STBER.2020.65
Urkundenfälschung, Veruntreuung
12. Oktober 2021Deutsch77 min
AS] 20 – 25), die A.___ gefälscht haben soll. Ebenso erhob er den Vorwurf, diese
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Christian Habegger
Beschuldigte
und Berufungsklägerin
betreffend Urkundenfälschung,
Veruntreuung
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 14. August 2018 suchte B.___ den Regionalposten
Solothurn auf und händigte der Polizei mehrere Dokumente aus (Akten des
staatsanwaltschaftlichen Verfahrens, STA.2018.3637, Aktenseiten [nachfolgend
AS] 20 – 25), die A.___ gefälscht haben soll. Ebenso erhob er den Vorwurf, diese
habe Geld, welches er ihr für eine Zahlung an das Institut für […] (nachfolgend
E.___) anvertraut gehabt habe, veruntreut (AS 10).
2. Am 28. September 2018 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A.__ (nachfolgend Beschuldigte
bzw. Berufungsklägerin) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung im Sinne von
Art. 138 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (AS
122).
3. Nach diversen Untersuchungshandlungen
(Einvernahmen, forensische Datensicherung und Auswertung) erging am 3. Januar
2019 die Strafanzeige gegen die Beschuldigte (AS 9 ff.).
4. Am 31. Januar 2019 konstituierte sich
B.___ (nachfolgend Privatkläger) als Zivil- und Strafkläger im Strafverfahren
gegen die Beschuldigte (AS 14).
5. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen
die Beschuldigte am 13. Februar 2019 einen Strafbefehl (AS 142 ff.), gegen
welchen diese durch ihren erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Habegger,
innert Frist Einsprache erheben liess (AS 150).
6. In der Folge hielt die
Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache
mit den Akten am 26. Februar 2019 dem Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt
zum Entscheid (AS 1 ff.).
7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019
wurde Rechtsanwalt Christian Habegger als amtlicher Verteidiger der
Beschuldigten eingesetzt (Akten des Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten,
Aktenseiten [nachfolgend BW AS] 184), dies rückwirkend ab dem 16. Juli 2019 (=
Datum der Gesuchstellung, BW AS 163, vgl. auch BW AS 477).
8. Die Hauptverhandlung vor dem
Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt fand (nach
einmaliger Verschiebung) am 7. Mai 2020 statt (Protokoll der HV: BW AS 200 ff.;
Einvernahmeprotokolle: BW AS 376 ff. und AS 389 ff.).
9. Am 23. Juni 2020 eröffnete der
Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil mündlich (BW AS 437 ff.):
«1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a)
Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 6. Juli 2017 bis am 19. Juli
2018,
b)
mehrfache Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 5. April 2018 bis
am 19. Juli 2018.
2. A.___
wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___
wird verurteilt, dem Privatkläger B.___ Schadenersatz von CHF 1'324.00 zu
bezahlen.
Im Übrigen wird der
Privatkläger zur Geltendmachung der Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.
4. Die Zivilforderung des
Privatklägers B.___ betr. Genugtuung wird abgewiesen.
5. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian
Habegger, wird auf CHF 8'043.45 (39,94 Stunden zu CHF 180.00, inkl.
Auslagen von CHF 279.20 und MWST zu 7.7 % von CHF 575.05)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 2'150.80
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
7.7 % von CHF 153.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
6. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total
CHF 4'250.00, hat A.___ zu bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit
A.___ CHF 3'450.00 zu bezahlen hat.»
10. Gegen dieses Urteil liess die
Beschuldigte am 25. Juni 2020 die Berufung anmelden (BW AS 447). Mit
Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 werden die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6
des erstinstanzlichen Urteils von der Berufungsklägerin angefochten und folgende
Abänderungsanträge gestellt (obergerichtliches Verfahren, Aktenseite [nachfolgend
OGer AS] 2 f.).
« 1. Die Beschuldigte sei
vollumfänglich freizusprechen.
2. Auf
das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B.___ sei nicht einzutreten bzw.
dieses sei auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Die
Beschuldigte sei für ihre erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren
mit CHF 6'641.45 zu entschädigen.
4. Die
Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren (erst- und
zweitinstanzlich) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die
Staatskasse zu nehmen.»
11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 24. Juli 2020 auf eine Anschlussberufung sowie die weitere
Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer AS 10). Der Privatkläger liess sich nicht
vernehmen.
12. Mit Präsidialverfügung vom 25.
September 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen von
den Parteien keine Einwände erhoben worden waren. Die Berufungsbegründung ging
am 6. November 2020 beim Gericht ein (OGer AS 25 ff.).
13. In Rechtskraft erwachsen und
folglich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils:
- Ziff.
4 (Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers);
- Ziff.
5 (teilweise, soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers
betreffend).
Erwägungen
II. Prozessuale Rügen der
Berufungsklägerin
1.1
Fehlender
bzw. ungenügender Tatverdacht zu Beginn der 1. Einvernahme der Beschuldigten
Die Beschuldigte lässt durch ihren
Verteidiger im Berufungsverfahren eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO
rügen (OGer AS 28 - 30): Im vorliegenden Fall sei ihr zu Beginn der ersten
Einvernahme am 15. November 2018 kein konkreter Lebenssachverhalt vorgehalten
worden. Die angeblichen Tathandlungen samt Ort, Zeit und Umständen sowie die
geschädigte Person seien nicht offengelegt worden. Sie sei lediglich darauf hingewiesen
worden, es sei gegen sie ein Vorverfahren wegen des Verdachts auf
Urkundenfälschung und Veruntreuung eingeleitet worden, der Hinweis habe sich folglich
auf die Nennung der Gesetzesmarginalien beschränkt. Erfolge der Tatvorhalt (wie
vorliegend) erst im Verlauf und nicht zu Beginn der Einvernahme, so sei diese
als Ganzes unverwertbar (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
6B_646/2017 vom 1.5.2018 E. 5.3). Weiter habe die Unverwertbarkeit dieser
Einvernahme zur Folge, dass sämtliche Sekundärbeweise, die gestützt auf diese
Aussagen der Beschuldigten erhoben worden seien (insbesondere die Daten der Kontoedition
bei der [...] sowie die Ergebnisse der forensischen Auswertung des Laptops der
Beschuldigten), ebenfalls unverwertbar seien (Art. 141 Abs. 1 StPO). Es fehle
in Missachtung von Art. 157 Abs. 2 StPO an zumindest einer verwertbaren
Einvernahme der Beschuldigten zu allen Deliktsvorwürfen vor der
Anklageerhebung. Ohne eine gültige Einvernahme im Verfahren könne weder Anklage
erhoben werden noch eine Verurteilung erfolgen.
1.2
Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO
weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der
ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen
sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand
des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar
(Art. 158 Abs. 2 StPO). Verlangt wird, dass der beschuldigten Person ein – nach
dem aktuellen Verfahrensstand – möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt
und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird. Ein lediglich
pauschaler Vorwurf kann hingegen nicht genügen (Urteile des Bundesgerichts
6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1; 6B_976/2015 vom 27.9.2016 E. 1.3). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber im frühen Verfahrensstadium der
ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine
erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die
Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet; diese ist
indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme
offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.2). Entscheidend
ist, dass die befragte beschuldigte Person zu Beginn der Einvernahme zur Sache
erfassen kann, worum es in der Befragung geht. Sie darf nicht im Ungewissen
gelassen werden, welcher Vorwurf ihr gemacht wird und muss vor einem «im Trüben
fischen» geschützt werden.
1.3
Die Rüge der Verteidigung geht aus
folgenden Gründen fehl: Der befragende Polizist wies die Beschuldigte (in
Anwesenheit ihres erbetenen Verteidigers, AS 44) zu Beginn ihrer ersten Einvernahme
am 15. November 2018 auf das gegen sie eingeleitete Vorverfahren sowie die
diesem Verfahren zu Grunde liegenden Strafbestimmungen (Urkundenfälschung, Art.
251.
StGB, Veruntreuung, Art. 138 StGB) hin (AS 43). Anschliessend wurde die
Beschuldigte korrekt belehrt (Hinweis auf das Recht, die Aussagen und
Mitwirkung verweigern zu können, Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303
- 305 StGB). Nachdem die Beschuldigte grundsätzlich ihre Bereitschaft
signalisiert hatte, vor der Polizei Aussagen zu machen, konkretisierte der
befragende Polizist – vor der ersten Fragestellung zur Sache selbst – den
Vorhalt, indem er den Strafanzeiger (B.___) sowie nochmals die Straftatbestände
erwähnte und hierauf im Einzelnen auf die Dokumente, welche im Zentrum des
Verfahrens standen, einging: Er verwies auf Dokumente, die angeblich von der
Motorfahrzeugkontrolle in Bellach stammten, sowie auf ein Dokument, welches C.___
verfasst haben solle, bei welchen es sich aber offensichtlich um Fälschungen
handle. Der Strafanzeiger behaupte, er habe von der Beschuldigten diese Dokumente
erhalten. Auch der Tatbestand der Veruntreuung wurde im Rahmen dieser
Einleitung zur Befragung konkretisiert: Gemäss B.___ habe die Beschuldigte
einen Betrag von CHF 1'324.00 erhalten zur Bezahlung an das E.___, wobei das
Geld angeblich dort nie angekommen sei (AS 44). Unmittelbar nach der ersten
Frage («Was können Sie mir zu den angesprochenen gefälschten Dokumenten
sagen?») wurden der Beschuldigten diese Dokumente einzeln vorgelegt (AS 45, 55
- 60). Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigte anhand dieser konkreten
Angaben bereits zu Beginn der Einvernahme die ihr zur Last gelegten Vorhalte
erfassen konnte. Damit ist die Polizei ihrer Aufklärungspflicht im Sinne von Art.
158.
Abs. 1 StPO nachgekommen. Es liegt eine verwertbare Ersteinvernahme der
Beschuldigten vor (Art. 158 Abs. 2 StPO, e contrario) und folglich stellt sich auch
die Frage der Fernwirkung (Theorie der Früchte des vergifteten Baumes, Unverwertbarkeit
von Sekundärbeweisen) gar nicht.
2.
Verweigerung der Akteneinsicht,
Verletzung des rechtlichen Gehörs
2.1
Die Beschuldigte lässt des Weiteren
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit folgenden Ausführungen rügen (OGer
AS 30 - 32): Die Staatsanwaltschaft sei dem Akteneinsichtsgesuch der
Verteidigung vom 19. November 2018 (vgl. AS 135) nicht nachgekommen. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass eine formelle Abweisung des
Akteneinsichtsgesuchs ausgeblieben sei. Die Akten seien der Verteidigung erst
auf ihr zweites Gesuch hin am 23. Januar 2019 zur Einsicht zugestellt worden. Die
wichtigsten Beweise (im Einzelnen die erste Einvernahme der einzigen
Auskunftsperson, die Edition der [...]-Bankunterlagen sowie die Auswertung des
Laptops der Beschuldigten) seien im Zeitpunkt des ersten Akteneinsichtsgesuchs
bereits abgenommen gewesen. Erfolge die erstmalige Akteneinsicht erst nach der
gesamten Beweiserhebung und gleichzeitig mit der Mitteilung, dass nun Anklage
erhoben werde, sei dies klar verspätet und torpediere die Verteidigungsrechte. Die
Akteneinsicht müsse jedenfalls in einem Zeitpunkt gewährt werden, in welchem
die Verteidigung Verfahrensbeteiligten, welche belastende Aussagen machten, noch
gezielt Ergänzungsfragen stellen könne. Die Verweigerung der rechtzeitigen
Einsichtnahme in die Akten stelle einen krassen Verstoss gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör und gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar, der zu
einem Freispruch der Beschuldigten führen müsse.
2.2
Gemäss Art. 101 StPO (Akteneinsicht
bei hängigem Verfahren) können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO
– spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der
Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch Staatsanwaltschaft die Akten des
Strafverfahrens einsehen. Art. 108 StPO regelt die Einschränkungen des
rechtlichen Gehörs (begründeter Verdacht des Missbrauchs [lit. a] bzw. Wahrung
von Sicherheitsinteressen oder von öffentlichen oder privaten
Geheimhaltungsinteressen [lit. b]). Gegenüber den Rechtsbeiständen sind
Einschränkungen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die
Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Die offene Formulierung von Art. 101
Abs. 1 StPO räumt der Verfahrensleitung im Vorverfahren Ermessen ein und
lässt ihr dadurch auch Raum über ermittlungstaktische Überlegungen (vgl. Daniela
Brüschweiler/Christa Grünig: Andreas Donatsch/Vitor Lieber/Sarah
Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, nachfolgend zitiert «Zürcher
Kommentar StPO, Art. 101 StPO N 3). Die Frage, welche Beweismittel als die
«übrigen wichtigsten Beweismittel» zu qualifizieren sind, lässt sich kaum
allgemein beantworten und erfordert eine Einzelfallbetrachtung (vgl. auch
Daniela Brüschweiler/Christa Grünig in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 101 StPO N
6): «Es liegt auf der Hand, dass die Ansichten darüber, wann die Voraussetzung
des Vorliegens der wichtigsten Beweise gegeben ist, je nach Interessenlage,
insbesondere der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, divergieren». Entscheidend
ist, ob im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung das «fair trial»-Prinzip und
eine wirksame Verteidigung gewahrt wurden.
2.3
In zeitlicher Hinsicht ergibt sich
folgendes: D.___ (Dienststelle Ermittlungsunterstützung, Polizei Kanton
Solothurn) legte am 2. November 2018 den sog. Examiner Report (AS 34 - 42) und
eine Woche später (9.11.2018) den Rapport Forensische Datensicherung und
Auswertung vor (AS 30 - 33), worauf am 15. November 2018 die Beschuldigte erstmals
polizeilich befragt wurde (AS 43 ff.). Auf das Akteneinsichtsgesuch der
Verteidigung vom 19. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die
verlangten Akten seien noch nicht eingetroffen bzw. vollständig. Zugleich wurde
der Verteidigung die Zustellung der Akten in Aussicht gestellt, sobald dies
möglich sei (AS 136). Am 14. Dezember 2018 fand die zweite Befragung der
Auskunftsperson B.___ statt, ohne dass zuvor der Verteidigung Einsicht in die
bislang zusammengetragenen Akten gewährt worden war, was von der Verteidigung
zu Beginn der Befragung denn auch gerügt wurde (vgl. Protokollvermerk auf AS
76). Nach dieser Befragung holte die Staatsanwaltschaft die Besucherliste im UG
Solothurn während des Gefängnisaufenthaltes des Privatklägers ein (AS 118
sowie Journal: AS 120) und am 11. Januar 2019 ging die polizeiliche
Strafanzeige ein (AS 9 ff.). Nach einem Anruf des Verteidigers am 21. Februar
2019.
(vgl. Journaleintrag vom 21.2.2019: AS 121) wurden diesem noch
gleichentags sämtliche Akten des Untersuchungsverfahrens zur Verfügung gestellt
(AS 137).
Der Beschuldigten wurde durch diese
Vorgehensweise eine effektive Verteidigung nicht verunmöglicht. Bereits im
Rahmen der Erstbefragung – folglich noch bevor der gesetzliche Anspruch gemäss
Art. 101 StPO auflebte – wurden der Beschuldigten und dem ebenfalls anwesenden
Verteidiger Einsicht in die als Fälschungen eingestuften Dokumente (AS 55 - 60)
und – auszugsweise – auch in den Examiner Report (vgl. AS 61 und 62) gewährt. Ebenso
wurden der Beschuldigten die polizeilichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen
aus dem Examiner Report erläutert und sie zu einer Stellung aufgefordert (vgl.
Frage Nr. 33 und 36, AS 48). Zudem wurde der Beschuldigten im Rahmen der
Erstbefragung offengelegt, dass gestützt auf die edierten [...]-Kontoauszüge
die von ihr behauptete Zahlung an das E.___ nicht habe festgestellt werden
können (vgl. Fragen 65 und 66, AS 52 f.). Die Verteidigung verfügte damit zwar
nicht über alle, aber zweifellos über alle wesentlichen Informationen, um im
Rahmen der Befragung der Auskunftsperson von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen
wirksam Gebrauch machen zu können. Für die Befragung der Auskunftsperson wurden
ihr keine zentralen Dokumente vorenthalten. Zudem verblieb der Verteidigung,
nachdem bei ihr am 23. Januar 2019 (vgl. AS 138) sämtliche Untersuchungsakten
eingegangen waren, die Möglichkeit, auf den weiteren Gang des Vorverfahrens
Einfluss zu nehmen und vor dessen Abschlusses bis am 7. Februar 2019 Beweisanträge
zu stellen, zum Beweismaterial Ergänzungsfragen zu stellen und/oder
Wiederholungen von Einvernahmen zu verlangen, wovon die Verteidigung jedoch keinen
Gebrauch machte. Auch diese Rüge der Verteidigung erweist sich als unbegründet.
3.
Gerügte
Verletzung des Teilnahmerechts der Beschuldigten bei der Befragung des Privatklägers
vom 14. Dezember 2018
3.1
Die Berufungsklägerin lässt im
Weiteren rügen (OGer AS 32 - 34), anlässlich der Einvernahme des Privatklägers
vom 14. Dezember 2018 seien die Verteidigungsrechte ausgehöhlt worden, da die
Befragung auf Deutsch und ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden
sei, obwohl die Schilderungen des Privatklägers über weite Teile absolut
unverständlich gewesen seien, was von der Verteidigung bereits anlässlich jener
Einvernahme mehrfach moniert, dann aber leider nur einmalig am Ende des
Protokolls (vgl. AS 82) festgehalten worden sei. Der Hinweis der Vorinstanz,
wonach der Privatkläger explizit auf einen Dolmetscher verzichtet habe, sei
unbehelflich, da es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, für die
Durchführung einer rechtskonformen Einvernahme besorgt zu sein und notfalls
auch gegen den Willen der zu befragenden Person auf den Beizug eines
Dolmetschers zu bestehen, wenn diese, wie vorliegend, der Einvernahmesprache
nicht mächtig sei. Die offensichtlichen Verständnisprobleme hätten es der
Verteidigung verunmöglicht, Ergänzungsfragen zu stellen, was einer
Nichtgewährung des Teilnahmerechts gleichkomme. Der Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Januar 2019 die Wiederholung von
Einvernahmen angeboten habe und die Verteidigung davon keinen Gebrauch gemacht
habe, ändere daran nichts, weil es nicht deren Aufgabe sei, die Wiederholung
einer formell mangelhaften Einvernahme zu verlangen und so auf eine verwertbare
Einvernahme mit belastenden Aussagen hinzuwirken. Als Ausfluss des «nemo
tenetur»-Prinzips und in Nachachtung des Gebots der bestmöglichen Interessenwahrung
der beschuldigten Person habe sie sich solcher Anträge im Gegenteil gerade zu
enthalten. Die Einvernahme des Privatklägers vom 14. Dezember 2018 erweise sich
wegen der Verletzung des Teilnahmerechts der Beschuldigten jedenfalls zu Lasten
der Beschuldigten in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 1
StPO als absolut unverwertbar.
3.2
Der Beizug eines Dolmetschers ist immer
dann notwendig, wenn eine am Verfahren beteiligte Person nicht über die
erforderlichen passiven und aktiven Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt.
Der Entscheid darüber, ob die Sprachkenntnisse der zu befragenden Person
tatsächlich ausreichen, um auf die Mitwirkung eines Dolmetschers zu verzichten,
obliegt der Verfahrensleitung (Art. 68 Abs. 1 StPO). Die subjektive
Einschätzung der zu befragenden Person ist ein wichtiges Element, kann aber – für
sich allein – nicht entscheidend sein. Überschätzt die zu befragende Person
ihre mündliche Kompetenz in Bezug auf die Verfahrenssprache, entbindet dies die
Verfahrensleitung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nicht davon, bei Bedarf einen
Dolmetscher zu bestellen. Art. 68 Abs. 1 StPO stellt in erster Linie eine
Schutzbestimmung für die zu befragende Person dar, jedoch muss sich auch eine
an der Befragung teilnahmeberechtigte Partei – in casu die Beschuldigte – auf
diese Norm berufen können, wenn die sprachlichen Defizite der zu befragenden
Person im Ergebnis dazu führen sollten, dass deren Teilnahmerechte mangels
Verständnis beschnitten sind. Ab welchem Grad der Sprachkompetenz eines
Verfahrensbeteiligten auf die Mitwirkung eines Dolmetschers verzichtet werden
kann, lässt sich nicht einfach und allgemein beantworten (Adrian Urwyler in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 - 195 StPO, 2. Auflage,
Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 68 StPO N 3) und hängt auch vom
Gegenstand des Verfahrens ab. Auch bei dieser Frage steht der Verfahrensleitung
im konkreten Einzelfall ein Ermessensspielraum zu.
3.3
Der befragte
Privatkläger erachtete weder in den beiden Einvernahmen vom 11. Oktober
2018.
(als Auskunftsperson: AS 67 ff; als Beschuldigter in dem später
abgetrennten Verfahren wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des
Führerausweises: AS 63 ff.) noch in derjenigen vom 14. Dezember 2018 (AS 75
ff.) die Mitwirkung eines Dolmetschers als erforderlich. Die von der
Verteidigung bemängelte Einvernahme vom 14. Dezember 2018 wurde nicht auf einen
Tonträger aufgezeichnet, so dass nur der Rückgriff auf das schriftliche
Einvernahmeprotokoll verbleibt, welches die Ausführungen sinngemäss wiedergibt
(Art. 78 Abs. 3 StPO, e contrario). Fakt ist, dass der befragende Polizist in
der Lage war, die umfangreichen mündlichen Ausführungen niederzuschreiben und die
protokollierten Aussagen klar sind und jedenfalls nicht auf Verständnisprobleme
hindeuten. Demgegenüber bemängelte Rechtsanwalt Habegger als anwesender
Verteidiger – gemäss Protokollvermerk einmalig (vgl. AS 82) –, er habe B.___
schlecht verstanden und er sei der Meinung, ein Dolmetscher wäre für diese
Einvernahme
sinnvoll gewesen. Ein Verfahrensantrag blieb jedoch aus: Er
verlangte als Parteivertreter der Beschuldigten nicht, die Befragung ohne
Dolmetscher abzubrechen bzw. deren Durchführung von der Mitwirkung eines
Dolmetschers abhängig zu machen. Selbst als er mit Schreiben vom 21. Januar
2019.
aufgefordert wurde, vor Abschluss der Untersuchung die Wiederholung von
Einvernahmen zu verlangen, sah er von einem entsprechenden Antrag ab. Dies
alles spricht gegen die Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers.
Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es
nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten
geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen
(BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_626/2020 vom 11. November
2020.
E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben – echte oder vermeintliche –
formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu
machen, und können diese Rügen nicht, im Falle eines für sie ungünstigen
Ausgangs des Verfahrens, für einen späteren Zeitpunkt «aufsparen» (vgl. Urteil
1C_542/2011 vom 3.10.2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des
Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane
verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung
der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn
eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und
Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden
erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20.7.2021 E. 2.3 mit
Hinweis auf 6B_967/2019 vom 7.5.2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3.2.2014 E. 2.2;
vgl. auch Urteil 6B_22/2010 vom 8. 6.2010 E. 2.2). Daran ändert auch der von
der Verteidigung ins Feld geführte «nemo tenetur»-Grundsatz, wonach der
Angeklagte nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen müsse, nichts, denn auch
in einem strafprozessualen Verfahren ist der Private gemäss konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden
(vgl. auch hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20.7.2021
E. 2.4). Wer – wie die Verteidigung –weder anlässlich der konkreten
Befragung des Privatklägers mit einem entsprechenden Antrag unmissverständlich
interveniert, noch vor Abschluss des Vorverfahrens die Wiederholung der – aus
Sicht der Verteidigung – fehlerbehafteten, weil ohne Dolmetscher durchgeführten
– Einvernahme verlangt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der (tatsächlich
oder bloss vermeintlich) verletzten Verfahrensvorschrift. Die Einvernahme des
Privatklägers vom 14. Dezember 2018 ist damit entgegen den Vorbringen der
Verteidigung verwertbar.
4.
Rüge der mehrfachen Verletzung des
Anklagegrundsatzes
4.1
Die Berufungsklägerin lässt des
Weiteren vorbringen, die Anklageschrift habe in mehrfacher Hinsicht den
Anforderungen des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht genügt
(vgl. OGer AS 34 - 37). Im Einzelnen rügt die Verteidigung in Bezug auf den
Strafbefehl vom 13. Februar 2019, der als Anklageschrift gilt (Art. 356
Abs. 1 StPO), folgendes:
- nicht
hinreichend konkretisierte Umschreibung des Tatzeitraumes: Obschon der
Beschuldigten, welche aktenkundig eine Vielzahl von Zahlungen für den
Privatkläger geleistet habe, das Ausbleiben einer einzigen Zahlung als Veruntreuungshandlung
vorgeworfen werde, werde in der Anklage ein Tatzeitraum von über einem Jahr
angegeben.
- unzureichende
Umschreibung des Treugebers und des Anvertrautseins: Für die Beschuldigte sei
unklar geblieben, um welches Geld es sich bei dem in der Anklageschrift
genannten Betrag von CHF 1'324.00 gehandelt haben soll und von wem ihr dieses
anvertraut worden sei. Die Beschuldigte habe unbestrittenermassen vom
Privatkläger selber mehrfach Geld erhalten, um Besorgungen für diesen zu
erledigen oder um Rechnungen zu bezahlen (mit Hinweis auf AS 385 und AS 387).
Woran die Beschuldigte hätte erkennen können, dass ihr in Tat und Wahrheit das
Geld vom Patenonkel des Privatklägers anvertraut worden sei, sei nicht
nachvollziehbar und werde von der Vorinstanz denn auch nicht näher begründet.
- fehlende
Umschreibung der Aneignungshandlung und der Bereicherungsabsicht: Die
Anklagebehörde lege nicht dar, durch welche konkrete Handlung sich die
Beschuldigte das Geld angeeignet haben soll. Sie gebe nur die theoretischen
Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals wieder und begnüge sich mit dem
Hinweis, «dadurch» habe sich die Beschuldigte ihr anvertrautes Geld zum eigenen
Nutzen verwendet, ohne dass sich der Anklage entnehmen lasse, auf welche
konkrete Handlung sich denn dieses «dadurch» beziehe. Ebenso wenig gehe aus der
Anklage hervor, worin sich die unrechtmässige Bereicherungsabsicht konkret
manifestiert habe. Diese werde in einem einzigen Satz einfach als gegeben
hingestellt. Die Beschuldigte wisse deshalb nicht einmal, gegen welche angebliche
Aneignungshandlung sie sich zu wehren habe.
- fehlende
Umschreibung des Urkundencharakters der vorgehaltenen Schriftstücke,
insbesondere keine Angaben zur Beweiseignung und -bestimmung: Die Qualifikation
eines Schriftstückes als Urkunde setze gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB voraus, dass
dieses bestimmt und geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Inwiefern dies auf die fraglichen Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle (MFK)
und von C.___ zutreffe, sei der Anklage nicht zu entnehmen.
4.2
Nach dem
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2.
und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage
hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den
Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.
65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).
Die beschuldigte Person
muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion genau wissen, was ihr
angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ungenauigkeiten in
den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die
beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr
vorgeworfen wird (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom
8.1.2020
mit weiteren Hinweisen). Approximative Umschreibungen sind zulässig
und da in einem Strafverfahren stets Ereignisse der Vergangenheit beweismässig rekonstruiert
werden, lassen sich oftmals einzelne Tathandlungen nicht mehr exakt einem
einzelnen Kalendertag zuordnen.
4.3
In Bezug auf die zu
prüfende Veruntreuung geht aus der Anklageschrift klar hervor, auf welche
Zeitspanne sich der Vorhalt bezieht: «begangen in einem nicht näher bestimmbaren
Zeitraum vom 6. Juli 2017 [polizeiliche Festnahme des Privatklägers] bis zum
19.
Juli 2018 [persönliches Vorsprechen des Privatklägers bei der MFK]». Damit
ist der Vorhalt in zeitlicher Hinsicht im Sinne von Art. 325 StPO genügend
umgrenzt. Die der Beschuldigten in diesem Zeitintervall konkret vorgehaltenen Handlungen
gehen aus der Anklageschrift klar hervor, es sind dies im Einzelnen ihre Entgegennahme
von Bargeld in mehrere Tranchen (gesamthaft rund CHF 10'000.00), die Entgegennahme
der Aufforderung/des Auftrages, die ausstehende Rechnung des E.___ aus den ihr
zur Verfügung gestellten CHF 10'000.00 zu begleichen, die Verwendung des ihr anvertrauten
Bargeldes in der Höhe von CHF 1'324.00 nicht im Sinne des Treugebers,
sondern für ihre eigenen privaten Bedürfnisse. Bei dieser Ausgangslage war für
die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, welches Verhalten ihr
Dispositiv
angelastet wird. Sie konnte ihre Verteidigungsrechte demnach angemessen
ausüben.
Auch die konkrete
Rollenverteilung geht aus dem angeklagten Lebenssachverhalt ausreichend hervor:
Als Treugeber wird durchwegs der Privatkläger bezeichnet, als Treunehmerin
(Trägerin der Treuepflicht) die Beschuldigte. Das Bargeld wurde gemäss
Anklageschrift (vgl. AnklS. Ziff. 1.1., S. 1) von einer Drittperson (G.___, dem
Patentonkel des Privatklägers) der Beschuldigten übergeben. Dieser händigte das
Geld für den Privatkläger, der sich damals in Haft befand, aus, ohne aber in
das vertragliche Auftragsverhältnis zwischen dem Privatkläger als Treugeber und
der Beschuldigten als Treunehmerin einzutreten. Die auf S. 2 der Anklageschrift
gewählte Formulierung, wonach der Beschuldigten das Bargeld «auf privater Ebene
durch den Privatkläger während eines Gefängnisaufenthaltes» anvertraut worden
sei, ist zugegebenermassen missraten. Aufgrund der klaren Formulierung auf
Seite 1 und der zweifellos bekannten Tatsache, dass eine inhaftierte Person in
der Gefängniszelle nicht auf grosse Bargeldbeträge zurückgreifen kann, ist
klar, dass gemäss Vorhalt der Privatkläger das Bargeld auf privater Ebene über seinen
Patenonkel anvertrauen liess (sog. mittelbares Anvertrauen). Im Weiteren
konkretisiert die Anklageschrift auch ausreichend die Aneignungshandlung. Diese
ist nach dem Wortlaut der Anklageschrift darin zu erblicken, dass die
Treunehmerin «erkennbar in fremdem Eigentum stehendes Bargeld in der Höhe von
CHF 1'324.00 nicht im Sinne des Treugebers, sondern für ihre eigenen
privaten Bedürfnisse sowie zum eigenen Nutzen verwendet hat» (vgl. AnklS. Ziff.
1.1, S. 2). Nicht verlangt wird in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift
erwähnt, wofür die Beschuldigte im Einzelnen das Geld verwendet hat. Auch zur
Bereicherungsabsicht äussert sich die Anklageschrift ausreichend, indem
ausgeführt wird, das Geld sei für die Beschuldigte erkennbar in fremdem
Eigentum gestanden, sie habe es für sich verwendet, ohne dass sie darauf einen
Anspruch gehabt habe. Zudem habe sie im Bewusstsein gehandelt, dass sie nicht
in der Lage gewesen sei, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (vgl. AnklS.
Ziff. 1.1, S. 2). Darüber hinaus erwähnt die Anklageschrift Handlungen, welche
die Beschuldigte vorgenommen haben soll, um ihr deliktisches Tun zu
verschleiern («teilte ihm auf Nachfrage wahrheitswidrig mit, dass die Rechnung
des E.___ durch sie beglichen worden sei. In der Folge verschleierte die
Beschuldigte u.a. mit Hilfe von gefälschten Urkunden [vgl. Ziff. 1.2] und Lügen
ihr deliktisches Tun»). Auch darin kann eine Konkretisierung der
Bereicherungsabsicht erblickt werden, denn nur wer darauf abzielt, sich
unrechtmässig zu bereichern, sieht sich veranlasst, den Treugeber überhaupt solchen
Täuschungen auszusetzen. Auch der letztgenannte Kritikpunkt der Verteidigung im
Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz ist unbehelflich. Ob die schriftlichen
Dokumente Urkundencharakter haben, d.h. zum Beweis bestimmt und geeignet sind,
ist eine rechtliche Frage und demzufolge im Rahmen der nachfolgenden
rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. IV.2.1. und 2.2) zu prüfen. Mit Blick auf die
Informationsfunktion der Anklage reicht es aus, wenn die Anklageschrift im
Einzelnen die Dokumente nennt, welche Urkunden sein sollen, und wenn die relevante(n)
Tathandlung(en) umschrieben werden. Beides ist vorliegend gegeben: Unter dem
Titel von AnklS. Ziff. 1.2 («mehrfache Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1
StGB») werden in lit. a - d insgesamt fünf Schreiben als sog. Urkundendokumente
bezeichnet und es werden auch die Tathandlungen konkretisiert (Herstellen von
Totalfälschungen und anschliessender Gebrauch dieser gefälschten Urkunden).
Entgegen der Verteidigung ist
folglich in allen Punkten dem Anklagegrundsatz Genüge getan.
5. Zusammengefasst ist festzuhalten,
dass die Beschuldigte mit ihren formellen Einwänden nicht durchdringt und
sämtliche Beweismittel dieses Verfahrens verwertet werden dürfen.
III. Beweiswürdigung
1. Vorhalte
Hinsichtlich der beiden zur Anklage
gebrachten Sachverhalte ist ergänzend zu den Ausführungen unter vorstehender
Ziff. II.4.3 auf den Wortlaut von AnklS. Ziff. 1.1 und 1.2 (AS 3 -7) sowie auf
die vorinstanzlichen Erwägungen (E. II.1.1. und 1.2, US 3 - 6/BW AS 452 - 455)
zu verweisen.
2. Unbestrittener Sachverhalt
Gestützt auf die Aussagen der
Beschuldigten und des Privatklägers sowie die sachlichen Beweismittel ist folgender
Sachverhalt unbestritten:
Die Beschuldigte stand in einem engen freundschaftlichen
Verhältnis zum Privatkläger. Sie sahen sich oft und verbrachten auch gemeinsam
die Ferien (AS 70, 76). Die Beschuldigte bestätigte die Aussage des
Privatklägers (AS 70), wonach sie für ihn wie eine Schwester gewesen sei (Antwort
auf F 38, AS 49). Sie begleitete den Privatkläger aufgrund ihrer besseren
Deutschkenntnisse im Frühling 2017 zwei Mal zu einem Termin beim E.___ in [...]
(vgl. AS 51, AS 68). Der Privatkläger hatte grosses Vertrauen in die
Beschuldigte (AS 79), was besonders deutlich wurde, als der Privatkläger und
seine Ehefrau am 6. Juli 2017 verhaftet wurden und mehrere Monate inhaftiert
blieben (Entlassung des Privatklägers: Mitte Dezember 2017, vgl. hierzu AS 68, 77,
BW AS 383). Die Beschuldigte zog in jener Zeit mit ihrem damaligen Freund und
heutigen Ehemann in die Familienwohnung des Privatklägers ein, kümmerte sich um
dessen Kinder, den Einkauf der Lebensmittel und erledigte für den Privatkläger die
administrativen und finanziellen Angelegenheiten (vgl. AS 51, 70 und 77, BW AS 203
- 375: Öffnen der zugestellten Post, Bezahlung der Rechnungen, Ausfüllen von
Antragsformularen etc.). Die Beschuldigte besuchte den Privatkläger und dessen
Ehefrau auch mehrmals im Untersuchungsgefängnis (vgl. Besucherliste UG, AS 118:
(16.8., 21.9. und 2.10.2017).
Wie aus den diesbezüglich
übereinstimmenden Aussagen beider Parteien hervorgeht (vgl. Antwort auf F 58, AS
51, Antworten auf F 11 und 30, AS 70 und 72, Antwort auf F 37, AS 81 sowie BW AS
378), erhielt die Beschuldigte in jener Zeit über den Patenonkel des
Privatklägers, G.___, in mehreren Tranchen grosse Bargeldbeträge, um die
Rechnungen des Privatklägers zu bezahlen und die alltäglichen Lebenskosten der
Kinder zu decken. Die Beschuldigte bestätigte ausdrücklich (AS 51), per Post
auch die Rechnung des E.___ in [...] vom 28. September 2017 erhalten zu
haben (die Rechnung selber ist nicht Bestandteil der Akten, das Datum der
Rechnung erschliesst sich aus der zusammenfassenden Kostenaufstellung des E.___
auf AS 15; das in der Anklageschrift genannte Datum vom 29.9.2017 erweist sich
als Verschrieb). Der Rechnungsbetrag von CHF 1'324.00 findet sich denn auch in
der von der Beschuldigten handschriftlich verfassten Auflistung von
unterschiedlichen Rechnungsbeträgen (AS 27) unter dem Vermerk «račun kosa», was gemäss den Ausführungen der
Dolmetscherin für Serbokroatisch vor erster Instanz «Rechnung Haare» heisst (BW
AS 379). Die Beschuldigte bestätigte auch, ihr sei klar gewesen, dass noch eine
Haaranalyse erforderlich gewesen sei, bevor der Privatkläger wieder einen
Führerausweis habe erlangen können. Ebenso habe sie gewusst, dass diese
Angelegenheit mit dem Führerausweis für den Privatkläger wichtig gewesen sei.
Sie habe den Privatkläger über diese Rechnung orientiert und ihm gesagt, sie
werde die Rechnung gleich wie die anderen Rechnungen behandeln und bezahlen (BW
AS 394 f.). Ob der Privatkläger die Beschuldigte zusätzlich noch schriftlich
aufgefordert hat, diese Rechnung zu bezahlen (vgl. AS 77), kann offenbleiben.
Es steht gestützt auf die von der Beschuldigten verfasste und dem Privatkläger
überreichte Rechnungsliste (AS 27) sowie in Anbetracht der Aussagen der
Beschuldigten zweifellos fest, dass die Bezahlung dieser E.___-Rechnung zu deren
Auftrag zählte. Dass diese Rechnung jedoch nie beglichen wurde, erschliesst
sich aus dem Schreiben des E.___ vom 28. August 2018 (AS 26).
Die Beschuldigte lebte mit ihrem Partner
auch nach der Freilassung des Privatklägers noch einige Monate in dessen Wohnung
(BW AS 399). Unstrittig ist des Weiteren, dass die Beschuldigte dem
Privatkläger am Abend des 6.April 2018 ein Plastikmäppchen mit Dokumenten übergab,
welche diesem die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ab dem 9. April 2018 attestierten
(AS 46 und 48, AS 69 und 77, 78). Es handelt sich hierbei um das Schreiben vom
3. April 2018, ersichtlicher Aussteller C.___, mit dem Betreff «Zulassung zum
motorisierten Strassenverkehr von B.___» (AS 20 f.) sowie um das Schreiben vom
28. März 2018, ersichtliche Ausstellerin MFK, mit dem Betreff «Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises B.___» (AS 21). Ab dem 9. April 2018 fuhr
der Privatkläger fast täglich den auf seine Ehefrau eingelösten Personenwagen,
bis er am 19. Juli 2018 die Motorfahrzeugkontrolle aufsuchte (vgl. dies
Aussagen von B.___ in der Verfahrensrolle als Beschuldigter: AS 65). Dort wollte
er unter Vorlage der vorgenannten Dokumente sowie weiterer Unterlagen seinen
neuen Führerausweis in Empfang nehmen, woraufhin ihm eröffnet wurde, es handle
sich um gefälschte Dokumente und er dürfe gar nicht fahren.
3. Bestrittener Sachverhalt
Die Beschuldigte stellt zum einen in
Abrede, den Betrag von CHF 1'324.00 für sich selber verwendet zu haben. Zum
anderen bestreitet sie, die ihr vorgehaltenen Dokumente (AS 20 - 25) erstellt
zu haben.
3.1 Sachliche Beweismittel
Zu diesen strittigen Punkten gibt es eine
Vielzahl von sachlichen Beweismitteln, zu nennen sind insbesondere die edierten
[…]-Bankunterlagen (AS 89 - 116), das Kündigungsschreiben der […] vom 27. Juli 2018
(AS 117), der Examiner Report (AS 34 - 42) und der hierzu verfasste erläuternde
Bericht «Forensische Datensicherung und Auswertung» (AS 30 ff.). Auf diese Beweismittel
wird vertieft unter nachfolgender Ziff. III.3.4 eingegangen.
3.2 Aussagen der Beschuldigten
Zusammengefasst machte die Beschuldigte
zum bestrittenen Sachverhalt folgende Angaben: Sie habe den Rechnungsbetrag von
CHF 1'324.00 zu Gunsten des E.___ mittels E-Banking als Zahlungsauftrag
eingegeben, sie habe diese Zahlung für den Privatkläger erfasst (AS 52, 53). Sie
habe erst nach Eröffnung des Strafverfahrens gemerkt, dass die Zahlung nicht
ausgeführt worden sei (BW AS 395). Sie habe nicht aus eigenem Antrieb
nachgeforscht. Sie sei fest davon überzeugt gewesen, dass die Rechnung bezahlt
worden und die Sache erledigt gewesen sei. Sie kontrolliere das Onlinebanking
nie nach. Ausserdem habe sie zu viele Sachen um die Ohren gehabt. [...] [Anm.
Sitz des E.___] habe auch nie eine Mahnung geschickt, wonach das Geld nicht
eingetroffen sei (BW AS 396). Von [Anm. Sitz des E.___] habe sie aber einen
Anruf erhalten (BW AS 397). Sie habe es erst bemerkt, als die Polizei ihr den
Bankauszug hingelegt habe. Sie habe schon manche Zahlung für die Familie des
Privatklägers ausgeführt (online, auf der Post oder auf der Bank) und es habe
nur bei dieser Rechnung ein Problem gegeben (BW AS 401).
Sie wisse nicht, wer die ihr vorgelegten
Dokumente (Beilagen 1 - 5, AS 55 - 60, es handelt sich hierbei um Kopien der
vom Privatkläger eingereichten Dokumente: AS 20 - 25) erstellt habe, sie sei es
nicht gewesen (AS 45). Die Beilage Nr. 1 (Schreiben von C.___ vom 3.4.2018) sei
ihr per Post zugegangen (an ihre persönliche Adresse). (Auf Frage) Ja, sie habe
die ihr zugestellten Dokumente jeweils auch gelesen und deren Inhalt als
Erleichterung empfunden. Sie habe sich gedacht, sie könne sich nun auf das
Geschäft konzentrieren und müsse sich nun nicht mehr um diese anderen Sachen
kümmern (AS 46). (Auf Frage) Mit dem Anwaltsbüro C.___ habe sie zwei, drei Mal
telefonisch Kontakt gehabt, jeweils mit einer Sekretärin (wobei die
Beschuldigte deren Namen auch auf Nachfrage hin nicht mehr nennen konnte, vgl.
AS 47). Es sei darum gegangen, ob es Sinn mache, einen Anwalt einzuschalten
wegen des Führerausweises des Privatklägers (AS 47). Sie habe bei der Kanzlei
«informativ» angerufen und gefragt, was zu machen sei (BW AS 397). (Auf Frage)
Einen Auftrag habe sie C.___ nicht erteilt, es sei auch keine Vollmacht
unterzeichnet und keine Zahlung an C.___ geleistet worden (BW AS 397 f.). (Konfrontiert
mit der Aussage des Privatklägers, wonach sie ihm versichert habe, mit C.___ in
Kontakt zu stehen, dieser werde sich um alles kümmern) Der Privatkläger
verwechsle hier einiges. Sie sei regelmässig in Kontakt mit I.___ und auch mit J.___
gestanden (AS 47). Sie habe dann den von C.___ zugestellten Brief sogleich dem
Privatkläger gebracht, sie glaube, das sei noch am gleichen Abend gewesen (AS
45). Bei dieser Version blieb die Beschuldigte auch, als ihr eröffnet wurde, dass
die IT-Forensik das Dokument mit Datum vom 5. April 2018 auf ihrem Laptop habe sicherstellen
können und dieses am 5. April 2018 um 19:03 Uhr letztmals auf ihrem
Laptop verändert worden sei (vgl. hierzu AS 48 f., ab Fragestellung 33): Sie
könne sich nicht erklären, wie dieser Brief auf ihren Laptop gekommen sei. Der
Laptop sei oft bei der Familie B.___ gewesen. Diese Dokumente seien nicht durch
sie erstellt worden (AS 49). Sie könne sich das nur so erklären, dass jemand
ihr diese Sache in die Schuhe schieben wolle, vor allem der Privatkläger. Auf
den Laptop habe jeder von ihnen [= Angehörige der Familie B.___] Zugriff gehabt
und es habe auf ihrem Laptop viele Bewerbungen des Privatklägers gehabt (BW AS
399). (Auf die Frage, ob sie in Anbetracht der Grammatik- und
Orthographiefehler nicht stutzig habe werden müssen und ob sie sich nicht
gedacht habe, das sei nicht von C.___) Sie müsse ehrlich sagen, das sei nicht
der Fall gewesen, sie sei der «Dauerpösteler» und auch überlastet gewesen (BW AS
399). (Auf den Vorhalt, der Privatkläger wäre nicht in der Lage gewesen, solche
Sachen zu schreiben, er könne ja kaum Deutsch) Er habe einen grossen
Freundeskreis, er sei zu vielem in der Lage (BW AS 400).
3.3 Aussagen des Privatklägers
Der Privatkläger machte zusammengefasst
folgende Aussagen (AS 67 ff., AS 75 ff. und BW AS 376 ff.): Die Beschuldigte
habe ihm anlässlich eines Gefängnisbesuches mitgeteilt, sie habe die Rechnung
des E.___ bezahlt und sie warte nun auf den Termin beim E.___. Auch seiner
Ehefrau gegenüber habe die Beschuldigte gesagt, dass die Rechnung bezahlt, der
Termin beim E.___ aber noch nicht gekommen sei. Ihm sei bei einem früheren
Arztbesuch gesagt worden, die nächste Haarprobe müsse er im November 2017 abgeben.
Nach seiner Entlassung (Mitte Dezember 2017) habe er bei der Beschuldigten
wegen des Termins nachgefragt. Diese habe ihm mitgeteilt, sie habe beim E.___
einen Termin anfangs Januar 2018, nachmittags um 14:00 Uhr, vereinbaren können.
Er sei dann zu diesem Termin von der Beschuldigten und ihrem Freund abgeholt
worden, da er ja nicht selber habe fahren dürfen. Unterwegs in Richtung [...] habe
die Beschuldigte einen Telefonanruf erhalten. Sie habe ihm dann gesagt, das E.___
habe angerufen und dort seien leider alle Systeme ausgefallen, sie hätten aber
einen neuen Termin für den darauf folgenden Tag erhalten, wiederum um 14:00
Uhr. An diesem Tag habe dann die Beschuldigte gegen Mittag angerufen, um ihm
mitzuteilen, dem E.___ sei ein Fehler passiert, er hätte bereits im November
2017 (bzw. gemäss AS 77 anfangs Dezember 2017) zu einer Haarprobe aufgeboten
werden müssen, weil der Fehler dem E.___ passiert sei, müsse er nun gar keine
Haarprobe mehr abgeben und erhalte den Führerschein auch so wieder zurück.
Hierauf habe er bei der Beschuldigten mehrmals nachgefragt, ob das wirklich
stimme, er habe sich nicht beim Coiffeur seine Haare schneiden lassen wollen,
wenn er dann doch noch eine Haarprobe beim E.___ hätte abgeben müssen (AS 69,
77). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe nochmals beim E.___
nachgefragt, es stimme wirklich, er müsse keine Haarprobe mehr abgeben. Da er
auch noch im Februar und März 2018 auf seinen Führerausweis gewartet habe, habe
die Beschuldigte für ihn auf der MFK nachgefragt, wo der Ausweis bleibe. Die
Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, die MFK warte noch auf die Unterlagen vom E.___.
Hierauf habe er der Beschuldigten gesagt, er wolle einen Anwalt für diese Angelegenheit
nehmen. Die Beschuldigte habe dann C.___ angerufen und ihm (dem Privatkläger) mitgeteilt,
dieser werde sich darum kümmern (er schaue mit dem E.___ und mit der MFK,
irgendwo zwischen dem E.___ und der MFK liege der Fehler). Er habe dann mehrmals
zusammen mit der Beschuldigten zu C.___ gehen wollen, doch sie habe ihm jedes
Mal gesagt, dass die Sache jetzt dann gleich erledigt sei (AS 77). Am Freitag (6. 4.2018)
habe er dann von der Beschuldigten zwei Dokumente in einem Plastikmäppchen
erhalten, eines von C.___, das andere von der MFK. Im Brief sei gestanden, dass
er ab Montag (9.4.2018) wieder fahren könne (AS 77). Auf seine Frage, wann der
Führerschein komme, habe die Beschuldigte einen weiteren Brief der MFK erwähnt,
den C.___ erhalten habe und ihr per E-Mail zugegangen sei. Da er diesen Brief
habe sehen wollen, habe ihm die Beschuldigte ein Foto davon per Whatsapp
zugestellt. Dieser Brief, datierend vom 9. Mai 2018, habe einen Termin bei
der MFK am 18. Juni 2018 beinhaltet. Am Morgen des 18. Juni 2018 habe ihm die
Beschuldigte mitgeteilt, C.___ habe ihr jetzt gerade einen (weiteren) Brief der
MFK per E-Mail weitergeleitet, dem entnommen werden könne, dass ein Tippfehler
passiert sei und er den Termin erst am 18. Juli 2018 und nicht bereits am 18.
Juni 2018 bei der MFK habe. Kurz vor diesem neuen Termin habe er auch diesen
Brief von der Beschuldigten sehen wollen. Sie habe ihm diesen dann am 17. Juli
2018 per E-Mail zugestellt. Am 18. Juli 2018 sei dann wieder etwas Komisches
passiert. Die Beschuldigte habe ihn am Morgen angerufen und ihm gesagt, das
glaube er nicht [!], aber C.___ habe sie jetzt gerade angerufen und ihr gesagt,
gemäss der Mitteilung der MFK sei alles nur ein Test wegen seiner Aggressionen
gewesen, er müsse gar nicht mehr zur MKF gehen und er erhalte den Führerausweis
nun per Post. Die Beschuldigte habe ihn noch gebeten, ihr seine Kontonummer
anzugeben, damit die MFK das Geld für das Gutachten wieder zurück überweisen
könne, denn ein Gutachten habe ja gar nicht erstellt werden müssen. Sie werde
dann die Kontoangaben an die MFK weiterleiten, er selber müsse nicht zur MFK
gehen, weil sie die Sache für ihn erledigen werde. Schliesslich sei er am 19.
Juli 2018 (unmittelbar vor seiner Ferienreise ins Ausland) selbst zur MFK nach
Bellach gefahren. Als ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er zuerst vom E.___
das Gutachten erstellen lassen müsse und die von ihm vorgelegten Dokumente
gefälscht seien, sei er überrascht gewesen und wütend geworden. Er habe die
Beschuldigte angerufen, die dann sofort selber zur MFK gekommen sei und
behauptet habe, die Dokumente müssten echt sein, sie habe diese von C.___ per
E-Mail erhalten. Nach den Ferien habe er mit der Beschuldigten zu C.___ gehen
wollen. Er sei dann aber mit einem anderen Kollegen dorthin gegangen, weil die
Beschuldigte den Termin wieder habe verschieben wollen. C.___ habe ihm
bestätigt, dass alles gefälscht sei und er mit der Beschuldigten gar keinen
Kontakt gehabt habe (AS 78). (Auf die Frage, weshalb er eigentlich nicht früher
selbst beim E.___ oder bei der MFK angerufen und nachgefragt habe) Die
Beschuldigte spreche besser Deutsch als er. Sie habe beim E.___ mit ihm alles
angefangen und er habe sie weitermachen lassen. Er habe ihr vertraut (AS 70,
79) (Auf die Frage, wie gut er diese Dokumente selbst durchgelesen habe) Er
könne schon Deutsch lesen, doch es sei für ihn schwierig zu sagen, ob es echt
sei oder nicht. (Konfrontiert mit dem Umstand, dass sich der Inhalt doch sehr
seltsam anhöre. Ob er wirklich der Meinung gewesen sei, eine Amtsstelle gebe
mit derart seltsamen Begründungen immer wieder eine Terminverschiebung bekannt)
Rückblickend sei er wirklich blöd gewesen, aber in jener Zeit habe er es
geglaubt und keinen Grund gehabt, der Beschuldigten nicht zu glauben. (Auf
Frage) Er denke, die Beschuldigte habe diese Dokumente gefälscht. Er denke, sie
habe das gemacht wegen diesen CHF 1'324.00. Sie habe dieses Geld irgendwo
und könne es nicht zurückzahlen (AS 70). (Auf Frage) Ja, er könne bestätigen,
dass die Beschuldigte ihren Laptop auch mitgenommen habe, als sie bei ihm zu
Hause gewesen sei. Er glaube, dies sei wegen der Bewerbungen oder dem RAV
gewesen, wenn sie für ihn etwas gemacht habe, beispielsweise einen Lebenslauf
schreiben. (Auf Frage) Nein, er selber habe diesen Laptop nicht benutzt (AS 79)
und auch sonst niemand von der Familie, denn sie hätten selber 3 Laptops zu
Hause gehabt (AS 80). Auch habe weder er noch seine Ehefrau einen Zugang zum
E-Banking der Beschuldigten gehabt. Die Rechnungen seien von ihm per
Einzahlungsschein bezahlt worden (AS 80).
3.4 Würdigung
3.4.1 In Anbetracht der vorgenannten
Aussagen sowie unter Einbezug der sachlichen Beweismittel sind in tatsächlicher
Hinsicht folgende Schlussfolgerungen zu ziehen: Es ist unbestritten, dass die
Beschuldigte beauftragt war, mit dem ihr anvertrauten Bargeld auch die Rechnung
des E.___ im Betrag von CHF 1'324.00 zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag
figurierte denn auch auf einer von der Beschuldigten handschriftlich verfassten
Liste mit weiteren Rechnungsbeträgen (AS 27). Ebenso räumte die Beschuldigte ein,
ihr sei bewusst gewesen, dass dem Privatkläger die Sache mit dem Führerausweis
wichtig gewesen sei (BW AS 395). Die Rechnung blieb, auch dies ist
unbestritten, unbeglichen (AS 26). Die Beschuldigte behauptete, via E-Banking
alles erfasst und unternommen zu haben, um die Bezahlung der E.___-Rechnung auszulösen.
Die Verteidigung brachte ergänzend vor, die Beschuldigte habe von sich aus die [...]-Kontoauszüge
angeboten, was sie kaum gemacht hätte, wenn sie tatsächlich etwas zu verbergen
gehabt hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschuldigte zwar auf dem
Polizeiposten am 14. August 2018 die Zustellung der [...]-Kontoauszüge von sich
aus in Aussicht gestellt hatte (vgl. AS 51 f.), dann aber – trotz mehreren
Aufforderungen der Polizei – erst 6 Wochen später, am 28. September 2018, ein
Schreiben der […] («Kündigung der Geschäftsbeziehung»), bereits datierend vom
27. Juli 2018, aushändigte (AS 117). Die [...]-Kontoauszüge mussten –
entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten – schliesslich mittels staatsanwaltschaftlicher
Editionsverfügung vom 28. September 2018 (AS 126 ff.) beigezogen werden. Aus
den Bankunterlagen erhellt, dass es kein [...]-Konto, lautend auf die
Beschuldigte, gab. Die einzig feststellbaren [...]-Bankverbindungen lauteten auf
die Kontoinhaberin K.___, wobei ein Konto [...] im massgeblichen Zeittraum gar nicht
aktiv war und es beim anderen Konto […] zu keinerlei Kontobelastungen zu
Gunsten des E.___ kam (vgl. AS 91 ff., 107 ff.). Die These der Verteidigung, wonach
es zu einem Fehler im E-Banking-Vorgang gekommen sein könnte, ist zu verwerfen:
Wie die Vor-instanz zu Recht ausführte (US 19/BW AS 468), versenden die
Anbieter Nachrichten oder entsprechende (Warn)Hinweise (z.B. «Mitteilung Zahlungsabbruch»),
wenn Aufträge zwar erfasst, dann aber nicht ausgelöst bzw. ausgeführt werden. Eine
solche Meldung wäre auch der Beschuldigten nicht entgangen. Auch eine
technische Panne seitens des Anbieters wäre den Nutzern (Usern) im Nachhinein mitgeteilt
worden, hätte es denn eine solche tatsächlich gegeben. Davon ist aber nichts
bekannt. Dass die Beschuldigte auf jegliche Nachkontrolle in Bezug auf getätigte
E-Banking-Zahlungen verzichtet haben soll, ist abwegig und unglaubhaft, denn die
Beschuldigte wusste um die Wichtigkeit dieser Zahlung für den Privatkläger und es
ging nicht um eine betragsmässige Bagatelle, sondern immerhin um einen
vierstelligen Rechnungsbetrag.
3.4.2 Die Schlussfolgerung, die
Beschuldigte habe willentlich und verabredungswidrig von der Begleichung der E.___-Rechnung
abgesehen, drängt sich erst recht auf, wenn man die weiteren Ereignisse nach
der Haftentlassung des Privatklägers in die Würdigung einbezieht. Der
Privatkläger schilderte eindrücklich, äusserst detailreich und glaubhaft (vgl.
vorstehende Ziff. III.3.3), wie die Beschuldigte ihm gegenüber zwar die Zahlung
der Rechnung bestätigt, ihn dann aber in Bezug auf den konkreten E.___-Termin
und die Ausstellung des Führerausweises – zu seiner eigenen Verwunderung – immer
wieder über Komplikationen und kurzfristige, kuriose Wendungen orientiert habe (exemplarisch
hierfür seine Aussage vom 11.10.2018, AS 69: «Dann am 18. Juli 2018 ist wieder
etwas Komisches passiert»). Dabei fällt auf, dass sich die Beschuldigte in
einer ersten Phase (anfangs 2018 bis gegen Ende März 2018) gegenüber dem
Privatkläger auf mündliche Ausführungen beschränkte und sich dabei auf angeblich
telefonisch eingeholte Auskünfte beim E.___ und dem C.___ abstützte. Als dann
aber der Privatkläger darauf bestand, gemeinsam mit der Beschuldigten C.___ für
eine Besprechung zu treffen und in Dokumente Einsicht zu nehmen, kamen auch
Dokumente ins Spiel, welche die Beschuldigte dem Privatkläger übergab (AS 20 f.
und AS 22) oder elektronisch übermittelte (vgl. Zustellnachweis: AS 24, oben).
3.4.3 Es handelt sich bei all diesen
Dokumenten um Fälschungen. Ins Auge springen die vielen sprachlichen Fehler
(Gross- und Kleinschreibung, Fall- und Kommafehler), diverse atypische und
stilistisch missratene Formulierungen (vgl. AS 20: «Wir haben es versucht mit
unserem Schreiben, schon per Ende März Ihnen die Zulassung vorzuschieben (…)») sowie
der unglaubhafte Inhalt (vgl. AS 23: Der Mandant könne auch ohne Führerausweis problemlos
mit der von der MFK erhaltenen schriftlichen Bestätigung den Strassenverkehr
nutzen; AS 25: «Durch die Terminverschiebungen wollten wir bei Herrn B.___ die
Aggressionen hervorrufen um sicherzugehen, dass er seine Aggressionen im Griff
hat, da dies in den vergangenen Jahren nicht der Fall war und bei uns vermerkt
ist.»). Es ist ausgeschlossen, dass die MKF als staatliche Behörde und C.___,
der, wie die Beschuldigte selbst einräumt, in besagter Zeit nicht mandatiert
wurde und kein einziges Mal mit der Beschuldigten oder dem Privatkläger in
Kontakt stand, solche Erklärungen abgaben. Die Schreiben stammen eindeutig
nicht vom angeblichen Aussteller (C.___: AS 20 f.) bzw. von der angeblichen
Ausstellerin (MFK: AS 22 - 25).
3.4.4 Näher zu prüfen bleibt, ob der
Beschuldigten die Herstellung dieser fünf Dokumente bewiesen werden kann. Diese
sicherte am 15. August 2018 auf dem Polizeiposten in Bezug auf ihren Laptop und
den darauf gespeicherten E-Mail-Daten ihre Kooperation zu (vgl. Antwort auf F
41, AS 49), zögerte dann aber eine Übergabe des Gerätes auf Anraten ihres
Anwaltes (vgl. Antwort auf F 42, AS 49) über mehrere Wochen hinaus und bot auch
für die Entsperrung ihres E-Mail-Accounts keine Hand (vgl. hierzu ausführlich
die Erwägungen der Vorinstanz unter US 16/AS 465). Dies ist letztlich aber ihr
gutes Recht, da die beschuldigte Person im Verfahren keine Mitwirkungspflicht
trifft und auch eine festgestellte Kehrtwende (Abkehr von einer in Aussicht
gestellten Mithilfe) ändert nichts daran, dass es allein dem Staat obliegt, den
Tatvorwurf zu beweisen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die
forensische Datensicherung sowie die Auswertung die Beschuldigte erheblich
belasten und die Angaben des Privatklägers untermauern. Der Laptop wurde mit
der Software «Spotlight», welche das schnelle Auffinden von Dateien des
Benutzers ermöglicht, und einer entsprechenden Schlüsselwortsuche durchsucht.
Auf diese Weise konnte ein Dokument mit dem Betreff «Zulassung zum
motorisierten Strassenverkehr 2018.1810.0150» in zwei fast deckungsgleichen Versionen
gefunden werden (AS 31). In der Version gemäss AS 36 fehlt gegenüber der zeitlich
später abgespeicherten Version (AS 37) noch die Ortsbezeichnung («4601 Olten»),
das Datum («03.04.2018») und die Angabe des unterzeichnenden Anwaltes («C.___,
Rechtsanwalt & Notar»). Die zeitlichen Eckdaten («File Created» [Erzeugung,
Zeitpunkt der Erstellung auf dem Datenträger] / «Last Written» [Änderung,
Zeitpunkt der der letzten Abänderung des Dateninhalts]: 05/04/18 18:59:33 bzw.
05/04/18 19:03:21, AS 36 und 37) sprechen klar für eine Bearbeitung des Textes auf
dem hier vorliegenden Computer (AS 31). Am Abend des darauffolgenden Tages (=
6.4.2018) kam es gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen des
Privatklägers und der Beschuldigten zur Übergabe von Dokumenten. Eines der ausgehändigten
Dokumente (AS 20 f.) entspricht textlich nahezu identisch der zuletzt
gespeicherten Version auf dem Laptop der Beschuldigten, als einziger
Unterschied fehlen in der Version gemäss AS 37 die Umlaute.
Hinzu kommt, dass sich im Ordner […]
drei einschlägige PDF-Dokumente befanden (AS 32), es sind dies im Einzelnen das
Dokument mit dem Betreff «Terminverschiebung Herr B.___» vom 14. Juni 2018,
erstellt am 17. Juli 2018 (vgl. Examiner Report, Punkt 5, AS 38), das Dokument
mit dem Betreff «Zustellung des neuen Führerausweises Herr B.___» vom 17. Juli
2018, erstellt am 19. Juli 2018 (vgl. Examiner Report, Punkt 6, AS 39) sowie
das Dokument «Terminverschiebungsfehler für die Erstellung des neuen
Führerausweises B.___» vom 14. Juli 2018, erstellt am 17. Juli 2018 (vgl.
Examiner Report, Punkt 7, AS 40). Letzteres Dokument entspricht bis auf die
unterschiedliche Betreffzeile und minime Unterschiede im Layout dem Dokument
gemäss AS 38. Zwei dieser PDF-Dokumente (AS 38 und AS 39) stimmen in Bezug auf
den Inhalt und das Layout eins zu eins mit den Dokumenten überein, die dem
Privatkläger zugestellt wurden (AS 24 und 25). Alle drei Dokumente wurden aus
einer Datei mit dem Namen «mfk» im Programm «pages» erstellt (AS 32 sowie AS 38
- 40), ohne dass aber auf dem Gerät eine solche Datei gefunden werden konnte
(AS 32). Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang, im Ordner «Download» würden
gerichtsnotorisch Anhänge von E-Mails oder Dateien aus dem Internet abgespeichert,
nicht aber auf dem Computer selbst erstellte Dokumente (OGer AS 41). Dem ist
aber Folgendes entgegenzuhalten: Anhand von sichergestellten Spuren konnte der
Nachweis erbracht werden, dass sich eine solche «mfk»-Datei auf dem Gerät
befunden haben musste. Mittels der Funktion «Quick Look» erstellt das Betriebssystem
Mac OS auch von Textdokumenten Vorschaubilder und eines dieser Vorschaubilder
(vgl. Examiner Report, Punkt 8, AS 41) entspricht, was trotz schlechter bzw. niedriger
Auflösung zu erkennen ist, «tel – quel» dem PDF-Dokument mit dem Betreff
«Zustellung des neuen Führerausweises Herr B.___» vom 17. Juli 2018 (Examiner
Report, Punkt 6, AS 39). Zudem konnten weitere Übereinstimmungen festgestellt
werden: Die drei Dokumente wurden mit dem Programm «pages», einer
Textverarbeitungssoftware von Apple, erstellt, welches nachweislich (vgl.
Examiner Report 11, AS 41) auch auf dem Laptop der Beschuldigten installiert
ist (AS 32). Die drei Dokumente wurden mit dem Betriebssystem Mac OS X in der
Version 10.11.6 codiert. Über dieselbe Version des Betriebssystems verfügt auch
der Computer der Beschuldigten (AS 32). In der Summe lassen diese Hinweise den Schluss
zu, dass nicht nur das eingangs erwähnte Schreiben vom 3. April 2018
(ersichtlicher Aussteller C.___), sondern eben auch die weiteren, nur im «Download»-Ordner
aufgefundenen Dokumente auf dem Computer der Beschuldigten erstellt wurden. Auch
der Einwand der Verteidigung (OGer AS 41), das Schreiben (ersichtliche Ausstellerin
MFK) datiere vom 14. Juni 2018, weise aber ein späteres Speicherdatum
(17.7.2018, vgl. AS 38) auf, spricht nicht gegen die Erstellung auf dem
genannten Gerät. Dass das entsprechende Dokument erst später entstanden und
gespeichert wurde, macht gerade mit Blick auf den vom Privatkläger
geschilderten Ablauf der Ereignisse durchaus Sinn, gab dieser doch an, die Beschuldigte
habe ihn am Morgen des 18. Juni 2018 telefonisch über die
Terminverschiebung orientiert (C.___ habe ihr jetzt gerade einen [weiteren]
Brief der MFK per E-Mail weitergeleitet, dem entnommen werden könne, dass ein
Tippfehler passiert sei und er den Termin erst am 18. Juli 2018 und nicht am
18. Juni 2018 bei der MFK habe). Als er diesen Brief mit der Terminverschiebung
kurz vor dem Termin habe sehen wollen, habe die Beschuldigte ihm diesen am
17. Juli 2018 per E-Mail zugestellt. All dies deckt sich mit den
sachlichen Beweismitteln: Die E-Mail mit dem besagten Schreiben ging im
elektronischen Postfach des Privatklägers am 17. Juli 2018 um 12:39 Uhr ein
(vgl. AS 24), wenige Minuten zuvor ist das Dokument erzeugt und letztmals
verändert wurden («File Created» / «Last Written» 17/07/18 12:35:27 Uhr; vgl.
AS 38). Erst als sich der Privatkläger mit der telefonischen Auskunft der
Beschuldigten nicht begnügte, sondern angesichts der (einmal mehr) sonderbaren
Geschichte misstrauisch wurde und selber Einblick in das Schreiben nehmen
wollte, wurde überhaupt die Erstellung dieses Dokuments erforderlich.
Zusammengefasst ist erstellt, dass die
vorgenannten Dokumente (AS 37, 38, 39), welche dem Privatkläger zugegangen sind
(vgl. AS 20, 24, 25), auf dem Computer der Beschuldigten entstanden sind.
3.4.5 Zu prüfen bleibt die von der Verteidigung
vorgebrachte These einer alternativen Täterschaft: Die Beschuldigte selbst gab
zu Protokoll, es habe sich beim besagten Gerät um einen nicht
passwortgesicherten Firmen-Laptop gehandelt (AS 48) und der Privatkläger und
seine Familie hätten Zugriff auf das Gerät gehabt. Die Beschuldigte habe den
Laptop zum Privatkläger mitgenommen, um diesen nach seiner Haftentlassung bei
der Erstellung der Bewerbungsunterlagen zu helfen. Dabei sei die Nutzung des
Gerätes nicht ständig von der Beschuldigten beaufsichtigt worden. Der Privatkläger
und seine Familienangehörigen hätten folglich durchaus die Möglichkeit gehabt,
unbemerkt auf den Laptop der Beschuldigten zuzugreifen (OGer AS 42). Zwar habe
die Familie über einen eigenen Computer verfügt, doch mit dem Gebrauch des
Laptops habe der Verdacht auf die Beschuldigte gelenkt werden können (OGer AS 42).
3.4.6 Diese Argumentation verfängt aus
mehreren Gründen nicht: Aus der Forensischen Datensicherung und Auswertung
(Bericht vom 9.11.2018) geht hervor, dass das Auto-Login deaktiviert war (AS
31). Eine Passworteingabe war demnach für die Benutzung zwingend erforderlich. Der
behauptete freie Zugriff auf das Gerät durch Dritte (Privatkläger oder dessen
Ehefrau und Kinder) ist damit widerlegt. Zudem wäre der Privatkläger mangels
ausreichender schriftlicher Deutschkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen,
solche Dokumente zu verfassen. Der Privatkläger, Staatsbürger von […], kam erst
nach Abschluss der schulischen Ausbildung im Alter von 21 Jahren in die Schweiz
und er nahm gerade auch wegen seiner sprachlichen Unsicherheiten die Unterstützung
der Beschuldigten in Anspruch (z.B. Begleitung zu einem Termin beim E.___, Verfassen
der Bewerbungsunterlagen). Es steht ausser Frage, dass die in der Schweiz
geborene und aufgewachsene Beschuldigte in sprachlicher Hinsicht dem
Privatkläger überlegen war. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist bei
der Beschuldigten auch ein Motiv zu erkennen: Nachdem sie das ihr anvertraute Bargeld
nicht für die Vorauszahlung des E.___-Gutachtens verwendet, sondern für sich
selbst gebraucht hatte, wollte sie verhindern, dass dies aufflog. Diesen Zweck
konnten die vorgenannten Dokumente, die dem Privatkläger die Zulassung zum
motorisierten Strassenverkehr vorspiegelten, zweifellos erfüllen. Die These der
Verteidigung, der Privatkläger oder eine von ihm beauftragte Person – beispielsweise
ein Bekannter oder seine älteste Tochter mit Jahrgang […] (vgl. AS 247 f.), die
anderen Kinder, geb. […] und […], waren damals im Kleinkindalter (vgl. AS 331 -
333) – könnte die Dokumente erstellt haben, weil er unbedingt wieder die
Fahrerlaubnis habe erlangen worden, blendet zwei wesentliche Elemente aus: Zum
einen ist erstellt, dass die vorgehaltenen Dokumente den Weg über die
Beschuldigte zum Privatkläger fanden, sei es mittels einer Übergabe (Treffen am
Abend des 6.4.2018) oder mittels technischer Hilfsmittel (Whatsapp, E-Mail:
vgl. AS 24). Hätte der Privatkläger – wie von der Beschuldigten behauptet – die
Dokumente selbst angefertigt bzw. anfertigen lassen, bleibt unerfindlich,
weshalb es zu diesen Zustellungen kam. Zum anderen begab sich der Privatkläger
nachweislich zur Motorfahrzeugkontrolle und legte dort dem Mitarbeiter am
Schalter die gefälschten Dokumente zur Einsicht vor. Vor dem Hintergrund, dass
der Privatkläger die Unterlagen selber gefälscht haben soll, wäre ein solcher
Schritt widersinnig, hätte der Privatkläger sich doch damit, wie der Amtsgerichtspräsident
vor erster Instanz zutreffend ausführte (BW AS 401), gleich selber ans Messer
geliefert. Die Tatsache, dass der Privatkläger die Motorfahrzeugkontrolle aufsuchte
und dort die Aushändigung des neuen Führerausweises verlangte, lässt
beweisrechtlich nur den Schluss zu, dass er selber den zugestellten Unterlagen
Glauben schenkte und dem Täuschungsmanöver der Beschuldigten zum Opfer fiel.
3.4.7 Zusammengefasst ist mit der
erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Beschuldigte die Verfasserin dieser Schreiben war (AS 20 - 25). Dies hat
nicht nur für diejenigen Schriftstücke zu gelten, die als elektronische
Dokumente auf dem Laptop der Beschuldigten aufgefunden werden konnten
(«Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr» vom 3.4.2018: AS 37;
«Terminverschiebung Herr B.___ vom 14.6.2018»: AS 38; «Zustellung des neuen
Führerausweises Herr B.___ vom 17. Juli 2018»: AS 39), sondern auch für die beim
Privatkläger eingegangenen Dokumente mit Datum vom 28. März 2018 (AS 22: «Gesuch
um Wiedererteilung des Führerausweises B.___») und vom 9. Mai 2018 (AS 23:
«Terminverschiebung für die Erstellung des neuen Führerausweises B.___»). Zwar
konnten diese beiden Schreiben nicht mehr auf dem Laptop der Beschuldigten
ausfindig gemacht werden, jedoch gelangten auch diese Schreiben nachweislich über
die Beschuldigte zum Privatkläger (Übergabe des Schreibens vom 28.3.2018 im
Rahmen des Treffens vom 6.4.2021 und Zustellung des Schreibens vom 9. Mai 2018
per Whatsapp). Inhaltlich greifen sie dieselbe Thematik auf (Wiedererteilung
des Führerausweises, Terminverschiebung). Die Schreiben weisen auch dasselbe
Layout, dieselben stilistischen Auffälligkeiten sowie vergleichbare sprachliche
Fehler auf. Auch mit Blick auf die Motivlage kann einzig und allein die
Beschuldigte als Verfasserin dieser beiden Dokumente in Frage kommen und somit eine
Dritttäterschaft ausgeschlossen werden.
3.4.8 Das Beweisergebnis lässt sich wie
folgt zusammenfassen: Der inhaftierte Privatkläger beauftragte die Beschuldigte
damit, während der Haft seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln und
insbesondere die Rechnung des E.___ vom 28. September 2017 in der Höhe von
CHF 1'324.00 (Vorauszahlung für ein verkehrsmedizinisches Kurzgutachten, administrativer
Aufwand, Berichterstattung sowie Haaranalyse: vgl. AS 15) zu bezahlen, da der
Privatkläger wieder einen Führerausweis erlangen wollte. Damit die Beschuldige
diese Aufgaben wahrnehmen konnte, händigte der Patenonkel des Privatklägers der
Beschuldigten in mehreren Tranchen grössere Summen Bargeld aus. Statt mit dem
Geld die vorgenannte E.___-Rechnung zu begleichen, verwendete diese das Bargeld
für eigene Bedürfnisse. Damit dies nicht aufflog, teilte sie dem Privatkläger
wahrheitswidrig mit, die Rechnung bezahlt zu haben. Des Weiteren inszenierte sie
in seiner Anwesenheit einen Anruf des E.___, wonach der angebliche Termin habe verschoben
werden müssen, und schob ihm gegenüber immer wieder Lügen vor, weshalb er weder
den E.___-Termin wahrnehmen noch den Führerschein in Empfang nehmen konnte. In
der Folge stellte sie fünf gefälschte Dokumente her (AS 20 - 25) und stellte
diese dem Privatkläger im Zeitraum April bis Juli 2018 zu. Diese Schreiben
führten in einem Fall C.___ und in vier Fällen die MFK als Aussteller bzw.
Ausstellerin auf und attestierten dem Privatkläger die Zulassung zum
motorisierten Strassenverkehr ab 9. April 2018. Gestützt auf diese Unterlagen
fuhr der Privatkläger wieder Auto, bis er am 19. Juli 2021 seinen neuen
Führerausweis auf der MFK in Empfang nehmen wollte und ihm eröffnete wurde, es
handle sich um gefälschte Dokumente und er dürfe gar nicht einen Personenwagen
führen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Veruntreuung
1.1 Allgemeine Ausführungen zum
Tatbestand
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Alinea 1 StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen
andern damit unrechtmässig zu bereichern (Alinea 1).
Unter den Begriff der fremden Sache
fällt auch Bargeld, das nicht durch Vermischung ins Eigentum des Täters
übergegangen ist.
Täter der Veruntreuung kann nur der Träger
der Treuepflicht sein, der sog. Treunehmer (Stefan Trechsel/Dean Crameri in:
Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zit. «PK StGB», Art.
138 StGB N 1). Eine solche Treuepflicht beruht in der Regel auf
Vertrag, kann sich aber auch aus dem Gesetz ergeben und auch ein bloss
faktisches Vertrauensverhältnis lässt das Bundesgericht genügen (Stefan
Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 138 StGB N 7 mit Hinweis auf BGE 133 IV 21).
«Anvertraut» ist nach der
Definition des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit
Hinweis), «was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im
Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu
verwalten oder abzuliefern». Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut,
was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber
zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der
Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (NIGGLI/RIEDO, in:
Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 138 StGB). Bei
der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches
Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 300 mit Hinweisen). Nicht entscheidend
ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch
sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4 S.
301; BGE 118 IV 32 E. 2a S. 33; BGE 106 IV 257 E. 1; je mit Hinweisen). Entscheidend
ist hingegen in Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten, dass das Opfer seinen
Gewahrsam an der Sache bewusst und freiwillig abgibt (Urteil des Bundesgerichts
4A_585/2012 vom 1.3.2013 E. 3.2.2.4 sowie BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht
in der Aneignung der fremden Sache (Sachveruntreuung). Dies ist dann der Fall,
wenn der Täter den Willen bekundet, über die in seinem Gewahrsam stehende Sache
wie ein Eigentümer zu verfügen.
In subjektiver Hinsicht wird neben dem
Vorsatz auch eine unrechtmässige
Bereicherungsabsicht verlangt. An dieser strafwürdigen Absicht fehlt es, wenn
der Täter den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht
zeitgerecht zu erfüllen (sog. Ersatzbereitschaft, vgl. Stefan Trechsel/Dean
Crameri, PK StGB, Art. 138 StGB N 19).
1.2 Subsumption
Gemäss dem Beweisergebnis liess der inhaftierte
Privatkläger der Beschuldigten über seinen Patenonkel in mehreren Tranchen
Bargeld zukommen. Die Beschuldigte erlangte über diese Drittperson Gewahrsam am
Bargeld. Es stand in ihrer alleinigen Verfügungsmacht und war ihr folglich
anvertraut. Die Beschuldigte hatte gegenüber dem Privatkläger eine Treuepflicht
zu erfüllen. Sie wurde vom Privatkläger beauftragt, dessen finanziellen
Verpflichtungen während der Inhaftierung zu regeln. Darunter fiel auch die Bezahlung
der Rechnung des E.___ vom 28. September 2017 in der Höhe von CHF 1'324.00.
Statt das ihr anvertraute Bargeld auftragsgemäss für diese Rechnung zu
verwenden, gebrauchte sie es für eigene Zwecke. Sie masste sich demnach an, über
das Geld wie eine Eigentümerin zu verfügen. Darin liegt die tatbestandsmässige
Aneignung. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Auch in subjektiver Hinsicht ist der
Tatbestand erfüllt: Die Beschuldigte verbrauchte willentlich das ihr
anvertraute Bargeld für private Bedürfnisse, obwohl sie um dessen Fremdheit und
um ihre fehlende Berechtigung zur eigenen Verwendung wusste. Letzteres zeigt
sich insbesondere auch an den diversen Vorkehrungen, die sie traf, um die
ausgebliebene Zahlung an das E.___ zu verschleiern (mündliche Lügen,
inszenierter Telefonanruf des E.___, Fälschung von mehreren Dokumenten). Es
fehlte ihr auch an der Ersatzbereitschaft. Sie handelte in der Absicht, sich
mit der Verwendung des Geldes zum eigenen Nutzen einen unrechtmässigen
Vermögensvorteil zu verschaffen.
Mit der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten,
dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte das ihr anvertraute
Bargeld mit ihrem eigenen Bargeld vermischt hat. Selbst wenn man nicht von
einer separaten Aufbewahrung des Bargeldes ausginge und stattdessen annähme, die
Beschuldigte sei durch Vermengung Eigentümerin des anvertrauten Bargeldes geworden,
bliebe es im Ergebnis bei einem Schuldspruch wegen Veruntreuung, da in diesem
Fall sämtliche Tatbestandselemente der Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 1
Alinea 2 StGB erfüllt wären.
Die Beschuldigte hat sich der
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. In Bezug auf
den Tatzeitraum ist – in Abweichung von der Vorinstanz und der Anklageschrift– auf
die Zeit unmittelbar nach dem 28. September 2017 (= Datum der E.___-Rechnung, vgl.
AS 15) abzustellen.
2. Mehrfache Urkundenfälschung
2.1 Allgemeine Ausführungen zum
Tatbestand
Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251
Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift
oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde
benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder
beurkunden lässt, und wer (mit derselben Absicht) eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im
Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie
«Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59).
Das Strafgesetz umschreibt den
Urkundenbegriff in Art. 110 Abs. 4 StGB wie folgt: Urkunden sind Schriften, die
bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von
rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei der Beweisbestimmung ist der Wille
wesentlich, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden,
sondern mit ihm ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen
(Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zitiert: «BSK StGB
I», Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Die Beweiseignung meint die objektive
Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde überhaupt
Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein. Ob das
Schriftstück im konkreten Einzelfall dann auch glaubwürdig ist, d.h. ob im
Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache,
die im Rechtsverkehr nicht bedeutungslos ist (Markus Boog in: BSK StGB I, Art.
110 Abs. 4 StGB N 27 - 29).
Zu differenzieren ist zwischen der
Tatbestandsvariante des Fälschens (Urkundenfälschung im engeren Sinne) und der
Falschbeurkundung. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine
Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr
ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie
rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Das Fälschen bzw.
die Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung
über die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128
IV 265 E. 1.1.1; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 3). Die
Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung
einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der
Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (sogenannte intellektuelle
Fälschung).
Der
Urkundencharakter eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts relativ. Die Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit
zum Beweis geeignet sein. Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte
Urkundeneigenschaft haben, etwa hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem
Aussteller, und in Bezug auf andere nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen
Richtigkeit. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht
wird, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf
grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form
lügt (vgl. Markus Boog in
BSK StGB II, Art. 251 StGB N 72; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1 f., 125 IV 273
E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Für die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung findet
deshalb in der Praxis zur Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die
straflos bleiben soll, ein engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz
Erni in: StGB PK, Vor Art. 251 StGB N 9). Es wird bei der Falschbeurkundung
eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten
Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien die
Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht
einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können
(Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit diversen
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
In subjektiver
Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven
Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine
Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst
oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen,
dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus
dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im
Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte
Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Für die
Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder
anderer Natur.
2.2 Subsumption
2.2.1 Die zur Anklage gebrachten und in
rechtlicher Hinsicht zu prüfenden Schriftdokumente sind:
-
das Schreiben mit dem
ersichtlichen Aussteller C.___ vom 3. April 2018 (AS 20 f.);
-
das Schreiben mit der
ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 28. März 2018 (AS 22);
-
das Schreiben mit der
ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 9. Mai 2018 (AS 23);
-
das Schreiben mit der
ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 14. Juni 2018 (AS 24);
-
das Schreiben mit der
ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 17. Juli 2018 (AS 25).
Die zur Anklage gebrachten
Schriftdokumente rührten nicht von den aus ihnen ersichtlichen Ausstellern – MFK
und in einem Fall C.___ – sondern, wie dies im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt
wurde (vgl. vorstehende Ziff. 3.4.4 - 3.4.6), von der Beschuldigten her. Sie
hat folglich unechte Schriftdokumente hergestellt. Die von ihr gefälschten
Schreiben sind zudem auch unwahr. Die in den Schreiben gemachten inhaltlichen
Angaben (u.a. Zulassung von B.___ zum motorisierten Strassenverkehr bzw.
Wiedererteilung des Führerausweises per 9.4.2018, Zulassung zum Strassenverkehr
bereits aufgrund der schriftlichen Bestätigung der MFK und vor Aushändigung des
neuen Führerausweises) entsprechen nicht der Wahrheit, sondern entsprangen allein
der Fantasie der Beschuldigten.
2.2.2 Näher zu prüfen ist, ob es sich
hierbei um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, was von der
Verteidigung wie folgt bestritten wird (OGer AS 50): Die Vorinstanz habe
verkannt, dass es den genannten Schreiben an den Merkmalen der Beweisbestimmung
und Beweiseignung fehle. Es habe sich hierbei um schlichte Korrespondenz
gehandelt, die Schreiben seien nicht in ein Verfahren eingebracht, sondern rein
privat verwendet worden. Ihnen komme kein Urkundencharakter im strafrechtlichen
Sinne (Art. 110 Abs. 4 StGB) zu.
Dieser Einwand verfängt aus den folgenden
Gründen nicht: Art. 110 Abs. 4 StGB liegt ein weiter Urkundenbegriff zu Grunde.
Mit Blick auf die Voraussetzung der Beweisbestimmung ist– entgegen den
Ausführungen der Verteidigung – nicht erforderlich, dass die besagten Schriftstücke
in ein prozessuales Verfahren Eingang finden. Die Beweisbestimmung eines
Dokumentes ist bereits gegeben, wenn dieses nicht bloss als rein internes
Dokument ohne jegliche Aussenwirkung, sondern ganz allgemein für den
Rechtsverkehr bestimmt ist, d.h. der zu täuschenden Person zugänglich gemacht
wird. Dies trifft hinsichtlich aller fünf Schreiben zu: Alle diese Dokumente erreichten
den Privatkläger, den es – nach der Intention der Beschuldigten – zu täuschen
galt. Die beiden erstgenannten Schreiben mit Datum vom 28. März und 3. April
2018 übergab die Beschuldigte dem Privatkläger am Abend des 6. April 2018 an
dessen Domizil. Die beiden gefälschten Schreiben vom 9. Mai 2018 und 17. Juli
2018 gingen beim Privatkläger als Whatsapp, jenes mit Datum vom 14. Juni 2018
als E-Mail ein. Zudem waren alle vorgenannten Schreiben grundsätzlich geeignet,
den Beweis zu erbringen, dass die ersichtliche Ausstellerin (MFK, vertreten
durch die Sachbearbeiterin L.___) bzw. der ersichtliche Aussteller (Rechtsanwalt
C.___) die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben haben. Dass die meisten
Schriftstücke (AS 22 - 25) nicht unterschrieben sind, ist unerheblich. Ebenfalls
nicht relevant für die Frage der Urkundenqualität bzw. die generelle
Beweiseignung ist der Umstand, dass die Schreiben aufgrund der vielen Fehler für
einen Durchschnittsleser wenig überzeugend erscheinen. Ist eine Urkunde – wie vorliegend –
unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren
Sinne ein. Eine qualifizierte
Beweiseignung
im Sinne einer erhöhten
Überzeugungskraft der Erklärungen, welche bei der Tathandlung der
Falschbeurkundung gegeben sein muss – ist gerade nicht erforderlich, wenn es
sich – wie vorliegend – um unechte Urkunden (sog. Totalfälschungen) handelt.
Der objektive Tatbestand ist durch die Herstellung
von fünf unechten Urkunden mehrfach erfüllt. Der durch die Fälscherin vorgenommene
Gebrauch der Urkunden (Zustellung an den Privatkläger) ist als mitbestrafte
Nachtat zu werten (vgl. BGE 120 IV 132).
2.2.3 Die Beschuldigte stellte
wissentlich und willentlich fünf unechte Urkunden her und dies in der Absicht,
den Privatkläger zu täuschen. Die Verteidigung rügt in subjektiver Hinsicht, es
fehle an der erforderlichen Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Die Vorinstanz
habe hierzu festgehalten, es sei der Beschuldigten darum gegangen, einen
monetären Vorteil zu erzielen (mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen
unter Ziff. II.4.1), dabei hätten die – angeblich von der Beschuldigten
verfassten – Schreiben keinen vermögensrechtlichen Nachteil des Privatklägers
bezweckt, dieser sei nach der Anklage ja bereits davor eingetreten. Das
angebliche Handeln habe sich auch nicht auf irgendeinen Vorteil der Beschuldigten
gerichtet. Die Schreiben hätten einzig zur Folge bzw. den Zweck gehabt, dass
die unbezahlte Rechnung später aufgeflogen sei, darin liege kein relevanter
Nach- bzw. Vorteil im Sinne der Rechtsprechung (OGer AS 44).
Es trifft zwar zu, dass die Veruntreuung
auf eine unrechtmässige Bereicherung abzielte und sich diese mit der Verwendung
des anvertrauten Geldes zum eigenen Nutzen denn auch bereits realisierte. Zu
berücksichtigen gilt jedoch, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung den
Begriff des «unrechtmässigen Vorteils» sehr weit fasst, indem dieser jede Besserstellung
erfasst (BGE 118 IV 254 S. 259 mit diversen Hinweisen). Mit den
Urkundenfälschungen zielte die Beschuldigte darauf ab, diese Veruntreuung zu
verschleiern, mithin das deliktische Tun zu tarnen. Darin liegt eine unrechtmässige
Vorteilsabsicht.
Die Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 5. April bis
19. Juli 2018, schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 19 f. mit Verweisen). Vergleichbare
Kriterien – Ausmass des verschuldeten Erfolges, Art und Weise der Herbeiführung
des Erfolges, Willensrichtung und Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung
schon unter altem Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponente
zusammengefasst; der Täterkomponente wurden das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die
Strafempfindlichkeit zugeordnet (vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 47 StGB N 1 –
16; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 15
– 55; BGE 117 IV 112).
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49
Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste
Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(BGE 6B_405/2011 E. 5.4).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Sowohl die Veruntreuung nach Art.
138 Ziff. 1 StGB als auch die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB
sehen denselben Strafrahmen vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe).
2.2 Vorab ist festzuhalten, dass alle von
der Beschuldigten begangenen Taten mit einer Geldstrafe zu ahnden sind. Für
keines der begangenen Delikte ist unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine Einzelfreiheitsstrafe schuldangemessen und
zweckmässig.
2.3 Als schwerstes Delikt erweist sich
im vorliegenden Fall die Veruntreuung, da diese Tat im Mittelpunkt stand (Hauptdelikt),
während die weiteren Taten (mehrfache Urkundenfälschung) dazu dienten, diese
Veruntreuung zu verschleiern und damit als deren Begleitdelikte in Erscheinung
traten.
Zur Bestimmung der Einsatzstrafe für die
Veruntreuung sind folgende Tatkomponenten massgebend: Der Deliktsbetrag von
CHF 1‘324.00 fiel vergleichsweise tief aus. Die Schwere der
Rechtsgutverletzung war demnach leicht. Die Veruntreuung stellt immer einen Vertrauensmissbrauch
dar. In der vorliegenden Konstellation war für das Opfer besonders enttäuschend
und schmerzlich, dass dieses Vertrauen von einer Person aus seinem engsten
sozialen Umfeld missbraucht wurde. Der Privatkläger sagte aus, die Beschuldigte
sei in jener Zeit für ihn wie eine Schwester gewesen. Es waren finanzielle und
somit rein egoistische Motive, die der Tat der Beschuldigten zu Grunde lagen.
Aus mehreren Aussagen der Beschuldigten geht hervor, dass sie während der Haft
des Privatklägers nicht nur die finanziellen und administrativen Angelegenheiten
regelte, sondern auch phasenweise dessen Kleinkinder betreute und die vielen
Aufgaben sie stark forderten, zum Teil auch überforderten (vgl. AS 400: Sie und
ihr Partner seien vom Kinderhüten erschöpft gewesen; AS 399: Sie sei der «Dauerpösteler» und auch
überlastet gewesen). Ebenso ist ihren
Aussagen zu entnehmen, dass sie die Anerkennung und Wertschätzung des Privatklägers
für die von ihr geleistete Arbeit vermisste und sie dies frustrierte (vgl. BW AS
401 f.: Sie [die Beschuldigte und ihr Ehemann] hätten von sich aus noch
Leistungen erbracht; sie habe für das Geleistete nie Geld verlangt und sei,
dies im Unterschied zu anderen Personen, dafür auch nicht bezahlt worden; AS
49: Sie habe nicht mehr der «Oberbimbo»
sein wollen). Diese
Umstände dürften ihr deliktisches Verhalten ebenfalls motiviert haben. Eine
Rechtfertigung kann darin aber nicht erblickt werden. Die Beschuldigte hätte
sich jederzeit rechtskonform verhalten und mit dem Privatkläger diese Fragen (Umfang
der ihr übertragenen Aufgaben, Frage der Entschädigung) ohne Weiteres thematisieren
können.
Unter Berücksichtigung dieser
Tatkomponenten sowie im Quervergleich mit dem gesamten Tatspektrum, das unter
Art. 138 Ziff. 1 StGB fällt, ist das Tatverschulden für diese Veruntreuung noch
als sehr leicht zu qualifizieren und im unteren Teil des ersten Strafdrittels (1
- 600 Strafeinheiten) bei 100 Strafeinheiten anzusiedeln.
2.4 In der Folge sind für die weiteren
Delikte (5 Urkundenfälschungen) die Einzelstrafen zu bestimmen. Alle diese
Delikte stehen zeitlich und sachlich in einem engen Zusammenhang mit der
Veruntreuung, sie dienten dazu, das zeitlich vorgelagerte Delikt der
Veruntreuung zu verschleiern. Die Beschuldigte legte eine beachtliche
kriminelle Energie an den Tag. Bei jedem einzelnen Brief mussten fremde Elemente
(z.B. Logo des vermeintlichen Ausstellers) mit einem eigenen Text zu einem
Gesamtprodukt zusammengefügt werden. Vom äusseren Erscheinungsbild (Layout),
d.h. auf den ersten Blick, war keine der Fälschungen plump oder stümperhaft. Weit
weniger professionell waren demgegenüber die inhaltlichen Angaben (atypische
Formulierungen, viele orthographische und grammatikalische Fehler,
unglaubhafte, kuriose Begründungen). Leicht relativierend ist zu
berücksichtigen, dass dieser Aspekt mit Blick auf die konkrete Zielperson (Privatkläger)
nicht besonders ins Gewicht fiel: Da der Privatkläger mit diesem Sprachjargon (Juristen-
bzw. Beamtendeutsch) ohnehin nicht vertraut war und nur sprachliche
Grundkenntnisse hatte, erkannte er diese Fehler gar nicht und schenkte dem
Inhalt dieser Schreiben denn auch tatsächlich Glauben. Die Beschuldigte manifestierte
in der Umsetzung ihres deliktischen Vorhabens eine beachtliche Hartnäckigkeit. Es
bot sich ihr gleich mehrfach die Möglichkeit, zur Wahrheit zurückzukehren und
dem Privatkläger ihr Fehlverhalten einzugestehen, stattdessen stellte die
Beschuldigte immer wieder neue Fälschungen her und erschuf mit blühender
Fantasie neue Lügengeschichten, die von Mal zu Mal abenteuerlicher wurden. Sie nutzte
die Naivität des Privatklägers aus und profitierte davon, dass ihr als enge
Freundin ein Vertrauensbonus zukam und die von ihr in den Urkunden aufgeführten
Aussteller (ein renommierter Anwalt sowie eine Amtsstelle) generell hohes
Vertrauen genossen. Die Urkunden hatten zur Folge, dass der Privatkläger, ohne
die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wieder fast täglich
Auto fuhr. Als weiteres verwerfliches Element nahm die Beschuldigte mit den
Urkundenfälschungen in Kauf, dass der Privatkläger, kaum aus der
Untersuchungshaft entlassen, wieder in eine Strafuntersuchung verwickelt wurde,
was schliesslich auch so eintrat: Gegen den Privatkläger wurde wegen Führens
eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises ein Strafverfahren eingeleitet
(vgl. AS 63 ff.).
Das Tatverschulden für jedes einzelne
Delikt ist noch als sehr leicht zu taxieren. Für die Herstellung der
Totalfälschung vom 3. April 2018 mit dem ersichtlichen Aussteller RA C.___ (AS
20 f., AnklS. Ziff. 1.2 lit. a), der die Beschuldigte auch noch eine
Handsignatur hinzufügte, sind als Einzelstrafe 60 Strafeinheiten angemessen. Die
von der Beschuldigten hergestellte Totalfälschung vom 28. März 2018 mit der ersichtlichen
Ausstellerin MFK (AS 22, AnklS. Ziff. 1.2 lit. a) wurde dem Privatkläger zusammen
mit dem Schreiben vom 3. April 2018 überreicht und hatte die Funktion, die
Angaben der erstgenannten Urkunde von einer amtlichen Stelle zu untermauern.
Diese Tat ist mit einer Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten abzugelten. Für
die drei weiteren Fälschungen (Dokumente AS 23, 24, 25: AnklS. Ziff. 1.2 lit. b
- d), die dem Privatkläger jeweils einzeln zugestellt wurden, rechtfertigen
sich ebenfalls Einzelstrafen von je 30 Strafeinheiten.
Unter Berücksichtigung des
Asperationsprinzips, das eine Kumulation der Einzelstrafen verbietet, erwiese
sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten als angemessen (vgl.
aber hierzu nachfolgende Ziff. V.2.6).
2.5 Bei der Täterkomponente sind zwei einschlägige
Vorstrafen zu berücksichtigen: Mit Urteil vom 8. November 2013 wurde die
Beschuldigte wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Mit
Urteil vom 16. Januar 2014 wurde sie wiederum wegen versuchten Betrugs und
Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 verurteilt (OGer AS 66 f.). Die Beschuldigte ist demnach eine
Wiederholungstäterin. Relativierend ist festzuhalten, dass es sich bei der
zuletzt genannten Sanktion um eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2
StGB handelt. Die Beschuldigte beging folglich die zweite Urkundenfälschung und
den zweiten Betrugsversuch nicht nach, sondern vor ihrer ersten Verurteilung.
Die Delinquenz liegt nun 8 ½ Jahre zurück. Angesichts des langen Zeitablaufes
sind die Vorstrafen nur leicht straferhöhend (im Umfang von 20 Strafeinheiten)
zu berücksichtigen. Strafmindernde Faktoren lassen sich bei der Täterkomponente
nicht ausmachen. Die Beschuldigte legte kein Geständnis ab, sie zeigte weder
Reue noch Einsicht und eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht
vor.
2.6 Rein rechnerisch würde nach den
vorgenannten Faktoren eine Gesamtstrafe von 210 Strafeinheiten resultieren. Mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S.
228), wonach Art. 49 Abs. 1 StGB keine Strafartschärfung erlaube und das
Gericht bei der Gesamtstrafenbildung stets an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden bleibe (= 180 Tagessätze), sowie angesichts des
Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 SPO) ist das vorinstanzliche
Strafmass von 180 Tagessätzen zu bestätigen.
2.7 Der Tagessatz ist auf der Grundlage
der Angaben der Beschuldigten zu ihren finanziellen Verhältnissen vor erster
Instanz sowie gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (OGer
AS 58 ff.) auf das gesetzliche (Regel)Minimum von CHF 30.00 festzusetzen
(Art. 34 Abs. 2 StGB).
2.8 Ebenso zu bestätigen ist die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren
(Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Beschuldigte wird im Sinne von Art.
44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann
(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn sie sich nicht bewährt, d.h.
wenn sie während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht
und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird (Art. 46
Abs. 1 StGB).
VI. Zivilforderung
Es kann in Bezug auf die Zivilforderung vorab
auf die zutreffenden allgemeinen und fallbezogenen Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (US 26 f./BW AS 475).
Indem die Beschuldigte das ihr
anvertraute Bargeld unberechtigterweise für eigene Bedürfnisse verwendet hat,
statt es, wie mit dem Treugeber vereinbart, zur Bezahlung der E.___-Rechnung zu
gebrauchen, hat sie den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Mit ihrem Akt der
Aneignung hat sie adäquat-kausal einen vermögensrechtlichen Schaden im Umfang
von CHF 1'324.00 herbeigeführt. Dieser Schaden ist beim Privatkläger
eingetreten und nicht, wie von der Verteidigung im Berufungsverfahren geltend
gemacht (OGer AS 51), bei dessen Patenonkel, denn dieser agierte, weil der
Privatkläger in Haft war, als dessen Stellvertreter und händigte der
Beschuldigten das Geld im Namen und Auftrag des Privatklägers aus, der in
vorliegender Konstellation der Treugeber und Geschädigte war.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzlichen Verfahren
1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 4'250.00,
hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich die Beschuldigte zu
bezahlen.
1.2 Rechtsanwalt Christian Habegger
wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 als amtlicher
Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt, dies rückwirkend ab dem 16. Juli 2019
(= Zeitpunkt der Gesuchstellung: vgl. BW AS 163 sowie die Ausführungen hierzu
auf US 28/BW AS 477). Die Höhe dieser Entschädigung wurde von der Vorinstanz
rechtskräftig auf CHF 8'043.45 (39,94 Stunden zu je CHF 180.00, inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt (vgl. US 28 f. sowie Dispositivziff. 5
des erstinstanzlichen Urteils).
Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.
135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF
8'043.45.
Die Vorinstanz hat zudem einen Nachzahlungsanspruch
des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 2'150.80 vorbehalten (vgl. US 29/BW
AS 478), ohne dass ein solcher Antrag von der Verteidigung anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung überhaupt geltend gemacht worden war (vgl.
BW AS 201, 404, 425). Auch implizit kann nicht von einem solchen Begehren
ausgegangen werden: Auf der Honorarnote, welche den Zeitraum ab dem 17. Oktober
2019 (= Datum der Verfügung betreffend amtliche Verteidigung, vgl. BW AS 184) erfasst,
macht Rechtsanwalt Habegger lediglich einen Stundenansatz von CHF 180.00
geltend, ohne Nachforderung (vgl. BW AS 427 f.). Nur aus den beiden
Honorarnoten für den vorgelagerten Zeitraum (14.8.2018 - 14.12.2018; 30.1.2019 -
16.10.2019, vgl. BW AS 429 f. sowie BW AS 431 f.), der nach der Auffassung von
Rechtsanwalt Habegger den Zeitraum der erbetenen Verteidigung erfasste (vgl. BW
AS 425), geht ein Stundenansatz von CHF 300.00 hervor (vgl. BW AS 429 f. und AS
431 f.). Mangels eines entsprechenden Antrages ist somit kein Nachzahlungsanspruch
festzusetzen.
1.3 Für die anwaltlichen Aufwendungen,
welche im Zeitraum vom 14. August 2018 bis 15. Juli 2019 entstanden sind, als
Rechtsanwalt Habegger als erbetener Verteidiger die Interessenwahrung der
Beschuldigten wahrgenommen hat, lässt die Beschuldigte eine Parteientschädigung
von CHF 6'641.45 beantragen. Dieser Antrag ist mit Blick auf den
Verfahrensausgang vollumfänglich abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO,
e contrario).
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren
(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff.
VII.2.2) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 total CHF 1'550.00
aus und sind vollumfänglich von der unterliegenden Beschuldigten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.2 Für das Berufungsverfahren liegen
zwei Honorarnoten des amtlichen Verteidigers im Recht: Die Honorarnote vom 4.
November 2020 über CHF 6'622.25 (inkl. Auslagen und MWST, OGer AS 54 f.) sowie
eine ergänzende Honorarnote vom 7. Dezember 2020 über CHF 167.75 (inkl.
Auslagen und MWST, jedoch exkl. Studium des begründeten Urteils und Besprechung
mit Klientin, OGer AS 69 f.).
Insgesamt macht der Verteidiger (exkl.
Nachbearbeitungsaufwand) für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 35
Stunden geltend. Davon entfielen 31,24 Stunden auf die Ausarbeitung der
schriftlichen Berufungsbegründung, welche 29 Seiten umfasst (OGer AS 25
ff.). Auch wenn eingeräumt werden muss, dass die Verteidigung in ihrer
Berufungsbegründung vertieft auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung einging,
erweist sich dieser Aufwand als zu hoch. Vergegenwärtigt man sich, dass der
amtliche Verteidiger bereits über umfassende Aktenkenntnisse verfügte, im
Berufungsverfahren keine neuen Beweismittel hinzu kamen, der Privatkläger auf
eine Stellungnahme verzichtete und sich der amtliche Verteidiger bei der
Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung massgeblich auf bereits erarbeitete
Unterlagen abstützen konnte, rechtfertigt sich eine Kürzung: Für die Ausarbeitung
der Berufungsbegründung sind ermessensweise insgesamt 20 Stunden zu
entschädigen, was in etwa 2 ½ Arbeitstagen entspricht (Kürzung um 11,24
Stunden). Zuzüglich der anderen geltend gemachten Positionen gemäss den beiden
Honorarnoten (3,76 Stunden) sowie unter Berücksichtigung der Nachbearbeitung
(pauschal 1,5 Stunden) resultieren 25,26 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF
4'546.80). Zuzüglich Auslagen (CHF 4.55) und 7,7 % MWST (CHF 350.45) ist
die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf
CHF 4'901.80 festzusetzen und
zufolge amtliche Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates im Umfang von CHF 4'901.80 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein
Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Christian Habegger nicht geltend
gemacht worden.
Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art.
42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1, Art.
251 Ziff. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 391 Abs. 2, Art. 426
Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:
1.
Die Beschuldigte A.___
hat sich schuldig gemacht:
a)
der Veruntreuung, begangen in der Zeit nach dem 28. September 2017 bis
am 19. Juli 2018;
b)
der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 5. April 2018
bis am 19. Juli 2018.
2.
A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00
verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von
zwei Jahren.
3.
A.___ wird
verurteilt, dem Privatkläger B.___ Schadenersatz in der Höhe von
CHF 1'324.00 zu bezahlen.
Im Übrigen wird der
Privatkläger B.___ zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg
verwiesen.
4.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Mai 2020 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) die Genugtuungsforderung des Privatklägers B.___
abgewiesen worden ist.
5.
Der Antrag von A.___, (in der Zeit vom 14.8.2018 - 15.7.2019) privat vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Habegger, auf Zusprechung einer
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen
6.
Es wird
festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des
erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Christian Habegger, für das erstinstanzliche Verfahren (ab
16.7.2019 - 23.6.2020) auf total CHF 8'043.45 (Aufwand: 39.94 Stunden zu
CHF 180.00; Auslagen: CHF 279.20; 7,7 % MWST: CHF 575.05)
festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von
CHF 8'043.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beschuldigten erlauben.
7.
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 4'250.00,
hat A.___ zu bezahlen.
8.
Die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers
von A.___, Rechtsanwalt Christian Habegger, wird für das Berufungsverfahren auf
total CHF 4'901.80 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'901.80, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
9. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total
CHF 1'050.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker