STBER.2020.79
Missachten eines richterlichen Verbotes (Einsprache)
6. Mai 2021Deutsch10 min
Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 Zivilprozessordnung), begangen am 22. August 2019, 16:22 Uhr
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 6. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Missachten
eines richterlichen Verbotes (Einsprache)
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 14. November 2019 ging bei der
Polizei Kanton Solothurn ein Strafantrag wegen Missachtung eines gerichtlichen
Verbotes i.S.v. Art. 258 ZPO ein, eingereicht von der B.___ als Vertreterin der
Grundeigentümerin. Darin wurde dem Fahrzeugführer des Fahrzeuges SO-[…]
vorgeworfen, seinen Lieferwagen am 22. August 2019 um 16:22 Uhr auf der
Liegenschaft […], unberechtigt abgestellt zu haben.
2. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2020
verurteilte die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen Missachtung eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24
Std. (Art. 258 Zivilprozessordung, ZPO, SR 272.0), begangen am 22. August 2019
um 16:22 Uhr, auf dem Grundstück […], zu einer Busse von CHF 50.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, und Verfahrenskosten
von Total CHF 100.00.
Dagegen erhob der Beschuldigte form- und
fristgerecht Einsprache i.S.v. Art. 354 der Schweizerischen Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0). Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe die
Gebührenpflicht damals vor dem Einkauf in […] weder erkannt noch erkennen
können. Auch seine Begleiter hätten keine solche Hinweistafel gesehen.
Mittlerweile sei bei der Einfahrt auf das Parkareal eine Tafel mit Hinweis auf
die Gebührenpflicht montiert worden, die zuständige Person bei der C.___ könne
dies bestätigen. Zudem seien dem Grundeigentümer keine Parkgebühren entgangen,
da die erste Stunde gratis sei (AS 20 ff.).
Am 18. Februar 2020 verfügte die
Staatsanwaltschaft Solothurn, dass am angefochtenen Strafbefehl festgehalten
wird und überwies die Einsprache mitsamt den Akten dem zuständigen Gericht.
3. Am 21. Juli 2020 wurde die
Hauptverhandlung vor der Vorderrichterin mit Befragung des Beschuldigten und
des Vertreters der Strafantragstellerin B.___ durchgeführt (AS 053 ff.). In der
Folge holte die Amtsgerichtsstatthalterin noch eine amtliche Erkundigung bei
der C.___ AG ein, welche am 27. Juli 2020 erstattet wurde (AS 062 ff.).
Am 11. August 2020 erliess die
Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich der Missachtung eines richterlichen
Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 Zivilprozessordnung), begangen am 22. August 2019, 16:22 Uhr
in […], schuldig gemacht.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 50.00,
ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse
vollzogen wird.
3. A.___ hat der Privatklägerin, B.___,
eine Parteientschädigung von CHF 59.10 zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten mit einer
Urteilsgebühr von CHF 100.00, total CHF 250.00, hat A.___ zu tragen.»
4. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem
Beschuldigten sogleich schriftlich begründet zugestellt. Das vom Beschuldigten
am 4. September 2020 verfasste Schreiben «Einspruch zum Urteil zu
STR.2019.23116» wurde von der Vorinstanz dem Berufungsgericht zusammen mit den
Akten eingereicht. Das Schreiben wurde vom Berufungsgericht als
Berufungserklärung entgegengenommen und gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 11.
September 2020 als Antrag auf Freispruch interpretiert.
Die stv. Oberstaatsanwältin teilte mit
Eingabe vom 16. September 2020 mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten
und verzichte auf eine Anschlussberufung und die Teilnahme am
Berufungsverfahren.
Mit Verfügung des Präsidenten des
Berufungsgerichts vom 24. November 2020 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet und dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine allfällige
ergänzende Berufungsbegründung und ein allfälliges Entschädigungsbegehren
einzureichen. Die gesetzte Frist verlief ungenutzt.
Erwägungen
II. Rechtliche Würdigung
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht
werden.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht
Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits
dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)
Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100
E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
2.
Der Beschuldigte kritisiert in seinem
«Einspruch» die Feststellung der Vorinstanz, seinem Einwand, die
Gebührenpflicht der Besucherparkplätze sei ungenügend gekennzeichnet, könne
kein Gehör geschenkt werden. Dass der Betreiber des Einkaufszentrums die
Signalisation in der Zwischenzeit signifikant verbessert habe, sei von der
Vorinstanz nicht beachtet worden. Wie seine beigelegten Fotos zeigten, seien
die Barriere demontiert und eine neue Tafel mit Parkuhrsymbol aufgestellt
worden. Das zeige, dass die Signalisation nicht schon vorher «überdeutlich»
gewesen sei. Von zwei grösseren Fusszugängen zum Parkplatz sei nur einer
bezüglich richterlichem Verbot und Gebührenpflicht signalisiert. Neu nun zudem
die Einfahrt. Weiter seien sie nach vorne vom Auto weggelaufen und hätten damit
die Parkfeldnummer hinter dem Auto nicht gesehen.
3.
Die im Berufungsverfahren vom
Beschuldigten neu eingereichten Fotographien stellen im vorliegenden Verfahren
unzulässige neue Beweismittel dar. Die von der Vorinstanz in Ziffer 2.3.
dargelegte Signalisation des richterlichen Verbots und der Gebührenpflicht der
Besucherparkplätze wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten.
Bestritten wird die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach er bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit das richterliche Verbot und die damit verbundene
Gebührenpflicht hätte wahrnehmen müssen.
4.
Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt
fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig
ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er
nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Der Täter muss mit seinem Verhalten somit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben.
Sein Verhalten ist sorgfaltspflichtswidrig, wenn er «zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt» (BGE 130 IV 10).
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (US
3, Ziff. 2.3), muss der Inhalt einer Verbotstafel Dritten gegenüber in klarer
und unmissverständlicher Weise wiedergegeben werden. Es muss bei einer
Parkverbotstafel möglich sein, zu erkennen, für welche Parkfelder und für
welchen Personenkreis das Verbot gilt und unter welchen Umständen ein Parkieren
ausnahmsweise erlaubt ist. Der Beschuldigte hat auf einem nummerierten
Besucherparkplatz (Nr. 20) eines Einkaufszentrums parkiert. Wenn nun die von
der Vorinstanz aufgeführten Signalisationen einer Prüfung unterzogen werden,
ergibt sich Folgendes:
-
Tafel bei der Einfahrt zum
Areal mit der Aufschrift «Parking gegen Gebühr» (Foto AS 044 rechts unten und
AS 046): Diese Aufschrift steht direkt unterhalb des Signals «Parkhaus» (SSV
Signal 4.21). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die oberirdischen
Parkplätze gebührenpflichtig sind, im Gegenteil. Dazu kommt, dass links dieser
Tafel direkt bei der Einfahrt zum Areal eine von Ästen grösstenteils verdeckte
Tafel, wohl am ehesten mit dem Signal «Parkieren gestattet» (SSV Signal 4.17),
steht. Wenn dem so ist und die entsprechende Angabe des Beschuldigten in der
Einsprache und vor der Vorinstanz (diese Tafel sei nun mit einer neuen Tafel
SSV Signal 4.20 «Parkieren gegen Gebühr» ersetzt worden) damit korrekt ist,
muss ein Schuldspruch offenkundig entfallen. Dazu hat sich die Vorinstanz nicht
geäussert. Das kann aber offen bleiben, da ein Freispruch auch aus anderen
Erwägungen zu ergehen hat.
-
Das Areal sei gleich mit
mehreren Verbotstafeln bestückt, so dass die allgemeine Parkbeschränkung gemäss
Vorinstanz geradezu augenfällig sei: die dabei angerufenen Fotos auf AS 043 ff.
lassen einen derartigen Schluss nicht zu, zumindest nicht in dieser Klarheit:
Auf AS 43 findet sich keine Abbildung einer Verbotstafel, die Fotos auf AS 44
zeigen oben eine Tafel des richterlichen Verbots und unten links eine kleine
Hinweistafel auf das richterliche Verbot (neben einer gossen Fahrverbotstafel),
oben auf AS 045 das nämliche Schild mit Hinweis auf das richterliche Verbot
(neben Fahrverbot und unterhalb eines Hinweises auf die zentrale Parkuhr).
Dabei bleibt unklar, wo auf dem doch recht weitläufigen Areal (AS 063) diese
Schilder konkret angebracht waren. Die Aussage des Beschuldigten, auf dem Weg
von seinem Auto zur […] habe sich kein entsprechendes Schild befunden, blieb
jedenfalls unwidersprochen. Immerhin hat er auf dem Gang von der […] zum […]
ein Hinweisschild gesehen und unverzüglich ein Parkticket gelöst (AS 028: 16.43
Uhr).
Richtig ist, dass dem Beschuldigten bei
gebührender Aufmerksamkeit auffallen musste, dass er auf einem nummerierten,
aber sonst nicht speziell markierten Parkplatz parkiert hat (vgl. Foto AS 043
oben). Allein daraus lässt sich aber nicht auf eine Gebührenpflicht schliessen.
Dies gilt erst recht – und das ist der entscheidende Punkt –, wenn der
Beschuldigte wie im vorliegenden Fall bei der Fahrt auf das Areal eine
hochgeklappte Barriere/Schranke quert (vgl. Foto AS 044 unten rechts). Daraus
lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass für die Parkplätze im
aktuellen Zeitpunkt gerade keine Gebührenpflicht besteht, wie dies der
Beschuldigte in der Einsprache denn auch ausführte (AS 020). Das ist in der
Region bei Einkaufsläden im Übrigen keineswegs unüblich. Unter Berücksichtigung
all dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine Pflichtwidrigkeit bezüglich
der Missachtung eines richterlichen Verbots vorgehalten werden. Der
Beschuldigte ist somit vom entsprechenden Vorhalt frei zu sprechen.
Ergänzend anzufügen ist, dass der
Strafbefehl keinen Hinweis auf den subjektiven Tatbestand enthält, weshalb von
Vorsatz auszugehen ist. Indem die Vorinstanz aber auf Fahrlässigkeit schliesst,
wäre wohl der Anklagegrundsatz verletzt. Eine Pflichtverletzung wird dem Beschuldigten
nicht rechtsgenüglich vorgehalten.
III. Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang erliegen
die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf dem Staat. Es sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen: die Strafantragstellerin hat aufgrund
des Freispruchs keinen Anspruch, der Beschuldigte hat keine Entschädigung
verlangt.
Dispositiv
Demnach wird in Anwendung der Art. 379
ff., 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird A.___
vom Vorhalt der Missachtung eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std.
(Art. 258 Zivilprozessordnung), angeblich begangen am 22. August 2019 in […],
freigesprochen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
3. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier