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Entscheid

STBER.2020.8

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

15. Oktober 2020Deutsch29 min

Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 15. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick

Walker,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Strassenverkehrsgesetz

Die Berufung wird im

schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2017

wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Fahrens in fahrunfähigem

Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen

Fahrzeugs und Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall

(«Littering») zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer

Busse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verurteilt (Aktenseiten

[im Folgenden: AS] 100 f.). Gleichzeitig erging ein Strafbefehl gegen B.___

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, teilweise Versuchs dazu, Führens und

Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, Überlassens eines

Fahrzeugs an eine fahrunfähige Person sowie wegen «Litterings» (AS 104 f.)

2. Gegen diese Strafbefehle erhoben die

Genannten frist- und formgerecht Einsprachen.

3. Mit Anklageschrift vom 27. September

2018 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium

von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen die beiden Beschuldigten erhobenen

Vorhalte; dies unter Festhaltung an den im Strafbefehl ergangenen

Schuldsprüchen und ausgesprochenen Sanktionen (AS 1 ff.).

4. Am 6. November 2019 fällte der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz

Seiten 95 ff. [im Folgenden S-L 95 ff.]):

«

1. Folgende Strafverfahren gegen A.___ sind

zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-

Führen eines nicht

vorschriftsgemässen Fahrzeugs, angeblich begangen am

20. März 2016 (AKS Ziff. 1.3),

-

Widerhandlung gegen das

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS

Ziff. 1.4).

2. Folgende Strafverfahren gegen B.___ sind

zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:

-

Führen und Überlassen eines

nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, angeblich begangen und festgestellt am 20.

März 2016 (AKS Ziff. 2.2),

-

Überlassen eines Fahrzeuges

an eine fahrunfähige Person, angeblich begangen und festgestellt am 20. März

2016 (AKS Ziff. 2.3),

-

mehrfache Widerhandlung

gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, angeblich begangen am 20. März

2016 (AKS Ziff. 2.4).

und sodann in Anwendung

der

-

Art. 34, Art. 47 StGB; Art.

26 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 82 Abs. 1 und 2,

Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Gebührentarif

(A.___)

-

Art. 82 Abs. 1 und 2, Art.

335 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Gebührentarif (B.___)

erkannt:

I.

1. A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration),

angeblich begangen am

20. März 2016 (AKS Ziff. 1.1).

2. A.___ hat sich schuldig gemacht der

groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer, begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 1.2).

3. A.___ wird verurteilt zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je

CHF 50.00.

Erwägungen

II.

1.

B.___ wird freigesprochen vom Vorwurf

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, teilweise Versuch dazu (qualifizierte

Blutalkoholkonzentration), angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 2.1).

III.

1.

A.___ wird eine Genugtuung von CHF

200.00

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

2.

B.___ wird eine Genugtuung von CHF

200.00

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

3.

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Walker, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'746.05 (1/2

von: Honorar 19.17 Stunden à

CHF 250.00, ausmachend CHF 4'792.50, Auslagen CHF 304.30, 8% MWST auf

CHF 944.90, ausmachend CHF 75.60, und 7.7% MWST auf CHF 4'151.90, ausmachend

CHF 319.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

4.

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Andreas Wehrle, ist eine Parteientschädigung von CHF 5'188.25 (Honorar 18.66

Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4'665.00, Auslagen CHF 150.50, 8% MWST auf

CHF 645.00, ausmachend CHF 51.60, und 7.7% MWST auf CHF 4'170.50, ausmachend

CHF 321.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

5.

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet

auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein

Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige

niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

6.

Die Kosten des Verfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total

CHF 4’000.00, sind zu 1/4 (CHF 1'000.00) durch A.___ und zu 3/4

(CHF 3'000.00) durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die

gesamten Kosten CHF 3'600.00 und der durch A.___ zu begleichende

Verfahrenskostenanteil CHF 900.00 betragen.»

5.

Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte A.___ fristgerecht die Berufung an. Seine Berufungserklärung

datiert vom 12. Februar 2020. Beantragt werden die Aufhebung des Schuldspruchs

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der verhängten Sanktion sowie

der Kostenauferlegung (Ziff. I.2, I.3, III. 3 und 6 des angefochtenen Urteils).

6.

Die Staatsanwaltschaft stellte keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren

(Stellungnahme der stv. Oberstaatsanwältin vom 3. März 2020).

7.

Mit Verfügung vom 9. April 2020

ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an, nachdem

dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Zur Einreichung der Berufungsbegründung

wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Walker,

Frist bis 30. April 2020 gesetzt. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde ein

entsprechendes Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt Walker teilweise

gutgeheissen und die Frist bis 21. Mai 2020 erstreckt.

8.

Die Berufungsbegründung ging am 20.

Mai 2020 mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

1.

Das Urteil des Amtsgerichts

Solothurn-Lebern vom 6. November 201 9 (Urteil SLSPR.201 8.98ASLSTE) sei

hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern l. 2 und 3 und III. 3 und 6 aufzuheben.

2.

A.___ sei vom Vorwurf der groben

Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

freizusprechen.

3.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten

sowie die Verfahrenskosten seien nach Ermessen der Berufungsinstanz neu zu

verlegen.

4.

A.___ sei für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’492.10 zuzusprechen, wobei

festzustellen sei, dass CHF 2'746.05 bereits zugesprochen worden sind.

5.

Im Übrigen sei das Urteil des

Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. November 2020 zu bestätigen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates Solothurn.

9.

In Rechtskraft erwachsen sind somit

folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:

-

Sämtliche

vorfrageweise verfügten Verfahrenseinstellungen;

-

sämtliche den

Beschuldigten B.___ betreffenden Ziffern (Ziff. II.1, III.2, 4 und teilw. 6);

-

Ziff I.1 (Freispruch

A.___ Fahren in fahrunfähigem Zustand);

-

Ziff. III.1

(Genugtuung A.___).

II. Sachverhalt

1.

Vorhalte gegen den Beschuldigten A.___

gemäss Anklageschrift vom 27. September 2018:

«

1.1

Fahren in fahrunfähigem Zustand

(qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31

Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)

begangen am 20. März 2016,

in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:08 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz,

indem der Beschuldigte den PW VW Golf, FR-[Nummer],

in sichtlich stark angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von

mehr als 0.8 Gewichtspromille und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte.

1.2

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 26 Abs.

1.

SVG)

begangen am 20. März 2016,

in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:07 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz,

indem der Beschuldigte als Lenker des PW VW Golf, FR-[Nummer],

total 17 Runden auf dem Parkplatz drehte. Zum Teil drehte er die Runden um den

sichtlich alkoholisierten und torkelnden

B.___ herum und kam diesem mehrere Male gefährlich nahe. Zudem fuhr der

Beschuldigte mit teilweise hohem Tempo. Mehrmals musste er wegen sich auf dem

Parkplatz befindenden Fahrzeugen abbremsen. Durch seine Fahrweise rief der

Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer, insbesondere von B.___, hervor und nahm diese in Kauf.

1.3

Führen eines nicht vorschriftsgemässen

Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2

lit. a SVG, Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 1 und 5 VTS,

Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, VTS Anhang 10)

begangen am 20. März 2016,

in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:08 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz,

indem der Beschuldigte den PW VW Golf, FR-[Nummer],

mit einer abgeänderten elektronischen Schaltung der Heckleuchten und dadurch in

nicht vorschriftsgemässem Zustand lenkte.

1.4

Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Littering,

§ 170 GWBA)

begangen am 20. März 2016,

um 08:09 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz, indem der Beschuldigte

einen Zigarettenstummel auf den Boden warf und liegenliess.»

2.

Gegenstand des Berufungsverfahrens

Das Strafverfahren wurde von der

Vorinstanz bezüglich der Vorhalte 1.3 und 1.4 infolge Eintritts der

Verfolgungsverjährung eingestellt (rechtskräftig) und bezüglich des Vorhalts

1.1

erfolgte ein Freispruch, da lediglich der Übertretungstatbestand als

erfüllt erachtet wurde und diesbezüglich auch bereits die Verfolgungsverjährung

eingetreten war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mithin lediglich noch

der Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 1.2 der

Anklageschrift.

3.

Beweismittel

3.1

Der Vorhalt der groben

Verkehrsregelverletzung basiert beweismässig ausschliesslich auf den

Videoaufzeichnungen, welche die Firma E.___ AG von ihrem Besucherparklatz

machte. Aus den Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen C.___

(Melder und Geschäftsführer E.___ [Ort]) und D.___ (Chauffeur) lassen sich

diesbezüglich keine Erkenntnisse gewinnen. Die Beschuldigten gaben lediglich

an, vor dem Alkoholkonsum auf dem Parkplatz einige Runden gefahren zu sein. Im

Übrigen ist vorweg genauer zu prüfen, inwieweit die Videoaufnahmen überhaupt

verwertbar sind. Sollte dies verneint werden müssen, sind auch diejenigen

Aussagen nicht verwertbar, welche auf Konfrontation hin mit den Erkenntnissen

aus diesen Videoaufnahmen erfolgten (Art. 141 Abs. 4 StPO).

3.2

Der Beschuldigte A.___ lässt in der

Berufungsbegründung vorbringen, bei den Videoaufnahmen der Firma E.___ AG handle

es sich um private Aufnahmen des öffentlichen Raums. Es seien Personen sowie

Autokennzeichen erkennbar, weshalb ein Bearbeiten von Personendaten vorliege.

Es müsse ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegen,

welches bei den vorliegenden Videoüberwachungen jedoch nicht ersichtlich sei.

Die Beschaffung der Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung

müssten für die betroffene Person erkennbar sein. Die Überwachung des

Parkplatzes sowie des Eingangs des E.___ durch den E.___ sei somit (im Sinne

des Datenschutzgesetzes) heimlich und mithin rechtswidrig in Missachtung der

Grundsätze des Datenschutzes erfolgt. Es sei weder die Beschaffung der

Personendaten mittels Videoaufnahmen noch der Zweck der Bearbeitung der

Personendaten erkennbar gewesen. Somit liege eine Persönlichkeitsverletzung

vor. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien die

Videoaufnahmen nicht verwertbar, da es sich bei der groben Verletzung der

Verkehrsregeln nicht um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO

handle. Die Videoaufnahmen des E.___ seien somit nicht verwertbar und aus den

Akten zu entfernen. Zudem sei zu beachten, dass alle weiteren Beweise, die

durch die Videoaufnahmen möglich geworden seien, ebenfalls nicht verwertbar

seien (Art. 141 Abs. 4 StPO).

3.3

Die Bearbeitung von Personendaten

durch Private (d.h. nicht durch Behörden) wird aufgrund der umfassenden

Rechtssetzungskompetenz des Bundes in dessen Datenschutzgesetz geregelt

(Datenschutzrecht, Hrsg. Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard Waldmann, Bern

2011, § 7 N 11). Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der

Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, und gilt für das

Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private

Personen und Bundesorgane (Art. 1 und 2 Abs. 1 DSG). Ausnahmen der

Anwendbarkeit nennt Art. 2 Abs. 2 DSG, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht

zutreffen. In Artikel 4 DSG werden die Grundsätze für die Datenbearbeitung

genannt:

«

1.

Personendaten dürfen nur

rechtmässig bearbeitet werden.

2.

Ihre Bearbeitung hat

nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.

3.

Personendaten dürfen nur

zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus

den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

4.

Die Beschaffung von

Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die

betroffene Person erkennbar sein.

5.

Ist für die Bearbeitung

von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist

diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information

freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten

Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem

ausdrücklich erfolgen.»

Werden Personendaten im

privatrechtlichen Bereich bearbeitet, so sieht das DSG keine abschliessende

Regelung vor. Es beschränkt sich vielmehr darauf, beispielhaft Voraussetzungen

zu nennen, unter denen eine Bearbeitung ohne Rechtfertigungsgrund zu einer Persönlichkeitsverletzung

führt (Datenschutzrecht, a.a.O., § 7 N 55). Im Unterschied zu

öffentlich-rechtlichen Organen bedürfen Private keiner gesetzlichen Grundlage,

um Daten zu erheben. Sie sind in der Datenbearbeitung frei, soweit sie sich an die

allgemeinen Regeln halten, die im DSG und im Persönlichkeitsrecht des

Zivilgesetzbuches (Art. 28 ff. ZGB) verankert sind. Das ZGB und die

Konkretisierung und Erweiterung dieses Persönlichkeitsschutzes im DSG halten

deshalb die Regeln fest, die für die private Datenverarbeitung in sämtlichen

Gebieten des Privatrechts gelten, wenn immer auch Personendaten betroffen sind

(Datenschutzrecht, a.a.O., § 7 N 100). Soweit das DSG die private

Datenverarbeitung betrifft, stellt es eine Konkretisierung des

privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes von Art. 28 ff. ZGB dar. Im Bereich

der privaten Datenverarbeitung verfolgt das DSG namentlich den Zweck, den

Datenverarbeitenden und Gerichten Anhaltspunkte dafür zu geben, in welchen

Fällen eine Datenverarbeitung die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt. Das

Grundkonzept des Persönlichkeitsschutzes, wie es in Art. 28 ff. ZGB verankert

ist, wird im DSG beibehalten. Es wird aber durch die Formulierung der

Datenbearbeitungsgrundsätze (Art. 4 ff. DSG) präzisiert: Wird einer dieser

Bearbeitungsgrundsätze verletzt, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass eine

Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Für die Beurteilung einer

Persönlichkeitsverletzung nach DSG kann umgekehrt auch die Rechtsprechung zu

Art. 28 ZGB herangezogen werden (Datenschutzrecht, a.a.O. § 8 N 69).

In Artikel 12 f. DSG wird

festgeschrieben, wie bei der Datenbearbeitung durch Private der Persönlichkeitsschutz

zu gewähren ist:

«

Art. 12

Persönlichkeitsverletzungen

1.

Wer Personendaten

bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht

widerrechtlich verletzen.

2.

Er darf insbesondere

nicht:

a. Personendaten entgegen

den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;

b. ohne

Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen

bearbeiten;

c. ohne

Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile

Dritten bekanntgeben.

3.

In der Regel liegt keine

Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein

zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Art. 13

Rechtfertigungsgründe

1.

Eine Verletzung der

Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des

Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder

durch Gesetz gerechtfertigt ist.

2.

Ein überwiegendes

Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Betracht, wenn diese:

a. in unmittelbarem

Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten

über ihren Vertragspartner bearbeitet;

b. mit einer anderen

Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem

Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben;

c. zur Prüfung der

Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte

Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten

bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit

der betroffenen Person benötigen;

d. beruflich Personendaten

ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines

periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;

e. Personendaten zu nicht

personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik

bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen

nicht bestimmbar sind;

f. Daten über eine Person

des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser

Person in der Öffentlichkeit beziehen.»

Im Sinne dieser gesetzlichen Grundlagen

erliess der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB)

eine Anweisung zur Videoüberwachung durch Private, worin er darauf hinweist,

dass solche Videoüberwachungen, sofern sie Menschen derart aufnehmen würden,

dass sie identifizierbar seien, Personendaten bearbeiten würden und deshalb die

Bestimmungen des DSG zu berücksichtigen seien. Der Aufnahmebereich müsse sich

auf das eigene Grundstück beschränken; weder das Nachbargrundstück noch der

öffentliche Raum (z.B.) Trottoir dürften miterfasst werden. Der Betrieb der

Videoüberwachungsanlage müsse gerechtfertigt sein, z.B. durch die Sicherheit

von Personen oder den Schutz von Objekten. Weiter müsse eine Videoüberwachung

verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der

Privatsphäre der gefilmten Personen müsse in einem vernünftigen Verhältnis zum

Zweck stehen. So dürften nur diejenigen Daten erhoben werden, die für den Zweck

erforderlich seien. Auch müssten die Bilder gelöscht werden, wenn sie nicht

mehr benötigt würden (i.d.R. nach 24 Stunden). Weniger einschneidende Massnahme

seien zu favorisieren. Die Videoüberwachung müsse transparent, d.h. klar

erkennbar sein. Die Betroffenen müssten darüber informiert werden, dass sie

gefilmt werden, bevor sie in den Aufnahmebereich der Kamera träten (https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-durch-private.html).

3.4

Im vorliegenden Fall erfolgte die

Videoüberwachung des Parkplatzes und des Eingangsbereichs von privater Seite,

der E.___-Filiale [Ort]. Auf der einen Aufnahme werden von der Aufzeichnung

nicht nur der eigene Parkplatz, sondern in erheblichem Mass auch das

Nachbargrundstück erfasst. Die andere Aufnahme beschränkt sich demgegenüber

praktisch ausschliesslich auf das eigene Grundstück bzw. auf den

Eingangsbereich und die Parkplätze der E.___-Filiale. Ganz am Rand ist noch das

Nachbargrundstück erfasst. Es sind davon aber nur noch Silhouetten von

Fahrzeugen erkennbar, ohne Möglichkeit der Identifizierung von Personen und

Fahrzeugen. Diese Aufnahme beschränkt sich somit auf das eigene Grundstück.

Jedenfalls sind nur in diesem Bereich Personen identifizierbar, weshalb diese

Aufnahme insofern korrekt erfolgt ist. Die Aufnahme erfolgte vermutlich zum

Objektschutz, zur Nachverfolgung von allfälligen Einbrüchen und Versuchen dazu

sowie zur Identifizierung allfälliger Ladendiebe und zur Überwachung der vor

dem Eingang deponierten angelieferten Ware vor Geschäftsöffnung, was

gerechtfertigt, zweckmässig und verhältnismässig erscheint. In den Akten findet

sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass vor Ort auf die Videoüberwachung

hingewiesen worden wäre, so dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen

ist, die Videoüberwachung sei heimlich und damit in Verletzung der

Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen erfolgt. Entsprechende Abklärungen

zum heutigen Zeitpunkt, d.h. viereinhalb Jahre nach dem Vorfall, dürften

diesbezüglich keine verlässlichen Anhaltspunkte mehr bringen.

3.5

Das Bundesgericht äusserte sich in

einem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid neueren Datums im

Zusammenhang mit Verkehrsregelverletzungen zur Frage der Verwertbarkeit

privater persönlichkeitsverletzender Videoaufnahmen im Strafverfahren und

insbesondere auch zur Frage, ob materiellrechtliche Rechtfertigkeitsgründe eine

solche Verletzung zu heilen vermögen. In seinem Urteil 6B_1188/2018 vom 26.

September 2019 erwog es:

«2.1 Die

Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen

(Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141

StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden,

sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung

nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in

Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte

Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden

rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine

Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai

2012.

E. 2.4.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).»

«3.1 Das Erstellen von

Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen

erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3

lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992

(DSG; SR 235.1) dar (BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung

von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt,

die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung

müsse für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses

Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a

DSG).

3.2

Die Erstellung von

Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer

nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im

Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von

HAAG folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder

daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf

Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese - wenn

überhaupt - erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind

Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu

widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen

an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (HAAG, a.a.O, S. 174; siehe auch BGE 138 II 346 E. 9.1).

3.3

Eine

Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1

DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein

überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. In der Doktrin

wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen

Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im

verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig,

dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen,

objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die

Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen

an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines

Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines

Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (CAROLINE GUHL,

Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und

Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf YVES RÜEDI, Materiell

rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser

Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund

gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen

des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (AMÉDÉO

WERMELINGER, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, N. 2 zu Art.

13.

DSG). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels

sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten

Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des

privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück.

4.

Die Videoaufzeichnung

erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die

Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als

einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2

SVG). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der

Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO

zu qualifizieren sind (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei

der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe oben, E. 2.2), was

dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (im

Ergebnis übereinstimmend: NIKLAUS RUCKSTUHL, Die strafprozessuale Verwertung

von Dashcam-Aufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 117

ff.; URSULA UTTINGER, Nutzung von Dashcams als Beweismittel, in: Jusletter 12.

Februar 2018). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch

die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei

offenbleiben.»

Das Bundesgericht verneint in diesem

Entscheid somit, dass eine persönlichkeitsverletzende und mithin rechtswidrige

private Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext durch materiellrechtliche

Rechtfertigungsgründe geheilt werden kann. Es bleibt vielmehr bei der

Rechtswidrigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Datenerhebung, wenn die

Bestimmungen von Art. 4 DSG nicht eingehalten worden sind. In Anwendung dieser

Rechtsprechung sind in casu somit die privaten Videoaufnahmen widerrechtlich

Dispositiv

erfolgt und sind demnach lediglich verwertbar für die Aufdeckung schwerer

Delikte. Wie dargelegt, sind Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG

Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere

Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (Urteil

6B_1188/2018 vom 26.9.2019). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat

erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führt, dass die Interessenabwägung auch

im vorliegenden Fall zuungunsten der Verwertung ausfällt.

3.6 Nun hat sich das Bundesgericht

kürzlich in einem weiteren Grundsatzentscheid (6B_1468/2019 vom 1. September

2020) mit privaten Videoaufnahmen im Zusammenhang mit einem Teilnehmer einer unbewilligten

Kundgebung in Bern auseinandergesetzt, bei welcher es zu Anzeigen wegen

Landfriedensbruchs kam. Der Demonstrationszug sei nach aussen als geeinte Menge

aufgetreten und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen

worden, bei der mit vereinten Kräften Sachbeschädigungen verübt worden seien.

Der Beschuldigte habe eine aktive Rolle gespielt und während des Umzugs

Flugblätter verteilt. Er wurde erst- und zweitinstanzlich wegen

Landfriedensbruchs verurteilt; von einer Bestrafung wurde in Anwendung von Art.

52 StGB Umgang genommen.

Das Bundesgericht äusserte sich

insbesondere zum Begriff der schweren Straftat, deren Aufklärung eine

Verwertung entsprechender rechtswidrig erhobener Videoaufnahmen zulassen würde.

Es setzte sich mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander und kam zum

Schluss, entscheidend sei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die

Schwere der konkreten Tat. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte

Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise

und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden.

Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze gewichtige

Rechtsgüter. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs trage den Beweisschwierigkeiten

Rechnung, die sich bei diesem Massendelikt ergeben könnten. Diese durch den

materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung stehe

dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über

eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgehe, in der Anonymität der

öffentlichen Zusammenrottung unbekannt zu bleiben und sich auf eine Unverwertbarkeit

von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an

der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf

diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in

dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen

kommen könne. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die

Bewertung der Schwere der Tat die Umstände der Demonstration als solches und

nicht bloss das isolierte Verhalten des Beschwerdeführers als massgebend

erachte. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus sei darauf hinzuweisen, dass

nicht etwa der Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdeführers, sondern

lediglich seine – laut vorinstanzlicher Feststellung bewusste – Teilnahme an

einer bewilligten Demonstration auf öffentlichem Grund gefilmt worden sei.

Es ist zu prüfen, ob diese neuste

Rechtsprechung an der gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1188/2018 vom

26. September 2019 festgestellten Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen etwas

ändert.

Abgesehen davon, dass im zitierten

Entscheid vom 1. September 2020 auf Kriterien abgestellt wird, welche meist

erst durch die Auswertung der fraglichen Videoaufnahmen eruiert werden können

(insbesondere das Ausmass der Gefährdung/Verletzung, die Vorgehensweise und

kriminelle Energie des Täters), was einem Zirkelschluss ähnlich kommt, ist die

Bejahung der Verwertung im Zusammenhang mit dem Tatbestand der

Landfriedensbruch kaum ausschlaggebend für eine nunmehr andere Beurteilung der

Verwertungsfrage bei groben Verkehrsregelverletzungen nur ein Jahr nach Ergehen

eines diesbezüglichen Grundsatzentscheides. Wie das Bundesgericht ausführt,

handelt es sich beim Landfriedensbruch um ein Delikt, bei dem bezüglich des

einzelnen Täters ebengerade erhöhte Beweisprobleme bestehen, weshalb der

Tatbestand bereits auf materieller Ebene entsprechend ausgestaltet ist. Und der

Landfriede ist ein sehr hoch eingestuftes Rechtsgut von allenfalls gar

nationaler Tragweite (jedenfalls suggeriert dies der Name des Tatbestandes),

welches insbesondere durch die Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung

gefährdet werden kann. Von dieser Allgemeinheits-Relevanz sind

Verkehrsregelverstösse weit entfernt.

Die Sachlage wäre allenfalls anders

einzuschätzen, wenn die Polizei im vorliegenden Fall vor Ort nicht lediglich

«Littering» und zwei angetrunkene «Kerle» sowie einen Geschäftsführer

angetroffen hätte, der aussagte, die «komischen Typen» hätten eine Sauerei

veranstaltet und dabei die weggeworfene Flasche und wohl auch das sich Übergeben

des einen Beschuldigten meinte, sondern stattdessen Verletzte vorgefunden

hätte. Diesfalls wären aber wegen der augenscheinlich feststellbaren

Gegebenheiten wohl noch schwerwiegendere Tatbestände im Raum gestanden.

3.7 Im Entscheid 6B_536/2009 vom 12.

November 2009 (E. 3.7 f.) setzte sich das Bundesgericht im Rahmen eines

Verfahrens wegen angeblichen Diebstahls seitens einer Angestellten mit einer

Videoüberwachung eines Kassenraums eines Geschäfts auseinander und erwog, eine

solche bezwecke nicht ausschliesslich die Überwachung des Personals, sondern

auch die Verhinderung von Straftaten durch Dritte. Im Kassenraum eines Uhren-

und Juwelengeschäfts könnten sich Bargeldbeträge in beträchtlichem Umfang

befinden, weshalb der Geschäftsinhaber ein erhebliches Interesse an einer

Überwachung habe. Von der Videoüberwachung im Kassenraum würden die

Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig

erfasst. Unter den gegebenen Umständen sei nicht im Sinne von Art. 28 ZGB, Art.

328 und Art. 328b OR respektive Art. 12 DSG die Persönlichkeit der

Beschwerdegegnerin 2 widerrechtlich verletzt worden. Dies gelte auch für den

Fall, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur nicht gewusst habe, sondern – was

die Vorinstanz nicht abgeklärt habe – auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet

habe, dass auch im Kassenraum eine Videokamera installiert und während der

Geschäftszeit in Betrieb sein könnte. Die Videoüberwachung des Kassenraums

verstosse somit unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Sie sei auch unter den

Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes nicht

rechtswidrig. Die konkrete Videoaufnahme sei daher nicht unrechtmässig erfolgt.

Die Berücksichtigung der Videoaufnahme als Beweismittel in einem Strafverfahren

gegen die Beschwerdegegnerin 2 könne demnach entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Videoüberwachung

des Kassenraums rechtswidrig erfolgt sei und die Videoaufnahme deshalb

unrechtmässig erlangt worden sei und daher einem Beweisverwertungsverbot

unterliege. Demzufolge könne die Berücksichtigung der Aussagen der

Beschwerdegegnerin 2 zu dem in der Videoaufnahme festgehaltenen Geschehen nicht

unter Hinweis auf die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots abgelehnt

werden. – Inwieweit diese ältere Rechtsprechung vor dem Hintergrund der dargelegten

neusten Grundsatzentscheide noch aktuell ist, ist fraglich. Der Entscheid

setzte sich insbesondere nicht mit der Problematik der Heimlichkeit der

Videoüberwachung auseinander, welcher aber in den neusten Grundsatzurteilen

entscheidendes Gewicht zukommt. Im Übrigen stand bei diesem letzteren Entscheid

die Frage eines möglichen Verstosses gegen die ArGV im Vordergrund, ein Aspekt,

welcher im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, da die Videoüberwachung

hier nicht einen Bereich erfasst, welcher eine Kontrolle der Arbeitnehmer

nahelegen würde.

3.8 Es bleibt somit auch vor dem

Hintergrund der dargelegten neusten und älteren Rechtsprechung dabei, dass im

vorliegenden Fall die privat erhobenen heimlichen Videoaufnahmen sowie die

daraus gewonnenen weiteren Beweise nicht verwertbar sind. Dies umso weniger,

als die Aufnahmen zwar auf einem privaten Grundstück erhoben worden sind,

welches aber öffentlich zugänglich ist und folglich dem Strassenverkehrsgesetz

untersteht. Die Videoüberwachung ist auch deshalb nicht vergleichbar mit jener

im Entscheid 6B_536/2009 vom 12. November 2009, im Rahmen dessen es um eine

geheime Videoüberwachung in einem nicht öffentlich zugänglichen Innenraum eines

Geschäfts ging.

Die Videoaufnahmen, deren Auswertung und

davon erstellte Videoprints sowie die protokollierten Aussagen, soweit sie nach

Konfrontation mit dem Inhalt der Videoaufnahmen in belastender Weise gemacht

worden sind, werden aus den Akten gewiesen (AS 35 f., 43 f., 48 f., 64 ff.;

teilweise AS 27 ff., 37 ff., 54 ff. 59 ff.).

Wie dargelegt, verbleiben beweismässig hiermit

lediglich die Aussagen der Beschuldigten zu diesem Vorhalt, sie seien vor dem

Alkoholkonsum auf dem Parkplatz einige Runden gefahren (AS 25 f.). Von diesem

Beweisergebnis ist bei der rechtlichen Würdigung auszugehen.

III. Rechtliche Würdigung

1. Jedermann muss sich im Verkehr so

verhalten, dass er andere in ihrer ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder

behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG).

Mit Busse wird bestraft, wer

Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln

eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt

(Art. 90 Abs. 2 SVG). Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung

erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer

Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die

Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten

Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung

«ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein

abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).

2. Aufgrund des Beweisergebnisses kann

dem Beschuldigten weder eine Behinderung noch eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer vorgehalten werden. Er hat nicht gegen Art. 26 Abs. 1 SVG

verstossen. Jedenfalls ist dies nicht erstellt. Das Rundendrehen auf einem

Parkplatz ist über Art. 26 Abs. 1 SVG hinausgehend nicht strafbar, weshalb

selbst der Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht erfüllt ist. Im

Übrigen wäre eine Übertretung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils

bereits verjährt gewesen (Art. 97 Abs. 3 und 109 StGB). Dem Beschuldigten kann

bei diesem Beweisergebnis auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung nachgewiesen

werden, so dass Art. 90 Abs. 2 SVG bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt

ist. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorhalt der groben

Verkehrsregelverletzung freizusprechen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Die erstinstanzlichen Kosten mit einer

Staatsgebühr von CHF 1'200.00 belaufen sich auf total CHF 4'000.00. Die Kosten

wurden je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet. Soweit der

Kostenentscheid B.___ betrifft, ist er bereits in Rechtskraft erwachsen (CHF

2'000.00 zu Lasten des Staates). Gestützt auf den Verfahrensausgang gehen auch

die A.___ zugeordneten erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates, so auch

die Kosten des Berufungsverfahrens.

2. Entschädigung

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem

Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren volle

Parteientschädigungen zuzusprechen:

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, wird entsprechend der

eingereichten Kostennote zuzüglich zwei Stunden für

die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 6. November 2019 (vgl. Berechnung auf

US 22 der Vorinstanz) eine Parteientschädigung von total CHF 5'492.10

(Honorar 19.17 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4'792.50, Auslagen CHF

304.30, 8% MWST auf CHF 944.90, ausmachend CHF 75.60, und 7.7% MWST auf CHF

4'151.90, ausmachend CHF 319.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat

Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Für das

Berufungsverfahren weist Rechtsanwalt Patrick Walker einen Arbeitsaufwand von

rund 10 Stunden aus, was angemessen erscheint. A.___ wird eine

Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote von CHF 2'739.55

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung der Art. 379

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

1. Die vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Solothurn-Lebern am 6. November 2019 vorfrageweise verfügten

Verfahrenseinstellungen sind in Rechtskraft erwachsen (betr. Anklageschrift [AKS]

Ziff. 1.3, 1.4, 2.2, 2.3, 2.4).

2. Sämtliche den Beschuldigten B.___

betreffenden Ziffern des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 6. November 2019 sind in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II.1,

III.2, 4 und 6, soweit ihn betreffend).

3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 6. November

2019 wurde A.___ freigesprochen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration; AKS Ziff. 1.1).

4. A.___ wird vom Vorhalt der groben

Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen (AKS Ziff. 1.2).

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des

Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von

Solothurn-Lebern vom 6. November 2019 wurde

A.___ eine Genugtuung von

CHF 200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die

Zentrale Gerichtskasse.

6. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Walker, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von total CHF 5'492.10 (inkl. Auslagen und MWST)

zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse.

7. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Patrick Walker, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

total CHF 2'739.55 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

gehen zu Lasten des Staates.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen

zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher