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Entscheid

STBER.2020.79

Missachten eines richterlichen Verbotes (Einsprache)

6. Mai 2021Deutsch10 min

Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 Zivilprozessordnung), begangen am 22. August 2019, 16:22 Uhr

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Missachten

eines richterlichen Verbotes (Einsprache)

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 14. November 2019 ging bei der

Polizei Kanton Solothurn ein Strafantrag wegen Missachtung eines gerichtlichen

Verbotes i.S.v. Art. 258 ZPO ein, eingereicht von der B.___ als Vertreterin der

Grundeigentümerin. Darin wurde dem Fahrzeugführer des Fahrzeuges SO-[…]

vorgeworfen, seinen Lieferwagen am 22. August 2019 um 16:22 Uhr auf der

Liegenschaft […], unberechtigt abgestellt zu haben.

2. Mit Strafbefehl vom 6. Januar 2020

verurteilte die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen Missachtung eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24

Std. (Art. 258 Zivilprozessordung, ZPO, SR 272.0), begangen am 22. August 2019

um 16:22 Uhr, auf dem Grundstück […], zu einer Busse von CHF 50.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einem Tag Freiheitsstrafe, und Verfahrenskosten

von Total CHF 100.00.

Dagegen erhob der Beschuldigte form- und

fristgerecht Einsprache i.S.v. Art. 354 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0). Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe die

Gebührenpflicht damals vor dem Einkauf in […] weder erkannt noch erkennen

können. Auch seine Begleiter hätten keine solche Hinweistafel gesehen.

Mittlerweile sei bei der Einfahrt auf das Parkareal eine Tafel mit Hinweis auf

die Gebührenpflicht montiert worden, die zuständige Person bei der C.___ könne

dies bestätigen. Zudem seien dem Grundeigentümer keine Parkgebühren entgangen,

da die erste Stunde gratis sei (AS 20 ff.).

Am 18. Februar 2020 verfügte die

Staatsanwaltschaft Solothurn, dass am angefochtenen Strafbefehl festgehalten

wird und überwies die Einsprache mitsamt den Akten dem zuständigen Gericht.

3. Am 21. Juli 2020 wurde die

Hauptverhandlung vor der Vorderrichterin mit Befragung des Beschuldigten und

des Vertreters der Strafantragstellerin B.___ durchgeführt (AS 053 ff.). In der

Folge holte die Amtsgerichtsstatthalterin noch eine amtliche Erkundigung bei

der C.___ AG ein, welche am 27. Juli 2020 erstattet wurde (AS 062 ff.).

Am 11. August 2020 erliess die

Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich der Missachtung eines richterlichen

Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 Zivilprozessordnung), begangen am 22. August 2019, 16:22 Uhr

in […], schuldig gemacht.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von CHF 50.00,

ersatzweise zu 1 Tag Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse

vollzogen wird.

3. A.___ hat der Privatklägerin, B.___,

eine Parteientschädigung von CHF 59.10 zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten mit einer

Urteilsgebühr von CHF 100.00, total CHF 250.00, hat A.___ zu tragen.»

4. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem

Beschuldigten sogleich schriftlich begründet zugestellt. Das vom Beschuldigten

am 4. September 2020 verfasste Schreiben «Einspruch zum Urteil zu

STR.2019.23116» wurde von der Vorinstanz dem Berufungsgericht zusammen mit den

Akten eingereicht. Das Schreiben wurde vom Berufungsgericht als

Berufungserklärung entgegengenommen und gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 11.

September 2020 als Antrag auf Freispruch interpretiert.

Die stv. Oberstaatsanwältin teilte mit

Eingabe vom 16. September 2020 mit, sie stelle keinen Antrag auf Nichteintreten

und verzichte auf eine Anschlussberufung und die Teilnahme am

Berufungsverfahren.

Mit Verfügung des Präsidenten des

Berufungsgerichts vom 24. November 2020 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet und dem Beschuldigten wurde Frist gesetzt, um eine allfällige

ergänzende Berufungsbegründung und ein allfälliges Entschädigungsbegehren

einzureichen. Die gesetzte Frist verlief ungenutzt.

Erwägungen

II. Rechtliche Würdigung

1.

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist

ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4

StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht

werden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen

oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht

Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn

sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits

dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)

Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100

E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der

angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder

widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich

unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,

eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,

Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht

hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.

2.

Der Beschuldigte kritisiert in seinem

«Einspruch» die Feststellung der Vorinstanz, seinem Einwand, die

Gebührenpflicht der Besucherparkplätze sei ungenügend gekennzeichnet, könne

kein Gehör geschenkt werden. Dass der Betreiber des Einkaufszentrums die

Signalisation in der Zwischenzeit signifikant verbessert habe, sei von der

Vorinstanz nicht beachtet worden. Wie seine beigelegten Fotos zeigten, seien

die Barriere demontiert und eine neue Tafel mit Parkuhrsymbol aufgestellt

worden. Das zeige, dass die Signalisation nicht schon vorher «überdeutlich»

gewesen sei. Von zwei grösseren Fusszugängen zum Parkplatz sei nur einer

bezüglich richterlichem Verbot und Gebührenpflicht signalisiert. Neu nun zudem

die Einfahrt. Weiter seien sie nach vorne vom Auto weggelaufen und hätten damit

die Parkfeldnummer hinter dem Auto nicht gesehen.

3.

Die im Berufungsverfahren vom

Beschuldigten neu eingereichten Fotographien stellen im vorliegenden Verfahren

unzulässige neue Beweismittel dar. Die von der Vorinstanz in Ziffer 2.3.

dargelegte Signalisation des richterlichen Verbots und der Gebührenpflicht der

Besucherparkplätze wird vom Beschuldigten denn auch gar nicht bestritten.

Bestritten wird die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach er bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit das richterliche Verbot und die damit verbundene

Gebührenpflicht hätte wahrnehmen müssen.

4.

Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt

fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger

Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig

ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er

nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.

Der Täter muss mit seinem Verhalten somit eine Sorgfaltspflicht verletzt haben.

Sein Verhalten ist sorgfaltspflichtswidrig, wenn er «zum Zeitpunkt der Tat

aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit

bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen

und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt» (BGE 130 IV 10).

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält (US

3, Ziff. 2.3), muss der Inhalt einer Verbotstafel Dritten gegenüber in klarer

und unmissverständlicher Weise wiedergegeben werden. Es muss bei einer

Parkverbotstafel möglich sein, zu erkennen, für welche Parkfelder und für

welchen Personenkreis das Verbot gilt und unter welchen Umständen ein Parkieren

ausnahmsweise erlaubt ist. Der Beschuldigte hat auf einem nummerierten

Besucherparkplatz (Nr. 20) eines Einkaufszentrums parkiert. Wenn nun die von

der Vorinstanz aufgeführten Signalisationen einer Prüfung unterzogen werden,

ergibt sich Folgendes:

-

Tafel bei der Einfahrt zum

Areal mit der Aufschrift «Parking gegen Gebühr» (Foto AS 044 rechts unten und

AS 046): Diese Aufschrift steht direkt unterhalb des Signals «Parkhaus» (SSV

Signal 4.21). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die oberirdischen

Parkplätze gebührenpflichtig sind, im Gegenteil. Dazu kommt, dass links dieser

Tafel direkt bei der Einfahrt zum Areal eine von Ästen grösstenteils verdeckte

Tafel, wohl am ehesten mit dem Signal «Parkieren gestattet» (SSV Signal 4.17),

steht. Wenn dem so ist und die entsprechende Angabe des Beschuldigten in der

Einsprache und vor der Vorinstanz (diese Tafel sei nun mit einer neuen Tafel

SSV Signal 4.20 «Parkieren gegen Gebühr» ersetzt worden) damit korrekt ist,

muss ein Schuldspruch offenkundig entfallen. Dazu hat sich die Vorinstanz nicht

geäussert. Das kann aber offen bleiben, da ein Freispruch auch aus anderen

Erwägungen zu ergehen hat.

-

Das Areal sei gleich mit

mehreren Verbotstafeln bestückt, so dass die allgemeine Parkbeschränkung gemäss

Vorinstanz geradezu augenfällig sei: die dabei angerufenen Fotos auf AS 043 ff.

lassen einen derartigen Schluss nicht zu, zumindest nicht in dieser Klarheit:

Auf AS 43 findet sich keine Abbildung einer Verbotstafel, die Fotos auf AS 44

zeigen oben eine Tafel des richterlichen Verbots und unten links eine kleine

Hinweistafel auf das richterliche Verbot (neben einer gossen Fahrverbotstafel),

oben auf AS 045 das nämliche Schild mit Hinweis auf das richterliche Verbot

(neben Fahrverbot und unterhalb eines Hinweises auf die zentrale Parkuhr).

Dabei bleibt unklar, wo auf dem doch recht weitläufigen Areal (AS 063) diese

Schilder konkret angebracht waren. Die Aussage des Beschuldigten, auf dem Weg

von seinem Auto zur […] habe sich kein entsprechendes Schild befunden, blieb

jedenfalls unwidersprochen. Immerhin hat er auf dem Gang von der […] zum […]

ein Hinweisschild gesehen und unverzüglich ein Parkticket gelöst (AS 028: 16.43

Uhr).

Richtig ist, dass dem Beschuldigten bei

gebührender Aufmerksamkeit auffallen musste, dass er auf einem nummerierten,

aber sonst nicht speziell markierten Parkplatz parkiert hat (vgl. Foto AS 043

oben). Allein daraus lässt sich aber nicht auf eine Gebührenpflicht schliessen.

Dies gilt erst recht – und das ist der entscheidende Punkt –, wenn der

Beschuldigte wie im vorliegenden Fall bei der Fahrt auf das Areal eine

hochgeklappte Barriere/Schranke quert (vgl. Foto AS 044 unten rechts). Daraus

lässt sich ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass für die Parkplätze im

aktuellen Zeitpunkt gerade keine Gebührenpflicht besteht, wie dies der

Beschuldigte in der Einsprache denn auch ausführte (AS 020). Das ist in der

Region bei Einkaufsläden im Übrigen keineswegs unüblich. Unter Berücksichtigung

all dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine Pflichtwidrigkeit bezüglich

der Missachtung eines richterlichen Verbots vorgehalten werden. Der

Beschuldigte ist somit vom entsprechenden Vorhalt frei zu sprechen.

Ergänzend anzufügen ist, dass der

Strafbefehl keinen Hinweis auf den subjektiven Tatbestand enthält, weshalb von

Vorsatz auszugehen ist. Indem die Vorinstanz aber auf Fahrlässigkeit schliesst,

wäre wohl der Anklagegrundsatz verletzt. Eine Pflichtverletzung wird dem Beschuldigten

nicht rechtsgenüglich vorgehalten.

III. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang erliegen

die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf dem Staat. Es sind

keine Parteientschädigungen zuzusprechen: die Strafantragstellerin hat aufgrund

des Freispruchs keinen Anspruch, der Beschuldigte hat keine Entschädigung

verlangt.

Dispositiv

Demnach wird in Anwendung der Art. 379

ff., 398 ff. und 416 ff. StPO erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird A.___

vom Vorhalt der Missachtung eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std.

(Art. 258 Zivilprozessordnung), angeblich begangen am 22. August 2019 in […],

freigesprochen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

3. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier