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Entscheid

STBER.2020.7

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

3. September 2020Deutsch78 min

Kantonspolizei Basel- Landschaft gemeldet, aus den Räumen im 4. Stock der [Adresse

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 3. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

1. A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Roland

Winiger,

Beschuldigter

und Anschlussberufungskläger

2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Torsten

Kahlhöfer,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, Vergehen nach Art. 19 Abs. 1

des Betäubungsmittelgesetzes

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht:

-

Staatsanwältin

C.___, i.A. der Anklägerin und Berufungsklägerin,

-

A.___,

Beschuldigter und Anschlussberufungskläger,

-

Rechtsanwalt

Roland Winiger, amtlicher Verteidiger von A.___,

-

B.___,

Beschuldigter und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt

Torsten Kahlhöfer, amtlicher Verteidiger von B.___.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten

Verhandlungsablauf dar. Er weist auf den Beschluss der Strafkammer vom 18. Mai

2020 (Entscheid über Antrag der Staatsanwaltschaft betr. Verwertbarkeit der

pol. EV vom 8.10.2015) und die Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Juli

2020 (Mitteilung Würdigungsvorbehalt betr. Gehilfenschaft [Beschuldigter 2] zu

Widerhandlung gegen das BetmG) hin und lädt die amtlichen Verteidiger ein, ihre

Kostennoten der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.

Vorbemerkungen / Vorfragen der Parteien

Die Staatsanwältin hat keine

Vorbemerkungen bzw. Vorfragen.

Die amtlichen Verteidiger geben ihre

Kostennoten zu den Akten und legen ein Exemplar davon der Staatsanwältin zur

allfälligen Stellungnahme vor.

Rechtsanwalt Winiger gibt vorab den

ersten Teil seiner schriftlichen Plädoyernotizen zu den Akten (ad Vorfrage) und

wendet namens des Beschuldigten A.___ ein, die am 13. Oktober 2014 erfolgte

Hausdurchsuchung sei unverwertbar.

Über den Einwand wird im Rahmen der

Urteilsberatung (formelle Vorfragen) befunden.

Es folgen die Einvernahmen der beiden

Beschuldigten, nachdem diese je auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen

worden sind. Sie machen keine Aussagen zur Sache. Die Befragungen werden mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr

gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___

(gibt die Anträge schriftlich zu den

Akten)

Betr. Vorfrage von Rechtsanwalt Winiger:

Die

Hausdurchsuchung sei als verwertbar zu betrachten.

Betr. A.___:

1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 8, 9, 10 Satz 1 und Ziffer 11 des Urteils

des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. September 2019 in Rechtskraft erwachsen

seien.

2. A.___

sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des

Betäubungsmittelgesetzes (bandenmässig qualifiziert) und Vergehens nach Art. 19

Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes.

3. A.___

sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges, bei einer Probezeit von vier Jahren.

4. Folgende

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 i.S.v. Art. 263 Abs. 1

lit. a und d StPO beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69

StGB einzuziehen und zu vernichten:

-

Tablet

Computer [...]

-

Mobiltelefon,

Nokia [...]

5. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Roland Winiger, sei

durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte

die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine

finanziellen Verhältnisse zulassen.

6. Die

Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,

seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Betr. B.___:

1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 8, 9, 10 Satz 1 und Ziffer 11 des Urteils

des Richteramts Olten-Gösgen vom 16. September 2019 in Rechtskraft erwachsen

seien.

2. B.___

sei schuldig zu sprechen wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des

Betäubungsmittelgesetzes (bandenmässig qualifiziert).

3. B.___

sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Vollzuges, bei einer Probezeit von fünf Jahren.

4. Folgende

mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2017 i.S.v. Art. 263 Abs. 1

lit. a und d StPO beschlagnahmten Gegenstände seien in Anwendung von Art. 69

StGB einzuziehen und zu vernichten:

-

Tablet

Computer [...]

-

Mobiltelefon,

Nokia [...]

5. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,

sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats

vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der

Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe,

sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

6. Die

Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,

seien B.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Winiger

(gibt vorab die Plädoyernotizen und

Anträge in

Schriftform

zu den Akten)

1. A.___ sei von

sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Der Tablet Computer

[…] und das Mobiltelefon Nokia […] seien dem Beschuldigten frei zu geben. Die

weiteren beschlagnahmten Gegenstände gemäss AS Ziffer III.3 seien einzuziehen

und zu vernichten.

3. Es sei im Urteil

festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. A.___ sei dafür

mit einer Genugtuung von CHF 1'000.00 zu entschädigen.

4. Für Nachteile

gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a und c StPO sei A.___ mit CHF 2'000.00 sowie einer

Genugtuung von CHF 1'000.00 zu entschädigen.

5. Die Kosten des

Verfahrens seien vom Staat zu tragen.

6. Es sei das Honorar

des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne

Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.

Rechtsanwalt Kahlhöfer (gibt vorab die Plädoyernotizen

und Anträge in

Schriftform

zu den Akten)

1. Es sei

festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen, Strafabteilung,

vom 16. September 2019 in Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger B.___

betreffend die Dispositivziffern 9 lit. a und 11 in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Der Beschuldigte

und Berufungskläger sei vom Anklagevorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

3. Die Kosten des

vorinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen

Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4. Die Kosten des

Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung,

seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eventualiter werden folgende

Anträge gestellt:

1. Es sei

festzustellen, dass das Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen, Strafabteilung,

vom 16. September 2019 in Bezug auf den Beschuldigten und Berufungskläger B.___

betreffend die Dispositivziffern 9 lit. a und 11 in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Der Beschuldigte

und Berufungskläger sei vom Anklagevorwurf des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2

des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

3. Der Beschuldigte

und Berufungskläger sei schuldig zu sprechen der Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25

StGB zum Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes.

4. Der Beschuldigte

und Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von höchstens 180

Tagessätzen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit

von drei Jahren.

5. Es seien die Kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens angemessen zu reduzieren.

6. Die Kosten des

Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung,

seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine

Replik.

A.___ verzichtet auf das letzte Wort. B.___

führt im Rahmen seines letzten Wortes aus, er möchte nicht für etwas bestraft

werden, was er nicht getan habe.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen somit schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:15 Uhr

geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Im Februar 2014 wurde von der

Kantonspolizei Basel- Landschaft gemeldet, aus den Räumen im 4. Stock der [Adresse

1] in [Ort 1], welche mit «D.___ AG» angeschrieben seien, werde Hanfgeruch

festgestellt. Die Polizei Kanton Solothurn konnte daraufhin den Hanfgeruch

verifizieren und stellte fest, dass Lüftungsgeräusche zu hören seien sowie

Türen und Fenster blickdicht abgeklebt worden seien, was für den Betrieb einer

Hanfindooranlage spreche (vgl. Strafanzeige vom 5. Januar 2015, Akten Seiten

001 ff. [im Folgenden: AS 001 ff.]).

Die Staatsanwaltschaft Solothurn

eröffnete mit Verfügung vom 9. Mai 2014 ein Strafverfahren gegen Unbekannt

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, erliess einen

Hausdurchsuchungsbefehl und beauftragte die Polizei Kanton Solothurn am 12.

Juni 2014 mit der technischen Überwachung der Eingangstüre der

Büroräumlichkeiten im 4. OG der Liegenschaft in [Ort 1]. Die technische

Überwachung der Eingangstüre erbrachte keine Ergebnisse.

Am 13. Oktober 2014 wurde in den

erwähnten Räumen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden fünf Zelte

zur Aufzucht von Hanfpflanzen festgestellt, in welchen sich insgesamt 185

Hanfpflanzen unterschiedlicher Grösse befanden. Die Kantonspolizei Solothurn

konnte 5.223 kg Hanfprodukte, diverse Geräte zur Aufzucht von Pflanzen und zum

Verarbeiten der Hanfprodukte wie auch Waffen und Munition sicherstellen.

Ebenfalls wurden anlässlich der Hausdurchsuchung auf dem Schreibtisch im Büro

diverse Lieferscheine, Rechnungen und weitere Unterlagen über Geräte und

Material, welche für den Betrieb der Hanfindooranlage verwendet worden waren,

sichergestellt. Die Lieferscheine waren zumeist auf B.___ ausgestellt und die

Rechnungen auf die D.___ AG. Aufgrund der Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom

13. Oktober 2014 wurden die Beschuldigten A.___ (nachfolgend Beschuldigter 1), B.___

(Beschuldigter 2) und E.___ (Gehilfin) in der Folge mehrmals einvernommen.

2.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015

eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten 1 wegen Vergehens gegen das BetmG, da er verdächtigt

werde, im durch seine Firma D.___ AG angemieteten [Raum] in [Ort 3], [Adresse

2], eine Hanfindooranlage zu betreiben. In der Folge richtete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau eine Gerichtsstandsanfrage an die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015

wurde der Gerichtsstand vom Kanton Solothurn anerkannt.

3.

Mit Verfügung vom 6. Januar 2016

eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn gegen die beiden Beschuldigten und

die Gehilfin eine Untersuchung betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Gleichentags wies die Staatsanwaltschaft Solothurn die

Beschuldigten darauf hin, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung bestehe,

welche in der Folge bestellt wurde.

Am 27. Juni 2017 und 10. November 2017 erliess

die Staatsanwaltschaft Solothurn bereinigte Eröffnungsverfügungen. Mit

Verfügung vom 25. August 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Solothurn das

Verfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend Widerhandlung gegen das

Waffengesetz ein.

Am 10. November 2017 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl gegen die Gehilfin wegen

Gehilfenschaft zu qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und verurteilte die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei

Jahren, und den Verfahrenskosten von total CHF 400.00 (AS 480 ff.). Der

Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

4.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 gab

die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchungen bekannt. Mit

Anklageschrift vom 17. September 2018 überwies sie die Akten dem

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten 1 wegen

Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und des

Beschuldigten 2 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

5.

Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen fand am 28. August 2019 statt. Dabei beschloss der

Gerichtspräsident im Rahmen der Vorfragen, die Aktenstücke AS 104 – 141 (Einvernahmen

Beschuldigter 1) und 142 bis 188 (Einvernahmen Beschuldigter 2) sei wegen

verspäteter Bestellung eines amtlichen Verteidigers aus den Akten zu weisen. In

der Folge erliess der Amtsgerichtspräsident am 16. September 2019 folgendes

Strafurteil:

1. Die polizeiliche

Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___ (S.

247 bis 262) wird aus den Akten gewiesen.

2. Der Beschuldigte A.___

hat sich des Vergehens gegen des BetmG, angeblich begangen in der Zeit vom 1.

März 2015 bis 8. Oktober 2015 in [Ort 3], nicht schuldig gemacht und wird

freigesprochen.

3. Der Beschuldigte A.___

hat sich des Verbrechens gegen das BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht,

begangen in der Zeit von April 2013 bis 13. Oktober 2014 in [Ort 1].

4. Der Beschuldigte B.___

hat sich des Verbrechens gegen das BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht,

begangen in der Zeit von April 2013 bis 13. Oktober 2014 in [Ort 1].

5. Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren.

6. Der Beschuldigte B.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 5 Jahren.

7. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn) werden A.___

nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:

-

Mobiltelefon,

Nokia [...];

-

Tablet

Computer [...].

8. Der beschlagnahmte

Schlüssel betreffend den [Raum] in [Ort 3], [Adresse 2], (Aufbewahrungsort KAPO

Solothurn) wird der Verwaltung des Vermieters […] nach Eintritt der Rechtskraft

herausgegeben.

9. Folgende

polizeilich sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände im Zusammenhang

mit dem Herstellen der Betäubungsmittel (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn)

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

a) Betreffend A.___

und B.___:

-

HD-Nr.

4: 1 Spinpro Hanfrüstgerät;

-

HD-Nr.

5: 1 Vakuumierungsgerät Prima-Vista 70800;

-

HD-Nr.

6: 1 Präzisionswaage;

-

HD-Nr.

7: 15 Säcke Kitchenware;

-

HD-Nr.

14: 1 Sack Landi;

-

HD-Nr.

16: 2 Säcke Solis, Prima Vista;

-

HD-Nr.

22: Pollinator;

-

HD-Nr.

24: Hanfsieb, Eigenkonstruktion;

-

HD-Nr.

26: Vakuumiergerät;

-

HD-Nr.

32: 13 Fachzeitschriften Hanf;

-

HD-Nr.

33: 18 Lieferscheine,

-

HD-Nr.

1: 58 g Hanf (getrocknete Hanfblüten);

-

HD-Nr.

2: 255 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

3: 19 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

8: 585 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

9: 18 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

10: 500 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

11: 1489 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

12: 1745 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

13: 9 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

15: 1 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

22: 70 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

23: 3 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

25: 381 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

27: 15 g Haschisch in drei Dosen;

-

HD-Nr.

29: 10 g Haschisch, gepresster Blütenstaub;

-

HD-Nr.

30: 10 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

31: 55 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

14

Hanfproben gemäss Hanfprobeentnahme-Protokoll;

-

1

Getränk, ohne Alkohol, Dose «E-Drink» Prix Garantie;

-

1

PET Flasche Mineralwasser;

-

1

Flasche Fensterreiniger Ajax;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Plastiksack;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Paar Freizeitschuhe schwarz/weiss;

-

1

Hemd (unisex);

-

1

Schutzanzug weiss;

-

1

Paar Socken (unisex);

-

1

Paar Hosen (unisex);

-

1

Schutzanzug weiss;

-

1

Paar Damenschuhe schwarz;

-

1

Paar Hosen (unisex);

-

1

Arbeitsbekleidung, Arbeitsweste grün;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Paar Arbeitshandschuhe gelb;

-

1

PET Flasche Mineralwasser;

-

1

PET Flasche Mineralwasser.

b) Betreffend A.___:

-

1

HP Compaq, [...];

-

1

HP Compaq, [...];

-

1

Papiersack mit Dokumenten, Broschüren, Flyern;

-

3

CDs;

-

2

BM-Waage (Reichmann/On Balance MTT-500);

-

1

Hasch-Shaker aus Plastik, rot/schwarz;

-

2

Einmachgläser;

-

3

Tabakdosen, Escort;

-

1

Packung Vakuumbeutel.

10. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird

auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80%,

ausmachend CHF 6'242.30, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

11. Die Entschädigung für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer,

wird auf CHF 9'002.45 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren von CHF 9'002.45, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

12. Die Verfahrenskosten, mit einer (um 20%

reduzierten) Gerichtsgebühr von CHF 1'600.00, gesamthaft CHF 7'361.70,

werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Für die Auslagen von CHF 5'541.70

betreffend B.___ haftet A.___ solidarisch.

13. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 2’000.00, gesamthaft CHF 7’541.70, werden B.___

zur Bezahlung auferlegt. Für die Auslagen von CHF 5'541.70 betreffend A.___

haftet B.___ solidarisch.

6.

Unter der Erwägung II.2. der

schriftlichen Urteilsbegründung ist festgehalten: «Anlässlich der geheimen

Urteilsberatung ist aufgefallen, dass auch die polizeiliche Einvernahme der

Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___, S. 247 bis S. 262,

unverwertbar und aus den Akten zu weisen ist. Es wurde festgestellt, dass die

ermittelnde Behörde im Kanton Aargau von Anfang an davon Kenntnis hatte, dass

gegen den Beschuldigten A.___ im Kanton Solothurn wegen Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz ermittelt wird und dass somit auch für dieses separate

Verfahren eine amtliche Verteidigung hätte beigezogen werden müssen (vgl. S.

239, Ziff. 2.4.4.).»

7.

Gegen das Urteil wurde von Seiten des

Beschuldigten 2 und der Staatsanwaltschaft (bezüglich beider Beschuldigter) die

Berufung angemeldet.

Mit Berufungserklärung vom 28. Januar

2020 ficht der Beschuldigte 2 die Ziffern 4, 6 und 13 des erstinstanzlichen

Urteils an und verlangt einen Freispruch vom Vorhalt des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Eventualiter sei ein Schuldspruch wegen Vergehens gegen

das BetmG auszufällen, mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen und

unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei

Jahren.

Mit Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Februar 2020 betreffend den Beschuldigten 1 werden die Ziffern 1, 2, 5,

7, 10 und 12 des erstinstanzlichen Urteils angefochten. Beantragt werden die

Aufhebung des Entscheides betreffend Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme,

die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Ziffer A.3 der Anklageschrift, die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Einziehung der in Ziffer 7 genannten

Gegenstände.

Mit Berufungserklärung der

Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2020 betreffend den Beschuldigten 2 wird die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe verlangt.

Mit Anschlussberufung vom 18. Februar

2020 liess der Beschuldigte 1 einen Schuldspruch wegen Vergehens (statt

Verbrechens) gegen das BetmG beantragen. Entsprechend sei er mit einer

milderen, bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von weniger als 10 Monaten zu

bestrafen. Ziffer 7 des Urteils sei zu bestätigen. Wie im Verhandlungsprotokoll

dargelegt, beantragt der Beschuldigte 1 (zufolge geltend gemachter

Unverwertbarkeit der Hausdurchsuchung) nunmehr einen umfassenden Freispruch vom

Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

8.

Damit sind folgende Teile des

erstinstanzlichen Urteils rechtskräftig:

-

Ziffern

8 und 9;

-

Ziffern

10 und 11 (teilweise): Höhe der den amtlichen Verteidigern zugesprochenen

Entschädigungen.

9.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2020 hat das

Berufungsgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei der vorinstanzliche

Entscheid hinsichtlich der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 8.

Oktober 2015 aufzuheben, abgewiesen. Das entsprechende Einvernahmeprotokoll (AS

247 – 262) sei nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen.

10.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde

den Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO mitgeteilt, dass sich das Gericht

vorbehält, den angeklagten Sachverhalt bezüglich des Beschuldigten B.___ auch

unter dem Titel der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB zu prüfen.

Erwägungen

II.

Formelle

Vorfrage: Hausdurchsuchung

Der Beschuldigte 1 liess anlässlich der

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht vorbringen, der

Hausdurchsuchungsbefehl sei am 9. Mai 2014 erlassen, aber erst am 13. Oktober

2014.

vollzogen worden. Nach dieser Zeit sei der Befehl als verfallen zu betrachten.

Zudem sei das Vorverfahren gegen den Beschuldigten 1 materiell damals bereits

eröffnet gewesen, da die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis gehabt hätten vom

Mietverhältnis der D.___ und der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 der einzige

Verwaltungsrat dieser Firma gewesen sei. Somit hätte man ihm die Rechte eines

Beschuldigten gewähren und ihn zur Hausdurchsuchung (HD) beiziehen müssen.

Weiter sei der HD-Befehl ungenügend begründet gewesen, indem konkrete Angaben

zur Beweislage gefehlt hätten. Der Hinweis, er stütze sich «auf polizeiliche

Ermittlungen», genüge nicht. Aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 18.

Mai 2020 ergebe sich auch, dass der Beschuldigte notwendigerweise hätte

verteidigt werden müssen, was auch zur Unverwertbarkeit der HD führen müsse.

Der Einwand dringt aus folgenden Gründen

nicht durch:

-

Ein

«Verfalldatum» für HD-Befehle ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein späterer

Vollzug des HD-Befehls könnte allenfalls daran scheitern, dass die

Voraussetzung des Tatverdachts nicht mehr bestünde. Das ist hier nicht der

Fall: die Verdachtslage war zur Zeit des Vollzugs des HD-Befehls die gleiche

wie bei dessen Erlass. Dass die Polizei aus ermittlungstaktischen Gründen

vorerst versuchte, mittels Observation der Eingangstüre zu weiteren

Erkenntnissen zu gelangen, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil: wie sich in

der Folge zeigte, wollte der Beschuldigte 1, wiewohl Organ der Mieterin, nichts

mit den Vorgängen in den inkriminierten Räumlichkeiten zu tun haben und schob

einen unbekannten «G.___» als Untermieter vor.

-

Damit

ist auch schon gesagt, dass die Strafuntersuchung damals keineswegs materiell

schon gegen den Beschuldigten 1 geführt wurde. Immerhin war die Mieterin eine

Immobiliengesellschaft mit unbekanntem Geschäftsvolumen, sodass sich daraus nicht

bereits ein Tatverdacht gegen den einzigen Verwaltungsrat ergab. Wie erwähnt,

machte der Beschuldigte 1 denn auch vorerst ein Untermietverhältnis geltend. Da

der Beschuldigte bei Vornahme der HD am 13. Oktober 2014 nicht anwesend war,

entsprach der Beizug des Gemeindepräsidenten der Vorschrift von Art. 245 Abs. 2

StPO. Ein Teilnahmerecht des Beschuldigten und auch eines allfälligen

notwendigen Verteidigers an einer Hausdurchsuchung besteht im Übrigen nicht

(Urteil der Strafkammer des Obergerichts STBER.2018.15 vom 13. September 2018

E. III.6.4.2)

-

Somit

war eine notwendige Verteidigung des Beschuldigten 1 zur Zeit der HD nicht

möglich und schon gar nicht erkennbar. Das Verfahren war im Übrigen eröffnet

worden wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

-

In

dem vom Beschuldigten 1 angerufenen Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom

26.

Februar 2013 führt das Bundesgericht in E. 5.2. aus: «Gemäss Art. 241 Abs.

2.

StPO bezeichnet der Befehl, mit welchem eine Durchsuchung angeordnet wird,

die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen

(lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung

beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher

Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie

bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition")

zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares

Verhalten gesucht wird (vgl. DIEGO R. GFELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, 2011, N. 8 f. zu Art. 241 StPO; CATHERINE CHIRAZI, in:

Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 18 zu Art. 241

StPO; BGE

137.

I 218 E. 2.3.2 S.

222.

mit Hinweisen). Gemäss Art. 241 Abs. 2 lit. b ist deshalb insbesondere der

Zweck der Massnahme anzugeben, was neben dem eigentlichen Legalzweck (Festnahme

einer verdächtigten Person, Beweismittelbeschlagnahme, Einziehungsbeschlagnahme

etc.) auch die Bezeichnung der verfolgten Straftat umfasst (GFELLER, a.a.O., N.

13-27 zu Art. 241 StPO). Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben

definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine

nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu

Fall (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

2009, N. 4 zu Art. 241 StPO; vgl. auch das Beispiel bei GFELLER, a.a.O., N. 23

zu Art. 241 StPO).» Diesen Anforderungen genügt der HD-Befehl vom 9. Mai 2014

(AS 328 f.), welcher folgenden Inhalt aufweist:

«In Sachen

Unbekannt betreffend Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

verfügt der Staatsanwalt: Die Durchsuchung der Wohnräume von Unbekannt in [Ort

1], [Adresse 1] (Mieterin u.a. Firma D.___ AG) einschliesslich der

dazugehörigen Estrich- und Kellerräume nach zu beschlagnahmenden Gegenständen

und Vermögenswerten, auszuführen durch die Polizei Kanton Solothurn.

Begründung:

Gestützt auf polizeiliche Ermittlungen ist zu vermuten, dass sich in den zu

durchsuchenden Räumlichkeiten Betäubungsmittel sowie

Betäubungsmittel-Utensilien zu einer Hanf-Indooranlage sowie allenfalls weitere

Beweismittel befinden.»

Weitere

Anforderungen, wonach der Befehl zudem detailliert die Beweismittel, die den

Tatverdacht begründen, zu benennen habe, ergeben sich weder aus dem Gesetz noch

aus der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s.a. Urteil des

Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016, E. 4.4). Im Übrigen sind die

damals bestehenden Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen anhand der

Akten problemlos nachvollziehbar. Eine «fishing expedition» lag nicht vor und

der – zur Zeit der Ausstellung des HD-Befehls bestehende - hinreichende

Tatverdacht ist nachprüfbar. Dass ein Tatverdacht auf Betrieb einer

Hanf-Indooranlage «wohl schon anfangs 2014 bestand», wird sogar vom Verteidiger

in seinem Vortrag zu den Vorfragen explizit ausgeführt.

III.

Vorhalte

[Ort 1]

1.

Vorhalt

Den beiden Beschuldigten wird unter

Ziffer A.1/2 und B.1/2 der Anklage banden- und gewerbsmässige Widerhandlung

gegen das BetmG vorgehalten, indem sie in der Zeit von April 2013 bis 13.

Oktober 2014 in [Ort 1] gemeinsam mit der bereits abgeurteilten Gehilfin eine

Hanfindooranlage betrieben und unbefugt Betäubungsmittel angebaut, hergestellt,

besessen und veräussert hätten.

Konkret habe die D.___ AG aus [Ort 2],

vertreten durch den Beschuldigten 1, per 15. April 2013 die Büroräumlichkeit im

4.

OG an der [Adresse 1] gemietet. Die Miete sei erfolgt zum Zweck, im Büroraum

eine Hanfindooranlage aufzuziehen und zu bewirtschaften. Der Tatentschluss sei

durch die beiden Beschuldigten gemeinsam getroffen worden, wobei der Beschuldigte

2.

insbesondere sein Know-How hinsichtlich Betreibens einer funktionierenden

Indoor-Anlage zur Verfügung gestellt habe und der Beschuldigte 1 die

Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften und das Saatgut finanziert habe.

Während der Ferienabwesenheit des Beschuldigten

1.

habe der Beschuldigte 2 die Hanfindooranlage installiert und in drei Zelten

zu je 3 x 3 Meter und mit 3 x 48 Jungpflanzen in Betrieb genommen. Nach der

Ferienrückkehr des Beschuldigen 1 habe dieser die Anlage gemeinsam mit dem Beschuldigten

2.

weiter betrieben. Nebst der Pflege der Anlage und der Herstellung der

Hanfprodukte seien sie auch gemeinsam verantwortlich gewesen für die

Organisation der Veräusserung.

Die Gehilfin habe geputzt und die

Pflanzen geschnitten, daneben habe sie einzelne Botengänge unternommen.

Bis zur Hausdurchsuchung vom 13. Oktober

2014.

seien insgesamt 15 Kilogramm Marihuana geerntet, verarbeitet (getrocknete

Blüten, Taler und Pillen) und das Kilo für CHF 7'000.00 verkauft worden, womit

im genannten Zeitraum ein Total von CHF 105'000.00 (Umsatz) habe erwirtschaftet

werden können. Die Beschuldigten hätten am 13. Oktober 2014 185 Hanfpflanzen

unterschiedliche Grösse und 5,223 Kilogramm Hanfprodukte besessen.

Die Bandenmässigkeit ergebe sich aus dem

konkludent zum Ausdruck gebrachten Willen der beiden Beschuldigten, inskünftig

zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten

zusammenzuwirken.

Die Gewerbsmässigkeit ergebe sich aufgrund

der Zeit und den Mitteln, welche die Beschuldigten für die deliktische

Tätigkeit aufgewendet hätten, der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb des

begrenzten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften

(Umsatz von ca. CHF 105'000.00). Die Beschuldigten hätten die deliktische Tätigkeit

nach der Art eines Berufes und somit gewerbsmässig begangen.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde die Ergänzung der Anklageschrift wie folgt bewilligt:

Dem Beschuldigten 1 werde zusätzlich die Finanzierung des unerlaubten Handels

mit Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. e BetmG vorgehalten.

2.

Allgemeines

zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art.

6.

Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo»

ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte

Dispositiv

Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der

Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch

die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es

Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser

seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in

dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für

den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei

objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

3. Beweiswürdigung

3.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung

konnten in einem Raum, welcher als Büro eingerichtet war, diverse Hanfprodukte

in Behältnissen sichergestellt werden. Auf einem der Schreibtische befanden

sich diverse Fachzeitschriften über Hanf und ausserdem wurden diverse

Lieferscheine, lautend auf den Beschuldigten 2 oder die D.___ AG (im Folgenden:

D.___), und Rechnungen für Geräte zum Betrieb einer Hanfindooranlage

sichergestellt (AS 45 bis 63).

In den weiteren Räumen standen gemäss

Polizeibericht der Hausdurchsuchung (AS 3 ff.) insgesamt fünf Zelte zur

Aufzucht von Hanfpflanzen. Darin befanden sich gesamthaft 185 Hanfpflanzen

unterschiedlicher Grösse. Dazu kamen diverse Geräte zur Aufzucht der Pflanzen

und zum Verarbeiten der Hanfprodukte. Weiter wurden 5,223 Kilogramm

Hanfprodukte (Haschisch und Marihuana) durch die Polizei sichergestellt.

Während der Hausdurchsuchung erschien die Gehilfin in den Räumen. Auf die

Frage, was sie dort wolle, sagte sie, dass sie gelegentlich zum Putzen

vorbeikomme. Von einer Hanfindooranlage wollte sie nichts gewusst haben.

Aufgrund der Ergebnisse der

Hausdurchsuchung (samt Fotos) ist somit erstellt, dass in der genannten

Liegenschaft eine Hanfindooranlage betrieben wurde. Aus den sichergestellten

Rechnungen und Lieferscheinen von Geräten und Material, das dabei verwendet

worden ist, kann festgestellt werden, dass diese zwischen Mai und Juli 2013

gekauft worden waren.

3.2 Zu den Beziehungen der drei

Protagonisten ist Folgendes festzuhalten: zur Tatzeit wohnten die beiden

Beschuldigten zusammen in [Ort 4], die Gehilfin war die Schwester des

Beschuldigten 2.

3.3 Der Beschuldigte 1 hatte zunächst

eine Beteiligung an der Hanfindooranlage wenig glaubhaft bestritten und einen

Untermietvertrag mit einem Unbekannten namens «G.___» geltend gemacht (AS 005,

am 22. Juni 2017 vom Beschuldigten als «Räubergeschichten» bezeichnet). In der

Folge hat er aber anerkannt, an genannter Adresse über seine Firma, die D.___

AG, deren einziger Verwaltungsrat er war, Räumlichkeiten gemietet zu haben (Mietvertrag

AS 83 ff.), darin Cannabis angebaut zu haben und die gewonnenen Hanfprodukte

zum Verkauf in den Verkehr gebracht zu haben (Schlusseinvernahme vom 22. Juni

2017, AS 313 ff). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 22. Juni 2017 gab der

Beschuldigte 1 konkret zu Protokoll, dass er die Gehilfin kennengelernt habe,

als er im November 2012 zusammen mit dem Beschuldigten 2 unterwegs gewesen sei,

um einen Raum zu finden, der ideal sei um zu «growen». Der Beschuldigte 2 habe

die Räume beurteilt und ausgewählt (der Beschuldigte 1 gibt ein entsprechendes

Foto des Beschuldigten 2 von der Besichtigung der Räume in [Ort 1] zu den

Akten). Anschliessend habe dieser die Räume passend eingerichtet zum «growen». Er

selbst sei in Thailand gewesen und habe keine Zeit gehabt, der Beschuldigte 2

habe die Räume passend eingerichtet zum «growen». Die Firma F.___ AG habe das

Elektrische gemacht. Der Beschuldigte 2 habe speziell den Einbau eines Pissoirs

gewünscht. Solange die Handwerker im Haus gewesen seien, habe er nicht mit

«growen» beginnen wollen. Das sei ihm zu heikel gewesen. Die Liegenschaft habe

er aber sicher nicht fünf Jahre gemietet, um Hanf anzubauen. Er habe eine

englische Firma gegründet, «M.___».. Es sei darum gegangen, ein Internetportal […]

zu gründen. Dies habe Herr N.___ von [Ort 5] mit ihm machen wollen. Er habe aus

einer Erbschaft von CHF 100'000.00 für dieses Internetportal CHF 13'000.00

investiert, es sei aber nichts daraus geworden. Um den hohen Stromverbrauch

rechtfertigen zu können, habe er als Tarnung angegeben, dass er

Porzellanbrennöfen habe. Dies sei alles Tarnung gewesen. Zur Indooranlage sei

er wie die Jungfrau zum Kind gekommen. Er habe die Räume für fünf Jahre

gemietet und der Beschuldigte 2 und andere Leute hätten Dinge in diese

Räumlichkeiten gezügelt. Als er von seinen Ferien in Thailand zurückgekommen

sei, sei alles «pico bello» gewesen. Er habe eine riesen Freude gehabt. Er habe

sich dann durch Bücher schlau gemacht. Den Rest habe er dem Beschuldigten 2 und

der Gehilfin überlassen müssen. Der Beschuldigte 2 habe die Kügelchen für die

Hydrokultur besorgt. Der Beschuldigte 1 gab in diesem Zusammenhang zwei

A4-Blätter zu den Akten: eine Skizze, welche der Beschuldigte 2 für ihn

angefertigt haben soll (AS 324) und eine Auflistung verschiedener Dinge, welche

zu besorgen gewesen seien (AS 325). Diese Liste habe ihm der Beschuldigte 2 diktiert.

Hinsichtlich der Rollen der drei Beteiligten sei es so gewesen, dass die

Gehilfin das Management übernommen habe. Sie sei sehr bewandert im Cannabis-Anbau

und er finde sie sogar noch besser als den Beschuldigten 2, welcher sich ja für

eine Koryphäe halte. Der Beschuldigte 2 habe finanzielle Probleme gehabt und

habe wahnsinnig Druck aufgesetzt. Er habe die Stecklinge zwei Wochen nach dem

Pflanzen schon ernten wollen. Der Beschuldigte 2 sei immer am Morgen schauen

gegangen. Er selber sei kein Frühaufsteher und habe sich mit der Gehilfin später

zum Kaffee getroffen. Er habe bewässert und sich um die Zeitschaltuhr

gekümmert. Er habe nicht «schnibbeln» können, das sei schnell klar gewesen. Die

anderen hätten ihm gesagt, er schneide zu viel ab. Nachdem sich die Handwerker

abgemeldet gehabt hätten, sei es losgegangen. Sie hätten alles wachsen lassen.

Er wisse nicht mehr, ob sie alle drei Zelte angepflanzt hätten. Er habe dort

auch geholfen, sie hätten die Stecklinge eingepflanzt. Die Stecklinge habe man

«vorgezogen» gehabt, das sei Teil gewesen des «High-Pressure»-Vorgehens» des

Beschuldigten 2. Es habe aber einfach keinen Ertrag gegeben, sie hätten den

ganzen Ertrag eines Zeltes an einer Schnur aufhängen können. Warum die anderen

beiden das bestritten, müsse die Staatsanwaltschaft heraus finden. Er werde

hier nicht andere «verrätschen». Die Beiden hätten triftige Gründe, die bekannt

seien. Er wisse nicht, wieviel man habe ernten können. Er habe nie geerntet,

man habe ihn dazu nicht gebrauchen können. Er sei aber dabei gewesen. Seine

frühere Angabe von einer Ernte von insgesamt 15 kg sei hypothetisch, das habe

er aufgrund der Angaben des Beschuldigten 2 so berechnet. Seine falschen

Angaben (die «Räubergeschichten» vom Unbekannten mit dem roten Audi und so) von

Solothurn seien abgesprochen gewesen. (auf erneute Frage nach der Gesamternte)

Das wisse er nicht, die herumgereichten Zahlen seien Fiktion. Die beiden

Anderen hätten ihm gesagt, es gehe nicht in diesen Räumen. (auf Frage) Er wisse

nicht, welcher Umsatz generiert worden sei. Die Ware sei portioniert und

vakuumiert worden. Er wisse nicht, von wem. Bis sie aufgeflogen seien, habe er

mit dem Ertrag jeweils die Miete bezahlen können. Der Beschuldigte 2 sei der

einzige gewesen, der von den Geschäften habe leben müssen. Er und die Gehilfin

hätten Renteneinkommen gehabt. Der Beschuldigte 2 habe ja mit seinem Handel mit

[...] in anderthalb Jahren [nichts] verkauft. (auf Frage, warum er zwei Mal

eine Hanf-Indooranlage aufgebaut habe?) Weil er nicht habe akzeptieren können,

dass durch den von ihm geleisteten finanziellen Aufwand nichts heraus gekommen

sei. Dann habe er das legal machen wollen. Das Illegale am Hanf mache ja der

THC-Gehalt aus. Aber es habe wieder nicht geklappt. Von dem Resultat, das

entstanden sei, hätte nicht einmal er als Nicht-Kiffer einen Rausch erhalten.

Die ersten Pflanzen seien abgestorben, weil er einen Herzinfarkt erlitten habe

und im Spital gewesen sei.

Anlässlich der Einvernahme an der

Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten hat der Beschuldigte 1 zu

Protokoll gegeben, dass er viele Schulden habe und die Erbschaft seiner

Schwester in [Ort 1] (für die Hanfindooranlage) vernichtet habe. Die

Finanzierung habe nicht geklappt. Er habe dem Beschuldigten 2 für die

Einrichtung der Hanfindooranlage mehrmals CHF 15'000.00 gegeben. Zur Sache

selber hingegen wollte er keine Aussagen machen.

Vor Obergericht machte der Beschuldigte

1 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

3.4 Am 22. Juni 2017 fand auch die

Schlusseinvernahme mit dem Beschuldigten 2 statt, der zu Protokoll gab, er habe

mit dem Beschuldigten 1 ein Geschäft mit einer englischen Firma machen wollen.

Dieser habe einen Softwareentwickler mit der Entwicklung eines [...]-Tools

beauftragt. So seien sie an die Räumlichkeiten gekommen. Und nicht mit dem

Vorsatz, in einem Büroraum, der völlig ungeeignet gewesen sei, Gras anzubauen.

Der Beschuldigte 1 sei in dieser Phase nach Thailand gegangen. Als er

zurückgekommen sei, habe er erklärt, dass er am liebsten in Thailand leben wolle

und einfach noch ein Einkommen suche, welches ihm das erlaube. Dabei habe der

Beschuldigte 1 an seine (des Beschuldigten 2) Vergangenheit gedacht und

gemeint, man könne etwas mit Gras machen. Er habe gesagt, dass er da nicht

mitmachen könne und wolle, aber er ihm – dem Beschuldigten 1 – gewissen Support

bieten könne. In dieser Zeit hätten sie das Büro eingerichtet mit Computern

etc. Er sei zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen, dass sie ein sauberes

Geschäft machen würden und nicht eine illegale Geschichte starten wollten. In

der Folge habe er dem Beschuldigten 1 ein paar Adressen gegeben, damit man das

Equipment habe bestellen können. Er habe mit diesen Leuten sowieso noch Kontakt

gehabt, weil er sich bei Firma L.___ mit F.___ und einem anderen Mitarbeiter im

Handel mit [...] beschäftigt habe. F.___ hätte von seiner Familie her ein […] verkaufen

können, deshalb habe es sich so ergänzt, dass er das Material habe abholen

können. Er habe auf der Hanfplantage noch zwei- bis dreimal geschaut wegen

Krankheiten, doch mehr habe er nicht mehr gemacht. Hinsichtlich der Ernte könne

er keine Angaben machen, da er dort nicht dabei gewesen sei. Er wisse, dass

Hydrokultur in solchen Räumlichkeiten nicht machbar sei, das funktioniere nur

in Gewächshäusern. Da mache er doch nicht mit. Er könne garantieren, dass dort

keine grosse Ernte habe gemacht werden können. Seine Adresse sei auf den

Lieferscheinen, weil man ihn noch von früher her gekannt habe. Er habe dem

Beschuldigten 1 die Liste seiner bekannten Lieferanten gegeben. Wenn ihn der

Beschuldigte 1 zu Unrecht belaste, sei das dessen Hass auf ihn geschuldet. Er

habe diesen vorübergehend bei sich wohnen lassen und später bei der Gemeinde wieder

abgemeldet. Darauf habe ihm dieser gedroht. Dies sei ca. 2015 gewesen.

Natürlich verfüge er über Know-how betreffend Hanfanlagen. Aber er habe dieses

nicht eingebracht, weil er von einem anderen Geschäft ausgegangen sei. Sein

Fehler sei gewesen, überhaupt die Adressen abzugeben. Er sei so zwei- bis

dreimal im Büro-Teil der Räumlichkeiten gewesen, dort habe ihm seine Schwester

die Haare geschnitten. Dieser Büro-Teil sei vom «Delikts-Gebiet» abgetrennt. Etwa

zweimal pro Monat habe er die Post ins Büro gebracht. Mit Hydrokultur gehe das

in diesen Räumen definitiv nicht, man hätte mit Kokos oder Erde arbeiten

müssen. Der Beschuldigte 1 habe das mit der Hydrokultur in Eigenregie gemacht. Er

habe diesem das schon erklärt, dieser habe aber seine eigene Philosophie

gehabt. Er selbst habe gewusst, dass seine Schwester die Pflanzen schneide.

Adressen von Abnehmern habe er ihr aber keine vermittelt. Er habe keine (Telefon)Nummern

mehr gehabt und entsprechend auch keine mehr rausgeben können. Er sei in seinem

[Projekt] aktiv. Insgesamt habe er die Adressen gegeben und auf Bitten des

Beschuldigten 1 drei bis viermal Mal geschaut, ob die Pflanzen krank seien. Geld

habe er dafür nicht erhalten. Der Rest der Vorwürfe des Beschuldigten 1 sei

dessen Hass geschuldet. (auf Nachfrage) Er habe selbst keine Erfahrung gehabt

mit Hydrokultur und habe deshalb nicht einschlägig sagen können, ob es

funktioniere oder nicht. Er habe dem Beschuldigten 1 gesagt, es werde

schwierig.

Anlässlich der Einvernahme an der

Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten wollte der Beschuldigte 2 zur

Sache keine Aussagen mehr machen.

Vor Obergericht machte der Beschuldigte

2 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

3.5 Anlässlich der Schlusseinvernahme

vom 22. Juni 2017 gab die Gehilfin zu Protokoll, sie habe mehr gemacht als

zuerst ausgesagt. Sie habe die Anlage in [Ort 1] gekannt und habe dort

«geschnippelt». Sie habe auch geputzt und Botengänge gemacht. Sie habe Sachen

zu Käufern gebracht und das Geld ins Büro gebracht. Sie habe von Anfang an von

der Anlage gewusst. (Auf Frage, wie es zu dieser Anlage gekommen sei?) «A.___

und B.___ haben das irgendwie, ich weiss auch nicht». Der Beschuldigte 1 sei

sehr aktiv, habe gerne Neues und interessiere sich für alles. Sie nehme an,

dass dieser wohl mit ihrem Bruder darüber gesprochen habe, er wisse ja, dass

ihr Bruder eine entsprechende Vorgeschichte habe. Sie habe aber selbst gehört,

dass ihr Bruder dem Beschuldigten 1 höchstens habe Ratschläge geben wollen und

nicht selbst habe involviert sein wollen. Die Ernte sei nicht gut gewesen, es

habe Ausfälle gegeben und einmal sei das Ebbe-Flut-System kaputt gewesen. Die

Pflanzen hätten auch einmal Mehltau gehabt. Die Qualität der Produkte sei nicht

gut gewesen. Im Sommer sei es viel zu heiss geworden, es habe eine grosse

Glasfront gehabt. (auf Frage) Sie glaube, einmal habe es eine Ernte von einem

Kilo gegeben. Sonst immer nur zwischen 400 und 700 Gramm. Das Kilo hätten sie

zu CHF 7'000.00 verkauft. Sie habe das gemacht, weil sich ja niemand die Hände

habe schmutzig machen wollen. Die vorgehaltenen Mengen seien falsch und aus der

Luft gegriffen. Sie habe auch noch selber Abnehmer gekannt über ihren Sohn, der

drogenabhängig gewesen sei. Sie bereue ihren Beitrag und möchte ihr Gewissen

entlasten. (auf Frage) Sie habe von ihrem Bruder von der Anlage erfahren.

Dieser habe wegen seiner Vorstrafe nicht richtig mitmachen wollen und sei auch

nur selten da gewesen. Der Beschuldigte 1 hasse ihren Bruder heute und habe

diesen auch schon geschlagen. Theoretisch hätte es jeden Monat eine Ernte geben

sollen. Das habe es aber nicht immer gegeben. Gerade in den Sommermonaten sei

es himmeltraurig gewesen mit diesen Pflanzen. Es habe vielleicht so alle sechs

Wochen eine Ernte gegeben. Man habe eigentlich monatlich schon ein Kilogramm

ernten wollen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Manchmal sei die aber auch

wieder zurückgegeben worden. Für ihre Botengänge habe sie einfach eine Adresse

erhalten, wo sie das Gras habe abliefern können. Das sei meist in einer

unterirdischen Garage gewesen. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Nummer jeweils

von B.___ oder von A.___ erhalten habe. Was mit dem Geld im Büro passiert sei,

wisse sie nicht.

Anlässlich der Einvernahme an der

Hauptverhandlung gab die Gehilfin zu Protokoll, für sie sei die Sache

abgeschlossen. Es sei der Fehler ihres Lebens gewesen und sie habe alles

gesagt, was sie dazu wisse.

3.6 Am 7. November 2017 wurde J.___ als

Zeuge einvernommen (AS 296.1 ff.). Dieser gab an, er kenne die beiden

Beschuldigten von früher. Der Beschuldigte 1 habe ihn allenfalls einmal

allgemein gefragt, ob er bei der Plantage in [Ort 1] einsteigen wolle. Genaues

wisse er nicht mehr. Er habe ihm gesagt, dass er da nicht mitmachen wolle. Er

hätte nicht helfen können, es sei nicht seine Sache und er kenne sich auch

nicht aus. Vom Beschuldigten 2 habe dieser nichts erwähnt. Er sei vom

Beschuldigten 1 auch schon bedroht worden, dies auch finanziell. Er traue

diesem viel zu, doch darüber müsse er eigentlich schweigen, er sei deswegen

auch schon bei seinem Anwalt gewesen. Er wisse, dass der Beschuldigte 1 den

Beschuldigten 2 auch schon geohrfeigt habe. Das habe der Beschuldigte 1 selbst

erzählt und er sei auch noch stolz darauf. (auf Frage) Er sei heute mit dem

Beschuldigten 2 zur Einvernahme gefahren.

3.7 Aus den Aussagen von K.___,

Vertreterin der Hausverwaltung, und den von ihr vorgelegten Stromverbrauchsdaten

der betroffenen Räume ergibt sich, dass der Stromverbrauch ab dem 19. Juni 2013

stark angestiegen ist (AS 077 ff. und 093 ff). Gestützt darauf und auf die oben

genannten Belege (Rechnungen/Lieferscheine) kann davon ausgegangen werden, dass

die Hanfindooranlage spätestens ab ca. Mitte 2013 in Betrieb war.

3.8 Bei der Beweiswürdigung kann weiter

festgehalten werden, dass auf die vorstehend zitierten Aussagen des

Beschuldigten 1 und der Gehilfin, soweit sie sich selbst damit belasten,

abgestellt werden kann. Die Aussagen des Beschuldigten 1 erscheinen aber

generell als verlässlich: sie decken sich mit den objektiven Beweismitteln, er

belastet in erster Linie sich selbst und ein Belastungseifer (wie er bei

hassgetriebenen Aussagen erkennbar wäre) liegt nicht vor. Es gibt keinen Grund,

die Foto mit dem Beschuldigten 2 von der Besichtigung der Örtlichkeiten nicht

als authentisch zu betrachten. Ein Realitätszeichen dabei ist die Angabe, der

Beschuldigte 2 habe explizit ein Pissoir gewünscht. Gleiches gilt für die

Angabe, er selbst sei kein Frühaufsteher, weshalb jeweils am Morgen der

Beschuldigte 2 schauen gegangen sei. Auch die Beschreibung des

«High-Pressure-Vorgehens» des Beschuldigten 2 erscheint sehr glaubhaft.

3.9 Zum Bau und Betrieb der

Hanfindooranlage in [Ort 1] ist in Bezug auf den Beschuldigten 1 von folgendem

Sachverhalt auszugehen:

Der Beschuldigte 1 mietete im Frühjahr

2013, Mietbeginn 15. April 2013, im Namen der D.___ für eine Zeit von

mindestens fünf Jahren die Geschäftsräume im 4. Stock an der [Adresse 1] in [Ort

1] (AS 083). Er mietete die Räume mit der Absicht der Einrichtung einer

Hanfindooranlage und beauftragte die F.___ AG damit, das «Elektrische»

einzurichten. Zusammen mit dem Beschuldigten 2 hatte er die geeigneten Räume

gesucht und ein entsprechendes Foto des Beschuldigten 2 zu den Akten gegeben,

welches diesen bei der Besichtigung der Räume in [Ort 1] zeigt (AS 326). Tatsächlich

lässt sich dieses Bild aufgrund der fotografischen Aufnahmen der Kantonspolizei

Solothurn (AS 202 ff.) den Geschäftsräumen im 4. Stock in [Ort 1] zuordnen. Zugestandenermassen

hat der Beschuldigte 1 zahlreiche Investitionen in Gerätschaften getätigt,

welche für den Betrieb einer Hanfindooranlage benötigt wurden. Bereits Mitte

Mai konnten zahlreiche Geräte durch den Beschuldigten 2 abgeholt werden (S. 45

ff).

Die Hanfindooranlage war darauf

ausgerichtet, über eine längere Zeit betrieben zu werden. Ansonsten hätte der

Beschuldigte 1 nicht einen Mietvertrag über fünf Jahre abgeschlossen und derart

grosse Investitionen getätigt. Die elektrischen Installationen erfolgten

professionell und es wurden gezielt Geräte, so verschiedene Lampen, Lüfter,

Growzelte, Tauchpumpe für Ebbe-Flut-System, Zeitschaltuhr, usw. eingesetzt, um

ein optimales Raumklima, Licht und Aufzugsbedingungen zur Aufzucht von

Hanfpflanzen zu schaffen. Weiter wurden die anlässlich der Hausdurchsuchung

sichergestellten Geräte zur Verarbeitung von Hanferzeugnissen beschafft

(Spinpro Hanfrüstgerät, Vakuumierungsgerät, Präzisionswaage, Pollinator,

Hanfsieb, etc.). Dazu kann auf die Sicherstellungen (AS 020 ff.) und den

entsprechenden Bericht der Polizei Kanton Solothurn (AS 039 ff.) sowie die

Fotodokumentationen (AS 068 ff. und 202 ff.) verwiesen werden. Die Anlage war

von ca. Mitte 2013 bis zur Hausdurchsuchung im Oktober 2014 in Betrieb. Der

Beschuldigte 1 hat selbst ausgeführt, dass er in [Ort 1] die Erbschaft seiner

Schwester aus dem Jahr 2012 vernichtet habe und es mehrmals CHF 15'000.00

gewesen seien, welche er dem Beschuldigten 2 für die Einrichtung der

Hanfindooranlage gegeben habe. Anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2017 hat

der Beschuldigte 1 zu Protokoll gegeben, er habe wenig später nach dem

Auffliegen der Indooranlage in [Ort 1] erneut eine Hanfindooranlage aufgebaut,

weil er nicht habe akzeptieren können, dass beim Aufwand, den er finanziell

betrieben habe, nichts rausgekommen sei. Ziel des Beschuldigten 1 war es

demzufolge, ein langfristiges Einkommen zu generieren und auch die getätigten

Investitionen zu amortisieren. Insbesondere konsumierte der Beschuldigte 1 selber

keine auf Hanf basierenden Betäubungsmittel, womit das Geldverdienen

offenkundig seine einzige Motivation war. Dies entspricht auch der eigenen

Aussage des Beschuldigten 1.

3.10 Zur Rolle des Beschuldigten 2

ergibt sich Folgendes:

Die vorliegende Hanfindooranlage wurde, wie

beschrieben, professionell aufgebaut. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 1

und der von ihm vorgelegten Foto ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 bereits

von Anfang an dabei war und mitgeholfen hat, die Geschäftsräume auszusuchen und

zu beurteilen. Es war auch von Anfang an klar, dass in den Räumen Hanf

gezüchtet werden soll. Hätte das gemeinsame Vorhaben – wie als Schutzbehauptung

vorgebracht – die Gründung eines Internetportals beinhaltet, hätte ein

überschaubarer Geschäftsraum mit einigen Computern genügend Platz geboten. Überdies

ist weit und breit nicht ersichtlich, wer – insbesondere der Beschuldigte 2 –

dafür irgendwelche Fachkenntnisse hätte haben können. Zudem wäre nicht nachvollziehbar

gewesen, warum der Beschuldigte 2 in diesem Fall bei der Auswahl und

Beurteilung der Geschäftsräume beigezogen worden wäre und behilflich hätte sein

können. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 – im Gegensatz zum

Beschuldigten 1 - aufgrund seiner Vorgeschichte über das notwendige Know-How

für den Betrieb einer Hanfindooranlage verfügte. Der Beschuldigte 2 hat auch

eingestanden, dass er Namen und Adressen für die Beschaffung von Gerätschaften

zur Verfügung gestellt hat und dafür besorgt war, diese auch abzuholen. Dies

ergibt sich auch aus den sichergestellten Lieferscheinen. Da der Beschuldigte 1

in der fraglichen Zeit längere Zeit in Thailand war, ist ohne Zweifel davon

auszugehen, dass der Beschuldigte 2 das Einrichten der Hanfindooranlage besorgt

hat. Weiter hat er seine Kenntnisse für die Pflege der Pflanzen eingesetzt, er

war selbst nach eigenen Angaben bei Krankheiten mehrere Male vor Ort. Glaubhaft

ist aber die Angabe des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 2 jeweils am

Morgen die Anlage betreut habe, weil er selbst ein Spätaufsteher sei. Im

Zusammenhang mit dem Verkauf der Betäubungsmittel bestreitet der Beschuldigte 2,

dem Beschuldigten 1 und der Gehilfin, seiner Schwester, Adressen von Abnehmern

bekannt gegeben zu haben. Die Gehilfin hat in diesem Zusammenhang ausgesagt,

sie wisse nicht mehr, ob sie die Adressen bzw. Telefonnummern der Abnehmer vom

Beschuldigten 1 oder 2 erhalten habe. Angesichts ihres erkennbaren Bemühens,

den Beschuldigten 2 möglichst zu entlasten, ist das eine belastende Aussage:

Hätte ihr der Beschuldigte 1 die Abnehmer genannt, hätte sie das zweifellos

auch so ausgesagt. Der Beschuldigte 1 war gemäss seinen Aussagen und dem

Strafregisterauszug ein Neuling in der Szene, er war auch kein Konsument. Der

Beschuldigte 1 konnte die Gehilfin somit kaum mit Adressen von Abnehmern

beliefern. Der Beschuldigte 2 hingegen war am 15. März 2012 für ein Verbrechen

gegen das BetmG wegen Betriebes einer Hanfindooranlage durch das Obergericht

des Kantons Aargau zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt mit einer

Busse von CHF 1'000.00 verurteilt worden und damit einschlägig vorbestraft (AS

576 ff.). Dazu lässt sich dem Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg (AS 548 ff.)

entnehmen, dass er in den Jahren 2007 bis 2009 […] zusammen mit Partnern eine

Hanfindooranlage betrieben hatte (Gesamtumsatz CHF 136'000.00, daher

Gewerbsmässigkeit). Der Beschuldigte 2 hatte, wie gezeigt, vorliegend für den

Betrieb der Anlage sein Know-How zur Verfügung gestellt und für deren

Einrichtung gesorgt. Auch deshalb liegt es auf der Hand, dass er auch die

Kontakte für den Verkauf der geernteten Ware zur Verfügung stellte. Dies gilt

namentlich auch für die Kontakte zur Beschaffung der Hanfstecklinge. Die beiden

Beschuldigten haben die Betäubungsmittel nicht selber konsumiert und der

finanzielle Ertrag war die Hauptmotivation des Beschuldigten 1 zum Betrieb der

Anlage. Der Beschuldigte 2 hätte sich zweifellos nicht am Bau und Betrieb der

Hanfindooranlage beteiligt und – noch während laufender Probezeit aus seiner

Vorstrafe – so viel aufs Spiel gesetzt, wäre er dafür nicht entsprechend

finanziell entschädigt worden. Die Aussage des Beschuldigten 1, der

Beschuldigte 2 habe als Einziger von diesem Geschäft leben müssen, ist auch

deshalb glaubhaft.

Der Vorhalt der Anklage ist bezüglich

der den beiden Beschuldigten konkret vorgehaltenen Handlungen erstellt.

3.11 Bestritten wird vom Beschuldigten 2

der Nachweis eines THC-Gehaltes von mindestens einem Prozent, da die sichergestellten

Hanfpflanzen und Hanfprodukte von den Strafverfolgungsbehörden nicht auf ihren

THC-Gehalt analysiert wurden.

Das Bundesgericht führte in den Regesten

zu BGE 141 IV 273 (Pra 2015 Nr. 99) aus: «Die blosse Festlegung in der

BetmVV-EDI eines Grenzwertes von mindestens 1,0 % THC verpflichtet nicht zur

Analyse des THC-Gehalts der streitigen Substanzen, ansonsten diese nicht als

Betäubungsmittel qualifiziert werden können. Der objektive Straftatbestand kann

auch ohne wissenschaftliche Berechnung des THC-Gehalts aufgrund der gesamten

Umstände oder übereinstimmender Indizien, die geeignet sind, einen genügenden

Nachweis dafür zu erbringen, als erfüllt betrachtet werden, wie dies die

Rechtsprechung vor Inkrafttreten der BetmVV-EDI vorsah (E. 3).»

Solche Umstände (im zitierten Fall waren

das der Konsum durch den Beschuldigten, die Höhe der Investitionen und der

Verkaufspreis) liegen hier vor: Der Beschuldigte 1 räumt selbst ein, dass die

Hanfprodukte, welche er produzierte und verkaufte, als Betäubungsmittel

konsumiert werden konnten (entsprechend stellte er vor der Vorinstanz Antrag

auf Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das BetmG), und dass die Personen,

welche diese Hanfprodukte erworben haben, sie auch als Betäubungsmittel

konsumierten. Einerseits fand der Verkauf der Produkte in unterirdischen

Garagen statt, was auf einen illegalen Handel hinweist und andererseits war der

Kaufpreis mit CHF 7'000.00 pro Kilo für CBD Hanf, von dem zur Tatzeit noch

nicht die Rede war, oder gar Industriehanf weitaus zu hoch. Zudem hat der

Beschuldigte 1 Geschäftsräume gemietet, zahlreiche Gerätschaften zum Anbau der

Pflanzen sowie Geräte zur Verarbeitung der Hanfpflanzen zu diversen

Hanfprodukten (Haschisch, etc.) angeschafft und damit erhebliche Investitionen

getätigt. Legaler Hanf hätte hingegen ganz offen auf einem Feld gepflanzt

werden können, welches zu einem günstigen Preis hätte gemietet oder gepachtet

werden können. Sämtliche Gerätschaften für die Hanfzucht in Innenräumen, wie

Belichtung und Belüftung, etc. hätte sich der Beschuldigte sparen können. Auch

der Aufwand der Verarbeitung der Hanfpflanzen zu Marihuana und Haschisch wäre

wohl kaum erfolgt, hätte es sich nicht um Drogenhanf gehandelt. Weiter hat der

Beschuldigte 1 einen grossen Aufwand betrieben, um die Anlage zu verstecken und

zu tarnen, wie der Einbau von Aktivkohlefilter, das Auswechseln von Schlössern

an den Türen zu den Räumen mit den Hanfzelten, das Verkleben der Fenster sowie

das Abdichten von Türspalten mit Wolldecken zeigen (AS 012). Weiter hat der

Beschuldigte der Nachbarin im 3. Stock, H.___, wie auch den Behörden zur

Tarnung und zur Erklärung des hohen Stromverbrauches angegeben, in Brennöfen medizinisches

Porzellan herzustellen. Zudem hat der Beschuldigte 1 angegeben, dass der Beschuldigte

2 es heikel gefunden habe, mit dem Growen zu beginnen, als noch die Handwerker

im Haus waren, wozu es keinen Grund gegeben hätte, wenn legal Hanf angebaut

worden wäre. Der Beschuldigte 2 hat bei der Schlusseinvernahme ausgesagt, er habe

zuerst gemeint, etwas mit dieser [...]-Software zu machen, resp. ein legales

Geschäft zu machen. Das zeigt bereits, dass er das vorliegende Hanfgeschäft als

illegales Geschäft wertete und er von seiner Vorstrafe her auch wusste, was er

tat. Ebenso war ihm aufgrund der Vorstrafe – wie er selbst angab – bewusst, dass

er sich nicht erneut an der Sache beteiligen könne und er nicht damit in

Verbindung gebracht werden wolle, was völlig unproblematisch gewesen wäre,

hätte es sich nicht um Drogenhanf gehandelt. Die Gehilfin hat anlässlich der

Einvernahme vom 22. Juni 2017 zu Protokoll gegeben, dass sie die Botengänge

gemacht habe und jeweils eine Telefonnummer von einem der Beschuldigten

erhalten habe. Sie habe aber auch selbst noch jemanden gekannt. Dies von

früher, ihr Sohn sei drogenabhängig gewesen. Es ist demzufolge offensichtlich,

dass die Abnehmer die Hanfprodukte als Drogenhanf konsumierten. Letztlich kann

in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen werden, dass der im Aargauer

Vorverfahren gegen den Beschuldigten 2 sichergestellte Hanf einen THC-Wert von

22% aufgewiesen hatte (AS 551). Da der Beschuldigte 2 auch im vorliegenden Fall

für die Beschaffung der Hanfstecklinge besorgt war, spricht auch dies klar für

Drogenhanf. Als Beweisergebnis ist daher erstellt, dass es sich beim Hanf der

Indooranlage in [Ort 1] um Drogenhanf im Sinne des BetmVV-EDI gehandelt hat. Das

wurde vom Beschuldigten 2 vor Obergericht denn auch nicht mehr bestritten.

3.12 Zum Umfang der Hanfernten hat die

Vorinstanz aufgrund der Angaben der Gehilfin und der aufgefundenen Hanfprodukte

folgende Berechnung angestellt:

«Anhand der verschiedenen Aussagen der

Beschuldigten, der Auskunftspersonen, der Lieferungen von Einrichtungsgeräten

sowie dem sprunghaften Anstieg des Stromverbrauchs ab dem 19. Juni 2013 ist

davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem Einpflanzen der Hanfstecklinge

spätestens im Juni 2013 begonnen hat. Gemäss den Aussagen der Gehilfin vom 22.

Juni 2017 wurden bei einer Ernte so zwischen 400 und 700 Gramm geerntet.

Theoretisch hätte es jeden Monat eine Ernte geben sollen. Das sei aber nicht

der Fall gewesen. Es habe dann so alle sechs Wochen eine Ernte gegeben. Man

habe eigentlich ein Kilo ernten wollen, was aber nicht möglich gewesen sei. In

der Zeit ab Juni 2013 bis Oktober 2014 hat es demzufolge knapp 12 Ernten geben müssen,

wenn alle 6 Wochen geerntet wurde. Wenn im Schnitt gemäss den Aussagen von E.___

550g geerntet wurden, konnten bei 12 Ernten gesamthaft 6,6 kg geerntet werden.

Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden 5,223 kg Hanfprodukte sichergestellt.

Der Beschuldigte A.___ bestätigte in der Einvernahme vom 22. Juni 2017, dass

mit dem Umsatz jeweils die Miete bezahlt werden konnte, bis sie aufgeflogen

seien. Gemäss Mietvertrag (vgl. S. 83 ff.) sind das in der Zeit ab 1. April

2013 bis 31. März 2014 CHF 18'217.50 und anschliessend für jeden weiteren

Monat CHF 1'590.40, vorliegend 7 Monate bis zum Oktober 2014, ausmachend CHF

11'132.80, gesamthaft in der Zeit ab April 2013 bis Oktober 2014 CHF 29'350.30.

Um diesen Betrag finanzieren zu können ist schon mal eine Ernte im Umfang von

4,1929 kg (CHF 29'350.30 / CHF 7'000.00/kg) erforderlich und hinzu kommen noch

die sichergestellten 5,223 kg Hanfprodukte, womit mindestens 9,4159 kg haben

geerntet werden müssen. Ein grosser Teil davon muss bereits in Verkehr gebracht

worden sein, um vom Erlös den Mietzins bezahlen zu können.»

Diese Berechnung ist plausibel und trägt

dem Grundsatz «in dubio pro reo» vollumfänglich Rechnung, zumal dabei noch

keinerlei Verdienst des Beschuldigten 2–- der von diesem Geschäft leben musste

– miteinbezogen ist. Tatsächlich erfolgte Zahlungen an den Beschuldigten 2 sind

auch nicht beweisbar. Konkrete Einwände gegen die Schlussfolgerungen der

Vorinstanz wurden im Berufungsverfahren denn auch nicht vorgebracht. Das

Ergebnis bzw. die Grössenordnung deckt sich mit den Angaben der Gehilfin,

wonach es so alle sechs Wochen eine Ernte gegeben habe mit einem Ertrag von in

der Regel 400 bis 600 Gramm, einmal einem Kilogramm. Zu ergänzen ist, dass es

sich nicht bei den gesamten sichergestellten Hanfprodukten um verkäufliche Ware

gehandelt hat. Der Beschuldigte 1 wollte im Herbst 2014 noch weitere

Räumlichkeiten mieten (Aussage H.___, AS 099), was zeigt, dass der Betrieb der

Hanfindooranlage zumindest nicht unrentabel war. Es ist somit von einer

gesamten Hanfernte innerhalb von rund 16 Monaten in der Grössenordnung von mindestens

gut 9 Kilogramm und einem realisierten Verkaufserlös von mindestens rund CHF

30'000.00 für gut vier Kilogramm Hanfprodukte (netto, nach Rückgaben) auszugehen.

5,223 Kilogramm Hanfprodukte konnten von der Polizei sichergestellt werden;

dabei dürfte es sich um mindestens ein Kilogramm verkaufsfähiges Material

gehandelt haben.

4.

4.1 Den Beschuldigten wird vorgeworfen,

eine Hanfindooranlage betrieben zu haben und in rechtlicher Hinsicht unbefugt

Betäubungsmittel angebaut, hergestellt, besessen und veräussert zu haben. Der

Beschuldigte 1 habe zudem den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln

finanziert.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe wird bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, veräussert,

verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt,

oder sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt sowie,

wenn er den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert (Art. 19 Abs. 1

lit. a, c, d und e BetmG).

Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft,

wenn er u.a. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten

Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat oder

durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn

erzielt (Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG).

Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19

BetmG sind die in Art. 2 lit. a BetmG aufgezählten Stoffe und Präparate,

worunter auch Cannabis fällt. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG sind

Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis verboten bzw. dürfen weder angebaut

oder hergestellt noch in den Verkehr gebracht werden. Vorausgesetzt, die

Hanfpflanze oder die Teile davon erreichen einen durchschnittlichen THC-Gehalt

von mindestens 1% (Verzeichnis d, BetmVV-EDI, Urteil des Bundesgerichts

6B_1114/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.1).

4.2 Die allgemeinen Voraussetzungen der

Strafbarkeit des Anbaus und Handels mit Cannabis hat die Vorinstanz auf US 18

f. korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Gleiches gilt für die

Subsumtion der vom Beschuldigten 1 getätigten Handlungen unter die einzelnen

Bestimmungen auf US 19 ff. Er hat sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art.

19 Abs. 1 BetmG schuldig gemacht.

Gleiches gilt für die Handlungen des

Beschuldigten 2, es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 22 ff.,

namentlich US 26 bis 29, verwiesen werden.

4.3 Der Vollständigkeit halber ist

darauf hinzuweisen, dass die beiden Beschuldigten bezüglich des unbefugten

Anbaus und Handels mit Betäubungsmitteln als Mittäter gehandelt haben, womit

sich jeder der Beschuldigten sich die Handlungen des anderen anrechnen lassen

muss: Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines

Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt,

so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der

Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft

in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der

konkreten Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft)

begründende Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder

Koordination kann genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, [BSK StGB I], 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24

StGB N 8). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten

Straftaten ist Mittäterschaft grundsätzlich möglich (Forster aaO N 10 mit

Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_895/2008 vom 14. April 2009, E.

3.4). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag

muss derart wichtig

sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung

in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im

Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft

Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.

Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch

bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter

braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt

zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur

Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58, S. 66 E. 9.2.1) Jedem Mittäter werden – in

den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Beiträge der anderen

Mittäter angerechnet (BGE 118 IV 227, S. 232). Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen

Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil des Bundesgerichts

6S.135/2005 vom 1. September 2005).

Im vorliegenden Fall haben die beiden

Beschuldigten den Anbau und Handel mit illegalem Hanf gemeinsam geplant, der

Beschuldigte 1 hat das Anlegen der Indooranlage über seine Firma D.___

finanziert, der Beschuldigte 2 hat die Anlage errichtet. Der Beschuldigte 2 hat

die Kenntnisse zu den Lieferanten der Geräte, der Hanfstecklinge und zu den

Abnehmern eingebracht und auch finanziell vom Drogenhandel profitiert. Den

laufenden Betrieb hat vornehmlich der Beschuldigte 1 mit Hilfe der Gehilfin

besorgt, wobei auch der Beschuldigte 2 regelmässig mitgeholfen hat. Es kann

dabei auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur Bandenmässigkeit verwiesen

werden. Die beiden Beschuldigten haben somit in Mittäterschaft gehandelt.

4.4 Den Beschuldigten wird qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form von gewerbs- und

bandenmässigem Handeln vorgehalten. Da die Annahme von Gewerbsmässigkeit den

Nachweis eines Umsatzes von mindestens CHF 100'000.00 voraussetzt, hat die

Vorinstanz zu Recht gewerbsmässiges Handeln verneint (US 26).

Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG

liegt ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor,

wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten

Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat. Nach der

Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich zwei oder mehr Täter

mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,

inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch

unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande

setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder

Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus,

dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur

kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des

Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz

muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige

Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame

Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E.

3.4; 124 IV 86 E. 2b S. 88 f.).

Zur Recht hat die Vorinstanz dieses

Qualifikationsmerkmal im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet: Es ist eine

klare Rollenverteilung unter den beiden Beschuldigten zu erkennen: der Betrieb einer

professionellen Hanfindooranlage wurde gemeinsam geplant, der Beschuldigte 1

übernahm die Finanzierung und besorgte mithilfe der Gehilfin hauptsächlich den

laufenden Betrieb, der Beschuldigte 2 brachte sein Know-How ein und richtete

die Anlage ein. Er war auch regelmässig vor Ort, kümmerte sich insbesondere bei

Problemen um die wachsenden Pflanzen und brachte seine Kontakte zu den Abnehmern

ein. Ohne die partnerschaftliche Zusammenarbeit und die jeweiligen Tatbeiträge

jedes Beschuldigten wären der Aufbau und Betrieb der Indooranlage nicht möglich

gewesen. Beide Beschuldigten profitierten finanziell von der Geschäftstätigkeit.

Sie arbeiteten so während rund anderthalb Jahren zusammen, bis die Polizei am

13. Oktober 2014 einschritt. Der auf fünf Jahre abgeschlossene Mietvertrag

unterstreicht die Langfristigkeit des gemeinsamen Projekts. Die beiden

Beschuldigten bauten mehrfach Drogenhanf an, ernteten in mehreren Malen insgesamt

gut fünf Kilogramm verkaufsfähige Hanfprodukte und erzielten beim Verkauf von

gut vier Kilogramm Hanfprodukten einen Erlös von rund CHF 30'000.00. Gute fünf

Kilogramm Hanfprodukte waren anlässlich der polizeilichen Intervention noch zum

Verkauf bereit. Die beiden Beschuldigten hatten sich somit zur fortgesetzten

Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden und bildeten

ein stabiles Team mit klarer Rollenverteilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_960/2019 vom 4. Februar 2020). Sie hatten damit auch den subjektiv

erforderlichen Bandenwillen.

Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu

bestätigen.

IV.

Vorhalt

[Ort 3]

1.

Dem Beschuldigten 1 werden unter Ziffer

A.3. der Anklageschrift Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgehalten,

begangen in der Zeit vom 1. März 2015 bis zum 8. Oktober 2015, in [Ort 3], [Adresse

2], indem er eine Hanfindooranlage betrieben und unbefugt Betäubungsmittel

angebaut, hergestellt und besessen habe. Konkret habe die D.___, vertreten

durch den Beschuldigten 1, per 1. März 2015 in der genannten Liegenschaft einen

[Raum] gemietet. Dies zum Zweck, darin eine Hanfindooranlage aufzuziehen und zu

bewirtschaften. Er habe in der Folge eigenständig eine Hanfindooranlage in

einem Zelt installiert und diese mit 30 Hanfpflanzen in 24 Töpfen bepflanzt. Am

8. Oktober 2015 habe der Beschuldigte folgende Betäubungsmittel besessen: 28,3 Gramm

Haschisch, 53,40 Gramm gepresste Cannabisprodukte und 300,90 Gramm

Cannabispulver.

2.

Zusammen mit der Vorinstanz ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte durch die D.___ den Raum in [Ort 3] gemietet

hatte, um darin eine Hanfindooranlage aufzubauen und zu betreiben, was er dann

auch tat. Weil keine verwertbaren Einvernahmen vorlägen und keine Anstrengungen

unternommen worden seien, die Anlage zu verheimlichen, sei jedoch nicht

erstellt, dass die produzierten und von der Polizei aufgefundenen Hanfprodukte

Drogenhanf im Sinne der BetmVV-EDI dargestellt hätten. Auf eine Bestimmung des

THC-Gehaltes sei nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin verzichtet

worden. Die sichergestellten Gegenstände seien vernichtet worden. Deshalb sei

der Beschuldigte von den Vorhalten freizusprechen (US 33).

Dem ist zu folgen: Der Beschuldigte hat

sich in der Schlusseinvernahme zu diesem Vorhalt wie folgt geäussert: (auf

Frage, warum er zwei Mal eine Hanfindooranlage aufgebaut habe?) Weil er nicht

habe akzeptieren können, dass durch den von ihm geleisteten finanziellen

Aufwand (in [Ort 1]) nichts heraus gekommen sei. Dann habe er das legal machen

wollen. Das Illegale am Hanf mache ja der THC-Gehalt aus. Aber es habe wieder

nicht geklappt. Von dem Resultat, das entstanden sei, hätte nicht einmal er als

Nicht-Kiffer einen Rausch erhalten. Die ersten Pflanzen seien abgestorben, weil

er einen Herzinfarkt erlitten habe und im Spital gewesen sei. (auf Frage,

offenbar habe er in [Ort 3] wieder mit dem Prinzip einer Hydrokultur

gearbeitet, ob es demnach dort funktioniert habe?) Nein, in [Ort 3] habe er

dann mit Kokos gearbeitet. (auf Frage) Ja, er habe gewisse Utensilien von [Ort

1] in [Ort 3] wiederverwenden können. Es sei zu einfach, zu sagen, er habe

einfach die Restanzen aus [Ort 1] gepackt, um dann in [Ort 3] weiterzufahren.

Der Entscheid sei ihm nicht leicht gefallen. Er habe lange Probleme damit

gehabt, die von der Polizei in [Ort 1] hinterlassene Unordnung zu beseitigen.

Grundsätzlich spricht wohl einiges

dafür, dass der Beschuldigte 1 auch in [Ort 3] - grösstenteils mit den Geräten

von [Ort 1] – Drogenhanf angebaut hat, wollte er doch offenbar finanziell noch

etwas herausholen. Allerdings hält er – im Gegensatz zu seinem Eingeständnis im

Fall [Ort 1], bei dem ebenfalls keine THC-Analysen vorgenommen worden waren –

fest, er habe hier etwas Legales aufbauen wollen. Er hatte im Gegensatz zum

Beschuldigten 2 auch keine vorbestehenden Kontakte zum Bezug von Stecklingen

für Drogenhanf. Dazu sind in [Ort 3] – wie der Vorderrichter zu Recht

herausgestrichen hat – im Unterschied zur Anlage in [Ort 1] keine Massnahmen

zur Tarnung der Indooranlage getroffen worden, weshalb es schon rasch zu gut

feststellbaren Geruchsimmissionen und damit auch zum raschen Auffliegen kam.

Verkäufe an Drogenkonsumenten und damit zusammenhängende Umstände sind

ebenfalls nicht nachgewiesen.

Der Freispruch der Vorinstanz ist

deshalb zu bestätigen.

V.

Strafzumessung

1.

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der

subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung

des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a

aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur

ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit

oder Verzweiflung usw.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit

wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die

Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und

andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt

der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und

intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur

Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im

Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber

in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen

Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung

wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafverschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Rahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw.

strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten

Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen

Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit

Hinweisen).

2.

2.1 Der Strafrahmen für die

qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beträgt

Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer

Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die

Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge

bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von

vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher

Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d

cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das

Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der

Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt

zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der

Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid

fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem

Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.2 Zunächst ist die Strafzumessung für

den Beschuldigten 1 vorzunehmen. Dabei ist vorweg verschuldensmindernd

festzuhalten, dass die Beschuldigten Drogenhanf – und damit keine harte Droge –

angebaut und verkauft haben. Die Gefährdung der Gesundheit der Konsumenten ist

damit deutlich weniger gravierend als bei harten Drogen. Die betriebene

Indooranlage war wohl nicht besonders gross (der gemietete Raum umfasste

immerhin 100 m2), aber doch professionell eingerichtet. Die Deliktszeit beläuft

sich auf rund anderthalb Jahre, wegen Missernten konnten allerdings nur gut fünf

Kilogramm Cannabisprodukte produziert werden. Die beiden Beschuldigten agierten

als eingespieltes Team im Sinne eines Einzelunternehmens im Drogenhanfhandel.

Der Beschuldigte 1 war dabei primär für die Finanzierung der Räume samt

Indooranlage zuständig, kümmerte sich aber auch täglich um den Betrieb, was

einen nicht unerheblichen Aufwand und eine entsprechende kriminelle Energie

darstellt. Ein eigentlicher Initiator konnte nicht eruiert werden, die Bande im

Sinne des Gesetzes bestand aus der Mindestanzahl von zwei Mitgliedern. Der

Beschuldigte 1 handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen, und

mithin egoistischen Gründen. Er konsumierte selbst keine Drogen und war somit

schon gar nicht abhängig. Eine eigentliche Geldnot zur Tatzeit ist beim

Beschuldigten 1 nicht zu erkennen (er hatte überdies kurz zuvor CHF 100'000.00

von seiner Schwester geerbt), kann er doch auch heute von seinem

Renteneinkommen, wenn auch in bescheidenen Verhältnissen, leben. Es wäre für

ihn deshalb ein Leichtes gewesen, die Rechtsverletzung zu vermeiden. Insgesamt

ist das Tatverschulden im untersten Bereich eines leichten Verschuldens

einzuordnen, was einer Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe entspricht.

Diese Strafe entspricht der obergerichtlichen Praxis, es kann dazu auch auf den

bereits genannten Entscheid Pra 2015 Nr. 99 E. 6 verwiesen werden.

2.3 Bei den Täterkomponenten sind beim

Beschuldigten 1 kaum strafzumessungsrelevante Faktoren erkennbar. Der

Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen SVG- und UWG-Verletzungen auf (11. Mai

2010), was sich nur geringfügig auswirkt. Seit Herbst 2014 hat sich der

Beschuldigte wohlverhalten. In Bezug auf das Verhalten im Strafverfahren ist

festzuhalten, dass der Beschuldigte immerhin in groben Zügen geständig war,

dies aber vor dem Hintergrund der belastenden Beweismittel. Echte Reue oder

Einsicht in das Unrecht der Tat sind beim Beschuldigten kaum ersichtlich, am

meisten beschäftigt ihn die verlorene Investition. Strafmindernd wirken sich beim

Beschuldigten 1 das fortgeschrittene Alter (75 Jahre) und die angeschlagene

Gesundheit aus. Die Täterkomponenten führen zu einer Reduktion der Freiheitsstrafe

auf nunmehr 12 Monate.

2.4 Die Vorinstanz hat zu Recht eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (US 36 ff.). Vorweg erscheint

die Verfahrensdauer von knapp fünf Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil im

vorliegenden, nicht besonders komplexen Fall als zu lang. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung der mangelnden Kooperation der Beschuldigten und der zweiten

Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 wegen der Vorgänge in [Ort 3].

Insbesondere in folgenden Zeitabschnitten wurde das Verfahren nicht mit der

nötigen Beförderlichkeit geführt (vgl. Journal, AS 326.1 ff.):

-

zwischen

Januar und Oktober 2015 (mit Umteilung des Geschäfts innerhalb der

Staatsanwaltschaft);

-

zwischen

April 2016 und März 2017;

-

zwischen

Dezember 2017 und September 2018.

Bei der Belastung des Beschuldigten

durch das Strafverfahren ist festzuhalten, dass er nicht in Haft war und ihm nur

eine bedingte Strafe drohte.

Insgesamt ist eine erhebliche Verletzung

des Beschleunigungsgebots festzustellen, was auch im Urteilsdispositiv

festzuhalten ist. Darüber hinaus hinaus ist eine Reduktion der Strafe um rund

20% bzw 2.5 Monate auf nunmehr 9,5 Monate Freiheitsstrafe gerechtfertigt.

2.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach

wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in

Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade

mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie

für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach

der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene

Ereignisse – denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber

explizit auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet.

Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern,

nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit

die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die

persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.

mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall gibt es keine

Gründe, welche für die ausnahmsweise Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen:

der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf und hat sich seit

2014 wohl verhalten. Es ist deshalb eine Geldstrafe von 285 Tagessätzen

auszusprechen.

2.6 Berechnung des Tagessatzes: Der

Beschuldigte verfügt einzig über ein Renteneinkommen von CHF 2'100.00 monatlich

und eine Prämienverbilligung. Nach Abzug von 20% (Ehefrau hat eigenes

Renteneinkommen) ergeben sich CHF 1'680.00 oder ein Tagessatz von CHF 50.00.

Angesichts der sehr hohen Anzahl Tagessätze und der engen finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten erscheint der von der Verteidigung beantragte

Tagessatz von CHF 20.00 angemessen.

2.7 Dem Beschuldigten kann der bedingte

Strafvollzug gewährt werden mit einer Probezeit von zwei Jahren.

2.8 Bei der Strafzumessung für den

Beschuldigten 2 kann weitgehend auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen

werden, dies insbesondere zum Tatverschulden. Der Beschuldigte 2 war vornehmlich

für das Know-How, den Bau der Anlage und die einschlägigen Kontakte zuständig. Auch

beim Beschuldigten 2 ist nach den Aussagen des Beschuldigten 1 von finanziellen

Beweggründen auszugehen, zumal er selbst keine Drogen konsumierte. Nach seinen

Angaben erzielte er zur Tatzeit ein Einkommen von CHF 3'800.00 netto pro Monat

(AS 543). Auch ihm wäre es problemlos möglich gewesen, sich gesetzestreu zu

verhalten. Dem Tatverschulden angemessen ist ebenfalls eine Einsatzstrafe von

13 Monaten Freiheitsstrafe.

Bei den Täterkomponenten ist beim

Beschuldigten 2 deutlich straferhöhend zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte 2 nur gerade ein gutes Jahr vor Beginn der vorliegend zu

beurteilenden Delinquenz wegen Anbaus und Handels mit Drogenhanf zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit

von drei Jahren verurteilt worden war. Sein rascher einschlägiger Rückfall

offenbart eine gehörige Unbelehrbarkeit. Weniger ins Gewicht als beim

Beschuldigten 1 fallen beim Beschuldigten 2 das Alter und die Gesundheit. Er

war nicht geständig und zeigte dementsprechend weder Einsicht noch Reue, sodass

sich unter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten ableiten lässt. Eine

Straferhöhung zur Abgeltung der Täterkomponenten um zwei Monate auf nunmehr 15

Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.9 Wegen der Verletzung des

Beschleunigungsgebots ist die Strafe des Beschuldigten 2 ebenfalls um rund 20% bzw.

drei Monate zu reduzieren, sodass sich letztlich eine Freiheitsstrafe von 12

Monaten ergibt.

2.10 Damit wäre auch beim Beschuldigten

2 die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Zweifel ergeben sich in seinem Fall

aus der einschlägigen Vorstrafe. Allerdings hat auch er sich seit rund sechs

Jahren kein Fehlverhalten mehr zu Schulden kommen lassen und dem Hanfhandel

ganz offensichtlich abgeschwört. Dies lässt angesichts der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auch in seinem Fall die Ausfällung einer Geldstrafe von 360

Tagessätzen zu.

2.11 Der Beschuldigte 2 verfügt neben

seinem Renteneinkommen über Ergänzungsleistungen. Auch in seinem Fall ist ein

Tagessatz von CHF 20.00 angezeigt.

2.12 Mit der Vorinstanz ist dem

Beschuldigten 2 der bedingte Strafvollzug zu gewähren, eine besonders günstige

Prognose lässt sich – wie auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen

einräumt – begründen. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

VI.

Einziehung

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen

die von der Vorinstanz beschlossene Herausgabe des Mobiltelefons Nokia und des

Tablets [...] an den Beschuldigten 1.

Da es sich dabei weder um instrumenta

noch producta sceleris, aber auch nicht um Beweismittel handelt, ist dieser

Antrag als unbegründet abzuweisen und der Herausgabenentscheid der Vorinstanz

zu bestätigen.

VII.

Kosten

und Entschädigungen

1. Kosten

1.1 Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00

belaufen sich auf total CHF 15'498.00. Diese Kosten werden (mit Ausnahme der

Kosten des IRM Basel von CHF 220.00 und der Staatsanwaltschaft des Kantons

Aargau von CHF 194.60, total CHF 414.60, welche nur den Beschuldigten 1

betreffen), je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet. Auf das Verfahren

gegen den Beschuldigten 1 entfallen somit CHF 2'000.00 Staatsgebühr und CHF

5'956.30 weitere Kosten (total CHF 7'956.30), auf jenes gegen B.___ CHF

2'000.00 Staatsgebühr und CHF 5'541.70 weitere Kosten (total CHF 7'541.70).

Von den dem Beschuldigten 1 zugeordneten

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'956.30 werden zufolge

teilweisen Freispruchs CHF 594.60 zulasten des Staates ausgeschieden (20 % der

Staatsgebühr [CHF 400.00] und CHF 194.60 Kosten der Staatsanwaltschaft Kanton

Aargau). Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 diese Kosten zu tragen (CHF

7'361.70).

B.___ hat bei diesem Verfahrensausgang

die ihm zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'541.70

zu bezahlen.

Die beiden Beschuldigten haften für die

gesamten gemeinsam verursachten Verfahrenskosten solidarisch.

1.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft

war betr. den Beschuldigten 1 erfolglos. Sie erreichte weder eine Straferhöhung

noch einen zusätzlichen Schuldspruch und der Beschuldigte 1 wird neu sogar

lediglich zu einer Geldstrafe statt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Betr.

den Beschuldigten 2 war die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise

erfolgreich. So erreichte sie eine leicht höhere Strafe, jedoch wurde eine

weniger eingriffsintensive Strafart verhängt. Die Anschlussberufung des

Beschuldigten 1 war teilweise erfolgreich (bestätigter Freispruch) und die

Berufung des Beschuldigten 2 war erfolglos. Der Beschuldigte 1 obsiegte demnach

im Umfang von rund 60 % und der Beschuldigte 2 im Umfang von rund 40 %.

Für das Berufungsverfahren wird die

Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt.

Bei diesem Verfahrensausgang erscheint

folgende Kostenauferlegung angemessen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 20

% entsprechend CHF 640.00

B.___ 30

% entsprechend CHF 960.00

Staat 50

% entsprechend CHF 1'600.00

2. Entschädigungen

2.1 Erstinstanzliches Verfahren

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde

die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1,

Rechtsanwalt Roland Winiger, auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen)

festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80% (CHF 6'242.30), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde

die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt

Torsten Kahlhöfer, auf CHF 9'002.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Beschuldigten erlauben.

2.2 Berufungsverfahren

2.2.1 Entsprechend dem Kostenentscheid

hat der Beschuldigte 1 die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zu 40 % und der

Beschuldigte 2 zu 60 % dem Staat zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang

keine auszurichten.

2.2.2 Rechtsanwalt Winiger weist für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 19,58 Stunden aus. Dazu kommen 1,5

Stunden Fahrzeit und 2 Stunden für die Hauptverhandlung. Für die

Nachbearbeitung werden statt einer nur eine halbe Stunde vergütet, so dass

diesbezüglich eine halbe Stunde in Abzug zu bringen ist. Per Saldo werden 22,58

Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 4'064.40. Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten 1, Rechtsanwalt Roland Winiger, demnach auf CHF 4'608.70 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch

den Staat.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 40 % (CHF 1'843.509), sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 erlauben. Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

2.2.3 Rechtsanwalt Kahlhöfer weist für

das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 13,9 Stunden aus. Dazu kommen 3

Stunden Fahrzeit und 2 Stunden für die Hauptverhandlung. Es werden demnach 18,9

Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 3'402.00. Für

das Berufungsverfahren wird die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Torsten Kahlhöfer, demnach auf CHF 3'789.55

(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar

durch den Staat.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 60 % (CHF 2'273.75), sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 erlauben. Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

3. Kostenerlass, -herabsetzung oder

-stundung

Der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten 2 ersuchte im Parteivortrag um Erlass, Herabsetzung oder Stundung

der seinem Klienten auferlegten Verfahrenskosten. Der Erlass von rechtskräftig

festgesetzten Gerichtskosten ist jedoch praxisgemäss in einem separaten,

nachfolgenden Verfahren gemäss Art. 425 StPO geltend zu machen.

Demnach wird in Anwendung der

Art. 19 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 1 lit. a, c, d und e BetmG; Art. 42 Abs. 1,

Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 48a, Art. 69 StGB und Art. 5, Art. 135, Art. 267,

Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (A.___)

bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. b

i.V.m. Abs. 1 lit. a, c und d BetmG; Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 44 Abs. 1,

Art. 46 Abs. 5, Art. 47, Art. 48a, Art. 69 StGB und Art. 5, Art. 135, Art.

267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO (B.___)

festgestellt und erkannt:

1. Die polizeiliche

Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 8. Oktober 2015 betreffend A.___

(AS 247 bis 262) wurde mit separatem Beschluss der Strafkammer vom 18. Mai 2020

aus den Akten gewiesen.

2. A.___ wird vom Vorhalt der Widerhandlung

gegen das BetmG, angeblich begangen in der Zeit vom 1. März 2015 bis 8. Oktober

2015, freigesprochen.

3. A.___ hat sich der Widerhandlung gegen das

BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht, begangen in der Zeit von April 2013

bis 13. Oktober 2014.

4. B.___ hat sich der Widerhandlung gegen das

BetmG (Bandenmässigkeit) schuldig gemacht, begangen in der Zeit von April 2013

bis 13. Oktober 2014.

5. Im Verfahren gegen A.___

und B.___ wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

6. A.___ wird verurteilt zu 285 Tagessätzen

Geldstrafe zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren.

7. B.___ wird verurteilt zu 360 Tagessätzen

Geldstrafe zu je CHF 20.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit

einer Probezeit von 2 Jahren.

8. Der B.___

mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2012 gewährte

bedingte Strafvollzug kann nicht mehr widerrufen werden, da seit Ablauf der

Probezeit drei Jahre vergangen sind.

9. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände (Aufbewahrungsort KAPO Solothurn) werden A.___

nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:

-

Mobiltelefon,

Nokia [...];

-

Tablet

Computer [...].

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 ist der

beschlagnahmte Schlüssel zum [Raum] in [Ort 3], [Adresse 2], (Aufbewahrungsort

KAPO Solothurn) der Verwaltung des Vermieters […] nach Eintritt der Rechtskraft

herauszugeben.

11. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des

Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 werden

folgende polizeilich sichergestellten Betäubungsmittel und Gegenstände im

Zusammenhang mit dem Herstellen der Betäubungsmittel (Aufbewahrungsort KAPO

Solothurn) eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

c) betreffend A.___

und B.___:

-

HD-Nr.

4: 1 Spinpro Hanfrüstgerät;

-

HD-Nr.

5: 1 Vakuumierungsgerät Prima-Vista 70800;

-

HD-Nr.

6: 1 Präzisionswaage;

-

HD-Nr.

7: 15 Säcke Kitchenware;

-

HD-Nr.

14: 1 Sack Landi;

-

HD-Nr.

16: 2 Säcke Solis, Prima Vista;

-

HD-Nr.

22: Pollinator;

-

HD-Nr.

24: Hanfsieb, Eigenkonstruktion;

-

HD-Nr.

26: Vakuumiergerät;

-

HD-Nr.

32: 13 Fachzeitschriften Hanf;

-

HD-Nr.

33: 18 Lieferscheine,

-

HD-Nr.

1: 58 g Hanf (getrocknete Hanfblüten);

-

HD-Nr.

2: 255 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

3: 19 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

8: 585 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

9: 18 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

10: 500 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

11: 1489 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

12: 1745 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

13: 9 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

15: 1 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

22: 70 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

23: 3 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

25: 381 g Hanf (Pflanze getrocknet, mit Blütenständen);

-

HD-Nr.

27: 15 g Haschisch in drei Dosen;

-

HD-Nr.

29: 10 g Haschisch, gepresster Blütenstaub;

-

HD-Nr.

30: 10 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

HD-Nr.

31: 55 g Hanf (getrocknete Hanfblüten, Marihuana);

-

14

Hanfproben gemäss Hanfprobeentnahme-Protokoll;

-

1

Getränk, ohne Alkohol, Dose «E-Drink» Prix Garantie;

-

1

PET Flasche Mineralwasser;

-

1

Flasche Fensterreiniger Ajax;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Plastiksack;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Paar Freizeitschuhe schwarz/weiss;

-

1

Hemd (unisex);

-

1

Schutzanzug weiss;

-

1

Paar Socken (unisex);

-

1

Paar Hosen (unisex);

-

1

Schutzanzug weiss;

-

1

Paar Damenschuhe schwarz;

-

1

Paar Hosen (unisex);

-

1

Arbeitsbekleidung, Arbeitsweste grün;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Einweghandschuh blau;

-

1

Paar Arbeitshandschuhe gelb;

-

1

PET Flasche Mineralwasser;

-

1

PET Flasche Mineralwasser.

d) betreffend A.___:

-

1

HP Compaq, [...];

-

1

HP Compaq, [...];

-

1

Papiersack mit Dokumenten, Broschüren, Flyern;

-

3

CDs;

-

2

BM-Waage (Reichmann/On Balance MTT-500);

-

1

Hasch-Shaker aus Plastik, rot/schwarz;

-

2

Einmachgläser;

-

3

Tabakdosen, Escort;

-

1

Packung Vakuumbeutel.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde

die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, auf CHF 7'802.85 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt, zufolge

amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 80% (CHF

6'242.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

13. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt

Roland Winiger, auf CHF 4'608.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge

amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 40 % (CHF

1'843.509), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

14. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

11 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. September 2019 wurde

die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt

Torsten Kahlhöfer, auf CHF 9'002.45 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt,

zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Torsten

Kahlhöfer, auf CHF 3'789.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zufolge

amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 60 % (CHF

2'273.75), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

16. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten

mit einer Staatsgebühr von CHF 4’000.00 belaufen sich auf total CHF 15'498.00.

Diese Kosten werden (mit Ausnahme der Kosten des IRM Basel von CHF 220.00 und

der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau von CHF 194.60, total CHF 414.60,

welche nur A.___ betreffen), je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet.

Auf das Verfahren gegen A.___ entfallen somit CHF 2'000.00 Staatsgebühr

und CHF 5'956.30 weitere Kosten (total CHF 7'956.30), auf jenes gegen B.___

CHF 2'000.00 Staatsgebühr und CHF 5'541.70 weitere Kosten (total CHF 7'541.70).

Von den A.___

zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'956.30 werden

CHF 594.60 zulasten des Staates ausgeschieden (20 % der Staatsgebühr [CHF

400.00] und CHF 194.60 Kosten der Staatsanwaltschaft Kanton Aargau). Im Übrigen

hat A.___ die Kosten zu tragen (CHF 7'361.70).

B.___ hat die ihm zugeordneten

erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 7'541.70 zu bezahlen.

Die beiden

Beschuldigten haften für die gesamten gemeinsam verursachten Verfahrenskosten

solidarisch.

17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'200.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 20 % entsprechend CHF 640.00

B.___ 30 % entsprechend CHF 960.00

Staat 50

% entsprechend CHF 1'600.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher