STBER.2020.62
Tätlichkeiten, üble Nachrede und Beschimpfung
4. Mai 2021Deutsch42 min
Die Privatklägerin wohnt in […] [GB 1],
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 4. Mai 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Tätlichkeiten,
üble Nachrede und Beschimpfung
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vom 4. Mai 2021 vor Obergericht:
-
die Beschuldigte und
Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia
Wullimann zusammen mit Frau Domenica Imperiali, juristische Mitarbeiterin,
-
die Privatklägerin B.___ in
Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Simon Schnider.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Zunächst fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom
14. Mai 2020 zusammen, mit welchem die Beschuldigte der Tätlichkeiten,
begangen am 18. März 2019, für schuldig befunden (Ziffer 2 des erstinstanzlichen
Urteils) und zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu zwei Tagen
Freiheitsstrafe (Ziffer 3), verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Vorhalte
der üblen Nachrede, angeblich begangen am 4. April 2019, und der
Beschimpfung, angeblich begangen am 2. April 2019, seien Freisprüche
erfolgt. Weiter sei die Beschuldigte verurteilt worden, der Privatklägerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'789.95 (entsprechend 20% der Honorarnote von
Rechtsanwalt Simon Schnider) zu bezahlen (Ziffer 4). Zufolge der Freisprüche
sei der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 4'294.20
(entsprechend 80% der Honorarnote von Rechtsanwältin Clivia Wullimann)
zugesprochen worden, zahlbar durch den Staat Solothurn. Die Vorinstanz habe
zudem festgelegt, dass die Beschuldigte 20% der erstinstanzlichen
Gerichtskosten von total CHF 2'800.00, ausmachend CHF 560.00, zu
tragen habe (Ziffer 7). Die der Beschuldigten zugesprochene
Parteientschädigung von CHF 4'294.20 sei mit dem von ihr zu tragenden
Betrag von CHF 560.00 verrechnet worden (Ziffer 5).
Weiter führt der Vorsitzende aus, gegen
das erstinstanzliche Urteil sei von der Beschuldigten Berufung angemeldet
worden. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin hätten auf eine
selbständige Berufung sowie auf eine Anschlussberufung verzichtet. Die Berufung
der Beschuldigten richte sich gegen das ganze erstinstanzliche Urteil mit
Ausnahme der Freisprüche (Ziffer 1), welche somit in Rechtskraft erwachsen
seien.
Der Vorsitzende erläutert, das
Berufungsgericht werde über den Schuldspruch hinsichtlich der Tätlichkeiten,
angeblich begangen am 18. März 2019, sowie über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen von beiden Verfahren befinden.
Den Verhandlungsablauf skizziert der
Vorsitzende wie folgt:
1.
Vorfragen der
Parteivertreter, wobei der Beschuldigten die Gelegenheit eingeräumt werde, sich
zum Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021 zu
äussern.
2.
In der Folge werde
das Berufungsgericht vorfrageweise über das Eintreten entscheiden.
Für den Fall des Eintretens gestalte
sich der weitere Verhandlungsablauf wie folgt:
3.
Befragung der
Privatklägerin B.___
4.
Befragung der
Beschuldigten A.___ zur Sache und zur Person
5.
Allfällige weitere
Beweisanträge
6.
Schliessung des
Beweisverfahrens
7.
Parteivorträge
8.
Gelegenheit zum
letzten Wort der Beschuldigten
9.
Geheime
Urteilsberatung
Der Vorsitzende erklärt, die mündliche
Urteilseröffnung sei gleichentags auf 11:30 Uhr anberaumt worden, wobei
die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine
mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine
telefonische Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Der Vorsitzende lädt
die Parteivertreter ein, sich zu dieser Frage im Rahmen der Vorfragen zu
äussern.
Hernach übergeben die Parteivertreter
jeweils der Gegenseite ihre Honorarnote und händigen je ein Exemplar der
Gerichtsschreiberin aus.
Abschliessend weist der Vorsitzende
darauf hin, dass im Saal grundsätzlich Maskenpflicht gelte, mit Ausnahme der
sprechenden Person. Zudem werde regelmässig gelüftet.
In der Folge erklärt Rechtsanwalt
Schnider, er habe keine Vorfragen.
Rechtsanwältin Wullimann äussert sich zum
Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021 wie folgt: Die
Privatklägerin begründe ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der
Beschuldigten damit, dass die Berufungsanmeldung nicht durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, sondern durch ihre damalige Rechtspraktikantin, MLaw Karin
Lüscher, unterzeichnet worden sei. Es treffe zu, dass die Berufungsanmeldung
nicht durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt unterschrieben worden
sei. Dies sei aus ihrer Sicht jedoch nicht gravierend, da eine
Berufungsanmeldung keine formell-juristische Handlung im engeren Sinn darstelle,
sondern vergleichbar sei mit einem Fristerstreckungsgesuch. Solche
Fristerstreckungsgesuche würden praxisgemäss oft von Rechtspraktikanten unterzeichnet
und bislang habe es nie Beanstandungen gegeben. Ohnehin könne man die Berufung
ja auch mündlich vor der ersten Instanz anmelden, deshalb dürfe nicht zu stark
auf formelle Aspekte abgestellt werden. Die Berufungserklärung, in welcher
viele inhaltliche Ausführungen gemacht worden seien, habe Rechtsanwältin
Wullimann zudem selber unterzeichnet. Ausserdem handle es sich vorliegend nicht
um eine notwendige Verteidigung. Der von der Privatklägerin ins Recht gelegte
Entscheid betreffe das Zivilrecht, weshalb er im vorliegenden strafrechtlichen
Verfahren nicht 1:1 angewendet werden könne. Schliesslich hätte man ihr eine
Frist zur Verbesserung der Berufungsanmeldung ansetzen müssen, was aber nicht
erfolgt sei. Dies sei ein gerichtliches Säumnis. Abschliessend reicht
Rechtsanwältin Wullimann ihre Eingabe vom 2. Juni 2020 ein, mit welchem
sie beim Richteramt Solothurn-Lebern die schriftliche Begründung des
erstinstanzlichen Urteils vom 14. Mai 2020 verlangt hatte. Sie führt aus,
dieses Dokument habe sie persönlich unterschrieben. Aus all diesen Gründen
beantrage sie die Abweisung des Nichteintretensantrages. Auf die Berufung vom
27. Juli 2020 sei einzutreten.
Rechtsanwalt Schnider repliziert wie
folgt: Bei der Frist zur Anmeldung der Berufung handle es sich um eine wichtige
gesetzliche Frist. Eine Berufung anzumelden sei nicht lapidar und auch nicht
vergleichbar mit einer Fristerstreckung. Zudem sei die mündliche Anmeldung der
Berufung vor der ersten Instanz einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt
vorbehalten. Dass der Beschuldigten keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt
worden sei, könne der Privatklägerin nicht zum Nachteil gereichen. Rechtsanwältin
Wullimann erwidert, sie habe die schriftliche Begründung des erstinstanzlichen
Urteils mit einem von ihr unterschriebenen Dokument verlangt. Zudem habe sie
die ausführlich begründete Berufungserklärung selber unterzeichnet. Auf die
Frage des Vorsitzenden, ob MLaw Karin Lüscher in ihrer Funktion als
Rechtspraktikantin über eine Bewilligung des Amtes für Justiz des Kantons
Solothurn verfügt habe, um vor Gericht zu prozessieren, erwidert Rechtsanwältin
Wullimann, sie denke, dies sei so gewesen, aber sie habe die Bewilligung nicht
hier.
Unterbruch der Verhandlung um 8:45 Uhr
zur geheimen Beratung über den Nichteintretensantrag.
Fortsetzung der Verhandlung um 8:55 Uhr.
Beschluss des Berufungsgerichts
betreffend Nichteintretensantrag der Privatklägerin vom 23. April 2021:
«Der Antrag der
Privatklägerin vom 23. April 2021, auf die Berufung der Privatklägerin sei
nicht einzutreten, wird abgewiesen.»
Oberrichter Kiefer, der zuständige
Referent, führt zur Begründung was folgt aus: Art. 127 Abs. 5 StPO sehe vor,
dass die Verteidigung von beschuldigten Personen im Strafverfahren Anwälten
vorbehalten sei, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen seien. Diese
Bestimmung gelte für sämtliche strafrechtlichen Verfahren, unabhängig davon, um
welche Art der Verteidigung es sich handle. Die Anmeldung der Berufung sei eine
typische Verteidigungshandlung. Dies bedeute, dass grundsätzlich nur ein im kantonalen
Anwaltsregister eingetragener Anwalt die Berufungsanmeldung hätte unterzeichnen
dürfen. Folglich bestehe ein Mangel in der Berufungsanmeldung der
Beschuldigten. Es treffe aber auch zu, dass der Beschuldigten nie eine
Nachfrist angesetzt worden sei. Im jetzigen Zeitpunkt auf die Berufung nicht
einzutreten, obwohl nie eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden sei,
sei nach Dafürhalten des Berufungsgerichts als überspitzter Formalismus zu
qualifizieren. Vorliegend seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich und es sei
auch nie geltend gemacht worden, der Formfehler sei wissentlich, also
rechtsmissbräuchlich, erfolgt. Daher werde der Antrag auf Nichteintreten
abgewiesen.
Anschliessend erfolgen die Einvernahmen
der Privatklägerin als Auskunftsperson und die Einvernahme der Beschuldigten,
nachdem Oberrichter Kiefer die beiden auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam
gemacht hat (vgl. CD und zwei separate Einvernahmeprotokolle vom 4. Mai
2021).
Nachdem der Vorsitzende die Frage nach
allfälligen weiteren Beweisanträgen aufgeworfen hat, reicht Rechtsanwalt
Schnider drei weitere Fotos des Eingangsbereichs ein und beantragt, diese seien
zu den Akten zu nehmen. Von der Verteidigung werden keine Einwendungen erhoben
und auch keine Beweisanträge gestellt. Daraufhin schliesst der Vorsitzende das
Beweisverfahren.
Die Verhandlung wird um 9:37 Uhr für
fünf Minuten unterbrochen.
Nach Wiederaufnahme der Verhandlung
stellt und begründet Rechtsanwalt Simon Schnider im Namen und Auftrag
der Privatklägerin B.___ folgende Anträge (vgl. schriftliche
Plädoyernotizen):
«1. Die
Beschuldigte sei wegen einer Tätlichkeit, begangen am 18. März 2019,
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Die
Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'789.95 zu
bezahlen.
3. Die
Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung in der Höhe gemäss der eingereichten Kostennote zu
bezahlen.
4. Der
Beschuldigten seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens anteilsmässig
und des zweitinstanzlichen Verfahrens vollständig aufzuerlegen.»
In der Folge stellt und begründet
Rechtsanwältin Clivia Wullimann im Namen und Auftrag der Beschuldigten A.___
folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge):
«1. Die
Ziffern 2 und 3 des Urteils vom 14. Mai 2020 seien aufzuheben.
2. Das
Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeit sei einzustellen.
Eventualiter
sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Tätlichkeit freizusprechen.
3. Unter
Gutheissung der vorgenannten Ziffern 1 und 2 seien die Ziffern 4-5 und 7 des
Urteils vom 14. Mai 2020 aufzuheben und die Verfahrenskosten
vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. Insbesondere seien für das
erstinstanzliche Verfahren (Ziffer 5) der Kostenanteil von 20% der Honorarnote
von CHF 5'367.75, d.h. CHF 1'073.55, sowie die anteilsmässigen
Gerichtskosten (Ziffer 7) von CHF 560.00 durch den Staat zu bezahlen.
4. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Nachfolgend halten Rechtsanwalt Schnider
und Rechtsanwältin Wullimann einen zweiten Parteivortrag.
Die Beschuldigte teilt im Rahmen ihres
letzten Wortes mit, dass sie unschuldig sei. Das vorliegende Berufungsverfahren
koste sie viel Geld und belaste sie stark. Sie nehme dies auf sich, weil es ihr
wichtig sei, dass ihre Unschuld festgestellt werde. In ihrer Vorbildfunktion
gegenüber ihrer Tochter wolle sie ihr zeigen, dass man sich wehren müsse, wenn
man zu Unrecht beschuldigt werde. Sie habe sich ihr ganzes Leben lang korrekt
verhalten und könne es deshalb nicht ertragen, dass ihr diese Tat angelastet werde.
Abschliessend teilt Rechtsanwalt
Schnider mit, dass eine mündliche Urteilseröffnung erwünscht sei.
Um 10:33 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom
4. Mai 2021 erscheinen:
-
die Beschuldigte und
Berufungsklägerin A.___ in Begleitung ihrer Verteidigerin Rechtsanwältin Clivia
Wullimann zusammen mit Frau Domenica Imperiali, juristische Mitarbeiterin,
-
die Privatklägerin B.___ in
Begleitung ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt Simon Schnider.
Der Vorsitzende eröffnet um 12:05 Uhr
die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. In der Folge
eröffnet Oberrichter Kiefer die Erkenntnisse des Gerichts. Anschliessend
erfolgt die summarische Begründung des Urteils. Er erläutert, welche Erwägungen
zum Schuldspruch der Tätlichkeit geführt haben und legt die rechtliche
Würdigung dar. Er hält fest, die Strafzumessung sei inhaltlich nicht gerügt
worden. In der Folge erklärt Oberrichter Kiefer, den Parteien werde in den
nächsten Tagen die Urteilsanzeige per Post zugestellt und das schriftlich
begründete Urteil erfolge zeitnah. Abschliessend weist er die Parteien darauf
hin, dass die Rechtsmittelfrist am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils
zu laufen beginne. Damit endet um 12:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I.
Prozessgeschichte
1. Am 29. März 2019 liess B.___
(Privatklägerin) gegen A.___ (Beschuldigte) bei der Staatsanwaltschaft
Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten, betreffend
eines Vorfalls vom 18. März 2019 einreichen (Aktenseite 8 ff., nachfolgend «AS»).
2. Am 2. April 2019 und am 25. April
2019 liess die Privatklägerin zwei weitere Strafanträge einreichen, welche
Vorfälle vom 2. bzw. 4. April 2019 betrafen. Beantragt wurde eine
Strafverfolgung gegen die Beschuldigte wegen Beschimpfung und Verleumdung,
evtl. üble Nachrede (AS 24, 27 f.).
3. Am 12. August 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gemäss welchem die Beschuldigte wegen
Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und
übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen und mit einer mit
bedingtem Vollzug ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.00
und einer Busse von CHF 100.00 bestraft wurde (AS 76 f.).
4. Die Beschuldigte liess am 22. August
2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erheben (AS 80).
Mit Eingabe vom 9. September 2019 wies
die Vertreterin der Beschuldigten, Frau Rechtsanwältin Clivia Wullimann, auf
eine Verwechslung der Personalien der Beschuldigten von Seiten der
Staatsanwaltschaft hin (AS 85 ff.). Die Staatsanwaltschaft korrigierte dieses
Versehen (AS 104) und eröffnete am 23. September 2019 gegen die «richtige»
Beschuldigte die Anklageschrift (AS 1 ff.).
5. Am 14. Mai 2020 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin
von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (S-L 140 ff.):
1. A.___ wird von folgenden Vorwürfen
freigesprochen:
-
üble Nachrede, angeblich
begangen am 4. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.3.)
-
Beschimpfung, angeblich
begangen am 2. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.2.).
2. A.___ hat sich der Tätlichkeit, begangen
am 18. März 2019, schuldig gemacht.
3. A.___ wird zu einer Busse von CHF
150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen
verurteilt.
4. A.___ hat der Privatklägerin B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, eine Parteientschädigung von 20 %
der Honorarnote von CHF 8'949.75 (Honorar CHF 8'125.00, Auslagen
CHF 184.90, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 639.85), ausmachend CHF
1'789.95 zu bezahlen.
5. A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Clivia Wullimann, ist eine Parteientschädigung von 80 % der Honorarnote
von CHF 5'367.75 (Honorar CHF 4'864.50, Auslagen CHF 119.50, 7.7
% Mehrwertsteuer CHF 383.75), ausmachend CHF 4'294.20 zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Dieser Betrag ist mit dem von der Beschuldigten (von A.___) zu bezahlenden
Anteil an den Verfahrenskosten zu verrechnen, so dass die Zentrale
Gerichtskasse A.___ noch CHF 3'734.20 (bei Urteilsbegründung) bzw.
CHF 3'774.20 (bei Verzicht auf Urteilsbegründung) auszubezahlen hat.
6. Die Amtsgerichtsstatthalterin verzichtet
auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
7. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 2'800.00, sind zu 20% (CHF
560.00) durch A.___ und zu 80% (CHF 2'240.00) durch den Staat zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert
sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten
CHF 2'600.00 und der durch A.___ zu begleichende Verfahrenskostenanteil
CHF 520.00 betragen.
6. Am 4. Juni 2020 meldete die
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an
(S-L 154).
7. Gemäss Berufungserklärung vom 27.
Juli 2020 richtet sich die Berufung gegen die Ziffern 2 – 5 und 7 des Urteils.
8. Von Seiten der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerin wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.
9. In Rechtskraft erwachsen ist somit
einzig Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, wonach die Beschuldigte von den
Vorhalten der üblen Nachrede und der Beschimpfung freigesprochen wurde.
10. Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 4. Mai 2021 wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson und die
Beschuldigte zur Sache und Person befragt.
II.
Formelle
Einwendungen
1.1 Mit Eingabe vom 23. April 2021 lässt
die Privatklägerin ausführen, dass die Berufungsanmeldung am 4. Juni 2020 beim
Richteramt Solothurn-Lebern von MLaw Karin Lüscher unterzeichnet worden sei,
die nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen gewesen und damit auch
nicht zur Berufungsanmeldung legitimiert gewesen sei. Die Berufungsanmeldung
müsse als unzulässig bezeichnet werden und es sei deshalb auf die Berufung nicht
einzutreten.
1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
4. Mai 2021 machte Rechtsanwältin Wullimann geltend, es sei kein gravierender
Formmangel, dass die Berufungsanmeldung nicht durch einen im kantonalen Anwaltsregister
eingetragenen Anwalt unterzeichnet worden sei, da die Berufung auch mündlich
angemeldet werden könne. Zudem sei die Begründung des erstinstanzlichen Urteils
mittels einer durch die fallführende Rechtsanwältin unterzeichneten Eingabe
verlangt worden, ebenso sei die Berufungserklärung durch Rechtsanwältin
Wullimann unterschrieben worden. Eine Nachfrist zur Verbesserung sei ihr nie
angesetzt worden. Damit beantragte Rechtsanwältin Wullimann die Abweisung des Nichteintretensantrags
vom 23. April 2021.
1.3 Gemäss Art. 127 Abs. 5 StPO ist die
Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die
nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu
vertreten. Begründet wird diese Einschränkung mit der Bedeutung der Tätigkeit
der Verteidigung im Strafverfahren und der Wichtigkeit dieser Funktion (Niklaus
Ruckstuhl in: Balser Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 127 StPO N 20). Diese
Bestimmung gilt für sämtliche strafrechtlichen Verfahren und Handlungen. Die
Anmeldung der Berufung gemäss Art. 399 StPO stellt eine typische
Verteidigungshandlung dar, welche einer im kantonalen Anwaltsregister
eingetragenen Anwältin oder Anwalt vorbehalten und damit vertretungsfeindlich
ist. In diesem Sinne lässt die Privatklägerin zu Recht geltend machen, die
Berufung leide an einem Mangel. Da der Beschuldigten jedoch nie eine Nachfrist
zur Verbesserung der Berufungsanmeldung angesetzt wurde, würde ein
Nichteintreten auf die Berufung dem Verbot des überspitzten Formalismus
zuwiderlaufen (6B_218/2015 E. 2.4.2). Der Antrag der Privatklägerin auf
Nichteintreten ist deshalb abzuweisen.
2. Die Beschuldigte lässt in der
Berufungserklärung ausführen, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weil die
beschuldigte Person zu ungenau bezeichnet worden sei.
2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede
Person, die durch eine Tat verletzt wurde, die Bestrafung des Täters verlangen,
sofern die Tat nur auf Antrag strafbar ist. Das Antragsrecht erlischt nach
Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB).
Der Strafantrag ist bei der Polizei, der
Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen
oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 StPO).
2.2 Die Privatklägerin liess am 29. März
2019 gegen «A.___» Strafantrag einreichen. Die Staatsanwaltschaft erteilte
darauf der Polizei der Stadt […] gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO den Auftrag
zu ergänzenden Ermittlungen (AS 63, 6). In der Folge führte die Polizei diverse
Einvernahmen durch, u.a. am 7. Mai 2019 auch mit A.___, geb. 12. Juni 1977
(AS 58 ff.).
2.3 Am 27. Mai 2019 erstellte die
Polizei der Stadt […] zu Handen der Staatsanwaltschaft einen Bericht über die
getätigten Ermittlungen. Dieser Bericht ging bei der Staatsanwaltschaft am 11.
Juni 2019 ein (AS 4 ff.).
2.4 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
22. Juli 2019 gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsbericht gegen D.___
eine Strafuntersuchung (AS 66).
Der Staatsanwaltschaft ist somit bei der
Eröffnung des Strafverfahrens ein administrativer Fehler unterlaufen, indem sie
die Beschuldigte mit falschen Personalien ausstattete. Sie eröffnete die
Untersuchung formell gegen die erste Ehefrau des am […] wohnhaften C.___,
während sich der Strafantrag gegen die zweite Ehefrau richtete (vgl.
Berufungserklärung S. 4). Mit Verfügung vom 20. September 2019 stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die «falsche» Beschuldigte formell ein
(AS 100).
2.5 Der administrative Fehler der
Staatsanwaltschaft hatte auf die eigentliche Ermittlungstätigkeit keine
Auswirkungen und bestand somit ausschliesslich auf dem Papier. Die polizeiliche
Ermittlungstätigkeit richtete sich von Anfang an gegen A.___, geb. 12. Juni
1977. Entsprechend war es auch die «richtige» Beschuldigte, welche am 7. Mai
2019 polizeilich befragt worden ist.
2.6 Entgegen den Ausführungen in der
Berufungserklärung lag somit keineswegs ein ungenauer Strafantrag vor. Vielmehr
führten die Angaben im Strafantrag die Strafverfolgungsbehörden von allem
Anfang an zu der «richtigen» Beschuldigten. Der Strafantrag vom 29. März 2019
ist deshalb gültig.
3. Die Beschuldigte lässt weiter
ausführen, es liege mangels Strafbefehl keine gültige Anklage vor, es hätte
deshalb kein Urteil ergehen dürfen.
3.1 Zu Folge des administrativen
Versehens der Staatsanwaltschaft wurde der Strafbefehl vom 12. August 2019 gegen
die «falsche» D.___ ausgestellt. Nachdem die Vertreterin der Beschuldigten am
9. September 2019 auf diesen Umstand hingewiesen hatte (AS 85 ff.), stellte die
Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen diese «falsche» Beschuldigte am 20.
September 2019 ein (AS 100).
3.2 Rechtsanwältin Wullimann hatte für
die «richtige» Beschuldigte bereits vor dieser Richtigstellung am 22. August
2019 gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben (AS 80). Die Staatsanwaltschaft
verzichtete deshalb auf den Erlass eines erneuten Strafbefehls und eröffnete
der Beschuldigten am 23. September 2019 die Anklageschrift (AS 1 ff.).
3.3 Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt
die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im
Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig
ausreichend geklärt ist.
Es ist fraglich, ob im vorliegenden Fall
die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls überhaupt vorlagen. Die
Beschuldigte hat betreffend der ihr vorgehaltenen Sachverhalte nie ein
Geständnis abgelegt und angesichts der Tatsache, dass anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Zeugen befragt wurden, kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt im Vorverfahren
«anderweitig ausreichend geklärt» war. Selbst wenn die Voraussetzungen für den
Erlass eines Strafbefehls aber vorgelegen hätten, wäre der erneute Erlass eines
solchen ein formalistischer Leerlauf gewesen, weil die Beschuldigte mit ihrer
Einsprache vom 22. August 2019 bereits zum Ausdruck brachte, diesen nicht zu
akzeptieren.
Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, am
23. September 2019 eine Anklageschrift zu eröffnen, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Es kann bei diesem Ergebnis auch nicht gesagt werden, es liege
keine gültige Anklage vor; die Anklageschrift vom 23. September 2019 stellt
eine solche dar.
III.
Anklageschrift
Ziff. 1.1: Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB)
1.
Vorhalt gemäss
Anklageschrift vom 23. September 2019
1.1 Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1
StGB)
begangen am
18. März 2019, um ca. 12:00 Uhr, in […], Eingang zur dortigen
Liegenschaft, zum Nachteil von B.___, indem die Beschuldigte die Geschädigte am
linken Oberarm packte und so an ihr vorsätzlich eine Tätlichkeit verübte,
welche für B.___ ein ca. 10 x 10 cm grosses Hämatom am linken Oberarm zur Folge
hatte.
2.
Der unbestrittene
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Privatklägerin wohnt in […] [GB 1],
die Beschuldigte am […] [GB 2]. Wie dem Ausschnitt aus dem Situationsplan der
Einwohnergemeinde […] entnommen werden kann, grenzen diese Grundstücke
teilweise aneinander (AS 18). Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der
Liegenschaft [GB 2] besteht zu Lasten der Liegenschaft [GB 1] ein Fusswegrecht.
Die Privatklägerin als Eigentümerin einer Stockwerkeinheit auf [GB 1] hat somit
zu Gunsten der Beschuldigten als Stockwerkeigentümerin von [GB 2] ein
Fusswegrecht zu dulden (S-L 83 ff.). Ebenfalls unbestritten ist, dass
aufgrund der Nutzung des Fusswegs eine seit längerer Zeit andauernde
Streitigkeit zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin besteht.
3.
Der bestrittene
Sachverhalt
3.1.1 Die Privatklägerin wurde am 14.
Mai 2019 polizeilich einvernommen (AS 49 ff.). Sie führte aus, dass sie am 18.
März 2019 um ca. 12:00 Uhr mit der Liegenschaftsverwaltung E.___ telefoniert
habe. Sie sei dabei zuerst bei der Innenseite der Haustüre gestanden, dann vor
der Haustüre, dort, wo sich die Briefkästen befänden. Dabei habe sie
beobachtet, wie ein Kind mit dem Trottinett auf dem Fussweg vorbeigefahren sei.
Sie habe dem Kind gesagt, dass es dies nicht tun dürfe. In diesem Moment sei
die Beschuldigte in Begleitung von Kindern gekommen und sei von hinten links
«schiessend» (d.h. wie aus dem Nichts) auf sie zugegangen. Sie (die
Privatklägerin) habe sich bedroht gefühlt und habe versucht, ins Haus zu gehen.
Die Beschuldigte habe sie am Arm genommen und mit dem Fuss die Türe blockiert.
Sie habe die Beschuldigte angebrüllt, so dass diese sie losgelassen und einen
Schritt zurück gemacht habe. Es sei dann ihr Nachbar, F.___, gekommen. Kurz
darauf habe G.___ von der Liegenschaftsverwaltung angerufen und gefragt, was
passiert sei. Sie habe ihr geraten, die Polizei anzurufen, was sie denn auch
gemacht habe. Anschliessend sei noch H.___, ebenfalls eine Nachbarin,
dazugekommen.
Auf Nachfrage führte die Privatklägerin
aus, dass die Beschuldigte sie von hinten am linken Oberarm gepackt habe.
3.1.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde die Privatklägerin am 19. Februar 2020 als
Auskunftsperson einvernommen (S-L 69 ff.). Sie bestätigte dabei ihre Aussagen
vom 14. Mai 2019. Die Privatklägerin führte aus, dass die Beschuldigte sie von
hinten mit ihrem linken Arm gepackt und zu zerren begonnen habe. Sie habe laut
geschrien, so dass die Beschuldigte erschrocken sei und sie losgelassen habe.
Sie habe sofort Schmerzen gehabt. Weil der Schmerz zugenommen habe, habe sie
den Arzt angerufen.
3.1.3 Vor Obergericht bestätigte die
Privatklägerin ihre bisherigen Aussagen. Sie habe am 18. März 2019 um die
Mittagszeit die Verwaltung der Liegenschaft, die E.__, in Bezug auf die
Fünfjahresabnahme angerufen. Während des Telefonats sei sie nach draussen
getreten, um die Abdichtungen der Haustüre zu begutachten und um diese auf
Risse zu untersuchen. Dabei habe sie beobachtet, wie Kinder mit dem Trottinett
über den privaten Fussweg gefahren seien. Nachdem die Kinder den Weg passiert
hätten, sei die Beschuldigte durchgegangen. Sie habe die Kinder auf das
Durchgangs- und Fahrverbot hingewiesen und sich wieder umgedreht, um sich den
Rissen und dem Telefonat zu widmen. Ihr Gesicht sei zur Türe gerichtet gewesen,
ihr Rücken zum Weg. In ihrer linken Hand habe sie ihr Mobiltelefon gehalten, in
der rechten Hand die Türfalle. Auf Nachfrage gab sie an, die Eingangstüre gehe
Richtung Alpenstrasse und in Richtung der Glaswand auf. Der Weg zwischen den
Briefkästen und dem Hauseingang werde durch die geöffnete Eingangstüre nicht
behindert. Auf einmal sei die Beschuldigte von hinten links schiessend auf sie
zugekommen, habe sie mit der linken Hand am linken Oberarm gepackt und ihren
linken Fuss in die Türe gestellt. Daraufhin habe sie geschrien, habe sich
losgerissen und sei in das Innere der Liegenschaft geflüchtet. Danach sei es
ihr nicht gutgegangen. Sie habe sich auf die Treppe setzen müssen und ein
Nachbar sei gekommen, der von der Verwaltung orientiert worden sei. G.___ von
der Verwaltung habe sie zurückgerufen und gefragt, was soeben passiert sei und
ihr dann geraten, die Polizei zu avisieren. Anschliessend sei die Polizei
gekommen und habe ihr Fragen gestellt.
3.2.1 Am 17. April 2019 wurde G.___als
Auskunftsperson polizeilich befragt (AS 34 ff.). G.___arbeitete bei der E.___.
Sie führte aus, dass sie am 18. März 2019 um 12:00 Uhr auf ihr Handy einen
Anruf der Privatklägerin erhalten habe. Da sie am Festnetz besetzt gewesen sei,
habe sie ihren Büropartner I.___ angewiesen, das Gespräch anzunehmen. Plötzlich
habe sie vom Handy herrührend ein lautes Geschrei vernommen. Es sei ihr
vorgekommen, als ob jemand «göissen» würde. Sie habe darauf das Handy genommen,
die Verbindung sei aber unterbrochen worden. Sie habe darauf ihren Mitarbeiter
angewiesen, F.___ anzurufen, der im gleichen Haus wie die Privatklägerin wohnt,
und ihn zu bitten, bei der Privatklägerin Nachschau zu halten. Kurz darauf habe
die Privatklägerin sie auf das Festnetz angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie
angegriffen worden sei. Sie habe der Privatklägerin geraten, die Polizei
anzurufen. Diese habe sehr aufgeregt gewirkt und heftig geatmet.
3.2.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde G.___am 19. Februar 2020 als Zeugin einvernommen (S-L 55
ff.). Sie betätigte, dass die Privatklägerin am 18. März 2019 angerufen und
gesagt habe, sie sei angegriffen worden. Sie sei aufgewühlt gewesen.
3.3 I.___ wurde am 17. April 2019
polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (AS 38 ff.). Er bestätigte, dass
er für seine Büropartnerin G.___ein Gespräch auf deren Handy übernommen habe.
Es sei ein Anruf von B.___ gewesen. Während des Gesprächs über einen Schaden
habe er plötzlich nur noch ein Geschrei gehört, das länger gedauert habe. Er
sei erschrocken und habe mehrmals gefragt, was los sei. Dann habe er B.___
intensiv ein- und ausatmen gehört. G.___habe ihn dann gebeten, F.___ anzurufen,
der im gleichen Haus wohnt, damit dieser bei B.___ Nachschau halten würde.
3.4.1 Am 17. April 2019 wurde H.___
polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 42 ff.). Sie führte aus, dass sie
im gleichen Haus wie die Privatklägerin im Parterre wohne. Sie habe am 18. März
2019, als sie am Kochen gewesen sei, plötzlich ein Geschrei gehört. Sie habe
aus dem Küchenfenster Kinder, die mit ihren Trottinetts vorbeigefahren seien,
gesehen. Weiter habe sie die Beschuldigte gesehen, die zu ihrer Haustüre
gegangen sei. Sie habe dann gehört, wie sie mit lauter Stimme gestritten
hätten. Sie habe dann die Wohnung verlassen und habe die Privatklägerin im
Hauseingang angetroffen. Diese sei sehr aufgeregt gewesen und habe geweint. Sie
habe ihr erzählt, dass die Beschuldigte sie am linken Oberarm gepackt habe.
3.4.2 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde H.___ am 19. Februar 2020 als Zeugin einvernommen. Sie
führte aus, dass sie aus ihrem Küchenfenster drei Kinder vor ihrem Freisitz
gesehen habe, die laut gewesen seien. Sie habe dann gesehen, wie die
Erwägungen
Beschuldigte gegen die Türe sprang und dann habe sie einen Schrei der
Privatklägerin gehört. Sie sei dann in den Hausflur gegangen und habe dort die
Privatklägerin getroffen, die geweint und gezittert habe. Sie habe ihren linken
Arm gehalten und gesagt, die Beschuldigte hätte sie gepackt.
3.5
F.___ wurde am 18. April 2019
polizeilich als Auskunftsperson befragt (AS 46 ff.). Er führte aus, dass
er am 18. März 2019 um den Mittag herum von I.___ von der
Liegenschaftsverwaltung einen Anruf erhalten und dieser ihn gebeten habe, bei B.___
vorbeizuschauen. Er sei darauf gegangen und habe bei der Privatklägerin
geklingelt. Diese habe die Wohnungstüre geöffnet und dabei telefoniert und
geweint. Sie habe sich darauf auf den untersten Tritt der Treppe gesetzt und
weiter telefoniert. Da er um 13:00 Uhr einen Termin gehabt habe, sei er wieder
gegangen. Sie habe ihm nicht gesagt, was passiert sei, da sie die ganze Zeit
telefoniert habe.
3.5.1
Die Beschuldigte wurde erstmals am
7.
Mai 2019 polizeilich befragt (AS 58 ff.). Sie führte aus, dass sie auf die
Rückkehr ihrer Tochter aus der Schule gewartet habe. Diese sei dann mit zwei
oder drei weiteren Kindern gekommen. Die Privatklägerin sei, als sie bei ihrem
Hauseingang vorbeigegangen seien, aus dem Haus gekommen, mit dem Handy in der
Hand, und habe geschrien: «Weg mit den Velos». Die anderen Kinder seien vor
Schreck weggelaufen. Sie habe die Privatklägerin gefragt, warum sie so schreie.
Sie habe ihr gesagt, sie solle sich bei den Kindern entschuldigen, weil sie
diese erschreckt habe. Ihre Tochter sei neben ihr gestanden und habe geweint.
Sie sei bei den Briefkästen gestanden, die Privatklägerin bei der
Hauseingangstüre. Dann seien sie nach Hause gegangen.
Auf Nachfrage führte die Beschuldigte
aus, dass sie die Privatklägerin nie gepackt oder berührt habe. Sie habe sich
auch nicht Zutritt ins Haus verschaffen wollen und die Privatklägerin
weggestossen. Sie könnte das gar nicht, weil sie bei einem Skiunfall an der
rechten Schulter eine starke Prellung erlitten und deshalb im rechten Arm keine
Kraft habe.
3.5.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung führte die Beschuldigte am 19. Februar 2020 aus (S-L 75 ff.),
dass Ursache des Streits der Fussweg sei. Die Privatklägerin sage immer wieder,
dies sei ein Privatweg von ihnen. Am 18. März 2019 habe sie wie üblich auf ihre
Tochter gewartet. Diese sei mit zwei oder drei Kindern gekommen, aber ohne Velo
und Trotti. Es gehe dort niemand mit Velos und Trottis entlang, weil es dort
zwei Treppen habe. Ausserdem habe ihre Tochter die Veloprüfung noch nicht gemacht.
B.___ sei mit dem Handy in der Hand auf sie losgegangen und habe geschrien: «Weg
mit den Velos». Sie habe die Privatklägerin mehrmals gefragt, warum sie dies
mache. Sie habe die Privatklägerin nicht am Oberarm gepackt.
3.5.3
Vor Obergericht sagte die
Beschuldigte aus, zwischen ihr und der Privatklägerin bestehe schon seit
längerer Zeit eine Streitigkeit, weil die Privatklägerin der Meinung sei, es
sei ihr Privatweg und dieser dürfe von anderen Leuten – insbesondere von
Kindern – nicht passiert werden. Dies sei aber falsch, da sie ein Wegrecht
habe. In der Vergangenheit hätten sie und ihr Mann eine Aussprache mit der
Privatklägerin bei der Verwaltung gehabt, welche aber erfolglos verlaufen sei. Ein
anderes Mal habe sie die Polizei alarmiert, nachdem die Privatklägerin ihre
Tochter mit einem Besen attackiert habe. Die Polizei habe aber der
Privatklägerin geglaubt. B.___ habe ihr auch schon im Vorfeld Briefe über ihren
Anwalt zukommen lassen, wonach sie sich angeblich von ihr bedroht fühle. Dies
sei aber unbegründet, sie sei nicht aggressiv und bedrohe niemanden. Aufgrund
dieser Vorkommnisse habe sie entschieden, ihre Tochter auf dem Schulweg zu
begleiten. Am 18. März 2019 sei sie zusammen mit ihrer Tochter und ein
paar anderen Kindern zu Fuss auf dem Weg gegangen; die Kinder hätten weder
Velos noch Trottinetts mitgeführt. Als sie in der Nähe der Briefkästen gewesen
seien, habe B.___ aus dem Nichts heraus und laut geschrien: «Weg mit den
Velos». Sie sei schockiert gewesen. Ihre Tochter habe ihre Hand genommen und
fast geweint. Daraufhin habe sie B.___ gefragt: «Warum machen Sie das? Das sind
doch kleine Kinder». Aber die Privatklägerin habe erwidert, sie dürfe ihr
Eigentum nicht betreten. Es habe einen mehrfachen Wortwechsel gegeben und die
Beschuldigte habe die Privatklägerin aufgefordert, sich bei den Kindern zu
entschuldigen, wobei sie rund einen Meter entfernt von der Privatklägerin bei
den Briefkästen gestanden sei. Sie habe die Privatklägerin weder gepackt noch sonstwie
berührt. Sie habe auch den Eingang nicht betreten. Der ganze Vorfall habe
inszeniert gewirkt, weil die Privatklägerin immer wieder auf ihr Mobiltelefon
geschaut und herumgeschrien habe, obwohl die Kinder gar keine Velos dabei
gehabt hätten. Die Privatklägerin wolle es ihr vielleicht heimzahlen, weil sie
bei der Nutzung des Fusswegs nicht klein beigebe.
3.6
Medizinische Berichte
3.6.1
Gemäss Auszug aus der
Krankengeschichte von J.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 21. März 2019,
wies die Privatklägerin am 18. März 2019 eine Oberarmverletzung links auf. Es
zeige sich ein ca. 10 x 10 cm grosses sich ausbildendes Hämatom. Die
Schulterfunktion sei normal, es zeige sich eine symmetrische Beweglichkeit.
Subjektiv berichte die Privatklägerin über Schmerzen (AS 19; Fotos AS 20
und 21).
3.6.2
K.___, Rheumatologie und Innere
Medizin, Bern, der die Privatklägerin offenbar seit Jahren behandelt, führt mit
Schreiben vom 12. August 2020 aus, dass er bei der Privatklägerin zu Folge
ihrer Grunderkrankung (rheumatoide Arthritis) nie eine erhöhte Neigung zu
spontanen Hämatomen festgestellt habe. Die durchgeführte medikamentöse Therapie
sei nicht mit einer erhöhten Neigung zu Hämatomen assoziiert (Beilage 2 der
Eingabe der Privatklägerin vom 18. August 2020 im Berufungsverfahren, Akten
Obergericht S. 89 ff.).
3.7
Die Briefe der Kinder
In den Akten finden sich handschriftlich
verfasste Stellungnahmen von L.___ vom 12. Mai 2020, die sich im Namen ihrer
Töchter N.___ und O.___ zum Vorfall im März 2019 äussert (AS 118). Es findet
sich in den Akten im Weiteren eine Stellungnahme von P.___, der Tochter der
Beschuldigten (AS 119) und den Eltern von M.___, ebenfalls vom 12. Mai 2020 (AS
120).
3.8
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
3.8.1
Vorweg ist festzuhalten, dass auf
die Aussagen von H.___, die Nachbarin der Privatklägerin, nicht abgestellt
werden kann. Sie führte anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. April 2019
aus, dass sie durch ein Geschrei auf die Vorfälle vor dem Haus aufmerksam
geworden sei. Anschliessend habe sie die Beschuldigte gesehen, wie sie zur
Haustüre gegangen sei und dann habe sie gehört, wie die Beschuldigte und die
Privatklägerin mit lauter Stimme gestritten hätten.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung versetzte H.___ den Zeitpunkt des Geschreis nach hinten; sie
habe (erst) einen Schrei der Privatklägerin gehört, als die Beschuldigte zur
Haustüre gesprungen sei. Es liegt somit in einem zentralen Punkt eine
widersprüchliche Aussage vor, was die Aussagen von H.___ wenig verlässlich
erscheinen lässt.
3.8.2
Den Stellungnahmen der Kinder P.___
bzw. der Eltern von N.___ und O.___ sowie von M.___ kommt ebenfalls kein
Beweiswert zu. Gemäss den Aussagen der Beschuldigten selbst gingen die Kinder,
welche am 18. März 2019 ihre Tochter auf dem Heimweg begleiteten, weg, als die
Privatklägerin zu schreien begann. Da sich die vorgehaltene Tätlichkeit erst
anschliessend ereignet haben soll, können die Kinder zu diesem Punkt gar keine
Aussagen machen. Die Ausführungen von L.___, wonach ihre Tochter O.___ nicht
gesehen habe, dass die Beschuldigte handgreiflich geworden sei, können sich
deshalb nicht auf den entscheidenden Zeitpunkt beziehen und sind somit nicht
relevant. P.___ schreibt, eine Kollegin von ihr sei von der Privatklägerin vom
Weg geschubst worden. Diese Ausführung wurde von keiner anderen Seite
bestätigt, so dass davon auszugehen ist, dass sich P.___ auf ein anderes
Ereignis bezieht. Das gleiche gilt für die Stellungnahme der Eltern von M.___,
wonach die Privatklägerin ihre Tochter weggezogen haben soll. Auch diese
Beschreibung bezieht sich offensichtlich nicht auf den 18. März 2019.
3.8.3
Die Aussagen der Angestellten der E.___,
G.___ und I.___, sind übereinstimmend und werden durch die Aussagen von F.___
Dispositiv
und der Privatklägerin bestätigt. Demnach telefonierte die Privatklägerin am
18. März 2019 um die Mittagszeit mit I.___ wegen eines Gebäudeschadens. Dieses
Gespräch wurde unterbrochen, als I.___ plötzlich nur noch ein Geschrei hörte.
Auch die Büropartnerin G.___, die zur gleichen Zeit am Festnetz telefonierte,
nahm dieses Geschrei, das sie als «göissen» bezeichnete, wahr. Sowohl I.___ als
auch G.___ bestätigten zudem, dass sich die Privatklägerin unmittelbar darauf
in einem emotional aufgewühlten Zustand befunden habe: Sie habe heftig und
intensiv geatmet, so dass sich G.___ veranlasst sah, den im gleichen Haus
wohnenden F.___ anzurufen, um ihn zu bitten, bei der Privatklägerin Nachschau
zu halten, ob alles in Ordnung sei. Auch F.___ bestätigte den emotional
aufgewühlten Zustand der Privatklägerin, welche die ganze Zeit geweint habe.
G.___ und I.___ stehen in keinerlei
persönlicher Beziehung zu der Privatklägerin. Auf ihre übereinstimmenden und
plausiblen Aussagen ist deshalb abzustellen.
3.8.4 Es ist unbestritten, dass es zur
Zeit des Telefonats der Privatklägerin mit der Immobilienverwaltung zu einem
Treffen mit der Beschuldigten kam. Diese führte aus, die Privatklägerin sei mit
dem Handy aus dem Haus gekommen. Es ist auch unbestritten, dass die
Privatklägerin Kinder, welche den Fussweg benutzten, zurechtwies und die
Beschuldigte auf diese Zurechtweisung reagierte. Entgegen den Aussagen der
Beschuldigten ist es aber erstellt, dass sie die Privatklägerin tatsächlich am
linken Arm gepackt hat, und dies aus folgenden Gründen:
-
Die Privatklägerin sagte
gleichlautend aus, dass die Beschuldigte sie von hinten am linken Oberarm
gepackt habe. Die Beschuldigte selbst sagte aus, sie habe in ihrem rechten Arm
wegen eines Skiunfalls keine Kraft gehabt, weshalb sie diesen gar nicht hätte
einsetzen können.
Angesichts der
Aussagen der Privatklägerin lag es jedoch nahe, dass die Beschuldigte mit dem
linken Arm zupackte, da sie von hinten auf die Privatklägerin zuging und sich
die Verletzung an deren linkem Oberarm befand. Es ist ausgeschlossen, das die
Privatklägerin von der Einschränkung des rechten Armes der Beschuldigten wusste
und ihre Aussagen entsprechend anpasste. Die Aussage der Privatklägerin passt
somit zum dargelegten Verletzungsbild der Beschuldigten.
-
Die heftige emotionale
Reaktion der Privatklägerin, welche von allen involvierten Drittpersonen
bestätigt wurde, muss eine Ursache haben. Die Aussage der Privatklägerin, sie
sei von hinten gepackt worden und sie habe sich bedroht gefühlt, ist plausibel
und nachvollziehbar. Dagegen kann die Reaktion der Privatklägerin mit den
Aussagen der Beschuldigten, wonach sie die Privatklägerin einzig gefragt habe,
warum sie schreie und sie danach nach Hause gegangen sei, nicht in
Übereinstimmung gebracht werden. Die emotionale Reaktion der Beschuldigten wäre
nicht erklärbar, wenn die Version der Beschuldigten zuträfe.
-
Die Aussagen der
Privatklägerin werden gestützt durch das Arztzeugnis von J.___, Facharzt FMH,
vom 21. März 2019, der bei der Privatklägerin am Oberarm links am 18. März 2019
ein «10 x 10 cm grosses sich ausbildendes Hämatom» feststellte. Die Wortwahl
«sich ausbildend» weist darauf hin, dass das Hämatom erst kurz vor der
Begutachtung entstand.
-
Schliesslich ist kaum
denkbar, dass die Privatklägerin den körperlichen Übergriff erfunden hat. Sie
hätte sich in diesem Fall das Hämatom bei anderer Gelegenheit, aber am gleichen
Tag, zuziehen müssen. Sodann hätte sie den Plan fassen müssen, die Beschuldigte
zu Unrecht einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. In der Folge hätte sie
diese vor ihrem Haus «abfangen» und provozieren müssen. Da die Beschuldigte
ruhig geblieben wäre und einzig gefragt hätte, warum sich die Privatklägerin so
verhalte, hätte diese eine schauspielerische Leistung erbringen müssen, welche
sämtliche involvierten Drittpersonen täuschte und G.___ sogar veranlasste,
dafür zu sorgen, dass F.___ bei der Privatklägerin Nachschau hielt, ob bei ihr
alles in Ordnung sei. Gleichzeitig hätte sie zur richtigen Zeit einen
Mitarbeiter der E.___ am Telefon haben müssen, um Zeugen für ihren Auftritt zu
haben. Schliesslich hätte sie den Gang zur Polizei, zum Arzt und vor Gericht auf
sich nehmen und auch bei diesen Stellen ihre schauspielerische Leistung
fortsetzen müssen. Dass die Privatklägerin den gesamten Vorfall inszeniert hat,
um es der Beschuldigten aufgrund des vorbestehenden Konflikts wegen des
Fusswegs heimzuzahlen, wie es die Beschuldigte vor Obergericht geltend machte,
erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich.
3.8.5 Für ein solches Verhalten der
Privatklägerin, welches einige kriminelle Energie voraussetzen würde, bestehen
keine Hinweise. Der Vorhalt, wie er der Beschuldigten in der Anklageschrift Ziffer
1.1 gemacht wird, ist deshalb erstellt. Daran ändern auch die Vorbringen der
Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nichts:
-
Das auf den Fotos (AS 20
und 21) ersichtliche Verletzungsbild spricht nicht gegen die Darstellung der
Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sie mit der linken Hand gepackt habe.
Die auf den Fotos ersichtlichen vier Hämatome am linken Oberarm der
Privatklägerin können durchaus durch die linke Hand verursacht worden sein. Es
kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ein Hämatom sei aufgrund der Form
durch einen bestimmten Finger bzw. Daumen verursacht worden. Vielmehr lässt
sich das Verletzungsbild durchaus mit der Darstellung der Privatklägerin, die
Beschuldigte habe sie mit der linken Hand gepackt, in Übereinstimmung bringen.
Relevant ist, dass die Privatklägerin gemäss ärztlicher Feststellung am Tattag
sich ausbildende Hämatome aufwies und es keine Anhaltspunkte gibt, dass diese
bereits früher bestanden.
-
Es trifft zwar zu, dass
gemäss Ermittlungsbericht der Polizei die Privatklägerin angegeben hatte, es
sei zu keiner Tätlichkeit gekommen (AS 5 ff.). Die Privatklägerin erklärte
anlässlich der Berufungsverhandlung, sie habe die Frage des Polizisten falsch
verstanden. Sie habe gemeint, der Polizist wolle wissen, ob sie (die
Privatklägerin) tätlich geworden sei, weshalb sie die Frage verneint habe. Dies
erscheint glaubhaft. Der Ermittlungsbericht erweist sich diesbezüglich als nicht
eindeutig. Entscheidend aber ist, dass die Privatklägerin am 18. März 2019
um 12:06 Uhr, somit kurz nach dem Tatzeitpunkt, die Polizei alarmierte und
angab, sie habe Probleme mit der Nachbarin wegen eines Fusswegs und sei
angegriffen worden (AS 6).
-
Die Verteidigung machte
geltend, es sei lebensfremd und spreche gegen die Version der Privatklägerin,
dass sie der Polizei ihre Verletzung (Hämatom) nicht gezeigt habe.
Wie dem
Ermittlungsbericht vom 27. Mai 2019 (AS 6) entnommen werden kann,
wurde die Privatklägerin durch die ausgerückten Polizeiorgane am 18. März
2019 auf ihre rechtlichen Möglichkeiten aufmerksam gemacht. Die Privatklägerin
suchte gleichentags einen Arzt auf, der ein ca. 10x10 cm grosses, sich
ausbildendes Hämatom feststellte. Die Privatklägerin verhielt sich somit nicht «lebensfremd»,
sondern sorgte umgehend für die aus ihrer Sicht erforderliche Dokumentation des
Verletzungsbildes.
-
Dass I.___ lediglich ein
Geschrei der Privatklägerin schilderte, nicht aber die vorangehende verbale
Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin,
entkräftet die Tatversion der Privatklägerin ebenfalls nicht, da die
Beschuldigte im Zeitpunkt des Streits unbestrittenermassen weiter weg bei den
Briefkästen stand und deshalb die Konversation weniger gut hörbar gewesen sein
dürfte.
-
Wenn von der Verteidigung geltend
gemacht wird, auf die Aussagen von F.___ könne nicht abgestellt werden, weil er
selber ausgesagt habe, er könne nicht als Zeuge fungieren, weil er nichts
gesehen und nichts gehört habe, kann dem auch nicht gefolgt werden: F.___
schilderte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2019 (AS 46
ff.), er sei von G.___ von der E.___ aufgefordert worden, Nachschau nach der
Privatklägerin zu halten und habe diese in einem emotional aufgewühlten Zustand
vorgefunden. Er bestätigte damit die heftige emotionale Reaktion der
Privatklägerin unmittelbar nach dem Tatzeitpunkt.
Zusammenfassend ist der Sachverhalt
gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1 erstellt.
4.
Rechtliche Würdigung
4.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten
verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
4.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind nur Eingriffe strafwürdig, die über das allgemein übliche
und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende
Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mit zu berücksichtigen. Mit der
Sozialordnung in Widerspruch steht eine körperliche Einwirkung in jedem Fall
dann, wenn sie dem Betroffenen physische Schmerzen bereitet. Die Grenze des
gemeinhin Üblichen kann aber auch bei einem Angriff überschritten sein, der
keine körperlichen Schmerzen verursacht. So verhält es sich beispielsweise,
wenn der Täter sein Opfer zu Boden wirft, sich dieses aber nicht wehtut, weil
es sich mit den Händen auffangen oder abrollen und einen brüsken Aufprall damit
verhindern kann (In solchen Fällen erwies sich die frühere Auffassung des
Kassationshofs, wonach eine Tätlichkeit erst gegeben sei, wenn das Opfer
körperliche Schmerzen verspürt, als zu eng). Eine Tätlichkeit gemäss Art. 126
StGB ist anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich
geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die
keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht
entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des
Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führt; denn sonst hinge die
Strafbarkeit des Täters von der Empfindlichkeit des Opfers ab. Wenn allerdings
ein Eingriff in die körperliche Integrität geeignet ist, bei einem
durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens
hervorzurufen, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er über das allgemein
übliche und geduldete Mass hinausgeht (BGE 117 IV 15 E. 2 mit Verweis auf
STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 3. Aufl., § 3 N
55). In casu bejahte das Bundesgericht in der Folge eine Tätlichkeit für zwei
Stösse im Bereich des Hüftansatzes und eines Arms im Rahmen einer
Auseinandersetzung.
4.3 Im Sinne der dargelegten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt auch vorliegend in objektiver Hinsicht
eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor. Die Beschuldigte packte die
Privatklägerin von hinten am linken Oberarm. Dabei packte sie so heftig zu,
dass sich am Oberarm Hämatome bildeten. Die Privatklägerin verspürte sofort
Schmerzen, welche in der Folge noch zunahmen. Zudem erschrak sie ob des
Angriffs von hinten und schrie laut auf. Der Übergriff löste bei der
Privatklägerin eine starke emotionale Reaktion aus: Sie wurde als aufgewühlt
beschrieben, weinte und atmete heftig und intensiv.
Die Beschuldigte handelte dabei
zumindest mit Eventualvorsatz und erfüllte auch den subjektiven Tatbestand von
Art. 126 StGB. Ein gültiger Strafantrag liegt vor. Die Beschuldigte ist deshalb
wegen Tätlichkeiten, begangen am 18. März 2019, schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Die Beschuldigte liess einen Freispruch
beantragen und machte für den Fall einer Verurteilung wegen Tätlichkeiten keine
Ausführungen zur Sanktion.
Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse
von CHF 150.00, Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage, ist – auch unter
Berücksichtigung von Art. 48 lit. e StGB – angemessen.
V.
Kosten und
Entschädigungen
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen: An die Kosten von insgesamt
CHF 2'800.00 hat die Beschuldigte einen Anteil von 20%, d.h.
CHF 560.00, zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.
1.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die
Verpflichtung der Beschuldigten, der Privatklägerin B.___ für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von 20% des Honorars von
Rechtsanwalt Simon Schnider, von CHF 8'949.75, ausmachend
CHF 1'789.95, zu bezahlen.
1.3 Weiter ist die der Beschuldigten
zugesprochene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang
von 80% des Honorars von Rechtsanwältin Clivia Wullimann, von
CHF 5'367.75, ausmachend CHF 4'294.20, zu bestätigen.
2.
Berufungsverfahren
2.1 Im Berufungsverfahren unterliegt die
Beschuldigte mit ihrer Berufung. Daher sind ihr in Anwendung von Art. 429
Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, vollumfänglich aufzuerlegen.
Die der Beschuldigten zugesprochene
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von
CHF 4'294.20 wird mit dem von der Beschuldigten zu tragenden Anteil an den
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 560.00 und den Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 verrechnet, so dass die Zentrale
Gerichtskasse der Beschuldigten noch CHF 2'134.20 auszubezahlen hat.
2.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber
der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO)
oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig
ist (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO).
Vorliegend unterliegt die Beschuldigte
mit ihrer Berufung und ist zu 100% kostenpflichtig. Rechtsanwalt Simon
Schnider, macht in seiner Kostennote für das Berufungsverfahren eine
Entschädigung von CHF 6'306.90 (Honorar: 24.8 Stunden à CHF 250.00,
Auslagen: CHF 106.90, CHF 485.65 MwSt.) geltend. Hierzu folgende
Bemerkungen:
-
Rechtsanwalt Schnider
verfasste eine ausführliche Stellungnahme zur Berufungserklärung und machte
dafür 3.5 Stunden geltend. Dieser Aufwand war grundsätzlich nicht nötig,
weil das Verfahren mündlich geführt wurde. Da aber die Beschuldigte vorgängig
eine ausführliche schriftliche Berufungserklärung einreichen liess, war es
gerechtfertigt, dass Rechtsanwalt Schnider mittels einer Eingabe reagierte.
Deshalb ist dieser Aufwand zu entschädigen.
-
Insgesamt werden
6.35 Stunden für Kontakte mit der Privatklägerin (E-Mails, Telefonate,
Besprechungen) geltend gemacht. Angesichts des sehr beschränkten Prozessstoffes
und der Tatsache, dass im Berufungsverfahren nichts Neues dazu kam, ist dieser
Aufwand zu hoch. Der Aufwand ist um 3.35 Stunden zu kürzen.
-
Für den 9. August 2020
wird ein Aufwand des Büropartners Tobias Morandi von 0.5 Stunden geltend
gemacht. Dieser Aufwand ist zu streichen.
-
Am 25. April 2021 wird
ein Aufwand von 1.25 Stunden für «Aktenstudium, Vorbereitung morgige
Besprechung mit Klientin» geltend gemacht. Angesichts des sonst geltend
gemachten Aktenstudiums erscheint dieser Aufwand zu hoch und es ist eine
Kürzung um 0.75 Stunden vorzunehmen.
Die Beschuldigte hat somit der
Privatklägerin einen angemessenen Aufwand von insgesamt 20.2 Stunden à
CHF 250.00, ausmachend CHF 5'050.00, zu vergüten. Hinzu kommen die
Auslagen von CHF 106.90 und die Mehrwertsteuer von CHF 397.10. Das
Honorar von Rechtsanwalt Simon Schnider, ist auf CHF 5'554.00 festzusetzen.
2.3 Infolge Unterliegens ist der
Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 30
Abs. 1, Art. 31, Art. 47, Art. 48 lit. e, Art. 103,
Art. 106, Art. 126 Abs. 1 StGB; Art. 127 Abs. 5, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1 und 2, Art. 429
Abs. 1 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a und b StPO festgestellt und
erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern vom 14. Mai 2020
(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) von folgenden Vorwürfen freigesprochen
wurde:
-
der üblen Nachrede,
angeblich begangen am 4. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.3);
-
der Beschimpfung, angeblich
begangen am 2. April 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.2).
2.
A.___ hat sich der
Tätlichkeit, begangen am 18. März 2019 (Anklageschrift Ziffer 1.1),
schuldig gemacht.
3.
A.___ wird zu einer
Busse von CHF 150.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt.
4.
A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'789.95 zu
bezahlen.
5.
A.___, vertreten
durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ist für das erstinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 4'294.20 zuzusprechen.
6.
A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2'800.00 (mit einer
Staatsgebühr von CHF 2'400.00) im Umfang von 20%, ausmachend
CHF 560.00, zu tragen. Die restlichen Kosten trägt der Staat.
7.
A.___ hat der
Privatklägerin B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider, für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’554.00 (Honorar:
20.2 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 5'050.00, Auslagen:
CHF 106.90, CHF 397.10 MwSt.) zu bezahlen.
8.
A.___ wird für das
Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
9.
A.___ hat die Kosten
des Berufungsverfahrens von total CHF 1'600.00 (mit einer Urteilsgebühr
von CHF 1'500.00) zu bezahlen.
10. Die der Beschuldigten zugesprochene
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von
CHF 4'294.20 wird mit dem von der Beschuldigten zu tragenden Anteil an den
erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 560.00 und den Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'600.00 verrechnet, so dass die Zentrale
Gerichtskasse der Beschuldigten noch CHF 2'134.20 auszubezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Riechsteiner