STBER.2020.72
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
27. Januar 2022Deutsch49 min
Ergebnisse eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn am 25. November
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 27. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Roland
Winiger,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz
Es erscheinen am 27.
Januar 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt Roland
Winiger, amtlicher Verteidiger.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft
erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf
dar. Er weist auf die zur Zeit geltende Maskentragpflicht im Gerichtssaal hin
(ausgenommen die jeweils Sprechenden) und fordert den amtlichen Verteidiger
auf, seine Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme
vorzulegen.
Rechtsanwalt Winiger bestätigt, dass der
Verkauf von 8.5 kg Marihuana an C.___ nicht mehr angefochten wird. Er legt
seine Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vor.
Die Parteien haben keine Vorbemerkungen.
Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf
seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme
wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___
1. A.___ sei in vollumfänglicher
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes.
2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen.
3. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4
- 9 des erstinstanzlichen Urteils betreffend Einziehung der beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Verfahrenskosten seien dem
Beschuldigten aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Winiger
1. A.___ sei freizusprechen von den
Vorhalten gemäss Anklageschrift:
-
Ziffer 1. bzw. 1.1. (Veräusserung
von mehr als 2,5 kg Amphetamin [bzw. Schuldspruch für Veräusserung von nur ca.
2,5 kg Amphetamin-Gemisch statt 5'650 g gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1. bzw.
5 kg gemäss Urteil der Vorinstanz]);
-
Ziffer 1.2. Lemma 1
(Erwerb von 1,5 kg Kokain);
-
Ziffer 1.2. Lemma 2
(Veräusserung von 1,2 kg Kokain);
-
Ziffer 1.3. Lemma 3
(Besitz von 1 '472,2 g Amphetamin);
-
Ziffer 1.4. (Veräusserung
von ca. 3 kg Marihuana; in Ziffer 1 enthalten).
2. A.___ sei im Übrigen gemäss Urteil
der Vorinstanz schuldig zu sprechen.
3. A.___ sei zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten zu verurteilen, wobei 240 Tage bzw. acht
Monate zu verbüssen seien und 22 Monate mit einer Probezeit von drei
Jahren zur Bewährung auszusetzen seien. Es sei festzustellen, dass der
unbedingte Teil der Freiheitsstrafe bereits mit 240 Tagen anrechenbarer Haft
getilgt sei.
Diese Strafe
sei im Sinne einer Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau vom 5. November 2019 auszusprechen.
4. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss
zu 3/5 dem Beschuldigten und zu 2/5 dem Staat aufzuerlegen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung
für das Berufungsverfahren seien gemäss eingereichter Kostennote zu vergüten.
Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten sei zu verzichten.
(Die Parteivertreter geben vorab ihre
Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten.)
Es verzichten der Staatsanwalt auf eine
Replik, der Beschuldigte auf das letzte Wort und beide Parteien auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 10 Uhr
geschlossen.
Es folgt die geheime Urteilsberatung.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft
ermittelte im Jahr 2013 unter dem Aktionsnamen «SWISS2» gegen mehrere Personen
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gestützt auf die
Ergebnisse eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn am 25. November
2013 unter dem Aktionsnamen «GEIST» ein Verfahren gegen A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Akten Voruntersuchung Register 2.1. Seite 3.f [im Folgenden 2.1./3 f.]);
12.1.1./1).
2. In der Folge setzten Polizei und
Staatsanwaltschaft diverse Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten ein (3.2.8./87).
3. Am 17. April 2015, 30. April 2015 und
6. Mai 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen an (12.2.1.
– 12.2.5.).
4. Am 21. April 2015 wurde der
Beschuldigte festgenommen und gemäss Verfügung des Haftgerichts des Kantons
Solothurn vom 24. April 2015 in Untersuchungshaft versetzt (12.3.1./2, 25 f.).
5. Am 17. Dezember 2015 wurde der
Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1./73).
6. Am 29. Januar 2016 erging die polizeiliche
Strafanzeige gegen den Beschuldigten (2.1./1 ff.).
7. Am 7. September 2018 erhob die
Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG (1.4./1
ff.).
8. Am 25. Juni 2020 wies das
Staatssekretariat für Migration SEM einen Antrag des Amtsgerichtspräsidenten
auf Suspendierung des gegen C.___ verhängten Einreiseverbotes zwecks Vorladung
zur Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 ab (Akten Vorinstanz Seiten 166 ff. [im
Folgenden AS 166 ff.]).
9. Am 2. Juli 2020 fällte das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 230 ff.):
«
1.
A.___ hat sich der
mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis am 16. Juli 2013
sowie in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 21. April 2015, schuldig gemacht.
2.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
3.
An die
Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor werden A.___ 240 Tage Haft angerechnet.
4. Die
im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände gemäss untenstehender
Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt
des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen
ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der
Gegenstände zur Folge.
1 Notiz "[...]"
(aus BMW)
2 Notizen [...]
Versicherung (aus BMW)
2 Notizen (HD-Nr. 1.5)
1 Verpackung Samsung
Galaxy S2 (HD-Nr. 1.3)
1 SIM-Karte (HD-Nr. 1.4)
1 Maestro-EC-Karte [Bank]
(HD-Nr. 10.2b)
5. Die
im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien gemäss
untenstehender Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn bzw.
Kantonspolizei St. Gallen) werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
1 Präzisionswaage (HD-Nr.
10.5)
300g Kokain (in Sack)
(HD-Nr. 1.8)
1 Plastikkessel weiss mit
BM-Resten (HD-Nr. 1.11)
3 Plastikbehälter mit
BM-Resten inkl. Glasschale mit Mörser inkl. BM-Reste, 2 Messer, 1 Schere, 2
Mixstäbe (HD-Nr. 1.12 / 1.2)
1 Vakuumiergerät
"Magic-Vac" inkl. BM-Resten (HD-Nr. 1.1)
1 Handmixer
"Satrap" mit BM-Resten (HD-Nr. 1.6)
1 Küchenwaage schwarz
"Tristar" (HD-Nr. 1.9)
1 Kartonschachtel mit
BM-Resten, 3 Paar Einweghandschuhen blau und
4 BM-Verpackungen leer
(HD-Nr. 1.14 / 1.14a / 1.14b / 1.14c / 1.14d)
1 Abfallsack 110L mit div.
leeren BM-Verpackungen und 2 Paar Einweghandschuhen (HD-Nr. 1.13 / 1.13a /
1.13b)
13 Packungen Weleda
Aufbaukalk (HD-Nr. 1.10)
div. Vakuumierungsbeutel,
2 Packungen Einweghandschuhe, 1 Alufolie,
1 Paar Einweghandschuhe, 1
Frischhaltefolie (HD-Nr. 1.7)
6. Das
im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Bargeld von total CHF 1'150.20 gemäss
untenstehender Liste sowie die beschlagnahmten und bereits verwerteten
Vermögenswerte (Personenwagen Maserati und BMW, Verwertungserlös CHF 12'787.50
[netto]; Guthaben Privatkonto Nr. […] bei der [Bank], Saldierungsbetrag CHF
1'931.10), total CHF 15'868.80, werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen und verfallen dem Staat.
Bargeld Thailändische Baht
2'220.00 (aus PW Maserati)
Bargeld CHF 120.00 (aus
Effekten)
Bargeld CHF 77.00 (aus PW
BMW)
Bargeld Euro 80.00 (aus PW
BMW)
Bargeld CHF 188.00 (HD
Wohnung)
Bargeld CHF 262.50 (HD
Wohnung)
Bargeld CHF 370.00 (HD
Wohnung)
7. Die
im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Armbanduhren gemäss untenstehender
Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei Kanton Solothurn zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten.
1 Armbanduhr Diesel
(HD-Nr. 7.10)
1 Armbanduhr Rado
Hyperchrome schwarz (HD-Nr. 6.2)
8. Das
im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem Vorsorgekonto
Nr. […] [Vorsorgestiftung] 3. Säule (Saldo per 9. Juli 2015:
CHF 2'924.50), lautend auf A.___ wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen und verfällt dem Staat. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
wird die [Vorsorgestiftung] angewiesen, die Restanz der Zentralen Gerichtskasse
Solothurn zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.
9. Auf die Festsetzung einer
Ersatzforderung wird verzichtet.
10. Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger,
wird auf CHF 28'264.50 (132.72 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen
von CHF 2'310.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'268.40 und zu 7.7 % von CHF
796.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Die
Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF
39'180.00, hat A.___ zu bezahlen.»
10. Am 6. Juli 2020 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 237).
11. Am 18. August 2020 wurde dem
Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 284).
12. Die Berufungserklärung datiert vom 7.
September 2020 (Akten Berufungsverfahren Seite 3 f. [im Folgenden ASB 3 f.]).
Diese richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Verbrechens
gegen das BetmG hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie
hinsichtlich folgender Teilvorhalte gemäss Anklageschrift:
-
1.2./Lemma 1: Erwerb von
1.5 kg Kokain (der in dieser Menge enthaltene Besitz von 300 Gramm [Lemma 2] wird
vom Beschuldigten anerkannt)
-
1.2./Lemma 3: Veräusserung
von 1.2 kg Kokain
-
1.3./Lemma 2: Besitz von
1'472.2 g Amphetamin
-
1.4: Veräusserung von 3 kg
Marihuana
Hinsichtlich des Vorhalts der
Veräusserung von 6'650 g Amphetamin (Anklage Ziffer 1.1. [im Folgenden AZ 1.1.])
wird ein Schuldspruch lediglich hinsichtlich einer Menge von 2.5 kg
Amphetamingemisch beantragt (die Vorinstanz ging von einer Menge von 5 kg aus).
Weiter richtet sich die
Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteil Vorinstanz Ziff. 2) und die
Verteilung der Verfahrenskosten (Urteil Vorinstanz Ziff. 11).
In Rechtskraft erwachsen sind die
Ziffern 4 - 10 des Urteils der Vorinstanz, wobei Ziffer 10 nur, soweit die Höhe
der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend.
Schliesslich beantragte der Beschuldigte
in seiner Berufungserklärung die Befragung von C.___ und H.___ als Zeugen
anlässlich der Berufungsverhandlung.
13. Die Staatsanwaltschaft teilte am 10.
September 2020 mit, auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten, eine
Anschlussberufung sowie die Einreichung von Beweisanträgen werde verzichtet
(ASB 8).
14. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wies
der Instruktionsrichter die Beweisanträge des Beschuldigten ab und lud zur
Berufungsverhandlung auf den 1. Dezember 2021 vor.
15. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 23. November 2021 wurden bei der Staatsanwaltschaft
Emmental-Oberaargau die den Beschuldigten betreffenden Akten EO 19 9813
(erneutes Vergehen gegen das BetmG) eingeholt.
16. Die für den 1. Dezember 2021
geplante Berufungsverhandlung musste infolge eines gutgeheissenen
Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten abgesagt werden. Die
Berufungsverhandlung fand schliesslich am 27. Januar 2022 statt.
Erwägungen
II.
Sachverhalt und Beweiswürdigung hinsichtlich der angefochtenen Vorhalte
1.
Vorbemerkungen
Auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen
der Vorinstanz zu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und «in dubio pro
reo» (Urteil Seite 7 [im Folgenden US 7]) kann vollumfänglich verwiesen werden.
Ebenso ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die den Beschuldigten
belastenden Aussagen von C.___ – mit Ausnahme seiner anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 9. Dezember 2015 gemachten
– nicht verwertet werden können (US 8). Schliesslich ist an dieser Stelle
darauf hinzuweisen, dass die Urteile, welche in anderen Verfahren gegen andere
Beschuldigte ergingen, gegen den vorliegenden Beschuldigten keinerlei Wirkung
entfalten können (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2016
i.S. C.___, D.___ und E.___ [5.1.4./148 ff. bzw. AS 72 ff.]; Urteil im
abgekürzten Verfahren vom 8. Juni 2017 i.S. F.___ [5.1.5.1./38 ff.]; Urteil im
abgekürzten Verfahren vom 4. Juni 2018 i.S. G.___ [5.1.5.2./ 40 ff.])
2.
Anklage Ziffer 1.1
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
zwischen Oktober 2012 und 16. Juli 2013 in [Ort 1], Oensingen, Balsthal, Basel
und evtl. anderswo total mindestens ca. 5'650 g Amphetamin (davon 900 g am
31.
März 2013 direkt an D.___), ca. 13'320 Ecstasypillen, ca. 12'850 g
Marihuana und ca. 300 g Haschisch an C.___ veräussert zu haben, wobei die
Übergaben v.a. in [Ort 1] und teilweise in Oensingen erfolgt sein sollen. Zudem
soll er durch den Erwerb von 5 kg Streckmittel Anstalten zur Veräusserung von
Amphetamin getroffen haben. Letzterer Vorwurf (Anstalten treffen durch Erwerb
von 5 kg Streckmittel) ist vom Beschuldigten anerkannt und daher nicht angefochten.
Den Erwerb, Besitz und Verkauf von 300 g Haschisch hat die Vorinstanz als nicht
erwiesen erachtet, was ebenfalls unangefochten blieb.
Die Vorinstanz erachtete es als
erwiesen, dass der Beschuldigte mindestens 5 kg Amphetamin mit einem Reinheitsgrad
von 8.5 %, somit 425 g reines Amphetamin, 6'000 Ecstasypillen und 8.5 kg
Marihuana (netto) an C.___ veräussert hat.
Vom Beschuldigten nicht mehr angefochten
ist der Verkauf von 8.5 kg Marihuana an C.___. Hinsichtlich des Verkaufs von
Amphetamin ist der Verkauf von 900 g am 31. März 2013 direkt an D.___
sowie weiterer 1.6 kg an C.___, insgesamt somit 2.5 kg, anerkannt. Nicht
angefochten wird der Verkauf von 6'000 Ecstasypillen an C.___.
Verkauf von Amphetamin an C.___
Anlässlich der 14. Einvernahme vom 4.
September 2015 gab der Beschuldigte an, er habe von Anfang Januar 2013 bis zur
Verhaftung von C.___ 2.5 kg Amphetamin bei F.___ gelagert, jedoch ohne deren
Wissen. C.___ habe 2 kg auf 6 kg gestreckt. Von dem gestreckten Amphetamin habe
er in dieser Zeit ca. 2 kg gelagert (Frage und Antwort 73).
Im Schreiben vom Oktober 2015 (10.1./576
und 578) führte der Beschuldigte aus, er habe im Jahr 2013 1.6 kg reines
Amphetamin mit 3.4 kg Koffein auf 5 kg gestreckt. Dabei habe er netto CHF
5'000.00 verdient. Der Stoff sei für CHF 20'000.00 verkauft worden (CHF 4'000.00
pro kg). Davon habe C.___ CHF 8'000.00 dem Lieferanten bezahlen müssen sowie CHF
2'000.00 für den Chauffeur. Die verbleibenden CHF 10'000.00 hätten sie
sich geteilt.
Anlässlich der Einvernahme Nr. 25 vom
17.
Dezember 2015 (10.1./655 ff.) präzisierte er dann, C.___ habe ihn gefragt,
ob er etwas auftreiben könne (Amphetamin und Pillen). Er, der Beschuldigte,
habe dann jemanden gefunden. Von diesem habe er den Stoff auf Kommission
genommen. Dieser habe ihm Anfang 2013 900 g Amphetamin und 900 g Koffein gebracht
und ihm gezeigt, wie man das mische. Von diesen 1'720 g Amphetamingemisch habe
er 120 g für sich behalten. Die restlichen 1'600 g habe er mit 3.4 kg Koffein
gemischt. Diese 5 kg Koffeingemisch habe er dann für CHF 20'000.00
verkauft. C.___ habe ihm für 6'000 Pillen, die er an C.___ verkauft habe, CHF 15'000.00
gegeben. Davon habe er CHF 7'200.00 seinem Amphetamin-Lieferanten gegeben.
C.___ habe er CHF 4'000.00 gegeben. Für die 6'000 Pillen, welche er an C.___
verkauft habe, habe er netto CHF 7'800.00 verdient, CHF 7'200.00 habe er
dem Lieferanten bezahlt. Für das Amphetamin habe er dem Lieferanten CHF 3'000.00
bezahlt. Sein Profit, der des Beschuldigten, sei somit insg. CHF 13'000.00
für das Amphetamin gewesen und 7'800 für die Pillen, alles zusammen somit CHF
20'800.00 (Fragen und Antworten 1, 11). Er habe mit C.___ vereinbart, dass
dieser das Amphetamin erst bezahlen müsse, wenn er es verkauft habe (Frage und
Antwort 17). C.___ habe nach dem Strecken für 1 kg Amphetamin CHF 1'000.00
verdient (Frage und Antwort 16). C.___ habe ihm alle Lieferungen bezahlt (Frage
und Antwort 18).
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme vom 26. Oktober 2017 (10.1./680 ff.) buchstabierte der
Beschuldigte zurück und gab an, er habe C.___ lediglich 2.5 kg Amphetamin
geliefert. Er habe 500 g auf 3 kg gestreckt. Deshalb habe die Ware im Kanton
Baselland auch einen Reinheitsgrad von nur 8.5 % gehabt. Von diesen 3 kg seien
900.
g direkt an D.___ gegangen. Die restlichen 1.6 kg habe er in mehreren
Portionen zu 300 g oder 500 g an C.___ verkauft. 500 g habe er nach der
Verhaftung von C.___ noch übrig gehabt. Diese habe er in der Garage von Frau F.___
versteckt. Nach ca. eineinhalb Jahren habe er diese 500 g dann in zwei oder
drei Malen an G.___ verkauft. Der Preis sei CHF 500.00 oder CHF 600.00 pro
100.
g gewesen. Total seien von ihm also 2.5 kg an C.___ und D.___ übergegangen.
Mit den 2.6 kg rosa Amphetamin von C.___ habe er nichts zu tun gehabt. Auch vor
dem Berufungsgericht beharrte der Beschuldigte darauf, lediglich 2.5 kg
Amphetamin an C.___ geliefert zu haben.
Auch bezüglich des an C.___ verkauften
Amphetamins hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht auf die Angaben in
seinem handschriftlichen Geständnis vom Oktober 2015 resp. auf seinen Aussagen
anlässlich der 25. Einvernahme behaftet. Die Aussagen des Beschuldigten vor
erster Instanz, er habe damals unter Druck die Unwahrheit gesagt, muss als
klare Schutzbehauptung bezeichnet werden. Der Beschuldigte war bereits damals
amtlich verteidigt, ein entsprechender «Erpressungsversuch» durch die Polizei
wäre mit Sicherheit von der Verteidigung aufgegriffen und gerügt worden. Weiter
ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Erstellung der Liste sogar angekündigt
hatte. Eine unzulässige Druckausübung kann unter diesen Umständen klar
Dispositiv
ausgeschlossen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte an C.___
insgesamt 5 kg Amphetamin verkauft hat. Gemäss seinen Angaben anlässlich der
Schlusseinvernahme ist – wiederum mit der Vorinstanz – von einem Reinheitsgrad
von 8.5 % auszugehen (vgl. auch den im Basler Verfahren gegen C.___ festgestellten
Wert, AS 93 f.). Hinsichtlich des Gewinnes ist schliesslich ebenfalls auf die
Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er aus dem Verkauf der 5 kg an C.___
einen Gewinn von CHF 13'000.00 erzielt hat.
3. Anklage Ziffer 1.2
Dem Beschuldigten wird der Erwerb,
Besitz und die Veräusserung von total 1.5 kg Kokain zwischen dem 1. Januar 2015
und dem 21. April 2015 in [Ort 1] an der [Adresse 1], in [Ort 2], [Adresse 2],
sowie anderswo vorgehalten. Konkret soll der Beschuldigte in drei Lieferungen
ca. Januar 2015, Februar 2015 und März 2015 jeweils gemeinsam mit G.___ 1 kg
Kokain von einem unbekannten Lieferanten erworben haben, wovon von jeder
Lieferung jeweils die Hälfte, somit 500 Gramm, für den Beschuldigten bestimmt
gewesen seien. Davon soll der Beschuldigte unter mehreren Malen und in
unterschiedlich grossen Portionen 1.2 kg an mehrere unbekannte Abnehmer
veräussert haben. 300 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 70 % wurden unbestrittenermassen
am 30. April 2015 anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in der von
ihm gemieteten Wohnung an der [Adresse 2] in [Ort 2] sichergestellt (12.2.4./11;
7.1./21 f. und 25).
G.___ machte anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. Januar 2016 im
Wesentlichen folgende Aussagen (10.1./664 ff.): Er habe zusammen mit dem
Beschuldigten unter drei Malen je ein Kilogramm Kokain gekauft und hälftig
geteilt. Jeder habe somit 500 g zum Verkaufen bekommen. Die erste Lieferung
hätten sie zu Dritt finanziert. Er und der Beschuldigte hätten zusammengelegt.
Der Fahrer habe auch noch seinen Teil dazugegeben. Er wisse es nicht mehr
genau, aber für das erste Kilogramm habe jeder CHF 10'000.00 bis 12'000.00
bezahlt. Die nächsten beiden Lieferungen hätten sie vom Erlös des Verkaufs
finanziert, wobei jeder wieder einen Drittel beigesteuert habe. Die Käufe
hätten ab Anfang 2015 in Abständen von ca. je einem Monat stattgefunden. Der
Fahrer, der sich auch beteiligt habe, sei zuständig für den Kauf und die
Lieferung gewesen. Das Kilogramm hätten sie für ca. CHF 50'000.00 verkauft. Den
Gewinn hätten sie durch drei geteilt. Beim dritten Kilogramm wisse er noch,
dass er seinen Teil schon verkauft gehabt habe und noch auf den Beschuldigten
habe warten müssen.
G.___ machte bereits ab einem relativ
frühen Verfahrensstadium und während mehrerer Einvernahmen im Wesentlichen
immer gleichlautende Aussagen zum Kokainhandel mit dem Beschuldigten. Diesen
schilderte er sehr detailliert. So sagte er bereits in der 4. Einvernahme vom
5. Juni 2015 (10.2.1./55 ff. ab Frage und Antwort 17) aus, der Beschuldigte sei
im Januar 2015 auf ein Angebot seines Fahrers an ihn (G.___) eingestiegen, bei Barzahlung
billiger Kokain beziehen zu können. Von Februar 2015 bis zu seiner Verhaftung
hätten sie zusammen insgesamt 3 kg Kokain bezogen. Pro Kilogramm habe man ca. €
35'000.00 bis € 36'000.00 bezahlt. Jeder habe jeweils einen Drittel
beigesteuert. Der Verkaufspreis habe CHF 50'000.00 bis CHF 53'000.00 betragen,
was einen Gewinn pro Person und kg von CHF 4'000 bis CHF 7'000.00 ergebe. Vom
Gewinn hätten der Beschuldigte und er jeweils 1/3 dem Fahrer abgeben müssen.
Das Kokain habe er in seinem PW in einem präparierten Versteck unter dem Sitz
transportiert. Ein- bis zweimal habe er es am Domizil von F.___ an den
Beschuldigten übergeben.
Die Angaben von G.___ sind glaubhaft,
weil er sich mit seinen Aussagen u.a. auch selbst erheblich belastete. Zudem
werden seine Aussagen auch durch objektive Beweismittel gestützt (vgl. E.
II.2.3.5. US 14 f.). Dem Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, es
hätten sich doch Abnehmer finden oder irgendwelche Anhaltspunkte für Käufer
ergeben müssen, hätte der Beschuldigte tatsächlich verkauft, kann nicht gefolgt
werden. Entgegen dem Einwand bleiben im Betäubungsmittelhandel regelmässig
Abnehmer im Dunkeln und können nicht ausfindig gemacht werden, weshalb daraus
nicht geschlossen werden kann, es seien keine Verkäufe erfolgt. Es ist entgegen
einem weiteren Einwand der Verteidigung auch nicht plausibel bzw. ersichtlich,
dass sich G.___ mit der Aussage für sich oder seinen Schwager hätte Vorteile
verschaffen können.
Demgegenüber blieb der Beschuldigte seinem
«Slalom-Aussagemuster» auch hinsichtlich des Kokainhandels mit G.___ treu. Dies
auch in der Einvernahme vor dem Berufungsgericht. Während der Beschuldigte
anfänglich von G.___ nie Kokain bezogen haben will (EV Nr. 5 Frage und Antwort
16, 10.1./79 ff.), gab er dann nach einer Unterredung mit seinem Verteidiger in
derselben Einvernahme zu, im Zeitraum von Januar bis April 2015 drei oder
viermal Kokain (zweimal 100 g und einmal 230 g) bezogen zu haben. Das Kokain
habe er verkauft, ausser die 230 g, welche man bei ihm habe sicherstellen
können (der Beschuldigte ging fälschlicherweise von 230 g statt 300 g aus). Er
habe G.___ für die 200 g CHF 10'000.00 bezahlt. Finanziert habe er den
Kaufpreis jeweils aus seinen Verkäufen. Insgesamt hätte er somit CHF 21'500.00
für die 430 g bezahlen müssen. Da er die 230 g nicht verkauft habe, schulde er
diesbezüglich G.___ den Kaufpreis noch. Für die 200 g, die er verkauft habe,
habe er einen Gewinn von CHF 2'000.00 gemacht (EV Nr. 5, 10.1./79 ff., Fragen
und Antworten 19 ff.). In seinem handschriftlichen «Geständnis» von Juli 2015
(10.1./127 ff.) behauptete der Beschuldigte dann, lediglich zum Schein in das
Kokaingeschäft mit G.___ eingestiegen zu sein. Er habe anlässlich eines
Treffens mit G.___ und dessen Schwager lediglich bestätigen müssen, dass er
sich mit € 10'000.00 am Drogengeschäft beteiligen werde. Er habe damit
lediglich G.___ einen Gefallen getan, damit dieser mehr Kokain erhalte und den Gewinn
nicht teilen müsse (vgl. auch EV Nr. 11 vom 29. Juli 2015, 10.1./275
ff., F/A 49). Noch einmal etwas später wollte der Beschuldigte dann nur noch
zweimal 100 g Kokain für G.___ gelagert, davon aber nichts verkauft haben (EV
Nr. 22 vom 3. November 2015, 10.1./611 ff., Fragen und Antworten 39, 46 f.; EV
Nr. 23 vom 6. November 2015, 10.1./625 ff., Fragen und Antworten 57, 60). Vor
dem Berufungsgericht sprach er wiederum von 300 g Kokain, die er für G.___
gelagert habe.
Als Beweisergebnis ist deshalb festzuhalten,
dass der Vorhalt in der Anklageschrift (Z. 1.2) erstellt ist: Der Beschuldigte
erwarb in der Zeit vom 1. Januar bis am 21. April 2015 in drei Lieferungen
mit G.___ insgesamt 3 kg Kokain, wobei die Beiden das Kokain jeweils hälftig
teilten. Während der Beschuldigte davon 1.2 kg unter mehreren Malen an diverse
Abnehmer veräusserte, lagerte er die verbleibenden 300 g (Reinheitsgrad 70 %)
im gemieteten Zimmer in [Ort 2]. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die restlichen
vom Beschuldigten gemeinsam mit G.___ erworbenen 1'200 g Kokain denselben
Reinheitsgrad von 70 % aufwiesen. Pro verkauftem Kilogramm erzielte der
Beschuldigte einen Gewinn von abgerundet CHF 4’300.00 (CHF 50'000.00 minus € 36'000.00
[entspr. CHF 37'000.00] dividiert durch 3), dies ergibt für 1'200 g
CHF 5'160.00.
4. Anklage Ziffer 1.3
Dem Beschuldigten wird Veräusserung und
unbefugter Besitz von total ca. 2 kg Amphetamin, begangen zwischen ca. Mitte
2014 und 21. April 2015 in [Ort 1], [Adresse 1], und [Ort 2], [Adresse 2], vorgehalten.
Nicht angefochten ist die vorinstanzlich
festgestellte Veräusserung von ca. 300 g (nicht 500 g) Amphetamin zwischen ca. Mitte
2014 und Frühjahr 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen
Portionen an G.___ (Lemma 1).
Angefochten ist jedoch der Besitz von
total 1'472.2 g Amphetamin (6 Portionen, Reinheitsgrad 4.4 – 32 %) am 21. April
2015 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit F.___ in [Ort 1], [Adresse 1]
(Lagerung im Kühlschrank von F.___).
Dass sich am 21. April 2015 1'472.2 g
Amphetamin im Kühlschrank von F.___ befanden, ist unbestritten. Ebenso
unbestreitbar ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. April 2015 am
Domizil von Frau F.___ neben dem besagten Amphetamin auch noch 50 g Kokain,
2'200 g Marihuana, 1'900 g Koffein, diverse Utensilien zur Verarbeitung und Verpackung
von Betäubungsmitteln sowie im Keller eine Hanfindooranlage mit 30 Pflanzen sichergestellt
wurden (5.1.5./1 ff.). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte
die Wohnung von F.___ an der [Adresse 1] in [Ort 1] mitbenutzte.
F.___ bestreitet nicht, das Amphetamin
in die unterste Schublade ihres Kühlschranks gelegt zu haben. Ebenso gestand
sie, daran gedacht zu haben, das Amphetamin verkaufen zu können. Sie habe
dieses sicher ein Jahr aufbewahrt (Einvernahme vor Vorinstanz, Z. 95 ff. und
103 ff.). Indes mutet die Schilderung von F.___, wie sie in den Besitz des
Amphetamins gekommen ist, reichlich abenteuerlich an. So gab sie zu Protokoll, vor
ca. zwei Jahren seien zwei Männer in Begleitung eines Kindes bei ihr
vorbeigekommen und hätten sich als Nachmieter für die Wohnung interessiert.
Diese hätten ihr CHF 2'000.00 in bar (Zweihunderternoten) übergeben und sie
gebeten, bei ihr schon gewisse Dinge deponieren zu dürfen. Sie habe eingewilligt
und dem Interessenten erklärt, dass sie den Wohnungsschlüssel unter einem
Pflanzentopf neben der Haustüre verstecken werde für den Fall, dass er bereits
Sachen vorbeibringen wolle. Sie habe ein Zimmer, welches sie nicht benutzt
habe, ausser wenn ihre Mutter zu Besuch gekommen sei. Sie habe dem Mann gesagt,
er könne dieses Zimmer nutzen, wenn er bereits Sachen darin deponieren wolle. Der
Interessent habe gesagt, dass er später nochmal mit seiner Frau vorbeikommen
werde. Er habe dann zwei grosse schwere schwarze Taschen bei ihr deponiert,
aber nicht wie vereinbart im Zimmer, sondern unten bei der Treppe. Sie habe die
Taschen nach oben bringen wollen, sie seien ihr aber zu schwer gewesen, sie
habe sie nicht tragen können. Etwa ein, zwei Tage später sei sie von drei
unbekannten Männern zu Hause überfallen und gefesselt worden. Diese hätten genau
gewusst, wonach sie gesucht hätten. Sie hätten die zwei Taschen und die CHF
2'000.00 mitgenommen. Sie habe dann den Beschuldigten angerufen, der sie
befreit habe. Ein paar Tage nach dem Überfall habe sie dann das Amphetamin
gefunden. Sie habe nach der Telefonnummer oder einer Kontaktadresse des
«Nachmieters» gesucht. Sie habe diesen kontaktieren wollen, da ja Sachen von
ihm gestohlen worden seien. In dem Zimmer habe sie dann die Drogen gefunden.
Diese stammten vom «Nachmieter», der sich für ihre Wohnung interessiert habe.
Sie habe in den letzten zwei Jahren jedoch nie mehr etwas von diesem gehört. Das
Material, welches der Mietinteressent bei ihr deponiert habe, sei ein Pulver
mit öliger Substanz gewesen. Das Material habe den Sack zerfressen, deshalb
habe sie den Sack in einen anderen Sack getan. Ein Kollege habe ihr dann
geraten, das Material kühl zu lagern. Dieses müsse mit einem anderen Material
vermischt werden, ansonsten man es nicht verkaufen könne. Daraufhin habe sie
dann den Sack mit dem öligen Pulver im Kühlschrank gelagert. Das Material habe
sich aber durch beide Säcke durchgefressen (EV Nr. 2 vom 8. Mai 2015,
10.2.2./12 ff., Fragen und Antworten 2 ff. und 32). Das in ihrer Wohnung
sichergestellte Koffein gehöre nicht ihr, dieses müsse dem Beschuldigten
gehören (EV Nr. 6 vom 15. Juni 2015, 10.2.2./70 ff., Fragen und Antworten 4 ff.).
Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls,
mit dem Amphetamin etwas zu tun gehabt zu haben, und bestätigte die Geschichte
von F.___ betreffend den Überfall, so auch vor dem Berufungsgericht.
G.___ sagte aus, vom Beschuldigten ab
Mitte 2014 über mehrere Monate ca. 500 bis 1000 g Amphetamin gekauft zu haben
(EV Nr. 4 vom 5. Juni 2015, 10.2.1./55 ff., Fragen und Antworten 48 f.). Die
Übergaben hätten entweder bei F.___ zu Hause oder auf dem Parkplatz bei der
Wohnung des Beschuldigten an der [Adresse 2] in [Ort 2] stattgefunden. Bei F.___
sei das Amphetamin in einem kleinen Tiefkühler gewesen, der sich gleich
geradeaus von der Eingangstüre befunden habe (EV Nr. 5 vom 18. Juni 2015,
10.2.1./67 ff., Fragen und Antworten 49 f.).
Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte,
erscheinen die Angaben von F.___ und des Beschuldigten vor dem Hintergrund des
überwachten Telefongespräches zwischen den beiden vom 7. März 2015, 18.00 Uhr
(10.2.2./93 f.) und des vom Beschuldigten eingestandenen Verkaufs von 300 g
Amphetamin an G.___ zwischen Mitte 2014 und Frühjahr 2015 resp. der Aussagen
von G.___ zum Lagerort des Amphetamins im Tiefkühler bei F.___ reichlich
unglaubhaft (E. 2.4.4, lit. d - f, US 19 f.). Gegen die von ihnen präsentierte
«Räubergeschichte» spricht denn auch, dass der Beschuldigte, der in früheren
Einvernahmen notabene davon gesprochen hatte, F.___ nach dem Überfall von der
Fesselung befreit zu haben, dies vor dem
Berufungsgericht nicht mehr erwähnte. Es handelt sich um einen Aspekt des
angeblichen Vorfalls, der auch nach längerer Zeit kaum vergessen gegangen wäre,
wäre es denn so gewesen. Mit der Vorinstanz ist es daher als erwiesen zu
erachten, dass der Beschuldigte am 21. April 2015 in mittäterschaftlichem
Zusammenwirken mit F.___ insgesamt 405.5 g reines Amphetamin besessen hat (zum
Reinheitsgrad s. 2.1./33/34).
5. Anklage Ziffer 1.4
Der Vorhalt lautet auf unbefugte
Veräusserung von total ca. 3 kg Marihuana, begangen zwischen Herbst 2014 und
21. April 2015, in [Ort 1], [Adresse 1], indem der Beschuldigte unter mehreren
Malen und in Portionen zu 50 g, 100 g oder 200 g, total ca. 3 kg Marihuana an G.___
veräussert haben soll.
G.___ sagte anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. Januar 2016 (10.1./664
ff.) Folgendes aus (Fragen und Antworten 44 ff.): Er habe ab und zu etwas
Marihuana beim Beschuldigten gekauft. Genaue Mengen seien ihm nicht bekannt. Meistens
sei es so gewesen, dass er einen Teil bekommen habe, wenn bei F.___ geerntet
worden sei. Das erste Mal habe er irgendwann im 2014 bezogen. Genau könne er es
nicht sagen. Wenn ihn seine Abnehmer gefragt hätten, habe er wiederum den
Beschuldigten angefragt, ob er ihm etwas verkaufen könne. Wenn dieser etwas
gehabt habe, habe er es ihm abgekauft und es seinen Abnehmern verkauft. Der
Stoff sei bei F.___ im Keller produziert worden. Ob es ihr Stoff oder derjenige
des Beschuldigten gewesen sei, könne er nicht sagen. Wenn dort geerntet worden
sei, habe er meistens etwas kaufen können. Mit F.___ habe er nichts zu tun
gehabt, er habe beim Beschuldigten gekauft. Er habe in Mengen zwischen 50, 100
– 200 g gekauft. Es sei sicher ein Kilogramm gewesen. Die gesamte Menge könne
er indes nicht genau beziffern. Er wolle den Beschuldigten auch nicht belasten
mit einer Menge, welche er bezogen habe. Auf Vorhalt, wonach er bei den
früheren Einvernahmen ausgesagt habe, ab Herbst 2014 bis zur Verhaftung Ende
April 2015 ca. 3 kg Marihuana beim Beschuldigten für CHF 7.00 pro Gramm bezogen
zu haben: Ja das stimme. Wie er soeben gesagt habe, könne er die Menge nicht
genau sagen. Er habe es auch nie zusammengerechnet. Er habe das Marihuana beim
Beschuldigten auf Kommission bezogen. Ob er noch andere Cannabis-Lieferanten
nebst dem Beschuldigten gehabt habe? Das, was er selber produziert habe. Er schulde
dem Beschuldigten schon noch was.
Anlässlich der Einvernahme Nr. 6 vom 26.
Juni 2015 (10.2.1./80 ff., Fragen und Antworten 16 ff.) machte G.___ folgende
Aussagen: Er könne nicht mehr genau sagen, wann er das erste Mal Marihuana
verkauft habe. Das letzte Mal sei es dieses Jahr, etwa im März, April gewesen.
Er habe für CHF 7.50 pro Gramm verkauft. Das Marihuana habe von seiner eigenen
Indoor-Anlage gestammt. Etwas habe er auch beim Beschuldigten gekauft. Beim
Beschuldigten habe er insgesamt ein paar Kilogramm gekauft. Er könne es nur
ungefähr eingrenzen, es seien um die 3 kg gewesen. Er schätze, dass er ab
letztem Jahr beim Beschuldigten Marihuana gekauft habe.
Anlässlich der Einvernahme Nr. 7 vom 2.
Juli 2015 (10.2.1./92 ff., Fragen und Antworten 39 ff.) sagte G.___ Folgendes
aus: Auf Vorhalt eines Gespräches vom 29. Januar 2015, 19:30 Uhr, wonach er zum
Beschuldigten gesagt habe, dass seine Schwester momentan nicht könne und den
Beschuldigten gefragt habe, ob er könne: Es sei um Marihuana gegangen. «Meine
Schwester» sei verschlüsselt für Marihuana. Sobald «Meine Schwester» in
irgendeinem Zusammenhang erwähnt worden sei, habe der Beschuldigte gewusst,
dass es um Marihuana gehe. Wenn er zugesagt habe, habe er gewusst, dass der
Beschuldigte Marihuana habe. Das Marihuana habe der Beschuldigte meistens bei F.___
gehabt. Der Beschuldigte habe ihm die verlangte Menge geben können. Alles, was
er seinen Abnehmern verkauft habe, sei vom Beschuldigten, ausser das halbe
Kilogramm, welches von seiner eigenen Anlage stamme. Die Abnehmer seien mit der
Qualität zufrieden gewesen. Die Qualität sei durchschnittlich gewesen. Er habe
ab Herbst 2014 bis zu seiner Verhaftung Marihuana beim Beschuldigten bezogen.
Für das Gramm habe er CHF 7.00 bezahlt.
Der Beschuldigte bestreitet diesen
Vorhalt vollumfänglich. Hinsichtlich seiner Aussagen kann auf die
Zusammenfassung im begründeten Urteil der Vorinstanz (E. II.2.5.2., US 20)
verwiesen werden. Angesprochen auf das überwachte Telefongespräch vom 29.
Januar 2015, 19:30 Uhr, als es um die «Schwester» von G.___ ging (10.2.1./103),
gestand der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung ein, dass es
um «Gras» gegangen sei. G.___ habe ihm gesagt, seine Schwester könne gerade
nicht. Er habe ihm dann gesagt, er schaue, habe jedoch nicht geschaut. Er habe
das nur so gesagt (Rz. 237 ff.). Auch vor dem Berufungsgericht bestritt der
Beschuldigte den Vorhalt.
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, betrieben
sowohl F.___ wie G.___ eine Hanf-Indooranlage. Bei der Hausdurchsuchung am 21.
April 2015 am Domizil von G.___ konnte im Schutzraum im Keller eine
professionell eingerichtete Hanf-Indooranlage festgestellt werden. In der
Anlage befanden sich ca. 120 Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von ca. 50
cm. (5.1.5.2./19). Auch der Hinweis des Beschuldigten, wonach die Schwester
von G.___, K.___, ihrerseits eine Hanf-Indooranlage betreibe, wurde im Laufe
polizeilicher Ermittlungen bestätigt. Die Kantonspolizei Zürich konnte in
Dietikon eine von K.___ betriebene Hanf-Indooranlage lokalisieren. K.___ wurde
angehalten, als sie die Anlage verlassen wollte. Sowohl K.___ wie auch ihr
ebenfalls beteiligter Ehemann L.___ wurden inhaftiert. Beide verneinten jedoch,
G.___ Marihuana verkauft zu haben. Auch G.___ machte entweder keine Aussagen zu
seiner Schwester oder verneinte vehement, bei ihr Marihuana gekauft zu haben
(5.1.5.2./18).
Dass G.___ seine Schwester nicht
belasten wollte, ist nachvollziehbar. Indessen erscheint seine auf das
Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 29. Januar 2015, 19:30 Uhr, bezogene
Aussage, «Meine Schwester» sei ein Codewort für Marihuana, wenig glaubhaft.
Vielmehr ist tatsächlich davon auszugehen, dass G.___ anlässlich dieses
Telefongespräches den Beschuldigten bat, ihm auszuhelfen. Hiezu zeigte sich der
Beschuldigte auch bereit, teilte er doch G.___ mit, er werde schauen. Die
Aussage des Beschuldigten, dies nur so gesagt zu haben, jedoch keinerlei
entsprechende Bemühungen unternommen zu haben, erscheint hingegen ebenso
unglaubhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe G.___
eine unbekannte Menge Marihuana verkauft, ist somit überzeugend. Dies
insbesondere – einmal mehr – vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Aussagen
des Beschuldigten zum Vorhalt (E. 2.5.2. und 2.5.7., US 20 ff.) und dem Umstand,
dass G.___ sich mit seiner Aussage selbst belastete. Letzteres hätte G.___
nicht tun müssen, nur um seine Schwester zu entlasten.
Zusammenfassend ist somit auch bezüglich
dieses Vorhalts mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im
von der Anklageschrift geschilderten Zeitraum eine unbekannte Menge Marihuana
mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 % an G.___ verkauft hat.
6. Zusammenfassung
6.1 Zusammenfassend ist mit der
Vorinstanz als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte zwischen Oktober
2012 und 16. Juli 2013 insgesamt 5 kg Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von
8.5 % (entspr. 425 g reinem Amphetamin) an C.___ und D.___, 6'000 Ecstasypillen
an C.___ und 8.5 kg Marihuana an C.___ verkaufte.
Mit den 5 kg Amphetamin erzielte der Beschuldigte
einen Gewinn von CHF 13'000.00. Mit dem Verkauf der 6'000 Ecstasypillen
erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gewinn von CHF 7'800.00. Der Gewinn für
den Verkauf von 8.5 kg Marihuana an C.___ beläuft sich auf CHF 8'500.00. Insgesamt
resultiert für diesen Zeitraum ein Gewinn von CHF 29'300.00.
6.2 Desweitern erwarb der Beschuldigte
zusammen mit G.___ insgesamt 3 kg Kokain mit einem Reinheitsgrad von 70 %
(1'050 g reines Kokain), veräusserte davon 1.2 kg unter mehreren Malen an
mehrere unbekannte Abnehmer und besass am 21. April 2015 noch 300 g. Aus dem
Verkauf erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gewinn von CHF 5'160.00.
An G.___ veräusserte der Beschuldigte
zudem 300 g Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von 4.4 % (13 g reines Amphetamin,
erzielter Gewinn: CHF 780.00) und eine unbekannte Menge Marihuana.
Am 21. April 2015 lagerte der
Beschuldigte zusammen mit F.___, somit in Mittäterschaft, 1'472.2 g Amphetamingemisch
(405.5 g reines Amphetamin).
In Mittäterschaft mit I.___ baute der
Beschuldigte 160 Hanfpflanzen an.
Schliesslich erwarb der Beschuldigte 5
kg Streckmittel zwecks Streckung von Amphetamin.
6.3 Gesamthaft verkaufte resp. lagerte
der Beschuldigte somit insg. 843.5 g reines Amphetamin und erwarb, resp.
verkaufte und besass insg. 1'050 g reines Kokain. Aus seiner gesamten Drogentätigkeit
erwirtschaftete der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2012 bis zum 21. April
2015 einen Gewinn von insgesamt CHF 35'240.00.
III. Rechtliche Würdigung
Nach der geltenden Fassung von Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG kann nicht von einem mengenmässig qualifizierten Fall
ausgegangen werden, wenn sich die dafür erforderlichen Grenzwerte (18 g reines
Kokain, 36 g reines Amphetamin, 200 LSD Trips, 12 g reines Heroin, 12 g Crystal
Meth) lediglich aus einer Zusammenzählung einzelner durch mehrere selbständige
Tathandlungen in den Verkehr gebrachter Betäubungsmittelmengen ergeben
(Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 BetmG N.
965). Vorliegend werden dem Beschuldigten grundsätzlich BetmG-Widerhandlungen
in zwei zeitlichen Phasen im Zusammenhang mit zwei hauptsächlichen
Mitbeteiligten vorgehalten. Einerseits geht es um Verkäufe von Amphetamin, Ecstasy
und Marihuana an C.___ sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von Amphetamin
durch den Erwerb von 5 kg Streckmittel, begangen von Oktober 2012 bis zum 16.
Juli 2013 (AZ 1.1.). Andererseits geht es um gemeinsamen Erwerb von Kokain
sowie dessen Weiterveräusserung resp. Veräusserung von Amphetamin und Marihuana
an G.___ sowie den Besitz von Amphetamin. Diese Tathandlungen ereigneten sich
von Mitte 2014 bis zum 21. April 2015 (AZ 1.2. – 1.4.). Schliesslich baute der
Beschuldigte zwischen Oktober 2014 und dem 21. April 2015 zusammen mit I.___
160 Hanfpflanzen an (AZ 1.5.). Vom 16. Juli 2013 bis Mitte 2014, mithin während
rund eines Jahres, sind keine deliktischen Handlungen angeklagt. Das heisst,
dass die jeweiligen Grenzwerte nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für die beiden
zeitlichen Phasen (welche als zwei durch einen neuen Tatentschluss getrennte
Handlungskomplexe anzusehen sind) gesondert erreicht werden müssen. Dies ist
vorliegend der Fall: In der ersten Phase beziehen sich die deliktischen
Handlungen auf insgesamt 425 g reines Amphetamin, in der zweiten Phase auf
418.5 g reines Amphetamin und 1'050 g reines Kokain. Wie die Vorinstanz zu
Recht festgestellt hat, hat der Beschuldigte somit die entsprechenden
Grenzwerte für den mengenmässig schweren Fall sowohl beim Amphetamin wie auch
beim Kokain jeweils um ein Mehrfaches überschritten. Entgegen der Vorinstanz
scheidet jedoch eine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung
gegen das BetmG aus, da eine mehrfache Tatbegehung nicht angeklagt ist. Der
Beschuldigte hat sich daher des qualifizierten Verbrechens gemäss Art. 19 Abs.
2 lit. a BetmG schuldig gemacht.
Auch hinsichtlich des gewerbsmässigen
Handelns nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sind zwei zeitlich getrennte Phasen
zu berücksichtigen. In der ersten Phase (Oktober 2012 – 16. Juli 2013) erwirtschaftete
der Beschuldigte einen Gewinn von CHF 29'300.00. Die
Erheblichkeitsschwelle von CHF 10'000.00 zur Gewerbsmässigkeit ist somit
deutlich überschritten. Auch angesichts des vom Beschuldigten in dieser Phase
getätigten Aufwandes ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte
seinen Drogenhandel nach Art eines Berufes ausgeübt hat. Dies war denn auch der
einzige Beruf, den der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum ausübte. Für die zweite
Phase wäre die Erheblichkeitsschwelle mit einem Gewinn von noch CHF 5'940.00 für
den Zeitraum Mitte 2014 – 21. April 2015 an sich nicht erreicht. Indes hat auch
hier, da keine mehrfache Tatbegehung angeklagt ist, eine zusätzliche
Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 BetmG zu unterbleiben. Der zusätzliche Gewinn
in Höhe von CHF 5'940.00 ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der
Beschuldigte hat sich daher zusätzlich des qualifizierten Verbrechens gemäss
Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das
Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die
Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist
als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.
Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens
(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des
deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer
des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit
erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer
laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie
auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann
bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen
Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem
direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während
sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.
3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem
psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch
unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von
Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu
berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der
Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche
Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen
Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,
Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle
Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch
das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er
einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen
Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz
ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die
Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht allein entscheidender
Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz). Das Verschulden
hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am
Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Urteil
6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls
darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im
konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen
Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu
gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der
Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines
qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel
im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen
Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.
Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010
(E. 2.2) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des
Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der
Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe
gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von
hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt
von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer
verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die
Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten
Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte
Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren als bundesrechtskonform.
Strafzumessungsmodelle, welche sich an
der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren
Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht
weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan
Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB
N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: oberste Stufe,
mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund, hoher
Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte
Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe
3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,
kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,
Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten; Stufe 4:
Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an
Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene, normalerweise
kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in der Endverbraucherszene,
v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine Vertrauensstellung, Zugriff auf keine
grossen Mengen, geringer Verdienst, auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes
System von Einsatzstrafen vor, nämlich für die Hierarchiestufe 1 zwölf - 20
Jahre, für die Hierarchiestufe 2 acht bis zwölf Jahre, für die Hierarchiestufe
3 fünf bis acht Jahre, für die Hierarchiestufe 4 drei bis fünf Jahre und
schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis drei Jahre. Diese
Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber keineswegs
davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen
(OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses Modells
liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine Organisationsdelikte,
sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen. Wird die Strafe
allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst von der konkreten
Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung, bemessen, führt dies
zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 34).
Was die Drogenmenge als
Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundes-gericht, wie bereits erwähnt,
wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen
Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz
ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits
daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes
Gewicht beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als
Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis
bei einer Menge reinen Wirkstoffs ab 12 g Heroin resp. 18 g Kokain und 36 g
Amphetamin von einem qualifizierten Fall ausgeht, womit sich das Strafmaximum
massiv erhöht und die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. Das
Bundesgericht erachtet es denn auch als zulässig, eine erhebliche Drogenmenge
innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen
(OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39).
Hat der Täter durch ein und dieselbe
Handlung mehrere Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 lit. a – d erfüllt,
so ist dies im Rahmen von Art. 47 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Eine
Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann jedoch nicht erfolgen (Hug-Beeli,
BetmG-Kommentar, Art. 19 BetmG N 974 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
Hinsichtlich des Ausmasses des
deliktischen Erfolges sprechen doch die Gesamtmengen von über 800 g Amphetamin
und 1'050 g Kokain (jeweils reiner Wirkstoff), welche die dargelegten
Grenzwerte massiv überschreiten, für ein erhebliches Verschulden. Auch hat sich
der Beschuldigte während insgesamt rund zweieinhalb Jahren (mit einem
Unterbruch von rund einem Jahr, netto somit rund eineinhalb Jahre) im
Drogenhandel betätigt und fasste nach erwähntem Unterbruch einen erneuten
Tatentschluss. Der Beschuldigte handelte mit mehreren verbotenen Substanzen,
was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Auch das zusätzlich erfüllte
Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit für einen Teil der Delinquenz hat
sich verschuldenserhöhend auszuwirken. Über die Anzahl Abnehmer ist indes (mit
Ausnahme von C.___ und G.___) wenig bis nichts bekannt. Ebenso unbekannt ist,
ob und wie der Beschuldigte in eine allfällige Hierarchie eingebettet war. Die
Vorinstanz stellte zwar fest, der Beschuldigte habe planmässig, organisiert und
mit grosser Vorsicht gehandelt. Er mietete für seine Geschäftstätigkeit einen
Raum, besass fünf Mobiltelefone, die nicht auf seinen Namen und zum Teil auf
nicht existente Personen registriert waren und die er abwechselnd einsetzte,
und verwendete in der Telekommunikation Code-Wörter etc. Eine gewisse Planung
und Vorsicht, ist jedoch beim Drogenhandel üblich. Es handelte sich beim
Beschuldigten nicht um einen blossen Gassendealer. Als raffinierter
Strippenzieher kann der Beschuldigte aber auch nicht bezeichnet werden. Es sei
an dieser Stelle an die Aussage von F.___ anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung erinnert. Diese bezeichnete den Beschuldigten als «naiv wie
ein französisches Zimmermädchen». In Bezug auf das vorstehend beschriebene
Hierarchiestufenmodell ist zu konstatieren, dass keine weisungsgebundenen
«Untergebenen» des Beschuldigten bekannt sind. Mit C.___ und G.___ arbeitete
der Beschuldigte «auf Augenhöhe» zusammen. C.___ fungierte gemäss den
Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden vor allem als Bindeglied zwischen
dem Beschuldigten und dem Drogenhandel im Raum Basel und übernahm vielfach die
Transporte der Drogen übernahm.
Immerhin dürfte der Beschuldigte der
Hauptlieferant von C.___ gewesen sein. Daneben verkaufte er aber auch selbst an
Endabnehmer (auch wenn diese nicht namentlich bekannt sind). Die Delinquenz des
Beschuldigten dürfte im mittleren Hierarchiebereich, Stufe 4, anzusiedeln sein.
In subjektiver Hinsicht sind direkter
Vorsatz und egoistische Beweggründe zu konstatieren. Dies ist jedoch beim
Drogenhandel tatimmanent. Dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise in seiner
Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Am schwersten wiegt der Verkauf von
Kokain im Umfang von 1050 g und mithin von mehr als einem Kilogramm reinem
Kokain. Alleine für diesen Deliktsbereich erscheint eine (Einsatz-)Strafe von
vier Jahren angemessen; dies auch im Vergleich zu anderen Fällen, die das
Obergericht in früheren Verfahren zu beurteilen hatte (u.a. STBER.2017.84,
STBER.2017.79, STBER.2017.61, STBER.2017.55, STBER.2011.56, STBER.2011.8).
Notabene sieht auch der Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz von Thomas
Fingerhuth und Christof Tschurr (Zürich 2007, Art. 47 BetmG N 30) für den
Verkauf von 1,15 kg reinem Kokain eine Strafe von 48 Monaten, also von vier
Jahren vor. Unter Berücksichtigung der übrigen Delinquenz erscheint eine
Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten angemessen, wobei es
sich bei diesen übrigen Delikten um Bestandteile desselben qualifizierten Betäubungsmittelverbrechens
handelt und entgegen der Vorinstanz nicht von mehrfacher Tatbegehung auszugehen
ist.
Hinsichtlich der Täterkomponente kann
vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 30). Der
Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch wenn er gewisse Widerhandlungen
zugestanden hat, rechtfertigt sich kein «Geständnisrabatt». Der Beschuldigte
hat lediglich Teilgeständnisse abgelegt, die er dann später teilweise widerrufen
hat. Auch vor dem Hintergrund der doch starken Beweislage ist dieses Verhalten
keinesfalls verschuldensmindernd zu würdigen, zumal es nicht Ausdruck von Reue
oder Einsicht ist.
Seit den vom Beschuldigten verübten Straftaten
sind inzwischen über sechseinhalb Jahre vergangen und die ersten deliktischen
Handlungen liegen über neun Jahre zurück. Bis 2018 hat er sich wohlverhalten.
Im Jahr 2019 erfolgte dann aber wiederum eine erneute Verurteilung wegen
Betäubungsmittelverkaufs, dies, nachdem der Beschuldigte acht Monate in Untersuchungshaft
verbracht hatte und kurz nach der Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren.
Diese erneute und einschlägige Delinquenz führt zu einem belasteten
Nachtatverhalten und mithin einer straferhöhenden Täterkomponente. Eine Erhöhung
um einen Monat auf mithin vier Jahre und elf Monate Freiheitsstrafe erscheint
angemessen. Die Vorinstanz hat richtigerweise eine Verletzung des
Beschleunigungsgebotes erkannt. Zufolge schwerwiegender Verletzung des
Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine Strafreduktion auf 42 Monate (was
einem Abschlag von rund 30 % entspricht). Entgegen dem Antrag der Verteidigung
ist keine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom
5. November 2019 auszufällen (keine gleichartigen Strafen).
A.___ wird die ausgestandene
Untersuchungshaft von 240 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.
V. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 Beim vorliegenden Ausgang des
Berufungsverfahrens ist die erstinstanzlich angeordnete Kostenverlegung zu
bestätigen.
Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte
weitgehend. Einen Teilerfolg erzielte er hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
einfacher statt mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und
hinsichtlich der Reduktion des Strafmasses um sechs Monate, weshalb 20 % der
Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen. Die Staatsgebühr wird auf CHF
5'000.00 festgelegt.
1.2 Demnach hat A.___ die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00,
total CHF 39'180.00, zu bezahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00, werden wie
folgt auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 4'080.00
Staat 20 % entspr. CHF 1'020.00
2. Entschädigungen
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche
Verfahren auf CHF 28'264.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Der amtliche Verteidiger
machte keine Nachforderung geltend.
2.2 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger,
entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzüglich 1,5 Stunden für die
Hauptverhandlung (total somit 24,5 Stunden) auf total CHF 5'000.40 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %
(entspr. CHF 4'000.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben. Eine Nachforderung wird seitens des amtlichen Verteidigers nicht
geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung der
Art. 19
Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG
Art. 40,
47, 51, 69 und 70 Abs. 1 aStGB
Art. 5,
135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1.
A.___ hat sich der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen),
begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis
21. April 2015, schuldig gemacht.
2.
Im vorliegenden
Strafverfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
3.
A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt.
4.
A.___ wird die
ausgestandene Untersuchungshaft von 240 Tagen an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren
gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände gemäss untenstehender Liste (aufbewahrt
bei der Polizei Kanton Solothurn) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des
Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des
Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,
ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der
Gegenstände zur Folge.
1 Notiz "[...]"
(aus BMW)
2 Notizen [...]
Versicherung (aus BMW)
2 Notizen (HD-Nr. 1.5)
1 Verpackung Samsung
Galaxy S2 (HD-Nr. 1.3)
1 SIM-Karte (HD-Nr. 1.4)
1 Maestro-EC-Karte [Bank]
(HD-Nr. 10.2b)
6.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren
gegen A.___ beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien gemäss
untenstehender Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn bzw.
Kantonspolizei St. Gallen) eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils zu vernichten.
1 Präzisionswaage
(HD-Nr. 10.5)
300g Kokain (in Sack)
(HD-Nr. 1.8)
1 Plastikkessel weiss
mit BM-Resten (HD-Nr. 1.11)
3 Plastikbehälter mit
BM-Resten inkl. Glasschale mit Mörser inkl. BM-Reste, 2 Messer, 1 Schere, 2
Mixstäbe (HD-Nr. 1.12 / 1.2)
1 Vakuumiergerät
"Magic-Vac" inkl. BM-Resten (HD-Nr. 1.1)
1 Handmixer
"Satrap" mit BM-Resten (HD-Nr. 1.6)
1 Küchenwaage schwarz
"Tristar" (HD-Nr. 1.9)
1 Kartonschachtel mit
BM-Resten, 3 Paar Einweghandschuhen blau und
4 BM-Verpackungen leer
(HD-Nr. 1.14 / 1.14a / 1.14b / 1.14c / 1.14d)
1 Abfallsack 110L mit
div. leeren BM-Verpackungen und 2 Paar Einweghandschuhen (HD-Nr. 1.13 / 1.13a
/ 1.13b)
13 Packungen Weleda
Aufbaukalk (HD-Nr. 1.10)
div.
Vakuumierungsbeutel, 2 Packungen Einweghandschuhe, 1 Alufolie,
1 Paar Einweghandschuhe,
1 Frischhaltefolie (HD-Nr. 1.7)
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden das im Verfahren
gegen A.___ beschlagnahmte Bargeld von total CHF 1'150.20 gemäss
untenstehender Liste sowie die beschlagnahmten und bereits verwerteten
Vermögenswerte (Personenwagen Maserati und BMW, Verwertungserlös
CHF 12'787.50 [netto]; Guthaben Privatkonto Nr. […] bei der [Bank], Saldierungsbetrag
CHF 1'931.10), total CHF 15'868.80, als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen und verfallen dem Staat.
Bargeld Thailändische
Baht 2'220.00 (aus PW Maserati)
Bargeld CHF 120.00 (aus
Effekten)
Bargeld CHF 77.00 (aus
PW BMW)
Bargeld Euro 80.00 (aus
PW BMW)
Bargeld CHF 188.00 (HD
Wohnung)
Bargeld CHF 262.50 (HD
Wohnung)
Bargeld CHF 370.00 (HD
Wohnung)
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren
gegen A.___ beschlagnahmten Armbanduhren gemäss untenstehender Liste
(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
durch die Polizei Kanton Solothurn zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten.
1 Armbanduhr Diesel
(HD-Nr. 7.10)
1 Armbanduhr
Rado Hyperchrome schwarz (HD-Nr. 6.2)
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren
gegen A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem Vorsorgekonto Nr. […] [Vorsorgestiftung]
3. Säule (Saldo per 9. Juli 2015: CHF 2'924.50), lautend auf A.___,
als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat. Nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird die [Vorsorgestiftung] angewiesen,
die Restanz der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu überweisen und die
Kontosperre aufzuheben.
10.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde auf die
Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet.
11.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 28'264.50 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12.
Für das
Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Roland Winiger, auf total CHF 5'000.40 (inkl. Auslagen und
MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %
(entspr. CHF 4'000.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00,
total CHF 39'180.00, hat A.___ zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 80 % entspr. CHF 4'080.00
Staat 20
% entspr. CHF 1'020.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher