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Entscheid

STBER.2020.76

Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache rechtswidrige Einreise, Fälschung von Ausweisen, Widerruf

12. November 2020Deutsch41 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Corinne

Saner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Diebstahl,

Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache rechtswidrige Einreise,

Fälschung von Ausweisen, Widerruf

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vom 12. November 2020 vor Obergericht:

-

Staatsanwalt G.___ als

Vertreter der Anklägerin in Begleitung einer Rechtspraktikantin,

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger, vorgeführt durch zwei Polizisten,

-

Rechtsanwältin Corinne

Saner, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,

-

Dolmetscherin H.___.

Der Vorsitzende eröffnet um 08.35 Uhr die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, das angefochtene Urteil des

Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Juni 2020, die in Rechtskraft erwachsenen

Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen

Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB

und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Die amtliche Verteidigerin wird

eingeladen, ihre Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu

unterbreiten. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass je nach Ausgang des

Berufungsverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sei.

Staatsanwalt G.___ verzichtet auf das

Stellen von Vorfragen. Rechtsanwältin Saner beantragt, es sei B.___ zum

Einbruchdiebstahl vom März 2016 in [Ort 1] zu befragen. Zur Begründung

führt sie aus, der Beschuldigte habe bei seinem Aufenthalt in der Schweiz im

Jahr 2016 mit Herrn B.___ Kontakt gehabt. Dieser habe zu jenem Personenkreis

gehört, welcher Einbruchdiebstähle verübt habe. Der Beschuldigte gehe davon

aus, dass Herr B.___ zusammen mit weiteren Personen für den angeklagten

Einbruchdiebstahl im März 2016 in [Ort 1] verantwortlich sei. Der Beweisantrag sei

erst jetzt erfolgt, weil der Beschuldigte erst kürzlich anlässlich eines

Telefonats mit seiner in [Land 2] lebenden Tochter von diesem Umstand erfahren

habe und die Verteidigung davon erst anlässlich der gestrigen

Vorbereitungsbesprechung erfahren habe. Die Tochter des Beschuldigten habe

Kontakt mit Herrn B.___ Ehefrau und erfahren, dass Herr B.___ in [Stadt in Land

2] inhaftiert sei. Weiter habe Herr B.___ in der Schweiz im Frühling 2016 mehrere

Einbruchdiebstähle verübt. Von Herrn B.___ Aussagen sei zu erwarten, dass er

zum fraglichen Einbruchdiebstahl in [Ort 1] Angaben machen könne und den

Beschuldigten entlasten werde.

Rechtsanwältin Saner reicht ihre Honorarnote

ein, welche Staatsanwalt G.___ zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.

Der Vorsitzende erklärt darauf, das

Gericht werde nun den Beschuldigten einvernehmen, anschliessend erhalte

Staatsanwalt G.___ Gelegenheit, zum Beweisantrag Stellung zu nehmen. Der

Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur

Person unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt (vgl. CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 12. November 2020).

In der Folge nimmt Staatsanwalt G.___

zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung und beantragt dessen Abweisung. Zur

Begründung macht er geltend, vorliegend seien die beiden zentralen Beweismittel

die DNA-Spuren und die Aussagen des Beschuldigten. Es sei nicht zu erwarten,

dass die Befragung von Herrn B.___ etwas am Beweisergebnis ändern würde, zumal

von Herrn B.___ bislang auch nie die Rede gewesen sei.

Die Verhandlung wird unterbrochen und

das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung über den Beweisantrag zurück. In

der Folge eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden, der Beweisantrag der

Verteidigung werde abgewiesen. Das Gericht verspreche sich von einer Befragung

von Herrn B.___ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Es könne zwar sein, dass

Herr B.___ Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt habe, aber es sei nicht mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er den fraglichen

Einbruchdiebstahl in [Ort 1] im März 2016 verübt habe und – selbst wenn – er dies

auch vor Gericht zugeben würde, zumal ihm ein Aussageverweigerungsrecht

zustehe. Vorliegend sei es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar,

während Monaten auf die Aussage von Herrn B.___ zu warten, wobei von seiner

Aussage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Weil der

Beweisantrag auf zu viel Spekulation basiere, werde der Antrag abgewiesen.

Nachdem von den Parteien keine weiteren

Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen.

Staatsanwalt G.___ stellt und begründet

für die Anklägerin folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge der

Staatsanwaltschaft):

«1. Es

sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. (teilweise)

1d, 1e, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___

sei zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des Diebstahls,

der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

3. Die

bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 22 Monaten aus dem Urteil des

Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015 sei zu

widerrufen.

4. A.___

sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei

unter Einbezug der zu widerrufenden Vorstrafe als Gesamtstrafe auszusprechen.

5. Der

seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Freiheitsentzug sei dem

Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen. Es sei festzustellen, dass

der Beschuldigte am 16. Juli 2020 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten

hat.

6. Die

Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

7. Das

Honorar der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. C. Saner, sei nach gerichtlichem

Ermessen zuzusprechen. Vorbehalten bleibt der Anspruch der amtlichen

Verteidigerin sowie des Kanton Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.»

Zudem beantragt Staatsanwalt G.___ die

Anordnung von Sicherheitshaft aufgrund von Flucht- und Wiederholungsgefahr.

In der Folge stellt und begründet Rechtsanwältin

Corinne Saner für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge

(vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

«1. A.___

sei freizusprechen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, des Diebstahls und des

Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 1-3 der Anklageschrift.

2. Es

sei festzustellen, dass die Schuldsprüche betreffend mehrfache rechtswidrige

Einreise (Ziff. 4 AK) und des Fälschens von Ausweisen (Ziff. 5 AK) in

Rechtskraft erwachsen sind.

3. A.___

sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.

4. Die

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige

Strafantritt vom 10. Dezember 2019 bis heute 12. November 2020 (338

Tage) seien dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.

5. Für

die Überhaft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 9'400.00

zuzüglich 5% Zins bei mittlerem Verfall zuzusprechen.

6. Vom

Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015

bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten

sei abzusehen.

7. Gemäss

rechtskräftiger Ziff. 6 seien zu beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen

und zu vernichten.

8. Die

Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu

einem Bruchteil aufzuerlegen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien

vom Staat zu tragen.

9. Die

Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei im eingereichten Umfang zu

genehmigen.»

Sowohl Staatsanwalt G.___ als auch

Rechtsanwältin Saner halten einen zweiten Parteivortrag.

Anschliessend macht der Beschuldigte

Gebrauch vom letzten Wort und führt aus, er habe den angeklagten

Einbruchdiebstahl nie verübt. Er habe andere Delikte begangen, für welche er

verurteilt worden sei. Aber den vorliegenden Einbruchdiebstahl habe er nicht

begangen.

Nach Rücksprache mit den

Parteivertretern wird vereinbart, dass die mündliche Urteilseröffnung auf 11.00

Uhr vorgezogen wird.

Um 10.10 Uhr endet der öffentliche Teil

der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung

zurück. Das Urteil wird um 11.00 Uhr unter Mitwirken der Dolmetscherin mündlich

eröffnet und begründet.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am Freitag, 11. März 2016, 19.20 Uhr,

wurde die Polizei alarmiert wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl in [Ort 1],

[Adresse 1] (Einfamilienhaus): Eine Nachbarin hatte zwei Unbekannte gesehen,

danach einen Knall und Schritte über Glas gehört. Die ausgerückten

Polizeibeamten konnten am Tatort keine Täter mehr antreffen. Die Täterschaft

hatte versucht, durch Ansetzen eines unbekannten Flachwerkzeugs die

Freisitztüre aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, schlug sie ein Loch in die

Scheibe der Freisitztüre, um so zum Türgriff zu gelangen. Im Innern des

Einfamilienhauses wurden sämtliche Zimmer und Behältnisse durchsucht und es

herrschte zum Teil eine grosse Unordnung. Das Deliktsgut wurde von den

Geschädigten auf rund CHF 490.00 geschätzt (Goldschmuck), der Schaden auf CHF

1'000.00. An der Westfassade des Hauses konnte eine Textilschlaufe mit

Schlüsselring am Boden aufgefunden werden, welche nicht den Geschädigten

gehörte (vgl. Strafanzeige vom 17. März 2016, Akten Seiten 001 ff, im Folgenden

AS 001 ff.).

Auf der erwähnten Stoffschlaufe konnte

ein DNA-Profil gesichert werden, das mit dem gespeicherten Profil von A.___ (im

Folgenden: Beschuldigter) übereinstimmte (AS 0012 ff.). Dessen Aufenthalt

konnte in der Folge nicht eruiert werden und die Strafuntersuchung wurde wegen

unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten sistiert.

2.

Am Dienstag, 10. Dezember 2019, 13.50

Uhr, wurde vom Grenzwachtkorps in [Ort 2]/AG ein Mietwagen Renault zur

Kontrolle angehalten. Als Mitfahrer konnte der Beschuldigte, der sich mit einem

falschen Reisepass, lautend auf [falsche Identität], auswies, identifiziert

werden. Der Beschuldigte war wegen im Jahr 2014 in der Schweiz begangenen

Einbruchdiebstählen mit einer ihm am 13. Juni 2015 eröffneten Einreisesperre

bis zum 14. Juni 2025 belegt. Im PW führten die Angehaltenen eine Sturmhaube,

zwei Schraubenzieher und zwei Paar Handschuhe mit (AS 057.1 ff.).

3.

Am 1. April 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Thal-Gäu Anklage gegen den

Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fälschung

von Ausweisen und mehrfacher illegaler Einreise.

4.

Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am

5. Juni 2020 folgendes Strafurteil:

1.

«A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) des Diebstahls,

b) der Sachbeschädigung,

c) des Hausfriedensbruchs,

alles begangen am 11. März

2016, in [Ort 1], [Adresse 1].

d) der mehrfachen rechtswidrigen Einreise,

-

begangen zu einem

unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt in [Ort

1],

-

begangen am 7. Dezember

2019, in [Flughafen],

-

begangen 8. Dezember 2019,

vermutlich am [Grenzübertritt],

-

begangen 10. Dezember 2019,

am [Grenzübertritt]

e) der Fälschung von Ausweisen, begangen am

10. Dezember 2019, in [Ort 2].

2.

Der A.___ mit Urteil

des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015 bedingt gewährte

Strafvollzug für eine Freiheitstrafe von 22 Monaten wird widerrufen und

ist zu vollziehen.

3.

A.___ wird unter

Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 zu einer Freiheitsstrafe von 32

Monaten als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB verurteilt.

4.

Die vom 10. Dezember

2019 bis 31. März 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die seit 1. April

2020 ausgestandene Sicherheitshaft werden A.___ an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5.

Die angeordnete

Sicherheitshaft von A.___ ist weiterzuführen.

6.

Folgende

sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen

und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Gegenstand

Eigentümer

Aufbewahrungsort

2 Schraubenzieher gr. 5, Swiss Tools

A.___

Polizei, FB Asservate

2 Paar Handschuhe grau/weiss

A.___

Polizei, FB Asservate

1 Sturmhaube schwarz

A.___

Polizei, FB Asservate

2 Stück Schleifpapier P16 schwarz

A.___

Polizei, FB Asservate

7.

Die Textilschlaufe

schwarz mit Schlüsselring verbleibt in den Akten.

8.

Die Zivilforderungen

der Privatkläger C.___ und D.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Die Kostennote der

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird auf

CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 5'800.00,

hat A.___ zu bezahlen.

5.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 8. September 2020 wurde die

Berufung wie folgt beschränkt: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, der Widerruf des bedingten

Vollzugs der Vorstrafe, die Strafzumessung und die Auferlegung der

Gerichtskosten. Beantragt werde ein Freispruch vom den genannten Vorhalten und

eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Vom Widerruf des

bedingten Strafvollzugs für die Vorstrafe sei abzusehen und der Beschuldigte

sei für die Überhaft angemessen zu entschädigen. Die erstinstanzlichen Kosten

seien ihm zu einem Bruchteil aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 11. September 2020 auf eine Anschlussberufung.

6.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1 (teilweise):

Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und wegen Fälschung von

Ausweisen;

-

Ziffern 6 bis 8:

Einziehungen/Zivilforderungen

-

Ziffer 9 (teilweise):

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.

7.

Der Beschuldigte war am 11. Juni 2015

vom Bezirksgericht Zürich wegen u.a. gewerbsmässigen Diebstahls,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, rechtswidriger

Einreise und Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 22

Monate mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt

worden und – bei Anrechnung von 365 Tagen Untersuchungshaft – gleichzeitig auf

freien Fuss gesetzt. Da sich die vorliegend angeklagten Delikte vom 11. März

2016 während laufender Probezeit ereignet hätten, wäre im Falle eines

Schuldspruchs die Widerrufsfrage zu beantworten (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Da

seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, kann der

Widerruf nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Widerrufsfrage

ist deshalb nicht mehr Verfahrensgegenstand.

8.

Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten fand am 12. November 2020

statt.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

Der Beschuldigte ist rechtskräftig

schuldig gesprochen wegen:

a) Mehrfacher rechtswidriger Einreise,

begangen zu einem

unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt um 19.20

Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1];

begangen am 7. Dezember

2019, um ca. 22.30 Uhr, in [Flughafen];

begangen am 8. Dezember

2019, um ca. 14.15 Uhr, vermutlich am [Grenzübertritt];

begangen am 10. Dezember

2019, um ca. 13.50 Uhr, am [Grenzübertritt],

b) Fälschung von Ausweisen,

begangen am 10. Dezember

2019, in [Ort 2], [...].

III. Beurteilung der Vorhalte betr. den

Einbruchdiebstahl vom 11. März 2016

1.

Vorhalte

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er

habe am 11. März 2016, zwischen 19.20 Uhr und 19.25 Uhr, in [Ort 1] einen

Einbruchdiebstahl begangen. Dabei soll er zusammen mit einem bislang unbekannten

Mittäter in Bereicherungs- und Aneignungsabsicht im Einfamilienhaus der

Geschädigten C.___ und D.___ unrechtmässig Vermögenswerte weggenommen haben.

Zudem soll sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung sowie des

Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, indem er zum Zweck des Diebstahls

die Scheibe der Freisitztüre eingeschlagen habe und gegen den Willen der

Eigentümer der Liegenschaft, C.___ und D.___, in das Einfamilienhaus

eingedrungen sein soll.

2.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

2.1

Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz

eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt,

obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt

so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht

massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die

materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit

nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine

Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit

hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass

der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen

Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter

einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die

Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel

ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286). Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen.

Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine

andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist

der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend

und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile

6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie

6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3. Konkrete Beweiswürdigung

3.1 Als objektives Beweismittel liegt

insbesondere die Stoffschlaufe mit Schlüsselring (AS 011.5) vor, die beim

Einbruchsobjekt in [Ort 1] aufgefunden werden konnte und ab der eine DNA-Spur

des Beschuldigten gesichert werden konnte (AS 015 ff.). Dabei handelt es sich

mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie es auch der Beschuldigte zum Ausdruck

brachte – um eine Stoffschlaufe, die vorher an einer Taschenlampe angebracht

war.

3.2 Weiter ist rechtskräftig

festgestellt, dass der Beschuldigte kurz vor der Deliktszeit illegal in die

Schweiz eingereist war und sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt.

3.3 Der Beschuldigte äusserte sich zum

Vorhalt wie folgt:

Am 11. Dezember 2019 (noch unter

falschem Namen) bei der Kantonspolizei Aargau (AS 062 ff.): Von einem

Einbruchdiebstahl am 11. März 2016 in [Ort 1] wisse er nichts. Er habe im Jahr

2014 in der Schweiz Einbrüche ausgeführt. Seither habe er in der Schweiz keine

Einbrüche ausgeführt.

Am 12. Dezember 2019, 07.50 Uhr, durch

die Kantonspolizei Solothurn in Anwesenheit der Verteidigerin (AS 028 ff.):

(auf Vorhalt des Verdachtes) Er könne sich nicht daran erinnern, das sei schon

lange her. (auf Vorhalt des DNA-Hits von einem Fund beim Tatobjekt) Wenn man

Beweise gegen ihn habe, akzeptiere er den Vorhalt. Um ehrlich zu sein, er könne

sich nicht daran erinnern, es sei zu lange her. Ja, er sei im 2016 ein paar

Tage in der Schweiz gewesen. Wo genau, wisse er nicht mehr. An die Namen könne

er sich nicht erinnern. (aF) Er sei bei einem Kollegen gewesen. (aF) Dieser

heisse E.___. (aF) Damals sei er mit dem Bus in die Schweiz eingereist. (aF, ob

er nach 2014 in der Schweiz Einbrüche verübt habe?) Ja, offenbar schon, wenn

man ihm sage, man habe Beweise gegen ihn. (aF, ob er bei den Einbrüchen Schmuck

oder Gold gestohlen habe?) Ja, Geld oder Schmuck (aF) Den Schmuck hätten sie

verkauft. (aF, ob er fortwährend Straftaten begehe, um sich den Lebensunterhalt

zu sichern?) Ja, wenn er nicht in [Land 1] sei, dann schon. Wenn man ihm sage,

man habe Beweise gegen ihn, akzeptiere er den Vorhalt und bitte um

Entschuldigung, insbesondere die geschädigten Personen. (aF der Verteidigerin)

Wenn ihm nichts anderes übrig bleibe, bestreite er bei Aufenthalten in der

Schweiz seinen Lebensunterhalt mit Einbrüchen.

Einvernahme durch den Staatsanwalt nach

vorläufiger Festnahme vom 12. Dezember 2019 (AS 133 -133.6): Er könne sich

nicht an den Einbruch erinnern, es sei schon vier Jahre her. Wenn man Beweise

gegen ihn habe, akzeptiere er diese. Er sei damals in der Schweiz gewesen, bei

einem Kollegen E.___. Dieser habe damals in [Stadt in Land 2] gewohnt (aF)

Warum sie damals zusammen in die Schweiz gekommen seien?) Die [...] Freundin

von E.___ sei hier in der Schweiz gewesen. Sie hätten diese Freundin besucht.

(aF) Sie seien nur drei Tage geblieben. Als sie gekommen seien, hätten sie

gemerkt, dass sie einen Liebhaber habe. Sie hätten dann gehen müssen. (aF, mit

wem zusammen er den Einbruch am 11. März 2016 in [Ort 1] begangen habe?) «Mit E.___»

(AS 133.3 ganz unten). Später gab er dann wieder an, er könne sich an den

Einbruch nicht erinnern.

Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt

vom 20. Februar 2020 (AS 049 ff.): Er bestätige seine Aussagen bei der Polizei.

(Zum Vorhalt des Diebstahls) Er habe da nicht mitgemacht. Seine Anwältin habe

ihm erklärt, die DNA-Spur habe sich an der Schlaufe einer Taschenlampe

befunden. Es könne zwar sein, dass er die Taschenlampe in den Händen gehalten

habe im Haus seiner Kollegen, als er im Jahr 2016 in der Schweiz gewesen sei.

Seine Kollegen «widmen sich dem Gleichen» (Anmerkung: gemeint sind damit

Einbrüche). Er sei nicht der einzige [Nationalität 1], der hierher komme, um

Einbrüche zu machen. (aF) Ein Kollege sei E.___, mit dem er von [Land 2] in die

Schweiz gekommen sei. Dieser habe in der Schweiz seine Frau besuchen wollen.

Der Bruder von dessen Frau habe ihm, dem Beschuldigten, noch EUR 3'000.00 von

6'000.00 aus einem Autokauf geschuldet, das er diesem 2014 in [Land 2] verkauft

gehabt habe. Weil er selbst verhaftet worden sei, habe ihm dieser das Geld

damals nicht mehr geben können.

Vor Amtsgericht am 5. Juni 2020 (AS 276

ff.): Er bestreite den Diebstahl in [Ort 1], sei aber zu dieser Zeit in der

Schweiz gewesen. Er sei mit einem Kollegen namens E.___ in die Schweiz

gekommen, um CHF 3'000.00 aus einem Autoverkauf abzuholen. Ja, das Geld habe er

erhalten und mit nach [Land 2] genommen. Die DNA-Spur beweise nur, dass er die

Textilschlaufe mal in den Händen gehalten habe, wohl beim Bruder von E.___.

Vor Obergericht gab der Beschuldigte am

12. November 2020 an, er habe sicher nichts mit dem vorgehaltenen

Einbruchdiebstahl zu tun. Er sei damals mit E.___ in die Schweiz gekommen, weil

ihm ein Freund Geld geschuldet habe. E.___ sei zu seiner Frau gegangen, er

selbst sei zu «F.___» gegangen, der ihm CHF 3'000.00 aus einem Autoverkauf

geschuldet habe. Dieser habe ihm das Geld gegeben. Bei «F.___» habe er «B.___»

getroffen. Im Dezember 2019 sei er mit seiner Frau in dies Schweiz gekommen.

Diese habe die Schweiz, Deutschland und Italien besuchen wollen. Als sie von

der Polizei angehalten worden seien, habe seine Frau in der Wohnung gekocht.

Bei der Reise in die Schweiz habe er damals ca. EUR 2'000.00 dabei gehabt,

dies aus einem Hausverkauf in [Land 1].

3.4 Die Aussagen des Beschuldigten sind

widersprüchlich und unglaubhaft:

-

Als er erstmals zu seinem

Aufenthalt in der Schweiz im März 2016 befragt wurde, schloss er eine

Beteiligung am Diebstahl nicht aus und gab sogar an, er bestreite seinen

Lebensunterhalt ausserhalb von [Land 1] mit Einbrüchen. Nähere Angaben zu

seinem damaligen Aufenthalt in der Schweiz konnte er keine mehr machen. Nach

seinen ersten Angaben sei er damals mit E.___ in die Schweiz gekommen, um

dessen Freundin zu besuchen. Da diese einen Liebhaber gehabt habe, hätten sie

wieder gehen müssen. Er sei «bei» E.___ gewesen. Den Diebstahl wollte er nicht

ausschliessen, räumte sogar ein, er sei das gewesen, wenn die Polizei Beweise

habe dafür. Dem Staatsanwalt gab er am 12. Dezember 2019 sogar an, er habe den

fraglichen Einbruchdiebstahl am 11. März 2016 in [Ort 1] mit E.___

zusammen verübt. Zwei Monate später wusste er hingegen erstmals zu berichten,

dass er zum Einzug einer Kaufpreisrestanz von EURO 3'000.00 vom Bruder der

Ehefrau von E.___ in der Schweiz gewesen sei. Der Verkauf solle in [Land 2]

stattgefunden haben. In die Schweiz sei er «mit E.___» gekommen. Der Bruder von

E.___ sollte ihm das Geld geben. Nähere Angaben zu E.___ und dessen Verwandten

konnte er hingegen nicht machen (Namen, Orte etc.). Vor Obergericht führte er

dann neu «F.___» als Schuldner des Geldes ein, bei dem er sich auch aufgehalten

habe und bei dem er auch «B.___» getroffen habe. Demgegenüber wollte er sich

nach der Aussage bei der Staatsanwaltschaft damals im Hause seines Kollegen E.___

aufgehalten haben (AS 052).

-

Widersprüchlich und wenig

plausibel sind seine Aussagen zum Aufenthalt in der Schweiz im Dezember 2019:

Zunächst gab er an, am 7. Dezember 2019 mit dem Flugzeug von [Stadt in Land 2]

in die Schweiz gekommen zu sein. Sie hätten ein Auto gemietet und seien nach

Deutschland gefahren, um Deutschland kennen zu lernen. Am Folgetag seien sie

erneut an den Flughafen Zürich gefahren, um einen Kollegen abzuholen. Dann

seien sie wiederum nach Deutschland gefahren, Ort und Adresse seien ihm

unbekannt. Sie seien dann in Deutschland umher gefahren, um das Land kennen zu

lernen. Am 10. Dezember 2019 seien sie wieder in dies Schweiz gekommen. (aF

nach dem Grund für die erneute Einreise?) Er sei hier als Tourist, er habe

Deutschland erkunden wollen. Deshalb sei er von [Stadt in Land 2] in die

Schweiz gekommen. (aF) Sie hätten am 13. Dezember 2019 wieder nach [Stadt

in Land 2] zurückkehren wollen. Dafür hätten sie aber noch kein Ticket gehabt.

Entweder wären sie per Flug oder mit Bus zurück, je nach den Kosten. (aF) In [Land

2] habe er auch keine Aufenthaltsbewilligung, er sei dort am 19. November 2019

als Tourist eingereist. (aF) Er kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland

Personen, die dort wohnhaft seien. (aF) Die Unterkunft in Deutschland hätten

sie über Internet gefunden, er kenne keinen Namen der Unterkunft und keinen

Ort. Bei der Einreise habe er EUR 1'000.00 dabei gehabt. Am 12. Dezember 2019

sagte er hingegen aus, er sei am 10. Dezember 2019 nur in die Schweiz

eingereist, um ein Ticket für den Bus oder den Zug nach [Land 2] zu kaufen. Im

Auto seien zwei Freunde von ihm gewesen. Wo sie in Deutschland logiert hätten,

wisse er nicht. Sie seien in die Schweiz gekommen, um Tickets zu kaufen und

wegzureisen. (aF, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite?) In [Land 1]

verkaufe er Kleider, die aus China kämen. Unerfindlich bleibt zunächst, wie er

mit den CHF 21.95 und EURO 5.07 diese Heimfahrtickets nach [Stadt in Land 2]

hätte finanzieren wollen. Aber die ganze Geschichte ist abstrus: Weshalb sollte

der Beschuldigte, der einkommenslos ist und sich ausserhalb [Land 1] von

Einbrüchen über Wasser hält, in die teure Schweiz fliegen, hier ein Auto

mieten, um dann Deutschland erkunden zu wollen? Dazu passt, dass er keinerlei

Orte und Namen der Logis nennen konnte /wollte. Gänzlich unglaubhaft wurde das

Ganze vor Obergericht, als er erstmals davon sprach, mit seiner Frau – und in

erster Linie wegen deren Reisewünschen – im Dezember 2019 in die Schweiz

gekommen zu sein. Früher habe man nicht nach seiner Frau gefragt. Dem ist

entgegen zu halten, dass er bei der allerersten Befragung im Aargau

ausführliche Aussagen dazu machte, wann und mit wem er sich in der Schweiz und

Deutschland aufgehalten habe (AS 064). Dabei fehlte jeder Hinweis auf seine

Frau!

-

Neben dem Beschuldigten auf

dem Rücksitz wurden bei der Anhaltung eine Sturmhaube, zwei Schraubenzieher

Swiss Tools, zwei Paar Handschuhe und Schleifpapier gefunden, also klassische

Einbruchswerkzeuge. Die Angaben des Beschuldigten dazu waren denn auch

keineswegs plausibel: Die Sturmhaube habe er der Kälte wegen aus [Land 2]

mitgenommen. Die Schraubenzieher und die Handschuhe sei er in Zürich kaufen

gegangen, nachdem sie in Deutschland (!) in der Unterkunft ein technisches

Problem gehabt hätten. Mit den Sachen hätten sie das Problem lösen wollen (AS

067). Vor Obergericht gab er an, die Schraubenzieher seien zur Reparatur der

Badezimmertüre bestimmt gewesen, die Handschuhe habe er wegen der Kälte dabei

gehabt. Es ist unter diesen Umständen offensichtlich, dass der Beschuldigte mit

seinen Kollegen zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen aus [Land 2] in die

Schweiz eingereist war. Er hatte bei der Anhaltung ja nicht einmal mehr genug

Geld für eine Rückreise auf sich. Zudem sind die Parallelen zu seinen früheren

Delikten, die zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 führten,

frappant (AS 211 ff.): Delikte zusammen mit zwei Landsleuten, modus operandi

war das Aufwuchten von Türen und Fenstern mit Schraubenziehern. Auch die

Freisitztüre in [Ort 1] wollte die Täterschaft zunächst mit einem Flachwerkzeug

aufwuchten.

3.5 Insgesamt lässt die Beweislage –

selbst wenn man das Geständnis vom 12. Dezember 2019 ausser Acht lassen würde –

nur einen Schluss zu: Der Beschuldigte hat zusammen mit einem Mittäter den

Einbruchdiebstahl vom 11. März 2016 in [Ort 1] ausgeführt und war auch vor Ort

beim Einbruchsobjekt. Dabei wurde zunächst – analog zum Vorgehen bei den

Delikten, die zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Bezirksgericht

Zürich vom 11. Juni 2015 geführt hatten – versucht, mit einem Flachwerkzeug die

Freisitztüre aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, wurde die Scheibe der Türe

eingeschlagen, um in das Haus zu gelangen. Der Beschuldigte hielt sich –

illegal – genau zur Tatzeit in der Schweiz auf, weiter sind seine Aussagen zum

Verlauf dieses Aufenthalts höchst widersprüchlich und nicht schlüssig. Man fand

am Tatort seine DNA auf einer Textilschleife für eine Taschenlampe. Da es sich

bei seiner DNA um die Hauptspur auf dem Spurenträger handelte (ein zusätzlich

aufgefundenes Nebenprofil war nicht interpretierbar), ist die

Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er den Gegenstand zuletzt und am

Einbruchsort – gegebenenfalls vor dem Anziehen von Handschuhen für die eigentliche

Tatausführung – getragen hatte. Dies ist für sich alleine noch kein

rechtsgenüglicher Beweis, aber doch ein starkes Indiz für seine Täterschaft. Nach

seinen eigenen Aussagen bestritt er seinen Lebensunterhalt ausserhalb [Land 1]

jeweils mit Einbruchdiebstählen und er ist deswegen in diversen Ländern

(England, [Land 2], Japan, aber auch [Land 1]) auch schon einschlägig

vorbestraft. Es spricht alles dafür, dass er auch bei der Anhaltung im Dezember

2019 in der Gegend war, um Einbruchdiebstähle zu begehen. In der Schweiz hatte

er 2014 mehrere Einbruchdiebstähle nach dem gleichen modus operandi begangen.

Dieser (Aufwuchten von Fenstern und Türen mit Flachwerkzeugen) ist zwar nicht

besonders einzigartig, die Übereinstimmung fällt aber dennoch auf. In den ersten

Aussagen räumte er zumindest die Möglichkeit ein, das vorgehaltene Delikt

begangen zu haben: Wenn man Beweise dafür habe, sei er es gewesen. Er erinnere

sich nicht, es sei sehr lange her. Wer sich aber sicher ist, dass er bei diesem

kurzen Aufenthalt in der Schweiz, an den er sich ja grundsätzlich erinnerte,

keinen Einbruchdiebstahl begangen hat, weiss das auch nach dreieinhalb Jahren

noch. Wie oben aufgezeigt, spricht auch das widersprüchliche und unglaubwürdige

Aussageverhalten gegen den Beschuldigten. Das Gesamtbild aller Umstände beweist

den Vorhalt der Anklageschrift ohne den geringsten Zweifel. Es kann ergänzend

auch auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 10 f. verwiesen werden.

Die vom Beschuldigten eingebrachte

Möglichkeit, er habe seine DNA beim damaligen Besuch in der Schweiz auf dem

Spurenträger hinterlassen und der Betroffene habe dann den Stoffbändel – exakt

in der Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz – am Tatort verloren, ist rein

theoretisch und erweckt keine vernünftigen Zweifel an diesem Beweisergebnis.

Gleiches gilt für den Hinweis, dass die damalige Zeugin von zwei Männern mit

der Grösse von ca. 175 cm sprach (AS 001) und der Beschuldigte kleiner sein

dürfte. Wie die Zeugin ausführte, sah sie in der Dämmerung aus ihrem Haus

heraus «im letzten Moment», wie sich zwei Personen von ihrem Haus entfernten

(AS 021 ff.). Keine Entlastung ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass

sich auf der Stoffschlaufe auch noch ein nicht interpretierbares

DNA-Nebenprofil befunden hat, dürften doch auch andere Personen diese Schlaufe

einmal in der Hand gehabt haben.

4. Rechtliche Würdigung

In Bezug auf die rechtliche Würdigung

kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 11.

ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, der

Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeines zur

Strafzumessung

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

1.2 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei

der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der

Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen

und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug

der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu

erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu

bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen

gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei

Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat

auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB

festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer

Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes

Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien

neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren

Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten

seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche

Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen

sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,

einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu

vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.

November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von

Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten

begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in

Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss

zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung

besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist

das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine

günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die

ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa

zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei

Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den

Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg kann festgehalten werden,

dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies

einerseits mit Blick auf die doch recht erhebliche Vorstrafe, andererseits darf

sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten und damit auch kein

Einkommen erzielen. Dementsprechend beantragt auch die Verteidigerin für die

anerkannten Delikte die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Monaten.

2.2 Der Beschuldigte drang am 11. März

2016 um ca. 19.20 Uhr gewaltsam in ein Einfamilienhaus ein und stahl dort

Goldschmuck im Wert von rund CHF 490.00. Dieser Deliktsbetrag ist für einen

Einbruchsdiebstahl wohl nur gering, der Vorsatz des Beschuldigten hat sich aber

zweifellos auf eine höhere Beute gerichtet, wurden im Einbruchsobjekt doch

sämtliche Zimmer und Behältnisse durchsucht. Dass er dabei zusammen mit einem

Mittäter gehandelt hat, erhöht die Sozialgefährlichkeit und wirkt sich

verschuldenserhöhend aus. Sowohl der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten

um einen Kriminaltouristen handelt, der zum einzigen Zweck der Begehung von

Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist war, als auch die Tatsache, dass

der vorliegend zu beurteilende Einbruch in ein bewohntes Einfamilienhaus

unverfroren nach Einbruch der Dunkelheit begangen worden ist, zeugen von einer

erheblichen kriminellen Energie und lassen in subjektiver Hinsicht auf

erhebliche Intensität des verbrecherischen Willens schliessen, geprägt von

direktem Vorsatz (welcher allerdings bei solchen Delikten immer vorliegt) und

egoistischem Handeln aus rein finanziellen Beweggründen. Der Beschuldigte und

sein Mittäter sind in ein Privathaus eingedrungen, womit – auch wenn das Objekt

zuvor ausgekundschaftet wurde – die Möglichkeit bestand, mit Bewohnern

konfrontiert zu werden. Es ist bei jedem Wohnhaus, auch wenn es diesen Anschein

nicht erweckt, möglich, dass sich beispielsweise kranke Personen darin

aufhalten. Zudem stellt ein Einbruch in ein Wohnhaus das Eindringen in einen

Kernbereich des Privatlebens dar und ist insofern nicht vergleichbar mit dem

Eindringen in eine Gewerbeliegenschaft. Das Bundesgericht hat es im Entscheid

6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende Komponenten bezeichnet, als

Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle in

Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4).

Es ist insgesamt von einem leichten bis

mittelschweren Verschulden auszugehen, womit unter Berücksichtigung der

objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 12 Monaten

Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.

2.3 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der

weiteren Delikte, zunächst Sachbeschädigung (Art. 144 StGB, Freiheitsstrafe bis

zu 3 Jahren) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Freiheitsstrafe bis zu

3 Jahren), in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund

des engen Zusammenhangs mit der Haupttat – der massive Eingriff in die

Privatsphäre wurde dort berücksichtigt – fallen der Hausfriedensbruch kaum und

die Sachbeschädigung (Schaden von CHF 1‘000.00 durch Einschlagen der

Fensterscheibe der Freisitztüre) nur geringfügig ins Gewicht. Das mit dieser

Delinquenz verbundene Verschulden ist mit der Einsatzstrafe für den Diebstahl

bereits weitgehend abgedeckt, weshalb diese lediglich um einen Monat auf 13

Monate zu erhöhen ist.

Ein weitere Straferhöhung hat für die

mehrfache illegale Einreise (Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder Geldstrafe) zu erfolgen: Hier ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach

Aushändigung seines Einreiseverbotes für 10 Jahre am 13. Juni 2015 mehrfach

rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist, dies ohne jegliche Notwendigkeit,

kennt er doch nach seinen Angaben niemanden in der Schweiz. Diese Vorfälle

beweisen die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten in eindrücklicher Weise und

wiegen damit nicht leicht. Eine asperationsweise Straferhöhung für jede der insgesamt

vier Einreisen von je zwei Wochen, total zwei Monaten Freiheitsstrafe, ist

angemessen.

Letztlich ist die Strafe noch zur

Abgeltung der Fälschung von Ausweisen zu erhöhen. Der Strafrahmen von Art. 252

StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hier ist zu berücksichtigen,

dass es sich um eine professionell gemachte Fälschung eines biometrischen [...]

Passes handelte (Bilder: AS 061.3 ff.). Fälschungsmerkmale konnte die

Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau keine feststellen (AS 061.2). Der

Beschuldigte nutzte diesen Pass ganz offensichtlich seit längerer Zeit,

insbesondere um seine Einreisesperre in den Schengenraum zu umgehen. Von einem

sehr leichten Verschulden kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Die

Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts asperationsweise um weitere drei

Monate zu erhöhen.

2.4 Zum Vorleben und zu den persönlichen

Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt: Geboren und aufgewachsen in [Land

1], lebt er heute mit seiner Familie in [Ort]/[Land 1] (Befragung zur Person,

AS 150 ff.). Dort lebt er nach seinen Aussagen vom Verkauf von importierten

Kleidern aus China und verdient zwischen US$ 50.00 und 300.00 pro Monat. In [Land

1] hat er einen kleinen Sohn, zwei weitere, erwachsene Kinder leben in [Land 2].

Nach seinen Angaben ist er in mehreren Ländern wegen Einbruchsdiebstahl

vorbestraft. In der Schweiz wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

11. Juni 2015 u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,

Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung etc. zu

einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. 12 Monate davon unbedingt

(erstanden durch 365 Tage Untersuchungshaft), für 22 Monate wurde ihm der

bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die

einschlägige Vorstrafe mit noch laufender Probezeit wirkt sich klar

straferhöhend aus.

Weitere strafzumessungsrelevante

Täterkomponenten sind hinsichtlich Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten

keine ersichtlich. Wegen der einschlägigen, kurz zurückliegenden Vorstrafe ist

eine weitere Straferhöhung auf nunmehr 20 Monate Freiheitsstrafe am Platz. Zu

vermerken ist, dass es sich damit um keinen Verstoss gegen das

Verschlechterungsverbot handelt: danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn

das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2

Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall hat zwar die Vorinstanz für die neuen

Delikte eine Gesamtstrafe von nur 14 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen

erachtet, wobei dies offenbar auch auf einem Rechenfehler beruhte, ging das

Gericht dabei doch von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für

den Diebstahl aus (US 16), wogegen diese vorher auf 12 Monate festgesetzt

worden war (US 15 oben). Die Vorinstanz sprach – in Berücksichtigung der 22

Monate Freiheitsstrafe, deren bedingter Vollzug widerrufen wurde – eine

unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten aus.

2.5 Keiner näheren Erörterungen bedarf

der Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs: der Beschuldigte

wurde innert der Probezeit der Vorstrafe einschlägig rückfällig und sichert

sich seinen Lebensunterhalt ausserhalb von [Land 1] nach seinen Angaben mit

Einbruchsdiebstählen. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs bedürfte es

besonders günstiger Umstände, welche nicht vorliegen; im Gegenteil ist dem

Beschuldigten klar eine Schlechtprognose zu stellen.

2.6 Der Beschuldigte befindet sich seit

dem 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.

Diese 338 Tage erstandener Haft sind ihm an die ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 20 Monaten anzurechnen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Vorinstanz

1.1 Verfahrenskosten vor Vorinstanz

Die Vorinstanz hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'800.00 (bestehend aus einer

Staatsgebühr von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 2'800.00) dem

Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist

der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.

1.2 Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren

Die Vorinstanz legte den Aufwand von

Rechtsanwältin Corinne Saner auf CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

fest. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin blieb

unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Den Rückforderungsanspruch des Staates

setzte die Vorinstanz auf 100% fest. Dieser ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des

entstandenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte

unterliegt mit seiner Berufung, auch wenn wegen des Zeitablaufs und des aus

diesem Grund nicht mehr möglichen Widerrufs des bedingten Vollzugs der

Vorstrafe nunmehr eine niedrigere Strafe ausgesprochen wird. Er hat daher die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 und

CHF 56.00 Auslagen zu bezahlen.

2.2 Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin für das Berufungsverfahren

Die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren gemäss ihrer Kostennote

Aufwendungen von total 1'180 Minuten bzw. 19.67 Stunden geltend. Der

geltend gemachte Aufwand ist bis auf nachfolgende Positionen nicht zu

beanstanden. Rechtsanwältin Saner macht für die Teilnahme an der

Berufungsverhandlung und an der mündlichen Urteilseröffnung mit zweimaligem Weg

(Olten-Solothurn-zurück) einen Aufwand von 420 Minuten geltend. Angesichts der

effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 12. November 2020 sind

Rechtsanwältin Saner 270 Minuten (180 Minuten samt Urteilseröffnung, 90

Minuten Wegzeit) zuzusprechen. Sodann macht Rechtsanwältin Saner für das

Verfassen das Antrags auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts vom

2. Juli 2020 einen Aufwand von 95 Minuten geltend. In Anbetracht des

Umfangs ihrer Eingabe erscheinen 35 Minuten angemessen. Ebenso ist der Aufwand

von 30 Minuten für die Durchsicht diverser (sehr kurzer) Verfügungen und das

Verfassen eines Schreibens an den Beschuldigten vom 17. Juli 2020 von 30

Minuten auf 15 Minuten zu kürzen. Ihr Aufwand ist folglich um 225 Minuten

zu kürzen. Insgesamt ist Rechtsanwältin Saner ein Aufwand von 955 Minuten,

somit 15.92 Stunden, zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00

ergibt dies CHF 2'865.60. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von

CHF 205.40, dies ergibt CHF 3'071.00. Die Mehrwertsteuern von 7.7%

auf CHF 3'071.00 betragen CHF 236.45. Total ergibt dies

CHF 3'307.45.

Demnach wird die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Corinne Saner, für

das Berufungsverfahren auf CHF 3'307.45 festgelegt (inkl. 7.7% MwSt. und

CHF 205.40 Auslagen). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).

2.3 Der Antrag auf Ausrichtung einer

Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung Art. 46

Abs. 5, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art.

186, Art. 252 StGB; Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 398 ff.

und Art. 416 ff. StPO festgestellt und erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass sich der

Beschuldigte A.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Juni 2020 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

a) der mehrfachen rechtswidrigen Einreise,

-

begangen zu einem

unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt in [Ort

1],

-

begangen am

7. Dezember 2019 in [Flughafen],

-

begangen am

8. Dezember 2019, vermutlich am [Grenzübertritt],

-

begangen am

10. Dezember 2019, am [Grenzübertritt].

b) der Fälschung von Ausweisen, begangen am

10. Dezember 2019, in [Ort 2].

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie

folgt schuldig gemacht:

a) des Diebstahls,

b) der Sachbeschädigung,

c) des Hausfriedensbruchs,

alles begangen am

11. März 2016 in [Ort 1].

3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

4. Dem Beschuldigten A.___ werden

338 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Auf die Frage des Widerrufs des mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015

bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten

wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht eingetreten.

6. Es wird festgestellt, dass der

Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2020 mit Ausfällung

des Berufungsurteils des Obergerichts vom 12. November 2020 den

ordentlichen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten

Freiheitsstrafe antritt.

7. Es wird weiter festgestellt, dass mit

separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

12. November 2020 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine

Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des

Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.

8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten Gegenstände (2

Schraubenzieher, 2 Paar Handschuhe, 1 Sturmhaube, 2 Stück Schleifpapier) nach

Rechtskraft des Urteils durch die Polizei einzuziehen und zu vernichten.

9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des

erstinstanzlichen Urteils verbleibt die schwarze Textilschlaufe mit

Schlüsselring in den Akten.

10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des

erstinstanzlichen Urteils wurden die Zivilforderungen der Privatkläger C.___

und D.___ auf den Zivilweg verwiesen.

11. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für

das Berufungsverfahren auf CHF 3'307.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von total CHF 5'800.00 (inkl. einer Staatsgebühr von

CHF 3’000.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'556.00

(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00) werden dem Beschuldigten

auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner