihm nachgelaufen. Es sei komisch gewesen, sie

sei schon etwas angetrunken gewesen. Es folgt dann eine erste Schilderung, es

sei dann zu Sex gekommen mit diesen Typen. Die Kollegen hätten dann N.___ nach

Hause gefahren und sie sei im Wohnzimmer gesessen und habe ferngesehen. Dann

seien die Kollegen wieder gekommen und dann auch heim gegangen. Sie sei dann

alleine in der Wohnung gewesen mit diesem Typen und habe dort schlafen können

bis am nächsten Morgen (AS 029 unten/030 oben). Im Rahmen der anschliessenden

detaillierteren Befragung gab die Privatklägerin dann erneut an, was in diesem

Schlafzimmer geschehen sei, wisse sie nicht mehr so genau, nur noch so kleine

Ausschnitte. Sachen, die sie schockiert und ihr Angst gemacht hätten, wisse sie

noch. Auf Frage, was sie mit dieser Angst meine, gab sie an, sie erinnere sich

an diesen A.___, mit welchem sie plötzlich alleine im Zimmer gewesen sei. Der

habe ohne Verhütung mit ihr Sex gehabt. Sie habe ihm gesagt, dass er mit

Verhütung machen solle. Er habe dann gesagt, nein, er würde aufpassen, es sei

für ihn sonst unbequem. Sie habe dann «okey» gesagt, sie habe das aber nicht

wirklich so gewollt. Dann habe er so weitergemacht und bevor er gekommen sei,

sei er, als sie gelegen sei und er sie am Arm gehalten habe und sie versucht

habe, ihn wegzudrücken, nach oben gerutscht zu ihrem Mund und er habe dann

seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Sie habe nicht mit ihm gewollt, weil

es sie wirklich geekelt habe vor ihm. Ihre Angst habe sich so geäussert, dass

sie es komisch gefunden und sich vor ihm geekelt habe. Auch, dass etwas wegen

Geschlechtskrankheiten geschehen könnte wegen diesem einen Mal. Ob sie es ihm

zu spüren gegeben habe, wisse sie nicht mehr genau. Es könne sein, dass sie ihm

gesagt habe, dass sie nicht möchte und ihn weggedrückt habe. Wie er dies

empfunden habe, wisse sie nicht. Vor diesem Samenerguss habe sie ihm noch

gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte und er habe zu ihr gesagt, dass

dies schon gut sei. Sie habe dann nochmals gesagt, dass sie dies nicht möchte,

er habe trotzdem weitergemacht (AS 032 unten). Ähnlich äusserte sie sich dann

auch in der Folge. Nach einer detaillierten Schilderung des Oralverkehrs mit N.___

im Wohnzimmer vor den anderen und des Gruppensexes gab sie an, einmal sei sie

auch mit A.___ alleine im Zimmer gewesen. Sie wisse nicht mehr genau, wie viel

Sex sie gehabt habe an diesem Abend. Sie wisse sicher noch zweimal, mit diesem L.___

und A.___ und mit diesen drei am Anfang. (…) Mit A.___ habe sie auch «alles»

(gemeint ist Vaginal- und Oralverkehr) gehabt. (…) Sie habe dann mit A.___ auf

dem Sofa auf die andern gewartet. Dieser habe nochmals Sex gewollt und sie habe

gesagt, dass sie nicht mehr möchte. Als die anderen gegangen seien, sei sie mit

A.___ alleine gewesen und sei dann in seinem Bett eingeschlafen. Ob sie

überhaupt etwas angehabt habe, wisse sie nicht mehr. Dieser A.___ habe neben

ihr geschlafen. (...) Ah, als sie im Bett gewesen seien, habe A.___ nochmals

Sex gewollt. Sie habe schon geschlafen gehabt. Er habe weiter gemacht. Wie es

weiter gegangen sei, wisse sie nicht mehr. Dieser A.___ sei auf sie gekommen

und sie hätten zusammen Sex gehabt. Sie habe gesagt, dass sie eigentlich lieber

schlafen möchte. Er habe gesagt, dass sie doch noch ein bisschen machen sollen.

… Daheim habe sie vom Sex mit diesen Typen nichts erzählt, da sie sich geschämt

habe (AS 034). Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen schilderte die

Privatklägerin dann, sie wisse nicht mehr, wie es mit A.___ dazu gekommen sei,

als sie alleine im Zimmer gewesen seien, ob sie schon im Zimmer gewesen sei.

Sie glaube, dass sie schon im Zimmer gewesen und er dann reingekommen sei. Dann

sei er auf sie gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er mit Verhütung soll. Er

habe dann nein gesagt und sie habe erneut gesagt, dass er verhüten solle. Sie

habe zu ihm gesagt, dass es besser sei und er habe geantwortet, dass es für ihn

unbequem sei. Sie hätten dann Sex gehabt. Bevor er zum Samenerguss gekommen

sei, sei er nach oben gerutscht, bei ihrem Bauch oben durch, und dann habe er

den Penis in ihrem Mund gehabt. Aber dann habe er die Verhütung, das Kondom,

weggenommen. Nein, ah nein, er habe nicht verhütet. Er habe dann seinen

Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Er habe nicht verhütet, sie wisse nicht mehr

genau, ob er zuvor verhütet gehabt habe. Ob die Türe abgeschlossen gewesen sei,

wisse sie nicht. Von ihrer Seite her habe sie A.___ gesagt, dass sie eigentlich

nicht möchte. Wie er dies empfunden habe, wisse sie nicht. Sie habe ihn ein

bisschen weggedrückt. Es habe sie wirklich geekelt. Sein Verhalten, das

Aussehen, es habe sie geekelt. Sie habe ihn am Bauch weggedrückt. Er habe

einfach weitergemacht und gesagt, es sei schon gut, sie solle mal versuchen. Ob

sie es ihm ausdrücklich gesagt habe, dass sie nicht möchte, wisse sie nicht

mehr (AS 037). Wenn im Protokoll festgehalten wird, sie habe den Beschuldigten

«ein bisschen weggedrückt», dann sagte sie im Originalwortlaut «i ha en e chli

wie am Buuch wägdruckt». Das zeigt, dass die Aussagen der Privatklägerin

aufgrund der Protokollierung klarer und bestimmter wirken als sie gestützt auf

die gesichtete Originalaufzeichnung (AS 040) tatsächlich waren und das ist auch

die Kernaussage der Privatklägerin. Als Fazit ist festzuhalten, dass die

Aussagen der Privatklägerin zu ihrer Widersetzlichkeit und ihrer Abwehr sehr

diffus sind: Sie ist sich nicht mehr sicher und relativiert allfällige

Abwehrhandlungen jeweils wieder. Dies alles spricht auch für ihre Ehrlichkeit

und die Authentizität ihrer Aussagen. Ob und wie konkret sie sich gegen das

Verlangen des Beschuldigten verbal und/oder körperlich gewehrt hat, lässt sich

unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich nachweisen.

Auch zu Beginn der zweiten

Videoeinvernahme waren die Aussagen der Privatklägerin zur Frage ihrer

Widersetzlichkeit bei den ersten Vorgängen mehrfach unklar: Sie habe ihn «etwas

weggedrückt», weil sie «nicht unbedingt gewollt» habe; als er gesagt habe, doch,

wir machen noch etwas weiter, habe sie ihn «immer noch etwas weggedrückt»: sie

habe ihn «gefragt, ob sie es nicht sein lassen könnten».

5.5 Zusammenfassend ergibt sich

folgendes:

Erste Phase: Der Beschuldigte kam zur

Privatklägerin in sein Schlafzimmer hinunter und die Beiden waren alleine im

Schlafzimmer. Der Beschuldigte wollte ohne Verhütung mit ihr Geschlechtsverkehr

haben. Sie sagte ihm, er solle es mit Verhütung machen. Der Beschuldigte lehnte

das ab, er werde aufpassen, es sei für ihn sonst unbequem. Die Privatklägerin

sagte dann «okey». Dann vollzog der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr und vor

dem Höhepunkt rutschte er nach oben, um den Oralverkehr zu vollziehen. Er schob

dann seinen Penis in ihren Mund und hatte in ihrem Mund den Samenerguss. Es ist

davon auszugehen, dass die Privatklägerin diese sexuellen Handlungen nicht

wollte: Es ekelte sie vor dem Beschuldigten, der deutlich älter war als sie. Ob

sie dies dem Beschuldigten vor dem Geschlechtsverkehr zu spüren gegeben hatte,

konnte die Privatklägerin aber nicht mehr sagen und lässt sich nicht nachweisen.

Dass die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten sie geekelt hatten und dass

sie zweimal Sex mit dem Beschuldigten gehabt habe, sagte sie aber rund 14 Tage

danach auch O.___ (AS 513, Frage 45).

Zweite Phase: Als die Privatklägerin im

Bett lag und die Anderen gegangen waren, wollte der Beschuldigte noch einmal

Sex. Die Privatklägerin sagte, sie wolle eigentlich lieber schlafen. Er erwiderte,

dass sie noch ein bisschen machen sollen. Die Privatklägerin lag auf dem Rücken

im Bett mit gespreizten Beinen und der Beschuldigte lag auf ihr. Dann kam er

beim Geschlechtsverkehr erneut zum Samenerguss. In der Folge rückte die

Privatklägerin zur Seite und schlief sofort ein. Vorher, als die drei anderen

jungen Männer unterwegs gewesen waren, um N.___ heim zu fahren, hatte sie im

Wohnzimmer ein gleiches Begehren des Beschuldigten noch abgelehnt, was er ohne

Weiteres respektiert hatte.

6.Rechtliche Würdigung

6.1 Hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs

in der ersten Phase ist nach dem Beweisergebnis keine Gewaltanwendung durch den

Beschuldigten rechtsgenüglich erstellt. Er musste keinen körperlichen

Widerstand überwinden. Bei der Prüfung eines «unter-psychischen-Druck-Setzens»

ist folgendes zu berücksichtigen: Die Privatklägerin, geboren am […].[…]. 2002,

war am 18. April 2016 knapp 14 Jahre alt. Der Altersunterschied zum rund

30-jährigen Beschuldigten war beträchtlich. Dazu hatte sie vorgängig Alkohol

getrunken (sie war nach eigenen Angaben «etwas angetrunken») und hatte zuerst

mit N.___ im Wohnzimmer den Oralverkehr und danach mit drei männlichen

Jugendlichen Gruppensex vollzogen. Dem Beschuldigten war aus dem Chatverkehr

bestens bekannt, dass sie dies nur aufgrund der Vorspiegelung falscher

Tatsachen durch N.___ getan hatte. Der Tatsache, dass sich die Privatklägerin

noch im Schutzalter befand, wird mit dem Schuldspruch wegen sexuellen

Handlungen mit Kindern Rechnung getragen. Diese Umstände hatte aber grossteils nicht

der Beschuldigte herbeigeführt, diesbezüglich ist auf seiner Seite von einem

Ausnützen der Situation auszugehen. Der Beschuldigte stammte nicht aus dem

engen persönlichen Umfeld und eine strukturelle Gewalt im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestand nicht. Die Privatklägerin war kein

junges Kind mehr. Zwar gab die Privatklägerin zu erkennen, dass sie zumindest keinen

Verkehr ohne Kondom wollte, sie reagierte aber auf dessen Drängen dann mit

einem «okey». Selbst die Opfervertreterin führte vor der Vorinstanz aus, die

Privatklägerin habe «anfänglich so halbherzig in den Geschlechtsverkehr eingewilligt»

(OG 455). Dass es sie vor dem deutlich älteren Beschuldigten ekelte, ist zwar

nachvollziehbar, wurde aber von ihr nach dem Beweisergebnis nicht zum Ausdruck

gebracht. Ihre Widersetzlichkeit – im Sinne einer tatkräftigen und manifesten

Willensäusserung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird,

mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein – erreichte somit jedenfalls

nicht das vom Bundesgericht für die Bejahung eines Nötigungsdelikts geforderte

Ausmass. Eine solche wäre ihr aber zuzumuten gewesen, wie auch der Vorfall im

Wohnzimmer zeigte, als sie den sexuellen Avancen des Beschuldigten eine Absage

erteilte, die er respektierte. Der Straftatbestand der Vergewaltigung ist damit

weder objektiv noch subjektiv erfüllt. Ein formeller Freispruch hat allerdings

vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz «ne

bis in idem» gemäss BGE 144 IV 362 und den Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember

2019 und 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 (beim letztgenannten Urteil wurde eine

Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» verneint) zu unterbleiben:

Massgebend ist das Vorliegen identischer oder im Wesentlichen gleicher

Tatsachen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen). Das

Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Strafnormen bleibt ohne Bedeutung

(Urteil 6B_1053/2017 vom 17.5.2018 E. 4 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Fall hat der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleiche

Lebenssachverhalt (der vom Beschuldigten mit D.___ vollzogene

Geschlechtsverkehr) vor erster Instanz zu einem rechtskräftigen Schuldspruch wegen

sexuellen Handlungen mit Kindern geführt. Für einen formellen Freispruch vom

Vorwurf der Vergewaltigung bleibt daher kein Raum.

6.2 Gleich zu beurteilen ist der

nachfolgende Oralverkehr: Der Beschuldigte wollte nach dem Geschlechtsverkehr mit

der Privatklägerin den Oralverkehr vollziehen. Ob und inwieweit sie sich verbal

und/oder körperlich dagegen gewehrt hat, lässt sich nicht erstellen.

6.3 In Bezug auf die zweite Phase, den Geschlechtsverkehr

vor dem Einschlafen, kann auf die Erwägungen unter Ziffer 6.1 hiervor verwiesen

werden: Ein manifester Widerstand der Privatklägerin und eine Gewalteinwirkung

des Beschuldigten sind weder behauptet noch nachgewiesen. Ebenso wenig hat der

Beschuldigte eine psychische Drucksituation auf das Opfer erzeugt, die eine mit

der Gewaltanwendung vergleichbare Intensität erreichte. Zwar war die Müdigkeit

der Privatklägerin ein Umstand, den der Beschuldigte ausgenutzt hat, doch war das

Opfer nicht so erschöpft oder entkräftet, dass es sich nicht mehr hätte

widersetzen können. Es liegt keine tatbestandsmässige Nötigungshandlung vor. Dafür

spricht in der Tat auch, dass die Privatklägerin in der Folge im Bett des – ihr

vor diesem Abend nicht bekannten – Beschuldigten schlief. Ein formeller

Freispruch hat auch hier auf Grund der bereits dargelegten «ne bis in idem» -

Problematik nicht zu erfolgen. Es bleibt auch diesbezüglich beim

rechtskräftigen Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern.

IV. Mehrfache Vergewaltigung zum

Nachteil von F.___

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in AnklS. 1.b mehrfache

Vergewaltigung zum Nachteil von F.___ vorgehalten, begangen in der Zeit

zwischen ca. 10. Juli 2017 und 1. August 2018, in [...], indem er die

Geschädigte unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig

gemacht und dadurch mehrfach zur Duldung des Beischlafs genötigt habe.

Konkret habe der Beschuldigte im

vorerwähnten Zeitraum mindestens zwei- bis dreimal Geschlechtsverkehr (vaginal)

mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten gehabt, wobei sich diese aufgrund

ihres Alters bzw. ihrer physischen und kognitiven Unterlegenheit sowie der

sozialen Abhängigkeit vom Beschuldigten, unter Berücksichtigung aller konkreten

Umstände (im Einzelnen: Beziehungsgeflecht zwischen dem Beschuldigten und der

Geschädigten, bedingt durch die Wohnmöglichkeit beim Beschuldigten nach

Verlassen der Durchgangsstation [...]; körperliche und psychische Wehrlosigkeit

der Geschädigten, bedingt durch die vom Beschuldigten an die Geschädigte

täglich abgegeben und von der Geschädigten täglich eingenommenen MDMA-Pillen

[bis zu 8 MDMA-Pillen pro Tag, wobei der Beschuldigten der Geschädigten gesagt

habe, dass sie wieder gehen müsse, wenn sie keine Pillen nehme und keinen Sex

habe] bzw. der Wirkung derselben [u.a. Halluzinationen sowie Entkräftung, da

die Geschädigte beinahe nichts mehr gegessen und getrunken habe]),

-

in einer derartigen

psychischen Drucksituation befunden habe, dass ihr ein über die verbale

Weigerung (konkret sei der Beschuldigte wütend geworden und habe u.a. zur

Geschädigten gesagt «warum tust du so, es ist ja nichts Schlimmes», worauf er

mit den sexuellen Handlungen bzw. dem Geschlechtsverkehr weitermacht habe,

obwohl die Geschädigte gesagt habe, dass sie dies nicht möchte) hinausgehender

Selbstschutz nicht zuzumuten gewesen sei;

-

in einer Situation befunden

habe, in welcher von vornherein jeder weitere (über die verbale Weigerung

hinaus [konkret habe der Beschuldigte u.a. zur Geschädigten gesagt «warum tust

du so, es ist ja nichts Schlimmes», worauf er mit den sexuellen Handlungen bzw.

dem Geschlechtsverkehr weitergemacht habe, obwohl die Geschädigte gesagt habe,

dass sie dies nicht möchte]) Widerstand als aussichtslos erschienen sei.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Ausgangslage ist hier vergleichbar

wie in dem soeben geschilderten Vorfall zum Nachteil von D.___: Der Beschuldigte

anerkennt, mit der zur Tatzeit 15-jährigen Geschädigten und Privatklägerin F.___

mehrfach Geschlechtsverkehr und einmal Oralverkehr gehabt zu haben und ist

diesbezüglich auch rechtskräftig wegen sexuellen Handlungen mit Kindern

schuldig gesprochen (Tatzeitraum 10. Juli bis 1. August 2017). Er bestreitet

aber, dabei Nötigungsmittel eingesetzt zu haben. Insbesondere will er der

Privatklägerin keine Drogen (Ecstasy/MDMA) abgegeben haben. Letzteres aber – so

viel sei vorweggenommen – ist durch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen

BetmG-Widerhandlungen durch Abgaben von Ecstasy-Pillen an F.___ erstellt.

2.2 Die Meldung in Sachen F.___ erfolgte

mit (telefonisch vorangemeldeter) E-Mail vom 17. August 2017 durch Dr. med. Q.___,

Leiter Kinderschutz am UKBB (AS 555). Beigelegt war ein Notfallbericht vom 2.

August 2017 (AS 556 f.). Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die

Privatklägerin – mit Aufenthalt im Durchgangsheim [...] – habe anlässlich eines

bewilligten Ausgangs am 10. Juli 2017 an einer Party beim Beschuldigten und N.___

teilgenommen und dort Drogen (Ecstasy und MDMA) konsumiert. Nach diesem Drogenkonsum

habe sie sich nicht zurück ins Heim getraut und der Beschuldigte habe ihr

angeboten, bei ihm zu wohnen, was sie dann für rund drei Wochen auch getan

habe. Dabei habe sie täglich verschiedene Drogen konsumiert. Um an diese Drogen

zu kommen und weiterhin in dieser Wohnung bleiben zu dürfen, hätten die beiden

Männer von ihr sexuelle Gefälligkeiten, darunter Geschlechtsverkehr und

Oralverkehr, verlangt, welche sie im Drogenrausch auch erfüllt habe. Dabei sei

sie auch gefilmt worden. Sie habe während der drei Wochen dreimal gewollt

Geschlechtsverkehr gehabt (jeweils mit Kondom) mit drei unterschiedlichen

Männern, darunter dem Beschuldigten. Am 1. August 2017 habe sie der Beschuldigte

plötzlich wüst beschimpft, ihr einen Schlag gegen den Kopf gegeben und sie der

Wohnung verwiesen. Anschliessend sei sie ins Durchgangsheim zurückgekehrt. Im

Screening hätten Amphetamine, Kokain und Cannabis nachgewiesen werden können.

2.3 Daraufhin erfolgte am 28. August

2017 die erste Videoeinvernahme mit F.___ (AS 801 ff.), anlässlich welcher die

Privatklägerin mehrfach äusserte, nicht über ihre Erlebnisse aussagen zu

wollen. Anhand der Videoaufnahmen ist erkennbar, dass sich F.___ in einem

psychisch schlechten Zustand befand und damals offensichtlich nicht in der Lage

war, über das von ihr während ihres Aufenthalts beim Beschuldigten Erlebte zu

sprechen. Sie wollte zunächst keine Aussagen machen, die Polizei müsse noch

warten. Sie wisse nicht mehr, was beim Beschuldigten passiert sei. A.___ komme

von Polen und habe ihr gesagt, er sei 28 Jahre alt. Sie sei rund drei Wochen

bei ihm gewesen und sei dann gegangen, weil sie sich mit A.___ gestritten habe.

Sie sei damals kurz raus gegangen und dann wieder zurückgekommen. Da habe er

sie rausgeworfen. Sie habe dann versucht, mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen

und sei dann zu ihr gegangen. Erst nachdem die befragende Beamtin länger

insistiert hatte, machte F.___ Angaben, dass der Beschuldigte mit Drogen zu tun

habe und solche Sachen – «Pilleli» und «Gras» – an Leute verschenke, das sei

dann so partymässig bei ihm. Ob sie vom Beschuldigten auch Drogen erhalten

habe, wolle sie nicht sagen, auch nichts zu allfälligen sexuellen Handlungen. Beim

Beschuldigten seien viele verschiedene Mädchen ein- und ausgegangen, die alle

minderjährig seien und selber auch Probleme gehabt hätten. Der Beschuldigte

habe viel – und als Einziger – mit seinem Handy aufgenommen. Er habe auch viele

Videos herumverschickt, auch solche von ihr. Sie habe bei ihm auch solche

Videos gesehen mit Sex mit anderen Mädchen. Sie wünschte, sie wäre nie da hingegangen.

A.___ habe ihr gesagt, sie solle nicht petzen, weil er sonst drankomme. Aber er

habe ihr nicht gedroht.

Am 1. September 2017 verfasste F.___

eine eigenhändige Notiz: «Am Anfang sind Sachen passiert, wo ich auch

einverstanden war, aber im Nachhinein sind Sachen passiert, mit denen ich nicht

einverstanden war» (AS 835).

Die zweite Videobefragung mit F.___ fand

am 14. Juni 2018 statt (AS 966 ff.), nach ihrer Rückkehr aus [...], wo sie sich

ab September 2017 während rund 10 Monaten auf dem therapeutischen Hof […]

aufgehalten hatte. Im Rahmen dieser Befragung war F.___ nach anfänglichen

Schwierigkeiten (Weinen und Verlassen des Befragungsraumes) bereit, konkretere Angaben

zu machen und schilderte im Wesentlichen das Folgende:

Sie habe in der offenen Abteilung des [Name

der Institution] Ausgang gehabt. Dort habe es eine R.___ gehabt, mit der sie es

gut gehabt habe und mit dieser sei sie an einem Freitagabend nach […] gefahren,

wo sie A.___ (den Beschuldigten) getroffen hätten. Am Freitagabend seien sie

nur am Bahnhof […] gewesen, nur 30 Minuten oder eine Stunde, und sie hätten nur

geredet.

Am Samstag seien sie dann gemeinsam zu A.___

nach Hause gegangen, um zu chillen. Da habe sie dann Drogen konsumiert und es

sei ihr nicht mehr so gut gegangen. (…). Sie habe eine mit 2CB gestreckte

MDMA-Pille genommen. An dem Abend habe sie 4 bis 6 Pillen genommen. Sie habe aber

immer viele Drogen konsumiert. Die Pillen

habe sie von A.___ erhalten. A.___

habe Pillen in grossen Säckli gehabt. Er habe diese die ganze Zeit an Leute

verschenkt. Sie habe die Pillen genommen. Er habe ihr irgendwann gesagt, wenn

sie keine Pillen mehr nehme, dann passiere etwas oder sie müsse heimgehen.

Irgendwann sei sie einfach abhängig gewesen von den Drogen. Am ersten Abend

habe sie die Drogen selber konsumiert, A.___ habe ihr gesagt, sie seien nicht

so stark. Sie seien aber schon sehr stark gewesen und sie sei sehr drauf

gewesen. Sie könne sich nicht erinnern. (…) A.___ habe ihr erzählt, dass er 23

Jahre alt sei. Am Anfang sei er auch nett gewesen. Nun habe ihre Anwältin

gesagt, er sei 32 Jahre alt.

Nach dem Samstagabend sei es nicht immer

so schön gewesen. Es habe fast nie zu essen gehabt. Meistens seien viele Leute

da gewesen, hätten Drogen gefressen, gechillt, Fernsehen geschaut und Musik

gehört. (…) Sie habe im ganzen Monat an nur einem Tag tagsüber keine Pillen

genommen. Am Abend, als sie keine habe nehmen wollen, habe er gesagt: «Nimm

oder geh.» Sonst habe sie pro Tag viele Pillen genommen, vor allem am Abend. An

ein paar Tagen habe sie schon 7 bis 8 Pillen konsumiert. Er habe «pinke SS»

gehabt, «blaue Supermario», «Whatts app» und noch «gelbe Philipp Plein». A.___

habe die Pillen gehabt. Und wenn andere zu Besuch gekommen seien, habe er ihnen

auch gegeben. Woher A.___ die Pillen gehabt habe, wisse sie nicht. Sie habe nie

für die Pillen bezahlt, die anderen auch nicht. Das Kokain sei von S.___ und

einem anderen Typen gekommen. (…).

N.___ sei oft bei A.___ gewesen. Mit

diesem habe sie nicht oft Sex gehabt: Einmal bei A.___ und einmal bei ihm

daheim. Sie könne sich aber nicht mehr an alles erinnern, das gewesen sei. Einmal

habe sie Sex mit N.___ gehabt, da sei A.___ hereingekommen und habe gefilmt.

Sie habe dann von dem Video gehört, auf dem sie Sex habe mit jemandem. A.___

habe viele Bilder und Videos von ihr gemacht, wo sie sehr drauf gewesen sei und

habe diese Videos dann allen herumgezeigt.

Sie habe von den Pillen recht starke

Halluzinationen gehabt. Sie habe immer Leute reden gehört, obwohl niemand da

gewesen sei. Sie habe sich auch nicht wohl gefühlt, sie habe heiss gehabt, fast

nicht mehr gegessen und nicht mehr getrunken, obwohl es viel Wasser entziehe,

weil man ja so schwitze. In der Geschlossenen habe sie dann

Entzugserscheinungen gehabt. Sie habe schon vorher mal MDMA gehabt, aber

reines, nicht so gestrecktes Zeug.

Am ersten Samstag habe sie auch Sex mit A.___

gehabt. Sie könne sich aber nicht daran erinnern. Sie sei dann plötzlich ein

paar Tage später als Schlampe betitelt worden. Es sei so gewesen, dass sie

«huere druf» gewesen sei. Sie sei mit A.___ im Zimmer chillen gegangen und dann

hätten sie Sex gehabt. Sie habe das Gefühl gehabt, er habe gleichzeitig

videogechattet mit jemandem, mit einem L.___. (…) Am Anfang sei sie mit dem Sex

mit A.___ einverstanden gewesen. Mit der Zeit habe es angefangen zu heissen,

ohne Pillen und ohne Sex gehe es nicht, sie könne wieder gehen. Sie meine, das

sei in der ersten Woche gewesen. Die Leute hätten nichts Anderes gemacht als

gechillt und Drogen gefressen.

Gegen Schluss, als es ihr körperlich

nicht mehr so gut gegangen sei, weil sie nicht mehr gegessen und getrunken

habe, da sei sie dann manchmal zu A.___ schlafen gegangen. Sie habe dann zu

viele Kleider angehabt zum Schlafen. Er habe ihr dann auch den Rücken massiert,

als es für sie unangenehm gewesen sei, habe sie ihm gesagt, er solle das sein

lassen. Er habe ihr gesagt, sie solle nicht so blöd tun. Er habe nicht

aufgehört und dann sei es zu Sex gekommen. Er habe sie ausgezogen. Sie sei auf

dem Bett gelegen, am Anfang auf dem Bauch, und dann auf dem Rücken. Er sei auf

ihr drauf gelegen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle den Sex nicht, er sei aber

wütend geworden und habe gemeint, er verstehe sie nicht und wieso, vorher sei

es ja auch gegangen. Der Sex habe rund eine halbe Stunde gedauert. Sie habe

vorher das Gleiche wie immer konsumiert, MDMA. Er habe ab und zu auch MDMA

konsumiert, aber ihn mache es nicht so «drauf». Alle, die bei A.___ gewesen

seien, hätten einfach «bumsen» wollen. Das habe sie aufgeregt, sie sei auf

Drogen gewesen, sie habe sich nicht wehren können. (…).

Mit A.___ sei es ein paarmal zu Sex

gekommen, sie wisse es nicht genau. Es sei mehr als zweimal gewesen. (…) Sie

hätten gewusst, wie alt sie gewesen sei, das sei ganz am Anfang gewesen. A.___

habe gesagt, er sei 23 Jahre alt.

Bei der Frage, was sie unter Sex

verstehe, wurde F.___ laut und fragte, ob die Einvernehmende wissen wolle, ob

er sie vergewaltigt habe: Ja, das habe er. Sie habe nicht gewollt, er habe sie

ausgezogen, schlussendlich habe sie nichts mehr machen können, sei nur noch

dagelegen. Es gehe dabei um A.___. Zu solchen Situationen mit ihm sei es zwei-

bis dreimal gekommen, immer bei ihm zu Hause. Sie nehme an, alle hätten es

gewusst, aber es sei allen scheissegal gewesen. Unter vergewaltigen verstehe

sie, dass sie sich nicht habe wehren können, weil sie so drauf gewesen sei, sie

habe ja nichts mehr gecheckt. Sie habe eigentlich mit niemandem Sex haben

wollen, aber sie sei so voller Drogen gewesen. Später habe es sie mehr gestört,

weil sie nach Hause gewollt und sich nicht wohl gefühlt habe.

Am letzten Tag sei sie raus gegangen,

was A.___ wütend gemacht habe. Da habe er ihr das Handy aus der Hand geschlagen

und sie gegen eine Wand geschupft.

Nochmals auf verschiedene

Sexualpraktiken angesprochen (vaginaler, analer und oraler Verkehr), sagte F.___,

dass sie mit normalem Sex den Vaginalen meine. An Oralverkehr könne sie sich

nicht aktiv erinnern.

(Nach einem Unterbruch der

Videoeinvernahme) Es sei schon auch zu Oralverkehr gekommen. Bei S.___ könne

sie sich nicht an den Sex erinnern. Mit N.___ sei es rund viermal zu vaginalem

Sex gekommen. Mit A.___ sei es öfters, am meisten von Allen, zu vaginalem Verkehr

gekommen. Mit O.___ habe sie offenbar einmal Sex gehabt, mit Endrit drei- bis viermal.

Mit N.___ und A.___ habe es auch Oralverkehr gegeben. Mit N.___ sei es nur

einmal dazu gekommen. Mit A.___ könne sie nicht sagen, wie oft es gewesen sei,

es sei nicht so oft gewesen. (…).

Wie oft es mit A.___ zu Situationen

gekommen sei, in denen sie nicht einverstanden gewesen sei: Sie könne sich an

drei- oder viermal erinnern, sie erinnere sich aber an viele Tage nicht mehr.

Wenn sie gesagt habe, sie wolle nicht, habe A.___ gesagt, «warum tust Du so,

ist ja nichts Schlimmes». Er habe weitergemacht und nicht aufgehört. Bei der

einen Situation habe ihr Körper gezuckt und sie sei dann aus Versehen mit dem

Ellbogen gegen ihn angekommen. Sie habe sonst keine Kraft gehabt, sich gegen

irgend-etwas zu wehren oder wegzulaufen. Sie habe nichts gegessen, kaum

getrunken und durch das ständige Draufsein sei es einfach anstrengend geworden,

etwas zu machen. Mit N.___ sei sie einverstanden gewesen, ausser dem Filmen von

A.___.

Frauen hätten die Pillen von A.___

einfach erhalten, er habe dann «drufnigi Mönsche» gehabt. Menschen auf

gestreckten Sachen würden dann vieles nicht mehr checken. So nach der dritten

Pille sei man schon «drauf». Man könne dann nichts mehr machen.

Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin F.___

zu Protokoll (OG 423 ff.), die fragliche Zeit sei «Scheisse» gewesen. Sie gebe

sich selbst die Schuld daran, dass sie dorthin gegangen sei. Und die Sachen,

die dort passiert seien, beschäftigten sie. Es kämen Bilder hoch, Situationen (…)

(die Privatklägerin weint, die Befragung wird kurz unterbrochen). Ja, ihre

bisherigen Aussagen seien wahrheitsgetreu. (Auf die Frage, warum man danach so

viele Drogenreste in ihrem Urin gefunden habe) Es sei halt dort meistens um Drogen

gegangen. A.___ habe die Drogen halt verteilt, meistens an Frauen, denen er die

Drogen gegeben habe. Und die Drogen seien halt auch gestreckt gewesen. (Auf

Frage) Ja, die «Pilleli» hätten dem Beschuldigten gehört. Sie habe meistens

verschiedene davon konsumiert, Mischkonsum. Körperlich sei es ihr nach einigen

Tagen nicht mehr so gut gegangen, zum Beispiel sei es ihr beim Aufstehen

schwindlig geworden. Sie sei dann halt meist irgendwo gesessen und sei «drauf»

gewesen. Und sie habe Halluzinationen gehabt, das Gefühl Menschen reden zu

hören, die schon einmal dort gewesen seien, obwohl sie alleine gewesen sei.

Nach einer gewissen Zeit sei sie von den Drogen abhängig gewesen. Sie sei

unruhig geworden und habe wieder Drogen gewollt. (Auf Frage) Ja, ihre Angaben

zu den sexuellen Handlungen mit A.___ seien korrekt gewesen. (Auf den Vorhalt,

er bestreite das) Er habe das ausgenützt. Weil sie sich wegen den Drogen nicht

mehr habe wehren können. Wenn er bestreite, dass sie zusammen Sex gehabt hätten,

probiere er sich halt rauszureden. Was er sage, stimme nicht. (Auf Frage) Sie

sei nicht mit allen sexuellen Handlungen des Beschuldigten einverstanden

gewesen. Und zwar nicht mit denen, bei denen sie sich nicht habe wehren können,

weil er entweder auf ihr gelegen sei und sie festgehalten habe oder weil sie zu

«drauf» gewesen sei, um es mitzubekommen. Ja, so habe er dann mit ihr machen

können, was er gewollt habe. (Auf Frage) Ja, sie habe ihm da gesagt, dass sie

dies nicht wolle. (Auf Frage) Das mit dem Video beim Sex mit N.___ habe sie

schon noch gecheckt. Sie habe da ja noch versucht, sich unter der Decke zu verstecken,

aber sie hätten diese hochgehoben. (Auf Frage) Ja, sie habe nun teilweise

Probleme mit der Lehre. Wegen der ganzen Geschichte sei sie ja in [...] gewesen

und es habe sich dort gezeigt, dass sie ein Trauma erlitten habe. Es verfolge

sie noch heute, die Psychiaterin spreche von dissoziativem Verhalten. (Auf

Frage) Sie stehe seit dem Alter von 12 bis 13 Jahren unter Beistandschaft. Dies

weil sie die Schule nicht immer besucht habe, sie sei auch mehrere Male aus

psychischen Gründen in Kliniken gewesen. (Auf Frage) G.___ kenne sie nicht

näher, sie wisse aber, wer das sei. (Auf Frage) Vor der Zeit beim Beschuldigten

habe sie nur Cannabis konsumiert. (Auf Frage) Ja, sie sei einmal einen Tag bei N.___

gewesen in der Zeit. Wie sie zum Beschuldigten zurückgekommen sei, wisse sie nicht

mehr. (Auf Frage) Sie sei über R.___ zum Beschuldigten gekommen. Eine, die beim

Beschuldigten aufgetaucht sei, habe ihr erzählt, dass recht viele junge Frauen

aus Heimen viel zu ihm gekommen seien, um dort zu schlafen und etwas zu rauchen

zu bekommen. Das habe dann wohl die Runde gemacht. (Auf Frage) Es seien

meistens Mädchen aus Heimen oder mit Problemen gewesen, sie habe nicht wirklich

ein Mädchen gesehen, das gut «zwäg» gewesen sei oder bei den Eltern gewohnt

habe. Alle hätten dort Unterschlupf gesucht und bei ihm gewohnt. (Auf Frage)

Ja, er habe auch sie gefragt, ob sie Frauen organisieren könnte, um Party zu machen.

Sie bräuchten Frauen, um mit denen etwas zu haben. (Auf Frage) Ja, einmal habe

sich der Beschuldigte gegen N.___ auch für sie eingesetzt. (Auf Frage) Nein,

sie sei nicht gezwungen worden, die «Pilleli» zu nehmen, aber es habe halt

geheissen, «nimm oder gehe». (Auf Frage) Ja, sie sei wegen den Drogen dort

geblieben. (Auf die Frage, warum sie danach nicht gleich zur Polizei gegangen

sei) Sie habe Angst gehabt. Es habe gleich am Anfang geheissen, sie dürfe

niemandem sagen, dass sie da gewesen sei. Sonst bekomme sie Probleme und sie

(die Jungs) bekämen noch grössere. Also sei sie halt erst heimgegangen, als er

sie rausgeschmissen habe.

2.4 N.___ verweigerte zu diesen

Vorhalten die Aussage (AS 836 ff. und 991 ff.).

2.5 Der Beschuldigte wurde am 5.

September 2017 erstmals polizeilich befragt (AS 840) und gab an, zu den

Vorhalten gebe er erst mal keine Auskunft und höre sich die Fragen an. Zur

Frage, ob F.___ bei ihm gewohnt habe, gebe er keine Auskunft. Ebenso wenig zu

ihrem Alter und allfälligen sexuellen Handlungen. Unabhängig von F.___ und anderen

Personen könne er sagen, dass er mit Drogen nichts zu tun habe. Man könne ihn

testen. Die damalige Geschichte mit den Drogen sei von U.___ gewesen. Er selbst

rauche nicht mal Zigaretten.

Anlässlich der Einvernahme nach

vorläufiger Festnahme vom 5. September 2017 führte der Beschuldigte aus (AS

1583 ff.), die Privatklägerin sei rund zwei Wochen bei ihm gewesen, nicht

durchgehend. Am 1. August habe er sie weggewiesen, weil sie ein- und ausgegangen

sei und Leute mitgebracht habe, ohne ihn zu fragen. Ja, es habe sexuelle

Handlungen mit ihr gegeben, natürlich auf freiwilliger Basis. Er habe ihr keine

Drogen verabreicht. Möglicherweise sei sie mal unter Drogen gewesen, als sie

bei ihm gewesen sei. Zur Frage, ob von sexuellen Handlungen mit F.___ ein Video

erstellt worden sei, mache er keine Aussage. Ja, ihr Alter habe er gekannt: 15 Jahre,

kurz vor 16. Wenn sie sage, es sei gegen ihren Willen passiert, stimme das nicht.

Sie sage das wohl aus, weil er sie rausgeschmissen habe. (Nach Einsicht in die Beweismittel

betreffend Drogen und Video) Er selbst habe ihr keine Drogen gegeben. Zum Video

mache er keine Aussagen, um sich und andere nicht zu belasten, auch nicht zu den

weiteren Fragen. Die Ereignisse von 2016 und 2017 seien einfach ein dummer

Spass gewesen. Die Mädchen seien zwar jung gewesen, es sei aber alles auf freiwilliger

Basis passiert. Zu beachten sei auch, dass die Mädchen wie Erwachsene

ausgesehen hätten. Wer F.___ die Drogen abgegeben habe, wolle er nicht sagen. Ja,

«Sugar-Daddy» sei sein Spitzname gewesen, weil er anderen Leuten geholfen und

dafür Gegenleistungen erhalten habe. Er habe aber nie etwas verlangt.

An der Haftverhandlung vom 8. September

2017 gab der Beschuldigte an, der sexuelle Kontakt mit einer Minderjährigen

nach der Haftentlassung sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen, ein Riesenfehler.

Es sei einmal zu Geschlechtsverkehr gekommen. Zur Frage, ob er gefilmt habe,

sage er nichts. Er habe ihr keine Drogen abgegeben und solche könne sie nicht

in seiner Wohnung konsumiert haben. Wenn das mehrere Frauen so sagten, wisse er

nichts davon, er habe nie so etwas gesehen. Aufnahmen von anderen Personen beim

Geschlechtsverkehr habe er nie mehr gemacht. Er habe F.___ nicht angerufen,

eine Kollegin habe sie zu ihm gebracht.

Am 28. September 2017 räumte er ein (AS

853 ff.), er habe F.___ über R.___ im Juli am Bahnhof […] kennen gelernt. R.___

habe ihn gefragt, ob F.___ bei ihm bleiben dürfe. Sie sei 16 Jahre alt. F.___

sei dann im Juli rund zwei Wochen da gewesen, sie sei ein und aus gegangen: Sie

sei einmal ein paar Nächte weg gewesen und dann wieder gekommen. Weil sie immer

rein und rausgegangen sei, habe er sie am 1. August weggeschickt. (Auf Frage)

Er habe mit F.___ einmal Vaginalverkehr gehabt, aber keinen Oralverkehr, das

habe sich damals so ergeben. Dies sei in der mittleren Woche in seinem Zimmer

gewesen. F.___ sei dabei in einem normalen, guten Zustand gewesen. Er wisse

nichts von Drogen, die sie konsumiert haben solle. Er habe ihr nie Drogen gegeben.

Er habe F.___ nie Drogen oder Alkohol konsumieren sehen in seiner Wohnung. Sie

hätte immer gehen können. Von F.___ wisse er nur, dass sie in einem Heim

gewesen sei. Vor dem Sex habe er ihr Alter nicht gekannt. Sie sei 15 Jahre alt.

(Auf Frage) Sicher habe F.___ beim Sex freiwillig mitgemacht. Wenn sie sage, dies

sei nur am Anfang so gewesen, dann stimme das nicht. Und es sei nur einmal

gewesen. Weil er danach schon ein schlechtes Gewissen gehabt habe, habe er

nachher nichts mehr mit ihr gehabt. Gegen ihren Willen habe er niemals sexuelle

Handlungen mit ihr gehabt. Er habe sie auch nie unter Druck gesetzt oder ihr

mit dem Rauswurf gedroht. (Auf Frage) Er habe auch keine Aufnahmen von

sexuellen Handlungen mit ihr gemacht. Von solchen wisse er auch gar nichts. (Auf

Frage) Er habe nur gehört, dass N.___ das Gleiche gemacht habe mit F.___ wie

er.

Am 17. November 2017, als es insbesondere

auch um die Drogen ging, verweigerte der Beschuldigte die Aussagen (AS 887

ff.).

Bei der Schlusseinvernahme vom 25.

September 2018 verweigerte der Beschuldigte die Aussagen.

Vor Amtsgericht (OG 395 f.) gab der Beschuldigte

an, er habe sich dazu umfassend geäussert. Er habe Geschlechtsverkehr mit F.___

gehabt, aber er habe sie nicht vergewaltigt.

Vor Obergericht (BA 126) wurden dem

Beschuldigten erneut die Kernaussagen der Privatklägerin vorgehalten, worauf

dieser ausführte, das stimme überhaupt nicht. Wenn irgendetwas passiert wäre,

so wäre F.___ nicht wochenlang in seiner Wohnung geblieben.

2.6 Bei der Feststellung des

massgeblichen Sachverhaltes ist vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte in

Bezug auf die Privatklägerin entgegen seinen ursprünglichen Aussagen wegen mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern (fünfmal Geschlechtsverkehr und einmal

Oralverkehr zwischen dem 10.7.2017 und 1.8.2017) rechtskräftig schuldig

gesprochen worden ist.

Gleiches gilt für die tägliche Abgabe

von MDMA-Pillen an die Privatklägerin. Dies hatte der Beschuldigte zwar immer

vehement bestritten, die Beweislage war aber offensichtlich doch allzu

erdrückend.

Beide rechtskräftigen Schuldsprüche

beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin.

Die Aussagen der Beteiligten sind wie

folgt zu würdigen:

Auf die Aussagen des Beschuldigten kann

nicht abgestellt werden, sein Aussageverhalten entspricht dem unter Ziffer III.5.3

hiervor beschriebenen Verhalten, seine Interessenlage ist denn auch klar.

Bezeichnend sind im vorliegenden Zusammenhang seine Aussagen zur Abgabe von

Ecstasy. Dies hat er immer vehement von sich gewiesen, obwohl es unzählige

Hinweise dafür in den Akten gibt (und diesbezüglich mittlerweile ein rechtskräftiger

Schuldspruch vorliegt): Neben den Aussagen der Privatklägerin F.___ sind dies

die Aussagen von E.___ (nachfolgende Ziffer V.), W.___ (AS 904 ff.), J.___ (AS

947 ff.) und H.___ (AS 193 ff.). Einzig W.___ gab an, sie habe wohl Pillen beim

Beschuldigten gesehen, wisse aber nicht, wem diese gehört hätten (AS 920 ff.).

Für die Abgabe von Betäubungsmitteln

sprechen aber auch die Ergebnisse des Drogenscreenings von F.___ unmittelbar

nach ihrem Aufenthalt beim Beschuldigten (vgl. auch AS 557 f.): Das Screening fiel

positiv aus auf Met-Amphetamine (MET), Kokain (COC), Cannabis (THC), Ecstasy

(MDMA) und Amphetamine (AMP), wodurch nachgewiesen ist, dass F.___ während ihres

Aufenthalts beim Beschuldigten eine ganze Palette verschiedenster Drogen

konsumiert hatte und ihre Angaben diesbezüglich richtig waren.

Weitere Hinweise für einen regen Umgang

von A.___ mit Drogen ergeben sich ausserdem aus vielen der im Rahmen seiner

Handy-Auswertung gesicherten Fotos, welche Pillen und Marihuana zeigen (AS

546/547). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Februar 2017 in der

Wohnung des Beschuldigten wurden u.a. 81 blaue Pillen sichergestellt, deren

Vortest positiv auf Ecstasy war. Allerdings konnten an der entsprechenden Box

nur Fingerabdrücke von U.___ gesichert werden. Bei der Hausdurchsuchung des

Kellerraums des Beschuldigten […] am 18. September 2017 wurden in einem

abgeschlossenen Fernsehmöbel sechs MDMA-Pillen («Marios») gefunden (AS 599). Zu

diesem Schrank hatte nur der Beschuldigte einen Schlüssel und er verlangte auch,

dass dieser Schrank nach der Durchsuchung wieder verschlossen wird (AS 550).

Klare Hinweise auf seine Drogenbezüge finden

sich aber auch in sichergestellten Chats: so AS 445 ff, in denen der

Beschuldigte mehrfach Pillen bestellt (unbekannter Lieferant, ev. U.___).

Daraus einige offensichtliche Beispiele: Der Lieferant fragt am 18. Januar

2017, ob der Beschuldigte Interesse habe an «10 pille för 100», was der

Beschuldigte unverzüglich bejaht (AS 446). Am 21. Januar 2017 bittet er den Lieferanten

«bitte 5-6» mitzubringen (AS 449). Tags darauf wollte er beim Lieferanten

«alles» bezahlen und er gehe dafür zur Bank (450). Am 27. Januar 2017 fordert

er den Lieferanten auf, «5 m&m’s» mitzubringen (AS 454). Am 28. Januar

fragt er den Lieferanten, ob der «Marios am Start» habe, oder «red bull». Dann

möchte er noch «mary jane» (AS 455). Am 29. Januar 2017 fragt er den

Lieferanten: «Wann kommen sie?» Dieser antwortet: «Ha no kei mario» (AS 557).

Am 30. Januar 2017 fragt der Beschuldigte «Hesch no weed für 20er?». Der

Lieferant fragt: «Für dich?», worauf der Beschuldigte antwortet: «Für mini

divas» (AS 458).

Die Aussagen von F.___ sind

differenziert und konstant, es ging ihr nicht darum, den Beschuldigten zu

belasten: Die Anzeige ging nicht vor ihr aus, zunächst wollte sie nichts sagen

und auch später fiel es ihr schwer, über das Erlebte zu berichten. Sie hatte

mit ihren Aussagen auch nichts zu gewinnen, für das Ausreissen hatte sie ja bereits

geradestehen müssen und sie gab die Schuld dafür auch nicht dem Beschuldigten.

Ihre späteren Aussagen decken sich mit dem Notfallbericht des UKBB vom 2. August

2017. Sie schilderte diverse Details, die man bei einer erfundenen Geschichte

so keineswegs erwarten würde: So die konkreten Bemerkungen, die der Beschuldigte

bei ihrem Widerstand gemacht habe, oder die unwillkürlichen Zuckungen, die sie

einmal beim Sex Willen gehabt und dabei mit dem Ellbogen ungewollt den

Beschuldigten getroffen habe. Ihre Schilderungen zur Drogenabgabe werden von

den Aussagen von mehreren anderen jungen Frauen, die den Beschuldigten kennen

und erlebt haben, gestützt. Ihre Aussagen zeigen keinen Belastungseifer: Sie

gab an, die sexuellen Handlungen seien anfänglich einvernehmlich gewesen, ihre Belastungen

nahmen im Verfahrensverlauf nicht zu und sie räumte Erinnerungslücken aufgrund ihres

damaligen Zustandes nach Drogenkonsum ein. Ebenso sah sie sich auch als

mitschuldig, weil sie überhaupt zum Beschuldigten gegangen war. Das von ihr

geschilderte Verhaltensmuster (zunächst war der Beschuldigt lieb und

aufmerksam, dann sexuell fordernd und skrupellos) wurde insbesondere auch von H.___

gleich geschildert. Auf die Aussagen der Privatklägerin F.___ kann somit grundsätzlich

abgestellt werden. Sie sind aber ebenso wie die Aussagen von D.___ in vielen

Punkten nicht sehr präzis: Viele Angaben begann sie mit «Kei Ahnig». Zum

eigentlichen Kerngeschehen, den sexuellen Handlungen gegen ihren Willen, blieb

sie oberflächlich und wollte auch – verständlicherweise – eigentlich gar nicht

darüber sprechen. So taugen ihre Aussagen schwerlich als Beweismittel und so

sind die konkreten Vorgänge kaum beurteilbar. Sie blockte solche Fragen eher ab,

wirkte unwillig und wurde einmal wütend und antwortete mit einer Gegenfrage,

die sie gleich selbst beantwortete: Ob die Einvernehmende wissen wolle, ob er

sie vergewaltigt habe: Ja, das habe er. Sie habe es nicht gewollt, er habe sie

ausgezogen, schlussendlich habe sie nichts mehr machen können, sei nur noch

dagelegen.

Entscheidend ist nun, dass die

Privatklägerin keine klaren Aussagen machte, wie sie – nach den mehrfachen

ersten einvernehmlichen sexuellen Handlungen – zum Ausdruck brachte, dass sie

nunmehr nicht mehr damit einverstanden sei sowie ob und wie sie sich den

Ansinnen des Beschuldigten widersetzte: Was hat sich geändert, wie vollzog sie

die Grenzziehung? Hat und – wenn ja – wie hat sie überhaupt nein gesagt? Ihr

konkreter Zustand bei diesen Vorfällen bleibt im Dunkeln, auch wenn sie angibt,

vom Drogenkonsum geschwächt gewesen zu sein. Sie gab aber auch an, nicht

gezwungen worden zu sein, Drogen zu nehmen, aber sie sei wegen dem Drogenkonsum

dort geblieben. Sie war sexuell in der fraglichen Zeit nach eigenen Angaben mit

mehreren Männern sehr aktiv und es wäre deshalb umso mehr unumgänglich, zu den

geltend gemachten sexuellen Nötigungen klarere Angaben zu erhalten.

2.7 Somit ist von folgendem Sachverhalt

auszugehen: Die Privatklägerin F.___ mit Aufenthalt im Durchgangsheim [...]

besuchte bei einem Ausgang mit ihrer Kollegin R.___ den Beschuldigten in dessen

Wohnung und konsumierte dort die von ihm abgegebenen Drogen-Pillen. Sie hatte

in der Folge anfänglich freiwillig Geschlechtsverkehr mit ihm. Da sie nicht in

das Durchgangsheim zurückgekehrt war und am ersten Abend auch Drogen konsumiert

hatte, blieb sie beim Beschuldigten. Dieser gab ihr weiter täglich Ecstasy-Pillen

und stellte sie auch vor die Wahl, entweder nehme sie diese ein oder sie gehe. Er

zwang sie jedoch nie zur Einnahme der Pillen. Die Privatklägerin blieb wegen

der Drogen freiwillig beim Beschuldigten. Durch die Abgabe der Pillen versprach

sich der Beschuldigte, wie viele andere aktenmässig belegte Vorgänge zeigen,

dass er leichter zu sexuellen Handlungen mit den jungen Frauen kommen könnte. Man

könnte dies salopp auch als eigentliches «Geschäftsmodell» des Beschuldigten

bezeichnen. Nach dem Konsum der Pillen nahm der Beschuldigte denn auch den

Geschlechtsverkehr an der Privatklägerin vor, obwohl die Privatklägerin das

eigentlich nicht mehr wollte. Ein Beweis, dass sie ihm das klar gesagt und sich

gegen seine Avancen gewehrt hat, kann auf der Grundlage ihrer Aussagen aber

nicht rechtsgenüglich geführt werden. Eine Grenzziehung zwischen

einvernehmlichen sexuellen Handlungen und den sexuellen Handlungen, welche die

Privatklägerin eigentlich nicht mehr wollte, ist nicht möglich.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Bei diesem Vorhalt macht die

Staatsanwaltschaft die Nötigungsmittel des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»

und des «in-anderer-Weise-zum-Widerstand-unfähig-Machens» geltend. Bezüglich

der ersten Tatbestandsvariante kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Eine Gewaltanwendung sowie eine vom Beschuldigten erzeugte psychische

Drucksituation, die hinsichtlich ihrer Intensität mit der physischen Gewalt

vergleichbar wäre, ist auch in diesem Fall nicht erstellt. Beim auf andere

Weise widerstandsunfähig Machen ist insbesondere an Hypnose oder Drogen zu

denken. Das Bundesgericht sieht Widerstandsunfähigkeit auch in Situationen

gegeben, in denen von vornherein jeder Widerstand des Opfers als aussichtslos

erscheint, namentlich gegenüber einem Täter, der dem Opfer physisch und in

seiner sozialen Kompetenz stark überlegen ist wie der Stiefvater (BGE 122 IV 97) oder der Sportlehrer (BGE 119 IV 310). Dabei ist die Grenzziehung

schwierig, da die Gefahr besteht, dass jede sexuelle Handlung unter Art. 189

bzw. 190 StGB fällt (Stefan Trechsel/Bertossa in: Stefan Trechsel/Mark Pieth

[Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art.

189 StGB N 7). In 6P.12/2006 erfolgte eine Verurteilung, weil der Täter eine

Prostituierte, mit der er Oralverkehr vereinbart hatte, betäubte und an der

Scheide betastete: Er hatte einen möglichen Widerspruch a priori verunmöglicht.

In dem BGE 132 IV 120 zu Grunde liegenden Sachverhalt hatten die beiden

Beteiligten regelmässig sexuelle Kontakte. Einmal lehnte die Geschädigte im

Rahmen von (einvernehmlichen) sadistischen sexuellen Handlungen den Oralverkehr

ab; der Beschuldigte setzte sich aber darüber hinweg und zog den Kopf von der

Betrunkenen zu seinem Penis. Die kantonalen Behörden werteten dies als sexuelle

Nötigung, das Bundesgericht hatte nur die Strafzumessung zu beurteilen und

verlangte eine Strafe im Bereich der Mindeststrafe für Vergewaltigung.

3.2 Vorliegend gibt es schon Aspekte,

die eine besondere Verletzlichkeit begründen könnten, so die bereits sozial

schwierige Lage der Privatklägerin mit Heimaufenthalt und der Konsum von Drogen,

wobei eine starke Schwächung der Privatklägerin aufgrund des Ecstasy-Konsums

nicht erstellt ist. Wie unten (vgl. nachfolgende Ziff. V.2.5) zu zeigen

ist, wirkt diese Droge eher euphorisierend und enthemmend. Damit reicht das

Beweisergebnis aber nicht aus, um eine rechtlich relevante Nötigungshandlung

begründen zu können, auch wenn das Vorgehen des Beschuldigten auch in diesem

Fall als enorm schamlos zu bezeichnen ist. Eine Ausweglosigkeit ist nicht zu

erkennen, der Privatklägerin wäre eine dezidierte Widersetzlichkeit durchaus

zumutbar gewesen, zumal sie sich in den Videobefragungen selbstbewusst

präsentierte und sich an der Grenze zur sexuellen Mündigkeit befand. Sie wäre

bei einem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten nicht einfach auf der Strasse

gelandet, sondern hätte sich – wie sie es dann am 1. August 2017 auch getan hat

– an ihre Mutter oder das [Name der Institution] wenden können. Zudem hielt sie

sich in dieser Zeitphase im Juli 2017 auch bei N.___ auf. Sie blieb aber nach

ihren eigenen Angaben wegen der Drogen freiwillig beim Beschuldigten.

Zusammengefasst kann auch bezüglich F.___ kein Schuldspruch wegen

Vergewaltigung erfolgen und es bleibt beim rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Kindern.

V. Vergewaltigung zum Nachteil von E.___

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in AnklS. Ziffer

1.c Vergewaltigung zum Nachteil von E.___ vorgehalten, begangen in der Zeit zwischen

ca. 1. Juli 2017 und 9. Juli 2017, in [...], indem er die Geschädigte zum

Widerstand unfähig gemacht und dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt

habe.

Konkret habe der Beschuldigte im

vorerwähnten Zeitraum einmal Geschlechtsverkehr (vaginal) mit der zur Tatzeit

15-jährigen Geschädigten gehabt, wobei sich diese (bedingt durch die vom

Beschuldigten zuvor an die Geschädigte abgegebene und von der Geschädigten

eingenommene MDMA-Pille bzw. der Wirkung derselben [Hinweis: Die Geschädigte

habe sich im Mund alles aufgebissen, auch die Zunge; zudem sei sie während des

Geschlechtsverkehrs immer wieder weggetreten gewesen]) in einer Situation

befunden habe, in welcher von vornherein jeder weitere (über die verbale

Weigerung hinaus [konkret habe die Geschädigte «Nein» gesagt und dass sie dies

nicht wolle, worauf der Beschuldigte jedoch trotzdem mit dem Geschlechtsverkehr

weitergemacht habe]) Widerstand als aussichtslos erschienen sei.

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Beschuldigte A.___ bestreitet

den Vorhalt grundsätzlich und macht geltend, dass es mit E.___ gar nie zu

Geschlechtsverkehr oder sonstigen sexuellen Handlungen gekommen sei. Dabei

blieb er – auch nach Rechtskraft des entsprechenden erstinstanzlichen

Schuldspruchs wegen sexuellen Handlungen mit Kindern – bei der Befragung vor

Obergericht. Die Strafanzeige beruht auf einer Mitteilung der Heimleitung des [Name

der Institution] an die Fachgruppe Opferhilfe der Polizei Kanton Solothurn. E.___

habe sich gegenüber einer Betreuungsperson der Durchgangsstation […]

dahingehend geäussert, dass sie Opfer eines sexuellen Übergriffs durch einen A.___

geworden sei, welcher in der Region […] wohnhaft sei (vgl. Strafanzeige, AS 537

und 544). Dies teilte Frau Z.___ vom [Name der Institution] am 2. Oktober 2017

der Polizei mit (AS 874).

2.2 Gestützt darauf wurde am 2. November

2017 eine Videoeinvernahme mit E.___ durchgeführt, wobei sie im Wesentlichen

folgende Angaben machte (vgl. zum Ganzen: Bericht zur Videoeinvernahme, AS 873

ff.):

Es habe in der «Geschlossenen»

angefangen. Wenn man lange mit einer Person in einem Raum sei, fange man an,

miteinander zu reden. Es sei so gewesen, dass sie da das Thema Drogen gehabt

hätten. Das andere Mädchen habe gesagt, sie wolle eine Aussage machen gegen

einen A.___. Sie habe dann gesagt, dass sie den auch kenne. Danach sei eine

Frau gekommen und es habe geheissen, dass nun ganz viele Mädchen gegen den

Beschuldigten aussagen würden. Am Anfang habe sie keine Aussage machen wollen

wegen ihrer Mutter, die gar nichts gewusst habe. Sie habe dann aber ihrer

Mutter einen Brief geschrieben und diese habe ihr gesagt, sie werde sie auch

bei einer Anzeige unterstützen. Das Mädchen im Heim habe G.___ geheissen. Sie

habe damals mit einer Kollegin, W.___, abgemacht, nach […] zu gehen. W.___ habe

gesagt, es kämen zwei Kollegen von ihr mit. Sie seien zusammen in eine Bar

gegangen, deren Namen sie nicht mehr wisse. A.___ und noch ein Kollege, dessen

Namen sie nicht wisse, seien gekommen. Am Anfang sei es normal gewesen, sie

hätten geredet und so. Dann habe er gefragt wegen «Pilleli» nehmen, Drogen; er

habe gesagt, die hiessen «Mario» oder so. W.___ habe genommen, der Kollege

auch. Sie habe dann auch eine genommen. Nach einer halben Stunde sei ihr

komisch gewesen. Dann seien sie die Treppe runter, da habe es Bänke zum Sitzen

gehabt. Sie habe sich nicht unter Kontrolle gehabt, sie habe Sachen

«umegschupft», Kissen auf den Boden geworfen. A.___ habe gesagt, man könne zu

ihm nach Hause. Sie hätten ein Taxi bestellt und seien zu A.___ nach Hause

gegangen, in der Nähe von […]. Da sei sie immer noch komisch drauf gewesen, sie

habe schon verstanden, was abgehe, aber sie habe nichts machen können. Sie

seien die ganze Nacht im Wohnzimmer gewesen. A.___ sei runter in sein

Schlafzimmer und habe ihr die ganze Zeit gerufen. Sie sei dann mehrmals runter.

Er habe immer irgendetwas machen wollen. Als sie das dritte Mal runtergegangen

sei, habe er sie dann vergewaltigt, sie habe es aber nicht gecheckt, was

passiert sei. Er habe angefangen, sich auszuziehen und sie auch. Dann sei das

passiert. Und sie wisse noch ganz genau, sie könne sich genau erinnern, während

dem Geschlechtsverkehr könne sie sich erinnern, wie sie plötzlich wie

aufgewacht sei, dann habe sie alles gespürt und es habe so weh getan, dass sie

wieder habe wegtreten wollen, um nichts mehr zu spüren. Sie habe gesagt, nein,

sie wolle nicht, an das könne sie sich erinnern. Sie habe ihm gesagt, sie wolle

nichts mit ihm machen, er habe es aber trotzdem gemacht. Nachher sei sie wieder

raufgegangen und da sei es ihr so «Scheisse» gegangen, sie habe so

Kopfschmerzen gehabt, die ganze Zeit die Augen verdreht und sie habe sich alles

aufgebissen im Mund, auch die Zunge. Nachher habe sie fast nicht schlafen

können, weil es sie so belastet habe. Es sei ihr am Morgen dann auch voll

komisch gegangen, sie habe gehen wollen und dann habe sie W.___ gefragt, wann

der Zug fahre, sie habe ihre Schuhe angezogen und sei gegangen. Er habe noch zu

ihr gesagt, gehe nicht, aber sie sei einfach gegangen. Sie habe überall

Schmerzen gehabt, der ganze Mund habe sie geschmerzt.

Den Nachnamen von W.___ kenne sie nicht.

Sie habe diese im […] (Notaufnahme […]) kennengelernt. Diese habe mit A.___

abgemacht, sie habe ihn schon gekannt. W.___ wisse, wie der Kollege heisse. W.___

sei 15/16 Jahre alt. A.___ hätten sie am Abend getroffen, so zwischen 20:00 und

22:00 Uhr. Den Wochentag wisse sie nicht mehr.

Die Bar sei erreichbar, wenn man vom

Bahnhof über die Brücke laufe und dann beim ersten Fussgänger gehe man rechts und

dann ein bisschen geradeaus. Das «Pilleli» habe sie von A.___ erhalten. W.___

und der Kollege hätten auch «Pilleli» von A.___ erhalten. Ob A.___ etwas

genommen habe, wisse sie nicht. Gezahlt hätten sie gar nichts für die «Pilleli».

Sie habe zum ersten Mal so eine Pille, «Mario»,

blaue Farbe, genommen. Vorher habe sie mal eine halbe MDMA-Pille genommen

gehabt. Die Pille habe sie mit Cola genommen. Das Bier habe sie nach der Pille

genommen. Sie habe davon getrunken, weil sie wegen der Pille so fest Durst gehabt

habe. Von der Pille habe sie ein ganz komisches Gefühl gehabt, sie sei voll weg

und im Film gewesen. Die Pille habe sie genommen, kurz nachdem sie sich alle

getroffen hätten. Es habe rund 20 bis 30 Minuten gedauert, bis die Pille

gewirkt habe.

A.___ habe zu Hause ganz viel Geld

gehabt, also so 1000er Noten. Er habe dann selber mit einer 1000er Note «Koks

gezogen».

Es sei A.___ Vorschlag gewesen, zu ihm

nach Hause zu gehen. Bei A.___ zuhause seien sie direkt in das Wohnzimmer gegangen.

(…) Sie selber habe wirres Zeug geredet, obwohl sie das gar nicht gewollt habe.

Später, als W.___ und der Kollege im Wohnzimmer hätten schlafen wollen, habe

sie auch schlafen wollen. Dann habe A.___ ihr die ganze Zeit gerufen. Er habe dreimal

gerufen. Sie sei beim ersten Mal zu ihm liegen gegangen. Da habe er gesagt,

wollen wir etwas machen, sie habe verneint und sei wieder gegangen. Beim

zweiten Mal wieder, er habe gesagt, bitte E.___, machen wir etwas, sie habe

verneint und sei wieder gegangen. Beim dritten Mal sei es dann passiert.

Sie könne sich nur neblig erinnern. Er

sei nackt vor dem Bett gestanden. Er habe sie ausgezogen, sie habe nichts

machen können, sie habe nur gesagt, nein, sie wolle nicht. Sie sei nicht sich

selber gewesen. Sie sei wie aufgewacht und habe gemerkt, dass es so weh tue,

und dann sei sie wieder weggetreten. Als sie aufgewacht sei, habe der Verkehr

weh getan. Dann sei sie wieder wie in Trance gegangen.

Sie habe den sexuellen Kontakt nicht

gewollt, weil er zu alt sei und nicht ihr Typ. Sie habe ihn einfach nicht

gewollt.

Sie habe zu dem Zeitpunkt einen Tanga,

schwarze Hosen, einen BH und ein T-Shirt getragen. Davon habe er ihr die

Unterhosen ausgezogen.

Die Schmerzen habe sie gehabt, als er in

sie «hereingeschoben» habe. Sein Penis sei in ihrer Vagina gewesen. Als sie das

gespürt habe, habe das dann so weh getan, dass sie gerade wieder habe wegtreten

wollen. Sie habe nichts getraut zu sagen, sie habe nicht Angst gehabt, aber er sei

ein erwachsener Mann gewesen. Er habe «Oh ja» oder so gesagt. Sie wisse nicht,

ob A.___ verhütet habe. Warum es aufgehört habe, wisse sie nicht. Sie denke, A.___

habe aufs Bett gespritzt oder so. Sie habe sich dann angezogen und sei rauf

gegangen zum Liegen (…).

Sie habe sich schlaff und kaputt

gefühlt, sie habe alles verbissen gehabt, als sie auf der Pille gewesen sei.

Sie habe sich unwohl gefühlt am Morgen und habe nur noch gehen wollen. A.___

sei über 20 Jahre alt. Er habe gewusst, wie alt sie gewesen sei. W.___ habe ihm

das gesagt. A.___ habe W.___ gefragt, wen sie mitbringe und W.___ habe ihm

gesagt: E.___, 15 Jahre alt. A.___ habe ihr gesagt, das Alter spiele keine

Rolle, dies, bevor sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie habe gesagt, für

sie schon. Auf ihr «Nein» habe er so reagiert, dass er gesagt habe, doch, doch,

bitte, bitte.

Vor diesem Vorfall habe sie auch schon

Geschlechtsverkehr gehabt. (…).

(Nach einem Unterbruch der

Videoeinvernahme) Sie denke, dass W.___ das mit dem Geschlechtsverkehr

mitbekommen habe. Sie habe A.___ gefragt, ob er es gemacht habe, daraufhin habe

er genickt. Sie habe nun gehört, dass W.___ eine Anzeige habe, sie würden dem

Puffmutter sagen. W.___ habe Mädchen zu A.___ gebracht, damit er

Geschlechtsverkehr mit den Mädchen haben könne. Sie sei sehr hässig gewesen,

als sie das erfahren habe. W.___ habe ihr gesagt, sie habe sie nur als Kollegin

mitnehmen wollen. Sie denke aber, W.___ habe sie nur mitgenommen für das. Darum

habe sie den Kontakt mit W.___ abgebrochen. (…).

Beim Aufwachen vor dem

Geschlechtsverkehr sei sie auf dem Rücken gelegen und A.___ auf ihr oben drauf.

Sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs ruhig verhalten. Sie habe Nein

gesagt, sie wolle nicht, sicher dreimal. Vor dem Geschlechtsverkehr und während

des Geschlechtsverkehrs. Sie hoffe, das passiere keiner anderen.

Anlässlich der amtsgerichtlichen

Hauptverhandlung wurde E.___ erneut befragt. Dabei bestätigte sie im

Wesentlichen ihre früheren Angaben. Sie habe nun ein Misstrauen gegenüber

Männern und insbesondere älteren Männern. Der Beschuldigte habe ihr ja

Ecstasy-Pillen gegeben. Sie habe das vorher schon einmal probiert gehabt, aber

keine solchen Pillen mehr nehmen wollen. Durch das zweite Mal beim Beschuldigten

habe sie das Verlangen bekommen und sie sei dann in die Drogen gekommen:

Ecstasy, Kokain, Ketamin, einmal LSD und Cannabis. Beim Ecstasy, das ihr der Beschuldigte

gegeben habe, sei man ja «voll auf Gefühl». Man habe alle Menschen gerne, wolle

alle umarmen. Ein Wachmacher sei das nicht unbedingt. Man könne davon auch müde

werden. Man verdrehe die Augen und sei nicht richtig da. Man checke schon, was

passiere, aber irgendwie auch nicht und vergesse es gleich wieder. Wegen dem Vorfall

sei sie depressiv und viel am Weinen. Vorher sei sie voller Freude am Leben

gewesen. In psychiatrischer Behandlung sei sie nicht. Ihre Aussagen seien

richtig gewesen, sie habe die «Pilleli» von A.___ erhalten. Alle hätten diese

genommen: W.___ und N.___, bei A.___ wisse sie es nicht. Als sie bei ihm daheim

gewesen seien, sei sie schon etwas wie weg gewesen. Man sei dann in einer anderen

Welt. Sie habe mit den Zähnen etwas beissen wollen und habe alles im Mund

zerbissen. Der Beschuldigte habe sie dann runter in sein Zimmer gerufen. Sie

sei runter gegangen, habe «nein» gesagt und sei dann wieder rauf. Sie habe sich

wie im Film gefühlt. Als sie das zweite Mal runtergekommen sei, sei nichts

passiert. Und beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt. Sie wisse zu 100 %, dass

sie «nein» gesagt und sich nicht freiwillig ausgezogen habe. (Auf Frage) Sie sei

sich sicher, dass er sie ausgezogen habe. Danach hätten sie Verkehr gehabt und

sie wisse, dass es weh getan habe. Die habe dann ihren Körper wie «lahm» machen

können, abstellen, so dass es nicht mehr weh getan habe. Sie sei aufgewacht, es

habe weh getan und dann habe sie wie umgeschaltet. Sie sei auf Drogen gewesen

und habe den Schmerz wie verdrängen können. (Auf Frage) Sie habe den

Geschlechtsverkehr schon mitbekommen, er habe auch ihren Namen gestöhnt. Er sei

erwachsen gewesen und sie vier- oder fünfzehn, das sei doch krank. (Auf die

Frage nach möglichem Widerstand) Sie habe sich nicht getraut, etwas zu machen,

weil sie Angst gehabt habe. Er sei ein Mann gewesen und sie habe nicht gewusst,

was er gemacht hätte, wenn sie dreingeschlagen hätte oder so. Sie habe nicht

gewusst, ob etwas Schlimmes passiere, wenn sie sich wehre. Sie wisse einfach,

dass sie das nicht gewollt und sie ihm das auch gesagt habe. Beim Verkehr habe

sie Schmerzen gehabt und da habe sie ihre Augen zugemacht und sich vorgestellt,

es passiere nicht und sie spüre nichts. Das sei dann noch einmal passiert. (Auf

Frage) Ja, sie sei schon in der Bar nicht mehr sie selbst gewesen und habe eine

Unbekannte einfach umarmt. (Auf Frage) Ja, seither habe sie ein Aggressionsproblem

und raste schnell aus. (Auf die Frage, warum sie nicht sofort zur Polizei

gegangen sei) Sie sei am Morgen aufgestanden und habe bei ihm zuhause Angst

gehabt. Sie habe auch ihrer Mutter nichts gesagt, das sei so peinlich gewesen.

Sie habe es in sich hineingefressen. Erst mit G.___ habe sie dann darüber

gesprochen im [...] in der «Geschlossenen». Dann hätten sie es dem Leiter

gesagt, damit es nicht anderen Mädchen auch noch passiere.

2.3 Der Beschuldigte wurde am 17.

November 2017 zu den Vorhalten zum Nachteil von E.___ befragt und verweigerte

die Aussage (AS 887 ff.). Gleiches gilt für die Schlusseinvernahme vom 25.

September 2018 (AS 1015 f.). Vor Amtsgericht erklärte er zu diesen Vorhalten,

er habe sie nicht vergewaltigt, das sei gelogen. Mit ihr habe er keinen

Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf Frage) Ja, er bestreite sexuelle Handlungen mit

ihr (OG 396). Auch vor Obergericht bestritt der Beschuldigte die Angaben von E.___

und verwies auf seine bisherigen Aussagen (BA 126).

2.4 Bei der Beweiswürdigung ist vorweg

festzuhalten, dass der Beschuldigte rechtskräftig schuldig gesprochen ist, mit

der Privatklägerin E.___ zwischen dem 1. und 9. Juli 2017 einmal den

Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben (sexuelle Handlungen mit Kindern) und ihr

vorgängig eine MDMA-Pille abgegeben zu haben (Vergehen gegen das BetmG). Damit

ist erwiesen, dass die Privatklägerin E.___ – im Gegensatz zum Beschuldigten –

grundsätzlich wahrheitsgetreue Aussagen zum Verlauf des besagten Abends gemacht

hat.

2.5 In Bezug auf den genauen Ablauf der

sexuellen Handlungen sind die Aussagen der Privatklägerin allerdings nicht ganz

einheitlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie in den Stunden nach dem

Konsum eher hochgestimmt war, wie sie es bezüglich ihres Verhaltens in der Bar auch

anschaulich geschildert hat (Umarmen einer fremden Person, Herumwerfen von

Kissen) und wie es dann auch zu dem von ihr geschilderten späteren Verlangen

nach weiterem Konsum von derartigen Drogen geführt hat. Dies entspräche auch

der Wirkung von Ecstasy/MDMA, wie sie in den Akten dokumentiert ist (AS 549 und

900): vermehrte Freisetzung des körpereigenen Botenstoffes Serotonin mit

Auslösung von Gefühlen der Euphorie, Leichtigkeit und der Unbeschwertheit sowie

Abbau von Hemmungen; Hunger- und Durstgefühl sowie Müdigkeit werden reduziert,

die Aufmerksamkeit erhöht. Aufgrund der diesbezüglich konstanten Aussagen der

Privatklägerin ist davon auszugehen, dass sie in der Wohnung dreimal den Rufen

des Beschuldigten gefolgt und hinunter in sein Schlafzimmer gegangen ist. Die

ersten beiden Male verweigerte sie sich den sexuellen Avancen des

Beschuldigten, beim dritten Mal kam es dann zum Geschlechtsverkehr. Warum es

beim dritten Versuch des Beschuldigten anders war, wird aus den Schilderungen

der Privatklägerin nicht klar. Sie schildert nicht, wie es konkret dann doch

zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, nachdem sie vorher zweimal abgelehnt

hatte. Jedenfalls behauptet die Privatklägerin nie, der Beschuldigte habe

irgendwie Gewalt angewendet und von einem völligen Bewusstseinsverlust kann

auch nicht ausgegangen werden (sie hörte den Beschuldigten offenbar von unten

rufen und wies seine Avancen zweimal ab; sie habe es schon «gecheckt», was

gegangen sei, sie habe sich nach dem Geschlechtsverkehr gleich wieder angezogen

und sei rauf ins Wohnzimmer gegangen). Zur Frage, ob sie sich dazu selbst

entkleidet hat oder nicht, liegen unterschiedliche Aussagen der Privatklägerin

vor: Mehrheitlich gab sie an, der Beschuldigte habe sie ausgezogen, einmal hingegen

präzisierte sie, dieser habe ihr nur die Unterhosen ausgezogen (AS 876, unten).

Diese sehr konkrete Angabe erscheint authentisch. Generell beschrieb die

Privatklägerin ihre Erinnerung an diese Vorgänge allerdings als «neblig». Ob

und wann sie ihm klar gesagt habe, sie wolle das nicht, bleibt auch etwas

verschwommen: Bei der ersten Schilderung anlässlich der Videobefragung erwähnte

sie ein «Nein»-Sagen erst nach dem Aufwachen im Verlauf des

Geschlechtsverkehrs. Etwas später gab sie dann an, als er sie ausgezogen habe,

habe sie «nur nein» gesagt, sie wolle das nicht. Sie sei «nicht sich selber gewesen».

Zuletzt schilderte sie, auf ihr «Nein» habe der Beschuldigte mit «doch, doch,

bitte, bitte» reagiert. Sie habe sich während des Geschlechtsverkehrs «ruhig

verhalten».

Zu Gunsten des Beschuldigten muss unter diesen

Umständen davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich nicht klar

ablehnend geäussert hat und sich insbesondere nicht körperlich gegen den

Übergriff gewehrt hat. Letzteres behauptet sie denn auch nicht. Das gilt auch

für die Phase während des Geschlechtsverkehrs, als sie nach ihren Angaben

Schmerzen verspürt hat: Diesbezüglich sagte sie einmal aus, sie sei wegen der

Schmerzen aufgewacht und habe wieder wegtreten wollen. Sie habe gesagt, nein,

sie wolle das nicht, daran könne sie sich erinnern. Später hingegen führte sie

aus, beim Erwachen wegen der Schmerzen sei sie wieder weggetreten, da sie das

nicht habe spüren wollen. Auf die Frage, ob sie etwas gesagt habe, verneinte

sie das mit der Begründung, sie habe sich nicht getraut, etwas zu sagen; der

Beschuldigte sei schliesslich ein erwachsener Mann. Es kann auch nicht davon

ausgegangen werden, dass die Privatklägerin sich während des inkriminierten

Vorganges Gedanken gemacht hat, dass sie sich nicht wehren könne, da dies

gegenüber dem erwachsenen Mann unabsehbare Folgen haben könnte. Es ist

insgesamt nicht rechtsgenüglich auszuschliessen, dass die Privatklägerin ihre

Erinnerung an ihr Verhalten auch aus Eigenschutz rückblickend etwas anders

sieht (so sagte sie zuletzt aus, Geschlechtsverkehr eines Erwachsenen mit einer

erst 15-Jährigen sei ja krank).

3. Rechtliche Würdigung

Angesichts des festgestellten rechtlich

relevanten Sachverhalts kann keine Nötigungshandlung des Beschuldigten erkannt

werden: Dass der Beschuldigte der Privatklägerin E.___ eine Ecstasy-Pille

gegeben hat, um sie für sexuelle Handlungen «empfänglicher» oder auch «gefügiger»

zu machen, und diese zur Tatzeit erst 15 Jahre alt war, reicht für die Annahme einer

Nötigung nicht aus. Dass der Beschuldigte E.___, wie ihm dies in der

Anklageschrift vorgehalten wird, damit zum Widerstand unfähig gemacht hat, ist

nicht erstellt. Ein «doch, doch, bitte, bitte» des Beschuldigten, mithin ein

Überreden, ist klar keine Nötigungshandlung. Eine ausweglose Situation lag

nicht vor: Wie die Privatklägerin bei den ersten beiden Versuchen des Beschuldigten,

mit ihr sexuelle Handlungen auszuführen, selbst bewiesen hatte, konnte sie dies

ablehnen und das wurde vom Beschuldigten auch akzeptiert. Sie ging auf das

Rufen des Beschuldigten und im Wissen, was dieser von ihr wollte, zu ihm hinunter.

Und selbst wenn die Privatklägerin klar «nein» gesagt hätte: Die Vornahme

sexueller Handlungen gegen den Willen der geschädigten Person als solche ist derzeit

(noch) nicht strafbar. Mit der sich gerade in Vernehmlassung befindlichen

Gesetzesnovelle soll dies wie erwähnt mit dem neu geschaffenen Straftatbestand

des «Sexuellen Übergriffs» – neuer Art. 187a StGB – geändert werden: Damit

sollen Situationen der «Schockstarre» (in der Lehre auch als «Freezing» bzw.

«Freeze»-Effekt bezeichnet) oder der «tonischen Immobilität» des Opfers neu

strafrechtlich erfasst werden können. In Bezug auf den Geschlechtsverkehr mit der

Privatklägerin E.___ hat somit kein Schuldspruch wegen Vergewaltigung zu erfolgen,

aber auch kein Freispruch, da wegen den gleichen Handlungen ein Schuldspruch

wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgte (siehe oben).

VI.

Sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___

1. Vorhalt

In AnklS. Ziffer 2.b werden dem

Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern vorgehalten:

begangen zwischen ca. 19. Dezember 2016

und 22. Februar 2017, in [...], zum Nachteil von I.___, durch Vornahme von

sexuellen Handlungen, indem er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt

habe. Konkret sei der Beschuldigte in der Missionarsstellung vaginal in die

Geschädigte eingedrungen. Dabei habe der Beschuldigte im Wissen gehandelt, dass

die Geschädigte zur Tatzeit noch keine 16 Jahre alt gewesen sei und sich somit

noch im Schutzalter befunden habe, womit er deren Entwicklung gefährdet habe.

2. Beweiswürdigung

2.1 Der Beschuldigte anerkannte im

Verlauf der Befragung, mit der Geschädigten im Alter von rund 15 ½ Jahren

Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, bestreitet aber, das genaue Alter der

Geschädigten im Tatzeitpunkt gekannt zu haben.

2.2 Die Geschädigte selbst konnte nicht

befragt werden, da sie aus ihrer Unterbringung im Jugendheim […] abgängig und

im Ripol ausgeschrieben war.

2.3 Der Verdacht kam bei den

Ermittlungen insbesondere nach Auffinden einer Audiodatei – einer Mitteilung

des Beschuldigten an N.___ – auf: In dieser Mitteilung vom 4. Februar 2017 spricht

der Beschuldigte darüber, dass er mit I.___ Sex gehabt habe, er dies jedoch gegenüber

der Polizei nie zugeben werde, da er vorbestraft sei. Weiter fragte er N.___,

ob dieser gegenüber der Polizei nicht angeben könne, dass nicht er (der

Beschuldigte), sondern N.___ mit seinem (des Beschuldigten) Handy an I.___

geschrieben habe. Der Beschuldigte bat N.___ dann mittels Chat noch einmal um

diesen Gefallen: «Sag einfach bitte du hast mir ihr geschrieben von meinem

Handy aus spass (…) ich kann kein schwizerdeutsch sag ich (…) du rettest mir so

den arsch». N.___ ist damit einverstanden und meint noch, er hoffe, V.___ (die

Kollegin von I.___) sage das Gleiche (vgl. Strafanzeige, AS 016 und

WhatsApp-Chat Auszug Nr. 4, AS 418 ff. sowie Audiodatei, AS 424).

2.4 Der Beschuldigte wurde am 22. März

2017 erstmals zu diesem Vorhalt befragt und gab an, I.___ sei 15 Jahre alt. Auf

die Frage, ob er mit der Geschädigten sexuelle Handlungen gehabt habe, machte

er keine Aussage (AS 173 ff.). Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass I.___

noch minderjährig gewesen sei. Auf Vorspielen der erwähnten Audiodatei

bestätigte der Beschuldigte, dass er darauf spreche, und wollte sich nicht

weiter dazu äussern. In der Folge gab er an, er habe am Anfang erfahren, dass

die Geschädigte 18 Jahre alt sei, und später dann, dass sie 15 sei. Dass sie 18

Jahre alt sei, habe ihm die Geschädigte selbst gesagt; dass sie erst 15 sei, habe

ihm am nächsten Tag die Geschädigte oder deren Kollegin V.___ gesagt. Zur Frage,

ob er Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gehabt habe, wolle er nichts

sagen. Auch auf die weiteren Fragen verweigerte der Beschuldigte in der Folge

die Aussage. Nach einer Besprechung mit seinem Verteidiger ergänzte er dann (AS

178 ff.), die Audiodatei sei eine Panikreaktion von ihm gewesen, als er im

Nachhinein erfahren habe, wie alt I.___ sei. Dies sei am nächsten Tag gewesen, erfahren

habe er es durch I.___ oder V.___. Vorher habe er mit I.___ und V.___ darüber

geredet und es sei ihm gesagt worden, sie sei 18 Jahre alt. Zum Geschlechtsverkehr

sei es gekommen, nachdem I.___ ihn massiert gehabt habe. Beide jungen Frauen

seien im Heim und momentan auf der Flucht. Auch vor Obergericht blieb der

Beschuldigte dabei, er habe erst im Nachhinein erfahren, dass I.___ noch

minderjährig gewesen sei (BA 127).

2.5 N.___ wurde am 22. Februar 2017 auf

diesen Vorhalt angesprochen (AS 498 ff.) und gab an, I.___ stamme aus [...]

und sei mit einer V.___ aus dem Jugendheim […] abgehauen. Diese seien dann

mehrfach beim Beschuldigten gewesen. An einem Abend im Januar anfangs 2017 sei

es zum einvernehmlichen Sex mit dem Beschuldigten gekommen, das habe ihm dieser

erzählt. I.___ sei 15 Jahre alt, also minderjährig gewesen. (Auf Frage)

Ja, der Beschuldigte habe ihm eine Sprachnachricht geschickt. Dies kurz nach

dem Sex und weil I.___ gegen ihn eine Anzeige habe einreichen wollen, da sie

noch minderjährig gewesen sei. Sie sei wütend auf den Beschuldigten gewesen, da

er sie nur für Sex benutzt habe. Der Beschuldigte habe gewollt, dass er (N.___)

behaupte, mit dem Natel des Beschuldigten vorgängig mit I.___ geschrieben zu

haben und nicht der Beschuldigte selbst. Er (der Beschuldigte) würde dann den

Sex abstreiten und so ohne Strafe aus der Sache herauskommen. Er müsse den

Beschuldigten aber auch in Schutz nehmen, dieser habe damals gedacht, I.___ sei

über 16 Jahre alt. Ob diese den Beschuldigten vorher angelogen gehabt habe,

wisse er nicht.

2.6 Aus den Akten ist ersichtlich, dass

es für den Beschuldigten keineswegs ein Hindernis war, sexuelle Handlungen mit

Mädchen unter 16 Jahren zu begehen, im Gegenteil. Auch das Aussageverhalten des

Beschuldigten spricht, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht für ihn. Gerade in

diesem Fall ist seine Geschichte überhaupt nicht plausibel, sondern lebensfremd:

Warum sollte ihm die Geschädigte zunächst ein deutlich höheres Alter angeben,

um ihm am Tag darauf zu sagen, sie sei ja erst 15 Jahre alt? Diese Angabe des

Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Gegen die Version des

Beschuldigten, sich bloss auf die Altersangabe der Geschädigten verlassen zu

haben, spricht zudem sein Nachtatverhalten. Der klare Inhalt der

Sprachnachricht an N.___ verrät ein grosses Unrechtsbewusstsein des

Beschuldigten. Es ging ihm mit dieser Sprachnachricht darum, im Wissen um

seinen Normverstoss gezielt ein Täuschungsmanöver in die Wege zu leiten. Es ist

deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Zeit der sexuellen

Handlungen vom Alter der Geschädigten Kenntnis hatte. Der Schuldspruch der

Vorinstanz wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___ ist

damit zu bestätigen. Dies wäre im Übrigen wohl selbst dann der Fall, wenn entgegen

der vorgenommenen Beweiswürdigung davon auszugehen wäre, I.___ habe dem

erheblich älteren Beschuldigten vorgängig tatsächlich gesagt, sie sei 18 Jahre

alt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007, E.

3.3 sowie 3.4.1 und 3.4.2; Bejahung einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung und

Verneinung einer bloss fahrlässigen Verhaltensweise: Bei einem

Altersunterschied von zehn oder mehr Jahren zwischen den beiden Beteiligten

gilt hinsichtlich der Sorgfaltspflicht ein strengerer Massstab als unter nahezu

gleichaltrigen Jugendlichen. Der deutlich ältere Beschwerdeführer war mithin gehalten,

die Schutzaltersgrenze besonders gewissenhaft zu prüfen und durfte sich nicht

auf die Aussagen des Opfers verlassen).

VII. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1. Abgabe von Ecstasy an J.___

1.1 Dem Beschuldigten wird gemäss AnklS.

5.c vorgehalten, er habe im Frühling/Sommer 2016, in […] und/oder anderswo,

Betäubungsmittel an die minderjährige J.___, geb. […]. […]. 2000, abgegeben.

Konkret habe der Beschuldigte J.___ zweimal mehrere MDMA-Pillen abgegeben.

1.2 Der Vorhalt wird vom Beschuldigten

bestritten. Vor der Vorinstanz wurde dazu vorgebracht, J.___ könne ja nicht

einmal das Jahr der angeblichen Abgabe genau bestimmen und wisse auch nicht

sicher, wem die Pillen gehört hätten. Zudem sei sie ganz offensichtlich

vorbeeinflusst gewesen, wie ihre eingangs gemachten Angaben zeigten. Vor

Obergericht blieb der Beschuldigte dabei, dass J.___ nie etwas aus seiner Hand

bekommen habe (BA 127).

1.3 J.___ gab anlässlich ihrer

Einvernahme vom 5. April 2018 (AS 947 ff.) auf die Frage, was sie über das

laufende Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wisse, an, sie habe mal

gehört, dieser habe Drogen an Minderjährige abgegeben und diese dann sexuell

missbraucht. Mehr wisse sie eigentlich gar nicht gross. Ihre Kollegin W.___ sei

auch befragt worden und diese habe ihr das gesagt. Konkret gab sie zum

Beschuldigten an, sie habe ihn damals durch eine Kollegin kennen gelernt und

sie seien einmal am Abend zu ihm gegangen. Sie hätten zunächst geraucht. Sie

habe an dem Abend Ecstasy konsumiert und es sei ihr nicht mehr so gut gegangen.

Der Beschuldigte habe ihr dann sein Zimmer gezeigt und ihre Nähe gesucht. Da

sei ihre Kollegin ins Zimmer gekommen und sie seien dann rausgegangen. (Auf

Frage) Pff, das sei glaublich letztes Jahr im März oder Juni oder so gewesen.

(Auf die Nachfrage: also im 2017?) Ja. (Auf Nachfrage, wie alt sie damals gewesen

sei) 16 Jahre alt. Nein, es sei also das vorletzte Jahr gewesen, sie hätten ja

jetzt 2018. Es sei im Sommer 2016 gewesen. Sie sei vor ihrem Geburtstag noch

ins Ausland gegangen. Da sei sie noch nicht 17 Jahre alt gewesen. (Auf Frage)

Das Cannabis könnte auch von einem Kollegen gewesen sein. Sie habe blaue Pillen

konsumiert. Ziemlich viele, sicher fünf. Die habe A.___ gehabt und habe sie

ihnen gegeben. Sie hätten nichts bezahlen müssen dafür. Sie sei danach nicht

mehr so bei klarem Verstand gewesen. Sie sei nicht mehr klar im Denken gewesen.

Sie sei mit dem Konsum ein bisschen überfordert gewesen. Sie habe fast keine

Kontrolle mehr über sich gehabt und sei komplett überfordert gewesen mit jedem

einzelnen Geräusch. Lichter habe sie rundum verschwommen gesehen. Beim zweiten

Mal habe sie zwei oder drei «Pilleli» Ecstasy von ihm erhalten, grüne und

gelbe. Sie habe wieder nichts dafür bezahlen müssen. Er habe gesagt, wenn sie

beim ihm bleiben würden über Nacht, dürften sie konsumieren. Sie seien dann am

Morgen mit der ersten Verbindung zurück. Er habe sich beim diesem zweiten Mal aber

nicht an sie herangemacht. (Auf Frage) Sie sei bei ihrer Aussage nicht

beeinflusst worden.

1.4 Die von J.___ erwähnte W.___ hatte

am 19. Februar 2018 als beschuldigte Person (Vorhalt: Sie habe Betäubungsmittel

beim Beschuldigten bezogen) ausgesagt (AS 904 ff.), der Beschuldigte habe oft

Betäubungsmittel dabeigehabt, einmal rund 50 Ecstasy-Pillen. Von einer

Kollegin, F.___, habe sie gewusst, dass dieser Drogen abgebe. F.___ habe nach

ihren Angaben beim Beschuldigten «Pilleli» erhalten, sei dann «gefickt» und

dabei gefilmt worden. F.___ habe damals gesagt, sie werde keine Aussage machen

und habe sie vor dem Beschuldigten gewarnt. Sie habe F.___ beim Beschuldigten

kennen gelernt. Sie sei einmal beim Beschuldigten gewesen, da habe er versucht,

sie zu küssen und anzulangen. Sie habe das abgelehnt, er habe weitergemacht,

sie habe erneut abgewehrt, und das habe er dann akzeptiert. Wenn sie

Kolleginnen zu ihm mitgenommen habe, habe er das Gleiche versucht. So zum

Beispiel mit J.___: Diese habe zu viel getrunken gehabt und sei nicht mehr so

gut bei sich gewesen. Er habe diese auf Zimmer mitgenommen und versucht, sie zu

küssen und anzulangen. Es sei aber nie mehr passiert als das Probieren. Ecstasy-Pilleli

habe er bei ihren Treffen meist dabei gehabt und habe sie ihnen auch gezeigt.

Er habe viele, so rund 50 Stück in einem Säcklein, dabei gehabt. Diese hätten

verschiedene Farben gehabt: blau, gelb, grün. Es sei Ecstasy gewesen, die

genauen Namen wisse sie nicht mehr. Er habe immer gefragt, ob sie auch von den

Pillen wollten. Sie habe aber keine genommen und auch nicht nehmen müssen. Er

hätte diese gratis abgegeben. Er habe auch erzählt, wenn er viel verkaufe,

könne er auch mal eine gratis abgeben. Er habe erzählt, er könne diese «Pilleli»

für CHF 1.00 kaufen und für CHF 20.00 weiter verkaufen. Wenn sie unter Kollegen

dabei gewesen sei, habe er die Pillen immer gratis abgegeben. Sie habe gewusst,

dass man bei ihm auch günstig «Pilleli» beziehen könne und habe ihn mal danach

gefragt. Er habe gesagt, natürlich könne sie Pillen von ihm haben. Es sei dann

aber nie zu einem Kauf gekommen. Es habe immer etwas nicht geklappt wegen der

weiten Anfahrt und dann sei er in den Knast gekommen. Einmal habe sie 10 «Pilleli»

bei ihm kaufen wollen, dies sehe man aus der WhatsApp-Mitteilung vom 4.

September 2017. Er habe ihr auch das beiliegende Foto mit den «Pilleli» geschickt.

Auf einem zweiten Foto sehe man «Gras» und «Pilleli». Sie habe bei ihm zuhause

auch ab und zu einen Joint geraucht. In seiner Wohnung habe sie «Gras» und «Pilleli»

gesehen, etwa so viele wie auf dem Foto. Ob andere Personen auch an den

Drogengeschäften beteiligt gewesen seien, wisse sie nicht, sie wisse nur von

ihm. Sie habe bei ihm auch Alkohol getrunken: «Shöttli» und auch

Hochprozentiges. In einem WhatsApp-Chat vom 4. September 2017 (AS 917) fragte W.___

den Beschuldigten an: «i brücht wider 10 stück». Er antwortete: «Oki aber die

rolex koste 20 pro stück». «Oder du hesch wieder mol zit für usgang, denn

spendier ich».

1.5 Auf die glaubhaften Angaben von J.___

kann ohne Weiteres abgestellt werden: Sie schilderte ihre beiden Begegnungen

mit dem Beschuldigten detailliert, konnte genaue Angaben zur Farbe der

Ecstasy-Pillen machen und gab Unsicherheiten zu (hinsichtlich des Cannabis). Wenn

sie sich zuerst in der Jahreszahl irrte, ändert dies daran nichts. Es ist auch

kein Motiv ersichtlich, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätte

belasten und sich so strafbar machen sollen. Dazu passen ihre Aussagen bestens

ins Bild, das die vorliegenden Akten und viele Aussagen junger Frauen vom

Beschuldigten zeichnen: Er ist freizügig mit der Abgabe von Ecstasy-Pillen,

namentlich wenn er sich in sexueller Hinsicht etwas davon versprechen kann. Zu

erinnern ist daran, dass er im Verlaufe des Verfahrens die Abgabe und den Konsum

von Ecstasy-Pillen praktisch vollständig und vehement bestritten hat, nun aber

doch die meisten der betreffenden Vorhalte anerkannt bzw. die entsprechenden

Schuldsprüche nicht angefochten hat.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

mehrfacher Abgabe von Ecstasy-Pillen an J.___ ist zu bestätigen. In Bezug auf

die – unbestrittenen – rechtlichen Erörterungen kann ohne Weiteres auf die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 63 f. verwiesen werden (Art. 82

Abs. 4 StPO).

2. Konsum von Kokain

Dem Beschuldigten wird unter AnklS. 5.d

der Konsum einer unbekannten Menge Kokain in der Zeit zwischen 1. Juli 2017 und

9. Juli 2017, in […], vorgehalten.

Der Beschuldigte bestreitet jeglichen

Kokain-Konsum. Der Vorhalt basiert auf der Aussage von E.___, die sowohl

anlässlich der Videoeinvernahme als auch vor Amtsgericht angab, sie habe

gesehen, wie der Beschuldigte «mit einer Tausendernote Koks gezogen habe».

Gerade diese Aussage erscheint angesichts ihrer Originalität sehr glaubhaft.

Die Aussagen von E.___ wurden oben grundsätzlich als glaubhaft qualifiziert und

es ist kein Grund ersichtlich, warum sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten

und sich damit strafbar machen sollte. Dazu kommt, dass beim Beschuldigten

diverse Fotos mit grossen Geldscheinen gefunden wurden (bspw. AS 706 zusammen

mit Ecstasy-Pillen, 718, 728) und auch G.___ von einem Kokain-Konsum des

Beschuldigten berichtete (AS 864).

Der Vorhalt ist erstellt und der

Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen.

3. Besitz von 2,5 Gramm Amphetaminen

3.1 Dem Beschuldigten wird in AnklS. 5.g

der Besitz von 2.5 Gramm Amphetaminen vorgehalten, begangen am 18. September

2017, in […]

3.2 Der Beschuldigte bestreitet, die

sichergestellten 2.5 Gramm Amphetamin besessen zu haben, und führte dazu vor

Amtsgericht aus, zu dem Zeitpunkt sei er bereits zwei Wochen in Haft gewesen,

er könne es gar nicht gewesen sein. S.___ und V.___ hätten den Schlüssel zu

diesem Kellerraum gehabt. Es seien ja auch frische Essensreste dort gefunden

worden und die seien auch nicht von ihm gewesen, denn er habe zuvor abwechselnd

in den Hotels […] und […] gewohnt gehabt.

3.3 Zwar ist es richtig, dass sich der

Beschuldigte zur Zeit der Hausdurchsuchung vom 18. September 2017 bereits rund

zwei Wochen in Haft befunden hatte. Allerdings vermag dieser Umstand den

Beschuldigten nicht zu entlasten, da die 2,5 Gramm Amphetamin in seinem

Hobbyraum in einem abgeschlossenen Fernsehmöbel gefunden wurden, in welchem

sich im Übrigen ausschliesslich persönliche Unterlagen des Beschuldigten

befanden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den entsprechenden Schlüssel zu

eben diesem Fernsehmöbel an seinem Schlüsselbund trug, als er verhaftet wurde

(vgl. Sicherstellungsprotokoll zu HD, AS 599/600). Mit einzubeziehen ist

letztlich, dass sich im vorliegenden Verfahren – entgegen den Behauptungen des

Beschuldigten – in zahlreichen Fällen nachweisen liess, dass er Amphetamine besessen

und abgegeben hat. Vor Obergericht machte er dann geltend, es gebe noch einen

zweiten Schlüssel zum genannten Fernsehmöbel, er habe nicht mehr gewusst, wo

sich dieser befinde und dies auch der Polizei damals so gesagt (BA 127).

Vor diesem Hintergrund kann

ausgeschlossen werden, dass während der Abwesenheit des Beschuldigten eine

Drittperson die 2,5 g Amphetamin im Fernsehmöbel des Beschuldigten deponiert

hat, weshalb der in der Anklageschrift dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich

nachgewiesen und der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist.

VIII. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe.

1.2 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180

Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der

gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1.1.2018 in Kraft

gesetzten Revision) ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine

andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung

des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu

einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;

BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30.4.2018 E. 3.3. 3

mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren

Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion,

ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und

erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.

122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58).

Der Richter hat somit in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom

24.1.2012 E. 5.4). Dabei hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu

beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3).

Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen

Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede

Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen

Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform

sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E.

3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen

stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht

muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe

festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben

(vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016

E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder

Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der

Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom

19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte

sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012

E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf

Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass für

alle vom Beschuldigten begangenen Verbrechen und Vergehen Freiheitsstrafen

auszufällen sind (was auch sein Verteidiger anerkennt, vgl. den Antrag auf

S. 7): Sein Vorstrafenregister, auf das weiter unten (vgl. Ziff. VIII.2.4,

2. Lemma) näher einzugehen sein wird, zeigt eindrücklich auf, dass ihn weder

bedingte noch teilbedingte oder unbedingte Geldstrafen in irgendeiner Weise

beeindrucken und zu einem anderen Verhalten bewegen konnten. Gleiches gilt für

die Untersuchungshaft von gut einem Monat im Frühjahr 2017, nach welcher der

Beschuldigte innert weniger Wochen einschlägig rückfällig wurde.

2.2 Die schwerste Straftat sind

vorliegend die sexuellen Handlungen mit Kindern vom 18. April 2016 zum Nachteil

von D.___. Die Strafe für dieses Delikt ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis

zu fünf Jahren. Dabei ist mit der Vorinstanz und den Parteien davon auszugehen,

dass es sich beim ersten Geschlechtsverkehr und dem Oralverkehr um eine

Handlungseinheit handelt, für welche die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.

Dabei handelte es sich um

Geschlechtsverkehr und um Oralverkehr mit Ejakulation in den Mund des

minderjährigen Opfers und damit rein äusserlich um die grundsätzlich

schwerwiegendsten Handlungen, die unter diesen Straftatbestand fallen.

Schwerwiegendere sexuelle Handlungen mit Kindern (ohne Nötigung) sind aber mit

jüngeren Kindern vorstellbar. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist der grosse

Altersunterschied zu gewichten. Dabei ist ein planmässiges Vorgehen im Zusammenspiel

mit N.___ festzustellen, wobei aus dem vorgängigen Chatverkehr klar hervorgeht,

dass der Beschuldigte die treibende Kraft war: Er war nicht nur der klar

älteste der an diesem Abend beteiligten Männer (Chatgruppe «4er») und der Gastgeber, sondern der

eigentliche Initiator des ganzen Vorganges, indem er N.___ immer wieder

aufforderte, eine Frau zu bringen (vgl. Chatverkehr: einmal mit dem Hinweis,

andernfalls müsste N.___ die Schulden zurückzahlen). Dass er unter keinen Umständen

selbst «zu kurz kommen» wollte, ergibt sich ebenfalls aus den Chatnachrichten. Es

war dem Beschuldigten auch bewusst, dass das Opfer von N.___ überhaupt erst

durch Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht wurde, mit den Kollegen

von N.___ vorher den Gruppensex und nachher mit ihm die sexuellen Handlungen

auszuüben. Der ganze Vorgang trägt «menschenhandelsähnliche» Züge, mit dem Opfer wurde wie mit einer Ware umgegangen.

Dem Opfer war der Beschuldigte vor dem Tatabend völlig unbekannt. Immerhin war

es sexuell nicht gänzlich unerfahren. Das verletzliche Opfer – noch nicht 14

Jahre alt und vorher im Rahmen eines Gruppensexes von drei Kollegen des

Beschuldigten missbraucht – wurde vom Beschuldigten wie ein Sexspielzeug in

kaltblütiger, empathieloser Weise zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung

verwendet. Dabei fällt weiter negativ ins Gewicht, dass das Opfer zu Beginn

erkennbar zum Ausdruck brachte, dass es diese Handlungen so (ungeschützt)

eigentlich nicht möchte und danach auch keinerlei aktive Rolle spielte. Der

höchst erniedrigende Vorfall, namentlich die Ejakulation in den Mund des

Opfers, hatte erwartungsgemäss negative Auswirkungen auf die psychische

Stabilität der Privatklägerin, dazu kann auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl.

nachfolgende Ziff. XI.3.) verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz. Grundsätzlich war der Beschuldigte in seiner

Entscheidungsfreiheit, sich rechtskonform zu verhalten, nicht eingeschränkt,

namentlich ist bei ihm keine reduzierte Schuldfähigkeit zu konstatieren. Leicht

strafmindernd sind aber – bei allen zur Beurteilung stehenden Delikten – die

vom Gutachter beim Beschuldigten gestellten Diagnosen einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung und einer Hebephilie zu berücksichtigen: Auch wenn diese

keinen einschränkenden Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten

hatten, wirken sich die damit verbundenen Beeinträchtigungen beim Beschuldigten

doch verschuldensmindernd aus. Insgesamt ist von einem mittelschweren

Tatverschulden im mittleren Bereich auszugehen. Im vorgegebenen Strafrahmen

erscheint eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren oder 30 Monaten als

Einsatzstrafe für diesen Vorgang als angemessen.

In Bezug auf den Einwand der

Verteidigung, wonach in der Vernehmlassungsvorlage zu den geplanten Änderungen

des Sexualstrafrechts im Sinne eines privilegierten Tatbestands von Art. 187

StGB neu ein «leichter Fall» mit einer Höchststrafe von einem [recte: drei] Jahren

Freiheitsstrafe vorgesehen sei (OG 512 sowie BA 180), muss darauf hingewiesen

werden, dass dies nur in einer der beiden vorgeschlagenen Varianten (bei einer

zusätzlichen Verschärfung des Strafrahmens für unter 12-jährige Opfer)

vorgesehen ist und – vor allem – dass ein Geschlechts- oder Oralverkehr keinesfalls

als «leichter Fall» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren wäre (vgl.

hierzu den Bericht der

Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zum Vorentwurf betreffend das

Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts, S. 17).

Der Verteidiger hat im gerichtlichen

Verfahren (vgl. BA 182) als Referenz für die Strafzumessung bei den sexuellen

Handlungen mit Kindern die Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe, welche L.___

mit Strafbefehl vom 24. Juli 2017 für seinen Geschlechtsverkehr mit D.___ im

Rahmen des Gruppensexes auferlegt wurden (AS 1135), vorgebracht. Diese Strafe

erscheint tatsächlich als unangemessen milde, im Vergleich mit dem

Beschuldigten sind aber doch einige abweichende Faktoren zu berücksichtigen: L.___

war nur gut vier Jahre älter als das Opfer und damit noch recht nahe am

Strafbefreiungsgrund von Art. 187 Ziffer 2 StGB (Altersunterschied der

Beteiligten von nicht mehr als drei Jahren). Dazu erfolgte die sexuelle

Handlung im Falle des Gruppensexes zumindest äusserlich freiwillig und L.___

war im Gegensatz zum Beschuldigen nicht der Initiator des Missbrauchs von D.___.

Allerdings besteht auch gar kein Anspruch des Beschuldigten auf

Gleichbehandlung im Unrecht: Das Bundesgericht hat in BGE 135 IV 191 folgendes ausgeführt:

«Es ist unzulässig, eine

als angemessen erachtete Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu

reduzieren, es bestehe ein Missverhältnis zur Strafe des Mittäters» (Regeste E.

3.4). In E. 3.3 führte das Bundesgericht in diesem Entscheid (unter Hinweis auf

BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47) aus: «Die Autonomie des Richters kann zur Folge

haben, dass die Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies

ist verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage

stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in

der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird,

weshalb sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf ‘Gleichbehandlung

im Unrecht’ besteht grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung hat denn auch stets

den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem Gleichheitsprinzip betont. Eine

falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet

grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm

behandelt zu werden.» Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Beschuldigten

überdies nicht um einen Mittäter von L.___.

2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun

angemessen zu erhöhen zur Abgeltung der weiteren vom Beschuldigten begangenen

Delikte:

2.3.1 Bei den weiteren sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___ handelt es sich um einen weiteren

Geschlechtsverkehr, wobei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist,

dass er dabei verhütet hat. Grossteils kann auf die vorstehenden Erwägungen

unter Ziffer 2.2 verwiesen werden. Auch bei diesem Delikt handelt es sich um

eine der schwerwiegendsten sexuellen Handlungen mit Kindern. Und auch

diesbezüglich ist das planmässige Vorgehen im Zusammenspiel mit N.___

festzuhalten, wobei der ältere Beschuldigte die treibende Kraft war. Das Opfer

war vom vorgängigen Geschehen ermüdet, was auch dem Beschuldigten nicht

verborgen bleiben konnte. Dennoch setzte er seine egoistischen Motive in die

Tat um. Der Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vorsatz. Es ist bezüglich

dieser sexuellen Handlungen mit Kindern von einem leichten bis knapp

mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Als Einzeldelikt wäre dafür eine

Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen. Bei der Vornahme der Asperation ist

dem Umstand, dass der Vorgang in grosser zeitlicher Nähe zum eingangs

beurteilten Delikt stattgefunden hat, Rechnung zu tragen, was für eine

grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips spricht. Die Einsatzstrafe ist

somit zur Abgeltung dieses Geschlechtsverkehrs zum Nachteil von D.___ um vier

Monate auf nunmehr 34 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.3.2 Die Strafe ist weiter zu erhöhen

zur Abgeltung der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___.

Hier ging es um insgesamt fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und um einen Fall

von Oralverkehr, mithin um gravierende sexuelle Handlungen mit Kindern. Der

Beschuldigte ging planmässig vor, um seine sexuelle Befriedigung zu finden, und

die verletzliche Situation des Opfers «auf Kurve» war ihm bekannt. Er gab dem Opfer Ecstasy ab, um leichter

zu seinem Ziel zu kommen. Das Opfer hatte das Schutzalter allerdings nur knapp

nicht erreicht und war sexuell nicht unerfahren. Zu den nicht unerheblichen

Folgen für die Privatklägerin kann auf die Ausführungen zur Genugtuung (vgl. nachfolgende

Ziff. XI.4.) verwiesen werden, die Zeit beim Beschuldigten hatte auch zur

Folge, dass sich F.___ im Rahmen eines Distanzprojektes für rund 10 Monate auf

einen therapeutischen Hof auf [...] zurückzog. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz und aus egoistischem Beweggrund. Insgesamt ist jeweils von

einem leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden auszugehen.

Vor Berücksichtigung des

Asperationsprinzips wäre hier für jeden Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr

eine Freiheitsstrafe von je 12 Monaten auszufällen, was kumuliert 72 Monate ergäbe.

Wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der verschiedenen

Delikte ist wiederum eine grosszügige Anwendung des Asperationsprinzips geboten

und für alle fünf Fälle von Geschlechtsverkehr und für den Fall von Oralverkehr

ist die Einsatzstrafe um insgesamt 27 Monate zu erhöhen. Die Strafhöhe beläuft

sich damit auf 61 Monate Freiheitsstrafe.

2.3.3 Bei den sexuellen Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von G.___, geb. […]. […]. 2002, im Frühjahr 2017 ging es

ebenfalls um einen Geschlechtsverkehr. Auch sie war vom Beschuldigten mit der

Abgabe von Betäubungsmitteln «gefügig» gemacht worden, wie das G.___ in ihrer Videoeinvernahme

vom 27. September 2017 anschaulich schilderte (AS 863 ff.). Das Opfer war zur

Tatzeit noch nicht 15 Jahre alt, der Altersunterschied damit beträchtlich. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine

Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre angebracht, asperationsweise ist die

Einsatzstrafe um sechs Monate zu erhöhen auf nunmehr 67 Monate Freiheitsstrafe.

2.3.4 Auch mit der knapp 15-jährigen E.___

hatte der Beschuldigte Geschlechtsverkehr. Dem Beschuldigten musste angesichts

des Verhaltens der Privatklägerin klar sein, dass sie vom konsumierten Ecstasy,

das er ihr abgegeben hatte, beeinträchtigt war. Das war aber ganz

offensichtlich gerade der Tatplan des Beschuldigten. Dabei erwies sich der Beschuldigte

als hartnäckig, nachdem das Opfer seine ersten beiden Avancen zurückgewiesen

hatte. Auch bei E.___ zeitigte der Missbrauch Folgen, es wird dazu auf die

Ausführungen zur Genugtuung (vgl. nachfolgende Ziff. XI.5.) verwiesen. Der

Altersunterscheid zum Beschuldigten war beträchtlich, er handelte mit direktem

Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen. Auch für diese Straftat wäre eine

Freiheitsstrafe von 12 Monaten angemessen, weshalb die Einsatzstrafe

asperationsweise um weitere sechs Monate auf nunmehr 73 Monate Freiheitsstrafe

zu erhöhen ist.

2.3.5 Bei den sexuellen Handlungen mit

Kindern zum Nachteil von I.___ (geb. […]. […]. 2001) im Januar 2017 handelte es

sich ebenfalls um Geschlechtsverkehr. Es kann dazu auf die vorstehenden

Ausführungen verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten wäre dem

leichten bis knapp mittelschweren Verschulden angemessen. Zufolge Asperation

ist die Einsatzstrafe um sechs Monate auf nunmehr 79 Monate Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

2.3.6 Weitere Straferhöhungen sind

vorzunehmen für die Pornographiedelikte. Dabei wiegen insbesondere das

Aufnehmen und Weiterverschicken des Gruppensexes mit D.___ nicht mehr ganz

leicht. Es handelt sich um Verbrechen mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren

Freiheitsstrafe. Das knapp 14 Jahre alte Opfer wurde ohne sein Wissen vom

Beschuldigten in einer höchst peinlichen Situation – gezeigt werden

Geschlechts- und Oralverkehr – gefilmt. Dem Beschuldigten war bestens bekannt,

dass das Opfer dies nur mitgemacht hat, weil es aufgrund der Aussagen von N.___

fälschlicherweise davon ausging, damit eine Beziehung zu ihm fördern zu können.

Von einer Videoaufnahme war gar nicht die Rede und das musste vom Opfer auch

nicht erwartet werden. Der Vertrauensbruch wiegt schwer. Das Aufnehmen des

Videofilmes wäre für sich allein mit sechs Monaten Freiheitsstrafe zu

bestrafen, gleiches gälte für das Weiterschicken des Videos an seine Freunde,

was in der Folge auch zum Erpressungsversuch durch einen unbeteiligten Dritten

führte. Asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung dieser beiden Delikte

um insgesamt weitere sechs Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen (insgesamt nun 85

Monate Freiheitsstrafe).

2.3.7 Verschuldensmässig etwas weniger

schwer fallen das Herstellen und Überlassen der Kinderpornographie mit dem

erniedrigenden Bild von T.___, die damals gut 17 Jahre alt war, ins Gewicht. T.___

wurde im vorliegenden Verfahren nie befragt, deshalb ist zu Gunsten des

Beschuldigten davon auszugehen, dass sie mit der Aufnahme des Bildes

einverstanden war, kaum aber mit dem nachfolgenden Versenden des Bildes an die

Kollegen des Beschuldigten.

Es wäre für das Herstellen und

Überlassen je eine Strafe von drei Monaten Freiheitsstrafe auszufällen,

asperationsweise ist die Einsatzstrafe zur Abgeltung beider Delikte um drei

Monate auf 88 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.3.8 Auf eine Straferhöhung wegen des

Besitzes der Tierpornographie kann angesichts des Bagatellcharakters im

Vergleich zu den übrigen Delikten und aufgrund der lang zurückliegenden

Besitznahme verzichtet werden.

2.3.9 Straferhöhungen vorzunehmen sind

letztlich noch für die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Abgabe

von Ecstasy an minderjährige Frauen. Am schwersten wiegt dabei die mehrfache

Abgabe von Ecstasy-Pillen (täglich mehrere Pillen) über einen längeren Zeitraum

an die damals 15-jährige F.___ (AnklS. 4.d). Ebenfalls nicht leicht wiegen die

dreimalige Abgabe von (zum Teil mehreren) Ecstasy-Pillen und die Abgabe von

zwei Linien Kokain an die damals ebenfalls 15 Jahre alte G.___ (AnklS. 4.b)

sowie die zweimalige Abgabe mehrerer Ecstasy-Pillen an die damals gut 16 Jahre

alte J.___ (AnklS. 5.c). Auch bei Letzterer versuchte der Beschuldigte, danach

mit dem Opfer zu sexuellen Handlungen zu kommen, wurde aber durch die

hinzukommende W.___ dabei gestört. Immerhin war es nicht die erste Erfahrung

für J.___ mit Ecstasy. Je eine Pille Ecstasy abgegeben hat der Beschuldigte der

damals 15-jährigen H.___ (AnklS. 4.a) und der noch nicht ganz 15-jährigen E.___

(AnklS. 4.c). Bei einer angemessenen Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe im

Fall von F.___, je drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall von G.___ und J.___ sowie

je zwei Monaten Freiheitsstrafe bei H.___ und E.___ (total 14 Monate) ist die

Einsatzstrafe asperiert um insgesamt vier Monate Freiheitstrafe zu erhöhen. Bei

der Asperation ist zu berücksichtigen, dass bei den Abgaben von

Betäubungsmitteln an die minderjährigen E.___ und F.___ der Unrechts- und

Schuldgehalt dieser Handlungen bereits teilweise bei den oben behandelten

Delikten miteinbezogen und damit abgegolten wurde.

Der Besitz von 2,5 Gramm Amphetamin

(AnklS. 5.g) hat im Vergleich zu den anderen Delikten eine stark untergeordnete

Bedeutung, weshalb diesbezüglich von einer weiteren Straferhöhung abgesehen werden

kann.

2.3.10 Nach Berücksichtigung der

Tatkomponenten ergibt sich somit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 92

Monaten bzw. 7 Jahren und 8 Monaten.

2.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten

ist folgendes von Relevanz:

-

In Bezug auf

die Jugendjahre des Beschuldigten können keine strafzumessungsrelevanten

Hinweise gewonnen werden. Es kann dazu auf die ausführliche Darstellung im

Gutachten (AS 2229 ff.) verwiesen werden. Stichwortartig: Geboren am […].[…].1986

in […]; Jugendjahre in Polen; Trennung der Eltern im Alter von zwei bis drei

Jahren; mit zehn Jahren Umzug nach Deutschland zum Stiefvater, der den

Beschuldigten später auch adoptiert hat; mit 18 Jahren erstmals Umzug mit den

Eltern in die Schweiz; Abbruch einer Lehre als […]; mit 20/21 Jahren für ein

gutes Jahr Rückkehr nach Deutschland; seit 2008 in der Schweiz (wobei er im

Jahr 2010 mehrfach in Deutschland delinquiert hat), zunächst vier Jahre eine

feste Beziehung; mehrheitlich eher kurze Arbeitsstellen, des Öftern temporär.

-

Das

schweizerische Vorstrafenregister des Beschuldigten umfasst zwischen April 2013

und Februar 2016 insgesamt vier Einträge mit bedingten, teilbedingten und

unbedingten Geldstrafen zwischen 30 und 120 Tagessätzen. Die zu Grunde

liegenden Straftaten stammen aus diversen Bereichen des Strafrechts von

Drohung/Tätlichkeiten über SVG-Wiederhandlungen bis zu sexuellen Handlungen mit

Kindern. Einzelne Geldstrafen wurden umgewandelt in Freiheitsstrafen, sodass am

19. Juli 2016 eine bedingte Entlassung erfolgte mit einer Reststrafe von 43

Tagen und unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr und Anordnung der

Bewährungshilfe. Am 12. Februar 2020 erging ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn wegen Sachbeschädigung (im Strafvollzug) und mit einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

bei einer Probezeit von drei Jahren. Dazu kommen fünf teilweise erhebliche

Vorstrafen zwischen 2008 und 2013, die aus dem deutschen Vorstrafenregister

hervorgehen (AS2166 ff.), u.a. wegen Betrugs (mehrmals) und Diebstahls.

Deutlich

straferhöhend wirken sich beim Beschuldigten diese Vorstrafen aus, darunter

eine einschlägige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Ebenso zu seinen

Ungunsten ist das erneute Delinquieren während laufender Probezeit aus dem

entsprechenden einschlägigen Urteil und während laufender Probezeit für die

Rückversetzung in den Strafvollzug zu berücksichtigen. Als besonders belastend

ist zudem das unbeeindruckte einschlägige Weiterdelinquieren nach der ersten

Untersuchungshaft von einem Monat im Frühling 2017 im vorliegenden und laufenden

Verfahren zu qualifizieren.

-

Leicht

strafmindernd ist im Rahmen des Sanktionenpakets die anzuordnende

Landesverweisung (vgl. nachfolgende Ziff. IX.) zu berücksichtigen.

-

Weitere

relevante Faktoren wie eine erhöhte Strafempfindlichkeit, eine besondere

Geständnisbereitschaft, eine überlange Verfahrensdauer oder gar eine Verletzung

des Beschleunigungsgebots, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde,

sind angesichts des komplexen und umfangreichen Verfahrens mit vielen

Einzeldelikten, mehreren Opfern und einem wenig kooperativen Beschuldigten sowie

einer Vielzahl vom Beschuldigten ergriffener Beschwerden nicht zu konstatieren.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Dauer für die

Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung, welche mit einem halben Jahr

den Richtwert von zwei bis drei Monaten gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO

überschritten hat.

Aus

dem laut dem Führungsbericht positiven Verhalten des Beschuldigten im

Strafvollzug resultiert nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine

Strafminderung, da dies erwartet werden darf.

-

Wie nicht

zuletzt dem Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13. Juni

2020 (BA 4 ff.) sowie seinem letzten Wort anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung

(vgl. vorstehendes Verhandlungsprotokoll, S. 8) zu entnehmen ist, liegt beim

Beschuldigten kaum echte Einsicht in sein Fehlverhalten vor. Vielmehr sieht er

sich als Opfer einer voreingenommenen Justiz, sein Fall sei «nicht nur ein perfektes Beispiel für einen Justizirrtum», sondern ein eigentlicher «Justizskandal». Er sieht sich vor allem im Vergleich mit N.___, der im

Gegensatz zu ihm schon längst wieder auf freiem Fuss sei, von den

Strafverfolgungsbehörden als ungerecht behandelt. Dabei übersieht der

Beschuldigte, dass N.___ bei den Delikten vom April 2016 noch unter das

Jugendstrafrecht fiel und diesem auch keine sexuellen Nötigungsdelikte zur Last

gelegt wurden (und dieser möglicherweise auch nicht einschlägig vorbestraft

war). Wenn der Beschuldigte ausführt, ohne sein «Geständnis

ohne Beweisvorlage» wäre er längst nicht mehr

im Gefängnis, ist nicht nachvollziehbar, was er angesichts seines

Aussageverhaltens mit «Geständnis» meint.

2.5 Insgesamt ergibt sich aus den

Täterkomponenten eine erhebliche Straferhöhung um 16 Monate, sodass letztlich

eine Gesamtfreiheitsstrafe von 108 Monaten bzw. 9 Jahren resultiert. Da jedoch

gemäss Art. 49 Abs.1 StGB das Höchstmass der angedrohten Strafe – in casu 5

Jahre Freiheitsstrafe gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB – nicht um mehr als die

Hälfte erhöht werden darf, ist die Strafe auf siebeneinhalb Jahre

Freiheitsstrafe festzusetzen.

2.6 Dem Beschuldigten sind in Anwendung

von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft

(22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020) sowie die Zeit im vorzeitigen

Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an diese Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Antrag des

Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von

CHF 43'900.00 ist folglich abzuweisen.

2.7 Begeht der Verurteilte während der Probezeit

ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere

Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB

die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch mit einzubeziehen, ob die

neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2

ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB

für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt,

sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings

nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus

resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

Der Beschuldigte hat innert der mit

Strafbefehl vom 10. Juni 2014 gesetzten Probezeit von zunächst drei Jahren

(danach zweimal um je ein Jahr verlängert) mehrfach erneut und bezüglich der

sexuellen Handlungen mit Kindern einschlägig wieder delinquiert. Das Gutachten

diagnostiziert beim Beschuldigten vorweg eine dissoziale

Persönlichkeitsstörung: Es seien starre, fest verankerte und deutliche

Normabweichungen in der Persönlichkeit des Beschuldigten zu erkennen. Es liege

konkret eine Persönlichkeitsproblematik vor, die durch dissoziale, unreife,

narzisstische sowie deutliche Psychopathy charakterisiert sei. Konkret bestehe

eine deutliche und andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer

Normen, Regeln und Verpflichtungen. Der Beschuldigte habe eine geringe Frustrationstoleranz.

Er lasse eine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein erkennen, wie auch

zum Lernen aus Erfahrung, insbesondere Bestrafung. Er zeige die deutliche

Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für

eigenes Fehlverhalten anzubieten. Dazu komme eine sexuelle Devianz im Form

einer Hebephilie (AS 2257 ff.). Nach einer ausführlichen und nachvollziehbaren

Auseinandersetzung mit den legalprognostisch relevanten Umständen kommt der

Experte zum Schluss, die Prognoseinstrumente wiesen alle auf ein erhöhtes bis

sehr hohes Rückfallrisiko erneuter Sexualstraften in der bisher gezeigten Art

(deutlich über 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit) und allgemeiner Delinquenz hin.

Auch die individualprognostische, klinische Beurteilung fiel gleich aus (AS

2274). Tatsächlich zeigt sich, dass die zahlreichen Geldstrafen den

Beschuldigten ebenso wenig zu beeindrucken vermochten wie der Vollzug von

umgewandelten Freiheitsstrafen und die über einmonatige Untersuchungshaft im

Frühjahr 2017. Die mit dem Urteil der ersten Instanz angeordnete ambulante

Therapie während des Strafvollzugs verweigert der Beschuldigte (vgl.

Führungsbericht und Schreiben des Beschuldigten an das Obergericht vom 13.6.2020).

Der mit Strafbefehl vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug ist damit

zu widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 zu

vollziehen.

2.8 In Bezug auf die Rückversetzung ist

festzustellen, dass die Frist von Art. 89 Abs. 4 StGB abgelaufen ist: Das

Departement des Innern des Kantons Solothurn verfügte am 28. Juni 2016, den

Beschuldigten auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen

(Strafrest: 43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit: 1 Jahr). Seit dem Ablauf der

Probezeit nach bedingter Entlassung sind mehr als drei Jahre vergangen. Eine

Rückversetzung in den Strafvollzug kann deshalb nicht mehr angeordnet werden.

2.9 Des Weiteren ist festzustellen, dass

mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 – für den Fall einer Beschwerde in

Strafsachen mit aufschiebender Wirkung – zur Sicherung des Strafvollzugs für

den Beschuldigten Sicherheitshaft angeordnet worden ist. Es kann diesbezüglich vollumfänglich

auf den begründeten Beschluss (BA 204 ff.) verwiesen werden.

2.10 Zu bestätigen ist zuletzt die

vorinstanzliche ausgesprochen Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zwei Tage Freiheitsstrafe, zur Abgeltung der BetmG-Übertretung (Konsum von

Kokain gemäss AnklS. 5.d).

IX. Landesverweisung

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB

verweist das Gericht einen Ausländer, der u.a. wegen sexuellen Handlungen mit

Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) oder

Vergewaltigung (Art. 190 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der

Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das

Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wenn diese für

den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das

öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen

des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegt. Dabei ist der

besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz

geboren oder aufgewachsen sind.

Auch von Seiten des Beschuldigten wird

nicht bestritten, dass eine Landesverweisung ausgesprochen werden muss, da eine

solche bei ihm nicht einen Härtefall bewirken würde. Er beantragt aber eine

kürzere Dauer als die vorinstanzlich ausgesprochenen 12 Jahre.

Bei der Dauer der Landesverweisung ist

in erster Linie dem Verhältnismässigkeitsprinzip durch einen Vergleich der

betroffenen Interessen Rechnung zu tragen (Botschaft 2013, 6021). Bei der

Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten und der öffentlichen Interessen

an dessen Fernhaltung ist folgendes mit einzubeziehen:

-

Der Beschuldigte lebt –

nach einem früheren, erstmalig längeren Aufenthalt - erst seit 2008, also

seinem 22. Lebensjahr, (mehrheitlich) in der Schweiz. Auch in dieser Zeit war

er des Öftern in Deutschland. Seine Eltern waren zu Beginn des vorliegenden

Strafverfahrens nach Polen zurückgekehrt und kamen in der Folge zur

Unterstützung des Beschuldigten im Strafverfahren wieder zurück. Vor Obergericht gab der Beschuldigte zu Protokoll (BA

129), seine Eltern würden in den nächsten Jahren vielleicht wieder nach Polen

zurückkehren. In der Schweiz bleibt sein Bruder, wobei er nach seinen Angaben in

den letzten Jahren wenig (AS 2230) und aktuell (vgl. Befragung zur Person vor

Obergericht: BA 128) gar keinen Kontakt hat. Mit diesem Bruder kann er den

Kontakt auch nach einer Wegweisung aus der Schweiz wiederherstellen und pflegen,

wird er doch nach seinen Angaben nach Deutschland übersiedeln. Der Beschuldigte

hatte in der Schweiz keine längere Arbeitsstelle inne und war auch sonst sozial

kaum integriert. Eine eigene Familie oder auch nur eine feste Beziehung hat er aktuell

nicht. Die Freizeit verbrachte er – wie die Akten zeigen – mehrheitlich mit

jüngeren bis sehr jungen Kollegen und Kolleginnen. Zu diesem Freundes- bzw.

Kollegenkreis hat er zwischenzeitlich den Kontakt vollständig abgebrochen

(BA 129). Eine Wiedereingliederung in Deutschland, wo er die Schulen

besucht hat, dürfte ihm kaum schwerer fallen als in der Schweiz. Die privaten

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz sind damit

vergleichsweise geringfügig.

-

Demgegenüber stehen

erhebliche öffentliche Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten: Er hat

mit den mehrfachen, schwerwiegenden sexuellen Handlungen mit Kindern mehrere

gravierende Delikte begangen, was auch im Strafmass zum Ausdruck kommt. Dazu

kamen diverse andere Straftaten aus mehreren Rechtsgebieten. Darüber hinaus

verfügt der Beschuldigte – und dies namentlich vor dem Hintergrund seines

Alters – über eine Vielzahl von Vorstrafen und seine Legalprognose ist äusserst

ungünstig (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. VIII.2.7).

Unter diesen Umständen ist die von der

Vorinstanz festgelegte Dauer von 12 Jahren Landesverweisung in der oberen

Hälfte des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens angemessen.

X. Einziehungen

1.

Der Beschuldigte verlangt die Herausgabe

der drei beschlagnahmten Mobiltelefone. Die Vorinstanz hat die Einziehung

dieser Mobiltelefone gestützt auf Art. 69 StGB angeordnet, dies ohne konkrete Begründung

und obwohl der Beschuldigte die Herausgabe verlangt hatte. Nach Art. 69 Abs. 1

StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten

Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient

haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden

sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder

die öffentliche Ordnung gefährden.

Die drei Mobiltelefone waren am 18.

September 2017 anlässlich der Hausdurchsuchung im Hobbyraum des Beschuldigten

gefunden und sichergestellt worden (AS 595 f.). Die Auswertung eines Handys

ergab diverse Fotos mit sexuellem Inhalt und Abbildungen von Drogen (AS 694).

Dass es sich um verbotene Bilder gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich, es

resultierten daraus denn auch keine Anklagen. Die Mobiltelefone sind damit

antragsgemäss dem Beschuldigten herauszugeben.

2.

Die Einziehung und Vernichtung der

Festplatte Mobile Disk ist rechtskräftig angeordnet. Im Sinne eines Entgegenkommens

kann dem Beschuldigten – entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der

Staatsanwaltschaft – die Möglichkeit eingeräumt werden, dass er innert zwei Monaten nach Rechtskraft

dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen Kostenerstattung eine Kopie

der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen kann.

XI. Zivilforderungen

1.

Die grundsätzliche, vollumfängliche

Haftung des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen D.___, F.___ und E.___

für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden ist

rechtskräftig festgestellt.

In Rechtskraft erwachsen ist zudem der

Verweis der Genugtuungsforderung der Privatklägerin H.___ auf den Zivilweg,

ebenso die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in der

Höhe von CHF 5‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2017 an die

Privatklägerin G.___.

Der Beschuldigte anerkennt auch, dass D.___,

F.___ und E.___ eine Genugtuung zusteht, bestreitet aber die vorinstanzlich

zugesprochenen Höhen der Genugtuungen.

2.

Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als

Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht

anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).

Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich

für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die

Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10 E. 4c/bb; 123 III

306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art

und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die

Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat konkret resultierende

Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten ist die Festlegung der

Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der verschiedenen Sexualdelikte

weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es sind deshalb in besonderem

Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der

Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten. Bei sexuellem

Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken:

Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen

Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen

des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob

die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts

6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht

dabei auf der Würdigung sämtlicher Umstände und dem richterlichen Ermessen

(Art. 4 ZGB); für die Festsetzung von Genugtuungssummen kann kein Tarif

festgesetzt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass Präjudizien in einem

konkreten Fall nicht herangezogen werden dürfen. Neben allgemeinen Richtwerten,

die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber die konkreten Umstände

des Einzelfalls schwergewichtig in die Betragsfestsetzung einfliessen.

Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur oder Anhaltspunkt für den

Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner

Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 47 OR N 62 ff.). In

diesem Sinne ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung Genugtuungen aus

Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00 und CHF 30'000.00

zuspricht (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur

Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1, S. 173). Die Festlegung der Höhe

beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4

ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der

Genugtuung nach schematischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme

darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall

angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies schliesst nicht aus, die

Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: In

einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt

und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles

(Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des

Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.203/2000 vom

13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001, E. 5b/aa). Der Quervergleich mit

bereits ergangenen Urteilen ergibt, dass wegen Vergewaltigung eines Kindes in

der Zeit von 2005 bis 2012 eine gerechtfertigte Basisgenugtuung zwischen

CHF 20'000.00 und CHF 30'000.00 angenommen wurde (vgl. Hütte/Landolt,

Genugtuungsrecht, Band 1, Anlage 3 zu § 7, Seite 406).

3.

Der Privatklägerin D.___ hat das Amtsgericht

eine Genugtuung von CHF 30'000.00 (nebst 5 % Zins seit 18. April 2016) zugesprochen.

Entgegen der Vorinstanz nimmt das Berufungsgericht keinen Schuldspruch wegen mehrfacher

Vergewaltigung vor. In Bezug auf den Schuldspruch im Sinne von Art. 187 Ziff. 1

StGB (mehrfache Tatbegehung) handelt es sich aber um schwerwiegende sexuelle

Handlungen mit einem Kind. Namentlich der Oralverkehr mit Ejakulation in den

Mund der Privatklägerin enthält für das Opfer sehr schwerwiegende,

erniedrigende Elemente. Dem Beschuldigten war die besondere Verletzlichkeit des

Opfers (vorgängiger Gruppensex) bestens bekannt und er war über 15 Jahre älter

als die damals knapp 14-jährige Privatklägerin. Zudem war der Beschuldigte der

Privatklägerin vor dem inkriminierten Abend nicht bekannt, es bestand aber auch

kein besonderes Vertrauens- oder gar Abhängigkeitsverhältnis. Die Übergriffe

erfolgten innert kurzer Zeit am gleichen späten Abend nach vorgängigen

Übergriffen durch die Kollegen des Beschuldigten. Die Tatsache, dass der

Beschuldigte den Gruppensex, bei welchem D.___ zeitgleich von drei jungen Männern

als Sexobjekt missbraucht wurde, aufnahm und die Videoaufzeichnungen in der

Folge auch weiterverbreitete, führte zu einer enormen Blossstellung des Opfers und

stellte eine weitere massive Persönlichkeitsverletzung dar.

Gemäss Bericht der psychiatrischen

Dienste Solothurn vom 20. Mai 2019 (OG 242 f.) befand sich die Privatklägerin

seit dem 29. August 2017 und nach wie vor beim Kinder- und

Jugendpsychiatrischen Dienst in Therapie, was diese anlässlich der

Hauptverhandlung vor Amtsgericht auch bestätigte. Der erwähnte Bericht hält

fest, die Therapeuten hätten D.___ zu Behandlungsbeginn als eine 15-jährige

Jugendliche kennengelernt, deren gesamte Entwicklung durch die erlittene

sexuelle Gewalt nachhaltigen Schaden genommen habe, psychisch, körperlich und

sozial. Intermittierend hätten sich bei der Privatklägerin starke gefühlmässige

Verstimmungen gezeigt, immer wieder während längerer Zeit grosse Bedrücktheit

sowie körperliche Beschwerden wie Übelkeit und Bauchschmerzen. Es sei eine

grosse Leistung der Privatklägerin gewesen, den regulären Schulabschluss trotz

den schulischen Leistungseinbussen zu erreichen. Sie habe sich über einen

längeren Zeitraum über das Geschehene nicht mitgeteilt, zu gross sei die Scham

gewesen. In ihren Freundschaften und sozialen Kontakten nähmen sie bei D.___

zögernde Versuche wahr, wieder einen Kollegen- und Freundeskreis zu finden und

aufzubauen, um nach grösster psychischer Erschütterung sich erneut vertrauensvoll

auf soziale Beziehungen einlassen zu können. Seit Frühling 2019 stellten sie

bei D.___ eine gewisse psychische Stabilisierung fest.

Nach ihren Aussagen vor Amtsgericht

absolviere die Privatklägerin das zweite Lehrjahr als […] - Assistentin und sei

gut in der Schule. Dazu spiele sie leistungsmässig Faustball. Die Scham

betreffend die Vorgänge an jenem Abend sei aber noch gross, insbesondere

gegenüber den Eltern. Die Gerichtsverhandlung habe für sie einen Rückfall

gebracht, sie denke gerade täglich, wenn nicht stündlich an die damaligen

Vorgänge.

Wohl können nicht alle Folgen des Abends

vom 18. auf den 19. April 2016 dem Verhalten des Beschuldigten angelastet

werden, der von N.___ veranlasste Gruppensex war für die Privatklägerin

ebenfalls ein sehr belastendes Ereignis, eine Ausscheidung der Folgen für die

Privatklägerin ist kaum möglich. Dies entlastet den Beschuldigten aber bei der

Festsetzung der Genugtuung für sein strafbares Verhalten gegenüber der

Privatklägerin nicht. Immerhin waren es nicht die ersten sexuellen Erfahrungen

der Privatklägerin. Der Beschuldigte hat mit der Privatklägerin in der Nacht

vom 18./19. April 2016 gegen deren Willen den Beischlaf und Oralverkehr mit

Ejakulation in den Mund vollzogen. Die Privatklägerin befand sich noch im

sexuellen Schutzalter. Eine Genugtuung von CHF 15’000.00 nebst 5 % Zins seit

19. April 2016 für die Privatklägerin D.___, entsprechend dem Antrag des

Beschuldigten (Halbierung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung), ist

den geschilderten Umständen und im Vergleich mit anderen jüngeren Urteilen des

Obergerichts (STBER.2019.54, STBER.2017.28) angemessen.

4.

Der Privatklägerin F.___ hat das Amtsgericht

eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst 5 % Zins seit 10. Juli 2017 zugesprochen.

Die Privatklägerin befand sich noch im Schutzalter und es kam zu fünf Fällen

von Geschlechtsverkehr und einem Oralverkehr, wobei im Gegensatz zur Vorinstanz

nicht von zwei Vergewaltigungen auszugehen ist. Die Privatklägerin war auch vorher

sexuell nicht gänzlich unerfahren und verkehrte im gleichen Zeitraum auch mit N.___

geschlechtlich. Der Beschuldigte nutzte die verletzliche Situation von F.___ («auf Kurve»,

Drogengewöhnung) über längere Zeit schamlos aus. Er bot ihr eine Bleibe an und

gab ihr täglich Ecstasy-Pillen ab, wodurch er sein Ziel (sexuelle Handlungen

zum Nachteil von F.___) leichter erreichen konnte.

Den vorliegenden Berichten zu den Folgen

der Taten für F.___ kann zusammengefasst folgendes entnommen werden:

-

Bericht des

Universitätsspitals Basel, Frauenklinik, vom 18. August 2017 (OG 357 f.): Die

Privatklägerin habe am 2. August 2017 die «Pille danach» einnehmen müssen, zudem sei eine Chlamydeninfektion zu

behandeln gewesen.

-

Aufenthaltsbericht

Durchgangsstation [...] vom 6. September 2017 «in Verbindung mit 20. September

2019» (OG 354 ff.): Die Privatklägerin habe nach drei Wochen «auf Kurve» und

Aufenthalt beim Beschuldigten immer wieder heftige psychische Krisen gehabt und

sei durch das Team von Notfallpsychiaterinnen von der KJPK Basel betreut

worden. Sie sei durch die Vorfälle während ihrer Abgängigkeit stark belastet,

spreche von einem Ekelgefühl gegen sich selbst und möchte überdurchschnittlich

häufig duschen. Sie habe teilweise die Hoffnung verloren, dass das Gefühl, sich

schlecht in ihrem Körper zu fühlen, wieder weggehe. Sie zeige überaus starke,

abrupt abwechselnde und impulsive Emotionen. Es werde die Platzierung in einem

kleinen, tragfähigen Rahmen mit umfassender Therapieunterstützung, ohne Gefahr,

den Tätern zu begegnen, empfohlen. Das Distanzprojekt […] in [...] würde diese

Anforderungen erfüllen.

-

Bericht […],

therapeutischer Hof [...], vom 14. Oktober 2019 (OG 361 f.): Die Privatklägerin

habe sich vom 15. September 2017 bis zum 14. Juli 2018 in der Institution

befunden. Sie habe unter gravierenden Schlafproblemen, namentlich beim

Durchschlafen, gelitten. Wegen ihrer grossen psychischen Anspannung habe sie

auch öfters unter somatischen Beschwerden ohne körperliche Ursache gelitten wie

Rückenschmerzen, Bauchschmerzen und Kopfschmerzen. Sie habe unter plötzlichen

Erinnerungen aus den Tatvorgängen («Flashbacks») gelitten und unter starken

Stimmungsschwankungen: Gefühle von Verzweiflung und Aggression hätten sich

täglich mehrmals abgewechselt. Wegen dieser Probleme habe ein

Lehrstellenantritt auf Sommer 2018 nicht ins Auge gefasst werden können, sie

absolviere in der Stiftung […] ein Übergangsjahr.

-

Bericht von Dr. AA.___,

Facharzt FHM für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 3. November 2019 (OG 363

ff.): Er behandle die Privatklägerin seit dem 16. Oktober 2018. Während vor dem

Aufenthalt in [...] bei der Privatklägerin vor allem ein Substanzmissbrauch von

THC, Wutausbrüche, Kurvengänge und ein selbstverletzendes Verhalten beschrieben

worden seien, zeige sich seit diesem Aufenthalt ein völlig anderes Bild: Die

junge Frau sei sichtlich bemüht, Tritt zu fassen. Sie absolviere seit Sommer

2019 eine Lehre als […] in geschütztem Rahmen, das selbstverletzende Verhalten

habe sistiert werden können und der THC-Konsum sei auf Null gesunken. Dafür

hätten sich deutliche dissoziative Symptome (Gefühle des Verfolgt- und

Beobachtetwerdens, starke Selbstabwertung über eine innere Stimme mit deutlich

vermindertem Selbstbewusstsein) gezeigt, die ihren Alltag und ihr psychisches

Wohlbefinden deutlich einschränkten. Er interpretiere diese Symptomatik als

dissoziative Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und behandle

sie auch so (Quetiapin). Die Privatklägerin bekunde Mühe, sich in der

Öffentlichkeit zu bewegen, ihre Fähigkeit zur Interaktion mit Gleichaltrigen

sei klar reduziert. Die gemessene Intelligenz von F.___ von 118 IQ-Punkten

liege deutlich über den von ihr derzeit abrufbaren Leistungen, was in den

psychischen Beeinträchtigungen begründet sei.

Die Privatklägerin gab vor Amtsgericht

an (OG 424 f.), es komme halt alles immer wieder rauf, was damals passiert sei:

Bilder, Situationen etc. Sie werfe sich vor, dorthin gegangen zu sein. Im

Winter schliesse sie das erste Semester der […]-Lehre ab, in der Schule gehe es

gut.

Die Privatklägerin leidet somit unter

erheblichen psychischen Beeinträchtigungen. Psychische Probleme wie Bulimie und

Selbstverletzungen hatte sie aber schon vor den Taten des Beschuldigten.

Aufgrund der Berichte, namentlich des behandelnden Psychiaters Dr. AA.___,

steht aber auch fest, dass die sexuellen Übergriffe samt der Abgabe von

Betäubungsmitteln durch den Beschuldigten ihren Zustand zusätzlich

verschlechtert haben.

Bei Würdigung aller beschriebenen

Umstände, insbesondere der Häufigkeit der sexuellen Handlungen, erscheint auch

für die Privatklägerin F.___ eine Genugtuung von CHF 15‘000.00, zuzüglich

5 % Zins seit 21. Juli 2017 (= mittlerer Verfalltag), als angemessen.

5.

Die Vorinstanz hat der Privatklägerin E.___

eine Genugtuung von CHF 25‘000.00 nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2017 zugesprochen.

Im Gegensatz zum Amtsgericht wird das Vorliegen einer Vergewaltigung verneint.

Dennoch hat sich der Beschuldigte auch in diesem Fall von Geschlechtsverkehr

der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Er war über 15 Jahre

älter als die knapp 15-jährige Privatklägerin und hatte ihr vorgängig Ecstasy

abgegeben. Die mit diesem Konsum verursachte Beeinträchtigung der Privatklägerin

konnte ihm nicht verborgen geblieben sein und er bewies einige Hartnäckigkeit,

um an sein Ziel zu kommen. Das Delikt war von sehr kurzer Dauer. Der

Beschuldigte war der Privatklägerin vorher nicht näher bekannt.

Die Privatklägerin hat bisher keine Therapie

in Angriff genommen, weshalb sich auch keine entsprechenden Berichte in den

Akten finden. Vor Amtsgericht gab die Privatklägerin an (OG 416 f.), das Ganze

habe bei ihr ein Misstrauen gegenüber Männern, insbesondere älteren Männern,

hinterlassen. Sie sei durch das Ereignis auch in die Drogen hineingekommen: Vorher

habe sie zwar schon einmal solche probiert gehabt, danach habe sie aber

regelmässig Ecstasy zu konsumieren begonnen und habe stark abgenommen. Sie sei

dann nach den Sommerferien auch in die «Geschlossene» im [...] gekommen. Sie habe durch den Vorfall auch Freude

am Leben verloren. In die […] (Notaufnahme […]) sei sie vor Weihnachten 2016

gekommen durch die KESB. Dort sei sie dann abgehauen. Es komme halt auch immer

wieder hoch: Wenn sie in […] durchfahre, sei es das Erste, das ihr in den Sinn

komme. Sie mache derzeit ein Praktikum als Coiffeuse und könne dann dort eine

Lehre beginnen.

Aufgrund der dargelegten Umstände

erschiene eine Genugtuung in der Grössenordnung der von der Vorinstanz bei vergleichbaren

Umständen rechtskräftig zugesprochenen Genugtuung an G.___ von CHF 5‘000.00

nebst Zins als angemessen. In Bezug auf die Zivilforderungen gilt jedoch die

Dispositionsmaxime (Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschuldigte liess vor

Obergericht beantragen, die erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen seien

auf die Hälfte oder nach richterlichem Ermessen zu reduzieren. Damit ist von

einer beantragten Untergrenze von CHF 12‘500.00 auszugehen und dieser Betrag

ist als Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 9. Juli 2017 zuzusprechen.

XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der

eingestellten Strafverfahren (vgl. hierzu die Teil-Einstellungsverfügung vom

12.12.2018) sowie der erfolgten Freisprüche 1/10 der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 5‘680.00) zu Lasten des Staates

ausgeschieden (Art. 423 Abs. 1 StPO) und 9/10 der

erstinstanzlichen Verfahrenskosten (= CHF 51‘120.00) in Anwendung von

Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt.

Angesichts des Verfahrensausgangs ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid vollumfänglich zu bestätigen. Der Umstand,

dass vor Berufungsgericht – im Unterscheid zur Vorinstanz – kein Schuldspruch

wegen mehrfacher Vergewaltigung erfolgt, rechtfertigt keine abweichende Kostenverlegung,

da gestützt auf den jeweils identischen Lebenssachverhalt Schuldsprüche wegen (mehrfachen)

sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgten.

1.2 Angesichts dieser Kostenverlegung

ist der Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a

StPO ebenfalls auf 9/10 zu beschränken.

Vorbehalten bleiben folglich gegenüber

dem Beschuldigten während 10 Jahren folgende Rückforderungsansprüche des

Staates:

- CHF

3'419.35 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten

Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Miescher);

- CHF

41'756.65 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten

Entschädigung an den vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick

Hasler);

- CHF

27'182.25 (= 9/10 der vom Staat Solothurn ausbezahlten

Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger).

1.3 Vor erster Instanz wurden die

Entschädigungen an die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen rechtskräftig wie

folgt festgesetzt:

-

CHF 13‘358.90

an die unentgeltliche Rechtbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin

Evelyne Alder;

-

CHF 7‘213.30

an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin

Andrea Stäuble Dietrich.

Zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten wurden diese Entschädigungen vom Staat Solothurn ausbezahlt.

Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist

der Rückforderungsanspruch des Staates zu Lasten des Beschuldigten in beiden

Fällen in vollem Umfang vorzubehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135

Abs. 4 lit. a StPO). Ebenso sind die Nachzahlungsansprüche der beiden

unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen gegenüber dem Beschuldigten in vollem

Umfang vorzubehalten (Advokatin Evelyne Alder: CHF 5‘193.55, vgl. US 102;

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich: CHF 1‘844.75, vgl. US 102).

Der Privatklägerin D.___ wurde vor

erster Instanz noch keine unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, erstinstanzlich zugesprochene

Parteientschädigung ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorstehende

Ziff. I.9.).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

setzen sich (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und für die

unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen) aus einer Urteilsgebühr von CHF 30‘000.00

sowie Auslagen von CHF 190.00 zusammen. Im Berufungsverfahren obsiegt der

Beschuldigte in mehreren Punkten: Bezüglich D.___, F.___ und E.___ erfolgen im

Unterschied zum Urteil der Vorinstanz keine Schuldsprüche wegen (mehrfacher) Vergewaltigung

und die Genugtuungsforderungen werden weitestgehend im Umfang der Anträge des

Beschuldigten reduziert. Weiter resultiert eine um knapp fünf Jahre tiefere

Strafe. Andererseits unterliegt der Beschuldigte mit seinen weiteren Anträgen

auf Freisprüche und die Berufung hinsichtlich der Pornographiedelikte hat er

erst im letzten Moment zurückgezogen. Die Strafe fällt weiterhin deutlich höher

aus als beantragt (verlangt wurde eine unbedingt zu vollziehende

Freiheitsstrafe von höchstens 27 Monaten). Ebenso wird die Dauer der

Landesverweisung nicht reduziert. Die Berufung des Beschuldigten ist damit

teilweise erfolgreich und die Kosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung

von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten und dem Staat zu je 50 % (= je CHF 15‘095.00)

aufzuerlegen.

2.2 Die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers ist auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote (BA

193 ff.) zu berechnen, wobei Rechtsanwalt Dr. Winiger bereits anlässlich der

Berufungsverhandlung auf den entsprechenden Hinweis des Leitenden

Staatsanwaltes in Bezug auf den Eintrag vom 1. März 2021 einen Positionsfehler

(recte 3 Stunden) eingeräumt und sich für diesen Verschrieb entschuldigt hat. Unter

Berücksichtigung dieser Korrektur ergibt sich (exkl. HV, Urteilseröffnung und

Weg) ein Zwischentotal von 42,4167 Stunden. Für den bereits von der Vorinstanz

berücksichtigten Nachbearbeitungsaufwand sind 2 Stunden in Abzug zu bringen. Hinzu

kommen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Weg) 5 Stunden sowie

für die Urteilseröffnung (inkl. Weg) weitere 2 Stunden. Es resultieren

folglich (aufgerundet) 47,42 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (= CHF

8‘535.60). Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen (= CHF 455.50) sowie

7,7 % MWST (= CHF 692.30) ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für

das Berufungsverfahren auf CHF 9‘683.40 festzusetzen und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO im

Umfang von 50 % (vgl. die Kostenverlegung gemäss Ziff. XII.2.1), somit CHF

4‘841.70. Ein Nachforderungsanspruch ist vom amtlichen Verteidiger für das

Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

2.3.1 Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl. Weg) einen

zeitlichen Aufwand von 8,81 Stunden geltend (BA 185 f.). Der von der Vorinstanz

zugesprochene Nachbearbeitungsaufwand ist bei dieser Aufstellung bereits in

Abzug gebracht (vgl. BA 186). Die Teilnahme an der Hauptverhandlung nahm 3,75

Stunden in Anspruch. Da Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich vor Obergericht zwei

Privatklägerinnen vertrat, ist dieser Aufwand je hälftig (1,875 Stunden) dem

Mandat für D.___ und jenem für E.___ zuzurechnen. Die Position vom 17. März

2021 (= 0,58 Stunden, was dem hälftigen Zeitaufwand für den Weg [Olten/Solothurn,

retour] entspricht) ist zu streichen, weil die unentgeltliche Rechtsbeiständin

von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert worden ist. Für die

Vorbereitung der Hauptverhandlung werden 5,08 Stunden geltend gemacht. Da die

Rechtsvertreterin ihr Plädoyer vor erster Instanz im Berufungsverfahren bis auf

wenige Kürzungen weitestgehend wiederholt hat, ist bei dieser Position eine

Stunde in Abzug zu bringen. Gesamthaft resultieren (aufgerundet) 9,11 Stunden

zu je CHF 180.00 (= CHF 1‘639.80). Zuzüglich Auslagen (CHF 191.00)

und 7,7 % MWST (CHF 140.95) ist die Entschädigung auf CHF 1‘971.75

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

2.3.2 Der Aufwand der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, beläuft

sich für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl. Weg) gemäss

eingereichter Honorarnote (BA 189 f.) auf 13 Stunden. Hinzu kommen 3,75 Stunden

für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zufolge erteilter Dispens sind auch

bei dieser Honorarnote der Aufwand für die An- und Rückreise im Zusammenhang

mit der Urteilseröffnung (Basel/Solothurn, retour: 3 Stunden) in Abzug zu

bringen. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die Entschädigung für

die unentgeltliche Rechtsbeiständin auf total CHF 2'792.30 (Aufwand von 13,75

Stunden zu je CHF 180.00: CHF 2'475.00; Auslagen: CHF 122.60, wovon gemäss

Honorarnote CHF 69.60 ohne MWST; 7,7 % MWST auf CHF 2'528.00: CHF 194.70) festzusetzen

und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

2.3.3 Der von der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Andrea Stäuble Dietrich getätigte Aufwand für die Vertretung der

Privatklägerin E.___ macht für das Berufungsverfahren (exkl. HV, jedoch inkl.

Weg) gemäss Honorarnote (vgl. AS 187 f.) 6,84 Stunden aus. Für die

Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 1,875 Stunden (= Hälfte von 3.75

Stunden) hinzu zu rechnen. Weggefallen ist die An- und Rückreise für die

Urteilseröffnung vom 17. März 2021, so dass 0,58 Stunden zu streichen sind (=

Hälfte von 1,16 Stunden, vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. XII.2.3.1). Insgesamt

resultieren (aufgerundet) 8,14 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF 1'465.20).

Zuzüglich Auslagen (= CHF 146.50) sowie 7,7 % MWST (= CHF 124.10) ist die

unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Staat mit CHF 1'735.80 zu entschädigen.

2.3.4 Da der Beschuldigte in Bezug auf

diese drei Zivilforderungen der Privatklägerinnen mit seinen Anträgen weitestgehend

obsiegt hat, gehen diese Kosten definitiv zu Lasten des Staates und es besteht

kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51,

Art. 63 Abs. 1, Art. 66a Abs. 1 lit. h, Art. 69, Art. 89 Abs. 4, Art. 106

StGB, Art. 187 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 StGB;

Art. 19 Abs. 1 lit. d, Art. 19a Ziff. 1, Art. 19bis BetmG; Art. 122

ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 138, Art. 267

Abs. 3, Art. 423, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433

Abs. 1 lit. a StPO

beschlossen und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11.

Dezember 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den

Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum,

AnklS. Ziff. 5 lit. b) eingestellt worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist

von den Vorhalten:

-

der Pornographie

(tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. d);

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. a);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnklS. Ziff. 5 lit. e);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AnklS.

Ziff. 5 lit. f);

-

der mehrfachen Übertretung

des Waffengesetzes (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b);

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz (AnklS. Ziff. 7);

-

des Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises,

AnklS. Ziff. 8);

-

des Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern

(AnklS. Ziff. 9).

3. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils

wie folgt schuldig gemacht hat:

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von D.___, begangen in der Zeit vom 18. bis

19. April 2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a);

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 10.

Juli bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c);

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von G.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017

bis 30. Juni 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d);

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli

2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e);

-

der mehrfachen Pornographie,

begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen,

AnklS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie,

AnklS. Ziff. 3 lit. c);

-

der mehrfachen Vergehen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an

Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August

2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a - d);

4. A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig

gemacht:

-

der sexuellen Handlungen

mit Kindern zum Nachteil von I.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016

und 22. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an

Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnklS. Ziff. 5 lit. c);

-

der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017

(AnklS. Ziff. 5 lit. d);

-

des Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnklS.

Ziff. 5 lit. g).

5. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe

von 7 ½ Jahren;

b) einer Busse von CHF 150.00,

ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

6. A.___ werden die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020)

sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Der Antrag von A.___

auf

Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 wird

abgewiesen.

8. Der Antrag von A.___ auf Feststellung

einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.

9. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug

(Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) wird widerrufen und die Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.

10. Es wird festgestellt, dass A.___ mit

Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn

auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde (Strafrest:

43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit 1 Jahr) und dass eine Rückversetzung zufolge

Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf.

11. Es wird festgestellt, dass für A.___

gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend

eine ambulante Massnahme angeordnet worden ist, die so lange zu dauern hat, wie

es die Fachperson als notwendig erachtet.

12. A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren

des Landes verwiesen.

13. Der Antrag von A.___, wonach er sofort

in Freiheit zu entlassen sei, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass

mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung

erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden

ist.

14. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende

beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben sind:

-

1 Laptop, Packard Bell,

inkl. Netzkabel

-

1 Laptop, Acer, inkl.

Netzkabel

-

12 CDs in Hülle

-

1 CD, Sony

-

1 Festplatte, Freecom

-

2 Festplatten, Hitachi

-

1 Festplatte, Seagate

-

1 Festplatte, IBM

-

1 Festplatte, Seagate

-

2 Speicherkarten (1 San

Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)

-

1 PC, Dell

-

171 CDs mit diversen

Beschriftungen.

15. Folgende beschlagnahmte Gegenstände

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteils A.___

herauszugeben:

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 5s

-

1 Mobiltelefon, Huawei

EVA-L09

-

1 Mobiltelefon, Apple

iPhone 6.

16. a) Es wird festgestellt, dass gemäss

der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils

folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) eingezogen werden sowie nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff.

16 lit. b zu vernichten sind:

-

1 Festplatte, Mobile Disk

-

1 Stempel, angeschrieben

mit Dr. med. Y.___

-

2.5 Gramm Amphetamine

-

10.2 Gramm Marihuana

-

30.8 Gramm Ecstasy (blaue

Pillen "Mario")

-

1 Kunststoffbox, grün

-

41 Druckverschlussbeutel,

topgrip

-

2 Druckverschlussbeutel,

minigrip

-

1 Druckverschlussbeutel mit

Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"

-

1 offene Packung

Zigarettenfolie, Blue Smoking

-

1 Waffenkoffer

-

1 Soft-Air-Pistole, Desert

Eagle

-

1 Soft-Air-Pistole, Beretta

-

1 Soft-Air-Pistole,

Crossman

-

1 Teleskop-Schlagstock

-

1 Taschenlampe mit

Elektroschocker

- 1 A4-Blatt (Verkauf-Gewinn).

b) A.___

kann innert zwei Monaten

nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen

Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen.

17. A.___ hat der Privatklägerin D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im

Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 19. April 2016, zu bezahlen.

18. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von

ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig

ist.

19. Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin

F.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von

CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.

20. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin F.___,

vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm

begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.

21. A.___ hat der Privatklägerin E.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im

Betrag von CHF 12'500.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.

22. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von

ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig

ist.

23. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin G.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von

CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen hat.

24. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin H.___,

[…], zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen

worden ist.

25. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin D.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à

CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

26. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin

Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich

rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 13'358.90 (à CHF

180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl.

MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

27. Es wird festgestellt, dass die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___,

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils

auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden

ist.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30

sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang

von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h,

inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

28. Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss

rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin G.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der

Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen hat.

29. Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des

erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35

(= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

30. Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des

erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt

worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

31. Es wird festgestellt, dass die

Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des

erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50

(à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF

27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

32. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf

total CHF 56'800.00. Davon hat A.___

CHF 51'120.00 (= 9/10

von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF

5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

33. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin D.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht

kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

34. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Advokatin Evelyne Alder, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

35. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble

Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu

bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht

kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

36. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'841.70

(= 1/2 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

37. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, gehen zu CHF

15'095.00 (= ½ von CHF 30'190.00) zu Lasten des Staates Solothurn, die

restlichen CHF 15'095.00 hat A.___ zu bezahlen.

Dieser Entscheid ist

schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Lupi

De Bruycker

Die

Beschwerdeverfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 wurden vereinigt

und der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. März

2023 aufgehoben.