STBER.2020.76
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache rechtswidrige Einreise, Fälschung von Ausweisen, Widerruf
12. November 2020Deutsch41 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 12. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin
Corinne
Saner,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Diebstahl,
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfache rechtswidrige Einreise,
Fälschung von Ausweisen, Widerruf
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vom 12. November 2020 vor Obergericht:
-
Staatsanwalt G.___ als
Vertreter der Anklägerin in Begleitung einer Rechtspraktikantin,
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger, vorgeführt durch zwei Polizisten,
-
Rechtsanwältin Corinne
Saner, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten,
-
Dolmetscherin H.___.
Der Vorsitzende eröffnet um 08.35 Uhr die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt den Prozessgegenstand, das angefochtene Urteil des
Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Juni 2020, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils und den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen
Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung gemäss Art. 307 StGB
und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin. Die amtliche Verteidigerin wird
eingeladen, ihre Kostennote dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu
unterbreiten. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass je nach Ausgang des
Berufungsverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen sei.
Staatsanwalt G.___ verzichtet auf das
Stellen von Vorfragen. Rechtsanwältin Saner beantragt, es sei B.___ zum
Einbruchdiebstahl vom März 2016 in [Ort 1] zu befragen. Zur Begründung
führt sie aus, der Beschuldigte habe bei seinem Aufenthalt in der Schweiz im
Jahr 2016 mit Herrn B.___ Kontakt gehabt. Dieser habe zu jenem Personenkreis
gehört, welcher Einbruchdiebstähle verübt habe. Der Beschuldigte gehe davon
aus, dass Herr B.___ zusammen mit weiteren Personen für den angeklagten
Einbruchdiebstahl im März 2016 in [Ort 1] verantwortlich sei. Der Beweisantrag sei
erst jetzt erfolgt, weil der Beschuldigte erst kürzlich anlässlich eines
Telefonats mit seiner in [Land 2] lebenden Tochter von diesem Umstand erfahren
habe und die Verteidigung davon erst anlässlich der gestrigen
Vorbereitungsbesprechung erfahren habe. Die Tochter des Beschuldigten habe
Kontakt mit Herrn B.___ Ehefrau und erfahren, dass Herr B.___ in [Stadt in Land
2] inhaftiert sei. Weiter habe Herr B.___ in der Schweiz im Frühling 2016 mehrere
Einbruchdiebstähle verübt. Von Herrn B.___ Aussagen sei zu erwarten, dass er
zum fraglichen Einbruchdiebstahl in [Ort 1] Angaben machen könne und den
Beschuldigten entlasten werde.
Rechtsanwältin Saner reicht ihre Honorarnote
ein, welche Staatsanwalt G.___ zur Kenntnisnahme unterbreitet wird.
Der Vorsitzende erklärt darauf, das
Gericht werde nun den Beschuldigten einvernehmen, anschliessend erhalte
Staatsanwalt G.___ Gelegenheit, zum Beweisantrag Stellung zu nehmen. Der
Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur
Person unter Mitwirkung der Dolmetscherin befragt (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 12. November 2020).
In der Folge nimmt Staatsanwalt G.___
zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung und beantragt dessen Abweisung. Zur
Begründung macht er geltend, vorliegend seien die beiden zentralen Beweismittel
die DNA-Spuren und die Aussagen des Beschuldigten. Es sei nicht zu erwarten,
dass die Befragung von Herrn B.___ etwas am Beweisergebnis ändern würde, zumal
von Herrn B.___ bislang auch nie die Rede gewesen sei.
Die Verhandlung wird unterbrochen und
das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung über den Beweisantrag zurück. In
der Folge eröffnet der Vorsitzende den Anwesenden, der Beweisantrag der
Verteidigung werde abgewiesen. Das Gericht verspreche sich von einer Befragung
von Herrn B.___ keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Es könne zwar sein, dass
Herr B.___ Einbruchdiebstähle in der Schweiz verübt habe, aber es sei nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er den fraglichen
Einbruchdiebstahl in [Ort 1] im März 2016 verübt habe und – selbst wenn – er dies
auch vor Gericht zugeben würde, zumal ihm ein Aussageverweigerungsrecht
zustehe. Vorliegend sei es mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar,
während Monaten auf die Aussage von Herrn B.___ zu warten, wobei von seiner
Aussage keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Weil der
Beweisantrag auf zu viel Spekulation basiere, werde der Antrag abgewiesen.
Nachdem von den Parteien keine weiteren
Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen.
Staatsanwalt G.___ stellt und begründet
für die Anklägerin folgende Anträge (vgl. schriftliche Anträge der
Staatsanwaltschaft):
«1. Es
sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in den Ziff. (teilweise)
1d, 1e, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___
sei zusätzlich zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des Diebstahls,
der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
3. Die
bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 22 Monaten aus dem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015 sei zu
widerrufen.
4. A.___
sei zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu verurteilen. Die Strafe sei
unter Einbezug der zu widerrufenden Vorstrafe als Gesamtstrafe auszusprechen.
5. Der
seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Freiheitsentzug sei dem
Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB anzurechnen. Es sei festzustellen, dass
der Beschuldigte am 16. Juli 2020 den vorzeitigen Strafvollzug angetreten
hat.
6. Die
Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
7. Das
Honorar der amtlichen Verteidigerin, Dr. iur. C. Saner, sei nach gerichtlichem
Ermessen zuzusprechen. Vorbehalten bleibt der Anspruch der amtlichen
Verteidigerin sowie des Kanton Solothurn gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.»
Zudem beantragt Staatsanwalt G.___ die
Anordnung von Sicherheitshaft aufgrund von Flucht- und Wiederholungsgefahr.
In der Folge stellt und begründet Rechtsanwältin
Corinne Saner für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Anträge
(vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. A.___
sei freizusprechen vom Vorhalt der Sachbeschädigung, des Diebstahls und des
Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 1-3 der Anklageschrift.
2. Es
sei festzustellen, dass die Schuldsprüche betreffend mehrfache rechtswidrige
Einreise (Ziff. 4 AK) und des Fälschens von Ausweisen (Ziff. 5 AK) in
Rechtskraft erwachsen sind.
3. A.___
sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
4. Die
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der vorzeitige
Strafantritt vom 10. Dezember 2019 bis heute 12. November 2020 (338
Tage) seien dem Beschuldigten auf die Strafe anzurechnen.
5. Für
die Überhaft sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 9'400.00
zuzüglich 5% Zins bei mittlerem Verfall zuzusprechen.
6. Vom
Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015
bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten
sei abzusehen.
7. Gemäss
rechtskräftiger Ziff. 6 seien zu beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen
und zu vernichten.
8. Die
Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten zu
einem Bruchteil aufzuerlegen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien
vom Staat zu tragen.
9. Die
Kostennote der amtlichen Verteidigerin sei im eingereichten Umfang zu
genehmigen.»
Sowohl Staatsanwalt G.___ als auch
Rechtsanwältin Saner halten einen zweiten Parteivortrag.
Anschliessend macht der Beschuldigte
Gebrauch vom letzten Wort und führt aus, er habe den angeklagten
Einbruchdiebstahl nie verübt. Er habe andere Delikte begangen, für welche er
verurteilt worden sei. Aber den vorliegenden Einbruchdiebstahl habe er nicht
begangen.
Nach Rücksprache mit den
Parteivertretern wird vereinbart, dass die mündliche Urteilseröffnung auf 11.00
Uhr vorgezogen wird.
Um 10.10 Uhr endet der öffentliche Teil
der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung
zurück. Das Urteil wird um 11.00 Uhr unter Mitwirken der Dolmetscherin mündlich
eröffnet und begründet.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am Freitag, 11. März 2016, 19.20 Uhr,
wurde die Polizei alarmiert wegen Verdachts auf Einbruchdiebstahl in [Ort 1],
[Adresse 1] (Einfamilienhaus): Eine Nachbarin hatte zwei Unbekannte gesehen,
danach einen Knall und Schritte über Glas gehört. Die ausgerückten
Polizeibeamten konnten am Tatort keine Täter mehr antreffen. Die Täterschaft
hatte versucht, durch Ansetzen eines unbekannten Flachwerkzeugs die
Freisitztüre aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, schlug sie ein Loch in die
Scheibe der Freisitztüre, um so zum Türgriff zu gelangen. Im Innern des
Einfamilienhauses wurden sämtliche Zimmer und Behältnisse durchsucht und es
herrschte zum Teil eine grosse Unordnung. Das Deliktsgut wurde von den
Geschädigten auf rund CHF 490.00 geschätzt (Goldschmuck), der Schaden auf CHF
1'000.00. An der Westfassade des Hauses konnte eine Textilschlaufe mit
Schlüsselring am Boden aufgefunden werden, welche nicht den Geschädigten
gehörte (vgl. Strafanzeige vom 17. März 2016, Akten Seiten 001 ff, im Folgenden
AS 001 ff.).
Auf der erwähnten Stoffschlaufe konnte
ein DNA-Profil gesichert werden, das mit dem gespeicherten Profil von A.___ (im
Folgenden: Beschuldigter) übereinstimmte (AS 0012 ff.). Dessen Aufenthalt
konnte in der Folge nicht eruiert werden und die Strafuntersuchung wurde wegen
unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten sistiert.
2.
Am Dienstag, 10. Dezember 2019, 13.50
Uhr, wurde vom Grenzwachtkorps in [Ort 2]/AG ein Mietwagen Renault zur
Kontrolle angehalten. Als Mitfahrer konnte der Beschuldigte, der sich mit einem
falschen Reisepass, lautend auf [falsche Identität], auswies, identifiziert
werden. Der Beschuldigte war wegen im Jahr 2014 in der Schweiz begangenen
Einbruchdiebstählen mit einer ihm am 13. Juni 2015 eröffneten Einreisesperre
bis zum 14. Juni 2025 belegt. Im PW führten die Angehaltenen eine Sturmhaube,
zwei Schraubenzieher und zwei Paar Handschuhe mit (AS 057.1 ff.).
3.
Am 1. April 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Thal-Gäu Anklage gegen den
Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fälschung
von Ausweisen und mehrfacher illegaler Einreise.
4.
Das Amtsgericht von Thal-Gäu fällte am
5. Juni 2020 folgendes Strafurteil:
1.
«A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) des Diebstahls,
b) der Sachbeschädigung,
c) des Hausfriedensbruchs,
alles begangen am 11. März
2016, in [Ort 1], [Adresse 1].
d) der mehrfachen rechtswidrigen Einreise,
-
begangen zu einem
unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt in [Ort
1],
-
begangen am 7. Dezember
2019, in [Flughafen],
-
begangen 8. Dezember 2019,
vermutlich am [Grenzübertritt],
-
begangen 10. Dezember 2019,
am [Grenzübertritt]
e) der Fälschung von Ausweisen, begangen am
10. Dezember 2019, in [Ort 2].
2.
Der A.___ mit Urteil
des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015 bedingt gewährte
Strafvollzug für eine Freiheitstrafe von 22 Monaten wird widerrufen und
ist zu vollziehen.
3.
A.___ wird unter
Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Ziff. 2 zu einer Freiheitsstrafe von 32
Monaten als Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB verurteilt.
4.
Die vom 10. Dezember
2019 bis 31. März 2020 ausgestandene Untersuchungshaft sowie die seit 1. April
2020 ausgestandene Sicherheitshaft werden A.___ an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5.
Die angeordnete
Sicherheitshaft von A.___ ist weiterzuführen.
6.
Folgende
sichergestellten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen
und sind nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
Gegenstand
Eigentümer
Aufbewahrungsort
2 Schraubenzieher gr. 5, Swiss Tools
A.___
Polizei, FB Asservate
2 Paar Handschuhe grau/weiss
A.___
Polizei, FB Asservate
1 Sturmhaube schwarz
A.___
Polizei, FB Asservate
2 Stück Schleifpapier P16 schwarz
A.___
Polizei, FB Asservate
7.
Die Textilschlaufe
schwarz mit Schlüsselring verbleibt in den Akten.
8.
Die Zivilforderungen
der Privatkläger C.___ und D.___ werden auf den Zivilweg verwiesen.
9.
Die Kostennote der
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, wird auf
CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Kanton Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
10.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total CHF 5'800.00,
hat A.___ zu bezahlen.
5.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 8. September 2020 wurde die
Berufung wie folgt beschränkt: Angefochten würden die Schuldsprüche wegen
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, der Widerruf des bedingten
Vollzugs der Vorstrafe, die Strafzumessung und die Auferlegung der
Gerichtskosten. Beantragt werde ein Freispruch vom den genannten Vorhalten und
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Vom Widerruf des
bedingten Strafvollzugs für die Vorstrafe sei abzusehen und der Beschuldigte
sei für die Überhaft angemessen zu entschädigen. Die erstinstanzlichen Kosten
seien ihm zu einem Bruchteil aufzuerlegen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 11. September 2020 auf eine Anschlussberufung.
6.
Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt teilweise in Rechtskraft getreten:
-
Ziffer 1 (teilweise):
Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und wegen Fälschung von
Ausweisen;
-
Ziffern 6 bis 8:
Einziehungen/Zivilforderungen
-
Ziffer 9 (teilweise):
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.
7.
Der Beschuldigte war am 11. Juni 2015
vom Bezirksgericht Zürich wegen u.a. gewerbsmässigen Diebstahls,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, Urkundenfälschung, rechtswidriger
Einreise und Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 22
Monate mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt
worden und – bei Anrechnung von 365 Tagen Untersuchungshaft – gleichzeitig auf
freien Fuss gesetzt. Da sich die vorliegend angeklagten Delikte vom 11. März
2016 während laufender Probezeit ereignet hätten, wäre im Falle eines
Schuldspruchs die Widerrufsfrage zu beantworten (Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB). Da
seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, kann der
Widerruf nicht mehr angeordnet werden (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Widerrufsfrage
ist deshalb nicht mehr Verfahrensgegenstand.
8.
Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten fand am 12. November 2020
statt.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
Der Beschuldigte ist rechtskräftig
schuldig gesprochen wegen:
a) Mehrfacher rechtswidriger Einreise,
begangen zu einem
unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt um 19.20
Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1];
begangen am 7. Dezember
2019, um ca. 22.30 Uhr, in [Flughafen];
begangen am 8. Dezember
2019, um ca. 14.15 Uhr, vermutlich am [Grenzübertritt];
begangen am 10. Dezember
2019, um ca. 13.50 Uhr, am [Grenzübertritt],
b) Fälschung von Ausweisen,
begangen am 10. Dezember
2019, in [Ort 2], [...].
III. Beurteilung der Vorhalte betr. den
Einbruchdiebstahl vom 11. März 2016
1.
Vorhalte
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er
habe am 11. März 2016, zwischen 19.20 Uhr und 19.25 Uhr, in [Ort 1] einen
Einbruchdiebstahl begangen. Dabei soll er zusammen mit einem bislang unbekannten
Mittäter in Bereicherungs- und Aneignungsabsicht im Einfamilienhaus der
Geschädigten C.___ und D.___ unrechtmässig Vermögenswerte weggenommen haben.
Zudem soll sich der Beschuldigte der Sachbeschädigung sowie des
Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, indem er zum Zweck des Diebstahls
die Scheibe der Freisitztüre eingeschlagen habe und gegen den Willen der
Eigentümer der Liegenschaft, C.___ und D.___, in das Einfamilienhaus
eingedrungen sein soll.
2.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
2.1
Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.2 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro
reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz
eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt,
obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt
so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die
materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit
nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine
Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit
hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass
der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter
einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die
Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel
ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286). Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen.
Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine
andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist
der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend
und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile
6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie
6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3. Konkrete Beweiswürdigung
3.1 Als objektives Beweismittel liegt
insbesondere die Stoffschlaufe mit Schlüsselring (AS 011.5) vor, die beim
Einbruchsobjekt in [Ort 1] aufgefunden werden konnte und ab der eine DNA-Spur
des Beschuldigten gesichert werden konnte (AS 015 ff.). Dabei handelt es sich
mit grösster Wahrscheinlichkeit – wie es auch der Beschuldigte zum Ausdruck
brachte – um eine Stoffschlaufe, die vorher an einer Taschenlampe angebracht
war.
3.2 Weiter ist rechtskräftig
festgestellt, dass der Beschuldigte kurz vor der Deliktszeit illegal in die
Schweiz eingereist war und sich zur Tatzeit in der Schweiz aufhielt.
3.3 Der Beschuldigte äusserte sich zum
Vorhalt wie folgt:
Am 11. Dezember 2019 (noch unter
falschem Namen) bei der Kantonspolizei Aargau (AS 062 ff.): Von einem
Einbruchdiebstahl am 11. März 2016 in [Ort 1] wisse er nichts. Er habe im Jahr
2014 in der Schweiz Einbrüche ausgeführt. Seither habe er in der Schweiz keine
Einbrüche ausgeführt.
Am 12. Dezember 2019, 07.50 Uhr, durch
die Kantonspolizei Solothurn in Anwesenheit der Verteidigerin (AS 028 ff.):
(auf Vorhalt des Verdachtes) Er könne sich nicht daran erinnern, das sei schon
lange her. (auf Vorhalt des DNA-Hits von einem Fund beim Tatobjekt) Wenn man
Beweise gegen ihn habe, akzeptiere er den Vorhalt. Um ehrlich zu sein, er könne
sich nicht daran erinnern, es sei zu lange her. Ja, er sei im 2016 ein paar
Tage in der Schweiz gewesen. Wo genau, wisse er nicht mehr. An die Namen könne
er sich nicht erinnern. (aF) Er sei bei einem Kollegen gewesen. (aF) Dieser
heisse E.___. (aF) Damals sei er mit dem Bus in die Schweiz eingereist. (aF, ob
er nach 2014 in der Schweiz Einbrüche verübt habe?) Ja, offenbar schon, wenn
man ihm sage, man habe Beweise gegen ihn. (aF, ob er bei den Einbrüchen Schmuck
oder Gold gestohlen habe?) Ja, Geld oder Schmuck (aF) Den Schmuck hätten sie
verkauft. (aF, ob er fortwährend Straftaten begehe, um sich den Lebensunterhalt
zu sichern?) Ja, wenn er nicht in [Land 1] sei, dann schon. Wenn man ihm sage,
man habe Beweise gegen ihn, akzeptiere er den Vorhalt und bitte um
Entschuldigung, insbesondere die geschädigten Personen. (aF der Verteidigerin)
Wenn ihm nichts anderes übrig bleibe, bestreite er bei Aufenthalten in der
Schweiz seinen Lebensunterhalt mit Einbrüchen.
Einvernahme durch den Staatsanwalt nach
vorläufiger Festnahme vom 12. Dezember 2019 (AS 133 -133.6): Er könne sich
nicht an den Einbruch erinnern, es sei schon vier Jahre her. Wenn man Beweise
gegen ihn habe, akzeptiere er diese. Er sei damals in der Schweiz gewesen, bei
einem Kollegen E.___. Dieser habe damals in [Stadt in Land 2] gewohnt (aF)
Warum sie damals zusammen in die Schweiz gekommen seien?) Die [...] Freundin
von E.___ sei hier in der Schweiz gewesen. Sie hätten diese Freundin besucht.
(aF) Sie seien nur drei Tage geblieben. Als sie gekommen seien, hätten sie
gemerkt, dass sie einen Liebhaber habe. Sie hätten dann gehen müssen. (aF, mit
wem zusammen er den Einbruch am 11. März 2016 in [Ort 1] begangen habe?) «Mit E.___»
(AS 133.3 ganz unten). Später gab er dann wieder an, er könne sich an den
Einbruch nicht erinnern.
Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt
vom 20. Februar 2020 (AS 049 ff.): Er bestätige seine Aussagen bei der Polizei.
(Zum Vorhalt des Diebstahls) Er habe da nicht mitgemacht. Seine Anwältin habe
ihm erklärt, die DNA-Spur habe sich an der Schlaufe einer Taschenlampe
befunden. Es könne zwar sein, dass er die Taschenlampe in den Händen gehalten
habe im Haus seiner Kollegen, als er im Jahr 2016 in der Schweiz gewesen sei.
Seine Kollegen «widmen sich dem Gleichen» (Anmerkung: gemeint sind damit
Einbrüche). Er sei nicht der einzige [Nationalität 1], der hierher komme, um
Einbrüche zu machen. (aF) Ein Kollege sei E.___, mit dem er von [Land 2] in die
Schweiz gekommen sei. Dieser habe in der Schweiz seine Frau besuchen wollen.
Der Bruder von dessen Frau habe ihm, dem Beschuldigten, noch EUR 3'000.00 von
6'000.00 aus einem Autokauf geschuldet, das er diesem 2014 in [Land 2] verkauft
gehabt habe. Weil er selbst verhaftet worden sei, habe ihm dieser das Geld
damals nicht mehr geben können.
Vor Amtsgericht am 5. Juni 2020 (AS 276
ff.): Er bestreite den Diebstahl in [Ort 1], sei aber zu dieser Zeit in der
Schweiz gewesen. Er sei mit einem Kollegen namens E.___ in die Schweiz
gekommen, um CHF 3'000.00 aus einem Autoverkauf abzuholen. Ja, das Geld habe er
erhalten und mit nach [Land 2] genommen. Die DNA-Spur beweise nur, dass er die
Textilschlaufe mal in den Händen gehalten habe, wohl beim Bruder von E.___.
Vor Obergericht gab der Beschuldigte am
12. November 2020 an, er habe sicher nichts mit dem vorgehaltenen
Einbruchdiebstahl zu tun. Er sei damals mit E.___ in die Schweiz gekommen, weil
ihm ein Freund Geld geschuldet habe. E.___ sei zu seiner Frau gegangen, er
selbst sei zu «F.___» gegangen, der ihm CHF 3'000.00 aus einem Autoverkauf
geschuldet habe. Dieser habe ihm das Geld gegeben. Bei «F.___» habe er «B.___»
getroffen. Im Dezember 2019 sei er mit seiner Frau in dies Schweiz gekommen.
Diese habe die Schweiz, Deutschland und Italien besuchen wollen. Als sie von
der Polizei angehalten worden seien, habe seine Frau in der Wohnung gekocht.
Bei der Reise in die Schweiz habe er damals ca. EUR 2'000.00 dabei gehabt,
dies aus einem Hausverkauf in [Land 1].
3.4 Die Aussagen des Beschuldigten sind
widersprüchlich und unglaubhaft:
-
Als er erstmals zu seinem
Aufenthalt in der Schweiz im März 2016 befragt wurde, schloss er eine
Beteiligung am Diebstahl nicht aus und gab sogar an, er bestreite seinen
Lebensunterhalt ausserhalb von [Land 1] mit Einbrüchen. Nähere Angaben zu
seinem damaligen Aufenthalt in der Schweiz konnte er keine mehr machen. Nach
seinen ersten Angaben sei er damals mit E.___ in die Schweiz gekommen, um
dessen Freundin zu besuchen. Da diese einen Liebhaber gehabt habe, hätten sie
wieder gehen müssen. Er sei «bei» E.___ gewesen. Den Diebstahl wollte er nicht
ausschliessen, räumte sogar ein, er sei das gewesen, wenn die Polizei Beweise
habe dafür. Dem Staatsanwalt gab er am 12. Dezember 2019 sogar an, er habe den
fraglichen Einbruchdiebstahl am 11. März 2016 in [Ort 1] mit E.___
zusammen verübt. Zwei Monate später wusste er hingegen erstmals zu berichten,
dass er zum Einzug einer Kaufpreisrestanz von EURO 3'000.00 vom Bruder der
Ehefrau von E.___ in der Schweiz gewesen sei. Der Verkauf solle in [Land 2]
stattgefunden haben. In die Schweiz sei er «mit E.___» gekommen. Der Bruder von
E.___ sollte ihm das Geld geben. Nähere Angaben zu E.___ und dessen Verwandten
konnte er hingegen nicht machen (Namen, Orte etc.). Vor Obergericht führte er
dann neu «F.___» als Schuldner des Geldes ein, bei dem er sich auch aufgehalten
habe und bei dem er auch «B.___» getroffen habe. Demgegenüber wollte er sich
nach der Aussage bei der Staatsanwaltschaft damals im Hause seines Kollegen E.___
aufgehalten haben (AS 052).
-
Widersprüchlich und wenig
plausibel sind seine Aussagen zum Aufenthalt in der Schweiz im Dezember 2019:
Zunächst gab er an, am 7. Dezember 2019 mit dem Flugzeug von [Stadt in Land 2]
in die Schweiz gekommen zu sein. Sie hätten ein Auto gemietet und seien nach
Deutschland gefahren, um Deutschland kennen zu lernen. Am Folgetag seien sie
erneut an den Flughafen Zürich gefahren, um einen Kollegen abzuholen. Dann
seien sie wiederum nach Deutschland gefahren, Ort und Adresse seien ihm
unbekannt. Sie seien dann in Deutschland umher gefahren, um das Land kennen zu
lernen. Am 10. Dezember 2019 seien sie wieder in dies Schweiz gekommen. (aF
nach dem Grund für die erneute Einreise?) Er sei hier als Tourist, er habe
Deutschland erkunden wollen. Deshalb sei er von [Stadt in Land 2] in die
Schweiz gekommen. (aF) Sie hätten am 13. Dezember 2019 wieder nach [Stadt
in Land 2] zurückkehren wollen. Dafür hätten sie aber noch kein Ticket gehabt.
Entweder wären sie per Flug oder mit Bus zurück, je nach den Kosten. (aF) In [Land
2] habe er auch keine Aufenthaltsbewilligung, er sei dort am 19. November 2019
als Tourist eingereist. (aF) Er kenne weder in der Schweiz noch in Deutschland
Personen, die dort wohnhaft seien. (aF) Die Unterkunft in Deutschland hätten
sie über Internet gefunden, er kenne keinen Namen der Unterkunft und keinen
Ort. Bei der Einreise habe er EUR 1'000.00 dabei gehabt. Am 12. Dezember 2019
sagte er hingegen aus, er sei am 10. Dezember 2019 nur in die Schweiz
eingereist, um ein Ticket für den Bus oder den Zug nach [Land 2] zu kaufen. Im
Auto seien zwei Freunde von ihm gewesen. Wo sie in Deutschland logiert hätten,
wisse er nicht. Sie seien in die Schweiz gekommen, um Tickets zu kaufen und
wegzureisen. (aF, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite?) In [Land 1]
verkaufe er Kleider, die aus China kämen. Unerfindlich bleibt zunächst, wie er
mit den CHF 21.95 und EURO 5.07 diese Heimfahrtickets nach [Stadt in Land 2]
hätte finanzieren wollen. Aber die ganze Geschichte ist abstrus: Weshalb sollte
der Beschuldigte, der einkommenslos ist und sich ausserhalb [Land 1] von
Einbrüchen über Wasser hält, in die teure Schweiz fliegen, hier ein Auto
mieten, um dann Deutschland erkunden zu wollen? Dazu passt, dass er keinerlei
Orte und Namen der Logis nennen konnte /wollte. Gänzlich unglaubhaft wurde das
Ganze vor Obergericht, als er erstmals davon sprach, mit seiner Frau – und in
erster Linie wegen deren Reisewünschen – im Dezember 2019 in die Schweiz
gekommen zu sein. Früher habe man nicht nach seiner Frau gefragt. Dem ist
entgegen zu halten, dass er bei der allerersten Befragung im Aargau
ausführliche Aussagen dazu machte, wann und mit wem er sich in der Schweiz und
Deutschland aufgehalten habe (AS 064). Dabei fehlte jeder Hinweis auf seine
Frau!
-
Neben dem Beschuldigten auf
dem Rücksitz wurden bei der Anhaltung eine Sturmhaube, zwei Schraubenzieher
Swiss Tools, zwei Paar Handschuhe und Schleifpapier gefunden, also klassische
Einbruchswerkzeuge. Die Angaben des Beschuldigten dazu waren denn auch
keineswegs plausibel: Die Sturmhaube habe er der Kälte wegen aus [Land 2]
mitgenommen. Die Schraubenzieher und die Handschuhe sei er in Zürich kaufen
gegangen, nachdem sie in Deutschland (!) in der Unterkunft ein technisches
Problem gehabt hätten. Mit den Sachen hätten sie das Problem lösen wollen (AS
067). Vor Obergericht gab er an, die Schraubenzieher seien zur Reparatur der
Badezimmertüre bestimmt gewesen, die Handschuhe habe er wegen der Kälte dabei
gehabt. Es ist unter diesen Umständen offensichtlich, dass der Beschuldigte mit
seinen Kollegen zwecks Verübung von Einbruchdiebstählen aus [Land 2] in die
Schweiz eingereist war. Er hatte bei der Anhaltung ja nicht einmal mehr genug
Geld für eine Rückreise auf sich. Zudem sind die Parallelen zu seinen früheren
Delikten, die zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2015 führten,
frappant (AS 211 ff.): Delikte zusammen mit zwei Landsleuten, modus operandi
war das Aufwuchten von Türen und Fenstern mit Schraubenziehern. Auch die
Freisitztüre in [Ort 1] wollte die Täterschaft zunächst mit einem Flachwerkzeug
aufwuchten.
3.5 Insgesamt lässt die Beweislage –
selbst wenn man das Geständnis vom 12. Dezember 2019 ausser Acht lassen würde –
nur einen Schluss zu: Der Beschuldigte hat zusammen mit einem Mittäter den
Einbruchdiebstahl vom 11. März 2016 in [Ort 1] ausgeführt und war auch vor Ort
beim Einbruchsobjekt. Dabei wurde zunächst – analog zum Vorgehen bei den
Delikten, die zur Verurteilung des Beschuldigten durch das Bezirksgericht
Zürich vom 11. Juni 2015 geführt hatten – versucht, mit einem Flachwerkzeug die
Freisitztüre aufzuwuchten. Als dies nicht gelang, wurde die Scheibe der Türe
eingeschlagen, um in das Haus zu gelangen. Der Beschuldigte hielt sich –
illegal – genau zur Tatzeit in der Schweiz auf, weiter sind seine Aussagen zum
Verlauf dieses Aufenthalts höchst widersprüchlich und nicht schlüssig. Man fand
am Tatort seine DNA auf einer Textilschleife für eine Taschenlampe. Da es sich
bei seiner DNA um die Hauptspur auf dem Spurenträger handelte (ein zusätzlich
aufgefundenes Nebenprofil war nicht interpretierbar), ist die
Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er den Gegenstand zuletzt und am
Einbruchsort – gegebenenfalls vor dem Anziehen von Handschuhen für die eigentliche
Tatausführung – getragen hatte. Dies ist für sich alleine noch kein
rechtsgenüglicher Beweis, aber doch ein starkes Indiz für seine Täterschaft. Nach
seinen eigenen Aussagen bestritt er seinen Lebensunterhalt ausserhalb [Land 1]
jeweils mit Einbruchdiebstählen und er ist deswegen in diversen Ländern
(England, [Land 2], Japan, aber auch [Land 1]) auch schon einschlägig
vorbestraft. Es spricht alles dafür, dass er auch bei der Anhaltung im Dezember
2019 in der Gegend war, um Einbruchdiebstähle zu begehen. In der Schweiz hatte
er 2014 mehrere Einbruchdiebstähle nach dem gleichen modus operandi begangen.
Dieser (Aufwuchten von Fenstern und Türen mit Flachwerkzeugen) ist zwar nicht
besonders einzigartig, die Übereinstimmung fällt aber dennoch auf. In den ersten
Aussagen räumte er zumindest die Möglichkeit ein, das vorgehaltene Delikt
begangen zu haben: Wenn man Beweise dafür habe, sei er es gewesen. Er erinnere
sich nicht, es sei sehr lange her. Wer sich aber sicher ist, dass er bei diesem
kurzen Aufenthalt in der Schweiz, an den er sich ja grundsätzlich erinnerte,
keinen Einbruchdiebstahl begangen hat, weiss das auch nach dreieinhalb Jahren
noch. Wie oben aufgezeigt, spricht auch das widersprüchliche und unglaubwürdige
Aussageverhalten gegen den Beschuldigten. Das Gesamtbild aller Umstände beweist
den Vorhalt der Anklageschrift ohne den geringsten Zweifel. Es kann ergänzend
auch auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 10 f. verwiesen werden.
Die vom Beschuldigten eingebrachte
Möglichkeit, er habe seine DNA beim damaligen Besuch in der Schweiz auf dem
Spurenträger hinterlassen und der Betroffene habe dann den Stoffbändel – exakt
in der Zeit seiner Anwesenheit in der Schweiz – am Tatort verloren, ist rein
theoretisch und erweckt keine vernünftigen Zweifel an diesem Beweisergebnis.
Gleiches gilt für den Hinweis, dass die damalige Zeugin von zwei Männern mit
der Grösse von ca. 175 cm sprach (AS 001) und der Beschuldigte kleiner sein
dürfte. Wie die Zeugin ausführte, sah sie in der Dämmerung aus ihrem Haus
heraus «im letzten Moment», wie sich zwei Personen von ihrem Haus entfernten
(AS 021 ff.). Keine Entlastung ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass
sich auf der Stoffschlaufe auch noch ein nicht interpretierbares
DNA-Nebenprofil befunden hat, dürften doch auch andere Personen diese Schlaufe
einmal in der Hand gehabt haben.
4. Rechtliche Würdigung
In Bezug auf die rechtliche Würdigung
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf US 11.
ff. verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich des Diebstahls, der
Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeines zur
Strafzumessung
1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuld-gehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Straf-zumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
1.2 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei
der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der
Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen
und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug
der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art der Strafe zu
bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen
gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei
Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18 180 TS). Das Gericht kann eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat
auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB
festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer
Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die
Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen
nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der
grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf
(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der
Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das
Bundesgericht fest, bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes
Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche
Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen
sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20.
November 2013, E. 1.3 f.).
Wurde der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180
Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders
günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Ein Rückfall im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten
begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in
Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss
zulässt, dass trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung
besteht. Anders als beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist
das Fehlen einer ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine
günstige Prognose nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die
ausschliessen, dass der Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa
zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei
Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den
Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
2.1 Vorweg kann festgehalten werden,
dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies
einerseits mit Blick auf die doch recht erhebliche Vorstrafe, andererseits darf
sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten und damit auch kein
Einkommen erzielen. Dementsprechend beantragt auch die Verteidigerin für die
anerkannten Delikte die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht
Monaten.
2.2 Der Beschuldigte drang am 11. März
2016 um ca. 19.20 Uhr gewaltsam in ein Einfamilienhaus ein und stahl dort
Goldschmuck im Wert von rund CHF 490.00. Dieser Deliktsbetrag ist für einen
Einbruchsdiebstahl wohl nur gering, der Vorsatz des Beschuldigten hat sich aber
zweifellos auf eine höhere Beute gerichtet, wurden im Einbruchsobjekt doch
sämtliche Zimmer und Behältnisse durchsucht. Dass er dabei zusammen mit einem
Mittäter gehandelt hat, erhöht die Sozialgefährlichkeit und wirkt sich
verschuldenserhöhend aus. Sowohl der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten
um einen Kriminaltouristen handelt, der zum einzigen Zweck der Begehung von
Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist war, als auch die Tatsache, dass
der vorliegend zu beurteilende Einbruch in ein bewohntes Einfamilienhaus
unverfroren nach Einbruch der Dunkelheit begangen worden ist, zeugen von einer
erheblichen kriminellen Energie und lassen in subjektiver Hinsicht auf
erhebliche Intensität des verbrecherischen Willens schliessen, geprägt von
direktem Vorsatz (welcher allerdings bei solchen Delikten immer vorliegt) und
egoistischem Handeln aus rein finanziellen Beweggründen. Der Beschuldigte und
sein Mittäter sind in ein Privathaus eingedrungen, womit – auch wenn das Objekt
zuvor ausgekundschaftet wurde – die Möglichkeit bestand, mit Bewohnern
konfrontiert zu werden. Es ist bei jedem Wohnhaus, auch wenn es diesen Anschein
nicht erweckt, möglich, dass sich beispielsweise kranke Personen darin
aufhalten. Zudem stellt ein Einbruch in ein Wohnhaus das Eindringen in einen
Kernbereich des Privatlebens dar und ist insofern nicht vergleichbar mit dem
Eindringen in eine Gewerbeliegenschaft. Das Bundesgericht hat es im Entscheid
6B_510/2013 ausdrücklich als verschuldenserhöhende Komponenten bezeichnet, als
Kriminaltourist in die Schweiz einzureisen und Einbruchdiebstähle in
Einfamilienhäuser zu verüben (E. 4.4).
Es ist insgesamt von einem leichten bis
mittelschweren Verschulden auszugehen, womit unter Berücksichtigung der
objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 12 Monaten
Freiheitsstrafe als angemessen erscheint.
2.3 Die Freiheitsstrafe ist aufgrund der
weiteren Delikte, zunächst Sachbeschädigung (Art. 144 StGB, Freiheitsstrafe bis
zu 3 Jahren) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB, Freiheitsstrafe bis zu
3 Jahren), in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Aufgrund
des engen Zusammenhangs mit der Haupttat – der massive Eingriff in die
Privatsphäre wurde dort berücksichtigt – fallen der Hausfriedensbruch kaum und
die Sachbeschädigung (Schaden von CHF 1‘000.00 durch Einschlagen der
Fensterscheibe der Freisitztüre) nur geringfügig ins Gewicht. Das mit dieser
Delinquenz verbundene Verschulden ist mit der Einsatzstrafe für den Diebstahl
bereits weitgehend abgedeckt, weshalb diese lediglich um einen Monat auf 13
Monate zu erhöhen ist.
Ein weitere Straferhöhung hat für die
mehrfache illegale Einreise (Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe) zu erfolgen: Hier ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach
Aushändigung seines Einreiseverbotes für 10 Jahre am 13. Juni 2015 mehrfach
rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist, dies ohne jegliche Notwendigkeit,
kennt er doch nach seinen Angaben niemanden in der Schweiz. Diese Vorfälle
beweisen die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten in eindrücklicher Weise und
wiegen damit nicht leicht. Eine asperationsweise Straferhöhung für jede der insgesamt
vier Einreisen von je zwei Wochen, total zwei Monaten Freiheitsstrafe, ist
angemessen.
Letztlich ist die Strafe noch zur
Abgeltung der Fälschung von Ausweisen zu erhöhen. Der Strafrahmen von Art. 252
StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hier ist zu berücksichtigen,
dass es sich um eine professionell gemachte Fälschung eines biometrischen [...]
Passes handelte (Bilder: AS 061.3 ff.). Fälschungsmerkmale konnte die
Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau keine feststellen (AS 061.2). Der
Beschuldigte nutzte diesen Pass ganz offensichtlich seit längerer Zeit,
insbesondere um seine Einreisesperre in den Schengenraum zu umgehen. Von einem
sehr leichten Verschulden kann diesbezüglich nicht die Rede sein. Die
Einsatzstrafe ist zur Abgeltung dieses Delikts asperationsweise um weitere drei
Monate zu erhöhen.
2.4 Zum Vorleben und zu den persönlichen
Verhältnissen des Beschuldigten ist wenig bekannt: Geboren und aufgewachsen in [Land
1], lebt er heute mit seiner Familie in [Ort]/[Land 1] (Befragung zur Person,
AS 150 ff.). Dort lebt er nach seinen Aussagen vom Verkauf von importierten
Kleidern aus China und verdient zwischen US$ 50.00 und 300.00 pro Monat. In [Land
1] hat er einen kleinen Sohn, zwei weitere, erwachsene Kinder leben in [Land 2].
Nach seinen Angaben ist er in mehreren Ländern wegen Einbruchsdiebstahl
vorbestraft. In der Schweiz wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
11. Juni 2015 u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen die Ausländergesetzgebung etc. zu
einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt. 12 Monate davon unbedingt
(erstanden durch 365 Tage Untersuchungshaft), für 22 Monate wurde ihm der
bedingte Strafvollzug gewährt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die
einschlägige Vorstrafe mit noch laufender Probezeit wirkt sich klar
straferhöhend aus.
Weitere strafzumessungsrelevante
Täterkomponenten sind hinsichtlich Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten
keine ersichtlich. Wegen der einschlägigen, kurz zurückliegenden Vorstrafe ist
eine weitere Straferhöhung auf nunmehr 20 Monate Freiheitsstrafe am Platz. Zu
vermerken ist, dass es sich damit um keinen Verstoss gegen das
Verschlechterungsverbot handelt: danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn
das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2
Satz 1 StPO). Im vorliegenden Fall hat zwar die Vorinstanz für die neuen
Delikte eine Gesamtstrafe von nur 14 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen
erachtet, wobei dies offenbar auch auf einem Rechenfehler beruhte, ging das
Gericht dabei doch von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für
den Diebstahl aus (US 16), wogegen diese vorher auf 12 Monate festgesetzt
worden war (US 15 oben). Die Vorinstanz sprach – in Berücksichtigung der 22
Monate Freiheitsstrafe, deren bedingter Vollzug widerrufen wurde – eine
unbedingte Freiheitsstrafe von 32 Monaten aus.
2.5 Keiner näheren Erörterungen bedarf
der Entscheid über die Gewährung des bedingten Strafvollzugs: der Beschuldigte
wurde innert der Probezeit der Vorstrafe einschlägig rückfällig und sichert
sich seinen Lebensunterhalt ausserhalb von [Land 1] nach seinen Angaben mit
Einbruchsdiebstählen. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs bedürfte es
besonders günstiger Umstände, welche nicht vorliegen; im Gegenteil ist dem
Beschuldigten klar eine Schlechtprognose zu stellen.
2.6 Der Beschuldigte befindet sich seit
dem 10. Dezember 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug.
Diese 338 Tage erstandener Haft sind ihm an die ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 20 Monaten anzurechnen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Vorinstanz
1.1 Verfahrenskosten vor Vorinstanz
Die Vorinstanz hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'800.00 (bestehend aus einer
Staatsgebühr von CHF 3'000.00 und Auslagen von CHF 2'800.00) dem
Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist
der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen.
1.2 Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren
Die Vorinstanz legte den Aufwand von
Rechtsanwältin Corinne Saner auf CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
fest. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Den Rückforderungsanspruch des Staates
setzte die Vorinstanz auf 100% fest. Dieser ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsgebühr wird in Anbetracht des
entstandenen Aufwandes auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte
unterliegt mit seiner Berufung, auch wenn wegen des Zeitablaufs und des aus
diesem Grund nicht mehr möglichen Widerrufs des bedingten Vollzugs der
Vorstrafe nunmehr eine niedrigere Strafe ausgesprochen wird. Er hat daher die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.00 und
CHF 56.00 Auslagen zu bezahlen.
2.2 Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin für das Berufungsverfahren
Die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren gemäss ihrer Kostennote
Aufwendungen von total 1'180 Minuten bzw. 19.67 Stunden geltend. Der
geltend gemachte Aufwand ist bis auf nachfolgende Positionen nicht zu
beanstanden. Rechtsanwältin Saner macht für die Teilnahme an der
Berufungsverhandlung und an der mündlichen Urteilseröffnung mit zweimaligem Weg
(Olten-Solothurn-zurück) einen Aufwand von 420 Minuten geltend. Angesichts der
effektiven Dauer der Berufungsverhandlung vom 12. November 2020 sind
Rechtsanwältin Saner 270 Minuten (180 Minuten samt Urteilseröffnung, 90
Minuten Wegzeit) zuzusprechen. Sodann macht Rechtsanwältin Saner für das
Verfassen das Antrags auf Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts vom
2. Juli 2020 einen Aufwand von 95 Minuten geltend. In Anbetracht des
Umfangs ihrer Eingabe erscheinen 35 Minuten angemessen. Ebenso ist der Aufwand
von 30 Minuten für die Durchsicht diverser (sehr kurzer) Verfügungen und das
Verfassen eines Schreibens an den Beschuldigten vom 17. Juli 2020 von 30
Minuten auf 15 Minuten zu kürzen. Ihr Aufwand ist folglich um 225 Minuten
zu kürzen. Insgesamt ist Rechtsanwältin Saner ein Aufwand von 955 Minuten,
somit 15.92 Stunden, zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00
ergibt dies CHF 2'865.60. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von
CHF 205.40, dies ergibt CHF 3'071.00. Die Mehrwertsteuern von 7.7%
auf CHF 3'071.00 betragen CHF 236.45. Total ergibt dies
CHF 3'307.45.
Demnach wird die Entschädigung der
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Corinne Saner, für
das Berufungsverfahren auf CHF 3'307.45 festgelegt (inkl. 7.7% MwSt. und
CHF 205.40 Auslagen). Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben (Art. 134 Abs. 4 StPO).
2.3 Der Antrag auf Ausrichtung einer
Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung Art. 46
Abs. 5, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art.
186, Art. 252 StGB; Art. 135, Art. 231 Abs. 1, Art. 398 ff.
und Art. 416 ff. StPO festgestellt und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass sich der
Beschuldigte A.___ gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 5. Juni 2020 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
a) der mehrfachen rechtswidrigen Einreise,
-
begangen zu einem
unbekannten Zeitpunkt kurz vor oder am 11. März 2016, festgestellt in [Ort
1],
-
begangen am
7. Dezember 2019 in [Flughafen],
-
begangen am
8. Dezember 2019, vermutlich am [Grenzübertritt],
-
begangen am
10. Dezember 2019, am [Grenzübertritt].
b) der Fälschung von Ausweisen, begangen am
10. Dezember 2019, in [Ort 2].
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich wie
folgt schuldig gemacht:
a) des Diebstahls,
b) der Sachbeschädigung,
c) des Hausfriedensbruchs,
alles begangen am
11. März 2016 in [Ort 1].
3. Der Beschuldigte A.___ wird zu einer
Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
4. Dem Beschuldigten A.___ werden
338 Tage Untersuchungshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5. Auf die Frage des Widerrufs des mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 11. Juni 2015
bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht eingetreten.
6. Es wird festgestellt, dass der
Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. November 2020 mit Ausfällung
des Berufungsurteils des Obergerichts vom 12. November 2020 den
ordentlichen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten
Freiheitsstrafe antritt.
7. Es wird weiter festgestellt, dass mit
separaten Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
12. November 2020 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des
Strafvollzuges Sicherheitshaft angeordnet wurde.
8. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 6 des
erstinstanzlichen Urteils sind die polizeilich sichergestellten Gegenstände (2
Schraubenzieher, 2 Paar Handschuhe, 1 Sturmhaube, 2 Stück Schleifpapier) nach
Rechtskraft des Urteils durch die Polizei einzuziehen und zu vernichten.
9. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des
erstinstanzlichen Urteils verbleibt die schwarze Textilschlaufe mit
Schlüsselring in den Akten.
10. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des
erstinstanzlichen Urteils wurden die Zivilforderungen der Privatkläger C.___
und D.___ auf den Zivilweg verwiesen.
11. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Entschädigung wegen Überhaft wird abgewiesen.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
9 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'376.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird für
das Berufungsverfahren auf CHF 3'307.45 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
14. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von total CHF 5'800.00 (inkl. einer Staatsgebühr von
CHF 3’000.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'556.00
(inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00) werden dem Beschuldigten
auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner