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Entscheid

STBER.2020.61

sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, evtl. Ausnützung der Notlage

17. August 2021Deutsch144 min

März 2015 Freistellung und Hausverbot präzisiert worden seien. Per 30. September

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. August 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos

Privatanschlussberufungsklägerin

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch

Stefan Semela

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend sexuelle

Handlungen mit Anstaltspfleglingen, evtl. Ausnützung der Notlage

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

- für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin Staatsanwalt C.___;

- B.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

- Rechtsanwalt Stefan

Semela, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

- Rechtsanwältin Eveline

Roos, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin;

- MLaw Lea Leiser,

Substitution von Rechtsanwältin Roos;

- A.___, Privatklägerin,

in Begleitung einer Mitarbeiterin des [...]-Wohnheimes;

- zwei Pressevertreter.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die Anwesenden fest und

legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend II., Ziff. 1) sowie den

geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Er lädt die Parteivertreter ein, ihre

Kostennote zu den Akten zu geben bzw. vorab dem Staatsanwalt zur allfälligen

Stellungnahme vorzulegen. Es werden weder Vorfragen gestellt noch gibt es

Vorbemerkungen.

Anschliessend erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in

den Akten).

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt C.___:

1.

B.___

sei gemäss Anklageschrift vom 5. Juni 2019 wegen mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Anstaltspfleglingen und wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage

schuldig zu sprechen.

2.

Er

sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

B.___

sei ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren aufzuerlegen für jede berufliche und

jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst.

4.

Es

sei für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe anzuordnen.

5.

Über

die geltend gemachten Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin sowie die gestellten Zivilansprüche sei von Amtes wegen zu

entscheiden.

6.

Die

Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen

aufzuerlegen.

MLaw Lea Leiser:

1.

B.___

sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.

B.___

sei zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 12'000.00

zzgl. Zins von 5% seit dem 28. März 2016 zu bezahlen.

3.

B.___

sei für den Schaden, welchen A.___ aus den Vorfällen gemäss Anklage erlitten

hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.

4.

Es

sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin

gemäss Kostennote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorzubehalten seien der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

5.

Es

seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Stefan Semela:

An den Berufungsanträgen der

Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 halte der Beschuldigte unter Ergänzung des

Antrags auf Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin fest. In der

Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 wurden folgende Anträge gestellt:

1.

Es

seien die Ziffern 1 bis 6 und 10 vollumfänglich und die Ziffer 7 des Urteils

vom 19. Dezember 2019 in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates

gegenüber dem Beschuldigten aufzuheben und es sei neu wie folgt zu urteilen:

- es sei, soweit auf die

Anklage einzutreten ist, der Beschuldigte in allen Anklagepunkten

vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;

- es seien die

Zivilansprüche abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;

- es seien sämtliche

Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

2.

Es

sei die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote im

Berufungsverfahren zu entschädigen und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Staatsanwalt und die Vertreterin der

Privatklägerin verzichten auf eine Replik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er wolle nichts mehr sagen.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das

Urteil wird den Parteivertretern, A.___ und ihrer Begleiterin, den

Pressevertretern und einem Zuhörer durch den Präsidenten am folgenden Tag um 14.00

Uhr eröffnet und in den wesentlichen Punkten kurz begründet. Der Beschuldigte

hatte sich zuvor aus gesundheitlichen Gründen telefonisch dispensieren lassen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 8. Juli 2016 meldete

Rechtsanwältin Roos per E-Mail der Polizei folgenden Sachverhalt (Akten Seite

[AS] 11):

«D.___ von der Beratungsstelle

Opferhilfe war gestern mit einer jungen Frau (Jg. …) zwecks Beratung bei mir in

der Kanzlei. Die Klientin lebt im Wohnheim [...] in […]. In der Zeit von Ende

2013 / Anfangs 2014 bis Ende Dezember 2015 legte sich ihr damaliger Betreuer

während seiner Pikett-Nachtschichten im Wohnheim in [...] – unter Ausnutzung

seiner Vertrauensstellung – regelmässig (ca. 1 wöchentlich) zu meiner Klientin

ins Bett und nahm sexuelle Handlungen inkl. schmerzhaftem Geschlechtsverkehr an

ihr vor. Nach Angaben meiner Klientin habe sie dies nicht gewollt, hätte sich

nicht wehren können bzw. nicht getraut zu wehren. Per Ende Dezember 2015 wurde

der Betreuer vorzeitig pensioniert. Er kontaktierte meine Klientin jedoch

weiterhin, lud sie zu sich nach Hause (Kt. …) ein, wo es ebenfalls zu sexuellen

Übergriffen kam. Der letzte Kontakt war im März 2016. Meine Klientin verfügt

über kognitive Defizite, sodass sie allenfalls selber nur schwer einordnen

kann, was mit ihr geschah. Sie beansprucht therapeutische Hilfe. Ihren

psychischen Zustand schätze ich als labil ein, allerdings geht die Therapeutin

davon aus, dass sie einer Befragung zur Sache und einem Strafverfahren

gewachsen sei und ihre Angaben einen realen Erlebnishintergrund hätten. Ihre

kognitiven Defizite würden es nicht zulassen, solche Vorfälle zu erfinden,

weshalb ihren Schilderungen zu glauben sei. Nach reiflicher Überlegung und

rechtlicher Beratung hat sie sich nun entschieden, ihren ehemaligen Betreuer

anzeigen zu wollen. Zur Diskussion stehen Delikte wie Vergewaltigung, sexuelle

Nötigung.»

2. Am 19. Juli 2016 wurde die im E-Mail

von Rechtsanwältin Roos erwähnte junge Frau, namens A.___ (nachfolgend

Privatklägerin), in Anwesenheit von Rechtsanwältin Roos und D.___ von der

Beratungsstelle Opferhilfe erstmals polizeilich befragt (AS 17 ff.). Im

Anschluss an die Einvernahme händigte die Privatklägerin der Polizei ihr

Mobiltelefon aus, welches in der Folge forensisch untersucht wurde (AS 7 ff.

und 80 ff.).

3. Am 24. November 2016 wurde der von

der Privatklägerin angeschuldigte Betreuer, namens B.___ (nachfolgend

Beschuldigter), polizeilich befragt (AS 49 ff.).

4. Am 1. Dezember 2016 erstattete die

Polizei Kanton Solothurn die Strafanzeige gegen den Beschuldigten (AS 4 ff).

5. Am 6. Dezember 2016 konstituierte

sich die Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 284).

6. Am 18. Januar 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen

sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) sowie

Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) (AS 243 f.)

7. Am 27. Januar 2017 gewährte die

Staatsanwaltschaft der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und

setzte Rechtsanwältin Roos als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin ein (AS

311).

8. Am 23. Februar 2017 setzte die

Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Semela als amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten ein (AS 269).

9. Am 2. Mai 2017 wurde die

Privatklägerin unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten ein zweites Mal

polizeilich einvernommen. Die Einvernahme wurde zusätzlich zum schriftlichen

Protokoll auf Video aufgenommen (AS 33 ff.).

10. Am 19. Juli 2017 zog die

Staatsanwaltschaft bei der Therapeutin der Privatklägerin, E.___, einen

Therapiebericht sowie bei der [...] resp. dem Leiter des Wohnheims […], F.___,

die Notizen betreffend die von Mitarbeitern der [...] mit der Privatklägerin

geführten Gespräche bei (AS 95 ff., 230 ff., 246 f.)

11. Am 21. August 2017 fand die

Befragung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt statt (AS 53 ff.).

12. Am 18. Juni 2018 beauftragte der

Staatsanwalt Frau G.___ mit der Erarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens

(AS 330 f.). Dieses wurde am 15. Oktober 2018 erstellt (AS 336 ff.). Am 19.

März 2019 verfasste die Sachverständige eine Stellungnahme zu Beanstandungen

der Verteidigung vom 31. Januar 2019 (AS 400 ff.) am Gutachten (AS 409 ff.).

13. Am 5. Juni 2019 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller

Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) und mehrfacher

Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) und überwies die Akten an das

zuständige Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1 ff.).

14. Am 19. Dezember 2019 erliess das

Amtsgericht Solothurn-Lebern das nachfolgende Urteil (AS 124 ff.):

1.

B.___

hat sich schuldig gemacht:

- der mehrfachen

sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, begangen in der Zeit von ca.

Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015;

- der mehrfachen

Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März

2016.

2.

B.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

B.___

wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die

einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen

Personen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils

verboten.

4.

Für

die Dauer des Tätigkeitsverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.

5.

B.___

wird gegenüber der Privatklägerin A.___ für die verurteilten Straftaten dem

Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe

wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf den

Zivilweg verwiesen.

6.

B.___

wird verurteilt, der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Eveline Roos, CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab

dem 26. März 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.

7.

Die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,

Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 10'137.35 (Honorar inkl. 5 Stunden

Hauptverhandlung CHF 9'068.40, Auslagen CHF 330.30, 8 % Mehrwert-steuer auf CHF

4'977.90 entsprechend CHF 398.25, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'420.80 entsprechend

CHF 340.40) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

8.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela,

wird auf CHF 17'985.85 (gekürztes Honorar CHF 15'906.00, Auslagen CHF 770.60,

8 % Mehrwertsteuer auf CHF 8'380.10 entsprechend CHF 670.40, 7.7 %

Mehrwertsteuer auf CHF 8'296.50 entsprechend CHF 638.85) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

9.

Das

Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine

Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des

Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

10.

B.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total

CHF 24'750.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine

Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich

die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 24’250.00

betragen.

15. Am 23. Dezember 2019 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 120).

16. Am 6. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten

das begründete Urteil zugestellt (AS 201).

17. Am 21. Juli 2020 erfolgte die

Berufungserklärung (AS 1 ff.).

18. Am 30. Juli 2020 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (AS 8).

19. Am 4. August 2020 erhob die

Privatklägerin Anschlussberufung (AS 13).

20. Am 23. März 2021 wurden die Parteien

zur Berufungsverhandlung auf den 17. August 2021 vorgeladen, der Privatklägerin

wurde das Erscheinen freigestellt (AS 15 ff.).

21. Am 9. August 2021 ging der

Therapiebericht der ambulanten Psychotherapie durch M. Sc. E.___ betreffend die

Privatklägerin ein (AS 38 ff.).

II. Umfang des Berufungsverfahrens und

Vorhalt

1. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten richtet sich gegen folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:

- Ziff. 1: Schuldsprüche

- Ziff. 2: Strafzumessung

- Ziff. 3:

Tätigkeitsverbot

- Ziff. 4:

Bewährungshilfe

- Ziff. 5: Schadenersatz

- Ziff. 6: Genugtuung

- Ziff. 7: nur bezüglich

den Rückforderungsanspruch des Honorars der unentgeltlichen Opfervertreterin

- Ziff. 10: Kosten.

Der Beschuldigte beantragt einen

Freispruch, die Abweisung der Zivilansprüche, ev. deren Verweisung auf den

Zivilweg sowie Kostenauferlegung auf die Staatskasse.

Die Anschlussberufung der Privatklägerin

richtet sich gegen die Höhe der Genugtuung (Ziff. 6).

In Rechtskraft erwachsen sind daher die

Entschädigungsansprüche des amtlichen Verteidigers sowie der Opfervertreterin,

jeweils der Höhe nach.

2. Die im Berufungsverfahren zu

beurteilenden Vorhalte gegen den Beschuldigten lauten zusammengefasst wie

folgt:

Mehrfache sexuelle Handlungen mit

Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte soll von ca.

Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015 im Wohnheim [...] in [...] im Zimmer

des Opfers und einmal auch im Pikettzimmer mehrere sexuelle Handlungen

vorgenommen haben: so soll er sich wöchentlich zu ihr auf das Bett gelegt, sie

am Rücken gestreichelt, umarmt, ihre Brüste über den Kleidern sowie auf der

nackten Haut angefasst und abgeküsst, sie an der Scheide berührt, als sie nackt

war, und dort seine Finger eingeführt, sich ebenfalls nackt ausgezogen und sich

vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss massieren lassen haben.

Dabei soll er das (aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Hauptbezugsperson

des Opfers im Heim war und diese ihm blind vertraute) bestehende

Abhängigkeitsverhältnis des Opfers zu ihm ausgenützt haben (ohne allerdings

Zwang auf dieses auszuüben), welches sich nicht getraute «Nein» zu sagen.

Zudem soll der Beschuldigte ab ca.

März/April 2014 bis Februar 2015 an seinem Wohndomizil in [...] unter

Ausnützung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses, jedoch ohne Zwang

auszuüben, im Wohnzimmer und in den Schlafzimmern ein bis dreimal pro Woche,

nachdem er mit dem Opfer in der Badewanne gebadet hatte, dieses an den Brüsten

und an der Scheide gestreichelt, die Finger in die Scheide eingeführt und sich

vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen haben.

Darüber hinaus soll es zwischen 2 und 5 Mal dazu gekommen sein, dass das Opfer

den Penis des Beschuldigten in den Mund nahm und er gleichzeitig ihren Kopf auf

und ab bewegte. Schliesslich habe der Beschuldigte 3 Mal versucht, den

Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zu vollziehen, indem dieses sich zweimal vor

das Bett stellen musste und er dabei von hinten in die Scheide einzudringen

versuchte, was ihr jedoch weh getan und deshalb nicht geklappt haben soll.

Mehrfache Ausnützung der Notlage (Art.

193 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte soll vom 28. Oktober

2015 bis zum 27. März 2016, vermutlich an seinem Domizil in [...], das

emotional von ihm abhängige Opfer mehrfach mit WhatsApp-Nachrichten dazu

aufgefordert haben, ihm Fotos und Videos zu schicken, auf denen es bei sich

selber an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte. Dadurch soll er das

Opfer veranlasst haben, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, was dieses

denn auch mehrfach tat (40 Fotos von Brüsten und vom Genitalbereich, teilweise

das gleiche mehrfach verschickt; 5 Videos des Genitalbereichs, teilweise das

gleiche mehrfach verschickt). Das Opfer soll sich nicht getraut haben, «Nein»

zu sagen.

Der Beschuldigte soll im

November/Dezember 2015 in [...] auf der Empore einer Kirche das emotional von

ihm abhängige Opfer unter zwei Malen dazu gebracht haben, sein «bestes Stück zu

bearbeiten», indem es mit den Händen den Penis des Beschuldigten rieb, weil es

sich nicht getraute, «Nein» zu sagen.

Schliesslich soll der Beschuldigte ab

Februar 2015 bis März 2016 an seinem Wohndomizil in [...] mehrfach mit dem

emotional von ihm abhängigen Opfer in der Badewanne gebadet, dieses danach in

einem der Zimmer an den Brüsten und an der Scheide gestreichelt, die Finger in

die Scheide eingeführt und sich vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum

Samenerguss reiben lassen haben. Darüber hinaus soll es zwischen 2 und 5 Mal

dazu gekommen sein, dass das Opfer seinen Penis in den Mund nahm und der

Beschuldigte gleichzeitig ihren Kopf auf und ab bewegte. Schliesslich soll der

Beschuldigte 3 Mal versucht haben, mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr zu

vollziehen, indem dieses sich zweimal vor das Bett stellen musste und er von

hinten in ihre Scheide eindringen wollte, was ihr jedoch weh tat, weshalb es

nicht klappte. Beim letzten Besuch im März 2016 soll sich der Beschuldigte auf

den Rücken gelegt und das Opfer aufgefordert haben, sich auf ihn drauf zu

setzen, was jedoch ebenfalls nicht zur beabsichtigten Penetration geführt habe.

Bei all diesen sexuellen Handlungen soll sich das Opfer nicht getraut haben,

«Nein» zu sagen.

3. An dieser Stelle ist darauf

hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der mehrfachen

Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März

2016 schuldig gesprochen hat. Daraus resultiert ein impliziter Freispruch

hinsichtlich der unter Art. 193 StGB angeklagten Handlungen betreffend den

Zeitraum Februar 2015 bis 27. Oktober 2015. Dies betrifft den dritten

Spiegelstrich von Ziffer 2 der Anklageschrift. Die darunter aufgeführten

Vorhalte lauten genau gleich wie die Vorhalte unter Ziff. 1, zweiter

Spiegelstrich, auch was die Anzahl der Einzelhandlungen anbelangt (2 bis

5-maliger Oralverkehr und 3-malig versuchter Vaginalverkehr). Daraus folgt,

dass allfällige unter Art. 193 StGB zu subsumierende sexuelle Handlungen (welche

sich nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem Wohnheim [...] ereignet

haben sollen), was den Zeitraum Februar 2015 bis Ende Oktober 2015 betrifft,

nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können.

III. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Objektive Beweismittel

Vorliegend liegen folgende objektiven

Beweismittel in den Akten:

- Gemäss der Auswertung

des Handys der Privatklägerin rief der Beschuldigte diese 64 Mal an und

versuchte dies weitere 59 Mal. Zudem sind 137 ausgehende Anrufe an den

Beschuldigten seitens der Privatklägerin registriert. Zudem liessen sich Chats,

WhatsApp, MMS und SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin eruieren. Der Beschuldigte sendete der Privatklägerin am 31.

Januar 2016 fünf Fotos von Manipulationen an seinem Penis sowie zwischen dem

23. November 2015 und dem 27. März 2016 fünf Videos mit Manipulationen an

seinem Penis. Demgegenüber sandte die Privatklägerin dem Beschuldigten zwischen

dem 28. Oktober 2015 und dem 27. März 2016 insgesamt 40 Fotos von ihren Brüsten

und ihrem Genitalbereich sowie zwischen dem 24. Januar 2016 und dem 2. Februar

2016 fünf Videos von ihrem Genitalbereich. Auf dem sichergestellten Handy der

Privatklägerin sind jedoch auch Mitteilungen an Drittpersonen ersichtlich, u.a.

eine vom 3. Mai 2015 an einen H.___, wonach sie wolle, dass der Beschuldigte

wieder komme, sie könnten ihn einmal besuchen gehen sowie eine Mitteilung vom

1. April 2016 an eine I.___, worin sie dieser über einen 3-jährigen sexuellen

Missbrauch von ihrem Betreuer, der letzte Woche pensioniert worden sei,

berichtet (sie habe endlich den Mut gehabt, dies ihrer Bezugsperson zu sagen),

sie fühle sich auch schuldig, weil sie mitgemacht habe, ohne dass sie wollen

habe, dies sei schlimm, wenn sie mit ihrem Freund, den sie seit zwei Monaten

habe, zusammen sei. Schliesslich ist auf dem Handy der Privatklägerin

ersichtlich, dass diese ab Mai 2014 auf diversen Sexportalen surfte resp. nach

sexuellen Inhalten googelte und ab Mai 2015 auf Dating-Plattformen

kommunizierte (AS 80 ff.);

- In den Akten befinden sich

zahlreiche Gesprächsnotizen, Aktennotizen und Informationsschreiben der [...].

Aus diesen wird u.a. ersichtlich, dass die Privatklägerin J.___ am 29. März

2016 erstmals berichtete, der Beschuldigte mache mit ihr etwas, was sie nicht

wirklich wolle, sie habe dem Beschuldigten aber nichts gesagt, weil sie die

Freundschaft mit diesem nicht habe gefährden wollen (AS 95 ff., 142). Dem

Schreiben der [...] an die Staatsanwaltschaft vom 17. April 2018 (AS 233 f.)

lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte per 13. Februar 2015 freigestellt

wurde und ein Hausverbot erhielt. Am 21. März 2015 habe sich der Beschuldigte

jedoch am Arbeitsplatz befunden, weshalb mit eingeschriebenem Brief vom 23.

März 2015 Freistellung und Hausverbot präzisiert worden seien. Per 30. September

2015 erfolgte die formelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

- Weiter befinden sich in

den Akten diverse Schreiben und Karten des Beschuldigten an die Privatklägerin

(AS 320 ff);

- Schliesslich befindet

sich in den Akten der Therapiebericht von E.___ an die Staatsanwaltschaft vom

9. August 2017 betreffend ambulante Psychotherapie der Privatklägerin ab

Februar 2015. Daraus wird u.a. ersichtlich, dass die Privatklägerin ihrer

Therapeutin erstmals am 1. April 2016 von den Vorfällen mit dem Beschuldigten

berichtete. Die Privatklägerin leide an einer leichten Intelligenzminderung

(ICD-10, F70.0) und […]. Sie habe eine 100% IV-Rente. Vor ihrem Eintritt in das

[...]-Wohnheim habe sie sich im Rahmen einer stationären Behandlung in der

Klinik […] befunden, wo sie im Jahr 2014 eingetreten sei. Der Beschuldigte sei

für die Privatklägerin eine wichtige Bezugsperson gewesen. Diese scheine von

ihm sehr emotional abhängig gewesen zu sein. So habe sie seine Aufmerksamkeit

genossen. Für sie seien die sexuellen Kontakte schwierig und abstossend

gewesen, sie habe aber gedacht, dass dies dazu gehöre. Sie habe dem

Beschuldigten gesagt, dass sie die sexuellen Kontakte ekelhaft fände und diese

nicht wolle. Der Beschuldigte habe ihr aber immer wieder eingeredet, dass dies dazu

gehöre, wenn man jemanden liebe.

Nach

der Offenlegung der Vorfälle habe die Privatklägerin über Ängste berichtet und

habe auch das Zimmer im Wohnheim wechseln müssen. Die Privatklägerin habe

gerade aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung viel Unterstützung benötigt.

Unter anderem sei daran gearbeitet worden, wie sie sich bei einer allfälligen

Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten verhalten solle. Sie habe selber sagen

können, dass sie Mühe habe, sich zu wehren oder einschätzen zu können, ab wann

ein Kontakt nicht mehr normal sei. Dass die Beziehung zum Beschuldigten nicht

normal sei, habe sie anfänglich nicht gemerkt. Aufgrund der emotionalen

Abhängigkeit der Privatklägerin sei es dem Beschuldigten schnell gelungen,

diese zu manipulieren. In der Therapie falle auf, dass die Privatklägerin Mühe

habe, Grenzen zu setzen und ihre Bedürfnisse zu erkennen. Sie sei sehr

autoritätsgläubig und mache, was man ihr auferlege. Deshalb habe sie auch lange

nichts von den Vorfällen berichtet, da der Beschuldigte ihr immer wieder gesagt

habe, sie dürfe dies nicht. Weil es der Privatklägerin schwerfalle, ihre

Interessen und Bedürfnisse zu erkennen und adäquat umzusetzen und sich zu

schützen, sei sie auf die Hilfe eines Betreuten Wohnens angewiesen. Am 4. April

2016 habe ein gemeinsames Gespräch mit K.___ (der neuen Bezugsperson der

Privatklägerin im Wohnheim) und der Privatklägerin stattgefunden. Dabei sei

entschieden worden, die Opferhilfe einzubeziehen. Im Gespräch mit der

Opferhilfe vom 30. Mai 2016 sei die Privatklägerin über ihre Möglichkeiten

informiert worden und habe sich für eine Anzeige entschieden (AS 230 ff.).

Die

Berichte von E.___ vom 23. Oktober 2019 und 22. Juli 2021 an Rechtsanwältin Roos

(AS 24 ff.) resp. an MLaw Leiser (AS 38 ff.) lauten inhaltlich praktisch gleich.

Im Bericht vom 22. Juli 2021 wird zusätzlich ausgeführt, jeweils kurz vor den

Gerichtsverhandlungen würden die Vorfälle bei der Privatklägerin wieder sehr

präsent. Sie berichte dann von Schlafstörungen und Träumen von den Vorfällen.

Sie habe dann grössere Angst, in die Stadt zu gehen und dem Beschuldigten zu

begegnen. Sie habe aufgrund der Vorfälle verschiedenste Ängste entwickelt,

Ängste fremden Männern gegenüber oder sich allein in der Öffentlichkeit zu

bewegen. Zudem habe sie grosse Mühe, sich gegen ungewollte Berührungen oder

Annäherungen zu wehren. Auch die Selbstfürsorge und die […]problematik seien

durch die Vorfälle verschlimmert worden. Zudem berichte die Privatklägerin in

den letzten Jahren immer wieder über somatische Beschwerden. Trotz diverser

somatischer Abklärungen habe kein physisches Korrelat gefunden werden können.

Die somatischen Beschwerden könnten als Ausdruck von psychischem Leiden

gedeutet werden. Hinzu komme, dass die Privatklägerin wegen diesen Vorfällen das

betreute Wohnen gewechselt habe. Weil gerade in ihrem Zimmer in [...] so viele

Vorfälle mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten, habe sie den Wunsch

gehabt, das betreute Wohnen zu wechseln, um nicht ständig an den Beschuldigten

erinnert zu werden. So habe sie dann ins betreute Wohnen in Grenchen wechseln

können.

- Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ärztliche

Unterlagen ein, die belegen, dass er sich vom […] Juli 2015 bis zum […] August

2015 im Spital befand und hernach bis zum 17. September 2015 zu 100 %

arbeitsunfähig war. Bereits zuvor, ab 8. Dezember 2014, war der Beschuldigte

gemäss Krankenkarte der […] Versicherung weitgehend krankgeschrieben (AS 99

ff.).

Erwägungen

2.

Aussagen der Verfahrensbeteiligten

2.1

Aussagen der Privatklägerin

2.1.1

Anlässlich der ersten

polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 machte die Privatklägerin

zusammengefasst folgende Aussagen zum Kernsachverhalt (AS 17 ff.):

Es habe mit Umarmungen angefangen.

Einmal beim Schrank aufräumen habe der Beschuldigte ihr geholfen und dabei

Andeutungen zu ihrer Unterwäsche gemacht. Da habe sie sich noch nichts dabei

gedacht. Dann habe es plötzlich angefangen, dass er in ihr Bett gelegen sei am

Abend. Es sei dabei zu körperlichem Kontakt gekommen mit Küsschen und so. Er

habe sie dann auch angefasst im Intimbereich. Sie habe ihn halt dann nachher

auch angefasst, sie habe das aber nicht gewollt. Sie sei auch einmal bei ihm zu

Hause gewesen und habe da übernachtet. Dabei sei es auch zu sexuellen

Übergriffen gekommen. Es sei immer schlimmer geworden. Sie habe auch mit ihm in

der Badewanne baden müssen. Sie habe ihn dann auch so befriedigen müssen (dabei

macht die Privatklägerin mit der Hand eine «Auf und ab-Bewegung» unter dem

Tisch). Zwei bis drei Mal habe er richtig mit ihr schlafen wollen. Sie habe da

aber gesagt, es tue ihr weh, worauf er entgegnet habe, sie solle sich nicht so

anstellen, das würde nicht weh tun, sie sei ja alt genug. Sie habe auch immer

Föteli senden müssen. Von ihr, als sie ausgezogen gewesen sei. Sie habe von ihm

auch Videos erhalten. Sie habe auch schon seinen Genitalbereich in den Mund

nehmen müssen. Im März sei dann eben das letzte Mal gewesen, als sie bei ihm

zuhause gewesen sei. Auf der Gruppe habe sie ihn auch befriedigen müssen im

Bett (Antwort 5).

Nach seiner Operation sei er so 4 – 5

Monate nicht auf der Gruppe gewesen. Dann sei ihm gekündigt worden. Dann sei

sie manchmal zu ihm nach Hause. In der Kirche habe sie auch schon sein bestes

Stück bearbeiten müssen (A 6).

Sie habe es eigentlich gut gehabt mit

dem Beschuldigten, er sei ja wirklich auch nett gewesen (A 7).

Es habe damit angefangen, dass er seinen

Arm um sie gelegt habe. Manchmal habe er auch ihren ganzen Arm genommen, dann

habe sie ihn auch umarmt (A 28). Das sei etwa sechs Wochen nach ihrem Eintritt

gewesen. Sie sei am 2. August 2013 auf die Gruppe gekommen (A 12 f., 29).

Während den zweiwöchigen Betriebsferien

sei er dann vielleicht zwei bis dreimal an einem Dienstagnachmittag zu ihr ins

Bett liegen gekommen. Das sei aber noch harmlos gewesen und sie habe sich da

noch nichts gross dabei gedacht. Es habe sie aber schon ein wenig gestört, weil

er ja gewusst habe, was ihr bei ihrer früheren Arbeitsstelle passiert sei (A

34). Zuerst habe er sie einfach umarmt, dann über den Rücken gestreichelt. Dann

sei es immer anders geworden, er habe zu ihr gesagt, sie gefalle ihm und sie sehe

gut aus. Es sei dann immer mehr geworden. Zuerst habe er sie nur oben

angefasst, bei den Brüsten, es sei ihr so vorgekommen, als sei er auch ein

bisschen erregt. Dann sei es zu noch mehr körperlichem Kontakt gekommen, dass

er sie im Intimbereich angefasst habe (A 35). Das müsse schon auch noch im Jahr

2013.

gewesen sein, das mit dem ins Bett legen während den Betriebsferien (A

36). Er habe ihre Brüste gestreichelt und abgeküsst (A 37). Zuerst sei es über

den Kleidern gewesen, dann direkt auf der Haut (A 38). Bei den Berührungen im

Intimbereich habe sie die Kleider am Anfang noch angehabt, dann seien es noch Streicheleinheiten

gewesen. Dann habe sie sich ausziehen müssen. Es sei ihr ein bisschen peinlich.

Als sie keine Kleider mehr angehabt habe, sei er auch mit seinen Fingern in

ihre Scheide gegangen. Sie habe dann bei ihm auch, weil sie gedacht habe, er

finde das schön, resp. er habe das gesagt (A 39). Sie habe sein bestes Stück

bearbeitet, bis er einen Orgasmus gehabt habe. Sie habe einfach gewollt, dass

es ihm auch gut gehe, und er sich wohl fühle (A 40 ff.). Seine Berührungen

ihrer Brüste und ihres Intimbereichs seien ihr unangenehm gewesen. Sie habe mit

ihm einfach über alles reden können. Er sei für sie wie ein zweiter Vater

gewesen und sie habe ihn mega gern gehabt. Als es dann zu den sexuellen

Übergriffen gekommen sei, sei es ihr nicht mehr wohl gewesen (A 43).

Das mit dem versuchten

Geschlechtsverkehr sei bei ihm zu Hause gewesen, nicht auf der Gruppe. Da sei

er schon pensioniert gewesen. Es habe bei ihm im Wohnzimmer ein Gästebett

gehabt. Auch in seinem Zimmer sei es vorgekommen. Einmal auch im Schlafzimmer

seiner Frau. Zuerst sei es so gewesen, dass sie sich ans Bett habe stellen

müssen. Dann habe er es versucht. Zwei bis dreimal hätte sie sich auf ihn

draufsetzen sollen. Es habe einfach geheissen, sie solle sich nicht so

anstellen, es tue ja nicht weh. Er sei da ins Bett gekommen, da sei es auch zu

Berührungen gekommen, er habe sich ausgezogen, sie auch. Sie seien auch

zusammen baden gegangen. Er habe gesagt, dann rieche man sehr fein. Sie habe

ein paar Mal gesagt, sie habe schon gebadet, dann sei er manchmal alleine baden

gegangen (A 44 ff).

Den letzten Kontakt habe sie mit dem

Beschuldigten im März 2016 gehabt. Das sei bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätte

mit ihm schlafen sollen. Zuerst habe sie mit ihm gebadet. Sie habe sich dann

anziehen wollen. Er habe gesagt, sie müsse sich nicht anziehen fürs Bett, es

sei nicht kalt. Dann seien Streicheleinheiten gekommen. Er habe sie auch am

Intimbereich angefasst und sie bei ihm auch. Dann habe er versucht, mit ihr zu

schlafen. Sie hätte sich auf seinen Penis setzen sollen. Sie habe gesagt, nein,

das gehe nicht. Er habe mit seinem Penis bei ihr eindringen wollen. Nach diesem

Vorfall hätten sie nur noch telefonischen Kontakt gehabt (A 51 ff.).

Ob sie sagen könne, wann was passiert

sei: Das sei noch schwierig. Sie wisse es gar nicht mehr. Auf Vorhalt: ca.

September 2013 bis März 2016 könne sein. Die ersten Berührungen im Intimbereich

mit Einführen des Fingers müssten sich zwischen Oktober und November 2013

ereignet haben. Zum versuchten Eindringen mit dem Penis in die Scheide müsse es

im Januar 2014 gekommen sein. Ob es je zu vollzogenem Geschlechtsverkehr

gekommen sei: Nein. Ob es zu vollzogenem Analverkehr gekommen sei: Ja, sie

wisse, was das bedeute, ja zu dem sei es gekommen. Sie habe einfach seinen

Penis in den Mund nehmen müssen. Sie habe ihm eins blasen müssen. Auf Vorhalt:

Ja, sie meine Oralverkehr. Sie sei da bei ihm zu Hause im Wohnzimmerbett

gewesen. Er habe einfach gesagt, sie solle doch seinen Penis in den Mund

nehmen. Es sei ihr ein bisschen unangenehm und grusig gewesen. Sie habe es

nicht machen wollen. Er habe sie dann fast gedrängt, sie habe seinen Penis dann

vielleicht ein bis zweimal in den Mund genommen. Dabei habe er sie an ihren

Haaren festgehalten und immer so vor und zurück bewegt (zeigt vor). Er habe

gesagt, er finde das schön. Es sei insgesamt vier bis fünf Mal zu Oralverkehr

gekommen. Er habe immer betont, dass er ja gewaschen sei, er schaue immer, dass

er sauber gewaschen sei. Der Oralverkehr und der versuchte Geschlechtsverkehr

seien bei ihm zu Hause gewesen. Die Berührungen und so schon auch auf der

Gruppe (A 63 ff.). Das erste Mal bei ihm zuhause müsse 2014 gewesen sein,

ungefähr so im März, April (A 77). Eindringversuche mit dem Penis habe es ein paar

gegeben. Sie könne nicht genau sagen wie oft (A 78). Zu Berührungen an ihrer

Scheide sei es eigentlich immer gekommen, also immer, wenn es Berührungen

gegeben habe, das sei so wöchentlich gewesen. Die Berührungen hätten an den

Brüsten oder am ganzen Körper stattgefunden. Auf der Wohngruppe und bei ihm zu

Hause (A 79 ff.).

Ob sie sagen könne, bis wohin sie mit

diesem sexuellen Kontakt einverstanden gewesen sei: Sie habe eigentlich nie

etwas gesagt. Er habe sie schon gefragt, ob das auch okay für sie sei. Sie habe

immer ja gesagt, weil sie sich nicht getraut habe, nein zu sagen. Es habe aber

nie Situationen gegeben, wo sie einverstanden gewesen sei. Wie sie das gezeigt

habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei: Eigentlich gar nicht, sie habe

es gar nicht gezeigt. Sie habe sich nicht getraut. Ja, sie habe zum Teil selber

mitgemacht. Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie nein gesagt hätte,

vielleicht wäre er dann «verruckt» geworden oder so. Woran er habe merken

können, dass sie nicht wolle: Sie glaube gar nicht, weil sie ja nie irgendeine

komische Bemerkung oder so gemacht habe. Ob sie denke, dass er gemeint habe,

sie sei einverstanden? Ja. Ob sie verletzt worden sei oder Schmerzen gehabt

habe: Verletzt nein, Schmerzen schon. Es habe weh getan, wenn sie aufs WC habe

gehen müssen. Ob er je Gewalt angewendet habe: nein. Ob er sie je bedroht habe:

nein. Er habe sie einfach ausgenützt. Wie der Beschuldigte reagiert habe, wenn

sie gesagt habe, sie möchte keinen Geschlechtsverkehr? Ja, er habe gesagt, er

fände es schade, mehr habe er nicht gesagt (A 84 ff.).

Ob sie abhängig vom Beschuldigten gewesen

sei? Nein, eigentlich nicht (A 112). Ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie

dürfe mit niemandem darüber sprechen? Nein, er habe einfach gesagt, es sei ihr

Geheimnis (A 132).

Das in der Kirche sei im November oder

Dezember 2015 gewesen (A 134).

Ob der Beschuldigte jeweils zum

Samenerguss gekommen sei: Ja (A 137).

Sie habe gesagt, es sei zu Küssen

gekommen, ob sie dies beschreiben könne: Einfach auf die Backen und auf den

Mund. Auf Vorhalt: Zu Zungenküssen sei es nicht gekommen. Wo genau sie ihn angefasst

habe: am Penis, an seinem Kopf, an seinem Bauch, seinem Rücken und den Armen.

Wenn sie ihn am Penis angefasst habe, habe sie einfach so «Auf und

ab-Bewegungen» gemacht. Und dann? Sonst nichts. Ob er dabei zum Samenerguss

gekommen sei: Ja, eigentlich immer. Wohin dieser gegangen sei: auf seinen Bauch

und ihre Hände (A 145 ff.).

Wo sich die Vorfälle im Wohnheim

ereignet hätten: Bei ihr im Zimmer und im Pikettzimmer (A 168). Ob sie sich je

körperlich gewehrt habe: Nein (A 169). Warum nicht: Sie habe sich nicht so

getraut (A 170). Warum nicht: Sie wisse nicht (A 171).

2.1.2

Anlässlich der auch auf Video

dokumentierten zweiten polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2017 machte die

Privatklägerin zusammengefasst folgende Aussagen zum Kernsachverhalt (AS 35

ff.):

Der Beschuldigte habe ihr am Anfang

schöne Komplimente gemacht, dann sei es weitergegangen mit dem Arm um sie

legen, das sei auf dem Weissenstein gewesen. Dann habe es angefangen mit dem zu

ihr ins Bett legen. Dann sei es weitergegangen und sie sei manchmal auch zu ihm

gegangen, weil sie gedacht habe, dass sie den Tag zusammen verbringen könnten.

Dann habe er ein Badewasser rausgelassen und meistens seien sie zusammen zuerst

baden gegangen. Es sei dann in seinem Zimmer weitergegangen oder in der Stube,

da habe es ein Bett gehabt, da sei er ihr ziemlich nahe gekommen. Da habe sie

auch sein bestes Stück bearbeiten müssen, bis er fertig gewesen sei. Das habe

sich auch in der Kirche in [...] ereignet. Auch in ihrem Zimmer sei das

passiert (A 9).

Zu was für körperlichen Kontakten es

gekommen sei: Sie habe sich immer ausziehen müssen, dann habe er sich

ausgezogen. Dann sei es zu Streicheleinheiten gekommen. Er habe dann seinen

Finger in ihre Scheide gesteckt und sie habe wie gesagt immer seinen Penis bearbeiten

müssen, so dass er zum Samenerguss gekommen sei. Zwei oder drei Mal habe er

probieren wollen, seinen Penis in ihre Scheide reinzutun. Dann habe sie aber

gesagt, dass es weh mache. Er habe entgegnet, sie solle sich nicht so anstellen,

in ihrem Alter hätten alle schon Sex (A 11).

Einmal seien sie in der Kirche gewesen.

Da seien unten ein paar Personen gewesen. Sie seien raufgegangen, dort wo die

Orgel sei, da habe es so Bänke zum Sitzen gehabt. Er habe dann gemeint, sie

könne ja seinen Penis ein bisschen bearbeiten. Sie habe gesagt, es habe Leute,

die sie sehen könnten. Er habe dann gemeint, nein, die könnten das nicht sehen,

weil sie ja so weit oben gewesen seien. Dann habe sie es gemacht, aber es sei

ihr peinlich gewesen, weil sie gedacht habe, wenn Jemand komme, oder der

Pfarrer komme. Aber es sei niemand gekommen (A 12).

Ob sie sagen könne, wie alles angefangen

habe: Sie habe zuerst eine andere Bezugsperson gehabt im Wohnheim, weil der

Beschuldigte in den Ferien gewesen sei. Nach den Ferien habe er sich dann

vorgestellt. Am Anfang sei alles gut gewesen. Er sei für sie wie ein Papi

gewesen. Von ihrem Papi höre sie ja nicht viel. Er habe das dann mega

ausgenützt, weil er gedacht habe, dass sie vielleicht auch mehr könne. Zuerst

habe er schöne Komplimente gemacht. Einmal habe sie mit ihm den Schrank

aufgeräumt. Einmal, als er Nachtwache gehabt habe, sei er zu ihr ins Bett

liegen gekommen. Dann sei es losgegangen, zuerst in ihrem Zimmer mit

körperlichen und sexuellen Übergriffen und dann sei sie auch zu ihm nach Hause.

Da sei es dann wirklich einfach schlimmer geworden. Er habe sie am Abend

angerufen oder sie ihn. Er habe dann gesagt, sie könne doch vorbeikommen. Sie

habe gesagt, sie müsse arbeiten, worauf er gemeint habe, sie könne doch etwas

erfinden. Das habe sie dann auch gemacht. Mit der Zeit sei das dann blöd

geworden, weil sie sich immer etwas habe ausdenken müssen und mega habe

aufpassen müssen, dass sie niemand von der Arbeit sähe. Es sei dann mehr

geworden. Er habe gesagt, sie solle ein bisschen kommen, er habe auch seine

Bedürfnisse als Mann und das müsse man ja auch verstehen. L.___ mache das

nicht, sie sei nur eine Kollegin (A 13).

Zuerst sei er zu ihr gekommen und sie

hätten dann Bezugspersonengespräche gehabt. Dann sei er zu ihr ins Bett gekommen

und habe sie geküsst. Dann sei es so weit gekommen, dass er während des

Nachtpiketts ziemlich spät gekommen sei, als alle im Bett gewesen seien. Er

habe dann angefangen, sie zu streicheln. Er habe sie auch überall angefasst und

sie habe sich ausgezogen. Dann sei er mit seinen Fingern resp. habe mit seinen

Fingern an ihrer Scheide rumgemacht und sie habe ihn am Penis befriedigen

müssen (A 14). Er habe sie überall angefasst, an den Brüsten, an der Scheide,

mit den Händen. Sonst noch etwas? Nein. Es sei auch zu Küssen gekommen. In

ihrem Zimmer oder manchmal auch in der Öffentlichkeit, wenn sie mit der Gruppe

Aktivitäten gehabt hätten, aber nur, wenn niemand von den Bewohnern oder

Betreuern da gewesen sei. Er habe sie auf den Mund, die Backe und manchmal auch

auf die Brüste geküsst. Mit den Fingern habe er an ihrer Klitoris rumgespielt

und dann sei er mit seinen Fingern in die Scheide rein. Das habe ihr weh

gemacht, weil er manchmal auch längere Nägel gehabt habe. Sie habe am meisten

seinen Penis berührt. Mit der Hand so «Auf und ab-Bewegungen» bis zum

Samenerguss. Zwei oder drei Mal habe sie es auch mit dem Mund gemacht. Sonst

habe sie eigentlich nichts gemacht. Am Anfang habe sie ihn auch umarmt, als sie

noch nicht gedacht habe, dass es so weit komme. In der Kirche habe sie seinen

Penis mit der Hand bearbeitet. Auch bei ihr im Zimmer. Bei ihm zu Hause habe

sie auch seinen Penis mit dem Mund bearbeiten müssen. Die Berührungen an ihrem

Körper hätten sich in ihrem Zimmer ereignet. Auch bei ihm zu Hause. In der

Kirche nicht. Das Ganze habe etwa vier Monate nach ihrem Eintritt ins Wohnheim

angefangen. Aufgehört habe es, als sie nicht mehr zu ihm gegangen sei, als sie

sich dann J.___ anvertraut habe (A 15 ff.).

Der letzte Kontakt sei im letzten Jahr

gewesen. Vor der ersten Einvernahme. Seit dem letzten Kontakt habe er ab und zu

noch angerufen und sie gefragt, ob sie vorbeikomme, er habe seine Bedürfnisse.

Sie hätten dann abgemacht, aber sie sei nicht hin. Der letzte Anruf von ihm sei

etwa zwei Wochen, nachdem sie sich auf der Gruppe anvertraut gehabt habe,

gewesen. Dann habe sie ihr Handy gesperrt (A 29 ff.).

Der Beschuldigte sei für sie eine

Bezugsperson gewesen. Wie ein Ersatzpapi. Sie habe normale Gefühle gehabt. Sie

habe mit ihm reden können, wenn etwas nicht gut gewesen sei. Mehr sei nicht

gewesen. Sie sei nicht in ihn verliebt gewesen. Sie glaube, er habe sie sehr

gern gehabt und dass sie für ihn wie eine Freundin gewesen sei, für seine

Bedürfnisse. Es sei für sie so rübergekommen, dass sie seine Affäre gewesen sei

(A 33 ff.).

Ob sie den sexuellen Kontakt mit dem

Beschuldigten gewünscht habe? Nein. Warum nicht? Weil er gewusst habe, dass sie

schon einmal sexuell missbraucht worden sei und er ihr Vertrauen ausgenutzt

habe. Sie habe ihm dies etwa nach zwei Monaten anvertraut. Sie habe ihm nie

gesagt, dass sie den sexuellen Kontakt nicht wünsche. Sie habe sich einfach

nicht dafür gehabt, Nein zu sagen. Sie habe gedacht, sie mache mit, dann höre

es vielleicht auf, aber es habe dann nicht aufgehört, sondern sei

weitergegangen. Woran der Beschuldigte hätte merken können, dass sie nicht

wolle? In dem Sinne, dass sie manchmal gesagt habe, sie komme, dann aber nicht

gekommen sei. Sie habe auch manchmal gesagt, sie wolle nicht in das Bad, sie

habe schon geduscht, obwohl dies nicht gestimmt habe. Sie habe gehofft, dass es

dann vielleicht aufhöre (A 42 ff.).

Insgesamt sei es ungefähr zu mehr als

dreissig Vorfällen gekommen. Es sei ja über drei Jahre gegangen. Es könne sein,

dass es auch noch mehr gewesen seien. Als der Beschuldigte noch im Wohnheim

gewesen sei, sei es von Dienstag auf Mittwoch oder an Wochenenden passiert.

Danach, er habe ja eine Operation gehabt, sei es mehrheitlich bei ihm gewesen,

so 1 bis 3 Mal die Woche. Beim Schrankaufräumen habe er gesagt, dass die

T-Shirts sexy aussähen, oder die Unterhösli, die solle sie doch anziehen, wenn

er zu ihr ins Bett komme. Er habe auch gesagt, dass sie mega heiss aussehe (A

49.

ff.).

Das Bad habe er rausgelassen, weil er

gesagt habe, dann würden beide fein duften. Sie hätten dann jeweils gemeinsam

gebadet (A 57 f.).

Zum Eindringen mit dem Penis in die

Scheide: Die ersten beiden Male sei es so gewesen, dass sie sich ans Bett habe

stellen müssen, er habe es dann von hinten probiert, aber es sei nicht

gegangen. Beim dritten Mal habe er sich aufs Bett gelegt und sie habe sich auf

ihn setzen müssen. Dann habe er seinen Penis ein bisschen eingeführt, das habe

aber weh getan und sie habe das dann gesagt, darauf habe er entgegnet, sie

solle sich nicht so anstellen. Diese drei Male seien nicht am gleichen Tag

gewesen. Sie sei noch Jungfrau gewesen (A 59 ff.).

Zum Oralverkehr: Zuerst habe sie seinen

Penis von Hand bearbeitet, dann habe er gesagt, dass es schön wäre, wenn sie

ihn in den Mund nehmen würde. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht, sie fände

das «grusig». Er habe entgegnet, er habe immer einen sauberen Penis, er würde

ihn immer waschen, er sei ja auch baden gegangen, dann habe sie das gemacht.

Dazu sei es nur zwei Mal gekommen (A 62 ff.).

Sie habe im Wohnheim ein Einzelzimmer

gehabt (A 64).

Wieso sie nicht früher mit jemandem

gesprochen habe: Weil er gesagt habe, es sei ein ganz grosses Geheimnis

zwischen ihnen. Das dürfe niemand erfahren. Auf Vorhalt: Er habe nicht gesagt,

dass sonst etwas geschehen würde (A 65 ff.).

Das mit dem Geschlechtsverkehr sei zwei

bis drei Mal vorgekommen (A 81). Was sie unter Geschlechtsverkehr verstehe:

Eben, dass er sie berühre und sie ihn berühre (A 82). Was genau wann geschehen

sei: Vor einem Jahr, das Datum könne sie nicht mehr genau sagen. Ob sie sagen

könne, wann welche Handlungen stattgefunden hätten: Sie wisse nicht in welchem

Monat. Es sei auch schon eine Zeitlang her. Wann ungefähr, vom Jahr her, von

der Jahreszeit her: So Winter, und Frühling, Sommer, dort. Ob sie sagen könne

welcher Vorfall wann: Nein. Wann sie zum ersten Mal beim Beschuldigten zu Hause

gewesen sei: Ungefähr im Oktober im selben Jahr, als sie ins Heim gekommen sei.

Gekommen sei sie im September. Welches Jahr? Ungefähr 2014. Ob der Beschuldigte

schon nicht mehr in der [...] tätig gewesen sei, als sie zum ersten Mal zu ihm

nach Hause gegangen sei: Doch. Wann die Berührungen in den Sommerferien 2013

gewesen seien: Das müssten die zwei letzten Juliwochen gewesen sein. Wann sie

wem erstmals gesagt habe, dass sie zum Beschuldigten nach [...] gegangen sei:

so zwischen 2013 und 2014. Ob Fotos/Videos ausgetauscht worden seien, als der

Beschuldigte noch in [...] tätig gewesen sei: Ja. Ob jemand vom Wohnheim

gewusst habe, dass sie den Beschuldigten besuche: Ja, aber sie habe es nicht so

viel gesagt, eigentlich nicht so oft. Es habe aber Personen gegeben, die das

gewusst hätten. Seit wann der Beschuldigte nicht mehr in der [...] gewesen sei:

Letztes Jahr im März (A 83 ff.).

2.2

Aussagen des Beschuldigten

2.2.1

Der Beschuldigte machte anlässlich

seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2016 (AS 49 ff.) von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bestritt aber jegliche sexuellen

Kontakte mit der Privatklägerin. Weiter bezog er sich auf ein seitens der [...]

verhängtes Redeverbot. Er werde allgemein nichts über Personen sagen, die

dazumal von ihm betreut worden seien.

2.2.2

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Einvernahme vom 21. August 2017 machte der Beschuldigte dann zum

Kernsachverhalt folgende Aussagen (AS 53 ff.):

Sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin

hätten sich nie ereignet, weder bei ihm zu Hause noch im Wohnheim. Er sei im

Wohnheim so der Hauspapi gewesen. Da sei es auch vorgekommen, dass er von den

Bewohnern umarmt worden sei, wenn er zur Arbeit gekommen sei. Das habe jedoch

keinen sexuellen Hintergrund gehabt (Zeile 136 ff.). Die Privatklägerin habe er

übernehmen müssen, als er aus seinen Ferien zurückgekehrt sei, weil er der

einzige mit einer Familientherapie-Ausbildung und der nötigen Erfahrung gewesen

sei. Die Privatklägerin habe eine […]problematik gehabt und eine andere

Diagnose, zu der er aber nichts sage, weil er Schweigepflicht habe. Es habe

aber ein enges gegenseitiges emotionales Verhältnis zur Privatklägerin

bestanden. Er habe alles über sie gewusst, sie zu Ärzten, zum Psychiater und

zur Beiständin begleitet. Die Privatklägerin sei ihm nachgelaufen und habe ihn

in den Himmel hochgehoben. Er habe mit ihr viel erlebt vom Kasten einräumen bis

zum vermeintlichen Baden bei ihm zu Hause. Letzteres habe stattgefunden mit

ihr, aber nicht mit ihm. Er könne nur vermuten, weshalb die Privatklägerin ihn

beschuldige, wohl habe die grosse Zuneigung umgeschlagen. Da müsse man wohl

einen Psychiater fragen und ihre psychische Komponente anschauen. Er habe sie

auch mal auf seine Kosten zu seiner Psychiaterin mitgenommen. Er kenne die

Privatklägerin und ihr Schicksal sehr gut. Ob irgendwo erwähnt sei, dass sie

mal 20 Abführtabletten geschluckt habe und lebensgefährlich im Zimmer gelegen

sei, wo er dann zu ihr schauen und sie ins Spital habe bringen müssen? Wenn er

nicht dort gewesen sei, hätten sie ihn angerufen und ihn gefragt, was zu tun

sei (Z 142 ff.).

Die Privatklägerin habe von einer

anderen Wohnsituation zu ihnen gewechselt. Er habe dann gesagt, die Frau gehöre

in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft und nicht in das Wohnheim [...].

Dort hätten sie kognitiv und körperlich beeinträchtigte Bewohner. Die

Privatklägerin habe aber eine andere Diagnose. Sie hätten rundum ein

entsprechendes Setting aufgebaut mit den zuständigen Ärzten und der Beiständin.

Die Privatklägerin habe eine psychische Störung gehabt, das könne man irgendwo

nachlesen. Er sage es nicht (Z 194 ff.).

Er wisse noch ganz genau, wann er den

letzten Kontakt mit der Privatklägerin gehabt habe. Das sei am […] März 2016

gewesen, in [...] am Fest zu seiner Pensionierung. Da seien rund 70 Personen

von [...] gekommen, auch die Privatklägerin. Dann sei es mit Telefonaten

weitergegangen. Sie habe ihm von ihrem ersten Freund erzählt. Sie habe ja

dauernd angerufen und er sie auch, wenn sie ihn darum gebeten habe (Z. 208

ff.).

Nein, er habe sich nie zu ihr ins Bett

gelegt, aber sie hätten einmal bis am Morgen um halb drei einen Kasten von ihr

ausgeräumt und sich dabei halb zu Tode gelacht. Dann hätten sie ihn wieder

eingeräumt. Er habe sie auch nie unsittlich berührt und sei auch nie nackt in

ihrem Zimmer gewesen. Er könne die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin

sogar verstehen. Es sei nur eine Vermutung. Wenn die himmelhochjauchzende

Liebe, die sie offenbar zu ihm gehabt habe, von einem auf den anderen Tag nicht

mehr da sei, entstehe ein Vakuum. Gerade wenn man so ein Vertrauen zu einem

Menschen aufgebaut habe. Das sei ja unheimlich schwierig mit ihr. Sie rede

sogar von seiner Frau als Freundin, weil sie ab und zu etwas unternommen

hätten. Wenn so eine grosse und intensive Liebe vorhanden sei und man sich an

diese Person klammere und die Liebe dann wegbreche…Er wisse, dass die

Privatklägerin im Heim rebelliert habe auf sein Ausscheiden hin (Z 230 ff.).

Auf Vorhalt: Die Privatklägerin habe ihn

nie am Körper berührt. Sie habe das ein paar Mal in der Öffentlichkeit

versucht. Sie habe ihm unter dem Tisch die Hand aufs Knie gelegt. Oder von

hinten anstubsen. Mehr sei da nicht gewesen. Ob sie sein bestes Stück

bearbeitet habe: Der Beschuldigte schüttelt den Kopf. Das sei die Aussage der

Privatklägerin, er sage nein. Sie sei zwar mehrmals in seiner Wohnung gewesen.

Das habe sie auch gedurft, wenn es ihr nicht gut gegangen sei oder sie mit ihm

habe reden wollen. Er habe ja den Kontakt nicht herstellen dürfen. Das sei in

der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016 gewesen. Da seien auch die Scheiss

Bilder und Fotos entstanden. Zum Vorhalt des gemeinsamen Badens: Nein, er sei

117.

kg. Sie hätten gar nicht gemeinsam Platz in der Wanne gehabt. Wann sie das

letzte Mal bei ihm zu Hause gewesen sei: Er wisse es nicht, ob sie im Jahre

2016.

überhaupt noch bei ihm gewesen sei. Da müsse man sie fragen. Auf Vorhalt,

dass die Privatklägerin angegeben habe, im März 2016 letztmals bei ihm zu Hause

gewesen zu sein: Dies sei möglich. Er wisse es nicht mehr. Sie habe ja im Juni

2016.

noch mit seiner Frau ins […] gewollt. Dann sei ein Telefon gekommen von

ihr, sie habe einen neuen Freund, der sexuell abartige Sachen von ihr wolle,

dass sie die Scheide rasiere und sie habe ihm erzählt, dass er nun in sie

eindringen wolle. Er habe ihr dann gesagt, das sei ihm zu viel, sie solle sich

Hilfe suchen. Dann habe er von einem Tag auf den anderen nichts mehr von ihr

gehört. Das sei im April/Mai 2016 gewesen. Er habe sie dann vergeblich über

ihren Vater und am Arbeitsplatz zu erreichen versucht. Seine Frau habe ja nicht

gewusst, ob sie nun ins […] komme. Es sei keine Absage gekommen (Z 254 ff.).

Zum Vorhalt in der Kirche: Das habe er

genau intus. Das mache ihn böse. Er sei natürlich mehrmals mit ihr in der

Kirche in [...] gewesen, Kerzen anzünden und nicht auf die Empore irgendwelche

Sachen machen. Er habe ihr aber erzählt, dass er mit 16 oder 17 Jahren mit

seiner damaligen Freundin auf der Empore geschmust habe (Z 293 ff.).

Zu den verschickten Fotos und Videos: Er

wisse nicht, wer damit angefangen habe. Er selbst komme beim Natel nicht

«drus». Sie habe ihm geholfen, Apps einzurichten. Das hin und her mit

Kindersprache und so sei passiert, als er vom Spital nach Hause gekommen sei.

Das sei ein «Seich» gewesen. Ob er Fotos und Videos von ihr erhalten habe, auf

denen sie sich an ihren nackten Brüsten und der nackten Scheide berührt habe:

Sie habe Fotos geschickt. Nicht Filme. Nur einmal. Auf Vorhalt, dass gemäss

Handyauswertung er am 31. Januar 2016 fünf Fotos geschickt habe, auf denen sein

Penis zu sehen gewesen sei: Ja. Das werde so sein. Auf Vorhalt, dass zwischen

dem 23. November 2015 bis zum 27. März 2016 ab seinem Handy fünf Videos

verschickt worden seien, auf denen er seinen Penis reibe: Das sei möglich,

sogar wahrscheinlich. Nein, sicher. Er habe die Privatklägerin jedoch nie

aufgefordert, ihm Fotos und Videos zu schicken. Dies sei anders gelaufen. Es

sei hin und her gegangen. Er wisse nicht, wer angefangen habe. Das sei alles

erst nach Oktober 2015 passiert und daher privat gewesen. Auf Vorhalt einer

Mitteilung, worin der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, ein

verruchtes Filmchen zu machen: Das habe er sicher selbst geschrieben, ob mit

fünf Bier im Kopf oder ohne. Sie habe ihm auch solche Sachen geschrieben.

Auf Vorhalt von Mitteilungen zwischen

dem […] August 2015 und dem 24. März 2016, in welchen er sich mehrfach

«Grabschmonster-Unhold» oder «Grabschmonster[…]» genannt habe: Am […] August

sei er noch im Spital gewesen, nicht ansprechbar. Das sei […] Tage nach der

Operation gewesen. Räuber Grabsch sei ein Kinderbuch, welches er ihr geschenkt

habe. Das sei eines der schönsten Kinderbücher. Auf Vorhalt, wonach die

Kommunikation wie zwischen einem Liebespaar erscheine: Sie seien kein

Liebespaar gewesen. Er habe sie einfach gerngehabt, das sei auch heute noch so.

Was «hdsl drvsvötzchen» bedeute: Ha di sehr lieb. Den Rest wisse er nicht. Auf

Vorhalt, wonach der Ausdruck «vötzchen» doch eindeutig sei: Der Ausdruck sei

sogar grusig. Es sei halt so gewesen, dass er es geschrieben habe. Es habe

keine tiefere Bedeutung gehabt. Was er in der Privatklägerin gesehen habe: Sie

sei etwas Spezielles gewesen. Sie habe auch eine spezielle Betreuung gebraucht.

Sie sei eine der ganz wenigen gewesen, die auch zu ihm nach Hause hätten kommen

dürfen. Nur einmal noch ein Mann für einen Fussballmatch. Sonst niemand. Auf

Vorhalt einer Mitteilung vom […] 2016, sie solle kommen, er habe «freie Hütte»:

Das heisse, dass sie vorbeikommen könne, wenn sie möge. Das heisse nicht, dass

seine Frau nicht da sei. Seine Frau habe immer über alles Bescheid gewusst. Er

habe die Privatklägerin einfach sehen wollen. Auf Vorhalt von Mitteilungen, in

denen er Vorwürfe an die Privatklägerin richtete, dass sie nicht für ihn da

sei: «Ja. Wenn sie sich nicht mehr meldet und man nicht weiss, was ist. Und

dass sie immer «schlüft» weiss man ja und dass sie gern und immer das Opfer

ist, weiss man auch. Und damit kommt sie auch überall durch». Was die

Privatklägerin in ihm gesehen habe: Vater, Vertrauter, einer, dem man alles

sagen könne und wahrscheinlich auch Möchtegernliebhaber, aber das wisse er

nicht. Er wisse nicht, ob sie überhaupt fähig sei zu einer Beziehung mit

irgendjemandem, ob sie überhaupt schon mit jemandem geschlafen habe. Ausser dem

Typ, von dem sie ihm erzählt habe, der sie «verruechet» habe. Er habe ihr

gesagt, sie solle sich bei der Frauenärztin untersuchen lassen. Es sei ja nicht

normal, dass eine Frau mit 28 noch mit keinem Mann geschlafen habe, wenn sie

nicht lesbisch sei. Er habe M.___, eine wunderschöne Frau und seine

Stellvertreterin, auf die Privatklägerin angesetzt (Z 315 ff.).

Auf Vorhalt von sexuellen Handlungen: Das

stimme nicht. Er habe sie nicht angefasst. Er wisse aber, dass sie 100'000 Mal

ins Internet gegangen sei, um sich solche Sachen anzuschauen. Sie habe ihm von

einem früheren Missbrauch erzählt. Aber es wisse niemand, ob das stimme. Wie er

sich die Kommunikation mit der Privatklägerin erkläre: Zwischen Oktober 2015

und April 2016 habe er unter den Folgen der schweren Operation gelitten und

viele schwere Medikamente nehmen müssen. Er wisse heute nicht mehr, weshalb sie

sich über dieses Medium so nahe gekommen seien mit diesen Nachrichten.

Wahrscheinlich habe er sie auch vermisst und sie ihn. So habe er mit ihr

weiterkommunizieren können, obwohl er nicht mehr im Heim gewesen sei. Auf

Vorhalt, die Privatklägerin sei von ihm abhängig gewesen: «Die war von mir nicht

abhängig. Sie unterschätzen diese Frau. Sie ist auf ihre Art ziemlich

selbständig. Und sie kann sich recht gut durchsetzen, v.a. wenn es um die

Opferrolle geht. Und sie ist nicht dumm. Sie ist eine clevere Frau.

Wahrscheinlich wurde es ihr zu heiss mit dem Freund und sie hat umgekehrt. Ich

kann und will es nicht wissen» (Z 457 ff.).

Auf Frage der Vertreterin der

Privatklägerin, ob er sich von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt

habe: «Nein. Ich kann Ihnen das erklären. Sie ist ein liebenswürdiger und

herzensguter Mensch. Sie […] aber […]». Wie er sich dann die Videos und Fotos

erkläre? Das sei ein Seich gewesen. Sie sei aber eine erwachsene Person und

habe keinen Vormund (Z 578 ff.).

2.2.3

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen

Aussagen (AS 31 ff.):

Er möchte sich nicht wiederholen, aber

er müsse. Er habe viel mit der Privatklägerin gearbeitet und sie hätten ein

sehr gutes Verhältnis gehabt und viel miteinander geredet. Es habe aber keine

sexuellen Handlungen gegeben. Er sei im Heim ein Stück weit der Papi gewesen

und habe viel Erfahrung und Ansehen bei den Bewohnern gehabt (Z 89 ff.).

Es habe sich niemand darum gerissen, die

Privatklägerin zu übernehmen. Weil er der einzige mit einer

familientherapeutischen Ausbildung und Heilpädagoge gewesen sei, habe er dann

gesagt, er probiere das. Er habe gerne mit der Privatklägerin

zusammengearbeitet. Die Vorwürfe der Privatklägerin träfen nicht zu. Ob er die

Privatklägerin auch nicht umarmt habe? «Also wenn ich an meine Bewohner denke,

die ich jahrelang kannte, wenn ich zur Arbeit kam und sie mich küssten oder

Männer, die mich umarmten, weil sie mich einfach gerne hatten, dann sagte ich

bei meiner alten Schule von Erziehung eigentlich nicht, dass das nicht geht.

Ich umarmte sicher auch A.___ hie und da mal, wenn sie mich begrüsste oder

Dispositiv

hielt sie. Aber es kam nicht zu irgendwelchen Handlungen». Ob es demnach keine

unzüchtigen Handlungen gegeben habe? «Jösses Gott, nein». Ob die Privatklägerin

selber Annäherungsversuche unternommen habe? Es falle ihm schwer, das einfach

so zu beantworten und dann sitze hier noch das Fernsehen und so weiter. Er habe

kantonal einen Ruf zu verlieren. Wie nochmal die Frage gelautet habe? Es sei

vorgekommen, dass sie unter dem Tisch versucht habe, sein Knie zu fassen, um

einfach mal die Reaktion zu sehen. Er habe das nicht an die grosse Glocke

hängen wollen und es okay gefunden, dass sie versucht habe, sich anzunähern.

Sie hätten auch ein gutes Verhältnis gehabt. Sie hätten so viel zusammen

erlebt, das habe einfach zu einer Beziehung geführt, aber nicht zu einer

Abhängigkeit. Sein Grundsatz sei immer gewesen, die Leute zu verselbständigen.

Dass sie ihre Hand auf sein Bein gelegt habe, sei harmlos. Er habe ihr einfach

gesagt, sie solle die Hand wegnehmen, weil das peinlich sei, bei der ganzen

Gruppe. Das seien so Spielchen, die er schon durchschaut habe. Er sei einfach

schon zu lange dabei, um zu wissen, was da passieren könne (Z. 128 ff.).

Auf Vorhalt, er habe seinen Finger in

die Scheide eingeführt und sie habe seinen Penis massiert: Nein, er könne aber

auch noch erklären, wieso so eine Aussage zustande komme. Aber er möchte noch

etwas warten. Auf Vorhalt von sexuellen Handlungen an seinem Wohndomizil inkl.

dreimaligem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen: «Wo soll das gewesen

sein? (Auf Hinweis bei ihm zuhause) In welchem Jahr? (Auf Hinweis, gemäss

Anklageschrift ab ca. März/April 2014 bis schlussendlich Februar 2015, d.h. bis

zu seiner Freistellung) Das ist gar nicht möglich. Das ist auch nicht wahr. (AF

warum es nicht möglich sei) Weil es einfach nicht stimmt. Weil es nicht wahr

ist». Auf Vorhalt der sexuellen Handlungen ab Februar 2015 bis März 2016: Er

sei im Juli 2015 […] Stunden lang operiert worden. Er sei zu gar keinen

sexuellen Handlungen im Stand gewesen. Seiner Meinung nach sei er seit 2015 als

Privatperson anzuschauen. Was bei ihm zu Hause passiere, gehe niemanden etwas

an. Er sei von vielen Leuten aus [...] besucht wurden. Das sei einfach ein

abrupter Abbruch gewesen, als er freigestellt worden sei. Das habe auch der

Privatklägerin sehr wehgetan. Aber sexuelle Handlungen habe er nicht gemacht.

Die Privatklägerin sei x-mal bei ihm zu Hause gewesen. Zum Teil mit seiner

Frau. Sie hätten zusammen Ausflüge gemacht, weil die Privatklägerin alleine

gewesen sei und niemanden gehabt habe. Sie habe ihn etwa 6 oder 7 Mal besucht,

nach seiner Freistellung. Vorher nicht. Wie es zu den Besuchen gekommen sei, ob

er die Privatklägerin eingeladen habe: «Nein. (AF ob sie aus Eigeninitiative

vorbeigekommen sei) Aber sicher. (AF ob sie sich angemeldet habe) Ja, es geht

nur angemeldet. Bei mir ist die Glocke abgestellt. Bei mir hat es ein Postfach.

Ich muss meine Frau, die auch im Sozialbereich arbeitet, und mich schützen». Er

habe in seiner Wohnung mit der Privatklägerin geredet, sie «ahglost». Immer und

immer wieder. Da sei Not vorhanden gewesen, seiner Meinung nach viel (Z 215

ff.).

Zum Vorhalt auf der Empore in der

Kirche: «Kann ich etwas dazu sagen? Dann kann ich vielleicht auch mal erklären,

wie so etwas zustande kommt. Aus meiner Sicht natürlich. Wir waren 2 oder 3 Mal

in einer Kirche, zündeten Kerzen an und besannen uns, das ist so. A.___ und ich

sprachen viel über die Situation, wie es bei mir war, als ich ein Bub mit 16/17

Jahren war. Ich erzählte ihr auch einmal, wie es in den 68er/69er/70er-Jahren

war, als ich 17/18/19 alt war und meine erste Freundin hatte. In dieser Zeit

trieb ich Sport und habe nicht Haschisch geraucht. Spitzensport. Da war es so,

dass ich ihr mehrmals, aber nicht in der Kirche, erzählte, wie das früher

zuging. Wir hatten keinen Platz bei den Eltern, die akzeptierten nicht, dass

man während dem Lehrerseminar eine Freundin hatte. Im Seminar hatten wir im

Internat einen strengen Leiter, da hatte man auch keinen Platz mit

irgendjemandem. Ich sagte A.___, dass ich mich mehrmals in […] in der

Stadtkirche mit meiner Freundin versteckte, nicht für sexuelle Handlungen,

sondern dass man warm hatte und sich «verknutschen» konnte. Ich sage mal, das

ist dann der Anlass, dass dann so etwas entsteht. So etwas ist für mich mit der

ganzen ethischen und moralischen Vorstellung nicht vereinbar» (Z 300 ff.)

Zu den Fotos und Videos: Das sei

richtig. Er sei operiert worden, er sei voller Medikamente gewesen, er sage das

jetzt nicht als Entschuldigung. Er sei verwirrt gewesen und habe keinen Zugang

mehr zu irgendjemandem an seinem Arbeitsort gehabt. Er sei abgeschnitten

gewesen, ausser seiner Frau alleine, deshalb habe er diesen Seich gemacht, den

er zutiefst bereue. Wer zuerst damit angefangen habe, sei für ihn nicht

relevant. Es sei passiert und das sei so. Aus seiner Sicht sei das

unentschuldbar, von seiner Berufsethik her sowieso. Aber er sei Privatperson

gewesen. Ob er die Privatklägerin zu Fotos und Videos aufgefordert habe? Nein,

sie habe das von sich aus getan, wie er ja auch. Auf Vorhalt entsprechender

Mitteilungen, ob man dies nicht als Aufforderung ansehen müsse: Nein. Er sei

anderer Meinung. Er habe diese Frau nie zu etwas genötigt. Es sei gegenseitig

und nicht in einer Abhängigkeit passiert. Wer federführend gewesen sei, wisse

er nicht. Auf Vorhalt, die Privatklägerin sage, sie habe nie von sich aus Fotos

oder Videos geschickt: Das stimme nicht. Zu 90 % habe er Anrufe von ihr

erhalten und nicht umgekehrt. Die Privatklägerin habe sein Handy gekannt und

weil sie ihres ein paar Mal verloren habe, habe sie auch seines gehabt. Früher

habe sie auch den Code gehabt, der sei übrigens immer noch derselbe. Er sei

damit viel zu locker umgegangen. Das werfe er sich vor (Z 332 ff.).

Die Privatklägerin sei ein recht

autarkes selbständiges Wesen. Er habe immer gesagt, dass sie vollkommen

unterschätzt werde. Sie habe ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten, um im ersten

Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Er kenne ihre Diagnose und Anamnese sehr genau

(Z 406 ff.).

Auf Vorhalt einer Mitteilung vom […]

2016, sie könne am Dienstag kommen, er habe freie Hütte bis Mittwoch. Sie könne

auch am Montagmorgen kommen. Er könne fast nicht mehr warten: «Der […] ist mein

Geburtstag. Ich mag diese Frau. Ich habe auch heute nichts gegen sie. Wenn man

so eng zusammengearbeitet hat und so viel voneinander weiss, vor allem ich über

sie. Ich weiss eben nicht genau, was ich hier sagen darf betreffend Anamnese

und den zwei Diagnosen. Das darf ich nicht sagen. (AF ob es kein sexuelles

Interesse gewesen sei) Nein, das war kein sexuelles Interesse, das war

menschlich» (Z 434 ff.).

Wie er dann seine Beziehung zur

Privatklägerin beschreibe: «Ich arbeitete immer so, dass man Menschen, nicht

nur A.___, verselbständigt und versucht sie dort abzuholen und zu stärken, wo

sie es brauchen. Dass A.___ mir nahestand und es mir schwerfällt, hier etwas

gegen sie zu sagen, dazu stehe ich vollkommen. Wir machten so viel zusammen,

mit dem Arbeitsversuch im [...], mit der Beiständin, mit den Fachpersonen und

weiteren, ich begleitete sie auf ihren Wunsch immer, an die für sie zum Teil

schweren Gängen. Auch als sie in eine Klinik musste bzw. wollte, war ich da und

besuchte sie mehrmals, nahm die Wege auf mich, manchmal auch ausserhalb der

Arbeitszeit, weil es sonst gar nicht machbar gewesen wäre. Ich hatte einen

Schnitt von 60/70/80 Arbeitsstunden in den Jahren 2013 und 2014» (Z 447 ff.).

Auf Vorhalt seiner Aussage beim

Staatsanwalt, sie habe in ihm einen Möchtegernliebhaber gesehen: Nein, er habe

nicht gewusst, dass er Möchtegernliebhaber gesagt habe. Sie habe ihn sehr

gemocht. Er kenne auch ihre ganze Geschichte bis zurück in die Kindheit. Das

gehöre zu seinem Job, dass er zuhöre und beistehe. Er wisse, wie die ganze

Geschichte entstanden sei mit ihrer schwierigen, kranken Situation. Ob er

bestätigen könne, dass die Privatklägerin in ihm eine Vaterrolle gesehen habe?

Das sei richtig, wie noch eine Frau und sechs junge Männer zwischen 19 und 56

Jahren auch. Er wisse auch, was mit dem Vater der Privatklägerin passiert sei

(Z 458 ff.).

Auf Vorhalt, man habe Kleider von ihm

bei der Privatklägerin gefunden, darunter insbesondere auch Socken: Er habe

dort die Kleider gewaschen. Sie habe ihn mehrmals gefragt, ob sie etwas von ihm

haben dürfe, wie einen Schal. Socken verschenke er sicher nicht, ob sie stinken

würden oder nicht. Die müsse man von ihm genommen haben. Die verschenke er

nicht. Er sei bei der Einvernahme sehr schockiert gewesen, dass ein Sack

abgegeben worden sei, den er nach Hause nehmen solle. Er habe überhaupt nicht

verstanden, was das solle (Z 503 ff.).

Wie er darauf gekommen sei, mit ihr

solche Bilder und Videos auszutauschen, wieso die Privatklägerin, an der er

angeblich kein sexuelles Interesse gehabt habe, damals an oberster Stelle

gestanden habe, um so etwas zu machen: Das gehe ihm selber nicht richtig auf.

An erster Stelle komme seine Frau und dann lange niemand mehr. Er könne nicht

mehr dazu sagen, als er schon gesagt habe. Das sei passiert. Wer angefangen

habe, wisse er nicht. Es gebe für ihn keine Erklärung dafür, was da passiert

sei, warum er in dieser Zeit, als er Privatperson gewesen sei, mit diesen

Bildern, SMS und WhatsApp und alles was war, eine Grenze überschritten habe.

Das habe gedauert, bis er das für sich etwas habe einordnen und verarbeiten

können (Z 555 ff.).

Auf Vorhalt seiner Mitteilung vom 23.

November 2015 («Machst Du mir heute Dienstag ein schönes Filmcrew als Vorfreude

auf Mittwoch»). Was er gemeint habe mit Vorfreude für Mittwoch? «Also erstens,

weiss ich das nicht, weil ich es verdränge und zweitens, wahrscheinlich hätte

ich mich gefreut, dass sie mich besuchen kommt». Ob er sich von der

Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt habe? Nein. Das könnte er jetzt

ausführen, mache das aber nicht. Ob er sein Verhältnis zur Privatklägerin als

immer professionell bezeichnen würde? Von ihm aus sei das immer professionell

gewesen, wie zu allen Bewohnern. Deshalb hätten ihn auch alle gemocht. Das sei

eine Art von Betreuung, die es heute nicht mehr gebe. Man gehe nicht mehr auf

Menschen zu. Dafür fehle die Zeit, man hocke nur noch im Büro und schreibe

Gutachten. Sie hätten ein sehr gutes, ein enges Verhältnis gehabt. Ob er sich

nie überlegt habe, ihr einen anderen Betreuer zu geben? Es frage sich, welchen

Betreuer sie akzeptiert hätte. Er habe bereits vor seinem Weggang beantragt,

dass eine Frau diese Frau führen müsse. Aber niemand habe es machen wollen.

Alle hätten Angst vor der Verantwortung gehabt. Warum er eine Mitarbeiterin auf

die Privatklägerin angesetzt habe, um herauszufinden, ob sie lesbisch sei.

Warum ihn das interessiert habe? Das habe ihn doch gar nicht interessiert. Er

wisse gar nicht, was das jetzt für eine Frage sei. Wie er das verstehen solle.

Das sei doch Blödsinn, die Privatklägerin sei männerorientiert gewesen, aber ob

das so sei, wisse er doch nicht. Er habe jemanden darauf angesetzt, welcher mit

solchen Problematiken und Themen hätte umgehen können. Das sei auch eine enge

Bezugsperson von der Privatklägerin gewesen. Sie hätten diese Frau eingestellt.

Er habe dabei geholfen. Es sei eine ganz tolle junge Frau gewesen. Er habe

niemanden im Team gehabt, der im Stande gewesen wäre, jemanden mit dieser Diagnose

und diesen Beeinträchtigungen zu betreuen. Diese junge Frau habe das versucht

und es seiner Meinung nach sehr gut gemacht (Z 599 ff.).

Er habe keine Entscheidkompetenz gehabt

in Bezug auf die Bewohner, das sei Sache der IV gewesen, der Beiständin, zu der

er ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Teamintern hätten sie ausser über die

Betreuung gar nichts entscheiden können (Z 757 ff.).

2.2.4 Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte diese Ausführungen erneut. Die Vorhalte seien absurd. Was er bedauere,

seien die Bilder, das Geschriebene. Zwischen 2013 bis 2015 sei nichts gewesen,

ausser dass sie ein tolles Verhältnis gehabt hätten. Es sei nie zu sexuellen

Handlungen gekommen von seiner Seite an ihr. Es sei aber vorgekommen, dass wenn

sie angerufen habe ins Büro oder er geklopft habe, sie herein gerufen habe und

«füdliblutt» dort gestanden sei. Sie sei mit allen Wassern gewaschen. Im Jahr

2015 hätten sie einander geschrieben, «blutte Föteli» geschickt, das könne er

nicht damit entschuldigen, dass er operiert gewesen sei und alles Mögliche an

Medikamenten in sich gehabt habe. Aber es sei passiert, dazu stehe er und das

sei sein Fehler gewesen. (AF) Was zwischen ihr und ihm im Jahr 2015, nach der

Operation, stattgefunden habe, sei gewesen, dass sie sich getroffen hätten.

Aber sonst nichts, nein. (AF) Die Freistellung sei eine komische Sache gewesen,

er sei als nicht führungsfähig angesehen worden. Die Kündigung sei dann

aufgehoben worden und er sei bis Ende 2016 bezahlt worden. (AF) Die Kündigung

habe nichts mit den Vorhalten zu tun gehabt. Sie hätten einfach CHF 25'000.00

sparen wollen, die er an Überstunden zugute gehabt habe.

In der Zeit 2015 bis 2016 habe das mit

den Bildern stattgefunden. Sie sei nie von ihm abhängig gewesen. Sie sei

ziemlich selbstständig. Er habe lange Zeit mit ihr gearbeitet und nicht nur mit

ihr. Er habe viel gearbeitet. Die Leute dort hätten ihn gerne gehabt. Er habe

auch heute noch viele Kontakte zu den ehemaligen «Insassen», welche Rat

suchten. Es seien Freundschaften entstanden, nicht zu ihr und nicht körperlich.

Auf Vorhalt: Sie hätten nie zusammen

gebadet. Da hätten sie wohl keinen Platz gehabt. (AF) Vielleicht habe sie mal

bei ihnen gebadet, sie habe ein bis zwei Mal bei ihnen übernachtet, aber sicher

nicht mit ihm. Auf Vorhalt bezüglich der Phase nach seiner Freistellung, wo die

Vorwürfe hinsichtlich der sexuellen Handlungen genau gleich lauteten wie in der

Phase vor seiner Freistellung. So solle er beim letzten Besuch der

Privatklägerin bei ihm zu Hause im März 2016 versucht haben, mit ihr den

Geschlechtsverkehr zu vollziehen: Auch das bestreite er. Im März 2016 habe es

ein grosses Fest für ihn gegeben zum Abschied. Von etwas anderem wisse er

nicht. Es sei nicht möglich und nicht wahr. Weshalb nicht möglich? Sie habe im März

gar keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie sei nur schnell ans Fest gekommen

und dann nach 10 Minuten wieder gegangen. Er glaube, er habe sie da zum letzten

Mal gesehen, nicht bei ihm zu Hause. Telefonischen Kontakt und Bilder habe es

schon noch gegeben, aber im März 2016 sei sie nicht bei ihm zu Hause gewesen.

Zum Vorhalt in der Kirche, wo es im

November/Dezember 2016 auf der Empore zwei Mal dazu gekommen sein solle, dass

die Privatklägerin auf sein Geheiss seinen Penis gerieben habe: Er gehe sicher

nicht auf die Empore, um sich von A.___ befriedigen zu lassen. So einen

«Seich». Er wisse, wie so etwas zustande komme, wenn jemand unglaublich

verliebt sei und das umschlage in Hass. Er habe das nicht gemacht. (AF) Er sei

mehrmals mit ihr in Kirchen gewesen, aber unten. (AF) Es stimme, dass er ihr

von sich erzählt habe, als er mit 17 Jahren in der Kirche gewesen sei. Auf

Frage, ob er das Gefühl habe, sie erzähle das, weil sie das, was er von seiner

Freundin erzählt habe, auf sich projiziere, meinte er, ja, das Gefühl habe er. Er

wisse aber nicht, was er wegen der Schweigepflicht sagen dürfe.

Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin

vom 28. Oktober 2015 bis zum 27. März 2016 dazu gebracht haben solle, ihm

insgesamt 40 Fotos und 5 Videos zu schicken, auf denen zu sehen ist, wie sie

sich an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte: Das stimme zu 100 %.

Das hätten sie beide gemacht. Ohne Abhängigkeit. Das bereue er sehr. Auf Frage,

wer die Idee für so etwas gehabt habe: Er habe sie nicht gesucht. Aber sie habe

ihn gesucht. Und sie sei nicht die Einzige gewesen. (AF) Er glaube, sie habe

ihm zuerst etwas geschickt, aber er wisse es nicht sicher. Welche Motivation er

gehabt habe, auf das einzusteigen? Er habe nicht mehr arbeiten können, sei

allein zu Hause gewesen, voller Medikamente, schwere Medikamente, nicht klar bei

Sinnen, orientierungslos eine Zeitlang.

(AF) Sie sei nie von ihm abhängig

gewesen. In keiner Art und Weise, weder finanziell noch sexuell, nie. Er habe den

Kontakt nicht gesucht. Aber er sei nicht unschuldig. Als erfahrener Lehrer

hätte er es wissen müssen. Auf Frage, anlässlich der vorinstanzlichen Befragung

habe er auf Zeile 219 f. auf den konkreten Vorhalt hinsichtlich der

gegenseitigen Manipulationen an den Geschlechtsteilen im Wohnheim ausgesagt, er

hätte eine Erklärung für die Aussagen von A.___, er möchte aber noch damit

warten, ob er das erläutern könne: Er gebe ein Beispiel: Zum ersten Vorhalt: Sie

hätten den Schrank ausgeräumt und hätten es lustig gehabt. Es habe aber keinen

körperlichen Kontakt gegeben. Dann komme diese Geschichte mit ins Bett legen,

das sei einfach nicht so. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, er sehe den

Zusammenhang nicht, weshalb die Geschichte mit dem Schrankausräumen die

Privatklägerin hätte veranlassen sollen, solche Sachen zu erzählen: Das müsse

sie wissen, weshalb sie das mache. Wenn bedingungslose Liebe in Hass umschlage,

sei alles möglich. Auf den Einwand, er solle beim Schrankausräumen anzügliche

Bemerkungen gemacht haben: (lacht) Das gehe schon etwas weit. Wenn sie ins Büro

anrufe und er komme und sie stehe im Slip im Türrahmen, dann sehe das etwas

anders aus. (AF) Das habe es mehrmals gegeben. Auch andere hätten verlangt,

dass man ihnen den Rücken massiere, dass man noch etwas mehr mache. Das hätten

sie alles nicht gemacht. Wie er gegenüber A.___ reagiert habe: Er habe ihr

gesagt, dass dies nicht gehe und er das nicht mache. Wie er ihr Verhältnis denn

bezeichnen würde vor und nach der Freistellung: Er habe sie ziemlich gut

gekannt und sie habe ihn ganz wahnsinnig fest gern gehabt. Er habe sie auch

gemocht, sehr, mit all ihren Handicaps, sie sei eine ganz feine Frau, die man

kaputt machen könne, aber sicher nicht er. Wie er auf Avancen reagiert habe: 45

Jahre recht gut. Mit Distanz. Das sei nicht einfach in einem Heim, man berühre

sich 100 x am Tag. (AF) Es habe sie niemand anders betreuen können, mit diesen

Schwierigkeiten, zusammen mit einer anderen Frau. Er habe sich nicht darum

gerissen. Auf Frage, ob er ihre Diagnose gekannt habe: Er habe alles gewusst.

Sie habe fast in den ersten Arbeitsmarkt gekonnt. Sie habe Potenzial. Er habe

nie gewollt, dass sie in [...] «versuure», dies gelte im Übrigen auch für andere.

Einige hätten es geschafft in der Zwischenzeit. Das wäre das Ziel und nicht

einfach das Geld «abrupfen» jeden Monat und nichts verändern.

Auf Frage, er habe noch Kenntnis von

einer anderen Diagnose, neben der Intelligenzminderung und der […]störung: Ja.

Das sei aber eher eine Vermutung von ihm und seiner Psychiaterin. Aber auf das

wolle er nicht eingehen, einfach nicht.

Auf nochmalige Frage hinsichtlich einer

Abhängigkeit (er habe gesagt, sie habe ihn vergöttert, er sei eine Vaterfigur

gewesen, er sei der Einzige gewesen, der in der Lage gewesen sei, mit ihren

Problemen umzugehen): Das sei keine Abhängigkeit. Jemand habe sie ja begleiten

müssen. Deshalb habe es so engen Kontakt und Nähe gegeben, aber keine

körperliche Nähe. Ob er die Gefahr einer Abhängigkeit nicht gesehen habe, ob er

sich keine Gedanken dazu gemacht habe? Doch, doch, er habe sein Tun immer

hinterfragt. Wie er der Gefahr einer Abhängigkeit entgegengewirkt habe, wenn es

keine gegeben habe: Sie habe keine Abhängigkeit von ihm gehabt. Wenn sie ihn so

liebe, sei das ihre Sache, da sei er doch nicht schuld. Dann würde er eine

Abhängigkeit also trotzdem klar verneinen: Ja, die würde er heute klar

verneinen, v.a. wie das am Schluss gelaufen sei.

Auf Frage, anlässlich der

staatsanwaltlichen Befragung vom 21. August 2017 habe er auch erwähnt, die

Privatklägerin hätte eigentlich in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft

und nicht in das Wohnheim [...] gehört, ob er das etwas genauer ausführen

könne: Das finde er immer noch. Die Betreuung sei nicht engmaschig genug in [...]

und man werde ihr nicht gerecht dort. (AF) Sie sei auf eine engmaschige

Betreuung angewiesen. Er habe das x Mal gesagt. Es brauche eine andere Form der

Betreuung. Ob er diese Betreuung nicht habe gewährleisten können: Er habe es

versucht und andere auch. Mit dem ehemaligen Chef sei es besser gegangen. Seiner

Meinung nach müsste sie in eine kleine therapeutisch betreute Wohngruppe. Er

habe sie nicht aufgenommen. Das Geld nehme man schon.

(AF) Er habe sich von ihr nicht sexuell

angezogen gefühlt. Aber diese Mitteilungen (z.B. «Grabschmonster»,

«drvsvötzchen», verruchtes Filmchen), ob er nicht verstehe, dass diese nach

einem sexuellen Verhältnis tönten: Das verstehe er schon. Dies sei nach der

Operation gewesen, vorher nicht. Er habe kein sexuelles Interesse an ihr

gehabt, das sei einfach Blödsinn gewesen. Was dann der Hintergrund gewesen sei?

Er glaube Langeweile, sich austauschen können, dass man wenigstens so noch

Kontakt haben könne. Aber der Ausdruck mit der «freien Hütte», wie er das erkläre:

Das müsse er doch nicht erklären, wenn er freie Hütte habe und sie zum

Übernachten kommen wolle. Ob denn seine Hütte nicht immer frei gewesen sei?

Nein, seine Frau habe auch bisweilen Gäste. Aber der Ausdruck mit der Filmcrew

und der «Vorfreude»: Er habe solches geschrieben, sie auch. Er bedaure das.

Auf Frage, die Operation sei im Juli

2015 gewesen, es habe aber vorher schon eine Kommunikation zwischen ihnen

stattgefunden mit Liebeserklärungen etc.: Das habe er nicht gewusst. Ob er eine

Erklärung dafür habe? Nein…sie sei eine liebenswürdige Frau, aber nicht mehr.

3. Gutachten

3.1 Dem aussagepsychologischen Gutachten

vom 15. Oktober 2018 ist folgendes zu entnehmen (AS 336 ff.):

Der Gutachterin habe sich eine

umfassende Aktenlage präsentiert. Durch die [...] sei ein Intelligenztest bei

der Privatklägerin vorgenommen worden. Eine erneute Befragung zur Sache sei

nicht indiziert. Eigens erhobene Aussagen seien nur dann notwendig, wenn kein

Material zur Verfügung stehe, das analysiert werden könne. Je mehr Befragungen

zum selben Sachverhalt gemacht würden, desto breiter werde die Variabilität der

Aussagen und desto unschärfer die Erinnerung. Wiederholte Befragungen könnten

erheblichen Einfluss auf den Inhalt der Aussage haben. Die vorliegende

Aktenlage erlaube einen umfassenden Einblick in die komplexe

Entwicklungsgeschichte der Aussagen sowie in die Entwicklung der Aussagen

selbst (S. 11). Zusammengefasst könne aus aussagepsychologischer Sicht aufgrund

der vorhandenen Angaben und Untersuchungen von einer leichten

Intelligenzminderung bei der Privatklägerin ausgegangen werden. Vor diesem

Hintergrund könne festgehalten werden, dass die Konsistenz, das Detailniveau

und die Komplexität der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens als hoch

beurteilt werden könne (S. 15). Die Zeugentauglichkeit sei zu bejahen, die

Aussagekompetenz sei gegeben, wenn die Privatklägerin fachgerecht gemäss ihren

Fähigkeiten beziehungsweise ihrer kognitiven und rezeptiven Sprachdefizite

befragt werde (S. 18).

Unter Berücksichtigung der

Aussageentstehung und -entwicklung sowie der Motivanalyse könne zusammenfassend

festgehalten werden, dass mögliche herangezogene aussageverfälschende

Motivtendenzen mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden könnten. In der

Aussagegenese könnten Auffälligkeiten festgestellt werden, die einen Einfluss

auf die Motivlage zum Rachemotiv der Zeugin gehabt haben könnten. Würden diese

Auffälligkeiten vor dem Hintergrund ihrer ambivalenten emotionalen Lage

betrachtet, seien sie nachvollziehbar und könnten durch ihre Plausibilität

entkräftet werden. Weiter seien in ihrem Aussageverhalten sowie dem

Aussageinhalt keine aussageverfälschenden motivationalen Aspekte ersichtlich,

da beispielsweise keine naheliegenden Aggravationstendenzen in der Aussage

festzustellen seien sowie sie sich nicht maniriert verhalte. In keinen

Vorbefunden sowie anderen Dokumenten aus den Akten sei feststellbar, dass die

Zeugin über Tendenzen verfüge, die Realität für eigene positive Outcomes

umzuwandeln oder andere für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Es gäbe

darüber hinaus keine weiteren Hinweise über zusätzliche aussageverfälschende

Einflüsse (S. 29).

Hinsichtlich möglicher

Befragungseinflüsse sei die erste Einvernahme vom 19. Juli 2016 mangels eines

exakten Wortprotokolles oder einer Videoaufnahme nur vermindert verwertbar. Die

zweite Einvernahme vom 2. Mai 2017 könne als eher lang und im Hinblick auf den

Psychostatus der Zeugin möglicherweise überfordernd bezeichnet werden. Es sei

jedoch der Befragerin gelungen, adäquat mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen und

eine sachliche, neutrale Befragungssituation mit professioneller Distanz zu

schaffen. Die Rechtsbelehrungen seien inhaltlich zu wenig den kognitiven Fähigkeiten

der Zeugin angepasst worden, diese habe den Belehrungen scheinbar nur mässig

folgen und deren Inhalt nicht vollständig begreifen können. Auch könnten die

Belehrungen als tendenziell suggestiv interpretiert werden und eine

«Ja-Sage-Tendenz» der Zeugin hervorrufen. Im Laufe der Befragung hätten sich

mehrere Hinweise gezeigt, dass die Zeugin Mühe gehabt habe, komplexe Fragen

adäquat zu beantworten.

Darüber hinaus hätten im Rahmen der

vorliegenden Begutachtung aus aussagepsychologischer Sicht folgende Aspekte

eruiert werden können, die sich als Befragungseinflüsse präsentieren würden:

Die Befragerin habe die Antworten direkt ins Protokoll aufgenommen. Das laute

Tippen in Kombination mit der äusserst leisen Aussprache der Zeugin hätten das

Verstehen erschwert. Zwischen den Fragen seien lange Pausen entstanden, was den

Dialog erschwert habe. Durch Aufforderungen der Befragerin (zu warten oder

lauter zu sprechen) sei es zu Unterbrüchen gekommen, was den Rede- und

Erzählfluss der Zeugin unterbrochen habe. Zudem hätten die Unterbrechungen die

Zeugin in ihrer Aussage scheinbar verunsichert und aus ihren Gedankengängen

gerissen. Das habe sich dadurch gezeigt, dass sie nach einer Unterbrechung

selten an ihre Erzählung habe anknüpfen können und auf die nächste Frage der

Befragerin gewartet habe. Sie habe zudem abzuschweifen gedroht und eine freie

und spontane Schilderung der Vorfälle und Details sei somit deutlich erschwert

worden. Dadurch wirke die Einvernahme sprunghaft und zusammenhangslos. Darin

liege aus aussagepsychologischer Sicht die Gefahr von Missverständnissen,

Konfusionen und fehlenden Details. Diese abschnittweise Protokollierungsweise

führe – nach Greuel – zu Aufmerksamkeits- und Informationsverlusten und der

Zeuge werde in seinen Erinnerungsprozessen nachhaltig gestört. Auf inhaltlicher

Ebene könne indes einzig moniert werden, dass die Befragerin zwei aus

aussagepsychologischer Sicht relevante Aspekte nicht explizit überprüft habe:

die Frage nach einer alternativen Täterschaft sowie die Frage nach möglicher

Beeinflussung durch Drittpersonen. Insgesamt könne konstatiert werden, dass die

beiden Befragungen vom 19. Juli 2016 und 2. Mai 2017 zwar den Standards der

Strafprozessordnung entsprochen hätten, jedoch gewisse Befragungseinflüsse auf

das Aussageverhalten der Zeugin nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Aspekt

der Befragungsstruktur habe indes hauptsächlich einen Einfluss auf die

tendenziell wenig detaillierte und komplexe Schilderung des vermeintlichen

Sachverhaltes und nicht auf eine Aussageverfälschung (S. 30 f.).

Hinsichtlich Konstanzanalyse könne

zusammenfassend nach Erwägen aller zur Verfügung stehenden Akten festgestellt

werden, dass in den Opfereinvernahmen vom 19. Juli 2016 und 2. Mai 2017

Widersprüche zum Kerngeschehen festzustellen seien, sich diese jedoch

mehrheitlich durch die vorliegenden Informationen und Gegebenheiten erklären

liessen. Somit könnten aus aussagepsychologischer Sicht die ersichtlichen

Widersprüche erklärt beziehungsweise entkräftet werden. Die Konstanz in den

Kernaussagen könne dementsprechend als gegeben beurteilt werden (S. 32 f.).

Im Rahmen der kriterienorientierten

Aussagenanalyse könne zusammenfassend gesagt werden, dass nach der Analyse der

Aussagen gemäss den Realkennzeichen insgesamt eine hohe Qualität der Aussagen

betreffend das Kerngeschehen resultiere. Grundsätzlich könne aus

gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass sich eine hohe Qualität der

Aussagen insbesondere aufgrund der logisch und konsistent berichteten

Handlungsabfolge ableiten liesse. Die Zeugin schildere das Geschehen mit einem

quantitativen Detailreichtum und einer gegebenen räumlich-zeitlichen

Verknüpfung. lnteraktionsschilderungen und die Wiedergabe von Gesprächen seien

ebenfalls vorhanden und die Zeugin berichte auch über Komplikationen im

Handlungsablauf. Des Weiteren gestehe die Zeugin Erinnerungslücken ein,

schildere ausgefallene wie auch nebensächliche Details sowie eigene psychische

Vorgänge genauso wie psychische Vorgänge des vermeintlichen Täters. Sie

berichte von deliktspezifischen Aussageelementen und verzichte auf Belastungsaggravationen,

obschon sie im Befragungsverlauf mehrmals in logischer Weise und vor dem

Hintergrund der Befragungseinflüsse Möglichkeiten dazu gehabt habe. Nach

kriterienorientierter Analyse der Aussagen müssten einige Realkennzeichen als

nicht gegeben gewertet werden, beispielsweise die unstrukturierte Darstellung

oder Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (S. 34 ff.)

In der Folge äusserte sich die

Gutachterin detailliert zu folgenden Untersuchungshypothesen nach Greuel,

welche sie allesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit verwarf (S. 38 ff.): 1) Die

Aussage ist das Produkt reiner Phantasietätigkeit. Die Privatklägerin hat die

Ereignisse, die sie berichtet, frei erfunden, sie entspringen ihrer

Phantasietätigkeit; 2) Der Aussage liegt zwar ein realer Wahrnehmungs-, aber

kein ich-naher Erlebnisbezug zugrunde. Die Privatklägerin berichtet von

tatsächlichen Geschehnissen, diese sind ihr aber in Wirklichkeit nicht

zugestossen, sie wurde unter Umständen Zeugin solcher Geschehnisse; 3) Der

geschilderte Sachverhalt ist zwar erlebnisfundiert, bezieht sich aber auf eine

andere Person als die des Beschuldigten. Die Ereignisse sind tatsächlich so

geschehen, wie die Privatklägerin berichtet, die Täterschaft ist aber eine

andere, als sie angibt; 4) Die Aussage ist das Produkt einer bewussten

Induktion durch Dritte. Die Privatklägerin wurde durch Drittpersonen bewusst

veranlasst, diese Aussagen zu machen, es besteht kein realer

Erlebnishintergrund; 5) Die Aussage ist das (Teil-)Produkt suggestiver

Befragungseinflüsse. Die Aussage der Privatklägerin oder Teile davon sind das

Produkt suggestiver Befragungseinflüsse; 6) Die Aussage ist das (Teil-)Produkt

von unbewussten suggestiven Einflüssen. Die Aussage der Privatklägerin oder

Teile davon sind das (Teil-)Produkt autosuggestiver Vorgänge oder

Pseudoerinnerungen.

Schliesslich beantwortete die

Gutachterin die gestellten Fragen aufgrund der vorgenommenen

aussagepsychologischen Analyse der Aussagetüchtigkeit der Zeugin,

(«Kompetenzanalyse»), der Prüfung der Aussageentstehung und -entwicklung sowie

motivationaler Aspekte («Fehlerquellenanalyse») und der kriterienorientierten

(lnhalts-)Analyse der Aussage selbst («Realkennzeichenanalyse» oder

«Glaubhaftigkeitsprüfung») wie folgt (S. 44 ff.):

«1. Wie ist die Persönlichkeit von A.___

im Hinblick auf ihre Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz zu beurteilen?

Die Zeugin, Frau A.___, ist

aussagetüchtig, es konnten keine Persönlichkeitsmerkmale festgestellt werden,

welche die Aussagekompetenz und die Aussagetüchtigkeit in Frage stellen oder

schmälern. Die Zeugin, Frau A.___, ist aus fachpsychologischer Sicht trotz

ihrer leichtgradigen lntelligenzminderung als durchaus zeugentauglich zu

beurteilen.

2. Wie ist die Aussage aus

aussagepsychologischer Sicht in Bezug auf ihre Qualität (Realkennzeichen), ihre

Konstanz, ihre Entstehungsgeschichte und den möglichen Motivhintergrund zu

beurteilen?

Die Aussagen der Zeugin, Frau A.___,

konnten in Bezug auf ihre Qualität und Konstanz sowie hinsichtlich Motivlage

analysiert werden. Aus diesen Analyseprozessen geht eine hohe Qualität und

Konstanz der Aussagen hervor. Motivational lassen sich keine

aussageverfälschenden Motivtendenzen halten. Die ambivalente Haltung der Zeugin

gegenüber dem Zeugen (recte: Beschuldigter) ist dabei hervorzuheben. Es kann

somit nicht komplett ausgeschlossen werden, dass sich die vermeintlichen

Handlungen zu Beginn einvernehmlich gestalteten. Die Analysen mit den im

vorliegenden Gutachten dokumentierten Prozeduren zeigen, dass die Aussagen

tendenziell erlebnisfundiert sind, zumindest in weiten Teilen beziehungsweise

in den Grundstrukturen. Die Entstehungsgeschichte ist logisch und

nachvollziehbar.

3. Wie wird insgesamt der

RealitätsgehaIt der sachrelevanten Bekundungen unter Berücksichtigung der in

Frage kommenden Alternativhypothesen (Suggestionshypothese, Lügenhypothese) zur

Glaubhaftigkeit der Aussage aussagepsychologisch beurteilt?

Die vorliegenden Aussagen haben aus

aussagepsychologischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen

erlebnisfundierten Hintergrund. Alle Untersuchungshypothesen wurden

systematisch überprüft und konnten mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen

werden.

4. Wie ist die Glaubhaftigkeit der in

Frage stehenden Aussagen von A.___ in Bezug auf die behaupteten mehrfachen

sexuellen Handlungen zu beurteilen?

Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist als

gegeben zu beurteilen. Zwar ergeben sich im Rahmen der Motivanalyse (siehe

Kapitel 5.5 Motivanalyse) mögliche aussageverfälschende Aspekte im Sinne von

Rache-, Schädigungs- und Aufmerksamkeitsmotiven, welche sich jedoch nach

umfassender Analyse nicht halten lassen. Weiter sprechen die hohe

Aussagequalität (siehe Kapitel 5.8 Kriterienorientierte Aussagenanalyse) und

die kaum vorhandenen Widersprüche (siehe Kapitel 5.7 Konstanzanalyse in den

Aussagen) in den Aussagen der Zeugin, Frau A.___, für eine erlebnisfundierte

Aussage. Nach Überprüfung der Untersuchungshypothesen 1 bis 6 und deren Verwerfung

mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit sprechen keine Aspekte für die

Nullhypothese (HO) – Frau A.___s Aussagen sind so, wie sie berichtet wurden,

unwahr –‚sodass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden kann. Es

ist somit zu folgern, dass die Alternativhypothese (H1) – Frau A.___s Aussagen

sind so, wie sie berichtet wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert

und somit glaubhaft – gilt (siehe dazu Kapitel 6 Überprüfung der diagnostischen

Hypothesen).

5. Könnte A.___ mit den gegebenen

individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifischen Aussagen machen, ohne dass sie auf einem realen

Erlebnishintergrund basieren würden?

Nein. Nach Überprüfung der Hypothesen

kann eine bewusste Induktion durch Dritte (Untersuchungshypothese 4) mit hoher

Wahrscheinlichkeit verworfen werden. Die Komplexität der vorliegenden

Schilderungen wäre zudem hinsichtlich des kognitiven Leistungsprofils für eine

reine Phantasietätigkeit tendenziell zu überfordernd. Darüber hinaus können

weitere Befragungseinflüsse auf die Aussagen der Zeugin, Frau A.___,

ausgeschlossen werden. Somit bestehen auf Basis der vorliegenden Begutachtung

keine Anhaltspunkte für allfällige fremdsuggestive Prozesse.

6. Können die Aussagen von A.___ als

wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit

Anstaltspfleglingen eventuell Ausnützung der Notlage aus aussagepsychologischer

Sicht empfohlen werden?

Ja. Siehe Antworten zu Frage 1 bis 4.

7. Bestehen nach Ihrer Einschätzung im

Rahmen der aktenmässig dokumentierten Gesamtsituation Hinweise auf mögliche

Suggestionseffekte?

Nein. Siehe Antwort zu Frage 5.

8. Geben die Akten, beziehungsweise gibt

der Ihnen erteilte Auftrag zu weiteren sachdienlichen Bemerkungen Anlass?

Nein.»

3.2 Die Verteidigung ortete im

Vorverfahren zusammengefasst folgende Mängel am Gutachten (AS 400 ff.):

Das Gutachten sei von vier Personen

unterzeichnet und sei daher von nicht beauftragten und nicht auf die

Geheimhaltungspflicht hingewiesenen Personen erstellt worden.

Es sei keine Exploration der

Privatklägerin vorgenommen worden.

Das Gutachten sei über weite Strecken

unklar und nicht nachvollziehbar. Die Begründungspflicht werde verletzt,

insbesondere betreffend die Stellungnahme zu den Realkennzeichen. Widersprüche

in den Aussagen der Privatklägerin würden lediglich mit deren

Intelligenzminderung begründet und trotz dieser Widersprüche werde die

Schilderung des Kerngeschehens als hochqualitativ beurteilt. Dies sei

wissenschaftlich unzulässig. Mit dieser Begründung würden dann die

Untersuchungshypothesen 1 bis 6 verneint.

3.3 Am 19. März 2019 nahm die

Gutachterin zu den Rügen der Verteidigung wie folgt Stellung (AS 408 ff.):

Die beauftragte Gutachterin sei gemäss

Gesetz (Art. 187 Abs. 1 StPO) und Rechtsprechung berechtigt, für untergeordnete

Arbeiten Hilfspersonen beizuziehen. Sämtliche Hilfspersonen seien auf die

Geheimhaltungspflicht und Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen worden.

Aufgrund des Opferschutzes (Schutz vor

einer Sekundärtraumatisierung) und der im Gutachten bereits dargelegten Gründe

sei auf eine eigene Exploration verzichtet worden. Dies entspreche auch dem

wissenschaftlichen Standard der Glaubhaftigkeitsbegutachtung.

Die Konstanzanalyse umfasse mehr als

eine Gewichtung und Analyse der Widersprüche. Die Widersprüche in den Aussagen

der Privatklägerin seien im Gutachten ausführlich analysiert und deren

Bedeutung festgestellt worden (S. 32 ff.). Es sei keineswegs so, dass die

Widersprüche einzig durch die Intelligenzminderung erklärt bzw. entkräftet

worden seien. Es seien vielmehr auch weitere Faktoren erwähnt worden, die das

Auftreten von Widersprüchen bewirken könnten, beispielsweise die beschränkte

sexuelle Aufklärung (oder das Unvermögen, die passenden Begriffe zu finden)

oder eine Schwäche im Erinnern an Daten und deren chronologische Zuordnung an

Geschehnisse (siehe aussagepsychologisches Gutachten vom 15. Oktober2018,

Kapitel 5.7).

Auch die festgestellte Komplexität der

Aussagen der Privatklägerin sei im Gutachten ausführlich erläutert worden (S.

32 f.). Beispielhaft werde auf folgende Textpassage im Gutachten verwiesen:

«Die Aussagen der Zeugin, Frau A.___,

zeichnen sich in vielen Stellen durch genaue Übereinstimmungen aus, wie

beispielsweise wie der Beschuldigte während der Nachtschicht auf ihr Zimmer

gekommen sei, sich neben die Zeugin ins Bett gelegt habe und es dann zu

sexuellen Kontakten gekommen sei. Es präsentieren sich kaum Ergänzungen oder

Auslassungen in der Schilderung des zentralen Kerngeschehens über die verschiedenen

Einvernahmen hinweg. Unter Berücksichtigung der leichten lntelligenzminderung

F70.0 nach ICD-10 der Zeugin, Frau A.___, kann festgehalten werden, dass das

Detailniveau und die Komplexität der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens

als hoch beurteilt werden kann. Durch diese hohe Komplexität in der

Handlungsabfolge steigt die generelle Auftretenswahrscheinlichkeit von

widersprüchlichen Aussagen.»

Folglich stütze sich die Komplexität der

Handlungsabfolge nicht nur auf das Auftreten von Widersprüchen oder deren

Abwesenheit, sondern auch auf das Detailniveau der Aussagen. Wichtig scheine,

erneut auf die Unterscheidung zwischen Aussagekompetenz, Aussagevalidität und

Qualität der Aussageinhalte hinzuweisen, welche auch im aussagepsychologischen

Gutachten vom 15. Oktober aufgeführt worden seien. Jeder dieser Aspekte werde

unabhängig beurteilt und erst in einem zweiten Schritt gegenseitig verglichen

und bewertet. Zu den Kompetenzen der Zeugin gehörten beispielsweise ihre

kognitive Leistungsfähigkeit, die Aussagevalidität befasse sich unter anderem

mit der Konstanz einer Aussage und die Qualität der Aussageinhalte würde anhand

eines Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs im Zusammenhang mit den Realkennzeichen

erhoben. Einzelne Punkte, die zur Beurteilung dieser drei Aspekte dienten,

könnten nicht wahllos miteinander verglichen werden.

Die Entkräftung der

Untersuchungshypothesen 2 und 6 sei nicht, wie die Verteidigung behaupte,

aufgrund der Konstanzanalyse der Aussagen erfolgt. Diesbezüglich könne auf S.

38 ff. im Gutachten verwiesen werden. Weiter müsse darauf hingewiesen werden,

dass die Untersuchungshypothesen 1 – 5 zudem durch die Ergebnisse der

kriterienorientierten Aussagenanalyse hätten entkräftet werden können, welche

als eigenständiger Aspekt angesehen werden könne.

Aus alledem werde ersichtlich, dass die

Qualitätsbeurteilung der Aussagen der Zeugin keinesfalls nur im Zusammenhang

mit der kognitiven Leistungsfähigkeit stehe. Es werde erneut darauf

hingewiesen, dass zwischen Aussagenkompetenz, Aussagenvalidität und Qualität

der Aussageninhalte unterschieden werden müsse.

Die Realkennzeichen seien nicht als

Checkliste zu verstehen, sondern würden hinsichtlich ihrer Qualität geprüft.

Aufgrund der Ökonomie habe man gewisse Abstriche an der Transparenz gemacht. Gegebenenfalls

könnten die Textstellen, auf die im Gutachten verwiesen werde, nachgeliefert

werden.

Aus gutachterlicher Sicht sei

zusammenfassend festzuhalten, dass die Kritik nach sorgfältiger eingehender

Analyse abgewiesen werden könne und sich an den Schlussfolgerungen im Gutachten

nichts ändere.

4. Konkrete Beweiswürdigung und

rechtserheblicher Sachverhalt

4.1 Beweiswert des

aussagepsychologischen Gutachtens und der Aussagen der Privatklägerin

4.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in

ihrem Auftrag vom 18. Juni 2018 die als Sachverständige eingesetzte G.___

ermächtigt, für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer

Verantwortung beizuziehen (AS 330). Dies sieht Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO

explizit vor. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 19. März 2019 wird

bestätigt, dass sämtliche beigezogenen Hilfspersonen auf die

Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art.

307 StGB hingewiesen worden sind. In formeller Hinsicht ist das Gutachten vom

15. Oktober 2018 somit ohne weiteres verwertbar.

4.1.2 Das Bundesgericht hat sich im

Entscheid BGE 128 I 81 ausführlich zur Methodik der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei kindlichen Zeugen (diese Grundsätze sind ohne

weiteres auch auf Glaubhaftigkeitsgutachten anwendbar, welche ausnahmsweise bei

erwachsenen Zeugen erstellt werden) geäussert und dabei im Wesentlichen

folgendes festgehalten:

Für die Abklärung des Wahrheitsgehalts

von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestehen

fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven

Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die ursprünglich auf Undeutsch

zurückgehende und hernach in der aussagepsychologischen Fachliteratur

weiterentwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen

Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen

unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die

Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der

intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch

ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in

der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch

nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese

Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung

stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass

die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng

abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person

bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage

betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung

ist (E. 2).

Insbesondere zum Thema der Suggestion hielt

das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche

aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des

sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration oder Auswendiglernen

vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche

über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige

Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt

werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache,

wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren. Befragungen

könnten unbeabsichtigt suggestive Erinnerungsverfälschungen bewirken. Eine

ausserordentliche Dynamik könnten Abhängigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen

entwickeln. Diagnostisch relevante Informationen dürften nur aus der Aussage

selbst bzw. aus dem unmittelbaren Kontext der zu beurteilenden Aussage gewonnen

werden. Suggestive Fragestellung und sozialpsychologischer Kontext dürften

nicht ausgeblendet werden. Nonverbale und paraverbale Verhaltensweisen würden

als zu inkonsistent gelten, als dass sich darauf die Beurteilung stützen

könnte. Auch kindliches Spielverhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen,

die nicht zu diesem Zweck entwickelt worden seien, erlaube keine zuverlässigen

Schlussfolgerungen. Aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes

lasse sich ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen

Sicherheit ableiten; selbst sexualisierte Verhaltensweisen seien keine

verlässlichen Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Bestünde ein hoch suggestiver

Kontext, seien Hinweisgesten wie Worte auf diesem Hintergrund zu bewerten; sie

hätten keinen Hinweiswert auf eigenes Erleben. Bei hoch suggestiven

Einflussfaktoren werde sogar die Anwendbarkeit der aussagepsychologischen

Methode generell in Frage gestellt. Bei der Hypothese einer suggestiven

Aussageverfälschung sei eine Rekonstruktion der Aussagegenese angezeigt. Nach

Prüfung der Aussagegenese sei Kern der aussagepsychologischen Untersuchung die

kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit

Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage

beschreiben, werde versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und

phantasierten Aussagen zu differenzieren (E. 3 mit zahlriechen Hinweisen).

4.1.3 Renate Volbert (Suggestion, S. 413

ff. in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsy-chologie für die Rechtspraxis,

«Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St. Gallen, 2017) unterscheidet

grundsätzlich zwei aussagenpsychologisch relevante Suggestionsphänomene:

Falschinformationen und Pseudoerinnerungen. Zu ersteren komme es, wenn die

Erinnerung an ein prinzipiell stattgefundenes Ereignis durch nachträgliche Fehlinformationen,

die bspw. im Rahmen von suggestiver Fragen präsentiert werden, beeinflusst

werde. Unter Pseudoerinnerungen würden im Rahmen von fremd- oder

autosuggestiven Prozessen induzierte, für Erinnerung gehaltene Vorstellungen

von Geschehnissen verstanden, die in dieser Form gar nicht stattgefunden

hätten. Suggestionseffekte liessen sich weder alleine durch eine bestimmte

Bereitschaft oder bestimmte Aktivität des Suggestors noch allein durch einen

entsprechenden Zustand des zu Beeinflussenden erklären, sie würden sich

vielmehr erst im Zusammenwirken beider Seiten manifestieren. Bei

Falschinformationseffekten würden etwa Erinnerungslücken des Befragten oder

Annahmen resp. Erwartungen des Befragers eine Rolle spielen. Ein unmittelbarer

Einfluss Dritter sei jedoch nicht zwingend. Vielmehr gäbe es auch

autosuggestive Verläufe ohne unmittelbaren äusseren Anstoss, bei denen

allerdings die öffentliche Diskussion der Thematik eine wichtige Rolle spiele.

Bei Suggestion von Pseudoerinnerungen müsse eine Plausibilitätsschwelle

überschritten werden. Einerseits müsse es plausibel erscheinen, dass das

fragliche Ereignis passiert sei. Zum anderen müsse es auch eine plausible

Erklärung dafür geben, dass es zwischenzeitlich nicht erinnert worden sei. Bei

jüngeren Kindern sei diese Schwelle generell schnell überschritten, da es bei

ihnen zur Alltagserfahrung gehöre, dass ihnen Erwachsene über Erlebnisse

berichten, an die sie selbst keine eigene Erinnerung hätten. Bei

autosuggestiven Verläufen seien insb. intensive Beschäftigungen mit der

relevanten Thematik, sowie Methoden von Bedeutung, die die Visualisierung von

etwaigen Vorgängen fördern, wie bspw. ein Imaginieren von möglichen

Ereignissen.

Fremdsuggestive Prozesse seien

demgegenüber u.a. gekennzeichnet durch indirekte Vorgaben spezifischer

Informationen, bspw. Hinweise auf Auskünfte anderer Zeugen, Aufforderung zu

Spekulationen, Verstärkungen erwünschter oder erwartungskonformer Antworten,

Konformitätsdruck, wiederholte Befragungen oder widerholte Fragen zu bereits beantworteten

Sachverhalten, Befragungen durch mehrere Personen mit ähnlicher Voreinstellung,

soziale Isolierung. Einzelne suggestive Techniken besässen für sich genommen

noch keine so hohe suggestive Potenz, dass sie eine elaborierte Schilderung

über bedeutsame Handlungen hervorrufen würden, die Kombination verschiedener

suggestiver Techniken indessen schon.

Um eine konstruierte Repräsentation für

eine Erinnerung zu halten, müsse zudem ein Quellenverwechslungsfehler begangen

werden, wobei der Zeitablauf eine Rolle spiele, da die Erinnerung an die Quelle

einer Information schneller vergessen werde als die Information selbst.

Ausgangspunkt für einen Suggestionsprozess bilde meist ein

erklärungsbedürftiges oder vermeintlich erklärungsbedürftiges Verhalten, für das

vorschnell eine Erklärung gefunden werde, welche sich auf Erfahrungen beziehe,

von denen angenommen werde, man würde sie nicht erinnern oder zumindest nicht

darüber sprechen können. Deswegen würden Techniken angewendet, die das

Wiedererinnern oder das Sprechen über die Erfahrungen erleichtern sollen. Die

Kombination von Voreinstellung, unkritischer Verwendung von Methoden zur

Wiedererinnerung oder von suggestionsträchtigen Befragungstechniken, dem

Ignorieren von nicht zur Ausgangshypothese passenden Informationen und der

Verstärkung von erwarteten Antworten könnten schliesslich zur Ausbildung von

Pseudoerinnerungen führen.

Bei Falschinformationseffekten sei die

Situation insofern anders, als es das Ausgangsereignis tatsächlich gegeben

habe. Falschinformationen könnten in die Erinnerung integriert werden, wenn die

Erinnerung an die ursprüngliche Information nie vorhanden gewesen oder

verblasst sei, möglicherweise könne aber auch die intensive Beschäftigung mit

der Falschinformation zu Suggestionseffekten führen, obwohl die

Originalinformation zunächst noch gespeichert gewesen sei. Studien und

empirische Erkenntnisse liessen annehmen, dass sich qualitative Unterschiede

zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen nicht oder allenfalls

lediglich in geringem Umfang finden lassen. Im Rahmen von

Glaubhaftigkeitsbeurteilungen müsse deswegen bei der Unterscheidung zwischen

erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen die Rekonstruktion der

Aussageentstehung und -entwicklung im Vordergrund stehen.

4.1.4 Im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 hielt das Bundesgericht zur Methodik der

Glaubhaftigkeitsbegutachtung folgendes fest:

«Nach der Rechtsprechung ist es bei der

Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf

Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten

Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des

Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische

Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der

Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund

machen könnte. Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin

mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor.

Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein

Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus

einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf

allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine

Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen

Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen

können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es

deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an.

Das Bundesgericht anerkennt in seiner

Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit

besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen

Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für

die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung

des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte

Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den

Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu

fördern (E. 2.3.3 mit Hinweisen)».

4.1.5 Konkrete Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

Das aussagepsychologische Gutachten vom

15. Oktober 2018 stammt von einer ausgewiesenen, erfahrenen und qualifizierten

sachverständigen Person. Die Sachverständige hat die vom Bundesgericht

erwähnten fachlichen Standards eingehalten. Sie hat die kognitiven Fähigkeiten

der Privatklägerin beurteilt, die Motivationslage sowie allfällige

Suggestionseinflüsse beleuchtet und anhand der in der Fachliteratur etablierten

hypothesengeleiteten Inhaltsanalyse mittels aussageimmanenten

Qualitätsmerkmalen, sog. Realkennzeichen, die sog. Nullhypothese

(Unwahrhypothese) verworfen und die Alternativhypothese, dass die Aussagen der

Privatklägerin einen realen Hintergrund haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit

bejaht. Dabei hat sie sich ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der

Aussage und allfälligen Motiven der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch zu

bezichtigen, auseinandergesetzt. So hat sie mögliche Falschbezichtigungsmotive

durchaus erkannt, diese aber überzeugend vor dem Hintergrund der ambivalenten

emotionalen Lage der Privatklägerin als nachvollziehbar und letztendlich nicht

aussageverfälschend beurteilt. Dies insbesondere auch mangels ersichtlicher

Aggravationstendenzen. Ebenso hat die Sachverst.dige im Rahmen der Befragung

der Privatklägerin durchaus mögliche suggestiv wirkende Befragungseinflüsse

thematisiert und letztendlich auch diese nachvollziehbar und überzeugend als

nicht relevant beurteilt. Der Aspekt der Befragungsstruktur habe hauptsächlich

einen Einfluss auf die tendenziell wenig detaillierte und komplexe Schilderung

des vermeintlichen Sachverhaltes gehabt, nicht aber auf eine

Aussageverfälschung. Schliesslich hat die Sachverständige gewisse vorhandene

Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin durchaus erkannt. Diese

könnten jedoch mehrheitlich durch die vorliegenden Informationen und

Gegebenheiten (bspw. die Intelligenzminderung der Privatklägerin verbunden mit

ihrer mangelnden sexuellen Erfahrung und dem Verständnis hinsichtlich sexueller

Belange) erklärt und entkräftet werden. Die Konstanz der Kernaussagen könne

jedoch als gegeben erachtet werden. Anhand der zahlreichen vorhandenen

Realkennzeichen und deren Qualität erachtete die Sachverständige die Aussagen

der Privatklägerin als glaubhaft. Die Komplexität der vorliegenden

Schilderungen wäre hinsichtlich des kognitiven Leistungsprofils für eine reine

Phantasietätigkeit tendenziell zu überfordernd. Wahrheitsverfälschende

Dritteinflüsse könnten ausgeschlossen werden, es bestünden keine Anhaltspunkte

für fremdsuggestive Prozesse.

Die von der Verteidigung vorgebrachten

Kritikpunkte am Gutachten hat die Sachverständige in ihrer Ergänzung vom 19.

März 2019 detailliert, nachvollziehbar und überzeugend widerlegt. Dem kann sich

das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen. So mag es zwar zutreffen,

dass die Bezeichnung der erkannten Realkennzeichen im Gutachten etwas kurz

geraten ist und diese ausser den eher tabellarischen Textverweisen nicht weiter

ausgeführt wurden. Eine Durchsicht der Einvernahmen der Privatklägerin lässt

indes die zahlreich vorhandenen Realkennzeichen selbst für einen Laien ohne

weiteres erkennen. Lediglich exemplarisch sei auf folgende Passagen verwiesen:

Sie habe sich, als es mit Umarmungen angefangen habe, noch nichts dabei

gedacht, auch als er zu ihr ins Bett gelegen sei, das sei noch harmlos gewesen

(Schilderung eigener Gedanken, Entlastung des Beschuldigten); als er zwei bis

drei Mal mit Ihr den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, habe sie

gesagt, es tue ihr weh, worauf er entgegnet habe, sie solle sich nicht so

anstellen, das würde nicht weh tun, sie sei ja alt genug (detaillierte

Schilderung von Gesprächen); sie habe es eigentlich gut gehabt mit dem

Beschuldigten, er sei ja wirklich auch nett gewesen, sie habe mit ihm über

alles reden können, er sei für sie wie ein Vater gewesen, sie habe ihn mega

gern gehabt (Entlastung des Beschuldigten); es sei ihr peinlich, das Ganze zu

erzählen, sie habe gewollt, dass es auch ihm gut gehe und er sich wohl fühle,

als sie sein bestes Stück bearbeitet habe, seine Berührungen bei ihr an den

Brüsten und im Intimbereich seien ihr aber unangenehm gewesen (Wiedergabe

eigener Gefühle, mangelnder Belastungseifer, Selbstbelastung); er habe bei sich

im Wohnzimmer ein Gästebett gehabt, da sei es auch passiert, nach dem Baden,

oder in seinem Zimmer, auch einmal im Zimmer seiner Frau (raum-zeitliche

Verknüpfungen); er habe mehrmals mit ihr gebadet und gesagt, man rieche dann

sehr fein, sie habe ein paar Mal gesagt, sie habe schon gebadet, dann sei er

manchmal alleine baden gegangen, er habe auch einmal nach dem Baden gesagt, sie

müsse sich nicht anziehen fürs Bett, es sei nicht kalt (detaillierte Wiedergabe

von Gesprächen, Schilderung aussergewöhnlicher Details); er habe versucht, mit

ihr zu schlafen, sie hätte sich auf seinen Penis setzen sollen, sie habe

gesagt, nein das gehe nicht, er habe mit seinem Penis bei ihr eindringen wollen,

es sei aber nie zum vollendeten GV gekommen, er habe ihn nur ein bisschen

eingeführt (Schilderung von Details und Komplikationen im Handlungsablauf); er

habe gesagt, sie solle seinen Penis in den Mund nehmen, es sei ihr ein bisschen

unangenehm gewesen, sie habe es grusig gefunden, er habe sie dabei an den

Haaren gehalten und immer so vor und zurück bewegt, er habe gesagt, er finde

das schön, er habe immer betont, dass er ja gewaschen sei, er schaue immer,

dass er sauber gewaschen sei (Schilderung von Details, Gesprächsinhalten,

eigenen Gefühlen); sie habe eigentlich nie etwas gesagt, er habe sie schon

gefragt, ob das auch für sie okay sei, sie habe immer ja gesagt, weil sie sich

nicht getraut habe, nein zu sagen, sie habe ihm eigentlich auch nicht nonverbal

gezeigt, dass sie nicht einverstanden sei, sie habe sich nicht getraut, sie

habe zum Teil selber mitgemacht, sie glaube nicht, dass er habe erkennen

können, dass sie nicht wolle, er habe sie nie bedroht und auch nie Gewalt

angewendet, sie habe sich auch nie gewehrt (Entlastung des Beschuldigten,

Selbstbelastung); beim Vorfall in der Kirche seien sie auf der Empore gewesen,

unten seien Leute gewesen, sie habe gesagt, die Leute könnten sie sehen, er

habe gemeint, nein, weil sie so weit oben seien, dann habe sie es gemacht, es

sei ihr peinlich gewesen, sie habe gedacht, wenn jemand komme, wenn der Pfarrer

komme (raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung von Details, eigenen Gedanken

und Gefühlen, Gesprächs-inhalten); als er mit dem Finger in ihre Scheide

eingedrungen sei, habe ihr das weh gemacht, weil er manchmal lange Nägel gehabt

habe (Schilderung eigener Gefühle, aussergewöhnliches Detail).

Alles in allem sind die Aussagen der

Privatklägerin gestützt auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen

und die zahlreichen selbst für einen Laien augenfälligen Realkennzeichen als

äusserst glaubhaft zu bezeichnen.

4.1.6 Ergänzend ist zum Einwand der

Verteidigung, im Entscheid 6B_738/2018 vom 27. März 2019 habe es das

Bundesgericht als gerechtfertigt angesehen, dass die Vorinstanz von den

Feststellungen gerade dieser Gutachterin abgewichen sei, festzuhalten, dass

dieser Fall mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dem Urteil liegt ein

anderer Sachverhalt zugrunde und es finden sich kaum Details in den Aussagen.

4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des

Beschuldigten

4.2.1 Aussagepsychologische Grundlagen

Eine beschuldigte Person erzählt im

Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht

eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene

Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen

gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,

bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den

Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,

ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so

viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die

Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf

irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend

den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat

von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von

Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,

durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der

Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

4.2.2 Konkrete Beurteilung der

Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten

Beim Beschuldigten fällt allgemein auf,

dass er immer sehr langfädige, ausschweifende Erklärungen abgibt und teilweise

auch mit Gegenfragen reagiert. Auch neigt er dazu, die Privatklägerin zu

verunglimpfen. So sprach er wiederholt von einer psychiatrischen Diagnose der

Privatklägerin, welche die angeblich falschen Anschuldigungen erklären könnte,

diese dürfe er jedoch nicht nennen. Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung meinte er, er könne erklären, wieso die Privatklägerin zu

solchen Aussagen komme, er möchte aber noch etwas damit warten. Auf die Frage, ob

er sich von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt habe, antwortete er,

diese […]. Handkehrum konnte er weder die zahlreichen eindeutig sexualbezogenen

Handymitteilungen erklären, die er mit der Privatklägerin ausgetauscht hatte,

noch den Umstand, warum er ihr explizite Fotos und Videos von sich geschickt

hat und von der Privatklägerin solche verlangte. Auf konkrete Fragen gab er oft

ausweichende Antworten oder präsentierte kaum nachvollziehbare

Erinnerungslücken. So vermochte er bspw. nicht mehr zu sagen, ob die

Privatklägerin im Jahr 2016 überhaupt noch bei ihm zu Hause gewesen sei, obwohl

er an anderer Stelle von seinem Pensionierungsfest am […] 2016 in [...] sprach,

an welchem auch die Privatklägerin teilgenommen hatte und er sie an seinem

Geburtstag am […] 2016 gebeten hatte, zu ihm zu kommen. Oder er wisse nicht,

wer mit den Fotos und Videos angefangen habe.

Mehrmals widersprach sich der

Beschuldigte auch oder sagte offensichtlich die Unwahrheit. So sagte er etwa

aus, er habe die Privatklägerin nie aufgefordert, ihm Fotos oder Videos zu

schicken. Diese habe ihm auch nie ein Video geschickt, nur Fotos (beides ist

offensichtlich aktenwidrig). Oder er führte aus, die Kommunikation zwischen

ihnen mit Liebeserklärungen habe nach der Operation im Juli 2015 begonnen,

obwohl es aktenkundig ist, dass diese bereits vorher stattgefunden hatte (vgl. der

entsprechende Auszug im Urteil der Vorinstanz, S. 28). Auch seine Behauptung,

die Privatklägerin habe ein Distanzproblem gehabt, er habe hingegen nicht die

Nähe zu ihr gesucht, werden durch die SMS-Aufzeichnungen klar widerlegt: vgl.

«vermisse dich gräusslich», «wann kommst du denn!», «komm doch am Dienstag her,

da habe ich freie Hütte bis Mittwoch», «kann bald nicht mehr warten».

Den von ihm verwendete Ausdruck

«drvsvötzchen» konnte er nicht erklären. Dass er sich selbst der Privatklägerin

gegenüber als «Grabschmonsterunhold» oder «Grabschmonster[…]» bezeichnete,

erklärte er mit dem Kinderbuch Räuber Grabsch, welches er der Privatklägerin

geschenkt habe (ohne zu erklären, weshalb er der Privatklägerin Kinderbücher

schenken sollte). Auch etwa seine bereits erwähnte Mitteilung vom 20. März

2016, die Privatklägerin solle zu ihm kommen, er habe «freie Hütte», konnte der

Beschuldigte nicht erklären. Stattdessen behauptete er, er habe nie etwas

gemacht mit der Privatklägerin, das seine Frau nicht gewusst habe.

Auf den konkreten Vorhalt des versuchten

Geschlechtsverkehrs antwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage: «wo soll

das gewesen sein?» «in welchem Jahr?». Als ihm der Vorhalt konkretisiert wurde,

behauptete er, dies sei gar nicht möglich. Als er dann gefragt wurde, warum

dies nicht möglich sei, lautete seine schlichte Antwort: «weil es einfach nicht

stimmt. Weil es nicht wahr ist». Auf die Frage, ob die Privatklägerin sein

bestes Stück bearbeitet habe, vermochte der Beschuldigte zuerst nur den Kopf zu

schütteln, um dann anzufügen, dies sei die Aussage der Privatklägerin, er sage

nein. Auf die Frage, wie es zu den Besuchen der Privatklägerin beim

Beschuldigten gekommen sei, ob er sie eingeladen habe, lautete die Antwort des

Beschuldigten: die Privatklägerin sei aus eigener Initiative vorbeigekommen. Ob

sie sich angemeldet habe? Bei ihm könne man nur angemeldet kommen, bei ihm sei

die Glocke abgestellt. Dabei ergibt sich aus den mit der Privatklägerin

ausgetauschten Handymitteilungen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin

wiederholt gebeten hat, zu ihm zu kommen. Wie die Privatklägerin zum Vorwurf

des Missbrauchs in der Kirche hätte kommen sollen, wenn dies nicht wahr wäre,

beantwortete der Beschuldigte dann wiederum mit einer sehr ausschweifenden

Aussage, er habe ihr von seinen Erfahrungen als junger Mann in der Kirche

erzählt.

Obwohl der Beschuldigte mehrfach

erwähnte, wie die Privatklägerin ihn vergöttert habe und er alles über sie

gewusst habe und sie in ihm eine Vaterfigur gesehen habe, bestritt er auf

konkrete Frage jeweils ein Abhängigkeitsverhältnis. Er habe stets die

professionelle Distanz gewahrt. Im gleichen Atemzug wies er immer wieder auf

seine pädagogischen Fähigkeiten hin. Was er nach seinem Ausscheiden aus dem

Wohnheim gemacht habe, habe er lediglich als Privatperson gemacht. Auffällig

ist auch, dass der Beschuldigte einerseits mehrfach erwähnte, die

Privatklägerin hätte aufgrund ihres Störungsbildes nicht in ihr Wohnheim,

sondern auf eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft gehört. In [...] seien

alle mit ihr überfordert gewesen resp. hätten sich vor der Verantwortung

gedrückt. Ausser ihm – dem einzigen mit einer Familientherapieausbildung – habe

niemand die Betreuung der Privatklägerin übernehmen können. Handkehrum betonte

der Beschuldigte dann wiederum mehrfach, die Privatklägerin sei allgemein

unterschätzt worden. Sie sei auf ihre Art ziemlich selbständig und könne sich gut

durchsetzen. Sie sei eine clevere Frau.

Alles in allem erscheinen die Aussagen

des Beschuldigten sehr widersprüchlich, beschönigend, ausweichend und alles

andere als glaubhaft. Sie sind in keiner Weise geeignet, die Aussagen der

Privatklägerin zu widerlegen.

4.3 Abschliessende Beweiswürdigung und

massgebender Sachverhalt

Der massgebende Sachverhalt ist demnach

gemäss den grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie anhand

der objektiven Beweismittel zu bestimmen. Demnach ist erstellt, dass der

Beschuldigte bis zu seiner Freistellung im Wohnheim [...] per 13. Februar 2015

sich mehrfach zur Privatklägerin in deren Zimmer ins Bett gelegt, sie am Rücken

gestreichelt, umarmt, ihre Brüste über den Kleidern sowie auf der nackten Haut

angefasst und abgeküsst, sie an der Scheide berührt, als sie nackt war, ihr den

Finger in die Scheide eingeführt, sich ebenfalls nackt ausgezogen und sich vom

Opfer mit der Hand seinen Penis bis zum Samenerguss massieren lassen hat. Zudem

ist er vor seiner Freistellung mit der Privatklägerin auch bei sich zu Hause

intim geworden: zusammen baden, an den Brüsten und an der Scheide streicheln,

Finger in die Scheide einführen und sich den Penis bis zum Samenerguss reiben

lassen.

Nach der Freistellung des Beschuldigten

forderte dieser zwischen dem 28. Oktober 2015 und dem 27. März 2016 die

Privatklägerin mehrfach dazu auf, ihm Fotos und Videos zu schicken, auf denen

sie selber an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte. Insgesamt

schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten 40 Fotos von ihren Brüsten und

ihrem Genitalbereich sowie fünf Videos, auf denen zu sehen ist, wie sie an

ihrem Genitalbereich manipuliert. In einer Kirche in [...] auf der Empore liess

sich der Beschuldigte von der Privatklägerin den Penis massieren. Schliesslich

kam es auch nach der Freistellung zwischen dem 28. Oktober 2015 und dem 27.

März 2016 mehrfach zu Intimitäten beim Beschuldigten zu Hause: zusammen baden,

an den Brüsten und an der Scheide streicheln, Finger in die Scheide einführen und

sich den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen.

Darüber hinaus kam es beim Beschuldigten

zu Hause auch zu Oralverkehr (die Privatklägerin nahm den Penis des

Beschuldigten in den Mund).

Schliesslich ist auch erstellt, dass der

Beschuldigte versuchte, mit der Privatklägerin den Vaginalverkehr zu

vollziehen.

Hinsichtlich genauer Anzahl Einzelakte

ergaben sich aus den Aussagen der Privatklägerin verständlicherweise gewisse

Unsicherheiten. Ebenso kam es zu Widersprüchen hinsichtlich dem genauen Zeitraum

der Handlungen. Diese Unklarheiten sind unter Anwendung des Grundsatzes «in

dubio pro reo» wie folgt zu klären:

Insgesamt ist es zu dreissig Vorfällen

gekommen (EV vom 2. Mai 2017, A 49). Angefangen hat es mit Umarmungen ab Mitte

September 2013 im Wohnheim (EV v. 19. Juli 2016, A 12 f., 29). Die ersten

Berührungen an den Brüsten sowie im Intimbereich inkl. Einführen des Fingers

sowie die Manipulationen am Penis haben sich ab November 2013, ebenfalls im

Wohnheim im Bett der Privatklägerin ereignet (EV vom 19. Juli 2016, A 66 f.; EV

vom 2. Mai 2017, A 14 und 20.). Dazu, dass sie seinen Penis in den Mund nahm,

kam es einmal, beim Beschuldigten zu Hause (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A

73: die Privatklägerin sagte, sie habe ihn ein bis zwei Mal in den Mund genommen,

in A 74 sprach sie dann von 4 bis 5 Mal, es ist daher zu Gunsten des

Beschuldigten von einmaligem Oralverkehr auszugehen, bei A 75 erwähnte sie, es

sei beim Beschuldigten zu Hause gewesen). Bezüglich dieses einmaligen

Oralverkehrs ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich

nach seiner Freistellung ereignet hat. In der Kirche ist es einmal im

November/Dezember 2015 dazu gekommen, dass die Privatklägerin den Penis des

Beschuldigten massiert hat (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A 134; Einvernahme

vom 2. Mai 2017, A 12). Zu versuchtem Vaginalverkehr ist es zwei Mal gekommen

(anlässlich der EV vom 19. Juli 2016, A 5 sprach die Privatklägerin von 2 – 3

Mal), davon musste sie sich einmal vors Bett stellen, wobei er sie von hinten

penetrieren sollte, einmal sollte sie sich auf ihn setzen. Der versuchte

Vaginalverkehr hat sich nach der Freistellung des Beschuldigten bei ihm zu

Hause ereignet (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A 44 und 45). Der letzte

sexuelle Kontakt ereignete sich im März 2016 (EV vom 19. Juli 2016, A 5).

Weiter lassen sich die Taten nicht eingrenzen. Aus der Aussage der

Privatklägerin, dass für sie die Umarmungen noch normal gewesen seien und sie

von 30-maligem Sexualkontakt sprach, ist jedoch davon auszugehen, dass es bei diesen

rund 30 Kontakten immer zu Berührungen im Intimbereich und meist wohl auch dazu

gekommen ist, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten bis zum

Samenerguss massierte und der Beschuldige ihr den Finger in die Vagina

einführte.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Sexuelle Handlungen mit

Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB)

1.1. Nach Art. 192 Abs. 1 StGB macht

sich strafbar, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling,

Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine

sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden.

1.2. Anstaltspfleglinge sind Personen,

die in einer privaten oder öffentlichen stationären Einrichtung dauernd zur

Pflege oder Behandlung untergebracht sind. Ambulant behandelte Patienten werden

nicht erfasst. In Frage kommen namentlich Spitäler (inkl. forensische und

akut-psychiatrische Kliniken sowie Rehabilitationskliniken), Therapieheime,

Einrichtungen für geistig und körperlich Behinderte, Entzugskliniken für

Süchtige, Alters- und Pflegeheime. Keine Rolle spielt, ob das Opfer freiwillig

in die Einrichtung eintrat oder zwangsweise eingewiesen wurde (Philipp Maier

in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage

2019, Art. 192 N 4).

1.3. Die Tathandlung besteht darin, die

betroffene Person in Ausnutzung ihrer Abhängigkeit dazu zu veranlassen, eine

sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden.

1.4 Das Tatbestandsmerkmal der

Abhängigkeit beschreibt eine nicht tatsituative Zwangswirkung, die bereits auf

das Opfer wirkt, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen

Übergriff auf das Opfer auszuführen (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 189 StGB).

Abhängigkeit besteht dann, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz

genannten Strukturmerkmale nicht ungebunden bzw. frei und auf den Täter

angewiesen ist. Es genügt schon, wenn eine Person auf die Dienste des anderen

angewiesen ist (Maier, a.a.O., N 8 zu Art. 192 StGB).

Täter können in erster Linie die

Personen sein, denen die Opfer anvertraut sind, also Anstaltsleiter, Aufseher,

Pfleger, Therapeuten, Wärter, Staatsanwälte, Richter usw. Der Tatbestand ist

jedoch kein Sonderdelikt. Es kommt nur darauf an, ob im besonderen Fall kraft

Sonderstatus ein Machtgefälle zwischen Täter und Opfer besteht, das es dem

Täter ermöglicht, seine Überlegenheit auszuspielen und ein sexuelles Verhalten

zu erwirken, zu welchem es ohne die spezifische Stellung des Opfers nicht

gekommen wäre. Strafbar machen kann sich demnach auch ein Anwalt, ein

Chauffeur, ein Arbeitgeber, ein Mitarbeiter in einer geschützten Werkstatt, ein

Polizeikommissar, ein Untersuchungsrichter usw. Im Gegensatz zum alten Recht,

welches die Aufsichtsfunktion des Täters über das Opfer für sich allein genügen

liess, verlangt Art. 192 StGB das Ausnützen der Abhängigkeit. Das Opfer ist

nicht erst dann vom Täter abhängig, wenn der Täter über das Opfer «verfügt»,

sondern schon dann, wenn es auf seine Dienste angewiesen ist. Die Abhängigkeit

wurde etwa bejaht in Bezug auf einen Pfleger im Spital oder für einen Arzt

während der Dauer des Anstaltsaufenthaltes, unabhängig vom Begehungsort. Das

Opfer wird nicht ausgenützt, wenn die Initiative zu sexueller Betätigung von

ihm ausging (Trechsel Stefan/Bertossa Carlo, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen

2018, Art. 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen,

Beschuldigten N 5 f. mit weiteren Hinweisen).

Dass dem Täter eine eigentliche

Entscheidbefugnis über wesentliche Belange des Opfers zukommt, verlangt das

Gesetz nicht. So hat das Obergericht des Kantons Zürich im Entscheid SB140080-O

vom 23. Oktober 2014 ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers, welches sich auf

der Wohngruppe in einem Wohn- und Tageszentrum befand, zum Täter, bei welchem

es sich um einen dort tätigen Sozialpädagogen handelte, bejaht mit der

Begründung, dieser sei die engste Bezugsperson des Opfers gewesen, der von dessen

Vergangenheit und psychischen Problemen gewusst und den dieses als Vaterfigur

betrachtet habe. Es habe folglich ein Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten

und dem Opfer bestanden, welches zur Begründung eines

Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 192 StGB ausreichend sei (E.

1.4.1).

1.5 Das Bestehen eines

Abhängigkeitsverhältnisses allein genügt indes nicht. Tatbestandsmässig handelt

nur, wer das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Von einer Ausnutzung ist dann

auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen

Handlung insofern ein Motivationszusammenhang besteht, als das Opfer dem

Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenübersteht, doch aufgrund seiner

Unterlegenheit nicht zu widersprechen wagt (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 192).

Bei der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine

erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der

abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf

ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 133 IV 52).

Im vorstehend erwähnten Entscheid des

Obergerichts des Kantons Zürich hielt dieses folgendes fest: «Der Beschuldigte

hat die sorgsam aufgebaute Vertrauensbeziehung zwischen der Privatklägerin und

ihm und die Abhängigkeit der Privatklägerin zu ihm benutzt, um eine sexuelle

Beziehung mit dieser einzugehen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der

ausführlichen Gespräche mit der Privatklägerin genau, wie er sie in eine

Situation bringen konnte, in der sie sich nicht mehr wehren konnte und dass er

ihre einzige Bezugsperson war. Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin

nur aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten auf die sexuellen

Handlungen eingelassen hat. Sie sah Letztere als eine unvermeidliche

Gegenleistung für die vom Beschuldigten erhaltene Zuwendung und Betreuung an»

(E. 1.4.3). In Erwägung 1.5 hielt das Obergericht sodann fest, es sei für die

Erfüllung des Tatbestandes nicht hinderlich, dass das Opfer zum Teil ein

übermässig sexualisiertes Verhalten an den Tag gelegt habe – was bei

Missbrauchsopfern häufig vorkomme – und den Beschuldigten damit in Versuchung

geführt habe. Der Beschuldigte habe zumindest damit rechnen müssen, dass sich

die Privatklägerin nur aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses auf

sexuelle Handlungen mit ihm einliess und diese nicht ihrem freien Willen entsprachen.

Der Beschuldigte habe folglich in Kauf genommen, dass die sexuellen Handlungen

gegen den Willen der Privatklägerin waren und sich dementsprechend

eventualvorsätzlich verhalten. Es sei dabei nicht entscheidend, inwiefern die

Privatklägerin die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen habe.

1.6 Der vorliegende Fall weist sehr

grosse Ähnlichkeiten mit dem erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 23. Oktober 2014 auf. Der Beschuldigte war die wichtigste

Bezugsperson der Privatklägerin und ihm war das auch bewusst. So hat er selbst

immer wieder betont, ausser ihm habe sich niemand wirklich richtig um die

Privatklägerin kümmern können und diese habe eigentlich noch eine viel

engmaschigere Betreuung gebraucht, als das Wohnheim [...] habe bieten können. Die

Privatklägerin sah in ihm eine Vaterfigur. Der Beschuldigte wusste auch über

ihre Vergangenheit Bescheid inkl. den Umstand, dass diese bereits früher

sexuell missbraucht worden war. Dass die Privatklägerin diesen Umstand dem Beschuldigten

anvertraute, bezeugt das grosse Vertrauen, welches sie in ihn setzte. Dieses

Vertrauensverhältnis hat der Beschuldigte bewusst dazu ausgenutzt, um mit der

Privatklägerin ein sexuelles Verhältnis einzugehen. Dabei hat er ganz gezielt

die Distanz zur Privatklägerin durch Berührungen mit zunehmender Intensität

abgebaut. Dass die Privatklägerin vom Beschuldigten abhängig war, erscheint

anhand ihrer glaubhaften Aussagen – aber auch aufgrund der Aussagen des

Beschuldigten – als offensichtlich. Ebenso ist erstellt, dass die

Privatklägerin nur aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses in die sexuellen

Kontakte mit dem Beschuldigten eingewilligt hat. Sie hat glaubhaft versichert,

dass sie den Sex mit dem Beschuldigten eigentlich nicht gewollt habe, dass es

ihr unangenehm gewesen sei, es sie teilweise «gruset» habe, sie sich jedoch

nicht getraut habe, Nein zu sagen. Das war dem Beschuldigten auch

offensichtlich bewusst.

Aus dem Handyverkehr zwischen dem

Beschuldigten und der Privatklägerin ist auch klar ersichtlich, dass die

Initiative in sexueller Hinsicht stets vom Beschuldigten ausging und dieser der

Privatklägerin auch Vorwürfe machte, wenn er sich von ihr vernachlässigt

fühlte. Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin wird auch deutlich, wie

der Beschuldigte der Privatklägerin Vorwürfe machte, als diese sich

letztendlich zufolge Schmerzen gegen den Vaginalverkehr wehrte (sie solle nicht

so tun, sie sei schliesslich alt genug). Auch dafür, dass die Privatklägerin

sich vor dem Oralverkehr geekelt hat, hatte der Beschuldigte keinerlei

Verständnis und entgegnete lediglich, er halte seinen Penis immer sauber und

habe gebadet. Dem Beschuldigten war die Vulnerabilität der Privatklägerin

aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und dem Wissen, das er über die

Privatklägerin hatte, stets voll bewusst. Dass die Privatklägerin im besagten

Zeitraum durchaus auch ein persönliches Interesse an Sexualität bekundete, im

Internet danach forschte und Zeit auf Dating-Plattformen verbrachte, ändert

nichts daran, dass die Privatklägerin lediglich aufgrund des bestehenden

Abhängigkeitsverhältnisses und der Angst, die Zuneigung des Beschuldigten,

ihrer einzigen Bezugsperson, zu verlieren, in die sexuellen Handlungen

einwilligte. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB, begangen

ab November 2013 (die vorgängigen harmlosen Umarmungen stellen noch keine

sexuellen Handlungen dar) bis zu seiner Freistellung am 13. Februar 2015

schuldig gemacht.

2. Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs.

1 StGB)

2.1 Gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB macht

sich strafbar, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen

oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder

in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Der Tatbestand schützt die

Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Das Opfer ist abhängig im Sinne des

Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht

ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den

Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein

Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich

einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die

konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis

liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein

ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde.

2.2 Das Bundesgericht bejaht ein

tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis etwa zwischen einem

Psychotherapeuten und seinem Patienten (BGE 124 IV 13 E. 2c). So hielt es in

BGE 128 IV 106 E. 3b etwa fest, eine Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB

könne zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten allein schon auf

Grund der therapeutischen Beziehung bestehen. In BGE 131 IV 114 E. 1

präzisierte das Bundesgericht indessen, es seien nicht alle therapeutischen

Beziehungen zwischen Psychotherapeut und Patient zwangsläufig von einem

intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führten Therapien zwar häufig,

jedoch nicht zwingend zu dem in BGE 124 IV 13 E. 2c geschilderten Machtgefälle

und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193

StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirkten. Das

Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses könne

allein unter Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung nicht bejaht

werden. Vielmehr müsse dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen

werden. Von Bedeutung könnten dabei die Dauer der Therapie, der physische und

psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung,

Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des

Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein

besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit könnten

zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie oder anderer Gründe wie des nicht

tief in die Persönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung

und Gespräche (z.B. bei psychologischem Verhaltenstraining) oder der

distanzierten, kritischen oder gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber

dem Therapeuten fehlen, doch könnten sie sich je nach Umständen bereits nach

sehr kurzer Zeit einstellen.

2.3 Über das Bestehen eines

Abhängigkeitsverhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die

abhängige Person unter Ausnutzung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme

oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die

wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der

abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf

deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die

Einwilligung der betroffenen Person in die sexuellen Handlungen voraus. Ist sie

vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen

einzuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in

dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung

und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der

Person sie gefügig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betroffene

Person durch die Abhängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, oder

ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit

muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung

mit dem Täter eingelassen hat (BGE 99 IV 161 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 13

E. 2c/cc S. 18 f.). Die Rechtsprechung und die Doktrin nehmen an, ein Ausnützen

liege nicht vor, wenn die betroffene Person freiverantwortlich in die sexuellen

Handlungen eingewilligt oder gar die Initiative dazu ergriffen hat (BGE 124 IV 13 E. 2c/ cc S. 18 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6S.82/2003 vom 17.

April 2003, E. 2 mit ausführlichen Hinweisen). Im zuletzt zitierten Entscheid

hat das Bundesgericht in Bezug auf ein Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und

Patient ein Ausnützen verneint, weil die Patientin die Initiative zu den

sexuellen Handlungen ergriffen und den Arzt verführt hatte. In einem anderen

Fall hatte das Bundesgericht eine sexuelle Beziehung zwischen einem Musiklehrer

und seiner 57 Jahre jüngeren Schülerin zu beurteilen. Es verneinte eine

Ausnutzung der bestehenden Abhängigkeit, weil die junge Frau sich nicht gegen

das Ansinnen des Lehrers gewehrt hatte, dem sexuellen Verhältnis nicht

ablehnend gegenübergestanden, ja sogar verliebt war und die Liebesbeziehung

gewollt hatte. Das Bundesgericht nahm dort an, die blosse Verführung durch den

überlegenen Teil sei noch kein Ausnutzen. Ein solches erfordere in objektiver

Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung «eigentlich nicht wolle»,

dass er sich, entgegen seiner inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der

Autorität des anderen füge (Urteil des Bundesgerichts 6S.219/ 2004 vom 1.

September 2004, E. 5 mit ausführlichen Hinweisen).

2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz

erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die

betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie

von ihm abhängig ist (BGE 99 IV 161 E. 2 S. 163 f.; Günter Stratenwerth/Guido

Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen

Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 7 N. 53 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Im bereits erwähnten BGE 131 IV 114

liess das Bundesgericht in E. 2.3 angesichts der zunächst ablehnenden Haltung

des Opfers und der vom Beschuldigten ausgehenden Initiative zu den sexuellen

Kontakten offen, ob ein Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell

auszuschliessen sei, wenn das Opfer den Anstoss für die sexuellen Handlungen

gegeben habe, oder ob in Psychotherapien sich auch der sexuell «verführte»

Therapeut nach Art. 193 StGB strafbar machen könne, weil eine sogenannte

Übertragungsliebe (unter anderem Idealisierung oder Verliebtheit) häufiger

Ausdruck der therapeutischen Entwicklung sei und es allein dem Therapeuten

obliege, dem Patienten unter Wahrung der Abstinenzregel und einer stillen

Reflektierung einer allfälligen Gegenübertragung zu helfen, solche Gefühle oder

Wünsche zu verstehen, einzuordnen und zu bearbeiten (mit zahlreichen Hinweisen).

Es hielt im konkreten Fall fest, das Therapieverhältnis habe sich bereits lange

vor dem ersten sexuellen Kontakt durch fehlende professionelle Distanz sowie

sukzessive Grenzüberschreitungen und -verletzungen des Beschuldigten wie

unangebrachte Komplimente, körperliche Kontakte (Umarmen, Küsse auf die Wangen,

Händehalten während der Therapie), Thematisierung des Privatlebens des

Beschuldigten in den Therapiesitzungen, Ausdehnung der therapeutischen

Sitzungen und Versicherung jederzeitiger Verfügbarkeit seitens des

Beschuldigten sogar während seiner Urlaubsabwesenheit ausgezeichnet. Dies sei

bezeichnend für die Entwicklung therapeutischer Beziehungen, in denen es

schliesslich zu sexuellen Übergriffen komme. Die Versicherung jederzeitiger und

vollständiger Verfügbarkeit ohne therapeutische Notwendigkeit beispielsweise

impliziere eine Abhängigkeit und vermittle dem betroffenen Patienten indirekt,

dass er nicht selbständig, ohne Hilfe des Therapeuten leben könne. Das Ziel

jeder Therapie, den Therapeuten letztlich überflüssig zu machen, werde damit

ins Gegenteil verkehrt und die Fähigkeit des Patienten zur Selbständigkeit

negiert. Täter testeten durch diese Grenzüberschreitungen die Reaktion ihres

Gegenübers. Der fachliche Auftrag werde dabei sowohl zur Legitimierung als auch

zur Verschleierung eingesetzt. Würden solche vorbereitenden Handlungen von

einer missbrauchenden Fachperson gezielt eingesetzt, liessen sich Patienten

häufig ohne nennenswerten Widerstand manipulieren. So zeige etwa die Bemerkung

des Beschuldigten, er sei auch nur ein Mensch, als Reaktion auf seinen ersten

klar sexuellen Übergriff eine weit verbreitete fehlende Einsicht in das

Fehlverhalten und dessen charakteristisches Verharmlosen. Die Bemerkung

impliziere zudem mindestens eine Mitverantwortung der Patientin, sei es auch

nur durch ihre sexuell anziehende Präsenz, was bei sexuellen Übergriffen in der

Therapie eine häufige Strategie des Therapeuten sei, mit welcher das bestehende

Abhängigkeitsverhältnis noch vertieft werde (E.2.4.2 mit zahlreichen

Hinweisen).

Auch das Verhalten der Patientin des

Beschuldigten sei bezeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein

tief reichendes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe auf den ersten sexuellen

Übergriff mit Ambivalenz reagiert. Einerseits sei sie schockiert gewesen,

verunsichert und habe Schuldgefühle gehabt, anderseits habe sie sich auch

geschmeichelt gefühlt, weil der Beschuldigte sie sexuell anziehend gefunden

habe. Dies sei eine häufige Reaktion auf sexuelle Übergriffe in der Therapie und

weise deutlich auf eine erhebliche Abhängigkeit hin. Das gelte auch für das

weitere Verhalten der Patientin. Auf ihre unmittelbar dem Kuss folgende

Äusserung, damit sei die Therapie wohl beendet, habe der Beschwerdegegner

entgegnet, er könne ihr nach wie vor helfen, worauf sie erwidert habe, dies sei

in Ordnung. In der Strafuntersuchung hätte die Patientin das Fortsetzen der

Therapie damit erklärt, dass sie den Beschuldigten weiterhin habe sehen wollen

oder gar müssen («I did not want to not see him so I said OK»). Als sie dem

Beschuldigten erklärt habe, kein Verhältnis zu wünschen, habe dieser scheinbar

mit grossem Verständnis reagiert, was seine Anziehung auf sie noch verstärkt

habe. Der Umstand, dass sich die Patientin in der Folge gleichwohl auf ein sexuelles

Verhältnis mit dem Beschuldigten vorwiegend während der Therapiesitzungen

eingelassen habe, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen,

sondern vielmehr für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis.

Die Psychodynamik der Patient-Therapeuten-Beziehung

sei insbesondere (zumindest zeitweise) von einer Idealisierung des Therapeuten

geprägt. Sie zeichne sich zudem typischerweise dadurch aus, dass der Patient

seine Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis an den

Therapeuten herantrage. Charakteristisch für ein Abhängigkeitsverhältnis sei

auch die von der Patientin des Beschuldigten stark empfundene Rollenverwirrung.

Wenn der Therapeut zum Intimpartner werde, finde eine Vermischung der Rollen

statt, die für den therapeutischen Prozess verheerende Folgen habe, weil es zu

einer Konfusion sowohl auf Seiten des Patienten als auch auf jener des

Therapeuten führe. Betroffene Opfer könnten ihren Gefühlen und Wahrnehmungen

nicht mehr vertrauen. Sie könnten den Behandlungsauftrag nicht

auseinanderhalten von der durch den therapeutischen Prozess in Gang gesetzten

Erotisierung der Beziehung zum Therapeuten. Im Sinne einer

Selbstheilungsstrategie verfielen die Opfer häufig der Selbsttäuschung. Eine

sexuelle Beziehung zum Psychotherapeuten könne in einer ersten Phase zu einem

Hochgefühl oder einem Erregungszustand führen, weshalb die Aussage des Opfers,

in der ersten Phase sei es ihr gut gegangen, nicht als Hinweis auf eine

fehlende Abhängigkeit zum Beschuldigten gedeutet werden dürfe. Entsprechendes

gelte auch für den Abbruch und die Wiederaufnahme der Therapie durch die

Patientin. Den Entschluss zum Abbruch der Therapie habe die Patientin während

ihres Urlaubes in den USA gefasst. Sie habe die Therapie aber später

wiederaufgenommen, was sie wie folgt erklärt habe: «Als ich das nächste Mal

Probleme mit Z. [Ehemann] hatte, rief ich ihn [Beschwerdegegner] an und fiel

sofort ins Alte zurück». Eindrücklicher als mit dieser Schilderung könne der

Sog und die Macht, die der Therapeut auch nach Abbruch der Therapie auf seine

Patientin ausgeübt habe, kaum gezeigt werden. Sie belege zusammen mit den oben

dargelegten Umständen deutlich die Stärke des Abhängigkeitsverhältnisses (E.

2.4.3 wiederum mit zahlreichen Hinweisen).

Zusammenfassend ergebe sich, dass die

Patientin des Beschuldigten zu diesem in einem derartigen

Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, dass ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug

auf das Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die

Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen sei durch das

Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum

behandelnden Arzt beeinflusst gewesen. Die Patientin habe deshalb nicht

freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte, die einen schweren Kunstfehler darstellten,

einwilligen können. Weil sich das Opfer der Abhängigkeiten und dem starken

Machtgefälle gar nicht habe bewusst sein können, habe es auch nicht zu erkennen

vermocht, welche verheerenden Folgen sexuelle Kontakte in einem therapeutischen

Prozess haben könnten. Demgegenüber sei für den Beschuldigten die Abhängigkeit

und deren Ausmass sowie die dadurch eingeschränkte Steuerungsfähigkeit seiner

Patientin erkennbar gewesen. Indem er während der Behandlung gleichwohl

sukzessive Grenzverletzungen begangen und sich schliesslich seiner Patientin

auch sexuell genähert habe, habe er im Sinne von Art. 193 StGB das zwischen

ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Zwecke ausgenützt (E. 2.5

wiederum mit Hinweisen).

2.6 Im vorliegenden Fall hat sich an der

Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten nach dessen Freistellung per

13. Februar 2015 nichts geändert. Im Gegenteil: Wie der Beschuldigte richtig

erkannt hat, litten die Bewohner des Wohnheims nach seinem abrupten Weggang an

dieser plötzlichen Trennung. Insbesondere bei der Privatklägerin war diese

Trennung geeignet, eine Leere, oder wie der Beschuldigte selbst aussagte, ein

Vakuum zu erzeugen. Sie habe rebelliert. Das Verhältnis zwischen der

Privatklägerin und dem Beschuldigten war auch nach dessen Freistellung durchaus

vergleichbar mit jenem zwischen einem Therapeuten und seiner Patientin. Die

ausgesprochene Vertrauensbeziehung bestand weiterhin und dürfte sich durch die

Freistellung des Beschuldigten sogar noch vertieft haben, hatte doch die

Privatklägerin innerhalb des Wohnheimes sonst kaum mehr jemanden, jedenfalls

niemanden mehr, zu dem sie ein derart enges Verhältnis hatte. Auch die aufgrund

dieses Vertrauensverhältnisses (oder Vater-Tochter-Verhältnisses) entstandene

Machtposition des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wurde durch dessen

Freistellung nicht beendet.

Dies hat der Beschuldigte durch den

gezielten und zunehmenden Abbau der eigentlich geforderten professionellen

Distanz während seiner Anstellung bei [...] zu verantworten und auch ganz

bewusst ausgenutzt. Dass die Privatklägerin durch die Idealisierung des

Beschuldigten in eine Art «Übertragungsliebe» ähnlich wie in einer

therapeutischen Beziehung zum Beschuldigten geriet, konnte diesem nicht

verborgen bleiben (so hat er selbst mitunter eine Verliebtheit nicht bestritten

und gar von einer «himmelhochjauchzenden Liebe» gesprochen). Es hätte in seiner

alleinigen Verantwortung gelegen, durch die Wahrung der «therapeutischen

Distanz» zur Privatklägerin diesbezüglich Gegensteuer zu geben. Dies hat er

nicht gemacht. Im Gegenteil, hat er diesen Umstand schamlos für sich

ausgenutzt. Durch sukzessive Grenzüberschreitungen während seiner Anstellung im

Wohnheim als engste Bezugsperson der Privatklägerin hat er diese auch über sein

Anstellungsverhältnis hinaus an sich gebunden. Die Ambivalenz, welche sich aus

den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich dem sexuell geprägten Verhältnis

zum Beschuldigten deutlich erschliesst, war mitunter Ausdruck dieses über das

eigentliche «Bezugspersonen-Verhältnis» hinausdauernde Abhängigkeitsverhältnis

zum Beschuldigten. Ähnlich wie in einer Therapeuten-Beziehung entstand eine

Psychodynamik, die von der Idealisierung des Beschuldigten durch die

Privatklägerin geprägt war. Diese zeichnete sich aus durch Sehnsucht nach

Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis. All dies fand die

Privatklägerin beim Beschuldigten, was von diesem auch bemerkt worden sein

muss. Als dieser ihr gegenüber erstmals zudringlich wurde, entstand – ebenfalls

vergleichbar einem Therapeuten-Verhältnis – bei der Privatklägerin eine

Rollenverwirrung, welche auch nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem

Wohnheim anhielt und es der Privatklägerin verunmöglichte, sich gegen die

Zudringlichkeiten des Beschuldigten zu wehren. Dadurch war ihre

Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlungen mit dem

Beschuldigten eingeschränkt. Dies war für den Beschuldigten ohne weiteres

erkennbar. Gerade seine wiederholten Aussagen, er sei sich der Wichtigkeit der

Wahrung der professionellen Distanz zu den Bewohnern stets bewusst gewesen, er

sei aber halt noch ein «Therapeut» alter Schule und was er als Privatperson

nach seiner Freistellung gemacht habe, sei seine Sache, bezeugen diese

Erkenntnis hinsichtlich der fehlenden Steuerungsfähigkeit seitens der

Privatklägerin.

Der Beschuldigte hat sich daher für den

Zeitraum ab dem 13. Februar 2015, resp. gemäss Vorinstanz ab 28. Oktober 2015,

bis zum 27. März 2016 der mehrfachen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art.

193 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie sich die insgesamt rund 30 sexuellen

Kontakte auf die beiden Phasen bis zur Freistellung und nach der Freistellung

verteilen und auf die beiden Tatbestände (Art. 192 und 193 StGB) aufteilen

lassen, ist, wie im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt, nur schwer zu

beantworten. Klar ist, dass der Oralverkehr und der versuchte Vaginalverkehr

sich lediglich nach der Freistellung des Beschuldigten ereigneten und folglich

ausschliesslich unter Art. 193 StGB zu subsumieren sind. Bei den restlichen

sexuellen Handlungen (mit Ausnahme der klar unter Art. 193 StGB zu

subsumierenden Aufforderungen zur Erstellung von Fotos und Videos) ist zu

Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die sexuellen Kontakte

nach seiner Freistellung intensiviert haben und der zahlenmässig grössere

Anteil der jeweils gleichbleibenden Handlungen (Berührungen im Intimbereich,

Finger in die Vagina einführen, Massieren des Penis) unter Art. 193 StGB zu

subsumieren ist.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld

verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen

und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz

umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter

verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist

unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter

nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder

Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter

hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto

schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7

E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie

die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist

(BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten

oder teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob –

zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet,

noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die

Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine

nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem

Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,

andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.

122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere

Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder

Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder

Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen

ist.

1.6 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine

Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für

Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe

(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41

StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und

geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor.

Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts

mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung

festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio

und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht

kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne

Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und

zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf

Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die

daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im

Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung

ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der

Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe

auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder

(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit

anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden

hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen

voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart

sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug

erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit

auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im

Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden

Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des

Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für

solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen

ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe

als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine

Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen

der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die

Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.

Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch

Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht

geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die

Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen

oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den

Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer

tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der

Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein

Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn

die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten –

auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters

wird in diesem Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu

berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit erwähnt.

1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5

– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass

Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des

Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch

SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.9 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

1.10 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen

Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die

Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf

Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43

StGB N 15).

Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31.

Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer

Geldstrafe vor.

1.11 Nach diesem Gesetze wird beurteilt,

wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.

1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses

Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog.

«lex mitior»).

2. Konkrete Strafzumessung

Die Strafdrohung der Art. 192 und 193

StGB ist dieselbe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ausgehend

vom festgestellten Beweisergebnis ist hinsichtlich beider Tatbestände von einem

mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich

dieselbe Einsatzstrafe.

Bezüglich Art. 193 StGB ist

festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolges etwa im mittleren

Bereich der denkbaren unter Art. 193 StGB zu subsumierenden Taten liegt. Die

Tat wurde mehrfach begangen, während rund fünf Monaten. Die Intensität der

sexuellen Handlungen liegt ebenfalls im mittleren Bereich (grösstenteils

gegenseitige Berührungen im Intimbereich) ohne eigentlichen Geschlechtsverkehr,

jedoch mit mehrfachem Einführen des Fingers in die Vagina, was bei der

Privatklägerin mit Schmerzen verbunden war. Beim Beschuldigten kam es

regelmässig zum Samenerguss. In einem Fall kam es zu Oralverkehr, was für die

Privatklägerin besonders unangenehm war, da sie sich davor ekelte. In einem

Fall wurde Vaginalverkehr zumindest versucht, wovon der Beschuldigte aber dann

letztendlich abliess, da die Privatklägerin ihm mitteilte, sie habe Schmerzen.

Dass er darauf Rücksicht nahm und nicht weiter in sie eindrang, vermag das

Verschulden nicht entscheidend zu mindern, erfüllte doch das Brechen von

Widerstand seitens des Opfers bereits den weitaus schwereren Tatbestand der

Vergewaltigung. Generell kann ihm nicht zu Gute gehalten werden, dass er keine

Gewalt angewendet hat, wären doch ansonsten schwerere Tatbestände wie sexuelle

Nötigung oder eben Vergewaltigung anwendbar.

Auch hinsichtlich der Art und Weise der

Tatbegehung ist von einer doch recht erheblichen Verwerflichkeit und

kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte nützte das vorbestehende

Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten nicht nur aus, sondern schuf und

verstärkte es ganz gezielt und perfid durch sukzessive Verringerung der von ihm

geforderten professionellen Distanz. Er übte auch zusätzlich Druck auf die

Privatklägerin aus, indem er sein Unverständnis gegenüber ihren Schmerzen oder

Ekelgefühlen kundtat und sie auch recht eindringlich mittels zahlreicher

Handybotschaften bedrängte und ihr Vorwürfe machte, wenn sie versuchte auf

Distanz zu gehen. Ihm war auch die sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin bewusst.

Er wusste auch, dass die Privatklägerin in ihm eine Art Vaterfigur sah und ihm

grenzenloses Vertrauen und grosse Zuneigung entgegenbrachte. Letztendlich wird

das Verschulden dadurch erhöht, dass der Beschuldigte von der

Intelligenzminderung der Privatklägerin, ihren Schwierigkeiten, sich

abzugrenzen und gegen unerwünschte Zudringlichkeiten zu wehren, Kenntnis hatte.

Ebenso war ihm bekannt, dass die Privatklägerin bereits an ihrem früheren

Aufenthaltsort Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden war.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte aus purem Egoismus und mit direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres

in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Es ist wie erwähnt von

einem insgesamt mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, was eine

Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

Auch bezüglich der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Anstaltspfleglingen nach Art. 192 StGB rechtfertigt sich eine

Einsatzstrafe von 20 Monaten. Es kann dabei weitgehend auf die vorstehenden

Erwägungen verwiesen werden. Zwar geht es um eine geringere Anzahl Einzeltaten

und diese sind von geringerer Schwere (kein Oralverkehr, kein versuchter

Vaginalverkehr). Der Zeitraum der deliktischen Handlungen ist indes länger und

der Umstand, dass der Beschuldigte damals noch formell als Bezugsperson für die

Privatklägerin im Wohnheim zuständig war und er diese Position schamlos

missbrauchte, erscheint von der Verantwortlichkeit her gravierender, was sich verschuldenserhöhend

auswirkt. Insgesamt wäre somit auch für diese Handlungen von einem mittelschweren

bis schweren Verschulden auszugehen.

Angesichts der räumlichen, zeitlichen

und personellen Nähe der Taten ist das Asperationsprinzip zu Gunsten des Beschuldigten

anzuwenden, weshalb sich eine Gesamtstrafe von 28 Monaten rechtfertigten würde.

Die Täterkomponente ist mit der

Vorinstanz als neutral zu werten. Zufolge langen Zeitablaufs seit der letzten

Tat und dem seitherigen Wohlverhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich eine

Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB um vier Monate, was zur Bestätigung der

von der Vorinstanz verhängten 24 Monate Freiheitsstrafe führt. Eine Verletzung

des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Das Verfahren hat insgesamt zwar

lange gedauert, gemäss Journal kam es aber nie zu längeren Unterbrüchen,

während derer die Strafverfolgungsbehörden unbegründet untätig gewesen wären.

Hinsichtlich der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren ist der Vorinstanz ebenfalls

zu folgen. Auch unter Anwendung des neueren, seit dem 1. Januar 2018 geltenden

Rechts würde sich keine mildere Sanktion ergeben, weshalb es bei der Anwendung

des zur Tatzeit geltenden Rechts bleibt.

Zusammenfassend ist der Beschuldigte

somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung

des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

V. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe

Das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeitsverbot

verbunden mit Bewährungshilfe ist die zwingende Folge der Verurteilung. Auch

hier ist das neue Recht nicht milder. Es bleibt bei der Anwendung des zur

Tatzeit geltenden Rechts.

VI. Zivilforderung

1. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten

ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 % schadenersatzpflichtig zu

erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin auf den

Zivilweg zu verweisen.

2. Genugtuung

2.1 Wer in seiner Persönlichkeit

widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als

Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht

anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt

den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig

gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10

E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor

allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der

Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens

des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat

konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten

ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der

verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es

sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die

Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu

gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien

besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis,

Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen,

Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu

fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden

ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung

der Höhe der Genugtuung beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und

richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt,

dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten

soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern

muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies

schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei

Phasen vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag

als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten

des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle

Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des

Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001,

E. 5b/aa).

Ebenso ist es nicht unzulässig, dass

Präjudizien in einem konkreten Fall herangezogen werden dürfen. Neben

allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber

die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die

Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur

oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in:

Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern

2013, Art. 47 OR N 62 ff.). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die

Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00

und CHF 30'000.00 zuspricht. Für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen der

Penetration bei besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines

Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses liegt der Rahmen der

Basisgenugtuung bezogen auf Schadenereignisse der Jahre 2005 - 2012 zwischen

CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 resp. bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen

CHF 3'000.00 und CHF 5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt,

Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1,

S. 173 und 175).

2.2 Die Vorinstanz hat zwar zu Recht

erkannt, dass die Intensität der sexuellen Handlungen im vergleichbaren

Entscheid des Zürcher Obergerichts (SB140080 vom 23. Oktober 2014) mit

insgesamt über 20-maligem vollzogenem Geschlechtsverkehr gegenüber dem

vorliegenden Fall eher höher war. Andererseits geht es vorliegend um einen

deutlich längeren Tatzeitraum. Entscheidend ist auch, dass die Privatklägerin

in sexuellen Dingen völlig unerfahren war. Aufgrund ihrer Aussagen und auch aus

dem Eindruck, der sich aufgrund der Videoeinvernahme ergab, erscheint die Privatklägerin

in sexuellen Dingen auf einem ähnlichen Entwicklungsstand wie eine sich im

sexuellen Schutzalter befindende Person, weshalb hinsichtlich der Höhe der

Genugtuung gewisse Vergleiche mit sexuellen Handlungen mit Kindern durchaus

zulässig sind, wenn auch der Tatbestand von Art. 187 StGB schon von der

Strafdrohung her vom Gesetzgeber als schwerwiegender angesehen wird. Zu

beachten ist auch, dass die Privatklägerin nach wie vor an den Folgen der Tat

leidet, was sich dem aktuellen Therapiebericht entnehmen lässt. Angemessen

erscheint daher eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26.

März 2016. Dies entspricht auch der Praxis der Strafkammer des Obergerichts in

vergleichbaren Fällen.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Beim vorliegenden Ausgang des

Berufungsverfahrens ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich Kosten und

Entschädigung zu bestätigen.

2. Im Berufungsverfahren unterliegt der

Beschuldigte vollumfänglich. Die Privatklägerin obsiegt mit der Anschlussberufung

in dem Sinne, als die Genugtuung von CHF 5'000.00 auf CHF 8'000.00 erhöht

wurde (beantragt waren CHF 12'000.00). Die Anschlussberufung bereitete dem

Gericht keinen Mehraufwand, nachdem die Genugtuung aufgrund der Berufung des

Beschuldigten ohnehin überprüft werden musste.

Somit sind die Kosten des

Berufungsverfahrens samt einer auf CHF 4'000.00 zu bemessenden Urteilsgebühr,

total CHF 4'080.00, dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Eveline Roos ist

unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Sie macht gemäss

eingereichter Honorarnote für das obergerichtliche Verfahren – ohne

Hauptverhandlung und Urteilseröffnung – für sich einen Aufwand von 2,51 Stunden

und für MLaw Leiser einen Aufwand von 11,33 resp. 11,32 Stunden geltend (total

13,83 Stunden), was angemessen erscheint. Inklusive Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung von total 3 Stunden führt dies für sie zu einem Aufwand von

5,51 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 für sie und von CHF 120.00

für MLaw Leiser, Auslagen von CHF 64.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt

dies eine Entschädigung von CHF 2'600.20. Diese ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 296.70

(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, vorliegend ausschliesslich für

die auf Rechtsanwältin Roos entfallenden 5,51 Stunden, inkl. Mehrwertsteuer);

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Rechtsanwalt Stefan Semela ist amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten. Er macht für das Berufungsverfahren einen

Aufwand von 26,5 Stunden geltend, inklusive Hauptverhandlung und

Urteilseröffnung. Nachdem die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. Weg)

drei Stunden weniger lange gedauert haben, sind diese Aufwendungen abzuziehen.

Ebenfalls abzuziehen sind zwei Stunden für Aufwendungen für das Plädoyer,

nachdem es sich dabei in grössten Teilen wörtlich um dieselben Ausführungen

handelte, die der Verteidiger bereits vor erster Instanz gemacht hatte und die

bereits dort entschädigt worden waren. Zu entschädigen sind somit 21,5 Stunden,

was inklusive Auslagen von CHF 285.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu

einer Entschädigung von CHF 4'475.35 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein

Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 192

Abs. 1, Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,

Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1, Art. 67 Abs. 4 und Abs. 7 aStGB, Art. 122 ff.,

Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41

ff. OR

erkannt:

1. B.___ hat sich schuldig gemacht:

-

der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Anstaltspfleglingen, begangen in der Zeit von ca.

Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015;

-

der mehrfachen Ausnützung

der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März 2016.

2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer

Probezeit von 2 Jahren.

3. B.___ wird jede berufliche und jede

organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu

volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, für die Dauer von

10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils verboten.

4. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird

Bewährungshilfe angeordnet.

5. B.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.___

dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der

Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

auf den Zivilweg verwiesen.

6. B.___ wird verurteilt, der

Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 8'000.00

als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. März 2016. Das

weitergehende Begehren ist abgewiesen.

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wurde

von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 10'137.35 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

8. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela, wurde von der Vorinstanz

rechtskräftig auf CHF 17'985.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

9. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF

24'750.00, zu bezahlen.

10. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird

für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'600.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des

Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

296.70 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.0.00/h, inkl. MwSt.); beides,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

11. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'475.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 4'080.00,

hat der Beschuldigte B.___ zu bezahlen.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Von Felten Ramseier

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1216/2021 vom 15. Mai

2023 bestätigt.