STBER.2020.61
sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, evtl. Ausnützung der Notlage
17. August 2021Deutsch144 min
März 2015 Freistellung und Hausverbot präzisiert worden seien. Per 30. September
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. August 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos
Privatanschlussberufungsklägerin
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch
Stefan Semela
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend sexuelle
Handlungen mit Anstaltspfleglingen, evtl. Ausnützung der Notlage
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- für die
Staatsanwaltschaft als Anklägerin Staatsanwalt C.___;
- B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
- Rechtsanwalt Stefan
Semela, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
- Rechtsanwältin Eveline
Roos, unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin;
- MLaw Lea Leiser,
Substitution von Rechtsanwältin Roos;
- A.___, Privatklägerin,
in Begleitung einer Mitarbeiterin des [...]-Wohnheimes;
- zwei Pressevertreter.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die Anwesenden fest und
legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend II., Ziff. 1) sowie den
geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Er lädt die Parteivertreter ein, ihre
Kostennote zu den Akten zu geben bzw. vorab dem Staatsanwalt zur allfälligen
Stellungnahme vorzulegen. Es werden weder Vorfragen gestellt noch gibt es
Vorbemerkungen.
Anschliessend erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten).
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt C.___:
1.
B.___
sei gemäss Anklageschrift vom 5. Juni 2019 wegen mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Anstaltspfleglingen und wegen mehrfacher Ausnützung der Notlage
schuldig zu sprechen.
2.
Er
sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
B.___
sei ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren aufzuerlegen für jede berufliche und
jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt
zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst.
4.
Es
sei für die Dauer des Tätigkeitsverbots Bewährungshilfe anzuordnen.
5.
Über
die geltend gemachten Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin sowie die gestellten Zivilansprüche sei von Amtes wegen zu
entscheiden.
6.
Die
Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten nach richterlichem Ermessen
aufzuerlegen.
MLaw Lea Leiser:
1.
B.___
sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2.
B.___
sei zu verurteilen, A.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 12'000.00
zzgl. Zins von 5% seit dem 28. März 2016 zu bezahlen.
3.
B.___
sei für den Schaden, welchen A.___ aus den Vorfällen gemäss Anklage erlitten
hat, dem Grundsatz nach zu 100 % als haftbar zu erklären.
4.
Es
sei die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin
gemäss Kostennote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.
Vorzubehalten seien der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
5.
Es
seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Stefan Semela:
An den Berufungsanträgen der
Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 halte der Beschuldigte unter Ergänzung des
Antrags auf Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin fest. In der
Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 wurden folgende Anträge gestellt:
1.
Es
seien die Ziffern 1 bis 6 und 10 vollumfänglich und die Ziffer 7 des Urteils
vom 19. Dezember 2019 in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates
gegenüber dem Beschuldigten aufzuheben und es sei neu wie folgt zu urteilen:
- es sei, soweit auf die
Anklage einzutreten ist, der Beschuldigte in allen Anklagepunkten
vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen;
- es seien die
Zivilansprüche abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen;
- es seien sämtliche
Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
2.
Es
sei die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote im
Berufungsverfahren zu entschädigen und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwalt und die Vertreterin der
Privatklägerin verzichten auf eine Replik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, er wolle nichts mehr sagen.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das
Urteil wird den Parteivertretern, A.___ und ihrer Begleiterin, den
Pressevertretern und einem Zuhörer durch den Präsidenten am folgenden Tag um 14.00
Uhr eröffnet und in den wesentlichen Punkten kurz begründet. Der Beschuldigte
hatte sich zuvor aus gesundheitlichen Gründen telefonisch dispensieren lassen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 8. Juli 2016 meldete
Rechtsanwältin Roos per E-Mail der Polizei folgenden Sachverhalt (Akten Seite
[AS] 11):
«D.___ von der Beratungsstelle
Opferhilfe war gestern mit einer jungen Frau (Jg. …) zwecks Beratung bei mir in
der Kanzlei. Die Klientin lebt im Wohnheim [...] in […]. In der Zeit von Ende
2013 / Anfangs 2014 bis Ende Dezember 2015 legte sich ihr damaliger Betreuer
während seiner Pikett-Nachtschichten im Wohnheim in [...] – unter Ausnutzung
seiner Vertrauensstellung – regelmässig (ca. 1 wöchentlich) zu meiner Klientin
ins Bett und nahm sexuelle Handlungen inkl. schmerzhaftem Geschlechtsverkehr an
ihr vor. Nach Angaben meiner Klientin habe sie dies nicht gewollt, hätte sich
nicht wehren können bzw. nicht getraut zu wehren. Per Ende Dezember 2015 wurde
der Betreuer vorzeitig pensioniert. Er kontaktierte meine Klientin jedoch
weiterhin, lud sie zu sich nach Hause (Kt. …) ein, wo es ebenfalls zu sexuellen
Übergriffen kam. Der letzte Kontakt war im März 2016. Meine Klientin verfügt
über kognitive Defizite, sodass sie allenfalls selber nur schwer einordnen
kann, was mit ihr geschah. Sie beansprucht therapeutische Hilfe. Ihren
psychischen Zustand schätze ich als labil ein, allerdings geht die Therapeutin
davon aus, dass sie einer Befragung zur Sache und einem Strafverfahren
gewachsen sei und ihre Angaben einen realen Erlebnishintergrund hätten. Ihre
kognitiven Defizite würden es nicht zulassen, solche Vorfälle zu erfinden,
weshalb ihren Schilderungen zu glauben sei. Nach reiflicher Überlegung und
rechtlicher Beratung hat sie sich nun entschieden, ihren ehemaligen Betreuer
anzeigen zu wollen. Zur Diskussion stehen Delikte wie Vergewaltigung, sexuelle
Nötigung.»
2. Am 19. Juli 2016 wurde die im E-Mail
von Rechtsanwältin Roos erwähnte junge Frau, namens A.___ (nachfolgend
Privatklägerin), in Anwesenheit von Rechtsanwältin Roos und D.___ von der
Beratungsstelle Opferhilfe erstmals polizeilich befragt (AS 17 ff.). Im
Anschluss an die Einvernahme händigte die Privatklägerin der Polizei ihr
Mobiltelefon aus, welches in der Folge forensisch untersucht wurde (AS 7 ff.
und 80 ff.).
3. Am 24. November 2016 wurde der von
der Privatklägerin angeschuldigte Betreuer, namens B.___ (nachfolgend
Beschuldigter), polizeilich befragt (AS 49 ff.).
4. Am 1. Dezember 2016 erstattete die
Polizei Kanton Solothurn die Strafanzeige gegen den Beschuldigten (AS 4 ff).
5. Am 6. Dezember 2016 konstituierte
sich die Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 284).
6. Am 18. Januar 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen
sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) sowie
Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) (AS 243 f.)
7. Am 27. Januar 2017 gewährte die
Staatsanwaltschaft der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege und
setzte Rechtsanwältin Roos als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin ein (AS
311).
8. Am 23. Februar 2017 setzte die
Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Semela als amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten ein (AS 269).
9. Am 2. Mai 2017 wurde die
Privatklägerin unter Wahrung der Parteirechte des Beschuldigten ein zweites Mal
polizeilich einvernommen. Die Einvernahme wurde zusätzlich zum schriftlichen
Protokoll auf Video aufgenommen (AS 33 ff.).
10. Am 19. Juli 2017 zog die
Staatsanwaltschaft bei der Therapeutin der Privatklägerin, E.___, einen
Therapiebericht sowie bei der [...] resp. dem Leiter des Wohnheims […], F.___,
die Notizen betreffend die von Mitarbeitern der [...] mit der Privatklägerin
geführten Gespräche bei (AS 95 ff., 230 ff., 246 f.)
11. Am 21. August 2017 fand die
Befragung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt statt (AS 53 ff.).
12. Am 18. Juni 2018 beauftragte der
Staatsanwalt Frau G.___ mit der Erarbeitung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
(AS 330 f.). Dieses wurde am 15. Oktober 2018 erstellt (AS 336 ff.). Am 19.
März 2019 verfasste die Sachverständige eine Stellungnahme zu Beanstandungen
der Verteidigung vom 31. Januar 2019 (AS 400 ff.) am Gutachten (AS 409 ff.).
13. Am 5. Juni 2019 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller
Handlungen mit Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB) und mehrfacher
Ausnützung einer Notlage (Art. 193 Abs. 1 StGB) und überwies die Akten an das
zuständige Richteramt Solothurn-Lebern (AS 1 ff.).
14. Am 19. Dezember 2019 erliess das
Amtsgericht Solothurn-Lebern das nachfolgende Urteil (AS 124 ff.):
1.
B.___
hat sich schuldig gemacht:
- der mehrfachen
sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, begangen in der Zeit von ca.
Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015;
- der mehrfachen
Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März
2016.
2.
B.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
B.___
wird jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die
einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen
Personen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils
verboten.
4.
Für
die Dauer des Tätigkeitsverbots wird eine Bewährungshilfe angeordnet.
5.
B.___
wird gegenüber der Privatklägerin A.___ für die verurteilten Straftaten dem
Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe
wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, auf den
Zivilweg verwiesen.
6.
B.___
wird verurteilt, der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Eveline Roos, CHF 5'000.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab
dem 26. März 2016. Das weitergehende Begehren ist abgewiesen.
7.
Die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___,
Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 10'137.35 (Honorar inkl. 5 Stunden
Hauptverhandlung CHF 9'068.40, Auslagen CHF 330.30, 8 % Mehrwert-steuer auf CHF
4'977.90 entsprechend CHF 398.25, 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 4'420.80 entsprechend
CHF 340.40) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
8.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela,
wird auf CHF 17'985.85 (gekürztes Honorar CHF 15'906.00, Auslagen CHF 770.60,
8 % Mehrwertsteuer auf CHF 8'380.10 entsprechend CHF 670.40, 7.7 %
Mehrwertsteuer auf CHF 8'296.50 entsprechend CHF 638.85) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
9.
Das
Amtsgericht verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine
Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des
Urteilsdispositivs niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
10.
B.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total
CHF 24'750.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine
Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich
die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die gesamten Kosten CHF 24’250.00
betragen.
15. Am 23. Dezember 2019 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 120).
16. Am 6. Juli 2020 wurde dem Beschuldigten
das begründete Urteil zugestellt (AS 201).
17. Am 21. Juli 2020 erfolgte die
Berufungserklärung (AS 1 ff.).
18. Am 30. Juli 2020 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (AS 8).
19. Am 4. August 2020 erhob die
Privatklägerin Anschlussberufung (AS 13).
20. Am 23. März 2021 wurden die Parteien
zur Berufungsverhandlung auf den 17. August 2021 vorgeladen, der Privatklägerin
wurde das Erscheinen freigestellt (AS 15 ff.).
21. Am 9. August 2021 ging der
Therapiebericht der ambulanten Psychotherapie durch M. Sc. E.___ betreffend die
Privatklägerin ein (AS 38 ff.).
II. Umfang des Berufungsverfahrens und
Vorhalt
1. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten richtet sich gegen folgende Ziffern des vorinstanzlichen Urteils:
- Ziff. 1: Schuldsprüche
- Ziff. 2: Strafzumessung
- Ziff. 3:
Tätigkeitsverbot
- Ziff. 4:
Bewährungshilfe
- Ziff. 5: Schadenersatz
- Ziff. 6: Genugtuung
- Ziff. 7: nur bezüglich
den Rückforderungsanspruch des Honorars der unentgeltlichen Opfervertreterin
- Ziff. 10: Kosten.
Der Beschuldigte beantragt einen
Freispruch, die Abweisung der Zivilansprüche, ev. deren Verweisung auf den
Zivilweg sowie Kostenauferlegung auf die Staatskasse.
Die Anschlussberufung der Privatklägerin
richtet sich gegen die Höhe der Genugtuung (Ziff. 6).
In Rechtskraft erwachsen sind daher die
Entschädigungsansprüche des amtlichen Verteidigers sowie der Opfervertreterin,
jeweils der Höhe nach.
2. Die im Berufungsverfahren zu
beurteilenden Vorhalte gegen den Beschuldigten lauten zusammengefasst wie
folgt:
Mehrfache sexuelle Handlungen mit
Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll von ca.
Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015 im Wohnheim [...] in [...] im Zimmer
des Opfers und einmal auch im Pikettzimmer mehrere sexuelle Handlungen
vorgenommen haben: so soll er sich wöchentlich zu ihr auf das Bett gelegt, sie
am Rücken gestreichelt, umarmt, ihre Brüste über den Kleidern sowie auf der
nackten Haut angefasst und abgeküsst, sie an der Scheide berührt, als sie nackt
war, und dort seine Finger eingeführt, sich ebenfalls nackt ausgezogen und sich
vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss massieren lassen haben.
Dabei soll er das (aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die Hauptbezugsperson
des Opfers im Heim war und diese ihm blind vertraute) bestehende
Abhängigkeitsverhältnis des Opfers zu ihm ausgenützt haben (ohne allerdings
Zwang auf dieses auszuüben), welches sich nicht getraute «Nein» zu sagen.
Zudem soll der Beschuldigte ab ca.
März/April 2014 bis Februar 2015 an seinem Wohndomizil in [...] unter
Ausnützung des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses, jedoch ohne Zwang
auszuüben, im Wohnzimmer und in den Schlafzimmern ein bis dreimal pro Woche,
nachdem er mit dem Opfer in der Badewanne gebadet hatte, dieses an den Brüsten
und an der Scheide gestreichelt, die Finger in die Scheide eingeführt und sich
vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen haben.
Darüber hinaus soll es zwischen 2 und 5 Mal dazu gekommen sein, dass das Opfer
den Penis des Beschuldigten in den Mund nahm und er gleichzeitig ihren Kopf auf
und ab bewegte. Schliesslich habe der Beschuldigte 3 Mal versucht, den
Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zu vollziehen, indem dieses sich zweimal vor
das Bett stellen musste und er dabei von hinten in die Scheide einzudringen
versuchte, was ihr jedoch weh getan und deshalb nicht geklappt haben soll.
Mehrfache Ausnützung der Notlage (Art.
193 Abs. 1 StGB)
Der Beschuldigte soll vom 28. Oktober
2015 bis zum 27. März 2016, vermutlich an seinem Domizil in [...], das
emotional von ihm abhängige Opfer mehrfach mit WhatsApp-Nachrichten dazu
aufgefordert haben, ihm Fotos und Videos zu schicken, auf denen es bei sich
selber an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte. Dadurch soll er das
Opfer veranlasst haben, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen, was dieses
denn auch mehrfach tat (40 Fotos von Brüsten und vom Genitalbereich, teilweise
das gleiche mehrfach verschickt; 5 Videos des Genitalbereichs, teilweise das
gleiche mehrfach verschickt). Das Opfer soll sich nicht getraut haben, «Nein»
zu sagen.
Der Beschuldigte soll im
November/Dezember 2015 in [...] auf der Empore einer Kirche das emotional von
ihm abhängige Opfer unter zwei Malen dazu gebracht haben, sein «bestes Stück zu
bearbeiten», indem es mit den Händen den Penis des Beschuldigten rieb, weil es
sich nicht getraute, «Nein» zu sagen.
Schliesslich soll der Beschuldigte ab
Februar 2015 bis März 2016 an seinem Wohndomizil in [...] mehrfach mit dem
emotional von ihm abhängigen Opfer in der Badewanne gebadet, dieses danach in
einem der Zimmer an den Brüsten und an der Scheide gestreichelt, die Finger in
die Scheide eingeführt und sich vom Opfer mit der Hand den Penis bis zum
Samenerguss reiben lassen haben. Darüber hinaus soll es zwischen 2 und 5 Mal
dazu gekommen sein, dass das Opfer seinen Penis in den Mund nahm und der
Beschuldigte gleichzeitig ihren Kopf auf und ab bewegte. Schliesslich soll der
Beschuldigte 3 Mal versucht haben, mit dem Opfer den Geschlechtsverkehr zu
vollziehen, indem dieses sich zweimal vor das Bett stellen musste und er von
hinten in ihre Scheide eindringen wollte, was ihr jedoch weh tat, weshalb es
nicht klappte. Beim letzten Besuch im März 2016 soll sich der Beschuldigte auf
den Rücken gelegt und das Opfer aufgefordert haben, sich auf ihn drauf zu
setzen, was jedoch ebenfalls nicht zur beabsichtigten Penetration geführt habe.
Bei all diesen sexuellen Handlungen soll sich das Opfer nicht getraut haben,
«Nein» zu sagen.
3. An dieser Stelle ist darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Beschuldigten lediglich der mehrfachen
Ausnützung der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März
2016 schuldig gesprochen hat. Daraus resultiert ein impliziter Freispruch
hinsichtlich der unter Art. 193 StGB angeklagten Handlungen betreffend den
Zeitraum Februar 2015 bis 27. Oktober 2015. Dies betrifft den dritten
Spiegelstrich von Ziffer 2 der Anklageschrift. Die darunter aufgeführten
Vorhalte lauten genau gleich wie die Vorhalte unter Ziff. 1, zweiter
Spiegelstrich, auch was die Anzahl der Einzelhandlungen anbelangt (2 bis
5-maliger Oralverkehr und 3-malig versuchter Vaginalverkehr). Daraus folgt,
dass allfällige unter Art. 193 StGB zu subsumierende sexuelle Handlungen (welche
sich nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem Wohnheim [...] ereignet
haben sollen), was den Zeitraum Februar 2015 bis Ende Oktober 2015 betrifft,
nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können.
III. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Objektive Beweismittel
Vorliegend liegen folgende objektiven
Beweismittel in den Akten:
- Gemäss der Auswertung
des Handys der Privatklägerin rief der Beschuldigte diese 64 Mal an und
versuchte dies weitere 59 Mal. Zudem sind 137 ausgehende Anrufe an den
Beschuldigten seitens der Privatklägerin registriert. Zudem liessen sich Chats,
WhatsApp, MMS und SMS-Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin eruieren. Der Beschuldigte sendete der Privatklägerin am 31.
Januar 2016 fünf Fotos von Manipulationen an seinem Penis sowie zwischen dem
23. November 2015 und dem 27. März 2016 fünf Videos mit Manipulationen an
seinem Penis. Demgegenüber sandte die Privatklägerin dem Beschuldigten zwischen
dem 28. Oktober 2015 und dem 27. März 2016 insgesamt 40 Fotos von ihren Brüsten
und ihrem Genitalbereich sowie zwischen dem 24. Januar 2016 und dem 2. Februar
2016 fünf Videos von ihrem Genitalbereich. Auf dem sichergestellten Handy der
Privatklägerin sind jedoch auch Mitteilungen an Drittpersonen ersichtlich, u.a.
eine vom 3. Mai 2015 an einen H.___, wonach sie wolle, dass der Beschuldigte
wieder komme, sie könnten ihn einmal besuchen gehen sowie eine Mitteilung vom
1. April 2016 an eine I.___, worin sie dieser über einen 3-jährigen sexuellen
Missbrauch von ihrem Betreuer, der letzte Woche pensioniert worden sei,
berichtet (sie habe endlich den Mut gehabt, dies ihrer Bezugsperson zu sagen),
sie fühle sich auch schuldig, weil sie mitgemacht habe, ohne dass sie wollen
habe, dies sei schlimm, wenn sie mit ihrem Freund, den sie seit zwei Monaten
habe, zusammen sei. Schliesslich ist auf dem Handy der Privatklägerin
ersichtlich, dass diese ab Mai 2014 auf diversen Sexportalen surfte resp. nach
sexuellen Inhalten googelte und ab Mai 2015 auf Dating-Plattformen
kommunizierte (AS 80 ff.);
- In den Akten befinden sich
zahlreiche Gesprächsnotizen, Aktennotizen und Informationsschreiben der [...].
Aus diesen wird u.a. ersichtlich, dass die Privatklägerin J.___ am 29. März
2016 erstmals berichtete, der Beschuldigte mache mit ihr etwas, was sie nicht
wirklich wolle, sie habe dem Beschuldigten aber nichts gesagt, weil sie die
Freundschaft mit diesem nicht habe gefährden wollen (AS 95 ff., 142). Dem
Schreiben der [...] an die Staatsanwaltschaft vom 17. April 2018 (AS 233 f.)
lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte per 13. Februar 2015 freigestellt
wurde und ein Hausverbot erhielt. Am 21. März 2015 habe sich der Beschuldigte
jedoch am Arbeitsplatz befunden, weshalb mit eingeschriebenem Brief vom 23.
März 2015 Freistellung und Hausverbot präzisiert worden seien. Per 30. September
2015 erfolgte die formelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
- Weiter befinden sich in
den Akten diverse Schreiben und Karten des Beschuldigten an die Privatklägerin
(AS 320 ff);
- Schliesslich befindet
sich in den Akten der Therapiebericht von E.___ an die Staatsanwaltschaft vom
9. August 2017 betreffend ambulante Psychotherapie der Privatklägerin ab
Februar 2015. Daraus wird u.a. ersichtlich, dass die Privatklägerin ihrer
Therapeutin erstmals am 1. April 2016 von den Vorfällen mit dem Beschuldigten
berichtete. Die Privatklägerin leide an einer leichten Intelligenzminderung
(ICD-10, F70.0) und […]. Sie habe eine 100% IV-Rente. Vor ihrem Eintritt in das
[...]-Wohnheim habe sie sich im Rahmen einer stationären Behandlung in der
Klinik […] befunden, wo sie im Jahr 2014 eingetreten sei. Der Beschuldigte sei
für die Privatklägerin eine wichtige Bezugsperson gewesen. Diese scheine von
ihm sehr emotional abhängig gewesen zu sein. So habe sie seine Aufmerksamkeit
genossen. Für sie seien die sexuellen Kontakte schwierig und abstossend
gewesen, sie habe aber gedacht, dass dies dazu gehöre. Sie habe dem
Beschuldigten gesagt, dass sie die sexuellen Kontakte ekelhaft fände und diese
nicht wolle. Der Beschuldigte habe ihr aber immer wieder eingeredet, dass dies dazu
gehöre, wenn man jemanden liebe.
Nach
der Offenlegung der Vorfälle habe die Privatklägerin über Ängste berichtet und
habe auch das Zimmer im Wohnheim wechseln müssen. Die Privatklägerin habe
gerade aufgrund ihrer kognitiven Einschränkung viel Unterstützung benötigt.
Unter anderem sei daran gearbeitet worden, wie sie sich bei einer allfälligen
Kontaktaufnahme durch den Beschuldigten verhalten solle. Sie habe selber sagen
können, dass sie Mühe habe, sich zu wehren oder einschätzen zu können, ab wann
ein Kontakt nicht mehr normal sei. Dass die Beziehung zum Beschuldigten nicht
normal sei, habe sie anfänglich nicht gemerkt. Aufgrund der emotionalen
Abhängigkeit der Privatklägerin sei es dem Beschuldigten schnell gelungen,
diese zu manipulieren. In der Therapie falle auf, dass die Privatklägerin Mühe
habe, Grenzen zu setzen und ihre Bedürfnisse zu erkennen. Sie sei sehr
autoritätsgläubig und mache, was man ihr auferlege. Deshalb habe sie auch lange
nichts von den Vorfällen berichtet, da der Beschuldigte ihr immer wieder gesagt
habe, sie dürfe dies nicht. Weil es der Privatklägerin schwerfalle, ihre
Interessen und Bedürfnisse zu erkennen und adäquat umzusetzen und sich zu
schützen, sei sie auf die Hilfe eines Betreuten Wohnens angewiesen. Am 4. April
2016 habe ein gemeinsames Gespräch mit K.___ (der neuen Bezugsperson der
Privatklägerin im Wohnheim) und der Privatklägerin stattgefunden. Dabei sei
entschieden worden, die Opferhilfe einzubeziehen. Im Gespräch mit der
Opferhilfe vom 30. Mai 2016 sei die Privatklägerin über ihre Möglichkeiten
informiert worden und habe sich für eine Anzeige entschieden (AS 230 ff.).
Die
Berichte von E.___ vom 23. Oktober 2019 und 22. Juli 2021 an Rechtsanwältin Roos
(AS 24 ff.) resp. an MLaw Leiser (AS 38 ff.) lauten inhaltlich praktisch gleich.
Im Bericht vom 22. Juli 2021 wird zusätzlich ausgeführt, jeweils kurz vor den
Gerichtsverhandlungen würden die Vorfälle bei der Privatklägerin wieder sehr
präsent. Sie berichte dann von Schlafstörungen und Träumen von den Vorfällen.
Sie habe dann grössere Angst, in die Stadt zu gehen und dem Beschuldigten zu
begegnen. Sie habe aufgrund der Vorfälle verschiedenste Ängste entwickelt,
Ängste fremden Männern gegenüber oder sich allein in der Öffentlichkeit zu
bewegen. Zudem habe sie grosse Mühe, sich gegen ungewollte Berührungen oder
Annäherungen zu wehren. Auch die Selbstfürsorge und die […]problematik seien
durch die Vorfälle verschlimmert worden. Zudem berichte die Privatklägerin in
den letzten Jahren immer wieder über somatische Beschwerden. Trotz diverser
somatischer Abklärungen habe kein physisches Korrelat gefunden werden können.
Die somatischen Beschwerden könnten als Ausdruck von psychischem Leiden
gedeutet werden. Hinzu komme, dass die Privatklägerin wegen diesen Vorfällen das
betreute Wohnen gewechselt habe. Weil gerade in ihrem Zimmer in [...] so viele
Vorfälle mit dem Beschuldigten stattgefunden hätten, habe sie den Wunsch
gehabt, das betreute Wohnen zu wechseln, um nicht ständig an den Beschuldigten
erinnert zu werden. So habe sie dann ins betreute Wohnen in Grenchen wechseln
können.
- Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ärztliche
Unterlagen ein, die belegen, dass er sich vom […] Juli 2015 bis zum […] August
2015 im Spital befand und hernach bis zum 17. September 2015 zu 100 %
arbeitsunfähig war. Bereits zuvor, ab 8. Dezember 2014, war der Beschuldigte
gemäss Krankenkarte der […] Versicherung weitgehend krankgeschrieben (AS 99
ff.).
Erwägungen
2.
Aussagen der Verfahrensbeteiligten
2.1
Aussagen der Privatklägerin
2.1.1
Anlässlich der ersten
polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 machte die Privatklägerin
zusammengefasst folgende Aussagen zum Kernsachverhalt (AS 17 ff.):
Es habe mit Umarmungen angefangen.
Einmal beim Schrank aufräumen habe der Beschuldigte ihr geholfen und dabei
Andeutungen zu ihrer Unterwäsche gemacht. Da habe sie sich noch nichts dabei
gedacht. Dann habe es plötzlich angefangen, dass er in ihr Bett gelegen sei am
Abend. Es sei dabei zu körperlichem Kontakt gekommen mit Küsschen und so. Er
habe sie dann auch angefasst im Intimbereich. Sie habe ihn halt dann nachher
auch angefasst, sie habe das aber nicht gewollt. Sie sei auch einmal bei ihm zu
Hause gewesen und habe da übernachtet. Dabei sei es auch zu sexuellen
Übergriffen gekommen. Es sei immer schlimmer geworden. Sie habe auch mit ihm in
der Badewanne baden müssen. Sie habe ihn dann auch so befriedigen müssen (dabei
macht die Privatklägerin mit der Hand eine «Auf und ab-Bewegung» unter dem
Tisch). Zwei bis drei Mal habe er richtig mit ihr schlafen wollen. Sie habe da
aber gesagt, es tue ihr weh, worauf er entgegnet habe, sie solle sich nicht so
anstellen, das würde nicht weh tun, sie sei ja alt genug. Sie habe auch immer
Föteli senden müssen. Von ihr, als sie ausgezogen gewesen sei. Sie habe von ihm
auch Videos erhalten. Sie habe auch schon seinen Genitalbereich in den Mund
nehmen müssen. Im März sei dann eben das letzte Mal gewesen, als sie bei ihm
zuhause gewesen sei. Auf der Gruppe habe sie ihn auch befriedigen müssen im
Bett (Antwort 5).
Nach seiner Operation sei er so 4 – 5
Monate nicht auf der Gruppe gewesen. Dann sei ihm gekündigt worden. Dann sei
sie manchmal zu ihm nach Hause. In der Kirche habe sie auch schon sein bestes
Stück bearbeiten müssen (A 6).
Sie habe es eigentlich gut gehabt mit
dem Beschuldigten, er sei ja wirklich auch nett gewesen (A 7).
Es habe damit angefangen, dass er seinen
Arm um sie gelegt habe. Manchmal habe er auch ihren ganzen Arm genommen, dann
habe sie ihn auch umarmt (A 28). Das sei etwa sechs Wochen nach ihrem Eintritt
gewesen. Sie sei am 2. August 2013 auf die Gruppe gekommen (A 12 f., 29).
Während den zweiwöchigen Betriebsferien
sei er dann vielleicht zwei bis dreimal an einem Dienstagnachmittag zu ihr ins
Bett liegen gekommen. Das sei aber noch harmlos gewesen und sie habe sich da
noch nichts gross dabei gedacht. Es habe sie aber schon ein wenig gestört, weil
er ja gewusst habe, was ihr bei ihrer früheren Arbeitsstelle passiert sei (A
34). Zuerst habe er sie einfach umarmt, dann über den Rücken gestreichelt. Dann
sei es immer anders geworden, er habe zu ihr gesagt, sie gefalle ihm und sie sehe
gut aus. Es sei dann immer mehr geworden. Zuerst habe er sie nur oben
angefasst, bei den Brüsten, es sei ihr so vorgekommen, als sei er auch ein
bisschen erregt. Dann sei es zu noch mehr körperlichem Kontakt gekommen, dass
er sie im Intimbereich angefasst habe (A 35). Das müsse schon auch noch im Jahr
2013.
gewesen sein, das mit dem ins Bett legen während den Betriebsferien (A
36). Er habe ihre Brüste gestreichelt und abgeküsst (A 37). Zuerst sei es über
den Kleidern gewesen, dann direkt auf der Haut (A 38). Bei den Berührungen im
Intimbereich habe sie die Kleider am Anfang noch angehabt, dann seien es noch Streicheleinheiten
gewesen. Dann habe sie sich ausziehen müssen. Es sei ihr ein bisschen peinlich.
Als sie keine Kleider mehr angehabt habe, sei er auch mit seinen Fingern in
ihre Scheide gegangen. Sie habe dann bei ihm auch, weil sie gedacht habe, er
finde das schön, resp. er habe das gesagt (A 39). Sie habe sein bestes Stück
bearbeitet, bis er einen Orgasmus gehabt habe. Sie habe einfach gewollt, dass
es ihm auch gut gehe, und er sich wohl fühle (A 40 ff.). Seine Berührungen
ihrer Brüste und ihres Intimbereichs seien ihr unangenehm gewesen. Sie habe mit
ihm einfach über alles reden können. Er sei für sie wie ein zweiter Vater
gewesen und sie habe ihn mega gern gehabt. Als es dann zu den sexuellen
Übergriffen gekommen sei, sei es ihr nicht mehr wohl gewesen (A 43).
Das mit dem versuchten
Geschlechtsverkehr sei bei ihm zu Hause gewesen, nicht auf der Gruppe. Da sei
er schon pensioniert gewesen. Es habe bei ihm im Wohnzimmer ein Gästebett
gehabt. Auch in seinem Zimmer sei es vorgekommen. Einmal auch im Schlafzimmer
seiner Frau. Zuerst sei es so gewesen, dass sie sich ans Bett habe stellen
müssen. Dann habe er es versucht. Zwei bis dreimal hätte sie sich auf ihn
draufsetzen sollen. Es habe einfach geheissen, sie solle sich nicht so
anstellen, es tue ja nicht weh. Er sei da ins Bett gekommen, da sei es auch zu
Berührungen gekommen, er habe sich ausgezogen, sie auch. Sie seien auch
zusammen baden gegangen. Er habe gesagt, dann rieche man sehr fein. Sie habe
ein paar Mal gesagt, sie habe schon gebadet, dann sei er manchmal alleine baden
gegangen (A 44 ff).
Den letzten Kontakt habe sie mit dem
Beschuldigten im März 2016 gehabt. Das sei bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätte
mit ihm schlafen sollen. Zuerst habe sie mit ihm gebadet. Sie habe sich dann
anziehen wollen. Er habe gesagt, sie müsse sich nicht anziehen fürs Bett, es
sei nicht kalt. Dann seien Streicheleinheiten gekommen. Er habe sie auch am
Intimbereich angefasst und sie bei ihm auch. Dann habe er versucht, mit ihr zu
schlafen. Sie hätte sich auf seinen Penis setzen sollen. Sie habe gesagt, nein,
das gehe nicht. Er habe mit seinem Penis bei ihr eindringen wollen. Nach diesem
Vorfall hätten sie nur noch telefonischen Kontakt gehabt (A 51 ff.).
Ob sie sagen könne, wann was passiert
sei: Das sei noch schwierig. Sie wisse es gar nicht mehr. Auf Vorhalt: ca.
September 2013 bis März 2016 könne sein. Die ersten Berührungen im Intimbereich
mit Einführen des Fingers müssten sich zwischen Oktober und November 2013
ereignet haben. Zum versuchten Eindringen mit dem Penis in die Scheide müsse es
im Januar 2014 gekommen sein. Ob es je zu vollzogenem Geschlechtsverkehr
gekommen sei: Nein. Ob es zu vollzogenem Analverkehr gekommen sei: Ja, sie
wisse, was das bedeute, ja zu dem sei es gekommen. Sie habe einfach seinen
Penis in den Mund nehmen müssen. Sie habe ihm eins blasen müssen. Auf Vorhalt:
Ja, sie meine Oralverkehr. Sie sei da bei ihm zu Hause im Wohnzimmerbett
gewesen. Er habe einfach gesagt, sie solle doch seinen Penis in den Mund
nehmen. Es sei ihr ein bisschen unangenehm und grusig gewesen. Sie habe es
nicht machen wollen. Er habe sie dann fast gedrängt, sie habe seinen Penis dann
vielleicht ein bis zweimal in den Mund genommen. Dabei habe er sie an ihren
Haaren festgehalten und immer so vor und zurück bewegt (zeigt vor). Er habe
gesagt, er finde das schön. Es sei insgesamt vier bis fünf Mal zu Oralverkehr
gekommen. Er habe immer betont, dass er ja gewaschen sei, er schaue immer, dass
er sauber gewaschen sei. Der Oralverkehr und der versuchte Geschlechtsverkehr
seien bei ihm zu Hause gewesen. Die Berührungen und so schon auch auf der
Gruppe (A 63 ff.). Das erste Mal bei ihm zuhause müsse 2014 gewesen sein,
ungefähr so im März, April (A 77). Eindringversuche mit dem Penis habe es ein paar
gegeben. Sie könne nicht genau sagen wie oft (A 78). Zu Berührungen an ihrer
Scheide sei es eigentlich immer gekommen, also immer, wenn es Berührungen
gegeben habe, das sei so wöchentlich gewesen. Die Berührungen hätten an den
Brüsten oder am ganzen Körper stattgefunden. Auf der Wohngruppe und bei ihm zu
Hause (A 79 ff.).
Ob sie sagen könne, bis wohin sie mit
diesem sexuellen Kontakt einverstanden gewesen sei: Sie habe eigentlich nie
etwas gesagt. Er habe sie schon gefragt, ob das auch okay für sie sei. Sie habe
immer ja gesagt, weil sie sich nicht getraut habe, nein zu sagen. Es habe aber
nie Situationen gegeben, wo sie einverstanden gewesen sei. Wie sie das gezeigt
habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei: Eigentlich gar nicht, sie habe
es gar nicht gezeigt. Sie habe sich nicht getraut. Ja, sie habe zum Teil selber
mitgemacht. Sie wisse nicht, was passiert wäre, wenn sie nein gesagt hätte,
vielleicht wäre er dann «verruckt» geworden oder so. Woran er habe merken
können, dass sie nicht wolle: Sie glaube gar nicht, weil sie ja nie irgendeine
komische Bemerkung oder so gemacht habe. Ob sie denke, dass er gemeint habe,
sie sei einverstanden? Ja. Ob sie verletzt worden sei oder Schmerzen gehabt
habe: Verletzt nein, Schmerzen schon. Es habe weh getan, wenn sie aufs WC habe
gehen müssen. Ob er je Gewalt angewendet habe: nein. Ob er sie je bedroht habe:
nein. Er habe sie einfach ausgenützt. Wie der Beschuldigte reagiert habe, wenn
sie gesagt habe, sie möchte keinen Geschlechtsverkehr? Ja, er habe gesagt, er
fände es schade, mehr habe er nicht gesagt (A 84 ff.).
Ob sie abhängig vom Beschuldigten gewesen
sei? Nein, eigentlich nicht (A 112). Ob der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie
dürfe mit niemandem darüber sprechen? Nein, er habe einfach gesagt, es sei ihr
Geheimnis (A 132).
Das in der Kirche sei im November oder
Dezember 2015 gewesen (A 134).
Ob der Beschuldigte jeweils zum
Samenerguss gekommen sei: Ja (A 137).
Sie habe gesagt, es sei zu Küssen
gekommen, ob sie dies beschreiben könne: Einfach auf die Backen und auf den
Mund. Auf Vorhalt: Zu Zungenküssen sei es nicht gekommen. Wo genau sie ihn angefasst
habe: am Penis, an seinem Kopf, an seinem Bauch, seinem Rücken und den Armen.
Wenn sie ihn am Penis angefasst habe, habe sie einfach so «Auf und
ab-Bewegungen» gemacht. Und dann? Sonst nichts. Ob er dabei zum Samenerguss
gekommen sei: Ja, eigentlich immer. Wohin dieser gegangen sei: auf seinen Bauch
und ihre Hände (A 145 ff.).
Wo sich die Vorfälle im Wohnheim
ereignet hätten: Bei ihr im Zimmer und im Pikettzimmer (A 168). Ob sie sich je
körperlich gewehrt habe: Nein (A 169). Warum nicht: Sie habe sich nicht so
getraut (A 170). Warum nicht: Sie wisse nicht (A 171).
2.1.2
Anlässlich der auch auf Video
dokumentierten zweiten polizeilichen Befragung vom 2. Mai 2017 machte die
Privatklägerin zusammengefasst folgende Aussagen zum Kernsachverhalt (AS 35
ff.):
Der Beschuldigte habe ihr am Anfang
schöne Komplimente gemacht, dann sei es weitergegangen mit dem Arm um sie
legen, das sei auf dem Weissenstein gewesen. Dann habe es angefangen mit dem zu
ihr ins Bett legen. Dann sei es weitergegangen und sie sei manchmal auch zu ihm
gegangen, weil sie gedacht habe, dass sie den Tag zusammen verbringen könnten.
Dann habe er ein Badewasser rausgelassen und meistens seien sie zusammen zuerst
baden gegangen. Es sei dann in seinem Zimmer weitergegangen oder in der Stube,
da habe es ein Bett gehabt, da sei er ihr ziemlich nahe gekommen. Da habe sie
auch sein bestes Stück bearbeiten müssen, bis er fertig gewesen sei. Das habe
sich auch in der Kirche in [...] ereignet. Auch in ihrem Zimmer sei das
passiert (A 9).
Zu was für körperlichen Kontakten es
gekommen sei: Sie habe sich immer ausziehen müssen, dann habe er sich
ausgezogen. Dann sei es zu Streicheleinheiten gekommen. Er habe dann seinen
Finger in ihre Scheide gesteckt und sie habe wie gesagt immer seinen Penis bearbeiten
müssen, so dass er zum Samenerguss gekommen sei. Zwei oder drei Mal habe er
probieren wollen, seinen Penis in ihre Scheide reinzutun. Dann habe sie aber
gesagt, dass es weh mache. Er habe entgegnet, sie solle sich nicht so anstellen,
in ihrem Alter hätten alle schon Sex (A 11).
Einmal seien sie in der Kirche gewesen.
Da seien unten ein paar Personen gewesen. Sie seien raufgegangen, dort wo die
Orgel sei, da habe es so Bänke zum Sitzen gehabt. Er habe dann gemeint, sie
könne ja seinen Penis ein bisschen bearbeiten. Sie habe gesagt, es habe Leute,
die sie sehen könnten. Er habe dann gemeint, nein, die könnten das nicht sehen,
weil sie ja so weit oben gewesen seien. Dann habe sie es gemacht, aber es sei
ihr peinlich gewesen, weil sie gedacht habe, wenn Jemand komme, oder der
Pfarrer komme. Aber es sei niemand gekommen (A 12).
Ob sie sagen könne, wie alles angefangen
habe: Sie habe zuerst eine andere Bezugsperson gehabt im Wohnheim, weil der
Beschuldigte in den Ferien gewesen sei. Nach den Ferien habe er sich dann
vorgestellt. Am Anfang sei alles gut gewesen. Er sei für sie wie ein Papi
gewesen. Von ihrem Papi höre sie ja nicht viel. Er habe das dann mega
ausgenützt, weil er gedacht habe, dass sie vielleicht auch mehr könne. Zuerst
habe er schöne Komplimente gemacht. Einmal habe sie mit ihm den Schrank
aufgeräumt. Einmal, als er Nachtwache gehabt habe, sei er zu ihr ins Bett
liegen gekommen. Dann sei es losgegangen, zuerst in ihrem Zimmer mit
körperlichen und sexuellen Übergriffen und dann sei sie auch zu ihm nach Hause.
Da sei es dann wirklich einfach schlimmer geworden. Er habe sie am Abend
angerufen oder sie ihn. Er habe dann gesagt, sie könne doch vorbeikommen. Sie
habe gesagt, sie müsse arbeiten, worauf er gemeint habe, sie könne doch etwas
erfinden. Das habe sie dann auch gemacht. Mit der Zeit sei das dann blöd
geworden, weil sie sich immer etwas habe ausdenken müssen und mega habe
aufpassen müssen, dass sie niemand von der Arbeit sähe. Es sei dann mehr
geworden. Er habe gesagt, sie solle ein bisschen kommen, er habe auch seine
Bedürfnisse als Mann und das müsse man ja auch verstehen. L.___ mache das
nicht, sie sei nur eine Kollegin (A 13).
Zuerst sei er zu ihr gekommen und sie
hätten dann Bezugspersonengespräche gehabt. Dann sei er zu ihr ins Bett gekommen
und habe sie geküsst. Dann sei es so weit gekommen, dass er während des
Nachtpiketts ziemlich spät gekommen sei, als alle im Bett gewesen seien. Er
habe dann angefangen, sie zu streicheln. Er habe sie auch überall angefasst und
sie habe sich ausgezogen. Dann sei er mit seinen Fingern resp. habe mit seinen
Fingern an ihrer Scheide rumgemacht und sie habe ihn am Penis befriedigen
müssen (A 14). Er habe sie überall angefasst, an den Brüsten, an der Scheide,
mit den Händen. Sonst noch etwas? Nein. Es sei auch zu Küssen gekommen. In
ihrem Zimmer oder manchmal auch in der Öffentlichkeit, wenn sie mit der Gruppe
Aktivitäten gehabt hätten, aber nur, wenn niemand von den Bewohnern oder
Betreuern da gewesen sei. Er habe sie auf den Mund, die Backe und manchmal auch
auf die Brüste geküsst. Mit den Fingern habe er an ihrer Klitoris rumgespielt
und dann sei er mit seinen Fingern in die Scheide rein. Das habe ihr weh
gemacht, weil er manchmal auch längere Nägel gehabt habe. Sie habe am meisten
seinen Penis berührt. Mit der Hand so «Auf und ab-Bewegungen» bis zum
Samenerguss. Zwei oder drei Mal habe sie es auch mit dem Mund gemacht. Sonst
habe sie eigentlich nichts gemacht. Am Anfang habe sie ihn auch umarmt, als sie
noch nicht gedacht habe, dass es so weit komme. In der Kirche habe sie seinen
Penis mit der Hand bearbeitet. Auch bei ihr im Zimmer. Bei ihm zu Hause habe
sie auch seinen Penis mit dem Mund bearbeiten müssen. Die Berührungen an ihrem
Körper hätten sich in ihrem Zimmer ereignet. Auch bei ihm zu Hause. In der
Kirche nicht. Das Ganze habe etwa vier Monate nach ihrem Eintritt ins Wohnheim
angefangen. Aufgehört habe es, als sie nicht mehr zu ihm gegangen sei, als sie
sich dann J.___ anvertraut habe (A 15 ff.).
Der letzte Kontakt sei im letzten Jahr
gewesen. Vor der ersten Einvernahme. Seit dem letzten Kontakt habe er ab und zu
noch angerufen und sie gefragt, ob sie vorbeikomme, er habe seine Bedürfnisse.
Sie hätten dann abgemacht, aber sie sei nicht hin. Der letzte Anruf von ihm sei
etwa zwei Wochen, nachdem sie sich auf der Gruppe anvertraut gehabt habe,
gewesen. Dann habe sie ihr Handy gesperrt (A 29 ff.).
Der Beschuldigte sei für sie eine
Bezugsperson gewesen. Wie ein Ersatzpapi. Sie habe normale Gefühle gehabt. Sie
habe mit ihm reden können, wenn etwas nicht gut gewesen sei. Mehr sei nicht
gewesen. Sie sei nicht in ihn verliebt gewesen. Sie glaube, er habe sie sehr
gern gehabt und dass sie für ihn wie eine Freundin gewesen sei, für seine
Bedürfnisse. Es sei für sie so rübergekommen, dass sie seine Affäre gewesen sei
(A 33 ff.).
Ob sie den sexuellen Kontakt mit dem
Beschuldigten gewünscht habe? Nein. Warum nicht? Weil er gewusst habe, dass sie
schon einmal sexuell missbraucht worden sei und er ihr Vertrauen ausgenutzt
habe. Sie habe ihm dies etwa nach zwei Monaten anvertraut. Sie habe ihm nie
gesagt, dass sie den sexuellen Kontakt nicht wünsche. Sie habe sich einfach
nicht dafür gehabt, Nein zu sagen. Sie habe gedacht, sie mache mit, dann höre
es vielleicht auf, aber es habe dann nicht aufgehört, sondern sei
weitergegangen. Woran der Beschuldigte hätte merken können, dass sie nicht
wolle? In dem Sinne, dass sie manchmal gesagt habe, sie komme, dann aber nicht
gekommen sei. Sie habe auch manchmal gesagt, sie wolle nicht in das Bad, sie
habe schon geduscht, obwohl dies nicht gestimmt habe. Sie habe gehofft, dass es
dann vielleicht aufhöre (A 42 ff.).
Insgesamt sei es ungefähr zu mehr als
dreissig Vorfällen gekommen. Es sei ja über drei Jahre gegangen. Es könne sein,
dass es auch noch mehr gewesen seien. Als der Beschuldigte noch im Wohnheim
gewesen sei, sei es von Dienstag auf Mittwoch oder an Wochenenden passiert.
Danach, er habe ja eine Operation gehabt, sei es mehrheitlich bei ihm gewesen,
so 1 bis 3 Mal die Woche. Beim Schrankaufräumen habe er gesagt, dass die
T-Shirts sexy aussähen, oder die Unterhösli, die solle sie doch anziehen, wenn
er zu ihr ins Bett komme. Er habe auch gesagt, dass sie mega heiss aussehe (A
49.
ff.).
Das Bad habe er rausgelassen, weil er
gesagt habe, dann würden beide fein duften. Sie hätten dann jeweils gemeinsam
gebadet (A 57 f.).
Zum Eindringen mit dem Penis in die
Scheide: Die ersten beiden Male sei es so gewesen, dass sie sich ans Bett habe
stellen müssen, er habe es dann von hinten probiert, aber es sei nicht
gegangen. Beim dritten Mal habe er sich aufs Bett gelegt und sie habe sich auf
ihn setzen müssen. Dann habe er seinen Penis ein bisschen eingeführt, das habe
aber weh getan und sie habe das dann gesagt, darauf habe er entgegnet, sie
solle sich nicht so anstellen. Diese drei Male seien nicht am gleichen Tag
gewesen. Sie sei noch Jungfrau gewesen (A 59 ff.).
Zum Oralverkehr: Zuerst habe sie seinen
Penis von Hand bearbeitet, dann habe er gesagt, dass es schön wäre, wenn sie
ihn in den Mund nehmen würde. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht, sie fände
das «grusig». Er habe entgegnet, er habe immer einen sauberen Penis, er würde
ihn immer waschen, er sei ja auch baden gegangen, dann habe sie das gemacht.
Dazu sei es nur zwei Mal gekommen (A 62 ff.).
Sie habe im Wohnheim ein Einzelzimmer
gehabt (A 64).
Wieso sie nicht früher mit jemandem
gesprochen habe: Weil er gesagt habe, es sei ein ganz grosses Geheimnis
zwischen ihnen. Das dürfe niemand erfahren. Auf Vorhalt: Er habe nicht gesagt,
dass sonst etwas geschehen würde (A 65 ff.).
Das mit dem Geschlechtsverkehr sei zwei
bis drei Mal vorgekommen (A 81). Was sie unter Geschlechtsverkehr verstehe:
Eben, dass er sie berühre und sie ihn berühre (A 82). Was genau wann geschehen
sei: Vor einem Jahr, das Datum könne sie nicht mehr genau sagen. Ob sie sagen
könne, wann welche Handlungen stattgefunden hätten: Sie wisse nicht in welchem
Monat. Es sei auch schon eine Zeitlang her. Wann ungefähr, vom Jahr her, von
der Jahreszeit her: So Winter, und Frühling, Sommer, dort. Ob sie sagen könne
welcher Vorfall wann: Nein. Wann sie zum ersten Mal beim Beschuldigten zu Hause
gewesen sei: Ungefähr im Oktober im selben Jahr, als sie ins Heim gekommen sei.
Gekommen sei sie im September. Welches Jahr? Ungefähr 2014. Ob der Beschuldigte
schon nicht mehr in der [...] tätig gewesen sei, als sie zum ersten Mal zu ihm
nach Hause gegangen sei: Doch. Wann die Berührungen in den Sommerferien 2013
gewesen seien: Das müssten die zwei letzten Juliwochen gewesen sein. Wann sie
wem erstmals gesagt habe, dass sie zum Beschuldigten nach [...] gegangen sei:
so zwischen 2013 und 2014. Ob Fotos/Videos ausgetauscht worden seien, als der
Beschuldigte noch in [...] tätig gewesen sei: Ja. Ob jemand vom Wohnheim
gewusst habe, dass sie den Beschuldigten besuche: Ja, aber sie habe es nicht so
viel gesagt, eigentlich nicht so oft. Es habe aber Personen gegeben, die das
gewusst hätten. Seit wann der Beschuldigte nicht mehr in der [...] gewesen sei:
Letztes Jahr im März (A 83 ff.).
2.2
Aussagen des Beschuldigten
2.2.1
Der Beschuldigte machte anlässlich
seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2016 (AS 49 ff.) von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, bestritt aber jegliche sexuellen
Kontakte mit der Privatklägerin. Weiter bezog er sich auf ein seitens der [...]
verhängtes Redeverbot. Er werde allgemein nichts über Personen sagen, die
dazumal von ihm betreut worden seien.
2.2.2
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 21. August 2017 machte der Beschuldigte dann zum
Kernsachverhalt folgende Aussagen (AS 53 ff.):
Sexuelle Kontakte mit der Privatklägerin
hätten sich nie ereignet, weder bei ihm zu Hause noch im Wohnheim. Er sei im
Wohnheim so der Hauspapi gewesen. Da sei es auch vorgekommen, dass er von den
Bewohnern umarmt worden sei, wenn er zur Arbeit gekommen sei. Das habe jedoch
keinen sexuellen Hintergrund gehabt (Zeile 136 ff.). Die Privatklägerin habe er
übernehmen müssen, als er aus seinen Ferien zurückgekehrt sei, weil er der
einzige mit einer Familientherapie-Ausbildung und der nötigen Erfahrung gewesen
sei. Die Privatklägerin habe eine […]problematik gehabt und eine andere
Diagnose, zu der er aber nichts sage, weil er Schweigepflicht habe. Es habe
aber ein enges gegenseitiges emotionales Verhältnis zur Privatklägerin
bestanden. Er habe alles über sie gewusst, sie zu Ärzten, zum Psychiater und
zur Beiständin begleitet. Die Privatklägerin sei ihm nachgelaufen und habe ihn
in den Himmel hochgehoben. Er habe mit ihr viel erlebt vom Kasten einräumen bis
zum vermeintlichen Baden bei ihm zu Hause. Letzteres habe stattgefunden mit
ihr, aber nicht mit ihm. Er könne nur vermuten, weshalb die Privatklägerin ihn
beschuldige, wohl habe die grosse Zuneigung umgeschlagen. Da müsse man wohl
einen Psychiater fragen und ihre psychische Komponente anschauen. Er habe sie
auch mal auf seine Kosten zu seiner Psychiaterin mitgenommen. Er kenne die
Privatklägerin und ihr Schicksal sehr gut. Ob irgendwo erwähnt sei, dass sie
mal 20 Abführtabletten geschluckt habe und lebensgefährlich im Zimmer gelegen
sei, wo er dann zu ihr schauen und sie ins Spital habe bringen müssen? Wenn er
nicht dort gewesen sei, hätten sie ihn angerufen und ihn gefragt, was zu tun
sei (Z 142 ff.).
Die Privatklägerin habe von einer
anderen Wohnsituation zu ihnen gewechselt. Er habe dann gesagt, die Frau gehöre
in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft und nicht in das Wohnheim [...].
Dort hätten sie kognitiv und körperlich beeinträchtigte Bewohner. Die
Privatklägerin habe aber eine andere Diagnose. Sie hätten rundum ein
entsprechendes Setting aufgebaut mit den zuständigen Ärzten und der Beiständin.
Die Privatklägerin habe eine psychische Störung gehabt, das könne man irgendwo
nachlesen. Er sage es nicht (Z 194 ff.).
Er wisse noch ganz genau, wann er den
letzten Kontakt mit der Privatklägerin gehabt habe. Das sei am […] März 2016
gewesen, in [...] am Fest zu seiner Pensionierung. Da seien rund 70 Personen
von [...] gekommen, auch die Privatklägerin. Dann sei es mit Telefonaten
weitergegangen. Sie habe ihm von ihrem ersten Freund erzählt. Sie habe ja
dauernd angerufen und er sie auch, wenn sie ihn darum gebeten habe (Z. 208
ff.).
Nein, er habe sich nie zu ihr ins Bett
gelegt, aber sie hätten einmal bis am Morgen um halb drei einen Kasten von ihr
ausgeräumt und sich dabei halb zu Tode gelacht. Dann hätten sie ihn wieder
eingeräumt. Er habe sie auch nie unsittlich berührt und sei auch nie nackt in
ihrem Zimmer gewesen. Er könne die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin
sogar verstehen. Es sei nur eine Vermutung. Wenn die himmelhochjauchzende
Liebe, die sie offenbar zu ihm gehabt habe, von einem auf den anderen Tag nicht
mehr da sei, entstehe ein Vakuum. Gerade wenn man so ein Vertrauen zu einem
Menschen aufgebaut habe. Das sei ja unheimlich schwierig mit ihr. Sie rede
sogar von seiner Frau als Freundin, weil sie ab und zu etwas unternommen
hätten. Wenn so eine grosse und intensive Liebe vorhanden sei und man sich an
diese Person klammere und die Liebe dann wegbreche…Er wisse, dass die
Privatklägerin im Heim rebelliert habe auf sein Ausscheiden hin (Z 230 ff.).
Auf Vorhalt: Die Privatklägerin habe ihn
nie am Körper berührt. Sie habe das ein paar Mal in der Öffentlichkeit
versucht. Sie habe ihm unter dem Tisch die Hand aufs Knie gelegt. Oder von
hinten anstubsen. Mehr sei da nicht gewesen. Ob sie sein bestes Stück
bearbeitet habe: Der Beschuldigte schüttelt den Kopf. Das sei die Aussage der
Privatklägerin, er sage nein. Sie sei zwar mehrmals in seiner Wohnung gewesen.
Das habe sie auch gedurft, wenn es ihr nicht gut gegangen sei oder sie mit ihm
habe reden wollen. Er habe ja den Kontakt nicht herstellen dürfen. Das sei in
der Zeit von Oktober 2015 bis April 2016 gewesen. Da seien auch die Scheiss
Bilder und Fotos entstanden. Zum Vorhalt des gemeinsamen Badens: Nein, er sei
117.
kg. Sie hätten gar nicht gemeinsam Platz in der Wanne gehabt. Wann sie das
letzte Mal bei ihm zu Hause gewesen sei: Er wisse es nicht, ob sie im Jahre
2016.
überhaupt noch bei ihm gewesen sei. Da müsse man sie fragen. Auf Vorhalt,
dass die Privatklägerin angegeben habe, im März 2016 letztmals bei ihm zu Hause
gewesen zu sein: Dies sei möglich. Er wisse es nicht mehr. Sie habe ja im Juni
2016.
noch mit seiner Frau ins […] gewollt. Dann sei ein Telefon gekommen von
ihr, sie habe einen neuen Freund, der sexuell abartige Sachen von ihr wolle,
dass sie die Scheide rasiere und sie habe ihm erzählt, dass er nun in sie
eindringen wolle. Er habe ihr dann gesagt, das sei ihm zu viel, sie solle sich
Hilfe suchen. Dann habe er von einem Tag auf den anderen nichts mehr von ihr
gehört. Das sei im April/Mai 2016 gewesen. Er habe sie dann vergeblich über
ihren Vater und am Arbeitsplatz zu erreichen versucht. Seine Frau habe ja nicht
gewusst, ob sie nun ins […] komme. Es sei keine Absage gekommen (Z 254 ff.).
Zum Vorhalt in der Kirche: Das habe er
genau intus. Das mache ihn böse. Er sei natürlich mehrmals mit ihr in der
Kirche in [...] gewesen, Kerzen anzünden und nicht auf die Empore irgendwelche
Sachen machen. Er habe ihr aber erzählt, dass er mit 16 oder 17 Jahren mit
seiner damaligen Freundin auf der Empore geschmust habe (Z 293 ff.).
Zu den verschickten Fotos und Videos: Er
wisse nicht, wer damit angefangen habe. Er selbst komme beim Natel nicht
«drus». Sie habe ihm geholfen, Apps einzurichten. Das hin und her mit
Kindersprache und so sei passiert, als er vom Spital nach Hause gekommen sei.
Das sei ein «Seich» gewesen. Ob er Fotos und Videos von ihr erhalten habe, auf
denen sie sich an ihren nackten Brüsten und der nackten Scheide berührt habe:
Sie habe Fotos geschickt. Nicht Filme. Nur einmal. Auf Vorhalt, dass gemäss
Handyauswertung er am 31. Januar 2016 fünf Fotos geschickt habe, auf denen sein
Penis zu sehen gewesen sei: Ja. Das werde so sein. Auf Vorhalt, dass zwischen
dem 23. November 2015 bis zum 27. März 2016 ab seinem Handy fünf Videos
verschickt worden seien, auf denen er seinen Penis reibe: Das sei möglich,
sogar wahrscheinlich. Nein, sicher. Er habe die Privatklägerin jedoch nie
aufgefordert, ihm Fotos und Videos zu schicken. Dies sei anders gelaufen. Es
sei hin und her gegangen. Er wisse nicht, wer angefangen habe. Das sei alles
erst nach Oktober 2015 passiert und daher privat gewesen. Auf Vorhalt einer
Mitteilung, worin der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, ein
verruchtes Filmchen zu machen: Das habe er sicher selbst geschrieben, ob mit
fünf Bier im Kopf oder ohne. Sie habe ihm auch solche Sachen geschrieben.
Auf Vorhalt von Mitteilungen zwischen
dem […] August 2015 und dem 24. März 2016, in welchen er sich mehrfach
«Grabschmonster-Unhold» oder «Grabschmonster[…]» genannt habe: Am […] August
sei er noch im Spital gewesen, nicht ansprechbar. Das sei […] Tage nach der
Operation gewesen. Räuber Grabsch sei ein Kinderbuch, welches er ihr geschenkt
habe. Das sei eines der schönsten Kinderbücher. Auf Vorhalt, wonach die
Kommunikation wie zwischen einem Liebespaar erscheine: Sie seien kein
Liebespaar gewesen. Er habe sie einfach gerngehabt, das sei auch heute noch so.
Was «hdsl drvsvötzchen» bedeute: Ha di sehr lieb. Den Rest wisse er nicht. Auf
Vorhalt, wonach der Ausdruck «vötzchen» doch eindeutig sei: Der Ausdruck sei
sogar grusig. Es sei halt so gewesen, dass er es geschrieben habe. Es habe
keine tiefere Bedeutung gehabt. Was er in der Privatklägerin gesehen habe: Sie
sei etwas Spezielles gewesen. Sie habe auch eine spezielle Betreuung gebraucht.
Sie sei eine der ganz wenigen gewesen, die auch zu ihm nach Hause hätten kommen
dürfen. Nur einmal noch ein Mann für einen Fussballmatch. Sonst niemand. Auf
Vorhalt einer Mitteilung vom […] 2016, sie solle kommen, er habe «freie Hütte»:
Das heisse, dass sie vorbeikommen könne, wenn sie möge. Das heisse nicht, dass
seine Frau nicht da sei. Seine Frau habe immer über alles Bescheid gewusst. Er
habe die Privatklägerin einfach sehen wollen. Auf Vorhalt von Mitteilungen, in
denen er Vorwürfe an die Privatklägerin richtete, dass sie nicht für ihn da
sei: «Ja. Wenn sie sich nicht mehr meldet und man nicht weiss, was ist. Und
dass sie immer «schlüft» weiss man ja und dass sie gern und immer das Opfer
ist, weiss man auch. Und damit kommt sie auch überall durch». Was die
Privatklägerin in ihm gesehen habe: Vater, Vertrauter, einer, dem man alles
sagen könne und wahrscheinlich auch Möchtegernliebhaber, aber das wisse er
nicht. Er wisse nicht, ob sie überhaupt fähig sei zu einer Beziehung mit
irgendjemandem, ob sie überhaupt schon mit jemandem geschlafen habe. Ausser dem
Typ, von dem sie ihm erzählt habe, der sie «verruechet» habe. Er habe ihr
gesagt, sie solle sich bei der Frauenärztin untersuchen lassen. Es sei ja nicht
normal, dass eine Frau mit 28 noch mit keinem Mann geschlafen habe, wenn sie
nicht lesbisch sei. Er habe M.___, eine wunderschöne Frau und seine
Stellvertreterin, auf die Privatklägerin angesetzt (Z 315 ff.).
Auf Vorhalt von sexuellen Handlungen: Das
stimme nicht. Er habe sie nicht angefasst. Er wisse aber, dass sie 100'000 Mal
ins Internet gegangen sei, um sich solche Sachen anzuschauen. Sie habe ihm von
einem früheren Missbrauch erzählt. Aber es wisse niemand, ob das stimme. Wie er
sich die Kommunikation mit der Privatklägerin erkläre: Zwischen Oktober 2015
und April 2016 habe er unter den Folgen der schweren Operation gelitten und
viele schwere Medikamente nehmen müssen. Er wisse heute nicht mehr, weshalb sie
sich über dieses Medium so nahe gekommen seien mit diesen Nachrichten.
Wahrscheinlich habe er sie auch vermisst und sie ihn. So habe er mit ihr
weiterkommunizieren können, obwohl er nicht mehr im Heim gewesen sei. Auf
Vorhalt, die Privatklägerin sei von ihm abhängig gewesen: «Die war von mir nicht
abhängig. Sie unterschätzen diese Frau. Sie ist auf ihre Art ziemlich
selbständig. Und sie kann sich recht gut durchsetzen, v.a. wenn es um die
Opferrolle geht. Und sie ist nicht dumm. Sie ist eine clevere Frau.
Wahrscheinlich wurde es ihr zu heiss mit dem Freund und sie hat umgekehrt. Ich
kann und will es nicht wissen» (Z 457 ff.).
Auf Frage der Vertreterin der
Privatklägerin, ob er sich von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt
habe: «Nein. Ich kann Ihnen das erklären. Sie ist ein liebenswürdiger und
herzensguter Mensch. Sie […] aber […]». Wie er sich dann die Videos und Fotos
erkläre? Das sei ein Seich gewesen. Sie sei aber eine erwachsene Person und
habe keinen Vormund (Z 578 ff.).
2.2.3
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte im Wesentlichen bei seinen bisherigen
Aussagen (AS 31 ff.):
Er möchte sich nicht wiederholen, aber
er müsse. Er habe viel mit der Privatklägerin gearbeitet und sie hätten ein
sehr gutes Verhältnis gehabt und viel miteinander geredet. Es habe aber keine
sexuellen Handlungen gegeben. Er sei im Heim ein Stück weit der Papi gewesen
und habe viel Erfahrung und Ansehen bei den Bewohnern gehabt (Z 89 ff.).
Es habe sich niemand darum gerissen, die
Privatklägerin zu übernehmen. Weil er der einzige mit einer
familientherapeutischen Ausbildung und Heilpädagoge gewesen sei, habe er dann
gesagt, er probiere das. Er habe gerne mit der Privatklägerin
zusammengearbeitet. Die Vorwürfe der Privatklägerin träfen nicht zu. Ob er die
Privatklägerin auch nicht umarmt habe? «Also wenn ich an meine Bewohner denke,
die ich jahrelang kannte, wenn ich zur Arbeit kam und sie mich küssten oder
Männer, die mich umarmten, weil sie mich einfach gerne hatten, dann sagte ich
bei meiner alten Schule von Erziehung eigentlich nicht, dass das nicht geht.
Ich umarmte sicher auch A.___ hie und da mal, wenn sie mich begrüsste oder
Dispositiv
hielt sie. Aber es kam nicht zu irgendwelchen Handlungen». Ob es demnach keine
unzüchtigen Handlungen gegeben habe? «Jösses Gott, nein». Ob die Privatklägerin
selber Annäherungsversuche unternommen habe? Es falle ihm schwer, das einfach
so zu beantworten und dann sitze hier noch das Fernsehen und so weiter. Er habe
kantonal einen Ruf zu verlieren. Wie nochmal die Frage gelautet habe? Es sei
vorgekommen, dass sie unter dem Tisch versucht habe, sein Knie zu fassen, um
einfach mal die Reaktion zu sehen. Er habe das nicht an die grosse Glocke
hängen wollen und es okay gefunden, dass sie versucht habe, sich anzunähern.
Sie hätten auch ein gutes Verhältnis gehabt. Sie hätten so viel zusammen
erlebt, das habe einfach zu einer Beziehung geführt, aber nicht zu einer
Abhängigkeit. Sein Grundsatz sei immer gewesen, die Leute zu verselbständigen.
Dass sie ihre Hand auf sein Bein gelegt habe, sei harmlos. Er habe ihr einfach
gesagt, sie solle die Hand wegnehmen, weil das peinlich sei, bei der ganzen
Gruppe. Das seien so Spielchen, die er schon durchschaut habe. Er sei einfach
schon zu lange dabei, um zu wissen, was da passieren könne (Z. 128 ff.).
Auf Vorhalt, er habe seinen Finger in
die Scheide eingeführt und sie habe seinen Penis massiert: Nein, er könne aber
auch noch erklären, wieso so eine Aussage zustande komme. Aber er möchte noch
etwas warten. Auf Vorhalt von sexuellen Handlungen an seinem Wohndomizil inkl.
dreimaligem Versuch, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen: «Wo soll das gewesen
sein? (Auf Hinweis bei ihm zuhause) In welchem Jahr? (Auf Hinweis, gemäss
Anklageschrift ab ca. März/April 2014 bis schlussendlich Februar 2015, d.h. bis
zu seiner Freistellung) Das ist gar nicht möglich. Das ist auch nicht wahr. (AF
warum es nicht möglich sei) Weil es einfach nicht stimmt. Weil es nicht wahr
ist». Auf Vorhalt der sexuellen Handlungen ab Februar 2015 bis März 2016: Er
sei im Juli 2015 […] Stunden lang operiert worden. Er sei zu gar keinen
sexuellen Handlungen im Stand gewesen. Seiner Meinung nach sei er seit 2015 als
Privatperson anzuschauen. Was bei ihm zu Hause passiere, gehe niemanden etwas
an. Er sei von vielen Leuten aus [...] besucht wurden. Das sei einfach ein
abrupter Abbruch gewesen, als er freigestellt worden sei. Das habe auch der
Privatklägerin sehr wehgetan. Aber sexuelle Handlungen habe er nicht gemacht.
Die Privatklägerin sei x-mal bei ihm zu Hause gewesen. Zum Teil mit seiner
Frau. Sie hätten zusammen Ausflüge gemacht, weil die Privatklägerin alleine
gewesen sei und niemanden gehabt habe. Sie habe ihn etwa 6 oder 7 Mal besucht,
nach seiner Freistellung. Vorher nicht. Wie es zu den Besuchen gekommen sei, ob
er die Privatklägerin eingeladen habe: «Nein. (AF ob sie aus Eigeninitiative
vorbeigekommen sei) Aber sicher. (AF ob sie sich angemeldet habe) Ja, es geht
nur angemeldet. Bei mir ist die Glocke abgestellt. Bei mir hat es ein Postfach.
Ich muss meine Frau, die auch im Sozialbereich arbeitet, und mich schützen». Er
habe in seiner Wohnung mit der Privatklägerin geredet, sie «ahglost». Immer und
immer wieder. Da sei Not vorhanden gewesen, seiner Meinung nach viel (Z 215
ff.).
Zum Vorhalt auf der Empore in der
Kirche: «Kann ich etwas dazu sagen? Dann kann ich vielleicht auch mal erklären,
wie so etwas zustande kommt. Aus meiner Sicht natürlich. Wir waren 2 oder 3 Mal
in einer Kirche, zündeten Kerzen an und besannen uns, das ist so. A.___ und ich
sprachen viel über die Situation, wie es bei mir war, als ich ein Bub mit 16/17
Jahren war. Ich erzählte ihr auch einmal, wie es in den 68er/69er/70er-Jahren
war, als ich 17/18/19 alt war und meine erste Freundin hatte. In dieser Zeit
trieb ich Sport und habe nicht Haschisch geraucht. Spitzensport. Da war es so,
dass ich ihr mehrmals, aber nicht in der Kirche, erzählte, wie das früher
zuging. Wir hatten keinen Platz bei den Eltern, die akzeptierten nicht, dass
man während dem Lehrerseminar eine Freundin hatte. Im Seminar hatten wir im
Internat einen strengen Leiter, da hatte man auch keinen Platz mit
irgendjemandem. Ich sagte A.___, dass ich mich mehrmals in […] in der
Stadtkirche mit meiner Freundin versteckte, nicht für sexuelle Handlungen,
sondern dass man warm hatte und sich «verknutschen» konnte. Ich sage mal, das
ist dann der Anlass, dass dann so etwas entsteht. So etwas ist für mich mit der
ganzen ethischen und moralischen Vorstellung nicht vereinbar» (Z 300 ff.)
Zu den Fotos und Videos: Das sei
richtig. Er sei operiert worden, er sei voller Medikamente gewesen, er sage das
jetzt nicht als Entschuldigung. Er sei verwirrt gewesen und habe keinen Zugang
mehr zu irgendjemandem an seinem Arbeitsort gehabt. Er sei abgeschnitten
gewesen, ausser seiner Frau alleine, deshalb habe er diesen Seich gemacht, den
er zutiefst bereue. Wer zuerst damit angefangen habe, sei für ihn nicht
relevant. Es sei passiert und das sei so. Aus seiner Sicht sei das
unentschuldbar, von seiner Berufsethik her sowieso. Aber er sei Privatperson
gewesen. Ob er die Privatklägerin zu Fotos und Videos aufgefordert habe? Nein,
sie habe das von sich aus getan, wie er ja auch. Auf Vorhalt entsprechender
Mitteilungen, ob man dies nicht als Aufforderung ansehen müsse: Nein. Er sei
anderer Meinung. Er habe diese Frau nie zu etwas genötigt. Es sei gegenseitig
und nicht in einer Abhängigkeit passiert. Wer federführend gewesen sei, wisse
er nicht. Auf Vorhalt, die Privatklägerin sage, sie habe nie von sich aus Fotos
oder Videos geschickt: Das stimme nicht. Zu 90 % habe er Anrufe von ihr
erhalten und nicht umgekehrt. Die Privatklägerin habe sein Handy gekannt und
weil sie ihres ein paar Mal verloren habe, habe sie auch seines gehabt. Früher
habe sie auch den Code gehabt, der sei übrigens immer noch derselbe. Er sei
damit viel zu locker umgegangen. Das werfe er sich vor (Z 332 ff.).
Die Privatklägerin sei ein recht
autarkes selbständiges Wesen. Er habe immer gesagt, dass sie vollkommen
unterschätzt werde. Sie habe ihre Fähigkeiten und Möglichkeiten, um im ersten
Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Er kenne ihre Diagnose und Anamnese sehr genau
(Z 406 ff.).
Auf Vorhalt einer Mitteilung vom […]
2016, sie könne am Dienstag kommen, er habe freie Hütte bis Mittwoch. Sie könne
auch am Montagmorgen kommen. Er könne fast nicht mehr warten: «Der […] ist mein
Geburtstag. Ich mag diese Frau. Ich habe auch heute nichts gegen sie. Wenn man
so eng zusammengearbeitet hat und so viel voneinander weiss, vor allem ich über
sie. Ich weiss eben nicht genau, was ich hier sagen darf betreffend Anamnese
und den zwei Diagnosen. Das darf ich nicht sagen. (AF ob es kein sexuelles
Interesse gewesen sei) Nein, das war kein sexuelles Interesse, das war
menschlich» (Z 434 ff.).
Wie er dann seine Beziehung zur
Privatklägerin beschreibe: «Ich arbeitete immer so, dass man Menschen, nicht
nur A.___, verselbständigt und versucht sie dort abzuholen und zu stärken, wo
sie es brauchen. Dass A.___ mir nahestand und es mir schwerfällt, hier etwas
gegen sie zu sagen, dazu stehe ich vollkommen. Wir machten so viel zusammen,
mit dem Arbeitsversuch im [...], mit der Beiständin, mit den Fachpersonen und
weiteren, ich begleitete sie auf ihren Wunsch immer, an die für sie zum Teil
schweren Gängen. Auch als sie in eine Klinik musste bzw. wollte, war ich da und
besuchte sie mehrmals, nahm die Wege auf mich, manchmal auch ausserhalb der
Arbeitszeit, weil es sonst gar nicht machbar gewesen wäre. Ich hatte einen
Schnitt von 60/70/80 Arbeitsstunden in den Jahren 2013 und 2014» (Z 447 ff.).
Auf Vorhalt seiner Aussage beim
Staatsanwalt, sie habe in ihm einen Möchtegernliebhaber gesehen: Nein, er habe
nicht gewusst, dass er Möchtegernliebhaber gesagt habe. Sie habe ihn sehr
gemocht. Er kenne auch ihre ganze Geschichte bis zurück in die Kindheit. Das
gehöre zu seinem Job, dass er zuhöre und beistehe. Er wisse, wie die ganze
Geschichte entstanden sei mit ihrer schwierigen, kranken Situation. Ob er
bestätigen könne, dass die Privatklägerin in ihm eine Vaterrolle gesehen habe?
Das sei richtig, wie noch eine Frau und sechs junge Männer zwischen 19 und 56
Jahren auch. Er wisse auch, was mit dem Vater der Privatklägerin passiert sei
(Z 458 ff.).
Auf Vorhalt, man habe Kleider von ihm
bei der Privatklägerin gefunden, darunter insbesondere auch Socken: Er habe
dort die Kleider gewaschen. Sie habe ihn mehrmals gefragt, ob sie etwas von ihm
haben dürfe, wie einen Schal. Socken verschenke er sicher nicht, ob sie stinken
würden oder nicht. Die müsse man von ihm genommen haben. Die verschenke er
nicht. Er sei bei der Einvernahme sehr schockiert gewesen, dass ein Sack
abgegeben worden sei, den er nach Hause nehmen solle. Er habe überhaupt nicht
verstanden, was das solle (Z 503 ff.).
Wie er darauf gekommen sei, mit ihr
solche Bilder und Videos auszutauschen, wieso die Privatklägerin, an der er
angeblich kein sexuelles Interesse gehabt habe, damals an oberster Stelle
gestanden habe, um so etwas zu machen: Das gehe ihm selber nicht richtig auf.
An erster Stelle komme seine Frau und dann lange niemand mehr. Er könne nicht
mehr dazu sagen, als er schon gesagt habe. Das sei passiert. Wer angefangen
habe, wisse er nicht. Es gebe für ihn keine Erklärung dafür, was da passiert
sei, warum er in dieser Zeit, als er Privatperson gewesen sei, mit diesen
Bildern, SMS und WhatsApp und alles was war, eine Grenze überschritten habe.
Das habe gedauert, bis er das für sich etwas habe einordnen und verarbeiten
können (Z 555 ff.).
Auf Vorhalt seiner Mitteilung vom 23.
November 2015 («Machst Du mir heute Dienstag ein schönes Filmcrew als Vorfreude
auf Mittwoch»). Was er gemeint habe mit Vorfreude für Mittwoch? «Also erstens,
weiss ich das nicht, weil ich es verdränge und zweitens, wahrscheinlich hätte
ich mich gefreut, dass sie mich besuchen kommt». Ob er sich von der
Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt habe? Nein. Das könnte er jetzt
ausführen, mache das aber nicht. Ob er sein Verhältnis zur Privatklägerin als
immer professionell bezeichnen würde? Von ihm aus sei das immer professionell
gewesen, wie zu allen Bewohnern. Deshalb hätten ihn auch alle gemocht. Das sei
eine Art von Betreuung, die es heute nicht mehr gebe. Man gehe nicht mehr auf
Menschen zu. Dafür fehle die Zeit, man hocke nur noch im Büro und schreibe
Gutachten. Sie hätten ein sehr gutes, ein enges Verhältnis gehabt. Ob er sich
nie überlegt habe, ihr einen anderen Betreuer zu geben? Es frage sich, welchen
Betreuer sie akzeptiert hätte. Er habe bereits vor seinem Weggang beantragt,
dass eine Frau diese Frau führen müsse. Aber niemand habe es machen wollen.
Alle hätten Angst vor der Verantwortung gehabt. Warum er eine Mitarbeiterin auf
die Privatklägerin angesetzt habe, um herauszufinden, ob sie lesbisch sei.
Warum ihn das interessiert habe? Das habe ihn doch gar nicht interessiert. Er
wisse gar nicht, was das jetzt für eine Frage sei. Wie er das verstehen solle.
Das sei doch Blödsinn, die Privatklägerin sei männerorientiert gewesen, aber ob
das so sei, wisse er doch nicht. Er habe jemanden darauf angesetzt, welcher mit
solchen Problematiken und Themen hätte umgehen können. Das sei auch eine enge
Bezugsperson von der Privatklägerin gewesen. Sie hätten diese Frau eingestellt.
Er habe dabei geholfen. Es sei eine ganz tolle junge Frau gewesen. Er habe
niemanden im Team gehabt, der im Stande gewesen wäre, jemanden mit dieser Diagnose
und diesen Beeinträchtigungen zu betreuen. Diese junge Frau habe das versucht
und es seiner Meinung nach sehr gut gemacht (Z 599 ff.).
Er habe keine Entscheidkompetenz gehabt
in Bezug auf die Bewohner, das sei Sache der IV gewesen, der Beiständin, zu der
er ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe. Teamintern hätten sie ausser über die
Betreuung gar nichts entscheiden können (Z 757 ff.).
2.2.4 Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte diese Ausführungen erneut. Die Vorhalte seien absurd. Was er bedauere,
seien die Bilder, das Geschriebene. Zwischen 2013 bis 2015 sei nichts gewesen,
ausser dass sie ein tolles Verhältnis gehabt hätten. Es sei nie zu sexuellen
Handlungen gekommen von seiner Seite an ihr. Es sei aber vorgekommen, dass wenn
sie angerufen habe ins Büro oder er geklopft habe, sie herein gerufen habe und
«füdliblutt» dort gestanden sei. Sie sei mit allen Wassern gewaschen. Im Jahr
2015 hätten sie einander geschrieben, «blutte Föteli» geschickt, das könne er
nicht damit entschuldigen, dass er operiert gewesen sei und alles Mögliche an
Medikamenten in sich gehabt habe. Aber es sei passiert, dazu stehe er und das
sei sein Fehler gewesen. (AF) Was zwischen ihr und ihm im Jahr 2015, nach der
Operation, stattgefunden habe, sei gewesen, dass sie sich getroffen hätten.
Aber sonst nichts, nein. (AF) Die Freistellung sei eine komische Sache gewesen,
er sei als nicht führungsfähig angesehen worden. Die Kündigung sei dann
aufgehoben worden und er sei bis Ende 2016 bezahlt worden. (AF) Die Kündigung
habe nichts mit den Vorhalten zu tun gehabt. Sie hätten einfach CHF 25'000.00
sparen wollen, die er an Überstunden zugute gehabt habe.
In der Zeit 2015 bis 2016 habe das mit
den Bildern stattgefunden. Sie sei nie von ihm abhängig gewesen. Sie sei
ziemlich selbstständig. Er habe lange Zeit mit ihr gearbeitet und nicht nur mit
ihr. Er habe viel gearbeitet. Die Leute dort hätten ihn gerne gehabt. Er habe
auch heute noch viele Kontakte zu den ehemaligen «Insassen», welche Rat
suchten. Es seien Freundschaften entstanden, nicht zu ihr und nicht körperlich.
Auf Vorhalt: Sie hätten nie zusammen
gebadet. Da hätten sie wohl keinen Platz gehabt. (AF) Vielleicht habe sie mal
bei ihnen gebadet, sie habe ein bis zwei Mal bei ihnen übernachtet, aber sicher
nicht mit ihm. Auf Vorhalt bezüglich der Phase nach seiner Freistellung, wo die
Vorwürfe hinsichtlich der sexuellen Handlungen genau gleich lauteten wie in der
Phase vor seiner Freistellung. So solle er beim letzten Besuch der
Privatklägerin bei ihm zu Hause im März 2016 versucht haben, mit ihr den
Geschlechtsverkehr zu vollziehen: Auch das bestreite er. Im März 2016 habe es
ein grosses Fest für ihn gegeben zum Abschied. Von etwas anderem wisse er
nicht. Es sei nicht möglich und nicht wahr. Weshalb nicht möglich? Sie habe im März
gar keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie sei nur schnell ans Fest gekommen
und dann nach 10 Minuten wieder gegangen. Er glaube, er habe sie da zum letzten
Mal gesehen, nicht bei ihm zu Hause. Telefonischen Kontakt und Bilder habe es
schon noch gegeben, aber im März 2016 sei sie nicht bei ihm zu Hause gewesen.
Zum Vorhalt in der Kirche, wo es im
November/Dezember 2016 auf der Empore zwei Mal dazu gekommen sein solle, dass
die Privatklägerin auf sein Geheiss seinen Penis gerieben habe: Er gehe sicher
nicht auf die Empore, um sich von A.___ befriedigen zu lassen. So einen
«Seich». Er wisse, wie so etwas zustande komme, wenn jemand unglaublich
verliebt sei und das umschlage in Hass. Er habe das nicht gemacht. (AF) Er sei
mehrmals mit ihr in Kirchen gewesen, aber unten. (AF) Es stimme, dass er ihr
von sich erzählt habe, als er mit 17 Jahren in der Kirche gewesen sei. Auf
Frage, ob er das Gefühl habe, sie erzähle das, weil sie das, was er von seiner
Freundin erzählt habe, auf sich projiziere, meinte er, ja, das Gefühl habe er. Er
wisse aber nicht, was er wegen der Schweigepflicht sagen dürfe.
Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin
vom 28. Oktober 2015 bis zum 27. März 2016 dazu gebracht haben solle, ihm
insgesamt 40 Fotos und 5 Videos zu schicken, auf denen zu sehen ist, wie sie
sich an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte: Das stimme zu 100 %.
Das hätten sie beide gemacht. Ohne Abhängigkeit. Das bereue er sehr. Auf Frage,
wer die Idee für so etwas gehabt habe: Er habe sie nicht gesucht. Aber sie habe
ihn gesucht. Und sie sei nicht die Einzige gewesen. (AF) Er glaube, sie habe
ihm zuerst etwas geschickt, aber er wisse es nicht sicher. Welche Motivation er
gehabt habe, auf das einzusteigen? Er habe nicht mehr arbeiten können, sei
allein zu Hause gewesen, voller Medikamente, schwere Medikamente, nicht klar bei
Sinnen, orientierungslos eine Zeitlang.
(AF) Sie sei nie von ihm abhängig
gewesen. In keiner Art und Weise, weder finanziell noch sexuell, nie. Er habe den
Kontakt nicht gesucht. Aber er sei nicht unschuldig. Als erfahrener Lehrer
hätte er es wissen müssen. Auf Frage, anlässlich der vorinstanzlichen Befragung
habe er auf Zeile 219 f. auf den konkreten Vorhalt hinsichtlich der
gegenseitigen Manipulationen an den Geschlechtsteilen im Wohnheim ausgesagt, er
hätte eine Erklärung für die Aussagen von A.___, er möchte aber noch damit
warten, ob er das erläutern könne: Er gebe ein Beispiel: Zum ersten Vorhalt: Sie
hätten den Schrank ausgeräumt und hätten es lustig gehabt. Es habe aber keinen
körperlichen Kontakt gegeben. Dann komme diese Geschichte mit ins Bett legen,
das sei einfach nicht so. Auf Vorhalt des Vorsitzenden, er sehe den
Zusammenhang nicht, weshalb die Geschichte mit dem Schrankausräumen die
Privatklägerin hätte veranlassen sollen, solche Sachen zu erzählen: Das müsse
sie wissen, weshalb sie das mache. Wenn bedingungslose Liebe in Hass umschlage,
sei alles möglich. Auf den Einwand, er solle beim Schrankausräumen anzügliche
Bemerkungen gemacht haben: (lacht) Das gehe schon etwas weit. Wenn sie ins Büro
anrufe und er komme und sie stehe im Slip im Türrahmen, dann sehe das etwas
anders aus. (AF) Das habe es mehrmals gegeben. Auch andere hätten verlangt,
dass man ihnen den Rücken massiere, dass man noch etwas mehr mache. Das hätten
sie alles nicht gemacht. Wie er gegenüber A.___ reagiert habe: Er habe ihr
gesagt, dass dies nicht gehe und er das nicht mache. Wie er ihr Verhältnis denn
bezeichnen würde vor und nach der Freistellung: Er habe sie ziemlich gut
gekannt und sie habe ihn ganz wahnsinnig fest gern gehabt. Er habe sie auch
gemocht, sehr, mit all ihren Handicaps, sie sei eine ganz feine Frau, die man
kaputt machen könne, aber sicher nicht er. Wie er auf Avancen reagiert habe: 45
Jahre recht gut. Mit Distanz. Das sei nicht einfach in einem Heim, man berühre
sich 100 x am Tag. (AF) Es habe sie niemand anders betreuen können, mit diesen
Schwierigkeiten, zusammen mit einer anderen Frau. Er habe sich nicht darum
gerissen. Auf Frage, ob er ihre Diagnose gekannt habe: Er habe alles gewusst.
Sie habe fast in den ersten Arbeitsmarkt gekonnt. Sie habe Potenzial. Er habe
nie gewollt, dass sie in [...] «versuure», dies gelte im Übrigen auch für andere.
Einige hätten es geschafft in der Zwischenzeit. Das wäre das Ziel und nicht
einfach das Geld «abrupfen» jeden Monat und nichts verändern.
Auf Frage, er habe noch Kenntnis von
einer anderen Diagnose, neben der Intelligenzminderung und der […]störung: Ja.
Das sei aber eher eine Vermutung von ihm und seiner Psychiaterin. Aber auf das
wolle er nicht eingehen, einfach nicht.
Auf nochmalige Frage hinsichtlich einer
Abhängigkeit (er habe gesagt, sie habe ihn vergöttert, er sei eine Vaterfigur
gewesen, er sei der Einzige gewesen, der in der Lage gewesen sei, mit ihren
Problemen umzugehen): Das sei keine Abhängigkeit. Jemand habe sie ja begleiten
müssen. Deshalb habe es so engen Kontakt und Nähe gegeben, aber keine
körperliche Nähe. Ob er die Gefahr einer Abhängigkeit nicht gesehen habe, ob er
sich keine Gedanken dazu gemacht habe? Doch, doch, er habe sein Tun immer
hinterfragt. Wie er der Gefahr einer Abhängigkeit entgegengewirkt habe, wenn es
keine gegeben habe: Sie habe keine Abhängigkeit von ihm gehabt. Wenn sie ihn so
liebe, sei das ihre Sache, da sei er doch nicht schuld. Dann würde er eine
Abhängigkeit also trotzdem klar verneinen: Ja, die würde er heute klar
verneinen, v.a. wie das am Schluss gelaufen sei.
Auf Frage, anlässlich der
staatsanwaltlichen Befragung vom 21. August 2017 habe er auch erwähnt, die
Privatklägerin hätte eigentlich in eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft
und nicht in das Wohnheim [...] gehört, ob er das etwas genauer ausführen
könne: Das finde er immer noch. Die Betreuung sei nicht engmaschig genug in [...]
und man werde ihr nicht gerecht dort. (AF) Sie sei auf eine engmaschige
Betreuung angewiesen. Er habe das x Mal gesagt. Es brauche eine andere Form der
Betreuung. Ob er diese Betreuung nicht habe gewährleisten können: Er habe es
versucht und andere auch. Mit dem ehemaligen Chef sei es besser gegangen. Seiner
Meinung nach müsste sie in eine kleine therapeutisch betreute Wohngruppe. Er
habe sie nicht aufgenommen. Das Geld nehme man schon.
(AF) Er habe sich von ihr nicht sexuell
angezogen gefühlt. Aber diese Mitteilungen (z.B. «Grabschmonster»,
«drvsvötzchen», verruchtes Filmchen), ob er nicht verstehe, dass diese nach
einem sexuellen Verhältnis tönten: Das verstehe er schon. Dies sei nach der
Operation gewesen, vorher nicht. Er habe kein sexuelles Interesse an ihr
gehabt, das sei einfach Blödsinn gewesen. Was dann der Hintergrund gewesen sei?
Er glaube Langeweile, sich austauschen können, dass man wenigstens so noch
Kontakt haben könne. Aber der Ausdruck mit der «freien Hütte», wie er das erkläre:
Das müsse er doch nicht erklären, wenn er freie Hütte habe und sie zum
Übernachten kommen wolle. Ob denn seine Hütte nicht immer frei gewesen sei?
Nein, seine Frau habe auch bisweilen Gäste. Aber der Ausdruck mit der Filmcrew
und der «Vorfreude»: Er habe solches geschrieben, sie auch. Er bedaure das.
Auf Frage, die Operation sei im Juli
2015 gewesen, es habe aber vorher schon eine Kommunikation zwischen ihnen
stattgefunden mit Liebeserklärungen etc.: Das habe er nicht gewusst. Ob er eine
Erklärung dafür habe? Nein…sie sei eine liebenswürdige Frau, aber nicht mehr.
3. Gutachten
3.1 Dem aussagepsychologischen Gutachten
vom 15. Oktober 2018 ist folgendes zu entnehmen (AS 336 ff.):
Der Gutachterin habe sich eine
umfassende Aktenlage präsentiert. Durch die [...] sei ein Intelligenztest bei
der Privatklägerin vorgenommen worden. Eine erneute Befragung zur Sache sei
nicht indiziert. Eigens erhobene Aussagen seien nur dann notwendig, wenn kein
Material zur Verfügung stehe, das analysiert werden könne. Je mehr Befragungen
zum selben Sachverhalt gemacht würden, desto breiter werde die Variabilität der
Aussagen und desto unschärfer die Erinnerung. Wiederholte Befragungen könnten
erheblichen Einfluss auf den Inhalt der Aussage haben. Die vorliegende
Aktenlage erlaube einen umfassenden Einblick in die komplexe
Entwicklungsgeschichte der Aussagen sowie in die Entwicklung der Aussagen
selbst (S. 11). Zusammengefasst könne aus aussagepsychologischer Sicht aufgrund
der vorhandenen Angaben und Untersuchungen von einer leichten
Intelligenzminderung bei der Privatklägerin ausgegangen werden. Vor diesem
Hintergrund könne festgehalten werden, dass die Konsistenz, das Detailniveau
und die Komplexität der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens als hoch
beurteilt werden könne (S. 15). Die Zeugentauglichkeit sei zu bejahen, die
Aussagekompetenz sei gegeben, wenn die Privatklägerin fachgerecht gemäss ihren
Fähigkeiten beziehungsweise ihrer kognitiven und rezeptiven Sprachdefizite
befragt werde (S. 18).
Unter Berücksichtigung der
Aussageentstehung und -entwicklung sowie der Motivanalyse könne zusammenfassend
festgehalten werden, dass mögliche herangezogene aussageverfälschende
Motivtendenzen mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden könnten. In der
Aussagegenese könnten Auffälligkeiten festgestellt werden, die einen Einfluss
auf die Motivlage zum Rachemotiv der Zeugin gehabt haben könnten. Würden diese
Auffälligkeiten vor dem Hintergrund ihrer ambivalenten emotionalen Lage
betrachtet, seien sie nachvollziehbar und könnten durch ihre Plausibilität
entkräftet werden. Weiter seien in ihrem Aussageverhalten sowie dem
Aussageinhalt keine aussageverfälschenden motivationalen Aspekte ersichtlich,
da beispielsweise keine naheliegenden Aggravationstendenzen in der Aussage
festzustellen seien sowie sie sich nicht maniriert verhalte. In keinen
Vorbefunden sowie anderen Dokumenten aus den Akten sei feststellbar, dass die
Zeugin über Tendenzen verfüge, die Realität für eigene positive Outcomes
umzuwandeln oder andere für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. Es gäbe
darüber hinaus keine weiteren Hinweise über zusätzliche aussageverfälschende
Einflüsse (S. 29).
Hinsichtlich möglicher
Befragungseinflüsse sei die erste Einvernahme vom 19. Juli 2016 mangels eines
exakten Wortprotokolles oder einer Videoaufnahme nur vermindert verwertbar. Die
zweite Einvernahme vom 2. Mai 2017 könne als eher lang und im Hinblick auf den
Psychostatus der Zeugin möglicherweise überfordernd bezeichnet werden. Es sei
jedoch der Befragerin gelungen, adäquat mit der Zeugin Kontakt aufzunehmen und
eine sachliche, neutrale Befragungssituation mit professioneller Distanz zu
schaffen. Die Rechtsbelehrungen seien inhaltlich zu wenig den kognitiven Fähigkeiten
der Zeugin angepasst worden, diese habe den Belehrungen scheinbar nur mässig
folgen und deren Inhalt nicht vollständig begreifen können. Auch könnten die
Belehrungen als tendenziell suggestiv interpretiert werden und eine
«Ja-Sage-Tendenz» der Zeugin hervorrufen. Im Laufe der Befragung hätten sich
mehrere Hinweise gezeigt, dass die Zeugin Mühe gehabt habe, komplexe Fragen
adäquat zu beantworten.
Darüber hinaus hätten im Rahmen der
vorliegenden Begutachtung aus aussagepsychologischer Sicht folgende Aspekte
eruiert werden können, die sich als Befragungseinflüsse präsentieren würden:
Die Befragerin habe die Antworten direkt ins Protokoll aufgenommen. Das laute
Tippen in Kombination mit der äusserst leisen Aussprache der Zeugin hätten das
Verstehen erschwert. Zwischen den Fragen seien lange Pausen entstanden, was den
Dialog erschwert habe. Durch Aufforderungen der Befragerin (zu warten oder
lauter zu sprechen) sei es zu Unterbrüchen gekommen, was den Rede- und
Erzählfluss der Zeugin unterbrochen habe. Zudem hätten die Unterbrechungen die
Zeugin in ihrer Aussage scheinbar verunsichert und aus ihren Gedankengängen
gerissen. Das habe sich dadurch gezeigt, dass sie nach einer Unterbrechung
selten an ihre Erzählung habe anknüpfen können und auf die nächste Frage der
Befragerin gewartet habe. Sie habe zudem abzuschweifen gedroht und eine freie
und spontane Schilderung der Vorfälle und Details sei somit deutlich erschwert
worden. Dadurch wirke die Einvernahme sprunghaft und zusammenhangslos. Darin
liege aus aussagepsychologischer Sicht die Gefahr von Missverständnissen,
Konfusionen und fehlenden Details. Diese abschnittweise Protokollierungsweise
führe – nach Greuel – zu Aufmerksamkeits- und Informationsverlusten und der
Zeuge werde in seinen Erinnerungsprozessen nachhaltig gestört. Auf inhaltlicher
Ebene könne indes einzig moniert werden, dass die Befragerin zwei aus
aussagepsychologischer Sicht relevante Aspekte nicht explizit überprüft habe:
die Frage nach einer alternativen Täterschaft sowie die Frage nach möglicher
Beeinflussung durch Drittpersonen. Insgesamt könne konstatiert werden, dass die
beiden Befragungen vom 19. Juli 2016 und 2. Mai 2017 zwar den Standards der
Strafprozessordnung entsprochen hätten, jedoch gewisse Befragungseinflüsse auf
das Aussageverhalten der Zeugin nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Aspekt
der Befragungsstruktur habe indes hauptsächlich einen Einfluss auf die
tendenziell wenig detaillierte und komplexe Schilderung des vermeintlichen
Sachverhaltes und nicht auf eine Aussageverfälschung (S. 30 f.).
Hinsichtlich Konstanzanalyse könne
zusammenfassend nach Erwägen aller zur Verfügung stehenden Akten festgestellt
werden, dass in den Opfereinvernahmen vom 19. Juli 2016 und 2. Mai 2017
Widersprüche zum Kerngeschehen festzustellen seien, sich diese jedoch
mehrheitlich durch die vorliegenden Informationen und Gegebenheiten erklären
liessen. Somit könnten aus aussagepsychologischer Sicht die ersichtlichen
Widersprüche erklärt beziehungsweise entkräftet werden. Die Konstanz in den
Kernaussagen könne dementsprechend als gegeben beurteilt werden (S. 32 f.).
Im Rahmen der kriterienorientierten
Aussagenanalyse könne zusammenfassend gesagt werden, dass nach der Analyse der
Aussagen gemäss den Realkennzeichen insgesamt eine hohe Qualität der Aussagen
betreffend das Kerngeschehen resultiere. Grundsätzlich könne aus
gutachterlicher Sicht festgehalten werden, dass sich eine hohe Qualität der
Aussagen insbesondere aufgrund der logisch und konsistent berichteten
Handlungsabfolge ableiten liesse. Die Zeugin schildere das Geschehen mit einem
quantitativen Detailreichtum und einer gegebenen räumlich-zeitlichen
Verknüpfung. lnteraktionsschilderungen und die Wiedergabe von Gesprächen seien
ebenfalls vorhanden und die Zeugin berichte auch über Komplikationen im
Handlungsablauf. Des Weiteren gestehe die Zeugin Erinnerungslücken ein,
schildere ausgefallene wie auch nebensächliche Details sowie eigene psychische
Vorgänge genauso wie psychische Vorgänge des vermeintlichen Täters. Sie
berichte von deliktspezifischen Aussageelementen und verzichte auf Belastungsaggravationen,
obschon sie im Befragungsverlauf mehrmals in logischer Weise und vor dem
Hintergrund der Befragungseinflüsse Möglichkeiten dazu gehabt habe. Nach
kriterienorientierter Analyse der Aussagen müssten einige Realkennzeichen als
nicht gegeben gewertet werden, beispielsweise die unstrukturierte Darstellung
oder Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (S. 34 ff.)
In der Folge äusserte sich die
Gutachterin detailliert zu folgenden Untersuchungshypothesen nach Greuel,
welche sie allesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit verwarf (S. 38 ff.): 1) Die
Aussage ist das Produkt reiner Phantasietätigkeit. Die Privatklägerin hat die
Ereignisse, die sie berichtet, frei erfunden, sie entspringen ihrer
Phantasietätigkeit; 2) Der Aussage liegt zwar ein realer Wahrnehmungs-, aber
kein ich-naher Erlebnisbezug zugrunde. Die Privatklägerin berichtet von
tatsächlichen Geschehnissen, diese sind ihr aber in Wirklichkeit nicht
zugestossen, sie wurde unter Umständen Zeugin solcher Geschehnisse; 3) Der
geschilderte Sachverhalt ist zwar erlebnisfundiert, bezieht sich aber auf eine
andere Person als die des Beschuldigten. Die Ereignisse sind tatsächlich so
geschehen, wie die Privatklägerin berichtet, die Täterschaft ist aber eine
andere, als sie angibt; 4) Die Aussage ist das Produkt einer bewussten
Induktion durch Dritte. Die Privatklägerin wurde durch Drittpersonen bewusst
veranlasst, diese Aussagen zu machen, es besteht kein realer
Erlebnishintergrund; 5) Die Aussage ist das (Teil-)Produkt suggestiver
Befragungseinflüsse. Die Aussage der Privatklägerin oder Teile davon sind das
Produkt suggestiver Befragungseinflüsse; 6) Die Aussage ist das (Teil-)Produkt
von unbewussten suggestiven Einflüssen. Die Aussage der Privatklägerin oder
Teile davon sind das (Teil-)Produkt autosuggestiver Vorgänge oder
Pseudoerinnerungen.
Schliesslich beantwortete die
Gutachterin die gestellten Fragen aufgrund der vorgenommenen
aussagepsychologischen Analyse der Aussagetüchtigkeit der Zeugin,
(«Kompetenzanalyse»), der Prüfung der Aussageentstehung und -entwicklung sowie
motivationaler Aspekte («Fehlerquellenanalyse») und der kriterienorientierten
(lnhalts-)Analyse der Aussage selbst («Realkennzeichenanalyse» oder
«Glaubhaftigkeitsprüfung») wie folgt (S. 44 ff.):
«1. Wie ist die Persönlichkeit von A.___
im Hinblick auf ihre Aussagetüchtigkeit und Aussagekompetenz zu beurteilen?
Die Zeugin, Frau A.___, ist
aussagetüchtig, es konnten keine Persönlichkeitsmerkmale festgestellt werden,
welche die Aussagekompetenz und die Aussagetüchtigkeit in Frage stellen oder
schmälern. Die Zeugin, Frau A.___, ist aus fachpsychologischer Sicht trotz
ihrer leichtgradigen lntelligenzminderung als durchaus zeugentauglich zu
beurteilen.
2. Wie ist die Aussage aus
aussagepsychologischer Sicht in Bezug auf ihre Qualität (Realkennzeichen), ihre
Konstanz, ihre Entstehungsgeschichte und den möglichen Motivhintergrund zu
beurteilen?
Die Aussagen der Zeugin, Frau A.___,
konnten in Bezug auf ihre Qualität und Konstanz sowie hinsichtlich Motivlage
analysiert werden. Aus diesen Analyseprozessen geht eine hohe Qualität und
Konstanz der Aussagen hervor. Motivational lassen sich keine
aussageverfälschenden Motivtendenzen halten. Die ambivalente Haltung der Zeugin
gegenüber dem Zeugen (recte: Beschuldigter) ist dabei hervorzuheben. Es kann
somit nicht komplett ausgeschlossen werden, dass sich die vermeintlichen
Handlungen zu Beginn einvernehmlich gestalteten. Die Analysen mit den im
vorliegenden Gutachten dokumentierten Prozeduren zeigen, dass die Aussagen
tendenziell erlebnisfundiert sind, zumindest in weiten Teilen beziehungsweise
in den Grundstrukturen. Die Entstehungsgeschichte ist logisch und
nachvollziehbar.
3. Wie wird insgesamt der
RealitätsgehaIt der sachrelevanten Bekundungen unter Berücksichtigung der in
Frage kommenden Alternativhypothesen (Suggestionshypothese, Lügenhypothese) zur
Glaubhaftigkeit der Aussage aussagepsychologisch beurteilt?
Die vorliegenden Aussagen haben aus
aussagepsychologischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einen
erlebnisfundierten Hintergrund. Alle Untersuchungshypothesen wurden
systematisch überprüft und konnten mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen
werden.
4. Wie ist die Glaubhaftigkeit der in
Frage stehenden Aussagen von A.___ in Bezug auf die behaupteten mehrfachen
sexuellen Handlungen zu beurteilen?
Die Glaubhaftigkeit der Aussagen ist als
gegeben zu beurteilen. Zwar ergeben sich im Rahmen der Motivanalyse (siehe
Kapitel 5.5 Motivanalyse) mögliche aussageverfälschende Aspekte im Sinne von
Rache-, Schädigungs- und Aufmerksamkeitsmotiven, welche sich jedoch nach
umfassender Analyse nicht halten lassen. Weiter sprechen die hohe
Aussagequalität (siehe Kapitel 5.8 Kriterienorientierte Aussagenanalyse) und
die kaum vorhandenen Widersprüche (siehe Kapitel 5.7 Konstanzanalyse in den
Aussagen) in den Aussagen der Zeugin, Frau A.___, für eine erlebnisfundierte
Aussage. Nach Überprüfung der Untersuchungshypothesen 1 bis 6 und deren Verwerfung
mit mindestens hoher Wahrscheinlichkeit sprechen keine Aspekte für die
Nullhypothese (HO) – Frau A.___s Aussagen sind so, wie sie berichtet wurden,
unwahr –‚sodass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden kann. Es
ist somit zu folgern, dass die Alternativhypothese (H1) – Frau A.___s Aussagen
sind so, wie sie berichtet wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert
und somit glaubhaft – gilt (siehe dazu Kapitel 6 Überprüfung der diagnostischen
Hypothesen).
5. Könnte A.___ mit den gegebenen
individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese
spezifischen Aussagen machen, ohne dass sie auf einem realen
Erlebnishintergrund basieren würden?
Nein. Nach Überprüfung der Hypothesen
kann eine bewusste Induktion durch Dritte (Untersuchungshypothese 4) mit hoher
Wahrscheinlichkeit verworfen werden. Die Komplexität der vorliegenden
Schilderungen wäre zudem hinsichtlich des kognitiven Leistungsprofils für eine
reine Phantasietätigkeit tendenziell zu überfordernd. Darüber hinaus können
weitere Befragungseinflüsse auf die Aussagen der Zeugin, Frau A.___,
ausgeschlossen werden. Somit bestehen auf Basis der vorliegenden Begutachtung
keine Anhaltspunkte für allfällige fremdsuggestive Prozesse.
6. Können die Aussagen von A.___ als
wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit
Anstaltspfleglingen eventuell Ausnützung der Notlage aus aussagepsychologischer
Sicht empfohlen werden?
Ja. Siehe Antworten zu Frage 1 bis 4.
7. Bestehen nach Ihrer Einschätzung im
Rahmen der aktenmässig dokumentierten Gesamtsituation Hinweise auf mögliche
Suggestionseffekte?
Nein. Siehe Antwort zu Frage 5.
8. Geben die Akten, beziehungsweise gibt
der Ihnen erteilte Auftrag zu weiteren sachdienlichen Bemerkungen Anlass?
Nein.»
3.2 Die Verteidigung ortete im
Vorverfahren zusammengefasst folgende Mängel am Gutachten (AS 400 ff.):
Das Gutachten sei von vier Personen
unterzeichnet und sei daher von nicht beauftragten und nicht auf die
Geheimhaltungspflicht hingewiesenen Personen erstellt worden.
Es sei keine Exploration der
Privatklägerin vorgenommen worden.
Das Gutachten sei über weite Strecken
unklar und nicht nachvollziehbar. Die Begründungspflicht werde verletzt,
insbesondere betreffend die Stellungnahme zu den Realkennzeichen. Widersprüche
in den Aussagen der Privatklägerin würden lediglich mit deren
Intelligenzminderung begründet und trotz dieser Widersprüche werde die
Schilderung des Kerngeschehens als hochqualitativ beurteilt. Dies sei
wissenschaftlich unzulässig. Mit dieser Begründung würden dann die
Untersuchungshypothesen 1 bis 6 verneint.
3.3 Am 19. März 2019 nahm die
Gutachterin zu den Rügen der Verteidigung wie folgt Stellung (AS 408 ff.):
Die beauftragte Gutachterin sei gemäss
Gesetz (Art. 187 Abs. 1 StPO) und Rechtsprechung berechtigt, für untergeordnete
Arbeiten Hilfspersonen beizuziehen. Sämtliche Hilfspersonen seien auf die
Geheimhaltungspflicht und Art. 307 Abs. 1 StGB hingewiesen worden.
Aufgrund des Opferschutzes (Schutz vor
einer Sekundärtraumatisierung) und der im Gutachten bereits dargelegten Gründe
sei auf eine eigene Exploration verzichtet worden. Dies entspreche auch dem
wissenschaftlichen Standard der Glaubhaftigkeitsbegutachtung.
Die Konstanzanalyse umfasse mehr als
eine Gewichtung und Analyse der Widersprüche. Die Widersprüche in den Aussagen
der Privatklägerin seien im Gutachten ausführlich analysiert und deren
Bedeutung festgestellt worden (S. 32 ff.). Es sei keineswegs so, dass die
Widersprüche einzig durch die Intelligenzminderung erklärt bzw. entkräftet
worden seien. Es seien vielmehr auch weitere Faktoren erwähnt worden, die das
Auftreten von Widersprüchen bewirken könnten, beispielsweise die beschränkte
sexuelle Aufklärung (oder das Unvermögen, die passenden Begriffe zu finden)
oder eine Schwäche im Erinnern an Daten und deren chronologische Zuordnung an
Geschehnisse (siehe aussagepsychologisches Gutachten vom 15. Oktober2018,
Kapitel 5.7).
Auch die festgestellte Komplexität der
Aussagen der Privatklägerin sei im Gutachten ausführlich erläutert worden (S.
32 f.). Beispielhaft werde auf folgende Textpassage im Gutachten verwiesen:
«Die Aussagen der Zeugin, Frau A.___,
zeichnen sich in vielen Stellen durch genaue Übereinstimmungen aus, wie
beispielsweise wie der Beschuldigte während der Nachtschicht auf ihr Zimmer
gekommen sei, sich neben die Zeugin ins Bett gelegt habe und es dann zu
sexuellen Kontakten gekommen sei. Es präsentieren sich kaum Ergänzungen oder
Auslassungen in der Schilderung des zentralen Kerngeschehens über die verschiedenen
Einvernahmen hinweg. Unter Berücksichtigung der leichten lntelligenzminderung
F70.0 nach ICD-10 der Zeugin, Frau A.___, kann festgehalten werden, dass das
Detailniveau und die Komplexität der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens
als hoch beurteilt werden kann. Durch diese hohe Komplexität in der
Handlungsabfolge steigt die generelle Auftretenswahrscheinlichkeit von
widersprüchlichen Aussagen.»
Folglich stütze sich die Komplexität der
Handlungsabfolge nicht nur auf das Auftreten von Widersprüchen oder deren
Abwesenheit, sondern auch auf das Detailniveau der Aussagen. Wichtig scheine,
erneut auf die Unterscheidung zwischen Aussagekompetenz, Aussagevalidität und
Qualität der Aussageinhalte hinzuweisen, welche auch im aussagepsychologischen
Gutachten vom 15. Oktober aufgeführt worden seien. Jeder dieser Aspekte werde
unabhängig beurteilt und erst in einem zweiten Schritt gegenseitig verglichen
und bewertet. Zu den Kompetenzen der Zeugin gehörten beispielsweise ihre
kognitive Leistungsfähigkeit, die Aussagevalidität befasse sich unter anderem
mit der Konstanz einer Aussage und die Qualität der Aussageinhalte würde anhand
eines Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs im Zusammenhang mit den Realkennzeichen
erhoben. Einzelne Punkte, die zur Beurteilung dieser drei Aspekte dienten,
könnten nicht wahllos miteinander verglichen werden.
Die Entkräftung der
Untersuchungshypothesen 2 und 6 sei nicht, wie die Verteidigung behaupte,
aufgrund der Konstanzanalyse der Aussagen erfolgt. Diesbezüglich könne auf S.
38 ff. im Gutachten verwiesen werden. Weiter müsse darauf hingewiesen werden,
dass die Untersuchungshypothesen 1 – 5 zudem durch die Ergebnisse der
kriterienorientierten Aussagenanalyse hätten entkräftet werden können, welche
als eigenständiger Aspekt angesehen werden könne.
Aus alledem werde ersichtlich, dass die
Qualitätsbeurteilung der Aussagen der Zeugin keinesfalls nur im Zusammenhang
mit der kognitiven Leistungsfähigkeit stehe. Es werde erneut darauf
hingewiesen, dass zwischen Aussagenkompetenz, Aussagenvalidität und Qualität
der Aussageninhalte unterschieden werden müsse.
Die Realkennzeichen seien nicht als
Checkliste zu verstehen, sondern würden hinsichtlich ihrer Qualität geprüft.
Aufgrund der Ökonomie habe man gewisse Abstriche an der Transparenz gemacht. Gegebenenfalls
könnten die Textstellen, auf die im Gutachten verwiesen werde, nachgeliefert
werden.
Aus gutachterlicher Sicht sei
zusammenfassend festzuhalten, dass die Kritik nach sorgfältiger eingehender
Analyse abgewiesen werden könne und sich an den Schlussfolgerungen im Gutachten
nichts ändere.
4. Konkrete Beweiswürdigung und
rechtserheblicher Sachverhalt
4.1 Beweiswert des
aussagepsychologischen Gutachtens und der Aussagen der Privatklägerin
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in
ihrem Auftrag vom 18. Juni 2018 die als Sachverständige eingesetzte G.___
ermächtigt, für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer
Verantwortung beizuziehen (AS 330). Dies sieht Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO
explizit vor. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 19. März 2019 wird
bestätigt, dass sämtliche beigezogenen Hilfspersonen auf die
Geheimhaltungspflicht und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art.
307 StGB hingewiesen worden sind. In formeller Hinsicht ist das Gutachten vom
15. Oktober 2018 somit ohne weiteres verwertbar.
4.1.2 Das Bundesgericht hat sich im
Entscheid BGE 128 I 81 ausführlich zur Methodik der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei kindlichen Zeugen (diese Grundsätze sind ohne
weiteres auch auf Glaubhaftigkeitsgutachten anwendbar, welche ausnahmsweise bei
erwachsenen Zeugen erstellt werden) geäussert und dabei im Wesentlichen
folgendes festgehalten:
Für die Abklärung des Wahrheitsgehalts
von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch bestehen
fachliche Standards. Neben der Überprüfung von Motivationslage und kognitiven
Fähigkeiten der kindlichen Zeugen hat sich die ursprünglich auf Undeutsch
zurückgehende und hernach in der aussagepsychologischen Fachliteratur
weiterentwickelte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen
Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen
unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die
Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der
intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch
ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in
der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch
nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese
Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung
stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass
die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (Aussagegenese). Streng
abgegrenzt werden die allgemeine Glaubwürdigkeit, die sich auf die Person
bezieht, und die Glaubhaftigkeit, die nur gerade die spezifische Aussage
betrifft und eigentlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung
ist (E. 2).
Insbesondere zum Thema der Suggestion hielt
das Bundesgericht in diesem Entscheid folgendes fest: Es sei eine ganzheitliche
aussagepsychologische Untersuchung vorzunehmen. Ein suggestiver Einfluss des
sozialen Umfelds müsse nicht zwingend durch Infiltration oder Auswendiglernen
vorgegebener Inhalte geschehen. Das gesamte familiäre Klima, in dem Gespräche
über entsprechende Inhalte geführt, suggestive Fragen gestellt und einschlägige
Äusserungen des Kindes beifällig entgegengenommen, zumindest nicht hinterfragt
werden, übe den eigentlichen suggestiven Einfluss aus. Auch einfache,
wiederholte Fragen könnten falsche Gedächtnisinhalte implantieren. Befragungen
könnten unbeabsichtigt suggestive Erinnerungsverfälschungen bewirken. Eine
ausserordentliche Dynamik könnten Abhängigkeitsverhältnisse und Traumatisierungen
entwickeln. Diagnostisch relevante Informationen dürften nur aus der Aussage
selbst bzw. aus dem unmittelbaren Kontext der zu beurteilenden Aussage gewonnen
werden. Suggestive Fragestellung und sozialpsychologischer Kontext dürften
nicht ausgeblendet werden. Nonverbale und paraverbale Verhaltensweisen würden
als zu inkonsistent gelten, als dass sich darauf die Beurteilung stützen
könnte. Auch kindliches Spielverhalten, insbesondere mit anatomischen Puppen,
die nicht zu diesem Zweck entwickelt worden seien, erlaube keine zuverlässigen
Schlussfolgerungen. Aus keinem wie auch immer gearteten Verhalten des Kindes
lasse sich ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen
Sicherheit ableiten; selbst sexualisierte Verhaltensweisen seien keine
verlässlichen Hinweise auf sexuelle Übergriffe. Bestünde ein hoch suggestiver
Kontext, seien Hinweisgesten wie Worte auf diesem Hintergrund zu bewerten; sie
hätten keinen Hinweiswert auf eigenes Erleben. Bei hoch suggestiven
Einflussfaktoren werde sogar die Anwendbarkeit der aussagepsychologischen
Methode generell in Frage gestellt. Bei der Hypothese einer suggestiven
Aussageverfälschung sei eine Rekonstruktion der Aussagegenese angezeigt. Nach
Prüfung der Aussagegenese sei Kern der aussagepsychologischen Untersuchung die
kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen. Mit
Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage
beschreiben, werde versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und
phantasierten Aussagen zu differenzieren (E. 3 mit zahlriechen Hinweisen).
4.1.3 Renate Volbert (Suggestion, S. 413
ff. in Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsy-chologie für die Rechtspraxis,
«Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St. Gallen, 2017) unterscheidet
grundsätzlich zwei aussagenpsychologisch relevante Suggestionsphänomene:
Falschinformationen und Pseudoerinnerungen. Zu ersteren komme es, wenn die
Erinnerung an ein prinzipiell stattgefundenes Ereignis durch nachträgliche Fehlinformationen,
die bspw. im Rahmen von suggestiver Fragen präsentiert werden, beeinflusst
werde. Unter Pseudoerinnerungen würden im Rahmen von fremd- oder
autosuggestiven Prozessen induzierte, für Erinnerung gehaltene Vorstellungen
von Geschehnissen verstanden, die in dieser Form gar nicht stattgefunden
hätten. Suggestionseffekte liessen sich weder alleine durch eine bestimmte
Bereitschaft oder bestimmte Aktivität des Suggestors noch allein durch einen
entsprechenden Zustand des zu Beeinflussenden erklären, sie würden sich
vielmehr erst im Zusammenwirken beider Seiten manifestieren. Bei
Falschinformationseffekten würden etwa Erinnerungslücken des Befragten oder
Annahmen resp. Erwartungen des Befragers eine Rolle spielen. Ein unmittelbarer
Einfluss Dritter sei jedoch nicht zwingend. Vielmehr gäbe es auch
autosuggestive Verläufe ohne unmittelbaren äusseren Anstoss, bei denen
allerdings die öffentliche Diskussion der Thematik eine wichtige Rolle spiele.
Bei Suggestion von Pseudoerinnerungen müsse eine Plausibilitätsschwelle
überschritten werden. Einerseits müsse es plausibel erscheinen, dass das
fragliche Ereignis passiert sei. Zum anderen müsse es auch eine plausible
Erklärung dafür geben, dass es zwischenzeitlich nicht erinnert worden sei. Bei
jüngeren Kindern sei diese Schwelle generell schnell überschritten, da es bei
ihnen zur Alltagserfahrung gehöre, dass ihnen Erwachsene über Erlebnisse
berichten, an die sie selbst keine eigene Erinnerung hätten. Bei
autosuggestiven Verläufen seien insb. intensive Beschäftigungen mit der
relevanten Thematik, sowie Methoden von Bedeutung, die die Visualisierung von
etwaigen Vorgängen fördern, wie bspw. ein Imaginieren von möglichen
Ereignissen.
Fremdsuggestive Prozesse seien
demgegenüber u.a. gekennzeichnet durch indirekte Vorgaben spezifischer
Informationen, bspw. Hinweise auf Auskünfte anderer Zeugen, Aufforderung zu
Spekulationen, Verstärkungen erwünschter oder erwartungskonformer Antworten,
Konformitätsdruck, wiederholte Befragungen oder widerholte Fragen zu bereits beantworteten
Sachverhalten, Befragungen durch mehrere Personen mit ähnlicher Voreinstellung,
soziale Isolierung. Einzelne suggestive Techniken besässen für sich genommen
noch keine so hohe suggestive Potenz, dass sie eine elaborierte Schilderung
über bedeutsame Handlungen hervorrufen würden, die Kombination verschiedener
suggestiver Techniken indessen schon.
Um eine konstruierte Repräsentation für
eine Erinnerung zu halten, müsse zudem ein Quellenverwechslungsfehler begangen
werden, wobei der Zeitablauf eine Rolle spiele, da die Erinnerung an die Quelle
einer Information schneller vergessen werde als die Information selbst.
Ausgangspunkt für einen Suggestionsprozess bilde meist ein
erklärungsbedürftiges oder vermeintlich erklärungsbedürftiges Verhalten, für das
vorschnell eine Erklärung gefunden werde, welche sich auf Erfahrungen beziehe,
von denen angenommen werde, man würde sie nicht erinnern oder zumindest nicht
darüber sprechen können. Deswegen würden Techniken angewendet, die das
Wiedererinnern oder das Sprechen über die Erfahrungen erleichtern sollen. Die
Kombination von Voreinstellung, unkritischer Verwendung von Methoden zur
Wiedererinnerung oder von suggestionsträchtigen Befragungstechniken, dem
Ignorieren von nicht zur Ausgangshypothese passenden Informationen und der
Verstärkung von erwarteten Antworten könnten schliesslich zur Ausbildung von
Pseudoerinnerungen führen.
Bei Falschinformationseffekten sei die
Situation insofern anders, als es das Ausgangsereignis tatsächlich gegeben
habe. Falschinformationen könnten in die Erinnerung integriert werden, wenn die
Erinnerung an die ursprüngliche Information nie vorhanden gewesen oder
verblasst sei, möglicherweise könne aber auch die intensive Beschäftigung mit
der Falschinformation zu Suggestionseffekten führen, obwohl die
Originalinformation zunächst noch gespeichert gewesen sei. Studien und
empirische Erkenntnisse liessen annehmen, dass sich qualitative Unterschiede
zwischen erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen nicht oder allenfalls
lediglich in geringem Umfang finden lassen. Im Rahmen von
Glaubhaftigkeitsbeurteilungen müsse deswegen bei der Unterscheidung zwischen
erlebnisbasierten und suggerierten Aussagen die Rekonstruktion der
Aussageentstehung und -entwicklung im Vordergrund stehen.
4.1.4 Im Entscheid 6B_1006/2017 vom 24.
Oktober 2018 hielt das Bundesgericht zur Methodik der
Glaubhaftigkeitsbegutachtung folgendes fest:
«Nach der Rechtsprechung ist es bei der
Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf
Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten
Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des
Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hiezu notwendige diagnostische
Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der
Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund
machen könnte. Die Analyse der Qualität der Aussagen nimmt die Gutachterin
mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (anhand von Realkriterien) vor.
Realkriterien sind solche Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein
Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus
einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf
allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine
Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale ist mit anderen
Worten irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen
können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es
deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an.
Das Bundesgericht anerkennt in seiner
Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit
besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen
Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für
die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung
des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte
Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den
Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu
fördern (E. 2.3.3 mit Hinweisen)».
4.1.5 Konkrete Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
Das aussagepsychologische Gutachten vom
15. Oktober 2018 stammt von einer ausgewiesenen, erfahrenen und qualifizierten
sachverständigen Person. Die Sachverständige hat die vom Bundesgericht
erwähnten fachlichen Standards eingehalten. Sie hat die kognitiven Fähigkeiten
der Privatklägerin beurteilt, die Motivationslage sowie allfällige
Suggestionseinflüsse beleuchtet und anhand der in der Fachliteratur etablierten
hypothesengeleiteten Inhaltsanalyse mittels aussageimmanenten
Qualitätsmerkmalen, sog. Realkennzeichen, die sog. Nullhypothese
(Unwahrhypothese) verworfen und die Alternativhypothese, dass die Aussagen der
Privatklägerin einen realen Hintergrund haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit
bejaht. Dabei hat sie sich ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der
Aussage und allfälligen Motiven der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch zu
bezichtigen, auseinandergesetzt. So hat sie mögliche Falschbezichtigungsmotive
durchaus erkannt, diese aber überzeugend vor dem Hintergrund der ambivalenten
emotionalen Lage der Privatklägerin als nachvollziehbar und letztendlich nicht
aussageverfälschend beurteilt. Dies insbesondere auch mangels ersichtlicher
Aggravationstendenzen. Ebenso hat die Sachverst.dige im Rahmen der Befragung
der Privatklägerin durchaus mögliche suggestiv wirkende Befragungseinflüsse
thematisiert und letztendlich auch diese nachvollziehbar und überzeugend als
nicht relevant beurteilt. Der Aspekt der Befragungsstruktur habe hauptsächlich
einen Einfluss auf die tendenziell wenig detaillierte und komplexe Schilderung
des vermeintlichen Sachverhaltes gehabt, nicht aber auf eine
Aussageverfälschung. Schliesslich hat die Sachverständige gewisse vorhandene
Widersprüche im Aussageverhalten der Privatklägerin durchaus erkannt. Diese
könnten jedoch mehrheitlich durch die vorliegenden Informationen und
Gegebenheiten (bspw. die Intelligenzminderung der Privatklägerin verbunden mit
ihrer mangelnden sexuellen Erfahrung und dem Verständnis hinsichtlich sexueller
Belange) erklärt und entkräftet werden. Die Konstanz der Kernaussagen könne
jedoch als gegeben erachtet werden. Anhand der zahlreichen vorhandenen
Realkennzeichen und deren Qualität erachtete die Sachverständige die Aussagen
der Privatklägerin als glaubhaft. Die Komplexität der vorliegenden
Schilderungen wäre hinsichtlich des kognitiven Leistungsprofils für eine reine
Phantasietätigkeit tendenziell zu überfordernd. Wahrheitsverfälschende
Dritteinflüsse könnten ausgeschlossen werden, es bestünden keine Anhaltspunkte
für fremdsuggestive Prozesse.
Die von der Verteidigung vorgebrachten
Kritikpunkte am Gutachten hat die Sachverständige in ihrer Ergänzung vom 19.
März 2019 detailliert, nachvollziehbar und überzeugend widerlegt. Dem kann sich
das Berufungsgericht vollumfänglich anschliessen. So mag es zwar zutreffen,
dass die Bezeichnung der erkannten Realkennzeichen im Gutachten etwas kurz
geraten ist und diese ausser den eher tabellarischen Textverweisen nicht weiter
ausgeführt wurden. Eine Durchsicht der Einvernahmen der Privatklägerin lässt
indes die zahlreich vorhandenen Realkennzeichen selbst für einen Laien ohne
weiteres erkennen. Lediglich exemplarisch sei auf folgende Passagen verwiesen:
Sie habe sich, als es mit Umarmungen angefangen habe, noch nichts dabei
gedacht, auch als er zu ihr ins Bett gelegen sei, das sei noch harmlos gewesen
(Schilderung eigener Gedanken, Entlastung des Beschuldigten); als er zwei bis
drei Mal mit Ihr den Geschlechtsverkehr habe vollziehen wollen, habe sie
gesagt, es tue ihr weh, worauf er entgegnet habe, sie solle sich nicht so
anstellen, das würde nicht weh tun, sie sei ja alt genug (detaillierte
Schilderung von Gesprächen); sie habe es eigentlich gut gehabt mit dem
Beschuldigten, er sei ja wirklich auch nett gewesen, sie habe mit ihm über
alles reden können, er sei für sie wie ein Vater gewesen, sie habe ihn mega
gern gehabt (Entlastung des Beschuldigten); es sei ihr peinlich, das Ganze zu
erzählen, sie habe gewollt, dass es auch ihm gut gehe und er sich wohl fühle,
als sie sein bestes Stück bearbeitet habe, seine Berührungen bei ihr an den
Brüsten und im Intimbereich seien ihr aber unangenehm gewesen (Wiedergabe
eigener Gefühle, mangelnder Belastungseifer, Selbstbelastung); er habe bei sich
im Wohnzimmer ein Gästebett gehabt, da sei es auch passiert, nach dem Baden,
oder in seinem Zimmer, auch einmal im Zimmer seiner Frau (raum-zeitliche
Verknüpfungen); er habe mehrmals mit ihr gebadet und gesagt, man rieche dann
sehr fein, sie habe ein paar Mal gesagt, sie habe schon gebadet, dann sei er
manchmal alleine baden gegangen, er habe auch einmal nach dem Baden gesagt, sie
müsse sich nicht anziehen fürs Bett, es sei nicht kalt (detaillierte Wiedergabe
von Gesprächen, Schilderung aussergewöhnlicher Details); er habe versucht, mit
ihr zu schlafen, sie hätte sich auf seinen Penis setzen sollen, sie habe
gesagt, nein das gehe nicht, er habe mit seinem Penis bei ihr eindringen wollen,
es sei aber nie zum vollendeten GV gekommen, er habe ihn nur ein bisschen
eingeführt (Schilderung von Details und Komplikationen im Handlungsablauf); er
habe gesagt, sie solle seinen Penis in den Mund nehmen, es sei ihr ein bisschen
unangenehm gewesen, sie habe es grusig gefunden, er habe sie dabei an den
Haaren gehalten und immer so vor und zurück bewegt, er habe gesagt, er finde
das schön, er habe immer betont, dass er ja gewaschen sei, er schaue immer,
dass er sauber gewaschen sei (Schilderung von Details, Gesprächsinhalten,
eigenen Gefühlen); sie habe eigentlich nie etwas gesagt, er habe sie schon
gefragt, ob das auch für sie okay sei, sie habe immer ja gesagt, weil sie sich
nicht getraut habe, nein zu sagen, sie habe ihm eigentlich auch nicht nonverbal
gezeigt, dass sie nicht einverstanden sei, sie habe sich nicht getraut, sie
habe zum Teil selber mitgemacht, sie glaube nicht, dass er habe erkennen
können, dass sie nicht wolle, er habe sie nie bedroht und auch nie Gewalt
angewendet, sie habe sich auch nie gewehrt (Entlastung des Beschuldigten,
Selbstbelastung); beim Vorfall in der Kirche seien sie auf der Empore gewesen,
unten seien Leute gewesen, sie habe gesagt, die Leute könnten sie sehen, er
habe gemeint, nein, weil sie so weit oben seien, dann habe sie es gemacht, es
sei ihr peinlich gewesen, sie habe gedacht, wenn jemand komme, wenn der Pfarrer
komme (raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung von Details, eigenen Gedanken
und Gefühlen, Gesprächs-inhalten); als er mit dem Finger in ihre Scheide
eingedrungen sei, habe ihr das weh gemacht, weil er manchmal lange Nägel gehabt
habe (Schilderung eigener Gefühle, aussergewöhnliches Detail).
Alles in allem sind die Aussagen der
Privatklägerin gestützt auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen
und die zahlreichen selbst für einen Laien augenfälligen Realkennzeichen als
äusserst glaubhaft zu bezeichnen.
4.1.6 Ergänzend ist zum Einwand der
Verteidigung, im Entscheid 6B_738/2018 vom 27. März 2019 habe es das
Bundesgericht als gerechtfertigt angesehen, dass die Vorinstanz von den
Feststellungen gerade dieser Gutachterin abgewichen sei, festzuhalten, dass
dieser Fall mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar ist. Dem Urteil liegt ein
anderer Sachverhalt zugrunde und es finden sich kaum Details in den Aussagen.
4.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschuldigten
4.2.1 Aussagepsychologische Grundlagen
Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht
eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene
Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen
gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,
bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den
Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,
ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so
viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die
Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf
irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke betreffend
den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld (vgl. Referat
von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen von
Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,
durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der
Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
4.2.2 Konkrete Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
Beim Beschuldigten fällt allgemein auf,
dass er immer sehr langfädige, ausschweifende Erklärungen abgibt und teilweise
auch mit Gegenfragen reagiert. Auch neigt er dazu, die Privatklägerin zu
verunglimpfen. So sprach er wiederholt von einer psychiatrischen Diagnose der
Privatklägerin, welche die angeblich falschen Anschuldigungen erklären könnte,
diese dürfe er jedoch nicht nennen. Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung meinte er, er könne erklären, wieso die Privatklägerin zu
solchen Aussagen komme, er möchte aber noch etwas damit warten. Auf die Frage, ob
er sich von der Privatklägerin sexuell angezogen gefühlt habe, antwortete er,
diese […]. Handkehrum konnte er weder die zahlreichen eindeutig sexualbezogenen
Handymitteilungen erklären, die er mit der Privatklägerin ausgetauscht hatte,
noch den Umstand, warum er ihr explizite Fotos und Videos von sich geschickt
hat und von der Privatklägerin solche verlangte. Auf konkrete Fragen gab er oft
ausweichende Antworten oder präsentierte kaum nachvollziehbare
Erinnerungslücken. So vermochte er bspw. nicht mehr zu sagen, ob die
Privatklägerin im Jahr 2016 überhaupt noch bei ihm zu Hause gewesen sei, obwohl
er an anderer Stelle von seinem Pensionierungsfest am […] 2016 in [...] sprach,
an welchem auch die Privatklägerin teilgenommen hatte und er sie an seinem
Geburtstag am […] 2016 gebeten hatte, zu ihm zu kommen. Oder er wisse nicht,
wer mit den Fotos und Videos angefangen habe.
Mehrmals widersprach sich der
Beschuldigte auch oder sagte offensichtlich die Unwahrheit. So sagte er etwa
aus, er habe die Privatklägerin nie aufgefordert, ihm Fotos oder Videos zu
schicken. Diese habe ihm auch nie ein Video geschickt, nur Fotos (beides ist
offensichtlich aktenwidrig). Oder er führte aus, die Kommunikation zwischen
ihnen mit Liebeserklärungen habe nach der Operation im Juli 2015 begonnen,
obwohl es aktenkundig ist, dass diese bereits vorher stattgefunden hatte (vgl. der
entsprechende Auszug im Urteil der Vorinstanz, S. 28). Auch seine Behauptung,
die Privatklägerin habe ein Distanzproblem gehabt, er habe hingegen nicht die
Nähe zu ihr gesucht, werden durch die SMS-Aufzeichnungen klar widerlegt: vgl.
«vermisse dich gräusslich», «wann kommst du denn!», «komm doch am Dienstag her,
da habe ich freie Hütte bis Mittwoch», «kann bald nicht mehr warten».
Den von ihm verwendete Ausdruck
«drvsvötzchen» konnte er nicht erklären. Dass er sich selbst der Privatklägerin
gegenüber als «Grabschmonsterunhold» oder «Grabschmonster[…]» bezeichnete,
erklärte er mit dem Kinderbuch Räuber Grabsch, welches er der Privatklägerin
geschenkt habe (ohne zu erklären, weshalb er der Privatklägerin Kinderbücher
schenken sollte). Auch etwa seine bereits erwähnte Mitteilung vom 20. März
2016, die Privatklägerin solle zu ihm kommen, er habe «freie Hütte», konnte der
Beschuldigte nicht erklären. Stattdessen behauptete er, er habe nie etwas
gemacht mit der Privatklägerin, das seine Frau nicht gewusst habe.
Auf den konkreten Vorhalt des versuchten
Geschlechtsverkehrs antwortete der Beschuldigte mit der Gegenfrage: «wo soll
das gewesen sein?» «in welchem Jahr?». Als ihm der Vorhalt konkretisiert wurde,
behauptete er, dies sei gar nicht möglich. Als er dann gefragt wurde, warum
dies nicht möglich sei, lautete seine schlichte Antwort: «weil es einfach nicht
stimmt. Weil es nicht wahr ist». Auf die Frage, ob die Privatklägerin sein
bestes Stück bearbeitet habe, vermochte der Beschuldigte zuerst nur den Kopf zu
schütteln, um dann anzufügen, dies sei die Aussage der Privatklägerin, er sage
nein. Auf die Frage, wie es zu den Besuchen der Privatklägerin beim
Beschuldigten gekommen sei, ob er sie eingeladen habe, lautete die Antwort des
Beschuldigten: die Privatklägerin sei aus eigener Initiative vorbeigekommen. Ob
sie sich angemeldet habe? Bei ihm könne man nur angemeldet kommen, bei ihm sei
die Glocke abgestellt. Dabei ergibt sich aus den mit der Privatklägerin
ausgetauschten Handymitteilungen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin
wiederholt gebeten hat, zu ihm zu kommen. Wie die Privatklägerin zum Vorwurf
des Missbrauchs in der Kirche hätte kommen sollen, wenn dies nicht wahr wäre,
beantwortete der Beschuldigte dann wiederum mit einer sehr ausschweifenden
Aussage, er habe ihr von seinen Erfahrungen als junger Mann in der Kirche
erzählt.
Obwohl der Beschuldigte mehrfach
erwähnte, wie die Privatklägerin ihn vergöttert habe und er alles über sie
gewusst habe und sie in ihm eine Vaterfigur gesehen habe, bestritt er auf
konkrete Frage jeweils ein Abhängigkeitsverhältnis. Er habe stets die
professionelle Distanz gewahrt. Im gleichen Atemzug wies er immer wieder auf
seine pädagogischen Fähigkeiten hin. Was er nach seinem Ausscheiden aus dem
Wohnheim gemacht habe, habe er lediglich als Privatperson gemacht. Auffällig
ist auch, dass der Beschuldigte einerseits mehrfach erwähnte, die
Privatklägerin hätte aufgrund ihres Störungsbildes nicht in ihr Wohnheim,
sondern auf eine psychotherapeutische Wohngemeinschaft gehört. In [...] seien
alle mit ihr überfordert gewesen resp. hätten sich vor der Verantwortung
gedrückt. Ausser ihm – dem einzigen mit einer Familientherapieausbildung – habe
niemand die Betreuung der Privatklägerin übernehmen können. Handkehrum betonte
der Beschuldigte dann wiederum mehrfach, die Privatklägerin sei allgemein
unterschätzt worden. Sie sei auf ihre Art ziemlich selbständig und könne sich gut
durchsetzen. Sie sei eine clevere Frau.
Alles in allem erscheinen die Aussagen
des Beschuldigten sehr widersprüchlich, beschönigend, ausweichend und alles
andere als glaubhaft. Sie sind in keiner Weise geeignet, die Aussagen der
Privatklägerin zu widerlegen.
4.3 Abschliessende Beweiswürdigung und
massgebender Sachverhalt
Der massgebende Sachverhalt ist demnach
gemäss den grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sowie anhand
der objektiven Beweismittel zu bestimmen. Demnach ist erstellt, dass der
Beschuldigte bis zu seiner Freistellung im Wohnheim [...] per 13. Februar 2015
sich mehrfach zur Privatklägerin in deren Zimmer ins Bett gelegt, sie am Rücken
gestreichelt, umarmt, ihre Brüste über den Kleidern sowie auf der nackten Haut
angefasst und abgeküsst, sie an der Scheide berührt, als sie nackt war, ihr den
Finger in die Scheide eingeführt, sich ebenfalls nackt ausgezogen und sich vom
Opfer mit der Hand seinen Penis bis zum Samenerguss massieren lassen hat. Zudem
ist er vor seiner Freistellung mit der Privatklägerin auch bei sich zu Hause
intim geworden: zusammen baden, an den Brüsten und an der Scheide streicheln,
Finger in die Scheide einführen und sich den Penis bis zum Samenerguss reiben
lassen.
Nach der Freistellung des Beschuldigten
forderte dieser zwischen dem 28. Oktober 2015 und dem 27. März 2016 die
Privatklägerin mehrfach dazu auf, ihm Fotos und Videos zu schicken, auf denen
sie selber an den Brüsten und/oder an der Scheide manipulierte. Insgesamt
schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten 40 Fotos von ihren Brüsten und
ihrem Genitalbereich sowie fünf Videos, auf denen zu sehen ist, wie sie an
ihrem Genitalbereich manipuliert. In einer Kirche in [...] auf der Empore liess
sich der Beschuldigte von der Privatklägerin den Penis massieren. Schliesslich
kam es auch nach der Freistellung zwischen dem 28. Oktober 2015 und dem 27.
März 2016 mehrfach zu Intimitäten beim Beschuldigten zu Hause: zusammen baden,
an den Brüsten und an der Scheide streicheln, Finger in die Scheide einführen und
sich den Penis bis zum Samenerguss reiben lassen.
Darüber hinaus kam es beim Beschuldigten
zu Hause auch zu Oralverkehr (die Privatklägerin nahm den Penis des
Beschuldigten in den Mund).
Schliesslich ist auch erstellt, dass der
Beschuldigte versuchte, mit der Privatklägerin den Vaginalverkehr zu
vollziehen.
Hinsichtlich genauer Anzahl Einzelakte
ergaben sich aus den Aussagen der Privatklägerin verständlicherweise gewisse
Unsicherheiten. Ebenso kam es zu Widersprüchen hinsichtlich dem genauen Zeitraum
der Handlungen. Diese Unklarheiten sind unter Anwendung des Grundsatzes «in
dubio pro reo» wie folgt zu klären:
Insgesamt ist es zu dreissig Vorfällen
gekommen (EV vom 2. Mai 2017, A 49). Angefangen hat es mit Umarmungen ab Mitte
September 2013 im Wohnheim (EV v. 19. Juli 2016, A 12 f., 29). Die ersten
Berührungen an den Brüsten sowie im Intimbereich inkl. Einführen des Fingers
sowie die Manipulationen am Penis haben sich ab November 2013, ebenfalls im
Wohnheim im Bett der Privatklägerin ereignet (EV vom 19. Juli 2016, A 66 f.; EV
vom 2. Mai 2017, A 14 und 20.). Dazu, dass sie seinen Penis in den Mund nahm,
kam es einmal, beim Beschuldigten zu Hause (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A
73: die Privatklägerin sagte, sie habe ihn ein bis zwei Mal in den Mund genommen,
in A 74 sprach sie dann von 4 bis 5 Mal, es ist daher zu Gunsten des
Beschuldigten von einmaligem Oralverkehr auszugehen, bei A 75 erwähnte sie, es
sei beim Beschuldigten zu Hause gewesen). Bezüglich dieses einmaligen
Oralverkehrs ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich
nach seiner Freistellung ereignet hat. In der Kirche ist es einmal im
November/Dezember 2015 dazu gekommen, dass die Privatklägerin den Penis des
Beschuldigten massiert hat (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A 134; Einvernahme
vom 2. Mai 2017, A 12). Zu versuchtem Vaginalverkehr ist es zwei Mal gekommen
(anlässlich der EV vom 19. Juli 2016, A 5 sprach die Privatklägerin von 2 – 3
Mal), davon musste sie sich einmal vors Bett stellen, wobei er sie von hinten
penetrieren sollte, einmal sollte sie sich auf ihn setzen. Der versuchte
Vaginalverkehr hat sich nach der Freistellung des Beschuldigten bei ihm zu
Hause ereignet (Einvernahme vom 19. Juli 2016, A 44 und 45). Der letzte
sexuelle Kontakt ereignete sich im März 2016 (EV vom 19. Juli 2016, A 5).
Weiter lassen sich die Taten nicht eingrenzen. Aus der Aussage der
Privatklägerin, dass für sie die Umarmungen noch normal gewesen seien und sie
von 30-maligem Sexualkontakt sprach, ist jedoch davon auszugehen, dass es bei diesen
rund 30 Kontakten immer zu Berührungen im Intimbereich und meist wohl auch dazu
gekommen ist, dass die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten bis zum
Samenerguss massierte und der Beschuldige ihr den Finger in die Vagina
einführte.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Sexuelle Handlungen mit
Anstaltspfleglingen (Art. 192 Abs. 1 StGB)
1.1. Nach Art. 192 Abs. 1 StGB macht
sich strafbar, wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling,
Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veranlasst, eine
sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden.
1.2. Anstaltspfleglinge sind Personen,
die in einer privaten oder öffentlichen stationären Einrichtung dauernd zur
Pflege oder Behandlung untergebracht sind. Ambulant behandelte Patienten werden
nicht erfasst. In Frage kommen namentlich Spitäler (inkl. forensische und
akut-psychiatrische Kliniken sowie Rehabilitationskliniken), Therapieheime,
Einrichtungen für geistig und körperlich Behinderte, Entzugskliniken für
Süchtige, Alters- und Pflegeheime. Keine Rolle spielt, ob das Opfer freiwillig
in die Einrichtung eintrat oder zwangsweise eingewiesen wurde (Philipp Maier
in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage
2019, Art. 192 N 4).
1.3. Die Tathandlung besteht darin, die
betroffene Person in Ausnutzung ihrer Abhängigkeit dazu zu veranlassen, eine
sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden.
1.4 Das Tatbestandsmerkmal der
Abhängigkeit beschreibt eine nicht tatsituative Zwangswirkung, die bereits auf
das Opfer wirkt, wenn der Täter seinen Tatentschluss fasst, einen sexuellen
Übergriff auf das Opfer auszuführen (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 189 StGB).
Abhängigkeit besteht dann, wenn das Opfer aufgrund eines der im Gesetz
genannten Strukturmerkmale nicht ungebunden bzw. frei und auf den Täter
angewiesen ist. Es genügt schon, wenn eine Person auf die Dienste des anderen
angewiesen ist (Maier, a.a.O., N 8 zu Art. 192 StGB).
Täter können in erster Linie die
Personen sein, denen die Opfer anvertraut sind, also Anstaltsleiter, Aufseher,
Pfleger, Therapeuten, Wärter, Staatsanwälte, Richter usw. Der Tatbestand ist
jedoch kein Sonderdelikt. Es kommt nur darauf an, ob im besonderen Fall kraft
Sonderstatus ein Machtgefälle zwischen Täter und Opfer besteht, das es dem
Täter ermöglicht, seine Überlegenheit auszuspielen und ein sexuelles Verhalten
zu erwirken, zu welchem es ohne die spezifische Stellung des Opfers nicht
gekommen wäre. Strafbar machen kann sich demnach auch ein Anwalt, ein
Chauffeur, ein Arbeitgeber, ein Mitarbeiter in einer geschützten Werkstatt, ein
Polizeikommissar, ein Untersuchungsrichter usw. Im Gegensatz zum alten Recht,
welches die Aufsichtsfunktion des Täters über das Opfer für sich allein genügen
liess, verlangt Art. 192 StGB das Ausnützen der Abhängigkeit. Das Opfer ist
nicht erst dann vom Täter abhängig, wenn der Täter über das Opfer «verfügt»,
sondern schon dann, wenn es auf seine Dienste angewiesen ist. Die Abhängigkeit
wurde etwa bejaht in Bezug auf einen Pfleger im Spital oder für einen Arzt
während der Dauer des Anstaltsaufenthaltes, unabhängig vom Begehungsort. Das
Opfer wird nicht ausgenützt, wenn die Initiative zu sexueller Betätigung von
ihm ausging (Trechsel Stefan/Bertossa Carlo, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2018, Art. 192 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen,
Beschuldigten N 5 f. mit weiteren Hinweisen).
Dass dem Täter eine eigentliche
Entscheidbefugnis über wesentliche Belange des Opfers zukommt, verlangt das
Gesetz nicht. So hat das Obergericht des Kantons Zürich im Entscheid SB140080-O
vom 23. Oktober 2014 ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers, welches sich auf
der Wohngruppe in einem Wohn- und Tageszentrum befand, zum Täter, bei welchem
es sich um einen dort tätigen Sozialpädagogen handelte, bejaht mit der
Begründung, dieser sei die engste Bezugsperson des Opfers gewesen, der von dessen
Vergangenheit und psychischen Problemen gewusst und den dieses als Vaterfigur
betrachtet habe. Es habe folglich ein Machtgefälle zwischen dem Beschuldigten
und dem Opfer bestanden, welches zur Begründung eines
Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 192 StGB ausreichend sei (E.
1.4.1).
1.5 Das Bestehen eines
Abhängigkeitsverhältnisses allein genügt indes nicht. Tatbestandsmässig handelt
nur, wer das Abhängigkeitsverhältnis ausnutzt. Von einer Ausnutzung ist dann
auszugehen, wenn zwischen der Abhängigkeit des Opfers und der sexuellen
Handlung insofern ein Motivationszusammenhang besteht, als das Opfer dem
Ansinnen des Täters zwar ablehnend gegenübersteht, doch aufgrund seiner
Unterlegenheit nicht zu widersprechen wagt (Maier, a.a.O., N 10 zu Art. 192).
Bei der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen macht sich der Täter eine
erheblich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der
abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf
ein sexuelles Entgegenkommen zunutze (BGE 133 IV 52).
Im vorstehend erwähnten Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich hielt dieses folgendes fest: «Der Beschuldigte
hat die sorgsam aufgebaute Vertrauensbeziehung zwischen der Privatklägerin und
ihm und die Abhängigkeit der Privatklägerin zu ihm benutzt, um eine sexuelle
Beziehung mit dieser einzugehen. Der Beschuldigte wusste aufgrund der
ausführlichen Gespräche mit der Privatklägerin genau, wie er sie in eine
Situation bringen konnte, in der sie sich nicht mehr wehren konnte und dass er
ihre einzige Bezugsperson war. Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin
nur aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zum Beschuldigten auf die sexuellen
Handlungen eingelassen hat. Sie sah Letztere als eine unvermeidliche
Gegenleistung für die vom Beschuldigten erhaltene Zuwendung und Betreuung an»
(E. 1.4.3). In Erwägung 1.5 hielt das Obergericht sodann fest, es sei für die
Erfüllung des Tatbestandes nicht hinderlich, dass das Opfer zum Teil ein
übermässig sexualisiertes Verhalten an den Tag gelegt habe – was bei
Missbrauchsopfern häufig vorkomme – und den Beschuldigten damit in Versuchung
geführt habe. Der Beschuldigte habe zumindest damit rechnen müssen, dass sich
die Privatklägerin nur aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses auf
sexuelle Handlungen mit ihm einliess und diese nicht ihrem freien Willen entsprachen.
Der Beschuldigte habe folglich in Kauf genommen, dass die sexuellen Handlungen
gegen den Willen der Privatklägerin waren und sich dementsprechend
eventualvorsätzlich verhalten. Es sei dabei nicht entscheidend, inwiefern die
Privatklägerin die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen habe.
1.6 Der vorliegende Fall weist sehr
grosse Ähnlichkeiten mit dem erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 23. Oktober 2014 auf. Der Beschuldigte war die wichtigste
Bezugsperson der Privatklägerin und ihm war das auch bewusst. So hat er selbst
immer wieder betont, ausser ihm habe sich niemand wirklich richtig um die
Privatklägerin kümmern können und diese habe eigentlich noch eine viel
engmaschigere Betreuung gebraucht, als das Wohnheim [...] habe bieten können. Die
Privatklägerin sah in ihm eine Vaterfigur. Der Beschuldigte wusste auch über
ihre Vergangenheit Bescheid inkl. den Umstand, dass diese bereits früher
sexuell missbraucht worden war. Dass die Privatklägerin diesen Umstand dem Beschuldigten
anvertraute, bezeugt das grosse Vertrauen, welches sie in ihn setzte. Dieses
Vertrauensverhältnis hat der Beschuldigte bewusst dazu ausgenutzt, um mit der
Privatklägerin ein sexuelles Verhältnis einzugehen. Dabei hat er ganz gezielt
die Distanz zur Privatklägerin durch Berührungen mit zunehmender Intensität
abgebaut. Dass die Privatklägerin vom Beschuldigten abhängig war, erscheint
anhand ihrer glaubhaften Aussagen – aber auch aufgrund der Aussagen des
Beschuldigten – als offensichtlich. Ebenso ist erstellt, dass die
Privatklägerin nur aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses in die sexuellen
Kontakte mit dem Beschuldigten eingewilligt hat. Sie hat glaubhaft versichert,
dass sie den Sex mit dem Beschuldigten eigentlich nicht gewollt habe, dass es
ihr unangenehm gewesen sei, es sie teilweise «gruset» habe, sie sich jedoch
nicht getraut habe, Nein zu sagen. Das war dem Beschuldigten auch
offensichtlich bewusst.
Aus dem Handyverkehr zwischen dem
Beschuldigten und der Privatklägerin ist auch klar ersichtlich, dass die
Initiative in sexueller Hinsicht stets vom Beschuldigten ausging und dieser der
Privatklägerin auch Vorwürfe machte, wenn er sich von ihr vernachlässigt
fühlte. Aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin wird auch deutlich, wie
der Beschuldigte der Privatklägerin Vorwürfe machte, als diese sich
letztendlich zufolge Schmerzen gegen den Vaginalverkehr wehrte (sie solle nicht
so tun, sie sei schliesslich alt genug). Auch dafür, dass die Privatklägerin
sich vor dem Oralverkehr geekelt hat, hatte der Beschuldigte keinerlei
Verständnis und entgegnete lediglich, er halte seinen Penis immer sauber und
habe gebadet. Dem Beschuldigten war die Vulnerabilität der Privatklägerin
aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung und dem Wissen, das er über die
Privatklägerin hatte, stets voll bewusst. Dass die Privatklägerin im besagten
Zeitraum durchaus auch ein persönliches Interesse an Sexualität bekundete, im
Internet danach forschte und Zeit auf Dating-Plattformen verbrachte, ändert
nichts daran, dass die Privatklägerin lediglich aufgrund des bestehenden
Abhängigkeitsverhältnisses und der Angst, die Zuneigung des Beschuldigten,
ihrer einzigen Bezugsperson, zu verlieren, in die sexuellen Handlungen
einwilligte. Der Beschuldigte hat sich daher der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Anstaltspfleglingen im Sinne von Art. 192 Abs. 1 StGB, begangen
ab November 2013 (die vorgängigen harmlosen Umarmungen stellen noch keine
sexuellen Handlungen dar) bis zu seiner Freistellung am 13. Februar 2015
schuldig gemacht.
2. Ausnützung der Notlage (Art. 193 Abs.
1 StGB)
2.1 Gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB macht
sich strafbar, wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen
oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder
in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt. Der Tatbestand schützt die
Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung. Das Opfer ist abhängig im Sinne des
Tatbestandes, wenn es auf Grund eines im Gesetz genannten Umstandes nicht
ungebunden bzw. frei ist und damit objektiv oder auch nur subjektiv auf den
Täter bzw. seine Fürsorge angewiesen ist. Soweit es um ein
Abhängigkeitsverhältnis geht, muss dieses die Entscheidungsfreiheit wesentlich
einschränken. Für die Bestimmung des Ausmasses der Abhängigkeit sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles massgebend. Dem Abhängigkeitsverhältnis
liegt in der Regel eine besondere Vertrauensbeziehung und immer ein
ausgeprägtes Machtgefälle zu Grunde.
2.2 Das Bundesgericht bejaht ein
tatbestandsmässiges Abhängigkeitsverhältnis etwa zwischen einem
Psychotherapeuten und seinem Patienten (BGE 124 IV 13 E. 2c). So hielt es in
BGE 128 IV 106 E. 3b etwa fest, eine Abhängigkeit gemäss Art. 193 Abs. 1 StGB
könne zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Patienten allein schon auf
Grund der therapeutischen Beziehung bestehen. In BGE 131 IV 114 E. 1
präzisierte das Bundesgericht indessen, es seien nicht alle therapeutischen
Beziehungen zwischen Psychotherapeut und Patient zwangsläufig von einem
intensiven Vertrauensverhältnis geprägt. Auch führten Therapien zwar häufig,
jedoch nicht zwingend zu dem in BGE 124 IV 13 E. 2c geschilderten Machtgefälle
und zu therapietypischen inneren Vorgängen, die einen für die Tat nach Art. 193
StGB hinreichenden Kontroll- und Autonomieverlust beim Patienten bewirkten. Das
Bestehen eines besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnisses könne
allein unter Hinweis auf eine psychotherapeutische Behandlung nicht bejaht
werden. Vielmehr müsse dies in jedem Einzelfall geprüft und nachgewiesen
werden. Von Bedeutung könnten dabei die Dauer der Therapie, der physische und
psychische Zustand des Patienten, Gegenstand und Umfang der Behandlung,
Behandlungsform, die (fehlende) Einhaltung therapeutischer Distanz des
Therapeuten in den Gesprächen mit dem Patienten und anderes mehr sein. Ein
besonderes Vertrauensverhältnis und eine rechtserhebliche Abhängigkeit könnten
zwar mitunter wegen der Kürze der Therapie oder anderer Gründe wie des nicht
tief in die Persönlichkeit des Patienten greifenden Gegenstandes der Behandlung
und Gespräche (z.B. bei psychologischem Verhaltenstraining) oder der
distanzierten, kritischen oder gar ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber
dem Therapeuten fehlen, doch könnten sie sich je nach Umständen bereits nach
sehr kurzer Zeit einstellen.
2.3 Über das Bestehen eines
Abhängigkeitsverhältnisses hinaus verlangt der Tatbestand, dass der Täter die
abhängige Person unter Ausnutzung der genannten Machtkonstellation zur Vornahme
oder Duldung sexueller Handlungen veranlasst hat. Der Täter muss sich somit die
wesentlich eingeschränkte Entscheidungsfreiheit oder Abwehrfähigkeit der
abhängigen Person und ihre dadurch gegebene Gefügigkeit bewusst im Hinblick auf
deren sexuelles Entgegenkommen zunutze gemacht haben. Art. 193 StGB setzt die
Einwilligung der betroffenen Person in die sexuellen Handlungen voraus. Ist sie
vom Täter abhängig, so ist sie in ihrer Entscheidung, in sexuelle Handlungen
einzuwilligen oder sie zu verweigern, nicht mehr völlig frei. Duldet sie in
dieser Lage sexuelle Handlungen, ja gibt sie dazu ihre ausdrückliche Zustimmung
und Mitwirkung, so ist der Täter doch strafbar, wenn die Abhängigkeit der
Person sie gefügig gemacht hat. Entscheidend ist daher, ob die betroffene
Person durch die Abhängigkeit zur Duldung des Beischlafs bestimmt wurde, oder
ob sie unabhängig davon aus eigenem Antrieb eingewilligt hat. Die Abhängigkeit
muss also kausal dafür sein, dass sich das Opfer auf eine sexuelle Beziehung
mit dem Täter eingelassen hat (BGE 99 IV 161 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 13
E. 2c/cc S. 18 f.). Die Rechtsprechung und die Doktrin nehmen an, ein Ausnützen
liege nicht vor, wenn die betroffene Person freiverantwortlich in die sexuellen
Handlungen eingewilligt oder gar die Initiative dazu ergriffen hat (BGE 124 IV 13 E. 2c/ cc S. 18 f. mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6S.82/2003 vom 17.
April 2003, E. 2 mit ausführlichen Hinweisen). Im zuletzt zitierten Entscheid
hat das Bundesgericht in Bezug auf ein Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und
Patient ein Ausnützen verneint, weil die Patientin die Initiative zu den
sexuellen Handlungen ergriffen und den Arzt verführt hatte. In einem anderen
Fall hatte das Bundesgericht eine sexuelle Beziehung zwischen einem Musiklehrer
und seiner 57 Jahre jüngeren Schülerin zu beurteilen. Es verneinte eine
Ausnutzung der bestehenden Abhängigkeit, weil die junge Frau sich nicht gegen
das Ansinnen des Lehrers gewehrt hatte, dem sexuellen Verhältnis nicht
ablehnend gegenübergestanden, ja sogar verliebt war und die Liebesbeziehung
gewollt hatte. Das Bundesgericht nahm dort an, die blosse Verführung durch den
überlegenen Teil sei noch kein Ausnutzen. Ein solches erfordere in objektiver
Hinsicht, dass der Abhängige die sexuelle Handlung «eigentlich nicht wolle»,
dass er sich, entgegen seiner inneren Widerstände, nur unter dem Eindruck der
Autorität des anderen füge (Urteil des Bundesgerichts 6S.219/ 2004 vom 1.
September 2004, E. 5 mit ausführlichen Hinweisen).
2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz
erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest damit rechnen, dass sich die
betroffene Person nur deshalb auf die sexuellen Handlungen einlässt, weil sie
von ihm abhängig ist (BGE 99 IV 161 E. 2 S. 163 f.; Günter Stratenwerth/Guido
Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen
Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 7 N. 53 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Im bereits erwähnten BGE 131 IV 114
liess das Bundesgericht in E. 2.3 angesichts der zunächst ablehnenden Haltung
des Opfers und der vom Beschuldigten ausgehenden Initiative zu den sexuellen
Kontakten offen, ob ein Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses generell
auszuschliessen sei, wenn das Opfer den Anstoss für die sexuellen Handlungen
gegeben habe, oder ob in Psychotherapien sich auch der sexuell «verführte»
Therapeut nach Art. 193 StGB strafbar machen könne, weil eine sogenannte
Übertragungsliebe (unter anderem Idealisierung oder Verliebtheit) häufiger
Ausdruck der therapeutischen Entwicklung sei und es allein dem Therapeuten
obliege, dem Patienten unter Wahrung der Abstinenzregel und einer stillen
Reflektierung einer allfälligen Gegenübertragung zu helfen, solche Gefühle oder
Wünsche zu verstehen, einzuordnen und zu bearbeiten (mit zahlreichen Hinweisen).
Es hielt im konkreten Fall fest, das Therapieverhältnis habe sich bereits lange
vor dem ersten sexuellen Kontakt durch fehlende professionelle Distanz sowie
sukzessive Grenzüberschreitungen und -verletzungen des Beschuldigten wie
unangebrachte Komplimente, körperliche Kontakte (Umarmen, Küsse auf die Wangen,
Händehalten während der Therapie), Thematisierung des Privatlebens des
Beschuldigten in den Therapiesitzungen, Ausdehnung der therapeutischen
Sitzungen und Versicherung jederzeitiger Verfügbarkeit seitens des
Beschuldigten sogar während seiner Urlaubsabwesenheit ausgezeichnet. Dies sei
bezeichnend für die Entwicklung therapeutischer Beziehungen, in denen es
schliesslich zu sexuellen Übergriffen komme. Die Versicherung jederzeitiger und
vollständiger Verfügbarkeit ohne therapeutische Notwendigkeit beispielsweise
impliziere eine Abhängigkeit und vermittle dem betroffenen Patienten indirekt,
dass er nicht selbständig, ohne Hilfe des Therapeuten leben könne. Das Ziel
jeder Therapie, den Therapeuten letztlich überflüssig zu machen, werde damit
ins Gegenteil verkehrt und die Fähigkeit des Patienten zur Selbständigkeit
negiert. Täter testeten durch diese Grenzüberschreitungen die Reaktion ihres
Gegenübers. Der fachliche Auftrag werde dabei sowohl zur Legitimierung als auch
zur Verschleierung eingesetzt. Würden solche vorbereitenden Handlungen von
einer missbrauchenden Fachperson gezielt eingesetzt, liessen sich Patienten
häufig ohne nennenswerten Widerstand manipulieren. So zeige etwa die Bemerkung
des Beschuldigten, er sei auch nur ein Mensch, als Reaktion auf seinen ersten
klar sexuellen Übergriff eine weit verbreitete fehlende Einsicht in das
Fehlverhalten und dessen charakteristisches Verharmlosen. Die Bemerkung
impliziere zudem mindestens eine Mitverantwortung der Patientin, sei es auch
nur durch ihre sexuell anziehende Präsenz, was bei sexuellen Übergriffen in der
Therapie eine häufige Strategie des Therapeuten sei, mit welcher das bestehende
Abhängigkeitsverhältnis noch vertieft werde (E.2.4.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
Auch das Verhalten der Patientin des
Beschuldigten sei bezeichnend für sexuelle Übergriffe in der Therapie und ein
tief reichendes Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe auf den ersten sexuellen
Übergriff mit Ambivalenz reagiert. Einerseits sei sie schockiert gewesen,
verunsichert und habe Schuldgefühle gehabt, anderseits habe sie sich auch
geschmeichelt gefühlt, weil der Beschuldigte sie sexuell anziehend gefunden
habe. Dies sei eine häufige Reaktion auf sexuelle Übergriffe in der Therapie und
weise deutlich auf eine erhebliche Abhängigkeit hin. Das gelte auch für das
weitere Verhalten der Patientin. Auf ihre unmittelbar dem Kuss folgende
Äusserung, damit sei die Therapie wohl beendet, habe der Beschwerdegegner
entgegnet, er könne ihr nach wie vor helfen, worauf sie erwidert habe, dies sei
in Ordnung. In der Strafuntersuchung hätte die Patientin das Fortsetzen der
Therapie damit erklärt, dass sie den Beschuldigten weiterhin habe sehen wollen
oder gar müssen («I did not want to not see him so I said OK»). Als sie dem
Beschuldigten erklärt habe, kein Verhältnis zu wünschen, habe dieser scheinbar
mit grossem Verständnis reagiert, was seine Anziehung auf sie noch verstärkt
habe. Der Umstand, dass sich die Patientin in der Folge gleichwohl auf ein sexuelles
Verhältnis mit dem Beschuldigten vorwiegend während der Therapiesitzungen
eingelassen habe, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen,
sondern vielmehr für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis.
Die Psychodynamik der Patient-Therapeuten-Beziehung
sei insbesondere (zumindest zeitweise) von einer Idealisierung des Therapeuten
geprägt. Sie zeichne sich zudem typischerweise dadurch aus, dass der Patient
seine Sehnsucht nach Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis an den
Therapeuten herantrage. Charakteristisch für ein Abhängigkeitsverhältnis sei
auch die von der Patientin des Beschuldigten stark empfundene Rollenverwirrung.
Wenn der Therapeut zum Intimpartner werde, finde eine Vermischung der Rollen
statt, die für den therapeutischen Prozess verheerende Folgen habe, weil es zu
einer Konfusion sowohl auf Seiten des Patienten als auch auf jener des
Therapeuten führe. Betroffene Opfer könnten ihren Gefühlen und Wahrnehmungen
nicht mehr vertrauen. Sie könnten den Behandlungsauftrag nicht
auseinanderhalten von der durch den therapeutischen Prozess in Gang gesetzten
Erotisierung der Beziehung zum Therapeuten. Im Sinne einer
Selbstheilungsstrategie verfielen die Opfer häufig der Selbsttäuschung. Eine
sexuelle Beziehung zum Psychotherapeuten könne in einer ersten Phase zu einem
Hochgefühl oder einem Erregungszustand führen, weshalb die Aussage des Opfers,
in der ersten Phase sei es ihr gut gegangen, nicht als Hinweis auf eine
fehlende Abhängigkeit zum Beschuldigten gedeutet werden dürfe. Entsprechendes
gelte auch für den Abbruch und die Wiederaufnahme der Therapie durch die
Patientin. Den Entschluss zum Abbruch der Therapie habe die Patientin während
ihres Urlaubes in den USA gefasst. Sie habe die Therapie aber später
wiederaufgenommen, was sie wie folgt erklärt habe: «Als ich das nächste Mal
Probleme mit Z. [Ehemann] hatte, rief ich ihn [Beschwerdegegner] an und fiel
sofort ins Alte zurück». Eindrücklicher als mit dieser Schilderung könne der
Sog und die Macht, die der Therapeut auch nach Abbruch der Therapie auf seine
Patientin ausgeübt habe, kaum gezeigt werden. Sie belege zusammen mit den oben
dargelegten Umständen deutlich die Stärke des Abhängigkeitsverhältnisses (E.
2.4.3 wiederum mit zahlreichen Hinweisen).
Zusammenfassend ergebe sich, dass die
Patientin des Beschuldigten zu diesem in einem derartigen
Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, dass ihre Steuerungsfähigkeit in Bezug
auf das Eingehen sexueller Handlungen erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die
Zustimmung zur Aufnahme der sexuellen Handlungen sei durch das
Therapieverhältnis bestimmt und durch die ausgeprägte Abhängigkeit zum
behandelnden Arzt beeinflusst gewesen. Die Patientin habe deshalb nicht
freiverantwortlich in die sexuellen Kontakte, die einen schweren Kunstfehler darstellten,
einwilligen können. Weil sich das Opfer der Abhängigkeiten und dem starken
Machtgefälle gar nicht habe bewusst sein können, habe es auch nicht zu erkennen
vermocht, welche verheerenden Folgen sexuelle Kontakte in einem therapeutischen
Prozess haben könnten. Demgegenüber sei für den Beschuldigten die Abhängigkeit
und deren Ausmass sowie die dadurch eingeschränkte Steuerungsfähigkeit seiner
Patientin erkennbar gewesen. Indem er während der Behandlung gleichwohl
sukzessive Grenzverletzungen begangen und sich schliesslich seiner Patientin
auch sexuell genähert habe, habe er im Sinne von Art. 193 StGB das zwischen
ihnen bestehende Abhängigkeitsverhältnis für sexuelle Zwecke ausgenützt (E. 2.5
wiederum mit Hinweisen).
2.6 Im vorliegenden Fall hat sich an der
Abhängigkeit der Privatklägerin vom Beschuldigten nach dessen Freistellung per
13. Februar 2015 nichts geändert. Im Gegenteil: Wie der Beschuldigte richtig
erkannt hat, litten die Bewohner des Wohnheims nach seinem abrupten Weggang an
dieser plötzlichen Trennung. Insbesondere bei der Privatklägerin war diese
Trennung geeignet, eine Leere, oder wie der Beschuldigte selbst aussagte, ein
Vakuum zu erzeugen. Sie habe rebelliert. Das Verhältnis zwischen der
Privatklägerin und dem Beschuldigten war auch nach dessen Freistellung durchaus
vergleichbar mit jenem zwischen einem Therapeuten und seiner Patientin. Die
ausgesprochene Vertrauensbeziehung bestand weiterhin und dürfte sich durch die
Freistellung des Beschuldigten sogar noch vertieft haben, hatte doch die
Privatklägerin innerhalb des Wohnheimes sonst kaum mehr jemanden, jedenfalls
niemanden mehr, zu dem sie ein derart enges Verhältnis hatte. Auch die aufgrund
dieses Vertrauensverhältnisses (oder Vater-Tochter-Verhältnisses) entstandene
Machtposition des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin wurde durch dessen
Freistellung nicht beendet.
Dies hat der Beschuldigte durch den
gezielten und zunehmenden Abbau der eigentlich geforderten professionellen
Distanz während seiner Anstellung bei [...] zu verantworten und auch ganz
bewusst ausgenutzt. Dass die Privatklägerin durch die Idealisierung des
Beschuldigten in eine Art «Übertragungsliebe» ähnlich wie in einer
therapeutischen Beziehung zum Beschuldigten geriet, konnte diesem nicht
verborgen bleiben (so hat er selbst mitunter eine Verliebtheit nicht bestritten
und gar von einer «himmelhochjauchzenden Liebe» gesprochen). Es hätte in seiner
alleinigen Verantwortung gelegen, durch die Wahrung der «therapeutischen
Distanz» zur Privatklägerin diesbezüglich Gegensteuer zu geben. Dies hat er
nicht gemacht. Im Gegenteil, hat er diesen Umstand schamlos für sich
ausgenutzt. Durch sukzessive Grenzüberschreitungen während seiner Anstellung im
Wohnheim als engste Bezugsperson der Privatklägerin hat er diese auch über sein
Anstellungsverhältnis hinaus an sich gebunden. Die Ambivalenz, welche sich aus
den Aussagen der Privatklägerin hinsichtlich dem sexuell geprägten Verhältnis
zum Beschuldigten deutlich erschliesst, war mitunter Ausdruck dieses über das
eigentliche «Bezugspersonen-Verhältnis» hinausdauernde Abhängigkeitsverhältnis
zum Beschuldigten. Ähnlich wie in einer Therapeuten-Beziehung entstand eine
Psychodynamik, die von der Idealisierung des Beschuldigten durch die
Privatklägerin geprägt war. Diese zeichnete sich aus durch Sehnsucht nach
Geborgenheit, Harmonie, Anlehnung und Verständnis. All dies fand die
Privatklägerin beim Beschuldigten, was von diesem auch bemerkt worden sein
muss. Als dieser ihr gegenüber erstmals zudringlich wurde, entstand – ebenfalls
vergleichbar einem Therapeuten-Verhältnis – bei der Privatklägerin eine
Rollenverwirrung, welche auch nach dem Ausscheiden des Beschuldigten aus dem
Wohnheim anhielt und es der Privatklägerin verunmöglichte, sich gegen die
Zudringlichkeiten des Beschuldigten zu wehren. Dadurch war ihre
Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Eingehen sexueller Handlungen mit dem
Beschuldigten eingeschränkt. Dies war für den Beschuldigten ohne weiteres
erkennbar. Gerade seine wiederholten Aussagen, er sei sich der Wichtigkeit der
Wahrung der professionellen Distanz zu den Bewohnern stets bewusst gewesen, er
sei aber halt noch ein «Therapeut» alter Schule und was er als Privatperson
nach seiner Freistellung gemacht habe, sei seine Sache, bezeugen diese
Erkenntnis hinsichtlich der fehlenden Steuerungsfähigkeit seitens der
Privatklägerin.
Der Beschuldigte hat sich daher für den
Zeitraum ab dem 13. Februar 2015, resp. gemäss Vorinstanz ab 28. Oktober 2015,
bis zum 27. März 2016 der mehrfachen Ausnützung einer Notlage im Sinne von Art.
193 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Wie sich die insgesamt rund 30 sexuellen
Kontakte auf die beiden Phasen bis zur Freistellung und nach der Freistellung
verteilen und auf die beiden Tatbestände (Art. 192 und 193 StGB) aufteilen
lassen, ist, wie im Rahmen der Beweiswürdigung erwähnt, nur schwer zu
beantworten. Klar ist, dass der Oralverkehr und der versuchte Vaginalverkehr
sich lediglich nach der Freistellung des Beschuldigten ereigneten und folglich
ausschliesslich unter Art. 193 StGB zu subsumieren sind. Bei den restlichen
sexuellen Handlungen (mit Ausnahme der klar unter Art. 193 StGB zu
subsumierenden Aufforderungen zur Erstellung von Fotos und Videos) ist zu
Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich die sexuellen Kontakte
nach seiner Freistellung intensiviert haben und der zahlenmässig grössere
Anteil der jeweils gleichbleibenden Handlungen (Berührungen im Intimbereich,
Finger in die Vagina einführen, Massieren des Penis) unter Art. 193 StGB zu
subsumieren ist.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch
umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei
seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld
verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen
und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz
umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter
verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist
unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter
nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter
hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto
schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7
E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie
die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist
(BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten
oder teilbedingten Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob –
zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht überschreitet,
noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die
Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine
nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem
Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,
andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.5 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.
122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere
Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder
Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder
Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen
ist.
1.6 Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine
Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für
Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41
StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und
geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor.
Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts
mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung
festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio
und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht
kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart
ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und
zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf
Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die
daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im
Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung
ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der
Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe
auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder
(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit
anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden
hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen
voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart
sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug
erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit
auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im
Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen in der daraus folgenden
Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des
Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für
solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen
ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe
als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine
Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen
der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die
Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird.
Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch
Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht
geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit auf die
Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen
oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den
Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer
tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). In der
Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) wurde ein
Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch ausnahmsweise – wenn
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten –
auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das Existenzminimum des Täters
wird in diesem Absatz als im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse zu
berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit erwähnt.
1.7 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.8 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung
des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am
Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5
– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass
Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des
Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch
SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.9 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider/Roy Garré in: Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2018, Art. 42 N 8 ff mit
zahlreichen Hinweisen).
1.10 Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die
Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf
Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, a.a.O., Art. 43
StGB N 15).
Art 43 Abs. 1 aStGB in der bis 31.
Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer
Geldstrafe vor.
1.11 Nach diesem Gesetze wird beurteilt,
wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 2 Abs.
1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses
Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB, sog.
«lex mitior»).
2. Konkrete Strafzumessung
Die Strafdrohung der Art. 192 und 193
StGB ist dieselbe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ausgehend
vom festgestellten Beweisergebnis ist hinsichtlich beider Tatbestände von einem
mittelschweren bis schweren Verschulden auszugehen und es rechtfertigt sich
dieselbe Einsatzstrafe.
Bezüglich Art. 193 StGB ist
festzuhalten, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolges etwa im mittleren
Bereich der denkbaren unter Art. 193 StGB zu subsumierenden Taten liegt. Die
Tat wurde mehrfach begangen, während rund fünf Monaten. Die Intensität der
sexuellen Handlungen liegt ebenfalls im mittleren Bereich (grösstenteils
gegenseitige Berührungen im Intimbereich) ohne eigentlichen Geschlechtsverkehr,
jedoch mit mehrfachem Einführen des Fingers in die Vagina, was bei der
Privatklägerin mit Schmerzen verbunden war. Beim Beschuldigten kam es
regelmässig zum Samenerguss. In einem Fall kam es zu Oralverkehr, was für die
Privatklägerin besonders unangenehm war, da sie sich davor ekelte. In einem
Fall wurde Vaginalverkehr zumindest versucht, wovon der Beschuldigte aber dann
letztendlich abliess, da die Privatklägerin ihm mitteilte, sie habe Schmerzen.
Dass er darauf Rücksicht nahm und nicht weiter in sie eindrang, vermag das
Verschulden nicht entscheidend zu mindern, erfüllte doch das Brechen von
Widerstand seitens des Opfers bereits den weitaus schwereren Tatbestand der
Vergewaltigung. Generell kann ihm nicht zu Gute gehalten werden, dass er keine
Gewalt angewendet hat, wären doch ansonsten schwerere Tatbestände wie sexuelle
Nötigung oder eben Vergewaltigung anwendbar.
Auch hinsichtlich der Art und Weise der
Tatbegehung ist von einer doch recht erheblichen Verwerflichkeit und
kriminellen Energie auszugehen. Der Beschuldigte nützte das vorbestehende
Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten nicht nur aus, sondern schuf und
verstärkte es ganz gezielt und perfid durch sukzessive Verringerung der von ihm
geforderten professionellen Distanz. Er übte auch zusätzlich Druck auf die
Privatklägerin aus, indem er sein Unverständnis gegenüber ihren Schmerzen oder
Ekelgefühlen kundtat und sie auch recht eindringlich mittels zahlreicher
Handybotschaften bedrängte und ihr Vorwürfe machte, wenn sie versuchte auf
Distanz zu gehen. Ihm war auch die sexuelle Unerfahrenheit der Privatklägerin bewusst.
Er wusste auch, dass die Privatklägerin in ihm eine Art Vaterfigur sah und ihm
grenzenloses Vertrauen und grosse Zuneigung entgegenbrachte. Letztendlich wird
das Verschulden dadurch erhöht, dass der Beschuldigte von der
Intelligenzminderung der Privatklägerin, ihren Schwierigkeiten, sich
abzugrenzen und gegen unerwünschte Zudringlichkeiten zu wehren, Kenntnis hatte.
Ebenso war ihm bekannt, dass die Privatklägerin bereits an ihrem früheren
Aufenthaltsort Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden war.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte aus purem Egoismus und mit direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres
in der Lage gewesen, sich rechtmässig zu verhalten. Es ist wie erwähnt von
einem insgesamt mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, was eine
Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
Auch bezüglich der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Anstaltspfleglingen nach Art. 192 StGB rechtfertigt sich eine
Einsatzstrafe von 20 Monaten. Es kann dabei weitgehend auf die vorstehenden
Erwägungen verwiesen werden. Zwar geht es um eine geringere Anzahl Einzeltaten
und diese sind von geringerer Schwere (kein Oralverkehr, kein versuchter
Vaginalverkehr). Der Zeitraum der deliktischen Handlungen ist indes länger und
der Umstand, dass der Beschuldigte damals noch formell als Bezugsperson für die
Privatklägerin im Wohnheim zuständig war und er diese Position schamlos
missbrauchte, erscheint von der Verantwortlichkeit her gravierender, was sich verschuldenserhöhend
auswirkt. Insgesamt wäre somit auch für diese Handlungen von einem mittelschweren
bis schweren Verschulden auszugehen.
Angesichts der räumlichen, zeitlichen
und personellen Nähe der Taten ist das Asperationsprinzip zu Gunsten des Beschuldigten
anzuwenden, weshalb sich eine Gesamtstrafe von 28 Monaten rechtfertigten würde.
Die Täterkomponente ist mit der
Vorinstanz als neutral zu werten. Zufolge langen Zeitablaufs seit der letzten
Tat und dem seitherigen Wohlverhalten des Beschuldigten rechtfertigt sich eine
Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB um vier Monate, was zur Bestätigung der
von der Vorinstanz verhängten 24 Monate Freiheitsstrafe führt. Eine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes liegt nicht vor. Das Verfahren hat insgesamt zwar
lange gedauert, gemäss Journal kam es aber nie zu längeren Unterbrüchen,
während derer die Strafverfolgungsbehörden unbegründet untätig gewesen wären.
Hinsichtlich der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren ist der Vorinstanz ebenfalls
zu folgen. Auch unter Anwendung des neueren, seit dem 1. Januar 2018 geltenden
Rechts würde sich keine mildere Sanktion ergeben, weshalb es bei der Anwendung
des zur Tatzeit geltenden Rechts bleibt.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte
somit zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung
des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
V. Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe
Das von der Vorinstanz ausgesprochene Tätigkeitsverbot
verbunden mit Bewährungshilfe ist die zwingende Folge der Verurteilung. Auch
hier ist das neue Recht nicht milder. Es bleibt bei der Anwendung des zur
Tatzeit geltenden Rechts.
VI. Zivilforderung
1. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten
ist dieser gegenüber der Privatklägerin zu 100 % schadenersatzpflichtig zu
erklären. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe ist die Privatklägerin auf den
Zivilweg zu verweisen.
2. Genugtuung
2.1 Wer in seiner Persönlichkeit
widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als
Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht
anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt
den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig
gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 123 III 10
E. 4c/bb; 123 III 306 E. 9b). Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor
allem nach der Art und Schwere des Eingriffs, der Intensität und Dauer der
Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens
des Schädigers (BGE 127 I 215 E. 2a). Entscheidend ist mithin die aus der Tat
konkret resultierende Belastung für das Opfer. Insbesondere bei Sexualdelikten
ist die Festlegung der Genugtuungssumme schwierig. Der Unrechtsgehalt der
verschiedenen Sexualdelikte weist erhebliche graduelle Unterschiede auf. Es
sind deshalb in besonderem Masse die Art und Schwere der Tat wie auch die
Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu
gewichten. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien
besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis,
Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen,
Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu
fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden
ist (Urteil des Bundesgerichts 6P.92/2002 vom 11.2.2003 E. 6.1). Die Festlegung
der Höhe der Genugtuung beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und
richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt,
dass sich die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben richten
soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern
muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 127 IV 215 E. 2e S. 219). Dies
schliesst nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei
Phasen vorzunehmen: In einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag
als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten
des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle
Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (Urteile des
Bundesgerichts 1A.203/2000 vom 13.10.2000, E. 2b; 1A.235/ 2000 vom 21.2.2001,
E. 5b/aa).
Ebenso ist es nicht unzulässig, dass
Präjudizien in einem konkreten Fall herangezogen werden dürfen. Neben
allgemeinen Richtwerten, die aus solchen Vergleichen gezogen werden, müssen aber
die konkreten Umstände des Einzelfalls schwergewichtig in die
Betragsfestsetzung einfliessen. Einschlägige Präjudizien dienen als Richtschnur
oder Anhaltspunkt für den Vergleich von neuen Fällen (Roland Brehm in:
Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Obligationenrecht, 4. Auflage, Bern
2013, Art. 47 OR N 62 ff.). In diesem Sinne ist festzuhalten, dass die
Rechtsprechung Genugtuungen aus Vergewaltigung erwachsener Opfer zwischen CHF 15'000.00
und CHF 30'000.00 zuspricht. Für sexuelle Handlungen ohne Erzwingen der
Penetration bei besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines
Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnisses liegt der Rahmen der
Basisgenugtuung bezogen auf Schadenereignisse der Jahre 2005 - 2012 zwischen
CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00 resp. bei Vergehen mittlerer Schwere zwischen
CHF 3'000.00 und CHF 5'000.00 (vgl. Klaus Hütte/Harry Landolt,
Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Zürich 2013, Bd. 1,
S. 173 und 175).
2.2 Die Vorinstanz hat zwar zu Recht
erkannt, dass die Intensität der sexuellen Handlungen im vergleichbaren
Entscheid des Zürcher Obergerichts (SB140080 vom 23. Oktober 2014) mit
insgesamt über 20-maligem vollzogenem Geschlechtsverkehr gegenüber dem
vorliegenden Fall eher höher war. Andererseits geht es vorliegend um einen
deutlich längeren Tatzeitraum. Entscheidend ist auch, dass die Privatklägerin
in sexuellen Dingen völlig unerfahren war. Aufgrund ihrer Aussagen und auch aus
dem Eindruck, der sich aufgrund der Videoeinvernahme ergab, erscheint die Privatklägerin
in sexuellen Dingen auf einem ähnlichen Entwicklungsstand wie eine sich im
sexuellen Schutzalter befindende Person, weshalb hinsichtlich der Höhe der
Genugtuung gewisse Vergleiche mit sexuellen Handlungen mit Kindern durchaus
zulässig sind, wenn auch der Tatbestand von Art. 187 StGB schon von der
Strafdrohung her vom Gesetzgeber als schwerwiegender angesehen wird. Zu
beachten ist auch, dass die Privatklägerin nach wie vor an den Folgen der Tat
leidet, was sich dem aktuellen Therapiebericht entnehmen lässt. Angemessen
erscheint daher eine Genugtuung von CHF 8'000.00, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26.
März 2016. Dies entspricht auch der Praxis der Strafkammer des Obergerichts in
vergleichbaren Fällen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Beim vorliegenden Ausgang des
Berufungsverfahrens ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich Kosten und
Entschädigung zu bestätigen.
2. Im Berufungsverfahren unterliegt der
Beschuldigte vollumfänglich. Die Privatklägerin obsiegt mit der Anschlussberufung
in dem Sinne, als die Genugtuung von CHF 5'000.00 auf CHF 8'000.00 erhöht
wurde (beantragt waren CHF 12'000.00). Die Anschlussberufung bereitete dem
Gericht keinen Mehraufwand, nachdem die Genugtuung aufgrund der Berufung des
Beschuldigten ohnehin überprüft werden musste.
Somit sind die Kosten des
Berufungsverfahrens samt einer auf CHF 4'000.00 zu bemessenden Urteilsgebühr,
total CHF 4'080.00, dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen.
Rechtsanwältin Eveline Roos ist
unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Sie macht gemäss
eingereichter Honorarnote für das obergerichtliche Verfahren – ohne
Hauptverhandlung und Urteilseröffnung – für sich einen Aufwand von 2,51 Stunden
und für MLaw Leiser einen Aufwand von 11,33 resp. 11,32 Stunden geltend (total
13,83 Stunden), was angemessen erscheint. Inklusive Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung von total 3 Stunden führt dies für sie zu einem Aufwand von
5,51 Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 für sie und von CHF 120.00
für MLaw Leiser, Auslagen von CHF 64.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt
dies eine Entschädigung von CHF 2'600.20. Diese ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 296.70
(Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.00/h, vorliegend ausschliesslich für
die auf Rechtsanwältin Roos entfallenden 5,51 Stunden, inkl. Mehrwertsteuer);
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Rechtsanwalt Stefan Semela ist amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten. Er macht für das Berufungsverfahren einen
Aufwand von 26,5 Stunden geltend, inklusive Hauptverhandlung und
Urteilseröffnung. Nachdem die Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (inkl. Weg)
drei Stunden weniger lange gedauert haben, sind diese Aufwendungen abzuziehen.
Ebenfalls abzuziehen sind zwei Stunden für Aufwendungen für das Plädoyer,
nachdem es sich dabei in grössten Teilen wörtlich um dieselben Ausführungen
handelte, die der Verteidiger bereits vor erster Instanz gemacht hatte und die
bereits dort entschädigt worden waren. Zu entschädigen sind somit 21,5 Stunden,
was inklusive Auslagen von CHF 285.40 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % zu
einer Entschädigung von CHF 4'475.35 führt, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein
Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 192
Abs. 1, Art. 193 Abs. 1 StGB, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47,
Art. 48 lit. e, Art. 49 Abs. 1, Art. 67 Abs. 4 und Abs. 7 aStGB, Art. 122 ff.,
Art. 135, Art. 138, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO; Art. 41
ff. OR
erkannt:
1. B.___ hat sich schuldig gemacht:
-
der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Anstaltspfleglingen, begangen in der Zeit von ca.
Oktober/November 2013 bis 13. Februar 2015;
-
der mehrfachen Ausnützung
der Notlage, begangen in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 27. März 2016.
2. B.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
24 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer
Probezeit von 2 Jahren.
3. B.___ wird jede berufliche und jede
organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu
volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, für die Dauer von
10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils verboten.
4. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird
Bewährungshilfe angeordnet.
5. B.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.___
dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der
Schadenshöhe wird die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
auf den Zivilweg verwiesen.
6. B.___ wird verurteilt, der
Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, CHF 8'000.00
als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab dem 26. März 2016. Das
weitergehende Begehren ist abgewiesen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wurde
von der Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 10'137.35 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
8. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela, wurde von der Vorinstanz
rechtskräftig auf CHF 17'985.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.
9. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6’000.00, total CHF
24'750.00, zu bezahlen.
10. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird
für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 2'600.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des
Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
296.70 (Differenz zum vollem Honorar à CHF 230.0.00/h, inkl. MwSt.); beides,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
11. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Stefan Semela, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 4'475.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 4’000.00, total CHF 4'080.00,
hat der Beschuldigte B.___ zu bezahlen.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Von Felten Ramseier
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1216/2021 vom 15. Mai
2023 bestätigt.