STBER.2020.7
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
3. September 2020Deutsch78 min
Kantonspolizei Basel- Landschaft gemeldet, aus den Räumen im 4. Stock der [Adresse
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 3. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Roland
Winiger,
Beschuldigter
und Anschlussberufungskläger
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Torsten
Kahlhöfer,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1
des Betäubungsmittelgesetzes
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht:
-
Staatsanwältin
C.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,
-
A.___,
Beschuldigter und Anschlussberufungskläger,
-
Rechtsanwalt
Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von A.___,
-
B.___,
Beschuldigter und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt
Torsten Kahlhöfer, amtlicher Verteidiger von B.___.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten
Verhandlungsablauf dar. Er weist auf den Beschluss der Strafkammer vom 18. Mai
2020 (Entscheid über Antrag der Staatsanwaltschaft betr. Verwertbarkeit der
pol. EV vom 8.10.2015) und die Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Juli
2020 (Mitteilung Würdigungsvorbehalt betr. Gehilfenschaft [Beschuldigter 2] zu
Widerhandlung gegen das BetmG) hin und lädt die amtlichen Verteidiger ein, ihre
Kostennoten der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.
Vorbemerkungen / Vorfragen der Parteien
Die Staatsanwältin hat keine
Vorbemerkungen bzw. Vorfragen.
Die amtlichen Verteidiger geben ihre
Kostennoten zu den Akten und legen ein Exemplar davon der Staatsanwältin zur
allfälligen Stellungnahme vor.
Rechtsanwalt Winiger gibt vorab den
ersten Teil seiner schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten (ad Vorfrage) und
wendet namens des Beschuldigten A.___ ein, die am 13. Oktober 2014 erfolgte
Hausdurchsuchung sei unverwertbar.
Über den Einwand wird im Rahmen der
Urteilsberatung (formelle Vorfragen) befunden.
Es folgen die Einvernahmen der beiden
Beschuldigten, nachdem diese je auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen
worden sind. Sie machen keine Aussagen zur Sache. Die Befragungen werden mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).
Es werden keine Beweisanträge mehr
gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin C.___
(gibt die Anträge schriftlich zu den
Akten)
Betr. Vorfrage von Rechtsanwalt Winiger:
Die
Hausdurchsuchung sei als verwertbar zu betrachten.
Betr. A.___:
1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 8, 9, 10 Satz 1 und Ziffer 11 des Urteils
des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. September 2019 in Rechtskraft erwachsen
seien.
2. A.___
sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (bandenmässig qualifiziert) und Vergehens nach Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes.
3. A.___
sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges, bei einer Probezeit von vier Jahren.
4. Folgende
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 i.S.v. Art. 263 Abs. 1
lit. a und d StPO beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69
StGB einzuziehen und zu vernichten:
-
Tablet
Computer [...]
-
Mobiltelefon,
Nokia [...]
5. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Roland Winiger, sei
durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte
die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,
seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Betr. B.___:
1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 8, 9, 10 Satz 1 und Ziffer 11 des Urteils
des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. September 2019 in Rechtskraft erwachsen
seien.
2. B.___
sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (bandenmässig qualifiziert).
3. B.___
sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Vollzuges, bei einer Probezeit von fünf Jahren.
4. Folgende
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 i.S.v. Art. 263 Abs. 1
lit. a und d StPO beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69
StGB einzuziehen und zu vernichten:
-
Tablet
Computer [...]
-
Mobiltelefon,
Nokia [...]
5. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats
vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der
Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe,
sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,
seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Winiger
(gibt vorab die Plädoyernotizen und
Anträge in
Schriftform
zu den Akten)
1. A.___ sei von
sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.
2. Der Tablet Computer
[…] und das Mobiltelefon Nokia […] seien dem Beschuldigten frei zu geben. Die
weiteren beschlagnahmten Gegenstände gemäss AS Ziffer III.3 seien einzuziehen
und zu vernichten.
3. Es sei im Urteil
festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. A.___ sei dafür
mit einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zu entschädigen.
4. Für Nachteile
gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO sei A.___ mit CHF 2'000.00 sowie einer
Genugtuung von CHF 1'000.00 zu entschädigen.
5. Die Kosten des
Verfahrens seien vom Staat zu tragen.
6. Es sei das Honorar
des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne
Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.
Rechtsanwalt Kahlhöfer (gibt vorab die Plädoyernotizen
und Anträge in
Schriftform
zu den Akten)
1. Es sei
festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen, Strafabteilung,
vom 16. September 2019 in Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger B.___
betreffend die Dispositivziffern 9 lit. a und 11 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Der Beschuldigte
und Berufungskläger sei vom Anklagevorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
3. Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen
Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des
Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung,
seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eventualiter werden folgende
Anträge gestellt:
1. Es sei
festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen, Strafabteilung,
vom 16. September 2019 in Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger B.___
betreffend die Dispositivziffern 9 lit. a und 11 in Rechtskraft erwachsen sei.
2. Der Beschuldigte
und Berufungskläger sei vom Anklagevorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
3. Der Beschuldigte
und Berufungskläger sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25
StGB zum Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes.
4. Der Beschuldigte
und Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von höchstens 180
Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit
von drei Jahren.
5. Es seien die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren.
6. Die Kosten des
Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung,
seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Staatsanwältin verzichtet auf eine
Replik.
A.___ verzichtet auf das letzte Wort. B.___
führt im Rahmen seines letzten Wortes aus, er möchte nicht für etwas bestraft
werden, was er nicht getan habe.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10:15 Uhr
geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Im Februar 2014 wurde von der
Kantonspolizei Basel- Landschaft gemeldet, aus den Räumen im 4. Stock der [Adresse
1] in [Ort 1], welche mit «D.___ AG» angeschrieben seien, werde Hanfgeruch
festgestellt. Die Polizei Kanton Solothurn konnte daraufhin den Hanfgeruch
verifizieren und stellte fest, dass Lüftungsgeräusche zu hören seien sowie
Türen und Fenster blickdicht abgeklebt worden seien, was für den Betrieb einer
Hanfindooranlage spreche (vgl. Strafanzeige vom 5. Januar 2015, Akten Seiten
001 ff. [im Folgenden: AS 001 ff.]).
Die Staatsanwaltschaft Solothurn
eröffnete mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ein Strafverfahren gegen Unbekannt
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, erliess einen
Hausdurchsuchungsbefehl und beauftragte die Polizei Kanton Solothurn am 12.
Juni 2014 mit der technischen Überwachung der Eingangstüre der
Büroräumlichkeiten im 4. OG der Liegenschaft in [Ort 1]. Die technische
Überwachung der Eingangstüre erbrachte keine Ergebnisse.
Am 13. Oktober 2014 wurde in den
erwähnten Räumen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden fünf Zelte
zur Aufzucht von Hanfpflanzen festgestellt, in welchen sich insgesamt 185
Hanfpflanzen unterschiedlicher Grösse befanden. Die Kantonspolizei Solothurn
konnte 5.223 kg Hanfprodukte, diverse Geräte zur Aufzucht von Pflanzen und zum
Verarbeiten der Hanfprodukte wie auch Waffen und Munition sicherstellen.
Ebenfalls wurden anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Schreibtisch im Büro
diverse Lieferscheine, Rechnungen und weitere Unterlagen über Geräte und
Material, welche für den Betrieb der Hanfindooranlage verwendet worden waren,
sichergestellt. Die Lieferscheine waren zumeist auf B.___ ausgestellt und die
Rechnungen auf die D.___ AG. Aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom
13. Oktober 2014 wurden die Beschuldigten A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1), B.___
(Beschuldigter 2) und E.___ (Gehilfin) in der Folge mehrmals einvernommen.
2.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015
eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehens gegen das BetmG, da er verdächtigt
werde, im durch seine Firma D.___ AG angemieteten [Raum] in [Ort 3], [Adresse
2], eine Hanfindooranlage zu betreiben. In der Folge richtete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Gerichtsstandsanfrage an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015
wurde der Gerichtsstand vom Kanton Solothurn anerkannt.
3.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016
eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die beiden Beschuldigten und
die Gehilfin eine Untersuchung betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Gleichentags wies die Staatsanwaltschaft Solothurn die
Beschuldigten darauf hin, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung bestehe,
welche in der Folge bestellt wurde.
Am 27. Juni 2017 und 10. November 2017 erliess
die Staatsanwaltschaft Solothurn bereinigte Eröffnungsverfügungen. Mit
Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das
Verfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend Widerhandlung gegen das
Waffengesetz ein.
Am 10. November 2017 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl gegen die Gehilfin wegen
Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei
Jahren, und den Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (AS 480 ff.). Der
Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
4.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 gab
die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchungen bekannt. Mit
Anklageschrift vom 17. September 2018 überwies sie die Akten dem
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten 1 wegen
Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des
Beschuldigten 2 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
5.
Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen fand am 28. August 2019 statt. Dabei beschloss der
Gerichtspräsident im Rahmen der Vorfragen, die Aktenstücke AS 104 – 141 (Einvernahmen
Beschuldigter 1) und 142 bis 188 (Einvernahmen Beschuldigter 2) sei wegen
verspäteter Bestellung eines amtlichen Verteidigers aus den Akten zu weisen. In
der Folge erliess der Amtsgerichtspräsident am 16. September 2019 folgendes
Strafurteil:
1. Die polizeiliche
Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___ (S.
247 bis 262) wird aus den Akten gewiesen.
2. Der Beschuldigte A.___
hat sich des Vergehens gegen des BetmG, angeblich begangen in der Zeit vom 1.
März 2015 bis 8. Oktober 2015 in [Ort 3], nicht schuldig gemacht und wird
freigesprochen.
3. Der Beschuldigte A.___
hat sich des Verbrechens gegen das BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht,
begangen in der Zeit von April 2013 bis 13. Oktober 2014 in [Ort 1].
4. Der Beschuldigte B.___
hat sich des Verbrechens gegen das BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht,
begangen in der Zeit von April 2013 bis 13. Oktober 2014 in [Ort 1].
5. Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.
6. Der Beschuldigte B.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 5 Jahren.
7. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn) werden A.___
nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
-
Mobiltelefon,
Nokia [...];
-
Tablet
Computer [...].
8. Der beschlagnahmte
Schlüssel betreffend den [Raum] in [Ort 3], [Adresse 2], (Aufbewahrungsort KAPO
Solothurn) wird der Verwaltung des Vermieters […] nach Eintritt der Rechtskraft
herausgegeben.
9. Folgende
polizeilich sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände im Zusammenhang
mit dem Herstellen der Betäubungsmittel (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn)
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
a) Betreffend A.___
und B.___:
-
HD-Nr.
4: 1 Spinpro Hanfrüstgerät;
-
HD-Nr.
5: 1 Vakuumierungsgerät Prima-Vista 70800;
-
HD-Nr.
6: 1 Präzisionswaage;
-
HD-Nr.
7: 15 Säcke Kitchenware;
-
HD-Nr.
14: 1 Sack Landi;
-
HD-Nr.
16: 2 Säcke Solis, Prima Vista;
-
HD-Nr.
22: Pollinator;
-
HD-Nr.
24: Hanfsieb, Eigenkonstruktion;
-
HD-Nr.
26: Vakuumiergerät;
-
HD-Nr.
32: 13 Fachzeitschriften Hanf;
-
HD-Nr.
33: 18 Lieferscheine,
-
HD-Nr.
1: 58 g Hanf (getrocknete Hanfblüten);
-
HD-Nr.
2: 255 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
3: 19 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
8: 585 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
9: 18 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
10: 500 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
11: 1489 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
12: 1745 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
13: 9 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
15: 1 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
22: 70 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
23: 3 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
25: 381 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
27: 15 g Haschisch in drei Dosen;
-
HD-Nr.
29: 10 g Haschisch, gepresster Blütenstaub;
-
HD-Nr.
30: 10 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
31: 55 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
14
Hanfproben gemäss Hanfprobeentnahme-Protokoll;
-
1
Getränk, ohne Alkohol, Dose «E-Drink» Prix Garantie;
-
1
PET Flasche Mineralwasser;
-
1
Flasche Fensterreiniger Ajax;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Plastiksack;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Paar Freizeitschuhe schwarz/weiss;
-
1
Hemd (unisex);
-
1
Schutzanzug weiss;
-
1
Paar Socken (unisex);
-
1
Paar Hosen (unisex);
-
1
Schutzanzug weiss;
-
1
Paar Damenschuhe schwarz;
-
1
Paar Hosen (unisex);
-
1
Arbeitsbekleidung, Arbeitsweste grün;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Paar Arbeitshandschuhe gelb;
-
1
PET Flasche Mineralwasser;
-
1
PET Flasche Mineralwasser.
b) Betreffend A.___:
-
1
HP Compaq, [...];
-
1
HP Compaq, [...];
-
1
Papiersack mit Dokumenten, Broschüren, Flyern;
-
3
CDs;
-
2
BM-Waage (Reichmann/On Balance MTT-500);
-
1
Hasch-Shaker aus Plastik, rot/schwarz;
-
2
Einmachgläser;
-
3
Tabakdosen, Escort;
-
1
Packung Vakuumbeutel.
10. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird
auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80%,
ausmachend CHF 6'242.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
11. Die Entschädigung für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,
wird auf CHF 9'002.45 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren von CHF 9'002.45, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
12. Die Verfahrenskosten, mit einer (um 20%
reduzierten) Gerichtsgebühr von CHF 1'600.00, gesamthaft CHF 7'361.70,
werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Für die Auslagen von CHF 5'541.70
betreffend B.___ haftet A.___ solidarisch.
13. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 2’000.00, gesamthaft CHF 7’541.70, werden B.___
zur Bezahlung auferlegt. Für die Auslagen von CHF 5'541.70 betreffend A.___
haftet B.___ solidarisch.
6.
Unter der Erwägung II.2. der
schriftlichen Urteilsbegründung ist festgehalten: «Anlässlich der geheimen
Urteilsberatung ist aufgefallen, dass auch die polizeiliche Einvernahme der
Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___, S. 247 bis S. 262,
unverwertbar und aus den Akten zu weisen ist. Es wurde festgestellt, dass die
ermittelnde Behörde im Kanton Aargau von Anfang an davon Kenntnis hatte, dass
gegen den Beschuldigten A.___ im Kanton Solothurn wegen Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz ermittelt wird und dass somit auch für dieses separate
Verfahren eine amtliche Verteidigung hätte beigezogen werden müssen (vgl. S.
239, Ziff. 2.4.4.).»
7.
Gegen das Urteil wurde von Seiten des
Beschuldigten 2 und der Staatsanwaltschaft (bezüglich beider Beschuldigter) die
Berufung angemeldet.
Mit Berufungserklärung vom 28. Januar
2020 ficht der Beschuldigte 2 die Ziffern 4, 6 und 13 des erstinstanzlichen
Urteils an und verlangt einen Freispruch vom Vorhalt des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Eventualiter sei ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen
das BetmG auszufällen, mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen und
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei
Jahren.
Mit Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft
vom 3. Februar 2020 betreffend den Beschuldigten 1 werden die Ziffern 1, 2, 5,
7, 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Beantragt werden die
Aufhebung des Entscheides betreffend Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme,
die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Ziffer A.3 der Anklageschrift, die
Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Einziehung der in Ziffer 7 genannten
Gegenstände.
Mit Berufungserklärung der
Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 betreffend den Beschuldigten 2 wird die
Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe verlangt.
Mit Anschlussberufung vom 18. Februar
2020 liess der Beschuldigte 1 einen Schuldspruch wegen Vergehens (statt
Verbrechens) gegen das BetmG beantragen. Entsprechend sei er mit einer
milderen, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von weniger als 10 Monaten zu
bestrafen. Ziffer 7 des Urteils sei zu bestätigen. Wie im Verhandlungsprotokoll
dargelegt, beantragt der Beschuldigte 1 (zufolge geltend gemachter
Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung) nunmehr einen umfassenden Freispruch vom
Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
8.
Damit sind folgende Teile des
erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig:
-
Ziffern
8 und 9;
-
Ziffern
10 und 11 (teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen
Entschädigungen.
9.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 hat das
Berufungsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei der vorinstanzliche
Entscheid hinsichtlich der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 8.
Oktober 2015 aufzuheben, abgewiesen. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll (AS
247 – 262) sei nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen.
10.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde
den Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht
vorbehält, den angeklagten Sachverhalt bezüglich des Beschuldigten B.___ auch
unter dem Titel der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zu prüfen.
Erwägungen
II.
Formelle
Vorfrage: Hausdurchsuchung
Der Beschuldigte 1 liess anlässlich der
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorbringen, der
Hausdurchsuchungsbefehl sei am 9. Mai 2014 erlassen, aber erst am 13. Oktober
2014.
vollzogen worden. Nach dieser Zeit sei der Befehl als verfallen zu betrachten.
Zudem sei das Vorverfahren gegen den Beschuldigten 1 materiell damals bereits
eröffnet gewesen, da die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis gehabt hätten vom
Mietverhältnis der D.___ und der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 der einzige
Verwaltungsrat dieser Firma gewesen sei. Somit hätte man ihm die Rechte eines
Beschuldigten gewähren und ihn zur Hausdurchsuchung (HD) beiziehen müssen.
Weiter sei der HD-Befehl ungenügend begründet gewesen, indem konkrete Angaben
zur Beweislage gefehlt hätten. Der Hinweis, er stütze sich «auf polizeiliche
Ermittlungen», genüge nicht. Aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 18.
Mai 2020 ergebe sich auch, dass der Beschuldigte notwendigerweise hätte
verteidigt werden müssen, was auch zur Unverwertbarkeit der HD führen müsse.
Der Einwand dringt aus folgenden Gründen
nicht durch:
-
Ein
«Verfalldatum» für HD-Befehle ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein späterer
Vollzug des HD-Befehls könnte allenfalls daran scheitern, dass die
Voraussetzung des Tatverdachts nicht mehr bestünde. Das ist hier nicht der
Fall: die Verdachtslage war zur Zeit des Vollzugs des HD-Befehls die gleiche
wie bei dessen Erlass. Dass die Polizei aus ermittlungstaktischen Gründen
vorerst versuchte, mittels Observation der Eingangstüre zu weiteren
Erkenntnissen zu gelangen, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil: wie sich in
der Folge zeigte, wollte der Beschuldigte 1, wiewohl Organ der Mieterin, nichts
mit den Vorgängen in den inkriminierten Räumlichkeiten zu tun haben und schob
einen unbekannten «G.___» als Untermieter vor.
-
Damit
ist auch schon gesagt, dass die Strafuntersuchung damals keineswegs materiell
schon gegen den Beschuldigten 1 geführt wurde. Immerhin war die Mieterin eine
Immobiliengesellschaft mit unbekanntem Geschäftsvolumen, sodass sich daraus nicht
bereits ein Tatverdacht gegen den einzigen Verwaltungsrat ergab. Wie erwähnt,
machte der Beschuldigte 1 denn auch vorerst ein Untermietverhältnis geltend. Da
der Beschuldigte bei Vornahme der HD am 13. Oktober 2014 nicht anwesend war,
entsprach der Beizug des Gemeindepräsidenten der Vorschrift von Art. 245 Abs. 2
StPO. Ein Teilnahmerecht des Beschuldigten und auch eines allfälligen
notwendigen Verteidigers an einer Hausdurchsuchung besteht im Übrigen nicht
(Urteil der Strafkammer des Obergerichts STBER.2018.15 vom 13. September 2018
E. III.6.4.2)
-
Somit
war eine notwendige Verteidigung des Beschuldigten 1 zur Zeit der HD nicht
möglich und schon gar nicht erkennbar. Das Verfahren war im Übrigen eröffnet
worden wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
-
In
dem vom Beschuldigten 1 angerufenen Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom
26.
Februar 2013 führt das Bundesgericht in E. 5.2. aus: «Gemäss Art. 241 Abs.
2.
StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird,
die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen
(lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung
beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher
Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie
bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition")
zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares
Verhalten gesucht wird (vgl. DIEGO R. GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2011, N. 8 f. zu Art. 241 StPO; CATHERINE CHIRAZI, in:
Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 18 zu Art. 241
StPO; BGE
137.
I 218 E. 2.3.2 S.
222.
mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b ist deshalb insbesondere der
Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme
einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme
etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst (GFELLER, a.a.O., N.
13-27 zu Art. 241 StPO). Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben
definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine
nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu
Fall (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2009, N. 4 zu Art. 241 StPO; vgl. auch das Beispiel bei GFELLER, a.a.O., N. 23
zu Art. 241 StPO).» Diesen Anforderungen genügt der HD-Befehl vom 9. Mai 2014
(AS 328 f.), welcher folgenden Inhalt aufweist:
«In Sachen
Unbekannt betreffend Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
verfügt der Staatsanwalt: Die Durchsuchung der Wohnräume von Unbekannt in [Ort
1], [Adresse 1] (Mieterin u.a. Firma D.___ AG) einschliesslich der
dazugehörigen Estrich- und Kellerräume nach zu beschlagnahmenden Gegenständen
und Vermögenswerten, auszuführen durch die Polizei Kanton Solothurn.
Begründung:
Gestützt auf polizeiliche Ermittlungen ist zu vermuten, dass sich in den zu
durchsuchenden Räumlichkeiten Betäubungsmittel sowie
Betäubungsmittel-Utensilien zu einer Hanf-Indooranlage sowie allenfalls weitere
Beweismittel befinden.»
Weitere
Anforderungen, wonach der Befehl zudem detailliert die Beweismittel, die den
Tatverdacht begründen, zu benennen habe, ergeben sich weder aus dem Gesetz noch
aus der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s.a. Urteil des
Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4). Im Übrigen sind die
damals bestehenden Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen anhand der
Akten problemlos nachvollziehbar. Eine «fishing expedition» lag nicht vor und
der – zur Zeit der Ausstellung des HD-Befehls bestehende - hinreichende
Tatverdacht ist nachprüfbar. Dass ein Tatverdacht auf Betrieb einer
Hanf-Indooranlage «wohl schon anfangs 2014 bestand», wird sogar vom Verteidiger
in seinem Vortrag zu den Vorfragen explizit ausgeführt.
III.
Vorhalte
[Ort 1]
1.
Vorhalt
Den beiden Beschuldigten wird unter
Ziffer A.1/2 und B.1/2 der Anklage banden- und gewerbsmässige Widerhandlung
gegen das BetmG vorgehalten, indem sie in der Zeit von April 2013 bis 13.
Oktober 2014 in [Ort 1] gemeinsam mit der bereits abgeurteilten Gehilfin eine
Hanfindooranlage betrieben und unbefugt Betäubungsmittel angebaut, hergestellt,
besessen und veräussert hätten.
Konkret habe die D.___ AG aus [Ort 2],
vertreten durch den Beschuldigten 1, per 15. April 2013 die Büroräumlichkeit im
4.
OG an der [Adresse 1] gemietet. Die Miete sei erfolgt zum Zweck, im Büroraum
eine Hanfindooranlage aufzuziehen und zu bewirtschaften. Der Tatentschluss sei
durch die beiden Beschuldigten gemeinsam getroffen worden, wobei der Beschuldigte
2.
insbesondere sein Know-How hinsichtlich Betreibens einer funktionierenden
Indoor-Anlage zur Verfügung gestellt habe und der Beschuldigte 1 die
Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften und das Saatgut finanziert habe.
Während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten
1.
habe der Beschuldigte 2 die Hanfindooranlage installiert und in drei Zelten
zu je 3 x 3 Meter und mit 3 x 48 Jungpflanzen in Betrieb genommen. Nach der
Ferienrückkehr des Beschuldigen 1 habe dieser die Anlage gemeinsam mit dem Beschuldigten
2.
weiter betrieben. Nebst der Pflege der Anlage und der Herstellung der
Hanfprodukte seien sie auch gemeinsam verantwortlich gewesen für die
Organisation der Veräusserung.
Die Gehilfin habe geputzt und die
Pflanzen geschnitten, daneben habe sie einzelne Botengänge unternommen.
Bis zur Hausdurchsuchung vom 13. Oktober
2014.
seien insgesamt 15 Kilogramm Marihuana geerntet, verarbeitet (getrocknete
Blüten, Taler und Pillen) und das Kilo für CHF 7'000.00 verkauft worden, womit
im genannten Zeitraum ein Total von CHF 105'000.00 (Umsatz) habe erwirtschaftet
werden können. Die Beschuldigten hätten am 13. Oktober 2014 185 Hanfpflanzen
unterschiedliche Grösse und 5,223 Kilogramm Hanfprodukte besessen.
Die Bandenmässigkeit ergebe sich aus dem
konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen der beiden Beschuldigten, inskünftig
zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten
zusammenzuwirken.
Die Gewerbsmässigkeit ergebe sich aufgrund
der Zeit und den Mitteln, welche die Beschuldigten für die deliktische
Tätigkeit aufgewendet hätten, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des
begrenzten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
(Umsatz von ca. CHF 105'000.00). Die Beschuldigten hätten die deliktische Tätigkeit
nach der Art eines Berufes und somit gewerbsmässig begangen.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde die Ergänzung der Anklageschrift wie folgt bewilligt:
Dem Beschuldigten 1 werde zusätzlich die Finanzierung des unerlaubten Handels
mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG vorgehalten.
2.
Allgemeines
zur Beweiswürdigung
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.
6.
Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»
ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Dispositiv
Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der
Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch
die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es
Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser
seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in
dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für
den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei
objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
3. Beweiswürdigung
3.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung
konnten in einem Raum, welcher als Büro eingerichtet war, diverse Hanfprodukte
in Behältnissen sichergestellt werden. Auf einem der Schreibtische befanden
sich diverse Fachzeitschriften über Hanf und ausserdem wurden diverse
Lieferscheine, lautend auf den Beschuldigten 2 oder die D.___ AG (im Folgenden:
D.___), und Rechnungen für Geräte zum Betrieb einer Hanfindooranlage
sichergestellt (AS 45 bis 63).
In den weiteren Räumen standen gemäss
Polizeibericht der Hausdurchsuchung (AS 3 ff.) insgesamt fünf Zelte zur
Aufzucht von Hanfpflanzen. Darin befanden sich gesamthaft 185 Hanfpflanzen
unterschiedlicher Grösse. Dazu kamen diverse Geräte zur Aufzucht der Pflanzen
und zum Verarbeiten der Hanfprodukte. Weiter wurden 5,223 Kilogramm
Hanfprodukte (Haschisch und Marihuana) durch die Polizei sichergestellt.
Während der Hausdurchsuchung erschien die Gehilfin in den Räumen. Auf die
Frage, was sie dort wolle, sagte sie, dass sie gelegentlich zum Putzen
vorbeikomme. Von einer Hanfindooranlage wollte sie nichts gewusst haben.
Aufgrund der Ergebnisse der
Hausdurchsuchung (samt Fotos) ist somit erstellt, dass in der genannten
Liegenschaft eine Hanfindooranlage betrieben wurde. Aus den sichergestellten
Rechnungen und Lieferscheinen von Geräten und Material, das dabei verwendet
worden ist, kann festgestellt werden, dass diese zwischen Mai und Juli 2013
gekauft worden waren.
3.2 Zu den Beziehungen der drei
Protagonisten ist Folgendes festzuhalten: zur Tatzeit wohnten die beiden
Beschuldigten zusammen in [Ort 4], die Gehilfin war die Schwester des
Beschuldigten 2.
3.3 Der Beschuldigte 1 hatte zunächst
eine Beteiligung an der Hanfindooranlage wenig glaubhaft bestritten und einen
Untermietvertrag mit einem Unbekannten namens «G.___» geltend gemacht (AS 005,
am 22. Juni 2017 vom Beschuldigten als «Räubergeschichten» bezeichnet). In der
Folge hat er aber anerkannt, an genannter Adresse über seine Firma, die D.___
AG, deren einziger Verwaltungsrat er war, Räumlichkeiten gemietet zu haben (Mietvertrag
AS 83 ff.), darin Cannabis angebaut zu haben und die gewonnenen Hanfprodukte
zum Verkauf in den Verkehr gebracht zu haben (Schlusseinvernahme vom 22. Juni
2017, AS 313 ff). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2017 gab der
Beschuldigte 1 konkret zu Protokoll, dass er die Gehilfin kennengelernt habe,
als er im November 2012 zusammen mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei,
um einen Raum zu finden, der ideal sei um zu «growen». Der Beschuldigte 2 habe
die Räume beurteilt und ausgewählt (der Beschuldigte 1 gibt ein entsprechendes
Foto des Beschuldigten 2 von der Besichtigung der Räume in [Ort 1] zu den
Akten). Anschliessend habe dieser die Räume passend eingerichtet zum «growen». Er
selbst sei in Thailand gewesen und habe keine Zeit gehabt, der Beschuldigte 2
habe die Räume passend eingerichtet zum «growen». Die Firma F.___ AG habe das
Elektrische gemacht. Der Beschuldigte 2 habe speziell den Einbau eines Pissoirs
gewünscht. Solange die Handwerker im Haus gewesen seien, habe er nicht mit
«growen» beginnen wollen. Das sei ihm zu heikel gewesen. Die Liegenschaft habe
er aber sicher nicht fünf Jahre gemietet, um Hanf anzubauen. Er habe eine
englische Firma gegründet, «M.___».. Es sei darum gegangen, ein Internetportal […]
zu gründen. Dies habe Herr N.___ von [Ort 5] mit ihm machen wollen. Er habe aus
einer Erbschaft von CHF 100'000.00 für dieses Internetportal CHF 13'000.00
investiert, es sei aber nichts daraus geworden. Um den hohen Stromverbrauch
rechtfertigen zu können, habe er als Tarnung angegeben, dass er
Porzellanbrennöfen habe. Dies sei alles Tarnung gewesen. Zur Indooranlage sei
er wie die Jungfrau zum Kind gekommen. Er habe die Räume für fünf Jahre
gemietet und der Beschuldigte 2 und andere Leute hätten Dinge in diese
Räumlichkeiten gezügelt. Als er von seinen Ferien in Thailand zurückgekommen
sei, sei alles «pico bello» gewesen. Er habe eine riesen Freude gehabt. Er habe
sich dann durch Bücher schlau gemacht. Den Rest habe er dem Beschuldigten 2 und
der Gehilfin überlassen müssen. Der Beschuldigte 2 habe die Kügelchen für die
Hydrokultur besorgt. Der Beschuldigte 1 gab in diesem Zusammenhang zwei
A4-Blätter zu den Akten: eine Skizze, welche der Beschuldigte 2 für ihn
angefertigt haben soll (AS 324) und eine Auflistung verschiedener Dinge, welche
zu besorgen gewesen seien (AS 325). Diese Liste habe ihm der Beschuldigte 2 diktiert.
Hinsichtlich der Rollen der drei Beteiligten sei es so gewesen, dass die
Gehilfin das Management übernommen habe. Sie sei sehr bewandert im Cannabis-Anbau
und er finde sie sogar noch besser als den Beschuldigten 2, welcher sich ja für
eine Koryphäe halte. Der Beschuldigte 2 habe finanzielle Probleme gehabt und
habe wahnsinnig Druck aufgesetzt. Er habe die Stecklinge zwei Wochen nach dem
Pflanzen schon ernten wollen. Der Beschuldigte 2 sei immer am Morgen schauen
gegangen. Er selber sei kein Frühaufsteher und habe sich mit der Gehilfin später
zum Kaffee getroffen. Er habe bewässert und sich um die Zeitschaltuhr
gekümmert. Er habe nicht «schnibbeln» können, das sei schnell klar gewesen. Die
anderen hätten ihm gesagt, er schneide zu viel ab. Nachdem sich die Handwerker
abgemeldet gehabt hätten, sei es losgegangen. Sie hätten alles wachsen lassen.
Er wisse nicht mehr, ob sie alle drei Zelte angepflanzt hätten. Er habe dort
auch geholfen, sie hätten die Stecklinge eingepflanzt. Die Stecklinge habe man
«vorgezogen» gehabt, das sei Teil gewesen des «High-Pressure»-Vorgehens» des
Beschuldigten 2. Es habe aber einfach keinen Ertrag gegeben, sie hätten den
ganzen Ertrag eines Zeltes an einer Schnur aufhängen können. Warum die anderen
beiden das bestritten, müsse die Staatsanwaltschaft heraus finden. Er werde
hier nicht andere «verrätschen». Die Beiden hätten triftige Gründe, die bekannt
seien. Er wisse nicht, wieviel man habe ernten können. Er habe nie geerntet,
man habe ihn dazu nicht gebrauchen können. Er sei aber dabei gewesen. Seine
frühere Angabe von einer Ernte von insgesamt 15 kg sei hypothetisch, das habe
er aufgrund der Angaben des Beschuldigten 2 so berechnet. Seine falschen
Angaben (die «Räubergeschichten» vom Unbekannten mit dem roten Audi und so) von
Solothurn seien abgesprochen gewesen. (auf erneute Frage nach der Gesamternte)
Das wisse er nicht, die herumgereichten Zahlen seien Fiktion. Die beiden
Anderen hätten ihm gesagt, es gehe nicht in diesen Räumen. (auf Frage) Er wisse
nicht, welcher Umsatz generiert worden sei. Die Ware sei portioniert und
vakuumiert worden. Er wisse nicht, von wem. Bis sie aufgeflogen seien, habe er
mit dem Ertrag jeweils die Miete bezahlen können. Der Beschuldigte 2 sei der
einzige gewesen, der von den Geschäften habe leben müssen. Er und die Gehilfin
hätten Renteneinkommen gehabt. Der Beschuldigte 2 habe ja mit seinem Handel mit
[...] in anderthalb Jahren [nichts] verkauft. (auf Frage, warum er zwei Mal
eine Hanf-Indooranlage aufgebaut habe?) Weil er nicht habe akzeptieren können,
dass durch den von ihm geleisteten finanziellen Aufwand nichts heraus gekommen
sei. Dann habe er das legal machen wollen. Das Illegale am Hanf mache ja der
THC-Gehalt aus. Aber es habe wieder nicht geklappt. Von dem Resultat, das
entstanden sei, hätte nicht einmal er als Nicht-Kiffer einen Rausch erhalten.
Die ersten Pflanzen seien abgestorben, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe
und im Spital gewesen sei.
Anlässlich der Einvernahme an der
Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten hat der Beschuldigte 1 zu
Protokoll gegeben, dass er viele Schulden habe und die Erbschaft seiner
Schwester in [Ort 1] (für die Hanfindooranlage) vernichtet habe. Die
Finanzierung habe nicht geklappt. Er habe dem Beschuldigten 2 für die
Einrichtung der Hanfindooranlage mehrmals CHF 15'000.00 gegeben. Zur Sache
selber hingegen wollte er keine Aussagen machen.
Vor Obergericht machte der Beschuldigte
1 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
3.4 Am 22. Juni 2017 fand auch die
Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten 2 statt, der zu Protokoll gab, er habe
mit dem Beschuldigten 1 ein Geschäft mit einer englischen Firma machen wollen.
Dieser habe einen Softwareentwickler mit der Entwicklung eines [...]-Tools
beauftragt. So seien sie an die Räumlichkeiten gekommen. Und nicht mit dem
Vorsatz, in einem Büroraum, der völlig ungeeignet gewesen sei, Gras anzubauen.
Der Beschuldigte 1 sei in dieser Phase nach Thailand gegangen. Als er
zurückgekommen sei, habe er erklärt, dass er am liebsten in Thailand leben wolle
und einfach noch ein Einkommen suche, welches ihm das erlaube. Dabei habe der
Beschuldigte 1 an seine (des Beschuldigten 2) Vergangenheit gedacht und
gemeint, man könne etwas mit Gras machen. Er habe gesagt, dass er da nicht
mitmachen könne und wolle, aber er ihm – dem Beschuldigten 1 – gewissen Support
bieten könne. In dieser Zeit hätten sie das Büro eingerichtet mit Computern
etc. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass sie ein sauberes
Geschäft machen würden und nicht eine illegale Geschichte starten wollten. In
der Folge habe er dem Beschuldigten 1 ein paar Adressen gegeben, damit man das
Equipment habe bestellen können. Er habe mit diesen Leuten sowieso noch Kontakt
gehabt, weil er sich bei Firma L.___ mit F.___ und einem anderen Mitarbeiter im
Handel mit [...] beschäftigt habe. F.___ hätte von seiner Familie her ein […] verkaufen
können, deshalb habe es sich so ergänzt, dass er das Material habe abholen
können. Er habe auf der Hanfplantage noch zwei- bis dreimal geschaut wegen
Krankheiten, doch mehr habe er nicht mehr gemacht. Hinsichtlich der Ernte könne
er keine Angaben machen, da er dort nicht dabei gewesen sei. Er wisse, dass
Hydrokultur in solchen Räumlichkeiten nicht machbar sei, das funktioniere nur
in Gewächshäusern. Da mache er doch nicht mit. Er könne garantieren, dass dort
keine grosse Ernte habe gemacht werden können. Seine Adresse sei auf den
Lieferscheinen, weil man ihn noch von früher her gekannt habe. Er habe dem
Beschuldigten 1 die Liste seiner bekannten Lieferanten gegeben. Wenn ihn der
Beschuldigte 1 zu Unrecht belaste, sei das dessen Hass auf ihn geschuldet. Er
habe diesen vorübergehend bei sich wohnen lassen und später bei der Gemeinde wieder
abgemeldet. Darauf habe ihm dieser gedroht. Dies sei ca. 2015 gewesen.
Natürlich verfüge er über Know-how betreffend Hanfanlagen. Aber er habe dieses
nicht eingebracht, weil er von einem anderen Geschäft ausgegangen sei. Sein
Fehler sei gewesen, überhaupt die Adressen abzugeben. Er sei so zwei- bis
dreimal im Büro-Teil der Räumlichkeiten gewesen, dort habe ihm seine Schwester
die Haare geschnitten. Dieser Büro-Teil sei vom «Delikts-Gebiet» abgetrennt. Etwa
zweimal pro Monat habe er die Post ins Büro gebracht. Mit Hydrokultur gehe das
in diesen Räumen definitiv nicht, man hätte mit Kokos oder Erde arbeiten
müssen. Der Beschuldigte 1 habe das mit der Hydrokultur in Eigenregie gemacht. Er
habe diesem das schon erklärt, dieser habe aber seine eigene Philosophie
gehabt. Er selbst habe gewusst, dass seine Schwester die Pflanzen schneide.
Adressen von Abnehmern habe er ihr aber keine vermittelt. Er habe keine (Telefon)Nummern
mehr gehabt und entsprechend auch keine mehr rausgeben können. Er sei in seinem
[Projekt] aktiv. Insgesamt habe er die Adressen gegeben und auf Bitten des
Beschuldigten 1 drei bis viermal Mal geschaut, ob die Pflanzen krank seien. Geld
habe er dafür nicht erhalten. Der Rest der Vorwürfe des Beschuldigten 1 sei
dessen Hass geschuldet. (auf Nachfrage) Er habe selbst keine Erfahrung gehabt
mit Hydrokultur und habe deshalb nicht einschlägig sagen können, ob es
funktioniere oder nicht. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, es werde
schwierig.
Anlässlich der Einvernahme an der
Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten wollte der Beschuldigte 2 zur
Sache keine Aussagen mehr machen.
Vor Obergericht machte der Beschuldigte
2 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
3.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme
vom 22. Juni 2017 gab die Gehilfin zu Protokoll, sie habe mehr gemacht als
zuerst ausgesagt. Sie habe die Anlage in [Ort 1] gekannt und habe dort
«geschnippelt». Sie habe auch geputzt und Botengänge gemacht. Sie habe Sachen
zu Käufern gebracht und das Geld ins Büro gebracht. Sie habe von Anfang an von
der Anlage gewusst. (Auf Frage, wie es zu dieser Anlage gekommen sei?) «A.___
und B.___ haben das irgendwie, ich weiss auch nicht». Der Beschuldigte 1 sei
sehr aktiv, habe gerne Neues und interessiere sich für alles. Sie nehme an,
dass dieser wohl mit ihrem Bruder darüber gesprochen habe, er wisse ja, dass
ihr Bruder eine entsprechende Vorgeschichte habe. Sie habe aber selbst gehört,
dass ihr Bruder dem Beschuldigten 1 höchstens habe Ratschläge geben wollen und
nicht selbst habe involviert sein wollen. Die Ernte sei nicht gut gewesen, es
habe Ausfälle gegeben und einmal sei das Ebbe-Flut-System kaputt gewesen. Die
Pflanzen hätten auch einmal Mehltau gehabt. Die Qualität der Produkte sei nicht
gut gewesen. Im Sommer sei es viel zu heiss geworden, es habe eine grosse
Glasfront gehabt. (auf Frage) Sie glaube, einmal habe es eine Ernte von einem
Kilo gegeben. Sonst immer nur zwischen 400 und 700 Gramm. Das Kilo hätten sie
zu CHF 7'000.00 verkauft. Sie habe das gemacht, weil sich ja niemand die Hände
habe schmutzig machen wollen. Die vorgehaltenen Mengen seien falsch und aus der
Luft gegriffen. Sie habe auch noch selber Abnehmer gekannt über ihren Sohn, der
drogenabhängig gewesen sei. Sie bereue ihren Beitrag und möchte ihr Gewissen
entlasten. (auf Frage) Sie habe von ihrem Bruder von der Anlage erfahren.
Dieser habe wegen seiner Vorstrafe nicht richtig mitmachen wollen und sei auch
nur selten da gewesen. Der Beschuldigte 1 hasse ihren Bruder heute und habe
diesen auch schon geschlagen. Theoretisch hätte es jeden Monat eine Ernte geben
sollen. Das habe es aber nicht immer gegeben. Gerade in den Sommermonaten sei
es himmeltraurig gewesen mit diesen Pflanzen. Es habe vielleicht so alle sechs
Wochen eine Ernte gegeben. Man habe eigentlich monatlich schon ein Kilogramm
ernten wollen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Manchmal sei die aber auch
wieder zurückgegeben worden. Für ihre Botengänge habe sie einfach eine Adresse
erhalten, wo sie das Gras habe abliefern können. Das sei meist in einer
unterirdischen Garage gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Nummer jeweils
von B.___ oder von A.___ erhalten habe. Was mit dem Geld im Büro passiert sei,
wisse sie nicht.
Anlässlich der Einvernahme an der
Hauptverhandlung gab die Gehilfin zu Protokoll, für sie sei die Sache
abgeschlossen. Es sei der Fehler ihres Lebens gewesen und sie habe alles
gesagt, was sie dazu wisse.
3.6 Am 7. November 2017 wurde J.___ als
Zeuge einvernommen (AS 296.1 ff.). Dieser gab an, er kenne die beiden
Beschuldigten von früher. Der Beschuldigte 1 habe ihn allenfalls einmal
allgemein gefragt, ob er bei der Plantage in [Ort 1] einsteigen wolle. Genaues
wisse er nicht mehr. Er habe ihm gesagt, dass er da nicht mitmachen wolle. Er
hätte nicht helfen können, es sei nicht seine Sache und er kenne sich auch
nicht aus. Vom Beschuldigten 2 habe dieser nichts erwähnt. Er sei vom
Beschuldigten 1 auch schon bedroht worden, dies auch finanziell. Er traue
diesem viel zu, doch darüber müsse er eigentlich schweigen, er sei deswegen
auch schon bei seinem Anwalt gewesen. Er wisse, dass der Beschuldigte 1 den
Beschuldigten 2 auch schon geohrfeigt habe. Das habe der Beschuldigte 1 selbst
erzählt und er sei auch noch stolz darauf. (auf Frage) Er sei heute mit dem
Beschuldigten 2 zur Einvernahme gefahren.
3.7 Aus den Aussagen von K.___,
Vertreterin der Hausverwaltung, und den von ihr vorgelegten Stromverbrauchsdaten
der betroffenen Räume ergibt sich, dass der Stromverbrauch ab dem 19. Juni 2013
stark angestiegen ist (AS 077 ff. und 093 ff). Gestützt darauf und auf die oben
genannten Belege (Rechnungen/Lieferscheine) kann davon ausgegangen werden, dass
die Hanfindooranlage spätestens ab ca. Mitte 2013 in Betrieb war.
3.8 Bei der Beweiswürdigung kann weiter
festgehalten werden, dass auf die vorstehend zitierten Aussagen des
Beschuldigten 1 und der Gehilfin, soweit sie sich selbst damit belasten,
abgestellt werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten 1 erscheinen aber
generell als verlässlich: sie decken sich mit den objektiven Beweismitteln, er
belastet in erster Linie sich selbst und ein Belastungseifer (wie er bei
hassgetriebenen Aussagen erkennbar wäre) liegt nicht vor. Es gibt keinen Grund,
die Foto mit dem Beschuldigten 2 von der Besichtigung der Örtlichkeiten nicht
als authentisch zu betrachten. Ein Realitätszeichen dabei ist die Angabe, der
Beschuldigte 2 habe explizit ein Pissoir gewünscht. Gleiches gilt für die
Angabe, er selbst sei kein Frühaufsteher, weshalb jeweils am Morgen der
Beschuldigte 2 schauen gegangen sei. Auch die Beschreibung des
«High-Pressure-Vorgehens» des Beschuldigten 2 erscheint sehr glaubhaft.
3.9 Zum Bau und Betrieb der
Hanfindooranlage in [Ort 1] ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 von folgendem
Sachverhalt auszugehen:
Der Beschuldigte 1 mietete im Frühjahr
2013, Mietbeginn 15. April 2013, im Namen der D.___ für eine Zeit von
mindestens fünf Jahren die Geschäftsräume im 4. Stock an der [Adresse 1] in [Ort
1] (AS 083). Er mietete die Räume mit der Absicht der Einrichtung einer
Hanfindooranlage und beauftragte die F.___ AG damit, das «Elektrische»
einzurichten. Zusammen mit dem Beschuldigten 2 hatte er die geeigneten Räume
gesucht und ein entsprechendes Foto des Beschuldigten 2 zu den Akten gegeben,
welches diesen bei der Besichtigung der Räume in [Ort 1] zeigt (AS 326). Tatsächlich
lässt sich dieses Bild aufgrund der fotografischen Aufnahmen der Kantonspolizei
Solothurn (AS 202 ff.) den Geschäftsräumen im 4. Stock in [Ort 1] zuordnen. Zugestandenermassen
hat der Beschuldigte 1 zahlreiche Investitionen in Gerätschaften getätigt,
welche für den Betrieb einer Hanfindooranlage benötigt wurden. Bereits Mitte
Mai konnten zahlreiche Geräte durch den Beschuldigten 2 abgeholt werden (S. 45
ff).
Die Hanfindooranlage war darauf
ausgerichtet, über eine längere Zeit betrieben zu werden. Ansonsten hätte der
Beschuldigte 1 nicht einen Mietvertrag über fünf Jahre abgeschlossen und derart
grosse Investitionen getätigt. Die elektrischen Installationen erfolgten
professionell und es wurden gezielt Geräte, so verschiedene Lampen, Lüfter,
Growzelte, Tauchpumpe für Ebbe-Flut-System, Zeitschaltuhr, usw. eingesetzt, um
ein optimales Raumklima, Licht und Aufzugsbedingungen zur Aufzucht von
Hanfpflanzen zu schaffen. Weiter wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung
sichergestellten Geräte zur Verarbeitung von Hanferzeugnissen beschafft
(Spinpro Hanfrüstgerät, Vakuumierungsgerät, Präzisionswaage, Pollinator,
Hanfsieb, etc.). Dazu kann auf die Sicherstellungen (AS 020 ff.) und den
entsprechenden Bericht der Polizei Kanton Solothurn (AS 039 ff.) sowie die
Fotodokumentationen (AS 068 ff. und 202 ff.) verwiesen werden. Die Anlage war
von ca. Mitte 2013 bis zur Hausdurchsuchung im Oktober 2014 in Betrieb. Der
Beschuldigte 1 hat selbst ausgeführt, dass er in [Ort 1] die Erbschaft seiner
Schwester aus dem Jahr 2012 vernichtet habe und es mehrmals CHF 15'000.00
gewesen seien, welche er dem Beschuldigten 2 für die Einrichtung der
Hanfindooranlage gegeben habe. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2017 hat
der Beschuldigte 1 zu Protokoll gegeben, er habe wenig später nach dem
Auffliegen der Indooranlage in [Ort 1] erneut eine Hanfindooranlage aufgebaut,
weil er nicht habe akzeptieren können, dass beim Aufwand, den er finanziell
betrieben habe, nichts rausgekommen sei. Ziel des Beschuldigten 1 war es
demzufolge, ein langfristiges Einkommen zu generieren und auch die getätigten
Investitionen zu amortisieren. Insbesondere konsumierte der Beschuldigte 1 selber
keine auf Hanf basierenden Betäubungsmittel, womit das Geldverdienen
offenkundig seine einzige Motivation war. Dies entspricht auch der eigenen
Aussage des Beschuldigten 1.
3.10 Zur Rolle des Beschuldigten 2
ergibt sich Folgendes:
Die vorliegende Hanfindooranlage wurde, wie
beschrieben, professionell aufgebaut. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1
und der von ihm vorgelegten Foto ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 bereits
von Anfang an dabei war und mitgeholfen hat, die Geschäftsräume auszusuchen und
zu beurteilen. Es war auch von Anfang an klar, dass in den Räumen Hanf
gezüchtet werden soll. Hätte das gemeinsame Vorhaben – wie als Schutzbehauptung
vorgebracht – die Gründung eines Internetportals beinhaltet, hätte ein
überschaubarer Geschäftsraum mit einigen Computern genügend Platz geboten. Überdies
ist weit und breit nicht ersichtlich, wer – insbesondere der Beschuldigte 2 –
dafür irgendwelche Fachkenntnisse hätte haben können. Zudem wäre nicht nachvollziehbar
gewesen, warum der Beschuldigte 2 in diesem Fall bei der Auswahl und
Beurteilung der Geschäftsräume beigezogen worden wäre und behilflich hätte sein
können. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum
Beschuldigten 1 - aufgrund seiner Vorgeschichte über das notwendige Know-How
für den Betrieb einer Hanfindooranlage verfügte. Der Beschuldigte 2 hat auch
eingestanden, dass er Namen und Adressen für die Beschaffung von Gerätschaften
zur Verfügung gestellt hat und dafür besorgt war, diese auch abzuholen. Dies
ergibt sich auch aus den sichergestellten Lieferscheinen. Da der Beschuldigte 1
in der fraglichen Zeit längere Zeit in Thailand war, ist ohne Zweifel davon
auszugehen, dass der Beschuldigte 2 das Einrichten der Hanfindooranlage besorgt
hat. Weiter hat er seine Kenntnisse für die Pflege der Pflanzen eingesetzt, er
war selbst nach eigenen Angaben bei Krankheiten mehrere Male vor Ort. Glaubhaft
ist aber die Angabe des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 jeweils am
Morgen die Anlage betreut habe, weil er selbst ein Spätaufsteher sei. Im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Betäubungsmittel bestreitet der Beschuldigte 2,
dem Beschuldigten 1 und der Gehilfin, seiner Schwester, Adressen von Abnehmern
bekannt gegeben zu haben. Die Gehilfin hat in diesem Zusammenhang ausgesagt,
sie wisse nicht mehr, ob sie die Adressen bzw. Telefonnummern der Abnehmer vom
Beschuldigten 1 oder 2 erhalten habe. Angesichts ihres erkennbaren Bemühens,
den Beschuldigten 2 möglichst zu entlasten, ist das eine belastende Aussage:
Hätte ihr der Beschuldigte 1 die Abnehmer genannt, hätte sie das zweifellos
auch so ausgesagt. Der Beschuldigte 1 war gemäss seinen Aussagen und dem
Strafregisterauszug ein Neuling in der Szene, er war auch kein Konsument. Der
Beschuldigte 1 konnte die Gehilfin somit kaum mit Adressen von Abnehmern
beliefern. Der Beschuldigte 2 hingegen war am 15. März 2012 für ein Verbrechen
gegen das BetmG wegen Betriebes einer Hanfindooranlage durch das Obergericht
des Kantons Aargau zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt mit einer
Busse von CHF 1'000.00 verurteilt worden und damit einschlägig vorbestraft (AS
576 ff.). Dazu lässt sich dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg (AS 548 ff.)
entnehmen, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 […] zusammen mit Partnern eine
Hanfindooranlage betrieben hatte (Gesamtumsatz CHF 136'000.00, daher
Gewerbsmässigkeit). Der Beschuldigte 2 hatte, wie gezeigt, vorliegend für den
Betrieb der Anlage sein Know-How zur Verfügung gestellt und für deren
Einrichtung gesorgt. Auch deshalb liegt es auf der Hand, dass er auch die
Kontakte für den Verkauf der geernteten Ware zur Verfügung stellte. Dies gilt
namentlich auch für die Kontakte zur Beschaffung der Hanfstecklinge. Die beiden
Beschuldigten haben die Betäubungsmittel nicht selber konsumiert und der
finanzielle Ertrag war die Hauptmotivation des Beschuldigten 1 zum Betrieb der
Anlage. Der Beschuldigte 2 hätte sich zweifellos nicht am Bau und Betrieb der
Hanfindooranlage beteiligt und – noch während laufender Probezeit aus seiner
Vorstrafe – so viel aufs Spiel gesetzt, wäre er dafür nicht entsprechend
finanziell entschädigt worden. Die Aussage des Beschuldigten 1, der
Beschuldigte 2 habe als Einziger von diesem Geschäft leben müssen, ist auch
deshalb glaubhaft.
Der Vorhalt der Anklage ist bezüglich
der den beiden Beschuldigten konkret vorgehaltenen Handlungen erstellt.
3.11 Bestritten wird vom Beschuldigten 2
der Nachweis eines THC-Gehaltes von mindestens einem Prozent, da die sichergestellten
Hanfpflanzen und Hanfprodukte von den Strafverfolgungsbehörden nicht auf ihren
THC-Gehalt analysiert wurden.
Das Bundesgericht führte in den Regesten
zu BGE 141 IV 273 (Pra 2015 Nr. 99) aus: «Die blosse Festlegung in der
BetmVV-EDI eines Grenzwertes von mindestens 1,0 % THC verpflichtet nicht zur
Analyse des THC-Gehalts der streitigen Substanzen, ansonsten diese nicht als
Betäubungsmittel qualifiziert werden können. Der objektive Straftatbestand kann
auch ohne wissenschaftliche Berechnung des THC-Gehalts aufgrund der gesamten
Umstände oder übereinstimmender Indizien, die geeignet sind, einen genügenden
Nachweis dafür zu erbringen, als erfüllt betrachtet werden, wie dies die
Rechtsprechung vor Inkrafttreten der BetmVV-EDI vorsah (E. 3).»
Solche Umstände (im zitierten Fall waren
das der Konsum durch den Beschuldigten, die Höhe der Investitionen und der
Verkaufspreis) liegen hier vor: Der Beschuldigte 1 räumt selbst ein, dass die
Hanfprodukte, welche er produzierte und verkaufte, als Betäubungsmittel
konsumiert werden konnten (entsprechend stellte er vor der Vorinstanz Antrag
auf Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG), und dass die Personen,
welche diese Hanfprodukte erworben haben, sie auch als Betäubungsmittel
konsumierten. Einerseits fand der Verkauf der Produkte in unterirdischen
Garagen statt, was auf einen illegalen Handel hinweist und andererseits war der
Kaufpreis mit CHF 7'000.00 pro Kilo für CBD Hanf, von dem zur Tatzeit noch
nicht die Rede war, oder gar Industriehanf weitaus zu hoch. Zudem hat der
Beschuldigte 1 Geschäftsräume gemietet, zahlreiche Gerätschaften zum Anbau der
Pflanzen sowie Geräte zur Verarbeitung der Hanfpflanzen zu diversen
Hanfprodukten (Haschisch, etc.) angeschafft und damit erhebliche Investitionen
getätigt. Legaler Hanf hätte hingegen ganz offen auf einem Feld gepflanzt
werden können, welches zu einem günstigen Preis hätte gemietet oder gepachtet
werden können. Sämtliche Gerätschaften für die Hanfzucht in Innenräumen, wie
Belichtung und Belüftung, etc. hätte sich der Beschuldigte sparen können. Auch
der Aufwand der Verarbeitung der Hanfpflanzen zu Marihuana und Haschisch wäre
wohl kaum erfolgt, hätte es sich nicht um Drogenhanf gehandelt. Weiter hat der
Beschuldigte 1 einen grossen Aufwand betrieben, um die Anlage zu verstecken und
zu tarnen, wie der Einbau von Aktivkohlefilter, das Auswechseln von Schlössern
an den Türen zu den Räumen mit den Hanfzelten, das Verkleben der Fenster sowie
das Abdichten von Türspalten mit Wolldecken zeigen (AS 012). Weiter hat der
Beschuldigte der Nachbarin im 3. Stock, H.___, wie auch den Behörden zur
Tarnung und zur Erklärung des hohen Stromverbrauches angegeben, in Brennöfen medizinisches
Porzellan herzustellen. Zudem hat der Beschuldigte 1 angegeben, dass der Beschuldigte
2 es heikel gefunden habe, mit dem Growen zu beginnen, als noch die Handwerker
im Haus waren, wozu es keinen Grund gegeben hätte, wenn legal Hanf angebaut
worden wäre. Der Beschuldigte 2 hat bei der Schlusseinvernahme ausgesagt, er habe
zuerst gemeint, etwas mit dieser [...]-Software zu machen, resp. ein legales
Geschäft zu machen. Das zeigt bereits, dass er das vorliegende Hanfgeschäft als
illegales Geschäft wertete und er von seiner Vorstrafe her auch wusste, was er
tat. Ebenso war ihm aufgrund der Vorstrafe – wie er selbst angab – bewusst, dass
er sich nicht erneut an der Sache beteiligen könne und er nicht damit in
Verbindung gebracht werden wolle, was völlig unproblematisch gewesen wäre,
hätte es sich nicht um Drogenhanf gehandelt. Die Gehilfin hat anlässlich der
Einvernahme vom 22. Juni 2017 zu Protokoll gegeben, dass sie die Botengänge
gemacht habe und jeweils eine Telefonnummer von einem der Beschuldigten
erhalten habe. Sie habe aber auch selbst noch jemanden gekannt. Dies von
früher, ihr Sohn sei drogenabhängig gewesen. Es ist demzufolge offensichtlich,
dass die Abnehmer die Hanfprodukte als Drogenhanf konsumierten. Letztlich kann
in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen werden, dass der im Aargauer
Vorverfahren gegen den Beschuldigten 2 sichergestellte Hanf einen THC-Wert von
22% aufgewiesen hatte (AS 551). Da der Beschuldigte 2 auch im vorliegenden Fall
für die Beschaffung der Hanfstecklinge besorgt war, spricht auch dies klar für
Drogenhanf. Als Beweisergebnis ist daher erstellt, dass es sich beim Hanf der
Indooranlage in [Ort 1] um Drogenhanf im Sinne des BetmVV-EDI gehandelt hat. Das
wurde vom Beschuldigten 2 vor Obergericht denn auch nicht mehr bestritten.
3.12 Zum Umfang der Hanfernten hat die
Vorinstanz aufgrund der Angaben der Gehilfin und der aufgefundenen Hanfprodukte
folgende Berechnung angestellt:
«Anhand der verschiedenen Aussagen der
Beschuldigten, der Auskunftspersonen, der Lieferungen von Einrichtungsgeräten
sowie dem sprunghaften Anstieg des Stromverbrauchs ab dem 19. Juni 2013 ist
davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Einpflanzen der Hanfstecklinge
spätestens im Juni 2013 begonnen hat. Gemäss den Aussagen der Gehilfin vom 22.
Juni 2017 wurden bei einer Ernte so zwischen 400 und 700 Gramm geerntet.
Theoretisch hätte es jeden Monat eine Ernte geben sollen. Das sei aber nicht
der Fall gewesen. Es habe dann so alle sechs Wochen eine Ernte gegeben. Man
habe eigentlich ein Kilo ernten wollen, was aber nicht möglich gewesen sei. In
der Zeit ab Juni 2013 bis Oktober 2014 hat es demzufolge knapp 12 Ernten geben müssen,
wenn alle 6 Wochen geerntet wurde. Wenn im Schnitt gemäss den Aussagen von E.___
550g geerntet wurden, konnten bei 12 Ernten gesamthaft 6,6 kg geerntet werden.
Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden 5,223 kg Hanfprodukte sichergestellt.
Der Beschuldigte A.___ bestätigte in der Einvernahme vom 22. Juni 2017, dass
mit dem Umsatz jeweils die Miete bezahlt werden konnte, bis sie aufgeflogen
seien. Gemäss Mietvertrag (vgl. S. 83 ff.) sind das in der Zeit ab 1. April
2013 bis 31. März 2014 CHF 18'217.50 und anschliessend für jeden weiteren
Monat CHF 1'590.40, vorliegend 7 Monate bis zum Oktober 2014, ausmachend CHF
11'132.80, gesamthaft in der Zeit ab April 2013 bis Oktober 2014 CHF 29'350.30.
Um diesen Betrag finanzieren zu können ist schon mal eine Ernte im Umfang von
4,1929 kg (CHF 29'350.30 / CHF 7'000.00/kg) erforderlich und hinzu kommen noch
die sichergestellten 5,223 kg Hanfprodukte, womit mindestens 9,4159 kg haben
geerntet werden müssen. Ein grosser Teil davon muss bereits in Verkehr gebracht
worden sein, um vom Erlös den Mietzins bezahlen zu können.»
Diese Berechnung ist plausibel und trägt
dem Grundsatz «in dubio pro reo» vollumfänglich Rechnung, zumal dabei noch
keinerlei Verdienst des Beschuldigten 2–- der von diesem Geschäft leben musste
– miteinbezogen ist. Tatsächlich erfolgte Zahlungen an den Beschuldigten 2 sind
auch nicht beweisbar. Konkrete Einwände gegen die Schlussfolgerungen der
Vorinstanz wurden im Berufungsverfahren denn auch nicht vorgebracht. Das
Ergebnis bzw. die Grössenordnung deckt sich mit den Angaben der Gehilfin,
wonach es so alle sechs Wochen eine Ernte gegeben habe mit einem Ertrag von in
der Regel 400 bis 600 Gramm, einmal einem Kilogramm. Zu ergänzen ist, dass es
sich nicht bei den gesamten sichergestellten Hanfprodukten um verkäufliche Ware
gehandelt hat. Der Beschuldigte 1 wollte im Herbst 2014 noch weitere
Räumlichkeiten mieten (Aussage H.___, AS 099), was zeigt, dass der Betrieb der
Hanfindooranlage zumindest nicht unrentabel war. Es ist somit von einer
gesamten Hanfernte innerhalb von rund 16 Monaten in der Grössenordnung von mindestens
gut 9 Kilogramm und einem realisierten Verkaufserlös von mindestens rund CHF
30'000.00 für gut vier Kilogramm Hanfprodukte (netto, nach Rückgaben) auszugehen.
5,223 Kilogramm Hanfprodukte konnten von der Polizei sichergestellt werden;
dabei dürfte es sich um mindestens ein Kilogramm verkaufsfähiges Material
gehandelt haben.
4.
4.1 Den Beschuldigten wird vorgeworfen,
eine Hanfindooranlage betrieben zu haben und in rechtlicher Hinsicht unbefugt
Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, besessen und veräussert zu haben. Der
Beschuldigte 1 habe zudem den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln
finanziert.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, veräussert,
verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt,
oder sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt sowie,
wenn er den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert (Art. 19 Abs. 1
lit. a, c, d und e BetmG).
Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft,
wenn er u.a. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat oder
durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn
erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG).
Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19
BetmG sind die in Art. 2 lit. a BetmG aufgezählten Stoffe und Präparate,
worunter auch Cannabis fällt. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG sind
Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis verboten bzw. dürfen weder angebaut
oder hergestellt noch in den Verkehr gebracht werden. Vorausgesetzt, die
Hanfpflanze oder die Teile davon erreichen einen durchschnittlichen THC-Gehalt
von mindestens 1% (Verzeichnis d, BetmVV-EDI, Urteil des Bundesgerichts
6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.1).
4.2 Die allgemeinen Voraussetzungen der
Strafbarkeit des Anbaus und Handels mit Cannabis hat die Vorinstanz auf US 18
f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die
Subsumtion der vom Beschuldigten 1 getätigten Handlungen unter die einzelnen
Bestimmungen auf US 19 ff. Er hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art.
19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht.
Gleiches gilt für die Handlungen des
Beschuldigten 2, es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 22 ff.,
namentlich US 26 bis 29, verwiesen werden.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten bezüglich des unbefugten
Anbaus und Handels mit Betäubungsmitteln als Mittäter gehandelt haben, womit
sich jeder der Beschuldigten sich die Handlungen des anderen anrechnen lassen
muss: Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt,
so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der
Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft
in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der
konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft)
begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder
Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, [BSK StGB I], 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24
StGB N 8). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten
Straftaten ist Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Forster aaO N 10 mit
Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009, E.
3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag
muss derart wichtig
sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung
in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im
Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft
Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.
Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch
bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter
braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt
zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur
Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58, S. 66 E. 9.2.1) Jedem Mittäter werden – in
den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen
Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227, S. 232). Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen
Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil des Bundesgerichts
6S.135/2005 vom 1. September 2005).
Im vorliegenden Fall haben die beiden
Beschuldigten den Anbau und Handel mit illegalem Hanf gemeinsam geplant, der
Beschuldigte 1 hat das Anlegen der Indooranlage über seine Firma D.___
finanziert, der Beschuldigte 2 hat die Anlage errichtet. Der Beschuldigte 2 hat
die Kenntnisse zu den Lieferanten der Geräte, der Hanfstecklinge und zu den
Abnehmern eingebracht und auch finanziell vom Drogenhandel profitiert. Den
laufenden Betrieb hat vornehmlich der Beschuldigte 1 mit Hilfe der Gehilfin
besorgt, wobei auch der Beschuldigte 2 regelmässig mitgeholfen hat. Es kann
dabei auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bandenmässigkeit verwiesen
werden. Die beiden Beschuldigten haben somit in Mittäterschaft gehandelt.
4.4 Den Beschuldigten wird qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form von gewerbs- und
bandenmässigem Handeln vorgehalten. Da die Annahme von Gewerbsmässigkeit den
Nachweis eines Umsatzes von mindestens CHF 100'000.00 voraussetzt, hat die
Vorinstanz zu Recht gewerbsmässiges Handeln verneint (US 26).
Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG
liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor,
wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der
Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich zwei oder mehr Täter
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch
unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande
setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder
Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,
dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur
kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des
Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz
muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige
Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame
Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E.
3.4; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).
Zur Recht hat die Vorinstanz dieses
Qualifikationsmerkmal im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet: Es ist eine
klare Rollenverteilung unter den beiden Beschuldigten zu erkennen: der Betrieb einer
professionellen Hanfindooranlage wurde gemeinsam geplant, der Beschuldigte 1
übernahm die Finanzierung und besorgte mithilfe der Gehilfin hauptsächlich den
laufenden Betrieb, der Beschuldigte 2 brachte sein Know-How ein und richtete
die Anlage ein. Er war auch regelmässig vor Ort, kümmerte sich insbesondere bei
Problemen um die wachsenden Pflanzen und brachte seine Kontakte zu den Abnehmern
ein. Ohne die partnerschaftliche Zusammenarbeit und die jeweiligen Tatbeiträge
jedes Beschuldigten wären der Aufbau und Betrieb der Indooranlage nicht möglich
gewesen. Beide Beschuldigten profitierten finanziell von der Geschäftstätigkeit.
Sie arbeiteten so während rund anderthalb Jahren zusammen, bis die Polizei am
13. Oktober 2014 einschritt. Der auf fünf Jahre abgeschlossene Mietvertrag
unterstreicht die Langfristigkeit des gemeinsamen Projekts. Die beiden
Beschuldigten bauten mehrfach Drogenhanf an, ernteten in mehreren Malen insgesamt
gut fünf Kilogramm verkaufsfähige Hanfprodukte und erzielten beim Verkauf von
gut vier Kilogramm Hanfprodukten einen Erlös von rund CHF 30'000.00. Gute fünf
Kilogramm Hanfprodukte waren anlässlich der polizeilichen Intervention noch zum
Verkauf bereit. Die beiden Beschuldigten hatten sich somit zur fortgesetzten
Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden und bildeten
ein stabiles Team mit klarer Rollenverteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_960/2019 vom 4. Februar 2020). Sie hatten damit auch den subjektiv
erforderlichen Bandenwillen.
Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu
bestätigen.
IV.
Vorhalt
[Ort 3]
1.
Dem Beschuldigten 1 werden unter Ziffer
A.3. der Anklageschrift Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten,
begangen in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 8. Oktober 2015, in [Ort 3], [Adresse
2], indem er eine Hanfindooranlage betrieben und unbefugt Betäubungsmittel
angebaut, hergestellt und besessen habe. Konkret habe die D.___, vertreten
durch den Beschuldigten 1, per 1. März 2015 in der genannten Liegenschaft einen
[Raum] gemietet. Dies zum Zweck, darin eine Hanfindooranlage aufzuziehen und zu
bewirtschaften. Er habe in der Folge eigenständig eine Hanfindooranlage in
einem Zelt installiert und diese mit 30 Hanfpflanzen in 24 Töpfen bepflanzt. Am
8. Oktober 2015 habe der Beschuldigte folgende Betäubungsmittel besessen: 28,3 Gramm
Haschisch, 53,40 Gramm gepresste Cannabisprodukte und 300,90 Gramm
Cannabispulver.
2.
Zusammen mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte durch die D.___ den Raum in [Ort 3] gemietet
hatte, um darin eine Hanfindooranlage aufzubauen und zu betreiben, was er dann
auch tat. Weil keine verwertbaren Einvernahmen vorlägen und keine Anstrengungen
unternommen worden seien, die Anlage zu verheimlichen, sei jedoch nicht
erstellt, dass die produzierten und von der Polizei aufgefundenen Hanfprodukte
Drogenhanf im Sinne der BetmVV-EDI dargestellt hätten. Auf eine Bestimmung des
THC-Gehaltes sei nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin verzichtet
worden. Die sichergestellten Gegenstände seien vernichtet worden. Deshalb sei
der Beschuldigte von den Vorhalten freizusprechen (US 33).
Dem ist zu folgen: Der Beschuldigte hat
sich in der Schlusseinvernahme zu diesem Vorhalt wie folgt geäussert: (auf
Frage, warum er zwei Mal eine Hanfindooranlage aufgebaut habe?) Weil er nicht
habe akzeptieren können, dass durch den von ihm geleisteten finanziellen
Aufwand (in [Ort 1]) nichts heraus gekommen sei. Dann habe er das legal machen
wollen. Das Illegale am Hanf mache ja der THC-Gehalt aus. Aber es habe wieder
nicht geklappt. Von dem Resultat, das entstanden sei, hätte nicht einmal er als
Nicht-Kiffer einen Rausch erhalten. Die ersten Pflanzen seien abgestorben, weil
er einen Herzinfarkt erlitten habe und im Spital gewesen sei. (auf Frage,
offenbar habe er in [Ort 3] wieder mit dem Prinzip einer Hydrokultur
gearbeitet, ob es demnach dort funktioniert habe?) Nein, in [Ort 3] habe er
dann mit Kokos gearbeitet. (auf Frage) Ja, er habe gewisse Utensilien von [Ort
1] in [Ort 3] wiederverwenden können. Es sei zu einfach, zu sagen, er habe
einfach die Restanzen aus [Ort 1] gepackt, um dann in [Ort 3] weiterzufahren.
Der Entscheid sei ihm nicht leicht gefallen. Er habe lange Probleme damit
gehabt, die von der Polizei in [Ort 1] hinterlassene Unordnung zu beseitigen.
Grundsätzlich spricht wohl einiges
dafür, dass der Beschuldigte 1 auch in [Ort 3] - grösstenteils mit den Geräten
von [Ort 1] – Drogenhanf angebaut hat, wollte er doch offenbar finanziell noch
etwas herausholen. Allerdings hält er – im Gegensatz zu seinem Eingeständnis im
Fall [Ort 1], bei dem ebenfalls keine THC-Analysen vorgenommen worden waren –
fest, er habe hier etwas Legales aufbauen wollen. Er hatte im Gegensatz zum
Beschuldigten 2 auch keine vorbestehenden Kontakte zum Bezug von Stecklingen
für Drogenhanf. Dazu sind in [Ort 3] – wie der Vorderrichter zu Recht
herausgestrichen hat – im Unterschied zur Anlage in [Ort 1] keine Massnahmen
zur Tarnung der Indooranlage getroffen worden, weshalb es schon rasch zu gut
feststellbaren Geruchsimmissionen und damit auch zum raschen Auffliegen kam.
Verkäufe an Drogenkonsumenten und damit zusammenhängende Umstände sind
ebenfalls nicht nachgewiesen.
Der Freispruch der Vorinstanz ist
deshalb zu bestätigen.
V.
Strafzumessung
1.
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der
subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung
des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a
aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur
ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit
oder Verzweiflung usw.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit
wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die
Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und
andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt
der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und
intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur
Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im
Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber
in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen
Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung
wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafverschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.
strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten
Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen
Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit
Hinweisen).
2.
2.1 Der Strafrahmen für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer
Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die
Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge
bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von
vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher
Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d
cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das
Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der
Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt
zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der
Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid
fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem
Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.
2.2 Zunächst ist die Strafzumessung für
den Beschuldigten 1 vorzunehmen. Dabei ist vorweg verschuldensmindernd
festzuhalten, dass die Beschuldigten Drogenhanf – und damit keine harte Droge –
angebaut und verkauft haben. Die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten ist
damit deutlich weniger gravierend als bei harten Drogen. Die betriebene
Indooranlage war wohl nicht besonders gross (der gemietete Raum umfasste
immerhin 100 m2), aber doch professionell eingerichtet. Die Deliktszeit beläuft
sich auf rund anderthalb Jahre, wegen Missernten konnten allerdings nur gut fünf
Kilogramm Cannabisprodukte produziert werden. Die beiden Beschuldigten agierten
als eingespieltes Team im Sinne eines Einzelunternehmens im Drogenhanfhandel.
Der Beschuldigte 1 war dabei primär für die Finanzierung der Räume samt
Indooranlage zuständig, kümmerte sich aber auch täglich um den Betrieb, was
einen nicht unerheblichen Aufwand und eine entsprechende kriminelle Energie
darstellt. Ein eigentlicher Initiator konnte nicht eruiert werden, die Bande im
Sinne des Gesetzes bestand aus der Mindestanzahl von zwei Mitgliedern. Der
Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen, und
mithin egoistischen Gründen. Er konsumierte selbst keine Drogen und war somit
schon gar nicht abhängig. Eine eigentliche Geldnot zur Tatzeit ist beim
Beschuldigten 1 nicht zu erkennen (er hatte überdies kurz zuvor CHF 100'000.00
von seiner Schwester geerbt), kann er doch auch heute von seinem
Renteneinkommen, wenn auch in bescheidenen Verhältnissen, leben. Es wäre für
ihn deshalb ein Leichtes gewesen, die Rechtsverletzung zu vermeiden. Insgesamt
ist das Tatverschulden im untersten Bereich eines leichten Verschuldens
einzuordnen, was einer Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.
Diese Strafe entspricht der obergerichtlichen Praxis, es kann dazu auch auf den
bereits genannten Entscheid Pra 2015 Nr. 99 E. 6 verwiesen werden.
2.3 Bei den Täterkomponenten sind beim
Beschuldigten 1 kaum strafzumessungsrelevante Faktoren erkennbar. Der
Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen SVG- und UWG-Verletzungen auf (11. Mai
2010), was sich nur geringfügig auswirkt. Seit Herbst 2014 hat sich der
Beschuldigte wohlverhalten. In Bezug auf das Verhalten im Strafverfahren ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte immerhin in groben Zügen geständig war,
dies aber vor dem Hintergrund der belastenden Beweismittel. Echte Reue oder
Einsicht in das Unrecht der Tat sind beim Beschuldigten kaum ersichtlich, am
meisten beschäftigt ihn die verlorene Investition. Strafmindernd wirken sich beim
Beschuldigten 1 das fortgeschrittene Alter (75 Jahre) und die angeschlagene
Gesundheit aus. Die Täterkomponenten führen zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe
auf nunmehr 12 Monate.
2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (US 36 ff.). Vorweg erscheint
die Verfahrensdauer von knapp fünf Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil im
vorliegenden, nicht besonders komplexen Fall als zu lang. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung der mangelnden Kooperation der Beschuldigten und der zweiten
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen der Vorgänge in [Ort 3].
Insbesondere in folgenden Zeitabschnitten wurde das Verfahren nicht mit der
nötigen Beförderlichkeit geführt (vgl. Journal, AS 326.1 ff.):
-
zwischen
Januar und Oktober 2015 (mit Umteilung des Geschäfts innerhalb der
Staatsanwaltschaft);
-
zwischen
April 2016 und März 2017;
-
zwischen
Dezember 2017 und September 2018.
Bei der Belastung des Beschuldigten
durch das Strafverfahren ist festzuhalten, dass er nicht in Haft war und ihm nur
eine bedingte Strafe drohte.
Insgesamt ist eine erhebliche Verletzung
des Beschleunigungsgebots festzustellen, was auch im Urteilsdispositiv
festzuhalten ist. Darüber hinaus hinaus ist eine Reduktion der Strafe um rund
20% bzw 2.5 Monate auf nunmehr 9,5 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt.
2.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den
vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB
waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach
wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in
Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber
explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.
Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,
nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit
die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall gibt es keine
Gründe, welche für die ausnahmsweise Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen:
der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf und hat sich seit
2014 wohl verhalten. Es ist deshalb eine Geldstrafe von 285 Tagessätzen
auszusprechen.
2.6 Berechnung des Tagessatzes: Der
Beschuldigte verfügt einzig über ein Renteneinkommen von CHF 2'100.00 monatlich
und eine Prämienverbilligung. Nach Abzug von 20% (Ehefrau hat eigenes
Renteneinkommen) ergeben sich CHF 1'680.00 oder ein Tagessatz von CHF 50.00.
Angesichts der sehr hohen Anzahl Tagessätze und der engen finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten erscheint der von der Verteidigung beantragte
Tagessatz von CHF 20.00 angemessen.
2.7 Dem Beschuldigten kann der bedingte
Strafvollzug gewährt werden mit einer Probezeit von zwei Jahren.
2.8 Bei der Strafzumessung für den
Beschuldigten 2 kann weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen
werden, dies insbesondere zum Tatverschulden. Der Beschuldigte 2 war vornehmlich
für das Know-How, den Bau der Anlage und die einschlägigen Kontakte zuständig. Auch
beim Beschuldigten 2 ist nach den Aussagen des Beschuldigten 1 von finanziellen
Beweggründen auszugehen, zumal er selbst keine Drogen konsumierte. Nach seinen
Angaben erzielte er zur Tatzeit ein Einkommen von CHF 3'800.00 netto pro Monat
(AS 543). Auch ihm wäre es problemlos möglich gewesen, sich gesetzestreu zu
verhalten. Dem Tatverschulden angemessen ist ebenfalls eine Einsatzstrafe von
13 Monaten Freiheitsstrafe.
Bei den Täterkomponenten ist beim
Beschuldigten 2 deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte 2 nur gerade ein gutes Jahr vor Beginn der vorliegend zu
beurteilenden Delinquenz wegen Anbaus und Handels mit Drogenhanf zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit
von drei Jahren verurteilt worden war. Sein rascher einschlägiger Rückfall
offenbart eine gehörige Unbelehrbarkeit. Weniger ins Gewicht als beim
Beschuldigten 1 fallen beim Beschuldigten 2 das Alter und die Gesundheit. Er
war nicht geständig und zeigte dementsprechend weder Einsicht noch Reue, sodass
sich unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Eine
Straferhöhung zur Abgeltung der Täterkomponenten um zwei Monate auf nunmehr 15
Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.
2.9 Wegen der Verletzung des
Beschleunigungsgebots ist die Strafe des Beschuldigten 2 ebenfalls um rund 20% bzw.
drei Monate zu reduzieren, sodass sich letztlich eine Freiheitsstrafe von 12
Monaten ergibt.
2.10 Damit wäre auch beim Beschuldigten
2 die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Zweifel ergeben sich in seinem Fall
aus der einschlägigen Vorstrafe. Allerdings hat auch er sich seit rund sechs
Jahren kein Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen und dem Hanfhandel
ganz offensichtlich abgeschwört. Dies lässt angesichts der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auch in seinem Fall die Ausfällung einer Geldstrafe von 360
Tagessätzen zu.
2.11 Der Beschuldigte 2 verfügt neben
seinem Renteneinkommen über Ergänzungsleistungen. Auch in seinem Fall ist ein
Tagessatz von CHF 20.00 angezeigt.
2.12 Mit der Vorinstanz ist dem
Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren, eine besonders günstige
Prognose lässt sich – wie auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen
einräumt – begründen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.
VI.
Einziehung
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen
die von der Vorinstanz beschlossene Herausgabe des Mobiltelefons Nokia und des
Tablets [...] an den Beschuldigten 1.
Da es sich dabei weder um instrumenta
noch producta sceleris, aber auch nicht um Beweismittel handelt, ist dieser
Antrag als unbegründet abzuweisen und der Herausgabenentscheid der Vorinstanz
zu bestätigen.
VII.
Kosten
und Entschädigungen
1. Kosten
1.1 Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00
belaufen sich auf total CHF 15'498.00. Diese Kosten werden (mit Ausnahme der
Kosten des IRM Basel von CHF 220.00 und der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau von CHF 194.60, total CHF 414.60, welche nur den Beschuldigten 1
betreffen), je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet. Auf das Verfahren
gegen den Beschuldigten 1 entfallen somit CHF 2'000.00 Staatsgebühr und CHF
5'956.30 weitere Kosten (total CHF 7'956.30), auf jenes gegen B.___ CHF
2'000.00 Staatsgebühr und CHF 5'541.70 weitere Kosten (total CHF 7'541.70).
Von den dem Beschuldigten 1 zugeordneten
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'956.30 werden zufolge
teilweisen Freispruchs CHF 594.60 zulasten des Staates ausgeschieden (20 % der
Staatsgebühr [CHF 400.00] und CHF 194.60 Kosten der Staatsanwaltschaft Kanton
Aargau). Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 diese Kosten zu tragen (CHF
7'361.70).
B.___ hat bei diesem Verfahrensausgang
die ihm zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'541.70
zu bezahlen.
Die beiden Beschuldigten haften für die
gesamten gemeinsam verursachten Verfahrenskosten solidarisch.
1.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft
war betr. den Beschuldigten 1 erfolglos. Sie erreichte weder eine Straferhöhung
noch einen zusätzlichen Schuldspruch und der Beschuldigte 1 wird neu sogar
lediglich zu einer Geldstrafe statt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Betr.
den Beschuldigten 2 war die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise
erfolgreich. So erreichte sie eine leicht höhere Strafe, jedoch wurde eine
weniger eingriffsintensive Strafart verhängt. Die Anschlussberufung des
Beschuldigten 1 war teilweise erfolgreich (bestätigter Freispruch) und die
Berufung des Beschuldigten 2 war erfolglos. Der Beschuldigte 1 obsiegte demnach
im Umfang von rund 60 % und der Beschuldigte 2 im Umfang von rund 40 %.
Für das Berufungsverfahren wird die
Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt.
Bei diesem Verfahrensausgang erscheint
folgende Kostenauferlegung angemessen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 20
% entsprechend CHF 640.00
B.___ 30
% entsprechend CHF 960.00
Staat 50
% entsprechend CHF 1'600.00
2. Entschädigungen
2.1 Erstinstanzliches Verfahren
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde
die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1,
Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen)
festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80% (CHF 6'242.30), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde
die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt
Torsten Kahlhöfer, auf CHF 9'002.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beschuldigten erlauben.
2.2 Berufungsverfahren
2.2.1 Entsprechend dem Kostenentscheid
hat der Beschuldigte 1 die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu 40 % und der
Beschuldigte 2 zu 60 % dem Staat zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang
keine auszurichten.
2.2.2 Rechtsanwalt Winiger weist für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 19,58 Stunden aus. Dazu kommen 1,5
Stunden Fahrzeit und 2 Stunden für die Hauptverhandlung. Für die
Nachbearbeitung werden statt einer nur eine halbe Stunde vergütet, so dass
diesbezüglich eine halbe Stunde in Abzug zu bringen ist. Per Saldo werden 22,58
Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 4'064.40. Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Roland Winiger, demnach auf CHF 4'608.70 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch
den Staat.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 40 % (CHF 1'843.509), sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben. Eine
Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
2.2.3 Rechtsanwalt Kahlhöfer weist für
das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 13,9 Stunden aus. Dazu kommen 3
Stunden Fahrzeit und 2 Stunden für die Hauptverhandlung. Es werden demnach 18,9
Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 3'402.00. Für
das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, demnach auf CHF 3'789.55
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar
durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 60 % (CHF 2'273.75), sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Eine
Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
3. Kostenerlass, -herabsetzung oder
-stundung
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten 2 ersuchte im Parteivortrag um Erlass, Herabsetzung oder Stundung
der seinem Klienten auferlegten Verfahrenskosten. Der Erlass von rechtskräftig
festgesetzten Gerichtskosten ist jedoch praxisgemäss in einem separaten,
nachfolgenden Verfahren gemäss Art. 425 StPO geltend zu machen.
Demnach wird in Anwendung der
Art. 19 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG; Art. 42 Abs. 1,
Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 69 StGB und Art. 5, Art. 135, Art. 267,
Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (A.___)
bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. b
i.V.m. Abs. 1 lit. a, c und d BetmG; Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1,
Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 48a, Art. 69 StGB und Art. 5, Art. 135, Art.
267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (B.___)
festgestellt und erkannt:
1. Die polizeiliche
Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___
(AS 247 bis 262) wurde mit separatem Beschluss der Strafkammer vom 18. Mai 2020
aus den Akten gewiesen.
2. A.___ wird vom Vorhalt der Widerhandlung
gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit vom 1. März 2015 bis 8. Oktober
2015, freigesprochen.
3. A.___ hat sich der Widerhandlung gegen das
BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht, begangen in der Zeit von April 2013
bis 13. Oktober 2014.
4. B.___ hat sich der Widerhandlung gegen das
BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht, begangen in der Zeit von April 2013
bis 13. Oktober 2014.
5. Im Verfahren gegen A.___
und B.___ wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
6. A.___ wird verurteilt zu 285 Tagessätzen
Geldstrafe zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren.
7. B.___ wird verurteilt zu 360 Tagessätzen
Geldstrafe zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit
einer Probezeit von 2 Jahren.
8. Der B.___
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2012 gewährte
bedingte Strafvollzug kann nicht mehr widerrufen werden, da seit Ablauf der
Probezeit drei Jahre vergangen sind.
9. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn) werden A.___
nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
-
Mobiltelefon,
Nokia [...];
-
Tablet
Computer [...].
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 ist der
beschlagnahmte Schlüssel zum [Raum] in [Ort 3], [Adresse 2], (Aufbewahrungsort
KAPO Solothurn) der Verwaltung des Vermieters […] nach Eintritt der Rechtskraft
herauszugeben.
11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des
Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 werden
folgende polizeilich sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände im
Zusammenhang mit dem Herstellen der Betäubungsmittel (Aufbewahrungsort KAPO
Solothurn) eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
c) betreffend A.___
und B.___:
-
HD-Nr.
4: 1 Spinpro Hanfrüstgerät;
-
HD-Nr.
5: 1 Vakuumierungsgerät Prima-Vista 70800;
-
HD-Nr.
6: 1 Präzisionswaage;
-
HD-Nr.
7: 15 Säcke Kitchenware;
-
HD-Nr.
14: 1 Sack Landi;
-
HD-Nr.
16: 2 Säcke Solis, Prima Vista;
-
HD-Nr.
22: Pollinator;
-
HD-Nr.
24: Hanfsieb, Eigenkonstruktion;
-
HD-Nr.
26: Vakuumiergerät;
-
HD-Nr.
32: 13 Fachzeitschriften Hanf;
-
HD-Nr.
33: 18 Lieferscheine,
-
HD-Nr.
1: 58 g Hanf (getrocknete Hanfblüten);
-
HD-Nr.
2: 255 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
3: 19 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
8: 585 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
9: 18 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
10: 500 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
11: 1489 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
12: 1745 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
13: 9 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
15: 1 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
22: 70 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
23: 3 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
25: 381 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);
-
HD-Nr.
27: 15 g Haschisch in drei Dosen;
-
HD-Nr.
29: 10 g Haschisch, gepresster Blütenstaub;
-
HD-Nr.
30: 10 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
HD-Nr.
31: 55 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);
-
14
Hanfproben gemäss Hanfprobeentnahme-Protokoll;
-
1
Getränk, ohne Alkohol, Dose «E-Drink» Prix Garantie;
-
1
PET Flasche Mineralwasser;
-
1
Flasche Fensterreiniger Ajax;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Plastiksack;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Paar Freizeitschuhe schwarz/weiss;
-
1
Hemd (unisex);
-
1
Schutzanzug weiss;
-
1
Paar Socken (unisex);
-
1
Paar Hosen (unisex);
-
1
Schutzanzug weiss;
-
1
Paar Damenschuhe schwarz;
-
1
Paar Hosen (unisex);
-
1
Arbeitsbekleidung, Arbeitsweste grün;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Einweghandschuh blau;
-
1
Paar Arbeitshandschuhe gelb;
-
1
PET Flasche Mineralwasser;
-
1
PET Flasche Mineralwasser.
d) betreffend A.___:
-
1
HP Compaq, [...];
-
1
HP Compaq, [...];
-
1
Papiersack mit Dokumenten, Broschüren, Flyern;
-
3
CDs;
-
2
BM-Waage (Reichmann/On Balance MTT-500);
-
1
Hasch-Shaker aus Plastik, rot/schwarz;
-
2
Einmachgläser;
-
3
Tabakdosen, Escort;
-
1
Packung Vakuumbeutel.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde
die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zufolge
amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80% (CHF
6'242.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
13. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt
Roland Winiger, auf CHF 4'608.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge
amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 40 % (CHF
1'843.509), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde
die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt
Torsten Kahlhöfer, auf CHF 9'002.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt,
zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Torsten
Kahlhöfer, auf CHF 3'789.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge
amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 60 % (CHF
2'273.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
16. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten
mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00 belaufen sich auf total CHF 15'498.00.
Diese Kosten werden (mit Ausnahme der Kosten des IRM Basel von CHF 220.00 und
der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau von CHF 194.60, total CHF 414.60,
welche nur A.___ betreffen), je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet.
Auf das Verfahren gegen A.___ entfallen somit CHF 2'000.00 Staatsgebühr
und CHF 5'956.30 weitere Kosten (total CHF 7'956.30), auf jenes gegen B.___
CHF 2'000.00 Staatsgebühr und CHF 5'541.70 weitere Kosten (total CHF 7'541.70).
Von den A.___
zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'956.30 werden
CHF 594.60 zulasten des Staates ausgeschieden (20 % der Staatsgebühr [CHF
400.00] und CHF 194.60 Kosten der Staatsanwaltschaft Kanton Aargau). Im Übrigen
hat A.___ die Kosten zu tragen (CHF 7'361.70).
B.___ hat die ihm zugeordneten
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'541.70 zu bezahlen.
Die beiden
Beschuldigten haften für die gesamten gemeinsam verursachten Verfahrenskosten
solidarisch.
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 20 % entsprechend CHF 640.00
B.___ 30 % entsprechend CHF 960.00
Staat 50
% entsprechend CHF 1'600.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher