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Entscheid

STBER.2020.66

sexuelle Handlungen mit einem Kind etc. (mit Widerrufsverfahren)

3. Februar 2022Deutsch80 min

1.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lamanna Merkt

Gerichtsschreiber Wiedmer

In

Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend sexuelle

Handlungen mit einem Kind etc. (mit Widerrufsverfahren)

Es erscheinen zur Hauptverhandlung

vor Obergericht vom 3. Februar 2022:

1. Die Staatsanwältin, für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

Zudem erscheint:

-

eine Medienvertreterin.

Der Vorsitzende eröffnet um 08.30 Uhr

die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom

7. Mai 2019 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den

Parteien angefochtenen Urteilspunkte. In der Folge erwähnt er die bereits in Rechtskraft

erwachsenen erstinstanzlichen Dispositivziffern.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Befragung des Beschuldigten;

3. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen gleichentags

um 16:30 Uhr.

Der amtliche Verteidiger gibt seine

Honorarnote der Staatsanwaltschaft ab.

Vorfragen der Parteien

Keine Vorfragen seitens der Parteien.

Beweisabnahme

Es folgt die Befragung des

Beschuldigten. Der Beschuldigte wird von Oberrichter Marti auf sein Recht

hingewiesen, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die Aussagen und die

Mitwirkung verweigern zu dürfen. Der Beschuldigte macht von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äussert sich weder zur Sache noch zur

Person.

Rechtsanwalt Hasler reicht zwei

Arztberichte über den Gesundheitszustand des Beschuldigten ein. Die Staatsanwaltschaft

hat keine Einwände. Die Arztberichte werden zu den Akten genommen.

Die Parteivertreter stellen keine

weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen wird.

Parteivorträge

Die Staatsanwältin stellt und begründet

für die Anklägerin die folgenden Anträge:

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu

sprechen:

a)

der mehrfachen

Pornografie (Anklageziffer 2)

b)

der mehrfach

versuchten Anstiftung zu Pornografie (Anklageziffer 3)

c)

der mehrfachen

versuchten Pornografie (Anklagziffer 3)

d)

des mehrfachen

Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Anklageziffer

4)

e)

der Widerhandlung

gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Anklageziffer 5)

2. Der mit Urteil vom

10. September 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Freiheitsstrafe

von 16 Monaten sei zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen.

3. Der mit Strafbefehl vom

7. Oktober 2015 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 80

Tagessätzen à CHF 30.00 sei nicht zu widerrufen, stattdessen sei die Probezeit

um 1 Jahr zu verlängern.

4. Der Beschuldigte sei unter Bildung einer

Gesamtstrafe zu verurteilen mit:

a)

einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 29 Monaten

b)

einer

Übertretungsbusse von CHF 240.00

5. Es sei eine vollzugsbegleitende

ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.

6. Dem Beschuldigten sei für 10 Jahre jede

berufliche und jede organisierte ausserschulische Tätigkeit verboten, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

7. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots sei

gegenüber dem Beschuldigten Bewährungshilfe anzuordnen.

8. Folgende mit Beschlagnahmebefehl vom

21. März 2017 sichergestellten Gegenstände seien gestützt auf Art. 69

StGB einzuziehen:

-

Festplatte/SSD WD, Caviar

SE,

aus PC Cooler

Master

-

Festplatte/SSD WD, Seagate,

Barracuda

aus PC Cooler

Master

-

Festplatte/SSD WD, Seagate,

Laptop Thin

SSHD, aus

Laptop

Alien-ware 17,

DVD-RW Verbatime mit Aufschrift «Erste

Daten Sicherung»

9.

Der Beschuldigte sei

zu verpflichten, B.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00

zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Mai 2016 zu bezahlen.

10.

Die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 8'750.00 und die Kosten

des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

11. Das Honorar der amtlichen Verteidigung

sei durch das Gericht nach Ermessen festzusetzen, unter Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Rechtsanwalt Patrick Hasler stellt im

Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers die folgenden Anträge:

1. A.___ sei in Abweichung von Ziffer 2 des

angefochtenen Urteils von folgenden Vorhalten freizusprechen:

-

mehrfache Pornografie

(Vorhalte Ziff. 2);

-

mehrfach versuchte

Anstiftung zu Pornografie (Vorhalte Ziff. 3);

-

mehrfach versuchte

Pornografie (Konsum, harte Pornografie (Vorhalte Ziff. 3);

-

mehrfacher Ungehorsam des

Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Vorhalte Ziff. 4);

-

Widerhandlung gegen das

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Liegenlassen oder Wegwerfen von einzelnen

Kleinabfällen (Vorhalt Ziff. 5).

2. A.___ sei in Abweichung der Ziffern 3,

4, 5, 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils von einer Strafe und Massnahme

(Freiheitsstrafe, Busse, Widerruf, Verlängerung Probezeit, ambulante

Behandlung, Tätigkeitsverbot und Bewährungshilfe) freizusprechen.

3. Auf die Einziehung und Vernichtung der

bei A.___ beschlagnahmten Gegenstände sei in Abweichung der Ziffer 9 des

angefochtenen Urteils zu verzichten.

4. Das Genugtuungsbegehren der

Privatklägerin B.___ sei in Abweichung von Ziffer 12 des angefochtenen Urteils

vollumfänglich abzuweisen.

5. Die Kosten von Rechtsanwalt Boris Banga

seien in Abweichung von Ziffer 13 des angefochtenen Urteils der Privatklägerin B.___

zur Bezahlung aufzuerlegen.

6. A.___ seien die Aufwendungen der

Verteidigung für das ganze Strafverfahren in der Höhe der nachzureichenden

Kostennote zu ersetzen, soweit sie nicht bereits gemäss Ziffer 14 des

angefochtenen Urteils ersetzt wurden. In Abweichung von Ziffer 14 des

angefochtenen Urteils sei auf den Rückforderungsanspruch des Staates zu

verzichten.

7. In Abweichung von Ziffer 15 des

angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens der Privatklägerin B.___

zur Bezahlung aufzuerlegen, eventualiter seien diese vom Staat Solothurn zu

tragen.

Der amtliche Verteidiger reicht seine

Honorarnote dem Gericht ein.

Letztes Wort des Beschuldigten

Der Beschuldigte macht von seinem Recht

auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus, dass sein

Leben durch seine schlechte Gesundheit eingeschränkt sei. Er müsse drei Mal in

der Woche an die Dialyse und Operationen würden auch noch anstehen.

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 09.45 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

gleichentags um 16:30 Uhr:

1. Die Staatsanwältin für die

Staatsanwaltschaft als Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin;

2. Rechtsanwalt Patrick Hasler, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

Zudem erscheint:

-

eine Medienvertreterin.

A.___ wurde infolge Terminkollision vom

persönlichen Erscheinen dispensiert.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenden

fest und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im

Rahmen der mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei

die schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet

werde und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginne.

Anschliessend verliest Oberrichter Marti

den Urteilsspruch. Er fasst die Beweiswürdigung zusammen und nimmt die

rechtliche Würdigung vor. Er äussert sich zur Strafzumessung und begründet den

Verzicht auf den Widerruf des mit Urteilen vom 10. September 2015

bzw. 7. Oktober 2015 gewährten bedingten Vollzugs.

Um 16:40 Uhr erklärt der Vorsitzende

die mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

A.___ (Beschuldigter) wurde mit Urteil

vom 10. September 2015 vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt

wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (mit B.___, Privatklägerin, geb.

2001, Tochter von C.___, der damaligen Lebenspartnerin des Beschuldigten),

begangen zwischen dem 15. Februar und dem 31. Mai 2014, zu einer

Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt (vgl. Vorakten). Dabei wurde ihm der

bedingte Strafvollzug gewährt mit einer Probezeit von drei Jahren, verbunden

mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Mit

Nachentscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 30. August 2018 wurden die

Weisung bestätigt und die Probezeit um anderthalb Jahre verlängert.

2.

Am 5. Februar 2016, ca. 14:30 Uhr,

meldete sich C.___ telefonisch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

und brachte ihre Vermutung bzw. Befürchtung zum Ausdruck, der Beschuldigte

fordere ihre Tochter B.___ (Privatklägerin) per SMS auf, ihm Nacktbilder zu senden.

Sie gab weiter an, sie sei zwar im Besitze des Mobiltelefons ihrer Tochter,

diese habe den Kommunikationsverlauf mit dem Beschuldigten allerdings gelöscht.

Sie vermute, die Beiden würden wieder in regem Kontakt zueinander stehen; dies,

obwohl sie die Nummer ihrer Tochter im Dezember gewechselt habe, um einen

allfälligen Kontakt zum Beschuldigten zu unterbinden. Sie glaube auch, ihre

Tochter habe den Beschuldigten unter dem Namen "Schatz" gespeichert. C.___

wurde in der Folge an die Polizei weiterverwiesen (vgl. Akten Seiten 007 ff,

nachfolgend: AS 007 ff.). Im Anschluss an diese Meldung wurde das Mobiltelefon

der Privatklägerin (iPhone 6 mit der Nummer […]) zwecks forensischer

Datensicherung und Auswertung durch die Mutter der Polizei Kanton Solothurn übergeben.

Der gelöschte SMS-Verkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten

konnte von der Polizei wiederhergestellt bzw. gesichert und ausgewertet werden

(vgl. AS 010, 027 ff, 043 ff). Zudem wurde die Mutter C.___ am

26. Februar 2016 von der Polizei als Auskunftsperson befragt (vgl.

AS 227 ff.).

In der Folge orientierte die Polizei die

Staatsanwaltschaft über die erhobenen Beweise (vgl. AS 324). Hierauf

eröffnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. Februar 2016 eine

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Pornografie (Art. 197 StGB),

ev. sexuelle Handlungen mit Kindern bzw. mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1

StGB; vgl. AS 318).

3.

Am 28. April 2016 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl (vgl. AS 328 ff.) und

erteilte der Polizei den Auftrag, ergänzende polizeiliche Ermittlungen im Sinne

von Art. 312 StPO durchzuführen (vgl. AS 325 f.). Anlässlich der

polizeilichen Hausdurchsuchung am 2. Mai 2016 wurden verschiedene

Gegenstände, so insbesondere diverse Computer, Laptops, Mobiltelefone und

weitere elektronische Datenträger, sichergestellt (vgl. AS 007 ff., 332

ff., 335 ff.). Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurde der Beschuldigte

gestützt auf die staatsanwaltliche Delegationsverfügung polizeilich einvernommen

(vgl. AS 257 ff., von der Vorinstanz aus den Akten gewiesen).

Am 10. Mai 2016 erfolgte eine

Videoeinvernahme der Privatklägerin, welche von einer speziell ausgebildeten

Polizeibeamtin durchgeführt und von einem Spezialisten (Psychologe) in einem Nebenraum

mitverfolgt wurde; auch der Staatsanwalt sowie Polizeibeamte verfolgten die

Befragung mittels Videoübertragung in einem Nebenraum mit (vgl. AS 236 ff.).

Mit Verfügung vom 23. Mai 2016

wurde dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Patrick Hasler,

als amtlicher Verteidiger beigeordnet (vgl. AS 343).

Am 9. Februar 2017 wurde der

Beschuldigte – nun in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers – ein weiteres

Mal polizeilich einvernommen, wobei er von seinem Aussageverweigerungsrecht

Gebrauch machte (vgl. AS 267 ff.).

Am 9. Mai 2017 beauftragte die

zuständige Staatsanwältin Dr. med. D.___, Solothurn, mit der Erstellung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. AS 477 ff.). Infolge

Nichtwahrnehmung der Termine durch den Beschuldigten wurde die Frist zur Abgabe

des Gutachtens entsprechend verlängert (vgl. 490 ff.). Am 17. November

2017 legte der Gutachter das Gutachten vor (vgl. AS 508 ff.).

Am 30. Januar 2018 fand die

staatsanwaltliche Einvernahme des Beschuldigten – im Beisein seines amtlichen

Verteidigers und des Vertreters der Privatklägerin – statt, wobei der

Beschuldigte ein weiteres Mal von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

machte (vgl. AS 280 ff.). Gleichentags stellte die Staatsanwältin den Abschluss

der Strafuntersuchung und die Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht.

Gleichzeitig setzte sie Frist zur Akteneinsicht, zur Einreichung einer

allfälligen Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten und zum Stellen von

Beweisanträgen. Weiter wurde Gelegenheit geboten, Ergänzungsfragen zu

Berichten, Gutachten und Einvernahmeprotokollen zu stellen bzw. allenfalls die

Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu

verlangen (vgl. AS 322). Die Privatklägerin machte hierauf durch ihren

unentgeltlichen Rechtsbeistand von der gebotenen Möglichkeit Gebrauch und nahm

Stellung zum psychiatrischen Gutachten; Beweisanträge sowie Ergänzungsfragen zu

Berichten, Gutachten und Einvernahmen wurden nicht gestellt (vgl. AS 380

ff.). Der Beschuldigte verzichtete sowohl auf eine Stellungnahme als auch auf

das Stellen von Ergänzungsfragen und Beweisanträgen (vgl. AS 356). Mit

Eingabe vom 19. Februar 2018 liess die Privatklägerin durch ihren

unentgeltlichen Rechtsbeistand zudem Zivilklage erheben (vgl. AS 383 f.).

Mit Schreiben vom 23. April 2018

erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten bzw. bei dessen

amtlichen Verteidiger, ob gestützt auf Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO eine zweite

Einvernahme der Privatklägerin (unter Wahrung der Teilnahmerechte) beantragt

werde (vgl. AS 357). Der Beschuldigte liess am 14. Mai 2018 mitteilen,

gegenwärtig würden keine Anträge gestellt (vgl. AS 358 ff.).

Gestützt auf den ergänzenden

Ermittlungsauftrag der Staatsanwältin vom 17. Mai 2018 erfolgte am

6. September 2018 zur Gewährung der Teilnahmerechte dennoch eine zweite

Videoeinvernahme mit der Privatklägerin; der Beschuldigte, sein amtlicher

Verteidiger, der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, die

zuständige Staatsanwältin sowie eine hinzugezogene Spezialistin (Sozialpädagogin)

und weitere Polizeibeamte verfolgten die Einvernahme mittels Videoübertragung

in Neben- bzw. Übertragungsräumen; dabei konnten die Parteivertreter sowie der

Beschuldigte Ergänzungsfragen stellen lassen (vgl. AS 245 ff.).

Am 9. Oktober 2018 stellte die

Staatsanwältin erneut den Abschluss der Strafuntersuchung und die

Anklageerhebung beim Gericht in Aussicht. Gleichzeitig wurden die Akten dem

Verteidiger zugesandt und es wurde Frist zum Stellen von Beweisanträgen

gesetzt. Wiederum wurde Gelegenheit geboten, Ergänzungsfragen zu Berichten,

Gutachten und Einvernahmeprotokollen zu stellen bzw. allenfalls die

Wiederholung von Einvernahmen (Art. 147 StPO, Art. 6 EMRK) zu

verlangen (vgl. AS 323). Entsprechende Anträge wurden in der Folge nicht

gestellt (vgl. AS 363, 386).

4.

Mit Anklageschrift vom 28. November

2018 erhob die zuständige Staatsanwältin beim Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern (bzw. einem Kind; Art. 187 Ziff. 1 StGB),

mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB), versuchter Anstiftung zu

mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 2 StGB), mehrfacher

versuchter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), mehrfachen Ungehorsams

des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Art. 323 StGB) sowie

Liegenlassens oder Wegwerfens von einzelnen Kleinabfällen wie Dosen, Flaschen,

Verpackungen, Zigarettenstummeln, Kaugummis, Essensresten (§ 49 VWBA,

§ 170 GWBA); zugleich beantragte sie, es seien Dr. med. D.___ bzw. Dr.

med. E.___ anlässlich der Hauptverhandlung als sachverständige Personen zu

befragen. Sie wies ausserdem darauf hin, dass sowohl bezüglich des mit Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September

2015 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährten bedingen Vollzugs als

auch bezüglich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

vom 7. Oktober 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs über einen allfälligen Widerruf zu

entscheiden sein werde (vgl. AS 001 ff.).

5.

Am 7. Mai 2019 erliess das Amtsgericht

von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

1.

A.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

a)

mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern (1 Kind; Vorhalte Ziff. 1 der Anklageschrift vom 28.

November 2018), angeblich begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis

zum 31. August 2014,

b)

mehrfache

Pornografie (Konsum, harte Pornografie), soweit zwei Bilder gemäss Vorhalte

Ziff. 2 der Anklageschrift betroffen sind, angeblich begangen am

21. September 2013.

2.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

mehrfache

Pornografie (Konsum, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 2),

b)

mehrfach versuchte

Anstiftung zu Pornografie (harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 3),

c)

mehrfach versuchte

Pornografie (Konsum, harte Pornografie; Vorhalte Ziff. 3),

d)

mehrfacher

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Vorhalte Ziff.

4),

e)

Widerhandlung gegen

das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Liegenlassen oder Wegwerfen von

einzelnen Kleinabfällen; Vorhalt Ziff. 5).

3.

Der A.___ mit Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September

2015 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

4.

Der A.___ mit Urteil

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2015 für eine

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte

Vollzug wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

5. A.___ wird verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 24 Monaten (als Gesamtstrafe unter Einbezug des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

10. September 2015),

b)

einer Busse von

CHF 240.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

6.

Es wird eine

ambulante Behandlung für A.___ angeordnet (im Sinne des Gutachtens vom

17. November 2017).

7.

A.___ wird für

10 Jahre jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit

verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

8.

Für die Dauer des

Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 7 hiervor wird gegenüber A.___ Bewährungshilfe

angeordnet.

9.

Die folgenden bei A.___

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (alles aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)

1 Festplatte (Marke:

Western Digital),

b)

1

Festplatte (Marke: Seagate Barracuda 7200.11),

c)

1

Festplatte (Marke: Seagate Laptop Thin),

d)

1 DVD-RW (Marke:

Verbatim; 4.7 GB; Aufschrift: "Erste Daten Sicherung").

10.

Die folgenden bei A.___

sichergestellten Gegenstände werden diesem nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)

1 Computer

(Marke: Cooler Master),

b)

1

Computer (Marke: Cooler Master),

c)

1 Laptop

(Marke: Medion Akoya),

d)

1 Laptop

(Marke: Asus F5RL),

e)

1 Laptop

(Marke: Alienware 17),

f)

1 USB-Stick 32 GB

(Marke: TDK; Farbe: hellgrün/schwarz),

g)

1 USB-Stick 32 GB

(Marke: Sony; Farbe: schwarz/dunkelgrau),

h)

1

USB-Stick Z1467 (Marke: Memory Stick 8; Farbe: hellgrau),

i)

13 Datenträger

(diverse CD/DVD);

j)

1 Mobiltelefon,

(Marke: Samsung B2100; inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro SD),

k)

1 Mobiltelefon

(Marke: Samsung S8300; inkl. SIM-Karte Swisscom).

11.

Die beiden bei B.___

sichergestellten Mobiltelefone (Huawei, inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro

SD, und iPhone 6, inkl. SIM-Karte Swisscom) werden dieser nach Rechtskraft des

Urteils herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

12.

A.___ hat B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga, eine Genugtuung von CHF 400.00,

zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2016, zu bezahlen.

13.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird

auf CHF 6'506.00 (2.76 Stunden zu CHF 180.00, inkl. nicht

mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 30.00, sowie 28.82 Stunden

zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 364.10 und MWST zu 7.7 %

von CHF 427.50) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren von pauschal

CHF 1'000.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

14.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird auf

CHF 12'416.50 (58.21 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von

CHF 304.00 und MWST zu 8 % von CHF 269.00 sowie Auslagen von

CHF 737.60 und MWST zu 7.7 % von CHF 628.10) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2,

somit CHF 6'208.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

15.

An die Kosten des

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'600.00, total

CHF 17'500.00, hat A.___ 1/2, somit CHF 8'750.00, zu bezahlen. Im

Übrigen gehen die Kosten zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel

ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils

verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 2'200.00, womit sich die

gesamten Kosten auf CHF 15'300.00 belaufen und A.___ CHF 7'650.00 zu

bezahlen hat.»

6.

Der Beschuldigte liess am 24. Mai 2019

die Berufung anmelden. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde in der Folge

erst Ende Juli 2020 versandt. Mit Berufungserklärung vom 11. August 2020 liess

der Beschuldigte einen vollständigen Freispruch von allen Vorhalten beantragen.

Nicht angefochten wurden einzig die Ziffern 1, 10 und 11 des erstinstanzlichen

Urteils.

Die Staatsanwaltschaft erklärte mit

Eingabe vom 20. August 2020 die Anschlussberufung. Angefochten wurde einzig die

Strafzumessung, es sei eine höhere Freiheitsstrafe auszufällen.

Die Versuche des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, verliefen

erfolglos, sodass er schliesslich mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 von seinem

Mandat entbunden wurde.

7.

In Rechtskraft getreten sind damit

einzig die Ziffern 1 (Freisprüche), 10 (Herausgaben an den Beschuldigten) und

11 (Herausgaben an die Privatklägerin) des erstinstanzlichen Urteils. Ebenso

unangefochten blieben die für den unentgeltlichen Rechtsbeistand und den

amtlichen Verteidiger festgesetzten Entschädigungen. Der Beschuldigte ist damit

von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum

Nachteil der Privatklägerin, angeblich begangen vom 15. Februar 2014 bis 31.

August 2014, und der mehrfachen Pornographie (Konsum), soweit zwei Bilder gemäss

Vorhalt 2 der Anklageschrift (nachfolgend: AKS), angeblich begangen am 21.

September 2013, betroffen sind, freigesprochen.

8.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde

zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht auf den 2. September 2021

vorgeladen, wobei der Privatklägerin das Erscheinen freigestellt wurde. Die

Verhandlungsanzeige konnte der Privatklägerin via deren Beistand zugestellt

werden.

Am 1. September 2021 liess der Beschuldigte

aus gesundheitlichen Gründen ein Verschiebungsgesuch stellen, dem entsprochen

wurde. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 wurde neu zur Hauptverhandlung vor

das Berufungsgericht auf den 3. Februar 2022 vorgeladen.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1.

Vorhalt der mehrfachen

Pornographie (AKS Ziffer 2)

1.1.

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS Ziffer

Erwägungen

2.

der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB) schuldig gemacht haben,

begangen in der Zeit vom 21. September 2013 bis längstens am 2. Mai 2016 (Datum

der Hausdurchsuchung), am […weg] und an der […strasse] in […] (jeweiliges

Domizil des Beschuldigten). Dies, indem er Bilder mit verbotenem

pornografischen Inhalt (Kinderpornografie sowie sexuelle Gewalt und Zoophilie)

auf mehreren Festplatten besessen, diese konsumiert und teilweise auch

heruntergeladen bzw. auf verschiedene Festplatten abspeichert habe, wobei er

jeweils vorsätzlich gehandelt habe.

So seien bei der Auswertung der

folgenden elektronischen Speichermedien:

-

Festplatte/SSD

WD, Caviar SE, aus PC Cooler Master,

-

Festplatte/SSD,

Seagate, Barracuda, aus PC Cooler Master,

-

Festplatte/SS,

Seagate, Laptop Thin SSHD, aus Laptop Alienware 17,

-

DVD-RW Verbatim, mit

Aufschrift "Erste Daten Sicherung",

folgende Bilddateien festgestellt

worden:

-

51.

Bilder mit

kinderpornografischem Charakter,

-

2.

Bilder mit

virtueller Kinderpornografie,

-

7.

Bilder mit

Zoophilie,

-

15.

Bilder mit

gewaltpornographischem Charakter.

Dabei habe es sich bspw. um folgende

Bilder gehandelt (vgl. LACE Image Report vom 13. Juli 2016 und LACE Image

Report vom 20. März 2017):

Kinderpornografie (Bilder):

-

(offensichtlich

minderjähriges Mädchen praktiziert Oralsex an Penis),

-

(offensichtlich

minderjähriges Mädchen praktiziert Oralsex an Penis),

-

(offensichtlich

minderjähriges Mädchen wird von erwachsenem Mann penetriert).

Kinderpornografie (virtuell):

-

(offensichtlich

minderjähriges Mädchen praktiziert Oralsex an Penis und wird von erwachsenem

Mann penetriert),

-

(offensichtlich

minderjähriges Mädchen wird von erwachsenem Mann penetriert und berührt

erwachsene Frau am entblössten Busen).

Zoophilie (Bilder):

-

(Frau praktiziert

Oralsex an Rüde),

-

(Frau wird von Rüde

penetriert).

Sexuelle Gewalt (Bilder):

-

(weiblicher Busen in

Lederfesseln wird mittels Ketten an Aufhängevorrichtung gestreckt),

-

(nackter weiblicher

Busen über Holzbrett drapiert wird mit Riemen blutig geschlagen).

Daneben hätten 27 Bilddateien mit

Präferenzindikatoren für Kinderpornographie sichergestellt werden können.

Für Details werde auf den Bericht des

polizeilichen Sachbearbeiters vom 7. Juni 2016, den LACE Image Report vom 13.

Juli 2016 und vom 20. März 2017 sowie den EnCase Report vom 8. Juli 2016

verwiesen. Die vorstehenden Berichte seien integraler Bestandteil der

vorliegenden Anklageschrift und lägen in Kopie bei.

1.2

In Bezug auf die beiden Bilder mit

Speicherdatum vom 21. September 2013 erfolgte erstinstanzlich wie bereits

erwähnt ein rechtskräftiger Freispruch.

1.3

Der Beschuldigte hatte vor Amtsgericht

in formeller Hinsicht vortragen lassen, in Bezug auf die angeklagten Bilder

bestehe ein Verfahrenshindernis (Grundsätze der «res iudicata» und «ne bis in

idem»). Dieses Vorbringen hat er vor dem Berufungsgericht zu Recht nicht

erneuert.

1.4

1.4.1

Ein weiterer formeller Einwand der

Verteidigung betrifft die Verwertbarkeit der mit der Hausdurchsuchung vom 2.

Mai 2016 sichergestellten und ausgewerteten Datenträger: Die Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten wegen Pornografie, ev. sexueller Handlungen mit Kindern

(bzw. mit einem Kind), sei von der Staatsanwaltschaft am 29. Februar 2016

eröffnet worden. Gestützt auf die hierauf gleichentags beigezogenen Akten bzw.

Aktenstücke (Schweizerischer Strafregisterauszug sowie Vorakten zum Verfahren

Nr. BWSPR.2015.65) sei für die Strafverfolgungsbehörde erkennbar gewesen,

dass der Beschuldigte bereits wegen mehrfacher sexueller Handlungen vorbestraft

gewesen sei. Der drohende Widerruf dieser Vorstrafe (16 Monate

Freiheitsstrafe) für sich allein genommen habe bereits die Voraussetzungen von

Art. 130 lit. b StPO erfüllt. Die Notwendigkeit einer Verteidigung sei für

die Staatsanwaltschaft somit von Beginn weg klar erkennbar gewesen.

Nichtsdestotrotz habe diese mit Ermittlungsauftrag vom 28. April 2016,

also rund zwei Monate nach Eröffnung der Strafuntersuchung und Beizug der

vorgenannten Akten, eine an die Polizei delegierte Hausdurchsuchung und die

anschliessende Befragung des Beschuldigten verfügt, ohne dem Beschuldigten

hierfür eine notwendige Verteidigung beizuordnen. Der Beschuldigte habe zudem

anlässlich der Einvernahme mehrfach ausdrücklich eine Verteidigung verlangt.

Ungeachtet dessen habe die Polizei die Befragung aber ohne Beizug eines

Verteidigers fortgesetzt. Erst viel später, nämlich am 23. Mai 2016, sei

dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft ein notwendiger Verteidiger

beigeordnet worden. Nach Art. 131 Abs. 3 StPO seien Beweiserhebungen, welche

vor Bestellung einer notwendigen Verteidigung erfolgt seien, obschon ein Fall

notwendiger Verteidigung (erkennbar) vorgelegen habe, nur gültig, wenn der

Beschuldigte auf ihre Wiederholung verzichte. Der Beschuldigte verzichte

vorliegend aber nicht auf eine Wiederholung, weshalb gestützt auf Art. 130

lit. b i.V.m. 131 Abs. 3 und 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot

in Bezug auf die erste polizeiliche Befragung sowie die anlässlich der

Hausdurchsuchung erhoben Beweise vorliege. Dies auch wegen der Grundsätze der

Waffengleichheit und der Fairness des Verfahrens. Zudem sei die Fernwirkung von

141.

Abs. 4 StPO in Bezug auf sämtliche Folgebeweise zu beachten.

1.4.2

Die Vorinstanz ist dem Antrag

hinsichtlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 2. Mai 2016 gefolgt und hat

das entsprechende Protokoll aus den Akten gewiesen (US 15 f.).

1.4.3

Das Berufungsgericht hat sich

bezüglich Hausdurchsuchungen mit anschliessender Durchsuchung von dabei sicher

gestellten Datenträgern in einem jüngeren Entscheid eingehend mit der

vorliegenden Fragestellung befasst und kam zu folgenden Schlussfolgerungen

(Verfahren STBER.2020.71, Urteil vom 28. September 2021, Präzisierung der

Rechtsprechung von SOG 2018 Nr. 19):

«3.1.5 Es ist offensichtlich, dass im

Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 4. Februar 2016 erkennbar war, dass dem

Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte. Es lagen zu

diesem Zeitpunkt Aussagen vor, wonach zwei Personen auf das Restaurant […]

einen Raubüberfall verübt hätten und dabei eine Faustfeuerwaffe mitgeführt

worden sei. Eine Zeugin sagte aus, dass ein Fahrzeug mit einer Kontrollnummer,

die auf den Beschuldigten eingelöst war, unmittelbar nach dem Raub sehr schnell

vom nahe gelegenen Parkplatz weggefahren sei. Es bestand somit im damaligen

Zeitpunkt ein erheblicher Verdacht, dass der Beschuldigte an einer schweren

Straftat beteiligt war. Entsprechend hätte bereits im Zeitpunkt der

Hausdurchsuchung ein amtlicher Verteidiger eingesetzt sein müssen.

3.1.6

Zu entscheiden ist, welche

Konsequenzen die Durchführung einer Hausdurchsuchung in einem Fall von

notwendiger Verteidigung hat, wenn in diesem Zeitpunkt (noch) kein notwendiger

Verteidiger eingesetzt worden war.

3.1.7

Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO ist

eine Beweiserhebung, die in einem Fall einer erkennbar notwendigen Verteidigung

vorgenommen wurde, bevor ein Verteidiger oder eine Verteidigerin bestellt

worden ist, nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung

verzichtet.

3.1.8

Die Strafkammer des Obergerichts

hat in einem grundsätzlichen Entscheid vom 13. September 2018 (SOG 2018

Nr. 19) festgehalten, dass es sich bei einer Hausdurchsuchung nicht um eine

Beweiserhebung i.S. von Art. 147 Abs. 1 StPO handle, an welcher die Parteien

Teilnahmerechte ausüben könnten. Die Hausdurchsuchung stelle auch keine

Beweiserhebung i.S. von Art. 131 Abs. 3 StPO dar, die erst nach der Bestellung

der notwendigen Verteidigung durchgeführt werden dürfe. Vielmehr handle es sich

um eine Zwangsmassnahme, bei welcher der beschuldigten Person keine

Mitwirkungsrechte zustünden.

Im erwähnten Grundsatzentscheid mass das

Obergericht der Unterscheidung zwischen «Beweiserhebung» und «Zwangsmassnahme»

entscheidendes Gewicht zu. Verwiesen wurde dabei auf die Systematik des

Gesetzes, wo die Hausdurchsuchung im 5. Titel der StPO («Zwangsmassnahmen») und

nicht im 4. Titel («Beweismittel») geregelt sei. Die Hausdurchsuchung setze die

Anwesenheit der beschuldigten Person bzw. seines Verteidigers nicht voraus und sehe

keine Teilnahmerechte des Beschuldigten vor, dies im Gegensatz zu den

Befragungen, welche eigentliche Beweiserhebungen darstellten. Diese

Unterscheidung führte das Obergericht zum Schluss, dass die Beweisverwertung

von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt wurde, obwohl

ein notwendiger Verteidiger (noch) nicht eingesetzt war, zulässig sei.

3.1.9

Es ist jedoch festzustellen, dass

der Begriff «Hausdurchsuchung» vom Begriff der «Beweiserhebung» nicht völlig

klar abgegrenzt werden kann. Eine Hausdurchsuchung kann angeordnet werden, wenn

zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen gesuchte Personen

aufhalten oder Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder

Vermögenswerte befinden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Eine Hausdurchsuchung dient

somit vor allem der Beweissicherung. Gleichzeitig führt sie aber auch zu einer

Beweiserhebung. Falls nämlich die vermuteten Gegenstände tatsächlich gefunden

werden, führt dies zu deren Beschlagnahme und sie werden Teil der Akten.

Trotz dieser Berührungspunkte der

Hausdurchsuchung mit Elementen einer Beweiserhebung ist doch ein entscheidender

Unterschied zu den eigentlichen Beweiserhebungen (Befragung der beschuldigten

Person, von Auskunftspersonen und Zeugen sowie Bestellung von Sachverständigen)

offensichtlich: Eine Hausdurchsuchung kann nicht wiederholt werden. Art. 131

Abs. 3 StPO bezieht sich aber ausschliesslich auf Beweiserhebungen, die

wiederholt werden können. Wenn also ein Zeuge, eine Auskunftsperson oder die

beschuldigte Person selbst befragt werden, ohne dass eine notwendige

Verteidigung bestellt ist, muss diese Beweiserhebung wiederholt werden, wenn

der Beschuldigte nicht darauf verzichtet. Diese Bestimmung korrespondiert mit

Art. 147 Abs. 3 StPO, wo ebenfalls vorgesehen ist, dass die Wiederholung einer

Beweiserhebung verlangt werden kann, wenn der Rechtsbeistand einer Partei aus

zwingenden Gründen an deren Teilnahme verhindert war. Beide Bestimmungen sollen

gewährleisten, dass Beweiserhebungen, welche für die Parteien Teilnahmerechte vorsehen,

wiederholt werden sollen, wenn diese Teilnahmerechte nicht gewährt wurden.

Die StPO sieht für die Hausdurchsuchung

– trotz den erwähnten Berührungspunkten mit Elementen einer Beweiserhebung –

für die beschuldigte Person und ihren Anwalt keine Teilnahmerechte vor. Eine

Wiederholung einer Hausdurchsuchung ist zudem von der Natur der Sache her nicht

Dispositiv

möglich. Aus diesen Gründen kann sie auch nicht unter Art. 131 Abs. 3 (und Art.

147 Abs. 3) StPO subsumiert werden. Überdies ist festzuhalten, dass ein Verteidiger

auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung keinerlei Einfluss nehmen kann. Die

Verwertung von Erkenntnissen aus einer Hausdurchsuchung, die durchgeführt

worden ist, bevor ein notwendiger Verteidiger eingesetzt wurde, ist deshalb –

sofern die Voraussetzungen dazu vorlagen – zulässig.

3.1.10 Das Fehlen dieser Voraussetzungen

(hinreichender Tatverdacht, Hinweise auf Tatspuren oder zu beschlagnahmende

Gegenstände, Verhältnismässigkeit, gültiger Hausdurchsuchungsbefehl, Art. 196

ff., 244 ff. StPO) wurde – zu Recht – von keiner Seite behauptet.

Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass an der im Entscheid SOG 2018 Nr. 19 begründeten Praxis festzuhalten

ist. Die Erkenntnisse aus der am 4. Februar 2016 durchgeführten

Hausdurchsuchung sind beweisrechtlich verwertbar und die entsprechenden

Unterlagen (AS 355 – 361) sind zu den Akten zu nehmen.»

1.4.4. Die Hausdurchsuchung wurde im

vorliegenden Fall korrekt durchgeführt: Ein hinreichender Tatverdacht bestand

offenkundig (und wird auch nicht bestritten), ein korrekter, schriftlicher Durchsuchungsbefehl,

datiert mit dem 28. April 2016, lag vor (vgl. AS 328 ff.) und der

Beschuldigte war – sowohl als Inhaber der Hausberechtigung als auch als Inhaber

der sicherzustellenden Datenträger – anwesend (vgl. AS 332). Der

Beschuldigte wurde auf die Möglichkeit einer Siegelung hingewiesen (vgl.

AS 329 f., 332: Hinweis auf das Siegelungsrecht in fetter Schrift unmittelbar

oberhalb der Unterschrift des Beschuldigten auf dem Durchsuchungsprotokoll). Eine

Siegelung wurde von ihm nicht verlangt, diese hätte auch vom Verteidiger nach

dessen Einsetzung am 23. Mai 2016 und Akteneinsicht vom 7. Juni 2016 verlangt

werden können. Der Beschuldigte stellte im Verfahrensverlauf keine Beweisanträge

bspw. AS 360 und 363) und liess erst im erstinstanzlichen Parteivortrag die

Unverwertbarkeit der Erkenntnisse geltend machen. Siegelungsgründe gemäss Art.

248 Abs. 1 StPO wurden auch im ganzen Verfahren denn auch keine geltend gemacht

und sind auch keine ersichtlich. Wären solche verletzt worden, wären die

Erkenntnisse aus der Auswertung nicht verwertbar. Der Beschuldigte wurde bei

der Hausdurchsuchung behandelt wie jeder andere Hausberechtigte sowie Inhaber

von Datenträgern. Die StPO sieht für den Inhaber des Hausrechts sowie für den

Inhaber von Datenträgern, der gleichzeitig auch Beschuldigter ist, keine

weitergehenden Rechte vor. Weshalb diese Hausdurchsuchung ohne Beizug eines

amtlichen Verteidigers gegen den Grundsatz der Waffengleichheit und das

Fairnessgebot verstossen haben sollte, ist nicht erkennbar.

1.4.5 Zumindest nicht gegen diese

Erwägungen spricht das vom Beschuldigten vor Obergericht angerufene Urteil

6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017, in dessen E.2.7 folgendes ausgeführt wird:

«Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die vor der Bestellung des Verteidigers (16. April 2013) erfolgten

Beweiserhebungen vom 12. und 13. April 2013 nicht verwertbar sind, nachdem der

Beschwerdeführer 1 auf ihre Wiederholung nicht verzichtet hat. Dies betrifft

die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 12. April 2013 sowie

dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 13. April 2013. Entsprechendes

gilt für die gleichentags durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers 2.

Vom Beweisverwertungsverbot nicht betroffen sind die vor der vorläufigen

polizeilichen Festnahme erhobenen Beweise, das heisst insbesondere die

polizeiliche Observation vom 12. April 2013 (vgl. dazu auch LIEBER, a.a.O., N.

7a zu Art. 131 StPO) sowie die "chemische Täterfalle" (E. 3 nachfolgend).»

1.4.6 Weiter lässt der Beschuldigte im

Parteivortrag vor Obergericht ausführen die Bekanntgabe von PIN-Codes an die

Polizei vor Bestellung der notwendigen Verteidigung sei ebenfalls unverwertbar,

da dies als Aussage zu qualifizieren sei. Eine solche Bekanntgabe von PIN-Codes

oder Passwörtern ist aber aus den Akten nicht zu entnehmen, weder der

(unverwertbaren) Einvernahme vom 2. Mai 2016 noch dem Sicherstellungs- oder

Hausdurchsuchungsprotokoll oder dem Bericht über die Auswertung der

Datenträger.

1.4.7 Zusammenfassend können die

Ergebnisse der Auswertung der Datenträger verwertet werden.

1.5

In Bezug auf den in AKS Ziff. 2

geschilderten Sachverhalt wurden vom Beschuldigten keine materiellen Einwände

vorgebracht, dieser ist denn auch durch die Ergebnisse der forensischen

Auswertungen der beim Beschuldigten sichergestellten Datenträger (AS 90 ff.) weitgehend

erstellt. Der Beschuldigte hat – wie zu allen Vorhalten – von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es kann bezüglich Feststellung des

rechtlich relevanten Sachverhaltes vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz auf US 21 ff. verwiesen werden, welche wie folgt zusammengefasst

werden können:

-

Sämtliche

untersuchten Datenträger wurden anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung

des Beschuldigten, die er alleine bewohnte, sichergestellt.

Die auf den fraglichen Festplatten installierte Software lautete auf den

«User»/Benutzer A.___. Die auf den Datenträgern aufgefundenen inkriminierten

Dateien sind damit dem Beschuldigten zuzuordnen. Dies gilt auch für das eine

Bild (entblösster Oberkörper der Privatklägerin), welches auf der Festplatte

des Laptops aufgefunden werden konnte: seine nachgeschobene Behauptung, es

handle sich dabei um den Laptop der Mutter der Privatklägerin, ist als Schutzbehauptung

zu werten.

- Die Polizei gelangte nach einer ersten

Sichtung und Auswertung der Bilddateien zu folgender Kategorisierung bezüglich

des gefunden Bildmaterials:

16 Bilder mit

kinderpornografischem Charakter (reale Kinderpornografie),

2 Bilder mit

virtueller Kinderpornografie,

7 Bilder mit

Zoophilie,

15 Bilder mit

gewaltpornografischem Charakter,

62 Bilder mit

Präferenzindikatoren für (reale) Kinderpornografie,

total also 40

Bilddateien mit verbotenem pornografischem Material.

Nach Sichtung

der 62 Bilder mit Präferenzindikatoren für (reale) Kinderpornografie durch die

zuständige Staatsanwältin kam diese sodann zum Schluss, dass insgesamt 35 von

diesen 62 Bilder ebenfalls eindeutig als kinderpornografisches Material zu

werten sind (vgl. AS 159 ff.). Damit erhöhte sich die Anzahl verbotener Dateien

auf deren 75. Die Deliktsdaten betreffen den Zeitraum vom 25. Oktober 2014 bis

zum 1. Mai 2016.

- Die Mehrheit der Bilder wurden in den

Verzeichnissen der temporären Internetdateien (bzw. im sog. "Cache-Speicher")

gefunden; die polizeilich eruierten Pfad- und Zeitangaben sind ohne Weiteres

verlässlich und somit verwertbar. Der Beschuldigte besuchte somit die

entsprechenden Internetseiten und konsumierte auch die fraglichen Bilder, wobei

2 Bilder das Datum vom 21. September 2013 aufweisen (Freispruch); die

restlichen Bilder sind dem Zeitraum vom 25. Oktober 2014 bis zum

1. Mai 2016 zuzuordnen. So kommt auch die Polizei in ihrem Bericht zu

keinem anderen Schluss: Der Fundort der fraglichen Bilddateien spricht dafür,

dass vorliegend von Eigenkonsum (bzw. von Handlungen zum Zwecke des

Eigenkonsums) ausgegangen werden kann. Die Anzahl der besuchten Internetseiten

mit entsprechendem Inhalt (mehrere Zugriffe beispielsweise am Abend des 1. Mai

2016 zwischen 20.48 und 21.06 Uhr: AS 104 ff.) lässt überdies keinen anderen

Schluss zu, als dass der Besuch und damit der Konsum der Internetseiten bzw.

Bilder bewusst erfolgte. Die Webseiten im Internet, welche den Konsum

kinderpornografischer Bilder ermöglichen, öffnen sich nicht "einfach

so" bzw. "automatisch" bei der Benutzung des Internets und

werden nicht einfach «im Hintergrund abgespeichert», wie dies der Beschuldigte

über seinen amtlichen Verteidiger vortragen liess. Vielmehr müssen sie bewusst

gesucht und geöffnet werden, oftmals bedarf es einer Vorauszahlung, dass der

Zugang zu derartigen Bildern überhaupt erst möglich wird. Zugunsten des

Beschuldigten ist allerdings mit der Vorinstanz wie bereits erwähnt einzig von

Eigenkonsum auszugehen, ein Besitz ist nicht nachgewiesen.

1.6

Zu beurteilen sind nun noch die mittels

«Carving» gefundenen Dateien: Dabei wurden gemäss Bericht vom 7. Juni 2016 über

die forensische Datensicherung und Auswertung gelöschte Bild- und Videodateien

gefunden. Gemäss Bericht weisen die mittels «Carving» aufgefundenen Dateien

keine oder nicht verwertbare Pfad- und Zeitangaben auf (AS 093). Aus diesem

Grund kann bezüglich dieser Dateien kein Beweis geführt werden über den

Zeitpunkt des Konsums durch den Beschuldigten. Somit kann nicht bewiesen werden,

dass der Beschuldigte diese Dateien im angeklagten Deliktszeitraum konsumiert

hat. Gemäss «Case Report» trifft dies auf rund 20% der massgeblichen Bilder zu

(AS 099: «Recovered» und «Deleted»). Es betrifft dies bei den 15 ausgedruckten

Bildern im «Image Report» konkret die Bilder auf AS 101 (Kinderpornographie)

und 114 (sexuelle Gewalt); bei den vollständig ausgedruckten Bildern der

Kategorie «Präferenzindikatoren» auf AS 164 bis 229, welche beurteilt wurden,

betrifft es die Bilder auf AS 176 bis 178 und 216 bis 225 (Ausnahme: AS 222),

von den 35 als kinderpornographisch taxierten Bildern betrifft es deren neun.

Nachgewiesen ist somit der Konsum in der Grössenordnung von 60 verbotenen

Bildern innerhalb des angeklagten Deliktszeitraumes, überwiegend kinderpornographischer

Natur.

2.

Vorhalt der versuchten

Anstiftung zu Pornographie bzw. der versuchten Pornographie (AKS Ziffer 3)

2.1

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS

Ziff. 3 der versuchten Anstiftung zu mehrfacher Pornografie (Art. 197 Abs. 4

i.V.m. 24 Abs. 2 StGB) und der mehrfach versuchten Pornografie (Art. 197 Abs. 4

i.V.m. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, zum Nachteil der Privatklägerin

(geb. 17. März 2001), begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in

der Zeit vom 21. Dezember 2015 bis spätestens am 2. Mai 2016 (Datum der

Hausdurchsuchung) in […] (damaliges Domizil des Beschuldigten). Dies, indem er

die damals 14-jährige, erkennbar kognitiv beeinträchtigte Privatklägerin durch

sexualisiertes, manipulatives, suggestives Verhalten und mehrfaches Drängen

unter Nutzung unterschiedlichster Kommunikationsmittel (SMS, Anrufe) dazu habe

bewegen wollen, Videos und Fotos von ihrem nackten Körper bzw. von ihren

nackten Geschlechtsteilen zu erstellen und ihm zu schicken, was die Privatklägerin

in der Folge nicht getan habe. Dadurch habe er versucht, sie zur mehrfachen

Herstellung verbotener Pornografie anzustiften. Zudem habe er mit seinem

Vorgehen mehrfach versucht, sich verbotene Pornographie zu beschaffen. Der

Beschuldigte habe dabei jeweils mit Wissen und Willen, also vorsätzlich,

gehandelt.

2.2

Auch diesbezüglich wurde der vor Amtsgericht

von der Verteidigung erhobene Einwand der «res iudicata» vor dem

Berufungsgericht zu Recht nicht wiederholt.

2.3

Die Vorinstanz hatte die Parteien zu

Beginn der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass sie sich vorbehalte, den

unter Ziff. 3 der Anklageschrift vom 28. November 2018 überwiesenen

Sachverhalt der mehrfach versuchten Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 22

Abs. 1 StGB) auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit des

Eigenkonsums-Tatbestands nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB zu prüfen

(abweichende rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO). Des

Weiteren werde in Bezug auf den Vorhalt der versuchten Anstiftung zu mehrfacher

Pornografie (Art. 197 Abs. 4 i.V.m. 24 Abs. 2 StGB gemäss Vorhalt

Ziff. 3 der Anklageschrift) eine andere rechtliche Würdigung im Sinne von

Art. 344 StPO vorbehalten: mehrfach versuchte Anstiftung zu Pornografie.

2.4

2.4.1 Im Hinblick auf diese Hinweise

liess der Beschuldigte vorbringen, das Anklageprinzip sei dadurch verletzt,

dass sich die Anklageschrift nicht zum Verwendungszweck im Sinne von Art. 197

Abs. 5 StGB (Erlangung der Fotos und Videos mit kinderpornografischem Inhalt

zum Zwecke des eigenen Konsums) äussere. Aufgrund der vom Gericht vorbehaltenen anderen rechtlichen

Würdigung genüge der in der Anklageschrift geschilderte Vorwurf den

Anforderungen des Anklageprinzips somit nicht mehr, womit sowohl bezüglich Art.

197 Abs. 4 als auch bezüglich Art. 197 Abs. 5 StGB ein Freispruch zu

ergehen habe (vgl. AS 572).

2.4.2 Der per 1. Juli 2014 in Kraft

getretene Abs. 5 von Art. 197 StGB (sog. „Konsum-Tatbestand“) unterscheidet

sich von Abs. 4 einzig darin, dass er die Handlungen gemäss Abs. 4, wenn sie

einzig dem Konsum dienen, privilegiert. Die Freiheitsstrafen betragen maximal

ein (statt drei) bzw. max. drei (statt fünf) Jahre Freiheitsstrafe. Die

Vorinstanz hat damit die Prüfung einer milderen rechtlichen Würdigung

angekündigt. Im Vorhalt wird nicht explizit ausgeführt, zu welchem Zweck der

Beschuldigte die Privatklägerin dazu

habe bewegen wollen, Videos und Fotos von ihrem nackten Körper bzw. von ihren

nackten Geschlechtsteilen zu erstellen und ihm zu schicken. Aufgrund der

Sachverhaltsdarstellung kann aber nicht zweifelhaft sein, dass dies – zumindest

– zum Zwecke des Eigenkonsums erfolgt sein soll. Eine Verletzung des

Anklagegrundsatzes liegt daher nicht vor. Der Beschuldigte wusste im Übrigen

genau, was ihm vorgeworfen wird, eine Verletzung der Verteidigungsrechte ist

nicht erkennbar. Und selbst wenn man der Einschätzung des Beschuldigten folgen

würde, wäre die Folge keineswegs ein Freispruch, sondern eine Rückweisung der

Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung im Sinne von Art. 333 Abs. 1

StPO. Es kann dazu auch auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 29 ff.

verwiesen werden. Das Vorgehen der Vorinstanz, Ankündigung der allenfalls

abweichenden rechtlichen Würdigung (zu Gunsten des Beschuldigten) mit Gewährung

des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 344 StPO ist somit nicht zu beanstanden.

2.5

Die Vorinstanz hat die vorhandenen

Beweismittel auf US 31 ff. umfassend dargelegt. Aus den vorliegenden

SMS-Konversationen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt

sich klar, dass der Beschuldigte zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 1.

Februar 2016 die Privatklägerin mehrfach aufgefordert hat, Videos und Bilder

von ihrem (nackten) Körper bzw. von ihrem Busen zu erstellen und ihm diese zu

schicken (AS 032 ff. und 043 ff.). Dies bestätigte die Privatklägerin mit ihren

Aussagen: er habe ihr immer gesagt, sie solle ihm Nacktfotos und -videos von

sich schicken. Das habe sie aber nicht gemacht. Der Beschuldigte äusserte sich

nicht zum Vorhalt. Der Sachverhalt, wie er unter AKS Ziff. 3 dargelegt ist, ist

somit erstellt, wobei wie bereits erwähnt, zu Gunsten des Beschuldigten davon

auszugehen ist, dass er sich die fraglichen Bilder und Videos einzig zum Zwecke

des Eigenkonsums beschaffen wollte.

3.

Mehrfacher

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (AKS Ziffer 4)

3.1

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS

Ziff. 4 wie folgt des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und

Konkursverfahren (Art. 323 StGB) schuldig gemacht haben:

a)

begangen in der Zeit

vom 22. April 2016 bis am 9. Juni 2016, 16:55 Uhr, in Solothurn, Rötistrasse 4,

Amtschreiberei Region Solothurn, Betreibungsamt; dies, indem er – unter

Strafandrohung von Art. 323 StGB – der zweiten ergangenen Vorladung des

Betreibungsamts vom 6. April 2016, wonach er bis spätestens am 21. April

2016 zwecks Vereinbarung eines Vollzugstermins Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufzunehmen

habe, keine Folge geleistet habe, so dass am 3. Mai 2016 schliesslich ein

Vorführungsbefehl an die Polizei Kanton Solothurn habe ergehen und der

Beschuldigte am 9. Juni 2016 um 16:55 Uhr angehalten und anschliessend dem

Betreibungsamt habe vorgeführt werden müssen;

b) begangen in der Zeit vom 20. Oktober

2016 (Fristablauf) bis am 17. Januar 2017 um 09:25 Uhr (Anhaltung Polizei), in

Solothurn, Rötistrasse 4, Amtschreiberei Region Solothurn, Betreibungsamt;

dies, indem er – unter Strafandrohung von Art. 323 StGB – der zweiten

ergangenen Vorladung des Betreibungsamts vom 4. Oktober 2016, bis

spätestens am 19. Oktober 2016 zwecks Vereinbarung eines Vollzugstermins

Kontakt mit dem Sachbearbeiter aufzunehmen, keine Folge geleistet habe, so dass

am 27. Oktober 2016 schliesslich ein Vorführungsauftrag an die Polizei Kanton

Solothurn habe ergehen und der Beschuldigte am 17. Januar 2017 (nach der

Anhaltung um 09:40 Uhr) dem Betreibungsamt habe vorgeführt werden müssen.

3.2

Die Vorgänge sind grundsätzlich unbestritten

geblieben, die Verteidigung begründete den Antrag auf Freispruch mit der

fehlenden Kenntnis des Beschuldigten von den genannten Verfügungen des Betreibungsamtes

bzw. der Polizei.

Die Verfügungen des Betreibungsamtes

wurden eingeschrieben versandt, zur allfälligen Zustellung liegen weder Angaben

noch Belege vor. Die Nachfrage des Berufungsgerichts beim Betreibungsamt hat

ergeben, dass das Track and Trace der Post nur ein Jahr lang gültig sei und sie

deshalb keinen Zustellnachweis beibringen könnten. Die zweite Vorladung sei

aber zusätzlich noch per A-Post versandt worden (E-Mail des Betreibungsamtes

vom 17. August 2021).

Damit ist eine effektive Zustellung der

Verfügung an den Beschuldigten nicht erstellt, ebensowenig eine allfällige

Verweigerung der Annahme. Die Anklage muss beweisen, dass der Beschuldigte von

der Verfügung Kenntnis hatte (Trechsel/Ogg in: Trechsel/Pieth (Hrsg.),

Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, N.2 zu Art. 323 StGB).

4.

Widerhandlung gegen

das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (AKS Ziffer 5)

4.1

Der Beschuldigte soll sich gemäss AKS

Ziff. 5 der Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall

(§ 49 VWBA und § 170 GWBA) schuldig gemacht haben, begangen am 17.

Januar 2017, 09:25 Uhr, in […], indem er den Stummel einer zuvor angerauchten

Zigarette vor dem Einsteigen in den Patrouillenwagen auf den Boden geworfen und

somit Abfall im öffentlichen Raum weggeworfen habe. Den Abfall habe er nach

mehrmaliger Aufforderung der anwesenden Polizeibeamten, diesen ordentlich zu entsorgen,

wieder aufgehoben.

4.2

4.2.1 Der Beschuldigte begründet den

Antrag auf Freispruch damit, die fehlende Umschreibung des subjektiven

Tatbestandes verletze den Anklagegrundsatz. Überdies sei ohnehin von einem

(straflosen) Versuch auszugehen, da der Beschuldigte den Zigarettenstummel

letztlich wieder vom Boden aufgehoben habe.

4.2.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Die

Formulierung, der Beschuldigte habe den Zigarettenstummel auf den Boden

«geworfen» und somit Abfall «weggeworfen», lässt klar auf eine vorsätzliche

Handlung schliessen.

4.3

Der Sachverhalt gemäss Anklage ist

erstellt, es kann auf die – unbestritten gebliebenen und korrekten –

Ausführungen der Vorinstanz auf US 44 verwiesen werden.

III.

Rechtliche

Würdigung

1.

Mehrfache

Pornographie (AKS Ziffer 2)

1.1

Die seit dem 1. Juli 2014 geltende

Pornografie-Bestimmung von Art. 197 StGB beinhaltet mehrere

Tatbestandsvarianten mit verschiedenen Tathandlungen.

Nach Art. 197 Abs. 5 StGB macht sich

strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1 der Bestimmung,

die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen

oder tatsächliche sowie nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt,

einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie

beschafft oder besitzt. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche

sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld­strafe, sonst ist die

Maximalstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Als Gegenstände im Sinne von

Art. 197 Abs. 1 StGB (und damit als mögliche Tatobjekte) gelten insbesondere

pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen und Abbildungen.

Hinsichtlich der Elemente des objektiven

und subjektiven Tatbestandes kann auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden (US 24 f.).

1.2

Vorab ist festzustellen, dass die

massgeblichen rund 60 Bilddateien zweifelsohne verbotene pornografische Inhalte

im Sinne von Art. 197 StGB aufweisen, die meisten davon liegen ausgedruckt in

den Akten und zeigen mehrheitlich sexuelle Penetrationen von Kindern (oral und

vaginal) durch Erwachsene. Nach dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte aufgrund

von Zeitraum und Anzahl der aufgerufenen Internetseiten und Bilder mit verbotenem

pornografischem Charakter die jeweiligen Internetseiten bewusst besucht und die

fraglichen Bilder damit auch vorsätzlich konsumiert. Der Besuch der

Internetseiten und der Bilder erfolgte jeweils zum Zwecke des Eigenkonsums. Er

hat somit vorsätzlich gehandelt. Der vom Beschuldigten ins Feld geführte

Einwand, wonach er von der automatischen Speicherung der Dateien im Cache

nichts gewusst habe, vermag an der Strafbarkeit seiner Handlungen nichts zu

ändern; auch der besitzlose Konsum ist nach Art. 197 Abs. 5 StGB strafbar.

Demzufolge hat sich der Beschuldigte der

mehrfachen Pornografie (Konsum von harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB;

mindestens 60 Bilder gemäss Vorhalt AKS Ziff. 2) schuldig gemacht.

2.

Versuchte Anstiftung

zu mehrfacher Pornographie/mehrfache versuchte Pornographie (AKS Ziffer 3)

2.1

Zum Straftatbestand von Art. 197 Abs. 5

StGB kann auf die vorstehenden Erläuterungen verwiesen werden.

Wer Gegenstände oder Vorführungen im

Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit

Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen

mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr

bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht,

erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die

Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit

Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 4 StGB).

Die rechtlichen Grundlagen zu Anstiftung

und Versuch wurden von der Vorinstanz auf US 34 f. korrekt dargelegt, auch

darauf kann verwiesen werden.

2.2

Nach dem Beweisergebnis hat der

Beschuldigte mit seinem Verhalten mehrfach versucht, die damals 14 Jahre alte

Privatklägerin dazu zu bringen, Videos und Fotos von ihrem nackten Körper bzw.

von ihren nackten Geschlechtsteilen zu erstellen und ihm diese dann auch zu

schicken. Es handelte sich dabei jeweils um eine einzige Handlung, welche nach

der Konzeption der Anklage zwei Straftatbestände in echter Konkurrenz erfüllt

haben soll: Denjenigen der versuchten Anstiftung zur Herstellung von

Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB und der versuchten Beschaffung von

Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB.

Dem kann nicht gefolgt werden: Bei den

vorgehaltenen Anstiftungshandlungen handelte es sich wie erwähnt gleichzeitig

um Beschaffungshandlungen von Pornographie zum Zweck des Eigenkonsums (der

Beschuldigte verlangte die Erstellung und Zustellung der Fotos ausschliesslich

zum Zwecke seines Eigenkonsums), weshalb diese Handlungen des Beschuldigten

unter den privilegierenden Straftatbestand von Art. 197 Abs. 5 StGB zu

subsumieren sind. Würde man anders entscheiden, wäre der Täter, der eigenhändig

entsprechende Fotos von seinem Opfer erstellt, nach dem privilegierenden

Tatbestand zu bestrafen, nicht aber der Täter, der das Opfer zum Erstellen der

Fotos anstiftet. Das wäre nicht sachgerecht und würde auch nicht dem

Schutzgedanken der Norm entsprechen. Analog entschied das Berufungsgericht im

verfahren STBER.2020.98, Urteil vom 28. Oktober 2021, E. 8.3.3, das Urteil

wurde in diesem Punkt nicht angefochten.

Es hat demnach ein Schuldspruch wegen

mehrfacher versuchter Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zu

erfolgen. Ein Freispruch vom Vorhalt der versuchten Anstiftung zu Pornographie

fällt vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz

«ne bis in idem» nicht in Betracht.

2.3

Zu Recht nicht mehr vorgebracht wurde

vom Beschuldigten vor Berufungsgericht der Einwand, wonach es sich um einen

(straflosen) untauglichen Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 2 StGB gehandelt

habe, weil er nie erwartet habe, dass die Privatklägerin ihm solche Aufnahmen

schicke. Der Privatklägerin fehlten nicht gänzlich die Eigenschaften, um

überhaupt als Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Frage zu kommen

(bspw. weil der Beschuldigte in der irrigen Annahme handelte, die

Privatklägerin sei minderjährig). Als Minderjährige kam die Privatklägerin sehr

wohl als taugliches Tatobjekt im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB in Frage,

was der Beschuldigte denn auch zweifellos wusste. Dass er hier "aus grobem

Unverstand" gehandelt haben soll, davon kann keine Rede sein. Auch sein

Einwand, er habe nie erwartet, dass die Privatklägerin ihm solche Aufnahmen

schicke, erweist sich als Schutzbehauptung. Dass er selbst an den Erfolg

glaubte, zeigen nämlich seine mehrfachen und hartnäckigen Versuche, die

Privatklägerin zum gewünschten Verhalten zu bewegen.

3.

Mehrfacher

Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (AKS Ziffer 4)

Dem Beschuldigten kann nicht

rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass ihm die Verfügungen des

Betreibungsamtes zugestellt wurden, dass er also von deren Inhalt Kenntnis

hatte. Da der Straftatbestand von Art. 323 StGB vorsätzlichen Handeln voraussetzt,

hat bezüglich dieser zwei Vorhalten von Übertretungen ein Freispruch zu

ergehen.

4.

Widerhandlung gegen

das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (AKS Ziffer 5)

4.1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Abfälle

im öffentlichen Raum liegen lässt oder wegwirft, wird mit Busse bis zu 5'000

Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Franken, bestraft (§ 169 Abs. 1 GWBA).

4.2

Mit dem Wegwerfen des Zigarettenstummels

hat der Beschuldigte vorsätzlich gegen diese Gesetzesnorm verstossen und ist

entsprechend für schuldig zu erklären. Selbstverständlich war das Delikt mit

dem Wegwerfen des Abfalles vollendet, dass sich der Beschuldigte nach

mehrfacher Aufforderung durch die Polizei schliesslich dazu bequemte, den

Stummel wieder aufzuheben, ist allenfalls bei der Strafzumessung zu

berücksichtigen.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung und Vollzugsform

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und

die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des

Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch

umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei

seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente

die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier

geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn

gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung

gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die

den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer

Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie

Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die

sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder

Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch

äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die psychische

Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind einerseits

das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene

Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird

neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im

Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im

Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen

zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren,

also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den

behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des

Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

"nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist

es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,

mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden

unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem

täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht,

was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach

Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.

Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der

Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird.

Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne

bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.

2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,

6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem

Drittel des Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der

Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung

des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung

nicht angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit

Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine

Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten

Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu

Art. 47).

1.4

Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten

sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das

Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche

geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen

werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu

begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste

Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der

auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) «ultima ratio» und kann nur

verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft

vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und

des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht,

BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217

vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und

Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen

Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards

sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe

auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter

dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen

Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden

Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe

möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich

des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift

(BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.5

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den

ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.). Die tat- und

täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser

wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert.

Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E.

5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als

theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des

Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede

der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur

anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe

sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder

Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS).

Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil

die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu

beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs.

1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle

einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen

(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er diese

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu

erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Danach hat er sämtliche

Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu

benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche

Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche

Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich

überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der

Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119E. 2b S. 120 f.;

Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit

Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei

der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede

Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten

Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch

nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die

einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die

Gesamtstrafe ist schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu

prüfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

Bildet ein versuchtes Delikt die

schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, ist bei der Bildung der

Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das

vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist

dann unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22

Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.03.2010

E. 1.6.1).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Bei der Wahl der Strafart ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 zwei Mal verurteilt worden

war:

-

Am 10. September

2015 wurde er – wie bereits eingangs erwähnt – wegen sexuellen Handlungen mit

Kindern zum Nachteil der hierortigen Privatklägerin zu einer Freiheitsstrafe

von 16 Monaten verurteilt, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer

Probezeit von drei Jahren und verbunden mit der Weisung, sich einer

psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.

- Am 7. Oktober 2015 erging ein

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, mit dem der

Beschuldigte wegen mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. zu einer

Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer

Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde.

Nur kurze Zeit nach diesen Urteilen,

eines davon einschlägig, wurde der Beschuldigte zu Beginn der festgesetzten

Probezeiten erneut straffällig, sodass festzustellen ist, dass ihn weder die

bedingte Freiheitsstrafe noch die bedingte Geldstrafe in irgendeiner Weise zu

beeindrucken vermochten. Auch im vorliegenden Verfahren ist keinerlei Einsicht

des Beschuldigten in sein Fehlverhalten zu erkennen, er bestreitet die Vorhalte

durchwegs, sodass aus spezialpräventiven Gründen beim Beschuldigten einzig die

Ausfällung von Freiheitsstrafen für Verbrechen und Vergehen in Frage kommen

kann. Dies galt auch unter dem bis zum 1. Januar 2018 anwendbaren Art. 41 Abs.

1 StGB, nach dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei unbedingten

kurzen Freiheitsstrafen entgegen dem Gesetzeswortlaut aus Gründen der fehlenden

präventiven Effizienz einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

konnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.5 mit

Verweisen).

2.2

Schwerstes Delikt bildet in casu die

mehrfache (vollendete) Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB mit einer

Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im Falle von

Kinderpornographie (Bilder mit Vorführungen tatsächlicher sexueller Handlungen

mit Minderjährigen). Für die übrigen Bilder ist die Maximalstrafe eine

Freiheitsstrafe von einem Jahr. Somit fallen vorliegend die

kinderpornographischen Dateien ins Gewicht, zeigen diese doch auch

ausgesprochen schwerwiegende sexuelle Handlungen wie Vaginal- oder Oralverkehr

mit sehr jungen Kindern. Es ging um reine Konsumhandlungen, der Beschuldigte

hat im Internet solche Bilder konsumiert, ohne diese abzuspeichern. Insgesamt

handelte es sich um rund 60 (nicht nur kinderpornographische) Bilder, was im

Vergleich mit anderen beurteilten Fällen wenige sind. Der vorliegende direkte

Vorsatz und die eigennützigen Beweggründe sind deliktstypisch, Hintergrund ist

die vom Gutachter beim Beschuldigten diagnostizierte Pädophilie. Für diese

Konsumhandlungen ist als Einsatzstrafe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe von

zwei Monaten angemessen.

Diese Strafe ist angemessen zu erhöhen

zur Abgeltung der mehrfachen versuchten Pornographie. Dabei kam es zu mehreren

Vorfällen gegenüber der Privatklägerin. Diese spielten sich inhaltlich im

Wesentlichen immer gleich ab: der Beschuldigte forderte die Privatklägerin auf,

ihm Nacktfotos von ihrem Körper bzw. ihren Geschlechtsteilen zu schicken.

In Bezug auf die Tatkomponenten ist

vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte Nacktfotos der Geschädigten verlangt

hat. Solche Fotos sind innerhalb der Bandbreite möglicher kinderpornographischer

Aufnahmen im untersten Bereich anzusiedeln. Bezüglich des konkreten

Tatvorgehens ist anzumerken, dass der 23 Jahre ältere Beschuldigte gegenüber

der zur Tatzeit 14- bzw. 15-jährigen Privatklägerin seine Aufforderung, ihm

Fotos und Videos ihres nackten Körpers bzw. ihrer nackten Geschlechtsteile zu

erstellen und ihm zu schicken, immer wieder und hartnäckig wiederholt hat. Er

brachte damit die Privatklägerin, zu der er in seiner Vertrauensstellung als

Stiefvater schon vorher eine sexuelle Beziehung aufgebaut hatte, immer wieder

in eine Art Zwangssituation bzw. in ein Dilemma. Die Privatklägerin hatte ihm

nach eigenen Worten auch zugesagt, ihm solche Fotos von sich zu schicken, da

sie nicht «nein» sagen konnte. Der Beschuldigte erinnerte sie denn auch immer

wieder an ihre «Zusagen». Er liess der Privatklägerin dafür auch eigens ein

Handy zukommen, damit er mit ihr hinter dem Rücken der Mutter der

Privatklägerin (seiner ehemaligen Partnerin) in Kontakt bleiben konnte. Dies

sollte die Privatklägerin geheim halten. Der Beschuldigte erwies sich mit

seinem Vorgehen als unbelehrbar (auch im ersten Verfahren hatte der

Beschuldigte u.a. von der Privatklägerin Nacktfotos verlangt), hartnäckig und

auch hinterlistig. Dass diese Forderungen nach Nacktaufnahmen für die

Privatklägerin seelisch belastend waren, kann ohne Weiteres angenommen werden.

Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine noch sehr junge Frau mit

unvollendeter Persönlichkeitsentwicklung, die zusätzlich eine kognitive

Beeinträchtigung aufwies, was dem Beschuldigten bestens bekannt war. Die

Tatfolgen sind damit nicht ganz unerheblich.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur, ging es ihm doch um

seine sexuelle Befriedigung, was sich aber wie bereits erwähnt als

deliktstypisch erweist. Dieser Umstand fällt damit nicht zusätzlich nachteilig

ins Gewicht. Die Tat wäre für ihn aber ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es

sind keinerlei relevante Faktoren auszumachen, die von bestimmenden Einfluss gewesen

wären. Die subjektiven Tatkomponenten sprechen demnach weder für noch gegen den

Beschuldigten; sie wirken sich daher auch nicht in relevanter Weise auf die

Verschuldensbewertung aus. Insgesamt ist das Tatverschulden somit als noch leicht

zu taxieren. Die Einsatzstrafe für die hypothetisch vollendeten Delikte wäre im

Hinblick auf dieses Tatverschulden, die mehrfache Begehung innerhalb eines

längeren Zeitraumes von mehreren Wochen und den zur Verfügung stehenden

Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren im

Einzelfall auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen. Anwendbar

ist Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB, da es um eine tatsächlich

existierende minderjährige Person geht. Die erbotenen Handlungen sind aber im

Vergleich zu AZ 2 von deutlich minderer «Qualität» – es handelt sich «nur» um ein

«Posing» und nicht um Handlungen mit Erwachsenen.

Da die Privatklägerin seinen

Aufforderungen nicht nachkam, blieb es in allen Fällen bei versuchter

Tatbegehung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nach seinen

Vorstellungen alles unternommen hatte, um die Tat zu vollenden. Allerdings war

die Privatklägerin nie bereit, seinen Forderungen nachzukommen. Unter

Berücksichtigung des ausgebliebenen Erfolgseintrittes ist von einem sehr

leichten bis leichten Tatverschulden auszugehen. Es erfolgt daher eine

Strafreduktion auf vier Monate Freiheitsstrafe.

Eine reduzierte Schuldfähigkeit ist

gemäss den überzeugenden Erwägungen des Gutachters zu verneinen (AS 535).

Die Einsatzstrafe ist entsprechend

diesen Erwägungen asperationsweise um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.3

Bei den Täterkomponenten kann

hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten vollumfänglich auf die Darlegung

der Vorinstanz auf US 60 und die Ausführungen im Gutachten (AS 521 ff.)

verwiesen werden. Nach einer geordneten Kindheit, einer Lehre als […] in

Deutschland und der Geburt seines Sohnes […], geb. 2002, reiste der

Beschuldigte im Alter von 27 Jahren im Jahr 2005 in die Schweiz ein. Zunächst

ging er hier temporären Arbeiten in unterschiedlichen Städten nach. Ca. im Jahr

2006 verstarb sein Vater, zwei Jahre später verstarb auch seine Mutter. Im

Jahr 2009 wurde beim Beschuldigten eine Nierenerkrankung festgestellt,

woraufhin er nur noch 50 % arbeitsfähig war. Im Jahr 2011 erlitt er einen

ersten und im Jahr 2014 einen zweiten Herzinfarkt, woraufhin er eine volle

Invalidenrente zugesprochen erhielt. Der Beschuldigte leidet an diversen

schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, hatte er doch auch in den

Monaten vor der Berufungsverhandlung Operationen am Herzen und an den Venen zu

erstehen und eine Operation am Darm soll bevorstehen. Zudem muss er drei Mal in

der Woche zur Dialyse. Ab ca. 2009/2010 führten er und die Mutter der

Privatklägerin, C.___, eine Liebesbeziehung und wohnten dann ab ca. August 2012

zusammen in […]. Die beiden Töchter von C.___ waren zunächst noch

fremdplatziert. Auf Vorschlag des Beschuldigten hin holte C.___ aber ihre

Töchter wieder zu sich nach Hause.

Wie bereits erwähnt, sind beim

Beschuldigten zwei Vorstrafen zu verzeichnen, wobei insbesondere die

einschlägige Vorstrafe vom 10. September 2015 für die Strafzumessung von

Relevanz ist. Auch wenn das Urteil nunmehr fast sechs Jahre zurückliegt, hat

sich der Beschuldigte damals davon überhaupt nicht beeindrucken lassen und

wurde kurz nach Urteilsfällung und Beginn der Probezeit erneut einschlägig

straffällig. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.

Bezüglich der Strafempfindlichkeit hat

die Vorinstanz die schweren gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten zurecht

leicht strafmindernd gewürdigt. Eine leichte Strafmilderung hat gestützt auf

Art. 48 lit. e StGB (langer Zeitablauf bei Wohlverhalten) zu erfolgen.

Im Strafverfahren verhielt sich der

Beschuldigte nicht kooperativ, nebst den (zulässigen) bestreitenden Aussagen

verweigerte er dem einvernehmenden Polizeibeamten den Handschlag und

bezeichnete ihn als «ein Stück Scheisse» (AS 015). Dies ist leicht

straferhöhend zu werten. Der Beschuldigte zeigt keinerlei Einsicht in sein

Fehlverhalten. Weitere relevante Umstände sind bei den Täterkomponenten keine

auszumachen: kein Geständnis, keine Besonderheiten beim Nachtatverhalten.

Die strafreduzierenden und

straferhöhenden Umstände wiegen sich insgesamt auf, sodass sich die

Täterkomponenten nicht auf die Strafe auswirken.

2.4

Zu berücksichtigen ist weiter eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots: das Urteil der Vorinstanz erging am 7.

Mai 2019, die schriftliche Urteilsbegründung wurde erst 14 Monate später, Ende

Juli 2020, versandt. Damit wurde nicht nur die Vorgabe von Art. 84 Abs. 4 StPO

von 60, ausnahmsweise 90 Tagen für die Begründung des Urteils massiv

missachtet, sondern das Beschleunigungsgebot von Art. 5 Abs. 1 StPO deutlich

verletzt. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten und die Strafe ist zufolge

der Verletzung des Beschleunigungsgebots um einen Monat auf nunmehr vier Monate

Freiheitsstrafe zu reduzieren.

2.5

Für die Verletzung von § 169 GWBA ist –

unter Beachtung der vorstehenden Umstände, namentlich auch des

Strafmilderungsgrundes und der Verletzung des Beschleunigungsgebotes – eine

Busse von CHF 50.00, ersatzweise bei Nichtbezahlung eine Freiheitsstrafe von einem

Tag, auszusprechen.

3.

Bedingter

Strafvollzug/Widerrufsfrage

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid

6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten

Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem

jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.

November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist

eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den

letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts,

welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Ein

Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter

weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs

kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden

Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht

auf Bewährung besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42

Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten.

Vielmehr kann eine günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände

vorliegen, die ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert.

Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung

in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung

in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

3.2

Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen

führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt

nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung

der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten

Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten des Täters ist analog der Prüfung der Gewährung des

bedingten Strafvollzugs anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände

vorzunehmen. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs

des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob

die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2

ff. mit Hinweisen). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB

für den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt,

sind für den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings

nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus

resultierende Strafe überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der

erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid

über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die

neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung

des Verurteilten erlaubt. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den

Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die

während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

3.3

Im vorliegenden Fall wurde der

Beschuldigte innert kürzester Zeit einschlägig rückfällig, was ungünstige

Rückschlüsse auf seine Legalbewährung zur Folge hat. Andererseits ging es dabei

um die gleiche Beziehung, der Beschuldigte hat gemäss seinen (unwiderlegbaren)

Aussagen nun seit Jahren keinen Kontakt mehr zur Privatklägerin. Das Gutachten vom

17. November 2017 äussert sich zum Beschuldigten wie folgt: Die grosse

Verschlossenheit des Beschuldigten erschwere es, vertiefte Aussagen zu dessen

persönlichem Entwicklungsgang zu treffen und es gebe auch keine verfügbaren

externen Quellen (Weigerung des Beschuldigten, andere Institutionen vom

Berufsgeheimnis zu entbinden), die hier etwas Bedeutsames beitragen könnten.

Der Beschuldigte habe ein deutliches sexuelles Interesse an der minderjährigen

und im Intellekt beeinträchtigten Privatklägerin, also einem Kind, erkennen

lassen. Dieses sexuelle Interesse sei nicht auf eine kurze (jugendliche)

Entwicklungsphase des Beschuldigten beschränkt gewesen und der Altersunterschied

sei sehr gross gewesen. Damit seien die Kriterien erfüllt, diagnostisch von

einer Pädophilie (ICD 10 F:65.4) sprechen zu können, hier heterosexuell mit Ausrichtung

auf Mädchen in der Pubertät (AS 534). Die Legalprognose für den Beschuldigten wurde

aufgrund aktuarischer und klinischer Verfahren wie folgt eingeschätzt:

kurzfristig werde von einem tiefen Rückfallrisiko ausgegangen, mittel- und

langfristig sei das Risiko für pädo-sexuelle hands-on-Delikte mit Frauen im

Zielalter in einem mittleren Risikobereich liegend einzuschätzen, der bei 20%

Rückfallrisiko liegen dürfte. Weiter sei ein mittel bis hohes Rückfallrisiko

für Pornographiedelikte zu sehen (AS 541 f.).

Seit den hier zu beurteilenden

Straftaten blieb der Beschuldigte während nunmehr fünfeinhalb Jahren straffrei.

Anhaltspunkte für besonders günstige Verhältnisse sind aber – namentlich vor

dem Hintergrund der Beurteilungen im Gutachten und der völlig fehlenden

Einsicht des Beschuldigten, auch seine persönliche und soziale Situation ist

unverändert lamentabel – nicht erkennbar, so dass für die neue Strafe von vier

Monaten Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann.

3.4

Hingegen kann bei der Widerrufsfrage bezüglich

des Urteils vom 10. September 2015 nicht von einer schlechten Legalprognose

ausgegangen werden. Einzubeziehen sind hier namentlich die neue, unbedingt

ausgesprochene Strafe und der lange Zeitablauf ohne Straffälligkeit seit den

hier zu beurteilenden Delikten. Deshalb ist von einem Widerruf des bedingten

Strafvollzugs für die am 10. September 2015 ausgefällte Freiheitsstrafe

abzusehen. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht mehr möglich, da am 30. August

2018 bereits eine Verlängerung um anderthalb Jahre erfolgte.

3.5

In Bezug auf den bedingten Strafvollzug

für die Geldstrafe von 80 Tagessätzen, ausgefällt mit Strafbefehl vom 7.

Oktober 2015, kann auf die Widerrufsfrage zufolge Zeitablaufs nicht mehr eingetreten

werden (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB: Ende der Probezeit am 7. Oktober 2017).

V.

Massnahmen

1.

Ambulante

psychotherapeutische Massnahme

1.1

Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine

Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr

weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis

des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und

die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c).

Ist der Täter psychisch schwer gestört,

so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant

behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem

Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 StGB).

1.2

Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September 2015 wurde dem Beschuldigten die

Weisung erteilt, sich für die Dauer der Probezeit von drei Jahren einer

psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Das Amt für Justizvollzug des

Kantons Solothurn wandte sich in der Folge am 17. Februar 2016 an das Gericht

mit der Bitte um einen Nachentscheid wegen Missachtens bzw.

Nichtdurchführbarkeit der Weisung. Der Beschuldigte liess geltend machen,

Probleme mit der Finanzierung der Therapie und seine schweren Krankheiten

hätten den Beginn der Therapie verzögert. Nach einer Sistierung des

Nachverfahrens und der Aufnahme der Therapie bei Herrn F.___ fällte der

Amtsgerichtspräsident am 30. August 2018 folgenden Nachentscheid: Die Weisung

an den Beschuldigten, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu

unterziehen, werde bestätigt und die Probezeit werde um anderthalb Jahre

verlängert.

Am 3. Mai 2019 verfasste der behandelnde

Psychiater F.___, zuhanden der Vorinstanz einen Therapieverlaufsbericht (AS 562

f.). Der Beschuldigte habe seit dem 21. August 2018 insgesamt 15 einstündige

Sitzungen bei ihm absolviert. Dabei habe sich dieser zunehmend öffnen können

und spreche offen über seine schwierige körperliche Situation, welche stark

geprägt sei durch die dreimalige Dialyse, die den Beschuldigten zudem stark

ermüde. Zudem sei dieser in seiner körperlichen Belastungsfähigkeit stark

eingeschränkt durch eine Herzinsuffizienz nach wiederholten Herzinfarkten.

Bezüglich der vorgehaltenen Sexualdelikte ziehe sich der Beschuldigte innerlich

zurück. Dies sei für ihn Vergangenheit und abgeschlossen. Er (der Therapeut)

halte es aber ausdrücklich für notwendig, die Vorgeschichte, insbesondere die

sexuelle Entwicklung und die entsprechenden Präferenzen, wie auch die aktuell

vorgehaltenen Delikte detailliert und offen zu besprechen mit dem Ziel, dass

sich entsprechende Ereignisse nicht mehr wiederholten. Er habe dem

Beschuldigten erklärt, dass die entsprechenden Vorgaben und Erwartungen des

Gesetzes und auch des Gerichts seiner persönlichen Vorstelllungen völlig

entsprächen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens liess

der Psychiater die gerichtlichen Aufforderungen zur Einreichung eines

Therapie-Verlaufsberichtes unbeantwortet. Er teilte telefonisch mit, er sei

schwer erkrankt und unterziehe sich seit längerem einer Chemotherapie. Es muss

deshalb davon ausgegangen werden, dass die Therapie mit dem Beschuldigten seit

längerem nicht mehr stattfindet.

1.3

Die Straftaten des Beschuldigten standen

zweifellos in Zusammenhang mit der vom Gutachter bei ihm diagnostizierten

Pädophilie. Zur Frage der Massnahme hat sich der Gutachter wie folgt geäussert

(AS 542): Es bestehe keine Indikation für eine Massnahme nach Art. 59 StGB.

Bezüglich einer ambulanten Massnahme sei anzumerken, dass die vorliegende

sexuelle Störung nicht geheilt werden könne. Der Betroffene könne aber in der

Therapie lernen, sie besser zu verstehen und mit ihr umzugehen, ohne deliktisch

zu werden. Effizientes Risikomanagement stelle hier also das wichtigste

Therapieziel dar. Eine solche Therapie stelle allerdings ein Minimum an

Störungseinsicht, Offenheit und Veränderungsmotivation voraus. Dies alles sei

beim Beschuldigten nicht festzustellen. Seine Abwehr erscheine zudem recht

verfestigt und es liessen sich auch keine Ansätze für eine erst in der Therapie

erfolgreiche Motiviertheit erkennen. Vor diesem Hintergrund sei jegliche

Behandlungsmassnahme ohne Erfolgsaussichten und könne daher auch nicht

empfohlen werden.

Vor der Vorinstanz nahm der Gutachter

nach Einsichtnahme in den bereits erwähnten Verlaufsbericht vom 3. Mai 2019 wie

folgt Stellung: erfreulich sei, dass der Beschuldigte sich auf eine Therapie eingelassen

und schon 15 Sitzungen absolviert habe. Allerdings handle es sich beim

Therapeuten nicht um einen forensisch arbeitenden, zertifizierten oder

erfahrenen Therapeuten. Als Allgemeinpraktiker kenne man wenig von pädophilen

Störungen oder vergleichbaren Problematiken. Auch sei nicht ersichtlich, ob

Herr F.___ überhaupt etwas von der Delinquenz des Beschuldigten wisse. Also

bestünden hier sehr viele Unklarheiten. Gerade für eine ambulante Therapie

müssten gewisse Kriterien vorhanden sein: Störungseinsicht, Veränderungswille,

Problemeinsicht, damit sie erfolgreich stattfinden könne. Deshalb habe er im

Gutachten ja keine Behandlungsempfehlung abgegeben. Neu sei nun, dass der

Beschuldigte überhaupt schon einmal in Therapie gehe. Ob dies längerfristig der

Fall oder nur prozesstaktisch ausgerichtet sei, könne er nicht beurteilen. Man

wisse auch nicht, was sich der Therapeut genau vorstelle. Deshalb falle es ihm

schwer, hier irgendeine Empfehlung abzugeben, er sei relativ ratlos. Alles in

allem sehe er keinen Anlass, vom Gutachten abzuweichen. Bei anderen Personen,

die kooperativer seien, sei das ja schon ein mehrjähriger Prozess mit einer

intensiven Therapie zu Beginn. In den ersten zwei, drei Jahren seien dies

wöchentliche Termine, danach bei entsprechenden Erfolgen könne das Setting

gelockert werden. Eine allfällige ambulante Massnahem vertrage sich gut mit

einem Strafvollzug. Dies sei öfters sogar erfolgsversprechender, da das

Wahrnehmen der Termine im Strafvollzug mehr oder weniger gesichert sei. Zudem

seien die Therapeuten dort forensisch geschult. Ob sich der Beschuldigte in der

Haft auf eine Therapie einlassen würde, wisse man aber nicht. Die Therapie mit

dem bisherigen Therapeuten müsste dann unterbrochen werden, obwohl hier schon

etwas Vertrauen aufgebaut sei. Es gebe halt hier sehr viele Fragezeichen,

Ungewissheiten.

1.4

Bei Würdigung der geschilderten

Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Therapie des Beschuldigten beim

Psychiater F.___ nicht der vom Gutachter erwähnten forensisch ausgerichteten

Psychotherapie in Form einer ambulanten Massnahme mit dem Ziel eines

Risikomanagements hinsichtlich der pädophilen Störung des Beschuldigten entsprach.

Der Gutachter hat eine solche ambulante Massnahme wegen der mangelnden

Störungseinsicht, Offenheit und Veränderungsmotivation des Beschuldigten im

Gutachten explizit nicht empfohlen. Dies zeigt auch der Verlaufsbericht des

Psychiaters F.___ vom 3. Mai 2019: Der Beschuldigte ist keinesfalls bereit,

seine Delikte und die dahinter stehende Störung zu besprechen, geschweige denn

anzugehen. Dies sei für den Beschuldigten «abgeschlossen und Vergangenheit». Unter

den gegebenen Umständen (geringe Erfolgsaussichten, längeres Wohlverhalten und

geringe Schwere der Taten, die vorliegend zu einer Verurteilung führen) erweist

sich die Anordnung einer ambulanten Therapie nicht als verhältnismässig.

2.

Berufsverbot

2.1

Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB (in der von

Januar 2015 bis Ende 2018 gültigen Version) legte u.a. fest, dass im Falle

einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer

Massnahme nach den Art. 59 bis 61 oder 64 StGB wegen der Straftat der

(qualifizierten bzw. harten) Pornografie, sofern die Gegenstände oder

Vorführungen sexuelle Handlungen mit Kindern (bzw. mit Minderjährigen) zum

Inhalt haben, der verurteilten Person durch das Gericht für 10 Jahre jede

berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten ist. Die

Voraussetzung einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten ist nicht erfüllt.

2.2

Hat jemand gegen einen Minderjährigen

oder eine andere besonders schutzbedürftige Person ein Verbrechen oder Vergehen

begangen und besteht die Gefahr, dass er in Ausübung einer beruflichen oder

einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt

mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen

umfasst, weitere Straftaten dieser Art begeht, so kann ihm das Gericht die

betreffende Tätigkeit für ein Jahr bis zehn Jahre verbieten (Art. 67 Abs. 2

aSTGB). Auch diese Bestimmung kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da

angesichts der schwerwiegend beeinträchtigten gesundheitlichen Situation und

der vollen IV-Rente des Beschuldigten nicht zu erwarten ist, dass er einer

beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen

regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders

schutzbedürftigen Personen umfasst, nachgehen wird.

2.3

Es ist damit kein Tätigkeitsverbot

auszusprechen.

VI. Zivilforderung

Die Vorinstanz hat der Privatklägerin,

die eine Genugtuung von zunächst mindestens CHF 5'000.00 und später CHF

20'000.00 verlangt hatte, eine Genugtuung von CHF 400.00 nebst Zins zu 5% seit

dem 3. Mai 2016 zugesprochen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen, zur

Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 76 f.

verwiesen werden.

VII. Einziehung

Ebenso bestätigt werden kann nach

Bestätigung der Schuldsprüche der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der

Einziehungen gemäss Ziffer 9 des Urteils (vgl. Erwägungen US 74 f.).

VIII. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Ausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

Der Beschuldigte unterliegt mit seinen

Anträgen im Berufungsverfahren im Schuldpunkt mehrheitlich, bestätigt werden

ebenso die Genugtuungs- und Einziehungsentscheide der Vorinstanz. Allerdings

erzielt er hinsichtlich der Strafzumessung einen nicht unbedeutenden

Teilerfolg, indem er nunmehr nur noch vier Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen

hat (anstatt deren 24) und auch die Busse tiefer ausfällt. Auf die Anordnung

einer ambulanten Massnahme wird verzichtet. Die (erfolglose) Anschlussberufung

der Staatsanwaltschaft hat zu keinem Mehraufwand geführt, da die Strafzumessung

aufgrund der Berufung des Beschuldigten ohnehin zu überprüfen war. Vor diesem

Hintergrund sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Einschluss einer

Urteilsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 200.00, dem

Beschuldigten und dem Staat je zur Hälfte aufzuerlegen.

Der unentgeltliche

Rechtsbeistand von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, macht in seiner Honorarnote

für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 4,62 Stunden und Auslagen

von CHF 49.40 geltend, was angemessen erscheint. Allerdings wird der

Arbeitsaufwand nur zu dem im Kanton Solothurn für die unentgeltliche

Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 180.00 abgegolten. Die

Differenz zum beantragten Stundenansatz von CHF 200.00 stellt den

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands dar. Die Entschädigung

ist vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates gegenüber dem Beschuldigten für den vollen Betrag, da die Schuldsprüche

und die Genugtuung, die Privatklägerin betreffend, geschützt werden.

Der amtliche Verteidiger

von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, macht für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 23.68 Stunden zu CHF 180.00

und Auslagen von CHF 217.50 geltend, was angemessen erscheint. Unter

Hinzurechnung der Hauptverhandlung und mündlichen Urteilseröffnung inkl.

Nachbearbeitung von insgesamt zwei Stunden wird seine Entschädigung auf CHF 5'212.60

(25.68 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 217.50 und MwSt. zu

7.7 % von CHF 372.70) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates aus den vorgenannten Gründen im Umfang von 1/2, ausmachend

CHF 2'606.30.

Demnach wird in Anwendung von Art. 197

Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 24 Abs. 2, Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Abs. 6

i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 323 Ziff. 1 und 2 StGB; Art. 40, Art. 41, Art.

47, Art. 49 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB; § 169 Abs. 1 GWBA, Art. 49 Abs. 1 OR;

Art. 126 Abs. 1 lit. a, Art. 135, Art. 138, Art. 267 Abs. 3, Art. 335 ff., Art.

379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1 sowie Art. 426 Abs. 1 StPO:

beschlossen und erkannt:

1.

A.___ wird gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils von folgenden Vorhalten

freigesprochen:

-

mehrfache sexuelle

Handlungen mit Kindern (Vorhalte Ziff. 1 der Anklageschrift),

- mehrfache Pornografie (Konsum, harte

Pornografie), soweit zwei Bilder gemäss Vorhalte Ziff. 2 der Anklageschrift

betroffen sind.

2.

A.___ wird vom

Vorhalt des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und

Konkursverfahren (Vorhalte Ziff. 4 der Anklageschrift) freigesprochen.

3.

A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a)

mehrfache

Pornografie (Konsum von harter Pornografie; Vorhalte Ziff. 2 der

Anklageschrift),

b)

mehrfache versuchte

Pornografie (Konsum von harter Pornografie; Vorhalte Ziff. 3 der

Anklageschrift),

c)

Widerhandlung gegen das

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Liegenlassen oder Wegwerfen von einzelnen

Kleinabfällen; Vorhalt Ziff. 5 der Anklageschrift).

4.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

5.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer

Freiheitsstrafe von 4 Monaten,

b)

einer Busse von

CHF 50.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag.

6.

Der A.___ mit Urteil

des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. September

2015 für eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird

nicht widerrufen.

7.

Auf die Frage des

Widerrufs des A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

7. Oktober 2015 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 80

Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird zufolge Zeitablaufs nicht eingetreten.

8.

Auf die Anordnung

einer ambulanten Behandlung wird verzichtet.

9.

Es wird kein

Tätigkeitsverbot angeordnet.

10.

Die folgenden bei A.___

beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei Kanton

Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (alles aufbewahrt bei der

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate):

a)

1 Festplatte (Marke:

Western Digital),

b)

1 Festplatte (Marke:

Seagate Barracuda 7200.11),

c)

1 Festplatte (Marke:

Seagate Laptop Thin SSHD),

d)

1 DVD-RW (Marke:

Verbatim; 4.7 GB; Aufschrift: "Erste Daten Sicherung").

11.

Die folgenden bei A.___

sichergestellten Gegenstände werden gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils diesem nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate), wobei

innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der Herausgabeanspruch beim

Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht

hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge:

a)

1 Computer (Marke:

Cooler Master),

b)

1 Computer (Marke:

Cooler Master),

c)

1 Laptop (Marke:

Medion Akoya),

d)

1 Laptop

(Marke: Asus F5RL),

e)

1 Laptop (Marke:

Alienware 17),

f)

1 USB-Stick 32 GB

(Marke: TDK; Farbe: hellgrün/schwarz),

g)

1 USB-Stick 32 GB

(Marke: Sony; Farbe: schwarz/dunkelgrau),

h)

1 USB-Stick Z1467

(Marke: Memory Stick 8; Farbe: hellgrau),

i)

13 Datenträger

(diverse CD/DVD);

j)

1 Mobiltelefon,

(Marke: Samsung B2100; inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro SD),

k)

1 Mobiltelefon

(Marke: Samsung S8300; inkl. SIM-Karte Swisscom).

12.

Die beiden bei B.___

sichergestellten Mobiltelefone (Huawei, inkl. SIM-Karte Sunrise und 4 GB Micro

SD, und iPhone 6, inkl. SIM-Karte Swisscom) werden gemäss rechtskräftiger

Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils dieser nach Rechtskraft des Urteils

herausgegeben (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich

Asservate), wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des Urteilsdispositivs der

Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist, ansonsten Verzicht

angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der Gegenstände zur Folge.

13.

A.___ hat B.___ eine Genugtuung von

CHF 400.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. Mai 2016, zu bezahlen.

14.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wurde

für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 6'506.00

(2.76 Stunden zu CHF 180.00, nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen

von CHF 30.00, sowie 28.82 Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von

CHF 364.10 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 427.50) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren von pauschal

CHF 1'000.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

15.

Die Entschädigung

des unentgeltlichen Rechtsbeistands von B.___, Rechtsanwalt Boris Banga, wird

für Berufungsverfahren auf CHF 881.00 (4.62 Stunden zu

CHF 180.00 und Auslagen von CHF 49.40) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 92.40

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 200.00), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

16.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wurde für

das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 12'416.50 (58.21

Stunden zu CHF 180.00, Auslagen von CHF 304.00 und MwSt. zu 8 %

von CHF 269.00 sowie Auslagen von CHF 737.60 und MwSt. zu 7.7 %

von CHF 628.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2,

ausmachend CHF 6'208.25, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

17.

Die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 5'212.60 (25.68 Stunden zu CHF 180.00,

Auslagen von CHF 217.50 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 372.70)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2,

ausmachend CHF 2'606.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

18.

An die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'600.00 und

Auslagen von CHF 10'900.00, total CHF 17'500.00, hat A.___ 1/2, ausmachend CHF 8'750.00, zu bezahlen. Im Übrigen

gehen die Kosten zulasten des Staates.

19.

An die Kosten des

Berufungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 4’000.00 und Auslagen

von CHF 200.00, total CHF 4’200.00, hat A.___ 1/2, ausmachend CHF 2’100.00, zu bezahlen. Im Übrigen

gehen die Kosten zulasten des Staates.

Dieser Entscheid ist

schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen

Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art.

135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten

Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse:

Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Von Felten Wiedmer