STBER.2020.8
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
15. Oktober 2020Deutsch29 min
Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 15. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick
Walker,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz
Die Berufung wird im
schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Strafbefehl vom 13. Juli 2017
wurde A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führens eines nicht vorschriftsgemässen
Fahrzeugs und Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall
(«Littering») zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer
Busse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verurteilt (Aktenseiten
[im Folgenden: AS] 100 f.). Gleichzeitig erging ein Strafbefehl gegen B.___
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, teilweise Versuchs dazu, Führens und
Überlassens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, Überlassens eines
Fahrzeugs an eine fahrunfähige Person sowie wegen «Litterings» (AS 104 f.)
2. Gegen diese Strafbefehle erhoben die
Genannten frist- und formgerecht Einsprachen.
3. Mit Anklageschrift vom 27. September
2018 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium
von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der gegen die beiden Beschuldigten erhobenen
Vorhalte; dies unter Festhaltung an den im Strafbefehl ergangenen
Schuldsprüchen und ausgesprochenen Sanktionen (AS 1 ff.).
4. Am 6. November 2019 fällte der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz
Seiten 95 ff. [im Folgenden S-L 95 ff.]):
«
1. Folgende Strafverfahren gegen A.___ sind
zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:
-
Führen eines nicht
vorschriftsgemässen Fahrzeugs, angeblich begangen am
20. März 2016 (AKS Ziff. 1.3),
-
Widerhandlung gegen das
Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS
Ziff. 1.4).
2. Folgende Strafverfahren gegen B.___ sind
zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt:
-
Führen und Überlassen eines
nicht vorschriftsgemässen Fahrzeugs, angeblich begangen und festgestellt am 20.
März 2016 (AKS Ziff. 2.2),
-
Überlassen eines Fahrzeuges
an eine fahrunfähige Person, angeblich begangen und festgestellt am 20. März
2016 (AKS Ziff. 2.3),
-
mehrfache Widerhandlung
gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, angeblich begangen am 20. März
2016 (AKS Ziff. 2.4).
und sodann in Anwendung
der
-
Art. 34, Art. 47 StGB; Art.
26 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 82 Abs. 1 und 2,
Art. 335 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Gebührentarif
(A.___)
-
Art. 82 Abs. 1 und 2, Art.
335 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 146 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 Gebührentarif (B.___)
erkannt:
I.
1. A.___ wird freigesprochen vom Vorwurf
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration),
angeblich begangen am
20. März 2016 (AKS Ziff. 1.1).
2. A.___ hat sich schuldig gemacht der
groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer, begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 1.2).
3. A.___ wird verurteilt zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je
CHF 50.00.
Erwägungen
II.
1.
B.___ wird freigesprochen vom Vorwurf
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, teilweise Versuch dazu (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration), angeblich begangen am 20. März 2016 (AKS Ziff. 2.1).
III.
1.
A.___ wird eine Genugtuung von CHF
200.00
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
2.
B.___ wird eine Genugtuung von CHF
200.00
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
3.
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Walker, ist eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'746.05 (1/2
von: Honorar 19.17 Stunden à
CHF 250.00, ausmachend CHF 4'792.50, Auslagen CHF 304.30, 8% MWST auf
CHF 944.90, ausmachend CHF 75.60, und 7.7% MWST auf CHF 4'151.90, ausmachend
CHF 319.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse.
4.
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Andreas Wehrle, ist eine Parteientschädigung von CHF 5'188.25 (Honorar 18.66
Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4'665.00, Auslagen CHF 150.50, 8% MWST auf
CHF 645.00, ausmachend CHF 51.60, und 7.7% MWST auf CHF 4'170.50, ausmachend
CHF 321.15) zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse.
5.
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter verzichtet
auf eine schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein
Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige
niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
6.
Die Kosten des Verfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 1’200.00, total
CHF 4’000.00, sind zu 1/4 (CHF 1'000.00) durch A.___ und zu 3/4
(CHF 3'000.00) durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 400.00, womit die
gesamten Kosten CHF 3'600.00 und der durch A.___ zu begleichende
Verfahrenskostenanteil CHF 900.00 betragen.»
5.
Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte A.___ fristgerecht die Berufung an. Seine Berufungserklärung
datiert vom 12. Februar 2020. Beantragt werden die Aufhebung des Schuldspruchs
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und der verhängten Sanktion sowie
der Kostenauferlegung (Ziff. I.2, I.3, III. 3 und 6 des angefochtenen Urteils).
6.
Die Staatsanwaltschaft stellte keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren
(Stellungnahme der stv. Oberstaatsanwältin vom 3. März 2020).
7.
Mit Verfügung vom 9. April 2020
ordnete der Präsident der Strafkammer das schriftliche Verfahren an, nachdem
dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Zur Einreichung der Berufungsbegründung
wurde dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Walker,
Frist bis 30. April 2020 gesetzt. Mit Verfügung vom 30. April 2020 wurde ein
entsprechendes Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt Walker teilweise
gutgeheissen und die Frist bis 21. Mai 2020 erstreckt.
8.
Die Berufungsbegründung ging am 20.
Mai 2020 mit den folgenden Rechtsbegehren ein:
1.
Das Urteil des Amtsgerichts
Solothurn-Lebern vom 6. November 201 9 (Urteil SLSPR.201 8.98ASLSTE) sei
hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern l. 2 und 3 und III. 3 und 6 aufzuheben.
2.
A.___ sei vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
freizusprechen.
3.
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten
sowie die Verfahrenskosten seien nach Ermessen der Berufungsinstanz neu zu
verlegen.
4.
A.___ sei für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5’492.10 zuzusprechen, wobei
festzustellen sei, dass CHF 2'746.05 bereits zugesprochen worden sind.
5.
Im Übrigen sei das Urteil des
Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. November 2020 zu bestätigen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates Solothurn.
9.
In Rechtskraft erwachsen sind somit
folgende Ziffern des angefochtenen Urteils:
-
Sämtliche
vorfrageweise verfügten Verfahrenseinstellungen;
-
sämtliche den
Beschuldigten B.___ betreffenden Ziffern (Ziff. II.1, III.2, 4 und teilw. 6);
-
Ziff I.1 (Freispruch
A.___ Fahren in fahrunfähigem Zustand);
-
Ziff. III.1
(Genugtuung A.___).
II. Sachverhalt
1.
Vorhalte gegen den Beschuldigten A.___
gemäss Anklageschrift vom 27. September 2018:
«
1.1
Fahren in fahrunfähigem Zustand
(qualifizierte Blutalkoholkonzentration; Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 31
Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV)
begangen am 20. März 2016,
in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:08 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz,
indem der Beschuldigte den PW VW Golf, FR-[Nummer],
in sichtlich stark angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von
mehr als 0.8 Gewichtspromille und damit in fahrunfähigem Zustand lenkte.
1.2
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
(Art. 90 Abs. 2 SVG) durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 26 Abs.
1.
SVG)
begangen am 20. März 2016,
in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:07 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz,
indem der Beschuldigte als Lenker des PW VW Golf, FR-[Nummer],
total 17 Runden auf dem Parkplatz drehte. Zum Teil drehte er die Runden um den
sichtlich alkoholisierten und torkelnden
B.___ herum und kam diesem mehrere Male gefährlich nahe. Zudem fuhr der
Beschuldigte mit teilweise hohem Tempo. Mehrmals musste er wegen sich auf dem
Parkplatz befindenden Fahrzeugen abbremsen. Durch seine Fahrweise rief der
Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer, insbesondere von B.___, hervor und nahm diese in Kauf.
1.3
Führen eines nicht vorschriftsgemässen
Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG, Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 73 Abs. 1 und 5 VTS,
Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS, VTS Anhang 10)
begangen am 20. März 2016,
in der Zeit von 07:37 Uhr bis 08:08 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz,
indem der Beschuldigte den PW VW Golf, FR-[Nummer],
mit einer abgeänderten elektronischen Schaltung der Heckleuchten und dadurch in
nicht vorschriftsgemässem Zustand lenkte.
1.4
Widerhandlung gegen das Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (Littering,
§ 170 GWBA)
begangen am 20. März 2016,
um 08:09 Uhr, in [Ort], [Adresse], E.___-Parkplatz, indem der Beschuldigte
einen Zigarettenstummel auf den Boden warf und liegenliess.»
2.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Das Strafverfahren wurde von der
Vorinstanz bezüglich der Vorhalte 1.3 und 1.4 infolge Eintritts der
Verfolgungsverjährung eingestellt (rechtskräftig) und bezüglich des Vorhalts
1.1
erfolgte ein Freispruch, da lediglich der Übertretungstatbestand als
erfüllt erachtet wurde und diesbezüglich auch bereits die Verfolgungsverjährung
eingetreten war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist mithin lediglich noch
der Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 1.2 der
Anklageschrift.
3.
Beweismittel
3.1
Der Vorhalt der groben
Verkehrsregelverletzung basiert beweismässig ausschliesslich auf den
Videoaufzeichnungen, welche die Firma E.___ AG von ihrem Besucherparklatz
machte. Aus den Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen C.___
(Melder und Geschäftsführer E.___ [Ort]) und D.___ (Chauffeur) lassen sich
diesbezüglich keine Erkenntnisse gewinnen. Die Beschuldigten gaben lediglich
an, vor dem Alkoholkonsum auf dem Parkplatz einige Runden gefahren zu sein. Im
Übrigen ist vorweg genauer zu prüfen, inwieweit die Videoaufnahmen überhaupt
verwertbar sind. Sollte dies verneint werden müssen, sind auch diejenigen
Aussagen nicht verwertbar, welche auf Konfrontation hin mit den Erkenntnissen
aus diesen Videoaufnahmen erfolgten (Art. 141 Abs. 4 StPO).
3.2
Der Beschuldigte A.___ lässt in der
Berufungsbegründung vorbringen, bei den Videoaufnahmen der Firma E.___ AG handle
es sich um private Aufnahmen des öffentlichen Raums. Es seien Personen sowie
Autokennzeichen erkennbar, weshalb ein Bearbeiten von Personendaten vorliege.
Es müsse ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse vorliegen,
welches bei den vorliegenden Videoüberwachungen jedoch nicht ersichtlich sei.
Die Beschaffung der Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung
müssten für die betroffene Person erkennbar sein. Die Überwachung des
Parkplatzes sowie des Eingangs des E.___ durch den E.___ sei somit (im Sinne
des Datenschutzgesetzes) heimlich und mithin rechtswidrig in Missachtung der
Grundsätze des Datenschutzes erfolgt. Es sei weder die Beschaffung der
Personendaten mittels Videoaufnahmen noch der Zweck der Bearbeitung der
Personendaten erkennbar gewesen. Somit liege eine Persönlichkeitsverletzung
vor. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung seien die
Videoaufnahmen nicht verwertbar, da es sich bei der groben Verletzung der
Verkehrsregeln nicht um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO
handle. Die Videoaufnahmen des E.___ seien somit nicht verwertbar und aus den
Akten zu entfernen. Zudem sei zu beachten, dass alle weiteren Beweise, die
durch die Videoaufnahmen möglich geworden seien, ebenfalls nicht verwertbar
seien (Art. 141 Abs. 4 StPO).
3.3
Die Bearbeitung von Personendaten
durch Private (d.h. nicht durch Behörden) wird aufgrund der umfassenden
Rechtssetzungskompetenz des Bundes in dessen Datenschutzgesetz geregelt
(Datenschutzrecht, Hrsg. Eva Maria Belser/Astrid Epiney/Bernhard Waldmann, Bern
2011, § 7 N 11). Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der
Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden, und gilt für das
Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private
Personen und Bundesorgane (Art. 1 und 2 Abs. 1 DSG). Ausnahmen der
Anwendbarkeit nennt Art. 2 Abs. 2 DSG, welche im vorliegenden Fall jedoch nicht
zutreffen. In Artikel 4 DSG werden die Grundsätze für die Datenbearbeitung
genannt:
«
1.
Personendaten dürfen nur
rechtmässig bearbeitet werden.
2.
Ihre Bearbeitung hat
nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.
3.
Personendaten dürfen nur
zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus
den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.
4.
Die Beschaffung von
Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müssen für die
betroffene Person erkennbar sein.
5.
Ist für die Bearbeitung
von Personendaten die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist
diese Einwilligung erst gültig, wenn sie nach angemessener Information
freiwillig erfolgt. Bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten
Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss die Einwilligung zudem
ausdrücklich erfolgen.»
Werden Personendaten im
privatrechtlichen Bereich bearbeitet, so sieht das DSG keine abschliessende
Regelung vor. Es beschränkt sich vielmehr darauf, beispielhaft Voraussetzungen
zu nennen, unter denen eine Bearbeitung ohne Rechtfertigungsgrund zu einer Persönlichkeitsverletzung
führt (Datenschutzrecht, a.a.O., § 7 N 55). Im Unterschied zu
öffentlich-rechtlichen Organen bedürfen Private keiner gesetzlichen Grundlage,
um Daten zu erheben. Sie sind in der Datenbearbeitung frei, soweit sie sich an die
allgemeinen Regeln halten, die im DSG und im Persönlichkeitsrecht des
Zivilgesetzbuches (Art. 28 ff. ZGB) verankert sind. Das ZGB und die
Konkretisierung und Erweiterung dieses Persönlichkeitsschutzes im DSG halten
deshalb die Regeln fest, die für die private Datenverarbeitung in sämtlichen
Gebieten des Privatrechts gelten, wenn immer auch Personendaten betroffen sind
(Datenschutzrecht, a.a.O., § 7 N 100). Soweit das DSG die private
Datenverarbeitung betrifft, stellt es eine Konkretisierung des
privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes von Art. 28 ff. ZGB dar. Im Bereich
der privaten Datenverarbeitung verfolgt das DSG namentlich den Zweck, den
Datenverarbeitenden und Gerichten Anhaltspunkte dafür zu geben, in welchen
Fällen eine Datenverarbeitung die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt. Das
Grundkonzept des Persönlichkeitsschutzes, wie es in Art. 28 ff. ZGB verankert
ist, wird im DSG beibehalten. Es wird aber durch die Formulierung der
Datenbearbeitungsgrundsätze (Art. 4 ff. DSG) präzisiert: Wird einer dieser
Bearbeitungsgrundsätze verletzt, so gilt die gesetzliche Vermutung, dass eine
Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Für die Beurteilung einer
Persönlichkeitsverletzung nach DSG kann umgekehrt auch die Rechtsprechung zu
Art. 28 ZGB herangezogen werden (Datenschutzrecht, a.a.O. § 8 N 69).
In Artikel 12 f. DSG wird
festgeschrieben, wie bei der Datenbearbeitung durch Private der Persönlichkeitsschutz
zu gewähren ist:
«
Art. 12
Persönlichkeitsverletzungen
1.
Wer Personendaten
bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht
widerrechtlich verletzen.
2.
Er darf insbesondere
nicht:
a. Personendaten entgegen
den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten;
b. ohne
Rechtfertigungsgrund Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen
bearbeiten;
c. ohne
Rechtfertigungsgrund besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile
Dritten bekanntgeben.
3.
In der Regel liegt keine
Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein
zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.
Art. 13
Rechtfertigungsgründe
1.
Eine Verletzung der
Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des
Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder
durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2.
Ein überwiegendes
Interesse der bearbeitenden Person fällt insbesondere in Betracht, wenn diese:
a. in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags Personendaten
über ihren Vertragspartner bearbeitet;
b. mit einer anderen
Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder treten will und zu diesem
Zweck Personendaten bearbeitet, ohne diese Dritten bekannt zu geben;
c. zur Prüfung der
Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte
Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten
bekannt gibt, die sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrages mit
der betroffenen Person benötigen;
d. beruflich Personendaten
ausschliesslich für die Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines
periodisch erscheinenden Mediums bearbeitet;
e. Personendaten zu nicht
personenbezogenen Zwecken insbesondere in der Forschung, Planung und Statistik
bearbeitet und die Ergebnisse so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen
nicht bestimmbar sind;
f. Daten über eine Person
des öffentlichen Lebens sammelt, sofern sich die Daten auf das Wirken dieser
Person in der Öffentlichkeit beziehen.»
Im Sinne dieser gesetzlichen Grundlagen
erliess der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB)
eine Anweisung zur Videoüberwachung durch Private, worin er darauf hinweist,
dass solche Videoüberwachungen, sofern sie Menschen derart aufnehmen würden,
dass sie identifizierbar seien, Personendaten bearbeiten würden und deshalb die
Bestimmungen des DSG zu berücksichtigen seien. Der Aufnahmebereich müsse sich
auf das eigene Grundstück beschränken; weder das Nachbargrundstück noch der
öffentliche Raum (z.B.) Trottoir dürften miterfasst werden. Der Betrieb der
Videoüberwachungsanlage müsse gerechtfertigt sein, z.B. durch die Sicherheit
von Personen oder den Schutz von Objekten. Weiter müsse eine Videoüberwachung
verhältnismässig und zweckmässig sein. D.h. die Beeinträchtigung der
Privatsphäre der gefilmten Personen müsse in einem vernünftigen Verhältnis zum
Zweck stehen. So dürften nur diejenigen Daten erhoben werden, die für den Zweck
erforderlich seien. Auch müssten die Bilder gelöscht werden, wenn sie nicht
mehr benötigt würden (i.d.R. nach 24 Stunden). Weniger einschneidende Massnahme
seien zu favorisieren. Die Videoüberwachung müsse transparent, d.h. klar
erkennbar sein. Die Betroffenen müssten darüber informiert werden, dass sie
gefilmt werden, bevor sie in den Aufnahmebereich der Kamera träten (https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-durch-private.html).
3.4
Im vorliegenden Fall erfolgte die
Videoüberwachung des Parkplatzes und des Eingangsbereichs von privater Seite,
der E.___-Filiale [Ort]. Auf der einen Aufnahme werden von der Aufzeichnung
nicht nur der eigene Parkplatz, sondern in erheblichem Mass auch das
Nachbargrundstück erfasst. Die andere Aufnahme beschränkt sich demgegenüber
praktisch ausschliesslich auf das eigene Grundstück bzw. auf den
Eingangsbereich und die Parkplätze der E.___-Filiale. Ganz am Rand ist noch das
Nachbargrundstück erfasst. Es sind davon aber nur noch Silhouetten von
Fahrzeugen erkennbar, ohne Möglichkeit der Identifizierung von Personen und
Fahrzeugen. Diese Aufnahme beschränkt sich somit auf das eigene Grundstück.
Jedenfalls sind nur in diesem Bereich Personen identifizierbar, weshalb diese
Aufnahme insofern korrekt erfolgt ist. Die Aufnahme erfolgte vermutlich zum
Objektschutz, zur Nachverfolgung von allfälligen Einbrüchen und Versuchen dazu
sowie zur Identifizierung allfälliger Ladendiebe und zur Überwachung der vor
dem Eingang deponierten angelieferten Ware vor Geschäftsöffnung, was
gerechtfertigt, zweckmässig und verhältnismässig erscheint. In den Akten findet
sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, dass vor Ort auf die Videoüberwachung
hingewiesen worden wäre, so dass zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen
ist, die Videoüberwachung sei heimlich und damit in Verletzung der
Persönlichkeitsrechte der gefilmten Personen erfolgt. Entsprechende Abklärungen
zum heutigen Zeitpunkt, d.h. viereinhalb Jahre nach dem Vorfall, dürften
diesbezüglich keine verlässlichen Anhaltspunkte mehr bringen.
3.5
Das Bundesgericht äusserte sich in
einem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid neueren Datums im
Zusammenhang mit Verkehrsregelverletzungen zur Frage der Verwertbarkeit
privater persönlichkeitsverletzender Videoaufnahmen im Strafverfahren und
insbesondere auch zur Frage, ob materiellrechtliche Rechtfertigkeitsgründe eine
solche Verletzung zu heilen vermögen. In seinem Urteil 6B_1188/2018 vom 26.
September 2019 erwog es:
«2.1 Die
Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen
(Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141
StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden,
sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung
nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in
Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte
Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden
rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine
Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai
2012.
E. 2.4.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).»
«3.1 Das Erstellen von
Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen
erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3
lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992
(DSG; SR 235.1) dar (BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung
von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt,
die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung
müsse für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses
Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a
DSG).
3.2
Die Erstellung von
Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer
nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im
Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von
HAAG folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder
daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf
Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese - wenn
überhaupt - erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind
Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu
widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen
an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (HAAG, a.a.O, S. 174; siehe auch BGE 138 II 346 E. 9.1).
3.3
Eine
Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1
DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. In der Doktrin
wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen
Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im
verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig,
dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen,
objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die
Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition.
Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen
an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines
Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines
Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (CAROLINE GUHL,
Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und
Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf YVES RÜEDI, Materiell
rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser
Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund
gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen
des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (AMÉDÉO
WERMELINGER, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, N. 2 zu Art.
13.
DSG). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels
sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten
Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des
privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück.
4.
Die Videoaufzeichnung
erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die
Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als
einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2
SVG). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der
Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO
zu qualifizieren sind (BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei
der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe oben, E. 2.2), was
dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (im
Ergebnis übereinstimmend: NIKLAUS RUCKSTUHL, Die strafprozessuale Verwertung
von Dashcam-Aufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 117
ff.; URSULA UTTINGER, Nutzung von Dashcams als Beweismittel, in: Jusletter 12.
Februar 2018). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch
die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei
offenbleiben.»
Das Bundesgericht verneint in diesem
Entscheid somit, dass eine persönlichkeitsverletzende und mithin rechtswidrige
private Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext durch materiellrechtliche
Rechtfertigungsgründe geheilt werden kann. Es bleibt vielmehr bei der
Rechtswidrigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Datenerhebung, wenn die
Bestimmungen von Art. 4 DSG nicht eingehalten worden sind. In Anwendung dieser
Rechtsprechung sind in casu somit die privaten Videoaufnahmen widerrechtlich
Dispositiv
erfolgt und sind demnach lediglich verwertbar für die Aufdeckung schwerer
Delikte. Wie dargelegt, sind Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG
Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere
Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (Urteil
6B_1188/2018 vom 26.9.2019). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat
erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führt, dass die Interessenabwägung auch
im vorliegenden Fall zuungunsten der Verwertung ausfällt.
3.6 Nun hat sich das Bundesgericht
kürzlich in einem weiteren Grundsatzentscheid (6B_1468/2019 vom 1. September
2020) mit privaten Videoaufnahmen im Zusammenhang mit einem Teilnehmer einer unbewilligten
Kundgebung in Bern auseinandergesetzt, bei welcher es zu Anzeigen wegen
Landfriedensbruchs kam. Der Demonstrationszug sei nach aussen als geeinte Menge
aufgetreten und von einer die Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen
worden, bei der mit vereinten Kräften Sachbeschädigungen verübt worden seien.
Der Beschuldigte habe eine aktive Rolle gespielt und während des Umzugs
Flugblätter verteilt. Er wurde erst- und zweitinstanzlich wegen
Landfriedensbruchs verurteilt; von einer Bestrafung wurde in Anwendung von Art.
52 StGB Umgang genommen.
Das Bundesgericht äusserte sich
insbesondere zum Begriff der schweren Straftat, deren Aufklärung eine
Verwertung entsprechender rechtswidrig erhobener Videoaufnahmen zulassen würde.
Es setzte sich mit den verschiedenen Lehrmeinungen auseinander und kam zum
Schluss, entscheidend sei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die
Schwere der konkreten Tat. Dabei könne auf Kriterien wie das geschützte
Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise
und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden.
Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletze gewichtige
Rechtsgüter. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs trage den Beweisschwierigkeiten
Rechnung, die sich bei diesem Massendelikt ergeben könnten. Diese durch den
materiellen Tatbestand von Art. 260 StGB bezweckte prozessuale Entlastung stehe
dem potentiellen Ansinnen insbesondere derjenigen Täter, deren Handlung über
eine einfache Teilnahme am Landfriedensbruch hinausgehe, in der Anonymität der
öffentlichen Zusammenrottung unbekannt zu bleiben und sich auf eine Unverwertbarkeit
von Videoaufnahmen berufen zu können, entgegen. Das öffentliche Interesse an
der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiege bezogen auf
diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere, weil es in
dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Sachen
kommen könne. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die
Bewertung der Schwere der Tat die Umstände der Demonstration als solches und
nicht bloss das isolierte Verhalten des Beschwerdeführers als massgebend
erachte. Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus sei darauf hinzuweisen, dass
nicht etwa der Geheim- oder Privatbereich des Beschwerdeführers, sondern
lediglich seine – laut vorinstanzlicher Feststellung bewusste – Teilnahme an
einer bewilligten Demonstration auf öffentlichem Grund gefilmt worden sei.
Es ist zu prüfen, ob diese neuste
Rechtsprechung an der gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_1188/2018 vom
26. September 2019 festgestellten Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen etwas
ändert.
Abgesehen davon, dass im zitierten
Entscheid vom 1. September 2020 auf Kriterien abgestellt wird, welche meist
erst durch die Auswertung der fraglichen Videoaufnahmen eruiert werden können
(insbesondere das Ausmass der Gefährdung/Verletzung, die Vorgehensweise und
kriminelle Energie des Täters), was einem Zirkelschluss ähnlich kommt, ist die
Bejahung der Verwertung im Zusammenhang mit dem Tatbestand der
Landfriedensbruch kaum ausschlaggebend für eine nunmehr andere Beurteilung der
Verwertungsfrage bei groben Verkehrsregelverletzungen nur ein Jahr nach Ergehen
eines diesbezüglichen Grundsatzentscheides. Wie das Bundesgericht ausführt,
handelt es sich beim Landfriedensbruch um ein Delikt, bei dem bezüglich des
einzelnen Täters ebengerade erhöhte Beweisprobleme bestehen, weshalb der
Tatbestand bereits auf materieller Ebene entsprechend ausgestaltet ist. Und der
Landfriede ist ein sehr hoch eingestuftes Rechtsgut von allenfalls gar
nationaler Tragweite (jedenfalls suggeriert dies der Name des Tatbestandes),
welches insbesondere durch die Anonymität der öffentlichen Zusammenrottung
gefährdet werden kann. Von dieser Allgemeinheits-Relevanz sind
Verkehrsregelverstösse weit entfernt.
Die Sachlage wäre allenfalls anders
einzuschätzen, wenn die Polizei im vorliegenden Fall vor Ort nicht lediglich
«Littering» und zwei angetrunkene «Kerle» sowie einen Geschäftsführer
angetroffen hätte, der aussagte, die «komischen Typen» hätten eine Sauerei
veranstaltet und dabei die weggeworfene Flasche und wohl auch das sich Übergeben
des einen Beschuldigten meinte, sondern stattdessen Verletzte vorgefunden
hätte. Diesfalls wären aber wegen der augenscheinlich feststellbaren
Gegebenheiten wohl noch schwerwiegendere Tatbestände im Raum gestanden.
3.7 Im Entscheid 6B_536/2009 vom 12.
November 2009 (E. 3.7 f.) setzte sich das Bundesgericht im Rahmen eines
Verfahrens wegen angeblichen Diebstahls seitens einer Angestellten mit einer
Videoüberwachung eines Kassenraums eines Geschäfts auseinander und erwog, eine
solche bezwecke nicht ausschliesslich die Überwachung des Personals, sondern
auch die Verhinderung von Straftaten durch Dritte. Im Kassenraum eines Uhren-
und Juwelengeschäfts könnten sich Bargeldbeträge in beträchtlichem Umfang
befinden, weshalb der Geschäftsinhaber ein erhebliches Interesse an einer
Überwachung habe. Von der Videoüberwachung im Kassenraum würden die
Arbeitnehmer im Verlauf eines Arbeitstages nur sporadisch und kurzzeitig
erfasst. Unter den gegebenen Umständen sei nicht im Sinne von Art. 28 ZGB, Art.
328 und Art. 328b OR respektive Art. 12 DSG die Persönlichkeit der
Beschwerdegegnerin 2 widerrechtlich verletzt worden. Dies gelte auch für den
Fall, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht nur nicht gewusst habe, sondern – was
die Vorinstanz nicht abgeklärt habe – auch nicht mit der Möglichkeit gerechnet
habe, dass auch im Kassenraum eine Videokamera installiert und während der
Geschäftszeit in Betrieb sein könnte. Die Videoüberwachung des Kassenraums
verstosse somit unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht gegen Art. 26 Abs. 1 ArGV 3. Sie sei auch unter den
Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes und des Datenschutzes nicht
rechtswidrig. Die konkrete Videoaufnahme sei daher nicht unrechtmässig erfolgt.
Die Berücksichtigung der Videoaufnahme als Beweismittel in einem Strafverfahren
gegen die Beschwerdegegnerin 2 könne demnach entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Videoüberwachung
des Kassenraums rechtswidrig erfolgt sei und die Videoaufnahme deshalb
unrechtmässig erlangt worden sei und daher einem Beweisverwertungsverbot
unterliege. Demzufolge könne die Berücksichtigung der Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 zu dem in der Videoaufnahme festgehaltenen Geschehen nicht
unter Hinweis auf die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots abgelehnt
werden. – Inwieweit diese ältere Rechtsprechung vor dem Hintergrund der dargelegten
neusten Grundsatzentscheide noch aktuell ist, ist fraglich. Der Entscheid
setzte sich insbesondere nicht mit der Problematik der Heimlichkeit der
Videoüberwachung auseinander, welcher aber in den neusten Grundsatzurteilen
entscheidendes Gewicht zukommt. Im Übrigen stand bei diesem letzteren Entscheid
die Frage eines möglichen Verstosses gegen die ArGV im Vordergrund, ein Aspekt,
welcher im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, da die Videoüberwachung
hier nicht einen Bereich erfasst, welcher eine Kontrolle der Arbeitnehmer
nahelegen würde.
3.8 Es bleibt somit auch vor dem
Hintergrund der dargelegten neusten und älteren Rechtsprechung dabei, dass im
vorliegenden Fall die privat erhobenen heimlichen Videoaufnahmen sowie die
daraus gewonnenen weiteren Beweise nicht verwertbar sind. Dies umso weniger,
als die Aufnahmen zwar auf einem privaten Grundstück erhoben worden sind,
welches aber öffentlich zugänglich ist und folglich dem Strassenverkehrsgesetz
untersteht. Die Videoüberwachung ist auch deshalb nicht vergleichbar mit jener
im Entscheid 6B_536/2009 vom 12. November 2009, im Rahmen dessen es um eine
geheime Videoüberwachung in einem nicht öffentlich zugänglichen Innenraum eines
Geschäfts ging.
Die Videoaufnahmen, deren Auswertung und
davon erstellte Videoprints sowie die protokollierten Aussagen, soweit sie nach
Konfrontation mit dem Inhalt der Videoaufnahmen in belastender Weise gemacht
worden sind, werden aus den Akten gewiesen (AS 35 f., 43 f., 48 f., 64 ff.;
teilweise AS 27 ff., 37 ff., 54 ff. 59 ff.).
Wie dargelegt, verbleiben beweismässig hiermit
lediglich die Aussagen der Beschuldigten zu diesem Vorhalt, sie seien vor dem
Alkoholkonsum auf dem Parkplatz einige Runden gefahren (AS 25 f.). Von diesem
Beweisergebnis ist bei der rechtlichen Würdigung auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung
1. Jedermann muss sich im Verkehr so
verhalten, dass er andere in ihrer ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder
behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG).
Mit Busse wird bestraft, wer
Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(Art. 90 Abs. 2 SVG). Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung
erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Die
Gefahr für die Sicherheit anderer Personen ist nicht erst bei einer konkreten
Gefährdung, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
«ernstlich» im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Demgegenüber vermag eine rein
abstrakte Gefahrschaffung nur Art. 90 Abs. 1 SVG zu erfüllen (u.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2, 130 IV 32 E. 5.1).
2. Aufgrund des Beweisergebnisses kann
dem Beschuldigten weder eine Behinderung noch eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer vorgehalten werden. Er hat nicht gegen Art. 26 Abs. 1 SVG
verstossen. Jedenfalls ist dies nicht erstellt. Das Rundendrehen auf einem
Parkplatz ist über Art. 26 Abs. 1 SVG hinausgehend nicht strafbar, weshalb
selbst der Übertretungstatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht erfüllt ist. Im
Übrigen wäre eine Übertretung im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils
bereits verjährt gewesen (Art. 97 Abs. 3 und 109 StGB). Dem Beschuldigten kann
bei diesem Beweisergebnis auch keine erhöhte abstrakte Gefährdung nachgewiesen
werden, so dass Art. 90 Abs. 2 SVG bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt
ist. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorhalt der groben
Verkehrsregelverletzung freizusprechen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Kosten
Die erstinstanzlichen Kosten mit einer
Staatsgebühr von CHF 1'200.00 belaufen sich auf total CHF 4'000.00. Die Kosten
wurden je hälftig den beiden Beschuldigten zugeordnet. Soweit der
Kostenentscheid B.___ betrifft, ist er bereits in Rechtskraft erwachsen (CHF
2'000.00 zu Lasten des Staates). Gestützt auf den Verfahrensausgang gehen auch
die A.___ zugeordneten erstinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates, so auch
die Kosten des Berufungsverfahrens.
2. Entschädigung
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem
Beschuldigten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren volle
Parteientschädigungen zuzusprechen:
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Walker, wird entsprechend der
eingereichten Kostennote zuzüglich zwei Stunden für
die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 6. November 2019 (vgl. Berechnung auf
US 22 der Vorinstanz) eine Parteientschädigung von total CHF 5'492.10
(Honorar 19.17 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 4'792.50, Auslagen CHF
304.30, 8% MWST auf CHF 944.90, ausmachend CHF 75.60, und 7.7% MWST auf CHF
4'151.90, ausmachend CHF 319.70) zugesprochen, zahlbar durch den Staat
Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
Für das
Berufungsverfahren weist Rechtsanwalt Patrick Walker einen Arbeitsaufwand von
rund 10 Stunden aus, was angemessen erscheint. A.___ wird eine
Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote von CHF 2'739.55
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung der Art. 379
ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
festgestellt und erkannt:
1. Die vom a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Solothurn-Lebern am 6. November 2019 vorfrageweise verfügten
Verfahrenseinstellungen sind in Rechtskraft erwachsen (betr. Anklageschrift [AKS]
Ziff. 1.3, 1.4, 2.2, 2.3, 2.4).
2. Sämtliche den Beschuldigten B.___
betreffenden Ziffern des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Solothurn-Lebern vom 6. November 2019 sind in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II.1,
III.2, 4 und 6, soweit ihn betreffend).
3. Gemäss rechtskräftiger Ziffer I.1 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 6. November
2019 wurde A.___ freigesprochen vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration; AKS Ziff. 1.1).
4. A.___ wird vom Vorhalt der groben
Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen (AKS Ziff. 1.2).
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.3 des
Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von
Solothurn-Lebern vom 6. November 2019 wurde
A.___ eine Genugtuung von
CHF 200.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die
Zentrale Gerichtskasse.
6. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Walker, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von total CHF 5'492.10 (inkl. Auslagen und MWST)
zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse.
7. A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick Walker, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
total CHF 2'739.55 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
8. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
gehen zu Lasten des Staates.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen
zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher