STBER.2020.77
Pfändungsbetrug etc.
16. Juni 2021Deutsch83 min
der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Pfändungsbetrug
etc.
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vom 16. Juni 2021 vor Obergericht:
-
Staatsanwalt B.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwältin
Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin,
-
C.___,
Privatklägerin und Auskunftsperson,
-
Rechtsanwalt Patrick
Hasler, Vertrauensperson von C.___,
-
eine Zuhörerin
(Tochter des Beschuldigten).
(C.___ ist nur während ihrer Befragung
im Saal, so auch ihre Vertrauensperson P. Hasler.)
Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden
wünscht der Beschuldigte, dass die Hauptverhandlung in hochdeutscher Sprache
durchgeführt wird.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen
Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Er lädt die amtliche Verteidigerin ein, ihre Kostennote dem Gericht vorzulegen
und ein Exemplar dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu
unterbreiten. Weiter weist der Vorsitzende auf die derzeit einzuhaltenden
Corona-Regeln hin: es gilt im Saal Maskentragpflicht. Von dieser Pflicht
ausgenommen sind die Personen während des Sprechens. Der Vorsitzende lädt die
Parteien ein, sich im Rahmen ihrer Parteivorträge zu einem allfälligen (Corona bedingten)
Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung zu äussern.
Vorbemerkungen/Vorfragen der Parteien
Der Staatsanwalt hat keine Vormerkungen.
Die amtliche Verteidigerin beantragt, es
sei folgendes Dokument zu den Akten zu nehmen: Zahlungsbestätigung betr. Busse
von CHF 14'400.00 gemäss Strafbescheid 2014-01/01 vom 14.12.2016. Sie gibt
zudem ihre Kostennote zu den Akten und legt ein Exemplar dem Staatsanwalt vor.
Der Staatsanwalt wird mit einer Kopie
des Dokuments bedient. Er hat keine Einwände gegen die Aktennahme. Die
Zahlungsbestätigung wird zu den Akten genommen.
Es folgen die Einvernahmen der
Auskunftsperson C.___ und des Beschuldigten A.___; dies jeweils nach Hinweis
auf ihre Rechte und Pflichten. Die Befragungen werden mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger befindet sich in den Akten).
Die Verhandlung wird von 10:00 bis 10:20
Uhr unterbrochen.
Anschliessend stellen und begründen
folgende Anträge:
Staatsanwalt
B.___
(gibt
vorab seine Plädoyernotizen und Anträge in Schriftform zu den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass A.___ durch
das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen folgender Delikte rechtskräftig für
schuldig befunden worden ist:
a) mehrfacher Pfändungsbetrug gemäss Ziff.
1 .1 bis 1.6 der Anklageschrift;
b) Hinderung einer Amtshandlung gemäss
Ziff. 3 der Anklageschrift;
c) Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss
Ziff. 2.1 der Anklageschrift;
d) Fahren ohne Berechtigung gemäss Ziff.
2.2 der Anklageschrift.
2. A.___ sei zudem schuldig zu sprechen
wegen versuchter Drohung.
3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von
19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Teilstrafe von
13 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, womit eine Teilstrafe von sechs
Monaten zu vollziehen sei, zu verurteilen.
4. Die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...]
befindlichen CHF 151'783.58 seien einzuziehen.
5. Über die Kosten der amtlichen
Verteidigung und die sonstigen Verfahrenskosten sei nach richterlichem Ermessen
zu entscheiden.
Der Staatsanwalt wünscht eine mündliche
Urteilseröffnung.
Rechtsanwältin
Selig
(gibt
die Anträge in Schriftform zu den Akten)
1.
Es sei der
Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Drohung (Ziff. 4 der
Anklageschrift), angeblich begangen am 18. April 2016 zum Nachteil von C.___.
2.
Es sei der
Beschuldigte angemessen zu bestrafen, maximal jedoch mit einer Freiheitsstrafe
von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je
CHF 10.00.
3.
Die auf dem Konto
mit der IBAN Nr. [...], lautend auf den Beschuldigten, mittels Kontosperre
beschlagnahmten CHF 151'783.58 seien freizugeben und die Kontosperre sei
aufzuheben.
4.
Betreffend die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren sei
ein Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren lediglich im Umfang von
3/5 vorzubehalten.
5.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten lediglich im Umfang von
3/5 aufzuerlegen.
6.
Es sei dem
Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im
Umfang der edierten Kostennote zuzusprechen.
7.
Die Verfahrenskosten
des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Staatsanwalt verzichtet auf eine
Replik.
Es folgt das letzte Wort des
Beschuldigten: Er akzeptiere alle Schuldsprüche ausser denjenigen wegen versuchter
Drohung. Seine Familie könne ohne ihn nicht leben. Das Verfahren dauere nun
schon sieben Jahre.
Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr
geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
Gleichentags um 16 Uhr wird das Urteil
mündlich eröffnet. Es erscheinen der Staatsanwalt, der Beschuldigte, seine amtliche
Verteidigerin und seine Tochter. Der Vorsitzende eröffnet das Urteil und
begründet dieses summarisch. Die Urteilsverkündung ist um 16:25 Uhr beendet.
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Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Gestützt auf die Verdachtsmeldung der
Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 24. Januar 2014 (vgl. Akten
Staatsanwaltschaft, Register 2.1.1., AS 001 ff., im Folgenden: 2.1.1. /
001 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am
27. Januar 2014 gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung
wegen Geldwäscherei (12.1.1. / 001). In der Folge wurden durch die
Staatsanwaltschaft diverse Ermittlungen getätigt. Dabei stellte sich heraus,
dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gegen den Beschuldigten
bereits wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz
ermittelte und in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung im Restaurant [...]
in […], welches der Beschuldigte betrieb, geplant war. Hierauf fand (während
des gesamten Verfahrens) ein Austausch zwischen der Staatsanwaltschaft und der
ESBK statt (2.2. / 001 ff.; 5.1.7. / 001 ff.; 12.6.2. / 001 f.). Durch die
Staatsanwaltschaft wurden diverse Unterlagen, so u.a. bei Banken, beim
Betreibungsamt, bei der Steuerbehörde und der IV-Stelle Solothurn, eingeholt
(5.1., 5.2., 6.1. und 6.2.).
2. Gestützt auf die edierten Unterlagen
(insbesondere Bankkontoauszüge und Unterlagen des Betreibungsamts Region
Solothurn) wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 19. Februar
2014 auf den Tatbestand des mehrfachen Pfändungsbetrugs ausgedehnt (12.1.1. /
002). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde zudem das Konto des Beschuldigten
bei der […] mit der IBAN Nr. [...] (für Ausgänge) gesperrt (6.1. / 148ff.).
3. Am 20. Februar 2014 fand im Restaurant
[...], die von der ESBK angeordnete Hausdurchsuchung statt, bei welcher
insbesondere drei Internetwettstationen (zu Handen der Staatsanwaltschaft) und
zwei Glücksspielautomaten (zu Handen der ESBK) polizeilich sichergestellt
wurden (12.2.1. / 001 ff.; 2.1.3. / 001 ff.; 2.1.4. / 001 ff.; 12.6.1. / 013
f.).
4. Mit Verfügung vom 10. März 2014
dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf
den Straftatbestand der Übertretung gegen das Bundesgesetz betreffend die
Lotterien und die gewebsmässigen Wetten (LG) nach Art. 33 und 42 LG aus (12.1.1.
/ 003).
5. Mit Verfügung vom 7. April 2014
wurden ausserdem die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf den
Beschuldigten, befindlichen Vermögenswerte (CHF 151'843.53 [Konto-stand zum
Zeitpunkt der Kontosperrung am 20. Februar 2014]) von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmt (12.1.3. / 001 ff.).
6. Am 10. April 2014 erfolgte im Restaurant
[...] eine polizeiliche Kontrolle, anlässlich welcher wiederum Automaten für
illegale Glücks- und Wettspiele festgestellt werden konnten. In der Folge
verständigte die Polizei Kanton Solothurn am 14. April 2014 den zuständigen
Staatsanwalt, der gleichentags einen Hausdurchsuchungsbefehl erliess. Die
Hausdurchsuchung fand sogleich am darauffolgenden Tag statt und brachte
insbesondere einen Glückspiel- und einen Wettspielautomaten hervor, welche die
Polizei in der Folge sichergestellte (12.2.2. / 001 ff.; 2.1.2. / 001 ff.;
12.6.1. / 013 f.).
7. Gegen die Beschlagnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 7. April 2014 liess der Beschuldigte über seine amtliche
Verteidigerin Beschwerde erheben, welche mit Urteil der Beschwerdekammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2014 abgewiesen wurde (Verfahren
BKBES.2014.39; 12.4.1. / 001 ff., insbesondere 053 ff.).
8. Am 18. April 2016, ca. 17:00 Uhr,
meldete D.___ vom Sozialamt […] telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn,
PP […], eine mutmassliche Drohung seitens des Beschuldigten am Schalter der
AHV-Ausgleichskasse […]. Die betroffene Beamtin C.___ (nachfolgend
Privatklägerin), unterzeichnete am 19. April 2016 einen Strafantrag gegen den
Beschuldigten (2.1.5. / 001 ff.).
9. Mit rechtskräftigem Strafbescheid der
Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 14. Dezember 2016 wurde der
Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art.
56 Abs. 1 SBG (Übertretung) zu einer Busse von CHF 14'400.00 sowie zu einer
Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) in der Höhe von CHF 9'500.00 verurteilt.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 4'030.00 auferlegt (12.4.3. / 012
ff.).
10. Am 9. März 2017 wurde das
Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf folgende Delikte ausgedehnt (12.1.1.1
/ 004 f.): Drohung (Art. 180 StGB), Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung (§ 97 Abs. 1 lit. a WAG). Mit Verfügung vom 26. Mai
2017 erfolgte zudem eine Ausdehnung auf folgende Tatbestände (12.1.1.1 / 006
f.): Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit a, 31 Abs. 2 und 55 Abs. 6 SVG
sowie Art. 2 Abs. 1 VRV), Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Ausweises (Art. 95 lit. b und 10 Abs. 2 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei
Unfall (Übertretung; Art. 92 Abs. 1 und 51 Abs. 3 SVG) und Hinderung einer
Amtshandlung (Art. 286 StGB).
11. Am 4. September 2017 stellte die
Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der
Vorhalte der Geldwäscherei und der mehrfachen Übertretung gegen das
Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten ein
(1.4.3. / 001 ff.), wobei die Verfahrenskosten infolge zivilrechtlich
vorwerfbaren Verhaltens, welches zur Einleitung des Strafverfahrens geführt
hat, dem Beschuldigten auferlegt wurden.
12. Mit Anklageschrift vom 28. November
2017 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt
Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art.
163 Ziff. 1 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration) nach Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. 31
Abs. 2 und 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV, Fahrens ohne Berechtigung
(mit Motorfahrzeug, trotz Entzug) gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. 10 Abs. 2
SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 3
SVG, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, versuchter Drohung nach
Art. 180 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Beschäftigung von Ausländerinnen und
Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG sowie Widerhandlung
gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung) im Sinne von § 97 Abs. 1 lit. a WAG; zugleich überwies
er die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt inkl. Begleitschreiben
zur Beurteilung der Vorhalte (1.4.3. / 011 ff.).
13. Am 26. Juni 2018 erliess das
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [ASV]
124 ff.):
1. A.___ wird von
folgenden Vorhalten freigesprochen:
a) mehrfacher
Pfändungsbetrug, soweit die Vorhalte Ziff. 1.7 und 1.8 der Anklageschrift vom
28. November 2017 betroffen sind, angeblich begangen am 21. November 2016 und
am 13. Februar 2017,
b) pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 2. Juli 2016 (Vorhalt
Ziff. 2.3),
c) Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen im
Zeitraum vom 21. Februar bis zum 4. März 2016 (Vorhalt Ziff. 5),
d) Widerhandlung
gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung), angeblich begangen im Zeitraum vom 23. November
2015 bis zum 4. März 2016 (Vorhalt Ziff. 6).
2. A.___ hat sich
wie folgt schuldig gemacht:
a) mehrfacher
Pfändungsbetrug (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6),
b) versuchte
Drohung (Vorhalt Ziff. 4),
c) Hinderung
einer Amtshandlung (Vorhalt Ziff. 3),
d) Fahren
in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug, qualifizierte
Blutalkoholkonzentration; Vorhalt Ziff. 2.1),
e) Fahren
ohne Berechtigung (mit Motorfahrzeug, trotz Entzug; Vorhalt Ziff. 2.2).
3. A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine
Teilstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine
Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen ist,
b) einer
Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00.
4. An
die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a) hiervor wird A.___ 1 Tag Haft
angerechnet.
5. Die
auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf A.___, mittels Kontosperre
beschlagnahmten CHF 151'783.58 werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil
eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird die [...] angewiesen, den Betrag
der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu überweisen und die Kontosperre
aufzuheben.
6. Von
der Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber A.___ für den unrechtmässig
erzielten finanziellen Vorteil wird abgesehen.
7. Es
wird festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung der E.___ (ehemals
Aktiv Kapital AG) von CHF 38'204.30 anerkannt hat.
8. Die
Schadenersatzforderung von F.___, vertreten durch die G.___, gegenüber A.___
wird abgewiesen.
9. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,
wird auf CHF 16'321.35 (77.55 Stunden zu CHF 180.00 und 6.58 Stunden zu CHF
90.00, inkl. MWST zu 8 % von CHF 725.55 sowie Auslagen von CHF 578.00 und MWST
zu 7.7 % von CHF 466.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit
CHF 10'880.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
10. Bezüglich
der in Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 26. Mai
2014 (BKBES.2014.39) festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, von CHF 576.95 (inkl. Auslagen und
MWST) werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungs-anspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35 vorbehalten,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. An
die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF
14'010.00, hat A.___ 2/3, somit CHF 9'340.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die
Kosten zu Lasten des Staates.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 3'600.00, womit sich
die gesamten Kosten auf CHF 10'410.00 belaufen und A.___ CHF 6'940.00 zu
bezahlen hat.
14. Am 9. Juli 2018 meldete der Beschuldigte
gegen dieses Urteil die Berufung an (ASV 120).
15. Am 3. September 2020 wurde dem
Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (ASV 197).
16. Die Berufungserklärung des
Beschuldigten datiert vom 23. September 2020. Diese richtet sich gegen den
Schuldspruch wegen versuchter Drohung (Ziffer 2.b des Urteils, Ziff. 4 der
Anklageschrift) sowie gegen die verhängte Freiheitsstrafe (Ziffer 3.a des
Urteils), die Anordnung der Einziehung der auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...]
, lautend auf den Beschuldigten, beschlagnahmten CHF 151'783.58 (Ziffer 5 des
Urteils) und die Kostenverlegung resp. Rückforderung des Honorars für die
amtliche Verteidigerin (Ziffern 9 und 11). Der Beschuldigte beantragt einen
Freispruch vom Vorwurf der versuchten Drohung, eine tiefere Freiheitsstrafe
unter vollständiger Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit
von zwei Jahren, die Freigabe des beschlagnahmten Kontoguthabens von CHF
151'783.58 sowie die Reduktion des Rückforderungsanspruchs und des vom
Beschuldigten zu tragenden Anteils an den Verfahrenskosten auf 3/5.
17. Am 14. Oktober 2020 teilte die
Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet.
18. Am 22. März 2021 wurden die Parteien
zu Berufungsverhandlung auf den 16. Juni 2021 vorgeladen.
19. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021
beantragte Staatsanwalt B.___, es sei über den Beschuldigten ein aktueller
detaillierter Betreibungsregisterauszug einzuholen. Gleichentags gab der Instruktionsrichter
diesem Beweisantrag statt.
20. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021
beantragte Staatsanwalt B.___, bei der Staatsanwaltschaft seien die Strafakten
STA.2020.5402 zu edieren. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Akten wurden
gleichentags ediert.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und rechtskräftige Vorhalte
Da nicht von der Berufungserklärung
betroffen, sind folgende Ziffern des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft
erwachsen:
Ziff. 1: Freisprüche
Ziff. 2: Schuldsprüche lit. a, c, d und
e
Ziff. 6: Abweisung Ersatzforderung
Ziff. 7 und 8: Zivilklagen
Ziff. 9: Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin der Höhe nach
Das Berufungsgericht hat demnach den
Schuldspruch hinsichtlich des Vorhalts der versuchten Drohung (Anklage Ziff. 4),
die Einziehung des Kontoguthabens bei der [...] zu überprüfen sowie die
Strafzumessung und die Kostenverlegung neu zu beurteilen. Obwohl nicht explizit
angefochten, hat das Berufungsgericht im Rahmen der umfassend zu überprüfenden
Strafzumessung auch über die Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 10.00
(Urteil Ziff. 3.b) sowie über die Anrechnung der Untersuchungshaft (Urteil
Ziff. 4) neu zu entscheiden. Ebenso hat das Berufungsgericht über die
Kostenverlegung vollumfänglich neu zu befinden. Hiezu gehört auch die an sich
nicht angefochtene Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils, mit welcher über die
Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigerin im Beschwerdeverfahren
BKBES.2014.39 entschieden wurde.
Hinsichtlich der Vorhalte bezüglich der
rechtskräftigen Schuldsprüche des mehrfachen Pfändungsbetruges (Anklage Ziff.
1.1 bis 1.6), der Hinderung einer Amtshandlung (Anklage Ziff. 3), des Fahrens
in fahrunfähigem Zustand (Anklage Ziff. 2.1) und ohne Berechtigung (Anklage
Ziff. 2.2) kann auf die Anklageschrift verwiesen werden.
III.
Sachverhalt und Beweiswürdigung betr. Vorhalt der versuchten Drohung
1. Vorhalt
Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 der
Anklageschrift vom 28. November 2017 vorgeworfen, am 18. April 2016, um 15:15
Uhr, in [...] (AHV-Zweigstelle), der dort anwesenden Sachbearbeiterin C.___
mitgeteilt zu haben, er werde dem Sozialamt [...] ein grosses Couvert schicken,
so dass es das gesamte Personal treffen werde. Dadurch habe er zumindest
versucht, die angesprochene Privatklägerin, aber auch die übrigen Mitarbeiter
des [...], in Schrecken oder Angst zu versetzen.
2. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
2.1 Vorbemerkungen und allgemeine
Erwägungen zur Beweiswürdigung
Unbestritten ist, dass sich der
Beschuldigte zu besagter Zeit auf dem Sozialamt [...]befand und von C.___
bedient wurde. Der Beschuldigte bestreitet den Inhalt des Gespräches mit C.___
hinsichtlich der als Drohung eingestuften Äusserung, er werde dem Sozialamt ein
grosses Couvert schicken, so dass es das gesamt Personal treffen werde. Mangels
objektiver Beweismittel und weiterer Zeugen rücken die Aussagen der direkt
beteiligten Parteien, der Privatklägerin und des Beschuldigten, in den
Vordergrund. Deren Aussagen sind nach den anerkannten Grundsätzen der
Beweiswürdigung einer Überprüfung zu unterziehen.
2.1.1 Unschuldsvermutung
Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in
dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem
Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt
der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 StPO,
Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl die
Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die
Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld
nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht
nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt,
wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche,
die sich nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31, E. 2).
2.1.2 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen
Verfahrensbeteiligter
2.1.2.1 Bei der Prüfung des
Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse
durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die
aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen
Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen
Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der
Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens
durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte
Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des
Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und
die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist
immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt
die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen
Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es
gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I
49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die
Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf
Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009, E. 2.5).
Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie
hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung
auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende
Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und
Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der
Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung
suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in
Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung
der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie
für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Revital Ludewig / Sonja
Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die
Aussagepsychologie, S. 17 ff.
Hervorzuheben ist dabei, dass bei der
Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die
Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen
Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.
sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt
sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich
unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der
bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie
der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,
S. 33 f.).
Als Realkennzeichen, die auf einen
erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,
wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss
Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425;
Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.],
Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):
I. Allgemeine Merkmale
1. Logische
Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere
Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)
2. Ungeordnete
Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,
unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die
logische Konsistenz verstossen wird)
3. Quantitativer
Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.
Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten
Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)
Erwägungen
II. Spezielle Inhalte
1.
Raum-zeitliche
Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten
örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des
Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)
2.
Interaktionsschilderungen
(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,
die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)
3.
Wiedergabe
von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten
werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der
Darstellung)
4.
Schilderung
von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von
vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)
III. Inhaltliche Besonderheiten
1.
Ausgefallene
Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,
überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus
oder unmöglich sind)
2.
Schilderung
von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das
Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)
3.
Schilderung
unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person –
meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat
als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)
4.
Indirekt
handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden
geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit
anderen Personen stattgefunden haben)
5.
Schilderung
eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder
physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen;
Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der
Einstellung zum Täter)
6.
Schilderung
psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,
gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)
IV. Motivationsbezogene Inhalte
1.
Spontane
Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan
präzisiert oder berichtigt)
2.
Eingeständnis
von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan
zugegeben)
3.
Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen
Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird
z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene
Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person
ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)
4.
Selbstbelastungen
/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber
der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich
bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar,
z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)
5.
Entlastung
der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der
beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende
Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)
V. Deliktsspezifische Inhalte
1.
Beschreibung
von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit
empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte
im Einklang stehen; der au-sagenden Person ist dies nicht bekannt)
Nach dem Gesagten kann also mithilfe der
Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht
allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die
Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen
der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine
Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.
Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.
Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden
Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der
Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen
können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug
zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das
Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht
aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).
Neben der rein auf die erwähnten
Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist
somit auch eine sog. Kompetenzanalyse der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei
spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von
persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa
durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch
suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei
ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu
richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der
die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für
eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,
«Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor
[Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53
ff., 71 ff., 79 ff.).
2.1.2.2
Eine beschuldigte Person erzählt
im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht
eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und
-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen
lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu
bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei
beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene
Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen
gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.
Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,
bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den
Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,
ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so
viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die
Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf
irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke
betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld
(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen
von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,
durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität
St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).
2.2
Konkrete Beweiswürdigung
Hinsichtlich der bisherigen Aussagen der
Privatklägerin und des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Zusammenfassung
im vorinstanzlichen Urteil ab S. 25 verwiesen werden.
Vor dem Berufungsgericht bestätigte die
Privatklägerin am 16. Juni 2021, als Auskunftsperson befragt, ihre früheren
Aussagen. Der Beschuldigte habe damals am Schalter Unterlagen abgegeben. Bevor
er gegangen sei, habe er gesagt, er schicke ein grosses Couvert an den Sozialdienst,
und zwar so, dass es das ganze Personal «breichen» werde. Mehr habe er nicht
gesagt. Er habe dies nicht in lautem Tonfall gesagt. In der Folge sei eine Zeit
lang die Post an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet worden. Ansonsten habe
der Vorfall auf der Abteilung nichts ausgelöst und es seien keine weiteren
Massnahmen ergriffen worden. Sie sei ob der Bemerkung etwas «erklüpft», die
Bemerkung habe bei ihr eine Unsicherheit ausgelöst. Sie wisse nicht, was er
habe schicken wollen, einfach etwas, bei dem es beim Öffnen «klöpfen» werde.
(Auf Frage) Ja, eine Briefbombe. Der Vorfall sei ihr dann eine Zeitlang beim
Postöffnen jeweils in den Sinn gekommen. (Auf Frage) Sie wisse nicht mehr, ob
es damals beim Beschuldigten auch um Herrn H.___ gegangen sei. Sie wisse auch
nicht, ob sie von der Anzeige des Beschuldigten gegen Herrn H.___ vor dem
Vorfall schon etwas gehört gehabt habe. Es habe damals eigentlich eine ruhige
Situation geherrscht, sie und der Beschuldigte hätten kein Streitgespräch
geführt. Umso mehr habe sie die Bemerkung des Beschuldigten verunsichert und
überrascht. Sie wisse nicht, was den Beschuldigten veranlasst habe, dies zu
sagen. (Auf Frage) Es gebe keinen betriebsinternen Meldemechanismus für solche
Vorfälle. Man spreche einfach untereinander darüber. Sie arbeite dort seit 2009
und es sei das einzige Mal, dass wegen eines Vorfalls Strafanzeige erstattet
worden sei.
Der Beschuldigte sagte am 16. Juni 2021 vor
dem Berufungsgericht zur Sache im Wesentlichen aus, er kenne die Privatklägerin
seit 2010, also seit er in […] wohne. Er habe damals am Schalter Unterlagen
(Leistungsabrechnungen der Krankenkasse) abgegeben. Er habe sie gegrüsst und gesagt,
er habe viele Papiere zum Bringen. Das sei alles gewesen. Er habe mit dieser
Behörde nie Probleme gehabt. Plötzlich sei dann die Polizei gekommen. Er habe
deswegen einen Schock gehabt. (Auf Frage) Nein, er habe kein grosses Couvert
oder etwas Ähnliches erwähnt. Er habe Frau C.___ damals auch nicht gefragt, ob
sie wisse, was mit Herrn H.___ passiere. Er gehe nicht Mitarbeiter an, um Herrn
H.___ zu treffen. Mit diesem habe er ein Problem, da dieser behauptet habe,
seine (des Beschuldigten) Frau arbeite im Rotlichtmilieu. Er habe deshalb gegen
diesen eine Anzeige erstattet und Herr H.___ sei bestraft worden. (Die amtliche
Verteidigerin bestätigt, dass dieser Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.)
Er denke schon, dass Herr H.___ den Strafbefehl am 18. April 2016 bereits
erhalten gehabt habe. Er habe jedenfalls die Anzeige schon vor diesem Datum
erstattet. Er könne nicht beweisen, dass Herr H.___ Frau C.___ angewiesen habe,
eine entsprechende Anzeige gegen ihn zu erstatten, um sich an ihm (dem
Beschuldigten) zu rächen. Aber es sei logisch, dass sich Herr H.___ an ihm für
die Strafanzeige habe rächen wollen.
Die Aussagen der Privatklägerin müssen
in Anwendung der vorstehend skizzierten allgemeinen Theorien zur
Glaubhaftigkeitsbeurteilung als äusserst glaubhaft bezeichnet werden.
Die Privatklägerin zeigte keinerlei
Belastungseifer, im Gegenteil entlastete sie den Beschuldigten durchaus, indem
sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei an diesem Tag sehr nett und
zuvorkommend gewesen, was nicht gerade üblich sei für ihn. Auch aus der Aussage
der Privatklägerin, der Beschuldigte habe schon ein paarmal gedroht, das sei
aber aus der Wut heraus geschehen, wenn er explodiert sei, erschliesst sich
ohne weiteres, dass es der Privatklägerin keineswegs darum ging, gegen den
Beschuldigten ein Strafverfahren zu erwirken, erstattete die Privatklägerin
doch wegen der früheren Drohungen nie eine Strafanzeige. Die Privatklägerin
erklärte auch nachvollziehbar und einleuchtend, warum sie die Drohung dieses Mal
ernst genommen habe: eben, weil der Beschuldigte dabei sehr ruhig geblieben sei
und seine Aussage überlegt gewirkt habe. Es sei aus dem nichts gekommen. Er
habe zu Beginn sogar gefragt, wie es ihr gehe. Auch die Konversation zwischen
ihr und dem Beschuldigten, welche der Drohung vorausging, schilderte die
Privatklägerin mehrmals übereinstimmend und eindrücklich: Der Beschuldigte habe
gefragt, ob sie wisse, was mit Herrn H.___ geschehen werde. Daraufhin habe sie
geantwortet, diesem werde nichts passieren, er sei krank. Der Beschuldigte habe
seine Frage wiederholt, worauf sie dann gefragt habe, was denn mit Herrn H.___
geschehen werde. Diese Konversation ist derart speziell und individuell
geprägt, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin das
erfunden hat. Auch der Wortlaut der Drohung selbst, der von der Privatklägerin
mehrmals gleichlautend geschildert wurde, wonach er einmal ein grosses Couvert
schicken werde, sodass es das gesamte Personal «breichen» werde, hätte die
Privatklägerin sicherlich nicht so erfunden. Wenn es ihr darum gegangen wäre,
den Beschuldigten zu Unrecht falsch anzuschuldigen, hätte sie sich vermutlich
in einem eindeutigen Wortlaut geäussert, so zum Beispiel, der Beschuldigte habe
gedroht, eine Briefbombe zu schicken. Schliesslich ergibt sich aber auch keinerlei
Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Wenn, dann
hätte sie dies schon früher gemacht und nicht ausgerechnet im Nachgang einer
ansonsten ruhigen Begegnung mit dem Beschuldigten. Die vom Beschuldigten
vorgebrachte Theorie, Herr H.___ habe der Privatklägerin befohlen, diese
Äusserung so zu machen, weil er sich am Beschuldigten für dessen Strafanzeige
habe rächen wollen, mutet völlig lebensfremd an, zumal die Privatklägerin von
besagter Anzeige gegen Herrn H.___ gemäss ihrer glaubhaften Aussage dazumal gar
nichts gewusst hat.
Dieser glaubhafte Eindruck der Aussagen
der Privatklägerin bestätigte sich vor dem Berufungsgericht. Die Privatklägerin
zeigte weiterhin keinen Belastungseifer. Sie beantwortete die Fragen präzis und
machte Erinnerungslücken transparent. Der Beschuldigte sei damals ruhig
aufgetreten und sei auch bei der betreffenden Bemerkung nicht laut geworden. Diese
sei aus dem Nichts gekommen. Die Privatklägerin blieb in ihren Aussagen
sachlich und dramatisierte nicht. Es ist bei ihr kein Motiv für eine
Falschbeschuldigung ersichtlich. Sie hat im Verlauf des Verfahrens mehrmals
unter der Androhung strafrechtlicher Folgen bei falscher Anschuldigung
ausgesagt. Gegen sie wurde seitens des Beschuldigten sogar Strafanzeige wegen
falscher Anschuldigung erstattet, was sie aber nicht davon abhielt, bei ihren
Aussagen zu bleiben.
In den Akten befinden sich mehrere
Hinweise auf frühere aggressive resp. drohende Auftritte des Beschuldigten, die
ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen: so
soll der Beschuldigte gegenüber einem Beamten der ESBK gedroht haben, er werde
jemanden mit einem Kanister Benzin vorbeischicken, und dessen Büro in Brand
setzen, wenn nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen sein Konto freigegeben
werde (2.2. / 10). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 26.
Oktober 2010 bei der IV-Stelle in […] damit gedroht hat, sich anzuzünden, wenn
er seine IV-Rente nicht wiedererhalten werde. Dieses Vorhaben unterstrich er
damit, dass er in einem Plastiksack eine Flasche Brennsprit und ein Feuerzeug
mitführte und die Flasche öffnete, während er das Feuerzeug in der rechten Hand
hielt (2.2. / 13). Auch beim RAV soll der Beschuldigte schon Drohungen
ausgesprochen haben (5.1.4. / 29). Schliesslich wurde der Beschuldigte am 1.
September 2015 von H.___ schriftlich wegen unflätigen Benehmens gegenüber
Angestellten auf dem Sozialamt […] verwarnt (5.1.6. / 151). Die aufbrausende Art
des Beschuldigten hat sich zeitweise auch in der Befragung vor dem
Berufungsgericht manifestiert.
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen
die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Dass
der Beschuldigte dazu neigt, sein Verhalten zu beschönigen, ergibt sich bereits
aus seiner Aussage anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme
vom 17. März 2017, er habe nie Probleme mit dem Sozialamt gehabt (wogegen die
erwähnte Verwarnung spricht). Auch die Drohung gegenüber der ESBK bestritt er
anlässlich der folgenden staatsanwaltlichen Einvernahme vom gleichen Tag und
deutete diese dahingehend um, er würde nur sich selber mit dem Benzinkanister
anzünden.
Auffallend am Aussageverhalten des
Beschuldigten ist auch, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme
vom 29. April 2016 noch aussagte, er habe nichts dergleichen (er werde ein
Couvert schicken) gesagt. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, auf die Drohung angesprochen, nie so
etwas in diese Richtung gesagt zu haben. Anlässlich der Befragung vor der
Vorinstanz versuchte er dann die Aussage mit dem grossen Couvert dahingehend
umzudeuten, er habe gesagt, es würden noch viele von diesen Rechnungen kommen,
um schliesslich vor dem Berufungsgericht wiederum jegliche Erwähnung eines
Couverts in Abrede zu stellen. Das von der Verteidigerin vor dem
Berufungsgericht ins Feld geführte mögliche sprachliche Missverständnis – der
Beschuldigte habe sagen wollen, er werde in einem Couvert den gegen Herrn H.___
ergangenen Strafbefehl der Behörde schicken, damit dann alle Bescheid wüssten –
findet in den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht keine
Grundlage und der Wortlaut entspricht auch nicht der diesbezüglichen Aussage
der Privatklägerin.
Alles in allem bestehen keine
erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte anlässlich seines Besuches vom
18.
April 2016 auf dem Sozialamt [...]in […] gegenüber der Privatklägerin
verlauten liess, er werde ein grosses Couvert zum Sozialamt schicken, so dass
es das gesamte Personal treffen werde. Im Grunde genommen bestreitet die
Verteidigung eine entsprechende Bemerkung des Beschuldigten nicht, macht sie
doch, wie dargelegt, ein sprachliches Missverständnis geltend. Diese Äusserung
des Beschuldigten folgte unmittelbar auf seine Frage an die Privatklägerin, ob
sie wisse, was Herrn H.___ passieren werde. In diesem Kontext konnte die
Äusserung des Beschuldigten nur im Sinne einer Briefbombe verstanden werden und
war zweifellos vom Beschuldigten auch so gemeint. Von der Wortwahl her passt
dies durchaus zu der aktenkundigen Äusserung gegenüber dem Beamten der ESBK, er
werde jemanden mit einem Benzinkanister vorbeischicken. Der Beschuldigte konnte
mit dieser Äusserung nichts Anderes beabsichtigt haben, als die Privatklägerin
und allenfalls weitere Mitarbeiter des Sozialamtes (insb. Herrn H.___) in Angst
und Schrecken zu versetzen. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte habe
aufgrund des Strafbefehls gegen Herrn H.___ eine Wiedergutmachung der
Ehrverletzung gegen seine Frau erlebt, so dass er kein Motiv mehr gehabt habe,
sich für die Ehrverletzung zu rächen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der
Beschuldigte durch den Strafbefehl in seiner Haltung, zu Unrecht verletzt
worden zu sein, nur noch bestätigt wurde. Seine Emotionen, welche die
Verletzung der Ehre seiner Frau und mithin auch seiner Ehre hervorgerufen
haben, dürften sich durch den Strafbefehl kaum vollends in Luft aufgelöst
haben. So sagte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht, wie erwähnt, aus, er
habe mit Herrn H.___ wegen dessen ehrverletzenden Äusserung über seine Frau ein
Problem.
Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist zu
bestätigen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Vorfall durchaus
betriebliche Auswirkungen hatte, wurde doch im Anschluss daran während einer
gewissen Zeit die Post vorsichtshalber an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft,
wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der
objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges
Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das
geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist
grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das
Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer
Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10.
September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht
erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in
Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013
vom 6. Mai 2014, E. 6.3).
Die Drohung (sinngemäss) mit einer
Briefbombe wiegt schwer und ist ohne weiteres geeignet, den Adressaten in Angst
und Schrecken zu versetzen. Dies entsprach auch dem Willen des Beschuldigten. Es
kann ausgeschlossen werden, dass er mit der Äusserung etwas Anderes sagen
wollte, als ihm nun vorgeworfen wird. Es kann diesbezüglich auf die
Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden. Insbesondere konnte die
These der Verteidigung widerlegt werden, wonach im grossen Couvert der gegen
Herrn H.___ ergangene Strafbefehl hätte zugestellt werden sollen.
Da der nötige Erfolg im konkreten Fall
indessen nicht eingetreten ist – obwohl die Privatklägerin die Drohung des
Beschuldigten durchaus ernst genommen hat – bleibt es beim Versuch. Der
Beschuldigte hat sich daher der vollendet versuchten Drohung im Sinne von Art. 180
Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1.
Allgemeine Ausführungen
1.1
Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2
Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3
Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.
Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der
Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein
Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie
auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und erhöhen das konkrete Tatverschulden nicht. Das
Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen
Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden
ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die
gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark
straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.
2.4.2
mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015 (6B_510/2015)
kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des
Strafmasses führen.
1.5
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur
Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen
kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil
der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach
Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine
Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13.
Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne
relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (Basler
Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, [BSK StGB I], Art. 47 StGB N 170
f).
1.6
Führt die Strafzumessung unter
Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im
Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten
Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des
Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht übersteigt, noch
innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die
Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine
nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem
Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,
andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).
1.7
Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht
hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt
werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht
im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen
ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120
E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen
im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter
mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-
oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei
jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart
angemessen ist.
1.8
Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich
eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).
Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41
StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und
geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor.
Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts
mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung
festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als
eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption «ultima ratio»
und kann nur verhängt werden, wenn keine mildere Strafart in Betracht kommt
(Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über
das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.
122.
f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart
ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41
Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs
Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate
übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen
(Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.
1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).
Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung
ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der
Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe
auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um
den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder
(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
Gemäss einem neueren Urteil des
Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine
Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren
zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit
anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden hat,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche
Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist
vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,
eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe
erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen
in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im
Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für
einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem
Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls
bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen
und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde
dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der
Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse
– denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit
auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei
einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht
berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die
Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit
Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018)
wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch
ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das
Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit
erwähnt.
1.9
Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das
gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.
Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang
der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,
andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile des
Bundesgerichts 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).
1.10
Die tat- und täterangemessene
Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der
(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch
Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf
innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien
festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,
wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat
angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage
einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.11
Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung
des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am
Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5
– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern.
Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und
Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten
«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175
f.).
1.12
Beschleunigungsgebot
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,
Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das
Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die
gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze
Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten
Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen
Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das
Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die
Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob
die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als
krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit
von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren
für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine
Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an
die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV
158.
E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23.
November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu
tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der
Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter
gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als «ultima ratio» – die
Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht
verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines
Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem
Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteile des Bundesgerichts
66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_17612017 vom 24. April 2017 E.
2.1; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 wurde eine
Strafreduktion von 50 % wegen der überlangen Verfahrensdauer (10 Jahre in einem
komplexen Wirtschaftsstraffall) als angemessen erachtet (E. 2.4).
1.13
Gewährung des
bedingten/teilbedingten Strafvollzugs
Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens
zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige
Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M.
Schneider / Roy Garré in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit
zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann die bedingte Strafe mit
einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit
der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits
hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung
der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43
StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich
zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und
soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest
eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer
schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass
eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles
der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen
Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.
Schneider/Roy Garré, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).
aArt. 43 Abs. 1 StGB in der bis 31.
Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer
Geldstrafe vor.
1.14
«Lex mitior»
Nach diesem Gesetz (Strafgesetzbuch) wird
beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht
(Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst
nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art.
2.
Abs. 2, sog. «lex mitior»).
2.
Konkrete Strafzumessung
2.1
Sämtliche dem Beschuldigten
vorgeworfenen Delikte ereigneten sich vor dem 1. Januar 2018. Es stellt sich
daher die Frage der Anwendung des milderen Rechts. Diese Frage steht in einem
engen Zusammenhang mit der Wahl der Sanktionsart. Grundsätzlich können alle dem
Beschuldigten vorgeworfenen Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Nach
altem, zur Tatzeit geltenden Recht betrug die maximale Höhe der Geldstrafe 360
Tagessätze und der teilbedingte Vollzug war möglich. Nach neuem Recht liegt die
maximale Höhe der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen und der teilbedingte Vollzug
ist ausgeschlossen. Die Frage des milderen Rechts lässt sich nicht abstrakt
beurteilen. Sie ist im konkreten Fall zu beurteilen, wobei in einem ersten
Schritt die Strafzumessung sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht
durchzuführen ist. Hernach kann anhand der konkreten Ergebnisse entschieden
werden, welches Recht das mildere ist.
2.2
Strafzumessung nach dem zur Tatzeit
geltenden Recht
2.2.1
Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt
Schwerstes Delikt stellt vorliegend aufgrund
der abstrakten Strafandrohung der Pfändungsbetrug dar. Die Vorinstanz hat für
die insgesamt sechs Fälle von Pfändungsbetrug eine Gesamtstrafe verhängt. Dieses
Vorgehen ist vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 144 IV 313, E. 1.1.2 und 144 IV 217, E. 3.5.4) nicht mehr zulässig. Es ist
daher für den schwersten Pfändungsbetrug eine Einsatzstrafe festzulegen, welche
zur Abgeltung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist.
Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013
Schwerstes Delikt bildet der
Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013. Es handelt sich um den Pfändungsbetrug mit der
höchsten Forderungssumme von CHF 38'866.35. Der Beschuldigte verheimlichte ein
Kontoguthaben bei der [...] von mindestens CHF 40'006.25, welches sich am 3.
Mai 2013 auf dem Privatkonto Nr. 38562.03 befand. Das Ausmass des verschuldeten
Erfolges bemisst sich nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen,
aber auch nach der Zahl der betroffenen Gläubiger. Die Gesamtforderungssumme
ist bei diesem Delikt relativ hoch. Betroffen sind drei Gläubiger. Es handelt
sich um eine Kreditgeber-Firma, eine Sanitär-Firma und eine Einwohnergemeinde. Dabei
dürfte die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Gläubiger in keinem Fall
wirklich ernstlich tangiert worden sein. Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt
von eher geringer Verwerflichkeit, musste sich der Beschuldigte doch keiner
komplexen betrügerischen Machenschaften bedienen. Er verneinte schlicht und
ergreifend die Frage nach pfändbaren Vermögenswerten. Die objektive Tatschwere
ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist von
direktem Vorsatz und egoistischen Motiven auszugehen. Die kriminelle Energie
ist erheblich, handelte es sich doch bereits um den dritten Pfändungsbetrug in
Folge, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte dabei
lediglich die Verheimlichung des Kontos perpetuierte. Der Beschuldigte war
trotz seiner sehr bescheidenen Einkommensverhältnisse zum Überleben nicht auf
die verheimlichten Vermögenswerte angewiesen. Er wäre also sehr wohl in der
Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass
der Beschuldigte im Jahre 2011 eine erhebliche Erbschaft antreten konnte. Alles
in allem kann von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Es resultiert
eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten.
2.2.2
Straferhöhung zur Abgeltung der
weiteren Pfändungsbetrüge
Am 25. Januar 2012 verheimlichte der
Beschuldigte im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung für eine Forderungssumme
von CHF 3'050.75 Vermögenswerte von CHF 20'062.38 (Kontoguthaben bei der [...]).
Die Gesamtforderungssumme ist mit CHF 3'050.75 nicht überaus gross. Betroffen sind
insgesamt fünf Gläubiger. Es handelt sich um eine Krankenkasse, zwei
Inkassostellen für medizinische Dienstleistungen, das Kantonale Steueramt sowie
die Zentrale Gerichtskasse. Dabei dürfte die wirtschaftliche Existenz der
betroffenen Gläubiger in keinem Fall wirklich ernstlich tangiert worden sein.
Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt von eher geringer Verwerflichkeit,
musste sich der Beschuldigte doch keiner komplexer betrügerischeren
Machenschaften bedienen. Er hat schlicht und ergreifend die Frage nach
pfändbaren Vermögenswerten verneint. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als
gering zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz und egoistischen
Motiven auszugehen. Die kriminelle Energie ist indes eher gering, handelte es
sich doch um den ersten Fall von Pfändungsbetrug und der Aufwand für den
Beschuldigten war, wie bereits im Zusammenhang mit dem schwersten Delikt erwähnt,
gering. Der Beschuldigte wäre hingegen, trotz seiner sehr bescheidenen
Einkommensverhältnisse, zum Überleben nicht auf die verheimlichten Vermögenswerte
angewiesen und mithin sehr wohl in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten.
Auch hier ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Jahre 2011 eine erhebliche
Erbschaft antreten konnte. Alles in allem kann von einem sehr leichten
Gesamtverschulden ausgegangen werden, auch wenn in diesem Verschuldensbereich
durchaus Fälle mit noch geringerem Verschulden denkbar sind.
Hinsichtlich des am 10. Oktober 2012
begangenen Pfändungsbetruges ist von einer äussert geringen Forderungssumme von
CHF 90.45 auszugehen. Betroffen ist ein einziger Gläubiger, das Steueramt des
Kantons Solothurn. Die objektive Tatschwere ist somit noch geringer als beim
Pfändungsbetrug vom 25. Januar 2012.
Die nächsten Taten beziehen sich
ebenfalls auf relativ geringe Forderungssummen von CHF 1'009.15, 814.10 und
546.40
mit einem resp. je zwei betroffenen Gläubigern.
In subjektiver Hinsicht ist mit
zunehmender Anzahl Einzeldelikte eine etwas erhöhte kriminelle Energie zu
konstatieren, wobei auch zu sehen ist, dass der Beschuldigte, der sich bei der
ersten Tat entschieden hatte, seine Bankbeziehung zur [...] zu verschweigen,
nun kaum plötzlich ein Bankguthaben angeben konnte, ohne entsprechende
weiterführende Abklärungen zu riskieren. Anzahl und Kadenz der Betreibungen
wurden schliesslich nicht vom Beschuldigten, sondern von den Gläubigern resp.
dem Betreibungsamt bestimmt (wobei es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich
gewesen wäre, es durch pünktliches Erfüllen seiner Zahlungspflichten gar nicht
zu weiteren Betreibungen kommen zu lassen).
Unter Berücksichtigung der tendenziell
zunehmenden kriminellen Energie und Skrupellosigkeit (wie die Vorinstanz zu
Recht festhielt, musste der Beschuldigte dem Betreibungsbeamten jedes Mal
wieder von Neuem sozusagen ins Gesicht lügen) rechtfertigt sich für jeden der
fünf weiteren Pfändungsbetrüge eine Einsatzstrafe von je 120 Strafeinheiten
(Vorhalte 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6).
Zur Abgeltung der weiteren
Pfändungsbetrüge resultieren somit 600 Strafeinheiten.
2.2.3
Straferhöhung zur Abgeltung der
weiteren Delikte
Versuchte Drohung
Auszugehen ist in einem ersten Schritt
von einer vollendeten Drohung. Die objektive Tatschwere ist im unteren Drittel
des abstrakten Verschuldensrahmens anzusiedeln (wenn auch dort nicht im
untersten Bereich). Einerseits handelt es sich um eine lediglich verbale
Drohung, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als eine Drohung etwa
unter Mitführen von Waffen. Das angedrohte Übel wiegt indes schwer (kommt einer
Todesdrohung gleich). Der Umstand, dass eine ganze Behörde Ziel der Drohung
war, was indirekt auch das Funktionieren der Verwaltung beeinträchtigt, hat
sich ebenfalls verschuldenserhöhend auszuwirken. Wie sich im Rahmen der
Berufungsverhandlung herausstellte, wurde nach dem Vorfall eine Zeit lang
sämtliche eingehende Post an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet. Die
Verwerflichkeit ist beträchtlich, zumal der Beschuldigte anlässlich des
Gesprächs mit der Privatklägerin in keiner Weise provoziert wurde, im
Gegenteil: es handelte sich um ein grundsätzlich freundliches Gespräch ohne
irgendwelche Emotionen von irgendeiner Seite her. Die Privatklägerin hat dem
Beschuldigten keinerlei Veranlassung für dessen Drohung geliefert. Aus diesem
Grund ist auch davon auszugehen, dass der Tatentschluss nicht völlig spontan
gefällt wurde. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen
Beweggründen (auszugehen ist am ehesten davon, dass sich der Beschuldigte an
Herrn H.___ dafür rächen wollte, dass dieser ihn früher bereits schriftlich
verwarnt hatte und dann auch noch seine Ehefrau anschuldigte, sich zu
prostituieren). Der Beschuldigte war in keiner Weise in seiner Handlungsfreiheit
eingeschränkt. Gegen Herrn H.___ war offenbar ein Strafbefehl ergangen.
Allfälliges durch diesen gestiftetes Unrecht wurde also bereits ausgeglichen.
Es ist insgesamt von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Alles
in allem wäre die Einsatzstrafe für die vollendete Drohung auf 180
Strafeinheiten zu bemessen. Zufolge Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion
um einen Drittel auf 120 Strafeinheiten.
Hinderung einer Amtshandlung
Auszugehen ist von einem mittelschweren
Verschulden, sind doch sehr wohl gravierendere Fälle, indes auch weniger schwerwiegende
Fälle, denkbar. Eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten erscheint angemessen.
Fahren in fahrunfähigem Zustand
Der Beschuldigte fuhr vom Restaurant […]
nach […]. Bei der Verzweigung […] geriet er in einer Kurve von der Strasse ab,
worauf sein Fahrzeug auf einem Zuckerrübenacker zum Stillstand kam. Die
Fahrstrecke betrug zwar nur einen knappen Kilometer, was dem Beschuldigten jedoch
nur beschränkt zugutegehalten werden kann. Angesichts seines Zustandes konnte
er kaum weiter als bis zur nächsten Kurve fahren. Zum Unfallzeitpunkt herrschte
starker Regen und die Fahrbahn war nass. Der Unfall ereignete sich am Samstagmorgen,
um ca. 09:00 Uhr. Der Beschuldigte befand sich alleine im Auto. Das
Verkehrsaufkommen dürfte eher gering gewesen sein. Die Strasse weist
Überlandcharakter auf. Aufgrund der Tageszeit und der Streckenführung dürfte
sich die Gefährdung fremder Verkehrsteilnehmer in Grenzen gehalten haben. Der
Alkoholisierungsgrad war mit 1.97 Gewichtspromille indessen massiv. Zudem
benutzte der Beschuldigte ein fremdes Fahrzeug, mit dem er nicht vertraut war.
Die objektive Tatschwere ist insbesondere wegen des hohen Beeinträchtigungsgrades
durchaus erheblich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus
egoistischen Beweggründen. Er hätte ohne weiteres auf die Autofahrt verzichten
können. Alles in allem ist von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden
auszugehen, womit die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren
Verschuldensdrittels anzusiedeln ist. Im Quervergleich mit ähnlich gelagerten
Fällen erscheinen 180 Strafeinheiten angemessen.
Fahren ohne Berechtigung
Die Fahrt ereignete sich rund
zweieinhalb Monate nach der vorstehend beschriebenen Fahrt in alkoholisiertem
Zustand. Dies war auch der Grund, weshalb dem Beschuldigten der Führerausweis
entzogen worden war. Die Fahrstrecke war eher kurz. Die Fahrt erfolgte gemäss
den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, weil seine behinderte
Tochter dringend chauffiert werden musste und kein anderes, hinreichend grosses
Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei. Eine konkrete Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer erfolgte nicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Ausgehend von einem sehr leicht bis leichten Gesamtverschulden,
erscheint hier eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen.
2.2.4
Täterkomponente
Bei der Täterkomponente wirkt sich vor
allem das Nachtatverhalten etwas negativ aus. Es mutet bedenklich an, dass der
Beschuldigte selbst nach Eröffnung des Strafverfahrens wegen mehrfachen
Pfändungsbetrugs am 19. Februar 2014 (wovon er anlässlich der
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. März 2014 unterrichtet wurde) am 10. Mai
2016.
erneut einen Pfändungsbetrug beging. Auch die versuchte Drohung beging der
Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens. Diese erneute Delinquenz während
laufenden Verfahrens zeugt doch von besonderer Skrupellosigkeit. Auch das
Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Fahren ohne Berechtigung erfolgten
während eines laufenden Strafverfahrens. Da sämtliche Vorstrafen aus dem
Strafregister gelöscht worden sind, gilt der Beschuldigte nunmehr als nicht
vorbestraft, was jedoch neutral zu bewerten ist. Ebenfalls nicht berücksichtigt
werden die ADMAS-Einträge, da sie sich auf Delikte beziehen, die aus dem
Strafregister gelöscht worden sind (Art. 369 Abs. 7 StGB; dazu u.a. Urteile des
Bundesgerichts 6B_83/2010 E. 4.5 und 6B_117/2010 E.1.2.4). Der Beschuldigte
lebt in schwierigen persönlichen Verhältnissen, hat er doch ein behindertes
Kind, welches rund um die Uhr betreut werden muss. Trotzdem ist in Anbetracht
der diesbezüglich strengen Praxis des Bundesgerichts nicht von einer erhöhten
Strafempfindlichkeit auszugehen, ist in die Betreuung dieses Kindes doch gemäss
Aussagen des Beschuldigten primär seine Ehefrau involviert. Insgesamt sind die
Täterkomponenten neutral einzustufen. Sie wirken sich somit nicht auf das
Strafmass aus.
2.2.5
Strafart, Beschleunigungsgebot,
Höhe des Tagessatzes
Aktuell ist der Beschuldigte lediglich
mit einer Busse von CHF 14'400.00 (Übertretung des Spielbankengesetzes) im
Strafregister eingetragen. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn
sie erwägt, insbesondere angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des
Beschuldigten komme lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht, da sich der
Beschuldigte in keiner Weise von ausgesprochenen und teilweise auch verbüssten
Geld- sowie Freiheitsstrafen und Bussen habe beeindrucken lassen. Die erwähnte
Busse gemäss Strafbescheid der ESBK vom 14. Dezember 2016 konnte noch gar keine
präventive Wirkung auf den Beschuldigten entfalten, da er sämtliche vorliegend
zu beurteilenden Delikte vor dieser Verurteilung begangen hat. Im Übrigen hat
der Beschuldigte diese Busse unterdessen bezahlt, womit weder davon ausgegangen
werden kann, monetäre Strafen würden den Beschuldigten unberührt lassen, noch
ist von einer fehlenden Vollziehbarkeit einer Geldstrafe auszugehen. Dem
Umstand, dass der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebt, ist im Rahmen
der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. Sämtliche Delikte können
Dispositiv
demnach grundsätzlich mit Geldstrafen geahndet werden. Somit ist für das
schwerste Delikt (Pfändungsbetrug vom 3.5.2013) eine Geldstrafe von 240
Tagessätzen auszusprechen, welche zur Abgeltung der übrigen Delikte zu
asperieren ist. Infolge der Asperation ist die Einsatzstrafe um je die Hälfte
der ausgemittelten Strafeinheiten zu erhöhen, was rein rechnerisch zu rund 742
Strafeinheiten bzw. einer maximal möglichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen
führt.
Rechnung zu tragen ist nun der
Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies beschlägt nicht die Schuld des
Verurteilten, sondern soll als Ausgleich dienen für die behördliche
Pflichtverletzung. Infolge der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots
– insbesondere der überlangen Dauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von
zwei Jahren und der Gesamtverfahrensdauer von nunmehr sieben Jahren – ist die
Strafe um rund 40 % auf 220 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Die
Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 10.00 festzusetzen (wie dies die
Vorinstanz zurecht hinsichtlich der von ihr für die Hinderung der Amtshandlung
ausgesprochenen Geldstrafe getan hat).
2.2.6 Vollzugsart
Weil gegen den Beschuldigten keine
Vorstrafen vorliegen, die noch berücksichtigt werden dürfen, gilt er als nicht
vorbestraft. Eine günstige Prognose kann grundsätzlich bejaht werden. Dies auch
aufgrund der Umstände, dass der Beschuldigte keine Sucht hat und in stabilen
familiären Verhältnissen lebt. Er hat zwar während eines laufenden Strafverfahrens
mehrfach weiterdelinquiert, letztmals jedoch im Jahr 2016, was nun schon fünf
Jahre zurückliegt. Seither hat er sich, soweit bekannt, wohlverhalten. Das noch
hängige neue Strafverfahren gegen ihn darf wegen der Unschuldsvermutung nicht
zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Wie dargelegt, dürfen auch die Einträge
im ADMAS nicht mehr berücksichtigt werden, da die den Einträgen zugrundeliegenden
Delikte bzw. Strafen aus dem Strafregister entfernt worden sind. Dem
Beschuldigten kann unter diesen Umständen der bedingte Strafvollzug gewährt
werden, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgelegt wird.
2.2.7 Verbindungsbusse
Wegen der Schnittstellenproblematik,
welche sich im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand stellt,
wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen, welche auf CHF 400.00 (40 Einheiten
zu CHF 10.00) festgelegt wird. Dementsprechend wird die Geldstrafe auf 180
Tagessätze zu je CHF 10.00 reduziert (Verbindungsbusse muss Teil der
schuldangemessenen Strafe sein und darf diese nicht erhöhen).
2.3 Strafzumessung nach neuem Recht
Die Strafzumessung führt nach neuem
Recht zwar zu der gleichen Summe an Strafeinheiten. Hingegen könnte für das
schwerste Delikt, den Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013, aufgrund der Anzahl
Strafeinheiten, welche dafür angemessen erscheinen (240), keine Geldstrafe mehr
ausgesprochen werden. Es wäre für dieses Delikt (ohne Berücksichtigung der
Verletzung des Beschleunigungsgebots) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten
auszusprechen, demgegenüber würde sich die Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze
belaufen (wiederum ohne Berücksichtigung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots), weshalb das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere
ist.
2.4. Anwendbares Recht
Da das neue Recht in casu nicht das
mildere ist, kommt das Recht zur Anwendung, welches zur Tatzeit gegolten hat.
Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF
10.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, wobei ihm für die Geldstrafe
der bedingte Strafvollzug gewährt wird, bei einer Probezeit von drei Jahren,
und für die Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Tage festgesetzt wird.
2.5 Anrechnung Haft
Der Beschuldigte befand sich vom 2. Juli
2016, ca. 12:00 Uhr, bis zum 3. Juli 2016, ca. 07:00 Uhr, in Untersuchungshaft.
Ihm sind folglich zwei Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe anzurechnen.
VI. Einziehung
1. Im Allgemeinen
1.1 Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass
das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat
erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt
nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren
Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung
Anwendung (Abs. 2). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte
nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht
ihn schätzen (Abs. 5).
Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, zu
verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung
erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen
(vgl. u.a. BGE 117 IV 107, E. 2a; 105 IV 169, E. 1c; 137 IV 305, E. 3.1; 139 IV
209, E. 5.3). Bei der Ausgleichseinziehung werden also deliktisch erlangte
Vorteile abgeschöpft (sog. Ausgleichszweck; vgl. Florian Baumann in: BSK StGB
I, a.a.O., Art. 70/71, N 2 f.). Die Einziehung ist eine strafrechtliche
sachliche Massnahme (Florian Baumann, a.a.O., Art. 70/71, N 6 f.). Sie ist
zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
BGE 139 IV 209, E. 5.3).
Die Ausgleichseinziehung erfolgt unter
folgenden kumulativen Voraussetzungen (Florian Baumann, a.a.O., Art. 70/71, N
12, 17 bis 19, 45; Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch [Hrsg.] / Stefan
Heimgartner / Bernhard Isenring / Hans Maurer / Marcel Riesen-Kupper / Ulrich
Weder, StGB/JStG-Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 70 StGB, N 3, 5 und 15,
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):
-
Es ist eine Straftat
begangen worden (sog. Anlasstat). Als Anlasstat kommen sämtliche strafbaren
Handlungen in Frage, also unabhängig von der Deliktsart (Verbrechen, Vergehen
und Übertretungen). Das Vorliegen einer objektiv und subjektiv
tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat genügt. Nicht erforderlich ist
demgegenüber, dass die Handlung auch schuldhaft begangen worden ist. Die
Vermögenseinziehung hat ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person zu erfolgen. Daraus folgt, dass die Einziehung der durch eine strafbare
Handlung erlangten Vermögenswerte auch möglich ist, wenn die Straftat wegen
eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung
nicht verfolgt werden kann;
-
Durch die Straftat
sind Vermögenswerte erlangt worden (sog. Tatgewinn). Notwendig ist ein
Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Vermögenswert (sog.
Deliktskonnex);
-
Die Vermögenswerte
sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
auszuhändigen.
Mit anderen Worten setzt die
Vermögenseinziehung mithin zum einen eine straf-bare Handlung im umschriebenen
Sinne voraus und ist zum andern unabhängig von der Strafbarkeit einer
bestimmten Person anzuordnen. D.h. die Einziehung der deliktischen
Vermögenswerte bleibt möglich, auch wenn die Straftat – namentlich wegen eines
Verfahrenshindernisses – nicht verfolgt werden kann. So können bspw.
Vermögenswerte, die etwa durch Übertretungen erlangt worden sind, auch noch
eingezogen werden, wenn die Übertretungen bereits verjährt sind. Das
Strafgesetzbuch sieht für das Recht zur Einziehung längere Verjährungsfristen
als für die Verfolgung von Übertretungen vor (vgl. Art. 70 Abs. 3 und 109 StGB;
vgl. BGE 129 IV 305, E. 4.2.1 f.). Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB beträgt die
Verjährungsfrist für die Einziehung sieben Jahre, sofern die Verfolgung der ihr
zugrundeliegenden Straftat keine längere Verjährungsfrist vorsieht. Auf den
Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die allgemeinen
Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog anwendbar.
Ist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen,
verjährt auch die Einziehung von Vermögenswerten nicht mehr (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3).
1.2 Durch eine Straftat erlangt sind zum
einen Gegenstände, die als producta sceleris auf strafbare Art
hergestellt wurden, oder die als quaesita sceleris mittels strafbarer
Handlung beschafft wurden (Hauptbeispiel: Beute). Die quaesita sceleris müssen
eine typische Folge der Straftat sein, brauchen jedoch nicht zum
Straftatbestand zu gehören und auch nicht unmittelbar mit diesem
zusammenhängen; einziehbar sind demnach auch Erträge aus durch Straftaten
erlangten Vermögenswerten. Bei Vermischungen mit rechtmässigen
Vermögensbestandteilen ist die deliktische Quote einzuziehen. Zwischen den
Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat muss ein hinreichend enger
adäquater Zusammenhang bestehen. Ist nur ein Teil des Verhaltens strafbar, z.B.
wenn «weiche» Pornographie sowohl Personen unter als auch solchen über 16
Jahren zugänglich gemacht wurde, so ist nur jener Teil des Gewinnes
einzuziehen, der durch den deliktischen Teil des Verhaltens erlangt wurde. Art.
70 StBG sieht auch die Einziehung des Verbrecherlohns, des pretium sceleris,
vor, wobei nicht erforderlich ist, dass die strafbare Handlung (für die der
Lohn bezahlt wurde) tatsächlich begangen worden ist. Fraglich ist, ob sämtliche
Einnahmen unbesehen von den den Einnahmen entsprechenden Auslagen der Einziehung
unterliegen (Bruttoprinzip) oder die Auslagen von den deliktischen Einnahmen
abzuziehen sind (Nettoprinzip). Das Bundesgericht wendet regelmässig das
Bruttoprinzip an, verlangt aber dabei die Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. In einem Falle der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz
sprach sich das Bundesgericht allerdings unter Berücksichtigung des reinen
Übertretungscharakters und des Umstandes, dass die fraglichen Gewinnspiele
nicht schon wegen ihrer Art beziehungsweise ihres Inhalts, sondern lediglich wegen
der konkreten Durchführungsmodalitäten verboten waren, sowie aus
Verhältnismässigkeitserwägungen für das Nettoprinzip aus. In aller Regel dürfte
dem Gebot des «Sich-Nicht-Lohnens» durch Abschöpfung des Nettoertrages genüge
getan sein, insbesondere, wenn über längere Zeit (auch generell verbotene)
deliktische Dienstleistungen erbracht wurden oder deliktischer Handel betrieben
wurde. Fraglich ist, ob sich die Einziehung auch auf Surrogate des
ursprünglichen Deliktserlöses bezieht. Gemäss Botschaft soll gestützt auf das Spezialitätsprinzip
nur der unmittelbare Deliktserlös der Einziehung unterliegen, wobei dies nicht
gilt, wenn der Deliktserlös aus Banknoten, Devisen, Checks oder Forderungen
besteht (sog. unechte Surrogate). In solchen Fällen soll der zur Zirkulation
bestimmte Wert zumindest so lange einziehbar sein, als sein Weg sichtbar bleibt
(sog. «paper trail»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und
herrschender Lehre erstreckt sich die Einziehung entlang dem «paper trail» auch
auf echte Surrogate. Ein teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches
Guthaben. Schmutziges und sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur
wertmässig erfassen. Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld
schwerer und bildet deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht
die «Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn
dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die «Bodensatz-theorie»
erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne
Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat oder Fehlen der
Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die
Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (vgl. zum Ganzen: Praxiskommentar
Trechsel, 3. Auflage, 2018, Art. 70 StGB, Rz. 4 ff., 8; BSK StGB I, a.a.O., Art.
70 StGB, Rz. 35, 46 f., je mit Hinweisen).
2. Konkrete Beurteilung der Einziehung
im vorliegenden Fall
2.1 Im vorliegenden Fall wurde mit
rechtskräftigem Strafbescheid der ESBK vom 14. Dezember 2016 festgestellt, dass
der Beschuldigte im Anbau seines Restaurants […] – und somit ausserhalb einer
konzessionierten Spielbank – im Zeitraum von August 2012 bis zum 15. April
2014 gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c) verstossen hat,
indem er auf insgesamt drei nicht geprüften und zugelassenen Geräten zahlreiche
Glücksspiele angeboten hat (5.1.7. / 012). Zudem soll der Beschuldigte im
gleichen Zeitraum auf mehreren Wettspielautomaten gewerbsmässige Wetten
angeboten und damit gegen Art. 33 und 42 des Lotteriegesetzes verstossen haben.
Das diesbezügliche Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft mit
Teileinstellungsverfügung vom 4. September 2017 zufolge Verjährung eingestellt
(1.4.3. / 001 ff.). Aus den entsprechenden Hausdurchsuchungsprotokollen über
die beiden Hausdurchsuchungen vom 20. Februar 2014 und 15. April 2014 und den sichergestellten
Belegen ist ersichtlich, dass sich unter den sichergestellten Geräten u.a. mehrere
Internet-Wettstationen befanden, mit welchen gegen Geld Sportwetten (Fussball-
und Eishockeispiele) abgeschlossen wurden (12.2.1. / 1 ff. und 12.2.2. / 1
ff.). Die sichergestellten Geräte sind in den Akten fotografisch dokumentiert
(12.2.1. / 8 f. und 12.2.2. / 20 f.). Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8.
Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten untersagt die
gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten u.a. auf Fussballkämpfe
und ähnliche Veranstaltungen. Artikel 42 desselben Gesetzes bedroht das
gewerbsmässige Eingehen oder Vermitteln verbotener Wetten, das Gelegenheit-Bieten
zur Eingehung verbotener Wetten oder das Betreiben entsprechender Unternehmen
mit Strafe. Anlässlich der Befragung durch die ESBK am 20. Februar 2014
(10.1.1. / 1 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit ca. Oktober/November
2012 Mieter, Wirt und Patentinhaber des Restaurants […] samt Anbau (Nebenraum)
zu sein. Er sei für den Betrieb verantwortlich und nur er habe die Schlüssel.
Die sichergestellten Geräte würden sich seit rund eineinhalb Jahren im Lokal
befinden. Die Geräte seien ihm durch jemanden aus Deutschland zusammen mit
einer Schweizer Person geliefert worden. Diese hätten gesagt, die Geräte seien
legal. Diese seien ein/zweimal im Monat gekommen und hätten ihm CHF 500.00
monatlich gegeben. Die Geräte gehörten diesen beiden. Die Gewinne würden durch
ihn, den Beschuldigten, ausgezahlt werden. Er habe auch die Schlüssel zu den
Geräten. Er leere auch die Kassen der Geräte. Die Geräte seien durch die ESBK
geprüft worden, er werde der Polizei die Prüfnachweise zukommen lassen, sobald
er diese finde. Der Umsatz aus dem Betrieb des Restaurants belaufe sich auf monatlich
ca. CHF 3'000.00 bis 3'500.00. Dies sei alles aus der Buchhaltung ersichtlich. Weitere
Einkünfte habe er nicht. Bei den regelmässigen Bareinzahlungen auf sein Konto
mit der IBAN-Nr. […] vom 1. November 2011 bis 28. Januar 2014 von monatlich
rund CHF 30'000.00 handle es sich um das Geld, welches für die Leute bestimmt
gewesen sei, welche die Maschinen hingestellt hätten. Nach dem Verlesen des
Protokolls korrigierte sich der Beschuldigte, er habe das falsch verstanden. Es
sei nicht für die Maschinen. Es sei Geld von seinem Vater. Bei einer Einzahlung
über CHF 58'000.00 im Dezember 2013 handle es sich um Geld eines Verwandten,
welches er wieder zurückgeben müsse. All diese Einzahlungen habe er selbst
getätigt. Bei den zwei Gutschriften seiner Ehefrau am 11. Juli 2013 und 9.
August 2013 über CHF 59'320.00 und CHF 53'000.00 handle es sich um sein Geld
aus der Türkei. Dieses sei für seine Beinoperation bestimmt. Weshalb er am 15.
November 2013 CHF 45'000.00 von seinem Konto abgehoben habe, wisse er nicht mehr.
Anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai
2014 durch die Polizei Kanton Solothurn (10.1.1. / 13 ff.) sagte der
Beschuldigte, die Computerstationen seien ein paar Tage vor der Kontrolle vom
15. April 2014 eingerichtet worden. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Wer
ihm die Geräte geliefert habe, wolle er nicht sagen. Er habe diese nicht
gemietet und auch nicht gekauft. Für ihn sei es gratis. Man müsse nur den
Computer einschalten und Geld einwerfen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die
Auszahlung der Gewinne laufe über die Betreiber, damit habe er nichts zu tun. Er
verkaufe nur Getränke. Auch die Leerung der Kassen der Geräte sei durch die
Betreiber erfolgt. Er habe keinen Anteil an den Einnahmen gehabt. Er habe nicht
gewusst, dass diese Wetten illegal seien. Er anerkenne den Tatbestand
(Widerhandlung gegen das BG über Lotterien und gewerbsmässige Wetten) nicht.
Vor dem Berufungsgericht gab der
Beschuldigte erstmals bekannt, I.___ sei sein Auftraggeber gewesen. Er habe ihm
die Automaten gebracht und ihn angewiesen, wie er vorzugehen habe.
2.2 Angesichts der vorliegenden Beweise
besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur (wie
rechtskräftig festgestellt) gegen das Spielbankengesetz verstossen hat, sondern
auch während rund eineinhalb Jahren (von ca. August 2012 bis zum 15. April
2014) gewerbsmässig illegale Wetten organisiert hat. Dass dem Beschuldigten
nicht bewusst gewesen sein soll, dass es sich um illegale Wetten handelte, muss
als blosse Schutzbehauptung betrachtet werden, und es würde ihm auch dann
nichts nützen, wenn diese Behauptung zutreffen würde. Der Beschuldigte musste
zumindest damit gerechnet haben, dass es sich um illegale Geräte handelte. Aus
seiner Aussage, er verfüge über eine ESBK-Prüfungsbestätigung und werde diese
nachreichen, sobald er sie gefunden habe (was sich als blanke Lüge entpuppte),
erschliesst sich im Übrigen ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten zumindest im
Sinne des Eventualvorsatzes auch bezüglich der Wettstationen bewusst war, dass
diese illegal sind.
Des Weiteren hat die Vorinstanz
detailliert und völlig zutreffend erläutert, wieso es sich bei den auf dem
Konto mit der IBAN Nr. […] bei der [...] beschlagnahmten Geldern nur um Erlös
aus den Widerhandlungen gegen das SBG und das LG handeln kann. Auf die diesbezüglichen
Erwägungen ab Seite 61 unten im begründeten Urteil kann grundsätzlich verwiesen
werden. Der Beschuldigte hat im Zeitraum August 2012 bis 15. April 2014 auf
seine Konti resp. das Konto seiner Ehefrau mittels zahlreicher meist runder
Bareinzahlungen insgesamt rund CHF 450'000.00 einbezahlt. Am 11. März 2013
wurde das auf den Beschuldigten lautende Konto […] saldiert und der Restsaldo
von CHF 32'468.55 auf das ebenfalls auf den Beschuldigten lautende Konto […]
übertragen. Auf letzteres wurden am 11. Juli 2013 CHF 53'000.00 und am 9.
August 2013 CHF 59'320.00 vom Konto […], lautend auf die Ehefrau des
Beschuldigten, übertragen. Das auf den Beschuldigten lautende Konto […], wurde
durch die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2014 gesperrt. Der Saldo belief
sich an diesem Datum auf CHF 151'843.53 (6.1. /36 ff. und 148 ff.). Im
Zeitpunkt der förmlichen Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft am 7. April
2014 resp. am 18. April 2017 belief sich der Kontosaldo auf CHF 151'783.58 (12.1.3.
/ 1 ff.; 6.1. / 242). Es ist angesichts der über den Beschuldigten bekannten
wirtschaftlichen Situation völlig ausgeschlossen, dass diese Bareinzahlungen –
mit Ausnahme der aus einer Erbschaft im Jahre 2011 stammenden umgerechnet CHF
223'609.50 (entsprechend 185'000.00 Euro, vgl. 12.4.1. / 41 f. und 49) – aus einer
anderen legalen Tätigkeit stammten. Der Beschuldigte lebte mehr schlecht als
recht von seiner IV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Damit musste er seine
Familie ernähren. Auch das Restaurant lief mehr schlecht als recht und
allfällige legale Einnahmen aus dem Restaurantbetrieb können die erwähnten
Bareinzahlungen nicht begründen (der Beschuldigte sprach anlässlich der
Einvernahme durch die ESBK von einem monatlichen Umsatz von CHF 3'000.00 bis
3'500.00, welchem ja auch noch entsprechender Aufwand gegenüberstand). In
Anwendung der vorstehend zitierten «Bodensatz-Theorie» ist daher ohne weiteres
davon auszugehen, dass der gesamte anlässlich der Sperre am 20. Februar 2014
auf dem besagten Konto noch vorhandene Saldo von rund CHF 151'843.53 und
aktuell noch CHF 151'518.83 (Stand 14.6.2021) den Rest der deliktischen Einnahmen
aus dem illegalen Wett-/Spielbetrieb des Beschuldigten darstellte (eben den
sog. deliktischen «Bodensatz»). Dabei dürfte es sich auch um den Nettogewinn
aus dem deliktischen Spielbetrieb gehandelt haben (wären doch entsprechende
Aufwände entweder den entsprechenden Konti belastet worden oder vor den
jeweiligen Bareinzahlungen vom jeweiligen Tagesumsatz abgezogen worden).
Die Verteidigung wendet vor dem
Berufungsgericht ein, CHF 112'320.00 würden aus dem Vermögen der Ehefrau
stammen. Diese sei aber nie befragt worden. Weiter handle es sich bei diversen
Einzahlungen um Verschiebungen von einem anderen Konto des Beschuldigten auf
das genannte Konto bei der [...] (Einzahlungen vom 21.5.2013, 17.10.2013,
23.10.2013 und 9.12.2013). Rund CHF 70'000.00 seien legale Einkünfte aus dem
Restaurantbetrieb. Es seien also nur rund CHF 80'000.00 nicht erklärbar.
Vor dem Berufungsgericht habe der
Beschuldigte erstmals eine plausible Erklärung der Vorgänge vorgebracht. Er sei
wirtschaftlich am Boden gewesen, da sei I.___ aufgetaucht und habe ihm das
Restaurant zur Führung angeboten. Dieser habe ihm gesagt, die Spielautomaten seien
legal, und habe ihm ein entsprechendes Papier vorgelegt. Der Beschuldigte habe I.___
geglaubt. I.___ habe vom Beschuldigten verlangt, dass er den Ertrag aus den
Spielen auf sein (des Beschuldigten) Konto einzahle, so dass es den Anschein
mache, das Geld stamme aus dem Restaurationsbetrieb. Der Beschuldigte habe
jeweils das Geld für Herrn I.___ wieder abgehoben und diesem gegeben. Er sei
also ein Bauernopfer gewesen. I.___ habe das Geld auf diese Weise legalisieren
wollen und sei dann plötzlich verschwunden. Für diese Erklärung spreche, dass
immer wieder grosse Beträge vom besagten Konto abgehoben worden seien, und zwar
jeweils kurze Zeit nach den Einzahlungen. Die Staatsanwaltschaft habe die
Geldabflüsse nie abgeklärt. Es sei im Übrigen nicht nachweisbar, dass der
Kontosaldo nicht aus der Erbschaft stamme. Die Kontosperre sei aufzuheben, weil
der Saldo nicht nachweislich deliktischer Herkunft sei.
Den Argumenten der Verteidigung ist
entgegenzuhalten, dass von den insgesamt rund CHF 450'000.00 Bareinzahlungen
immer noch ein Betrag weit über den beschlagnahmten rund CHF 151'500.00
verbleibt, der illegaler Herkunft ist, selbst wenn CHF 25'000.00 abgezogen
würden, welche allenfalls von einem anderen Konto des Beschuldigten verschoben
worden sind. Zum Erbanteil wurde bereits Stellung genommen. Wenn der
Beschuldigte nun geltend machen lässt, das Geld habe gar nicht ihm, sondern I.___
gehört, ändert dies nichts an der Tatsache, dass dieses aus illegalem Spiel-
und Wettbetrieb stammte. Es bekräftigt vielmehr ebengerade die Herkunft aus dem
Spielbetrieb, sagte der Beschuldigte doch, wie erwähnt, aus, I.___ habe ihn angewiesen,
die Spieleinnahmen auf sein (des Beschuldigten) Konto zu einzuzahlen.
Der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils
noch vorhandene Kontosaldo von CHF 151'518.83 ist daher in Anwendung von Art.
70 StGB einzuziehen und die […] ist anzuweisen, diesen Betrag nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils dem Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn, zu überweisen.
VII. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
1.1 A.___ wurde auch in zweiter Instanz
wegen versuchter Drohung schuldig gesprochen. Mithin ist der Kostenentscheid
der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte 2/3 der erstinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen hat und 1/3 zulasten des Staates ausgeschieden wird.
Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist auch betreffend die Rückforderung der
Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/3 zu bestätigen. Was
das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren
BKBES.2014.39 anbelangt, ist sowohl die Rückforderung wie auch die
Nachforderung in vollem Umfang geschuldet, unterlag der Beschuldigte doch im
besagten Beschwerdeverfahren vollständig (angefochtene Konto-Beschlagnahmung
wurde für rechtmässig befunden).
Der Beschuldigte obsiegte im
Berufungsverfahren in einigen Punkten: das Strafmass wurde reduziert, statt auf
eine Freiheitsstrafe wurde auf eine Geldstrafe und eine Verbindungsbusse
erkannt, wobei dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug
gewährt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, dem
Beschuldigten 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen und 1/3 zulasten des
Staates auszuscheiden. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF
2'500.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten auf total
CHF 2'580.00.
1.2 Konkret werden die Kosten demnach wie
folgt auferlegt:
Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'010.00:
A.___ 2/3 entspr. CHF 9'340.00
Staat 1/3 entspr. CHF 4'670.00
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'580.00:
A.___ 2/3 entspr. CHF 1'720.00
Staat 1/3 entspr. CHF 860.00
2. Entschädigung
2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni
2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,
Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF
16'321.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt, wie bei den Kosten
dargelegt, im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (entspr. CHF 10'880.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
2.2 Im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39
wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, auf total CHF 576.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
(rechtskräftige Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom
26. Mai 2014).
Vorbehalten bleiben, wie bei den Kosten
dargelegt, der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35, sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
2.3 Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,
entsprechend der eingereichten Kostennote (26.67 Stunden) zuzüglich 3.5 Stunden
für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf total CHF
6'132.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 4'088.00),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine
Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird
in Anwendung der Art. 163 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art.
286 StGB; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 2 lit. a
und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV; aArt. 34, aArt. 42 Abs. 1 und
4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 70 Abs. 1 und
Art. 71 Abs. 2 StGB; Art. 126, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art.
398 ff., Art. 416 ff. StPO
festgestellt
und erkannt:
1.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 26. Juni 2018 wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:
-
mehrfacher
Pfändungsbetrug (Vorhalte Ziff. 1.7 und 1.8 der Anklageschrift vom 28. November
2017 [im Folgenden: Vorhalte]),
-
pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Vorhalt Ziff. 2.3),
-
Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
(Vorhalt Ziff. 5),
-
Widerhandlung gegen
das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer
Tätigkeit ohne Bewilligung (Vorhalt Ziff. 6).
2.
Gemäss teilweise
rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 26. Juni 2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
mehrfacher
Pfändungsbetrug, begangen vom 25. Januar 2012 bis 10. Mai 2016 (Vorhalte Ziff.
1.1 bis 1.6),
-
Hinderung einer
Amtshandlung, begangen am 2. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 3),
-
Fahren in
fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Juli 2016 (mit Motorfahrzeug,
qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Vorhalt Ziff. 2.1),
-
Führen eines
Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 19. September 2016
(Vorhalt Ziff. 2.2).
3.
a) A.___ hat sich
wegen versuchter Drohung, begangen am
18. April 2016, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 4).
b) Im
vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a)
einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs
bei einer Probezeit von 3 Jahren;
b) einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise
zu 40 Tagen Freiheitsstrafe.
5.
A.___ werden 2 Tage
Haft an die Geldstrafe angerechnet.
6.
Die auf dem Konto
mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf A.___, mittels Kontosperre aktuell noch
beschlagnahmten CHF 151'518.83 (Kontostand per 16.6.2021) werden als
unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird
die [...] angewiesen, den Betrag der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu
überweisen und die Kontosperre aufzuheben.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 26. Juni 2018 wurde von der Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber A.___
für den unrechtmässig erzielten finanziellen Vorteil abgesehen.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 26. Juni 2018 wurde festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung der
E.___ (ehemals Aktiv Kapital AG) von CHF 38'204.30 anerkannt hat.
9.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 26. Juni 2018 wurde die Schadenersatzforderung von F.___, vertreten durch
die G.___, gegenüber A.___ abgewiesen.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018
wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'321.35 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die
Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (entspr. CHF 10'880.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von
A.___ erlauben.
11. Im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39
wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin
Stephanie Selig, auf total CHF 576.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt
(rechtskräftige Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom
26. Mai 2014).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,
auf total CHF 6'132.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar
durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten
bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren (entspr. CHF 4'088.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
13. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'010.00,
werden wie folgt auferlegt:
A.___ 2/3 entspr.
CHF 9'340.00
Staat 1/3 entspr. CHF
4'670.00
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'580.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 2/3 entspr. CHF
1'720.00
Staat 1/3 entspr. CHF
860.00
Dieser Entscheid ist schriftlich und
begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Fröhlicher