Lexipedia

Entscheid

STBER.2020.80

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren

13. Juli 2021Deutsch76 min

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 13. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Marcel Haltiner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, etc. sowie

Widerrufsverfahren

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht am 13. Juli 2021:

-

der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner,

-

Staatsanwältin B.___ als

Vertreterin der Anklage in Begleitung von Rechtspraktikantin C.___,

Zudem erscheint eine Pressevertreterin.

Der Vorsitzende eröffnet um 08:30 Uhr

die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er weist darauf hin, dass keine Maskenpflicht mehr

gelte, die Abstands- und Hygieneregeln aber weiterhin einzuhalten seien. Zudem

werde regelmässig gelüftet.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 20. Mai

2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte insbesondere wegen gewerbsmässigen

Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten und zu einer Busse von

CHF 400.00 verurteilt worden sei. Zudem sei eine stationäre

Suchtbehandlung angeordnet worden.

Der Beschuldigte habe die Berufung

anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2020 habe er die

Schuldsprüche wegen der Übertretungstatbestände anerkannt, im Übrigen habe er

jedoch Freisprüche beantragt. Weiter habe er beantragt, eine stationäre

Massnahme sei nicht anzuordnen. Der Oberstaatsanwalt habe mit Eingabe vom

7. Oktober 2020 die Anschlussberufung erklärt, sich aber auf die Bemessung

der Freiheitsstrafe beschränkt. Verlangt worden sei die Verurteilung zu einer

höheren Freiheitsstrafe.

In Rechtskraft seien folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

Ziffer 1 lit. e und f:

Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und

des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Ziffer 3 lit. b: Busse von

CHF 400.00;

-

Ziffer 7: Herausgabe der

dort aufgeführten Gegenstände an den Beschuldigten;

-

Ziffer 8: Einziehungen;

-

teilweise in Rechtskraft

erwachsen sei Ziffer 10 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung der Höhe nach.

Der Vorsitzende erläutert den

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen,

2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers

an die Staatsanwältin,

3. Befragung des Beschuldigten zur Sache

und zur Person,

4. Allfällige weitere Beweisanträge,

5. Parteivorträge,

6. Letztes Wort des Beschuldigten,

7. Geheime Urteilsberatung,

8. Ev. mündliche Urteilseröffnung um 16:00

Uhr.

Der Vorsitzende erklärt, die mündliche

Urteilseröffnung sei gleichentags auf 16:00 Uhr anberaumt worden, wobei

die Parteien aufgrund der aktuellen Pandemie auch einvernehmlich auf eine

mündliche Urteilseröffnung verzichten könnten. Diesfalls erfolge eine telefonische

Orientierung durch die Gerichtsschreiberin. Er lädt die Parteivertreter ein,

sich zu dieser Frage zu äussern.

Die Parteivertreter verzichten auf das

Stellen von Vorfragen. Rechtsanwalt Haltiner händigt seine Honorarnote an das

Gericht und an Staatsanwältin B.___ aus.

Zudem reicht Rechtsanwalt Haltiner zwei Belege

über Drogentests ein; einerseits einen Drogentest vom 13. Oktober 2020,

der im Spital Solothurn durchgeführt wurde, andererseits ein Drogenscreening

des Universitätsspitals Zürich vom 25. November 2020. Rechtsanwalt

Haltiner weist darauf hin, dass beide Drogentests nach der Entlassung des

Beschuldigten im September 2020 erfolgt und beide negativ verlaufen seien. Mit

dem Einverständnis von Staatsanwältin B.___ werden die beiden Belege zu den

Akten genommen.

In der Folge wird der Beschuldigte zur

Person befragt, unter Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung

zu verweigern (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom 13. Juli

2021).

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge

gestellt worden sind.

Anschliessend stellt und begründet

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl. schriftliche

Anträge):

«1. A.___ sei schuldig zu sprechen

wegen

a) gewerbsmässigem Diebstahl

b) mehrfacher Sachbeschädigung

c) mehrfachem Hausfriedensbruch

d) versuchtem Hausfriedensbruch.

2. Der

A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 27. März 2018

bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu

widerrufen.

3. A.___

sei unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom

27. März 2018 zu verurteilen zu einer Gesamtstrafe 42 Monate

Freiheitsstrafe.

4. Für A.___ sei eine stationäre

Suchtbehandlung anzuordnen.

5. A.___

seid er ausgestandene Freiheitsentzug vom 19. Februar 2019 bis

3. Juli 2020 an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, sei auf CHF 14'238.30 (Honorar von CHF 12'522.00, Auslagen

CHF 698.90, 7.7% MwSt. CHF 1'018.00) festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

7. Die

Kosten des amtlichen Verteidigers A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das

Berufungsverfahren sei im richterlichen Ermessen festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. A.___

seien die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.

9. A.___

seien die Kosten für das obergerichtliche Verfahren aufzuerlegen.»

Um 9:15 Uhr wird die Verhandlung für

fünf Minuten unterbrochen.

Hierauf stellt und begründet der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, im Namen

und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge

(vgl. schriftliche Anträge):

«1. Der

Angeklagte sei gemäss den Vorhalten der Ziffern 1, 2 und 3 der Anklageschrift

vollumfänglich freizusprechen.

2. Vom

Widerruf des mit Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 27. März

2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 18 Monaten sei

abzusehen.

3. Dem

Angeklagten sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug von 120 Tagen eine

angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 24'000.00

zuzusprechen.

4. Auf

die Anordnung einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB sei zu verzichten.

5. Die

Zivilforderung der E.___ AG sei abzuweisen.

6. Der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Kosten der amtlichen Verteidigung im

erstinstanzlichen Verfahren sei aufzuheben.

7. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Angeklagten für das vorliegende

Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat zu tragen.

8. Die

Kosten des Verfahrens seien sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das

vorliegende Verfahren durch den Staat zu tragen.»

Staatsanwältin B.___ hält einen zweiten

Parteivortrag. Rechtsanwalt Haltiner verzichtet.

In Absprache mit den Parteien wird auf

eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische

Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart. Der Beschuldigte verzichtet

auf das letzte Wort.

Um 10:00 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I.

Prozessgeschichte

1.

Am 19. Februar 2019 ging bei der

Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn folgende Meldung von D.___ ein: «Bei

uns im Hotelrestaurant sitzt A.___. Er trägt eine schwarzweisse Jacke mit roten

dünnen Streifen. Er gab mir gegenüber an, gestern und vorgestern bei uns

eingebrochen zu sein.» Die ausgerückte Polizei-Patrouille fand im

Hotel-/Restaurant [...] den Melder und A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) vor.

Die nachfolgenden Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte spurenkundlich

(DNA) mit zwei Einbruchdiebstählen in Verbindung gebracht werden konnte. Weiter

ergaben die Schuhsohlenabdrücke mit offenen Tatortspuren des Beschuldigten

spurenkundliche Übereinstimmungen an zwei verschiedenen Tatorten. Der

Beschuldigte machte bei den nachfolgenden Einvernahmen fast ausnahmslos von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Schlussbericht der Polizei vom

9. August 2019; Akten Seiten 008 ff.)

2.

Mit Anklageschrift (im Folgenden: AKS)

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2019 wurden die

Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern zur Beurteilung der dem

Beschuldigten gemachten Vorhalte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen

Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Übertretungen des

Personenbeförderungsgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes überwiesen (AS

001 ff.).

3.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 20. Mai 2020 folgendes Strafurteil:

«1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) des

gewerbsmässigen Diebstahls, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar

2019;

b) der

mehrfachen Sachbeschädigung, begangen vom 30. Januar 2019 bis am 19. Februar

2019;

c) des

mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar

2019;

d) des

versuchten Hausfriedensbruchs, begangen vom 8. Februar 2019 bis am 9. Februar

2019;

e) der

mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch Fahren ohne

gültigen Fahrausweis, begangen vom 6. Dezember 2018 bis am 30. Januar 2019;

f) der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 15. September

2018 bis am 9. Februar 2019.

2. Der

A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. März 2018

bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten ist

wiederrufen.

3. A.___

wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27.

März 2018 verurteilt zu:

a) einer

Gesamtstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe;

b) einer

Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 4 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 17. Januar 2019.

4. A.___

sind 120 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Für

A.___ wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet.

6. Zur

Sicherung des Massnahmenvollzuges bzw. im Hinblick auf ein mögliches

Berufungsverfahren wird für A.___ im Falle seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug Sicherheitshaft von 4 Monaten angeordnet.

7. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind A.___ nach Eintritt der Rechtskraft des

Urteils herauszugeben:

1

Herrenjacke, Marke Alpas Polizei Kanton

Solothurn

1

Herrenjacke, Marke Nike Polizei Kanton

Solothurn

1

Raucherwaren-Behältnis Tabakdose inkl.

165 Jetons für Zigaretten, Marke Moro Polizei

Kanton Solothurn

8. Folgende

bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch

nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

1

Handwerkzeug Brecheisen, keine Farbe,

Marke

C.P.M-France Polizei Kanton

Solothurn

1 Kasseneinsatz Münzfach Polizei

Kanton Solothurn

1 Handwerkzeug Zange,

Marke Beta Polizei Kanton Solothurn

1 Metall, Werkstoff

Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn

1 Verpackung eines

Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn

1 Handwerkzeug Hammer mit

Holzstiel Polizei Kanton Solothurn

1 Handwerkzeug Zange,

Marke Beta Polizei Kanton Solothurn

1 Metall, Werkstoff

Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn

1 Verpackung eines

Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn

1 Handwerkzeug Hammer mit

Holzstiel Polizei Kanton Solothurn

9. A.___

wird verurteilt, der Firma E.___ AG, CHF 5'476.50 als Schadenersatz zu

bezahlen.

10. Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel

Haltiner, wird auf CHF 14'238.90 (Honorar CHF 12'522.00, Auslagen CHF

698.90, 7,7% MwSt. CHF 1'018.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

11. A.___

hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00,

total CHF 20'900.00, zu bezahlen.»

4.

Die vom Beschuldigten gegen die

angeordnete Sicherheitshaft gemäss Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils

erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 3. Juli

2020 gutgeheissen.

5.

Gegen das erstinstanzliche Urteil liess

der Beschuldigte die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 29.

September 2020 anerkannte der Beschuldigte die Schuldsprüche wegen der

Übertretungstatbestände und verlangte im Übrigen Freisprüche. Eine stationäre

Massnahme sei nicht anzuordnen.

Der Oberstaatsanwalt erklärte mit

Eingabe vom 7. Oktober 2020 die Anschlussberufung, beschränkt auf die Bemessung

der Freiheitsstrafe. Verlangt werde die Verurteilung zu einer höheren

Freiheitsstrafe.

6.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 1 lit. e und f:

Schuldsprüche wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes und

des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Ziffer 3 lit. b: Busse von

CHF 400.00;

-

Ziffer 7: Herausgaben an

den Beschuldigten;

-

Ziffer 8: Einziehungen;

-

Ziffer 10 (teilweise): Höhe

der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.

7.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13.

Juli 2021 wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt.

II.

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Allgemeines zur Beweiswürdigung

Erwägungen

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro

reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld

überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer

vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge

nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen

hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.

Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der

Gesamteindruck, d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft

massgebend (Schmid, a.a.O., N 598).

1.5 Der Beschuldigte liess vor

Obergericht vortragen, die Vorinstanz habe gleich mehrfach die

Unschuldsvermutung verletzt, indem sie aus seiner Aussageverweigerung Schlüsse

zu seinen Lasten gezogen habe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

es aber mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das

Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung

miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu

seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn er es unterlässt,

entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung

angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden

darf (Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen).

2. Vorhalt betr. 19. Januar 2019 (AKS

Ziffern 1.1 und 3.1)

2.1 Unter AKS Ziffer 1.1 wird dem

Beschuldigten (im Rahmen des Kollektivdeliktes) Diebstahl vorgehalten,

angeblich begangen in der Zeit vom 19. Januar 2019, ca. 16:00 Uhr, bis am 20.

Januar 2019, ca. 10:00 Uhr, in […], z.Nt. der Kantine F.___, und der G.___

AG, indem der Beschuldigte sich zusammen mit unbekannter Mittäterschaft

vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht auf

unbekannte Art und Weise Zutritt in die Liegenschaft verschafft und

schliesslich im Hochparterre einen Zigarettenautomaten im Gesamtwert (inkl.

Inhalt) von total CHF 4'409.40 entwendet habe. Nachdem die Täter den

Zigarettenautomaten ausser Haus geschafft gehabt hätten, hätten sie diesen ca.

300 Meter vom Tatort neben dem Parkplatz der […], im Gebüsch, gewaltsam

aufgebrochen und daraus Zigaretten im Wert von CHF 3'375.90 sowie Bargeld im Umfang

von CHF 599.40 entwendet.

Unter AKS Ziffer 3.1 wird dem

Beschuldigten diesbezüglich Hausfriedensbruch vorgehalten.

Der Beschuldigte lässt die Vorhalte

bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der

Beschuldigte verweigerte die Aussage zur Sache. Wie in allen anderen Fällen hat

er aber seine Beteiligung an vorgehaltenen Delikt nicht ausdrücklich bestritten

(AS 062 ff.).

2.2 Beim begangenen Einbruch bzw.

Diebstahl zum Nachteil der Kantine F.___ in […] wurde ein Zigarettenautomat,

welcher danach ca. 300 m vom Tatort entfernt neben dem Parkplatz der […] in

einem Gebüsch vorgefunden wurde, entwendet (AS 042 ff. und Fotos AS 060

ff.) Dieser Automat wurde aufgebrochen und ab dem herausgerissenen Münzbehälter

konnte eine DNA-Spur des Beschuldigten sichergestellt werden (Hit-Meldung mit

dem gespeicherten Profil des Beschuldigten vom 13. Februar 2019:

AS 046/054, von einer zweiten gesicherten DNA-Spur konnte kein Profil

erstellt werden). Die Identität der DNA-Spur wird zu Recht nicht bestritten

(Übereinstimmung in 14 von 16 typi-Systemen, AS 056).

Es stellt sich vorweg die Frage, ob

diese DNA-Spur auch bei einem normalen, alltäglichen Zigarettenkauf

hinterlassen worden sein könnte. Die Polizei hat diesbezüglich auf Nachfrage

schlüssig beschrieben, dass ein Zugang zu dem sich im Inneren des

Zigarettenautomaten befindenden Münzbehälter nur möglich sei, wenn man den

Automaten entweder mit einem passenden Schlüssel öffne oder aufbreche (AS 059).

Da die erste Möglichkeit vorliegend ausgeschlossen werden kann, ist davon

auszugehen, dass der Beschuldigte an ebendiesem Aufbruch beteiligt gewesen sein

muss.

Wenig überzeugend erscheint die von der

Verteidigung weiter aufgestellte Hypothese, dass die DNA-Spur erst zu einem

späteren Zeitpunkt, also nachdem der Zigarettenautomat gewaltsam aufgebrochen

worden war, auf diesen Münzbehälter gekommen sei, indem der Beschuldigte in den

aufgebrochenen Automaten gegriffen habe. Dies hätte der Beschuldigte – wie es

die Vorinstanz zu Recht festhält – aber ohne Weiteres so erklären können und

angesichts der belastenden Beweislage hätte dies vernünftigerweise auch

erwartet werden können. Dies gilt im Übrigen auch für die weiteren Delikte, bei

denen am Tatort eine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden wurde. Die

vorgebrachte Hypothese ist aber auch deshalb realitätsfern, weil der

Zigarettenautomat zwei Tage nach dem Einbruch in einem Gebüsch liegend

aufgefunden wurde.

Ebensowenig gibt die (theoretisch

bestehende) Möglichkeit einer Spurübertragung Anlass zu vernünftigen Zweifeln:

Eine solche ist notorischerweise höchst selten und bei einer Gesamtschau im

vorliegenden Verfahren, in den mehrfach an Tatorten die DNA des Beschuldigten

(sowie andere objektive Beweismittel wie Schuhabdrücke und Videoaufnahmen,

welche ebenfalls auf die Täterschaft des Beschuldigten hinwiesen) aufgefunden

werden konnten, kann eine derartige Zufälligkeit ausgeschlossen werden.

Es ist davon auszugehen, dass der

Zigarettenautomat nicht alleine vom Beschuldigten vom Tatort weggetragen bzw.

-transportiert worden ist, entsprechend wurde denn auch eine zweite DNA-Spur

gesichert (AS 055). Jedoch muss der Beschuldigte aufgrund der DNA-Spur bei

diesem Einbruchsdelikt massgeblich am Aufbruch und der Leerung des Automaten

und damit im Sinne eines Mittäters an den vorgehaltenen Delikten beteiligt

gewesen sein. In dieses Bild passt denn auch die Aussage von der Mutter des

Beschuldigten, H.___ vom 18. April 2019 (AS 039), gemäss welcher ein Kollege

des Beschuldigten, I.___, ihr gegenüber gesagt habe, dass nach dem Stehlen des

Automaten noch zwei weitere Personen mit dem Beschuldigten dabei gewesen seien.

Sie denke, dass dies J.___ und K.___ gewesen seien. Sie wisse natürlich nicht,

ob sie I.___ das mit dem Stehlen glauben könne, ob das wahr sei. Ihr sei aber

nie aufgefallen, dass der Beschuldigte mit mehreren Zigarettenstangen nach

Hause gekommen sei. I.___ sagte am 5. Juni 2019 in Anwesenheit des

Beschuldigten und des Verteidigers aus, er habe der Mutter des Beschuldigten

gesagt, der Beschuldigte habe ihm einmal gesagt, er habe einen

Zigarettenautomaten gehoben („glüpft“). Von «Klauen» habe der Beschuldigte nie

gesprochen (AS 206). Diese Aussagen belegen zusammen mit der gefundenen

DNA-Spur des Beschuldigten dessen (Mit-)Täterschaft rechtsgenüglich. Im Übrigen

ist es – entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht –

nicht unzulässig, bei der Beweiswürdigung miteinzubeziehen, dass der

Beschuldigte schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser

Stelle noch auf die weiteren Aussagen von H.___ vom 18. April 2019 verwiesen

(AS 034 ff.): Der Beschuldigte sei etwa zwei/drei Monate vor der Hausdurchsuchung

des Nachts plötzlich wieder weggegangen. Gegen Ende des letzten Jahres,

vielleicht im August, habe der Beschuldigte wieder mit dem Rauchen angefangen

und dessen Verhalten habe sich wieder geändert. Im Januar sei es dann ganz

schlimm geworden und es seien auch so Typen gekommen. Sie wohne seit ca.

Oktober 2017 mit dem Beschuldigten zusammen und irgendeinmal habe es wieder so

ausgesehen wie 2016. Damals habe dieser auch Straftaten begangen. Überall sei

wieder „Grümpel“ umhergestanden, welchen der Beschuldigte gebracht habe. Bevor

der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Strafverfahren 2016 in

Untersuchungshaft gekommen sei, habe dieser eigentlich fast das gleiche

Verhalten gezeigt wie jetzt. Die Wohnung sei wieder verwüstet. Sie glaube, der

Beschuldigte sei durch andere Typen unter Druck gesetzt worden bzw. werde unter

Druck gesetzt. Also die Situation sei ähnlich gewesen wie jetzt, als dieser

wieder verhaftet worden sei. Die Tagesabläufe des Beschuldigten in letzter Zeit

hätten so ausgesehen, dass dieser den Tag durchgeschlafen habe und in der Nacht

aktiv gewesen sei. Zum Beispiel sei am Abend um 19:30 Uhr ein Kollege gekommen.

Der Beschuldigte habe gesagt, sie gingen noch schnell weg. Sie seien mit dem

Hund spazieren gegangen. Plötzlich seien sie wieder gekommen und hätten im

Wohnzimmer gesprochen. Dann seien sie wieder gegangen. Diese Tagesabläufe habe

der Beschuldigte seit Ende November/Anfangs Dezember 2018 und dann vor allem im

Januar 2019 gehabt. Da sei dieser auch oft mit Kollegen in die Wohnung

zurückgekommen. Der Beschuldigte habe eine IV-Rente von ca. CHF 1'500.00 sowie

Ergänzungsleistungen von CHF 500.00 erhalten. Wenn dieser sorgfältig mit dem

Geld umgegangen sei, habe es gereicht. Ab Ende Januar bis zur Verhaftung sei

der Beschuldigte eigentlich jeden Abend rausgegangen - manchmal auch mit dem

Hund. Dann sei der Beschuldigte wieder nach Hause gekommen. Dann sei das

Telefon gegangen und der Beschuldigte sei wieder zwei/drei Stunden

rausgegangen. Diese Aussagen von H.___ decken sich mit den dem Beschuldigten

vorgeworfenen und von diesem verübten Diebstähle ab dem 19. Januar 2019.

Bezeichnend ist denn auch deren Aussage, wonach der Beschuldigte monatlich

lediglich CHF 2'000.00 zur Verfügung gehabt habe, was gereicht habe, wenn

dieser sorgfältig mit dem Geld umgegangen sei. Nun habe der Beschuldigte gegen

Ende des letzten Jahres/vielleicht seit anfangs August jedoch wieder Drogen

konsumiert. Für die Drogen dürfte das IV-und EL-Geld nicht ausgereicht haben,

weshalb sich der Beschuldigte seinen Drogenkonsum auf eine andere Art – mittels

Einbruchdiebstählen – finanzieren musste.

Der angeklagte Sachverhalt ist somit

rechtsgenüglich erstellt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das

Delikt nicht alleine, sondern mit Mittätern verübt hat.

3. Vorhalt betr. 30. Januar 2019 (AKS

Ziffern 1.2., 2.1 und 3.2)

3.1 Unter AKS Ziffer 1.2 wird dem

Beschuldigten versuchter und in zwei Fällen vollendeter Diebstahl vorgehalten,

angeblich begangen in der Zeit vom 30. Januar 2019, ca. 08:00 Uhr, bis am 4. Februar 2019,

ca. 15:30 Uhr, in […], Mehrfamilienhaus, z.Nt. von L.___, M.___ und N.___,

indem sich der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs-

und Aneignungsabsicht auf unbekannte Art und Weise Zutritt in die Liegenschaft

verschafft, im Kellergeschoss mit Körpergewalt die Kellertüren der Geschädigten

aufgewuchtet und schliesslich aus den Kellerabteilen von L.___ und M.___

diverse Lebensmittel, Toilettenartikel und Waschmittel im Gesamtwert von total

ca. CHF 388.80 entwendet habe. Aus dem Kellerabteil von N.___ habe er nichts

entwendet.

Unter AKS Ziffern 2.1 und 3.2 wird dem

Beschuldigten in diesem Zusammenhang überdies Sachbeschädigung (Sachschaden je

CHF 100.00 pro Kellertüre) und Hausfriedensbruch vorgehalten.

Der Beschuldigte lässt die Vorhalte

bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der

Beschuldigte verweigerte zum Vorhalt die Aussage (AS 089).

3.2 Beim Einbruch in die Kellerabteile

von drei Mietparteien in einem Mehrfamilienhaus wurden aus den Kellerabteilen

von zwei Parteien diverse Lebensmittel, Toilettenartikel und Waschmittel im

Gesamtwert von total ca. CHF 388.80 entwendet. Auch hier wurde im Inneren eines

Tiefkühlers des Kellerabteils Nr. 1 auf den Griffen der leeren Abteilungsboxen

eine DNA-Spur (Hauptprofil) des Beschuldigten sichergestellt (AS 084). Der

Beschuldigte muss demnach in die Tiefkühltruhe hineingegriffen haben. Die

DNA-Übereinstimmung der Spur mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten

wurde am 14. Februar 2019 gemeldet (AS 085). Vor dem Berufungsgericht liess der

Beschuldigte neu den Beweiswert der DNA-Spur bestreiten: es sei nur in 10 der

16 loci eine Übereinstimmung gefunden worden. Für den Identitätsnachweis seien

aber deren 12 nötig. Richtig ist, dass bei dieser DNA-Spur nur eine

Übereinstimmung bei 10 von 16 typi-Systemen gefunden wurde (AS 085). Ein

biostatistisches Wahrscheinlichkeitsgutachten, das den Beweiswert der

festgestellten Übereinstimmungs- bzw. Abgleichungsergebnisse der beiden Profile

berechnen würde, wurde nicht erstellt. Dennoch ist bekannt, dass eine

Übereinstimmung in 10 von 16 loci auf eine hohe Wahrscheinlichkeit schliessen

lässt. Damit liegt ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten vor.

Ausserdem hatte nach Angaben des Beschuldigten seine Stiefschwester an der

gleichen Adresse wie die Geschädigten gewohnt, weshalb sich der Beschuldigte in

diesem Mehrfamilienhaus bereits vor dem Tatzeitpunkt ausgekannt hat (AS 089).

Bei einer Gesamtbetrachtung der Aktenlage (andere Delikte mit DNA-Spuren des

Beschuldigten, Aussagen der Mutter) ist die Täterschaft des Beschuldigten

rechtsgenüglich erstellt.

4. Vorhalt betr. 4. Februar 2019 (AKS

Ziffern 1.3, 2.2 und 3.3)

4.1 Unter AKS Ziffer 1.3 wird dem

Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit vom 4.

Februar 2019, ca. 18:00 Uhr, bis am 5. Februar 2019, ca. 07:45 Uhr, in […],

z.Nt. von O.___, indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht auf der Ostseite mit einem unbekannten

Flachwerkzeug das Fenster aufgewuchtet, sich so Zutritt in das Vereinslokal

verschafft und schliesslich eine Kasse mit Bargeld, ein Magic Spielkartenset

und ein Apple iPad mini im Gesamtwert von total ca. CHF 946.00 entwendet

habe. Weiter habe der Beschuldigte versucht, die Hintertür sowie das Fenster

ostseitig mit einem unbekannten Flachwerkzeug aufzuwuchten, was ihm jedoch

misslungen sei.

Unter AKS Ziffern 2.2 und 3.3 wird dem

Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden CHF 5'476.50

für zwei Fenster und eine Türe) und Hausfriedensbruch vorgehalten.

Der Beschuldigte lässt die Vorhalte

bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der

Beschuldigte hat die Aussage zu diesem Vorhalt verweigert (AS 112).

4.2 Nach dem Einbruch in das

Vereinslokal, aus welchem eine Kasse mit Bargeld, ein Spielkartenset sowie ein

Apple iPad mini im Wert von total CHF 946.00 entwendet wurden, konnten im

Innenbereich des Lokals Schuhspuren auf einem Tisch beim Fenster sichergestellt

werden (AS 094). Nach seinen Angaben kannte der Beschuldigte dieses Lokal, weil

er dort mal im Netzwerk gearbeitet gehabt habe (AS 112). Die von der

Kriminaltechnik erstellte Auswertung des sichergestellten Schuhsohlenabdruckes

ergab eine Musterübereinstimmung zu dem vom Beschuldigten anlässlich der

Anhaltung getragenen linken Schuh der Marke Nike, altrosa (AS 018, 097,110).

Konkret sind das Muster sowie die Grösse der gefundenen Schuhspuren am Tatort

sind mit den bei der polizeilichen Anhaltung vom Beschuldigten getragenen

Schuhen identisch. Der Beschuldigte bestritt den Vorhalt nicht, machte aber

anlässlich der Einvernahme vom 13. März 2019 geltend, er habe diese Schuhe von

einem Kollegen ca. im Januar 2019 erhalten. Weitere Aussagen dazu mache er

keine (AS 027). Dies kann durchaus der Wahrheit entsprechen, da auch H.___

bestätigt hat, dass ihr Sohn einmal von jemandem Schuhe bekommen habe, auch

wenn sie diese Schuhe damals als gelb und nicht rosafarben in Erinnerung hatte

(AS 039). Sie führte aus, der Beschuldigte habe diese Schuhe zuletzt getragen.

Sie glaube, der Beschuldigte habe diese seit ca. Januar 2019. Nach seinen

eigenen Aussagen wäre also der Beschuldigte bereits seit Januar 2019 im Besitz

dieser Nike-Schuhe gewesen. Die von ihm am 13. März 2019 nachgeschobene

Aussage, es wäre auch möglich, er habe diese Schuhe erst Ende Januar/Anfangs

Februar, d.h. nach dem Einbruch in das Vereinslokal […], bekommen, erfolgte

erst auf eine recht suggestiv gestellte Frage des Verteidigers (AS 028). Der

Beschuldigte hat sich geweigert, offenzulegen, von wem er die Schuhe erhalten

hat, um sich damit entlasten zu können bzw. der Staatsanwaltschaft überhaupt

die Möglichkeit der weiteren Abklärung zu geben. Dieses Verhalten ist im Rahmen

der Beweiswürdigung durchaus zu berücksichtigen.

Dem Vorbringen, wonach die ebenerwähnten

sichergestellten Schuhe der Marke Nike sehr weit verbreitet seien, etliche

Modelle von Nike das gleiche Sohlenprofil aufwiesen und deshalb ein Freispruch

in dubio pro reo zu erfolgen habe, kann nicht gefolgt werden. Da das gleiche

Schuhsohlenprofil auch beim übernächsten Diebstahlsdelikt (AKS Ziffer 1.5,

zusammen mit einer DNA-Spur des Beschuldigten, die vom Beschuldigten anerkannt

wird) auftaucht, ist es in der Gesamtschau der Aktenlage höchst naheliegend,

dass die Schuhspur bei dem in das Vereinslokal verübten Einbruch durch den

Beschuldigten hinterlassen wurde. Demnach ist der vorliegende Vorhalt

rechtsgenüglich erstellt und bei der rechtlichen Beurteilung ist vom

Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.

5. Vorhalt betr. 8./9. Februar 2019 (AKS

Ziffern 1.4, 2.3 und 3.4)

5.1 Unter AKS Ziffer 1.4 wird dem

Beschuldigten versuchter Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit

vom 8. Februar 2019, ca. 21:00 Uhr, bis am 9. Februar 2019, ca. 09:30 Uhr,

in […], Büro/Firma, z.Nt. der P.___AG, indem der Beschuldigte vorsätzlich und

in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht versucht habe, in das

Firmengebäude einzudringen, um im Gebäudeinnern Vermögenswerten zu stehlen.

Konkret habe der Beschuldigte versucht, bei der Westfassade des Gebäudes mit

einem unbekannten Flachwerkzeug die Garagentür aufzuwuchten, was jedoch

misslungen sei. Weiter sei der Beschuldigte an der Nordfassade auf ein

Garagendach und mit Hilfe eines Fallrohres auf das Dach des Firmengebäudes

geklettert, um so zu den Büroräumlichkeiten im 2. Obergeschoss zu gelangen.

Dort habe der Beschuldigte versucht, die Terrassentür der Büroräumlichkeiten

aufzuwuchten, was ebenfalls misslungen sei. Der Beschuldigte habe das Gebäude

schliesslich ohne Deliktsgut verlassen.

Unter AKS Ziffern 2.3 und 3.4 wird dem

Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF

4'500.00 an einer Garagen- und einer Terrassentüre) und Hausfriedensbruch

vorgehalten.

Der Beschuldigte lässt die Vorhalte

bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der

Beschuldigte verweigerte zu den Vorhalten die Aussage (AS 125).

5.2 Bei der Beurteilung dieses Vorhaltes

muss der nachfolgende Vorhalt (AKS Ziffer 1.5) betreffend den gleichen

Tatort miteinbezogen werden. Beim ersten Einbruchversuch am 8. bzw. 9. Februar

2019 in das Firmengebäude der P.___AG in […] (AKS Ziffer 1.4.) wurde von der

Täterschaft zunächst vergeblich versucht, die Garagentüre an der Westfassade

des Firmengebäudes mittels Flachwerkzeug aufzuwuchten. Die Täterschaft

kletterte danach an der Nordfassade auf ein Garagendach und weiter, mit Hilfe

eines Fallrohres, auf das Dach des Firmengebäudes. Danach versuchte die

Täterschaft erfolglos die Terrassentüre der Büroräumlichkeiten im

2. Obergeschoss aufzuwuchten und verliess das Gebäude anschliessend ohne

Deliktsgut (AS 114). In diesem Fall konnten wegen Niederschlägen nach der

Tatzeit keine verwertbaren Spuren sichergestellt werden (AS 115 ff.).

Beim gelungenen Einbruch ein oder zwei

Tage später (AKS Ziffer 1.5), zwischen dem 9. und 11. Februar 2019, in das

vorgenannte Firmengebäude, wurden Gegenstände (zwei Samsung Galaxy Tablets,

drei LED-Taschenlampen, eine Geldkassette mit Bargeld, ca. CHF 2'600.00

Bargeld, ein Mobiltelefon Apple iPhone 6, eine Spiegelreflexkamera Nikon und

ein Beamer Acer X127H) im Gesamtwert von ca. CHF 6'636.90 entwendet (AS 129

f.). Nach Angaben der Polizei benötigte die Täterschaft dabei eindeutiges

Täterwissen, um zu der vom vorgängigen Einbruchversuch beschädigten Türe zu

gelangen (AS 120). Am Tatort konnten – wie bereits im Vereinslokal […] (AKS

Ziffer 1.3.) – Schuhsohlenabdrücke sichergestellt werden. Auch in diesem Fall

stimmt der Schuhsohlenabdruck (Muster und Grösse) mit dem Profil der vom

Beschuldigten anlässlich der Festnahme getragenen altrosafarbenen Nike-Schuhe

überein (AS 134, 151), weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er auch an

diesem Delikt beteiligt war. Im Innern des Gebäudes wurde ausserdem eine Zange

gefunden, welche sich hinter einem Radiator befand und auf welcher eine

DNA-Spur (DNA-Mischprofil) sichergestellt werden konnte. Das Hauptprofil dieser

DNA-Spur stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (AS 120, 134, 143:

Mitteilung des DNA-Hits vom 8. März 2019). Die Identität dieser Spur ist vom

Beschuldigten anerkannt (Übereinstimmung in 13 von 16 typi-Systemen, AS 144).

Die Aussage von H.___ vom 18. April 2019, sie glaube, der Beschuldigte habe

einmal ein Werkzeug zu K.___ mitgenommen, das noch nicht wieder zu Hause sei

(AS 40), vermag eine Tatbeteiligung des Beschuldigten jedenfalls nicht in

Zweifel zu ziehen. Denn erstens ist nicht bekannt, ob es sich bei diesem

Werkzeug um die vorgefundene Zange handelt und zweitens stellt das DNA-Profil

des Beschuldigten das Hauptprofil der gesicherten Spur dar und es ist auch auf

den Schuhsohlenabdruck hinzuweisen. Der Beschuldigte selbst hat diesen Umstand

denn auch gar nie geltend gemacht.

Nach Angaben der Verteidigung sei der

Beschuldigte aufgrund seiner starken Schmerzen nicht in der Lage, auf ein 2,4 m

(Garage) bzw. 6 m hohes Dach (Terrasse) zu klettern, weshalb dieser in dubio

pro reo freizusprechen sei. Der Umstand, dass der Beschuldigte durch seine

Krankheit körperlich eingeschränkt ist und dass auch dessen Mutter diese

Angaben anlässlich einer polizeilichen Einvernahme bekräftigt hatte (AS 039),

schliesst aber keineswegs aus, dass der Beschuldigte trotz seiner gesundheitlichen

Verfassung in der Lage (gewesen) ist, bei günstigen Umständen über eine

Garagenüberdeckung auf ein Dach zu klettern. Dabei können auch Hilfsmittel

verwendet werden. Dass der Beschuldigte durchaus in der Lage ist, bei einem

Einbruch auch erhebliche Kraft anzuwenden, zeigte sich beispielsweise beim

Delikt vom 13. März 2018, für das er mit Strafbefehl vom 14. August 2018

rechtskräftig verurteilt wurde (AS 409 ff.). Bei mehreren Delikten, für die er

am 27. März 2018 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilt wurde, wuchtete er

Türen und Fenster auf, letztere um durch sie in die Liegenschaften

einzusteigen. Schon damals litt der Beschuldigte unter starken Schmerzen (u.a.

in Händen und Füssen) aufgrund der Krankheit Morbus Fabry, was ihn jedoch bereits

damals nicht davon abhielt, zu delinquieren und wie erwähnt zum Teil Türen und

Fenster mit Hilfe von Flachwerkzeug unter erheblicher Krafteinwirkung

aufzuhebeln und durch Fenster einzusteigen. Jedenfalls ist der Einwand

angesichts der stark belastenden Indizienlage nicht geeignet, an der

Täterschaft des Beschuldigten vernünftige Zweifel zu erwecken. Die Täterschaft

des Beschuldigten für den vollendeten Diebstahl ist damit erwiesen.

Dafür, dass auch der Einbruchsversuch

gemäss AKS Ziffer 1.4 von derselben Täterschaft wie der zeitnah verübte

Einbruch gemäss AKS Ziffer 1.5 begangen wurde, spricht, dass in beiden Fällen

nach dem gleichen modus operandi und auf demselben Weg vorgegangen wurde (AS

117). Dazu kommen die unter Ziffer 2.2 genannten Umstände und die Tatsache,

dass der Beschuldigte – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – durchaus zwei Mal

kurz hintereinander in das gleiche Objekt einsteigen kann, ist auch der unter

AKS Ziffer. 1.4 angeklagte Sachverhalt erstellt.

6. Vorhalt betr. 9./11. Februar 2019 (AKS

Ziffern 1.5, 2.4 und 3.5)

Unter AKS Ziffer 1.5 wird dem

Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen in der Zeit vom 9.

Februar 2019, um 12:00 Uhr, bis am 11. Februar 2019, um 06:30 Uhr, in […],

Büro/Firma, z.Nt. der P.___ AG, eingedrungen zu sein, indem der Beschuldigte

vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht auf das

Flachdach an der Nordfassade und von dort zur Westfassade gelangt sei und auf

unbekannte Art und Weise die bereits beschädigte Freisitztür und dann zwei

Bürotüren aufgewuchtet und aus den Räumlichkeiten schliesslich zwei Samsung

Galaxy Tablets, drei LED-Taschenlampen, eine Geldkassette mit Bargeld, ca.

CHF 2'600.00 Bargeld, ein Mobiltelefon Apple iPhone 6, eine

Spiegelreflexkamera Nikon und einen Beamer Acer X127H im Gesamtwert von total

ca. CHF 6'636.90 entwendet habe.

Unter AKS Ziffern 2.4 und 3.5 wird dem

Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF

10'000.00) und Hausfriedensbruch vorgehalten.

Der Beschuldigte bestreitet die

Vorhalte, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der

Beschuldigte machte bei der Einvernahme keine Aussagen zu diesem Vorhalt (AS

153).

6.2 Diesbezüglich kann auf die

vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.2 verwiesen werden. Der angeklagte

Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt.

7. Vorhalt betr. 18. Februar 2019 (AKS

Ziffern 1.6, 2.5 und 3.6)

7.1 Unter AKS Ziffer 1.6 wird dem

Beschuldigten Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen am 18. Februar 2019, in

der Zeit von 04:10 Uhr bis 04:30 Uhr, in […] Hotel/Restaurant, z.Nt. des Hotel

Restaurants [...], eingedrungen zu sein, indem der Beschuldigte vorsätzlich und

in unrechtmässiger Bereicherungs- und Aneignungsabsicht mit einem Flachwerkzeug

die Haupteingangstür zum Hotel aufgewuchtet habe und durch die offenstehende

Tür des Hotelempfangs in das Restaurant gelangt sei und dort schliesslich

fünfzehn Glückspiellos „Happyday“ im Wert CHF 150.00 und CHF 50.00 Bargeld, im

Gesamtwert total CHF 200.00, entwendet habe.

Unter AKS Ziffern 2.5 und 3.6 wird dem

Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF

500.00) und Hausfriedensbruch vorgehalten.

Der Beschuldigte lässt die Vorhalte

bestreiten, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Der

Beschuldigte verweigerte auch zu diesem Vorhalt die Aussage (AS 173).

7.2 Die Beurteilung dieses Vorhaltes

erfolgt gemeinsam mit dem nachfolgend zu prüfenden Vorhalt AKS Ziffer 1.7,

welcher das gleiche Einbruchsobjekt betrifft.

8. Vorhalt betr. 19. Februar 2019 (AKS

Ziffern 1.7, 2.6 und 3.7)

8.1 Unter AKS Ziffer 1.7 wird dem

Beschuldigten versuchter Diebstahl vorgehalten, angeblich begangen am 19.

Februar 2019, in der Zeit von 01:37 Uhr und 02:14 Uhr, in […], z.Nt. des Hotel

Restaurants [...], indem der Beschuldigte vorsätzlich und in unrechtmässiger

Bereicherungs- und Aneignungsabsicht versucht habe, in das Hotel einzudringen,

um im Gebäudeinnern Vermögenswerte zu stehlen. Konkret habe der Beschuldigte

über das Baugerüst den Notausgang zum Hoteltreppenhaus auf der Südseite

betreten, habe die Baugerüstschelle an der provisorischen Sicherung an der Tür

gelöst und sei hinter einem Holzbrett verdeckt über den Tresen der Rezeption

geklettert. Mit einem unbekannten Flachwerkzeug habe der Beschuldigte versucht,

den Safe sowie den Schubladenkorpus aufzuwuchten, was jedoch misslungen sei.

Der Beschuldigte habe schliesslich via Einstiegsort das Gebäude ohne Deliktsgut

verlassen.

Unter AKS Ziffern 2.6 und 3.7 wird dem

Beschuldigten in diesem Zusammenhang Sachbeschädigung (Sachschaden ca. CHF

800.00) und Hausfriedensbruch vorgehalten.

Der Beschuldigte bestreitet die

Vorhalte, man könne ihm die Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachweisen. Bei

der Einvernahme verweigerte er die Aussage zu diesem Vorhalt (AS 173).

8.2 Das Hotel Restaurant [...] in […],

wurde Opfer eines Doppeleinbruchs innert zwei Tagen. Beim ersten am 18.

Februar 2019 (AKS Ziffer 1.6) erfolgten Einbruch wurde die

Haupteingangstüre mittels eines Flachwerkzeuges aufgewuchtet und beschädigt und

es wurden fünfzehn Glücksspiellose Happy-Day im Wert von CHF 150.00 sowie CHF

50.00 Bargeld entwendet. Der Geschäftsführer gab der am 18. Februar 2019

ausgerückten Polizei an, aufgrund der Videoaufnahme der Täterschaft vermute er,

dass der Beschuldigte diesen Einbruch verübt habe. Dieser sei unmittelbar davor

auf der Videoaufzeichnung der Überwachungskamera erkennbar. Darauf sei zu

sehen, wie der Beschuldigte in einer auffälligen Art und Weise mehrere Male im

Aussenbereich in der öffentlich zugänglichen Fussgängerpassage durchlaufe und

einmal in das Hotel Restaurant hineinschaue. Im Innern der Liegenschaft sei die

Täterschaft auf der Videoaufnahme nicht sichtbar (AS 156, 176 f.). Das gleiche

Jackenmodell, welches diese Person damals trug, konnte später beim Beschuldigten

anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellt werden (AS 358). Im

Übrigen konnten keine Spuren (DNA, Schuhabdrücke etc.), welche im Zusammenhang

mit diesem Vorhalt stehen und welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten

deuten könnten, sichergestellt werden (AS 156, 175).

Beim zweiten Einbruch vom 19. Februar

2019 (AKS Ziffer. 1.7) konnte sich der Täter Zugang zum Innern des Hotel

Restaurants verschaffen, indem dieser über das Baugerüst den Notausgang zum

Hoteltreppenhaus auf der Südseite betrat und danach die Baugerüstschelle an der

provisorischen Sicherung der Tür löste und – sich hinter einem Holzbrett

versteckend – über den Tresen der Réception kletterte. Die Täterschaft habe

offenbar genau gewusst, wo sich die Überwachungskameras befänden (AS 157). Mit

einem unbekannten Flachwerkzeug versuchte der Täter vergeblich, den Safe sowie

den Schubladenkorpus aufzuwuchten. Das Gebäude verliess er in der Folge via

Einstiegsort ohne Deliktsgut (AS 178). Ab dem ebenerwähnten Holzbrett

(Schaltafel), mit welchem sich der Täter vor der Überwachungskamera zu schützen

versuchte, konnten DNA-Spuren sichergestellt werden und dies ab der Stelle, wo

der Täter die besagte Schaltafel zuvor angefasst hatte (AS 182, 189). Wie aus

dem entsprechenden polizeilichen Untersuchungsbericht zu entnehmen ist, stimmen

die sichergestellten DNA-Spuren mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein

(AS 182, 189). Die Identität der Spur ist anerkannt (Übereinstimmung in 16

von 16 typi-Systemenb, AS 190). Darüber hinaus ist auf den

Videoüberwachungsaufnahmen eine Person zu erkennen, welche die schwarze Jacke

der Marke […] trägt (AS 218, 219). Eine solche Jacke konnte am 20. Februar 2019

anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt

werden (AS 10, 11, 159, 214, 215, 217). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der

Beschuldigte sich anlässlich eines am 10. Juli 2016 verübten Einbruchdiebstahls

in das Hotel Restaurant [...] in […] (Vorakten SLSAG.2017.23, AS 225, 235)

ähnlich verhalten hat. Damals stellte dieser im Réceptionsbereich eine

Kartonfigur vor die sich an der Wand befundene und ihm bekannte

Überwachsungskamera, um diese zu verdecken. Die Beweislage ist eindeutig, der

Beschuldigte hat die beiden Einbruchdiebstähle zu verantworten.

8.3 Einzugehen ist noch auf die Umstände

der polizeilichen Anhaltung bzw. deren Vorgeschichte. Im Raum steht die Frage,

ob Angestellte des Hotel Restaurant [...] mit rechtswidrigen Mitteln

Beweismaterial beschafft haben.

Gemäss der am 19. Februar 2019 erfolgten

Meldung von D.___, stellvertretender Geschäftsführer des Hotel Restaurant [...],

bei der Alarmzentrale in Solothurn befinde sich der Beschuldigte im Hotel

Restaurant [...]. Dieser habe zugegeben, in den letzten zwei Tagen zwei Mal ins

Hotel Restaurant [...] eingebrochen zu sein (AS 163). D.___ gab zu Protokoll

(AS 193 ff.), er habe bei seinem Arbeitsbeginn am frühen Nachmittag von seinem

Chef erfahren, dass der Beschuldigte wieder eingebrochen sei. Auf den

Videoüberwachungsaufnahmen habe er den Beschuldigten aufgrund dessen

Körpergrösse, Statur und Kleidung, trotz Kapuze wiedererkannt. Man erkenne

diesen einfach. Der Beschuldigte habe diese Jacke bereits beim letzten Einbruch

getragen. Er habe seinen Sohn und Kollegenkreis informiert und diese gebeten,

sich bei ihm zu melden, sollten sie den Beschuldigten sehen. Am Abend habe sich

eine Kollegin gemeldet, sie habe den Beschuldigten an der […] Richtung Zentrum

laufend gesehen. Daraufhin habe er sein Auto genommen, sei zum Aldi gefahren,

habe dort angehalten und den Beschuldigten sofort angesprochen. Dieser kenne

ihn ja. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er wisse, dass er einen „Scheiss“

gemacht habe. Dabei habe der Beschuldigte gezittert, dieser sei ja auch krank.

Er habe hinten rechts die Autotüre geöffnet und den Beschuldigten gebeten,

einzusteigen. Dieser sei eingestiegen und er habe diesem gesagt, dass sie in

die Firma E.___ AG fahren und die Polizei rufen würden. Dort angekommen habe er

dem Beschuldigten ein Glas Wasser gegeben und die Polizei angerufen, welche

kurz darauf erschienen sei. Der Beschuldigte sei immer ruhig und anständig

gewesen und habe immer gesagt, dass er einen „Seich“ gemacht habe. Auf

Nachfrage, was der Beschuldigte mit „Seich“ gemeint habe, führte D.___ aus,

dass dieser von dessen Sitzplatz aus zum Büro gesehen habe. Heute Nachmittag

habe er den Tresor aus dem Büro genommen und davor gestellt, da sie aufgrund

des Schadens daran einen neuen Tresor benötigten. Der Beschuldigte habe von

seinem Sitzplatz aus immer wieder auf den Tresor gezeigt, als er diesen gefragt

habe, ob er wisse, was er gemacht habe. Dieser habe auf den Tresor gezeigt und

gesagt, er wisse, was er gemacht habe. Er wisse, dass er gestern am Abend hier

gewesen sei und am Tresor „herumgeknorzt“ habe. Aufgrund der

Überwachungsaufnahmen sei er überzeugt, dass der Beschuldigte beide Einbrüche

begangen habe. (aF) Als er den Beschuldigten angehalten habe, sei es weder zu

Beschimpfungen noch zu Tätlichkeiten gekommen. Der Beschuldigte sei ohnehin

immer anständig und grüsse auch immer. Er wohne in seiner Nähe und sie träfen

sich immer wieder. Er trage seit 10 Jahren die gleiche Jacke.

Dem entsprechenden Wahrnehmungsbericht

des diensthabenden Polizisten Q.___ (AS 163 f.) kann entnommen werden, dass die

Patrouille den Beschuldigten im Innenraum des Lokals angetroffen habe. Dieser

sei am Boden gesessen, habe gezittert und sehr müde sowie abgemagert

ausgesehen. Da er vermutet habe, der Beschuldigte stehe unter Alkohol- bzw.

Drogeneinfluss, sei ein diesbezüglicher Schnelltest gemacht worden. Dieser sei

negativ verlaufen. Vor Ort habe der Beschuldigte angegeben, eine Dummheit

gemacht zu haben. Er sei heute in das Restaurant [...] geschlichen und habe den

Tresor öffnen wollen, was ihm jedoch misslungen sei, weshalb er den Tatort ohne

Deliktsgut wieder verlassen habe. Weiter habe der Beschuldigte mitgeteilt, nie

in ein Gebäude einzubrechen. Dieser habe nachgeschaut, ob die Türe offen sei.

Weil diese nicht verschlossen gewesen sei, habe er sich ins Innere des Hotel

Restaurants [...] begeben. Auf Frage habe er angegeben, keine weiteren

Einbrüche begangen zu haben. D.___ habe der Patrouille angegeben, der

Beschuldigte habe ihm mitgeteilt, für den Einbruchdiebstahl von gestern und

vorgestern verantwortlich zu sein. Zwecks weiterer Abklärungen sei der

Beschuldigte zum Polizeiposten […] gebracht worden. Auf dem Weg dorthin habe

der Beschuldigte im Auto wiederholt, dass er einen Fehler gemacht habe und

nicht mehr recht wisse, warum er überhaupt den Tresor habe aufmachen wollen.

Unter Tränen habe er weiter ausgeführt, nicht alles erzählen zu können, da er

sonst Probleme bekomme. Auf Frage habe der Beschuldigte weiter mitgeteilt, er

sei unter einem Vorwand zum McDonalds gelockt worden, wo zwei Männer auf ihn

gewartet und ihn tätlich angegangen hätten. Anschliessend sei er zum Restaurant

[...] gebracht worden. Der Beschuldigte habe einen verwirrten Eindruck und

wirre Angaben gemacht. Anlässlich der auf dem Polizeiposten durchgeführten

Einvernahme habe der Beschuldigte angegeben, dass es zu keinen Tätlichkeiten

gekommen sei. Die vom Beschuldigten gemachten Fotoaufnahmen dokumentierten eine

Rötung im Gesicht und eine leichte Schwellung neben dem linken Auge. Weitere

Hinweise auf die vom Beschuldigten genannten Tätlichkeiten hätten keine

ermittelt werden können. Man habe den Beschuldigten über seine rechtlichen

Möglichkeiten informiert.

Anlässlich der am 18. April 2019

durchgeführten Einvernahme von H.___ führte diese aus, am Abend vor der

Festnahme des Beschuldigten seien R.___, der dunkelhäutig sei und in […] wohne,

und K.___ bei ihm gewesen (AS 38). Nachdem der Beschuldigte verhaftet worden

sei, sei sie am anderen Morgen mit dem Hund spazieren gegangen. Plötzlich habe

ein Auto neben ihr angehalten, in welchem zwei Männer gesessen seien. Der

Beifahrer sei ausgestiegen, zu ihr getreten und sie forsch gefragt, „wo ist A.___“.

Sie habe gesagt, bei der Polizei. Darauf habe dieser in gebrochenem Deutsch

gesagt „wenn er Namen sagt, dann passiert was“. Der Beifahrer sei dann wieder

in das Auto gestiegen und die Männer seien davongefahren.

In der Einvernahme vom 5. Juni 2019

sagte S.___ aus, dass er mit dem Beschuldigten an einem nicht genauer präzisierten,

länger zurückliegenden Samstag in der Nacht zusammen unterwegs gewesen sei (AS

208 ff.). Da seien zwei ihm unbekannte Personen gekommen, welche gegenüber dem

Beschuldigten aggressiv gewesen und dann mit diesem weggegangen seien. Diese

hätten dem Beschuldigten ins Gesicht geschlagen. Seither habe er den

Beschuldigten nicht mehr gesehen.

Diese Umstände lassen eine gewaltsame

Verbringung des Beschuldigten in das Hotel Restaurant [...] als möglich

erscheinen, womit dessen «Geständnis» gegenüber D.___ und auch gegenüber den

Polizeibeamten nicht verwertbar wäre. Dies kann aber offenbleiben, weil die

Täterschaft des Beschuldigten aus anderen Beweismitteln rechtsgenüglich

erstellt ist. Der Beschuldigte war bereits beim ersten Einbruch in die [...]

als Täter genannt worden und die DNA-Hits bei zwei anderen Delikten hätten

ebenso zu seiner Anhaltung geführt.

III.

Rechtliche

Würdigung

Die rechtliche Würdigung der – teilweise

versuchten – Diebstahlsdelikte als gewerbsmässiger Diebstahl und der

Begleitdelikte als Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche bietet keine

Schwierigkeiten. Dazu kann vorbehaltlos auf die zutreffenden Ausführungen der

Vorinstanz auf US 28 ff. verwiesen werden. Die Schuldsprüche der Vorinstanz

sind zu bestätigen.

IV.

Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der

Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des

Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hinsichtlich der Willensrichtung ist dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des

Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je

grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm

dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der

Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter

es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die

Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere

Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot

besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens

(z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes) führen, innerhalb

des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der

gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3 S. 68). Indes kann und

muss der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden

Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b,

bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat) wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu

berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des

Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue

gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen

mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

"nachträglichen Gesamtstrafenbildung" würdigen. Nicht zulässig ist

es, eine am Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen,

mit der Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden

unterschiedlich stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem

täterbezogenen Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht,

was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach

Tat- und Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind.

Auch kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der

Täter faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird.

Dies liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne

bis in idem" zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E.

2.4.2 mit Hinweis). Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015,

6B_510/2015, kann indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem

Drittel des Strafmasses führen.

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe

nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt

(sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 -15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5 -

10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass

Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des

Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch

SJZ 100/2004, S. 175 f.).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorauszuschicken ist, dass beim

Beschuldigten die Ausfällung einer Geldstrafe nicht in Betracht gezogen werden

kann: seine umfangreichen einschlägigen Vorstrafen mit anfänglich bedingten

Geldstrafen, danach teil- und unbedingten Freiheitsstrafen zeigen, dass der

Beschuldigte mit Geldstrafen keinesfalls zu beeindrucken wäre.

2.2 Schwerste Straftat ist der

gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe

bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte hat innert einem Monat

sieben Einbruchdiebstähle in (zumeist) Geschäftsliegenschaften verübt (in zwei

Fällen blieb es beim Versuch) und dabei einen Deliktsbetrag in der

Grössenordnung von CHF 10'000.00 erzielt. In zumindest einem Fall hat der

Beschuldigte nicht alleine gehandelt, was seine Sozialgefährlichkeit erhöht

hat. Es ist davon auszugehen, dass er weiter delinquiert hätte, wenn er nicht

von der Polizei angehalten worden wäre. Sein Vorgehen ist mit der Vorinstanz

als wenig professionell zu beurteilen, so dass er aufgrund der hinterlassenen

DNA-Spuren eher früher als später identifiziert worden wäre. Ein planmässiges

Verhalten ist nicht erkennbar, auch wenn die Delikte nicht gänzlich spontan

erfolgt sein dürften. Zudem besteht bei nächtlichen Einbrüchen in Geschäftsliegenschaften

ein vergleichsweise geringes Risiko, mit Menschen konfrontiert zu werden. Dies

gilt auch für Kellerräumlichkeiten. Das Vorgehen des Beschuldigten ist in

weiten Teilen vergleichbar mit seinen Delikten in Sommer 2016, für die er im

Jahr 2018 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt

worden war. Im Rahmen von gewerbsmässigen Diebstahlsdelikten ist das objektive

Tatverschulden in casu noch als leicht zu qualifizieren. Subjektiv sind ein

direkter Vorsatz und ein Handeln aus finanziellen Motiven

(Beschaffungskriminalität) zu registrieren, was für gewerbsmässige Diebstähle

allerdings die Regel ist. Ob der Beschuldigte neben dem Beschaffungsdruck auch

noch Druck von Dritten (Dealern) ausgesetzt war, kann aufgrund seines

Aussageverhaltens nicht beurteilt werden. Für seinen Lebensunterhalt wäre mit

der IV-Rente und den Ergänzungsleistungen jedenfalls gesorgt gewesen. Es bleibt

damit bei einem leichten Verschulden im knapp mittleren Bereich.

2.2 Im beweiskräftigen

forensisch-psychiatrischen Gutachten von T.___ vom 17. Juli 2019 (AS 568 ff.)

wird beim Beschuldigten unter anderem eine Abhängigkeitsstörung für Kokain

diagnostiziert. Der Gutachter attestiert, dass die Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zwar nicht alleine aufgrund der

Abhängigkeitsstörung bedeutsam eingeschränkt gewesen sei, jedoch, dass

zumindest im Zusammenspiel zwischen dem chronischen Schmerzsyndrom und der

Suchtstörung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit gesprochen werden

könne. Dem ist zu folgen. Das Verschulden hinsichtlich des gewerbsmässigen

Diebstahls ist deshalb mit sehr leicht bis leicht zu bemessen. Diesem

Verschulden entspricht eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe, die

auch den Strafen in vergleichbaren Strafurteilen des Berufungsgerichts

standhält (bspw. STBER.2020.102, STBER.2019.11, STBER.2017.14).

2.3 Diese Einsatzstrafe ist nun zu

erhöhen zur Abgeltung der weiteren Vergehen. Dabei ist zu beachten, dass es

sich bei den Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüchen um Begleitdelikte der

Diebstähle handelt und deren Unrecht mit der Strafe für das

Vermögens-Kollektivdelikt bereits teilweise mitabgegolten ist. Der mit den

Delikten verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf rund CHF 20'000.00 und ist

daher nicht unerheblich. Immerhin hat der Beschuldigte bei seinen Straftaten

keinen unnötigen Schaden verursacht. Eine asperationsweise Erhöhung der

Einsatzstrafe um zwei Monate auf nunmehr 14 Monate Freiheitsstrafe ist

angebracht.

2.4 Bei den Täterkomponenten kann

hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse auf das Gutachten

(AS 583 ff.) und auf die Ausführungen der Vorinstanz auf US 56 ff. verwiesen

werden. Aus der ersten Ehe ist der Beschuldigte Vater des Sohnes Leon, geboren

am 29. Januar 2010. Die vererbte Stoffwechselerkrankung Morbus Fabry, die ab

dem 12. Altersjahr beim Beschuldigten aufgetreten und mit Schmerzschüben

verbunden ist, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte ohne Kontakt mit

seinem Vater aufwachsen musste, erlauben eine leichte Strafminderung.

Das Vorstrafenregister des Beschuldigten

ist lang und einschlägig belastet:

- Am 21. September 2015 wurde der

Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt, bedingt

vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

- Am 20. Oktober 2015 wurde er

wiederum von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Versuch) zu einer Geldstrafe von 20

Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt, dies als

Zusatzstrafe zum vorerwähnten Strafbefehl.

- Am 22. Juni 2016 wurde er erneut

von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie wegen

Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten

sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug der am 21. September

2015 ausgesprochenen Geldstrafe wurde widerrufen. Auf den Widerruf des

bedingten Vollzuges der am 20. Oktober 2015 ausgesprochenen Geldstrafe

wurde hingegen verzichtet und stattdessen wurde die Probezeit um ein Jahr

verlängert.

- Am 27. März 2018 wurde der Beschuldigte

vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen mehrfachen Diebstahls und Versuchs dazu,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Versuchs dazu,

Irreführung der Rechtspflege, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie

wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von

30 Monaten, mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs für einen Anteil von 18

Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00

verurteilt. Ausserdem wurde die Bewährungshilfe angeordnet und der bedingte

Strafvollzug der Geldstrafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 20. Oktober 2015 wurde widerrufen.

- Am 14. August 2018 wurde von der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Diebstahls und einem Versuch

dazu, Sachbeschädigung sowie wegen einer Übertretung gegen das

Personenbeförderungsgesetz eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen sowie einer Busse

von CHF 50.00 ausgefällt.

- Am 17. Januar 2019 wurde der

Beschuldigte schliesslich von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie wegen einer

Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen sowie

einer Busse von CHF 310.00 verurteilt. Ausserdem wurde die Probezeit des

Urteils vom des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 um ein Jahr

verlängert.

Diese mehreren einschlägigen Vorstrafen

wirken sich im Rahmen der Täterkomponente erheblich zu Ungunsten des

Beschuldigten aus. Wenige Monate nach dem Urteil des Amtsgerichts noch im

ersten Jahr der Probezeit für den bedingten Strafanteil und unmittelbar nach

dem weiteren Urteil vom 17. Januar 2019 wurde der Beschuldigte einschlägig

rückfällig.

Leicht strafmindernd zu berücksichtigen

ist bei den Täterkomponenten die aufgrund der Stoffwechselkrankheit erhöhte

Strafempfindlichkeit des Beschuldigten.

Insgesamt wirken sich die

Täterkomponenten beim Beschuldigten leicht straferhöhend aus, sodass die

Freiheitsstrafe auf 16 Monate zu erhöhen ist.

3. Vollzugsform/Widerrufsfrage

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13. November 2007). Im

Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1

StGB hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung,

ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht

eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die

Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und

der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den

Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante

Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und

Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf

Suchtgefährdungen usw. Es sei unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige

Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht

zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Wurde der Täter innerhalb der letzten

fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180

Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders

günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist

eine besonders günstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den

letzten fünf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt worden war. Dies ist die Folge der Revision des Sanktionsrechts,

welche eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen nicht mehr vorsieht. Für

altrechtliche Geldstrafen gilt aber folgende Übergangsbestimmung: Wurde der

Täter innerhalb der letzten fünf Jahre nach bisherigem Recht zu einer

Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub der

Strafe nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen

(Schneider/Garré in BSK N. 87 zu Art. 42). Ein Rückfall im Sinne von Art. 42

Abs. 2 StGB ist ein Indiz dafür, dass der Täter weitere Straftaten begehen

könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt daher nur in Betracht,

wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass

trotz des Rückfalls eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Anders als

beim nicht rückfälligen Täter nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist das Fehlen einer

ungünstigen Prognose nicht zu vermuten. Vielmehr kann eine günstige Prognose

nur gestellt werden, wenn Umstände vorliegen, die ausschliessen, dass der

Rückfall die Prognose verschlechtert. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche

Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei

einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters (BGE 134 IV 1 E. 4.2 S. 5 ff.).

3.2 Der Beschuldigte ist mehrfach

einschlägig vorbestraft und ist knapp zehn Monate nach der Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit den vorliegend zu beurteilenden

Delikten einschlägig rückfällig geworden. Bereits im Jahr 2018 war er

rückfällig geworden. Der Gutachter bewertete das Rückfallrisiko im Bereich der

Beschaffungskriminalität, mithin im bisher gezeigten Bereich, in seinem

Gutachten vom 17. Juli 2019 mit überzeugender Begründung als «sehr hoch»

(AS 606). Immerhin hat sich mittlerweile eine gewisse Verbesserung der

Situation des Beschuldigten eingestellt. Es ist davon auszugehen, dass er seit

rund zwei Jahren drogenfrei lebt. Der Beschuldigte erweckte vor dem

Berufungsgericht denn auch rein äusserlich einen weitaus besseren Eindruck als

auf den Fotos vom 19. Februar 2019 (AS 019 ff.) in den Akten. Im März 2021 hat

er zusammen mit seiner Freundin eine Wohnung bezogen. Eine nachhaltige

Behandlung des Suchtleidens hat der Beschuldigte bisher aber nicht in Angriff

genommen. Von «besonders günstigen Umständen» kann angesichts der einschlägigen

Rückfälle und der fragilen Situation aber keine Rede sein. Die Gewährung des

bedingten Strafvollzugs ist damit ausgeschlossen.

3.3 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in

sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe. Ein während der

Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf

des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des

neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten

auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche

Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist

analog der Prüfung der Gewährung des bedingten Strafvollzugs anhand einer

Würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer

Freiheitsstrafe ist auch zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder

unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).

Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten

Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind für den

Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es

im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe

überhaupt nicht ankommen würde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben

vielmehr auch unter neuem Recht für den Entscheid über den Widerruf von

Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck

kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt.

Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den

Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der

Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

Ein Widerruf ist somit nur vorzunehmen,

wenn dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist, besonders

günstige Umstände sind nicht gefordert. Hier ist auf die bereits beschriebene

Stabilisierung der Situation beim Beschuldigten hinzuweisen. In die

Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen ist aber auch, dass der Beschuldigte seit

dem ersten längeren Strafvollzug vom Februar 2019 bis September 2020 drogenfrei

lebt und sich keiner Straftaten mehr schuldig gemacht hat. Darüber hinaus hat

er nun einen weiteren längeren Strafvollzug zu erstehen, verbunden mit einer

ambulanten

Massnahme (siehe unten). Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigen keine

schlechte Legalprognose zu stellen und es ist auf den Widerruf des mit Urteil

vom 27. März 2018 gewährten (teil-)bedingten Strafvollzugs zu verzichten. Die

Probezeit ist angesichts der verbleibenden Zweifel um das Maximum, somit um

zweieinhalb Jahre, zu verlängern.

3.4 An die neue Strafe von 16 Monaten

Freiheitsstrafe ist die erstandene Untersuchungshaft vom 19. Februar 2019 bis

19. Juni 2019 (am 19. Juni 2019 trat der Beschuldigte den Vollzug von

Vorstrafen an, aus dem er am 9. September 2020 entlassen wurde) anzurechnen.

V.

Massnahme

1. Rechtliche Grundlagen

1.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56

Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn a) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der

Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, b) ein Behandlungsbedürfnis

des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und c) die

Voraussetzungen der Art. 59 – 61, 63 oder 64 erfüllt sind. Die Anordnung einer

Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die

Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung

der Sanktion nach Art. 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert

sich über a) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des

Täters, b) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und

c) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Das Gericht ordnet eine

Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung

steht (Art. 56 Abs. 5 StGB).

1.2 In den Art. 56 bis 58 StGB befinden

sich gemeinsame Grundsätze für alle sichernden Massnahmen. Art. 56 Abs. 1 lit.

a StGB statuiert den Grundsatz der Subsidiarität. Danach lässt sich die

Anordnung einer Massnahme erst dann begründen, wenn eine schuldangemessene

Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnissen nicht ausreichend gerecht

zu werden vermag bzw. wenn der angestrebte spezialpräventive Erfolg nicht durch

ein weniger einschneidendes Mittel erreicht werden kann. Dies gilt nur solange,

als die Strafe auch tatsächlich ausreicht, den gewünschten Erfolg zu erzielen.

Ist dies nicht der Fall, hat die Massnahme Vorrang, gleichgültig ob sie

gegenüber der Strafe den schwereren oder leichteren Eingriff in die Freiheit

der betroffenen Person darstellt. Eingriffe in die Persönlichkeit, wie sie mit

einer Therapie verbunden sein können, lassen sich nur durch ein entsprechendes

Bedürfnis der betroffenen Person begründen (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). Dies

gilt umso mehr, wenn die Massnahme zu einem Freiheitsentzug führt, der über die

Dauer einer schuldangemessenen Strafe hinausgeht, was in der Praxis nicht

selten der Fall ist. Das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person,

ihren Defiziten und Behinderungen zu begegnen, ist hier Richtschnur. Ist die

öffentliche Sicherheit in Frage gestellt, ist das Verhältnis zwischen dem

Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und dem Bedürfnis nach Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit abzuwägen (zum Ganzen: BSK StGB – Heer, Art. 56 N 30

ff.). Im Zusammenhang mit dem Behandlungsbedürfnis kommt nur ein solches in

Betracht, das sich auf Persönlichkeitsmerkmale des Täters bezieht, und zwar auf

solche, mit denen seine Delinquenz in Zusammenhang steht. Dieses Bedürfnis muss

sich ausserdem auf eine spezifische Art von Behandlung richten, die im Rahmen

der Strafe, insbesondere des regulären Vollzuges von Freiheitsstrafen, nicht

gewährleistet wird. Schliesslich muss hinreichende Aussicht bestehen, dass

diese Art von Behandlung bei Anordnung der entsprechenden Massnahme tatsächlich

durchgeführt werden wird – es muss gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB somit eine

geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (zum Ganzen: Günter

Stratenwerth/Wolfang Wohlers: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

2012, Art. 56 N 3). Daneben müssen die Voraussetzungen der einzelnen

Massnahmen erfüllt sein (Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB).

1.3 In Art. 56 Abs. 2 StGB wird das

Verhältnismässigkeitsprinzip ausdrücklich erwähnt. Der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz umfasst drei Teilaspekte: Eignung,

Erforderlichkeit und vernünftige Zweck-Mittel-Relation (Verhältnismässigkeit

i.e.S.). Die Voraussetzung der Eignung wird in Art. 56 StGB und den

Bestimmungen über die einzelnen Massnahmen konkretisiert. Das Kriterium der

Erforderlichkeit erscheint in der Regelung über das Verhältnis der Massnahme

zur Freiheitsstrafe (Ergänzungsbedürftigkeit der Strafe, Art. 56 Abs. 1 lit. a

StGB). In Art. 56 Abs. 2 und Art. 56a Abs. 1 StGB wird die Verhältnismässigkeit

i.e.S. festgehalten. Selbst eine geeignete und notwendige Massnahme kann

unverhältnismässig sein, wenn der mit ihr verbundene Eingriff im Vergleich zur Bedeutung

des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt. Auf der einen Seite sind

somit das Behandlungsbedürfnis des Täters sowie die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten zu bewerten, auf der anderen Seite ist der Eingriff

in seine Freiheit abzuwägen. Bedeutend ist ausserdem die Anlasstat; so ist eine

freiheitsentziehende Massnahme im Übertretungsbereich in der Regel

ausgeschlossen. Der Eingriff in die Freiheit, beispielsweise durch eine längere

stationäre Behandlung von psychischen Störungen, darf schliesslich nicht

übermässig sein. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip wird aber auch ein so

genanntes „Untermassverbot“ abgeleitet, nach welchem Dauer und

Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zu einer aufgeschobenen Strafe

nicht zu mild sein dürfen. Aus der Zweckbindung der sichernden Massnahmen

folgt, dass sie unverzüglich aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für ihre

Anordnung nicht mehr erfüllt sind (Art. 56 Abs. 6 StGB) (zum Ganzen:

Jositsch/Ege/Schwarzenegger: Strafrecht II, 9. Auflage, S. 172 ff., mit

Hinweisen).

1.4 Das Gericht kann eine stationäre

Suchtbehandlung anordnen, wenn die unter Art. 56 und Art. 60 StGB aufgeführten

Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Grundlegend müssen für die Anordnung einer

stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB, nebst dem Erfordernis,

dass der Täter von Suchtstoffen oder in einer anderen Weise abhängig ist,

folgende zwei Bedingungen erfüllt sein: Auf der einen Seite muss die

Abhängigkeit (Drogensucht, Alkoholsucht usw.) mit dem begangenen Verbrechen

bzw. Vergehen in Zusammenhang stehen. Auf der anderen Seite muss zu erwarten

sein, dass die Massnahme die Begehung weiterer mit der Sucht in Zusammenhang

stehender Straftaten verhindern kann. Die entsprechende Behandlung wird

entweder in einer spezialisierten Einrichtung oder, falls nötig, in einer

psychiatrischen Klinik durchgeführt. Die Massnahme verfolgt als Ziel die

Behandlung der jeweiligen Suchterkrankung. Dadurch soll verhindert werden, dass

die verurteilte Person weitere Straftaten begeht. Jährlich müssen die

Vollzugsbehörden prüfen, ob die Massnahme weiterhin verhältnismässig ist und

entweder aufgehoben oder weitergeführt werden muss. Grundsätzlich liegt die

Beschränkung der Suchtbehandlungsdauer bei drei Jahren. Die Massnahme kann jedoch

nach Ablauf dieser Dauer vom Gericht einmal um ein weiteres Jahr verlängert

werden, sollten die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung noch nicht

erfüllt sein.

1.5 Weiter hat der Gesetzgeber die

Möglichkeit einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB vorgesehen.

Die ambulante Behandlung unterliegt grundsätzlich denselben allgemeinen

Voraussetzungen wie eine Massnahme nach Art. 59 StGB (zum Ganzen: BSK StGB –

Heer, Art. 63 N 2 ff.). Welche der beiden Behandlungsformen (stationär oder

ambulant) zur Anwendung gelangt, wird nach medizinischen Kriterien beurteilt

und ist Gegenstand der psychiatrischen Begutachtung. Massgebend ist sowohl der

Zustand des Täters als auch die Eignung und Notwendigkeit der jeweiligen

Behandlungsform, den entsprechenden Massnahmezweck zu erreichen. Die ambulante

Massnahme charakterisiert sich durch regelmässigen Sitzungen bei einem

medizinisch oder psychologisch ausgebildeten Therapeuten, welche einzeln oder

in Gruppen abgehalten werden. Wird diese Massnahme in Begleitung des Vollzugs

einer Freiheitsstrafe ausgesprochen, so erfolgt die Behandlung in der Anstalt

selbst. Ebenfalls können als Ergänzung Medikamente eingesetzt werden, wie

beispielsweise bei Suchterkrankungen in Form von Vergällungsmittel oder

Ersatzdrogen wie Methadon (zum Ganzen: PK StGB, Trechsel/Pauen Borer,

Art. 63 N 1 ff., mit weiteren Hinweisen).

Art. 63 Abs. 2 StGB sieht vor, dass die

ambulante Behandlung während, anstelle des Strafvollzugs und nach dem

Strafvollzug durchgeführt wird. Eine weitere Besonderheit ist, dass das

Gericht, welches sich auf ein psychiatrisches Gutachten stützt, im Einzelfall

festzulegen hat, ob der Strafvollzug zu Gunsten der ambulanten Behandlung

aufgeschoben werden soll. Der Aufschub ist nur dann möglich, wenn er notwendig

ist, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (zum Ganzen: PK StGB,

Trechsel/Pauen Borer, Art. 63 N 4 ff.).

Bei süchtigen und psychisch schwer

gestörten Tätern kann zur Einleitung der ambulanten Therapie eine stationäre

Phase nötig sein, wobei diese Dauer auf zwei Monate beschränkt ist (Art. 63

Abs. 3 StGB). Eine ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf

Jahre dauern. Diese Frist kann jedoch zwecks Behandlung psychischer Störungen

beliebig oft um jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden (zum Ganzen: PK

StGB, Trechsel/Pauen Borer, Art. 63 N 13 ff.).

2. Konkrete Beurteilung

2.1 Der Gutachter hat beim Beschuldigten

im psychiatrischen Gutachten vom 17. Juli 2019 eine Suchtproblematik

im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms für Kokain diagnostiziert (AS 602), was er

vor Amtsgericht bestätigt hat. Daneben sei eine Persönlichkeitsakzentuierung

festzustellen, es bestehe auch der Verdacht auf eine ADS. Der Beschuldigte wird

wegen Verbrechen und Vergehen schuldig gesprochen, die im Zusammenhang mit

seiner Abhängigkeit stehen (Beschaffungskriminalität). Dies wird im Gutachten

bestätigt und daraus ergibt sich auch die hohe Rückfallgefahr. Der sehr enge

Zusammenhang von Sucht und Delinquenz zeigt sich auch in der späten,

gleichzeitig auftauchenden Sucht- und Kriminalitätsentwicklung im Jahr 2016

(also im Alter von bereits 37 Jahren). Vorher habe der Beschuldigte bis 2010

(Geburt des Sohnes) Cannabis konsumiert, dies nicht zuletzt zur Linderung der

Schmerzproblematik. Der Gutachter führte vor Amtsgericht aus, er sehe als

Motivation für den Kokainkonsum nicht primär die Erkrankung Morbus Fabry. Die

Eingangsvoraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme in Form einer

stationären Suchtbehandlung oder einer ambulanten Massnahme sind demnach beim Beschuldigten

erfüllt.

2.2 Der Gutachter hat in seinem

Gutachten eine stationäre Suchtbehandlung empfohlen. Er führte aus, dass beim

Beschuldigten eine bedeutsame Suchtstörung vorliege. Neben dieser liessen auch

Persönlichkeitsauffälligkeiten und ungeklärte Lebenssinnfragen sowie eine

geringe Strukturierung einen Zusammenhang zur Delinquenz erkennen. Entsprechend

sei die Legalprognose für einschlägige Delinquenz sehr deutlich belastet.

Hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Massnahme sei zu erkennen, dass grundsätzliche

Therapievoraussetzungen (z.B. Kommunikations- und Introspektionsfähigkeit)

vorhanden erschienen. Der Beschuldigte verfüge über eine ausreichende

Intelligenz und erscheine auch gruppenfähig. Eine Indikation für eine

stationäre suchttherapeutische Behandlung im Sinne einer Massnahme nach Art. 60

StGB sei gegeben (AS 607). Allerdings sei von einer ungenügenden Krankheits-

und damit verbundenen einer ungenügenden Behandlungseinsichtigkeit zu sprechen.

Zu Beginn einer Behandlung könnte aber eine wichtige Zielsetzung sein, gerade

in den Bereichen der Störungseinsicht und Therapiemotivation zu arbeiten. Die

gezeigten Widerstände des Beschuldigten könnten im Zusammenhang mit dessen

Lebensgeschichte und dessen besonderen, auch von passiv-ablehnenden Anteilen

getragenen Persönlichkeitsstruktur verstanden werden. Die Widerstände

erschienen aber durchaus überwindbar und solches Unterfangen erscheine dann

auch nicht aussichtslos. Der Beschuldigte sei eine eher verschlossene und

zurückhaltende Person und es brauche Zeit, gerade auch für die Entwicklung

einer von Vertrauen geprägten therapeutischen Beziehung. Der Gutachter

empfiehlt den Versuch einer stationären Suchtmassnahme nach Art. 60 StGB, wobei

aufgrund des spezifischen Persönlichkeitsprofils des Beschuldigten eine

Einrichtung wie die JVA St. Johannsen zur entsprechenden Durchführung besonders

geeignet erscheine. Dort könnte auch eine gründliche Überprüfung möglicher

medikamentöser Unterstützung der vermuteten ADS erfolgen.

Weiter wurde im Gutachten ausgeführt,

auch eine ambulante Therapie im Strafvollzug sei vorstellbar. Diese verfolge

als Ziel die Stabilisierung des Beschuldigten, die Motivationsarbeit und die

Stärkung des Beschuldigten für spätere Therapieschritte (nach Haftentlassung).

Bei dieser Therapieform erschienen aber die Erfolgsaussichten geringer. Eine

ambulante Therapie unter Aufschub des Strafvollzuges sei hingegen aufgrund der

zu geringen Störungseinsicht und Therapiemotivation, der Schwere der

Suchterkrankung und der hohen legalprognostischen Belastung nicht

erfolgsversprechend. Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, für eine

Massnahme nach Art. 59 StGB mangle es an den diagnostischen

Eingangsvoraussetzungen.

Vor Amtsgericht gab der Gutachter

ergänzend an, er sehe den Kokainkonsum im Gegensatz zum früheren Cannabiskonsum

- nicht als schmerzmodulierende Massnahme des Beschuldigten und es sei weniger

das Schmerzsyndrom ursächlich für den Kokainkonsum. Man fühle sich dabei halt

einfach besser, es stärke das Selbstwertgefühl und wirke auch bei

Stimmungstiefs. Die Krankheit bestehe ja auch schon sehr viel länger als der

Kokainkonsum. Günstig sei, dass der Beschuldigte im derzeitigen Vollzug nicht

mit Kokainkonsum rückfällig geworden sei. Da habe er halt auch eine

Distanzierung vom Konsum, die anderen Faktoren lägen aber weiterhin vor. Eine

Haftpause ersetze aber keine Therapie. Deshalb seien nach der Haft das Risiko,

dass er wieder konsumiere, und damit auch das Rückfallrisiko hoch. Bei einer

Gesamtschau müsse hier eine stationäre suchttherapeutische Behandlung empfohlen

werden. Die Sucht- und die Delinquenzproblematik dauere schon seit einigen

Jahren. Das Problem sei, dass man nicht so viel darüber wisse, wie weit der

Beschuldigte zu einer Therapie motiviert werden könne. Wenn sich dieser absolut

dagegen sträube und sperre, könne man eine solche nicht machen. Eine

Suchteinrichtung nehme auch niemanden auf, der sich dagegen sperre. Es brauche

ein absolutes Minimum an nötiger Bereitschaft, da mal hinzugehen und es zu

probieren. Wenn der Beschuldigte nur ein bisschen motiviert sei, sei es zu

versuchen. Alternativ wäre eine haftbegleitende ambulante Therapie möglich.

Entscheidend ist also, ob sich der Beschuldigte überhaupt bereit erkläre, bei

einer solchen Massnahme mitzumachen. Wenn er sich absolut weigere, sei eine

stationäre Therapie sinnlos. Ev. würde er eine haftbegleitende ambulante

Therapie nicht derart ablehnen; der Beschuldigte sei ja dann schon in der

Haftanstalt, dann würde er vielleicht auch hingehen. Beim Beschuldigten sei das

Ganze wohl auch ein Abwägen, auch wegen der Dauer. In einer therapeutischen

Einrichtung gebe es halt einen gewissen Druck, die Intensität der

Auseinandersetzung mit der Sucht sei da halt viel höher als bei einer

vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, es gehe quasi rund um die Uhr um die

Sucht. Es gebe aber auch mehr Freiräume, in denen man sich bewähren müsse. Rein

aus eigenem Antrieb gehe da wohl niemand hin. Eine ambulante Massnahme mit

Aufschub des Vollzugs sehe er hingegen nicht, da sei der Suchtdruck dann viel

grösser als bei einem stationären Setting. Dieses stützende Setting benötige

der Beschuldigte, die bereits gemachte ambulante Behandlung sei ja nicht

erfolgreich gewesen. Die Bereitschaft des Beschuldigten war bei der

amtsgerichtlichen Befragung des Gutachters unklar, weil der Beschuldigte bis

dahin vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht

hatte.

Nach der Befragung des Gutachters und

dessen Entlassung aus der Verhandlung hat sich der Beschuldigte vor Amtsgericht

dann doch noch in dem Sinne geäussert, dass er zumindest nicht abgeneigt wäre,

eine therapeutische Hilfe anzunehmen. Die im Rahmen der Ersatzmassnahmen von

der Staatsanwaltschaft nach der letzten Untersuchungshaft angeordnete

Gesprächstherapie habe ihm gut getan. Er habe auch keine Drogen mehr genommen.

Diese sei danach aber als beendet erklärt worden. Zum Bewährungshelfer sei er

danach auf freiwilliger Basis noch gegangen. Zu einer stationären Therapie

könne es sich nicht so schnell äussern. Da müsste er zuerst mit den Leuten

reden können. Er habe keinen Entzug, nichts. Es wäre unverständlich, wenn man

ihn unter Tabletten setzen würde. Vor allem, wenn man es auf eine

psychologische Art und Weise regeln könnte. Mit jemandem reden und so. Er sei

damit damals gut gefahren und habe auch nicht konsumiert und habe in der VEBO

gearbeitet. Ja, er wäre grundsätzlich zu einer solchen Therapie bereit, dies

als Alternative zum reinen Strafvollzug. Er habe das auch nie abgelehnt. Was

eine stationäre Therapie sei, wisse er halt einfach nicht, und er könne daher

auch nichts zu deren Wirkung bei ihm sagen. Er sehe einfach nicht, weshalb er

nicht wie damals eine Gesprächstherapie und Bewährungshilfe erhalten könne.

Damals habe man ihm die Möglichkeit genommen, dies weiterzuführen. Von einer

stationären Therapie müsse er sich zuerst selbst einen Eindruck verschaffen

können. Er sei ja auch nicht arbeitsfähig und dort würde er zur Arbeit

gezwungen. Das kenne er von […]l: wenn er nicht arbeite, komme er «in den Bau».

Das sei ja auch stationär und sei ein Zwang. Wenn man ihm helfen könne, sei er

nicht abgeneigt, man könne ihn aber nicht zu etwas zwingen, das er

krankheitsbedingt nicht machen könne. Grundsätzlich gehe er gerne arbeiten, das

mache er jetzt auch, anderthalb Stunden täglich. Er könne aber nicht ganztags

arbeiten. Er nehme Hilfe an, das sei ausser Frage. (auf Vorhalt der

Staatsanwältin, im Vollzug habe er eine Gruppentherapie abgelehnt) Er könne

nicht beides, Vollzug und Therapie. Eine vollzugsbegleitende Therapie könne er

sich vorstellen, jede Woche ein Gespräch oder so. Dann habe er auch eine

Struktur. Das Problem bei der stationären Therapie sei, dass er das nicht kenne

und er sich zuerst einen Eindruck verschaffen müsste.

Vor dem Berufungsgericht gab sich der

Beschuldigte angesichts seines drogenfreien Lebens seit zwei Jahren überzeugt,

dass er keiner Suchtbehandlung bedürfe, jedenfalls keiner stationären

Behandlung. Von St. Johannsen höre man auch nichts Gutes. Einer

Gesprächstherapie würde er sich aber nicht widersetzen.

2.3 Grundsätzlich ist der Beschuldigte

also bereit, therapeutische Hilfe anzunehmen, er habe diese im Rahmen der

Ersatzmassnahmen auch positiv erlebt. Allerdings lehnt er eine stationäre

Behandlung ab. Vorweg kann vermerkt werden, dass ein Aufschub des Strafvollzugs

zu Gunsten einer ambulanten Massnahme – wie es sich der Beschuldigte wohl am

ehesten wünschen würde – nicht in Frage kommen kann: Dies wird vom Gutachter

klar als zu wenig aussichtsreich und nachhaltig beurteilt und es ist auch kein

Grund ersichtlich, weshalb bei einer ambulanten Massnahme ein Aufschub aufgrund

der Art der Behandlung geboten wäre. Mögliche Alternativen sind vorliegend

somit die vollzugsbegleitende ambulante Behandlung oder die stationäre

Suchttherapie. Der Gutachter erkennt in einer Suchtbehandlung eindeutig bessere

Aussichten, allerdings beruhte seine Beurteilung auf einer anderen Sachlage,

die zwischenzeitliche Entwicklung konnte der Gutachter nicht absehen. Eine

ambulante, vollzugsbegleitende Massnahme dient dem Beschuldigten als

zusätzliche Hilfestellung zur Erreichung einer nachhaltigen Drogenfreiheit.

Hingegen wäre die Anordnung einer stationären Suchttherapie nicht

verhältnismässig: der Beschuldigte ist dazu nicht therapiemotiviert, er lebt

seit zwei Jahren drogenfrei und hat nur noch eine Reststrafe von 12 Monaten

(ohne Berücksichtigung einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung) zu

erstehen.

VI.

Zivilforderungen

Die Zivilforderung der E.___ AG von CHF

5'476.50 für die Fensterreparatur ist belegt (Delikt AKS 2.2, Rechnung AS 103

f.). Da der Beschuldigte nunmehr schuldig gesprochen wird, ist diese

Schadenersatzforderung wie beantragt zuzusprechen.

VII.

Kosten und

Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2.

Der Beschuldigte unterliegt mit seiner

Berufung in Bezug auf die Schuldsprüche. Die Freiheitsstrafe wird auf 16 Monate

reduziert. Auf den Widerruf des (teil-)bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe

wird verzichtet. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist erfolglos,

führte jedoch nicht zu einem höheren Aufwand, da die Strafzumessung aufgrund

der Berufung des Beschuldigten vom Gericht ohnehin überprüft werden musste. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem

Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen, die Urteilsgebühr wird dabei auf CHF

3'000.00 festgesetzt.

3.

Rechtsanwalt Marcel Haltiner macht für

das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 13. Juli 2021) gemäss

eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 17.96 Stunden geltend. Der Aufwand

erscheint angemessen. Hinzu kommen zwei Stunden für die Berufungsverhandlung.

Rechtsanwalt Marcel Haltiner ist deshalb ein Aufwand von 19.96 Stunden zu

entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies

CHF 3'592.80. Die Auslagen von CHF 119.40 sind ebenfalls zu vergüten.

Zum Zwischentotal von CHF 3'712.20 sind 7.7% Mehrwertsteuer (=

CHF 285.85) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das

Berufungsverfahren auf total CHF 3'998.05 (Aufwand: CHF 3'592.80;

Auslagen: CHF 119.40; MwSt.: CHF 285.85) festzusetzen und zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates im Umfang von CHF 1'999.00 (= 50% von CHF 3'998.05) während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Es wird kein Nachzahlungsanspruch geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 46

Abs. 2, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 63

Abs. 1, Art. 139 Ziff. 2, Art. 144 Abs. 1, Art. 186, Art. 186 i.V.m.

22 Abs. 1 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 135,

Art. 379 ff., Art. 416 ff., Art. 422 ff. StPO erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass sich A.___ gemäss folgenden rechtskräftigen Ziffern des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 20. Mai 2020

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

a)

Ziffer 1 lit. e: der

mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes durch Fahren ohne

gültigen Fahrausweis, begangen vom 6. Dezember 2018 bis am 30. Januar 2019;

b)

Ziffer 1 lit. f: der

mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 15. September

2018 bis am 9. Februar 2019.

2.

A.___ hat sich zudem

wie folgt schuldig gemacht:

a)

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019;

b)

der mehrfachen

Sachbeschädigung, begangen vom 30. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019;

c)

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen vom 19. Januar 2019 bis am 19. Februar 2019;

d)

des versuchten

Hausfriedensbruchs, begangen vom 8. Februar 2019 bis am 9. Februar 2019.

3.

Es wird

festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 lit. b des

erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt wurde,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen, teilweise

als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

17. Januar 2019.

4.

A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.

5.

Die von 19. Februar

2019 bis 19. Juni 2019 erstandene Untersuchungshaft wird A.___

angerechnet.

6.

Es wird eine

ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.

7.

Vom Widerruf des mit

Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. März 2018 bedingt gewährten

Vollzugs für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird abgesehen. Die

Probezeit wird um 2 ½ Jahre verlängert.

8.

Die folgenden, in

der rechtskräftigen Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten

beschlagnahmten Gegenstände sind an A.___ herauszugeben:

1 Herrenjacke, Marke Alpas Polizei

Kanton Solothurn

1 Herrenjacke, Marke Nike Polizei

Kanton Solothurn

1 Raucherwaren-Behältnis

Tabakdose

inkl. 165 Jetons für Zigaretten,

Marke Moro Polizei Kanton Solothurn

9.

Gemäss der

rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils werden folgende bei A.___

sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind, soweit noch nicht erfolgt,

durch die Polizei zu vernichten:

1 Handwerkzeug

Brecheisen, keine Farbe,

Marke C.P.M-France Polizei

Kanton Solothurn

1

Kasseneinsatz Münzfach Polizei Kanton

Solothurn

1 Handwerkzeug

Zange, Marke Betta Polizei Kanton Solothurn

1 Metall,

Werkstoff Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn

1 Verpackung

eines Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn

1 Handwerkzeug

Hammer mit Holzstiel Polizei Kanton Solothurn

1 Handwerkzeug

Zange, Marke Beta Polizei Kanton Solothurn

1 Metall,

Werkstoff Metallstange mit roter Rolle Polizei Kanton Solothurn

1 Verpackung

eines Waschmaschinen-Tabs Polizei Kanton Solothurn

1 Handwerkzeug

Hammer mit Holzstiel Polizei Kanton Solothurn

10. A.___ wird verurteilt, der [...], CHF

5'476.50 als Schadenersatz zu bezahlen.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 14'238.90 (Aufwand: CHF 12'522.00;

Auslagen: CHF 698.90 sowie CHF 1'018.00 MwSt.) festgesetzt. Sie wurde

durch die Zentrale Gerichtskasse am 4. Juni 2020 ausbezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'998.05 (Aufwand: CHF 3'592.80;

Auslangen: CHF 119.40 sowie CHF 285.85 MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 1'999.00

(= 50% von CHF 3'998.05) während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 20'900.00 (mit einer Urteilsgebühr

von CHF 4'000.00) zu bezahlen.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

total CHF 3'100.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00) hat der

Beschuldigte im Umfang von CHF 1'550.00 (entspricht 50% von

CHF 3'100.00) zu tragen. Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates

Solothurn.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner