STBER.2020.70
Verbrechen gegen das Spielbankengesetz
29. November 2021Deutsch520 min
(nachfolgend «ESBK») führte unter der Verfahrensnummer 62-2013-049 eine sehr umfangreiche
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. November 2021
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
In Sachen
Eidgenössische Spielbankenkommission
ESBK,
Eigerplatz 1,
3003
Bern,
Berufungsklägerin
gegen
1. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Roland
Winiger,
2. B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Oliver
Wächter,
3. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Jörg
Schenkel,
Beschuldigte
und Berufungskläger
4. D.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Konrad
Jeker,
Beschuldigter
5. E.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas
Miescher
Beschuldigter
und Berufungskläger
6. F.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Fabian
Brunner,
Beschuldigter
betreffend Verbrechen
gegen das Spielbankengesetz
Es erscheinen zur Hauptverhandlung
vor Obergericht vom 25. November 2021:
1.
G.___,
Untersuchungsbeamter, für die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK als
Berufungsklägerin, in Begleitung von H.___, Untersuchungsbeamtin der ESBK;
2.
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
3.
Rechtsanwalt Dr.
Roland Winiger, privater Verteidiger von A.___;
4.
B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
5.
Rechtsanwalt Oliver
Wächter, amtlicher Verteidiger von B.___;
6.
C.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
7.
Rechtsanwalt Jörg
Schenkel, privater Verteidiger von C.___;
8.
D.___,
Beschuldigter;
9.
Rechtsanwalt Konrad
Jeker, privater Verteidiger von D.___;
10. E.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
11. Rechtsanwalt Andreas Miescher, privater
Verteidiger von E.___;
12. F.___, Beschuldigter;
13. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher
Verteidiger von F.___.
Zudem erscheinen:
-
diverse Medienvertreter;
-
eine Mitarbeiterin der
ESBK;
-
eine juristische
Praktikantin der Anwaltskanzlei Gressly Rechtsanwälte.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die anwesenden Personen fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. In der Folge fasst er in den wesentlichen Zügen das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. März 2020 zusammen,
verweist auf die dagegen erhobenen Berufungen und verliest die bereits in
Rechtskraft erwachsenen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu im
Einzelnen die Auflistung unter nachfolgender Ziff. I.6.).
Den weiteren Verhandlungsablauf
skizziert der Vorsitzende wie folgt:
1.
Vorfragen und
Vorbemerkungen der Parteivertreter;
2.
Befragung der
Beschuldigten;
3.
Frage nach weiteren
Beweisanträgen und Abschluss des Beweisverfahrens;
4.
Parteivorträge: Der
Vorsitzende weist vorab auf die Besonderheit hin, dass das Berufungsverfahren
ursprünglich schriftlich geführt worden sei und vor dem Wechsel in das
mündliche Verfahren bereits die schriftlichen Berufungsbegründungen sowie die
schriftliche Replik der Berufungsklägerin eingegangen seien. Diese Eingaben
seien allen involvierten Verfahrensparteien sowie dem Gericht bekannt und
bräuchten deshalb nicht von den Parteivertretern wiederholt zu werden. Aufgrund
dieser besonderen Ausgangslage schlage das Berufungsgericht den Parteien vor,
dass zuerst den Verteidigern (in der Reihenfolge gemäss Rubrum) das Wort für
den mündlichen Parteivortrag erteilt werde, worauf Herr G.___ für die
Berufungsklägerin seinen mündlichen Parteivortrag halten könne. Schliesslich sei
eine letzte Runde vorgesehen, in welcher die Pateivertreter die Möglichkeit
hätten, zu den mündlichen Ausführungen der Gegenpartei Stellung zu nehmen.
Allfällige Einwände gegen diese Reihenfolge könnten die Parteivertreter selbstverständlich
im Rahmen der Vorfragen thematisieren.
5.
letztes Wort der Beschuldigten;
6.
geheime
Urteilsberatung;
7.
mündliche Urteilseröffnung:
30. November 2021, um 14:00 Uhr im Obergerichtssaal.
Der Vorsitzende ersucht die Verteidiger,
ihre Honorarnoten dem Vertreter der ESBK vorab zur Einsicht vorzulegen, damit
dieser hierzu im Parteivortrag Stellung nehmen könne.
G.___ verweist für die Berufungsklägerin
auf die in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 bereits
thematisierten Vorfragen und gibt bekannt, dass keine neuen Vorfragen dazu gekommen
seien.
Rechtsanwalt Dr. Winiger stellt für
seinen Mandanten A.___ vorab fest, dass Art. 339 Abs. 2 StPO, wonach die
Parteien zu Beginn der Hauptverhandlung Vorfragen aufwerfen könnten, auch im
Berufungsverfahren Anwendung finde. Die Aufzählung gemäss lit. a - f dieser
Bestimmung sei nicht abschliessend. Auch Verfahrensmängel und
Beweisverwertungsverbote seien zu den Vorfragen zu zählen. In der Praxis würden
diese Vorfragen vom Gericht vielfach nicht zu Beginn der Hauptverhandlung
entschieden, sondern erst im Rahmen der Urteilsberatung behandelt. Mit
letzterem sei er als Verteidiger grundsätzlich einverstanden. Er habe diverse
Vorfragen in Rahmen von schriftlichen Eingaben thematisiert und werde darauf in
seinem Plädoyer eingehen. Aus anwaltlicher Sorgfalts- und Vorsichtspflicht sowie
mit Blick auf die strafprozessuale Regelung sehe er sich jedoch veranlasst,
bereits jetzt folgende Vorfragen für seinen Mandanten festzuhalten:
-
Ungenügende Anklageschrift
betreffend Anklageziffer 1.1.3;
-
Illegalität der
Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 mit der Folge der Unverwertbarkeit der im
Rahmen dieser Durchsuchung erlangten Beweismittel, insbesondere des gefundenen
USB-Sticks;
-
Unverwertbarkeit sämtlicher
sich in den Akten befindenden IT-Berichte der ESBK zufolge fehlender
Überprüfbarkeit;
-
Unverwertbarkeit der von
der ESBK als Beweis angerufenen Akten anderer Verfahren, die nicht formell in
die vorliegenden Verfahrensakten integriert worden seien und deshalb nicht
hätten überprüft werden können.
Rechtsanwalt Oliver Wächter gibt für
seinen Mandanten B.___ bekannt, dass keine neuen Vorfragen hinzugekommen seien
und verweist auf seine schriftliche Berufungsantwort bzw. Berufungsbegründung
vom 26. Februar 2021.
Rechtsanwalt Jörg Schenkel verweist für
seinen Mandanten C.___ hinsichtlich der Vorfragen auf seine separat erstattete
Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 und hält explizit an diesen Ausführungen
fest. Er kündigt an, auf diese Vorfragen im Rahmen seines Plädoyers vertieft
einzugehen. Es gehe im Einzelnen um die unzureichende Anklageschrift, die
Unverwertbarkeit des USB-Sticks U1, das Verwertungsverbot hinsichtlich der
IT-Berichte der ESBK und um die Akten-Beizüge.
Rechtsanwalt Konrad Jeker wirft keine
Vorfragen für seinen Mandanten D.___ auf.
Rechtsanwalt Andreas Miescher verweist
im Namen und Auftrag seines Mandanten E.___ in Bezug auf die Vorfragen auf Ziffer
7 (Seite 4 f.) seiner Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 und
hält ausdrücklich daran fest.
Rechtsanwalt Fabian Brunner verweist im
Namen und Auftrag seines Mandanten F.___ in Bezug auf die Vorfragen auf seine
Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 und gibt bekannt, dass er im Rahmen
seines Plädoyers darauf Bezug nehmen werde.
Der Vorsitzende hält in der Folge fest,
dass die Parteivertreter keine neuen Vorfragen aufgeworfen hätten, sondern auf
ihre bisherigen schriftlichen Ausführungen verwiesen hätten, die dem Gericht
bekannt seien, und Ausführungen im Rahmen des Parteivortrages angekündigt
hätten. Es seien keine Anträge gestellt worden, wonach das Berufungsgericht
vorab über eine Vorfrage zu entscheiden habe. Das Gericht werde deshalb darüber
im Rahmen der Urteilsberatung befinden. Ebenso wenig habe eine Partei gegen die
vom Berufungsgericht vorgeschlagene Reihenfolge der Parteivorträge opponiert,
so dass daran festgehalten werde.
Der Vorsitzende erteilt dem Referenten,
Oberrichter Marti, das Wort für die Befragungen der Beschuldigten. A.___ gibt
bekannt, dass er umfassend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen
wolle, demnach weder zur Sache noch zur Person Fragen beantworten werde.
B.___ erklärt nach seiner Belehrung
durch den Referenten, er werde nicht zur Sache, jedoch zur Person Fragen
beantworten. Es wird auf die Audio-Datei (Verfahrensordner Obergericht
[nachfolgend zitiert «OGer»], Aktenseite [nachfolgend «AS»] 861) sowie auf das
separate Einvernahmeprotokoll (OGer AS 862 ff.) verwiesen.
Sowohl C.___, D.___, E.___ und F.___
geben bekannt, dass sie weder zur Sache noch zur Person Aussagen machen werden.
Nachdem keine weiteren Beweisanträge
gestellt worden sind, schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.
Hierauf stellt und begründet
Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungskläger A.___ folgende Anträge (vgl. Plädoyernotizen: OGer
AS 891 ff.):
« 1.
Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sei in folgenden
Ziffern zu bestätigen:
1.1 Freisprüche;
1.4 bezüglich der
Freigabe und Verzinsung von CHF 13'627.30;
1.5 Rückgabe der
beschlagnahmten CHF 21'350.00 zzgl. Zins;
1.10 Rückgabe
beschlagnahmter Gegenstände;
1.12 Aussichtung einer
Genugtuung von CHF 9'000.00 zzgl. Zins;
1.14 Freigabe der
Kontoguthaben;
1.15 Verzinsung von
Kontoguthaben;
1.17 Aufhebung von
Grundbuchsperren.
2.
Das Urteil des
Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sei in folgenden Ziffern wie
folgt abzuändern:
1.2 Der
Beschuldigte A.___ wird vom Vorwurf der Vergehen gegen das Spielbankengesetz,
angeblich begangen im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015,
freigesprochen.
1.3 sei
ersatzlos zu streichen.
1.4 Der
gesamte beschlagnahmte Betrag von CHF 14'309.05, zzgl. 5 % Zins ab dem 22.
April 2014, sei dem Beschuldigten A.___ zurückzugeben.
1.6 sei
ersatzlos zu streichen (Ersatzforderung).
1.7 Die
beschlagnahmten Automaten seien A.___ freizugeben.
1.8 Die
beschlagnahmten Computer seien A.___ freizugeben.
1.9 Die
beschlagnahmten Gegenstände (3 USB-Sticks) seien ohne Aussonderung und Löschung
von Dateien A.___ freizugeben.
1.11 sei
bezüglich der Modalitäten der Datenlöschung zu streichen, im Übrigen bezüglich
der Rückgabe zu bestätigen.
1.13 Gutheissung
der Entschädigungsforderungen mit Ausnahme der Kosten des Kurzgutachtens von
Prof. J.___.
1.16 Vollständige
und bedingungslose Aufhebung der Kontosperre und Freigabe der Kontoguthaben mit
5 % Zins seit 29. April 2014.
1.18 Aufhebung
der Reduktion der Parteientschädigung von 20 % für den Anteil Schuldspruch und
Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 119'217.15.
1.19 Die
gesamten Verfahrenskosten seien vom Staat bzw. von der ESBK bzw. vom Bund zu
tragen.
3.
3.1 Die
Kosten der privaten Verteidigung für das Berufungsverfahren seien dem
Beschuldigten gemäss eingereichter Honorarnote durch den Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu vergüten und von dieser bei der
Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
3.2 Die
Kosten des Verwaltungsverfahrens der ESBK seien von der Staatskasse des Bundes
zu tragen.
3.3 Die
Kosten des erstinstanzliches Verfahren und des Berufungsverfahrens seien vom
Staat Solothurn zu tragen und gemäss Art. 98 VStrR vom Bund zurückzuerstatten.
4.
Die Berufung der ESBK vom 5. Dezember
2020 sei vollumfänglich abzuweisen.»
Hierauf wird die Verhandlung für eine
kurze Pause unterbrochen.
Rechtsanwalt Oliver Wächter stellt und
begründet in der Folge im Namen und Auftrag des Beschuldigten und
Berufungsklägers B.___ in ausdrücklicher Bestätigung seiner
schriftlichen Berufungsbegründung vom 26. Februar 2021 folgende Anträge (vgl.
auch Audiodatei: OGer AS 955):
« 1. B.___ sei vollumfänglich
freizusprechen.
2. Sämtliche
beschlagnahmten Bargeldbeträge sowie sämtliche Terminals und Notenleser seien
dem Beschuldigten herauszugeben.
3. Die gestellten Entschädigungsbegehren
seien gutzuheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien
vom Staat bzw. dem Bund zu tragen.
5. Die
eingereichte Kostennote sei zuzüglich des Aufwandes für die Hauptverhandlung
und die Urteilseröffnung zu genehmigen.»
In der Folge stellt Rechtsanwalt Oliver
Wächter den Antrag, dass sein Mandant B.___ den Gerichtssaal vorzeitig wieder
verlassen dürfe. Dieser Antrag wird vom Vorsitzenden gutgeheissen.
Rechtsanwalt Jörg Schenkel stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers C.___
folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen: OGer AS 944 ff.):
« 1. Das
Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sei wie folgt abzuändern:
-
Ziff. 3.2 Es sei der
Beschuldigte vom Vorwurf des Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im
Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015, freizusprechen.
-
Ziff. 3.3 infolge
Freispruchs gemäss Ziff. 3.2 sei Ziffer 3.3 ersatzlos zu streichen.
-
Ziff. 3.4 Es seien
dem Beschuldigten nebst den CHF 39'900.45 zuzüglich 5 % Zins seit 2. April 2014
auch CHF 19.50 sowie CHF 17'000.00, ebenfalls jeweils zuzüglich 5 % Zins seit
2. April 2014, zurückzugeben.
-
Ziff. 3.5 Es sei keine
Ersatzforderung auszusprechen.
-
Ziff. 3.6 Es seien
sämtliche beschlagnahmten Automaten zu Gunsten des Beschuldigten freizugeben.
-
Ziff. 3.7 Es seien
dem Beschuldigten die Gegenstände herauszugeben, ohne Aussonderung und ohne
Löschung unter Kostenfolge.
-
Ziff. 3.9 Infolge des
Antrages gemäss Ziff. 3.7 sei Ziff. 3.9 ersatzlos zu streichen.
-
Ziff. 3.10 Es seien die
Entschädigungsfolgen des Beschuldigten gutzuheissen:
-
CHF 10'400.00 zuzüglich 5 %
Zins seit 2. April 2014 für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft;
-
CHF 14'000.00 für
erlittenen Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft;
-
CHF 6'000.00 Genugtuung.
-
Ziff. 3.14 Es sei dem
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Pateientschädigung
auszurichten.
-
Ziff. 3.15 Die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich vom
Staat Solothurn zu tragen.
2. Im Übrigen sei das
vorinstanzliche Urteil vom 4. März 2020 zu bestätigen.
3. Die Berufung der ESBK vom 3. Dezember
2020 sei vollumfänglich abzuweisen.
Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MwSt.) des zweitinstanzlichen Verfahrens
ausgangsgemäss.»
Die Verhandlung wird in der Folge für
eine weitere Pause unterbrochen.
Es folgt das Plädoyer von Rechtsanwalt
Konrad Jeker für den Beschuldigten D.___ (vgl. Audio-Datei: OGer AS 955).
Er verweist in seinem Parteivortrag auch ausdrücklich auf seine Anträge
gemäss Berufungsantwort vom 26. Februar 2021, die wie folgt lauten (OGer AS 144
f.):
« Hauptanträge
1. Auf
die Berufung sei – soweit sie sich gegen D.___ richtet – nicht einzutreten.
2. Es
sei festzustellen, dass D.___ vom Amtsgericht Olten-Gösgen mit Urteil vom
4. März 2020 rechtskräftig freigesprochen worden ist und das genannte
Urteil in den Ziff. 4.1 bis 4.6 in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
4. D.___
sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe
der nachzureichenden Kostennote zu entschädigen.
Eventualanträge
5. Es sei festzustellen, dass das
Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 4. März 2020 in den Ziffern Ziff. 4.1
bis 4.6 in Rechtskraft erwachsen ist.
6. Die
Gerichtskasse sei anzuweisen, das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von CHF
16'250.00 zuzüglich 5 % Zins seit 10. April 2014 gemäss Ziffer 4.2 des
genannten Urteils zurückzuerstatten.
7. D.___
sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
8. Die
Kosten des Strafverfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.
9. D.___
sei für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Strafverfahren in der Höhe der
nachzureichenden Kostennote zu entschädigen.»
Es folgt der Parteivortrag von Rechtsanwalt
Andreas Miescher für den Beschuldigten und Berufungskläger E.___ (vgl.
Audio-Datei: OGer AS 956), in welchem er auf die bereits gestellten Anträge
gemäss der Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 verweist, die
wie folgt lauten (OGer AS 181):
« 1. Die
Anträge der ESBK (Berufungsklägerin, Untersuchungsbehörde) seien vollumfänglich
abzuweisen.
2. Der
Beschuldigte sei freizusprechen.
3. Es
seien sämtliche Ersatzforderungen abzuweisen. Eventualiter sei E.___ eine
Umsatzeinbusse, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird, zu
bezahlen.
4. Es
sei E.___ eine Genugtuung, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird,
zuzusprechen
5. Es
sei der Aufwand des Verteidigers gemäss eingereichter Kostennote zu
entschädigen.
6. Es
sei der Aufwand der vorgängigen Rechtsvertretungen gemäss den eingereichten
Kostennoten zu entschädigen.
7. Sämtliche
Verfahrenskosten seien vom Staat respektive vom Bund zu tragen.
8. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.»
In der Folge hält Rechtsanwalt Fabian
Brunner für den Beschuldigten F.___ den Parteivortrag (vgl. Audio-Datei:
OGer AS 956) und verweist ausdrücklich auf die in der Berufungsantwort vom 26.
Februar 2021gestellten Anträge, die wie folgt lauten (OGer AS 150):
« 1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Das
Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen sei in Bezug auf F.___ zu bestätigen.
3. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss der noch einzureichenden Kosten-
und Spesennote festzusetzen.
4. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.»
Nach den Parteivorträgen der Verteidiger
wird die Hauptverhandlung von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr für eine
Mittagspause unterbrochen.
G.___ stellt und begründet für die ESBK
als Berufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen, OGer AS
957 ff.):
« 1. A.___
1.1 Die
Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.14, 1.15, 1.16, 1.17, 1.18
und 1.19 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind
aufzuheben.
1.2 A.___
ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss
Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der
hierfür notwendigen Bewilligungen oder Konzessionen zu sein, in Mitttäterschaft
und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in
[zahlreichen Ortschaften], in der Zeit von ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011;
- das
Organisieren der Spielbankenspiele [Spielplattform 2], ohne in Besitz der
hierfür notwendigen Bewilligungen oder Konzessionen zu sein, gewerbsmässig
begangen in [Ort 1] und anderswo im Zeitraum von ca. Januar 2011 bis Ende
Juni 2011, und durch
- das
Durchführen und das Zurverfügungstellen der Spielbankenspiele [Spielplattform
2] und [Spielplattform 3], ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen
oder Konzessionen zu sein, in Mittäterschaft und gewerbs- sowie bandenmässig
begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] und
im [Hotel] […] im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis mindestens 8. Mai 2015,
schuldig zu sprechen.
1.3 A.___
ist zu 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen
Haft von 44 Tagen zu verurteilen.
1.4 A.___
ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 8'528'825.90 zu verpflichten.
1.5 Die
beschlagnahmten Kasseninhalte in Höhe von CHF 681.75 gemäss II. Ziff. 1.2.2.1
der Überweisungsschrift sind einzuziehen.
1.6 Die
übrigen zum Zeitpunkt des Urteils vorhandenen beschlagnahmten Vermögenswerte
bzw. Konto- und Grundstücksperren gemäss II. Ziff. 1.3 der Überweisungsschrift
sind im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.
1.7 A.___
sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2. B.___
2.1 Die
Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.8, 2.11 und 2.12 des Urteils des
Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.
2.2 B.___
ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss
Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der
hierfür notwenigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, gewerbsmässig
begangen in [Ort 3] und anderswo, insbesondere in […] in der Zeit von
mindestens März 2009 bis mindestens September 2010, und durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2], ohne in Besitz der
hierfür notwendigen Bewilligung und Konzessionen zu sein, in Mittäterschaft und
gewerbs- und bandenmässig begangen in Zürich und anderswo, insbesondere [in Ort
3] [und zahlreichen Ortschaften] im Zeitraum ab mindestens Oktober 2011 bis
mindestens 2. Dezember 2014,
schuldig
zu sprechen.
2.3 B.___
ist als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15.
September 2020 zu 3 Jahren und 7 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen
Haft von 31 Tagen zu verurteilen.
2.4 B.___
ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 17'658.70 zu verurteilen.
2.5 Alle
beschlagnahmten Notenleser (U[…] -U[…] und U[…] - U[…]) sind aus der
Beschlagnahme zu entlassen und an B.___ zurück zu geben. B.___ hat sich innert
30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu den Modalitäten der Rückgabe zu äussern
oder den Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände zu erklären. Verstreicht
diese Frist ungenutzt, so ist dies als Verzicht auf die Rückgabe der
Gegenstände zu werten und diese sind zu vernichten.
2.6 Der
beschlagnahmte Kasseninhalt in Höhe von CHF 38.50 gemäss II. Ziff. 2.3.1 der
Überweisungsschrift ist einzuziehen.
2.7 Die
Beschlagnahme des Bargelds von CHF 17'658.70 ist im Hinblick auf die Durchsetzung
der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.
2.8 B.___
sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
3. C.___
3.1 Die
Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14 und 3.15 des
Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind aufzuheben.
3.2 C.___
ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz
gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Absatz 2 BGS durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der
hierfür notwenigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, in Mittäterschaft
und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in
[zahlreichen Ortschaften] in der Zeit von ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011, und
durch
- das
Durchführen und Zurverfügungstellen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2],
ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein,
in Mittäterschaft und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und
anderswo, insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] im Zeitraum von ca. Juli
2011 bis mindestens 8. Mai 2015,
schuldig
zu sprechen.
3.3 C.___
ist zu 4 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen
Haft von 52 Tagen zu verurteilen.
3.4 C.___
ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 4'465'489.60 zu verpflichten
3.5 Der
beschlagnahmte Kasseninhalt von CHF 19.50 gemäss II. Ziff. 3.3.1 der Überweisungsschrift
ist einzuziehen.
3.6 Die
übrigen zum Zeitpunkt des Urteils vorhandenen beschlagnahmten Vermögenswerte,
Kontosperren bzw. Grundstücksperre gemäss II. Ziff. 3.3 der Überweisungsschrift
sind im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.
3.7 C.___
sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
4. D.___
4.1 Die Dispositiv-Ziffern 4.1, 4.3,
4.5 und 4.6 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 sind
aufzuheben.
4.2 D.___
ist in Gehilfenschaft der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz
gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS und Art. 2 VStrR i.V.m.
Art. 25 StGB durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2] und [Spielplattform 3],
ohne in Besitz der hierfür notwendigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein,
bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen
Ortschaften] und im [Hotel] […] im Zeitraum von mindestens ab dem 12. Oktober
2021 bis am 18. Juni 2013,
schuldig
zu sprechen.
4.3 D.___
ist zu einer Geldstrafe von 248 Tagessätzen à CHF 70.00 und einer Busse in Höhe
von CHF 4'340.00 unter Anrechnung der erstandenen Haft von 41 Tagen zu
verurteilen. Die Bezahlung der Geldstrafe ist unter Ansetzung einer Probezeit
von 3 Jahren aufzuschieben. Die Busse ist zu bezahlen.
4.4 D.___
sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
5. E.___
5.1 Die Dispositiv-Ziffern 5.1, 5.2,
5.3, 5.4, 5.8 und 5.9 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März
2020 sind aufzuheben.
5.2 E.___
ist der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss
Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 1], ohne in Besitz der
hierfür notwendigen Bewilligungen oder Konzessionen zu sein, in Mitttäterschaft
und gewerbs- und bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in
[zahlreichen Ortschaften] in der Zeit von mindestens ca. Juli 2010 bis ca. Juli
2011, und durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2], ohne in Besitz der
hierfür notwendigen Bewilligungen und Konzessionen zu sein, gewerbs- und
bandenmässig begangen in [Ort 1] und anderswo, insbesondere in [zahlreichen
Ortschaften] im Zeitraum von ca. Juli 2011 bis mindestens 8. Mai 2015,
schuldig
zu sprechen.
5.3 E.___
ist zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen.
5.4 E.___
ist zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'146'401.99 zu verpflichten.
5.5 E.___
sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6. F.___
6.1 Die
Dispositiv-Ziffern 6.1, 6.6 und 6.7 des Urteils des Richteramtes Olten-Gösgen
vom 4. März 2020 sind aufzuheben.
6.2 F.___
ist in Gehilfenschaft der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz
gemäss Art. 130 Abs. 1 Buchstabe a i.V.m. Abs. 2 BGS und Art. 2 VStrR i.V.m.
Art. 25 StGB durch
- das
Durchführen der Spielbankenspiele [Spielplattform 2] ohne Vorliegen der dafür
notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen, begangen in [Ort 1] und anderswo,
insbesondere in [zahlreichen Ortschaften] im Zeitraum von mindestens Mai 2013
bis und mit mindestens Juni 2014,
schuldig
zu sprechen.
6.3 F.___
ist zu einer Geldstrafe von 232 Tagessätzen à CHF 140.00 und einer Busse in
Höhe von CHF 8'120.00 zu verurteilen. Die Bezahlung der Geldstrafe ist unter
Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Die Busse ist zu
bezahlen.
6.4 F.___
sind die ihm anteilsmässig zufallenden Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.»
Unmittelbar hierauf nimmt G.___ für die
ESBK abschliessend Stellungen zu den mündlichen Parteivorträgen der
Verteidiger. Er gibt hierzu eine von ihm in der Mittagspause erstellte
Stellungnahme zu den Akten, in welcher er in gedrängter Form auf die
Haupteinwände der Verteidigung eingeht (vgl. hierzu OGer AS 990 - 992).
Auch Rechtsanwalt Dr. Winiger nimmt für
seinen Mandanten A.___ die Möglichkeit eines zweiten und abschliessenden
mündlichen Vortrages (Stellungnahme zum Parteivortrag der ESBK) wahr. Es wird
auf das entsprechende Audio-Dokument verwiesen (OGer AS 993).
Es folgen die abschliessenden
Stellungnahmen von Rechtsanwalt Wächter für B.___ und von Rechtsanwalt Jörg
Schenkel für C.___ (vgl. hierzu die Audio-Dokumente: OGer AS 993).
Rechtsanwalt Jeker verzichtet für seinen
Mandanten D.___ auf eine abschliessende Stellungnahme zu den Ausführungen der
ESBK.
Schliesslich äussern sich auch Rechtsanwalt
Miescher für E.___ sowie Rechtsanwalt Brunner für F.___ (vgl. Audio-Dokument OGer
AS 993).
Alle Beschuldigten verzichten auf ein
letztes Wort.
Um 15:35 Uhr erklärt der Vorsitzende die
Hauptverhandlung für geschlossen und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Es erscheinen zur mündlichen
Urteilseröffnung vor Obergericht vom 30. November 2021 um 14:00 Uhr:
1. G.___,
Untersuchungsbeamter, für die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK als
Berufungsklägerin, in Begleitung von H.___, Untersuchungsbeamtin der ESBK;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Dr. Roland
Winiger, privater Verteidiger von A.___;
4.
B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
5.
Rechtsanwalt Oliver
Wächter, amtlicher Verteidiger von B.___;
6.
C.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
7.
Rechtsanwalt Jörg
Schenkel, privater Verteidiger von C.___;
8.
D.___,
Beschuldigter;
9.
[Die juristische
Praktikantin] bei Gressly Rechtsanwälte, stellvertretend für Konrad Jeker,
privater Verteidiger von D.___, der auf entsprechenden Wunsch hin vom
Berufungsgericht von der Teilnahme an der mündlichen Urteilseröffnung
dispensiert worden ist.
10. E.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
11. Rechtsanwalt Andreas Miescher, privater
Verteidiger von E.___;
12. F.___, Beschuldigter;
13. Rechtsanwalt Fabian Brunner, amtlicher
Verteidiger von F.___.
Zudem erscheinen:
-
diverse Medienvertreter;
-
eine Mitarbeiterin der ESBK.
Der Vorsitzende stellt die anwesenden
Personen fest und erteilt dem Referenten, Oberrichter Marti, das Wort, der vorab
darauf hinweist, dass er im Rahmen der mündlichen Urteileröffnung nur die zentralen
Punkte des obergerichtlichen Urteils darstellen und begründen werde. Die sehr
umfangreiche Begründung werde dann im schriftlichen Urteil dargelegt. In der
Folge verliest der Referent die grundlegenden Punkte des Urteilsdispositivs. Hierauf
geht er auf die Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 ein und beleuchtet die
Rollenverteilung der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem zur Anklage
gebrachten Casino-Spielsystem sowie die Funktionsweise der angebotenen
Spielplattformen und die Exklusivität der [Spielplattform 2]. Es folgen weitere
Ausführungen zum Anklagegrundsatz, zur Verwertbarkeit der technischen Berichte
bzw. der Fachberichte ohne Begutachtung durch externe Sachverständige und zum
unterbliebenen Beizug weiterer Akten. Anschliessend macht der Referent grundsätzliche
Ausführungen zur Strafbarkeit (insbesondere unter Bezugnahme auf die Qualifikationsverfügung
und dem hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 138 IV 106),
zum anwendbaren Recht und zum räumlichen Geltungsbereich der Strafbestimmungen.
Hierauf fasst der Referent für jeden Beschuldigten die Beweiswürdigung und
rechtliche Würdigung zusammen. Ebenso nimmt er für die schuldig gesprochenen
Beschuldigten die Strafzumessung vor und legt die Festsetzung der
Ersatzforderungen dar. In Bezug auf die weiteren Entscheide verweist der
Referent auf das Urteilsdispositiv sowie auf die schriftliche
Urteilsbegründung, ab deren Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Damit endet um 15:15 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission
(nachfolgend «ESBK») führte unter der Verfahrensnummer 62-2013-049 eine sehr umfangreiche
Untersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom
18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR
935.52). Die ersten Untersuchungshandlungen gehen auf die Jahre 2012 und 2013 zurück:
Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 in den Räumlichkeiten des [Hotels], inkl. [Bar]
(Ordner ESBK Nr. 2.1a, Aktenseiten 46 ff. [nachfolgend zitiert «2.1a/046 ff.»])
sowie – soweit B.___ betreffend – die Hausdurchsuchungen [in Zürich] vom 21.
August 2012 und [in einem Restaurant in St. Gallen] vom 5. Dezember 2012
(letztere unter den Verfahrensnummern 62-2012-086 und 62-2013-017: 2.1a/001 ff.
und 2.1a/018 ff.).
2.
Am 11. Februar 2016 schloss die ESBK die
Untersuchung ab und übermittelte die sechs umfangreichen Schlussprotokolle an
die Beschuldigten, welche innert Frist dazu Stellung nehmen konnten (vgl. 7.1).
Schliesslich überwies die ESBK am 9.
Oktober 2017 die Akten an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche
die Akten am 23. Februar 2018 beim Richteramt Olten-Gösgen einreichte (oranger
Verfahrensordner Richteramt Olten Gösgen Nr. 1, im Folgenden O-G 1).
3.
Das zuständige Amtsgericht führte ein
Schuldinterlokut durch und entschied am 4. Februar 2020 über Tat und
Schuld der sechs Beschuldigten.
4.
Am 4. März 2020 erliess das Amtsgericht
von Olten-Gösgen folgendes Strafurteil:
« 1. A.___
1.1 Der
Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen vom
Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das Spielbankengesetz, angeblich
begangen in der Zeit von:
- ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff.
I. 1.1.1 Überweisungsschrift);
- ca. Januar 2011 bis Ende Juni 2011
(Ziff. I. 1.1.2 Überweisungsschrift);
- ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff.
I. 1.1.3 Überweisungsschrift);
- 12. Oktober 2012 bis 18. Juni 2013
(Ziff. I. 1.1.4 Überweisungsschrift).
1.2 Der
Beschuldigte A.___ hat sich des Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig
gemacht, begangen im Zeitraum von [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.
1.1.3 Überweisungsschrift).
1.3 Der
Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu
je CHF 770.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
2. April bis 16. Mai 2014, total 45 Tage, ist dem Beschuldigten im
Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.
1.4 Die
beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 14'309.05 (CHF 13'627.30 und
CHF 681.75, Ziff. II. 1.3.2 und 1.2.2.1 Überweisungsschrift) werden im
Umfang von CHF 681.75 eingezogen. Der Betrag von CHF 13'627.30 zzgl. 5 % Zins
ab dem 22. April 2014 ist dem Beschuldigten A.___ zurückzugeben.
1.5 Der
am 16. August 2019 vom Kanton Solothurn an die ESBK überwiesene und von
letzteren beschlagnahmte Betrag von CHF 21'350.00 zzgl. 5 % Zins ab dem 16.
August 2019 ist dem Beschuldigten A.___ zurückzugeben.
1.6 Der
Beschuldigte A.___ wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von
CHF 42'500.00 verurteilt, zahlbar an den Staat Solothurn (s. Ziff. 1.16).
1.7 Folgende
beschlagnahmte Automaten werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten (Ziff. II. 1.2.2.1
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
-
Automat
INTERnet [Spielplattform 2] U[…];
- Automat [Spielplattform 3] U[…];
-
Automat
INTERnet [Spielplattform 2] U[…];
-
Automat
Super Cherry 600 U[…].
1.8 Folgende
beschlagnahmte Computer werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils
zu vernichten (Ziff. II. 1.2.2.2 Überweisungsschrift). Ein allfälliger Erlös
wird an die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten gemäss Ziff.
1.19 angerechnet. Bei Unverwertbarkeit werden die Computer vernichtet
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- PC- […];
- PC-[…];
- PC- […];
- PC- […];
- PC- […];
- PC- […];
- PC- […];
- PC- […];
- PC- […];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] […];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] […];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] […];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] […];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] […];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] […];
- PC- […];
-
PC- […].
1.9 Folgende
Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die
Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der
Beschlagnahme entlassen und an A.___ zurückgegeben (Ziff. II. 1.2.2.1
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…].
1.10 Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils an A.___
zurückgegeben (Ziff. II. 1.2.1.1 und 1.2.1.2 Überweisungsschrift;
Aufbewahrungsort: bei den Akten):
- Ordner schwarz A.___ Steuererklärungen;
- Ordner grün A.1___ AG Jahresrechnung
2008 / Steuern 2008 / Diverses / Buchhaltungskonti 2008;
- Ordner gelb A.1___ AG Jahresrechnung
2009 / Steuern 2009 / Diverses / Buchhaltungskonti 2009;
- Ordner blau A.1___ AG Jahresrechnung
2010 / Steuern 2010 / Diverses / Buchhaltungskonti 2010 / Belege 2010;
- Ordner grau A.1___ AG
Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2011;
- Ordner gelb A.2___ AG Geschäftsjahr 2005
/ Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärungen usw.;
- Ordner weiss A.2___ AG Geschäftsjahr
2009 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;
- Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2010
/ Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;
-
Ordner schwarz A.2___ AG
Geschäftsjahr 2011 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung /
Belege;
- Ordner weiss A.3___AG Geschäftsjahr 2012
/ Abschlussunterlagen / Belege;
- Ordner blau 2013 A.___ Privat / [...] /
VISA / Belege;
- Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung /
Jan. / Feb. / März 2013;
- Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung /
April / Mai / Juni 2013;
- Ordner weiss A.1___ AG / Löhne 2012;
- Ordner blau A.1___ AG /
Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2012;
- Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2012
/ Jahresrechnung /Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;
- Mappe rot: Dokumente betr. Darlehen […]
und Quittungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);
- 1 Bund Code-Karten «[Firma 3]»
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
1.11 A.___
hat sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den
Modalitäten der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 1.9
und 1.10 zu äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein
unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe
und hat die Vernichtung zur Folge.
1.12 Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF
9'000.00 zzgl. 5 % Zins ab dem 2. April 2014 auszurichten.
1.13 Folgende
Entschädigungsansprüche des Beschuldigten A.___ werden abgewiesen:
-
Angeblich erlittene
wirtschaftliche Einbussen in Höhe von CHF 15'000.00;
-
angeblich von der [...]Bank
zu hoch verrechnete Hypothekarzinse in Höhe von CHF 165'000.00;
-
die Kosten des
Kurzgutachtens von Prof. Dr. iur. J.___ vom 4. Oktober 2016 in Höhe von CHF
36'750.00;
-
angeblich erlittener
Wertverlust der im [Hotel] und [...] in [Ort 1] sichergestellten Gegenstände in
Höhe von CHF 45'899.95;
-
2 % Zins auf den jeweiligen
Gebäudeversicherungswerten für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu
deren Aufhebung.
1.14 Folgende
Kontosperren werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die
Kontoguthaben freigegeben (Ziff. II. 1.3.3 Überweisungsschrift):
-
[…] Kantonalbank
(nachfolgend «[Bankenkürzel]]») [Universalkonto A.___];
-
[...] A.___ [Sparen 3];
-
[...] A.___ [Geschenksparkonto];
-
[...] A.___ [Sparkonto
Hypothek];
-
[...] [Geschäftskonto
A.1___ GmbH];
-
[...] Konto [Konto A.2___
GmbH]
-
[...] [Geschäftskonto
A.3___ GmbH];
-
[...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent
A.1___ GmbH];
-
[...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent
A.2___ AG];
-
[...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent
A.1___ AG]
-
[…] [Privatkonto A.___];
-
[…] [Sparkonto A.___];
-
[…] [Geschäftskonto A.1___
GmbH];
-
[…] Sparkasse [...] A.2___
AG [Liegenschaften] [Mietzinskonto].
1.15 Folgende
Kontoguthaben des Beschuldigten A.___ sind ab dem jeweiligen Datum bis zur
Auszahlung mit 5 % zu verzinsen:
-
CHF 242'169.36 auf [...] [Universalkonto
A.___] ab 10. April 2014;
-
CHF 35'862.91 auf [...] A.___
[Sparen 3] ab 13. November 2014;
-
CHF 10'187.95 auf [...] A.___
[Geschenksparkonto] ab 13. November 2014;
-
CHF 85'434.40 auf [...] A.___
[Sparkonto Hypothek] ab 13. November 2014;
-
CHF 73'384.95 auf [...] [Geschäftskonto
A.1___ GmbH] ab 13. November 2014;
-
CHF 33'699.03 auf [...] [Konto
A.2___ GmbH] ab 13. November 2014;
-
CHF 10'837.02 auf [...] [Geschäftskonto
A.3___ GmbH] ab 13. November 2014;
-
CHF 38'013.65 auf [...]Bank
Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ GmbH] ab 13. November 2014;
-
CHF 180'609.89 auf [...]Bank
Genossenschaft [Kontokorrent A.2___ AG] ab 13. November 2014;
-
CHF 6'991.00 auf [...]Bank
Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ AG] ab 13. November 2014;
-
CHF 11'090.21 auf […] [Privatkonto
A.___] ab 13. November 2014;
-
CHF 5'200.08 auf […] [Sparkonto
A.___] ab 13. November 2014;
-
CHF 52'688.26 auf […] [Geschäftskonto
A.1___ GmbH] ab 13. November 2014;
-
CHF 150'674.48 auf […]
Sparkasse [...] A.2___ AG [Liegenschaften] [Mietzinskonto] ab 13. November
2014.
1.16 Die
Kontosperre für das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...] bei der […]
Kantonalbank (Saldo per 1. Januar 2020 = CHF 427'310.51) bleibt bis zum Betrag
von CHF 42'500.00 im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen
(Ziff. 1.6). Darüberhinausgehendes Kontoguthaben wird nach Rechtskraft des
Urteils freigegeben und ist auf dem Betrag von CHF 384’810.50 mit 5 % ab 29.
April 2014 zu verzinsen.
1.17 Folgende
Grundbuchsperren werden nach Rechtskraft des Urteils aufgehoben:
- [Grundstück];
- Wohn- und Geschäftshaus [...];
- Wohn- und Geschäftshaus,
Industriegebäude, [...];
- Wohn- und Geschäftshaus […];
- 13/1.1000 an Immobilie […];
- Verselbständigtes Miteigentum 1/147 an
Grundstück […];
- Liegenschaft […].
1.18 Der
Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___ eine reduzierte Parteientschädigung
in Höhe von CHF 95'373.70 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.
1.19 Die
Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Verwaltungs- und des
Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 75'000.00, belaufen sich
auf CHF 416'457.50. Davon entfallen 8/24 der Gerichtsgebühr = CHF 25'000.00
sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 73'794.10, ausmachend CHF 98'794.10 auf
den Beschuldigten.
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschuldigte A.___
1/5 der Verfahrenskosten = CHF
19'758.80 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
2. B.___
2.1 B.___ hat sich nicht schuldig gemacht
und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das
Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:
- mindestens März 2009 bis mindestens
September 2010 (Ziff. I. 1.2.1 Überweisungsschrift);
- Juni 2010 (Ziff. I. 1.2.2
Überweisungsschrift);
- mindestens Oktober 2011 bis mindestens
August 2013 (Ziff. I. 1.2.4 Überweisungsschrift);
- mindestens 1. April 2012 bis 5. Mai 2014
(Ziff. I. 1.2.3 Überweisungsschrift).
2.2 B.___ hat sich des Vergehens gegen das
Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von [..]. Mai 2014 bis
2. Dezember 2014 (Ziff. I. 1.2.3 Überweisungsschrift).
2.3 Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten.
Die Untersuchungshaft vom
22. April bis 2. Mai 2014, total 31 Tage, ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
2.4 Die beschlagnahmten Bargeldbeträge in
Höhe von CHF 17'697.20 (CHF 38.50, CHF 16'208.70 und CHF 1'450.00, Ziff. II.
2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 Überweisungsschrift) werden im Umfang von CHF 38.50
eingezogen. Die Beträge von 16'208.70 zzgl. 5 % Zins ab 4. April 2014 und von
CHF 1'450.00 zzgl. 5 % Zins ab 2. Dezember 2014 sind dem Beschuldigten B.___
nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
2.5 Folgende beschlagnahmte Terminals werden
eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten
(Ziff. II. 2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn):
- Terminal U[…];
- Terminal U[…];
- Terminal U[…];
- Terminal U[…].
2.6 Folgende Gegenstände werden nach
Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der
Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an
B.___ zurückgegeben (Ziff. II. 2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn):
-
Harddisk U[…];
-
Harddisk U[…];
-
Harddisk U[…];
-
Harddisk U[…];
-
Harddisk U[…];
-
Harddisk U[…];
-
Harddisk Western Digital U[…];
-
Harddisk Samsung U[…];
-
Harddisk Samsung SpinPoint […];
-
Laptop HP U[…];
-
Laptop IMB U1[…];
-
USB-Stick Sharkoon U[…];
-
Geräteschlüssel U[…];
-
Speicherkarte SanDisk aus
Kamera Icone U[…].
2.7 Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden nach Rechtskraft des Urteils an B.___ zurückgegeben (Ziff. II. 2.2.1
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
-
Plastiksack «Sprüngli» mit
Geräteschlüsseln U[…];
-
Schlüssel Nr. 5.
2.8 Folgende beschlagnahmte Notenleser
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. Ein
allfälliger Erlös wird an die vom Beschuldigten B.___ zu tragenden
Verfahrenskosten gemäss Ziff. 2.12 angerechnet. Bei Unverwertbarkeit werden die
Notenleser an vernichtet (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
-
Notenleser U[…]
-
Notenleser U[…];
-
Notenleser U[…];
-
Notenleser U[…];
-
Notenleser U[…];
-
Notenleser U[…];
-
Notenleser U[…].
2.9 B.___ hat sich innert 30 Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung
und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 2.6 und 2.7 zu äussern oder den
Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten
Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.
2.10 Folgende Entschädigungsansprüche des
Beschuldigten B.___ werden abgewiesen:
- Genugtuung in Höhe von CHF 6'200.00 für
angeblich zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug;
- Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 für
die Belastung durch das Strafverfahren und Entwertung der sichergestellten
Gegenstände.
2.11 Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF
23'708.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/10 = CHF
2'370.80 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang
von CHF 12'997.20 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die
restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
2.12 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den
Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 5/24 der
Gerichtsgebühr = CHF 15'625.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 81'395.05,
ausmachend CHF 97'020.05 auf den Beschuldigten.
Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschuldigte B.___ 1/10 der Verfahrenskosten = CHF
9'702.00 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
3. C.___
3.1 C.___ hat sich nicht schuldig gemacht
und wird freigesprochen vom Vorwurf der Mittäterschaft zu mehrfachen Verbrechen
gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von
- ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff.
I. 1.3.1 Überweisungsschrift);
- ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (I Ziff.
1.3.2 Überweisungsschrift).
3.2 C.___ hat sich des Vergehens gegen das
Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von [...]. März 2014
bis 8. Mai 2015 (Ziff. I. 1.3.2 Überweisungsschrift).
3.3 Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Untersuchungshaft vom
2. April bis 23. Mai 2014, total 52 Tage, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle
an die Geldstrafe anzurechnen.
3.4 Die beschlagnahmten Bargeldbeträge in
Höhe von CHF 57'009.95 (CHF 56'990.45 und CHF 19.50, Ziff. II. 3.3.1
Überweisungsschrift) werden im Umfang von CHF 19.50 eingezogen. Im Umfang von
CHF 17'000.00 bleibt die Beschlagnahmung weiterhin bestehen. Der Betrag von
CHF 39'990.45 zzgl. 5 % Zins ab dem 2. April 2014 ist dem Beschuldigten C.___
nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben.
3.5 Der Beschuldigte C.___ wird zur
Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 17'000.00 verurteilt,
zahlbar an den Staat Solothurn.
3.6 Folgende beschlagnahmte Automaten werden
eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten
(Ziff. II. 3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn):
- Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];
- Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];
- Automat Super Cherry 1000 U[…];
- INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…];
- Automat Photoplay U[…];
- Eproms für 2 Super Cherry.
3.7 Folgende Gegenstände werden nach
Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der
Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an
C.___ zurückgegeben (Ziff. II. 3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn):
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…;
- Harddisk Samsung HD […];
- Harddisk U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda U[…];
- Harddisk Hitachi Deskstar 40GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];
- Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk 80 GB ohne Etikette 432392-001
U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];
- Harddisk mit Aufschrift "Test
Linux" U[…];
- Harddisk mit Aufschrift "Test
Windows" U[…];
- Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG
U[…]
- Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG
U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk Western Digital WX21A83S8214 U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk Samsung 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB
U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Samsung 160 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 40 GB
U[…]:
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.9 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Samsung 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB
U[…];
- Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar Blue 320
GB U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk auf Brett U[…];
- Harddisk ExcelStor Jupiter 80 GB U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- USB-Stick takeMS U[…];
- USB-Stick "takeMS" U[…];
- USB-Stick "OFFNEUSETTINGS" U[…];
- USB-Stick Sony 8GB "WIN KIOSK"
U[…];
- USB-Stick "takeMS" U[…];
- USB-Stick gelb transparent U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick […].com U[…];
- USB-Stick Verbatim schwarz U[…];
- USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];
- USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];
- USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];
- Mini USB-Stick U[…];
- Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…];
- Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…];
- Speicherkarte SanDisk Extreme III 2GB U[…];
- SSD Fenglei 32 GB U[…];
- SSD SanDisk Ready Cache U[…]
- SSD U[…];
- SSD Kingston U[…];
- SSD SanDisk Ready Cache U[…];
- [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U […];
- PC mit Noteneinzug U[…];
- PC Steg U[…];
- Asus EeeTop U[…];
- PC Packard Bell mit Noteneinzug U[…];
- PC Dell U[…];
- Laptop Acer U[…].
3.8 Folgende beschlagnahmte Gegenstände
werden nach Rechtskraft des Urteils an C.___ zurückgegeben (Ziff. II. 3.2.2.1
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- Monitor U[…];
- Bondrucker zu U[…].
3.9 C.___ hat sich innert 30 Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung
und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 3.7 und 3.8 zu äussern oder den
Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten
Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.
3.10 Folgende Entschädigungsansprüche des
Beschuldigten C.___ werden abgewiesen:
-
angeblich erlittener
Wertverlust der sichergestellten Gegenstände in richterlich zu bestimmender
Höhe;
-
CHF 10'400.00 für angeblich
zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft;
-
CHF 14'000.00 für angeblich
erlittener Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft;
-
CHF 6'000.00 Genugtuung.
3.11 Die Grundbuchsperre über das Grundstück […]
wird aufgehoben.
3.12 Folgende Kontosperren werden nach
Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die Kontoguthaben freigegeben (Ziff. II.
3.3.2 Überweisungsschrift):
- […] Kantonalbank (nachfolgend «[Bankenkürzel]»),
Universalkonto C.___ [...];
- […] Kantonalbank AG, Geschäftskonto der C.___
GmbH [...].
3.13 Folgende Kontoguthaben des Beschuldigten
C.___ sind ab dem jeweiligen Datum bis zur Auszahlung mit 5 % zu verzinsen:
- CHF 789.11 auf [...], Universalkonto C.___
[...] ab 10. April 2014;
- CHF 50'950.18 auf […] Kantonalbank AG,
Geschäftskonto der C.___ GmbH [...] ab 10. April 2014.
3.14 Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten C.___ eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF
40'577.50 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten.
3.15 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den
Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 5/24 der
Gerichtsgebühr = CHF 15'625.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 57'707.40,
ausmachend CHF 73'332.40 auf den Beschuldigten.
Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschuldigte C.___ 1/5 der Verfahrenskosten = CHF
14'666.50 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
4. D.___
4.1 D.___ hat sich nicht schuldig gemacht
und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das
Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:
- mindestens Dezember 2012 bis Ende April
2013 (Ziff. I. 1.5.1 Überweisungsschrift);
- ab dem 12. Oktober 2012, festgestellt am
18. Juni 2013 (Ziff. I. 1.5.2 Überweisungsschrift).
4.2 Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von
CHF 16'250.00 (Ziff. II. 5.2 Überweisungsschrift) zzgl. 5 % Zins ab dem 10.
April 2014 ist dem Beschuldigten D.___ nach Rechtskraft des Urteils
zurückzuerstatten.
4.3 Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten D.___ eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'200.00 zzgl. 5 % Zins ab
dem 10. April 2014 auszurichten.
4.4 Folgende Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüche des Beschuldigten D.___ werden abgewiesen:
- Entschädigung für vormalige
Anwaltskosten von Rechtsanwältin […] in unbekannter Höhe;
- Genugtuung in von CHF 2'000.00 zzgl.
Zins ab dem 10. April 2014;
4.5 Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten D.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 31'667.80 (inkl.
MwSt. und Auslagen) auszurichten.
4.6 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den
Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 1/24 der
Gerichtsgebühr = CHF 3'125.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 39'504.45,
ausmachend CHF 42’629.45 auf den Beschuldigten.
Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates Solothurn.
5. E.___
5.1 E.___ hat sich nicht schuldig gemacht
und wird freigesprochen vom Vorwurf der Mittäterschaft evtl. Gehilfenschaft zu
mehrfachen Verbrechen gegen das Spielbankengesetz, angeblich begangen in der
Zeit von:
- mindestens ca. Juli 2010 bis ca. Juli
2011 (Ziff. I. 1.4.1 Überweisungsschrift);
- ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff.
I. 1.4.2 Überweisungsschrift);
- spätestens Dezember 2011 bis mindestens
Februar 2014 (Ziff. I. 1.4.3 Überweisungsschrift).
5.2 E.___ hat sich der Mittäterschaft zu
Vergehen gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen im Zeitraum von
[...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I. 1.4.2 Überweisungsschrift).
5.3 Der Beschuldigte E.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
5.4 Der Beschuldigte E.___ wird zur
Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von CHF 8’500.00 verurteilt, zahlbar an
den Staat Solothurn.
5.5 Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden nach Rechtskraft des Urteils an E.___ zurückgegeben (Ziff. II. 4.1.1.1
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten):
- Ordner schwarz IT-Firma E.___ /
Buchhaltung 2012;
- [E.___ GmbH] Buchhaltungen 2013 – 2014;
- Quittungsbuch [E.___ GmbH] Januar-März
2014 (O. 5.9, Ziff. 8);
- Harddisk U[…] (Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn).
5.6 E.___ hat sich innert 30 Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu der Rückgabe der Gegenstände gemäss
Ziff. 5.5 zu äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein
unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe
und hat die Vernichtung zur Folge.
5.7 Folgende Entschädigungsansprüche des
Beschuldigten E.___ werden abgewiesen:
- angebliche Umsatzeinbusse in Höhe der
Ersatzforderung;
- Genugtuung in richterlich zu
bestimmender Höhe zzgl. 5 % Zins ab dem [...]. Mai 2014.
5.8 Der Staat Solothurn hat dem
Beschuldigten E.___ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 42'984.65 (inkl.
MwSt. und Auslagen) auszurichten.
5.9 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den
Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 4/24 der
Gerichtsgebühr = CHF 12'500.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 45'208.80,
ausmachend CHF 57'708.80 auf den Beschuldigten.
Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschuldigte E.___ 1/4 der Verfahrenskosten = CHF
14'427.20 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen zu Lasten des Staates
Solothurn.
6. F.___
6.1 F.___ hat sich nicht schuldig gemacht
und wird freigesprochen vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Verbrechen gegen das
Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von mindestens Mai 2013 bis
und mit mindestens Juni 2014 (Ziff. I. 1.6.1 Überweisungsschrift).
6.2 Die Genugtuungsforderung des
Beschuldigten F.___ in Höhe von 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 16. Mai
2014 wird abgewiesen.
6.3 Die beschlagnahmten diversen Quittungen
der C.___ GmbH (O. 5.7, Ziff. 12) werden nach Rechtskraft des Urteils an F.___
zurückgegeben (Ziff. II. 6.1.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den
Akten).
6.4 Folgende Gegenstände werden nach
Rechtskraft des Urteils unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der
Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an
F.___ zurückgegeben (Ziff. II. 6.1.2 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn):
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…].
6.5 F.___ hat sich innert 30 Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der Datenlöschung
und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 6.3 und 6.4 zu äussern oder den
Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten
Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung zur Folge.
6.6 Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird auf CHF
23'496.15 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 8'963.35
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6.7 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den
Kosten des Verwaltungs- und des Gerichtsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von
CHF 75'000.00 belaufen sich auf CHF 416'457.50. Davon fallen 1/24 der
Gerichtsgebühr = CHF 3'125.00 sowie weitere Kosten in Höhe von CHF 43'847.70,
ausmachend CHF 46'972.70 auf den Beschuldigten.
Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates Solothurn.»
5.
Gegen das erstinstanzliche Urteil
erklärten alle Verurteilten sowie die ESBK mit Rechtsbegehren über mehrere
Seiten die Berufung. Die Verurteilten verlangen zusammengefasst vollständige
Freisprüche samt entsprechenden Folgen, die EBSK beantragt die Verurteilung im
Sinne der Überweisung. Anschlussberufungen wurden keine erklärt. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 26. August 2020 auf eine weitere
Beteiligung am Berufungsverfahren und wünschte nur die Zustellung des
begründeten Urteils der Strafkammer.
6.
Nicht angefochten und in Rechtskraft
getreten sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils:
-
Hinsichtlich A.___: Ziffern
1.10 (Herausgaben), 1.12 (Genugtuung in der Höhe von CHF 9'000.00 zzgl. 5 %
Zins ab dem 2.4.2014) und 1.13 (teilweise: Abweisung derEntschädigungsbegehrens
für das Kurzgutachten von Prof. J.___ und für angeblich erlittenen Wertverlust
der im [Hotel] sichergestellten Geräte und Automaten);
-
Hinsichtlich B.___: Ziffern
2.6 (Herausgaben nach Aussonderung und Löschung von glücksspielrelevantem
Inhalt auf Kosten des Beschuldigten), 2.7 (Herausgaben), 2.9 (Frist für
Herausgabebegehren) und 2.11 (teilweise: Höhe der Entschädigung des amtlichen
Verteidigers);
-
Hinsichtlich C.___: Ziffer 3.8
(Herausgaben) und 3.10 (teilweise: Abweisung der Schadenersatzforderung für
angeblich erlittenen Wertverlust der sichergestellten Gegenstände);
-
Hinsichtlich D.___: Ziffern
4.2 (Herausgabe des beschlagnahmten Bargeldes an den Beschuldigten) und 4.4
(Abweisung der Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins
ab 10.4.2014 sowie Abweisung des Entschädigungsanspruches betreffend
Anwaltskosten von Rechtsanwältin […]);
-
Hinsichtlich E.___: Ziffern
5.5 (Herausgaben) und 5.6 (Frist für Herausgabebegehren);
-
Hinsichtlich F.___: Ziffern
6.2 (Abweisung Genugtuungsforderung), 6.3 (Herausgabe der beschlagnahmten
Quittungen), 6.4 (Herausgaben nach Aussonderung und Löschung von
glücksspielrelevantem Inhalt auf Kosten des Beschuldigten) und 6.5 (Frist für
Herausgabebegehren).
7.
Rechtsanwalt Konrad Jeker, dessen
Mandant D.___ erstinstanzlich freigesprochen wurde (kein Vorhalt für den
Zeitraum mit Strafbarkeit), macht in der Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 mit
dem Hauptantrag geltend, es sei auf die Berufung der ESBK, soweit sich diese
gegen D.___ richte, nicht einzutreten und festzustellen, dass der Freispruch
seines Mandanten durch die Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen sei.
Dies wird wie folgt begründet: Die ESBK
habe in der Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 zwar formell Antrag
gestellt zu seinem Mandanten: Er sei als Gehilfe für den Zeitraum vom 12.
Oktober 2012 bis 18. Juni 2013 zu verurteilen, dieser Antrag werde in der Folge
aber nicht begründet. Lediglich in der Begründung zur Strafzumessung werde
beiläufig auf die Tatbeiträge seines Mandanten Bezug genommen. Es sei das
schriftliche Verfahren angeordnet worden, die Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung sei von der ESBK mit der Eingabe vom 3. Dezember 2020 wohl
gewahrt worden, nicht aber in Bezug auf die beantragte Verurteilung des
Beschuldigten D.___. Zufolge der Unterlassung der Begründung müsse die Berufung
als zurückgezogen gelten, zumal der ESBK als Amtsbehörde die Bedeutung einer
Begründung im schriftlichen Verfahren bekannt sein müsse (mit Hinweis auf Sven
Zimmerli in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers
[Hrsg.] in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, nachfolgend zitiert «Zürcher Kommentar StPO», Art. 406 StPO N 12).
In analoger Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO liege für den
angefochtenen Freispruch bzw. für die beantragte Verurteilung keine
schriftliche Eingabe vor. Die Berufung der ESBK gelte deshalb als zurückgezogen
(Verweis auf Viktor Lieber in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 385 StPO N 3a) und
das Urteil der Vorinstanz sei in Bezug auf den Beschuldigten D.___ in
Rechtskraft erwachsen, was antragsgemäss festzustellen sei. Es sei einzig noch
die Kostenliquidation für das Berufungsverfahren vorzunehmen, wobei der
Beschuldigte vollumfänglich obsiege.
8.
In ihrer Vernehmlassung geht die ESBK
auf S. 6 f. auf diesen Einwand ein und begründete ihren Standpunkt wie folgt:
Die Vorinstanz gehe in ihrem Urteil davon aus, dass für eine Verurteilung nach
Art. 55 SBG im Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Qualifikationsverfügung
vorgelegen haben müsse. Aus diesem Grund habe sie den vorwerfbaren Tatzeitraum
begrenzt auf die Zeit zwischen dem [...]. März 2014 und dem 8. Mai 2015. Die
ESBK werfe dem Beschuldigten D.___ jedoch eine Verletzung des
Spielbankengesetzes, eventualiter des Geldspielgesetzes in der Zeit von
Dezember 2012 bis Ende April 2013 vor und bewege sich somit ausserhalb des von
der Vorinstanz festgelegten Tatzeitraums. Aus diesem Grund habe sich die Vorinstanz
gar nicht mit den dem Beschuldigten D.___ vorgeworfenen Handlungen
auseinandergesetzt und diesen vollumfänglich freigesprochen. Die
Berufungsbegründung der ESBK äussere sich umfassend zur Frage der des
Qualifikationszeitpunktes und somit zu den Gründen, die auch im Zusammenhang
mit dem Freispruch des Beschuldigten D.___ einen anderen Entscheid nahelegten.
Insbesondere aus der Anklageschrift sowie aus dem Parteivortrag der ESBK anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gingen die D.___ vorgeworfenen
Tathandlungen eindeutig hervor. Dieser habe seine beiden Brüder und E.___ als
Gehilfe tatkräftig unterstützt.
9.
Der Einwand des Beschuldigten D.___
verfängt nicht. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als
zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe
einreicht. Wie D.___ selbst vortragen lässt, hat die ESBK die schriftliche
Berufungsbegründung fristgerecht und mit den Anträgen zu D.___ (Art. 385 Abs. 1
lit. a StPO) eingereicht. Die Vorinstanz hatte diesen vollumfänglich
freigesprochen, weil sie die Strafbarkeit aller Beschuldigten auf die Zeit nach
den Qualifikationsverfügungen beschränkt hat. Damit befasste sich die ESBK in
der Berufungsbegründung und begründete ihren abweichenden Standpunkt
ausführlich. Daraus ergibt sich ohne Weiteres auch die von ihr beantragte
andere strafrechtliche Beurteilung von D.___ (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Da
sich die Vorinstanz mit den vorgehaltenen Tathandlungen des Beschuldigten D.___
gar nicht materiell auseinandergesetzt hatte, konnte und musste die ESBK keine
(zusätzlichen) Beweismittel (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO) anrufen. Das
Berufungsgericht hat volle Kognition und das Rechtsmittelverfahren beruht auf
den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren
erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Damit genügt die
Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschuldigte scheint
diese mit den Anforderungen an die Anklageschrift zu verwechseln. Nur der
Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz
gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Eingabe, welche den Anforderungen nicht
genügt, zur Verbesserung innerhalb kurzer Nachfrist zurückweist, worauf im
Übrigen auch die von der Verteidigung zitierten Kommentatoren ausdrücklich
hinweisen (vgl. Viktor
Lieber in: Zürcher Kommentar StPO, Art. 385 StPO N 3 sowie Sven Zimmerli in:
Zürcher Kommentar StPO, Art. 406 StPO N 12).
10.
Im Einverständnis aller Parteien und im
Hinblick darauf, dass alle Beschuldigten vor Amtsgericht vom
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten, wurde mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2020 das schriftliche Berufungsverfahren
angeordnet. Am 3. Dezember 2020 reichte die ESBK ihre schriftliche
Berufungsbegründung ein (OGer AS 87 ff.). Am 26. Februar 2021 reichten die
Beschuldigten ihre Rechtsschriften ein (Berufungsbegründungen bzw. Antworten
auf die Berufung der ESBK: OGer AS 144 ff. [D.___], AS 149 ff. [F.___], AS 166 ff.
[B.___], AS 180 ff. [E.___], AS 204 ff. und AS 260 ff. [C.___], AS 270 ff. und AS 330 ff. [A.___]).
Die Replik der ESBK (Stellungnahme zu den Berufungsantworten und –begründungen
der Verteidigung) erfolgte am 12. April 2021 (OGer AS 419 ff.).
11.
Mit Verfügung vom 15. April 2021 (OGer
AS 495 f.) wurde festgestellt, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts
6B_1349/2020 vom 17. März 2021 in der vorliegenden Konstellation zwingend
eine mündliche Hauptverhandlung durchgeführt werden müsse:
Zustimmungserklärungen der Parteien zum schriftlichen Verfahren seien gemäss
Bundesgericht unbeachtlich. Die Beschuldigten könnten sich dann im Rahmen ihrer
Parteivorträge zu den Ausführungen der Eidgenössischen Spielbankenkommission
vom 12. April 2021 äussern. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurden die Parteien
schliesslich auf den 25. November 2021 zur Hauptverhandlung vor das
Berufungsgericht vorgeladen (OGer AS 497 ff.). Zudem wurde den Parteien mit der
Ansetzungsverfügung mitgeteilt, dass – für den Fall von Schuldsprüchen nach dem
Spielbankengesetz im Sinne der Anklage – vom Gericht von Amtes wegen geprüft würde,
ob eine Anwendung des Geldspielgesetzes milder wäre.
12.
Die nachfolgende Urteilsbegründung ist
wie folgt aufgebaut:
-
Übersichten Vorhalte und
Sachverhalt (nachfolgende Ziffer II.)
-
Formelle
Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln (Ziffer III.)
-
Sachverhaltsfeststellungen
(IV.)
-
Strafbarkeit/Deliktszeitraum/Anwendbares
Recht (V.)
-
Art. 55 SBG (VI.)
-
Beurteilung der Vorhalte
gegenüber den einzelnen Beschuldigten (VII.)
-
Strafzumessung (VIII.)
-
Nebenfolgen (IX.)
-
Kosten und Entschädigungen
(X.)
Erwägungen
II. Übersichten Vorhalte und Sachverhalt
1.
Zusammengefasster Vorhalt
Dem Beschuldigten A.___ wird kurz zusammengefasst
im vorliegenden Verfahren der Vorhalt gemacht, ein illegales – also ohne
Vorliegen von Konzessionen und/oder Bewilligungen – Remote-Casino-Geschäft in
Form einer Spielbank (zunächst mit der «[Spielplattform 1]» und dann mit der «[Spielplattformen
2]», wobei es sich dabei jeweils um praktisch dasselbe System mit einem oft
gleichen Spielangebot handelte, beide entwickelt von der [Firma 2 in Polen]) betrieben
zu haben. Vorgeworfen wird ihm (und den fünf Mitbeschuldigten) in der
Überweisung der ESBK, gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 des
Spielbankengesetzes (SBG) verstossen zu haben. Zusammen mit seinem Bruder C.___
habe er nach Prüfung anderer Angebote in einer ersten Phase das [Spielplattform
1]-Casinosystem vom Österreicher M.___ übernommen, um es später in direkter
Zusammenarbeit mit N.___ bzw. der [Firma 2 in Polen] direkt von dort zu
beziehen. Die Weiterentwicklung von [Spielplattform 1] habe in das [Spielplattform
2]-System gemündet, welches A.___ dann zusammen mit den hierortigen
Mitbeschuldigten mit seinem Netzwerk exklusiv vertrieben habe. In diesem
Netzwerk seien Millionenbeträge generiert und verdient worden. Deshalb wurden
durch die ESBK zur Sicherung der von ihr erwarteten hohen Ersatzforderung des Staates
erhebliche Vermögenswerte von A.___ (Privat- und Geschäfts-Konti,
Privatgrundstück, alle Liegenschaften der A.2___ AG mit Einschluss des [Hotels])
beschlagnahmt.
2.
Teilfreispruch der Vorinstanz
Die Vorinstanz kam zum Schluss, ein
strafbares Verhalten gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG könne erst
nach Publikation der entsprechenden Qualifikationsverfügungen für die einzelnen
automatisierten Glücksspiele durch die EBSK vorliegen. Deshalb wurde materiell
einzig die Zeitspanne ab [...]. März 2014 bzw. 14. Mai 2014 beurteilt (US 44
ff.). Für die Zeiträume vorher erfolgten Freisprüche mangels Strafbarkeit des
vorgehaltenen Handelns.
3.
Vorgeschichte gemäss ESBK
Im Schlussprotokoll vom 11. Februar 2016
im Verfahren gegen A.___ (7.1/001 ff., insbesondere 005 ff.) wird die
Vorgeschichte wie folgt dargelegt:
3.1
Das Remote-Casino-System [Spielplattform
2] von A.___ habe ein Vorgängersystem namens [Spielplattform 1] gehabt. Etwa im
Mai 2010 hätten sich Hinweise verdichtet, dass mutmasslich über die Schweizer
Automaten-Firma W.___ AG […] Computer mit speziell dafür eingerichteten Remote-Casinospielen
im grösseren Stil an Aufsteller vertrieben würden, welche diese ihrerseits an
verschiedenste Lokale in der Schweiz verteilten. Die Firma wie auch die
Aufsteller könnten die Umsätze via Zugangscode am Computer verfolgen und
entsprechend ihren Anteil am Umsatz einkassieren. Von der Schweizer Firma erhielten
sie zudem (Strich-)Code-Wertkarten, welche die Wirte/Lokalbetreiber an die
Spieler verkauften, um Kredite aufzuladen.
Die umfangreichen Untersuchungen hätten
ergeben, dass es sich bei diesem Remote-Casino-System um das sog. der [Spielplattform
1] gehandelt habe, das von der [Firma 2 in Polen] bzw.
[der Herstellerfirma mit Sitz in Polen, nachfolgend ebenfalls zitiert «Firma 2
in Polen] entwickelt worden sei. Diese habe die Glücksspielautomaten für
Casinos vertrieben, in denen die Automaten zur besseren Kontrolle über ein
Netzwerk an ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem angeschlossen
gewesen seien. Ihre Produkte würden, allenfalls in abgeänderter Form, ebenfalls
von Betreibern von Glücksspielautomaten ausserhalb von Casinos, bspw. in Restaurants,
Bars oder Internetcorners, aufgestellt, was in der Schweiz aber gemäss Art. 45
Abs. 1 SBG verboten sei. Diese Glücksspielautomaten würden ebenfalls
netzwerkartig über das Internet mit einem elektronischen Abrechnungs- und
Kontrollsystem (EAKS) verbunden, welches den jeweiligen Betreibern die
Kontrolle über die geleisteten Ein- und Auszahlungen aller
Glücksspielautomaten, aber auch ein Sperren bzw. Entsperren des jeweiligen
Glücksspielautomaten erlaube. Der Vertrieb der Automaten sei damals z.T. über
die [Vermittlerfirma] […] [in Österreich] gelaufen. Deren Geschäftsmodell habe
darin bestanden, dass sie bei der [Spielplattform 1] in [Ort 1 in Polen] und [Ort
2.
in Polen] das Recht erkauft habe, Terminals an deren Server zu betreiben.
Diese Softwarelizenz mitsamt der entsprechenden Wartung habe sie mit einer Gewinnmarge
pro Monat und Endgerät an Aussteller in Europa weitervermietet. Die W.___ AG
sei ihr Vertreiber in der Schweiz gewesen und habe in den besten Zeiten über
300.
Terminals am Netz gehabt.
Abgerechnet worden seien die Zugangs-
und Lizenzgebühren mit der [Firma 1 in Polen] in [Ort 2 in Polen]. Sowohl für
Tarife wie auch für alles Technische bei der [Firma 2 in Ort 2 in Polen] sei N.___
der Ansprechpartner für den [Vermittlerfirma]-Geschäftsführer gewesen und dieser
habe auch als einer der Programmierer von [Spielplattform 1] gegolten. Bei der Firma
2.
sei N.___ zwischen Ende 2012 und März 2013 Mitglied des Verwaltungsrates
gewesen, im gleichen Zeitraum und teilweise im 2014 sei er zudem im Verwaltungsrat
der [Firma 1 in Polen] gewesen.
Als es mit der Firma W.___ AG zunehmend
(Zahlungs-)Probleme gegeben habe, sei die Geschäftsbeziehung durch [die
Vermittlerfirma] ca. im September 2010 beendet worden. Die W.___ AG habe danach
(wie teilweise auch vorher schon) direkt mit der [Firma 2 in Polen] zusammengearbeitet.
3.2
Dem Geschäftsführer der [Vermittlerfirma]
sei der Name A.___ bereits als Kontakt des W.___ AG-Firmeninhabers W.___
bekannt gewesen (Telefonnummer und E-Mail-Adresse in den Unterlagen der [Vermittlerfirma]).
Einem Angestellten der W.___ AG zufolge sei «alias A» (A.___) ein Konkurrent
der W.___ AG gewesen. Dieser habe das Geschäft kaputt gemacht, indem er den Wirten
für das Aufstellen eines Terminals mehr Prozente versprochen habe.
3.3
Die ESBK könne belegen, dass in einer
ersten Phase A.___ und sein Bruder C.___ das [Spielplattform 1]-System – nebst
anderen Anbietern – in der Schweiz vertrieben hätten. Anfangs, d.h. ab ca. Mitte
des Jahres 2009, hätten sie das System vom ausländischen Lizenznehmer M.___, ab
dem August 2010 direkt von der Herstellerfirma [Firma 2 in Polen] übernommen.
Die Lizenzgebühren seien direkt an die polnische Herstellerfirma bezahlt
worden. Beweise dafür seien insbesondere E-Mail-Korrespondenzen der Firma C.___
GmbH von C.___ mit M.___ und N.___ und Zahlungen von C.___ an [die Firma 1 in
Polen]. Es sei kaum denkbar, dass C.___ bzw. [seine Firma] diese Zahlungen ohne
Willen von A.___ ausgeführt habe, als «vorgeschobene» Partnerin der [Firma 2 in
Polen] habe diese womöglich gar auf Geheiss von A.___
gehandelt. Später finde sich eine weitere Lizenzzahlung von C.___ direkt an die
neue Firma von N.___, [N.Ltd], [GB].
3.4
Mit der Zeit seien die Spiele von [Spielplattform
1] vom Markt verschwunden und durch das Remote-Casinosystem von [Spielplattform
2] ergänzt durch die Offline-Version [Spielplattform 3], ersetzt worden. Auch
diese beiden Systeme hätten von der [Firma 2 in Polen] gestammt. Diese
habe ausserdem (legale) Casino-Geräte von Typ Black-Horse oder Silver Shark entwickelt
und betrieben, welche letztlich die gleichen Spiele enthalten hätten wie die
Remote-Angebote von [Spielplattform 2].
3.5
Mit dieser Unternehmung bzw. mit
deren Verwaltungsrat und mutmasslichem Programmierer N.___ habe sich A.___
offensichtlich näher bekannt gemacht gehabt und sich dann in Zusammenarbeit mit
ihm die (Exklusiv-)Rechte für die Remote-Casinospiele von [Spielplattform 2]
für die Schweiz gesichert. A.___ habe im Januar 2012 die Firma A.3___AG […]
gegründet, in der er selbst als Präsident und N.___ als Mitglied des
Verwaltungsrates eingetragen gewesen seien. Aus den Akten sei überdies
ersichtlich, dass N.___ zeitweise im [Hotel] von A.___ gewohnt habe und einen
Arbeitsvertrag von A.___ als Mitglied der Geschäftsleitung von A.3___AG gehabt
habe. Diese Beiden hätten auch noch über weitere, ausländische Firmen im Spiel-
und Wettgeschäft zusammengearbeitet.
4.
Ermittlungsbeginn
4.1
In den Jahren 2011 und 2012 gingen erste,
teilweise anonyme Hinweise bei der Polizei und der ESBK ein, wonach A.___ im [Hotel]
«Internetstationen» mit virtuellen Geldspielen betreibe. Er betreibe die Online
Spielplattform [Kurzname für Spielplattform 1]. Er besitze exklusiv die Rechte
an dieser Plattform und stelle in Lokalen Computer mit dieser Software gegen
Beteiligung auf, in Zusammenarbeit mit Aufstellern, und kassiere 25 % der
Einnahmen. Kunden akquiriere er über die Internetseite «[Spielplattform 2].com». Die darauf verzeichnete Kontakttelefonnummer
bediene A.___. Erste Kontakte der EBSK mit der Polizei Kanton Solothurn datierten
vom März 2011, aus diversen Gründen wurden die Hinweise allerdings nicht mit
Nachdruck verfolgt. Es dauerte bis im April 2013, als aufgrund der Verdachtslage
von der ESBK in Zusammenarbeit mit der Polizei Kanton Solothurn für den
folgenden Juni eine erste grössere Aktion im [Hotel] im Eigentum von A.___ geplant
wurde.
4.2
Am 18. Juni 2013 fand eine Hausdurchsuchung
im [Hotel] mit Einschluss der dortigen […] Bar statt. Dabei wurden neun
angebliche «INTERnet-Terminals» und Standautomaten festgestellt. Auf den sich
im Betrieb befindlichen Geräten konnten die Spiele der Remote-Casino [Spielplattform
2] (Web) festgestellt werden; vordergründig werde auf den Geräten die
Spielauswahlliste unter dem Titel «[Kürzel 3]» angezeigt. Über die
serverbasierte Remote-Plattform von [Spielplattform 2] (Web) könne auf diverse
klassische Casino-Spiele wie Poker, Roulette und Walzenspiele zugegriffen
werden. Beim Eintreffen der Polizei habe eine Serviceangestellte per Knopfdruck
die Stromverbindung zu den zwei Geräten im Billardraum unterbrochen. Die
spätere forensische Analyse von acht Automaten habe bestätigt, dass darauf je
56.
Spiele von [Spielplattform 2] (Web) der Software-Version V3.0.2 installiert
gewesen seien. Für die Benutzer « alias D.»(D.___), K.___ und «alias E.» (E.___)
seien spezifische Schlüsselzugänge mit mehr oder weniger Berechtigungen wie
z.B. Kreditlöschung, Kreditaufbuchung, Zählerablesung etc. an den Geräten ermittelt
worden. Für den Zugang sei eine RFID-Karte notwendig gewesen. Nebst diesen
speziell zugeordneten Kompetenzen habe es auf den Geräten auch einen unpersönlichen
Schlüssel «Auszahlung» gegeben; dieser habe über eine Funktionstaste mit anschliessender
PIN-Eingabe funktioniert.
Auf dem neunten Gerät, versteckt in der
Disco, hätten die Spiele der [Spielplattform 3] (offline) nachgewiesen werden
können. Das Tischgerät der [Firma 2 in Polen] sei im Zeitpunkt der
Beschlagnahme wegen eines Konfigurationsproblems nicht (mehr) bespielbar
gewesen.
4.3
In der Folge wurden erste
Einvernahmen durchgeführt:
-
A.___ bestätigte, Inhaber
und Chef des Hotels samt Gastrobetrieben zu sein. Er bestritt jedoch, Remote-Casinospiele
anzubieten. Bei den Terminals handle es sich lediglich um PCs bzw. Internetstationen
für Gäste, welche dafür pro Stunde CHF 6.00 bezahlten. Er habe die Geräte
gekauft. Darauf könne weder gespielt werden noch würden Einsätze geleistet oder
Gewinne ausbezahlt. Diesen Standpunkt nahm A.___ auch im weiteren Verlauf ein,
so namentlich bei der Einvernahme vom 2. April 2014 (4.1./044 ff.).
Schliesslich machte er von seinem Schweigerecht Gebrauch.
-
Sinngemäss gleichlautende
Aussagen machte auch eine Serviceangestellte.
-
Zwei anwesende Gäste
hingegen gaben an, sie hätten schon mehrfach (auch an diesem Abend)
Remote-Casinospiele gespielt und auch Gewinne ausbezahlt erhalten. Die Gewinne
würden durch Mitarbeitende in bar ausbezahlt.
-
Dies wiederum bestätigte
eine Servicemitarbeiterin [der Bar]: An den dortigen beiden Terminals könnten
Internetspiele wie Black Jack und solche Casinospiele gespielt werden. Sie sei
instruiert worden, bei einer Polizeikontrolle den Schalter an einem der
Kühlschränke zu betätigen, damit so die Spiele ausgeschaltet würden. Die Geräte
seien seit sechs bis zwölf Monaten im Raum gewesen. Beide Angestellten gaben
an, ihr Ansprechpartner sei hauptsächlich «alias D.» (D.___).
4.4
In der Folge wurden am 2. April 2014
durch die ESBK Hausdurchsuchungen am Privatdomizil von A.___ [in Ort 5] und in
den Geschäftsräumlichkeiten in [Ort 1], Eigentümerin A.2___ AG (Inhaber A.___),
durchgeführt. Gleichtags wurde das Privatdomizil von C.___ durchsucht
(Firmensitz der C.___ GmbH) und das Lager der C.___ GmbH, ebenfalls [in den Geschäftsräumlichkeiten]
in [Ort 1]. Neben anderen beschlagnahmten Geräten sei dabei das sichergestellte
INTERnet-Terminal (U[…]) von Bedeutung gewesen: Dieses Gerät sei durch die
Ingenieure der EBSK über mehrere Monate eingehend analysiert und bespielt worden.
Da es betriebsfähig gewesen sei, habe damit die Funktionsweise des
Remote-Casinos von [Spielplattform 2] (Web) weitgehend erklärt und
nachvollzogen werden können.
4.5
Nach der Hausdurchsuchung vom 2.
April 2014 wurden A.___ und dessen beiden Brüder C.___ und D.___ in
Untersuchungshaft genommen. Dennoch seien danach diverse Änderungen an der
Software vorgenommen und andere Serveradressen verwendet und diese direkt als
Serveradressen auf dem Gerät U[…] gespeichert worden. Statt neun Icons würden
nur noch deren vier nach dem Aufstarten des Terminals U[…] angezeigt, u.a. das
Icon «Movie» habe gefehlt; der Zugang habe neu über das Icon «Google»
funktioniert. Auch das verwendete Protokoll habe nun nicht mehr «[Kurzname für
Spielplattform 2]» geheissen, sondern «[Kürzel 2]» (Details dazu 7.1/051 ff.).
Auf freiem Fuss war damals noch E.___. Am 8. Mai 2014 ging bei der ESBK ein
anonymes Schreiben ein, wonach ein «alias E.» der Techniker und die rechte Hand
von «alias A.» sei. Dieser habe während A.___s Haft den Zugang zu dessen
Onlinesystem geändert und führe zurzeit die Geschäfte der Brüder A.___/C.___/D.___
weiter (1/18 f.).
4.6
Auf einer anderen Version von
Geräten mit der Software [Spielplattform 2] (Windows) habe es sich um normale
Internetterminals mit einer installierten Casinosoftware gehandelt, dies im
Gegensatz zu [Spielplattform 2] (Web)-Terminals, bei denen es sich um
Casinoautomaten mit – zur Tarnung aufgepfropftem – Internetzugang gehandelt
habe. Dabei habe die Software/Spielapplikation je nach Version mal «[…].[Spielplattform
2].[…].exe», mal «[…].[Kurzname für Spielplattform 2].[…].exe». geheissen. Es
habe sich bei beiden um die gleiche Spielplattform gehandelt, die in diesem
Verfahren als [Spielplattform 2] (Windows) bezeichnet werde. Ebenso habe der
Servername von [Spielplattform 2].com zu [Kürzel 1].com gewechselt, wie dies
für die [Spielplattform 2] (Web) im Jahr 2012 habe belegt werden können. Es
könne damit belegt werden, dass es sich unabhängig von der Serverbezeichnung um
dieselbe Spielplattform gehandelt habe. Die ESBK geht davon aus, dass die
Namenswechsel absichtlich ausgeführt wurden, um den Fokus von der Domäne [Spielplattform
2].com – welche nachweislich A.___ gehört habe – und von der Bezeichnung «[Spielplattform
2]» zu nehmen.
5.
Domain [Spielcasino 2].com
von A.___
Aus einem beschlagnahmten, stark
verschlüsselten USB-Stick (ein zentrales Beweisstück im vorliegenden Verfahren:
Gegenstand U1, beschlagnahmt von A.___) ergab sich für die ESBK der Verdacht,
dass A.___ die serverbasierte Remote-Casino-[Spielplattform 2] (Web) nicht nur
in seinem [Hotel] angeboten, sondern zusätzlich über ein Netzwerk von sog.
«Managern» in zahlreichen anderen Lokalitäten in der Schweiz vertrieben und
dabei beträchtliche illegale Gewinne generiert habe. Die Daten auf dem Stick
bewiesen, dass A.___ Inhaber der Internet-Domain «[Spielplattform 2].com» sei,
wobei diesbezüglich die Besitzverhältnisse verschleiert worden seien.
6.
Übersicht über die beschuldigten Personen
und deren Firmen
6.1
Der Hauptbeschuldigte im
vorliegenden Verfahren ist A.___ ([…]), geboren wurde er im Kosovo als […]. Ihm
werden in der Überweisung der ESBK Verstösse gegen Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Abs. 2 SBG – Errichten und Betreiben einer Spielbank sowie Raum bieten für eine
Spielbank im [Hotel] – und Beschaffen von Spieleinrichtungen für die Spielbank,
alles ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen, vorgehalten.
Der Beschuldigte habe zuerst die Spielbank [Spielplattform 1] betrieben und
anschliessend deren Nachfolgerin [Spielplattform 2] eingerichtet und in
verschiedensten Lokalitäten in der Schweiz betrieben, darunter in seinem [Hotel]
in [Ort 1]. A.___ war Inhaber folgender Firmen:
-
A.1___ AG (vormals […] AG,
tritt als Automatenhändlerin auf),
-
A.1___ GmbH (managt in erster
Linie das [Hotel] in [Ort 1]),
-
A.2___ AG (besitzt die
Immobilien),
-
A.2___ GmbH (ist Untervermieterin
eines Gastro-Lokals) und
-
A.3___ AG, an der N.___ zu
50.
% beteiligt war (ist gemäss Handelsregister im Immobiliengeschäft und im Warenhandel
tätig).
Der offizielle Sitz dieser Firmen befand
sich am Privatdomizil von A.___.
6.2
Mitbeschuldigt ist zunächst C.___ ([…]
der Bruder von A.___, welcher Inhaber der Firma C.___ GmbH (betreibt den Verkauf
und die Reparatur von Unterhaltungsgeräten […]) war. Über diese Firma seien
zusammengefasst die Glücksspiel-Terminals für die Abnehmer teilweise beschafft,
installiert, bereitgestellt, servicemässig betreut und repariert worden. In
vielen Lokalen habe die C.___ GmbH zudem als Aufstellerin fungiert und ihren
Anteil an den Erträgen kassiert. Über die Firma von C.___ sei der Markt mit
Geräten versorgt worden, dazu habe z.T. auch der Verkauf von derartigen Terminals
gehört. Ausserdem sei C.___ einer der gut 40 sog. «Manager» von [Spielplattform
2] gewesen.
6.3
Zur Identifizierung von A.___ und C.___
kann auf die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS 535 f.) verwiesen
werden.
6.4
Ebenfalls mitbeschuldigt werden:
-
A.___s weiterer Bruder D.___
(«alias D.»);
-
als «Techniker der Spielbank»
E.___ («alias E.» […], Inhaber der Firma [E.___ GmbH]);
-
ein (weiterer, grosser) [Spielplattform
2]-«Manager»: B.___ und
-
F.___, ein Mitarbeiter von C.___
in der C.___ GmbH.
6.5
Weitere Firmen wie [Kurzname
für Spielplattform 2] Sh.P.K (zu Deutsch = [Kurzname für Spielplattform 2] GmbH)
[im Herkunftsort] (der Geburtsgemeinde von A.___, A.___ = 100 %-Eigentümer) und
[Kuzname für Spielplattform 2] Sh. A. in [einem Ort in Albanien] (50 %-Beteiligung
von A.___ gemäss Steuererklärung 2012), spielten im Firmengeflecht eine Rolle.
III. Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit
von Beweismitteln
Im Verlauf des erstinstanzlichen
Verfahrens wurden von Seiten der Beschuldigten eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes und diverse Verfahrensfehler mit der Folge der
Unverwertbarkeit von erhobenen Beweisen gerügt. Zudem wurde der Eintritt der
Verfolgungsverjährung geltend gemacht. Die Vorinstanz hat diese Vorfragen auf
den Seiten 6 bis 27 der Urteilsbegründung dargelegt und behandelt. Auf diese
Einwände samt den entsprechenden Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren
ist im Folgenden einzugehen. Der Eintritt der Verfolgungsverjährung wurde im
Berufungsverfahren von keiner Partei mehr geltend gemacht. Sowohl nach neuem
wie auch alten Recht ist die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. Es
wird hierzu auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziff. V.17. verwiesen.
1.
Anklagegrundsatz
1.1
Geltend gemacht wurde vom
Beschuldigten E.___ am 30. April 2018, das Schlussprotokoll sei nicht
nachvollziehbar. Die Akten enthielten keine den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Anklageschrift. Dem schloss sich vor Amtsgericht der Beschuldigte
D.___ an: Er könne der Anklage nicht entnehmen, welche konkreten Handlungen
oder Unterlassungen ihm vorgeworfen würden. Im Berufungsverfahren machten
schliesslich alle Beschuldigten eine Verletzung des Anklageprinzips geltend.
1.2.1
Im vorliegenden Fall gelangt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über das
Verwaltungsstrafverfahren (VStrR, SR 313.0, Art. 1) zur Anwendung. Die
Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als
das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31
Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80
Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne
Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich
analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile
1B_210/2017 vom 23.10.2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4.8.2016 E. 4.1).
Erachtet der untersuchende Beamte die
Untersuchung als vollständig und liegt nach seiner Ansicht eine Widerhandlung
vor, so nimmt er ein Schlussprotokoll auf; dieses enthält die Personalien des
Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung (Art. 61 Abs. 1
VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten
und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten
einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Abs. 2). Die
Verwaltung erlässt einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein;
vorbehalten bleibt – wie im vorliegenden Fall – die Überweisung zur
gerichtlichen Beurteilung (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und 3 VStrR).
Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das übergeordnete
Departement die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden
Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
des Strafgesetzbuchs für gegeben, so überweist die beteiligte Verwaltung die
Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts
(Art. 73 Abs. 1 VStrR).
1.2.2
Gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR gilt
die Überweisung als Anklage. Sie hat den Sachverhalt und die anwendbaren
Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen.
Angesichts dessen, dass im Verwaltungsstrafprozess die Anklage nicht durch die
Staatsanwaltschaft erfolgt, sondern sich aus den Akten der mit der Untersuchung
betrauten Bundesverwaltungsbehörde (hier der ESBK) ergibt, müssen die Akten,
die über die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Gericht zugestellt werden, den
Sachverhalt und die angewendeten Strafnormen deutlich benennen. Daher hat die
Verwaltung im Zuge ihrer Überweisung das Anklageprinzip zu wahren
(Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 273 f.).
1.2.3
Soweit die Artikel 73 - 81 VStrR
(«Dritter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren») nichts Anderes bestimmen, gelten
für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem
Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).
Neben Art. 73 Abs. 2 VStrR finden sich keine weiteren Angaben zum Inhalt und
Form der Anklageschrift gemäss Verwaltungsstrafprozess, weshalb die
einschlägigen Vorschriften von Art. 324 ff., insbesondere Art. 325 Abs. 1 lit.
f und g StPO («Inhalt der Anklageschrift») bei der Beurteilung miteinbezogen
werden können. Danach hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der
beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit,
Art und Folgen der Tatausführung sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft
erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzbestimmungen zu
bezeichnen.
1.2.4
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt
die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion;
Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an
dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt
zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter dem
Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der
Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau
weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten
rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig
vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung
mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte
Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine
fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem
Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken;
es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14.3.2017 E. 1.1.1 und 6B_452/2016 vom
23.12.2016
E. 1.1, je mit Hinweisen). Bei mehreren Angeklagten muss sich aus
der Anklageschrift klar ergeben, welche Tatbeiträge jedem einzelnen Angeklagten
in welcher Beteiligungsform zur Last gelegt werden (BGE 120 IV 348 E. 3d).
1.3
Die Akten enthalten im Ordner 7.1
der ESBK die ausführlichen Schlussprotokolle für jeden einzelnen der
Beschuldigten. In einem Ordner der Vorinstanz befinden sich das
Gesamtaktenverzeichnis (84 Seiten) und die 50-seitige «Überweisung zur gerichtlichen
Beurteilung» durch die ESBK vom 9. Oktober 2017. Aus den jeweiligen
Schlussprotokollen vom 11. Februar 2016 ist detailliert ersichtlich, was den
sechs Beschuldigten vorgeworfen wird. Darin wurden die Ermittlungsergebnisse
jedes Einzelnen zusammengefasst, grösstenteils auch unter Angabe der
dazugehörigen Beweismittel. In der Überweisung vom 9. Oktober 2017 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, welche als Anklage gilt, komprimierte
die ESBK sodann die vorgeworfenen Sachverhalte und Tatbeiträge samt rechtlicher
Qualifikation noch einmal für jeden einzelnen Beschuldigten. Insgesamt wurden
sowohl in der Überweisung als auch in den Schlussprotokollen der Sachverhalt,
die den einzelnen Beschuldigten jeweils vorgeworfenen Tathandlungen unter Angabe
von Ort und Datum sowie das konkrete Vorgehen beschrieben und die anwendbaren
Gesetzesbestimmungen angegeben. Damit werden die gestellten Anforderungen an eine
Anklageschrift gemäss VStrR, aber ebenso gemäss StPO im Grundsatz erfüllt und
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht a priori erkennbar. Dies
schliesst aber nicht aus, dass nachfolgend bei der materiellen Prüfung der
einzelnen Vorhalte Verletzungen des Anklageprinzips festgestellt werden könnten.
Dies ergibt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt aufgrund des Umstandes,
dass die Vorinstanz die massgeblichen Tatzeiten auf die Zeiten nach den
Qualifikationsverfügungen beschränkt hat. Die Beschuldigten monierten aus
diesem Grund im Berufungsverfahren auch insbesondere, die Vorinstanz habe sich
den Anklagesachverhalt aus den Akten selbst zusammengesetzt. So lässt –
stellvertretend – C.___ in seiner Berufungsantwort vom 26. Februar 2021
ausführen (S. 3 f., Ziffer 5a/OGer AS 262 f.), aus den Ausführungen der Vor-instanz
zu den ab dem [...]. März 2014 vorhandenen Geräten, deren Betriebszeiträumen
und den Lokalen (Ziffern VI.8.2 S. 60, Z1.2.3 S. 99 und 1.10 S. 111) zeige sich
dies beispielhaft: Sämtliche dieser Angaben ergäben sich nicht aus der
Überweisung, sondern hätten von der Vorinstanz mühsam aus den Akten
zusammengesucht werden müssen. Es entbehre nicht einer gewissen Ironie, dass
die ESBK nun exakt diese Erwägungen in ihrer Berufungsbegründung beanstande und
ausführe, die Vorinstanz habe folglich sachverhaltswidrig 28 Geräte nicht berücksichtigt
und sei von einer falschen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen. Der Ursprung
dieser Beanstandung liege nicht bei der Vorinstanz, sondern sei von der ESBK
selbst gesetzt worden. Die Vorinstanz müsse sich vorwerfen lassen, dass sie
versucht habe, die Fehler der ESBK zu beheben. Damit hätten beide – Vorinstanz
und ESBK – gegen Art. 73 Abs. 2 VStrR und Art. 325 StPO verstossen. Es sei
nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den Akten die Anklage zusammenzustellen.
Vielmehr habe dieses zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der
vorhandenen Beweise erstellen lasse oder nicht. Eine abschliessende
Beurteilung, ob die Überweisung als Anklage den gesetzlichen Anforderungen
genüge, kann im vorliegenden Fall erst nach Beantwortung grundlegender rechtlicher
Fragen wie namentlich derjenigen nach der massgeblichen Deliktszeit vorgenommen
werden. Somit ist hinten auf diese Fragstellung zurückzukommen.
2.
Verwertbarkeit von Beweismitteln
2.1
Hinsichtlich der Verwertbarkeit von
Beweismitteln wurde vor Amtsgericht mehrfach vorgebracht, diverse Aktenstücke
seien aus den Akten zu weisen resp. als unverwertbar zu bezeichnen. Diese
Einwände wurden im Berufungsverfahren erneuert. Insbesondere seien sämtliche
anonymisierten Unterlagen sowie die beigezogenen Akten aus anderen Verfahren
der ESBK auszusondern. Ferner seien jene Beweismittel zu entfernen, welche
unter Verletzung von Teilnahmerechten bzw. in Verletzung des
Konfrontationsanspruchs (nachfolgend behandelt in Ziffer 2.2), durch «fishing
expeditions» oder mangels korrekter Rechtsbelehrung bei Durchsuchungen gewonnen
worden seien (nachfolgende Ziffer 2.5). Zuletzt seien die technischen
Fachberichte aus den Akten zu weisen, weil dabei die strafprozessualen Vorgaben
zur Erstellung von Sachverständigengutachten nicht eingehalten worden seien
(nachfolgende Ziffer 2.6). Vorweg behandelt werden die Fragen der
Verwertbarkeit anonymer Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden und die damit
zusammenhängende Frage nach dem hinreichenden Tatverdacht für die Durchführung
von Durchsuchungen (nachfolgende Ziffer 2.3) sowie der Verwertbarkeit von aus
anderen Verfahren der ESBK beigezogenen Akten (nachfolgende Ziffer 2.4).
2.2
Die Vorinstanz hat auf US 12 bis 15
(Ziffern II.7.1 ff) die rechtlichen Grundlagen des VStrR und der StPO
hinsichtlich der Teilnahmerechte, Konfrontationsansprüche, Rollenwechsel und
mangelhaften Rechtsbelehrungen korrekt dargelegt und als Folge davon diverse
Aktenstücke – Befragungsprotokolle, die einen ganzen Bundesordner füllen – aus
den Akten gewiesen (Urteil der Vorinstanz Ziffern II.7.3.1 bis II.7.4). Dies
erfolgte aus folgenden Gründen:
- Verletzung von Teilnahme- und
Konfrontationsrechten;
- Kein Hinweis auf das Recht,
jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen zu können;
- Befragungen
von Ehegatten oder Nachkommen ohne Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht;
- Befragungen
von späteren Beschuldigten in einer ersten Phase als Auskunftspersonen ohne
Hinweis auf die Belehrungen gemäss Art. 158 StPO.
Die Erwägungen der Vorinstanz dazu sind schlüssig,
auf diese kann verwiesen werden. Im Berufungsverfahren wurden dagegen denn auch
keinerlei Einwände erhoben, namentlich nicht von Seiten der ESBK. Es bleibt
somit dabei, dass die von der Vorinstanz aus den genannten Gründen
ausgeschiedenen Dokumente ausgesondert und unbeachtlich bleiben.
2.3.1
Kritisiert wird die Verwertung von
anonymen Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden bzw. die ESBK. In den Akten
finden sich mehrere, teilweise anonyme und teilweise von Hand verfasste
Schreiben und E-Mails mit Hinweisen auf illegale Glücksspiele und Sportwetten
(vgl. Ordner 1 des ESBK: «Vorakten»). Dabei werden die Beschuldigten A.___, B.___
und C.___ mehrmals namentlich erwähnt und mögliche Ruf-, Alias- und Milieunamen
wie ««alias A.», […], «alias C.» und «D.» werden genannt. Weitere Hinweise in
diesen Schreiben betreffen angeblich beteiligte Firmen sowie Adressen von Bars
und Restaurants, in welchen mutmasslich die illegalen Glücksspiele und
Sportwetten betrieben würden, oder aber unter welchem Icon einer fraglichen
Internetstation verdeckt auf die «[Spielplattform 2]» zugegriffen werden könne.
Daneben wurden teils auch einschlägige Benutzernamen und Passwörter genannt.
Mit E-Mail vom 17. August 2011 beispielsweise teilte [Melder 1] der ESBK mit, A.___,
italienischer Staatsangehöriger, in [Ort 5], betreibe in der Schweiz die Online
[Spielplattform 1]. Dieser besitze exklusiv die Rechte an der obigen Plattform
und stelle in Restaurants, Clubs und ähnlichen Betrieben Computer mit
installierter [Spielplattform 1]-Software gegen Beteiligung auf. Er organisiere
auch [Spielplattform 1] Online-Glücksspiele in Zusammenarbeit mit Aufstellern.
An den Einnahmen beteilige sich A.___ mit 25 %. A.___ akquiriere Kundenkontakte
auf der Internetseite http:/[Spielplattform 2].com/. Unter «Contact» finde sich
dort die Telefonnummer +377 […], Anrufe auf diese Nummer würden von A.___
entgegengenommen (1/005). Am 19. August 2011 wies der [Melder 2] mit E-Mail die
ESBK auf www.[Spielplattform 2].com hin. Dort solle man die Spiele anschauen
und dann unter Kontakte. Das seien Albaner, welche in der Schweiz die [Spielplattform
1] Casinos verteilten. Es seien vier […] Brüder aus [Ort 1], die als Asylanten
in die Schweiz gekommen seien und eine Scheinehe mit Schweizerinnen geführt
hätten. Nach fünf Jahren hätten sie sich scheiden lassen und dann ihre Frauen
aus dem Kosovo in die Schweiz geholt. Es gehe um die C.___ GmbH = C.___ (dieser
nenne sich auch «alias C.»). Dessen grosser Bruder, der das [Hotel] führe,
nenne sich «alias A.». Alle Online-[Spielplattform 1], die bei Albanern
verteilt seien, liefen über die Brüder. Man könne dort anrufen und sagen, man
wolle auch [Spielplattform 1] (1/006). Zu den von den anonymen Anzeigern
verwendeten E-Mail-Adressen ist zu vermerken, dass diese E-Mails jeweils über
das Kontaktformular der ESBK eingegangen sind. Die E-Mails wurden direkt von
der Webseite des EJPD generiert und die darin angegebenen
E-Mail-Absenderadressen wie die erwähnten [Melder 1] oder [Melder 2] etc. sind
reine Phantasienamen, welche in dem dafür vorgesehenen Textfeld des
Kontaktformulars eingegeben wurden (vgl. 1/005, 006 und 017 sowie die
Ausführungen der ESBK in der Replik vom vom 8. März 2021, Ziff. 4.5.2/OGer
AS 432). Der ESBK war es damit gar nicht möglich, die jeweiligen Absender
zu ermitteln.
Es gab aber auch nicht anonyme
Mitteilungen sowie spezifische Angaben eines Melders, der sich mit dem Absender
«[Melder 3]» an die Behörden wendete, dessen nähere Identifizierung aber ausblieb.
-
E-Mail von O.___ vom 9.
März 2011 an die Kantonspolizei Bern mit dem Hinweis auf verbotene virtuelle
Geldspiele auf Internetstationen [in der Bar] (1/002 f.);
-
Am 7. März 2013
rapportierte die Stadtpolizei […], anlässlich diverser ziviler Drogenkontrollen
hätten die Beamten mehrfach beobachten können, wie die Serviceangestellte beim
Erblicken der Beamten hinter der Bar jeweils einen Schalter betätigt habe.
Dadurch sei das Licht in den Kühlschränken erloschen. Nach den Angaben einer
(namentlich genannten) Auskunftsperson und bekannten Szenenkenners würden durch
das Betätigen der Schalter aber nicht nur die Kühlschränke ausgeschaltet,
sondern auch die zwei Computer, welche sich im Billardraum befänden und auf
denen illegale Internetwetten getätigt würden (1/15);
-
Anfang Mai 2014 machte «[Melder
3]» Angaben über die «in Untersuchungshaft sitzenden» Beschuldigten A.___, C.___
und B.___. Dabei gab er an, «der Techniker und rechte Hand von «alias A.»
(Inhaber des [Hotels]) sei immer noch auf freiem Fuss und habe unterdessen beim
Online-casinosystem von «alias A.» die Domainadresse gewechselt (mit Angabe von
Zugangsdaten und Logindaten). Er wolle anonym bleiben, da mit diesen Herren
nicht zu spassen sei und er bei Bekanntwerden seiner Identität um sein Leben
fürchten müsse. Auf Nachfrage der ESBK machte der genannte Melder am 12. Mai
2014.
ergänzende Angaben, auch zu Casinosystemen in bestimmten Lokalen (1/18
ff.). Derzeit habe der Techniker «alias E.» den vollen Operatorzugang. Aufgrund
dieser Meldung und eigener Erkenntnisse aus der laufenden Untersuchung
beauftragte die ESBK am 14. Mai 2014 die Polizei Kanton Solothurn mit der
Observation von E.___ (1/25 f.);
-
Auf Anfrage machte «[Melder
3]» mit Mail vom 4. August 204 der ESBK weitere Angaben u.a. zu «alias E.»
(«die rechte Hand von «alias A.» ») und «alias F.» («die rechte Hand von alias
C.», 1/030 f.).
Bereits an dieser Stelle kann vermerkt
werden, dass sich diese Meldungen im Verlaufe der Strafuntersuchung als
zutreffend herausstellten (vgl. die Sachverhaltsfeststellungen im nachfolgenden
Kapitel IV.).
2.3.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 VStrR sind
Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes
einem Beamten der beteiligten Bundesverwaltung oder einer Polizeistelle zu
erstatten. Auch die StPO sieht in Art. 301 Abs. 1 ein allgemeines Anzeigerecht
vor, wonach jede Person berechtigt ist, Straftaten bei einer
Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
Vorliegend handelte es sich bei den
teilweise anonymen Eingaben sinngemäss um Strafanzeigen i.S.v. Art. 19 Abs. 1
VStrR resp. Art. 301 Abs. 1 StPO.
2.3.3
Eine eigenständige Regelung für
die Eröffnung einer Untersuchung findet sich im VStrR nicht. Gemäss Art. 309
Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung (mit der
Möglichkeit zur Durchführung von Zwangsmassnahmen), wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen Hinweise auf eine strafbare Handlung,
um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können, erheblich und konkreter
Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
2.3.4
Die genannten Anzeigen waren
konkret, detailliert und stimmten in den wesentlichen Punkten überein, ebenso
stimmten sie mit den Beobachtungen und erhobenen Auskünften der Stadtpolizei […]
überein. Sie schilderten erhebliche Verstösse gegen die Bestimmungen des
Spielbankengesetzes. Damit war ein hinreichender Tatverdacht erstellt und die
ESBK berechtigt (und verpflichtet), aufgrund aller Erkenntnisse (Meldungen und
Polizeibericht) eine Strafuntersuchung mit der Vornahme von Zwangsmassnahmen
(beispielsweise die Hausdurchsuchung vom 18.6.2013 im [Hotel] inkl. [Bar] in [Ort
1], auf welche noch im Detail eingegangen wird)
zu eröffnen.
2.3.5
Zu prüfen ist, ob die Kenntnis der
Identität von anonymen Meldern Voraussetzung für die Verwertung ihrer
Informationen im Rahmen der Tatverdachtsprüfung ist. Das Wissen der anonymen
Melder ist der Polizei zuzurechnen. Nach Art. 306 Abs. 1 StPO stellt
die Polizei im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen
der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat
relevanten Sachverhalt fest. Es handelt sich bei den Meldungen mit Blick auf
diese Bestimmung nicht mehr nur um Anzeigen Privater, welche Gegenstand der
Verfahrensakten sind, sondern auch um «eigene Feststellungen» der Polizei.
Diese fallen in den Anwendungsbereich der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit
nach dem Gesetz über die Kantonspolizei (BGS 511.11). Dass Meldern Anonymität
zugesichert wird, ist der Polizei zuzugestehen (vgl. Niklaus Schmid/Daniel
Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.
Gallen 2018, Art. 76 StPO N 3). Die StPO ist diesbezüglich nicht anwendbar. Die
anonymen Meldungen können damit zur Begründung des Tatverdachts verwertet
werden (vgl. Urteil der Strafkammer STBER.2019.81 vom 18.11.2020, E. II.2.6.2).
Zu betonen ist aber auch hier, dass im vorliegenden Fall nicht alle Meldungen
an die Strafverfolgungsbehörden anonym erfolgten und ein hinreichender
Tatverdacht in den meisten nachfolgend zu behandelnden Fällen auch ohne die
anonymen Meldungen zu bejahen wäre.
2.3.6
Die Anklage und die Vorinstanz
stützten sich bei der Beweisführung im vorliegenden Verfahren nicht auf die
anonymen Anzeigen ab, sondern auf die im Rahmen der Strafuntersuchung
gewonnenen Beweismittel, weshalb auf die von der Vorinstanz auf US 17 ff. (Ziffern
II.7.4.3 ff.) getätigten plausiblen Erwägungen zum Sammeln von Beweismitteln
durch Privatpersonen und deren Verwertbarkeit nicht weiter eingegangen werden
muss. Das Fazit der Vorinstanz ist allerdings zu Recht das Gleiche. Insbesondere
kann zum Vorbringen in der Berufungsrechtsschrift des Beschuldigten E.___ (Ziffer
5.
f. S. 3 f./OGer AS 182 f.), die ESBK habe nur aufgrund einer anonymen Meldung
beim Systembericht «[Spielplattform 2]» die ersten Stufen des Zugangs knacken
und damit überhaupt erst sämtliche Informationen erhalten können,
vollumfänglich auf die zutreffende Darstellung der ESBK in der Berufungsreplik
vom 12. April 2021 (Ziffer 4.5 S. 14 unten/15 oben; OGer AS 432) verwiesen
werden. Die entsprechenden Informationen – erste Stufe des Logins – waren der
ESBK aus anderen Ermittlungen bereits bekannt (siehe dazu auch Systembericht «[Spielplattform
2]»: 5.1/001 ff, S. 109 und 117). Die eingebrachten Informationen des anonymen
Melders waren allerdings auch in diesem Fall zutreffend, es muss sich – wie bei
anderen Meldungen – offensichtlich um einen Insider gehandelt haben.
2.4.1
Hinsichtlich der beigezogenen
Akten gilt Folgendes: Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten
anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die
Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1
StPO). Eine gleichlautende Bestimmung enthält das VStrR nicht. Allerdings haben
(auch) die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den
mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten
Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten und ihnen
insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in amtliche
Akten zu gewähren, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können (Art.
30.
Abs. 1 VStrR). Somit ist es auch nach dem VStrR analog Art. 194 Abs. 1 StPO
zulässig, Akten aus anderen Verfahren der ESBK und von weiteren Behörden
beizuziehen.
2.4.2
Nach Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO
haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft
und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu
stellen. Der Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im Untersuchungs-
und Hauptverfahren gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von
Mitbeschuldigten (BGE 140 IV 172 E. 1.2.2; 139 IV 25 E. 5.1 - 5.3; je mit
Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind,
dürfen nach Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden,
die nicht anwesend war. Das Recht, bei Beweiserhebungen durch die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen
Personen Fragen zu stellen, setzt allerdings Parteistellung voraus. Parteien
sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Haupt- und im
Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). In
getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen
Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an
den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der
anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e
contrario; BGE 141 IV 220 E. 4.5 mit Hinweisen; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S.
176; Urteil 6B_611/2015 vom 17.12.2015 E. 1.3.1). Die beschuldigte Person
hat gegenüber in anderen Verfahren beschuldigten Personen oder anderen aussagenden
Personen nur – aber immerhin – das Recht, diesen mindestens einmal Fragen zu
stellen (Konfrontationsrecht). Die Aussagen von in anderen Verfahren befragten
Personen können mithin nur dann zulasten einer beschuldigten Person verwertet
werden, wenn diese wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
hatte, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die
Beschuldigten in den getrennten Verfahren zu stellen (BGE 141 IV 220 E. 4.5;
140.
IV 172 E. 1.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zum früheren Recht;
Urteil 6B_611/2015 vom 17.12.2015 E. 1.3.1.).
2.4.3
Im hier zu beurteilenden Fall geht
es bei den Beweismitteln nicht um belastende Aussagen, welche aus anderen
Verfahren ins hiesige Verfahren beigezogen wurden. Die durch den Aktenbeizug
erlangten Erkenntnisse stammen aus technischen Auswertungen von diversen
sichergestellten und beschlagnahmten Spielautomaten. Unter diesen Umständen ist
eine Verletzung des Teilnahme- oder Konfrontationsanspruchs nicht auszumachen.
Es kann diesbezüglich auch auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziffer II.2.6
verwiesen werden. Die beigezogenen Akten können daher im vorliegenden Verfahren
in die Beurteilung miteinbezogen werden.
2.5.1
Die Beschuldigten liessen die
Verwertbarkeit von Ergebnissen von Hausdurchsuchungen, Personendurchsuchungen
und von Durchsuchungen von beschlagnahmten Gegenständen wie Handys, USB-Sticks etc.
bestreiten.
2.5.1.1
Die Durchsuchung von Wohnungen
und Personen (des Beschuldigten) ist in Art. 48 VStrR, deren Durchführung in
Art. 49 VStrR und die Durchsuchung von Papieren separat in Art. 50 VStrR
geregelt. In der Strafprozessordnung finden sich die einschlägigen und
vergleichbaren Bestimmungen in den Artikeln 241 ff. StPO, welche – samt der
einschlägigen Rechtsprechung – auch zur Konkretisierung der Regelung im VStrR
beigezogen werden können.
2.5.1.2
Die Anordnung von
Hausdurchsuchungen setzt wie bereits dargestellt einen hinreichenden
Tatverdacht voraus: Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art.
196.
- 298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein
hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen
erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht
begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E.
3.2
S. 126; Urteile 6B_1105/2013 vom 18.7.2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom
10.12.2013
E. 1.4 mit Hinweisen).
2.5.1.3
Wohnungen und andere Räume sowie
unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur
durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin
verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der
Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art.
48.
Abs. 1 VStrR). Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden (Art. 48
Abs. 2 VStrR). Durchsuchungen bedürfen eines schriftlichen Befehls des
Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung (Art. 48 Abs. 3 VStrR). Ist
Gefahr im Verzug und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt
werden, darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen
oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen (Art. 48 Abs. 4
VStrR). Die Durchsuchung von beweglichen Sachen insbesondere von Fahrzeugen,
richtet sich nach den Bestimmungen für die Durchsuchung von Personen
(Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 203).
2.5.1.4
Der anwesende Inhaber der Räume
ist über den Grund ihrer Durchsuchung zu unterrichten und zu dieser
beizuziehen; anstelle des abwesenden Inhabers ist ein Verwandter oder
Hausgenosse beizuziehen. Im Weitern ist die von der zuständigen kantonalen
Behörde bezeichnete Amtsperson oder, falls der untersuchende Beamte von sich
aus durchsucht, ein Mitglied der Gemeindebehörde oder ein Kantons-, Bezirks-
oder Gemeindebeamter beizuziehen, der darüber wacht, dass sich die Massnahme
nicht von ihrem Zweck entfernt. Ist Gefahr im Verzuge oder stimmt der Inhaber
der Räume zu, so kann der Beizug von Amtspersonen, Hausgenossen oder Verwandten
unterbleiben (Art. 49 Abs. 2 VStrR). Das Protokoll über die Durchsuchung wird
im Beisein der Beteiligten sofort aufgenommen; auf Verlangen ist den
Beteiligten ein Doppel des Durchsuchungsbefehls und des Protokolls
auszuhändigen (Art. 49 Abs. 4 VStrR).
2.5.1.5
Das VStrR enthält keine
gesetzliche Vorgabe für den Inhalt eines Durchsuchungsbefehls, weshalb nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Art. 241 StPO zurückgegriffen werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6.10.2016 E. 4.4.1 f.). Nach
Art. 241 Abs. 2 StPO hat der Befehl die zu durchsuchenden oder zu
untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen, den
Zweck der Massnahme sowie die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder
Personen zu bezeichnen. Der Durchsuchungsbefehl hat, ausser bei Dringlichkeit,
schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen (Art. 241 Abs. 1
i.V.m. Art. 80 StPO). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend
anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein,
von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Dazu braucht es mindestens summarische Ausführungen zum
vorgeworfenen Sachverhalt und der den Tatverdacht begründenden Faktenlage. Die
Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der
Zwangsmassnahme zu definieren. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben
definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine
nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu
Fall.
2.5.1.6
Art. 50 VStrR regelt die
Dispositiv
Durchsuchung von Papieren. Demnach sind Papiere mit grösster Schonung der
Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann
durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden,
die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Abs. 1). Obwohl Art. 50 VStrR nur
die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, ist in analoger Anwendung von
Art. 248 Abs. 1 StPO auch im Verwaltungsstrafverfahren die Sicherstellung
anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger
Informatikmittel sowie Gegenstände zulässig. Dafür spricht schon Art. 48 Abs. 1
VStrR, worin ausdrücklich festgehalten ist, dass Räume durchsucht werden können,
wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin Gegenstände oder Vermögenswerte
befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Urteil des Bundesgerichts
1B_243/3016 vom 6.10.2016 E. 3.4). Weiter sind bei der Durchsuchung das
Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren,
Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder
Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
2.5.1.7 Dem Inhaber der Papiere ist,
wenn immer möglich, Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren
Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere versiegelt und verwahrt und es entscheidet die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3
VStrR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; SR
173.71). Nur der Inhaber der Papiere bzw. Informationsträger, d.h. der diese
unmittelbar Besitzende ist im Einzelfall legitimiert, die Siegelung zu
verlangen (Judith Natterer Gartmann, Rechte und Pflichten des Beschuldigten im
Verwaltungsstrafverfahren, in: Andreas Eicker [Hrsg.], Das
Verwaltungsstrafrecht im Wandel, Herausforderung für Strafverfolgung und
Strafverteidigung, Bern 2017, S. 103 - 122, S.120).
Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim
zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien
zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die
Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse),
welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und
Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der
Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2 - 3 VStrR; Art. 248 Abs.
1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1 S. 81; 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.;
Urteil 1B_210/2017 vom 23.10.2017 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis
trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen
und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im
Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige
Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse (im Sinne von Art. 248
Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner
Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht
nach, ist der Entsiegelungsrichter nicht gehalten, von Amtes wegen nach
allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte
Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu
machen. Auch sind – besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder
elektronischen Dateien – diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die
dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die
angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E.
7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S.
87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; Pra
2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.3; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil
1B_394/2017 vom 17.1.2018, nicht amtl. publizierte E. 6.1; je mit
Hinweisen; s.a. BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468 f.). Bei Entsiegelungsgesuchen
obliegt es somit der Inhaberin oder dem Inhaber der erhobenen Dokumente, die
von ihnen angerufenen Entsiegelungshindernisse – namentlich das Vorliegen von
Unterlagen aus anwaltlichen Rechtsberatungsmandaten – ausreichend zu
substanziieren. In dem in Pra 2017 Nr. 24 beurteilten Fall hatten die von zwei
Anwaltsfirmen vorgenommenen bankinternen Untersuchungen (darunter forensische
Dokumenten-Transaktionsanalysen von verdächtigen Geschäften sowie Befragungen
von diversen Bankmitarbeitenden) in weiten Teilen auch die Funktion eines
geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controllings von Compliance-Vorschriften,
welches zu den gesetzlichen Geschäftsaufgaben der Bank gehört. Im dort
beurteilten Fall hatte das zuständige Entsiegelungsgericht in
bundesrechtskonformer Weise alle anwaltlichen Dokumente von der Entsiegelung
ausgenommen (bzw. teilweise eingeschwärzt), die nachvollziehbar rechtsberatende
Elemente enthielten (vgl. Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 7.8).
2.5.1.8 Nach der Rechtsprechung muss ein
Siegelungsgesuch sofort gestellt werden (BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 156;
Urteile 1B_487/2018 vom 6.2.2019 E. 2.4; 1B_48/2017 vom 24.7.2017 E. 5; je mit
Hinweisen). Ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung
der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch ist
grundsätzlich verspätet (Urteil 1B_454/2016 vom 24.1.2017 E. 3.1).
Demgegenüber kann ein eine Woche danach gestelltes Gesuch gegebenenfalls noch
als rechtzeitig angesehen werden (Urteil 1B_91/2016 vom 4.8.2016 E. 5.2 ff.).
Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an (Urteil 1B_91/2016 vom 4.8.2016
E. 4.4).
Die Untersuchungsbehörde, welche
Aufzeichnungen und Gegenstände vorläufig sicherstellt, hat deren Inhaber
anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu informieren, dass er, falls er
Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme
der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen könnten, deren Siegelung
verlangen kann. Ebenso ist der Betroffene darüber in Kenntnis zu setzen, dass
nach erfolgter Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der
Untersuchungsbehörde hin) der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der
Durchsuchung entscheidet und dass der Betroffene mangels sofortigen
Siegelungsgesuches den Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung der
Unterlagen rechnen muss. Die Information des betroffenen Inhabers über seine
Verfahrensrechte muss rechtzeitig, das heisst spätestens nach Abschluss der
Hausdurchsuchung, und inhaltlich ausreichend erfolgen. Dies gilt besonders bei
juristischen Laien. Ein blosser Abdruck von Gesetzesbestimmungen auf der
Rückseite der vom Inhaber unterzeichneten Formulare vermag als ausreichende
Orientierung des betroffenen Laien über sein Siegelungsrecht regelmässig nicht
zu genügen. Die Untersuchungsbehörde hat vielmehr verständliche Informationen
(im oben genannten Sinne) rechtzeitig abzugeben. Dass eine solche Information
erfolgt sei, hat die Untersuchungsbehörde (aus Rechtssicherheitsgründen und in
ihrem eigenen Beweissicherungsinteresse) ausdrücklich und nachvollziehbar zu
protokollieren (vgl. Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. c StPO). Ohne den
Nachweis einer ausreichenden Information des Betroffenen über seine
Verfahrensrechte ist eine «konkludente» Einwilligung in die Durchsuchung nicht
zu vermuten und liegt kein verspätetes Entsiegelungsgesuch vor (Urteil
1B_85/2019 vom 8.8.2019 E. 4.2 mit Verweis auf Urteile 1B_91/2016 vom 4.8.2016
E. 4.5; 1B_309/2012 vom 6.11.2012 E. 5.3 - 5.7, publ. in Pra 2013 Nr. 19 S. 157
ff.). Dennoch erachtet das Bundesgericht eine summarische inhaltliche
Prüfung der fraglichen Beweismittel als zulässig (Urteil des Bundesgerichts
1B_134/2018 vom 24.9.2018, E. 2.5; BGE 106 IV 413, E. 7b S. 423).
2.5.1.9 Die Beschlagnahme ist in Art. 46
VStrR geregelt. Nach Abs. 1 sind vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu
belegende Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können,
Gegenstände und andere Vermögenswerte, die
voraussichtlich der Einziehung unterliegen, sowie die dem Staate verfallenden
Geschenke und anderen Zuwendungen. Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die
zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung
hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur
Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen
Pfandrechtes als erforderlich erscheint (Art. 46 Abs. 2 VStrR). Gegenstände und
Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht
beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor
schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht
selber beschuldigt ist (Art. 46 Abs. 3 VStrR).
2.5.1.10 Der Inhaber eines
beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem
untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des
Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben (Art. 47 Abs. 1 VStrR). Die beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und
sind zu verwahren (Art. 47 Abs. 2 VStrR). Ausserdem muss, wenn Besitz und
Eigentum an dem beschlagnahmten Gegenstand auseinanderfallen, auch der
Eigentümer der beschlagnahmten Sache über die Beschlagnahme informiert werden
(Eicker/Frank/Achermann, a.a.O., S. 201).
2.5.2.1 Der Beschuldigte A.___ wie auch
weitere Beschuldigte (insbesondere B.___, C.___ und F.___) liessen die
Rechtmässigkeit mehrerer Hausdurchsuchungen bestreiten (vgl. insbesondere Eingabe
von RA Winiger: O-G AS 087 ff.), so jene an der [Adresse 2 in Zürich] (Behauptung
der sachlich unzuständigen Behörde) und [Adresse 1 in Zürich] (Behauptung der fehlenden
Rechtsmittelbelehrungen) und im [Restaurant in St. Gallen] (Behauptung des fehlenden
hinreichenden Tatverdachtes). Weitere in Zweifel gezogene Hausdurchsuchungen
betreffen das [Hotel], das Wohndomizil des Beschuldigten A.___ sowie weitere Liegenschaften
und Räumlichkeiten. Nachfolgend wird auf die einzelnen Hausdurchsuchungen näher
eingegangen.
2.5.2.2.1 Am 21. August 2012 beschwerte
sich P.___ telefonisch bei der Stadtpolizei Zürich, er habe soeben in einer
Wohnung an der [Adresse 2 in Zürich] einen Jackpot gewonnen, man wolle ihm
jedoch das Geld nicht auszahlen (2.1a/001 ff.). Die ausgerückte
Polizeipatrouille fand in der genannten Wohnung einen Internet-Automaten vor,
dessen Besitzer die beschuldigte Wohnungsmieterin nicht kennen wollte. Vom
Polizeioffizier wurde bei der zuständigen Staatsanwältin telefonisch ein
Hausdurchsuchungsbefehl angefordert. Die Hausdurchsuchung sowie eine
Durchsuchung von Aufzeichnungen wurden durch die Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat angeordnet (vgl. schriftlicher Durchsuchungsbefehl von
Staatsanwältin […] vom 22.8.2012, Ordner 2.1a vor den paginierten Akten, da
nachgereicht von der ESBK mit Eingabe vom 14. März 2019). Der (schriftliche)
Durchsuchungsbefehl vom 22. August 2012 äussert sich zum allgemeinen
Tatverdacht (Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz: Es werde vermutet, dass
in der Wohnung der Beschuldigten illegale Glücksspiele angeboten würden, dass
in der zu durchsuchenden Wohnung Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände
oder Vermögenswerte vorhanden seien, dass sich in den zu durchsuchenden
Schriftstücken Aufzeichnungen, Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von
Informationen sowie Datenträgern Informationen befänden, die der Beschlagnahme
unterlägen) und bezeichnete die zu durchsuchenden Räumlichkeiten unter Angabe
der Adresse sowie des Stockwerks. Ferner enthielt er die Anordnung, es seien
sämtliche der beschuldigten Person zugänglichen Räumlichkeiten und
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger und Anlagen
zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen zzgl. der der beschuldigten
Person gehörenden Fahrzeuge, Kleider sowie Gegenstände und Behältnisse zu
durchsuchen. Zu suchen sei nach Unterlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb von
Glücksspielen und weiteren sachdienlichen Hinweisen. Die allfällig
sichergestellten Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen,
Datenträger und Mobiltelefone seien auszuwerten. Neben einem Automaten
«INTERnet» (welcher nicht mit dem Internet verbunden war) und diversen Notizen
wurden mehrere passwortgeschützte Laptops sowie ein Ringbuch «[Spielplattform
1]» und weitere Gegenstände sichergestellt (vgl. die von der Beschuldigten
unterzeichneten Durchsuchungsprotokolle vom 21.8.2012, 2.1a/008 f.). Zudem hat
die Beschuldigte darauf unterschriftlich bestätigt, von den umstehenden
gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen und ein Doppel des
Durchsuchungsprotokolls erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 23. August 2012
beantragte Rechtsanwalt Wächter namens und im Auftrag des Beschuldigten B.___
die Herausgabe des als «INTERnet» bezeichneten Automaten (2.1a/010 f.). Am 24.
Januar 2013 verfügte die ESBK sodann jeweils die Beschlagnahme der am 21.
August 2012 sichergestellten Gegenstände und eröffnete dies der
Mieterin/Beschuldigten und RA Wächter z.Hd. von B.___ mit Rechtsmittelbelehrung
(2.1a/012 ff.).
2.5.2.2.2 Im vorliegenden Fall enthält
der Durchsuchungsbefehl vom 22. August 2012 die Angaben gemäss Art. 241 Abs. 2
lit. a - c StPO. Daraus ist mit genügender Klarheit ersichtlich, dass es um
Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz durch Betreiben illegaler
Glücksspiele geht, welche Räumlichkeiten (und Aufzeichnungen) untersucht werden
und welche möglichen Delikte der beschuldigten Person (Mieterin) allenfalls zum
Vorwurf gemacht werden sollen, sowie dass die Durchsuchung die Erlangung von
den Verdacht belegenden Beweismitteln bezweckt. Der Durchsuchungsbefehl erweist
sich damit als genügend begründet. Der hinreichende Tatverdacht lag aufgrund
der konkreten und glaubhaften Angaben des Anzeigers vor, von einer «fishing
expedition», wie vom Beschuldigten A.___ vorgetragen (O-G AS 87 f.), kann damit
nicht die Rede sein. Schliesslich war die Durchsuchung auch nicht
unverhältnismässig. Erst aufgrund von der Beschlagnahme unterliegenden
Gerätschaften vor Ort kann in der Regel mit beweismässig genügender Sicherheit
nachgewiesen werden, ob Widerhandlungen gegen das SBG begangen wurden, was als
Folge der telefonischen Anzeigeerstattung zu vermuten war. Die betreffende
Hausdurchsuchung erweist sich daher als für die Beweiserhebung und -sicherung
geeignet, erforderlich und zumutbar. Soweit ersichtlich, wurde der prozessuale
Rahmen eingehalten und die daraus ergangenen Beweismittel sind grundsätzlich
verwertbar.
2.5.2.2.3 Im Berufungsverfahren wurde
geltend gemacht, der Durchsuchungsbefehl sei von der Kantonalen
Staatsanwaltschaft und damit von einer unzuständigen Behörde ausgestellt worden
(Berufungsbegründung B.___ vom 26.2.2021, Ziffer III. S. 4, OGer AS 169). Das
ist korrekt, da der Durchsuchungsbefehl von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom 22. August 2012 ausdrücklich wegen Verstosses gegen Art. 55 SBG
erlassen wurde. Die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz
ist aber Sache der ESBK und Durchsuchungsbefehle sind von deren Direktor zu
erlassen. Zu entscheiden ist über die Rechtsfolge dieses formellen Fehlers.
Die Verwertbarkeit rechtswidrig
erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die
durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt werden, sieht Art. 141
Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe
gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141
Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder
unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen
nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es
sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.
Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden,
sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall
eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern
das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär
nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der
zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche
Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die
Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134 mit Hinweis auf die Botschaft zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, BBl 2006 1183 f.).
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO)
grundsätzlich analog anwendbar, soweit das Verwaltungsstrafrecht des Bundes
einzelne strafprozessuale Fragen nicht abschliessend regelt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6.10.2016 E. 3.1; BGE 139 IV 246 E. 1.2;
vgl. hierzu auch Jonas Achermann/Friedrich Frank in: BSK VStrR, Art. 2 VStrR
N 72). Dies gilt auch für die vorliegend zu klärende Frage.
Vorweg ist festzuhalten, dass – wie oben
ausführlich beschrieben – in casu die Voraussetzungen für den Erlass eines
Durchsuchungsbefehls vorlagen: Es lag keine verpönte fishing expedition vor. Die
Hausdurchsuchung war damit grundsätzlich zulässig. Auch ist der Fall nicht
vergleichbar mit Konstellationen, bei welchen die Ausstellung eines
schriftlichen Durchsuchungsbefehls gänzlich unterblieb. Hinzu kommt, dass mit
der Staatsanwaltschaft eine Behörde den Durchsuchungsbefehl erlassen hat, die
grundsätzlich zu dieser Zwangsmassnahme gemäss StPO befugt ist (beispielsweise
im Falle der eng verwandten verbotenen Wetten und Lotterien). Beide Behörden
(ESBK und Staatsanwaltschaft) verfügen im Rahmen von Untersuchungen über
vergleichbare Kompetenzen. Es kann demnach nicht behauptet werden, es habe sich
eine hierarchisch untergeordnete Behörde eine Amtshandlung angemasst, die generell
nicht in ihre Zuständigkeit fallen würde. Zudem ist nicht von der Hand zu
weisen, dass sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den genannten Spielformen
(Wetten, Lotterien einerseits und Geldspielen andererseits) und damit auch
hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeiten der beiden Behörden ergeben können.
Die sachliche Zuständigkeit ist vorliegend mit Blick auf den massgeblichen
Schutzgedanken nicht als Gültigkeitsvorschrift zu qualifizieren. Demzufolge
führt der Erlass des Befehls durch die Staatsanwaltschaft anstelle der ESBK
nicht zur Unverwertbarkeit der anlässlich dieser Durchsuchung gewonnenen
Beweismittel.
Der Vollständigkeit halber sei
angemerkt, dass auf die Beschlagnahmungen an der [Adresse 2 in Zürich]
nachfolgend nicht Bezug genommen wird und B.___ vollständig freigesprochen
wird.
2.5.2.3 In Bezug auf das [Restaurant in
St. Gallen] gingen bei der Kantonspolizei St. Gallen mehrere Meldungen ein,
wonach in bestimmten Lokalitäten enorme Umsätze mit illegalen Sportwetten und
Spielautomaten generiert würden. Beteiligt an diesen Spielen seien primär die
Lokalbetreiber/Wirte, welche für die Entgegennahme der Spieleinsätze und
Auszahlung allfälliger Gewinne zuständig seien, sowie die Hintermänner, welche
die Infrastruktur (Hardware) zur Verfügung stellten und den Hauptteil der
Gewinne einstrichen (2.1a/022 ff.). Diese Meldungen begründeten nach den obigen
Ausführungen einen hinreichenden Tatverdacht. Der Durchsuchungsbefehl vom 3.
Dezember 2012 des Kantonalen Untersuchungsamtes St. Gallen (2.1a/018) wegen
Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz hielt fest, dass im [Restaurant in St.
Gallen] Spiel- und Wettutensilien, Wett- und Spielterminals, Wett- und
Spielautomaten mit Zubehör, PC (inkl. Router), Ein-sätze (Bargeld),
Wett-/Spielbelege und -notizen, Kassabelege, weitere Gegenstände und
Schriftsachen, die auf strafbare Handlungen hinweisen würden, zu sichern seien.
Der vorgenannte Durchsuchungsbefehl enthält die Mindestangaben nach Art. 241
Abs. 2 lit. a - c StPO. Im Weiteren wurde das Rechtsmittel gegen den
Durchsuchungsbefehl sowie betreffend Siegelung unter Angabe der einschlägigen
Gesetzesbestimmungen vor der Unterschrift des Vertreters des Beschuldigten auf
der Empfangsbestätigung genannt (2.1a/019). Am 15. März 2013 verfügte die ESBK die
Beschlagnahme zweier Automaten (2.1a/20 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb
die in diesem Zusammenhang gewonnenen Beweismittel nicht verwertbar sein
sollten. Es lag auch hier ein rechtsgenüglicher Hausdurchsuchungsbefehl vor.
Der beschuldigte Lokalbetreiber gab in der Folge an, die beiden Spielautomaten
für Onlinespiele habe er von einem B.___ erhalten. Dieser habe ihm versichert,
diese seien legal. Wenn der Beschuldigte in der Berufungsschrift vom 26.
Februar 2021 ausführen lässt (S. 4, Ziffer III.), mit dem Kantonalen
Untersuchungssamt habe nicht die zuständige Stelle, der Direktor der ESBK, den
Durchsuchungsbefehl ausgestellt, kann dem nicht gefolgt werden: Der damals
bestehende Verdacht richtete sich insbesondere auf eine Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten, was in der
kantonalen Zuständigkeit lag. Grundsätzlich ist es im Voraus schwierig zu
bestimmen, ob nun Verstösse gegen das Lotteriegesetz (mit kantonaler
Zuständigkeit) oder gegen das Spielbankengesetz vorliegen, weshalb es sich bei
den Spielautomaten allenfalls um Zufallsfunde gemäss Art. 243 StPO gehandelt
haben kann, die sichergestellt werden durften und verwertbar sind. Die spätere
Beschlagnahme wurde dann von der ESBK vorgenommen.
2.5.2.4 Anfang Januar 2013 erhielt die
Stadtpolizei Zürich, Kommissariat Gewerbedelikte, ein anonymes Schreiben mit
der Mitteilung, in der Wohnung von Q.___ an der [Adresse 1 in Zürich] werde
illegales Glücksspiel betrieben. Die Ehefrau des Melders habe dort an einem Glücksspielautomaten
mehr als CHF 30'000.00 verloren. Erhebungen ergaben, dass an der
angegebenen Adresse tatsächlich eine Q.___ wohne, und es wurde in der
Liegenschaft ein reger Personenverkehr festgestellt. Im Zuge der Ermittlungen
bestätigte eine weitere Person, dass sich in der genannten Wohnung
Glücksspielautomaten befänden. Das Display zeige vier Rollen mit
Fruchtsymbolen. Es sei in der einschlägigen Szene bekannt, dass man dort dem
Glücksspiel nachgehen könne (2.1a/029 ff.). Am 24. Januar 2013 verfügte die
ESBK aufgrund des Verdachts auf illegales Glücksspiel die Durchsuchung der
Wohnung an der [Adresse 1 in Zürich] (2.1a/042). Der Durchsuchungsbefehl
bezeichnet die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und jene Gegenstände und
Unterlagen, welche sicherzustellen seien, und er enthält Ausführungen zum
Tatverdacht und zu den Verdachtsmomenten. Ferner enthält er die allgemeine
Rechtsmittelbelehrung betreffend die Möglichkeit, innert drei Tagen nach
Kenntnisnahme bei der Beschwerdekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichts
in Bellinzona Beschwerde erheben zu können. Schliesslich unterzeichneten die
jeweiligen Inhaber am 1. März 2013 die Beschlagnahmeprotokolle mit dem fett
gedruckten Hinweis «Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite» unmittelbar
unterhalb der Unterschrift (2.1a/043 ff.). Mit Eingabe vom 14. März 2019
reichte die ESBK der Vorinstanz die Rückseite des Protokolls ein, auf welcher
die Art. 45 bis 47 VStrR aufgeführt sind (Ordner 2.1a, vor den paginierten
Seiten ESBK-Beilage Nrn. 2 a/b/c). Unter anderem fand die ESBK auf dem Handy
der Wohnungsmieterin (U[…]) […] zwei Nummern von B.___ und L.___ sowie
SMS-Nachrichten, die mit Glücksspielen in Zusammenhang stehen könnten. B.___ gab
zu, dass einer der beschlagnahmten Computerterminals (U[…]) ihm gehört.
Indessen bestritt er, mit den Glücksspielen etwas zu tun zu haben. Ob ihm eine
Einsprachemöglichkeit eröffnet wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Auch
diese Hausdurchsuchung erweist sich als korrekt.
2.5.2.5.1 Mit Verfügung vom 10. Juni 2013
ordnete die ESBK im Rahmen der Aktion «Stop» im [Hotel] (inkl. [Bar]) in [Ort
1], eine Durchsuchung an (2.1a/046). Diese Hausdurchsuchung rückte die
Verteidigung von A.___ anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung in den
Mittelpunkt, wohingegen im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 3.
September 2018 noch ausdrücklich festgehalten wurde, der Durchsuchungsbefehl
sei soweit korrekt erlassen worden und dürfte den gesetzlichen Anforderungen
entsprochen haben, er habe sich aber nicht auf die Durchsuchung von Papieren im
Sinne von Art. 50 VStrR erstreckt (O-G AS 88). Gerügt wird vor Obergericht die Illegalität
dieser Hausdurchsuchung mit der Folge der Unverwertbarkeit namentlich des auf
seinem Mandanten gefunden USB-Sticks. Mit der Unverwertbarkeit dieses
USB-Sticks falle das ganze Gebäude, die ganze Untersuchung, in sich zusammen,
denn der nächste Schritt, die Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 mit den
Inhaftierungen, basiere eindeutig darauf. Auch die Verteidigung von C.___ machte
die Unverwertbarkeit des USB-Sticks U1 sowie der Folgebeweise geltend.
Die Verteidigung von A.___ begründet
ihren Standpunkt zusammengefasst wie folgt (vgl. Plädoyernotizen, Ziff. 3.2 S. 8
ff./OGer AS 898 ff. unter Hinweis auf 1/003 f.): Die ESKB habe der Polizei
einen «undercover»-Auftrag erteilt, sie habe diese gebeten, in das Lokal [Bar]
zu gehen, um im Hinblick auf eine auf später geplante Kontrolle diskret
genügend Hinweise zu sammeln, um einen Tatverdacht zu begründen und damit die
Hausdurchsuchung überhaupt erst anordnen zu können. Es habe demnach noch kein konkreter
Tatverdacht vorgelegen. Auf welche konkrete Grundlage sich der
Hausdurchsuchungsbefehl vom 10. Juni 2013 stütze, wisse man nicht und stehe
auch nicht im Hausdurchsuchungsbefehl, eine Überprüfung desselben sei also
unmöglich. Im Weiteren habe das Obergericht des Kantons Solothurn mit Hinweisen
auf die neuste Weiterentwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den
Urteilen STBER.2020.67 und STBER.2021.12 erkannt, dass die Polizei nicht ohne
Verdacht einfach irgendwelche Lokale betreten und kontrollieren dürfe. Die
Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 sei illegal gewesen, weil es an einem hinreichenden
Tatverdacht gefehlt habe bzw. weil der Tatverdacht nur durch eine vorgängig
durchgeführte «fishing expedition» habe begründet werden können. Selbst wenn eine
legale Hausdurchsuchung angenommen werde, sei es nicht rechtmässig gewesen, A.___
zu durchsuchen und ihm den USB-Stick abzunehmen. Es sei unbestritten, dass der
USB-Stick 6497 im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 ab der
Person A.___ sichergestellt worden sei und sich der Hausdurchsuchungsbefehl vom
10. Juni 2013 gegen niemanden gerichtet habe, sondern einfach für «die Räumlichkeiten
des [Hotels] (inkl. [Bar])» ausgestellt worden sei. A.___ sei zu diesem
Zeitpunkt nicht beschuldigte, sondern bloss «faktisch» beschuldigte Person gewesen
und am Tag der Hausdurchsuchung als Auskunftsperson befragt worden,
Art. 48 Abs. 2 VStrR garantiere jedoch, dass nur nötigenfalls und ausschliesslich
die beschuldigte Person durchsucht werden dürfe.
Auch die Verteidigung von C.___ macht
eine Unverwertbarkeit des USB-Sticks U1 geltend und moniert eine
widersprüchliche Argumentation in der ESBK-Stellungnahme vom 12. April 2021
(vgl. Plädoyernotizen vor Obergericht, S. 5/OGer AS 948): Die ESKB stelle
sich zum einen auf den Standpunkt, es habe bereits vor der Hausdurchsuchung ein
hinreichender Tatverdacht gegen A.___ bestanden, dieser sei faktisch
Beschuldigter gewesen, womit die ESBK einen Begriff kreiere, den das Gesetz so
nicht kenne und so auch nicht vorsehe. Was immer man darunter verstehen wolle,
mit der darauffolgenden Argumentation, es habe Gefahr in Verzug bestanden, gehe
dies nicht überein. Auch der Verweis auf die polizeiliche Generalklausel gehe
fehl, zumal deren Anwendung gemäss der von der ESBK zitierten
BSK-Kommentarstelle eine unmittelbare Gefahr für bedeutende Rechtsgüter voraussetze,
was vorliegend klar nicht der Fall gewesen sei.
2.5.2.5.2 Die ESBK erliess am 10. Juni
2013 einen HD-Befehl betreffend die Räumlichkeiten des [Hotel] (inkl. [Bar]) [in
Ort 1]. Diesem Durchsuchungsbefehl kann entnommen werden, dass mehrfache
Meldungen aus der Bevölkerung sowie polizeiliche Erkenntnisse den Verdacht
aufkommen liessen, dass in den Räumlichkeiten der [Bar] Computer bzw. Geräte
speziell eingerichtet seien, um damit Glücksspiele anbieten und illegal
betreiben zu können (2.1a/D/46). Im Zeitpunkt des Erlasses des Hausdurchsuchungsbefehls
verfügte die ESBK im Einzelnen über folgende Informationen:
-
Am 10. März 2011 wurde der
ESBK durch die Kantonspolizei Bern eine E-Mail von O.___ weitergeleitet, in
welcher dieser darauf hinwies, dass [in der] «[Bar]» in [Ort 1] bei den
Internetstationen das Geldspiel einfach virtuell laufe so wie früher die
Geldspielautomaten, als sie noch legal gewesen seien (1/1).
-
Die ESBK beauftragte darauf
am 17. März 2013 die Kantonspolizei Solothurn mit den von Rechtsanwalt Winiger
in seinem Parteivortrag erwähnten und kritisierten «diskreten» Abklärungen [in
der Bar] (1/3 f.).
Die Akten
enthalten keinen Hinweis darauf, ob und allenfalls in welcher Form die Polizei
diesen Auftrag erfüllte. Mit den «polizeilichen Erkenntnissen», welche im Hausdurchsuchungsbefehl
vom 10. Juni 2013 erwähnt sind, können deshalb nicht diese Abklärungen gemeint
sein.
-
Am 17. August 2011 schrieb [Melder
1] eine E-Mail an die ESBK, worin ausgeführt wird, dass A.___ in der Schweiz
die online [Spielplattform 1] betreibe. Dieser besitze exklusiv die Rechte an
dieser Plattform und stelle in Restaurants, Clubs u.ä. Computer mit
installierter [Spielplattform 1]-Software gegen Beteiligung auf (1/5).
-
Am 19. August 2011 wird in
einer E-Mail von «[Melder 2]» der ESBK die Adresse «[Ort 1]» mitgeteilt. Sie
sollen unter www.[Spielplattform 2].com zuerst die Spiele anschauen und dann
unter Kontakte, dies seien die Albaner in der Schweiz, die [Spielplattform 1]
Casino verteilten. C.___ GmbH = C.___ (nenne sich auch «Aliasname»), sein
grosser Bruder A.___, wo [Hotel] in [Ort 1] führe, nenne sich «alias A.» (1/6).
-
In den Akten findet sich
weiter ein Dokument, welches den Eingangsstempel des 20. April 2012 trägt und
diverse Namen, Telefonnummern und Adressen von Bars und Clubs mit Anmerkungen
wie «Wettbüro», «Hot Fruit», «[…]» oder «Illegal Spiel» enthält. Erwähnt ist
auch «[Spielplattform 2].com, CH-Adresse: «[…] [Ort 1]» (1/7 f.).
-
Am 26. November 2012
leitete die Polizei Kanton Solothurn einen anonymen Brief vom 16. November 2012
an die ESBK weiter, in welchem die «Generaldirektion der Polizei und Justiz»
auf d[ie] [Bar] in [Ort 1] hingewiesen wird. Es würden [dort] Drogen aller
Sorten konsumiert, zudem habe es Geldmaschinen, will heissen
Glücksspielautomaten, welche illegal seien. Es habe auch Prostitution von
Frauen, die aus dem Osten kommen (1/10 ff.).
Wenn die
Verteidigung von A.___ vor Obergericht mutmasst, es würde ihn heute nicht mehr
wundern, wenn die anonymen Hinweise das Resultat der «diskreten Kontrolle» durch
die Polizei selbst gewesen seien, «verpackt in eine eher ungewöhnliche Form der
Berichterstattung» (Plädoyernotizen, S. 10/OGer AS 900), ist dies nicht nur abwegig,
sondern lässt sich dies mit Blick auf die zeitliche Abfolge auch widerlegen: Die
vorgenannten anonymen Hinweise gingen zeitlich deutlich vor dem ESBK-Auftrag an
die Polizei ein, der vom 17. März 2013 datiert.
Aus der
vorgenannten Auflistung geht klar hervor, dass gleich mehrere konkrete Hinweise
von privater Seite vorlagen, wonach in der [Bar] illegale Glücksspiele
angeboten würden. Die Behauptung der Verteidigung, der Hausdurchsuchung liege
eine verpönte fishing expedition zugrunde, ist damit widerlegt. Dass es sich
grösstenteils um anonyme Hinweise handelte, führt zu keinem anderen Ergebnis:
Dass auch solche, sofern diese sich als detailliert und glaubhaft erweisen, im
Rahmen der Prüfung eines Tatverdachtes berücksichtigt und verwertet werden
dürfen, ist bereits vorstehend (vgl. Ziff. III.2.3.3 - 2.3.5) erörtert worden.
Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Hinzu kommt, dass vorliegend auch
ein nicht anonym gebliebener Melder tatverdachtsbegründende Hinweise lieferte.
Ebenso wenig kann der Verteidigung
gefolgt werden, wenn diese ausführt, der ausgestellte Hausdurchsuchungsbefehl
habe nicht überprüft werden können, denn die erforderlichen Mindestangaben gingen
aus dem Befehl selbst hervor: Es wurde darin der Tatverdacht zusammengefasst
und die Straftaten, um welche es bei der Durchsuchung ging, umschrieben
(Aufstellen und Anbieten illegaler Glücksspiele). Ebenso wurden die zu
durchsuchenden Räumlichkeiten definiert («die Räumlichkeiten des [Hotels inkl. Bar]
sowie alle dem Patentinhaber, Verantwortlichen, Geschäftsführer und
Angestellten an dieser Adresse zugänglichen Räumlichkeiten, Behältnisse und
Fahrzeuge.»). All dies erlaubte dem von der Zwangsmassnahme betroffenen A.___
eine Überprüfung des Hausdurchsuchungsbefehls.
Nichts zu seinen Gunsten vermag der
Beschuldigte A.___ aus den von seinem Verteidiger zitierten obergerichtlichen
Urteilen vom 21. April 2021 (STBER.2020.67) und vom 21. Juli 2021 (STBER.2021.12),
beide abrufbar unter https://gerichtsentscheide.so.ch, ableiten: Im Unterschied
zum vorliegenden Fall folgerte das Obergericht in STBER.2020.67, dass weder aus
dem Hausdurchsuchungsbefehl selbst noch aus den weiteren Akten nachvollzogen
werden könne, aus welchen Tatsachen oder Umständen sich gegen den Beschuldigten
ein hinreichender Tatverdacht für ein strafbares Verhalten ergebe. Es finde sich
in den Akten kein Dokument, welches vor dem Hausdurchsuchungsbefehl erstellt worden
sei und konkrete Verdachtshinweise für ein strafbares Verhalten des
Beschuldigten liefere. Auch die Fallkonstellation von STBER.2021.22
unterscheidet sich grundlegend von der vorliegenden, kam doch das Obergericht in
diesem Entscheid – in Übereinstimmung mit der Verteidigung und der ESBK
– zum Schluss, dass für die durchgeführte Durchsuchung kein schriftlicher
Durchsuchungsbefehl ausgestellt worden war und ihr kein hinreichender
Tatverdacht zu Grunde lag. Worauf die in der dortigen Strafanzeige genannten Verdachtsmomente
gründeten, war den Akten nicht zu entnehmen. Strittig war in jenem Verfahren einzig
die Frage, ob sich die vorgenommene Durchsuchung des Restaurants auf eine
spezialgesetzliche polizeiliche Kontrollkompetenz oder die polizeiliche
Generalklausel stützen konnte, mithin eine Frage, die sich vorliegend gar nicht
stellt.
2.5.2.5.3 In Bezug auf den Vollzug der
Hausdurchsuchung am 18. Juni 2013 ist bekannt, dass zu deren Beginn um 18:18
Uhr D.___ anwesend war und ab 18:45 Uhr zudem auch A.___. Letzterer
unterzeichnete sodann das Durchsuchungsprotokoll und bestätigte, ein Doppel
davon erhalten zu haben mit dem schon beschriebenen Hinweis auf die
Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/047). Anlässlich der Durchsuchung
beschlagnahmte die ESBK insgesamt neun Geräte, namentlich Computerterminals und
als «INTERnet» bezeichnete Automaten sowie weitere Hardware (USB-Stick etc.,
2.1a/049 ff., unterschriftlich bestätigt von A.___ mit Rechtsmittelbelehrung
auf der Rückseite). In der [Bar] wurde auch das iPhone von D.___ mit der
Rufnummer 079 […] beschlagnahmt mit analogem Hinweis auf die
Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/054 ff).
Wenn nun vom Beschuldigten A.___
(Berufungsantwort vom 26.2.2021, S. 5 ff., Ziffer 2.2.4/OGer AS 334 ff. sowie
Plädoyernotizen, S. 10 f., Ziff. 3.2.5/OGer AS 900 f.) und ebenso vom
Beschuldigten C.___ (vgl. Berufungsantwort vom 26.2.2021, S. 5, Ziffer 7/OGer
AS 264; Plädoyernotizen, S. 5/OGer AS 948) geltend gemacht wird, der USB-Stick U1
sei dabei ab dem Beschuldigten A.___ sichergestellt worden, was vom
Hausdurchsuchungsbefehl nicht gedeckt sei, dieser sei damals ja nicht einmal
beschuldigte Person gewesen, so kann auch dem nicht gefolgt werden: Vorweg ist
zu klären, ob der Stick in den Räumlichkeiten oder auf der Person A.___
aufgefunden wurde. Gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 19. Juni
2013 wurde der USB-Stick U1 – ebenso wie die gemäss Beschlagnahmeprotokoll
«bei» A.___ beschlagnahmte «Festplatte Lacie U[…]» – «in Büroräumlichkeiten»
sichergesellt (2.1a/064), so dass davon auszugehen ist, selbst wenn im
Schlussprotokoll der ESBK eine Beschlagnahme «ab Person A.___» gesprochen wird.
Dafür spricht auch, dass das Handy, das der Beschuldigte A.___ damals «auf
sich» getragen hat, einzig einer kurzen Sichtung unterzogen wurde, zu der A.___
sein Einverständnis gegeben hatte (2.1a/113 f.). Damit ist die
Verwertbarkeit klar gegeben. Aber selbst wenn der Stick ab der Person A.___
sichergestellt worden wäre, würde dies nichts an dessen Verwertbarkeit ändern: A.___
war als Eigentümer und Betreiber des [Hotels] und der [Bar] klar ein
Hauptverdächtiger (und auch materiell bereits Beschuldigter) der ESBK, ein
hinreichender Tatverdacht zu dessen Untersuchung lag ohne Zweifel vor. Er war
denn auch gemeint, wenn der Durchsuchungsbefehl vom «Patentinhaber,
Verantwortlichen, Geschäftsführer und (…)» spricht. Der Beschuldigte A.___
unterzeichnete denn auch das Durchsuchungsprotokoll als «Inhaber der
durchsuchten Räume» mit fett aufgedrucktem Hinweis auf die
Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/047). Richtig ist zwar, dass der
Durchsuchungsbefehl nur von «Räumlichkeiten, Behältnissen und Fahrzeugen»
spricht, allerdings wurde der Durchsuchungsbefehl gestützt auf die Art. 48 bis
50 VStrR erlassen, was auch die Durchsuchung von Personen gemäss Art. 50 VStrR
umfasst. Nach der Konzeption von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VStrR
ist davon auszugehen, dass es neben dem Hausdurchsuchungsbefehl für die
Durchsuchung des Beschuldigten keinen zusätzlichen Durchsuchungsbefehl brauchte.
Der Beschuldigte A.___ unterzeichnete ebenso die Beschlagnahmeverfügung
betreffend u.a. den USB-Stick direkt über dem fett aufgedruckten Hinweis auf
die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite (2.1a/051). Ein Rechtsmittel wurde
vom Beschuldigten A.___ nie ergriffen.
Die gesetzlichen Vorgaben wurden demnach
entgegen den Vorbringen der Verteidiger von A.___ und C.___ auch für die
Hausdurchsuchung vom 18. Juni 2013 im [Hotel] gewahrt. Die in ihrem Rahmen
gewonnenen Beweismittel können verwertet werden.
2.5.2.6 Am 17. März 2014 verfügte die
ESBK die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten A.___ (2.1a/115), welche am
2. April 2014, in Anwesenheit einer Amtsperson, stattfand. Als Grund wurden
erneut die Hinweise aus der Bevölkerung, aber auch die Ergebnisse der am 18. Juni
2013 im [Hotel] erfolgten Hausdurchsuchung mit dem sich daraus ergebenden
Verdacht auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz genannt. Das
Durchsuchungsprotokoll (2.1a/116) und die beiden Beschlagnahmungsprotokolle (2.1a/118
resp. 126) betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten, ein Handy Samsung mit
der Rufnummer 079 […], sowie Hardware (USB-Sticks, Tablet und Laptops), alle
jeweils vom 2. April 2014, wurden durch Rechtsanwalt Winiger unterzeichnet (wie
immer mit dem Hinweis «Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite» unter der
Unterschrift). Der Beschuldigte A.___ unterzeichnete einzig das
Beschlagnahmeprotokoll betreffend mehrerer blauer Ordner (2.1a/120). Im Übrigen
verweigerte er stets die Unterschrift, weshalb die Amtsperson die Protokolle
visiert hat (2.1a/122, 124, 128, 130 und 132 f.). Auch für die Durchsuchung des
Einfamilienhauses des Beschuldigten A.___ liegen keine Hinweise vor, die darauf
hindeuten, dass die von der ESBK angeordnete und durchgeführte Durchsuchung der
Liegenschaft und der beschlagnahmten Gegenstände nicht rechtens war. Folglich
können die dabei sichergestellten Beweismittel ohne weiteres als solche
verwendet werden.
2.5.2.7.1 Der Beschuldigte F.___ – erstinstanzlich
vollumfänglich freigesprochen gemäss Ziffer 6.1 des Urteils – lässt in der
Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 vorbringen, sämtliche am 13. August 2014
bei ihm beschlagnahmten Gegenstände gemäss Protokoll vom 13. August 2014, die
technische Geräteanalyse 62-213-049 (5.4a/125 ff.) und die anonyme Anzeige vom
13. Mai 2014 (1/023 ff.) seien aus den Akten zu weisen. Es wird geltend
gemacht, der Beschuldigte F.___ sei Mitarbeiter der C.___ GmbH gewesen und sei
anlässlich der Hausdurchsuchung bei Herrn E.___ am 16. Mai 2014 nur zufällig
vor Ort gewesen. Offenbar hätten die beiden Kollegen Lampen montiert. F.___ sei
nicht ansatzweise in Verdacht gestanden, als bei seinem Kollegen E.___ am 16.
Mai 2014 die Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei. Der Durchsuchungsbefehl
(2.1ab/387 ff.) habe einzig auf Herrn E.___ gelautet. Das habe niemanden daran
gehindert, die Telefone und das Quittungsbuch von Herrn F.___ zu beschlagnahmen
und ihn – vorerst – als Auskunftsperson einzuvernehmen. Über seine Rechte sei
er nicht korrekt informiert worden und ein Durchsuchungsbefehl existiere nicht.
Korrekterweise seien daher die Einvernahmen vom Amtsgericht aus den Akten
gewiesen worden. Es seien aber sämtliche beschlagnahmten Gegenstände als
unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Die Beschlagnahme
der Telefone und der weiteren Unterlagen sei das Ergebnis einer unzulässigen
fishing expedition. Zufallsfunde dürften nur verwertet werden, wenn die
belastende Person bereits im Zeitpunkt der Anordnung der ursprünglichen
Ermittlungsmassnahmen beschuldigt oder verdächtigt gewesen sei und die Funde
überhaupt rechtmässig hätten erhoben werden können. Die erste Bedingung sei klarerweise
nicht erfüllt: Die Telefone und Quittungen seien losgelöst von jeglichem
Tatverdacht gegen Herrn F.___ beschlagnahmt und ausgewertet worden. Damit seien
sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und die daraus gewonnenen Erkenntnisse
als unverwertbar zu qualifizieren und aus den Akten zu weisen. Erst gestützt
auf die (rechtswidrig erhobenen) Erkenntnisse der Hausdurchsuchung vom 16.
April 2014 sei es überhaupt am 13. August 2014 zu einer Hausdurchsuchung am
Domizil von Herrn F.___ gekommen. Dem Schlussbericht sei unter Ziffer 1.2.9
wortwörtlich zu entnehmen, dass «aufgrund der aufgefundenen Beweismittel auf
dem Telefon sich der Verdacht erhärtet habe, dass F.___ dem angeblichen
Glücksspiel Netzwerk angehöre.». Auch aus dem Durchsuchungsbefehl vom 6. August
2014 (2.1ab/036 ff.) gehe hervor, dass es einzig aufgrund der Auswertung des
Telefons (Fotos) und der anonymen Anzeige zu einer Hausdurchsuchung bei Herrn F.___
gekommen sei. Dabei seien verschiedenste USB-Sticks, SD-Speicherkarten und
Laptops beschlagnahmt worden. Die Auswertung sei im Bericht technische
Geräteanalyse vom 18. November 2015 (5.4/125 ff.) zusammengefasst. Sämtliche
daraus gewonnenen Erkenntnisse seien unverwertbar und aus den Akten zu weisen,
da sie aufgrund einer fishing expedition ans Licht gekommen seien. Bezüglich B.___
habe die Vorinstanz korrekterweise auf eine Unverwertbarkeit geschlossen
(Urteil II.7.6.10.6. S. 25). Offenbar weil Herrn F.___ ohnehin kein
inkriminiertes Verhalten vorzuwerfen sei, habe die Vorinstanz davon abgesehen,
diesbezüglich Ausführungen zu machen.
2.5.2.7.2 Die ESBK nimmt in ihrer
Stellungnahme zu den Berufungsantworten und –begründungen (Replik) vom 12.
April 2021 dazu wie folgt Stellung (vgl. S. 12 f.). Am 16. Mai 2014 habe sehr
wohl bereits ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten F.___ bestanden. Dies
einerseits aufgrund der Anzeige vom 13. Mai 2014 (1//023 f.), andererseits
aufgrund der Aussagen von C.___ vom 15. Mai 2014 und schliesslich auch aufgrund
der Tatsache, dass der Beschuldigte F.___ an der Wohnadresse von E.___
angetroffen worden sei. In der Einvernahme vom 15. Mai 2014 habe C.___ den
Beschuldigten F.___ als seinen Mitarbeiter bezeichnet, der auch Quittungen
unterzeichne (4.2/63). Die Tatsache, dass F.___ rechtsfehlerhaft lediglich als
Auskunftsperson befragt worden sei, ändere an der bereits zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Beschuldigtenrolle nichts. Insofern sei auch eine Durchsuchung von F.___
gemäss Art. 48 Abs. 4 VStrR zulässig gewesen. Es habe sich gerade nicht um eine
«fishing expedition» gehandelt. Es habe auch Gefahr in Verzug bestanden: Insbesondere
habe die Gefahr bestanden, dass bei Zuwarten die Beweismittel, die der
Beschuldigte bei sich getragen habe und die sich im Auto befunden hätten,
hätten vernichtet werden können. Die rechtzeitige Einholung eines
Durchsuchungsbefehls beim Direktor der ESBK sei daher nicht möglich gewesen.
Die vorgenommene Durchsuchung sei daher gemäss Art. 48 Abs. 4 VStrR zulässig
gewesen. Daran ändere auch nichts, dass sich in den Akten keine Begründung der
mündlichen Durchsuchungsanordnung finden lasse, da es sich dabei lediglich um
eine Ordnungsvorschrift handle. Im Rahmen der im Falle von relativen
Verwertungsverboten vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen,
dass es sich bei dem im Raum stehenden angeklagten Verhalten nach Art. 55 Abs.
2 SBG um schwere Kriminalität handle. Darüber hinaus seien auch die Interessen
des Betroffenen nicht schwerwiegend tangiert gewesen und diesem sei auch die
Beschwerde gegen die Beschlagnahme offen gestanden. Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse
überwiege gegenüber der Einhaltung von formellen oder formalistischen
Grundsätzen. Die insoweit fehlende Begründung der mündlichen
Durchsuchungsanordnung in den Akten führe daher nicht zu einer Unverwertbarkeit
der am 16. Mai 2014 und am 13. August 2014 gewonnenen Beweismittel.
2.5.2.7.3 Wie es sich damit verhält,
kann letztlich offenbleiben: Selbst unter der Annahme der von der ESBK
postulierten Verwertbarkeit der anlässlich der vorgenannten Hausdurchsuchungen
gewonnenen Beweismittel hat in Bezug auf F.___ ein Freispruch zu erfolgen. Es
ist hierzu auf die Beweiswürdigung unter nachfolgender Ziff. VII.5 (insbesondere
VII.5.4) zu verweisen.
2.5.2.8 Neben den genannten
Örtlichkeiten wurden nach dem beschriebenen Muster zahlreiche weitere
Hausdurchsuchungen durchgeführt, die, mit Ausnahme derjenigen vom 2. April 2014
im [Restaurant in Ort 3] (vgl. nachfolgend), zu keinen Einwänden führten und
auch zu keinen Bemerkungen Anlass geben. Konkrete Einwände dazu erfolgten denn
auch im Berufungsverfahren keine.
2.5.2.9.1 Die Beweismittel mit der
Bezeichnung U[…], U[…], U[…] und U[…] wurden alle im Rahmen der
Hausdurchsuchung vom 2. Dezember 2014 im [Restaurant in Ort 3] beim
Beschuldigten B.___ ab Person beschlagnahmt. Als die Hausdurchsuchung
durchgeführt wurde, war B.___ als Gast anwesend. Der Durchsuchungsbefehl vom 2.
Dezember 2014 wurde von der ESBK mit Eingabe vom 7. Januar 2020 nachgereicht (O-G
AS 365). Grund für die Durchsuchung waren der mittels Fotos von zwei Automaten
bestehende Verdacht, dass im Lokal illegale Glücksspielautomaten betrieben
würden. Der Durchsuchungsbefehl bezieht sich neben den Räumlichkeiten nur auf
den Patentinhaber, Verantwortlichen, Geschäftsführer und die Angestellten,
nicht jedoch auch auf die anwesenden Gäste. Der Beschuldigte B.___ erachtet
diese Beschlagnahme als «fishing expedition». Die Vorinstanz ist dem gefolgt
(US 25): Mangels Vorliegen eines gültigen Durchsuchungsbefehls gegen den
Beschuldigten B.___ hätte dieser nicht durchsucht werden dürfen und aus diesem
Grund unterlägen die genannten vier Beweismittel dem Verwertungsverbot.
2.5.2.9.2 Die ESBK bringt in der
Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 (S. 12 f.) vor, gemäss Art.
48 Abs. 4 VStrR könne der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung
vornehmen, wenn Gefahr im Verzug bestehe und wenn ein Durchsuchungsbefehl nicht
rechtzeitig eingeholt werden könne. Notwendig sei dafür zunächst ein
hinreichender Tatverdacht, auch in Bezug auf die neu zu durchsuchende Person.
Dieser sei damals gegeben gewesen, da sich aus dem Polizeibericht ergebe, dass
zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits in einem Verwaltungsverfahren gegen B.___
ermittelt worden sei. Als dieser dann im genannten Lokal, bei dem der Verdacht
auf illegales Glücksspiel bestanden habe, angetroffen worden sei, habe der
hinreichende Tatverdacht bestanden, dass dieser auch am illegalen Glücksspiel
im [Restaurant in Ort 3] beteiligt sein könnte und dass dieser für die
Untersuchung tatrelevante und beschlagnahmefähige Gegenstände oder
Vermögenswerte bei sich tragen könnte. Deshalb habe es sich nicht um eine
verdachtsunabhängige Beweisausforschung gehandelt. Ferner habe auch Gefahr in
Verzug bestanden, da zu befürchten gewesen sei, dass ohne rasche Intervention
des untersuchenden Beamten der ESBK Beweismittel und Gegenstände oder
Vermögenswerte beiseitegeschafft oder verheimlicht werden könnten. Diese
Dringlichkeit habe sich schon daraus ergeben, dass die Polizei und die
Untersuchungsbeamten vor Ort gewesen seien und B.___ im Lokal, in dem die
Hausdurchsuchung stattgefunden habe, angetroffen worden sei. Die rechtzeitige
Einholung eines Durchsuchungsbefehls beim Direktor der ESBK wäre damit nicht
möglich gewesen. Die vorgenommene Untersuchung gestützt auf einen lediglich
mündlichen Durchsuchungsbefehl sei daher im Rahmen von Art. 48 Abs. 4 VStrR
zulässig gewesen. Bei der nachträglichen aktenvermerkten Begründungspflicht
nach Art. 48 Abs. 2 VStrR handle es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift
(BGE 139 IV 128 E. 1.6 S. 134). Dies gelte umso mehr, als dem Beschuldigten
aufgrund der unmittelbar nach der Durchsuchung erfolgten Beschlagnahme mit
Vorlage des Beschlagnahmeprotokolls samt Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit
des Beschwerderechts offen gestanden sei, die er jedoch nicht ergriffen habe
(2.1/074 f.). Diese Auffassung werde aber auch durch die Kommentierung von Art.
241 Abs. 3 StPO gestützt, wonach selbst dann kein absolutes Verwertungsverbot
bestehe, wenn die nachträgliche Genehmigung einer durch die Polizei
vorgenommenen Durchsuchung durch die zuständige Strafbehörde fehle, solange die
Genehmigung nicht verweigert worden sei (Verweis auf Gfeller im Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Art. 241 N. 11). Bei der im Falle von relativen
Beweisverwertungsverboten vorzunehmenden Interessenabwägung sei vorliegend zu
berücksichtigen, dass es sich bei dem im Raum stehenden Verhalten nach Art. 55
Abs. 2 SBG um schwere Kriminalität handle. Demgegenüber seien die Interessen
des Betroffenen nicht schwerwiegend tangiert gewesen und diesem sei auch die
Beschwerde gegen die Beschlagnahme offen gestanden. Damit überwiege das
öffentliche Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Einhaltung
von formellen oder formalistischen Grundsätzen. Die insoweit fehlende
Begründung der mündlichen Durchsuchungsanordnung in den Akten führe daher nicht
zu einer Unverwertbarkeit der bei B.___ beschlagnahmten Beweismittel.
2.5.2.9.3 Dem Bericht der Polizei Kanton
Solothurn ([…]) an die ESBK vom 29. Dezember 2014 über die genannten Vorgänge
(durchsucht wurde gleichentags auch die [Café Bar] [in Ort 3]) lässt sich
entnehmen, dass einerseits durch ein laufendes Verfahren der ESBK gegen B.___
und andererseits aufgrund eigener Erkenntnisse der Verdacht bestanden habe,
dass in den beiden erwähnten Lokalen dem illegalen Glücksspiel und Wetten
nachgegangen werde (O-G AS 366 ff.). Bei der Aktion «Bahnhof» vom 2. Dezember
2014 rückten neben einem Offizier und Beamten der Polizei Kanton Solothurn die
beiden Untersuchungsbeamten X.___ und Y.___ der ESBK aus (O-G AS 379). B.___
wurde neben sieben unbeteiligten Gästen im Anbau angetroffen. Die
Polizeibeamten stellten bei B.___ mehrere Gegenstände im Zusammenhang mit
illegalen Wetten sicher (u.a. diverse Wettspielkarten) und führten diese – aufgrund
einer Verzichtserklärung von B.___ – der Vernichtung zu (O-G AS 379 f.). Die
ESBK stellte im Zusammenhang mit dem Verdacht der Widerhandlung gegen das SBG
ebenfalls Gegenstände sicher (O-G AS 374). Beschlagnahmt wurden beim Beschuldigten
B.___ um 21:30 Uhr zwei Festplatten, ein USB-Stick und das Handy (2.1b/074, von
der Vorinstanz aus den Akten entfernt). Vermerkt war auch in diesem Fall mit
fetter Schrift der Hinweis «Rechtsmittelbelehrung siehe Rückseite» direkt
unterhalb der Unterschrift des Beschuldigten. Auf der Rückseite waren die Art.
45 bis 47 VStrR aufgeführt und in fetter Schrift die Rechtsmittelbelehrung
(Beschwerde innert drei Tagen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts).
2.5.2.9.4 Von einer «fishing expedition»
bzw. einer solchen Beweisausforschung spricht man, wenn der Zwangsmassnahme
kein genügender dringender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos
Beweisaufnahmen getätigt werden. Fest steht, dass Ergebnisse einer «fishing
expedition» nicht verwertbar sind (BGE 137 I 218, E. 2.3.2 S. 222). Davon kann
im vorliegenden Fall nicht die Rede sein: Gegen B.___ liefen am 2. Dezember
2014 schon umfangreiche Ermittlungen der ESBK wegen Widerhandlungen gegen das
SBG: Es kann dazu beispielsweise auf die obigen Darlegungen zu den
Durchsuchungen, vor allem aber auch auf die veranlassten Hausdurchsuchungen vom
4. April und 21. Mai 2014 in der Wohnung des Beschuldigten B.___ an der [Adresse
in Ort 3] verwiesen werden (siehe 2.1a/298 ff., mit nachfolgender Ausschreibung
von B.___ zur Fahndung, und 334 ff., der damals inhaftierte Beschuldigte B.___
verzichtete auf eine Teilnahme an der Durchsuchung). Die
Hausdurchsuchungsbefehle waren damals mit der Begründung, gestützt auf mehrere
hängige Strafverfahren bestehe der Verdacht, dass B.___, in gemeinsamer
Tatbegehung mit weiteren Personen, die internetbasierte Spielbank «[Spielplattform
2]» betreibe, ergangen. Schon damals war vermutet worden, dass der Beschuldigte
im Anbau der Liegenschaft [in Ort 3] ein Lager betreibe. Dementsprechend wurde
im Verfahren gegen B.___ ein Haudurchsuchungsbefehl der ESBK für die
Liegenschaft [in Ort 3] ausgestellt, der auch den Beschuldigten umfasste
(2.1a/335). Die Durchsuchung ergab damals, dass das vermutete Lager [in der
Liegenschaft] nicht mehr aktuell sei zufolge Besitzer- und Mieterwechsels
(2.1a/340). Am 15. Mai 2015 stellte der Verteidiger des Beschuldigten B.___ ein
Herausgabegesuch für die beschlagnahmten Gegenstände wie Handys, USB-Sticks und
Festplatten, mit dem Hinweis, dass diese nunmehr «zweifellos vollumfänglich
ausgewertet seien» (2.1a/345 f.) Am 20. Juli 2015 und 5. November 2015 erfolgte
die Rückgabe einiger beschlagnahmter Gegenstände, von den hier interessierenden
Gegenständen wurde der Gegenstand U[…] zurückgegeben (2.1a/349 f. und 356 f.).
Die Rückgabe des Handys (U[…]) erfolgte am 30. November 2015). Damit ist klar,
dass die Beschlagnahme von Gegenständen ab dem Beschuldigten im Rahmen einer
Hausdurchsuchung wegen Spielautomaten im Lokal [in Ort 3] keineswegs ohne
hinreichenden Tatverdacht erfolgte.
2.5.2.9.5 Für die Durchsuchung des
Beschuldigten B.___ lag am 2. Dezember 2014 kein Durchsuchungsbefehl des
Direktors der ESBK vor. Am 12. Dezember 2014 erkundigte sich der damalige
Verteidiger des Beschuldigten B.___ per E-Mail beim ESBK-Beamten Y.___ nach den
dem Beschuldigten in der Vorwoche abgenommenen Gegenständen. Mit Antwort vom
15. Dezember 2014 führte Dr. Y.___ aus, es sei am 2. Dezember 2014 im [Restaurant
in Ort 3] eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden aufgrund konkreter Hinweise
auf illegale Glücksspielautomaten und Sportwetten. Der Beschuldigte B.___ sei
zum Kontrollzeitpunkt – angeblich zufällig – auch anwesend gewesen und habe
Karten gespielt. Im weiteren Verlauf habe er, Dr. Y.___, bei Herrn B.___
CHF 1'490.00 (als loses Notenbündel), ein schwarzes Handy und zudem zwei
Festplatten und einen USB-Stick aus dem Auto beschlagnahmt. Es bestehe zum
einen aufgrund der geschilderten Situation der Verdacht, dass Herr B.___ für
die Glücksspiele im [Restaurant in Ort 3] verantwortlich sei. Zum anderen
erhoffe sich die ESBK durch die beschlagnahmten Gegenstände weitere Hinweise
für das hängige Verfahren gegen Herrn B.___ bzw. für dessen Gesamtzusammenhang.
Bei der Barschaft bestehe angesichts der behaupteten völligen Mittellosigkeit
von Herrn B.___ der Verdacht auf eine deliktische Herkunft. Er werde dem
Verteidiger die Verfahrensakten, die noch ausstünden, demnächst in digitaler
Form zugehen lassen.
2.5.2.9.6 Gemäss Art. 48 Abs. 3 VStrR
erfolgt die Durchsuchung aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors
oder Chefs der beteiligten Verwaltung.
Ist Gefahr im Verzuge und
kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der
untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen.
Die Massnahme ist in den Akten zu begründen (Abs. 4). Gefahr in Verzug
bedeutet, dass ohne sofortige Vornahme der Durchsuchung ein Beweisverlust zu
befürchten ist (BGE 139 IV 128 E. 1.5). Im vorliegenden Fall lag jedenfalls ein
hinreichender Tatverdacht vor, wurde doch der Beschuldigte B.___, gegen den
schon seit längerer Zeit ein Strafverfahren wegen Betreibens einer illegalen
Spielbank lief, bei der Durchsuchung der Liegenschaft [in Ort 3] angetroffen.
Im gleichen Raum waren illegale Glücksspielautomaten in Betrieb. Es lag nahe,
den Beschuldigten B.___ unter diesen Umständen einer Durchsuchung zu
unterziehen. Hätte man den Beschuldigten B.___ ohne Durchsuchung entlassen,
wären die Beweismittel nicht mehr zu erheben gewesen, womit Gefahr im Verzug
vorlag. Da die Hausdurchsuchung am späteren Abend erfolgte (die
Beschlagnahmungen beim Beschuldigten B.___ erfolgten um 21:30 Uhr), war nicht
damit zu rechnen, dass vom Direktor der ESBK innert nützlicher Frist ein
schriftlicher Durchsuchungsbefehl erhältlich gemacht werden konnte. Der
untersuchende ESBK-Beamte durfte somit in dieser Situation gestützt auf Art. 48
Abs. 4 Satz 1 VStrR von sich aus eine Durchsuchung von B.___ und dessen
Fahrzeug vornehmen. Die nachträgliche Begründung gemäss Satz 2 von Art. 48 Abs.
4 VStrR liegt entgegen den Vorbringen des Beschuldigten B.___ sehr wohl in den
Akten: Mit der E-Mail-Antwort des untersuchenden Beamten der ESBK, Dr. Y.___,
vom 15. Dezember 2014 an den damaligen Verteidiger des Beschuldigten B.___
wurde die von diesem angeordnete Durchsuchung in den Akten plausibel und
nachvollziehbar begründet.
2.5.3.1 Es stellt sich schliesslich die
Frage nach der korrekten Belehrung über die Siegelungsmöglichkeiten. Der Beschuldigte
A.___ brachte hinsichtlich der Hausdurchsuchung im [Hotel] (und auch an der [Adresse
1 in Zürich]) vor (O-G AS 088 ff), es sei dabei nicht bzw. nicht rechtskonform
auf die Einsprache und Siegelungsmöglichkeit hingewiesen worden. Gleiches wird
eingewendet bezüglich der soeben behandelten Beschlagnahme von Beweismitteln
bei B.___ am 2. Dezember 2014 im [Restaurant in Ort 3]. Ein formeller
Durchsuchungsbefehl für Papiere etc. ist gemäss Art. 50 VStrR im Gegensatz zu
den Hausdurchsuchungen nicht notwendig.
2.5.3.2 Es ist richtig und ist von der
ESBK auch bestätigt worden, dass die Betroffenen bei den Hausdurchsuchungen
nicht explizit auf ihr Recht auf Einsprache aufmerksam gemacht wurden.
Allerdings ist Art. 50 VStrR regelmässig zumindest auf der Rückseite des
Durchsuchungsprotokolls aufgedruckt mit dem oben genannten, fett gedruckten
Hinweis darauf auf der Vorderseite. Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_309/2012
vom 6. November Folgendes ausgeführt:
«5.3 Zu prüfen ist, inwiefern nach
erfolgter Hausdurchsuchung und Sicherstellung noch eine Siegelung verlangt
werden kann. Wesentlich erscheint dabei, ob die Berechtigten den gesetzlich
gewährleisteten Rechtsschutz überhaupt wirksam wahrnehmen konnten. Das Gesetz
sieht nicht vor, dass der betroffene Inhaber von Gegenständen und
Aufzeichnungen, der bei einer Hausdurchsuchung und Sicherstellung
Geheimnisschutzrechte geltend machen will, ein förmliches Siegelungsgesuch
stellen müsste. Die Siegelung hat zu erfolgen, wenn der Betroffene
Geheimnisrechte geltend macht, die seiner Ansicht nach einer Durchsuchung
entgegenstehen (Art. 264 Abs. 3 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 248 Abs. 1
StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B_136/ 2012 vom 25. September 2012 E.
3-4). Damit ein betroffener juristischer Laie aber den gesetzlichen
Rechtsschutz überhaupt wahrnehmen kann, muss er darüber ausreichend und
rechtzeitig informiert worden sein. Das bedeutet, dass die
Untersuchungsbehörde, wenn sie Gegenstände und Aufzeichnungen vorläufig
sicherstellt, den betroffenen Laien anlässlich der Hausdurchsuchung darüber zu
informieren hat, dass er, falls er Geheimnisrechte geltend machen möchte, die einer
Durchsuchung bzw. Beschlagnahme von vorläufig sichergestellten Gegenständen und
Aufzeichnungen entgegenstehen könnten, deren Siegelung verlangen kann (vgl.
Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 lit. c und Art. 248 StPO; Niklaus
Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, Rz. 1076
[in fine]; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, Basel
2011, Art. 248 N. 8). Diese Information kann mit der Befragung des Betroffenen
über den Inhalt der sichergestellten Dokumente und Datenträger (welche gemäss
Art. 247 Abs. 1 StPO vor deren Durchsuchung zu erfolgen hat) verbunden werden.
Ebenso ist der Laie darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter
Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde
hin) der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung
entscheidet, und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuches den
genannten Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung rechnen muss.
5.4 Falls eine solche rechtzeitige
Information seitens der Untersuchungsbehörde versäumt wurde, muss dem
betroffenen Laien grundsätzlich das Recht zustehen, die Siegelung auch noch
nachträglich zu verlangen.»
In Anwendung dieser Grundsätze müsste
der mit fetter Schrift unterhalb der Unterschrift angebrachte Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen auf der Rückseite grundsätzlich genügen, auf jeden
Fall trifft dies auf solche vom Verteidiger unterzeichneten Dokumente zu. Mit
der Vorinstanz und der ESBK wäre andernfalls allerdings davon auszugehen, dass
es sich dabei im vorliegenden Fall lediglich um die Verletzung einer
Ordnungsvorschrift handeln kann, zumal die Vorwürfe gegen die Beschuldigten
schwerwiegend sind. Insbesondere ist aber festzuhalten, dass die Beschuldigten
auch später jederzeit die Siegelung noch hätten verlangen können (wie vom
Beschuldigten auf O-G AS 091 selbst ausgeführt), ohne dass diese als zu spät
erfolgt gegolten hätte. Und zwar muss das bis zum Zeitpunkt gelten, in welchem
die Beschuldigten ihre Verteidiger beauftragt und diese wiederum
Akteneinsichtsrecht hatten. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre ein Siegelungsantrag
immer noch rechtzeitig erfolgt. Daran ändert auch nichts, dass bereits
Auswertungen von der ESBK gemacht worden waren. Diese Beweise hätten dann
wieder aus den Akten genommen werden müssen. Hierfür trug die ESBK das Risiko.
Eine Siegelung ist aber von den Beschuldigten nie verlangt worden, auch dann
nicht, als die Verteidiger festgestellt hatten, dass die Beschuldigten nicht
explizit auf ihr Einspracherecht aufmerksam gemacht worden waren. Es kann
offenbleiben, ob der Grund darin erblickt werden kann, dass es tatsächlich
keine «siegelungswürdigen» Unterlagen gegeben hat, in der Folge wurden nämlich -
mit nachfolgender Ausnahme - keinerlei konkrete Entsiegelungshindernisse
vorgebacht: Eine Aktennotiz von Rechtsanwältin
[...] vom 12. April 2012 zur Unterscheidung von Geschicklichkeits- und
Glücksspielen. Ob diese einzelne Datei auf dem USB-Stick (Gegenstand Nr. U[…],
vgl. 5.1/015) verwertet werden darf, kann offen bleiben, da auf diese Datei in
der Beweisführung nicht abgestützt wurde/wird.
Die übrigen von den Geräten,
Datenträgern etc. gesicherten Beweise sind unter diesen Umständen ebenfalls
verwertbar. Das gilt auch für die Beweismittel, die bei B.___ am 2. Dezember
2014 beschlagnahmt wurden: Zwar fehlt hier ebenso wie der Durchsuchungsbefehl
auch das Durchsuchungsprotokoll mit dem Hinweis auf die Sieglungsmöglichkeit
auf der Rückseite, aber die vorstehenden Erwägungen zur Verwertbarkeit trotz
dieses Mangels gelten in diesem Fall genau so. Auch er war im Übrigen zum
Zeitpunkt der Beschlagnahme der Beweismittel durch Rechtsanwalt […] rechtlich
vertreten und sein Verteidiger hatte sich wie oben dargelegt kurz nach dem 2.
Dezember 2014 beim untersuchenden Beamten der ESBK getroffenen Massnahmen
erkundigt.
2.6.1 Mehrere Beschuldigte stellten
Anträge zu den in den Akten befindlichen technischen Analysen/Berichten der
ESBK, diese seien zufolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen. So liess
der Beschuldigte E.___ am 30. April 2018 beantragen, es sei ein Gutachten über
die technischen Aspekte der Vorwürfe durch eine externe und unabhängige Person
unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erstellen (O-G AS 042 ff.). A.___ liess
am 3. September 2018 beantragen, es seien sämtliche IT-Auswertungen zufolge
Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, eventualiter seien sämtliche
IT-Auswertungen durch einen externen Experten überprüfen zu lassen (O-G AS 086
ff.). Die Berichte seien unverwertbar, da die Parteien sich nie zu den
beigezogenen Sachverständigen der IT-Auswertungen hätten äussern können. Diese
Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht geheilt werden. Der
Sachverständige nach Art. 172 StPO müsse gemäss Art. 307 StGB auf seine
Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Dies gelte auch für das
Untersuchungsverfahren. Aus den Akten ergebe sich keinerlei Hinweis, dass die
Sachverständigen je auf ihre Pflichten hingewiesen worden seien. Unterbleibe
der Hinweis nach Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO, folge daraus die
Unverwertbarkeit und Aktenentfernung der Gutachten. Sollte dem Antrag auf
Aktenentfernung nicht gefolgt werden, wäre eine Heilung der Verletzung des
rechtlichen Gehörs allenfalls durch eine externe Überprüfung sämtlicher
IT-Auswertungen im Verfahren zu erreichen. Auch in den Rechtsschriften des
Beschuldigten C.___ im Berufungsverfahren werden die Vorbringen erneuert. Den
Parteien seien bei der Erstellung der technischen Analysen und Fachberichte der
ESBK keine Teilnahmerechte eingeräumt worden und sie hätten daher zu keinem
Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, Verständnis- oder Ergänzungsfragen zu
stellen. Es stehe der Verdacht im Raum, die Berichte seien einseitig verfasst
und entlastendes Material sei nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
worden. Diese müssten daher von neutraler Seite geprüft und den Beschuldigten
müssten dabei Teilnahmerechte eingeräumt werden. Dies gelte auch für die aus
anderen Verfahren beigezogenen technischen Analysen, da es sich dabei ebenfalls
um eine Selektion und Zusammenstellung von Daten handle (vgl. Berufungsantwort
vom 26.2.2021, S. 5/OGer AS 208; Berufungsbegründung vom 26.2.2021, S. 5;
OGer AS 264).
2.6.2 Setzt die Feststellung oder
Beurteilung von Tatsachen besondere Fachkenntnisse voraus, so können
Sachverständige beigezogen werden (Art. 43 Abs. 1 VStrR). Nach Massgabe von
Art. 43 Abs. 2 VStrR gelten im Übrigen für die Ernennung der Sachverständigen
sowie für ihre Rechte und Pflichten die Artikel 183 – 185, 187, 189 sowie 191
StPO und Artikel 61 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (SR 273) sinngemäss. Der Sachverständige ist in seinem
Fachbereich Gehilfe der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts.
2.6.3.1 In den Akten finden sich
zahlreiche Berichte der ESBK, welche u.a. technische Geräteanalysen oder
Systemberichte zum Inhalt haben (sog. Fachberichte). Im ersten Fall äussern
sich die Berichte zu den auf den massenhaft sichergestellten und
beschlagnahmten Datenträgern festgestellten digitalen Spuren, welche mit dem
vorgeworfenen inkriminierenden Verhalten einen Zusammenhang haben könnten. Im
zweiten Fall beschreiben die Berichte die Funktionsweise von Geräten, Systemen,
Programmen oder Abläufen.
2.6.3.2 Entgegen der Vorbringen seitens
der Verteidigung handelt es sich bei den Verfassern der Fachberichte nicht um
Sachverständige i.S.v. Art. 43 VStrR resp. 182 ff. StPO, für welche die
Ausstandsgründe gelten und die auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens
nach Art. 307 StGB hingewiesen werden müssen. Wie die ESBK in ihrer
Stellungnahme vom 11. Juni 2018 und auch in der Replik vom 12. April 2021 im
Berufungsverfahren zutreffend ausführt, handelt es sich bei den «Experten»
vielmehr um qualifizierte, fest angestellte Mitarbeiter der ESBK mit
entsprechendem Wissen auf dem Gebiet der forensischen Datenanalyse. Diese
Mitarbeitenden sind vergleichbar mit den kriminaltechnischen Diensten der
Polizeikorps oder den Büchersachverständigen bei Staatsanwaltschaften für
Wirtschaftsdelikte, welche zwar über Fachkenntnisse verfügen (beispielweise die
forensische Analyse von Datenträgen in Pornografiefällen oder zu
Fragestellungen bei Rechnungslegungen), aber keine Sachverständigen im Sinne
der Prozessordnungen darstellen. Wenn diese ihre Berichte erstatten, bestehen
keine Teilnahmerechte der Parteien. Zum gleichen Schluss gelangte das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-7090/2010 vom 3. August 2011, welches in
E. 3.4.3 festhielt: «Die in der technischen Geräteanalyse von Fachspezialisten
(der ESBK) gemachten Ausführungen geben genügend Aufschluss über die im
vorliegenden Fall relevanten Sachverhaltsfragen, so dass die Vorinstanz nicht
gehalten war, ein zusätzliches Gutachten eines externen Sachverständigen in
Auftrag zu geben.»
Bei den in den Akten liegenden
Fachberichten handelt es sich somit grundsätzlich um Parteibehauptungen, welche
der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen. Dies gilt nach dem
Gesagten auch, wenn die Fachberichte von Personen verfasst wurden, welche über
entsprechende Fachkenntnisse verfügen. Bei der Beantwortung der Frage, ob
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines (externen)
Sachverständigen notwendig bzw. ein solcher vom Gericht zu beauftragen ist,
steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (6B_1090/2018 vom 17.1.2019 E.
1.2).
2.6.3.3 Erscheinen die in den
Fachberichten enthaltenen Feststellungen der Ingenieure der ESBK als plausibel
und nachvollziehbar, muss kein Gutachten in Auftrag gegeben werden. Dass im
Zusammenhang mit den in den technischen Gutachten teils verwendeten Termini in
Einzelfällen auf Nachschlagewerke zurückgegriffen werden muss, stellt kein
Anzeichen dafür dar, dass die Erkenntnisse des Gerichts für die Beurteilung des
Falles insgesamt nicht ausreichen würden. Das (Sozial-)Versicherungsgericht
beispielsweise muss medizinische Fachberichte und Gutachten auch beurteilen
können.
Um beim Beispiel des
Sozialversicherungsrechts zu bleiben: Im Zusammenhang mit der Frage, unter
welchen Umständen dort versicherungsexterne medizinische Gutachten einzuholen
sind, hat das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 4 BV und Art. 6 Ziff.
1 EMRK keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer
Gutachten umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und
Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne
Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit
solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157,
E. 1d S. 162). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne
medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein
Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2018 vom
29.6.2018 E. 3.2).
2.6.3.4 Vorliegend ist nicht
ersichtlich, weshalb die technischen Geräteanalysen und/oder Systemberichte der
ESBK nicht als Grundlage verwendet werden dürften zur Beantwortung der Frage,
was sich auf den sichergestellten Geräten und Datenträger befunden hat resp.
installiert war. Konkrete Einwendungen mit Ausnahme pauschaler Kritik wurden seitens
der Parteien nicht vorgerbacht, obwohl alleine schon bei einzelnen
Beschuldigten zweifellos entsprechende Fachkenntnisse vorliegen und sie die
Inhalte der untersuchten Datenträger kennen. Den Beschuldigten wurde das
rechtliche Gehör auch zu den Fachberichten im Übrigen durch die Akteneinsicht,
aber auch durch die Frist von sechs Monaten zur Stellungnahme zu den
Schlussprotokollen, eingeräumt. Dabei hätten auch Verständnis- oder
Ergänzungsfragen zu einzelnen Fachberichten oder Analysen gestellt werden
können. Solche haben die Beschuldigten – wohl nicht ganz zufällig – im Verlauf
des ganzen Verfahrens keine eingereicht.
Folglich gibt es keine Gründe, die
vorliegenden technischen Fachberichte und Geräteanalysen (seien diese im
vorliegenden Verfahren oder in anderen Verfahren erstellt worden) aus den Akten
zu weisen oder diese durch externe Sachverständige begutachten zu lassen.
3. Rüge des bloss selektiven und
unvollständigen Aktenbeizuges
Der Beschuldigte A.___ wirft der ESBK auch
vor (vgl. Berufungsantwort vom 26.2.2021, S. 15 f. und S. 21 f., Ziffer
6.1/OGer AS 344 f. und 350 f. sowie Eingabe vom 7.10.2021, OGer AS 836
ff.), sie halte bewusst fallrelevantes Material zurück. Der Aktenbeizug der
ESBK, die als Fachbehörde die einzige Stelle in der Schweiz sei, die den
Überblick über die geführten Verfahren, die beschuldigten Parteien und über die
ergangenen Schuld- und Freisprüche habe, sei derart lückenhaft und selektiv,
dass sich die Verteidigung gegen die damit verbundenen Vorwürfe schlicht nicht
zur Wehr setzen könne. Dies sei mit einem rechtsstaatlichen Verfahren und mit dem
Prinzip der Waffengleichheit nicht zu vereinbaren. Von einem fairen Verfahren
gemäss Art. 6 EMRK könne nicht gesprochen werden. Es habe sich mehr und mehr
der Verdacht verdichtet, dass die ESBK selektiv nur Informationen ins Verfahren
einspeise, welche ihr nützten, und Informationen zurückhalte, welche das
Verfahren gefährden könnten. Die ESBK schaffe folglich seit Anbeginn des
Verfahrens ihre eigene Faktenlage, entziehe diese Faktenlage aber einer
Überprüfung durch die Verteidigung und das Gericht. So führe die ESKB in ihrer
Berufungserklärung diverse Verfahren mit ESBK-Nummern an, behalte in diesen Verfahren
aber gleichzeitig die Akten verschlossen. Vor Obergericht machte die
Verteidigung in diesem Zusammenhang die Unverwertbarkeit der von der ESBK als
Beweis angerufenen Akten anderer Verfahren geltend, die nicht formell in diese
Verfahrensakten integriert worden sind.
Die Prüfung dieser Rüge sowie der von
der Verteidigung genannten verdachtsbegründenden Elemente (Gruppierung um V.___,
[Kulturverein 1], T.___, [Restaurant in Ort 4], [Restaurant in Ort 6]) bedingen
eine Auseinandersetzung mit der Beweislage und werden deshalb unter
nachfolgender Ziff. VII.1. behandelt (vgl. insbesondere Ziff. VII.1.3.6 -
1.3.8).
IV. Sachverhaltsfeststellungen
1.
1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte
Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.)
betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der
Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die
Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld
überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer
vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der
vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen
hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es
würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam
– einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.
Urteile 6B_360/2016 vom 1.6.2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie
6B_332/2009 vom 4.8.2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschuldigten bestreiten den vorgeworfenen
Sachverhalt gänzlich und machen zur Hauptsache geltend, die beschlagnahmten und
ihnen zugeordneten Geräte seien blosse Internetstationen gewesen, über welche
Dritte gegen Entgelt Internetzugang gehabt hätten. Mit der «[Spielplattform 2]»
wollten sie erst recht nichts zu tun haben. A.___ beispielsweise gab am 2.
April 2014 an (4.1/044 ff.), er sei Inhaber und Geschäftsführer des Hotels
[…]. Dort würden keinerlei Online-Casinospiele angeboten. Bei den
beschlagnahmten Geräten handle es sich um legale Internetterminals, darauf
werde nicht mit Geld gespielt. Von Spielern wisse er nichts. Es würden keine
Gewinne ausbezahlt. Das seien seine Geräte, er habe diese selbst gemacht. [Spielplattform
2] und [Spielplattform 1] Casino habe er im Balkan genug gesehen, hier aber
nicht. Damit habe er nichts zu tun. Im Kosovo und in Albanien sei das auch
legal. Angesprochen auf die aufgefundene Visitenkarte von [Spielplattform 2],
lautend auf ihn, gab A.___ an, dies sei ein Titel. Damit habe er im Kosovo eine
Firma gründen wollen. Es sei aber nie zustande gekommen. Er betreibe keine
Online-Casinos. Er sei nicht Inhaber der Domain «[Spielplattform 2]». Er habe
dies registrieren wollen, habe es aber nicht gemacht.
2.2 Dieses Hauptvorbringen der
Beschuldigten ist offensichtlich falsch:
Aus der technischen Analyse des
erwähnten, am 2. April 2014 im [Hotel] beschlagnahmten Standgerätes INTERnet (Nummer
U[…]) ergab sich Folgendes (5.3/001 ff.):
-
Es handelte sich um einen
Casinoautomaten der [Firma 2 in Polen], wie er auch in (konzessionierten) Spielbanken
eingesetzt werden konnte, der um die Funktion Internetbrowser erweitert worden
war.
-
Darauf war die Software [Spielplattform
2] (Web) in der Software Version V3.0.6 installiert.
-
Auf der Startseite befanden
sich neun Icons (Yahoo, E-Mail etc.). Für den Zugang zur Spielauswahlliste
musste das Icon «Movie» gedrückt werden, worauf eine als «www.[…].com» getarnte
Website erschien und nicht – wie bei der Bezeichnung «Movie» zu erwarten wäre –
Filme. Mit Betätigen des Icons «f» für Facebook erschien über einer Bildschirmtastatur
ein Eingabefeld mit dem Text «Enter a name». Dort musste jedoch nicht ein Name,
sondern ein mit Stern-Zeichen (*) maskierter Code, hier 8989, eingegeben
werden, worauf die Spielauswahlliste von [Spielplattform 2] (Web) erschien.
-
Die Spiele selbst waren auf
dem jeweiligen Gerät installiert, einzig die Spielauswahlliste wurde aus dem
Internet zugeladen, wobei der Zugang versteckt und zusätzlich passwortgeschützt
war.
-
Das Gerät musste mit einem
Servernamen, einer ID und einem Passwort parametriert werden, damit es den
zentralen Server fand und sich bei ihm anmelden konnte. U[…]war hierzu mit dem
Server 222.[Kürzel 1].com mit der ID 0A1D0000 und dem Passwort 0a1D
parametriert.
-
Die Spieldaten wurden über
eine VPN-Verbindung verschlüsselt übermittelt und das verwendete Protokoll trug
den Namen «[Kurzname für Spielplattform 2]»: Damit wurden die lokal
installierten Spiele gestartet. War der zentrale Server nicht verfügbar oder
das Gerät blockiert, so konnte nicht einmal auf das Internet zugegriffen
werden.
-
In der Spielauswahlliste
war für jedes Spiel ein Befehl in der Form «[Kurzname für Spielplattform 2]:299&lang=de»
(299 entsprach der entsprechenden internen Spielnummer) hinterlegt, den ein
normaler Internetbrowser nicht verstehen konnte. Es handelte sich somit um
Casino-Automaten, die mit einem Internetbrowser versehen wurden. Wurde der
Casinoautomat vom Server nicht autorisiert, konnte auch der Internetbrowser
nicht gestartet werden.
-
Es waren 58 Spiele auf dem
Gerät mit der Softwareversion V3.0.6 installiert, wobei die von der Website
zugeladene Spielauswahlliste deren 56 anbot.
-
Updates wurden automatisch
über das Internet bezogen und auch die Servereinstellungen konnten remote
geändert werden.
-
Über einen
Schlüsselschalter an der rechten Seite von U[…] konnte ein Servicemenu
aufgerufen werden, welches u.a. eine Kreditlöschfunktion («Löschen des Kredits»,
5.1/006) anbot, was bei einem normalen «Internetterminal» keinen Sinn ergeben
hätte, da ein solches jeweils nur mit der absehbaren und notwendigen Geldmenge
gespiesen wird. Dies war bei allen aufgefundenen Geräten so. Eine
Internet-Station hätte über einen Münz- und nicht über einen Notenleser
verfügt.
All dies widerlegte alleine schon die
Behauptung aller Beschuldigter, dass es sich bei diesen Terminals bloss um
«Internet»-Geräte handle, über welche Dritte gegen Entgelt Internetzugang
gehabt hätten. Es kann dazu ergänzend auf die nachfolgenden Bemerkungen zum
Gerät U[…] (vgl. insbesondere Ziff. VII.4.4.3), sichergestellt bei der C.___
GmbH, verwiesen werden.
3.
3.1 Die von der ESBK in den
Überweisungen den einzelnen Beschuldigten vorgehaltenen Handlungen und die in
den detaillierteren Schlussprotokollen dargelegten Abläufe und technischen
Aspekte sind Schritt für Schritt anhand objektiver Beweismittel nachvollziehbar
und schlüssig dargelegt und damit nachgewiesen. Die Beschuldigten stellen dies
im Grund genommen auch gar nicht in Frage. Sie machen vielmehr zahlreiche formelle
(in Ziffer III. hiervor abgehandelt) und rechtliche Einwände (vgl. vor allem nachfolgende
Ziffern V. und VI.) geltend. Zusammenfassend zeigen folgende zentrale
Erwägungen, dass der von der ESBK dargelegte Sachverhalt rechtsgenüglich
nachgewiesen ist.
3.2 Im [Hotel] wurden am 18. Juni 2013
in drei Räumen insgesamt neun Geräte sichergestellt. Die nachfolgende Analyse
von acht Automaten zeigte, dass darauf die [Spielplattform 2] (Web) mit je 56
Spielen installiert war (5.2/003 ff.). Damit war erstellt, dass sich im [Hotel],
für das sich der Beschuldigte A.___ als verantwortlich erklärte, Geräte
befanden und diese spielbereit waren. Weiter konnte festgestellt werden, dass
sich diese mit dem Server sc.[Kürzel 1].com resp. dem Updateserver
update.sc.[Kürzel 1].com verbanden. Ebenso konnten unterschiedliche
«Schlüsselzugänge» festgestellt werden.
3.3 Zur Bedeutung der
«Schlüsselzugänge»: Als Spieler hatte man auf dem Automaten die entsprechende
Spieloberfläche vor sich. Man konnte über den Notenleser die Einzahlungen
tätigen und in der Folge spielen. Am Ende des Spieles war je nach Erfolg noch
ein Betrag vorhanden, den sich der Spieler auszahlen lassen konnte. Hierfür
konnte sich ein Mitarbeiter vor Ort mit einem unpersönlichen Schlüssel
«Auszahlung» einloggen (am Gerät über die Taste «F12» und den PIN 1234). In der
Folge wurde der genannte Betrag gelöscht und dem Spieler ausbezahlt. Daneben
bestanden aber noch verschiedene weitere Funktionen: Man konnte einen Betrag
ohne Einzahlung über die Notenleser aufbuchen oder man konnte ablesen, in
welchem Umfang in einem bestimmten Zeitraum gespielt worden war. Diese
letztgenannten Berechtigungen waren aber an die sog. «Schlüsselzugänge»
geknüpft und damit personenabhängig. Hierfür wurden sog. RFID-Karten verwendet.
Mit diesen konnte sich die jeweilige Person in das System einloggen und gemäss
den ihr zustehenden Berechtigungen Änderungen vornehmen. Beispielsweise wurde
anlässlich der Durchsuchung vom 18. Juni 2013 beim Beschuldigten D.___ eine
entsprechende RFID-Karte sichergestellt mit der Nummer […], die entsprechende
Nummer war auch für den Schlüsselzugang mit der Bezeichnung «alias D.» auf den
Geräten hinterlegt. Auch dies widerlegt die Behauptung, man habe nichts von
Glücksspiel auf den Automaten gewusst. Aus einer Auswertungsliste (5.1./192
ff.) ergibt sich, bei welchen Sicherstellungen welche RFID-Karten hinterlegt
waren und welche Position dem Inhaber («chef», «alias C.», «alias E.», «alias
F.» etc.) zugeordnet werden konnte.
3.4 Namentlich der beim Beschuldigten A.___
bei der Durchsuchung des [Hotels] sichergestellte USB-Stick mit der Nummer U1
wies unzählige Verbindungen zu «[Spielplattform 2]» auf und enthielt zahlreiche
für das Verfahren wichtige Informationen (vgl. dazu die technische
Geräteanalyse 5.2/121 ff und 177 ff.). Ein wesentliches Beispiel ist eine
darauf gefundene Visitenkarte von A.___ mit dem Titel «[Spielplattform 2].com»,
der Adresse von A.___ in [seinem Herkunftsort], der Web-Adresse www.[Spielplattform
2].com und der E-Mailadresse [...]@gmail.com (5.2/123). Dazu kann gleich
ergänzt werden, dass bei der Durchsuchung [in] [Ort 1] im [Auto] der Firma A.1___
GmbH ein USB-Stick (U[…]), der A.___ zugeordnet werden kann, sichergestellt
wurde, aus dem hervorgeht, dass die Webdomaine «[Spielplattform 2].com» am 28.
Juni 2011 durch die eben erwähnte E-Mailadresse [...]@gmail.com registriert
worden war (5.4a/101 ff.). Am gleichen Tag wurde die Seite «[Spielplattform 2].com»
bei der Firma «DomainsByProxy» angemeldet. Dies erfolgte zum Zweck der
Verschleierung des Inhabers der Domain, indem bei einer sog «Who Is»-Abfrage
von Domainadressen die «Domains by Proxy (DBP)» und deren administrativen und
technischen Kontakte angegeben werden und nicht diejenigen von A.___ oder
dessen Firma. Da dieses Unternehmen seinen Sitz in den USA hat, ist es nur mit
sehr hohem Aufwand möglich, herauszufinden, wem eine Seite wirklich gehört. Dazu
kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft vor Amtsgericht verwiesen
werden (O-G AS 607 f.). Aus diesen gezielten – und damit bewussten – Verschleierungshandlungen
können insbesondere auch Schlüsse auf das Unrechtsbewusstsein von A.___ gezogen
werden.
E-Mails belegen, dass die Registrierung durch A.___ in den Folgejahren laufend
für ein weiteres Jahr erneuert und die Gebühren an den Webhoster «[…]» bezahlt
wurden (U[…], 5.2/124 bis 126). Dazu kann weiter auf die E-Mail des Webhosters vom
3. April 2013 an die [Spielplattform 2]-Email-Adresse von A.___ «[...]@gmail.com»
mit der Anrede «Dear A.___» und dem Betreff und Titel «Your quarterly domain
status update» verwiesen werden (5.2/124). Darin wird seine geschützte Domain «[Spielplattform
2].com» als aktiv und gültig bis 28. Juni 2014 vermerkt. Eine Abfrage der ESBK
vom 20. Juli 2014 ergab darüber hinaus, dass die Domainregistrierung am 29.
Juni 2014 für ein weiteres Jahr, also bis zum 28. Juni 2015, verlängert worden
war (5.1/019).
Bei der Auswertung des genannten USB-Sticks
U1 konnte auch festgestellt werden, dass sowohl für die WebAdmin «[…].[Kürzel
3].com» wie auch für die Webmail «mail.[Kürzel 3].com» ein Lesezeichen für den
mobilen Browser hinterlegt war. So konnte mit einem Klick auf die jeweiligen
Seiten zugegriffen werden, ohne dass die Adresse eingetippt werden musste. Dies
kann nur damit erklärt werden, dass A.___ sich eben regelmässig auf die WebAdmin
und das WebMail von «[Spielplattform 2]» eingeloggt hat.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund
der Durchsuchungen und Sicherstellungen im [Hotel] zweierlei: Dass A.___ mit
dem Online-Casino-System «[Spielplattform 2]» eng verbunden war, und dass dieses
auch effektiv vor Ort im [Hotel] angeboten wurde.
3.6 Dies wurde bestätigt durch zahlreiche
andere Ermittlungsergebnisse:
-
Auf der bei E.___ am 16.
Mai 2014 sichergestellten Harddisk U[…] (Auswertung 5.4/b101 ff. und 5.1/162
ff.) konnten namentlich diverse E-Mails gefunden werden: von der Adresse «info@A.___.ch»
an entsprechende Spielplattformen; von «at-automaten@web.de» mit dem Absender
«Manager Alias C. (402)» u.a. an M.___ oder N.___ mit Querverbindungen zu
«info@A.___.ch» bzw. «info@[hotel].ch» etc. Für die Details kann auf die
Darlegungen der Staatsanwaltschaft vor Amtsgericht verwiesen werden (O-G AS 609
ff.). Diese E-Mails belegen, wie zunächst über M.___ und dann direkt die
Zusammenarbeit mit der [Firma 2 in Polen] entstand und auch umgesetzt wurde.
Auch über die Zahlungsbedingungen wurde detailliert gesprochen. Weiter wurden
darauf Kundenlisten gefunden 5.4.b/110 f.), alles Lokale, in denen sich
Glücksspielgeräte befanden (bspw. das [Hotel]), und die auch mit anderen
Excel-Listen für Gewinnabrechnungen (5.3/086 ff.) korrespondierten.
-
Auf dem ebenfalls bei E.___
beschlagnahmten Samsung PC (U[…], Auswertung 5.4b/118 ff.) fanden sich Hinweise
auf das WebAdmin-Tool «[…].[Kürzel 3].com» oder auf das Programm «[…].exe», das
dem Update von Terminals – sei es [Spielplattform 1] oder [Spielplattform 2] – diente.
-
Bei der C.___ GmbH wurde am
2. April 2014 der Standterminal INTERnet (US5502) sichergestellt. Dieser
konnte, da er wieder an das Netz angeschlossen werden konnte, ausgiebig
forensisch ausgewertet werden (5.3/001 ff.). Das Gerät war für [einen Kunden]
bestimmt, der auch auf der Excel-Liste für die Gewinnabrechnungen zu finden
war. Wie die Geräte des [Hotels] verband er sich mit dem Server «www.[Kürzel 1].com»
resp. mit dem Update-Server «update.sc.[Kürzel 1].com», es wurde ebenfalls das
Protokoll mit dem Namen «[Kurzname für Spielplattform 2]» verwendet und nach
dem Login auf dem Gerät landete man auf der [Spielplattform 2] mit insgesamt 58
Spielen. Erneut zeigte sich hier, dass der Gebrauch des Gerätes als
«Internet-Terminal», wie man sie von früheren Internet-Cafés kannte, absolut
untauglich war. Bereits die Eingabe einer Internetseite gestaltete sich
äusserst mühsam (5.3/010). Das Gerät diente einzig dem Einsatz als
Glücksspielgerät im Lokal [des Kunden], das zeigt sich auch darin, dass nur ein
Notenleser, nicht aber ein Münzzähler vorhanden war (5.3/010), obwohl der
Internetbetrieb CHF 6.00 pro Stunde gekostet hätte. Mit dem Server «www.[Kürzel
1].com» tauschte sich das Gerät über verschlüsselte Kanäle aus. Die Spiele
waren auf dem Gerät vorinstalliert, über einen modifizierten Internetbrowser
wurden dann diese lokal vorhandenen Spiele gestartet. Darum benötigten diese
Geräte auch einen Internetanschluss.
3.7 Zusammengefasst finden sich in den
Akten hunderte Seiten Auswertungen von Sicherstellungen von Datenträgern, seien
es PCs, Handys, USB-Sticks oder Festplatten. Auf nahezu allen diesen
Datenträgern – unabhängig davon, bei welchem Beschuldigten sie gefunden wurden
– finden sich Hinweise, dass über die Software ([Spielplattform 1] und/oder [Spielplattform
2]) die jeweiligen Updates und die Zugänge zu den Administrationsoberflächen im
Web verfügt wurden. Diese technischen Spuren wären nicht gefunden worden, wenn
die Beschuldigten nichts mit dem Betrieb des Casinos-Systems zu tun gehabt
hätten. Man hätte sie dann schlicht nicht benötigt und man wäre schon gar nicht
dazu gekommen, insbesondere auch nicht zu den Nutzerdaten und Passwörtern.
Hinzu kommen die unzähligen Querverbindungen zwischen Lokalbetreibern und den Auswertungen
auf den Datenträgern, die eben auch alle Verbindungen zum Casino-System
aufwiesen. Die gesamten vorhandenen Beweismittel belegen, dass sich die Taten
wie angeklagt zugetragen haben.
3.8 Der Ablauf, wie die Zusammenarbeit
von A.___ und C.___ mit Einbezug von E.___ mit der [Firma 2 in Polen] betreffend
die [Spielplattform 1] ab Herbst 2009 begann und dann im Spätsommer 2010 in die
Übernahme von Rechten (Geräte und Lizenzen) durch diese Organisation für die
Schweiz mündete, und wie die interne Arbeitsverteilung organisiert war, kann
den detaillierten und belegten Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS
536 ff., Ziffer 4.1) entnommen werden. Die Mitwirkung und Rolle von B.___ wird dort
unter Ziffer 4.2 beleuchtet (O-G AS 544 ff.). Darauf und auf die in diesen
Ziffern von der ESBK zitierten Aktenfundstellen kann hier verwiesen werden.
3.8.1 Zusammenfassend kann mit der ESBK
die Rolle des Beschuldigten A.___ als diejenige des Strategen und
Geschäftsmannes beschrieben werden, der als Treiber des Geschäftsmodells
insbesondere nach aussen auftrat, die Kontakte zu den Anbietern eines
geeigneten Systems suchte und mit diesen bzw. schlussendlich mit der [Firma 2
in Polen] verhandelte und eine Vereinbarung abschloss. Die Gruppierung um A.___
wird deshalb im Folgenden mit «Gruppierung A.___» oder «Organisation A.___» umschrieben.
3.8.2 Sein Bruder C.___ wiederum sorgte
mit seiner Firma C.___ GmbH für den operativen Vertrieb und für den Unterhalt
der Gerätschaften. Zudem betrieb er als «Manager alias C. […]» einen eigenen
Account mit zahlreichen [Spielplattform 1]-Terminals in der Schweiz.
3.8.3 E.___ brachte im technischen
Bereich Know-How ein, das bei den anderen Beteiligten nicht vorhanden und daher
für das Geschäft unabdingbar war. Er war innerhalb der C.___ GmbH Kontaktperson
und Ansprechpartner bzw. Drehscheibe betreffend technische Belange für Kunden
sowie für die Vertreiber von [Spielplattform 1] bzw. (zuerst) M.___ und
(danach) N.___. Er war offiziell für die Kundenbetreuung hinsichtlich
technischer Belange zuständig, so war auf einer Visitenkarte der Firma die
Telefonnummer von E.___ aufgeführt.
3.8.4 B.___ hatte zunächst selbständig
im Zeitraum März 2009 bis September 2010 über seine damalige Firma B.___ AG in
der Schweiz – als Konkurrenz zur Gruppierung A.___ – in der Schweiz bis zu 122
Terminals mit der Spielplattform 1 betrieben und die monatlichen Gebühren
abgeliefert. Im Sommer 2010 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten, was ihn
schliesslich zum Anschluss an die Gruppierung A.___ bewog.
3.9 Der Ablauf von Aufbau und Betrieb rund
um die neue [Spielplattform 2] (Überweisung A.___ Ziffer 1.1.2) als
Nachfolgeplattform von [Spielplattform 1] durch A.___ und die Beteiligung der
Mitbeschuldigten kann den belegten Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G
AS 547 ff, Ziffern 5.1 ff). entnommen werden.
3.9.1 Der Aufbau begann im Januar 2011:
Auf einem im Wohnhaus von A.___ sichergestellten USB-Stick (U[…], 5.4a/003)
konnte ein als «Businessplan für [Firma 2 in Polen] und A.1___ AG» bezeichnetes
Dokument vom 28. Januar 2011 aufgefunden werden. Daraus ergibt sich zusammengefasst
Folgendes:
- Die
A.1___ AG und die [Firma 2 in Polen] sollten auf Ende Februar 2011 das
«Programm» (von [Spielplattform 1] auf [Spielplattform 2]) umstellen.
- Gleichzeitig
sollte ein neues Abrechnungssystem starten: Beim Start sollte die [Firma 2 in
Polen] 5 % erhalten, später sollte diese Prozentzahlung angepasst werden
können.
- Auf
Kundenseite war es das Ziel, die bisherigen Kunden zu behalten und künftig
durch die A.1___ AG zu betreuen bzw. «umzustellen». Dabei sollte von
Fixbeträgen auf Prozentzahlungen umgestellt werden.
- Neu
sollten «alle» Abnehmer der [Firma 2 in Polen] in der Schweiz an die A.1___ AG
abgegeben werden (Punkt 10). Dies sollte gemäss Businessplan explizit die
Betreuung und – vor allem – auch die Geldeinnahme durch die A.1___ AG
beinhalten.
- Unter
Punkt 2 des Businessplanes wurde festgehalten, dass durch die A.1___ AG ein
Schreiben an die ESBK «für die Legalisierung [der Firma 2 in Polen] am
Schweizer Markt» erfolgen solle. Ein solches Schreiben kam bei der ESBK nie an.
Dies zeigt, dass dem Beschuldigten A.___ die Konzessionierungspflicht für das
Anbieten von Glücksspielen in der Schweiz sehr wohl bekannt war, er aber den
Erhalt einer solchen Konzession für [Spielplattform 1] oder [Spielplattform 2]
als aussichtslos erachtete.
- Am
Schluss des Businessplanes wurde das Ziel und Motiv wie folgt festgehalten: «Ziel
für die A.1___ AG ist, den Spielmarkt der Schweiz attraktiv zu machen und mit
der [Firma 2 in Polen] einen guten Verdienst zu erzielen.»
Dieser Businessplan wurde in der Folge
auch umgesetzt (vgl. O-G AS 549 f.), so erfolgte bereits am 28. Juni 2011 wie
erwähnt die Registrierung der Webdomain «[Spielplattform 2].com» durch A.___.
Im Ergebnis wurde A.___ als Inhaber der Serveradresse «Spielplattform2.com»
Herr über sämtliche Geräte oder Terminals, auf denen die [Spielplattform 2] später
installiert wurde. Dies zeigte sich auch daran, dass alle Zugangs-Adressen für
das WebAdmin, d.h. die elektronische Verwaltung von [Spielplattform 2], inkl.
Benutzernamen, Login-Daten und Passwörtern ebenfalls auf einem A.___
zuzuordnenden USB-Stick (U1, 5.2/133 ff.) vorgefunden wurden. Aufgrund der
vorgefundenen Dateien ist erstellt, dass der USB-Stick dazu verwendet wurde,
die verschiedenen E-Mail-Adressen von A.___ bzw. seiner Firmen zu verwalten:
u.a. diejenige des [Hotels], die private Mailadresse «[...]@hotmail.com» oder
auch seine [Spielplattform 2]-Adresse «[...]@gmail.com». Die erwähnten Zugangsdaten
des Administrationstools von [Spielplattform 2] fanden sich darüber hinaus auch
auf dem privaten Mobiltelefon von A.___ (U[…], 5.4a/053).
Der Aufbau von [Spielplattform 2] gemäss
Businessplan wurde im Spätsommer 2011 abgeschlossen: In einer E-Mail vom 6.
August 2011 (U1, 5.2/128), abgeschickt von der [Spielplattform 2]-E-Mail-Adresse
von A.___ «[...]@gmail.com» steht: «Wir sind [Spielplattform 2]» und «wir»
kontaktieren Sie «betreffend dem Wechsel des Progamms». «Sie können sich bei
uns melden, wenn Sie Fragen haben betreffend Konditionen und Weiterführung des
neuen Programms». Für den Kontakt angegeben wurden die E-Mail-Adresse «[...]@gmail.com»,
die kosovarische Telefonnummer [00377 ...], die in den Telefonkontakten von D.___
unter «[…], kosov. [Kurzname für Spielplattform 2] Sh.P.K» (zu Deutsch [Kurzname
für Spielplattform 2] GmbH) gespeichert war (U[…], 5.2/208). Die gleiche Nummer
war darüber hinaus auch auf der sogleich beschriebenen [Spielplattform 2]-Visitenkarte
von A.___ vermerkt. Unterzeichnet ist die E-Mail mit «[Kurzname für
Spielplattform 2]». Dass diese E-Mail A.___ zuzurechnen ist, ist zusätzlich
durch eine auf demselben USB-Stick vorgefundene [Spielplattform 2]-Visitenkarte
– lautend auf A.___ – belegt. Diese enthält nicht nur das [Spielplattform 2]-Logo
und die Webdomain «[Spielplattform 2].com», sondern auch die verwendete
Email-Adresse «[...]@gmail.com», die oben erwähnte Telefonnummer +377 […] und
die Firmenbezeichnung «[Kurzname für Spielplattform 2] Sh.P.K» mit der Adresse
«[…], Kosovo» (U1, 5.2/123).
Zusammenfassend ist damit erstellt, dass
A.___ ab ca. Januar 2011 bis im Sommer 2011 den Aufbau von [Spielplattform 2]
vorangetrieben hat und durch die Registrierung der Domäne «[Spielplattform 2].com»
den exklusiven Zugang zu diesen Glücksspielen für alle Schweizer Kunden, die
bisher [Spielplattform 1]-Spiele betrieben hatten, sichergestellt hat.
3.9.2 Zum Betrieb von [Spielplattform 2]
kann im Wesentlichen Folgendes ausgeführt werden:
Wie bereits erwähnt, wurden am 6. August
2011 die bisherigen [Spielplattform 1]-Kunden mit Mail im Hinblick auf den
«Programm-Wechsel» angeschrieben. Weitere E-Mails von «[...]@gmail.com» von
Mitte August waren an potentielle Interessenten gerichtet mit dem Betreff «[Spielplattform
2]» (U[…], 5.4a/103 f.). In einer E-Mail vom 15. Dezember 2011 von der
gleichen Adresse wird ausgeführt, «wir haben unsere Automaten in mehreren
Ländern. Zum Beispiel Kosovo, Albanien, Serbien und der Schweiz. … Wir besitzen
im Moment 500 Online-Terminals.» (U1, 5.2/129). Dazu gab A.___ am 2. April 2014
an, diese E-Mails seien nicht von ihm, er habe diese garantiert nicht
geschrieben. Es sei möglich, dass es um die Terminalgestelle gehe. Diese kaufe
und verkaufe er. Es handle sich um eine Standardantwort (4.1/047). Diese in sich
widersprüchliche Antwort spricht für sich.
Belegt ist zudem, dass neben A.___ auch C.___,
E.___ sowie F.___, der zeitweise bei der C.___ GmbH angestellt war, unter
Verwendung des WebAdmins der [Spielplattform 2] die Kunden, die Lokale und die
dort angebotenen Glücksspielgeräte verwalteten. Bei E.___ lassen die
aufgefundenen Datenspuren den Schluss zu, dass dieser während der
Untersuchungshaft von A.___ und C.___ die Zugangsdaten zur [Spielplattform 2]
geändert und diese verwaltet hat. Zu all dem kann auf die Ausführungen der ESBK
vor Amtsgericht und die dort angegebenen Aktenfundstellen verwiesen werden
(O-G AS 551 ff.).
3.9.3 Die Struktur und der finanzielle
Erfolg der [Spielplattform 2]-Organisation (Gruppierung A.___) konnten anhand von
vorgefundenen Abrechnungsunterlagen belegt werden.
Auf dem verschlüsselten USB-Stick U1
konnten Excel-Dateien mit Abrechnungen für die Monate Oktober und Dezember 2012
sowie Januar bis und mit April 2013, also total für sechs Monate, gefunden
werden (5.2/135 ff., 186 ff. und 197 ff.). Aus diesen Abrechnungen geht hervor,
dass der Gesamtertrag des Schweizer Geschäfts mit [Spielplattform 2] für die
belegten sechs Monate etwas über CHF 19 Mio. betrug (im Durchschnitt 3,2 Mio.
pro Monat). Autor dieser Abrechnungsunterlagen war grösstenteils E.___, was
sich aus der vermerken Autorenschaft «[E.___ GmbH]» ab Dezember 2012 ergibt. Vgl.
dazu auch die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht (O-G AS 553 f.).
Deshalb kann gefolgert werden, dass der
auf den Abrechnungsdateien jeweils unter «ich» bzw. einmal unter «alias E.»
abgezogene Aufwand die Entschädigung von E.___ für das Erstellen der
Buchhaltung und sein Mitwirken in der Gruppierung A.___ darstellte. Dies
umfasste einen Betrag von insgesamt CHF 124'000.00 innert knapp fünf Monaten.
Aus den genannten Abrechnungen ergibt sich weiter, dass der Organisation bzw. A.___
als Kopf von [Spielplattform 2] eine Reihe von sogenannten «Managern»
unterstellt waren (linke Spalte). Diese «Manager» mussten jeweils einen festen
Prozentsatz, mind. 15 % der Spielerträge, an die Organisation abgeben (jeweils
dritte Spalte von links). Diese prozentuale Beteiligung entsprach dem Vorhaben
im Businessplan von A.___ unter Punkt 7. Auf dem Geschäftscomputer der C.___
GmbH fand sich die Textzeile: «Ab 1. April 2013 werden alle Manager 15 %
abrechnen.» (U[…], 5.4a/181). Das entsprach auch weitestgehend der
Excel-Abrechnung pro April 2013. A.___ konnte sich am 2. April 2014 nicht
erklären, wie diese Abrechnung auf seinen Stick gekommen sei. Er kenne diese
Abrechnungen nicht, damit habe er gar nichts zu tun. Vielleicht hätten sie ihm
in Serbien einfach einen Stick mitgegeben. Ev. könne es etwas mit dem
Organisieren von Kosovo-Casinos zu tun haben. Auf den Belegen für «April 2013»
könne es sich schon um seine Unterschrift handeln. Aber es handle sich sicher
nicht um April 2013, das könne nicht stimmen, weil er da nichts mehr habe
machen wollen. Bei den restlichen Unterschriften könne es sich um C.___ handeln
[…] (4.1/047 f.). Am 25. April gab A.___ auf Vorhalt dieser Aufstellung «April
2013» (4.1/070) mit seinen Unterschriften an, es handle sich wohl um Kontrollen
vom Hotel. Das «[…]» darauf heisse, dass jemand so und so viel «gegeben habe».
Wenn sein Bruder D.___ sage, es handle sich um die Kontrolle von Shishas im [Hotel],
dann könne das so sein (4.1/066). Auch diese Antworten sind völlig unglaubhaft.
Auf den Unterlagen wurden mindestens 43
solcher «Manager» aufgeführt, die teilweise selbst noch Unterebenen hatten.
Diese konnten nicht mehr geöffnet werden, einzig die Unterebene («Plus»-Zeichen)
beim «Manager alias C.» (C.___) war bereits geöffnet und darunter waren bis zu
sieben Namen bzw. Lokale – wiederum mit Plus-Zeichen davor (also mit weiteren
Unterebenen) – angezeigt. Unter diesen Lokalen befand sich auch das [Hotel] von
A.___, […]. Alleine diese Lokale – ohne das [Hotel], dessen Erträge
vollumfänglich A.___ zu Gute kamen – generierten in den sechs Monaten einen
Bruttospielertrag (BSE) von CHF 3,5 Mio. Dies zeigt auf, dass die Organisation
um A.___ mehrere Ebenen umfasste, welche zahlenmässig aus Kundenlokalen von
weitaus mehr als den 43 erkennbaren Managern bestand. Diese Erkenntnis deckte
sich mit den Ergebnissen aus anderen Verwaltungsstrafverfahren der ESBK (5.5)
betreffend einzelner Kundenlokale, die im Anhang zur vorliegenden Überweisung
vermerkt sind. Insgesamt handelte es sich dabei um mindestens 80 Lokale,
verteilt über die ganze Schweiz, mit mindestens 223 Geräten, auf welchen über
die [Spielplattform 2] Gelegenheit zum Spielen angeboten wurde. In einigen
Fällen konnte auch nachgewiesen werden, dass frühere [Spielplattform 1]-Kunden
von A.___ später die [Spielplattform 2] nutzten (O-G AS 555).
Aus den Abrechnungen geht hervor, dass
der grösste Teil der Schweizer Erträge an den Kopf der Organisation, A.___,
geflossen ist. Belegt ist dies jeweils in den Abrechnungen zu den einzelnen
Monaten ganz am Schluss unter der Bezeichnung «Total für A …» (bspw. 5.2/198).
Dabei handelt es sich für den sechsmonatigen Zeitraum, zu dem Belege vorhanden
sind, um Erträge von rund CHF 2,5 Mio., die dem Beschuldigten A.___ direkt
zugerechnet werden können. Zum Beweis der Authentizität der dargestellten
Abrechnungen kann auf die Ausführungen der ESBK vor Amtsgericht verwiesen
werden (O-G AS 557). Erhärtet wurden diese Abrechnungen durch handschriftlich ausgefüllte
und quittierte Listen (U1, 5.2/203 ff.), auf denen der Einzug folgender
Barbeträge im Zeitraum Dezember 2012 bis und mit April 2013 dargelegt ist:
A.___: CHF 1,42 Mio.
C.___: CHF 594'000.00.
D.___: CHF 1 Mio.
3.9.4 Abschliessend noch zur Rolle von B.___
beim [Spielplattform 2]-Geschäft:
Dieser wurde auf den
Abrechnungsunterlagen als Manager «alias B.» bezeichnet. Dass es sich dabei um B.___
handelt, zeigen die Einträge auf den Mobiltelefonen von A.___ und C.___: auch
dort ist der Vorname jeweils mit zwei [Endbuchstaben] vermerkt (U[…]/U[…],
5.4a/251 f.; U[…], 5.1 N, S.___ S. 60).
Bei den schon genannten Hausdurchsuchungen
in St. Gallen und Zürich wurden im August bzw. Dezember 2012 und im März 2013
insgesamt vier [Spielplattform 2]-Geräte mit Noteneinzügen gefunden. In Bezug
auf den Automaten INTERnet von der [Adresse 2 in Zürich] verlangte B.___ die
Herausgabe an ihn als Eigentümer (2.1/010), bezüglich des [Restaurants in St.
Gallen] legte er der Polizei einen Aufstellervertrag vor (2.1/28). Dieser
räumte B.___ das alleinige Recht ein, während eines Jahres ab dem 1. November
2012 im Lokal als «Internet-Online-Shops» betitelte Automaten für eine
monatliche Gebühr von CHF 250.00 pro Gerät aufzustellen und zu installieren.
Bei späteren Hausdurchsuchungen in der Privatwohnung von B.___ in [Ort 3] sowie
am Sitz der L.___ GmbH in [Ort im Kanton Bern], der Firma des Sohnes von B.___
und dessen Lebenspartnerin, wurden zahlreiche weitere solche Aufstellerverträge
gefunden (5.8/044 ff.). Gefunden wurden auch Kaufverträge, bspw. vom 22. August
2012 über drei «Internet Terminals» von der A.1___ AG (U[…], 5.6/037). Sie
datierten teils aus dem Jahr 2012, teils begann die zweijährige Vertragsdauer
im November 2013. Belegt ist, dass B.___ Zugang hatte auf das WebAdmin und auch
auf die Adresse der Spielauswahlseiten der [Spielplattform 2] (vgl. O-G AS 559
mit Aktenstellenangaben). Aus den genannten [Spielplattform 2]-Abrechnungsunterlagen
ergab sich, dass B.___ 15 % des erzielten Bruttospielertrages an A.___
abliefern musste und den Rest von 85 % behalten konnte. B.___ war einer der
umsatzstärksten «Manager»: Er erzielte in den belegten sechs Monaten einen BSE
von rund CHF 2 Mio., wovon ihm nach der Abgabe von 15 % an die A.___-Organisation
etwas über CHF 1,73 Mio. verblieben.
3.9.5 Zum ebenfalls gewinnträchtigen An-
und Verkauf von [Spielcasino 2]-Gerätschaften (nach Möglichkeit gegen
Barzahlung und über die Firmen A.2___ AG, A.1___ AG, H. A.1___ GmbH, A.3___AG, C.___
GmbH: 5.1/126), zu den Fotos davon auf den Handys der Beschuldigten sowie zu
den umfangreichen Sicherstellungen bei der Hausdurchsuchung vom 2. April 2014
bei der C.___ GmbH wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen
der ESBK vor Amtsgericht verwiesen (O-G AS 560 ff.). Soweit nötig, ist später
darauf zurückzukommen.
3.9.6 Gleiches gilt für die
umfangreichen Darlegungen zur Installation von [Spielplattform 2] und die
zahlreichen Funde (hauptsächlich bei der C.___ GmbH) dazu auf sichergestellten
Geräten und Datenträgern, die auch aufzeigen, wie [Spielplattform 2] auf verschiedene
Arten versteckt werden konnte, um vorzutäuschen, es handle sich bei den Geräten
um normale Internet-Terminals (O-G AS 565 f.). Ersichtlich war daraus
namentlich, dass für die Installation E.___ zuständig war.
3.9.7 Die Betreuung der belieferten
«Manager» und Kundenlokale oblag neben dem Chef der Gruppierung, A.___, auch C.___,
E.___ und D.___. Dies ergab sich vorweg durch die programmierten Berechtigungen
auf den einzelnen Geräten und den vorgefundenen Schlüsselkarten, sog.
RFID-Karten, von denen jede eine eindeutige Nummer hatte. Auf Harddisks von
beschlagnahmten [Spielplattform 2]-Geräten konnten die programmierten Rechte
von «Service», «chef», «alias C.», «alias F.», « alias E.» oder «Auszahlungen»
ermittelt werden (U[…], 5.1/049, und U[…], 5.1/053).
Der Benutzer «alias E.» konnte
zweifelsfrei E.___ zugeordnet werden, er verfügte auch zumeist über die
umfangreichsten Berechtigungen im Vergleich zu den anderen Benutzern. Die
Schlüsselkarte des Benutzers «alias C.» konnte […] C.___ und « alias F.» dem F.___
zugeordnet werden. Zu den Zuordnungen kann auf die Ausführungen der ESBK vor
Amtsgericht (O-G AS 567 ff. mit Angabe der Fundstellen) verwiesen werden.
3.10 Zusammengefasst ist der von der
ESBK in der Überweisung angeklagte Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen. Weitere
Prüfungen – auch sachverhältlicher Fragen – erfolgen weiter unten bezüglich
jedes einzelnen Beschuldigten (Ziffer VII. hiernach), dies nach der
Beantwortung wesentlicher Rechtsfragen für das vorliegende Verfahren (Ziffer
VI. hiernach). Unter gleich nachfolgender Ziffer 4. erfolgen zum besseren
Verständnis vorweg noch einige Ausführungen zur Funktionsweise der
Spielplattformen 1 und 2.
4.
4.1 Die Funktionsweise der beiden Plattformen
1 und 2 wird im Systembericht vom 18. Januar 2016 (5.1/001 bis 159) ausführlich beschrieben.
Zudem ist der Überweisung der ESBK ein Video zur Funktionsweise von [Spielplattform
2] beigelegt. Die Aufmachung war höchst professionell: [Spielplattform 2]
erweckt beim Aufstarten den Eindruck, man betrete die Wandelhalle eines
«richtigen» Casinos. Die Spiele sind grafisch aufwändig gestaltet, mit Musik
untermalt und die Auswahl ist praktisch unbeschränkt. Die Spiele werden denn
auch wie in «richtigen» Casinos angeboten: Nach dem Aufbuchen des Spielguthabens
kann dieser Kredit innert kürzester Zeit und ohne jegliches Zutun mit dem
einfachen Drücken des «Start»-Buttons verspielt werden. Der Spieler hat
keinerlei Einfluss darauf, wann die Walzen stoppen. Eindrücklich ist auch die
Betätigung des «Autostart»-Buttons, bei dem der Kredit nach dem Drücken ohne
jegliches Zutun des Spielers mit der Zeit verspielt wird. Von [Spielplattform
2] existierten verschiedene Versionen, eine Windows- ([Spielplattform 2]
Windows) und eine Linux-Version ([Spielplattform 2] Web). Dabei gab es noch
mehrere Software-Versionen. Die Spiele aller Systeme blieben im Grundsatz die
Gleichen, wobei [Spielplattform 2] auf Linux-Basis über das grösste Angebot
verfügte. Obwohl der Servername – wie auch andere Parameter wie beispielsweise
der Zugang zur Spielauswahlliste – mehrmals geändert wurde, ist erstellt, dass
es sich letztlich um gleiche Spiele und um den gleichen Server handelte und
dieser untrennbar mit A.___ verbunden ist.
4.2 Bei den Plattformen handelte es sich
ausnahmslos um sogenanntes «remote-basiertes» Glücksspiel (5.1/138). Was Wort
«remote» stammt aus dem Englischen und bedeutet «entfernt». Remote-basiertes
Glücksspiel ist aus technischer Sicht ein Zwitter zwischen Glücksspielen, die
rein übers Internet – sog. Online- oder webbasierte Glücksspiele – und solchen,
die rein offline, d.h. auf dem Automaten selbst, angeboten werden. Beim
remote-basierten Glücksspiel sind die zum Spielen benötigten Komponenten
einerseits direkt auf der lokalen Festplatte des Geräts abgespeichert bzw.
installiert. Andererseits verbindet sich die lokal installierte Software beim
Aufstarten über das Internet mit dem Service-Provider des Glücksspielanbieters,
um die zum Spielen benötigten rechtlichen Komponenten bzw. Autorisierung
herunterzuladen. Die hier verwendeten Remote-Geräte waren über ein Netzwerk an
ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem angeschlossen (sog. EAKS),
wie es auch in legalen Casinos gefunden werden kann. Dieses elektronische System
gewährt den Glücksspielanbietern die Kontrolle über die geleisteten Ein- und
Auszahlungen am jeweiligen Automaten. Es kann aber auch dazu genutzt werden, die
Geräte aus der Ferne zu entsperren bzw. zu blockieren. Die vorliegend benutzten
EAKS funktionierten webbasiert und stammten von der [Firma 2] in Polen. Das
EAKS betreffend [Spielplattform 2] wurde über die Webapplikation Web-Admin zu
Beginn unter der Internetadresse «[…].[Spielplattform 2].com» bzw. später unter
anderen Webadressen bereits bekannter Server abgewickelt (5.1/2, 4 und 107).
Bei sämtlichen Geräten handelte es sich um internetfähige PCs, auf denen die
Casino-Software installiert war (5.1/5). Beim Starten der vorinstallierten und
versteckten Software verband sich ein entsprechend eingestelltes Gerät mit dem
Remoteserver. Dieser Remoteserver hiess zunächst «[Spielplattform 2].com» und
wechselte dann den Namen auf «[Kürzel1].com». Auch die Adresse, von welcher die
Spielauswahlliste auf das Gerät zugeladen wurde (5.1/5 f.), wurde mehrmals
geändert (5.1/63 f.). Unabhängig von dieser zu Verschleierungszwecken jeweils
abgeänderten Namensgebung ist erstellt, dass es sich letztlich immer um die
Domäne «[Spielplattform 2].com» handelte, die wie dargelegt A.___ gehörte.
Entscheidend war, dass dabei das Protokoll für die [Spielplattform 2] unter der
Bezeichnung «[Kurzname für Spielplattform 2]» immer gleich blieb. Erst nach verfügter
Untersuchungshaft von A.___, C.___, […] D.___ sowie B.___ wurde dieses
Protokoll auf «[Kürzel2]» geändert (5.1/065).
V. Strafbarkeit/Deliktszeitraum/Anwendbares
Recht
1. Strafbarkeit nach dem Spielbankengesetz
(SBG)
1.1 Das Bundesgesetz über Glücksspiele
und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) vom 18. Dezember 1998 (in Kraft bis 31. Dezember 2018, abgelöst vom Bundesgesetz
über die Geldspiele Geldspielgesetz [BGS, SR 935.51]) regelte zur Tatzeit das
Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile sowie die Konzessionierung,
den Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken (Art. 1 Abs. 1). Vorbehalten
blieben die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die
Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Abs. 2).
Das Gesetz bezweckte: a. einen sicheren
und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten; b. die Kriminalität und die
Geldwäscherei in oder durch Spielbanken zu verhindern; c. sozialschädlichen
Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen (Art. 2 Abs. 1).
Art. 3 regelte unter «Begriffe und
Abgrenzung»:
Abs. 1 Glücksspiele sind Spiele, bei
denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geld-gewinn oder ein anderer
geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall
abhängt.
Abs. 2 Glücksspielautomaten sind Geräte,
die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft.
Abs. 3 Geschicklichkeitsspielautomaten
sind Geräte, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen
automatisch abläuft und dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers
abhängt.
Abs. 4 Der Bundesrat erlässt nach
Anhören der Kantone Vorschriften über die Abgrenzung zwischen Glücks- und
Geschicklichkeitsspielen.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 erlässt der
Bundesrat spieltechnische Vorschriften über Spielsysteme sowie über
Glücksspielautomaten. Er sieht insbesondere eine Prüfung, eine
Konformitätsbewertung oder eine Zulassung vor und regelt das Verfahren.
Im Kapitel 3 «Spielbanken» war Folgendes
geregelt:
Art. 7 Begriff: Die Spielbank ist eine
Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.
Art. 8 Kategorien: 1 Grand Casinos
bieten Tischspiele und das Spiel an Glücksspielautomaten an. Sie dürfen die
Spiele innerhalb der Spielbank und unter den Spielbanken vernetzen,
insbesondere zur Bildung von Jackpots (Konzession A). 2 Kursäle können, sofern
sie die übrigen Voraussetzungen dieses Gesetzes (Art. 10 ff.) erfüllen,
höchstens drei Tischspiele sowie das Spiel an Glücksspielautomaten mit
geringerem Verlust- und Gewinnpotential anbieten (Konzession B). Der Bundesrat
regelt, ob und wieweit die Vernetzung der Spiele innerhalb eines Kursaals
zulässig ist.
Art. 10 Standort- und
Betriebskonzession: 1 Für die Errichtung einer Spielbank an einem bestimmten
Ort braucht es eine Standortkonzession. 2 Für den Betrieb braucht es eine
Betriebskonzession.
Art. 11 Konzessionärin: Eine Konzession
erteilt wird ausschliesslich: a. juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
b. Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht, deren Aktienkapital in
Namensaktien aufgeteilt ist und deren Verwaltungsratsmitglieder Wohnsitz in der
Schweiz haben; c. Genossenschaften nach schweizerischem Recht, deren Mitglieder
der Verwaltung Wohnsitz in der Schweiz haben.
Gemäss Art. 40 erhebt der Bund auf den
Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Der Bruttospielertrag ist
die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen.
Unter dem Kapitel 6 «Strafbestimmungen»
finden sich folgende Normen:
Art. 55 Vergehen
1 Mit
Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft,
wer vorsätzlich:
a. eine
Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen
beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen
vorliegen;
b. durch
unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder
Bewilligung erschleicht;
c. die
in diesem Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei
verletzt;
d. die
Spielbankenabgabe hinterzieht.
2 In
schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis
nicht unter einem Jahr. Damit kann zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen
Franken verbunden werden.
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit
Busse bis zu 500 000 Franken bestraft.
Art. 56 Übertretungen
1 Mit Haft oder mit Busse bis zu 500
000 Franken wird bestraft, wer:
a. Glücksspiele
ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig
betreibt;
b. in
einem Konzessions- oder Bewilligungsverfahren unwahre Angaben macht oder auf
andere Weise widerrechtlich auf das Verfahren einwirkt;
c. Spielsysteme
oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewer-tung oder Zulassung
zum Zweck des Betriebs aufstellt;
d. Spielsysteme
oder Glücksspielautomaten, die Gegenstand einer Prüfung, Konformitätsbewertung
oder Zulassung sind, abändert und zum Zweck des Betriebs aufstellt;
e. eine
vorgeschriebene Meldung an die Kommission unterlässt;
f. einer
Aufforderung der Kommission, den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen
oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;
g. Personen spielen
lässt, die dem Spielverbot nach Artikel 21 unterliegen;
h. betroffene
Personen oder Dritte darüber informiert, dass eine Mitteilung an die
Überwachungsbehörden oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden ergangen
ist oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist;
i. durch
unwahre Angaben oder auf andere Weise die unzutreffende Veranlagung der
Spielbankenabgabe herbeiführt.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit
Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Gemäss Art. 57 SBG ist das
Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 1974 anwendbar. Verfolgende Behörde
ist das Sekretariat, urteilende Behörde die Kommission. Die Übertretung
verjährt nach fünf Jahren.
1.2 In der Spielbankenverordnung (VSBG)
regelte das Kapitel 5 die «Abgrenzung Glücks- und Geschicklichkeitsspiele».
Dabei wurde u.a. festgehalten:
Nicht automatisierte Spiele
Art. 60 (Art. 3 Abs. 4 SBG)
1 Bestehen
Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder als
Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Entscheid
angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.
2 Die
Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum
Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.
3 Sie
teilt ihre Entscheide den Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
Automatisierte Spiele
Art. 61 (Vorführungspflicht für Geschicklichkeits-
und Glücksspielautomaten)
1 Wer
einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten)
in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission
vorführen.
2 Das
Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen sind.
3 Die
Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere
weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.
4 Das
Departement regelt das Verfahren zur Zertifizierung der Glücksspielautomaten,
Jackpotsysteme und EAKS.
5 Die
Kommission kann die Spielbanken oder die Lieferanten von Spieleinrichtungen
verpflichten, ihr vor der Inbetriebnahme einen Glücksspielautomaten, ein EAKS
oder ein Jackpotsystem unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 64 Entscheid
1 Die
Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten
Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten
handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der
eingereichten Unterlagen anordnen.
2 Sie
berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum
Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.
3 Sie teilt ihre Entscheide den
Kantonen mit und veröffentlicht sie im Bundesblatt.
2.
2.1 Umstritten ist, ob der Betrieb einer
Spielbank ohne Konzession bzw. Bewilligung bereits strafbar war, wenn die
angebotenen Glücksspiele bzw. –automaten noch nicht von der ESBK qualifiziert
waren. Die Vorinstanz hat dies auf US 39 ff. («3. Qualifikationsverfügung im
Allgemeinen») verneint mit folgender Begründung:
« 3.1 Zur
Rechtsprechung des Bundesgerichts: Der Betrieb eines Glücksspielautomaten
ausserhalb konzessionierter Spielbanken kann den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1
lit. a SBG nur erfüllen, nachdem der Automat durch Verfügung der ESBK als
Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen
diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S.
110 f.). Solange kein Entscheid der ESBK gemäss Art. 64 Abs. 1 VSBG
(Spielbankenverordnung, VSBG; SR 935.521) vorliegt, ist die Qualifikation des
Geldspielautomaten offen; es kann nicht die Aufgabe der Strafgerichte sein, bei
Fehlen einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selber darüber zu befinden, ob
der Automat als Geschicklichkeits- oder Glücksspielautomat zu qualifizieren ist
(BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S. 111; Urteil 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.3).
Aus strafrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, dass der Betrieb eines
Geldspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den Tatbestand von
Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen kann, wenn der Geldspielautomat durch
einen Entscheid der ESBK als Glücksspielautomat im Sinne des
Spielbankengesetzes qualifiziert worden ist (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2 S. 110 f.;
Urteil 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).
3.2 Dem hält die ESBK
entgegen, dass es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 106, E. 5.3.2.) bei den Qualifikationsverfügungen der ESBK um
Feststellungsverfügungen handle. Die Spiele von «[Spielplattform 1]» und «[Spielplattform
2]» seien bereits vor der verwaltungsrechtlichen Qualifikation Glücksspiele
bzw. Glücksspielautomaten im Sinne des SBG gewesen. Der Botschaft zum neuen
Geldspielgesetz liesse sich auf S. 8504 entnehmen, dass die in einem konkreten
Verfahren vorgefundenen Spiele neu nicht mehr in einem separaten Verwaltungs-
sondern im Rahmen des Strafverfahrens qualifiziert werden könnten, sofern nicht
bereits eine entsprechende Verfügung einer Verwaltungsbehörde vorliege.
3.3 Soweit sich die ESBK
auf die Botschaft zum Geldspielgesetz bezieht und daraus ableitet, dass die
Qualifikationsverfügungen der ESBK im vorliegenden Fall für die Frage nach der
Strafbarkeit gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht massgebend seien, weil
neurechtlich die in einem konkreten Verfahren vorgefundenen Spiele nicht mehr
in einem separaten Verwaltungs-, sondern im Rahmen des Strafverfahrens qualifiziert
werden können, kann ihr nicht gefolgt werden. Sollte sich nämlich
herausstellen, dass nach altem Recht die Qualifikationsverfügungen im
Tatzeitpunkt hätten vorhanden sein müssen, wäre das neue Recht nicht das
Mildere und deren Rückwirkung folglich ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 2 StGB;
lex mitior).
3.4 Es trifft zwar zu,
dass es sich bei den Qualifikationsverfügungen um Feststellungsverfügungen
handelt und die interessierenden Spiele und Gerätschaften bereits davor
Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten im Sinne des SBG sind. In diesem
Zusammenhang weist das Bundesgericht jedoch darauf hin, dass der
Qualifikationsentscheid unter Umständen schwierig sein könne und von
verschiedenen Umständen und deren Gewichtung abhänge. Die Aufgabe der ESBK
bestehe darin, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein bestimmter Automat unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des
Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei.
3.5 Das Bundesgericht
hielt fest, dass vor dem Erlass der Feststellungsverfügung der ESBK durch den
Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände erfüllt werden könnten,
etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Die Vorführungspflicht im
Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG trifft insbesondere auch den Aufsteller und Geräteeigentümer
eines Geldspielautomaten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7240/2013 vom
31. Oktober 2014 E. 3.4.1 und E. 3.4.5). Hersteller, Inverkehrbringer,
Aufsteller und Betreiber von Automaten, die ihrer Vorführpflicht nach Art. 61
VSBG (dazu sogleich) nicht nachkommen, bleiben nicht straflos.
3.6 Nach Auffassung des
Gerichts handelt es sich bei Art. 56 Abs. 1 lit. a und c SBG um zwei
verschiedene Tatbestände. Während die missachtete Vorführpflicht von lit. c
erfasst und auch bestraft wird, selbst wenn sich herausstellt, dass kein
Geldspiel-, sondern ein Geschicklichkeitsspielautomat aufgestellt wurde, setzt
lit. a das Organisieren oder gewerbsmässige Betreiben von Glücksspielen
ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe. Die systematisch separate
Erfassung der beiden mit Strafe bedrohten unterschiedlichen Lebenssachverhalte
erklärt die differenzierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, in
welchem Zeitpunkt die Qualifikationsverfügung der ESBK vorliegen muss, was bei
Art. 56 Abs. 1 lit. a und c unterschiedlich ausfällt.
Wie das Bundesgericht
bereits mit Urteil 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 festgehalten hat, kann eine
Verletzung von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG auch vor Erlass einer entsprechenden
rechtskräftigen Feststellungsverfügung stattfinden. Gleichwohl lässt sich erst
nach Abschluss des verwaltungsrechtlichen Qualifikationsverfahrens beurteilen,
ob das fragliche Gerät die Kriterien eines Glücksspielautomaten im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 SBG erfüllt und unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG subsumiert werden
kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_505/2018 vom 3. Mai 2019, E. 2.5).
3.8 Demnach steht fest,
dass die Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG die
Qualifikationsverfügung der ESBK im Tatzeitpunkt voraussetzt, was bei Art. 56
Abs. 1 lit. c SBG nicht der Fall ist. Eine Verurteilung ohne
Qualifikationsverfügung ist aber weder nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, noch
nach lit. c, möglich.
3.9 Die Auswirkungen
dieser gesetzlichen Konzeption einerseits und der Rechtsprechung andererseits
macht auch nicht vor Art. 55 SBG halt. Per Definition nach Art. 7 SBG ist eine
Spielbank eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet.
Mithin setzt Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG voraus, dass «Glückspiele»
angeboten werden. Bezüglich der Spielbank lassen sich dem Wortlaut von Art. 55
Abs. 1 lit. a SBG vier Tatvarianten entnehmen: das Errichten, Betreiben,
Raumbieten sowie das Beschaffen von Spieleinrichtungen für eine
Spielbank. Analog zu Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG, der bekanntlich das Betreiben
von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken unter Strafe stellt,
stellt Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG den Betrieb einer nicht konzessionierten oder
bewilligten Spielbank unter Strafe.
3.10 Von Anbieten von
«Glücksspielen» kann aber nur die Rede sein, wenn betriebsbereite
Geldspielgeräte aufgestellt werden. Dieser Lebenssachverhalt könnte auch unter
Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG fallen, welcher – wie zuvor erläutert wurde – im
Tatzeitpunkt, mithin im Zeitpunkt in welchem die Geräte aufgestellt wurden,
noch keine rechtskräftige Qualifikationsverfügung der ESBK voraussetzt.
3.11 Im Gegensatz zu Art.
56 Abs. 1 lit. a und c SBG sanktioniert Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG diejenigen
Personen, die ausserhalb konzessionierter Spielbanken, aber im Rahmen einer
eigentlichen Unternehmung, mithin einer illegalen Spielbank, Glücksspiele
anbieten. Ob eine Spielbank vorliegt, hängt u.a. davon ab, ob die fragliche
Unternehmung ‘Glücksspiele’ anbietet, was gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wiederum eine rechtskräftige Qualifikationsverfügung der ESBK
voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, weshalb die
Strafbarkeit bei Art. 56 Abs. 1 lit. a vom Vorliegen einer rechtskräftigen
Qualifikationsverfügung der ESBK abhängig sein sollte, indessen bei Art. 55
Abs. 1 lit. a SBG darauf verzichtet werden könnte. De facto kann eine Spielbank
erst dann vorliegen, wenn eine Entität «Glücksspiele» anbietet. Im Bereich des Spielbankengesetzes
hat die Praxis entschieden, dass die ESBK zunächst darüber zu befinden hat, ob
ein Glückspiel- oder Glücksspielautomat vorliegt.
3.12 Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat sich ebenfalls mit der Frage
beschäftigt, ob die Qualifikationsverfügungen auch bei Art. 55 Abs. 1 lit. a
SBG eine (Strafbarkeits-)Voraussetzung darstellen. Dabei gelangte sie zum
Schluss, dass bei Art. 55 SBG keine vorgängige Qualifikation der Spiele
erforderlich sei. Die Staatsanwaltschaft begründet, dass dem kleinen
Lokalbetreiber die Möglichkeit zukommen müsse, anhand der bereits vorhandenen
Feststellungsverfügungen prüfen zu können, ob der Automat bereits klassifiziert
wurde und falls ja, ob dieser als «Glückspielgerät» gelte oder nicht. Überdies
gehe es beim Vergehens- resp. Verbrechenstatbestand nach Art. 55 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Abs. 2 SBG nicht darum, dass ein einzelner Automat einsam in einem Lokal
stehe. Vielmehr werde mit gewissen professionellen Strukturen und
entsprechendem Aufwand eine Spielbank betrieben und habe die Täterschaft andere
technische Kenntnisse und Möglichkeiten, Abklärungen vorzunehmen, resp.
vornehmen zu lassen. Deshalb sei es auch nicht erforderlich, dass die Geräte,
resp. die über die Geräte laufenden Spiele, bereits klassifiziert seien. Es
reiche vielmehr aus, wenn im Nachhinein festgestellt werde, dass es sich
effektiv um Glückspiele handle.
3.13 Auch dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anzahl aufgestellter Geräte kann
nicht entscheidend sein, ob diese vorgängig durch die ESBK überprüft werden
müssen oder nicht.
3.14 Wer einen
Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in
Verkehr setzen will, muss diesen nach Art. 61 Abs. 1 VSBG vor der
Inbetriebnahme der Kommission vorführen. Davon sah der Verordnungsgeber in Art.
62 zwei Ausnahmen vor: Ein Geldspielautomat muss nicht vorgeführt werden, wenn
er für den Betrieb in den Spielbanken bestimmt ist und von einer vom
Departement anerkannten Prüfstelle entsprechend dem Zertifizierungsverfahren zertifiziert
wurde (lit. a), oder derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die
Betreiberin die Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten
Geldspielautomaten nachweisen kann (lit. b).
3.15 Während die Art. 61
und 62 VSBG auf automatisierte Spiele Bezug nehmen, steht es einem jeden im
Zweifelsfall frei, auch ein nicht automatisiertes Spiel der ESBK vorzuführen
(Art. 60 Abs. 1 VSBG). Die obige Darstellung zeigt auf, dass im Bereich der
automatisierten Spiele grundsätzlich eine Vorführpflicht für Geschicklichkeits-
und Glücksspielautomaten besteht und zwar unabhängig davon wie viele Geräte
bereitgestellt werden (vgl. auch die Marginalie zu Art. 61 VSBG).
3.16 Zusammengefasst wird
festgehalten, dass eine Verurteilung sowohl nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG als
auch nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, im Tatzeitpunkt, eine rechtskräftige
Qualifikationsverfügung der ESBK voraussetzt. Zwar kann im Tatzeitpunkt auch
ohne eine solche Qualifikationsverfügung eine Unternehmung vorliegen. Hingegen
mutiert diese erst in jenem Zeitpunkt zur nicht konzessionierten und mithin
illegalen Spielbank, in welchem die durch eine solche Unternehmung angebotenen
Spiele rechtskräftig als Glücksspiele resp. die entsprechenden Gerätschaften
als Geldspielautomaten qualifiziert wurden. Nicht ausgeschlossen ist, dass bis
dahin die Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu beurteilen wäre, wobei
das Bestehen einer eigentlichen Unternehmung bei der Bussenhöhe berücksichtigt
werden könnte.
3.17 Das Bundesgericht
führt in BGE 138 IV 106, E. 5.3.2 S. 110 aus: ‘Gemäss der gesetzlichen Regelung
ist es die Aufgabe der ESBK, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein bestimmter
Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im
Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren ist’. Dies bedeutet, dass die in
Art. 2 SBG genannten Schutzzwecke nur durch ein ausgebautes Kontrollsystem
realisiert werden können. Ähnlich wie im Strassenverkehr könnten anlässlich von
Kontrollgängen entsprechende Widerhandlungen festgestellt werden. Die in diesem
Bereich allenfalls vorliegende Untätigkeit seitens der Behörden, kann, Art. 56
Abs. 1 lit. c SBG vorbehalten, nicht zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger
und somit auch nicht zum Nachteil der Beschuldigten gereichen. Jedenfalls geht
es nicht an, durch die Herabsetzung der tatsächlichen Voraussetzungen des
Tatbestands von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, nachträglich Versäumnisse pragmatisch
zu korrigieren.»
2.2 Folglich betrachtete die Vorinstanz
einzig die Zeiträume nach Publikation der entsprechenden
Qualifikationsverfügungen als strafrechtlich relevant:
-
Verfügung 532-002/03 vom
24. Juni 2015, publiziert am […]. Juli 2015 (BBl […]): Die ESBK qualifizierte
die 28 automatisierten Spiele auf der Spielplattform [Spielplattform 2] Windows
Mega Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost
Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic, Target, Hot
Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade,
Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse,
Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker
und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SBG und qualifizierte die Geräte und anderweitige technische Lösungen, die dazu
verwendet werden können, Zugang zu den vorgenannten Spielen zu verschaffen,
diese zu starten, Einsätze entgegenzunehmen und Gewinne auszubezahlen, als
Glücksspielautomaten nach Artikel 3 Abs. 2 SBG und verbot deren Betrieb
ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (5.1/325-370).
Anhand der
Spielanalyse zur Spielplattform 1 und deren Vergleich mit qualifizierten
Spielen konnte festgestellt werden, dass die 27 Spiele der Spielplattform 1 mit
Ausnahme des Spiels Bingo/Keno, welches bei «[Spielplattform 1]» nicht
vorkommt, gleichnamig und die gleichen Spiele sind wie diejenigen der
Spielplattform 2 (5.1/270).
Aufgrund der
öffentlichen Publikation im Bundesblatt gilt die Qualifikationsverfügung der
ESBK vom 24. Juni 2015 (BBl […] […]) grundsätzlich als bekannt und überdies als
gerichtsnotorisch (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2017 vom 3.5.2018 E. 1.8).
-
Mit Verfügung Nr.
532-003/01 vom 26. Februar 2014 qualifizierte die ESBK die 14 automatisierten
Spiele auf der «[Spielplattform 4]» Magic Fruits 4, Crazy Cash, Always
Stars, Funny (Mixed) Fruits, Fruit Game, Lucky Princess, Blue Power, Book of
Ra, Golden Jackie, Simply Platinum, Five Reels, Simply Seven, Sizzling Hot,
American Poker und faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG und verbot deren Betrieb ausserhalb von
konzessionierten Spielbanken (5.1.396-418). Die Publikation im Bundesblatt
erfolgte am […]. März 2014 (BBl […] […]).
-
Schliesslich qualifizierte
die ESBK mit Verfügung Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 die 13 automatisierten
Spiele auf der «[Spielplattform 3]» Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27,
Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic
Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und
faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG
und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken
(5.1/371-395). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. Mai 2014 (BBl […]
[….]).
2.3 Diese Erwägungen hatten zur Folge,
dass mangels vorhandener Qualifikationsverfügungen der ESBK ein grosser Teil
des angeklagten Tatzeitraums strafrechtlich ausser Betracht fiel und
entsprechende Freisprüche der Vorinstanz ergingen. Die Schuldsprüche der
Vorinstanz betrafen einzig die Zeiträume nach Publikation der
Qualifikationsverfügungen (US 44 f.).
3.
Die ESBK macht in der
Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 diesbezüglich geltend, die Vorinstanz
verkenne bei ihrer Argumentation, dass die Qualifikationsverfügungen der ESBK
lediglich verwaltungsrechtliche Feststellungverfügungen seien (BGE 138 IV 106
E.5.3.2). Es sei zwar zutreffend, dass die ESBK prüfe und entscheide «ob eine
bestimmter Automat unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als
Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei» (BGE 138 IV 106 E.5.3.2). Durch die Qualifikationsverfügungen der ESBK werde aber
lediglich rechtskräftig festgestellt, dass es sich um Glücksspielautomaten bzw.
Glücksspiele handle. Die entsprechenden Spiele und Automaten seien daher auch
nicht erst nach Erlass der Verfügungen Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten
gemäss Art. 3 SBG, sondern sie seien es bereits zuvor, da sich an der Art des
Spiels oder Automaten durch die Qualifikationsverfügung nichts verändere.
Des Weiteren sei zu beachten, dass Art.
55 SBG gesetzgeberisch grundlegend anders konzipiert sei als Art. 56 SBG. Eine
analoge Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 56 SBG auf Art. 55 SBG sei
somit nicht statthaft. Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG stelle das Errichten,
Betreiben einer Spielbank oder das Raum bieten dazu unter Strafe. Es müssten
keineswegs Spielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG vorliegen – denkbar
sei auch allein das nicht automatisierte Spiel. Eine generelle Vorführpflicht
gemäss Art. 61 Spielbankenverordnung, welche lediglich das automatisierte Spiel
betreffe, könne somit auch nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art.
55 Abs. 1 lit. a SBG sein. Insofern handle es sich auch nicht, wie von der
Vorinstanz unterstellt, um die Herabsetzung der tatsächlichen Voraussetzungen
von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, um dadurch «nachträglich Versäumnisse
pragmatisch zu korrigieren». Vielmehr sei die vorgängige Qualifizierung gerade
kein objektives Tatbestandsmerkmal oder eine objektive Strafbarkeitsbedingung
von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG. Eine anderweitige Beurteilung würde eine
Auslegung contra legem darstellen.
Daran ändere auch die Tatsache nichts,
dass in der Vergangenheit in den Qualifikationen der ESBK zum Teil die zu
beurteilenden Spiele direkt als Glücksspielautomat nach Art. 3 Abs. 2 SBG
qualifiziert worden seien. Dies führe nicht zu einer rechtlichen Gleichsetzung
von Glücksspiel und Glückspielautomaten. Art. 3 differenziere und definiere die
beiden Begriffe eindeutig. Gemäss Art. 61 der Verordnung bestehe denn auch nur
eine Vorführungspflicht in Bezug auf Glücksspielautomaten. Eine solche
Unterscheidung sei auch zweckmässig. Ob es sich bei einem Spiel um ein
Glücksspiel handle, sei für jedermann, also auch für Laien, einfach erkennbar.
Entweder könne der Spieler mit seinem Geschick Einfluss nehmen auf den Ausgang
des Spieles oder eben nicht. Ebenfalls bedürfe es keiner Spezialbehörde, um
festzustellen, ob er einen Einsatz leisten müsse und ob ihm ein Gewinn in
Aussicht gestellt werde. Anders sehe dies jedoch bei der Beurteilung eines
Gerätes als Glücksspielautomat gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG aus.
Zu beachten sei ferner, dass sich die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher lediglich mit dem Begriff des
Glücksspielautomaten befasst habe und in diesem Bereich eine vorrangige
Qualifizierung bei der Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 56 Abs. 1
lit. a SBG verlange. Dies sei aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption
nachvollziehbar. Liege eine Qualifizierung durch die ESBK vor, komme eine
Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG in Betracht; sei dies nicht der
Fall, bestehe die Strafbarkeit mit derselben Strafandrohung gemäss Art. 56 Abs.
1 lit. c SBG. Eine solche tatbestandliche Unterscheidung finde sich in Art. 55
SBG gerade nicht. Daraus folge, dass eine Abhängigkeit des
Qualifizierungszeitpunktes für die Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 55
Abs. 1 lit. a SBG zusätzlich nicht der gesetzgeberischen Konzeption entspreche.
Schlussendlich würde eine Bestrafung
nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erst ab dem Zeitpunkt der Qualifikation von
Spielen als Glücksspiele bzw. als Glückspielautomaten auch dem Zweck des
Spielerschutzes und somit auch dem bezweckten Rechtsgüterschutz von Art. 55
Abs. 1 lit. a SBG krass zuwiderlaufen. Es stelle sich hierbei die Frage: Warum
verdiene ein Spieler, der ein bereits qualifiziertes Spiel spiele bzw. einen
bereits qualifizierten Automaten bediene, mehr Schutz als derjenige, der einem
noch nicht qualifizierten Spiel verfallen sei? Auch könne es nicht dem Willen
des Gesetzgebers entsprechen, wenn bei einer fehlenden Qualifikationsverfügung
lediglich eine Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG mit einer Busse von
max. CHF 500'000.00 möglich sein solle, ab dem Zeitpunkt der Publikation einer
rechtskräftigen Qualifikationsverfügung jedoch eine Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 SBG erfolgen könne. Das
Vorliegen einer lediglich feststellenden Verfügung könne einen solch massiven
Unterschied in der Strafandrohung nicht rechtfertigen.
Aus dem Gesagten folge, dass der
Zeitpunkt der Qualifikation für die Frage nach der Strafbarkeit der
Beschuldigten nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht entscheidend sei. Die Beschuldigten
seien folglich auch für alle angeklagten Tathandlungen vor dem [...]. März 2014
resp. vor dem [...]. Mai 2014 zu verurteilen.
4.
Dem Bundesgerichtsentscheid BGE 138 IV 106 ff. lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Dem Beschuldigten wurde vorgehalten, er
habe als Inhaber von drei Gaststätten zwischen März und Mai 2006 je einen
Spielautomaten des Typs «Tropical Shop» betrieben und die von den Automaten
ausgeworfenen Sammelkarten in bar an die Spieler auszahlen lassen. Dadurch habe
er sich der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a
SBG) schuldig gemacht.
In den Regesten hielt das Bundesgericht
fest:
« Organisieren
oder gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter
Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG).
Der Betrieb eines
Spielautomaten ausserhalb einer konzessionierten Spielbank kann diesen
Straftatbestand nur erfüllen, wenn der Automat durch Verfügung der
Eidgenössischen Spielbankenkommission als Glücksspielautomat qualifiziert
worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine
aufschiebende Wirkung haben. Fehlt eine Verfügung der Eidgenössischen
Spielbankenkommission, kann es nicht die Aufgabe des Strafrichters sein,
vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob das Gerät als Glücksspielautomat zu
qualifizieren ist (E. 5.3.2).»
Zur Begründung wurde ausgeführt:
«5.3.2
Erst mit der Verfügung der ESBK vom 2. August 2006 stand fest, dass der Automat
‘Tropical Shop’ nach der Auffassung dieser zuständigen Fachbehörde als
Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren und daher
dessen Betrieb ausserhalb konzessionierter Spielbanken verboten ist. Zwar
handelt es sich bei der Verfügung der ESBK vom 2. August 2006 um eine
Feststellungsverfügung und war somit der Automat ‘Tropical Shop’ unabhängig von
dieser Verfügung und auch schon vor deren Erlass ein Glücksspielautomat im
Sinne des Spielbankengesetzes. Ob ein bestimmtes Gerät als Glücksspielautomat im
Sinne des Spielbankengesetzes zu qualifizieren ist, hängt von verschiedenen
Umständen und deren Gewichtung ab. Der Entscheid kann unter Umständen schwierig
sein. Gemäss der gesetzlichen Regelung ist es die Aufgabe der ESBK, zu prüfen
und zu entscheiden, ob ein bestimmter Automat unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu
qualifizieren ist. Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten
(Geldspielautomaten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme
der Kommission vorführen (Art. 61 Abs. 1 VSBG). Die Kommission entscheidet auf
Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen
Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine
Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen
(Art. 64 Abs. 1 VSBG). Die Kommission teilt ihre Entscheide den Kantonen mit
und veröffentlicht sie im Bundesblatt (Art. 64 Abs. 3 VSBG). Gemäss Art. 56
Abs. 1 SBG macht sich unter anderem strafbar, wer Spielsysteme oder
Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum
Zweck des Betriebs aufstellt (lit. c), wer eine vorgeschriebene Meldung an die
Kommission unterlässt (lit. e) und wer einer Aufforderung der Kommission, den
ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen,
nicht nachkommt (lit. f). Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass
der Betrieb eines Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken
den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen
kann, nachdem der Automat durch Verfügung der zuständigen ESBK als
Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen
diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Vor dem Erlass einer solchen
Verfügung kann der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt sein,
weil noch nicht feststeht, ob es sich bei dem in Betrieb stehenden Automaten
nach der Einschätzung der zu diesem Entscheid zuständigen ESBK um einen
Glücksspielautomaten handelt. Vor dem Erlass der Feststellungsverfügung der
ESBK können durch den Betrieb des Automaten allenfalls andere Tatbestände
erfüllt werden, etwa der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG. Angesichts
der in der Spielbankenverordnung enthaltenen Regelung, wonach
Geldspielautomaten der ESBK vorzuführen sind (Art. 61 Abs. 1 VSGB [recte: VSBG]),
welche über deren Qualifikation als Geschicklichkeits- oder
Glücksspielautomaten zu entscheiden hat (Art. 64 VSBG), wogegen die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht und danach die öffentlich-rechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht gegeben ist, kann es im Übrigen nicht die Aufgabe des
Strafrichters sein, bei Fehlen einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selber
darüber zu entscheiden, ob der Automat als Geschicklichkeits- oder als
Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Soweit sich aus der Rechtsprechung der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts insoweit etwas anderes ergibt
(siehe etwa die Urteile 6S.112/2004 vom 18. Juni 2004 und 6S.45/2005 vom 22.
März 2005), kann daran schon wegen des Risikos von widersprüchlichen
Entscheiden in Bezug auf die Qualifikation eines Automaten nicht festgehalten
werden.
5.3.3
Durch den Betrieb der Automaten des Typs ‘Tropical Shop’ in der Zeit von März
2006 bis zum 16. Mai 2006 in drei Gaststätten wurde mithin der Tatbestand von
Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt.
5.3.4
Ob allenfalls der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt ist, wonach
bestraft wird, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung,
Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt, und ob
gegebenenfalls eine Einziehung der durch den Betrieb erlangten Vermögenswerte
in Betracht käme, ist vorliegend nicht zu prüfen, da eine solche Straftat weder
eingeklagt ist noch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und des
gerichtlichen Strafverfahrens bildete.»
5.
Das SBG setzte den neuen Art. 35 der
Bundesverfassung um. Bereits die Verfassungsbestimmung unterschied zwischen Glücksspielautomaten
mit Geldgewinn (Bundessache) und Geschicklichkeitsspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit (kantonale Angelegenheit). Vor dem neuen Verfassungsartikel
waren die Glücksspiele in der Schweiz grundsätzlich verboten, wobei der Bund
die Grenze zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel sehr grosszügig
handhabte, sodass einige derartige «Geschicklichkeitsautomaten» bei objektiver
Betrachtung nichts Anderes waren als Glücksspielautomaten. Diese grosszügige
Praxis verlor mit der neuen Verfassungs- und Gesetzgebung ihre sachliche
Rechtfertigung. Der Verfassungsgeber hatte in der neuen Bestimmung davon
abgesehen, selber die Abgrenzung zwischen Glückspielen bzw.
Glücksspielautomaten und Geschicklichkeitsspielautomaten zu regeln (vgl.
Botschaft zum SBG vom 26.2.1997, BBl 1997 III 145 ff., 149). Für diese
Abgrenzung waren die technischen Entwicklungen und Möglichkeiten laufend
mitzuberücksichtigen. Deshalb wurden sie dem Gesetzgeber (Grundsätze) und dem
Verordnungsgeber (Einzelheiten) überlassen. In der Botschaft zum
Spielbankengesetz wurde in der «Übersicht» ausgeführt, mit dem Gesetz sollten
das Glücksspiel um Geld und andere vermögenswerte Vorteile sowie die
Konzessionierung, der Betrieb und die Besteuerung der Spielbanken sowie die
Zulassung und der Einsatz der Geldspielautomaten geregelt werden. Das Gesetz
unterscheide zwei Arten von Spielbanken: Kategorien A (Grand Casinos) und B
(Kursäle). Ausserhalb von Spielbanken sei das Glücksspiel um Geld oder andere
vermögenswerte Vorteile untersagt. Mit dieser Konzentration bleibe das
Glücksspiel in der Schweiz überblickbar und werde das Erreichen der Ziele des
Gesetzes (Verhütung von sozial schädlichen Auswirkungen wie Spielsucht und
Kriminalität, Verhinderung von Geldwäscherei, Tourismusförderung und Einnahmen
für den Bund) erst möglich gemacht. Die Geldspielautomaten (Glücks- und
Geschicklichkeitsspiele) hätten aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre eine
sehr grosse Bedeutung erlangt. Das Gesetz wolle diesen Bereich einfach und klar
regeln. Es konkretisiere die in der Verfassung vorgesehene Unterscheidung
zwischen Glücksspielautomaten, die Bundessache seien, und
Geschicklichkeitsautomaten, deren Betriebszulassung den Kantonen überlassen
bleibe. Die Glücksspielautomaten würden je nach Gewinn- und Verlustpotential in
die Kategorien A und B eingeteilt. Für die Errichtung einer Spielbank bedürfe
es einer Standort- und einer Betriebskonzession des Bundesrates, der über die
Erteilung abschliessend entscheide. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Konzession und die Vorschriften für den Betrieb seien so ausgestaltet, dass die
Behörden jederzeit Klarheit über die Trägerschaft und die Herkunft der
investierten Mittel hätten. Die Betreiber müssten ein Sicherheits- und ein
Sozialkonzept vorlegen. Die Einhaltung der Be-stimmungen des Gesetzes solle
zusätzlich durch Strafbestimmungen, die neben Freiheitsstrafen sehr hohe Bussen
vorsähen, und das neue Instrument der Verwaltungssanktion gefördert werden. Die
Bruttospielerträge der Spielbanken unterlägen einer Sondersteuer, der
Spielbankenabgabe. Mit dem Gesetz wurden somit Glücksspiele ausserhalb von
Spielbanken grundsätzlich verboten. Das Glücksspiel um Geld oder andere
vermögenswerte Vorteile sollte so räumlich in konzessionierte Spielbanken
gezwungen werden, der Einfluss und das Wirken des organisierten Verbrechens von
den Spielbanken und ihrem Umfeld wirksam ferngehalten werden, die Geldwäscherei
praktisch verunmöglicht und der Verhütung negativer sozialer Auswirkungen ein
hoher Stellenwert zugemessen werden (a.a.O., S. 158). Der Bundesrat werde die
dafür zuständigen Bundesbehörden anweisen, inskünftig nur noch solche
Geldspielautomaten als Geschicklichkeitsspielautomaten zu betrachten, bei denen
die Geschicklichkeit eines durchschnittlichen Spielers tatsächlich für den
Gewinn oder Verlust massgebend sei (a.a.O., S. 159).
Zu den einzelnen Artikeln führte die
Botschaft aus, Artikel 3 SBG definiere die für das Gesetz wichtigsten Begriffe.
Umschrieben würden das Glücksspiel sowie die Glücks- und
Geschicklichkeitsspielautomaten. Glücksspiele seien nach der gesetzlichen
Definition Spiele, bei denen insgesamt oder in wesentlichen Spielelementen
gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Form von Geld oder eines anderen
vermögenswerten Vorteils in Aussicht stehe, der ganz oder überwiegend vom
Zufall abhänge. Aufgrund dieser Definition müssten künftig die meisten der
heute in der Schweiz eingesetzten sogenannten Geschicklichkeitsautomaten als
Glücksspielautomaten qualifiziert werden. Diese Konsequenz sei beabsichtigt.
Die heute in Betrieb stehenden Geschicklichkeitsautomaten wiesen unter dem
Geschichtspunkt des Schutzbedarfes des Spielerpublikums und der Gesellschaft
ein erhebliches Gefährdungspotential auf. Mit den in Abs. 2 und 3 von Art. 3
vorgesehenen Definitionen der Geldspielautomaten sollten ausnahmslos alle
Spielgeräte erfasst werden, an denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes
einen in wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen könne, der im
Gewinnfall mit Auszahlung eines Geldgewinnes oder eines anderen vermögenswerten
Vorteils ende (a.a.O., S. 169). Das Gesetz regle nur die grundsätzliche
Abgrenzung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten. Der Bundesrat
müsse deshalb die Kompetenz erhalten, diese Abgrenzung durch Verordnung noch
detaillierter zu regeln. Mit Art. 4 werde das Glücksspiel um Geld oder andere
vermögenswerte Vorteile in die konzessionierten Spielbanken gezwungen. Art. 5
definiere die Spielbank, dieser Begriff sei sehr weit gefasst. Jede
Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbiete, gelte
begrifflich als Spielbank. Die konzessionierten Spielbanken seien die
ausschliesslichen Anbieter und Veranstalter von Glücksspielen. Zu den
Strafbestimmungen in den Art. 55 und 56 enthält die Botschaft keine über den Gesetzeswortlaut
hinausgehenden Erläuterungen (a.a.O., S. 190).
6.
Diese Darlegungen zum Hintergrund des
Spielbankengesetzes zeigen, dass die Unterscheidung zwischen Glücksspielen bzw.
Glücksspielautomaten einerseits und Geschicklichkeitsspielen bzw. –automaten
andererseits ein zentrales Thema der Gesetzgebung war. Die Grundsätze dazu
werden in der Gesetzgebung genannt, die Detaillierung erfolgt auf
Verordnungsstufe und die konkrete Umsetzung war der ESBK durch Erlass der
Qualifikationsverfügungen zugeteilt. Das Bundesgericht hielt daher wie erwähnt
fest, es sei gemäss der gesetzlichen Regelung die Aufgabe der ESBK, zu prüfen
und zu entscheiden, ob ein bestimmter Automat unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des Spielbankengesetzes zu
qualifizieren ist. Insbesondere könne es im Übrigen nicht die Aufgabe des
Strafrichters sein, bei Fehlen einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selber
darüber zu entscheiden, ob der Automat als Geschicklichkeits- oder als
Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Beabsichtigt war ein deutlich strenges
Regime bei dieser Qualifikation gegenüber der früheren Praxis.
Zum Verhältnis der Strafbestimmungen von
Art. 55 und 56 SBG ist mit der ESBK davon auszugehen, dass sie grundsätzlich
unterschiedliche Tatbestände regeln:
-
Art. 55 SBG pönalisert als
qualifizierter Straftatbestand Vergehen, ev. Verbrechen, den Betrieb einer
Spielbank; die Spielbank ist eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit
zum Glücksspiel anbietet.
-
Art. 56 SBG als Übertretung
stellt das Aufstellen und Betreiben einzelner Geräte mit Glücksspielen, ohne
den Rahmen einer Spielbank zu erfüllen, unter Strafe.
Somit visieren die Straftatbestände auch
unterschiedliche «Zielgruppen» an: Während die Übertretungstatbestände die
«kleine Einzelmaske» (Wortlaut der Staatsanwältin vor Amtsgericht), welche in
ihrem Lokal einzelne Glücksspiele anbietet, im Visier hat, verfolgt der
Vergehens-/Verbrechenstatbestand eine Unternehmung, die mit bestimmten
Strukturen und Aufwand (darauf ist später zurückzukommen) eine Unternehmung,
eine Spielbank, betreibt. In beiden Fällen aber werden (vorliegend:
automatisierte) Glücksspiele angeboten, welche von den Geschicklichkeitsspielen
abzugrenzen sind. Diese Abgrenzung erfolgt durch die ESBK mittels der
beschriebenen Qualifikationsverfügungen. Es geht mithin bei beiden Tatbeständen
um das Anbieten, Aufstellen, Betreiben, Raum bieten etc. von Glücksspielen,
wobei der qualifizierte Tatbestand von Art. 55 SBG den umfassenderen Betrieb
einer Unternehmung, also einer Spielbank, voraussetzt und entsprechend härter
bestraft. In beiden Fällen vorausgesetzt ist somit jedoch die Festlegung, ob es
sich beim angebotenen Spiel um ein Glücksspiel handelt, und dies erfolgt mit
dessen Qualifikation. Und diese Qualifikation ist gemäss Bundesgericht aufgrund
der gesetzlichen Konzeption unter dem Regime des Spielbankengesetzes einzig und
alleine von der ESBK vorzunehmen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz
erweisen sich damit als richtig, auf ihre zutreffenden und oben zitierten
Erwägungen kann ergänzend verwiesen werden.
Die Einwände der ESBK führen zu keinem
anderen Schluss:
-
Die
Qualifikationsverfügungen der ESBK seien lediglich verwaltungsrechtliche
Feststellungverfügungen (BGE 138 IV 106 E.5.3.2). Es sei zwar zutreffend, dass
die ESBK prüfe und entscheide, «ob eine bestimmter Automat unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände als Glücksspielautomat im Sinne des
Spielbankengesetzes zu qualifizieren sei» (BGE 138 IV 106 E.5.3.2). Durch die
Qualifikationsverfügungen der ESBK werde aber lediglich rechtskräftig
festgestellt, dass es sich um Glücksspielautomaten bzw. Glücksspiele handle.
Die entsprechenden Spiele und Automaten seien daher auch nicht erst nach Erlass
der Verfügungen Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 SBG,
sondern sie seien es bereits zuvor, da sich an der Art des Spiels oder
Automaten durch die Qualifikationsverfügung nichts verändere.
Das ist im
Grundsatz zwar korrekt und wird auch vom Bundesgericht so festgehalten, die von
der ESBK daraus gezogene Schlussfolgerung widerspricht aber dann der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Strafbarkeit erst nach erfolgter
Qualifizierung durch die ESBK vorliegen kann, da es nicht Aufgabe des
Strafrichters ist, die Qualifikation vorzunehmen. In diesem entscheidenden
Punkt unterscheiden sich die Art. 55 und 56 SBG in keiner Weise, in beiden
Fällen geht es darum, ob Glücksspiele angeboten werden, was eine entsprechende
Qualifikation durch die ESBK voraussetzt.
-
Des Weiteren sei zu
beachten, dass Art. 55 SBG grundlegend gesetzgeberisch anders konzipiert sei
als Art. 56 SBG. Eine analoge Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 56 SBG auf
Art. 55 SBG sei somit nicht statthaft. Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG stelle das
Errichten, Betreiben einer Spielbank oder das Raum bieten dazu unter Strafe. Es
müssten keineswegs Spielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG vorliegen –
denkbar sei auch allein das nicht automatisierte Spiel. Eine generelle
Vorführpflicht gemäss Art. 61 Spielbankenverordnung, welche lediglich das
automatisierte Spiel betreffe, könne somit auch nicht Voraussetzung für die
Strafbarkeit nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG sein. Insofern handle es sich auch
nicht, wie von der Vorinstanz unterstellt, um die Herabsetzung der
tatsächlichen Voraussetzungen von Art. 55 Abs. 1 lit. a, SBG, um dadurch
«nachträglich Versäumnisse pragmatisch zu korrigieren». Vielmehr sei die
vorgängige Qualifizierung gerade kein objektives Tatbestandsmerkmal oder eine
objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG. Eine
anderweitige Beurteilung würde eine Auslegung contra legem darstellen.
Dazu kann auf
die obigen Erwägungen verwiesen werden: Vorliegend geht es gerade und nur um
Spielautomaten (und nicht um Tischspiele, welche von einer Spielbank auch angeboten
werden könnten). Ob ein angebotenes, automatisiertes Spiel ein Glücksspiel im
Sinne des Gesetzes ist, entscheidet aber eben die ESBK mittels
Qualifikationsverfügung, dies gilt für Art. 55 SBG ebenso wie für Art. 56 SBG.
-
Daran ändere auch die
Tatsache nichts, dass in der Vergangenheit in den Qualifikationen der ESBK zum
Teil die zu beurteilenden Spiele direkt als Glücksspielautomat nach Art. 3 Abs.
2 SBG qualifiziert worden seien. Dies führe nicht zu einer rechtlichen
Gleichsetzung von Glücksspiel und Glückspielautomaten. Art. 3 SBG differenziere
und definiere die beiden Begriffe eindeutig. Gemäss Art. 61 der Verordnung
bestehe denn auch nur eine Vorführungspflicht in Bezug auf
Glücksspielautomaten. Eine solche Unterscheidung sei auch zweckmässig. Ob es
sich bei einem Spiel um ein Glücksspiel handle, sei für jedermann, also auch
für Laien, einfach erkennbar. Entweder könne der Spieler mit seinem Geschick
Einfluss nehmen auf den Ausgang des Spieles oder eben nicht. Ebenfalls bedürfe
es keiner Spezialbehörde, um festzustellen, ob er einen Einsatz leisten müsse
und ob ihm ein Gewinn in Aussicht gestellt werde. Anders sehe dies jedoch bei
der Beurteilung eines Gerätes als Glücksspielautomat gemäss Art. 3 Abs. 2 SBG
aus.
Diese
Argumentation wirkt konstruiert. Letztlich geht es wie dargelegt darum, ob es
sich bei den angebotenen Spielen um (verbotene) Glücksspiele handelt oder
nicht. In den Qualifikationsverfügungen werden denn auch die einzelnen Spiele
beurteilt. Zudem stehen im vorliegenden Fall einzig Glücksspielautomaten zur
Diskussion, etwas Anderes wird denn auch nicht behauptet. So wird im
Parteivortrag vor Amtsgericht (O-G AS 526 ff.) bei den beschlagnahmten Geräten
immer von «den Automaten» gesprochen (bspw. AS 535 oben: Der Hauptzweck der
Automaten sei mit Sicherheit nicht die Nutzung des Internets gewesen, die
Automaten hätten über einen schlecht funktionierenden Touchscreen bzw. keine
Tastatur verfügt, was die Eingabe von Text für E-Mails und sogar bereits einer
Internetseite im Internetbrowser untauglich mache). Auch in den
Qualifikationsverfügungen wird jeweils von automatisierten Spielen gesprochen:
Bspw. 5.1/245 betr. Spielplattform 1: «Die Spielplattform 1 offeriert,
eingeteilt in 5 Kategorien/Gruppen, 28 elektronische, automatisierte Spiele.»;
ebenso 5.1/272 betr. [Spielplattform 2]: «Automatisierte Spiele». Auch die
Dispositive der Qualifikationsverfügungen sprechen (in unterschiedlicher
Formulierung) von «Spielautomaten»: 5.1/307 und 370 betr. [Spielplattform 2],
394 für [Spielplattform 3] und 418 betr. [Spielplattform 4].
-
Zu beachten sei ferner,
dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher lediglich mit dem
Begriff des Glücksspielautomaten befasst habe und in diesem Bereich eine
vorrangige Qualifizierung bei der Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 56
Abs. 1 lit. a SBG verlange. Dies sei aufgrund der gesetzgeberischen Konzeption
nachvollziehbar. Liege eine Qualifizierung durch die ESBK vor, komme eine
Strafbarkeit nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG in Betracht; sei dies nicht der
Fall, bestehe die Strafbarkeit mit derselben Strafandrohung gemäss Art. 56 Abs.
1 lit. c SBG. Eine solche tatbestandliche Unterscheidung finde sich in Art. 55
SBG gerade nicht. Daraus folge, dass eine Abhängigkeit des Qualifizierungszeitpunktes
für die Frage nach der Strafbarkeit gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG
zusätzlich nicht der gesetzgeberischen Konzeption entspreche.
Diese
Argumentation verkennt die nun mehrfach dargelegte Tatsache, dass es – in der
vorliegenden Konstellation ohne Tischspiele – Voraussetzung zur Annahme einer
Spielbank ist, dass automatisierte Glücksspiele angeboten werden. Und die
entsprechende Qualifikation durch die ESBK ist Voraussetzung der Strafbarkeit.
-
Schlussendlich würde eine
Bestrafung nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG erst ab dem Zeitpunkt der
Qualifikation von Spielen als Glücksspiele bzw. als Glückspielautomaten auch
dem Zweck des Spielerschutzes und somit auch dem bezweckten Rechtsgüterschutz
von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG krass zuwiderlaufen. Es stelle sich hierbei die
Frage: Warum verdiene ein Spieler, der ein bereits qualifiziertes Spiel spiele
bzw. einen bereits qualifizierten Automaten bediene, mehr Schutz als derjenige,
der einem noch nicht qualifizierten Spiel verfallen sei? Auch könne es nicht
dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn bei einer fehlenden
Qualifikationsverfügung lediglich eine Verurteilung nach Art. 56 Abs. 1
lit. c SBG mit einer Busse von max. CHF 500'000.00 möglich sein solle, ab dem
Zeitpunkt der Publikation einer rechtskräftigen Qualifikationsverfügung jedoch
eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2
SBG erfolgen könne. Das Vorliegen einer lediglich feststellenden Verfügung
könne einen solch massiven Unterschied in der Strafandrohung nicht
rechtfertigen.
Die Hinweise
auf die Problematik im Hinblick auf den beabsichtigten Rechtsgüterschutz des
SBG mögen tatsächlich zutreffen, dies läuft aber letztlich wiederum auf eine
Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 IV 106 hinaus,
welche sich auf die gesetzliche Konzeption abstützt. Es ist auch nicht dem
Zufall geschuldet, dass diese Konzeption bei der Revision – neues
Geldspielgesetz, BGS – geändert wurde (vgl. nachfolgend).
Mit der Vorinstanz ist damit das Fazit
zu ziehen, dass in Bezug auf die vorliegend angeklagten Zeiträume bis zur
Publikation der entsprechenden Qualifikationsverfügungen keine Strafbarkeit
bestehen kann und entsprechende Freisprüche zu ergehen haben.
7.
Die massgeblichen
Qualifikationsverfügungen wurden im vorliegenden Fall wie folgt erlassen und
publiziert:
7.1 Mit Verfügung Nr. 532-003/01 vom 26.
Februar 2014 qualifizierte die ESBK die 14 automatisierten Spiele auf der «[Spielplattform
4]» Magic Fruits 4, Crazy Cash, Always Stars, Funny (Mixed) Fruits,
Fruit Game, Lucky Princess, Blue Power, Book of Ra, Golden Jackie, Simply
Platinum, Five Reels, Simply Seven, Sizzling Hot, American Poker und
faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG
und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken
(5.1/396-418). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. März 2014 (BBl […]
[…]).
7.2 Schliesslich qualifizierte die ESBK
mit Verfügung Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014 die 13 automatisierten Spiele
auf der «[Spielplattform 3]» Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire
Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot
4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania und
faktisch gleiche Spiele als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG
und verbot deren Betrieb ausserhalb von konzessionierten Spielbanken
(5.1/371-395). Die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […]. Mai 2014 (BBl […]
[…]).
7.3 Bezüglich der «[Spielplattform 2]
Windows» erfolgte eine erste Qualifikationsverfügung am 2. Oktober 2013
(5.1/271 ff.), welche am […]. Oktober 2013 publiziert wurde (5.1/309 f.). Eine
Beschwerde gegen diese Qualifikationsverfügung wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-6067/2013 vom 16. März 2015 gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid in
Sinne der gerichtlichen Erwägungen an die ESBK zurückgewiesen. Eine erneute
Qualifikationsverfügung bezüglich «[Spielplattform 2] Windows» erging am
24. Juni 2015 (5.1/325 ff.), die Publikation im Bundesblatt erfolgte am […].
Juli 2015 (BBl […] […]). Mit dieser Verfügung wurden folgende 28 automatisierte
Spiele als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG qualifiziert: Mega
Bols, American Superball, Extra Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost
Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot
Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play,
Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black
Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three Cards, Magic Poker.
7.4 Die Formulierungen in den
Dispositiven der Qualifikationsverfügungen sind zwar leicht unterschiedlich
(bei «[Spielplattform 4]» und «[Spielplattform 3]» werden die «automatisierten Spiele» als «Glücksspielautomaten» qualifiziert, bei «[Spielplattform 2] Windows» hingegen als «Glücksspiele»). Dabei ist aber, namentlich unter Berücksichtigung der
jeweiligen Erwägungen, kein materieller Unterschied erkennbar, es geht bei
allen Spielen um automatisierte Glücksspiele.
8.
Diese Einschränkung des strafrechtlich
relevanten Zeitraums vor den Qualifikationen vom […]. Februar 2014 und […].
April 2014 führt – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – bereits zu einem Freispruch
von den meisten der in der Überweisung vorgehaltenen Anklageziffern:
-
Bei A.___
sind dies die Ziffern 1.1.1 (Spielbank «[Spielplattform 1]»), 1.1.2 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis Ende
Juni 2011), 1.1.4 (Spielbank «[Spielplattform 2]» im [Hotel]);
-
B.___:
Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 (betreffen jeweils die Spielbank «[Spielplattform 1]») sowie 1.2.4 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis August 2013);
-
C.___:
Ziffer 1.3.1 (Spielbank «[Spielplattform 1]»);
-
E.___:
Ziffern 1.4.1 (Spielbank «[Spielplattform 1]») und 1.4.3 (Spielbank «[Spielplattform
2]» bis Februar 2014);
-
D.___:
Ziffern 1.5.1 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis Ende April 2013) und 1.5.2 (Spielbank «[Spielplattform 2]» bis 18. Juni 2013). Bezüglich
des Beschuldigten D.___ hat somit ein vollständiger Freispruch von allen
angeklagten Vorhalten zu erfolgen.
9.
9.1 A.___ bringt unter Ziffer 6.2.1 der
Berufungsantwort vom 26. Februar 2021 (S. 23/OGer AS 352) vor, bei der
Bestimmung des möglichen Deliktszeitraumes sei weiter Folgendes zu erwägen:
Nach Bundesgericht müsse bekanntlich die Qualifikationsverfügung der ESBK
Klarheit darüber schaffen, was ein Geschicklichkeitsspiel und was kein
Glücksspiel sei. Das sei vor der Rechtskraft der Qualifikationsverfügung eben
gerade nicht klar, weshalb diese Verfügung logischerweise nicht rückwirken
könne. Die Qualifikation bewirke aber nicht nur keine Rückwirkung, sondern
gemäss Obergericht des Kantons Zürich auch keinen «Quervergleich» bzw. vorweggenommene Qualifikation
für «faktisch gleiche Spiele», welche auf anderen Spielplattformen qualifiziert worden
seien. So seien Spiele auf der «[Spielplattform 4]» nur für diese Plattformen als Glücksspiele qualifiziert,
nicht aber für die [Spielplattform 2], auch wenn es faktisch gleiche
Spiele seien (mit Verweis auf das Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8.12.2020).
Wie die Vorinstanz auf US 58 unter
Ziffer 8.1 richtig ausführe, seien die Spiele der «Spielplattform 2» erst mit Verfügung der ESBK vom 24. Juni 2015 als
Glücksspiele qualifiziert worden, was am […]. Juli 2015 im Bundesblatt
publiziert worden sei. Damit sei klar, dass zu den eingeklagten Deliktszeiten
kein einziges Spiel für «[Spielplattform 2]» als Glücksspiel qualifiziert gewesen sei. Es habe deshalb
ein vollständiger Freispruch zu erfolgen.
9.2 Im Rahmen des obergerichtlichen
Parteivortrages ging die Verteidigung von A.___ vertieft auf das Erfordernis
der rechtsgenüglichen Qualifikationsverfügung ein (vgl. Plädoyernotizen, Ziff.
2.3 - 2.2.7, S. 2 ff./OGer AS 892 ff.) und hob zusammengefasst Folgendes
hervor: Das Spiel «Magic Fruits 4» sei das erste Spiel gewesen, welches mit
Qualifikationsverfügung vom 26. Februar 2014 und schliesslich im BBl vom […]. März
2014 rechtskräftig als Glückspiel qualifiziert worden sei. Gemäss dem
Verfügungstitel handle es sich dabei um ein Spiel auf der «[Spielplattform 4]»
und nicht auf der «Spielplattform 2». Da explizit von einem Spiel auf der [Spielplattform
4] gesprochen werde, könne die Qualifikation nicht auch für die Spielplattform 2
gelten. Hätte dies auch für [Spielplattform 2] gelten müssen, so hätte diese
Spielplattform ausdrücklich genannt werden müssen oder man hätte die
Präzisierung, für welche Spielplattform die Qualifikation gelte, weglassen
müssen (vgl. aber auch die nachfolgenden Ausführungen der Verteidigung, mit
welchen die unterbliebene Nennung der Spielplattform ausdrücklich beanstandet wird).
Die weiteren 13 Spiele (Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27,
Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic
Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania) seien in Ziff. 1 der
Qualifikationsverfügung vom 4. April 2014 aufgeführt und mit der Publikation im
BBl vom […]. Mai 2014 rechtskräftig als Glücksspiele qualifiziert worden. Eine Spielplattform
sei nicht genannt worden, was für den Rechtsunterworfenen zu Unsicherheiten
habe führen müssen. Das Obergericht des Kantons Zürich habe mit seinem Urteil vom
8. Dezember 2020 die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu BGE 138 IV 106
präzisiert und die Verteidigung sehe sich veranlasst, hierzu eingehendere und
bildhaft-methodische Ausführungen vorzutragen. Um dem Legalitätsprinzip und dem
Bestimmtheitsgebot Nachachtung zu verschaffen, müssten die
Qualifikationsverfügungen der ESBK zuerst den Betroffenen eröffnet und dann im
Bundesblatt veröffentlicht werden, damit sie jedermann, auch künftigen Tätern,
entgegengehalten werden könnten. Diese Verfügungen hätten im Bereich des
Spielbankengesetzes die gleiche Funktion wie das Betäubungsmittelverzeichnis im
Betäubungsmittelrecht, es handle sich um die erste, generelle Stufe zur
Begründung der Strafbarkeit (Umsetzung von Art. 1 StGB; nulla poena sine lege),
dies habe aber noch nichts mit dem individuellen Straffall und der
materiellrechtlichen Beurteilung zu tun. Auf der zweiten Ebene gehe es um den
konkreten Nachweis. Werde im Rahmen einer Anhaltung ein Säckchen mit weissem
Pulver sichergestellt, müsse der Nachweis erbracht werden, dass es sich dabei
um einen Wirkstoff gemäss Betäubungsmittelverzeichnis handle. Gleiches habe
auch für den vorliegenden Spielbankenfall zu gelten und hier, d.h. auf dieser
zweiten, konkreten Ebene komme das Urteil des Zürcher Obergerichts ins Spiel.
Die ESBK habe das vorliegend relevante Spiel «Magic Fruits 4» erstmals mit
Qualifikationsverfügung vom 26. Februar 2014 im BBl vom […]. März 2014 rechtskräftig
als Glücksspiel qualifiziert, aber eben nur «auf der [Spielplattform 4]», also
nicht auf der «Spielplattform 2» und auch auf keiner anderen Spielplattform.
Die ESBK habe lediglich einen Vergleichsbericht verfasst. Dass es sich bei den
gefundenen Spielen um die gleichen oder faktisch gleichen Spiele handle, wie
die bereits mittels Qualifikationsverfügung als Glücksspiel qualifizierten
Spiele, bleibe eine reine Behauptung der ESBK, denn dies sei nie mittels
rechtskräftiger, individuell-konkreter Verfügung festgestellt worden. Das
Bundesgericht verbiete es dem Richter, selbst darüber zu entscheiden, ob das
Spiel «Magic Fruits 4» auf der [Spielplattform 4] und die weiteren 13 Spiele,
welche die ESBK mit Verfügung und Publikation im BBl vom […]. Mai 2014
rechtskräftig als Glücksspiele qualifiziert habe, faktisch die gleichen Spiele
seien, wie diejenigen, welche man in den diversen Lokalen und auf den Automaten
gefunden habe. Der Nachweis, dass es sich bei den betreffenden Spielen um
Glücksspiele handle, könne nicht erbracht werden.
10.
Die ESBK führt zum Zeitpunkt der
Qualifikation im Zusammenhang mit Art. 55 SBG in ihrer schriftlichen Replik vom
12. April 2021 aus (Ziffer 13.1, S. 30/OGer AS 448), dazu könne auf die
Berufungsbegründung Ziffer 2.2 verwiesen werden. Den Vorbringen des
Beschuldigten A.___ unter Ziffer 6.2.3 der Berufungsantwort bezüglich der Unterscheidung
von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen hält die ESBK entgegen, es sei nicht
zutreffend, dass es für Glücksspiele grundsätzlich eine Qualifikation brauche.
Art. 60 VSBG stelle klar, dass die ESBK einen Entscheid bezüglich der
Qualifizierung fällen könne, soweit Zweifel bestünden. Glücksspiele müssten
jedoch nicht zwingend qualifiziert werden, weil in der Regel keine Zweifel
bestünden. Zudem gehe die Argumentation der Verteidigung im Zusammenhang mit den
faktisch gleichen Spielen an der Sache vorbei (Ziffer 14, S. 30 f./OGer AS 448
f.): Im Rahmen der Qualifikationsverfügung der ESBK würden jeweils einzelne
Spiele als Glücksspiele bzw. als Glücksspielautomaten gemäss Art. 3 SBG
qualifiziert. Diese Qualifikationen hätten unabhängig von den jeweiligen
Spielplattformen stattgefunden. So werde auch in BGE 138 IV 106 die vorgängige,
einmalige Qualifikation von Glücksspielautomaten und nicht von einzelnen
Spielplattformen verlangt. Das (von der Verteidigung herangezogene) Urteil des
Obergerichts Zürich vom 8. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr. SU200015) sei zum einen
von der ESBK ans Bundesgericht weitergezogen worden und demnach noch nicht
rechtskräftig. Zum anderen betreffe dieses Urteil sowieso einen komplett
anderen Sachverhalt als denjenigen im Rahmen dieses Verfahrens. Die
Verteidigung verpasse es, in ihrer Eingabe eine korrekte Abgrenzung zwischen
«faktisch gleichen Spielen» und «gleichen Spielen» zu machen. Während sich das
Urteil des Zürcher Obergerichts nach Ansicht der ESBK (mit einer Ausnahme) mit
faktisch gleichen Spielen befasst habe, stimmten die Spiele der «[Spielplattform
4]» und «[Spielplattform 3]» vollständig mit den in den jeweiligen Verfügungen qualifizierten
Spielen überein, weshalb sie als gleiche und nicht lediglich als faktisch
gleiche Spiele zu gelten hätten. So wiesen sämtliche Spiele den gleichen Namen,
die gleiche Spielart und den gleichen Spielablauf auf. Die Gleichheit der
Spiele ergebe sich zweifelsfrei aus den zahlreichen aktenkundigen
Videodokumentationen und Vergleichsberichten, in welchen die auf den einzelnen
Geräten vorgefundenen Spiele den Spielen aus den Qualifikationsverfügungen
gegenübergestellt worden seien. Die Verteidigung verwende somit in ihrer
Berufungsbegründung die falsche Terminologie, wenn sie behaupte, die ESBK habe
die faktische Gleichheit der Spiele festgestellt, wenn es sich doch
zweifelsfrei um tatsächlich gleiche Spiele und somit um bereits direkt qualifizierte
Spiele handle. Aufgrund der publizierten Verfügungen sei somit für jedermann
ohne grösseren Aufwand ersichtlich, bei welchen Spielen bereits festgestellt
worden sei, dass der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig sei und
diese somit ausserhalb konzessionierter Spielbanken nicht angeboten werden
dürften.
Durch das Anbieten auf einer neuen
Plattform verliere das Spiel nicht seine ursprünglichen Eigenschaften, aufgrund
welcher es als Glücksspiel bzw. als Glücksspielautomat qualifiziert worden sei.
Liege ein qualifiziertes Spiel vor, sei unerheblich, auf welcher Plattform
dieses im Zeitpunkt der Qualifikation angeboten werde. Dies gehe im Übrigen auch
aus den weiteren Erwägungen des von der Verteidigung zitierten Urteils des
Obergerichts des Kantons Zürich hervor, sei doch jener Beschuldigte im
Zusammenhang mit der Spielplattform «Vapilon» schuldig gesprochen worden,
obwohl für diese Plattform keine erneute Qualifikation erfolgt sei. Die sich auf
dieser Plattform befindenden Spiele seien im Rahmen der Verfügungen im
Zusammenhang mit diversen Spielplattformen (beispielsweise «[….]» und
«[Spielplattform 3]» auch absolut unhaltbar. Es entspreche nicht Sinn und Zweck
der Gesetzgebung und der dazu gehörigen Rechtsprechung, dass jedes Spiel einer
neuen Qualifikation unterzogen werden müsse, sobald dieses auf einer neuen
Plattform angeboten werde, ohne dass spielbestimmende Änderungen vorgenommen
würden. Andernfalls würde die Strafverfolgung nahezu unmöglich werden
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Obergericht liess die ESBK durch ihren Vertreter ausführen (vgl. die Eingabe
«Ergänzungen zu den abgegebenen Plädoyernotizen vom 25.11.2021», S. 2 f./OGer
AS 991 f.)., der von Rechtsanwalt Winiger angestellte Vergleich von Drogen mit
Glücksspielen hinke: Bei einem weissen Pulver könne es sich einerseits um
Drogen, andererseits um Puderzucker, Mehl, Backpulver etc. handeln. Es sei
offensichtlich, dass die Identifizierung eines solchen Pulvers nicht von
blossem Auge möglich sei und es hierfür Fachpersonal brauche, während es sich
bei Glücksspielen anders verhalte. Auch ein Laie könne erkennen, dass ein Spiel
ganz oder überwiegend vom Zufall abhängig sei und es sich somit um ein
Glücksspiel handle. Hierzu werde weder ein Labor noch eine chemische Analyse
benötigt. Auch sonst stünden die Ausführungen der Verteidigung im Zusammenhang mit
der Qualifikation von Spielen im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung. Die
Gerichte anerkennten regelmässig, dass es sich bei qualifizierten Spielen um
Glücksspiele handle, egal auf welcher Plattform diese zunächst qualifiziert worden
seien. Die entsprechende Spielplattform sei weder ein Element, das für die
Qualifikation zu berücksichtigen sei, noch handle es sich hierbei um ein
Tatbestandsmerkmal. Zudem verkenne die Verteidigung einmal mehr, dass es sich
vorliegend nicht um faktisch gleiche, sondern um gleiche Spiele handle. Die
Verteidigung ziehe mit dem zitierten Urteil des Zürcher Obergerichts vom 8.
Dezember 2020 eine Rechtsprechung bei, die schlicht und einfach nicht auf den
vorliegenden Fall übertragen werden könne.
11.
Das Obergericht des Kanton Zürich hat im
Urteil SU200015 vom 8. Dezember 2020 (bundesgerichtliche Verfahrensnummer:
6B_144/2021, noch nicht in Rechtskraft erwachsen) unter Ziff. III.3.1 ff. auf
US 20 ff. Folgendes erwogen:
«3.1
Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, dass der objektive Tatbestand von
Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG in Bezug auf die 23 Spiele, welche von der ESBK
mit Verfügung Nr. 532-006/01 vom 17. Dezember 2014 (Urk. 05 208), mit Verfügung
Nr. 532-002/02 vom 2. Oktober 2013 (Urk. 05 239) sowie mit Verfügung Nr.
512-026/01 vom 4. April 2014 (Urk. 05 287 ff.) als Glücksspielautomaten im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert wurden (Urk. 05 208 ff.), erfüllt sei.
Dabei handle es sich um die Spiele 4 Wins, Apanachi's Gold, Burning
Fruits, Burning Wild, Burning Wild 2, Captain Flint, Hot 27, Hot Fruits, Joker
Star, Joker Star 2, Lucky Seven, Magic Balls II, Magic Fruits, Oceans World,
Panda, Pharao, Red Hot Sevens, Running Joker, Super Fruits 1000, Super Liner 27
und Vampire Story (Verfügung Nr. 532-006/01 vom 17. Dezember 2014), das Spiel
Roulette (Verfügung Nr. 532-002/02 vom 2. Oktober 2013) und das Spiel Magic of
the Ring (Verfügung Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014; Urk. 24 S. 13 ff.). Dem
ist unter Verweis auf die erwähnten Qualifikationsverfügungen der ESBK nichts
hinzuzufügen, ausser dass die Spiele Burning Wild, Hot Fruits und Red Hot
Sevens nicht auf den sichergestellten Geräten aufgeschaltet waren und demgemäss
nicht dokumentiert wurden (vgl. Urk. 05 004, Urk. 05 027; Urk. 05 050, Urk. 05
071; nur das Spiel Burning Wild 2 wurde dokumentiert).
3.2 Gemäss der Regeste von
BGE 138 IV 106 kann der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllt
werden, wenn der Automat durch Verfügung der ESBK als Glücksspielautomat
qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine
aufschiebende Wirkung haben. Fehlt eine Verfügung der ESBK, kann es nicht die
Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob ein
Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist (E. 5.3.2). Hinsichtlich der
oben erwähnten Spiele (4 Wins, Apanachi's Gold, Burning Fruits, Burning Wild 2,
Captain Flint, Hot 27, Joker Star, Joker Star 2, Lucky Seven, Magic Balls II,
Magic Fruits, Oceans World, Panda, Pharao, Running Joker, Super Fruits 1000,
Super Liner 27 und Vampire Story; Roulette; Magic of the Ring), die je mittels
Verfügung der ESBK als Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG
qualifiziert wurden (Urk. 05 208 ff. insb. Urk. 05 239; Urk. 05 287 ff. insb.
Urk. 05 310), ist der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG somit erfüllt.
4.1 Betreffend die Spiele
Burning Reels, Cold Fire, Devil's Fire, Diamonds on Fire, Dolphin's Treasure,
Frozen 7's, Galaxy, Gold of Pelican, Gold of Pelican II, Golden Cards, Heroes
of Egypt, Hot Reels 777, Jacks or Higher, Joker Deuces, Lady's Kiss, Loony
Fruits, Luxury 777, Luxury Deluxe 777, Monkey's Dance, Mystery Rings,
Poseidon's Paradise, Royal Crown, Thor's Victory, Wanted Bullets, Wild West 27,
Winning Dollars, XXX Reels und Smart Roulette kam die Vorinstanz –
zusammengefasst – zum Schluss, dass jene nicht mittels einer Verfügung der ESBK
als Glücksspiele qualifiziert worden seien (sondern bloss mit Referenzbericht
festgestellt worden sei, dass sie faktisch gleich seien), weshalb der Beschuldigte
freizusprechen sei (Urk. 24 S. 18).
4.2 Die ESBK macht
diesbezüglich zusammengefasst geltend, bei diesen Spielen handle es sich um
faktisch gleiche Spiele wie bereits qualifizierte Spiele, was in den
entsprechenden Qualifikationsverfügungen festgehalten worden sei, weshalb diese
ebenfalls unter den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG zu subsumieren
seien (Urk. 39 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 3).
4.3 Der Beschuldigte
wendet ein, Sinn und Zweck der vorgängig erforderlichen Qualifikation als
Glücksspiel sei es mitunter, dass jedermann erkennen könne, ob ein bestimmtes
Spiel, das er anzubieten gedenke, verboten oder erlaubt sei. Finde er den Namen
eines bestimmten Spieles nicht auf der entsprechenden Liste der qualifizierten
Spiele, habe er keine Möglichkeit zu erkennen, ob er das Spiel nun anbieten
dürfe oder nicht. Deshalb sei es zwingend, dass genau das betreffende Spiel
vorgängig qualifiziert worden sei. Die Qualifizierung eines Spiels dürfe nicht
auf ähnliche oder «faktisch gleiche»
Spiele ausgeweitet werden (Urk. 50 S. 4 f.).
4.4 Mit
Referenzvergleichsbericht vom 26. Juni 2015 hat die ESBK in der Tat – wie dies
bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 24 S. 18) – festgestellt, dass die 27
automatisierten Spiele XXX Reels, Winning Dollars, Golden Cards, Galaxy, Joker
Deuces, Jacks or Higher, Frozen's 7, Luxury Deluxe 777, Luxury 777, Hot Reels
777, Wanted Bullets, Wild West 27, Mystery Rings, Lady's Kiss, Royal Crown,
Loony Fruits, Monkey's Dance, Thor's Victory, Gold of Pelican, Gold of Pelican
II Dolphin's Treasure, Poseidons's Paradise, Devil's Fire, Burning Reels,
Diamonds on Fire, Cold Fire und Heroes of Egypt faktisch gleich sind, wie
diverse Spiele, welche von der ESBK mit Verfügung Nr. 532-004 vom 26. Februar
2014 bereits qualifiziert wurden (Urk. 05 104 ff; insb. Urk. 05 168), und dass
das Spiel Smart Roulette faktisch gleich sei, wie das Spiel American Roulette,
das von der ESBK mit Verfügung Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015 als Glücksspiel
qualifiziert wurde (Urk. 05 169; Urk. 05 241, insb. Urk. 05 286).
Richtigerweise hat die Vorinstanz aber auch erwogen, dass die faktische
Gleichheit der Spiele nur mittels eines Referenzvergleichsberichtes und nicht
mittels einer Verfügung festgestellt wurde (Urk. 24 S. 18). Demzufolge waren
sie im Tatzeitpunkt – entgegen den oben zitierten bundesgerichtlichen Vorgaben
in BGE 138 IV 106 – nicht mittels rechtskräftiger Verfügung als Glücksspiele
bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert. Es ist gemäss dargestellter
höchstrichterlicher Rechtsprechung ausdrücklich nicht Aufgabe des
Strafrichters, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob ein Gerät respektive
Spiel als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Der Argumentation der ESBK,
wonach in den entsprechenden Qualifikationsverfügungen ausdrücklich auch
‘faktisch gleiche Spiele’ qualifiziert worden seien, trifft zwar zu (vgl. Urk.
05 208, insb. Urk. 05 239). Es mag auch sein, dass die Spielabläufe der
jeweiligen Spiele gleich sind, die Gewinnkombinationen identisch sind und auch
die graphischen Darstellungen übereinstimmen, und die faktisch gleichen Spiele
somit nur ganz marginale, nicht spielbestimmende Unterschiede zu bereits
qualifizierten Spielen aufweisen (Urk. 39 S. 4 f.). Nichtsdestotrotz ist die in
BGE 138 IV 106 statuierte Rechtsprechung eindeutig und klar.
Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine
Qualifikationsverfügung durch die ESBK. Eine solche fehlt bei den oben
aufgeführten Spielen. Schliesslich weist die Verteidigung – zumindest
sinngemäss – zurecht auf das in Art. 1 StGB verankerte Legalitätsprinzip (nulla
poena sine lege) hin (vgl. Urk. 50 S. 4 f.), wonach das strafbare Verhalten
(und dessen Folgen) im Zeitpunkt seiner Ausführung bestimmt und für jedermann
erkennbar sein müssen (DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder,
OF-Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 1). Welche Spiele unter den
Begriff der ‘faktisch gleichen’ Spiele fallen, ist ohne konkrete Qualifikation
in einer Verfügung der ESBK für den Rechtsunterworfenen nicht klar. Eine
Ausweitung der Qualifizierung auf ähnliche oder ‘faktisch gleiche’ Spiele
erscheint daher auch unter diesem Aspekt als unzulässig.
4.5 Der Freispruch des
Beschuldigten hinsichtlich der nicht mittels Verfügung der ESBK qualifizierten
Spiele ist deswegen zu bestätigen.»
12.
Diese Erwägungen des Obergerichts des
Kantons Zürich sind schlüssig und entsprechen dem Wortlaut und den Intentionen
des Bundesgerichts im Leitentscheid BGE 138 IV 106. Auch der anlässlich
der obergerichtlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand der ESBK, wonach in
der Regel keine
Zweifel über den Glücksspielcharakter eines Spieles bestünden und die
Differenzierung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel für jedermann, also
auf für den Laien, einfach erkennbar sei, findet in der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und in der Gesetzessystematik des SBG keine Stütze (vgl auch
hierzu BGE 138 IV 106 E. 5.3.2). Ein
reiner Referenzvergleichsbericht, der feststellt, dass gewisse Spielautomaten
«faktisch gleich» sind wie bereits qualifizierte Spielautomaten, reicht zur
Erfüllung der bundesgerichtlichen Anforderungen nicht aus. Solche
Referenzvergleichsberichte werden nicht öffentlich publiziert und damit der
Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht, was gerade der Sinn und Zweck der
Qualifikationsverfügungen ist. Insoweit ist den Ausführungen der Verteidigung
beizupflichten. Wenn ausschliesslich die Qualifikationsverfügung für «[Spielplattform
2]» vom 24. Juni 2015 als massgeblich zu erachten wäre, fielen tatsächlich
sämtliche Vorhalte der Überweisung nicht in den strafrechtlich relevanten
Zeitraum, der gemäss Überweisungsschrift spätestens am 8. Mai 2015 (Vorhalt
1.1.3 betreffend A.___) endet.
13.
Die ESBK führt im Schlussprotokoll
betreffend A.___ aus (7.1./076 f., Ziffer 1.2.13.1), bei «[Spielplattform 2]
Windows» handle es sich um die Nachfolge-Spielplattform von «[Spielplattform 1]»
(bspw. 7.1/077). Nach einer aufwändigen Analyse von Beweismaterial (Fotos,
Videos, forensische Daten etc.) aus verschiedensten Verwaltungsverfahren der
ESBK mit [Spielplattform 1]-Geräten sei ein ausführlicher Bericht über die
Funktionsweise dieser Geldspielplattform und über den Vergleich mit den bereits
qualifizierten Spielen von «[Spielplattform 2] Windows» erstellt worden. Im
Ergebnis habe dieser Vergleich von 27 gleichnamigen Spielen der «[Spielplattform
1]» mit denjenigen von «[Spielplattrform 2] Windows» in den für die
Qualifikation relevanten Merkmalen eine Übereinstimmung ergeben. Diese
Erkenntnis gelte für alle der ESBK vorliegenden Software Versionen von [Spielplattform
1] (7.1/077). Diese Erkenntnis ergibt sich aus dem Bericht «Spielanalyse [Spielplattform
1]-Vergleich mit bereits qualifizierten Spielen» vom 3. August 2015 (5.1/244
ff. insbes. 270). Zu bemerken ist dazu, dass die ESBK bei der nachfolgenden
Qualifikation der Spiele von «[Spielplattform 1]» davon ausging, die gleichen
Spiele wie auf «[Spielplattform 2]» seien bereits qualifiziert (mit der bereits
ergangenen, später aber vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgehobenen
Verfügung vom 2.10.2013).
14.
Im hier noch zu beurteilenden Vorhalt
1.1.3 der Überweisung wird dem Beschuldigten A.___ das vorsätzliche Betreiben
der Spielbank «[Spielplattform 2]» und das mehrfache Beschaffen von
Spieleinrichtungen dafür vorgehalten. Als zentrales Fehlverhalten wird ihm
dabei in Lemma 5 vorgeworfen, er habe zusammen mit C.___ bzw. dessen Firma C.___
GmbH und unter massgebender Mitwirkung von E.___ in mindestens 81 Lokalen in
der Schweiz (gemäss separater Liste Anhang 5) Gelegenheit zum Glücksspiel bzw.
mindestens 225 Glücksspielgeräte (gemäss separater Liste Anhang 6) mit der
Remote-«Spielplattform 2» mit mindestens den folgenden 28 als Glücksspiele
qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra Bingo,
Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach Party, Fruit
Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic Bo, American
Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix Play, Magic
Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American Poker V, Three
Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 Glücksspielen, darunter 27 der
vorgenannten sowie Gold Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas,
Fenix Play 27, Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic
Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack,
Tetrimania, Magic Fruits 4 gegen Abgabe einer Gewinnbeteiligung angeboten
bzw. über ein Netzwerk von eigenständigen «Managern», darunter B.___, an
Endbetreiber (Lokalverantwortliche) vertreiben bzw. aufstellen lassen, ohne
dafür Konzessionen gehabt zu haben, obwohl er gewusst habe, dass solche
vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die Geräte geprüft, auf
Konformität hin bewertet oder zugelassen werden müssten.
Die 28 erstgenannten Glücksspiele wurden
erst mit Verfügung vom 24. Juni 2015 qualifiziert und können somit für den
angeklagten angeblichen Deliktszeitraum bis maximal 8. Mai 2015 nach den obigen
Ausführungen nicht in Betracht fallen. Ebenso wenig in Betracht fallen können von
den weiteren genannten 16 Glücksspiele die beiden Spiele Gold Roulette
und Roulette Mirage, da sie nach den Ausführungen der ESBK (7.1./078)
die gleichen spielbestimmenden Elemente aufwiesen wie das (ohnehin erst am
24.6.2015) qualifizierte Spiel «American Roulette» (faktisch gleiche Spiele, Behandlung
siehe Ziffer 12 hiervor).
15.
In Bezug auf die restlichen in Lemma 5 der
Überweisung genannten 14 Spiele (Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27,
Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic
Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4)
gilt Folgendes: Deren 13 wurden bereits mit Verfügung vom 4. April
2014 als verbotene Glücksspielautomaten qualifiziert und können deshalb im
vorliegenden Fall ab dem […]. Mai 2014 (Publikation) deliktsrelevant sein.
Gleiches gilt für das Spiel «Magic Fruits 4», das am 26. Februar 2014
qualifiziert worden war (Publikation im BBl am […]. März 2014). Eine
Konstellation, wie sie dem Obergericht des Kantons Zürich vorlag
(Vergleichsreferenzberichte), liegt hier nicht vor: Es handelt sich bei diesen
14 Spielen – wie dies die ESBK in ihrer schriftlichen Replik und im
Parteivortrag vor Obergericht ausführlich dargelegt hat – nicht bloss um
«faktisch gleiche» Spiele, was mit einem Referenzbericht festgestellt würde, sondern
um umfassend gleiche und um – und darin liegt ein wesentlicher Unterschied – gleichnamige
Spiele.
Wenn nun von der Verteidigung weiter
argumentiert wird, die genannten 14 Spiele seien ja für «[Spielplattform 4] und
«[Spielplattform 3]» und nicht für die Plattform «[Spielplattform 2] Web»
qualifiziert worden, kann dem nicht gefolgt werden. Auch diesbezüglich kann auf
die ausführliche Stellungnahme der ESKB (siehe Ziffer 10 hiervor) verwiesen
werden: Qualifiziert werden die einzelnen Spiele; auf welcher Plattform diese
dann angeboten werden, kann nicht von Bedeutung sein. Der Qualifikationsverfügung
vom 24. Juni 2015 lag die «[Spielplattform 2] Windows» zu Grunde, auf der
nur die genannten und am 24. Juni 2015 qualifizierten 28 Spiele angeboten
wurden. Auf der Plattform «[Spielplattform 2] Web», also der jüngsten
(Linux-)Version von «[Spielplattform 2]», konnten hingegen insgesamt 56 Spiele
angewählt und gespielt werden, darunter 27 der 28 am 24. Juni 2015
qualifizierten, aber auch 13 der am 4. April 2014 qualifizierten Spiele sowie
ein am 26. Februar 2014 qualifiziertes Spiel (Magic Fruits 4). Neben
den beiden lediglich faktisch gleichen Spielen (Gold Roulette und Roulette
Mirage, vgl. Ziff. 14 hiervor) waren zudem die verbleibenden 13 der 56
Spiele unbestritten nicht qualifiziert (7.1./077 ff.). Der Einwand des
Beschuldigten A.___ läuft demnach ins Leere.
16.
Zusammenfassend kann damit festgehalten
werden, dass für strafbare Handlungen der Beschuldigten nur die «[Spielplattform
2] Web» und dabei die folgenden 14 darauf aufgeschalteten Spiele in Frage
kommen: Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Plays 27, Fire Bird, Football Mania,
Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the Ring,
Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4. Der massgebliche
Zeitraum erstreckt sich vom […]. März 2014 (Publikation der Verfügung vom 26.2.2014)
bzw. vom […]. Mai 2014 (Publikation der Verfügung vom 4.4.2014) bis zum 8. Mai
2015 (spätester angeklagter Termin), mithin rund ein Jahr. Dies gilt für die
Beschuldigten A.___ (Vorhalt 1.1.3), C.___ (Vorhalt 1.3.2) und E.___ (Vorhalt
1.4.2). Bezüglich B.___ endet die in der Überweisung vorgehaltene Deliktszeit
am 2. Dezember 2014 (Vorhalt 1.2.3), bezüglich F.___ im «Juni 2014» (Vorhalt
1.6.1).
17.
Im gleichen Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass damit auch die Frage nach dem milderen Recht entschieden ist:
Sowohl nach neuem Recht (BGS, vgl. hierzu nachfolgende Ziff. V.18.) wie auch
nach altem Recht (SBG) ist das zur Anklage gebrachte Verhalten strafbar. Auch
die Verfolgungsverjährung ist mit Blick auf den strafrechtlich relevanten Zeitraum (vgl.
hierzu vorstehende Ziff. V.8.) weder
nach altem noch nach neuem Recht bereits eingetreten, und zwar unabhängig
davon, ob die Vorhalte in rechtlicher Hinsicht unter den Tatbestand von Art. 55
Abs. 2 SBG (schwerer Fall) bzw. Art. 130 Abs. 2 BGS (Verbrechen, gewerbs-
oder bandenmässige Tatbegehung) oder unter den Vergehenstatbestand von Art. 55 Abs.
1 SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 BGS zu subsumieren sind (in Bezug auf das
Vergehen kommt Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB bzw. für das zweitinstanzliche
Verfahren Art. 97 Abs. 3 StGB zur Anwendung). Der entscheidende
Unterschied in Bezug auf das mildere Recht ist der folgende: Neu kann im Rahmen
eines Strafverfahrens auf die Qualifikation eines Spiels innerhalb eines
separaten Verwaltungsverfahrens verzichtet werden, sodass die Strafbehörde
selbst entscheiden kann, ob die fraglichen Spiele als Glücksspiele zu qualifizieren
sind (Botschaft zum BGS, BBl 2015 S. 8497 und 8504 f.). Diese Änderung erfolgte
ausdrücklich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 138 IV 106,
welche «dem Strafrichter untersagt, selbst das Spiel innerhalb des
Strafverfahrens zu qualifizieren» (a.a.O. S. 8503 unten). Das SBG erweist
sich somit in casu für die Beschuldigten als das mildere Recht, da gar keine
Strafbarkeit vorliegt bis zur Publikation der entsprechenden
Qualifikationsverfügungen (betreffend milderes Recht vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts 6B_1245/2019 vom 17.6.2020 E. 2). Die leicht unterschiedliche
Strafandrohung (hier wäre das BGS mit Blick auf den Strafrahmen und die
Mindeststrafe beim Verbrechenstatbestand etwas milder als der schwere Fall
gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG), spielt – entgegen den Vorbringen der ESBK
anlässlich der Berufungsverhandlung – unter diesen Umständen keine Rolle, zumal
das SBG die Schwelle zur Strafbarkeit höher ansetzt als das BGS, da sowohl für
Abs. 1 als auch Abs. 2 von Art. 55 SBG eine Spielbank, also eine Unternehmung
erforderlich ist, was das BGS nicht mehr voraussetzt.
18. Wenn seitens der Beschuldigten
vorgebracht wird, das vorgehaltene Verhalten, Betreiben einer Spielbank, sei
unter dem neuen Recht (BGS) gar nicht mehr strafbar, kann dem nicht gefolgt
werden: Auch nach neuem Recht sind Geldspiele (und um solche handelt es sich
vorliegend) ohne Konzession verboten (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 4 BGS).
Gleiches gilt für Spielbankenspiele (Art. 3 lit. g i.V.m. Art. 5 BGS): Da der
Spieler bei den vorliegenden Spielen alleine gegen den Veranstalter spielt,
gelten sie als Spielbankenspiele; vgl. dazu auch die Botschaft zum BGS S. 8438:
Konkret zählen zu den Spielbankenspielen insbesondere die Tischspiele und die
Spielautomaten (soweit sie keine Grossspiele darstellen, was vorliegend nicht
der Fall ist). Spielbanken – für die weiterhin A- und B-Konzessionen vorgesehen
sind – nach BGS zeichnen sich dadurch aus, dass Spielbankenspiele gespielt
werden (Art. 5).
Art. 130 BGS sieht als Strafnorm Folgendes
vor:
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne
die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder
Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
b. im
Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung
von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht
über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.
2 Wird die Tat gewerbs- oder
bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.
3 Mit Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder auf
andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.
Zusammenfassend ist das in der
Überweisung dargelegte Verhalten auch unter dem BGS strafbar.
VI. Art. 55 SBG
1.
Die hier interessierende Strafbestimmung
von Art. 55 SBG lautete wie folgt:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Busse bis zu 1 Million Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a. eine
Spielbank errichtet, betreibt, dazu Raum gibt oder Spieleinrichtungen
beschafft, ohne dass die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen
vorliegen; b. durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer
Konzession oder Bewilligung erschleicht; c. die in diesem Gesetz vorgesehenen
Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt; d. die Spielbankenabgabe
hinterzieht (Abs.1).
In schweren Fällen ist die Strafe
Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahr. Damit kann
zusätzlich eine Busse bis zu 2 Millionen Franken verbunden werden (Abs. 2).
Einer näheren Prüfung bedürfen die
Tatbestandsmerkmale «Spielbank» (Ziffer 2 hiernach) und «schwerer Fall» (Ziffer
3 hiernach).
2.
2.1 Die «Spielbank» ist gemäss Art. 7 SBG
«eine Unternehmung, die gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbietet».
Es geht um die Frage, ob das von der
Organisation A.___ aufgebaute Konstrukt eine Spielbank ist, die ohne Konzession
betrieben wurde.
2.2 Die Staatsanwaltschaft machte vor
Amtsgericht zum Begriff der Spielbank folgende Ausführungen (O-G AS 603 f. und
614 ff.): Grundsätzlich seien die materiell-rechtlichen Fragen zu den
Strafbestimmungen des SBG bis anhin kaum geklärt. Den Beschuldigten werde hier
vorgeworfen, sie hätten gemeinsam «schweizweit» eine Spielbank aufgebaut,
dieser Raum geboten und sie betrieben. Das Spielbankengesetz sehe nirgends vor,
dass die Spielbank in einem Gebäude – also unter einem Dach – betrieben werden
müsse. Dies sei vorliegend zentral, denn die Beschuldigten hätten die Geräte,
die sich mit dem von ihnen betriebenen Server [Spielplattform 2] verbunden
hätten, in diversen Lokalen in der Schweiz aufgestellt und sie hätten damit
raumübergreifend eine Spielbank betrieben. Man müsse sich in casu die Schweiz
mithin als grosses Casino vorstellen, in dem eben diese Spielbank betrieben
worden sei. Dabei seien den beteiligten Personen unterschiedliche Rollen und
Aufgaben sowie damit zusammenhängende Kompetenzen zugekommen, wie dies in einem
Unternehmen üblicherweise der Fall sei.
Art. 7 SBG definiere den Begriff der Spielbank.
Bei Art. 8 SBG handle es sich lediglich um die Arten von Konzessionen, die
erteilt werden könnten, aber eben nicht um die Definition der Spielbank als
solche. Es handle sich dabei lediglich um zwei mögliche Arten von Spielbanken,
was aber nicht ausschliesse, dass andere Arten von Spielbanken – dann aber eben
sachlogischerweise ohne Konzession – betrieben werden könnten. Solche nicht
konzessionierten Spielbanken führten dann zur Strafbarkeit nach Art. 55 SBG.
Nach dessen Wortlaut lägen drei zentrale Begriffe vor: Unternehmung,
Gewerbsmässigkeit und Glücksspiele. Das Gesetz spreche somit von einer
«Unternehmung», ohne sich auf bestimmte Gesellschaftsformen des Privatrechts
festzulegen. Eine solche könne auch von einer Einzelperson aufgebaut werden, die
alles Notwendige für den gewerbsmässigen Betrieb von Glücksspiel aufbaue,
organisiere und betreue. Dies ergebe sich auch aus dem Ziel des
Spielbankengesetzes, einen sicheren Spielbetrieb zu gewährleisten und sozial
schädliche Auswirkungen des Spielbetriebes nach Möglichkeit zu verhindern.
Diese Unternehmung müsse sodann «Glücksspiele» anbieten. Und der dritte zentrale
Begriff sei derjenige der «Gewerbsmässigkeit». Dieser sei im Bereich des
Strafrechts hinlänglich definiert. Es könne damit nichts Anderes gefordert
sein, als dass aufgrund der aufgewendeten Zeit und Mittel mit den
Glücksspielgeräten ein Umsatz erwirtschaftet werde, der einen namhaften Beitrag
zum Lebensunterhalt darstelle. Die Spielbank sei auch nicht auf einen
physischen Ort beschränkt. Dies ergebe sich aus den genannten Zwecken der
Gesetzgebung.
2.3 Die ESBK führte vor Amtsgericht in
analoger Weise aus (O-G AS 571 ff.), die Spielbank setze die drei Elemente
«Unternehmung», «Gewerbsmässigkeit» und «Anbieten von Glücksspielen» voraus.
Die steuerrechtliche Rechtsprechung definiere das Unternehmen als organisierte
Einheit vom Arbeit und Kapital, die selbständig unter Einsatz von Personen und
Mitteln durch eine leitende Instanz gegen aussen sichtbar und planmässig
wirtschaftliche Leistungen für Dritte erbringe. Der Begriff der «Unternehmung»
hänge eng mit der Definition der «Gewerbsmässigkeit» zusammen. Zu letzterem
könne auf den strafrechtlichen Begriff abgestützt werden, der sich insbesondere
am Vorliegen eines berufsmässigen Handelns orientiere. Für die Prüfung der
Gewerbsmässigkeit sei sowohl straf- wie auch steuerrechtlich auf das Gesamtbild
abzustellen (mit Verweisen auf Markus Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, §15 N 19
ff.).
2.4 Mit Eingabe vom 19. August 2019
liess A.___ bei der Vorinstanz ein Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. J.___ vom
4. Oktober 2016, erstellt im Auftrag von Rechtsanwalt Winiger, einreichen (O-G
AS 182 ff.). Zu diesem Kurzgutachten nahmen die Staatsanwaltschaft am 18. September
und die ESBK am 30. September 2019 Stellung (O-G AS 217 f. und 222 f.).
Auf die im Privatgutachten geäusserte Beurteilung stützen sich die
Beschuldigten in der Folge im vorliegenden Verfahren. Zusammenfassend kommt der
Gutachter zum Schluss, wer Glücksspiele gewerbsmässig organisiere oder
betreibe, betreibe – trotz der Definition von Art. 7 SBG – nicht automatisch
eine Spielbank i.S.v. Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, da ansonsten der Tatbestand
von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG gar nie zur Anwendung komme. Die Entscheidung des
Gesetzgebers, mit diesem Tatbestand das Organisieren oder gewerbsmässige
Betreiben von Glücksspielen als Übertretung erfassen zu wollen, lasse sich
nicht ignorieren. Entsprechend sei eine Abgrenzung zwischen Art. 55 Abs. 1
lit a und Art. 56 Abs. 1 lit a SBG zu finden. Dazu sei das Tatbestandsmerkmal
«Spielbank» auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der «Spielbank» sei in einem
materiellen Sinne zu verstehen: eine Spielbank befinde sich physisch an einem
bestimmten Ort, wo sie Glücksspiel an Spieltischen und an Geldspielautomaten
anbiete und die Spieler in dieser Spielbank persönlich anwesend seien. Weder
das Errichten oder Betreiben von Websites, auf denen Glücksspiele angeboten
würden, noch das Aufstellen von oder Betreiben von Computerterminals in Bars,
Restaurants oder ähnlichem, mittels welcher auf diese Websites zugegriffen
werden könne, erfüllten das Tatbestandsmerkmal der Spielbank. Das gelte selbst
dann, wenn die Computerterminals als Glücksspielautomaten erachtet würden. Die
Tatvorwürfe 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.5 der Überweisung könnten folglich den
Tatbestand von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllen. Die ESBK habe
Verhaltensweisen, die mit der vorliegend zu prüfenden vergleichbar seien,
regelmässig nicht als Errichten oder Betreiben einer Spielbank, sondern als
gewerbsmässiges Betreiben von Glücksspiel ausserhalb konzessionierter
Spielbanken ausgelegt. Diese Praxis habe sie erst nach dem BGE 138 IV 106
geändert. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht festgehalten, dass der
Betrieb vom Glücksspielautomaten ausserhalb konzessionierter Spielbanken den an
und für sich einschlägigen Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur
erfüllen könne, nachdem der Automat durch Verfügung der ESBK als
Glücksspielautomat qualifiziert worden sei und allfällige Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung hätten. Weil dies den Anwendungsbereich dieser
Strafbestimmung einschränke, befürchte die ESBK eine Strafbarkeitslücke, die
sie offenbar durch eine neue (zwar phantasievolle, aber dennoch unzulässige)
Auslegung von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG zu schliessen versuche. Das
«Schliessen» allfälliger «Strafbarkeitslücken» durch rechtsanwendende Behörden
verkenne den fragmentarischen Charakter des Strafrechts. In casu wäre es
gleichbedeutend mit einer verbotenen Analogie. Einzig dem Gesetzgeber, nicht
aber Exekutive oder Legislative, stehe es zu, «Strafbarkeitslücken» zu
identifizieren bzw. die Wertentscheidung zu fällen, dass eine bestimmte
Verhaltensweise künftig strafbar sein solle. BGE 138 IV 106 gebe keinerlei
Anlass, die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Spielbank zu ändern oder gar
auszuweiten. Diejenige Tatvariante von Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG, die das
Beschaffen von Spieleinrichtungen nenne, erfasse nur das Beschaffen für eine
Spielbank. Da es in casu an einer Spielbank fehle, könne der Tatvorwurf 1.1.4
den Tatbestand nicht erfüllen. Diejenige Variante von Art. 55 Abs. 1 lit. a
SBG, die das Raumbieten für eine Spielbank nenne, erfasse das blosse Raumbieten
für Glücksspiele nicht, selbst wenn es gewerbsmässig betrieben werde. Da es in
casu jedoch an einer Spielbank fehle, könne der Tatvorwurf 1.1.4 den Tatbestand
nicht erfüllen. Die dem Gutachter vom Auftraggeber eingangs gestellte Frage
(Sind die im Sachverhalt geschilderten Geräte mit installierten
Online-Spielpattformen als «Spielbank» nach Art. 7 ff. SBG zu qualifizieren,
deren Betrieb ohne notwendige Konzession oder Bewilligungen nach Art. 55 Abs. 1
lit. a SBG strafbar wäre?) sei deshalb mit «nein» zu beantworten.
2.5 Die Vorinstanz führte aus (US 46
ff., Ziffer 6.), jede Unternehmung bzw. Entität stelle eine Spielbank im Sinne
des SBG dar, sofern sie gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel anbiete,
wobei letztes bedinge, dass sich das Angebot auf Spiele und Geräte beziehe,
welche vorgängig durch die ESBK als Glücksspiele nach Art. 3 Abs. 1 und/oder
Abs. 2 SBG qualifiziert worden seien. Die Rechtsform oder das Geschäftsmodell
sei aus strafrechtlicher Sicht irrelevant. Verfüge eine solche Entität über
eine Konzession A oder B, sei sie erlaubt, ansonsten liege eine nicht
konzessionierte und somit unerlaubte Spielbank vor.
2.6.1 Nach dem Bundesgericht (BGE 139 I 282) bietet der Wortlaut der Bestimmung den Ausgangspunkt der Auslegung. Wenn
dieser nicht klar ist und verschiedene Auslegungen möglich sind, ist auf die
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung), ihren Zweck (teleologische
Auslegung) sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen
Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung), abzustellen. Bei diesem
Methodenpluralismus sind auch die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen, um
den Sinn der Norm zu erkennen.
2.6.2 Vom Wortlaut her ist die Auslegung
des Begriffs «Spielbank» durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
2.6.2.1 Aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ergibt sich, dass ein «Unternehmen» dann vorliegt, wenn es sich
um eine organisierte Einheit von Arbeit und Kapital handelt, die selbständig,
gegen aussen sichtbar und planmässig wirtschaftliche Leistungen für Dritte
erbringt (Urteil des Bundesgerichts 2C_707/2016 vom 23.3.2018 E. 2.4.4. mit
Verweis auf BGE 125 II 113 E. 5b S. 120 f.). Das Gesetz spricht somit von einer
«Unternehmung», ohne sich auf bestimmte Gesellschaftsformen festzulegen.
2.6.2.2 Zum Begriff der
«Gewerbsmässigkeit» hält die strafrechtliche Praxis fest, dass der Ansatzpunkt
für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit im Begriff des berufsmässigen
Handelns liegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_333/2018 vom 23.4.2019 E. 2.3.1).
Danach handelt der Täter berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln,
die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der
Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und
erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist,
dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss,
darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen,
die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner
Lebensgestaltung darstellen.
2.6.2.3 Unter «Anbieten der Gelegenheit
zum Glücksspiel» ist mit der Vorinstanz nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das
«Anpreisen einer Sache oder Dienstleistung oder eben der Gelegenheit zum
Glücksspiel zu verstehen, wobei nicht der Anbieter, sondern eine am Angebot
ggf. interessierte Person entscheidet, ob sie die Sache oder Dienstleistung
resp. von der Gelegenheit Glücksspiele zu spielen annehmen bzw. beanspruchen
resp. Gebrauch machen, oder das Angebot ausschlagen möchte.»
2.6.2.4 Die Organisation A.___ hat als
organisierte Einheit von Arbeit und Kapital gehandelt, die selbständig, gegen
aussen sichtbar und planmässig wirtschaftliche Leistungen für Dritte erbracht
hat: Das organisierte, arbeitsteilige Anbieten von Glücksspielen über die [Spielplattform
2] an zahlreichen Orten in der Schweiz (die Geräte waren allesamt mit dem
gleichen EAKS verbunden) und mit hohen erzielten Einnahmen erfüllte
grundsätzlich die Voraussetzungen des Begriffs einer Spielbank. Ob dies auch
für den nach den obigen Erwägungen noch massgeblichen Zeitraum ab dem [...].
Mai 2014 bis zum 8. Mai 2015 gilt, ist nachfolgend bei der konkreten
Beurteilung der Vorhalte gegen die einzelnen Beschuldigten zu prüfen.
2.6.2.5.1 Der Beschuldigte
E.___ bringt vor (Berufungsantwort und -begründung vom 26.2.2021, S. 9 ff.,
Ziffer 20 ff./OGer AS 188 ff. sowie Parteivortrag vor Berufungsgericht, vgl.
Audio-Datei: OGer 956), die [Spielplattform 2] sei im Ausland registriert
gewesen. Die Remote-Weiterleitung auf den Geräten mittels eines Hyperlinks
führe direkt auf ausländische Server. Auch das Amtsgericht habe festgestellt,
dass der Beschuldigte A.___ in Albanien im Bereich Glücksspiel aktiv gewesen
sei und dafür auch eine Lizenz gehabt habe. Der Sitz des Unternehmens befinde
sich im Kosovo. Ausserdem habe das erstinstanzliche Gericht ausdrücklich
festgehalten, dass die Domain «[Spielplattform 2].com» zu diesem ausländischen
Unternehmen gehöre. Die Geräte hätten sich über das Internet mit einem Netzwerk
in Polen verbunden, weshalb sich die Spielbank, falls denn eine solche überhaupt
vorliegen würde, in Polen und nicht in der Schweiz befunden hätte. Aus diesen
Gründen habe die ESBK im Jahresbericht 2013 auch die Notwendigkeit von
Netzsperren begründet. Es sei offensichtlich, dass die falschen Personen im
falschen Land auf der Anklagebank sässen. Dem Schweizer Strafrecht sei gemäss
Art. 3 Abs. 1 StGB nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder
Vergehen begehe.
2.6.2.5.2 Das Territorialprinzip gemäss
Art. 3 Abs. 1 StGB, das gestützt auf Art. 2 VStrR auch auf Widerhandlungen
gegen das Spielbankengesetz Anwendung findet, besagt, dass nach diesen Gesetzen
zu beurteilen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begangen
hat. Gestützt auf Art. 8 StGB gilt eine Tätigkeit als dort begangen, wo der
Täter dieses ausgeführt hat. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne
tatbestandsmässige Verhalten. Es genügt bereits eine teilweise Erfüllung des
Tatbestandes auf schweizerischem Gebiet (BGE 141 IIV 205 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.6.2.5.3 Der Einwand dringt nicht
durch. Beim vorliegend zu beurteilenden Vorgehen der «Organisation A.___» wurden
viele Tatbeiträge in der Schweiz erbracht, auch wenn sich die Server im Ausland
befunden haben, und es liegen damit zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Schweiz
vor: Es wurden die Geräte zum Anbieten der Spielplattformen angeschafft und
darauf vor Ort der Zugang zu den Plattformen installiert. In der Folge wurden
diese speziell für den Zugriff auf (versteckte und passwortgeschützte)
Glücksspiele vorbereiteten Geräte in Lokalen in der Schweiz aufgestellt, womit
Dritten ein illegales Glücksspielangebot zugänglich gemacht wurde. Vor allem
aber wurden die an den Geräten in der Schweiz erzielten Umsätze (inkl.
Einkassieren von Einsätzen und Ausbezahlen von Gewinnen) ebenso wie die dabei
erzielten Gewinne von den Beschuldigten bzw. deren Mitarbeitern auch hier bei
den Lokalbetreibern einkassiert. Der Tatentschluss wurde in der Schweiz gefasst
und die Administration und Leitung der Unternehmung erfolgte in der Schweiz.
Wie die Geräteanalysen zeigten, konnten die Spieler gar nicht auf die Spiele
zugreifen, solange keine entsprechende Installation auf den Geräten vorgenommen
worden war. Der vom Beschuldigten E.___ angesprochene Hinweis im Jahresbericht
2013 der ESBK (S. 16 f.) lautet vollständig denn auch wie folgt:
«Im Berichtsjahr eröffnete die ESBK 115
neue Strafverfahren, von denen 90 % Online-Angebote betreffen: Dabei sind zwei
Arten zu unterscheiden:
- Zum
einen das Angebot in öffentlichen Lokalen, mittels speziell eingerichteter
Terminals, die den Zugriff auf verschiedene Glücksspielplattformen erlauben,
und die vertriebsmässig sowie buchhalterisch (Einkassieren von Einsätzen und
Ausbezahlen von Gewinnen) an den Betreiber des Lokals gebunden sind.
-
Zum anderen existieren
Internetangebote, die im Land, in welchem sie betrieben werden, legal sind,
aber mangels Sperre auch den Spielern in der Schweiz (von irgendeinem Computer
aus), zur Verfügung stehen. In der Regel existieren bei diesen Angeboten keine
strafrechtlichen Anknüpfungspunkte in der Schweiz.»
Im vorliegenden Fall geht es um die
erstgenannte Konstellation, bei der wie dargelegt eine strafrechtliche
Verknüpfung in der Schweiz vorliegt. Die zweitgenannte Konstellation betrifft
illegale Spiele, die jedermann auch von zuhause aus über Internetseiten spielen
kann, die im Ausland aufgeschaltet und von dort aus auch betrieben werden. Wie
nachfolgend beschrieben wird, werden die Spiele der [Spielplattform 2] zudem
gerade nicht über eine einfache Webseite angeboten. Wurde nämlich über einen
Internetbrowser die Domain «[Spielplattform 2].com» eingegeben, wäre die
Meldung erschienen, die Seite könne nicht geöffnet werden, der Server sei nicht
gefunden worden. Von einem normalen Computer konnte nicht auf die Plattform
zugegriffen werden.
Im Übrigen wurde nicht einfach mit Links
oder Hyperlinks Zugang zu den Spielen der [Spielplattform 2] geboten. Wie
bereits ausgeführt und den zahlreichen aktenkundigen Analysen und Berichten –
namentlich dem Systembericht – entnommen werden kann, waren die Spiele auf den
Geräten jeweils bereits vorinstalliert (5.1/005 f.). Im Rahmen der
Strafuntersuchung wurden bei den Beschuldigten u.a. USB-Sticks gefunden, die
für die Installation dieser Spiele auf den einzelnen Terminals verwendet wurden
(bspw. U[…]/[…] und U[…] aus dem Lager der C.___ GmbH, 5.1/42 ff.). Damit der
Spieler schliesslich auf die entsprechenden Angebote zugreifen konnte, mussten
die einzelnen Geräte mit dem Namen des zentralen Servers, einer ID und einem
Passwort parametriert (eingestellt) werden. Ohne diese Applikation/Einstellung
konnte ein handelsübliches Gerät nicht auf die besagten Plattformen zugreifen,
da es vom Remote-Server nicht erkannt und in der Folge auch nicht autorisiert
worden wäre. Das Verstecken des Zuganges musste überdies von einem Techniker
vorgenommen werden. Bei den Beschuldigten wurden denn auch Unterlagen gefunden,
in denen u.a. dieses Verstecken der Zugänge erklärt wurde (bspw. 5.1/85 ff.).
2.6.2.6 Dass eine Spielbank unter einem
Dach betrieben werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr
kann auch bei einem dezentral betriebenen System eine Unternehmung bestehen,
die damit gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel bietet. Wohl dürfte der
historische Gesetzgeber insbesondere Spielbanken im Sinne von ortsfesten
Casinos in einem Gebäude vor Augen gehabt haben. Nichts ableiten kann man dazu
in systematischer Hinsicht aus den Art. 8 und 9 SBG, mit denen die möglichen,
von der ESBK zu vergebenden Konzessionen umschrieben werden (Konzessionen A und
B). Hätte es nur konzessionierte Spielbanken nach Art. 8 geben sollen,
wäre die Strafnorm für illegale Spielbanken nicht nötig gewesen.
2.6.3 In der oben bereits zitierten
Botschaft zum Spielbankengesetz ist zur hier gestellten Frage wenig zu finden:
Der Begriff der Spielbank sei «sehr weit gefasst». Jede Unternehmung, die
gewerbsmässig Gelegenheit zum Glücksspiel biete, gelte begrifflich als
Spielbank. Als solche sei sie konzessionspflichtig (Art. 10 SBG). Das Angebot
an Glücksspielen in den konzessionierten Spielbanken sei allerdings nicht
unbeschränkt, sondern begrenzt (Art. 4 und 8 SBG). Die konzessionierten
Spielbanken seien die ausschliesslichen Anbieter und Veranstalter von Glücksspielen
(Art. 4 SBG). Diese Exklusivität sei, verbunden mit der Konzessionspflicht, das
für die Kontrolle und Überwachung des schweizerischen Glücksspielmarktes
tragende Element (vgl. Botschaft zum SBG vom 26.2.1997, BBl 1997 III 145 ff.,
171). Überhaupt keine Hinweise über den gesetzlichen Wortlaut hinaus finden
sich in der Botschaft zu den Strafbestimmungen. In der Lehre und Praxis finden
sich ebenso kaum Erörterungen zum Begriff der Spielbank.
Wesentlich ist hier immerhin der Hinweis
in der Botschaft, wonach der Begriff der Spielbank «sehr weit gefasst sei», was
die oben dargelegte Auslegung nach dem Wortlaut stützt.
2.6.4 Gleiches gilt für die
teleologische Auslegung: Das Ziel des SBG ist es, wie bereits dargelegt, das
Glücksspiel um Geld oder andere vermögenswerte Vorteile räumlich in
konzessionierte Spielbanken zu zwingen, den Einfluss und das Wirken des
organisierten Verbrechens von den Spielbanken und ihrem Umfeld wirksam
fernzuhalten sowie die Geldwäscherei praktisch zu verunmöglichen. Der Verhütung
negativer sozialer Auswirkungen sollte ein hoher Stellenwert zugemessen und die
Bevölkerung sollte vor den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebs
geschützt werden. Diese Ziele können aber nur erreicht werden, wenn sämtliche
denkbaren Formen von Unternehmungen erfasst werden, damit entweder diesen
gegebenenfalls eine Konzession erteilt werden kann (unter den gesetzlichen
Rahmenbedingungen, die zu erfüllen waren, samt Abgaben) oder aber nicht
konzessionierte resp. nicht konzessionierungsfähige Spielbanken bzw. deren
Betreiber zur Rechenschaft gezogen werden können. Um die genannten Ziele des
Spielbankengesetzes zu erreichen, müssen insbesondere auch Unternehmungen wie
die hier vorliegende erfasst werden, bei denen über einen zentralen Server in
unterschiedlichen Lokalitäten über dort installierte Geräte Glücksspiele
angeboten werden (sogar mit Jackpotverbindung). Diese zahllosen
computergestützten Geräte in den Lokalen verführen die dort anwesenden Personen
zum Glücksspiel, ohne dass irgendeine Kontrolle durchgeführt wird oder auch nur
durchgeführt werden kann. Damit kann weder der Sucht als solcher noch den
daraus entstehenden Folgen wie Überschuldung, Abrutschen ins Milieu etc.
begegnet werden.
2.6.5 Der Rechtsauffassung der
Vorinstanz ist aus diesen Gründen zu folgen. Auch die Parteivorbringen von A.___
im Kurzgutachten vom 4. Oktober 2016 (das erst am 19.8.2019 in das Verfahren
eingebracht wurde) vermag daran nichts zu ändern. Die Übertretungsstrafnorm des
Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG pönalisiert – wie oben bereits dargelegt – die
«Einzelmaske», die in ihrem Lokal Spielautomaten aufstellt und daraus auch
Einnahmen erzielt. Wenn aber eine ganze Unternehmung das Glücksspielgeschäft
gewerbsmässig betreibt, ist die Strafwürdigkeit eine ganz andere. Das
Abgrenzungskriterium ist somit die Spielbank, die eine Unternehmung
voraussetzt. Selbst wenn die ESBK diesbezüglich früher eine andere Praxis
verfolgt hätte, könnte dies für die hierortige Beurteilung nicht massgeblich
sein (ebensowenig wie oben die abweichende Rechtsauffassung der ESBK bezüglich
des strafrechtlich relevanten Deliktszeitraumes). Nur der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass es im Kanton Solothurn bereits mehrere rechtskräftige
erstinstanzliche Urteile gibt, mit denen in vergleichbaren Konstellationen auf
eine Spielbank geschlossen wurde (so in dem vom Beschuldigten A.___ selbst
aktenkundig gemachten Verfahren gegen V.___ oder im Verfahren BWSAG.2020.4
gegen […], Urteil vom 18.12.2020).
3.
Zu klären ist nun noch, was unter einem «schweren
Fall» gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG zu verstehen ist.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat sich vor
der Vorinstanz dazu nicht geäussert, da sie davon ausging, das neue Recht sei
für die Beschuldigten milder und daher anwendbar (O-G AS 622 f.).
3.2 Die ESBK führte dazu vor der
Vorinstanz aus, um den «schweren Fall» gemäss Art. 55 Abs. SBG definieren zu
können, sei ein Blick auf andere Rechtsordnungen nötig. Am ehesten biete sich
dafür das Betäubungsmittelgesetz an. Wie auch mit dem Spielbankengesetz werde auch
mit dem BetmG insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit bezweckt.
Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (Art. 19 Ziff. 2 Bst. a aBetmG) halte im Hinblick
auf den schweren Fall fest, dass ein solcher dann anzunehmen sei, wenn der
Täter wisse oder annehmen müsse, dass die Widerhandlung mittelbar oder
unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ab einer Personenanzahl von
zwanzig oder mehr von «vielen Menschen» im Sinne des Gesetzes auszugehen. Im
Hinblick auf das SBG erscheine es passend, den «schweren Fall» ebenfalls
insbesondere an der Anzahl der betroffenen Menschen zu messen. Es sei
selbstredend, dass das Rechtsgut – hier die öffentliche Gesundheit – umso mehr
verletzt bzw. gefährdet werde, je mehr Geräte auch tatsächlich aufgestellt
würden. A.___ und seinen Mittätern und Gehilfen werde vorgeworfen, über eine
Zeit von rund zwei Jahren an diversen Orten in der Schweiz bis zu 121 Geräte
mit der Remote-Spielplattform 1 Dritten zum Spiel angeboten und hierbei
Einnahmen in Millionenhöhe erzielt zu haben. Daraus lasse sich ohne weiteres
ableiten, dass die Organisation A.___ einem unbegrenzten Personenkreis Zugang
zu illegalen Glücksspielen geboten und sämtliche Personen so in Gefahr gebracht
habe. Es liege ein schwerer Fall gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG vor (OG AS 578).
3.3 Die Vorinstanz führte auf US 87 aus,
der in Abs. 2 als Verbrechen konzipierte Tatbestand setze einen schweren Fall
voraus. Bei abgewandelten Tatbeständen des Besonderen Teils des StGB handle es
sich um für die Klassifizierung massgebliche Abstufungen nach der objektiven
Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Bjian Fateh-Moghadam in: Stefan Trechsel/Mark
Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2021, Art. 10 StGB N 4). Es komme nur auf die objektive
Schwere des Falles an (BGE 111 IV 74 E. 3 S. 78). Ob ein schwerer Fall
vorliege, hänge von den dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie von den
gesamten Tatumständen ab, die bei der Abwägung des Verschuldens zu
berücksichtigen seien. Die Wertungen des Gesetzes ergäben sich aus dem
geschützten Rechtsgut und dem Strafrahmen (BGE 101 IV 177, E. II.2.c S. 195).
Im vorliegenden Fall könne offenbleiben, was unter einem schweren Fall nach
Art. 55 Abs. 2 SBG zu verstehen sei. Nachdem in casu weite Teile der Vorhalte
nicht von Art. 55 SBG erfasst würden und die rechtsgenüglich nachweis- und
materiell beurteilbaren Widerhandlungen der vier Beschuldigten vergleichsweise
gering seien, liege jedenfalls kein schwerer Fall nach Art. 55 Abs. 2 SBG vor.
3.4 In Literatur und Lehre finden sich
keine Erörterungen zum «schweren Fall» gemäss Art. 55 Abs. 2 SBG. Hinweise
ergeben sich allenfalls aus anderen Rechtsgebieten.
3.4.1 In einem Fall von wirtschaftlichem
Nachrichtendienst führte das Bundesgericht zum «schweren Fall» aus (BGE 111 IV 74 Regeste zu E. 3 und 4): Auch wenn die verratenen Geheimnisse nur den
Nachrichtendienst vorbereitende Handlungen ermöglichen, kann eine abstrakte
Gefährdung der nationalen Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich gegeben sein;
der Grad der Gefährdung bestimmt sich objektiv, nach der Bedeutung der
verratenen Geheimnisse und dem Ausmass der geschaffenen Gefahr. In gleicher
Sache schon BGE 108 IV 41 (Regeste zu E. 2 und E. 3): Der «schwere Fall» i.S.
von Art. 273 StGB ist ein bei der Feststellung der angedrohten Höchststrafe in
Betracht fallendes Qualifikationsmerkmal, dessen Vorliegen in objektiver Weise
unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver
Elemente zu prüfen ist. Ein schwerer Fall des wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes liegt vor, wenn der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse
wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts
die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass
mitgefährdet.
In E. 2e/f führte das Bundesgericht
wörtlich aus:
« e) Zu
Zweifeln Anlass gibt aber auch die von Schultz und Stratenwerth vertretene
These, derzufolge beim Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes nur
die niedrigere der angedrohten Sanktionen, nämlich Gefängnis, nach Art. 9 und
70 StGB, erheblich wäre. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber die höhere,
auf Zuchthaus lautende Strafdrohung hier nicht an ein Qualifikationsmerkmal geknüpft
hat, das von ihm selber präziser umschrieben worden ist (wie z.B.
bandenmässiger oder gewerbsmässiger Diebstahl oder Raub, Raub unter Bedrohung
mit dem Tode u.a.m.). Das ist offenbar wegen der Vielfalt möglicher
Erschwerungsgründe nicht geschehen, weshalb der Gesetzgeber sich gezwungen sah,
auf die weite Formulierung ‘schwerer Fall’ auszuweichen, es dem Richter
überlassend, dem unbestimmten Rechtsbegriff seinen Gehalt zu
geben. Damit verwies er jenen aber nicht einfach auf sein pflichtgemässes
Ermessen wie bei der Strafzumessung, bei der das konkrete Täterverschulden
unter Berücksichtigung von Schärfungs- und Milderungsgründen des allgemeinen
Teils abzuschätzen und dementsprechend eine mehr oder weniger schwere Strafe
innert des gesetzlichen Rahmens auszufällen ist. Vielmehr hat der Richter bei
Art. 273 Abs. 3 StGB aus dieser besonderen Norm und ihrem Kontext heraus
objektiv, d.h. unter Ausschluss der persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften
und Umstände, welche die Strafbarkeit des konkreten Täters berühren, zu
bestimmen, was das Wesen eines schweren Falls wirtschaftlichen
Nachrichtendienstes ausmacht; denn die daran anschliessende und für Art. 9 und
70 StGB massgebende Strafdrohung soll ja Ausdruck der objektiven Schwere der
Tat sein (BGE 93 IV 11 E. 2b). Wo der Richter aber solcherweise verfährt, um
festzustellen, worin ein schwerer Fall im Sinne des Art. 273 Abs. 3 StGB
besteht, da unterscheidet sich seine Wertung qualitativ nicht von derjenigen,
welche die Auslegung im einzelnen geregelter Qualifikationsmerkmale
voraussetzt, in deren Umschreibung der Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe
einbezogen hat (z.B. Art. 112: besonders verwerfliche Gesinnung, besondere
Gefährlichkeit; Art. 122 Ziff. 1 Abs. 3: eine andere schwere Schädigung des
Körpers; Art. 137 Ziff. 2 letzter Abs. und 139 Ziff. 2 Abs. 4: besondere
Gefährlichkeit; Art. 139 Ziff. 2 letzter Abs.: besondere Grausamkeit u.a.m.).
Und doch wird im Schrifttum nicht behauptet, es werde mit der Bestimmung der
Deliktsart nach der an solche Qualifikationen anschliessenden Strafdrohung
wegen jener notwendigen richterlichen Wertung von der abstrakten
Betrachtungsweise abgegangen.
f) In Berücksichtigung des
Gesagten erscheint die Auffassung von Logoz und Thormann/v. Overbeck, wonach
die Schärfungs- und Milderungsgründe des besonderen Teils des StGB bei
Feststellung des angedrohten gesetzlichen Höchstmasses der Strafe zu
berücksichtigen seien, als jene mittlere Lösung, die das Richtige trifft,
sofern der Richter dabei in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den
konkreten Fall berührender subjektiver Elemente den Gehalt der betreffenden
Qualifikationen feststellt. Demgegenüber muss der Hinweis auf das deutsche
Schrifttum versagen, weil einerseits das deutsche StGB in § 12 Abs. 3
ausdrücklich bestimmt, dass Schärfungen oder Milderungen, welche für besonders
schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, für die
Einteilung in Deliktskategorien ausser Betracht zu bleiben haben, und weil
anderseits das deutsche Recht hierbei vom Mindeststrafmass und nicht von der
angedrohten Höchststrafe ausgeht.»
3.4.2 Die von der ESBK als
Vergleichsnormen herangezogenen Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes
lassen sich zwar in Bezug auf das betroffene Rechtsgut vergleichen. Die dortige
Festlegung des schweren Falles in der Praxis ab 20 Personen kann aber für die
vorliegende Fragestellung keine Anhaltspunkte liefern, da ein aufgestellter
Glücksspielautomat alleine schon einer unbeschränkten Anzahl Personen offen
steht und auch von einer grossen Anzahl Spielenden benutzt wird.
3.5 Einen weiteren Anhaltspunkt bietet
der Blick auf das neue Recht im Geldspielgesetz. Vorliegend schränkt das neuere
Recht die materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit nicht ein. Die
Straftatbestände wurden jedoch teilweise den technologischen und
gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst (BBl 2015 S. 8496 ff.).
Nach Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
vorsätzlich:
a. ohne
die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder
Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
b.
im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung
von Spielbanken- oder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über
die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.
Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig
begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 180 Tagessätzen (Abs. 2).
Laut Botschaft zum BGS geht es bei der
Qualifikation gemäss Art. 130 Abs. 2 BGS darum, die schweren Fälle zu
definieren (BBl 2015 S. 8499). Demnach wurde die zuvor im SBG verwendete
Terminologie der «schweren Fälle» neu als «gewerbs- oder bandenmässig» begangene
Taten spezifiziert. Es war somit lediglich eine Konkretisierung, jedoch keine
Ausweitung der Strafbarkeit beabsichtigt. Eine unter neuem Recht qualifizierte
Tatbegehung müsste somit auch unter altem Recht als qualifiziert beurteilt
werden. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass das SBG für die Anwendung des
Vergehenstatbestandes nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG bereits das
«gewerbsmässige» Betreiben einer Spielbank erforderte. Aus dem
Tatbestandsmerkmal der Spielbank, welche eine Unternehmung voraussetzt, ist
auch eine gewisse Nähe zur Bandenmässigkeit gegeben.
3.6 Letztlich kann die Qualifikation im
vorliegenden Fall erst nach der nachfolgenden Erstellung des konkreten
Sachverhaltes und damit dem Ausmass des objektiven Tatverschuldens geprüft
werden. Erforderlich ist für die Bejahung eines «schweren Falles» jedenfalls
ein Tatverschulden, das deutlich über das vom Spielbankengesetz zur Erfüllung
des Vergehenstatbestandes Geforderte hinausgeht.
VII. Beurteilung der Vorhalte gegenüber
den einzelnen Beschuldigten
1. A.___
1.1 Dem Beschuldigten wird in der
Überweisung der ESBK bezüglich des hier noch interessierenden Vorhaltes 1.1.3
vorgeworfen, er habe zwischen ca. Juli 2011 und mindestens dem 8. Mai 2015
durch vorsätzliches Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und mehrfaches
Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen der dafür notwendigen
Konzessionen oder Bewilligungen qualifiziert gegen das Spielbankengesetz
verstossen.
In der Folge werden dem Beschuldigten
auf gut drei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf
konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige
Beweiswürdigung (vgl. vorstehende Ziff. IV.) ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Handlungen begangen
hat. Deshalb wird an dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen
einzelnen Vorwürfe verzichtet und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen
ist im Folgenden, ob sich eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum
zwischen dem […]. März bzw. […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 hinsichtlich der
unter Ziffer V.16. hiervor namentlich genannten 14 automatisierten Glücksspiele
nachweisen lässt. Von Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der
Überweisung:
-
Der
Beschuldigte habe die mindestens 100 bislang mit der Remote-Spielplattform 1 betriebenen
Glücksspielgeräte in den Lokalen seiner Kunden mit dem Spielangebot der neuen
Remote-Spielplattform 2 ausgerüstet bzw. ausrüsten lassen.
-
Er habe
ausserdem sein Netzwerk mit ca. 100 zusätzlichen Glücksspielgeräten bzw. bisherigen
Kunden des selbständigen «[Spielplattform 1]»-Lizenznehmers/-Vertreibers/-Aufstellers
B.___ massiv vergrössert und B.___ im Gegenzug die Verantwortung für diese
neuen «[Spielplattform 2]»-Kunden als sog. «Manager» (Bezeichnung gemäss
Excel-Abrechnungslisten «[Kurzname für Spielplattform 2]») mit
Gewinnbeteiligung überlassen.
-
Er habe
zusammen mit C.___ bzw. dessen Firma «C.___ GmbH» und unter massgeblicher
Mitwirkung von E.___ in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz (gemäss separater
Liste Anhang 5 der Überweisung) Gelegenheit zum Glücksspiel bzw. mindestens 225
Glücksspielgeräte (gemäss separater Liste Anhang 6 der Überweisung) mit den
folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra
Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach
Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic
Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix
Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American
Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 Glücksspielen, darunter 27 der
vorgenannten sowie Gold
Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird,
Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4,
Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4
gegen Abgabe einer Gewinnbeteiligung
angeboten bzw. über ein Netzwerk von eigenständigen «Managern», darunter B.___,
an Endbetreiber (Lokalverantwortliche) vertreiben bzw. aufstellen lassen, ohne
dafür Konzessionen bzw. Bewilligungen gehabt zu haben. Dies, obwohl er gewusst
habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die
Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet oder zugelassen werden müssten.
-
Er habe mit
dem Ver- und Betrieb der mindestens 225 Glücksspielgeräte die Remote-[Spielplattform
2] über sein Netzwerk von eigenständigen «Managern» in etlichen Kantonen der Schweiz
in mindestens 81 Lokalen der Betreiber (Lokalverantwortlichen) und somit einer
Vielzahl von Spielern zugänglich gemacht und damit einen Bruttospielertrag
(BSE) von durchschnittlich gut CHF 3,2 Mio. pro Monat bzw. von über 19,2 Mio.
in sechs Monaten erwirtschaftet (Okt./Dez. 2012 bis April 2013), was auf ein
Jahr hochgerechnet rund dem doppelten BSE des Jahres 2013 der konzessionierten
Spielbank Neuchâtel entspreche (CHF 19,28 Mio.).
-
Er habe
damit über knapp vier Jahre Einnahmen in Form von Gewinnanteilen in der Höhe
von mindestens CHF 11‘547‘479.32 generiert und damit seinen Lebensunterhalt und
denjenigen seiner Mittäter finanziert.
1.2.1 Zur Bestimmung der massgeblichen [Spielplattform
2] Geräte: Die ESBK rügt in ihrer Berufungsbegründung das Beweisergebnis der
Vorinstanz (diese ging vom Betrieb von insgesamt neun [Spielplattform 2]-Geräten
im massgeblichen Zeitraum aus) als unvollständig. Dieses entspreche nicht der
Aktenlage (Berufungsbegründung vom 3.12.2020 S. 9 ff.). Im Einzelnen wird
vorgebracht:
-
Neben den
von der Vorinstanz erwähnten Geräten U[…] und U[…], für die selber keine Betriebszeiten
vorlägen, seien zeitlich in den gleichen Lokalen die Geräte U[…] (5.5/404 f.) und U[…] (5.5/208), bei denen eine genaue
Betriebszeit erstellt sei, sichergestellt worden.
-
Insgesamt
sei es aktenkundig, dass bei insgesamt 16 Geräten eine Betriebsdauer während
der Zeit vom […]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 nachgewiesen sei. Diese geltend
gemachten 16 Geräte werden auf S. 10 f. in Ziffer 1.2.5 der Berufungsbegründung
aufgelistet mit Angaben der U-Nr., der Verfahrensnummer, des betreffenden
Lokals, des Sicherstellungsdatums, der Betriebszeiten, der Dauer und der
Fundstellen in den Akten. Bei den nachgewiesenen Betriebszeiten aller 16 Geräte
ergebe sich eine Gesamtbetriebsdauer von 112,5 Monaten.
-
Darüber
hinaus ergäben sich weitere zwölf Lokale mit insgesamt 21 Geräten, deren
Betrieb im Tatzeitraum vom […]. März 2014 bis 8. Mai 2015 belegt werden könne.
Diese werden auf S. 11 f. in Ziffer 1.2.6 der Berufungsbegründung aufgelistet
mit Angaben der U-Nr., der Verfahrensnummer, der Lokale und des
Sicherstellungsdatums.
Insgesamt ergebe sich somit, dass
während des Tatzeitraums vom […]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz insgesamt in 22 Lokalen insgesamt 37 [Spielplattform
2] Geräte in Betrieb gewesen seien. Die Vorinstanz habe folglich
sachverhaltswidrig 28 Geräte nicht berücksichtigt und sei entsprechend bei der
rechtlichen Würdigung von einer falschen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen.
In zwei weiteren Tabellen werden in
Ziffer 3.6.2 der Berufungsbegründung Berechnungen der Einnahmen bzw. der
Ersatzforderung (Angabe der Lokale, der Betriebsdauer, der Anzahl Geräte, der
Einnahmen insgesamt und pro Monat/Gerät und der Aktenfundort) angestellt sowie
in Ziffer 3.6.3 weitere Geräte (mit Angabe der Gerätenummer, der
Verfahrensnummer, des Lokals, des Datums der Sicherstellung, der Betriebszeiten
und der Betriebsdauer in Monaten, Total aller Geräte: 164,75 Monate)
aufgelistet.
1.2.2 A.___ wendet in der eigenen Berufungsbegründung
(OGer AS 270 ff.) und in der Berufungsantwort (OGer AS 330 ff.), je vom 26.2.2021,
dagegen ein, der Anklagegrundsatz sei offensichtlich verletzt, weil sich die
Vorinstanz sämtliche Details für die Schuldsprüche selbst in den Akten habe
zusammensuchen müssen, da diese ja in der Anklage nicht genannt seien. In der
Anklage werde dem Beschuldigten vorweg das Betreiben einer Spielbank, begangen
in [Ort 1] und weiteren «39 Orten» in der Schweiz, vorgehalten, ohne dass diese
«39 Orte» in der Anklage namentlich genannt seien. Eine solche Anklage müsse
nach Art. 73 Abs. 2 VStrR als ungenügend zurückgewiesen werden oder es habe ein
Freispruch zu erfolgen.
Hinsichtlich des Zeitraums vom […]. März
2014 bis 2. April 2014 (Inhaftierung von A.___) sei ein einziges Spiel als
Glücksspiel qualifiziert worden. Dass mit einem einzigen Glücksspiel
gewerbsmässig eine Spielbank habe betrieben werden können, sei ohnehin absurd.
Dann müsste nämlich jedes Restaurant eine eigene Spielbank darstellen und
folglich nach Art. 55 SBG und nicht nach Art. 56 SBG verfolgt werden.
Nach der Verhaftung des Beschuldigten A.___
am 2. April 2014 könne dieser keine illegalen Handlungen zum Betrieb einer
Spielbank vorgenommen haben, ebenso wenig unmittelbar nach der Haftentlassung,
dies wäre lebensfremd und völlig unwahrscheinlich. Entsprechend seien ihm
diesbezüglich auch keine konkreten illegalen Tätigkeiten vorgeworfen und solche
schon gar nicht belegt worden – weder in der Überweisung noch im
Schlussprotokoll. Die vom Amtsgericht auf US 48 ff. detailliert aufgelisteten
Handlungen seien praktisch alle vor dem […]. März 2014 erfolgt. Unbestritten
sei, dass der Beschuldigte A.___ ein legales Casinobusiness unter dem Namen [Spielplattform
2] im Kosovo betrieben habe. Es müsse bewiesen werden, dass die aufgeführten
Beweismittel nicht dieses Geschäft beträfen. Man könne nicht von früheren
Handlungen vor dem […]. März 2014, die damals legal gewesen seien, auf spätere
illegale Handlungen schliessen. Die Beweisführung der Vorinstanz auf US 58 ff.
sei in allen Punkten falsch und vermöge insbesondere keine illegalen Handlungen
des Beschuldigten im rechtlich relevanten Zeitraum zu begründen.
Insbesondere aber werde – und zwar
vorsätzlich und bewusst – von der ESBK verschwiegen, dass erstens diverse
andere Anbieter von Glücksspielen vorhanden gewesen seien, diese zweitens die
gleichen Lizenzen bzw. die Software der [Spielplattform 1] und später der
[Spielpalttform 2] verwendet hätten und drittens diverse Hintermänner dafür
bestraft worden seien. Die ESBK erwecke mit ihren Anschuldigungen im
Schlussprotokoll den Anschein, sie sei sich sicher und es sei klar, dass die
hier Beschuldigten in all den genannten aufgezählten Lokalen Automaten
aufgestellt hätten und quasi jedes Gerät, welches beschlagnahmt worden und mit
der Software [Spielplattform 1]/[Spielplattform 2] versehen gewesen und damit
gelaufen sei, nur und ausschliesslich durch die Beschuldigten habe angeboten
werden können. Leider sei dann auch die Vorinstanz dieser Täuschung unterlegen,
wie sich am Beispiel des hier genannten [Kulturvereins 1] beweisen lasse. Die
Anklageschrift von V.___, welche von Staatsanwältin […] verfasst worden sei,
habe einen Anhang mit Lokalen, für die sich V.___ im abgekürzten Verfahren als
zuständig bzw. als schuldig bekannt habe, in diesen Lokalen
Glücksspielautomaten aufgestellt zu haben. Dieser Liste («Anhang II, Lokale mit
illegalem Glücksspiel») könne zuunterst auf Seite 1 entnommen werden, dass der [Kulturverein
1] in [Ort 2] durch R.___ betrieben worden sei und V.___ eingestanden habe,
dieses Lokal mit Glücksspielautomaten versorgt zu haben. Es lägen damit ein
Geständnis und eine rechtskräftige Verurteilung vor. Dennoch wärfen die ESBK
und die Staatsanwaltschaft den hier Beschuldigten wider besseren Wissens vor,
ebenfalls für dieses Lokal verantwortlich gewesen zu sein. Die Vorinstanz sei
dieser Begründung gefolgt, wie man aus den Erwägungen sehe. Die Vorinstanz –
und bisher auch die Verteidigung – hätten keine Möglichkeit gehabt, dies zu
überprüfen. ESKB und Staatsanwaltschaft hätten dies aber gewusst und dies
verschwiegen. Aus Sicht der Verteidigung könnte es sich bei diesem Verhalten um
eine Straftat handeln, nämlich eine Irreführung der Rechtspflege. Es sei ja die
Staatsanwaltschaft gewesen, welche in diesem Zusammenhang das gleiche
anonymisierte Urteil von V.___ zu den Akten gereicht habe. Folglich hätten die
ESBK und die Staatsanwaltschaft gegen die hier Beschuldigten bewusst für einen
Fall Anklage erhoben, von dem sie gewusst hätten, dass dieser bereits durch
einen Dritten eingestanden und abgeurteilt worden sei. Gleichzeitig sei damit
aber belegt, dass es auch Dritte gegeben habe und gebe, die auf genau die
gleiche Art und Weise Glücksspiele angeboten und vertrieben hätten, wie es den
Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen werde. Folglich müsse die Konstruktion
in sich zusammenstürzen, welche [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] quasi
gleichsetze mit A.___ et al. Dieser Liste könnten auch noch weitere
Übereinstimmungen entnommen werden. So würden gemäss Ausführungen der ESBK in
ihrer Berufungserklärung (Tabelle in Ziffer 1.2.5) das Lokal «[Restaurant in
Ort 6]» sowie unter Ziffer 3.6.2 T.___, Betreiber des [Restaurants in Ort 4],
aufgeführt. Beide Betriebe liessen sich auf der Liste im Anhang II der
Anklageschrift von V.___ finden. Die Anklage gegen V.___ umfasse den
Tatzeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 8. August 2017, es sei dabei eingestandenermassen
ein grosser türkischer Glücksspielring tätig gewesen, der im Raum Solothurn,
Aargau, Bern, Neuchâtel und La Chaux-de-Fonds agiert habe. Die Überschneidung
sei nicht nur frappant, sondern bezüglich des Vorwurfs des [Vereins] (gemeint
wohl: [Kulturverein 1]) von der Staatsanwaltschaft und der ESBK bewusst
verschwiegen worden. Es sei für die Verteidigung zusammenfassend nur noch
schwer vorstellbar, wie überhaupt Vertrauen in die Ermittlungen der
Anklagebehörden gesetzt werden könne. Die Vorinstanz sei schlicht und einfach
getäuscht worden, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf einer
falschen Grundlage basierten.
Es ergäben sich somit für die einzig
kritische Zeit keine konkreten Handlungen von A.___, die strafbar sein könnten.
Aber auch für die vorangehenden eingeklagten Deliktszeiten bestreite er, je
Spielautomaten mit qualifizierten Glücksspielen geliefert, montiert, gewartet,
betreut oder repariert zu haben oder Gelder aus solchen Spielen kassiert etc.
zu haben.
Zu den Ausführungen der ESBK in der
Berufungsbegründung sei festzuhalten, das Urteil des Gerichts müsse entgegen
den Vorbringen der ESBK nicht der «Aktenlage», sondern der Anklage entsprechen.
Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach Beweismitteln zu
durchforsten. Die Ausführungen der ESBK dazu zielten an der Problematik vorbei:
-
Zu den
geltend gemachten Spielzeiten sei anzumerken, dass ein vernünftiger Nachweis
der Betriebsdauer eines Gerätes im Zusammenhang mit einem entsprechenden Lokal
oder einer Bar gar nicht möglich sei. Denn die ESBK habe einfach auswerten
lassen, wann das Gerät das erste und das letzte Mal in Betrieb genommen worden
sei. Dies lasse aber den Nachweis, dass ein solches Gerät auch die ganze Zeit
vor Ort gewesen und dort genutzt worden sei, nicht zu. Noch weniger könne damit
belegt werden, inwiefern die Beschuldigten im fraglichen Zeitraum dort oder für
jenes Spielgerät tatsächlich Handlungen vorgenommen hätten. Wenn früher einmal
gelieferte Geräte auch nach dem [...]. März 2014 noch betrieben worden seien,
so könne dieser spätere oder weitere Betrieb nicht als Handlung der
Beschuldigten betrachtet werden, sondern als solche der dortigen Betreiber.
-
Deshalb sei
es auch unerheblich, ob nur neun oder elf Geräte hätten «identifiziert werden»
können.
-
Ob die
Betriebszeiten der Aktenlage entsprächen oder nicht, sei ebenso unerheblich. Im
Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Lokal in [Graubünden] hätten die hier
Beschuldigten nicht mitwirken und somit auch keine Überprüfung der Behauptungen
der ESBK machen können.
-
Die ESBK
habe in ihrer Berufungserklärung nicht nur die unter den Ziffern 1.2.5 und
1.2.6 aufgeführten Tabellen, sondern weitere Tabellen eingefügt, mit denen sie
nachweisen wolle, welche Geräte in welchem Zeitraum angeboten worden seien und
wie viel Gewinn damit erwirtschaftet worden sein solle (Tabellen unter den
Ziffern 3.6.2 und 3.6.3). Die zusammengefasste Tabelle könne die Verteidigung
gar nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen, weshalb ihre Verteidigungsrechte
beschnitten würden. Hingegen könne belegt werden, dass für mehrere Betriebe in
dieser Tabelle bereits rechtskräftige Urteile vorlägen und A.___ damit nichts
zu tun habe. Die beigezogenen Akten, auf welche sich die ESBK und auch die
Vorinstanz abstützten, seien rechtsstaatlich problematisch und im Sinne des
Grundsatzes des «fair trials» schlicht nicht zulässig. Wie bereits am Beispiel
des [Kulturvereins 1] in [Ort 2] belegt, verfüge die ESBK diesbezüglich über
Hintergrundwissen, welches sie der Verteidigung und der Vorinstanz vorenthalte.
So wolle sie gemäss ihren Tabellen in E. 1.2.5 f. und 3.6.2 ff. behaupten und
beweisen, dass die Beschuldigten für die vorgenannten Lokale zuständig gewesen
seien.
-
Die
Verteidigung wisse von mehreren von der ESBK genannten Fällen, die entweder
bereits mit einem Freispruch geendet hätten bzw. rechtskräftig eingestellt
worden seien oder weiterhin hängig seien. So betreffe bspw. ein Verfahren vor
dem Berner Obergericht eines der in der Tabelle in Ziffer 3.6.2 genannten
Lokale. Ein Verfahren vor dem Solothurner Obergericht (BKBES.2019.108) sei
rechtskräftig mit einem Freispruch beendet worden und betreffe ein weiteres
Verfahren in der Tabelle 3.6.3. Für die in der Tabelle Ziffer 1.2.5 genannte «[Restaurant
in Ort 6]» habe sich V.___ als Zulieferant für schuldig bekannt. T.___, [Ort 4],
sei in Tabelle 3.6.2 genannt. Er sei bekannt als Betreiber des Restaurants «[in
Ort 4]», welches in Tabelle 3.6.3 nochmals genannt werde, gleichzeitig aber im
Anhang II der Anklage gegen V.___ als eines jener Lokale genannt werde, für
welches sich V.___ als schuldig bekannt habe. Dies seien nur diejenigen
Verfahren, von denen die Verteidigung Kenntnis habe, weil sie die Anklage von V.___
bekommen und einige der in den Tabellen genannten Betreiber selbst vertreten
habe. Dies alles zeige, dass die Behauptungen, die hier Beschuldigten hätten
diese Lokale als Kopf einer Gruppierung betreut, haltlos seien. Es sei auch
nicht vorstellbar, dass die hierortigen Beschuldigten für eine Straftat
verurteilt würden, für welche sie nie ein Teilnahmerecht im Verfahren gehabt
hätten und in denen andererseits für die Lokalbetreiber bereits Freisprüche
ergangen seien. Die Verfahrensführung der ESBK diesbezüglich sei
undurchsichtig, irreführend und wohl bewusst falsch dargestellt worden. Weiter
sei anzufügen, dass in den hier genannten Fällen, welche die Verteidigung
selbst bearbeitet habe, nicht ein Mal der Name eines der hier Beschuldigten
aufgetaucht sei, da diese Verfahren ansonsten wegen Interessenkonfliktes nicht
hätten weitergeführt werden dürfen. Die ESBK habe möglicherweise selbst keine
Kenntnis, wer diese Lokalitäten mit angeblichen Glücksspielautomaten beliefert
habe. Sie versuche nun auf gut Glück, die hier Beschuldigten dafür
verantwortlich zu machen.
-
Weiter sei
die angebliche Aufstelldauer weder nachvollziehbar noch bewiesen. Das
erstmalige und letztmalige Aufstarten der beschlagnahmten Station, welche die
ESBK eruiert haben wolle, sei nicht gleich zu setzen mit dem Benützen bzw.
Anbieten von Glücksspielen. Zudem könne dies alles nicht überprüft werden von
der Verteidigung – und auch nicht vom Gericht –, denn die Verteidigung bzw. die
hier Beschuldigten hätten nie Zugriff gehabt auf die Akten jener Verfahren. Und
bei allem Respekt für den Umfang der Untersuchung könne angesichts der
aufgedeckten Verfahrensmängel kein Vertrauen in irgendwelche Behauptungen der
ESBK bestehen. Die ESBK habe als personell gut dotierte Fachbehörde jede Macht
in diesem Bereich. Und Macht habe die Tendenz, gebraucht zu werden, extensiv
gebraucht zu werden und auch missbraucht zu werden. Deshalb brauche es eine
strenge Kontrolle und geschützte Verteidigungsrechte.
-
Die ESBK
behaupte bewusst und wider besseren Wissens seit Anbeginn des Verfahrens, dass A.___
quasi der Kopf von [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] sei, weshalb sie
das Vorfinden eines Geldspielautomaten mit dieser Software mit einer Aktivität
der Beschuldigten in diesem Lokal gleichsetze. Wie bereits anhand der Anklage
gegen V.___ belegt worden sei, sei dies falsch. Dies könne aber auch mit dem
Aktenbeizug der «W.___ AG [...]» (Aktenordner 5.5 A) belegt werden. Dies anhand
der Aussagen von […] vom 24. März 2011, Mitarbeiter des Lizenzvertreibers der
Software [Spielplattform 1] (später [Spielplattform 2]) in Österreich, von
Herrn […] vom 24. März 2011 sowie von […] vom 13. Januar 2012. Die Gesellschaft
W.___ AG bestehe bis heute weiter und verkaufe online Zubehör für
Geldspielautomaten und anderes.
Zusammengefasst habe die ESBK offenbar
schlicht keine Ahnung, keine konkrete Kenntnis, geschweige denn Beweise dafür,
dass die hier Beschuldigten nach der Qualifizierung des ersten Spieles Magic
Fruits 4 irgendeine Geschäftstätigkeit weiter betrieben hätten. In den Akten
lasse sich dann sogar eine (widerrechtlich erhobene) Aktennotiz von Frau
Rechtsanwältin […] finden. Diese habe für den Beschuldigten A.___ im April 2012
abgeklärt, was innerhalb des damals geltenden Spielbankengesetzes zulässig und
nicht strafbar sei. Herr A.___ habe somit gewusst, was er habe tun dürfen und
was nicht.
Weiter sei belegt, dass die
Hochrechnungen der ESBK für die Ersatzforderungen klar im Widerspruch stünden
zu den ihr aus anderen Verfahren bekannten Informationen, wonach die
Gewinnauszahlungen fixen Quoten unterlegen seien und bspw. die W.___ AG nur 10 %
des eigentlichen Gewinnes erhalten habe. Einmal mehr beweise die ESBK, dass sie
ihre Pflichten gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO nicht nur missverstehe, sondern Absatz
2 dieses Artikels bezüglich entlastender Beweise wohl noch nie gelesen habe.
Daraus ergebe sich auch kein Hinweis auf Handlungen der Beschuldigten in der kritischen
Zeit vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015. Für die genannten Geräte sei der
Aktenbeizug derart lückenhaft und selektiv, dass sich die Verteidigung gegen
die damit verbundenen Vorwürfe schlicht nicht zur Wehr setzen könne. Einerseits
sei durch den Aktenbeizug nicht erwiesen, dass die Beschuldigten etwas mit
diesen Automaten zu tun gehabt hätten, andererseits sei nicht bekannt, ob es in
den genannten Verfahren tatsächlich zu Schuldsprüchen gekommen sei. Bekannt sei
hingegen, dass dies in diversen Fällen nicht der Fall gewesen sei. In der
Tabelle 3.6.3 seien mehrere Verfahren noch hängig bzw. es seien dafür bereits
Freisprüche ergangen. Darin sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Geräte
durch die Beschuldigten geliefert, aufgestellt, selbst betrieben oder
unterhalten bzw. repariert worden seien. So habe das Richteramt
Solothurn-Lebern 2019 (SLSPR.2017.126) die Beschuldigten in einem der in der
Tabelle genannten Fälle freigesprochen. Schliesslich seien alle Geräte dieser
Tabelle vor dem [...]. März 2014 sichergestellt worden, sodass eine
Strafbarkeit der hier Beschuldigten ohnehin entfalle.
1.2.3 Die von den anderen Beschuldigten
im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände in Bezug auf die Beweislage nach dem
[...]. März 2014 decken sich grösstenteils mit den dargelegten Vorbringen von A.___.
Ergänzend zu erwähnen sind:
1.2.3.1 Berufungsantwort und
Berufungsbegründung C.___, je vom 26. Februar 2021 (OGer AS 204 ff. und 260
ff.): Was ihm und den weiteren Mitbeschuldigten für die massgebliche
Zeitperiode genau vorgeworfen werde, sei aus der Überweisung nicht ersichtlich.
Das sei das zentrale Problem. Ob demgegenüber mehr oder weniger Geräte oder
Lokale vorhanden gewesen seien, sei belanglos. Wenn die ESBK bei der
Ausarbeitung der Berufungsbegründung weitere 28 Geräte gefunden haben wolle und
hinsichtlich deren Betriebszeiten nähere Angaben machen könne, sei dies schön
und gut. Der Nachweis, dass der Beschuldigte mit diesen Geräten etwas zu tun
gehabt habe, sei damit aber nicht im Ansatz erbracht. Die von der ESBK
angewandte Gleichung Glücksspiel/Spielautomat = A.___ & Co. sei verlockend,
bei der Aufarbeitung strafrechtlicher Vorgänge gänzlich fehl am Platz. Zudem
gebe eine Betriebsdauer alleine keine Auskunft darüber, ob bzw. wie intensiv
die Geräte bespielt worden seien. Dies gelte auch für die von der Vorinstanz
erwähnten neun Geräte.
Der Umstand, dass während der
mutmasslichen Deliktsperiode vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 Spiele
anderer Spielplattformen wie der [Spielplattform 4] und der [Spielplattform 3]
aktiv gewesen seien, mache deutlich, dass es im Markt mehrere Anbieter gegeben
habe. Damit sei die Zuordnung der Geräte und Lokale zum Beschuldigten C.___
klar in Frage gestellt. Auch die Vorinstanz liefere in den Ausführungen unter
Ziffer IV.8 keine belastenden Umstände.
1.2.3.2
Berufungsantwort/Berufungsbegründung von B.___ vom 26. Februar 2021 (OGer AS
166 ff.): B.___ habe immer erklärt, er habe gewisse Geräte besessen und diese
vermietet mit dem Zweck, dass die Nutzer über das Gerät ins Internet gelangen
könnten. Wie er zu Recht erklärt habe, sei es nicht sein Ding, wenn Personen
über seine Internetgeräte ins Internet gelangten, um Glücksspiele zu betreiben.
Er selbst habe von [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] keine Kenntnisse
und keinen Bezug dazu. Die vorgehaltenen Erträge von fast CHF 5 Mio. vom April
2012 bis November 2014 seien mit Blick auf den Konkurs über seine Firma B.___
AG vom […]. Oktober 2010 und seinen Privatkonkurs am […]. Oktober 2014 abwegig
bzw. absurd. Seine Firma habe bezweckt, Zigarettenautomaten und
Unterhaltungsautomaten zu vertreiben. Es habe sich immer um legale Automaten
gehandelt. Das Rauchverbot habe das Schicksal aber besiegelt. Er habe nie
Maschinen mit einer Glücksspielapplikation irgendwo aufgestellt, vermietet oder
verkauft. Für die im abenteuerlich abgefassten Schlussprotokoll aufgestellten
Behauptungen der ESBK gebe es nicht die geringsten Beweise, es handle sich um
reine Vermutungen und Spekulationen. Seit dem Aufkommen des Internets könne
problemlos von jedem Computer der Welt aus auf irgendwelche Wett- und
Spieleanbieter zugegriffen werden. Dies habe jedoch mit den wenigen Automaten
des Beschuldigten nichts zu tun. Was andere mit seinen Automaten gemacht
hätten, sei nicht sein Problem. Insbesondere hätte man kaum ein illegales Gerät
von der Polizei zurückverlangt. Gerade dies beweise sein Nichtwissen.
Allenfalls wäre die polnische Justiz zuständig, da durch den Remote-Betrieb vom
Spieler auf das System der [Firma 2 in Polen] zugegriffen worden sei. Relevant
sei nur, wo der Server liege. Zur Tatzeit sei es völlig normal gewesen, dass
aus der Schweiz via Internet auf Spielplattformen in Malta oder Zypern gespielt
worden sei. Dies sei bis 2018 auch legal gewesen, es habe keinen Spielerschutz
gegeben.
1.2.3.3 Berufungsantwort/-begründung von
E.___ vom 26. Februar 2021 (OGer AS 180 ff.): Es sei aktenkundig, dass der
Vertrieb der Spielplattformen aus dem Ausland (konkret von Polen via
Österreich) erfolgt sei. Ebenso, dass A.___ ein im Kosovo ansässiges
Unternehmen betrieben habe, das Glücksspiele angeboten habe. Die Domain «[Spielplattform
2].com» gehöre zu diesem Unternehmen. Der Bezug zu ihm, dem Beschuldigten E.___,
fehle aber vollständig. Die IT-Rolle sei ja gemäss ESBK umfassend von N.___
abgedeckt worden. Die ESBK habe ihn offenbar als Sündenbock gefunden für alles,
was man nicht habe zuordnen können oder wollen. Es gebe keinerlei Belege für
die Zuordnung eines Gerätes an ihn. Vorliegend seien die Geräte ohnehin
schlicht mit einem einfachen Hyperlink ausgestattet worden, der Zugriff auf
einen Server im Ausland gewährt habe (sog. Remote-Funktion). Das angeklagte
Konstrukt (Zugriff auf eine ausländische Spielbank gewähren) sei – unabhängig
vom fehlenden Bezug zu E.___ – nicht strafbar.
1.2.3.4 Die erstinstanzlich
freigesprochenen F.___ und D.___ liessen die Bestätigung ihrer Freisprüche
beantragen.
1.2.4 Die ESBK brachte in der Replik vom
12. April 2021 (OGer AS 419 ff.) in den Ziffern 5.1 und 5.2 vor, vorweg sei zu
erwähnen, dass am 29. Juni 2014 die Domain von [Spielplattform 2] bis ins Jahr
2015 verlängert worden sei. Auf den Geräten, die bis zum 8. Mai 2015
beschlagnahmt worden seien, seien die entsprechenden Parameter der vorgenannten
Domain nachweisbar gewesen (5.1/19). Das Gerät, das am 8. Mai 2015 im [Café im
Kanton Graubünden] sichergestellt worden sei, sei zum Zeitpunkt der
Durchsuchung in Betrieb gewesen, was auch entsprechend dokumentiert worden sei
(5.1/82 ff.). Dass [Spielplattform 2] auch weiter angeboten worden sei, obwohl
sich einige der Beschuldigten in Untersuchungshaft befunden hätten, zeige nur
den hohen Organisationsgrad der Gruppierung. A.___ sei im Übrigen nur gerade 43
Tage (4.4.2014 bis 16.5.2014) in U-Haft gewesen. Es hätten aber noch ein Jahr
später – wie erwähnt – betriebsbereite [Spielplattform 2] Geräte vorgefunden
werden können. Dabei habe es sich nicht um ausrangierte alte Geräte, sondern um
eingeschaltete und spielbereite [Spielplattform 2] Geräte gehandelt.
Auch nach den jeweiligen im
Systembericht festgehaltenen Änderungen der Serveradresse sei das eingestellte
Protokoll weiterhin das Gleiche gewesen, nämlich «[Kurzname für [Spielplattform
2]». Selbst nach dem Wechsel des Protokolls während der U-Haft von A.___ sei
weiterhin die gleiche fixe IP-Adresse «[..].[…].[…].42» verwendet worden. Belegt sei
dies insbesondere durch das von der ESBK in den Räumlichkeiten der C.___ GmbH
beschlagnahmte Terminal U[…], welches den Wechsel von [Kürzel
1].com auf die fixe IP-Adresse im Juni 2014 automatisiert mitgemacht habe
(5.1/6). Das Gerät habe zu diesem Zeitpunkt noch aktiv durch einen Mitarbeiter
der ESBK bespielt werden können. Es sei somit erstellt, dass der Betrieb
derselben Geräte durch denselben Betreiber auch nach der U-Haft von A.___ und
den anderen Beschuldigten weitergeführt worden sei.
In Bezug auf A.___ sei vor der
Vorinstanz in der Berufungsbegründung unter Ziffer 8.2 unten ausführlich
dargelegt worden, weshalb das Anbieten der «[Spielplattform 2]» in der Schweiz A.___
und dessen Mitbeschuldigten zuzuordnen sei. Es spiele keine Rolle, wo sich der
Sitz der «[Kuzname der Spielplattform 2] und Firmenkürzel» befinde und ob die [Spielplattform
2] auch im Kosovo angeboten worden sei bzw. werde. Fakt sei, dass sich die
Beschuldigten der Illegalität bewusst gewesen seien, das ergebe sich auch aus
dem Business-Plan vom 28. Januar 2011. Es sei schlicht und einfach falsch, wenn
die Verteidigung behaupte, das Anbieten eines Glücksspiels sei vor dessen
Qualifikation legal. Wie mehrfach ausgeführt, werde nach Ansicht der ESBK bei
der Anwendung von Art. 55 SBG keine rechtskräftige Qualifikationsverfügung im
Tatzeitpunkt vorausgesetzt. Doch auch bei einer gegenteiligen Ansicht sei trotzdem
von einem strafbaren Verhalten auszugehen, da in diesem Fall der
Straftatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt sei.
Die [Spielplattform 2] (Web) besitze
einen zentralen Server, der es den Betreibern erlaube, die Buchhaltung
einzusehen und einzelne Terminals zu sperren bzw. zu entsperren. Der Zugang zu
diesem Server sei über einen zweistufigen Zugang gesichert gewesen. Zunächst
sei ein allgemeines Login verlangt worden, anschliessend erfolge das Lokal-
bzw. Manager-abhängige Login. Die vorhandenen Beweismittel belegten die
Existenz dieses Servers sowie auch dessen Gebrauch durch die Organisation um A.___.
Die Zugangsadresse zu diesem Server sei von Zeit zu Zeit geändert worden und
habe zwischenzeitlich auch «[…].[…].com» gelautet. Wie sich aus dem
aktenkundigen Systembericht entnehmen lasse, sei in diesem Zusammenhang auch
das von der Verteidigung genannte Mobiltelefon U[…]
aus dem Verwaltungsverfahren Nr. 62-2014-077 beigezogen worden. Dieses habe
keinem der in casu Beschuldigten gehört, sondern sei bei einer im genannten
Verfahren beschuldigten Person beschlagnahmt worden. Auf dem betreffenden Handy
habe die erste Stufe des Logins unter der Adresse «[…].[…].com» verifiziert
werden können. Auf dem Handy seien auch Bilder von Zählerständen eines
Terminals vom Typ [Spielplattform 2] vorgefunden worden. Ebenfalls habe sich
auf diesem Handy das von der Vorinstanz erwähnte Video vom 6. August 2014, das
die Installation eines Terminals des Typs (Web) zeige, befunden. Die auf dem
Handy gespeicherten GPS-Daten hätten auf das [Restaurant 3 im Kanton Zürich]
hingewiesen, in welchem am 5. Dezember 2013 die beiden Terminals U[…] und U[…]
mit der [Spielplattform 2] (Web) sichergestellt worden seien (5.1/107 ff.).
In Ziffer 6 der Replik äusserte sich die
ESBK zu den «Überschneidungen von vorgeworfenen Geräten». Die Verteidigung
nenne dazu zwei Freisprüche in Verfahren vor dem Richteramt Solothurn-Lebern
(SLSPR.2017.126: betreffend ESBK 62-2012-040, [Club], [Ort 2]) oder in dem
nunmehr vor Obergericht Bern hängigen Verfahren (Beilage 1 der Berufungsantwort
A.___; betreffend ESBK 62-2011-066, [Lokal im Kanton Bern]). In solchen
Verfahren werde den Lokalverantwortlichen vorgehalten, Geräte mit illegalen
Spielen betrieben und Dritten zur Verfügung gestellt zu haben (Widerhandlungen
gegen Art. 56 Abs. 1 lit a oder c SBG bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS).
Strafbar mache sich einerseits derjenige, der in seinem Lokal illegale Spiele
anbiete, andererseits aber auch derjenige, der namentlich auf den Geräten die
illegalen Spiele installiere und/oder sie aufstelle, liefere, warte und Gelder
einkassiere. Die Tatvorwürfe gegen die Lokalverantwortlichen beträfen somit
andere Tathandlungen als diejenigen, welche den in casu Beschuldigten
vorgeworfen würden. Der Ausgang eines Verfahrens gegen einen Lokal- resp.
Gerätebetreiber habe keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren und
stelle für dieses insbesondere kein Präjudiz dar, welches in irgendeiner Form
eine Sperrwirkung entfalten könne.
Zum Einwand, die ESBK werfe den
Beschuldigten Verstösse bezüglich Lokalen bzw. darin befindlichen Geräten vor,
für die sich bereits jemand anderes schuldig bekannt habe, wie beispielsweise V.___
(Liste der Lokale gemäss Anhang II der Anklage gegen V.___): Festzuhalten sei,
dass die Staatsanwaltschaft Solothurn das Verfahren gegen V.___ vereinigt habe
und die ESBK danach nicht mehr Partei in jenem Verfahren gewesen sei. Weder die
Anklage noch das Urteil gegen V.___ nennten die A.___ vorgeworfenen Geräte oder
gar die darauf installierten Spiele/Spielplattformen. Nicht bestritten werde,
dass es in der Schweiz mehrere Anbieter von Glücksspielen gegeben habe,
darunter V.___. Jedoch habe es neben der [Spielplattform 2] (Windows und Web)
viele weitere Spielplattformen gegeben. Es könne daher nicht ausgeschlossen
werden, dass im gleichen Lokal allenfalls mehrere Aufsteller/Lieferanten
verschiedene Spiel-Systeme vertrieben hätten. Die ESBK werfe den Beschuldigten
einzig Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielplattformen [Spielplattform
1] und [Spielplattform 2] vor und insbesondere, dass sämtliche Geräte mit der [Spielplattform
2] dem Beschuldigten A.___ und seiner Organisation zuzurechnen seien. Dass auf
den ihm vorgeworfenen Geräten aus zahlreichen Lokalen die Remote-[Spielplattform
2] installiert gewesen sei, sei anhand von technischen Analysen der
beschlagnahmten Geräte bzw. den darauf vorgefundenen ausführbaren
Installations-Dateien nachgewiesen.
Es sei nicht erstellt und nicht
überprüfbar, dass sich V.___ für das Inverkehrbringen der «identischen» Geräte
in gewissen Lokalen schuldig bekannt habe, die angeblich auch A.___ und den
Mitbeschuldigten vorgeworfen würden. Soweit der ESBK bekannt, sei V.___
mehrheitlich das Inverkehrbringen von Geräten mit den Spielplattformen «[Spielplattform
3]» sowie anderer Spielplattformen etwa «[Spielplattform 4]» vorgeworfen worden,
nicht aber von «[Spielplattform 2]» oder «[Spielplattform 1]».
In Bezug auf den Fall «[Kulturverein 1] [Ort
2]» werde von der Verteidigung ausgeführt, dass mindestens drei Geräte, die
(angeblich) den Beschuldigten vorgeworfen würden, «nachweislich» von V.___
stammten. Die Verteidigung verweise auf die Ziffer 8.1.12 des erstinstanzlichen
Urteils. Dort würden zwei Geräte (U[…]/[…])
aus dem ESBK Verfahren 62-2013-087 genannt, die (angeblich) im [Kulturverein 1]
[Ort 2] aufgestellt gewesen seien, ausserdem werde ein Gerät (U[…]), ebenfalls aus dem [Kulturverein 1] [Ort
2], im Verfahren 62-2014-069 genannt. Auf allen drei Geräten sei die [Spielplattform
2] (Web) in einem bestimmten Zeitraum nachgewiesen worden. Unglücklicherweise
sei der Name des Lokals im Urteil falsch angegeben worden: Das Verfahren
62-2013-087 betreffe das Lokal [Restaurant 2 im Kanton Zürich], das Verfahren
62-2014-069 hingegen das [Restaurant 1 im Kanton Zürich]. Das lasse sich mit
einem Blick auf den Anhang 6 der Anklage (Anzahl Geräte und Lokale [Spielplattform
2]) leicht überprüfen.
Damit löse sich die Behauptung der
Verteidigung, mit dem «Nachweis», dass die Geräte von V.___ gestammt hätten,
sei zugleich der Beweis erbracht, dass [Spielplattform 2] (Web) nicht mit A.___
und den Mitbeschuldigten gleichzusetzen sei, in Luft auf.
Zum Restaurant «[in Ort 4]» mit dem
Betreiber T.___: Auch dieses Lokal befinde sich auf der Liste der V.___-Lokale
auf Anhang II der Anklage der Staatsanwaltschaft Solothurn. Die ESBK habe
bisher bereits diverse Verfahren gegen die Betreiber des Lokals «[in Ort 4]» […]
geführt. Darunter falle einerseits das Verfahren 62-2014-026, aus welchem den
Beschuldigten einzelne Geräte hätten zugeordnet werden können. Aus diesem
Verfahren seien V.___ jedoch keine Geräte vorgeworfen worden. Andererseits habe
die ESBK betreffend das «[Restaurant in Ort 4]» namentlich auch die Verfahren
62-2017-018, 62-017-078 und 62-2018-005 geführt, welche von den Tatzeiträumen
her durchaus V.___, keinesfalls aber den in casu Beschuldigten zugeordnet
werden könnten.
In Bezug auf das Lokal «[Restaurant in
Ort 6]», das als V.___-Lokal aufgeführt sei und für welches die ESBK den
Beschuldigten den Vertrieb eines [Spielplattform 2]-Gerätes vorwerfe, sei das
Gleiche anzuführen: Im Verfahren V.___ werde nirgends erwähnt, welche Geräte
mit welchen Spielen bzw. Spielplattformen ihm in einem der Lokale zur Last
gelegt worden seien. Damit beweise die alleinige Tatsache, dass im gleichen
Lokal zu irgendeinem Zeitpunkt (auch) ein [Spielplattform 2] Gerät festgestellt
worden sei, in keiner Weise, dass V.___ für das identische Gerät bereits
verurteilt worden sei.
Dasselbe gelte für allfällige weitere
Lokale, für die gemäss Verteidigung – ohne dies belegen zu können – eine Art
«Doppelbestrafung» behauptet werde. Die ESBK habe dennoch überprüft, welche
Lokalnamen im Anhang II der Anklage gegen V.___ sowohl mit Verfahren der ESBK
und mit solchen übereinstimmten, die in der Hand der Solothurner
Staatsanwaltschaft vereinigt worden seien. Das jüngste Verfahren der ESBK, in
welchem A.___ und den Mitbeschuldigten Geräte mit [Spielplattform 2]
vorgeworfen würden, sei das Verfahren 62-2015-054 betreffend das [Café im
Kanton Graubünden] mit dem Gerät U[…], sichergestellt am 8. Mai 2015 (vgl.
Anhang 6 der Anklage gegen A.___). Demnach könnten sich Überschneidungen mit
dem Verfahren gegen V.___ nur in solchen Verfahren der ESBK ergeben, die älter
seien bzw. eine tiefere Verfahrensnummer trügen als 62-2015-054. Die
entsprechenden Verfahren würden hier aufgelistet mit den Namen der
entsprechenden Lokale. Mit Ausnahme des Verfahrens 62-2014-008 ([Kulturverein
2]) würden den Beschuldigten in keinem dieser Lokale Geräte mit [Spielplattform
2] vorgeworfen. Angemerkt sei, dass das Verfahren 62-2014-012 ([Restaurant in
Ort 3]) nicht die Geräte (bzw. Festplatten) betroffen habe, die gemäss Anklage
der ESBK ursprünglich B.___ zur Last gelegt worden seien (U[…], U[…]; im Anhang 6 unter dem
Verfahren 62-2013-049 gelistet) und für welche vor der Vorinstanz die
Einstellung erfolgt sei. Das Verfahren 62-2014.012 habe Geräte mit den
U-Nummern 14998, 14999, 5261, 6114 und 6115 betroffen. Die grosse Mehrzahl der
Verfahren der ESBK, die gleiche Lokale beträfen wie in der Anklage V.___/Anhang
II, seien jünger als 62-2015-054, womit eine Überschneidung mit Vorwürfen gegen
V.___ bzw. A.___ gar nicht möglich sei (die entsprechenden Verfahren mit
Lokalbezeichnungen werden in der Replik aufgelistet).
Zu den «zurechenbaren Geräten» und
Betriebszeiträumen für den Zeitraum [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015: Vorweg
sei festzuhalten, dass die ESBK in der Berufungsbegründung nicht irgendwelche
neuen Geräte gefunden habe, die nun den Beschuldigten für den Zeitraum vom [...].
März 2014 bis 8. Mai 2015 zugerechnet werden sollten. Die ESBK habe sich in
ihrer Berufungsbegründung vielmehr auf die vorhandenen und bekannten
Gerichtsakten gestützt und anschliessend ausführlich dargelegt, weshalb – der
Argumentation der Vorinstanz folgend – nicht lediglich die neun von ihr
genannten Geräte, sondern noch 28 andere Geräte im von der Vorinstanz
berücksichtigen Zeitraum zwischen dem [...]. März 2014 und dem 8. Mai 2015
betrieben worden seien und demzufolge einbezogen werden müssten. Alle diese
Geräte seien in der Anlage zur Überweisungsschrift aufgeführt und somit allen
Parteien von Anfang an bekannt gewesen. Auch die dazugehörigen technischen
Analysen, die teilweise aus anderen Verwaltungsverfahren beigezogen worden
seien und aus welchen sich die ermittelten Betriebszeiträume ergäben, seien
aktenkundig. Im Hinblick auf die genannten Betriebszeiträume sei zunächst
festzustellen, dass die auf den Geräten festgestellten Logfiles mehrheitlich in
verschlüsselten Partitionen vorhanden seien, welche nicht weiter hätten
analysiert werden können. Trotzdem sei es möglich gewesen, bei diversen Geräten
über die vorhandenen Logdateien die jeweiligen Betriebszeiträume zu ermitteln.
Logdateien enthielten das automatische Protokoll aller oder bestimmter Aktionen
von Prozessen auf einem Computersystem. Bei einzelnen Geräten hätten nebst den
Betriebszeiträumen auch weitere fallrelevante Daten ermittelt werden können,
was nachstehend beispielhaft aufgezeigt werde (es folgen detaillierte
technische Darlegungen betreffend der Geräte U[…], U[…], U[…], U[…] und U[…]).
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Enddaten der im Rahmen der
Analysen festgestellten Betriebszeiträume ausnahmslos mit den Daten der
einzelnen Sicherstellungen der genannten Geräte übereinstimmten. Es sei
lebensfremd, wenn davon ausgegangen werde, dass die Geräte jeweils immer nur
genau zu diesen Zeitpunkten in Betrieb gewesen sein sollten. Wie auch die
aufgeführten Beispiele aufgezeigt hätten, könne folglich als erstellt erachtet
werden, dass sämtliche Geräte während den ermittelten Betriebszeiträumen auch
tatsächlich benutzt worden seien.
Soweit die Verteidigung behaupte, dass
die in der Berufungsbegründung unter den Ziffern 3.6.2 und 3.6.3 aufgeführten
Geräte alle vor dem [...]. März 2014 sichergestellt worden seien, so sei dies
zutreffend. Verkannt werde dabei jedoch, dass die Geräte unter Ziffer 3.6.2 –
entsprechend der Methode des erstinstanzlichen Gerichts – lediglich als
Berechnungsgrundlage dienten. Bei den unter Ziffer 3.6.3 aufgeführten Geräten
handle es sich dagegen um solche, die zum Urteilszeitpunkt noch der
Vermögenseinziehung unterlegen seien (Erträge ab dem 4. März 2013). Denn selbst
wenn man davon ausgehen sollte, dass sich die Beschuldigten wegen fehlender
Qualifikation vor dem [...]. März 2014 nicht nach Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG
schuldig gemacht haben könnten, handle es sich dennoch um deliktisch erlangte
Vermögenswerte, da die Handlungen der Beschuldigten in diesem Fall eindeutig
unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu subsumieren seien, weshalb auch diese
Einnahmen einzuziehen seien.
Und schliesslich zur Frage der «Exklusivlizenz»
für die Beschuldigten: Wenn seitens der Verteidigung behauptet werde, der
Beschuldigte A.___ habe keine Exklusivrechte für den Betrieb der [Spielplattform
1] und insbesondere der [Spielplattform 2] gehabt, widerspreche dies der
Aktenlage:
Bereits im Frühsommer 2010 sei die Phase
des eigenständigen Vertriebs von [Spielplattform 1] aufgegleist worden. A.___
und C.___ sowie E.___ hätten zu diesem Zweck direkten Kontakt mit der [Firma 2
in Polen] bzw. N.___ aufgenommen, worauf mit diesem entsprechende
Verhandlungen geführt und Modalitäten ausgehandelt worden seien. Schliesslich
hätten diese Verhandlungen darin gemündet, dass die beiden Brüder bzw. die C.___
GmbH die – bislang von M.___ inne gehaltenen – exklusiven Lizenzrechte für die
Spielplattform [Spielplattform 1] erhalten hätten und diese ab August direkt in
der Schweiz hätten vertreiben können (5.1/166 ff. und 5.0/4).
Weitere Beweismittel seien der vom 28.
Januar 2011 datierte Businessplan, die Registrierung der Domain «[Spielplattform
2].com» sowie diverse E-Mails, wobei A.___ in einer dieser E-Mails explizit
schreibe «Wir sind [Spielplattform 2]». Aus den umfangreichen Beweismitteln
ergebe sich also offensichtlich, dass die Beschuldigten in der Schweiz die
Spielplattformen [Spielplattform 1] und [Spielplattform 2] angeboten hätten.
Und gerade im Zusammenhang mit [Spielplattform 2] sei erstellt, dass die
Beschuldigten als exklusive Anbieter diesbezüglich in der Schweiz agiert hätten.
Denn als Inhaber der Serveradresse «[Spielplattform 2].com» seien A.___ und
seine Organisation Herr geworden über sämtliche Geräte oder Terminals, auf
denen die [Spielplattform 2] installiert worden sei.
1.2.5 Im mündlichen Parteivortrag
(Duplik) liessen die Beschuldigten zusammengefasst Folgendes geltend machen:
1.2.5.1 A.___ liess vor Obergericht (OGer
AS 891 ff.) durch seinen Verteidiger prozessuale Einwendungen in den
Vordergrund rücken (ungenügende Anklageschrift, Illegalität der
Hausdurchsuchung vom 18.6.2013 mit der Folge der Unverwertbarkeit namentlich
des auf seinem Mandanten gefundenen USB-Sticks, Unverwertbarkeit sämtlicher aktenkundiger
IT-Berichte der ESBK zufolge fehlender Überprüfbarkeit). Hierzu kann auf die
Ausführungen unter vorstehender Ziffer III. (Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit
von Beweismitteln) verwiesen werden. Dass auch die Rüge der Verletzung des
Anklageprinzips hinsichtlich A.___ nicht verfängt, wird unter nachfolgenden Ziff.
VII.1.3.3 sowie 1.3.10 dargelegt.
Zudem stellte Rechtsanwalt Winiger
erneut die Zurechenbarkeit der Geräte in Frage und zog die von der ESBK
vertretene Auffassung, wonach die Organisation A.___ «[Spielplattform 2]»
exklusiv vertrieben habe, in Zweifel, und monierte den selektiven Aktenbeizug
(vgl. Plädoyernotizen, S.12 ff./OGer AS 902 ff.): Die ESBK könne nicht nachweisen,
wann sein Klient wo welche Geräte konkret angeboten, verkauft und unterhalten
haben solle. Neben seinem Klienten habe es Dutzende von Vergehen von anderen
Anbietern von «[Spielplattform 2]» gegeben, die ESBK behaupte jedoch nach wie
vor, dass sämtliche Geräte mit der «[Spielplattform 2]» A.___ und seiner
Organisation zuzurechnen seien. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 habe die ESBK
die Spiele auf der [Spielplattform 2] qualifiziert. Dieser Verfügung sei die
(später wieder aufgehobene) Verfügung vom 2. Oktober 2013 vorausgegangen,
welche an 16 verschiedene Adressaten gerichtet gewesen sei, wovon sich zwei,
nämlich T.___und U.___ «alias U.» (für das [Internet Café]), auf der Liste der
ESBK in ihrer Berufungserklärung fänden. A.___ sei diese Verfügung als damals
faktischem Beschuldigten nicht eröffnet worden, doch selbst am 24. Juni 2015,
als er bereits offiziell Beschuldigter und der angebliche Kopf des «[Spielplattform
2] Kartells» gewesen sein solle, sei ihm die Qualifikationsverfügung für seine
eigene «exklusive» Spielplattform «[Spielplattform 2]» nicht zugestellt worden.
Es seien nur noch deren drei Adressaten gewesen. Diese müssten aufgrund ihrer
Auflistung «[Spielplattform 2]» angeboten haben. Demzufolge könne A.___ nicht
der einzige Anbieter von [Spielplattform 2] gewesen sei.
1.2.5.2
Die Verteidigung von C.___ verwies vor Obergericht (vgl. Plädoyernotizen, OGer
AS 944 ff.) auf das zentrale strafrechtliche Prinzip von «nulla poena sine lege»,
wonach eine Verurteilung frühestens ab dem Zeitpunkt in Frage komme, wo
qualifizierte Spiele auf dem Markt aufgetaucht seien. Im Weiteren machte die
Verteidigung erneut die Unverwertbarkeit des sichergestellten USB-Sticks U1 und
eine Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten im Zusammenhang mit den
technischen Analysen der ESBK geltend. Hierzu kann wiederum auf Ziff. III
(Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln) verwiesen werden.
Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Verletzung des Anklageprinzips wird auf
nachfolgende Ziff. VII.2.1 ff. (insbesondere 2.3.3) verwiesen. In
beweisrechtlicher Hinsicht machte die Verteidigung geltend, dass auch für die
Periode nach dem [...]. März 2014 der Grundsatz «in dubio pro reo» einer
Verurteilung entgegenstehe und die Argumentation der ESKB nach dem Motto «[Spielplattform
2] = A.___ & Co» nicht haltbar sei.
1.2.5.3
Die Verteidigung von E.___ rückte in ihrem Parteivortrag vor Obergericht (vgl.
Audio-Datei: OGer AS 956) den Auslandbezug des Geschäftsmodells in den
Vordergrund und behauptete wiederum, es habe ein strafrechtlich relevanter
Bezug zum Inland gefehlt (vgl. hierzu die Abhandlung unter vorstehenden Ziff. VI.2.6.2.5.2
und 2.6.2.5.3). In Bezug auf die von der Verteidigung ebenfalls vorgebrachten
Einwendungen in Bezug auf die anonym gebliebenen Anzeigen wird auf die bereits
erfolgte Abhandlung unter vorstehender Ziff. III. verwiesen.
1.2.5.4
Die Verteidigung von B.___ wendete sich vor Obergericht (vgl. Audio-Datei: OGer
AS 955) gegen die Verwertbarkeit von anonymen Anzeigen und gegen die
Verwertbarkeit der im Rahmen der Hausdurchsuchungen an der [Adresse 2 in
Zürich] und im [Restaurant in St. Gallen] gewonnenen
Beweismittel. Ebenso monierte sie den unterbliebenen Beizug eines Sachverständigen
im Zusammenhang mit den technischen Analysen. Hierzu kann vollumfänglich auf
die Ausführungen unter vorstehender Ziff. III. verwiesen werden. Des Weiteren
beanstandete die Verteidigung eine zu wenig konkrete und damit ungenügende
Anklageschrift und machte geltend, die pauschal umschriebenen Vorwürfe gemäss
Anklageschrift beruhten auf Vermutungen sowie lebensfremden Annahmen und seien
nicht erstellt. Hierauf wird unter nachfolgender Ziff. VII.3. ff. eingegangen.
1.2.5.5
Die Verteidigung von D.___ verwies vor Obergericht (vgl. Audio-Dokument: OGer
AS 955) auf die bisherigen Eingaben sowie auf die erstinstanzliche Begründung
des Freispruches und hielt zusammenfassend fest, dass ihr Klient im [Hotel]
Besorgungen als Abwart wahrgenommen habe, nicht aber als Gehilfe von A.___ in
Erscheinung getreten sei für Spiele, die zum damaligen Zeitpunkt ohnehin nicht
verboten gewesen seien. Selbst wenn man die Handlungen ihres Mandanten entgegen
der von der Verteidigung vertretenen Auffassung in objektiver Hinsicht als
Tatbeiträge eines Gehilfen qualifizieren würde, fehle es in subjektiver Hinsicht
am erforderlichen Vorsatz.
1.2.5.6 Die Verteidigung von F.___
machte vor Obergericht (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956) unter Verweis auf ihre
bisherigen Ausführungen geltend, dass ihr Klient in den Sog dieser Untersuchung
geraten sei, weil er im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bei E.___ am 16. Mai
2014 als Angestellter zufällig vor Ort gewesen sei. Die aus der
Hausdurchsuchung vom 16. Mai 2014 wie auch aus der Hausdurchsuchung vom 13. August
2014 am Domizil ihres Mandanten gewonnenen Erkenntnissen seien unter Hinweis
auf ihre bisherigen Ausführungen nicht verwertbar. Es habe gegenüber ihrem
Klienten schlicht keinen Anfangsverdacht gegeben. Ebenso fehle es in objektiver
Hinsicht an einem tatbestandsmässigen Verhalten und in subjektiver Hinsicht am erforderlichen
Vorsatz.
1.3.1 Vorweg ist noch einmal darauf
hinzuweisen, dass die Vorhalte der ESBK gemäss obiger Beweiswürdigung (vgl.
Ziff. IV.) grundsätzlich erstellt sind. Es hat nun nachfolgend noch eine
detailliertere Beweiswürdigung zu erfolgen hinsichtlich der einzelnen
Beschuldigten, hier zunächst bezüglich A.___, dies betreffend den rechtlich
relevanten Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015.
Die Vorinstanz ist zusammengefasst von
folgendem – bis auf einen Punkt ([Kulturverein 1]) – korrektem Beweisergebnis
ausgegangen (bezüglich A.___, vgl. US 58 ff.): In der fraglichen Zeit waren in
folgenden sechs Lokalen insgesamt neun Geräte mit der Spielplattform «[Spielplattform
2]» in Betrieb:
-
Im Verfahren
der ESBK 62-2014-049 wurden am 3. April 2014 in [einer Bar] zwei Geräte (U[…] und U[…])
mit der [Spielplattform 2] Web-Installation sichergestellt (7.1/166). Eine
technische Analyse findet sich in den Akten nur bezüglich des Geräts U[…]. Dessen Zeitstempel auf den Logfiles
gaben darüber Aufschluss, dass das Terminal mindestens ab 4. März 2014
betriebsbereit gewesen war und am 3. April 2014 um 23:16 Uhr zum letzten Mal
betrieben wurde. Auf dem Gerät war die [Spielplattform 2] Web mit 58 Spielen
installiert. Angeboten wurde – wie auch bei den nachfolgenden Geräten – unter
anderem auch das Spiel Magic Fruits 4 (5.5/208). Zum Gerät U[…] findet sich ein Vergleichsbericht
(5.5/209a ff.). Die beiden Geräte waren – wie die nachfolgenden auch – im
Anhang 6 zur Überweisung («Anzahl Geräte [und Lokale] [Spielplattform 2]»)
verzeichnet (Seite 3).
-
Im Verfahren
der ESBK (62-2014-059) betreffend das Lokal [Restaurant in Ort 6] wurde am 5.
Juni 2014 u.a. ein Standgerät «INTERnet» (U[…])
mit 58 Spielen der [Spielplattform 2] Web sichergestellt. Gemäss forensischer
Analyse war auf diesem Gerät [Spielplattform 2] Web installiert. Es konnten
Logfiles gefunden und anhand der Zeitstempel ermittelt werden, dass das
Terminal mindestens ab dem 19. Mai 2013 betriebsbereit gewesen war und am 5.
Juni 2014 zum letzten Mal betrieben wurde. In mehreren Logfiles, u.a. vom 5.
Juni 2014, findet sich der Eintrag «name=[Restaurant in Ort 6]» (5.5/291).
-
Im Verfahren
der ESBK (62-2014-004) betreffend [ein weiteres Lokal] wurden am 26. Mai 2014
zwei Geräte (U[…] und U[…]) mit 58 Spielen der [Spielplattform 2]
Web sowie eines mit der Offline «[Spielplattform 3]» beschlagnahmt. Gemäss den
Logfiles zu U[…] und U[…] konnte anhand der Zeitstempel ermittelt
werden, dass die Terminals mindestens ab dem 16. Mai resp. 27. Oktober 2013
betriebsbereit gewesen waren und am 26. Mai 2014 um 6:20 Uhr zum letzten Mal
betrieben wurden (5.5/200 ff.). Beim anderen Gerät konnten keine Betriebszeiten
erhoben werden.
-
Im «[Kulturverein
1] » (recte: [Restaurant 2 im Kanton Zürich], vgl. S. 3 oben des Anhangs 6 zur
Überweisung) wurden am 14. Oktober 2014 die beiden Automaten U[…] und U[…]
aus dem Verfahren der ESBK 62-2013-087 sichergestellt. Eine technische Analyse
liegt für U[…] vor: Das Gerät war ab
mindestens 19. September 2014 betriebsbereit gewesen und wurde am 14. Oktober
2014 um 20:30 Uhr zum letzten Mal mit 58 Spielen der [Spielplattform 2] Web
betrieben (5.5/404 f.). Für das zweite Gerät konnten keine Betriebszeiten
erhoben werden (5.5/406 ff.).
-
Das Gerät U[…] aus dem von der Vorinstanz ebenfalls
dem «[Kulturverein 1]» (recte: [Restaurant 1 im Kanton Zürich], vgl. Seite 3
unten des Anhangs 6 zur Überweisung) zugeschriebenen Verfahren 62-2014-069 der
ESBK war im Zeitraum vom 1. März 2014 bis am 19. Juni 2014 um 19:11 Uhr
betriebsbereit. Installiert war [Spielplattform 2] Web mit 58 Spielen (5.5/433
ff.).
-
Verfahren
62-2015-054: Im [Café im Kanton Graubünden], wurde am 8. Mai 2015 das Gerät U[…]
mit [Spielplattform 2] Web und 65 Spielen beschlagnahmt. Die darauf
aufgefundene Version 3.1.7 von [Spielplattform 2] Web war am 31. März 2015
automatisch via Internet aktualisiert worden. Wie bei anderen Terminals war die
Version 3.1.6 am 17. Dezember 2014 aktualisiert worden (7.1/132). Entgegen der
Vorinstanz betrug der Betriebszeitraum nicht nur 5,5 Monate, sondern das Gerät
war ab Dezember 2012 bis zum 8. Mai 2015 in Betrieb.
1.3.2 Zu den von der ESBK in der
Berufungsbegründung zusätzlich geltend gemachten Geräten/Lokalen ergibt sich
anhand von Anhang 6 der Überweisung und der entsprechenden Akteninhalte für den
massgeblichen Zeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 Folgendes:
a) Liste unter Ziffer 1.2.5 (sieben
Geräte in vier Lokalen):
-
Verfahren
62-2014-069: Beim [Restaurant 1 im Kanton Zürich] wurden am 19. Juni 2014
nebst dem oben bereits erwähnten Gerät U[…] drei weitere Geräte
sichergestellt: U[…], U[…] und U[…]
mit der Applikation [Spielplattform 2] Web (5.5/035 ff). Bei diesen konnten
keine Betriebszeiten erhoben werden.
-
Verfahren
62-2014-063: Beim [Café im Kanton Bern], wurde am 12. September 2014 das Gerät
U[…] mit [Spielplattform 2] Web
sichergestellt, bespielt und gefilmt (5.1/072).
-
Verfahren
62-2014-107: Beim [Lokal im Kanton Basel-Landschaft] wurde am 13. November 2014
das Gerät U[…] mit [Spielplattform 2] Web
sichergestellt (5.1/077).
-
Verfahren
62-2014-095: [Bei einem Schachverein im Kanton Bern], wurden am 30. Januar 2015
die beiden Geräte U[…] und U[…], beide mit der Installation von [Spielplattform
2] Web, sichergestellt. Diese konnten ausgiebig bespielt und gefilmt werden. Es
handelte sich um die Version 3.1.6 der [Spielplattform 2] Web, die automatisch
am 17. Dezember 2014 via Internet aktualisiert worden war. Bei dieser Version
wurden die Logfiles ausschliesslich in einer verschlüsselten Partition abgelegt
und sie konnten daher nicht analysiert werden. Hingegen konnten Hinweise auf
die Versionen 2.9.6, 3.0.0, 3.0.2, 3.0.6, 3.0.8 und 3.1.2 der [Spielplattform 2]
Web ermittelt werden, die u.a. im Zeitraum März 2013 bis September 2014
betrieben worden waren. Diese hätten sich beispielsweise am 13. Februar 2014 (U[…]) bzw. am 21. Februar 2014 (U[…]) mit dem Remoteserver www.[Kürzel 1].com
verbunden und als VPN-Server konnte die IP-Adresse «[..].[..].[…].73» ermittelt
werden. Es handelte sich um dieselben Server, mit denen sich auch das Terminal
U[…], beschlagnahmt am 2. April 2014 im
Lager der C.___ GmbH, sowohl im Lager der GmbH (im März 2014) als auch nachher
im Labor der ESBK verbunden hatte (5.1/078 f.).
b) Gemäss Liste unter Ziffer 1.2.6 der
Berufungsbegründung der ESBK wurden im Weiteren folgende 20 Geräte,
grossmehrheitlich mit installierter [Spielplattform 2] Web (vereinzelt [Spielplattform
2] Win), in 12 Lokalen sichergestellt, deren Betrieb im massgeblichen
Tatzeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 belegt ist:
-
Verfahren
62-2014-051, […]: drei Geräte U[…], U[…] und U[…],
Sicherstellung am 3. April 2014.
-
Verfahren
62-2014-071, […]: zwei Geräte U[…]
und U[…], sichergestellt am 24. April 2014.
-
Verfahren
62-2014-065, […]: drei Geräte U[…],
U[…] und U[…],
sichergestellt am 20. Mai 2014.
-
Verfahren
62-2014-072, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 27. Mai
2014.
-
Verfahren
62-2014-019, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 28. Mai
2014.
-
Verfahren
62-2012-023, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 16. Juli
2014.
-
Verfahren
62-2014-077, […]: zwei Geräte U[…] und U[…], sichergestellt am 25. August
2014.
-
Verfahren
62-2014-083, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 15. Oktober
2014.
-
Verfahren
62-2015-030, […]: Gerät U[…], sichergestellt am 14. Januar
2015.
-
Verfahren
62-2015-033, […]: Gerät U[…] sichergestellt am 15. Januar
2015.
-
Verfahren
62-2015-039, […]: Geräte U[…] und U[…], sichergestellt am 30. Januar 2015.
-
Verfahren
62.2015-038, […]: zwei Geräte U[…]
und U[…], sichergestellt am 25. Februar 2015.
1.3.3 Diese Geräte können wie erwähnt
allesamt dem Anhang 6 zur Überweisung entnommen werden. Diese Liste enthält
folgende Spalten: U-Nr., Verfahrensnummer, Verfahrensname, ID Updateserver,
Protokoll, Loginserver, VPN-Server, Version, Surfcontrollizenznummer, Lokal,
Ort, Aktionsdatum, Typ (vorliegend: immer [Spielplattform 2] Web, vereinzelt [Spielplattform
2] Win), Freetext. Wenn auch das Nachschlagen und Kontrollieren der dort
aufgelisteten Angaben in den Akten einigen Aufwand verursacht, liegt keine
Verletzung des Anklagegrundsatzes vor: Der Beschuldigte wusste mit der
Auflistung genau, was mit den in der Überweisung genannten 81 Lokalen und 225
Geräten (und auch mit den «39 Orten») gemeint ist, da dabei auf den Anhang 6
(und Anhang 5, welcher alle Lokale auflistet) verwiesen wird. Entgegen der
Auffassung des Beschuldigten A.___ ist es eben doch Aufgabe des Gerichts, die
Akten nach Beweismitteln für oder gegen die von der Staatsanwaltschaft in der
Anklage behaupteten Sachverhaltsdarstellungen zu «durchforsten». Die Anklage
hat keine Beweismittel zu nennen.
1.3.4 Belegt ist somit, dass im
rechtlich relevanten Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 insgesamt 36
in 21 Lokalen in Betrieb stehende Geräte mit installierter [Spielplattform 2]
sichergestellt wurden. An den Erträgen dieser Geräte war die Gruppierung A.___
bis zur jeweiligen Sicherstellung beteiligt. Zur Frage der Betriebszeiten
dieser Geräte: Zu diesen und zur Intensität der Bespielung der Geräte lassen
sich naturgemäss rückblickend keine verlässlichen Feststellungen treffen. Die
Gruppierung A.___ hatte zwar jederzeit den Überblick über die Geschäftsverläufe
(mit dem Abrechnungs- und
Kontrollsystem EAKS),
«dank» ihres hochprofessionellen Vorgehens (Verschlüsselungen etc.) konnten
jedoch nur vereinzelte Beweise gefunden werden. Diese Professionalität führte
auch dazu, dass die hier Beschuldigten von Dritten (Lokalbetreibern) nie
belastet wurden: Viele kannten die Verantwortlichen wohl kaum bzw. wollten
diese nicht belasten. Die vorliegende Strafuntersuchung ergab nur vereinzelte
Einblicke in das Ausmass der Geschäftstätigkeit (bspw. die genannten
Excel-Tabellen über die Einnahmen und deren Verteilung). Zu den Betriebszeiten
können keine weiteren Aussagen gemacht werden als folgende:
-
Im
Tatzeitraum wurden insgesamt 36 betriebsbereite Geräte in 21 Lokalen
sichergestellt.
-
Die
konkreten Betriebszeiten konnten nur in Fragmenten rekonstruiert werden. Die
Auswertungen von Logfiles ergab bei den betroffenen Geräten eine maximal
mögliche Betriebszeit von 112,5 Monaten.
1.3.5 Zur Exklusivität von [Spielplattform
2]: Bereits in der grundsätzlichen Beweiswürdigung unter Ziffer IV.3.9.1
hiervor wurde festgehalten, dass der Beschuldigte A.___ und seine Gruppierung
die [Spielplattform 2] in der Schweiz exklusiv vertrieben und betreut haben. An
dieser Feststellung ändern auch die vorstehend zitierten Einwände, namentlich
die Vorbringen von A.___ und C.___, nichts. Abgesehen davon, dass es in den
Akten keine Hinweise gibt, wonach eine andere Organisation (auch) hinter [Spielplattform
2] stehen könnte – die diesbezüglichen Einwände der Verteidigung werden
eingehend unter Ziff. VII.1.3.6 - 1.3.8 behandelt –, ist aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen von der Exklusivität der Gruppierung A.___ bezüglich
der «[Spielplattform 2]» auszugehen:
-
Auf dem
bereits erwähnten, im Wohnhaus von A.___ sichergestellten USB-Stick (U[…], 5.4a/003) konnte ein als «Businessplan
für [Firma 2 in Polen] und A.1___ AG» bezeichnetes Dokument, datiert vom 28.
Januar 2011, aufgefunden werden. Daraus ergibt sich zusammengefasst Folgendes:
Die A.1___
AG und die [Firma 2 in Polen] sollten auf Ende Februar 2011 das «Programm» (von
[Spielplattform 1] auf [Spielplattform 2]) umstellen.
Gleichzeitig
sollte ein neues Abrechnungssystem starten: Beim Start sollte die [Firma 2 in
Polen] 5 % erhalten, später sollte diese Prozentzahlung angepasst werden
können.
Auf
Kundenseite war es das Ziel, die bisherigen Kunden zu behalten und künftig
durch die A.1___ AG zu betreuen bzw. «umzustellen». Dabei sollte von
Fixbeträgen auf Prozentzahlungen umgestellt werden.
Neu
sollten «alle» Abnehmer der [Firma 2 in Polen] «in der Schweiz» an die A.1___
AG abgegeben werden (Punkt 10). Dies sollte gemäss Businessplan explizit die
Betreuung und – vor allem – auch die Geldeinnahme durch die A.1___ AG
beinhalten.
Unter
Punkt 2 des Businessplanes wurde festgehalten, dass durch die A.1___ AG ein
Schreiben an die ESBK «für die Legalisierung der [Firma 2 in Polen] am
Schweizer Markt» erfolge solle. Ein solches Schreiben kam bei der ESBK nie an.
Dies zeigt, dass dem Beschuldigten A.___ die Konzessionierungspflicht für das
Anbieten von Glücksspielen in der Schweiz sehr wohl bekannt war, er aber den
Erhalt einer solchen Konzession für [Spielplattform 1] oder [Spielplattform 2]
als aussichtslos erachtete. In seiner Berufungsantwort auf S. 20 (OGer AS 349)
ganz unten liess der Beschuldigte A.___ denn auch wörtlich ausführen: «Herr A.___
habe somit gewusst, was er habe tun dürfen und was nicht.».
Am
Schluss des Businessplanes wurden das Ziel und das Motiv wie folgt
festgehalten: «Ziel für die A.1___ AG ist, den Spielmarkt der Schweiz attraktiv
zu machen und mit [der Firma 2 in Polen] einen guten Verdienst zu erzielen.»
Zusammengefasst
ergeben sich daraus klar die beabsichtigte Exklusivität für die Gruppierung A.___
bezüglich des neuen Programms und die eindeutige Tatsache, dass es um den
Glücksspielmarkt in der Schweiz ging.
-
Dieser
Businessplan wurde in der Folge auch umgesetzt (vgl. OG AS 549 f.), so erfolgte
bereits am 28. Juni 2011 wie auch schon erwähnt die Registrierung der Webdomain
«[Spielplattform 2].com» durch A.___. Im Ergebnis wurde A.___ als Inhaber der
Serveradresse «[Spielplattform 2].com» Herr über sämtliche Geräte oder
Terminals, auf denen die [Speilplattform 2] später installiert wurde. Dies
zeigte sich auch daran, dass alle Zugangs-Adressen für das Web-Admin, d.h. die
elektronische Verwaltung von [Spielplattform 2], inkl. Benutzernamen,
Login-Daten und Passwörtern ebenfalls auf einem A.___ zuzuordnenden USB-Stick (U1,
5.2/133 ff.) vorgefunden wurden. Aufgrund der vorgefundenen Dateien ist
erstellt, dass der USB-Stick dazu verwendet wurde, die verschiedenen
E-Mail-Adressen von A.___ bzw. seiner Firmen zu verwalten: u.a. diejenige des [Hotels],
die private Mailadresse «A.___@hotmail.com» oder auch seine [Spielplattform 2]-Adresse
«[...]@gmail.com». Die erwähnten Zugangsdaten des Administrationstools von [Spielplattform
2] fanden sich darüber hinaus auch auf dem privaten Mobiltelefon von A.___ (U[…], 5.4a/053).
-
Die
Exklusivität ist kaum besser auszudrücken, als es der Beschuldigte A.___ in der
ebenfalls bereits erwähnten E-Mail vom 11. August 2011 ab der E-Mail-Adresse
von A.___ [...]@gmail.com gleich selbst machte (5.4/106): «Wir sind [Spielplattform
2]» und «wir» kontaktieren Sie «betreffend dem Wechsel des Programms».
In Bezug auf die [Spielplattform 2] ist
damit erstellt, dass die Gruppierung um A.___ die exklusiven Anbieter in der
Schweiz waren. Mit einem allfälligen Glücksspielgeschäft von A.___ im Kosovo
hatte dies alles nichts zu tun.
1.3.6 An dieser Erkenntnis ändern auch
die Einwände von A.___ betreffend andere Vertreiber von Glücksspielgeräten
nichts. Es ist unbestritten, dass es andere Ver- und Betreiber von
Geldspielautomaten im grösseren Stil gab, so beispielsweise V.___ mit seiner
Gruppierung. Ebenso ist unbestritten, dass in den Anfängen der hier
eingeklagten Zeiträume die Spielplattform [Spielplattform 1] von Dritten (unter
anderem durch die Firma W.___ AG, vgl. Ziffer II.3. hiervor «Die Vorgeschichte
gemäss ESBK») angeboten und vertrieben wurde. Entscheidend – und auch
nachgewiesen – ist die Exklusivität der Gruppierung um A.___ bezüglich der [Spielplattform
2]. Der Beschuldigte A.___ wirft den Anklagebehörden vor, sie klagten ihn wider
besseren Wissens täuschend für Handlungen an, für die schon ein anderer,
nämlich V.___, die strafrechtliche Verantwortung übernommen habe und dafür auch
verurteilt worden sei. In Bezug auf den [Kulturverein 1] ist bereits unter
vorstehender Ziffer VII.1.3.1 (4. und 5. Lemma) festgehalten worden, dass die
Vorinstanz bei den im Urteil genannten Geräten einem Irrtum hinsichtlich des
betroffenen Lokals unterlegen ist. Die Einwände des Beschuldigten sind nur
soweit richtig, dass es Lokale/Betreiber gibt, die sowohl im Anhang zur Anklage
gegen V.___ wie auch in der Anklage gegen ihn, A.___, aufgeführt sind. Dass es
sich dabei aber um die gleichen Tatzeiten und insbesondere um Geräte mit
installierter [Spielplattform 2] gehandelt hat, ist damit keineswegs erwiesen
und wird von der ESBK bestritten. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wurde
bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn folgende amtliche Erkundigung
eingeholt: «Welche Geräte
(U-Nummern) und welche Tatzeiträume betrafen die in Anhang II zur Anklage vom
14. Mai 2019 (Verfahren STA.2016.3463) im abgekürzten Verfahren gegen V.___
(«Lokale mit illegalem Glücksspiel») aufgeführten Sachverhalte bezüglich der
Lokale [Restaurant in Ort 4], [Kulturverein 1], [Ort 2], und [Restaurant in Ort
6]? Welche Spielplattformen waren auf diesen Geräten installiert?»
Vorweg kann noch einmal festgehalten
werden, dass die ESBK nie behauptet hat, es gebe keine anderen
Anbieter/Gruppierungen, welche ebenfalls Geräte mit Zugang zu Glücksspielen
angeboten hätten, im Gegenteil. So befinden sich – wie vom Beschuldigten A.___
ausgeführt – umfangreiche Akten hinsichtlich der W.___ AG AG bei den
vorliegenden Akten. Von der ESBK geltend gemacht wird hingegen – und dies nach
den vorstehenden Ausführungen zu Recht –, dass die Geräte mit aufgeschalteter «[Spielplattform
2»
betrieben worden seien.
Das Gericht liess die von der
Verteidigung vorgebrachten Fälle, bei denen diese vermutete, der Beschuldigte V.___
sei für Vorhalte rechtskräftig verurteilt worden, welche nunmehr den im
vorliegenden Verfahren Beschuldigten ebenfalls vorgehalten würden, wie erwähnt
der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme unterbreiten. Die von Seiten von A.___
mit sehr deutlichen Worten vorgebrachten Vermutungen haben sich mit der
Auskunft wie folgt widerlegen lassen:
-
[Restaurant in
Ort 4]: Es ist dem Berufungsgericht bekannt, dass gegen die Betreiber des [Restaurants
in Ort 4] mehrere Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz
geführt wurden und werden. Die Geräte, welche der Gruppierung V.___ vorgehalten
wurden, stammten aus einer Kontrolle vom 25. Oktober 2016, auf beiden Geräten
war «[Spielplattform 3]» installiert. Diese Kontrolle erfolgte lange Zeit nach
dem im vorliegenden Verfahren vorgehaltenen Tatzeitraum bis zum 8. Mai 2015.
Eine Überschneidung mit dem vorliegenden Verfahren kann deshalb vollständig
ausgeschlossen werden.
-
[Kulturverein
1]: Die Anklage gegen V.___ gründete auf einer Kontrolle vom 9. Februar 2017,
mithin einer Kontrolle lange nach dem im vorliegenden Verfahren zu
beurteilenden Zeitraum bis zum 8. Mai 2015. Auch ohne den Auswertungsbericht
kann deshalb eine Überschneidung vollständig ausgeschlossen werden.
-
[Restaurant
in Ort 6]: Am 5. Juni 2014 wurden mehrere Geräte mit Zugang zu verschiedenen
Glücksspielplattformen sichergestellt. Die Geräte U[…], U[…] und U[…] hätten nicht der Organisation V.___
zugeordnet werden können, da darauf eine andere Spielplattform, nämlich «[Spielplattform
2]» verwendet worden sei, als sie sich auf den Geräten von V.___ («[Spielplattform
3]») gefunden hätten. Im vorliegenden Fall werden den Beschuldigten bezüglich
dem [Restaurant in Ort 6], einzig Geräte mit installierter «[Spielplattform 2]»
vorgehalten, weshalb auch hinsichtlich des [Restaurants in Ort 6] eine
Überschneidung ausgeschlossen werden kann. Nicht für das vorliegende Verfahren
relevant sein können Sicherstellungen vom 9. Juni 2015 bis 20. Dezember 2016,
da diese nach dem hier zu beurteilenden Tatzeitraum erfolgten. Diese zeigen
einzig, dass die Betreiber des [Restaurants in Ort 6] auch mit anderen
Gruppierungen zusammengearbeitet haben.
1.3.7 Zu den von der Verteidigung
geltend gemachten Freisprüchen in Verfahren gegen Betreiber ist vorweg der ESBK
beizupflichten: Die Vorhalte gegenüber den im vorliegenden Verfahren
Beschuldigten unterscheiden sich grundsätzlich von den Vorhalten gegenüber den
jeweiligen Lokalbetreibern. Es ging dabei um Vorhalte gemäss Art. 56 SBG, wobei
gerichtsnotorisch ist, dass sich des Öftern übergangsrechtliche Probleme stellten.
Diesbezüglich kann beispielsweise auf den im Internet publizierten Entscheid
des Berufungsgerichts STBER.2019.56 verwiesen werden. Die Beschwerde in
Strafsachen der ESBK gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil
6B_918/2020 vom 9. September 2021 abgewiesen.
Genau diese Problematik beschlugen die
beiden vom Beschuldigten A.___ in der Berufungsantwort erwähnten Urteile:
-
Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom Februar 2021 (Beilage 2): Dies betraf
eine Sicherstellung im Jahr 2017, eine Relevanz für den vorliegenden Fall ist
nicht erkennbar. Es ging um den Wechsel der Straftatbestände.
-
Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern aus dem Jahr 2019: Einstellung
wegen des Wechsels der Straftatbestände.
1.3.8 Angesicht der aus diesen
Abklärungen gewonnenen Erkenntnisse entbehrt die von der Verteidigung
vorgebrachte These, die ESBK wisse entweder selber nicht mehr, wem sie welche
Lokalitäten zuordnen könne oder sie könne dies zwar, wolle aber die entsprechenden
Akten bewusst nicht freigeben, einer Grundlage. Die entsprechende Vermutung der
Verteidigung konnte in Bezug auf alle konkret vorgebrachten Fälle entkräftet
werden. Es besteht kein Anlass, der Aktenführung durch die ESBK zu misstrauen. Von
der Edition diverser weiterer Akten können für den vorliegenden Fall keine
relevanten zusätzlichen Erkenntnisse erwartet werden. Entsprechend wurde denn
auch vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 (OGer AS 844
ff.) der Antrag des Beschuldigten A.___ auf Beizug von sehr umfangreichen Akten
(vgl. Auflistung gemäss Eingabe vom 7.10.2021, S. 5) abgewiesen. Auf die
ausführliche Begründung zu dieser Verfügung kann vollumfänglich verwiesen
werden. Die Verteidigung
machte vor Berufungsgericht gegen diese Begründung keine Einwände geltend und verzichtete
denn auch darauf, den Antrag um Aktenbeizug, nachdem er vom Instruktionsrichter
abgewiesen worden war, dem Gesamtgericht vorzulegen.
1.3.9 Näher zu beleuchten ist schliesslich
noch der von der Verteidigung vor Obergericht vorgebrachte Einwand, mit Blick
auf den Adressatenkreis der Qualifikationsverfügung «[Spielplattform 2]» lasse sich die von
der ESBK vertretene Behauptung, die Organisation von A.___ sei die einzige
Anbieterin von «[Spielplattform 2]» gewesen, widerlegen (vgl. Plädoyernotizen,
S. 12 ff./OGer AS 902 ff. sowie die zusammengefasste Darstellung der Rüge unter
vorstehender Ziff. VII.1.2.5.1).
Aus der Verfügung Nr. 532-002/02 vom 2.
Oktober 2013, in welcher 28 Spiele auf der «[Spielplattform 2]» als
Glücksspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG qualifiziert werden
(AS 5.1/271 ff.), ergibt sich Folgendes:
Die Verfügung wurde, wie von der
Verteidigung zutreffend ausgeführt, an insgesamt 16 Parteien eröffnet. Hierbei
handelt es sich um natürliche Personen, Lokale werden nicht aufgeführt. Der
Verfügung kann jedoch bereits in Ziff. 3 auf Seite 2 entnommen werden, dass
diese 16 Parteien «als Betreiber vor Ort, als Aufsteller oder Eigentümer,
Geräte ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zweck des
Betriebes aufgestellt» haben sollen. Alle 16 Parteien seien entweder als
potenzielle Beschuldigte oder als von der Einziehung der Geräte Betroffene in
entsprechenden Strafverfahren involviert (Erwägung 2 auf S. 33).
Insgesamt drei der erwähnten 16 Parteien
fochten die Qualifikationsverfügung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) an und
machten geltend, sie unterlägen gar nicht der Vorführungspflicht, da sie weder
Aufsteller noch Geräteeigentümer seien. In den Akten befindet sich das Urteil
des BVwG vom 16. März 2015 (5.2./311 ff.) betreffend [Partei 1] (eine der 16
Parteien). [Partei 1] lieferte Laptops für [ein Restaurant in Zürich] und hatte
mit der Lokalinhaberin einen schriftlichen Aufstellvertrag. Das Restaurant […]
befindet sich denn auch auf der Liste der 81 Lokale im Anhang 5 der ESBK. Das BVwG
stellte fest, es sei unbestritten, dass es sich bei den geprüften Spielen auf
der «[Spielplattform 2]» um Glücksspiele handle. Zu prüfen sei lediglich, ob
die von [Partei 1] gelieferten Laptops als Glücksspielautomaten zu
qualifizieren seien. Mangels eines diesbezüglich geklärten Sachverhaltes wurde
die Beschwerde von [Partei 1] sowie von zwei weiteren Beschwerdeführern
gutgeheissen.
Der nachgebesserten Qualifikationsverfügung
vom 24. Juni 2015 (5.1/325 ff.) kann entnommen werden, dass es sich bei den
weiteren zwei Parteien, welche die ursprüngliche Verfügung ebenfalls angefochten
hatten, um [Partei 2] und [Partei 3] handelt. [Partei 2] ist Betriebsinhaber [einer
Bar]. Auch diese Bar befindet sich auf der Liste im Anhang 5 der ESBK unter den
81 Lokalen. [Partei 3] lieferte die entsprechenden Geräte für [Partei 2]
(Z. 3 auf S. 2 der Verfügung vom 24.6.15). Da die anderen 13 Parteien die
ursprüngliche Verfügung nicht anfochten hatten, wurde die Verfügung vom 24.
Juni 2015 nur noch an [Partei 1], [Partei 2] und [Partei 3] eröffnet.
Es steht somit fest, dass sich die
ursprüngliche Verfügung vom 2. Oktober 2013 gegen Gerätelieferanten,
Aufsteller, Lokalbetreiber, die damals bereits in Strafverfahren involviert
waren, mithin gegen die in der «Hierarchie A.___» untere Organisationsebene (unterhalb
der Manager), richtete. Die neue Verfügung vom 24. Juni 2015 wurde dann nur
noch an die drei Parteien eröffnet, welche die ursprüngliche Verfügung angefochten
hatten, wobei die ESBK zur Eröffnung der neuen Verfügung Folgendes festhielt: Da
inzwischen über hundert Beschuldigte in Strafverfahren um die «[Spielplattform
2]» verwickelt seien, würden keine «Sonderadressaten» mehr mit der Verfügung
bedient, da diese ohnehin öffentlich publiziert werde. Aus dem Umstand, dass
die ursprüngliche Verfügung an 16 Parteien eröffnet und die Verfügung nie A.___
persönlich eröffnet wurde, kann somit nicht geschlossen werden, es habe neben A.___
auf derselben Hierarchieebene noch weitere Marktteilnehmer gegeben, die die «[Spielplattform
2]» betrieben hätten. Das Beweisergebnis, wonach A.___ und seine Gruppierung die «[Spielplattform 2]» in der Schweiz exklusiv
vertrieben und betreut haben, wird
folglich auch mit Blick auf die Zustellungsmodaliäten der Qualifikationsverfügung
«[Spielplattform 2]» nicht in Frage gestellt.
1.3.10 Wenn seitens A.___ gerügt wird,
die Anklage beschreibe keine konkreten Tathandlungen des Beschuldigten A.___ im
rechtlich relevanten Zeitraum, so ist das angesichts des angeklagten
Gesamtsachverhaltes und der Beweislage grundsätzlich gar nicht nötig: Es ist
bewiesen, dass der Beschuldigte mit seiner Gruppierung ab 2010 in der Schweiz
gemäss den Vorhalten der ESBK ein Netzwerk von illegalen Glücksspielautomaten
(wenn deren Betrieb noch nicht nach Art. 55 SBG strafbar war, war es trotzdem
nach dem SBG illegal) aufgebaut hat und dieses auch nach seiner Verhaftung ab
dem 2. April 2014 noch bis im Mai 2015 aufrechterhalten blieb, unter der
Kontrolle der Gruppierung A.___. Die Vorinstanz hat dazu beispielsweise
folgende korrekte Feststellungen getroffen:
-
Als
Protokoll für die Spielplattform «[Spielplattform 2] (Web)» wurde ab 11. Juni
2014, statt wie in den Monaten zuvor «[Kurzname für Spielplattform 2]»,
neuerdings «[Kürzel 2]» und als Server neu die IP-Adresse «[..][…].[…].[..].8081»
und per 24. September 2014 die IP-Adresse «[..].[.].[…].[..].8081» verwendet,
statt wie in den Monaten zuvor www.[Kürzel 1].com. Auch der Updateserver
wechselte auf die IP-Adresse «[..].[…].[..].42» und per 24. September 2014
auf «[…].[..].[..].170» anstatt wie in den Monaten zuvor update.sc.[Kürzel 1].com
(5.1/6 ff.).
-
Am 29. Juni
2014 wurde die Domainregistrierung für www.[Spielplattform 2].com für ein
weiteres Jahr, also bis zum 28. Juni 2015, verlängert (5.1/19).
-
Auf dem
Mobiltelefon U[…] konnte ein Video vom 6. August
2014 ermittelt werden, welches die Installation eines Terminals vom Typ [Spielplattform
2] Web dokumentiert (5.1/112).
-
Am 24.
September 2014 wurde als VPN-Server nun die IP-Adresse «[..].[.].[…].39» statt
wie in den Monaten zuvor «[..].[..].[…].73» verwendet und das Interface «[…]»
statt wie in den Monaten zuvor «[…]» (5.1/6 ff.).
-
Das am 8.
Mai 2015 bei einer Hausdurchsuchung im [Kanton Graubünden] beschlagnahmte Gerät
(U[…]) mit installierter [Spielplattform 2], worauf 65 Geldspiele angeboten und
davon 41 als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifiziert wurden,
aktualisierte sich am 31. März 2015 automatisch via Internet. Zuvor war das
Terminal letztmals am 17. Dezember 2014 auf die Version 3.1.6 aktualisiert
worden (5.5/469 ff.).
Zusammen mit den vorstehend aufgezählten
(vgl. Ziff. VII.1.3.1 und 1.3.2), sichergestellten und in Betrieb stehenden 36
Geräten mit der [Spielplattform 2] ist somit belegt, dass die sog «Spielbank A.___»
ungeachtet der hängigen Strafuntersuchung und auch während der Untersuchungshaft
von A.___ ab dem 2. April 2014, im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8.
Mai 2015 weitergelaufen ist. Der Beschuldigte hat auf den genannten Geräten im
Zeitraum vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015, mithin während rund 15 Monaten,
für knapp eineinhalb Monate zunächst ein Glückspiel (Magic Fruits 4) und
danach ab dem [...]. Mai 2014 für ein Jahr weitere 13 Glücksspiele (Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27,
Fire Bird, Football Mania, Golden Lion, Magic Fruits 27, Magic Fruits 81, Magic
Hot 4, Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania) angeboten. Dabei muss er sich
als Mittäter (und Haupttäter) auch die nachfolgend zu beschreibenden Handlungen
von E.___ im massgeblichen Zeitraum anrechnen lassen.
Wenn der Beschuldigte A.___ angibt, er
habe sich von anfangs April bis Ende Mai 2014 in Untersuchungshaft befunden,
womit er gar nicht strafrechtlich relevant habe sein können und es wäre
lebensfremd und völlig unwahrscheinlich, dass er nach seiner Haftentlassung bis
am 8. Mai 2015 weiterhin illegale Handlungen vorgenommen habe, dann
widerspricht das der Beweislage. A.___ war erwiesenermassen der Kopf der
Gruppierung, welche das aufgebaute Netzwerk mit den [Spielplattform 2]
Spielplattformen betreute, unterhielt und dafür finanzielle Beteiligungen
einzog, und dies wie gesehen bis zum 8. Mai 2015. Wenn das Beweisergebnis
gezeigt hat (und bei E.___ zeigen wird), dass sogar während seiner Haft
wesentliche Handlungen bezüglich der Spielplattform vorgenommen wurden, sind
ihm diese als Kopf der Gruppierung selbstverständlich auch zuzurechnen. Er hat
selbst ja auch nie behauptet, er habe sich mit seiner Verhaftung von diesem
Geschäft zurückgezogen, dafür gibt es denn auch gar keine Hinweise. Im
Gegenteil: Insbesondere die Verlängerung der Domainregistrierung für [Spielplattform
2].com am 29. Juni 2014 konnte nur vom Inhaber und Berechtigten A.___ – oder
zumindest auf seine Veranlassung hin – vorgenommen worden sein. A.___ ist somit
für die Handlungen der Gruppierung bis zum 8. Mai 2015 in führender Position
verantwortlich.
1.3.11 Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte A.___ im massgeblichen Zeitraum vom [...].
März 2014 bis 8. Mai 2015 für den Betrieb von insgesamt 36 [Spielplattform 2]-Geräten
in 21 Lokalen als Kopf der Gruppierung A.___ verantwortlich war.
1.4 Zu den Einnahmen der Gruppierung A.___
und von A.___ persönlich ist Folgendes zu erwägen:
1.4.1. Die Vorinstanz berechnete die
erzielten Einnahmen im Hinblick auf die Ersatzforderung wie folgt (US 110 ff.):
Die vom Beschuldigten A.___ an den Staat zu bezahlende Ersatzforderung belaufe
sich auf CHF 42‘500.00 und entspreche einer Schätzung des Gerichts. Dabei sei
anhand der Akten in einem ersten Schritt der durchschnittliche Bruttospielertrag
eines einzelnen Glücksspielautomaten ermittelt worden gemäss folgenden
Eckdaten: Es folgt eine Auflistung auf US 111, gemäss welcher aufgrund von
21 Geräten in 10 Lokalen ein Bruttospielertrag von durchschnittlich CHF
4‘246.67 pro Monat und Gerät berechnet wurde. In einem zweiten Schritt
berechnete das Gericht die Geräte und deren Aufstelldauer für den
Deliktszeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015. Aufgrund einer
Aufstellung der von der Vorinstanz als massgeblich erachteten neun Geräte,
welche insgesamt 20 Monate in Betrieb gewesen seien, ergab sich eine
Ersatzforderung von rund CHF 85‘000.00 (20 Monate x CHF 4‘246.67 = CHF
84‘993.33). Angesichts dessen, dass der Beschuldigten A.___ als eigentlicher
Drahtzieher der Spielbank A.___ zu qualifizieren sei, erachte es das
Amtsgericht als angemessen, seinen Anteil an der Ersatzforderung auf 50 %,
ausmachend CHF 42‘500.00, festzusetzen.
1.4.2 Die ESBK macht in der
Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 umfangreiche Ausführungen zur
Berechnung der Ersatzforderung (Ziffer 3, S. 21 ff.). Die Vorinstanz sei bei
ihren Berechnungen willkürlich vorgegangen. In den angegebenen Aktenfundstellen
(7.1/162 ff. und 5.3/86 «svlap.tmp-Liste») seien neben den von der Vorinstanz
herangezogenen zehn Lokalen noch weitere Lokale und Geräte aufgeführt. Die
Vorinstanz begründe ihre Auswahl nicht. Im [Hotel] seien acht [Spielplattform
2]-Geräte beschlagnahmt worden, sieben dieser Geräte wiesen einen
Betriebszeitraum auf, der Mitte oder Ende April 2013 beginne. Für April 2013
lägen auch Abrechnungen für [Spielplattform 2] im [Hotel] vor (extrahiert ab U1,
5.2/197 ff.). Daraus ergebe sich bei Berechnung von sieben [Spielplattform 2]-Geräten
ein monatlicher Umsatz pro Gerät von CHF 13‘055.42. Auch die vom Gericht
bestimmten Betriebszeiträume entsprächen in einem Fall nicht der Aktenlage: Bei
U2 habe das Gericht einen Betriebszeitraum von 5,5 Monaten errechnet, obwohl
dieses Gerät ab Dezember 2012 bis zum 8. Mai 2015 in Betrieb gewesen sei (somit
ab März 2014 insgesamt 14 Monate statt 5,5 Monate).
Wesentlich realitätsnäher sei die
Berechnungsmethode, welche die ESBK im Rahmen ihres Parteivortrages vom 18.
Februar 2020 dargelegt habe und welche nun auch der Berufungsbegründung
beigelegt werde. Ausgangspunkt der Berechnungen/Schätzung seien die sich in den
Akten befindlichen Abrechnungen der [Spielplattform 2] und der [Spielplattform
1]:
-
Für den
Zeitraum vom 20. November 2009 bis September 2012 (svlap.tmp auf U3, 5.3/086
ff.);
-
Dezember
2012 bis April 2013 (ab U1, 5.2/197 ff.);
-
und Februar
2014 (ab U4, 5.4/107).
Diese böten eine ausreichende Grundlage
für eine realitätsnahe Schätzung der unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile
durch den Betrieb der Spielbanken [Spielplattform 2] und [Spielplattform 1]
durch die Beschuldigten und berücksichtigten die während der Anfangszeit bis
September 2012 wesentlich geringeren monatlichen Einnahmen. Dadurch sei auch
gewährleistet, dass der geschätzte Betrag nicht höher sei als der
wahrscheinlich tatsächlich erlangte unrechtmässige Vermögensvorteil. Diese
Zahlen ergäben für A.___ für den angeklagten Tatzeitraum eine Ersatzforderung
von CHF 8‘528‘825.90 (für die Details wird auf die Ausführungen in der Rechtsschrift
unter Ziffer 3.5.1 auf Seite 23 f./OGer AS 109 f. verwiesen). Für einen Tatzeitraum
vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 ergebe sich anhand der Schätzung der
ESBK eventualiter eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 2‘395‘745.82
(Rechnung: CHF 172‘355.81 x 13,9 Monate, vgl. Berufungsbegründung, S. 23/OGer
AS 109).
Subeventualiter, wenn von der
Schätzungsmethode der Vorinstanz für den Tatzeitraum vom [...]. März 2014 bis
zum 8. Mai 2015 ausgegangen werde, ergebe sich Folgendes:
-
Soweit man
die Ersatzforderungen ohne Berücksichtigung der tatsächlich vorliegenden Abrechnungen
der [Spielplattform 2]- und [Spielplattform 1]-Plattformen anhand der Schätzung
der Vorinstanz berechne, müsse dies unter Berücksichtigung der bereits unter
Ziffern 1.2 und 3.5 genannten Korrekturen erfolgen. Daraus folge unter
Berücksichtigung der Aktenlage folgende Berechnung: Durchschnittlicher Ertrag
pro Gerät und Monat: CHF 4‘744.23 (zu den Details wird auf die Liste der ESBK
unter Ziffer 3.6.2 der Berufungsbegründung verwiesen).
-
Neben den
bereits unter Ziffer 1.2.4 aufgezeigten Geräten, die nachweislich ab dem [...].
März 2014 in Betrieb gewesen seien, sei es auch erforderlich, dass alle
deliktisch erlangten Vermögenswerte berücksichtigt würden, bei denen die
Vermögenseinziehung zum Urteilszeitpunkt noch nicht verjährt gewesen sei. Die
Verjährungsfrist bei der Vermögenseinziehung entspreche gemäss Art. 70
Abs. 3 StGB grundsätzlich der Verfolgungsverjährung, betrage aber mindestens
sieben Jahre. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte dies auch für
Ersatzforderungen (Urteil 6S.184/2003 vom 16.9.2003 E 3.1, nicht publiziert in
BGE 129 IV 305, vgl. auch BGE 141 IV 305 E. 1.4). Insofern wäre die Vorinstanz
angehalten gewesen, bei der Berechnung der Ersatzforderung alle Geräte mit
einer nachgewiesenen Betriebsdauer ab dem 4. März 2013 zu berücksichtigen. Dies
hätte auch dem Vorgehen der Vorinstanz bezüglich der Kasseninhalte aus den
Geräten aus dem [Hotel] sowie aus dem Gerät U[…]
entsprochen, deren Einziehung die Vorinstanz richtigerweise verfügt habe.
Zusammenfassend
müssten daher bei Anwendung der Berechnungsmethode der Vorinstanz neben den
bereits unter Ziffer 1.2.4 aufgeführten Geräten auch die folgenden Geräte
berücksichtigt werden (vgl. Liste unter Ziffer 3.6.3 auf S. 26 ff. der
Berufungsbegründung: OGer AS 112 ff.). Damit ergebe sich insgesamt eine
Ersatzforderung von CHF 1‘315‘337.77 (Rechnung CHF 4‘744.23 x [112,5 +
164.75]). Die Hälfte davon entfalle gemäss Vorinstanz auf A.___ (= CHF 657‘668.88), je 20 % (=
CHF 263’067.55) auf B.___ und C.___ sowie 10 % (= CHF 131’533.78) auf E.___
(OGer AS 115).
1.4.3 A.___ äussert sich in seiner
Berufungsantwort nicht zur Frage der Ersatzforderungen. In der
Berufungsbegründung wird in Ziffer 3 («Insbesondere zu Ersatzforderungen der
ESBK und Fehlen des Nachweises eines Geldflusses») Folgendes ausgeführt (OGer
AS 279):
Die ESBK mache verschiedenste, meist
sehr hohe Ersatzforderungen geltend, die indessen nicht konkret belegt seien,
sondern basierend auf hypothetischen Annahmen und Mutmassungen bloss
theoretisch errechnet würden. Diese theoretischen Ersatzforderungen lieferten
der ESBK die Basis für ihre ausufernden Beschlagnahmungen und Grundbuchsperren.
Aus den gesamten Akten ergebe sich indessen kein einziger konkreter Nachweis,
wonach
-
in der
ganzen Deliktszeit, insbesondere in der Zeit vom [...]. März 2014 bis zum
8. Mai 2015
-
an einem
bestimmten Ort und in einem bestimmten Lokal
-
an einem von
den Beschuldigten gelieferten, reparierten oder unterhaltenen Gerät
-
Spieler
Geldeinsätze in einer bestimmten Höhe bezahlt hätten
-
für die
damals bereits als Glücksspiele qualifizierten Spiele
-
an welchem
dazu eingesetzten Geld ein bestimmter dortiger Betreiber mit den Beschuldigten
eine Vereinbarung zur Überweisung eines Teiles davon an sie gehabt habe und
-
worauf
entsprechende bestimmte Geldbeträge
-
auf
irgendwelche bestimmte Weise und Weg
-
wann genau
-
ins Vermögen
von A.___ et. al. geflossen seien.
Mangels Nachweises eines solchen
illegalen Geldflusses seien deshalb sämtliche Ersatzforderungen haltlos und
unbegründet. Zudem wäre eine Hochrechnung unhaltbar, weil für den überwiegenden
Teil der angeklagten Zeitspanne nur ein Spiel als Glücksspiel qualifiziert
gewesen sei. Damit könnten einzig Gewinne aus diesem Spiel, nicht aber Gewinne
aus den anderen Spielen überhaupt Gegenstand einer Ersatzforderung sein. Ein
verlässlicher Nachweis bzw. eine Hochrechnung seien unmöglich. Denn gemäss BGE 125 IV 4 E. 2c dürften für Ersatzforderungen zwar Schätzungen vorgenommen
werden. Der geschätzte Betrag dürfe aber nicht höher sein als der tatsächlich
erlangte Vermögensvorteil. Offensichtlich entbehre eine Schätzung hier aber
einer verlässlichen Grundlage, denn die tatsächlichen Vermögensvorteile seien
schlicht unbekannt bzw. inexistent. Diese seien abzuweisen.
1.4.4 Die weiteren Beschuldigten
äusserten sich zusammengefasst zur Frage der Einnahmen/Ersatzforderungen wie
folgt:
1.4.4.1 C.___ in der Berufungsantwort
vom 26. Februar 2021 (lit. D, S. 9/OGer AS 268): Mit Blick auf den beantragten
vollumfänglichen Freispruch seien keine weiteren Ausführungen zur Ersatzforderung
vonnöten. Anzumerken sei, was die ESBK im Vorverfahren sowie im
Gerichtsverfahren an Berechnungen, Hochrechnungen und Annahmen geliefert habe,
sowie ihre ausgedehnte Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen zeigten eines
klar auf: Eine vernünftige Grundlage für die Anordnung und Bemessung einer
Ersatzforderung fehle schlicht. Folglich sei von einer solchen auf jeden Fall
abzusehen.
1.4.4.2 E.___ in der Rechtsschrift
(Berufungsbegründung und -antwort vom 26. Februar 2021, Ziffer 18 S. 8 f./OGer
AS 187 f.): Die von der ESBK herangezogenen Tabellen könnten nach den
Einwendungen hinsichtlich der Strafbarkeit keine Grundlage für eine
Hochrechnung bilden. Weder seien darin den Beschuldigten zurechenbare Geräte
enthalten, noch habe die ESBK bei der Hochrechnung irgendwelche plausible
Annahmen getroffen. Die ESBK scheine die grundlegendsten Regeln einer Schätzung
zu vernachlässigen, indem sie den (geschätzten) Umsatz mit Gewinn gleichsetze
und keine konkreten Anhaltspunkte über die effektive Betriebsdauer, die
Einsatzzeiten und weitere relevante Umstände liefere. Sogar gemäss
Schlussverfügung betreffend den Beschuldigten E.___ (S. 328 f.) handle es sich
nur bei einigen der 56 Onlinespiele um Glücksspiele gemäss Definition und
Qualifikationsverfügung.
1.4.5 Die Ausführungen der ESBK dazu in
der Replik (Ziffer 7, S. 23 f./OGer AS 441 f.) wurden weitgehend bereits oben
wiedergegeben (zurechenbare Geräte, Betriebszeiträume). Eine Ersatzforderung
könne gestützt auf Art. 70 Abs. 5 i.V.m. Art. 71 StGB geschätzt werden,
wobei die Schätzung realitätsnah sein müsse. Die im Rahmen der technischen
Analysen ermittelten Betriebszeiträume dienten nach dem Gesagten
uneingeschränkt als fundierte Grundlage einer solchen Schätzung. Soweit die
Verteidigung behaupte, dass die in der Berufungsbegründung unter den Ziffern
3.6.2 und 3.6.3 aufgeführten Geräte alle vor dem [...]. März 2014
sichergestellt worden seien, so sei dies zutreffend. Verkannt werde dabei
jedoch, dass die Geräte unter Ziffer 3.6.2 – entsprechend der Methode des
erstinstanzlichen Gerichts – lediglich als Berechnungsgrundlage dienten. Bei
den unter Ziffer 3.6.3 aufgeführten Geräten handle es sich dagegen um solche,
die zum Urteilszeitpunkt noch der Vermögenseinziehung unterlegen seien (Erträge
ab dem 4.3.2013). Denn selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich die
Beschuldigten wegen fehlender Qualifikation vor dem [...]. März 2014 nicht nach
Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG schuldig gemacht haben sollten, handle es sich
dennoch um deliktisch erlangte Vermögenswerte, da die Handlungen der
Beschuldigten in diesem Fall eindeutig unter Art. 56 Abs. 1 lit. c zu
subsumieren seien, weshalb auch diese Einnahmen einzuziehen seien.
1.4.6 Vor Obergericht verwies die
Verteidigung auf ihre bisherigen Ausführungen.
1.5.1 Zur Berechnung der Umsätze und
Einnahmen der Gruppierung A.___ im strafrechtlich massgeblichen Zeitraum ist Folgendes
zu erwägen: Wie auch die ESBK einräumt, bestehen für die Berechnung der
Einnahmen der Beschuldigten und damit auch für die Berechnung der
Ersatzforderung keine Belege. Man kann zur Frage der Einnahmen – welche für die
rechtliche Würdigung und die Strafzumessung von Bedeutung ist – durchaus auf
die Grundsätze zur Berechnung einer Ersatzforderung abstellen, wobei dem Grundsatz
«in dubio pro reo» (da Sachverhaltsfrage) Rechnung zu tragen ist. Gemäss Art.
70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine Straftat erlangt worden seien oder dazu bestimmt gewesen seien, eine
Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Lässt sich der Umfang der
einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand
ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Abs. 5). Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf
eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das
Bundesgericht hat zur Schätzungsklausel gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB bisher
einzig erkannt, dass die Schätzung zulässig sei, soweit feststehe, dass der geschätzte
Betrag nicht höher sei als der tatsächlich erlangte unrechtmässige
Vermögensvorteil (BGE 125 IV 4 E. 2c). Wenn in der Lehre auch eine
grosszügigere Lösung postuliert wird – das Gericht solle nicht vom geringsten
Wert ausgehen, sondern von demjenigen Wert, welcher wahrscheinlicher sei als
alle anderen Werte –, ist doch dem genannten obiter dictum des Bundesgerichts
in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu folgen.
1.5.2 In den Akten gibt es Dokumente,
aus denen Einnahmen der Beschuldigten aus dem Geschäft mit den Spielplattformen
ersichtlich sind (die Auswertungen der genannten Dokumente durch die ESBK sind
schlüssig und nachvollziehbar und wurden von den Beschuldigten nicht konkret in
Frage gestellt):
-
Abrechnungen
der Plattformen für den Zeitraum vom 20. November 2009 bis September 2012 («svlap.tmp»,
5.3/086 ff): Aus den Excel-Tabellen ergeben sich Einnahmen der Beschuldigten
aus [Spielplattform 1] für den Zeitraum vom 20. November 2009 bis zum 30. Juni
2011 (total CHF 943‘916.50) und die Einnahmen aus [Spielplattform 2] für den
Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 bis 6. September 2012 (total CHF 1‘678‘842.55).
Monatlich ergibt dies durchschnittliche Einnahmen von CHF 48‘831.69 für [Spielplattform
1] (bis 30.6.2011) und CHF 118‘228.35 für [Spielplattform 2] (ab 1.7.2011 bis
6.9.2012).
-
Abrechnungen
für den Zeitraum von Dezember 2012 bis April 2013 (ab U1, 5.2/197 ff.): Es
ergibt sich ein Bruttospielertrag von total CHF 19,28 Mio. Der Ertrag für die
Gruppierung A.___ belief sich auf total CHF 5,5 Mio.
-
Abrechnungen
für den Februar 2014 (ab U4, 5.4/107): Bei einem Bruttospielertrag von knapp
CHF 4 Mio. ergibt sich bei einem Anteil von 15 % für den Beschuldigten A.___
eine Einnahme von CHF 283‘000.00.
1.5.3 Die Vorinstanz berechnete aufgrund
der Akten einen durchschnittlichen Bruttospielertrag von CHF 4‘246.67 pro Monat
und Gerät (US 111). Die von ihr ermittelten Geräte seien im strafrechtlich
relevanten Zeitraum insgesamt 20 Monate in Betrieb gewesen, womit sich ein Bruttospielertrag
von CHF 85‘000.00 ergebe, bzw. bei einer hälftigen Teilung zwischen A.___ und C.___
eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A.___ von CHF 42‘500.00.
1.5.4 Unter Anwendung der
Berechnungsmethode der Vorinstanz berechnete die ESBK in der
Berufungsbegründung (Ziffer 3.6, S. 25 ff./OGer AS 111 ff.) einen
durchschnittlichen Bruttospielertrag von CHF 4‘744.23 pro Gerät und Monat. Für
die 16 Geräte gemäss Liste unter Ziffer 1.2.5 mit einer Gesamtbetriebsdauer von
total 112,5 Monaten (durchschnittlich somit sieben Monate pro Gerät) ergebe sich ein Bruttospielertrag von CHF
523‘725.00 (recte rund CHF 533‘725.00, nämlich 112,5 x CHF 4‘744.23 =
CHF 533‘725.87). Für die weiteren 20 Geräte mit unbestimmter Betriebsdauer
gemäss Liste 1.2.6 ergebe sich bei Annahme einer durchschnittlichen
Betriebsdauer von ebenfalls sieben Monaten ein Bruttospielertrag von CHF 697‘401.81
(recte rund CHF 664‘192.20, nämlich 20 x 7 x CHF 4‘744.23 = CHF 664‘192.20).
Total ergebe sich damit ein Bruttospielertrag von CHF 1,2 Mio (recte: CHF 1‘197‘917.00).
1.5.5 Bei Anwendung ihrer eigenen
Berechnungsmethode kommt die ESBK für den Tatzeitraum vom [...]. März 2014 bis
8. Mai 2015 auf folgende Zahlen (Ziffer 3.5.1.2 f., Seite 23 der
Berufungsbegründung/OGer AS 109): Alleine für [Spielplattform 2] belaufe sich
der durchschnittliche Bruttospielertrag auf monatlich CHF 172‘355.81 oder total
CHF 2‘395‘745.82 (13,9 Monate x CHF 172‘355.81).
1.5.6 Die Berechnungen der ESBK sind
ebenso wie die (mit Vornahme der Korrekturen gemäss ESBK) vorgenommenen Berechnungen
der Vorinstanz schlüssig und aufgrund der Akten nachvollziehbar. Wie bereits
eingangs erwähnt, kann eine exakte Berechnung mangels Unterlagen für die
konkrete, strafrechtlich relevante Zeitspanne nicht erfolgen. Die Berechnung
wird bei beiden Methoden anhand von konkreten Zahlen aus früheren Zeiten
hergeleitet. Wie die Beschuldigten dabei zu Recht ausführen, sind die genauen
Betriebszeiten und die Intensität der Bespielungen der relevanten Geräte
deshalb nicht bestimmbar. Dies gilt aber ebenso für die Vergleichszahlen aus
den früheren Zeiträumen, so dass dieser Aspekt ausser Acht gelassen werden
kann. Da die Berechnungen der Vorinstanz (korrigiert gemäss ESBK) für die
Beschuldigten deutlich günstiger ausfallen (sie ging von den tieferen, effektiv
möglichen Betriebszeiten aus), ist auf diese abzustellen. Dabei ist aber
gleichzeitig zu erwähnen, dass diese Zahlen als Mindestzahlen dem Grundsatz «in
dubio pro reo» standhalten. Es ergibt sich damit ein Bruttospielertrag von
gerundet CHF 85‘565.00 pro Monat (CHF 1‘197‘917.00 : 14 Monate).
1.5.7 Einen gewichtigen Fehler weisen
aber die Berechnungen von Vorinstanz und ESBK auf: Sie berücksichtigen nicht,
dass nur ein kleiner Teil der auf den genannten 36 Geräten durchführbaren
Spiele strafrechtlich relevant ist. Im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis [...].
Mai 2014 war nur eines von insgesamt 58 Spielen auf der [Spielplattform 2]
qualifiziert, für die weiteren 12 Monate waren es 14 von 58 Spielen.
Differenzierte Zahlen für die einzelnen Spiele lassen sich nirgendwo finden.
Somit ist für die strafrechtlich relevanten Erträge folgende Berechnung
angebracht:
-
für die
Dauer von zwei Monaten jeweils 1/58 des
Bruttospielertrages, somit gerundet CHF 2‘950.00 (CHF 85‘565.00 : 58 x 2);
-
für die
Dauer von 12 Monaten jeweils 14/58 des
Bruttospielertrages, somit gerundet CHF 247‘843.00 (CHF 85‘565.00 : 58 x
14 x 12);
Total ergibt sich somit ein
strafrechtlich relevanter Bruttospielertrag von CHF 250‘793.00 (= CHF
2‘950.00 + CHF 247‘843.00) bzw. abgerundet mindestens CHF 250.000.00.
Dieser relativ bescheidene Betrag ist dem Eingreifen der ESBK auf breiter Ebene
ab dem Jahr 2012 gegen die lokalen Betreiber von illegalen Glücksspielgeräten
geschuldet.
1.6.1 Bei der rechtlichen Würdigung sind
gestützt auf die vorstehenden allgemeinen Erläuterungen zu den hier in Frage
kommenden Straftatbeständen folgende Schlüsse zu ziehen:
Die Gruppierung um den Beschuldigten A.___
hat im Laufe eines guten Jahres grösstenteils 14 illegale Glücksspiele auf bis
zu 36 Geräten an 21 Standorten angeboten. Der Bruttospielertrag dieser Spiele
belief sich auf eine Grössenordnung von mindestens CHF 250‘000.00. Damit ist
auch für den strafrechtlich relevanten Zeitraum vom Betrieb einer Spielbank
ohne Bewilligung/Konzession auszugehen: Es handelte sich um eine professionelle
Organisation, die wie eine Unternehmung betrieben und geführt wurde und nach aussen
auch so auftrat. Der Zeitraum und der Umfang der illegal betriebenen
Glücksspiele lassen ebenso wie die erzielten Umsätze diese Qualifikation
zweifellos zu. Der objektive Tatbestand von Art. 55 Abs. 1 SBG ist damit
erfüllt
Gleiches gilt für den subjektiven
Tatbestand: Der Beschuldigte A.___ wusste nach eigenen Worten genau, was er tun
durfte und was nicht. Gleiches ergibt sich aus dem mehrfach erwähnten
Businessplan, aber auch aus den gesamten Umständen des strafbaren Handelns der
Gruppierung um A.___ mit dem offenkundigen Bemühen, alles so gut wie möglich zu
verschleiern und möglichst keine Spuren zu hinterlassen. Der Beschuldigte hat
vorsätzlich gehandelt.
1.6.2 Hingegen ist mit der Vorinstanz
das strafbare Verhalten nicht als schwerer Fall nach Art. 55 Abs. 2 SBG zu
qualifizieren: Wie bereits unter Ziffer VI.2.6.2.1 - 2.6.2.4 hiervor
ausgeführt, beinhaltet der Begriff der Unternehmung, welche für die
Strafbarkeit nach Abs. 1 von Art. 55 SBG vorausgesetzt ist, bereits das Streben
nach Gewinn und zumeist ein Element von gemeinschaftlichem Zusammenwirken. Die
Qualifikation als schwerer Fall wäre bezüglich der angeklagten Sachverhalte
zwar zu bejahen, nicht aber mit Blick auf die nunmehr als strafbar
qualifizierten Handlungen und den Tatzeitraum.
1.6.3 Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Widerhandlung gegen Art. 55 Abs. 1 SBG, begangen in der Zeit vom [...].
März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.1.3.der Überweisung), ist damit zu
bestätigen.
2. C.___
2.1 Dem Beschuldigten C.___ wird in der
hier noch interessierenden Ziffer 1.3.2 der Überweisung vorgehalten, er habe
zwischen ca. Juli 2011 und mindestens dem 8. Mai 2015 durch Mittäterschaft zum
vorsätzlichen Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und mehrfaches
Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen der dafür notwendigen
Konzessionen oder Bewilligungen qualifiziert gegen das Spielbankengesetz
verstossen.
In der Folge werden dem Beschuldigten
auf gut zwei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf
konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige
Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
ihm in der Überweisung vorgehaltenen Handlungen begangen hat. Deshalb wird an
dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen, einzelnen Vorwürfe
verzichtet und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen ist im Folgenden,
ob sich eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum zwischen dem [...].
März bzw. […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 hinsichtlich der unter Ziffer V.16.
hiervor genannten 14 automatisierten Glücksspiele nachweisen lässt. Von
Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der Überweisung:
-
Er bzw.
seine Firma C.___ GmbH habe zusammen mit A.___ und unter massgeblicher
Mitwirkung von E.___ in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz (gemäss separater
Liste Anhang 5 der Überweisung) Gelegenheit zum Glücksspiel bzw. mindestens 225
Glücksspielgeräte (gemäss separater Liste Anhang 6 der Überweisung) mit den
folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra
Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach
Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic
Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix
Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American
Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw.
mit bis zu 43 Glücksspielen, darunter 27 der vorgenannten sowie Gold Roulette,
Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird, Football
Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Magic of the
Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4 gegen Abgabe einer Gewinnbeteiligung
angeboten bzw. über ein Netzwerk von eigenständigen «Managern», darunter B.___,
an Endbetreiber (Lokalverantwortliche) vertreiben bzw. aufstellen lassen, ohne
dafür Konzessionen bzw. Bewilligungen gehabt zu haben. Dies obwohl er gewusst
habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die
Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet oder zugelassen werden müssten.
-
Er habe mit
dem Ver- und Betrieb der mindestens 225 Glücksspielgeräte die Remote-«[Spielplattform
2]» über sein Netzwerk von eigenständigen «Managern» in etlichen Kantonen der
Schweiz in mindestens 81 Lokalen der Betreiber (Lokalverantwortlichen) und
somit einer Vielzahl von Spielern zugänglich gemacht und von den in knapp vier
Jahren generierten Einnahmen zugunsten von A.___ in der Höhe von mindestens CHF
11‘547‘479.32 profitiert;
-
Er sei
zusätzlich als einer der eigenständigen «Manager» mit bis zu sieben «Untermanagern»
bzw. den dazugehörigen Lokalen für eine namhafte Anzahl Glücksspielgeräte mit
der Remote-[Spielplattform 2] verantwortlich gewesen und dafür in einem
Zeitraum von mindestens 31 Monaten nach Ablieferung eines Anteils zugunsten von
A.___ mit einem prozentualen Anteil aus den Spielerträgen von mindestens CHF
1‘978‘854.00 finanziell entschädigt worden (Oktober 2012 bis und mit April
2015).
2.2 Die vom Beschuldigten C.___ im
Berufungsverfahren in seiner Berufungsantwort und in seiner Berufungsbegründung
vorgebachten Einwände wurden allesamt bereits behandelt. Auch der vor Oberericht
in sachverhältlicher Hinsicht vorgebrachte Einwand der Verteidigung, «[Spielplattform
2]» könne entgegen der Argumentation der ESBK nicht mit «A.___ & Co» gleichgesetzt
werden, weil diverse Marktteilnehmer aktiv gewesen seien und die Überschneidung
mit anderen Fällen nicht zweifelsfrei abgeklärt worden sei (Plädoyernotizen,
OGer AS 949 f.), wurde bereits entkräftet. Es kann diesbezüglich auf die Abhandlung
unter vorstehender Ziff. VII.1.3.6 - 1.3.8 verwiesen werden.
2.3.1 In Bezug auf die im strafrechtlich
relevanten Zeitraum von der Gruppierung A.___ betriebenen Geräte (36 in 21
Lokalen) und dabei den erzielten Bruttospielertrag (mindestens CHF 250‘000.00)
kann auf die obigen Erwägungen bezüglich A.___ verwiesen werden (Ziff. VII.1.3.1
und 1.3.2 sowie VII.1.5.7).
2.3.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem
Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7.). Dabei verlangt die Mittäterschaft in
objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten
Tat. Auch eine massgebliche, Tatherrschaft (bzw. Mittatherrschaft) begründende
Beteiligung an der Entschlussfassung bzw. an der Planung oder Koordination kann
genügen (Marc Forster in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Aufl., Basel 2019, nachfolgend
zit. «BSK StGB I», Vor
Art. 24 StGB N 8). Der Mittäter muss in massgebender Weise mitwirken, und sein
Tatbeitrag muss derart wichtig
sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Es genügt dabei jede Mitwirkung
in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im
Ausführungsstadium festlegt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft
Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.
Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch
bloss konkludent bekundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Mittäter
braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt
zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch sukzessive (spätestens bis zur
Vollendung des Delikts) zu eigen machen («sukzessive Mittäterschaft», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66). Jedem Mittäter werden – in den Grenzen seines
(Eventual-)Vorsatzes die kausalen Beiträge der anderen Mittäter angerechnet
(BGE 118 IV 227, S. 232). Es genügt, dass die mittäterschaftlichen Beiträge
sich in ihrer Gesamtheit kausal auswirken (Urteil des Bundesgerichts
6S.135/2005 vom 1.9.2005).
2.3.3 Der Beschuldigte C.___ bzw. die
von ihm geführte C.___ GmbH erledigte innerhalb der Gruppierung A.___ folgende
Aufgaben:
-
Er trat
gegenüber Dritten wie beispielsweise Lokalverantwortlichen zusammen mit seinem
Bruder A.___ als exklusiver Vertreiber der Remote-[Spielpattform 2] auf und
nahm entsprechende Funktionen als Kundenbetreuer wahr und erbrachte
Servicedienstleistungen/Dienstleistungen.
-
Er
organisierte unter logistischem, finanziellem und administrativem Aufwand in
arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit seinem Bruder A.___ und E.___ die Betreuung
der «Manager» und der Kunden und den Unterhalt der Remote-[Spielplattform 2]
(wie bspw. Support, Wartung. Problembehandlung Software) sowie der angebotenen
Glückspielautomaten (wie bspw. Umbauten, Reparaturen oder Ersatz defekter
Hardware/Zubehör) und die Beschaffung neuer Glücksspielautomaten oder nahm dies
auch selbst vor.
-
Er war
zusätzlich als einer der eigenständigen «Manager» mit bis zu sieben «Untermanagern»
bzw. den zugehörigen Lokalen für eine namhafte Anzahl Glücksspielgeräte mit der
Remote-[Spielplattform 2] verantwortlich.
-
Er verfügte
zu diesem Zweck unter seinem Übernamen […] «alias C. » über eigens für ihn
programmierte Berechtigungen auf den Glücksspielgeräten, um damit bei seinen
eigenen Kunden Geräte-Manipulationen wie z.B. Kreditlöschungen vornehmen zu
können zur Auszahlung von Spielgewinnen oder zum Abrechnen über die Einnahmen
und Gewinnanteile.
-
Er rechnete
zusammen mit anderen über die prozentuale Gewinnbeteiligung an den
erwirtschafteten Einnahmen aus dem Betrieb der Remote-[Spielplattform 2] zu
Gunsten von A.___ ab bzw. liess abrechnen und trieb die Gelder ein bzw. liess
diese eintreiben.
-
Er übergab
die von den übrigen «Managern» einkassierten Gewinnanteile (davon CHF
594‘000.00 allein für die fünf Monate Dezember 2012 bis April 2013) an A.___
und unterschrieb die entsprechenden Quittungen dafür eigenhändig.
-
Er
verwaltete zu diesem Zweck unter Verwendung des Administrations-Tools
(WebAdmin) der Remote [Spielplattform 2] die Kunden bzw. die Lokale sowie die
dort angebotenen Glückspielgeräte (eröffnen, vergeben und ändern von Konti und
Passwörtern für die Endabnehmer der Geräte und die Geräte selber, einsehen und
verarbeiten der Buchhaltung, festlegen der Aufbuchungs- und Löschart von
Guthaben, festlegen der Bezahlungsart wie Notenleser, PIN-Code etc., einsehen
und festlegen von Auszahlungsquoten).
-
Er erstellte
zu diesem Zweck Arbeitsanleitungen betreffend u.a. die Beschaffung von Zubehör
und Geräten wie auch deren Konfiguration bzw. die Installation der Glücksspiele
der Remote-[Spielplattform 2], deren Verstecken oder Tarnen etc. bzw. liess
diese erstellen und sammelte sie im Lager seiner C.___ GmbH im Ordner «PC-Lösungen».
-
Er
installierte mit A.___ und E.___ die lokale Applikation der Remote-[Spielplattform
2] mit Hilfe der zuvor festgelegten Einstellungen, Konti und Passwörter auf den
einzelnen Geräten bzw. liess diese installieren (parametrieren, Spielzugänge
verstecken oder tarnen etc.).
-
Er tätigte
zusammen mit A.___ regelmässig umfangreiche Wareneinkäufe von Geräten und
Zubehör wie beispielsweise Stand- und Tischautomaten bzw. Gerätegehäuse, Touch
PCs, PC Hardware, CC-Talk Interfaces, Notenleser etc. und liess die Waren
einführen bzw. anliefern.
-
Er verkaufte
neue, zu Glücksspielautomaten umgebaute bzw. als solche konfigurierte Geräte
und Zubehör regelmässig an die «Manager» bzw. an Endkunden/Betreiber mit Gewinn
weiter und liess diese via erstere vertreiben bzw. vertrieb sie selbst, obwohl
er wusste, dass hierfür keine der notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen
vorlagen bzw. obwohl er wusste, dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin
bewertet oder zuglassen werden müssen.
Insgesamt hatte der Beschuldigte C.___
in der von seinem Bruder A.___ angeführten Gruppierung ab deren Einstieg in das
Glücksspielgeschäft (so wurden bspw. die Lizenzrechte von M.___ per 1. August
2010 auf den Beschuldigten C.___ bzw. dessen C.___ GmbH übertragen) eine
zentrale Rolle inne, aufgrund der er als Mittäter der von A.___ begangenen
Straftaten zu qualifizieren ist. Er war für das gesamte Glücksspielgeschäft der
Gruppierung A.___ an oberer Stelle, gleich nach A.___, tätig. Dabei müssen ihm
nicht bestimmte Handlungen nach dem [...]. März 2014 nachgewiesen sein,
handelte der Beschuldigte doch als entscheidender Teil der Gruppierung, die
nach dem [...]. März 2014 unverändert weiter agierte, und es gibt keinerlei
Hinweise, dass er sich am [...]. März 2014 daraus zurückgezogen hätte. Als
Mittäter sind ihn überdies auch Handlungen seiner Mittäter A.___ und E.___
anzurechnen. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht auszumachen.
2.3.4 Es ist dabei ohne jeden Zweifel
davon auszugehen, dass er wusste, dass das Handeln der Gruppierung illegal war:
Dies ist aufgrund seiner Stellung, seiner Nähe zum Bruder und Kopf der
Gruppierung, A.___, zwangslos anzunehmen, es ergibt sich aber auch aus dem
Vorgehen der Gruppierung, wie sie beispielsweise die Zugänge zur [Spielplattform
2] auf den Geräten versteckte bzw. tarnte. Nur der Vollständigkeit halber sei
auch auf die Untersuchungshaft ab dem 2. April 2014 hingewiesen, die keinen
Zweifel mehr offenlassen konnte hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Geschehens.
C.___ handelte somit vorsätzlich.
2.3.5 Der Schuldspruch der Vorinstanz
wegen Widerhandlung gegen Art. 55 Abs. 1 SBG, begangen in der Zeit vom [...].
März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.3.2 der Überweisung) ist auch hinsichtlich
des Beschuldigten C.___ zu bestätigen.
3. B.___
3.1 Dem Beschuldigten B.___ wird in der
hier noch interessierenden Ziffer I.1.2.3 der Überweisung vorgehalten, er habe
zwischen mindestens dem 1. April 2012 und mindestens dem 2. Dezember 2014 durch
Mittäterschaft zum vorsätzlichen Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]»
und durch mehrfaches Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen
der dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen an diversen Orten der
Schweiz qualifiziert gegen das Spielbankengesetz verstossen.
In der Folge werden dem Beschuldigten
auf rund drei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf
konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige
Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
ihm in der Überweisung vorgehaltenen Handlungen begangen hat. Deshalb wird an
dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen, einzelnen Vorwürfe verzichtet
und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich
eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum zwischen dem [...]. März bzw.
[…]. Mai 2014 und dem 2. Dezember 2014 hinsichtlich der unter Ziffer V.16.
hiervor beschriebenen 14 automatisierten Glücksspiele nachweisen lässt. Von
Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der Überweisung:
-
B.___ habe
nach Verhandlungen mit A.___ seine in Kundenlokalen angebotenen rund 100
Glücksspielgeräte mit den von ihm gekauften bisherigen Lizenzen für die
Remote-Spielplattform [Spielplattform 1] in A.___s exklusives [Spielplattform
2]-Netzwerk integriert und damit dieses Netzwerk massiv vergrössert.
-
Er habe
dadurch als einer der selbständigen «Manager» einer grossen Anzahl von Kundenlokalen
in etlichen Kantonen der Schweiz in Zusammenarbeit mit A.___ und C.___ bzw.
dessen Firma C.___ GmbH Gelegenheit zum Glücksspiel geboten bzw. rund 100
Glücksspielgeräte mit bis zu 43 qualifizierten Glücksspielen der Remote-[Spielplattform
2] gegen Bezahlung einer Gebühr und/oder Abgabe einer Gewinnbeteiligung selbst
vertrieben bzw. vertreiben lassen, aufgestellt bzw. aufstellen lassen und angeboten,
ohne dafür Konzessionen oder Bewilligungen gehabt zu haben, obwohl er gewusst
habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe, dass die
Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet oder zuglassen werden müssten.
-
Er habe zu
diesem Zweck u.a. mittels Aufstellerverträgen als sog. «Internet-Online-Shops»
getarnte Geräte mit den Glücksspielen der Remote-[Spielplattform 2] an
Endkunden vertrieben bzw. gegen Bezahlung einer Gebühr und/oder Abgabe einer
Gewinnbeteiligung vermietet, aufgestellt und angeboten, [beispielsweise in [3
Lokalen].
-
Er habe zu
diesem Zweck monatlich mit A.___ bzw. C.___ bzw. D.___ über den von allen
Managern an A.___ abzugebenden Anteil aus seiner Gewinnbeteiligung an den
Spieleinnahmen aus dem Betrieb der Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform
2] abgerechnet.
-
Er habe als selbständiger
Manager mit dem Ver- und Betrieb der rund 100 Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform
2] in etlichen Kantonen der Schweiz in zahlreichen Lokalen der Endbetreiber
(Lokalverantwortlichen) und somit einer Vielzahl an Spielern zugänglich gemacht
und sei dafür über einen Zeitraum von mindestens 32 Monaten – nach Ablieferung
des Anteils an A.___ – mit einem prozentualen Anteil aus den Spielerträgen in
der Höhe von mindestens CHF 4‘886‘859.00 finanziell entschädigt worden
(April 2012 bis und mit November 2014) und habe damit seinen Lebensunterhalt
finanziert.
Es folgen Vorhalte bezüglich einzelner
Standorte, wobei die meisten davon in den vorliegend strafrechtlich nicht
relevanten Zeitraum bis zum [...]. März 2014 fallen. In den genannten Zeitraum
fallen folgende Vorhalte:
-
Im [Restaurant
in Ort 6]: ein Gerät (U[…]) mit der Remote-[Spielplattform
2] mit bis zu 43 der vorstehend genannten, als Glücksspiele qualifizierten
Spielen mindestens vom 19. Mai 2013 bis zum 5. Juni 2014;
-
Im Lokal seines
Kunden [«Übername»] bis zum 2. Dezember 2014 zwei Geräte mit der [Spielplattform
2]: Es handle sich um zwei Geräte, deren ausgebaute Festplatten (U[…] und U[…])
er bei einer Kontrolle im [Restaurant in Ort 3] mit sich geführt habe.
3.2.1 Die Vorinstanz stellte bezüglich
diesen verbleibenden Vorhalts Folgendes fest (US 66 f.): Bei B.___ handle es
sich um einen langjährigen Kollegen des Hauptbeschuldigten A.___. Bevor sich
der Beschuldigte B.___ mit A.___ zusammengeschlossen habe, sei er selbständig
am Glücksspielmarkt tätig gewesen. In dieser Zeit habe er auch immer direkt mit
einem der Urheber von [Spielplattform 2], N.___, kommuniziert. Aus den Akten
gehe hervor, dass B.___ von März 2009 bis September 2009 monatliche Zahlungen
an die [Firma 1 in Polen] für Server- und Terminalnutzungsgebühren geleistet
habe.
Die diversen Sicherstellungen,
insbesondere jene vom 21. August 2012 an der [Adresse 2 in Zürich], wo ein als
Internetterminal getarntes Glücksspielgerät habe sichergestellt werden können,
seien weitere Beweise dafür, dass er selbständig im illegalen
Glücksspielgeschäft tätig gewesen sei. Am 5. Dezember 2012 sei im [Restaurant
in St. Gallen] eine weitere Sicherstellung eines seiner Automaten erfolgt.
Schliesslich seien am 1. März 2013 in einer Privatwohnung an der [Adresse 1 in
Zürich] drei weitere Glücksspielautomaten von B.___ sichergestellt worden.
Wie der sichergestellte E-Mail-Verkehr
belege, sei es B.___ aus finanziellen Gründen auf einmal nicht mehr möglich
gewesen, die monatlichen Überweisungen an die [Firma 1 in Polen] für Server-
und Terminalnutzungsgebühren zu tätigen, was das Ende seiner Selbständigkeit
eingeleitet und sodann zum Zusammenschluss mit A.___ geführt habe.
Nach dem Zusammenschluss mit A.___ habe
der Beschuldigte B.___ innerhalb der Spielbank A.___ als selbständiger «Manager»
fungiert, wobei er seinen ehemaligen Kundenstamm in die Spielbank A.___
eingebracht habe. Er habe nach wie vor über eigene Glücksspielautomaten
verfügt, die er […] [in Ort 3] zwischengelagert, umgerüstet oder umgebaut habe,
diese Arbeiten habe er teilweise auch in Auftrag gegeben. Es stehe auch fest,
dass B.___ bei der A.1___ AG Geräte erworben und schweizweit vertrieben
und/oder selber betrieben habe. Grösstenteils seien die Glücksspielautomaten
jedoch gegen eine an B.___ zu entrichtende Gebühr und/oder Gewinnbeteiligung
durch die Lokalverantwortlichen betrieben worden. B.___ habe sein
dezentralisiertes Kundennetz mit einer WebAdmin-Applikation betrieben, welche
ihm erlaubt habe, in Echtzeit die an ihn abzugebenden Gebühren und/oder
Gewinnbeteiligungen abzurufen resp. darüber Buch zu führen.
Durch dieses Verhalten stehe fest, dass
sich B.___ massgeblich am Treiben von A.___ resp. an der Spielbank A.___
beteiligt habe und sich sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht
der Mittäterschaft des Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im
Zeitraum vom […]. Mai 2014 bis zum 2. Dezember 2014, schuldig gemacht habe.
3.2.2 Der Beschuldigte B.___ liess in
seiner Rechtsschrift im Berufungsverfahren vom 26. Februar 2021 ausführen
(Ziffer IV. ff./OGer AS 167 ff.), er habe immer erklärt, dass er gewisse Geräte
besessen und diese vermietet habe mit dem Zweck, dass die Benutzer über das
Gerät ins Internet gelangen könnten. Zu Recht habe er erklärt, es sei nicht
sein Ding, wenn Personen über seine Internetgeräte ins Internet gelangten, um
Glücksspiele zu betreiben. Er selbst habe von [Spielplattform 1] und [Spielplattform
2] keine Kenntnisse und dazu auch keinen Bezug. Die Qualifikationsverfügungen
habe er nicht gekannt und auch nicht kennen müssen. Diese kennten lediglich
Fachpersonen, aber nicht der Beschuldigte, der sich im Qualifikationszeitpunkt
überdies in Untersuchungshaft befunden habe. Die vorgehaltenen Erträge von fast
CHF 5 Mio. vom April 2012 bis November 2014 seien mit Blick auf den
Konkurs über seine Firma B.___ AG vom […]. Oktober 2010 und seinen
Privatkonkurs am […]. Oktober 2014 abwegig bzw. absurd. Immerhin habe die
ESBK nun in der Berufung von der horrenden Ersatzforderung Abstand genommen.
Seine Firma habe bezweckt, Zigarettenautomaten und Unterhaltungsautomaten zu
vertreiben. Es habe sich immer um legale Automaten gehandelt. Das Rauchverbot
habe das Schicksal aber besiegelt. Er habe nie Maschinen mit einer
Glücksspielapplikation irgendwo aufgestellt, vermietet oder verkauft. Für die
im abenteuerlich abgefassten Schlussprotokoll aufgestellten Behauptungen der
ESBK gebe es nicht die geringsten Beweise, es handle sich um reine Vermutungen und
Spekulationen. Seit dem Aufkommen des Internets könne problemlos von jedem
Computer der Welt aus auf irgendwelche Wett- und Spieleanbieter zugegriffen
werden. Dies habe jedoch mit den wenigen Automaten des Beschuldigten nichts zu
tun. Was andere mit seinen Automaten gemacht hätten, sei nicht sein Problem.
Insbesondere hätte man kaum ein illegales Gerät von der Polizei zurückverlangt.
Gerade dies beweise sein Nichtwissen. Allenfalls wäre die polnische Justiz
zuständig, da durch den Remote-Betrieb vom Spieler auf das System der [Firma 2
in Polen] zugegriffen worden sei. Relevant sei nur, wo der Server liege. Zur
Tatzeit sei es völlig normal gewesen, dass aus der Schweiz via Internet auf
Spielplattformen in Malta oder Zypern gespielt worden sei. Dies sei bis 2018
auch legal gewesen, es habe keinen Spielerschutz gegeben.
3.2.3 Die ESBK hat in der Replik (Ziff.
5.3, S. 17 f./OGer AS 435 f.) dazu ausgeführt, die Aussagen des Beschuldigten
stellten offensichtliche Schutzbehauptungen dar. Die Qualifikationsverfügungen
im Bundesblatt richteten sich eben gerade nicht an Fachpersonen, sondern seien
vielmehr für die Bevölkerung gedacht. Damit könne jedermann auf einfachem Weg
überprüfen, ob das von ihm beabsichtigte Spielangebot illegal oder zumindest
möglicherweise illegal sein könnte. Diese Verfügungen seien für jedermann
zugänglich und gerade von einer Person, die hauptberuflich mit Automaten
handle, dürfe verlangt werden, dass sie sich mit der Legalität des geplanten
Angebots auseinandersetze. Dies gelte umso mehr für den Beschuldigten, da er
sich gerade auch durch die ausgestandene Untersuchungshaft der Illegalität des
Anbietens gewisser Spiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken bewusst
gewesen sein müsse.
3.2.4 Vor dem Berufungsgericht machte
die Verteidigung von B.___ – neben einer Vielzahl von prozessualen
Einwendungen, auf welche hier nicht erneut einzugehen ist (vgl. hierzu vorstehende
Ziff. III. Formelle Vorfragen/Verwertbarkeit von Beweismitteln) – geltend, die
Behauptung der ESBK, wonach B.___ Teil des Zusammenschlusses von A.___ gewesen
sein solle, sei nicht nachgewiesen. Vielmehr basiere der Vorhalt auf falschen
Annahmen und abstrusen Vermutungen. Gerade auch die finanziellen Verhältnisse von
B.___ im Tatzeitpunkt zeigten, dass der ihm zur Last gelegte Vorhalt nicht
zutreffen könne: Ihm werde vorgehalten, über CHF 4,8 Mio mit Glücksspielen
illegal erwirtschaftet zu haben, wobei er just in jener Zeit überschuldet
gewesen sei und schliesslich am […]. Oktober 2014 Privatkonkurs habe
anmelden müssen. Auch sei festzuhalten, dass die ESBK der Berufungsbegründung
von B.___ nichts (Substantielles) entgegenhalte, sondern nur lapidar behaupte, es
handle sich bei den Ausführungen von B.___ um simple Schutzbehauptungen.
3.3.Wie bereits mehrfach ausgeführt,
sind die sachverhältlichen Vorhalte der ESBK rechtsgenüglich nachgewiesen und
auf die Inhalte der Überweisungen und der Schlussprotokolle kann abgestellt
werden. Die Bestreitungen des Beschuldigten B.___, er habe keine Ahnung davon
gehabt, dass mit den von ihm vertriebenen bzw. aufgestellten Geräten auf die
Remote-[Spielplattform 2] zugegriffen werden könne, ist angesichts der Analysen
der sichergestellten Geräte, die ihm zugeordnet werden können, nachgerade
abstrus. Da hätte er sich besser auf das reine Bestreiten beschränkt, so ist
seine Glaubwürdigkeit in dieser Sache aber arg beeinträchtigt.
Vorweg festzuhalten ist, dass gemäss
Überweisung auf den dem Beschuldigten B.___ zugeordneten Geräten das Spiel
Magic Fruits 4 nicht angeboten wurde, sich der rechtlich relevante Zeitraum
somit auf die Zeit zwischen dem […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 reduziert.
Auf den ihm zugeordneten Geräten wurden in diesem Zeitraum 13 als Glücksspiele
qualifizierte Spiele angeboten.
3.4 In der Überweisung werden dem
Beschuldigten konkret einzig zwei Lokale vorgehalten, in denen er seine Geräte
im massgeblichen Tatzeitraum aufgestellt bzw. betrieben haben soll. Ein Anhang
mit einer Auflistung von Geräten/Lokalen analog zu den Anhängen 5/6 ist in
Bezug auf den Beschuldigten B.___ der Überweisung nicht beigelegt.
In Bezug auf das [Restaurant in Ort 6]
kann auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden: Es wurde am 5. Juni
2014 u.a. ein Standgerät «INTERnet» (U[…]) mit 58 Spielen der «[Spielplattform
2] (Web)» sichergestellt. Gemäss forensischer Analyse war auf diesem Gerät [Spielplattform
2] Web installiert. Es konnten Logfiles gefunden und anhand der Zeitstempel
ermittelt werden, dass das Terminal mindestens ab dem 19. Mai 2013
betriebsbereit gewesen war und am 5. Juni 2014 zum letzten Mal betrieben wurde.
In mehreren Logfiles, u.a. vom 5. Juni 2014, findet sich der Eintrag «name=[Restaurant
in Ort 6]» (5.5/291). In welchem Zusammenhang das Restaurant [Restaurant in Ort
6] mit dem Beschuldigten B.___ steht, kann weder der Überweisung noch den
Unterlagen auf S. 291 im Ordner 5.5 entnommen werden. Dies kann aber im
Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen (Ziffer 3.5 hiernach) offen bleiben.
Hinsichtlich der beiden beschlagnahmten
Festplatten des unbekannten Kunden «[Übername]» ergibt sich aus dem
Schlussprotokoll gegen B.___ vom 11. Februar 2016 (S. 46) einzig, dass auf
diesen [Spielplattform 2] in der Version 3.0.8 installiert gewesen sei. Die
beiden Festplatten seien demnach bei demselben Betreiberlokal «[Übername]»,
welches B.___ betreut habe, aus Terminals ausgebaut worden oder hätten in solche
eingebaut werden sollen. Mithin ist nicht belegt, dass diese beiden Geräte
überhaupt je betrieben worden sind.
3.5 Nachgewiesen ist somit allenfalls
der Betrieb eines Gerätes durch B.___ im fraglichen Zeitraum im [Restaurant in
Ort 6]. Das allein kann keinesfalls die Anforderungen an den Betrieb einer «Spielbank»
erfüllen. Kein anderer Schluss würde sich ergeben, wenn auch der Betrieb zweier
Geräte «[Übername]» dem Beschuldigten B.___ zur Last gelegt werden könnte.
Wenn nun seitens der ESBK argumentiert
würde, der Beschuldigte B.___ habe sich massgeblich an der Spielbank A.___ als
Ganzes beteiligt und sich damit der Mittäterschaft mit A.___ und von C.___
bezüglich der Geräte in Lokalen schuldig gemacht, mit denen er selber gar
nichts zu tun gehabt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Die Struktur in Anhang
3 zur Überweisung zeigt bereits auf, dass B.___ zwar ein (grösserer) «Manager»
im Netzwerk der Spielbank A.___ war, er aber – im Gegensatz zu A.___ und C.___
– keine tragende Rolle hinsichtlich des gesamten Netzwerkes bzw. der gesamten
Spielbank A.___ eingenommen hat. Eine solche wird ihm in der Überweisung denn
auch nicht konkret vorgehalten. Die konkreten Vorhalte auf den Seiten 15 und 16
der Überweisung beschreiben sein Vorgehen und seine konkreten Handlungen
hinsichtlich seiner eigenen Kunden/Lokalbetreiber.
Der Beschuldigte B.___ ist somit von
allen Vorhalten freizusprechen.
4. E.___
4.1 Dem Beschuldigten E.___ wird in der
hier noch interessierenden Ziffer 1.4.2 der Überweisung vorgehalten, er habe
zwischen ca. Juli 2011 und längstens 8. Mai 2015 durch Mittäterschaft zum
vorsätzlichen Betreiben der Spielbank «[Spielplattform 2]» und mehrfaches
Beschaffen von Spieleinrichtungen hierfür ohne Vorliegen der dafür notwendigen
Konzessionen oder Bewilligungen an diversen Orten der Schweiz qualifiziert
gegen das Spielbankengesetz verstossen.
In der Folge werden dem Beschuldigten
auf rund zwei Seiten einzelne Handlungen vorgehalten, welche den Tatvorwurf
konkretisieren und begründen sollen. Unter Verweis auf die obige
Beweiswürdigung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die
ihm in der Überweisung vorgehaltenen Handlungen begangen hat. Deshalb wird an
dieser Stelle auf eine Wiederholung der umfangreichen einzelnen Vorwürfe
verzichtet und dazu auf die Überweisung verwiesen. Zu prüfen ist im Folgenden,
ob sich eine Tatbegehung im einzig noch strafbaren Zeitraum zwischen dem [...].
März bzw. […]. Mai 2014 und dem 8. Mai 2015 hinsichtlich der unter Ziffer V.16.
hiervor genannten 14 automatisierten Glücksspiele nachweisen lässt. Von
Bedeutung sind dabei insbesondere folgende Lemmata der Überweisung:
-
Der
Beschuldigte E.___ habe massgeblich dabei mitgewirkt, dass A.___ und C.___ bzw.
dessen Firma C.___ GmbH in mindestens 81 Lokalen in der Schweiz Gelegenheit zum
Glücksspiel bzw. mindestens 225 Glücksspielgeräte mit der Remote-[Spielplattform
2] mit mindestens den folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra
Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach
Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic
Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix
Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American
Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 qualifizierten Glücksspielen, darunter
27 der vorgenannten sowie Gold
Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird,
Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4,
Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4 gegen eine Abgabe einer
Gewinnbeteiligung vertrieben, angeboten oder aufgestellt habe bzw. habe
aufstellen lassen, ohne dafür Konzessionen oder Bewilligungen gehabt zu haben,
obwohl er gewusst habe, dass solche vorliegen müssten bzw. obwohl er gewusst habe,
dass die Geräte geprüft, auf Konformität hin bewertet oder zugelassen werden
müssten. Dabei wird auf die Anhänge 5 und 6 der Überweisung verwiesen.
-
Er habe mit
seiner Mitwirkung beim Ver- und Betrieb der mindestens 225 Glücksspielgeräte
die Remote-[Spielplattform 2] in etlichen Kantonen der Schweiz in mindestens 81
Lokalen der Endbetreiber (Lokalverantwortlichen) und somit einer Vielzahl an
Spielern zugänglich gemacht und von den damit in knapp vier Jahren generierten
Einnahmen zugunsten von A.___ in der Höhe von mindestens ca. CHF 11‘547‘479.32
profitiert, indem davon sein Lebensunterhalt mitfinanziert worden sei (im
Zeitraum Oktober 2012 bis und mit April 2015 mit einem Anteil aus den
Spielerträgen von CHF 768‘399.00 als finanzieller Entschädigung).
4.2 Die Vorinstanz ging bezüglich des
Beschuldigten E.___ von folgendem Sachverhalt aus (US 80 f.): Der Beschuldigte E.___
und dessen Firma, die [E.___ GmbH], seien für die C.___ GmbH von C.___ tätig
gewesen. Im Zusammenhang mit der Spielbank A.___ ergebe sich weiter, dass er
als «Technikleiter» fungiert habe, was durch eine Weihnachtsgrusskarte belegt
sei. Allgemein sei an E.___ verwiesen worden, wenn sich Fragen bezüglich Soft-
und Hardware oder andere Probleme aus dem Informatikbereich gestellt hätten.
Mithin sei er für die Kundenbetreuung hinsichtlich technischer Belange
zuständig gewesen, was auch die damalige Visitenkarte der Firma belege.
Der Beitrag von E.___ als Informatiker
an der Spielbank A.___ sei zentral gewesen. Neben administrativen Tätigkeiten
wie dem Erstellen von Abrechnungen habe er sich dafür eingesetzt, dass die
illegalen Glücksspielautomaten funktionstüchtig geblieben seien und deren
Software regelmässig aktualisiert worden sei (Wartung, Problembehandlung und
Support). Seine Tätigkeit, allem voran die durch ihn entwickelten Lösungen,
habe er teilweise in einem eigens dafür erstellten Ordner «PC-Lösungen» festgehalten.
Durch den Zugang zur WebAdmin-Seite von [Spielplattform 2] und aufgrund
diverser Berechtigungen sei es dem Beschuldigten E.___ auch möglich gewesen,
vor Ort bei den Kunden Supportarbeiten vorzunehmen. Davon habe er auch Gebrauch
gemacht. So betrachtet handle es sich bei E.___ um einen zentralen Hintermann
der Spielbank A.___. Ohne ihn hätten die Beschuldigten A.___, C.___ und B.___
die mit dem Treiben rund um die Spielbank A.___ verbundenen technischen
Herausforderungen anders bewältigen müssen. Somit stehe fest, dass sich E.___
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht der Mittäterschaft des
Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im Zeitraum vom [...]. März
2014 bis zum 8. Mai 2015, schuldig gemacht habe.
4.3 Der Beschuldigte E.___ liess in der
Berufungsantwort und -begründung vom 26. Februar 2021 ausführen (OGer AS 180
ff.), es sei aktenkundig, dass der Vertrieb der Spielplattformen aus dem
Ausland (konkret von Polen via Österreich) erfolgt sei. Ebenso sei aktenkundig,
dass A.___ ein im Kosovo ansässiges Unternehmen betrieben habe, das
Glücksspiele angeboten habe. Die Domain «[Spielplattform 2].com» gehöre zu
diesem Unternehmen. Der Bezug zu ihm, dem Beschuldigten E.___, fehle aber
vollständig. Die IT-Rolle sei ja gemäss ESBK umfassend von N.___ abgedeckt
worden. Die ESBK habe ihn offenbar als Sündenbock gefunden für alles, was man
nicht habe zuordnen können oder wollen. Es gebe keinerlei Belege für die
Zuordnung eines Gerätes an ihn. Vorliegend seien die Geräte ohnehin schlicht
mit einem einfachen Hyperlink ausgestattet worden, der Zugriff auf einen Server
im Ausland gewährt habe (sog. Remote-Funktion). Das angeklagte Konstrukt
(Zugriff auf eine ausländische Spielbank gewähren) sei – unabhängig vom
fehlenden Bezug zu ihm – nicht strafbar. Allenfalls stelle das Setzen eines
Hyperlinks eine Übertretung nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG dar. In der
Überweisung würden dem Beschuldigten weder die subjektiven und objektiven
Tatbestandselemente vorgehalten noch Vorwürfe, welche in den strafbaren
Zeitraum fielen. Auch die Vorinstanz erwähne unter Ziffer 7 (US 48 ff.) keinen
einzigen Hinweis auf eine Aktivität des Beschuldigten E.___ im genannten
strafrechtlich relevanten Zeitraum. Eine Teilnahme an der Gaming-Fachmesse im
Jahr 2014 beziehe sich wohl auf das kosovarische Unternehmen, nicht aber auf
die Schweiz.
Zu Ziffer 7.2.12: Für ein
Angestelltenverhältnis zur C.___ GmbH gebe es keinen Hinweis; im Gegenteil
werde vom erstinstanzlichen Gericht ausdrücklich festgehalten, der Beschuldigte
E.___ sei in diesem Zeitraum (nota bene vor März 2014) selbständig tätig
gewesen, was mit den Buchhaltungsunterlagen auch eindeutig belegt sei. Somit
müsse auch klar sein, dass der Beschuldigte E.___ eine externe Position gehabt
habe. So sei es auch erklärbar, dass allenfalls einmal Login-Daten oder
Kommunikation anderer Unternehmen auf einem Datenträger des Beschuldigten
gelandet seien. Sollte sich jeder im Bereich der IT Arbeitende für sämtliche
Handlungen seiner Kunden verantwortlich machen lassen resp. sollte durch derart
plumpe Spuren eine Bandenmässigkeit begründbar werden, würde die Definition der
Bandenmässigkeit schlicht ausgehöhlt. Wenn, dann wäre – bei einer wohl
überspitzt formalistischen Betrachtung – eine Gehilfenschaft anzunehmen, was
jedoch nicht strafbar sei.
Gleich verhalte es sich mit den
Ausführungen in den Ziffer 7.3.3 und 7.3.4: Die Erkenntnisse stützten sich auf
die nicht verwertbare Geräteanalyse, eine Weihnachtskarte, mitunterzeichnet
durch einen E., eine E-Mail mit der Anschrift E. und ein Standart-Passwort «alias
E. [Zahlenkombination]», was soviel heisse wie «ich[Zahlenkombination]».
Basierend darauf solle der Beschuldigte die Bandenmässigkeit erfüllen und für
das Betreiben einer Spielbank verantwortlich gemacht werden? Mit Verweis auf
die Formulierung im letzten Absatz der Ziffer 7.3.4 komme das erstinstanzliche
Gericht zum Schluss, dass «die (…) vier Beschuldigten in den Jahren 2009 bis
2011 eine Unternehmung errichtet und fortan betrieben hätten». Diese
Feststellung sei schlicht willkürlich, da kein ernsthafter Bezug zum Zeitraum
ab dem [...]. März 2014 oder zum Beschuldigten E.___ gemacht werden könne. In
Ziffer 8.1 werde der Beschuldigte E.___ denn auch nicht mehr erwähnt, und für
die Dauer ab dem [...]. März 2014 werde nur noch von den anderen drei
Hauptbeschuldigten als Betreiber der Spielbank ausgegangen. Der Beschuldigte E.___
komme in den nachfolgenden Ausführungen auch gar nicht mehr vor, was richtig
sei. Ihm werde nur noch die Installation eines Tor-Browsers vorgehalten, was
unbestrittenermassen weder strafbar sei noch einen Hinweis auf strafbare
Handlungen geben könne (Ziffer 8.1.6). Konkret gerügt werde an dieser Stelle
ausdrücklich, dass der Beschuldigte E.___ die Voraussetzungen für
Mittäterschaft oder Bandenmässigkeit erfüllen könnte. Dieser sei in keiner
Weise an Unternehmen im In- oder Ausland beteiligt gewesen, habe
verschiedensten Kunden IT-Dienstleistungen angeboten und könne nicht für ein
allfällig strafbares Verhalten anderer verantwortlich gemacht werden. Nicht
einmal, wenn angenommen würde, dass überhaupt ein strafbares Verhalten an den
Tag gelegt worden sei von einem Dritten, könnte das technische Einrichten eines
Glücksspielautomaten strafbar sein. Ansonsten wären der Bau, der Transport, die
Wartung, das Aufstellen und der Handel von Automaten etc. ebenso als strafbar
anzusehen, was aber nicht der Fall sei. Nicht einmal belegt sei, dass der
Beschuldigte E.___ überhaupt hätte erkennen oder wissen können, dass die
Handlungen von Drittpersonen strafbar sein könnten. Schliesslich sei es stets
zulässig gewesen, online aus dem Ausland durch Zugriff auf ausländische Seiten
Glücksspiele anzubieten. Maximal sei dies in casu der Fall gewesen.
Auch im Rahmen der obergerichtlichen
Hauptverhandlung (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956) rückte die Verteidigung wiederum
den Auslandbezug und das Erbringen einer reinen IT-Dienstleistung gegenüber mehreren
Kunden in den Vordergrund, indem sie zusammengefasst Folgendes geltend machte: Der Serverstandort habe sich im Ausland
befunden und betrieben worden sei die Spielbank im Kosovo, nicht in der Schweiz.
Die Betriebssoftware sei im Eigentum ausländischer Personen gestanden. Ebenso
seien die Domains im Eigentum von im Ausland ansässigen Personen gestanden,
wohingegen das Gerät nur ein Mittel zum Zweck dargestellt habe, indem man auf
der Spielplattform online habe spielen können. Allein der Zugriff aufs
Internet, das Konsumieren online, sei jedoch nicht strafbar. E.___ habe ein
IT-Einzelunternehmen geführt, welches eine eigene Rechtseinheit gebildet und Dienstleistungen
erbracht habe. In dieser Funktion habe ihr Klient diverse Daten von Kunden
erhalten. Dies heisse aber nicht, dass sein Mandant diese Daten erstellt habe
und auf diese Weise selber im Geschäftsbereich seiner Kunden tätig gewesen sei.
Die Erbringung einer IT-Dienstleistung sei nicht strafbar.
4.4.1 Zu den meisten Vorbringen von E.___
wurde weiter oben bereits Stellung genommen (Glücksspielgeschäft im Kosovo, Territorialprinzip,
Hyperlink etc.). Es kann hierzu auf die Ausführungen unter Ziff. VI.2.6.2.5.2
und 2.6.2.5.3 verwiesen werden. Ebenso kann gleich festgehalten werden, dass es
vorliegend nicht um Bandenmässigkeit, sondern um Mittäterschaft geht. Zudem
wäre die Gehilfenschaft zu einem Vergehen strafbar.
4.4.2 Der Beschuldigte E.___ hat zum
Funktionieren der Spielbank [Spielplattform 2] folgende Beiträge geleistet:
-
Er trat
gegenüber Dritten wie beispielsweise Lokalverantwortlichen oder dem
Ansprechpartner der Programmherstellerin in Polen, N.___, in Zusammenarbeit mit
C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH als Techniker der Remote-[Spielplattform 2]
auf und nahm dank seines spezifischen Know-hows entsprechende Funktionen im
technischen Bereich wahr, weiter erbrachte er Serviceleistungen und
Dienstleistungen.
-
Er
organisierte unter logistischem und administrativem Aufwand in arbeitsteiliger
Zusammenarbeit mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH und A.___ gegen Entgelt
die Betreuung von «Managern» und Kunden und den Unterhalt der Remote-[Spielplattform
2] (wie beispielsweise Support, Wartung, Problembehandlung Software) sowie der
angebotenen Glücksspielautomaten (wie beispielsweise Reparaturen oder Ersatz
defekter Hardware/Zubehör) und die Beschaffung neuer Glücksspielautomaten und
nahm dies auch selbst vor.
-
Er
installierte zu diesem Zweck zusammen mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH
entsprechend den gesammelten Anweisungen (Ordner «PC-Lösungen») die lokale
Applikation der Remote-[Spielplattform 2] mit Hilfe der zuvor festgelegten
Einstellungen, Konti und Passwörter auf den einzelnen Geräten,
parametrierte/konfigurierte diese, löschte die Installationsspuren sowie
versteckte bzw. tarnte Spielzugänge und hielt die vorgenommenen Aufgaben auf
Checklisten fest.
-
Er erstellte
zu diesem Zweck das Passwort «alias E. [Zahlenkombination]», welches er nebst
anderem für den Zugang zu Software bzw. «Surf Control» zur Tarnung der Remote-[Spielplattform
2] und zur Lösung von Benutzerspuren derselben verwendete.
-
Er rechnete
in Zusammenarbeit mit C.___ bzw. dessen Firma C.___ GmbH in vielen derer
eigenen Kundenlokale mit mindestens 114 Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform
2] mit den Betreibern über deren Einnahmen ab und kassierte den
Aufsteller-Anteil ein bzw. liess diesen einkassieren.
-
Er
programmierte zu diesem Zweck für weitere Mitbeschuldigte und unter seinem
Übernamen «alias E.» für sich selbst umfassende Berechtigungen auf den
Glückspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2], ev. liess er dies
programmieren, um damit bei den Kunden sowie im [Hotel] von A.___
Geräte-Manipulationen wie beispielsweise Kreditaufbuchungen oder -löschungen
vornehmen zu können zur Auszahlung von Spielgewinnen oder zum Abrechnen über
die Einnahmen und Gewinnanteile.
-
Er führte
für etliche Kunden der C.___ GmbH zugleich als Inhaber der Firma [E.___ GmbH]
auf eigene Rechnung sog. Supportarbeiten für Hard- und Software im Zusammenhang
mit mindestens 46 Glücksspielgeräten aus.
-
Er erstellte
über die erwirtschafteten Einnahmen und A.___s Gewinnanteil aus der Remote-[Spielplattform
2] in den von den «Managern» akquirierten und betreuten Lokalen zuhanden von A.___
gegen Entschädigung aus den Spielerträgen eine separate monatliche
Buchhaltung/Abrechnung.
-
Er
verwaltete zu diesem Zweck in Zusammenarbeit mit C.___ bzw. dessen Firma C.___
GmbH unter Verwendung des Administrationstools (WebAdmin) der Remote-[Spielplattform
2] die Kunden bzw. die Lokale sowie die dort angebotenen Glücksspiele
(eröffnen, vergeben und ändern von Konti für die Endabnehmer der Geräte und die
Geräte selber, einsehen und verarbeiten der Buchhaltung, festlegen der Aufbuchungs-
und Löschart von Guthaben, festlegen der Bezahlart wie Notenleser, PIN-Code
etc. einsehen und festlegen von Auszahlungsquoten).
-
Er änderte
in verschiedenen Zeitabschnitten jeweils und stellvertretend insbesondere
während der Untersuchungshaft von A.___ und C.___ im April/Mai 2014 die Adresse
des Administrations-Tools (WebAdmin) der Remote-[Spielplattform 2] zur
Verschleierung von [Spielplattform 2].com in […].com, […].co, […].[…].co oder […].info
sowie anderer Parameter der Remote [Spielplattform 2] bzw. liess diese ändern.
E.___ nahm damit im gesamten Geschäft
von A.___ und C.___ mit Glücksspielen – insbesondere in der letzten Phase –
eine ganz wichtige Rolle ein, stellten doch die Applikationen der
Spielplattform auf den Geräten ebenso wie deren Verbindungen zu den Servern,
aber auch das Verstecken und Tarnen der Zugänge etc. sehr hohe technische
Anforderungen im IT-Bereich. Gerade sein Handeln nach der Festnahme von A.___
und C.___ am 2. April 2014, auf das gleich zurückzukommen sein wird, zeigt
seine zentrale Stellung zur Sicherstellung der Abläufe im gesamten Netzwerk.
Der Beschuldigte E.___ hatte damit Tatherrschaft und er profitierte auch
finanziell in massgeblicher Weise von der Spielbank A.___. Er ist aus diesen
Gründen als Mittäter von A.___ und C.___ bezüglich der Spielbank [Spielplattform
2] zu qualifizieren.
4.4.3 Zu prüfen ist schliesslich die
Beteiligung von E.___ am Glücksspielgeschäft im rechtlich relevanten Zeitraum
vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015. Anhand des am 2. April 2014
sichergestellten Terminals U[…] konnte am 12. Mai 2014 – also
während der Untersuchungshaft der Brüder A.___ und C.___ – festgestellt werden,
dass der bisherige Zugang zum Spielangebot von [Spielplattform 2] nicht mehr
funktionierte. Statt neun Icons wurden bloss noch deren vier nach dem
Aufstarten des Terminals U[…]
angezeigt. Es
fehlte auch das Icon «Movie», über welches der Zugang zur [Spielplattform 2]
funktioniert hatte. Der Zugang funktionierte neu über das Anwählen des Icons «Google»
und anschliessender Passworteingabe (8989) im Suchfeld. Dies zeigte, dass der
Zugang zur Spielauswahlliste der [Spielplattform 2] von Zeit zu Zeit geändert
wurde, insbesondere wurde der Zugang im Nachgang zu den Hausdurchsuchungen vom
2. April 2014 weitreichend abgeändert. Auf Seite 23 f. des Schlussprotokolls
zum Beschuldigten E.___ werden die nach dem 2. April 2014 beobachteten
Veränderungen, die erst nach dem 30. April 2014 aufgetreten sind, beschrieben:
-
Als «protocol»
wurde ab 11. Juni 2014 «[Kürzel 2]» statt wie in den Monaten zuvor «[Kurzname
für Spielplattform 2]» verwendet;
-
Am 11. Juni
2014 wurde als Server neu [..].[…].[…].[..]:8081 statt wie in den Monaten zuvor
www.[Kürzel 1].com eingestellt;
-
Am 11. Juni
2014 wurde als update_server nun [..].[…].[..].42 statt wie in den Monaten
zuvor [..].[..].[Kürzel 1].com verwendet;
-
Am 24.
September 2014 erfolgte eine Änderung des vpn_servers und eine Neubenennung des
Interfaces.
Zusammengefasst wurden ab Mai 2014
umfangreiche Änderungen an der Software von [Spielplattform 2] vorgenommen und
es wurden nun plötzlich andere Server-Adressen verwendet und diese direkt als
IP-Adressen auf U[…] gespeichert. Die Änderungen
fielen in die Zeit der Untersuchungshaft der Brüder A.___ und C.___, während
der Beschuldigte E.___ damals auf freiem Fuss war. Es musste folglich eine
Person aus dem engen Umfeld der Brüder die Änderungen vorgenommen haben. Die
anonymen Anzeigen wiesen dabei mehrfach und mit sehr detaillierten Angaben auf «[alias
E.]», den «Techniker» und «rechte Hand von alias A.» hin. Dass sich in den
Akten viele Hinweise auf [alias E.] finden und dies der Beschuldigte E.___ war,
wurde oben schon festgestellt. Gleiches gilt für die Zuweisung des Passwortes «alias
E.[Zahlenkombination]» an den Beschuldigten E.___ (vgl. dazu auch S. 29 des
Schlussprotokolls zu E.___). Auf den bei der Hausdurchsuchung vom 16. Mai
2014 am Privatdomizil von E.___ sichergestellten Beweismitteln fanden sich
zahlreiche Spuren, die ihn mit der genannten neuen Zugangsseite und dem
Benutzerpasswort in Verbindung brachten:
-
Auf einem
der USB-Sticks (U[…]), die im Arbeitszimmer von E.___
gefunden worden waren, zeigte sich, dass darauf im April 2014 ein sog «Tor-Browser»
installiert worden war: Das ist ein Internetbrowser, der aus Gründen der
Anonymität benutzt wird.
-
Auf einem
Notebook von E.___ fanden sich unzählige Spuren der Website […].[…].co. Diese
während der Haft von A.___ und C.___ geänderte Seite war der Zugang zum
WebAdmin-Tool von [Spielplattform 2]. Diese erlaubte die Fernverwaltung und
Einsicht in die Buchhaltung der Terminals, die an der [Spielplattform 2]
angeschlossen waren. Die gefundenen Zugriffe waren somit Zugriffe auf diese
Fernverwaltung. […][…].co war im Übrigen exakt die Zugangsstelle, welche vorher
in anonymen Anzeigen genannt worden war; darin war «alias E.» als derjenige
genannt worden, der diese Änderungen vorgenommen habe.
-
Auf dem PC
aus dem Büro von E.___ (U[…]) fanden sich Spuren von
Zugriffen auf die Web-Administratoren-Seiten sowohl von […].co wie auch von [Kürzel
3].com (auch dies eine der verschiedenen, öfters gewechselten Zugangsadressen
zum zentralen Server der [Spielplattform 2]).
-
In den
Notizen des iPhones des Beschuldigten E.___ (U[…])
wurde das erste von zwei Logins – anschliessend an das Kürzel «[…]» – für die
bereits genannte Zugangsseite […] gefunden, welches ebenfalls in den anonymen
Anzeigen stand («[…]»).
-
Weiter
wurden Zugriffsspuren auf die früheren Web-Admin-Seiten von [Spielplattform 2]
([…].[…].co und […].[Kürzel 3].com) gleich auf zwei der Computer von E.___
gefunden (U[…] und U[…]). Auf dem letztgenannten Gerät fanden
sich zudem Hinweise auf die Seriennummer bzw. auf das Anschliessen eines stark
verschlüsselten USB-Sticks (U[…]), welcher bei der
Hausdurchsuchung vom 2. April 2014 im Lager der C.___ GmbH beschlagnahmt worden
war. Weiter fanden sich darauf sowohl Hinweise auf die ausführbare lokale Applikation
der [Spielplattform 2] («[…].exe») wie auch auf den Remote-Server «[…].[Spielplattform
2].com»; ausserdem auf ein Programm, welches zur Installation/Aktualisierung
der lokalen Applikation von der [Spielplattform 2] diente.
-
Auf dem
gleichen Notebook (U[…]), auf dem die vielen Spuren der
[…].[…].co-Seite gefunden werden konnten, fanden sich zudem Auszüge aus der
(englischen) Sprachtabelle des WebAdmin-Tools, das Begriffe wie «credit_del_with_key»
(d.h. Kreditlöschung mittels Schlüssel) etc. enthielt. Solche Begriffe waren
von beschlagnahmten Geräten mit den Spielen der [Spielplattform 2] bekannt. Der
genannte Kreditlöschungsbegriff fand sich auch in den für «alias E.»
programmierten Berechtigungen, so beispielsweise auf den [Spielplattform 2]
Terminals aus dem [Hotel].
-
Gefunden
wurden auch zahlreiche SMS, in denen «alias E.» von Betreibern von [Spielplattform
2] Geräten um Hilfe gebeten wurde (so vom 9.5.2014, 10.5.2014 und 15.6.2014,
also zu Zeiten, als sich A.___ und C.___ in Untersuchungshaft befanden). Diese
SMS zeigen klar, dass es der Beschuldigte E.___ war, der an deren Stelle das
Geschäft am Laufen hielt (zu den Details sei auf S. 43 f. des Schlussprotokolls
i.S. E.___ verweisen).
Höchst auffällig war dabei auch, dass
die allermeisten Daten auf dem Handy des Beschuldigten E.___ (U[…]) am 4. April 2014 gelöscht worden
waren.
4.4.4 Entlarvend waren im Übrigen auch
die Aussagen von E.___ im Verfahren (das Einvernahmeprotokoll vom 16.5.2014
wurde von der Vorinstanz aus den Akten gewiesen). Zur Illustration reicht eine
Zusammenfassung der ersten Seiten des Befragungsprotokolls: Am 3. November 2014
(4.4/027 ff.) gab er auf Vorhalt der Löschung fast aller Inhalte auf seinem
Handy am 4. April 2014 an, dies stimme nicht. Er habe dazu keine Erklärung. Er
selbst habe es nie gelöscht, ev. habe es damals ein neues Update gegeben. (Auf
Nachfrage seiner damaligen Verteidigerin am Schluss der Einvernahme, wer denn
sonst noch Zugang zu seinem Handy habe) Das seien ganz einfach seine Kinder,
die immer wieder mit den Handys spielten. (Auf Vorhalt) Er habe keinen
Tor-Browser. (Auf Vorhalt) Zu den unzähligen Zugriffen auf die Internetseite
https://[...].[...].co könne er nichts sagen. Diese kämen ihm nicht bekannt
vor. Er kenne die Seite nicht (4.4/028). Er habe nicht auf die Fernverwaltung
von [Spielplattform 2] zugegriffen. Er wisse nicht, wie das auf seinen Laptop
komme. Er habe ein Tool für die Datenzurücksetzung, d.h. wenn jemand Daten
verliere, könne er die Dateien wiederherstellen. Die Internetseite www.[...].co
sage ihm nichts. Die ihm vorgehaltenen Änderungen dieser Sub-Domäne während der
Haft der A.___/C.___/D.___-Brüder habe er nicht gemacht, dazu fehle ihm das
Wissen. Mit [Spielplattform 2] allgemein und den Domains habe er nichts zu tun.
(Auf Vorhalt der Notizen «[…]» und «[…]» in seinem iPhone) Das solle auf seinem
iPhone unter den Notizen gewesen sein? Das sage ihm alles nichts. (Auf Vorhalt)
Er habe auch kein Passwort zur WebAdmin von [Spielplattform 2] gehabt (4.4/029).
(Auf Vorhalt weiterer auf seinem Büro-PC und seinem Laptop aufgefundener
Zugriffsspuren auf die WebAdmin-Seiten von [Spielplattform 2] vor dem Wechsel)
Er wisse wirklich nicht, wie diese Spuren auf seine Computer gekommen seien. Er
habe wirklich nichts mit diesen Sachen zu tun. (Auf Vorhalt der auf seinem
Notebook gefundenen Begriffe wie «credit_del_with_key», die bekannt seien von
Automaten, auf denen [Spielplattform 2] gelaufen sei) «Was ist credit?» Er
wisse wirklich nichts davon. Was heisse «key»? So ging die Befragung weiter:
Auf alle Vorhalte beteuerte der Beschuldigte einfach, nichts davon zu wissen
bzw. mit [Spielplattform 2] überhaupt nichts zu tun zu haben. Er könne gar
nicht englisch. Er habe keine E-Mail E.___. Er mache dort nur PC-Reparaturen,
habe aber nichts mit diesen illegalen Sachen zu tun. Im C.___ GmbH-Lager gebe
es keinen anderen E.___. Auf Vorhalt der mehrfach genannten [Kurzname für
Spielplattform 2]-1-Abrechnungen (Excel-Tabellen vom stark verschlüsselten
USB-Stick U1) gab er an, diese Liste kenne er nicht. Wie der Name «[Firmenkürzel
der Firma von E.___]» darauf komme, könne er nicht erklären.
Er wisse nicht, wer «[…]» sei. «alias A.» habe er schon gehört. «alias C.» sei C.___.
Auf Vorhalt des Hilferufs von «[...]» (so auf dem Laptop von E.___ gespeichert)
auf sein Handy: Dazu könne er nichts sagen. Er kenne den Namen nicht und wisse
nicht, woher dieser seine Handy-Nummer gehabt habe. Gleiches gelte für die SMS
von «[…]» zwischen dem 9. und dem 15. Mai 2014: Auch dazu habe er keine
Erklärung.
Aus der Aussagepsychologie gibt es
Erkenntnisse, die sich auf befragte beschuldigte Personen beziehen. Eine beschuldigte Person erzählt im
Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine
Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen (vgl. Daphne Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der
Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft
und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie):
-
Ein unschuldiger
Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die
Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt
beim Thema. Er verwendet treffende und starke Aus-
drücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch
zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.
-
Ein schuldiger Beschuldigter
erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt
zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet
schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und
spricht nicht spontan über seine Unschuld.
Das Aussageverhalten des Beschuldigten E.___
entspricht idealtypisch dem Aussageverhalten eines schuldigen Beschuldigten: Er
wies die detaillierten und konkreten Vorhalte über aufgefundene Spuren auf
seinen Computern und auf seinem Handy pauschal zurück bzw. wollte einfach
nichts davon wissen, ohne sich zu bemühen, der Wahrheit, mithin den möglichen
Gründen für die gefundenen Hinweise, auf die Spur zu kommen. Seine Aussagen
sind als unglaubhaft zu qualifizieren.
4.4.5 Insgesamt bestehen keine
vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte E.___ nach der Inhaftierung der
Gebrüder A.___/C.___/D.___ dafür gesorgt hat, dass die Glücksspielautomaten mit
der [Spielplattform 2] weiter betrieben werden konnten. Er änderte und
verschleierte mit seinen Manipulationen auch den Zugang, um die laufende
Strafverfolgung zu verunmöglichen.
4.5 Hinsichtlich der rechtlichen
Subsumtion kann vollumfänglich auf die Ausführungen zu A.___ verwiesen werden.
Der Beschuldigte E.___ hat sich als Mittäter des Betriebs einer Spielbank ([Spielplattform
2]) ohne die erforderlichen Konzessionen bzw. Bewilligungen schuldig gemacht,
dies im Zeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.4.2 der
Überweisung). Dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst war, kann
keinem Zweifel unterliegen, wurde doch alles hochprofessionell getarnt und
verschleiert. Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang auch
wieder auf die Inhaftierung der Gebrüder A.___/C.___/D.___ am 2. April
2014 verwiesen.
5. F.___
5.1 Dem Beschuldigten F.___ wird unter
Ziffer 1.6.1 der Überweisung Gehilfenschaft zum vorsätzlichen Betreiben der
Spielbank [Spielplattform 2] ohne Vorliegen der dafür notwendigen Konzessionen
oder Bewilligungen, und damit Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung
gegen das Spielbankgesetz, begangen im Zeitraum von mindestens Mai 2013 bis und
mit mindestens Juni 2014, vorgehalten.
Grundsätzlich vorgehalten wird ihm, er
habe mehrheitlich als Begleiter von C.___, manchmal aber auch selbständig für
diesen bzw. dessen Firma C.___ GmbH deren eigene mindestens ca. 20 Kundenlokale
mit mindestens 114 Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2] mit
mindestens den folgenden 28 als Glücksspiele qualifizierten Spielen Mega Bols, American Superball, Extra
Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures, Beach
Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas Poker, Sic
Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II, Magic Fruits, Fenix
Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker, Turbo Poker, American
Poker V, Three Cards, Magic Poker bzw. mit bis zu 43 qualifizierten Spielen, darunter 27 der
vorgenannten sowie Gold
Roulette, Roulette Mirage, Black Hawk, Casino Vegas, Fenix Play 27, Fire Bird,
Football Mania, Golden Lion, Magic Fuits 27, Magic Fruits 81, Magic Hot 4,
Magic of the Ring, Miami Beach, Mystery Jack, Tetrimania, Magic Fruits 4
besucht und mitgeholfen, die Geräte bzw.
die Kunden zu betreuen, entsprechende Serviceleistungen zu erbringen bzw.
erbringen zu lassen wie beispielsweise mit den Betreibern über Einnahmen
abzurechnen und den Anteil zu Gunsten von C.___ einzukassieren, obwohl er
gewusst habe oder in Kauf genommen habe, dass es sich um Glücksspielgeräte
gehandelt habe und die Einnahmen aus dem Glücksspiel gestammt hätten. Als
Anhang 7 liegt der Überweisung eine Liste «Manager C.___/Anzahl Lokale und
Geräte [Spielplattform 2]» bei.
Weiter wird ihm vorgehalten, er habe:
-
Zu diesem
Zweck unter dem Namen [Vorname von F.___] oder «alias F.» über eigens für ihn
programmierte Berechtigungen auf den Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform
2] verfügt, um mit seinem elektronischen Schlüssel Geräte-Manipulationen wie
beispielsweise Kreditlöschungen vorzunehmen zur Auszahlung von Spielgewinnen an
Spieler und/oder zwecks Abrechnung über die Einnahmen;
-
Zu diesem
Zweck auf seinem Mobiltelefon eine Liste von «Managern»/Betreibern von Lokalen
mit Glücksspielgeräten mit der Remote-[Spielplattform 2] samt User-ID und
Passwörtern mitgeführt, um bei entsprechender Einstellung der Geräte daran
ebenfalls die nötigen Manipulationen vorzunehmen;
-
Zu diesem
Zweck über die Webadresse des Administrations-Tools (WebAdmin) der
Remote-Spielplattform verfügt und unter Verwendung dieses Tools Zugang zu den
Konti der Kunden bzw. der Lokale sowie der dort angebotenen Glücksspielgeräte
gehabt und darin Einstellungen prüfen, vornehmen und eventuell ändern können;
-
Zu diesem
Zweck auf seinem Mobiltelefon Fotos von Anleitungen betreffend die Installation
der Glücksspiele der Remote-[Spielplattform 2], deren Verstecken oder Tarnen
etc. gespeichert gehabt, deren Originale aus dem Ordner «PC-Lösungen» aus dem
Lager der C.___ GmbH gestammt hätten.
5.2 Die Vorinstanz erkannte bei F.___
auf einen Freispruch und begründete dies wie folgt (US 83):
In Bezug auf den Hauptvorwurf,
mehrheitlich mit dem Mitbeschuldigten C.___, aber auch selbständig die mindestens
20 Kundenlokale mit mindestens 114 Glücksspielgeräten mit der [Spielplattform
2] besucht zu haben, sei keine strafbare Handlung ersichtlich. Wenn dem
Beschuldigten weiter vorgeworfen werde, er habe mitgeholfen, die Geräte bzw.
Kunden zu betreuen, schwiegen sich die Akten darüber aus, wie dies konkret
geschehen sein solle. Es fänden sich keine Nachweise, dass er effektiv
Geräteeinstellungen vorgenommen habe oder dergleichen. Ferner werde ihm
vorgehalten, er habe entsprechende Service- und Dienstleistungen erbracht bzw. erbringen
lassen wie beispielsweise mit den Betreibern über Einnahmen abzurechnen und den
Anteil zugunsten von C.___ einzukassieren. Auch hier fehle es am Nachweis, dass
F.___ von seinen Berechtigungen auf der RFID-Karte effektiv Gebrauch gemacht
habe. Sodann sei nicht ersichtlich und werde nicht nachgewiesen, wen F.___ dazu
gebracht haben solle, an seiner Stelle Leistungen zu erbringen. Bezüglich des
Einkassierens könnte darin eine Handlung im Sinne einer Gehilfenschaft erblickt
werden.
Im Übrigen reiche es für die Erfüllung
des Tatbestandes der Gehilfenschaft nicht aus, über die Möglichkeit zu
verfügen, gegebenenfalls etwas Inkriminierendes zu tun oder zu unterlassen. Die
Erfüllung des Tatbestandes setze eine konkrete «Hilfeleistung» voraus. In den
Akten fänden sich keine Hin- oder Nachweise, welche belegten, dass der
Beschuldigte F.___ tatsächlich etwas installiert oder programmiert habe.
Vorhandene Berechtigungen, um überhaupt Installationen vornehmen zu können, und
die daraus bestehende Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, liessen nicht
bereits auf Gehilfenschaft schliessen. Folglich habe der Beschuldigte F.___ den
objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zu Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2
SBG nicht erfüllt. Aber auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der
Gehilfenschaft fehle es am Nachweis, dass F.___ vorsätzlich – also im Wissen
darum, Gelder einzukassieren, die aus illegalem Glücksspiel stammten bzw.
stammen könnten – gehandelt habe. Zudem seien die automatisierten Spiele auf
der [Spielplattform 2] erst mit Verfügung vom 25. Juni 2015 rechtskräftig
qualifiziert und am […] 2015 im Bundesblatt publiziert worden. Da eine
Verurteilung im Tatzeitpunkt eine rechtskräftige Qualifikation voraussetze,
welche beim genannten Vorhalt nicht vorhanden gewesen sei, sei F.___ frei zu
sprechen.
5.3.1 Die ESBK bringt in der Berufungsbegründung
vom 3. Dezember 2020 (Ziff. 2.5 S. 17 ff./OGer AS 103 ff.) zum Argument der
Vorinstanz, es seien keine konkreten Handlungen nachgewiesen, vor, es sei
festzuhalten, dass bei fehlendem direktem Beweis nach der Rechtsprechung auch
indirekte Beweise zulässig seien, wie beispielsweise der Indizienbeweis. Die
Vorinstanz verkenne, dass eine erhebliche Reihe von Indizien bezüglich der
Hilfeleistung durch F.___ vorliege. So hätten drei [Spielplattform 2]-Geräte (U[…],
U[…], U[…]) aus dem [Lokal] programmierte Berechtigungen für die Karte des
Benutzers «alias F.» gehabt. Dieselbe Kartennummer habe bei anderen Geräten
auch manchmal auf «alias F.» gelautet. Die Berechtigungen von «alias F.» hätten
es u.a. erlaubt, Spielkredite zu löschen, um Spielgewinne auszubezahlen oder
über die Einnahmen abzurechnen. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass es
sich dabei um F.___ gehandelt habe, der bei der C.___ GmbH von C.___ angestellt
gewesen sei.
Im Rahmen der Hausdurchsuchung bei E.___
am 16. Mai 2014 hätten bei F.___ ein Quittungsbuch der C.___ GmbH für die
Monate April/Mai 2014 gefunden (Ordner 5.7 [12], nachgelieferte Akten ohne
pagina) und zwei Mobiltelefone beschlagnahmt werden können (U[…]und U[…],
5.4/215 ff. und 220). Da C.___ zu dieser Zeit in Untersuchungshaft gesessen
sei, belegten die Quittungen, dass F.___ in der Abwesenheit von C.___
selbständig das Inkasso bei den Kundenlokalen durchgeführt habe. Gemäss den
Quittungen vom April/Mai 2014 habe F.___ bei diesen insgesamt CHF 22‘000.00
abgeholt. Dass es sich dabei um Gelder im Zusammenhang mit der Betreuung von [Spielplattform
2] gehandelt habe, ergebe sich nicht nur aus der dargestellten Betreuung der
Kunden durch die C.___ GmbH, sondern auch aus Aufnahmen, die auf einem der
Mobiltelefone von F.___ vorgefunden worden seien (U[…]5.4/215 ff.). Auf diesen habe sich u.a.
ein Foto vom 2. März 2014 von einer Bildschirm-Teilansicht eines [Spielplattform
2]-Gerätes befunden. Der Bildschirm weise diejenige Ansicht auf, die man
erhalte, wenn das Menu zur Löschung von Krediten geöffnet werde. Die
Löschfunktion an den [Spielplattform 2]-Geräten werde grundsätzlich dann
gebraucht, wenn ein Spieler seinen Gewinn ausbezahlt haben wolle. Mit Fotodatum
vom 23. Januar 2014 sei auf demselben Mobiltelefon (U[…]) von F.___ zudem eine abfotografierte
Liste abgespeichert gewesen, die wie der Bildschirmausschnitt einer
Excel-Tabelle aussehe (5.4/216). Daraus seien unter den drei Spalten «User», «Pass»
und «Name» zehn Einträge vermerkt. Unter User stünden unterschiedliche Zahlen-
bzw. Buchstabenfolgen, vermutlich die User-ID. Bei Pass (wohl für Passwort)
stehe immer derselbe Begriff «alias E. [Zahlenkombination]». Sechs der zehn
Namen dahinter seien der ESBK bekannt: Sie stünden für Lokale bzw. Betreiber
mit [Spielplattform 2]- bzw. früher [Spielplattform 1]-Glücksspielgeräten.
Gegen alle genannten Personen habe die ESBK Strafverfahren geführt (ESBK
62-2011-066, 62-2013-060, 62-2013-094, 62-2014-004, 62-2014-026 und
62-2014-049). Dass F.___ im Besitz der abfotografierten Liste gewesen sei,
lasse den Schluss zu, dass er diese für seine Arbeit benötigt habe, also für
die Vornahme gewisser Einstellungen an den Geräten der aufgeführten Betreiber
bzw. Lokale. Im zweiten beschlagnahmten Telefon von F.___ (U[…]), das er laut eigenen Angaben für das
Geschäft resp. für Kollegen benutzt habe, seien auch Namen von [Spielplattform
2]-Lokalbetreibern und Managern gespeichert gewesen (5.4/220). Darunter sei ein
gewisser «[…]» gewesen, einer der Manager auf den [Spielplattform 2]
Abrechnungsunterlagen.
In Bezug auf F.___ könne anhand von zwei
vorgefundenen USB-Sticks (U[…] und U[…], 5.4/221 und 223) nachgewiesen werden,
dass dieser zumindest während seiner Anstellung bei der C.___ GmbH (von Mai
2013 bis Juni 2014) auch für die Installation von [Spielplattform 2] zuständig
gewesen sei. Auf beiden USB-Sticks, die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 13.
August 2014 in der Privatwohnung von F.___ vorgefunden worden seien, seien
jeweils Installationsmedien für die [Spielplattform 2] abgespeichert gewesen.
Es habe anhand der Seriennummern auch nachgewiesen werden können, dass einer
der USB-Sticks (U[…], 5.4/223) zuvor an einem A.___
zuzuordnenden PC (U[…], 5.4/085) und darüber hinaus auch an einem PC benutzt
worden sei, dessen Harddisk in der Werkstatt der C.___ GmbH vorgefunden worden
sei (U[…], 5.1/156 und 5.4/223). Dies
lasse den Schluss zu, dass zumindest einer der beiden USB-Sticks eindeutig von
der [Spielplattform 2]-Organisation um A.___ gestammt habe.
Zwei weitere bei F.___ vorgefundene
USB-Sticks (U[…] und U[…], 5.4/221 f.) hätten zudem Hinweise
enthalten auf ein gelöschtes Installationsprogramm für [Spielplattform 2] bzw.
ein Update-Programm dafür. Auf einem Laptop von F.___ (U[…], 5.4/224 ff.) hätten sich auch diverse
Fotos, die von einem Backup vom iPhone von F.___ gestammt hätten, befunden. Ein
Foto vom 30. März 2012 zeige eine Kabelverbindung aus dem Inneren eines
Tischgerätes vom Typ «INTERnet», die in grosser Zahl für [Spielplattform 2]
verwendet worden seien (5.4/226). Ein anderes Foto vom 4. Februar 2013 zeige
einen RFID-Leser, verbaut in einem Holzgehäuse mit integriertem
Glücksspiel-Terminal (5.4/226). Es sei erstellt, dass solche Terminals in
Holzgehäusen im Lager der C.___ GmbH gefertigt und auch verkauft würden. Weiter
aufgefundene Fotos umfassten zwei Arbeitsanweisungen (5.4/226), die
ursprünglich aus dem Ordner «PC-Lösungen» aus dem Lager der C.___ GmbH gestammt
hätten. Sie hätten mit der Installation bzw. der Tarnung der [Spielplattform 2]
Software zu tun. Die Tatsache, dass F.___ solche Anweisungen und Fotos auf
seinem Telefon gespeichert habe, lege äusserst nahe, dass er an der «Schaltzentrale»
des operativen Vertriebnetzes der [Spielplattform 2]-Organisation gewesen sei
und es offensichtlich zu seiner Arbeit bei der C.___ GmbH gehört habe, sich um
die [Spielplattform 2]-Geräte zu kümmern.
Durch diese dargelegte und schlüssige
Indizienkette könne nachgewiesen werden, dass F.___ die Organisation um A.___
unterstützt habe, indem er deren [Spielplattform 2]-Geräte bzw. die Kunden betreut
habe und das Inkasso zum Teil übernommen habe. Der Umstand, dass er auch über
eigens für ihn programmierte Berechtigungen auf diversen Geräten verfügt habe,
um dort namentlich Kreditlöschungen vornehmen zu können, belege, dass ihm der
Zweck der Geräte bekannt gewesen sei. Er habe sogar über USB-Sticks verfügt,
mit welchen die [Spielplattform 2] auf neuen Geräten habe installiert werden
können, und er habe auf seinem Handy Fotos mit sich geführt betreffend die
Installation der Glücksspiele und wie diese anschliessend hätten versteckt bzw.
getarnt werden können. Er sei sich daher auch bewusst gewesen, um was für
Einnahmen es gegangen sei, die er zugunsten von C.___ einkassiert habe. Weiter
sei ihm auch dessen Rolle in der Organisation bewusst gewesen. Aufgrund seines
Kontaktes u.a. zu E.___ sei ihm ebenfalls klar gewesen, dass die «Organisation»
nicht einzig aus C.___ bestanden habe, sondern noch weitere Personen involviert
gewesen seien. Mit seinen Handlungen habe F.___ sämtliche Personen der
Organisation um A.___ aktiv unterstützt, den Betrieb der Spielbank [Spielplattform
2] gefördert und damit als Gehilfe sowohl den objektiven wie auch den
subjektiven Tatbestand von Art. 55 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 und Art. 7
SBG erfüllt.
5.3.2 In seiner Berufungsantwort vom 26.
Februar 2021 (OGer AS 149 ff.) liess der Beschuldigte F.___ nebst den formellen
Einwänden (vgl. hierzu vorstehende Ziff. III.) ausführen, die Vorbringen in der
Überweisung seien nicht ansatzweise rechtsgenüglich belegt. Anstatt konkrete
Vorwürfe vorzubringen und diese mit Beweisen zu belegen, werde behauptet, wild
interpretiert und der Horizont des Möglichen ausgereizt. Korrekterweise sei die
Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass mit Blick auf das Beweisergebnis kein
strafrechtlich relevantes Verhalten von Herrn F.___ zu erkennen sei. Dabei
würden auch die in der Berufungsbegründung der ESBK genannten Indizien nichts
beitragen, da diese Ausführungen nicht näher begründet würden. Vorgeworfen
werde dem Beschuldigten F.___ Gehilfenschaft. Dies sei jeder kausale Beitrag,
mit dem ein Gehilfe eine ihm in groben Umrissen bekannte strafbare Tat fördere,
sodass sich die Tat ohne seine Mitwirkung anders abgespielt hätte. Subjektiv
sei erforderlich, dass der Gehilfe wisse oder damit rechne, eine bestimmte
Straftat zu unterstützen und dass er dies wolle oder in Kauf nehme. Daran fehle
es vorliegend. Eine Begleitung von C.___ sei strafrechtlich nicht relevant. Der
Beschuldigte F.___ habe zu keinem Zeitpunkt illegale Tätigkeiten betrieben,
gefördert, unterstützt etc. Er habe einfach seine Arbeit erledigt. Er habe
Unterhaltungsapparate aufgestellt und habe diese abgerechnet, wie es ihm
gezeigt worden sei. Anderes gehe aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig
strafbar sei das allfällige Betreuen von Kunden und das Erbringen von
Servicedienstleitungen, gleiches gelte für das Gelder-Inkasso von
Unterhaltungsapparaten. Auch der reine Besitz von USB-Sticks oder sonstiger
Elektronik, die allenfalls für illegale Zwecke verwendet werden könnten, sei
nicht strafbar. Ob überhaupt und wie diese Datenträger eingesetzt worden seien,
sei der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Es werde einzig erwähnt, dass
solches Material sichergestellt worden sei. Auch im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien dazu keine weiteren konkreten
Ausführungen gemacht worden. Mit Blick auf die technischen Fragestellungen und
insbesondere hinsichtlich der Qualifikation von Spielen zu illegalen
Glücksspielen (Qualifikationsverfügung) wäre es interessant, etwas genauer zu
wissen, was sich der Beschuldigte F.___ wann und wo habe zu Schulden kommen
lassen. Dass keinerlei Konkretisierung – weder in der Anklageschrift noch im
Zuge der mündlichen Verhandlung oder der Berufungsbegründung – gemacht werde,
dürfe nicht zum Nachteil von F.___ gereichen. Dieser sei für die C.___ GmbH
tätig gewesen und sei dazu mit verschiedenen Gerätschaften (Natel, USB etc.)
ausgerüstet worden. Die von seiner damaligen Arbeitgeberin übergebenen Geräte
seien nicht zwingend vom Beschuldigten verwendet worden. Der Besitz von Fotos, USB-Sticks
etc. sei nicht strafbar. Inwiefern damit eine Gehilfenschaft vollbracht worden
sein solle, sei nicht klar.
Weiter werde dem Beschuldigten F.___ zur
Last gelegt, dass offenbar bei gewissen Gerätschaften unter dem Namen «[Vorname
von von F.____» oder «alias F.» […] eine eigens für ihn eingerichtete
Berechtigung erstellt worden sein solle. Der Rückschluss auf den Beschuldigten
mit Namen F.___ sei aus der Luft gegriffen. Ein Administratorenkonto mit
ähnlichem Namen bzw. mit dem gleichen ersten Buchstaben könne nicht als
Rückschluss auf den Beschuldigten F.___ dienen.
Die Behauptungen, der Beschuldigte F.___
habe auf seinem Mobiltelefon eine Liste von Managern/Betreibern von Lokalen mit
Glücksspielgeräten samt User-ID und Passwörtern mitgeführt, um bei
entsprechender Einstellung der Geräte daran ebenfalls die nötigen
Manipulationen vorzunehmen, sei nicht ansatzweise belegt. Der Beschuldigte habe
über eine Liste von Kunden mit Unterhaltungsgeräten verfügt, die er von seiner
Arbeitgeberin erhalten habe. Betreffend die Fotos auf dem Telefon des
Beschuldigten F.___ sei festzuhalten, dass dieser seit Herbst 2013 für die C.___
GmbH gearbeitet habe. Sämtliche Ausrüstung habe er damals erhalten. Die Fotos
stammten aus einer früheren Zeit und seien daher nicht Herrn F.___ zuzuordnen.
Es gebe in den Akten aber verschiedene
Hinweise, die klar gegen eine Delinquenz von F.___ sprächen:
-
Anhand der
beschlagnahmten Quittungen sei erstellt, dass aufgrund der tiefen Beträge diese
sehr wohl von Unterhaltungsapparaten gestammt hätten, zumal die entsprechenden
Unterhaltungsspiele jeweils auf den Quittungen erwähnt würden.
-
Aufgrund der
technischen Anforderungen sei es im Übrigen sehr wohl möglich, dass der
Beschuldigte F.___ von den ganzen (allenfalls illegalen) Geschehnissen nicht gewusst
habe und einfach seinen Job erledigt habe.
-
Nachdem sein
Chef in Untersuchungshaft versetzt worden sei, habe der Beschuldigte F.___
weiterhin die Abrechnungen erledigt und das Geld einkassiert. Wenn er der
Überzeugung gewesen wäre, etwas Illegales zu machen, hätte er damit sicherlich
aufgehört, als er von der Untersuchungshaft verschiedener Leute vernommen habe.
-
Der
Beschuldigte F.___ hätte aller Wahrscheinlichkeit nach sämtliches belastendes
Material entsorgt und nicht weiter zu Hause aufbewahrt, bis die
Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt worden sei.
5.3.3 In der Replik vom 12. April 2021
führt die ESBK aus (Ziff. 5.4 S. 18/OGer AS 436), es spiele keine Rolle, von
wann die festgestellten Fotos stammten. Ebenso sei es unerheblich, ob der
Beschuldigte diese Aufnahmen selber erstellt habe oder ob ihm diese allenfalls
weitergeleitet worden seien. Ausschlaggebend sei, dass auf dem von F.___
benutzten Handy u.a. Fotos von Arbeitsanweisungen vorgefunden worden seien, die
mit der Installation bzw. der Tarnung von [Spielplattform 2] zu tun hätten. Das
Vorhandensein dieser Fotos auf dem Handy von F.___ könne einzig dadurch logisch
erklärt werden, dass er auf den entsprechenden Geräten die Spiele von [Spielplattform
2] installiert und anschliessend den Zugang versteckt habe und er deshalb auf
die entsprechenden Arbeitsanweisungen angewiesen gewesen sei. Aufgrund der
schlüssigen Indizienkette könne als erstellt erachtet werden, dass F.___ die
Organisation um A.___ folglich bei der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz,
ev. gegen das Geldspielgesetz, unterstützt und die entsprechenden Taten
gefördert habe.
5.3.4 Vor dem Berufungsgericht
machte
die Verteidigung geltend (vgl. Audio-Datei: OGer AS 956), es sei lediglich erstellt,
dass sein Klient in einem Arbeitsverhältnis zur C.___ GmbH gestanden sei,
Unterhaltungsautomaten aufgestellt und gewartet sowie Geld abgerechnet habe. Dabei
handle es sich nicht um ein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne der
Gehilfenschaft. Insbesondere der Umstand, dass aus den beschlagnahmten Quittungen
kleine Beträge hervorgegangen seien, spreche dafür, dass es sich um reine Servicearbeiten
gehandelt habe. Zudem müsse der erforderliche subjektive Vorsatz verneint
werden: Die Tatsache, dass sein Klient jeweils Quittungen ausgestellt und
demnach sein Handeln dokumentiert habe, zeige, dass er sicherlich nicht um den von
der ESBK behaupteten angeblich deliktischen Charakter seiner Handlungen gewusst
habe. Des Weiteren falle auf, dass sein Klient nach der Verhaftung von A.___
weiterhin in genau gleicher Weise seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen
sei. Hätte er tatsächlich im Bewusstsein gehandelt, sich an einem illegalen
Geschäft zu beteiligen bzw. dieses als Gehilfe zu fördern, hätte er allerspätestens
im Zeitpunkt der Verhaftung von A.___ damit aufgehört.
5.3.5 Die ESBK hielt dem vor Obergericht
entgegen, es sei gestützt auf die bereits in der Berufungsbegründung und Replik
eingehend dargelegte Indizienkette der Nachweis erbracht, dass F.___ die
Organisation um A.___ wissentlich und willentlich aktiv unterstützt habe (vgl.
Plädoyernotizen, S. 2 f./OGer AS 958 f.).
5.4 Angesichts der erdrückenden Last von
Beweisen, die den Beschuldigten F.___ in Zusammenhang bringen mit dem
Glücksspielgeschäft der Organisation A.___ und dabei namentlich vor dem
Hintergrund der auf ihn lautenden Berechtigungen (der Berechtigte «Vorname von
F.___» und «alias
F.» bzw. «[andere Schreibweise des Aliasname]» kann ihm rechtsgenüglich
zugeordnet werden, vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.3.9.7) ist die Beteiligung
des Beschuldigten in Sinne der Überweisung grundsätzlich erstellt. Allerdings
muss beim Gehilfen eine konkrete Gehilfenschaftshandlung im strafrechtlich
relevanten Zeitraum nachgewiesen werden, im Gegensatz zum Mittäter sind ihm die
Handlungen der Haupttäter nicht zuzurechnen. Diesbezüglich ist vorweg
anzumerken, dass einerseits eine im massgeblichen Zeitraum allenfalls noch
bestehende Berechtigung für Gerätemanipulationen dafür nicht ausreicht und
andererseits die meisten der von der ESBK in der Berufungsbegründung
angeführten Indizien die Zeit vor dem [...]. März 2014 betreffen, so:
- die
Beschlagnahmungen der drei von der ESBK genannten Geräte (U[…], U[…] und U[…])
aus dem Lokal […] mit den programmierten Berechtigungen für die Karte des
Benutzers «alias F.» erfolgten im Jahr 2012 (ESBK-Verfahrensnummer 62-2012-093,
5.1/049);
- Fotos
vom 2. März 2014, vom 23. Januar 2014 und vom 30. Oktober 2013 (5.4b/216);
- Die
auf 5.4b/216 zudem abgebildete Quittung vom 3. April 2014 ist Teil der
nachfolgend zu besprechenden Quittungen der C.___ GmbH);
- Aus
den gefundenen USB-Sticks (U[…], U[…], U[…] und U[…]) ergeben sich wohl Hinweise auf eine
Mitarbeit des Beschuldigten F.___ beim illegalen Glücksspielgeschäft, aber
keine konkreten Handlungen im massgeblichen Zeitraum (Fotos vom 23.1.2012, 16.2.2012,
30.3.2012, 4.2.2013, 21.11.2013 und 26.2.2014: 5.4b/225 f.).
Den massgeblichen Zeitraum ab dem [...].
März 2014 betreffen hingegen die beim Beschuldigten F.___ anlässlich der
Hausdurchsuchung sichergestellten Quittungen. Diese sind im Ordner 5.7 ganz
hinten abgelegt (ohne Paginierung, da von der ESBK nachgereicht). Eine Quittung
betrifft den Einbau eines «Motherboards» in ein «[…]»-Gerät über CHF 800.00,
ausgestellt am 10. April 2014 von einer Unternehmung mit dem Namen […]. Dies
hat mit den illegalen Geschäften offensichtlich nichts zu tun, bezahlt hat die C.___
GmbH. Die weiteren 24 Dokumente betreffen Quittungen (vorgefertigte Formulare
aus einem Quittungsbuch) mit dem Titel «Automatenleerung vom…» und dem Aufdruck
«Aufsteller» C.___ GmbH. Vermerkt ist jeweils das «Lokal» und der «Restaurateur».
Aufgelistet sind danach die betroffenen «Automaten» («Dart», «Fun4Fun», «Töggelikasten»,
«Silverball», «Billard», «Max Fire»), der Gesamtbetrag aus der Entleerung sowie
der «Anteil Restaurateur» (Betrag jeweils von Hand eingetragen: 50 % des
Gesamtbetrages). Am Schluss bestätigt der Restaurateur jeweils
unterschriftlich, den hälftigen Betrag aus der Leerung von CHF (xy) am
Leerungstag vom Aufsteller bar erhalten zu haben. Unterzeichnet sind die
Quittungen seitens der C.___ GmbH von F.___. Die bei der Leerung entnommenen
Beträge belaufen sich auf CHF 350.00 (Restaurant […] vom 29.4.2014) bis CHF
6‘190.00 ([Hotel] in [Ort 1] am 29.4.2014). Die Quittungen datieren zwischen
dem 3. April 2014 und dem 20. Mai 2014, ein Grossteil datiert vom 29. und 30.
April 2014. Der Beweis, dass diese Quittungen Einnahmen aus dem strafbaren
Glücksspielgeschäft der Organisation A.___ betreffen, kann aus folgenden
Gründen nicht als erbracht erachtet werden:
-
Der Anteil
der Organisation A.___ an den illegalen Einnahmen aus Glücksspielen betrug in
der fraglichen Zeit gemäss Akten durchgehend 15 %, was mit den hier
abgerechneten 50 % nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.
-
Ein Anteil
von 50 % am Spielumsatz kann bei Glücksspielen denn auch kaum verrechnet
werden, sind doch auch Spielgewinne /Jackpots auszubezahlen.
-
Die in den
Quittungen genannten Geräte entsprechen nicht den Geräten, auf denen die
Remote-[Spielplattform 2] installiert war.
-
Angesichts
des hochprofessionellen, verschleierten Vorgehens der Organisation um A.___ ist
nicht anzunehmen, dass sie über die illegalen Einnahmen aus dem
Glücksspielgeschäft derart offiziell – mit Aushändigung einer Quittungskopie an
die Betreiber – abgerechnet hätte.
-
Die C.___
GmbH betrieb – neben dem illegalen Glücksspielgeschäft – das Geschäft mit dem
Aufstellen von Spielgeräten gegen einen Anteil aus den Spieleinnahmen. In der
Jahresrechnung 2012/2013 der C.___ GmbH beispielsweise (5.7/091 ff.) wurde ein
Ertrag aus den Automaten von rund CHF 330‘000.00 verbucht (monatlicher Umsatz
somit ca. CHF 27‘500.00). Der Wert der Spielautomaten wurde beim Vermögen (nach
Abschreibungen) mit CHF 52‘340.00 aufgeführt. Es finden sich auch dazugehörige
Inventare über die von der C.___ GmbH aufgestellten Automaten mit Angabe der
Lokale und der jeweils aufgestellten Automaten («Silverball», «Löwendart», «Fun4Four»,
«Töggelikasten» etc.: 5.7/109 ff.). In den Akten findet sich im Ordner 5.7
zwischen den Seiten 160 und 161 («Beschlagnahmte Akten C.___ & Firmen») ein
grosses Bündel analoger Quittungen vom Januar und Februar 2014 mit Beträgen in
vergleichbarer Höhe und aus den gleichen Lokalen, unterzeichnet von C.___.
Diese Quittungen haben sich in den Buchhaltungsunterlagen der C.___ GmbH
befunden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich auch bei den oben
genannten Quittungen um Einnahmen aus dem legalen Geschäft, die auch Aufnahme
in die Jahresrechnung fanden, gehandelt hat. Die ESBK hat die genannten
Quittungen denn auch nie zu den illegalen Einnahmen gerechnet.
Zusammengefasst ist damit davon
auszugehen, dass es sich bei den beschriebenen Quittungen, wie vom Beschuldigten
F.___ behauptet, um Einnahmen aus dem legalen Geschäft der C.___ GmbH gehandelt
hat. Dieser Behauptung des Beschuldigten F.___ in der Berufungsantwort hat die
ESBK in der Replik sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht denn
auch nicht widersprochen.
5.5 Somit lassen sich keine konkreten
Gehilfenschaftshandlungen des Beschuldigten F.___ im strafrechtliche relevanten
Zeitraum nachweisen und der Freispruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.
6. D.___
Den Erwägungen unter Ziffer V.2. ff
(insbesondere V.7. und V.8.) hiervor ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte D.___
von den gemachten Vorhalten freizusprechen ist: Kein ihm zur Last gelegete Vorhalt
betrifft den strafrechtlich relevanten Tatzeitraum.
VIII. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und Vollzugsform
1.1 Das VStrR enthält mit Ausnahme der
Art. 8 und 9 (Strafzumessung bei Bussen resp. Zusammentreffen von strafbaren
Handlungen oder von Strafbestimmungen) keine besonderen
Strafzumessungsbestimmungen. Nach Art. 79 VStrR («Inhalt des Urteils») stellt
das Urteil u.a. die Strafe fest. In Anwendung von Art. 2 VStrR gelangt somit
Art. 47 StGB zur Anwendung.
1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.3 Bei der Bemessung des
Tatverschuldens können verschiedene objektive und subjektive Momente
unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl
um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner
Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen
Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der
Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des
Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität
des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei
sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die
der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der
Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht
beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter
auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das
Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür
aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der
Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter
es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die
Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere
Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.4 Bei den Täterkomponenten sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen.
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zu den Täterkomponenten
auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16.10.2014 E. 2.4.2 mit Hinweis). Gemäss dem
Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 kann indes eine
beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB), nach dem zur Tatzeit geltenden Recht können im vorliegenden Fall
Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen ausgefällt werden. Das Gericht kann gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe
erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder wenn eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 11.2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122 f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart
waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen.
Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von
finanziellen Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des
Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll
die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr
geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen ausgefällt werden
können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige
Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden
müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral
zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans
Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht
bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft – ausser durch Verschulden des
Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur
Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.
mit Hinweis).
1.6 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten
Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider/Roy Garré in: BSK StGB
I, Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2021, Art. 42 StGB N 16 mit zahlreichen Hinweisen).
2. Strafzumessung A.___
2.1.1 A.___ hat sich schuldig gemacht
des Vergehens gegen das Spielbankengesetz, begangen im Zeitraum von [...]. März
2014 bis 8. Mai 2015 durch vorsätzliches Betreiben einer Spielbank mit der
webbasierten «[Spielplattform 2]» und mehrfaches Beschaffen von
Spieleinrichtungen für die Spielbank ohne Vorliegen der dafür notwendigen
Konzessionen oder Bewilligungen (Ziff. I. 1.1.3 Überweisungsschrift). Die
Strafdrohung nach Art. 55 Abs. 1 SBG betrug Gefängnis bis zu einem Jahr, mithin
auch Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, oder Busse bis zu einer Million
Franken.
2.1.2 Vorweg kann vermerkt werden, dass
gegen A.___ eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann: Seine einzige Vorstrafe
liegt zehn Jahre zurück und seit den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen in
den Jahren 2014/2015 hat sich der Beschuldigte A.___ in strafrechtlicher
Hinsicht klaglos verhalten.
2.2.1 Der Beschuldigte hat mit seiner
Gruppierung eine Spielbank mit insgesamt 36 Geräten an 21 Standorten in der
Schweiz bestrieben. Auf jedem Gerät standen während des grössten Teils der Zeit
14 illegale Glücksspiele zur Verfügung. Während eines guten Jahres wurde dabei
ein Spielertrag aus den illegalen Spielen von zumindest CHF 250'000.00 erzielt.
Dass das strafbare Verhalten nicht noch deutlich grösser ausfiel, war einzig
den im Jahr 2014 zunehmenden Interventionen der ESBK – einerseits in mehreren
Lokalen, aber auch direkt bei der Gruppierung – zu verdanken. Das Spielbankengesetz bezweckte,
einen sicheren und
transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten, die Kriminalität und die
Geldwäscherei in oder durch Spielbanken zu verhindern sowie sozialschädlichen
Auswirkungen des Spielbetriebes vorzubeugen (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das verletzte
Rechtsgut, der Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, wurde durch
das illegale Betreiben einer Spielbank in diesem grossen Umfang ohne jegliche
Schutzmassnahmen erheblich gefährdet. Die Spielgeräte standen grundsätzlich
einer unbeschränkten Anzahl Spielern und Spielerinnen zur Verfügung. Es fanden
keine Kontrollen statt und es hatten somit auch Personen Zugang, die
überschuldet waren oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen
konnten, oder welche Spieleinsätze riskierten, die in keinem Verhältnis zu
ihrem Einkommen und ihrem Vermögen standen. Das allein zeigt, dass es sich
objektiv nicht mehr um einen leichten Fall handelt. Die «Spielbank A.___» wurde
hochprofessionell betrieben, die Zugänge zur [Spielplattform 2] waren getarnt
und auch die ganze Gruppierung arbeitete gut organisiert und versteckt unter
Zuhilfenahme von Firmen wie der C.___ GmbH, welche im Geschäft mit
Unterhaltungsgeräten tätig war. Die Gruppierung um A.___ hat mit technisch
ausgefeilten Methoden die Automaten als legale Internetterminals getarnt, bzw.
solche zu Geldspielautomaten umgerüstet. Belastend wirkt sich überdies aus,
dass bei den Spielen eine sehr geringe Auszahlungsquote («very low payout»)
eingestellt wurde, was sich aus den technischen Geräteanalysen ergibt.
2.2.2 In Bezug auf seinen Tatbeitrag ist
A.___ als Initiator und eigentlicher «Kopf» der Gruppierung zu qualifizieren.
Er knüpfte zu Beginn die Kontakte ins Ausland, namentlich zur [Firma 2 in Polen]
bzw. N.___ und nach Österreich zu M.___. A.___ organisierte die Ab- und
Loslösung von M.___ von dessen Verpflichtungen und übernahm per August 2010 den
Account von M.___ mit monatlichen Server- und Fixgebühren von rund EUR
10'000.00 für die Servernutzung und die Exklusivrechte der webbasierten
Spielplattform «[Spielplattform 1]». In tatsächlicher Hinsicht lief der Account
über den Bruder von A.___, den mitangeschuldigten C.___, welcher mit seiner
Firma, der C.___ GmbH, die Infrastruktur zur Verfügung stellte. Das Networking lief
jedoch über den Beschuldigten A.___. In seinen Händen liefen die Fäden
zusammen. Dieser war auch Inhaber der für die strafbare Tätigkeit zentralen
Domain «[Spielplattform 2].com». Zu beachten ist, dass für den Zeitraum vor dem
[...]. März 2014 ein Freispruch erfolgt ist, dennoch darf dieses Verhalten von A.___
bei der Beurteilung seiner Rolle und seines Tatbeitrages im strafrechtlich
relevanten Zeitraum nicht ausser Acht gelassen werden.
2.2.3 Das strafbare Verhalten erfolgte
aus rein finanziellen Interessen, was sich als egoistisches Motiv
verschuldenserhöhend auswirkt. Zur Höhe des erzielten Gewinnes können wie
bereits erwähnt keine exakten Berechnungen erfolgen, er muss aber vor dem
Hintergrund der getätigten umfangreichen Aufwendungen auch im strafrechtlich relevanten
Zeitraum erheblich gewesen sein. Dazu kann auch auf die nachfolgenden
Ausführungen zur Bestimmung der Ersatzforderung verwiesen werden.
2.2.4 Der Beschuldigte A.___ handelte
mit direktem Vorsatz. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht
hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Angesichts
dessen, dass er Eigentümer des [Hotels] in [Ort 1] war (und ist) und zur
Tatzeit über ein weit überdurchschnittliches Einkommen verfügte (in den Akten
zu A.___ finden sich Steuerunterlagen pro 2013; damals erzielte A.___ ein
Nettoeinkommen von CHF 398'722.00, welches sich aus Lohnzahlungen der A.1___
GmbH, der A.3___AG, A.1___ AG und der [Firma 3] zusammensetzte: 6.1a/110), wäre
es ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, und
die Entscheidung gegen die Rechtsordnung wirkt sich verschuldenserhöhend aus.
2.2.5 Klar verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen ist weiter der Umstand, dass der Beschuldigte A.___ am 2. April
2014 für über einen Monat in Untersuchungshaft versetzt worden war, er aber
danach seine strafbare Tätigkeit unbeeindruckt fortsetzte.
2.2.6 Insgesamt ist das Tatverschulden
als mittelschwer bis schwer zu qualifizieren, was im vorgegebenen Strafrahmen
einer Strafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe entspricht.
2.3.1 A.___ kam in […] im Kosovo zur
Welt. Er ist gelernter […]-Mechaniker. Im Erwachsenenalter kam er mit seinen
Eltern in die Schweiz, wo er im Jahr […] eine [Doppelstaatsbügergin]]
heiratete. Aus der Ehe entstammt ein Sohn (geb. […]). Zwischenzeitlich liessen
sich die beiden scheiden und A.___ lebt seit 13 Jahren in einer neuen
Partnerschaft. Diese Umstände wirken sich neutral aus.
2.3.2 A.___ ist vorbestraft: Das
Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte ihn am 26. Oktober 2011 wegen einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung, versuchter Nötigung,
Freiheitsberaubung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer bedingt
vollziehbaren 12-monatigen Freiheitsstrafe (bei einer Probezeit von zwei
Jahren) sowie einer Busse von CHF 500.00. Vorstrafen haben umso weniger
Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3, E. 1c/dd S. 10). Von Geringfügigkeit kann bei dieser Vorstrafe nicht
die Rede sein. Da die Vorstrafe 10 Jahre zurückliegt, ist sie nur noch marginal
straferhöhend – um fünf Tagessätze – zu berücksichtigen.
2.3.3 Im Strafverfahren verhielt sich A.___
grundsätzlich korrekt. Trotz der nahezu erdrückenden Beweislage bestritt er
aber die gegen ihn gerichteten Vorwürfe vehement. Dieses Verhalten zeugt weder
von Einsicht noch Reue, was sich allerdings bei der Strafzumessung neutral
auswirkt, da das Bestreiten ein Recht des Beschuldigten ist.
2.3.4 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit
hinsichtlich der auszusprechenden Geldstrafe ist beim Beschuldigten A.___ nicht
erkennbar.
2.3.5 Zu vermerken ist eine recht lange
Verfahrensdauer, die allerdings mit dem Umfang und der hochkomplexen Materie
des Verfahrens gut erklärbar ist. Die Beschuldigten waren zu keiner Kooperation
bereit, was wohl ihr Recht ist, aber die Verfahrensdauer belastet hat. Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht zu erkennen. Hingegen ist der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB erfüllt: Dieser
Strafmilderungsgrund ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn
mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind (BGE 140 IV 145 E.
3.1 S. 148 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26.2.2019
E. 3.3). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Sachurteils und damit
vorliegend das Urteilsdatum des angefochtenen Entscheids massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148; 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4; Urteil 6S.282/2005 vom 31.1.2007
E. 3.5). In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses
Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit zum
massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils seit der Tat verstrichen ist
(genanntes Urteil 6B_1053/2018 vom 26.2.2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall sind seit der Tat sechseinhalb Jahre verstrichen, die
Verjährungsfrist beträgt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB sieben Jahre.
Die Geldstrafe ist aus diesem Grund von 275 auf 230 Tagessätze zu mildern.
2.3.6 Die Täterkomponenten sind
insgesamt für die Strafzumessung neutral zu gewichten, sodass es bei einer Geldstrafe
von 230 Tagessätzen bleibt.
2.4.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF
3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2
StGB).
2.4.2 Im Berufungsverfahren reichte der
Beschuldigte A.___ eine Kopie der – nicht unterzeichneten – Steuererklärung pro
2020 ein. Darin werden ein Nettoeinkommen von CHF 50'178.00 und zusätzlich ein
Wertschriftenertrag von CHF 3'720.00 ausgewiesen. Das
Wertschriftenvermögen beläuft sich insgesamt auf CHF 945'500.00, davon
entfallen knapp CHF 300’0000.00 auf die Anteile an den Firmen A.1___ AG, A.2___
AG, A.1___ GmbH und [Kurzname für Spielplattform 2]l SH P.K Kosovo. Der
Beschuldigte A.___ ist geschieden und bezahlt offenbar keine
Unterhaltsbeiträge. Daraus errechnet sich ein Tagessatz von CHF 119.80 bzw.
abgerundet CHF 110.00 (Jahresnettoeinkommen von CHF 53'898.00 geteilt durch 12
Monate, geteilt durch 30 Tage, abzüglich pauschal 20 %).
2.4.3 Die Ausfällung einer
Verbindungsbusse – bei gleichzeitiger analoger Reduktion der Anzahl Tagessätze
Geldstrafe – erfolgt nach obergerichtlicher Praxis insbesondere bei Vorliegen
einer Schnittstellenproblematik. Wer ein Vergehen begeht, soll nicht besser
wegkommen, als wer sich lediglich der konsumierten Übertretung strafbar macht. Mit
der ESBK (vgl. deren Ausführungen zur Strafzumessung betreffend D.___ und F.___,
Plädoyernotizen S. 21 ff./OGer AS 977) ist vorliegend von einer
Schnittstellenproblematik auszugehen. Da eine Übertretung gemäss Art. 56 SBG aber
längst verjährt wäre, ist im vorliegenden Fall auf die Aussprechung einer Verbindungsbusse
zu verzichten.
2.5 In Bezug auf die Legalprognose ist
festzuhalten, dass die einzige, nicht einschlägige Vorstrafe von A.___ zehn
Jahre zurückliegt. Auch die hier zu beurteilenden Vorgänge spielten sich vor
mehr als sechs Jahren ab, seither hat sich der Beschuldigte A.___ klaglos
verhalten. Damit besteht – bis auf die nicht erkennbare Einsicht und Reue auf
Seiten des Beschuldigten – kein Anlass für eine ungünstige Prognose und dem
Beschuldigten kann der bedingte Strafvollzug bei Ansetzung einer minimalen
Probezeit von zwei Jahren gewährt werden.
2.6 An die Strafe ist dem Beschuldigten im
Erstehungsfall die ausgestandene Untersuchungshaft (2.4.2014 - 16.5.2014, total
45 Tage) anzurechnen.
3. Strafzumessung C.___
3.1.1 Die Strafdrohung nach Art. 55 Abs.
1 des Spielbankengesetzes betrug Gefängnis bis zu einem Jahr, mithin auch
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, oder Busse bis zu einer Million Franken
3.1.2 Auch gegenüber C.___ ist zur
Abgeltung des Vergehens gegen das Spielbankengesetz eine Geldstrafe
auszusprechen.
3.2 Hinsichtlich des objektiven und
subjektiven Tatverschuldens von C.___ kann weitgehend auf die entsprechenden
Erwägungen zu A.___ verwiesen werden. Es ist festzuhalten, dass er neben seinem
Bruder A.___ eine zentrale Rolle im Netzwerk spielte und zusammen mit seiner C.___
GmbH bedeutende Beiträge leistete. Als eigentlicher Initiator und Kopf der
Gruppierung ist aber eindeutig A.___ auszumachen. Auch der Beschuldigte C.___
führte das strafbare Verhalten nach der Untersuchungshaft unbeirrt weiter. C.___
erzielte im Jahr 2014 ein Nettoeinkommen von CHF 113'882.00 (5.7/169), weshalb
es ihm ein Leichtes gewesen wäre, sich an die Rechtsordnung zu halten. Das
Tatverschulden von C.___ ist damit im oberen Bereich eines mittelschweren
Verschuldens anzusiedeln, was einer Strafe von 230 Tagessätzen Geldstrafe
entspricht.
3.3 C.___ ist am […]. 1976 im Kosovo
geboren. Nach dem Abschluss der Schulzeit absolvierte er eine Lehre als […]-Mechaniker.
Im Jahr 1998 kam er als Asylbewerber in die Schweiz. Er ist verheiratet und der
Vater eines […] Kindes. Weiterhin ist er Inhaber der Firma C.___ GmbH. Seinen
Aussagen gemäss erzielt er aktuell ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'500.00.
Seine Ehefrau sei auch arbeitstätig und erziele ein Nettoeinkommen von CHF
3'500.00. Vor Berufungsgericht wollte der Beschuldigte keine Angaben zu seinen
aktuellen persönlichen Verhältnissen machen.
Auch der Beschuldigte C.___ ist im
Strafregister verzeichnet: Das Amtsgericht Olten-Gösgen hat auch ihn am 26. Oktober
2011 wegen einfacher Körperverletzung, Nötigung und Vergehen gegen das
Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit einer Probezeit von
zwei Jahren verurteilt. Diese Vorstrafe wirkt sich nur noch marginal
straferhöhend – um fünf Tagessätze – aus.
Hinsichtlich Strafempfindlichkeit,
Verhalten im Strafverfahren, Einsicht und Reue sowie Verfahrensdauer kann
vollumfänglich auf die Erwägungen zu A.___ verwiesen werden.
Zu berücksichtigen bleibt die
Strafmilderung nach Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB: Aus diesem Grund ist die
Geldstrafe von 235 Tagessätzen auf nunmehr 200 Tagessätze zu reduzieren.
3.4 Auch der Beschuldigte C.___ hat im
Berufungsverfahren eine Kopie der – nicht unterzeichneten – Steuererklärung pro
2020 eingereicht. Darin deklariert er ein Nettoeinkommen von CHF 83'662.00. Die
Ehefrau von C.___ deklarierte eigene Einkommen von total netto CHF 52'000.00.
Das Wertschriftenvermögen beträgt CHF 466'000.00, im Umfang von CHF 380'000.00
ist darin die C.___ GmbH enthalten. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von
CHF 6'972.00 und einem Pauschalabzug von 25 % ergibt sich ein Tagessatz von CHF
174.30 bzw. abgerundet CHF 170.00.
3.5 Auch C.___ ist für die Geldstrafe
der bedingte Strafvollzug zu gewähren mit einer Probezeit von zwei Jahren.
3.6 Im Erstehungsfall sind dem
Beschuldigten 52 Tage ausgestandener Untersuchungshaft (2.4.2014 - 23.5.20104) an
die Strafe anzurechnen.
4. Strafzumessung E.___
4.1.1 Die Strafdrohung nach Art. 55 Abs.
1 des Spielbankengesetzes betrug Gefängnis bis zu einem Jahr, mithin auch
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, oder Busse bis zu einer Million Franken
4.1.2 Auch gegenüber dem Beschuldigten E.___
ist zur Abgeltung des Vergehens gegen das Spielbankengesetz eine Geldstrafe
auszusprechen.
4.2 Hinsichtlich des objektiven und
subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten E.___ kann weitgehend auf die
entsprechenden Erwägungen zu A.___ verwiesen werden. Der Beschuldigte E.___ war
in der Organisation gegenüber A.___ und auch C.___ in klar untergeordneter
Stellung tätig. Er war als Techniker u.a. mit Softwareinstallationen (z.B.
Parametrierung) betraut, die er teilweise auch über seine Unternehmung [E.___
GmbH] ausgeführt hat. Seine wichtige Bedeutung für die Spielbank A.___ zeigte
sich auch darin, dass der Beschuldigte E.___ über die erforderlichen Kenntnisse
verfügte, um das System via WebAdmin nach der Verhaftung von A.___ und C.___
zwecks Verschleierung zu ändern. Damit schuf er die Voraussetzung, die
Spielbank auch weiterhin möglichst ungestört betreiben zu können. Dies war für
den Fortbestand der Spielbank A.___ bedeutsam. Der Beschuldigte E.___ wurde von
den Lokalverantwortlichen kontaktiert, wenn Probleme auftauchten. Alles in
allem hatte er jedoch wenig Einfluss auf den Umfang und die Strategie der
Spielbank A.___. Er hatte auch keine Managerposition inne. Auch E.___ handelte
vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Äussere oder innere
Umstände, die es ihm verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten,
sind nicht ersichtlich. Der Steuerveranlagung pro 2013 kann entnommen werden,
dass E.___ Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF
101'984.00 erzielte (5.9/61). Dies entsprach einem monatlichen Nettogehalt von
gerundet CHF 8'400.00, weshalb er sich problemlos an die Rechtsordnung
hätte halten können. Im Ergebnis resultiert ein mittelschweres Verschulden im
mittleren Bereich, dem eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen entspricht.
4.3 Über E.___s Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse finden sich nur wenige Hinweise in den Akten. Er ist
am […].1972 in […] in Serbien-Montenegro geboren und zwischenzeitlich mit Z.___
verheiratet. Er hat zwei Kinder (geb. […] und […], 5.9/48), ist selbständiger
Informatiker und gründete am 9. Februar 2012 die […] Firma E.___, welche jedoch
am […] 2014 gelöscht wurde. Am […] 2013 gründete er schliesslich die E.___ GmbH.
Er ist nicht vorbestraft. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu A.___ und C.___
verwiesen werden. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 lit. e StGB ist die Strafe
auf 150 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren.
4.4 Im Berufungsverfahren reichte der
Beschuldigte E.___ einen Lohnausweis pro 2020 über CHF 40'692.00, bezahlt von
seiner Firma E.___ GmbH, ein. Die von Amtes wegen eingeholte Steuererklärung
pro 2020 weist daneben ein Nettoeinkommen der Ehefrau von knapp CHF 27'000.00
sowie ein Nettovermögen von CHF 88'000.00 aus. Beide Kinder befinden sich in
der zweiten Hälfte der Lehre. Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie folgt: CHF
40'692 geteilt durch 12 und geteilt durch 30, was CHF 113.00 ergibt. Unter
Berücksichtigung des Pauschalabzuges (20 %) sowie des Kinderabzuges (12,5 %)
resultiert ein Tagessatz von CHF 79.00 bzw. abgerundet CHF 70.00.
4.5 Auch E.___ ist für die Geldstrafe
der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre
festzusetzen.
IX. Nebenfolgen
1. Allgemeines zu den Einziehungen und
Ersatzforderungen
1.1 Nach Art. 46 Abs. 1 VStrR sind vom
untersuchenden Beamten Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein
können (lit. a), Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der
Einziehung unterliegen (lit. b) und die dem Staate verfallenden Geschenke und
anderen Zuwendungen (lit. c) mit Beschlag zu belegen. Andere Gegenstände und
Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die
Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es
zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen
Pfandrechtes als erforderlich erscheint (Art. 46 Abs. 2 VStrR).
Im Gegensatz zu Art 263 Abs. 1 lit. b
StPO, wonach Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder
einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn die Gegenstände und
Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten,
Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, kennt das VStrR keine
solche sog. Kostendeckungsbeschlagnahme (Eicker/Frank/Achermann,
Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 196).
1.2 Das VStrR regelt in Art. 66 nur die
selbständige Einziehung etwa für Fälle, bei denen das Strafverfahren nicht zu
einem Strafbescheid oder zur Überweisung des Beschuldigten an das Strafgericht
führt und gleichwohl nach Gesetz Gegenstände oder Vermögenswerte einzuziehen,
Geschenke oder andere Zuwendungen verfallen zu erklären sind oder an Stelle
einer solchen Massnahme auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist (Abs. 1).
Gestützt auf Art. 2 VStrR bzw. Art. 333 StGB gelangen für die Sicherungs- und
Vermögenseinziehung die Einziehungsregeln nach Art. 69 - 73 StGB zur Anwendung
(Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 251).
1.3 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht
auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen,
die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die
durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die
Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände
unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
Die in Art. 69 StGB geregelte
Sicherungseinziehung führt zur Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex
zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen
Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung)
ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist
somit der Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit vor i.w.S. gefährlichen
Gegenständen. Damit ist die Sicherungseinziehung von der Vermögenseinziehung
gemäss Art. 70/71 StGB abzugrenzen, bei der es nicht um Sicherung vor
gefährlichen Gegenständen, sondern um die Abschöpfung von Vermögen geht (vgl.
dazu und zum Folgenden: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: BSK
StGB I, Art. 69 StGB N 2 ff.). Die Sicherungseinziehung erfolgt somit unter
folgenden, kumulativen Voraussetzungen:
-
Es ist eine Straftat
begangen worden oder eine solche wurde zumindest ernsthaft vorbereitet; nicht
relevant ist dabei, ob es tatsächlich zu einem Strafurteil kommt. Als Straftat
kommt jede Straftat nach dem Recht des Bundes (inkl. Nebenstrafrecht), also
auch eine Übertretung oder eine versuchte Straftat, in Frage.
-
Es werden Gegenstände
aufgefunden, die zur strafbaren Handlung einen Konnex aufweisen, indem sie zur
Begehung der strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren (instrumenta
sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (producta
sceleris).
-
Die fraglichen Gegenstände
stellen eine konkrete Gefährdung dar für die Sicherheit von Menschen, für die
Sittlichkeit oder für die öffentliche Ordnung.
-
Die Einziehung erweist sich
im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips als gerechtfertigt.
Die Sicherungseinziehung erfolgt
ausdrücklich ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person. Es
genügt somit eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige
Straftat. Möglich ist die Sicherungseinziehung insbesondere auch bei Vorliegen
von Prozess- oder Verfahrenshindernissen wie Verjährung der Straftat. Mit BGE 117 IV 239 hat das Bundesgericht erkannt (Regeste):
«a) Die
Unschuldsvermutung steht der Einziehung von Deliktswerkzeugen und von durch
strafbare Handlungen erlangten Vermögenswerten nach Eintritt der absoluten
Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Anknüpfungstat nicht entgegen (E. 3).
b) Der Richter kann und
muss, auch wenn ein Strafverfahren wegen der Anknüpfungstat nicht (mehr)
durchgeführt werden kann, prüfen, ob die Einziehungsvoraussetzungen erfüllt
sind (E. 4).
c) Offengelassen, ob es in
Bezug auf die sachliche Massnahme der Einziehung eine absolute
Verfolgungsverjährung gibt und welche relative Verjährungsfrist gilt.
Jedenfalls kann die kurze absolute Verfolgungsverjährungsfrist von zwei Jahren,
die das Gesetz für Übertretungen vorsieht, für die Einziehung der mit
Übertretungen zusammenhängenden Vermögenswerte (hier Spielgelder und
Spielgewinne) nicht gelten (E. 5; teilweise Änderung der Rechtsprechung).»
Tatwerkzeuge sind unabhängig davon
einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können
(BGE 125 IV 185 betr. Hanfsamen). Entscheidend ist die durch den Täter
realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob
die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die
öffentliche Ordnung gefährden. An diese Gefährdung sind keine übermässigen
Anforderungen zu stellen; es genügt, dass diese wahrscheinlich ist, wenn die
fraglichen Vermögenswerte nicht eingezogen werden (BGE 125 IV 187, 124 IV 123).
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit
kann es beispielsweise an der Zwecktauglichkeit einer Sicherungseinziehung
fehlen, wenn der Gegenstand problemlos wiederbeschafft werden kann. Nach dem
Subsidiaritätsprinzip darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der
Sicherung es erfordert. Einzuziehen ist grundsätzlich nur der gefährliche Teil
eines Gegenstandes. Ein Erlös aus der Verwertung eines einzuziehenden
Gegenstandes ist dem Eigentümer zu erstatten, da dieser vom Sicherungszweck
nicht mehr gedeckt ist (BGE 117 IV 346). Die Verhältnismässigkeit i.e.S.
erfordert überdies ganz allgemein, dass zwischen dem anvisierten Ziel
(Sicherung) und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges
Verhältnis besteht; daran kann es etwa fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll,
die weiterbestehende Gefährdung dagegen gering ist.
Abgelehnt wird die Möglichkeit der
Einziehung von Geld als Tatinstrument, bis auf denkbare Ausnahmen im Rahmen von
organisierter Kriminalität oder bei Geldwäscherei (Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.]: BSK StGB I, Art. 69 StGB N 16).
1.4 Weiter verfügt das Gericht die
Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind
oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern
sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das Recht zur Einziehung verjährt
nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren
Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung
Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden
Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so
kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB).
Sind diese der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf einen
Ersatzforderungsanspruch des Staates gegenüber dem Täter in gleicher Höhe (Art.
71 Abs.1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die
Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Abs. 2). Die
Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung
(irgendwelche) Vermögenswerte des Beschuldigten mittels
Ersatzforderungsbeschlagnahme sichern, wobei
die Beschlagnahme bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein
Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates begründet (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die
Vermögenswerte müssen keine Beziehung zur Straftat aufweisen.
Die in Art. 70 und 71 StGB geregelte
Vermögenseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Vermögen, das aus
strafrechtlichen Gründen nicht bei seinem Inhaber belassen werden soll. Diese
Ausgleichseinziehung dient in erster Linie dem Ausgleich deliktischer Vorteile,
dahinter steht das sozialethische Gebot: «Strafbares Verhalten soll sich nicht
lohnen» (BGE 125 IV 6). Die Ausgleichseinziehung erfasst den deliktisch
erlangten Vermögenswert in natura und soll – ohne repressiven Charakter –
lediglich der Wiederherstellung der gerechten Ordnung dienen. Die Wegnahme der
Beute ist – jedenfalls solange sie unter Wahrung der Verhältnismässigkeit nach
dem Nettoprinzip erfolgt – keine Strafe, da der Erwerb nicht rechtmässig
erfolgte.
Die Ausgleichseinziehung gemäss den Art.
70 und 71 StGB erfolgt unter folgenden, kumulativen Voraussetzungen:
-
Es ist eine Straftat
begangen worden; irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer
Verurteilung kommt (auch wenn dieser Passus nicht ausdrücklich wiederholt
wird). Auch hier kommen sämtliche strafbaren Handlungen des eidgenössischen
Rechts in Frage, auch Übertretungen. Es genügt erneut eine objektiv und
subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat (BGE 125 IV 6). Eine
Verjährung vor Verjährung der Einziehung verhindert somit eine
Ausgleichseinziehung nicht.
-
Durch die Straftat
(adäquater Kausalzusammenhang) sind unrechtmässige Vermögenswerte erlangt
worden (Tatgewinn), oder es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen (Tatlohn). Massgeblich ist – entgegen dem zu
engen Wortlaut – der abstrakte Vermögensvorteil, unabhängig davon, ob dieser
(auch bzw. noch) in Form von konkreten Vermögenswerten vorliegt.
Primärer Ausgleichsmechanismus ist die
Einziehung «in natura» gemäss Art. 70 StGB. Mit der Naturaleinziehung werden
konkrete (schmutzige) Vermögenswerte aus dem Gesamtvermögen des
Einziehungsbetroffenen ausgeschieden und direkt in die Verfügungsmacht des
Staates überführt.
Subsidiärer Ausgleichungsmechanismus ist
die Ersatzforderung, die dann zum Zuge kommt, wenn die deliktischen oder
deliktisch erlangten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind. Das Gericht
ordnet diesfalls eine Ersatzforderung in «gleicher Höhe» an, um zu verhindern,
dass derjenige begünstigt wird, dem es gelingt, das durch die Straftat Erlangte
zu veräussern oder zu verbrauchen, bevor es beschlagnahmt werden kann.
Naturaleinziehung und Ersatzforderung
bezwecken beide die Abschöpfung des deliktischen Vorteils. Ein wesentlicher
Unterscheid besteht jedoch in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht: Die «in
natura» in die Verfügungsmacht überführten deliktischen Vermögenswerte kommen
allein dem Staat zu. Demgegenüber hat sich der Staat bei der Ersatzforderung
entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des SchKG das vorgefundene Substrat
mit den übrigen Gläubigern des Einziehungsbetroffenen zu teilen, es besteht
mithin kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates bei der späteren
Zwangsvollstreckung (Art. 71 Abs. 3 StGB).
Aus den Bestimmungen des StGB betreffend
die Einziehung von Vermögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung
einer staatlichen Ersatzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des
einzuziehenden Vermögenswerts nach dem Bruttoprinzip oder nach dem Nettoprinzip
zu verfahren ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts neigt zur Anwendung des
Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit (BGE 124 I 6 E. 4b/bb mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat
allerdings im zitierten Entscheid die Anwendung des Bruttoprinzips durch
Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung im Umfang des erzielten Umsatzes
im Falle von Widerhandlungen gegen eine kantonale Heilmittelverordnung durch
unzulässige gewerbsmässige Abgabe von Medikamenten in Anbetracht des kantonalen
Rechts, des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Natur der Widerhandlung
als verfassungswidrig qualifiziert. In der Lehre wird überwiegend die
Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip
anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten
Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll. In einem
Teil der Lehre wird von jeglichem Schematismus abgeraten und dafür eingetreten,
in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung
vorzunehmen und zu prüfen, ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der
strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in
diesem Umfang vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (Florian Baumann
in: BSK StGB I, Art. 70/71 StGB N 32 mit Hinweisen; zum Ganzen nicht
publizierte E. 11 von BGE 133 IV 112; Urteil 6B_697/2009 vom 30.3.2010 E.
2.2).
Das Recht zur Einziehung verjährt gemäss
Art. 70 Abs. 3 StGB grundsätzlich unabhängig von der Anlasstat frühestens nach
sieben Jahren, soweit nicht die Anlasstat einer längeren Verjährungsfrist
unterworfen ist.
Im Urteil 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 (E.
3.5 und 3.6) hatte das Bundesgericht über die Einziehung/Ersatzforderung zu
befinden aus dem Betrieb von 14 Spielautomaten des Typs «Super Cherry 600»,
welche abweichend von der bewilligten Version dieses Typs mit einer sog.
Starpot-Funktion versehen gewesen waren, die gleich einem «Jackpot» den
Spielern einen zusätzlichen Spielanreiz boten. Wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a
SBG wurde der Beschuldigte vom Obergericht mit einer Busse von CHF 4’000.00
bestraft. Weiter ordnete das Obergericht gestützt auf Art. 70 StGB die
Einziehung der beschlagnahmten Kasseninhalte aus den 14 Automaten im
Gesamtbetrag von CHF 69'551.00 an und setzte gestützt auf Art. 71 StGB die
Zahlung einer Ersatzforderung im Umfang von CHF 339'530.00 fest. Ferner
wurden die beschlagnahmten 14 Starpot-Programmkarten (EPROMs) zwecks
Vernichtung eingezogen. Durch den Betrieb der 14 Glücksspielautomaten wurde im
massgebenden Zeitraum unstreitig ein Umsatz (in Form von Bruttoeinnahmen) im
Gesamtbetrag von CHF 469'287.00 erzielt. Der Einziehung wurde ein reduzierter
Betrag von CHF 409'081.00 zugrunde gelegt. Die kantonalen Gerichtsbehörden
erkannten daher unter Berücksichtigung des beschlagnahmten Bargeldbetrags von CHF 69'551.00,
der gemäss Art. 70 StGB eingezogen wurde, gestützt auf Art. 71 StGB auf eine
staatliche Ersatzforderung in der Höhe von CHF 339'530.00. Damit gelangte im
Ergebnis ein gemässigtes Bruttoprinzip zur Anwendung. Das Bundesgericht führte
dazu aus:
«3.3 Die
inkriminierten Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz, durch welche die
Beschwerdeführerin Vermögenswerte erlangte, sind lediglich Übertretungen, für
welche das Gesetz allerdings Busse bis zu 500'000 Franken androht (Art. 56 Abs.
1 SBG, Art. 106 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 3 StGB). Die inkriminierten
Widerhandlungen bestehen darin, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin
eventualvorsätzlich 14 Automaten des Typs ‘Super Cherry 600’ betrieb, die in
Missachtung der massgebenden übergangsrechtlichen Bestimmungen durch
Ausstattung mit einer Starpot-Funktion unzulässigerweise verändert worden waren.
Der Betrieb der Automaten ‘Super Cherry 600’ ohne Abänderung durch den Einbau
der Starpot-Funktion wäre unstreitig zulässig gewesen. Daraus folgt, dass nur
allfällige Mehreinnahmen eingezogen werden können, die gerade infolge der
rechtswidrigen Abänderung der Automaten durch den Einbau der Starpot-Funktion
erlangt wurden. Nur diese allfälligen Mehreinnahmen können der strafbaren
Handlung, d.h. dem Betrieb der in unzulässiger Weise abgeänderten Automaten,
zugerechnet werden. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, welche
Bruttoeinnahmen im massgebenden Zeitraum durch den zulässigen Betrieb der
unveränderten Automaten ohne Starpot-Funktion erzielt worden wären. Diesen
Betrag hätte die Vorinstanz von den Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb der durch
den Einbau der Starpot-Funktion in unzulässiger Weise abgeänderten Automaten
abziehen müssen. Nur der daraus resultierende Differenzbetrag wurde durch
strafbare Handlung erlangt und unterliegt daher der Einziehung. Die Vorinstanz
ist nicht nach diesem Prozedere verfahren und hat somit Bundesrecht
verletzt.
3.4 Allerdings lässt sich
nicht ohne weiteres ermitteln, welche Bruttoeinnahmen die Beschwerdeführerin
durch den zulässigen Betrieb der 14 Automaten ‘Super Cherry 600’ ohne deren
unzulässige Änderung durch den Einbau der Starpot-Funktion erlangt hätte und
welche Mehreinnahmen somit die Beschwerdeführerin durch den Betrieb der
Automaten mit der Starpot-Funktion erzielte. In einer solchen Konstellation, in
welcher sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt, kann das Gericht ihn schätzen
(Art. 70 Abs. 5 StGB, Art. 59 Ziff. 4 aStGB). Dabei können auch allenfalls
noch vorhandene Unterlagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden, aus
welchen sich ergibt, welche monatlichen Umsätze mit den 14 Automaten vor deren
Abänderung erzielt wurden.
3.5 Vom dergestalt
ermittelten beziehungsweise geschätzten Vermögenswert sind keine Abzüge
vorzunehmen. Im Besonderen fällt auch ein Abzug der Kosten für die Anschaffung
und den Einbau der Software betreffend die Starpot-Funktion ausser Betracht, da
diese Software von der Beschwerdeführerin nur rechtswidrig verwendet werden
konnte. Die Vorinstanz hat denn auch die 14 beschlagnahmten
Starpot-Programmkarten (EPROMs) zwecks Vernichtung eingezogen, was die
Beschwerdeführerin nicht anficht.
3.6 Die Beschwerdeführerin
ist allerdings der Meinung, der Betrag des einzuziehenden Vermögenswerts sei
auf 10,2 % des durch den Betrieb der 14 veränderten Automaten im massgebenden
Zeitraum erzielten Umsatzes festzulegen, da sie beispielsweise im
(repräsentativen) Geschäftsjahr 2004 im Rahmen ihrer gesamten
Geschäftstätigkeit ein Betriebsergebnis von 10,2 % ihres Bruttoumsatzes
erwirtschaftet habe.
Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Sie hätte die offensichtlich unhaltbare Konsequenz, dass
selbst der innerhalb eines Unternehmens durch strafbare Handlungen erlangte
Nettoerlös nicht eingezogen werden könnte, wenn das Unternehmen im Rahmen
seiner gesamten Geschäftstätigkeit einen Verlust erlitten hätte, womit
keinerlei Bezug mehr zwischen der Straftat und dem dadurch erlangten
Vermögenswert bestünde.»
In BGE 146 IV 201 erwog das Bundesgericht
im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens (gegen Teilnehmer eines
illegalen Pokerturniers, Regeste):
« Art.
70 und 71 StGB; Berechnung der Ersatzforderung im Zusammenhang mit
Vermögenswerten, welche im Rahmen eines illegalen Pokerturniers gewonnen
wurden.
Anwendung des Brutto- oder
Nettoprinzips bei der Festlegung einer Ersatzforderung (Zusammenfassung und
Bestätigung der Rechtsprechung; E. 8.3). Vorliegend haben die von der
Einziehung betroffenen Personen an illegalen Pokerturnieren teilgenommen, sich
dadurch aber – im Gegensatz zum Organisator der Turniere – nicht strafbar
gemacht. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit rechtfertigt es sich daher, die
Ersatzforderung des Staates gegenüber den Pokerturnierteilnehmern nach dem
Nettoprinzip zu bemessen und von den einziehbaren Pokerturniergewinnen jeweils
das hierfür aufgewendete Startgeld (‘Buy-In’, bestehend aus dem Spieleinsatz
und einer Rake) zum Abzug zuzulassen (E. 8.4).»
Von Bedeutung und deshalb erwähnenswert
ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Erwägung 5.3.4 des schon
mehrfach angesprochenen Grundsatzentscheides BGE 138 IV 106:
« 5.3.4
Ob allenfalls der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt ist, wonach
bestraft wird, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung,
Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt, und ob
gegebenenfalls eine Einziehung der durch den Betrieb erlangten Vermögenswerte
in Betracht käme, ist vorliegend nicht zu prüfen, da eine solche Straftat weder
eingeklagt ist noch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und des
gerichtlichen Strafverfahrens bildete.»
Lässt sich der Umfang der einzuziehenden
Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmen, so
kann das Gericht eine Schätzung vornehmen (Art. 70 Abs. 5 StGB): Die Bestimmung
dürfte entgegen dem Wortlaut weniger auf das deliktische Konkretum als auf den
abstrakten unrechtmässigen Vorteil (Art. 70 StGB) bzw. auf die Festsetzung der
entsprechenden Ersatzforderung (Art. 71 StGB) ausgerichtet sein. Die
Voraussetzungen der Einziehung (Anlasstat und Tatkonnex) sind nach den üblichen
strafprozessualen Grundsätzen zu beweisen, die Schätzung bezieht sich
ausschliesslich auf die Bezifferung des einzuziehenden Betrages (Urteil des
Bundesgerichts 6S.300/2003 vom 30.10.2013 E. 2). Die Schätzung wird sich – wie
oben bereits erwähnt – im Rahmen dessen bewegen müssen, was unter dem Aspekt
der Unschuldsvermutung und auch der Eigentumsgarantie (gerade noch) tolerierbar
ist: Gemäss Bundesgericht muss feststehen, dass der geschätzte Vorteil nicht
höher ist als der tatsächlich erlangte unrechtmässige Vorteil (BGE 125 IV 4).
1.5 Art. 442 Abs. 4 StPO bietet dem
Gericht die Möglichkeit, seine Forderungen aus Verfahrenskosten mit
Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen
Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Mit
Ersatzforderungen können dagegen solche Forderungen aus Verfahrenskosten
aufgrund von Art. 71 Abs. 3 StGB in fine nicht verrechnet werden, ansonsten die
Beschlagnahme – entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 71 Abs. 3 StGB – bei der
Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung faktisch gerade ein Vorzugsrecht zu
Gunsten des Staates darstellen würde.
2. A.___
2.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des
Beschuldigten A.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 108 ff.):
-
Der bei der
Hausdurchsuchung im [Hotel] vom 18. Juni 2013 in den vorgefundenen
Glücksspielautomaten beschlagnahmte Betrag von CHF 671.75 (Kasseninhalt) wurde
gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen, da dieser offensichtlich aus dem
illegalen Glücksspiel und damit aus einer Straftat gestammt habe (Ziffer
1.1.1).
-
Der im Rahmen der
Hausdurchsuchung am Privatdomizil des Beschuldigten A.___ beschlagnahmte Betrag
von rund CHF 13'309.05 sei hingegen an den Beschuldigten A.___ zuzüglich Zins
zu 5 % ab dem 22. April 2014 zurückzugeben. Da das VStrR keine
Kostendeckungsbeschlagnahme kenne, könne der Betrag auch nicht zur Deckung
allfälliger Verfahrenskosten zurückbehalten werden (Ziffer 1.1.1).
-
Gleich verhalte es sich bei
dem am 16. August 2019 vom Kanton Solothurn an die ESBK überwiesenen Betrag von
CHF 21'350.00 als Entschädigung für eine Landabtretung. Dieser Betrag sei dem
Beschuldigten zuzüglich 5 % Zins ab dem 16. August 2019 zurückzugeben (Ziffer 1.1.2).
-
Die am 18. Juni 2013 im [Hotel]
beschlagnahmten vier Geräte (Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…], Automat [Spielplattform 3] […] Automat INTERnet [Spielplattform 2] U[…] und Automat Super Cherry 600 U[…]), bei welchen es sich allesamt um
illegale Glücksspielautomaten handle, würden nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art 69
Abs. 1 und 2 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
vernichtet (Ziff. 1.1.3).
-
Die beschlagnahmten
Computer PC-Eee all-in-one U[…], U[…],
U[…], U[…],
U[…], U[…], U[…],
U[…] und der PC- HP U[…]
sowie die ebenfalls beschlagnahmten Terminal-PC [Spielplattform 2] U[…], U[…],
U[…], U[…],
U[…] und U[…],
die beiden Computer PC-MSI U[…] und PC-Asus Eee Top U[…] würden zur Verwertung eingezogen. Auch
diese Gegenstände hätten dem illegalen Glücksspiel gedient und unterlägen nach
Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung. Da die Geräte generell auch
legal genutzt werden könnten, würden diese verwertet, nachdem sie neu
aufgesetzt und sämtliche Spuren und Verbindungen zum illegalen Glücksspiel
gelöscht und beseitigt worden seien. Ein allfälliger Erlös werde an die vom
Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet. Bei
Unverwertbarkeit würden die Computer in Anwendung von Art. 69 Abs. 2 StGB
vernichtet (Ziff. 1.1.4).
-
Die drei USB-Sticks U1, U[…] und U[…]
würden unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit
glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an A.___
zurückgegeben. Eine Verwertung unter Anrechnung an die Verfahrenskosten
erscheine bei diesem elektronischen Kleinmaterial (Massenware)
unverhältnismässig (Ziff. 1.1.5).
-
Die beschlagnahmten
Geschäftsunterlagen Ordner schwarz A.___ Steuererklärungen, Ordner grün A.1___
AG Jahresrechnung 2008 / Steuern 2008 / Diverses / Buchhaltungskonti 2008,
Ordner gelb A.1___ AG Jahresrechnung 2009 / Steuern 2009 / Diverses /
Buchhaltungskonti 2009, Ordner blau A.1___ AG Jahresrechnung 2010 / Steuern
2010 / Diverses / Buchhaltungskonti 2010 / Belege 2010, Ordner grau A.1___ AG
Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2011, Ordner gelb A.2___ AG
Geschäftsjahr 2005 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärungen
usw., Ordner weiss A.2___ AG Geschäftsjahr 2009 / Jahresrechnung /
Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege, Ordner blau A.2___ AG
Geschäftsjahr 2010 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung /
Belege, Ordner schwarz A.2___ AG Geschäftsjahr 2011 / Jahresrechnung /
Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege, Ordner weiss A.3___AG
Geschäftsjahr 2012 / Abschlussunterlagen / Belege, Ordner blau 2013 A.___
Privat / [...] / VISA / Belege, Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / Jan. /
Feb. / März 2013, Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung / April / Mai / Juni 2013,
Ordner weiss A.1___ AG / Löhne 2012, Ordner blau A.1___ AG /
Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2012 und der Ordner blau A.2___ AG
Geschäftsjahr 2012 / Jahresrechnung /Finanzbuchhaltung / Steuererklärung /
Belege, Mappe Rot: Dokumente betr. Darlehen […] und Quittungen und 1 Bund
Code-Karten «[Firma 3]» würden an A.___ zurückgegeben. Es handle sich um
persönliche Geschäftsunterlagen, die in casu nicht der Sicherungseinziehung
nach Art. 69 Abs. 1 StGB unterlägen. Die letztgenannten beiden Unterlagen
befänden sich bei der Polizei Kanton Solothurn, die restlichen Unterlagen
befänden sich bei den Verfahrensakten.
-
A.___ habe sich innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der
Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände zu äussern oder den Verzicht auf
die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte
als Verzicht auf die Rückgabe und habe die Vernichtung der Gegenstände zur
Folge (1.1.6).
-
Gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO
werde die Beschlagnahme einer Forderung der Schuldnerin oder dem Schuldner
angezeigt, mit dem Hinweis, dass eine Zahlung an die Gläubigerin oder den
Gläubiger die Schuldverpflichtung nicht tilge. Die strafprozessuale Kontosperre
stelle eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266
Abs. 4 StPO dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2018 vom 7.6.2018 E. 2.2).
Mit Ausnahme
des Geschäftskontos der A.1___ AG Nr. [...] bei der […] Kantonalbank
(nachfolgend «[Bankenkürzel]»), welches zur Sicherung der Ersatzforderungen
weiterhin beschlagnahmt bleibe, würden sämtliche Kontosperren aufgehoben und
die Kontoguthaben freigegeben. Dies betreffe das [...] Universalkonto von A.___
[Kontonummer], [...] [Sparen 3], [...] [Geschenksparkonto], [...] [Sparkonto
Hypothek], [...] [Geschäftskonto A.1___ GmbH], [...] [Konto A.2___ GmbH], [...]
[Geschäftskonto A.3___ GmbH], [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.1___
GmbH], [...]Bank Genossenschaft [Kontokorrent A.2___ AG], [...]Bank
Genossenschaft [Kontokorrent A.1___ AG], […] [Privatkonto A.___], […] [Sparkonto
A.___], […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH] und […] Sparkasse [...] A.2___ AG [Liegenschaften]
[Mietzinskonto] (Ziff. 1.1.7).
-
Zumal das VStrR keine
Kostendeckungsbeschlagnahme kenne, bleibe die Beschlagnahmung und Kontosperre
für das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...] bei der [...] (Saldo per 1.
Januar 2020 = CHF 427'310.51), im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung,
gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB bis zum Betrag von CHF 42'500.00
bestehen. Dies entspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen
Handelns im Bereich von Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 45 Abs. 1 VStrR und Art.
197 Abs. 1 lit. c StPO). Indessen werde das Kontoguthaben im Betrag von CHF
384’810.50 freigegeben. Dieses sei mit 5 % ab 29. April 2014 zu verzinsen (Ziff.
1.1.8).
-
Würden Liegenschaften
beschlagnahmt, so werde eine Grundbuchsperre angeordnet; diese werde im
Grundbuch angemerkt (Art. 266 Abs. 3 StPO).
Die verfügten
Grundbuchsperren würden aufgehoben, da mit der verbleibenden Beschlagnahme und
aufrechterhaltenen Kontosperre für das Geschäftskonto der A.1___ AG Nr. [...]
bei der [...] die Ersatzforderungen gesichert seien. Die hiermit aufgehobenen
Grundbuchsperren beträfen die Liegenschaft des Beschuldigten A.___ in [Ort 5],
das Wohn- und Geschäftshaus [...], das Wohn- und Geschäftshaus [...], das Wohn-
und Geschäftshaus […], 13/1.1000 an der Immobilie […], das verselbständigte
Miteigentum 1/147 am Grundstück […] sowie die Liegenschaft […] (Ziff. 1.1.9).
-
Die vom Beschuldigten A.___
an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF
42'500.00 und entspreche einer Schätzung des Gerichts. Berechnet wurde die
Ersatzforderung wie folgt: Die aus den Akten ermittelten zehn Lokale hätten für
die durchschnittliche Dauer von zehn Monaten rund 2,1 Geräte in Betrieb gehabt.
Der errechnete Bruttospielertrag pro Gerät und Monat belaufe sich auf CHF
4'246.67. Aufgrund der tatsächlichen Geräte und deren Aufstelldauer im
Deliktszeitraum vom [...]. März 2014 bis zum 8. Mai 2015 ergebe sich eine
Aufstellung von neun Geräten, die insgesamt 20 Monate lang in Betrieb gewesen
seien. Dies ergebe gegen die Beschuldigten eine Ersatzforderung von CHF 85'000.00
(20 Monate x CHF 4'246.67 = CHF 84'933.33). Angesichts dessen, dass A.___
als eigentlicher Drahtzieher der Spielbank A.___ zu qualifizieren sei, erachte
es das Gericht als angemessen, seinen Anteil auf 50 %, ausmachend CHF 42'500.00,
festzusetzen (Ziff. 1.1.10).
2.2 Die ESBK lässt dazu in ihrer
Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 beantragen, A.___ sei zu einer
Ersatzforderung von CHF 8‘528‘825.90, eventualiter CHF 2‘395‘745.82, subeventualiter
CHF 657‘668.88 zu verurteilen. Sie macht in der Rechtsschrift einzig
Ausführungen zur Berechnung der Höhe der Ersatzforderung (S. 21 ff., die
entsprechenden Berechnungen wurden vorne unter Ziffer VII.1.4.2 bereits
dargelegt).
A.___ lässt in seiner Berufungsantwort
vom 26. Februar 2021 dazu ausführen, zufolge vollständigen Freispruchs seien
alle Beschlagnahmungen aufzuheben und sämtliche Gegenstände und Werte
freizugeben. In der Begründung der eigenen Berufung vom 26. Februar 2021 wird
insbesondere zu den Ersatzforderungen Stellung genommen. Diese Ausführungen des
Beschuldigten A.___ wurden bereits in Ziffer VII.1.4.3 hiervor wiedergegeben.
In der Replik vom 12. April 2021 der
ESBK werden die bereits unter Ziffer VII.1.4.2 hiervor wiedergegebenen
Ausführungen zur Berechnung der Ersatzforderungen gemacht. Namentlich wird
erneut darauf verwiesen, dass selbst wenn man davon ausgehen sollte, die
Beschuldigten hätten sich wegen fehlender Qualifikation vor dem [...]. März
2014 nicht gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. a SBG strafbar gemacht, handle es sich
bei den Erträgen ab dem 4. März 2013 um deliktisch erlangte Vermögenswerte, da
die Handlungen in diesem Fall eindeutig unter Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG zu
subsumieren seien. Damit seien die Kasseninhalte einzuziehen und ab diesem
Zeitpunkt Ersatzforderungen festzusetzen.
2.3 Über die gegenüber A.___ getätigten
Beschlagnahmungen kann – weitgehend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – wie
folgt entschieden werden:
2.3.1 Beschlagnahmungen vom 18. Juni
2013 im [Hotel]: Es handelt sich dabei vorweg um sechs Terminal-PC mit der [Spielplattform
2] (Geräte Nummern U[…] bis […]), zwei Automaten INTERnet mit aufgeschalteter [Spielplattform
2] (Geräte U […] und […]) und einen Automaten [Spielplattform 3] (Gerät Nr. […]).
Alle diese Geräte stellen instrumenta sceleris dar und sind nach Art. 69 StGB
einzuziehen und zu vernichten. Es handelte sich um Geräte mit automatisierten
Glücksspielen, die der ESBK nicht vorgeführt worden waren und deren Betrieb damit
(auch vor der Qualifikation der einzelnen Spiele als Glücksspiele) illegal war.
Es handelte sich um Verstösse gegen Art. 56 Abs. 1 lit. c SGB, der objektive
und subjektive Tatbestand sind erfüllt. Dass die Straftat verjährt ist, ist
nach den obigen Ausführungen nicht von Belang.
In Bezug auf die Geräte U[…]/U[…]/U[…]
sind die Einziehung und Vernichtung denn auch bereits rechtskräftig (Ziffer 1.7
des Urteils). Auf die von der Vorinstanz noch vorgesehene Möglichkeit des
Beschuldigten, einige dieser Geräte auf seine Kosten neu aufzusetzen und dabei
sämtliche Spuren und Verbindungen zum illegalen Glücksspiel zu löschen und zu
beseitigen und die Geräte danach zu verwerten (da diese Geräte grundsätzlich
auch legal genutzt werden könnten) sowie den allfälligen Verwertungserlös an
die vom Beschuldigten A.___ zu tragenden Verfahrenskosten anzurechnen, ist, da
unverhältnismässig, zu verzichten. Es ist absehbar, dass die Kosten für die «Bereinigung»
der Geräte und die Verwertungskosten deutlich höher sein werden als ein
allfälliger Verwertungserlös: Die entsprechenden Geräte (Personal-Computer)
sind achteinhalb oder mehr Jahre alt und können somit kaum mehr verkauft
werden, und wenn dann sicher nicht kostendeckend. Die Geräte sind deshalb
einzuziehen und durch den Bund zu vernichten. Zum gleichen Resultat würde im
Übrigen schlussendlich ohne Zweifel die erstinstanzliche Lösung führen (vgl.
Ziffer 1.11 des Urteils).
Gleiches gilt für die weitere Hardware
wie diverse PCs (PC MSI U[…], U[…] Asus Eee Top PC) und den USB-Stick U1: Auch
sie dienten dem illegalen Glücksspielgeschäft und sind als instrumenta sceleris
einzuziehen und durch den Bund zu vernichten.
Die Kasseninhalte von total CHF 681.75
wurden den Geräten mit Glücksspielen im [Hotel] entnommen. Da wie gezeigt nur
ein geringer Anteil davon (1/58) aus bereits
qualifizierten und damit rechtlich relevanten Glücksspielen stammte, ist der
beschlagnahmte Betrag (zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 18.6.2013) vom Bund an den
Beschuldigten A.___ herauszugeben.
2.3.2 Beschlagnahmung von Unterlagen vom
2. April 2014 aus der Privatliegenschaft von A.___ in [Ort 5] und aus den
Geschäftsräumlichkeiten in [Ort 1]: Die Herausgabe an den Beschuldigten A.___
gemäss Ziffer 1.10 des erstinstanzlichen Urteils ist rechtskräftig.
2.3.3 Die in der Scheune der
Geschäftsräume der A.1___ AG in [Ort 1] am 2. April 2014 beschlagnahmten
Gegenstände sind ebenfalls einzuziehen. Es handelt sich einerseits um einen
Automaten Super Cherry 600 (bereits rechtskräftig eingezogen gemäss Ziffer 1.7
des erstinstanzlichen Urteils). Andererseits handelt es sich um insgesamt acht
PC Eee all-in-one (Geräte Nummern U[…] bis U[…] sowie U[…] bis U[…]) und einen
PC HP (U[…]). Auf alle diese Geräte hat der Beschuldigte A.___ vor Ort
verzichtet und sie der ESBK zur Vernichtung überlassen. Diese Geräte sind somit
ebenfalls einzuziehen und durch den Bund zu vernichten.
2.3.4 Einzuziehen und zu vernichten sind
ebenfalls die beiden USB-Sticks U[…]und U[…], welche am 10. April 2014 aus
einem Fahrzeug der A.1___ GmbH sichergestellt worden sind.
2.3.5.1 Am 2. April 2014 wurden in der
Privatliegenschaft von A.___ Bargeldbeträge in verschiedenen Währungen von
insgesamt CHF 13‘627.30 beschlagnahmt. Der Nachweis eines deliktischen
Ursprungs dieser Geldbeträge kann nicht erbracht werden, sodass die Beträge vom
Bund dem Beschuldigten A.___ zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 2. April
2014 herauszugeben sind. Dass diese Beträge nicht über die Berufung auf Art. 56
Abs. a lit. c SBG eingezogen werden können, wird nachfolgend bei der
Festsetzung der Ersatzforderungen begründet.
2.3.5.2 Ebenfalls ist der am 16. August
2019 vom Kanton Solothurn an die ESBK überwiesene und von letzterer
beschlagnahmte Betrag von CHF 21‘350.00 nebst Zins zu 5 % ab dem 16.
August 2019 durch den Bund an den Beschuldigten A.___ herauszugeben.
2.3.6 Weiter wurden diverse
Kontoguthaben und Grundstücke im Wert mehrerer Millionen Franken von A.___ und
dessen Firmen beschlagnahmt (verfügte Kontosperren und Grundbuchsperren). Da
die Ersatzforderung gegenüber A.___ gemäss nachstehenden Erwägungen (vgl. Ziff.
IX.2.3.7.1) CHF 22‘500.00 beträgt, sind alle Grundstücke und die Konti bis auf
eine Ausnahme freizugeben: Die Kontosperre über das Geschäftskonto der A.1___
AG Nr. [...] bei der […] Kantonalbank
(Saldo per 1. Januar 2020 = CHF 427'310.51) bleibt bis zum Betrag von CHF 22'500.00
zu Gunsten des Bundes im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung
bestehen. Das darüber hinaus gehende Kontoguthaben wird nach Rechtskraft des
Urteils freigegeben. Über
eine allfällige Verzinsungs- bzw. Entschädigungspflicht für Einbussen während
der Dauer der Beschlagnahme ist weiter unten bei den Kosten- und
Entschädigungsfragen zu befinden.
2.3.7 Ersatzforderungen gegenüber A.___,
C.___ und E.___
2.3.7.1 Der im strafrechtlich relevanten
Zeitraum mit den verbotenen Glücksspielen erreichte Bruttospielertrag wurde auf
mindestens CHF 250‘000.00 festgesetzt (vgl. hierzu im Einzelnen die Berechnung
unter vorstehender Ziff. VII.1.5.7). Der Gruppierung A.___ wurden nach den
Ausführungen der ESBK und der Aktenlage im rechtlich massgeblichen Zeitraum
Abgaben von 15 % des Bruttospielumsatzes geleistet. Nur dieser Gewinn der
Gruppierung kann als Grundlage für die Ersatzforderung dienen, entgegen der
ESBK und der Vorinstanz kann nicht auf den gesamten Bruttospielumsatz
abgestellt werden. Ein Anteil von 15 % am massgeblichen Bruttospielertrag von
CHF 250‘000.00 beläuft sich auf CHF 37‘500.00. Die Vorinstanz hat die von
ihr berechneten Gewinne der Gruppierung A.___ aus den Abgaben der
Betreiber/Lokalverantwortlichen und die sich daraus ergebende Ersatzforderung
zur Hälfte auf A.___, zu je 20 % auf dessen Bruder C.___ und B.___ sowie zu 10 %
auf E.___ aufgeteilt. B.___ wird nun vollumfänglich freigesprochen. Die Ersatzforderung
wird daher ermessensweise zu 60 % oder CHF 22‘500.00 dem Beschuldigten A.___
und zu 30 % oder CHF 11‘250.00 dem Beschuldigten C.___ und zu 10 % oder
CHF 3‘750.00 dem Beschuldigten E.___ zur Bezahlung auferlegt.
2.3.7.2 Die ESBK macht – auch im
Berufungsverfahren – weitere Ersatzforderungen für die Zeit vor dem [...]. März
2014 geltend: Nebst den Geräten, die nachweislich ab dem [...]. März 2014 in
Betrieb gewesen seien, sei es auch erforderlich, dass alle deliktisch erlangten
Vermögenswerte berücksichtigt würden, bei denen die Vermögenseinziehung zum
Urteilspunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Die Verjährungsfrist der
Vermögenseinziehung entspreche gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB grundsätzlich der
Verfolgungsverjährung, betrage aber mindestens sieben Jahre. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte dies auch für Ersatzforderungen
(Urteil des Bundesgerichts 6S.184/2003 vom 16.9.2003 E. 3.1; siehe auch BGE 141 IV 305 E. 1.4). Somit müssten bei der Berechnung der Ersatzforderung alle
Geräte mit einer nachgewiesenen Betriebsdauer ab dem 4. März 2013
berücksichtigt werden. Dies entspreche auch dem Vorgehen der Vorinstanz
bezüglich der Kasseninhalte aus den Geräten aus dem [Hotel] sowie aus dem Gerät
U[…], deren Einziehung die Vorinstanz richtigerweise
verfügt habe.
2.3.7.3 Die Verjährungsfrist der
Vermögenseinziehung entspricht gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB grundsätzlich der
Verfolgungsverjährung der Anlasstat, beträgt aber mindestens sieben Jahre,
woraus folgt, dass Vermögenswerte, die durch gemäss Art. 109 StGB verjährte
Übertretungen erlangt worden sind, noch während vier Jahren eingezogen werden
können (BGE 141 IV 309, 129 IV 310). Die allgemeinen Regeln über die
Verfolgungsverjährung sind analog anwendbar (BGE 141 IV 310; 129 IV 314
f.). Ist somit ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB
ergangen, so tritt auch die Verjährung von Vermögenswerten nicht mehr ein
(Urteil des Bundesgerichts 6B_424/2011 E. 4.3, bestätigt in BGE 141 IV 310).
Für das Bestimmen der Ersatzforderung gelten dieselben Verjährungsregeln wie
für die Einziehung (BGE 141 IV 309). Die ESBK macht gestützt darauf eine
Ersatzforderung gestützt auf den Übertretungstatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit.
c SBG (Aufstellen von Spielsystemen
oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung zum
Zweck des Betriebs) geltend: Auch wenn die Straftat längst verjährt sei, seien
es die damit bis zum 4. März 2013 erzielten Erlöse zur Zeit des
erstinstanzlichen Urteils nicht gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das
Bundesgericht hat im bereits mehrfach zitierten leading case BGE 138 IV 106 Folgendes
erwogen:
«5.3.3
Durch den Betrieb der Automaten des Typs ‘Tropical Shop’ in der Zeit von März
2006 bis zum 16. Mai 2006 in drei Gaststätten wurde mithin der Tatbestand von
Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nicht erfüllt.
5.3.4
Ob allenfalls der Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. c SBG erfüllt ist, wonach
bestraft wird, wer Spielsysteme oder Glücksspielautomaten ohne Prüfung,
Konformitätsbewertung oder Zulassung zum Zwecke des Betriebs aufstellt, und ob
gegebenenfalls eine Einziehung der durch den Betrieb erlangten Vermögenswerte
in Betracht käme, ist vorliegend nicht zu prüfen, da eine solche Straftat weder
eingeklagt ist noch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und des
gerichtlichen Strafverfahrens bildete.»
Damit schliesst das Bundesgericht zu
Recht aus, dass bei der Frage der Einziehung (und damit ebenso bei der
Festsetzung der Ersatzforderung) eine Strafbestimmung (vorliegend ebenfalls
Art. 56 lit. c SBG) herangezogen wird, die weder eingeklagt ist noch Gegenstand
des Verwaltungsstrafverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens bildete.
3. C.___
3.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des
Beschuldigten C.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 113 ff.):
-
Anlässlich der am 2. April
2014 bei der C.___ GmbH durchgeführten Hausdurchsuchung wurde aus dem Safe
Bargeld in verschiedenen Fremdwährungen im Gesamtbetrag von umgerechnet CHF
56'990.45 sichergestellt. Ferner wurde der Kasseninhalt von CHF 19.50 aus dem
Gerät U[…], einem illegalen Glücksspielautomaten, sichergestellt.
Die Vorinstanz hat den Betrag von CHF 19.50 (Kasseninhalt) – da offensichtlich
aus dem illegalen Glücksspiel stammend – gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ohne
Anrechnung an die vom Beschuldigten C.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten
eingezogen. Der Betrag von CHF 56'990.45 wäre mangels Nachweises eines
Deliktskonnexes grundsätzlich vollständig und mit Zins zu 5 % ab dem 2. April
2014 herauszugeben. Nach Abzug der Ersatzforderung von CHF 17'000.00, für
welche die Beschlagnahme aufrecht erhalten bleibe, sei somit der Restbetrag von
CHF 39'990.45 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 2. April 2014 an den
Beschuldigten C.___ herauszugeben (Ziffer 3.1).
-
Die vom Beschuldigten C.___
an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF 17'000.00
und entspreche einem Anteil von 20 % an der gesamten Ersatzforderung. Zur
Berechnung der Ersatzforderung werde auf die Ausführungen zum Beschuldigten A.___
verwiesen (Zifff. 3.2).
-
Die sichergestellten zwei
Tischgeräte [Spielplattform 3] U[…] und U[…], der Automat Super Cherry 1000 U[…],
das INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…] sowie der Automat Photoplay U[…] und die Eproms für 2 Super Cherry
würden als illegale Glücksspielautomaten nach Art. 69 StGB eingezogen und nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet (3.3).
-
Weiter würden die
beschlagnahmten Harddisks U[…], U[…],
Samsung HD080HJ/P SODEJ2NP121762 U[…], U[…],
Seagate Barracuda 80 GB U[…], Seagate Barracuda […], U3, Hitachi Deskstar 40GB U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], Hitachi Deskstar 40 GB U […], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], 80 GB ohne Etikette 432392-001 U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], mit Aufschrift «Test Linux» U[…], mit Aufschrift «Test Windows» U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], U[…],
Western Digital WX21A83S8214 U[…], Seagate Barracuda7200.10 80 GB U[…], U[…]Seagate
Barracuda U[…], Western Digital Caviar 80 GB U[…], Samsung 80 GB U[…],
Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Samsung 160 GB U[…],
Seagate Barracuda 7200.7 40 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.9 80 GB U[…], Western Digital Caviar 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Samsung 80 GB U[…],
Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…], Hitachi Deskstar 40 GB U[…], U[…],
U[…], U[…],
Western Digital Caviar Blue 320 GB U[…],
Western Digital Caviar 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], auf Brett U[…],
ExcelStor Jupiter 80 GB U[…], U[…]
und U[…] sowie die USB-Sticks takeMS U[…], «takeMS» U[…],
«OFFNEUSETTINGS» U[…], Sony 8GB «WIN KIOSK» U[…], «takeMS» U[…],
gelb transparent U[…], U[…],
U[…], U[…],
[…].com U[…], Verbatim schwarz U[…], Kingston DTLocker+ U[…], DTLocker+ U[…],
DTLocker+ U[…], USB-Stick U[…],
Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…] und
Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…],
die Speicherkarten SanDisk Extreme III 2GB U[…],
SSD Fenglei 32 GB U[…], SSD SanDisk Ready, Cache U[…], SSD U[…],
SSD Kingston U[…], SSD SanDisk Ready Cache U[…], [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U[…], die Computer PC mit Noteneinzug U[…], Steg Uv, Asus EeeTop U[…], Packard Bell mit Noteneinzug U[…], Dell U[…] und Laptop Acer U[…]unter Kostenfolge für die Aussonderung
und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme
entlassen und an C.___ zurückgegeben.
Eine
Verwertung unter Anrechnung an die Verfahrenskosten erscheine bei diesen
elektronischen Einzelkomponenten (Massenware) hinsichtlich des zu erwartenden
Erlöses unverhältnismässig, weshalb davon abgesehen werde (Ziff. 3.4).
-
Der beschlagnahmte Monitor
U[…] und Bondrucker zu U[…] würden an C.___ zurückgegeben. Es
handle sich nicht um Gegenstände, die der Sicherungseinziehung unterlägen (Ziff.
3.5). Diese Urteilsziffer (Dispositiv Ziffer 3.8) ist in Rechtskraft erwachsen.
-
C.___ habe sich innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu der Rückgabe der
Gegenstände zu äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein
unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte als Verzicht auf die Rückgabe
und habe die Vernichtung der Gegenstände zur Folge. Diese Urteilsziffer
(Dispositiv Ziffer 3.9) ist hinsichtlich der beiden Gegenstände gemäss
Dispositiv Ziffer 3.8 rechtskräftig.
-
Die Kontosperren über das
Universalkonto von C.___ [...] bei der [...] (Saldo per 1.1.2020 = CHF 789.11)
sowie für das Geschäftskonto der C.___ GmbH [...] bei der […] Kantonalbank AG
(Saldo per 1. Januar 2020 = CHF 50'950.18) würden aufgehoben und die
Kontoguthaben freigegeben. Die durch C.___ an den Staat Solothurn zu bezahlende
Ersatzforderung in Höhe von CHF 17'000.00 werde bereits anderweitig abgesichert
(Ziff. 3.6).
-
Die verfügte
Grundbuchsperre über das Grundstück […] werde aufgehoben, da die Beschlagnahme
des aus dem Safe von C.___ in verschiedenen Fremdwährungen sichergestellten
Bargelds, zwecks Sicherung der Ersatzforderung, im Umfang von CHF 17'000.00
weiterhin bestehen bleibe (Ziff. 3.7).
3.2 Die ESBK lässt dazu in ihrer
Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2020 beantragen, C.___ sei zu einer
Ersatzforderung von CHF 4‘465‘489.60 ev. CHF 1‘167‘911.59, subeventualiter
CHF 263‘067.55 zu verurteilen. Sie macht in der Rechtsschrift einzig
Ausführungen zur Berechnung der Höhe der Ersatzforderung: Für die Berechnung
der Ersatzforderung von CHF 4‘465‘489.60 wird auf die Einzelheiten unter S. 24
der Berufungsbegründung verwiesen. Der eventualiter geltend gemachte Betrag
beruht auf der Annahme eines monatlichen Durchschnittsertrages von CHF
84‘022.42 x 13,9 Monate (= […].3.2013 – 8.5.2014). In Bezug auf die Berechnung
des subeventualiter geltend gemachten Betrages wird auf die Ausführungen unter
vorstehender Ziffer VII.1.4.2 verwiesen.
C.___ lässt in seiner Berufungsantwort
vom 26. Februar 2021 dazu ausführen, zufolge vollständigen Freispruchs seien
keine weiteren Ausführungen zur Ersatzforderung vonnöten. In der Begründung der
eigenen Berufung vom 26. Februar 2021 wird insbesondere beantragt, die
beschlagnahmten Gelder von CHF 57‘009.95 seien zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
2. April 2014 auszubezahlen. Zufolge Freispruchs seien ihm auch sämtliche
Automaten gemäss Ziffer 3.7 und die Gegenstände gemäss Ziffer 3.8 des Urteils
ohne Aussonderung und ohne Löschungen unter Kostenfolge herauszugeben. Ziffer
3.9 des Urteils sei damit ersatzlos zu streichen.
In der Replik vom 12. April 2021 der
ESBK werden die in den Grundzügen bereits wiedergegebenen Ausführungen zur
Berechnung der Ersatzforderungen gemacht.
3.3.1 Der beschlagnahmte Kasseninhalt
von CHF 19.50 ist mit gleichen Begründung wie beim Beschuldigten A.___ durch
den Bund an den Beschuldigten C.___ herauszugeben, dies nebst Zins zu 5 % ab
dem 2. April 2014.
3.3.2 Am 2. April 2014 wurden in den
Geschäftsräumlichkeiten der C.___ GmbH Bargeldbeträge in verschiedenen
Währungen von insgesamt CHF 56‘990.47 beschlagnahmt. Der Nachweis eines
deliktischen Ursprungs dieser Geldbeträge kann nicht erbracht werden, sodass
die Beträge dem Beschuldigten C.___ durch den Bund herauszugeben sind, dies
nebst Zins zu 5 % seit dem 2. April 2014.
3.3.3 Die beschlagnahmten Harddisks U[…], U[…],
Samsung HD080HJ/P SODEJ2NP121762 U[…], U[…],
Seagate Barracuda 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.9 9LR3P64C U3, Hitachi
Deskstar 40GB U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], Hitachi Deskstar 40 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], 80 GB ohne Etikette 432392-001 U[…], Seagate Barracuda 80 GB U[…], mit
Aufschrift «Test Linux» U[…], mit Aufschrift «Test Windows» U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital WD Caviar 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…], Western Digital 80 GB U[…], U[…],
Western Digital WX21A83S8214 U[…], Seagate Barracuda7200.10 80 GB U[…], U[…],,
Seagate Barracuda U[…],, Western Digital Caviar 80 GB U[…],, Samsung 80 GB U[…],,
Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…],, Samsung 160 GB U[…],,
Seagate Barracuda 7200.7 40 GB U[…],, Western Digital 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…],, Western Digital 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.9 80 GB U[…],, Western Digital Caviar 80 GB U[…],, Seagate Barracuda 7200.10 80 GB U[…],, Samsung 80 GB U[…],,
Seagate Barracuda 7200.7 80 GB U[…],, Hitachi Deskstar 40 GB U[…], U[…],, U[…],,
U[…],, Western Digital Caviar Blue 320 GB U[…],, Western Digital Caviar 80 GB U[…],, Western Digital 80 GB U[…],, auf Brett U[…], ExcelStor Jupiter 80
GB U[…],, U[…],
und U[…], sowie die USB-Sticks takeMS U[…],, «takeMS» U[…],,
"OFFNEUSETTINGS" U[…],, Sony 8GB «WIN KIOSK» […], «takeMS» U[…],,
gelb transparent U[…],, U[…],,
U[…],, U[…],,
[…].com U[…], Verbatim schwarz U[…],, Kingston DTLocker+ U[…],, DTLocker+ U[…],,
DTLocker+ U[…],, USB-Stick U[…],,
Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…],
und Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…],,
die Speicherkarten SanDisk Extreme III 2GB U[…],,
SSD Fenglei 32 GB U[…],, SSD SanDisk Ready, Cache U[…],, SSD U[…],,
SSD Kingston U[…],, SSD SanDisk Ready Cache U[…],, [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U[…],, die Computer PC mit Noteneinzug U[…],, Steg U[…],,
Asus EeeTop U[…],, Packard Bell mit Noteneinzug U[…],, Dell U[…],
und Laptop Acer U[…], dienten allesamt dem illegalen
Glücksspielgeschäft und enthalten entsprechende Inhalte. Da der Aufwand für die
«Bereinigung», wie es die Vorinstanz vorsah, den Wert dieser Gegenstände bei
weitem übersteigen würde, sind sie einzuziehen und durch den Bund zu
vernichten.
Mit der Vorinstanz sind die nachfolgenden
beschlagnahmten illegalen Glücksspielautomaten nach Art. 69 StGB einzuziehen
und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu vernichten: zwei
Tischgeräte [Spielplattform 3] U[…],und U[…],,
der Automat Super Cherry 1000 U[…],, das INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…], sowie der Automat Photoplay U[…], und die Eproms für 2 Super Cherry.
3.3.4 Die Ersatzforderung gegenüber dem
Beschuldigten C.___ wird auf CHF 11‘250.00 festgesetzt. Es kann
hierzu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden: Die Berechnung des massgeblichen
Bruttospielertrages wird unter Ziff. VII.1.5.7 erörtert, die Berechnung
der Ersatzforderung sowie der einzelnen Quoten findet sich unter Ziff.
IX.2.3.7.1.
3.3.5 Weiter wurden diverse
Kontoguthaben und ein Grundstück von C.___ und dessen Firmen beschlagnahmt
(verfügte Kontosperren und Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre und die
verfügten Kontosperren sind mit einer Ausnahme aufzuheben: Die Kontosperre über
das Geschäftskonto der C.___ GmbH Kontonummer [...] bei der […] Kantonalbank bleibt bis zum Betrag von CHF 11’250.00
zu Gunsten des Bundes im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung
bestehen. Das darüber hinaus gehende Kontoguthaben wird nach Rechtskraft des
Urteils freigegeben. Über
eine allfällige Verzinsungs- bzw. Entschädigungspflicht für Einbussen während
der Dauer der Beschlagnahme ist weiter unten bei den Kosten- und
Entschädigungsfragen zu befinden.
4. E.___
4.1 Die Vorinstanz hat bezüglich des
Beschuldigten E.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 115 f.):
-
Die vom Beschuldigten E.___
an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF
8’500.00 und entspreche einem Anteil von 10 % an der gesamten Ersatzforderung.
Zur Berechnung der Ersatzforderung werde auf die Ausführungen zum Beschuldigten
A.___ verwiesen.
-
Der beschlagnahmte Ordner
schwarz […] Firma E.___ / Buchhaltung 2012, die E.___ GmbH Buchhaltungen 2013 –
2014, das Quittungsbuch E.___ GmbH Januar-März 2014 (5.9/Ziff. 8) und die
Harddisk U[…] seien an E.___ zurückzugeben. Es handle sich um persönliche
Geschäftsunterlagen, die i.c. nicht der Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs.
1 StGB unterlägen. Diese Unterlagen lägen bei den Akten. Die Harddisk U[…], auf
welcher lediglich E-Mails sichergestellt worden seien und die ansonsten keinen
anderweitigen Deliktskonnex aufweise, befinde sich bei Polizei Kanton
Solothurn.
-
E.___ habe sich innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu der Rückgabe der
Gegenstände zu äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären. Ein
unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte als Verzicht auf die Rückgabe
und habe die Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
4.2 Die beiden letztgenannten Entscheide
(Ziffern 5.5 und 5.6) sind unangefochten geblieben und rechtskräftig.
4.3 Die Ersatzforderung gegenüber E.___
wird auf CHF 3'750.00 (= 10 % von CHF 37'500.00) festgesetzt. Es kann hierzu auf die obigen
Ausführungen verwiesen werden (vgl. Ziff. VII.1.5.7 sowie Ziff. IX.2.3.7.1).
5. B.___
5.1 B.___ wird vollumfänglich
freigesprochen.
5.2 Die Vorinstanz hat bezüglich des
Beschuldigten B.___ folgende Einziehungsentscheide getroffen (US 112 f.):
-
Anlässlich der am 1. März
2013 in [einer] Privatwohnung an der [Adresse 1 in Zürich] durchgeführten
Hausdurchsuchung sei aus einer Gerätekasse der Betrag von CHF 38.50
sichergestellt worden (2.1/045). Bei der am Wohndomizil des Beschuldigten am 4.
April 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung seien CHF 16'208.70 sichergestellt
worden (CHF 15'200.00 unter der Bettmatratze im Schlafzimmer; weitere CHF
810.00 und CHF 198.70 aus dem Küchenschrank, 2.1a/303 ff.). Schliesslich sei am
2. Dezember 2014 anlässlich der Hausdurchsuchung des [Restaurants in Ort 3] bei
B.___ der Betrag von CHF 1'450.00 (in der Überweisungsschrift Ziff. II. 2.3.3
sind CHF 1'490.00 aufgeführt, es handelt sich bei dem Betrag von CHF
1'450.00 um einen Verschrieb der Vorinstanz) sichergestellt worden (2.1b/074).
Der aus illegalem
Glückspiel stammende Betrag von CHF 38.50 werde nach Art. 70 Abs. 1 StGB und
ohne Anrechnung an die vom Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten
eingezogen.
Dagegen seien die beiden
Beträge in Höhe von CHF 16'208.70, zzgl. 5 % Zins ab dem 4. April 2014, und CHF
1'450.00, zzgl. Zins ab dem 2. Dezember 2014, an den Beschuldigten B.___
zurückzugeben. Ein Konnex zu illegalem Glücksspiel oder einer anderen Straftat
sei nicht nachgewiesen worden.
-
Die vom Beschuldigten B.___
an den Staat Solothurn zu bezahlende Ersatzforderung belaufe sich auf CHF 17’000.00,
was einem Anteil von 20 % an der gesamten Ersatzforderung entspreche. Zur
Berechnung der Ersatzforderung werde auf die Ausführungen zum Beschuldigten A.___
verwiesen. Gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB könne das Gericht von einer
Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich
uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich
behindern würde.
B.___ verfüge nicht über
Vermögen im In- und Ausland. Seine finanziellen Verhältnisse seien angespannt
und sein Einkommen sei unregelmässig. Vor diesem Hintergrund erscheine eine
Ersatzforderung als uneinbringlich, weshalb von einer solchen abgesehen werde.
-
Im Weiteren würden der am
21. August 2012 an der [Adresse 2 in Zürich] sichergestellte illegale
Glücksspielautomat INTERnet U[…] sowie die beiden am 5. Dezember 2012 im [Restaurant
in St. Gallen] sichergestellten illegalen Glücksspielautomaten INTERnet U[…]
und U[…]und der am 1. März 2013 an der [Adresse 1 in Zürich]
sichergestellte illegale Glücksspielautomat U[…],
nach Art. 69 StGB eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
vernichtet.
-
Die ebenfalls
beschlagnahmten Gegenstände wie Harddisks U[…],,
U[…],, U[…],,
U[…], U[…],
U[…],, Western Digital «Elements» schwarz U[…],, Samsung U[…],
und Samsung SpinPoint SP0802N U[…], die beiden Laptops HP U[…], und IMB U[…],,
der USB-Stick Sharkoon U[…],, Geräteschlüssel U[…] und die
Speicherkarte SanDisk aus Kamera Icone U[…],
würden unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit
glücksspielrelevantem Inhalt aus der Beschlagnahme entlassen und an B.___
zurückgegeben. Eine Verwertung unter Anrechnung an die Verfahrenskosten
erscheine bei diesen elektronischen Einzelkomponenten (Massenware) hinsichtlich
des zu erwartenden Erlöses unverhältnismässig, weshalb davon abgesehen werde.
-
Der beschlagnahmte
Plastiksack «Sprüngli» mit den Geräteschlüsseln U[…]
und der Schlüssel Nr. 5 würden an B.___ zurückgegeben. Dabei handle es sich
nicht um Gegenstände, die der Einziehung unterlägen.
-
Die beschlagnahmten
Notenleser U[…], U[…],
U[…], U[…],
U[…], U[…]
und U[…]würden zur Verwertung eingezogen. Auch
diese Gegenstände hätten dem illegalen Glücksspiel gedient und unterlägen nach
Art. 69 Abs. 1 StGB grundsätzlich der Einziehung. Da die Geräte generell auch
legal genutzt werden könnten, würden diese verwertet. Ein allfälliger Erlös
werde an die vom Beschuldigten B.___ zu tragenden Verfahrenskosten angerechnet.
Bei Unverwertbarkeit würden die Notenleser vernichtet.
-
B.___ habe sich innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der
Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände zu äussern oder den Verzicht auf
die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gelte
als Verzicht auf die Rückgabe und habe die Vernichtung der Gegestände zur
Folge.
5.3 Rechtskräftig sind die Ziffern 2.6,
2.7 und 2.9 des erstinstanzlichen Urteils:
-
Herausgabe der Harddisks U[…], U[…],
U[…], U[…],
U[…], U[…],
Western Digital «Elements» schwarz U[…],
Samsung U[…] und Samsung SpinPoint SP0802N U[…], die beiden Laptops HP U[…] und IMB U[…],
der USB-Stick Sharkoon U[…], Geräteschlüssel U[…]
und die Speicherkarte SanDisk aus Kamera Icone U[…],
unter Kostenfolge für die Aussonderung und Löschung der Dateien mit
glücksspielrelevantem Inhalt, an B.___.
-
Herausgabe des Plastiksacks
«Sprüngli» mit den Geräteschlüsseln U[…] und dem Schlüssel Nr. 5 an B.___.
-
B.___ hat sich innert 30
Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten der
Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände zu äussern oder den Verzicht auf
die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt
als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände zur
Folge.
5.4 Aufgrund des vollumfänglichen
Freispruchs wird der Anspruch der ESBK auf Festsetzung einer Ersatzforderung
abgewiesen.
5.5 Der beschlagnahmte Betrag von CHF
38.50 ist dem Beschuldigten nebst Zins zu 5 % ab dem 1. März 2013 durch
den Bund herauszugeben.
Der Nachweis eines deliktischen Ursprungs dieses Geldbetrages kann nicht
erbracht werden.
5.6 Die beiden beschlagnahmten Beträge
in Höhe von CHF 16'208.70 zzgl. 5 % Zins ab dem 4. April 2014 und CHF 1'490.00
zzgl. Zins ab dem 2. Dezember 2014 sind vom Bund dem Beschuldigten B.___ zu
erstatten.
5.7 Die beschlagnahmten weiteren
Gegenstände mit aufgeschalteten illegalen Spielplattformen (Glücksspielautomat
INTERnet U[…] sowie die Glücksspielautomaten INTERnet
U[…]und U[…] und der Glücksspielautomat U[…]) sind
nach Art. 69 StGB einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom
Bund zu vernichten.
5.8 Ebenfalls einzuziehen und vom Bund zu
vernichten sind die beschlagnahmten Notenleser U[…],
U[…], U[…],
U[…], U[…],
U[…] und U[…],
diese hatten dem illegalen Glücksspielgeschäft gedient. Eine Verwertung wäre
keinesfalls kostendeckend.
6. D.___
6.1 Der Beschuldigte D.___ wurde von der
Vorinstanz vollumfänglich freigesprochen. Dieser Entscheid wird bestätigt.
6.2 Dementsprechend ist dem
Beschuldigten D.___ das beschlagnahmte Bargeld von CHF 16'250.00 nebst Zins zu
5 % ab dem 10. April 2014 durch den Bund zurückzuerstatten.
X. Kosten
und Entschädigungen
1. Allgemeines
zur Kostenverteilung
1.1 Art. 95 VStrR regelt die Verteilung
der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens: Im Entscheid der Verwaltung werden
die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit
kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden (Abs. 1).
Wird das Verfahren eingestellt, so
können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er
die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich
erschwert oder verlängert hat (Abs. 2).
1.2 Bezüglich des gerichtlichen
Verfahrens hält Art. 97 VStrR fest: Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und
deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Artikel 78 Absatz 4,
nach den Artikeln 417–428 StPO
(Abs. 1).
Im Urteil können die Kosten des
Verfahrens der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
verlegt werden (Abs. 2).
1.3 Unter dem Titel «Kostenvergütung an
den Kanton» besagt Art. 98 VStrR:
Abs. 1: Der Kanton kann vom Bund die
Erstattung der Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte
nicht verurteilt worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann.
Besoldungen und Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen.
Abs. 1bis: Sind durch die
Übertragung von Verfahren nach Artikel 20 Absatz 3 VStrR ausserordentliche
Kosten entstanden, so kann der Bund sie den Kantonen auf Gesuch hin ganz oder
teilweise vergüten.
Abs. 2: Anstände zwischen dem Bund und
einem Kanton über die Vergütung der Kosten entscheidet die Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1).
1.4 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die
beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen
sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135
Absatz 4 StPO. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person
freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise
auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des
Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2
StPO).
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die
Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens zu tragen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen
Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene
Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
1.5 In Anwendung dieser Grundsätze trägt
die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens, soweit sie nicht den Beschuldigten
aufzuerlegen sind, der Bund, die Kosten der gerichtlichen Verfahren trägt der
Staat Solothurn, eine Rückforderung der reinen Auslagen lohnt sich nicht. So
wurde bereits im Verfahren betreffend Spielbankengesetz STBER.2021.12
rechtskräftig entschieden.
2.
Kostenverteilung für das Verwaltungsstrafverfahren und das erstinstanzliche
Verfahren
2.1 Die Vorinstanz hat die gesamten Verfahrenskosten,
d.h. die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (nachfolgend «Verfahren der
Verwaltung» bzw. «Verwaltungsverfahren») und des erstinstanzlichen Verfahrens,
von total CHF 416'457.50 (enthaltend eine Urteilsgebühr von CHF 75'000.00) wie
folgt aufgeteilt (US 142 ff.):
-
Auf den Beschuldigten A.___
entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 72'862.00 und erstinstanzliche
Verfahrenskosten von CHF 25'932.10 (persönliche Auslagen und 33,33 % der
Gerichtsgebühr), total CHF 98'794.10. Davon habe er zufolge des (teilweisen)
Schuldspruchs einen Fünftel, ausmachend CHF 19'758.82, zu bezahlen. Der Rest
erliege auf dem Staat.
-
Auf den Beschuldigten B.___
entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 80'813.65 und erstinstanzliche
Verfahrenskosten von CHF 16'206.40 (20,833 % der Gerichtsgebühr und
persönliche Auslagen), total CHF 97'020.05. Davon habe er entsprechend dem
Anteil des auf ihn entfallenden Schuldspruchs 1/10 bzw.
10 % oder CHF 9'702.00 zu tragen. Der Rest erliege auf dem Staat.
-
Auf den Beschuldigten C.___
entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 56'839.10 und erstinstanzliche
Verfahrenskosten von CHF 16'493.40 (20,833 % der Gerichtsgebühr und
persönliche Auslagen), total CHF 73’332.40. Davon habe er entsprechend dem
Anteil des auf ihn entfallenden Schuldspruchs 1/5 bzw. 20
% oder CHF 14'666.48 zu tragen. Der Rest erliege auf dem Staat.
-
Auf den Beschuldigten D.___
entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 38'619.80 und erstinstanzliche
Verfahrenskosten von CHF 4'009.65 (4,166 % der Gerichtsgebühr und
persönliche Auslagen), total CHF 42'629.45. Zufolge vollständigen Freispruchs
gingen diese Kosten zu Lasten des Staates.
-
Auf den Beschuldigten E.___
entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 45'067.10 und erstinstanzliche
Verfahrenskosten von CHF 12'641.70 (16,666 % der Gerichtsgebühr und
persönliche Auslagen), total CHF 57'708.80. Davon habe er entsprechend dem
Anteil des auf ihn entfallenden Schuldspruchs ¼ bzw. 25 % oder CHF 14'427.20 zu
tragen. Die restlichen Kosten gingen zu Lasten des Staates.
-
Auf den Beschuldigten F.___
entfielen Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 43'654.00 und erstinstanzliche
Verfahrenskosten von CHF 3'318.70 (4,166 % der Gerichtsgebühr und
persönliche Auslagen), total CHF 46'972.70. Diese Kosten gingen zufolge
vollständigen Freispruchs des Beschuldigten F.___ zu Lasten des Staates.
2.2 Die ESBK verlangt in der
Berufungsbegründung, den schuldig gesprochenen Beschuldigten seien die Kosten
des Verfahrens vollständig aufzuerlegen (Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 426 Abs. 1
StPO).
Die Beschuldigten fordern in ihren
Rechtsschriften vollumfängliche Freisprüche und als Folge davon die
vollumfängliche Kostentragung durch den Staat bzw. die ESBK/den Bund.
2.3 Es stellt sich im vorliegenden Fall
vorweg die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 95 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 426
Abs. 2 StPO vorliegt, indem den (vollständig oder teilweise) freigesprochenen
Beschuldigten Verfahrenskosten auferlegt werden können, weil diese rechtswidrig
und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert haben. In Frage kommt dabei einzig die Variante des rechtswidrig und
schuldhaften Bewirkens des Verfahrens. Es stellt sich mithin die Frage, ob die
Erfüllung verjährter Straftatbestände (Art. 56 Abs. 1 lit a oder c SBG) zu
einer Kostenpflicht führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst
eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die
Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids
direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches
Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen
ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten
beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich
vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41
OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm,
die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann,
klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen
Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 112 Ia 371 E. 2a
S. 374; Urteile 6B_170/2016 vom 5.8.2016 E. 1.1; 6B_1247/2015 vom 15.4.2016 E.
1.3; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall verlangte das
Spielbankengesetz für den legalen Betrieb von Glücksspielen eine behördliche
Bewilligung oder Konzession (vgl. die Ausführungen zum SBG unter Ziffer V.1. hiervor).
Allerdings zogen alle Verstösse gegen das SBG strafrechtliche Folgen nach sich,
indem (neben dem Betrieb einer Spielbank ohne Konzession bzw. Bewilligung
gemäss Art. 55 SBG) entweder die Organisation und der Betrieb von Glücksspielen
ausserhalb konzessionierter Spielbanken (Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG) ebenso
strafbar war wie das Aufstellen von Glücksspielautomaten ohne Prüfung,
Konformitätsbewertung oder Zustellung zum Zweck des Spiels (Art. 56 Abs. 1
lit. c SBG). Eine Kostenauflage mit der Begründung, die Beschuldigten hätten –
vor dem [...]. März 2014 – gegen das SBG verstossen, diese Widerhandlungen
seien aber verjährt, wäre somit im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht zulässig. Dementsprechend hat die ESBK denn auch nicht
eventualiter entsprechende Anträge gestellt.
2.4 Die Kostenverteilungsentscheide der
Vorinstanz sind im Grundsatz (insbesondere betreffend die Verteilung der
Verfahrenskostenanteile auf die einzelnen Beschuldigten und die Bemessung der
von diesen im Ergebnis zu tragenden Kosten) schlüssig und angemessen. Dagegen
wurden auch keine Einwände erhoben und darauf ist abzustellen. Allerdings sind
die nicht von den Beschuldigten zu tragenden Kosten des Verwaltungsverfahrens
vom Bund zu tragen. Die nicht von den Beschuldigten zu tragenden Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Staat Solothurn, wobei sich eine Rückforderung der reinen
Auslagen vom Bund gemäss Art. 98 VStrR nicht lohnt. So entschied das Berufungsgericht bereits
im Verfahren STBER.2021.12 und dieser Grundsatz soll auch hier zum Tragen
kommen.
2.5 Das bedeutet für die
Kostenverteilung konkret Folgendes:
-
Der Beschuldigte A.___ hat an
die auf ihn entfallenden Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von CHF
72'862.00 einen Anteil von 20 %, ausmachend CHF 14'572.40, zu bezahlen.
Die restlichen Verwaltungsverfahrenskosten (= CHF 58'289.60) erliegen auf dem
Bund.
Der
Beschuldigte A.___ hat an die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten
von CHF 25'932.10 einen Anteil von 20 %, ausmachend CHF 5’186.40, zu
bezahlen. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (=
CHF 20'745.70) erliegen auf dem Staat Solothurn.
-
Der Beschuldigte C.___ hat
an die auf ihn entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 56’839.10 einen
Anteil von 20 %, ausmachend CHF 11'367.80, zu bezahlen. Die restlichen
Verwaltungsverfahrenskosten (= CHF 45'471.30) erliegen auf dem Bund.
Der
Beschuldigte C.___ hat an die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 16'493.30 einen Anteil von 20 %, ausmachend CHF 3'298.65,
zu bezahlen. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF
13'194.65) erliegen auf dem Staat Solothurn.
-
Der Beschuldigte E.___ hat
an die auf ihn entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 45'067.10 einen
Anteil von 25 %, ausmachend CHF 11'266.80, zu bezahlen. Die restlichen
Verwaltungsverfahrenskosten (= CHF 33'800.30) erliegen auf dem Bund.
Der
Beschuldigte E.___ hat an die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von CHF 12'641.70 einen Anteil von 25 %, ausmachend CHF 3'160.45,
zu bezahlen. Die restlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (= CHF
9'481.25) erliegen auf dem Staat Solothurn.
-
Die auf den Beschuldigten B.___
entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 80'813.65 erliegen auf dem
Bund.
Die auf den
Beschuldigten B.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF
16'206.40 erliegen auf dem Staat Solothurn.
-
Die auf den Beschuldigten D.___
entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 38’619.80 erliegen auf dem
Bund.
Die auf den
Beschuldigten D.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF
4'009.65 erliegen auf dem Staat Solothurn.
-
Die auf den Beschuldigten F.___
entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 43'654.00 erliegen auf dem Bund.
Die auf den
Beschuldigten F.___ entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF
3'318.70 erliegen auf dem Staat Solothurn.
- Insgesamt
hat somit der Bund von den Kosten des Verwaltungsverfahrens einen Anteil von
CHF 300'657.65 (= CHF 58'289.60 + CHF 45'471.30 + CHF 33'800.30 + CHF
80'813.65 + CHF 38'619.80 + CHF 43'654.00) zu tragen.
- Die
vom Kanton Solothurn zu tragenden Kosten für das erstinstanzliche Verfahren
machen total CHF 66'956.30 (CHF 20'745.70 + CHF 13'194.65 + CHF 9'481.25
+ CHF 16'206.40 + CHF 4'009.65 + CHF 3'318.70) aus.
3.
Kostenverteilung für das Berufungsverfahren
3.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 112'500.00 (vgl. § 146 Abs. 1 lit.
c i.V.m. § 3 Abs. 4 GT) total CHF 114'885.00 aus.
Diese Kosten werden vorweg – analog zu
den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens – wie folgt aufgeteilt:
-
A.___: 33,333 %, ausmachend
CHF 38'295.00;
-
C.___: 20,833 %, ausmachend
CHF 23'934.40;
-
E.___: 16,666 %, ausmachend
CHF 19'147.50;
-
B.___: 20,833%, ausmachend CHF
23'934.40;
-
D.___ und F.___: je 4,166
%, ausmachend je CHF 4'786.85.
3.2 Die Kostenanteile von B.___, D.___
und F.___ erliegen zufolge der vollumfänglichen Freisprüche auf dem Staat.
3.3 In Bezug auf das Unterliegen der
Berufungskläger A.___, C.___ und E.___ sowie der Berufungsklägerin ist Folgendes
zu erwägen:
Deren Berufungen sind hinsichtlich der
Schuldsprüche erfolglos. Die Schuldsprüche betreffen den gleichen Zeitraum,
allerdings sind deutlich mehr Geräte und ein höherer Bruttospielertrag
betroffen. Dies führt auch zu deutlich höheren Geldstrafen: bei A.___ neu 230
statt 140 Tagessätze, bei C.___ 200 statt 120 Tagessätze und bei E.___ 150
statt 90 Tagessätze. Wenn namentlich bei A.___ die Tagessatzhöhe deutlich
tiefer ausfällt, ist dies allein seiner fehlenden Mitwirkung im
erstinstanzlichen Verfahren zuzuschreiben. Die Ersatzforderungen fallen nunmehr
leicht tiefer aus. All dies rechtfertigt in einer Gesamtschau in Anwendung von
Art. 428 Abs. 1 StPO eine Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels zu Lasten
der Beschuldigten. Dies drängt sich zudem auch auf, weil die zahlreichen
(verworfenen) Einwände der Beschuldigten dem Gericht deutlich mehr Aufwand
verursacht haben als die Berufungsbegründung der ESBK, die ohne grossen Aufwand
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verworfen werden konnte.
Angemessen erscheinen folgende Kostenverteilungen:
-
A.___: 1/2
von CHF 38'295.00, ausmachend CHF 19'147.50;
-
C.___: 1/2
von CHF 23'934.40, ausmachend CHF 11'967.20;
-
E.___: 1/2
von CHF 19'147.50, ausmachend CHF 9'573.75.
3.4 Die vom Staat Solothurn zu tragen
Kosten für das Berufungsverfahren belaufen sich demzufolge auf insgesamt CHF 74'196.55
(Verfahren gegen B.___: CHF 23'934.40, Verfahren gegen D.___ und F.___ je
CHF 4'786.85, Anteil Verfahren A.___: CHF 19'147.50, Anteil Verfahren C.___:
CHF 11'967.20 sowie Anteil Verfahren E.___: CHF 9'573.75).
4. Allgemeines zur Entschädigung
4.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem
Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen
Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die
Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten;
sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung
schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert
hat.
Zu den «anderen Nachteilen» sind auch
die notwendigen und angemessenen Kosten einer frei gewählten Verteidigung
(Wahlverteidigung) zu zählen (vgl. Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR
Art. 99 VStrR N 27).
Im Falle eines Freispruches im
gerichtlichen Verfahren beruht der Entschädigungsanspruch auf der sinngemässen
Anwendung von Art. 99 VStrR, wobei das zuständige Gericht gemäss Art. 101 Abs.
1 VStrR auch über die Entschädigung von Nachteilen im vorangehenden
Verfahrensstadium vor der Verwaltung zu entscheiden hat (Friedrich Frank/Lorenz
Garland in: BSK VStrR Art. 99 VStrR N 2).
Diese Entschädigung geht sowohl für das
Verfahren der Verwaltung als auch für das gerichtliche Verfahren in Anwendung
von Art. 101 Abs. 1 i.V. m. Art. 99 Abs. 3 VStrR zu Lasten des Bundes.
Diesem Grundsatz folgend werden die nachfolgend zu prüfenden Schadenersatzansprüche,
Genugtuungen und Parteientschädigungen, sofern die Voraussetzungen für eine
Leistung erfüllt sind, dem Bund zur Zahlung auferlegt.
Bevor das Gericht eine Entschädigung
festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum
Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Abs. 2). Die
Entschädigung von Nachteilen, die im gerichtlichen Verfahren entstanden sind,
richtet sich nach der StPO (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 289).
Wird die beschuldigte Person ganz oder
teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat
sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der
wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere
Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte
Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Abs. 2). Sind
gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden,
so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung
zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Soweit keine Verurteilung erfolgt, hat die
Entschädigung in Geld, im Falle der Verurteilung in Form der Anrechnung auf die
Sanktion zu erfolgen. Ausgeglichen wird primär durch Realersatz. Erst wenn eine
Anrechnung an eine ausgesprochene Sanktion nicht mehr möglich ist, stellt sich
die Frage nach einer Entschädigung. Der Betroffene hat diesbezüglich kein
Wahlrecht (Christoph Mettler/Nicolas Spichin in: BSK StGB I, Art. 51 StGB
N 3)
4.2 Die Strafbehörde kann die
Entschädigung oder Genugtuung gemäss auf Art. 430 Abs. 1 StPO u.a.
herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und
schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung
erschwert hat (lit. a) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person
geringfügig sind (lit. c). Ferner können die Strafbehörden ihre Forderungen aus
Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei
aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten
verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).
4.3 Gemäss Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO
wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen
Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde und legt die
Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des
Verfahrens fest. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten
verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben,
gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO einerseits verpflichtet, dem Bund oder dem
Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit. a) und andererseits der
Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
Honorar zu erstatten (lit. b).
§ 158 Abs. 1 GT bestimmt u.a., dass der
Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und amtlichen
Verteidiger nach dem Aufwand festsetzt, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz für die
Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger beträgt CHF 230.00 -
CHF 330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind (Abs. 2). Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger
beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (Abs. 3). Die Vergütung für
Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Absatz
3 GT. Danach ist als Reiseauslage in der Regel der Preis eines Bahntickets 2.
Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal
geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (Abs. 5). Letztere beträgt
nach § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages (GAV, BSG 126.3) 70 Rappen pro
Kilometer.
Die Entschädigungen für die amtliche
Verteidigung bilden Bestandteil der gerichtlichen Kosten, was sich für das
Verwaltungsverfahren aus Art.33 Abs. 3 VStrR und für das gerichtliche Verfahren
aus Art.422 Abs. 2 lit. a StPO ergibt. Die nachfolgend im Einzelnen zu
bestimmenden Honorare für die amtlichen Verteidiger sind vom Staat zu bezahlen,
gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR jedoch von der Bundeskasse zurückzufordern.
4.4 Eine Entschädigungspflicht des
Staates besteht nicht schon für jeden geringfügigen Nachteil. In einem
Rechtsstaat hat der Bürger grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der
Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten materiell
ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu
nehmen. Die Entschädigungspflicht setzt eine gewisse objektive Schwere der
Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus.
Dieser ist vom Anspruchssteller zu substantiieren und zu beweisen. Überflüssige
und rechtsmissbräuchliche Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig
(Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und
Verwaltungsstrafverfahrensrecht, S. 288 f.).
4.5 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt. Im Vordergrund steht der
Schadensausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinn. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO
regelt den Umgang mit den Aufwendungen und Schäden, welche den Parteien
aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die Bestimmung bildet die als
Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf
Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem
Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes
steht. Es handelt sich dabei um eine kausale Haftung des Bundes oder des
Kantons zugunsten der beschuldigten Person, die sich einem Strafverfahren
unterziehen muss, ohne dass sie schuldig erklärt wird. Zu ersetzen ist der
materielle Schaden, wobei vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff
auszugehen ist, d.h. es ist die Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne
das schädigende Ereignis und dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln. Die
Beweislast für den eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil
des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24.8.2015 E. 2.2.2; BSK StPO-Stefan
Wehrenberg/Friedrich Frank, Art. 429 StPO N 3).
Zum Schaden gehört und
entschädigungspflichtig ist im Haftpflichtrecht nach konstanter Rechtsprechung
u.a. der Strafkammer des Bundesstrafgerichts auch der Zins vom Zeitpunkt an, in
dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum
Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins bezweckt, den
Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der
unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren
Entstehung befriedigt worden wäre. Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder
eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt
jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht,
dass ein Kapital nicht genutzt werden kann. Der Zinssatz beträgt 5 %. Auch der
Schadenausgleich nach Art. 429 StPO beruht auf haftpflichtrechtlichen Grundsätzen,
weshalb grundsätzlich ein Schadenszins zu 5 % geschuldet ist. Schadens- und
Verzugszinsen sind unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur und dienen
demselben Zweck; eine Kumulation ist daher wegen des Bereicherungsverbots in
der Regel ausgeschlossen (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
SK.2017.35 vom 7.5.2018 E. 2.3.5).
5. Schadenersatzforderungen
5.1 A.___
5.1.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob
die Guthaben auf den gesperrten Konti ab Sperrung bis zur Herausgabe mit 5 % zu
verzinsen sind. Die Vorinstanz hat in diesem Sinne entschieden. Ein
eigentlicher Schaden ist dem Beschuldigten durch die Kontosperrung aber nicht
entstanden, da die Konti weiterhin zum Vermögen des Beschuldigten A.___
gehörten und das Geld auf den gleichen Konti lag, auf denen er es angelegt
hatte. Dass er durch die Kontosperrung alleine einen vermögensrechtlichen
Schaden erlitten hätte, mithin eine Verzinsung der auf den Konti deponierten
Vermögenswerten von 5 % hätte erreichen können, vermag er nicht darzutun und
das Schadenersatzbegehren ist deshalb bezüglich der Verzinsung der
Kontoguthaben abzuweisen. Wenn der Beschuldigte A.___ vor der Vorinstanz vorbringen
liess, er sei «ja so zu stellen, wie wenn die Sperre nicht erfolgt wäre» (O-G
AS 832 oben), sagte er im Grunde das Gleiche.
5.1.2.1 Weiter stellt der Beschuldigte A.___
ein Entschädigungsbegehren über CHF 165'000.00 für angeblich von der […]-Bank
zu hoch berechnete Hypothekarzinsen. Ohne Grundbuchsperre hätte nach seinen
Ausführungen spätestens seit dem 1. April 2015 ein Hypothekarzins von maximal 1
% erreicht werden können, der marktübliche Zinssatz habe damals bereits nur
rund 1 % betragen. Im Gegensatz dazu habe die […]-Bank den Zinssatz auf 4,25 %
erhöht. Dies habe dazu geführt, dass der Beschuldigte A.___ seit dem 1. April
2015 einen um mindestens 3 % zu hohen Zins habe bezahlen müssen. Diese
Differenz sei daher im errechneten Umfang von CHF 165'000.00 zu entschädigen (mittlerer
Schuldbetrag von CHF 1,1 Mio. verzinst zu 3 % ab dem 1. April 2015
bis heute bzw. bis zum mutmasslichen Zahlungstermin). Der Beschuldigte A.___
bringt weiter vor, dass die ESBK in dieser Angelegenheit untätig geblieben sei,
er habe von der […]-Bank keine Informationen mehr erhalten und sei an die ESBK
verwiesen worden. Diese treffe daher eine Mitschuld an den zu hohen
Hypothekarzinsen.
5.1.2.2 Die Vorinstanz hat dieses
Begehren abgewiesen, weil es im Widerspruch zu den Akten stehe. Wie der Beilage
7 zu den Plädoyernotizen zum zweiten Teil der Hauptverhandlung des Verteidigers
des Beschuldigten A.___ und weiteren Aktenstellen entnommen werden könne, habe
die ESBK zu keiner Zeit eine Informationssperre verfügt. Im Übrigen handle es
sich um eine rein privatrechtliche Angelegenheit bzw. Streitigkeit zwischen der
[...]Bank Genossenschaft und dem Beschuldigten A.___.
5.1.2.3 In seiner Berufung hält der
Beschuldigte an seinem Begehren fest. Die Argumentation der Vorinstanz gehe
fehl. Es sei nicht entscheidend, ob die ESBK eine Informationssperre verfügt
habe oder nicht. Entscheidend und kausal für den Schaden sei die Beschlagnahme
der hypothezierten Liegenschaft ([Hotel]) mittels Grundbuchsperre der ESBK.
Denn ohne diese wäre es möglich gewesen, die beiden Hypotheken beim Auslaufen
am 31. März 2015 zurückzuzahlen oder durch eine andere Bank zu weit besseren
marktüblichen Konditionen abzulösen. Einzig die heute noch andauernde
Grundbuchsperre sei damit für die eingetretene Situation und den daraus
resultierenden Schaden kausal gewesen. Der Schaden von CHF 165'000.00 sei
nach den der Verteidigung zugänglichen und ihr möglichen Beweisen hinreichend
belegt und deshalb zuzusprechen.
5.1.2.4 Die ESBK bringt in der Replik
vor, es sei der Vorinstanz zu folgen, wenn diese festhalte, dass es sich
hierbei um eine rein privatrechtliche Streitigkeit zwischen der […]-Bank und
dem Beschuldigten A.___ handle. Die ESBK könne in diesem Zusammenhang nicht zu
einer Leistung verpflichtet werden. Hinzu komme, dass die Beschlagnahme von
Grundstücken und die damit verbundene Grundbuchsperre keinen schwerwiegenden
Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellten, zumal die Liegenschaften
weiterhin hätten bewohnt und bewirtschaftet werden können (Verweis auf den
Beschluss des Bundesstrafgerichts BB 2016.389 vom 4.5.2017 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen).
5.1.2.5 Vor Obergericht verwies der
Verteidiger von A.___ in diesem Punkt auf seine bisherigen Ausführungen
(insbesondere auf seine Plädoyernotizen vor erster Instanz und die
Berufungsbegründung).
5.1.2.6 Vorweg ist zu bemerken, dass der
marktübliche Hypothekarzins für grundpfandgesicherte Kredite auf
Geschäftsliegenschaften wie das [Hotel], um das es hier geht, im Jahr 2015
keineswegs bei 1 % lag (das galt allenfalls für erstklassige Hypotheken auf
Wohnliegenschaften), sondern deutlich höher. Zudem war dieser Zins abhängig von
den individuellen Gegebenheiten. Der Beschuldigte bringt keinerlei Beleg vor,
dass die Hypothekarzinsen wegen der Grundstücksperre höher lagen, als sie ohne
diese gewesen wären. Eine entsprechende Bestätigung der kreditgebenden Bank
wäre ohne weiteres zu beschaffen gewesen. Erstaunlicherweise legt der
Beschuldigte A.___ aber einzig zahlreiche Dokumente über die
Kredit-Vertragsabschlüsse mit der […]-Bank im Jahr 2010 und über die
Kommunikation betr. Informationsproblematik ins Recht. Bei den vereinbarten
3,65 % handelte es sich um Zinsen für Festhypotheken (3 und 5 Jahre). Zu den
höheren Hypothekarzinsen gab er einzig einen Kontoauszug vom 28. März 2017 zu
den Akten (vgl. OG AS 843 ff.). Das Begehren ist somit mangels
nachgewiesenem Schaden abzuweisen.
5.1.3.1 Weiter verlangt der Beschuldigte
A.___ die Zusprechung von CHF 15'000.00. Der Beschuldigte liess vor
Amtsgericht ausführen, dass für die Berechnung der wirtschaftlichen Einbussen
eine solche nach kaufmännisch-treuhänderischen Grundsätzen nötig sei und
abgeklärt werden müsse, wie viel Umsatz bzw. Ertrag und welche Steigerung hätte
erzielt werden können, wenn die Konten nicht blockiert gewesen wären und man mit dem Unternehmen wirklich
frei hätte arbeiten können. Es wäre dazu eine Berechnung für die letzten fünf
Jahre und eine Schätzung der zu erwartenden durchschnittlichen Umsatzsteigerung
über diese Jahre nötig gewesen. Es würde sich vielleicht lohnen, wenn man dies
professionell machen lassen würde, da es sich um hohe Beträge handeln könnte.
Es sei seinem Mandanten nicht zuzumuten, eine solche sehr kostspielige
Berechnung in Auftrag zu geben, bevor überhaupt über Schuld oder Unschuld
geurteilt sei. Und seit dem Datum des weitgehenden Freispruches bis zu den
Plädoyers zum zweiten Teil sei zu wenig Zeit gewesen, weshalb die Entschädigung
in das Ermessen des Gerichts gestellt werde.
Mit Verweis auf den Lohnausweis des
Beschuldigten A.___ pro 2013 führte der Verteidiger weiter aus, dass sein
Mandant 2013 einen Gesamtlohn aus seinen Firmen von CHF 20'000.00 pro Monat
bezogen habe. Nach dessen Verhaftung seien die geschäftlichen Aktivitäten
praktisch bei Null gewesen und er habe sich aus seinen Firmen gerade noch CHF
6'000.00 ausbezahlen können. Mindestens die Lohneinbusse während der eineinhalb
Monate Haft sei daher zu entschädigen. Dafür würden pauschal CHF 15'000.00
geltend gemacht.
5.1.3.2 Die Vorinstanz hat diesen
Anspruch abgewiesen mit der Begründung, es sei zwar dem Beschuldigten A.___
beizupflichten, dass eine entsprechende professionelle Berechnung wohl
zeitaufwändig und kostspielig gewesen wäre. Ob eine solche Berechnung nach Art.
429 Abs. 1 lit. b StPO zwingend erforderlich sei, könne aber offenbleiben. Der
Beschuldigte A.___ hätte sich auf die Einreichung weiterer Lohnausweise aus den
Folgejahren nach seiner Verhaftung beschränken können, aus welchen die
angeblich erlittenen Lohneinbussen hätten berechnet werden können. Aus nicht
nachvollziehbaren und zu hinterfragenden Gründen habe sich A.___ hinsichtlich
seiner finanziellen Situation stets bedeckt gehalten und einfach seine
desaströse Situation beklagt. Im Ergebnis gehe das Gericht davon aus, dass der
Beschuldigte A.___, trotz seiner Verhaftung und ausgestandenen 45-tägigen
Untersuchungshaft, keine wirtschaftliche Einbussen zu verzeichnen gehabt habe.
Jedenfalls habe er diese nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Die beantragte
Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen in Höhe von CHF 15'000.00 werde
deshalb abgewiesen.
5.1.3.3 In der Berufung macht der
Beschuldigte A.___ geltend, wie seinen Plädoyernotizen vom 18. Februar 2020
unter Ziffer 3.11. auf den Seiten 15 und 16 zu entnehmen sei, habe er unter
Hinweis auf die Rechtsprechung und Lehre die Entschädigung ins Ermessen des
Gerichts gestellt, welches pflichtgemäss und von Amtes wegen anzuwenden sei und
nicht willkürlich erscheinen dürfe. Er habe dafür einen Betrag von CHF 15'000.00
für anderthalb Monate Erwerbseinbusse als angemessen erachtet. Dies entspreche
für 45 Tage einem Tagessatz von CHF 333.33. Die Vorinstanz komme bei der
Berechnung des Tagessatzes der Geldstrafe auf US 101 f. auf einen Betrag von
CHF 770.00. Und auch die ESBK wolle zur Bestrafung einen Tagessatz in dieser
Höhe zur Anwendung bringen. Unter diesem Aspekt erscheine es willkürlich, wenn
im Gegenzug eine Entschädigung von CHF 15'000.00 bzw. CHF 333.33 pro Tag
verweigert werde. Denn dieser Betrag entspreche nicht einmal der Hälfte des vom
Gericht und der ESBK berechneten Tagessatzes. Falsch sei die Argumentation des
Gerichts, wonach zum Nachweis des Entschädigungsbegehrens Belege aus den
Folgejahren hätten eingereicht werden müssen, denn es gehe ja nicht um die
Folgejahre, sondern allein um die Zeit der Inhaftierung von 45 Tagen im Jahre
2014. Für jene Zeit seien die wirtschaftlichen Verhältnisse klar und belegt
gewesen. Dass hingegen die Folgejahre für seinen Klienten nicht gut hätten sein
können, nachdem die ESBK das gesamte Betriebskapital all seiner Gesellschaften
blockiert und auch seine Liegenschaften mit Grundbuchsperren belegt gehabt
habe, dürfte jedem Laien einleuchten und geradezu gerichtsnotorisch sein. Eine
Gesellschaft könne ohne Betriebskapital gar nicht betrieben werden: Es fehle
dem Körper das Blut. Dass dies tatsächlich so sei, könne er mit der beigelegten
definitiven Steuerveranlagung pro 2019 (inkl. Kontoauszüge) belegen. Daraus sei
ersichtlich, dass er 2018 ein steuerbares Nettoeinkommen von CHF 63'494.00 und
2019 ein solches von CHF 56'824.00 pro Jahr erzielt habe.
5.1.3.4 In der Replik bringt die ESBK
vor, es könne zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Die Strafverfolgungsbehörden seien nicht verpflichtet, die
für die Beurteilung des Entschädigungsanspruches bedeutsamen Tatsachen von
Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO sei sie einzig
gehalten, die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung anzuhören und sie
allenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern (mit Verweis auf das Urteil
des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12.7.2017 E. 1.1). Die Verteidigung habe es
jedoch bisher verpasst, den Anspruch genügend zu substanziieren. Auch aus den
mit der Berufungsbegründung eingereichten Steuerunterlagen könne der
Beschuldigte nichts für sich ableiten. Aus diesen könne nicht geschlossen
werden, dass die Strafuntersuchung kausal für den Einbruch des deklarierten
Einkommens sein solle. Insbesondere lägen keine Zahlen aus dem Jahr 2014 vor,
in welchem sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befunden habe. Somit sei
der Beschuldigte seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen,
weshalb der entsprechende Antrag auf Entschädigung abzuweisen sei.
5.1.3.5 Anlässlich der
Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung in Bezug auf die Nebenfolgen des
beantragten Freispruches auf die Begründung in der Berufungserklärung und der
Berufungsbegründung und verzichtete auf Ergänzungen.
5.1.3.6 Der Beschuldigte bringt
grundsätzlich zu Recht vor, dass ihm eine allfällige Lohneinbusse zufolge der
Untersuchungshaft zu ersetzen wäre. Diese Einbusse könnte er aber leicht
nachweisen, indem er die Lohnabrechnungen pro April und Mai 2014 ins Recht
legen würde. Dass er das nicht macht, kann eigentlich nur bedeuten, dass ihm
der Lohn in dieser Zeit vollumfänglich ausgerichtet worden ist (was
offensichtlich auch die Vorinstanz vermutet hat). Ein Schaden ist damit nicht
belegt und das Begehren ist abzuweisen.
5.1.4.1 Schliesslich verlangt der
Beschuldigte A.___ eine Entschädigung von 2 % Zins auf den jeweiligen
Gebäudeversicherungswerten für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu
deren Aufhebung. Er liess dabei vor Amtsgericht ausführen, dass nach
haftpflichtrechtlichen Grundsätzen auch auf dem Wert der gesperrten
Liegenschaften ein Zins von 5 % geltend gemacht werden müsste. Es mache
effektiv keinen Unterschied, ob Geld auf einem Konto oder ob in Liegenschaften
investiertes Geld blockiert sei. Es solle der Nachteil ausgeglichen werden, der
dadurch entstehe, dass über ein investiertes Kapital nicht mehr verfügt werden
könne. Weiter sei es so gewesen, dass der Beschuldigte A.___ nach seiner
Haftentlassung am 16. Mai 2014 die Region habe verlassen und alle seine
Liegenschaften habe verkaufen wollen, was jedoch durch die Blockaden verhindert
worden sei. Betreffend das [Hotel] sei er mit der […]-Gruppe in Kontakt
gestanden, welche in [Ort 1] einen weiteren Standort gesucht habe. Die
Verhandlungen seien jedoch nach Bekanntwerden der Grundbuchsperre abgebrochen
worden. Es sei ein Betrag von gegen CHF 20 Mio. zur Diskussion gestanden.
5.1.4.2 Die Vorinstanz hat das Begehren
abgewiesen mit Verweis darauf, dass vorweg keine Hinweise vorlägen, dass der
Beschuldigte A.___ effektiv habe wegziehen wollen. Es lägen weder Belege vor,
noch habe er dazu anlässlich der Hauptverhandlung nähere Ausführungen machen
können bzw. wollen. Belege über angebliche Verhandlungen mit der […] Gruppe
seien ebenfalls keine eingereicht worden. Im Unterschied zu gesperrten Konten
sei das Geld in die Liegenschaften investiert gewesen und diese hätten
entsprechende Erträge abgeworfen, welche sich im steigenden Liegenschafts- und
Landwert widerspiegelt hätten. Ein Zins von 2 % auf den jeweiligen
Gebäudeversicherungswerten für die Zeit vom Erlass der Grundbuchsperren bis zu
deren Aufhebung sei daher nicht geschuldet.
5.1.4.3 Mit der Berufung lässt der
Beschuldigte A.___ vorbringen, mit der verlangten Entschädigung solle der
Nachteil ausgeglichen werden, dass er über die Liegenschaften bzw. über das in
die Liegenschaften investierte Kapital nicht habe verfügen können. Weder in der
Rechtsprechung noch in der Literatur fänden sich dazu brauchbare Hinweise. Nach
dem Grundsatz, dass der ganze Schaden, der mit dem Strafverfahren in einem
Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes stehe, wieder gut zu machen
sei, müsse jedoch eine Entschädigung geschuldet sein. Denn es sei notorisch und
allgemein anerkannt, dass Gebäude einer Altersentwertung unterlägen und in der
Regel in 50 Jahren abgeschrieben würden. Dafür würden praxisgemäss 2 % per
annum gerechnet. Dies werde üblicherweise bei Verkehrswertschätzungen so
gemacht. Und auch bei den Grundstückgewinnsteuern sei ein Alters- bzw.
Besitzdauerabzug üblich. Im bernischen Recht seien das ebenfalls, wie hier
verlangt, 2 % im Jahr. Dass die Liegenschaften, wie die Vorinstanz
argumentiere, ja einen Ertrag abwerfen würden, stimme nicht in allen Fällen.
Auf jeden Fall sei jedoch dem Eigentümer die Verfügungsmacht darüber entzogen,
was per se einen Nachteil darstelle und vor allem von werterhaltenden
Investitionen ab-
schrecke. Für solche Investitionen sei in casu kein Kapital vorhanden, da ja
auch das ganze Betriebskapital der Gesellschaften (als Eigentümerinnen der
Liegenschaften)
blockiert gewesen sei und immer noch blockiert sei. Es wäre sodann in der
Pflicht der ESBK gewesen, die Liegenschaften zumindest werterhaltend zu pflegen
(vgl. Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte).
Die ESBK habe hingegen nachweislich nicht einen Rappen in den Unter- oder Erhalt
der beschlagnahmten Liegenschaften investiert. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern sich eine mit Grundbuchsperre belegte Liegenschaft bezüglich
Wertverlust von einem beschlagnahmten Fahrzeug unterscheide, für welches das
Bundesgericht einen Wertverlust durch Standschäden bejahe. Es handle sich um
einen massiven, langandauernden Eingriff in die Eigentumsgarantie des
Beschuldigten A.___. Die Ausführungen des Gerichts dazu seien nicht nur
ungenügend, sondern rechtsverletzend. Nach Art. 429 Abs. 2 StPO obliege dem
Beschuldigten nämlich eine Mitwirkungspflicht, nicht aber eine eigentliche
Beweispflicht, denn das Gericht müsse von Amtes wegen prüfen, ob Ansprüche nach
Art. 429 Abs. 2 StPO bestünden und dürfe dazu die beschuldigte Person
auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Begründung, ein
Zins von 2 % für ein Gebäude sei nicht geschuldet, sei eine gerichtliche
Feststellung. Es mangle aber an der Begründung dazu. Im Resultat behaupte die
Vorinstanz damit, dass es zulässig sei, massiv lange und heute noch andauernd
in die Eigentumsgarantie einer beschuldigten Person einzugreifen, ohne dass
eine Entschädigung dafür gezahlt werden müsse, wenn es sich dann herausstelle,
dass der Grundrechtseingriff unverhältnismässig und mangels Schuldspruchs ungerechtfertigt
gewesen sei. Dies würde Art. 26 Abs. 1 und insbesondere Art. 2 der
Bundesverfassung verletzen und im Gegensatz zu sämtlichen
haftpflichtrechtlichen und bundesverfassungsrechtlichen Garantien stehen.
Analog könne auf das kantonale Recht verwiesen werden (§ 288 ff. EG ZGB). Eine
formelle oder materielle Enteignung, auch wenn diese nur für eine
vorübergehende Dauer angeordnet werde, sei immer entschädigungspflichtig,
gleich auch auf Bundesebene in Art. 16 EntG. Die Grundbuchsperre komme auf so lange
Zeit hinaus einer materiellen Enteignung gleich. Die Vorinstanz verletze damit
die Pflicht zur Abklärung der Ansprüche von Amtes wegen und damit das
rechtliche Gehör des Beschuldigten. Es müsse daher wie bei beschlagnahmten
Kontoguthaben der Verlust der Verfügungsmacht als Schaden ausgeglichen werden.
Es erschienen dazu Entschädigungen von 2 % auf den amtlichen
Gebäudeversicherungswerten als kausal verursachter Schadensbetrag als
angebracht. Werde eine Entschädigung verweigert, so werde der mit der Grundbuchsperre
kausal verursachte Verlust der Verfügungsmacht nicht ausgeglichen, was nicht
Recht sein könne.
5.1.4.4 Die ESBK führt in der Replik
dazu aus, zunächst sei darauf zu verweisen, dass beschlagnahmte und im
Grundbuch gesperrte Liegenschaften nach wie vor bewirtschaftet und bewohnt
werden könnten, weshalb folglich entgegen den Ausführungen der Verteidigung
nicht von einem massiven Eingriff in die Eigentumsgarantie ausgegangen werden
könne (Verweis auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.389 vom 4.5.2017
E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb dem
Beschuldigen A.___ diesbezüglich ein Nachteil erwachsen sein solle. Weiter sei
fraglich, ob der von der Verteidigung aufgeführte Art. 1 der Verordnung über
die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte auf beschlagnahmte Liegenschaften
überhaupt Anwendung finden könne, da es sich vorliegend nicht um Bargelder,
Erlöse oder Erträge handle (vgl. dazu Art. 2 der Verordnung). Auch vermöge der
Vergleich der Verteidigung mit beschlagnahmten Fahrzeugen und damit verbundenen
allfälligen Standschäden nicht zu überzeugen, zumal beschlagnahmte Fahrzeuge
dem Eigentümer in der Regel nicht mehr zur Verfügung ständen und diese somit –
im Gegensatz zu beschlagnahmten Liegenschaften – von diesem selber auch nicht
mehr bewirtschaftet und «gepflegt» werden könnten. Vor diesem Hintergrund sei
es nachvollziehbar, dass sich die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der
Pflicht zur sorgfältigen Verwaltung um beschlagnahmte Fahrzeuge kümmern und namentlich
das Entstehen von Standschäden vermeiden müssten. Auch könne der Beschuldigte
nichts für sich ableiten, wenn seine Verteidigung ausführe, dass Gebäude einer
Altersentwertung unterlägen und diese in der Regel in 50 Jahren abgeschrieben
seien. Eine Abschreibung alleine habe keinen Einfluss auf den Wert einer
Liegenschaft. Im Gegenteil sei allgemein bekannt, dass die Liegenschaftswerte
gerade in letzter Zeit zunehmend gestiegen seien. Eine Entschädigung für einen
angeblichen Wertverlust der blockierten Liegenschaften sei somit nicht
gerechtfertigt und der entsprechende Antrag sei abzuweisen.
5.1.4.5 Anlässlich der obergerichtlichen
Hauptverhandlung verwies die Verteidigung auf die bisherigen Ausführungen.
5.1.4.6 Hier ist vorweg noch einmal an
die Grundsätze des Haftpflichtrechts zu erinnern: Ein Schaden liegt vor, wenn
der Vermögensvergleich vor und nach einer angeblich schädigenden Handlung einen
tieferen Wert ergibt. Beweisbelastet ist der Ansprecher von Schadenersatz. Der
Beschuldigte A.___ kann vorliegend keinen haftlichtrechtlich relevanten Verlust
aus der angeordneten Grundbuchsperre nachweisen. Mit der ESBK ist darauf
hinzuweisen, dass die Liegenschaftspreise in der Schweiz in den letzten Jahren
stark und kontinuierlich angestiegen sind, was gerichtsnotorisch ist. Dem
Beschuldigten war einzig das Verfügungsrecht über die Liegenschaften entzogen,
deren Bewirtschaftung mit Einschluss der entsprechenden Einnahmen blieb jedoch
bei ihm. Sein Privathaus konnte er weiterhin uneingeschränkt bewohnen.
Eingehend auf die einzelnen Vorbringen des Beschuldigten ist damit Folgendes zu
erwägen:
-
Selbstverständlich
unterliegt ein Gebäude der Altersentwertung. Allerdings tritt die
Altersentwertung unabhängig von der Grundbuchsperre ein, so dass es bereits an
der Kausalität fehlt und dieser Umstand ist Teil der Renditeberechnung und
damit mit dem erwirtschafteten Ertrag, der vollumfänglich dem Beschuldigten
zugekommen ist, abgegolten. Gleiches gilt für die Unterhaltskosten der
Liegenschaften. Damit ist auch gesagt, dass der Vergleich mit Standschäden an
einem beschlagnahmten und dem Betroffenen entzogenen Fahrzeug ins Leere stösst.
-
Selbst wenn die tatsächlich
lange dauernde Verfügungssperre rechtswidrig gewesen wäre, wäre damit noch kein
Schaden beim Beschuldigten erstellt: Die rechtswidrige Handlung an sich stellt
noch keinen wirtschaftlichen Schaden dar.
5.2. C.___
5.2.1 Auch bezüglich des Beschuldigten C.___
sind für die nunmehr frei gegebenen Konti keine Zinsen geschuldet. Es kann dazu
auf die Ausführungen zum Beschuldigten A.___ unter Ziffer X.5.1.1 hiervor
verwiesen werden.
5.2.2.1 Der Beschuldigte C.___ macht
eine Entschädigung von CHF 14'000.00 für erlittenen Erwerbsausfall während der
Untersuchungshaft geltend.
5.2.2.2 Die Vorinstanz hat diesen Antrag
abgewiesen, da der Beschuldigte einzig darauf hingewiesen habe, für die
Erwerbsausfallberechnung sei von einem Einkommen von CHF 8'500.00 ausgegangen
worden. Ein Nachweis von Erwerbsausfall während der 52-tägigen Untersuchungshaft
sei nicht geleistet worden, was mit entsprechendem Lohnausweis oder anhand der
Buchhaltung möglich und zwingend gewesen wäre.
5.2.2.3 Mit der Berufung wird vom
Beschuldigten vorgebracht, der Begründung der Vorinstanz, er habe seinen Lohnausfall
nicht begründet, könne nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte C.___ sei
bekanntlich Alleineigentümer der C.___ GmbH gewesen. Wenn er nicht gearbeitet
habe, habe er folglich auch keine Einkommen erzielt. Er habe angegeben, damals
ein monatliches Einkommen von CHF 8'500.00 erzielt zu haben. Das ergebe sich
auch aus der Steuererklärung pro 2014. Also sei der Betrag von CHF 14'700.00
(recte: 14'000.00, vgl. auch den Antrag gemäss OGer AS 206) zuzusprechen.
5.2.2.4 Die ESBK wendet in der Replik
ein, die Vorinstanz sei bezüglich des Beschuldigten C.___ nicht von einer
rechtswidrigen Haft ausgegangen, so dass grundsätzlich die Untersuchungshaft
vollumfänglich an die ausgefällte Strafe anzurechnen sei. Damit bestünden weder
Ansprüche auf Genugtuung noch für Erwerbsausfall.
5.2.2.5 Der ESBK ist zu folgen: Beim
Beschuldigte C.___ liegt keine rechtswidrige Untersuchungshaft vor, weshalb
neben der vollumfänglichen Anrechnung an seine Strafe keine Genugtuung oder
Erwerbsausfallentschädigung geschuldet ist. Zudem hat er seinen Erwerbsausfall,
wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht nachgewiesen, obwohl dies für
ihn ein Leichtes gewesen wäre. Ein Lohnausweis des Beschuldigten C.___ ist nur
pro 2013 in den Akten (6.2/092). Das Begehren ist daher abzuweisen.
5.3 E.___
5.3.1 Der Beschuldigte E.___ beantragte
vor Amtsgericht, es seien sämtlich Ersatzforderungen abzuweisen. Eventualiter
sei ihm eine Entschädigung für die angeblich erlittene Umsatzeinbusse zumindest
in gleicher Höhe wie eine allfällige Ersatzforderung nebst Zins zu 5 % Zins ab
dem […]. Mai 2014 zuzusprechen.
5.3.2 Die Vorinstanz wies das Begehren
ab, da der Beschuldigte E.___ den Nachweis einer Umsatzeinbusse nicht erbracht
habe: Dies hätte er anhand der Buchhaltung belegen können und auch belegen
müssen.
5.3.3 Mit der Berufung lässt der
Beschuldigte E.___ ausführen, ihm werde für das Jahr 2013 ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 101’984.00 angerechnet. Es sei
zudem aktenkundig, dass er mit seiner heutigen Tätigkeit (E.___ GmbH – Zweck:
Betreiben von […] Unternehmen) erheblich weniger verdiene. Dass seine
berufliche Umorientierung mit dem Strafverfahren zusammenhänge, liege auf der
Hand und könne mit weiteren Buchhaltungsunterlagen auch nicht belegt werden. Die
Einzelfirma E.___ […] habe bereits Ende 2014 schliessen müssen und sei damit
auch bereits gelöscht. Das sei aktenkundig. Die Höhe der Entschädigung für die
erlittene Umsatzeinbusse werde in das richterliche Ermessen gelegt, die
Grundlagen dafür befänden sich bei den Akten.
5.3.4 Die ESBK nahm dazu in der Replik
wie folgt Stellung: Es werde nicht belegt, dass ein im Gegensatz zum Jahr 2013
angebliches tieferes Einkommen in irgendeinem Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren stehe. Die aktenkundigen Unterlagen legten dies zumindest nicht dar.
Der Beschuldigte sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
5.3.5 Der Antrag des Beschuldigten E.___
auf Entschädigung für Umsatzeinbussen ist aus zwei Gründen abzuweisen: Einerseits
wird er wegen Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gesprochen, weshalb
er sich eine allfällige Umsatzeinbusse selbst zuzuschreiben hätte. Andererseits
ist ein Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Umsatzrückgang (der im
Übrigen für sich alleine noch keinen Schaden darstellt) und dem hierortigen
Strafverfahren in keiner Weise nachgewiesen. Dies zeigt auch bereits der
Wortlaut des Entschädigungsbegehrens, indem – ausdrücklich eventualiter, für
den Fall der Festsetzung einer Ersatzforderung – eine Entschädigung in der Höhe
der allfälligen Ersatzforderung verlangt wird.
6. Genugtuungsforderungen
6.1 A.___
Der Beschuldigte A.___ beantragte die
Zusprechung einer Genugtuung von CHF 9'000.00 für die ausgestandene
Untersuchungshaft von 45 Tagen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten A.___ eine
Genugtuung von CHF 9'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 2. April 2014
zugesprochen. Sie ging davon aus, der Beschuldigte A.___ habe sich vom 2. April
bis zum 16. Mai 2014 rechtswidrig in Haft befunden, da das Bundesstrafgericht
mit Beschluss vom 15. Mai 2014 das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der
Kollusionsgefahr verneint und die vom Haftgericht des Kantons Solothurn
angeordnete Untersuchungshaft aufgehoben habe. Die entsprechende Ziffer 1.12
des erstinstanzlichen Urteils wurde von der ESBK nicht angefochten und ist
rechtskräftig. Zahlbar ist die Genugtuung aber nach den unter vorstehender
Ziff. X. 4.1 dargelegten Grundsätzen vom Bund (Art. 101 Abs. 1 i.V.m.
Art. 99 Abs. 3 VStrR).
6.2 C.___
6.2.1 C.___ beantragte vor Amtsgericht
für die ausgestandene Untersuchungshaft von 52 Tagen eine Genugtuung in Höhe
von CHF 10’400.00.
Eine weitere Genugtuung von CHF 6'000.00
wurde mit Verweis auf das Strafverfahren, das in grossen Teilen zu einem
Freispruch geführt habe, gefordert.
6.2.2 Die Vorinstanz hat die Anträge
abgewiesen, da die ausgestandene Untersuchungshaft in Anwendung von Art. 51
StGB im Erstehungsfall an die Strafe angerechnet werde. Im Gegensatz zur
angeordneten Untersuchungshaft beim Beschuldigten A.___, welche vom
Bundesstrafgericht mangels Vorliegens des besonderen Haftgrunds der
Kollusionsgefahr ex post als rechtswidrig beurteilt worden sei, sei die
Untersuchungshaft des Beschuldigten C.___ nicht rechtswidrig gewesen. Zudem sei
der weitere Anspruch auf Genugtuung von CHF 6'000.00 unbegründet geblieben.
6.2.3 Der Beschuldigte C.___ hält mit
seiner Berufung an den Anträgen mit folgender Begründung fest: Zufolge
vollständigen Freispruchs und dem damit entfallenden Anrechnen der
Untersuchungshaft sei er für die Haft zu entschädigen. Für 52 Tage ergebe sich
eine Genugtuung von CHF 10'400.00. Dieser Betrag sei ab dem 2. April 2014 mit 5
% zu verzinsen. Gleiches gelte für die weitere Genugtuung. Was die Höhe angehe,
entscheide darüber das richterliche Ermessen, beantragt würden wie bereits vor
erster Instanz CHF 6'000.00.
6.2.4 Die ESBK führte in der Replik aus,
zufolge vollständiger Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sei eine
Entschädigung ausgeschlossen.
6.2.5 Den Ausführungen der ESBK und der
Vorinstanz ist zu folgen: Der Beschuldigte wird des Vergehens gegen das
Spielbankengesetz für schuldig befunden und die von ihm erstandene
Untersuchungshaft kann vollumfänglich an die Strafe angerechnet werden. Damit
besteht kein Anspruch auf eine Genugtuung für die Untersuchungshaft. Ebenso ist
das mit dem Hinweis auf den vollständigen Freispruch begründete Begehren um
Zusprechung einer weiteren Genugtuung von CHF 6'000.00 zufolge des
Schuldspruches abzuweisen.
6.3 B.___
6.3.1 Der Beschuldigte B.___ liess vor
Amtsgericht einer Genugtuung von CHF 6'200.00 für die erlittene
Untersuchungshaft beantragen. Eine weitere Genugtuung von CHF 2'000.00
wurde gefordert unter Hinweis auf die Belastung durch das Strafverfahren und
die Entwertung der beschlagnahmten Gegenstände.
6.3.2 Die Vorinstanz wies den Antrag
betreffend die Genugtuung von CHF 6'200.00 ab mit der Begründung, die
erstandene Untersuchungshaft werde an die ausgefällte Strafe angerechnet. Das
Begehren betreffend die Genugtuung von CHF 2'000.00 werde mangels
Glaubhaftmachung der Schwere der Verletzung und damit mangels Begründung
abgewiesen.
6.3.3 Mit der Berufung lässt der
Beschuldigte B.___ ausführen, er habe sich unschuldig während 13 Tagen in
Untersuchungshaft befunden, was die Genugtuung von CHF 6'200.00 rechtfertige. Ein
Zins wurde nicht geltend gemacht. Zudem sei er während sechs Jahren unschuldig
in ein Strafverfahren verwickelt gewesen und habe damit rechnen müssen, unschuldig
massiv bestraft zu werden. Es habe sich nicht um Bagatelldelikte gehandelt und
zudem sei auch das Beschleunigungsgebot massiv verletzt worden, was insgesamt eine
weitere Genugtuung von CHF 2'000.00 rechtfertige.
6.3.4 Die ESBK nahm dazu in der Replik
wie folgt Stellung: Zufolge Anrechnung sei keine Genugtuung für die
Untersuchungshaft geschuldet. Der Vorwurf der Ver-
letzung des Beschleunigungsgebots werde nicht begründet. Welche Verfahrensdauer
angemessen sei, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Diese
seien in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
seien sechs Beschuldigte, die über mehrere Jahre hinweg ein illegales
Casino-Spielsystem betrieben haben sollen. Dabei habe man unzählige Datenträger
auswerten und Berichte verfassen müssen. Ebenso seien diverse Einvernahmen
durchgeführt worden und es habe mehrere Beschwerdeverfahren gegeben. Nach der
Zustellung der Schlussprotokolle hätten diverse Verteidiger teilweise
monatelange Fristerstreckungen verlangt. Schliesslich sei die Anklage
überwiesen worden und das Gericht habe sich angesichts der komplexen Materie
mit vielen technischen Daten die notwendige Zeit nehmen müssen, um die Anklage
zu prüfen. Inwiefern eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes unter den
gegebenen Umständen vorliegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Folglich sei
auch unter diesem Gesichtspunkt keine Genugtuung geschuldet.
6.3.5 Der Beschuldigte B.___ wird
vollumfänglich freigesprochen, weshalb ihm der Bund für die erstandenen 31 Tage
Untersuchungshaft antragsgemäss eine Genugtuung von CHF 6'200.00 zu bezahlen
hat.
Inwieweit neben der Untersuchungshaft
eine weitere, besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des
Beschuldigten B.___ vorliegen sollte, wird vom Beschuldigten nicht konkret
beschrieben und damit auch nicht glaubhaft gemacht. Sie ist auch nicht
ersichtlich. Insbesondere ist der Tatvorwurf für sich alleine nicht dergestalt,
dass darin eine besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse
erkannt werden könnte, war doch der Beschuldigte seit langer Zeit im Geschäft
mit Spielautomaten tätig und hatte auf seinen Geräten auch Glücksspiele
installiert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde oben bei den
Ausführungen zur Strafzumessung verneint. Das Begehren um weitere Genugtuung
ist abzuweisen.
6.4 E.___
6.4.1 Der Beschuldigte E.___ beantragte
vor Amtsgericht die Zusprechung einer Genugtuung in richterlich zu bestimmender
Höhe, zumindest aber CHF 2'000.00 nebst Zins zu 5 % ab dem […]. Mai 2014.
6.4.2 Die Vorinstanz hat dieses Begehren
abgewiesen, da beim Beschuldigten E.___ kein ungerechtfertigter Freiheitsentzug
zur Diskussion stehe und er keine besonders schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse glaubhaft gemacht habe.
6.4.3 Der Beschuldigte hielt mit Berufung
an seinem Begehren fest: Namentlich im Lichte der Vorwürfe, welche Kollege
Winiger vorbringe, scheine auch eine Genugtuung als angebracht. Schliesslich
sei das Verfahren auf einer Breite und in einem Umfang geführt worden, die doch
aussergewöhnlich seien. Das Strafverfahren (und insbesondere die Zwangsmassnahme
beim Beschuldigten daheim) habe nicht nur unglaublich lange angedauert, sondern
den Beschuldigten auch in ein schlechtes Licht gerückt und vor seiner Familie
und seinem Umfeld blossgestellt sowie seine Persönlichkeit verletzt. Die Höhe
der Genugtuung werde ausdrücklich in das richterliche Ermessen gestellt.
6.4.4 Die ESBK schliesst in der Replik
auf Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Beschuldigten E.___. Es werde
insbesondere nicht dargelegt, inwieweit der Beschuldigte vor seiner Familie und
in seinem Umfeld einen «Imageschaden» davongetragen haben solle und inwiefern
er in seiner Persönlichkeit verletzt worden sein solle. Es handle sich hierbei
um unbelegte Behauptungen, welche nicht berücksichtigt werden könnten. Beim
Beschuldigten E.___ seien auch keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen
vorgenommen worden, welche einen Anspruch begründen würden.
6.4.5 Der Anspruch des Beschuldigten E.___
ist abzuweisen. Er wird des Vergehens gegen das Spielbankengesetz für schuldig
befunden. Damit hat er es selbst zu verantworten, dass er vor seinem Umfeld
«blossgestellt» worden ist und hinsichtlich des Teilfreispruchs sind keine
besonders schweren Verletzungen seiner Persönlichkeit dargelegt. Eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots ist, wie bereits erwähnt, nicht
festzustellen.
6.5 D.___
6.5.1 Der Beschuldigte D.___ beantragte eine
Genugtuung in Höhe von CHF 8'200.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 30. April 2014
sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 10. April
2014 für die ausgestandene Untersuchungshaft resp. als Entschädigung für die
Hausdurchsuchung.
6.5.2 Die Vorinstanz hat den
Beschuldigten D.___ vollumfänglich freigesprochen und ihm für 41 Tage
Untersuchungshaft eine Genugtuung von CHF 8‘200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem
10. April 2014 zugesprochen. Die zusätzlich verlangte Genugtuung wurde
abgewiesen.
6.5.3 Mit der Berufung macht der
Beschuldigte die zusätzlich verlangte Genugtuung nicht mehr geltend. Folglich
ist festzustellen, dass diese Genugtuungsforderung von der Vorinstanz bereits
rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Die von der Vorinstanz festgesetzte
Genugtuung von CHF 8'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. April 2014 für
die Untersuchungshaft von 41 Tagen ist angemessen und vom Bund zu bezahlen.
6.6 F.___
Die Vorinstanz hat das Begehen des
Beschuldigten F.___ auf Zusprechung eier Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins
zu 5 % seit dem 16. Mai 2014 abgewiesen. Der Beschuldigte lässt mit seiner
Berufung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragen, womit der
diesbezügliche Entscheid des Amtsgerichts in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Entschädigungen
der amtlichen Verteidiger und Privatverteidiger für das
Verwaltungsstrafverfahren und erstinstanzliche Verfahren
7.1 A.___
A.___ wurde vor erster Instanz für die
Aufwendungen seines privaten Verteidigers im Verwaltungsverfahren und
erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
95'373.70 (Anteil von 80 % einer vollen Parteientschädigung) zugesprochen. Die detaillierte
Begründung und Berechnung findet sich auf US 128 bis 133. Dem kann gefolgt
werden, zumal gegen die Berechnung im Berufungsverfahren keine Einwände
vorgebracht wurden: Der Beschuldigte liess zufolge Freispruchs eine volle
Parteientschädigung, nämlich CHF 119'217.15 gemäss Berechnung der
Vorinstanz ohne den Abzug von 20 % zufolge (Teil-)Schuldspruchs, beantragen,
die ESBK verlangte zufolge Schuldspruchs eine Abweisung der
Entschädigungsforderung. Die Parteientschädigung von CHF 95'373.70, welche
vom Bund zu bezahlen ist, ist mit Blick auf den Verfahrensausgang bzw. die
erstinstanzliche Kostenverlegung zu bestätigen (betreffend Verrechnung vgl.
nachfolgende Ziff. X.9.1).
7.2 C.___
C.___ wurde vor erster Instanz für die
Aufwendungen seines privaten Verteidigers im Verwaltungsverfahren und
erstinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
40'577.50 (Anteil von 80 % einer vollen Parteientschädigung) zugesprochen.
Die detaillierte Begründung und Berechnung findet sich auf US 124 bis 138. Dem
kann gefolgt werden, zumal gegen die Berechnung im Berufungsverfahren keine
Einwände vorgebracht wurden: Der Beschuldigte liess zufolge Freispruchs eine
volle Parteientschädigung ohne den Abzug von 20 % zufolge (Teil-)Schuldspruchs
beantragen, die ESBK verlangte zufolge Schuldspruchs eine Abweisung der
Entschädigungsforderung. Die Parteientschädigung von CHF 40’588.50,
zahlbar durch den Bund, ist mit Blick auf den Verfahrensausgang bzw. die erstinstanzliche
Kostenverlegung zu bestätigen (betreffend Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff.
X.9.2).
7.3 B.___
Die Vorinstanz hat die Kostennote des
amtlichen Verteidigers von B.___ auf CHF 23'708.00 festgesetzt, zahlbar durch
den Staat. Vorbehalten wurde der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren im Umfang von 1/10 (= CHF 2'370.80) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 12'997.20
(Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten
gingen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
Dieser Entschädigungsentscheid ist – zufolge
vollumfänglichen Freispruchs – mit folgenden Ausnahmen zu bestätigen: Es sind
weder ein Rückforderungsvorbehalt des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des
amtlichen Verteidigers vorzubehalten. Zudem ist der Betrag von CHF 23'708.00
durch die Zentrale Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
7.4 E.___
E.___ wurde vor erster Instanz für das
Verwaltungsstrafverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 42'984.65 (Anteil von 75 % einer vollen Parteientschädigung)
zugesprochen, wobei dieser Betrag auch die Aufwendungen des vormaligen
Privatverteidigers, Rechtsanwalt Müller, berücksichtigt (vgl. die
zusammenfassende Übersicht unter US 140). Dem kann gefolgt werden, zumal gegen
die Berechnung im Berufungsverfahren keine Einwände vorgebracht wurden: Der
Beschuldigte liess zufolge Freispruchs eine volle Parteientschädigung ohne den
Abzug von 25 % zufolge (Teil-)Schuldspruchs beantragen. Die ESBK verlangte
zufolge Schuldspruchs eine Abweisung der Entschädigungsforderung. Die erstinstanzlich
zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'984.65 ist in
Anbetracht des Verfahrensausganges bzw. der erstinstanzlichen Kostenverlegung
zu bestätigen. Die Entschädigung ist vom Bund zu bezahlen (hinsichtlich der
Verrechnung vgl. nachfolgende Ziff. X.9.3).
7.5 D.___
Dem privat verteidigten Beschuldigten D.___
wurde erstinstanzlich eine (volle) Parteientschädigung von CHF 31'677.80
zugesprochen. Dies ist zu bestätigen, wobei die Parteientschädigung vom Bund zu
bezahlen ist.
7.6 F.___
Die Vorinstanz hat die Kostennote des
amtlichen Verteidigers von F.___ auf CHF 23'496.15, zahlbar durch den
Staat, festgesetzt. Vorbehalten wurde ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 8'963.15 (Differenz zu vollem Honorar, inkl.
MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben.
Dieser Entschädigungsentscheid ist mit
folgenden Ausnahmen zu bestätigen: Zufolge Freispruchs ist kein
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers vorzubehalten. Zudem ist der
Betrag von CHF 23'496.15 durch die Zentrale Gerichtskasse bei der Staatskasse
des Bundes zurückzufordern.
8. Entschädigung
der amtlichen Verteidiger und Privatverteidiger für das Berufungsverfahren
8.1 A.___
Für das Berufungsverfahren werden vom
privaten Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dr. Winiger, exkl.
Hauptverhandlung, Urteilseröffnung und Nachbearbeitung 114,0833 Stunden zu je
CHF 350.00 und Auslagen von CHF 539.80. geltend gemacht (vgl. OGer AS 861 ff.).
In Abzug zu bringen sind vier Stunden
für die Nachbearbeitung, da dieser Aufwand bereits von der Vorinstanz vergütet
worden ist. Für das Erstellen der eigenen Berufungsbegründung, welche 23 Seiten
umfasst, sowie der Berufungsantwort, welche 12 Seiten umfasst, werden insgesamt
61 Stunden geltend gemacht. Wird berücksichtigt, dass der Verteidiger aufgrund
der Mandatsführung im Verwaltungsstrafverfahren und vor erster Instanz über
fundierte Fallkenntnisse verfügte und auf seine bislang erarbeiteten Unterlagen
zurückgreifen konnte, erweist sich dieser Aufwand als zu hoch. Er ist um 15
Stunden zu kürzen, womit für die beiden Positionen (Ausarbeiten der
Berufungsbegründung und -antwort) noch 46 Stunden verbleiben, was immer noch
etwas mehr als einer Arbeitswoche entspricht. Hinzu zu zählen sind für die Teilnahme
an der Hauptverhandlung 5,083 Stunden, für die Urteilseröffnung 1,25 Stunden,
für die Hin- und Rückreise zweimal (HV: 25.11.21, mündliche Urteilseröffnung:
30.11.2021) 1,5 Stunden und für die Nachbearbeitung 2 Stunden, so dass 106,416 Stunden
resultieren. Diese Stunden sind zu einem Stundenansatz von je CHF 330.00, was
deutlich über dem praxisgemässen Grundansatz von CHF 260.00 liegt und der
vorliegenden Komplexität des Falles ausreichend Rechnung trägt, zu entschädigen
(= CHF 35'117.50). Mit den Auslagen (CHF 539.80) und 7,7 % MWST auf CHF 35'657.30
(= CHF 2'745.60) macht die volle Parteientschädigung CHF 38'402.90 aus.
Mit Blick auf die Kostenverlegung (vgl.
für das Berufungsverfahren Ziff. X.3.), welche die Entschädigungsfrage
präjudiziert, hat der Bund dem Beschuldigten A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Winiger, eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 19'201.45 zuzusprechen, was 50 % einer vollen Parteientschädigung entspricht.
8.2 C.___
Die vom privaten Verteidiger von C.___,
Rechtsanwalt Thomas Schenkel, ins Recht gelegte Honorarnote für das
Berufungsverfahren (vgl. OGer AS 871 ff.) setzt sich aus einem
Aufwand von 51,30 Stunden (exkl. Urteilseröffnung und Reiseweg für den
30.11.2021, jedoch inkl. 8 Stunden [geschätzt] für HV sowie die An- und
Rückeise von 2,20 Stunden am 25.11.2021) zu je CHF 300.00 und Auslagen von
CHF 888.70 zusammen. Zuzüglich 1,25 Stunden für die Urteilseröffnung, 2,20
Stunden für den Reiseweg und 2 Stunden für die Nachbearbeitung sowie abzüglich
2,916 Stunden, (= Differenz zwischen der geschätzten Dauer der HV [8 Stunden]
und deren effektiver Dauer [5,083 Stunden]) resultieren 53,83 Stunden zu je CHF
300.00 (= CHF 16'150.00).
Mit den Auslagen (CHF 704.80 +
Fahrtkosten von CHF 184.00 für den 30.11.2021) sowie 7,7 % MWST auf CHF
17'038.70 macht die volle Parteientschädigung CHF 18'350.70 aus. In Anbetracht
der Kostenverlegung für das Berufungsverfahren hat der Bund dem Beschuldigten C.___,
vertreten durch Thomas Schenkel, eine reduzierte Parteientschädigng in der Höhe
von CHF 9'175.35 zuzusprechen, was 50 % einer vollen Parteientschädigung
entspricht.
8.3 B.___
Das vom amtlichen Verteidiger von B.___,
Rechtsanwalt Oliver Wächter, geltend gemachte Honorar für das Berufungsverfahren
setzt sich aus einem Aufwand – exkl. HV und Urteileröffnung, jedoch inkl.
Nachbearbeitung von 2 Stunden und Reiseweg für den 25. und 30.11.2021) – von
64,5 Stunden (zum Stundenansatz von CHF 180.00 bzw. im Zusammenhang mit
dem Nachforderungsanspruch zum Stundenansatz von CHF 280.00) sowie Auslagen
von CHF 378.50 zusammen (vgl. OGer AS 867 ff.).
Hinzu kommen für die Teilnahme an der
Hauptverhandlung vor Obergericht 5,083 Stunden und 1,25 Stunden für die
Urteilseröffnung. In Anbetracht des Freispruches ist für die Nachbearbeitung
bloss eine Stunde zu berücksichtigen (Kürzung von einer Stunde). Die Klientenkontakte
machen insgesamt ca. 465 Minuten (7,75 Stunden) aus, was sich mit Blick auf die
bereits im Verwaltungsverfahren und erstinstanzlichen Verfahren wahrgenommenen
Klientenbesprechungen als zu hoch erweist. Es sind ermessensweise 4 Stunden zu
kürzen. Die Berufungsbegründung von 12 Seiten nahm gemäss Honorarnote total
1075 Minuten (17,9 Stunden) in Anspruch, was sich mit Blick auf die vom
Verteidiger bereits erarbeiteten Dokumente und seine fundierten Fallkenntnisse
ebenfalls als zu hoch erweist. In Abzug zu bringen sind hierfür 6 Stunden,
womit 59,83 Stunden zu je CHF 180.00 resultieren (CHF 10'770.00). Inkl.
Auslagen von CHF 378.50 und 7,7 % MWST auf CHF 11'148.50 ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers auf CHF 12'006.95 festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
zu bezahlen.
Da dem freigesprochenen B.___ keine
Verfahrenskosten auferlegt werden, entfallen sowohl der Rückforderungsanspruch
des Staates als auch der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
Diese Entschädigung ist von der
Zentralten Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
8.4 E.___
Rechtsanwalt Andreas Miescher macht als
privater Verteidiger von E.___ für das Berufungsverfahren (exkl. HV, Urteilseröffnung
und Nachbearbeitung) 61,34 Stunden (1. Honorarnote: 38,62 Stunden, 2.
Honorarnote: 22,72 Stunden, vgl. OGer AS 877 f. und 879 f.) zu einem
Stundenansatz von CHF 240.00 geltend. Dies erweist sich – auch im Quervergleich
mit den geltend gemachten Aufwendungen der Verteidiger von B.___ und C.___, die
ebenfalls sowohl als Berufungskläger als auch als Berufungsbeklagte am
Verfahren teilnahmen und einen vergleichbaren Aufwand hatten – als zu hoch.
Für die Zeitperiode vom 5. Juni 2020 bis
zum 10. August 2020 werden 3,6 Stunden geltend gemacht. Neben den Positionen
für die Berufungserklärung (vgl. Position vom 5.6.2020 mit 0,50 Stunden sowie
auch die Positionen vom 9.6.2020 mit 1,75 Stunden und 15.6.2020, letztere jedoch
nur teilweise, beinhaltet diese doch auch E-Mailkorrespondenz), werden nach dem
Versand der Berufungserklärung eine Vielzahl von Telefongesprächen,
Besprechungen und Notizen sowie E-Mail-Korrespondenzen geltend gemacht (vgl.
Positionen vom 15.6., 29.6., 23.7, 10.8.2020), wobei in diesem
Verfahrensstadium keine vefahrenleitenden Verfügungen ergingen und keine
Parteieingabe von Rechtsanwalt Miescher erfolgte. Für diese Zeitspanne (d.h.
für die Erstellung der Berufungserklärung) sind – unter Berücksichtigung der
bereits erstinstanzlich abgegoltenen Nachbearbeitung von 1,5 Stunden (vgl. O-G
AS 1109/US 140) – 1,6 Stunden zu entschädigen. Der im folgenden geltend
gemachte Aufwand für die Ausarbeitung der Berufungsantwort/-begründung (15
Seiten mit materiellem Inhalt) wird mit 30 Stunden veranschlagt. Berücksichtigt
man, dass sich die Verteidigung hierfür auf diverse bereits von ihr
ausgearbeitete Unterlagen abstützen konnte, sind hierfür insgesamt 12 Stunden
in Abzug zu bringen.Hinzu zu zählen sind 9,8333 Stunden (5,083 Stunden für die
HV, 1,25 Stunden für die Urteilseröffnung, 1,5 Stunden für die Hin- und
Rückfahrt und 2 Stunden für die Nachbearbeitung), so dass die volle
Entschädigung CHF 15'095.90 ausmacht (Aufwand: CHF 13'721.60 [= 57,173
Stunden zu je CHF 240.00], Auslagen: CHF 295.00; 7,7 % MWST: CHF
1'079.30). Angesichts der Kostenverlegung hat der Bund dem Beschuldigten E.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 7'547.95 zuzusprechen, was 50 % einer vollen
Parteientschädigung entspricht.
8.5 D.___
Rechtsanwalt Konrad Jeker, welcher als
privater Verteidiger die Interessen des Beschuldigten D.___ wahrte, macht für
das Berufungsverfahren (noch ohne HV, Urteilseröffnung und
Nachbearbeitungspauschale) einen Aufwand von 26,20 Stunden zu einem Ansatz von
in der Regel (einzelne Positionen werden auch mit einem deutlich tieferen
Stundenansatz berechnet, z.B. Position vom 24.2.2021) je CHF 320.00
geltend (Zwischentotal von CHF 8’081.70, vgl. OGer AS 874 ff.). Für die
Teilnahme an der Hauptverhandlung sind 5,083 Stunden und für die
Nachbearbeitung (mit Blick auf den vollumfänglichen Freispruch von D.___) eine
Stunde hinzuzurechnen, was zusammen CHF 1'946.65 ergibt. Für die
Urteilseröffnung liess sich Rechtsanwalt Konrad Jeker von einer Praktikantin der
Anwaltskanzlei vertreten, weshalb für deren Teilnahme 1,25 Stunden zum
Stundenansatz von CHF 90.00 (= CHF 112.50) hinzu zu zählen sind. Gesamthaft
resultiert eine volle Parteientschädigung von total CHF 10'968.00
(Aufwand: CHF 10'140.85; Auslagen: CHF 43.00; 7,7 % MWST: CHF 784.15),
welche der Bund dem freigesprochenen Beschuldigten D.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Konrad Jeker, zu bezahlen hat.
8.6 F.___
Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, macht für das
Berufungsverfahren einen Aufwand (exkl. HV und Urteilseröffnung sowie
Nachbearbeitung) von 39,90 Stunden zum Stundenansatz von CHF 180.00 (im Rahmen
des Nachforderungsanspruches zum Stundenansatz von CHF 230.00) geltend. Hinzu
kommen 5,083 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie 1,25
Stunden für die Teilnahme an der Urteilseröffnung. Die
Nachbearbeitungspauschale ist mit Blick auf den vollumfänglichen Freispruch von
F.___ mit einer Stunde zu berücksichtigen, so dass 46,63 Stunden zum
Stundenansatz von CHF 180.00 resultieren (CHF 8'394.00). Zusammen mit den Auslagen
von CHF 339.55 sowie 7,7 % MWST, ausmachend CHF 672.50, ist die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, auf CHF
9'406.00 festzusetzen, zahlbar vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
Es besteht kein Rückforderungsanspruch
des Staates und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers, da der
freigesprochene Beschuldigte keine Verfahrenskosten zu tragen hat.
Die vom Kanton auszuzahlende
Entschädigung an den amtlichen Verteidiger ist von der Zentralen Gerichtskasse
bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
9. Verrechnungen
9.1 A.___
Die A.___ zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche
Verfahren macht zusammen CHF 95'373.70 aus. Die Überweisungsverfügung der
Staatsanwaltschaft datiert vom 23.2.2018 (O-G AS 1 f.) Die anwaltlichen
Aufwendungen und Auslagen bis Ende 2017 und damit vor Hängigkeit des
erstinstanzlichen Verfahrens belaufen sich auf rund CHF 70’0000.00 (vgl. die
Honorarnote vor erster Instanz: O-G 891 ff., insbesondere die tabellarische
Zusammenfassung unter AS 902). Auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz
vorgenommenen Kürzungen für diese Zeitperiode sowie der Reduktion der
Parteientschädigung um 20 % (Anteil Schuldspruch) macht der dem
Verwaltungsstrafverfahren zuzuordnende Anteil der Parteientschädigung mehr als der
vom Beschuldigten zu tragende Kostenanteil für das Verwaltungsverfahren (= CHF
14'572.40) aus. Bei dieser Ausgangslage kann darauf verzichtet werden, die
Parteientschädigung, welche ausschliesslich dem Vewaltungsverfahren bzw. dem erstinstanzlichen
Verfahren zuzurechnen ist, betragsmässig genau festzulegen. Die dem
Beschuldigten A.___ zugesprochene reduzierte Parteientschädigung von
CHF 95'373.70 ist mit den von ihm zu tragenden Kosten für das
Verwaltungsverfahren in der Höhe von CHF 14'572.40 zu verrechnen, so dass
der Bund diesem noch den Differenzbetrag von CHF 80'801.30 zu bezahlen
hat.
9.2 C.___
C.___ wird für das
Verwaltungsstrafverfahren und erstinstanzliche Verfahren eine (reduzierte)
Parteientschädigung von CHF 40'577.50 zusgesprochen, zahlbar durch den
Bund.
In Bezug auf die Honorarnote kann auf O-G
917 ff. verwiesen werden: Der Aufwand (inkl. Auslagen) des Verteidigers beläuft
sich bis Ende 2017 (Rechtshängigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ab dem
23.2.2018) zzgl. 8 % MWST auf etwas mehr als CHF 28'000.00. Werden die von der
Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen (= CHF 4'015.40, vgl. im Einzelnen: O-G
AS 1107/US 138) sowie die Reduktion der Parteientschädigung um 20 %
(Anteil Schuldspruch) berücksichtigt, liegt der dem Verwaltungsstrafverfahren
zuzuordnende Anteil der Parteientschädigung immer noch bei etwas mehr als CHF
19'000.00 und damit deutlich über dem vom Beschuldigten zu bezahlenden Kostenanteil
für das Verwaltungsstrafverfahren von CHF 11'367.80. Eine exakte
Ausscheidung der beiden Anteile wird damit hinfällig. Zufolge Verrechnung (CHF 40'577.50
- CHF 11'367.80) reduziert sich der vom Bund an den Beschuldigten C.___ zu
bezahlende Betrag auf CHF 29'209.70.
9.3 E.___
E.___ wird für das Verwaltungsverfahren
und erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 42'984.65 zugesprochen, zahlbar durch den Bund. In Bezug auf die
Honorarnote kann auf O-G 923 ff. verwiesen werden. Eine betragsmässige
Aussonderung (Anteil Verwaltungsverfahren, Anteil erstinstanzliches Verfahren)
kann wiederum unterbleiben, da auch hier der dem Verwaltungsverfahren
zuzurechnende Anteil der Parteientschädigung (vgl. hierzu die Aufstellung der
Vorinstanz unter O-G AS 1109/US 140 mit den einzelnen Positionen bis Ende
2017) den Kostenanteil von CHF 11'266.80 übersteigt.
Die Parteientschädigung für E.___ von
CHF 42'984.65 ist mit den von ihm zu tragenden Kosten für das
Verwaltungsverfahren von CHF 11'266.80 zu verrechnen, so dass der Bund diesem
noch den Differenzbetrag von CHF 31'717.85 zu bezahlen hat.
Demnach wird in Anwendung von
- Art. 34 Abs. 1, 2
und 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 71 StGB;
Art. 55 Abs. 1 lit. a, Art. 57 Abs. 1 SBG; Art. 2, Art. 94 ff. VStrR;
Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 429 Abs. 1 lit. a, Art. 431 Abs. 1 StPO (A.___)
- Art. 33, Art. 94
ff. VStrR; Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (B.___)
- Art. 34 Abs. 1, 2
und 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 71 StGB;
Art. 55 Abs. 1 lit. a, Art. 57 Abs. 1 SBG; Art. 2, Art. 94 ff. VStrR;
Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3,
Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (C.___)
- Art. 94 ff. VStrR;
Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO (D.___)
- Art. 34 Abs. 1, 2
und 4, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 51, Art. 69, Art. 71 StGB;
Art. 55 Abs. 1 lit. a, Art. 57 Abs. 1 SBG; Art. 2, Art. 94 ff. VStrR; Art. 267
Abs. 3, Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3, Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO (E.___)
- Art. 33, Art. 94
ff. VStrR; Art. 135 Abs. 1 und 2, Art. 267 Abs. 3, Art. 423 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO (F.___)
festgestellt und erkannt:
1.
A.___
1.1
Der Beschuldigte A.___
wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das
Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:
- ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff.
I.1.1.1 Überweisungsschrift der ESBK vom 9.10.2017, nachfolgend
Überweisungsschrift);
- ca. Januar 2011 bis Ende Juni 2011
(Ziff. I.1.1.2 Überweisungsschrift);
- ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff.
I.1.1.3 Überweisungsschrift);
- 12. Oktober 2012 bis 18. Juni 2013
(Ziff. I.1.1.4 Überweisungsschrift).
1.2
A.___ hat sich des
Vergehens gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen in der Zeit
vom [...]. März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.1.3 Überweisungsschrift).
1.3
A.___ wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 230 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
1.4
A.___ wird die
erstandene Untersuchungshaft vom 2. April bis 16. Mai 2014, total 45 Tage, im
Erstehungsfalle an die Geldstrafe angerechnet.
1.5
A.___ wird zur
Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 22'500.00 verurteilt, zahlbar an
den Bund (vgl. auch Ziff. 1.14).
1.6
Folgende
beschlagnahmte Automaten werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses
Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.1.2.2.1 und 1.2.2.2
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
-
Automat
INTERnet [Spielplattform 2] U[…];
-
Automat
INTERnet [Spielplattform 2] U[…]9;
- Automat [Spielplattform 3] U[…];
-
Automat
Super Cherry 600 U[…].
1.7
Folgende
beschlagnahmte Computer werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses
Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.1.2.2.1 und 1.2.2.2
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- Eee all-in-one U[…];
- PC- HP U[…];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] U[…];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] U[…];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] U[…];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] U[…];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] U[…];
-
Terminal-PC
[Spielplattform 2] U[…];
- PC- MSI U[…]
-
PC- Asus
Eee Top U[…]
1.8
Folgende Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund zu
vernichten (Ziff. II.1.2.2.1 und 1.2.2.3 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn):
- USB-Stick U1;
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…].
1.9
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 1.10 des Urteils des
Richteramtes Olten-Gösgen vom 4. März 2020 (nachfolgend erstinstanzliches
Urteil) die folgenden beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft dieses
Urteils an A.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.1.2.1.1 und 1.2.1.2
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten):
- Ordner schwarz A.___ Steuererklärungen;
- Ordner grün A.1___ AG Jahresrechnung
2008 / Steuern 2008 / Diverses / Buchhaltungskonti 2008;
- Ordner gelb A.1___ AG Jahresrechnung
2009 / Steuern 2009 / Diverses / Buchhaltungskonti 2009;
- Ordner blau A.1___ AG Jahresrechnung
2010 / Steuern 2010 / Diverses / Buchhaltungskonti 2010 / Belege 2010;
- Ordner grau A.1___ AG
Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2011;
- Ordner gelb A.2___ AG Geschäftsjahr 2005
/ Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärungen usw.;
- Ordner weiss A.2___ AG Geschäftsjahr
2009 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;
- Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2010
/ Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;
- Ordner schwarz A.2___ AG Geschäftsjahr
2011 / Jahresrechnung / Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;
- Ordner weiss A.3___AG Geschäftsjahr 2012
/ Abschlussunterlagen / Belege;
- Ordner blau 2013 A.___ Privat / [...] /
VISA / Belege;
- Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung /
Jan. / Feb. / März 2013;
- Ordner weiss A.1___ AG Buchhaltung /
April / Mai / Juni 2013;
- Ordner weiss A.1___ AG / Löhne 2012;
- Ordner blau A.1___ AG /
Abschlussunterlagen / Belege / Geschäftsjahr 2012;
- Ordner blau A.2___ AG Geschäftsjahr 2012
/ Jahresrechnung /Finanzbuchhaltung / Steuererklärung / Belege;
- Mappe rot: Dokumente betr. Darlehen […]
und Quittungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn);
- 1 Bund Code-Karten „[Firma 3]“
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn).
1.10 A.___ hat sich innert 30 Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegenüber der ESBK zu den Modalitäten
der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 1.9 zu äussern oder den Verzicht
auf die Rückgabe zu erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist
gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände
durch den Bund zur Folge.
1.11 Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in Höhe
von CHF 13'627.30 (Ziff. II.1.3.2 Überweisungsschrift), zzgl. 5 % Zins ab
dem 2. April 2014, wird nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an A.___
herausgegeben.
1.12 Der beschlagnahmte Bargeldbetrag in Höhe
von CHF 681.75 (Ziff. II.1.3.1 und 1.2.2.1 Überweisungsschrift), zzgl. 5 % Zins
ab dem 18. Juni 2013, wird nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an A.___
herausgegeben.
1.13 Der am 16. August 2019 vom Kanton
Solothurn an die ESBK überwiesene und von letzteren beschlagnahmte Betrag von
CHF 21'350.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 16. August 2019, wird nach Rechtskraft
dieses Urteils vom Bund an A.___ herausgegeben.
1.14 Die Kontosperre für das Geschäftskonto
der A.1___ AG Nr. [...] bei der […] Kantonalbank (Saldo per 1. Januar 2020:
CHF 427'310.51) bleibt im Hinblick auf die Durchsetzung der
Ersatzforderung bis zum Betrag von CHF 22'500.00 zu Gunsten des Bundes bestehen
(vgl. auch Ziff. 1.5). Das darüber hinaus gehende Guthaben auf diesem Konto
wird nach Rechtskraft dieses Urteils freigegeben.
1.15 Folgende weitere Kontosperren werden
nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und die Kontoguthaben freigegeben
(Ziff. II.1.3.3 Überweisungsschrift):
- […] Kantonalbank (nachfolgend «[…]») [Universalkonto
A.___];
- […] A.___ [Sparen 3];
- […] A.___ [Geschenksparkonto];
- […] A.___ [Sparkonto Hypothek];
- […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH];
- […] Konto [Konto A.2___ GmbH]
- […] [Geschäftskonto A.3___ GmbH];
- […] Bank Genossenschaft [Kontokorrent
A.1___ GmbH];
- […] Bank Genossenschaft [Kontokorrent
A.2___ AG];
- […] Bank Genossenschaft [Kontokorrent
A.1___ AG]
- […] [Privatkonto A.___];
- […] [Sparkonto A.___];
- […] [Geschäftskonto A.1___ GmbH];
- […] [...] A.2___ AG [Liegenschaften] [Mietzinskonto].
1.16 Folgende Grundbuchsperren werden nach
Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben (Ziff. II.1.3.4.1 und 1.3.4.2
Überweisungsschrift):
- [Grundstück];
- Wohn- und Geschäftshaus [...];
- Wohn- und Geschäftshaus,
Industriegebäude [...];
- Wohn- und Geschäftshaus […];
- 13/1.1000 an Immobilie […];
- Verselbständigtes Miteigentum 1/147 an
Grundstück […];
- Liegenschaft […].
1.17 Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1.12 des erstinstanzlichen Urteils A.___ eine Genugtuung
in Höhe von CHF 9'000.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 2. April 2014, zugesprochen
worden ist. Sie ist zahlbar durch den Bund.
1.18 Es wird festgestellt, dass gemäss der
diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1.13 des erstinstanzlichen Urteils
folgende Begehren von A.___
abgewiesen worden sind:
- Entschädigungsbegehren für das
Kurzgutachten von Prof. Dr. iur. J.___ vom 4. Oktober 2016 in Höhe von CHF
36'750.00;
- Entschädigungsbegehren für angeblich
erlittenen Wertverlust der im [Hotel] und [...] in [Ort 1] sichergestellten
Geräte und Automaten in Höhe von CHF 45'899.95.
1.19 Zudem werden folgende Begehren von A.___
abgewiesen:
- Schadenersatzforderung für angeblich
erlittene wirtschaftliche Einbussen von pauschal CHF 15'000.00, zzgl. Zins
von 5 % ab dem 2. April 2014;
- Schadenersatzforderung für angeblich von
der [...]Bank zu hoch berechnete Hypothekarzinse in Höhe von
CHF 165'000.00;
- 2 % Zins auf den jeweiligen
Gebäudeversicherungswerten für die Zeit ab dem Erlass der Grundbuchsperren bis
zu deren Aufhebung;
- 5 % Zins auf den Guthaben der unter
Ziff. 1.14 und 1.15 aufgeführten Konten für die Zeit ab dem Erlass der
Kontosperren bis zu deren Aufhebung.
1.20 Der Bund hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger, für das Verwaltungsverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
95'373.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (vgl. aber auch die Verrechnung
gemäss Ziff. 1.23).
1.21 Der Bund hat A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Roland Winiger, für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 19'201.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
1.22 A.___
hat die auf ihn
entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 72'862.00 im Umfang
von CHF 14'572.40 (= 20 % von CHF 72'862.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten
von CHF 58'289.60 erliegen auf dem Bund.
1.23 Die A.___ zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung von CHF 95'373.70 (vgl. Ziff. 1.20) wird mit den von
ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren von CHF 14'572.40 (vgl.
Ziff. 1.22) verrechnet, so dass der Bund A.___
noch den Differenzbetrag
von CHF 80'801.30 zu bezahlen hat.
1.24 A.___ hat die auf ihn entfallenden
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 25'932.10 im Umfang von
CHF 5'186.40 (= 20 % von CHF 25'932.10) zu bezahlen. Die restlichen Kosten
von CHF 20'745.70 erliegen auf dem Staat Solothurn.
1.25 Die Kosten des Berufungsverfahrens
machen mit einer Urteilsgebühr von CHF 112'500.00 total CHF 114'885.00 aus. A.___
hat die auf ihn entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 38'295.00
im Umfang von CHF 19'147.50 (= 50 % von CHF 38'295.00) zu bezahlen. Die
restlichen Kosten von CHF 19'147.50 erliegen auf dem Staat Solothurn.
2.
B.___
2.1 Der Beschuldigte B.___ wird
von sämtlichen vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (Ziff.
I.1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 Überweisungsschrift) freigesprochen.
2.2 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.6 des erstinstanzlichen Urteils folgende
Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils – unter Kostenfolge für die
Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt – aus
der Beschlagnahme entlassen und an B.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.2.2.1
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U1[…];
- Harddisk Western Digital „Elements“
schwarz U[…];
- Harddisk Samsung U[…];
- Harddisk Samsung SpinPoint SP0802N U[…]
- Laptop HP U[…];
- Laptop IMB U[…];
- USB-Stick Sharkoon U[…];
- Geräteschlüssel U[…];
- Speicherkarte SanDisk aus Kamera Icone U[…].
2.3 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.7 des erstinstanzlichen Urteils folgende
beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils an B.___
zurückzugeben sind (Ziff. II.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn):
- Plastiksack „Sprüngli“ mit
Geräteschlüsseln U[…];
- Schlüssel Nr. 5.
2.4 Es wird festgestellt, dass
sich B.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2.9 des erstinstanzlichen Urteils
innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten
der Datenlöschung und der Rückgabe von Gegenständen gemäss Ziff. 2.2 und 2.3 zu
äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären hat. Ein unbenutzter
Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die
Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
Die Mitteilung von B.___ hat an die ESBK
zu erfolgen. Die Rückgabe (nach vorgängiger Aussonderung und Löschung der
Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt) oder die Vernichtung dieser Gegenstände
erfolgt durch den Bund.
2.5 Folgende beschlagnahmte
Terminals werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund
zu vernichten (Ziff. II.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn):
- Terminal U[…];
- Terminal U[…];
- Terminal U[…];
- Terminal U[…].
2.6 Folgende beschlagnahmte
Notenleser werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund
zu vernichten (Ziff. II.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn):
- Notenleser U[…];
- Notenleser U[…];
- Notenleser U[…];
- Notenleser U[…];
- Notenleser U[…];
- Notenleser U[…];
- Notenleser U[…].
2.7 Der Antrag der ESBK, wonach B.___
zur Zahlung einer Ersatzforderung von CHF 17'658.70 zu verpflichten sei,
wird abgewiesen.
2.8 Die folgenden beschlagnahmten
Bargeldbeträge werden nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an B.___
herausgegeben
(Ziff. II.2.3.1, 2.3.2 und 2.3.3 Überweisungsschrift):
CHF 38.50, zzgl. 5 % Zins ab dem 1. März
2013
- CHF 16'208.70, zzgl. 5 % Zins ab 4.
April 2014;
- CHF 1'490.00, zzgl. 5 % Zins ab 2.
Dezember 2014.
2.9 B.___ wird eine Genugtuung in
Höhe von CHF 6'200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Bund.
2.10 Der Antrag von B.___ auf
Zusprechung einer weiteren Genugtuung von CHF 2'000.00 für die Belastung
durch das Strafverfahren und die Verletzung des Beschleunigungsgebots wird
abgewiesen.
2.11 Es wird festgestellt, dass
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 2.11 des erstinstanzlichen
Urteils die Honorarnote für den amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt
Oliver Wächter, für das Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren
auf CHF 23'708.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse,
bezahlt worden ist.
Es besteht kein Rückforderungsanspruch
des Staates und kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
Der Betrag von CHF 23'708.00 ist von der
Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
2.12 Die Honorarnote für den
amtlichen Verteidiger von B.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 12'006.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es besteht kein Rückforderungsanspruch
des Staates und kein Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
Der Betrag von CHF 12'006.95 ist von der
Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
2.13 Die auf B.___
entfallenden
Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 80'813.65 erliegen auf dem Bund.
2.14 Die auf B.___ entfallenden
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 16'206.40 erliegen auf dem
Staat Solothurn.
2.15 Die auf B.___ entfallenden Kosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 23'934.40 erliegen auf dem Staat Solothurn.
3.
C.___
3.1 Der Beschuldigte C.___ wird
freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das
Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von
- ca. Juli 2009 bis ca. Juli 2011 (Ziff.
I.1.3.1 Überweisungsschrift);
- ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff.
I.1.3.2 Überweisungsschrift).
3.2 C.___ hat sich des Vergehens
gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen in der Zeit vom [...].
März 2014 bis 8. Mai 2015 (Ziff. I.1.3.2 Überweisungsschrift).
3.3 C.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 170.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
3.4 C.___ wird die erstandene
Untersuchungshaft vom 2. April 2014 bis 23. Mai 2014, total 52 Tage, im
Erstehungsfalle an die Geldstrafe angerechnet.
3.5 C.___ wird zur Bezahlung einer
Ersatzforderung in Höhe von CHF 11'250.00 verurteilt, zahlbar an den Bund
(vgl. Ziff. 3.12).
3.6 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziffer 3.8 des erstinstanzlichen Urteils folgende
beschlagnahmte Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils an C.___
zurückzugeben sind (Ziff. II.3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn):
-
Monitor U[…];
-
Bondrucker zu U[…].
3.7 C.___ hat sich innert 30 Tagen
ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils gegenüber der ESBK zur Rückgabe der
Gegenstände gemäss Ziff. 3.6 zu äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu
erklären. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf
die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände durch den Bund zur Folge.
3.8 Folgende beschlagnahmte
Automaten werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils vom Bund zu vernichten (Ziff. II.3.2.2.1 Überweisungsschrift;
Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];
- Tischgerät [Spielplattform 3] U[…];
- Automat Super Cherry 1000 U[…];
- INTERnet Terminal gelb/schwarz U[…];
- Automat Photoplay U[…];
- Eproms für 2 Super Cherry.
3.9 Folgende beschlagnahmte
Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund
zu vernichten (Ziff. II.3.2.2.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn):
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk Samsung HD080HJ/P
SODEJ2NP121762 U[…]
- Harddisk U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.9 9LR3P64C
U3;
- Harddisk Hitachi Deskstar 40GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];
- Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk 80 GB ohne Etikette 432392-001 UI[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 80 GB U[…];
- Harddisk mit Aufschrift "Test
Linux" U[…];
- Harddisk mit Aufschrift "Test
Windows" U[…];
- Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG
U1[…];
- Harddisk aus PC Holzgehäuse/Lager 1. OG
U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital WD Caviar 80 GB
U[…]
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk U[…]
- Harddisk Western Digital WX21A83S8214 U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];
- Harddisk Samsung 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB
U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Samsung 160 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 40 GB
U[…]:
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.9 80 GB
U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.10 80 GB
U[…];
- Harddisk Samsung 80 GB U[…];
- Harddisk Seagate Barracuda 7200.7 80 GB
U[…]
- Harddisk Hitachi Deskstar 40 GB U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…]
- Harddisk U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar Blue 320
GB U[…];
- Harddisk Western Digital Caviar 80 GB U[…];
- Harddisk Western Digital 80 GB U[…];
- Harddisk auf Brett U[…];
- Harddisk ExcelStor Jupiter 80 GB U[…];
- Harddisk U[…];
- Harddisk U[…];
- USB-Stick takeMS U[…];
- USB-Stick "takeMS" U[…];
- USB-Stick "OFFNEUSETTINGS" U[…];
- USB-Stick Sony 8GB "WIN KIOSK"
U[…];
- USB-Stick "takeMS" U[…];
- USB-Stick gelb transparent U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick […].com U[…];
- USB-Stick Verbatim schwarz U[…];
- USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];
- USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…];
- USB-Stick Kingston DTLocker+ U[…]
- Mini USB-Stick U[…]
- Stick Transcend 8GB hellblau/schwarz U[…];
- Stick Transcend 8GB hellgrün/schwarz U[…];
- Speicherkarte SanDisk Extreme III 2GB U[…];
- SSD Fenglei 32 GB U[…];
- SSD SanDisk Ready Cache U[…];
- SSD U[…];
- SSD Kingston U[…];
- SSD SanDisk Ready Cache U[…];
- [Auto] Schlüssel mit USB-Stick U[…];
- PC mit Noteneinzug U[…];
- PC Steg U[…];
- Asus EeeTop U[…];
- PC Packard Bell mit Noteneinzug U[…];
- PC Dell U[…];
- Laptop Acer U[…].
3.10 Die folgenden beschlagnahmten
Bargeldbeträge werden nach Rechtskraft dieses Urteils vom Bund an C.___
herausgegeben
(Ziff. II.3.3.1 Überweisungsschrift):
- CHF 19.50, zzgl. 5 % Zins ab 2. April
2014;
- CHF 56'990.47, zzgl. 5 % Zins ab 2.
April 2014.
3.11 Die Grundbuchsperre über das
Grundstück […] wird nach Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben (Ziff. II.3.3.3
Überweisungsschrift).
3.12 Die Kontosperre betreffend das
Geschäftskonto der C.___ GmbH [...] auf der […] Kantonalbank AG bleibt im
Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bis zum Betrag von CHF
11'250.00 zu Gunsten des Bundes bestehen (vgl. auch vorstehende Ziff. 3.5). Das
darüber hinaus gehende Guthaben auf diesem Konto wird nach Rechtskraft dieses
Urteils freigegeben (Ziff. II.3.3.2 Überweisungsschrift).
3.13 Die weitere Kontosperre
betreffend das Universalkonto C.___ [...] bei der [...] Kantonalbank wird nach
Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben und das Kontoguthaben freigegeben (Ziff.
II.3.3.2 Überweisungsschrift).
3.14 Es wird festgestellt, dass
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3.10 des erstinstanzlichen
Urteils die Schadenersatzforderung von C.___
für angeblich erlittenen
Wertverlust der sichergestellten Gegenstände in richterlich zu bestimmender
Höhe abgewiesen worden ist.
3.15 Zudem werden
folgende Begehren von C.___ abgewiesen:
- Schadenersatzforderung von CHF 14'000.00
für angeblich erlittenen Erwerbsausfall während der Untersuchungshaft;
- 5 % Zins auf den jeweiligen Guthaben der
unter Ziff. 3.12 und 3.13 aufgeführten Konten für die Zeit ab dem Erlass der
Kontosperren bis zu deren Aufhebung;
- Genugtuung von CHF 10'400.00 für
angeblich zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft;
- weitere Genugtuung von CHF 6'000.00.
3.16 Der Bund hat C.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Jörg Schenkel, für das Verwaltungsverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
40'577.50 zu bezahlen (betreffend Verrechnung vgl. Ziff. 3.19).
3.17 Der Bund hat C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Jörg Schenkel, für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 9'175.35 zu bezahlen.
3.18 C.___
hat die auf ihn
entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 56'839.10 im Umfang
von CHF 11'367.80 (= 20 % von CHF 56'839.10) zu bezahlen. Die restlichen
Kosten von CHF 45'471.30 erliegen auf dem Bund
3.19 Die C.___
zugesprochene
reduzierte Parteientschädigung von CHF 40'577.50 gemäss Ziff. 3.16 wird
mit den von ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren von CHF 11'367.80
(vgl. Ziff. 3.18) verrechnet, so dass der Bund C.___
noch den
Differenzbetrag von CHF 29'209.70 zu bezahlen hat.
3.20 C.___
hat die auf ihn
entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 16'493.30 im
Umfang von CHF 3'298.65 (= 20 % von CHF 16'493.30) zu bezahlen. Die
restlichen Kosten von CHF 13'194.65 erliegen auf dem Staat Solothurn.
3.21 C.___
hat die auf ihn
entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 23'934.40 im Umfang
von CHF 11'967.20 (= 50 % von CHF 23'934.40) zu bezahlen. Die restlichen
Kosten von CHF 11'967.20 erliegen auf dem Staat Solothurn.
4.
D.___
4.1 Der Beschuldigte D.___ wird
von sämtlichen vorgehaltenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz (Ziff.
I.1.5.1 und 1.5.2 Überweisungsschrift) freigesprochen.
4.2 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 4.2 des erstinstanzlichen Urteils das
beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 16'250.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 10.
April 2014, nach Rechtskraft dieses Urteils an D.___ herausgegeben wird (Ziff.
II.5.2 Überweisungsschrift).
Die Herausgabe erfolgt durch den Bund.
4.3 D.___ wird eine Genugtuung in
Höhe von CHF 8'200.00, zzgl. 5 % Zins ab dem 10. April 2014, zugesprochen,
zahlbar durch den Bund.
4.4 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 4.4 des erstinstanzlichen Urteils folgende
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von D.___ abgewiesen worden sind:
-
Entschädigung für vormalige
Anwaltskosten von Rechtsanwältin […] in unbekannter Höhe;
-
zusätzliche Genugtuung in
Höhe von CHF 2'000.00, zzgl. Zins ab dem 10. April 2014.
4.5 Der Bund hat D.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das Verwaltungsverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 31'667.80 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4.6 Der Bund hat D.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 10'968.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
4.7
Die auf D.___ entfallenden
Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 38'619.80 erliegen auf dem Bund.
4.8
Die auf D.___
entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4'009.65 erliegen
auf dem Staat Solothurn.
4.9
Die auf D.___
entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 4'786.85 erliegen auf
dem Staat Solothurn.
5.
E.___
5.1 Der Beschuldigte E.___ wird
freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen das
Spielbankengesetz, angeblich begangen in der Zeit von:
- mindestens ca. Juli 2010 bis ca. Juli
2011 (Ziff. I.1.4.1 Überweisungsschrift);
- ca. Juli 2011 bis 10. März 2014 (Ziff.
I.1.4.2 Überweisungsschrift);
- spätestens Dezember 2011 bis mindestens
Februar 2014 (Ziff. I.1.4.3 Überweisungsschrift).
5.2 E.___ hat sich des Vergehens
gegen das Spielbankengesetz schuldig gemacht, begangen vom [...]. März 2014 bis
8. Mai 2015 (Ziff. I.1.4.2 Überweisungsschrift).
5.3 E.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren.
5.4 E.___ wird zur Bezahlung einer
Ersatzforderung in Höhe von CHF 3'750.00 verurteilt, zahlbar an den Bund.
5.5 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.5 des erstinstanzlichen Urteils folgende
beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils an E.___
zurückzugeben sind (Ziff. II.4.1.1.1 Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei
den Akten):
- Ordner schwarz […] Firma E.___ /
Buchhaltung 2012;
- [E.___ GmbH] Buchhaltungen 2013 – 2014;
- Quittungsbuch [Firma E.___] Januar-März
2014 (O. 5.9, Ziff. 8);
- Harddisk U[…] (Aufbewahrungsort: Polizei
Kanton Solothurn).
5.6 Es wird festgestellt, dass
sich E.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 5.6 des erstinstanzlichen Urteils
innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Rückgabe der
Gegenstände gemäss Ziff. 5.5 zu äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu
erklären hat. Ein unbenutzter Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht
auf die Rückgabe und hat die Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
Die Mitteilung von E.___ hat an die ESBK
zu erfolgen. Die Rückgabe oder Vernichtung dieser Gegenstände erfolgt durch den
Bund.
5.7 Folgende
Begehren von E.___ werden abgewiesen:
- Schadenersatzforderung für angebliche
Umsatzeinbusse in richterlich zu bestimmender Höhe;
- Genugtuung in richterlich zu
bestimmender Höhe.
5.8 Der Bund hat E.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das Verwaltungsverfahren und das
erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von
CHF 42'984.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (betreffend
Verrechnung vgl. Ziff. 5.11).
5.9 Der Bund hat E.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das Berufungsverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 7'547.95 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
5.10 E.___
hat die auf ihn
entfallenden
Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 45'067.10 im Umfang von CHF 11'266.80
(= 25 % von CHF 45'067.10) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF
33'800.30 erliegen auf dem Bund.
5.11 Die E.___
zugesprochene
reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'984.65 (vgl. Ziff. 5.8) wird mit
den von ihm zu tragenden Kosten für das Verwaltungsverfahren von CHF 11'266.80
(vgl. Ziff. 5.10) verrechnet, so dass der Bund E.___
noch den
Differenzbetrag von CHF 31'717.85 zu bezahlen hat.
5.12 E.___
hat die auf ihn
entfallenden
erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12'641.70 im Umfang von CHF
3'160.45 (= 25 % von CHF 12'641.70) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von CHF
9'481.25 erliegen auf dem Staat Solothurn.
5.13 E.___
hat die auf ihn
entfallenden
Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 19'147.50 im Umfang von CHF
9'573.75 (= 50 % von CHF 19'147.50) zu bezahlen. Die restlichen Kosten von
CHF 9'573.75 erliegen auf dem Staat Solothurn.
6.
F.___
6.1 Der Beschuldigte F.___ wird
vom Vorhalt der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz
(Ziff. I.1.6.1 Überweisungsschrift) freigesprochen.
6.2 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.2 des erstinstanzlichen Urteils die
Genugtuungsforderung von F.___ in Höhe von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins
seit dem 16. Mai 2014, abgewiesen worden ist.
6.3 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.3 des erstinstanzlichen Urteils die
beschlagnahmten diversen Quittungen der C.___ GmbH (O. 5.7, Ziff. 12) nach
Rechtskraft dieses Urteils an F.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.6.1.1
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: bei den Akten).
6.4 Es wird festgestellt, dass
gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.4 des erstinstanzlichen Urteils folgende
Gegenstände nach Rechtskraft dieses Urteils unter Kostenfolge für die
Aussonderung und Löschung der Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt aus der
Beschlagnahme entlassen an F.___ zurückzugeben sind (Ziff. II.6.1.2
Überweisungsschrift; Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn):
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…];
- USB-Stick U[…].
6.5 Es wird festgestellt, dass
sich F.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 6.5 des erstinstanzlichen Urteils
innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu den Modalitäten
der Datenlöschung und der Rückgabe der Gegenstände gemäss Ziff. 6.3 und 6.4 zu
äussern oder den Verzicht auf die Rückgabe zu erklären hat. Ein unbenutzter
Ablauf der vorgenannten Frist gilt als Verzicht auf die Rückgabe und hat die
Vernichtung der Gegenstände zur Folge.
Die Mitteilung von F.___ hat an die ESBK
zu erfolgen. Die Rückgabe (nach vorgängiger Aussonderung und Löschung der
Dateien mit glücksspielrelevantem Inhalt) oder die Vernichtung dieser
Gegenstände erfolgt durch den Bund.
6.6 Die Honorarnote für den
amtlichen Verteidiger von F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das
Verwaltungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 23'496.15
(inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung
vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es besteht kein Rückforderungsanspruch
des Staates und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
Der Betrag von CHF 23'496.15 ist von der
Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
6.7 Die Honorarnote für den
amtlichen Verteidiger von F.___, Rechtsanwalt Fabian Brunner, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 9'406.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.
Es besteht kein Rückforderungsanspruch
des Staates und kein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers.
Der Betrag von CHF 9'406.05 ist von der
Zentralen Gerichtskasse bei der Staatskasse des Bundes zurückzufordern.
6.8
Die auf F.___
entfallenden Verwaltungsverfahrenskosten von total CHF 43'654.00 erliegen auf
dem Bund.
6.9
Die auf F.___
entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'318.70 erliegen
auf dem Staat Solothurn.
6.10 Die auf F.___ entfallenden Kosten des
Berufungsverfahrens von total CHF 4'786.85 erliegen auf dem Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert
10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_594/2022,
6B_673/2022, 6B_681/2022 und 6B_696/2022 vom 9.8.2023 bestätigt.