STBER.2020.55
mehrf. Diebstahl (teilweise geringfügig, teilweise versucht), mehrf. Sachbeschädigung (teilweise geringfügig, teilweise versucht), mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Widerhandlung gegen das BetmG, mehrf. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
6. Mai 2021Deutsch50 min
versucht, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und Versuch dazu, mehrfacher
Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung des BetmG, mehrfache Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerrufsverfahren
Es erscheinen am 6. Mai
2021 zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Boris
Banga, amtlicher Verteidiger,
-
juristischer
Mitarbeiter von Boris Banga, Zuhörer,
-
eine Schulklasse,
Zuhörerinnen und Zuhörer.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Der amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Kostennote dem Staatsanwalt
zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien
Der Staatsanwalt hat keine
Vorbemerkungen.
Rechtsanwalt Banga gibt in Bezug auf
Ziff. 12 des angefochtenen Urteils den Rückzug der Berufung bekannt und legt
folgende Unterlagen vor, welche zu den Akten zu nehmen seien:
-
Mediamarkt-Angebot
zu Dampfbügelstation
-
Artedona-Angebot zu
Besteck «Concorde» Edelstahl
-
Makitashop-Angebot
zu Bohrhammer
-
Online-Angebot zu
Tresor
Der Staatsanwalt hat keine Einwände
gegen die Unterlagen. Diese werden zu den Akten genommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___ (gibt vorab
die Plädoyernotizen und Anträge
zu
den Akten)
1. Es sei Ziffer 5 a) des erstinstanzlichen
Urteils aufzuheben.
2. A.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von
38 Monaten zu bestrafen.
3. Das erstinstanzliche Urteil vom 10. Mai
2019 sei im Übrigen in Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei,
zu bestätigen.
Rechtsanwalt Banga
(gibt vorab
die Plädoyernotizen und Anträge
zu
den Akten)
1. Die Ziffern 5, 6 und 10 des
angefochtenen Urteils seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei mit einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF
30.00 und einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen.
3. Es sei der gesamte ausgestandene
Freiheitsentzug von 1'134 Tagen anzurechnen.
4. Dem Beschuldigten sei für den
übermässigen Freiheitsentzug für 564 Tage eine Genugtuung von CHF 200.00 pro
Tag in der Höhe von total CHF 118'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 12. Juli 2017
zuzusprechen.
5. Dem Berufungskläger sei für das
vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der
unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger zu bestätigen.
6. Die eingereichte Honorarnote sei zu
genehmigen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates Solothurn.
8. Die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.
Es folgt eine Replik des Staatsanwalts,
eine Duplik des amtlichen Verteidigers und das letzte Wort des Beschuldigten.
Er sei froh, wenn das Strafverfahren zu einem Ende komme. Sein Ziel sei es,
deliktsfrei zu leben und mit seiner Freundin zusammen ein schönes Leben
aufzubauen, führt der Beschuldigte aus.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:40 Uhr
geschlossen.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. In der Nacht vom 6. auf den 7.
November 2015 kam es in […] zu mehreren Fahrzeugaufbrüchen und zum Aufbruch
eines Fotoautomaten. Am Fotoautomaten konnten DNA-Spuren von A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) sichergestellt werden (Akten Seite [nachfolgend AS] 251 ff.).
2. Am 22. Dezember 2015 wurde gegen den
Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls (teilweise
versucht, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art.
144 Abs. 1 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a
Ziff. 1 BetmG) eröffnet, welche in der Folge mehrfach ausgedehnt werden musste (AS
1694 ff.).
3. Am 12. Januar 2016 wurde der
Beschuldigte festgenommen (AS 1715 ff.). Mit Verfügung vom 15. Januar 2016
ordnete das Haftgericht für den Beschuldigten bis zum 14. April 2016 Untersuchungshaft
an (AS 1739 ff.). Mit Verfügung vom 30. März 2016 ordnete das Haftgericht
Ersatzmassnahmen an (AS 1771 ff.).
4. Am 30. Mai 2017 wurde der
Beschuldigte erneut festgenommen (AS 1785 ff.). Am Tag darauf trat der
Beschuldigte den vorzeitigen Strafvollzug an (AS 1803).
5. Am 22. Januar 2018 wurde gegen den
Beschuldigten beim Amtsgericht Solothurn-Lebern Anklage wegen mehrfachen
Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
mehrfacher Übertretung gegen das BetmG sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das
SVG erhoben (Akten Vorinstanz [ASV], S. 1 ff.). Am 13. März 2018 wurde die
Anklage um den Vorhalt des gewerbsmässigen Diebstahls ergänzt (ASV 111 ff.).
6. Per 20. Februar 2019 wurde der
Beschuldigte vom vorzeitigen Strafvollzug in den Normalvollzug zwecks
Verbüssung mehrerer umgewandelter Geldstrafen und Bussen versetzt (ASV 139, 425
ff.).
7. Am 10. Mai 2019 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil:
«
1. Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Folgende
Strafverfahren gegen A.___ sind ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne
Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt:
- mehrfache
Verletzung der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeherrschen des Fahrzeuges
als Lenker eines Personenwagens, unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit
Personenwagen und Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen,
Motorräder und Motorfahrräder», angeblich begangen am 10. Dezember 2015
(Anklageschrift Ziff. 28),
- mehrfaches
pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker
eines Personenwagens, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis
zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 28 und 31),
- Verletzung
der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines
Personenwagens, angeblich begangen am 12. Januar 2016
(Anklageschrift
Ziff. 30),
-
mehrfaches
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und
innerorts, angeblich begangen am 9. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 32a,
32b, 32c und 33),
- mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit vor dem 10. Mai 2016 begangen
(Anklageschrift Ziff. 34).
3. A.___
wird ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Kosten von
folgenden Vorwürfen freigesprochen:
- Diebstahl
und Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. Dezember 2015 (Anklageschrift
Ziff. 11),
- Diebstahl,
angeblich begangen in der Zeit vom 31. März 2017 bis zum 3. April 2017
(Anklageschrift Ziff. 17),
- Sachbeschädigung
bzw. geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. April 2017
(Anklageschrift Ziff. 19).
4. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- des
gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum
19. Mai 2017,
- der
mehrfachen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum
12. Januar 2016,
- des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 11. Januar 2016 bis zum
24. April 2017,
- der
mehrfachen Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom
12. November 2015 bis zum 20. November 2015,
- des
mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, begangen
in der Zeit vom 28. November 2015 bis zum 12. Januar 2016,
- des
mehrfachen Fahrens von einem Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises,
begangen in der Zeit vom 20. November 2015 bis zum 12. Januar 2016,
- der
widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015,
- der
missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 9.
Dezember 2015 bis zum 10. Dezember 2015,
- der
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit
Personenwagen, begangen am 10. Dezember 2015,
- der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
begangen
am 12. Januar 2016,
- der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in
der Zeit vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017.
5. A.___ wird
verurteilt zu
a) einer
Freiheitsstrafe 36 Monaten,
b) einer
Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von 2 Tagen.
6. A.___
sind 924 Tage Untersuchungshaft, Ersatzmassnahme und vorzeitiger Strafvollzug
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August
2014 bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF
110.00 ist widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.
8. Das
bei A.___ sichergestellte Paar Schuhe (Halbschuhe, schwarz; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) ist dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen
hin zurückzugeben. Ohne ein solches Begehren werden die Schuhe drei Monate nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
9. Folgende
bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn) werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die
Polizei zu vernichten:
1 Schlagwaffe
Noon Chacku;
2 Wurfmesser;
1 Springmesser;
15 Munition
Gaspatronen;
2 Munition
Bleimunition
1 Führerausweis
lautend auf C.___;
1 Schmuckkette;
1 Sicherheitsschloss;
1 Paar
Socken, violett;
1 Alukoffer;
2 Messer;
2 Fahrradhandschuhe;
1 Axt;
1 Handwerkzeug;
8g Marihuana;
1 Haschischöl;
2g Kokain;
1.1g Kokain.
10. A.___
wird bei der Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden:
I.___ CHF 467.15
D.___ CHF 500.00
E.___ CHF 155.50
F.___ CHF 1'644.00
G.___ CHF 500.00
H.___ CHF 800.00
Zur
Geltendmachung der weitergehenden Schadenersatzforderungen wird die
Privatklägerin G.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Folgende
Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den
Zivilweg verwiesen:
J.___ CHF 2'000.00
bzw. 3'000.00
K.___ CHF 53'640.00
H.___ CHF 500.00
12. Sämtliche
Begehren der Privatklägerschaft um Zusprechung einer Genugtuungssumme sind
abgewiesen.
13. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga,
wird auf CHF 22'738.35 (Honorar CHF 20’320.75, Auslagen CHF 1'730.85, 7.7 %
Mehrwertsteuer auf CHF 8'919.05 entsprechend CHF 686.75) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total
CHF 21‘000.00, zu bezahlen.»
8. Am 19. Mai 2019 wurde der
Beschuldigte aus dem Strafvollzug entlassen.
9. Am 22. Mai 2019 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (ASV 392).
10. Am 4. Juni 2020 erfolgte die
Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren [ASB] 3 ff.). Diese richtet sich
gegen die Strafzumessung (Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils), die
Anrechnung von Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen und vorzeitigem Strafvollzug
(Ziff. 6), sowie gegen Ziff. 10 (in der festgestellt wurde, dass der
Beschuldigte diverse Schadenersatzforderungen anerkannt hat) und 12 (Abweisung
von Genugtuungsforderungen). Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe
von 18 Monaten sowie eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und
eine Busse von CHF 200.00. Es sei der gesamte Freiheitsentzug von 1'134 Tagen
anzurechnen. Die Zivilforderungen gemäss Ziff. 10 seien ziffernmässig herabzusetzen.
Es sei ihm eine Entschädigung für Überhaft von 564 Tagen à CHF 200.00,
ausmachend CHF 118'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2017 zuzusprechen.
Schliesslich beantragte der Beschuldigte, es seien alle für die Bezifferung des
Deliktsguts notwendigen Unterlagen zu beschaffen, soweit sich diese nicht
bereits in den Akten befänden.
11. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (ASB 32
f.) erhob die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung betreffend die
Strafzumessung. Sie beantragt eine höhere Freiheitsstrafe. Zudem stellt sie den
Antrag, auf die Berufung sei bezüglich Ziff. 12 des erstinstanzlichen Urteils
mangels Rechtsschutzinteressens nicht einzutreten (die Berufung wurde im Rahmen
der Berufungsverhandlung diesbezüglich zurückgezogen).
12. Mit Verfügung vom 28. August 2020
wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beschuldigten hinsichtlich
Beschaffung von Unterlagen zur Bezifferung des Deliktsguts ab (ASB 37 f.).
13. Am 23. November 2020 wurde zur
Berufungsverhandlung auf den 6. Mai 2021 vorgeladen (ASB 39 f.).
Erwägungen
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und rechtskräftige Schuldsprüche
1.
In Rechtskraft erwachsen sind die von
keiner Partei angefochtenen Ziff. 1 (Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots), Ziff. 2 (Einstellungen), Ziff. 3 (Freisprüche), Ziff. 4
(Schuldsprüche), Ziff. 7 (Widerruf), Ziff. 8 und 9 (Entscheide über
sichergestellte Gegenstände), Ziff. 11 (Verweisung von Schadenersatzansprüchen
auf den Zivilweg) und Ziff. 13 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers der
Höhe nach).
2.
Der Beschuldigte wurde von der
Vorinstanz rechtskräftig des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen im Zeitraum
vom 31. Oktober 2015 bis zum 19. Mai 2017, schuldig erkannt (Ziff. 4, lemma 1).
Dieser Vorwurf umfasst insgesamt 22
einzelne Diebstahlshandlungen. Diese lassen sich in fünf Kategorien einteilen:
-
in 12 Fällen
entwendete der Beschuldigte fremde Sachen aus Fahrzeugen oder versuchte dies;
davon beziehen sich sieben Fälle auf die Nacht vom 6. auf den 7. November 2015,
wobei der Beschuldigte in [Ort 1] jeweils mit einem Hammer oder einer Axt die
Fenster der Fahrzeuge aufschlug (Anklage Ziff. 3 – 9), in fünf Fällen blieb es
beim versuchten Diebstahl (Anklage Ziff. 3 – 5, 8 und 9); in der Nacht vom 31.
Oktober 2015 auf den 1. November 2015 entwendete der Beschuldigte in [Ort 2]
fremde Sachen aus einem unverschlossenen Kofferraum eines Fahrzeuges (Anklage
Ziff. 1); in der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 2015 nahm der Beschuldigte in
[Ort 1] auf unbekannte Weise fremde Sachen aus einem Personenwagen (Anklage
Ziff. 10); am 20. Dezember 2016 nahm der Beschuldigte in [Ort 3] fremde Sachen
aus einem unverschlossenen Fahrzeug (Anklage Ziff. 16); in der Nacht vom 1. auf
den 2. April 2017 öffnete der Beschuldigte auf unbekannte Weise in [Ort 2] ein
fremdes Fahrzeug, ohne jedoch Deliktsgut zu entwenden (Anklage Ziff. 18); am 2.
April 2017 schliesslich öffnete der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise
in [Ort 4] ein verschlossenes Fahrzeug und entwendete daraus einen Apple iPod
(Anklage Ziff. 19);
-
in der Nacht vom 6.
auf den 7. November 2015 brach der Beschuldigte in [Ort 1] einen Fotoautomaten
auf und entwendete Hartgeld in Höhe von CHF 30.00 (Anklage Ziff. 2);
-
im Zeitraum zwischen
21.
Dezember 2015 und 5. Januar 2016 brach der Beschuldigte in [Ort 1] mehrere
Kellerabteile eines Mehrfamilienhauses auf, wobei er ohne Gewaltanwendung in
das unverschlossene Gebäude und in den Keller eindringen konnte; dabei entwendete
er mehrere fremde Sachen (Anklage Ziff. 12);
-
in der Nacht vom 11.
auf den 12. Januar 2016 drang der Beschuldigte in [Ort 1] durch ein zuvor von L.___
mit einem Stein eingeschlagenes Fenster in ein Firmengebäude ein und entwendete
mehrere fremde Sachen (Anklage Ziff. 14);
-
in der Zeit vom 4.
Januar 2017 bis 19. Mai 2017 verübte der Beschuldigte in [Ort 5], [Ort 6], [Ort
7] und [Ort 1] insgesamt 7 Ladendiebstähle (Anklage Ziff. 20 – 23).
Beim Deliktsgut handelte es sich
vereinzelt um Bargeld, in einem Fall um ein Fahrrad sowie ein Motorrad, diverse
elektrische und elektronische Geräte, Alkohol und Lebensmittel, oft aber auch
um für den Beschuldigten unbrauchbare resp. kaum veräusserliche Gegenstände wie
Ausweise, Brillen, Tax-, Post- und Bankkarten, Musik-CDs, Möbel, Haushaltgegenstände,
Sporttaschen, Koffer, Kleider, Lebensmittel und Werkzeuge.
Die Verteidigung bestreitet die Höhe des
Deliktsbetrages insgesamt. Die Vorinstanz hat die in der Anklageschrift
aufgeführten Diebstahlsobjekte mit zwei Ausnahmen als erstellt erachtet. Betreffend
Anklage Ziffer 12 erachtete das Amtsgericht die Deliktssumme von 45'470.00 als
zu hoch und halbierte diese ermessensweise. Hinsichtlich Anklage Ziffer 20 ging
das Amtsgericht davon aus, dass der Beschuldigte nicht 19, sondern lediglich –
wie er selbst zugestand – zehn Flaschen «Johnny Walker» entwendete.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mit den in Rechtskraft erwachsenen
Verurteilungen – abgesehen von den erwähnten Korrekturen – der in der
Anklageschrift festgehaltene Sachverhalt rechtskräftig und für die Berufungsinstanz
verbindlich festgestellt wurde. Im Rahmen der Strafzumessung ist jedoch der
genaue Warenwert der entwendeten Sachen von untergeordneter Bedeutung, da der
effektiv vom Beschuldigten erwirtschaftete Deliktserlös deutlich tiefer lag.
Die meisten von ihm gestohlenen Sachen waren, wie bereits erwähnt, für ihn kaum
von Wert. Es ist von Deliktsgut im Wert eines tiefen fünfstelligen Betrags auszugehen.
Im Rahmen der Strafzumessung wird indessen zu berücksichtigen sein, dass der
effektive deliktische Erlös für den Beschuldigten deutlich tiefer gelegen haben
dürfte.
3.
Weiter sind im Rahmen der
Strafzumessung die nachfolgenden rechtskräftigen Schuldsprüche zu beurteilen:
-
mehrfache
Sachbeschädigung (bei dem im Urteilsdispositiv der Vorinstanz erwähnten Tatzeitraum
vom 11. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 handelt es sich um einen
offensichtlichen Verschrieb): das Amtsgericht kam in sämtlichen angeklagten
Sachbeschädigungen mit Ausnahme von Ziff. 19 der Anklageschrift zu
Schuldsprüchen. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind daher folgende
Vorhalte gemäss Anklageschrift:
-
Aufbruch eines
Fotoautomaten am 6./7. November 2015 in [Ort 1], Sachschaden CHF 1'720.00 (AZ
2),
-
eingeschlagene
Autofenster in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015 in [Ort 1] bei
insgesamt sieben Fahrzeugen mit einem Gesamtschaden von CHF 4'474.20 (AZ 3 – 9),
-
Aufbrüche von
Kellerabteilen in [Ort 1] im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis zum 5. Januar
2016.
mit einem Gesamtschaden von CHF 1'644.60 (AZ 12),
-
Abbrechen der Aussenspiegel
eines Personenwagens in [Ort 1] mit einem Sachschaden von CHF 500.00 (AZ 13),
-
Beschädigung mehrerer
Bürogegenstände am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] mit einem Gesamtschaden von
CHF 987.50 (AZ 14),
-
Beschädigung des
Kofferraumdeckels eines PW am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] mit einem
Sachschaden von CHF 1'000.00 (AZ 15);
-
mehrfacher
Hausfriedensbruch (auch hier handelt es sich beim Deliktszeitraum im
Urteilsdispositiv der Vorinstanz um einen offensichtlichen Verschrieb). Im
Einzelnen geht es um folgende Vorwürfe:
-
Eindringen in Keller
und Kellerabteile im Zeitraum vom 21. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 in [Ort
1] (AZ 12),
-
Eindringen in
Firmengebäude am 11./12. Januar 2016 in [Ort 1] (AZ 14),
-
Betreten der Coop
Filiale in [Ort 5] trotz Hausverbots, zwei Mal am 22. April 2017 sowie am 24.
April 2017 (AZ 22).
-
mehrfache Entwendung
eines Fahrzeuges zum Gebrauch:
gemäss AZ 24 handelt es sich um
insgesamt 4 Fälle, begangen am 12. – 20. November in [Ort 8] (a), 28. November
2015.
in [Ort 1] (b), 7./8. Dezember 2015 in [Ort 1] (c) und 11./12. Januar 2016
in [Ort 1] (d); (der Zeitraum wurde im Urteilsdispositiv der Vorinstanz
offensichtlich aus Versehen falsch angegeben);
-
mehrfaches Fahren in
fahrunfähigem Zustand (Betäubungsmittel):
gemäss AZ 25 handelt es sich um zwei
Fälle, begangen am 28. November 2015 in [Ort 1] und am 9./10. Dezember 2015 auf
der Autobahn [Strecke] (der Zeitraum wurde im Urteilsdispositiv der Vorinstanz
offensichtlich aus Versehen falsch angegeben);
-
mehrfaches Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (AZ 26), begangen ab 20.
November bis 11. Dezember 2015 auf unbekannten Strecken ab [Ort 8] (a), am 28.
November 2015 in [Ort 1] (b), am 9./10. Dezember 2015 auf der Autobahn [Strecke]
und andernorts (c) und am 12. Januar 2016 in [Ort 1] (d);
-
widerrechtliche
Aneignung von Kotrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015 in [Ort 1] (AZ 27);
-
missbräuchliche
Verwendung von Kontrollschildern, begangen am 9./10. Dezember 2015 in [Ort 1], [Ort
9], [Ort 10] und [Ort 11] (AZ 28 und 29); obwohl in zwei Ziffern der
Anklageschrift aufgeführt, handelt es sich um eine einzige Handlung (es geht um
das Nummernschild […]);
-
versuchte
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen,
begangen am 10. Dezember 2015 in [Ort 10] und [Ort 11] (AZ 28);
-
Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen, begangen am
12.
Januar 2016 in [Ort 1] (AZ 31);
-
mehrfache
Übertretung des BetmG, begangen von 10. Mai 2016 bis 31. Mai 2017 (Verhaftung)
durch Konsum von Kokain.
III. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Das sog. Doppelverwertungsverbot
besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen
Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil
dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten
würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68).
Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden
Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b,
bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).
1.4
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der
Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.5
Vorstrafen stellen eines von
mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden
nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im
Rahmen einer «nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist
es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,
mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden
unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015 (6B_510/2015) kann
indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des
Strafmasses führen.
1.6
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen
kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil
der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach
Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine
Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13.
Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne
relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (Basler
Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 47 StGB N 170 f.).
1.7
Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des
Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet, noch
innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die
Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine
nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem
Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,
andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.8
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter
mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-
oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei
jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart
angemessen ist.
1.9
Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich
eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41
StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und
geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.
Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts mit
Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung
festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.6
mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio
und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht
kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,
BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil des
Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur
Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges
Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das
Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu
beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine
Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs.
1.
StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten
zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB;
Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3;
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung
ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der
Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe
auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder
(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen.
1.10
Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang
der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile des
Bundesgerichts 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).
1.11
Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage
einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.12
Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung
des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am
Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 –
10.
Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass
Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des
Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch
SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Bestimmung des anwendbaren Rechts und
Wahl der Sanktionsart
Der Beschuldigte wurde in der
Vergangenheit mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen verurteilt. Die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen
zu je CHF 110.00 gemäss Strafbefehl vom 14. August 2014 musste durch die
Vorinstanz widerrufen werden. Es ist offensichtlich, dass Geldstrafen nicht
geeignet sind, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte – mit Ausnahme
der Übertretung gegen das BetmG – kommt daher als einzige Sanktion lediglich
eine Freiheitsstrafe in Frage. Die Bestimmungen des neuen Rechts, in der
Fassung seit 1. Januar 2018, ändern an diesem Ergebnis nichts, das neue Recht
ist nicht milder. Es bleibt daher bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden
Rechts.
2.2
Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Das schwerste Delikt stellt vorliegend
der gewerbsmässige Diebstahl dar, der gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren zu
bestrafen ist.
Hinsichtlich des Ausmasses des
verschuldeten Erfolges ist festzuhalten, dass der Beschuldigte insgesamt doch
selbst für einen gewerbsmässigen Diebstahl eine nicht unerhebliche Anzahl
Einzeldelikte beging. In einer ersten Phase von November 2015 bis zu seiner
Verhaftung am 12. Januar 2016 beging der Beschuldigte rund zwölf Diebstähle,
davon acht in einer einzigen Nacht. Am 20. Dezember 2016, notabene noch während
der laufenden Ersatzmassnahmen, setzte er seine Diebestätigkeit fort und beging
bis zu seiner erneuten Verhaftung am 30. Mai 2017 weitere zehn Diebstähle. Der
tiefe fünfstellige Deliktsbetrag ist für einen gewerbsmässigen Diebstahl indes
eher bescheiden. Das Ausmass der persönlichen Bereicherung beim Beschuldigten
dürfte als äusserst gering bezeichnet werden.
Hinsichtlich der Art und Weise der
Tatbegehung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Taten zwar ohne Planung
spontan und ohne jegliche Raffinesse beging. Auf der anderen Seite tritt doch
eine bemerkenswerte Respektlosigkeit gegenüber fremden Vermögenswerten an den
Tag. Der Beschuldigte führte sich – nicht nur in den diversen Einkaufsläden, in
welchen er Ladendiebstähle beging – wie in einem «Selbstbedienungsladen» auf. Er
stahl, was ihm in die Finger kam, auch wenn er vieles von dem, was er sich
aneignete, wohl kaum gebrauchen konnte. Die Vorgehensweise präsentiert sich als
klassische Beschaffungskriminalität. Die grösste Zahl der Diebstähle bezieht
sich auf Personenwagen resp. auf sich darin befindende Wertgegenstände oder
stellen Ladendiebstähle dar. In einer beträchtlichen Anzahl der Fälle blieb es
beim Versuch, auch wenn dies in tatbeständlicher Hinsicht zufolge der
Gewerbsmässigkeit nichts ändert. Hinzu kommt das – teilweise gewaltsame – Eindringen
in Kellerabteile einer unverschlossenen Liegenschaft sowie in ein
Firmengebäude. Ein Risiko der Begegnung mit den Geschädigten bestand kaum.
Die objektive Tatschwere wiegt
offensichtlich leicht.
In subjektiver Hinsicht ist von direktem
Vorsatz und egoistischen Beweggründen auszugehen, was indes deliktsimmanent
ist. Die kriminelle Energie, die der Beschuldigte an den Tag legte, muss jedoch
als beträchtlich bezeichnet werden, was bspw. darin zum Ausdruck kommt, dass
der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, acht Diebstähle in einer einzigen Nacht
beging. Dabei ist jedoch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er durch
seine Drogensucht getrieben war. Nichts desto trotz ist die Intensität des
deliktischen Willens durchaus als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte war
weitgehend von der öffentlichen Hand abhängig. Er arbeitete zwar zwischendurch,
jedoch für soziale Institutionen zu einem eher symbolischen Lohn. Ab 1. Februar
2016.
wurde ihm eine IV-Rente zugesprochen. Trotz der Drogensucht und den
wirtschaftlich sehr bescheidenen Verhältnissen wäre der Beschuldigte
grundsätzlich in der Lage gewesen, ohne Begehung von Delikten zu leben.
Berücksichtigt man diese subjektiven
Tatkomponenten, so ist das Verschulden insgesamt als sehr leicht bis leicht zu
bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten erscheint in Nachachtung der
obergerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen angemessen.
2.3
Asperation
2.3.1
Mehrfache Sachbeschädigung
Insgesamt beging der Beschuldigte sechs
Sachbeschädigungen mit Deliktsbeträgen zwischen CHF 500.00 und CHF 4'474.20.
Die insgesamt sieben Autoaufbrüche in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2015
sowie die Aufbrüche mehrerer Kellerabteile im Zeitraum vom 21. Dezember 2015
bis zum 5. Januar 2016 (wobei der genaue Tatzeitpunkt nicht eruierbar ist) sind
bei der Strafzumessung jeweils als Handlungseinheiten zu beurteilen. Zudem ist
(mit Ausnahme von AZ 13 und 15) die grosse zeitliche und räumliche Nähe zu den
Diebstahlshandlungen zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das
Ausmass des jeweils verschuldeten Erfolges ist eher gering, wenn es sich auch
keineswegs um Bagatellen handelt. Hinsichtlich Verwerflichkeit des Tatvorgehens
ist eine besondere Rücksichts- und Hemmungslosigkeit zu erwähnen. Die
kriminelle Energie ist beachtlich. Hinsichtlich Beweggründe und
Handlungsspielraum kann auf das beim gewerbsmässigen Diebstahl gesagte
verwiesen werden. Es rechtfertigen sich asperationsweise folgende
Straferhöhungen:
-
14.
Tage für den
Aufbruch eines Fotoautomaten (AZ 2)
-
2.
Monate für die
Autoaufbrüche (AZ 3 – 9)
-
1.
Monat für die
Kelleraufbrüche (AZ 12)
-
1.
Woche für das Abbrechen
der Aussenspiegel eines PW (AZ 13)
-
1.
Woche für das
Beschädigen von Bürogegenständen (AZ 14)
-
1.
Woche für das
Beschädigen eines Kofferraumdeckels (AZ 15)
Insgesamt ergibt sich eine Straferhöhung
von vier Monaten und einer Woche für die mehrfache Sachbeschädigung.
2.3.2
Mehrfacher Hausfriedensbruch
Das Eindringen in mehrere Kellerabteile
ist wiederum als Handlungseinheit zu beurteilen. Da es sich im weitesten Sinne
um Wohnräume handelt, ist das Verschulden nicht ganz unerheblich, jedoch nicht
vergleichbar mit dem Eindringen in eine Wohnung. Es rechtfertigt sich dafür –
wiederum unter Berücksichtigung der zeitlichen und räumlichen Nähe zu den
Diebstahlsdelikten – eine asperationsweise Erhöhung der Strafe um 14 Tage. Für
das Eindringen in ein Firmengebäude beträgt die Straferhöhung eine Woche,
ebenso für das mehrmalige Betreten der Coop-Filiale trotz Hausverbots.
Insgesamt beträgt die Straferhöhung für den mehrfachen Hausfriedensbruch einen Monat.
2.3.3
Mehrfaches Entwenden eines
Fahrzeuges zum Gebrauch
Es handelt sich um insgesamt vier Fälle.
Die zurückgelegte Wegstrecke ist jeweils eher kurz. Pro Fall rechtfertigt sich
eine Straferhöhung um jeweils 14 Tage, insgesamt somit zwei Monate.
2.3.4
Mehrfaches Fahren unter
Drogeneinfluss
Hier handelt es sich um zwei Fälle.
Wiederum ist die Wegstrecke relativ kurz. Im zweiten Fall (AZ 25.b) ereignete
sich indes ein Unfall (resp. der Beschuldigte verlor mehrfach die Herrschaft
über das Fahrzeug und fuhr dennoch weiter). Es besteht eine grosse zeitliche
und räumliche Nähe resp. Tateinheit zu den Vorhalten 24. und 24.c, was sich
zugunsten des Beschuldigten auswirkt. Es rechtfertigt sich für den ersten Fall
(AZ 25.a) eine Straferhöhung um einen Monat und für den zweiten Fall (AZ 25.b)
um zwei Monate. Insgesamt beträgt die Straferhöhung drei Monate.
2.3.5
Mehrfaches Fahren trotz
Führerausweisentzugs
Es handelt sich um insgesamt vier Fahrten
mit kurzer Wegstrecke, zweimal mit Unfall (am 9./10. Dezember 2015 und am 12.
Januar 2016). Es rechtfertigt sich grundsätzlich für jeden Fall (unter
Berücksichtigung der Tateinheit zu den Fällen AZ 24) eine Straferhöhung um je
14.
Tage pro Fahrt. Bei der Fahrt vom 9./10. Dezember 2015, AZ 26.c, bei der
sich mehrere Unfälle ereigneten, ist zudem die enge räumliche und zeitliche
Nähe resp. die Tateinheit zum Fahren unter Drogeneinfluss (Vorhalt 25.b)
zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das mehrfache hartnäckige
Weiterfahren trotz der Unfälle würde indes eine etwas höhere Strafe
rechtfertigen. Auch bei Vorhalt 26.b besteht Tateinheit zu Vorhalt 25.a, was
eine etwas geringere Strafe rechtfertigen würde. Demgegenüber wäre die Strafe
für den Vorhalt 26.d zufolge Unfalls wiederum etwas höher. Insgesamt ist die
Strafe um zwei Monate zu erhöhen.
2.3.6
Widerrechtliche Aneignung von
Kontrollschildern
Zu Gunsten des Beschuldigten ist wiederum
die grosse räumliche und zeitliche Nähe resp. Tateinheit zu den Vorwürfen 24.c,
25.b und 26.c zu berücksichtigen. Es hat eine Straferhöhung um 14 Tage zu
erfolgen.
2.3.7
Missbräuchliche Verwendung von
Kontrollschildern
Angesichts der Tateinheit (AZ 27) ist
die Strafe um eine Woche zu erhöhen.
2.3.8
Versuchte Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Wiederum ist die Tateinheit hinsichtlich
Vorhalte 24.c, 25.b und 26.c, 27 und 28 (missbräuchliche Verwendung von
Kontrollschildern) zu berücksichtigen. Die Straferhöhung ist auf eine Woche zu
bemessen.
2.3.9
Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit
Hier besteht ein enger Zusammenhang zu
Vorhalt 24.d und 26.d. Die Straferhöhung ist auf 14 Tage zu bemessen.
2.3.10
Gesamtstrafe
Die Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung
der Tatkomponente beläuft sich somit auf 37 Monate und drei Wochen.
2.3.11
Berücksichtigung der
Täterkomponente
Die Vorinstanz hat die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten vollständig und zutreffend aufgeführt. Darauf
kann verwiesen werden.
Beim Vorleben des Beschuldigten ist zu
seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er keine glückliche Kindheit erlebte
und es ihm auch nie gelang, ausbildungs- und berufsmässig Fuss zu fassen. Stark
zu seinen Ungunsten wirken sich indessen die doch beträchtlichen einschlägigen
Vorstrafen aus. Schlicht nicht mehr nachvollziehbar erscheint es, dass der
Beschuldigte gar während dem laufenden Berufungsverfahren, in welchem er um
eine mildere Bestrafung ersucht, ein weiteres Mal verurteilt werden musste. Dies
wegen einer Drohung, die er am 30. September 2020 beging.
Die persönlichen Verhältnisse zur
Tatzeit waren sicherlich nicht vorteilhaft, insbesondere seine Drogensucht
dürfte seine Delinquenz zu einem grossen Teil erklären, wenn auch nicht
entschuldigen.
Das Verhalten im Strafverfahren wirkt
sich leicht zugunsten des Beschuldigten aus. Von einer Geständnisbereitschaft,
die das Strafverfahren gefördert hätte, und aufrichtiger Reue kann zwar mit der
Vorinstanz nicht gesprochen werden. Hingegen kann unter den konkreten Umständen
bzw. der angeschlagenen psychischen Gesundheit des Beschuldigten das tadellose
Vollzugsverhalten zu seinen Gunsten gewertet werden. Eine erhöhte
Strafempfindlichkeit liegt nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten,
insbesondere wegen der Vorstrafen, straferhöhend aus. Der Beschuldigte scheint
in seiner ständigen Delinquenz unbelehrbar zu sein, weshalb sich eine
Straferhöhung auf 40 Monate rechtfertigt.
2.3.12
Busse
Für die Übertretung gegen das BetmG ist
eine Busse von CHF 200.00, ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe, zu verhängen.
2.3.13
Verletzung des
Beschleunigungsgebots
Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte,
liegt eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Diese hat sich noch
dadurch verschärft, dass die Urteilsbegründung der Vorinstanz rund ein Jahr in
Anspruch nahm, was auch unter Berücksichtigung des nachvollziehbar grossen
Aufwandes zu lange ist. Die Freiheitsstrafe ist daher wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebots um vier Monate auf 36 Monate zu reduzieren. Eine
gleichzeitige Reduktion der Busse erscheint demgegenüber nicht notwendig, um
der Verletzung des Beschleunigungsgebotes gerecht zu werden. Im Übrigen wurde
die Busse weder grundsätzlich noch der Höhe nach angefochten.
3.
Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs
3.1
Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Basler Kommentar StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N
61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe wird
abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht ferner
die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem
Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat
oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit
zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu Basler Kommentar StGB I, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).
3.2
Der Beschuldigte wird
zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des
teilbedingten Vollzugs sind hiermit erfüllt. Was die Prognosestellung
anbelangt, fallen die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des
Beschuldigten negativ ins Gewicht. Etwas relativiert werden diese dadurch, dass
bislang ausschliesslich Geldstrafen verhängt worden sind. Leider hielt ihn aber
auch das laufende Strafverfahren nicht von erneuter Delinquenz ab, was wiederum
einen Schatten auf ihn wirft. Es ist dem Beschuldigten in Bezug auf die
Prognose hoch anzurechnen, dass er trotz seiner bipolaren Störung eine
hervorragende Führung im Strafvollzug ausweisen kann, seit der Haftentlassung
regelmässig mit der Bewährungshilfe zusammenarbeitet und er es geschafft hat,
einigermassen stabile persönliche Verhältnisse zu schaffen. Er hat seit rund
dreiviertel Jahren eine Beziehung und wohnt mit seiner Freundin zusammen, wenn
auch noch nicht selbständig, sondern bei deren Mutter. Der Beschuldigte setzt
sich auch mit seiner bipolaren Störung auseinander, indem er sich regelmässig
in psychiatrische Behandlung begibt, täglich die nötigen Medikamente nimmt und
bei bipolaren Episoden die Medikation entsprechend steigert. Der Vollzug der
widerrufenen Strafe (Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
14.
August 2014: Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00) wird ihm
zudem eine Lehre sein, so dass im Sinne der Stützungstheorie davon auszugehen
ist, dass auch dies sein künftiges Verhalten günstig beeinflussen wird.
Insgesamt kann von einer gewissen Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse
des Beschuldigten ausgegangen werden. Es ist ihm für 18 Monate der Strafe der bedingte
Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird für diesen Strafanteil auf drei
Jahre festgelegt. Für die Dauer der Probezeit wird für den Beschuldigten
Bewährungshilfe angeordnet.
IV. Haftanrechnung
Strittig ist das Ausmass der Anrechnung
der Ersatzmassnahme. Diese bestand in der Verpflichtung zum Aufenthalt in der
Wohngruppe Treffpunkt in Ort 3] sowie zur Teilnahme an einer Therapie verbunden
mit medizinischer und medikamentöser Behandlung sowie der Abgabe von
Urinproben. Zudem wurde der Beschuldigte zur Zusammenarbeit mit der
Bewährungshilfe verpflichtet. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat und
auch im Rahmen der Befragung durch das Berufungsgericht klar ersichtlich wurde,
schränkten diese Ersatzmassnahmen den Beschuldigten in deutlich geringerem
Ausmass ein als eine Haft, zumal der Beschuldigte aufgrund seiner persönlichen
und wirtschaftlichen Situation ohnehin auf intensive Betreuung durch die
öffentliche Hand angewiesen war. Die Ersatzmassnahme ist dem Beschuldigten
daher zur Hälfte anzurechnen.
Dispositiv
Demnach werden A.___ die
von ihm ausgestandene Untersuchungshaft (12.1.2016 - 3.4.2016), der vorzeitige
Strafvollzug (31.5.2017 - 20.2.2019) sowie die Hälfte der Dauer der
Ersatzmassnahme (4.4.2016 - 30.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
V. Zivilforderungen
Was die ebenfalls angefochtene Ziff. 10
des vorinstanzlichen Urteils anbelangt, wurde grösstenteils lediglich
festgehalten, welche Zivilforderungen der Beschuldigte im Rahmen der
Hauptverhandlung anerkannt hat. Inwiefern dies zu beanstanden wäre, ist nicht
ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach zu bestätigen.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Berufung
und Anschlussberufung waren grundsätzlich erfolglos, wobei zu bemerken ist,
dass die Strafzumessung bereits aufgrund der Berufung zu überprüfen war und
demnach die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu keinem Mehraufwand
führte.
Obwohl der Beschuldigte im
Berufungsverfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, hat er einen
teilweisen Erfolg erzielt (ohne dass er einen entsprechenden Antrag gestellt
hat): ihm wurde nunmehr der teilbedingte Strafvollzug gewährt. Infolgedessen sind
20 % der Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates auszuscheiden. Im
Übrigen hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die
Staatsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen
sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 2'300.00.
Konkret hat demnach A.___ die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF
21‘000.00, zu bezahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'300.00, werden wie folgt auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 1'840.00
Staat 20 % entspr. CHF
460.00
2. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019
wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Boris Banga, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 22'738.35 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt; sie ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine Nachforderung
wurde nicht geltend gemacht.
3. Für das Berufungsverfahren weist der
amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 16.3 Stunden (inkl.
Hauptverhandlung) aus, was grundsätzlich angemessen erscheint. Die Kostennote
ist lediglich entsprechend der kürzeren als in Rechnung gestellten Dauer der
Hauptverhandlung anzupassen (Reduktion um 1.3 Stunden). Vergütet werden demnach
15 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend CHF 2'700.00, zuzüglich Auslagen von CHF
198.80 und Mehrwertsteuer von CHF 223.20 total CHF 3'122.00, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 80 %
der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'497.60, Verjährung in 10
Jahren) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers (Basis CHF
230.00/h, entspr. CHF 646.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Entgegen der Kostennote wird die Nachforderung des
amtlichen Verteidigers nicht auf der Basis von CHF 250.00 pro Stunde, sondern
praxisgemäss einer solchen von CHF 230.00 berechnet, da keine Vereinbarung über
einen höher vereinbarten Tarif vorliegt.
4. Abweisung Haftentschädigung
Das Begehren von A.___ um
Ausrichtung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird abgewiesen, da
keine Überhaft vorliegt.
Demnach wird in Anwendung Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB;
Art. 19a Abs. 1 BetmG; Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 91 Abs. 2
lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 94 Abs. 1 lit. a, Art. 95 Abs. 1
lit. b, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG; Art. 2
Abs. 2 VRV; Art. 22 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs.
1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 aStGB;
Art. 41 OR; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.
und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde im vorliegenden
Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt.
2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurden folgende
Teile des Strafverfahrens gegen A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und
ohne Ausscheidung von Kosten zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung
eingestellt:
-
mehrfache Verletzung
der Verkehrsregeln durch mehrfaches Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines
Personenwagens, unvorsichtiges Rückwärtsfahren mit Personenwagen und
Nichtbeachten des Vorschriftssignals «Verbot für Motorwagen, Motorräder und
Motorfahrräder», angeblich begangen am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift
Ziff. 28),
-
mehrfaches pflichtwidriges
Verhalten nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) als Lenker eines
Personenwagens, angeblich begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2015 bis
zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 28 und 31),
-
Verletzung der
Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges als Lenker eines
Personenwagens, angeblich begangen am 12. Januar 2016
(Anklageschrift Ziff. 30),
-
mehrfaches
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und
innerorts, angeblich begangen am 9. Dezember 2015 (Anklageschrift
Ziff. 32a, 32b, 32c und 33),
-
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, soweit vor dem
10. Mai 2016 begangen (Anklageschrift Ziff. 34).
3.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
10. Mai 2019 wurde A.___ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne
Ausscheidung von Kosten von folgenden Vorwürfen freigesprochen:
-
Diebstahl und
Hausfriedensbruch, angeblich begangen am 8. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff.
11),
-
Diebstahl, angeblich
begangen in der Zeit vom 31. März 2017 bis zum 3. April 2017
(Anklageschrift Ziff. 17),
-
Sachbeschädigung
bzw. geringfügige Sachbeschädigung, angeblich begangen am 2. April 2017
(Anklageschrift Ziff. 19).
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
10. Mai 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis zum 19. Mai 2017
(Anklageschrift Ziff. 1-10, 12, 14, 16, 18 - 23),
-
der mehrfachen Sachbeschädigung,
begangen in der Zeit vom 6. November 2015 bis zum 12. Januar 2016
(Anklageschrift Ziff. 2-9, 12 - 15),
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis zum 24.
April 2017 (Anklageschrift Ziff. 12, 14, 22),
-
der mehrfachen
Entwendung von einem Fahrzeug zum Gebrauch, begangen in der Zeit vom 12.
November 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 24),
-
des mehrfachen
Fahrens von einem Motorfahrzeug in fahrunfähigem Zustand, begangen in der Zeit
vom 28. November 2015 bis zum 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 25),
-
des mehrfachen
Fahrens von einem Motorfahrzeug trotz Entzug des Führerausweises, begangen in
der Zeit vom 20. November 2015 bis zum 12. Januar 2016 (Anklageschrift
Ziff. 26),
-
der widerrechtlichen
Aneignung von Kontrollschildern, begangen am 9. Dezember 2015
(Anklageschrift Ziff. 27),
-
der missbräuchlichen
Verwendung von Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis
zum 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28 und 29),
-
der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit
Personenwagen, begangen am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziff. 28),
-
der Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
begangen am 12. Januar 2016 (Anklageschrift Ziff. 31),
-
der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit
vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2017 (Anklageschrift Ziff. 34).
5.
A.___ wird
verurteilt zu
a)
einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
für 18 Monate, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
b) einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
6.
Für die Dauer der
Probezeit wird für A.___ Bewährungshilfe angeordnet.
7.
A.___ werden die von
ihm ausgestandene Untersuchungshaft (12.1.2016 - 3.4.2016), der vorzeitige
Strafvollzug (31.5.2017 - 20.2.2019) sowie die Hälfte der Dauer der
Ersatzmassnahme (4.4.2016 - 30.5.2017) an die Freiheitsstrafe angerechnet.
8.
Das Begehren von A.___
um Ausrichtung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird abgewiesen.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
10. Mai 2019 wurde der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 14. August 2014 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 widerrufen und die Geldstrafe als
vollstreckbar erklärt.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
10. Mai 2019 ist das bei A.___ sichergestellte
Paar Schuhe (Halbschuhe, schwarz; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn) dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben. Ohne ein
solches Begehren werden die Schuhe drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils vernichtet.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 werden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände (alle
Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen und sind, soweit noch
nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:
-
1 Schlagwaffe
Noon Chacku;
-
2 Wurfmesser;
-
1 Springmesser;
-
15 Munition
Gaspatronen;
-
2 Munition Bleimunition
-
1 Führerausweis
lautend auf C.___;
-
1 Schmuckkette;
-
1 Sicherheitsschloss;
-
1 Paar Socken,
violett;
-
1 Alukoffer;
-
2 Messer;
-
2 Fahrradhandschuhe;
-
1 Axt;
-
1 Handwerkzeug;
-
8g Marihuana;
-
1 Haschischöl;
-
2g Kokain;
-
1.1g Kokain.
12. A.___ wird bei der Anerkennung behaftet,
wie folgt Schadenersatz zu schulden:
I.___
CHF
467.15
D.___
CHF
500.00
E.___
CHF
155.50
M.___
CHF
1'644.00
G.___
CHF
500.00
H.___
CHF
800.00
Zur Geltendmachung der
weitergehenden Schadenersatzforderungen wird die Privatklägerin G.___ auf den
Zivilweg verwiesen.
13. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 werden folgende Privatkläger
zur Geltendmachung ihrer Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg verwiesen:
J.___
CHF
2'000.00
bzw. 3'000.00
K.___
CHF
53'640.00
H.___
CHF
500.00
14. Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
10. Mai 2019 werden sämtliche Begehren der Privatklägerschaft um Zusprechung
einer Genugtuungssumme abgewiesen.
15. Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des Amtsgerichts von
Solothurn-Lebern vom 10. Mai 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 22'738.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt; sie ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Boris Banga,
auf total CHF 3'122.00 festgelegt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 80 % der Rückforderungsanspruch des Staates (entspr. CHF 2'497.60
Verjährung in 10 Jahren) sowie der Nachforderungsanspruch des amtlichen
Verteidigers (entspr. CHF 646.20), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
17. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6‘000.00, total CHF
21‘000.00, zu bezahlen.
18. Die Kosten des Berufungsverfahrens mitar
einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'300.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 1'840.00
Staat 20
% entspr. CHF 460.00
Dieser Entscheid ist schriftlich und
begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher