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Entscheid

STBER.2020.78

Nötigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf

22. September 2021Deutsch28 min

wurde, kamen sie der polizeilichen Aufforderung, das Gebäude bis spätestens 10:00

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Dominic

Nellen

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Nötigung,

Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht am 22. September 2021:

-

der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers,

Rechtsanwalt Dominic Nellen,

-

Französisch-Dolmetscherin B.___

Zudem erscheinen eine Medienvertreterin

und zwei Zuschauer, darunter der Vater des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung. Vorab hält er fest, die Verhandlung werde auf Hochdeutsch geführt.

Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur

wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung

gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

6. Mai 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte der Nötigung, des

Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und

zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.00

verurteilt worden sei.

Der Beschuldigte habe die Berufung

anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 14. September 2020 habe er die

Ziffer 2 (Strafzumessung), Ziffer 5 (Schadenersatz und Genugtuung) und Ziffer 6

(Gerichtskosten) angefochten. Beantragt würden das Ausfällen einer milderen

Strafe und die Gewährung des bedingten Vollzugs.

In Rechtskraft seien folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

Ziffer 1: Schuldsprüche,

-

Ziffer 2: Nichteintreten

auf den Antrag, es sei der mit Urteil des Ministère public Morges vom

20. November 2018 (PE18.015866-JR) gewährte bedingte Strafvollzug für eine

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen,

-

Ziffer 4: Verweisung der

Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen

2. Befragung des Beschuldigten

3. Allfällige weitere Beweisanträge

4. Parteivortrag

5. Letztes Wort des Beschuldigten

6. Geheime Urteilsberatung

7. Mündliche Urteilseröffnung

In der Folge weist der Vorsitzende

darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr gelte, die Abstands- und

Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem werde regelmässig gelüftet.

Rechtsanwalt Nellen verzichtet auf das

Stellen von Vorfragen. Auf Nachfrage bestätigt das Gericht, seine Eingabe vom

3. September 2021 mit den Beilagen erhalten zu haben und dass die Eingabe

samt Beilagen zu den Akten genommen worden sei.

Anschliessend wird die Befragung des

Beschuldigten durch Oberrichter Marti durchgeführt, unter Hinweis auf sein

Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 22. September 2021).

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden

sind.

Nachfolgend stellt und begründet der

privat bestellte Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers,

Rechtsanwalt Dominic Nellen folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

«1. Es

sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen

Punkten zu bestätigen (Dispositiv Ziffern 1, 3 und 4);

2. A.___

sei zu einer wesentlich milderen Geldstrafe als vor der Vorinstanz zu

verurteilen. Diese sei bedingt aufzuschieben für eine Probezeit von zwei

Jahren. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten.

3. A.___

sei eine Entschädigung für den Verteidigungsaufwand vor der Vorinstanz von

CHF 4'174.70 inkl. MWST auszurichten;

4. Die

Verfahrenskosten der Vorinstanz seien dem Kanton aufzuerlegen. Eventualiter seien

die Verfahrenskosten und Verteidigerkosten zu einem Drittel auf die Staatskasse

zu nehmen respektive meinem Klienten zu entschädigen.

5. A.___

sei eine Entschädigung für den Verteidigeraufwand vor der Berufungsinstanz von

CHF 9'013.30 inkl. MWST auszurichten;

6. Die

Verfahrenskosten der Berufungsinstanz seien dem Kanton aufzuerlegen.»

Zudem reicht Rechtsanwalt Nellen dem

Gericht seine Honorarnote ein.

Der Beschuldigte erklärt im Rahmen

seines letzten Wortes, er sei überzeugt, es gebe im Bereich des Speziesismus

noch viel zu tun und er wolle Teil dieser Veränderung sein, dies aber mittels

Dialog und Wohlwollen. Die Schweiz sei ein wunderbares Land, er habe nie eine

Abstimmung verpasst und er schätze die Meinungsäusserungsfreiheit.

Um 09:35 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 22. September

2021 erscheinen:

-

der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers,

Rechtsanwalt Dominic Nellen,

-

Französisch-Dolmetscherin B.___

Zudem erscheinen eine Medienvertreterin

und zwei Zuschauer, darunter der Vater des Beschuldigten.

Der Vorsitzende eröffnet um 10:15 Uhr

die mündliche Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Oberrichter

Marti eröffnet den Anwesenden das Urteil und begründet dieses summarisch, was

von der Dolmetscherin übersetzt wird. Er weist die Parteien darauf hin, dass ihnen

in den nächsten Tagen die schriftliche Urteilsanzeige zugestellt werde. Der

Vorsitzende weist abschliessend darauf hin, die Rechtsmittelfrist beginne erst

am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen. Damit endet um 10:45

Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

Am frühen Morgen das 21. November 2018

(ab 02:18 Uhr) drangen rund 130 Tierschutzaktivisten auf das Areal des

Grossschlachthofs der Firma C.___ in [...], welches mittels Zaun abgesperrt

ist, ein und gelangten in den Anlieferungsbereich für Grossvieh und Kälber. Mit

der Absicht, den Schlachtvorgang zu stoppen, betraten die Aktivisten den

Treibgang und fesselten sich mittels mitgebrachter Ketten aneinander und ans

Geländer. Obwohl ihnen eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs angedroht

wurde, kamen sie der polizeilichen Aufforderung, das Gebäude bis spätestens 10:00

Uhr zu räumen, nicht nach. Der Schlachtvorgang wurde – wie von den Aktivisten

beabsichtigt – aufgrund der Besetzung lahmgelegt und die Leitung der Firma war

gezwungen, sämtliche Tieranlieferungen dieses Tages zu anderen Schlachthöfen

umzuleiten. Bei der Räumung am Nachmittag durch die Polizei setzten sich die

Besetzer zur Wehr, sodass sie nur mit grosser Mühe und dem Einsatz von Bolzen-

und Rohrschneidern von den Ketten und Rohren befreit werden konnten.

2.

Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2019 wurde

der Beschuldigte als einer der Aktivisten wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs

und Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Der bedingte

Strafvollzug für eine am 20. November 2018 ausgefällte Vorstrafe von 60

Tagessätzen Geldstrafe wurde widerrufen. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug

der Vorstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und

zu den Verfahrenskosten von CHF 418.00 verurteilt.

Gegen den Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 13. Mai 2019 fristgerecht Einsprache.

3.

Am 6. Mai 2020 erliess der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

«

1.

A.___

hat

sich schuldig gemacht

a)

der Nötigung,

b)

des

Hausfriedensbruchs,

c)

der Hinderung einer

Amtshandlung,

alles begangen am 21.

November 2018, in [...].

2.

A.___

wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.00.

3.

Auf den Antrag, es

sei die mit Urteil des Ministère public Morges vom 20. November 2018

(PE18.015866-JRU) gewährte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

40.00 zu widerrufen, wird nicht eingetreten.

4.

Die Zivilforderung

der Privatklägerin C.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Die Anträge des

Beschuldigten auf Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung werden

abgewiesen.

6.

Die Kosten des

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, hat A.___

zu bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 200.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 600.00

zu bezahlen.»

4.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 22. Mai 2020 die Berufung anmelden.

Mit Berufungserklärung vom 14. September

2020 liess der Beschuldigte sein Rechtsmittel auf die Strafzumessung (Ziffer 2

des erstinstanzlichen Urteils), die Ausrichtung von Genugtuung und

Schadenersatz (Ziffer 5) und die Kostenverteilung (Ziffer 6) beschränken.

5.

Damit sind folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils in Rechtkraft erwachsen:

-

Ziffer 1: Schuldsprüche;

-

Ziffer 3: Nichteintreten

auf die Widerrufsfrage;

-

Ziffer 4: Verweisung der

Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg.

Erwägungen

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

Die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen

Nötigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung stützen sich auf

folgenden Sachverhalt gemäss Anklage:

«begangen am 21. November 2018, in der

Zeit von 02:23 Uhr bis um ca. 19:40 Uhr, in [...], Produktionsbetrieb C.___,

zum Nachteil der C.___, hier vertreten durch D.___. Die beschuldigte Person

betrat in Mittäterschaft mit ungefähr 130 weiteren Aktivisten der Organisation E.___,

in Ausführung eines gemeinsam getragenen Tatplans, das eingezäunte Areal der C.___,

und drang in den Anlieferungsbereich für Grossvieh und Kälber ein. In der

Absicht, den Schlachtvorgang zu stoppen, fesselte sich die beschuldigte Person

in den Treibgängen mit mitgebrachten Ketten und Rohrmaterial an andere

Aktivisten und / oder ans Geländer. Obwohl die beschuldigte Person aufgefordert

wurde, den Betrieb bis spätestens um 10:00 Uhr zu verlassen, blieb sie im

Gebäude, so dass sie von der Polizei mit Bolzen- und Rohrschneidern von den

Ketten und Röhren befreit und aus dem Gebäude gebracht werden musste.

Durch diese Vorgehensweise beschränkte

die beschuldigte Person vorsätzlich die Handlungsfreiheit der Geschädigten,

weil aufgrund der Anwesenheit der beschuldigten Person keine Tiere mehr durch

die Treibgänge befördert und damit geschlachtet werden konnten. Dadurch nötigte

sie die Geschädigte, das Schlachten der Tiere am 21. November 2018 im

Produktionsbetrieb [...] zu unterlassen bzw. sämtliche Tieranlieferungen in

andere Schlachthöfe umzuleiten, um ein Chaos auf dem Areal sowie auf der Strasse

zu vermeiden und die Tiere nicht unnötig in den Fahrzeugen warten zu lassen.»

III. Das rechtliche Gehör /

Akteneinsicht

1.

Der Beschuldigte liess vor dem

Berufungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen: Von der

Vorinstanz seien dem Verteidiger nur die wenigen Akten betreffend den

Beschuldigten («Dicke: rund 1 cm») zur Einsichtnahme zugestellt worden. Erst im

Berufungsverfahren habe er nunmehr die beiden Ordner der Staatsanwaltschaft von

rund 560 Seiten Inhalt zur Einsichtnahme zugestellt worden. Hätte der

Beschuldigte diese Akten vorher schon gekannt, hätte er sich vor der Vorinstanz

ganz anders verhalten. Dieser schwerwiegende Verfahrensmangel stelle eine

massive Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten dar, welche bei der

Entschädigungsfrage und bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.

2.

Die Staatsanwaltschaft hat die Akten zum

Vorfall vom 21. November 2018 wie folgt gegliedert:

-

Zwei Ordner mit der

Verfahrensnummer STA.2018.5087. Diese enthalten einen polizeilichen

Schlussbericht Nr. 954445 vom 14. März 2019 mit einer Darstellung der Vorgänge

vom 21. November 2018 auf dem […]-Areal und den Angaben zu den insgesamt 131

beschuldigten Teilnehmern an der illegalen Aktion. Weiter sind darin zu finden:

der Strafantrag der Firma C.___, Fotos vom Tattag und Wahrnehmungsberichte und

– das ist mit Abstand der grösste Teil – für jeden der 130 Verzeigten eine

eigene kurze persönliche Strafanzeige und das jeweilige Einvernahmeprotokoll.

-

Die Staatsanwaltschaft

liess dem erstinstanzlichen Gericht diese beiden Ordner und bezüglich jedes

Beschuldigten, die Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben hatten, ein

eigenes (schmales) Dossier zukommen. Dieses enthielt im Wesentlichen die

Strafanzeige, das Einvernahmeprotokoll, die Strafverfügung, die Einsprache

sowie allfällige weitere Akten betreffend den jeweiligen Beschuldigten. Im

Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ trug dieses Dossier die Nummer STA.2019.1659.

In der Strafanzeige gegen den Beschuldigten wurde am Schluss vermerkt, es werde

auf den Schlussbericht Nr. 954445 verwiesen.

3.

Es wäre sicher wünschenswert gewesen,

die Vorinstanz hätte dem Verteidiger auch die beiden Ordner STA.2018.5087 zur

Einsichtnahme zugestellt. Das mag aus der nachvollziehbaren Erwägung geschehen

sein, man wolle den einzelnen Beschuldigten nicht die Daten aller Verzeigten

zugänglich machen. Wenn der Beschuldigte aber nun ausführt, er hätte sich vor

der Vorinstanz ganz anders verhalten, wenn ihm der Inhalt dieser Ordner bekannt

gewesen wären, dann ist das schlicht falsch: Es anerkannte die

erstinstanzlichen Schuldsprüche bereits vor Kenntnis der beiden genannten

Ordner. Vor allem aber ergibt sich aus den beiden Ordnern hinsichtlich des

Beschuldigten nichts, was ihm nicht aus seinem persönlichen Dossier bereits

bekannt war. Eine Ausnahme bildet der Strafantrag, dessen Fehlen aber bei der

erstinstanzlichen Verhandlung nicht moniert wurde. Eine relevante Verletzung

des rechtlichen Gehörs mit Folgen bei der Kosten- und Entschädigungsfrage kann

vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.

IV. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur

Strafzumessung

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich

auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.

Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der

Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und

der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.

Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten

Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.

Das Gesamtverschulden ist zu

qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu

benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad

auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur

Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die

diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7

1.2

Hat der Täter durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie

angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr

als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den

ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die

schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste

Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die

Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips

angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art

der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese

Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart

gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1. Januar 2018 180

TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln,

weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig

zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34

Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle

einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen

(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug

aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die

Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne

Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung

der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen

(6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in

BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er

diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe

zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat

(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Danach

hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten

festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss

hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt

werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.

Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren

Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV

119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS,

a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht

gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen

Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E.

5.6

S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung

der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010

E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19. Dezember 2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist

schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil

6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

2.

Konkrete

Strafzumessung

2.1

Im vorliegenden Fall kommt nur eine

Geldstrafe in Frage, da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das

erstinstanzliche Urteil ergriffen hat (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2

StPO).

2.2

Die schwerste Straftat stellt vorliegend

die Nötigung der Firma C.___ dar, der zur Verfügung stehende Strafrahmen

beträgt gemäss Art. 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe. Festzuhalten ist dabei vorweg, dass das Rechtsgut der freien

Willensbetätigung ganz erheblich verletzt wurde: der Betrieb des grossen

Schlachthofes ruhte einen ganzen Tag lang und die betroffene Firma musste

sämtliche Tieranlieferungen an andere Schlachthöfe umleiten. Der Schaden wurde

von der geschädigten Firma auf rund CHF 73'000.00 geschätzt, was von der

Grössenordnung her durchaus plausibel ist. Zu beachten ist aber auch, dass es

sich um eine Aktion von insgesamt 130 Mittätern handelte, was die Auswirkungen

der Tat wesentlich erhöhte. Die Tat war gut geplant und wurde professionell,

mit Teilnehmern aus mehreren Ländern und unter Beizug von zwei Journalisten aus

Frankreich, ausgeführt. Andererseits sind bei der Nötigung weitaus

schwerwiegendere Nötigungsmittel denkbar. Zudem erscheint der Beschuldigte

nicht als einer der Initiatoren der Aktion, sondern eher als «Mitläufer».

Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren objektiven Tatverschulden

auszugehen.

Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz. Sein Motiv des Tierschutzes ist als rein ideelles Motiv hingegen

durchaus sehr achtbar. Dieser Umstand wirkt sich deutlich verschuldensmindernd

aus. Der Beschuldigte wollte durch die Besetzung des Schlachthofes auf seine

tierschutzrechtlichen Anliegen öffentlich aufmerksam machen und verhindern,

dass am Tag der Aktion Tiere geschlachtet würden. Allerdings lassen sich diese

tierschützerischen Ziele auch mit legalen Mitteln verfolgen, auch wenn mit der

Aktion wie geplant eine grosse Medienberichterstattung erzielt werden konnte.

Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden insgesamt somit als leicht, und

dabei im mittleren Bereich, bezeichnet werden. Im zur Verfügung stehenden

Strafrahmen entspricht dies einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten.

2.3

Bei der Straferhöhung zur Abgeltung der

weiteren Vergehen des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung

ist zu berücksichtigen, dass diese untrennbar mit der Nötigung verbunden waren

(sog. Begleitdelikte) und damit deren Unrechts- und Schuldgehalt mit der

Bestrafung für das Hauptdelikt schon weitgehend abgegolten ist. Immerhin ist zu

bedenken, dass es sich dabei keineswegs um Bagatellen handelte: der

Hausfriedensbruch dauerte mehrere Stunden und es wurden angemessene Ultimaten

zum Verlassen des Areals ohne weitere Reaktion missachtet. Die Hinderung der

Amtshandlung führte zu einem aufwändigen Einsatz der Polizei, um die gefesselten

Aktivisten vom Areal bringen zu können. Mit der gebotenen grosszügigen

Anwendung des Asperationsprinzips zu Gunsten des Beschuldigten erscheint eine

Straferhöhung um je 10 Strafeinheiten auf total 140 Strafeinheiten als

angemessen.

2.4

Bei den Täterkomponenten gibt es

einerseits den Umstand, dass der Beschuldigte während eines gegen ihn laufenden

Strafverfahrens wegen eines gleich gelagerten Delikts erneut delinquiert hat,

zu berücksichtigen. Die damalige Aktion, bei der am 27. März 2018 in [...] von

rund 30 Personen ein Sitzstreik zum Blockieren einer Strasse bzw. des Zugangs

zur Gemeindeverwaltung durchgeführt worden war, führte zum Strafbefehl des

Ministère Public de l’Arrondissement de La Côte vom 20. November 2018. Mit

diesem wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei

Jahren, verurteilt. Der einschlägige Rückfall während laufendem Strafverfahren

wirkt sich straferhöhend aus. Die Strafe ist aus diesem Grund um 20 Tagessätze

zu erhöhen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte mit

Schreiben vom 2. September 2021 ein glaubhaftes Bekenntnis abgelegt, künftig

für seine Überzeugungen nur noch mit legalen Mitteln kämpfen zu wollen. Die

damit dokumentierte Einsicht ist leicht strafmindernd in Anschlag zu bringen,

die Geldstrafe ist um 10 Tagessätze zu reduzieren. Im Übrigen sind die

Täterkomponenten neutral zu bewerten, sodass sich schliesslich eine

Gesamtstrafe von 150 Strafeinheiten ergibt.

2.5

Der Beschuldigte beruft sich in der

Berufungserklärung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich

des Strafmasses insbesondere auf eine Gleichbehandlung mit anderen vom gleichen

erstinstanzlichen Gericht verurteilten Teilnehmern an der gleichen Aktion vom

21.

November 2018. Allerdings

besteht kein Anspruch des Beschuldigten auf Gleichbehandlung im Unrecht: Das

Bundesgericht hat in BGE 135 IV 191 ausgeführt: „Es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete

Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein

Missverhältnis zur Strafe des Mittäters“

(Regeste E. 3.4). In E. 3.3 führte das Bundesgericht in diesem Entscheid aus: „Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die

Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist

verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage

stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in

der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb

sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf

"Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht. Die

Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem

Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits

ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden“

(BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wurden auf Antrag

des Beschuldigten die Akten zweier Mittäter vom 21. November 2018 – es wurden

gegen die Teilnehmer der Aktion vom 21. November 2018 jeweils separate

Verfahren geführt – beigezogen:

-

Im Verfahren

TGSPR.2019.109-ATGWAG wurde der Beschuldigte D. mit Urteil vom 20. Mai 2020

wegen den gleichen Delikten und mit Vorstrafen wegen Störung des öffentlichen

Verkehrs (Sitzstreik vom 27. März 2018 in [...]) und SVG-Widerhandlung sowie

einer weiteren Vorstrafe wegen SVG-Widerhandlung) zu einer Geldstrafe von 140

Tagessätzen verurteilt, dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei

einer Probezeit von drei Jahren. Das Urteil wurde mangels Verlangens bzw.

mangels Weiterzugs nicht schriftlich begründet. Aus der geringen Differenz von

lediglich 10 Tagessätzen kann der Beschuldigte aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Überdies stand der dortige Beschuldigte vor Gericht zu seiner

Teilnahme an der Aktion, bekannte sich schuldig und erklärte seine Teilnahme an

der Aktion vom 21. November 2018 mit persönlichen Erfahrungen. Weiter

versicherte er dem Vorderrichter, zukünftig von derartigen Aktionen Abstand zu

nehmen. Dies im Gegensatz zum hierortigen Beschuldigten, der vor erster Instanz

einen Freispruch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» beantragen liess.

-

Im Verfahren

TGSPR.2019.107-ATGWAG wurde der Beschuldigte M. mit Urteil vom 6. Mai 2020

wegen den gleichen Delikten und mit identischer Vorstrafe zu einer Geldstrafe

von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs

bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00

verurteilt. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public Morges vom 1.

Februar 2019. Auch in diesem Verfahren stand der Beschuldigte vor dem

Amtsgerichtspräsidenten zu seiner Teilnahme an der Aktion, zudem handelte es

sich um die Ausfällung einer Zusatzstrafe mit entsprechenden Auswirkungen zu

Gunsten des Beschuldigten, sodass sich auch aus diesem Verfahren nichts zu

Gunsten des Beschuldigten ergibt.

2.6

Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie

folgt: Das Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 65'808.00 ist durch

360.

Tage zu dividieren, was CHF 182.80 ergibt. Davon ist ein Pauschalabzug von

25% vorzunehmen, womit sich ein Tagessatz von CHF 137.00, bzw. abgerundet CHF

130.00

ergibt. Da die Strafe – wie nachstehend zu zeigen ist – mit bedingtem

Strafvollzug ausgesprochen wird, steht einem etwas höheren Tagessatz das

Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGE 134 IV 82 E. 7.1: Bei gleicher

Strafart entscheidet die Vollzugsmodalität über die Frage der milderen Strafe).

3.

Bedingter

Strafvollzug

3.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an

die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht

etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich

war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub

ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger

Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13. November

2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art.

42.

Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei

der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete,

habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.

In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das

Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse

auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen.

Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung,

Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,

Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine

vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt

ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

3.2

Der Beschuldigte beruft sich vorweg in

der Berufungserklärung insbesondere erneut auf eine Gleichbehandlung mit

anderen vom gleichen erstinstanzlichen Gericht verurteilten Teilnehmern an der

Aktion vom 21. November 2018. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die oben

dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Gerade in Bezug

auf die Legalprognose kann es wesentlich auf den persönlichen Eindruck und die

Aussagen des jeweiligen Beschuldigten vor dem erstinstanzlichen Richter

ankommen. Diesbezüglich ist oben dargelegt, dass die beiden als Referenz

angerufenen Mittäter sich vor Gericht klar anders verhalten haben als der

hierortige Beschuldigte, der auf Freispruch plädieren liess und damit keine

Einsicht zeigte. Dies liess eine abweichende Legalprognose durchaus

rechtfertigen.

Bei den Kriterien, welche bei der

Legalprognose von Bedeutung sind, spricht vorliegend die einschlägige Rückfälligkeit

während laufendem Strafverfahren klar gegen den Beschuldigten. Allerdings war

er noch nicht förmlich vorbestraft, wurde ihm doch das Urteil vom 20. November

2018.

erst nach den hierortigen Delikten vom 21. November 2018 zugestellt.

Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte seine Einstellung in

Tierschutzfragen nicht geändert hat. Allerdings legte der Beschuldigte im

Schreiben vom 2. September 2021 glaubhaft dar, er habe sich seit dem 21. November

2018.

dem legalen Weg zugewandt, um den Kampf zur Beendigung der willkürlichen

Diskriminierung von Tieren fortzusetzen. Der Beschuldigte hat zudem die

Schuldsprüche anerkannt und seither sind auch keine strafbaren Handlungen des

Beschuldigten mehr registriert worden. Der Beschuldigte lebt in geordneten sozialen

Verhältnissen und ist auch nie anderweitig strafrechtlich in Erscheinung

getreten. Eine Schlechtprognose vor diesem Hintergrund nicht angebracht und dem

Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von

zwei Jahren zu gewähren.

V. Kosten und Entschädigung

1.

Erstinstanzliches

Verfahren

Die Vorinstanz hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 (mit einer Staatsgebühr von

CHF 400.00) dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die beschuldigte Person

trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1

StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und

Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Daran ändert ein Entscheid über eine

Widerrufsfrage nichts.

Den noch mit der Berufungserklärung

geltend gemachten Genugtuungsanspruch liess der Beschuldigte vor dem

Berufungsgericht – zu Recht – fallen.

2.

Berufungsverfahren

2.1

Verfahrenskosten

Die Kosten des Berufungsverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens

(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung betreffend Strafzumessung und beim Kosten- und Entschädigungspunkt, er

obsiegt hingegen insofern, als dass ihm der bedingte Vollzug gewährt wird. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total

CHF 1'560.00 (mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00,

exklusive Dolmetscherkosten) dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen, also mit

CHF 520.00; der Rest geht zu Lasten des Staates.

2.2

Parteientschädigung

Der privat bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt

Dominic Nellen, macht in seiner Kostennote 27.67 Stunden zu CHF 280.00 sowie

0.34

Stunden zu CHF 140.00 geltend. Die beantragte Parteientschädigung

übertrifft mit CHF 9'013.31 die erstinstanzlich geltend gemachten CHF 4'174.80

um mehr als 100% und dies, obwohl der Prozessgegenstand im Berufungsverfahren

deutlich eingeschränkter und die Anfahrt kürzer waren und sich keine Neuerungen

ergeben hatten. Dies allein zeigt, dass die Kostennote viel zu hoch ausgefallen

ist. Die Parteientschädigung wird deshalb wie folgt berechnet:

Zu entschädigen sind:

-

das Studium des

erstinstanzlichen Urteils: angemessen erscheint ein Aufwand von einer Stunde;

-

Vorbereitung, Besprechung

und Redaktion der Berufungserklärung: zwei Stunden;

-

Kontakte mit dem

Beschuldigten: zwei persönliche Gespräche à je eine Stunde sowie telefonische

Kontakte von 0.5 Stunden; somit 2.5 Stunden;

-

Instruktion des

Berufungsverfahrens: zwei Stunden;

-

Vorbereitung der

Berufungsverhandlung vom 22. September 2021: vier Stunden;

-

Teilnahme an der Berufungsverhandlung

und Urteilseröffnung vom 22. September 2021 samt Weg und Vorbesprechung:

4.5

Stunden;

-

Abschlussarbeiten:

0.5

Stunden.

-

Total: 16.5 Stunden.

Rechtsanwalt Nellen sind somit

Aufwendungen von 16.5 Stunden zu entschädigen. Angesichts der einfachen sich

stellenden Fragen ist der Stundenansatz im unteren Drittel des zur Verfügung

stehenden Rahmens von CHF 230.00 bis CHF 330.00, somit auf CHF 260.00 (anstelle

der geltend gemachten CHF 280.00 pro Stunde), festzusetzen.

Die geltend gemachten Auslagen von

CHF 573.70 sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, mit Ausnahme des

SBB-Tickets […], die mit CHF 120.00 veranschlagt wurden, kostet ein

Billett für diese Strecke doch CHF 18.40. Die Auslagen sind damit auf CHF

472.10

(CHF 573.70 – CHF 120.00 + CHF 18.40) festzusetzen.

Dies ergibt – zusammen mit 7.7%

Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 366.70 – eine Vergütung von

CHF 5'128.80.

Wie bereits ausgeführt, unterliegt der

Beschuldigte betreffend Strafmass, obsiegt jedoch bei der Gewährung des

bedingten Vollzugs. Es ist ihm eine Parteientschädigung von 2/3 der vollen

Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten wird für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'419.20

(2/3 von CHF 5'128.80) zugesprochen.

2.3

Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochene

reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'419.20 (vgl. Ziffer V.2.2

oben, 2/3 von CHF 5'128.80) wird mit dem Beschuldigten auferlegten erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’320.00

(erstinstanzliches Verfahren: CHF 800.00; zweitinstanzliches Verfahren:

CHF 520.00) verrechnet. Dem Beschuldigten ist nach der Verrechnung eine

Entschädigung von CHF 2'099.20 (CHF 3'419.20 – CHF 1'320.00) zu

entrichten.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung von Art. 34,

Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 181,

Art. 186, Art. 286 StGB; Art. 391 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1,

Art. 428 Abs. 1, Art. 429 StPO

erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Mai 2020 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

a)

der Nötigung,

b)

des

Hausfriedensbruchs,

c)

der Hinderung einer

Amtshandlung,

alles begangen am

21. November 2018 in [...].

2.

A.___ wird

verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter

Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.

Weiter wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen

Urteils auf den Antrag, es sei der mit Urteil des Ministère public Morges vom

20. November 2018 (PE18.015866-JRU) gewährte bedingte Strafvollzug für

eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen,

nicht eingetreten worden ist.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die

Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg verwiesen.

5.

Die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total

CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.

6.

Die Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total

CHF 1'560.00, hat A.___ zu 1/3, ausmachend CHF 520.00, zu bezahlen.

Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

7.

A.___ wird für das

Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 3'419.20 (2/3 von CHF 5'128.80, inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen.

8.

Die A.___

auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00

(CHF 800.00 + CHF 520.00) werden mit der zugesprochenen Parteientschädigung

von CHF 3'419.20 verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 2'099.20 zu

seinen Gunsten verbleibt.

Dieser Entscheid ist

schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Riechsteiner