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Entscheid

STBER.2020.65

Urkundenfälschung, Veruntreuung

12. Oktober 2021Deutsch77 min

AS] 20 – 25), die A.___ gefälscht haben soll. Ebenso erhob er den Vorwurf, diese

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Christian Habegger

Beschuldigte

und Berufungsklägerin

betreffend Urkundenfälschung,

Veruntreuung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 14. August 2018 suchte B.___ den Regionalposten

Solothurn auf und händigte der Polizei mehrere Dokumente aus (Akten des

staatsanwaltschaftlichen Verfahrens, STA.2018.3637, Aktenseiten [nachfolgend

AS] 20 – 25), die A.___ gefälscht haben soll. Ebenso erhob er den Vorwurf, diese

habe Geld, welches er ihr für eine Zahlung an das Institut für […] (nachfolgend

E.___) anvertraut gehabt habe, veruntreut (AS 10).

2. Am 28. September 2018 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A.__ (nachfolgend Beschuldigte

bzw. Berufungsklägerin) eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung im Sinne von

Art. 138 Ziff. 1 StGB und Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (AS

122).

3. Nach diversen Untersuchungshandlungen

(Einvernahmen, forensische Datensicherung und Auswertung) erging am 3. Januar

2019 die Strafanzeige gegen die Beschuldigte (AS 9 ff.).

4. Am 31. Januar 2019 konstituierte sich

B.___ (nachfolgend Privatkläger) als Zivil- und Strafkläger im Strafverfahren

gegen die Beschuldigte (AS 14).

5. Die Staatsanwaltschaft erliess gegen

die Beschuldigte am 13. Februar 2019 einen Strafbefehl (AS 142 ff.), gegen

welchen diese durch ihren erbetenen Verteidiger, Rechtsanwalt Christian Habegger,

innert Frist Einsprache erheben liess (AS 150).

6. In der Folge hielt die

Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Einsprache

mit den Akten am 26. Februar 2019 dem Gerichtspräsidium Bucheggberg-Wasseramt

zum Entscheid (AS 1 ff.).

7. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019

wurde Rechtsanwalt Christian Habegger als amtlicher Verteidiger der

Beschuldigten eingesetzt (Akten des Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidenten,

Aktenseiten [nachfolgend BW AS] 184), dies rückwirkend ab dem 16. Juli 2019 (=

Datum der Gesuchstellung, BW AS 163, vgl. auch BW AS 477).

8. Die Hauptverhandlung vor dem

Amtsgerichtspräsidenten des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt fand (nach

einmaliger Verschiebung) am 7. Mai 2020 statt (Protokoll der HV: BW AS 200 ff.;

Einvernahmeprotokolle: BW AS 376 ff. und AS 389 ff.).

9. Am 23. Juni 2020 eröffnete der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil mündlich (BW AS 437 ff.):

«1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a)

Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 6. Juli 2017 bis am 19. Juli

2018,

b)

mehrfache Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 5. April 2018 bis

am 19. Juli 2018.

2. A.___

wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 40.00 verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A.___

wird verurteilt, dem Privatkläger B.___ Schadenersatz von CHF 1'324.00 zu

bezahlen.

Im Übrigen wird der

Privatkläger zur Geltendmachung der Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Zivilforderung des

Privatklägers B.___ betr. Genugtuung wird abgewiesen.

5. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christian

Habegger, wird auf CHF 8'043.45 (39,94 Stunden zu CHF 180.00, inkl.

Auslagen von CHF 279.20 und MWST zu 7.7 % von CHF 575.05)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 2'150.80

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

7.7 % von CHF 153.80), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

6. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total

CHF 4'250.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit

A.___ CHF 3'450.00 zu bezahlen hat.»

10. Gegen dieses Urteil liess die

Beschuldigte am 25. Juni 2020 die Berufung anmelden (BW AS 447). Mit

Berufungserklärung vom 21. Juli 2020 werden die Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6

des erstinstanzlichen Urteils von der Berufungsklägerin angefochten und folgende

Abänderungsanträge gestellt (obergerichtliches Verfahren, Aktenseite [nachfolgend

OGer AS] 2 f.).

« 1. Die Beschuldigte sei

vollumfänglich freizusprechen.

2. Auf

das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B.___ sei nicht einzutreten bzw.

dieses sei auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die

Beschuldigte sei für ihre erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren

mit CHF 6'641.45 zu entschädigen.

4. Die

Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren (erst- und

zweitinstanzlich) sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die

Staatskasse zu nehmen.»

11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 24. Juli 2020 auf eine Anschlussberufung sowie die weitere

Teilnahme am Berufungsverfahren (OGer AS 10). Der Privatkläger liess sich nicht

vernehmen.

12. Mit Präsidialverfügung vom 25.

September 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, nachdem dagegen von

den Parteien keine Einwände erhoben worden waren. Die Berufungsbegründung ging

am 6. November 2020 beim Gericht ein (OGer AS 25 ff.).

13. In Rechtskraft erwachsen und

folglich nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils:

- Ziff.

4 (Abweisung der Genugtuungsforderung des Privatklägers);

- Ziff.

5 (teilweise, soweit die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers

betreffend).

Erwägungen

II. Prozessuale Rügen der

Berufungsklägerin

1.1

Fehlender

bzw. ungenügender Tatverdacht zu Beginn der 1. Einvernahme der Beschuldigten

Die Beschuldigte lässt durch ihren

Verteidiger im Berufungsverfahren eine Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO

rügen (OGer AS 28 - 30): Im vorliegenden Fall sei ihr zu Beginn der ersten

Einvernahme am 15. November 2018 kein konkreter Lebenssachverhalt vorgehalten

worden. Die angeblichen Tathandlungen samt Ort, Zeit und Umständen sowie die

geschädigte Person seien nicht offengelegt worden. Sie sei lediglich darauf hingewiesen

worden, es sei gegen sie ein Vorverfahren wegen des Verdachts auf

Urkundenfälschung und Veruntreuung eingeleitet worden, der Hinweis habe sich folglich

auf die Nennung der Gesetzesmarginalien beschränkt. Erfolge der Tatvorhalt (wie

vorliegend) erst im Verlauf und nicht zu Beginn der Einvernahme, so sei diese

als Ganzes unverwertbar (mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts

6B_646/2017 vom 1.5.2018 E. 5.3). Weiter habe die Unverwertbarkeit dieser

Einvernahme zur Folge, dass sämtliche Sekundärbeweise, die gestützt auf diese

Aussagen der Beschuldigten erhoben worden seien (insbesondere die Daten der Kontoedition

bei der [...] sowie die Ergebnisse der forensischen Auswertung des Laptops der

Beschuldigten), ebenfalls unverwertbar seien (Art. 141 Abs. 1 StPO). Es fehle

in Missachtung von Art. 157 Abs. 2 StPO an zumindest einer verwertbaren

Einvernahme der Beschuldigten zu allen Deliktsvorwürfen vor der

Anklageerhebung. Ohne eine gültige Einvernahme im Verfahren könne weder Anklage

erhoben werden noch eine Verurteilung erfolgen.

1.2

Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO

weisen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der

ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass gegen

sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand

des Verfahrens bilden. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar

(Art. 158 Abs. 2 StPO). Verlangt wird, dass der beschuldigten Person ein – nach

dem aktuellen Verfahrensstand – möglichst präziser einzelner Lebenssachverhalt

und der daran geknüpfte Deliktsvorwurf vorgehalten wird. Ein lediglich

pauschaler Vorwurf kann hingegen nicht genügen (Urteile des Bundesgerichts

6B_1021/2013 vom 29.9.2014 E. 2.3.1; 6B_976/2015 vom 27.9.2016 E. 1.3). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber im frühen Verfahrensstadium der

ersten Einvernahme eine gewisse Verallgemeinerung im Hinblick auf eine

erfolgreiche Durchführung der Strafuntersuchung zulässig. Massgebend ist die

Tathypothese, mit welcher die Strafverfolgungsbehörde arbeitet; diese ist

indessen nicht verpflichtet, ihr gesamtes Wissen vor der ersten Einvernahme

offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_489/2018 vom 31.10.2018 E. 3.2). Entscheidend

ist, dass die befragte beschuldigte Person zu Beginn der Einvernahme zur Sache

erfassen kann, worum es in der Befragung geht. Sie darf nicht im Ungewissen

gelassen werden, welcher Vorwurf ihr gemacht wird und muss vor einem «im Trüben

fischen» geschützt werden.

1.3

Die Rüge der Verteidigung geht aus

folgenden Gründen fehl: Der befragende Polizist wies die Beschuldigte (in

Anwesenheit ihres erbetenen Verteidigers, AS 44) zu Beginn ihrer ersten Einvernahme

am 15. November 2018 auf das gegen sie eingeleitete Vorverfahren sowie die

diesem Verfahren zu Grunde liegenden Strafbestimmungen (Urkundenfälschung, Art.

251.

StGB, Veruntreuung, Art. 138 StGB) hin (AS 43). Anschliessend wurde die

Beschuldigte korrekt belehrt (Hinweis auf das Recht, die Aussagen und

Mitwirkung verweigern zu können, Hinweis auf die Strafbestimmungen von Art. 303

- 305 StGB). Nachdem die Beschuldigte grundsätzlich ihre Bereitschaft

signalisiert hatte, vor der Polizei Aussagen zu machen, konkretisierte der

befragende Polizist – vor der ersten Fragestellung zur Sache selbst – den

Vorhalt, indem er den Strafanzeiger (B.___) sowie nochmals die Straftatbestände

erwähnte und hierauf im Einzelnen auf die Dokumente, welche im Zentrum des

Verfahrens standen, einging: Er verwies auf Dokumente, die angeblich von der

Motorfahrzeugkontrolle in Bellach stammten, sowie auf ein Dokument, welches C.___

verfasst haben solle, bei welchen es sich aber offensichtlich um Fälschungen

handle. Der Strafanzeiger behaupte, er habe von der Beschuldigten diese Dokumente

erhalten. Auch der Tatbestand der Veruntreuung wurde im Rahmen dieser

Einleitung zur Befragung konkretisiert: Gemäss B.___ habe die Beschuldigte

einen Betrag von CHF 1'324.00 erhalten zur Bezahlung an das E.___, wobei das

Geld angeblich dort nie angekommen sei (AS 44). Unmittelbar nach der ersten

Frage («Was können Sie mir zu den angesprochenen gefälschten Dokumenten

sagen?») wurden der Beschuldigten diese Dokumente einzeln vorgelegt (AS 45, 55

- 60). Es bestehen keine Zweifel, dass die Beschuldigte anhand dieser konkreten

Angaben bereits zu Beginn der Einvernahme die ihr zur Last gelegten Vorhalte

erfassen konnte. Damit ist die Polizei ihrer Aufklärungspflicht im Sinne von Art.

158.

Abs. 1 StPO nachgekommen. Es liegt eine verwertbare Ersteinvernahme der

Beschuldigten vor (Art. 158 Abs. 2 StPO, e contrario) und folglich stellt sich auch

die Frage der Fernwirkung (Theorie der Früchte des vergifteten Baumes, Unverwertbarkeit

von Sekundärbeweisen) gar nicht.

2.

Verweigerung der Akteneinsicht,

Verletzung des rechtlichen Gehörs

2.1

Die Beschuldigte lässt des Weiteren

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit folgenden Ausführungen rügen (OGer

AS 30 - 32): Die Staatsanwaltschaft sei dem Akteneinsichtsgesuch der

Verteidigung vom 19. November 2018 (vgl. AS 135) nicht nachgekommen. Daran

ändere auch der Umstand nichts, dass eine formelle Abweisung des

Akteneinsichtsgesuchs ausgeblieben sei. Die Akten seien der Verteidigung erst

auf ihr zweites Gesuch hin am 23. Januar 2019 zur Einsicht zugestellt worden. Die

wichtigsten Beweise (im Einzelnen die erste Einvernahme der einzigen

Auskunftsperson, die Edition der [...]-Bankunterlagen sowie die Auswertung des

Laptops der Beschuldigten) seien im Zeitpunkt des ersten Akteneinsichtsgesuchs

bereits abgenommen gewesen. Erfolge die erstmalige Akteneinsicht erst nach der

gesamten Beweiserhebung und gleichzeitig mit der Mitteilung, dass nun Anklage

erhoben werde, sei dies klar verspätet und torpediere die Verteidigungsrechte. Die

Akteneinsicht müsse jedenfalls in einem Zeitpunkt gewährt werden, in welchem

die Verteidigung Verfahrensbeteiligten, welche belastende Aussagen machten, noch

gezielt Ergänzungsfragen stellen könne. Die Verweigerung der rechtzeitigen

Einsichtnahme in die Akten stelle einen krassen Verstoss gegen den Anspruch auf

rechtliches Gehör und gegen das Recht auf ein faires Verfahren dar, der zu

einem Freispruch der Beschuldigten führen müsse.

2.2

Gemäss Art. 101 StPO (Akteneinsicht

bei hängigem Verfahren) können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO

– spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der

Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch Staatsanwaltschaft die Akten des

Strafverfahrens einsehen. Art. 108 StPO regelt die Einschränkungen des

rechtlichen Gehörs (begründeter Verdacht des Missbrauchs [lit. a] bzw. Wahrung

von Sicherheitsinteressen oder von öffentlichen oder privaten

Geheimhaltungsinteressen [lit. b]). Gegenüber den Rechtsbeiständen sind

Einschränkungen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die

Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Die offene Formulierung von Art. 101

Abs. 1 StPO räumt der Verfahrensleitung im Vorverfahren Ermessen ein und

lässt ihr dadurch auch Raum über ermittlungstaktische Überlegungen (vgl. Daniela

Brüschweiler/Christa Grünig: Andreas Donatsch/Vitor Lieber/Sarah

Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, nachfolgend zitiert «Zürcher

Kommentar StPO, Art. 101 StPO N 3). Die Frage, welche Beweismittel als die

«übrigen wichtigsten Beweismittel» zu qualifizieren sind, lässt sich kaum

allgemein beantworten und erfordert eine Einzelfallbetrachtung (vgl. auch

Daniela Brüschweiler/Christa Grünig in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 101 StPO N

6): «Es liegt auf der Hand, dass die Ansichten darüber, wann die Voraussetzung

des Vorliegens der wichtigsten Beweise gegeben ist, je nach Interessenlage,

insbesondere der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung, divergieren». Entscheidend

ist, ob im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung das «fair trial»-Prinzip und

eine wirksame Verteidigung gewahrt wurden.

2.3

In zeitlicher Hinsicht ergibt sich

folgendes: D.___ (Dienststelle Ermittlungsunterstützung, Polizei Kanton

Solothurn) legte am 2. November 2018 den sog. Examiner Report (AS 34 - 42) und

eine Woche später (9.11.2018) den Rapport Forensische Datensicherung und

Auswertung vor (AS 30 - 33), worauf am 15. November 2018 die Beschuldigte erstmals

polizeilich befragt wurde (AS 43 ff.). Auf das Akteneinsichtsgesuch der

Verteidigung vom 19. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die

verlangten Akten seien noch nicht eingetroffen bzw. vollständig. Zugleich wurde

der Verteidigung die Zustellung der Akten in Aussicht gestellt, sobald dies

möglich sei (AS 136). Am 14. Dezember 2018 fand die zweite Befragung der

Auskunftsperson B.___ statt, ohne dass zuvor der Verteidigung Einsicht in die

bislang zusammengetragenen Akten gewährt worden war, was von der Verteidigung

zu Beginn der Befragung denn auch gerügt wurde (vgl. Protokollvermerk auf AS

76). Nach dieser Befragung holte die Staatsanwaltschaft die Besucherliste im UG

Solothurn während des Gefängnisaufenthaltes des Privatklägers ein (AS 118

sowie Journal: AS 120) und am 11. Januar 2019 ging die polizeiliche

Strafanzeige ein (AS 9 ff.). Nach einem Anruf des Verteidigers am 21. Februar

2019.

(vgl. Journaleintrag vom 21.2.2019: AS 121) wurden diesem noch

gleichentags sämtliche Akten des Untersuchungsverfahrens zur Verfügung gestellt

(AS 137).

Der Beschuldigten wurde durch diese

Vorgehensweise eine effektive Verteidigung nicht verunmöglicht. Bereits im

Rahmen der Erstbefragung – folglich noch bevor der gesetzliche Anspruch gemäss

Art. 101 StPO auflebte – wurden der Beschuldigten und dem ebenfalls anwesenden

Verteidiger Einsicht in die als Fälschungen eingestuften Dokumente (AS 55 - 60)

und – auszugsweise – auch in den Examiner Report (vgl. AS 61 und 62) gewährt. Ebenso

wurden der Beschuldigten die polizeilichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen

aus dem Examiner Report erläutert und sie zu einer Stellung aufgefordert (vgl.

Frage Nr. 33 und 36, AS 48). Zudem wurde der Beschuldigten im Rahmen der

Erstbefragung offengelegt, dass gestützt auf die edierten [...]-Kontoauszüge

die von ihr behauptete Zahlung an das E.___ nicht habe festgestellt werden

können (vgl. Fragen 65 und 66, AS 52 f.). Die Verteidigung verfügte damit zwar

nicht über alle, aber zweifellos über alle wesentlichen Informationen, um im

Rahmen der Befragung der Auskunftsperson von ihrem Recht auf Ergänzungsfragen

wirksam Gebrauch machen zu können. Für die Befragung der Auskunftsperson wurden

ihr keine zentralen Dokumente vorenthalten. Zudem verblieb der Verteidigung,

nachdem bei ihr am 23. Januar 2019 (vgl. AS 138) sämtliche Untersuchungsakten

eingegangen waren, die Möglichkeit, auf den weiteren Gang des Vorverfahrens

Einfluss zu nehmen und vor dessen Abschlusses bis am 7. Februar 2019 Beweisanträge

zu stellen, zum Beweismaterial Ergänzungsfragen zu stellen und/oder

Wiederholungen von Einvernahmen zu verlangen, wovon die Verteidigung jedoch keinen

Gebrauch machte. Auch diese Rüge der Verteidigung erweist sich als unbegründet.

3.

Gerügte

Verletzung des Teilnahmerechts der Beschuldigten bei der Befragung des Privatklägers

vom 14. Dezember 2018

3.1

Die Berufungsklägerin lässt im

Weiteren rügen (OGer AS 32 - 34), anlässlich der Einvernahme des Privatklägers

vom 14. Dezember 2018 seien die Verteidigungsrechte ausgehöhlt worden, da die

Befragung auf Deutsch und ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt worden

sei, obwohl die Schilderungen des Privatklägers über weite Teile absolut

unverständlich gewesen seien, was von der Verteidigung bereits anlässlich jener

Einvernahme mehrfach moniert, dann aber leider nur einmalig am Ende des

Protokolls (vgl. AS 82) festgehalten worden sei. Der Hinweis der Vorinstanz,

wonach der Privatkläger explizit auf einen Dolmetscher verzichtet habe, sei

unbehelflich, da es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sei, für die

Durchführung einer rechtskonformen Einvernahme besorgt zu sein und notfalls

auch gegen den Willen der zu befragenden Person auf den Beizug eines

Dolmetschers zu bestehen, wenn diese, wie vorliegend, der Einvernahmesprache

nicht mächtig sei. Die offensichtlichen Verständnisprobleme hätten es der

Verteidigung verunmöglicht, Ergänzungsfragen zu stellen, was einer

Nichtgewährung des Teilnahmerechts gleichkomme. Der Umstand, dass die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Januar 2019 die Wiederholung von

Einvernahmen angeboten habe und die Verteidigung davon keinen Gebrauch gemacht

habe, ändere daran nichts, weil es nicht deren Aufgabe sei, die Wiederholung

einer formell mangelhaften Einvernahme zu verlangen und so auf eine verwertbare

Einvernahme mit belastenden Aussagen hinzuwirken. Als Ausfluss des «nemo

tenetur»-Prinzips und in Nachachtung des Gebots der bestmöglichen Interessenwahrung

der beschuldigten Person habe sie sich solcher Anträge im Gegenteil gerade zu

enthalten. Die Einvernahme des Privatklägers vom 14. Dezember 2018 erweise sich

wegen der Verletzung des Teilnahmerechts der Beschuldigten jedenfalls zu Lasten

der Beschuldigten in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 1

StPO als absolut unverwertbar.

3.2

Der Beizug eines Dolmetschers ist immer

dann notwendig, wenn eine am Verfahren beteiligte Person nicht über die

erforderlichen passiven und aktiven Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt.

Der Entscheid darüber, ob die Sprachkenntnisse der zu befragenden Person

tatsächlich ausreichen, um auf die Mitwirkung eines Dolmetschers zu verzichten,

obliegt der Verfahrensleitung (Art. 68 Abs. 1 StPO). Die subjektive

Einschätzung der zu befragenden Person ist ein wichtiges Element, kann aber – für

sich allein – nicht entscheidend sein. Überschätzt die zu befragende Person

ihre mündliche Kompetenz in Bezug auf die Verfahrenssprache, entbindet dies die

Verfahrensleitung aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nicht davon, bei Bedarf einen

Dolmetscher zu bestellen. Art. 68 Abs. 1 StPO stellt in erster Linie eine

Schutzbestimmung für die zu befragende Person dar, jedoch muss sich auch eine

an der Befragung teilnahmeberechtigte Partei – in casu die Beschuldigte – auf

diese Norm berufen können, wenn die sprachlichen Defizite der zu befragenden

Person im Ergebnis dazu führen sollten, dass deren Teilnahmerechte mangels

Verständnis beschnitten sind. Ab welchem Grad der Sprachkompetenz eines

Verfahrensbeteiligten auf die Mitwirkung eines Dolmetschers verzichtet werden

kann, lässt sich nicht einfach und allgemein beantworten (Adrian Urwyler in: Basler

Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 - 195 StPO, 2. Auflage,

Basel 2014, nachfolgend zit. «BSK StPO», Art. 68 StPO N 3) und hängt auch vom

Gegenstand des Verfahrens ab. Auch bei dieser Frage steht der Verfahrensleitung

im konkreten Einzelfall ein Ermessensspielraum zu.

3.3

Der befragte

Privatkläger erachtete weder in den beiden Einvernahmen vom 11. Oktober

2018.

(als Auskunftsperson: AS 67 ff; als Beschuldigter in dem später

abgetrennten Verfahren wegen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des

Führerausweises: AS 63 ff.) noch in derjenigen vom 14. Dezember 2018 (AS 75

ff.) die Mitwirkung eines Dolmetschers als erforderlich. Die von der

Verteidigung bemängelte Einvernahme vom 14. Dezember 2018 wurde nicht auf einen

Tonträger aufgezeichnet, so dass nur der Rückgriff auf das schriftliche

Einvernahmeprotokoll verbleibt, welches die Ausführungen sinngemäss wiedergibt

(Art. 78 Abs. 3 StPO, e contrario). Fakt ist, dass der befragende Polizist in

der Lage war, die umfangreichen mündlichen Ausführungen niederzuschreiben und die

protokollierten Aussagen klar sind und jedenfalls nicht auf Verständnisprobleme

hindeuten. Demgegenüber bemängelte Rechtsanwalt Habegger als anwesender

Verteidiger – gemäss Protokollvermerk einmalig (vgl. AS 82) –, er habe B.___

schlecht verstanden und er sei der Meinung, ein Dolmetscher wäre für diese

Einvernahme

sinnvoll gewesen. Ein Verfahrensantrag blieb jedoch aus: Er

verlangte als Parteivertreter der Beschuldigten nicht, die Befragung ohne

Dolmetscher abzubrechen bzw. deren Durchführung von der Mitwirkung eines

Dolmetschers abhängig zu machen. Selbst als er mit Schreiben vom 21. Januar

2019.

aufgefordert wurde, vor Abschluss der Untersuchung die Wiederholung von

Einvernahmen zu verlangen, sah er von einem entsprechenden Antrag ab. Dies

alles spricht gegen die Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers.

Nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es

nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten

geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen

(BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 6B_626/2020 vom 11. November

2020.

E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Parteien haben – echte oder vermeintliche –

formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei erster Gelegenheit, geltend zu

machen, und können diese Rügen nicht, im Falle eines für sie ungünstigen

Ausgangs des Verfahrens, für einen späteren Zeitpunkt «aufsparen» (vgl. Urteil

1C_542/2011 vom 3.10.2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sowohl die Praxis des

Bundesgerichts als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane

verlangen grundsätzlich, dass der Beschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung

der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv wird. Wenn

eine entsprechend zumutbare Intervention unterbleibt, kann nach Treu und

Glauben sowie von Grundrechts wegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden

erwartet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20.7.2021 E. 2.3 mit

Hinweis auf 6B_967/2019 vom 7.5.2020 E. 1; 6B_678/2013 vom 3.2.2014 E. 2.2;

vgl. auch Urteil 6B_22/2010 vom 8. 6.2010 E. 2.2). Daran ändert auch der von

der Verteidigung ins Feld geführte «nemo tenetur»-Grundsatz, wonach der

Angeklagte nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen müsse, nichts, denn auch

in einem strafprozessualen Verfahren ist der Private gemäss konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden

(vgl. auch hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20.7.2021

E. 2.4). Wer – wie die Verteidigung –weder anlässlich der konkreten

Befragung des Privatklägers mit einem entsprechenden Antrag unmissverständlich

interveniert, noch vor Abschluss des Vorverfahrens die Wiederholung der – aus

Sicht der Verteidigung – fehlerbehafteten, weil ohne Dolmetscher durchgeführten

– Einvernahme verlangt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der (tatsächlich

oder bloss vermeintlich) verletzten Verfahrensvorschrift. Die Einvernahme des

Privatklägers vom 14. Dezember 2018 ist damit entgegen den Vorbringen der

Verteidigung verwertbar.

4.

Rüge der mehrfachen Verletzung des

Anklagegrundsatzes

4.1

Die Berufungsklägerin lässt des

Weiteren vorbringen, die Anklageschrift habe in mehrfacher Hinsicht den

Anforderungen des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO nicht genügt

(vgl. OGer AS 34 - 37). Im Einzelnen rügt die Verteidigung in Bezug auf den

Strafbefehl vom 13. Februar 2019, der als Anklageschrift gilt (Art. 356

Abs. 1 StPO), folgendes:

- nicht

hinreichend konkretisierte Umschreibung des Tatzeitraumes: Obschon der

Beschuldigten, welche aktenkundig eine Vielzahl von Zahlungen für den

Privatkläger geleistet habe, das Ausbleiben einer einzigen Zahlung als Veruntreuungshandlung

vorgeworfen werde, werde in der Anklage ein Tatzeitraum von über einem Jahr

angegeben.

- unzureichende

Umschreibung des Treugebers und des Anvertrautseins: Für die Beschuldigte sei

unklar geblieben, um welches Geld es sich bei dem in der Anklageschrift

genannten Betrag von CHF 1'324.00 gehandelt haben soll und von wem ihr dieses

anvertraut worden sei. Die Beschuldigte habe unbestrittenermassen vom

Privatkläger selber mehrfach Geld erhalten, um Besorgungen für diesen zu

erledigen oder um Rechnungen zu bezahlen (mit Hinweis auf AS 385 und AS 387).

Woran die Beschuldigte hätte erkennen können, dass ihr in Tat und Wahrheit das

Geld vom Patenonkel des Privatklägers anvertraut worden sei, sei nicht

nachvollziehbar und werde von der Vorinstanz denn auch nicht näher begründet.

- fehlende

Umschreibung der Aneignungshandlung und der Bereicherungsabsicht: Die

Anklagebehörde lege nicht dar, durch welche konkrete Handlung sich die

Beschuldigte das Geld angeeignet haben soll. Sie gebe nur die theoretischen

Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals wieder und begnüge sich mit dem

Hinweis, «dadurch» habe sich die Beschuldigte ihr anvertrautes Geld zum eigenen

Nutzen verwendet, ohne dass sich der Anklage entnehmen lasse, auf welche

konkrete Handlung sich denn dieses «dadurch» beziehe. Ebenso wenig gehe aus der

Anklage hervor, worin sich die unrechtmässige Bereicherungsabsicht konkret

manifestiert habe. Diese werde in einem einzigen Satz einfach als gegeben

hingestellt. Die Beschuldigte wisse deshalb nicht einmal, gegen welche angebliche

Aneignungshandlung sie sich zu wehren habe.

- fehlende

Umschreibung des Urkundencharakters der vorgehaltenen Schriftstücke,

insbesondere keine Angaben zur Beweiseignung und -bestimmung: Die Qualifikation

eines Schriftstückes als Urkunde setze gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB voraus, dass

dieses bestimmt und geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Inwiefern dies auf die fraglichen Schreiben der Motorfahrzeugkontrolle (MFK)

und von C.___ zutreffe, sei der Anklage nicht zu entnehmen.

4.2

Nach dem

Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des

Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.

2.

und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage

hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt

so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver

Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den

Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den

Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S.

65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).

Die beschuldigte Person

muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion genau wissen, was ihr

angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann.

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ungenauigkeiten in

den Zeitangaben solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die

beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr

vorgeworfen wird (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2019 vom

8.1.2020

mit weiteren Hinweisen). Approximative Umschreibungen sind zulässig

und da in einem Strafverfahren stets Ereignisse der Vergangenheit beweismässig rekonstruiert

werden, lassen sich oftmals einzelne Tathandlungen nicht mehr exakt einem

einzelnen Kalendertag zuordnen.

4.3

In Bezug auf die zu

prüfende Veruntreuung geht aus der Anklageschrift klar hervor, auf welche

Zeitspanne sich der Vorhalt bezieht: «begangen in einem nicht näher bestimmbaren

Zeitraum vom 6. Juli 2017 [polizeiliche Festnahme des Privatklägers] bis zum

19.

Juli 2018 [persönliches Vorsprechen des Privatklägers bei der MFK]». Damit

ist der Vorhalt in zeitlicher Hinsicht im Sinne von Art. 325 StPO genügend

umgrenzt. Die der Beschuldigten in diesem Zeitintervall konkret vorgehaltenen Handlungen

gehen aus der Anklageschrift klar hervor, es sind dies im Einzelnen ihre Entgegennahme

von Bargeld in mehrere Tranchen (gesamthaft rund CHF 10'000.00), die Entgegennahme

der Aufforderung/des Auftrages, die ausstehende Rechnung des E.___ aus den ihr

zur Verfügung gestellten CHF 10'000.00 zu begleichen, die Verwendung des ihr anvertrauten

Bargeldes in der Höhe von CHF 1'324.00 nicht im Sinne des Treugebers,

sondern für ihre eigenen privaten Bedürfnisse. Bei dieser Ausgangslage war für

die Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, welches Verhalten ihr

Dispositiv

angelastet wird. Sie konnte ihre Verteidigungsrechte demnach angemessen

ausüben.

Auch die konkrete

Rollenverteilung geht aus dem angeklagten Lebenssachverhalt ausreichend hervor:

Als Treugeber wird durchwegs der Privatkläger bezeichnet, als Treunehmerin

(Trägerin der Treuepflicht) die Beschuldigte. Das Bargeld wurde gemäss

Anklageschrift (vgl. AnklS. Ziff. 1.1., S. 1) von einer Drittperson (G.___, dem

Patentonkel des Privatklägers) der Beschuldigten übergeben. Dieser händigte das

Geld für den Privatkläger, der sich damals in Haft befand, aus, ohne aber in

das vertragliche Auftragsverhältnis zwischen dem Privatkläger als Treugeber und

der Beschuldigten als Treunehmerin einzutreten. Die auf S. 2 der Anklageschrift

gewählte Formulierung, wonach der Beschuldigten das Bargeld «auf privater Ebene

durch den Privatkläger während eines Gefängnisaufenthaltes» anvertraut worden

sei, ist zugegebenermassen missraten. Aufgrund der klaren Formulierung auf

Seite 1 und der zweifellos bekannten Tatsache, dass eine inhaftierte Person in

der Gefängniszelle nicht auf grosse Bargeldbeträge zurückgreifen kann, ist

klar, dass gemäss Vorhalt der Privatkläger das Bargeld auf privater Ebene über seinen

Patenonkel anvertrauen liess (sog. mittelbares Anvertrauen). Im Weiteren

konkretisiert die Anklageschrift auch ausreichend die Aneignungshandlung. Diese

ist nach dem Wortlaut der Anklageschrift darin zu erblicken, dass die

Treunehmerin «erkennbar in fremdem Eigentum stehendes Bargeld in der Höhe von

CHF 1'324.00 nicht im Sinne des Treugebers, sondern für ihre eigenen

privaten Bedürfnisse sowie zum eigenen Nutzen verwendet hat» (vgl. AnklS. Ziff.

1.1, S. 2). Nicht verlangt wird in diesem Zusammenhang, dass die Anklageschrift

erwähnt, wofür die Beschuldigte im Einzelnen das Geld verwendet hat. Auch zur

Bereicherungsabsicht äussert sich die Anklageschrift ausreichend, indem

ausgeführt wird, das Geld sei für die Beschuldigte erkennbar in fremdem

Eigentum gestanden, sie habe es für sich verwendet, ohne dass sie darauf einen

Anspruch gehabt habe. Zudem habe sie im Bewusstsein gehandelt, dass sie nicht

in der Lage gewesen sei, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen (vgl. AnklS.

Ziff. 1.1, S. 2). Darüber hinaus erwähnt die Anklageschrift Handlungen, welche

die Beschuldigte vorgenommen haben soll, um ihr deliktisches Tun zu

verschleiern («teilte ihm auf Nachfrage wahrheitswidrig mit, dass die Rechnung

des E.___ durch sie beglichen worden sei. In der Folge verschleierte die

Beschuldigte u.a. mit Hilfe von gefälschten Urkunden [vgl. Ziff. 1.2] und Lügen

ihr deliktisches Tun»). Auch darin kann eine Konkretisierung der

Bereicherungsabsicht erblickt werden, denn nur wer darauf abzielt, sich

unrechtmässig zu bereichern, sieht sich veranlasst, den Treugeber überhaupt solchen

Täuschungen auszusetzen. Auch der letztgenannte Kritikpunkt der Verteidigung im

Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz ist unbehelflich. Ob die schriftlichen

Dokumente Urkundencharakter haben, d.h. zum Beweis bestimmt und geeignet sind,

ist eine rechtliche Frage und demzufolge im Rahmen der nachfolgenden

rechtlichen Würdigung (vgl. Ziff. IV.2.1. und 2.2) zu prüfen. Mit Blick auf die

Informationsfunktion der Anklage reicht es aus, wenn die Anklageschrift im

Einzelnen die Dokumente nennt, welche Urkunden sein sollen, und wenn die relevante(n)

Tathandlung(en) umschrieben werden. Beides ist vorliegend gegeben: Unter dem

Titel von AnklS. Ziff. 1.2 («mehrfache Urkundenfälschung [Art. 251 Ziff. 1

StGB») werden in lit. a - d insgesamt fünf Schreiben als sog. Urkundendokumente

bezeichnet und es werden auch die Tathandlungen konkretisiert (Herstellen von

Totalfälschungen und anschliessender Gebrauch dieser gefälschten Urkunden).

Entgegen der Verteidigung ist

folglich in allen Punkten dem Anklagegrundsatz Genüge getan.

5. Zusammengefasst ist festzuhalten,

dass die Beschuldigte mit ihren formellen Einwänden nicht durchdringt und

sämtliche Beweismittel dieses Verfahrens verwertet werden dürfen.

III. Beweiswürdigung

1. Vorhalte

Hinsichtlich der beiden zur Anklage

gebrachten Sachverhalte ist ergänzend zu den Ausführungen unter vorstehender

Ziff. II.4.3 auf den Wortlaut von AnklS. Ziff. 1.1 und 1.2 (AS 3 -7) sowie auf

die vorinstanzlichen Erwägungen (E. II.1.1. und 1.2, US 3 - 6/BW AS 452 - 455)

zu verweisen.

2. Unbestrittener Sachverhalt

Gestützt auf die Aussagen der

Beschuldigten und des Privatklägers sowie die sachlichen Beweismittel ist folgender

Sachverhalt unbestritten:

Die Beschuldigte stand in einem engen freundschaftlichen

Verhältnis zum Privatkläger. Sie sahen sich oft und verbrachten auch gemeinsam

die Ferien (AS 70, 76). Die Beschuldigte bestätigte die Aussage des

Privatklägers (AS 70), wonach sie für ihn wie eine Schwester gewesen sei (Antwort

auf F 38, AS 49). Sie begleitete den Privatkläger aufgrund ihrer besseren

Deutschkenntnisse im Frühling 2017 zwei Mal zu einem Termin beim E.___ in [...]

(vgl. AS 51, AS 68). Der Privatkläger hatte grosses Vertrauen in die

Beschuldigte (AS 79), was besonders deutlich wurde, als der Privatkläger und

seine Ehefrau am 6. Juli 2017 verhaftet wurden und mehrere Monate inhaftiert

blieben (Entlassung des Privatklägers: Mitte Dezember 2017, vgl. hierzu AS 68, 77,

BW AS 383). Die Beschuldigte zog in jener Zeit mit ihrem damaligen Freund und

heutigen Ehemann in die Familienwohnung des Privatklägers ein, kümmerte sich um

dessen Kinder, den Einkauf der Lebensmittel und erledigte für den Privatkläger die

administrativen und finanziellen Angelegenheiten (vgl. AS 51, 70 und 77, BW AS 203

- 375: Öffnen der zugestellten Post, Bezahlung der Rechnungen, Ausfüllen von

Antragsformularen etc.). Die Beschuldigte besuchte den Privatkläger und dessen

Ehefrau auch mehrmals im Untersuchungsgefängnis (vgl. Besucherliste UG, AS 118:

(16.8., 21.9. und 2.10.2017).

Wie aus den diesbezüglich

übereinstimmenden Aussagen beider Parteien hervorgeht (vgl. Antwort auf F 58, AS

51, Antworten auf F 11 und 30, AS 70 und 72, Antwort auf F 37, AS 81 sowie BW AS

378), erhielt die Beschuldigte in jener Zeit über den Patenonkel des

Privatklägers, G.___, in mehreren Tranchen grosse Bargeldbeträge, um die

Rechnungen des Privatklägers zu bezahlen und die alltäglichen Lebenskosten der

Kinder zu decken. Die Beschuldigte bestätigte ausdrücklich (AS 51), per Post

auch die Rechnung des E.___ in [...] vom 28. September 2017 erhalten zu

haben (die Rechnung selber ist nicht Bestandteil der Akten, das Datum der

Rechnung erschliesst sich aus der zusammenfassenden Kostenaufstellung des E.___

auf AS 15; das in der Anklageschrift genannte Datum vom 29.9.2017 erweist sich

als Verschrieb). Der Rechnungsbetrag von CHF 1'324.00 findet sich denn auch in

der von der Beschuldigten handschriftlich verfassten Auflistung von

unterschiedlichen Rechnungsbeträgen (AS 27) unter dem Vermerk «račun kosa», was gemäss den Ausführungen der

Dolmetscherin für Serbokroatisch vor erster Instanz «Rechnung Haare» heisst (BW

AS 379). Die Beschuldigte bestätigte auch, ihr sei klar gewesen, dass noch eine

Haaranalyse erforderlich gewesen sei, bevor der Privatkläger wieder einen

Führerausweis habe erlangen können. Ebenso habe sie gewusst, dass diese

Angelegenheit mit dem Führerausweis für den Privatkläger wichtig gewesen sei.

Sie habe den Privatkläger über diese Rechnung orientiert und ihm gesagt, sie

werde die Rechnung gleich wie die anderen Rechnungen behandeln und bezahlen (BW

AS 394 f.). Ob der Privatkläger die Beschuldigte zusätzlich noch schriftlich

aufgefordert hat, diese Rechnung zu bezahlen (vgl. AS 77), kann offenbleiben.

Es steht gestützt auf die von der Beschuldigten verfasste und dem Privatkläger

überreichte Rechnungsliste (AS 27) sowie in Anbetracht der Aussagen der

Beschuldigten zweifellos fest, dass die Bezahlung dieser E.___-Rechnung zu deren

Auftrag zählte. Dass diese Rechnung jedoch nie beglichen wurde, erschliesst

sich aus dem Schreiben des E.___ vom 28. August 2018 (AS 26).

Die Beschuldigte lebte mit ihrem Partner

auch nach der Freilassung des Privatklägers noch einige Monate in dessen Wohnung

(BW AS 399). Unstrittig ist des Weiteren, dass die Beschuldigte dem

Privatkläger am Abend des 6.April 2018 ein Plastikmäppchen mit Dokumenten übergab,

welche diesem die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ab dem 9. April 2018 attestierten

(AS 46 und 48, AS 69 und 77, 78). Es handelt sich hierbei um das Schreiben vom

3. April 2018, ersichtlicher Aussteller C.___, mit dem Betreff «Zulassung zum

motorisierten Strassenverkehr von B.___» (AS 20 f.) sowie um das Schreiben vom

28. März 2018, ersichtliche Ausstellerin MFK, mit dem Betreff «Gesuch um

Wiedererteilung des Führerausweises B.___» (AS 21). Ab dem 9. April 2018 fuhr

der Privatkläger fast täglich den auf seine Ehefrau eingelösten Personenwagen,

bis er am 19. Juli 2018 die Motorfahrzeugkontrolle aufsuchte (vgl. dies

Aussagen von B.___ in der Verfahrensrolle als Beschuldigter: AS 65). Dort wollte

er unter Vorlage der vorgenannten Dokumente sowie weiterer Unterlagen seinen

neuen Führerausweis in Empfang nehmen, woraufhin ihm eröffnet wurde, es handle

sich um gefälschte Dokumente und er dürfe gar nicht fahren.

3. Bestrittener Sachverhalt

Die Beschuldigte stellt zum einen in

Abrede, den Betrag von CHF 1'324.00 für sich selber verwendet zu haben. Zum

anderen bestreitet sie, die ihr vorgehaltenen Dokumente (AS 20 - 25) erstellt

zu haben.

3.1 Sachliche Beweismittel

Zu diesen strittigen Punkten gibt es eine

Vielzahl von sachlichen Beweismitteln, zu nennen sind insbesondere die edierten

[…]-Bankunterlagen (AS 89 - 116), das Kündigungsschreiben der […] vom 27. Juli 2018

(AS 117), der Examiner Report (AS 34 - 42) und der hierzu verfasste erläuternde

Bericht «Forensische Datensicherung und Auswertung» (AS 30 ff.). Auf diese Beweismittel

wird vertieft unter nachfolgender Ziff. III.3.4 eingegangen.

3.2 Aussagen der Beschuldigten

Zusammengefasst machte die Beschuldigte

zum bestrittenen Sachverhalt folgende Angaben: Sie habe den Rechnungsbetrag von

CHF 1'324.00 zu Gunsten des E.___ mittels E-Banking als Zahlungsauftrag

eingegeben, sie habe diese Zahlung für den Privatkläger erfasst (AS 52, 53). Sie

habe erst nach Eröffnung des Strafverfahrens gemerkt, dass die Zahlung nicht

ausgeführt worden sei (BW AS 395). Sie habe nicht aus eigenem Antrieb

nachgeforscht. Sie sei fest davon überzeugt gewesen, dass die Rechnung bezahlt

worden und die Sache erledigt gewesen sei. Sie kontrolliere das Onlinebanking

nie nach. Ausserdem habe sie zu viele Sachen um die Ohren gehabt. [...] [Anm.

Sitz des E.___] habe auch nie eine Mahnung geschickt, wonach das Geld nicht

eingetroffen sei (BW AS 396). Von [Anm. Sitz des E.___] habe sie aber einen

Anruf erhalten (BW AS 397). Sie habe es erst bemerkt, als die Polizei ihr den

Bankauszug hingelegt habe. Sie habe schon manche Zahlung für die Familie des

Privatklägers ausgeführt (online, auf der Post oder auf der Bank) und es habe

nur bei dieser Rechnung ein Problem gegeben (BW AS 401).

Sie wisse nicht, wer die ihr vorgelegten

Dokumente (Beilagen 1 - 5, AS 55 - 60, es handelt sich hierbei um Kopien der

vom Privatkläger eingereichten Dokumente: AS 20 - 25) erstellt habe, sie sei es

nicht gewesen (AS 45). Die Beilage Nr. 1 (Schreiben von C.___ vom 3.4.2018) sei

ihr per Post zugegangen (an ihre persönliche Adresse). (Auf Frage) Ja, sie habe

die ihr zugestellten Dokumente jeweils auch gelesen und deren Inhalt als

Erleichterung empfunden. Sie habe sich gedacht, sie könne sich nun auf das

Geschäft konzentrieren und müsse sich nun nicht mehr um diese anderen Sachen

kümmern (AS 46). (Auf Frage) Mit dem Anwaltsbüro C.___ habe sie zwei, drei Mal

telefonisch Kontakt gehabt, jeweils mit einer Sekretärin (wobei die

Beschuldigte deren Namen auch auf Nachfrage hin nicht mehr nennen konnte, vgl.

AS 47). Es sei darum gegangen, ob es Sinn mache, einen Anwalt einzuschalten

wegen des Führerausweises des Privatklägers (AS 47). Sie habe bei der Kanzlei

«informativ» angerufen und gefragt, was zu machen sei (BW AS 397). (Auf Frage)

Einen Auftrag habe sie C.___ nicht erteilt, es sei auch keine Vollmacht

unterzeichnet und keine Zahlung an C.___ geleistet worden (BW AS 397 f.). (Konfrontiert

mit der Aussage des Privatklägers, wonach sie ihm versichert habe, mit C.___ in

Kontakt zu stehen, dieser werde sich um alles kümmern) Der Privatkläger

verwechsle hier einiges. Sie sei regelmässig in Kontakt mit I.___ und auch mit J.___

gestanden (AS 47). Sie habe dann den von C.___ zugestellten Brief sogleich dem

Privatkläger gebracht, sie glaube, das sei noch am gleichen Abend gewesen (AS

45). Bei dieser Version blieb die Beschuldigte auch, als ihr eröffnet wurde, dass

die IT-Forensik das Dokument mit Datum vom 5. April 2018 auf ihrem Laptop habe sicherstellen

können und dieses am 5. April 2018 um 19:03 Uhr letztmals auf ihrem

Laptop verändert worden sei (vgl. hierzu AS 48 f., ab Fragestellung 33): Sie

könne sich nicht erklären, wie dieser Brief auf ihren Laptop gekommen sei. Der

Laptop sei oft bei der Familie B.___ gewesen. Diese Dokumente seien nicht durch

sie erstellt worden (AS 49). Sie könne sich das nur so erklären, dass jemand

ihr diese Sache in die Schuhe schieben wolle, vor allem der Privatkläger. Auf

den Laptop habe jeder von ihnen [= Angehörige der Familie B.___] Zugriff gehabt

und es habe auf ihrem Laptop viele Bewerbungen des Privatklägers gehabt (BW AS

399). (Auf die Frage, ob sie in Anbetracht der Grammatik- und

Orthographiefehler nicht stutzig habe werden müssen und ob sie sich nicht

gedacht habe, das sei nicht von C.___) Sie müsse ehrlich sagen, das sei nicht

der Fall gewesen, sie sei der «Dauerpösteler» und auch überlastet gewesen (BW AS

399). (Auf den Vorhalt, der Privatkläger wäre nicht in der Lage gewesen, solche

Sachen zu schreiben, er könne ja kaum Deutsch) Er habe einen grossen

Freundeskreis, er sei zu vielem in der Lage (BW AS 400).

3.3 Aussagen des Privatklägers

Der Privatkläger machte zusammengefasst

folgende Aussagen (AS 67 ff., AS 75 ff. und BW AS 376 ff.): Die Beschuldigte

habe ihm anlässlich eines Gefängnisbesuches mitgeteilt, sie habe die Rechnung

des E.___ bezahlt und sie warte nun auf den Termin beim E.___. Auch seiner

Ehefrau gegenüber habe die Beschuldigte gesagt, dass die Rechnung bezahlt, der

Termin beim E.___ aber noch nicht gekommen sei. Ihm sei bei einem früheren

Arztbesuch gesagt worden, die nächste Haarprobe müsse er im November 2017 abgeben.

Nach seiner Entlassung (Mitte Dezember 2017) habe er bei der Beschuldigten

wegen des Termins nachgefragt. Diese habe ihm mitgeteilt, sie habe beim E.___

einen Termin anfangs Januar 2018, nachmittags um 14:00 Uhr, vereinbaren können.

Er sei dann zu diesem Termin von der Beschuldigten und ihrem Freund abgeholt

worden, da er ja nicht selber habe fahren dürfen. Unterwegs in Richtung [...] habe

die Beschuldigte einen Telefonanruf erhalten. Sie habe ihm dann gesagt, das E.___

habe angerufen und dort seien leider alle Systeme ausgefallen, sie hätten aber

einen neuen Termin für den darauf folgenden Tag erhalten, wiederum um 14:00

Uhr. An diesem Tag habe dann die Beschuldigte gegen Mittag angerufen, um ihm

mitzuteilen, dem E.___ sei ein Fehler passiert, er hätte bereits im November

2017 (bzw. gemäss AS 77 anfangs Dezember 2017) zu einer Haarprobe aufgeboten

werden müssen, weil der Fehler dem E.___ passiert sei, müsse er nun gar keine

Haarprobe mehr abgeben und erhalte den Führerschein auch so wieder zurück.

Hierauf habe er bei der Beschuldigten mehrmals nachgefragt, ob das wirklich

stimme, er habe sich nicht beim Coiffeur seine Haare schneiden lassen wollen,

wenn er dann doch noch eine Haarprobe beim E.___ hätte abgeben müssen (AS 69,

77). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, sie habe nochmals beim E.___

nachgefragt, es stimme wirklich, er müsse keine Haarprobe mehr abgeben. Da er

auch noch im Februar und März 2018 auf seinen Führerausweis gewartet habe, habe

die Beschuldigte für ihn auf der MFK nachgefragt, wo der Ausweis bleibe. Die

Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, die MFK warte noch auf die Unterlagen vom E.___.

Hierauf habe er der Beschuldigten gesagt, er wolle einen Anwalt für diese Angelegenheit

nehmen. Die Beschuldigte habe dann C.___ angerufen und ihm (dem Privatkläger) mitgeteilt,

dieser werde sich darum kümmern (er schaue mit dem E.___ und mit der MFK,

irgendwo zwischen dem E.___ und der MFK liege der Fehler). Er habe dann mehrmals

zusammen mit der Beschuldigten zu C.___ gehen wollen, doch sie habe ihm jedes

Mal gesagt, dass die Sache jetzt dann gleich erledigt sei (AS 77). Am Freitag (6. 4.2018)

habe er dann von der Beschuldigten zwei Dokumente in einem Plastikmäppchen

erhalten, eines von C.___, das andere von der MFK. Im Brief sei gestanden, dass

er ab Montag (9.4.2018) wieder fahren könne (AS 77). Auf seine Frage, wann der

Führerschein komme, habe die Beschuldigte einen weiteren Brief der MFK erwähnt,

den C.___ erhalten habe und ihr per E-Mail zugegangen sei. Da er diesen Brief

habe sehen wollen, habe ihm die Beschuldigte ein Foto davon per Whatsapp

zugestellt. Dieser Brief, datierend vom 9. Mai 2018, habe einen Termin bei

der MFK am 18. Juni 2018 beinhaltet. Am Morgen des 18. Juni 2018 habe ihm die

Beschuldigte mitgeteilt, C.___ habe ihr jetzt gerade einen (weiteren) Brief der

MFK per E-Mail weitergeleitet, dem entnommen werden könne, dass ein Tippfehler

passiert sei und er den Termin erst am 18. Juli 2018 und nicht bereits am 18.

Juni 2018 bei der MFK habe. Kurz vor diesem neuen Termin habe er auch diesen

Brief von der Beschuldigten sehen wollen. Sie habe ihm diesen dann am 17. Juli

2018 per E-Mail zugestellt. Am 18. Juli 2018 sei dann wieder etwas Komisches

passiert. Die Beschuldigte habe ihn am Morgen angerufen und ihm gesagt, das

glaube er nicht [!], aber C.___ habe sie jetzt gerade angerufen und ihr gesagt,

gemäss der Mitteilung der MFK sei alles nur ein Test wegen seiner Aggressionen

gewesen, er müsse gar nicht mehr zur MKF gehen und er erhalte den Führerausweis

nun per Post. Die Beschuldigte habe ihn noch gebeten, ihr seine Kontonummer

anzugeben, damit die MFK das Geld für das Gutachten wieder zurück überweisen

könne, denn ein Gutachten habe ja gar nicht erstellt werden müssen. Sie werde

dann die Kontoangaben an die MFK weiterleiten, er selber müsse nicht zur MFK

gehen, weil sie die Sache für ihn erledigen werde. Schliesslich sei er am 19.

Juli 2018 (unmittelbar vor seiner Ferienreise ins Ausland) selbst zur MFK nach

Bellach gefahren. Als ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er zuerst vom E.___

das Gutachten erstellen lassen müsse und die von ihm vorgelegten Dokumente

gefälscht seien, sei er überrascht gewesen und wütend geworden. Er habe die

Beschuldigte angerufen, die dann sofort selber zur MFK gekommen sei und

behauptet habe, die Dokumente müssten echt sein, sie habe diese von C.___ per

E-Mail erhalten. Nach den Ferien habe er mit der Beschuldigten zu C.___ gehen

wollen. Er sei dann aber mit einem anderen Kollegen dorthin gegangen, weil die

Beschuldigte den Termin wieder habe verschieben wollen. C.___ habe ihm

bestätigt, dass alles gefälscht sei und er mit der Beschuldigten gar keinen

Kontakt gehabt habe (AS 78). (Auf die Frage, weshalb er eigentlich nicht früher

selbst beim E.___ oder bei der MFK angerufen und nachgefragt habe) Die

Beschuldigte spreche besser Deutsch als er. Sie habe beim E.___ mit ihm alles

angefangen und er habe sie weitermachen lassen. Er habe ihr vertraut (AS 70,

79) (Auf die Frage, wie gut er diese Dokumente selbst durchgelesen habe) Er

könne schon Deutsch lesen, doch es sei für ihn schwierig zu sagen, ob es echt

sei oder nicht. (Konfrontiert mit dem Umstand, dass sich der Inhalt doch sehr

seltsam anhöre. Ob er wirklich der Meinung gewesen sei, eine Amtsstelle gebe

mit derart seltsamen Begründungen immer wieder eine Terminverschiebung bekannt)

Rückblickend sei er wirklich blöd gewesen, aber in jener Zeit habe er es

geglaubt und keinen Grund gehabt, der Beschuldigten nicht zu glauben. (Auf

Frage) Er denke, die Beschuldigte habe diese Dokumente gefälscht. Er denke, sie

habe das gemacht wegen diesen CHF 1'324.00. Sie habe dieses Geld irgendwo

und könne es nicht zurückzahlen (AS 70). (Auf Frage) Ja, er könne bestätigen,

dass die Beschuldigte ihren Laptop auch mitgenommen habe, als sie bei ihm zu

Hause gewesen sei. Er glaube, dies sei wegen der Bewerbungen oder dem RAV

gewesen, wenn sie für ihn etwas gemacht habe, beispielsweise einen Lebenslauf

schreiben. (Auf Frage) Nein, er selber habe diesen Laptop nicht benutzt (AS 79)

und auch sonst niemand von der Familie, denn sie hätten selber 3 Laptops zu

Hause gehabt (AS 80). Auch habe weder er noch seine Ehefrau einen Zugang zum

E-Banking der Beschuldigten gehabt. Die Rechnungen seien von ihm per

Einzahlungsschein bezahlt worden (AS 80).

3.4 Würdigung

3.4.1 In Anbetracht der vorgenannten

Aussagen sowie unter Einbezug der sachlichen Beweismittel sind in tatsächlicher

Hinsicht folgende Schlussfolgerungen zu ziehen: Es ist unbestritten, dass die

Beschuldigte beauftragt war, mit dem ihr anvertrauten Bargeld auch die Rechnung

des E.___ im Betrag von CHF 1'324.00 zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag

figurierte denn auch auf einer von der Beschuldigten handschriftlich verfassten

Liste mit weiteren Rechnungsbeträgen (AS 27). Ebenso räumte die Beschuldigte ein,

ihr sei bewusst gewesen, dass dem Privatkläger die Sache mit dem Führerausweis

wichtig gewesen sei (BW AS 395). Die Rechnung blieb, auch dies ist

unbestritten, unbeglichen (AS 26). Die Beschuldigte behauptete, via E-Banking

alles erfasst und unternommen zu haben, um die Bezahlung der E.___-Rechnung auszulösen.

Die Verteidigung brachte ergänzend vor, die Beschuldigte habe von sich aus die [...]-Kontoauszüge

angeboten, was sie kaum gemacht hätte, wenn sie tatsächlich etwas zu verbergen

gehabt hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschuldigte zwar auf dem

Polizeiposten am 14. August 2018 die Zustellung der [...]-Kontoauszüge von sich

aus in Aussicht gestellt hatte (vgl. AS 51 f.), dann aber – trotz mehreren

Aufforderungen der Polizei – erst 6 Wochen später, am 28. September 2018, ein

Schreiben der […] («Kündigung der Geschäftsbeziehung»), bereits datierend vom

27. Juli 2018, aushändigte (AS 117). Die [...]-Kontoauszüge mussten –

entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten – schliesslich mittels staatsanwaltschaftlicher

Editionsverfügung vom 28. September 2018 (AS 126 ff.) beigezogen werden. Aus

den Bankunterlagen erhellt, dass es kein [...]-Konto, lautend auf die

Beschuldigte, gab. Die einzig feststellbaren [...]-Bankverbindungen lauteten auf

die Kontoinhaberin K.___, wobei ein Konto [...] im massgeblichen Zeittraum gar nicht

aktiv war und es beim anderen Konto […] zu keinerlei Kontobelastungen zu

Gunsten des E.___ kam (vgl. AS 91 ff., 107 ff.). Die These der Verteidigung, wonach

es zu einem Fehler im E-Banking-Vorgang gekommen sein könnte, ist zu verwerfen:

Wie die Vor-instanz zu Recht ausführte (US 19/BW AS 468), versenden die

Anbieter Nachrichten oder entsprechende (Warn)Hinweise (z.B. «Mitteilung Zahlungsabbruch»),

wenn Aufträge zwar erfasst, dann aber nicht ausgelöst bzw. ausgeführt werden. Eine

solche Meldung wäre auch der Beschuldigten nicht entgangen. Auch eine

technische Panne seitens des Anbieters wäre den Nutzern (Usern) im Nachhinein mitgeteilt

worden, hätte es denn eine solche tatsächlich gegeben. Davon ist aber nichts

bekannt. Dass die Beschuldigte auf jegliche Nachkontrolle in Bezug auf getätigte

E-Banking-Zahlungen verzichtet haben soll, ist abwegig und unglaubhaft, denn die

Beschuldigte wusste um die Wichtigkeit dieser Zahlung für den Privatkläger und es

ging nicht um eine betragsmässige Bagatelle, sondern immerhin um einen

vierstelligen Rechnungsbetrag.

3.4.2 Die Schlussfolgerung, die

Beschuldigte habe willentlich und verabredungswidrig von der Begleichung der E.___-Rechnung

abgesehen, drängt sich erst recht auf, wenn man die weiteren Ereignisse nach

der Haftentlassung des Privatklägers in die Würdigung einbezieht. Der

Privatkläger schilderte eindrücklich, äusserst detailreich und glaubhaft (vgl.

vorstehende Ziff. III.3.3), wie die Beschuldigte ihm gegenüber zwar die Zahlung

der Rechnung bestätigt, ihn dann aber in Bezug auf den konkreten E.___-Termin

und die Ausstellung des Führerausweises – zu seiner eigenen Verwunderung – immer

wieder über Komplikationen und kurzfristige, kuriose Wendungen orientiert habe (exemplarisch

hierfür seine Aussage vom 11.10.2018, AS 69: «Dann am 18. Juli 2018 ist wieder

etwas Komisches passiert»). Dabei fällt auf, dass sich die Beschuldigte in

einer ersten Phase (anfangs 2018 bis gegen Ende März 2018) gegenüber dem

Privatkläger auf mündliche Ausführungen beschränkte und sich dabei auf angeblich

telefonisch eingeholte Auskünfte beim E.___ und dem C.___ abstützte. Als dann

aber der Privatkläger darauf bestand, gemeinsam mit der Beschuldigten C.___ für

eine Besprechung zu treffen und in Dokumente Einsicht zu nehmen, kamen auch

Dokumente ins Spiel, welche die Beschuldigte dem Privatkläger übergab (AS 20 f.

und AS 22) oder elektronisch übermittelte (vgl. Zustellnachweis: AS 24, oben).

3.4.3 Es handelt sich bei all diesen

Dokumenten um Fälschungen. Ins Auge springen die vielen sprachlichen Fehler

(Gross- und Kleinschreibung, Fall- und Kommafehler), diverse atypische und

stilistisch missratene Formulierungen (vgl. AS 20: «Wir haben es versucht mit

unserem Schreiben, schon per Ende März Ihnen die Zulassung vorzuschieben (…)») sowie

der unglaubhafte Inhalt (vgl. AS 23: Der Mandant könne auch ohne Führerausweis problemlos

mit der von der MFK erhaltenen schriftlichen Bestätigung den Strassenverkehr

nutzen; AS 25: «Durch die Terminverschiebungen wollten wir bei Herrn B.___ die

Aggressionen hervorrufen um sicherzugehen, dass er seine Aggressionen im Griff

hat, da dies in den vergangenen Jahren nicht der Fall war und bei uns vermerkt

ist.»). Es ist ausgeschlossen, dass die MKF als staatliche Behörde und C.___,

der, wie die Beschuldigte selbst einräumt, in besagter Zeit nicht mandatiert

wurde und kein einziges Mal mit der Beschuldigten oder dem Privatkläger in

Kontakt stand, solche Erklärungen abgaben. Die Schreiben stammen eindeutig

nicht vom angeblichen Aussteller (C.___: AS 20 f.) bzw. von der angeblichen

Ausstellerin (MFK: AS 22 - 25).

3.4.4 Näher zu prüfen bleibt, ob der

Beschuldigten die Herstellung dieser fünf Dokumente bewiesen werden kann. Diese

sicherte am 15. August 2018 auf dem Polizeiposten in Bezug auf ihren Laptop und

den darauf gespeicherten E-Mail-Daten ihre Kooperation zu (vgl. Antwort auf F

41, AS 49), zögerte dann aber eine Übergabe des Gerätes auf Anraten ihres

Anwaltes (vgl. Antwort auf F 42, AS 49) über mehrere Wochen hinaus und bot auch

für die Entsperrung ihres E-Mail-Accounts keine Hand (vgl. hierzu ausführlich

die Erwägungen der Vorinstanz unter US 16/AS 465). Dies ist letztlich aber ihr

gutes Recht, da die beschuldigte Person im Verfahren keine Mitwirkungspflicht

trifft und auch eine festgestellte Kehrtwende (Abkehr von einer in Aussicht

gestellten Mithilfe) ändert nichts daran, dass es allein dem Staat obliegt, den

Tatvorwurf zu beweisen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die

forensische Datensicherung sowie die Auswertung die Beschuldigte erheblich

belasten und die Angaben des Privatklägers untermauern. Der Laptop wurde mit

der Software «Spotlight», welche das schnelle Auffinden von Dateien des

Benutzers ermöglicht, und einer entsprechenden Schlüsselwortsuche durchsucht.

Auf diese Weise konnte ein Dokument mit dem Betreff «Zulassung zum

motorisierten Strassenverkehr 2018.1810.0150» in zwei fast deckungsgleichen Versionen

gefunden werden (AS 31). In der Version gemäss AS 36 fehlt gegenüber der zeitlich

später abgespeicherten Version (AS 37) noch die Ortsbezeichnung («4601 Olten»),

das Datum («03.04.2018») und die Angabe des unterzeichnenden Anwaltes («C.___,

Rechtsanwalt & Notar»). Die zeitlichen Eckdaten («File Created» [Erzeugung,

Zeitpunkt der Erstellung auf dem Datenträger] / «Last Written» [Änderung,

Zeitpunkt der der letzten Abänderung des Dateninhalts]: 05/04/18 18:59:33 bzw.

05/04/18 19:03:21, AS 36 und 37) sprechen klar für eine Bearbeitung des Textes auf

dem hier vorliegenden Computer (AS 31). Am Abend des darauffolgenden Tages (=

6.4.2018) kam es gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen des

Privatklägers und der Beschuldigten zur Übergabe von Dokumenten. Eines der ausgehändigten

Dokumente (AS 20 f.) entspricht textlich nahezu identisch der zuletzt

gespeicherten Version auf dem Laptop der Beschuldigten, als einziger

Unterschied fehlen in der Version gemäss AS 37 die Umlaute.

Hinzu kommt, dass sich im Ordner […]

drei einschlägige PDF-Dokumente befanden (AS 32), es sind dies im Einzelnen das

Dokument mit dem Betreff «Terminverschiebung Herr B.___» vom 14. Juni 2018,

erstellt am 17. Juli 2018 (vgl. Examiner Report, Punkt 5, AS 38), das Dokument

mit dem Betreff «Zustellung des neuen Führerausweises Herr B.___» vom 17. Juli

2018, erstellt am 19. Juli 2018 (vgl. Examiner Report, Punkt 6, AS 39) sowie

das Dokument «Terminverschiebungsfehler für die Erstellung des neuen

Führerausweises B.___» vom 14. Juli 2018, erstellt am 17. Juli 2018 (vgl.

Examiner Report, Punkt 7, AS 40). Letzteres Dokument entspricht bis auf die

unterschiedliche Betreffzeile und minime Unterschiede im Layout dem Dokument

gemäss AS 38. Zwei dieser PDF-Dokumente (AS 38 und AS 39) stimmen in Bezug auf

den Inhalt und das Layout eins zu eins mit den Dokumenten überein, die dem

Privatkläger zugestellt wurden (AS 24 und 25). Alle drei Dokumente wurden aus

einer Datei mit dem Namen «mfk» im Programm «pages» erstellt (AS 32 sowie AS 38

- 40), ohne dass aber auf dem Gerät eine solche Datei gefunden werden konnte

(AS 32). Die Verteidigung rügt in diesem Zusammenhang, im Ordner «Download» würden

gerichtsnotorisch Anhänge von E-Mails oder Dateien aus dem Internet abgespeichert,

nicht aber auf dem Computer selbst erstellte Dokumente (OGer AS 41). Dem ist

aber Folgendes entgegenzuhalten: Anhand von sichergestellten Spuren konnte der

Nachweis erbracht werden, dass sich eine solche «mfk»-Datei auf dem Gerät

befunden haben musste. Mittels der Funktion «Quick Look» erstellt das Betriebssystem

Mac OS auch von Textdokumenten Vorschaubilder und eines dieser Vorschaubilder

(vgl. Examiner Report, Punkt 8, AS 41) entspricht, was trotz schlechter bzw. niedriger

Auflösung zu erkennen ist, «tel – quel» dem PDF-Dokument mit dem Betreff

«Zustellung des neuen Führerausweises Herr B.___» vom 17. Juli 2018 (Examiner

Report, Punkt 6, AS 39). Zudem konnten weitere Übereinstimmungen festgestellt

werden: Die drei Dokumente wurden mit dem Programm «pages», einer

Textverarbeitungssoftware von Apple, erstellt, welches nachweislich (vgl.

Examiner Report 11, AS 41) auch auf dem Laptop der Beschuldigten installiert

ist (AS 32). Die drei Dokumente wurden mit dem Betriebssystem Mac OS X in der

Version 10.11.6 codiert. Über dieselbe Version des Betriebssystems verfügt auch

der Computer der Beschuldigten (AS 32). In der Summe lassen diese Hinweise den Schluss

zu, dass nicht nur das eingangs erwähnte Schreiben vom 3. April 2018

(ersichtlicher Aussteller C.___), sondern eben auch die weiteren, nur im «Download»-Ordner

aufgefundenen Dokumente auf dem Computer der Beschuldigten erstellt wurden. Auch

der Einwand der Verteidigung (OGer AS 41), das Schreiben (ersichtliche Ausstellerin

MFK) datiere vom 14. Juni 2018, weise aber ein späteres Speicherdatum

(17.7.2018, vgl. AS 38) auf, spricht nicht gegen die Erstellung auf dem

genannten Gerät. Dass das entsprechende Dokument erst später entstanden und

gespeichert wurde, macht gerade mit Blick auf den vom Privatkläger

geschilderten Ablauf der Ereignisse durchaus Sinn, gab dieser doch an, die Beschuldigte

habe ihn am Morgen des 18. Juni 2018 telefonisch über die

Terminverschiebung orientiert (C.___ habe ihr jetzt gerade einen [weiteren]

Brief der MFK per E-Mail weitergeleitet, dem entnommen werden könne, dass ein

Tippfehler passiert sei und er den Termin erst am 18. Juli 2018 und nicht am

18. Juni 2018 bei der MFK habe). Als er diesen Brief mit der Terminverschiebung

kurz vor dem Termin habe sehen wollen, habe die Beschuldigte ihm diesen am

17. Juli 2018 per E-Mail zugestellt. All dies deckt sich mit den

sachlichen Beweismitteln: Die E-Mail mit dem besagten Schreiben ging im

elektronischen Postfach des Privatklägers am 17. Juli 2018 um 12:39 Uhr ein

(vgl. AS 24), wenige Minuten zuvor ist das Dokument erzeugt und letztmals

verändert wurden («File Created» / «Last Written» 17/07/18 12:35:27 Uhr; vgl.

AS 38). Erst als sich der Privatkläger mit der telefonischen Auskunft der

Beschuldigten nicht begnügte, sondern angesichts der (einmal mehr) sonderbaren

Geschichte misstrauisch wurde und selber Einblick in das Schreiben nehmen

wollte, wurde überhaupt die Erstellung dieses Dokuments erforderlich.

Zusammengefasst ist erstellt, dass die

vorgenannten Dokumente (AS 37, 38, 39), welche dem Privatkläger zugegangen sind

(vgl. AS 20, 24, 25), auf dem Computer der Beschuldigten entstanden sind.

3.4.5 Zu prüfen bleibt die von der Verteidigung

vorgebrachte These einer alternativen Täterschaft: Die Beschuldigte selbst gab

zu Protokoll, es habe sich beim besagten Gerät um einen nicht

passwortgesicherten Firmen-Laptop gehandelt (AS 48) und der Privatkläger und

seine Familie hätten Zugriff auf das Gerät gehabt. Die Beschuldigte habe den

Laptop zum Privatkläger mitgenommen, um diesen nach seiner Haftentlassung bei

der Erstellung der Bewerbungsunterlagen zu helfen. Dabei sei die Nutzung des

Gerätes nicht ständig von der Beschuldigten beaufsichtigt worden. Der Privatkläger

und seine Familienangehörigen hätten folglich durchaus die Möglichkeit gehabt,

unbemerkt auf den Laptop der Beschuldigten zuzugreifen (OGer AS 42). Zwar habe

die Familie über einen eigenen Computer verfügt, doch mit dem Gebrauch des

Laptops habe der Verdacht auf die Beschuldigte gelenkt werden können (OGer AS 42).

3.4.6 Diese Argumentation verfängt aus

mehreren Gründen nicht: Aus der Forensischen Datensicherung und Auswertung

(Bericht vom 9.11.2018) geht hervor, dass das Auto-Login deaktiviert war (AS

31). Eine Passworteingabe war demnach für die Benutzung zwingend erforderlich. Der

behauptete freie Zugriff auf das Gerät durch Dritte (Privatkläger oder dessen

Ehefrau und Kinder) ist damit widerlegt. Zudem wäre der Privatkläger mangels

ausreichender schriftlicher Deutschkenntnisse gar nicht in der Lage gewesen,

solche Dokumente zu verfassen. Der Privatkläger, Staatsbürger von […], kam erst

nach Abschluss der schulischen Ausbildung im Alter von 21 Jahren in die Schweiz

und er nahm gerade auch wegen seiner sprachlichen Unsicherheiten die Unterstützung

der Beschuldigten in Anspruch (z.B. Begleitung zu einem Termin beim E.___, Verfassen

der Bewerbungsunterlagen). Es steht ausser Frage, dass die in der Schweiz

geborene und aufgewachsene Beschuldigte in sprachlicher Hinsicht dem

Privatkläger überlegen war. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung ist bei

der Beschuldigten auch ein Motiv zu erkennen: Nachdem sie das ihr anvertraute Bargeld

nicht für die Vorauszahlung des E.___-Gutachtens verwendet, sondern für sich

selbst gebraucht hatte, wollte sie verhindern, dass dies aufflog. Diesen Zweck

konnten die vorgenannten Dokumente, die dem Privatkläger die Zulassung zum

motorisierten Strassenverkehr vorspiegelten, zweifellos erfüllen. Die These der

Verteidigung, der Privatkläger oder eine von ihm beauftragte Person – beispielsweise

ein Bekannter oder seine älteste Tochter mit Jahrgang […] (vgl. AS 247 f.), die

anderen Kinder, geb. […] und […], waren damals im Kleinkindalter (vgl. AS 331 -

333) – könnte die Dokumente erstellt haben, weil er unbedingt wieder die

Fahrerlaubnis habe erlangen worden, blendet zwei wesentliche Elemente aus: Zum

einen ist erstellt, dass die vorgehaltenen Dokumente den Weg über die

Beschuldigte zum Privatkläger fanden, sei es mittels einer Übergabe (Treffen am

Abend des 6.4.2018) oder mittels technischer Hilfsmittel (Whatsapp, E-Mail:

vgl. AS 24). Hätte der Privatkläger – wie von der Beschuldigten behauptet – die

Dokumente selbst angefertigt bzw. anfertigen lassen, bleibt unerfindlich,

weshalb es zu diesen Zustellungen kam. Zum anderen begab sich der Privatkläger

nachweislich zur Motorfahrzeugkontrolle und legte dort dem Mitarbeiter am

Schalter die gefälschten Dokumente zur Einsicht vor. Vor dem Hintergrund, dass

der Privatkläger die Unterlagen selber gefälscht haben soll, wäre ein solcher

Schritt widersinnig, hätte der Privatkläger sich doch damit, wie der Amtsgerichtspräsident

vor erster Instanz zutreffend ausführte (BW AS 401), gleich selber ans Messer

geliefert. Die Tatsache, dass der Privatkläger die Motorfahrzeugkontrolle aufsuchte

und dort die Aushändigung des neuen Führerausweises verlangte, lässt

beweisrechtlich nur den Schluss zu, dass er selber den zugestellten Unterlagen

Glauben schenkte und dem Täuschungsmanöver der Beschuldigten zum Opfer fiel.

3.4.7 Zusammengefasst ist mit der

erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die

Beschuldigte die Verfasserin dieser Schreiben war (AS 20 - 25). Dies hat

nicht nur für diejenigen Schriftstücke zu gelten, die als elektronische

Dokumente auf dem Laptop der Beschuldigten aufgefunden werden konnten

(«Zulassung zum motorisierten Strassenverkehr» vom 3.4.2018: AS 37;

«Terminverschiebung Herr B.___ vom 14.6.2018»: AS 38; «Zustellung des neuen

Führerausweises Herr B.___ vom 17. Juli 2018»: AS 39), sondern auch für die beim

Privatkläger eingegangenen Dokumente mit Datum vom 28. März 2018 (AS 22: «Gesuch

um Wiedererteilung des Führerausweises B.___») und vom 9. Mai 2018 (AS 23:

«Terminverschiebung für die Erstellung des neuen Führerausweises B.___»). Zwar

konnten diese beiden Schreiben nicht mehr auf dem Laptop der Beschuldigten

ausfindig gemacht werden, jedoch gelangten auch diese Schreiben nachweislich über

die Beschuldigte zum Privatkläger (Übergabe des Schreibens vom 28.3.2018 im

Rahmen des Treffens vom 6.4.2021 und Zustellung des Schreibens vom 9. Mai 2018

per Whatsapp). Inhaltlich greifen sie dieselbe Thematik auf (Wiedererteilung

des Führerausweises, Terminverschiebung). Die Schreiben weisen auch dasselbe

Layout, dieselben stilistischen Auffälligkeiten sowie vergleichbare sprachliche

Fehler auf. Auch mit Blick auf die Motivlage kann einzig und allein die

Beschuldigte als Verfasserin dieser beiden Dokumente in Frage kommen und somit eine

Dritttäterschaft ausgeschlossen werden.

3.4.8 Das Beweisergebnis lässt sich wie

folgt zusammenfassen: Der inhaftierte Privatkläger beauftragte die Beschuldigte

damit, während der Haft seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln und

insbesondere die Rechnung des E.___ vom 28. September 2017 in der Höhe von

CHF 1'324.00 (Vorauszahlung für ein verkehrsmedizinisches Kurzgutachten, administrativer

Aufwand, Berichterstattung sowie Haaranalyse: vgl. AS 15) zu bezahlen, da der

Privatkläger wieder einen Führerausweis erlangen wollte. Damit die Beschuldige

diese Aufgaben wahrnehmen konnte, händigte der Patenonkel des Privatklägers der

Beschuldigten in mehreren Tranchen grössere Summen Bargeld aus. Statt mit dem

Geld die vorgenannte E.___-Rechnung zu begleichen, verwendete diese das Bargeld

für eigene Bedürfnisse. Damit dies nicht aufflog, teilte sie dem Privatkläger

wahrheitswidrig mit, die Rechnung bezahlt zu haben. Des Weiteren inszenierte sie

in seiner Anwesenheit einen Anruf des E.___, wonach der angebliche Termin habe verschoben

werden müssen, und schob ihm gegenüber immer wieder Lügen vor, weshalb er weder

den E.___-Termin wahrnehmen noch den Führerschein in Empfang nehmen konnte. In

der Folge stellte sie fünf gefälschte Dokumente her (AS 20 - 25) und stellte

diese dem Privatkläger im Zeitraum April bis Juli 2018 zu. Diese Schreiben

führten in einem Fall C.___ und in vier Fällen die MFK als Aussteller bzw.

Ausstellerin auf und attestierten dem Privatkläger die Zulassung zum

motorisierten Strassenverkehr ab 9. April 2018. Gestützt auf diese Unterlagen

fuhr der Privatkläger wieder Auto, bis er am 19. Juli 2021 seinen neuen

Führerausweis auf der MFK in Empfang nehmen wollte und ihm eröffnete wurde, es

handle sich um gefälschte Dokumente und er dürfe gar nicht einen Personenwagen

führen.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Veruntreuung

1.1 Allgemeine Ausführungen zum

Tatbestand

Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Alinea 1 StGB

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen

andern damit unrechtmässig zu bereichern (Alinea 1).

Unter den Begriff der fremden Sache

fällt auch Bargeld, das nicht durch Vermischung ins Eigentum des Täters

übergegangen ist.

Täter der Veruntreuung kann nur der Träger

der Treuepflicht sein, der sog. Treunehmer (Stefan Trechsel/Dean Crameri in:

Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, nachfolgend zit. «PK StGB», Art.

138 StGB N 1). Eine solche Treuepflicht beruht in der Regel auf

Vertrag, kann sich aber auch aus dem Gesetz ergeben und auch ein bloss

faktisches Vertrauensverhältnis lässt das Bundesgericht genügen (Stefan

Trechsel/Dean Crameri in: PK StGB, Art. 138 StGB N 7 mit Hinweis auf BGE 133 IV 21).

«Anvertraut» ist nach der

Definition des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 mit

Hinweis), «was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im

Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu

verwalten oder abzuliefern». Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut,

was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber

zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der

Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (NIGGLI/RIEDO, in:

Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 46 zu Art. 138 StGB). Bei

der Verfügungsmacht handelt es sich um ein faktisches, nicht rechtliches

Verhältnis (BGE 143 IV 297 E. 1.4 S. 300 mit Hinweisen). Nicht entscheidend

ist, ob die Verfügungsmacht dem Täter vom Eigentümer oder einem Dritten (durch

sog. mittelbares Anvertrauen) übertragen wird (vgl. BGE 143 IV 297 E. 1.4 S.

301; BGE 118 IV 32 E. 2a S. 33; BGE 106 IV 257 E. 1; je mit Hinweisen). Entscheidend

ist hingegen in Abgrenzung zu anderen Vermögensdelikten, dass das Opfer seinen

Gewahrsam an der Sache bewusst und freiwillig abgibt (Urteil des Bundesgerichts

4A_585/2012 vom 1.3.2013 E. 3.2.2.4 sowie BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 28).

Die tatbestandsmässige Handlung besteht

in der Aneignung der fremden Sache (Sachveruntreuung). Dies ist dann der Fall,

wenn der Täter den Willen bekundet, über die in seinem Gewahrsam stehende Sache

wie ein Eigentümer zu verfügen.

In subjektiver Hinsicht wird neben dem

Vorsatz auch eine unrechtmässige

Bereicherungsabsicht verlangt. An dieser strafwürdigen Absicht fehlt es, wenn

der Täter den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht

zeitgerecht zu erfüllen (sog. Ersatzbereitschaft, vgl. Stefan Trechsel/Dean

Crameri, PK StGB, Art. 138 StGB N 19).

1.2 Subsumption

Gemäss dem Beweisergebnis liess der inhaftierte

Privatkläger der Beschuldigten über seinen Patenonkel in mehreren Tranchen

Bargeld zukommen. Die Beschuldigte erlangte über diese Drittperson Gewahrsam am

Bargeld. Es stand in ihrer alleinigen Verfügungsmacht und war ihr folglich

anvertraut. Die Beschuldigte hatte gegenüber dem Privatkläger eine Treuepflicht

zu erfüllen. Sie wurde vom Privatkläger beauftragt, dessen finanziellen

Verpflichtungen während der Inhaftierung zu regeln. Darunter fiel auch die Bezahlung

der Rechnung des E.___ vom 28. September 2017 in der Höhe von CHF 1'324.00.

Statt das ihr anvertraute Bargeld auftragsgemäss für diese Rechnung zu

verwenden, gebrauchte sie es für eigene Zwecke. Sie masste sich demnach an, über

das Geld wie eine Eigentümerin zu verfügen. Darin liegt die tatbestandsmässige

Aneignung. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

Auch in subjektiver Hinsicht ist der

Tatbestand erfüllt: Die Beschuldigte verbrauchte willentlich das ihr

anvertraute Bargeld für private Bedürfnisse, obwohl sie um dessen Fremdheit und

um ihre fehlende Berechtigung zur eigenen Verwendung wusste. Letzteres zeigt

sich insbesondere auch an den diversen Vorkehrungen, die sie traf, um die

ausgebliebene Zahlung an das E.___ zu verschleiern (mündliche Lügen,

inszenierter Telefonanruf des E.___, Fälschung von mehreren Dokumenten). Es

fehlte ihr auch an der Ersatzbereitschaft. Sie handelte in der Absicht, sich

mit der Verwendung des Geldes zum eigenen Nutzen einen unrechtmässigen

Vermögensvorteil zu verschaffen.

Mit der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten,

dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte das ihr anvertraute

Bargeld mit ihrem eigenen Bargeld vermischt hat. Selbst wenn man nicht von

einer separaten Aufbewahrung des Bargeldes ausginge und stattdessen annähme, die

Beschuldigte sei durch Vermengung Eigentümerin des anvertrauten Bargeldes geworden,

bliebe es im Ergebnis bei einem Schuldspruch wegen Veruntreuung, da in diesem

Fall sämtliche Tatbestandselemente der Tatbestandsvariante von Art. 138 Ziff. 1

Alinea 2 StGB erfüllt wären.

Die Beschuldigte hat sich der

Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. In Bezug auf

den Tatzeitraum ist – in Abweichung von der Vorinstanz und der Anklageschrift– auf

die Zeit unmittelbar nach dem 28. September 2017 (= Datum der E.___-Rechnung, vgl.

AS 15) abzustellen.

2. Mehrfache Urkundenfälschung

2.1 Allgemeine Ausführungen zum

Tatbestand

Eine Urkundenfälschung gemäss Art. 251

Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern

Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil

zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift

oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde

benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder

beurkunden lässt, und wer (mit derselben Absicht) eine Urkunde dieser Art zur

Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist «das Vertrauen, welches im

Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird» (BGE 137 IV 169, 129 IV 33, 123 IV 63, 122 IV 335, 120 IV 126, 117 IV 166) sowie

«Treu und Glauben im Geschäftsverkehr» (BGE 119 Ia 346, 101 IV 59).

Das Strafgesetz umschreibt den

Urkundenbegriff in Art. 110 Abs. 4 StGB wie folgt: Urkunden sind Schriften, die

bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von

rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei der Beweisbestimmung ist der Wille

wesentlich, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden,

sondern mit ihm ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen

(Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, nachfolgend zitiert: «BSK StGB

I», Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Die Beweiseignung meint die objektive

Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde überhaupt

Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein. Ob das

Schriftstück im konkreten Einzelfall dann auch glaubwürdig ist, d.h. ob im

Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache,

die im Rechtsverkehr nicht bedeutungslos ist (Markus Boog in: BSK StGB I, Art.

110 Abs. 4 StGB N 27 - 29).

Zu differenzieren ist zwischen der

Tatbestandsvariante des Fälschens (Urkundenfälschung im engeren Sinne) und der

Falschbeurkundung. Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine

Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr

ersichtlichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie

rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her. Das Fälschen bzw.

die Urkundenfälschung im engeren Sinne ist mit anderen Worten eine Täuschung

über die Identität ihres Urhebers (vgl. u.a. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1, 128

IV 265 E. 1.1.1; Markus Boog in: BSK StGB II, Art. 251 StGB N 3). Die

Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung betrifft demgegenüber die Errichtung

einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der

Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen (sogenannte intellektuelle

Fälschung).

Der

Urkundencharakter eines Schriftstücks ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts relativ. Die Erklärung muss nicht notwendig in ihrer Gesamtheit

zum Beweis geeignet sein. Sie kann vielmehr in Bezug auf einzelne Aspekte

Urkundeneigenschaft haben, etwa hinsichtlich ihrer Zurechnung zu einem

Aussteller, und in Bezug auf andere nicht, etwa hinsichtlich der inhaltlichen

Richtigkeit. Das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht gefälscht/verfälscht

wird, dass über die Person des Ausstellers nicht getäuscht wird, ist und darf

grösser sein als das Vertrauen darauf, dass jemand nicht in schriftlicher Form

lügt (vgl. Markus Boog in

BSK StGB II, Art. 251 StGB N 72; vgl. u.a. BGE 138 IV 130 E. 2.2.1, 129 IV 130 E. 2.1 f., 125 IV 273

E. 3a/aa, 119 IV 54 E. 2c/aa, 118 IV 363 E. 2a). Für die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung findet

deshalb in der Praxis zur Abgrenzung von der bloss schriftlichen Lüge, die

straflos bleiben soll, ein engerer Urkundenbegriff Anwendung (Stefan Trechsel/Lorenz

Erni in: StGB PK, Vor Art. 251 StGB N 9). Es wird bei der Falschbeurkundung

eine qualifizierte Beweiseignung im Sinne einer erhöhten

Überzeugungskraft verlangt, die gegeben ist, wenn «objektive Garantien die

Wahrheit der Erklärung gewährleisten», wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht

einer Urkundsperson und in gesetzlichen Vorschriften gefunden werden können

(Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: StGB PK, Art. 251 StGB N 9 mit diversen

Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

In subjektiver

Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz bezüglich der objektiven

Tatbestandselemente eine Täuschungsabsicht und zudem alternativ eine

Schädigungs- (bzw. Benachteiligungs-) oder Vorteilsabsicht (für sich selbst

oder einen anderen) vorausgesetzt. Die Täuschungsabsicht ist darin zu sehen,

dass der Täter die erstrebte Schädigung oder den erstrebten Vorteil gerade aus

dem Gebrauch der gefälschten Urkunde erreichen bzw. die Urkunde im

Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden (lassen) will. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die angestrebte

Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Für die

Vorteilsabsicht genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder

anderer Natur.

2.2 Subsumption

2.2.1 Die zur Anklage gebrachten und in

rechtlicher Hinsicht zu prüfenden Schriftdokumente sind:

-

das Schreiben mit dem

ersichtlichen Aussteller C.___ vom 3. April 2018 (AS 20 f.);

-

das Schreiben mit der

ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 28. März 2018 (AS 22);

-

das Schreiben mit der

ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 9. Mai 2018 (AS 23);

-

das Schreiben mit der

ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 14. Juni 2018 (AS 24);

-

das Schreiben mit der

ersichtlichen Ausstellerin MFK (Sachbearbeiterin L.___) vom 17. Juli 2018 (AS 25).

Die zur Anklage gebrachten

Schriftdokumente rührten nicht von den aus ihnen ersichtlichen Ausstellern – MFK

und in einem Fall C.___ – sondern, wie dies im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt

wurde (vgl. vorstehende Ziff. 3.4.4 - 3.4.6), von der Beschuldigten her. Sie

hat folglich unechte Schriftdokumente hergestellt. Die von ihr gefälschten

Schreiben sind zudem auch unwahr. Die in den Schreiben gemachten inhaltlichen

Angaben (u.a. Zulassung von B.___ zum motorisierten Strassenverkehr bzw.

Wiedererteilung des Führerausweises per 9.4.2018, Zulassung zum Strassenverkehr

bereits aufgrund der schriftlichen Bestätigung der MFK und vor Aushändigung des

neuen Führerausweises) entsprechen nicht der Wahrheit, sondern entsprangen allein

der Fantasie der Beschuldigten.

2.2.2 Näher zu prüfen ist, ob es sich

hierbei um Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, was von der

Verteidigung wie folgt bestritten wird (OGer AS 50): Die Vorinstanz habe

verkannt, dass es den genannten Schreiben an den Merkmalen der Beweisbestimmung

und Beweiseignung fehle. Es habe sich hierbei um schlichte Korrespondenz

gehandelt, die Schreiben seien nicht in ein Verfahren eingebracht, sondern rein

privat verwendet worden. Ihnen komme kein Urkundencharakter im strafrechtlichen

Sinne (Art. 110 Abs. 4 StGB) zu.

Dieser Einwand verfängt aus den folgenden

Gründen nicht: Art. 110 Abs. 4 StGB liegt ein weiter Urkundenbegriff zu Grunde.

Mit Blick auf die Voraussetzung der Beweisbestimmung ist– entgegen den

Ausführungen der Verteidigung – nicht erforderlich, dass die besagten Schriftstücke

in ein prozessuales Verfahren Eingang finden. Die Beweisbestimmung eines

Dokumentes ist bereits gegeben, wenn dieses nicht bloss als rein internes

Dokument ohne jegliche Aussenwirkung, sondern ganz allgemein für den

Rechtsverkehr bestimmt ist, d.h. der zu täuschenden Person zugänglich gemacht

wird. Dies trifft hinsichtlich aller fünf Schreiben zu: Alle diese Dokumente erreichten

den Privatkläger, den es – nach der Intention der Beschuldigten – zu täuschen

galt. Die beiden erstgenannten Schreiben mit Datum vom 28. März und 3. April

2018 übergab die Beschuldigte dem Privatkläger am Abend des 6. April 2018 an

dessen Domizil. Die beiden gefälschten Schreiben vom 9. Mai 2018 und 17. Juli

2018 gingen beim Privatkläger als Whatsapp, jenes mit Datum vom 14. Juni 2018

als E-Mail ein. Zudem waren alle vorgenannten Schreiben grundsätzlich geeignet,

den Beweis zu erbringen, dass die ersichtliche Ausstellerin (MFK, vertreten

durch die Sachbearbeiterin L.___) bzw. der ersichtliche Aussteller (Rechtsanwalt

C.___) die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben haben. Dass die meisten

Schriftstücke (AS 22 - 25) nicht unterschrieben sind, ist unerheblich. Ebenfalls

nicht relevant für die Frage der Urkundenqualität bzw. die generelle

Beweiseignung ist der Umstand, dass die Schreiben aufgrund der vielen Fehler für

einen Durchschnittsleser wenig überzeugend erscheinen. Ist eine Urkunde – wie vorliegend –

unecht, greift immer schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren

Sinne ein. Eine qualifizierte

Beweiseignung

im Sinne einer erhöhten

Überzeugungskraft der Erklärungen, welche bei der Tathandlung der

Falschbeurkundung gegeben sein muss – ist gerade nicht erforderlich, wenn es

sich – wie vorliegend – um unechte Urkunden (sog. Totalfälschungen) handelt.

Der objektive Tatbestand ist durch die Herstellung

von fünf unechten Urkunden mehrfach erfüllt. Der durch die Fälscherin vorgenommene

Gebrauch der Urkunden (Zustellung an den Privatkläger) ist als mitbestrafte

Nachtat zu werten (vgl. BGE 120 IV 132).

2.2.3 Die Beschuldigte stellte

wissentlich und willentlich fünf unechte Urkunden her und dies in der Absicht,

den Privatkläger zu täuschen. Die Verteidigung rügt in subjektiver Hinsicht, es

fehle an der erforderlichen Schädigungs- oder Vorteilsabsicht. Die Vorinstanz

habe hierzu festgehalten, es sei der Beschuldigten darum gegangen, einen

monetären Vorteil zu erzielen (mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen

unter Ziff. II.4.1), dabei hätten die – angeblich von der Beschuldigten

verfassten – Schreiben keinen vermögensrechtlichen Nachteil des Privatklägers

bezweckt, dieser sei nach der Anklage ja bereits davor eingetreten. Das

angebliche Handeln habe sich auch nicht auf irgendeinen Vorteil der Beschuldigten

gerichtet. Die Schreiben hätten einzig zur Folge bzw. den Zweck gehabt, dass

die unbezahlte Rechnung später aufgeflogen sei, darin liege kein relevanter

Nach- bzw. Vorteil im Sinne der Rechtsprechung (OGer AS 44).

Es trifft zwar zu, dass die Veruntreuung

auf eine unrechtmässige Bereicherung abzielte und sich diese mit der Verwendung

des anvertrauten Geldes zum eigenen Nutzen denn auch bereits realisierte. Zu

berücksichtigen gilt jedoch, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung den

Begriff des «unrechtmässigen Vorteils» sehr weit fasst, indem dieser jede Besserstellung

erfasst (BGE 118 IV 254 S. 259 mit diversen Hinweisen). Mit den

Urkundenfälschungen zielte die Beschuldigte darauf ab, diese Veruntreuung zu

verschleiern, mithin das deliktische Tun zu tarnen. Darin liegt eine unrechtmässige

Vorteilsabsicht.

Die Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung

im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, begangen in der Zeit vom 5. April bis

19. Juli 2018, schuldig zu sprechen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze

Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 19 f. mit Verweisen). Vergleichbare

Kriterien – Ausmass des verschuldeten Erfolges, Art und Weise der Herbeiführung

des Erfolges, Willensrichtung und Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung

schon unter altem Recht entwickelt und unter dem Titel der Tatkomponente

zusammengefasst; der Täterkomponente wurden das Vorleben, die persönlichen

Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die

Strafempfindlichkeit zugeordnet (vgl. Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 47 StGB N 1

16; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT II, Bern 1989, § 7 N 15

– 55; BGE 117 IV 112).

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste

Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter

Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(BGE 6B_405/2011 E. 5.4).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Sowohl die Veruntreuung nach Art.

138 Ziff. 1 StGB als auch die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB

sehen denselben Strafrahmen vor (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe).

2.2 Vorab ist festzuhalten, dass alle von

der Beschuldigten begangenen Taten mit einer Geldstrafe zu ahnden sind. Für

keines der begangenen Delikte ist unter Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips eine Einzelfreiheitsstrafe schuldangemessen und

zweckmässig.

2.3 Als schwerstes Delikt erweist sich

im vorliegenden Fall die Veruntreuung, da diese Tat im Mittelpunkt stand (Hauptdelikt),

während die weiteren Taten (mehrfache Urkundenfälschung) dazu dienten, diese

Veruntreuung zu verschleiern und damit als deren Begleitdelikte in Erscheinung

traten.

Zur Bestimmung der Einsatzstrafe für die

Veruntreuung sind folgende Tatkomponenten massgebend: Der Deliktsbetrag von

CHF 1‘324.00 fiel vergleichsweise tief aus. Die Schwere der

Rechtsgutverletzung war demnach leicht. Die Veruntreuung stellt immer einen Vertrauensmissbrauch

dar. In der vorliegenden Konstellation war für das Opfer besonders enttäuschend

und schmerzlich, dass dieses Vertrauen von einer Person aus seinem engsten

sozialen Umfeld missbraucht wurde. Der Privatkläger sagte aus, die Beschuldigte

sei in jener Zeit für ihn wie eine Schwester gewesen. Es waren finanzielle und

somit rein egoistische Motive, die der Tat der Beschuldigten zu Grunde lagen.

Aus mehreren Aussagen der Beschuldigten geht hervor, dass sie während der Haft

des Privatklägers nicht nur die finanziellen und administrativen Angelegenheiten

regelte, sondern auch phasenweise dessen Kleinkinder betreute und die vielen

Aufgaben sie stark forderten, zum Teil auch überforderten (vgl. AS 400: Sie und

ihr Partner seien vom Kinderhüten erschöpft gewesen; AS 399: Sie sei der «Dauerpösteler» und auch

überlastet gewesen). Ebenso ist ihren

Aussagen zu entnehmen, dass sie die Anerkennung und Wertschätzung des Privatklägers

für die von ihr geleistete Arbeit vermisste und sie dies frustrierte (vgl. BW AS

401 f.: Sie [die Beschuldigte und ihr Ehemann] hätten von sich aus noch

Leistungen erbracht; sie habe für das Geleistete nie Geld verlangt und sei,

dies im Unterschied zu anderen Personen, dafür auch nicht bezahlt worden; AS

49: Sie habe nicht mehr der «Oberbimbo»

sein wollen). Diese

Umstände dürften ihr deliktisches Verhalten ebenfalls motiviert haben. Eine

Rechtfertigung kann darin aber nicht erblickt werden. Die Beschuldigte hätte

sich jederzeit rechtskonform verhalten und mit dem Privatkläger diese Fragen (Umfang

der ihr übertragenen Aufgaben, Frage der Entschädigung) ohne Weiteres thematisieren

können.

Unter Berücksichtigung dieser

Tatkomponenten sowie im Quervergleich mit dem gesamten Tatspektrum, das unter

Art. 138 Ziff. 1 StGB fällt, ist das Tatverschulden für diese Veruntreuung noch

als sehr leicht zu qualifizieren und im unteren Teil des ersten Strafdrittels (1

- 600 Strafeinheiten) bei 100 Strafeinheiten anzusiedeln.

2.4 In der Folge sind für die weiteren

Delikte (5 Urkundenfälschungen) die Einzelstrafen zu bestimmen. Alle diese

Delikte stehen zeitlich und sachlich in einem engen Zusammenhang mit der

Veruntreuung, sie dienten dazu, das zeitlich vorgelagerte Delikt der

Veruntreuung zu verschleiern. Die Beschuldigte legte eine beachtliche

kriminelle Energie an den Tag. Bei jedem einzelnen Brief mussten fremde Elemente

(z.B. Logo des vermeintlichen Ausstellers) mit einem eigenen Text zu einem

Gesamtprodukt zusammengefügt werden. Vom äusseren Erscheinungsbild (Layout),

d.h. auf den ersten Blick, war keine der Fälschungen plump oder stümperhaft. Weit

weniger professionell waren demgegenüber die inhaltlichen Angaben (atypische

Formulierungen, viele orthographische und grammatikalische Fehler,

unglaubhafte, kuriose Begründungen). Leicht relativierend ist zu

berücksichtigen, dass dieser Aspekt mit Blick auf die konkrete Zielperson (Privatkläger)

nicht besonders ins Gewicht fiel: Da der Privatkläger mit diesem Sprachjargon (Juristen-

bzw. Beamtendeutsch) ohnehin nicht vertraut war und nur sprachliche

Grundkenntnisse hatte, erkannte er diese Fehler gar nicht und schenkte dem

Inhalt dieser Schreiben denn auch tatsächlich Glauben. Die Beschuldigte manifestierte

in der Umsetzung ihres deliktischen Vorhabens eine beachtliche Hartnäckigkeit. Es

bot sich ihr gleich mehrfach die Möglichkeit, zur Wahrheit zurückzukehren und

dem Privatkläger ihr Fehlverhalten einzugestehen, stattdessen stellte die

Beschuldigte immer wieder neue Fälschungen her und erschuf mit blühender

Fantasie neue Lügengeschichten, die von Mal zu Mal abenteuerlicher wurden. Sie nutzte

die Naivität des Privatklägers aus und profitierte davon, dass ihr als enge

Freundin ein Vertrauensbonus zukam und die von ihr in den Urkunden aufgeführten

Aussteller (ein renommierter Anwalt sowie eine Amtsstelle) generell hohes

Vertrauen genossen. Die Urkunden hatten zur Folge, dass der Privatkläger, ohne

die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, wieder fast täglich

Auto fuhr. Als weiteres verwerfliches Element nahm die Beschuldigte mit den

Urkundenfälschungen in Kauf, dass der Privatkläger, kaum aus der

Untersuchungshaft entlassen, wieder in eine Strafuntersuchung verwickelt wurde,

was schliesslich auch so eintrat: Gegen den Privatkläger wurde wegen Führens

eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises ein Strafverfahren eingeleitet

(vgl. AS 63 ff.).

Das Tatverschulden für jedes einzelne

Delikt ist noch als sehr leicht zu taxieren. Für die Herstellung der

Totalfälschung vom 3. April 2018 mit dem ersichtlichen Aussteller RA C.___ (AS

20 f., AnklS. Ziff. 1.2 lit. a), der die Beschuldigte auch noch eine

Handsignatur hinzufügte, sind als Einzelstrafe 60 Strafeinheiten angemessen. Die

von der Beschuldigten hergestellte Totalfälschung vom 28. März 2018 mit der ersichtlichen

Ausstellerin MFK (AS 22, AnklS. Ziff. 1.2 lit. a) wurde dem Privatkläger zusammen

mit dem Schreiben vom 3. April 2018 überreicht und hatte die Funktion, die

Angaben der erstgenannten Urkunde von einer amtlichen Stelle zu untermauern.

Diese Tat ist mit einer Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten abzugelten. Für

die drei weiteren Fälschungen (Dokumente AS 23, 24, 25: AnklS. Ziff. 1.2 lit. b

- d), die dem Privatkläger jeweils einzeln zugestellt wurden, rechtfertigen

sich ebenfalls Einzelstrafen von je 30 Strafeinheiten.

Unter Berücksichtigung des

Asperationsprinzips, das eine Kumulation der Einzelstrafen verbietet, erwiese

sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Strafeinheiten als angemessen (vgl.

aber hierzu nachfolgende Ziff. V.2.6).

2.5 Bei der Täterkomponente sind zwei einschlägige

Vorstrafen zu berücksichtigen: Mit Urteil vom 8. November 2013 wurde die

Beschuldigte wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt. Mit

Urteil vom 16. Januar 2014 wurde sie wiederum wegen versuchten Betrugs und

Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 verurteilt (OGer AS 66 f.). Die Beschuldigte ist demnach eine

Wiederholungstäterin. Relativierend ist festzuhalten, dass es sich bei der

zuletzt genannten Sanktion um eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2

StGB handelt. Die Beschuldigte beging folglich die zweite Urkundenfälschung und

den zweiten Betrugsversuch nicht nach, sondern vor ihrer ersten Verurteilung.

Die Delinquenz liegt nun 8 ½ Jahre zurück. Angesichts des langen Zeitablaufes

sind die Vorstrafen nur leicht straferhöhend (im Umfang von 20 Strafeinheiten)

zu berücksichtigen. Strafmindernde Faktoren lassen sich bei der Täterkomponente

nicht ausmachen. Die Beschuldigte legte kein Geständnis ab, sie zeigte weder

Reue noch Einsicht und eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht

vor.

2.6 Rein rechnerisch würde nach den

vorgenannten Faktoren eine Gesamtstrafe von 210 Strafeinheiten resultieren. Mit

Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 S.

228), wonach Art. 49 Abs. 1 StGB keine Strafartschärfung erlaube und das

Gericht bei der Gesamtstrafenbildung stets an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden bleibe (= 180 Tagessätze), sowie angesichts des

Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 SPO) ist das vorinstanzliche

Strafmass von 180 Tagessätzen zu bestätigen.

2.7 Der Tagessatz ist auf der Grundlage

der Angaben der Beschuldigten zu ihren finanziellen Verhältnissen vor erster

Instanz sowie gestützt auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen (OGer

AS 58 ff.) auf das gesetzliche (Regel)Minimum von CHF 30.00 festzusetzen

(Art. 34 Abs. 2 StGB).

2.8 Ebenso zu bestätigen ist die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren

(Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 391 Abs. 2 StPO).

Die Beschuldigte wird im Sinne von Art.

44 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen, dass die Geldstrafe vollstreckt werden kann

(Widerruf des gewährten bedingten Vollzuges), wenn sie sich nicht bewährt, d.h.

wenn sie während der zweijährigen Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht

und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten verüben wird (Art. 46

Abs. 1 StGB).

VI. Zivilforderung

Es kann in Bezug auf die Zivilforderung vorab

auf die zutreffenden allgemeinen und fallbezogenen Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden (US 26 f./BW AS 475).

Indem die Beschuldigte das ihr

anvertraute Bargeld unberechtigterweise für eigene Bedürfnisse verwendet hat,

statt es, wie mit dem Treugeber vereinbart, zur Bezahlung der E.___-Rechnung zu

gebrauchen, hat sie den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Mit ihrem Akt der

Aneignung hat sie adäquat-kausal einen vermögensrechtlichen Schaden im Umfang

von CHF 1'324.00 herbeigeführt. Dieser Schaden ist beim Privatkläger

eingetreten und nicht, wie von der Verteidigung im Berufungsverfahren geltend

gemacht (OGer AS 51), bei dessen Patenonkel, denn dieser agierte, weil der

Privatkläger in Haft war, als dessen Stellvertreter und händigte der

Beschuldigten das Geld im Namen und Auftrag des Privatklägers aus, der in

vorliegender Konstellation der Treugeber und Geschädigte war.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzlichen Verfahren

1.1 Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 4'250.00,

hat in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich die Beschuldigte zu

bezahlen.

1.2 Rechtsanwalt Christian Habegger

wurde im vorinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 als amtlicher

Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt, dies rückwirkend ab dem 16. Juli 2019

(= Zeitpunkt der Gesuchstellung: vgl. BW AS 163 sowie die Ausführungen hierzu

auf US 28/BW AS 477). Die Höhe dieser Entschädigung wurde von der Vorinstanz

rechtskräftig auf CHF 8'043.45 (39,94 Stunden zu je CHF 180.00, inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt (vgl. US 28 f. sowie Dispositivziff. 5

des erstinstanzlichen Urteils).

Vorzubehalten ist in Anwendung von Art.

135 Abs. 4 lit. a StPO der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF

8'043.45.

Die Vorinstanz hat zudem einen Nachzahlungsanspruch

des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 2'150.80 vorbehalten (vgl. US 29/BW

AS 478), ohne dass ein solcher Antrag von der Verteidigung anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung überhaupt geltend gemacht worden war (vgl.

BW AS 201, 404, 425). Auch implizit kann nicht von einem solchen Begehren

ausgegangen werden: Auf der Honorarnote, welche den Zeitraum ab dem 17. Oktober

2019 (= Datum der Verfügung betreffend amtliche Verteidigung, vgl. BW AS 184) erfasst,

macht Rechtsanwalt Habegger lediglich einen Stundenansatz von CHF 180.00

geltend, ohne Nachforderung (vgl. BW AS 427 f.). Nur aus den beiden

Honorarnoten für den vorgelagerten Zeitraum (14.8.2018 - 14.12.2018; 30.1.2019 -

16.10.2019, vgl. BW AS 429 f. sowie BW AS 431 f.), der nach der Auffassung von

Rechtsanwalt Habegger den Zeitraum der erbetenen Verteidigung erfasste (vgl. BW

AS 425), geht ein Stundenansatz von CHF 300.00 hervor (vgl. BW AS 429 f. und AS

431 f.). Mangels eines entsprechenden Antrages ist somit kein Nachzahlungsanspruch

festzusetzen.

1.3 Für die anwaltlichen Aufwendungen,

welche im Zeitraum vom 14. August 2018 bis 15. Juli 2019 entstanden sind, als

Rechtsanwalt Habegger als erbetener Verteidiger die Interessenwahrung der

Beschuldigten wahrgenommen hat, lässt die Beschuldigte eine Parteientschädigung

von CHF 6'641.45 beantragen. Dieser Antrag ist mit Blick auf den

Verfahrensausgang vollumfänglich abzuweisen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO,

e contrario).

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahren

(exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, vgl. hierzu nachfolgende Ziff.

VII.2.2) machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 total CHF 1'550.00

aus und sind vollumfänglich von der unterliegenden Beschuldigten zu tragen

(Art. 428 Abs. 1 StPO).

2.2 Für das Berufungsverfahren liegen

zwei Honorarnoten des amtlichen Verteidigers im Recht: Die Honorarnote vom 4.

November 2020 über CHF 6'622.25 (inkl. Auslagen und MWST, OGer AS 54 f.) sowie

eine ergänzende Honorarnote vom 7. Dezember 2020 über CHF 167.75 (inkl.

Auslagen und MWST, jedoch exkl. Studium des begründeten Urteils und Besprechung

mit Klientin, OGer AS 69 f.).

Insgesamt macht der Verteidiger (exkl.

Nachbearbeitungsaufwand) für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 35

Stunden geltend. Davon entfielen 31,24 Stunden auf die Ausarbeitung der

schriftlichen Berufungsbegründung, welche 29 Seiten umfasst (OGer AS 25

ff.). Auch wenn eingeräumt werden muss, dass die Verteidigung in ihrer

Berufungsbegründung vertieft auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung einging,

erweist sich dieser Aufwand als zu hoch. Vergegenwärtigt man sich, dass der

amtliche Verteidiger bereits über umfassende Aktenkenntnisse verfügte, im

Berufungsverfahren keine neuen Beweismittel hinzu kamen, der Privatkläger auf

eine Stellungnahme verzichtete und sich der amtliche Verteidiger bei der

Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung massgeblich auf bereits erarbeitete

Unterlagen abstützen konnte, rechtfertigt sich eine Kürzung: Für die Ausarbeitung

der Berufungsbegründung sind ermessensweise insgesamt 20 Stunden zu

entschädigen, was in etwa 2 ½ Arbeitstagen entspricht (Kürzung um 11,24

Stunden). Zuzüglich der anderen geltend gemachten Positionen gemäss den beiden

Honorarnoten (3,76 Stunden) sowie unter Berücksichtigung der Nachbearbeitung

(pauschal 1,5 Stunden) resultieren 25,26 Stunden zu je CHF 180.00 (= CHF

4'546.80). Zuzüglich Auslagen (CHF 4.55) und 7,7 % MWST (CHF 350.45) ist

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren auf

CHF 4'901.80 festzusetzen und

zufolge amtliche Verteidigung vom Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates im Umfang von CHF 4'901.80 (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ein

Nachforderungsanspruch ist von Rechtsanwalt Christian Habegger nicht geltend

gemacht worden.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34, Art.

42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1, Art.

251 Ziff. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 391 Abs. 2, Art. 426

Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.

Die Beschuldigte A.___

hat sich schuldig gemacht:

a)

der Veruntreuung, begangen in der Zeit nach dem 28. September 2017 bis

am 19. Juli 2018;

b)

der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 5. April 2018

bis am 19. Juli 2018.

2.

A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00

verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von

zwei Jahren.

3.

A.___ wird

verurteilt, dem Privatkläger B.___ Schadenersatz in der Höhe von

CHF 1'324.00 zu bezahlen.

Im Übrigen wird der

Privatkläger B.___ zur Geltendmachung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg

verwiesen.

4.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 14. Mai 2020 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) die Genugtuungsforderung des Privatklägers B.___

abgewiesen worden ist.

5.

Der Antrag von A.___, (in der Zeit vom 14.8.2018 - 15.7.2019) privat vertreten

durch Rechtsanwalt Christian Habegger, auf Zusprechung einer

Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen

6.

Es wird

festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 5 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Christian Habegger, für das erstinstanzliche Verfahren (ab

16.7.2019 - 23.6.2020) auf total CHF 8'043.45 (Aufwand: 39.94 Stunden zu

CHF 180.00; Auslagen: CHF 279.20; 7,7 % MWST: CHF 575.05)

festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von

CHF 8'043.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der

Beschuldigten erlauben.

7.

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'800.00, total CHF 4'250.00,

hat A.___ zu bezahlen.

8.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers

von A.___, Rechtsanwalt Christian Habegger, wird für das Berufungsverfahren auf

total CHF 4'901.80 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'901.80, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.

9. Die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total

CHF 1'050.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert

10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker