STBER.2020.75
versuchte vorsätzliche Tötung, Raufhandel, falsche Anschuldigung, qualifizierte Freiheitsberaubung, Landesverweisung
19. März 2021Deutsch107 min
die Auseinandersetzung involviert gewesen. Am 6. November 2018 wurde gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 19. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Lamanna Merkt
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Roman Baumann Lorant,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
vorsätzliche Tötung, falsche Anschuldigung, Landesverweisung
Es
erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:
–
für die Staatsanwaltschaft:
Staatsanwalt B.___;
–
der Beschuldigte A.___;
–
sein amtlicher Verteidiger
Dr. Roman Baumann Lorant;
–
der Dolmetscher
–
drei Polizisten.
Der Vorsitzende begrüsst die Anwesenden
und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Der Beschuldigte verlangt
mittels Berufung die Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern
vom 23. Juni 2020. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Anschlussberufung
verzichtet. Verfahrensgegenstand sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen
vorsätzlicher Tötung, Raufhandels und qualifizierter Freiheitsberaubung, die
Strafzumessung, die Anordnung einer Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS
sowie die Kostenverteilung.
Die Parteien werden vom Vorsitzenden
darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht auch die Frage der
Sicherheitshaft für den Fall eines Rechtsmittels an das Bundesgericht prüfen
werde. Den Parteien wird mit Blick auf die epidemiologische Lage angeboten, auf
die mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Alternativ sei auch ein Vorzug
der mündlichen Urteilseröffnung auf den Freitagmorgen anstatt des
Freitagnachmittags möglich. Anschliessend wird vorgeschlagen, dass das letzte
Wort des Beschuldigten vor den Plädoyers abgenommen wird, sodass der Übersetzer
vorzeitig entlassen werden kann, womit sich der Beschuldigte einverstanden
erklärt. Der Vorsitzende weist die Parteien darauf hin, dass beim
Berufungsgericht am 17. März 2021 ein Schreiben von C.___ mit der Überschrift
«Charakterbescheinigung für A.___» eingegangen und beabsichtigt sei, dieses zu
den Akten zu nehmen. Den Parteien werden Kopien des Schreibens ausgehändigt.
Der Vorsitzende gibt den Parteien
Gelegenheit, Vorfragen aufzuwerfen. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag,
zwei Urkunden zu den Akten zu nehmen. Zum einen den Revokationsrapport der
Kantonspolizei Bern mit dem Effektenverzeichnis des Beschuldigten im Zeitpunkt
der Festnahme. Die Effekten hätten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft folgende
Bewandtnis: Der Beschuldigte habe bestritten, ein Messer dabeigehabt zu haben.
Vielmehr habe er behauptet, er habe eine Taschenlampe mitgeführt. Das
Effektenverzeichnis belege, dass er zumindest im Zeitpunkt der Festnahme über
eine solche Taschenlampe verfügt habe. Dabei handle es sich um eine zentrale
Frage. Zum anderen werde beantragt, den Strafbefehl gegen D.___ zu den Akten zu
nehmen. Dieser habe bis jetzt gefehlt. Er sei wesentlich für die Beurteilung
des heute zu beurteilenden Vorhalts der qualifizierten Freiheitsberaubung zum
Nachteil von D.___. Die Staatsanwaltschaft erklärt sodann den Verzicht auf die
mündliche Urteilseröffnung.
Die Verteidigung wirft keine Vorfragen
auf. Sie erhebt keine Einwände dagegen, dass die Urkunden der
Staatsanwaltschaft sowie das Schreiben von C.___ zu den Akten genommen werden.
Die Verteidigung gibt bekannt, dass sie eine öffentliche Urteilsverkündung
wünscht, jedoch mit dem Vorzug auf Freitag, den 19. März 2021, 11:00 Uhr,
einverstanden ist.
Das Gericht nimmt die von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Urkunden sowie das Schreiben von C.___ zu den
Akten.
Anschliessend wird der Beschuldigte zur
Sache befragt. Die Parteien stellen keine weiteren Beweisanträge. Hernach wird
der Beschuldigte zur Person befragt, woraufhin das Beweisverfahren geschlossen
wird.
Der Beschuldigte nimmt die Gelegenheit
zum letzten Wort wahr und erklärt, dass er sich nochmals von ganzem Herzen
entschuldige. Er habe nicht gewollt, dass D.___ lange Zeit ins Gefängnis müsse.
Er habe nicht viel überlegt. Es tue ihm auch leid, was mit E.___ passiert sei,
und er hoffe, dass er gesund bleibe und man herausfinde, wer ihn noch
geschlagen habe.
Die Parteien stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwalt B.___:
1. Der Beschuldigte, A.___, sei wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung und Raufhandels schuldig zu sprechen.
2. A.___ sei vom Vorhalt der qualifizierten
Freiheitsberaubung ohne Ausscheidung von Kosten freizusprechen.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 7
Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.
4. Es sei Sicherheitshaft anzuordnen.
5. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft
vom 7. November 2018 bis am 25. Juni 2019 und vom 23. Juni 2020 bis heute sei
an die Verbüssung der Strafe anzurechnen.
6. Es sei festzustellen, dass sich A.___ in
der Zeit vom 26. Juni 2019 bis am 22. Juni 2020 im vorzeitigen Strafvollzug
befand.
7. A.___ sei für die Dauer von 10 Jahren
des Landes zu verweisen.
8. Die Landesverweisung sei im SIS
auszuschreiben.
9. Die Entschädigung für das
Berufungsverfahren des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman
Baumann Lorant, sei durch das Gericht festzusetzen und zufolge amtlicher
Verteidigung durch den Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibe der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. Die Kosten des Verfahrens seien
vollumfänglich A.___ aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Dr. Roman Baumann Lorant:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der
versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des
Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) sowie der qualifizierten Freiheitsberaubung
und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB)
freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 9 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des
bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung
sei abzusehen.
4. Die zur Beweissicherung beschlagnahmten
Objekte seien dem Beschuldigten zurückzugeben.
5. Der Beschuldigte sei entsprechend den
gestellten Anträgen aus dem Strafvollzug zu entlassen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind zu
maximal 10% dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung
bzw. Entschädigung für jeden Tag Freiheitsentzug auszurichten, der über die
ausgesprochene Freiheitsstrafe hinausgeht. Angesichts der Dauer der bisherigen
Inhaftierung erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 100.00 für jeden
Tag Überhaft angemessen.
8. Der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren mit CHF 7'822.65 (inkl. Auslagen
und MWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 3. November 2018 um 00:26 Uhr ging
bei der Alarmzentrale Solothurn die Meldung ein, dass beim Rossmarktplatz in
Solothurn mehrere Personen aufeinander losgehen würden. Beim Eintreffen der
Polizei konnten zwischen der Bushaltestelle «Vorstadt» und dem Tattoostudio
«Art of Ink» rund fünf Eritreer festgestellt werden, welche sich gegenseitig
herumschubsten und aufeinander losgingen. Unmittelbar nach Eintreffen der
Polizei flüchteten die anwesenden Personen. Zeitgleich konnte eine weitere
Gruppe von Eritreern vom Volkshaus herrennend festgestellt werden. Eine Person
hatte einen Ledergurt in der erhobenen Hand und versuchte eine andere Person zu
schlagen. Auch diese Personen entzogen sich durch Flucht der Kontrolle durch
die Polizei. Kurze Zeit später kamen den ausgerückten Polizeibeamten mehrere
Personen vom Volkshaus her entgegen. Einer davon, F.___, stützte dabei seinen
Kollegen E.___ (nachfolgend Geschädigter) und informierte die Polizeibeamten,
dass dieser mit einem Messer verletzt worden sei. Folglich wurde die Ambulanz
aufgeboten und der Geschädigte ins Bürgerspital Solothurn verbracht (Akten S.
[AS] 53 ff).
Noch während der Nahfahndung durch die
Polizei begab sich G.___ zu den Polizeibeamten und gab zuerst an, dass sich
zwei Personen hinter dem Gebäude der Helvetia Versicherung, beim Geländer
Richtung Dornacherstrasse, aufhielten, wovon eine Person ebenfalls eine
Stichverletzung aufweise. Schliesslich konnte mit Hilfe der Anwesenden geklärt
werden, dass keine Person verletzt sei, sich aber zwei Personen an der
genannten Örtlichkeit aufhalten, wovon mindestens eine blutverschmierte Hose
und T-Shirt habe. Ebenfalls habe eine der Personen ein blutiges Messer in der
Hand gehalten. Die Polizei nahm daraufhin sofort eine Kontrolle an der
genannten Örtlichkeit vor. Die gemeldeten Personen hatten sich zwischenzeitlich
aber bereits in unbekannte Richtung entfernt. Die Ambulanzbesatzung bestätigte
gegenüber der Patrouille, dass sie beim Vorbeifahren zwei Personen am Geländer
Richtung Dornacherstrasse festgestellt hätten (AS 54).
Bei der Nahfahndung der flüchtigen
Personen konnte durch eine weitere Patrouille H.___ angehalten werden. Als
dieser nach dem Sachverhalt gefragt wurde, nannte er einen I.___ aus [Ort1] als
möglichen Täter. Abklärungen der Polizei ergaben, dass es sich dabei um I.___
handeln könnte. Dieser begab sich am 5. November 2018 auf den Polizeiposten
Olten, wo er vorläufig festgenommen und tags darauf wieder entlassen wurde (AS
13, 18).
2. Am 5. November 2018 wurde dem
Geschädigten das WhatsApp-Profilbild von I.___ vorgelegt, auf welchem sich auch
D.___ und A.___ befanden. Gemäss Angaben des Geschädigten seien die beiden in
die Auseinandersetzung involviert gewesen. Am 6. November 2018 wurde gegen A.___
(nachfolgend Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Raufhandel und versuchter
vorsätzlicher Tötung eröffnet (AS 611). Am 7. November 2018 wurde der
Beschuldigte durch die Polizei festgenommen, nachdem er sich selbst am Schalter
der Polizeiwache […] zwecks Abholung seines Ausländerausweises gemeldet hatte
(AS 20, 23). Am 9. November 2018 wurde über den Beschuldigten die
Untersuchungshaft angeordnet (AS 805 ff.). Am 20. Dezember 2018 (AS 816 ff.)
wies das Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab. Eine gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts
mit Urteil vom 24. Januar 2019 ab (AS 840 ff.). Mit Verfügung vom 7. Februar
2019 (AS 854 ff.) wurde die Untersuchungshaft bis zum 8. Mai 2019 verlängert.
Eine weitere Haftverlängerung wurde am 17. Mai 2019 bis zum 8. August 2019
verfügt (AS 867 ff.). Am 26. Juni 2019 wurde dem Beschuldigten schliesslich der
vorzeitige Strafvollzug bewilligt (AS 880).
3. Am 6. November 2018 wurde gegen D.___
ein Strafverfahren wegen Raufhandels eröffnet (AS 614). Am 16. April 2019 wurde
das Strafverfahren ausgedehnt auf den Vorhalt der versuchten vorsätzlichen
Tötung (AS 615). Am 18. April 2019 wurde D.___ in Belgien verhaftet und am 17.
Juli 2019 an die Schweiz ausgeliefert. Am 19. Juli 2019 ordnete das Haftgericht
die Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen (19. Juli 2019 – 30. August
2019) an (AS 679 ff., 709 ff.). Am 20. August 2019 wurde das Strafverfahren
gegen D.___ vom Verfahren gegen den Beschuldigten abgetrennt (AS 616).
4. Am 25. September 2019 erhob die Staatsanwaltschaft
beim Richteramt Solothurn-Lebern Anklage gegen den Beschuldigten wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),
Raufhandel (Art. 133 Abs. 1 StGB), falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1
StGB), evtl. Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB), und
qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art.
184 Abs. 4 StGB).
5. Am 23. Juni 2020 fällte das
Amtsgericht Solothurn-Lebern das nachfolgende Urteil (Akten Vorinstanz S. [VAS]
99 ff.):
1. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- der
versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 3. November 2018;
- des
Raufhandels, begangen am 3. November 2018;
- der
falschen Anschuldigung, begangen am 16. April 2019;
- der
qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung, begangen am 16. April 2019.
2. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten;
b) einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A.___
sind 594 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug
an die Freiheitsstrafe angerechnet.
4. Zur
Sicherung des Strafvollzugs wird A.___ für sechs Monate, d. h. bis zum 23.
Dezember 2020, in Sicherheitshaft gesetzt.
5. A.___ wird für
die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die
Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
7. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn,
Asservate) sind dem Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin
zurückzugeben:
- Herrenjacke,
Marke Heidi, blau;
- Sweatshirt,
Marke Your Turn, schwarz;
- Turnschuhe,
Marke Nike, grün;
- T-Shirt,
Marke Paris;
- Jeans,
Marke Denim;
- Fingerring.
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
8. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn,
Asservate) sind dem Berechtigten E.___ E.___ auf entsprechendes Verlangen hin
zurückzugeben:
- 1
Jeanshose, Marke Denim, hellblau, mit Ledergurt;
- 1
Sweatshirt Marke Forty Five, weiss;
- 1
Unterleibchen, weiss;
- 1
Unterhose, Marke Gomati, grau;
- 1
Paar Socken, schwarz;
- Turnschuhe,
Marke Fashion, schwarz.
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
9. Das
sichergestellte Messer und die beschlagnahmte Herrenjacke, grün,
(Aufbewahrungsort: Kantonspolizei Solothurn, Asservate) werden eingezogen und
sind durch die Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
10. a)
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roman
Baumann Lorant, wird auf CHF 35'721.40 (Honorar CHF 30'480.00, Auslagen CHF
2'687.50, 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 2'553.90) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (von A.___) erlauben.
b) Es wird festgestellt,
dass die Zentrale Gerichtskasse dem amtlichen Verteidiger bereits CHF 20'000.00
inkl. MwSt. (als Vorschuss für den Aufwand bis und mit 2. Mai 2019) überwiesen
hat, so dass ihm noch die Differenz von CHF 15'721.40 auszubezahlen ist.
11. A.___
hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 6'400.00, total
CHF 41'500.00, zu bezahlen.
6. Am 29. Juni 2020 meldete der
Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung an (VAS 112).
7. Am 31. August 2020 wurde dem
Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (VAS 208).
8. Am 14. September 2020 erklärte der
Beschuldigte die Berufung (Akten Berufungsverfahren S. [BAS] 8). Die
Berufungserklärung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, Raufhandel sowie qualifizierte Freiheitsberaubung und
Entführung (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils), die Strafzumessung (Ziff.
2), die Anordnung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS (Ziff. 5
und 6) sowie die Kostenfolgen (Ziff. 11). Der Beschuldigte beantragt
hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung eine Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 9 Monaten unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie die Auferlegung der
Verfahrenskosten zu maximal 10 % und die Ausrichtung einer
Genugtuung/Entschädigung für Überhaft. Weiter beantragte der Beschuldigte in
seiner Berufungserklärung die Befragung des Geschädigten E.___ und von I.___
anlässlich der Berufungsverhandlung.
9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 17. September 2020 (BAS 20) auf das Erheben einer
Anschlussberufung und die Stellung von Beweisanträgen.
10. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 4. November 2020 wurden die Parteien sowie der
Geschädigte E.___ und I.___ als Zeugen zur Berufungsverhandlung vom 18. März
2021 vorgeladen (BAS 23).
11. Zufolge unbekannten Aufenthaltes
wurden die beiden Zeugen mit Verfügungen vom 16. November 2020 (BAS 49) und 20.
November 2020 (BAS 52) wegverfügt.
12. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 8. Dezember 2020 wurde die Sicherheitshaft für den
Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens weitergeführt (BAS 56).
Erwägungen
II. Gegenstand des
Berufungsverfahrens und zu beurteilende Vorhalte
Bereits in Rechtskraft erwachsen sind
folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1, 3. Lemma:
Schuldspruch hinsichtlich des Vorhalts der falschen Anschuldigung zum Nachteil
von D.___
-
Ziff. 7 - 9: Herausgabe von
sichergestellten Gegenständen
-
Ziff. 10: Höhe der
Entschädigung des amtlichen Verteidigers
Die noch zu beurteilenden Vorhalte
lauten wie folgt:
1.
Versuchte
vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 03. November 2018, ca. um
00:26 Uhr, in Solothurn, Rossmarktplatz, z.Nt. von E.___, indem der
Beschuldigte mutmasslich mit einem herkömmlichen Sackmesser (übliche
Klingenlänge) in einem dynamischen Geschehen während der Auseinandersetzung
gemäss nachstehender Ziffer 2 vorsätzlich einmalig wuchtig in die linke
Rippenseite des Geschädigten stach. Der Geschädigte erlitt aufgrund der
Stichbewegung im Bereich des 8. Zwischenrippenraumes links auf der Axillarlinie
liegend eine 3 cm lange Stichverletzung mit einer Stichtiefe von mind. 3 cm in
das Lungengewebe, was zu einem penetrierenden Thoraxtrauma sowie einer inneren
Blutung von ca. 300 ml in die Brusthöhle führte. Im Bereich der Einstichstelle
wurde ein Umgebungshämatom diagnostiziert. Ohne sofortige medizinische
Intervention wäre die Verletzung lebensgefährlich gewesen. Der Geschädigte befand
sich vom 3. November 2018 bis am 7. November 2018 in Spitalpflege. Aufgrund des
hohen Risikos, dass der Messerstich lebenswichtige Organe wie Herz, Lunge oder
Aorta verletzt, nahm der Beschuldigte den Tod des Geschädigten mindestens in
Kauf.
2.
Raufhandel (Art. 133 Abs.
1.
StGB)
begangen am 03. November 2018, ca. um
00:26 Uhr, in Solothurn, Rossmarktplatz, indem sich der Beschuldigte an einer
wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen (E.___,
F.___, H.___ und G.___ gegen J.___, K.___, I.___, D.___ und den Beschuldigten)
vorsätzlich beteiligte. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten ergibt sich aus
der in der vorstehenden Ziffer beschriebenen Verhaltensweise, bzw. weil er D.___
am Kragen packte, sich mit den Fäusten prügelte und mit einem Hosengurt in der
Hand bewaffnet seine Freunde und Kollegen durch physische Präsenz unterstützte.
Der Beschuldigte E.___ wurde bei der Auseinandersetzung schwer verletzt (siehe
Vorhalt vorstehende Ziffer), die anderen Teilnehmer des Raufhandels wurden
gefährdet, ebenfalls verletzt zu werden.
4.
Qualifizierte
Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 Abs. 4
StGB)
begangen am 16. April 2019, um 14:10
Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis Solothurn, in
mittelbarer Täterschaft, z.Nt. von D.___, indem der Beschuldigte durch seine
falsche Anschuldigung gemäss vorstehender Ziffer die Strafverfolgungsbehörden
vorsätzlich veranlasste, den Geschädigten am 18. April 2019 in Belgien im
Hinblick auf seine Auslieferung verhaften zu lassen. Der Beschuldigte nahm
seine falsche Anschuldigung erst in der Einvernahme vom 17. Juni 2019 zurück,
bzw. kündigte eine korrigierte Aussage mit Eingabe vom 23. Mai 2019 an, weshalb
der Beschuldigte in Kauf nahm, dass die Strafverfolgungsbehörden dem
Geschädigten länger als zehn Tage die Freiheit entziehen.
Der bereits rechtskräftige Schuldspruch
bezieht sich auf folgenden Vorwurf:
3.
Falsche
Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB)
begangen am 16. April
2019, um 14:10 Uhr, in Solothurn, Wassergasse 23, Untersuchungsgefängnis
Solothurn, z.Nt. der Rechtspflege des Kantons Solothurn bzw. von D.___, indem
der Beschuldigte bei der Einvernahme wider besseres Wissen aussagte, D.___ habe
E.___ am 3. November 2018 in Solothurn die Stichverletzung zugefügt. Durch
diese Aussage belastete der Beschuldigte den Geschädigten wissentlich der
versuchten vorsätzlichen Tötung, obwohl der Geschädigte diese Tat nicht
begangen hat, was auch der Beschuldigte wusste. Der Beschuldigte beabsichtigte
mit diesem Verhalten, gegen den Geschädigten eine Strafverfolgung
herbeizuführen. Gestützt auf die Äusserungen des Beschuldigten eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gleichentags eine Strafuntersuchung
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung.
III. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1.
Objektive Beweismittel
1.1
In der Wohnung von G.___ in [Ort2]
wurden eine Blutspur am Türrahmen in der Küche sowie eine hellbraune Jacke mit
Kapuze und eine blaue Jeanshose, beide ebenfalls mit Blutspuren,
sichergestellt. Eine DNA-Untersuchung ergab, dass es sich sowohl beim Blut am
Türrahmen sowie auch bei dem an der Jacke festgestellten Blut um dasjenige von G.___
handelte. Die Blutspur an der Hose wurde nicht ausgewertet (AS 56 ff.).
1.2
In der Umgebung des Tatortes konnten
an zahlreichen Orten Blutspuren des Beschuldigten sichergestellt werden (AS
90): an der Hausfassade der Liegenschaft Dornacherplatz 3/7
(«Helvetia-Gebäude»), Westfassade (Seite Schöngrünstrasse), auf dem Trottoir
bei der Vitrine des Bestattungsdienstes Zuber, Rossmarkplatz 4, am Boden beim
Geländer an der Ecke der Liegenschaft Dornacherplatz 3/7 (südöstliche Ecke), am
Boden im Innenhof der Liegenschaft Dornacherplatz 3/7 (Nordseite) sowie auf dem
Trottoir vor dem Eingang Rossmarkplatz 14 (Thai-Massage). Weiter wurden
unbekannte Blutspuren bei den Parkplätzen Schöngrünstrasse, Höhe Eingang «AdventureRooms»
sowie am Türgriff des besagten Eingangs, in der Passage Richtung Norden sowie
auf dem Trottoir vor dem Nordeingang des Volkshauses sichergestellt (AS 88, 90
f.). Zudem wurde bei der Liegenschaft Dornacherstrasse 26 ab dem Bahnschotter
ein Küchenschnitzer mit rotem Griff sichergestellt, welcher jedoch als Tatwaffe
ausgeschlossen werden konnte (AS 88, 90 f.). Schliesslich wurde auf dem
Trottoir auf der Nordseite des Volkshauses ein Metallring mit Blutanhaftungen
des Beschuldigten sichergestellt (AS 88, 90 f.).
1.3
Vom Geschädigten konnten zahlreiche
Kleidungsstücke mit Blutspuren sichergestellt werden. Die Blutspuren wurden
indes nicht ausgewertet. Unter anderem wurde ein weisses Unterleibchen des
Geschädigten sichergestellt, welches eine mit einem Messerstich auf der linken
Seite zu vereinbarende Beschädigung und grossflächige Blutanhaftungen aufwies
(AS 89, 91, 160 ff).
1.4
Ab der Lasche des rechten Schuhes
des Beschuldigten konnte dessen Blut gesichert werden. Die weiteren
sichergestellten Kleider des Beschuldigten, u.a. eine blaue Jeansjacke und eine
graue Jeanshose, wiesen keine Blutspuren auf (AS 88 f., 91).
1.5
Ab dem linken Ärmel der Jacke von K.___
konnten Bluttropfen gesichert werden, deren DNA einem Mischprofil von K.___ und
des Beschuldigten entsprach (AS 88, 90 f.).
1.6
Hinsichtlich sämtlicher gesicherten
Spuren kann auch auf die entsprechenden Pläne und Fotodokumentation in den
Akten verwiesen werden (AS 118 ff., 237 f.).
1.7
Beim Geschädigten wurde gemäss
Bericht des Bürgerspitals Solothurn, INOS Chirurgie, vom 3. November 2018 eine
3.
cm lange Einstichstelle am Thorax, hintere Axillarlinie, Höhe 7/8 ICR links
mit anamnestisch unklarer Tiefe, mit einem Umgebungshämatom und einem
ausgeprägten Hautemphysem festgestellt. Das CT Thorax Abdomen ergab einen
ausgeprägten Hämato-/Pneumothorax links mit nicht verlagerter Trachea und
Thoraxkontusion im Bereich der Einstichstelle. Es wurde eine Thoraxdrainage
angelegt und der Geschädigte wurde stationär aufgenommen. Weitere Verletzungen
wurden nicht festgestellt (AS 197 f.).
Dem Bericht der Klinik für Viszeral-,
Thorax- und Gefässchirurgie des Bürgerspitals Solothurn vom 5. November 2018
(AS 211 ff.) lässt sich folgendes entnehmen: Eintritt, 3. November 2018,
stationär, Entlassung nach Hause am 7. November 2018 in gutem Allgemeinzustand.
Penetrierendes Thoraxtrauma links, 2.11.2018. Hämato- und Pneumothorax links
nach Messerstichverletzung mit Thoraxkontusion. 3.11.2018 CT Body:
Stichverletzung mit Stichkanal auf Höhe der 9. Rippe lateral links, welcher bis
3.
cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen verfolgbar ist im Sinne einer
Lungenlazeration. Konsekutiv Hämatopneumothorax links (max. Lamelle
Hämatothorax 2.5 cm), teilkollabierter linker Lungenflügel sowie Weich-teilemphysem
laterothorakal links. Keine Verletzung der parenchymatösen Oberbauchorgane. 3.
– 6.11.2018: Thoraxdrainageeinlage links. 6.11.2018 Rx Thorax pa/lat nach
Drainagentfernung: Winkelerguss links. Kein Infiltrat. V.a. kleinen
Restpneumothorax links lateral. Weichteilemphysem. Es sei unter anästhesiologischer
Herzkreislaufüberwachung und Sedation die Einlage einer Bülaudrainage mit
sofortigem Entleeren von ca. 300 ml Blut erfolgt. Der Patient sei zur
engmaschigen klinischen Überwachung auf die Intensivstation verlegt worden. Bei
rascher Stabilisierung der pulmonalen und analgetischen Situation sei der
Patient am 3.11.2018 auf die chirurgische Bettenstation übernommen worden.
Dem Bericht des Amteiarztes Dr. L.___
über die Untersuchung vom 3. November 2018 (AS 200) lässt sich folgendes
entnehmen: Der Geschädigte sei schwer, aber nicht lebensgefährlich verletzt.
Sein Allgemeinzustand sei reduziert, doch sei der Kreislauf stabil, weil der
Blutverlust mässig gewesen sei. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Es
liege ein einzelner Stich von mehreren Zentimeter Tiefe vor, der von einem
Tatwerkzeug mit einer 1 cm breiten Klinge stamme. Die Klinge sei in den
Thoraxraum eingetreten und habe zu einem Schrumpfen der linken Lunge und einer
mässig starken Blutung nach aussen in den Thoraxraum geführt. Es sei weder das
Zwerchfell noch der Bauchraum verletzt worden. Es seien keine grösseren
Blutgefässe in Mitleidenschaft gezogen worden und es sei nicht zu einem grossen
Blutverlust gekommen. Es habe keine Lebensgefahr bestanden. Mit der Wahl des
Stiches in den linksseitigen Thorax habe der Täter eine lebensgefährliche
Verletzung jedoch in Kauf genommen. Eine Verletzung des Herzens oder einer
grösseren Arterie sei möglich gewesen. In den Akten befindet sich ein weiterer
nicht unterzeichneter Bericht von Dr. L.___ mit leicht abweichendem Wortlaut
(AS 202). Dieser Bericht erläutert am Schluss, lebenswichtige Organe wie Herz
und Aorta befänden sich in unmittelbarer Nähe des Stichkanales. Schliesslich
befindet sich ein weiterer kurzer Bericht über eine Untersuchung vom 6. November
2018.
durch Dr. L.___ in den Akten (AS 203). Der Geschädigte habe am 1. November
2018.
(recte 3. November 2018) nicht vollständig untersucht werden können, weil
er wegen der installierten Absaugpumpe nicht habe bewegt werden dürfen. Ausser
der im ersten Bericht erwähnten Stichverletzung in den Thorax habe der
Geschädigte keine weiteren Verletzungen aufgewiesen. Die Verletzungen des
Geschädigten wurden fotografisch dokumentiert (s. AS 151 ff., 204).
1.8
Dem Bericht über die Untersuchung
des Beschuldigten durch Dr. L.___ vom 7. November 2018 lassen sich folgende
Verletzungen entnehmen (AS 222): diskretes Brillenhämatom; 1 cm lange
oberflächliche Schnittwunde am Mittelglied des rechten Zeigefingers, die
bereits verschorft ist; unregelmässig begrenzte Schürfwunde von 5 cm auf 2 cm
über der rechten Kniescheibe. Das Brillenhämatom stamme vermutlich von einem
Schlag ins Gesicht und die Schnittverletzung könne durch eine Selbstverletzung
mit einem Messer entstanden sein. Die Knieverletzung könne von einem Sturz
stammen, obwohl der Beschuldigte behaupte, er sei mit einem Gurt aufs Knie
geschlagen worden. Es seien keine genauen Konturen festzustellen, die einem
Gurt entsprechen würden. Auch die Verletzungen des Beschuldigten wurden
fotografisch dokumentiert (AS 219 ff.).
1.9
Dem Bericht des IRM Bern vom 26.
November 2018 lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte einen Blutalkohol von
rückgerechnet 0.69 – 1.09 Gewichtspromille aufweise. Drogen wurden keine
festgestellt (AS 225 f.).
2.
Aussagen Verfahrensbeteiligte,
Auskunftspersonen, Zeugen
2.1
Beschuldigter
Der Beschuldigte machte anlässlich der
Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 7. November 2018 (AS 755 ff.)
zusammengefasst folgende Aussagen:
In der [...]-Bar hätten sich H.___ und D.___
gestritten. Als er sich eingeschaltet habe, habe sich H.___ zu ihm umgedreht,
habe eine Flasche genommen und ihn mit «Hurensohn» betitelt. Er sei dann mit H.___
nach draussen gegangen. Draussen sei dann eine Gruppe gekommen, die ihn
geschlagen habe. Gegen die Nase und die Hände. Einer habe ihn mit dem Fuss
gegen das Gesicht getreten. Er sei zu Boden gegangen. Er habe die anderen
gebeten, ihn in Ruhe zu lassen, diese hätten ihn jedoch mit den Schuhen
geschlagen. Er sei auch mit einer Flasche gegen das Gesicht geschlagen worden.
Am Boden habe er ein rotes Messer gesehen. Es sei nicht seines gewesen. Er
wisse nicht, von wem das Messer gekommen sei, es sei von den anderen Personen
gewesen. Es sei ihm zu eng gewesen, worauf er sich verteidigt habe. Die anderen
hätten Flaschen und Gurte gehabt. Er wisse nicht, ob er jemanden verletzt habe.
Er habe das Messer dann einfach liegen lassen und sei gegangen. Es seien
mehrere Sachen am Boden gelegen. Er habe einfach etwas in die Hand genommen. Er
wisse nicht, ob es ein Messer gewesen sei. Als er nach draussen gegangen sei,
seien die anderen auch rausgekommen. F.___ und G.___ seien dabei gewesen. Die
anderen hätten ihn dann ohne Grund von hinten geschlagen, worauf er zu Boden
gegangen sei. Am Boden habe er ein Portemonnaie und ein Messer gesehen. Er habe
das Messer genommen und sich verteidigt. Alle hätten ihn mit dem Gurt
geschlagen, H.___ habe ihm die Flasche auf sein rechtes Handgelenk geschlagen.
Alle seien einfach zu ihm gekommen, von hinten und von vorne. Er habe dann
einfach mit dem Messer eine Stichbewegung mit der rechten Hand gemacht. Er
wisse nicht, ob er dabei jemanden verletzt habe. Sie hätten ihn auch mit
Schuhen ins Gesicht geschlagen, als er am Boden gelegen sei. Er habe sich
verteidigen müssen. Er sei auf dem Boden gewesen, habe das Messer genommen, sei
aufgestanden und habe sich verteidigt. Er wisse nicht, wo das Messer jetzt sei.
Er habe es nicht mitgenommen. Die Klinge sei ganz klein gewesen, fingergross.
Er habe den anderen nur Angst machen wollen. Als er das Messer in der Hand
gehalten habe, hätten F.___, H.___ und G.___ ihn angegriffen. Die anderen kenne
er nicht (nach Vorlage einer Fotoliste identifizierte er den Geschädigten). Es
seien etwa sechs Personen gewesen. Der Geschädigte sei von hinten gekommen und
habe ihn mit einer Flasche geschlagen. Er sei von hinten gekommen und habe ihn
festgehalten. Zu dieser Zeit habe er das Messer schon gehabt. E.___ habe ihn
mit der Flasche auf den Rücken geschlagen und ihn mit den Armen festgehalten.
Er wisse nicht, was er mit dem Messer gemacht habe. Er sei zweimal zu Boden
gegangen. Dann habe er das Messer gefunden, sei aufgestanden und alle hätten
ihre Gürtel rausgenommen und ihn geschlagen. Dann sei der Geschädigte von
hinten gekommen und habe ihn mit der Flasche geschlagen und ihm beide Arme
festgehalten. Sie hätten ihn gegen den Kopf und den Hals geschlagen. Er könne
nicht sagen, wie der Geschädigte verletzt worden sei. Die Klinge des Messers
habe man zuklappen können. Der Griff sei rot gewesen, mit einem Kreuz. Das
Messer sei offen gewesen, als er es am Boden ergriffen habe. Wenn man mit so
einem Messer gegen den Oberkörper eines Menschen steche, dann entscheide Gott,
ob dieser sterbe oder nicht. Sein Auge sei auch noch geschwollen gewesen, weil
sie ihn mit den Schuhen geschlagen hätten. Er sei dann gegangen, Richtung
Bahnhof. Dabei habe er I.___ getroffen. Dann sei auch noch G.___ gekommen. Er
habe sich dann von I.___ entfernt und sei weitergegangen. Gesprochen habe er
mit I.___ nicht. Er habe da kein Messer in der Hand gehalten. Er habe die
kleine grüne Taschenlampe in der Hand gehalten, die man in seinen Effekten
sichergestellt habe. Die Lampe habe er mit dem Griff nach vorne gehalten. Sie
sei nicht eingeschaltet gewesen. Es sei dunkel gewesen. Er habe I.___ gesagt,
dass er das Messer leicht hin und her bewegt habe, als sie ihn geschlagen
hätten. Er habe I.___ gesagt, dass er vielleicht jemanden verletzt haben
könnte. Er habe das Messer nicht weggeschmissen. Dieses sei zu Boden gefallen,
als sie ihm auf die Hände geschlagen hätten. Er habe keinen Streit mit D.___
gehabt.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 23. November 2018 (AS 516 ff.) machte der Beschuldigte im Wesentlichen
folgende Aussagen:
Er sei von F.___, H.___, G.___ und dem
Geschädigten geschlagen worden. Als er nach draussen gegangen sei, habe ihn H.___
mit dem Fuss geschlagen, worauf er zu Boden gegangen sei. Er wisse nicht, was
die anderen gemacht hätten. Sie hätten ihn mit dem Fuss gegen die Nase
geschlagen. F.___, H.___ und G.___ hätten gegen ihn getreten. Er habe aufstehen
wollen, sie hätten ihn aber ins Gesicht geschlagen, worauf er wieder nach
hinten gefallen sei. Am Boden habe er dann das Messer gesehen und sich damit
verteidigt. H.___ habe ihn gegen das Handgelenk geschlagen, worauf das Messer
zu Boden gegangen sei. Er könne sich nicht erinnern, wie er das Messer auf dem
Boden genommen habe. Er habe es etwa eine Minute in der Hand gehalten. Auf die
Frage, ob er mit dem Messer jemanden verletzt habe (Frage 94) schüttelte der
Beschuldigte den Kopf. Er könne nicht sagen, dass er jemanden mit dem Messer
geschlagen habe, er sei ja selbst geschlagen worden. Er sei mit Flaschen und
dem Fuss geschlagen worden (gegen das Gesicht). Auch mit dem Gurt sei er
geschlagen worden. Er habe das Messer in der rechten Hand gehalten und sei am
Daumen, Zeigefinger und kleinem Finger verletzt worden. Er könne nicht sagen,
wer ihn verletzt habe. Er sei am Gesicht, den Händen, dem Rücken und dem Knie
verletzt worden. Seine Hand und das Knie seien geschwollen gewesen. Der
Geschädigte habe ihn mit der Flasche geschlagen und ihn festgehalten. Auf
Vorlage verschiedener Fotografien mit Messern, identifizierte der Beschuldigte
ein Schweizer Armee-Messer (Victorinox) mit rotem Griff als typengleiches
Messer.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 16. April 2019 (AS 541 ff.) sagte der Beschuldigte Folgendes
aus:
H.___ habe ihn mit «Hurensohn» betitelt.
Draussen habe H.___ ihn dann mit dem Fuss getreten, worauf er zu Boden gegangen
sei. Er habe die anderen nicht gesehen, wie diese gekommen seien. Sie hätten
ihn einfach alle geschlagen. Auch sein Cousin (D.___) und I.___ seien draussen
gewesen. Er, der Beschuldigte, sei am Boden gewesen und habe aufstehen wollen.
Er habe nicht aufstehen können, weil sie ihn nochmals geschlagen hätten. Der
Geschädigte sei mit I.___ am Kämpfen gewesen. Dann sei sein Cousin gekommen und
habe ihn mit dem Messer «geschlagen». Dieser sei betrunken gewesen und habe das
Messer dann weggeworfen und sei mit I.___ weggegangen. Er, der Beschuldigte,
habe I.___ dann auch noch gesehen und ihm gesagt, dass er geschlagen worden
sei. Als D.___ mit dem Messer gestochen habe, sei dieses zu Boden gefallen. Er,
der Beschuldigte, habe es dann Richtung Busshaltestelle geworfen. Dort habe es
dann auf dem Trottoir gelegen. Auf Vorhalt, dass I.___ und G.___ ihn an der
Ecke des Helvetia-Gebäudes mit einem Messer gesehen hätten: dies sei falsch. Er
habe eine Lampe gehabt. Das Messer habe er nicht mehr gehabt. G.___ habe ihn
einfach gefragt, wer den Geschädigten geschlagen habe, worauf er gesagt habe,
er wisse es nicht. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte der Beschuldigte dann
auch, dass er mit schlagen stechen meine. In seinem Sprachgebrauch gebe es kein
eigenes Wort für stechen. Er habe mit eigenen Augen gesehen, wie der
Geschädigte und I.___ gestritten hätten und D.___ dann zugestochen habe. Es
stimme nicht, was der Geschädigte sage, dass er, der Beschuldigte, sich mit D.___
gestritten habe. Er, der Beschuldigte, habe in den früheren Einvernahmen
gelogen, als er gesagt habe, er selber habe sich mit dem Messer verteidigt. Sie
hätten ihn geschlagen. Der Geschädigte und I.___ seien am Kämpfen gewesen. D.___
habe mit H.___ gestritten und dann einfach den Geschädigten gestochen. Er, der
Beschuldigte, habe das Messer schon in der Bar gesehen, als D.___ Geld habe aus
der Hosentasche nehmen wollen. D.___ habe das Messer in der Tasche gehabt. Er
habe D.___ dann gesagt, er solle nichts Falsches machen. Er, der Beschuldigte,
habe sich am Finger verletzt, als er das Messer weggeworfen habe. Er habe das
Messer am Spitz genommen. Der erste, der ihn, den Beschuldigten, geschlagen
habe, sei H.___ gewesen. Dann seien G.___, F.___ und der Geschädigte gekommen.
Die anderen, die ihn auch geschlagen hätten, kenne er nicht mit Namen. Er
selbst habe niemanden geschlagen. Er habe einfach seine Zähne geschützt. Am
Anfang habe der Geschädigte ihn mit einer Flasche gegen den Rücken geschlagen
und ihn gehalten. Später habe der Geschädigte sich mit I.___ geprügelt.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 17. Juni 2019 (AS 556 ff.) sagte der Beschuldigte Folgendes
aus:
Er werde heute die Wahrheit sagen. D.___
und H.___ hätten Streit gehabt. H.___ habe dann eine Flasche genommen und ihn,
den Beschuldigten, mit «Hurensohn» beleidigt. Er habe dann gesehen, dass D.___
ein Messer habe. Dieses sei offen gewesen. Er, der Beschuldigte, habe D.___
dann das Messer abgenommen und in seine Hosentasche gesteckt. Dann sei er nach
draussen gegangen. H.___ sei hinter ihm hergekommen und habe ihn draussen mit
dem Fuss geschlagen. Darauf sei er nach hinten gegangen, es sei ihm schwindlig
geworden. Alle seien gekommen, F.___, G.___ und die anderen. Sie hätten ihn mit
dem Gurt, der Hand und allem Möglichen geschlagen. Er sei am Boden gewesen und
habe aus der Nase geblutet. Er habe eine Frau gehört, die gesagt habe: «lassen
sie doch diesen Jungen». Er wisse nicht, wie er das Messer hervorgeholt habe.
Seine Augen seien geschwollen gewesen. Er wisse auch nicht, wen er geschlagen
(gestochen) habe. Es seien alle um ihn herum gewesen. Sein Cousin habe ihm dann
gesagt, er solle sagen, dieser habe gestochen. Er wisse nicht, wo das Messer
sei. Als sie ihn auf den rechten Unterarm geschlagen hätten, habe er nicht
gesehen, wo das Messer hingefallen sei. Er habe nicht gewusst, wo er den
Geschädigten gestochen habe. Er habe nicht gewusst, wo und wen. Er sei einfach
verzweifelt gewesen. Sie hätten ihn einfach geschlagen. Er habe erst später vom
Geschädigten erfahren, dass er ihn gestochen habe. Er habe in der Bar das
Messer von D.___ genommen. Die Klinge sei offen gewesen. Er habe es mit der
Spitze nach unten in seine Hosentasche getan. Er habe nicht gewusst, wie er das
Messer hätte zuklappen können. Er sei einfach gestresst gewesen. Es sei ihm zu
eng gewesen, als alle auf ihn zugekommen seien. Der eine habe ihn mit der
Flasche geschlagen, der andere mit der Faust. Er habe Angst um sein Leben
gehabt. Er sei mehrmals getroffen worden. Als H.___ ihn geschlagen habe, sei er
nach hinten gegangen und habe seinen Kopf geschützt. Es sei ihm schwindlig
geworden und er habe versucht, aufzustehen. Der Geschädigte sei von hinten
gekommen und habe ihn festgehalten. Er habe versucht, von ihm wegzugehen und
sich zu befreien. Von vorne sei F.___ gekommen und die anderen zwei Personen,
welche er nicht namentlich kenne. Diese hätten ihn mit dem Gurt geschlagen. Es
sei ihm zu eng geworden. Er habe nicht weggehen können. Er sei dann wieder am
Boden und kraftlos gewesen. Es seien mehr als 20 Personen dort gewesen und
keiner habe ihm geholfen. H.___ und der Geschädigte seien dort gewesen. Er habe
nicht gewusst, wo D.___ sei. I.___ sei auch dort gewesen, dieser sei aber auch
ein Freund von G.___. Er sei einfach am Boden gewesen. Als er auf den Knien
gewesen sei, habe er mit dem Messer eine «Fuchtelbewegung» gemacht. Er habe
nicht gewusst, wen er verletzt habe. Seine Augen seien geschwollen gewesen. Die
Verletzung am Finger sei wahrscheinlich davon gekommen, dass er das Messer aus
der Hosentasche genommen habe. Er wisse nicht, wo das Messer sei. Es stimme
nicht, dass G.___ ihn mit dem Messer in der Hand beim Helvetia-Gebäude gesehen
habe. Auf die Frage, ob er denn nicht gespürt oder gesehen habe, dass er mit
dem Messer eine Person getroffen habe, antwortete der Beschuldigte: Nein, zu
dieser Zeit habe er es nicht gewusst. Er habe schon ganz am Anfang gesagt, dass
es sein könne, dass er jemanden mit dem Messer gestochen habe, er wisse es aber
nicht (Rz. 229 – 233).
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung machte der Beschuldigte folgende Aussage:
Als H.___ ihn mit «Hurensohn» beschimpft
habe, habe er sich bedankt und sei zu D.___ an den Tisch gesessen. Dort habe er
dann das Messer gesehen und es D.___ abgenommen. Als er dann nach draussen
gegangen sei, sei H.___ hinter ihm hergekommen. Dieser habe ihn dann von hinten
gepackt, worauf er zu Boden gegangen sei. Er wisse nicht wie, aber sie hätten
ihn dann mit den Füssen, Fäusten und mit Gurten geschlagen. Er habe aufstehen
wollen, doch der Geschädigte habe ihn von hinten festgehalten. Er habe sich
befreien und wegrennen wollen, aber nicht gekonnt, da G.___ und H.___ vor ihm
gestanden seien. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Sie seien um ihn
herumgestanden und hätten «schlag ihn, schlag ihn» gerufen. Er wisse nicht
mehr, wie er das Messer herausgenommen und gestochen habe. Er sei nicht wütend
gewesen, wegen der Beleidigung von H.___. Er habe keinen Grund gehabt, zu
kämpfen. Er habe niemanden verletzen wollen. Er habe sich nur verteidigt. Er
habe sich auf den Knien mit dem Messer verteidigt, indem er mit der rechten
Hand mit dem Messer herumgefuchtelt habe. Deswegen habe er auch eine Schürfwunde
am Knie gehabt. Er habe das Messer offen mit der Spitze nach unten in der
Hosentasche gehabt. Nein, er habe sich nicht verletzt, als er runter gekniet
sei. Er habe sich vielmehr nur am Finger verletzt. Wie, wisse er jedoch nicht
mehr genau. Er habe auch geschwollene Augen gehabt. Er habe nicht darüber
nachgedacht, was mit dem Messer passieren könne. Es sei ihm zu eng gewesen. Das
Messer sei dann verloren gegangen. Es seien zwei Lager gewesen: der
Geschädigte, H.___, G.___ und F.___. Andererseits, I.___, D.___ und er. Er habe
eine Taschenlampe in der Hand gehabt, als I.___ ihn beim Helvetia-Gebäude
gesehen habe. Er habe erst im Gefängnis erfahren, dass er den Geschädigten
verletzt habe.
Vor Obergericht sagte der Beschuldigte
Folgendes aus:
Es sei nicht sein Ziel gewesen, Streit
zu suchen. Er habe mit D.___, seinem Cousin weggehen wollen. H.___ und D.___
hätten gekämpft. Er sei aufgestanden und habe gefragt, wieso sie kämpften. Und daraufhin
habe H.___ gesagt, dass er ein Hurensohn sei. Er habe ihm gesagt, ihm nicht so
zu sagen, und sei weggegangen. D.___ habe ein Messer gehabt. Er, der
Beschuldigte, habe dieses mitgenommen, damit D.___ keine Probleme habe und
damit etwas mache. H.___ sei ihm nachgekommen und habe ihn in den Rücken
geschlagen. Als er zu Boden gegangen sei, seien einfach alle gekommen. H.___, E.___
und die anderen. Sie hätten ihn mit der Flasche geschlagen. Er habe nach Hause
wollen, auf den Zug. Alle hätten ihn geschlagen, gegen das Gesicht und die
Nase. Er habe einfach das Messer rausgenommen. Er wisse nicht, ob er jemanden
verletzt habe.
Der Beschuldigte bestätigte seine
frühere Aussage, E.___ habe ihn von hinten festgehalten, worauf er mit dem
Messer gefuchtelt habe. Damit konfrontiert, dass diese Version nicht mit der
Stichverletzung des Geschädigten in Verbindung gebracht werden könne, sagte der
Beschuldigte aus, E.___ habe ihn nur beim ersten Mal von hinten festgehalten.
Beim zweiten Mal seien sie von vorne gekommen. Und dann habe er das Messer
benutzt. In dem Moment, als er mit dem Messer gefuchtelt habe, sei E.___ vor
ihm gewesen. Beide seien von vorne gekommen.
2.2
Geschädigter
Der Geschädigte E.___ machte anlässlich
der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. November 2018 zusammengefasst
folgende Aussagen (AS 444 ff.):
Er sei mit H.___ in die [...]-Bar
gegangen. Er sei um ca. 18:00 Uhr dort angekommen. Als er später draussen habe
telefonieren wollen, seien vor der Bar zwei Personen am Streiten gewesen. Er
sei dazwischen gegangen. Dann habe er plötzlich einen Stich gespürt. Er habe
nicht gesehen, wie er gestochen worden sei, es müsse aber einer der beiden, die
gestritten haben, gewesen sein. I.___ sei auch noch dazu gekommen. Er wisse
nicht, ob dieser die beiden ebenfalls habe trennen wollen. Auf Frage, ob ihn
auch I.___ gestochen haben könnte: Er glaube nicht. Dieser sei erst später
gekommen (AS 449). I.___ sei aus der Bar gekommen und zu den zwei streitenden
Personen gegangen. Dies sei etwa fünf oder sechs Minuten nachdem er, der
Geschädigte, verletzt worden sei, geschehen. I.___ sei mit zwei oder drei
anderen aus der Bar gekommen. Vorher seien nur er, der Geschädigte, und die
zwei streitenden Personen anwesend gewesen. Die beiden, die gestritten hätten,
seien zusammen mit I.___ und noch ca. 5 weiteren Personen in der Bar gewesen.
Sie hätten sich gegenseitig festgehalten. Er habe sie auseinander nehmen wollen
und dann habe er einen Stich gespürt. (AS 450). Der eine der beiden, der
gestritten habe, habe ein blaues Cap getragen. Der andere einen grauen Schal.
Der mit der Kappe sei rechts von ihm gestanden, der mit dem Schal links. Er
vermute, dass der mit dem Schal ihn gestochen habe. Er habe nicht gesehen, ob
eine der beiden Personen verletzt gewesen sei.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Einvernahme vom 14. November 2018 (AS 456 ff.) machte der Geschädigte folgende
Aussagen:
Er sei verletzt worden, als er vor der
Bar habe schlichten wollen. Nach Vorlage einer Fotomappe: Er denke, dass ihn
die Nr. 1 (A.___) gestochen habe. Die Nr. 2 (D.___) sei mit dem Beschuldigten
am Streiten gewesen. Diese beiden seien mit Nr. 3 (K.___) und Nr. 4 (I.___)
zusammen gewesen. Nr. 1 und 2 hätten sich am Kragen gepackt. Sie seien
wahrscheinlich betrunken gewesen. Er sei nicht geschlagen oder getreten worden.
Er habe keine Stichwaffe gesehen. Er sei dazwischen gegangen und habe versucht
die beiden zu trennen. Er habe erst später gemerkt, dass er verletzt sei. Er
habe den Stich nicht gespürt. Er habe das erst ca. 10 Minuten später
realisiert. Danach seien noch andere Leute nach draussen gekommen. Als er
bemerkt habe, dass er verletzt sei, sei er zur Treppe reingegangen und habe H.___
gerufen, damit dieser ihn zum Arzt bringe. Er vermute, dass die Nr. 1 ihn
gestochen habe. Dies, weil die Nr. 1 auf seiner linken Seite gestanden sei und
er auf der linken Seite verletzt worden sei. Am Anfang seien nur die beiden
(Nr. 1 und 2) draussen gewesen. Später sei dann Nr. 4 (I.___) gekommen. Als I.___
nach draussen gekommen sei, habe er, der Geschädigte, seine Verletzung schon
bemerkt gehabt. Es stimme nicht, dass er in der Bar mit H.___ Streit gehabt
habe. In der Bar sei kein Streit gewesen. Er habe H.___ erst später gerufen,
als er verletzt gewesen sei. H.___ sei dann rausgekommen und habe versucht, die
beiden festzuhalten. Diese seien aber weggerannt. Er habe nicht gesehen, dass
der Beschuldigte oder D.___ verletzt gewesen seien. Er glaube nicht, dass D.___
sich geprügelt habe, da dieser ja den Krankenwagen gerufen habe und bei ihm gewesen
sei. G.___ sei erst später gekommen und habe sich auch nicht geprügelt. Er habe
keinen Schlag ins Gesicht bekommen. Die bei ihm festgestellte
Orbitalbodenfraktur sei vom letzten Jahr. Nur der Beschuldigte und D.___ hätten
gestritten. Da seien nur die beiden und er draussen gewesen. Als die Polizei
gekommen sei, habe er nicht viel gesehen. Da sei er verletzt auf der Seite
gewesen. Es stimme nicht, dass er den Beschuldigten mit einer Flasche
attackiert habe. Er habe gar keine Flasche dabeigehabt. Er habe nur
geschlichtet. Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte und D.___ sich
gestritten hätten und dass der Beschuldigte links von ihm gestanden sei.
Nachdem er verletzt worden sei, sei er zur Türe gegangen und habe H.___
gerufen. Dieser habe zur Toilette gehen wollen. Die Bar sei da fast leer
gewesen.
2.3
M.___
M.___ berichtete anlässlich ihrer
Einvernahme vom 5. November 2018, sie sei mit ihrem Ehemann und einem
befreundeten Ehepaar zu Fuss von der Altstadt Richtung Kino Capital gegangen,
wo sie ihre Fahrräder abgestellt hätten. Da sei eine Gruppe von etwa 15
Personen daher gerannt gekommen. Die seien mit den Fäusten aufeinander
losgegangen. Waffen hätte sie keine gesehen. Es sei ein Durcheinander gewesen,
jeder gegen jeden. Plötzlich hätten sie gemerkt, dass einer einen Gürtel in der
Hand gehabt und mit diesem auf andere eingeschlagen habe. Weiter habe sie
gesehen, dass in einem Zweikampf einer zu Boden gegangen sei. Dieser habe ein
weisses T-Shirt getragen. Der andere, der bei ihm gestanden sei, habe noch mit
dem Fuss gegen ihn getreten (gegen den Körper). Als sie dann ihre Fahrräder
aufgeschlossen und hätten abfahren wollen, sei ein Mann aus dieser Gruppe
gekommen. Dieser sei auf der anderen Strassenseite beim Volkshaus in Richtung
Bahnunterführung gegangen. Er habe ein helles Oberteil getragen, das auf der
rechten Seite (würde sie sagen) mit Blut verschmiert gewesen sei. Ein anderer
habe sich um ihn gekümmert. Die Zeugin zeichnete die Ereignisse auf einem Plan
ein (AS 252). Die Gruppe sei vom Eingang der [...]-Bar auf sie zugekommen. Die
Schlägerei habe dann an der Ecke des Volkshauses
(Berntorstrasse-Rossmarktplatz) stattgefunden. Der Mann mit dem weissen T-Shirt
sei etwas östlich davon, nördlich vom Volkshaus, am Boden gelegen. Die ganze
Gruppe habe sich dann Richtung Osten verschoben. Nachdem sie dann Ihre
Fahrräder aufgeschlossen hätten, habe sie einen Mann mit einem hellen Oberteil
vor dem Eingang der [...]-Bar gesehen, welcher aus der Richtung, wo die
Schlägerei stattgefunden hatte, Richtung Bahnhofunterführung gelaufen sei.
Dieser habe auf der rechten Seite geblutet und sich die Seite gehalten. Ein
Kollege habe sich um ihn gekümmert. Sie habe dann kombiniert, dass dies
derjenige gewesen sei, der nördlich vom Volkshaus am Boden gelegen und getreten
worden sei. Sicher könne sie dies jedoch nicht sagen. Waffen hätte sie keine
gesehen, nur eine Person, die mit dem Gürtel dreingeschlagen habe. Diese habe
aber nicht auf den am Boden liegenden Mann eingeschlagen. Das sei in einer
anderen Szene gewesen (Antwort auf Frage 3, AS 249).
2.4
N.___
N.___ sagte anlässlich der Einvernahme
vom 16. November 2018 bei der Kantonspolizei Bern (AS 272 ff.) aus, der
Beschuldigte sei mitten in der Nacht zu ihm gekommen. Er sei im Gesicht
verletzt gewesen und überall sei Blut gewesen. Der Beschuldigte habe seine blutige
Kleidung bei ihm gelassen, er habe sie dann gewaschen. Er habe ihm gesagt, er
sei geschlagen worden. Das Blut auf seiner Kleidung stamme von seinen
Verletzungen (am Knie und Arm). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte ihm auch
gesagt habe, dass er jemanden verletzt habe.
2.5
O.___
O.___ sagte anlässlich seiner Befragung
vom 4. Dezember 2018 (AS 278 ff.) aus, nichts gesehen zu haben. Er sei erst
nach dem Streit gekommen. Er sei mit K.___ zusammen von Olten gekommen. Sie
seien zuerst in die [...]-Bar, dies sei so um 22:30 Uhr, 23:00 Uhr gewesen. Die
Kollegen seien dann noch nicht da gewesen. Er sei dann für ca. eine Stunde an
die Aare hinter dem Coop gegangen. Dann sei er wieder in die Bar zurück. Er
habe dort mit dem Beschuldigten und I.___ abgemacht. Diese seien jedoch erst
später gekommen, nachdem er, O.___, mit K.___ von der Aare zurückgekommen sei
(Antworten 1 ff.). Diese seien dann nach ca. einer halben Stunde rausgegangen
und hätten gestritten. Er habe den Beschuldigten draussen gesehen. Dieser habe
Verletzungen an Stirn und Gesicht gehabt (Blut). Dann sei die Polizei gekommen.
Darauf seien er, I.___ und K.___ zu einer anderen Bar gegangen (Antwort 33).
Der Beschuldigte sei zusammen mit I.___ und einer anderen Person in die Bar
gekommen. Der Beschuldigte sei dann mit einer zweiten Person, die er nicht
kenne, nach draussen auf die Toilette gegangen und lange weggeblieben. Später
sei auch I.___ rausgegangen und anschliessend K.___. Sie hätten dann gesehen,
dass der Beschuldigte Blut im Gesicht und an den Fingern gehabt habe. Sie
hätten diese Verletzungen mit einem Papier verbunden. Das sei zwischen den
Gebäuden Rossmarktplatz 4 und 12 gewesen. Dann sei die Polizei gekommen. Wer
mit wem gestritten habe, habe er nicht gesehen. Etwa vier bis fünf Minuten,
nachdem sie nach draussen gegangen seien, sei die Polizei gekommen. Dann seien
alle weggelaufen, auch der Beschuldigte. Sie hätten dann I.___ gesucht und ihn
schliesslich nördlich vor dem Volkshaus gefunden. Der Beschuldigte sei da schon
weg gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei I.___ ständig bei ihnen gewesen. I.___
habe ihnen gesagt, dass er auch geschlagen worden sei. Auf den Rücken. Er habe
jedoch nicht gewusst, von wem. Er habe aber gemeint, mit dem Gurt. Dann hätten
sie I.___ über den Beschuldigten gefragt. I.___ habe auch nicht gewusst, wie
die Verletzungen des Beschuldigten passiert seien. Er habe gesagt, dass ihn
eine Gruppe geschlagen habe. Ob der Beschuldigte etwas in den Händen gehalten
habe (Frage 54): Nein, dieser habe nur einen Schal gehabt. Der Schal sei nass
vom Blut gewesen. Er selber habe keine Schlägerei gesehen (Antwort 65). Was er
dazu sage, dass der Beschuldigte zusammen mit I.___ an der süd-östlichen Ecke
des Helvetia-Gebäudes gesehen worden sei (Frage 66): Als I.___ bei ihnen gewesen
sei, seien sie noch zu einer anderen Bar gegangen. Darauf sei er, O.___, mit K.___
nach Hause gegangen.
2.6
G.___
G.___ machte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 3. November 2018 (AS 300 ff.) folgende Aussagen:
Der Barbesitzer habe ihnen gesagt, dass
draussen ein Streit sei. Als sie rausgegangen seien, hätten sie die Polizei und
den Geschädigten gesehen, der verletzt gewesen sei. Sie seien dann mit dem
Verletzten ins Spital (Frage 2). Der Geschädigte sei an diesem Abend mit H.___
zusammen gewesen. In der Bar habe es keine Auseinandersetzung gegeben (Antwort
34). Er habe keine Leute nach draussen rennen sehen, bevor der Wirt sie über
die Auseinandersetzung orientiert habe (Antwort 37). Als er, J.___, mit P.___
aus der Bar gekommen sei, sei der Geschädigte vor dem Eingang gewesen und F.___
habe ihm geholfen. Auf der anderen Seite sei die Polizei gewesen. Der
Geschädigte sei gestanden und nicht auf dem Boden gelegen. Der Geschädigte sei
dann mit F.___ zur Bushaltestelle gelaufen (Antwort 43). Der Geschädigte habe
ihm gesagt, dass sie gestritten hätten und er von mehreren Personen geschlagen
worden sei (Antwort 44/45). Er, J.___, sei schliesslich zu Fuss mit F.___, H.___
und K.___ ins Spital gegangen. Dazwischen habe sich nichts ereignet. Auf Frage
51, gemäss Polizei habe er gemeldet, dass sich zwei Personen, eine davon mit
einem Messer und blutverschmiert hinter dem Helvetia-Gebäude befänden. Was er
dazu sage: Es gäbe eine Person welche auch Blut am Oberschenkel gehabt habe. Er
wisse nicht ob es eine Verletzung gewesen sei oder nur Blut. H.___ kenne diese
zwei Personen. Die eine habe Blut am Oberschenkel gehabt und der andere wohne
in [Ort1]. Er habe das nicht selber gesehen aber H.___ habe gesagt, dass diese
beiden Personen bereits zuvor gestritten hätten. Ob es sich dabei um die beiden
Personen beim Helvetia-Gebäude handle (Frage 52): H.___ habe gesagt, dass diese
beiden mit dem Geschädigten gestritten hätten. Er, G.___, habe diese zwei
Personen auf der anderen Seite des Gebäudes gesehen. Als er dies H.___ erzählt
habe, habe dieser gesagt, die beiden hätten mit dem Geschädigten gestritten.
Auf Frage 56 zeichnete der Befragte den Ort, wo er die beiden gesehen habe, an
der südöstlichen Ecke des Helvetia-Gebäudes ein (Skizze auf AS 312). Er habe
die beiden gesehen, als er H.___ gesucht habe. Dieser sei dann bei der
Bushaltestelle gewesen, als er, G.___, zurückgekommen sei (Antwort 59/60).
Einer der beiden sei von [Ort1]. Der andere sei blutverschmiert gewesen
(Antwort 63). Der eine sei neben dem Metall gestanden. Er habe gesehen, dass
dieser Mann ein Messer in der Hand gehalten habe. Er sei angelehnt gewesen und
habe die Hand nach unten neben seinem Oberschenkel gehalten. Dort seien die
Hosen blutverschmiert gewesen (Antwort 64). Er habe die Spitze/Klinge des
Messers gesehen (Antwort 65/66). Der mit dem Messer habe eine hellblaue
Jeansjacke und Jeanshose getragen (Antwort 67). Als er die beiden gefragt habe,
ob sie den Geschädigten geschlagen hätten, hätten sie dies verneint, worauf er
weggegangen sei (Antwort 73). H.___ habe ihm erzählt, dass diese beiden
Personen den Geschädigten geschlagen hätten (Antwort 75). H.___ habe ihm auch
gesagt, dass der aus [Ort1] I.___ heisse (Antwort 79/80). Auf Vorlage eines
Fotoblattes identifizierte der Befragte H.___ (Nr. 1) und F.___ (Nr. 2). Weiter
identifizierte er I.___ (Antwort 92/93).
Anlässlich der Einvernahme vom 23.
November 2018 (AS 318 ff.). machte G.___ folgende Aussagen:
In der Bar habe es keinen Streit gegeben
(Antwort 36). Den Beschuldigten kenne er nicht (Antwort 40). Er sei mit P.___
nach draussen gegangen. Er könne nicht sagen, wer alles draussen gewesen sei.
Er habe den Geschädigten verletzt gesehen und die Polizei sei schon da gewesen
(Antworten 44 ff.). Später habe er dann beim Helvetia-Gebäude zwei Personen
getroffen. Er kenne nur I.___ (Antwort 63/64). Auf Vorlage eines Fotoblattes
(AS 331, auf dem sich der Beschuldigte als Nr. 1 befindet; Antwort 66): Ob die zweite
Person neben I.___ auf dem Fotoblatt ersichtlich sei ? Es sei dunkel gewesen.
Er habe diesen nicht richtig gesehen. Er könne es nicht sagen (Antwort 67).
Die zweite Person kenne er nicht. Diese habe ein Messer dabei und Blut am
Oberschenkel gehabt (Antwort 68 und 76). Er habe nicht gesehen, wer vor der Bar
gestritten habe. Er sei einfach nach draussen gegangen und der Geschädigte sei
schon verletzt gewesen. Der Streit sei bereits vorbei gewesen. Er habe den
Streit nicht mitbekommen (Antwort 84 ff.). Dass er den Beschuldigten geschlagen
haben solle, sei eine Lüge (Frage 93). Er habe mit niemandem gestritten, das
Blut an seinen Kleidern und in seiner Wohnung müsse von seinen Fingern kommen
(Antwort 100). Das Blut könne nur von ihm oder dem Geschädigten sein (Antwort
102). Er nehme immer die Haut um den Daumennagel weg, daher könnte das Blut
kommen (Antwort 103).
2.7
H.___
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 3. November 2018 (AS 341 ff.) machte H.___ folgende Aussagen:
Der Streit sei nicht in der Bar, sondern
draussen gewesen. Er sei nicht sicher, wer den Geschädigten verletzt habe. Der
Geschädigte sei ein Verwandter von ihm. Einen, der mit dem Täter unterwegs
gewesen sei, kenne er, der wohne in [Ort1]. Als es zur Auseinandersetzung gekommen
sei, sei er oben in der Bar am Trinken gewesen. Er habe nur gesehen, dass der
Geschädigte draussen gewesen sei und geblutet habe. Dieser habe ihn gerufen,
dass er ihm einen Arzt rufe. Er habe versucht, sie zurückzuhalten, aber sie
seien weggerannt (Antworten 1 – 5). Dann seien die Täter also noch draussen vor
Ort gewesen, als er nach draussen gekommen sei (Frage 6): Ja, sie seien
draussen gewesen. Er wisse nicht, wer die Auseinandersetzung gesehen habe
(Antwort 7). Er kenne die Täter nicht und habe sie auch nicht gesehen. Diese
seien in Richtung Coop davongerannt. Er kenne nur I.___ (Antwort 14). Der sei
mit der Gruppe zusammen gewesen. Es könne sein, dass dieser den Täter kenne. I.___
wohne in [Ort1]. Er wisse nicht, weshalb es zur Schlägerei gekommen sei. Vier
Personen seien in Richtung Coop davongerannt. Einer davon sei I.___ gewesen.
Die anderen drei habe er vorher noch nie gesehen.
Anlässlich der Einvernahme vom 15.
November 2018 (AS 348 ff.) machte H.___ folgende Angaben:
Er habe den Beschuldigten an jenem Abend
in der Bar das erste Mal gesehen. F.___ sei sein Kollege. G.___ kenne er auch.
Er sei mit dem Geschädigten in die Bar gegangen. In der Bar sei er mit F.___
zusammen gewesen. Er selber sei am Streit nicht beteiligt gewesen. Der
Geschädigte habe ihn gerufen, nachdem dieser bereits verletzt gewesen sei. Er
sei auf dem Weg zur Toilette gewesen. Er habe dann versucht, den Beschuldigten
zu halten, aber dieser sei weggerannt. Es seien drei oder vier gewesen. In der
Bar sei nichts passiert. Als er nach draussen gekommen sei, sei er schockiert
gewesen. Die ganzen Klamotten des Geschädigten seien blutig gewesen. Danach
habe er nur auf den Beschuldigten geschaut, der ihn verletzt habe. Dies habe ihm
der Geschädigte erzählt, dass der Beschuldigte ihn verletzt habe. Der
Beschuldigte sei neben oder gegenüber dem Geschädigten gewesen. Er habe den
Geschädigten gefragt, wer ihn verletzt habe, dieser habe dann auf den
Beschuldigten gezeigt. Neben dem Geschädigten seien drei oder vier Leute
gewesen. Diese seien etwa 5 – 10 Meter entfernt vom Geschädigten gestanden. Er
habe dann zum Beschuldigten gehen und ihn festhalten wollen. Dieser sei aber
mit den anderen drei oder vier davongerannt. Er habe ihn nicht festhalten
können. F.___ sei nach ihm, H.___, aus der Bar gekommen. G.___ sei auch nicht
draussen gewesen. Dieser sei in der Bar gewesen. Der Geschädigte sei gestanden,
als er, H.___, aus der Bar gekommen sei. Der Geschädigte habe die Hände auf
seine Verletzung gedrückt. Er habe niemanden kämpfen sehen. Er habe auch nicht
gesehen, ob der Beschuldigte etwas in den Händen gehalten habe, als er
davongerannt sei. Er wisse nichts davon, dass mehrere Leute vor der Bar
aufeinander losgegangen seien. Der Geschädigte sei zum Telefonieren nach
draussen gegangen. Dort habe er schlichten wollen. Dann sei es passiert. Er
wisse nicht, zwischen wem der Geschädigte habe schlichten wollen. Dieser habe
ihm nur gesagt, dass er habe schlichten wollen und dabei verletzt worden sei.
Dies habe er ihm gesagt, als er ihn im Spital besucht habe. Es stimme nicht,
dass er, H.___, den Beschuldigten in der Bar mit «Hurensohn» beschimpft habe.
Er habe auch keine Flasche in die Hände genommen. Er habe nie gestritten und
auch keinen Streit gesehen. Er kenne D.___ nicht. Dieser sei an diesem Abend
aber auch in der Bar gewesen. Er habe aber nicht mit D.___ gestritten und auch
nicht mit ihm gesprochen. Er habe nichts gesehen und nichts gemacht.
Anlässlich der Einvernahme vom 22.
Januar 2019 (AS 358 ff.) gab H.___ im Wesentlichen folgendes zu Protokoll:
Er sei bei der Schlägerei nicht dabei
gewesen. Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen. Die Aussagen des
Beschuldigten sowie von K.___ und I.___ seien falsch. Der Geschädigte habe ihn
gerufen, als er verletzt worden sei. Er habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte
ihn mit einem Messer verletzt habe. Der Beschuldigte sei mit seinen Kollegen 2
– 3 Meter von ihnen entfernt gestanden. Auf Vorlage einer Fotomappe
identifizierte H.___ D.___ (Nr. 2), I.___ (Nr. 4) und K.___ (Nr. 3) als
Kollegen, die beim Beschuldigten gestanden seien. Der Geschädigte habe ihm
gesagt, dass der Beschuldigte ihn verletzt habe. Dies jedoch erst, als dieser
mit seinen Kollegen schon gegangen sei. Er habe einfach einen der Gruppe
festhalten wollen, weil der Geschädigte ihm gesagt habe, dass diese Gruppe ihn
verletzt habe. Alle seien Richtung Coop gerannt. Ob er sie verfolgt habe: Nein,
er sei dann wieder zum Geschädigten zurückgegangen. Er sei zuerst schon hinter
ihnen hergerannt, bis zum Parkplatz beim Coop.
2.8
K.___
K.___ machte anlässlich der Einvernahme
vom 6. November 2018 (AS 372 ff.) folgende Aussagen:
Er sei mit O.___ in der Bar gewesen und
habe Schreie gehört. Sie seien dann rausgegangen. Viele seien schon draussen
gewesen mit Flaschen. Sie seien am Streiten gewesen, auch mit Gürtel. Dann sei
die Polizei und ein Krankenwagen gekommen. Sie hätten den Geschädigten genommen
und H.___ sei mit der Polizei mitgegangen. Sie seien dann zum Bahnhof gegangen.
Er, O.___ und noch mehrere andere, die mitgelaufen seien. Der Barbesitzer habe
ja Feierabend gemacht. I.___ sei nachgekommen. Sie seien dann alle zu einer
anderen Bar gegangen. I.___ habe ihm erzählt, dass er versucht habe zu
schlichten. Dann hätten sie versucht, auch ihn zu schlagen und er habe sich
schützen müssen. Er, K.___, sei zusammen mit O.___ und I.___ in der Shisha-Ecke
in der Bar gewesen. Er sei ganz spät rausgegangen, als der Geschädigte schon
verletzt gewesen sei. Er und O.___ hätten erst zuletzt erfahren, dass einer
verletzt sei. I.___ habe ihm erzählt, dass er auch rausgegangen sei und
mitgestritten habe. Nach Vorlage einer Fotographie (AS 392): Es könne sein, dass
D.___ und der Beschuldigte auch in der Bar gewesen seien. Er habe sie aber
nicht gesehen (Antwort 105). Als die Polizei gegangen sei, seien sie auch
gegangen, zum Bahnhof. I.___ sei etwas später nachgekommen. D.___ sei bei der
Schlägerei auch da gewesen. Einer sei verletzt gewesen. Er wisse nicht, wer ihn
verletzt habe (Antwort 127). Er sei mit dem Beschuldigten zusammen gewesen.
Dann sei die Schlägerei passiert. Nachdem der Geschädigte verletzt worden sei,
seien alle rausgerannt. Sogar I.___ sei nicht mehr bei ihnen gewesen (Antwort
137). Als er an diesem Abend in die Bar gekommen sei, seien alles eritreische
Leute da gewesen. K.___ und H.___ seien da gewesen. Der Beschuldigte und D.___
seien nicht dort gewesen. D.___ sei mit I.___ später gekommen, so um 22:30 –
23:00 Uhr. Als er, K.___, gekommen sei, sei der Beschuldigte draussen
gestanden. Bei der Schlägerei seien die auf der Fotobeilage (AS 392) dabei
gewesen, also I.___, D.___ und der Beschuldigte. Diese hätten den Geschädigten auch
«erstochen». Er wisse aber nicht wer von ihnen (Antwort 166/167). Er, K.___,
habe nur versucht zu schlichten. Der Geschädigte sei da schon verletzt gewesen,
als er rausgekommen sei. Er habe versucht sie zu stoppen. Es seien mehrere
Leute gewesen. H.___ sei dabei gewesen. Auch Kollegen von ihm. Er kenne diese
jedoch nur vom Sehen. Der Beschuldigte und D.___ seien mit den Gürteln in die
Schlägerei involviert gewesen. Er wisse aber nicht, wer den Geschädigten mit
dem Messer verletzt habe. I.___ habe versucht zu schlichten und sie hätten
versucht ihn zu schlagen (Antwort 180 ff.). Als er, K.___, gesehen habe, dass
die anderen mit Flaschen nach draussen gegangen seien, sei auch er nach
draussen gegangen. Da sei der Geschädigte aber schon verletzt gewesen. Ihm sei
nicht bekannt, ob der Beschuldigte ein Messer dabeigehabt habe (Antwort 187).
Es könne sein, dass das Blut auf seine, K.___, Jacke gekommen sei, als er
versucht habe zu schlichten (Antwort 189).
Anlässlich der Einvernahme vom 21.
November 2018 (AS 393 ff.) gab K.___ folgendes zu Protokoll:
Er kenne den Geschädigten nur vom Sehen.
Den Beschuldigten kenne er gut. Sie hätten ein gutes Verhältnis. Er habe den
Beschuldigten über I.___ kennengelernt. Der Beschuldigte und der Geschädigte
seien an diesem Abend auch in der [...]-Bar gewesen. Er selber sei in der Bar
gewesen und erst gekommen, als der Streit schon fast vorbei gewesen sei. Alle
seien dort gestanden, als er gekommen sei. Er habe nicht gesehen, dass sich der
Beschuldigte und der Geschädigte aktiv an der Schlägerei beteiligt hätten. Der
Streit sei draussen gewesen. Als er nach draussen gekommen sei, sei der
Geschädigte schon verletzt gewesen. Die Polizei sei auch schon da gewesen. Der
Streit sei fast fertig gewesen. Er habe den Abend in der [...]-Bar
hauptsächlich mit I.___ und O.___ in der Shisha-Ecke verbracht. Als er gesehen
habe, dass alle hinausgegangen seien, sei er diesen hinterhergegangen. Nach dem
Streit seien viele rausgegangen, auch er zusammen mit O.___. Der Streit sei
schon vorbei gewesen und er habe E.___ verletzt gesehen. Die anderen, ca. 10
Personen, seien ein paar Meter weiter östlich gewesen. Diese seien gestanden.
Der Streit sei schon vorbei gewesen. 2 – 3 Minuten später sei dann auch die
Polizei gekommen. Als die Polizei gekommen sei, seien alle abgehauen. Er selber
sei zurück in die Bar gegangen, nachdem der Krankenwagen gekommen sei. Er habe
den Beschuldigten draussen bei den anderen gesehen. Dieser sei an der Nase
verletzt gewesen. In der Gruppe seien sonst neben ihm selber, K.___, I.___, F.___,
H.___, G.___ und J.___ gestanden. Ausser dem Geschädigten und dem Beschuldigten
habe er keine Verletzten gesehen. Der Beschuldigte, I.___, H.___ und J.___
hätten einen Gurt in der Hand gehabt. Ein Messer habe er nicht gesehen. Er habe
nicht gesehen, dass jemand eine Flasche in der Hand gehalten habe. Am Boden
habe er aber kaputte Flaschen gesehen, jedoch kein Messer. Auf Vorhalt, die
Polizei habe von einer Schlägerei berichtet und er selber sei ja schon da
gewesen, als die Polizei gekommen sei. Wie es denn sein könne, dass – wie er
sage – in diesem Zeitpunkt keine Schlägerei mehr im Gange gewesen sei (Frage
82): Als er da gewesen sei, sei der Streit vorbei gewesen und alle seien nur
noch dagestanden. Er habe nicht gesehen, wer mit wem gestritten habe. Es seien
viele Leute dort gewesen. D.___ sei hinter ihm gewesen. Er selber, K.___, habe
sich an der Schlägerei nicht beteiligt. Das könne auch der Geschädigte
bestätigen. Auf Vorhalt, wie das Blut auf seine Jacke gekommen sei (Fragen 94
ff.): Ein Blutspritzer habe seine Jacke getroffen. Es könne sein, dass jemand
Blut an seine Jacke geschmiert habe.
2.9
F.___
F.___ machte anlässlich der Einvernahme
vom 3. November 2018 (AS 427 ff.) folgende Aussagen:
Er sei an diesem Abend alleine in die [...]-Bar
gegangen. Er habe drinnen mit Kollegen etwas getrunken. Der Geschädigte sei
draussen gewesen. Sie hätten sich gefragt, was dieser draussen so lange mache.
Da sei er dann zusammengeschlagen worden. Er, F.___, sei mit H.___
zusammengesessen und habe gesehen, wie der Geschädigte alleine nach draussen
gegangen sei. Als er dann rausgegangen sei, habe der Geschädigte einen
Blutfleck an der Brust runter gehabt. Er sei rausgegangen, weil so viele Leute
am Rumschreien gewesen seien. Der Geschädigte sei auf der Seite gelegen. Er sei
dann mit ihm bis zum Coop gelaufen. Dann sei die Polizei und Ambulanz gekommen.
Er glaube, der Geschädigte habe einen Messerstich auf der Seite erlitten. Er
sei mit H.___ zusammen etwa 8 Minuten nach dem Geschädigten rausgegangen.
Draussen habe er I.___ neben dem Geschädigten gesehen. I.___ sei mit einer
Gruppe zusammen gewesen. Die anderen Personen kenne er nicht. Diese seien dann
geflüchtet, als die Polizei gekommen sei. Es seien vier Leute gewesen. Einer
davon sei I.___ gewesen. Er habe den Geschädigten erst gesehen, als dieser
schon zusammengeschlagen worden war und am Boden lag (Rz. 97 f.). Die von der
Vierer-Gruppe hätten sich noch gegenseitig gestritten, als er rausgekommen sei.
Sie seien dann vor der Polizei geflüchtet. Einer der vier habe ein Basball-Cap
und eine Jeans-Jacke gehabt. Ein anderer habe einen Schal gehabt. Wie der
Dritte ausgesehen habe, wisse er nicht mehr. I.___ wüsste es. Dieser sei mit
den drei unterwegs gewesen. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob die
vier zusammen weggegangen seien. Er sei mit dem Geschädigten beschäftigt
gewesen (Rz. 103 ff.). Die vier hätten sich nur gegenseitig angeflucht, während
der Geschädigte am Boden lag. Nicht mit Gewalt (Rz. 126 f.). Er sei zuerst
alleine draussen beim Geschädigten gewesen. H.___ und P.___ seien später dazu
gekommen, wie er glaube. Er sei mit dem Geschädigten zusammen zum Coop
gelaufen, als die Ambulanz gekommen sei. Da seien P.___ und H.___ auch
rausgekommen und seien auch mit ins Spital gekommen. Die beiden hätten von innen
gehört, dass es draussen Lärm gebe. Deswegen seien sie rausgekommen (Rz. 134
ff.). Er sei mit H.___ und G.___ zu Fuss ins Spital gegangen. P.___ sei mit der
Ambulanz mit (Rz. 140 ff.).
Anlässlich der Einvernahme vom 19.
November 2018 (AS 435 ff.) gab F.___ Folgendes zu Protokoll:
H.___ sei um 19:00 Uhr in die [...]-Bar
gekommen. Sie hätten dort den Abend zusammen verbracht. Er sei nur mit H.___
zusammen gewesen. Es sei zu keinem Streit gekommen in der Bar. Er kenne den
Beschuldigten nicht. Er selber habe niemanden geschlagen. Als er rausgekommen
sei, sei der Geschädigte schon verletzt gewesen. Er habe dann den Krankenwagen
gerufen. Dann habe er den Geschädigten mit zum Coop genommen und dann sei die
Polizei gekommen. Was beim Streit draussen passiert sei, wisse er nicht. Als er
nach draussen gekommen sei, seien der Beschuldigte, I.___ und zwei weitere, die
er nicht kenne vor der Bar gewesen. H.___ und der Geschädigte seien auch da
gewesen. Letzterer sei auf der Seite am Boden gesessen und die anderen vier
seien auf der anderen Strassenseite gewesen. Es stimme nicht, dass es in der
Bar zwischen H.___ und D.___ einen Streit gegeben habe, der Beschuldigte habe
schlichten wollen und von H.___ mit «Hurensohn» beleidigt worden sei. Er, F.___,
sei alleine nach draussen gegangen, nachdem er Schreie gehört habe, auch vom
Beschuldigten. Er sei fast gleichzeitig mit H.___ nach draussen gegangen. H.___
sei zuerst gegangen.
2.10
I.___
I.___ gab anlässlich der Einvernahme vom
5.
November 2018, 16:00 Uhr (AS 469 ff.) folgendes zu Protokoll:
Er sei mit einem Kollegen in der [...]-Bar
gewesen. Dort seien viele Leute gewesen. Diese hätten sich gegenseitig
geschlagen und er habe nach Hause gehen wollen. Sie hätten dann die Meinung
geändert und seien nach Olten gegangen. Mehr könne er nicht sagen. Er sei dort
gewesen und habe die Polizei gesehen, mehr habe er nicht gesehen und wisse auch
nicht mehr. Auf Vorlage eines Fotos erkannte er den Beschuldigten und D.___.
Letzterer lebe im Kanton Luzern, der Beschuldigte im Kanton Bern. Er wisse
nicht alles, was dort passiert sei. Er habe aufs WC gewollt und habe dann
festgestellt, dass eine Schlägerei stattfinde. Er habe sie trennen wollen. Es
sei alles schnell gegangen und jemand sei verletzt worden. Er habe überhaupt
gar nichts gemacht. Auf dem Weg zum WC habe er festgestellt, dass jemand
verletzt sei. Er habe die Leute trennen wollen. Als er zum WC gegangen sei,
seien viele Leute rausgegangen, weil draussen eine Schlägerei gewesen sei.
Deswegen sei er dann auch rausgegangen. Er habe nur gesehen, dass eine
Schlägerei stattfinde. Er habe die Leute trennen wollen. Sie hätten ihn hinten
am Rücken leicht gekratzt. Sonst habe er nichts gesehen (Rz. 147 ff.). Danach
sei die Polizei gekommen und er sei dann mit K.___ nach Olten gegangen. Er
wisse nicht, ob er den Beschuldigten oder D.___ draussen bei der Schlägerei
gesehen habe (Rz. 165 f.). Es könne sein, dass sie dort gewesen seien, er habe
sie aber nicht gesehen (Rz. 175). Er wisse nicht, wer in die Schlägerei verwickelt
gewesen sei (Rz. 197). Auf Vorlage von Beilage 3 (AS 481, Bild von G.___): Er
kenne G.___ aus der Bar. Er wisse aber nicht, ob dieser an dem Abend in der Bar
gewesen sei. Es stimme nicht, dass dieser ihn nach der Schlägerei noch mit
einer anderen Person zusammen an der südöstlichen Ecke des Helvetia-Gebäude (AS
480) gesehen habe. Sie seien nach der Schlägerei direkt zum Bahnhof gegangen
(Rz. 210 ff.). Es könne sein, dass G.___ ihn auf dem Weg zum Bahnhof an der
südöstlichen Ecke des Helvetia-Gebäude (AS 480) gesehen habe (Rz. 235).
Anlässlich der Einvernahme vom 5.
November 2018, 19.55 Uhr (AS 484 ff.) sagte I.___ das Folgende aus:
Er sei mit K.___ zur [...]-Bar gegangen.
Dort habe er den Beschuldigten getroffen und gesehen, dass dieser blutverschmierte
Klamotten gehabt habe (Rz. 26 – 28). Er sei mit dem Beschuldigten an der
südöstlichen Ecke des Helvetia-Gebäude gewesen (Rz. 34 ff.). Er habe ihn dort
zufällig getroffen und ihn gefragt, was passiert sei. Dieser habe ihm gesagt,
dass er Streit gehabt habe. Der Beschuldigte habe eine blutige Nase und Blut
auf der Hose gehabt. Er habe kein Messer gesehen. Es könne sein, dass er ein
Messer gehabt habe (Rz. 61 ff.). Er habe etwas Kleines in der Hand gehabt. Es
könne sein, dass es ein Messer mit einem roten Griff gewesen sei (Rz. 68). Er
habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei. Dieser habe ihm gesagt, dass
er jemanden verletzt habe, der im Spital sei. Dann sei der Beschuldigte
weggegangen. Dann sei K.___ gekommen und sie seien nach Olten gefahren. K.___
habe den Beschuldigten nicht mehr gesehen. Er habe auf dem Bahnhof auf K.___
gewartet (Rz. 111 f).
Anlässlich der Einvernahme vom 20.
November 2018 (AS 493 ff.) deponierte I.___ folgendes:
H.___ sei auch in der [...]-Bar gewesen.
Er sei einfach bei dem Streit mit den anderen Personen gewesen, wo auch er, I.___,
beteiligt gewesen sei. Er sei nicht mit K.___ zur [...]-Bar gekommen. K.___ sei
mit O.___ gekommen. Sie hätten dort abgemacht und er, I.___, sei alleine
gekommen. Bei der Bar seien F.___, K.___, H.___, G.___, der Beschuldigte, D.___,
K.___, der Geschädigte und er gewesen. Er habe nicht gesehen, dass es in der
Bar einen Streit gegeben habe. Draussen habe es eine Schlägerei gegeben. Der
erste sei H.___ gewesen. Dieser habe sich mit D.___ gestritten (Rz. 139). Diese
beiden hätten draussen einen Streit angefangen. Sie hätten mit den Fäusten
zusammen gekämpft. Er habe die beiden noch trennen wollen. Dabei habe H.___ ihn
gegen die Stirn geschlagen (Rz. 153 ff.). Zuerst habe H.___ ihn mit dem Bein
geschlagen, dann habe er seine Haare festgehalten und seinen Kopf gegen den
Boden geschlagen. F.___ und H.___ hätten ihn geschlagen. Eigentlich habe er F.___
von den anderen wegnehmen wollen. F.___ habe sich auch an der
Auseinandersetzung beteiligt. F.___ habe noch mit den anderen gekämpft und er
habe die zwei trennen wollen. F.___ habe ihn auch geschlagen. Auf Vorhalt,
zuerst habe er gesagt, dass H.___ und D.___ gekämpft hätten. Jetzt soll auch F.___
beteiligt gewesen sein: Ja, dieser habe auch geschlagen. Sie hätten angefangen
miteinander zu kämpfen und er habe versucht, sie zu trennen. Der Beschuldigte
sei auch dort gewesen. Sie seien schwer am Kämpfen gewesen. H.___ und F.___
hätten ihn festgehalten. Er habe den Kampf nicht richtig beobachten können (Rz.
Dispositiv
161 ff. und 170 ff.). Ob es demnach so sei, dass sich H.___ und F.___ gegen D.___
und den Beschuldigten geprügelt hätten? Ja (Rz. 184 ff.). G.___ sei nach
draussen gekommen und habe sie einfach gesehen beim Helvetia-Gebäude. Er habe G.___
nicht kämpfen gesehen. Den Geschädigten habe er nur drinnen gesehen, nicht
draussen. Es könne sein, dass der Beschuldigte von den anderen einfach
geschlagen worden sei, er sei auch blutverschmiert gewesen (Rz. 206). Er selber
sei von zwei Personen geschlagen worden, von F.___ und H.___. Die beiden hätten
ihn von vorne und von hinten festgehalten. H.___ habe ihn festgehalten und
geschlagen (Rz. 219). Dann habe ihn F.___ gegen die Stirn geschlagen (Rz. 221).
Sie hätten gekämpft und die anderen hätten auch gekämpft. Er habe dann den Gurt
herausnehmen müssen, damit er sich habe verteidigen können (Rz. 223 ff.). Als
die Polizei gekommen sei, sei er einfach weggegangen. K.___ sei auch nach
draussen gekommen, habe sich aber nicht geprügelt. Er sei erst später gekommen.
O.___ sei mit ihm zusammen gewesen. Auch dieser habe sich nicht geprügelt. Er, I.___,
habe am Bahnhof auf K.___ gewartet. Vorher habe er zufällig den Beschuldigten
an der Ecke des Helvetia-Gebäudes getroffen. G.___ habe sie dort gesehen (Rz.
260 ff.). Sie hätten nichts geredet, nur «ciao, ciao». Der Beschuldigte habe an
der Nase geblutet (Rz. 270 ff.). Auf Vorhalt: Er habe ihn nur gefragt, was
passiert sei. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe nur gekämpft. Er habe nicht
gesagt, dass er jemanden verletzt habe (Rz. 282 ff.). Er wisse nicht, ob
dieser einen Gegenstand in der Hand gehabt habe. Er habe einfach nur Blut
gehabt (Rz. 291). Er habe an der Hand eine Verletzung gehabt (Rz. 295). Er sei
ja am Streit beteiligt gewesen, wie er selber auch und dabei sei der
Beschuldigte verletzt worden, wie er selber auch. Er habe nie gesagt, dass er
beim Beschuldigten ein Messer in der Hand gesehen habe. Er habe etwas mit einer
roten Farbe gesehen. Er habe die Farbe in seiner Hand gesehen (Rz. 307 ff.). Er
habe nur gesehen, dass er in der Hand etwas Rotes gehabt habe (Rz. 314 ff.). Er
habe an der Nase geblutet und auch am Oberkörper (Rz. 318 ff.). Er habe aber
nicht gesehen, wie der Beschuldigte geschlagen worden sei. Er selber sei ja
festgehalten worden (Rz. 321).
Anlässlich der Einvernahme vom 23.
Januar 2019 (AS 510 ff.) sagte I.___ wie folgt aus:
Er habe den Geschädigten draussen vor
der Bar nicht gesehen, nur drinnen. Draussen bei der Schlägerei oder als er
verletzt worden sei, habe er ihn nicht gesehen (Rz. 50 f.). Er habe auch nicht
gesehen, dass D.___ und der Beschuldigte miteinander gestritten hätten (Rz. 52
ff.). H.___ habe ihn, I.___, auf die Seite genommen (Rz. 56 f.). Er wisse
nicht, wer alles gestritten habe. Es seien mehrere gewesen und er habe sich
auch beteiligt. Er habe sie einfach auseinandernehmen wollen und H.___ habe ihn
geschlagen (Rz. 76 f.). Auch F.___ habe ihn geschlagen. Die beiden hätten ihn
festgehalten (Rz. 79 f.). Er habe auch einen Gurt in der Hand gehalten. Was
solle er machen, wenn zwei oder drei Personen ihn schlagen würden. Er habe sich
verteidigen müssen (Rz. 97 ff.). Er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte
einen Gurt in der Hand gehabt habe (Rz. 110 f.). Er sei mit dem Beschuldigten
und D.___ zusammen in der [...]-Bar gewesen. Er habe aber nicht gesehen, dass
sich die beiden gestritten hätten (Rz. 123 ff.).
2.11 D.___
D.___ machte anlässlich der Befragung
vom 30. Juli 2019 (AS 567 ff.) folgende Aussagen:
Er habe nicht mit dem Messer
«geschlagen». Es sei eine Schlägerei gewesen. Der Beschuldigte und H.___ seien
nach draussen gegangen. Er sei hinter ihnen hergegangen. H.___ habe den
Beschuldigten geschlagen und dieser sei zu Boden. Er habe H.___ halten wollen.
Dann seien mehrere Personen gekommen und hätten ihn geschlagen. Es sei einfach
eine Schlägerei gewesen. Dann sei die Polizei gekommen und er sei weggerannt
(Rz. 89 ff.). Er wisse nicht, ob der Beschuldigte und H.___ vorher in der Bar
Streit gehabt hätten. Er habe das nicht mitbekommen. Sie hätten nur miteinander
gesprochen. Als sie nach draussen gegangen seien, seien er und andere
hinterhergegangen (Rz. 100 ff.). Dann habe H.___ geschlagen (Rz. 101). Als sie
nach draussen gegangen seien, habe H.___ den Beschuldigten geschlagen (Rz. 116
ff.). Auf Vorlage eines Fotoblattes (AS 584 f.): er kenne nur den
Beschuldigten, I.___ und H.___. K.___ kenne er auch, er wisse nicht, ob dieser
auch dort gewesen sei (Rz. 123 ff.). Den Geschädigten kenne er vom Sehen her.
Er wisse nicht, ob dieser beim Streit dabei gewesen sei (Rz. 128 ff.). Als er H.___
habe festhalten wollen, hätten die anderen ihn geschlagen. Er habe sich einfach
gewehrt. Als sie ihn geschlagen hätten, habe er sie festgehalten. Er sei von
mehreren Personen geschlagen worden. Er erkenne diese auf den vorgezeigten
Fotos (AS 584 ff.) nicht. Es sei ja schon Abend gewesen. Sie hätten ihn an den
Haaren festgehalten und ihn geschlagen (Rz. 133 ff.). Er, der Beschuldigte und I.___
seien zusammen in die Bar gekommen. Er habe an diesem Abend nicht mit eigenen
Augen gesehen, wer den Geschädigten mit dem Messer verletzt habe. Er habe
diesen auch nicht in der Bar gesehen (Rz. 149 ff.). Als H.___ den Beschuldigten
geschlagen habe, sei dieser zu Boden gegangen. Mehrere Personen seien dann zu
ihm, D.___, gekommen und hätten ihn an den Haaren gezogen und geschlagen (Rz.
177 ff.). Er habe sich nur gewehrt (Rz. 182). Er besitze kein Messer und habe
an diesem Abend auch kein Messer verwendet. Er habe am 6. November 2018 mit dem
Beschuldigten telefoniert und dieser habe ihm erzählt, dass er jemanden mit dem
Messer verletzt habe und die Polizei ihn suche. Der Beschuldigte habe ihn dann
gefragt, ob er sagen solle, dass er, D.___, es getan habe. Er habe geantwortet,
ok, sag ihnen das (Rz. 194 ff.). Er selber habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte
ein Messer bei sich gehabt habe (Rz. 247 ff.). Zwei Tage vorher habe er mit H.___
in der Bar Streit gehabt. Sie hätten einfach getrunken und gestritten (Rz. 272
f.).
3. Beweiswürdigung und
massgebender Sachverhalt
3.1 Die Beweiswürdigung gestaltet sich
vorliegend angesichts der Vielzahl von Beteiligten und deren teilweise sehr
widersprüchlichen Aussagen schwierig. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Aussagen ist zu berücksichtigen, dass gegen mehrere befragte Personen selbst Strafverfahren
wegen Raufhandels geführt wurden. Gemäss Anklageschrift waren zwei Gruppen in
diesen Raufhandel verwickelt: Der Geschädigte zusammen mit F.___, H.___ und G.___
auf der einen Seite. Der Beschuldigte zusammen mit J.___, K.___, I.___ und D.___
auf der anderen Seite. Die jeweiligen Mitglieder der rivalisierenden Gruppen
haben demnach ein Interesse, die Mitglieder der anderen Gruppe zu belasten.
Gleichzeitig haben sie aufgrund der parallel gegen sie selbst laufenden
Strafverfahren wegen Raufhandels ein Interesse, sich selbst und die Mitglieder
ihrer Gruppe möglichst wenig zu belasten.
Davon abgesehen können jedoch die
Feststellungen der als erste vor Ort erschienenen Polizeibeamten sowie die
Aussagen der unbeteiligten Zeugin M.___ als glaubhaft angesehen werden. Auf
diese Feststellungen und Aussagen kann abgestellt werden. Demnach ist erstellt,
dass um ca. 00:30 Uhr auf dem Rossmarktplatz in Solothurn mehrere Personen
aufeinander los gingen. Gemäss der Zeugin M.___ seien ca. 15 Personen an der
Auseinandersetzung beteiligt gewesen, jeder gegen jeden. Davon habe einer einen
Gürtel gehabt und damit auf andere eingeschlagen. Gleichzeitig sei eine Person
mit einem weissen T-Shirt in einem Zweikampf zu Boden gegangen. Der andere habe
ihn noch mit dem Fuss gegen den Körper getreten. Kurze Zeit später habe sie
dann einen Mann mit einem hellen Oberteil, welches auf der rechten Seite (würde
sie sagen) mit Blut verschmiert war, Richtung Bahnunterführung
(Schöngrünstrasse) gehen sehen. Ein anderer habe sich um ihn gekümmert. Sie
habe dann kombiniert, dass es sich bei dem Mann, der im Zweikampf zu Boden ging,
und dem, den sie danach Richtung Bahnhofunterführung gehend gesehen habe, um
dieselbe Person handle, könne dies jedoch nicht sicher sagen. Auf dem Plan (AS
252) zeichnete die Zeugin den Ort der Schlägerei im Bereich der Kreuzung
Schöngrünstrasse – Rossmarktplatz – Berntorstrasse ein (die Gruppe sei vom
Eingang der [...]-Bar gekommen). Den Zweikampf mit dem am Boden liegenden Mann
mit dem weissen T-Shirt situierte die Zeugin etwas östlich davon (im Bereich
des östlichen Endes der Nordfassade des Volkshauses, also Richtung
Nachbarliegenschaft Rossmarktplatz 4). Die Gruppe habe sich dann in Richtung
Osten (Richtung Liegenschaft Rossmarktplatz 12) verlagert. Aktenkundig ist,
dass der Geschädigte ein weisses T-Shirt trug, welches auf der linken Seite
stark blutbefleckt war. Die Aussagen der Zeugin legen demnach folgenden Schluss
nahe: Der Geschädigte lag am Nordostende des Volkshauses am Boden und ein
anderer Mann trat ihn gegen den Körper. Mehr oder weniger zeitgleich kamen die
anderen aus der Bar und gingen auf der Kreuzung aufeinander los, wobei einer
dabei auch einen Gürtel einsetzte. Der Geschädigte entfernte sich dann auf der
Schöngrünstrasse Richtung Spital. Bei der Aussage der Zeugin, der Geschädigte
sei auf der rechten Seite verletzt gewesen, könnte es sich um einen erklärbaren
Irrtum handeln, zumal sich die Zeugin auch nicht sicher war. Im Moment, den die
Zeugin schilderte, war die Polizei noch nicht vor Ort (die Zeugin erwähnte
keine Polizei).
Die als erste an den Tatort ausgerückte
Polizeipatrouille berichtete, sie hätten im Bereich der Bushaltestelle
«Vorstadt» und dem Tattoostudio «Art of Ink» (Rossmarktplatz 4, die
Bushaltestelle befindet sich weiter östlich vor der Vinothek Affolter,
Rossmarktplatz 12) rund fünf Eritreer festgestellt, welche aufeinander los gegangen
seien (sich gegenseitig herumschubsten). Dies würde mit der Aussage der Zeugin
korrespondieren, dass sich die Gruppe Richtung Osten verlagert habe. Diese Personen
flüchteten gemäss Polizeibericht in verschiedene Richtungen, wobei Gfr [Pol2]
einem der Flüchtenden in südliche Richtung zwischen dem «Art of Ink» und der
«Vinothek Affolter» (Rossmarktplatz 12) folgte. Unmittelbar danach bemerkte Gfr
[Pol1]H, welcher sich Richtung Volkshaus bewegte, eine weitere Gruppe von
Eritreern, die ihm entgegengerannt kam, wovon einer einen Ledergurt in der Hand
hatte und versuchte, andere damit zu schlagen. Auch hier gibt es
Berührungspunkte zur Aussage der Zeugin, die einen Mann mit einem Ledergurt
beschrieb. Wiederum gemäss Polizeibericht kam den Polizeibeamten, als diese –
nach zwischenzeitlichen erfolglosen Versuchen, die flüchtenden Personen zu
verfolgen – wieder zur Bushaltestelle zurückkamen, mehrere Personen vom Volkshaus
entgegen, unter Ihnen F.___, welcher den Geschädigten stützte. Demnach hätten
der Geschädigte und F.___ – wenn es sich dabei um die beiden von der Zeugin
geschilderten Personen gehandelt hätte, die auf der Schöngrünstrasse Richtung
Spital gingen – wieder umgekehrt und sich zur Busshaltestelle begeben.
Schliesslich ist an dieser Stelle noch auf die Feststellung im Polizeibericht
zu verweisen, wonach H.___ kurze Zeit später durch eine weitere
Polizeipatrouille westlich vom Volkshaus angehalten werden konnte. Bei H.___
handle es sich jedoch nicht um diejenige Person, die zuvor vor Gfr [Pol2]
geflüchtet sei.
Da nicht genau bekannt ist, wann genau
zeitlich die Zeugin ihre Beobachtungen machte und ihre Aussagen hinsichtlich
der Person mit dem weissen T-Shirt mit gewissen Unsicherheiten behaftet sind,
lassen sich ihre Aussagen und die Feststellungen der Polizei nicht
deckungsgleich zu einem ohne jegliche Zweifel gesicherten Geschehensablauf
zusammenfügen. Erstellt ist jedoch, dass im Moment des polizeilichen
Einschreitens die Auseinandersetzung noch in Gang war und mehrere Personen in
mehreren Gruppen aufeinander losgingen.
3.2 Es bestehen keine Zweifel daran, dass
dem Geschädigten die festgestellte Verletzung durch den Beschuldigten zugefügt
wurde. Zwar sagte der Beschuldigte immer wieder aus, er habe nicht bemerkt, wie
er jemanden verletzt habe. Indessen sagte I.___ aus, der Beschuldigte habe ihm
unmittelbar nach der Tat gesagt, dass er jemanden verletzt habe. Dasselbe sagte
D.___ aus: Er habe am 6. November 2018 mit dem Beschuldigten telefoniert und
dieser habe ihm erzählt, dass er jemanden mit dem Messer verletzt habe. Dies
widerspricht der Aussage des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, er habe erst im Gefängnis erfahren, dass er den Geschädigten
verletzt habe. Wenn der Beschuldigte nicht gewusst hätte, dass er jemanden
verletzt hat, hätte es auch keinen Sinn ergeben, dass der Beschuldigte D.___
anlässlich des Telefonats vom 6. November 2018 gefragt hätte, ob er sagen
dürfe, D.___ habe es getan. Der Beschuldigte bestritt denn im Grunde auch nie
ausdrücklich, den Geschädigten verletzt zu haben. Anlässlich der Einvernahme
vom 17. Juni 2019 sagte er aus, er habe schon ganz am Anfang gesagt, dass es
sein könne, dass er jemanden mit dem Messer gestochen habe.
3.3 Klar ist, dass der Beschuldigte im
Rahmen der Auseinandersetzung vor der [...]-Bar ein Messer benutzte. Aufgrund
der Aussagen von G.___ und I.___ erachtet es das Gericht auch als erstellt,
dass diese den Beschuldigten nach der Tat beim Helvetia-Gebäude mit dem Messer
in der Hand sahen. Es gibt nicht den geringsten Hinweis darauf, dass bei der
Auseinandersetzung vom 3. November 2018 noch jemand anderes ein Messer
verwendet hätte.
3.4 Es ist davon auszugehen, dass der
Beschuldigte das von ihm beschriebene Victorinox-Taschenmesser schon dabeihatte,
als er die [...]-Bar betrat. Seine Aussage, er habe das Messer in der Bar D.___
abgenommen und mit offener Klinge in die Tasche gesteckt, weil er nicht gewusst
habe, wie man die Klinge einklappt, erscheint völlig realitätsfern. Zudem
bestritt D.___, ein Messer mitgeführt zu haben. Es gibt keinen Grund, warum D.___
dies zu Unrecht abstreiten sollte. Er belastete den Beschuldigten ja nie,
sondern war im Gegenteil sogar bereit, die Tat auf sich zu nehmen.
3.5 Auch wenn sich die Beweiswürdigung
angesichts der zahlreichen sehr widersprüchlichen Aussagen einigermassen
schwierig gestaltet, ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte von 15 – 20
Personen angegriffen wurde und sich auf den Knien verteidigte, indem er dem
hinter ihm stehenden Geschädigten das Messer in die Brust stiess. Dies ist gar nicht
möglich, trat doch das Messer tendenziell im hinteren Brustbereich auf der
hinteren Axiliarlinie in den Körper des Geschädigten ein (gem. Bericht des
Bürgerspitals Solothurn vom 3. November 2018). Zudem sprach der Beschuldigte
von einem Fuchteln und nicht von einem Stechen.
3.6 Mit Blick auf den genauen
Geschehensablauf kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» aufgrund der eher
mageren Beweislage bei der Würdigung der Aussagen besonderes Gewicht zu. Es ist
deshalb grundsätzlich den Aussagen des Beschuldigten zu folgen, soweit diese
nicht völlig unglaubhaft oder geradezu unmöglich sind:
Innerhalb der Bar kam es zu einer
Auseinandersetzung zwischen H.___ und D.___. Der Beschuldigte schlichtete in
der Bar und wurde von H.___ mit «Hurensohn» beleidigt. Darauf verliess der
Beschuldigte die Bar und wollte nach Hause gehen. H.___ folgte ihm und griff
ihn vor der Bar an. Der Beschuldigte verteidigte sich, es kam zu einer
wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen den beiden. In diese griff der
Geschädigte – der sich bereits vor der Bar am Telefonieren befand – schlichtend
ein, indem er den Beschuldigten von hinten von H.___ wegzog. Der Beschuldigte
fühlte sich vom Geschädigten angegriffen, nahm das Messer aus seiner
Hosentasche, klappte es auf und stach auf den Geschädigten ein.
In dubio pro reo ist davon auszugehen,
dass der Beschuldigte effektiv von einem Angriff seitens des Geschädigten
ausging und in Panik geriet resp. sich in die Enge getrieben fühlte. Zwar
schilderte der Geschädigte eine Auseinandersetzung zwischen D.___ und dem
Beschuldigten. Allerdings hätte der Geschädigte durchaus ein Motiv gehabt,
seinen Cousin, H.___ vor der Strafverfolgung zu schützen, indem er stattdessen D.___
anstatt H.___ als Streitbeteiligten nannte. Immerhin erwähnte auch I.___, H.___
habe gegen den Beschuldigten gekämpft. Auch D.___ sagte aus, der Beschuldigte
und H.___ seien nach draussen gegangen, er sei hinter ihnen hergegangen und
habe gesehen, wie H.___ den Beschuldigten geschlagen habe.
Nachdem der Beschuldigte den Geschädigten
mit dem Messer verletzt hatte, kamen weitere Personen hinzu und es kam zu einer
grösseren Auseinandersetzung. Denkbar ist, dass der Beschuldigte in diesem
Zeitpunkt – wie er sagte – mit dem Messer herumgefuchtelt hat, um sich zu
verteidigen. Als die Polizei kam, entfernte sich der Beschuldigte vom Tatort
und wurde kurz darauf noch mit dem Messer in der Hand beim Helvetia-Gebäude
gesehen.
Die Länge der Messerklinge muss
offengelassen werden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen ist jedoch erstellt,
dass die Messerklinge drei cm tief in den Brustbereich des Geschädigten
eingedrungen ist, die Lunge verletzte, was zu einem Pneumothorax und einem
Eindringen von 300ml Blut in den Brustraum führte. Anhand des festgestellten
Hämatoms unmittelbar um die Einstichstelle ist von einem heftigen Zustechen
seitens des Beschuldigten auszugehen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorwurf Anklage Ziffer
(AZ) 1, versuchte vorsätzliche Tötung
1.1 Wer vorsätzlich einen Menschen
tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel
zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111
StGB).
1.2 Der Tod des Geschädigten als
objektives Tatbestandsmerkmal ist nicht eingetreten. Zu prüfen ist somit, ob
sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht hat.
Hinweise auf qualifizierende (Art. 112 StGB) oder privilegierende (Art. 113
StGB) Tatumstände liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom-mentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen
2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
1.3 In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 111 StGB Vorsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich
handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf
nimmt.
Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn der
Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
Im vorliegend zu beurteilenden Fall bestehen
keinerlei Hinweise, die für einen direkten Tötungsvorsatz beim Beschuldigten
sprechen würden.
1.4 Ein eventualvorsätzliches Verhalten
ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des tatbestandsmässigen Erfolges
als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251). Der
eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss um die Möglichkeit bzw. das Risiko
der Tatbestandsverwirklichung und handelt trotzdem (Urteil des Bundesgerichts
6S.378/2002 vom 11.2.2003).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen; bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des ihm bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere
der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist
und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in
Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Zu den relevanten
Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der
Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4).
1.5 Es gibt eine reiche Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum Einsatz von Messern, wobei das Bundesgericht immer
wieder betont hat, dass der Stich eines Messers in den Oberkörper in aller
Regel einen Tötungsversuch darstelle: Wer in einer dynamischen
Auseinandersetzung unkontrolliert mit einem Messer in den Bauch/Unterleib eines
Menschen steche, müsse in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Das Risiko
einer tödlichen Verletzung sei generell als hoch einzustufen (Urteil
6B_808/2013 vom 19. Mai 2014, s. auch Urteil 6B_475/2012 vom 27. November
2012). Dies gelte selbst für Verletzungen mit einer eher kurzen Messerklinge
(Urteil 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis; 6B_239/2009 vom
13. Juli 2009: Victorinox-Taschenmesser mit 4,1 cm Klingenlänge, Tötungsvorsatz
hingegen verneint bei einer Klingenlänge von 34 mm und nicht frontalem sowie
nicht kräftigem Stichangriff: Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012). Im Urteil
6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 führte das Bundesgericht aus, dass es keiner
besonderen Intelligenz bedürfe, um zu erkennen, dass Messerstiche in die Brust
oder den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Bei einem mit Wucht
ausgeführten Messerstich in den Bauch sei das Risiko des Todes des Opfers als
hoch einzustufen (E. 4.4).
Auch das Berufungsgericht hatte sich in
letzter Zeit in zahlreichen Fällen mit der rechtlichen Beurteilung von
Messerstichen in den Oberkörper eines Menschen zu befassen:
In STAPA.2010.12 beurteilte es den Stich
mit einem Messer von hinten gegen den Rücken mit der Folge einer 5 cm tiefen
und 3 cm langen Verletzung am Brustkorb postero-basal links mit Verletzung der
Intercostalarterie im Bereich der 9. Rippe und demzufolge 2 Liter Blutverlust
als versuchte vorsätzliche Tötung.
So wurde auch in folgenden Fällen auf
versuchte vorsätzliche Tötung erkannt:
STAPA.2011.11: Messerstich von hinten in
den Rücken mit 6 cm langer und 5 bis 7 cm tiefer senkrecht verlaufender
Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule. Es befanden sich in der Nähe der
Stichwunde lebenswichtige Strukturen und es hätte bereits eine um Millimeter
abweichende Stichverletzung zu einem Lungenkollaps führen können.
STBER.2012.47: Der Beschuldigte fügte
dem Geschädigten bewusst zwei Stichverletzungen in der Gegend des Brust- und
Schulterbereichs zu. Dabei durchtrennte das Messer beim Stich in die Brust das
Brustfell des Opfers.
STBER.2012.66: Stich mit einem
Küchenmesser mit 12.5 cm Klingenlänge von oben nach unten oberhalb des linken
Schulterblattes von hinten in den Rücken.
STBER.2014.30: Stich mit einer
Scherenklinge in den rechten Brustbereich des Opfers. Eine Verletzung der
Lungenarterien oder der Interkostalarterien und Kollabieren des Lungenflügels
(Pneumothorax) hätten zu einem lebensgefährlichen Zustand führen können.
STBER.2016.66: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer Messerstichverletzungen während resp. unmittelbar nach einem
dynamischen Geschehen, einer gegenseitigen Auseinandersetzung, zu. Er stach mit
einem Messer mit einer Klingenlänge von 7.2 cm fünfmal auf die rechte
Oberkörperseite seines Schwiegervaters ein, davon zweimal kraftvoll in den
Brustbereich. Eine der Stichverletzungen war geeignet, eine konkrete Lebensgefahr
herbeizuführen.
STBER.2017.50: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine
Stichverletzung im Bereich des linken Oberbauchs auf der Höhe der 8. Rippe zu.
Der Stich erfolgte entschlossen und mit grosser Wucht leicht von unten nach
oben, bewirkte doch der Stich nach dem Durchstossen von Kleidern und Haut sowie
drei cm Weichteilen die Spaltung der Rippe des Opfers. Der Gutachter spricht
von einem «heftigen Zustechen von unten medial leicht nach oben gerichtet».
Dabei hat der Beschuldigte ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 6 bis
7 cm verwendet. Der Stich erfolgte ungezielt, aber gegen den Oberkörper des
Opfers gerichtet, nach einer angeblichen Beleidigung durch das Opfer und dessen
Wegstossen des Beschuldigten, der ihm den Weg versperrt hatte.
STBER.2018.24: Der Beschuldigte fügte
dem Opfer während eines dynamischen Geschehens mit dem Klappmesser eine
Stichverletzung im Bereich der linken Brustseite zu. Der Stich erfolgte gezielt
gegen den Oberkörper und wuchtig mit einer 7,7 cm langen und 2,9 cm breiten
Klinge. Der Einstichkanal war rund 7 cm lang, 2,8 cm breit und endete an einer
Rippe.
STBER.2018.32: Stichverletzung von
hinten während eines dynamischen Geschehens mit Klappmesser im Bereich der
linken Rückenseite auf Höhe BWK 6 bis 7 direkt neben der Wirbelsäule. Der Stich
erfolgte nach dem Beweisergebnis gezielt gegen den Oberkörper und kräftig, die
Klingenlänge des Klappmessers betrug 9,5 cm. Der unbewaffnete Verletzte hatte
gegen den ihm von hinten versetzten Messerstich keine Abwehrchance. Zu beachten
ist dabei auch, dass die Klinge nach vorne scharf zugespitzt war, was die
Gefährlichkeit der Waffe erhöhte. Die Klinge trat nach durchtrennen von T-Shirt
und Unterhemd rund 4 cm in den Körper des Verletzten ein und durchtrennte die
Brustwandweichteile vollständig, was zu einer anhaltenden Blutung in die rechte
Brusthöhle (abgesogen wurden daraus 1400 ml Blut) und zu einer unmittelbaren
Lebensgefahr führte. Wie aus dem Ergänzungsgutachten vom 9. August 2018 zu entnehmen
war, ist es der angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht
möglich, die Eindringtiefe gezielt zu steuern. Damit konnte der Täter das ihm
bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.
STBER.2019.37: Der Beschuldigte ging dem
Opfer nach und stiess diesem das Butterfly-Messer, das ihm kurz zuvor
unaufgefordert vom Gehilfe gereicht worden war, schwungvoll seitlich in den
Oberkörper. Der Täter stach einmalig aus Wut und Rache auf das Opfer ein, und
verursachte einen mindestens 10 cm tiefen Einstich, der die Milz und das
Zwerchfell verletzte und eine Einblutung in den Brustraum bewirkte. Das Opfer
musste eine Woche auf der Intensivstation des Spitals behandelt werden und war
während mehrerer Wochen arbeitsunfähig.
STBER.2019.75: Stich mit einer Schere
mit voller Wucht gegen die Brust des Opfers während eines dynamischen
Geschehens. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers dürfte die Scherenspitze nicht
allzu weit in die Brust des Opfers eingedrungen sein wobei dieses dennoch einen
Pneumothorax erlitt. In diesem Fall stellte das Berufungsgericht fest: Wer in
dieser Art mit einem harten und spitzen Gegenstand in einem dynamischen
Geschehen wuchtig und mehrmals gegen den Oberkörper des Kontrahenten einsticht,
begeht eine ausgesprochen schwerwiegende Pflichtverletzung und die Möglichkeit
einer Tötung des Gegenübers liegt nah. Gerichtsnotorisch ist, dass es der
angreifenden Person nach Überwindung des Hautwiderstandes nicht möglich ist,
die Eindringtiefe gezielt zu steuern (STBER.2018.32). Der Beschuldigte konnte
also das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren.
1.6 Im vorliegenden Fall stiess der
Beschuldigte im Rahmen einer dynamischen Auseinandersetzung dem Geschädigten
ein Victorinox-Taschenmesser mit erheblicher Wucht gegen die Brust. Gemäss
medizinischen Unterlagen (AS 211 f.) war der Stichkanal auf der Höhe der 9.
Rippe lateral links bis 3 cm tief in den posterobasalen Lungenunterlappen
verfolgbar, im Sinne einer Lungenlazeration, was zu einem Hämathopneumothorax,
teilkollabiertem linken Lungenflügel sowie einer Thoraxkontusion mit
ausgeprägtem Umgebungshämatom und einem Weichteilemphysem laterothorakal links
führte. Im Rahmen einer Bülodrainage entleerten sich 300 ml Blut. Der
Geschädigte wurde anfänglich in der Intensivstation überwacht und befand sich
insgesamt während 5 Tagen in Spitalpflege. Insgesamt war er während 11 Tagen zu
100 % arbeitsunfähig. Angesichts dieser äusseren Umstände und der vorstehend
skizzierten Rechtsprechung ist der Tötungsvorsatz im Sinne eines
Eventualvorsatzes ohne weiteres zu bejahen. Dies gilt unabhängig von der
effektiven Klingenlänge, welche bei einem Victorinox-Taschenmesser variieren
kann und im konkreten Fall nicht feststeht. Angesichts der beschriebenen
Verletzungen muss von einer Klingenlänge von deutlich über 3 cm ausgegangen
werden. Auch aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist der Eventualvorsatz
ohne weiteres zu bejahen, sagte dieser doch aus, bei einem solchen Stich
entscheide «Gott» über Leben oder Tod. Der Beschuldigte hat sich daher der
versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.
1 StGB schuldig gemacht.
1.7 Handelt der Täter in einer irrigen
Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten
des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13
Abs. 1 StGB). Art. 13 StGB erfasst auch den Fall, dass der Täter irrigerweise
einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten
als gerechtfertigt erscheinen liesse. So etwa, wenn er glaubt, ein anderer
setze dazu an, ihn ohne Recht anzugreifen (Putativnotwehr; vgl. BGE 93 IV 81).
Vorliegend stach der Beschuldigte nach dem Beweisergebnis deshalb auf den
Geschädigten ein, weil er fälschlicherweise davon ausging, er werde von diesem
angegriffen. Damit liegt eine – grundsätzlich nach Art. 15 StGB zu beurteilende
– Putativnotwehrsituation vor.
1.8 Die Abwehr des Angriffs ist im
Rahmen der Notwehr nach Art. 15 StGB nur in einer den Umständen angemessenen
Weise zulässig. Die Angemessenheit der Abwehr soll nach dem Wortlaut von Art.
15 in Bezug auf die Umstände beurteilt werden. Massgeblich sind etwa die
Schwere des Angriffs, die bedrohten Rechtsgüter, die Art der Abwehrmittel und
ihre konkrete Verwendung (BGE 136 IV 49, 51). Besondere Zurückhaltung ist bei
gefährlichen Werkzeugen wie Messern und Schusswaffen zur Abwehr geboten. Der
Einsatz dieser Werkzeuge oder Waffen zeugt nicht per se von einer
unangemessenen Abwehr. Es kann ein solcher Einsatz durchaus geboten sein.
Aufgrund der Gefährlichkeit sind aber erhöhte Anforderungen an die Situation
und das Verhalten des Angegriffenen gestellt. Jedenfalls notwendig ist eine
Warnung (vor dem Einsatz eines Messers: BGE 136 IV 49, 53; BGer, StrA, 13. 7.
2009, 6B_239/2009, E. 4.3) und – beim Einsatz einer Schusswaffe – wenn möglich
ein Warnschuss (BGer, StrA, 10. 4. 2001, 6S.734/1999; BGE 102 IV 65, 69).
Vorliegend fehlen Hinweise darauf, dass
der Beschuldigte davon ausging, er werde vom Geschädigten mit einer Waffe
angegriffen. Auszugehen ist also von einem (vorgestellten) Angriff des
Geschädigten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit des
Beschuldigten. Die Reaktion des Beschuldigten hierauf, ein Messerstich mit
potenzieller Todesfolge (siehe E. 1.6 hiervor), kann von vornherein nicht als
verhältnismässiges Mittel zur Abwendung dieses Angriffs bezeichnet werden. Es
liegt ein krasses Missverhältnis zwischen dem angegriffenen und dem durch die
Abwehr verletzten Rechtsgut vor. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte den
vermeintlichen Angreifer in Person des Geschädigten nicht vor dem Messereinsatz
gewarnt hat. Damit hat der Beschuldigte die Grenzen der erlaubten Notwehr
überschritten. Er kann sich folglich nicht auf den Rechtfertigungsgrund der
Notwehr berufen. Es liegt ein (Putativ-)Notwehrexzess vor, der in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung zur Folge hat.
2. Vorwurf AZ 2, Raufhandel
Die Vorinstanz hat die rechtlichen
Voraussetzungen des Tatbestandes des Raufhandels grundsätzlich zutreffend
ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. Indes ist anhand der vorstehend
vorgenommenen Beweiswürdigung zu Gunsten des Beschuldigten von mehreren
Auseinandersetzungen mit unterschiedlicher Beteiligung auszugehen, welche sich
zeitlich gestaffelt ereignet haben dürften. Der genaue zeitliche Ablauf ist
jedoch unklar. So kann insbesondere nicht als erstellt erachtet werden, dass im
Zeitpunkt, als der Beschuldigte dem Geschädigten die Stichverletzung zufügte,
bereits eine wechselseitige Auseinandersetzung von mindestens drei Personen im
Gang war. Zu Gunsten des Beschuldigten kann nicht ohne berechtigten Zweifel
ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den Geschädigten noch im Rahmen
eines Zweikampfes verletzte und sich erst in der Folge, als die weiteren
Beteiligten die Bar verliessen, zeitlich nachgelagert, ein Raufhandel
entwickelte. Dass der Beschuldigte auch an diesem teilgenommen hat, kann ihm
jedoch mangels diesbezüglich klarer Aussagen nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
werden. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen,
wobei jedoch zufolge der «ne bis in idem»-Problematik kein formeller Freispruch
erfolgen kann.
3. Vorwurf AZ 4,
Freiheitsberaubung
3.1 Auch hier kann auf die grundsätzlich
zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Freiheitsberaubung in
mittelbarer Täterschaft verwiesen werden. Unbestritten und erstellt ist, dass D.___
wegen des Verdachts auf Raufhandel am 6. November 2018 national zur Verhaftung
ausgeschrieben wurde (AS 679). Am 16. April 2019 beschuldigte der
Beschuldigte D.___ der versuchten vorsätzlichen Tötung (nachdem er zuvor
während zwei Einvernahmen angab, er selber habe das Messer eingesetzt), was zur
rechtskräftigen Verurteilung wegen falscher Anschuldigung führte (AZ 3, Urteil
Vorinstanz Ziff. 1, 3. Lemma). Am 17. April 2019 erfolgte die Ausschreibung von
D.___ national wegen Verdacht auf versuchte vorsätzliche Tötung (AS 681).
Gleichentags wurde die internationale Personenfahndung eingeleitet (AS 683
ff.), welche am 18. April 2019 zur Verhaftung von D.___ in Belgien führte (AS
688 ff). Am 17. Juni 2019 berichtigte der Beschuldigte seine Aussagen. Am 17.
Juli 2019 wurde D.___ an die Schweiz ausgeliefert und am Flughafen Zürich
verhaftet (AS 709). Am 19. Juli 2019 ordnete das Haftgericht die
Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen, d.h. vom 19. Juli 2019 bis zum
30. August 2019 an, wobei der dringende Tatverdacht in Bezug auf die versuchte
vorsätzliche Tötung vom Haftgericht verneint wurde (AS 742 ff.). Am 30. Juli
2019 bestätigte D.___ die Aussage des Beschuldigten, er habe diesem gesagt, er
solle sagen, er, D.___, habe gestochen. Das weitere Schicksal von D.___ ist in
den vorliegenden Akten nicht dokumentiert. Sein Verfahren wurde von dem gegen
den Beschuldigten abgetrennt. Aus dem von der Staatsanwaltschaft anlässlich der
Berufungsverhandlung eingereichten Urkunden ergibt sich, dass D.___ mit
Strafbefehl vom 21. August 2019 wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von
160 Tagen verurteilt wurde. Der Strafbefehl ist, soweit ersichtlich, in
Rechtskraft erwachsen.
3.2 Der Tatbestand der
Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) setzt voraus, dass jemand
unrechtmässig festgenommen oder gefangengehalten oder jemandem in anderer Weise
unrechtmässig die Freiheit entzogen wird. Indem die Staatsanwaltschaft darauf
verzichtete, den internationalen Haftbefehl gegen D.___ zurückzuziehen, nachdem
der Beschuldigte die falsche Anschuldigung zugegeben hatte, kann diese nicht
mehr als kausal für den Freiheitsentzug von D.___ angesehen werden.
Entsprechend entfällt die Unrechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. Zusätzlich
ist auch fraglich, ob das Handeln des Beschuldigten vorsätzlich war. So gab er
die Falschaussage sofort zu, als er erfuhr, dass D.___ in Belgien verhaftet
worden war. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist somit nicht erfüllt und
der Beschuldigte von diesem freizusprechen. Allerdings hat aufgrund der «ne bis
in idem»-Problematik kein formeller Freispruch zu ergehen.
V. Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter
Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein
jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein
gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dürfen zu
Gunsten des Täters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung
berücksichtigt werden, die ihn härter getroffen haben als andere, oder die noch
zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlässig
verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die
zivilrechtliche Haftung für den deliktisch herbeigeführten Schaden oder die
Verfahrenskosten oder bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer
wiegenden beruflichen oder familiären Auswirkungen (vgl. Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, § 6 N 60 ff. mit
Hinweisen).
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen
ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden
Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden
entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).
1.2 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht.
Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade
mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie
für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach
der Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene
Ereignisse – denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern,
etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen
oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des
Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.3 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt
(sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe
sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.4 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang
der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E
1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).
1.5 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.6 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren
(bei leichter Tat-schwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre).
Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
2. Das vorliegend schwerste Delikt
stellt die versuchte Tötung dar. In einem ersten Schritt ist für eine
vollendete Tat eine hypothetische Einsatzstrafe zu bestimmten. Dabei ist davon
auszugehen, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Rahmen einer
wechselseitigen Auseinandersetzung, bei der er selber auch verletzt wurde, ein
Taschenmesser kraftvoll in den seitlichen Brustbereich gerammt hat. Ebenso ist
davon auszugehen, dass er die Tat nicht geplant, jedoch das Taschenmesser
bereits bei sich hatte, als er sich in die [...]-Bar begab. Das Ausmass des
verschuldeten Erfolges differiert bei einer vorsätzlichen Tötung kaum. Das
objektive Tatverschulden bemisst sich daher ganz wesentlich nach der Art und
Weise der Tatausführung (Verwerflichkeit). Diesbezüglich wirkt sich
verschuldensmindernd aus, dass die Tat mehr oder weniger spontan im Rahmen
einer gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzung erfolgte. Dabei dürfte der
Geschädigte jedoch, wenn nicht völlig überrascht (so erfolgte der Angriff nicht
von hinten) so doch einigermassen wehrlos (da unbewaffnet) gewesen sein. Er
musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte plötzlich ein Taschenmesser
behändigen würde. Auf der anderen Seite handelt es sich um einen lediglich
einmaligen Stich, nach welchem der Beschuldigte nicht weiter insistierte,
stattdessen den Tatort fluchtartig – wenn auch ohne sich um das Opfer zu
kümmern – mit der Tatwaffe verliess. Irgendwann, nachdem er beim
Helvetia-Gebäude noch mit dem Messer in der Hand gesehen wurde, hat er sich
dann der Tatwaffe entledigt. Die objektive Tatschwere bewegt sich im
Grenzbereich zwischen dem unteren und dem mittleren Verschuldensdrittel.
In subjektiver Hinsicht wirkt sich
verschuldensmindernd aus, dass der Beschuldigte gemäss seiner Vorstellung einen
Angriff abwehren wollte und mithin in Putativnotwehr handelte, wobei er die
Grenzen der zulässigen Verteidigung überschritten hat (Putativnotwehrexzess;
Art. 16 Abs. 1 StGB). Ebenfalls verschuldensmindernd ist der Umstand zu
berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich Eventualvorsatz vorgeworfen werden
kann. Die Tat erfolgte im Rahmen einer Auseinandersetzung. Der Beschuldigte
kämpfte mit dem Cousin des Geschädigten. Der Geschädigte wollte schlichten, was
der Beschuldigte als Angriff missinterpretierte. Das Motiv für die Tat, sich
gegen diesen Angriff zu verteidigen, ist nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar
ist demgegenüber die Intensität der Verteidigungshandlung. Indem der
Beschuldigte ohne Warnung auf den Geschädigten eingestochen hat, ist er weit
über das in der Situation Gebotene und rechtlich Zulässige hinausgegangen. Es
wäre dem Beschuldigten in der konkreten Situation im Mindesten zumutbar
gewesen, vor dem Messereinsatz zu warnen, um so den vermeintlichen Angriff des
Geschädigten zu unterbrechen. Sein unvermitteltes Zustechen impliziert in diesem
Zusammenhang eine doch erhebliche Geringschätzung des Lebens des Geschädigten
und der Rechtsordnung. Alles in allem wäre für eine vollendete Tat auch unter
Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten und unter Zuhilfenahme eines
verfeinerten Verschuldensrasters mit Zwischenstufen (sehr leicht; sehr leicht
bis leicht) noch von einem sehr leichten bis leichten Tatverschulden
auszugehen.
Unter Berücksichtigung der
Tatkomponenten im vorliegenden Fall und im Vergleich mit ähnlich gelagerten
Fällen erscheint vorliegend für die vollendete Tat eine Einsatzstrafe von 6
Jahren angemessen. Zufolge Versuchs – unter Berücksichtigung des doch
einigermassen naheliegenden Todeseintritts und dem Fehlen von bleibenden
Schäden – rechtfertigt sich eine Strafreduktion um 2 Jahre auf 4 Jahre. Der
Putativ-notwehrexzess und der Versuch stellen zusammen einen besonderen Umstand
dar, der das Unterschreiten des Mindeststrafrahmens für eine vorsätzliche
Tötung von 5 Jahren (Art. 111 StGB) rechtfertigt.
3. Strafe für die weiteren
Delikte/allfällige Asperation
3.1 Strafart
Vorliegend kann vorweg festgehalten
werden, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten als Sanktionsart ausscheidet.
Der Beschuldigte hat keine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, darf hier
somit nicht arbeiten und hat auch kein Anrecht auf den Bezug von Sozialhilfe.
Er hat die Schweiz, unabhängig von der in Frage stehenden Landesverweisung,
nach Verbüssung seiner Freiheitsstrafe zu verlassen. Eine Geldstrafe könnte
daher offensichtlich nicht vollzogen werden.
3.2 Falsche Anschuldigung
Der Beschuldigte erhob die falsche
Anschuldigung im Rahmen eines gegen ihn selbst geführten Strafverfahrens, um
sich zu verteidigen. Die Tat, derer er D.___ bezichtigte, hat sich tatsächlich
ereignet. Die falsche Anschuldigung erfolgte nach Absprache mit D.___, gegen
den unabhängig vom Vorwurf der versuchten Tötung wegen Raufhandels ermittelt
wurde. Der Umstand, dass die falsche Anschuldigung zur Verhaftung von D.___
führte, darf hier nicht berücksichtigt werden, da hierfür eine separate
Verurteilung auszusprechen ist. Dem Beschuldigten ist zugute zu halten, dass er
die falsche Anschuldigung in der nachfolgenden Einvernahme aus eigenem Antrieb
richtigstellte. Die objektive Tatschwere wiegt offensichtlich sehr leicht. Der
Beschuldigte handelte hinsichtlich der Unwahrheit seiner Anschuldigung mit
direktem Vorsatz, was indes dem Tatbestand der falschen Anschuldigung immanent
ist. Indes war die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen D.___ nicht das
eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten. Vielmehr wollte er sich selbst in
dem gegen ihn geführten Strafverfahren entlasten. Dazu kommt, dass die Tat mit
Zustimmung von D.___ erfolgte. Die Beweggründe sind indes egoistischer Natur.
Nichts hätte den Beschuldigten daran gehindert, sich korrekt zu verhalten,
zumal er ganz einfach die Aussage hätte verweigern können. Auch unter
Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente ist von einem klar sehr leichten
Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist – auch mit Blick auf vergleichbare
Fälle (STBER.2019.54: falsche Anschuldigung eines Opfers durch den Täter
bezüglich der von ihm selbst begangenen räuberischen Erpressung und
Freiheitsberaubung g.ü. einem anderen Opfer während mehreren Einvernehmen bis
und mit zur Berufungsverhandlung: Einsatzstrafe 1 Jahr; STBER.2011.2:
Anschuldigung hinsichtlich einer gar nicht begangenen Straftat
[Freiheitsberaubung und Drohung mit Waffengewalt], mit der Folge der Eröffnung
eines Strafverfahrens bis hin zur Festnahme des Geschädigten: Einsatzstrafe von
7 Monaten) – auf 4 Monate festzusetzen, was zu einer Asperation um 2 Monate
führt.
4. Täterkomponente
Die Vorinstanz hat das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf S. 74 f. ihres Urteils korrekt
aufgeführt, darauf kann verwiesen werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse
zur Tatzeit (insbesondere das noch junge Alter) haben sich verschuldensmindernd
auszuwirken. Der Beschuldigte hat vor Obergericht nachvollziehbar die Umstände
dargelegt, welche zur Flucht aus Eritrea geführt haben, wie namentlich die
Aussicht auf lebenslangen Militärdienst. Ebenso hat er die traumatisierende
Flucht geschildert, bei der mehrere Gefährten auf der Überfahrt auf dem
Mittelmeer nach Europa ums Leben gekommen sind. Kurz vor dem Tatzeitpunkt hatte
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen seinen negativen
Asylentscheid abgewiesen und der Beschuldigte war aus der Schweiz weggewiesen
worden. Just am Tattag, dem 3. November 2018, hätte er die Schweiz verlassen
müssen.
Was das Nachtatverhalten anbelangt, kann
hinsichtlich derjenigen Delikte, derer der Beschuldigte schuldig gesprochen
wurde, nicht von Geständigkeit aus aufrichtiger Reue ausgegangen werden. Dass
der Beschuldigte die falsche Anschuldigung in der nächsten Einvernahme wieder
berichtigte, wurde ihm bereits bei der Tatkomponente strafmindernd zu Gute
gehalten. Hinsichtlich des Tötungsvorwurfs kann angesichts des bereits bei der
Beweiswürdigung erwähnten Aussageverhaltens ebenfalls nicht von Geständigkeit
gesprochen werden. Er hat einzig zugegeben, das Messer verwendet zu haben, ohne
indes konkret darzulegen, wie er den Geschädigten verletzt hat. Das korrekte
Verhalten im Strafverfahren und im Rahmen des bisherigen Freiheitsentzugs hat
sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neutral auszuwirken. Ebenso ist
keine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Auch ist im konkreten Fall
keine Strafminderung für die nachstehend anzuordnende Landesverweisung
vorzunehmen, da der Beschuldigte ohnehin keine Aufenthaltsberechtigung in der
Schweiz hat. Die Landesverweisung trifft ihn daher nicht in besonderem Ausmass.
Insgesamt rechtfertigt sich zufolge des
für den Beschuldigten belastenden Vorlebens und seines zur Tatzeit noch jungen
Alters eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 6 Monate. Der Beschuldigte ist
daher zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten zu verurteilen. An
den Freiheitsentzug ist ihm die Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. der
vorzeitige Strafvollzug seit dem 7. November 2018 anzurechnen.
VI. Landesverweisung
1. Infolge der Verurteilung wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung ist grundsätzlich die Anordnung der
Landesverweisung obligatorisch (Art. 66a lit. a StGB). Da der Beschuldigte die
Tat jedoch in einem Putativnotwehrexzess begangen hat (Art. 16 Abs. 1 StGB),
kann in Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB von einer Landesverweisung abgesehen
werden. Damit wird dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, ermessensweise auf
die Anordnung der obligatorischen Landesverweisung zu verzichten, wenn diese
aufgrund der Tatumstände und insbesondere wegen der geringen Schuld des Täters
unverhältnismässig wäre (Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Art. 66a StGB
N 131).
2. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob
in Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten die Anordnung einer
Landesverweisung unverhältnismässig wäre. Die Delikte des Beschuldigten
betreffen die Rechtsgüter Leib und Leben (versuchte vorsätzliche Tötung) sowie
die Rechtspflege (falsche Anschuldigung). Es handelt sich, insbesondere im Fall
der vorsätzlichen Tötung, um Verstösse gegen essenzielle Rechtsgüter. Immerhin
handelte es sich um eine singuläre Tat, welche aus dem Moment heraus im Rahmen
einer Putativnotwehrhandlung erfolgt ist. Wiederholungsgefahr besteht nicht. Der
Beschuldigte hat jedoch das Mass des im Rahmen der Notwehr Zulässigen weit
überschritten. Entsprechend wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Es kann in diesem Zusammenhang nicht mehr von
einem geringen Verschulden des Beschuldigten i.S.v. Art. 66a Abs. 3 StGB gesprochen
werden, auch wenn das Verschulden bei der versuchten vorsätzlichen Tötung als
sehr leicht bis leicht qualifiziert wurde. Die Höhe des Verschuldens i.S.v.
Art. 66a Abs. 3 StGB darf nicht isoliert in Bezug auf das konkrete Delikt
betrachtet werden. Erforderlich ist vielmehr, dass das Verschulden auch im
Vergleich zu den übrigen Straftatbeständen, welche nach Art. 66a StGB eine
obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen, gering erscheint. Die
vorsätzliche Tötung gehört mit zu den schwersten Delikten, welche die
schweizerische Rechtsordnung kennt. Auch ein wie vorliegend sehr leichtes bis
leichtes Tatverschulden kann im Gesamtkontext von Art. 66a StGB nicht als
derart gering bezeichnet werden, dass sich ein ermessensweises Absehen von der
Landesverweisung rechtfertigte.
3. Ergänzend ist zu berücksichtigen,
dass auch das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz
nicht hoch zu gewichten ist. Er wurde bereits migrationsrechtlich rechtskräftig
aus der Schweiz weggewiesen und verfügt hier folglich über kein Bleiberecht.
Das Verhalten im Vollzug ist demgegenüber tadellos, in die Beurteilung
miteinzubeziehen ist auch die schwierige Vorgeschichte des Beschuldigten.
Gesamthaft ist die Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren
anzuordnen. Sie ist – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
– im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
VII. Sicherheitshaft
Beim Beschuldigten besteht Fluchtgefahr.
Für den Fall eines Rechtsmittels ans Bundesgericht ist daher Sicherheitshaft
anzuordnen. Für die diesbezüglichen Erwägungen kann auf den separaten Beschluss
vom 19. März 2021 verwiesen werden.
VIII. Kosten
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen (Art.
428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens vor dem
Amtsgericht Solothurn Lebern mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'400.00, total
CHF 41'500.00, zu bezahlen. Dem Staat steht für die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von CHF 35'721.40 (inkl. Auslagen und MWST) ein
Rückforderungsanspruch zu.
2.1 Im Berufungsverfahren resultieren
zwei (implizite) Freisprüche betreffend die Vorhalte des Raufhandels und der
Freiheitsberaubung. Sodann obsiegt der Beschuldigte betreffend die
Strafzumessung in nicht unerheblichem Ausmass, wird doch die von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafe annähernd halbiert. Es rechtfertigt sich damit, die Verfahrenskosten
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'362.20, je zur Hälfte,
d.h. CHF 3'181.10, dem Beschuldigten und dem Staat Solothurn aufzuerlegen (Art.
428 Abs. 1 StPO).
2.2 Rechtsanwalt Dr. Roman Baumann
Lorant ist amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. In seiner Kostennote macht
er für die Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 7’822.65
(Honorar 38.25h à CHF 180.00 = CHF 6'885.00, Auslagen CHF 407.50, zzgl. MWST
auf CHF 6'885.00) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Das amtliche Honorar ist dem Verteidiger in der geltend gemachten Höhe vom
Staat auszubezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 50%, d.h. CHF 3'911.30, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4
und 5 StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art. 111
i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 303 Ziff. 1, Art. 13, Art. 16 Abs. 1, Art. 40, Art. 47,
Art. 48a Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a, Art. 69 StGB;
Art. 135, Art. 267, Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich der
versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 3. November 2018, schuldig
gemacht.
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte
A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 23. Juni 2020 (nachfolgend: erstinstanzliches
Urteil) der falschen Anschuldigung, begangen am 16. April 2019, schuldig
gemacht hat.
3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
4. Die seit dem 7. November 2018 erstandene
Haft wird dem Beschuldigten A.___ an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Es wird festgestellt, dass zwecks
Sicherung des Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet wurde (vgl.
separater Beschluss).
6. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten
Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei Kanton Solothurn, Asservate) dem
Beschuldigten A.___ auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben sind:
-
Herrenjacke, Marke Heidi,
blau;
-
Sweatshirt, Marke Your
Turn, schwarz;
-
Turnschuhe, Marke Nike,
grün;
-
T-Shirt, Marke Paris;
-
Jeans, Marke Denim;
-
Fingerring.
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
9. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten Gegenstände (alle Aufbewahrungsort Polizei
Kanton Solothurn, Asservate) dem Berechtigten E.___ auf entsprechendes
Verlangen hin zurückzugeben sind:
-
1 Jeanshose, Marke
Denim, hellblau, mit Ledergurt;
-
1 Sweatshirt Marke Forty Five, weiss;
-
1
Unterleibchen, weiss;
-
1
Unterhose, Marke Gomati, grau;
-
1 Paar
Socken, schwarz;
-
Turnschuhe,
Marke Fashion, schwarz.
Ohne
ein solches Begehren werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils vernichtet.
10. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils das sichergestellte
Messer und die beschlagnahmte Herrenjacke, grün, (Aufbewahrungsort:
Kantonspolizei Solothurn, Asservate) eingezogen wurden und durch die Polizei zu
vernichten sind.
11. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roman Baumann
Lorant, Dornach, im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 35'721.40 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn bezahlt worden ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roman Baumann Lorant,
wird im Berufungsverfahren auf CHF 7'822.65 (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren im Umfang von 50%, d.h. CHF 3'911.30, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A.___ erlauben.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 6'400.00, total
CHF 41'500.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.00, total CHF 6'362.20, hat der Beschuldigte A.___
zu 50%, d.h. CHF 3'181.10, zu tragen. Die übrigen Kosten gehen zulasten des
Staats Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Bachmann