STBER.2020.56
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
19. August 2021Deutsch60 min
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. August 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
für die Staatsanwaltschaft:
Staatsanwalt B.___;
-
die amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten, RA Sabrina Weisskopf.
Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung.
RA Weisskopf gibt auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden bekannt, dass
sie keine Informationen über den Verbleib des Beschuldigten habe. Der
Vorsitzende stellt in der Folge die unentschuldigte Abwesenheit des
Beschuldigten fest. Anschliessend gibt er die Zusammensetzung des Gerichts
bekannt. Er fasst das angefochtene Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 zusammen und erläutert, dass sich die
Berufung grundsätzlich gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit
richte. Rechtskräftig seien einzig die Verfahrenseinstellung betreffend die
Übertretungen nach Art. 19a BetmG (vorfrageweiser Beschluss), die Höhe des
Honorars der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 6, teilweise) sowie die
Einziehungen, mit Ausnahme des Revolvers […] (Ziffer 4, teilweise). Die Staatsanwaltschaft
hat auf ein eigenständiges Rechtsmittel verzichtet.
Die Parteien werden vom Vorsitzenden
darauf hingewiesen, dass sie auf die mündliche Urteilseröffnung verzichten
können. Sie werden aufgefordert, ihre Erklärung hierüber am Schluss der
Verhandlung abzugeben.
Seitens der Staatsanwaltschaft werden keine
Vorfragen aufgeworfen.
Im Rahmen der Behandlung der Vorfragen
wiederholt Rechtsanwältin Weisskopf den bereits mit Eingabe vom 17. August 2021
gestellten Antrag, die Berufungsverhandlung aufgrund fehlender
Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zu verschieben. Zur Begründung führt
sie aus, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Klienten und sei entsprechend auch für
die heutige Verhandlung nicht instruiert. Sie kenne den Beschuldigten
eigentlich gut, auch sei der Kontakt bisher gut gewesen. So habe er sich bisher
auf ihre Anrufe, aber auch von sich aus immer gemeldet. Dass er sich überhaupt
nicht melde, sei sehr untypisch. Deshalb habe sie sich Sorgen gemacht.
Inoffiziell habe sie der Kapo angerufen, woraufhin diese ihr mitgeteilt habe,
dass sich der Beschuldigte in einem schlechten Zustand befinde. Aufgrund dessen
sei es notwendig, vor dem Entscheid über die Durchführung der Verhandlung den
Gesundheitszustand des Beschuldigten abzuklären. Hinzu komme, dass die
Vertretung ohne Instruktionen schwierig sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die
Abweisung des Verschiebungsantrags und verweist hierzu auf die Begründung der
Verfügung vom 18. August 2021.
Nach kurzer Beratung in Abwesenheit der
Parteien teilt Referent Daniel Kiefer den Parteien den Beschluss des Gerichts
mit, wonach der Antrag abgewiesen werde. Die Verhandlungsunfähigkeit des
Beschuldigten sei eine reine Mutmassung. Selbst wenn es ihm nicht gut gehe, bedeute
das nicht, dass er verhandlungsunfähig sei. Vorbehalten bleibe die Aufhebung
der Säumnisfolgen über die Wiederherstellung nach Art. 94 Abs. 5 StPO.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Der Beschuldigte sei gemäss
Anklageschrift wegen Verbrechens und mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu
sprechen.
2. Er sei zu bestrafen mit
a. einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten;
b. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, als
Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.
August 2020.
3. Die sichergestellten CHF 300.00 seien
zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4. Es sei festzustellen, dass der Revolver
vernichtet worden sei.
5. Dem Beschuldigten seien die
Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin für das Berufungsverfahren von A.___, Rechtsanwältin S.
Weisskopf, sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen und vom Staat zu
bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates bei
wirtschaftlich günstigen Verhältnissen während 10 Jahren.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:
1. Es seien Ziff. 1 und 2 des angefochtenen
Urteils aufzuheben und A.___ von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG
(Anklageschrift Ziff. 1), der Vergehen gegen das BetmG (Anklageschrift Ziff.
2.1 und 2.2) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageschrift Ziff. 4)
freizusprechen. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen A.___ in diesen
Punkten einzustellen.
2. A.___ sei für die unberechtigterweise
ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen eine angemessene Genugtuung
zuzusprechen.
3. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils
teilweise aufzuheben und die Kantonspolizei Solothurn habe gestützt auf Art. 31
WG über die Beschlagnahme des Revolvers (Sicherstellung Nr. 17) zu entscheiden,
sofern dieser noch vorhanden ist.
4. Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils
aufzuheben und A.___ seien die sichergestellten CHF 300.00 herauszugeben.
5. Es sei der Rückforderungsanspruch des
Staates nach Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
6. Es sei Ziff. 8 des angefochtenen Urteils
aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
7. A.___ sei eine Parteientschädigung in
Höhe der einzureichenden Kostennote der amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.
8. Die Verfahrenskosten des
Berufungsverfahrens seien vom Kanton Solothurn zu tragen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Parteien machen Gebrauch von ihrem
Recht zu Replik und Duplik.
Sodann erklären die Parteien den Verzicht
auf die mündliche Urteilseröffnung.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das
Urteil wird den Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. In einem von der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn geführten Strafverfahren gegen C.___ machte dieser
belastende Aussagen gegen A.___ (Beschuldigter); dieser solle Drogen verkauft
haben (AS 7).
2. Der Beschuldigte wurde in der Folge
auf den 6. März 2017 zu einer polizeilichen Einvernahme vorgeladen. Er bestritt
die Aussagen von C.___, gestand aber ein, Heroin zu konsumieren (AS 7). Der
Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen (AS 268).
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ebenfalls
am 6. März 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergehen
und Verbrechen gegen das BetmG (AS 260 f.).
4. Am 6. März 2017 führte die Polizei auf
entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft am Domizil des Beschuldigten
eine Hausdurchsuchung durch, bei welcher diverse Waffen und Munition,
Betäubungsmittel, Utensilien dazu und Handys sichergestellt wurden (AS 8). Am
7. März 2017 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS
414).
5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 9. März 2017 gegen den Beschuldigten
für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS 277 ff.).
Am 3. April 2017 wurde der Beschuldigte
aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 288).
6. Die Anklageschrift datiert vom 9.
April 2019 (AS 1 ff.).
7. Am 12. März 2020 fällte der a.o.
Gerichtstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 61 ff.):
Das Strafverfahren gegen A.___
betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich
begangen seit Mitte 2016 bis am 6. März 2017, ist zufolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt (AS Ziff. 3).
und sodann in Anwendung der Art. 34,
Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,
Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m.
Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG; Art.
33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335
ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146
Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und § 158 Gebührentarif erkannt:
1. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2017 (AS Ziff. 1),
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 20. Januar 2013 bis Ende 2016
sowie am 6. März 2017 (AS Ziff. 2),
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6. März 2017 (AS Ziff. 4).
2. A.___ wird verurteilt zu:
-
einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2
Jahren,
-
einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___ werden im Erstehungsfalle 29 Tage
Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die
Polizei zu vernichten:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
Berechtigte/r
94.90
g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
0.14 g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
76.30
g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
3.18 g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
4.12 g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
2 Stk.
Haschischtabletten
Polizei Kanton Solothurn
A.___
170
Stk.
Methadontabletten à 5 mg (Pack /
offene Blister)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
660
Stk.
Methadontabletten à 5 mg
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Robidogsack, rot
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Minigrip mit braunem
Pulver
Polizei Kanton Solothurn
A.___
Alufolie mit Minigrip mit braunem
Pulver (ca. 6 g)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Minigrip mit braunem Pulver (3.2 g)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Minigrip mit braunem Pulver (ca. 0.2
g)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
diverse
Minigrips leer
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Briefwaage, grau
Polizei Kanton Solothurn
A.___
2
Bongs
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Metallkoffer
Polizei Kanton Solothurn
A.___
6 Stk.
Munition GP 11
Polizei Kanton Solothurn
A.___
50 Stk.
diverse Munition GP 11 und 9mm
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Magazin Karabiner Sturmgewehr 57
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Karabiner abgespitzt
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Bajonett
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Machete mit Scheide
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Revolver […] mit diverser Munition
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Karabiner
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Sturmgewehr mit eingelegtem Magazin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
5. Der bei A.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 300.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird in
Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet
(vgl. Ziff. 8).
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF
10'683.75 (Honorar 51 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'180.00, Auslagen
CHF 724.90, 8% MWST auf CHF 5'381.80, ausmachend CHF 430.55, und 7.7% MWST auf
CHF 4'523.10, ausmachend CHF 348.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
7. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet
auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige
niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 7'600.00, zu bezahlen. Wird
kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um
CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 7'100.00 betragen. Diese Summe
wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag verrechnet (vgl. Ziff. 5).
8. Mit Eingabe vom 23. März 2020 meldete
der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 68).
Gemäss Berufungserklärung vom 29. Juni
2020 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen
Urteils:
-
Ziff. 1 (sämtliche
Schuldsprüche)
-
Ziff. 2 (Sanktion)
-
Ziff. 4 (Einziehungen,
soweit den Revolver betreffend; Sicherstellung Nr. 17)
-
Ziff. 5 (Herausgabe des
sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 300.00)
-
Ziff. 6 (Entschädigung der
amtlichen Verteidigung, soweit den Rückforderungsanspruch des Staates
betreffend)
-
Ziff. 8 (Verfahrenskosten)
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung.
10. In Rechtskraft erwachsen sind somit
einzig folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 4 (Sicherstellungen
mit Ausnahme des Revolvers […], Sicherstellung Nr. 17)
-
Ziff. 6 (Entschädigung der
amtlichen Verteidigung, soweit die Höhe betreffend)
Überdies ist auch die vorfrageweise
erfolgte Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziffer 3) durch die Vorinstanz
rechtskräftig.
11. Die Berufungsverhandlung
fand am 19. August 2021 statt und wurde in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
A. Widerhandlungen
gegen das BetmG
1.
Vorhalte
Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19
Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)
begangen am 6. März 2017 (Datum
Hausdurchsuchung), in [...], [...]-strasse, Wohnung des Beschuldigten, indem
der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt 178.64 g Heroingemisch besass, welches
nicht ausschliesslich dem Eigenkonsum diente bzw. mind. teilweise Dritten hätte
veräussert werden sollen. Der Reinheitsgrad des Heroins variierte zwischen 12%
und 27% (Base-Gehalt), womit eine reine Menge Heroin von 30.95 g resultiert
(Base-Gehalt). Mit dieser Vorgehensweise besass der Beschuldigte eine Menge
Heroin, die mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr
bringen kann, was dem Beschuldigten bekannt war (Anklageschrift Ziffer 1.).
Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
begangen in der Zeit von Februar 2016
bis Mai 2016, Juni 2016 oder Juli 2016, in [...], [...]-strasse, und anderswo
in [...], indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt ungefähr drei oder vier
Mal Heroin, gesamthaft rund 1.5 g, für CHF 140.00 bis 150.00 an C.___
veräusserte (Anklageschrift Ziffer 2.1.).
begangen in der Zeit vom 20. Januar 2013
bis letztmals Ende 2016, in [...], an verschiedenen Orten, indem der
Beschuldigte vorsätzlich unbefugt mind. einmal bis höchstens fünf Mal eine
Kleinstmenge Heroin an D.___ und mind. 30 ml Methadon veräusserte
(Anklageschrift Ziffer 2.2.).
begangen am 6. März 2017, in [...], [...]-strasse,
indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt zwei Haschischpillen (0.95 g
Haschisch mit einem THC-Gehalt von 26% bzw. 28%) besass, welche nicht dem
Eigenkonsum dienten (Anklageschrift Ziffer 2.3.).
2.
Die
Hausdurchsuchung vom 6. März 2017
2.1
Am 6. März 2017, 10.30
– 12.15 h, wurde am Domizil des Beschuldigten ([...]-strasse, [...]) durch die
Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, welche der Staatsanwalt zuerst
mündlich und am 7. März 2017 schriftlich anordnete (AS 298).
Dabei wurden u.a. folgende
Gegenstände sichergestellt (AS 302 ff.):
-
2.
Minigrip, gefüllt mit ca.
77.
g bzw. ca. 4.5 g Heroingemisch;
-
1.
Alufolie mit Minigrip,
mit ca. 6 g Heroingemisch;
-
1.
Miniwaage;
-
Diverse angebrauchte
Minigrip mit Rest-Heroingemisch;
-
Roter Robidog-Sack, gefüllt
mit ca. 101 g Heroingemisch
-
Neue Minigrip (AS 18: Foto,
ca. 40 Stück)
-
2.
kleine Portionen
Haschisch in Plastik
-
830.
Methadon-Tabletten
Fotographien der
Sicherstellungen finden sich auf AS 14 ff. und 38 ff.
2.2
Die Kantonspolizei St.
Gallen, Forensische Chemie und Technologie, erstellte betreffend das
sichergestellte Heroingemisch im Auftrag der Staatanwaltschaft am 29. März
2017.
einen forensischen Untersuchungsbericht, der folgendes ergab (AS 48
ff.):
- Das
Gewicht des sichergestellten Heroingemisches beträgt 178.64 g;
- Der
Reinheitsgrad des Heroingemisches wurde wie folgt festgestellt (AS 48 ff.):
- 0.14
g: 27%
- 94.9
g: 17%
- 76.3
g: 18%
- 4.12
g: 16%
- 3.18
g 12%
- Das
Gewicht der beiden kleinen Mengen Haschisch beträgt insgesamt 0.95 g und weist
einen TCH-Gehalt von 28% bzw. 26% auf.
3.
Die Aussagen
des Beschuldigten
3.1
Der Beschuldigte wurde
erstmals am 6. März 2017, 08.30 h, bevor die Hausdurchsuchung an seinem Domizil
durchgeführt wurde, polizeilich befragt (AS 100 ff.). Der Beschuldigte führte
zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er vom Sozialamt unterstützt
werde. Nach Abzug von Miete und Nebenkosten blieben ihm CHF 800.00 pro
Monat zum Leben. Der Beschuldigte bestritt, an C.___ oder andere Personen
Heroin verkauft zu haben.
Der Beschuldigte wurde vom
einvernehmenden Polizisten gefragt, was sie bei der bevorstehenden
Hausdurchsuchung an seinem Domizil finden würden. Der Beschuldigte antwortete:
«Chli Folie, chli Sugarräschte».
3.2
Nach der
Haudurchsuchung ordnete der Staatsanwalt die vorläufige Festnahme des
Beschuldigten an. Anlässlich der entsprechenden Einvernahme vom 7. März 2017
(AS 270 ff.) wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass der Verdacht auf
Heroinhandel bestehen bzw. dass er rund 190 g Heroin zwecks Handel besessen
habe. Der Beschuldigte machte dazu keine Aussagen.
3.3
Anlässlich der
Haftverhandlung vom 9. März 2017 (AS 285 ff.) führte der Beschuldigte aus, das
bei ihm sichergestellte Heroingemisch habe er in einem Bunker eines Dealers
gestohlen, beim Schulhaus […] in der Parkanlage in [...]. Dies sei vor ca. 10
Tagen gewesen. Er habe begonnen, das Heroin zu konsumieren. Er habe den Typen,
der das Heroin versteckt habe, beobachtet. Er habe ihm angesehen, was er sei.
Es sei ein Typ Osteuropäer gewesen.
Der Beschuldigte führte
aus, er sei in der [...]-Bar gewesen und habe nach Hause gehen wollen. Vor der
Bar seien Osteuropäer gestanden und er habe einen angequatscht, ob er etwas
habe. Dieser habe gesagt, er habe im Moment nichts. Der Typ habe ihn darauf von
hinten angequatscht und ihn gefragt, ob er für ihn dealen wolle. Als er dies
abgelehnt habe, habe dieser ihm eine Pistole ins Gesicht gehalten. Deshalb habe
er ihn beobachtet und zurückgeschlagen.
Die Minigrips und die
Waage habe er zuhause gehabt, um zu schauen, wieviel es sei und um den Kollegen
zum gemeinsamen Konsum zu bringen.
3.4
Am 23. März 2017
erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 109 ff.). Der Beschuldigte
wiederholte, dass er den Mann, der ihn vor der [...]-Bar mit einer Pistole
bedroht habe, einige Tage später beobachtet habe, wie er bei einer Sitzanlage
mit Bänken und Hecken beim Schulhaus […] verschwunden sei. Er habe das sichere
Gefühl gehabt, dass der Mann wegen Drogen dort sei. Er habe den Mann denselben
Weg zurückgehen sehen. Es sei für ihn klar gewesen, dass der Mann dort etwas
gebunkert habe. Er sei zum Sitzplatz gegangen und habe die Drogen bereits im
zweiten Anlauf gefunden. Er habe 4 Säckchen mit Heroin gefunden zu je 50 g.
Dies sei in der Woche, bevor er mit der Polizei zu tun gehabt habe, gewesen. Er
habe den Dealer beim Schulhaus wahrscheinlich gegen 16.00 – 17.00 h gesehen.
Das Heroingemisch sei nur mit wenig Erde und Grünzeug bedeckt gewesen, es sei
ein schlechtes Versteck gewesen. Das Heroingemisch sei in zwei Robidog-Säckchen
gewesen, in jedem je zwei Minigrip mit je 50 g, total ca. 200 g, plus minus. Er
habe zuhause begonnen, das Heroin zu schnupfen. Eine normale Portion sei für
ihn ca. 0.2 – 0.4 g pro Konsum.
Die Miniwaage habe er
besorgt, um zu prüfen, wieviel Heroin er gefunden habe. Ein Bekannter habe sie
ihm ausgeliehen.
Der Beschuldigte führte
weiter aus, er habe Angst gehabt, als er vom Osteuropäer-Typen mit der Waffe
bedroht worden sei. In solch einer Situation «gheit jedem s’Härz id Hose». Die
Leute um den Typen seien angetrunken gewesen. Die ganze Gruppe habe es lustig
gefunden, sie hätten gelacht und gegrölt, für sie sei es eine Show gewesen.
3.5
Der Beschuldigte
wurde am 23. März 2017 ein zweites Mal polizeilich einvernommen (AS 125 ff.).
Der Beschuldigte führte
aus, dass er das vom Arzt verschriebene Methadon konsumiert habe, wenn er
keinen «Sugar» gehabt habe. Das sichergestellte Methadon (Tabletten) habe er
überall zusammengekauft. Vom Arzt erhalte er täglich 60 ml (flüssig). Das
Heroingemisch, das er aus dem Versteck entwendet habe, sei in zwei
Robidog-Säcken verpackt gewesen, wobei sich in jedem wiederum zwei grosse Grip
befunden hätten. Er habe das gesamte Heroin selbst konsumieren wollen. Das in
die Alufolie eingewickelte Minigrip, in welchem sich ca. 6 g Heroingemisch
befanden, habe er so eingepackt und präpariert, weil er es zu Kollegen zwecks
gemeinsamen Konsums habe mitnehmen wollen.
Bei den sichergestellten
CHF 300.00 handle es ich um seinen «Notgroschen». Dieses Geld stamme von der
Sozialhilfe.
3.6
In einer weiteren
Einvernahme vom 27. März 2017 (AS 144 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er
das Heroin ca. 8 – 10 Tage in seinem Besitz gehabt habe. Auf Nachfrage führte
der Beschuldigte aus, dass es auch 2.5 Wochen gewesen sein könnten.
Der Beschuldigte
wiederholte, dass er nie Drogen oder Methadon verkauft habe.
Dem Beschuldigten wurden
zwei SMS vom 20. und 21. Januar 2013 vorgehalten, welche er von der Inhaberin
der Rufnummer [...] (D.___) erhielt. Am 20. Januar 2013 schrieb D.___: «…aber
wie gseit nimm für 60 morn» (AS 156). Am 21. Januar 2013 schrieb sie: «….wär
wider derbi für 60 grad am morge.» (AS 157). Der Beschuldigte führte aus, er
nehme an, sie habe ihm gesagt, er solle für 60 nehmen, er nehme an, Gift. Er
nehme an, er habe es dann besorgt und sie hätten geteilt. Er beschaffe und
konsumiere zusammen mit anderen Konsumenten, es sei auf diese Weise billiger.
Auch beim zweiten SMS gehe es um die gemeinsame Beschaffung.
3.7
Die Einvernahme des
Beschuldigten vom 2. Juni 2017 (AS 240 ff.) wurde ohne dessen Verteidigerin
durchgeführt. Diese Einvernahme ist nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO).
3.8
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 31 ff.) bestätigte der Beschuldigte,
dass er das Heroin gestohlen habe. Er habe noch nie eine so grosse Menge gehabt
und sei sich noch gar nicht schlüssig gewesen. Er habe einfach begonnen, sich
Gedanken zu machen. Er sei mit dieser Menge gerade überfahren gewesen.
Zum Fund des Heroins
führte der Beschuldigte aus, er habe 3 Robidog-Säcke gefunden, dies aber ohne
Gewähr. In jedem Robidog-Sack sei nochmals je ein Sack gewesen, wie ein
Tennisball. Bis zur Sicherstellung des Heroins durch die Polizei habe er sicher
7-8 Gramm konsumiert.
Auf die sichergestellten
Minigrips und die Briefwaage angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er
nie gesagt habe, dass er alles selber konsumiert hätte. Er sei noch nicht
schlüssig gewesen, was er habe machen wollen. Die Option wäre gewesen,
Portiönli zu machen, man könne ja auch mit Kollegen konsumieren. Es wäre
möglicherweise auch eine Option gewesen, zu verkaufen. Die Waage habe er aber
nicht deswegen gekauft, die habe er schon gehabt. Er habe die Waage von privat
gekauft, er wisse nicht mehr, von wem.
Zu den Vorhalten des
Verkaufs von Heroin an C.___ sowie Heroin und Methadon an D.___ führte der
Beschuldigte folgendes aus:
Er habe D.___ einmal 30 ml
Methadon geschenkt. Er selber habe das Methadon für Zeiten gespart, da er kein
Heroin gehabt habe. Es sei normal, dass man sich beim Methadon unter Kollegen
helfe. Er habe aber weder C.___ noch D.___ Heroin verkauft. Er habe C.___
einmal «gottjämmerlich zuammengeschissen», weil dieser immer wieder bei ihm vor
der Hütte gestanden sei. Da habe er es ihm wohl übel genommen und habe ihm nun
eines ans Schienbein gegeben.
4.
Die Aussagen
von Drittpersonen
4.1
C.___
4.1.1
Die
Staatsanwaltschaft führte gegen C.___ ein Strafverfahren wegen des Verdachts
auf Widerhandlungen gegen das BetmG. In diesem Verfahren, in welchem der
Beschuldigte keine Teilnahmerechte ausüben konnte, wurde C.___ am 20. Juli 2016
polizeilich befragt (AS 52 ff.).
C.___ nannte im Verlauf
dieser Einvernahme von sich aus den Namen des Beschuldigten. Von dem wisse er,
dass er «useloht; telefonisch von 14.00 – 18.00 h». Der bringe es. Wenn man ihm
schreibe, schreibe er zurück, dass er sich melde. Dann komme plötzlich eine SMS
und man könne runtergehen und warten.
4.1.2
In der polizeilichen
Einvernahme vom 26. Juli 2016 (AS 61 ff.) führte C.___ aus, dass er vom
Beschuldigten schon Heroin bezogen habe, alles in allem vielleicht 1.5 Gramm
für CHF 140.00 -150.00.
4.1.3
In der Einvernahme
vom 8. November 2016 (AS 83 ff.) führte C.___ aus, dass er beim Beschuldigten
höchstens ein- bis zweimal Heroin bezogen habe, weil niemand anderes etwas
gehabt habe. Der Beschuldigte habe es ihm an die Haustüre gebracht, dies sei
2016.
gewesen.
4.1.4
Am 18. April 2017
wurde zwischen C.___ und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme
durchgeführt (AS 174 ff.). C.___ führte aus, den Beschuldigten seit ca. 1 ½ - 2
Jahren zu kennen; sie hätten nie Probleme gehabt, er sei «e fründleche». Der
Beschuldigte habe ihm ein paarmal ausgeholfen, wenn er nirgends etwas bekommen
habe. Der Beschuldigte habe das ungern gemacht. Es sei jeweils Heroin für CHF 20.00
gewesen, 0.3 Gramm. Wenn er das Geld nicht gehabt habe, habe er auch später
bezahlen dürfen. Der Beschuldigte habe ihm nie etwas von sich aus angeboten. Er
habe richtig gestürmt und den Beschuldigten belästigt, um etwas zu bekommen. Er
habe insgesamt auf diese Weise beim Beschuldigten 2-3 Mal Heroin erworben. Kurz
darauf führte C.___ aus, dass er 3-4 Mal beim Beschuldigten Heroin bezogen
habe. Es könne sein, dass er das erste Mal im Februar 2016 vom Beschuldigten
Heroin erhalten habe, im Gesamten geschätzt 1.5 Gramm für CHF 90.00 – 100.00.
C.___ sagte auf die Frage,
was er in der Einvernahme vom 20. Juli 2016 mit «useloh» und «telefonisch von
14.00
– 18.00 h» gemeint habe (Ziff. 4.4.1 hiervor), dass er dies nur auf sich
bezogen habe. Es sei nicht immer um Drogen gegangen, er habe den Beschuldigten
auch per SMS wegen dem Geld gefragt.
Der Beschuldigte bestritt,
C.___ Heroin abgegeben zu haben.
4.2
D.___
4.2.1
In der polizeilichen
Einvernahme vom 27. Juni 2017 (AS 89 ff.) führte D.___ in Anwesenheit des
Beschuldigten und seiner Verteidigerin aus, dass sie dem Beschuldigten ab und
an eine SMS geschrieben habe. Manchmal hätten sie sich dann für einen Handel
verabredet. Sie habe dann eine kleine Menge Heroin für höchstens CHF 60.00
gekauft, total 1-5 Mal. Sie habe auch ein paar Mal Methadon bei ihm gekauft.
Auf Vorlage von zwei
Chatverläufen (AS 96) aus dem Jahr 2013 bestätigte D.___, dass es dabei um
Heroin ging.
5.
Beweiswürdigung
5.1
Unbestrittenermassen
war der Beschuldigte am 6. März 2017 im Besitz von 178.64 g Heroingemisch bzw.
30.95
g reinem Heroin. Zu entscheiden ist, ob der Beschuldigte dieses Heroin
zum Eigenkonsum besass oder er damit einen Handel betreiben wollte.
5.2
Gemäss Aussagen des
Beschuldigten hielt ihm ein Dealer vor der [...]-Bar in [...] eine Pistole ins
Gesicht, weil er nicht für diesen habe Heroin verkaufen wollen. Aus Rache habe
er ihn deshalb beobachtet und ihm das Heroingemisch aus seinem Bunker
gestohlen.
Grundsätzlich ist die
Herkunft des Heroingemischs für die rechtliche Beurteilung nicht von
unmittelbarer Bedeutung. Trotzdem ist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die
Aussagen des Beschuldigten wirken auf den ersten Blick wenig glaubhaft, weil
der Dealer mit seiner Reaktion, aus nichtigem Grund die Pistole zu ziehen und
den Beschuldigten zu bedrohen, auf eindrückliche Art seine Gefährlichkeit
dokumentiert hätte. Andererseits führte der Beschuldigte auch aus, es habe sich
um ein Macho-Gehabe gehandelt und die Leute um diesen Typen herum hätten
gelacht und das Ganze als Show angesehen. Der Diebstahl einer derart grossen
Menge Heroingemisch erscheint aber in jedem Fall als gefährlich. Am 23. März
2017.
sagte der Beschuldigte denn auch selber aus, dass er Angst gehabt habe,
als der Osteuropäer die Pistole gezogen habe.
5.3
Es trifft zu, wie dies
die Vorinstanz ausführt, dass der Beschuldigte teilweise widersprüchliche
Aussagen machte (Urteil S. 26 f.). Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse
vor der [...]-Bar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht genau
gleich wie in den Einvernahmen unmittelbar nach seiner Anhaltung im März 2017.
Es betrifft dies die Sprache des Osteuropäers (italienisch oder
deutsch-albanisch) oder die Frage, ob derjenige, der die Pistole zog, ihn
vorher auch darauf angesprochen hatte, ob er für ihn Drogen verkaufe, oder ob
dies ein Dritter gewesen sei.
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte von drei, früher
dagegen von zwei Robidog-Säcken, die er gefunden haben will. Auch seine
Aussagen zur Herkunft der sichergestellten Miniwaage waren nicht gleichlautend.
Diese Widersprüche betreffen aber Einzelheiten und dürften – wie dies die
Vorinstanz ebenfalls ausführt – auch auf den Zeitablauf zurückzuführen sein.
Zu bedenken ist auch, dass
der Beschuldigte, wenn die ganze Geschichte nicht stimmen würde, die erste
Phase vor der [...]-Bar gar nicht hätte schildern müssen. Es hätte genügt, nur
die zweite Phase zu schildern, als er den Dealer beobachtete und – nach seinen
Worten – sofort wusste, was los war und was dieser beabsichtigte und er ihm aus
diesem Grund folgte. Die Schilderung der ersten Phase macht die Erklärung der
Herkunft des Heroingemischs nicht plausibler, es ist eher das Gegenteil der
Fall. Diese Schilderung wäre deshalb sinnlos, wenn sie nicht auf einem realen
Hintergrund beruhen würde, und einzig dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit der
Aussagen des Beschuldigten in Frage zu stellen.
5.4
Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den
Osteuropäer in den Einvernahmen vom 9. und 23. März 2017 (AS 113 und 287)
weitgehend gleich beschrieb: gross und markant, ca. 185 cm, blau-rot-weiss
gestreifter Trainer, am linken Arm (bzw. auf einer Seite) ein Signet, eine Art […].
Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten, wenn er die
teuren Turnschuhe nur in einer Einvernahme erwähnte. Etwas weltfremd dürfte
zudem bei einer jahrzehntelang drogenkranken Person das Argument der Vorinstanz
sein, in die Tatzeit falle das «prägende Ereignis» des Valentinstages und es
deshalb erstaunlich sei, dass der Beschuldigte nicht genauere Angaben zur
Tatzeit habe machen können.
5.5
Der Beschuldigte
führte am 27. März 2017 aus, er habe zwei Robidog-Säcke mit je zwei Säckchen
Heroin zu je 50 Gramm gefunden. Das eine Säckchen habe er zuhause weggelegt;
die Polizei habe es so gefunden, wie er es weggelegt habe. Als er den anderen
Robidog-Sack habe öffnen wollen, habe er das eine Säckchen zerschnitten. Er
habe das Heroingemisch deshalb in das andere Säckchen geleert (AS 112,
116).
Die Tatsache, dass der
Beschuldigte den zweiten Robidog-Sack nicht auspackte und trotzdem davon
ausging, dass dieser (ebenfalls) zwei Säckchen Heroingemisch enthalten würde,
erscheint – entgegen der Vorinstanz (Urteil S. 27) – nicht als «auffällig»,
sondern durchaus plausibel. Beide Säckchen enthielten gemäss Aussagen des
Beschuldigten den ungefähr gleichen Inhalt und hatten damit eine ähnliche
Erscheinungsform (AS 115: «zwei faustgrosse Kugeln»; S-L 36: «so wie ein
Tennisball»), zudem ist ein Robidogsack sehr dünn und lässt, wie die Foto auf
AS 137 zeigt, den Inhalt erahnen. Der Beschuldigte hatte deshalb genügend
Anhaltspunkte dafür, was sich im zweiten Sack befindet, und deshalb keine
Veranlassung, diesen sofort zu öffnen. Beide Parteivertreter brachten in ihren
Parteivorträgen plausible Erklärungen für das Verhalten des Beschuldigten, den
zweiten Robidog-Sack nicht zu öffnen und kontrollieren, vor (Staatsanwalt: Der
Beschuldigte übernahm das Heroingemisch in Kommission, er wusste deshalb, was
sich im Sack befindet und musste den Inhalt deshalb nicht kontrollieren;
Verteidigerin: Gerade bei einem Kommissionsgeschäft hätte der Beschuldigte den
Inhalt kontrolliert, die ausgebliebene Kontrolle spreche für den Diebstahl).
Aus diesem Verhalten des Beschuldigten lässt sich deshalb nichts zu seinen
Lasten ableiten.
Es ist erstellt, dass das
sichergestellte Heroingemisch unterschiedliche Reinheitsgrade aufwies. Dieser
Umstand lässt jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse zu. So ist einmal
festzustellen, dass drei Proben mit einem Gesamtgewicht von 175.32 Gramm, also
über 98% des gesamten Stoffes, einen Reinheitsgehalt von 16%, 17% und 18%
aufwiesen und somit sehr nahe zusammenliegen. Sodann ist es möglich, dass das
Heroingemisch in den zwei Säckchen, welche der Beschuldigte zusammenleerte,
unterschiedliche Reinheitsgrade aufwiesen und sich die Drogen beim
Zusammenschütten nicht gut vermischten. Dies würde, wenn der Beschuldigte aus
diesem Säckchen von unterschiedlichen Stellen Heroingemisch entnahm, die
unterschiedlichen Reinheitsgrade zumindest teilweise erklären. Nicht zu
erklären ist jedoch der Reinheitsgrad von 27%, welcher an dem sichergestellten
Heroingemisch von 0.14 Gramm festgestellt wurde, welches sich auf der CD fand
und sich der Beschuldigte zum Konsum bereitgelegt hatte (vgl. AS 131 Frage 52).
Die Aussage des Beschuldigten, auch dieses Heroin stamme aus dem Fund, kann
angesichts der festgestellten Reinheitsgrade, die deutlich tiefer liegen, nicht
zutreffen. Der Beschuldigte muss dieses Heroingemisch anderweitig erworben
haben. Da es sich hier aber lediglich um eine Menge von 0.14 Gramm
Heroingemisch handelte, ist diese Differenz nicht von Relevanz.
5.6
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über den Erwerb des sichergestellten
Heroingemischs von 178.64 g nicht zu widerlegen sind. Es liegen keine klaren
Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte auf eine andere Art in den Besitz des
Heroingemischs gekommen ist. Wie erwähnt, ändert dies an der rechtlichen
Beurteilung des Besitzes als solchem nichts.
5.7.1
Anlässlich der
Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten ca. 40 neue Minigrips sowie eine
Miniwaage sichergestellt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er diese
Utensilien gehabt habe, um zu schauen, wieviel Heroin es sei und um davon
seinen Kollegen zu bringen, ist wenig glaubhaft: Da es sich um Diebesgut
handelte und er das Heroingemisch seinen Kollegen verschenken wollte, benötigte
er zu diesem Zweck sicher keine Waage. Der Beschuldigte führte denn anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aus, er sei noch nicht schlüssig
gewesen, was er habe machen wollen. Die Option wäre gewesen, Portiönli zu
machen, man könne ja auch mit Kollegen konsumieren. Es wäre möglicherweise auch
eine Option gewesen, zu verkaufen. Bei dieser Option machen denn auch Minigrips
und die Miniwaage Sinn: Sie dienen dazu, das Heroin «verkaufsfertig» zu machen.
Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die sichergestellten Utensilien
ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das
gestohlene Heroingemisch teilweise zu verkaufen.
5.7.2
Der Beschuldigte
führte aus, dass er das Heroingemisch ca. 10 Tage vor dessen Sicherstellung
entwendet habe. Es habe sich um ca. 200 g gehandelt. Im Zeitpunkt der
Hausdurchsuchung stellte die Polizei 178 g Heroingemisch sicher. Der
Beschuldigte führte aus, dass er normalerweise 0.2 – 0.4 g Heroingemisch
konsumiere. An anderer Stelle führte er aus, dass er konsumiere, «wie es
drinliegt». Er habe jedesmal, wenn er am entwendeten Heroin vorbeigegangen sei,
«eine Nase» konsumiert. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte
nach der Entwendung mehr Heroin konsumierte als zu anderen Zeiten; die
Tatsache, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung von den ca. 200 g, die er
entwendete, «nur» noch 178 g vorhanden waren, deutet aber doch darauf hin, dass
ein Teil davon vom Beschuldigten verkauft worden ist.
5.8
Aus den gesamten
Umständen ergeben sich aber keine Hinweise auf die Absicht einer intensiven
Verkaufstätigkeit. Dies aus den folgenden Gründen:
5.8.1
Festzustellen ist in
diesem Zusammenhang vorab, dass sowohl auf die Aussagen von C.___ als auch D.___
abzustellen und deshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte diesen beiden
Drogenkonsumenten Kleinstmengen von Heroin (beiden) bzw. Methadon (D.___)
verkauft hat. Bei D.___ gehen die entsprechenden Verkäufe in das Jahr 2013
zurück, C.___ sagte in der ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe
«usegloh». In den nachfolgenden Einvernahmen versuchte C.___, den
Drogenverkäufen des Beschuldigten den Charakter von «Notverkäufen» zu geben. So
führte er in der Einvernahme vom 8. November 2016 aus, er habe beim
Beschuldigten bezogen, weil niemand anderes etwas gehabt habe. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme führte er aus, er habe gestürmt und den Beschuldigten
belästigt, um etwas zu bekommen, der Beschuldigte habe es ungern gemacht und
nie etwas von sich aus angeboten. Auch wenn damit offensichtlich ist, dass C.___
je länger je mehr versuchte, den Beschuldigten zu entlasten und den Eindruck zu
vermitteln, dass es dem Beschuldigten bei diesen Geschäften nicht primär darum
ging, Geld zu verdienen, sondern einem Leidensgenossen ausnahmsweise einmal
auszuhelfen, bleibt die erste Aussage bestehen, wo C.___ ohne weitere
Erklärungen ausführte, dass der Beschuldigte «useloht» und die Drogen
vorbeibringe. Hinweise auf regelmässige Drogengeschäfte liegen aber nicht vor.
5.8.2
In den Akten finden
sich diverse Einvernahmen von E.___ (AS 187 ff.; 202 ff.) vom 10./12. Januar 2017
und F.___ vom 2. Februar 2017 (AS 223), die wegen des Verdachts des Handels mit
Heroin in Untersuchungshaft versetzt worden waren. Es handelt sich bei diesen
Personen um gute Bekannte des Beschuldigten. Aus ihren Einvernahmen ergeben
sich keine Hinweise auf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten. E.___ führte
aus, Tobi habe bei ihr nicht Heroin verkauft (AS 194). F.___ führte aus, dass
er dem Beschuldigten nie Heroin verkauft habe. Der Beschuldigte sei «der
einzige Normale» hier (AS 237).
5.8.3
Es ist somit nicht
erstellt, dass der Beschuldigte, der seit 20 Jahren drogensüchtig ist, einen
intensiven Drogenhandel betrieben hat. Wenn er über Heroin verfügte,
konsumierte er es und legte das ärztlich abgegebene Methadon für «drogenlose»
Zeiten zur Seite (vgl. Einvernahme vom 6. März 2017, AS 102 Frage 15). In den
Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte diese
Gewohnheiten nun entscheidend hätte ändern wollen, als er zu einer grossen
Menge Heroingemisch kam. Die in seinen Handys festgestellten Kontakte zu
anderen Drogenkonsumenten beweisen nur den persönlichen Kontakt zu diesen
Personen, nicht jedoch eine Händlertätigkeit. An seinem Domizil fand sich auch
kein Streckmittel, welches darauf hingewiesen hätte, dass der Beschuldigte das
Heroingemisch vor allem hätte weiter strecken und dann veräussern wollen.
5.8.4
Zusammenfassend ist
somit festzustellen, dass der Beschuldigte nach seinem Fund die Absicht hatte,
das gestohlene Heroingemisch teilweise zu verkaufen. Eine andere plausible
Erklärung für den Besitz von ca. 40 neuen Minigrips und einer Miniwaage ist
nicht ersichtlich, und die Tatsache, dass der Beschuldigte auch vor dem
Drogenfund bereits Drogen verkauft hatte, spricht ebenfalls für diese
Schlussfolgerung. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 wurden von
den 200 g Heroingemisch, welche der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen
gefunden hatte, noch 178 g sichergestellt. Die fehlende Menge von 22 g
Heroingemisch spricht ebenfalls für teilweise Verkäufe, konsumierte doch der Beschuldigte
gemäss eigenen Aussagen nicht soviel Heroin, dass nach 10 Tagen 22 g
aufgebraucht gewesen wären. Es liegen aber keine Hinweise für eine Absicht auf
einen intensiven Drogenhandel vor. Es ist nicht erstellt, in welchem Umfang der
Beschuldigte das gestohlene Heroin verkauft hätte, wenn er nicht angehalten
worden wäre. Klares Beweisergebnis ist aber, dass er das Heroingemisch
teilweise verkauft hätte, wenn es nicht sichergestellt worden wäre. Für dieses
Beweisergebnis spricht schliesslich auch das neue Strafverfahren, welches am
11.
August 2020 zu einem rechtskräftigen Schuldspruch führte wegen Verkaufs von
0.75
g Heroingemisch sowie wegen Besitzes von 10.7 g Heroingemisch, welches
nicht dem Eigenkonsum diente (Akten Staatsanwaltschaft STA.2020.1036).
Der vorgehaltene
Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift ist somit erstellt.
6.
Rechtliche
Subsumtion
6.1
Anklageschrift
Ziff. 1: Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 bs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Ab. 2
lit. a BetmG)
6.1.1
Gemäss Art. 19 Abs.
1.
lit. d BetmG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf
andere Weise erlangt. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt alle Handlungen, die dazu
führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten
zugänglich gemacht werden. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft, mit dieser kann eine Geldstrafe verbunden werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Grenzwert für die Annahme eines
schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 12 Gramm reinem Heroin (Urteil
des Bundesgerichts 6B_294/2010 E. 3.3.2).
6.1.2
Der Beschuldigte war
unbestrittenermassen im Besitz einer qualifizierten Heroinmenge. Die
Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist als abstraktes
Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3). Ob beim Besitz im
Hinblick auf die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG eine anschliessende Weitergabehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.
b oder lit. c BetmG erforderlich ist oder die abstrakte Gesundheitsgefährdung
bereits beim Besitz von Betäubungsmitteln besteht, hat das Bundesgericht in
zwei neuen Entscheiden offen gelassen, weil in diesen Fällen der Täter bereits
Anstalten zur Veräusserung getroffen bzw. Veräusserungshandlungen vorgenommen
hatte und der qualifizierte Tatbestand deshalb erfüllt war (Urteile des
Bundesgerichts 6B_932/2018 E. 1.2.4; 6B_1440/2019 E. 2.3.1).
6.1.3
Gustav Hug-Beeli
(Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 BetmG N 858) führt aus,
dass es für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht auf die
Gesamtmenge der erworbenen Betäubungsmittel ankomme, sondern bloss auf
denjenigen Anteil, der für die Weitergabe bestimmt war. Bei unterschiedlichen
Verwendungszwecken, Weiterverkauf und Eigenkonsum, müsse die Gesamtmenge
entsprechend aufgeteilt werden. An anderer Stelle wird festgehalten, dass durch
den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln eine abstrakte Gesundheitsgefährdung
anderer Personen bestehe, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit geschaffen
würde. Die sei nur dann zu verneinen, wenn rechtsgenügend erstellt sei, dass
der Erwerb und Besitz der Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt sei
(a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).
6.1.4
Im vorliegenden Fall
führte das Beweisergebnis zum Schluss, dass der Beschuldigte den einen Teil des
Heroingemischs verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt worden wäre. Er
hatte hierzu bereits Anstalten getroffen, indem er Minigrips gekauft und sich
eine Miniwaage organisiert hatte. In welchem Umfang der Beschuldigte das
Heroingemisch konsumiert und verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt
worden wäre, kann nicht geklärt werden. Entscheidend ist aber, dass der
Beschuldigte bereit war, einen Teil des Heroins an Dritte abzugeben und er
hierzu bereits Anstalten getroffen hatte. Damit liegt der gleiche Sachverhalt
vor, wie er vom Bundesgericht im Entscheid 6B_932/2018 beurteilt worden war.
Das Bundesgericht bestätigte bei dieser Ausgangslage den Besitz einer
qualifizierten Kokainmenge als schweren Fall i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d
BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
Dieser Rechtsprechung ist
zu folgen. Eine Aufteilung der Drogenmenge nach dem geplanten Verwendungszweck,
wie sie von Hug-Beeli im erwähnten Kommentar Betäubungsmittelgesetz (Art. 19
BetmG N 858) vorgeschlagen wird (vgl. Ziff. 6.1.3 hiervor), erscheint
konstruiert und eine solche kann auch gar nicht verlässlich vorgenommen werden.
Hug-Beeli widerspricht den entsprechenden Ausführungen zudem an anderer Stelle,
wenn er ausführt, dass eine abstrakte Gesundheitsgefährdung (bzw. ein schwerer
Fall bei einer entsprechenden Menge) beim Besitz von Drogen nur dann verneint
werden könne, wenn der Erwerb und Besitz der Drogen zum Eigenkonsum bestimmt
sei; eine Aufteilung der Menge nach der Absicht des Erwerbers wird an dieser
Stelle nicht erwähnt (a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).
6.1.5
Der Beschuldigte ist
deshalb gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG wegen Besitzes einer qualifizierten Menge reinen Heroins schuldig zu
sprechen.
6.2
Anklageschrift
Ziff. 2.1 – 2.3: Vergehen gegen da BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
6.2.1
Das Beweisergebnis
führte zum Schluss, dass auf die Aussagen von C.___ und D.___ abgestellt werden
kann. Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift
vorgehalten wird, ist deshalb erstellt.
6.2.2
Der Beschuldigte hat
sich damit der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit.
c und d schuldig gemacht.
6.2.3
Eine Anwendung des
Opportunitätsprinzips i.S. von Art. 8 StPO, wie es von der Verteidigung geltend
gemacht wurde, kann im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Anzuwenden ist
diese Norm (u.a.) bei Straftaten, an deren Ahndung weder unter spezial- noch
generalpräventiven Gesichtspunkten noch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der
Tatschuldvergeltung ein öffentliches Interesse an einer Bestrafung besteht (BGE 135 IV 135 ff.). Auch wenn im vorliegenden Fall die Drogenverkäufe des
Beschuldigten mit einem geringen Tatverschulden verbunden sind, besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Drogenhandels.
Entsprechend kann aus generalpräventiven, aber auch spezialpräventiven Gründen
von einer Strafverfolgung nicht abgesehen werden.
6.2.4
Schliesslich liegt
mit Blick auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August
2018.
(AS 264) auch kein Fall von «ne bis in idem» vor, welcher eine Bestrafung
des Beschuldigten gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ausschliessen würde, weil
die Einstellungsverfügung Drogengeschäfte mit einer anderen Abnehmerin (E.___)
und damit einen anderen Sachverhalt betraf.
B. Vergehen
gegen das Waffengesetz
1.
Vorhalt
Vergehen gegen das
Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG)
begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6.
März 2017, in [...], [...]-strasse, Wohnung des Beschuldigten, indem der
Beschuldigte einen Revolver, ein Sturmgewehr 57 sowie rund 58 Patronen Munition
vorsätzlich ohne Berechtigung besass, welche er nach dem Ableben seines Bruders
(xx. xx.l 2015) bzw. Vaters (xx. xx. 2014) erbte (Anklageschrift Ziff. 4).
2.
Sachverhalt
2.1
Anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2017 (AS 160 ff.) führte der
Beschuldigte aus, dass die Munition von seinem am xx.xx. 2015 verstorbenen
Bruder stamme. Sein Vater sei am xx.xx. 2014 verstorben. Von diesem (Karabiner)
und seinem Bruder (Sturmgewehr) stammten die Waffen. Er habe sie von ihnen
geerbt und habe sie seit dem 1. Oktober 2015 in seinem Besitz. Auch der
Revolver, für den seit 80 Jahren keine Munition mehr hergestellt werde, stamme
von seinem Vater und seinem Bruder. Beim Revolver handle es sich um eine
Miniatur-Pistole, die sicherlich um die 100 Jahre alt sei (Foto AS 169).
2.2
Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 45 f.) bestätigte der Beschuldigte die
Herkunft der Waffen und der Munition. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass
er einen Waffenerwerbsschein benötigt hätte. Sein Bruder habe immer gesagt, es
sei alles sauber und so, wie es sich gehört. Er sei nicht auf die Idee
gekommen, das Waffenbüro anzurufen. Er habe die Waffen und Munition in den
Schrank gestellt und vergessen. Er habe die Verzichtserklärung (AS 309)
unterschrieben, weil er gemeint habe, die Sache sei dann vom Tisch und werde
nicht angeklagt. Den Revolver hätte er aber gerne zurück. Für diesen gebe es
keine Munition mehr.
3.
Rechtliche
Subsumtion
3.1
Gemäss Art. 33 WG wird
mit Freiheitstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (u.a.) Waffen
oder Munition besitzt.
3.2
Der Beschuldigte
erhielt die bei ihm sichergestellten Waffen und Munition aus dem Nachlass
seines Vaters und seines Bruders; sein Besitz war somit vorsätzlich.
3.3
Der Beschuldigte hätte
sich nicht, wie er ausführte, auf die Aussage seines Bruders verlassen dürfen,
wonach alles «sauber und so, wie es sich gehöre», sei. Vielmehr hätte er sich,
als er in den Besitz von Waffen und Munition kam, bei der Polizei erkundigen
müssen, ob dieser Besitz eine Bewilligung voraussetze. Der vom Beschuldigten
geltend gemachte Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Waffenbesitzes war somit
ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte ist deshalb i.S.v. Art. 33 WG
schuldig zu sprechen. Gestützt auf Art. 21 StGB ist jedoch als Folge des vermeidbaren
Irrtums eine Strafmilderung vorzunehmen.
3.4
Die Einziehung der
sichergestellten Waffen und der Munition ist mit Ausnahme des Revolvers […]
rechtskräftig. Bezüglich dieses Revolvers verlangt der Beschuldigte die
Herausgabe und macht geltend, dieser sei 100jährig und es gebe dafür keine
Munition mehr.
Der Beschuldigte hat am 6.
März 2017 auf den Revolver verzichtet (AS 309). Dieser wurde in der Folge mit
den weiteren sichergestellten Waffen an das Waffenbüro der Polizei Kanton
Solothurn weitergeleitet. Es ist deshalb fraglich, ob der Revolver überhaupt
noch existiert. Sollte er noch vorhanden sein, ist der Entscheid über die
Herausgabe oder definitive Einziehung von der Polizei Kanton Solothurn,
Waffenbüro, nach Prüfung der Einwände des Beschuldigten und der
Schiesstauglichkeit des Revolvers sowie allfälliger weiterer Kriterien zu
fällen.
III. Strafzumessung
A. Allgemeine Ausführungen
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können
fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim
Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes
(Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des
beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch
um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die
Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist
als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.
Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens
(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des
deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer
des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit
erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer
laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie
auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der
Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht
entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung
an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv
erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren
die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
1.5
Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage
einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.6
Auch im Bereich der
Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden
massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger
Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das
Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im
konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der
Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines
qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel
im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen
Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.
1.7
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für
den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem
Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer
ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil
6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des
Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen
oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).
B. Konkrete Strafzumessung
1.
Schwerste
Straftat und Strafart
1.1
Die schwerste Straftat
stellt im vorliegenden Fall der Besitz von 178.64 g Heroingemisch bzw. 30.95 g
reinen Heroins dar, welches der Beschuldigte vorwiegend selber konsumiert, zu
einem kleineren Teil aber auch an Dritte abgegeben und veräussert hätte. Art.
19.
Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von
Freiheitsstrafe zwischen 1–20 Jahren vor.
1.2
Das Gericht kann nach
Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe
erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Richter hat eine
Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere
Legalverhalten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann
ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten
vorzubeugen (Goran Mazzucchelli in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 41 StGB N 39a).
1.3
Vorliegend wurde der Beschuldigte
kurze Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 wiederum
straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
11.
August 2020 wurde er rechtskräftig wegen Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB), Vergehen gegen das BetmG
(Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG
zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.
1.4
Der Strafbefehl vom
11.
August 2020 zeigt, dass den Beschuldigten die Verurteilung vom 12. März
2020.
nicht davon abgehalten hat, weiter zum Teil einschlägig zu delinquieren. Dieses
Nachtatverhalten schliesst nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB die Anordnung einer
Geldstrafe aus. Es ist für sämtliche der zu beurteilenden Delikte eine
Freiheitsstrafe auszusprechen.
1.5
Der Strafbefehl vom
11.
August 2020 sanktionierte die Straftaten des Beschuldigten mit einer
Geldstrafe. Da nunmehr eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, fehlt es an der
Gleichartigkeit der beiden Sanktionen, so dass keine Zusatz- bzw. Gesamtstrafe
auszusprechen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB).
2.
Tatkomponenten
2.1
Der Beschuldigte
besass eine Drogenmenge, welche den Grenzwert für das Vorliegen eines schweren
Falles (12 Gramm reines Heroin) um mehr als das Doppelte überschritt. Es liegt
damit eine erhebliche Verletzung des betroffenen Rechtsgutes der öffentlichen Gesundheit
vor, wobei dies insofern zu relativieren ist, als der Beschuldigte das Heroin teilweise
selber konsumieren und nur zu einem Teil an Dritte veräussern wollte. Der
Beschuldigte gelangte in den Besitz des Heroingemisches, weil er einen Dealer
beobachtet hatte, wie dieser die Drogen versteckt. Er begründete somit den
Besitz mit einer bewussten und willentlichen Handlung, aber nicht im Rahmen
eines Drogengeschäfts, sondern eher nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe».
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Willen, seinen Konsum
für einige Zeit sicherstellen zu können, einerseits durch Konsum der
entwendeten Drogen, andererseits durch deren Verkauf. Insgesamt ist aus diesen
Gründen von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und es ist die
Einsatzstrafe entsprechend im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen.
Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens
eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe.
2.2
Das Gericht kann nach
Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG
die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln
abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen
Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Der Beschuldigte ist seit Jahren
schwer drogensüchtig. Entsprechend ist die Voraussetzung der
Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten erfüllt. Fraglich ist, ob auch
die zweite Voraussetzung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, nämlich dass die
Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsum hätte dienen
sollen, erfüllt ist. Der Beschuldigte verfügte aufgrund des Drogenfunds beim
Schulhaus in [...] über erhebliche Mengen an Heroin, welche seinen Konsum für
eine gewisse Zeit deckten. Die Besitznahme am Heroin diente klarerweise auch
seinem Eigenkonsum (wenn auch nicht der Finanzierung). Sodann besass der
Beschuldigte das Heroin auch mit dem Ziel, es teilweise zu verkaufen. Somit
erfolgte der Besitz jedenfalls teilweise mit Blick auf die Finanzierung des
zukünftigen Konsums. Das Leben des Beschuldigten dreht sich seit Jahren primär
um den Konsum von Betäubungsmitteln; er ist in erster Linie Konsument, nicht
Dealer. Entsprechend ist die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b
BetmG zu mildern. Vorliegend erscheint in Anbetracht der schweren Drogensucht
des Beschuldigten eine Strafreduktion von vier Monaten als angemessen.
3.
Asperation
nach Art. 49 Abs. 1 StGB
Die Einsatzstrafe von 9
Monaten Freiheitsstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des
Asperationsprinzips zu erhöhen. Der Beschuldigte wird zusätzlich zum
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG wegen Vergehen gegen das BetmG
(Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art.
33.
Abs. 1 WG) schuldig gesprochen.
3.1
Der Strafrahmen bei
Vergehen gegen das BetmG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Der Beschuldigte veräusserte mindestens drei Mal Heroin an C.___
und hat damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt
(Anklageschrift Ziff. 2.1). Angesichts der wenigen Veräusserungshandlungen und
der tiefen Heroinmenge (1.5 g) liegt das Verschulden im untersten Bereich. Es
erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sieben
Tage Freiheitsstrafe als angemessen. Analog präsentiert sich die Ausgangslage
mit Blick auf den zweiten diesbezüglichen Vorhalt, die Veräusserung von
Kleinstmengen Heroin und 30 ml Methadon an D.___ (Anklageschrift Ziff. 2.2),
weshalb hierfür ebenfalls eine asperationsweise Straferhöhung um sieben Tage
Freiheitsstrafe vorzunehmen ist. Für den Besitz zweier Haschischpillen, die
nicht dem Eigenkonsum dienten (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), ist die Strafe
schliesslich entsprechend dem geringen Verschulden des Beschuldigten um einen
Tag Freiheitsstrafe zu asperieren.
3.2
Der Strafrahmen bei
Vergehen gegen das Waffengesetz lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Der Beschuldigte besass einen Karabiner, ein Sturmgewehr, einen
Revolver und entsprechende Munition, ohne über die hierzu notwendigen
Bewilligungen zu verfügen. Die Waffen hatte er aus dem Nachlass seines Vaters
und seines Bruders erhalten. Er hätte sich nicht auf die Aussagen des Bruders,
wonach alles «sauber und so, wie es sich gehöre» sei, verlassen dürfen.
Vielmehr hätte er sich bei den Behörden wegen etwaiger Bewilligungspflichten erkundigen
müssen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es müsse als
allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Waffen in den meisten Staaten
Regulierungen unterliegen (Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.2).
Der vermeidbare Verbotsirrtum führt jedoch zu einer Strafmilderung. Das
Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht schwer. Er hat die Waffen nicht aktiv
selbst erworben, sondern infolge Erbgangs übernommen. Dass er in der Folge
keine weiteren Abklärungen betreffend etwaige Bewilligungen getätigt hat, ist
auf Nachlässigkeit und wohl auch auf seine Drogenerkrankung zurückzuführen.
Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass den sichergestellten Waffen ein
erhebliches Schädigungspotenzial innewohnte, zumal auch die dazugehörige
Munition vorhanden war. Vorliegend erschiene für die Vergehen gegen das WG eine
Einsatzstrafe von einem Monat als angemessen. Asperationsweise ist die Strafe
somit um 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
3.3
Die Einsatzstrafe von
9.
Monaten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten in Anwendung des
Asperationsprinzips um einen Monat auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
4.
Täterkomponenten
4.1
Der Beschuldigte wurde
1956.
geboren und verbrachte gemäss eigenen Aussagen (S-L 30) eine glückliche
Jugendzeit. Anschliessend sei er über Kollegen an harte Drogen geraten und
süchtig geworden. Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als Typograph,
arbeitete in der Folge aber auf anderen Gebieten (Taxi, Behindertenbus). Er
absolvierte zudem an der Jazzschule Bern eine Ausbildung für die Instrumente
Gitarre und Kontrabass und gab in der Folge in privatem Rahmen Musikstunden. Gemäss
Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei
er seit «sicher» 20 Jahren drogenabhängig (S-L 29). Der Beschuldigte hat zwei
erwachsene Kinder, zu denen er Kontakt pflegt. Das Vorleben wirkt sich neutral
aus.
4.2
Der Beschuldigte wurde
kurze Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 12. März 2020
wiederum straffällig. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
vom 11. August 2020 wurde er rechtskräftig wegen Ungehorsams des
Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB), Vergehen gegen
das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie wegen Übertretung nach Art.
19a BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00
verurteilt. Das Nachtatverhalten ist folglich negativ zu berücksichtigen. Es
rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe.
5.
Zusammengefasst ergibt
sich damit ein Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe.
6.
Die Voraussetzungen für
die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 StGB) sind gegeben. Die
Legalprognose wird dadurch verbessert, dass der Beschuldigte nunmehr erstmals
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Zu Folge des Verbotes einer «reformatio
in peius» wäre die Anordnung eines unbedingten Strafvollzuges ohnehin nicht
möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO
würde neue Tatsachen voraussetzen, welche zu einer vermutlich strengeren
Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Donatsch/Hansjakob/Lieber,
Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 391 StPO N 20). Eine solche neue
Tatsache könnte allenfalls das Nachtatverhalten bzw. der Strafbefehl vom 11.
August 2020 darstellen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
7.
Beschleunigungsgebot
7.1
Jede Person hat in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener
Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen
weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.,
BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen
die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie
ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu
behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen
erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu
prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).
Folgen einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht
auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des
Verfahrens (statt vieler: BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377). Bei der Frage nach
der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte
Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr
vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn
das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist
auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.
Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten
hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).
7.2
Im Vorverfahren ruhte das Verfahren
wie folgt:
-
AS 258: 5. September 2017 –
18.
April 2018 (gut 7 Monate);
-
AS 259: 8. Mai 2018 – 22.
August 2018 (3 ½ Monate);
-
AS 259: 24. August 2018 –
14.
März 2019 (knapp 7 Monate).
Die Anklageschrift datiert vom 9. April
2019, zwei Tage später gingen die Strafakten beim urteilenden Gericht ein (S-L
9). In der Folge ruhte das Verfahren während 6 ½ Monaten; erst am 30. Oktober
2019.
erging die Ansetzungsverfügung (AS 9).
Insgesamt ist somit ein Ruhen des
Verfahrens während insgesamt ca. zwei Jahren festzustellen. Es liegt damit eine
erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, welche zu einer
Dispositiv
Strafmilderung um drei Monate führt. Das Strafmass beträgt demnach acht Monate
Freiheitsstrafe.
7.3 Die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv festzuhalten.
IV. Einziehung
(Bargeldbetrag von CHF 300.00)
1. Der Betrag von CHF
300.00 wurde am Domizil des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom
6. März 2017 sichergestellt und beschlagnahmt (AS 302, Position 9). Die
Beschlagnahme erfolgte in Ausführung des Hausdurchsuchungsbefehls vom 7. März
2017, wonach Drogen bzw. Hilfsmittel des Drogenhandels zu beschlagnahmen seien
(AS 298). Am 7. März 2017 wurde der Betrag bei der Gerichtskasse einbezahlt (AS
307). Die Zwangsmassnahme stützte sich auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit.
d StPO, wonach voraussichtlich als Beweismittel zu gebrauchende oder
einzuziehende Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden können.
2. Ist die Beschlagnahme
eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist nach
Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine
Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu
befinden. Der Wortlaut von Art. 263 Abs. 3 StPO beschränkt die Verwendung
beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zur Kostendeckung nicht auf den
Fall, dass diese nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO bereits zu diesem Zweck
beschlagnahmt wurden. Entsprechend kann der beschlagnahmte Geldbetrag in
Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet
werden.
3. Die Verteidigung macht
geltend, der Geldbetrag dürfe nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verrechnet
werden, da hiermit ins Existenzminimum des Beschuldigten eingegriffen werde.
Entsprechendes ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte kann über den
beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 300.00 seit über vier Jahren nicht mehr
verfügen. Einen Eingriff in sein Existenzminimum hätte er im
Beschlagnahmeverfahren rügen müssen. Im heutigen Zeitpunkt besteht
diesbezüglich keine Betroffenheit mehr.
V. Kosten und
Entschädigung
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die
Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu bezahlen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Im Strafpunkt erweist sich die
Berufung als unbegründet. Jedoch resultiert eine geringfügige Strafreduktion.
Damit obsiegt der Beschuldigte teilweise. Es rechtfertigt sich damit, dem
Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'159.00, zu 80%, d.h. CHF 1'727.20,
und dem Staat Solothurn zu 20%, d.h. CHF 431.80, aufzuerlegen.
2.2 Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer Kostennote für das
Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'088.40 (Honorar 10.32h à
CHF 180.00 = CHF 1'857.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) geltend. Die
Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hinzuzurechnen ist der Aufwand
für die Berufungsverhandlung im Umfang von 1.5 Stunden. Es ergibt sich eine
Entschädigung von CHF 2'379.20 (Honorar
11.82h à CHF 180.00 = 2'127.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST), welche
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80%, d.h. CHF
1'903.35, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demnach wird in Anwendung der Art. 40, Art. 41 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 1, Art.
44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 19
Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19 Abs. 3
lit. b BetmG; Art. 31, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 135, Art. 267
Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss vorfrageweisem
Beschluss des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März
2020 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit Mitte 2016
bis am 6. März 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt
wurde (Anklageschrift-Ziffer [AZ] 3).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2017 (AZ 1),
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 20. Januar 2013 bis Ende 2016
sowie am 6. März 2017 (AZ 2),
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6. März 2017 (AZ 4).
3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Der Beschuldigte A.___ werden im
Erstehungsfalle 29 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)
folgende beim Beschuldigten A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen
wurden und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
Berechtigte/r
94.90
g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
0.14 g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
76.30
g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
3.18 g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
4.12 g
Heroin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
2 Stk.
Haschischtabletten
Polizei Kanton Solothurn
A.___
170
Stk.
Methadontabletten à 5 mg (Pack /
offene Blister)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
660
Stk.
Methadontabletten à 5 mg
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Robidogsack, rot
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Minigrip mit braunem
Pulver
Polizei Kanton Solothurn
A.___
Alufolie mit Minigrip mit braunem
Pulver (ca. 6 g)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Minigrip mit braunem Pulver (3.2 g)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Minigrip mit braunem Pulver (ca. 0.2
g)
Polizei Kanton Solothurn
A.___
diverse
Minigrips leer
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Briefwaage, grau
Polizei Kanton Solothurn
A.___
2
Bongs
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Metallkoffer
Polizei Kanton Solothurn
A.___
6 Stk.
Munition GP 11
Polizei Kanton Solothurn
A.___
50
Stk.
diverse Munition GP 11 und 9mm
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Magazin Karabiner Sturmgewehr 57
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Karabiner abgespitzt
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Bajonett
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Machete mit Scheide
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Karabiner
Polizei Kanton Solothurn
A.___
1
Sturmgewehr mit eingelegtem Magazin
Polizei Kanton Solothurn
A.___
7. Der anlässlich der Hausdurchsuchung vom
6. März 2017 beim Beschuldigten A.___ sichergestellte Revolver […] (Verzeichnis
der sichergestellten Gegenstände Nr. 17; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn, Asservate) wird, soweit noch vorhanden, zum Entscheid über die
Herausgabe oder die definitive Einziehung der Polizei Kanton Solothurn
übergeben (Art. 31 WG).
8. Der bei A.___ sichergestellte
Bargeldbetrag von CHF 300.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird in
Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet
(vgl. Ziff. 11 und 12).
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'683.75 (Honorar 51h à
CHF 180.00 = CHF 9'180.00, Auslagen CHF 724.90, zzgl. MWST) festgesetzt
wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
10. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird
im Berufungsverfahren auf CHF 2'379.20 (Honorar 11.82h à CHF 180.00 =
2'127.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80%, d.h. von CHF 1'903.35, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
StPO).
11. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 7'600.00,
hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'159.00 hat der Beschuldigte A.___
zu 80%, d.h. CHF 1'727.20, und der Staat Solothurn zu 20%, d.h. CHF
431.80, zu bezahlen. Der vom Beschuldigten zu bezahlenden Anteil von CHF
1'727.20 wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag gemäss Ziffer 8 hiervor
verrechnet.
13. Der Beschuldigte A.___ hat somit
folgenden Betrag zu bezahlen:
–
CHF 7'600.00 (Verfahrenskosten
erste Instanz)
–
CHF 1'427.20 (Verfahrenskosten
zweite Instanz nach Berücksichtigung
der
Verrechnung)
–
CHF 9'027.20 (total)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Bachmann