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Entscheid

STBER.2020.56

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

19. August 2021Deutsch60 min

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. August 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

für die Staatsanwaltschaft:

Staatsanwalt B.___;

-

die amtliche Verteidigerin

des Beschuldigten, RA Sabrina Weisskopf.

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung.

RA Weisskopf gibt auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden bekannt, dass

sie keine Informationen über den Verbleib des Beschuldigten habe. Der

Vorsitzende stellt in der Folge die unentschuldigte Abwesenheit des

Beschuldigten fest. Anschliessend gibt er die Zusammensetzung des Gerichts

bekannt. Er fasst das angefochtene Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 zusammen und erläutert, dass sich die

Berufung grundsätzlich gegen das erstinstanzliche Urteil in seiner Gesamtheit

richte. Rechtskräftig seien einzig die Verfahrenseinstellung betreffend die

Übertretungen nach Art. 19a BetmG (vorfrageweiser Beschluss), die Höhe des

Honorars der amtlichen Verteidigerin (Ziff. 6, teilweise) sowie die

Einziehungen, mit Ausnahme des Revolvers […] (Ziffer 4, teilweise). Die Staatsanwaltschaft

hat auf ein eigenständiges Rechtsmittel verzichtet.

Die Parteien werden vom Vorsitzenden

darauf hingewiesen, dass sie auf die mündliche Urteilseröffnung verzichten

können. Sie werden aufgefordert, ihre Erklärung hierüber am Schluss der

Verhandlung abzugeben.

Seitens der Staatsanwaltschaft werden keine

Vorfragen aufgeworfen.

Im Rahmen der Behandlung der Vorfragen

wiederholt Rechtsanwältin Weisskopf den bereits mit Eingabe vom 17. August 2021

gestellten Antrag, die Berufungsverhandlung aufgrund fehlender

Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten zu verschieben. Zur Begründung führt

sie aus, sie habe keinen Kontakt zu ihrem Klienten und sei entsprechend auch für

die heutige Verhandlung nicht instruiert. Sie kenne den Beschuldigten

eigentlich gut, auch sei der Kontakt bisher gut gewesen. So habe er sich bisher

auf ihre Anrufe, aber auch von sich aus immer gemeldet. Dass er sich überhaupt

nicht melde, sei sehr untypisch. Deshalb habe sie sich Sorgen gemacht.

Inoffiziell habe sie der Kapo angerufen, woraufhin diese ihr mitgeteilt habe,

dass sich der Beschuldigte in einem schlechten Zustand befinde. Aufgrund dessen

sei es notwendig, vor dem Entscheid über die Durchführung der Verhandlung den

Gesundheitszustand des Beschuldigten abzuklären. Hinzu komme, dass die

Vertretung ohne Instruktionen schwierig sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die

Abweisung des Verschiebungsantrags und verweist hierzu auf die Begründung der

Verfügung vom 18. August 2021.

Nach kurzer Beratung in Abwesenheit der

Parteien teilt Referent Daniel Kiefer den Parteien den Beschluss des Gerichts

mit, wonach der Antrag abgewiesen werde. Die Verhandlungsunfähigkeit des

Beschuldigten sei eine reine Mutmassung. Selbst wenn es ihm nicht gut gehe, bedeute

das nicht, dass er verhandlungsunfähig sei. Vorbehalten bleibe die Aufhebung

der Säumnisfolgen über die Wiederherstellung nach Art. 94 Abs. 5 StPO.

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___:

1. Der Beschuldigte sei gemäss

Anklageschrift wegen Verbrechens und mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu

sprechen.

2. Er sei zu bestrafen mit

a. einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten;

b. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu

je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, als

Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11.

August 2020.

3. Die sichergestellten CHF 300.00 seien

zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

4. Es sei festzustellen, dass der Revolver

vernichtet worden sei.

5. Dem Beschuldigten seien die

Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin für das Berufungsverfahren von A.___, Rechtsanwältin S.

Weisskopf, sei nach Ermessen des Gerichts festzulegen und vom Staat zu

bezahlen. Vorbehalten bleibe der Rückforderungsanspruch des Staates bei

wirtschaftlich günstigen Verhältnissen während 10 Jahren.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf:

1. Es seien Ziff. 1 und 2 des angefochtenen

Urteils aufzuheben und A.___ von den Vorwürfen des Verbrechens gegen das BetmG

(Anklageschrift Ziff. 1), der Vergehen gegen das BetmG (Anklageschrift Ziff.

2.1 und 2.2) und des Vergehens gegen das Waffengesetz (Anklageschrift Ziff. 4)

freizusprechen. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen A.___ in diesen

Punkten einzustellen.

2. A.___ sei für die unberechtigterweise

ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen eine angemessene Genugtuung

zuzusprechen.

3. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils

teilweise aufzuheben und die Kantonspolizei Solothurn habe gestützt auf Art. 31

WG über die Beschlagnahme des Revolvers (Sicherstellung Nr. 17) zu entscheiden,

sofern dieser noch vorhanden ist.

4. Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils

aufzuheben und A.___ seien die sichergestellten CHF 300.00 herauszugeben.

5. Es sei der Rückforderungsanspruch des

Staates nach Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

6. Es sei Ziff. 8 des angefochtenen Urteils

aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

7. A.___ sei eine Parteientschädigung in

Höhe der einzureichenden Kostennote der amtlichen Verteidigerin zuzusprechen.

8. Die Verfahrenskosten des

Berufungsverfahrens seien vom Kanton Solothurn zu tragen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Parteien machen Gebrauch von ihrem

Recht zu Replik und Duplik.

Sodann erklären die Parteien den Verzicht

auf die mündliche Urteilseröffnung.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das

Urteil wird den Parteien durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt.

Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. In einem von der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn geführten Strafverfahren gegen C.___ machte dieser

belastende Aussagen gegen A.___ (Beschuldigter); dieser solle Drogen verkauft

haben (AS 7).

2. Der Beschuldigte wurde in der Folge

auf den 6. März 2017 zu einer polizeilichen Einvernahme vorgeladen. Er bestritt

die Aussagen von C.___, gestand aber ein, Heroin zu konsumieren (AS 7). Der

Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen (AS 268).

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ebenfalls

am 6. März 2017 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Vergehen

und Verbrechen gegen das BetmG (AS 260 f.).

4. Am 6. März 2017 führte die Polizei auf

entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft am Domizil des Beschuldigten

eine Hausdurchsuchung durch, bei welcher diverse Waffen und Munition,

Betäubungsmittel, Utensilien dazu und Handys sichergestellt wurden (AS 8). Am

7. März 2017 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigerin bestellt (AS

414).

5. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft

ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 9. März 2017 gegen den Beschuldigten

für die Dauer von einem Monat Untersuchungshaft an (AS 277 ff.).

Am 3. April 2017 wurde der Beschuldigte

aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 288).

6. Die Anklageschrift datiert vom 9.

April 2019 (AS 1 ff.).

7. Am 12. März 2020 fällte der a.o.

Gerichtstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 61 ff.):

Das Strafverfahren gegen A.___

betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich

begangen seit Mitte 2016 bis am 6. März 2017, ist zufolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt (AS Ziff. 3).

und sodann in Anwendung der Art. 34,

Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1,

Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m.

Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG; Art.

33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 335

ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146

Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und § 158 Gebührentarif erkannt:

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2017 (AS Ziff. 1),

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 20. Januar 2013 bis Ende 2016

sowie am 6. März 2017 (AS Ziff. 2),

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6. März 2017 (AS Ziff. 4).

2. A.___ wird verurteilt zu:

-

einer Freiheitsstrafe von

12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2

Jahren,

-

einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___ werden im Erstehungsfalle 29 Tage

Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4. Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die

Polizei zu vernichten:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

Berechtigte/r

94.90

g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

0.14 g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

76.30

g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

3.18 g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

4.12 g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

2 Stk.

Haschischtabletten

Polizei Kanton Solothurn

A.___

170

Stk.

Methadontabletten à 5 mg (Pack /

offene Blister)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

660

Stk.

Methadontabletten à 5 mg

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Robidogsack, rot

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Minigrip mit braunem

Pulver

Polizei Kanton Solothurn

A.___

Alufolie mit Minigrip mit braunem

Pulver (ca. 6 g)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Minigrip mit braunem Pulver (3.2 g)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Minigrip mit braunem Pulver (ca. 0.2

g)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

diverse

Minigrips leer

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Briefwaage, grau

Polizei Kanton Solothurn

A.___

2

Bongs

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Metallkoffer

Polizei Kanton Solothurn

A.___

6 Stk.

Munition GP 11

Polizei Kanton Solothurn

A.___

50 Stk.

diverse Munition GP 11 und 9mm

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Magazin Karabiner Sturmgewehr 57

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Karabiner abgespitzt

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Bajonett

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Machete mit Scheide

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Revolver […] mit diverser Munition

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Karabiner

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Sturmgewehr mit eingelegtem Magazin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

5. Der bei A.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 300.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird in

Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet

(vgl. Ziff. 8).

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF

10'683.75 (Honorar 51 Stunden à CHF 180.00, ausmachend CHF 9'180.00, Auslagen

CHF 724.90, 8% MWST auf CHF 5'381.80, ausmachend CHF 430.55, und 7.7% MWST auf

CHF 4'523.10, ausmachend CHF 348.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet

auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige

niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 7'600.00, zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um

CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 7'100.00 betragen. Diese Summe

wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag verrechnet (vgl. Ziff. 5).

8. Mit Eingabe vom 23. März 2020 meldete

der Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 68).

Gemäss Berufungserklärung vom 29. Juni

2020 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen

Urteils:

-

Ziff. 1 (sämtliche

Schuldsprüche)

-

Ziff. 2 (Sanktion)

-

Ziff. 4 (Einziehungen,

soweit den Revolver betreffend; Sicherstellung Nr. 17)

-

Ziff. 5 (Herausgabe des

sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 300.00)

-

Ziff. 6 (Entschädigung der

amtlichen Verteidigung, soweit den Rückforderungsanspruch des Staates

betreffend)

-

Ziff. 8 (Verfahrenskosten)

9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

auf eine Anschlussberufung.

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit

einzig folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 4 (Sicherstellungen

mit Ausnahme des Revolvers […], Sicherstellung Nr. 17)

-

Ziff. 6 (Entschädigung der

amtlichen Verteidigung, soweit die Höhe betreffend)

Überdies ist auch die vorfrageweise

erfolgte Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Anklageschrift Ziffer 3) durch die Vorinstanz

rechtskräftig.

11. Die Berufungsverhandlung

fand am 19. August 2021 statt und wurde in Abwesenheit des Beschuldigten

durchgeführt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

A. Widerhandlungen

gegen das BetmG

1.

Vorhalte

Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (Art. 19

Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG)

begangen am 6. März 2017 (Datum

Hausdurchsuchung), in [...], [...]-strasse, Wohnung des Beschuldigten, indem

der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt 178.64 g Heroingemisch besass, welches

nicht ausschliesslich dem Eigenkonsum diente bzw. mind. teilweise Dritten hätte

veräussert werden sollen. Der Reinheitsgrad des Heroins variierte zwischen 12%

und 27% (Base-Gehalt), womit eine reine Menge Heroin von 30.95 g resultiert

(Base-Gehalt). Mit dieser Vorgehensweise besass der Beschuldigte eine Menge

Heroin, die mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr

bringen kann, was dem Beschuldigten bekannt war (Anklageschrift Ziffer 1.).

Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)

begangen in der Zeit von Februar 2016

bis Mai 2016, Juni 2016 oder Juli 2016, in [...], [...]-strasse, und anderswo

in [...], indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt ungefähr drei oder vier

Mal Heroin, gesamthaft rund 1.5 g, für CHF 140.00 bis 150.00 an C.___

veräusserte (Anklageschrift Ziffer 2.1.).

begangen in der Zeit vom 20. Januar 2013

bis letztmals Ende 2016, in [...], an verschiedenen Orten, indem der

Beschuldigte vorsätzlich unbefugt mind. einmal bis höchstens fünf Mal eine

Kleinstmenge Heroin an D.___ und mind. 30 ml Methadon veräusserte

(Anklageschrift Ziffer 2.2.).

begangen am 6. März 2017, in [...], [...]-strasse,

indem der Beschuldigte vorsätzlich unbefugt zwei Haschischpillen (0.95 g

Haschisch mit einem THC-Gehalt von 26% bzw. 28%) besass, welche nicht dem

Eigenkonsum dienten (Anklageschrift Ziffer 2.3.).

2.

Die

Hausdurchsuchung vom 6. März 2017

2.1

Am 6. März 2017, 10.30

– 12.15 h, wurde am Domizil des Beschuldigten ([...]-strasse, [...]) durch die

Polizei eine Hausdurchsuchung durchgeführt, welche der Staatsanwalt zuerst

mündlich und am 7. März 2017 schriftlich anordnete (AS 298).

Dabei wurden u.a. folgende

Gegenstände sichergestellt (AS 302 ff.):

-

2.

Minigrip, gefüllt mit ca.

77.

g bzw. ca. 4.5 g Heroingemisch;

-

1.

Alufolie mit Minigrip,

mit ca. 6 g Heroingemisch;

-

1.

Miniwaage;

-

Diverse angebrauchte

Minigrip mit Rest-Heroingemisch;

-

Roter Robidog-Sack, gefüllt

mit ca. 101 g Heroingemisch

-

Neue Minigrip (AS 18: Foto,

ca. 40 Stück)

-

2.

kleine Portionen

Haschisch in Plastik

-

830.

Methadon-Tabletten

Fotographien der

Sicherstellungen finden sich auf AS 14 ff. und 38 ff.

2.2

Die Kantonspolizei St.

Gallen, Forensische Chemie und Technologie, erstellte betreffend das

sichergestellte Heroingemisch im Auftrag der Staatanwaltschaft am 29. März

2017.

einen forensischen Untersuchungsbericht, der folgendes ergab (AS 48

ff.):

- Das

Gewicht des sichergestellten Heroingemisches beträgt 178.64 g;

- Der

Reinheitsgrad des Heroingemisches wurde wie folgt festgestellt (AS 48 ff.):

- 0.14

g: 27%

- 94.9

g: 17%

- 76.3

g: 18%

- 4.12

g: 16%

- 3.18

g 12%

- Das

Gewicht der beiden kleinen Mengen Haschisch beträgt insgesamt 0.95 g und weist

einen TCH-Gehalt von 28% bzw. 26% auf.

3.

Die Aussagen

des Beschuldigten

3.1

Der Beschuldigte wurde

erstmals am 6. März 2017, 08.30 h, bevor die Hausdurchsuchung an seinem Domizil

durchgeführt wurde, polizeilich befragt (AS 100 ff.). Der Beschuldigte führte

zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, dass er vom Sozialamt unterstützt

werde. Nach Abzug von Miete und Nebenkosten blieben ihm CHF 800.00 pro

Monat zum Leben. Der Beschuldigte bestritt, an C.___ oder andere Personen

Heroin verkauft zu haben.

Der Beschuldigte wurde vom

einvernehmenden Polizisten gefragt, was sie bei der bevorstehenden

Hausdurchsuchung an seinem Domizil finden würden. Der Beschuldigte antwortete:

«Chli Folie, chli Sugarräschte».

3.2

Nach der

Haudurchsuchung ordnete der Staatsanwalt die vorläufige Festnahme des

Beschuldigten an. Anlässlich der entsprechenden Einvernahme vom 7. März 2017

(AS 270 ff.) wurde dem Beschuldigten eröffnet, dass der Verdacht auf

Heroinhandel bestehen bzw. dass er rund 190 g Heroin zwecks Handel besessen

habe. Der Beschuldigte machte dazu keine Aussagen.

3.3

Anlässlich der

Haftverhandlung vom 9. März 2017 (AS 285 ff.) führte der Beschuldigte aus, das

bei ihm sichergestellte Heroingemisch habe er in einem Bunker eines Dealers

gestohlen, beim Schulhaus […] in der Parkanlage in [...]. Dies sei vor ca. 10

Tagen gewesen. Er habe begonnen, das Heroin zu konsumieren. Er habe den Typen,

der das Heroin versteckt habe, beobachtet. Er habe ihm angesehen, was er sei.

Es sei ein Typ Osteuropäer gewesen.

Der Beschuldigte führte

aus, er sei in der [...]-Bar gewesen und habe nach Hause gehen wollen. Vor der

Bar seien Osteuropäer gestanden und er habe einen angequatscht, ob er etwas

habe. Dieser habe gesagt, er habe im Moment nichts. Der Typ habe ihn darauf von

hinten angequatscht und ihn gefragt, ob er für ihn dealen wolle. Als er dies

abgelehnt habe, habe dieser ihm eine Pistole ins Gesicht gehalten. Deshalb habe

er ihn beobachtet und zurückgeschlagen.

Die Minigrips und die

Waage habe er zuhause gehabt, um zu schauen, wieviel es sei und um den Kollegen

zum gemeinsamen Konsum zu bringen.

3.4

Am 23. März 2017

erfolgte eine weitere polizeiliche Einvernahme (AS 109 ff.). Der Beschuldigte

wiederholte, dass er den Mann, der ihn vor der [...]-Bar mit einer Pistole

bedroht habe, einige Tage später beobachtet habe, wie er bei einer Sitzanlage

mit Bänken und Hecken beim Schulhaus […] verschwunden sei. Er habe das sichere

Gefühl gehabt, dass der Mann wegen Drogen dort sei. Er habe den Mann denselben

Weg zurückgehen sehen. Es sei für ihn klar gewesen, dass der Mann dort etwas

gebunkert habe. Er sei zum Sitzplatz gegangen und habe die Drogen bereits im

zweiten Anlauf gefunden. Er habe 4 Säckchen mit Heroin gefunden zu je 50 g.

Dies sei in der Woche, bevor er mit der Polizei zu tun gehabt habe, gewesen. Er

habe den Dealer beim Schulhaus wahrscheinlich gegen 16.00 – 17.00 h gesehen.

Das Heroingemisch sei nur mit wenig Erde und Grünzeug bedeckt gewesen, es sei

ein schlechtes Versteck gewesen. Das Heroingemisch sei in zwei Robidog-Säckchen

gewesen, in jedem je zwei Minigrip mit je 50 g, total ca. 200 g, plus minus. Er

habe zuhause begonnen, das Heroin zu schnupfen. Eine normale Portion sei für

ihn ca. 0.2 – 0.4 g pro Konsum.

Die Miniwaage habe er

besorgt, um zu prüfen, wieviel Heroin er gefunden habe. Ein Bekannter habe sie

ihm ausgeliehen.

Der Beschuldigte führte

weiter aus, er habe Angst gehabt, als er vom Osteuropäer-Typen mit der Waffe

bedroht worden sei. In solch einer Situation «gheit jedem s’Härz id Hose». Die

Leute um den Typen seien angetrunken gewesen. Die ganze Gruppe habe es lustig

gefunden, sie hätten gelacht und gegrölt, für sie sei es eine Show gewesen.

3.5

Der Beschuldigte

wurde am 23. März 2017 ein zweites Mal polizeilich einvernommen (AS 125 ff.).

Der Beschuldigte führte

aus, dass er das vom Arzt verschriebene Methadon konsumiert habe, wenn er

keinen «Sugar» gehabt habe. Das sichergestellte Methadon (Tabletten) habe er

überall zusammengekauft. Vom Arzt erhalte er täglich 60 ml (flüssig). Das

Heroingemisch, das er aus dem Versteck entwendet habe, sei in zwei

Robidog-Säcken verpackt gewesen, wobei sich in jedem wiederum zwei grosse Grip

befunden hätten. Er habe das gesamte Heroin selbst konsumieren wollen. Das in

die Alufolie eingewickelte Minigrip, in welchem sich ca. 6 g Heroingemisch

befanden, habe er so eingepackt und präpariert, weil er es zu Kollegen zwecks

gemeinsamen Konsums habe mitnehmen wollen.

Bei den sichergestellten

CHF 300.00 handle es ich um seinen «Notgroschen». Dieses Geld stamme von der

Sozialhilfe.

3.6

In einer weiteren

Einvernahme vom 27. März 2017 (AS 144 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er

das Heroin ca. 8 – 10 Tage in seinem Besitz gehabt habe. Auf Nachfrage führte

der Beschuldigte aus, dass es auch 2.5 Wochen gewesen sein könnten.

Der Beschuldigte

wiederholte, dass er nie Drogen oder Methadon verkauft habe.

Dem Beschuldigten wurden

zwei SMS vom 20. und 21. Januar 2013 vorgehalten, welche er von der Inhaberin

der Rufnummer [...] (D.___) erhielt. Am 20. Januar 2013 schrieb D.___: «…aber

wie gseit nimm für 60 morn» (AS 156). Am 21. Januar 2013 schrieb sie: «….wär

wider derbi für 60 grad am morge.» (AS 157). Der Beschuldigte führte aus, er

nehme an, sie habe ihm gesagt, er solle für 60 nehmen, er nehme an, Gift. Er

nehme an, er habe es dann besorgt und sie hätten geteilt. Er beschaffe und

konsumiere zusammen mit anderen Konsumenten, es sei auf diese Weise billiger.

Auch beim zweiten SMS gehe es um die gemeinsame Beschaffung.

3.7

Die Einvernahme des

Beschuldigten vom 2. Juni 2017 (AS 240 ff.) wurde ohne dessen Verteidigerin

durchgeführt. Diese Einvernahme ist nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO).

3.8

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 31 ff.) bestätigte der Beschuldigte,

dass er das Heroin gestohlen habe. Er habe noch nie eine so grosse Menge gehabt

und sei sich noch gar nicht schlüssig gewesen. Er habe einfach begonnen, sich

Gedanken zu machen. Er sei mit dieser Menge gerade überfahren gewesen.

Zum Fund des Heroins

führte der Beschuldigte aus, er habe 3 Robidog-Säcke gefunden, dies aber ohne

Gewähr. In jedem Robidog-Sack sei nochmals je ein Sack gewesen, wie ein

Tennisball. Bis zur Sicherstellung des Heroins durch die Polizei habe er sicher

7-8 Gramm konsumiert.

Auf die sichergestellten

Minigrips und die Briefwaage angesprochen, führte der Beschuldigte aus, dass er

nie gesagt habe, dass er alles selber konsumiert hätte. Er sei noch nicht

schlüssig gewesen, was er habe machen wollen. Die Option wäre gewesen,

Portiönli zu machen, man könne ja auch mit Kollegen konsumieren. Es wäre

möglicherweise auch eine Option gewesen, zu verkaufen. Die Waage habe er aber

nicht deswegen gekauft, die habe er schon gehabt. Er habe die Waage von privat

gekauft, er wisse nicht mehr, von wem.

Zu den Vorhalten des

Verkaufs von Heroin an C.___ sowie Heroin und Methadon an D.___ führte der

Beschuldigte folgendes aus:

Er habe D.___ einmal 30 ml

Methadon geschenkt. Er selber habe das Methadon für Zeiten gespart, da er kein

Heroin gehabt habe. Es sei normal, dass man sich beim Methadon unter Kollegen

helfe. Er habe aber weder C.___ noch D.___ Heroin verkauft. Er habe C.___

einmal «gottjämmerlich zuammengeschissen», weil dieser immer wieder bei ihm vor

der Hütte gestanden sei. Da habe er es ihm wohl übel genommen und habe ihm nun

eines ans Schienbein gegeben.

4.

Die Aussagen

von Drittpersonen

4.1

C.___

4.1.1

Die

Staatsanwaltschaft führte gegen C.___ ein Strafverfahren wegen des Verdachts

auf Widerhandlungen gegen das BetmG. In diesem Verfahren, in welchem der

Beschuldigte keine Teilnahmerechte ausüben konnte, wurde C.___ am 20. Juli 2016

polizeilich befragt (AS 52 ff.).

C.___ nannte im Verlauf

dieser Einvernahme von sich aus den Namen des Beschuldigten. Von dem wisse er,

dass er «useloht; telefonisch von 14.00 – 18.00 h». Der bringe es. Wenn man ihm

schreibe, schreibe er zurück, dass er sich melde. Dann komme plötzlich eine SMS

und man könne runtergehen und warten.

4.1.2

In der polizeilichen

Einvernahme vom 26. Juli 2016 (AS 61 ff.) führte C.___ aus, dass er vom

Beschuldigten schon Heroin bezogen habe, alles in allem vielleicht 1.5 Gramm

für CHF 140.00 -150.00.

4.1.3

In der Einvernahme

vom 8. November 2016 (AS 83 ff.) führte C.___ aus, dass er beim Beschuldigten

höchstens ein- bis zweimal Heroin bezogen habe, weil niemand anderes etwas

gehabt habe. Der Beschuldigte habe es ihm an die Haustüre gebracht, dies sei

2016.

gewesen.

4.1.4

Am 18. April 2017

wurde zwischen C.___ und dem Beschuldigten eine Konfrontationseinvernahme

durchgeführt (AS 174 ff.). C.___ führte aus, den Beschuldigten seit ca. 1 ½ - 2

Jahren zu kennen; sie hätten nie Probleme gehabt, er sei «e fründleche». Der

Beschuldigte habe ihm ein paarmal ausgeholfen, wenn er nirgends etwas bekommen

habe. Der Beschuldigte habe das ungern gemacht. Es sei jeweils Heroin für CHF 20.00

gewesen, 0.3 Gramm. Wenn er das Geld nicht gehabt habe, habe er auch später

bezahlen dürfen. Der Beschuldigte habe ihm nie etwas von sich aus angeboten. Er

habe richtig gestürmt und den Beschuldigten belästigt, um etwas zu bekommen. Er

habe insgesamt auf diese Weise beim Beschuldigten 2-3 Mal Heroin erworben. Kurz

darauf führte C.___ aus, dass er 3-4 Mal beim Beschuldigten Heroin bezogen

habe. Es könne sein, dass er das erste Mal im Februar 2016 vom Beschuldigten

Heroin erhalten habe, im Gesamten geschätzt 1.5 Gramm für CHF 90.00 – 100.00.

C.___ sagte auf die Frage,

was er in der Einvernahme vom 20. Juli 2016 mit «useloh» und «telefonisch von

14.00

– 18.00 h» gemeint habe (Ziff. 4.4.1 hiervor), dass er dies nur auf sich

bezogen habe. Es sei nicht immer um Drogen gegangen, er habe den Beschuldigten

auch per SMS wegen dem Geld gefragt.

Der Beschuldigte bestritt,

C.___ Heroin abgegeben zu haben.

4.2

D.___

4.2.1

In der polizeilichen

Einvernahme vom 27. Juni 2017 (AS 89 ff.) führte D.___ in Anwesenheit des

Beschuldigten und seiner Verteidigerin aus, dass sie dem Beschuldigten ab und

an eine SMS geschrieben habe. Manchmal hätten sie sich dann für einen Handel

verabredet. Sie habe dann eine kleine Menge Heroin für höchstens CHF 60.00

gekauft, total 1-5 Mal. Sie habe auch ein paar Mal Methadon bei ihm gekauft.

Auf Vorlage von zwei

Chatverläufen (AS 96) aus dem Jahr 2013 bestätigte D.___, dass es dabei um

Heroin ging.

5.

Beweiswürdigung

5.1

Unbestrittenermassen

war der Beschuldigte am 6. März 2017 im Besitz von 178.64 g Heroingemisch bzw.

30.95

g reinem Heroin. Zu entscheiden ist, ob der Beschuldigte dieses Heroin

zum Eigenkonsum besass oder er damit einen Handel betreiben wollte.

5.2

Gemäss Aussagen des

Beschuldigten hielt ihm ein Dealer vor der [...]-Bar in [...] eine Pistole ins

Gesicht, weil er nicht für diesen habe Heroin verkaufen wollen. Aus Rache habe

er ihn deshalb beobachtet und ihm das Heroingemisch aus seinem Bunker

gestohlen.

Grundsätzlich ist die

Herkunft des Heroingemischs für die rechtliche Beurteilung nicht von

unmittelbarer Bedeutung. Trotzdem ist zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Die

Aussagen des Beschuldigten wirken auf den ersten Blick wenig glaubhaft, weil

der Dealer mit seiner Reaktion, aus nichtigem Grund die Pistole zu ziehen und

den Beschuldigten zu bedrohen, auf eindrückliche Art seine Gefährlichkeit

dokumentiert hätte. Andererseits führte der Beschuldigte auch aus, es habe sich

um ein Macho-Gehabe gehandelt und die Leute um diesen Typen herum hätten

gelacht und das Ganze als Show angesehen. Der Diebstahl einer derart grossen

Menge Heroingemisch erscheint aber in jedem Fall als gefährlich. Am 23. März

2017.

sagte der Beschuldigte denn auch selber aus, dass er Angst gehabt habe,

als der Osteuropäer die Pistole gezogen habe.

5.3

Es trifft zu, wie dies

die Vorinstanz ausführt, dass der Beschuldigte teilweise widersprüchliche

Aussagen machte (Urteil S. 26 f.). Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse

vor der [...]-Bar anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht genau

gleich wie in den Einvernahmen unmittelbar nach seiner Anhaltung im März 2017.

Es betrifft dies die Sprache des Osteuropäers (italienisch oder

deutsch-albanisch) oder die Frage, ob derjenige, der die Pistole zog, ihn

vorher auch darauf angesprochen hatte, ob er für ihn Drogen verkaufe, oder ob

dies ein Dritter gewesen sei.

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte von drei, früher

dagegen von zwei Robidog-Säcken, die er gefunden haben will. Auch seine

Aussagen zur Herkunft der sichergestellten Miniwaage waren nicht gleichlautend.

Diese Widersprüche betreffen aber Einzelheiten und dürften – wie dies die

Vorinstanz ebenfalls ausführt – auch auf den Zeitablauf zurückzuführen sein.

Zu bedenken ist auch, dass

der Beschuldigte, wenn die ganze Geschichte nicht stimmen würde, die erste

Phase vor der [...]-Bar gar nicht hätte schildern müssen. Es hätte genügt, nur

die zweite Phase zu schildern, als er den Dealer beobachtete und – nach seinen

Worten – sofort wusste, was los war und was dieser beabsichtigte und er ihm aus

diesem Grund folgte. Die Schilderung der ersten Phase macht die Erklärung der

Herkunft des Heroingemischs nicht plausibler, es ist eher das Gegenteil der

Fall. Diese Schilderung wäre deshalb sinnlos, wenn sie nicht auf einem realen

Hintergrund beruhen würde, und einzig dazu geeignet, die Glaubhaftigkeit der

Aussagen des Beschuldigten in Frage zu stellen.

5.4

Entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den

Osteuropäer in den Einvernahmen vom 9. und 23. März 2017 (AS 113 und 287)

weitgehend gleich beschrieb: gross und markant, ca. 185 cm, blau-rot-weiss

gestreifter Trainer, am linken Arm (bzw. auf einer Seite) ein Signet, eine Art […].

Es spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Beschuldigten, wenn er die

teuren Turnschuhe nur in einer Einvernahme erwähnte. Etwas weltfremd dürfte

zudem bei einer jahrzehntelang drogenkranken Person das Argument der Vorinstanz

sein, in die Tatzeit falle das «prägende Ereignis» des Valentinstages und es

deshalb erstaunlich sei, dass der Beschuldigte nicht genauere Angaben zur

Tatzeit habe machen können.

5.5

Der Beschuldigte

führte am 27. März 2017 aus, er habe zwei Robidog-Säcke mit je zwei Säckchen

Heroin zu je 50 Gramm gefunden. Das eine Säckchen habe er zuhause weggelegt;

die Polizei habe es so gefunden, wie er es weggelegt habe. Als er den anderen

Robidog-Sack habe öffnen wollen, habe er das eine Säckchen zerschnitten. Er

habe das Heroingemisch deshalb in das andere Säckchen geleert (AS 112,

116).

Die Tatsache, dass der

Beschuldigte den zweiten Robidog-Sack nicht auspackte und trotzdem davon

ausging, dass dieser (ebenfalls) zwei Säckchen Heroingemisch enthalten würde,

erscheint – entgegen der Vorinstanz (Urteil S. 27) – nicht als «auffällig»,

sondern durchaus plausibel. Beide Säckchen enthielten gemäss Aussagen des

Beschuldigten den ungefähr gleichen Inhalt und hatten damit eine ähnliche

Erscheinungsform (AS 115: «zwei faustgrosse Kugeln»; S-L 36: «so wie ein

Tennisball»), zudem ist ein Robidogsack sehr dünn und lässt, wie die Foto auf

AS 137 zeigt, den Inhalt erahnen. Der Beschuldigte hatte deshalb genügend

Anhaltspunkte dafür, was sich im zweiten Sack befindet, und deshalb keine

Veranlassung, diesen sofort zu öffnen. Beide Parteivertreter brachten in ihren

Parteivorträgen plausible Erklärungen für das Verhalten des Beschuldigten, den

zweiten Robidog-Sack nicht zu öffnen und kontrollieren, vor (Staatsanwalt: Der

Beschuldigte übernahm das Heroingemisch in Kommission, er wusste deshalb, was

sich im Sack befindet und musste den Inhalt deshalb nicht kontrollieren;

Verteidigerin: Gerade bei einem Kommissionsgeschäft hätte der Beschuldigte den

Inhalt kontrolliert, die ausgebliebene Kontrolle spreche für den Diebstahl).

Aus diesem Verhalten des Beschuldigten lässt sich deshalb nichts zu seinen

Lasten ableiten.

Es ist erstellt, dass das

sichergestellte Heroingemisch unterschiedliche Reinheitsgrade aufwies. Dieser

Umstand lässt jedoch keine eindeutigen Rückschlüsse zu. So ist einmal

festzustellen, dass drei Proben mit einem Gesamtgewicht von 175.32 Gramm, also

über 98% des gesamten Stoffes, einen Reinheitsgehalt von 16%, 17% und 18%

aufwiesen und somit sehr nahe zusammenliegen. Sodann ist es möglich, dass das

Heroingemisch in den zwei Säckchen, welche der Beschuldigte zusammenleerte,

unterschiedliche Reinheitsgrade aufwiesen und sich die Drogen beim

Zusammenschütten nicht gut vermischten. Dies würde, wenn der Beschuldigte aus

diesem Säckchen von unterschiedlichen Stellen Heroingemisch entnahm, die

unterschiedlichen Reinheitsgrade zumindest teilweise erklären. Nicht zu

erklären ist jedoch der Reinheitsgrad von 27%, welcher an dem sichergestellten

Heroingemisch von 0.14 Gramm festgestellt wurde, welches sich auf der CD fand

und sich der Beschuldigte zum Konsum bereitgelegt hatte (vgl. AS 131 Frage 52).

Die Aussage des Beschuldigten, auch dieses Heroin stamme aus dem Fund, kann

angesichts der festgestellten Reinheitsgrade, die deutlich tiefer liegen, nicht

zutreffen. Der Beschuldigte muss dieses Heroingemisch anderweitig erworben

haben. Da es sich hier aber lediglich um eine Menge von 0.14 Gramm

Heroingemisch handelte, ist diese Differenz nicht von Relevanz.

5.6

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten über den Erwerb des sichergestellten

Heroingemischs von 178.64 g nicht zu widerlegen sind. Es liegen keine klaren

Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte auf eine andere Art in den Besitz des

Heroingemischs gekommen ist. Wie erwähnt, ändert dies an der rechtlichen

Beurteilung des Besitzes als solchem nichts.

5.7.1

Anlässlich der

Hausdurchsuchung wurden beim Beschuldigten ca. 40 neue Minigrips sowie eine

Miniwaage sichergestellt. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er diese

Utensilien gehabt habe, um zu schauen, wieviel Heroin es sei und um davon

seinen Kollegen zu bringen, ist wenig glaubhaft: Da es sich um Diebesgut

handelte und er das Heroingemisch seinen Kollegen verschenken wollte, benötigte

er zu diesem Zweck sicher keine Waage. Der Beschuldigte führte denn anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aus, er sei noch nicht schlüssig

gewesen, was er habe machen wollen. Die Option wäre gewesen, Portiönli zu

machen, man könne ja auch mit Kollegen konsumieren. Es wäre möglicherweise auch

eine Option gewesen, zu verkaufen. Bei dieser Option machen denn auch Minigrips

und die Miniwaage Sinn: Sie dienen dazu, das Heroin «verkaufsfertig» zu machen.

Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die sichergestellten Utensilien

ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, das

gestohlene Heroingemisch teilweise zu verkaufen.

5.7.2

Der Beschuldigte

führte aus, dass er das Heroingemisch ca. 10 Tage vor dessen Sicherstellung

entwendet habe. Es habe sich um ca. 200 g gehandelt. Im Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung stellte die Polizei 178 g Heroingemisch sicher. Der

Beschuldigte führte aus, dass er normalerweise 0.2 – 0.4 g Heroingemisch

konsumiere. An anderer Stelle führte er aus, dass er konsumiere, «wie es

drinliegt». Er habe jedesmal, wenn er am entwendeten Heroin vorbeigegangen sei,

«eine Nase» konsumiert. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte

nach der Entwendung mehr Heroin konsumierte als zu anderen Zeiten; die

Tatsache, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung von den ca. 200 g, die er

entwendete, «nur» noch 178 g vorhanden waren, deutet aber doch darauf hin, dass

ein Teil davon vom Beschuldigten verkauft worden ist.

5.8

Aus den gesamten

Umständen ergeben sich aber keine Hinweise auf die Absicht einer intensiven

Verkaufstätigkeit. Dies aus den folgenden Gründen:

5.8.1

Festzustellen ist in

diesem Zusammenhang vorab, dass sowohl auf die Aussagen von C.___ als auch D.___

abzustellen und deshalb erstellt ist, dass der Beschuldigte diesen beiden

Drogenkonsumenten Kleinstmengen von Heroin (beiden) bzw. Methadon (D.___)

verkauft hat. Bei D.___ gehen die entsprechenden Verkäufe in das Jahr 2013

zurück, C.___ sagte in der ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe

«usegloh». In den nachfolgenden Einvernahmen versuchte C.___, den

Drogenverkäufen des Beschuldigten den Charakter von «Notverkäufen» zu geben. So

führte er in der Einvernahme vom 8. November 2016 aus, er habe beim

Beschuldigten bezogen, weil niemand anderes etwas gehabt habe. Anlässlich der

Konfrontationseinvernahme führte er aus, er habe gestürmt und den Beschuldigten

belästigt, um etwas zu bekommen, der Beschuldigte habe es ungern gemacht und

nie etwas von sich aus angeboten. Auch wenn damit offensichtlich ist, dass C.___

je länger je mehr versuchte, den Beschuldigten zu entlasten und den Eindruck zu

vermitteln, dass es dem Beschuldigten bei diesen Geschäften nicht primär darum

ging, Geld zu verdienen, sondern einem Leidensgenossen ausnahmsweise einmal

auszuhelfen, bleibt die erste Aussage bestehen, wo C.___ ohne weitere

Erklärungen ausführte, dass der Beschuldigte «useloht» und die Drogen

vorbeibringe. Hinweise auf regelmässige Drogengeschäfte liegen aber nicht vor.

5.8.2

In den Akten finden

sich diverse Einvernahmen von E.___ (AS 187 ff.; 202 ff.) vom 10./12. Januar 2017

und F.___ vom 2. Februar 2017 (AS 223), die wegen des Verdachts des Handels mit

Heroin in Untersuchungshaft versetzt worden waren. Es handelt sich bei diesen

Personen um gute Bekannte des Beschuldigten. Aus ihren Einvernahmen ergeben

sich keine Hinweise auf eine Verkaufstätigkeit des Beschuldigten. E.___ führte

aus, Tobi habe bei ihr nicht Heroin verkauft (AS 194). F.___ führte aus, dass

er dem Beschuldigten nie Heroin verkauft habe. Der Beschuldigte sei «der

einzige Normale» hier (AS 237).

5.8.3

Es ist somit nicht

erstellt, dass der Beschuldigte, der seit 20 Jahren drogensüchtig ist, einen

intensiven Drogenhandel betrieben hat. Wenn er über Heroin verfügte,

konsumierte er es und legte das ärztlich abgegebene Methadon für «drogenlose»

Zeiten zur Seite (vgl. Einvernahme vom 6. März 2017, AS 102 Frage 15). In den

Akten finden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte diese

Gewohnheiten nun entscheidend hätte ändern wollen, als er zu einer grossen

Menge Heroingemisch kam. Die in seinen Handys festgestellten Kontakte zu

anderen Drogenkonsumenten beweisen nur den persönlichen Kontakt zu diesen

Personen, nicht jedoch eine Händlertätigkeit. An seinem Domizil fand sich auch

kein Streckmittel, welches darauf hingewiesen hätte, dass der Beschuldigte das

Heroingemisch vor allem hätte weiter strecken und dann veräussern wollen.

5.8.4

Zusammenfassend ist

somit festzustellen, dass der Beschuldigte nach seinem Fund die Absicht hatte,

das gestohlene Heroingemisch teilweise zu verkaufen. Eine andere plausible

Erklärung für den Besitz von ca. 40 neuen Minigrips und einer Miniwaage ist

nicht ersichtlich, und die Tatsache, dass der Beschuldigte auch vor dem

Drogenfund bereits Drogen verkauft hatte, spricht ebenfalls für diese

Schlussfolgerung. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. März 2017 wurden von

den 200 g Heroingemisch, welche der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen

gefunden hatte, noch 178 g sichergestellt. Die fehlende Menge von 22 g

Heroingemisch spricht ebenfalls für teilweise Verkäufe, konsumierte doch der Beschuldigte

gemäss eigenen Aussagen nicht soviel Heroin, dass nach 10 Tagen 22 g

aufgebraucht gewesen wären. Es liegen aber keine Hinweise für eine Absicht auf

einen intensiven Drogenhandel vor. Es ist nicht erstellt, in welchem Umfang der

Beschuldigte das gestohlene Heroin verkauft hätte, wenn er nicht angehalten

worden wäre. Klares Beweisergebnis ist aber, dass er das Heroingemisch

teilweise verkauft hätte, wenn es nicht sichergestellt worden wäre. Für dieses

Beweisergebnis spricht schliesslich auch das neue Strafverfahren, welches am

11.

August 2020 zu einem rechtskräftigen Schuldspruch führte wegen Verkaufs von

0.75

g Heroingemisch sowie wegen Besitzes von 10.7 g Heroingemisch, welches

nicht dem Eigenkonsum diente (Akten Staatsanwaltschaft STA.2020.1036).

Der vorgehaltene

Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift ist somit erstellt.

6.

Rechtliche

Subsumtion

6.1

Anklageschrift

Ziff. 1: Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 bs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Ab. 2

lit. a BetmG)

6.1.1

Gemäss Art. 19 Abs.

1.

lit. d BetmG wird mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf

andere Weise erlangt. Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt alle Handlungen, die dazu

führen, dass Drogen in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten

zugänglich gemacht werden. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung

mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen

kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

bestraft, mit dieser kann eine Geldstrafe verbunden werden. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Grenzwert für die Annahme eines

schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bei 12 Gramm reinem Heroin (Urteil

des Bundesgerichts 6B_294/2010 E. 3.3.2).

6.1.2

Der Beschuldigte war

unbestrittenermassen im Besitz einer qualifizierten Heroinmenge. Die

Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist als abstraktes

Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3). Ob beim Besitz im

Hinblick auf die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG eine anschliessende Weitergabehandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.

b oder lit. c BetmG erforderlich ist oder die abstrakte Gesundheitsgefährdung

bereits beim Besitz von Betäubungsmitteln besteht, hat das Bundesgericht in

zwei neuen Entscheiden offen gelassen, weil in diesen Fällen der Täter bereits

Anstalten zur Veräusserung getroffen bzw. Veräusserungshandlungen vorgenommen

hatte und der qualifizierte Tatbestand deshalb erfüllt war (Urteile des

Bundesgerichts 6B_932/2018 E. 1.2.4; 6B_1440/2019 E. 2.3.1).

6.1.3

Gustav Hug-Beeli

(Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 BetmG N 858) führt aus,

dass es für die Subsumtion unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht auf die

Gesamtmenge der erworbenen Betäubungsmittel ankomme, sondern bloss auf

denjenigen Anteil, der für die Weitergabe bestimmt war. Bei unterschiedlichen

Verwendungszwecken, Weiterverkauf und Eigenkonsum, müsse die Gesamtmenge

entsprechend aufgeteilt werden. An anderer Stelle wird festgehalten, dass durch

den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln eine abstrakte Gesundheitsgefährdung

anderer Personen bestehe, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit geschaffen

würde. Die sei nur dann zu verneinen, wenn rechtsgenügend erstellt sei, dass

der Erwerb und Besitz der Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt sei

(a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).

6.1.4

Im vorliegenden Fall

führte das Beweisergebnis zum Schluss, dass der Beschuldigte den einen Teil des

Heroingemischs verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt worden wäre. Er

hatte hierzu bereits Anstalten getroffen, indem er Minigrips gekauft und sich

eine Miniwaage organisiert hatte. In welchem Umfang der Beschuldigte das

Heroingemisch konsumiert und verkauft hätte, wenn dieses nicht sichergestellt

worden wäre, kann nicht geklärt werden. Entscheidend ist aber, dass der

Beschuldigte bereit war, einen Teil des Heroins an Dritte abzugeben und er

hierzu bereits Anstalten getroffen hatte. Damit liegt der gleiche Sachverhalt

vor, wie er vom Bundesgericht im Entscheid 6B_932/2018 beurteilt worden war.

Das Bundesgericht bestätigte bei dieser Ausgangslage den Besitz einer

qualifizierten Kokainmenge als schweren Fall i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. d

BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

Dieser Rechtsprechung ist

zu folgen. Eine Aufteilung der Drogenmenge nach dem geplanten Verwendungszweck,

wie sie von Hug-Beeli im erwähnten Kommentar Betäubungsmittelgesetz (Art. 19

BetmG N 858) vorgeschlagen wird (vgl. Ziff. 6.1.3 hiervor), erscheint

konstruiert und eine solche kann auch gar nicht verlässlich vorgenommen werden.

Hug-Beeli widerspricht den entsprechenden Ausführungen zudem an anderer Stelle,

wenn er ausführt, dass eine abstrakte Gesundheitsgefährdung (bzw. ein schwerer

Fall bei einer entsprechenden Menge) beim Besitz von Drogen nur dann verneint

werden könne, wenn der Erwerb und Besitz der Drogen zum Eigenkonsum bestimmt

sei; eine Aufteilung der Menge nach der Absicht des Erwerbers wird an dieser

Stelle nicht erwähnt (a.a.O., Art. 19 BetmG N 1026).

6.1.5

Der Beschuldigte ist

deshalb gestützt auf Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG wegen Besitzes einer qualifizierten Menge reinen Heroins schuldig zu

sprechen.

6.2

Anklageschrift

Ziff. 2.1 – 2.3: Vergehen gegen da BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)

6.2.1

Das Beweisergebnis

führte zum Schluss, dass auf die Aussagen von C.___ und D.___ abgestellt werden

kann. Der Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift

vorgehalten wird, ist deshalb erstellt.

6.2.2

Der Beschuldigte hat

sich damit der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit.

c und d schuldig gemacht.

6.2.3

Eine Anwendung des

Opportunitätsprinzips i.S. von Art. 8 StPO, wie es von der Verteidigung geltend

gemacht wurde, kann im vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Anzuwenden ist

diese Norm (u.a.) bei Straftaten, an deren Ahndung weder unter spezial- noch

generalpräventiven Gesichtspunkten noch im Hinblick auf den Gesichtspunkt der

Tatschuldvergeltung ein öffentliches Interesse an einer Bestrafung besteht (BGE 135 IV 135 ff.). Auch wenn im vorliegenden Fall die Drogenverkäufe des

Beschuldigten mit einem geringen Tatverschulden verbunden sind, besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung des Drogenhandels.

Entsprechend kann aus generalpräventiven, aber auch spezialpräventiven Gründen

von einer Strafverfolgung nicht abgesehen werden.

6.2.4

Schliesslich liegt

mit Blick auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August

2018.

(AS 264) auch kein Fall von «ne bis in idem» vor, welcher eine Bestrafung

des Beschuldigten gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ausschliessen würde, weil

die Einstellungsverfügung Drogengeschäfte mit einer anderen Abnehmerin (E.___)

und damit einen anderen Sachverhalt betraf.

B. Vergehen

gegen das Waffengesetz

1.

Vorhalt

Vergehen gegen das

Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG)

begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6.

März 2017, in [...], [...]-strasse, Wohnung des Beschuldigten, indem der

Beschuldigte einen Revolver, ein Sturmgewehr 57 sowie rund 58 Patronen Munition

vorsätzlich ohne Berechtigung besass, welche er nach dem Ableben seines Bruders

(xx. xx.l 2015) bzw. Vaters (xx. xx. 2014) erbte (Anklageschrift Ziff. 4).

2.

Sachverhalt

2.1

Anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2017 (AS 160 ff.) führte der

Beschuldigte aus, dass die Munition von seinem am xx.xx. 2015 verstorbenen

Bruder stamme. Sein Vater sei am xx.xx. 2014 verstorben. Von diesem (Karabiner)

und seinem Bruder (Sturmgewehr) stammten die Waffen. Er habe sie von ihnen

geerbt und habe sie seit dem 1. Oktober 2015 in seinem Besitz. Auch der

Revolver, für den seit 80 Jahren keine Munition mehr hergestellt werde, stamme

von seinem Vater und seinem Bruder. Beim Revolver handle es sich um eine

Miniatur-Pistole, die sicherlich um die 100 Jahre alt sei (Foto AS 169).

2.2

Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung (S-L 45 f.) bestätigte der Beschuldigte die

Herkunft der Waffen und der Munition. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass

er einen Waffenerwerbsschein benötigt hätte. Sein Bruder habe immer gesagt, es

sei alles sauber und so, wie es sich gehört. Er sei nicht auf die Idee

gekommen, das Waffenbüro anzurufen. Er habe die Waffen und Munition in den

Schrank gestellt und vergessen. Er habe die Verzichtserklärung (AS 309)

unterschrieben, weil er gemeint habe, die Sache sei dann vom Tisch und werde

nicht angeklagt. Den Revolver hätte er aber gerne zurück. Für diesen gebe es

keine Munition mehr.

3.

Rechtliche

Subsumtion

3.1

Gemäss Art. 33 WG wird

mit Freiheitstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer (u.a.) Waffen

oder Munition besitzt.

3.2

Der Beschuldigte

erhielt die bei ihm sichergestellten Waffen und Munition aus dem Nachlass

seines Vaters und seines Bruders; sein Besitz war somit vorsätzlich.

3.3

Der Beschuldigte hätte

sich nicht, wie er ausführte, auf die Aussage seines Bruders verlassen dürfen,

wonach alles «sauber und so, wie es sich gehöre», sei. Vielmehr hätte er sich,

als er in den Besitz von Waffen und Munition kam, bei der Polizei erkundigen

müssen, ob dieser Besitz eine Bewilligung voraussetze. Der vom Beschuldigten

geltend gemachte Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Waffenbesitzes war somit

ohne Weiteres vermeidbar. Der Beschuldigte ist deshalb i.S.v. Art. 33 WG

schuldig zu sprechen. Gestützt auf Art. 21 StGB ist jedoch als Folge des vermeidbaren

Irrtums eine Strafmilderung vorzunehmen.

3.4

Die Einziehung der

sichergestellten Waffen und der Munition ist mit Ausnahme des Revolvers […]

rechtskräftig. Bezüglich dieses Revolvers verlangt der Beschuldigte die

Herausgabe und macht geltend, dieser sei 100jährig und es gebe dafür keine

Munition mehr.

Der Beschuldigte hat am 6.

März 2017 auf den Revolver verzichtet (AS 309). Dieser wurde in der Folge mit

den weiteren sichergestellten Waffen an das Waffenbüro der Polizei Kanton

Solothurn weitergeleitet. Es ist deshalb fraglich, ob der Revolver überhaupt

noch existiert. Sollte er noch vorhanden sein, ist der Entscheid über die

Herausgabe oder definitive Einziehung von der Polizei Kanton Solothurn,

Waffenbüro, nach Prüfung der Einwände des Beschuldigten und der

Schiesstauglichkeit des Revolvers sowie allfälliger weiterer Kriterien zu

fällen.

III. Strafzumessung

A. Allgemeine Ausführungen

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können

fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim

Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes

(Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des

beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch

um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die

Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist

als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.

Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens

(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des

deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer

des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit

erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer

laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie

auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der

Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht

entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung

an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv

erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren

die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1 vom 14. Januar 2010) – und andererseits die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

1.5

Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage

einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.6

Auch im Bereich der

Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden

massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge ein wichtiger

Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das

Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im

konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der

Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines

qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel

im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen

Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.

1.7

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für

den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem

Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer

ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil

6B.214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des

Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen

oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (Urteil 6B.103/2007 vom 12.11.2007).

B. Konkrete Strafzumessung

1.

Schwerste

Straftat und Strafart

1.1

Die schwerste Straftat

stellt im vorliegenden Fall der Besitz von 178.64 g Heroingemisch bzw. 30.95 g

reinen Heroins dar, welches der Beschuldigte vorwiegend selber konsumiert, zu

einem kleineren Teil aber auch an Dritte abgegeben und veräussert hätte. Art.

19.

Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sieht einen Strafrahmen von

Freiheitsstrafe zwischen 1–20 Jahren vor.

1.2

Das Gericht kann nach

Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe

erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Der Richter hat eine

Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere

Legalverhalten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann

ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten

vorzubeugen (Goran Mazzucchelli in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 41 StGB N 39a).

1.3

Vorliegend wurde der Beschuldigte

kurze Zeit nach Erlass des angefochtenen Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 wiederum

straffällig. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

11.

August 2020 wurde er rechtskräftig wegen Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB), Vergehen gegen das BetmG

(Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG

zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei

einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.

1.4

Der Strafbefehl vom

11.

August 2020 zeigt, dass den Beschuldigten die Verurteilung vom 12. März

2020.

nicht davon abgehalten hat, weiter zum Teil einschlägig zu delinquieren. Dieses

Nachtatverhalten schliesst nach Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB die Anordnung einer

Geldstrafe aus. Es ist für sämtliche der zu beurteilenden Delikte eine

Freiheitsstrafe auszusprechen.

1.5

Der Strafbefehl vom

11.

August 2020 sanktionierte die Straftaten des Beschuldigten mit einer

Geldstrafe. Da nunmehr eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, fehlt es an der

Gleichartigkeit der beiden Sanktionen, so dass keine Zusatz- bzw. Gesamtstrafe

auszusprechen ist (Art. 49 Abs. 2 StGB).

2.

Tatkomponenten

2.1

Der Beschuldigte

besass eine Drogenmenge, welche den Grenzwert für das Vorliegen eines schweren

Falles (12 Gramm reines Heroin) um mehr als das Doppelte überschritt. Es liegt

damit eine erhebliche Verletzung des betroffenen Rechtsgutes der öffentlichen Gesundheit

vor, wobei dies insofern zu relativieren ist, als der Beschuldigte das Heroin teilweise

selber konsumieren und nur zu einem Teil an Dritte veräussern wollte. Der

Beschuldigte gelangte in den Besitz des Heroingemisches, weil er einen Dealer

beobachtet hatte, wie dieser die Drogen versteckt. Er begründete somit den

Besitz mit einer bewussten und willentlichen Handlung, aber nicht im Rahmen

eines Drogengeschäfts, sondern eher nach dem Motto «Gelegenheit macht Diebe».

Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und dem Willen, seinen Konsum

für einige Zeit sicherstellen zu können, einerseits durch Konsum der

entwendeten Drogen, andererseits durch deren Verkauf. Insgesamt ist aus diesen

Gründen von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und es ist die

Einsatzstrafe entsprechend im untersten Bereich des Strafrahmens festzusetzen.

Damit ergibt sich unter ausschliesslicher Berücksichtigung des Tatverschuldens

eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe.

2.2

Das Gericht kann nach

Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG

die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln

abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen

Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. Der Beschuldigte ist seit Jahren

schwer drogensüchtig. Entsprechend ist die Voraussetzung der

Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschuldigten erfüllt. Fraglich ist, ob auch

die zweite Voraussetzung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG, nämlich dass die

Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsum hätte dienen

sollen, erfüllt ist. Der Beschuldigte verfügte aufgrund des Drogenfunds beim

Schulhaus in [...] über erhebliche Mengen an Heroin, welche seinen Konsum für

eine gewisse Zeit deckten. Die Besitznahme am Heroin diente klarerweise auch

seinem Eigenkonsum (wenn auch nicht der Finanzierung). Sodann besass der

Beschuldigte das Heroin auch mit dem Ziel, es teilweise zu verkaufen. Somit

erfolgte der Besitz jedenfalls teilweise mit Blick auf die Finanzierung des

zukünftigen Konsums. Das Leben des Beschuldigten dreht sich seit Jahren primär

um den Konsum von Betäubungsmitteln; er ist in erster Linie Konsument, nicht

Dealer. Entsprechend ist die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b

BetmG zu mildern. Vorliegend erscheint in Anbetracht der schweren Drogensucht

des Beschuldigten eine Strafreduktion von vier Monaten als angemessen.

3.

Asperation

nach Art. 49 Abs. 1 StGB

Die Einsatzstrafe von 9

Monaten Freiheitsstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des

Asperationsprinzips zu erhöhen. Der Beschuldigte wird zusätzlich zum

Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das BetmG wegen Vergehen gegen das BetmG

(Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie Vergehen gegen das Waffengesetz (Art.

33.

Abs. 1 WG) schuldig gesprochen.

3.1

Der Strafrahmen bei

Vergehen gegen das BetmG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe. Der Beschuldigte veräusserte mindestens drei Mal Heroin an C.___

und hat damit den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllt

(Anklageschrift Ziff. 2.1). Angesichts der wenigen Veräusserungshandlungen und

der tiefen Heroinmenge (1.5 g) liegt das Verschulden im untersten Bereich. Es

erscheint in Anwendung des Asperationsprinzips eine Straferhöhung um sieben

Tage Freiheitsstrafe als angemessen. Analog präsentiert sich die Ausgangslage

mit Blick auf den zweiten diesbezüglichen Vorhalt, die Veräusserung von

Kleinstmengen Heroin und 30 ml Methadon an D.___ (Anklageschrift Ziff. 2.2),

weshalb hierfür ebenfalls eine asperationsweise Straferhöhung um sieben Tage

Freiheitsstrafe vorzunehmen ist. Für den Besitz zweier Haschischpillen, die

nicht dem Eigenkonsum dienten (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), ist die Strafe

schliesslich entsprechend dem geringen Verschulden des Beschuldigten um einen

Tag Freiheitsstrafe zu asperieren.

3.2

Der Strafrahmen bei

Vergehen gegen das Waffengesetz lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe. Der Beschuldigte besass einen Karabiner, ein Sturmgewehr, einen

Revolver und entsprechende Munition, ohne über die hierzu notwendigen

Bewilligungen zu verfügen. Die Waffen hatte er aus dem Nachlass seines Vaters

und seines Bruders erhalten. Er hätte sich nicht auf die Aussagen des Bruders,

wonach alles «sauber und so, wie es sich gehöre» sei, verlassen dürfen.

Vielmehr hätte er sich bei den Behörden wegen etwaiger Bewilligungspflichten erkundigen

müssen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, es müsse als

allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass Waffen in den meisten Staaten

Regulierungen unterliegen (Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.2).

Der vermeidbare Verbotsirrtum führt jedoch zu einer Strafmilderung. Das

Verschulden des Beschuldigten wiegt nicht schwer. Er hat die Waffen nicht aktiv

selbst erworben, sondern infolge Erbgangs übernommen. Dass er in der Folge

keine weiteren Abklärungen betreffend etwaige Bewilligungen getätigt hat, ist

auf Nachlässigkeit und wohl auch auf seine Drogenerkrankung zurückzuführen.

Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass den sichergestellten Waffen ein

erhebliches Schädigungspotenzial innewohnte, zumal auch die dazugehörige

Munition vorhanden war. Vorliegend erschiene für die Vergehen gegen das WG eine

Einsatzstrafe von einem Monat als angemessen. Asperationsweise ist die Strafe

somit um 15 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.

3.3

Die Einsatzstrafe von

9.

Monaten Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten in Anwendung des

Asperationsprinzips um einen Monat auf 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

4.

Täterkomponenten

4.1

Der Beschuldigte wurde

1956.

geboren und verbrachte gemäss eigenen Aussagen (S-L 30) eine glückliche

Jugendzeit. Anschliessend sei er über Kollegen an harte Drogen geraten und

süchtig geworden. Der Beschuldigte absolvierte eine Lehre als Typograph,

arbeitete in der Folge aber auf anderen Gebieten (Taxi, Behindertenbus). Er

absolvierte zudem an der Jazzschule Bern eine Ausbildung für die Instrumente

Gitarre und Kontrabass und gab in der Folge in privatem Rahmen Musikstunden. Gemäss

Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei

er seit «sicher» 20 Jahren drogenabhängig (S-L 29). Der Beschuldigte hat zwei

erwachsene Kinder, zu denen er Kontakt pflegt. Das Vorleben wirkt sich neutral

aus.

4.2

Der Beschuldigte wurde

kurze Zeit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 12. März 2020

wiederum straffällig. Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 11. August 2020 wurde er rechtskräftig wegen Ungehorsams des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB), Vergehen gegen

das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG) sowie wegen Übertretung nach Art.

19a BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00

verurteilt. Das Nachtatverhalten ist folglich negativ zu berücksichtigen. Es

rechtfertigt sich eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe.

5.

Zusammengefasst ergibt

sich damit ein Strafmass von 11 Monaten Freiheitsstrafe.

6.

Die Voraussetzungen für

die Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 StGB) sind gegeben. Die

Legalprognose wird dadurch verbessert, dass der Beschuldigte nunmehr erstmals

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Zu Folge des Verbotes einer «reformatio

in peius» wäre die Anordnung eines unbedingten Strafvollzuges ohnehin nicht

möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO

würde neue Tatsachen voraussetzen, welche zu einer vermutlich strengeren

Bestrafung des Beschuldigten führen würden (Donatsch/Hansjakob/Lieber,

Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 391 StPO N 20). Eine solche neue

Tatsache könnte allenfalls das Nachtatverhalten bzw. der Strafbefehl vom 11.

August 2020 darstellen. Die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.

7.

Beschleunigungsgebot

7.1

Jede Person hat in Verfahren vor

Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener

Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen

weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 130 I 269 E. 2.3 S. 272 f.,

BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 332; je mit Hinweis). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen

die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie

ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot

verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu

behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170). Die Beurteilung der angemessenen

Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen

erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu

prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 mit Hinweisen).

Folgen einer Verletzung des

Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht

auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des

Verfahrens (statt vieler: BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377). Bei der Frage nach

der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte

Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr

vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn

das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist

auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls.

Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten

hat (BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.).

7.2

Im Vorverfahren ruhte das Verfahren

wie folgt:

-

AS 258: 5. September 2017 –

18.

April 2018 (gut 7 Monate);

-

AS 259: 8. Mai 2018 – 22.

August 2018 (3 ½ Monate);

-

AS 259: 24. August 2018 –

14.

März 2019 (knapp 7 Monate).

Die Anklageschrift datiert vom 9. April

2019, zwei Tage später gingen die Strafakten beim urteilenden Gericht ein (S-L

9). In der Folge ruhte das Verfahren während 6 ½ Monaten; erst am 30. Oktober

2019.

erging die Ansetzungsverfügung (AS 9).

Insgesamt ist somit ein Ruhen des

Verfahrens während insgesamt ca. zwei Jahren festzustellen. Es liegt damit eine

erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes vor, welche zu einer

Dispositiv

Strafmilderung um drei Monate führt. Das Strafmass beträgt demnach acht Monate

Freiheitsstrafe.

7.3 Die Verletzung des

Beschleunigungsgebotes ist im Dispositiv festzuhalten.

IV. Einziehung

(Bargeldbetrag von CHF 300.00)

1. Der Betrag von CHF

300.00 wurde am Domizil des Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom

6. März 2017 sichergestellt und beschlagnahmt (AS 302, Position 9). Die

Beschlagnahme erfolgte in Ausführung des Hausdurchsuchungsbefehls vom 7. März

2017, wonach Drogen bzw. Hilfsmittel des Drogenhandels zu beschlagnahmen seien

(AS 298). Am 7. März 2017 wurde der Betrag bei der Gerichtskasse einbezahlt (AS

307). Die Zwangsmassnahme stützte sich auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit.

d StPO, wonach voraussichtlich als Beweismittel zu gebrauchende oder

einzuziehende Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden können.

2. Ist die Beschlagnahme

eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist nach

Art. 267 Abs. 3 StPO über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine

Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu

befinden. Der Wortlaut von Art. 263 Abs. 3 StPO beschränkt die Verwendung

beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zur Kostendeckung nicht auf den

Fall, dass diese nach Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO bereits zu diesem Zweck

beschlagnahmt wurden. Entsprechend kann der beschlagnahmte Geldbetrag in

Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet

werden.

3. Die Verteidigung macht

geltend, der Geldbetrag dürfe nicht zur Deckung der Verfahrenskosten verrechnet

werden, da hiermit ins Existenzminimum des Beschuldigten eingegriffen werde.

Entsprechendes ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte kann über den

beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 300.00 seit über vier Jahren nicht mehr

verfügen. Einen Eingriff in sein Existenzminimum hätte er im

Beschlagnahmeverfahren rügen müssen. Im heutigen Zeitpunkt besteht

diesbezüglich keine Betroffenheit mehr.

V. Kosten und

Entschädigung

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die

Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu bezahlen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Im Strafpunkt erweist sich die

Berufung als unbegründet. Jedoch resultiert eine geringfügige Strafreduktion.

Damit obsiegt der Beschuldigte teilweise. Es rechtfertigt sich damit, dem

Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'159.00, zu 80%, d.h. CHF 1'727.20,

und dem Staat Solothurn zu 20%, d.h. CHF 431.80, aufzuerlegen.

2.2 Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf als

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten macht in ihrer Kostennote für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 2'088.40 (Honorar 10.32h à

CHF 180.00 = CHF 1'857.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) geltend. Die

Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Hinzuzurechnen ist der Aufwand

für die Berufungsverhandlung im Umfang von 1.5 Stunden. Es ergibt sich eine

Entschädigung von CHF 2'379.20 (Honorar

11.82h à CHF 180.00 = 2'127.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST), welche

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80%, d.h. CHF

1'903.35, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demnach wird in Anwendung der Art. 40, Art. 41 Abs. 1 lit. a, Art. 42 Abs. 1, Art.

44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69 StGB; Art. 19

Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, Art. 19 Abs. 3

lit. b BetmG; Art. 31, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 135, Art. 267

Abs. 3, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass gemäss vorfrageweisem

Beschluss des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 12. März

2020 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen seit Mitte 2016

bis am 6. März 2017, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt

wurde (Anklageschrift-Ziffer [AZ] 3).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, begangen am 6. März 2017 (AZ 1),

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 20. Januar 2013 bis Ende 2016

sowie am 6. März 2017 (AZ 2),

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen vom 1. Oktober 2015 bis am 6. März 2017 (AZ 4).

3. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Der Beschuldigte A.___ werden im

Erstehungsfalle 29 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

6. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 12. März 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil)

folgende beim Beschuldigten A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen

wurden und, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten sind:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

Berechtigte/r

94.90

g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

0.14 g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

76.30

g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

3.18 g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

4.12 g

Heroin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

2 Stk.

Haschischtabletten

Polizei Kanton Solothurn

A.___

170

Stk.

Methadontabletten à 5 mg (Pack /

offene Blister)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

660

Stk.

Methadontabletten à 5 mg

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Robidogsack, rot

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Minigrip mit braunem

Pulver

Polizei Kanton Solothurn

A.___

Alufolie mit Minigrip mit braunem

Pulver (ca. 6 g)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Minigrip mit braunem Pulver (3.2 g)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Minigrip mit braunem Pulver (ca. 0.2

g)

Polizei Kanton Solothurn

A.___

diverse

Minigrips leer

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Briefwaage, grau

Polizei Kanton Solothurn

A.___

2

Bongs

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Metallkoffer

Polizei Kanton Solothurn

A.___

6 Stk.

Munition GP 11

Polizei Kanton Solothurn

A.___

50

Stk.

diverse Munition GP 11 und 9mm

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Magazin Karabiner Sturmgewehr 57

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Karabiner abgespitzt

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Bajonett

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Machete mit Scheide

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Karabiner

Polizei Kanton Solothurn

A.___

1

Sturmgewehr mit eingelegtem Magazin

Polizei Kanton Solothurn

A.___

7. Der anlässlich der Hausdurchsuchung vom

6. März 2017 beim Beschuldigten A.___ sichergestellte Revolver […] (Verzeichnis

der sichergestellten Gegenstände Nr. 17; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn, Asservate) wird, soweit noch vorhanden, zum Entscheid über die

Herausgabe oder die definitive Einziehung der Polizei Kanton Solothurn

übergeben (Art. 31 WG).

8. Der bei A.___ sichergestellte

Bargeldbetrag von CHF 300.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird in

Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet

(vgl. Ziff. 11 und 12).

9. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 10'683.75 (Honorar 51h à

CHF 180.00 = CHF 9'180.00, Auslagen CHF 724.90, zzgl. MWST) festgesetzt

wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

10. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird

im Berufungsverfahren auf CHF 2'379.20 (Honorar 11.82h à CHF 180.00 =

2'127.60, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80%, d.h. von CHF 1'903.35, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4

StPO).

11. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 7'600.00,

hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'159.00 hat der Beschuldigte A.___

zu 80%, d.h. CHF 1'727.20, und der Staat Solothurn zu 20%, d.h. CHF

431.80, zu bezahlen. Der vom Beschuldigten zu bezahlenden Anteil von CHF

1'727.20 wird mit dem sichergestellten Bargeldbetrag gemäss Ziffer 8 hiervor

verrechnet.

13. Der Beschuldigte A.___ hat somit

folgenden Betrag zu bezahlen:

CHF 7'600.00 (Verfahrenskosten

erste Instanz)

CHF 1'427.20 (Verfahrenskosten

zweite Instanz nach Berücksichtigung

der

Verrechnung)

CHF 9'027.20 (total)

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Bachmann