STBER.2020.78
Nötigung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf
22. September 2021Deutsch28 min
wurde, kamen sie der polizeilichen Aufforderung, das Gebäude bis spätestens 10:00
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch Dominic
Nellen
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Nötigung,
Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Widerruf
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht am 22. September 2021:
-
der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers,
Rechtsanwalt Dominic Nellen,
-
Französisch-Dolmetscherin B.___
Zudem erscheinen eine Medienvertreterin
und zwei Zuschauer, darunter der Vater des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr
die Verhandlung. Vorab hält er fest, die Verhandlung werde auf Hochdeutsch geführt.
Sodann stellt der Vorsitzende die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er weist die Dolmetscherin auf ihre Pflicht zur
wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung
gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
6. Mai 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte der Nötigung, des
Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und
zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.00
verurteilt worden sei.
Der Beschuldigte habe die Berufung
anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 14. September 2020 habe er die
Ziffer 2 (Strafzumessung), Ziffer 5 (Schadenersatz und Genugtuung) und Ziffer 6
(Gerichtskosten) angefochten. Beantragt würden das Ausfällen einer milderen
Strafe und die Gewährung des bedingten Vollzugs.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
-
Ziffer 1: Schuldsprüche,
-
Ziffer 2: Nichteintreten
auf den Antrag, es sei der mit Urteil des Ministère public Morges vom
20. November 2018 (PE18.015866-JR) gewährte bedingte Strafvollzug für eine
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen,
-
Ziffer 4: Verweisung der
Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Befragung des Beschuldigten
3. Allfällige weitere Beweisanträge
4. Parteivortrag
5. Letztes Wort des Beschuldigten
6. Geheime Urteilsberatung
7. Mündliche Urteilseröffnung
In der Folge weist der Vorsitzende
darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr gelte, die Abstands- und
Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem werde regelmässig gelüftet.
Rechtsanwalt Nellen verzichtet auf das
Stellen von Vorfragen. Auf Nachfrage bestätigt das Gericht, seine Eingabe vom
3. September 2021 mit den Beilagen erhalten zu haben und dass die Eingabe
samt Beilagen zu den Akten genommen worden sei.
Anschliessend wird die Befragung des
Beschuldigten durch Oberrichter Marti durchgeführt, unter Hinweis auf sein
Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD und separates
Einvernahmeprotokoll vom 22. September 2021).
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden geschlossen, nachdem keine weiteren Beweisanträge gestellt worden
sind.
Nachfolgend stellt und begründet der
privat bestellte Verteidiger des Beschuldigten und Berufungsklägers,
Rechtsanwalt Dominic Nellen folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):
«1. Es
sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in den nicht angefochtenen
Punkten zu bestätigen (Dispositiv Ziffern 1, 3 und 4);
2. A.___
sei zu einer wesentlich milderen Geldstrafe als vor der Vorinstanz zu
verurteilen. Diese sei bedingt aufzuschieben für eine Probezeit von zwei
Jahren. Auf die Anordnung einer Verbindungsbusse sei zu verzichten.
3. A.___
sei eine Entschädigung für den Verteidigungsaufwand vor der Vorinstanz von
CHF 4'174.70 inkl. MWST auszurichten;
4. Die
Verfahrenskosten der Vorinstanz seien dem Kanton aufzuerlegen. Eventualiter seien
die Verfahrenskosten und Verteidigerkosten zu einem Drittel auf die Staatskasse
zu nehmen respektive meinem Klienten zu entschädigen.
5. A.___
sei eine Entschädigung für den Verteidigeraufwand vor der Berufungsinstanz von
CHF 9'013.30 inkl. MWST auszurichten;
6. Die
Verfahrenskosten der Berufungsinstanz seien dem Kanton aufzuerlegen.»
Zudem reicht Rechtsanwalt Nellen dem
Gericht seine Honorarnote ein.
Der Beschuldigte erklärt im Rahmen
seines letzten Wortes, er sei überzeugt, es gebe im Bereich des Speziesismus
noch viel zu tun und er wolle Teil dieser Veränderung sein, dies aber mittels
Dialog und Wohlwollen. Die Schweiz sei ein wunderbares Land, er habe nie eine
Abstimmung verpasst und er schätze die Meinungsäusserungsfreiheit.
Um 09:35 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom 22. September
2021 erscheinen:
-
der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ in Begleitung seines privat bestellten Verteidigers,
Rechtsanwalt Dominic Nellen,
-
Französisch-Dolmetscherin B.___
Zudem erscheinen eine Medienvertreterin
und zwei Zuschauer, darunter der Vater des Beschuldigten.
Der Vorsitzende eröffnet um 10:15 Uhr
die mündliche Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Oberrichter
Marti eröffnet den Anwesenden das Urteil und begründet dieses summarisch, was
von der Dolmetscherin übersetzt wird. Er weist die Parteien darauf hin, dass ihnen
in den nächsten Tagen die schriftliche Urteilsanzeige zugestellt werde. Der
Vorsitzende weist abschliessend darauf hin, die Rechtsmittelfrist beginne erst
am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen. Damit endet um 10:45
Uhr die mündliche Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
Am frühen Morgen das 21. November 2018
(ab 02:18 Uhr) drangen rund 130 Tierschutzaktivisten auf das Areal des
Grossschlachthofs der Firma C.___ in [...], welches mittels Zaun abgesperrt
ist, ein und gelangten in den Anlieferungsbereich für Grossvieh und Kälber. Mit
der Absicht, den Schlachtvorgang zu stoppen, betraten die Aktivisten den
Treibgang und fesselten sich mittels mitgebrachter Ketten aneinander und ans
Geländer. Obwohl ihnen eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs angedroht
wurde, kamen sie der polizeilichen Aufforderung, das Gebäude bis spätestens 10:00
Uhr zu räumen, nicht nach. Der Schlachtvorgang wurde – wie von den Aktivisten
beabsichtigt – aufgrund der Besetzung lahmgelegt und die Leitung der Firma war
gezwungen, sämtliche Tieranlieferungen dieses Tages zu anderen Schlachthöfen
umzuleiten. Bei der Räumung am Nachmittag durch die Polizei setzten sich die
Besetzer zur Wehr, sodass sie nur mit grosser Mühe und dem Einsatz von Bolzen-
und Rohrschneidern von den Ketten und Rohren befreit werden konnten.
2.
Mit Strafbefehl vom 7. Mai 2019 wurde
der Beschuldigte als einer der Aktivisten wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs
und Hinderung einer Amtshandlung für schuldig befunden. Der bedingte
Strafvollzug für eine am 20. November 2018 ausgefällte Vorstrafe von 60
Tagessätzen Geldstrafe wurde widerrufen. Der Beschuldigte wurde unter Einbezug
der Vorstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 60.00 und
zu den Verfahrenskosten von CHF 418.00 verurteilt.
Gegen den Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 13. Mai 2019 fristgerecht Einsprache.
3.
Am 6. Mai 2020 erliess der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
«
1.
A.___
hat
sich schuldig gemacht
a)
der Nötigung,
b)
des
Hausfriedensbruchs,
c)
der Hinderung einer
Amtshandlung,
alles begangen am 21.
November 2018, in [...].
2.
A.___
wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 110.00.
3.
Auf den Antrag, es
sei die mit Urteil des Ministère public Morges vom 20. November 2018
(PE18.015866-JRU) gewährte bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
40.00 zu widerrufen, wird nicht eingetreten.
4.
Die Zivilforderung
der Privatklägerin C.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Anträge des
Beschuldigten auf Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung werden
abgewiesen.
6.
Die Kosten des
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 800.00, hat A.___
zu bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 200.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 600.00
zu bezahlen.»
4.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
am 22. Mai 2020 die Berufung anmelden.
Mit Berufungserklärung vom 14. September
2020 liess der Beschuldigte sein Rechtsmittel auf die Strafzumessung (Ziffer 2
des erstinstanzlichen Urteils), die Ausrichtung von Genugtuung und
Schadenersatz (Ziffer 5) und die Kostenverteilung (Ziffer 6) beschränken.
5.
Damit sind folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils in Rechtkraft erwachsen:
-
Ziffer 1: Schuldsprüche;
-
Ziffer 3: Nichteintreten
auf die Widerrufsfrage;
-
Ziffer 4: Verweisung der
Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg.
Erwägungen
II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche
Die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen
Nötigung, Hausfriedensbruchs und Hinderung einer Amtshandlung stützen sich auf
folgenden Sachverhalt gemäss Anklage:
«begangen am 21. November 2018, in der
Zeit von 02:23 Uhr bis um ca. 19:40 Uhr, in [...], Produktionsbetrieb C.___,
zum Nachteil der C.___, hier vertreten durch D.___. Die beschuldigte Person
betrat in Mittäterschaft mit ungefähr 130 weiteren Aktivisten der Organisation E.___,
in Ausführung eines gemeinsam getragenen Tatplans, das eingezäunte Areal der C.___,
und drang in den Anlieferungsbereich für Grossvieh und Kälber ein. In der
Absicht, den Schlachtvorgang zu stoppen, fesselte sich die beschuldigte Person
in den Treibgängen mit mitgebrachten Ketten und Rohrmaterial an andere
Aktivisten und / oder ans Geländer. Obwohl die beschuldigte Person aufgefordert
wurde, den Betrieb bis spätestens um 10:00 Uhr zu verlassen, blieb sie im
Gebäude, so dass sie von der Polizei mit Bolzen- und Rohrschneidern von den
Ketten und Röhren befreit und aus dem Gebäude gebracht werden musste.
Durch diese Vorgehensweise beschränkte
die beschuldigte Person vorsätzlich die Handlungsfreiheit der Geschädigten,
weil aufgrund der Anwesenheit der beschuldigten Person keine Tiere mehr durch
die Treibgänge befördert und damit geschlachtet werden konnten. Dadurch nötigte
sie die Geschädigte, das Schlachten der Tiere am 21. November 2018 im
Produktionsbetrieb [...] zu unterlassen bzw. sämtliche Tieranlieferungen in
andere Schlachthöfe umzuleiten, um ein Chaos auf dem Areal sowie auf der Strasse
zu vermeiden und die Tiere nicht unnötig in den Fahrzeugen warten zu lassen.»
III. Das rechtliche Gehör /
Akteneinsicht
1.
Der Beschuldigte liess vor dem
Berufungsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen: Von der
Vorinstanz seien dem Verteidiger nur die wenigen Akten betreffend den
Beschuldigten («Dicke: rund 1 cm») zur Einsichtnahme zugestellt worden. Erst im
Berufungsverfahren habe er nunmehr die beiden Ordner der Staatsanwaltschaft von
rund 560 Seiten Inhalt zur Einsichtnahme zugestellt worden. Hätte der
Beschuldigte diese Akten vorher schon gekannt, hätte er sich vor der Vorinstanz
ganz anders verhalten. Dieser schwerwiegende Verfahrensmangel stelle eine
massive Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten dar, welche bei der
Entschädigungsfrage und bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen sei.
2.
Die Staatsanwaltschaft hat die Akten zum
Vorfall vom 21. November 2018 wie folgt gegliedert:
-
Zwei Ordner mit der
Verfahrensnummer STA.2018.5087. Diese enthalten einen polizeilichen
Schlussbericht Nr. 954445 vom 14. März 2019 mit einer Darstellung der Vorgänge
vom 21. November 2018 auf dem […]-Areal und den Angaben zu den insgesamt 131
beschuldigten Teilnehmern an der illegalen Aktion. Weiter sind darin zu finden:
der Strafantrag der Firma C.___, Fotos vom Tattag und Wahrnehmungsberichte und
– das ist mit Abstand der grösste Teil – für jeden der 130 Verzeigten eine
eigene kurze persönliche Strafanzeige und das jeweilige Einvernahmeprotokoll.
-
Die Staatsanwaltschaft
liess dem erstinstanzlichen Gericht diese beiden Ordner und bezüglich jedes
Beschuldigten, die Einsprache gegen die Strafverfügung erhoben hatten, ein
eigenes (schmales) Dossier zukommen. Dieses enthielt im Wesentlichen die
Strafanzeige, das Einvernahmeprotokoll, die Strafverfügung, die Einsprache
sowie allfällige weitere Akten betreffend den jeweiligen Beschuldigten. Im
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ trug dieses Dossier die Nummer STA.2019.1659.
In der Strafanzeige gegen den Beschuldigten wurde am Schluss vermerkt, es werde
auf den Schlussbericht Nr. 954445 verwiesen.
3.
Es wäre sicher wünschenswert gewesen,
die Vorinstanz hätte dem Verteidiger auch die beiden Ordner STA.2018.5087 zur
Einsichtnahme zugestellt. Das mag aus der nachvollziehbaren Erwägung geschehen
sein, man wolle den einzelnen Beschuldigten nicht die Daten aller Verzeigten
zugänglich machen. Wenn der Beschuldigte aber nun ausführt, er hätte sich vor
der Vorinstanz ganz anders verhalten, wenn ihm der Inhalt dieser Ordner bekannt
gewesen wären, dann ist das schlicht falsch: Es anerkannte die
erstinstanzlichen Schuldsprüche bereits vor Kenntnis der beiden genannten
Ordner. Vor allem aber ergibt sich aus den beiden Ordnern hinsichtlich des
Beschuldigten nichts, was ihm nicht aus seinem persönlichen Dossier bereits
bekannt war. Eine Ausnahme bildet der Strafantrag, dessen Fehlen aber bei der
erstinstanzlichen Verhandlung nicht moniert wurde. Eine relevante Verletzung
des rechtlichen Gehörs mit Folgen bei der Kosten- und Entschädigungsfrage kann
vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden.
IV. Strafzumessung
1.
Allgemeines zur
Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Der Begriff des Verschuldens muss sich
auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen.
Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der
Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und
der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl.
Trechsel/Thommen in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in
Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)
betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden
Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten
Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen.
Das Gesamtverschulden ist zu
qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu
benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad
auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7
1.2
Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie
angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr
als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den
ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (6B_853/2014, E. 4.2.).
Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die
schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die
Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips
angemessen zu erhöhen. Zunächst hat das Gericht für jede der Straftaten die Art
der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese
Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart
gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1. Januar 2018 180
TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln,
weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig
zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34
Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle
einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen
(BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug
aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die
Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne
Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung
der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen
(6B_899/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.3), ist aber nach der Präzisierung in
BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. kaum noch möglich. In einem zweiten Schritt hat er
diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe
zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat
(Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). Danach
hat er sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten
festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss
hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt
werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren.
Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren
Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV
119E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS,
a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht
gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen
Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E.
5.6
S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung
der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu
berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010
E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19. Dezember 2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist
schliesslich in einer Gesamtwürdigung auf Angemessenheit zu prüfen (vgl. Urteil
6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).
2.
Konkrete
Strafzumessung
2.1
Im vorliegenden Fall kommt nur eine
Geldstrafe in Frage, da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel gegen das
erstinstanzliche Urteil ergriffen hat (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2
StPO).
2.2
Die schwerste Straftat stellt vorliegend
die Nötigung der Firma C.___ dar, der zur Verfügung stehende Strafrahmen
beträgt gemäss Art. 181 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Festzuhalten ist dabei vorweg, dass das Rechtsgut der freien
Willensbetätigung ganz erheblich verletzt wurde: der Betrieb des grossen
Schlachthofes ruhte einen ganzen Tag lang und die betroffene Firma musste
sämtliche Tieranlieferungen an andere Schlachthöfe umleiten. Der Schaden wurde
von der geschädigten Firma auf rund CHF 73'000.00 geschätzt, was von der
Grössenordnung her durchaus plausibel ist. Zu beachten ist aber auch, dass es
sich um eine Aktion von insgesamt 130 Mittätern handelte, was die Auswirkungen
der Tat wesentlich erhöhte. Die Tat war gut geplant und wurde professionell,
mit Teilnehmern aus mehreren Ländern und unter Beizug von zwei Journalisten aus
Frankreich, ausgeführt. Andererseits sind bei der Nötigung weitaus
schwerwiegendere Nötigungsmittel denkbar. Zudem erscheint der Beschuldigte
nicht als einer der Initiatoren der Aktion, sondern eher als «Mitläufer».
Insgesamt ist von einem leichten bis mittelschweren objektiven Tatverschulden
auszugehen.
Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz. Sein Motiv des Tierschutzes ist als rein ideelles Motiv hingegen
durchaus sehr achtbar. Dieser Umstand wirkt sich deutlich verschuldensmindernd
aus. Der Beschuldigte wollte durch die Besetzung des Schlachthofes auf seine
tierschutzrechtlichen Anliegen öffentlich aufmerksam machen und verhindern,
dass am Tag der Aktion Tiere geschlachtet würden. Allerdings lassen sich diese
tierschützerischen Ziele auch mit legalen Mitteln verfolgen, auch wenn mit der
Aktion wie geplant eine grosse Medienberichterstattung erzielt werden konnte.
Mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden insgesamt somit als leicht, und
dabei im mittleren Bereich, bezeichnet werden. Im zur Verfügung stehenden
Strafrahmen entspricht dies einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten.
2.3
Bei der Straferhöhung zur Abgeltung der
weiteren Vergehen des Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung
ist zu berücksichtigen, dass diese untrennbar mit der Nötigung verbunden waren
(sog. Begleitdelikte) und damit deren Unrechts- und Schuldgehalt mit der
Bestrafung für das Hauptdelikt schon weitgehend abgegolten ist. Immerhin ist zu
bedenken, dass es sich dabei keineswegs um Bagatellen handelte: der
Hausfriedensbruch dauerte mehrere Stunden und es wurden angemessene Ultimaten
zum Verlassen des Areals ohne weitere Reaktion missachtet. Die Hinderung der
Amtshandlung führte zu einem aufwändigen Einsatz der Polizei, um die gefesselten
Aktivisten vom Areal bringen zu können. Mit der gebotenen grosszügigen
Anwendung des Asperationsprinzips zu Gunsten des Beschuldigten erscheint eine
Straferhöhung um je 10 Strafeinheiten auf total 140 Strafeinheiten als
angemessen.
2.4
Bei den Täterkomponenten gibt es
einerseits den Umstand, dass der Beschuldigte während eines gegen ihn laufenden
Strafverfahrens wegen eines gleich gelagerten Delikts erneut delinquiert hat,
zu berücksichtigen. Die damalige Aktion, bei der am 27. März 2018 in [...] von
rund 30 Personen ein Sitzstreik zum Blockieren einer Strasse bzw. des Zugangs
zur Gemeindeverwaltung durchgeführt worden war, führte zum Strafbefehl des
Ministère Public de l’Arrondissement de La Côte vom 20. November 2018. Mit
diesem wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei
Jahren, verurteilt. Der einschlägige Rückfall während laufendem Strafverfahren
wirkt sich straferhöhend aus. Die Strafe ist aus diesem Grund um 20 Tagessätze
zu erhöhen. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte mit
Schreiben vom 2. September 2021 ein glaubhaftes Bekenntnis abgelegt, künftig
für seine Überzeugungen nur noch mit legalen Mitteln kämpfen zu wollen. Die
damit dokumentierte Einsicht ist leicht strafmindernd in Anschlag zu bringen,
die Geldstrafe ist um 10 Tagessätze zu reduzieren. Im Übrigen sind die
Täterkomponenten neutral zu bewerten, sodass sich schliesslich eine
Gesamtstrafe von 150 Strafeinheiten ergibt.
2.5
Der Beschuldigte beruft sich in der
Berufungserklärung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich
des Strafmasses insbesondere auf eine Gleichbehandlung mit anderen vom gleichen
erstinstanzlichen Gericht verurteilten Teilnehmern an der gleichen Aktion vom
21.
November 2018. Allerdings
besteht kein Anspruch des Beschuldigten auf Gleichbehandlung im Unrecht: Das
Bundesgericht hat in BGE 135 IV 191 ausgeführt: „Es ist unzulässig, eine als angemessen erachtete
Freiheitsstrafe mit dem formalen Argument zu reduzieren, es bestehe ein
Missverhältnis zur Strafe des Mittäters“
(Regeste E. 3.4). In E. 3.3 führte das Bundesgericht in diesem Entscheid aus: „Die Autonomie des Richters kann zur Folge haben, dass die
Strafen zweier Mittäter in einem Missverhältnis stehen. Dies ist
verfassungsrechtlich unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage
stehende Strafe als solche angemessen ist. Allerdings ist zu verlangen, dass in
der Begründung auf die Strafe des Mittäters Bezug genommen und dargelegt wird, weshalb
sich diese nicht als Vergleichsgrösse eignet. Ein Anspruch auf
"Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht. Die
Rechtsprechung hat denn auch stets den Vorrang des Legalitätsprinzips vor dem
Gleichheitsprinzip betont. Eine falsche Rechtsanwendung in einem Fall begründet grundsätzlich keinen Anspruch, seinerseits
ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden“
(BGE 124 IV 44 E. 2c S. 47 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wurden auf Antrag
des Beschuldigten die Akten zweier Mittäter vom 21. November 2018 – es wurden
gegen die Teilnehmer der Aktion vom 21. November 2018 jeweils separate
Verfahren geführt – beigezogen:
-
Im Verfahren
TGSPR.2019.109-ATGWAG wurde der Beschuldigte D. mit Urteil vom 20. Mai 2020
wegen den gleichen Delikten und mit Vorstrafen wegen Störung des öffentlichen
Verkehrs (Sitzstreik vom 27. März 2018 in [...]) und SVG-Widerhandlung sowie
einer weiteren Vorstrafe wegen SVG-Widerhandlung) zu einer Geldstrafe von 140
Tagessätzen verurteilt, dies unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei
einer Probezeit von drei Jahren. Das Urteil wurde mangels Verlangens bzw.
mangels Weiterzugs nicht schriftlich begründet. Aus der geringen Differenz von
lediglich 10 Tagessätzen kann der Beschuldigte aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Überdies stand der dortige Beschuldigte vor Gericht zu seiner
Teilnahme an der Aktion, bekannte sich schuldig und erklärte seine Teilnahme an
der Aktion vom 21. November 2018 mit persönlichen Erfahrungen. Weiter
versicherte er dem Vorderrichter, zukünftig von derartigen Aktionen Abstand zu
nehmen. Dies im Gegensatz zum hierortigen Beschuldigten, der vor erster Instanz
einen Freispruch nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» beantragen liess.
-
Im Verfahren
TGSPR.2019.107-ATGWAG wurde der Beschuldigte M. mit Urteil vom 6. Mai 2020
wegen den gleichen Delikten und mit identischer Vorstrafe zu einer Geldstrafe
von 140 Tagessätzen zu je CHF 30.00, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs
bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00
verurteilt. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public Morges vom 1.
Februar 2019. Auch in diesem Verfahren stand der Beschuldigte vor dem
Amtsgerichtspräsidenten zu seiner Teilnahme an der Aktion, zudem handelte es
sich um die Ausfällung einer Zusatzstrafe mit entsprechenden Auswirkungen zu
Gunsten des Beschuldigten, sodass sich auch aus diesem Verfahren nichts zu
Gunsten des Beschuldigten ergibt.
2.6
Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie
folgt: Das Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 65'808.00 ist durch
360.
Tage zu dividieren, was CHF 182.80 ergibt. Davon ist ein Pauschalabzug von
25% vorzunehmen, womit sich ein Tagessatz von CHF 137.00, bzw. abgerundet CHF
130.00
ergibt. Da die Strafe – wie nachstehend zu zeigen ist – mit bedingtem
Strafvollzug ausgesprochen wird, steht einem etwas höheren Tagessatz das
Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGE 134 IV 82 E. 7.1: Bei gleicher
Strafart entscheidet die Vollzugsmodalität über die Frage der milderen Strafe).
3.
Bedingter
Strafvollzug
3.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an
die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen nach neuem Recht
etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich
war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub
ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf (Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13. November
2007). Im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art.
42.
Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei
der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete,
habe das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen.
In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse
auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen.
Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung,
Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen,
Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine
vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt
ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).
3.2
Der Beschuldigte beruft sich vorweg in
der Berufungserklärung insbesondere erneut auf eine Gleichbehandlung mit
anderen vom gleichen erstinstanzlichen Gericht verurteilten Teilnehmern an der
Aktion vom 21. November 2018. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die oben
dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Gerade in Bezug
auf die Legalprognose kann es wesentlich auf den persönlichen Eindruck und die
Aussagen des jeweiligen Beschuldigten vor dem erstinstanzlichen Richter
ankommen. Diesbezüglich ist oben dargelegt, dass die beiden als Referenz
angerufenen Mittäter sich vor Gericht klar anders verhalten haben als der
hierortige Beschuldigte, der auf Freispruch plädieren liess und damit keine
Einsicht zeigte. Dies liess eine abweichende Legalprognose durchaus
rechtfertigen.
Bei den Kriterien, welche bei der
Legalprognose von Bedeutung sind, spricht vorliegend die einschlägige Rückfälligkeit
während laufendem Strafverfahren klar gegen den Beschuldigten. Allerdings war
er noch nicht förmlich vorbestraft, wurde ihm doch das Urteil vom 20. November
2018.
erst nach den hierortigen Delikten vom 21. November 2018 zugestellt.
Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte seine Einstellung in
Tierschutzfragen nicht geändert hat. Allerdings legte der Beschuldigte im
Schreiben vom 2. September 2021 glaubhaft dar, er habe sich seit dem 21. November
2018.
dem legalen Weg zugewandt, um den Kampf zur Beendigung der willkürlichen
Diskriminierung von Tieren fortzusetzen. Der Beschuldigte hat zudem die
Schuldsprüche anerkannt und seither sind auch keine strafbaren Handlungen des
Beschuldigten mehr registriert worden. Der Beschuldigte lebt in geordneten sozialen
Verhältnissen und ist auch nie anderweitig strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Eine Schlechtprognose vor diesem Hintergrund nicht angebracht und dem
Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von
zwei Jahren zu gewähren.
V. Kosten und Entschädigung
1.
Erstinstanzliches
Verfahren
Die Vorinstanz hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.00 (mit einer Staatsgebühr von
CHF 400.00) dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die beschuldigte Person
trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
StPO). Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kosten- und
Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Daran ändert ein Entscheid über eine
Widerrufsfrage nichts.
Den noch mit der Berufungserklärung
geltend gemachten Genugtuungsanspruch liess der Beschuldigte vor dem
Berufungsgericht – zu Recht – fallen.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Verfahrenskosten
Die Kosten des Berufungsverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens
(Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner
Berufung betreffend Strafzumessung und beim Kosten- und Entschädigungspunkt, er
obsiegt hingegen insofern, als dass ihm der bedingte Vollzug gewährt wird. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens von total
CHF 1'560.00 (mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00,
exklusive Dolmetscherkosten) dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen, also mit
CHF 520.00; der Rest geht zu Lasten des Staates.
2.2
Parteientschädigung
Der privat bestellte Verteidiger, Rechtsanwalt
Dominic Nellen, macht in seiner Kostennote 27.67 Stunden zu CHF 280.00 sowie
0.34
Stunden zu CHF 140.00 geltend. Die beantragte Parteientschädigung
übertrifft mit CHF 9'013.31 die erstinstanzlich geltend gemachten CHF 4'174.80
um mehr als 100% und dies, obwohl der Prozessgegenstand im Berufungsverfahren
deutlich eingeschränkter und die Anfahrt kürzer waren und sich keine Neuerungen
ergeben hatten. Dies allein zeigt, dass die Kostennote viel zu hoch ausgefallen
ist. Die Parteientschädigung wird deshalb wie folgt berechnet:
Zu entschädigen sind:
-
das Studium des
erstinstanzlichen Urteils: angemessen erscheint ein Aufwand von einer Stunde;
-
Vorbereitung, Besprechung
und Redaktion der Berufungserklärung: zwei Stunden;
-
Kontakte mit dem
Beschuldigten: zwei persönliche Gespräche à je eine Stunde sowie telefonische
Kontakte von 0.5 Stunden; somit 2.5 Stunden;
-
Instruktion des
Berufungsverfahrens: zwei Stunden;
-
Vorbereitung der
Berufungsverhandlung vom 22. September 2021: vier Stunden;
-
Teilnahme an der Berufungsverhandlung
und Urteilseröffnung vom 22. September 2021 samt Weg und Vorbesprechung:
4.5
Stunden;
-
Abschlussarbeiten:
0.5
Stunden.
-
Total: 16.5 Stunden.
Rechtsanwalt Nellen sind somit
Aufwendungen von 16.5 Stunden zu entschädigen. Angesichts der einfachen sich
stellenden Fragen ist der Stundenansatz im unteren Drittel des zur Verfügung
stehenden Rahmens von CHF 230.00 bis CHF 330.00, somit auf CHF 260.00 (anstelle
der geltend gemachten CHF 280.00 pro Stunde), festzusetzen.
Die geltend gemachten Auslagen von
CHF 573.70 sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, mit Ausnahme des
SBB-Tickets […], die mit CHF 120.00 veranschlagt wurden, kostet ein
Billett für diese Strecke doch CHF 18.40. Die Auslagen sind damit auf CHF
472.10
(CHF 573.70 – CHF 120.00 + CHF 18.40) festzusetzen.
Dies ergibt – zusammen mit 7.7%
Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 366.70 – eine Vergütung von
CHF 5'128.80.
Wie bereits ausgeführt, unterliegt der
Beschuldigte betreffend Strafmass, obsiegt jedoch bei der Gewährung des
bedingten Vollzugs. Es ist ihm eine Parteientschädigung von 2/3 der vollen
Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschuldigten wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'419.20
(2/3 von CHF 5'128.80) zugesprochen.
2.3
Verrechnung
Die dem Beschuldigten zugesprochene
reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'419.20 (vgl. Ziffer V.2.2
oben, 2/3 von CHF 5'128.80) wird mit dem Beschuldigten auferlegten erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’320.00
(erstinstanzliches Verfahren: CHF 800.00; zweitinstanzliches Verfahren:
CHF 520.00) verrechnet. Dem Beschuldigten ist nach der Verrechnung eine
Entschädigung von CHF 2'099.20 (CHF 3'419.20 – CHF 1'320.00) zu
entrichten.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung von Art. 34,
Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1, Art. 181,
Art. 186, Art. 286 StGB; Art. 391 Abs. 2, Art. 426 Abs. 1,
Art. 428 Abs. 1, Art. 429 StPO
erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass sich A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 6. Mai 2020 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:
a)
der Nötigung,
b)
des
Hausfriedensbruchs,
c)
der Hinderung einer
Amtshandlung,
alles begangen am
21. November 2018 in [...].
2.
A.___ wird
verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter
Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
3.
Weiter wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen
Urteils auf den Antrag, es sei der mit Urteil des Ministère public Morges vom
20. November 2018 (PE18.015866-JRU) gewährte bedingte Strafvollzug für
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00 zu widerrufen,
nicht eingetreten worden ist.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde die
Zivilforderung der Privatklägerin C.___ auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total
CHF 800.00, hat A.___ zu bezahlen.
6.
Die Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total
CHF 1'560.00, hat A.___ zu 1/3, ausmachend CHF 520.00, zu bezahlen.
Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.
7.
A.___ wird für das
Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 3'419.20 (2/3 von CHF 5'128.80, inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen.
8.
Die A.___
auferlegten erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'320.00
(CHF 800.00 + CHF 520.00) werden mit der zugesprochenen Parteientschädigung
von CHF 3'419.20 verrechnet, so dass ein Saldo von CHF 2'099.20 zu
seinen Gunsten verbleibt.
Dieser Entscheid ist
schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Riechsteiner