STBER.2020.6
Nötigung
30. November 2020Deutsch23 min
verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 30. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Advokat
Niklaus
Ruckstuhl,
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Nötigung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.___ (im Folgenden die Beschuldigte)
wurde mit Strafbefehl vom 16. Januar 2019 wegen Nötigung, begangen am 22.
Mai 2017 zum Nachteil von C.___ und D.___, zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt (Akten Seite 151 ff. [im Folgenden AS 151 ff.]).
2. Gegen den Strafbefehl erhob die
Beschuldigte, vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, mit
Schreiben vom 18. Januar 2019 frist- und formgerecht Einsprache (AS 156). Die
Einsprache wurde mit Schreiben vom 1. März 2019 auf entsprechende Aufforderung
der Staatsanwaltschaft (AS 160 f.) im Detail begründet (AS 167 ff.).
3. Mit Verfügung vom 5. März 2019
überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von
Dorneck-Thierstein zur Beurteilung des gegen die Beschuldigte erhobenen
Vorhaltes, dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 200 f.).
4. Am 13. Dezember 2019 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein folgendes Urteil (AS 322 ff.):
1.
A.___ hat sich der
Nötigung, begangen am 22.05.2017, ca. 09:00 Uhr bis 10:00 Uhr, in [Ort] SO,
schuldig gemacht.
2.
A.___ wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
A.___ wird
verurteilt, den Privatklägerinnen C.___ und D.___ insgesamt CHF 3'006.80
Schadenersatz zu bezahlen.
4.
A.___ hat den
Privatklägerinnen C.___ und D.___, beide vertreten durch Advokat Dr. Pascal
Leumann, eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 14'024.15 (inkl. 7.7% MwSt
und Auslagen) zu bezahlen.
5.
Die Verfahrenskosten
von CHF 1'800.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF 1'500.00, Polizeikosten sowie
Gerichtsauslagen) hat A.___ zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil meldete die
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 318). Die Berufungserklärung
datiert vom 16. Januar 2020 (Akten Obergericht Seite 2 ff. [im Folgenden OG 2
ff.]). Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
6. Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2020
teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag
auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte auf eine Anschlussberufung.
Sie erklärte vorsorglich für das schriftliche Verfahren ihr Einverständnis (OG
11 f.). Mit Stellungnahme vom 30. Januar 2020 teilten die Privatklägerinnen,
vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, mit, keinen Antrag auf
Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Ebenso
wurde die Zustimmung zu einem allfälligen schriftlichen Verfahren erklärt (OG
14 f.).
7. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 teilte
die Beschuldigte auf entsprechende Anfrage mit, gegen die Durchführung des
schriftlichen Berufungsverfahrens würden keine Einwände erhoben (OG 19). Mit
Verfügung vom 26. Februar 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet,
unter Fristeinräumung für die Einreichung einer allfälligen ergänzenden
Berufungsbegründung bis 18. März 2020 (OG 20 f.).
8. Am 5. Mai 2020 ging innert zweimal
erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (datiert vom 1. Mai 2020). Es
wurde beantragt, die Beschuldigte sei von der Anklage vom 16. Januar 2019
(Strafbefehl) wegen Nötigung freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die
Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen (OG
26 ff.).
9. Mit Stellungnahmen vom 25. bzw. 26.
Mai 2020 beantragten die Staatsanwaltschaft (OG 49) und die Privatklägerinnen (OG
50 ff.) die kostenfällige Abweisung der Berufung.
10. Mit Replik vom 8. Juni 2020 hielt
die Beschuldigte an den in der Berufung gestellten Rechtsbegehren fest (OG 60
ff.).
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Im Strafbefehl vom 16. Januar 2019,
welcher hier die Anklage bildet, wird der Beschuldigten folgender Sachverhalt
vorgeworfen:
Nötigung (Art. 181 StGB), begangen am 4. Mai 2017, in der Zeit
von 09:00 bis 10:00 Uhr, in [Ort], [Adresse 1], zum Nachteil von D.___ und C.___,
v.d. RA Pascal Leumann, indem die Beschuldigte mit dem parkierten Fahrzeug ([Auto
1], SO-[...]) die Durchfahrt mit dem Teleskopstapler auf das Grundstück der
Geschädigten verunmöglichte, wodurch Letztere gezwungen waren, den Gärtner
einen grösseren Teleskopstapler organisieren zu lassen, sodass der Bagger, der
sich auf ihrem Grundstück befand, erst zu einem späteren Zeitpunkt und auf
anderem Wege wegtransportiert werden konnte. Konkret hätte der sich auf dem
Grundstück der Geschädigten ([Grundstück 2]) befindliche Bagger am 22.05.2017
über den privaten Weg, welcher zum Teil über das von der Beschuldigten bewohnte
[Grundstück 1] verläuft und gleichzeitig die Zufahrt zum Grundstück der
Geschädigten ermöglicht, wegtransportiert werden sollen. Für besagten Weg
besteht zugunsten des [Grundstücks 2] und zulasten des [Grundstücks 1] ein
Wegrecht über eine Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze (Seite [Strasse]).
Das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten stand jedoch so vor der Garage des [Grundstücks
1], dass die Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze um ca. 0.9 Meter nicht
eingehalten war. Da die Beschuldigte sich weigerte, das vor der Garage stehende
Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und
aufgrund des bestehenden Wegrechts dazu verpflichtet gewesen wäre, und der
Teleskopstapler so nicht durchfahren konnte, musste der Bagger von der
öffentlichen [Strasse] her über die Hecken gehoben und wegtransportiert werden.
Da der bereits organisierte Teleskopstapler dafür nicht ausreichte, musste
zuerst ein grösseres Modell bestellt werden, wodurch der Abtransport des
Baggers erst einige Tage später durchgeführt werden konnte. Durch das
beschriebene Verhalten der Beschuldigten konnten die Geschädigten nicht von
ihrem Wegrecht Gebrauch machen und wurden dazu genötigt, den Bagger zu einem
späteren Zeitpunkt – mit Mehrkosten verbunden – abtransportieren zu lassen.
2.
Massgebender Sachverhalt
Die Berufungsbegründung äussert sich
nicht zu den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Der Sachverhalt wurde
durch die Vorinstanz korrekt erhoben. Darauf kann verwiesen werden (AS 326
ff.). Soweit vorliegend interessierend, ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Auf dem [Grundstück 1], welches vom
Alleineigentümer B.___ und seiner Ehefrau – der Beschuldigten – bewohnt wird,
ist ein Wegrecht auf einer Breite von drei Metern zugunsten des Nachbargrundstücks
[Grundstück 2], welches im Eigentum der Privatklägerinnen C.___ und D.___
steht, eingetragen. Am 22. Mai 2017 war auf dem Garagenvorplatz der wegrechtsbelasteten
Liegenschaft das Fahrzeug [Auto 1] SO-[...] abgestellt. Halter des Fahrzeugs
ist der Ehemann der Beschuldigten. Das Fahrzeug wurde auch durch ihn – zu einem
nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt – auf dem Garagenvorplatz abgestellt
(vgl. AS 267 f. sowie E. III.4 des vorinstanzlichen Urteils). Durch das
parkierte Fahrzeug war das Wegrecht zugunsten der Liegenschaft der
Privatklägerinnen auf einer Breite von 0.9 Metern eingeschränkt. Vom
ursprünglichen Wegrecht von drei Metern verblieben noch 2.1 Meter. Zwecks
Abtransports eines Baggers aus dem Garten wurde auf dem Grundstück der
Privatklägerinnen ein Teleskopstapler benötigt. Dieser konnte infolge des
eingeschränkten Wegrechts nicht zum Grundstück der Privatklägerinnen vorfahren.
Die Privatklägerin C.___ rief deshalb die Polizei, welche bei der Beschuldigten
vorsprach und sie bat, das Fahrzeug zu verstellen, um die Zufahrt des
Teleskopstaplers zum Grundstück der Privatklägerinnen zu ermöglichen. Die
Beschuldigte weigerte sich jedoch, das Fahrzeug wegzustellen. In der Folge
wurde seitens der Privatklägerschaft in Absprache mit dem zuständigen
Gartenbauunternehmer beschlossen, den Teleskopstapler wieder abzuziehen und
nach einer anderen Lösung zu suchen. Sodann wurde der Bagger am 30. Mai 2017
mittels eines grösseren Krans direkt von der [Strasse] vom Grundstück der
Privatklägerinnen weggehoben, wozu die Strasse teilweise gesperrt werden musste,
was alles zu Mehrkosten führte.
III. Formelle Einwände
Die Beschuldigte rügt drei Verletzungen
des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO).
1.
Allgemeine Ausführungen zum
Anklagegrundsatz
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art.
9.
und Art. 325 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b
Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das Gericht ist an den
in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip),
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art.
350.
StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten
Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in
objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das
Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 141 IV 132, E. 3.4.1, mit Hinweisen). Die
beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus
der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine
zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,
welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2, mit Hinweisen).
2.
Abweichung von Anklage- und
Urteilssachverhalt
2.1
Die Beschuldigte erblickt eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes darin, dass sie im Strafbefehl entgegen den späteren
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als Besitzerin des [Auto 1]
bezeichnet worden sei. Es sei angeklagt, dass das parkierte Fahrzeug der
Beschuldigten so vor der Garage des [Grundstücks 1] gestanden sei, dass die
Breite von 4.5 Metern ab Grundstücksgrenze um ca. 0.9 Meter nicht eingehalten
und damit das Wegrecht zugunsten der Privatklägerinnen beeinträchtigt worden
sei. Beim Fahrzeug, das die Benutzung des Wegrechts behindert habe, habe es
sich um den [Auto 1] gehandelt, der B.___ gehöre und auch von ihm gefahren
werde. Die Beschuldigte habe demgegenüber ein eigenes Fahrzeug, nämlich einen [Auto
2]. Wie B.___ ausgesagt habe, sei er es gewesen, der den [Auto 1] so parkiert
habe. Es sei somit entgegen der Anklage nicht das Fahrzeug der Beschuldigten
gewesen, welches die Benutzung des Wegrechts durch den Teleskopstapler
verhindert habe. Überdies sei das Fahrzeug nicht von der Beschuldigten, sondern
vom Ehemann so parkiert worden. Die Hauptverhandlung habe somit ergeben, dass
sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl nicht verwirklicht habe, was zu einem
Freispruch hätte führen müssen.
2.2
Die Tathandlung der Beschuldigten
wird im Strafbefehl dergestalt umschrieben, dass sie sich geweigert habe, das
vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie
dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen
wäre. Entgegen der Ansicht der Beschuldigten ist damit nicht das Parkieren des [Auto
1] angeklagt, sondern die Weigerung, dieses umzuparkieren bzw. wegzufahren. Die
Eigentumsverhältnisse erachtete die Vorinstanz darüber hinaus in ihren
Sachverhaltsfeststellungen als unerheblich. Sie hielt fest, dass die
Formulierung im Strafbefehl («Das parkierte Fahrzeug der Beschuldigten»)
insofern stehengelassen werden könne, als die Beschuldigte selber von «unseren
Autos» gesprochen habe und am 22. Mai 2017 nicht bestritten habe, selber am
störenden Fahrzeug berechtigt zu sein und dieses auch zu fahren (E. II.B.3).
Dispositiv
Es trifft demnach nicht zu, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl nach
Auffassung der Vorinstanz nicht verwirklicht hat. Die Rüge der Verletzung des
Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet. Überhaupt ist fraglich, ob es
sich hierbei überhaupt um eine Frage des Anklagegrundsatzes handelt, sind doch
Fehler in der Anklageschrift bei der materiellen Beurteilung zu Gunsten der
Beschuldigten zu berücksichtigen. Jedenfalls war der Beschuldigten der
vorgeworfene Sachverhalt diesbezüglich klar.
3. Umschreibung der Garantenstellung
im Strafbefehl
3.1 Eine weitere Verletzung des
Anklagegrundsatzes erblickt die Beschuldigte in der angeblich fehlenden
Umschreibung der Garantenstellung im Strafbefehl. Sie macht geltend, die
Anklage behaupte, die Beschuldigte sei aufgrund des bestehenden Wegrechts
zugunsten der Nachbarparzelle verpflichtet gewesen, das Fahrzeug wegzustellen.
Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Staatsanwaltschaft nicht weiter
ausführe, warum die Beschuldigte aufgrund eines Wegrechts verpflichtet sein
solle, das Fahrzeug ihres Ehemannes wegzustellen. Nach Art. 730 Abs. 1
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) verpflichte ein Wegrecht als Dienstbarkeit den
Eigentümer eines [Grundstücks]. Angeklagt sei Nötigung durch Unterlassen. Als
unechte Unterlassung könne die Nötigung nur dann begangen werden, wenn der
Täterschaft eine Garantenpflicht zukomme. Entgegen der Staatsanwaltschaft könne
sich diese nicht aus dem Wegrecht nach Art. 730 ZGB ergeben, zumal diese
Bestimmung nur den Grundeigentümer – vorliegend B.___ – verpflichte. Der
Strafbefehl äussere sich mit keinem Wort zu einer dennoch aus Gesetz folgenden
Garantenpflicht der Beschuldigten. Damit sei weder für die Beschuldigte noch
für das Gericht überprüfbar, woraus sich die Pflicht für die Beschuldigte
ergebe, das parkierte Auto eines Dritten, nämlich des Eigentümers der
Liegenschaft, wegzustellen. Damit sei der Anklagegrundsatz verletzt worden.
3.2 Der Beschuldigten wird im
Strafbefehl vorgeworfen, sie habe sich geweigert, das vor der Garage stehende
Fahrzeug wegzustellen bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und
aufgrund des bestehenden Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Die Anklage nennt
folglich als Grund für die Garantenpflicht der Beschuldigten das Wegrecht. Die
Beschuldigte wusste folglich, was ihr vorgeworfen wird. Ob die vorgehaltene
Garantenpflicht zur Begründung der Strafbarkeit genügt, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen
Anforderungen.
4. Ergänzung des Anklagesachverhalts
Schliesslich rügt die Beschuldigte, die
Vorinstanz habe den Anklagesachverhalt mit Blick auf das Wegrecht
unzulässigerweise ergänzt und damit den Anklagegrundsatz sowie den Grundsatz
«nulla poena sine lege» (Art. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) verletzt. Diesbezüglich
kann grundsätzlich auf das soeben unter E. 3 Gesagte verwiesen werden.
Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz,
aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung
von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Bei
Unterlassungsdelikten ist namentlich die Garantenpflicht zu nennen, auf welcher
die strafrechtliche Verantwortlichkeit gründet (Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 325 StPO N
10). Vorliegend wurde das Wegrecht als Grund für die Garantenpflicht genannt.
Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigten sich. Der Beschuldigten war die
Tragweite des strafrechtlichen Vorwurfs hiermit bewusst. Entsprechend war ihr
auch eine adäquate Verteidigung vor der Vorinstanz möglich. Ob das Wegrecht
eine genügende Garantenstellung begründet, ist – wie bereits unter E. 3 erwähnt
– eine Frage der materiellen Beurteilung.
5. Ergebnis
Nach dem Gesagten erweisen sich die
Rügen der Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) als unbegründet. Eine
Einstellung des Verfahrens fällt ausser Betracht.
IV. Rechtliche Würdigung
Zu prüfen ist, ob das der Beschuldigten
vorgehaltene Verhalten – die Weigerung, das durch ihren Ehemann parkierte
Fahrzeug aus dem vom Wegrecht geschützten Bereich wegzustellen – eine Nötigung
durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) darstellt.
1. Die Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, das Wegrecht
lastend auf der Liegenschaft [Adresse 1], Grundbuch [Grundstück 1], sei mit dem
parkierten Fahrzeug rechtswidrig eingeschränkt worden. Gemäss Beleg […] des
Grundbuchauszugs handle es sich um ein Geh- und Fahrwegrecht, um von den
Autounterständen (bzw. Garagen) in die Kantonsstrasse und zurück zu gelangen.
Gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB dürfe der Belastete nichts vornehmen, was die
Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Der Wortlaut des
genannten Artikels sei allerdings zu eng gefasst, denn eine Grunddienstbarkeit
beinhalte ein beschränktes dingliches Recht, das sich nicht nur gegen den
belasteten Eigentümer richte, sondern schlechthin gegen jedermann. Der
Dienstbarkeitsberechtigte könne sich mittels Dienstbarkeitsklage («actio
confessoria») gegen einen Störer wehren, der weder ein dingliches Verhältnis
zum belasteten Grundstück noch ein obligatorisches zum Eigentümer dieses Grundstücks
zu haben brauche, also auch irgendein Dritter sein könne. Verfüge ein Ehepaar
über ein Auto, das von beiden Ehegatten gefahren werde und welches schon seit
mehreren Tagen in unzulässiger Weise parkiert sei, komme es nicht mehr darauf
an, wer es so hingestellt habe. Spätestens mit der Kenntnisnahme des
rechtswidrigen Zustands sei die Beschuldigte, welche die Sachherrschaft über
das Fahrzeug und die Möglichkeit zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands
gehabt habe, zur Störerin geworden. Der Beschuldigten sei das Wegrecht bekannt gewesen
und sie sei am 22. Mai 2017 nochmals darauf hingewiesen worden. So führe
denn auch der zur Anklageschrift gewordene Strafbefehl aus, dass sich die
Beschuldigte geweigert habe, das vor der Garage stehende Fahrzeug wegzustellen
bzw. zu verschieben, obwohl sie dazu in der Lage und aufgrund des bestehenden
Wegrechts verpflichtet gewesen wäre. Aus ihren Aussagen werde denn auch
ersichtlich, dass sie das Verstellen des Fahrzeuges von ihrem eigenen Willen
abhängig gemacht habe. Die Behauptung der Beschuldigten, es handle sich um ein
auf kleinere Autos beschränktes Wegrecht, finde weder eine Stütze im
Begründungakt noch lasse sie sich durch Auslegung desselben herleiten. Dass sie
sich nachträglich darauf berufe, es sei das Auto ihres Mannes und er habe es
dort hingestellt, schütze sie nicht. Die Beschuldigte habe somit ihre
Garantenpflicht aus Gesetz verletzt. Ihr Untätigbleiben komme einem aktiven Tun
gleich.
2. Die Vorbringen der Parteien
2.1 Die Beschuldigte macht geltend, die «actio
confessoria» könne sich zum einen nur gegen den Störer richten,
passivlegitimiert sei also derjenige, der durch sein Verhalten die Ausübung der
Dienstbarkeit behindere oder erschwere, und zum anderen handle es sich hierbei
um eine rein zivilrechtliche Ergänzung des Gesetzes, die im Wortlaut von Art.
730 ZGB selbst keine Stütze finde. Es stelle sich damit die Frage, ob diese
Grundlage mit Art. 1 StGB vereinbar sei und als Grundlage für die Begründung
einer Garantenpflicht und damit für eine strafrechtliche Sanktion dienen könne.
Die «actio confessoria» räume dem Dienstbarkeitsberechtigten einen
zivilrechtlichen Klageanspruch gegen den Störer ein, der eben die Ausübung der
Dienstbarkeit störe. Es handle sich somit um einen Abwehranspruch des
Berechtigten gegen alle möglichen Störer. Aus diesem Abwehranspruch folge aber
keine generelle Rechtspflicht, den Besitz von anderen zu respektieren bzw.
nicht zu stören. Es werde niemand zu einem bestimmten Handeln verpflichtet,
womit ein Anknüpfungspunkt für eine strafrechtliche Garantenpflicht aus Gesetz
daraus gerade nicht abgeleitet werden könne. Gestützt auf das Wegrecht der
Privatklägerinnen sei die Beschuldigte somit nicht generell verpflichtet
gewesen, das im Wege stehende Auto wegzustellen. Hinzu komme, dass nicht jede
Rechtspflicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Garantenpflicht
begründe, sondern nur qualifizierte Rechtspflichten. Selbst wenn man aber davon
ausgehen wolle, die «actio confessoria» begründe eine qualifizierte
Rechtspflicht und reiche somit aus, um eine Garantenpflicht aus Gesetz zu
begründen, so führe das nach wie vor nicht zur Strafbarkeit der Beschuldigten.
Es bestehe Einigkeit darüber, dass sich dieser Abwehranspruch nur gegen den
Störer richten könne. Störer sei vorliegend derjenige, der durch sein Verhalten
das Wegrecht der Privatklägerinnen beeinträchtigt habe. Den störenden Zustand
habe B.___ geschaffen, indem er sein Auto so vor der eigenen Garage parkiert
habe, dass der Teleskopstapler nicht zum Grundstück der Privatklägerinnen habe
fahren können. Eine allfällige «actio confessoria» hätte sich somit einzig
gegen B.___ zu richten, da er durch sein Verhalten die Beanspruchung des
Wegrechts der Privatklägerinnen beeinträchtigt habe. Die Beschuldigte hingegen
könnte sich gegen eine «actio confessoria» relativ einfach zur Wehr setzen,
indem sie ihre Passivlegitimation bestreite, da erwiesenermassen nicht sie es
gewesen sei, die das Auto dort so parkiert habe. Da sie nicht Störerin sei,
könne ihr auch keine Handlungspflicht zukommen und könne sie kein
Unterlassungsdelikt begehen.
2.2 Die Privatklägerinnen machen
geltend, das «Versteckspiel» mittels Hinweises auf den formalen Haltereintrag
im Fahrzeugausweis und der vom Ehemann nachträglich behaupteten Parkierung
«seines» [Auto 1] sei unglaubwürdig und konstruiert. Der Ehemann vermöge sich
erwiesenermassen an wesentliche Sachverhaltselemente nicht mehr zu erinnern.
Erwiesen sei hingegen, dass a) die Ehefrau Sachherrschaft über das Fahrzeug
innegehabt habe und ohne Weiteres das Hindernis hätte beseitigen können und b)
sie als Ehefrau und Mitbewohnerin der Liegenschaft auf [Grundstück 1] von der
Wegdienstbarkeit Kenntnis gehabt und trotz polizeilicher Aufforderung das den
Weg versperrende Fahrzeug nicht beseitigt habe. Darin liege das Unrecht, die
strafrechtlich relevante Nötigung, wie es vom Amtsgerichtspräsidenten
ausführlich dargelegt werde. Man stelle sich die Folgen der überspitzt
formalistischen Haltung der Beschuldigten vor: Wenn die Ehegatten A.___-B.___ –
taktisch instruiert – jeweils einen Blumentopf, eine Eisenbahnschwelle oder
eben ein Fahrzeug auf den Zufahrtsweg stellten, so könnte auf entsprechende
Aufforderung hin jeder Ehegatte vor Ort jede Handlung unterlassen mit dem
(später nachgeschobenen) Argument, dass es nicht sein Blumentopf, seine
Eisenbahnschwelle oder sein Fahrzeug gewesen sei, sondern jener/jene/jenes des
Ehegatten oder gar von Drittpersonen. Fakt sei, dass ein Wegrecht zu Gunsten
der Privatklägerschaft bestehe, welches am 22. Mai 2017 von der Beschuldigten
trotz polizeilicher Aufforderung vor Ort in verbotener Eigenmacht verhindert
worden sei. Die qualifizierte Rechtspflicht der Beschuldigten ergebe sich in
erster Linie aus einem beschränkten dinglichen Recht zwischen unmittelbaren Nachbarn,
wie es im Grundbuch eingetragen sei, sowie aus der Sachherrschaft über ihre
Fahrzeuge und die Kenntnis der zwingend notwendigen Erschliessung der
Nachbarliegenschaft über das Wegrecht. Zu beachten sei in diesem Kontext auch
die mehrmalige Aufforderung an die Beschuldigte, das Wegrecht zu gewähren.
3. Konkrete Beurteilung
Zu prüfen ist, ob sich aus dem Wegrecht
der Privatklägerinnen gegenüber dem dienstbarkeitsbelasteten Grundstück ([Adresse
1], [Ort]) eine Pflicht der Beschuldigten zum Wegstellen des [Auto 1] SO-[...]
ergab. Dabei ist vorab die zivilrechtliche Handlungspflicht, welche sich nach
dem ZGB richtet, zu beurteilen (zur Beurteilung zivilrechtlicher Vorfragen
durch den Strafrichter vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2018 vom 16. August
2018, E. 1). Erst im Anschluss daran kann geprüft werden, ob diese
zivilrechtliche Handlungspflicht auch eine Garantenstellung nach Art. 11 StGB
zu begründen vermag.
3.1 Zivilrechtliche Handlungspflicht
3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wie auch
die Vorinstanz leiten eine Handlungspflicht der Beschuldigten aus dem Wegrecht
der Privatklägerinnen ab. Nach Art. 730 Abs. 1 ZGB kann ein Grundstück zum
Vorteil eines anderen Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein
Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes
gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein
Eigentumsrecht nicht ausüben darf. Vorliegend besteht ein Wegrecht von im
Maximum drei Metern zugunsten der Liegenschaft der Privatklägerinnen ([Adresse
2]) und zulasten der Liegenschaft von B.___ ([Adresse 1]), des Ehemanns der
Beschuldigten. Das Wegrecht als Dienstbarkeit ist ein dingliches und mithin
absolutes Recht. Dies bedeutet, dass es nicht nur gegenüber dem Eigentümer des
belasteten Grundstücks wirkt, sondern schlechthin gegenüber jedermann (BGE 95 II 14, E. 3; Etienne Petitpierre in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 730 ZGB N 9). Der
Belastete darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert
oder erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB). Entsprechend besteht ein Anspruch
der Privatklägerinnen gegenüber dem Eigentümer wie auch jedem störenden
Dritten, Beeinträchtigungen des Wegrechts zu unterlassen. Im Umkehrschluss sind
Störer verpflichtet, von ihnen verursachte Beeinträchtigungen des Wegrechts
durch aktives Tun zu beseitigen. Dieser Anspruch kann mit der
Dienstbarkeitsklage, auch «actio confessoria» genannt, durchgesetzt werden (BGE 91 II 339, E. 2).
3.1.2 Die Vorinstanz hat in
sachverhaltlicher Hinsicht festgehalten, dass das Fahrzeug vom Ehemann der
Beschuldigten, dem Dienstbarkeitsbelasteten, auf dem Garagenvorplatz abgestellt
wurde. Die Beschuldigte hat damit nicht den das Wegrecht beeinträchtigenden
Zustand geschaffen und kann mithin nicht als Störerin der Dienstbarkeit
qualifiziert werden. Vielmehr hat der Ehemann der Beschuldigten, B.___, durch
das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich des Wegrechts eine Störung desselben
geschaffen. Entsprechend bestand nicht gegenüber der Beschuldigten, sondern
gegenüber ihrem Ehemann B.___ ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Mithin hätte einzig B.___ mittels der «actio confessoria» verpflichtet werden
können, das im Bereich des Wegrechts abgestellte Fahrzeug wegzustellen. Wäre
demgegenüber gegen die Beschuldigte aus dem Wegrecht mittels «actio
confessoria» geklagt worden, so wäre die Klage mangels Passivlegitimation
abgewiesen worden. Es lässt sich demzufolge festhalten, dass die Beschuldigte
keine zivilrechtliche Handlungspflicht traf, das Fahrzeug aus dem vom Wegrecht
geschützten Bereich wegzustellen.
3.2 Strafrechtliche Garantenpflicht
Das Unterlassungsdelikt setzt ein
pflichtwidriges Untätigbleiben voraus (Art. 11 Abs. 1 StGB). In Ermangelung
einer zivilrechtlichen Handlungspflicht der Beschuldigten zum Wegstellen des
Fahrzeugs entfällt auch eine entsprechende strafrechtliche Garantenpflicht. Eine
andere Pflicht zum Tätigwerden, welche Grundlage einer Garantenpflicht sein
könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Tatbestand der Nötigung durch
Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) ist damit nicht erfüllt.
4. Ergebnis
Die Beschuldigte hat sich der Nötigung
durch Unterlassen (Art. 181 i.V.m. Art. 11 StGB) nicht schuldig gemacht und ist
freizusprechen.
V. Zivilforderung der Privatklägerinnen
1. Das Gericht entscheidet nach Art. 126
Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte
Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der
Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Der Gesetzgeber verlangt nach Möglichkeit
somit auch im Falle eines Freispruchs eine materielle Entscheidung der
Zivilklage. Allerdings soll das Strafgericht die Zivilklage nur entscheiden
müssen, wenn die Sache spruchreif ist, d.h. über den Zivilanspruch ohne
Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise
entschieden werden kann (Annette Dolge in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 126 StPO N 19).
2. Vorliegend erweisen sich sowohl die
Sach- wie auch die Rechtslage als hinreichend klar, um die Zivilklage materiell
beurteilen zu können. Dazu kommt, dass die vorliegende Strafsache in erster
Linie zivilrechtliche Fragen zum Gegenstand hatte. Die Beschuldigte war
zivilrechtlich nicht verpflichtet, das im Bereich des Wegrechts der
Privatklägerinnen stehende Fahrzeug, welches ihr Ehemann dort parkiert hatte,
wegzustellen. Bei der – auch im Rahmen der ausservertraglichen Haftpflicht
vorfrageweise zu prüfenden – Klage aus dem Wegrecht («actio confessoria») ist
die Beschuldigte deshalb nicht als passivlegitimiert anzusehen (siehe E.
III.3.1.2 hiervor). Entsprechend ist ihr Verhalten entgegen den Voraussetzungen
von Art. 41 Obligationenrecht (SR 220) nicht als widerrechtlich zu
qualifizieren, womit die Haftpflicht entfällt. Die Zivilklage gegen die
Beschuldigte ist folglich abzuweisen.
VI. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des Berufungsverfahrens
zulasten des Staats Solothurn.
2. Parteientschädigung
2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Der Staat Solothurn hat der Beschuldigten für ihre
Vertretungskosten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Advokat Prof.
Dr. Niklaus Ruckstuhl macht in seinen Kostennoten für die Verteidigung der
Beschuldigten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von
CHF 19'368.55 (Honorar 54.25h à CHF 320.00, Auslagen CHF 623.80, zzgl.
MWST) geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist hoch, aber nachvollziehbar. Nach
der Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) wird
jedoch ein höherer Stundenansatz als CHF 260.00 nur in Ausnahmefällen (hohe Komplexität,
sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen) zugesprochen.
Vorliegend stellten sich zwar schwierige Rechtsfragen. Der Sachverhalt war
jedoch klar und die Tragweite des strafrechtlichen Vorwurfs nicht besonders
schwerwiegend. Es kann deshalb nicht von einer derart komplexen Streitsache
gesprochen werden, dass der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 320.00 entschädigt
werden könnte. Der Stundenansatz ist deshalb praxisgemäss auf CHF 260.00
zu reduzieren. Es verbleibt eine durch den Staat Solothurn zu bezahlende
Entschädigung von CHF 15'862.90. Die Ausscheidung einer durch die
Privatklägerschaft zu bezahlenden Parteientschädigung für die durch die
Zivilklage verursachten Aufwendungen (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO) rechtfertigt
sich vorliegend nicht, da diese im Verhältnis zu den Aufwendungen im
Schuldpunkt marginal erscheinen.
2.2 Den Privatklägerinnen, privat
vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, steht weder für das erst- noch das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 126
Abs. 1 lit. b, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Die Beschuldigte A.___ wird vom Vorhalt
der Nötigung, angeblich begangen am 22. Mai 2017, freigesprochen.
2.
Die Zivilklage der
Privatklägerinnen C.___ und D.___ auf Bezahlung von CHF 3'006.80
Schadenersatz wird abgewiesen.
3. Der Staat Solothurn hat der
Beschuldigten A.___, privat vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus
Ruckstuhl, eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 15'862.90 (inkl. Auslagen
und MWST) zu bezahlen.
4. Der Antrag der Privatklägerinnen C.___
und D.___, beide vertreten durch Advokat Dr. Pascal Leumann, auf Zusprechung
einer Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird
abgewiesen.
5. Die Kosten des Verfahrens vor dem
Richteramt Dorneck-Thierstein von CHF 1'800.00 (inkl. Staatsgebühr von CHF
1'500.00, Polizeikosten sowie Gerichtsauslagen) gehen zulasten des Staats
Solothurn.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'200.00, gehen zulasten des
Staats Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_49/2021 vom 28. Mai
2021 bestätigt.