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Entscheid

STBER.2020.62

Tätlichkeiten, üble Nachrede und Beschimpfung

4. Mai 2021Deutsch42 min

Die Privatklägerin wohnt in […] [GB 1],

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. Mai 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Clivia Wullimann

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Tätlichkeiten,

üble Nachrede und Beschimpfung

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vom 4. Mai 2021 vor Obergericht:

-

die Beschuldigte und

Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia

Wullimann zusammen mit Frau Domenica Imperiali, juristische Mitarbeiterin,

-

die Privatklägerin B.___ in

Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Simon Schnider.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die

Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Zunächst fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom

14. Mai 2020 zusammen, mit welchem die Beschuldigte der Tätlichkeiten,

begangen am 18. März 2019, für schuldig befunden (Ziffer 2 des erstinstanzlichen

Urteils) und zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen

Freiheitsstrafe (Ziffer 3), verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Vorhalte

der üblen Nachrede, angeblich begangen am 4. April 2019, und der

Beschimpfung, angeblich begangen am 2. April 2019, seien Freisprüche

erfolgt. Weiter sei die Beschuldigte verurteilt worden, der Privatklägerin eine

Parteientschädigung von CHF 1'789.95 (entsprechend 20% der Honorarnote von

Rechtsanwalt Simon Schnider) zu bezahlen (Ziffer 4). Zufolge der Freisprüche

sei der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 4'294.20

(entsprechend 80% der Honorarnote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann)

zugesprochen worden, zahlbar durch den Staat Solothurn. Die Vorinstanz habe

zudem festgelegt, dass die Beschuldigte 20% der erstinstanzlichen

Gerichtskosten von total CHF 2'800.00, ausmachend CHF 560.00, zu

tragen habe (Ziffer 7). Die der Beschuldigten zugesprochene

Parteientschädigung von CHF 4'294.20 sei mit dem von ihr zu tragenden

Betrag von CHF 560.00 verrechnet worden (Ziffer 5).

Weiter führt der Vorsitzende aus, gegen

das erstinstanzliche Urteil sei von der Beschuldigten Berufung angemeldet

worden. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten auf eine

selbständige Berufung sowie auf eine Anschlussberufung verzichtet. Die Berufung

der Beschuldigten richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil mit

Ausnahme der Freisprüche (Ziffer 1), welche somit in Rechtskraft erwachsen

seien.

Der Vorsitzende erläutert, das

Berufungsgericht werde über den Schuldspruch hinsichtlich der Tätlichkeiten,

angeblich begangen am 18. März 2019, sowie über die Kosten- und

Entschädigungsfolgen von beiden Verfahren befinden.

Den Verhandlungsablauf skizziert der

Vorsitzende wie folgt:

1.

Vorfragen der

Parteivertreter, wobei der Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt werde, sich

zum Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021 zu

äussern.

2.

In der Folge werde

das Berufungsgericht vorfrageweise über das Eintreten entscheiden.

Für den Fall des Eintretens gestalte

sich der weitere Verhandlungsablauf wie folgt:

3.

Befragung der

Privatklägerin B.___

4.

Befragung der

Beschuldigten A.___ zur Sache und zur Person

5.

Allfällige weitere

Beweisanträge

6.

Schliessung des

Beweisverfahrens

7.

Parteivorträge

8.

Gelegenheit zum

letzten Wort der Beschuldigten

9.

Geheime

Urteilsberatung

Der Vorsitzende erklärt, die mündliche

Urteilseröffnung sei gleichentags auf 11:30 Uhr anberaumt worden, wobei

die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine

mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine

telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Der Vorsitzende lädt

die Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage im Rahmen der Vorfragen zu

äussern.

Hernach übergeben die Parteivertreter

jeweils der Gegenseite ihre Honorarnote und händigen je ein Exemplar der

Gerichtsschreiberin aus.

Abschliessend weist der Vorsitzende

darauf hin, dass im Saal grundsätzlich Maskenpflicht gelte, mit Ausnahme der

sprechenden Person. Zudem werde regelmässig gelüftet.

In der Folge erklärt Rechtsanwalt

Schnider, er habe keine Vorfragen.

Rechtsanwältin Wullimann äussert sich zum

Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021 wie folgt: Die

Privatklägerin begründe ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der

Beschuldigten damit, dass die Berufungsanmeldung nicht durch Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, sondern durch ihre damalige Rechtspraktikantin, MLaw Karin

Lüscher, unterzeichnet worden sei. Es treffe zu, dass die Berufungsanmeldung

nicht durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt unterschrieben worden

sei. Dies sei aus ihrer Sicht jedoch nicht gravierend, da eine

Berufungsanmeldung keine formell-juristische Handlung im engeren Sinn darstelle,

sondern vergleichbar sei mit einem Fristerstreckungsgesuch. Solche

Fristerstreckungsgesuche würden praxisgemäss oft von Rechtspraktikanten unterzeichnet

und bislang habe es nie Beanstandungen gegeben. Ohnehin könne man die Berufung

ja auch mündlich vor der ersten Instanz anmelden, deshalb dürfe nicht zu stark

auf formelle Aspekte abgestellt werden. Die Berufungserklärung, in welcher

viele inhaltliche Ausführungen gemacht worden seien, habe Rechtsanwältin

Wullimann zudem selber unterzeichnet. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht

um eine notwendige Verteidigung. Der von der Privatklägerin ins Recht gelegte

Entscheid betreffe das Zivilrecht, weshalb er im vorliegenden strafrechtlichen

Verfahren nicht 1:1 angewendet werden könne. Schliesslich hätte man ihr eine

Frist zur Verbesserung der Berufungsanmeldung ansetzen müssen, was aber nicht

erfolgt sei. Dies sei ein gerichtliches Säumnis. Abschliessend reicht

Rechtsanwältin Wullimann ihre Eingabe vom 2. Juni 2020 ein, mit welchem

sie beim Richteramt Solothurn-Lebern die schriftliche Begründung des

erstinstanzlichen Urteils vom 14. Mai 2020 verlangt hatte. Sie führt aus,

dieses Dokument habe sie persönlich unterschrieben. Aus all diesen Gründen

beantrage sie die Abweisung des Nichteintretensantrages. Auf die Berufung vom

27. Juli 2020 sei einzutreten.

Rechtsanwalt Schnider repliziert wie

folgt: Bei der Frist zur Anmeldung der Berufung handle es sich um eine wichtige

gesetzliche Frist. Eine Berufung anzumelden sei nicht lapidar und auch nicht

vergleichbar mit einer Fristerstreckung. Zudem sei die mündliche Anmeldung der

Berufung vor der ersten Instanz einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt

vorbehalten. Dass der Beschuldigten keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt

worden sei, könne der Privatklägerin nicht zum Nachteil gereichen. Rechtsanwältin

Wullimann erwidert, sie habe die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen

Urteils mit einem von ihr unterschriebenen Dokument verlangt. Zudem habe sie

die ausführlich begründete Berufungserklärung selber unterzeichnet. Auf die

Frage des Vorsitzenden, ob MLaw Karin Lüscher in ihrer Funktion als

Rechtspraktikantin über eine Bewilligung des Amtes für Justiz des Kantons

Solothurn verfügt habe, um vor Gericht zu prozessieren, erwidert Rechtsanwältin

Wullimann, sie denke, dies sei so gewesen, aber sie habe die Bewilligung nicht

hier.

Unterbruch der Verhandlung um 8:45 Uhr

zur geheimen Beratung über den Nichteintretensantrag.

Fortsetzung der Verhandlung um 8:55 Uhr.

Beschluss des Berufungsgerichts

betreffend Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021:

«Der Antrag der

Privatklägerin vom 23. April 2021, auf die Berufung der Privatklägerin sei

nicht einzutreten, wird abgewiesen.»

Oberrichter Kiefer, der zuständige

Referent, führt zur Begründung was folgt aus: Art. 127 Abs. 5 StPO sehe vor,

dass die Verteidigung von beschuldigten Personen im Strafverfahren Anwälten

vorbehalten sei, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen seien. Diese

Bestimmung gelte für sämtliche strafrechtlichen Verfahren, unabhängig davon, um

welche Art der Verteidigung es sich handle. Die Anmeldung der Berufung sei eine

typische Verteidigungshandlung. Dies bedeute, dass grundsätzlich nur ein im kantonalen

Anwaltsregister eingetragener Anwalt die Berufungsanmeldung hätte unterzeichnen

dürfen. Folglich bestehe ein Mangel in der Berufungsanmeldung der

Beschuldigten. Es treffe aber auch zu, dass der Beschuldigten nie eine

Nachfrist angesetzt worden sei. Im jetzigen Zeitpunkt auf die Berufung nicht

einzutreten, obwohl nie eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei,

sei nach Dafürhalten des Berufungsgerichts als überspitzter Formalismus zu

qualifizieren. Vorliegend seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich und es sei

auch nie geltend gemacht worden, der Formfehler sei wissentlich, also

rechtsmissbräuchlich, erfolgt. Daher werde der Antrag auf Nichteintreten

abgewiesen.

Anschliessend erfolgen die Einvernahmen

der Privatklägerin als Auskunftsperson und die Einvernahme der Beschuldigten,

nachdem Oberrichter Kiefer die beiden auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam

gemacht hat (vgl. CD und zwei separate Einvernahmeprotokolle vom 4. Mai

2021).

Nachdem der Vorsitzende die Frage nach

allfälligen weiteren Beweisanträgen aufgeworfen hat, reicht Rechtsanwalt

Schnider drei weitere Fotos des Eingangsbereichs ein und beantragt, diese seien

zu den Akten zu nehmen. Von der Verteidigung werden keine Einwendungen erhoben

und auch keine Beweisanträge gestellt. Daraufhin schliesst der Vorsitzende das

Beweisverfahren.

Die Verhandlung wird um 9:37 Uhr für

fünf Minuten unterbrochen.

Nach Wiederaufnahme der Verhandlung

stellt und begründet Rechtsanwalt Simon Schnider im Namen und Auftrag

der Privatklägerin B.___ folgende Anträge (vgl. schriftliche

Plädoyernotizen):

«1. Die

Beschuldigte sei wegen einer Tätlichkeit, begangen am 18. März 2019,

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Die

Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'789.95 zu

bezahlen.

3. Die

Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung in der Höhe gemäss der eingereichten Kostennote zu

bezahlen.

4. Der

Beschuldigten seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig

und des zweitinstanzlichen Verfahrens vollständig aufzuerlegen.»

In der Folge stellt und begründet

Rechtsanwältin Clivia Wullimann im Namen und Auftrag der Beschuldigten A.___

folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge):

«1. Die

Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 14. Mai 2020 seien aufzuheben.

2. Das

Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeit sei einzustellen.

Eventualiter

sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.

3. Unter

Gutheissung der vorgenannten Ziffern 1 und 2 seien die Ziffern 4-5 und 7 des

Urteils vom 14. Mai 2020 aufzuheben und die Verfahrenskosten

vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Insbesondere seien für das

erstinstanzliche Verfahren (Ziffer 5) der Kostenanteil von 20% der Honorarnote

von CHF 5'367.75, d.h. CHF 1'073.55, sowie die anteilsmässigen

Gerichtskosten (Ziffer 7) von CHF 560.00 durch den Staat zu bezahlen.

4. Eventualiter

sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Nachfolgend halten Rechtsanwalt Schnider

und Rechtsanwältin Wullimann einen zweiten Parteivortrag.

Die Beschuldigte teilt im Rahmen ihres

letzten Wortes mit, dass sie unschuldig sei. Das vorliegende Berufungsverfahren

koste sie viel Geld und belaste sie stark. Sie nehme dies auf sich, weil es ihr

wichtig sei, dass ihre Unschuld festgestellt werde. In ihrer Vorbildfunktion

gegenüber ihrer Tochter wolle sie ihr zeigen, dass man sich wehren müsse, wenn

man zu Unrecht beschuldigt werde. Sie habe sich ihr ganzes Leben lang korrekt

verhalten und könne es deshalb nicht ertragen, dass ihr diese Tat angelastet werde.

Abschliessend teilt Rechtsanwalt

Schnider mit, dass eine mündliche Urteilseröffnung erwünscht sei.

Um 10:33 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom

4. Mai 2021 erscheinen:

-

die Beschuldigte und

Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia

Wullimann zusammen mit Frau Domenica Imperiali, juristische Mitarbeiterin,

-

die Privatklägerin B.___ in

Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Simon Schnider.

Der Vorsitzende eröffnet um 12:05 Uhr

die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge

eröffnet Oberrichter Kiefer die Erkenntnisse des Gerichts. Anschliessend

erfolgt die summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, welche Erwägungen

zum Schuldspruch der Tätlichkeit geführt haben und legt die rechtliche

Würdigung dar. Er hält fest, die Strafzumessung sei inhaltlich nicht gerügt

worden. In der Folge erklärt Oberrichter Kiefer, den Parteien werde in den

nächsten Tagen die Urteilsanzeige per Post zugestellt und das schriftlich

begründete Urteil erfolge zeitnah. Abschliessend weist er die Parteien darauf

hin, dass die Rechtsmittelfrist am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils

zu laufen beginne. Damit endet um 12:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1. Am 29. März 2019 liess B.___

(Privatklägerin) gegen A.___ (Beschuldigte) bei der Staatsanwaltschaft

Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, betreffend

eines Vorfalls vom 18. März 2019 einreichen (Aktenseite 8 ff., nachfolgend «AS»).

2. Am 2. April 2019 und am 25. April

2019 liess die Privatklägerin zwei weitere Strafanträge einreichen, welche

Vorfälle vom 2. bzw. 4. April 2019 betrafen. Beantragt wurde eine

Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wegen Beschimpfung und Verleumdung,

evtl. üble Nachrede (AS 24, 27 f.).

3. Am 12. August 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gemäss welchem die Beschuldigte wegen

Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und

übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer mit

bedingtem Vollzug ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00

und einer Busse von CHF 100.00 bestraft wurde (AS 76 f.).

4. Die Beschuldigte liess am 22. August

2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 80).

Mit Eingabe vom 9. September 2019 wies

die Vertreterin der Beschuldigten, Frau Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf

eine Verwechslung der Personalien der Beschuldigten von Seiten der

Staatsanwaltschaft hin (AS 85 ff.). Die Staatsanwaltschaft korrigierte dieses

Versehen (AS 104) und eröffnete am 23. September 2019 gegen die «richtige»

Beschuldigte die Anklageschrift (AS 1 ff.).

5. Am 14. Mai 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin

von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 140 ff.):

1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen

freigesprochen:

-

üble Nachrede, angeblich

begangen am 4. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.3.)

-

Beschimpfung, angeblich

begangen am 2. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.2.).

2. A.___ hat sich der Tätlichkeit, begangen

am 18. März 2019, schuldig gemacht.

3. A.___ wird zu einer Busse von CHF

150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen

verurteilt.

4. A.___ hat der Privatklägerin B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, eine Parteientschädigung von 20 %

der Honorarnote von CHF 8'949.75 (Honorar CHF 8'125.00, Auslagen

CHF 184.90, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 639.85), ausmachend CHF

1'789.95 zu bezahlen.

5. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Clivia Wullimann, ist eine Parteientschädigung von 80 % der Honorarnote

von CHF 5'367.75 (Honorar CHF 4'864.50, Auslagen CHF 119.50, 7.7

% Mehrwertsteuer CHF 383.75), ausmachend CHF 4'294.20 zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Dieser Betrag ist mit dem von der Beschuldigten (von A.___) zu bezahlenden

Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale

Gerichtskasse A.___ noch CHF 3'734.20 (bei Urteilsbegründung) bzw.

CHF 3'774.20 (bei Verzicht auf Urteilsbegründung) auszubezahlen hat.

6. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet

auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

7. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 2'800.00, sind zu 20% (CHF

560.00) durch A.___ und zu 80% (CHF 2'240.00) durch den Staat zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert

sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten

CHF 2'600.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil

CHF 520.00 betragen.

6. Am 4. Juni 2020 meldete die

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an

(S-L 154).

7. Gemäss Berufungserklärung vom 27.

Juli 2020 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 2 – 5 und 7 des Urteils.

8. Von Seiten der Staatsanwaltschaft und

der Privatklägerin wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

9. In Rechtskraft erwachsen ist somit

einzig Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Beschuldigte von den

Vorhalten der üblen Nachrede und der Beschimpfung freigesprochen wurde.

10. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 4. Mai 2021 wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson und die

Beschuldigte zur Sache und Person befragt.

II.

Formelle

Einwendungen

1.1 Mit Eingabe vom 23. April 2021 lässt

die Privatklägerin ausführen, dass die Berufungsanmeldung am 4. Juni 2020 beim

Richteramt Solothurn-Lebern von MLaw Karin Lüscher unterzeichnet worden sei,

die nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen und damit auch

nicht zur Berufungsanmeldung legitimiert gewesen sei. Die Berufungsanmeldung

müsse als unzulässig bezeichnet werden und es sei deshalb auf die Berufung nicht

einzutreten.

1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom

4. Mai 2021 machte Rechtsanwältin Wullimann geltend, es sei kein gravierender

Formmangel, dass die Berufungsanmeldung nicht durch einen im kantonalen Anwaltsregister

eingetragenen Anwalt unterzeichnet worden sei, da die Berufung auch mündlich

angemeldet werden könne. Zudem sei die Begründung des erstinstanzlichen Urteils

mittels einer durch die fallführende Rechtsanwältin unterzeichneten Eingabe

verlangt worden, ebenso sei die Berufungserklärung durch Rechtsanwältin

Wullimann unterschrieben worden. Eine Nachfrist zur Verbesserung sei ihr nie

angesetzt worden. Damit beantragte Rechtsanwältin Wullimann die Abweisung des Nichteintretensantrags

vom 23. April 2021.

1.3 Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die

Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die

nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu

vertreten. Begründet wird diese Einschränkung mit der Bedeutung der Tätigkeit

der Verteidigung im Strafverfahren und der Wichtigkeit dieser Funktion (Niklaus

Ruckstuhl in: Balser Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 127 StPO N 20). Diese

Bestimmung gilt für sämtliche strafrechtlichen Verfahren und Handlungen. Die

Anmeldung der Berufung gemäss Art. 399 StPO stellt eine typische

Verteidigungshandlung dar, welche einer im kantonalen Anwaltsregister

eingetragenen Anwältin oder Anwalt vorbehalten und damit vertretungsfeindlich

ist. In diesem Sinne lässt die Privatklägerin zu Recht geltend machen, die

Berufung leide an einem Mangel. Da der Beschuldigten jedoch nie eine Nachfrist

zur Verbesserung der Berufungsanmeldung angesetzt wurde, würde ein

Nichteintreten auf die Berufung dem Verbot des überspitzten Formalismus

zuwiderlaufen (6B_218/2015 E. 2.4.2). Der Antrag der Privatklägerin auf

Nichteintreten ist deshalb abzuweisen.

2. Die Beschuldigte lässt in der

Berufungserklärung ausführen, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weil die

beschuldigte Person zu ungenau bezeichnet worden sei.

2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede

Person, die durch eine Tat verletzt wurde, die Bestrafung des Täters verlangen,

sofern die Tat nur auf Antrag strafbar ist. Das Antragsrecht erlischt nach

Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB).

Der Strafantrag ist bei der Polizei, der

Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen

oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 StPO).

2.2 Die Privatklägerin liess am 29. März

2019 gegen «A.___» Strafantrag einreichen. Die Staatsanwaltschaft erteilte

darauf der Polizei der Stadt […] gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag

zu ergänzenden Ermittlungen (AS 63, 6). In der Folge führte die Polizei diverse

Einvernahmen durch, u.a. am 7. Mai 2019 auch mit A.___, geb. 12. Juni 1977

(AS 58 ff.).

2.3 Am 27. Mai 2019 erstellte die

Polizei der Stadt […] zu Handen der Staatsanwaltschaft einen Bericht über die

getätigten Ermittlungen. Dieser Bericht ging bei der Staatsanwaltschaft am 11.

Juni 2019 ein (AS 4 ff.).

2.4 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

22. Juli 2019 gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsbericht gegen D.___

eine Strafuntersuchung (AS 66).

Der Staatsanwaltschaft ist somit bei der

Eröffnung des Strafverfahrens ein administrativer Fehler unterlaufen, indem sie

die Beschuldigte mit falschen Personalien ausstattete. Sie eröffnete die

Untersuchung formell gegen die erste Ehefrau des am […] wohnhaften C.___,

während sich der Strafantrag gegen die zweite Ehefrau richtete (vgl.

Berufungserklärung S. 4). Mit Verfügung vom 20. September 2019 stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die «falsche» Beschuldigte formell ein

(AS 100).

2.5 Der administrative Fehler der

Staatsanwaltschaft hatte auf die eigentliche Ermittlungstätigkeit keine

Auswirkungen und bestand somit ausschliesslich auf dem Papier. Die polizeiliche

Ermittlungstätigkeit richtete sich von Anfang an gegen A.___, geb. 12. Juni

1977. Entsprechend war es auch die «richtige» Beschuldigte, welche am 7. Mai

2019 polizeilich befragt worden ist.

2.6 Entgegen den Ausführungen in der

Berufungserklärung lag somit keineswegs ein ungenauer Strafantrag vor. Vielmehr

führten die Angaben im Strafantrag die Strafverfolgungsbehörden von allem

Anfang an zu der «richtigen» Beschuldigten. Der Strafantrag vom 29. März 2019

ist deshalb gültig.

3. Die Beschuldigte lässt weiter

ausführen, es liege mangels Strafbefehl keine gültige Anklage vor, es hätte

deshalb kein Urteil ergehen dürfen.

3.1 Zu Folge des administrativen

Versehens der Staatsanwaltschaft wurde der Strafbefehl vom 12. August 2019 gegen

die «falsche» D.___ ausgestellt. Nachdem die Vertreterin der Beschuldigten am

9. September 2019 auf diesen Umstand hingewiesen hatte (AS 85 ff.), stellte die

Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diese «falsche» Beschuldigte am 20.

September 2019 ein (AS 100).

3.2 Rechtsanwältin Wullimann hatte für

die «richtige» Beschuldigte bereits vor dieser Richtigstellung am 22. August

2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (AS 80). Die Staatsanwaltschaft

verzichtete deshalb auf den Erlass eines erneuten Strafbefehls und eröffnete

der Beschuldigten am 23. September 2019 die Anklageschrift (AS 1 ff.).

3.3 Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt

die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im

Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig

ausreichend geklärt ist.

Es ist fraglich, ob im vorliegenden Fall

die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls überhaupt vorlagen. Die

Beschuldigte hat betreffend der ihr vorgehaltenen Sachverhalte nie ein

Geständnis abgelegt und angesichts der Tatsache, dass anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Zeugen befragt wurden, kann auch

nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt im Vorverfahren

«anderweitig ausreichend geklärt» war. Selbst wenn die Voraussetzungen für den

Erlass eines Strafbefehls aber vorgelegen hätten, wäre der erneute Erlass eines

solchen ein formalistischer Leerlauf gewesen, weil die Beschuldigte mit ihrer

Einsprache vom 22. August 2019 bereits zum Ausdruck brachte, diesen nicht zu

akzeptieren.

Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, am

23. September 2019 eine Anklageschrift zu eröffnen, ist deshalb nicht zu

beanstanden. Es kann bei diesem Ergebnis auch nicht gesagt werden, es liege

keine gültige Anklage vor; die Anklageschrift vom 23. September 2019 stellt

eine solche dar.

III.

Anklageschrift

Ziff. 1.1: Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)

1.

Vorhalt gemäss

Anklageschrift vom 23. September 2019

1.1 Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1

StGB)

begangen am

18. März 2019, um ca. 12:00 Uhr, in […], Eingang zur dortigen

Liegenschaft, zum Nachteil von B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte am

linken Oberarm packte und so an ihr vorsätzlich eine Tätlichkeit verübte,

welche für B.___ ein ca. 10 x 10 cm grosses Hämatom am linken Oberarm zur Folge

hatte.

2.

Der unbestrittene

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Privatklägerin wohnt in […] [GB 1],

die Beschuldigte am […] [GB 2]. Wie dem Ausschnitt aus dem Situationsplan der

Einwohnergemeinde […] entnommen werden kann, grenzen diese Grundstücke

teilweise aneinander (AS 18). Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der

Liegenschaft [GB 2] besteht zu Lasten der Liegenschaft [GB 1] ein Fusswegrecht.

Die Privatklägerin als Eigentümerin einer Stockwerkeinheit auf [GB 1] hat somit

zu Gunsten der Beschuldigten als Stockwerkeigentümerin von [GB 2] ein

Fusswegrecht zu dulden (S-L 83 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass

aufgrund der Nutzung des Fusswegs eine seit längerer Zeit andauernde

Streitigkeit zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin besteht.

3.

Der bestrittene

Sachverhalt

3.1.1 Die Privatklägerin wurde am 14.

Mai 2019 polizeilich einvernommen (AS 49 ff.). Sie führte aus, dass sie am 18.

März 2019 um ca. 12:00 Uhr mit der Liegenschaftsverwaltung E.___ telefoniert

habe. Sie sei dabei zuerst bei der Innenseite der Haustüre gestanden, dann vor

der Haustüre, dort, wo sich die Briefkästen befänden. Dabei habe sie

beobachtet, wie ein Kind mit dem Trottinett auf dem Fussweg vorbeigefahren sei.

Sie habe dem Kind gesagt, dass es dies nicht tun dürfe. In diesem Moment sei

die Beschuldigte in Begleitung von Kindern gekommen und sei von hinten links

«schiessend» (d.h. wie aus dem Nichts) auf sie zugegangen. Sie (die

Privatklägerin) habe sich bedroht gefühlt und habe versucht, ins Haus zu gehen.

Die Beschuldigte habe sie am Arm genommen und mit dem Fuss die Türe blockiert.

Sie habe die Beschuldigte angebrüllt, so dass diese sie losgelassen und einen

Schritt zurück gemacht habe. Es sei dann ihr Nachbar, F.___, gekommen. Kurz

darauf habe G.___ von der Liegenschaftsverwaltung angerufen und gefragt, was

passiert sei. Sie habe ihr geraten, die Polizei anzurufen, was sie denn auch

gemacht habe. Anschliessend sei noch H.___, ebenfalls eine Nachbarin,

dazugekommen.

Auf Nachfrage führte die Privatklägerin

aus, dass die Beschuldigte sie von hinten am linken Oberarm gepackt habe.

3.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin am 19. Februar 2020 als

Auskunftsperson einvernommen (S-L 69 ff.). Sie bestätigte dabei ihre Aussagen

vom 14. Mai 2019. Die Privatklägerin führte aus, dass die Beschuldigte sie von

hinten mit ihrem linken Arm gepackt und zu zerren begonnen habe. Sie habe laut

geschrien, so dass die Beschuldigte erschrocken sei und sie losgelassen habe.

Sie habe sofort Schmerzen gehabt. Weil der Schmerz zugenommen habe, habe sie

den Arzt angerufen.

3.1.3 Vor Obergericht bestätigte die

Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Sie habe am 18. März 2019 um die

Mittagszeit die Verwaltung der Liegenschaft, die E.__, in Bezug auf die

Fünfjahresabnahme angerufen. Während des Telefonats sei sie nach draussen

getreten, um die Abdichtungen der Haustüre zu begutachten und um diese auf

Risse zu untersuchen. Dabei habe sie beobachtet, wie Kinder mit dem Trottinett

über den privaten Fussweg gefahren seien. Nachdem die Kinder den Weg passiert

hätten, sei die Beschuldigte durchgegangen. Sie habe die Kinder auf das

Durchgangs- und Fahrverbot hingewiesen und sich wieder umgedreht, um sich den

Rissen und dem Telefonat zu widmen. Ihr Gesicht sei zur Türe gerichtet gewesen,

ihr Rücken zum Weg. In ihrer linken Hand habe sie ihr Mobiltelefon gehalten, in

der rechten Hand die Türfalle. Auf Nachfrage gab sie an, die Eingangstüre gehe

Richtung Alpenstrasse und in Richtung der Glaswand auf. Der Weg zwischen den

Briefkästen und dem Hauseingang werde durch die geöffnete Eingangstüre nicht

behindert. Auf einmal sei die Beschuldigte von hinten links schiessend auf sie

zugekommen, habe sie mit der linken Hand am linken Oberarm gepackt und ihren

linken Fuss in die Türe gestellt. Daraufhin habe sie geschrien, habe sich

losgerissen und sei in das Innere der Liegenschaft geflüchtet. Danach sei es

ihr nicht gutgegangen. Sie habe sich auf die Treppe setzen müssen und ein

Nachbar sei gekommen, der von der Verwaltung orientiert worden sei. G.___ von

der Verwaltung habe sie zurückgerufen und gefragt, was soeben passiert sei und

ihr dann geraten, die Polizei zu avisieren. Anschliessend sei die Polizei

gekommen und habe ihr Fragen gestellt.

3.2.1 Am 17. April 2019 wurde G.___als

Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 34 ff.). G.___arbeitete bei der E.___.

Sie führte aus, dass sie am 18. März 2019 um 12:00 Uhr auf ihr Handy einen

Anruf der Privatklägerin erhalten habe. Da sie am Festnetz besetzt gewesen sei,

habe sie ihren Büropartner I.___ angewiesen, das Gespräch anzunehmen. Plötzlich

habe sie vom Handy herrührend ein lautes Geschrei vernommen. Es sei ihr

vorgekommen, als ob jemand «göissen» würde. Sie habe darauf das Handy genommen,

die Verbindung sei aber unterbrochen worden. Sie habe darauf ihren Mitarbeiter

angewiesen, F.___ anzurufen, der im gleichen Haus wie die Privatklägerin wohnt,

und ihn zu bitten, bei der Privatklägerin Nachschau zu halten. Kurz darauf habe

die Privatklägerin sie auf das Festnetz angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie

angegriffen worden sei. Sie habe der Privatklägerin geraten, die Polizei

anzurufen. Diese habe sehr aufgeregt gewirkt und heftig geatmet.

3.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde G.___am 19. Februar 2020 als Zeugin einvernommen (S-L 55

ff.). Sie betätigte, dass die Privatklägerin am 18. März 2019 angerufen und

gesagt habe, sie sei angegriffen worden. Sie sei aufgewühlt gewesen.

3.3 I.___ wurde am 17. April 2019

polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 38 ff.). Er bestätigte, dass

er für seine Büropartnerin G.___ein Gespräch auf deren Handy übernommen habe.

Es sei ein Anruf von B.___ gewesen. Während des Gesprächs über einen Schaden

habe er plötzlich nur noch ein Geschrei gehört, das länger gedauert habe. Er

sei erschrocken und habe mehrmals gefragt, was los sei. Dann habe er B.___

intensiv ein- und ausatmen gehört. G.___habe ihn dann gebeten, F.___ anzurufen,

der im gleichen Haus wohnt, damit dieser bei B.___ Nachschau halten würde.

3.4.1 Am 17. April 2019 wurde H.___

polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 42 ff.). Sie führte aus, dass sie

im gleichen Haus wie die Privatklägerin im Parterre wohne. Sie habe am 18. März

2019, als sie am Kochen gewesen sei, plötzlich ein Geschrei gehört. Sie habe

aus dem Küchenfenster Kinder, die mit ihren Trottinetts vorbeigefahren seien,

gesehen. Weiter habe sie die Beschuldigte gesehen, die zu ihrer Haustüre

gegangen sei. Sie habe dann gehört, wie sie mit lauter Stimme gestritten

hätten. Sie habe dann die Wohnung verlassen und habe die Privatklägerin im

Hauseingang angetroffen. Diese sei sehr aufgeregt gewesen und habe geweint. Sie

habe ihr erzählt, dass die Beschuldigte sie am linken Oberarm gepackt habe.

3.4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde H.___ am 19. Februar 2020 als Zeugin einvernommen. Sie

führte aus, dass sie aus ihrem Küchenfenster drei Kinder vor ihrem Freisitz

gesehen habe, die laut gewesen seien. Sie habe dann gesehen, wie die

Erwägungen

Beschuldigte gegen die Türe sprang und dann habe sie einen Schrei der

Privatklägerin gehört. Sie sei dann in den Hausflur gegangen und habe dort die

Privatklägerin getroffen, die geweint und gezittert habe. Sie habe ihren linken

Arm gehalten und gesagt, die Beschuldigte hätte sie gepackt.

3.5

F.___ wurde am 18. April 2019

polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 46 ff.). Er führte aus, dass

er am 18. März 2019 um den Mittag herum von I.___ von der

Liegenschaftsverwaltung einen Anruf erhalten und dieser ihn gebeten habe, bei B.___

vorbeizuschauen. Er sei darauf gegangen und habe bei der Privatklägerin

geklingelt. Diese habe die Wohnungstüre geöffnet und dabei telefoniert und

geweint. Sie habe sich darauf auf den untersten Tritt der Treppe gesetzt und

weiter telefoniert. Da er um 13:00 Uhr einen Termin gehabt habe, sei er wieder

gegangen. Sie habe ihm nicht gesagt, was passiert sei, da sie die ganze Zeit

telefoniert habe.

3.5.1

Die Beschuldigte wurde erstmals am

7.

Mai 2019 polizeilich befragt (AS 58 ff.). Sie führte aus, dass sie auf die

Rückkehr ihrer Tochter aus der Schule gewartet habe. Diese sei dann mit zwei

oder drei weiteren Kindern gekommen. Die Privatklägerin sei, als sie bei ihrem

Hauseingang vorbeigegangen seien, aus dem Haus gekommen, mit dem Handy in der

Hand, und habe geschrien: «Weg mit den Velos». Die anderen Kinder seien vor

Schreck weggelaufen. Sie habe die Privatklägerin gefragt, warum sie so schreie.

Sie habe ihr gesagt, sie solle sich bei den Kindern entschuldigen, weil sie

diese erschreckt habe. Ihre Tochter sei neben ihr gestanden und habe geweint.

Sie sei bei den Briefkästen gestanden, die Privatklägerin bei der

Hauseingangstüre. Dann seien sie nach Hause gegangen.

Auf Nachfrage führte die Beschuldigte

aus, dass sie die Privatklägerin nie gepackt oder berührt habe. Sie habe sich

auch nicht Zutritt ins Haus verschaffen wollen und die Privatklägerin

weggestossen. Sie könnte das gar nicht, weil sie bei einem Skiunfall an der

rechten Schulter eine starke Prellung erlitten und deshalb im rechten Arm keine

Kraft habe.

3.5.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung führte die Beschuldigte am 19. Februar 2020 aus (S-L 75 ff.),

dass Ursache des Streits der Fussweg sei. Die Privatklägerin sage immer wieder,

dies sei ein Privatweg von ihnen. Am 18. März 2019 habe sie wie üblich auf ihre

Tochter gewartet. Diese sei mit zwei oder drei Kindern gekommen, aber ohne Velo

und Trotti. Es gehe dort niemand mit Velos und Trottis entlang, weil es dort

zwei Treppen habe. Ausserdem habe ihre Tochter die Veloprüfung noch nicht gemacht.

B.___ sei mit dem Handy in der Hand auf sie losgegangen und habe geschrien: «Weg

mit den Velos». Sie habe die Privatklägerin mehrmals gefragt, warum sie dies

mache. Sie habe die Privatklägerin nicht am Oberarm gepackt.

3.5.3

Vor Obergericht sagte die

Beschuldigte aus, zwischen ihr und der Privatklägerin bestehe schon seit

längerer Zeit eine Streitigkeit, weil die Privatklägerin der Meinung sei, es

sei ihr Privatweg und dieser dürfe von anderen Leuten – insbesondere von

Kindern – nicht passiert werden. Dies sei aber falsch, da sie ein Wegrecht

habe. In der Vergangenheit hätten sie und ihr Mann eine Aussprache mit der

Privatklägerin bei der Verwaltung gehabt, welche aber erfolglos verlaufen sei. Ein

anderes Mal habe sie die Polizei alarmiert, nachdem die Privatklägerin ihre

Tochter mit einem Besen attackiert habe. Die Polizei habe aber der

Privatklägerin geglaubt. B.___ habe ihr auch schon im Vorfeld Briefe über ihren

Anwalt zukommen lassen, wonach sie sich angeblich von ihr bedroht fühle. Dies

sei aber unbegründet, sie sei nicht aggressiv und bedrohe niemanden. Aufgrund

dieser Vorkommnisse habe sie entschieden, ihre Tochter auf dem Schulweg zu

begleiten. Am 18. März 2019 sei sie zusammen mit ihrer Tochter und ein

paar anderen Kindern zu Fuss auf dem Weg gegangen; die Kinder hätten weder

Velos noch Trottinetts mitgeführt. Als sie in der Nähe der Briefkästen gewesen

seien, habe B.___ aus dem Nichts heraus und laut geschrien: «Weg mit den

Velos». Sie sei schockiert gewesen. Ihre Tochter habe ihre Hand genommen und

fast geweint. Daraufhin habe sie B.___ gefragt: «Warum machen Sie das? Das sind

doch kleine Kinder». Aber die Privatklägerin habe erwidert, sie dürfe ihr

Eigentum nicht betreten. Es habe einen mehrfachen Wortwechsel gegeben und die

Beschuldigte habe die Privatklägerin aufgefordert, sich bei den Kindern zu

entschuldigen, wobei sie rund einen Meter entfernt von der Privatklägerin bei

den Briefkästen gestanden sei. Sie habe die Privatklägerin weder gepackt noch sonstwie

berührt. Sie habe auch den Eingang nicht betreten. Der ganze Vorfall habe

inszeniert gewirkt, weil die Privatklägerin immer wieder auf ihr Mobiltelefon

geschaut und herumgeschrien habe, obwohl die Kinder gar keine Velos dabei

gehabt hätten. Die Privatklägerin wolle es ihr vielleicht heimzahlen, weil sie

bei der Nutzung des Fusswegs nicht klein beigebe.

3.6

Medizinische Berichte

3.6.1

Gemäss Auszug aus der

Krankengeschichte von J.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 21. März 2019,

wies die Privatklägerin am 18. März 2019 eine Oberarmverletzung links auf. Es

zeige sich ein ca. 10 x 10 cm grosses sich ausbildendes Hämatom. Die

Schulterfunktion sei normal, es zeige sich eine symmetrische Beweglichkeit.

Subjektiv berichte die Privatklägerin über Schmerzen (AS 19; Fotos AS 20

und 21).

3.6.2

K.___, Rheumatologie und Innere

Medizin, Bern, der die Privatklägerin offenbar seit Jahren behandelt, führt mit

Schreiben vom 12. August 2020 aus, dass er bei der Privatklägerin zu Folge

ihrer Grunderkrankung (rheumatoide Arthritis) nie eine erhöhte Neigung zu

spontanen Hämatomen festgestellt habe. Die durchgeführte medikamentöse Therapie

sei nicht mit einer erhöhten Neigung zu Hämatomen assoziiert (Beilage 2 der

Eingabe der Privatklägerin vom 18. August 2020 im Berufungsverfahren, Akten

Obergericht S. 89 ff.).

3.7

Die Briefe der Kinder

In den Akten finden sich handschriftlich

verfasste Stellungnahmen von L.___ vom 12. Mai 2020, die sich im Namen ihrer

Töchter N.___ und O.___ zum Vorfall im März 2019 äussert (AS 118). Es findet

sich in den Akten im Weiteren eine Stellungnahme von P.___, der Tochter der

Beschuldigten (AS 119) und den Eltern von M.___, ebenfalls vom 12. Mai 2020 (AS

120).

3.8

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

3.8.1

Vorweg ist festzuhalten, dass auf

die Aussagen von H.___, die Nachbarin der Privatklägerin, nicht abgestellt

werden kann. Sie führte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. April 2019

aus, dass sie durch ein Geschrei auf die Vorfälle vor dem Haus aufmerksam

geworden sei. Anschliessend habe sie die Beschuldigte gesehen, wie sie zur

Haustüre gegangen sei und dann habe sie gehört, wie die Beschuldigte und die

Privatklägerin mit lauter Stimme gestritten hätten.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung versetzte H.___ den Zeitpunkt des Geschreis nach hinten; sie

habe (erst) einen Schrei der Privatklägerin gehört, als die Beschuldigte zur

Haustüre gesprungen sei. Es liegt somit in einem zentralen Punkt eine

widersprüchliche Aussage vor, was die Aussagen von H.___ wenig verlässlich

erscheinen lässt.

3.8.2

Den Stellungnahmen der Kinder P.___

bzw. der Eltern von N.___ und O.___ sowie von M.___ kommt ebenfalls kein

Beweiswert zu. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten selbst gingen die Kinder,

welche am 18. März 2019 ihre Tochter auf dem Heimweg begleiteten, weg, als die

Privatklägerin zu schreien begann. Da sich die vorgehaltene Tätlichkeit erst

anschliessend ereignet haben soll, können die Kinder zu diesem Punkt gar keine

Aussagen machen. Die Ausführungen von L.___, wonach ihre Tochter O.___ nicht

gesehen habe, dass die Beschuldigte handgreiflich geworden sei, können sich

deshalb nicht auf den entscheidenden Zeitpunkt beziehen und sind somit nicht

relevant. P.___ schreibt, eine Kollegin von ihr sei von der Privatklägerin vom

Weg geschubst worden. Diese Ausführung wurde von keiner anderen Seite

bestätigt, so dass davon auszugehen ist, dass sich P.___ auf ein anderes

Ereignis bezieht. Das gleiche gilt für die Stellungnahme der Eltern von M.___,

wonach die Privatklägerin ihre Tochter weggezogen haben soll. Auch diese

Beschreibung bezieht sich offensichtlich nicht auf den 18. März 2019.

3.8.3

Die Aussagen der Angestellten der E.___,

G.___ und I.___, sind übereinstimmend und werden durch die Aussagen von F.___

Dispositiv

und der Privatklägerin bestätigt. Demnach telefonierte die Privatklägerin am

18. März 2019 um die Mittagszeit mit I.___ wegen eines Gebäudeschadens. Dieses

Gespräch wurde unterbrochen, als I.___ plötzlich nur noch ein Geschrei hörte.

Auch die Büropartnerin G.___, die zur gleichen Zeit am Festnetz telefonierte,

nahm dieses Geschrei, das sie als «göissen» bezeichnete, wahr. Sowohl I.___ als

auch G.___ bestätigten zudem, dass sich die Privatklägerin unmittelbar darauf

in einem emotional aufgewühlten Zustand befunden habe: Sie habe heftig und

intensiv geatmet, so dass sich G.___ veranlasst sah, den im gleichen Haus

wohnenden F.___ anzurufen, um ihn zu bitten, bei der Privatklägerin Nachschau

zu halten, ob alles in Ordnung sei. Auch F.___ bestätigte den emotional

aufgewühlten Zustand der Privatklägerin, welche die ganze Zeit geweint habe.

G.___ und I.___ stehen in keinerlei

persönlicher Beziehung zu der Privatklägerin. Auf ihre übereinstimmenden und

plausiblen Aussagen ist deshalb abzustellen.

3.8.4 Es ist unbestritten, dass es zur

Zeit des Telefonats der Privatklägerin mit der Immobilienverwaltung zu einem

Treffen mit der Beschuldigten kam. Diese führte aus, die Privatklägerin sei mit

dem Handy aus dem Haus gekommen. Es ist auch unbestritten, dass die

Privatklägerin Kinder, welche den Fussweg benutzten, zurechtwies und die

Beschuldigte auf diese Zurechtweisung reagierte. Entgegen den Aussagen der

Beschuldigten ist es aber erstellt, dass sie die Privatklägerin tatsächlich am

linken Arm gepackt hat, und dies aus folgenden Gründen:

-

Die Privatklägerin sagte

gleichlautend aus, dass die Beschuldigte sie von hinten am linken Oberarm

gepackt habe. Die Beschuldigte selbst sagte aus, sie habe in ihrem rechten Arm

wegen eines Skiunfalls keine Kraft gehabt, weshalb sie diesen gar nicht hätte

einsetzen können.

Angesichts der

Aussagen der Privatklägerin lag es jedoch nahe, dass die Beschuldigte mit dem

linken Arm zupackte, da sie von hinten auf die Privatklägerin zuging und sich

die Verletzung an deren linkem Oberarm befand. Es ist ausgeschlossen, das die

Privatklägerin von der Einschränkung des rechten Armes der Beschuldigten wusste

und ihre Aussagen entsprechend anpasste. Die Aussage der Privatklägerin passt

somit zum dargelegten Verletzungsbild der Beschuldigten.

-

Die heftige emotionale

Reaktion der Privatklägerin, welche von allen involvierten Drittpersonen

bestätigt wurde, muss eine Ursache haben. Die Aussage der Privatklägerin, sie

sei von hinten gepackt worden und sie habe sich bedroht gefühlt, ist plausibel

und nachvollziehbar. Dagegen kann die Reaktion der Privatklägerin mit den

Aussagen der Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin einzig gefragt habe,

warum sie schreie und sie danach nach Hause gegangen sei, nicht in

Übereinstimmung gebracht werden. Die emotionale Reaktion der Beschuldigten wäre

nicht erklärbar, wenn die Version der Beschuldigten zuträfe.

-

Die Aussagen der

Privatklägerin werden gestützt durch das Arztzeugnis von J.___, Facharzt FMH,

vom 21. März 2019, der bei der Privatklägerin am Oberarm links am 18. März 2019

ein «10 x 10 cm grosses sich ausbildendes Hämatom» feststellte. Die Wortwahl

«sich ausbildend» weist darauf hin, dass das Hämatom erst kurz vor der

Begutachtung entstand.

-

Schliesslich ist kaum

denkbar, dass die Privatklägerin den körperlichen Übergriff erfunden hat. Sie

hätte sich in diesem Fall das Hämatom bei anderer Gelegenheit, aber am gleichen

Tag, zuziehen müssen. Sodann hätte sie den Plan fassen müssen, die Beschuldigte

zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. In der Folge hätte sie

diese vor ihrem Haus «abfangen» und provozieren müssen. Da die Beschuldigte

ruhig geblieben wäre und einzig gefragt hätte, warum sich die Privatklägerin so

verhalte, hätte diese eine schauspielerische Leistung erbringen müssen, welche

sämtliche involvierten Drittpersonen täuschte und G.___ sogar veranlasste,

dafür zu sorgen, dass F.___ bei der Privatklägerin Nachschau hielt, ob bei ihr

alles in Ordnung sei. Gleichzeitig hätte sie zur richtigen Zeit einen

Mitarbeiter der E.___ am Telefon haben müssen, um Zeugen für ihren Auftritt zu

haben. Schliesslich hätte sie den Gang zur Polizei, zum Arzt und vor Gericht auf

sich nehmen und auch bei diesen Stellen ihre schauspielerische Leistung

fortsetzen müssen. Dass die Privatklägerin den gesamten Vorfall inszeniert hat,

um es der Beschuldigten aufgrund des vorbestehenden Konflikts wegen des

Fusswegs heimzuzahlen, wie es die Beschuldigte vor Obergericht geltend machte,

erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich.

3.8.5 Für ein solches Verhalten der

Privatklägerin, welches einige kriminelle Energie voraussetzen würde, bestehen

keine Hinweise. Der Vorhalt, wie er der Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer

1.1 gemacht wird, ist deshalb erstellt. Daran ändern auch die Vorbringen der

Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts:

-

Das auf den Fotos (AS 20

und 21) ersichtliche Verletzungsbild spricht nicht gegen die Darstellung der

Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sie mit der linken Hand gepackt habe.

Die auf den Fotos ersichtlichen vier Hämatome am linken Oberarm der

Privatklägerin können durchaus durch die linke Hand verursacht worden sein. Es

kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ein Hämatom sei aufgrund der Form

durch einen bestimmten Finger bzw. Daumen verursacht worden. Vielmehr lässt

sich das Verletzungsbild durchaus mit der Darstellung der Privatklägerin, die

Beschuldigte habe sie mit der linken Hand gepackt, in Übereinstimmung bringen.

Relevant ist, dass die Privatklägerin gemäss ärztlicher Feststellung am Tattag

sich ausbildende Hämatome aufwies und es keine Anhaltspunkte gibt, dass diese

bereits früher bestanden.

-

Es trifft zwar zu, dass

gemäss Ermittlungsbericht der Polizei die Privatklägerin angegeben hatte, es

sei zu keiner Tätlichkeit gekommen (AS 5 ff.). Die Privatklägerin erklärte

anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe die Frage des Polizisten falsch

verstanden. Sie habe gemeint, der Polizist wolle wissen, ob sie (die

Privatklägerin) tätlich geworden sei, weshalb sie die Frage verneint habe. Dies

erscheint glaubhaft. Der Ermittlungsbericht erweist sich diesbezüglich als nicht

eindeutig. Entscheidend aber ist, dass die Privatklägerin am 18. März 2019

um 12:06 Uhr, somit kurz nach dem Tatzeitpunkt, die Polizei alarmierte und

angab, sie habe Probleme mit der Nachbarin wegen eines Fusswegs und sei

angegriffen worden (AS 6).

-

Die Verteidigung machte

geltend, es sei lebensfremd und spreche gegen die Version der Privatklägerin,

dass sie der Polizei ihre Verletzung (Hämatom) nicht gezeigt habe.

Wie dem

Ermittlungsbericht vom 27. Mai 2019 (AS 6) entnommen werden kann,

wurde die Privatklägerin durch die ausgerückten Polizeiorgane am 18. März

2019 auf ihre rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam gemacht. Die Privatklägerin

suchte gleichentags einen Arzt auf, der ein ca. 10x10 cm grosses, sich

ausbildendes Hämatom feststellte. Die Privatklägerin verhielt sich somit nicht «lebensfremd»,

sondern sorgte umgehend für die aus ihrer Sicht erforderliche Dokumentation des

Verletzungsbildes.

-

Dass I.___ lediglich ein

Geschrei der Privatklägerin schilderte, nicht aber die vorangehende verbale

Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin,

entkräftet die Tatversion der Privatklägerin ebenfalls nicht, da die

Beschuldigte im Zeitpunkt des Streits unbestrittenermassen weiter weg bei den

Briefkästen stand und deshalb die Konversation weniger gut hörbar gewesen sein

dürfte.

-

Wenn von der Verteidigung geltend

gemacht wird, auf die Aussagen von F.___ könne nicht abgestellt werden, weil er

selber ausgesagt habe, er könne nicht als Zeuge fungieren, weil er nichts

gesehen und nichts gehört habe, kann dem auch nicht gefolgt werden: F.___

schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 (AS 46

ff.), er sei von G.___ von der E.___ aufgefordert worden, Nachschau nach der

Privatklägerin zu halten und habe diese in einem emotional aufgewühlten Zustand

vorgefunden. Er bestätigte damit die heftige emotionale Reaktion der

Privatklägerin unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt.

Zusammenfassend ist der Sachverhalt

gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1 erstellt.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten

verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

4.2 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind nur Eingriffe strafwürdig, die über das allgemein übliche

und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende

Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mit zu berücksichtigen. Mit der

Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall

dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. Die Grenze des

gemeinhin Üblichen kann aber auch bei einem Angriff überschritten sein, der

keine körperlichen Schmerzen verursacht. So verhält es sich beispielsweise,

wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil

es sich mit den Händen auffangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit

verhindern kann (In solchen Fällen erwies sich die frühere Auffassung des

Kassationshofs, wonach eine Tätlichkeit erst gegeben sei, wenn das Opfer

körperliche Schmerzen verspürt, als zu eng). Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126

StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich

geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die

keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht

entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des

Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führt; denn sonst hinge die

Strafbarkeit des Täters von der Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings

ein Eingriff in die körperliche Integrität geeignet ist, bei einem

durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens

hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er über das allgemein

übliche und geduldete Mass hinausgeht (BGE 117 IV 15 E. 2 mit Verweis auf

STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N

55). In casu bejahte das Bundesgericht in der Folge eine Tätlichkeit für zwei

Stösse im Bereich des Hüftansatzes und eines Arms im Rahmen einer

Auseinandersetzung.

4.3 Im Sinne der dargelegten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt auch vorliegend in objektiver Hinsicht

eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Die Beschuldigte packte die

Privatklägerin von hinten am linken Oberarm. Dabei packte sie so heftig zu,

dass sich am Oberarm Hämatome bildeten. Die Privatklägerin verspürte sofort

Schmerzen, welche in der Folge noch zunahmen. Zudem erschrak sie ob des

Angriffs von hinten und schrie laut auf. Der Übergriff löste bei der

Privatklägerin eine starke emotionale Reaktion aus: Sie wurde als aufgewühlt

beschrieben, weinte und atmete heftig und intensiv.

Die Beschuldigte handelte dabei

zumindest mit Eventualvorsatz und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von

Art. 126 StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Die Beschuldigte ist deshalb

wegen Tätlichkeiten, begangen am 18. März 2019, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Die Beschuldigte liess einen Freispruch

beantragen und machte für den Fall einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten keine

Ausführungen zur Sanktion.

Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse

von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, ist – auch unter

Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB – angemessen.

V.

Kosten und

Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen: An die Kosten von insgesamt

CHF 2'800.00 hat die Beschuldigte einen Anteil von 20%, d.h.

CHF 560.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.

1.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die

Verpflichtung der Beschuldigten, der Privatklägerin B.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von 20% des Honorars von

Rechtsanwalt Simon Schnider, von CHF 8'949.75, ausmachend

CHF 1'789.95, zu bezahlen.

1.3 Weiter ist die der Beschuldigten

zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang

von 80% des Honorars von Rechtsanwältin Clivia Wullimann, von

CHF 5'367.75, ausmachend CHF 4'294.20, zu bestätigen.

2.

Berufungsverfahren

2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die

Beschuldigte mit ihrer Berufung. Daher sind ihr in Anwendung von Art. 429

Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, vollumfänglich aufzuerlegen.

Die der Beschuldigten zugesprochene

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von

CHF 4'294.20 wird mit dem von der Beschuldigten zu tragenden Anteil an den

erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 560.00 und den Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 verrechnet, so dass die Zentrale

Gerichtskasse der Beschuldigten noch CHF 2'134.20 auszubezahlen hat.

2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber

der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO)

oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig

ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).

Vorliegend unterliegt die Beschuldigte

mit ihrer Berufung und ist zu 100% kostenpflichtig. Rechtsanwalt Simon

Schnider, macht in seiner Kostennote für das Berufungsverfahren eine

Entschädigung von CHF 6'306.90 (Honorar: 24.8 Stunden à CHF 250.00,

Auslagen: CHF 106.90, CHF 485.65 MwSt.) geltend. Hierzu folgende

Bemerkungen:

-

Rechtsanwalt Schnider

verfasste eine ausführliche Stellungnahme zur Berufungserklärung und machte

dafür 3.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand war grundsätzlich nicht nötig,

weil das Verfahren mündlich geführt wurde. Da aber die Beschuldigte vorgängig

eine ausführliche schriftliche Berufungserklärung einreichen liess, war es

gerechtfertigt, dass Rechtsanwalt Schnider mittels einer Eingabe reagierte.

Deshalb ist dieser Aufwand zu entschädigen.

-

Insgesamt werden

6.35 Stunden für Kontakte mit der Privatklägerin (E-Mails, Telefonate,

Besprechungen) geltend gemacht. Angesichts des sehr beschränkten Prozessstoffes

und der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nichts Neues dazu kam, ist dieser

Aufwand zu hoch. Der Aufwand ist um 3.35 Stunden zu kürzen.

-

Für den 9. August 2020

wird ein Aufwand des Büropartners Tobias Morandi von 0.5 Stunden geltend

gemacht. Dieser Aufwand ist zu streichen.

-

Am 25. April 2021 wird

ein Aufwand von 1.25 Stunden für «Aktenstudium, Vorbereitung morgige

Besprechung mit Klientin» geltend gemacht. Angesichts des sonst geltend

gemachten Aktenstudiums erscheint dieser Aufwand zu hoch und es ist eine

Kürzung um 0.75 Stunden vorzunehmen.

Die Beschuldigte hat somit der

Privatklägerin einen angemessenen Aufwand von insgesamt 20.2 Stunden à

CHF 250.00, ausmachend CHF 5'050.00, zu vergüten. Hinzu kommen die

Auslagen von CHF 106.90 und die Mehrwertsteuer von CHF 397.10. Das

Honorar von Rechtsanwalt Simon Schnider, ist auf CHF 5'554.00 festzusetzen.

2.3 Infolge Unterliegens ist der

Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 30

Abs. 1, Art. 31, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 103,

Art. 106, Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 127 Abs. 5, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 429

Abs. 1 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO festgestellt und

erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2020

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von folgenden Vorwürfen freigesprochen

wurde:

-

der üblen Nachrede,

angeblich begangen am 4. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.3);

-

der Beschimpfung, angeblich

begangen am 2. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.2).

2.

A.___ hat sich der

Tätlichkeit, begangen am 18. März 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.1),

schuldig gemacht.

3.

A.___ wird zu einer

Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt.

4.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'789.95 zu

bezahlen.

5.

A.___, vertreten

durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ist für das erstinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 4'294.20 zuzusprechen.

6.

A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2'800.00 (mit einer

Staatsgebühr von CHF 2'400.00) im Umfang von 20%, ausmachend

CHF 560.00, zu tragen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.

7.

A.___ hat der

Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’554.00 (Honorar:

20.2 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'050.00, Auslagen:

CHF 106.90, CHF 397.10 MwSt.) zu bezahlen.

8.

A.___ wird für das

Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

9.

A.___ hat die Kosten

des Berufungsverfahrens von total CHF 1'600.00 (mit einer Urteilsgebühr

von CHF 1'500.00) zu bezahlen.

10. Die der Beschuldigten zugesprochene

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von

CHF 4'294.20 wird mit dem von der Beschuldigten zu tragenden Anteil an den

erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 560.00 und den Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 verrechnet, so dass die Zentrale

Gerichtskasse der Beschuldigten noch CHF 2'134.20 auszubezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Riechsteiner