STBER.2020.69
Raub evtl. unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung, Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
25. August 2021Deutsch55 min
die Geschäftsführerin des Verkaufsgeschäfts [...], in [...], auf das Geschäft sei
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 25. August 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Camill Droll
Beschuldigter
betreffend Raub
evtl. unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung, Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen am 25. August 2021 zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwältin
B.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
-
A.___,
Beschuldigter,
-
Rechtsanwalt
Camill Droll, amtlicher Verteidiger,
-
Ehefrau
des Beschuldigten, Zuhörerin.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Weiter weist er auf die zur Zeit im Saal geltenden Corona-Regeln hin (keine
Maskentragpflicht, regelmässiges Lüften des Saals).
Vorfragen/Vorbemerkungen der Parteien:
Rechtsanwalt Droll legt eine
Rentenbescheinigung der SUVA für das Jahr 2018 vor, mit dem Antrag, diese sei
zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwältin hat keine Einwände dagegen. Die
Bescheinigung wird zu den Akten genommen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger und Protokoll in den
Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___
(gibt die Anträge auch schriftlich
zu den Akten)
1. Es sei
festzustellen, dass die Ziffern 3, 4 (soweit nicht das Taschenmesser blau
betreffend), 5, 7, 8 und 9 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom
30. Juli 2020
in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Es sei festzustellen,
dass A.___ in Schuldunfähigkeit folgende Delikte begangen hat:
3. Raub, evtl.
unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz zu Nötigung und Raub.
4. Für A.___ sei eine
stationäre Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) anzuordnen.
5. A.___ seien die in
der Zeit vom 26. Juli 2018 bis 30. November 2018 ausgestandene Untersuchungshaft
sowie die Zeit der Ersatzmassnahmen seit dem 30. November 2018 an die
therapeutische Massnahme anzurechnen.
6. Es sei im
Zusammenhang mit dem erstandenen Freiheitsentzug keine Genugtuung zuzusprechen.
7. Das mit Verfügung
vom 11. Februar 2019 beschlagnahmte blaue Taschenmesser sei nach Rechtskraft
des Urteils einzuziehen und zu vernichten.
8. Für den Fall, dass
gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
erhoben wird, die aufschiebende Wirkung hat, seien zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs unter dem Titel der Sicherheitshaft die mit Verfügung des
Obergerichts vom 17. August 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen weiterhin
anzuordnen.
9. Die Entschädigung
der amtlichen Verteidigung sei (gestützt auf die von Rechtsanwalt Camill Droll
eingereichte Honorarnote) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen.
10. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten
seien dem Staat Solothurn aufzuerlegen.
(Der
Parteivortrag wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet. Der Tonträger
befindet sich in den Akten.)
Rechtsanwalt Droll
(gibt die
Plädoyernotizen vorab zu den Akten)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft
sei abzuweisen.
2. A.___ sei von
Schuld und Strafe freizusprechen.
3. A.___ sei für
ungerechtfertigte Untersuchungshaft von 128 Tagen eine Genugtuung von CHF 25'600.00
sowie für die seit 30.11.2018 erlittenen einschränkenden Ersatzmassnahmen zusätzlich
eine Genugtuung von CHF 9’990.00 auszurichten.
4. Es sei das Honorar
des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne
Rückforderungsanspruch festzulegen.
5. Die Untersuchungs-
und Gerichtskosten seien zu Lasten des Staates festzulegen.
Eventualanträge
1. Es sei festzustellen,
dass A.___ eine versuchte Nötigung begangen habe.
2. Es sei von einer
ambulanten Massnahme abzusehen.
3. Für
ungerechtfertigte Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen sei ihm eine
Genugtuung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
4. Es sei das Honorar
des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne
Rückforderungsanspruch festzulegen.
5. Die Untersuchungs-
und Gerichtskosten seien zu Lasten des Staates festzulegen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik, der Beschuldigte verzichtet auf das letzte Wort.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr
geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 26. Juli 2018, 18:40 Uhr, meldete
die Geschäftsführerin des Verkaufsgeschäfts [...], in [...], auf das Geschäft sei
ein Raubüberfall verübt worden (Akten Voruntersuchung Seite 3 [im Folgenden AS
3]).
2. A.___ (Beschuldigter), der, wie sich
in der Folge herausstellte, die Tat verübt hatte, fuhr nach dem Verlassen des
Verkaufsgeschäfts mit seinem E-Bike nach [...] und stellte sich dort der
Polizei, wo er auch das entwendete Bargeld (CHF 1'000.00) zurückgab (AS 2, 5,
252).
Der Beschuldigte wurde von der
Kantonspolizei Aargau um 21:59 Uhr vorläufig festgenommen (AS 250 f.) und dem
Kanton Solothurn zugeführt (AS 254 ff.).
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete noch
gleichentags gegen den Beschuldigten eine Untersuchung wegen Raubs (AS 257) und
bestellte ihm eine amtliche Verteidigung (AS 260).
4.1 Am 27. Juli 2018 konstituierte sich C.___
(Verkäuferin [...]) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS 10 ff.).
4.2 Am 22. August 2018 konstituierte
sich D.___ (Verkäuferin [...]) als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (AS
14 ff.).
5. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018
ordnete das Haftgericht für die Zeit vom 30. Juli 2018 bis 13. August
2018 Untersuchungshaft an (AS 474 ff.).
6. Am 2. August 2018 wurde am Domizil
des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 5, 133 ff.).
7. Mit Verfügung vom 14. August 2018 verlängerte
das Haftgericht die Untersuchungshaft bis am 22. Oktober 2018 (AS 562 ff.).
Diese wurde auf Grund der psychischen Situation des Beschuldigten ab dem 14.
August 2018 zeitweise in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern und in der
Station Etoine, Bern, vollzogen (AS 614, 619).
8. Am 24. Oktober 2018 erfolgte eine
weitere Haftverlängerung bis am 22. Januar 2019 (AS 592 ff.).
Auf Beschwerde des Beschuldigten hob die
Beschwerdekammer des Obergerichts diese Verfügung mit Entscheid vom 26.
November 2018 auf und ordnete die Entlassung des Beschuldigten aus der
Untersuchungshaft an. Gleichzeitig ordnete die Beschwerdekammer
Ersatzmassnahmen an und verpflichtete den Beschuldigten zur weiteren
Medikamenteneinnahme sowie zur Abstinenz von Drogen und Alkohol (AS 853 ff.).
9. Die Staatsanwaltschaft ordnete mit
Verfügung vom 29. November 2018 in Vollzug des Entscheides der Beschwerdekammer
diverse Ersatzmassnahmen an. Am 30. November 2018 wurde der Beschuldigte
aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 872 ff.).
10. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
ordnete das Haftgericht am 6. Februar 2019 für die Dauer von weiteren sechs
Monaten folgende Ersatzmassnahmen an: Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe,
Alkohol- und Drogenabstinenz, Zusammenarbeit mit Herol und Psychiatrischen
Diensten, Medikamenteneinnahme, Urin-, Blut- und Haarproben (AS 972 ff.).
11. Die Ersatzmassnahmen wurden im
weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach verlängert (AS 996 ff.; 1049 ff.).
12. Am 21. Juni 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft eine konkretisierte und bereinigte Eröffnungsverfügung (AS
195 ff.).
13. Mit Datum vom 17. Dezember 2019
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Richteramt Olten-Gösgen und
stellte i.S. von Art. 374 f. StPO Antrag auf Anordnung einer stationären
Suchtbehandlung, evtl. einer ambulanten Suchtbehandlung des Beschuldigten
(Ordner 1, am Anfang, nicht paginiert).
14. Am 30. Juli 2020 gab das Amtsgericht
Olten-Gösgen bekannt, der Vorhalt gemäss Ziffer 1.1 des Antrags werde auch
unter den Aspekten der versuchten Nötigung, des versuchten Raubs, des Raubs
nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und des geringfügigen Diebstahls geprüft
(Würdigungsvorbehalte; US 10 in fine) und fällte folgendes Urteil (Akten
Vorinstanz Seiten 162 ff. [im Folgenden O-G 162 ff.):
1.
Der
Beschuldigte A.___ hat sich der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen am 26. Juli 2018, nicht schuldig
gemacht und wird freigesprochen (AnklS. Ziff. 1.2).
2.
Für
den Beschuldigten A.___ wird eine ambulante Psychotherapie im Sinne von Art. 63
StGB zur Behandlung der Abhängigkeit von Kokain angeordnet.
3. Folgende
Gegenstände werden beschlagnahmt und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils den Berechtigten (A.___ sowie [...] Detailhandels AG) herauszugeben:
-
Visitenkarte
Einwohnergemeinde [...] (A.___)
-
Visitenkarte
[…] (A.___)
-
Kassenzettel
[...] ([...] AG)
-
Kassenzettel
Coop ([...] AG)
4. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
dem Berechtigten (A.___) herauszugeben:
-
Mobiltelefon
(Wiko)
-
Taschenlampe
-
Baseballcap
-
Herrenhose
kurz blau kariert
-
T-Shirt
weiss
-
Flip-Flops
braun
-
Herrenunterhose
grün
-
Umhängetasche
dunkelblau
-
Taschenmesser
blau
-
Visitenkarte
[…]
-
Sonnenbrille
braun
-
Sonnenbrille
schwarz
5.
Die
Privatklägerinnen D.___, […], und C.___, […], werden zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
6.
Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine Genugtuung in der Höhe von CHF
14'400.00 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 3'800.00 seit 4. August 2018, auf CHF 8'600.00
seit 8. November 2018 sowie auf CHF 2'000.00 seit 6. Oktober 2019 aufgrund
nachträglich ungerechtfertigter Zwangsmassnahmen auszurichten.
7.
Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, wird auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
8.
Die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Christoph Schönberg wird auf CHF 5'090.20 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt Schönberg durch den
Staat Solothurn bereits vollumfänglich entschädigt worden ist.
9.
Die
Verfahrenskosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.00 belaufen sich auf
total CHF 36'948.50 und gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
15.1 Am 17. August 2020 meldete die
Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil die Berufung an (O-G 212).
15.2 Gemäss Berufungserklärung vom 4.
Februar 2021 richtet sich das Rechtsmittel gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff.
1: Beantragt wird die Feststellung der Tatbegehung gemäss Ziff. 1.1 des Antrags
vom 17. Dezember 2019 in urteilsunfähigem Zustand;
-
Ziff.
2: Beantragt wird die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 60
StGB;
-
Ziff.
4: Beantragt wird die Einziehung des blauen Taschenmessers;
-
Ziff.
6: Beantragt wird ein Absehen von der Auszahlung einer Genugtuung.
16. Von Seiten der Privatklägerinnen und
des Beschuldigten wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
17. Am 17. August 2020 bestätigte der
Präsident der Strafkammer die vom Haftgericht am 16. Juni 2020 angeordneten
Ersatzmassnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Akten Obergericht 14
ff.). Das Bundesgericht wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 14. Oktober 2020 ab und ein Gesuch um Aufhebung der
Ersatzmassnahmen vom 31. März 2021 wies der Instruktionsrichter am 29. April
2021 ab.
18. In Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff.
3: Herausgaben;
-
Ziff.
4: Einziehungen mit Ausnahme des blauen Taschenmessers;
-
Ziff.
5: Verweis der Privatklägerinnen bezüglich ihrer Zivilforderungen auf den
Zivilweg;
-
Ziff.
7 und 8: Entschädigungen der amtlichen Verteidiger, soweit die Höhe betreffend
19. Die Hauptverhandlung fand am 25.
August 2021 statt.
Erwägungen
II. Angefochtener
Vorhalt wegen Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), evtl. unrechtmässiger
Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 StGB) in echter Konkurrenz zu Nötigung (Art. 181
StGB) und Raub
1.
Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird vorgehalten, er habe am 26. Juli 2018,
in der Zeit von 18:36 bis 18:38 Uhr, in [...], [...] […] AG, zum Nachteil von C.___,
D.___ sowie der [...] […] AG, v.d. E.___, in der Absicht, sich unrechtmässig zu
bereichern, unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
einen Diebstahl begangen.
Konkret sei der Beschuldigte mit seinem E-Bike zum [...]
Verkaufsgeschäft gefahren, habe sich zwei Dosen Bier behändigt und sich zur
Kasse begeben. Bei der Kasse habe er zu den Geschädigten C.___ sowie D.___ „Überfall
– Gib Geld“ gesagt, wobei er unter seinem T-Shirt eine kleine Taschenlampe
gehabt habe, die wie der Lauf einer Pistole ausgesehen habe. Kurz darauf habe
der Beschuldigte nach hinten gegriffen und ein blaues Taschenmesser aus seiner
Gesässtasche gezogen (nicht geöffnete Klinge) und die beiden Verkäuferinnen
damit bedroht, womit diese in Angst und Schrecken versetzt worden seien. Die
Geschädigte D.___ habe in der Folge die Kasse geöffnet und dem Beschuldigten
CHF 10.00 für das Bier geben wollen (sie sei davon ausgegangen, dass er das
Bier nicht bezahlen könne), worauf dieser selbständig in die Kassenschublade
gegriffen, sich Bargeld in der Höhe von CHF 1'200.00 (Notengeld) behändigt und
in seine vordere rechte Hosentasche verstaut habe. In der Folge habe die
Geschädigte D.___ den Kassendeckel zugeknallt, worauf sich der Beschuldigte mit
zügigen Schritten aus dem Verkaufsgeschäft entfernt habe. Er sei danach mit
seinem E-Bike nach [...] gefahren, wo er sich selber bei der dortigen Polizei
gestellt habe.
Das Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'204.10 setze sich wie
folgt zusammen:
- Bargeld aus der Kasse: CHF 1'200.00;
- 2 Dosen Bier: CHF 4.10.
Der Beschuldigte habe mit Wissen und Willen, also
vorsätzlich, gehandelt.
Zum Eventual-Vorhalt:
Sollte das Gericht die Auffassung vertreten, der
Beschuldigte habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, sei
festzustellen, dass dieser eine unrechtmässige Aneignung in echter Konkurrenz
zu Nötigung sowie einen Raub betreffend die zwei Dosen Bier im Wert von CHF
4.10
begangen habe.
2.
Die Aussagen
2.1
Die Angestellte D.___ wurde am
Tattag als Auskunftsperson polizeilich erstmals befragt (AS 18 ff.). Sie habe
zum Lager gehen wollen, als ein Mann, der ihr komisch vorgekommen sei, Richtung
Kasse gekommen sei. Sie sei deshalb auch wieder zur Kasse gegangen. Sie habe zu
ihm gesagt, er solle das Bier bezahlen. Er habe dann gesagt, dies sei ein
Überfall. Sie habe gesagt, sicher nicht, ich gebe dir kein Geld. Der Mann habe
etwas unter seinem Shirt hervorgenommen und habe wohl gedacht, sie meine, er
habe eine Pistole. Als er bemerkt habe, dass sie keine Angst habe, habe er die
Hand unter dem Shirt hervorgenommen, auf den Kassentisch geklopft und gesagt:
gib Geld. Sie habe plötzlich ein Sackmesser gesehen, vermutlich mit einem
blauen Griff. Es sei ein grösseres Messer gewesen mit mehreren Klingen, aber geschlossen.
Sie habe die Kasse geöffnet, um dem Mann CHF 10.00 zu geben; sie habe vermutet,
dass er kein Geld habe, um die zwei Bier zu bezahlen, und habe ihn als Räuber
nicht ernst genommen. Dann habe sie aber bemerkt, dass er es ernst meine, und
habe ihm CHF 100.00 geben wollen. Darauf habe er in die offene Kasse gegriffen
und mehrere Hunderternoten herausgenommen. Darauf habe sie instinktiv den
Kassendeckel zugeknallt.
Sie sei mit dem Messer nicht bedroht
worden. Der Mann habe das Messer auf den Tresen gelegt. Die Drohung hätte
eigentlich die angebliche Pistole unter dem Shirt sein sollen. Eine offene
Klinge des Messers habe sie nie gesehen. Er sei dann rausgegangen und sie habe
ihn nicht mehr gesehen.
2.2
Auch die Angestellte C.___ wurde am
26.
Juli 2018 als Auskunftsperson befragt (AS 22 ff.). Sie führte aus, dass der
Mann zur Kasse gekommen sei und zwei Feldschlösschen Biere auf sich getragen
habe. Er habe sich komisch verhalten und unverständlich gesprochen. Sie habe
nur etwas von «Geld» verstanden. Der Mann habe die Hand unter seinen Pullover
gelegt und dort nach einem Gegenstand gegriffen. Mit diesem Gegenstand habe er
dann durch den Pullover in ihre Richtung gezeigt. Es habe ausgesehen wie eine
Pistole, sie habe aber keine gesehen. Sie habe die Kassenschublade geöffnet,
diese aber gleich wieder geschlossen, weil ihre Chefin neben ihr gestanden sei
und sie von dieser Anweisungen erwartet habe. Die Chefin habe gesagt, dass die
Kasse nicht aufgehen würde, worauf der Mann begonnen habe, auf die Theke zu
schlagen und gesagt habe: Gib Geld. Die Chefin habe die Kasse geöffnet und dem
Mann CHF 10.00 gegeben. Sie habe ihm gesagt, dass dies keine Pistole sei. Darauf habe der Mann aus seiner hinteren
Hosentasche ein Messer gezückt und sie bedroht. Sie seien ein paar Schritte
zurückgegangen, worauf er sich selbständig in der Kasse bedient und dieser diverse
Noten entnommen habe. Darauf habe er den Laden mit zügigen Schritten verlassen.
Sie glaube, dass das Messer nicht
geöffnet gewesen sei. Auf die Frage, wie sie die Bedrohung des Täters
wahrgenommen habe, führte C.___ aus, dass der Täter eher lächerlich und
unerfahren gewesen sei.
2.3.1
Der Beschuldigte wurde erstmals am
27.
Juli 2018 polizeilich befragt (AS 28 ff.). Der Beschuldigte gab zu, den
Raubüberfall verübt zu haben.
Der Beschuldigte machte umfangreiche
Ausführungen zu Sachverhalten, die nichts mit dem Überfall zu tun hatten (AS 30
f.). Auf Frage führte er aus, dass er den Überfall verübt habe, damit er von
der Polizei angehört werde und er einen Anwalt bekomme. Er sei beim Sozialdienst
der Gemeinde [...] gewesen, dort habe man ihm gesagt, sie könnten nichts
machen. Er habe eine Straftat begehen wollen, damit er verhaftet werde.
Nach dem Raub sei er mit dem E-Velo in
den Kanton Aargau gefahren, weil er dort habe verhaftet werden wollen. Er habe
einen grossen Rucksack dabei gehabt, in welchen er alles für das Gefängnis
gepackt gehabt habe. In [...] habe er sich auf eine Bank gesetzt und die Nr.
117.
angerufen und gesagt, was vorgefallen sei. Darauf sei eine Patrouille
gekommen.
Auf Frage führte der Beschuldigte aus,
dass er nach dem Überfall einen kleinen Joint geraucht habe.
Er habe für den Raub eine dünne
Taschenlampe mitgenommen. Er habe sie verdecken wollen, damit man nicht sehe,
dass es eine Taschenlampe sei. Er habe den Laden betreten und habe zwei Dosen
Bier genommen. An der Kasse, an der eine Lehrtochter gesessen sei, habe er
gesagt, dass dies ein Raubüberfall sei. Die ältere Verkäuferin sei in der Nähe
gestanden und sei dann sofort dazu gekommen. Mit der Taschenlampe habe er unter
dem Shirt Bewegungen gemacht, dass es ausgesehen habe, als hätte er etwas
dabei. Bei den Bewegungen sei es passiert, dass die Taschenlampe hervorgekommen
sei und die Verkäuferinnen dies gesehen hätten. Darauf habe er simuliert, dass
er etwas aus der hinteren Hosentasche nehme. Die ältere Verkäuferin habe die
Kasse geöffnet und ihm CHF 10.00 hingestreckt. Er habe dann selber in die Kasse
gegriffen und Noten herausgenommen.
Der Beschuldigte bestätigte, ein Messer
dabei gehabt zu haben. Er wusste aber nicht mehr, ob er dieses hervorgenommen
hatte. Geöffnet habe er es sicher nicht. Das gestohlene Geld habe er bei der
Polizei in [...] abgegeben.
Er habe vor dem Überfall 1,3 l Bier und
1.
dl Wodka getrunken. Drogen habe er vorher keine konsumiert.
2.3.2
Anlässlich der Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Festnahme vom 27. Juli 2018 (AS 459
ff.) führte der Beschuldigte aus, dass er seit Monaten gehackt und manipuliert
worden sei. Er habe deshalb unbedingt einen Anwalt benötigt. Er habe seine
Gemeinde informiert, dass etwas passieren würde, wenn nicht jemand etwas gegen
diese Tortur mache. Er habe das gemacht, um an einen Pflichtverteidiger
heranzukommen.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 27. Juli 2018 (AS 28 ff.) führte er u.a. aus, er sei am Vortag um 11 Uhr
beim Sozialdienst der Gemeinde [...] vorbeigegangen, zu F.___. Dort müsse er
jeweils Ende Monat wegen der Finanzen hin. Er habe bei F.___ geweint und ihm
gesagt, er könne nicht mehr und habe kein Geld mehr. Er habe einen Vorschuss
zur Bezahlung eines Anwalts gewollt. F.___ habe gesagt, er könne nichts machen,
ihm seien die Hände gebunden. Er habe dann F.___ gesagt, es müsse heute etwas
passieren. Er habe eine Straftat begehen wollen, um sich verhaften zu lassen
(AS 31).
2.3.3
Am 29. Oktober 2019 erfolgte die
Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt (AS 183 ff.). Der Beschuldigte führte
aus, dass er damals auf die Gemeinde gegangen sei, um einen Anwalt zu bekommen
und er habe gesagt, dass er etwas anstellen würde, wenn er keinen erhalte. Er
habe sich nie bereichern wollen. Er habe gesagt: «Überfall, gib Geld», er habe
aber nicht mit dem Messer gedroht. Er habe das Messer nach vorne genommen und
auf die Kassenablage gelegt. Er habe die Kasse zuerst selbst öffnen wollen und
habe versucht, sie mit Gewalt rauszunehmen, aber das sei nicht gegangen. Er sei
anschliessend nach [...] und dann zur Polizei gegangen. Er habe nur Aufmerksamkeit
gewollt. Er wäre, wenn er sich hätte bereichern wollen, irgendwo hingegangen,
wo man ihn nicht kenne, und er hätte das Geld behalten. Es sei aber der falsche
Weg gewesen.
Zum Vorhalt, nach dem Überfall Marihuana
geraucht zu haben, führte der Beschuldigte aus, es habe sich um CPure
gehandelt; das THC sei unter eins.
2.3.4
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 (O-G 107 ff.) führte der Beschuldigte aus,
dass es eine grosse Dummheit gewesen sei. Er habe gesagt «Überfall», aber er
habe sicher niemandem gedroht. Auch das Messer habe er nur hervorgeholt und
abgelegt. Als sie die Kasse aufgemacht habe, habe er reingegriffen. Er habe
sich auch nicht bereichern wollen.
Er habe an diesem Tag CBD-Zigaretten
konsumiert. Das sei drei, vier Monate gegangen mit der «Hackerei». Er sei
damals schon im April zur Polizei gegangen.
2.3.5
Im Rahmen der Berufungsverhandlung
vom 25. August 2021 bestätigte er seine früheren Aussagen, insbesondere, dass
er das Ganze inszeniert habe, um zu einem Anwalt zu kommen. Er sei von der
Polizei zuvor bespitzelt worden und habe sich nicht wehren können. Nach dem
konkreten Tatablauf gefragt, führt er aus, er habe extra seine Kamera
mitgenommen und habe den Vorgang aufgenommen. «Gib das Geld», habe er gesagt.
Aber das Sackmesser habe er bewusst nicht geöffnet. Er habe nicht gedroht,
sondern einfach gesagt, «gib das Geld her». Die Kassierin habe ihm das Geld
nicht gegeben und er habe versucht, die Kasse selber zu öffnen, was ihm aber
nicht gelungen sei. Da habe die Frau die Kasse geöffnet und habe ihm eine
10er-Note geben wollen. Da habe er in die Kasse gegriffen. Zuvor habe er noch
zwei Bier aus dem Regal genommen, damit er an der Kasse etwas zu zahlen gehabt
habe. Er sei dann mit seinem E-Velo auf direktem Weg nach [...] zur Polizei
gefahren. Er habe nicht in […] zur Polizei gehen wollen, weil es da diese
Vorgeschichte gegeben habe (Bespitzelung). Ca. eine Stunde habe er gewartet an der
Aare, um sich zu beruhigen. Er habe dort eines der Biere getrunken. Der Posten
im […] sei geschlossen gewesen, so auch derjenige in der Stadt, weshalb er die
Nummer 117 angerufen und über den Vorfall informiert habe. Er habe ja alles
dabei gehabt, als Vorbereitung für den Fall, dass er für ein Wochenende ins
Gefängnis gehen müsste. Er habe das entwendete Geld in seinen Rucksack gelegt
und sich dabei gefilmt, als er es dann wieder rausgenommen habe. Er habe nicht
einmal gewusst, wieviel Geld es gewesen sei. So, wie er es eingepackt habe,
habe er es wieder rausgenommen und der Patrouille übergeben. Gefragt nach der
Taschenlampe, welche er mitgeführt hat: Er habe gewollt, dass es wie eine Waffe
oder so aussehe. Dann sei die Taschenlampe runtergefallen. Bevor die Frau die
Kasse geöffnet habe, habe er hinten das Sackmesser aus der Hosentasche
hervorgenommen und auf die Ablage (bei der Kasse) gelegt, um sie
einzuschüchtern. Aber die Kassierin habe ihn nicht ernst genommen. Trotzdem
habe sie ihm einen Zehner gegeben und dann habe er in die Kasse gegriffen. Er
habe gedacht, wenn er nur einen Zehner erhalte, werde dies bei der Polizei
nicht wirksam sein. Durch diese kleine Summe würde er nicht zu einem Anwalt
kommen. Er bereue den Vorfall zutiefst. Damals habe er nicht gewusst, dass es
die KESB gebe, bei der er Hilfe hätte holen können.
3.
Die weiteren Beweismittel
3.1
Gemäss forensisch-toxikologischem
Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 3.
September 2018 fanden sich im Venenblut des Beschuldigten, das ihm 5 Stunden 44
Minuten nach dem Vorfall entnommen wurde, Nachweise von THC, eines längere Zeit
zurückliegenden Konsums von Kokain sowie eine therapeutische Konzentration von
Methadon (AS 37 ff.).
3.2
Gemäss «Fürsorgerischem
Informationsbericht» der Polizei Kanton Solothurn vom 24. Juli 2018 sprach der
Beschuldigte am 19. Juli und am 23. Juli 2018 auf dem Regionalposten […] in
verwirrtem Zustand vor und führte aus, dass er von einer mongolischen
Organisation abgehört und mit Drohnen überwacht werde. Nach Einschätzung des
rapportierenden Polizisten bedurfte der Beschuldigte umgehend professioneller
Hilfe. Der Hausarzt des Beschuldigten habe nach Rücksprache mitgeteilt, dass
sich dessen Zustand in den letzten drei Monaten verschlechtert habe und zurzeit
einen aktiven Schub durchmache (AS 81ff.).
In den Akten finden sich weitere
Fürsorgerische Informationsberichte vom 25. Mai 2018 (AS 86 ff.), 24.
Januar 2017 (AS 88 ff.) und 20. Februar 2015 (AS 91 ff.).
3.3
Auf den Videoaufzeichnungen der
Firma [...], die ohne Ton aufgenommen worden sind, ist der Tatablauf sichtbar
(AS 156; vgl. nachstehende Ziff. 4.3).
3.4
In den Akten befinden sich im
Weiteren Videoaufnahmen, welche der Beschuldigte erstellt hat (AS 157). Auf diesen
Aufnahmen ist auch der Ton aufgezeichnet. Es ist, wenn auch nicht in guter
Qualität und nicht vollständig, der Wortwechsel an der Kasse zwischen dem
Beschuldigten und der Kassierin hörbar (vgl. nachstehende Ziff. 4.3).
4.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
4.1
Gestützt auf das psychiatrische
Gutachten vom 29. Mai 2019, dessen Beweiswert zu Recht von keiner Seite in
Frage gestellt wird, handelte der Beschuldigte am 26. Juli 2018 in einem
Wahnzustand und war zur Tatzeit schuldunfähig (AS 1113; Ziff. III/2 und 3
hiernach).
4.2
Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte kurz vor dem 26. Juli 2018 zweimal auf dem Regionalposten […] der
Polizei Kanton Solothurn in verwirrtem Zustand vorsprach und dort ausführte, abgehört
und überwacht zu werden, und dass er bei der Gemeinde versuchte, Geld für einen
Anwalt zu bekommen. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Tat
nach [...] fuhr und sich dort der Polizei unter Rückgabe des entwendeten
Bargeldes stellte. Es ist deshalb entsprechend den Aussagen des Beschuldigten davon
auszugehen, dass es ihm nicht um eine persönliche Bereicherung ging, sondern er,
weil er sich in seinem wahnhaften Zustand von Drohnen und unheimlichen
Organisationen überwacht fühlte, Hilfe und Unterstützung suchte. Er wollte eine
Straftat begehen, um auf diese Weise einen Anwalt zur Seite gestellt zu erhalten,
der ihn gegen die von ihm empfundenen Bedrohungen unterstützen würde.
4.3
Der Beschuldigte betrat am 26. Juli
2018, um ca. 18:30 Uhr, den [...]-Laden in [...], um dort die beabsichtigte
Straftat zu begehen. Er nahm aus dem Regal zwei Dosen Bier und ging damit zur
Kasse (Videoaufnahmen, Sekunde 5). An der Kasse sagte er zur Angestellten, dass
dies ein Überfall sei und sie ihm Geld geben solle. Zur Verdeutlichung seiner
Absicht hielt er mit seiner rechten Hand sein T-Shirt, unter welchem er eine
dünne Taschenlampe versteckt hatte, die er gegen die Angestellte streckte.
Damit wollte er gegenüber dieser vortäuschen, dass er unter dem Shirt eine
Pistole trage. Bei der Manipulation mit dieser Taschenlampe stellte sich der
Beschuldigte jedoch so ungeschickt an, dass diese unter dem Shirt hervorkam und
die beiden Angestellten – in der Zwischenzeit war die Chefin dazugekommen
(Video Sekunde 14) – sahen, dass der Beschuldigte keine Waffe auf sich trug.
Der Beschuldigte zeigte wiederholt auf
die geschlossene Kasse und verlangte dabei von der Kassierin Geld. Im Verlauf
dieser Diskussion griff er an die Kasse und versuchte, diese aufzureissen
(Video Sekunde 19). Darauf trat die Filialleiterin an die Kasse, gleichzeitig
griff der Beschuldigte in seine hintere Hosentasche (Video Sekunde 26). Gemäss
übereinstimmenden Aussagen holte der Beschuldigte in diesem Moment das Sackmesser
hervor. Auf dem Video des [...]-Ladens ist ersichtlich, dass er einen
Gegenstand aus der hinteren rechten Hosentasche holte. Dass er das Messer auf
den Tresen legte, wie dies die Mitarbeiterinnen aussagten, ist auf dem Video
nicht klar ersichtlich. Es sieht eher so aus, als hätte er das Messer in seine
linke Hand genommen, mit welcher er auch noch die Taschenlampe hielt. Unter dem
linken Vorderarm hatte er zudem die beiden Bierdosen eingeklemmt. Seine linke
Dispositiv
Hand und sein linker Unterarm waren demnach mit Gegenständen vollgepackt. Um
das Messer zu öffnen, hätte er diese Gegenstände loslassen müssen.
Der Beschuldigte griff darauf erneut an
die Kasse und versuchte, diese aufzureissen, was ihm jedoch nicht gelang (Video
Sekunde 30). Darauf öffnete die Filialleiterin mit einem Code, welchen sie
eintippte, die Kasse und entnahm ihr eine 10-er Note (Video Sekunde 36). Gemäss
ihren Aussagen nahm sie den Beschuldigten nicht ernst und hatte vor ihm keine
Angst. Sie öffnete die Kasse, da sie davon ausging, dass der Beschuldigte das
Bier nicht bezahlen konnte und wollte ihm das Geld zur Bezahlung geben. Der
Beschuldigte stand nun vor der geöffneten Kasse (Video Sekunde 39). Als ihm die
Filialleiterin die 10-er Note entgegenstreckte, griff er in die offene Kasse
und entnahm ihr einige Banknoten (Video Sekunde 44). Mit dem entwendeten Geld
verliess er darauf den Laden (Video Sekunde 50). Dass die Filialleiterin ihm
auch noch eine Hunderternote geben wollte, wie sie aussagte, ist auf dem Video
nicht ersichtlich. Aus dem Video ist vielmehr zu sehen, dass sich der
Beschuldigte sofort aus der Kasse selbst bediente, nachdem sie ihm eine
Zehnernote gegeben hatte. Dass die beiden [...]-Mitarbeiterinnen einen Schritt
zurück gemacht hätten, nachdem er das Messer hervorgeholt hatte, wie dies die
Angestellte C.___ ausführte, ergibt sich aus dem Video nicht.
Aus der Videoaufnahme, welche der
Beschuldigte machte, ist (soweit hörbar) zu vernehmen, wie er an der Kasse
sagte «Geld her sofort». Die Kassierin antwortete mit «hä», worauf er seine
Forderung wiederholte und ergänzte «Überfall Geld her». Die Kassierin fragte
«warum?», worauf der Beschuldigte sagte «Mach sie auf». Sie sagte «ja, Moment».
Er: «aber schnell». Die Kassierin sprach stets mit ruhiger gelassener Stimme
(AS 157).
Die [...]-Angestellten haben somit den
Beschuldigten bzw. dessen Drohung letztendlich ernst genommen, als er das
Sackmesser hervornahm, auch wenn dies nicht zu einer bedrohlichen Situation
geführt hat. Er setzte das Messer zwar nicht direkt zur Drohung ein (es war
ungeöffnet, nicht gegen die Angestellten gerichtet und der Beschuldigte hätte
sich zuerst seiner Dinge entledigen müssen, welche er in der linken Hand und
unter dem linken Unterarm hielt, um das Sackmesser, welches erfahrungsgemäss
ziemlich sperrig ist zum Öffnen, aufzuklappen), trotzdem hatte es offenbar
seine Wirkung gezeigt, wurde doch danach die Kasse geöffnet und ihm eine
Zehnernote gegeben. Wie dargelegt, ist aufgrund des Videos nicht erstellt, dass
die Angestellte ihm auch noch eine Hunderternote geben wollte. Die Zeugin D.___
sagte, wie dargelegt, denn auch klar aus, dass sie das Ganze nicht als Drohung
wahrgenommen habe. Dementsprechend ist auf dem Video nicht ersichtlich, dass
sie von der Kasse bzw. dem Beschuldigten zurückgewichen wäre. Dies entgegen den
Darlegungen der Staatsanwältin vor dem Berufungsgericht. Die Situation
präsentiert sich auf dem Video nicht als für Leib und Leben gefährlich und
bedrohlich. Der Beschuldigte zitterte vielmehr seinerseits.
4.4 Der Beschuldigte fuhr mit seinem E-Bike
nach [...], wo er sich der Polizei stellte und das entwendete Geld zurückgab.
5. Rechtliche Würdigung
5.1.1 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1
StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder
unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den
Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Die
Strafe ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der Grundtatbestand von Ziff. 1 verlangt
somit das Verüben von Gewalt, d.h. die unmittelbare Einwirkung auf den Körper
des Opfers, oder eine Drohung, welche objektiv eine solche Intensität erreicht,
dass ein durchschnittlicher Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgebe (vgl.
Stefan Trechsel/Dean Crameri in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar
StGB, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, nachfolgend zitiert «PK StGB», Art.
140 StGB N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz sowie eine unrechtmässige
Bereicherungsabsicht verlangt (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 11
ff.).
5.1.2 Der Beschuldigte fühlte sich vor
der Tat bedroht und überwacht und suchte deshalb auch wiederholt den
Regionalposten der Polizei Kanton Solothurn in [...] sowie den Sozialdienst der
Gemeinde [...] auf, um dort Hilfe sowie die Beiordnung eines Anwalts zu
erwirken. Mit dem Überfall verfolgte der Beschuldigte dasselbe Ziel: Er wollte
auf sich aufmerksam machen und auf diese Weise die Gewährung anwaltlicher
Unterstützung erreichen. Nach der Tat fuhr der Beschuldigte nach [...] und
stellte sich dort der Polizei. Er trug das entwendete Bargeld auf sich und
übergab dies anlässlich der Effektenkontrolle der Polizei (AS 252). Der
Beschuldigte handelte somit bezüglich des entwendeten Bargeldes ohne Aneignungs-
und Bereicherungsabsicht. Die Staatsanwältin monierte vor dem Berufungsgericht,
der Beschuldigte habe (indirekt) eine Bereicherungsabsicht gehabt, weil er sich
habe einen Anwalt «erkaufen» wollen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem
Beschuldigten nachweislich von Anfang an nicht um die Bereicherung und
Aneignung von Geld gegangen ist. Er hat zum Beweis dazu sogar eigene Bild- und
Tonaufnahmen gemacht. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich der
Beschuldigte erst nach dem «Überfall» entschieden hätte, das Geld umgehend der
Polizei zu übergeben. Dann wäre von einer vorübergehenden Bereicherungsabsicht
auszugehen, was für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügen würde.
Gerade die Übergabe des Geldes an die Polizei zeigt, dass es dem Beschuldigten
nicht um eine Bereicherung, sondern um die Erlangung eines Verteidigers (via
Provokation eines Strafverfahrens) ging. Er demonstrierte dadurch auch, dass er
weder eine Aneignungs- noch eine Enteignungsabsicht hatte. Der Tatbestand des
Raubs ist demnach subjektiv nicht erfüllt.
5.2.1 Wer sich eine fremde bewegliche
Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern,
wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 – 140
zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 137 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 137 Ziff. 2 StGB wird nur auf Antrag
verfolgt, wenn der Täter (u.a.) ohne Bereicherungsabsicht handelt.
«Aneignung» ist die Verschiebung des
Eigentums und bedeutet, «dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert
wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten
oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern bzw. dass er
wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Der
Täter muss also den Willen manifestieren, das Opfer endgültig bzw. dauernd aus
der Eigentümerstellung zu verdrängen (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 6).
5.2.2 Der Wille des Beschuldigten war
nicht auf die Aneignung des entwendeten Bargeldes gerichtet, fuhr er doch nach
der Tat nach [...] und stellte sich dort der Polizei, der er das entwendete
Geld übergab. Damit ist bereits der objektive Tatbestand von Art. 137 Ziff. 1
und 2 StGB nicht erfüllt.
Zudem fehlt es am Strafantrag des
Verkaufsgeschäfts [...], welcher zu Folge fehlender Bereicherungsabsicht erforderlich
wäre (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
5.3.1 Der Nötigung macht sich schuldig,
wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu
unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB).
Nötigung ist die rechtswidrige
Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder – betätigung durch Gewalt,
Drohung oder ähnliche Mittel. Das Opfer muss die Zwangssituation wahrnehmen
(vgl. dazu und zum Folgenden: PK StGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 1 ff.).
Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt (jedenfalls nach
der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahr zu machen,
doch muss das Opfer sie ernst nehmen. Gegenstand der Drohung kann z.B. Gewaltanwendung
sein. Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige
Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteil des Bundesgerichts
6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Im Gegensatz zu Art. 180 StGB ist keine
«schwere» Drohung erforderlich (BGE 96 IV 61 f). Das Opfer muss zu einem Tun
(beispielsweise Anerkennung einer Schuld: BGE 69 IV 172 oder Abschluss eines
Vergleichs: BGE 96 IV 62), einem Unterlassen oder Dulden veranlasst werden.
Die Rechtswidrigkeit bedarf bei Nötigung
besonderer Prüfung: Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der
Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im
richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich
zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder
sittenwidrig ist (BGE 108 IV 168 f). Als Mittel rechtswidrig ist in der Regel
die Gewalt (BGE 101 IV 45) und die Drohung mit Gewalt (BGE 101 IV 49). Beispiel
dafür sind aussergewöhnlich drastische Methoden der Schuldeneintreibung (ZBJV
82 (1946) 308, SJZ 78 (1982) Nr. 31). Zulässig ist grundsätzlich der Zweck,
Schulden einzutreiben (BGE 69 IV 172), wobei die Relation zwischen Mittel und
Zweck rechtswidrig sein kann (BGE 106 IV 130: Drohung mit dem «Kassensturz»,
wenn nicht bezahlt werde bei fehlendem rechtsgenüglichem Zusammenhang).
5.3.2 Führt der Täter, nachdem er mit
der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das
Gericht gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafe mildern. Versuch liegt
somit vor, «wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären» (PK StGB, a.a.O., Vor Art. 22 StGB
N 1).
5.3.3 Der Beschuldigte «bedrohte» die
Angestellte des Ladens an der Kasse mit einer Taschenlampe, die er unter seinem
Shirt versteckte und in ihre Richtung hielt, damit diese aussehe wie eine
Pistole. Dabei forderte er die Angestellte sowie die Chefin, welche dazu kam,
auf, Geld aus der Kasse herauszugeben. Er versuchte somit unter Androhung von
Gewalt und damit in rechtswidriger Weise, die beiden Angestellten zu einem
bestimmten Verhalten – der Herausgabe des Geldes – zu bewegen. Da die
Angestellten zu Folge einer ungeschickten Bewegung des Beschuldigten sahen, dass
er keine Waffe bei sich trug, zog dieser ein Sackmesser aus seiner Hosentasche,
welches er allerdings nicht öffnete. Die hinzugekommene Chefin öffnete darauf
die Kasse, allerdings nicht, um ihm das geforderte Geld herauszugeben. Sie nahm
den Beschuldigten gemäss eigener Aussage nicht ernst und hatte auch keine Angst
vor ihm; vielmehr entnahm sie der Kasse CHF 10.00 und streckte diese dem
Beschuldigten entgegen, damit er das Bier bezahlen könne. Dass sie ihm auch noch
eine 100er Note hätte geben wollen, wie sie dies aussagte und von der
Staatsanwältin vorgebracht wurde, ist nicht erstellt, da auf dem Video
eindeutig nicht ersichtlich. Das Verhalten der Chefin war eher von Mitleid,
nicht aber von Angst oder Schrecken geleitet. Wie dargelegt, vermittelt auch
die [...]-Videoaufnahme und die Aufnahme des Beschuldigten keine bedrohlichen
Umstände. Der Beschuldigte erreichte deshalb sein Ziel nicht: Die Chefin wurde
durch das Verhalten des Beschuldigten in ihrer Willens- und Handlungsfreiheit
nicht eingeschränkt. Sie gab dem Beschuldigten nicht den geforderten Inhalt der
Kasse, sondern lediglich CHF 10.00 zur Bezahlung des Bieres. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass die Chefin zwar die Forderung des
Beschuldigten, nicht aber dessen Drohung ernst genommen hat, weshalb sie in
ihrer Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt war.
5.3.4 Der Beschuldigte hat deshalb den
Tatbestand der versuchten Nötigung i.S. von Art. 181 und Art. 22 Abs. 1 StGB
erfüllt. Die Vorinstanz hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020
bekannt gegeben, dass sie den angeklagten Sachverhalt u.a. auch unter dem
Aspekt der versuchten Nötigung prüfe, so dass der Einwand der Verteidigung, es
sei diesbezüglich kein Versuch angeklagt worden, weshalb diesbezüglich kein
Schuldspruch erfolgen könne, nicht stichhaltig ist.
5.4.1 Bezüglich des entwendeten Bieres
ist eine Bereicherungsabsicht des Beschuldigten erstellt. Er sagte zwar
ursprünglich aus, er habe das Bier nach dem Überfall nicht getrunken, da es
warm gewesen sei. Es fand sich allerdings bei seiner Anhaltung nicht in seinen
Effekten (AS 252), so dass davon auszugehen ist, dass er sich das Bier
angeeignet und darüber wie ein Eigentümer verfügt hat. Vor dem Berufungsgericht
sagte er denn auch aus, eines der Biere habe er auf dem Weg nach [...]
getrunken, das andere habe er unterwegs stehen lassen.
5.4.2 Das vom Beschuldigten eingesetzte
Nötigungsmittel (Bedrohung der Angestellten mittels der Taschenlampe, welche er
dieser unter seinem Shirt entgegenstreckte) richtete sich auf den Inhalt der
Kasse. Der Beschuldigte wollte erreichen, dass die Angestellte ihm das in der
Kasse liegende Geld herausgeben würde. Der Wille des Beschuldigten war somit
nicht darauf gerichtet, mittels Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und
Leben der Angestellten die zwei Dosen Bier zu entwenden. Die Chefin des [...]-Ladens,
welche dem Beschuldigten CHF 10.00 übergab, handelte denn auch nicht als
Reaktion auf diese Bedrohung, sondern aus Mitleid: Sie wollte dem Beschuldigten
das Geld übergeben, damit er das Bier bezahlen könne. Damit ist der Tatbestand
des Raubes gemäss Art. 140 StGB bezüglich der beiden Dosen zufolge fehlenden
subjektiven Tatbestands (fehlender Vorsatz) ebenfalls nicht erfüllt.
5.4.3 Auf Grund des Wertes der beiden
Dosen Bier handelt es sich um einen geringfügigen Diebstahl gemäss Art. 172ter
StGB i.V. mit Art. 139 StGB. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt
jedoch kein Strafantrag des geschädigten Verkaufsgeschäfts [...] vor; die
Angestellte D.___ stellte den Strafantrag in eigenem Namen (AS 14). Damit fehlt
es für die Anwendung von Art. 172ter StGB an einer Prozessvoraussetzung (BGE 129 IV 311).
5.5.1 Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten vom Vorhalt der Übertretung des BetmG (Konsum eines Joints
Marihuana) gemäss Ziff. 1.2 des Antrags auf Anordnung einer Suchtbehandlung
freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich,
soweit ersichtlich, in ihrer Berufungserklärung nicht gegen das diesem
Freispruch zu Grunde liegende Beweisergebnis. Sie verlangt im
Berufungsverfahren einzig die Feststellung, dass der Beschuldigte in
urteilsunfähigem Zustand die in Ziff. 1.1 beschriebenen Delikte begangen hat.
Der Vorhalt der Übertretung des BetmG ist aber in Ziff. 1.2 des Antrages der
Staatsanwaltschaft formuliert.
5.5.2 Das Gesetz lässt offen, was
prozessual zu geschehen hat, wenn das Gericht die Täterschaft der beschuldigten
urteilsunfähigen Person nicht für erwiesen hält. Die Lehre spricht sich in
diesem Fall für die Ausfällung eines Freispruchs aus, da es im Ergebnis keine
Rolle spielen könne, ob die Staatsanwaltschaft eine ordentliche Anklage erhoben
oder infolge Schuldunfähigkeit nur einen Massnahmenantrag eingebracht hat und
sich in der Folge im gerichtlichen Hauptverfahren herausstellt, dass die
Täterschaft nicht erwiesen ist oder es am subjektiven Tatbestand fehlt (Felix
Bommer in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 375 StPO N
20; Schwarzenegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, Art. 375 StPO
N 2).
6. Als Fazit ist damit festzuhalten:
-
Der
Beschuldigte ist vom Vorhalt der Übertretung des BetmG gemäss
Art. 19a BetmG freizusprechen;
-
Es
wird festgestellt, dass A.___ am 26. Juli 2018 im Zustand nicht
selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit den Tatbestand der versuchten Nötigung
erfüllt hat und gestützt auf Art. 19 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist.
III. Sanktion
1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des
Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die
öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel
59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme setzt
voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des
Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten
nicht unverhältnismässig ist. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die
Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB sowie bei der
Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung.
Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer
Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher
Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 1 - 3
StGB).
1.2 Ist der Täter psychisch schwer
gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das
Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern
ambulant behandelt wird, wenn:
-
lit.
a: der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in
Zusammenhang steht; und
-
lit.
b: zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des
Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2.1 Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018
erteilte die Staatsanwaltschaft G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten,
welches dieser am 29. Mai 2019 vorlegte (AS 1113 ff.).
2.2 Gemäss den Ausführungen des
Gutachters änderte sich das Leben des Beschuldigten schlagartig nach einem
schweren Arbeitsunfall im September 2011, als er einen Hang hinuntergerutscht
sei und sich dabei einen Bizepssehnenriss rechts zugezogen habe. Er sei sechs
Monate arbeitsunfähig gewesen und habe einen Rechtsstreit mit seinem
Arbeitgeber ausgefochten. Der Beschuldigte habe opioidhaltige Schmerzmittel in
hohen Dosierungen bezogen, von denen er abhängig geworden sei. Später sei die
exzessive Einnahme von Kokain, Alkohol und Cannabis dazugekommen. Erste
psychische Störungen seien ab ca. 2016 bekannt. Zuerst sei gegenüber seiner
Ehefrau ein wahnhaft anmutendes Kontrollverhalten aufgetreten, ab 2018 traten
Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen hinzu. In jenem Zeitpunkt habe ein
wahnhaftes Zustandsbild auf der Grundlage eines vermehrten Alkohol- und
Kokainkonsums vorgelegen. Es seien folgende Diagnosen zu stellen:
-
Kokaininduzierte
wahnhafte psychotische Störung (ICD-10 F14.51);
-
Abhängigkeit
von Kokain (ICD-10 F14.24);
-
Abhängigkeit
von Alkohol (ICD 10 F10.24);
-
Abhängigkeit
von Opioiden (ICD-10 F11.22).
2.3 Der Raubüberfall auf den
Verkaufsladen des [...] vom 26. Juli 2018 sei wahnhaft bedingt gewesen. Die
Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen hätten zu jenem Zeitpunkt ihren
Höhepunkt erreicht. Motivator der Handlung sei nicht direkt der Alkohol- und
Drogenkonsum gewesen, sondern der Wahnzustand, der sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit als Folge des Konsums ausgebildet habe. Der Beschuldigte sei
zur Zeit der Tat schuldunfähig gewesen.
2.4 Der Gutachter führte im Weiteren
aus, dass beim Beschuldigten eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe, solange
die Störung nicht behandelt sei und der Beschuldigte nicht abstinent von
Alkohol und halluzinogenen Substanzen lebe. Neben der Abstinenz bedürfe der
Beschuldigte einer medikamentösen Behandlung sowie einer Suchttherapie mit
Fokus auf Suchtgefährdung. Die Behandlung könne grundsätzlich ambulant
durchgeführt werden, wobei ein Rückfallrisiko in erster Linie dann bestehe,
wenn der Beschuldigte erneut psychotrope Substanzen konsumieren und als Folge
davon eine Enthemmung oder ein wahnhaftes Zustandsbild entstehen würde. Das
Rückfallrisiko sei für erneute Gewaltstraftaten mittelgradig, sofern der
Beschuldigte weiterhin Alkohol, Kokain und andere halluzinogene Substanzen
konsumiere, wobei ein Mischkonsum besonders ungünstige Auswirkungen habe.
2.5 Am 23. Juli 2019 legte der Gutachter
ein Ergänzungsgutachten vor, in welchem er von der Prämisse ausging, dass es
beim Beschuldigten nie zu häuslicher Gewalt gekommen sei. Der Gutachter führte
dabei aus, dass die beim Beschuldigten beschriebene Psychose sowohl bei der
häuslichen Gewalt als auch beim Raub der wichtigste kausale Faktor war, so dass
sich nichts an der Prognose ändere, auch wenn die häusliche Gewalt als Straftat
wegfalle. Es bleibe bei der Feststellung, dass die durch Substanzkonsum
induzierte Psychose Gewalthandlungen auslösen könne. Es ergebe sich aber eine
Verbesserung der Therapieprognose, wenn keine häusliche Gewalt stattgefunden
habe. Dem Anhang zum Ergänzungsgutachten kann entnommen werden, dass die
Basis-Beeinflussbarkeit des Beschuldigten unter Verwendung des
Prognoseinstruments Fotres einen Wert von 2,5 (moderat – deutlich) ergab,
während er im ursprünglichen Gutachten einen Wert von 2,0 (moderat) aufwies (AS
1183,1159). Der Gutachter führte dazu als Begründung aus, dass bei der Annahme
von häuslicher Gewalt zusätzlich wesentlich schwerer behandelbare
Persönlichkeitszüge berücksichtigt werden müssten, welche die Beeinflussbarkeit
der Rückfallprognose entsprechend erschweren würden (AS 1175).
2.6 Der psychiatrische Gutachter wurde
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juli 2020 als
Sachverständiger befragt (O-G 116 ff.). Dabei führte er aus, dass die Psychose
beim Beschuldigten primär auf den Kokainkonsum zurückzuführen sei, ein
kombinierter Konsum von Alkohol die Kokainwirkung aber verstärke. Entscheidend
sei beim Beschuldigten die Drogenabstinenz und die Verhinderung eines
übermässigen Alkoholkonsums.
Eine psychotherapeutische Behandlung bei
Suchtkranken sollte während zwei Jahren über die Abstinenz hinaus weiterlaufen,
in einem lockeren, unterstützenden Rahmen bis zu fünf Jahren. Der Gutachter
empfahl eine Fortsetzung der ambulanten Kontrolle und Therapie.
3.1 Der psychiatrische Sachverständige diagnostiziert
in seinem Gutachten eine kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung sowie
eine Abhängigkeit von Kokain und damit eine schwere psychische Störung des
Beschuldigten. Die Straftat vom 26. Juli 2018 war wahnhaft bedingt und stand
damit im Zusammenhang mit der psychischen Störung und der Suchtabhängigkeit des
Beschuldigten. Der Gutachter bejaht ein Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten
(AS 1156). Es sind deshalb die Voraussetzungen für die Anordnung einer
Massnahme zu prüfen.
3.2 Der Gutachter führte aus, dass die
Behandlung des Beschuldigten grundsätzlich ambulant durchgeführt werden könne. Es
bestehe allerdings bis zum Eintritt des Therapieerfolges eine Rückfallgefahr.
Falls es nicht gelinge, dieses Rückfallrisiko zu minimieren, müsste die
Behandlung stationär eingeleitet werden. Dieses Rückfallrisiko würde in erster
Linie dann bestehen, wenn der Beschuldigte erneut psychotrope Substanzen
konsumiere und als Folge davon eine Enthemmung oder sogar ein wahnhaftes
Zustandsbild entstehen würde.
3.3 Der Beschuldigte wurde nach dem
Entscheid der Beschwerdekammer vom 26. November 2018 unter diversen
Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Gemäss Verfügung der
Staatsanwaltshaft vom 29. November 2018 handelte es sich um folgende Auflagen
(AS 872 f.):
-
Drogen-
und Alkoholabstinenz;
-
Einnahme
der ärztlich verschriebenen Medikamente (Psychopharmaka, Methadon) unter
Aufsicht;
-
Abgabe
der Medikamente bei Herol (Zentrum für substitutionsgeschützte Behandlung, [...]);
-
Kontrolle
der Drogen- und Alkoholabstinenz durch Urin-, Blut- und Haarproben und
Atemalkoholtests durch Herol (Urinproben und Atemalkoholtests) bzw. durch einen
Arzt (Blut- und Haarproben);
-
Zusammenarbeit
mit der Bewährungshilfe.
3.4 Seit der Anordnung dieser
Ersatzmassnahmen wurden diverse Berichte über deren Verlauf verfasst:
-
Am
2. Juni 2020 führten die Psychiatrischen Dienste, Behandlungszentrum für
Abhängigkeitserkrankungen, aus, dass der Beschuldigte die Medikamente gemäss
Verordnung (Ketalgin, Methadon) einnehme, zu den Behandlungsgesprächen
erscheine und die verordneten Urinproben anstandslos abgebe. Die
antipsychotische Medikation sei, da der Beschuldigte gut führbar sei,
ausgeschlichen und abgesetzt worden, ohne dass er paranoid-halluzinatorisch
dekompensiert sei. Die Abstinenz habe nicht durchgehend eingehalten werden
können. Der Beschuldigte habe auf der Ebene der Abhängigkeitserkrankung aber
sehr viel an Einsicht gewonnen (O-G 13 f.).
Die Bewährungshilfe
bestätigte mit Schreiben vom 8. Juni 2020 (O-G 15 f.), dass der Beschuldigte
alle vereinbarten Termine eingehalten habe.
-
Am
14. Juli 2020 wurde von Seiten der Psychiatrischen Dienste ausgeführt, dass der
Beschuldigte die Termine weiterhin einhalte und sich kooperativ zeige (O-G 17 f.).
Auch der Bericht der
Bewährungshilfe vom 17. Juli 2020 bestätigte eine unveränderte Kooperation des
Beschuldigten (O-G 19 f.).
-
Im
dritten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 29. März 2021 wird
ausgeführt, dass der Beschuldigte die vierzehntäglichen Termine weiterhin
verbindlich wahrnehme und die Urinproben verlässlich abgebe. Ende 2020 sei der
Beschuldigte zufolge des gerichtlichen Verfahrens in eine depressive Krise
verfallen, welche er durch einige Konsumereignisse zu kompensieren versucht
habe. Er habe es jedoch eigenständig geschafft, zu den Substanzen wieder auf
Distanz zu gehen. Wahnhafte Symptome seien nicht aufgetaucht. Der Beschuldigte
sei nun seit mehr als zwei Jahren absprachefähig und verbindlich. Er habe in
Belastungssituationen jeweils den Kontakt mit dem Referenten gesucht. Die
Ersatzmassnahme könne nach ihrer Meinung aufgehoben werden.
Im Bericht der
Bewährungshilfe vom 15. April 2021 wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte
weiterhin an die Verpflichtung, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten,
halte (mindestens ein Kontakt pro Monat). Die Lebenssituation des Beschuldigten
sei stabil. Aus der Sicht der Bewährungshilfe gebe es keine unerledigten
Themen, eine Aufhebung der Ersatzmassnahmen bzw. eine Ausdünnung (keine
Atemluftkontrollen mehr) komme in Frage.
-
Im
vierten Verlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste vom 28. Juni 2021 wird
festgehalten, dass der Beschuldigte kein Gespräch und keinen Termin für die
UP-Abgabe verpasse und sich vorbildlich verhalte. Der Beschuldigte sei in der
Lage, auch bei grosser emotionaler Belastung den Überblick über sein Leben zu
behalten. Er habe sich entschieden, eine Teilzeitstelle zu suchen.
Im Bericht der
Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021 wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte
weiterhin an die Gesprächstermine gehalten habe. Die Gesamtsituation habe sich
weiter stabilisiert, so dass der Massnahmebedarf sorgfältig zu prüfen sei.
3.5 Der Beschuldigte unterzog sich seit nunmehr
2 ¾ Jahren den angeordneten Ersatzmassnahmen und lebte in dieser Zeit deliktsfrei.
Wie den Berichten entnommen werden kann, ist es während dieser Zeit zu
einzelnen Konsumereignissen gekommen, welche den Beschuldigten jedoch nicht
dekompensierten. Der Beschuldigte hielt sich zuverlässig und verbindlich an
sämtliche Auflagen und hat damit seine Fähigkeit zu einem deliktfreien Leben
unter Beweis gestellt. Damit ist erstellt, dass eine ambulante Massnahme i.S.
von Art. 63 StGB geeignet und ausreichend ist, um der Gefahr weiterer
Delinquenz durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären
Massnahme, welche mit einem ungleich intensiveren Eingriff in die
Freiheitsrechte des Beschuldigten verbunden wäre, müsste deshalb als
unverhältnismässig bezeichnet werden. Diese Unverhältnismässigkeit müsste zudem
auch mit Blick auf die vom Beschuldigten verübte Delinquenz bejaht werden.
Andererseits ist jedoch auch der Wegfall jeglicher Leitplanken bzw. der
Verzicht auf eine ambulante Massnahme abzulehnen, weil angesichts der
gutachterlichen Stellungnahme eine Drogenabstinenz des Beschuldigten und damit
auch die damit einhergehenden Kontrollen für ein weiteres drogenfreies Leben
eine wichtige Voraussetzung bilden.
3.6 Bei der Anordnung einer ambulanten
Massnahme hat deshalb wie während der Dauer des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens die Drogenabstinenz im Mittelpunkt zu stehen. Aus dem
psychiatrischen Gutachten ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die
Delinquenz des Beschuldigten vom 26. Juli 2018 auf den Wahnzustand
zurückzuführen sei, der sich mit grosser Wahrscheinlichkeit zufolge des
Drogenkonsums ausgebildet habe. Die Psychose sei primär auf den Kokainkonsum
zurückzuführen, wobei ein kombinierter Konsum mit Alkohol die Kokainwirkung
verstärke.
3.7 Der Beschuldigte muss somit, um ein
Rückfallrisiko zu vermeiden, weiterhin drogenabstinent leben. Auf die
Alkoholabstinenz kann nunmehr verzichtet werden, auch wenn diese Auflage bis
anhin durchaus stützend war. Sie ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr
verhältnismässig. Es erscheint angemessen, folgende bisher angeordneten Ersatzmassnahmen
im Rahmen einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB weiterhin aufrecht zu
erhalten:
-
Drogenabstinenz;
-
Zusammenarbeit
mit dem Zentrum für substitutionsgeschützte Behandlung (Herol), [...];
-
Einnahme
der verordneten Medikamente beim Herol;
-
Abgabe
von Urinproben beim Herol nach entsprechendem Aufgebot.
Die Zusammenarbeit mit der
Bewährungshilfe kann angesichts der stabilen persönlichen Situation, in welcher
der Beschuldigte nun seit längerer Zeit lebt, beendet werden.
3.8 Die ambulante Massnahme darf in der
Regel nicht länger als fünf Jahre dauern, kann aber vom Gericht verlängert
werden (Art. 63 Abs. 4 StGB). Der psychiatrische Sachverständige führte
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass die Behandlung
während zwei Jahren über die Abstinenz hinaus weiterlaufen sollte. Aus dem
Bericht der Herol vom 29. März 2021 ergibt sich, dass der Beschuldigte gegen
Ende 2020 eine depressive Krise mit einigen Konsumereignissen zu kompensieren
versuchte. Eine zweijährige Abstinenz ist somit im heutigen Zeitpunkt noch
nicht erreicht. Eine feste Dauer der ambulanten Massnahme kann jedoch im
heutigen Zeitpunkt nicht festgelegt werden. Sie soll so lange dauern, wie sie
medizinisch indiziert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.297/2006 E. 2.1.
vom 26.9.2006 mit Hinweis auf BGE 100 IV 12 E. 2c).
3.9 A.___ werden die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft (total 62 Tage) und die verfügten
Ersatzmassnahmen vom 30.11.2018 - 25.08.2021 an die ambulante Massnahme
angerechnet.
3.10 Der Antrag der Staatsanwaltschaft
auf vorsorgliche Anordnung von Ersatzmassnahmen für den Fall einer Beschwerde
in Strafsachen wird abgewiesen, da eine allfällige Beschwerde in Strafsachen
bei nicht freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen, wie dies vorliegend der
Fall ist, in der Regel keine aufschiebende Wirkung hat und sich deshalb
Ersatzmassnahmen für den eines Rechtsmittelverfahrens erübrigen.
IV. Genugtuung
1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten
wegen nachträglich ungerechtfertigter Haft von 62 Tagen (26.7.2018 – 13.8.2018;
8.10.2018 – 29.11.2018) eine Entschädigung von CHF 12'400.00 zuzüglich Zins
zugesprochen. Zudem wurde dem Beschuldigten wegen der ihrer Ansicht nach
ungerechtfertigten Auflage, während der Dauer vom 29. November 2018 bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Alkohol zu trinken, eine Genugtuung
von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zugesprochen.
2.1 Es ist unbestritten, dass die gegen
den Beschuldigten während des erstinstanzlichen Verfahrens angeordnete
Untersuchungshaft im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig war. Ein Anspruch
auf Genugtuung infolge rechtswidriger Haft gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO scheidet
damit aus.
2.2 Dem Beschuldigten wird die Verwirklichung
von tatbestandsmässig-rechtswidrigem Unrecht zugerechnet und eine Sanktion in
Form einer ambulanten Massnahme auferlegt. Es liegt damit auch kein
Anwendungsfall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vor, auf welchen ein Anspruch
auf Genugtuung gestützt werden könnte; diese Bestimmung setzt einen Freispruch
oder die Einstellung des Verfahrens voraus.
2.3 Ein Anspruch auf Genugtuung, der
sich auf Art. 431 Abs. 2 StPO stützen lässt, setzt eine Überhaft voraus. Bei
Überhaft ist nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt.
Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO wird Überhaft nur entschädigt, wenn sie nicht an
die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die ausgestandene
Untersuchungs- und Sicherheitshaft grundsätzlich an freiheitsentziehende
Massnahmen, konkret an stationäre therapeutische Massnahmen, anzurechnen (BGE 141 IV 236 E. 3.8).
2.4 Im Entscheid BGE 145 IV 359 hat das
Bundesgericht entschieden, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft auch an eine
ambulante Massnahme anzurechnen sind, soweit einer solchen Massnahme
freiheitsentziehende Wirkung zukommt (E. 2.7). Eine Genugtuung kommt dem
Beschuldigten nur zu, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des
mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her
im Einzelfall kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
Die Frage, in welchem Umfang die ambulante Massnahme zu einem Freiheitsentzug
geführt habe, könne erst nach Beendigung und unter Berücksichtigung der
konkreten Ausgestaltung der Massnahme geprüft werden. Es müsse dies in einem
selbständigen nachträglichen Verfahren beurteilt werden (Erw. 2.7 - 2.9).
2.5 Gestützt auf diese Ausführungen
entfällt im heutigen Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten
wegen Überhaft. Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten.
3.1 Wie erwähnt, sprach die Vorinstanz dem Beschuldigten wegen der
ungerechtfertigten Auflage, während der Dauer vom 29. November 2018 bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung keinen Alkohol zu trinken, eine Genugtuung
von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins zu. Eine entsprechende Entschädigung wird
vom Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und diese wäre
gegebenenfalls aus folgenden Gründen abzuweisen gewesen: Der psychiatrische
Gutachter hielt in seinem Gutachten fest, das eine erhebliche Rückfallgefahr
bestehe, solange der Beschuldigte nicht abstinent von Alkohol und
halluzinogenen Substanzen lebe. Den weiteren Ausführungen im Gutachten selbst
sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist sodann zu
entnehmen, dass die Psychose primär auf den Kokainkonsum zurückzuführen ist,
ein kombinierter Konsum von Alkohol aber die Kokainwirkung verstärke. Es müsse
jedenfalls ein übermässiger Alkoholkonsum vermieden und verhindert werden.
3.2 Es wird im vorliegenden Urteil
festgestellt, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2018 ein tatbestandsmässig-rechtswidriges
Unrecht begangen hat. Eine Genugtuung wegen eines ungerechtfertigten
Alkoholverbots kann deshalb nicht auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützt
werden, weil die Anwendung dieser Bestimmung einen Freispruch oder eine Einstellung
des Verfahrens voraussetzt. Die Anordnung eines Alkoholverbots im Rahmen einer
Ersatzmassnahme kann angesichts der Stellungnahme von Dr. med. L.-P.
Hiersemenzel vom 8. August 2018 zur Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten (AS
541 ff.) auch nicht als rechtswidrig i.S. von Art. 431 Abs. 1 StPO bezeichnet
werden, wird doch in diesem Bericht die vorläufige Verdachtsdiagnose eines
Alkoholabhängigkeitssyndroms gestellt und ein enger Zusammenhang zwischen der
ebenfalls (vorläufig) diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und dem
Deliktsgeschehen bejaht.
3.3 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass zumindest ein übermässiger Alkoholkonsum die Rückfallgefahr
für erneute Delikte erhöhte. Die Anordnung einer Alkoholabstinenz erweist sich
deshalb auch ex post nicht als Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer
Genugtuung.
V. Einziehung
Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag
auf Einziehung des blauen Taschenmessers. Der Beschuldigte stellte vor dem
Berufungsgericht keinen Antrag auf Herausgabe des Messers.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB werden
Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben, eingezogen, wenn
diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden. Die Beurteilung der Gefährlichkeit erfordert
eine Prognose in die Zukunft; ein Tatwerkzeug ist nicht schon dann und deshalb
einzuziehen, weil der Täter damit die Sicherheit gefährdet hat. Vorausgesetzt
ist vielmehr, dass eine Gefahr auch weiter in der Zukunft besteht und somit –
unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit – die Einziehung rechtfertigt
(Florian Kaufmann in: Basler Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, Art.
69 StGB N 13).
Der Beschuldigte zog das Taschenmesser
während seines Versuchs, die Herausgabe von Geld zu erwirken, aus seiner
Hosentasche. Beide Angestellten verneinten jedoch, das Messer mit offener
Klinge gesehen zu haben und auch der Beschuldigte und die Angestellten führten
aus, er habe das Messer sogleich auf den Tresen gelegt (was auf dem Video nicht
ersichtlich ist, aber trotzdem durchaus möglich ist, weil es eine Phase gibt,
auf welcher die Sicht auf das Geschehen durch den Rücken des Beschuldigten
verdeckt ist). Der Beschuldigte birgt aufgrund seiner psychischen Störung aber
ein gewisses Risiko, was gutachterlich festgestellt worden ist. Der
Beschuldigte setzte das Messer zwar nicht direkt zur Drohung ein. Er
manifestierte aber seine Bereitschaft, in einer entsprechenden Situation diesen
gefährlichen Gegenstand ins Spiel zu bringen. Je nach Situation könnte er ein
anderes Mal einen Schritt weitergehen, was die öffentliche Sicherheit gefährden
könnte. Das Messer ist demnach einzuziehen.
VI. Kosten- und Entschädigung
1. Erstinstanzliches Verfahren
1.1 Kosten
Die Vorinstanz hat sämtliche
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF
36'948.50, auf die Staatskasse genommen. Dieser Entscheid ist zu bestätigen
(Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten
auf den schuldunfähigen Beschuldigten wäre offensichtlich unbillig (Art. 419
StPO).
1.2 Entschädigungen
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
8 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Christoph Schönberg, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'090.20
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt
Schönberg durch den Staat bereits vollumfänglich entschädigt worden sei.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
7 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland
Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu
bezahlen.
Da der Beschuldigte nicht zur Tragung
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wird, gehen die Kosten für
die amtliche Verteidigung definitiv zu Lasten des Staates (Art. 135 Abs. 4
StPO, e contrario).
2. Berufungsverfahren
2.1 Kosten
Aufgrund der selbständigen Berufung der
Staatsanwaltschaft musste das erstinstanzliche Urteil in allen massgeblichen
Punkten einer Überprüfung durch die Berufungsinstanz unterzogen werden, wobei
alle relevanten Fragestellungen ihren Ursprung in einem Ereignis hatten, für
welches dem Beschuldigten mangels Schuldfähigkeit kein Schuldvorwurf gemacht
werden kann.
Mit Blick auf diese besondere
Ausgangslage sowie unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens
(Verzicht auf die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung) rechtfertigt es
sich, auch die Kosten des Berufungsverfahrens in Abweichung vom Grundsatz nach
Art. 428 Abs. 1 StPO (Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des
Obsiegens oder Unterliegens der Parteien) vollständig auf die Staatskasse zu
nehmen. Entsprechend bestehen im Berufungsverfahren keine Nachforderungs- und
Rückforderungsansprüche des amtlichen Verteidigers bzw. des Staates.
2.2 Entschädigungen
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 1'208.70
(inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse (Keine Rückforderung). Eine Nachforderung wurde nicht
geltend gemacht.
Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll,
entsprechend der eingereichten Kostennote, reduziert um den im Vergleich zur
effektiven Dauer zu hoch veranschlagten Aufwand für die Hauptverhandlung und um
die veranschlagte Dauer für die schliesslich nicht abgehaltene mündliche
Urteilseröffnung (total Kürzung um 7,5 h), auf CHF 5'264.70 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse
(Keine Rückforderung). Eine Nachforderung wurde nicht geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der Art. 181
i.V.m. Art. 22 StGB; Art. 19 Abs. 1, Art. 51, Art. 63, Art. 70 StGB;
Art. 122 ff., Art. 135, Art. 263, Art. 267, Art. 379 ff.,
Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___
wird vom Vorhalt der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.
2.
A.___
hat in schuldunfähigem Zustand den Tatbestand der versuchten Nötigung, begangen
am 26. Juli 2018, erfüllt.
3.
Für A.___
wird eine ambulante Massnahme angeordnet, solange eine solche medizinisch
indiziert ist (Drogenabstinenz, Zusammenarbeit mit dem Zentrum für
substitutionsgeschützte Behandlung (Herol, [...]), Einnahme der verordneten
Medikamente beim Herol, Abgabe von Urinproben beim Herol nach entsprechendem
Aufgebot).
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.
Juli 2020 wurden folgende Gegenstände beschlagnahmt, welche nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils den Berechtigten (A.___ sowie [...] AG)
herauszugeben sind:
-
Visitenkarte
Einwohnergemeinde [...] (A.___)
-
Visitenkarte
[…] (A.___)
-
Kassenzettel
[...] ([...] AG)
-
Kassenzettel
([...] AG)
5.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen
vom 30. Juli 2020 sind folgende beschlagnahmten Gegenstände nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils dem Berechtigten (A.___) herauszugeben:
-
Mobiltelefon
(Wiko)
-
Taschenlampe
-
Baseballcap
-
Herrenhose
kurz blau kariert
-
T-Shirt
weiss
-
Flip-Flops
braun
-
Herrenunterhose
grün
-
Umhängetasche
dunkelblau
-
Visitenkarte
[…]
-
Sonnenbrille
braun
-
Sonnenbrille
schwarz
6.
Der
folgende bei A.___ beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und ist nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Polizei zu vernichten:
-
Taschenmesser
blau
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 30.
Juli 2020 wurden die Privatklägerinnen D.___ und C.___ zur Geltendmachung ihrer
Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen.
8.
A.___
werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (total 62 Tage) und
die verfügten Ersatzmassnahmen vom 30.11.2018 - 25.08.2021 an die ambulante
Massnahme angerechnet.
9.
Auf
die Genugtuungsforderung von A.___ wird nicht eingetreten.
10.
Der
Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorsorgliche Anordnung von Ersatzmassnahmen
für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.
11.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Christoph Schönberg, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'090.20 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt Schönberg durch den Staat
bereits vollumfänglich entschädigt worden sei. (Keine Rückforderung).
12.
Gemäss
teilweise rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von
Olten-Gösgen vom 30. Juli 2020 wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 23'309.95 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und war
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. (Keine Rückforderung).
13.
Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des vormaligen amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 1'208.70 (inkl.
MWST und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse. (Keine Rückforderung).
14.
Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Camill Droll, auf CHF 5'264.70 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. (Keine
Rückforderung).
15.
Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von
CHF 12'000.00, total CHF 36'948.50, gehen zu Lasten des Staates.
16.
Die
Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Von Felten Fröhlicher