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Entscheid

STBER.2020.72

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

27. Januar 2022Deutsch49 min

Ergebnisse eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn am 25. November

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 27. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Roland

Winiger,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz

Es erscheinen am 27.

Januar 2022, um 8:30 Uhr, zur Verhandlung vor Obergericht:

-

Staatsanwalt B.___,

i.A. der Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt Roland

Winiger, amtlicher Verteidiger.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft

erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf

dar. Er weist auf die zur Zeit geltende Maskentragpflicht im Gerichtssaal hin

(ausgenommen die jeweils Sprechenden) und fordert den amtlichen Verteidiger

auf, seine Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme

vorzulegen.

Rechtsanwalt Winiger bestätigt, dass der

Verkauf von 8.5 kg Marihuana an C.___ nicht mehr angefochten wird. Er legt

seine Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme vor.

Die Parteien haben keine Vorbemerkungen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf

seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme

wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___

1. A.___ sei in vollumfänglicher

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen wegen Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes.

2. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, zu verurteilen.

3. Es sei festzustellen, dass die Ziffern 4

- 9 des erstinstanzlichen Urteils betreffend Einziehung der beschlagnahmten

Gegenstände und Vermögenswerte in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die Verfahrenskosten seien dem

Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Winiger

1. A.___ sei freizusprechen von den

Vorhalten gemäss Anklageschrift:

-

Ziffer 1. bzw. 1.1. (Veräusserung

von mehr als 2,5 kg Amphetamin [bzw. Schuldspruch für Veräusserung von nur ca.

2,5 kg Amphetamin-Gemisch statt 5'650 g gemäss Anklageschrift Ziffer 1.1. bzw.

5 kg gemäss Urteil der Vorinstanz]);

-

Ziffer 1.2. Lemma 1

(Erwerb von 1,5 kg Kokain);

-

Ziffer 1.2. Lemma 2

(Veräusserung von 1,2 kg Kokain);

-

Ziffer 1.3. Lemma 3

(Besitz von 1 '472,2 g Amphetamin);

-

Ziffer 1.4. (Veräusserung

von ca. 3 kg Marihuana; in Ziffer 1 enthalten).

2. A.___ sei im Übrigen gemäss Urteil

der Vorinstanz schuldig zu sprechen.

3. A.___ sei zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von maximal 30 Monaten zu verurteilen, wobei 240 Tage bzw. acht

Monate zu verbüssen seien und 22 Monate mit einer Probezeit von drei

Jahren zur Bewährung auszusetzen seien. Es sei festzustellen, dass der

unbedingte Teil der Freiheitsstrafe bereits mit 240 Tagen anrechenbarer Haft

getilgt sei.

Diese Strafe

sei im Sinne einer Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau vom 5. November 2019 auszusprechen.

4. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss

zu 3/5 dem Beschuldigten und zu 2/5 dem Staat aufzuerlegen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

für das Berufungsverfahren seien gemäss eingereichter Kostennote zu vergüten.

Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten sei zu verzichten.

(Die Parteivertreter geben vorab ihre

Plädoyernotizen und Anträge zu den Akten.)

Es verzichten der Staatsanwalt auf eine

Replik, der Beschuldigte auf das letzte Wort und beide Parteien auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10 Uhr

geschlossen.

Es folgt die geheime Urteilsberatung.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft

ermittelte im Jahr 2013 unter dem Aktionsnamen «SWISS2» gegen mehrere Personen

wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gestützt auf die

Ergebnisse eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn am 25. November

2013 unter dem Aktionsnamen «GEIST» ein Verfahren gegen A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Akten Voruntersuchung Register 2.1. Seite 3.f [im Folgenden 2.1./3 f.]);

12.1.1./1).

2. In der Folge setzten Polizei und

Staatsanwaltschaft diverse Überwachungsmassnahmen gegen den Beschuldigten ein (3.2.8./87).

3. Am 17. April 2015, 30. April 2015 und

6. Mai 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft diverse Hausdurchsuchungen an (12.2.1.

– 12.2.5.).

4. Am 21. April 2015 wurde der

Beschuldigte festgenommen und gemäss Verfügung des Haftgerichts des Kantons

Solothurn vom 24. April 2015 in Untersuchungshaft versetzt (12.3.1./2, 25 f.).

5. Am 17. Dezember 2015 wurde der

Beschuldigte aus der Untersuchungshaft entlassen (12.3.1./73).

6. Am 29. Januar 2016 erging die polizeiliche

Strafanzeige gegen den Beschuldigten (2.1./1 ff.).

7. Am 7. September 2018 erhob die

Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG (1.4./1

ff.).

8. Am 25. Juni 2020 wies das

Staatssekretariat für Migration SEM einen Antrag des Amtsgerichtspräsidenten

auf Suspendierung des gegen C.___ verhängten Einreiseverbotes zwecks Vorladung

zur Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 ab (Akten Vorinstanz Seiten 166 ff. [im

Folgenden AS 166 ff.]).

9. Am 2. Juli 2020 fällte das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (AS 230 ff.):

«

1.

A.___ hat sich der

mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Verbrechen), begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis am 16. Juli 2013

sowie in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 21. April 2015, schuldig gemacht.

2.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

3.

An die

Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 2 hiervor werden A.___ 240 Tage Haft angerechnet.

4. Die

im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände gemäss untenstehender

Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden diesem nach Eintritt

der Rechtskraft des Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt

des Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen

ist, ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der

Gegenstände zur Folge.

1 Notiz "[...]"

(aus BMW)

2 Notizen [...]

Versicherung (aus BMW)

2 Notizen (HD-Nr. 1.5)

1 Verpackung Samsung

Galaxy S2 (HD-Nr. 1.3)

1 SIM-Karte (HD-Nr. 1.4)

1 Maestro-EC-Karte [Bank]

(HD-Nr. 10.2b)

5. Die

im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien gemäss

untenstehender Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn bzw.

Kantonspolizei St. Gallen) werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils zu vernichten.

1 Präzisionswaage (HD-Nr.

10.5)

300g Kokain (in Sack)

(HD-Nr. 1.8)

1 Plastikkessel weiss mit

BM-Resten (HD-Nr. 1.11)

3 Plastikbehälter mit

BM-Resten inkl. Glasschale mit Mörser inkl. BM-Reste, 2 Messer, 1 Schere, 2

Mixstäbe (HD-Nr. 1.12 / 1.2)

1 Vakuumiergerät

"Magic-Vac" inkl. BM-Resten (HD-Nr. 1.1)

1 Handmixer

"Satrap" mit BM-Resten (HD-Nr. 1.6)

1 Küchenwaage schwarz

"Tristar" (HD-Nr. 1.9)

1 Kartonschachtel mit

BM-Resten, 3 Paar Einweghandschuhen blau und

4 BM-Verpackungen leer

(HD-Nr. 1.14 / 1.14a / 1.14b / 1.14c / 1.14d)

1 Abfallsack 110L mit div.

leeren BM-Verpackungen und 2 Paar Einweghandschuhen (HD-Nr. 1.13 / 1.13a /

1.13b)

13 Packungen Weleda

Aufbaukalk (HD-Nr. 1.10)

div. Vakuumierungsbeutel,

2 Packungen Einweghandschuhe, 1 Alufolie,

1 Paar Einweghandschuhe, 1

Frischhaltefolie (HD-Nr. 1.7)

6. Das

im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Bargeld von total CHF 1'150.20 gemäss

untenstehender Liste sowie die beschlagnahmten und bereits verwerteten

Vermögenswerte (Personenwagen Maserati und BMW, Verwertungserlös CHF 12'787.50

[netto]; Guthaben Privatkonto Nr. […] bei der [Bank], Saldierungsbetrag CHF

1'931.10), total CHF 15'868.80, werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen und verfallen dem Staat.

Bargeld Thailändische Baht

2'220.00 (aus PW Maserati)

Bargeld CHF 120.00 (aus

Effekten)

Bargeld CHF 77.00 (aus PW

BMW)

Bargeld Euro 80.00 (aus PW

BMW)

Bargeld CHF 188.00 (HD

Wohnung)

Bargeld CHF 262.50 (HD

Wohnung)

Bargeld CHF 370.00 (HD

Wohnung)

7. Die

im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmten Armbanduhren gemäss untenstehender

Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) werden als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei Kanton Solothurn zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten.

1 Armbanduhr Diesel

(HD-Nr. 7.10)

1 Armbanduhr Rado

Hyperchrome schwarz (HD-Nr. 6.2)

8. Das

im Verfahren gegen A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem Vorsorgekonto

Nr. […] [Vorsorgestiftung] 3. Säule (Saldo per 9. Juli 2015:

CHF 2'924.50), lautend auf A.___ wird als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen und verfällt dem Staat. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

wird die [Vorsorgestiftung] angewiesen, die Restanz der Zentralen Gerichtskasse

Solothurn zu überweisen und die Kontosperre aufzuheben.

9. Auf die Festsetzung einer

Ersatzforderung wird verzichtet.

10. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger,

wird auf CHF 28'264.50 (132.72 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen

von CHF 2'310.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 1'268.40 und zu 7.7 % von CHF

796.50) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Die

Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total CHF

39'180.00, hat A.___ zu bezahlen.»

10. Am 6. Juli 2020 meldete der

Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 237).

11. Am 18. August 2020 wurde dem

Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 284).

12. Die Berufungserklärung datiert vom 7.

September 2020 (Akten Berufungsverfahren Seite 3 f. [im Folgenden ASB 3 f.]).

Diese richtet sich gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Verbrechens

gegen das BetmG hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie

hinsichtlich folgender Teilvorhalte gemäss Anklageschrift:

-

1.2./Lemma 1: Erwerb von

1.5 kg Kokain (der in dieser Menge enthaltene Besitz von 300 Gramm [Lemma 2] wird

vom Beschuldigten anerkannt)

-

1.2./Lemma 3: Veräusserung

von 1.2 kg Kokain

-

1.3./Lemma 2: Besitz von

1'472.2 g Amphetamin

-

1.4: Veräusserung von 3 kg

Marihuana

Hinsichtlich des Vorhalts der

Veräusserung von 6'650 g Amphetamin (Anklage Ziffer 1.1. [im Folgenden AZ 1.1.])

wird ein Schuldspruch lediglich hinsichtlich einer Menge von 2.5 kg

Amphetamingemisch beantragt (die Vorinstanz ging von einer Menge von 5 kg aus).

Weiter richtet sich die

Berufungserklärung gegen die Strafzumessung (Urteil Vorinstanz Ziff. 2) und die

Verteilung der Verfahrenskosten (Urteil Vorinstanz Ziff. 11).

In Rechtskraft erwachsen sind die

Ziffern 4 - 10 des Urteils der Vorinstanz, wobei Ziffer 10 nur, soweit die Höhe

der Entschädigung des amtlichen Verteidigers betreffend.

Schliesslich beantragte der Beschuldigte

in seiner Berufungserklärung die Befragung von C.___ und H.___ als Zeugen

anlässlich der Berufungsverhandlung.

13. Die Staatsanwaltschaft teilte am 10.

September 2020 mit, auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten, eine

Anschlussberufung sowie die Einreichung von Beweisanträgen werde verzichtet

(ASB 8).

14. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wies

der Instruktionsrichter die Beweisanträge des Beschuldigten ab und lud zur

Berufungsverhandlung auf den 1. Dezember 2021 vor.

15. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 23. November 2021 wurden bei der Staatsanwaltschaft

Emmental-Oberaargau die den Beschuldigten betreffenden Akten EO 19 9813

(erneutes Vergehen gegen das BetmG) eingeholt.

16. Die für den 1. Dezember 2021

geplante Berufungsverhandlung musste infolge eines gutgeheissenen

Verschiebungsgesuchs des Beschuldigten abgesagt werden. Die

Berufungsverhandlung fand schliesslich am 27. Januar 2022 statt.

Erwägungen

II.

Sachverhalt und Beweiswürdigung hinsichtlich der angefochtenen Vorhalte

1.

Vorbemerkungen

Auf die zutreffenden allgemeinen Erwägungen

der Vorinstanz zu den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und «in dubio pro

reo» (Urteil Seite 7 [im Folgenden US 7]) kann vollumfänglich verwiesen werden.

Ebenso ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die den Beschuldigten

belastenden Aussagen von C.___ – mit Ausnahme seiner anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 9. Dezember 2015 gemachten

– nicht verwertet werden können (US 8). Schliesslich ist an dieser Stelle

darauf hinzuweisen, dass die Urteile, welche in anderen Verfahren gegen andere

Beschuldigte ergingen, gegen den vorliegenden Beschuldigten keinerlei Wirkung

entfalten können (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2016

i.S. C.___, D.___ und E.___ [5.1.4./148 ff. bzw. AS 72 ff.]; Urteil im

abgekürzten Verfahren vom 8. Juni 2017 i.S. F.___ [5.1.5.1./38 ff.]; Urteil im

abgekürzten Verfahren vom 4. Juni 2018 i.S. G.___ [5.1.5.2./ 40 ff.])

2.

Anklage Ziffer 1.1

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

zwischen Oktober 2012 und 16. Juli 2013 in [Ort 1], Oensingen, Balsthal, Basel

und evtl. anderswo total mindestens ca. 5'650 g Amphetamin (davon 900 g am

31.

März 2013 direkt an D.___), ca. 13'320 Ecstasypillen, ca. 12'850 g

Marihuana und ca. 300 g Haschisch an C.___ veräussert zu haben, wobei die

Übergaben v.a. in [Ort 1] und teilweise in Oensingen erfolgt sein sollen. Zudem

soll er durch den Erwerb von 5 kg Streckmittel Anstalten zur Veräusserung von

Amphetamin getroffen haben. Letzterer Vorwurf (Anstalten treffen durch Erwerb

von 5 kg Streckmittel) ist vom Beschuldigten anerkannt und daher nicht angefochten.

Den Erwerb, Besitz und Verkauf von 300 g Haschisch hat die Vorinstanz als nicht

erwiesen erachtet, was ebenfalls unangefochten blieb.

Die Vorinstanz erachtete es als

erwiesen, dass der Beschuldigte mindestens 5 kg Amphetamin mit einem Reinheitsgrad

von 8.5 %, somit 425 g reines Amphetamin, 6'000 Ecstasypillen und 8.5 kg

Marihuana (netto) an C.___ veräussert hat.

Vom Beschuldigten nicht mehr angefochten

ist der Verkauf von 8.5 kg Marihuana an C.___. Hinsichtlich des Verkaufs von

Amphetamin ist der Verkauf von 900 g am 31. März 2013 direkt an D.___

sowie weiterer 1.6 kg an C.___, insgesamt somit 2.5 kg, anerkannt. Nicht

angefochten wird der Verkauf von 6'000 Ecstasypillen an C.___.

Verkauf von Amphetamin an C.___

Anlässlich der 14. Einvernahme vom 4.

September 2015 gab der Beschuldigte an, er habe von Anfang Januar 2013 bis zur

Verhaftung von C.___ 2.5 kg Amphetamin bei F.___ gelagert, jedoch ohne deren

Wissen. C.___ habe 2 kg auf 6 kg gestreckt. Von dem gestreckten Amphetamin habe

er in dieser Zeit ca. 2 kg gelagert (Frage und Antwort 73).

Im Schreiben vom Oktober 2015 (10.1./576

und 578) führte der Beschuldigte aus, er habe im Jahr 2013 1.6 kg reines

Amphetamin mit 3.4 kg Koffein auf 5 kg gestreckt. Dabei habe er netto CHF

5'000.00 verdient. Der Stoff sei für CHF 20'000.00 verkauft worden (CHF 4'000.00

pro kg). Davon habe C.___ CHF 8'000.00 dem Lieferanten bezahlen müssen sowie CHF

2'000.00 für den Chauffeur. Die verbleibenden CHF 10'000.00 hätten sie

sich geteilt.

Anlässlich der Einvernahme Nr. 25 vom

17.

Dezember 2015 (10.1./655 ff.) präzisierte er dann, C.___ habe ihn gefragt,

ob er etwas auftreiben könne (Amphetamin und Pillen). Er, der Beschuldigte,

habe dann jemanden gefunden. Von diesem habe er den Stoff auf Kommission

genommen. Dieser habe ihm Anfang 2013 900 g Amphetamin und 900 g Koffein gebracht

und ihm gezeigt, wie man das mische. Von diesen 1'720 g Amphetamingemisch habe

er 120 g für sich behalten. Die restlichen 1'600 g habe er mit 3.4 kg Koffein

gemischt. Diese 5 kg Koffeingemisch habe er dann für CHF 20'000.00

verkauft. C.___ habe ihm für 6'000 Pillen, die er an C.___ verkauft habe, CHF 15'000.00

gegeben. Davon habe er CHF 7'200.00 seinem Amphetamin-Lieferanten gegeben.

C.___ habe er CHF 4'000.00 gegeben. Für die 6'000 Pillen, welche er an C.___

verkauft habe, habe er netto CHF 7'800.00 verdient, CHF 7'200.00 habe er

dem Lieferanten bezahlt. Für das Amphetamin habe er dem Lieferanten CHF 3'000.00

bezahlt. Sein Profit, der des Beschuldigten, sei somit insg. CHF 13'000.00

für das Amphetamin gewesen und 7'800 für die Pillen, alles zusammen somit CHF

20'800.00 (Fragen und Antworten 1, 11). Er habe mit C.___ vereinbart, dass

dieser das Amphetamin erst bezahlen müsse, wenn er es verkauft habe (Frage und

Antwort 17). C.___ habe nach dem Strecken für 1 kg Amphetamin CHF 1'000.00

verdient (Frage und Antwort 16). C.___ habe ihm alle Lieferungen bezahlt (Frage

und Antwort 18).

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme vom 26. Oktober 2017 (10.1./680 ff.) buchstabierte der

Beschuldigte zurück und gab an, er habe C.___ lediglich 2.5 kg Amphetamin

geliefert. Er habe 500 g auf 3 kg gestreckt. Deshalb habe die Ware im Kanton

Baselland auch einen Reinheitsgrad von nur 8.5 % gehabt. Von diesen 3 kg seien

900.

g direkt an D.___ gegangen. Die restlichen 1.6 kg habe er in mehreren

Portionen zu 300 g oder 500 g an C.___ verkauft. 500 g habe er nach der

Verhaftung von C.___ noch übrig gehabt. Diese habe er in der Garage von Frau F.___

versteckt. Nach ca. eineinhalb Jahren habe er diese 500 g dann in zwei oder

drei Malen an G.___ verkauft. Der Preis sei CHF 500.00 oder CHF 600.00 pro

100.

g gewesen. Total seien von ihm also 2.5 kg an C.___ und D.___ übergegangen.

Mit den 2.6 kg rosa Amphetamin von C.___ habe er nichts zu tun gehabt. Auch vor

dem Berufungsgericht beharrte der Beschuldigte darauf, lediglich 2.5 kg

Amphetamin an C.___ geliefert zu haben.

Auch bezüglich des an C.___ verkauften

Amphetamins hat die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht auf die Angaben in

seinem handschriftlichen Geständnis vom Oktober 2015 resp. auf seinen Aussagen

anlässlich der 25. Einvernahme behaftet. Die Aussagen des Beschuldigten vor

erster Instanz, er habe damals unter Druck die Unwahrheit gesagt, muss als

klare Schutzbehauptung bezeichnet werden. Der Beschuldigte war bereits damals

amtlich verteidigt, ein entsprechender «Erpressungsversuch» durch die Polizei

wäre mit Sicherheit von der Verteidigung aufgegriffen und gerügt worden. Weiter

ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Erstellung der Liste sogar angekündigt

hatte. Eine unzulässige Druckausübung kann unter diesen Umständen klar

Dispositiv

ausgeschlossen werden. Demnach ist erstellt, dass der Beschuldigte an C.___

insgesamt 5 kg Amphetamin verkauft hat. Gemäss seinen Angaben anlässlich der

Schlusseinvernahme ist – wiederum mit der Vorinstanz – von einem Reinheitsgrad

von 8.5 % auszugehen (vgl. auch den im Basler Verfahren gegen C.___ festgestellten

Wert, AS 93 f.). Hinsichtlich des Gewinnes ist schliesslich ebenfalls auf die

Aussage des Beschuldigten abzustellen, wonach er aus dem Verkauf der 5 kg an C.___

einen Gewinn von CHF 13'000.00 erzielt hat.

3. Anklage Ziffer 1.2

Dem Beschuldigten wird der Erwerb,

Besitz und die Veräusserung von total 1.5 kg Kokain zwischen dem 1. Januar 2015

und dem 21. April 2015 in [Ort 1] an der [Adresse 1], in [Ort 2], [Adresse 2],

sowie anderswo vorgehalten. Konkret soll der Beschuldigte in drei Lieferungen

ca. Januar 2015, Februar 2015 und März 2015 jeweils gemeinsam mit G.___ 1 kg

Kokain von einem unbekannten Lieferanten erworben haben, wovon von jeder

Lieferung jeweils die Hälfte, somit 500 Gramm, für den Beschuldigten bestimmt

gewesen seien. Davon soll der Beschuldigte unter mehreren Malen und in

unterschiedlich grossen Portionen 1.2 kg an mehrere unbekannte Abnehmer

veräussert haben. 300 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 70 % wurden unbestrittenermassen

am 30. April 2015 anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten in der von

ihm gemieteten Wohnung an der [Adresse 2] in [Ort 2] sichergestellt (12.2.4./11;

7.1./21 f. und 25).

G.___ machte anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. Januar 2016 im

Wesentlichen folgende Aussagen (10.1./664 ff.): Er habe zusammen mit dem

Beschuldigten unter drei Malen je ein Kilogramm Kokain gekauft und hälftig

geteilt. Jeder habe somit 500 g zum Verkaufen bekommen. Die erste Lieferung

hätten sie zu Dritt finanziert. Er und der Beschuldigte hätten zusammengelegt.

Der Fahrer habe auch noch seinen Teil dazugegeben. Er wisse es nicht mehr

genau, aber für das erste Kilogramm habe jeder CHF 10'000.00 bis 12'000.00

bezahlt. Die nächsten beiden Lieferungen hätten sie vom Erlös des Verkaufs

finanziert, wobei jeder wieder einen Drittel beigesteuert habe. Die Käufe

hätten ab Anfang 2015 in Abständen von ca. je einem Monat stattgefunden. Der

Fahrer, der sich auch beteiligt habe, sei zuständig für den Kauf und die

Lieferung gewesen. Das Kilogramm hätten sie für ca. CHF 50'000.00 verkauft. Den

Gewinn hätten sie durch drei geteilt. Beim dritten Kilogramm wisse er noch,

dass er seinen Teil schon verkauft gehabt habe und noch auf den Beschuldigten

habe warten müssen.

G.___ machte bereits ab einem relativ

frühen Verfahrensstadium und während mehrerer Einvernahmen im Wesentlichen

immer gleichlautende Aussagen zum Kokainhandel mit dem Beschuldigten. Diesen

schilderte er sehr detailliert. So sagte er bereits in der 4. Einvernahme vom

5. Juni 2015 (10.2.1./55 ff. ab Frage und Antwort 17) aus, der Beschuldigte sei

im Januar 2015 auf ein Angebot seines Fahrers an ihn (G.___) eingestiegen, bei Barzahlung

billiger Kokain beziehen zu können. Von Februar 2015 bis zu seiner Verhaftung

hätten sie zusammen insgesamt 3 kg Kokain bezogen. Pro Kilogramm habe man ca. €

35'000.00 bis € 36'000.00 bezahlt. Jeder habe jeweils einen Drittel

beigesteuert. Der Verkaufspreis habe CHF 50'000.00 bis CHF 53'000.00 betragen,

was einen Gewinn pro Person und kg von CHF 4'000 bis CHF 7'000.00 ergebe. Vom

Gewinn hätten der Beschuldigte und er jeweils 1/3 dem Fahrer abgeben müssen.

Das Kokain habe er in seinem PW in einem präparierten Versteck unter dem Sitz

transportiert. Ein- bis zweimal habe er es am Domizil von F.___ an den

Beschuldigten übergeben.

Die Angaben von G.___ sind glaubhaft,

weil er sich mit seinen Aussagen u.a. auch selbst erheblich belastete. Zudem

werden seine Aussagen auch durch objektive Beweismittel gestützt (vgl. E.

II.2.3.5. US 14 f.). Dem Einwand der Verteidigung vor dem Berufungsgericht, es

hätten sich doch Abnehmer finden oder irgendwelche Anhaltspunkte für Käufer

ergeben müssen, hätte der Beschuldigte tatsächlich verkauft, kann nicht gefolgt

werden. Entgegen dem Einwand bleiben im Betäubungsmittelhandel regelmässig

Abnehmer im Dunkeln und können nicht ausfindig gemacht werden, weshalb daraus

nicht geschlossen werden kann, es seien keine Verkäufe erfolgt. Es ist entgegen

einem weiteren Einwand der Verteidigung auch nicht plausibel bzw. ersichtlich,

dass sich G.___ mit der Aussage für sich oder seinen Schwager hätte Vorteile

verschaffen können.

Demgegenüber blieb der Beschuldigte seinem

«Slalom-Aussagemuster» auch hinsichtlich des Kokainhandels mit G.___ treu. Dies

auch in der Einvernahme vor dem Berufungsgericht. Während der Beschuldigte

anfänglich von G.___ nie Kokain bezogen haben will (EV Nr. 5 Frage und Antwort

16, 10.1./79 ff.), gab er dann nach einer Unterredung mit seinem Verteidiger in

derselben Einvernahme zu, im Zeitraum von Januar bis April 2015 drei oder

viermal Kokain (zweimal 100 g und einmal 230 g) bezogen zu haben. Das Kokain

habe er verkauft, ausser die 230 g, welche man bei ihm habe sicherstellen

können (der Beschuldigte ging fälschlicherweise von 230 g statt 300 g aus). Er

habe G.___ für die 200 g CHF 10'000.00 bezahlt. Finanziert habe er den

Kaufpreis jeweils aus seinen Verkäufen. Insgesamt hätte er somit CHF 21'500.00

für die 430 g bezahlen müssen. Da er die 230 g nicht verkauft habe, schulde er

diesbezüglich G.___ den Kaufpreis noch. Für die 200 g, die er verkauft habe,

habe er einen Gewinn von CHF 2'000.00 gemacht (EV Nr. 5, 10.1./79 ff., Fragen

und Antworten 19 ff.). In seinem handschriftlichen «Geständnis» von Juli 2015

(10.1./127 ff.) behauptete der Beschuldigte dann, lediglich zum Schein in das

Kokaingeschäft mit G.___ eingestiegen zu sein. Er habe anlässlich eines

Treffens mit G.___ und dessen Schwager lediglich bestätigen müssen, dass er

sich mit € 10'000.00 am Drogengeschäft beteiligen werde. Er habe damit

lediglich G.___ einen Gefallen getan, damit dieser mehr Kokain erhalte und den Gewinn

nicht teilen müsse (vgl. auch EV Nr. 11 vom 29. Juli 2015, 10.1./275

ff., F/A 49). Noch einmal etwas später wollte der Beschuldigte dann nur noch

zweimal 100 g Kokain für G.___ gelagert, davon aber nichts verkauft haben (EV

Nr. 22 vom 3. November 2015, 10.1./611 ff., Fragen und Antworten 39, 46 f.; EV

Nr. 23 vom 6. November 2015, 10.1./625 ff., Fragen und Antworten 57, 60). Vor

dem Berufungsgericht sprach er wiederum von 300 g Kokain, die er für G.___

gelagert habe.

Als Beweisergebnis ist deshalb festzuhalten,

dass der Vorhalt in der Anklageschrift (Z. 1.2) erstellt ist: Der Beschuldigte

erwarb in der Zeit vom 1. Januar bis am 21. April 2015 in drei Lieferungen

mit G.___ insgesamt 3 kg Kokain, wobei die Beiden das Kokain jeweils hälftig

teilten. Während der Beschuldigte davon 1.2 kg unter mehreren Malen an diverse

Abnehmer veräusserte, lagerte er die verbleibenden 300 g (Reinheitsgrad 70 %)

im gemieteten Zimmer in [Ort 2]. Dabei ist davon auszugehen, dass auch die restlichen

vom Beschuldigten gemeinsam mit G.___ erworbenen 1'200 g Kokain denselben

Reinheitsgrad von 70 % aufwiesen. Pro verkauftem Kilogramm erzielte der

Beschuldigte einen Gewinn von abgerundet CHF 4’300.00 (CHF 50'000.00 minus € 36'000.00

[entspr. CHF 37'000.00] dividiert durch 3), dies ergibt für 1'200 g

CHF 5'160.00.

4. Anklage Ziffer 1.3

Dem Beschuldigten wird Veräusserung und

unbefugter Besitz von total ca. 2 kg Amphetamin, begangen zwischen ca. Mitte

2014 und 21. April 2015 in [Ort 1], [Adresse 1], und [Ort 2], [Adresse 2], vorgehalten.

Nicht angefochten ist die vorinstanzlich

festgestellte Veräusserung von ca. 300 g (nicht 500 g) Amphetamin zwischen ca. Mitte

2014 und Frühjahr 2015 unter mehreren Malen und in unterschiedlich grossen

Portionen an G.___ (Lemma 1).

Angefochten ist jedoch der Besitz von

total 1'472.2 g Amphetamin (6 Portionen, Reinheitsgrad 4.4 – 32 %) am 21. April

2015 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit F.___ in [Ort 1], [Adresse 1]

(Lagerung im Kühlschrank von F.___).

Dass sich am 21. April 2015 1'472.2 g

Amphetamin im Kühlschrank von F.___ befanden, ist unbestritten. Ebenso

unbestreitbar ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. April 2015 am

Domizil von Frau F.___ neben dem besagten Amphetamin auch noch 50 g Kokain,

2'200 g Marihuana, 1'900 g Koffein, diverse Utensilien zur Verarbeitung und Verpackung

von Betäubungsmitteln sowie im Keller eine Hanfindooranlage mit 30 Pflanzen sichergestellt

wurden (5.1.5./1 ff.). Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte

die Wohnung von F.___ an der [Adresse 1] in [Ort 1] mitbenutzte.

F.___ bestreitet nicht, das Amphetamin

in die unterste Schublade ihres Kühlschranks gelegt zu haben. Ebenso gestand

sie, daran gedacht zu haben, das Amphetamin verkaufen zu können. Sie habe

dieses sicher ein Jahr aufbewahrt (Einvernahme vor Vorinstanz, Z. 95 ff. und

103 ff.). Indes mutet die Schilderung von F.___, wie sie in den Besitz des

Amphetamins gekommen ist, reichlich abenteuerlich an. So gab sie zu Protokoll, vor

ca. zwei Jahren seien zwei Männer in Begleitung eines Kindes bei ihr

vorbeigekommen und hätten sich als Nachmieter für die Wohnung interessiert.

Diese hätten ihr CHF 2'000.00 in bar (Zweihunderternoten) übergeben und sie

gebeten, bei ihr schon gewisse Dinge deponieren zu dürfen. Sie habe eingewilligt

und dem Interessenten erklärt, dass sie den Wohnungsschlüssel unter einem

Pflanzentopf neben der Haustüre verstecken werde für den Fall, dass er bereits

Sachen vorbeibringen wolle. Sie habe ein Zimmer, welches sie nicht benutzt

habe, ausser wenn ihre Mutter zu Besuch gekommen sei. Sie habe dem Mann gesagt,

er könne dieses Zimmer nutzen, wenn er bereits Sachen darin deponieren wolle. Der

Interessent habe gesagt, dass er später nochmal mit seiner Frau vorbeikommen

werde. Er habe dann zwei grosse schwere schwarze Taschen bei ihr deponiert,

aber nicht wie vereinbart im Zimmer, sondern unten bei der Treppe. Sie habe die

Taschen nach oben bringen wollen, sie seien ihr aber zu schwer gewesen, sie

habe sie nicht tragen können. Etwa ein, zwei Tage später sei sie von drei

unbekannten Männern zu Hause überfallen und gefesselt worden. Diese hätten genau

gewusst, wonach sie gesucht hätten. Sie hätten die zwei Taschen und die CHF

2'000.00 mitgenommen. Sie habe dann den Beschuldigten angerufen, der sie

befreit habe. Ein paar Tage nach dem Überfall habe sie dann das Amphetamin

gefunden. Sie habe nach der Telefonnummer oder einer Kontaktadresse des

«Nachmieters» gesucht. Sie habe diesen kontaktieren wollen, da ja Sachen von

ihm gestohlen worden seien. In dem Zimmer habe sie dann die Drogen gefunden.

Diese stammten vom «Nachmieter», der sich für ihre Wohnung interessiert habe.

Sie habe in den letzten zwei Jahren jedoch nie mehr etwas von diesem gehört. Das

Material, welches der Mietinteressent bei ihr deponiert habe, sei ein Pulver

mit öliger Substanz gewesen. Das Material habe den Sack zerfressen, deshalb

habe sie den Sack in einen anderen Sack getan. Ein Kollege habe ihr dann

geraten, das Material kühl zu lagern. Dieses müsse mit einem anderen Material

vermischt werden, ansonsten man es nicht verkaufen könne. Daraufhin habe sie

dann den Sack mit dem öligen Pulver im Kühlschrank gelagert. Das Material habe

sich aber durch beide Säcke durchgefressen (EV Nr. 2 vom 8. Mai 2015,

10.2.2./12 ff., Fragen und Antworten 2 ff. und 32). Das in ihrer Wohnung

sichergestellte Koffein gehöre nicht ihr, dieses müsse dem Beschuldigten

gehören (EV Nr. 6 vom 15. Juni 2015, 10.2.2./70 ff., Fragen und Antworten 4 ff.).

Der Beschuldigte bestreitet ebenfalls,

mit dem Amphetamin etwas zu tun gehabt zu haben, und bestätigte die Geschichte

von F.___ betreffend den Überfall, so auch vor dem Berufungsgericht.

G.___ sagte aus, vom Beschuldigten ab

Mitte 2014 über mehrere Monate ca. 500 bis 1000 g Amphetamin gekauft zu haben

(EV Nr. 4 vom 5. Juni 2015, 10.2.1./55 ff., Fragen und Antworten 48 f.). Die

Übergaben hätten entweder bei F.___ zu Hause oder auf dem Parkplatz bei der

Wohnung des Beschuldigten an der [Adresse 2] in [Ort 2] stattgefunden. Bei F.___

sei das Amphetamin in einem kleinen Tiefkühler gewesen, der sich gleich

geradeaus von der Eingangstüre befunden habe (EV Nr. 5 vom 18. Juni 2015,

10.2.1./67 ff., Fragen und Antworten 49 f.).

Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte,

erscheinen die Angaben von F.___ und des Beschuldigten vor dem Hintergrund des

überwachten Telefongespräches zwischen den beiden vom 7. März 2015, 18.00 Uhr

(10.2.2./93 f.) und des vom Beschuldigten eingestandenen Verkaufs von 300 g

Amphetamin an G.___ zwischen Mitte 2014 und Frühjahr 2015 resp. der Aussagen

von G.___ zum Lagerort des Amphetamins im Tiefkühler bei F.___ reichlich

unglaubhaft (E. 2.4.4, lit. d - f, US 19 f.). Gegen die von ihnen präsentierte

«Räubergeschichte» spricht denn auch, dass der Beschuldigte, der in früheren

Einvernahmen notabene davon gesprochen hatte, F.___ nach dem Überfall von der

Fesselung befreit zu haben, dies vor dem

Berufungsgericht nicht mehr erwähnte. Es handelt sich um einen Aspekt des

angeblichen Vorfalls, der auch nach längerer Zeit kaum vergessen gegangen wäre,

wäre es denn so gewesen. Mit der Vorinstanz ist es daher als erwiesen zu

erachten, dass der Beschuldigte am 21. April 2015 in mittäterschaftlichem

Zusammenwirken mit F.___ insgesamt 405.5 g reines Amphetamin besessen hat (zum

Reinheitsgrad s. 2.1./33/34).

5. Anklage Ziffer 1.4

Der Vorhalt lautet auf unbefugte

Veräusserung von total ca. 3 kg Marihuana, begangen zwischen Herbst 2014 und

21. April 2015, in [Ort 1], [Adresse 1], indem der Beschuldigte unter mehreren

Malen und in Portionen zu 50 g, 100 g oder 200 g, total ca. 3 kg Marihuana an G.___

veräussert haben soll.

G.___ sagte anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 22. Januar 2016 (10.1./664

ff.) Folgendes aus (Fragen und Antworten 44 ff.): Er habe ab und zu etwas

Marihuana beim Beschuldigten gekauft. Genaue Mengen seien ihm nicht bekannt. Meistens

sei es so gewesen, dass er einen Teil bekommen habe, wenn bei F.___ geerntet

worden sei. Das erste Mal habe er irgendwann im 2014 bezogen. Genau könne er es

nicht sagen. Wenn ihn seine Abnehmer gefragt hätten, habe er wiederum den

Beschuldigten angefragt, ob er ihm etwas verkaufen könne. Wenn dieser etwas

gehabt habe, habe er es ihm abgekauft und es seinen Abnehmern verkauft. Der

Stoff sei bei F.___ im Keller produziert worden. Ob es ihr Stoff oder derjenige

des Beschuldigten gewesen sei, könne er nicht sagen. Wenn dort geerntet worden

sei, habe er meistens etwas kaufen können. Mit F.___ habe er nichts zu tun

gehabt, er habe beim Beschuldigten gekauft. Er habe in Mengen zwischen 50, 100

– 200 g gekauft. Es sei sicher ein Kilogramm gewesen. Die gesamte Menge könne

er indes nicht genau beziffern. Er wolle den Beschuldigten auch nicht belasten

mit einer Menge, welche er bezogen habe. Auf Vorhalt, wonach er bei den

früheren Einvernahmen ausgesagt habe, ab Herbst 2014 bis zur Verhaftung Ende

April 2015 ca. 3 kg Marihuana beim Beschuldigten für CHF 7.00 pro Gramm bezogen

zu haben: Ja das stimme. Wie er soeben gesagt habe, könne er die Menge nicht

genau sagen. Er habe es auch nie zusammengerechnet. Er habe das Marihuana beim

Beschuldigten auf Kommission bezogen. Ob er noch andere Cannabis-Lieferanten

nebst dem Beschuldigten gehabt habe? Das, was er selber produziert habe. Er schulde

dem Beschuldigten schon noch was.

Anlässlich der Einvernahme Nr. 6 vom 26.

Juni 2015 (10.2.1./80 ff., Fragen und Antworten 16 ff.) machte G.___ folgende

Aussagen: Er könne nicht mehr genau sagen, wann er das erste Mal Marihuana

verkauft habe. Das letzte Mal sei es dieses Jahr, etwa im März, April gewesen.

Er habe für CHF 7.50 pro Gramm verkauft. Das Marihuana habe von seiner eigenen

Indoor-Anlage gestammt. Etwas habe er auch beim Beschuldigten gekauft. Beim

Beschuldigten habe er insgesamt ein paar Kilogramm gekauft. Er könne es nur

ungefähr eingrenzen, es seien um die 3 kg gewesen. Er schätze, dass er ab

letztem Jahr beim Beschuldigten Marihuana gekauft habe.

Anlässlich der Einvernahme Nr. 7 vom 2.

Juli 2015 (10.2.1./92 ff., Fragen und Antworten 39 ff.) sagte G.___ Folgendes

aus: Auf Vorhalt eines Gespräches vom 29. Januar 2015, 19:30 Uhr, wonach er zum

Beschuldigten gesagt habe, dass seine Schwester momentan nicht könne und den

Beschuldigten gefragt habe, ob er könne: Es sei um Marihuana gegangen. «Meine

Schwester» sei verschlüsselt für Marihuana. Sobald «Meine Schwester» in

irgendeinem Zusammenhang erwähnt worden sei, habe der Beschuldigte gewusst,

dass es um Marihuana gehe. Wenn er zugesagt habe, habe er gewusst, dass der

Beschuldigte Marihuana habe. Das Marihuana habe der Beschuldigte meistens bei F.___

gehabt. Der Beschuldigte habe ihm die verlangte Menge geben können. Alles, was

er seinen Abnehmern verkauft habe, sei vom Beschuldigten, ausser das halbe

Kilogramm, welches von seiner eigenen Anlage stamme. Die Abnehmer seien mit der

Qualität zufrieden gewesen. Die Qualität sei durchschnittlich gewesen. Er habe

ab Herbst 2014 bis zu seiner Verhaftung Marihuana beim Beschuldigten bezogen.

Für das Gramm habe er CHF 7.00 bezahlt.

Der Beschuldigte bestreitet diesen

Vorhalt vollumfänglich. Hinsichtlich seiner Aussagen kann auf die

Zusammenfassung im begründeten Urteil der Vorinstanz (E. II.2.5.2., US 20)

verwiesen werden. Angesprochen auf das überwachte Telefongespräch vom 29.

Januar 2015, 19:30 Uhr, als es um die «Schwester» von G.___ ging (10.2.1./103),

gestand der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung ein, dass es

um «Gras» gegangen sei. G.___ habe ihm gesagt, seine Schwester könne gerade

nicht. Er habe ihm dann gesagt, er schaue, habe jedoch nicht geschaut. Er habe

das nur so gesagt (Rz. 237 ff.). Auch vor dem Berufungsgericht bestritt der

Beschuldigte den Vorhalt.

Wie die Vorinstanz richtig festhielt, betrieben

sowohl F.___ wie G.___ eine Hanf-Indooranlage. Bei der Hausdurchsuchung am 21.

April 2015 am Domizil von G.___ konnte im Schutzraum im Keller eine

professionell eingerichtete Hanf-Indooranlage festgestellt werden. In der

Anlage befanden sich ca. 120 Cannabispflanzen mit einer Wuchshöhe von ca. 50

cm. (5.1.5.2./19). Auch der Hinweis des Beschuldigten, wonach die Schwester

von G.___, K.___, ihrerseits eine Hanf-Indooranlage betreibe, wurde im Laufe

polizeilicher Ermittlungen bestätigt. Die Kantonspolizei Zürich konnte in

Dietikon eine von K.___ betriebene Hanf-Indooranlage lokalisieren. K.___ wurde

angehalten, als sie die Anlage verlassen wollte. Sowohl K.___ wie auch ihr

ebenfalls beteiligter Ehemann L.___ wurden inhaftiert. Beide verneinten jedoch,

G.___ Marihuana verkauft zu haben. Auch G.___ machte entweder keine Aussagen zu

seiner Schwester oder verneinte vehement, bei ihr Marihuana gekauft zu haben

(5.1.5.2./18).

Dass G.___ seine Schwester nicht

belasten wollte, ist nachvollziehbar. Indessen erscheint seine auf das

Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 29. Januar 2015, 19:30 Uhr, bezogene

Aussage, «Meine Schwester» sei ein Codewort für Marihuana, wenig glaubhaft.

Vielmehr ist tatsächlich davon auszugehen, dass G.___ anlässlich dieses

Telefongespräches den Beschuldigten bat, ihm auszuhelfen. Hiezu zeigte sich der

Beschuldigte auch bereit, teilte er doch G.___ mit, er werde schauen. Die

Aussage des Beschuldigten, dies nur so gesagt zu haben, jedoch keinerlei

entsprechende Bemühungen unternommen zu haben, erscheint hingegen ebenso

unglaubhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe G.___

eine unbekannte Menge Marihuana verkauft, ist somit überzeugend. Dies

insbesondere – einmal mehr – vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Aussagen

des Beschuldigten zum Vorhalt (E. 2.5.2. und 2.5.7., US 20 ff.) und dem Umstand,

dass G.___ sich mit seiner Aussage selbst belastete. Letzteres hätte G.___

nicht tun müssen, nur um seine Schwester zu entlasten.

Zusammenfassend ist somit auch bezüglich

dieses Vorhalts mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im

von der Anklageschrift geschilderten Zeitraum eine unbekannte Menge Marihuana

mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 % an G.___ verkauft hat.

6. Zusammenfassung

6.1 Zusammenfassend ist mit der

Vorinstanz als erwiesen zu erachten, dass der Beschuldigte zwischen Oktober

2012 und 16. Juli 2013 insgesamt 5 kg Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von

8.5 % (entspr. 425 g reinem Amphetamin) an C.___ und D.___, 6'000 Ecstasypillen

an C.___ und 8.5 kg Marihuana an C.___ verkaufte.

Mit den 5 kg Amphetamin erzielte der Beschuldigte

einen Gewinn von CHF 13'000.00. Mit dem Verkauf der 6'000 Ecstasypillen

erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gewinn von CHF 7'800.00. Der Gewinn für

den Verkauf von 8.5 kg Marihuana an C.___ beläuft sich auf CHF 8'500.00. Insgesamt

resultiert für diesen Zeitraum ein Gewinn von CHF 29'300.00.

6.2 Desweitern erwarb der Beschuldigte

zusammen mit G.___ insgesamt 3 kg Kokain mit einem Reinheitsgrad von 70 %

(1'050 g reines Kokain), veräusserte davon 1.2 kg unter mehreren Malen an

mehrere unbekannte Abnehmer und besass am 21. April 2015 noch 300 g. Aus dem

Verkauf erwirtschaftete der Beschuldigte einen Gewinn von CHF 5'160.00.

An G.___ veräusserte der Beschuldigte

zudem 300 g Amphetamin mit einem Reinheitsgrad von 4.4 % (13 g reines Amphetamin,

erzielter Gewinn: CHF 780.00) und eine unbekannte Menge Marihuana.

Am 21. April 2015 lagerte der

Beschuldigte zusammen mit F.___, somit in Mittäterschaft, 1'472.2 g Amphetamingemisch

(405.5 g reines Amphetamin).

In Mittäterschaft mit I.___ baute der

Beschuldigte 160 Hanfpflanzen an.

Schliesslich erwarb der Beschuldigte 5

kg Streckmittel zwecks Streckung von Amphetamin.

6.3 Gesamthaft verkaufte resp. lagerte

der Beschuldigte somit insg. 843.5 g reines Amphetamin und erwarb, resp.

verkaufte und besass insg. 1'050 g reines Kokain. Aus seiner gesamten Drogentätigkeit

erwirtschaftete der Beschuldigte im Zeitraum von Oktober 2012 bis zum 21. April

2015 einen Gewinn von insgesamt CHF 35'240.00.

III. Rechtliche Würdigung

Nach der geltenden Fassung von Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG kann nicht von einem mengenmässig qualifizierten Fall

ausgegangen werden, wenn sich die dafür erforderlichen Grenzwerte (18 g reines

Kokain, 36 g reines Amphetamin, 200 LSD Trips, 12 g reines Heroin, 12 g Crystal

Meth) lediglich aus einer Zusammenzählung einzelner durch mehrere selbständige

Tathandlungen in den Verkehr gebrachter Betäubungsmittelmengen ergeben

(Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2015, Art. 19 BetmG N.

965). Vorliegend werden dem Beschuldigten grundsätzlich BetmG-Widerhandlungen

in zwei zeitlichen Phasen im Zusammenhang mit zwei hauptsächlichen

Mitbeteiligten vorgehalten. Einerseits geht es um Verkäufe von Amphetamin, Ecstasy

und Marihuana an C.___ sowie Anstaltentreffen zur Veräusserung von Amphetamin

durch den Erwerb von 5 kg Streckmittel, begangen von Oktober 2012 bis zum 16.

Juli 2013 (AZ 1.1.). Andererseits geht es um gemeinsamen Erwerb von Kokain

sowie dessen Weiterveräusserung resp. Veräusserung von Amphetamin und Marihuana

an G.___ sowie den Besitz von Amphetamin. Diese Tathandlungen ereigneten sich

von Mitte 2014 bis zum 21. April 2015 (AZ 1.2. – 1.4.). Schliesslich baute der

Beschuldigte zwischen Oktober 2014 und dem 21. April 2015 zusammen mit I.___

160 Hanfpflanzen an (AZ 1.5.). Vom 16. Juli 2013 bis Mitte 2014, mithin während

rund eines Jahres, sind keine deliktischen Handlungen angeklagt. Das heisst,

dass die jeweiligen Grenzwerte nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG für die beiden

zeitlichen Phasen (welche als zwei durch einen neuen Tatentschluss getrennte

Handlungskomplexe anzusehen sind) gesondert erreicht werden müssen. Dies ist

vorliegend der Fall: In der ersten Phase beziehen sich die deliktischen

Handlungen auf insgesamt 425 g reines Amphetamin, in der zweiten Phase auf

418.5 g reines Amphetamin und 1'050 g reines Kokain. Wie die Vorinstanz zu

Recht festgestellt hat, hat der Beschuldigte somit die entsprechenden

Grenzwerte für den mengenmässig schweren Fall sowohl beim Amphetamin wie auch

beim Kokain jeweils um ein Mehrfaches überschritten. Entgegen der Vorinstanz

scheidet jedoch eine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung

gegen das BetmG aus, da eine mehrfache Tatbegehung nicht angeklagt ist. Der

Beschuldigte hat sich daher des qualifizierten Verbrechens gemäss Art. 19 Abs.

2 lit. a BetmG schuldig gemacht.

Auch hinsichtlich des gewerbsmässigen

Handelns nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sind zwei zeitlich getrennte Phasen

zu berücksichtigen. In der ersten Phase (Oktober 2012 – 16. Juli 2013) erwirtschaftete

der Beschuldigte einen Gewinn von CHF 29'300.00. Die

Erheblichkeitsschwelle von CHF 10'000.00 zur Gewerbsmässigkeit ist somit

deutlich überschritten. Auch angesichts des vom Beschuldigten in dieser Phase

getätigten Aufwandes ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte

seinen Drogenhandel nach Art eines Berufes ausgeübt hat. Dies war denn auch der

einzige Beruf, den der Beschuldigte im erwähnten Zeitraum ausübte. Für die zweite

Phase wäre die Erheblichkeitsschwelle mit einem Gewinn von noch CHF 5'940.00 für

den Zeitraum Mitte 2014 – 21. April 2015 an sich nicht erreicht. Indes hat auch

hier, da keine mehrfache Tatbegehung angeklagt ist, eine zusätzliche

Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 1 BetmG zu unterbleiben. Der zusätzliche Gewinn

in Höhe von CHF 5'940.00 ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der

Beschuldigte hat sich daher zusätzlich des qualifizierten Verbrechens gemäss

Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Grundsätze

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts als auch um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das

Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die

Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist

als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen.

Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens

(Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des

deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer

des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit

erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer

laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie

auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann

bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen

Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem

direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während

sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E.

3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem

psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch

unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von

Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen ins Gewicht fallen, zu

berücksichtigen. Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der

Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche

Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1). Andererseits sind die persönlichen

Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter,

Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle

Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch

das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er

einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen

Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz

ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die

Betäubungsmittelmenge ein wichtiger, wenn auch nicht allein entscheidender

Strafzumessungsfaktor (Abkehr von der reinen «Gramm»-Justiz). Das Verschulden

hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am

Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Urteil

6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010 (E. 4) wies das Bundesgericht ebenfalls

darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im

konkreten Fall war der Beschuldigte Dreh- und Angelpunkt zwischen ausländischen

Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu

gewichten sei. Es hielt zudem auch in diesem Entscheid fest, dass der

Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines

qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei. Qualifizierter Drogenhandel

im Mehrkilobereich indiziere regelmässig einen intensiveren verbrecherischen

Willen und damit ein entsprechend schwereres Verschulden.

Im Urteil 6B_966/2010 vom 4. April 2010

(E. 2.2) strich das Bundesgericht erneut die Relevanz der Funktion des

Beschuldigten im Betäubungsmittelhandel hervor. Im beurteilten Fall war der

Beschuldigte als Generalimporteur an oberster Stelle der Hierarchiestufe

gestanden und hatte während einer langen Deliktsdauer eine hohe Menge von

hochwertigem Kokaingemisch (ca. 19 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt

von 80 %, somit ca. 15,2 kg reines Kokain) an eine grosse Anzahl Abnehmer

verkauft. Zur Minimierung seines Risikos hatte er bei den Lieferungen an die

Kunden bzw. Weiterverkäufer sowie bei den Geldzahlungen an die Lieferanten

Drittpersonen eingesetzt. Das Bundesgericht erachtete die ausgefällte

Freiheitsstrafe von zwölfeinhalb Jahren als bundesrechtskonform.

Strafzumessungsmodelle, welche sich an

der Hierarchie bzw. Aufgabe des Täters orientieren, wurden von den Autoren

Frei/Ranzoni entwickelt und schliesslich von den Autoren Eugster/Frischknecht

weiterentwickelt (vgl. hierzu detailliert Thomas Fingerhuth/Stephan

Schlegel/Oliver Jucker, BetmG Kommentar, Orell Füssli [OFK-BetmG], Art. 47 StGB

N 32 f.). Diese unterscheiden fünf Hierarchiestufen (Stufe 1: oberste Stufe,

mehrere Unterstellte, strategischer Entscheidträger, Wirken im Hintergrund, hoher

Gewinnanteil; Stufe 2: Wirken im Hintergrund, Zuständigkeit für bestimmte

Region, Führungsaufgaben, Kenntnis der Struktur, grosse Selbständigkeit; Stufe

3: Tätigkeiten mittlerer Hierarchiestufen, Transporte über grosse Strecken,

kein Kontakt zu Endkunden, keine Mitsprache in strategischen Angelegenheiten,

Zuständigkeit für bestimmtes Gebiet, weisungsbefugt nach unten; Stufe 4:

Integriertes Organisationsmitglied, regelmässige Tätigkeiten, Verkauf an

Endverbraucher, Hilfsdienste, nicht selbständig, keine Untergebene, normalerweise

kein Zugriff auf grössere Mengen; Stufe 5: [süchtige] Täter in der Endverbraucherszene,

v.a. Gassendealer, Hilfsdienste, keine Vertrauensstellung, Zugriff auf keine

grossen Mengen, geringer Verdienst, auswechselbar) und schlagen ein abgestuftes

System von Einsatzstrafen vor, nämlich für die Hierarchiestufe 1 zwölf - 20

Jahre, für die Hierarchiestufe 2 acht bis zwölf Jahre, für die Hierarchiestufe

3 fünf bis acht Jahre, für die Hierarchiestufe 4 drei bis fünf Jahre und

schliesslich für die Hierarchiestufe 5 eine Einsatzstrafe bis drei Jahre. Diese

Typisierung dient als Orientierungshilfe, entbindet den Richter aber keineswegs

davon, sämtliche in Betracht fallenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen

(OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 31). Die grundsätzliche Problematik dieses Modells

liegt darin, dass die Tatbestände von Art. 19 BetmG keine Organisationsdelikte,

sondern stoffbezogene, abstrakte Gefährdungsdelikte darstellen. Wird die Strafe

allein aufgrund der Hierarchiestufe, d.h. losgelöst von der konkreten

Drogenmenge und der damit einhergehenden Gefährdung, bemessen, führt dies

zwangsläufig zu Fehlwertungen (OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 34).

Was die Drogenmenge als

Strafzumessungskriterium anbelangt, hat das Bundes-gericht, wie bereits erwähnt,

wiederholt einer Strafzumessung strikt nach mengenbezogenen

Strafzumessungstarifen oder -tabellen eine Absage erteilt. Nichts desto trotz

ist die Drogenmenge ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor, was sich bereits

daraus ableitet, dass der Gesetzgeber selbst der Menge ein entscheidendes

Gewicht beimisst, indem er diese gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als

Qualifikationsmerkmal betrachtet, resp. das Bundesgericht in konstanter Praxis

bei einer Menge reinen Wirkstoffs ab 12 g Heroin resp. 18 g Kokain und 36 g

Amphetamin von einem qualifizierten Fall ausgeht, womit sich das Strafmaximum

massiv erhöht und die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. Das

Bundesgericht erachtet es denn auch als zulässig, eine erhebliche Drogenmenge

innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen

(OFK-BetmG, Art. 47 StGB N 37 und 39).

Hat der Täter durch ein und dieselbe

Handlung mehrere Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 lit. a – d erfüllt,

so ist dies im Rahmen von Art. 47 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Eine

Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB kann jedoch nicht erfolgen (Hug-Beeli,

BetmG-Kommentar, Art. 19 BetmG N 974 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

Hinsichtlich des Ausmasses des

deliktischen Erfolges sprechen doch die Gesamtmengen von über 800 g Amphetamin

und 1'050 g Kokain (jeweils reiner Wirkstoff), welche die dargelegten

Grenzwerte massiv überschreiten, für ein erhebliches Verschulden. Auch hat sich

der Beschuldigte während insgesamt rund zweieinhalb Jahren (mit einem

Unterbruch von rund einem Jahr, netto somit rund eineinhalb Jahre) im

Drogenhandel betätigt und fasste nach erwähntem Unterbruch einen erneuten

Tatentschluss. Der Beschuldigte handelte mit mehreren verbotenen Substanzen,

was sich ebenfalls verschuldenserhöhend auswirkt. Auch das zusätzlich erfüllte

Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit für einen Teil der Delinquenz hat

sich verschuldenserhöhend auszuwirken. Über die Anzahl Abnehmer ist indes (mit

Ausnahme von C.___ und G.___) wenig bis nichts bekannt. Ebenso unbekannt ist,

ob und wie der Beschuldigte in eine allfällige Hierarchie eingebettet war. Die

Vorinstanz stellte zwar fest, der Beschuldigte habe planmässig, organisiert und

mit grosser Vorsicht gehandelt. Er mietete für seine Geschäftstätigkeit einen

Raum, besass fünf Mobiltelefone, die nicht auf seinen Namen und zum Teil auf

nicht existente Personen registriert waren und die er abwechselnd einsetzte,

und verwendete in der Telekommunikation Code-Wörter etc. Eine gewisse Planung

und Vorsicht, ist jedoch beim Drogenhandel üblich. Es handelte sich beim

Beschuldigten nicht um einen blossen Gassendealer. Als raffinierter

Strippenzieher kann der Beschuldigte aber auch nicht bezeichnet werden. Es sei

an dieser Stelle an die Aussage von F.___ anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung erinnert. Diese bezeichnete den Beschuldigten als «naiv wie

ein französisches Zimmermädchen». In Bezug auf das vorstehend beschriebene

Hierarchiestufenmodell ist zu konstatieren, dass keine weisungsgebundenen

«Untergebenen» des Beschuldigten bekannt sind. Mit C.___ und G.___ arbeitete

der Beschuldigte «auf Augenhöhe» zusammen. C.___ fungierte gemäss den

Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden vor allem als Bindeglied zwischen

dem Beschuldigten und dem Drogenhandel im Raum Basel und übernahm vielfach die

Transporte der Drogen übernahm.

Immerhin dürfte der Beschuldigte der

Hauptlieferant von C.___ gewesen sein. Daneben verkaufte er aber auch selbst an

Endabnehmer (auch wenn diese nicht namentlich bekannt sind). Die Delinquenz des

Beschuldigten dürfte im mittleren Hierarchiebereich, Stufe 4, anzusiedeln sein.

In subjektiver Hinsicht sind direkter

Vorsatz und egoistische Beweggründe zu konstatieren. Dies ist jedoch beim

Drogenhandel tatimmanent. Dass der Beschuldigte in irgendeiner Weise in seiner

Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Am schwersten wiegt der Verkauf von

Kokain im Umfang von 1050 g und mithin von mehr als einem Kilogramm reinem

Kokain. Alleine für diesen Deliktsbereich erscheint eine (Einsatz-)Strafe von

vier Jahren angemessen; dies auch im Vergleich zu anderen Fällen, die das

Obergericht in früheren Verfahren zu beurteilen hatte (u.a. STBER.2017.84,

STBER.2017.79, STBER.2017.61, STBER.2017.55, STBER.2011.56, STBER.2011.8).

Notabene sieht auch der Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz von Thomas

Fingerhuth und Christof Tschurr (Zürich 2007, Art. 47 BetmG N 30) für den

Verkauf von 1,15 kg reinem Kokain eine Strafe von 48 Monaten, also von vier

Jahren vor. Unter Berücksichtigung der übrigen Delinquenz erscheint eine

Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren und zehn Monaten angemessen, wobei es

sich bei diesen übrigen Delikten um Bestandteile desselben qualifizierten Betäubungsmittelverbrechens

handelt und entgegen der Vorinstanz nicht von mehrfacher Tatbegehung auszugehen

ist.

Hinsichtlich der Täterkomponente kann

vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 30). Der

Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Auch wenn er gewisse Widerhandlungen

zugestanden hat, rechtfertigt sich kein «Geständnisrabatt». Der Beschuldigte

hat lediglich Teilgeständnisse abgelegt, die er dann später teilweise widerrufen

hat. Auch vor dem Hintergrund der doch starken Beweislage ist dieses Verhalten

keinesfalls verschuldensmindernd zu würdigen, zumal es nicht Ausdruck von Reue

oder Einsicht ist.

Seit den vom Beschuldigten verübten Straftaten

sind inzwischen über sechseinhalb Jahre vergangen und die ersten deliktischen

Handlungen liegen über neun Jahre zurück. Bis 2018 hat er sich wohlverhalten.

Im Jahr 2019 erfolgte dann aber wiederum eine erneute Verurteilung wegen

Betäubungsmittelverkaufs, dies, nachdem der Beschuldigte acht Monate in Untersuchungshaft

verbracht hatte und kurz nach der Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren.

Diese erneute und einschlägige Delinquenz führt zu einem belasteten

Nachtatverhalten und mithin einer straferhöhenden Täterkomponente. Eine Erhöhung

um einen Monat auf mithin vier Jahre und elf Monate Freiheitsstrafe erscheint

angemessen. Die Vorinstanz hat richtigerweise eine Verletzung des

Beschleunigungsgebotes erkannt. Zufolge schwerwiegender Verletzung des

Beschleunigungsgebotes rechtfertigt sich eine Strafreduktion auf 42 Monate (was

einem Abschlag von rund 30 % entspricht). Entgegen dem Antrag der Verteidigung

ist keine Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom

5. November 2019 auszufällen (keine gleichartigen Strafen).

A.___ wird die ausgestandene

Untersuchungshaft von 240 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet.

V. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Beim vorliegenden Ausgang des

Berufungsverfahrens ist die erstinstanzlich angeordnete Kostenverlegung zu

bestätigen.

Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte

weitgehend. Einen Teilerfolg erzielte er hinsichtlich des Schuldspruchs wegen

einfacher statt mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG und

hinsichtlich der Reduktion des Strafmasses um sechs Monate, weshalb 20 % der

Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen. Die Staatsgebühr wird auf CHF

5'000.00 festgelegt.

1.2 Demnach hat A.___ die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00,

total CHF 39'180.00, zu bezahlen und die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00, werden wie

folgt auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 4'080.00

Staat 20 % entspr. CHF 1'020.00

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 28'264.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Der amtliche Verteidiger

machte keine Nachforderung geltend.

2.2 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger,

entsprechend der eingereichten Honorarnote zuzüglich 1,5 Stunden für die

Hauptverhandlung (total somit 24,5 Stunden) auf total CHF 5'000.40 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %

(entspr. CHF 4'000.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben. Eine Nachforderung wird seitens des amtlichen Verteidigers nicht

geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der

Art. 19

Abs. 2 lit. a und c i.V.m. Abs. 1 lit. a, c, d und g BetmG

Art. 40,

47, 51, 69 und 70 Abs. 1 aStGB

Art. 5,

135, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff. und 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1.

A.___ hat sich der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verbrechen),

begangen in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis

21. April 2015, schuldig gemacht.

2.

Im vorliegenden

Strafverfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

3.

A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt.

4.

A.___ wird die

ausgestandene Untersuchungshaft von 240 Tagen an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmten Gegenstände gemäss untenstehender Liste (aufbewahrt

bei der Polizei Kanton Solothurn) diesem nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils herausgegeben, wobei innert 10 Tagen seit Erhalt des

Urteilsdispositives der Herausgabeanspruch beim Gericht geltend zu machen ist,

ansonsten Verzicht angenommen wird; der Verzicht hat eine Vernichtung der

Gegenstände zur Folge.

1 Notiz "[...]"

(aus BMW)

2 Notizen [...]

Versicherung (aus BMW)

2 Notizen (HD-Nr. 1.5)

1 Verpackung Samsung

Galaxy S2 (HD-Nr. 1.3)

1 SIM-Karte (HD-Nr. 1.4)

1 Maestro-EC-Karte [Bank]

(HD-Nr. 10.2b)

6.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmten Betäubungsmittel und Utensilien gemäss

untenstehender Liste (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn bzw.

Kantonspolizei St. Gallen) eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft

des Urteils zu vernichten.

1 Präzisionswaage

(HD-Nr. 10.5)

300g Kokain (in Sack)

(HD-Nr. 1.8)

1 Plastikkessel weiss

mit BM-Resten (HD-Nr. 1.11)

3 Plastikbehälter mit

BM-Resten inkl. Glasschale mit Mörser inkl. BM-Reste, 2 Messer, 1 Schere, 2

Mixstäbe (HD-Nr. 1.12 / 1.2)

1 Vakuumiergerät

"Magic-Vac" inkl. BM-Resten (HD-Nr. 1.1)

1 Handmixer

"Satrap" mit BM-Resten (HD-Nr. 1.6)

1 Küchenwaage schwarz

"Tristar" (HD-Nr. 1.9)

1 Kartonschachtel mit

BM-Resten, 3 Paar Einweghandschuhen blau und

4 BM-Verpackungen leer

(HD-Nr. 1.14 / 1.14a / 1.14b / 1.14c / 1.14d)

1 Abfallsack 110L mit

div. leeren BM-Verpackungen und 2 Paar Einweghandschuhen (HD-Nr. 1.13 / 1.13a

/ 1.13b)

13 Packungen Weleda

Aufbaukalk (HD-Nr. 1.10)

div.

Vakuumierungsbeutel, 2 Packungen Einweghandschuhe, 1 Alufolie,

1 Paar Einweghandschuhe,

1 Frischhaltefolie (HD-Nr. 1.7)

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils werden das im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmte Bargeld von total CHF 1'150.20 gemäss

untenstehender Liste sowie die beschlagnahmten und bereits verwerteten

Vermögenswerte (Personenwagen Maserati und BMW, Verwertungserlös

CHF 12'787.50 [netto]; Guthaben Privatkonto Nr. […] bei der [Bank], Saldierungsbetrag

CHF 1'931.10), total CHF 15'868.80, als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen und verfallen dem Staat.

Bargeld Thailändische

Baht 2'220.00 (aus PW Maserati)

Bargeld CHF 120.00 (aus

Effekten)

Bargeld CHF 77.00 (aus

PW BMW)

Bargeld Euro 80.00 (aus

PW BMW)

Bargeld CHF 188.00 (HD

Wohnung)

Bargeld CHF 262.50 (HD

Wohnung)

Bargeld CHF 370.00 (HD

Wohnung)

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils werden die im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmten Armbanduhren gemäss untenstehender Liste

(aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

durch die Polizei Kanton Solothurn zu Gunsten der Staatskasse zu verwerten.

1 Armbanduhr Diesel

(HD-Nr. 7.10)

1 Armbanduhr

Rado Hyperchrome schwarz (HD-Nr. 6.2)

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wird das im Verfahren

gegen A.___ beschlagnahmte Guthaben auf dem Vorsorgekonto Nr. […] [Vorsorgestiftung]

3. Säule (Saldo per 9. Juli 2015: CHF 2'924.50), lautend auf A.___,

als unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen und verfällt dem Staat. Nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils wird die [Vorsorgestiftung] angewiesen,

die Restanz der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu überweisen und die

Kontosperre aufzuheben.

10.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils wurde auf die

Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet.

11.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung

des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 28'264.50 (inkl. Auslagen und MWST)

festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12.

Für das

Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Roland Winiger, auf total CHF 5'000.40 (inkl. Auslagen und

MWST) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 80 %

(entspr. CHF 4'000.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00,

total CHF 39'180.00, hat A.___ zu bezahlen.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 5'100.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 80 % entspr. CHF 4'080.00

Staat 20

% entspr. CHF 1'020.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher