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Entscheid

STBER.2020.55

mehrf. Diebstahl (teilweise geringfügig, teilweise versucht), mehrf. Sachbeschädigung (teilweise geringfügig, teilweise versucht), mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Widerhandlung gegen das BetmG, mehrf. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

6. Mai 2021Deutsch50 min

versucht, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und Versuch dazu, mehrfacher

Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung des BetmG, mehrfache Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerrufsverfahren

Es erscheinen am 6. Mai

2021 zur Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwalt B.___,

i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Boris

Banga, amtlicher Verteidiger,

-

juristischer

Mitarbeiter von Boris Banga, Zuhörer,

-

eine Schulklasse,

Zuhörerinnen und Zuhörer.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf

dar. Der amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Kostennote dem Staatsanwalt

zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien

Der Staatsanwalt hat keine

Vorbemerkungen.

Rechtsanwalt Banga gibt in Bezug auf

Ziff. 12 des angefochtenen Urteils den Rückzug der Berufung bekannt und legt

folgende Unterlagen vor, welche zu den Akten zu nehmen seien:

-

Mediamarkt-Angebot

zu Dampfbügelstation

-

Artedona-Angebot zu

Besteck «Concorde» Edelstahl

-

Makitashop-Angebot

zu Bohrhammer

-

Online-Angebot zu

Tresor

Der Staatsanwalt hat keine Einwände

gegen die Unterlagen. Diese werden zu den Akten genommen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ (gibt vorab

die Plädoyernotizen und Anträge

zu

den Akten)

1. Es sei Ziffer 5 a) des erstinstanzlichen

Urteils aufzuheben.

2. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von

38 Monaten zu bestrafen.

3. Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Mai

2019 sei im Übrigen in Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,

zu bestätigen.

Rechtsanwalt Banga

(gibt vorab

die Plädoyernotizen und Anträge

zu

den Akten)

1. Die Ziffern 5, 6 und 10 des

angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei mit einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF

30.00 und einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.

3. Es sei der gesamte ausgestandene

Freiheitsentzug von 1'134 Tagen anzurechnen.

4. Dem Beschuldigten sei für den

übermässigen Freiheitsentzug für 564 Tage eine Genugtuung von CHF 200.00 pro

Tag in der Höhe von total CHF 118'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Juli 2017

zuzusprechen.

5. Dem Berufungskläger sei für das

vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der

unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger zu bestätigen.

6. Die eingereichte Honorarnote sei zu

genehmigen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates Solothurn.

8. Die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

Es folgt eine Replik des Staatsanwalts,

eine Duplik des amtlichen Verteidigers und das letzte Wort des Beschuldigten.

Er sei froh, wenn das Strafverfahren zu einem Ende komme. Sein Ziel sei es,

deliktsfrei zu leben und mit seiner Freundin zusammen ein schönes Leben

aufzubauen, führt der Beschuldigte aus.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:40 Uhr

geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. In der Nacht vom 6. auf den 7.

November 2015 kam es in […] zu mehreren Fahrzeugaufbrüchen und zum Aufbruch

eines Fotoautomaten. Am Fotoautomaten konnten DNA-Spuren von A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) sichergestellt werden (Akten Seite [nachfolgend AS] 251 ff.).

2. Am 22. Dezember 2015 wurde gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise

versucht, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art.

144 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a

Ziff. 1 BetmG) eröffnet, welche in der Folge mehrfach ausgedehnt werden musste (AS

1694 ff.).

3. Am 12. Januar 2016 wurde der

Beschuldigte festgenommen (AS 1715 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2016

ordnete das Haftgericht für den Beschuldigten bis zum 14. April 2016 Untersuchungshaft

an (AS 1739 ff.). Mit Verfügung vom 30. März 2016 ordnete das Haftgericht

Ersatzmassnahmen an (AS 1771 ff.).

4. Am 30. Mai 2017 wurde der

Beschuldigte erneut festgenommen (AS 1785 ff.). Am Tag darauf trat der

Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an (AS 1803).

5. Am 22. Januar 2018 wurde gegen den

Beschuldigten beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Anklage wegen mehrfachen

Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

mehrfacher Übertretung gegen das BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das

SVG erhoben (Akten Vorinstanz [ASV], S. 1 ff.). Am 13. März 2018 wurde die

Anklage um den Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls ergänzt (ASV 111 ff.).

6. Per 20. Februar 2019 wurde der

Beschuldigte vom vorzeitigen Strafvollzug in den Normalvollzug zwecks

Verbüssung mehrerer umgewandelter Geldstrafen und Bussen versetzt (ASV 139, 425

ff.).

7. Am 10. Mai 2019 fällte das

Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:

«

1. Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

2. Folgende

Strafverfahren gegen A.___ sind ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne

Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt:

- mehrfache

Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeherrschen des Fahrzeuges

als Lenker eines Personenwagens, unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit

Personenwagen und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen,

Motorräder und Motorfahrräder», angeblich begangen am 10. Dezember 2015

(Anklageschrift Ziff. 28),

- mehrfaches

pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker

eines Personenwagens, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis

zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 28 und 31),

- Verletzung

der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines

Personenwagens, angeblich begangen am 12. Januar 2016

(Anklageschrift

Ziff. 30),

-

mehrfaches

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und

innerorts, angeblich begangen am 9. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 32a,

32b, 32c und 33),

- mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit vor dem 10. Mai 2016 begangen

(Anklageschrift Ziff. 34).

3. A.___

wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten von

folgenden Vorwürfen freigesprochen:

- Diebstahl

und Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. Dezember 2015 (Anklageschrift

Ziff. 11),

- Diebstahl,

angeblich begangen in der Zeit vom 31. März 2017 bis zum 3. April 2017

(Anklageschrift Ziff. 17),

- Sachbeschädigung

bzw. geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. April 2017

(Anklageschrift Ziff. 19).

4. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- des

gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum

19. Mai 2017,

- der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum

12. Januar 2016,

- des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum

24. April 2017,

- der

mehrfachen Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom

12. November 2015 bis zum 20. November 2015,

- des

mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, begangen

in der Zeit vom 28. November 2015 bis zum 12. Januar 2016,

- des

mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises,

begangen in der Zeit vom 20. November 2015 bis zum 12. Januar 2016,

- der

widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015,

- der

missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 9.

Dezember 2015 bis zum 10. Dezember 2015,

- der

versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit

Personenwagen, begangen am 10. Dezember 2015,

- der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

begangen

am 12. Januar 2016,

- der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in

der Zeit vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017.

5. A.___ wird

verurteilt zu

a) einer

Freiheitsstrafe 36 Monaten,

b) einer

Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 2 Tagen.

6. A.___

sind 924 Tage Untersuchungshaft, Ersatzmassnahme und vorzeitiger Strafvollzug

an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August

2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF

110.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

8. Das

bei A.___ sichergestellte Paar Schuhe (Halbschuhe, schwarz; Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen

hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren werden die Schuhe drei Monate nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

9. Folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die

Polizei zu vernichten:

1 Schlagwaffe

Noon Chacku;

2 Wurfmesser;

1 Springmesser;

15 Munition

Gaspatronen;

2 Munition

Bleimunition

1 Führerausweis

lautend auf C.___;

1 Schmuckkette;

1 Sicherheitsschloss;

1 Paar

Socken, violett;

1 Alukoffer;

2 Messer;

2 Fahrradhandschuhe;

1 Axt;

1 Handwerkzeug;

8g Marihuana;

1 Haschischöl;

2g Kokain;

1.1g Kokain.

10. A.___

wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:

I.___ CHF 467.15

D.___ CHF 500.00

E.___ CHF 155.50

F.___ CHF 1'644.00

G.___ CHF 500.00

H.___ CHF 800.00

Zur

Geltendmachung der weitergehenden Schadenersatzforderungen wird die

Privatklägerin G.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. Folgende

Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den

Zivilweg verwiesen:

J.___ CHF 2'000.00

bzw. 3'000.00

K.___ CHF 53'640.00

H.___ CHF 500.00

12. Sämtliche

Begehren der Privatklägerschaft um Zusprechung einer Genugtuungssumme sind

abgewiesen.

13. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga,

wird auf CHF 22'738.35 (Honorar CHF 20’320.75, Auslagen CHF 1'730.85, 7.7 %

Mehrwertsteuer auf CHF 8'919.05 entsprechend CHF 686.75) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total

CHF 21‘000.00, zu bezahlen.»

8. Am 19. Mai 2019 wurde der

Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen.

9. Am 22. Mai 2019 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (ASV 392).

10. Am 4. Juni 2020 erfolgte die

Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren [ASB] 3 ff.). Diese richtet sich

gegen die Strafzumessung (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils), die

Anrechnung von Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen und vorzeitigem Strafvollzug

(Ziff. 6), sowie gegen Ziff. 10 (in der festgestellt wurde, dass der

Beschuldigte diverse Schadenersatzforderungen anerkannt hat) und 12 (Abweisung

von Genugtuungsforderungen). Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe

von 18 Monaten sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und

eine Busse von CHF 200.00. Es sei der gesamte Freiheitsentzug von 1'134 Tagen

anzurechnen. Die Zivilforderungen gemäss Ziff. 10 seien ziffernmässig herabzusetzen.

Es sei ihm eine Entschädigung für Überhaft von 564 Tagen à CHF 200.00,

ausmachend CHF 118'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2017 zuzusprechen.

Schliesslich beantragte der Beschuldigte, es seien alle für die Bezifferung des

Deliktsguts notwendigen Unterlagen zu beschaffen, soweit sich diese nicht

bereits in den Akten befänden.

11. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (ASB 32

f.) erhob die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die

Strafzumessung. Sie beantragt eine höhere Freiheitsstrafe. Zudem stellt sie den

Antrag, auf die Berufung sei bezüglich Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils

mangels Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten (die Berufung wurde im Rahmen

der Berufungsverhandlung diesbezüglich zurückgezogen).

12. Mit Verfügung vom 28. August 2020

wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten hinsichtlich

Beschaffung von Unterlagen zur Bezifferung des Deliktsguts ab (ASB 37 f.).

13. Am 23. November 2020 wurde zur

Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2021 vorgeladen (ASB 39 f.).

Erwägungen

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und rechtskräftige Schuldsprüche

1.

In Rechtskraft erwachsen sind die von

keiner Partei angefochtenen Ziff. 1 (Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots), Ziff. 2 (Einstellungen), Ziff. 3 (Freisprüche), Ziff. 4

(Schuldsprüche), Ziff. 7 (Widerruf), Ziff. 8 und 9 (Entscheide über

sichergestellte Gegenstände), Ziff. 11 (Verweisung von Schadenersatzansprüchen

auf den Zivilweg) und Ziff. 13 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der

Höhe nach).

2.

Der Beschuldigte wurde von der

Vorinstanz rechtskräftig des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum

vom 31. Oktober 2015 bis zum 19. Mai 2017, schuldig erkannt (Ziff. 4, lemma 1).

Dieser Vorwurf umfasst insgesamt 22

einzelne Diebstahlshandlungen. Diese lassen sich in fünf Kategorien einteilen:

-

in 12 Fällen

entwendete der Beschuldigte fremde Sachen aus Fahrzeugen oder versuchte dies;

davon beziehen sich sieben Fälle auf die Nacht vom 6. auf den 7. November 2015,

wobei der Beschuldigte in [Ort 1] jeweils mit einem Hammer oder einer Axt die

Fenster der Fahrzeuge aufschlug (Anklage Ziff. 3 – 9), in fünf Fällen blieb es

beim versuchten Diebstahl (Anklage Ziff. 3 – 5, 8 und 9); in der Nacht vom 31.

Oktober 2015 auf den 1. November 2015 entwendete der Beschuldigte in [Ort 2]

fremde Sachen aus einem unverschlossenen Kofferraum eines Fahrzeuges (Anklage

Ziff. 1); in der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 2015 nahm der Beschuldigte in

[Ort 1] auf unbekannte Weise fremde Sachen aus einem Personenwagen (Anklage

Ziff. 10); am 20. Dezember 2016 nahm der Beschuldigte in [Ort 3] fremde Sachen

aus einem unverschlossenen Fahrzeug (Anklage Ziff. 16); in der Nacht vom 1. auf

den 2. April 2017 öffnete der Beschuldigte auf unbekannte Weise in [Ort 2] ein

fremdes Fahrzeug, ohne jedoch Deliktsgut zu entwenden (Anklage Ziff. 18); am 2.

April 2017 schliesslich öffnete der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise

in [Ort 4] ein verschlossenes Fahrzeug und entwendete daraus einen Apple iPod

(Anklage Ziff. 19);

-

in der Nacht vom 6.

auf den 7. November 2015 brach der Beschuldigte in [Ort 1] einen Fotoautomaten

auf und entwendete Hartgeld in Höhe von CHF 30.00 (Anklage Ziff. 2);

-

im Zeitraum zwischen

21.

Dezember 2015 und 5. Januar 2016 brach der Beschuldigte in [Ort 1] mehrere

Kellerabteile eines Mehrfamilienhauses auf, wobei er ohne Gewaltanwendung in

das unverschlossene Gebäude und in den Keller eindringen konnte; dabei entwendete

er mehrere fremde Sachen (Anklage Ziff. 12);

-

in der Nacht vom 11.

auf den 12. Januar 2016 drang der Beschuldigte in [Ort 1] durch ein zuvor von L.___

mit einem Stein eingeschlagenes Fenster in ein Firmengebäude ein und entwendete

mehrere fremde Sachen (Anklage Ziff. 14);

-

in der Zeit vom 4.

Januar 2017 bis 19. Mai 2017 verübte der Beschuldigte in [Ort 5], [Ort 6], [Ort

7] und [Ort 1] insgesamt 7 Ladendiebstähle (Anklage Ziff. 20 – 23).

Beim Deliktsgut handelte es sich

vereinzelt um Bargeld, in einem Fall um ein Fahrrad sowie ein Motorrad, diverse

elektrische und elektronische Geräte, Alkohol und Lebensmittel, oft aber auch

um für den Beschuldigten unbrauchbare resp. kaum veräusserliche Gegenstände wie

Ausweise, Brillen, Tax-, Post- und Bankkarten, Musik-CDs, Möbel, Haushaltgegenstände,

Sporttaschen, Koffer, Kleider, Lebensmittel und Werkzeuge.

Die Verteidigung bestreitet die Höhe des

Deliktsbetrages insgesamt. Die Vorinstanz hat die in der Anklageschrift

aufgeführten Diebstahlsobjekte mit zwei Ausnahmen als erstellt erachtet. Betreffend

Anklage Ziffer 12 erachtete das Amtsgericht die Deliktssumme von 45'470.00 als

zu hoch und halbierte diese ermessensweise. Hinsichtlich Anklage Ziffer 20 ging

das Amtsgericht davon aus, dass der Beschuldigte nicht 19, sondern lediglich –

wie er selbst zugestand – zehn Flaschen «Johnny Walker» entwendete.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit den in Rechtskraft erwachsenen

Verurteilungen – abgesehen von den erwähnten Korrekturen – der in der

Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt rechtskräftig und für die Berufungsinstanz

verbindlich festgestellt wurde. Im Rahmen der Strafzumessung ist jedoch der

genaue Warenwert der entwendeten Sachen von untergeordneter Bedeutung, da der

effektiv vom Beschuldigten erwirtschaftete Deliktserlös deutlich tiefer lag.

Die meisten von ihm gestohlenen Sachen waren, wie bereits erwähnt, für ihn kaum

von Wert. Es ist von Deliktsgut im Wert eines tiefen fünfstelligen Betrags auszugehen.

Im Rahmen der Strafzumessung wird indessen zu berücksichtigen sein, dass der

effektive deliktische Erlös für den Beschuldigten deutlich tiefer gelegen haben

dürfte.

3.

Weiter sind im Rahmen der

Strafzumessung die nachfolgenden rechtskräftigen Schuldsprüche zu beurteilen:

-

mehrfache

Sachbeschädigung (bei dem im Urteilsdispositiv der Vorinstanz erwähnten Tatzeitraum

vom 11. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 handelt es sich um einen

offensichtlichen Verschrieb): das Amtsgericht kam in sämtlichen angeklagten

Sachbeschädigungen mit Ausnahme von Ziff. 19 der Anklageschrift zu

Schuldsprüchen. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind daher folgende

Vorhalte gemäss Anklageschrift:

-

Aufbruch eines

Fotoautomaten am 6./7. November 2015 in [Ort 1], Sachschaden CHF 1'720.00 (AZ

2),

-

eingeschlagene

Autofenster in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015 in [Ort 1] bei

insgesamt sieben Fahrzeugen mit einem Gesamtschaden von CHF 4'474.20 (AZ 3 – 9),

-

Aufbrüche von

Kellerabteilen in [Ort 1] im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis zum 5. Januar

2016.

mit einem Gesamtschaden von CHF 1'644.60 (AZ 12),

-

Abbrechen der Aussenspiegel

eines Personenwagens in [Ort 1] mit einem Sachschaden von CHF 500.00 (AZ 13),

-

Beschädigung mehrerer

Bürogegenstände am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] mit einem Gesamtschaden von

CHF 987.50 (AZ 14),

-

Beschädigung des

Kofferraumdeckels eines PW am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] mit einem

Sachschaden von CHF 1'000.00 (AZ 15);

-

mehrfacher

Hausfriedensbruch (auch hier handelt es sich beim Deliktszeitraum im

Urteilsdispositiv der Vorinstanz um einen offensichtlichen Verschrieb). Im

Einzelnen geht es um folgende Vorwürfe:

-

Eindringen in Keller

und Kellerabteile im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 in [Ort

1] (AZ 12),

-

Eindringen in

Firmengebäude am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] (AZ 14),

-

Betreten der Coop

Filiale in [Ort 5] trotz Hausverbots, zwei Mal am 22. April 2017 sowie am 24.

April 2017 (AZ 22).

-

mehrfache Entwendung

eines Fahrzeuges zum Gebrauch:

gemäss AZ 24 handelt es sich um

insgesamt 4 Fälle, begangen am 12. – 20. November in [Ort 8] (a), 28. November

2015.

in [Ort 1] (b), 7./8. Dezember 2015 in [Ort 1] (c) und 11./12. Januar 2016

in [Ort 1] (d); (der Zeitraum wurde im Urteilsdispositiv der Vorinstanz

offensichtlich aus Versehen falsch angegeben);

-

mehrfaches Fahren in

fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmittel):

gemäss AZ 25 handelt es sich um zwei

Fälle, begangen am 28. November 2015 in [Ort 1] und am 9./10. Dezember 2015 auf

der Autobahn [Strecke] (der Zeitraum wurde im Urteilsdispositiv der Vorinstanz

offensichtlich aus Versehen falsch angegeben);

-

mehrfaches Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (AZ 26), begangen ab 20.

November bis 11. Dezember 2015 auf unbekannten Strecken ab [Ort 8] (a), am 28.

November 2015 in [Ort 1] (b), am 9./10. Dezember 2015 auf der Autobahn [Strecke]

und andernorts (c) und am 12. Januar 2016 in [Ort 1] (d);

-

widerrechtliche

Aneignung von Kotrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015 in [Ort 1] (AZ 27);

-

missbräuchliche

Verwendung von Kontrollschildern, begangen am 9./10. Dezember 2015 in [Ort 1], [Ort

9], [Ort 10] und [Ort 11] (AZ 28 und 29); obwohl in zwei Ziffern der

Anklageschrift aufgeführt, handelt es sich um eine einzige Handlung (es geht um

das Nummernschild […]);

-

versuchte

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen,

begangen am 10. Dezember 2015 in [Ort 10] und [Ort 11] (AZ 28);

-

Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen, begangen am

12.

Januar 2016 in [Ort 1] (AZ 31);

-

mehrfache

Übertretung des BetmG, begangen von 10. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 (Verhaftung)

durch Konsum von Kokain.

III. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Das sog. Doppelverwertungsverbot

besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen

Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil

dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten

würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68).

Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden

Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b,

bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

1.4

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der

Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5

Vorstrafen stellen eines von

mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden

nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im

Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist

es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,

mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden

unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015 (6B_510/2015) kann

indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des

Strafmasses führen.

1.6

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil

der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach

Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine

Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13.

Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne

relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (Basler

Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 47 StGB N 170 f.).

1.7

Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des

Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch

innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die

Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine

nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem

Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,

andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

1.8

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

1.9

Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich

eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).

Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe

(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41

StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und

geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.

Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit

Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung

festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6

mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,

BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil des

Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur

Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges

Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das

Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu

beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine

Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs.

1.

StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten

zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt.

Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB;

Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3;

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung

ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der

Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe

auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder

(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen.

1.10

Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang

der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile des

Bundesgerichts 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

1.11

Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage

einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.12

Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 –

10.

Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass

Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des

Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch

SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Bestimmung des anwendbaren Rechts und

Wahl der Sanktionsart

Der Beschuldigte wurde in der

Vergangenheit mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen

zu je CHF 110.00 gemäss Strafbefehl vom 14. August 2014 musste durch die

Vorinstanz widerrufen werden. Es ist offensichtlich, dass Geldstrafen nicht

geeignet sind, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme

der Übertretung gegen das BetmG – kommt daher als einzige Sanktion lediglich

eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Bestimmungen des neuen Rechts, in der

Fassung seit 1. Januar 2018, ändern an diesem Ergebnis nichts, das neue Recht

ist nicht milder. Es bleibt daher bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden

Rechts.

2.2

Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Das schwerste Delikt stellt vorliegend

der gewerbsmässige Diebstahl dar, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu

bestrafen ist.

Hinsichtlich des Ausmasses des

verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt doch

selbst für einen gewerbsmässigen Diebstahl eine nicht unerhebliche Anzahl

Einzeldelikte beging. In einer ersten Phase von November 2015 bis zu seiner

Verhaftung am 12. Januar 2016 beging der Beschuldigte rund zwölf Diebstähle,

davon acht in einer einzigen Nacht. Am 20. Dezember 2016, notabene noch während

der laufenden Ersatzmassnahmen, setzte er seine Diebestätigkeit fort und beging

bis zu seiner erneuten Verhaftung am 30. Mai 2017 weitere zehn Diebstähle. Der

tiefe fünfstellige Deliktsbetrag ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl indes

eher bescheiden. Das Ausmass der persönlichen Bereicherung beim Beschuldigten

dürfte als äusserst gering bezeichnet werden.

Hinsichtlich der Art und Weise der

Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten zwar ohne Planung

spontan und ohne jegliche Raffinesse beging. Auf der anderen Seite tritt doch

eine bemerkenswerte Respektlosigkeit gegenüber fremden Vermögenswerten an den

Tag. Der Beschuldigte führte sich – nicht nur in den diversen Einkaufsläden, in

welchen er Ladendiebstähle beging – wie in einem «Selbstbedienungsladen» auf. Er

stahl, was ihm in die Finger kam, auch wenn er vieles von dem, was er sich

aneignete, wohl kaum gebrauchen konnte. Die Vorgehensweise präsentiert sich als

klassische Beschaffungskriminalität. Die grösste Zahl der Diebstähle bezieht

sich auf Personenwagen resp. auf sich darin befindende Wertgegenstände oder

stellen Ladendiebstähle dar. In einer beträchtlichen Anzahl der Fälle blieb es

beim Versuch, auch wenn dies in tatbeständlicher Hinsicht zufolge der

Gewerbsmässigkeit nichts ändert. Hinzu kommt das – teilweise gewaltsame – Eindringen

in Kellerabteile einer unverschlossenen Liegenschaft sowie in ein

Firmengebäude. Ein Risiko der Begegnung mit den Geschädigten bestand kaum.

Die objektive Tatschwere wiegt

offensichtlich leicht.

In subjektiver Hinsicht ist von direktem

Vorsatz und egoistischen Beweggründen auszugehen, was indes deliktsimmanent

ist. Die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag legte, muss jedoch

als beträchtlich bezeichnet werden, was bspw. darin zum Ausdruck kommt, dass

der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, acht Diebstähle in einer einzigen Nacht

beging. Dabei ist jedoch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch

seine Drogensucht getrieben war. Nichts desto trotz ist die Intensität des

deliktischen Willens durchaus als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte war

weitgehend von der öffentlichen Hand abhängig. Er arbeitete zwar zwischendurch,

jedoch für soziale Institutionen zu einem eher symbolischen Lohn. Ab 1. Februar

2016.

wurde ihm eine IV-Rente zugesprochen. Trotz der Drogensucht und den

wirtschaftlich sehr bescheidenen Verhältnissen wäre der Beschuldigte

grundsätzlich in der Lage gewesen, ohne Begehung von Delikten zu leben.

Berücksichtigt man diese subjektiven

Tatkomponenten, so ist das Verschulden insgesamt als sehr leicht bis leicht zu

bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint in Nachachtung der

obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen angemessen.

2.3

Asperation

2.3.1

Mehrfache Sachbeschädigung

Insgesamt beging der Beschuldigte sechs

Sachbeschädigungen mit Deliktsbeträgen zwischen CHF 500.00 und CHF 4'474.20.

Die insgesamt sieben Autoaufbrüche in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015

sowie die Aufbrüche mehrerer Kellerabteile im Zeitraum vom 21. Dezember 2015

bis zum 5. Januar 2016 (wobei der genaue Tatzeitpunkt nicht eruierbar ist) sind

bei der Strafzumessung jeweils als Handlungseinheiten zu beurteilen. Zudem ist

(mit Ausnahme von AZ 13 und 15) die grosse zeitliche und räumliche Nähe zu den

Diebstahlshandlungen zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das

Ausmass des jeweils verschuldeten Erfolges ist eher gering, wenn es sich auch

keineswegs um Bagatellen handelt. Hinsichtlich Verwerflichkeit des Tatvorgehens

ist eine besondere Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zu erwähnen. Die

kriminelle Energie ist beachtlich. Hinsichtlich Beweggründe und

Handlungsspielraum kann auf das beim gewerbsmässigen Diebstahl gesagte

verwiesen werden. Es rechtfertigen sich asperationsweise folgende

Straferhöhungen:

-

14.

Tage für den

Aufbruch eines Fotoautomaten (AZ 2)

-

2.

Monate für die

Autoaufbrüche (AZ 3 – 9)

-

1.

Monat für die

Kelleraufbrüche (AZ 12)

-

1.

Woche für das Abbrechen

der Aussenspiegel eines PW (AZ 13)

-

1.

Woche für das

Beschädigen von Bürogegenständen (AZ 14)

-

1.

Woche für das

Beschädigen eines Kofferraumdeckels (AZ 15)

Insgesamt ergibt sich eine Straferhöhung

von vier Monaten und einer Woche für die mehrfache Sachbeschädigung.

2.3.2

Mehrfacher Hausfriedensbruch

Das Eindringen in mehrere Kellerabteile

ist wiederum als Handlungseinheit zu beurteilen. Da es sich im weitesten Sinne

um Wohnräume handelt, ist das Verschulden nicht ganz unerheblich, jedoch nicht

vergleichbar mit dem Eindringen in eine Wohnung. Es rechtfertigt sich dafür –

wiederum unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Nähe zu den

Diebstahlsdelikten – eine asperationsweise Erhöhung der Strafe um 14 Tage. Für

das Eindringen in ein Firmengebäude beträgt die Straferhöhung eine Woche,

ebenso für das mehrmalige Betreten der Coop-Filiale trotz Hausverbots.

Insgesamt beträgt die Straferhöhung für den mehrfachen Hausfriedensbruch einen Monat.

2.3.3

Mehrfaches Entwenden eines

Fahrzeuges zum Gebrauch

Es handelt sich um insgesamt vier Fälle.

Die zurückgelegte Wegstrecke ist jeweils eher kurz. Pro Fall rechtfertigt sich

eine Straferhöhung um jeweils 14 Tage, insgesamt somit zwei Monate.

2.3.4

Mehrfaches Fahren unter

Drogeneinfluss

Hier handelt es sich um zwei Fälle.

Wiederum ist die Wegstrecke relativ kurz. Im zweiten Fall (AZ 25.b) ereignete

sich indes ein Unfall (resp. der Beschuldigte verlor mehrfach die Herrschaft

über das Fahrzeug und fuhr dennoch weiter). Es besteht eine grosse zeitliche

und räumliche Nähe resp. Tateinheit zu den Vorhalten 24. und 24.c, was sich

zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Es rechtfertigt sich für den ersten Fall

(AZ 25.a) eine Straferhöhung um einen Monat und für den zweiten Fall (AZ 25.b)

um zwei Monate. Insgesamt beträgt die Straferhöhung drei Monate.

2.3.5

Mehrfaches Fahren trotz

Führerausweisentzugs

Es handelt sich um insgesamt vier Fahrten

mit kurzer Wegstrecke, zweimal mit Unfall (am 9./10. Dezember 2015 und am 12.

Januar 2016). Es rechtfertigt sich grundsätzlich für jeden Fall (unter

Berücksichtigung der Tateinheit zu den Fällen AZ 24) eine Straferhöhung um je

14.

Tage pro Fahrt. Bei der Fahrt vom 9./10. Dezember 2015, AZ 26.c, bei der

sich mehrere Unfälle ereigneten, ist zudem die enge räumliche und zeitliche

Nähe resp. die Tateinheit zum Fahren unter Drogeneinfluss (Vorhalt 25.b)

zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das mehrfache hartnäckige

Weiterfahren trotz der Unfälle würde indes eine etwas höhere Strafe

rechtfertigen. Auch bei Vorhalt 26.b besteht Tateinheit zu Vorhalt 25.a, was

eine etwas geringere Strafe rechtfertigen würde. Demgegenüber wäre die Strafe

für den Vorhalt 26.d zufolge Unfalls wiederum etwas höher. Insgesamt ist die

Strafe um zwei Monate zu erhöhen.

2.3.6

Widerrechtliche Aneignung von

Kontrollschildern

Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum

die grosse räumliche und zeitliche Nähe resp. Tateinheit zu den Vorwürfen 24.c,

25.b und 26.c zu berücksichtigen. Es hat eine Straferhöhung um 14 Tage zu

erfolgen.

2.3.7

Missbräuchliche Verwendung von

Kontrollschildern

Angesichts der Tateinheit (AZ 27) ist

die Strafe um eine Woche zu erhöhen.

2.3.8

Versuchte Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Wiederum ist die Tateinheit hinsichtlich

Vorhalte 24.c, 25.b und 26.c, 27 und 28 (missbräuchliche Verwendung von

Kontrollschildern) zu berücksichtigen. Die Straferhöhung ist auf eine Woche zu

bemessen.

2.3.9

Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit

Hier besteht ein enger Zusammenhang zu

Vorhalt 24.d und 26.d. Die Straferhöhung ist auf 14 Tage zu bemessen.

2.3.10

Gesamtstrafe

Die Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung

der Tatkomponente beläuft sich somit auf 37 Monate und drei Wochen.

2.3.11

Berücksichtigung der

Täterkomponente

Die Vorinstanz hat die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten vollständig und zutreffend aufgeführt. Darauf

kann verwiesen werden.

Beim Vorleben des Beschuldigten ist zu

seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er keine glückliche Kindheit erlebte

und es ihm auch nie gelang, ausbildungs- und berufsmässig Fuss zu fassen. Stark

zu seinen Ungunsten wirken sich indessen die doch beträchtlichen einschlägigen

Vorstrafen aus. Schlicht nicht mehr nachvollziehbar erscheint es, dass der

Beschuldigte gar während dem laufenden Berufungsverfahren, in welchem er um

eine mildere Bestrafung ersucht, ein weiteres Mal verurteilt werden musste. Dies

wegen einer Drohung, die er am 30. September 2020 beging.

Die persönlichen Verhältnisse zur

Tatzeit waren sicherlich nicht vorteilhaft, insbesondere seine Drogensucht

dürfte seine Delinquenz zu einem grossen Teil erklären, wenn auch nicht

entschuldigen.

Das Verhalten im Strafverfahren wirkt

sich leicht zugunsten des Beschuldigten aus. Von einer Geständnisbereitschaft,

die das Strafverfahren gefördert hätte, und aufrichtiger Reue kann zwar mit der

Vorinstanz nicht gesprochen werden. Hingegen kann unter den konkreten Umständen

bzw. der angeschlagenen psychischen Gesundheit des Beschuldigten das tadellose

Vollzugsverhalten zu seinen Gunsten gewertet werden. Eine erhöhte

Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten,

insbesondere wegen der Vorstrafen, straferhöhend aus. Der Beschuldigte scheint

in seiner ständigen Delinquenz unbelehrbar zu sein, weshalb sich eine

Straferhöhung auf 40 Monate rechtfertigt.

2.3.12

Busse

Für die Übertretung gegen das BetmG ist

eine Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zu verhängen.

2.3.13

Verletzung des

Beschleunigungsgebots

Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte,

liegt eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diese hat sich noch

dadurch verschärft, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz rund ein Jahr in

Anspruch nahm, was auch unter Berücksichtigung des nachvollziehbar grossen

Aufwandes zu lange ist. Die Freiheitsstrafe ist daher wegen Verletzung des

Beschleunigungsgebots um vier Monate auf 36 Monate zu reduzieren. Eine

gleichzeitige Reduktion der Busse erscheint demgegenüber nicht notwendig, um

der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerecht zu werden. Im Übrigen wurde

die Busse weder grundsätzlich noch der Höhe nach angefochten.

3.

Gewährung des teilbedingten

Strafvollzugs

3.1

Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Basler Kommentar StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N

61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird

abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner

die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu Basler Kommentar StGB I, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).

3.2

Der Beschuldigte wird

zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des

teilbedingten Vollzugs sind hiermit erfüllt. Was die Prognosestellung

anbelangt, fallen die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des

Beschuldigten negativ ins Gewicht. Etwas relativiert werden diese dadurch, dass

bislang ausschliesslich Geldstrafen verhängt worden sind. Leider hielt ihn aber

auch das laufende Strafverfahren nicht von erneuter Delinquenz ab, was wiederum

einen Schatten auf ihn wirft. Es ist dem Beschuldigten in Bezug auf die

Prognose hoch anzurechnen, dass er trotz seiner bipolaren Störung eine

hervorragende Führung im Strafvollzug ausweisen kann, seit der Haftentlassung

regelmässig mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitet und er es geschafft hat,

einigermassen stabile persönliche Verhältnisse zu schaffen. Er hat seit rund

dreiviertel Jahren eine Beziehung und wohnt mit seiner Freundin zusammen, wenn

auch noch nicht selbständig, sondern bei deren Mutter. Der Beschuldigte setzt

sich auch mit seiner bipolaren Störung auseinander, indem er sich regelmässig

in psychiatrische Behandlung begibt, täglich die nötigen Medikamente nimmt und

bei bipolaren Episoden die Medikation entsprechend steigert. Der Vollzug der

widerrufenen Strafe (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

14.

August 2014: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00) wird ihm

zudem eine Lehre sein, so dass im Sinne der Stützungstheorie davon auszugehen

ist, dass auch dies sein künftiges Verhalten günstig beeinflussen wird.

Insgesamt kann von einer gewissen Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse

des Beschuldigten ausgegangen werden. Es ist ihm für 18 Monate der Strafe der bedingte

Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird für diesen Strafanteil auf drei

Jahre festgelegt. Für die Dauer der Probezeit wird für den Beschuldigten

Bewährungshilfe angeordnet.

IV. Haftanrechnung

Strittig ist das Ausmass der Anrechnung

der Ersatzmassnahme. Diese bestand in der Verpflichtung zum Aufenthalt in der

Wohngruppe Treffpunkt in Ort 3] sowie zur Teilnahme an einer Therapie verbunden

mit medizinischer und medikamentöser Behandlung sowie der Abgabe von

Urinproben. Zudem wurde der Beschuldigte zur Zusammenarbeit mit der

Bewährungshilfe verpflichtet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und

auch im Rahmen der Befragung durch das Berufungsgericht klar ersichtlich wurde,

schränkten diese Ersatzmassnahmen den Beschuldigten in deutlich geringerem

Ausmass ein als eine Haft, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner persönlichen

und wirtschaftlichen Situation ohnehin auf intensive Betreuung durch die

öffentliche Hand angewiesen war. Die Ersatzmassnahme ist dem Beschuldigten

daher zur Hälfte anzurechnen.

Dispositiv

Demnach werden A.___ die

von ihm ausgestandene Untersuchungshaft (12.1.2016 - 3.4.2016), der vorzeitige

Strafvollzug (31.5.2017 - 20.2.2019) sowie die Hälfte der Dauer der

Ersatzmassnahme (4.4.2016 - 30.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

V. Zivilforderungen

Was die ebenfalls angefochtene Ziff. 10

des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, wurde grösstenteils lediglich

festgehalten, welche Zivilforderungen der Beschuldigte im Rahmen der

Hauptverhandlung anerkannt hat. Inwiefern dies zu beanstanden wäre, ist nicht

ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu bestätigen.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Berufung

und Anschlussberufung waren grundsätzlich erfolglos, wobei zu bemerken ist,

dass die Strafzumessung bereits aufgrund der Berufung zu überprüfen war und

demnach die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinem Mehraufwand

führte.

Obwohl der Beschuldigte im

Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat er einen

teilweisen Erfolg erzielt (ohne dass er einen entsprechenden Antrag gestellt

hat): ihm wurde nunmehr der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Infolgedessen sind

20 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im

Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die

Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen

sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 2'300.00.

Konkret hat demnach A.___ die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF

21‘000.00, zu bezahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'300.00, werden wie folgt auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 1'840.00

Staat 20 % entspr. CHF

460.00

2. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019

wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'738.35 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt; sie ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung

wurde nicht geltend gemacht.

3. Für das Berufungsverfahren weist der

amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 16.3 Stunden (inkl.

Hauptverhandlung) aus, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die Kostennote

ist lediglich entsprechend der kürzeren als in Rechnung gestellten Dauer der

Hauptverhandlung anzupassen (Reduktion um 1.3 Stunden). Vergütet werden demnach

15 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend CHF 2'700.00, zuzüglich Auslagen von CHF

198.80 und Mehrwertsteuer von CHF 223.20 total CHF 3'122.00, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 80 %

der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'497.60, Verjährung in 10

Jahren) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Basis CHF

230.00/h, entspr. CHF 646.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Entgegen der Kostennote wird die Nachforderung des

amtlichen Verteidigers nicht auf der Basis von CHF 250.00 pro Stunde, sondern

praxisgemäss einer solchen von CHF 230.00 berechnet, da keine Vereinbarung über

einen höher vereinbarten Tarif vorliegt.

4. Abweisung Haftentschädigung

Das Begehren von A.___ um

Ausrichtung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird abgewiesen, da

keine Überhaft vorliegt.

Demnach wird in Anwendung Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB;

Art. 19a Abs. 1 BetmG; Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 91 Abs. 2

lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1

lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG; Art. 2

Abs. 2 VRV; Art. 22 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs.

1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 aStGB;

Art. 41 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde im vorliegenden

Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt.

2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurden folgende

Teile des Strafverfahrens gegen A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und

ohne Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung

eingestellt:

-

mehrfache Verletzung

der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines

Personenwagens, unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit Personenwagen und

Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen, Motorräder und

Motorfahrräder», angeblich begangen am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift

Ziff. 28),

-

mehrfaches pflichtwidriges

Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker eines

Personenwagens, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis

zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 28 und 31),

-

Verletzung der

Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines

Personenwagens, angeblich begangen am 12. Januar 2016

(Anklageschrift Ziff. 30),

-

mehrfaches

Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und

innerorts, angeblich begangen am 9. Dezember 2015 (Anklageschrift

Ziff. 32a, 32b, 32c und 33),

-

mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit vor dem

10. Mai 2016 begangen (Anklageschrift Ziff. 34).

3.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

10. Mai 2019 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne

Ausscheidung von Kosten von folgenden Vorwürfen freigesprochen:

-

Diebstahl und

Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff.

11),

-

Diebstahl, angeblich

begangen in der Zeit vom 31. März 2017 bis zum 3. April 2017

(Anklageschrift Ziff. 17),

-

Sachbeschädigung

bzw. geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. April 2017

(Anklageschrift Ziff. 19).

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

10. Mai 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum 19. Mai 2017

(Anklageschrift Ziff. 1-10, 12, 14, 16, 18 - 23),

-

der mehrfachen Sachbeschädigung,

begangen in der Zeit vom 6. November 2015 bis zum 12. Januar 2016

(Anklageschrift Ziff. 2-9, 12 - 15),

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis zum 24.

April 2017 (Anklageschrift Ziff. 12, 14, 22),

-

der mehrfachen

Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 12.

November 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 24),

-

des mehrfachen

Fahrens von einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, begangen in der Zeit

vom 28. November 2015 bis zum 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 25),

-

des mehrfachen

Fahrens von einem Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises, begangen in

der Zeit vom 20. November 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift

Ziff. 26),

-

der widerrechtlichen

Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015

(Anklageschrift Ziff. 27),

-

der missbräuchlichen

Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis

zum 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28 und 29),

-

der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit

Personenwagen, begangen am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28),

-

der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,

begangen am 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 31),

-

der mehrfachen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit

vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017 (Anklageschrift Ziff. 34).

5.

A.___ wird

verurteilt zu

a)

einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

für 18 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.

b) einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

6.

Für die Dauer der

Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.

7.

A.___ werden die von

ihm ausgestandene Untersuchungshaft (12.1.2016 - 3.4.2016), der vorzeitige

Strafvollzug (31.5.2017 - 20.2.2019) sowie die Hälfte der Dauer der

Ersatzmassnahme (4.4.2016 - 30.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

8.

Das Begehren von A.___

um Ausrichtung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird abgewiesen.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

10. Mai 2019 wurde der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 14. August 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 widerrufen und die Geldstrafe als

vollstreckbar erklärt.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

10. Mai 2019 ist das bei A.___ sichergestellte

Paar Schuhe (Halbschuhe, schwarz; Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn) dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein

solches Begehren werden die Schuhe drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils vernichtet.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle

Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind, soweit noch

nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

-

1 Schlagwaffe

Noon Chacku;

-

2 Wurfmesser;

-

1 Springmesser;

-

15 Munition

Gaspatronen;

-

2 Munition Bleimunition

-

1 Führerausweis

lautend auf C.___;

-

1 Schmuckkette;

-

1 Sicherheitsschloss;

-

1 Paar Socken,

violett;

-

1 Alukoffer;

-

2 Messer;

-

2 Fahrradhandschuhe;

-

1 Axt;

-

1 Handwerkzeug;

-

8g Marihuana;

-

1 Haschischöl;

-

2g Kokain;

-

1.1g Kokain.

12. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,

wie folgt Schadenersatz zu schulden:

I.___

CHF

467.15

D.___

CHF

500.00

E.___

CHF

155.50

M.___

CHF

1'644.00

G.___

CHF

500.00

H.___

CHF

800.00

Zur Geltendmachung der

weitergehenden Schadenersatzforderungen wird die Privatklägerin G.___ auf den

Zivilweg verwiesen.

13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 werden folgende Privatkläger

zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

J.___

CHF

2'000.00

bzw. 3'000.00

K.___

CHF

53'640.00

H.___

CHF

500.00

14. Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

10. Mai 2019 werden sämtliche Begehren der Privatklägerschaft um Zusprechung

einer Genugtuungssumme abgewiesen.

15. Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von

Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 22'738.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

festgesetzt; sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga,

auf total CHF 3'122.00 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'497.60

Verjährung in 10 Jahren) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen

Verteidigers (entspr. CHF 646.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

17. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF

21‘000.00, zu bezahlen.

18. Die Kosten des Berufungsverfahrens mitar

einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'300.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 1'840.00

Staat 20

% entspr. CHF 460.00

Dieser Entscheid ist schriftlich und

begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher