STBER.2020.81
gewerbsmässiger Diebstahl, ev. mehrfacher Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügige Hehlerei, Sachbeschädigung, etc.
11. Juni 2021Deutsch39 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 11. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Simon Bloch
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, ev. mehrfacher Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf.
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügige Hehlerei,
Sachbeschädigung, etc.
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht am 11. Juni 2021:
-
der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Simon
Bloch,
-
Staatsanwältin B.___ als
Vertreterin der Anklage,
-
die Zeugin C.___,
-
die Zeugin D.___.
Zudem erscheint eine Zuschauerin.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Er weist auf die Maskenpflicht hin und erklärt, die
sprechende Person dürfe die Maske ausziehen. Zudem werde regelmässig gelüftet.
Der Vorsitzende erklärt, aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage werde
empfohlen, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sollten die
Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung bestehen, werde angestrebt, diese
bereits um die Mittagszeit durchzuführen. Er lädt die Parteivertreter ein, sich
diesbezüglich noch zu äussern.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juni
2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen gewerbsmässigen
Diebstahls zu 21 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00
verurteilt worden sei, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft bzw. des
bereits verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem habe die Vorinstanz eine 5-jährige
Landesverweisung angeordnet.
Der Beschuldigte habe die Berufung
anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 28. September 2021 habe er
Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und
Ausschreibung im SIS) angefochten. Beantragt worden sei der Verzicht auf eine
Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 5. Oktober
2020 auf eine Anschlussberufung verzichtet.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
-
Ziffer 1: Freispruch vom
Vorwurf der Sachbeschädigung,
-
Ziffer 2: Schuldsprüche,
-
Ziffer 3: Sanktion,
-
Ziffer 4: Anrechnung der
erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs,
-
Ziffer 5: Entlassung aus
der Sicherheitshaft,
-
Ziffern 8-9 in Bezug auf
die sichergestellten Gegenstände,
-
Ziffer 10:
Schadenersatzzahlungen an die beiden Privatkläger,
-
teilweise in Rechtskraft
erwachsen seien Ziffer 10 und 11 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung der Höhe nach.
Im vorliegenden Berufungsverfahren sei
über die Anordnung der Landesverweisung und – gegebenenfalls – deren
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Von Amtes
wegen sei überdies über die Kostenregelung zu befinden.
Der Vorsitzende erläutert den
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers
an die Staatsanwältin
3. Befragung der Zeugin C.___
4. Befragung der Zeugin D.___
5. Befragung des Beschuldigten zur Person
6. Allfällige weitere Beweisanträge
7. Parteivorträge
8. Letztes Wort des Beschuldigten
9. Geheime Urteilsberatung
10. Ev. mündliche Urteilseröffnung,
gegebenenfalls bereits um 11:30 Uhr
Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt
der Beschuldigte, Schweizerdeutsch zu verstehen. Die Parteivertreter verzichten
auf das Stellen von Vorfragen. Rechtsanwalt Simon Bloch. händigt seine
Honorarnote an das Gericht und an Staatsanwältin B.___ aus.
Nachdem die Zeugin C.___ noch nicht
erschienen ist, wird die Befragung des Beschuldigten durchgeführt, unter
Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD
und separates Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 2021).
Anschliessend werden die Zeuginnen C.___
und D.___ unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten einvernommen (vgl.
separate CD und Einvernahmeprotokolle vom 11. Juni 2021).
Das Beweisverfahren wird vom
Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge
gestellt worden sind.
Die Verhandlung wird um 9:45 Uhr für
fünf Minuten unterbrochen. Rechtsanwalt Bloch erklärt, eine mündliche
Urteilseröffnung werde gewünscht.
Anschliessend stellt und begründet
Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl.
schriftliche Anträge:)
«1. Es
sei festzustellen, dass die Ziffern 1-5 und 8-14 des Urteils des Richteramts
Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen seien.
2. Die Berufung des Beschuldigten A.___
sei abzuweisen.
3. A.___ sei für die Dauer von
fünf Jahren des Landes zu verweisen.
4. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.
5. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Simon Bloch, sei
durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom
Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte
die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten hat, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
6. Die
Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,
seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, im Namen und Auftrag
des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl.
schriftliche Anträge:)
«1. Es
sei in Abänderung von Ziffer 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern
vom 12. Juni 2020 und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine
Landesverweisung und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu
verzichten.
2. Die
Gerichtskosten seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Es
sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge
bewilligter amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zur Bezahlung zu
übernehmen, zzgl. den Aufwand für die heutige Hauptverhandlung und die
mündliche Urteilseröffnung.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Die Parteivertreter halten einen zweiten
Parteivortrag.
Der Beschuldigte erklärt im Rahmen
seines letzten Wortes, er entschuldige sich für seine Taten und verspreche,
dass er nicht mehr rückfällig werde. Er brauche seine Arbeit. Nach seiner
Arbeit gehe er nach Hause, esse etwas, rauche seine Zigaretten, trinke seinen
Kaffee und gehe um 20:00 Uhr ins Bett.
Es wird vereinbart, dass die
Urteilseröffnung vorgezogen und bereits um 11:30 Uhr durchgeführt wird.
Um 10:30 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Zur mündlichen Urteilseröffnung vom
11. Juni 2021 erscheinen:
-
der Beschuldigte und
Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Simon
Bloch,
-
Staatsanwältin B.___ als
Vertreterin der Anklage,
-
die Zeugin D.___.
Zudem erscheint eine Zuschauerin.
Der Vorsitzende eröffnet um 11:30 Uhr
die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Zunächst eröffnet
er den Anwesenden, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen
werde, und begründet das Urteil summarisch. Abschliessend weist er die Parteien
darauf hin, dass den Parteien in den nächsten Tagen die schriftliche Urteilsanzeige
zugestellt werde. Die Rechtsmittelfrist beginne erst am Tag nach dem Empfang des
begründeten Urteils zu laufen. Damit endet um 11:40 Uhr die mündliche
Urteilseröffnung.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern
fällte am 12. Juni 2020 das folgende Strafurteil:
«
1. A.___ wird vom Vorwurf der
Sachbeschädigung, angeblich begangen 17. Oktober 2018, freigesprochen.
2. A.___ hat sich schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen vom 16. Oktober 2017 bis am 31. Oktober 2018;
-
der geringfügigen Hehlerei,
begangen am 27. Oktober 2018;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen vom 25. September 2018 bis am
17. Oktober 2018;
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 25. September 2018 bis zum
8. November 2018;
-
des mehrfachen Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis, begangen vom 4. September 2018 bis am
20. September 2018.
3. A.___ wird verurteilt zu
a)
einer Freiheitsstrafe von
21 Monaten;
b)
einer Busse von CHF 300.00,
bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. A.___ sind 582 Tage Untersuchungs- und
Sicherheitshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe
angerechnet.
5. A.___ wird unverzüglich aus der
Sicherheitshaft entlassen.
6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
7. Die Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
8. Folgende bei A.___ sichergestellte
Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle) sind dem
Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:
-
1 Taschenmesser (blau);
-
1 Paar Sportschuhe KAPPA
(Grösse 44);
Ohne ein solches Begehren
werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
vernichtet.
9. Folgende bei A.___ sichergestellte
Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten, evtl.
zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös in die Staatskasse
fällt:
-
1 Zange (rot;
Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);
-
1 Stein (Aufbewahrungsort
Kapo Asservate Schanzmühle);
-
40 SIM-Karten Mucho Mobile
(Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);
-
1 Fahrrad Phoenix
(Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);
-
1 Fahrrad BMC
(Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn);
-
3 Flaschen Gin
(Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn);
-
1 Display der Marke Bosch
(Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn).
10. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von
Schadenersatz verurteilt:
-
CHF 440.00 E.___;
-
CHF 319.95 F.___.
11. Das Amtsgericht verzichtet auf die
schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel
ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand
ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 6'074.00
(Honorar CHF 5'443.20, Auslagen CHF 196.55, 7.7 % Mehrwertsteuer
CHF 434.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat
zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
13. Die Entschädigung des ehemaligen
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf
CHF 4'414.10 (Honorar CHF 3'330.00, Auslagen CHF 768.50, 7.7 %
Mehrwertsteuer CHF 315.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
Es wird festgestellt, dass
die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits die
gesamte Entschädigung von CHF 4'414.10 überwiesen hat.
14. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 15'275.00, zu
bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die
gesamten Kosten noch CHF 10'275.00, betragen.»
2.
Gegen das Urteil liess der Beschuldigte
die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 28. September 2020 liess er
die Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und
SIS-Ausschreibung der Landesverweisung) anfechten und beantragen, auf eine
Landesverweisung sei zu verzichten.
Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit
Eingabe vom 5. Oktober 2020 auf eine Anschlussberufung.
3.
Damit sind die Ziffern 1 bis 5 sowie 8
bis 10 in Rechtskraft getreten. Weiter rechtskräftig sind die in Ziffern 12 und
13 festgesetzten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger der Höhe nach.
Zu entscheiden ist über die Anordnung
der Landesverweisung und – gegebenenfalls – deren Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS). Von Amtes wegen ist überdies über die Kostenregelung
zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Erwägungen
II.
Die
rechtskräftigen Erwägungen der Vorinstanz
1.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten
schuldig gesprochen wegen des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen
Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
und des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.
Dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen zwischen dem 16. Oktober 2017 und dem 31. Oktober 2018,
lagen insgesamt 13 Delikte zu Grunde:
-
Sieben Diebstähle teilweise
wertvoller Fahrräder durch Aufbrechen des Schlosses (Gesamtwert rund CHF
13'000.00; Anklageschrift AKS Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.9, 1.10., 1.11 und
1.12), wobei er die meisten Fahrräder nach eigenem Gebrauch günstig weiter
verkaufte;
-
Ladendiebstahl in zwei
Fällen (AKS 1.4: Parfums; 1.13: Alkoholflaschen);
-
Einbruchdiebstahl von
Alkoholflaschen aus dem Keller eines Restaurants (AKS 1.8);
-
Einschleichdiebstahl in
drei Fällen: (AKS 1.5, 1.6 und 1.7: jeweils Übersteigen der Umzäunung zum
Jumbo-Markt und Entwendung eines Rasenroboters).
Die Diebstahlsdelikte beging der
Beschuldigte zwecks Verkaufs des Deliktsgutes zur Finanzierung seines
Drogenkonsums.
2.
2.1
Die Vorinstanz führte zum
Tatverschulden hinsichtlich des schwersten Delikts des gewerbsmässigen Diebstahls
aus (US 29 f.):
«In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen,
dass der Beschuldigte innert eines Jahres 13 Diebstähle verübte, wobei er ein
Deliktsgut in Höhe von über CHF 17'000.00 erbeutete. Obschon sowohl bei
dieser doch recht stattlichen Anzahl verübter Delikte als auch bei der Höhe des
Deliktsgutes sicherlich nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann,
ist der Erfolgsunwert innerhalb des qualifizierten Strafrahmens noch als leicht
zu qualifizieren. Auch die Berücksichtigung der Art und Weise der Herbeiführung
des Erfolges führt zu keinem anderen Ergebnis. Obwohl er jeweils mit
entsprechendem Tatwerkzeug unterwegs war und in Bezug auf das Deliktsgut eine
gewisse Spezialisierung auf Fahrräder auszumachen ist, war seine Vorgehensweise
alles andere als professionell. So suchte er gemäss der Auswertung der
Überwachungskamera der Jumbo-Markt AG minutenlang nach dem „richtigen“
Rasenroboter, bis er das Gelände mit dem Deliktsgut wieder verliess. Dabei muss
ihm zumindest bewusst gewesen sein, dass der Aussenbereich der Filiale mit
einer Überwachungskamera ausgerüstet und er aufgrund des bestehenden
Hausverbotes der Geschädigten bekannt war. Auch beim Fahrraddiebstahl in der
Velostation wusste er gemäss seinen Angaben um die Überwachungskamera, was ihn
jedoch nicht von der Tatbegehung abhielt. Sein Verhalten zeugt damit eher von
einer plumpen und spontanen Vorgehensweise als von einer besonderen Raffinesse.
Insgesamt wirkt sich die geringe Gefährlichkeit in seinem Vorgehen
verschuldensmindernd aus. Straferhöhend ist hingegen die kriminelle Energie zu
berücksichtigen, welche der Beschuldigte durch die Häufigkeit der verübten
Delikte an den Tag legte. Lediglich seine Festnahme vermochte die
Diebstahlserie zu beenden. Insgesamt ist zwar unter Berücksichtigung der
objektiven Tatschwere immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen.
Allerdings ist die Strafe aufgrund der erheblichen kriminellen Energie deutlich
im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln.»
In subjektiver Hinsicht wurde die Art
der Kriminalität, Beschaffungskriminalität, als neutral qualifiziert, womit die
Einsatzstrafe bei Annahme eines leichten Verschuldens im Bereich von 26,5 bis
40.
Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln war.
2.2
Zu berücksichtigen waren gemäss
forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 9. August 2019 (AS 545 ff.) die
Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und Abhängigkeitsstörungen mit der
Folge einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit. Gemäss Gutachten sprächen
sowohl der Verlauf wie auch der aktuelle Befund nach wochenlanger Inhaftierung
ohne Konsum klar gegen ein drogeninduziertes Wahnerleben. Allerdings sei nur
eine rudimentäre Teileinsicht in die vorliegende Störung vorhanden. Zu
diagnostizieren sei zudem sowohl im Zeitpunkt des Gutachtens als auch für den
Tatzeitraum eine schwere Abhängigkeitsstörung durch Kokain und eine
Abhängigkeit durch Cannabinoide. Trotz dieser schweren jahrzehntelangen
Suchtstörung sei diesbezüglich beim Beschuldigten keine Störungseinsicht
vorhanden. Durch die Kombination der Schizophrenie und einer langjährigen und sehr
schweren Suchterkrankung sei der Beschuldigte im Lebensvollzug erheblich
beeinträchtigt. Er sei ohne Beziehung und seit langem arbeitslos. Immer wieder
zeige er deutliche Verwahrlosungsanzeichen und Obdachlosigkeit. Allerdings sei
nicht zu sehen, dass sich aus den Krankheiten allenfalls eine Beeinträchtigung
der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat ergeben würde. In Bezug
auf die Steuerungsfähigkeit sei zudem kein engerer Zusammenhang zwischen der
Schizophrenie (insbesondere dem komplexen Wahnerleben) und den Taten zu
erkennen. Der Beschuldigte selber habe Finanzierungsdruck für seinen
Kokainkonsum als tatmotivierend angegeben. Zudem habe er auch angegeben,
einfach Spass daran gehabt zu haben, Fahrräder zu stehlen und damit ein oder
zwei Tage umherzufahren. Das Gutachten geht daher davon aus, dass den
Beschuldigten nicht viel vom durchschnittlichen Täter solcher Delikte
unterscheide. Allerdings sei zu bedenken, dass dieser zum Teil krude Theorien
über seine Umwelt und die Zusammenhänge habe, die ebenfalls zu berücksichtigen
seien. Es spreche daher nichts gegen die Annahme einer beeinträchtigten
Steuerungsfähigkeit in einem Ausmass, dass eine leicht verminderte
Schuldfähigkeit gut vorstellbar erscheine.
2.3
Gestützt darauf ergab sich ein sehr
leichtes bis leichtes Tatverschulden und die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt wurde auf 17 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Diese wurde zur
Abgeltung der weiteren Vergehen um zwei Monate erhöht.
2.4
Bei den Täterkomponenten waren
insbesondere mehrere Vorstrafen zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist seit
dem Jahre 2011 vier Mal im Schweizerischen Strafregister wegen – teilweise auch
geringfügigen – Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs verzeichnet, wobei jeweils
eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Daneben hat er sich auch mehrfach wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Aktenkundig sind
zudem drei weitere rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2018, mit welchen
der Beschuldigte jeweils wegen geringfügigen Diebstahls sowie einmal wegen
Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse verurteilt wurde. Zusätzlich
straferhöhend wirkte sich die Delinquenz trotz laufendem, vorliegendem
Verfahren aus. Die Täterkomponenten führten letztlich zu einer Straferhöhung
auf die Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts des
gutachterlich festgestellten sehr hohen Rückfallrisikos im Bereich der
bisherigen Delinquenz konnte der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden
(US 35).
III. Landesverweisung
1.
1.1
Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das
Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu
verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend
aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten
Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehören unter anderem der qualifizierte
Diebstahl (lit. c). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und
maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.
Ausländer sind alle Personen, die im
Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den
ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,
ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe
verurteilt wird. Auch auf die Strafart kommt es grundsätzlich nicht an. Die
Verurteilung bloss zu einer bedingten Geldstrafe schliesst die Landesverweisung
nicht aus. Zu prüfen ist im Falle des Beschuldigten somit lediglich, ob
gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen
Landesverweisung abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die
Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall
bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung
gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
1.2
Die Härtefallklausel dient der
Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer
Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer
und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter
Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von
Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1;
144.
IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer
Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische
Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,
sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig
erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise
vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der
Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die
öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile
6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2;
je mit Hinweisen).
1.3
Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 vom 4. Dezember 2019 in grundlegender Weise mit der Frage
auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von
einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat
das Bundesgericht der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung
an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von
Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die
Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei,
eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie
die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten
Anwesenheitsdauer fände keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr
in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der
besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen
ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere
Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise
aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz
für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die
Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (1. kumulative Voraussetzung). Bei der
allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative
Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein
gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte
Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz
absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).
1.4
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung
überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige
muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in
erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch
andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich
gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das
Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,
speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von
Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).
1.5
In Bezug auf gesundheitliche
Beeinträchtigungen hält das Bundesgericht fest, ein aussergewöhnlicher Fall, in
dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich
angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt
vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass
sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden
Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden
oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Es geht
nicht darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Ausland garantiert wird
wie in der Schweiz (Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019, E, 4.3, mit
Verweis auf Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2 f.).
2.
In Bezug auf die Lebensgeschichte des
Beschuldigten lässt sich den Akten und insbesondere dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten folgendes entnehmen:
2.1
Der Beschuldigte wurde am XX.XX.1964
in […] Türkei geboren und wuchs zunächst bei Tanten auf. Am 10. September
1969.
reiste er zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton
Solothurn zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (jedenfalls vor Juni 1983)
eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, welche zuletzt am 20. Juli
2015.
bis am 30. Juni 2020 verlängert wurde. Gemäss dem Zentralen
Migrationsinformationssystem zogen seine Eltern per 31. März bzw. 31. Juli
2007.
ins Ausland weg, wobei sie gemäss den Angaben des Beschuldigten in die
Türkei zurückkehrten (vgl. Bericht des Migrationsamtes Solothurn vom 18. Oktober
2018, AS 428 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, einen älteren Bruder in
der Türkei zu haben sowie zwei jüngere Schwestern, von denen eine in […] und
eine in […] lebe. Dem Bericht des Migrationsamtes ist weiter zu entnehmen, dass
der Beschuldigte vom 26. Juli 1986 bis am 28. Dezember 1993 mit einer
damals in der Schweiz niedergelassenen Türkin verheiratet war. Gemäss seinen
eigenen Angaben hatte er mit dieser eine Tochter, welche jedoch im Alter von
anderthalb Jahren von seiner Ehefrau zurück in die Türkei mitgenommen wurde.
Mit der Tochter habe er zuletzt vor ein paar Jahren telefonischen Kontakt
gehabt, er würde sie gerne mal in der Türkei besuchen.
2.2
In beruflicher Hinsicht hat der
Beschuldigte nach der obligatorischen Schulzeit bei der Firma […] eine zweijährige
Ausbildung als «Detail-Monteur» absolviert. Anschliessend habe er bei
verschiedenen Arbeitgebern u.a. im Schichtbetrieb gearbeitet, bis ihm im Alter
von 40 Jahren schliesslich eine 100%ige IV-Rente zugesprochen worden sei, wobei
er sich nicht mehr an die Gründe hierfür erinnere. Seither arbeite er nicht
mehr. Es gab dabei Zeiten der Obdachlosigkeit und Verwahrlosungstendenzen,
welche dazu führten, dass der Beschuldigte verbeiständet wurde.
2.3
In Bezug auf den Drogenkonsum kann
dem Bericht des Migrationsamtes entnommen werden, dass der Beschuldigte soweit
ersichtlich erstmals am 25. März 1993 wegen Kaufs, Besitzes und Konsum von
Cannabis verzeigt wurde. Damals gab er gegenüber der Polizei an, seit 13 Jahren
regelmässig Cannabis zu rauchen. Am 6. März 2003 konnte die Kantonspolizei
Solothurn bei ihm neben Cannabis auch zum ersten Mal Kokain sicherstellen,
woraufhin er angab, seit dem Jahre 2002 wöchentlich Kokain zu konsumieren.
Anlässlich der am 8. Februar 2008 sowie am 18. Juli 2008 durch die
Kantonspolizei Solothurn durchgeführten Kontrollen wurde der Beschuldigte
sodann erstmals mit Heroin bzw. Dormicum betroffen, wobei er erwähnte, dass er
diese Betäubungsmittel seit dem Jahre 2007 einnehme. Gegenüber dem Gutachter
gab der Beschuldigte an, er habe kein Problem mit Drogen und brauche auch keine
Therapie.
Hinsichtlich der Krankengeschichte kann
dem Gutachten vom 9. August 2019 entnommen werden, dass der Beschuldigte
im Jahre 1998 erstmals ambulant psychiatrisch behandelt wurde. Insgesamt seien
sechs stationäre Behandlungen verzeichnet, wobei er am 8. Januar 1999 bei
akuter suizidaler Krise und depressiver Grundstimmung auf dem Boden einer
schizotypen Persönlichkeitsstörung erstmals zur Krisenintervention zugewiesen
wurde. Zur Anamnese heisst es, dass der Beschuldigte in seiner Kindheit zu
wenig Liebe bekommen habe, sein ganzes Leben auf der Suche danach gewesen sei
und sich immer vernachlässigt gefühlt habe. Seit seiner Kindheit sei er
Einzelgänger gewesen und habe unter Vernachlässigungsgefühlen, Einsamkeit und
an der Unliebe der Welt gelitten. Anlässlich der zweiten stationären Behandlung
am 27. Juli 2004 wurde sodann die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie
(Differentialdiagnose schizotype Störung) und die einer Störung durch multiplen
Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch von
Cannabis und Kokain gestellt. Die bisher letzte stationäre Behandlung erfolgte
sodann vom 26. Juli 2011 bis zum 11. August 2011. Dem Staatsanwalt
gab er am 14. März 2019 ebenso wie der Vorinstanz an, er brauche keinen
Psychiater und auch keine Therapie. Gemäss Bericht es Hausarztes vom 13. März
2019.
nehme der Beschuldigte die Termine zur Medikamenteneinnahme nur
unregelmässig wahr. Gemäss Arztbericht aus der gefängnispsychiatrischen
Versorgung vom 18. März 2019 verweigere der Beschuldigte die Einnahme der
verordneten Medikation Latuda (Neuroleptikum), Valium und Prazine. Nach seinen
Angaben habe er das schon vorher draussen so gehandhabt. Die Medikamente
brächten ihn nur zum Schlafen, das könne er nicht gebrauchen.
2.4
Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 wurden
Berichte mit folgendem, zusammengefasstem Inhalt eingereicht:
Arztbericht G.___ vom 4. Dezember 2020:
Er behandle den Beschuldigten seit 2009
hausärztlich. Die beim Beschuldigten vorliegende paranoide Schizophrenie sei
ursächlich für dessen sozialen Probleme und wohl auch für dessen Drogenproblem.
Ohne geeignete Medikation und enge sozial-medizinische Führung habe dieser ein
strukturiertes Leben verloren, sei zunehmend paranoid geworden, habe vermehrt
Drogen konsumiert und sei kriminell geworden. Seit der Einführung einer
antipsychotischen Behandlung im Strafvollzug sowie Übernahme in eine geeignete
Wohnform mit Arbeitsmöglichkeit in der VEBO habe der Beschuldigte wieder einen
einigermassen strukturierten Alltag und bei wiederholten Urintests in der
Institution habe eine Drogenfreiheit bestätigt werden können. Wenn dieser nun
in die Türkei ausgewiesen würde, wo seine soziale Situation ungesichert sei und
kein Kontakt zur Familie bestehe, sei die gesundheitliche Situation erheblich
gefährdet. Ohne regelmässige antipsychotische Behandlung sowie enge soziale
Betreuung könne der Beschuldigte sein Leben nicht meistern und es sei mit einer
Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen, so wie es jeweils
auch in der Schweiz passiert sei. Aus diesem Grund scheine ihm die Ausschaffung
nach 25 (recte: 50) Jahren Wohnsitz in der Schweiz und bei sehr fragiler
psychischer Gesundheit als sehr gefährlich für das Wohlergehen des
Beschuldigten.
Verlaufsbericht Genossenschaft VEBO vom
27.
April 2021:
Der Beschuldigte sei am 1. November 2020
als Mitarbeiter […] in der VEBO […]am Aussenstandort [...] mit einem Pensum von
80% (4,5 Tage/Woche) eingetreten und befinde sich in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis. Sie schätzten ihn als äusserst zuverlässigen und pünktlichen
Mitarbeiter mit hohem Durchhaltewillen. Der quantitative Ausstoss sei sehr
konstant seinen Fähigkeiten entsprechend und er lege grossen Wert auf die
Qualität. Im Umgang sei er zurückhaltend, aber stets freundlich und
ausgesprochen korrekt. Störfälle wie Konflikte mit Arbeitskollegen/innen oder
Vorgesetzten seien inexistent. Er erledige seine Angelegenheiten gewissenhaft
und zuverlässig und mache einen stabilen und gefestigten psychischen Eindruck.
Nach ihrer Einschätzung hätten die geregelten Arbeitszeiten und die produktive
Erwartungshaltung am Arbeitsplatz einen positiven Einfluss auf die Entwicklung
des Beschuldigten.
Bericht WG I.___ vom 5. Mai 2021:
Der Beschuldigte habe nach seinem
Austritt aus dem Strafvollzug in Witzwil am 22. September 2020 ein Zimmer
in der WG I.___ in [...] bezogen, mit dem Ziel, eine Unterkunft und eine
Struktur im Alltag zu erhalten. Die Reinigung seines Zimmers und seiner Kleider
erledige er ohne Unterstützung und korrekt. Zunächst sei er im Werkatelier der WG
I.___ beschäftigt gewesen und habe mit grosser Konzentration und Ausdauer
gearbeitet, zudem sei er sehr pünktlich gewesen. Seit dem 1. November 2020
arbeite er nun bei der VEBO. Von seinem Beistand erhalte er ein Taschengeld
ausbezahlt, das er problemlos selbständig verwalte. Von dem bei der VEBO
zusätzlich erarbeiteten Lohn erhalte er überdies CHF 150.00 monatlich
ausbezahlt. Dieses Geld habe er bisher kaum ausgegeben, sondern gespart. Der
Beschuldigte lebe bescheiden. Aufgrund der paranoiden Schizophrenie werde er
mit Medikamenten behandelt und nehme auch die angeordnete psychotherapeutische
Behandlung wahr. Der Beschuldigte sei stark belastet von der
Perspektivenlosigkeit seiner Zukunft. Ein Leben in der Türkei könne er sich
nicht vorstellen, Kontakte zu seinen Verwandten in der Türkei habe er aus
plausiblen Gründen nicht aufbauen können. Arbeit würde er auch nicht finden,
die benötigte medizinische Versorgung würde fehlen und weil er den
Militärdienst nicht absolviert habe, befürchte er eine Strafverfolgung. Beim
Beschuldigten würden unregelmässig Urinproben abgenommen und Atemtests
durchgeführt. Diese seien mit Ausnahme von medikamentenbedingtem Benzodiazepin
alle negativ ausgefallen. Der Beschuldigte sei zu Beginn als sehr zurückhaltend
und introvertiert aufgefallen, öffne sich aber langsam und suche auch aktiv
Kontakt. Der Umgang sei sehr angenehm und problemlos.
Bericht des Beistandes H.___ vom 12. Mai
2021:
Der Beistand bestätigt die positiven
Berichterstattungen von VEBO und WG I.___ und weist darauf hin, eine
Landesverweisung wäre für den Beschuldigten eine Katastrophe. Dieser sei in der
Schweiz aufgewachsen und habe immer hier gelebt. Er hätte in der Türkei kein
Beziehungsnetz und keine Perspektive. Im Falle einer Landesverweisung fürchte
er um sein Leben. Als Beistand seit dem 1. Mai 2017 habe er erlebt, dass der
Beschuldigte ein geordnetes Leben führen könne, sofern unterstützende
Begleitstrukturen eingerichtet seien, auf die er sich einlassen könne. Dazu
gehörten aus Sicht des Beistandes medizinische und psychiatrische Behandlung,
eine Tagesstruktur und eine betreute Wohnform. Das Verlassen dieser Strukturen
und der damit einhergehende exzessive Drogenkonsum hätten den Beschuldigten in
die Verwahrlosung und die darauffolgende Haftstrafe getrieben. Erst die
Inhaftierung habe diese Abwärtsspirale stoppen können. Seit seiner
Haftentlassung und dem Eintritt in die WG I.___ sei es dem Beschuldigten
gelungen, sich zu integrieren, ein geordnetes Leben zu führen und die
bereitgestellten unterstützenden Begleitstrukturen zu nutzen.
2.5
Vor dem Berufungsgericht wurden
zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:
2.5.1
Der Beschuldigte sagte aus, es
gehe ihm viel besser als früher. Er habe nun eine gute Einstellung. Er nehme
alle Medikamente, besuche regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung,
konsumiere keine Drogen mehr und gehe gerne zur Arbeit. Er gehe zur Arbeit,
nach der Arbeit komme er nach Hause, esse etwas, rauche Zigaretten und trinke Kaffee
und gehe um 20:00 Uhr ins Bett. Sein Ziel sei, nicht mehr rückfällig zu werden
und dass er längerfristig alleine wohnen könne. Er werde sicher nicht mehr
rückfällig, weil er jetzt 56 Jahre alt sei und sein früheres Verhalten nicht
mehr zu ihm passe. Mit seinem Beistand gehe es sehr gut. Er pflege
regelmässigen Kontakt zu seiner Schwester, die in […] lebe. Zu seiner in [...]
lebenden Schwester habe er wenig Kontakt. Er sei seit 1999 nicht mehr in der
Türkei gewesen. Er habe den Militärdienst in der Türkei nicht geleistet und die
Ersatzabgabe nicht bezahlen können, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben
sei. Ihm drohe eine Gefängnisstrafe, vor der er sich fürchte. In der Türkei
lebe zwar noch seine 75-jährige Mutter, sie sei aber dement, pflegebedürftig
und müsse bald in ein Altersheim eintreten. Bei ihr könne er nicht unterkommen.
In Istanbul lebe seine 31-jährige Tochter, mit ihr pflege er aber kaum Kontakt,
weshalb er auch nicht bei seiner Tochter wohnen könne. In der Türkei lebe auch
noch ein Bruder, aber dieser wolle nichts mehr von ihm wissen. Auf Türkisch
könne er sich grundsätzlich verständigen; er verstehe allerdings nur das
Wichtigste. Wenn er des Landes verwiesen würde, wäre dies für ihn sehr schlimm.
Er habe deshalb immer wieder Suizidgedanken.
2.5.2
C.___, die Schwester des Beschuldigten,
sagte vor Obergericht aus, im Jahr 1969 sei die Familie in die Schweiz gekommen
und sie habe mit ihrem Bruder bei den Eltern gelebt, bis er geheiratet habe.
Die Beziehung sei gut gewesen. Sie habe stets Kontakt mit dem Beschuldigten gepflegt,
aber im Jahr 2002 sei der Kontakt aufgrund der Geburt ihres behinderten Sohnes und
des Drogenkonsums des Beschuldigten spärlicher geworden. Seit Herbst 2020 habe
sie wieder engeren Kontakt mit dem Beschuldigten. Es gehe ihm deutlich besser,
er sei wieder so wie in seiner Jugendzeit; ein ruhiger, sensibler, feiner,
lieber Mensch. Die Mutter lebe in der Türkei, sei aber schwer dement und
pflegebedürftig; sie müsse zeitnah in ein Pflegeheim eintreten. Bei der Mutter
könne der Beschuldigte nicht unterkommen. Zu seiner Tochter pflege ihr Bruder
kaum Kontakt, was einerseits durch seinen früheren Lebenswandel bedingt sei,
andererseits aufgrund der Tatsache, dass dessen Ex-Frau und Tochter schon vor rund
30.
Jahren zurück in die Türkei gezogen seien. Deutsch sei eigentlich ihre
Muttersprache; Türkisch spreche ihr Bruder zwar, aber er verstehe nicht alles.
Eine Landesverweisung wäre für ihn sehr gravierend, man müsse mit seinem
Ableben rechnen. Er werde einerseits als Landesverräter qualifiziert und im
Militärgefängnis drohe ihm der Tod. Die türkischen Behörden fahndeten nach ihm;
er sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Seine Eltern seien früher schon von den
türkischen Behörden angeschrieben worden und auch sie sei schon kontaktiert
worden, weil ihr Bruder als Flüchtiger gelte. Andererseits existierten in der
Türkei keinerlei soziale Institutionen und die Gesundheitsversorgung sei nicht
vergleichbar mit jener der Schweiz. Mangels familiärer Unterstützung und ohne
Krankenversicherung würde er keine Medikamente oder ärztliche Behandlung
erhalten.
2.5.3
D.___, Sozialarbeiterin und
Bezugsperson des Beschuldigten im Wohnheim „WG I.___“ in [...], sagte vor
Obergericht aus, der Beschuldigte habe seit Herbst 2020 einen eindrücklichen
positiven Wandel an den Tag gelegt. Als Bezugsperson begleite sie Herrn A.___
seit Herbst 2020 näher. Der Beschuldigte arbeite in einem sehr hohen Pensum, er
sei ausgesprochen selbständig, mache seine Wäsche, denke an alle Termine,
besuche regelmässig die psychotherapeutische Behandlung und nehme die
Neuroleptika zwei Mal pro Tag ohne Erinnerung ein. Er weise eine sehr hohe
Selbständigkeit und ein ausgeprägtes Pflichtbewusstsein auf. Sämtliche
Drogentests seien negativ gewesen. Die „WG I.___“ sei ein offenes Wohnheim und
biete ein niederschwelliges Angebot. Nach dem Recovery-Ansatz werden mit jedem
Mitbewohner individuell die Ziele auf dem Genesungsweg festgelegt. Den
Bewohnern werde eine geschützte Struktur zum Wohnen geboten und es gebe auch interne
Ateliers zur Beschäftigung. Einige Bewohner gingen keiner Tagesstruktur nach,
einige arbeiteten auswärts in einem geschützten Rahmen. Der Beschuldigte habe
zuerst in einem internen Atelier angefangen zu arbeiten. Bereits dort sei er
durch seine Disziplin und seinen aussergewöhnlichen Durchhaltewillen
aufgefallen. Mittlerweile sei der Beschuldigte jene Person, die im höchsten
Pensum auswärts arbeite. Es sei mittelfristig realistisch, dass er allein
wohnen könne. Man werde dies mit ihm graduell aufgleisen und ihn ambulant
begleiten. Wenn er aber wolle, könne er so lange in der „WG I.___“ bleiben, wie
er wolle, da dies von der IV und den Ergänzungsleistungen finanziell abgedeckt
werde. Die ausserordentlich positive Entwicklung führe sie primär auf die
Medikamente und Therapie zurück. Zudem gebe ihm die Arbeit eine Tagesstruktur,
was ihm Halt gebe. Die drohende Landesverweisung habe den Beschuldigten sehr
belastet und er habe immer wieder Suizidgedanken geäussert.
3.
3.1
Bei der Prüfung, ob im konkreten
Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die
Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und
Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration
und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der
Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die
Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann
anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart
trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem
nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Für das
Vorliegen eines Härtefalls spricht vorliegend sicherlich die lange
Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der Beschuldigte wurde zwar nicht in der Schweiz
geboren, reiste jedoch im Rahmen des Familiennachzuges im Alter von fünf Jahren
in die Schweiz ein, wo ihm später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
Heute ist der Beschuldigte 57 Jahre alt, lebt mithin schon über 50 Jahre in der
Schweiz. In der Türkei sei er schon seit über 20 Jahren nicht mehr gewesen,
weil er die Verhaftung wegen fehlendem Militärdienst fürchte. Allein diese
lange Aufenthaltsdauer muss jedoch noch nicht zur Annahme eines Härtefalls
führen (oben erwähnter BGE 146 IV 105). Entsprechend sind im Nachfolgenden auch
die übrigen Kriterien einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Dabei kann vorweg
festgehalten werden, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten im
Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor einem Jahr erheblich
verändert hat: Dies gilt für seine soziale Einbettung, seine
Krankheitseinsicht, seine Medikamenteneinnahme und die Drogenabstinenz. In
Bezug auf die familiären Verhältnisse kann festgehalten werden, dass zwar enge
Familienangehörige des Beschuldigten in der Türkei leben. Mit seiner Tochter
und seiner Mutter hat der Beschuldigte aber nur wenig Kontakt und hat sie schon
Jahrzehnte nicht mehr persönlich getroffen. Zu seiner Mutter könnte der
Beschuldigte angesichts ihrer fortschreitenden Alzheimer-Demenz nicht ziehen.
Ausserhalb seiner Arbeit und der WG I.___ hat der Beschuldigte nur persönliche
Kontakte zu seiner Schwester im Nachbarort und zu seinem Beistand. Warum der
Beschuldigte früher wenig Kontakt zu seiner Schwester hatte, ist von dieser vor
dem Berufungsgericht nachvollziehbar geschildert worden (eigenes behindertes
Kind, krankheitsbedingte Auffälligkeit des Beschuldigten). Der neu
intensivierte Kontakt zur Schwester kann deshalb nicht als berechnende Handlung
des Beschuldigten qualifiziert werden. Gleiches gilt für seine veränderten
Lebensumstände und die Drogenabstinenz: es wäre dem Beschuldigten angesichts
seiner Persönlichkeitsstruktur kaum möglich, sich einzig im Hinblick auf die
Frage der Landesverweisung nun ganz anders zu verhalten und auf Drogen zu
verzichten. Selbstverständlich ist die seit rund neun Monaten anhaltende
Veränderung in den Lebensverhältnissen des Beschuldigten noch fragil, aber er
konnte erstmals seit langer Zeit wieder kleine Wurzeln schlagen. Die
Inhaftierung war eine Zäsur, die sich bisher für den Beschuldigten als
ausgesprochen günstig erwiesen hat. Es bedarf keiner weitgreifenden
Erörterungen, um darzulegen, dass der Beschuldigte mit einer Landesverweisung
abrupt aus dieser nunmehr günstigen Entwicklung und sozialen Einbettung
herausgerissen würde. Im Gegensatz zur Situation vor seiner Inhaftierung
besteht nun in der Schweiz ein tragfähiges soziales Netz für den Beschuldigten.
Er könnte in der Türkei wohl auch an seine Medikamente kommen, aber der
Sozialstaat ist dort nicht so ausgebaut, dass ihm eine vergleichbare soziale
Struktur geboten werden könnte, auf welche er aber krankheitsbedingt dringend
angewiesen ist. Es wäre mit einer Verwahrlosung des Beschuldigten zu rechnen,
zumal er auch deutlich schlechter türkisch spricht als deutsch. Die
Landesverweisung würde für den Beschuldigten, der in erster Linie Patient und
erst in zweiter Linie Straftäter ist, in der heutigen Situation zweifellos eine
schwere persönliche Härte darstellen.
3.2
Im Rahmen der vorzunehmenden
Verhältnismässigkeitsprüfung sind die dargestellten Interessen des
Beschuldigten am Verbleiben in der Schweiz gestützt auf die obigen Ausführungen
als vergleichsweise gross einzustufen. Auf Seiten der öffentlichen Interessen
lässt sich in Bezug auf die Art der begangenen Delikte festhalten, dass diese
einzeln betrachtet nicht besonders schwer wiegen und sich auch keine Delikte
gegen Leib und Leben oder die sexuelle Unversehrtheit darunter befinden. Aber
der Beschuldigte hat sich doch des gewerbsmässigen Diebstahls – ein Verbrechen
mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 90 Tagessätzen – schuldig gemacht. Dafür wurde unter
Berücksichtigung der leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit und vor Einbezug
der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe
ausgesprochen. Zudem ist er mehrfach wegen kleineren Vermögensdelikten
vorbestraft. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten denn auch eine sehr
ungünstige Legalprognose im Bereich der Beschaffungskriminalität. Grossen
Einfluss hatte hierbei insbesondere auch die fehlende Einsicht in seine
Drogenproblematik, die Ausgangspunkt seiner Delinquenz darstellt, aber auch in
seine Schizophrenie-Erkrankung. Durch eine entsprechende Therapie hätte es der
Beschuldigte gemäss Gutachten in der Hand gehabt, seine Legalprognose deutlich
zu verbessern. Hier ist die Situation heute aber gänzlich anders: der
Beschuldigte geht einer regelmässigen Arbeit nach, hat eine betreute
Wohnmöglichkeit und einen engagierten Beistand, nimmt zuverlässig seine
antipsychotische Medikation ein und lässt sich ambulant psychotherapeutisch
behandeln. Dies alles wirkt sich zusammen mit seiner Drogenabstinenz auch
positiv auf die Legalprognose aus. Der Beschuldigte wurde bisher auch noch nie
ausländerrechtlich verwarnt oder ähnliches. Die erheblichen persönlichen
Interessen des Beschuldigten überwiegen die öffentlichen Interessen an dessen
Wegweisung unter diesen Umständen eindeutig. Die Frage nach der vom
Beschuldigten befürchteten strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei wegen
seines nicht geleisteten Militärdiensts kann damit offenbleiben.
Zusammenfassend ist somit auf die
Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid (inkl. Rückforderungsrecht des Staates für die
Entschädigungen der amtlichen Verteidiger) zu bestätigen.
2.
Der Beschuldigte obsiegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, auf dem Staat
erliegen.
3.
Rechtsanwalt Simon Bloch macht für das
Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021) gemäss
eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 13.01 Stunden geltend. Der
Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen drei Stunden für die
Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung vom 11. Juni 2021.
Rechtsanwalt Simon Bloch ist deshalb ein Aufwand von 16.01 Stunden zu
entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'881.80.
Die Auslagen von CHF 128.00 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal
von CHF 3'009.80 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 231.75)
Dispositiv
hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das Berufungsverfahren auf total
CHF 3'241.55 (Aufwand: CHF 2'881.80; Auslagen: CHF 128.00;
MwSt.: CHF 231.75) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es
besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,
Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 106, Art. 139 Ziff. 2,
Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 186
StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 135, Art. 379
ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des
Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 (nachfolgend:
erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am
17. Oktober 2018, freigesprochen wurde.
2.
Weiter wird
festgestellt, dass A.___ sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des
erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen vom 16. Oktober 2017 bis am 31. Oktober 2018;
-
der geringfügigen Hehlerei,
begangen am 27. Oktober 2018;
-
des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, begangen vom 25. September 2018 bis am
17. Oktober 2018;
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 25. September 2018 bis zum
8. November 2018;
-
des mehrfachen Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis, begangen vom 4. September 2018 bis am
20. September 2018.
3.
Es wird zudem
festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des
erstinstanzlichen Urteils wie folgt verurteilt wurde:
a)
zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten;
b)
zu einer Busse von
CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von
3 Tagen.
4.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurden A.___ 582
erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft respektive vorzeitiger
Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___
unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen.
6.
Von der Anordnung
einer Landesverweisung wird abgesehen.
7.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils werden die in
Ziffer 8 aufgeführten Gegenstände dem Beschuldigten auf entsprechendes
Verlangen hin zurückzugeben.
8.
Gemäss
rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils werden die dort
aufgeführten Gegenstände eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten,
evtl. zu verwerten.
9.
Es wird
festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des
erstinstanzlichen Urteils wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt
wurde:
-
CHF 440.00 an die E.___;
-
CHF 319.95 an die F.___.
10. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'074.00 (Honorar: CHF 5'443.20;
Auslagen: CHF 196.55 sowie CHF 434.25 MwSt.) festgesetzt. Sie wurde
durch die Zentrale Gerichtskasse am 25. Juni 2020 ausbezahlt. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
11. Gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des
ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'414.10 (Honorar:
CHF 3'330.00; Auslagen: CHF 768.50 sowie CHF 315.60 MwSt.)
festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am 10. Juni 2020
ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
12. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 3'241.55 (Aufwand: CHF 2'881.80; Auslagen:
CHF 128.00 sowie CHF 231.75 MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ein
Rückforderungsanspruch des Staates besteht nicht.
13. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 15'275.00 (mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5'000.00) zu bezahlen.
14. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
total CHF 1'600.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00) gehen
zu Lasten des Staates Solothurn.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner