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Entscheid

STBER.2020.77

Pfändungsbetrug etc.

16. Juni 2021Deutsch83 min

der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Pfändungsbetrug

etc.

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vom 16. Juni 2021 vor Obergericht:

-

Staatsanwalt B.___,

i.A. der Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwältin

Stephanie Selig, amtliche Verteidigerin,

-

C.___,

Privatklägerin und Auskunftsperson,

-

Rechtsanwalt Patrick

Hasler, Vertrauensperson von C.___,

-

eine Zuhörerin

(Tochter des Beschuldigten).

(C.___ ist nur während ihrer Befragung

im Saal, so auch ihre Vertrauensperson P. Hasler.)

Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden

wünscht der Beschuldigte, dass die Hauptverhandlung in hochdeutscher Sprache

durchgeführt wird.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen

Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Er lädt die amtliche Verteidigerin ein, ihre Kostennote dem Gericht vorzulegen

und ein Exemplar dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme zu

unterbreiten. Weiter weist der Vorsitzende auf die derzeit einzuhaltenden

Corona-Regeln hin: es gilt im Saal Maskentragpflicht. Von dieser Pflicht

ausgenommen sind die Personen während des Sprechens. Der Vorsitzende lädt die

Parteien ein, sich im Rahmen ihrer Parteivorträge zu einem allfälligen (Corona bedingten)

Verzicht auf eine mündliche Urteilseröffnung zu äussern.

Vorbemerkungen/Vorfragen der Parteien

Der Staatsanwalt hat keine Vormerkungen.

Die amtliche Verteidigerin beantragt, es

sei folgendes Dokument zu den Akten zu nehmen: Zahlungsbestätigung betr. Busse

von CHF 14'400.00 gemäss Strafbescheid 2014-01/01 vom 14.12.2016. Sie gibt

zudem ihre Kostennote zu den Akten und legt ein Exemplar dem Staatsanwalt vor.

Der Staatsanwalt wird mit einer Kopie

des Dokuments bedient. Er hat keine Einwände gegen die Aktennahme. Die

Zahlungsbestätigung wird zu den Akten genommen.

Es folgen die Einvernahmen der

Auskunftsperson C.___ und des Beschuldigten A.___; dies jeweils nach Hinweis

auf ihre Rechte und Pflichten. Die Befragungen werden mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger befindet sich in den Akten).

Die Verhandlung wird von 10:00 bis 10:20

Uhr unterbrochen.

Anschliessend stellen und begründen

folgende Anträge:

Staatsanwalt

B.___

(gibt

vorab seine Plädoyernotizen und Anträge in Schriftform zu den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass A.___ durch

das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt wegen folgender Delikte rechtskräftig für

schuldig befunden worden ist:

a) mehrfacher Pfändungsbetrug gemäss Ziff.

1 .1 bis 1.6 der Anklageschrift;

b) Hinderung einer Amtshandlung gemäss

Ziff. 3 der Anklageschrift;

c) Fahren in fahrunfähigem Zustand gemäss

Ziff. 2.1 der Anklageschrift;

d) Fahren ohne Berechtigung gemäss Ziff.

2.2 der Anklageschrift.

2. A.___ sei zudem schuldig zu sprechen

wegen versuchter Drohung.

3. A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von

19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Teilstrafe von

13 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, womit eine Teilstrafe von sechs

Monaten zu vollziehen sei, zu verurteilen.

4. Die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...]

befindlichen CHF 151'783.58 seien einzuziehen.

5. Über die Kosten der amtlichen

Verteidigung und die sonstigen Verfahrenskosten sei nach richterlichem Ermessen

zu entscheiden.

Der Staatsanwalt wünscht eine mündliche

Urteilseröffnung.

Rechtsanwältin

Selig

(gibt

die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1.

Es sei der

Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Drohung (Ziff. 4 der

Anklageschrift), angeblich begangen am 18. April 2016 zum Nachteil von C.___.

2.

Es sei der

Beschuldigte angemessen zu bestrafen, maximal jedoch mit einer Freiheitsstrafe

von neun Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer

Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je

CHF 10.00.

3.

Die auf dem Konto

mit der IBAN Nr. [...], lautend auf den Beschuldigten, mittels Kontosperre

beschlagnahmten CHF 151'783.58 seien freizugeben und die Kontosperre sei

aufzuheben.

4.

Betreffend die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im erstinstanzlichen Verfahren sei

ein Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren lediglich im Umfang von

3/5 vorzubehalten.

5.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten lediglich im Umfang von

3/5 aufzuerlegen.

6.

Es sei dem

Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im

Umfang der edierten Kostennote zuzusprechen.

7.

Die Verfahrenskosten

des vorliegenden Berufungsverfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine

Replik.

Es folgt das letzte Wort des

Beschuldigten: Er akzeptiere alle Schuldsprüche ausser denjenigen wegen versuchter

Drohung. Seine Familie könne ohne ihn nicht leben. Das Verfahren dauere nun

schon sieben Jahre.

Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr

geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

Gleichentags um 16 Uhr wird das Urteil

mündlich eröffnet. Es erscheinen der Staatsanwalt, der Beschuldigte, seine amtliche

Verteidigerin und seine Tochter. Der Vorsitzende eröffnet das Urteil und

begründet dieses summarisch. Die Urteilsverkündung ist um 16:25 Uhr beendet.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Gestützt auf die Verdachtsmeldung der

Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom 24. Januar 2014 (vgl. Akten

Staatsanwaltschaft, Register 2.1.1., AS 001 ff., im Folgenden: 2.1.1. /

001 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am

27. Januar 2014 gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) eine Strafuntersuchung

wegen Geldwäscherei (12.1.1. / 001). In der Folge wurden durch die

Staatsanwaltschaft diverse Ermittlungen getätigt. Dabei stellte sich heraus,

dass die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gegen den Beschuldigten

bereits wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz

ermittelte und in diesem Zusammenhang eine Hausdurchsuchung im Restaurant [...]

in […], welches der Beschuldigte betrieb, geplant war. Hierauf fand (während

des gesamten Verfahrens) ein Austausch zwischen der Staatsanwaltschaft und der

ESBK statt (2.2. / 001 ff.; 5.1.7. / 001 ff.; 12.6.2. / 001 f.). Durch die

Staatsanwaltschaft wurden diverse Unterlagen, so u.a. bei Banken, beim

Betreibungsamt, bei der Steuerbehörde und der IV-Stelle Solothurn, eingeholt

(5.1., 5.2., 6.1. und 6.2.).

2. Gestützt auf die edierten Unterlagen

(insbesondere Bankkontoauszüge und Unterlagen des Betreibungsamts Region

Solothurn) wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten am 19. Februar

2014 auf den Tatbestand des mehrfachen Pfändungsbetrugs ausgedehnt (12.1.1. /

002). Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde zudem das Konto des Beschuldigten

bei der […] mit der IBAN Nr. [...] (für Ausgänge) gesperrt (6.1. / 148ff.).

3. Am 20. Februar 2014 fand im Restaurant

[...], die von der ESBK angeordnete Hausdurchsuchung statt, bei welcher

insbesondere drei Internetwettstationen (zu Handen der Staatsanwaltschaft) und

zwei Glücksspielautomaten (zu Handen der ESBK) polizeilich sichergestellt

wurden (12.2.1. / 001 ff.; 2.1.3. / 001 ff.; 2.1.4. / 001 ff.; 12.6.1. / 013

f.).

4. Mit Verfügung vom 10. März 2014

dehnte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf

den Straftatbestand der Übertretung gegen das Bundesgesetz betreffend die

Lotterien und die gewebsmässigen Wetten (LG) nach Art. 33 und 42 LG aus (12.1.1.

/ 003).

5. Mit Verfügung vom 7. April 2014

wurden ausserdem die auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf den

Beschuldigten, befindlichen Vermögenswerte (CHF 151'843.53 [Konto-stand zum

Zeitpunkt der Kontosperrung am 20. Februar 2014]) von der Staatsanwaltschaft

beschlagnahmt (12.1.3. / 001 ff.).

6. Am 10. April 2014 erfolgte im Restaurant

[...] eine polizeiliche Kontrolle, anlässlich welcher wiederum Automaten für

illegale Glücks- und Wettspiele festgestellt werden konnten. In der Folge

verständigte die Polizei Kanton Solothurn am 14. April 2014 den zuständigen

Staatsanwalt, der gleichentags einen Hausdurchsuchungsbefehl erliess. Die

Hausdurchsuchung fand sogleich am darauffolgenden Tag statt und brachte

insbesondere einen Glückspiel- und einen Wettspielautomaten hervor, welche die

Polizei in der Folge sichergestellte (12.2.2. / 001 ff.; 2.1.2. / 001 ff.;

12.6.1. / 013 f.).

7. Gegen die Beschlagnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft vom 7. April 2014 liess der Beschuldigte über seine amtliche

Verteidigerin Beschwerde erheben, welche mit Urteil der Beschwerdekammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2014 abgewiesen wurde (Verfahren

BKBES.2014.39; 12.4.1. / 001 ff., insbesondere 053 ff.).

8. Am 18. April 2016, ca. 17:00 Uhr,

meldete D.___ vom Sozialamt […] telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn,

PP […], eine mutmassliche Drohung seitens des Beschuldigten am Schalter der

AHV-Ausgleichskasse […]. Die betroffene Beamtin C.___ (nachfolgend

Privatklägerin), unterzeichnete am 19. April 2016 einen Strafantrag gegen den

Beschuldigten (2.1.5. / 001 ff.).

9. Mit rechtskräftigem Strafbescheid der

Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 14. Dezember 2016 wurde der

Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz im Sinne von Art.

56 Abs. 1 SBG (Übertretung) zu einer Busse von CHF 14'400.00 sowie zu einer

Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) in der Höhe von CHF 9'500.00 verurteilt.

Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 4'030.00 auferlegt (12.4.3. / 012

ff.).

10. Am 9. März 2017 wurde das

Strafverfahren gegen den Beschuldigten auf folgende Delikte ausgedehnt (12.1.1.1

/ 004 f.): Drohung (Art. 180 StGB), Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung (§ 97 Abs. 1 lit. a WAG). Mit Verfügung vom 26. Mai

2017 erfolgte zudem eine Ausdehnung auf folgende Tatbestände (12.1.1.1 / 006

f.): Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit a, 31 Abs. 2 und 55 Abs. 6 SVG

sowie Art. 2 Abs. 1 VRV), Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des

Ausweises (Art. 95 lit. b und 10 Abs. 2 SVG), pflichtwidriges Verhalten bei

Unfall (Übertretung; Art. 92 Abs. 1 und 51 Abs. 3 SVG) und Hinderung einer

Amtshandlung (Art. 286 StGB).

11. Am 4. September 2017 stellte die

Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten hinsichtlich der

Vorhalte der Geldwäscherei und der mehrfachen Übertretung gegen das

Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten ein

(1.4.3. / 001 ff.), wobei die Verfahrenskosten infolge zivilrechtlich

vorwerfbaren Verhaltens, welches zur Einleitung des Strafverfahrens geführt

hat, dem Beschuldigten auferlegt wurden.

12. Mit Anklageschrift vom 28. November

2017 erhob der zuständige Staatsanwalt beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art.

163 Ziff. 1 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug,

qualifizierte Blutalkoholkonzentration) nach Art. 91 Abs. 2 lit. a i.V.m. 31

Abs. 2 und 55 Abs. 6 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV, Fahrens ohne Berechtigung

(mit Motorfahrzeug, trotz Entzug) gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. 10 Abs. 2

SVG, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 3

SVG, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB, versuchter Drohung nach

Art. 180 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Beschäftigung von Ausländerinnen und

Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG sowie Widerhandlung

gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung) im Sinne von § 97 Abs. 1 lit. a WAG; zugleich überwies

er die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt inkl. Begleitschreiben

zur Beurteilung der Vorhalte (1.4.3. / 011 ff.).

13. Am 26. Juni 2018 erliess das

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt folgendes Urteil (Akten Vorinstanz S. [ASV]

124 ff.):

1. A.___ wird von

folgenden Vorhalten freigesprochen:

a) mehrfacher

Pfändungsbetrug, soweit die Vorhalte Ziff. 1.7 und 1.8 der Anklageschrift vom

28. November 2017 betroffen sind, angeblich begangen am 21. November 2016 und

am 13. Februar 2017,

b) pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Übertretung), angeblich begangen am 2. Juli 2016 (Vorhalt

Ziff. 2.3),

c) Beschäftigung

von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, angeblich begangen im

Zeitraum vom 21. Februar bis zum 4. März 2016 (Vorhalt Ziff. 5),

d) Widerhandlung

gegen das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung), angeblich begangen im Zeitraum vom 23. November

2015 bis zum 4. März 2016 (Vorhalt Ziff. 6).

2. A.___ hat sich

wie folgt schuldig gemacht:

a) mehrfacher

Pfändungsbetrug (Vorhalte Ziff. 1.1 bis 1.6),

b) versuchte

Drohung (Vorhalt Ziff. 4),

c) Hinderung

einer Amtshandlung (Vorhalt Ziff. 3),

d) Fahren

in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug, qualifizierte

Blutalkoholkonzentration; Vorhalt Ziff. 2.1),

e) Fahren

ohne Berechtigung (mit Motorfahrzeug, trotz Entzug; Vorhalt Ziff. 2.2).

3. A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine

Teilstrafe von 13 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, womit eine

Teilstrafe von 6 Monaten zu vollziehen ist,

b) einer

Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 10.00.

4. An

die Freiheitsstrafe gemäss Ziff. 3 lit. a) hiervor wird A.___ 1 Tag Haft

angerechnet.

5. Die

auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf A.___, mittels Kontosperre

beschlagnahmten CHF 151'783.58 werden als unrechtmässiger Vermögensvorteil

eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird die [...] angewiesen, den Betrag

der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu überweisen und die Kontosperre

aufzuheben.

6. Von

der Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber A.___ für den unrechtmässig

erzielten finanziellen Vorteil wird abgesehen.

7. Es

wird festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung der E.___ (ehemals

Aktiv Kapital AG) von CHF 38'204.30 anerkannt hat.

8. Die

Schadenersatzforderung von F.___, vertreten durch die G.___, gegenüber A.___

wird abgewiesen.

9. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,

wird auf CHF 16'321.35 (77.55 Stunden zu CHF 180.00 und 6.58 Stunden zu CHF

90.00, inkl. MWST zu 8 % von CHF 725.55 sowie Auslagen von CHF 578.00 und MWST

zu 7.7 % von CHF 466.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit

CHF 10'880.90, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10. Bezüglich

der in Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom 26. Mai

2014 (BKBES.2014.39) festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, von CHF 576.95 (inkl. Auslagen und

MWST) werden der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungs-anspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35 vorbehalten,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. An

die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF

14'010.00, hat A.___ 2/3, somit CHF 9'340.00, zu bezahlen. Im Übrigen gehen die

Kosten zu Lasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 3'600.00, womit sich

die gesamten Kosten auf CHF 10'410.00 belaufen und A.___ CHF 6'940.00 zu

bezahlen hat.

14. Am 9. Juli 2018 meldete der Beschuldigte

gegen dieses Urteil die Berufung an (ASV 120).

15. Am 3. September 2020 wurde dem

Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (ASV 197).

16. Die Berufungserklärung des

Beschuldigten datiert vom 23. September 2020. Diese richtet sich gegen den

Schuldspruch wegen versuchter Drohung (Ziffer 2.b des Urteils, Ziff. 4 der

Anklageschrift) sowie gegen die verhängte Freiheitsstrafe (Ziffer 3.a des

Urteils), die Anordnung der Einziehung der auf dem Konto mit der IBAN Nr. [...]

, lautend auf den Beschuldigten, beschlagnahmten CHF 151'783.58 (Ziffer 5 des

Urteils) und die Kostenverlegung resp. Rückforderung des Honorars für die

amtliche Verteidigerin (Ziffern 9 und 11). Der Beschuldigte beantragt einen

Freispruch vom Vorwurf der versuchten Drohung, eine tiefere Freiheitsstrafe

unter vollständiger Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit

von zwei Jahren, die Freigabe des beschlagnahmten Kontoguthabens von CHF

151'783.58 sowie die Reduktion des Rückforderungsanspruchs und des vom

Beschuldigten zu tragenden Anteils an den Verfahrenskosten auf 3/5.

17. Am 14. Oktober 2020 teilte die

Staatsanwaltschaft mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet.

18. Am 22. März 2021 wurden die Parteien

zu Berufungsverhandlung auf den 16. Juni 2021 vorgeladen.

19. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021

beantragte Staatsanwalt B.___, es sei über den Beschuldigten ein aktueller

detaillierter Betreibungsregisterauszug einzuholen. Gleichentags gab der Instruktionsrichter

diesem Beweisantrag statt.

20. Mit Eingabe vom 9. Juni 2021

beantragte Staatsanwalt B.___, bei der Staatsanwaltschaft seien die Strafakten

STA.2020.5402 zu edieren. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Akten wurden

gleichentags ediert.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und rechtskräftige Vorhalte

Da nicht von der Berufungserklärung

betroffen, sind folgende Ziffern des Urteils der Vorinstanz in Rechtskraft

erwachsen:

Ziff. 1: Freisprüche

Ziff. 2: Schuldsprüche lit. a, c, d und

e

Ziff. 6: Abweisung Ersatzforderung

Ziff. 7 und 8: Zivilklagen

Ziff. 9: Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin der Höhe nach

Das Berufungsgericht hat demnach den

Schuldspruch hinsichtlich des Vorhalts der versuchten Drohung (Anklage Ziff. 4),

die Einziehung des Kontoguthabens bei der [...] zu überprüfen sowie die

Strafzumessung und die Kostenverlegung neu zu beurteilen. Obwohl nicht explizit

angefochten, hat das Berufungsgericht im Rahmen der umfassend zu überprüfenden

Strafzumessung auch über die Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 10.00

(Urteil Ziff. 3.b) sowie über die Anrechnung der Untersuchungshaft (Urteil

Ziff. 4) neu zu entscheiden. Ebenso hat das Berufungsgericht über die

Kostenverlegung vollumfänglich neu zu befinden. Hiezu gehört auch die an sich

nicht angefochtene Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils, mit welcher über die

Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigerin im Beschwerdeverfahren

BKBES.2014.39 entschieden wurde.

Hinsichtlich der Vorhalte bezüglich der

rechtskräftigen Schuldsprüche des mehrfachen Pfändungsbetruges (Anklage Ziff.

1.1 bis 1.6), der Hinderung einer Amtshandlung (Anklage Ziff. 3), des Fahrens

in fahrunfähigem Zustand (Anklage Ziff. 2.1) und ohne Berechtigung (Anklage

Ziff. 2.2) kann auf die Anklageschrift verwiesen werden.

III.

Sachverhalt und Beweiswürdigung betr. Vorhalt der versuchten Drohung

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in Ziff. 4 der

Anklageschrift vom 28. November 2017 vorgeworfen, am 18. April 2016, um 15:15

Uhr, in [...] (AHV-Zweigstelle), der dort anwesenden Sachbearbeiterin C.___

mitgeteilt zu haben, er werde dem Sozialamt [...] ein grosses Couvert schicken,

so dass es das gesamte Personal treffen werde. Dadurch habe er zumindest

versucht, die angesprochene Privatklägerin, aber auch die übrigen Mitarbeiter

des [...], in Schrecken oder Angst zu versetzen.

2. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

2.1 Vorbemerkungen und allgemeine

Erwägungen zur Beweiswürdigung

Unbestritten ist, dass sich der

Beschuldigte zu besagter Zeit auf dem Sozialamt [...]befand und von C.___

bedient wurde. Der Beschuldigte bestreitet den Inhalt des Gespräches mit C.___

hinsichtlich der als Drohung eingestuften Äusserung, er werde dem Sozialamt ein

grosses Couvert schicken, so dass es das gesamt Personal treffen werde. Mangels

objektiver Beweismittel und weiterer Zeugen rücken die Aussagen der direkt

beteiligten Parteien, der Privatklägerin und des Beschuldigten, in den

Vordergrund. Deren Aussagen sind nach den anerkannten Grundsätzen der

Beweiswürdigung einer Überprüfung zu unterziehen.

2.1.1 Unschuldsvermutung

Im Strafverfahren gilt der Grundsatz «in

dubio pro reo» (im Zweifel zugunsten des Angeklagten). Dieser steht in engem

Zusammenhang mit dem Prinzip der freien Beweiswürdigung und gilt als Teilgehalt

der Unschuldsvermutung (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 10 Abs. 1 StPO,

Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV). Der Grundsatz betrifft sowohl die

Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet er, dass die Anklagebehörde bzw. das Gericht die

Schuld der beschuldigten Person zu beweisen hat und nicht diese ihre Unschuld

nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht

nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt,

wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um

erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche,

die sich nach der objektiven Beweislage aufdrängen (BGE 120 Ia 31, E. 2).

2.1.2 Zur Glaubhaftigkeit von Aussagen

Verfahrensbeteiligter

2.1.2.1 Bei der Prüfung des

Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse

durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die

aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen

Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen

Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der

Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens

durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte

Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des

Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und

die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist

immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt

die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen

Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es

gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_298/2010, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I

49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die

Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf

Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009, E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie

hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung

auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende

Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig / Daphna Tavor / Sonja Baumer,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und

Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und

Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der

Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung

suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in

Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung

der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie

für die Rechtspraxis, Zwischen Wahrheit und Lüge, Revital Ludewig / Sonja

Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die

Aussagepsychologie, S. 17 ff.

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der

Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die

Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen

Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw.

sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt

sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich

unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der

bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie

der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012,

S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen

erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden,

wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss

Max Steller / Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1425;

Günter Köhnken, Glaubwürdigkeits-begutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.],

Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

I. Allgemeine Merkmale

1. Logische

Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere

Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2. Ungeordnete

Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft,

unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die

logische Konsistenz verstossen wird)

3. Quantitativer

Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B.

Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten

Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

Erwägungen

II. Spezielle Inhalte

1.

Raum-zeitliche

Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten

örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des

Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.

Interaktionsschilderungen

(Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben,

die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.

Wiedergabe

von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten

werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der

Darstellung)

4.

Schilderung

von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von

vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III. Inhaltliche Besonderheiten

1.

Ausgefallene

Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche,

überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus

oder unmöglich sind)

2.

Schilderung

von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das

Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.

Schilderung

unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person –

meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat

als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.

Indirekt

handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden

geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit

anderen Personen stattgefunden haben)

5.

Schilderung

eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder

physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen;

Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der

Einstellung zum Täter)

6.

Schilderung

psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle,

gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene Inhalte

1.

Spontane

Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan

präzisiert oder berichtigt)

2.

Eingeständnis

von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan

zugegeben)

3.

Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen

Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird

z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene

Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person

ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.

Selbstbelastungen

/ selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber

der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich

bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar,

z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.

Entlastung

der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der

beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende

Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V. Deliktsspezifische Inhalte

1.

Beschreibung

von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit

empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte

im Einklang stehen; der au-sagenden Person ist dies nicht bekannt)

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der

Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht

allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die

Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen

der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine

Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend.

Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden.

Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden

Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der

Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen

können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug

zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das

Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht

aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten

Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist

somit auch eine sog. Kompetenzanalyse der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei

spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von

persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa

durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch

suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei

ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu

richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der

die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für

eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis,

«Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor

[Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53

ff., 71 ff., 79 ff.).

2.1.2.2

Eine beschuldigte Person erzählt

im Gegensatz zu einem Zeugen / einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht

eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und

-entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen

lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu

bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei

beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden verschiedene

Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen

gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte.

Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch,

bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke betreffend den

Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall,

ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt demgegenüber so

viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die

Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch, weicht auf

irrelevante Themen aus, verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke

betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht spontan über Unschuld

(vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen

von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», 10./11. Juni 2013,

durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität

St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie).

2.2

Konkrete Beweiswürdigung

Hinsichtlich der bisherigen Aussagen der

Privatklägerin und des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Zusammenfassung

im vorinstanzlichen Urteil ab S. 25 verwiesen werden.

Vor dem Berufungsgericht bestätigte die

Privatklägerin am 16. Juni 2021, als Auskunftsperson befragt, ihre früheren

Aussagen. Der Beschuldigte habe damals am Schalter Unterlagen abgegeben. Bevor

er gegangen sei, habe er gesagt, er schicke ein grosses Couvert an den Sozialdienst,

und zwar so, dass es das ganze Personal «breichen» werde. Mehr habe er nicht

gesagt. Er habe dies nicht in lautem Tonfall gesagt. In der Folge sei eine Zeit

lang die Post an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet worden. Ansonsten habe

der Vorfall auf der Abteilung nichts ausgelöst und es seien keine weiteren

Massnahmen ergriffen worden. Sie sei ob der Bemerkung etwas «erklüpft», die

Bemerkung habe bei ihr eine Unsicherheit ausgelöst. Sie wisse nicht, was er

habe schicken wollen, einfach etwas, bei dem es beim Öffnen «klöpfen» werde.

(Auf Frage) Ja, eine Briefbombe. Der Vorfall sei ihr dann eine Zeitlang beim

Postöffnen jeweils in den Sinn gekommen. (Auf Frage) Sie wisse nicht mehr, ob

es damals beim Beschuldigten auch um Herrn H.___ gegangen sei. Sie wisse auch

nicht, ob sie von der Anzeige des Beschuldigten gegen Herrn H.___ vor dem

Vorfall schon etwas gehört gehabt habe. Es habe damals eigentlich eine ruhige

Situation geherrscht, sie und der Beschuldigte hätten kein Streitgespräch

geführt. Umso mehr habe sie die Bemerkung des Beschuldigten verunsichert und

überrascht. Sie wisse nicht, was den Beschuldigten veranlasst habe, dies zu

sagen. (Auf Frage) Es gebe keinen betriebsinternen Meldemechanismus für solche

Vorfälle. Man spreche einfach untereinander darüber. Sie arbeite dort seit 2009

und es sei das einzige Mal, dass wegen eines Vorfalls Strafanzeige erstattet

worden sei.

Der Beschuldigte sagte am 16. Juni 2021 vor

dem Berufungsgericht zur Sache im Wesentlichen aus, er kenne die Privatklägerin

seit 2010, also seit er in […] wohne. Er habe damals am Schalter Unterlagen

(Leistungsabrechnungen der Krankenkasse) abgegeben. Er habe sie gegrüsst und gesagt,

er habe viele Papiere zum Bringen. Das sei alles gewesen. Er habe mit dieser

Behörde nie Probleme gehabt. Plötzlich sei dann die Polizei gekommen. Er habe

deswegen einen Schock gehabt. (Auf Frage) Nein, er habe kein grosses Couvert

oder etwas Ähnliches erwähnt. Er habe Frau C.___ damals auch nicht gefragt, ob

sie wisse, was mit Herrn H.___ passiere. Er gehe nicht Mitarbeiter an, um Herrn

H.___ zu treffen. Mit diesem habe er ein Problem, da dieser behauptet habe,

seine (des Beschuldigten) Frau arbeite im Rotlichtmilieu. Er habe deshalb gegen

diesen eine Anzeige erstattet und Herr H.___ sei bestraft worden. (Die amtliche

Verteidigerin bestätigt, dass dieser Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist.)

Er denke schon, dass Herr H.___ den Strafbefehl am 18. April 2016 bereits

erhalten gehabt habe. Er habe jedenfalls die Anzeige schon vor diesem Datum

erstattet. Er könne nicht beweisen, dass Herr H.___ Frau C.___ angewiesen habe,

eine entsprechende Anzeige gegen ihn zu erstatten, um sich an ihm (dem

Beschuldigten) zu rächen. Aber es sei logisch, dass sich Herr H.___ an ihm für

die Strafanzeige habe rächen wollen.

Die Aussagen der Privatklägerin müssen

in Anwendung der vorstehend skizzierten allgemeinen Theorien zur

Glaubhaftigkeitsbeurteilung als äusserst glaubhaft bezeichnet werden.

Die Privatklägerin zeigte keinerlei

Belastungseifer, im Gegenteil entlastete sie den Beschuldigten durchaus, indem

sie zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei an diesem Tag sehr nett und

zuvorkommend gewesen, was nicht gerade üblich sei für ihn. Auch aus der Aussage

der Privatklägerin, der Beschuldigte habe schon ein paarmal gedroht, das sei

aber aus der Wut heraus geschehen, wenn er explodiert sei, erschliesst sich

ohne weiteres, dass es der Privatklägerin keineswegs darum ging, gegen den

Beschuldigten ein Strafverfahren zu erwirken, erstattete die Privatklägerin

doch wegen der früheren Drohungen nie eine Strafanzeige. Die Privatklägerin

erklärte auch nachvollziehbar und einleuchtend, warum sie die Drohung dieses Mal

ernst genommen habe: eben, weil der Beschuldigte dabei sehr ruhig geblieben sei

und seine Aussage überlegt gewirkt habe. Es sei aus dem nichts gekommen. Er

habe zu Beginn sogar gefragt, wie es ihr gehe. Auch die Konversation zwischen

ihr und dem Beschuldigten, welche der Drohung vorausging, schilderte die

Privatklägerin mehrmals übereinstimmend und eindrücklich: Der Beschuldigte habe

gefragt, ob sie wisse, was mit Herrn H.___ geschehen werde. Daraufhin habe sie

geantwortet, diesem werde nichts passieren, er sei krank. Der Beschuldigte habe

seine Frage wiederholt, worauf sie dann gefragt habe, was denn mit Herrn H.___

geschehen werde. Diese Konversation ist derart speziell und individuell

geprägt, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin das

erfunden hat. Auch der Wortlaut der Drohung selbst, der von der Privatklägerin

mehrmals gleichlautend geschildert wurde, wonach er einmal ein grosses Couvert

schicken werde, sodass es das gesamte Personal «breichen» werde, hätte die

Privatklägerin sicherlich nicht so erfunden. Wenn es ihr darum gegangen wäre,

den Beschuldigten zu Unrecht falsch anzuschuldigen, hätte sie sich vermutlich

in einem eindeutigen Wortlaut geäussert, so zum Beispiel, der Beschuldigte habe

gedroht, eine Briefbombe zu schicken. Schliesslich ergibt sich aber auch keinerlei

Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Wenn, dann

hätte sie dies schon früher gemacht und nicht ausgerechnet im Nachgang einer

ansonsten ruhigen Begegnung mit dem Beschuldigten. Die vom Beschuldigten

vorgebrachte Theorie, Herr H.___ habe der Privatklägerin befohlen, diese

Äusserung so zu machen, weil er sich am Beschuldigten für dessen Strafanzeige

habe rächen wollen, mutet völlig lebensfremd an, zumal die Privatklägerin von

besagter Anzeige gegen Herrn H.___ gemäss ihrer glaubhaften Aussage dazumal gar

nichts gewusst hat.

Dieser glaubhafte Eindruck der Aussagen

der Privatklägerin bestätigte sich vor dem Berufungsgericht. Die Privatklägerin

zeigte weiterhin keinen Belastungseifer. Sie beantwortete die Fragen präzis und

machte Erinnerungslücken transparent. Der Beschuldigte sei damals ruhig

aufgetreten und sei auch bei der betreffenden Bemerkung nicht laut geworden. Diese

sei aus dem Nichts gekommen. Die Privatklägerin blieb in ihren Aussagen

sachlich und dramatisierte nicht. Es ist bei ihr kein Motiv für eine

Falschbeschuldigung ersichtlich. Sie hat im Verlauf des Verfahrens mehrmals

unter der Androhung strafrechtlicher Folgen bei falscher Anschuldigung

ausgesagt. Gegen sie wurde seitens des Beschuldigten sogar Strafanzeige wegen

falscher Anschuldigung erstattet, was sie aber nicht davon abhielt, bei ihren

Aussagen zu bleiben.

In den Akten befinden sich mehrere

Hinweise auf frühere aggressive resp. drohende Auftritte des Beschuldigten, die

ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sprechen: so

soll der Beschuldigte gegenüber einem Beamten der ESBK gedroht haben, er werde

jemanden mit einem Kanister Benzin vorbeischicken, und dessen Büro in Brand

setzen, wenn nicht innerhalb der nächsten zwei Wochen sein Konto freigegeben

werde (2.2. / 10). Ebenfalls ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 26.

Oktober 2010 bei der IV-Stelle in […] damit gedroht hat, sich anzuzünden, wenn

er seine IV-Rente nicht wiedererhalten werde. Dieses Vorhaben unterstrich er

damit, dass er in einem Plastiksack eine Flasche Brennsprit und ein Feuerzeug

mitführte und die Flasche öffnete, während er das Feuerzeug in der rechten Hand

hielt (2.2. / 13). Auch beim RAV soll der Beschuldigte schon Drohungen

ausgesprochen haben (5.1.4. / 29). Schliesslich wurde der Beschuldigte am 1.

September 2015 von H.___ schriftlich wegen unflätigen Benehmens gegenüber

Angestellten auf dem Sozialamt […] verwarnt (5.1.6. / 151). Die aufbrausende Art

des Beschuldigten hat sich zeitweise auch in der Befragung vor dem

Berufungsgericht manifestiert.

Die Aussagen des Beschuldigten vermögen

die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Dass

der Beschuldigte dazu neigt, sein Verhalten zu beschönigen, ergibt sich bereits

aus seiner Aussage anlässlich der staatsanwaltlichen Konfrontationseinvernahme

vom 17. März 2017, er habe nie Probleme mit dem Sozialamt gehabt (wogegen die

erwähnte Verwarnung spricht). Auch die Drohung gegenüber der ESBK bestritt er

anlässlich der folgenden staatsanwaltlichen Einvernahme vom gleichen Tag und

deutete diese dahingehend um, er würde nur sich selber mit dem Benzinkanister

anzünden.

Auffallend am Aussageverhalten des

Beschuldigten ist auch, dass er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme

vom 29. April 2016 noch aussagte, er habe nichts dergleichen (er werde ein

Couvert schicken) gesagt. Auch anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme sagte der Beschuldigte, auf die Drohung angesprochen, nie so

etwas in diese Richtung gesagt zu haben. Anlässlich der Befragung vor der

Vorinstanz versuchte er dann die Aussage mit dem grossen Couvert dahingehend

umzudeuten, er habe gesagt, es würden noch viele von diesen Rechnungen kommen,

um schliesslich vor dem Berufungsgericht wiederum jegliche Erwähnung eines

Couverts in Abrede zu stellen. Das von der Verteidigerin vor dem

Berufungsgericht ins Feld geführte mögliche sprachliche Missverständnis – der

Beschuldigte habe sagen wollen, er werde in einem Couvert den gegen Herrn H.___

ergangenen Strafbefehl der Behörde schicken, damit dann alle Bescheid wüssten –

findet in den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht keine

Grundlage und der Wortlaut entspricht auch nicht der diesbezüglichen Aussage

der Privatklägerin.

Alles in allem bestehen keine

erheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte anlässlich seines Besuches vom

18.

April 2016 auf dem Sozialamt [...]in […] gegenüber der Privatklägerin

verlauten liess, er werde ein grosses Couvert zum Sozialamt schicken, so dass

es das gesamte Personal treffen werde. Im Grunde genommen bestreitet die

Verteidigung eine entsprechende Bemerkung des Beschuldigten nicht, macht sie

doch, wie dargelegt, ein sprachliches Missverständnis geltend. Diese Äusserung

des Beschuldigten folgte unmittelbar auf seine Frage an die Privatklägerin, ob

sie wisse, was Herrn H.___ passieren werde. In diesem Kontext konnte die

Äusserung des Beschuldigten nur im Sinne einer Briefbombe verstanden werden und

war zweifellos vom Beschuldigten auch so gemeint. Von der Wortwahl her passt

dies durchaus zu der aktenkundigen Äusserung gegenüber dem Beamten der ESBK, er

werde jemanden mit einem Benzinkanister vorbeischicken. Der Beschuldigte konnte

mit dieser Äusserung nichts Anderes beabsichtigt haben, als die Privatklägerin

und allenfalls weitere Mitarbeiter des Sozialamtes (insb. Herrn H.___) in Angst

und Schrecken zu versetzen. Die Verteidigung wendet ein, der Beschuldigte habe

aufgrund des Strafbefehls gegen Herrn H.___ eine Wiedergutmachung der

Ehrverletzung gegen seine Frau erlebt, so dass er kein Motiv mehr gehabt habe,

sich für die Ehrverletzung zu rächen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der

Beschuldigte durch den Strafbefehl in seiner Haltung, zu Unrecht verletzt

worden zu sein, nur noch bestätigt wurde. Seine Emotionen, welche die

Verletzung der Ehre seiner Frau und mithin auch seiner Ehre hervorgerufen

haben, dürften sich durch den Strafbefehl kaum vollends in Luft aufgelöst

haben. So sagte der Beschuldigte vor dem Berufungsgericht, wie erwähnt, aus, er

habe mit Herrn H.___ wegen dessen ehrverletzenden Äusserung über seine Frau ein

Problem.

Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist zu

bestätigen. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Vorfall durchaus

betriebliche Auswirkungen hatte, wurde doch im Anschluss daran während einer

gewissen Zeit die Post vorsichtshalber an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet.

IV. Rechtliche Würdigung

Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft,

wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der

objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges

Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das

geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist

grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das

Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer

Belastbarkeit abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2012 vom 10.

September 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Zur Erfüllung des Tatbestandes ist nicht

erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das in

Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1121/2013

vom 6. Mai 2014, E. 6.3).

Die Drohung (sinngemäss) mit einer

Briefbombe wiegt schwer und ist ohne weiteres geeignet, den Adressaten in Angst

und Schrecken zu versetzen. Dies entsprach auch dem Willen des Beschuldigten. Es

kann ausgeschlossen werden, dass er mit der Äusserung etwas Anderes sagen

wollte, als ihm nun vorgeworfen wird. Es kann diesbezüglich auf die

Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen werden. Insbesondere konnte die

These der Verteidigung widerlegt werden, wonach im grossen Couvert der gegen

Herrn H.___ ergangene Strafbefehl hätte zugestellt werden sollen.

Da der nötige Erfolg im konkreten Fall

indessen nicht eingetreten ist – obwohl die Privatklägerin die Drohung des

Beschuldigten durchaus ernst genommen hat – bleibt es beim Versuch. Der

Beschuldigte hat sich daher der vollendet versuchten Drohung im Sinne von Art. 180

Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1.

Allgemeine Ausführungen

1.1

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2

Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3

Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen.

Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der

Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein

Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie

auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und erhöhen das konkrete Tatverschulden nicht. Das

Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer «nachträglichen

Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden

ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die

gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark

straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.

2.4.2

mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015 (6B_510/2015)

kann indes eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des

Strafmasses führen.

1.5

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtat-verhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur

Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen

kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa, weil

der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach

Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine

Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_473/2011 vom 13.

Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

erscheint eine Strafreduktion zufolge eines im vorstehend beschriebenen Sinne

relevanten Geständnisses im Umfange von 1/5 bis zu 1/3 als angemessen (Basler

Kommentar zum StGB I, 4. Auflage, Basel 2018, [BSK StGB I], Art. 47 StGB N 170

f).

1.6

Führt die Strafzumessung unter

Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im

Bereich eines Grenzwertes zur Gewährung des bedingten oder teilbedingten

Strafvollzuges liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob – zugunsten des

Beschuldigten – eine Sanktion, welche diese Grenze nicht übersteigt, noch

innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die

Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine

nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem

Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen,

andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E 3.6).

1.7

Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter

mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits-

oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei

jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart

angemessen ist.

1.8

Gemäss dem bis zum 31. Dezember 2017

geltenden Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich

eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB).

Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe

(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41

StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und

geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehen-den Sanktionen vor.

Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts

mit Inkrafttreten per 1. Januar 2018 entgegen der ursprünglichen Stossrichtung

festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als

eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption «ultima ratio»

und kann nur verhängt werden, wenn keine mildere Strafart in Betracht kommt

(Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über

das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S.

122.

f.; BGE 144 IV 217 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart

ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne

Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips

eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41

Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs

Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate

übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen

(Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E.

1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3).

Nach Art. 34 Abs. 1 StGB in der Fassung

ab 1. Januar 2018 beträgt die maximale Geldstrafe 180 Tagessätze. Gemäss der

Neufassung von Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe

auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (a) eine solche geboten erscheint, um

den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder

(b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.

Gemäss einem neueren Urteil des

Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine

Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren

zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen. Was das Kriterium der fehlenden Vollziehbarkeit

anbelangt, ist indes darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht entschieden hat,

dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche

Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist

vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind,

eine bedingte Geldstrafe auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe

erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mitteln, sondern liegen

in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im

Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für

einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem

Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls

bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen

und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde

dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der

Botschaft – ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse

– denn auch nicht geben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber ursprünglich explizit

auf die Festsetzung einer Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei

einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht

berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder Studenten ist somit die

Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit

Hinweisen). In der Neufassung von Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018)

wurde ein Mindesttagessatz von CHF 30.00 vorgesehen, welcher jedoch

ausnahmsweise – wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters dies gebieten – auf CHF 10.00 gesenkt werden kann (Abs. 2). Das

Existenzminimum des Täters wird in diesem Absatz als im Rahmen der

wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigendes Kriterium u.a. explizit

erwähnt.

1.9

Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das

gemäss den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen.

Diese ist hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang

der Strafminderung hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr,

andererseits von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile des

Bundesgerichts 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014 E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

1.10

Die tat- und täterangemessene

Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der

(schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch

Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf

innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien

festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen,

wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat

angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage

einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.11

Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5

– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern.

Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und

Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten

«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175

f.).

1.12

Beschleunigungsgebot

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO,

Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das

Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die

gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten

Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die

Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen

Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das

Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die

Zumutbarkeit für diese. Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob

die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben. Als

krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit

von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren

für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine

Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an

die Beschwerdeinstanz (vgl. BGE 143 IV 49 E. 1.8.2; 143 IV 373 E. 1.3.1; 133 IV

158.

E. 8; 130 1269 E. 3.1; 130 1 312 E. 5.1 f.; Urteil 66_175/2018 vom 23.

November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu

tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der

Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter

gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als «ultima ratio» – die

Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht

verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines

Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem

Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (Urteile des Bundesgerichts

66_987/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 1.2.1; 6B_17612017 vom 24. April 2017 E.

2.1; je mit Hinweisen). Im Urteil 6B_175/2018 vom 23. November 2018 wurde eine

Strafreduktion von 50 % wegen der überlangen Verfahrensdauer (10 Jahre in einem

komplexen Wirtschaftsstraffall) als angemessen erachtet (E. 2.4).

1.13

Gewährung des

bedingten/teilbedingten Strafvollzugs

Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige

Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus (Roland M.

Schneider / Roy Garré in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann die bedingte Strafe mit

einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit

der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits

hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. zur Beurteilung

der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43

StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich

zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und

soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest

eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer

schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen

(BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Indessen besteht die Möglichkeit, dass

eine zwar grundsätzlich schlechte Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles

der Strafe in Verbindung mit dem drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen

Strafrests deutlich günstiger werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M.

Schneider/Roy Garré, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 43 StGB N 15).

aArt. 43 Abs. 1 StGB in der bis 31.

Dezember 2017 geltenden Fassung sah zudem auch den teilbedingten Vollzug einer

Geldstrafe vor.

1.14

«Lex mitior»

Nach diesem Gesetz (Strafgesetzbuch) wird

beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht

(Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor

Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst

nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art.

2.

Abs. 2, sog. «lex mitior»).

2.

Konkrete Strafzumessung

2.1

Sämtliche dem Beschuldigten

vorgeworfenen Delikte ereigneten sich vor dem 1. Januar 2018. Es stellt sich

daher die Frage der Anwendung des milderen Rechts. Diese Frage steht in einem

engen Zusammenhang mit der Wahl der Sanktionsart. Grundsätzlich können alle dem

Beschuldigten vorgeworfenen Delikte mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Nach

altem, zur Tatzeit geltenden Recht betrug die maximale Höhe der Geldstrafe 360

Tagessätze und der teilbedingte Vollzug war möglich. Nach neuem Recht liegt die

maximale Höhe der Geldstrafe bei 180 Tagessätzen und der teilbedingte Vollzug

ist ausgeschlossen. Die Frage des milderen Rechts lässt sich nicht abstrakt

beurteilen. Sie ist im konkreten Fall zu beurteilen, wobei in einem ersten

Schritt die Strafzumessung sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht

durchzuführen ist. Hernach kann anhand der konkreten Ergebnisse entschieden

werden, welches Recht das mildere ist.

2.2

Strafzumessung nach dem zur Tatzeit

geltenden Recht

2.2.1

Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt

Schwerstes Delikt stellt vorliegend aufgrund

der abstrakten Strafandrohung der Pfändungsbetrug dar. Die Vorinstanz hat für

die insgesamt sechs Fälle von Pfändungsbetrug eine Gesamtstrafe verhängt. Dieses

Vorgehen ist vor dem Hintergrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 144 IV 313, E. 1.1.2 und 144 IV 217, E. 3.5.4) nicht mehr zulässig. Es ist

daher für den schwersten Pfändungsbetrug eine Einsatzstrafe festzulegen, welche

zur Abgeltung der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen ist.

Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013

Schwerstes Delikt bildet der

Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013. Es handelt sich um den Pfändungsbetrug mit der

höchsten Forderungssumme von CHF 38'866.35. Der Beschuldigte verheimlichte ein

Kontoguthaben bei der [...] von mindestens CHF 40'006.25, welches sich am 3.

Mai 2013 auf dem Privatkonto Nr. 38562.03 befand. Das Ausmass des verschuldeten

Erfolges bemisst sich nach der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderungen,

aber auch nach der Zahl der betroffenen Gläubiger. Die Gesamtforderungssumme

ist bei diesem Delikt relativ hoch. Betroffen sind drei Gläubiger. Es handelt

sich um eine Kreditgeber-Firma, eine Sanitär-Firma und eine Einwohnergemeinde. Dabei

dürfte die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Gläubiger in keinem Fall

wirklich ernstlich tangiert worden sein. Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt

von eher geringer Verwerflichkeit, musste sich der Beschuldigte doch keiner

komplexen betrügerischen Machenschaften bedienen. Er verneinte schlicht und

ergreifend die Frage nach pfändbaren Vermögenswerten. Die objektive Tatschwere

ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist von

direktem Vorsatz und egoistischen Motiven auszugehen. Die kriminelle Energie

ist erheblich, handelte es sich doch bereits um den dritten Pfändungsbetrug in

Folge, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte dabei

lediglich die Verheimlichung des Kontos perpetuierte. Der Beschuldigte war

trotz seiner sehr bescheidenen Einkommensverhältnisse zum Überleben nicht auf

die verheimlichten Vermögenswerte angewiesen. Er wäre also sehr wohl in der

Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass

der Beschuldigte im Jahre 2011 eine erhebliche Erbschaft antreten konnte. Alles

in allem kann von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Es resultiert

eine Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten.

2.2.2

Straferhöhung zur Abgeltung der

weiteren Pfändungsbetrüge

Am 25. Januar 2012 verheimlichte der

Beschuldigte im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung für eine Forderungssumme

von CHF 3'050.75 Vermögenswerte von CHF 20'062.38 (Kontoguthaben bei der [...]).

Die Gesamtforderungssumme ist mit CHF 3'050.75 nicht überaus gross. Betroffen sind

insgesamt fünf Gläubiger. Es handelt sich um eine Krankenkasse, zwei

Inkassostellen für medizinische Dienstleistungen, das Kantonale Steueramt sowie

die Zentrale Gerichtskasse. Dabei dürfte die wirtschaftliche Existenz der

betroffenen Gläubiger in keinem Fall wirklich ernstlich tangiert worden sein.

Auch die konkrete Vorgehensweise zeugt von eher geringer Verwerflichkeit,

musste sich der Beschuldigte doch keiner komplexer betrügerischeren

Machenschaften bedienen. Er hat schlicht und ergreifend die Frage nach

pfändbaren Vermögenswerten verneint. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als

gering zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz und egoistischen

Motiven auszugehen. Die kriminelle Energie ist indes eher gering, handelte es

sich doch um den ersten Fall von Pfändungsbetrug und der Aufwand für den

Beschuldigten war, wie bereits im Zusammenhang mit dem schwersten Delikt erwähnt,

gering. Der Beschuldigte wäre hingegen, trotz seiner sehr bescheidenen

Einkommensverhältnisse, zum Überleben nicht auf die verheimlichten Vermögenswerte

angewiesen und mithin sehr wohl in der Lage gewesen, sich korrekt zu verhalten.

Auch hier ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Jahre 2011 eine erhebliche

Erbschaft antreten konnte. Alles in allem kann von einem sehr leichten

Gesamtverschulden ausgegangen werden, auch wenn in diesem Verschuldensbereich

durchaus Fälle mit noch geringerem Verschulden denkbar sind.

Hinsichtlich des am 10. Oktober 2012

begangenen Pfändungsbetruges ist von einer äussert geringen Forderungssumme von

CHF 90.45 auszugehen. Betroffen ist ein einziger Gläubiger, das Steueramt des

Kantons Solothurn. Die objektive Tatschwere ist somit noch geringer als beim

Pfändungsbetrug vom 25. Januar 2012.

Die nächsten Taten beziehen sich

ebenfalls auf relativ geringe Forderungssummen von CHF 1'009.15, 814.10 und

546.40

mit einem resp. je zwei betroffenen Gläubigern.

In subjektiver Hinsicht ist mit

zunehmender Anzahl Einzeldelikte eine etwas erhöhte kriminelle Energie zu

konstatieren, wobei auch zu sehen ist, dass der Beschuldigte, der sich bei der

ersten Tat entschieden hatte, seine Bankbeziehung zur [...] zu verschweigen,

nun kaum plötzlich ein Bankguthaben angeben konnte, ohne entsprechende

weiterführende Abklärungen zu riskieren. Anzahl und Kadenz der Betreibungen

wurden schliesslich nicht vom Beschuldigten, sondern von den Gläubigern resp.

dem Betreibungsamt bestimmt (wobei es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich

gewesen wäre, es durch pünktliches Erfüllen seiner Zahlungspflichten gar nicht

zu weiteren Betreibungen kommen zu lassen).

Unter Berücksichtigung der tendenziell

zunehmenden kriminellen Energie und Skrupellosigkeit (wie die Vorinstanz zu

Recht festhielt, musste der Beschuldigte dem Betreibungsbeamten jedes Mal

wieder von Neuem sozusagen ins Gesicht lügen) rechtfertigt sich für jeden der

fünf weiteren Pfändungsbetrüge eine Einsatzstrafe von je 120 Strafeinheiten

(Vorhalte 1.1.1, 1.1.2, 1.1.4, 1.1.5 und 1.1.6).

Zur Abgeltung der weiteren

Pfändungsbetrüge resultieren somit 600 Strafeinheiten.

2.2.3

Straferhöhung zur Abgeltung der

weiteren Delikte

Versuchte Drohung

Auszugehen ist in einem ersten Schritt

von einer vollendeten Drohung. Die objektive Tatschwere ist im unteren Drittel

des abstrakten Verschuldensrahmens anzusiedeln (wenn auch dort nicht im

untersten Bereich). Einerseits handelt es sich um eine lediglich verbale

Drohung, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als eine Drohung etwa

unter Mitführen von Waffen. Das angedrohte Übel wiegt indes schwer (kommt einer

Todesdrohung gleich). Der Umstand, dass eine ganze Behörde Ziel der Drohung

war, was indirekt auch das Funktionieren der Verwaltung beeinträchtigt, hat

sich ebenfalls verschuldenserhöhend auszuwirken. Wie sich im Rahmen der

Berufungsverhandlung herausstellte, wurde nach dem Vorfall eine Zeit lang

sämtliche eingehende Post an die Polizei zur Kontrolle umgeleitet. Die

Verwerflichkeit ist beträchtlich, zumal der Beschuldigte anlässlich des

Gesprächs mit der Privatklägerin in keiner Weise provoziert wurde, im

Gegenteil: es handelte sich um ein grundsätzlich freundliches Gespräch ohne

irgendwelche Emotionen von irgendeiner Seite her. Die Privatklägerin hat dem

Beschuldigten keinerlei Veranlassung für dessen Drohung geliefert. Aus diesem

Grund ist auch davon auszugehen, dass der Tatentschluss nicht völlig spontan

gefällt wurde. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen

Beweggründen (auszugehen ist am ehesten davon, dass sich der Beschuldigte an

Herrn H.___ dafür rächen wollte, dass dieser ihn früher bereits schriftlich

verwarnt hatte und dann auch noch seine Ehefrau anschuldigte, sich zu

prostituieren). Der Beschuldigte war in keiner Weise in seiner Handlungsfreiheit

eingeschränkt. Gegen Herrn H.___ war offenbar ein Strafbefehl ergangen.

Allfälliges durch diesen gestiftetes Unrecht wurde also bereits ausgeglichen.

Es ist insgesamt von einem sehr leichten bis leichten Verschulden auszugehen. Alles

in allem wäre die Einsatzstrafe für die vollendete Drohung auf 180

Strafeinheiten zu bemessen. Zufolge Versuchs rechtfertigt sich eine Reduktion

um einen Drittel auf 120 Strafeinheiten.

Hinderung einer Amtshandlung

Auszugehen ist von einem mittelschweren

Verschulden, sind doch sehr wohl gravierendere Fälle, indes auch weniger schwerwiegende

Fälle, denkbar. Eine Einsatzstrafe von 15 Strafeinheiten erscheint angemessen.

Fahren in fahrunfähigem Zustand

Der Beschuldigte fuhr vom Restaurant […]

nach […]. Bei der Verzweigung […] geriet er in einer Kurve von der Strasse ab,

worauf sein Fahrzeug auf einem Zuckerrübenacker zum Stillstand kam. Die

Fahrstrecke betrug zwar nur einen knappen Kilometer, was dem Beschuldigten jedoch

nur beschränkt zugutegehalten werden kann. Angesichts seines Zustandes konnte

er kaum weiter als bis zur nächsten Kurve fahren. Zum Unfallzeitpunkt herrschte

starker Regen und die Fahrbahn war nass. Der Unfall ereignete sich am Samstagmorgen,

um ca. 09:00 Uhr. Der Beschuldigte befand sich alleine im Auto. Das

Verkehrsaufkommen dürfte eher gering gewesen sein. Die Strasse weist

Überlandcharakter auf. Aufgrund der Tageszeit und der Streckenführung dürfte

sich die Gefährdung fremder Verkehrsteilnehmer in Grenzen gehalten haben. Der

Alkoholisierungsgrad war mit 1.97 Gewichtspromille indessen massiv. Zudem

benutzte der Beschuldigte ein fremdes Fahrzeug, mit dem er nicht vertraut war.

Die objektive Tatschwere ist insbesondere wegen des hohen Beeinträchtigungsgrades

durchaus erheblich. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus

egoistischen Beweggründen. Er hätte ohne weiteres auf die Autofahrt verzichten

können. Alles in allem ist von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden

auszugehen, womit die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren

Verschuldensdrittels anzusiedeln ist. Im Quervergleich mit ähnlich gelagerten

Fällen erscheinen 180 Strafeinheiten angemessen.

Fahren ohne Berechtigung

Die Fahrt ereignete sich rund

zweieinhalb Monate nach der vorstehend beschriebenen Fahrt in alkoholisiertem

Zustand. Dies war auch der Grund, weshalb dem Beschuldigten der Führerausweis

entzogen worden war. Die Fahrstrecke war eher kurz. Die Fahrt erfolgte gemäss

den Aussagen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht, weil seine behinderte

Tochter dringend chauffiert werden musste und kein anderes, hinreichend grosses

Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei. Eine konkrete Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer erfolgte nicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Ausgehend von einem sehr leicht bis leichten Gesamtverschulden,

erscheint hier eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten angemessen.

2.2.4

Täterkomponente

Bei der Täterkomponente wirkt sich vor

allem das Nachtatverhalten etwas negativ aus. Es mutet bedenklich an, dass der

Beschuldigte selbst nach Eröffnung des Strafverfahrens wegen mehrfachen

Pfändungsbetrugs am 19. Februar 2014 (wovon er anlässlich der

staatsanwaltlichen Einvernahme vom 17. März 2014 unterrichtet wurde) am 10. Mai

2016.

erneut einen Pfändungsbetrug beging. Auch die versuchte Drohung beging der

Beschuldigte während des laufenden Strafverfahrens. Diese erneute Delinquenz während

laufenden Verfahrens zeugt doch von besonderer Skrupellosigkeit. Auch das

Fahren in fahrunfähigem Zustand und das Fahren ohne Berechtigung erfolgten

während eines laufenden Strafverfahrens. Da sämtliche Vorstrafen aus dem

Strafregister gelöscht worden sind, gilt der Beschuldigte nunmehr als nicht

vorbestraft, was jedoch neutral zu bewerten ist. Ebenfalls nicht berücksichtigt

werden die ADMAS-Einträge, da sie sich auf Delikte beziehen, die aus dem

Strafregister gelöscht worden sind (Art. 369 Abs. 7 StGB; dazu u.a. Urteile des

Bundesgerichts 6B_83/2010 E. 4.5 und 6B_117/2010 E.1.2.4). Der Beschuldigte

lebt in schwierigen persönlichen Verhältnissen, hat er doch ein behindertes

Kind, welches rund um die Uhr betreut werden muss. Trotzdem ist in Anbetracht

der diesbezüglich strengen Praxis des Bundesgerichts nicht von einer erhöhten

Strafempfindlichkeit auszugehen, ist in die Betreuung dieses Kindes doch gemäss

Aussagen des Beschuldigten primär seine Ehefrau involviert. Insgesamt sind die

Täterkomponenten neutral einzustufen. Sie wirken sich somit nicht auf das

Strafmass aus.

2.2.5

Strafart, Beschleunigungsgebot,

Höhe des Tagessatzes

Aktuell ist der Beschuldigte lediglich

mit einer Busse von CHF 14'400.00 (Übertretung des Spielbankengesetzes) im

Strafregister eingetragen. Der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, wenn

sie erwägt, insbesondere angesichts des strafrechtlichen Vorlebens des

Beschuldigten komme lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht, da sich der

Beschuldigte in keiner Weise von ausgesprochenen und teilweise auch verbüssten

Geld- sowie Freiheitsstrafen und Bussen habe beeindrucken lassen. Die erwähnte

Busse gemäss Strafbescheid der ESBK vom 14. Dezember 2016 konnte noch gar keine

präventive Wirkung auf den Beschuldigten entfalten, da er sämtliche vorliegend

zu beurteilenden Delikte vor dieser Verurteilung begangen hat. Im Übrigen hat

der Beschuldigte diese Busse unterdessen bezahlt, womit weder davon ausgegangen

werden kann, monetäre Strafen würden den Beschuldigten unberührt lassen, noch

ist von einer fehlenden Vollziehbarkeit einer Geldstrafe auszugehen. Dem

Umstand, dass der Beschuldigte unter dem Existenzminimum lebt, ist im Rahmen

der Bemessung der Tagessatzhöhe Rechnung zu tragen. Sämtliche Delikte können

Dispositiv

demnach grundsätzlich mit Geldstrafen geahndet werden. Somit ist für das

schwerste Delikt (Pfändungsbetrug vom 3.5.2013) eine Geldstrafe von 240

Tagessätzen auszusprechen, welche zur Abgeltung der übrigen Delikte zu

asperieren ist. Infolge der Asperation ist die Einsatzstrafe um je die Hälfte

der ausgemittelten Strafeinheiten zu erhöhen, was rein rechnerisch zu rund 742

Strafeinheiten bzw. einer maximal möglichen Geldstrafe von 360 Tagessätzen

führt.

Rechnung zu tragen ist nun der

Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dies beschlägt nicht die Schuld des

Verurteilten, sondern soll als Ausgleich dienen für die behördliche

Pflichtverletzung. Infolge der erheblichen Verletzung des Beschleunigungsgebots

– insbesondere der überlangen Dauer der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von

zwei Jahren und der Gesamtverfahrensdauer von nunmehr sieben Jahren – ist die

Strafe um rund 40 % auf 220 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. Die

Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der schlechten wirtschaftlichen

Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 10.00 festzusetzen (wie dies die

Vorinstanz zurecht hinsichtlich der von ihr für die Hinderung der Amtshandlung

ausgesprochenen Geldstrafe getan hat).

2.2.6 Vollzugsart

Weil gegen den Beschuldigten keine

Vorstrafen vorliegen, die noch berücksichtigt werden dürfen, gilt er als nicht

vorbestraft. Eine günstige Prognose kann grundsätzlich bejaht werden. Dies auch

aufgrund der Umstände, dass der Beschuldigte keine Sucht hat und in stabilen

familiären Verhältnissen lebt. Er hat zwar während eines laufenden Strafverfahrens

mehrfach weiterdelinquiert, letztmals jedoch im Jahr 2016, was nun schon fünf

Jahre zurückliegt. Seither hat er sich, soweit bekannt, wohlverhalten. Das noch

hängige neue Strafverfahren gegen ihn darf wegen der Unschuldsvermutung nicht

zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Wie dargelegt, dürfen auch die Einträge

im ADMAS nicht mehr berücksichtigt werden, da die den Einträgen zugrundeliegenden

Delikte bzw. Strafen aus dem Strafregister entfernt worden sind. Dem

Beschuldigten kann unter diesen Umständen der bedingte Strafvollzug gewährt

werden, wobei die Probezeit auf drei Jahre festgelegt wird.

2.2.7 Verbindungsbusse

Wegen der Schnittstellenproblematik,

welche sich im Zusammenhang mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand stellt,

wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen, welche auf CHF 400.00 (40 Einheiten

zu CHF 10.00) festgelegt wird. Dementsprechend wird die Geldstrafe auf 180

Tagessätze zu je CHF 10.00 reduziert (Verbindungsbusse muss Teil der

schuldangemessenen Strafe sein und darf diese nicht erhöhen).

2.3 Strafzumessung nach neuem Recht

Die Strafzumessung führt nach neuem

Recht zwar zu der gleichen Summe an Strafeinheiten. Hingegen könnte für das

schwerste Delikt, den Pfändungsbetrug vom 3. Mai 2013, aufgrund der Anzahl

Strafeinheiten, welche dafür angemessen erscheinen (240), keine Geldstrafe mehr

ausgesprochen werden. Es wäre für dieses Delikt (ohne Berücksichtigung der

Verletzung des Beschleunigungsgebots) eine Freiheitsstrafe von acht Monaten

auszusprechen, demgegenüber würde sich die Gesamtgeldstrafe auf 180 Tagessätze

belaufen (wiederum ohne Berücksichtigung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots), weshalb das neue Recht im konkreten Fall nicht das mildere

ist.

2.4. Anwendbares Recht

Da das neue Recht in casu nicht das

mildere ist, kommt das Recht zur Anwendung, welches zur Tatzeit gegolten hat.

Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF

10.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt, wobei ihm für die Geldstrafe

der bedingte Strafvollzug gewährt wird, bei einer Probezeit von drei Jahren,

und für die Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Tage festgesetzt wird.

2.5 Anrechnung Haft

Der Beschuldigte befand sich vom 2. Juli

2016, ca. 12:00 Uhr, bis zum 3. Juli 2016, ca. 07:00 Uhr, in Untersuchungshaft.

Ihm sind folglich zwei Tage Untersuchungshaft an die Geldstrafe anzurechnen.

VI. Einziehung

1. Im Allgemeinen

1.1 Art. 70 Abs. 1 StGB sieht vor, dass

das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfügt, die durch eine Straftat

erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt

nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren

Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung

Anwendung (Abs. 2). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte

nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht

ihn schätzen (Abs. 5).

Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, zu

verhindern, dass der Täter im Genuss eines durch eine strafbare Handlung

erlangten Vermögensvorteils bleibt; strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen

(vgl. u.a. BGE 117 IV 107, E. 2a; 105 IV 169, E. 1c; 137 IV 305, E. 3.1; 139 IV

209, E. 5.3). Bei der Ausgleichseinziehung werden also deliktisch erlangte

Vorteile abgeschöpft (sog. Ausgleichszweck; vgl. Florian Baumann in: BSK StGB

I, a.a.O., Art. 70/71, N 2 f.). Die Einziehung ist eine strafrechtliche

sachliche Massnahme (Florian Baumann, a.a.O., Art. 70/71, N 6 f.). Sie ist

zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.

BGE 139 IV 209, E. 5.3).

Die Ausgleichseinziehung erfolgt unter

folgenden kumulativen Voraussetzungen (Florian Baumann, a.a.O., Art. 70/71, N

12, 17 bis 19, 45; Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch [Hrsg.] / Stefan

Heimgartner / Bernhard Isenring / Hans Maurer / Marcel Riesen-Kupper / Ulrich

Weder, StGB/JStG-Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 70 StGB, N 3, 5 und 15,

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung):

-

Es ist eine Straftat

begangen worden (sog. Anlasstat). Als Anlasstat kommen sämtliche strafbaren

Handlungen in Frage, also unabhängig von der Deliktsart (Verbrechen, Vergehen

und Übertretungen). Das Vorliegen einer objektiv und subjektiv

tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat genügt. Nicht erforderlich ist

demgegenüber, dass die Handlung auch schuldhaft begangen worden ist. Die

Vermögenseinziehung hat ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten

Person zu erfolgen. Daraus folgt, dass die Einziehung der durch eine strafbare

Handlung erlangten Vermögenswerte auch möglich ist, wenn die Straftat wegen

eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung

nicht verfolgt werden kann;

-

Durch die Straftat

sind Vermögenswerte erlangt worden (sog. Tatgewinn). Notwendig ist ein

Kausalzusammenhang zwischen dem Delikt und dem Vermögenswert (sog.

Deliktskonnex);

-

Die Vermögenswerte

sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

auszuhändigen.

Mit anderen Worten setzt die

Vermögenseinziehung mithin zum einen eine straf-bare Handlung im umschriebenen

Sinne voraus und ist zum andern unabhängig von der Strafbarkeit einer

bestimmten Person anzuordnen. D.h. die Einziehung der deliktischen

Vermögenswerte bleibt möglich, auch wenn die Straftat – namentlich wegen eines

Verfahrenshindernisses – nicht verfolgt werden kann. So können bspw.

Vermögenswerte, die etwa durch Übertretungen erlangt worden sind, auch noch

eingezogen werden, wenn die Übertretungen bereits verjährt sind. Das

Strafgesetzbuch sieht für das Recht zur Einziehung längere Verjährungsfristen

als für die Verfolgung von Übertretungen vor (vgl. Art. 70 Abs. 3 und 109 StGB;

vgl. BGE 129 IV 305, E. 4.2.1 f.). Gemäss Art. 70 Abs. 3 StGB beträgt die

Verjährungsfrist für die Einziehung sieben Jahre, sofern die Verfolgung der ihr

zugrundeliegenden Straftat keine längere Verjährungsfrist vorsieht. Auf den

Beginn und das Ende der Verjährung des Einziehungsrechts sind die allgemeinen

Bestimmungen betreffend die Verjährung der Strafverfolgung analog anwendbar.

Ist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen,

verjährt auch die Einziehung von Vermögenswerten nicht mehr (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_425/2011 vom 10. April 2012 E. 4.3).

1.2 Durch eine Straftat erlangt sind zum

einen Gegenstände, die als producta sceleris auf strafbare Art

hergestellt wurden, oder die als quaesita sceleris mittels strafbarer

Handlung beschafft wurden (Hauptbeispiel: Beute). Die quaesita sceleris müssen

eine typische Folge der Straftat sein, brauchen jedoch nicht zum

Straftatbestand zu gehören und auch nicht unmittelbar mit diesem

zusammenhängen; einziehbar sind demnach auch Erträge aus durch Straftaten

erlangten Vermögenswerten. Bei Vermischungen mit rechtmässigen

Vermögensbestandteilen ist die deliktische Quote einzuziehen. Zwischen den

Erträgen aus den Vermögenswerten und der Straftat muss ein hinreichend enger

adäquater Zusammenhang bestehen. Ist nur ein Teil des Verhaltens strafbar, z.B.

wenn «weiche» Pornographie sowohl Personen unter als auch solchen über 16

Jahren zugänglich gemacht wurde, so ist nur jener Teil des Gewinnes

einzuziehen, der durch den deliktischen Teil des Verhaltens erlangt wurde. Art.

70 StBG sieht auch die Einziehung des Verbrecherlohns, des pretium sceleris,

vor, wobei nicht erforderlich ist, dass die strafbare Handlung (für die der

Lohn bezahlt wurde) tatsächlich begangen worden ist. Fraglich ist, ob sämtliche

Einnahmen unbesehen von den den Einnahmen entsprechenden Auslagen der Einziehung

unterliegen (Bruttoprinzip) oder die Auslagen von den deliktischen Einnahmen

abzuziehen sind (Nettoprinzip). Das Bundesgericht wendet regelmässig das

Bruttoprinzip an, verlangt aber dabei die Beachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips. In einem Falle der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz

sprach sich das Bundesgericht allerdings unter Berücksichtigung des reinen

Übertretungscharakters und des Umstandes, dass die fraglichen Gewinnspiele

nicht schon wegen ihrer Art beziehungsweise ihres Inhalts, sondern lediglich wegen

der konkreten Durchführungsmodalitäten verboten waren, sowie aus

Verhältnismässigkeitserwägungen für das Nettoprinzip aus. In aller Regel dürfte

dem Gebot des «Sich-Nicht-Lohnens» durch Abschöpfung des Nettoertrages genüge

getan sein, insbesondere, wenn über längere Zeit (auch generell verbotene)

deliktische Dienstleistungen erbracht wurden oder deliktischer Handel betrieben

wurde. Fraglich ist, ob sich die Einziehung auch auf Surrogate des

ursprünglichen Deliktserlöses bezieht. Gemäss Botschaft soll gestützt auf das Spezialitätsprinzip

nur der unmittelbare Deliktserlös der Einziehung unterliegen, wobei dies nicht

gilt, wenn der Deliktserlös aus Banknoten, Devisen, Checks oder Forderungen

besteht (sog. unechte Surrogate). In solchen Fällen soll der zur Zirkulation

bestimmte Wert zumindest so lange einziehbar sein, als sein Weg sichtbar bleibt

(sog. «paper trail»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und

herrschender Lehre erstreckt sich die Einziehung entlang dem «paper trail» auch

auf echte Surrogate. Ein teilkontaminiertes Bankkonto ist ein einheitliches

Guthaben. Schmutziges und sauberes Geld lassen sich nicht trennen, sondern nur

wertmässig erfassen. Gemäss der sog. «Bodensatztheorie» ist schmutziges Geld

schwerer und bildet deshalb einen «Bodensatz» im Bankkonto. Demgegenüber steht

die «Zugriffstheorie», wonach auf den Willen des Täters abzustellen ist, wenn

dessen Zugriff die Bewegung kontaminierten Geldes bezweckt. Die «Bodensatz-theorie»

erscheint auch bei teilkontaminierten Transaktionen ohne

Geldwäschereiproblematik (zu leichte Vortat oder Fehlen der

Vereitelungstendenz) als die am besten geeignete Trennmethode. Die

Zugriffstheorie ist anfällig für Missbrauch (vgl. zum Ganzen: Praxiskommentar

Trechsel, 3. Auflage, 2018, Art. 70 StGB, Rz. 4 ff., 8; BSK StGB I, a.a.O., Art.

70 StGB, Rz. 35, 46 f., je mit Hinweisen).

2. Konkrete Beurteilung der Einziehung

im vorliegenden Fall

2.1 Im vorliegenden Fall wurde mit

rechtskräftigem Strafbescheid der ESBK vom 14. Dezember 2016 festgestellt, dass

der Beschuldigte im Anbau seines Restaurants […] – und somit ausserhalb einer

konzessionierten Spielbank – im Zeitraum von August 2012 bis zum 15. April

2014 gegen das Spielbankengesetz (Art. 56 Abs. 1 lit. a und c) verstossen hat,

indem er auf insgesamt drei nicht geprüften und zugelassenen Geräten zahlreiche

Glücksspiele angeboten hat (5.1.7. / 012). Zudem soll der Beschuldigte im

gleichen Zeitraum auf mehreren Wettspielautomaten gewerbsmässige Wetten

angeboten und damit gegen Art. 33 und 42 des Lotteriegesetzes verstossen haben.

Das diesbezügliche Strafverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft mit

Teileinstellungsverfügung vom 4. September 2017 zufolge Verjährung eingestellt

(1.4.3. / 001 ff.). Aus den entsprechenden Hausdurchsuchungsprotokollen über

die beiden Hausdurchsuchungen vom 20. Februar 2014 und 15. April 2014 und den sichergestellten

Belegen ist ersichtlich, dass sich unter den sichergestellten Geräten u.a. mehrere

Internet-Wettstationen befanden, mit welchen gegen Geld Sportwetten (Fussball-

und Eishockeispiele) abgeschlossen wurden (12.2.1. / 1 ff. und 12.2.2. / 1

ff.). Die sichergestellten Geräte sind in den Akten fotografisch dokumentiert

(12.2.1. / 8 f. und 12.2.2. / 20 f.). Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8.

Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten untersagt die

gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten u.a. auf Fussballkämpfe

und ähnliche Veranstaltungen. Artikel 42 desselben Gesetzes bedroht das

gewerbsmässige Eingehen oder Vermitteln verbotener Wetten, das Gelegenheit-Bieten

zur Eingehung verbotener Wetten oder das Betreiben entsprechender Unternehmen

mit Strafe. Anlässlich der Befragung durch die ESBK am 20. Februar 2014

(10.1.1. / 1 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit ca. Oktober/November

2012 Mieter, Wirt und Patentinhaber des Restaurants […] samt Anbau (Nebenraum)

zu sein. Er sei für den Betrieb verantwortlich und nur er habe die Schlüssel.

Die sichergestellten Geräte würden sich seit rund eineinhalb Jahren im Lokal

befinden. Die Geräte seien ihm durch jemanden aus Deutschland zusammen mit

einer Schweizer Person geliefert worden. Diese hätten gesagt, die Geräte seien

legal. Diese seien ein/zweimal im Monat gekommen und hätten ihm CHF 500.00

monatlich gegeben. Die Geräte gehörten diesen beiden. Die Gewinne würden durch

ihn, den Beschuldigten, ausgezahlt werden. Er habe auch die Schlüssel zu den

Geräten. Er leere auch die Kassen der Geräte. Die Geräte seien durch die ESBK

geprüft worden, er werde der Polizei die Prüfnachweise zukommen lassen, sobald

er diese finde. Der Umsatz aus dem Betrieb des Restaurants belaufe sich auf monatlich

ca. CHF 3'000.00 bis 3'500.00. Dies sei alles aus der Buchhaltung ersichtlich. Weitere

Einkünfte habe er nicht. Bei den regelmässigen Bareinzahlungen auf sein Konto

mit der IBAN-Nr. […] vom 1. November 2011 bis 28. Januar 2014 von monatlich

rund CHF 30'000.00 handle es sich um das Geld, welches für die Leute bestimmt

gewesen sei, welche die Maschinen hingestellt hätten. Nach dem Verlesen des

Protokolls korrigierte sich der Beschuldigte, er habe das falsch verstanden. Es

sei nicht für die Maschinen. Es sei Geld von seinem Vater. Bei einer Einzahlung

über CHF 58'000.00 im Dezember 2013 handle es sich um Geld eines Verwandten,

welches er wieder zurückgeben müsse. All diese Einzahlungen habe er selbst

getätigt. Bei den zwei Gutschriften seiner Ehefrau am 11. Juli 2013 und 9.

August 2013 über CHF 59'320.00 und CHF 53'000.00 handle es sich um sein Geld

aus der Türkei. Dieses sei für seine Beinoperation bestimmt. Weshalb er am 15.

November 2013 CHF 45'000.00 von seinem Konto abgehoben habe, wisse er nicht mehr.

Anlässlich der Einvernahme vom 14. Mai

2014 durch die Polizei Kanton Solothurn (10.1.1. / 13 ff.) sagte der

Beschuldigte, die Computerstationen seien ein paar Tage vor der Kontrolle vom

15. April 2014 eingerichtet worden. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Wer

ihm die Geräte geliefert habe, wolle er nicht sagen. Er habe diese nicht

gemietet und auch nicht gekauft. Für ihn sei es gratis. Man müsse nur den

Computer einschalten und Geld einwerfen. Mehr könne er dazu nicht sagen. Die

Auszahlung der Gewinne laufe über die Betreiber, damit habe er nichts zu tun. Er

verkaufe nur Getränke. Auch die Leerung der Kassen der Geräte sei durch die

Betreiber erfolgt. Er habe keinen Anteil an den Einnahmen gehabt. Er habe nicht

gewusst, dass diese Wetten illegal seien. Er anerkenne den Tatbestand

(Widerhandlung gegen das BG über Lotterien und gewerbsmässige Wetten) nicht.

Vor dem Berufungsgericht gab der

Beschuldigte erstmals bekannt, I.___ sei sein Auftraggeber gewesen. Er habe ihm

die Automaten gebracht und ihn angewiesen, wie er vorzugehen habe.

2.2 Angesichts der vorliegenden Beweise

besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beschuldigte nicht nur (wie

rechtskräftig festgestellt) gegen das Spielbankengesetz verstossen hat, sondern

auch während rund eineinhalb Jahren (von ca. August 2012 bis zum 15. April

2014) gewerbsmässig illegale Wetten organisiert hat. Dass dem Beschuldigten

nicht bewusst gewesen sein soll, dass es sich um illegale Wetten handelte, muss

als blosse Schutzbehauptung betrachtet werden, und es würde ihm auch dann

nichts nützen, wenn diese Behauptung zutreffen würde. Der Beschuldigte musste

zumindest damit gerechnet haben, dass es sich um illegale Geräte handelte. Aus

seiner Aussage, er verfüge über eine ESBK-Prüfungsbestätigung und werde diese

nachreichen, sobald er sie gefunden habe (was sich als blanke Lüge entpuppte),

erschliesst sich im Übrigen ohne Weiteres, dass dem Beschuldigten zumindest im

Sinne des Eventualvorsatzes auch bezüglich der Wettstationen bewusst war, dass

diese illegal sind.

Des Weiteren hat die Vorinstanz

detailliert und völlig zutreffend erläutert, wieso es sich bei den auf dem

Konto mit der IBAN Nr. […] bei der [...] beschlagnahmten Geldern nur um Erlös

aus den Widerhandlungen gegen das SBG und das LG handeln kann. Auf die diesbezüglichen

Erwägungen ab Seite 61 unten im begründeten Urteil kann grundsätzlich verwiesen

werden. Der Beschuldigte hat im Zeitraum August 2012 bis 15. April 2014 auf

seine Konti resp. das Konto seiner Ehefrau mittels zahlreicher meist runder

Bareinzahlungen insgesamt rund CHF 450'000.00 einbezahlt. Am 11. März 2013

wurde das auf den Beschuldigten lautende Konto […] saldiert und der Restsaldo

von CHF 32'468.55 auf das ebenfalls auf den Beschuldigten lautende Konto […]

übertragen. Auf letzteres wurden am 11. Juli 2013 CHF 53'000.00 und am 9.

August 2013 CHF 59'320.00 vom Konto […], lautend auf die Ehefrau des

Beschuldigten, übertragen. Das auf den Beschuldigten lautende Konto […], wurde

durch die Staatsanwaltschaft am 20. Februar 2014 gesperrt. Der Saldo belief

sich an diesem Datum auf CHF 151'843.53 (6.1. /36 ff. und 148 ff.). Im

Zeitpunkt der förmlichen Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft am 7. April

2014 resp. am 18. April 2017 belief sich der Kontosaldo auf CHF 151'783.58 (12.1.3.

/ 1 ff.; 6.1. / 242). Es ist angesichts der über den Beschuldigten bekannten

wirtschaftlichen Situation völlig ausgeschlossen, dass diese Bareinzahlungen –

mit Ausnahme der aus einer Erbschaft im Jahre 2011 stammenden umgerechnet CHF

223'609.50 (entsprechend 185'000.00 Euro, vgl. 12.4.1. / 41 f. und 49) – aus einer

anderen legalen Tätigkeit stammten. Der Beschuldigte lebte mehr schlecht als

recht von seiner IV-Rente und von Ergänzungsleistungen. Damit musste er seine

Familie ernähren. Auch das Restaurant lief mehr schlecht als recht und

allfällige legale Einnahmen aus dem Restaurantbetrieb können die erwähnten

Bareinzahlungen nicht begründen (der Beschuldigte sprach anlässlich der

Einvernahme durch die ESBK von einem monatlichen Umsatz von CHF 3'000.00 bis

3'500.00, welchem ja auch noch entsprechender Aufwand gegenüberstand). In

Anwendung der vorstehend zitierten «Bodensatz-Theorie» ist daher ohne weiteres

davon auszugehen, dass der gesamte anlässlich der Sperre am 20. Februar 2014

auf dem besagten Konto noch vorhandene Saldo von rund CHF 151'843.53 und

aktuell noch CHF 151'518.83 (Stand 14.6.2021) den Rest der deliktischen Einnahmen

aus dem illegalen Wett-/Spielbetrieb des Beschuldigten darstellte (eben den

sog. deliktischen «Bodensatz»). Dabei dürfte es sich auch um den Nettogewinn

aus dem deliktischen Spielbetrieb gehandelt haben (wären doch entsprechende

Aufwände entweder den entsprechenden Konti belastet worden oder vor den

jeweiligen Bareinzahlungen vom jeweiligen Tagesumsatz abgezogen worden).

Die Verteidigung wendet vor dem

Berufungsgericht ein, CHF 112'320.00 würden aus dem Vermögen der Ehefrau

stammen. Diese sei aber nie befragt worden. Weiter handle es sich bei diversen

Einzahlungen um Verschiebungen von einem anderen Konto des Beschuldigten auf

das genannte Konto bei der [...] (Einzahlungen vom 21.5.2013, 17.10.2013,

23.10.2013 und 9.12.2013). Rund CHF 70'000.00 seien legale Einkünfte aus dem

Restaurantbetrieb. Es seien also nur rund CHF 80'000.00 nicht erklärbar.

Vor dem Berufungsgericht habe der

Beschuldigte erstmals eine plausible Erklärung der Vorgänge vorgebracht. Er sei

wirtschaftlich am Boden gewesen, da sei I.___ aufgetaucht und habe ihm das

Restaurant zur Führung angeboten. Dieser habe ihm gesagt, die Spielautomaten seien

legal, und habe ihm ein entsprechendes Papier vorgelegt. Der Beschuldigte habe I.___

geglaubt. I.___ habe vom Beschuldigten verlangt, dass er den Ertrag aus den

Spielen auf sein (des Beschuldigten) Konto einzahle, so dass es den Anschein

mache, das Geld stamme aus dem Restaurationsbetrieb. Der Beschuldigte habe

jeweils das Geld für Herrn I.___ wieder abgehoben und diesem gegeben. Er sei

also ein Bauernopfer gewesen. I.___ habe das Geld auf diese Weise legalisieren

wollen und sei dann plötzlich verschwunden. Für diese Erklärung spreche, dass

immer wieder grosse Beträge vom besagten Konto abgehoben worden seien, und zwar

jeweils kurze Zeit nach den Einzahlungen. Die Staatsanwaltschaft habe die

Geldabflüsse nie abgeklärt. Es sei im Übrigen nicht nachweisbar, dass der

Kontosaldo nicht aus der Erbschaft stamme. Die Kontosperre sei aufzuheben, weil

der Saldo nicht nachweislich deliktischer Herkunft sei.

Den Argumenten der Verteidigung ist

entgegenzuhalten, dass von den insgesamt rund CHF 450'000.00 Bareinzahlungen

immer noch ein Betrag weit über den beschlagnahmten rund CHF 151'500.00

verbleibt, der illegaler Herkunft ist, selbst wenn CHF 25'000.00 abgezogen

würden, welche allenfalls von einem anderen Konto des Beschuldigten verschoben

worden sind. Zum Erbanteil wurde bereits Stellung genommen. Wenn der

Beschuldigte nun geltend machen lässt, das Geld habe gar nicht ihm, sondern I.___

gehört, ändert dies nichts an der Tatsache, dass dieses aus illegalem Spiel-

und Wettbetrieb stammte. Es bekräftigt vielmehr ebengerade die Herkunft aus dem

Spielbetrieb, sagte der Beschuldigte doch, wie erwähnt, aus, I.___ habe ihn angewiesen,

die Spieleinnahmen auf sein (des Beschuldigten) Konto zu einzuzahlen.

Der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils

noch vorhandene Kontosaldo von CHF 151'518.83 ist daher in Anwendung von Art.

70 StGB einzuziehen und die […] ist anzuweisen, diesen Betrag nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils dem Kanton Solothurn, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn, zu überweisen.

VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 A.___ wurde auch in zweiter Instanz

wegen versuchter Drohung schuldig gesprochen. Mithin ist der Kostenentscheid

der Vorinstanz zu bestätigen, wonach der Beschuldigte 2/3 der erstinstanzlichen

Verfahrenskosten zu tragen hat und 1/3 zulasten des Staates ausgeschieden wird.

Der Kostenentscheid der Vorinstanz ist auch betreffend die Rückforderung der

Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von 2/3 zu bestätigen. Was

das Honorar der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren

BKBES.2014.39 anbelangt, ist sowohl die Rückforderung wie auch die

Nachforderung in vollem Umfang geschuldet, unterlag der Beschuldigte doch im

besagten Beschwerdeverfahren vollständig (angefochtene Konto-Beschlagnahmung

wurde für rechtmässig befunden).

Der Beschuldigte obsiegte im

Berufungsverfahren in einigen Punkten: das Strafmass wurde reduziert, statt auf

eine Freiheitsstrafe wurde auf eine Geldstrafe und eine Verbindungsbusse

erkannt, wobei dem Beschuldigten für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug

gewährt wird. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, dem

Beschuldigten 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen und 1/3 zulasten des

Staates auszuscheiden. Die Staatsgebühr wird für das Berufungsverfahren auf CHF

2'500.00 festgelegt. Zuzüglich der Auslagen belaufen sich die Kosten auf total

CHF 2'580.00.

1.2 Konkret werden die Kosten demnach wie

folgt auferlegt:

Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'010.00:

A.___ 2/3 entspr. CHF 9'340.00

Staat 1/3 entspr. CHF 4'670.00

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'580.00:

A.___ 2/3 entspr. CHF 1'720.00

Staat 1/3 entspr. CHF 860.00

2. Entschädigung

2.1 Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni

2018 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___,

Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF

16'321.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt, wie bei den Kosten

dargelegt, im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (entspr. CHF 10'880.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

2.2 Im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39

wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, auf total CHF 576.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

(rechtskräftige Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom

26. Mai 2014).

Vorbehalten bleiben, wie bei den Kosten

dargelegt, der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35, sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.3 Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,

entsprechend der eingereichten Kostennote (26.67 Stunden) zuzüglich 3.5 Stunden

für die Hauptverhandlung und die mündliche Urteilseröffnung auf total CHF

6'132.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt im Umfang von 2/3 der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren (entspr. CHF 4'088.00),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird

in Anwendung der Art. 163 Ziff. 1, Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art.

286 StGB; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2, Art. 55 Abs. 6, Art. 91 Abs. 2 lit. a

und Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; Art. 2 Abs. 1 VRV; aArt. 34, aArt. 42 Abs. 1 und

4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 70 Abs. 1 und

Art. 71 Abs. 2 StGB; Art. 126, Art. 135, Art. 267 Abs. 3, Art. 379 ff., Art.

398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt

und erkannt:

1.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. Juni 2018 wurde A.___ von folgenden Vorhalten freigesprochen:

-

mehrfacher

Pfändungsbetrug (Vorhalte Ziff. 1.7 und 1.8 der Anklageschrift vom 28. November

2017 [im Folgenden: Vorhalte]),

-

pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Vorhalt Ziff. 2.3),

-

Beschäftigung von

Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

(Vorhalt Ziff. 5),

-

Widerhandlung gegen

das Wirtschafts- und Arbeitsgesetz des Kantons Solothurn (Ausübung einer

Tätigkeit ohne Bewilligung (Vorhalt Ziff. 6).

2.

Gemäss teilweise

rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. Juni 2018 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

mehrfacher

Pfändungsbetrug, begangen vom 25. Januar 2012 bis 10. Mai 2016 (Vorhalte Ziff.

1.1 bis 1.6),

-

Hinderung einer

Amtshandlung, begangen am 2. Juli 2016 (Vorhalt Ziff. 3),

-

Fahren in

fahrunfähigem Zustand, begangen am 2. Juli 2016 (mit Motorfahrzeug,

qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Vorhalt Ziff. 2.1),

-

Führen eines

Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Ausweises, begangen am 19. September 2016

(Vorhalt Ziff. 2.2).

3.

a) A.___ hat sich

wegen versuchter Drohung, begangen am

18. April 2016, schuldig gemacht (Vorhalt Ziff. 4).

b) Im

vorliegenden Verfahren wurde das Beschleunigungsgebot verletzt.

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a)

einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs

bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b) einer Busse von CHF 400.00, ersatzweise

zu 40 Tagen Freiheitsstrafe.

5.

A.___ werden 2 Tage

Haft an die Geldstrafe angerechnet.

6.

Die auf dem Konto

mit der IBAN Nr. [...] , lautend auf A.___, mittels Kontosperre aktuell noch

beschlagnahmten CHF 151'518.83 (Kontostand per 16.6.2021) werden als

unrechtmässiger Vermögensvorteil eingezogen. Nach Rechtskraft des Urteils wird

die [...] angewiesen, den Betrag der Zentralen Gerichtskasse Solothurn zu

überweisen und die Kontosperre aufzuheben.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. Juni 2018 wurde von der Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber A.___

für den unrechtmässig erzielten finanziellen Vorteil abgesehen.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. Juni 2018 wurde festgestellt, dass A.___ die Schadenersatzforderung der

E.___ (ehemals Aktiv Kapital AG) von CHF 38'204.30 anerkannt hat.

9.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 26. Juni 2018 wurde die Schadenersatzforderung von F.___, vertreten durch

die G.___, gegenüber A.___ abgewiesen.

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

9 des Urteils des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. Juni 2018

wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 16'321.35 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die

Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (entspr. CHF 10'880.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von

A.___ erlauben.

11. Im Beschwerdeverfahren BKBES.2014.39

wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin

Stephanie Selig, auf total CHF 576.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt

(rechtskräftige Ziff. 3 des Urteils der Beschwerdekammer des Obergerichts vom

26. Mai 2014).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin von CHF 153.35, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig,

auf total CHF 6'132.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar

durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten

bleibt im Umfang von 2/3 der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren (entspr. CHF 4'088.00), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

13. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 10'800.00, total CHF 14'010.00,

werden wie folgt auferlegt:

A.___ 2/3 entspr.

CHF 9'340.00

Staat 1/3 entspr. CHF

4'670.00

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, total CHF 2'580.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 2/3 entspr. CHF

1'720.00

Staat 1/3 entspr. CHF

860.00

Dieser Entscheid ist schriftlich und

begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Fröhlicher