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Entscheid

STBER.2020.69

Raub evtl. unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

25. August 2021Deutsch55 min

die Geschäftsführerin des Verkaufsgeschäfts [...], in [...], auf das Geschäft sei

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 25. August 2021

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Camill Droll

Beschuldigter

betreffend Raub

evtl. unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung, Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen am 25. August 2021 zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwältin

B.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,

-

A.___,

Beschuldigter,

-

Rechtsanwalt

Camill Droll, amtlicher Verteidiger,

-

Ehefrau

des Beschuldigten, Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen

Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Weiter weist er auf die zur Zeit im Saal geltenden Corona-Regeln hin (keine

Maskentragpflicht, regelmässiges Lüften des Saals).

Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien:

Rechtsanwalt Droll legt eine

Rentenbescheinigung der SUVA für das Jahr 2018 vor, mit dem Antrag, diese sei

zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwältin hat keine Einwände dagegen. Die

Bescheinigung wird zu den Akten genommen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger und Protokoll in den

Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___

(gibt die Anträge auch schriftlich

zu den Akten)

1. Es sei

festzustellen, dass die Ziffern 3, 4 (soweit nicht das Taschenmesser blau

betreffend), 5, 7, 8 und 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom

30. Juli 2020

in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Es sei festzustellen,

dass A.___ in Schuldunfähigkeit folgende Delikte begangen hat:

3. Raub, evtl.

unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung und Raub.

4. Für A.___ sei eine

stationäre Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen.

5. A.___ seien die in

der Zeit vom 26. Juli 2018 bis 30. November 2018 ausgestandene Untersuchungshaft

sowie die Zeit der Ersatzmassnahmen seit dem 30. November 2018 an die

therapeutische Massnahme anzurechnen.

6. Es sei im

Zusammenhang mit dem erstandenen Freiheitsentzug keine Genugtuung zuzusprechen.

7. Das mit Verfügung

vom 11. Februar 2019 beschlagnahmte blaue Taschenmesser sei nach Rechtskraft

des Urteils einzuziehen und zu vernichten.

8. Für den Fall, dass

gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht

erhoben wird, die aufschiebende Wirkung hat, seien zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs unter dem Titel der Sicherheitshaft die mit Verfügung des

Obergerichts vom 17. August 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen weiterhin

anzuordnen.

9. Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von Rechtsanwalt Camill Droll

eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.

10. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten

seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

(Der

Parteivortrag wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger

befindet sich in den Akten.)

Rechtsanwalt Droll

(gibt die

Plädoyernotizen vorab zu den Akten)

1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft

sei abzuweisen.

2. A.___ sei von

Schuld und Strafe freizusprechen.

3. A.___ sei für

ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 128 Tagen eine Genugtuung von CHF 25'600.00

sowie für die seit 30.11.2018 erlittenen einschränkenden Ersatzmassnahmen zusätzlich

eine Genugtuung von CHF 9’990.00 auszurichten.

4. Es sei das Honorar

des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne

Rückforderungsanspruch festzulegen.

5. Die Untersuchungs-

und Gerichtskosten seien zu Lasten des Staates festzulegen.

Eventualanträge

1. Es sei festzustellen,

dass A.___ eine versuchte Nötigung begangen habe.

2. Es sei von einer

ambulanten Massnahme abzusehen.

3. Für

ungerechtfertigte Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen sei ihm eine

Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

4. Es sei das Honorar

des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne

Rückforderungsanspruch festzulegen.

5. Die Untersuchungs-

und Gerichtskosten seien zu Lasten des Staates festzulegen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik, der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr

geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 26. Juli 2018, 18:40 Uhr, meldete

die Geschäftsführerin des Verkaufsgeschäfts [...], in [...], auf das Geschäft sei

ein Raubüberfall verübt worden (Akten Voruntersuchung Seite 3 [im Folgenden AS

3]).

2. A.___ (Beschuldigter), der, wie sich

in der Folge herausstellte, die Tat verübt hatte, fuhr nach dem Verlassen des

Verkaufsgeschäfts mit seinem E-Bike nach [...] und stellte sich dort der

Polizei, wo er auch das entwendete Bargeld (CHF 1'000.00) zurückgab (AS 2, 5,

252).

Der Beschuldigte wurde von der

Kantonspolizei Aargau um 21:59 Uhr vorläufig festgenommen (AS 250 f.) und dem

Kanton Solothurn zugeführt (AS 254 ff.).

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete noch

gleichentags gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Raubs (AS 257) und

bestellte ihm eine amtliche Verteidigung (AS 260).

4.1 Am 27. Juli 2018 konstituierte sich C.___

(Verkäuferin [...]) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 10 ff.).

4.2 Am 22. August 2018 konstituierte

sich D.___ (Verkäuferin [...]) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS

14 ff.).

5. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018

ordnete das Haftgericht für die Zeit vom 30. Juli 2018 bis 13. August

2018 Untersuchungshaft an (AS 474 ff.).

6. Am 2. August 2018 wurde am Domizil

des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 5, 133 ff.).

7. Mit Verfügung vom 14. August 2018 verlängerte

das Haftgericht die Untersuchungshaft bis am 22. Oktober 2018 (AS 562 ff.).

Diese wurde auf Grund der psychischen Situation des Beschuldigten ab dem 14.

August 2018 zeitweise in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern und in der

Station Etoine, Bern, vollzogen (AS 614, 619).

8. Am 24. Oktober 2018 erfolgte eine

weitere Haftverlängerung bis am 22. Januar 2019 (AS 592 ff.).

Auf Beschwerde des Beschuldigten hob die

Beschwerdekammer des Obergerichts diese Verfügung mit Entscheid vom 26.

November 2018 auf und ordnete die Entlassung des Beschuldigten aus der

Untersuchungshaft an. Gleichzeitig ordnete die Beschwerdekammer

Ersatzmassnahmen an und verpflichtete den Beschuldigten zur weiteren

Medikamenteneinnahme sowie zur Abstinenz von Drogen und Alkohol (AS 853 ff.).

9. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit

Verfügung vom 29. November 2018 in Vollzug des Entscheides der Beschwerdekammer

diverse Ersatzmassnahmen an. Am 30. November 2018 wurde der Beschuldigte

aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 872 ff.).

10. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft

ordnete das Haftgericht am 6. Februar 2019 für die Dauer von weiteren sechs

Monaten folgende Ersatzmassnahmen an: Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe,

Alkohol- und Drogenabstinenz, Zusammenarbeit mit Herol und Psychiatrischen

Diensten, Medikamenteneinnahme, Urin-, Blut- und Haarproben (AS 972 ff.).

11. Die Ersatzmassnahmen wurden im

weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach verlängert (AS 996 ff.; 1049 ff.).

12. Am 21. Juni 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft eine konkretisierte und bereinigte Eröffnungsverfügung (AS

195 ff.).

13. Mit Datum vom 17. Dezember 2019

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen und

stellte i.S. von Art. 374 f. StPO Antrag auf Anordnung einer stationären

Suchtbehandlung, evtl. einer ambulanten Suchtbehandlung des Beschuldigten

(Ordner 1, am Anfang, nicht paginiert).

14. Am 30. Juli 2020 gab das Amtsgericht

Olten-Gösgen bekannt, der Vorhalt gemäss Ziffer 1.1 des Antrags werde auch

unter den Aspekten der versuchten Nötigung, des versuchten Raubs, des Raubs

nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des geringfügigen Diebstahls geprüft

(Würdigungsvorbehalte; US 10 in fine) und fällte folgendes Urteil (Akten

Vorinstanz Seiten 162 ff. [im Folgenden O-G 162 ff.):

1.

Der

Beschuldigte A.___ hat sich der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 26. Juli 2018, nicht schuldig

gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 1.2).

2.

Für

den Beschuldigten A.___ wird eine ambulante Psychotherapie im Sinne von Art. 63

StGB zur Behandlung der Abhängigkeit von Kokain angeordnet.

3. Folgende

Gegenstände werden beschlagnahmt und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils den Berechtigten (A.___ sowie [...] Detailhandels AG) herauszugeben:

-

Visitenkarte

Einwohnergemeinde [...] (A.___)

-

Visitenkarte

[…] (A.___)

-

Kassenzettel

[...] ([...] AG)

-

Kassenzettel

Coop ([...] AG)

4. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

dem Berechtigten (A.___) herauszugeben:

-

Mobiltelefon

(Wiko)

-

Taschenlampe

-

Baseballcap

-

Herrenhose

kurz blau kariert

-

T-Shirt

weiss

-

Flip-Flops

braun

-

Herrenunterhose

grün

-

Umhängetasche

dunkelblau

-

Taschenmesser

blau

-

Visitenkarte

[…]

-

Sonnenbrille

braun

-

Sonnenbrille

schwarz

5.

Die

Privatklägerinnen D.___, […], und C.___, […], werden zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

6.

Der

Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF

14'400.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 3'800.00 seit 4. August 2018, auf CHF 8'600.00

seit 8. November 2018 sowie auf CHF 2'000.00 seit 6. Oktober 2019 aufgrund

nachträglich ungerechtfertigter Zwangsmassnahmen auszurichten.

7.

Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, wird auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

8.

Die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Christoph Schönberg wird auf CHF 5'090.20 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Schönberg durch den

Staat Solothurn bereits vollumfänglich entschädigt worden ist.

9.

Die

Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf

total CHF 36'948.50 und gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

15.1 Am 17. August 2020 meldete die

Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 212).

15.2 Gemäss Berufungserklärung vom 4.

Februar 2021 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff.

1: Beantragt wird die Feststellung der Tatbegehung gemäss Ziff. 1.1 des Antrags

vom 17. Dezember 2019 in urteilsunfähigem Zustand;

-

Ziff.

2: Beantragt wird die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 60

StGB;

-

Ziff.

4: Beantragt wird die Einziehung des blauen Taschenmessers;

-

Ziff.

6: Beantragt wird ein Absehen von der Auszahlung einer Genugtuung.

16. Von Seiten der Privatklägerinnen und

des Beschuldigten wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

17. Am 17. August 2020 bestätigte der

Präsident der Strafkammer die vom Haftgericht am 16. Juni 2020 angeordneten

Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Akten Obergericht 14

ff.). Das Bundesgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit

Entscheid vom 14. Oktober 2020 ab und ein Gesuch um Aufhebung der

Ersatzmassnahmen vom 31. März 2021 wies der Instruktionsrichter am 29. April

2021 ab.

18. In Rechtskraft erwachsen sind

folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff.

3: Herausgaben;

-

Ziff.

4: Einziehungen mit Ausnahme des blauen Taschenmessers;

-

Ziff.

5: Verweis der Privatklägerinnen bezüglich ihrer Zivilforderungen auf den

Zivilweg;

-

Ziff.

7 und 8: Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend

19. Die Hauptverhandlung fand am 25.

August 2021 statt.

Erwägungen

II. Angefochtener

Vorhalt wegen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger

Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) in echter Konkurrenz zu Nötigung (Art. 181

StGB) und Raub

1.

Vorhalt

Dem Beschuldigten A.___ wird vorgehalten, er habe am 26. Juli 2018,

in der Zeit von 18:36 bis 18:38 Uhr, in [...], [...] […] AG, zum Nachteil von C.___,

D.___ sowie der [...] […] AG, v.d. E.___, in der Absicht, sich unrechtmässig zu

bereichern, unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben

einen Diebstahl begangen.

Konkret sei der Beschuldigte mit seinem E-Bike zum [...]

Verkaufsgeschäft gefahren, habe sich zwei Dosen Bier behändigt und sich zur

Kasse begeben. Bei der Kasse habe er zu den Geschädigten C.___ sowie D.___ „Überfall

– Gib Geld“ gesagt, wobei er unter seinem T-Shirt eine kleine Taschenlampe

gehabt habe, die wie der Lauf einer Pistole ausgesehen habe. Kurz darauf habe

der Beschuldigte nach hinten gegriffen und ein blaues Taschenmesser aus seiner

Gesässtasche gezogen (nicht geöffnete Klinge) und die beiden Verkäuferinnen

damit bedroht, womit diese in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Die

Geschädigte D.___ habe in der Folge die Kasse geöffnet und dem Beschuldigten

CHF 10.00 für das Bier geben wollen (sie sei davon ausgegangen, dass er das

Bier nicht bezahlen könne), worauf dieser selbständig in die Kassenschublade

gegriffen, sich Bargeld in der Höhe von CHF 1'200.00 (Notengeld) behändigt und

in seine vordere rechte Hosentasche verstaut habe. In der Folge habe die

Geschädigte D.___ den Kassendeckel zugeknallt, worauf sich der Beschuldigte mit

zügigen Schritten aus dem Verkaufsgeschäft entfernt habe. Er sei danach mit

seinem E-Bike nach [...] gefahren, wo er sich selber bei der dortigen Polizei

gestellt habe.

Das Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'204.10 setze sich wie

folgt zusammen:

- Bargeld aus der Kasse: CHF 1'200.00;

- 2 Dosen Bier: CHF 4.10.

Der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen, also

vorsätzlich, gehandelt.

Zum Eventual-Vorhalt:

Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, der

Beschuldigte habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, sei

festzustellen, dass dieser eine unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz

zu Nötigung sowie einen Raub betreffend die zwei Dosen Bier im Wert von CHF

4.10

begangen habe.

2.

Die Aussagen

2.1

Die Angestellte D.___ wurde am

Tattag als Auskunftsperson polizeilich erstmals befragt (AS 18 ff.). Sie habe

zum Lager gehen wollen, als ein Mann, der ihr komisch vorgekommen sei, Richtung

Kasse gekommen sei. Sie sei deshalb auch wieder zur Kasse gegangen. Sie habe zu

ihm gesagt, er solle das Bier bezahlen. Er habe dann gesagt, dies sei ein

Überfall. Sie habe gesagt, sicher nicht, ich gebe dir kein Geld. Der Mann habe

etwas unter seinem Shirt hervorgenommen und habe wohl gedacht, sie meine, er

habe eine Pistole. Als er bemerkt habe, dass sie keine Angst habe, habe er die

Hand unter dem Shirt hervorgenommen, auf den Kassentisch geklopft und gesagt:

gib Geld. Sie habe plötzlich ein Sackmesser gesehen, vermutlich mit einem

blauen Griff. Es sei ein grösseres Messer gewesen mit mehreren Klingen, aber geschlossen.

Sie habe die Kasse geöffnet, um dem Mann CHF 10.00 zu geben; sie habe vermutet,

dass er kein Geld habe, um die zwei Bier zu bezahlen, und habe ihn als Räuber

nicht ernst genommen. Dann habe sie aber bemerkt, dass er es ernst meine, und

habe ihm CHF 100.00 geben wollen. Darauf habe er in die offene Kasse gegriffen

und mehrere Hunderternoten herausgenommen. Darauf habe sie instinktiv den

Kassendeckel zugeknallt.

Sie sei mit dem Messer nicht bedroht

worden. Der Mann habe das Messer auf den Tresen gelegt. Die Drohung hätte

eigentlich die angebliche Pistole unter dem Shirt sein sollen. Eine offene

Klinge des Messers habe sie nie gesehen. Er sei dann rausgegangen und sie habe

ihn nicht mehr gesehen.

2.2

Auch die Angestellte C.___ wurde am

26.

Juli 2018 als Auskunftsperson befragt (AS 22 ff.). Sie führte aus, dass der

Mann zur Kasse gekommen sei und zwei Feldschlösschen Biere auf sich getragen

habe. Er habe sich komisch verhalten und unverständlich gesprochen. Sie habe

nur etwas von «Geld» verstanden. Der Mann habe die Hand unter seinen Pullover

gelegt und dort nach einem Gegenstand gegriffen. Mit diesem Gegenstand habe er

dann durch den Pullover in ihre Richtung gezeigt. Es habe ausgesehen wie eine

Pistole, sie habe aber keine gesehen. Sie habe die Kassenschublade geöffnet,

diese aber gleich wieder geschlossen, weil ihre Chefin neben ihr gestanden sei

und sie von dieser Anweisungen erwartet habe. Die Chefin habe gesagt, dass die

Kasse nicht aufgehen würde, worauf der Mann begonnen habe, auf die Theke zu

schlagen und gesagt habe: Gib Geld. Die Chefin habe die Kasse geöffnet und dem

Mann CHF 10.00 gegeben. Sie habe ihm gesagt, dass dies keine Pistole sei. Darauf habe der Mann aus seiner hinteren

Hosentasche ein Messer gezückt und sie bedroht. Sie seien ein paar Schritte

zurückgegangen, worauf er sich selbständig in der Kasse bedient und dieser diverse

Noten entnommen habe. Darauf habe er den Laden mit zügigen Schritten verlassen.

Sie glaube, dass das Messer nicht

geöffnet gewesen sei. Auf die Frage, wie sie die Bedrohung des Täters

wahrgenommen habe, führte C.___ aus, dass der Täter eher lächerlich und

unerfahren gewesen sei.

2.3.1

Der Beschuldigte wurde erstmals am

27.

Juli 2018 polizeilich befragt (AS 28 ff.). Der Beschuldigte gab zu, den

Raubüberfall verübt zu haben.

Der Beschuldigte machte umfangreiche

Ausführungen zu Sachverhalten, die nichts mit dem Überfall zu tun hatten (AS 30

f.). Auf Frage führte er aus, dass er den Überfall verübt habe, damit er von

der Polizei angehört werde und er einen Anwalt bekomme. Er sei beim Sozialdienst

der Gemeinde [...] gewesen, dort habe man ihm gesagt, sie könnten nichts

machen. Er habe eine Straftat begehen wollen, damit er verhaftet werde.

Nach dem Raub sei er mit dem E-Velo in

den Kanton Aargau gefahren, weil er dort habe verhaftet werden wollen. Er habe

einen grossen Rucksack dabei gehabt, in welchen er alles für das Gefängnis

gepackt gehabt habe. In [...] habe er sich auf eine Bank gesetzt und die Nr.

117.

angerufen und gesagt, was vorgefallen sei. Darauf sei eine Patrouille

gekommen.

Auf Frage führte der Beschuldigte aus,

dass er nach dem Überfall einen kleinen Joint geraucht habe.

Er habe für den Raub eine dünne

Taschenlampe mitgenommen. Er habe sie verdecken wollen, damit man nicht sehe,

dass es eine Taschenlampe sei. Er habe den Laden betreten und habe zwei Dosen

Bier genommen. An der Kasse, an der eine Lehrtochter gesessen sei, habe er

gesagt, dass dies ein Raubüberfall sei. Die ältere Verkäuferin sei in der Nähe

gestanden und sei dann sofort dazu gekommen. Mit der Taschenlampe habe er unter

dem Shirt Bewegungen gemacht, dass es ausgesehen habe, als hätte er etwas

dabei. Bei den Bewegungen sei es passiert, dass die Taschenlampe hervorgekommen

sei und die Verkäuferinnen dies gesehen hätten. Darauf habe er simuliert, dass

er etwas aus der hinteren Hosentasche nehme. Die ältere Verkäuferin habe die

Kasse geöffnet und ihm CHF 10.00 hingestreckt. Er habe dann selber in die Kasse

gegriffen und Noten herausgenommen.

Der Beschuldigte bestätigte, ein Messer

dabei gehabt zu haben. Er wusste aber nicht mehr, ob er dieses hervorgenommen

hatte. Geöffnet habe er es sicher nicht. Das gestohlene Geld habe er bei der

Polizei in [...] abgegeben.

Er habe vor dem Überfall 1,3 l Bier und

1.

dl Wodka getrunken. Drogen habe er vorher keine konsumiert.

2.3.2

Anlässlich der Einvernahme durch

die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 27. Juli 2018 (AS 459

ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er seit Monaten gehackt und manipuliert

worden sei. Er habe deshalb unbedingt einen Anwalt benötigt. Er habe seine

Gemeinde informiert, dass etwas passieren würde, wenn nicht jemand etwas gegen

diese Tortur mache. Er habe das gemacht, um an einen Pflichtverteidiger

heranzukommen.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 27. Juli 2018 (AS 28 ff.) führte er u.a. aus, er sei am Vortag um 11 Uhr

beim Sozialdienst der Gemeinde [...] vorbeigegangen, zu F.___. Dort müsse er

jeweils Ende Monat wegen der Finanzen hin. Er habe bei F.___ geweint und ihm

gesagt, er könne nicht mehr und habe kein Geld mehr. Er habe einen Vorschuss

zur Bezahlung eines Anwalts gewollt. F.___ habe gesagt, er könne nichts machen,

ihm seien die Hände gebunden. Er habe dann F.___ gesagt, es müsse heute etwas

passieren. Er habe eine Straftat begehen wollen, um sich verhaften zu lassen

(AS 31).

2.3.3

Am 29. Oktober 2019 erfolgte die

Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt (AS 183 ff.). Der Beschuldigte führte

aus, dass er damals auf die Gemeinde gegangen sei, um einen Anwalt zu bekommen

und er habe gesagt, dass er etwas anstellen würde, wenn er keinen erhalte. Er

habe sich nie bereichern wollen. Er habe gesagt: «Überfall, gib Geld», er habe

aber nicht mit dem Messer gedroht. Er habe das Messer nach vorne genommen und

auf die Kassenablage gelegt. Er habe die Kasse zuerst selbst öffnen wollen und

habe versucht, sie mit Gewalt rauszunehmen, aber das sei nicht gegangen. Er sei

anschliessend nach [...] und dann zur Polizei gegangen. Er habe nur Aufmerksamkeit

gewollt. Er wäre, wenn er sich hätte bereichern wollen, irgendwo hingegangen,

wo man ihn nicht kenne, und er hätte das Geld behalten. Es sei aber der falsche

Weg gewesen.

Zum Vorhalt, nach dem Überfall Marihuana

geraucht zu haben, führte der Beschuldigte aus, es habe sich um CPure

gehandelt; das THC sei unter eins.

2.3.4

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 (O-G 107 ff.) führte der Beschuldigte aus,

dass es eine grosse Dummheit gewesen sei. Er habe gesagt «Überfall», aber er

habe sicher niemandem gedroht. Auch das Messer habe er nur hervorgeholt und

abgelegt. Als sie die Kasse aufgemacht habe, habe er reingegriffen. Er habe

sich auch nicht bereichern wollen.

Er habe an diesem Tag CBD-Zigaretten

konsumiert. Das sei drei, vier Monate gegangen mit der «Hackerei». Er sei

damals schon im April zur Polizei gegangen.

2.3.5

Im Rahmen der Berufungsverhandlung

vom 25. August 2021 bestätigte er seine früheren Aussagen, insbesondere, dass

er das Ganze inszeniert habe, um zu einem Anwalt zu kommen. Er sei von der

Polizei zuvor bespitzelt worden und habe sich nicht wehren können. Nach dem

konkreten Tatablauf gefragt, führt er aus, er habe extra seine Kamera

mitgenommen und habe den Vorgang aufgenommen. «Gib das Geld», habe er gesagt.

Aber das Sackmesser habe er bewusst nicht geöffnet. Er habe nicht gedroht,

sondern einfach gesagt, «gib das Geld her». Die Kassierin habe ihm das Geld

nicht gegeben und er habe versucht, die Kasse selber zu öffnen, was ihm aber

nicht gelungen sei. Da habe die Frau die Kasse geöffnet und habe ihm eine

10er-Note geben wollen. Da habe er in die Kasse gegriffen. Zuvor habe er noch

zwei Bier aus dem Regal genommen, damit er an der Kasse etwas zu zahlen gehabt

habe. Er sei dann mit seinem E-Velo auf direktem Weg nach [...] zur Polizei

gefahren. Er habe nicht in […] zur Polizei gehen wollen, weil es da diese

Vorgeschichte gegeben habe (Bespitzelung). Ca. eine Stunde habe er gewartet an der

Aare, um sich zu beruhigen. Er habe dort eines der Biere getrunken. Der Posten

im […] sei geschlossen gewesen, so auch derjenige in der Stadt, weshalb er die

Nummer 117 angerufen und über den Vorfall informiert habe. Er habe ja alles

dabei gehabt, als Vorbereitung für den Fall, dass er für ein Wochenende ins

Gefängnis gehen müsste. Er habe das entwendete Geld in seinen Rucksack gelegt

und sich dabei gefilmt, als er es dann wieder rausgenommen habe. Er habe nicht

einmal gewusst, wieviel Geld es gewesen sei. So, wie er es eingepackt habe,

habe er es wieder rausgenommen und der Patrouille übergeben. Gefragt nach der

Taschenlampe, welche er mitgeführt hat: Er habe gewollt, dass es wie eine Waffe

oder so aussehe. Dann sei die Taschenlampe runtergefallen. Bevor die Frau die

Kasse geöffnet habe, habe er hinten das Sackmesser aus der Hosentasche

hervorgenommen und auf die Ablage (bei der Kasse) gelegt, um sie

einzuschüchtern. Aber die Kassierin habe ihn nicht ernst genommen. Trotzdem

habe sie ihm einen Zehner gegeben und dann habe er in die Kasse gegriffen. Er

habe gedacht, wenn er nur einen Zehner erhalte, werde dies bei der Polizei

nicht wirksam sein. Durch diese kleine Summe würde er nicht zu einem Anwalt

kommen. Er bereue den Vorfall zutiefst. Damals habe er nicht gewusst, dass es

die KESB gebe, bei der er Hilfe hätte holen können.

3.

Die weiteren Beweismittel

3.1

Gemäss forensisch-toxikologischem

Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 3.

September 2018 fanden sich im Venenblut des Beschuldigten, das ihm 5 Stunden 44

Minuten nach dem Vorfall entnommen wurde, Nachweise von THC, eines längere Zeit

zurückliegenden Konsums von Kokain sowie eine therapeutische Konzentration von

Methadon (AS 37 ff.).

3.2

Gemäss «Fürsorgerischem

Informationsbericht» der Polizei Kanton Solothurn vom 24. Juli 2018 sprach der

Beschuldigte am 19. Juli und am 23. Juli 2018 auf dem Regionalposten […] in

verwirrtem Zustand vor und führte aus, dass er von einer mongolischen

Organisation abgehört und mit Drohnen überwacht werde. Nach Einschätzung des

rapportierenden Polizisten bedurfte der Beschuldigte umgehend professioneller

Hilfe. Der Hausarzt des Beschuldigten habe nach Rücksprache mitgeteilt, dass

sich dessen Zustand in den letzten drei Monaten verschlechtert habe und zurzeit

einen aktiven Schub durchmache (AS 81ff.).

In den Akten finden sich weitere

Fürsorgerische Informationsberichte vom 25. Mai 2018 (AS 86 ff.), 24.

Januar 2017 (AS 88 ff.) und 20. Februar 2015 (AS 91 ff.).

3.3

Auf den Videoaufzeichnungen der

Firma [...], die ohne Ton aufgenommen worden sind, ist der Tatablauf sichtbar

(AS 156; vgl. nachstehende Ziff. 4.3).

3.4

In den Akten befinden sich im

Weiteren Videoaufnahmen, welche der Beschuldigte erstellt hat (AS 157). Auf diesen

Aufnahmen ist auch der Ton aufgezeichnet. Es ist, wenn auch nicht in guter

Qualität und nicht vollständig, der Wortwechsel an der Kasse zwischen dem

Beschuldigten und der Kassierin hörbar (vgl. nachstehende Ziff. 4.3).

4.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

4.1

Gestützt auf das psychiatrische

Gutachten vom 29. Mai 2019, dessen Beweiswert zu Recht von keiner Seite in

Frage gestellt wird, handelte der Beschuldigte am 26. Juli 2018 in einem

Wahnzustand und war zur Tatzeit schuldunfähig (AS 1113; Ziff. III/2 und 3

hiernach).

4.2

Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte kurz vor dem 26. Juli 2018 zweimal auf dem Regionalposten […] der

Polizei Kanton Solothurn in verwirrtem Zustand vorsprach und dort ausführte, abgehört

und überwacht zu werden, und dass er bei der Gemeinde versuchte, Geld für einen

Anwalt zu bekommen. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Tat

nach [...] fuhr und sich dort der Polizei unter Rückgabe des entwendeten

Bargeldes stellte. Es ist deshalb entsprechend den Aussagen des Beschuldigten davon

auszugehen, dass es ihm nicht um eine persönliche Bereicherung ging, sondern er,

weil er sich in seinem wahnhaften Zustand von Drohnen und unheimlichen

Organisationen überwacht fühlte, Hilfe und Unterstützung suchte. Er wollte eine

Straftat begehen, um auf diese Weise einen Anwalt zur Seite gestellt zu erhalten,

der ihn gegen die von ihm empfundenen Bedrohungen unterstützen würde.

4.3

Der Beschuldigte betrat am 26. Juli

2018, um ca. 18:30 Uhr, den [...]-Laden in [...], um dort die beabsichtigte

Straftat zu begehen. Er nahm aus dem Regal zwei Dosen Bier und ging damit zur

Kasse (Videoaufnahmen, Sekunde 5). An der Kasse sagte er zur Angestellten, dass

dies ein Überfall sei und sie ihm Geld geben solle. Zur Verdeutlichung seiner

Absicht hielt er mit seiner rechten Hand sein T-Shirt, unter welchem er eine

dünne Taschenlampe versteckt hatte, die er gegen die Angestellte streckte.

Damit wollte er gegenüber dieser vortäuschen, dass er unter dem Shirt eine

Pistole trage. Bei der Manipulation mit dieser Taschenlampe stellte sich der

Beschuldigte jedoch so ungeschickt an, dass diese unter dem Shirt hervorkam und

die beiden Angestellten – in der Zwischenzeit war die Chefin dazugekommen

(Video Sekunde 14) – sahen, dass der Beschuldigte keine Waffe auf sich trug.

Der Beschuldigte zeigte wiederholt auf

die geschlossene Kasse und verlangte dabei von der Kassierin Geld. Im Verlauf

dieser Diskussion griff er an die Kasse und versuchte, diese aufzureissen

(Video Sekunde 19). Darauf trat die Filialleiterin an die Kasse, gleichzeitig

griff der Beschuldigte in seine hintere Hosentasche (Video Sekunde 26). Gemäss

übereinstimmenden Aussagen holte der Beschuldigte in diesem Moment das Sackmesser

hervor. Auf dem Video des [...]-Ladens ist ersichtlich, dass er einen

Gegenstand aus der hinteren rechten Hosentasche holte. Dass er das Messer auf

den Tresen legte, wie dies die Mitarbeiterinnen aussagten, ist auf dem Video

nicht klar ersichtlich. Es sieht eher so aus, als hätte er das Messer in seine

linke Hand genommen, mit welcher er auch noch die Taschenlampe hielt. Unter dem

linken Vorderarm hatte er zudem die beiden Bierdosen eingeklemmt. Seine linke

Dispositiv

Hand und sein linker Unterarm waren demnach mit Gegenständen vollgepackt. Um

das Messer zu öffnen, hätte er diese Gegenstände loslassen müssen.

Der Beschuldigte griff darauf erneut an

die Kasse und versuchte, diese aufzureissen, was ihm jedoch nicht gelang (Video

Sekunde 30). Darauf öffnete die Filialleiterin mit einem Code, welchen sie

eintippte, die Kasse und entnahm ihr eine 10-er Note (Video Sekunde 36). Gemäss

ihren Aussagen nahm sie den Beschuldigten nicht ernst und hatte vor ihm keine

Angst. Sie öffnete die Kasse, da sie davon ausging, dass der Beschuldigte das

Bier nicht bezahlen konnte und wollte ihm das Geld zur Bezahlung geben. Der

Beschuldigte stand nun vor der geöffneten Kasse (Video Sekunde 39). Als ihm die

Filialleiterin die 10-er Note entgegenstreckte, griff er in die offene Kasse

und entnahm ihr einige Banknoten (Video Sekunde 44). Mit dem entwendeten Geld

verliess er darauf den Laden (Video Sekunde 50). Dass die Filialleiterin ihm

auch noch eine Hunderternote geben wollte, wie sie aussagte, ist auf dem Video

nicht ersichtlich. Aus dem Video ist vielmehr zu sehen, dass sich der

Beschuldigte sofort aus der Kasse selbst bediente, nachdem sie ihm eine

Zehnernote gegeben hatte. Dass die beiden [...]-Mitarbeiterinnen einen Schritt

zurück gemacht hätten, nachdem er das Messer hervorgeholt hatte, wie dies die

Angestellte C.___ ausführte, ergibt sich aus dem Video nicht.

Aus der Videoaufnahme, welche der

Beschuldigte machte, ist (soweit hörbar) zu vernehmen, wie er an der Kasse

sagte «Geld her sofort». Die Kassierin antwortete mit «hä», worauf er seine

Forderung wiederholte und ergänzte «Überfall Geld her». Die Kassierin fragte

«warum?», worauf der Beschuldigte sagte «Mach sie auf». Sie sagte «ja, Moment».

Er: «aber schnell». Die Kassierin sprach stets mit ruhiger gelassener Stimme

(AS 157).

Die [...]-Angestellten haben somit den

Beschuldigten bzw. dessen Drohung letztendlich ernst genommen, als er das

Sackmesser hervornahm, auch wenn dies nicht zu einer bedrohlichen Situation

geführt hat. Er setzte das Messer zwar nicht direkt zur Drohung ein (es war

ungeöffnet, nicht gegen die Angestellten gerichtet und der Beschuldigte hätte

sich zuerst seiner Dinge entledigen müssen, welche er in der linken Hand und

unter dem linken Unterarm hielt, um das Sackmesser, welches erfahrungsgemäss

ziemlich sperrig ist zum Öffnen, aufzuklappen), trotzdem hatte es offenbar

seine Wirkung gezeigt, wurde doch danach die Kasse geöffnet und ihm eine

Zehnernote gegeben. Wie dargelegt, ist aufgrund des Videos nicht erstellt, dass

die Angestellte ihm auch noch eine Hunderternote geben wollte. Die Zeugin D.___

sagte, wie dargelegt, denn auch klar aus, dass sie das Ganze nicht als Drohung

wahrgenommen habe. Dementsprechend ist auf dem Video nicht ersichtlich, dass

sie von der Kasse bzw. dem Beschuldigten zurückgewichen wäre. Dies entgegen den

Darlegungen der Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht. Die Situation

präsentiert sich auf dem Video nicht als für Leib und Leben gefährlich und

bedrohlich. Der Beschuldigte zitterte vielmehr seinerseits.

4.4 Der Beschuldigte fuhr mit seinem E-Bike

nach [...], wo er sich der Polizei stellte und das entwendete Geld zurückgab.

5. Rechtliche Würdigung

5.1.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1

StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder

unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den

Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die

Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Der Grundtatbestand von Ziff. 1 verlangt

somit das Verüben von Gewalt, d.h. die unmittelbare Einwirkung auf den Körper

des Opfers, oder eine Drohung, welche objektiv eine solche Intensität erreicht,

dass ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgebe (vgl.

Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar

StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art.

140 StGB N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie eine unrechtmässige

Bereicherungsabsicht verlangt (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 11

ff.).

5.1.2 Der Beschuldigte fühlte sich vor

der Tat bedroht und überwacht und suchte deshalb auch wiederholt den

Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn in [...] sowie den Sozialdienst der

Gemeinde [...] auf, um dort Hilfe sowie die Beiordnung eines Anwalts zu

erwirken. Mit dem Überfall verfolgte der Beschuldigte dasselbe Ziel: Er wollte

auf sich aufmerksam machen und auf diese Weise die Gewährung anwaltlicher

Unterstützung erreichen. Nach der Tat fuhr der Beschuldigte nach [...] und

stellte sich dort der Polizei. Er trug das entwendete Bargeld auf sich und

übergab dies anlässlich der Effektenkontrolle der Polizei (AS 252). Der

Beschuldigte handelte somit bezüglich des entwendeten Bargeldes ohne Aneignungs-

und Bereicherungsabsicht. Die Staatsanwältin monierte vor dem Berufungsgericht,

der Beschuldigte habe (indirekt) eine Bereicherungsabsicht gehabt, weil er sich

habe einen Anwalt «erkaufen» wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem

Beschuldigten nachweislich von Anfang an nicht um die Bereicherung und

Aneignung von Geld gegangen ist. Er hat zum Beweis dazu sogar eigene Bild- und

Tonaufnahmen gemacht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der

Beschuldigte erst nach dem «Überfall» entschieden hätte, das Geld umgehend der

Polizei zu übergeben. Dann wäre von einer vorübergehenden Bereicherungsabsicht

auszugehen, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügen würde.

Gerade die Übergabe des Geldes an die Polizei zeigt, dass es dem Beschuldigten

nicht um eine Bereicherung, sondern um die Erlangung eines Verteidigers (via

Provokation eines Strafverfahrens) ging. Er demonstrierte dadurch auch, dass er

weder eine Aneignungs- noch eine Enteignungsabsicht hatte. Der Tatbestand des

Raubs ist demnach subjektiv nicht erfüllt.

5.2.1 Wer sich eine fremde bewegliche

Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern,

wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 – 140

zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft

(Art. 137 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB wird nur auf Antrag

verfolgt, wenn der Täter (u.a.) ohne Bereicherungsabsicht handelt.

«Aneignung» ist die Verschiebung des

Eigentums und bedeutet, «dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert

wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten

oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er

wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Der

Täter muss also den Willen manifestieren, das Opfer endgültig bzw. dauernd aus

der Eigentümerstellung zu verdrängen (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 6).

5.2.2 Der Wille des Beschuldigten war

nicht auf die Aneignung des entwendeten Bargeldes gerichtet, fuhr er doch nach

der Tat nach [...] und stellte sich dort der Polizei, der er das entwendete

Geld übergab. Damit ist bereits der objektive Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1

und 2 StGB nicht erfüllt.

Zudem fehlt es am Strafantrag des

Verkaufsgeschäfts [...], welcher zu Folge fehlender Bereicherungsabsicht erforderlich

wäre (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

5.3.1 Der Nötigung macht sich schuldig,

wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch

andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu

unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).

Nötigung ist die rechtswidrige

Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder – betätigung durch Gewalt,

Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen

(vgl. dazu und zum Folgenden: PK StGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 1 ff.).

Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach

der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen,

doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung

sein. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige

Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteil des Bundesgerichts

6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine

«schwere» Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun

(beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder Abschluss eines

Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.

Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung

besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der

Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im

richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich

zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder

sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel

die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel

dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV

82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,

Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und

Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem «Kassensturz»,

wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).

5.3.2 Führt der Täter, nachdem er mit

der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das

Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt

somit vor, «wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt

und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären» (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 22 StGB

N 1).

5.3.3 Der Beschuldigte «bedrohte» die

Angestellte des Ladens an der Kasse mit einer Taschenlampe, die er unter seinem

Shirt versteckte und in ihre Richtung hielt, damit diese aussehe wie eine

Pistole. Dabei forderte er die Angestellte sowie die Chefin, welche dazu kam,

auf, Geld aus der Kasse herauszugeben. Er versuchte somit unter Androhung von

Gewalt und damit in rechtswidriger Weise, die beiden Angestellten zu einem

bestimmten Verhalten – der Herausgabe des Geldes – zu bewegen. Da die

Angestellten zu Folge einer ungeschickten Bewegung des Beschuldigten sahen, dass

er keine Waffe bei sich trug, zog dieser ein Sackmesser aus seiner Hosentasche,

welches er allerdings nicht öffnete. Die hinzugekommene Chefin öffnete darauf

die Kasse, allerdings nicht, um ihm das geforderte Geld herauszugeben. Sie nahm

den Beschuldigten gemäss eigener Aussage nicht ernst und hatte auch keine Angst

vor ihm; vielmehr entnahm sie der Kasse CHF 10.00 und streckte diese dem

Beschuldigten entgegen, damit er das Bier bezahlen könne. Dass sie ihm auch noch

eine 100er Note hätte geben wollen, wie sie dies aussagte und von der

Staatsanwältin vorgebracht wurde, ist nicht erstellt, da auf dem Video

eindeutig nicht ersichtlich. Das Verhalten der Chefin war eher von Mitleid,

nicht aber von Angst oder Schrecken geleitet. Wie dargelegt, vermittelt auch

die [...]-Videoaufnahme und die Aufnahme des Beschuldigten keine bedrohlichen

Umstände. Der Beschuldigte erreichte deshalb sein Ziel nicht: Die Chefin wurde

durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Willens- und Handlungsfreiheit

nicht eingeschränkt. Sie gab dem Beschuldigten nicht den geforderten Inhalt der

Kasse, sondern lediglich CHF 10.00 zur Bezahlung des Bieres. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass die Chefin zwar die Forderung des

Beschuldigten, nicht aber dessen Drohung ernst genommen hat, weshalb sie in

ihrer Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt war.

5.3.4 Der Beschuldigte hat deshalb den

Tatbestand der versuchten Nötigung i.S. von Art. 181 und Art. 22 Abs. 1 StGB

erfüllt. Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020

bekannt gegeben, dass sie den angeklagten Sachverhalt u.a. auch unter dem

Aspekt der versuchten Nötigung prüfe, so dass der Einwand der Verteidigung, es

sei diesbezüglich kein Versuch angeklagt worden, weshalb diesbezüglich kein

Schuldspruch erfolgen könne, nicht stichhaltig ist.

5.4.1 Bezüglich des entwendeten Bieres

ist eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten erstellt. Er sagte zwar

ursprünglich aus, er habe das Bier nach dem Überfall nicht getrunken, da es

warm gewesen sei. Es fand sich allerdings bei seiner Anhaltung nicht in seinen

Effekten (AS 252), so dass davon auszugehen ist, dass er sich das Bier

angeeignet und darüber wie ein Eigentümer verfügt hat. Vor dem Berufungsgericht

sagte er denn auch aus, eines der Biere habe er auf dem Weg nach [...]

getrunken, das andere habe er unterwegs stehen lassen.

5.4.2 Das vom Beschuldigten eingesetzte

Nötigungsmittel (Bedrohung der Angestellten mittels der Taschenlampe, welche er

dieser unter seinem Shirt entgegenstreckte) richtete sich auf den Inhalt der

Kasse. Der Beschuldigte wollte erreichen, dass die Angestellte ihm das in der

Kasse liegende Geld herausgeben würde. Der Wille des Beschuldigten war somit

nicht darauf gerichtet, mittels Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und

Leben der Angestellten die zwei Dosen Bier zu entwenden. Die Chefin des [...]-Ladens,

welche dem Beschuldigten CHF 10.00 übergab, handelte denn auch nicht als

Reaktion auf diese Bedrohung, sondern aus Mitleid: Sie wollte dem Beschuldigten

das Geld übergeben, damit er das Bier bezahlen könne. Damit ist der Tatbestand

des Raubes gemäss Art. 140 StGB bezüglich der beiden Dosen zufolge fehlenden

subjektiven Tatbestands (fehlender Vorsatz) ebenfalls nicht erfüllt.

5.4.3 Auf Grund des Wertes der beiden

Dosen Bier handelt es sich um einen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter

StGB i.V. mit Art. 139 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt

jedoch kein Strafantrag des geschädigten Verkaufsgeschäfts [...] vor; die

Angestellte D.___ stellte den Strafantrag in eigenem Namen (AS 14). Damit fehlt

es für die Anwendung von Art. 172ter StGB an einer Prozessvoraussetzung (BGE 129 IV 311).

5.5.1 Die Vorinstanz hat den

Beschuldigten vom Vorhalt der Übertretung des BetmG (Konsum eines Joints

Marihuana) gemäss Ziff. 1.2 des Antrags auf Anordnung einer Suchtbehandlung

freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich,

soweit ersichtlich, in ihrer Berufungserklärung nicht gegen das diesem

Freispruch zu Grunde liegende Beweisergebnis. Sie verlangt im

Berufungsverfahren einzig die Feststellung, dass der Beschuldigte in

urteilsunfähigem Zustand die in Ziff. 1.1 beschriebenen Delikte begangen hat.

Der Vorhalt der Übertretung des BetmG ist aber in Ziff. 1.2 des Antrages der

Staatsanwaltschaft formuliert.

5.5.2 Das Gesetz lässt offen, was

prozessual zu geschehen hat, wenn das Gericht die Täterschaft der beschuldigten

urteilsunfähigen Person nicht für erwiesen hält. Die Lehre spricht sich in

diesem Fall für die Ausfällung eines Freispruchs aus, da es im Ergebnis keine

Rolle spielen könne, ob die Staatsanwaltschaft eine ordentliche Anklage erhoben

oder infolge Schuldunfähigkeit nur einen Massnahmenantrag eingebracht hat und

sich in der Folge im gerichtlichen Hauptverfahren herausstellt, dass die

Täterschaft nicht erwiesen ist oder es am subjektiven Tatbestand fehlt (Felix

Bommer in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 375 StPO N

20; Schwarzenegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 375 StPO

N 2).

6. Als Fazit ist damit festzuhalten:

-

Der

Beschuldigte ist vom Vorhalt der Übertretung des BetmG gemäss

Art. 19a BetmG freizusprechen;

-

Es

wird festgestellt, dass A.___ am 26. Juli 2018 im Zustand nicht

selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung

erfüllt hat und gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist.

III. Sanktion

1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn

eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des

Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die

öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel

59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt

voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des

Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten

nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die

Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der

Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung.

Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer

Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher

Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 - 3

StGB).

1.2 Ist der Täter psychisch schwer

gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das

Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern

ambulant behandelt wird, wenn:

-

lit.

a: der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in

Zusammenhang steht; und

-

lit.

b: zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des

Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2.1 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018

erteilte die Staatsanwaltschaft G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten,

welches dieser am 29. Mai 2019 vorlegte (AS 1113 ff.).

2.2 Gemäss den Ausführungen des

Gutachters änderte sich das Leben des Beschuldigten schlagartig nach einem

schweren Arbeitsunfall im September 2011, als er einen Hang hinuntergerutscht

sei und sich dabei einen Bizepssehnenriss rechts zugezogen habe. Er sei sechs

Monate arbeitsunfähig gewesen und habe einen Rechtsstreit mit seinem

Arbeitgeber ausgefochten. Der Beschuldigte habe opioidhaltige Schmerzmittel in

hohen Dosierungen bezogen, von denen er abhängig geworden sei. Später sei die

exzessive Einnahme von Kokain, Alkohol und Cannabis dazugekommen. Erste

psychische Störungen seien ab ca. 2016 bekannt. Zuerst sei gegenüber seiner

Ehefrau ein wahnhaft anmutendes Kontrollverhalten aufgetreten, ab 2018 traten

Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen hinzu. In jenem Zeitpunkt habe ein

wahnhaftes Zustandsbild auf der Grundlage eines vermehrten Alkohol- und

Kokainkonsums vorgelegen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:

-

Kokaininduzierte

wahnhafte psychotische Störung (ICD-10 F14.51);

-

Abhängigkeit

von Kokain (ICD-10 F14.24);

-

Abhängigkeit

von Alkohol (ICD 10 F10.24);

-

Abhängigkeit

von Opioiden (ICD-10 F11.22).

2.3 Der Raubüberfall auf den

Verkaufsladen des [...] vom 26. Juli 2018 sei wahnhaft bedingt gewesen. Die

Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen hätten zu jenem Zeitpunkt ihren

Höhepunkt erreicht. Motivator der Handlung sei nicht direkt der Alkohol- und

Drogenkonsum gewesen, sondern der Wahnzustand, der sich mit grosser

Wahrscheinlichkeit als Folge des Konsums ausgebildet habe. Der Beschuldigte sei

zur Zeit der Tat schuldunfähig gewesen.

2.4 Der Gutachter führte im Weiteren

aus, dass beim Beschuldigten eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe, solange

die Störung nicht behandelt sei und der Beschuldigte nicht abstinent von

Alkohol und halluzinogenen Substanzen lebe. Neben der Abstinenz bedürfe der

Beschuldigte einer medikamentösen Behandlung sowie einer Suchttherapie mit

Fokus auf Suchtgefährdung. Die Behandlung könne grundsätzlich ambulant

durchgeführt werden, wobei ein Rückfallrisiko in erster Linie dann bestehe,

wenn der Beschuldigte erneut psychotrope Substanzen konsumieren und als Folge

davon eine Enthemmung oder ein wahnhaftes Zustandsbild entstehen würde. Das

Rückfallrisiko sei für erneute Gewaltstraftaten mittelgradig, sofern der

Beschuldigte weiterhin Alkohol, Kokain und andere halluzinogene Substanzen

konsumiere, wobei ein Mischkonsum besonders ungünstige Auswirkungen habe.

2.5 Am 23. Juli 2019 legte der Gutachter

ein Ergänzungsgutachten vor, in welchem er von der Prämisse ausging, dass es

beim Beschuldigten nie zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Der Gutachter führte

dabei aus, dass die beim Beschuldigten beschriebene Psychose sowohl bei der

häuslichen Gewalt als auch beim Raub der wichtigste kausale Faktor war, so dass

sich nichts an der Prognose ändere, auch wenn die häusliche Gewalt als Straftat

wegfalle. Es bleibe bei der Feststellung, dass die durch Substanzkonsum

induzierte Psychose Gewalthandlungen auslösen könne. Es ergebe sich aber eine

Verbesserung der Therapieprognose, wenn keine häusliche Gewalt stattgefunden

habe. Dem Anhang zum Ergänzungsgutachten kann entnommen werden, dass die

Basis-Beeinflussbarkeit des Beschuldigten unter Verwendung des

Prognoseinstruments Fotres einen Wert von 2,5 (moderat – deutlich) ergab,

während er im ursprünglichen Gutachten einen Wert von 2,0 (moderat) aufwies (AS

1183,1159). Der Gutachter führte dazu als Begründung aus, dass bei der Annahme

von häuslicher Gewalt zusätzlich wesentlich schwerer behandelbare

Persönlichkeitszüge berücksichtigt werden müssten, welche die Beeinflussbarkeit

der Rückfallprognose entsprechend erschweren würden (AS 1175).

2.6 Der psychiatrische Gutachter wurde

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 als

Sachverständiger befragt (O-G 116 ff.). Dabei führte er aus, dass die Psychose

beim Beschuldigten primär auf den Kokainkonsum zurückzuführen sei, ein

kombinierter Konsum von Alkohol die Kokainwirkung aber verstärke. Entscheidend

sei beim Beschuldigten die Drogenabstinenz und die Verhinderung eines

übermässigen Alkoholkonsums.

Eine psychotherapeutische Behandlung bei

Suchtkranken sollte während zwei Jahren über die Abstinenz hinaus weiterlaufen,

in einem lockeren, unterstützenden Rahmen bis zu fünf Jahren. Der Gutachter

empfahl eine Fortsetzung der ambulanten Kontrolle und Therapie.

3.1 Der psychiatrische Sachverständige diagnostiziert

in seinem Gutachten eine kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung sowie

eine Abhängigkeit von Kokain und damit eine schwere psychische Störung des

Beschuldigten. Die Straftat vom 26. Juli 2018 war wahnhaft bedingt und stand

damit im Zusammenhang mit der psychischen Störung und der Suchtabhängigkeit des

Beschuldigten. Der Gutachter bejaht ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten

(AS 1156). Es sind deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer

Massnahme zu prüfen.

3.2 Der Gutachter führte aus, dass die

Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich ambulant durchgeführt werden könne. Es

bestehe allerdings bis zum Eintritt des Therapieerfolges eine Rückfallgefahr.

Falls es nicht gelinge, dieses Rückfallrisiko zu minimieren, müsste die

Behandlung stationär eingeleitet werden. Dieses Rückfallrisiko würde in erster

Linie dann bestehen, wenn der Beschuldigte erneut psychotrope Substanzen

konsumiere und als Folge davon eine Enthemmung oder sogar ein wahnhaftes

Zustandsbild entstehen würde.

3.3 Der Beschuldigte wurde nach dem

Entscheid der Beschwerdekammer vom 26. November 2018 unter diversen

Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Gemäss Verfügung der

Staatsanwaltshaft vom 29. November 2018 handelte es sich um folgende Auflagen

(AS 872 f.):

-

Drogen-

und Alkoholabstinenz;

-

Einnahme

der ärztlich verschriebenen Medikamente (Psychopharmaka, Methadon) unter

Aufsicht;

-

Abgabe

der Medikamente bei Herol (Zentrum für substitutionsgeschützte Behandlung, [...]);

-

Kontrolle

der Drogen- und Alkoholabstinenz durch Urin-, Blut- und Haarproben und

Atemalkoholtests durch Herol (Urinproben und Atemalkoholtests) bzw. durch einen

Arzt (Blut- und Haarproben);

-

Zusammenarbeit

mit der Bewährungshilfe.

3.4 Seit der Anordnung dieser

Ersatzmassnahmen wurden diverse Berichte über deren Verlauf verfasst:

-

Am

2. Juni 2020 führten die Psychiatrischen Dienste, Behandlungszentrum für

Abhängigkeitserkrankungen, aus, dass der Beschuldigte die Medikamente gemäss

Verordnung (Ketalgin, Methadon) einnehme, zu den Behandlungsgesprächen

erscheine und die verordneten Urinproben anstandslos abgebe. Die

antipsychotische Medikation sei, da der Beschuldigte gut führbar sei,

ausgeschlichen und abgesetzt worden, ohne dass er paranoid-halluzinatorisch

dekompensiert sei. Die Abstinenz habe nicht durchgehend eingehalten werden

können. Der Beschuldigte habe auf der Ebene der Abhängigkeitserkrankung aber

sehr viel an Einsicht gewonnen (O-G 13 f.).

Die Bewährungshilfe

bestätigte mit Schreiben vom 8. Juni 2020 (O-G 15 f.), dass der Beschuldigte

alle vereinbarten Termine eingehalten habe.

-

Am

14. Juli 2020 wurde von Seiten der Psychiatrischen Dienste ausgeführt, dass der

Beschuldigte die Termine weiterhin einhalte und sich kooperativ zeige (O-G 17 f.).

Auch der Bericht der

Bewährungshilfe vom 17. Juli 2020 bestätigte eine unveränderte Kooperation des

Beschuldigten (O-G 19 f.).

-

Im

dritten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 29. März 2021 wird

ausgeführt, dass der Beschuldigte die vierzehntäglichen Termine weiterhin

verbindlich wahrnehme und die Urinproben verlässlich abgebe. Ende 2020 sei der

Beschuldigte zufolge des gerichtlichen Verfahrens in eine depressive Krise

verfallen, welche er durch einige Konsumereignisse zu kompensieren versucht

habe. Er habe es jedoch eigenständig geschafft, zu den Substanzen wieder auf

Distanz zu gehen. Wahnhafte Symptome seien nicht aufgetaucht. Der Beschuldigte

sei nun seit mehr als zwei Jahren absprachefähig und verbindlich. Er habe in

Belastungssituationen jeweils den Kontakt mit dem Referenten gesucht. Die

Ersatzmassnahme könne nach ihrer Meinung aufgehoben werden.

Im Bericht der

Bewährungshilfe vom 15. April 2021 wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte

weiterhin an die Verpflichtung, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten,

halte (mindestens ein Kontakt pro Monat). Die Lebenssituation des Beschuldigten

sei stabil. Aus der Sicht der Bewährungshilfe gebe es keine unerledigten

Themen, eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen bzw. eine Ausdünnung (keine

Atemluftkontrollen mehr) komme in Frage.

-

Im

vierten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 28. Juni 2021 wird

festgehalten, dass der Beschuldigte kein Gespräch und keinen Termin für die

UP-Abgabe verpasse und sich vorbildlich verhalte. Der Beschuldigte sei in der

Lage, auch bei grosser emotionaler Belastung den Überblick über sein Leben zu

behalten. Er habe sich entschieden, eine Teilzeitstelle zu suchen.

Im Bericht der

Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021 wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte

weiterhin an die Gesprächstermine gehalten habe. Die Gesamtsituation habe sich

weiter stabilisiert, so dass der Massnahmebedarf sorgfältig zu prüfen sei.

3.5 Der Beschuldigte unterzog sich seit nunmehr

2 ¾ Jahren den angeordneten Ersatzmassnahmen und lebte in dieser Zeit deliktsfrei.

Wie den Berichten entnommen werden kann, ist es während dieser Zeit zu

einzelnen Konsumereignissen gekommen, welche den Beschuldigten jedoch nicht

dekompensierten. Der Beschuldigte hielt sich zuverlässig und verbindlich an

sämtliche Auflagen und hat damit seine Fähigkeit zu einem deliktfreien Leben

unter Beweis gestellt. Damit ist erstellt, dass eine ambulante Massnahme i.S.

von Art. 63 StGB geeignet und ausreichend ist, um der Gefahr weiterer

Delinquenz durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären

Massnahme, welche mit einem ungleich intensiveren Eingriff in die

Freiheitsrechte des Beschuldigten verbunden wäre, müsste deshalb als

unverhältnismässig bezeichnet werden. Diese Unverhältnismässigkeit müsste zudem

auch mit Blick auf die vom Beschuldigten verübte Delinquenz bejaht werden.

Andererseits ist jedoch auch der Wegfall jeglicher Leitplanken bzw. der

Verzicht auf eine ambulante Massnahme abzulehnen, weil angesichts der

gutachterlichen Stellungnahme eine Drogenabstinenz des Beschuldigten und damit

auch die damit einhergehenden Kontrollen für ein weiteres drogenfreies Leben

eine wichtige Voraussetzung bilden.

3.6 Bei der Anordnung einer ambulanten

Massnahme hat deshalb wie während der Dauer des erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrens die Drogenabstinenz im Mittelpunkt zu stehen. Aus dem

psychiatrischen Gutachten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die

Delinquenz des Beschuldigten vom 26. Juli 2018 auf den Wahnzustand

zurückzuführen sei, der sich mit grosser Wahrscheinlichkeit zufolge des

Drogenkonsums ausgebildet habe. Die Psychose sei primär auf den Kokainkonsum

zurückzuführen, wobei ein kombinierter Konsum mit Alkohol die Kokainwirkung

verstärke.

3.7 Der Beschuldigte muss somit, um ein

Rückfallrisiko zu vermeiden, weiterhin drogenabstinent leben. Auf die

Alkoholabstinenz kann nunmehr verzichtet werden, auch wenn diese Auflage bis

anhin durchaus stützend war. Sie ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr

verhältnismässig. Es erscheint angemessen, folgende bisher angeordneten Ersatzmassnahmen

im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB weiterhin aufrecht zu

erhalten:

-

Drogenabstinenz;

-

Zusammenarbeit

mit dem Zentrum für substitutionsgeschützte Behandlung (Herol), [...];

-

Einnahme

der verordneten Medikamente beim Herol;

-

Abgabe

von Urinproben beim Herol nach entsprechendem Aufgebot.

Die Zusammenarbeit mit der

Bewährungshilfe kann angesichts der stabilen persönlichen Situation, in welcher

der Beschuldigte nun seit längerer Zeit lebt, beendet werden.

3.8 Die ambulante Massnahme darf in der

Regel nicht länger als fünf Jahre dauern, kann aber vom Gericht verlängert

werden (Art. 63 Abs. 4 StGB). Der psychiatrische Sachverständige führte

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Behandlung

während zwei Jahren über die Abstinenz hinaus weiterlaufen sollte. Aus dem

Bericht der Herol vom 29. März 2021 ergibt sich, dass der Beschuldigte gegen

Ende 2020 eine depressive Krise mit einigen Konsumereignissen zu kompensieren

versuchte. Eine zweijährige Abstinenz ist somit im heutigen Zeitpunkt noch

nicht erreicht. Eine feste Dauer der ambulanten Massnahme kann jedoch im

heutigen Zeitpunkt nicht festgelegt werden. Sie soll so lange dauern, wie sie

medizinisch indiziert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.297/2006 E. 2.1.

vom 26.9.2006 mit Hinweis auf BGE 100 IV 12 E. 2c).

3.9 A.___ werden die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft (total 62 Tage) und die verfügten

Ersatzmassnahmen vom 30.11.2018 - 25.08.2021 an die ambulante Massnahme

angerechnet.

3.10 Der Antrag der Staatsanwaltschaft

auf vorsorgliche Anordnung von Ersatzmassnahmen für den Fall einer Beschwerde

in Strafsachen wird abgewiesen, da eine allfällige Beschwerde in Strafsachen

bei nicht freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen, wie dies vorliegend der

Fall ist, in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat und sich deshalb

Ersatzmassnahmen für den eines Rechtsmittelverfahrens erübrigen.

IV. Genugtuung

1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten

wegen nachträglich ungerechtfertigter Haft von 62 Tagen (26.7.2018 – 13.8.2018;

8.10.2018 – 29.11.2018) eine Entschädigung von CHF 12'400.00 zuzüglich Zins

zugesprochen. Zudem wurde dem Beschuldigten wegen der ihrer Ansicht nach

ungerechtfertigten Auflage, während der Dauer vom 29. November 2018 bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Alkohol zu trinken, eine Genugtuung

von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zugesprochen.

2.1 Es ist unbestritten, dass die gegen

den Beschuldigten während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnete

Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war. Ein Anspruch

auf Genugtuung infolge rechtswidriger Haft gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO scheidet

damit aus.

2.2 Dem Beschuldigten wird die Verwirklichung

von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in

Form einer ambulanten Massnahme auferlegt. Es liegt damit auch kein

Anwendungsfall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, auf welchen ein Anspruch

auf Genugtuung gestützt werden könnte; diese Bestimmung setzt einen Freispruch

oder die Einstellung des Verfahrens voraus.

2.3 Ein Anspruch auf Genugtuung, der

sich auf Art. 431 Abs. 2 StPO stützen lässt, setzt eine Überhaft voraus. Bei

Überhaft ist nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt.

Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO wird Überhaft nur entschädigt, wenn sie nicht an

die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die ausgestandene

Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich an freiheitsentziehende

Massnahmen, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen, anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.8).

2.4 Im Entscheid BGE 145 IV 359 hat das

Bundesgericht entschieden, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch an eine

ambulante Massnahme anzurechnen sind, soweit einer solchen Massnahme

freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Genugtuung kommt dem

Beschuldigten nur zu, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des

mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her

im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Die Frage, in welchem Umfang die ambulante Massnahme zu einem Freiheitsentzug

geführt habe, könne erst nach Beendigung und unter Berücksichtigung der

konkreten Ausgestaltung der Massnahme geprüft werden. Es müsse dies in einem

selbständigen nachträglichen Verfahren beurteilt werden (Erw. 2.7 - 2.9).

2.5 Gestützt auf diese Ausführungen

entfällt im heutigen Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten

wegen Überhaft. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten.

3.1 Wie erwähnt, sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten wegen der

ungerechtfertigten Auflage, während der Dauer vom 29. November 2018 bis zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Alkohol zu trinken, eine Genugtuung

von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu. Eine entsprechende Entschädigung wird

vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und diese wäre

gegebenenfalls aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen: Der psychiatrische

Gutachter hielt in seinem Gutachten fest, das eine erhebliche Rückfallgefahr

bestehe, solange der Beschuldigte nicht abstinent von Alkohol und

halluzinogenen Substanzen lebe. Den weiteren Ausführungen im Gutachten selbst

sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist sodann zu

entnehmen, dass die Psychose primär auf den Kokainkonsum zurückzuführen ist,

ein kombinierter Konsum von Alkohol aber die Kokainwirkung verstärke. Es müsse

jedenfalls ein übermässiger Alkoholkonsum vermieden und verhindert werden.

3.2 Es wird im vorliegenden Urteil

festgestellt, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2018 ein tatbestandsmässig-rechtswidriges

Unrecht begangen hat. Eine Genugtuung wegen eines ungerechtfertigten

Alkoholverbots kann deshalb nicht auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützt

werden, weil die Anwendung dieser Bestimmung einen Freispruch oder eine Einstellung

des Verfahrens voraussetzt. Die Anordnung eines Alkoholverbots im Rahmen einer

Ersatzmassnahme kann angesichts der Stellungnahme von Dr. med. L.-P.

Hiersemenzel vom 8. August 2018 zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (AS

541 ff.) auch nicht als rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO bezeichnet

werden, wird doch in diesem Bericht die vorläufige Verdachtsdiagnose eines

Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt und ein enger Zusammenhang zwischen der

ebenfalls (vorläufig) diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und dem

Deliktsgeschehen bejaht.

3.3 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass zumindest ein übermässiger Alkoholkonsum die Rückfallgefahr

für erneute Delikte erhöhte. Die Anordnung einer Alkoholabstinenz erweist sich

deshalb auch ex post nicht als Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer

Genugtuung.

V. Einziehung

Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag

auf Einziehung des blauen Taschenmessers. Der Beschuldigte stellte vor dem

Berufungsgericht keinen Antrag auf Herausgabe des Messers.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB werden

Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, eingezogen, wenn

diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die

öffentliche Ordnung gefährden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert

eine Prognose in die Zukunft; ein Tatwerkzeug ist nicht schon dann und deshalb

einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt

ist vielmehr, dass eine Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit –

unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt

(Florian Kaufmann in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art.

69 StGB N 13).

Der Beschuldigte zog das Taschenmesser

während seines Versuchs, die Herausgabe von Geld zu erwirken, aus seiner

Hosentasche. Beide Angestellten verneinten jedoch, das Messer mit offener

Klinge gesehen zu haben und auch der Beschuldigte und die Angestellten führten

aus, er habe das Messer sogleich auf den Tresen gelegt (was auf dem Video nicht

ersichtlich ist, aber trotzdem durchaus möglich ist, weil es eine Phase gibt,

auf welcher die Sicht auf das Geschehen durch den Rücken des Beschuldigten

verdeckt ist). Der Beschuldigte birgt aufgrund seiner psychischen Störung aber

ein gewisses Risiko, was gutachterlich festgestellt worden ist. Der

Beschuldigte setzte das Messer zwar nicht direkt zur Drohung ein. Er

manifestierte aber seine Bereitschaft, in einer entsprechenden Situation diesen

gefährlichen Gegenstand ins Spiel zu bringen. Je nach Situation könnte er ein

anderes Mal einen Schritt weitergehen, was die öffentliche Sicherheit gefährden

könnte. Das Messer ist demnach einzuziehen.

VI. Kosten- und Entschädigung

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Kosten

Die Vorinstanz hat sämtliche

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF

36'948.50, auf die Staatskasse genommen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen

(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten

auf den schuldunfähigen Beschuldigten wäre offensichtlich unbillig (Art. 419

StPO).

1.2 Entschädigungen

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'090.20

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt

Schönberg durch den Staat bereits vollumfänglich entschädigt worden sei.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland

Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu

bezahlen.

Da der Beschuldigte nicht zur Tragung

der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, gehen die Kosten für

die amtliche Verteidigung definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4

StPO, e contrario).

2. Berufungsverfahren

2.1 Kosten

Aufgrund der selbständigen Berufung der

Staatsanwaltschaft musste das erstinstanzliche Urteil in allen massgeblichen

Punkten einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz unterzogen werden, wobei

alle relevanten Fragestellungen ihren Ursprung in einem Ereignis hatten, für

welches dem Beschuldigten mangels Schuldfähigkeit kein Schuldvorwurf gemacht

werden kann.

Mit Blick auf diese besondere

Ausgangslage sowie unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens

(Verzicht auf die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung) rechtfertigt es

sich, auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Abweichung vom Grundsatz nach

Art. 428 Abs. 1 StPO (Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des

Obsiegens oder Unterliegens der Parteien) vollständig auf die Staatskasse zu

nehmen. Entsprechend bestehen im Berufungsverfahren keine Nachforderungs- und

Rückforderungsansprüche des amtlichen Verteidigers bzw. des Staates.

2.2 Entschädigungen

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 1'208.70

(inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse (Keine Rückforderung). Eine Nachforderung wurde nicht

geltend gemacht.

Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll,

entsprechend der eingereichten Kostennote, reduziert um den im Vergleich zur

effektiven Dauer zu hoch veranschlagten Aufwand für die Hauptverhandlung und um

die veranschlagte Dauer für die schliesslich nicht abgehaltene mündliche

Urteilseröffnung (total Kürzung um 7,5 h), auf CHF 5'264.70 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse

(Keine Rückforderung). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 181

i.V.m. Art. 22 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 70 StGB;

Art. 122 ff., Art. 135, Art. 263, Art. 267, Art. 379 ff.,

Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

A.___

wird vom Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.

2.

A.___

hat in schuldunfähigem Zustand den Tatbestand der versuchten Nötigung, begangen

am 26. Juli 2018, erfüllt.

3.

Für A.___

wird eine ambulante Massnahme angeordnet, solange eine solche medizinisch

indiziert ist (Drogenabstinenz, Zusammenarbeit mit dem Zentrum für

substitutionsgeschützte Behandlung (Herol, [...]), Einnahme der verordneten

Medikamente beim Herol, Abgabe von Urinproben beim Herol nach entsprechendem

Aufgebot).

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.

Juli 2020 wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt, welche nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten (A.___ sowie [...] AG)

herauszugeben sind:

-

Visitenkarte

Einwohnergemeinde [...] (A.___)

-

Visitenkarte

[…] (A.___)

-

Kassenzettel

[...] ([...] AG)

-

Kassenzettel

([...] AG)

5.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen

vom 30. Juli 2020 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten (A.___) herauszugeben:

-

Mobiltelefon

(Wiko)

-

Taschenlampe

-

Baseballcap

-

Herrenhose

kurz blau kariert

-

T-Shirt

weiss

-

Flip-Flops

braun

-

Herrenunterhose

grün

-

Umhängetasche

dunkelblau

-

Visitenkarte

[…]

-

Sonnenbrille

braun

-

Sonnenbrille

schwarz

6.

Der

folgende bei A.___ beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und ist nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten:

-

Taschenmesser

blau

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.

Juli 2020 wurden die Privatklägerinnen D.___ und C.___ zur Geltendmachung ihrer

Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.

8.

A.___

werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (total 62 Tage) und

die verfügten Ersatzmassnahmen vom 30.11.2018 - 25.08.2021 an die ambulante

Massnahme angerechnet.

9.

Auf

die Genugtuungsforderung von A.___ wird nicht eingetreten.

10.

Der

Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorsorgliche Anordnung von Ersatzmass­nahmen

für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.

11.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'090.20 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Schönberg durch den Staat

bereits vollumfänglich entschädigt worden sei. (Keine Rückforderung).

12.

Gemäss

teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von

Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und war

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. (Keine Rückforderung).

13.

Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 1'208.70 (inkl.

MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse. (Keine Rückforderung).

14.

Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Camill Droll, auf CHF 5'264.70 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. (Keine

Rückforderung).

15.

Die

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 12'000.00, total CHF 36'948.50, gehen zu Lasten des Staates.

16.

Die

Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Von Felten Fröhlicher