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Entscheid

STBER.2020.81

gewerbsmässiger Diebstahl, ev. mehrfacher Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügige Hehlerei, Sachbeschädigung, etc.

11. Juni 2021Deutsch39 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 11. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Simon Bloch

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, ev. mehrfacher Diebstahl, mehrf. Hausfriedensbruch, mehrf.

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügige Hehlerei,

Sachbeschädigung, etc.

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht am 11. Juni 2021:

-

der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Simon

Bloch,

-

Staatsanwältin B.___ als

Vertreterin der Anklage,

-

die Zeugin C.___,

-

die Zeugin D.___.

Zudem erscheint eine Zuschauerin.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die

Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Er weist auf die Maskenpflicht hin und erklärt, die

sprechende Person dürfe die Maske ausziehen. Zudem werde regelmässig gelüftet.

Der Vorsitzende erklärt, aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage werde

empfohlen, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Sollten die

Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung bestehen, werde angestrebt, diese

bereits um die Mittagszeit durchzuführen. Er lädt die Parteivertreter ein, sich

diesbezüglich noch zu äussern.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juni

2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte u.a. wegen gewerbsmässigen

Diebstahls zu 21 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von CHF 300.00

verurteilt worden sei, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft bzw. des

bereits verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs. Zudem habe die Vorinstanz eine 5-jährige

Landesverweisung angeordnet.

Der Beschuldigte habe die Berufung

anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 28. September 2021 habe er

Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und

Ausschreibung im SIS) angefochten. Beantragt worden sei der Verzicht auf eine

Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 5. Oktober

2020 auf eine Anschlussberufung verzichtet.

In Rechtskraft seien folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

Ziffer 1: Freispruch vom

Vorwurf der Sachbeschädigung,

-

Ziffer 2: Schuldsprüche,

-

Ziffer 3: Sanktion,

-

Ziffer 4: Anrechnung der

erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs,

-

Ziffer 5: Entlassung aus

der Sicherheitshaft,

-

Ziffern 8-9 in Bezug auf

die sichergestellten Gegenstände,

-

Ziffer 10:

Schadenersatzzahlungen an die beiden Privatkläger,

-

teilweise in Rechtskraft

erwachsen seien Ziffer 10 und 11 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung der Höhe nach.

Im vorliegenden Berufungsverfahren sei

über die Anordnung der Landesverweisung und – gegebenenfalls – deren

Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden. Von Amtes

wegen sei überdies über die Kostenregelung zu befinden.

Der Vorsitzende erläutert den

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen

2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers

an die Staatsanwältin

3. Befragung der Zeugin C.___

4. Befragung der Zeugin D.___

5. Befragung des Beschuldigten zur Person

6. Allfällige weitere Beweisanträge

7. Parteivorträge

8. Letztes Wort des Beschuldigten

9. Geheime Urteilsberatung

10. Ev. mündliche Urteilseröffnung,

gegebenenfalls bereits um 11:30 Uhr

Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigt

der Beschuldigte, Schweizerdeutsch zu verstehen. Die Parteivertreter verzichten

auf das Stellen von Vorfragen. Rechtsanwalt Simon Bloch. händigt seine

Honorarnote an das Gericht und an Staatsanwältin B.___ aus.

Nachdem die Zeugin C.___ noch nicht

erschienen ist, wird die Befragung des Beschuldigten durchgeführt, unter

Hinweis auf sein Recht, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern (vgl. CD

und separates Einvernahmeprotokoll vom 11. Juni 2021).

Anschliessend werden die Zeuginnen C.___

und D.___ unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten einvernommen (vgl.

separate CD und Einvernahmeprotokolle vom 11. Juni 2021).

Das Beweisverfahren wird vom

Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien keine weiteren Beweisanträge

gestellt worden sind.

Die Verhandlung wird um 9:45 Uhr für

fünf Minuten unterbrochen. Rechtsanwalt Bloch erklärt, eine mündliche

Urteilseröffnung werde gewünscht.

Anschliessend stellt und begründet

Staatsanwältin B.___ für die Staatsanwaltschaft folgende Anträge (vgl.

schriftliche Anträge:)

«1. Es

sei festzustellen, dass die Ziffern 1-5 und 8-14 des Urteils des Richteramts

Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen seien.

2. Die Berufung des Beschuldigten A.___

sei abzuweisen.

3. A.___ sei für die Dauer von

fünf Jahren des Landes zu verweisen.

4. Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben.

5. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwalt Simon Bloch, sei

durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom

Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte

die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten hat, sobald es seine

finanziellen Verhältnisse zulassen.

6. Die

Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren,

seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Hierauf stellt und begründet der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, im Namen und Auftrag

des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl.

schriftliche Anträge:)

«1. Es

sei in Abänderung von Ziffer 6 und 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern

vom 12. Juni 2020 und gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine

Landesverweisung und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu

verzichten.

2. Die

Gerichtskosten seien dem Staat Solothurn zur Bezahlung aufzuerlegen.

3. Es

sei die Kostennote des amtlichen Verteidigers zu genehmigen und zufolge

bewilligter amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zur Bezahlung zu

übernehmen, zzgl. den Aufwand für die heutige Hauptverhandlung und die

mündliche Urteilseröffnung.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Die Parteivertreter halten einen zweiten

Parteivortrag.

Der Beschuldigte erklärt im Rahmen

seines letzten Wortes, er entschuldige sich für seine Taten und verspreche,

dass er nicht mehr rückfällig werde. Er brauche seine Arbeit. Nach seiner

Arbeit gehe er nach Hause, esse etwas, rauche seine Zigaretten, trinke seinen

Kaffee und gehe um 20:00 Uhr ins Bett.

Es wird vereinbart, dass die

Urteilseröffnung vorgezogen und bereits um 11:30 Uhr durchgeführt wird.

Um 10:30 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Zur mündlichen Urteilseröffnung vom

11. Juni 2021 erscheinen:

-

der Beschuldigte und

Berufungskläger A.___ mit seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Simon

Bloch,

-

Staatsanwältin B.___ als

Vertreterin der Anklage,

-

die Zeugin D.___.

Zudem erscheint eine Zuschauerin.

Der Vorsitzende eröffnet um 11:30 Uhr

die Urteilseröffnung und stellt die anwesenden Personen fest. Zunächst eröffnet

er den Anwesenden, dass von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen

werde, und begründet das Urteil summarisch. Abschliessend weist er die Parteien

darauf hin, dass den Parteien in den nächsten Tagen die schriftliche Urteilsanzeige

zugestellt werde. Die Rechtsmittelfrist beginne erst am Tag nach dem Empfang des

begründeten Urteils zu laufen. Damit endet um 11:40 Uhr die mündliche

Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 12. Juni 2020 das folgende Strafurteil:

«

1. A.___ wird vom Vorwurf der

Sachbeschädigung, angeblich begangen 17. Oktober 2018, freigesprochen.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen vom 16. Oktober 2017 bis am 31. Oktober 2018;

-

der geringfügigen Hehlerei,

begangen am 27. Oktober 2018;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen vom 25. September 2018 bis am

17. Oktober 2018;

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 25. September 2018 bis zum

8. November 2018;

-

des mehrfachen Fahrens ohne

gültigen Fahrausweis, begangen vom 4. September 2018 bis am

20. September 2018.

3. A.___ wird verurteilt zu

a)

einer Freiheitsstrafe von

21 Monaten;

b)

einer Busse von CHF 300.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen.

4. A.___ sind 582 Tage Untersuchungs- und

Sicherheitshaft bzw. vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe

angerechnet.

5. A.___ wird unverzüglich aus der

Sicherheitshaft entlassen.

6. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

7. Die Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8. Folgende bei A.___ sichergestellte

Gegenstände (Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle) sind dem

Beschuldigten auf entsprechendes Verlangen hin zurückzugeben:

-

1 Taschenmesser (blau);

-

1 Paar Sportschuhe KAPPA

(Grösse 44);

Ohne ein solches Begehren

werden die Gegenstände drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

vernichtet.

9. Folgende bei A.___ sichergestellte

Gegenstände werden eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten, evtl.

zu verwerten, wobei ein allfälliger Netto-Verwertungserlös in die Staatskasse

fällt:

-

1 Zange (rot;

Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);

-

1 Stein (Aufbewahrungsort

Kapo Asservate Schanzmühle);

-

40 SIM-Karten Mucho Mobile

(Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);

-

1 Fahrrad Phoenix

(Aufbewahrungsort Kapo Asservate Schanzmühle);

-

1 Fahrrad BMC

(Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn);

-

3 Flaschen Gin

(Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn);

-

1 Display der Marke Bosch

(Aufbewahrungsort Stadtpolizei Solothurn).

10. A.___ wird wie folgt zur Bezahlung von

Schadenersatz verurteilt:

-

CHF 440.00 E.___;

-

CHF 319.95 F.___.

11. Das Amtsgericht verzichtet auf die

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteilsdispositivs niemand

ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 6'074.00

(Honorar CHF 5'443.20, Auslagen CHF 196.55, 7.7 % Mehrwertsteuer

CHF 434.25) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat

zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10

Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13. Die Entschädigung des ehemaligen

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf

CHF 4'414.10 (Honorar CHF 3'330.00, Auslagen CHF 768.50, 7.7 %

Mehrwertsteuer CHF 315.60) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

Es wird festgestellt, dass

die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits die

gesamte Entschädigung von CHF 4'414.10 überwiesen hat.

14. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 15'275.00, zu

bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 500.00, womit die

gesamten Kosten noch CHF 10'275.00, betragen.»

2.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 28. September 2020 liess er

die Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils (Landesverweisung und

SIS-Ausschreibung der Landesverweisung) anfechten und beantragen, auf eine

Landesverweisung sei zu verzichten.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit

Eingabe vom 5. Oktober 2020 auf eine Anschlussberufung.

3.

Damit sind die Ziffern 1 bis 5 sowie 8

bis 10 in Rechtskraft getreten. Weiter rechtskräftig sind die in Ziffern 12 und

13 festgesetzten Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger der Höhe nach.

Zu entscheiden ist über die Anordnung

der Landesverweisung und – gegebenenfalls – deren Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS). Von Amtes wegen ist überdies über die Kostenregelung

zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Erwägungen

II.

Die

rechtskräftigen Erwägungen der Vorinstanz

1.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten

schuldig gesprochen wegen des gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen

Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

und des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis.

Dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen zwischen dem 16. Oktober 2017 und dem 31. Oktober 2018,

lagen insgesamt 13 Delikte zu Grunde:

-

Sieben Diebstähle teilweise

wertvoller Fahrräder durch Aufbrechen des Schlosses (Gesamtwert rund CHF

13'000.00; Anklageschrift AKS Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.9, 1.10., 1.11 und

1.12), wobei er die meisten Fahrräder nach eigenem Gebrauch günstig weiter

verkaufte;

-

Ladendiebstahl in zwei

Fällen (AKS 1.4: Parfums; 1.13: Alkoholflaschen);

-

Einbruchdiebstahl von

Alkoholflaschen aus dem Keller eines Restaurants (AKS 1.8);

-

Einschleichdiebstahl in

drei Fällen: (AKS 1.5, 1.6 und 1.7: jeweils Übersteigen der Umzäunung zum

Jumbo-Markt und Entwendung eines Rasenroboters).

Die Diebstahlsdelikte beging der

Beschuldigte zwecks Verkaufs des Deliktsgutes zur Finanzierung seines

Drogenkonsums.

2.

2.1

Die Vorinstanz führte zum

Tatverschulden hinsichtlich des schwersten Delikts des gewerbsmässigen Diebstahls

aus (US 29 f.):

«In objektiver Hinsicht ist zu erwähnen,

dass der Beschuldigte innert eines Jahres 13 Diebstähle verübte, wobei er ein

Deliktsgut in Höhe von über CHF 17'000.00 erbeutete. Obschon sowohl bei

dieser doch recht stattlichen Anzahl verübter Delikte als auch bei der Höhe des

Deliktsgutes sicherlich nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden kann,

ist der Erfolgsunwert innerhalb des qualifizierten Strafrahmens noch als leicht

zu qualifizieren. Auch die Berücksichtigung der Art und Weise der Herbeiführung

des Erfolges führt zu keinem anderen Ergebnis. Obwohl er jeweils mit

entsprechendem Tatwerkzeug unterwegs war und in Bezug auf das Deliktsgut eine

gewisse Spezialisierung auf Fahrräder auszumachen ist, war seine Vorgehensweise

alles andere als professionell. So suchte er gemäss der Auswertung der

Überwachungskamera der Jumbo-Markt AG minutenlang nach dem „richtigen“

Rasenroboter, bis er das Gelände mit dem Deliktsgut wieder verliess. Dabei muss

ihm zumindest bewusst gewesen sein, dass der Aussenbereich der Filiale mit

einer Überwachungskamera ausgerüstet und er aufgrund des bestehenden

Hausverbotes der Geschädigten bekannt war. Auch beim Fahrraddiebstahl in der

Velostation wusste er gemäss seinen Angaben um die Überwachungskamera, was ihn

jedoch nicht von der Tatbegehung abhielt. Sein Verhalten zeugt damit eher von

einer plumpen und spontanen Vorgehensweise als von einer besonderen Raffinesse.

Insgesamt wirkt sich die geringe Gefährlichkeit in seinem Vorgehen

verschuldensmindernd aus. Straferhöhend ist hingegen die kriminelle Energie zu

berücksichtigen, welche der Beschuldigte durch die Häufigkeit der verübten

Delikte an den Tag legte. Lediglich seine Festnahme vermochte die

Diebstahlserie zu beenden. Insgesamt ist zwar unter Berücksichtigung der

objektiven Tatschwere immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen.

Allerdings ist die Strafe aufgrund der erheblichen kriminellen Energie deutlich

im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels anzusiedeln.»

In subjektiver Hinsicht wurde die Art

der Kriminalität, Beschaffungskriminalität, als neutral qualifiziert, womit die

Einsatzstrafe bei Annahme eines leichten Verschuldens im Bereich von 26,5 bis

40.

Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln war.

2.2

Zu berücksichtigen waren gemäss

forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 9. August 2019 (AS 545 ff.) die

Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und Abhängigkeitsstörungen mit der

Folge einer leicht reduzierten Schuldfähigkeit. Gemäss Gutachten sprächen

sowohl der Verlauf wie auch der aktuelle Befund nach wochenlanger Inhaftierung

ohne Konsum klar gegen ein drogeninduziertes Wahnerleben. Allerdings sei nur

eine rudimentäre Teileinsicht in die vorliegende Störung vorhanden. Zu

diagnostizieren sei zudem sowohl im Zeitpunkt des Gutachtens als auch für den

Tatzeitraum eine schwere Abhängigkeitsstörung durch Kokain und eine

Abhängigkeit durch Cannabinoide. Trotz dieser schweren jahrzehntelangen

Suchtstörung sei diesbezüglich beim Beschuldigten keine Störungseinsicht

vorhanden. Durch die Kombination der Schizophrenie und einer langjährigen und sehr

schweren Suchterkrankung sei der Beschuldigte im Lebensvollzug erheblich

beeinträchtigt. Er sei ohne Beziehung und seit langem arbeitslos. Immer wieder

zeige er deutliche Verwahrlosungsanzeichen und Obdachlosigkeit. Allerdings sei

nicht zu sehen, dass sich aus den Krankheiten allenfalls eine Beeinträchtigung

der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat ergeben würde. In Bezug

auf die Steuerungsfähigkeit sei zudem kein engerer Zusammenhang zwischen der

Schizophrenie (insbesondere dem komplexen Wahnerleben) und den Taten zu

erkennen. Der Beschuldigte selber habe Finanzierungsdruck für seinen

Kokainkonsum als tatmotivierend angegeben. Zudem habe er auch angegeben,

einfach Spass daran gehabt zu haben, Fahrräder zu stehlen und damit ein oder

zwei Tage umherzufahren. Das Gutachten geht daher davon aus, dass den

Beschuldigten nicht viel vom durchschnittlichen Täter solcher Delikte

unterscheide. Allerdings sei zu bedenken, dass dieser zum Teil krude Theorien

über seine Umwelt und die Zusammenhänge habe, die ebenfalls zu berücksichtigen

seien. Es spreche daher nichts gegen die Annahme einer beeinträchtigten

Steuerungsfähigkeit in einem Ausmass, dass eine leicht verminderte

Schuldfähigkeit gut vorstellbar erscheine.

2.3

Gestützt darauf ergab sich ein sehr

leichtes bis leichtes Tatverschulden und die Einsatzstrafe für das schwerste

Delikt wurde auf 17 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Diese wurde zur

Abgeltung der weiteren Vergehen um zwei Monate erhöht.

2.4

Bei den Täterkomponenten waren

insbesondere mehrere Vorstrafen zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist seit

dem Jahre 2011 vier Mal im Schweizerischen Strafregister wegen – teilweise auch

geringfügigen – Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs verzeichnet, wobei jeweils

eine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Daneben hat er sich auch mehrfach wegen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht. Aktenkundig sind

zudem drei weitere rechtskräftige Strafbefehle aus dem Jahre 2018, mit welchen

der Beschuldigte jeweils wegen geringfügigen Diebstahls sowie einmal wegen

Fahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse verurteilt wurde. Zusätzlich

straferhöhend wirkte sich die Delinquenz trotz laufendem, vorliegendem

Verfahren aus. Die Täterkomponenten führten letztlich zu einer Straferhöhung

auf die Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts des

gutachterlich festgestellten sehr hohen Rückfallrisikos im Bereich der

bisherigen Delinquenz konnte der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden

(US 35).

III. Landesverweisung

1.

1.1

Nach Art. 66a Abs. 1 StGB hat das

Gericht eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit aus der Schweiz zu

verweisen, wenn diese wegen einer der in den lit. a bis lit. o abschliessend

aufgezählten Katalogtaten verurteilt wird; dies unabhängig von der verhängten

Strafhöhe. Zu diesen Katalogtaten gehören unter anderem der qualifizierte

Diebstahl (lit. c). Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und

maximal 15 Jahre. Die konkrete Bemessung der Dauer liegt – unter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismässigkeit – im richterlichen Ermessen.

Ausländer sind alle Personen, die im

Zeitpunkt der Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Auf den

ausländerrechtlichen Status kommt es demgemäss nicht an. Irrelevant ist auch,

ob der Ausländer zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten Strafe

verurteilt wird. Auch auf die Strafart kommt es grundsätzlich nicht an. Die

Verurteilung bloss zu einer bedingten Geldstrafe schliesst die Landesverweisung

nicht aus. Zu prüfen ist im Falle des Beschuldigten somit lediglich, ob

gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von der obligatorischen

Landesverweisung abgesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die

Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall

bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung

gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

1.2

Die Härtefallklausel dient der

Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

"schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer

Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer

und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von

Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1;

144.

IV 332 E. 3.3.2). Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer

Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische

Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen,

sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig

erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise

vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der

Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die

öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile

6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2;

je mit Hinweisen).

1.3

Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 IV 105 vom 4. Dezember 2019 in grundlegender Weise mit der Frage

auseinandergesetzt, wann im Sinne von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB von

einer in der Schweiz aufgewachsenen Person gesprochen werden kann. Dabei hat

das Bundesgericht der in der Lehre teilweise vertretenen Ansicht, in Anlehnung

an die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für den Nachzug von

Kindern sei von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die

Einreise in die Schweiz vor Abschluss des zwölften Altersjahrs erfolgt sei,

eine Absage erteilt. Es befand, die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie

die automatische Annahme eines Härtefalles ab einer bestimmten

Anwesenheitsdauer fände keine Stütze im StGB. Die Härtefallprüfung sei vielmehr

in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der

besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen

ausländischen Personen werde dabei Rechnung getragen, indem eine längere

Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration – beispielsweise

aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als starkes Indiz

für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die

Bejahung eines Härtefalls zu werten sei (1. kumulative Voraussetzung). Bei der

allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung (2. kumulative

Voraussetzung) sei der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein

gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

Hingegen könne davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte

Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz

absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten sei (E. 3.4.4).

1.4

Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige

muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das

Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde

oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem

gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in

erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch

andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich

gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das

Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit,

speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von

Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1, E. 6.1).

1.5

In Bezug auf gesundheitliche

Beeinträchtigungen hält das Bundesgericht fest, ein aussergewöhnlicher Fall, in

dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich

angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt

vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass

sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden

Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen

Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden

oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht. Es geht

nicht darum, dass der gleiche Behandlungsstandard im Ausland garantiert wird

wie in der Schweiz (Urteil 6B_1111/2019 vom 25. November 2019, E, 4.3, mit

Verweis auf Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2 f.).

2.

In Bezug auf die Lebensgeschichte des

Beschuldigten lässt sich den Akten und insbesondere dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten folgendes entnehmen:

2.1

Der Beschuldigte wurde am XX.XX.1964

in […] Türkei geboren und wuchs zunächst bei Tanten auf. Am 10. September

1969.

reiste er zu seinen Eltern in die Schweiz ein, worauf ihm im Kanton

Solothurn zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (jedenfalls vor Juni 1983)

eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, welche zuletzt am 20. Juli

2015.

bis am 30. Juni 2020 verlängert wurde. Gemäss dem Zentralen

Migrationsinformationssystem zogen seine Eltern per 31. März bzw. 31. Juli

2007.

ins Ausland weg, wobei sie gemäss den Angaben des Beschuldigten in die

Türkei zurückkehrten (vgl. Bericht des Migrationsamtes Solothurn vom 18. Oktober

2018, AS 428 f.). Der Beschuldigte gab weiter an, einen älteren Bruder in

der Türkei zu haben sowie zwei jüngere Schwestern, von denen eine in […] und

eine in […] lebe. Dem Bericht des Migrationsamtes ist weiter zu entnehmen, dass

der Beschuldigte vom 26. Juli 1986 bis am 28. Dezember 1993 mit einer

damals in der Schweiz niedergelassenen Türkin verheiratet war. Gemäss seinen

eigenen Angaben hatte er mit dieser eine Tochter, welche jedoch im Alter von

anderthalb Jahren von seiner Ehefrau zurück in die Türkei mitgenommen wurde.

Mit der Tochter habe er zuletzt vor ein paar Jahren telefonischen Kontakt

gehabt, er würde sie gerne mal in der Türkei besuchen.

2.2

In beruflicher Hinsicht hat der

Beschuldigte nach der obligatorischen Schulzeit bei der Firma […] eine zweijährige

Ausbildung als «Detail-Monteur» absolviert. Anschliessend habe er bei

verschiedenen Arbeitgebern u.a. im Schichtbetrieb gearbeitet, bis ihm im Alter

von 40 Jahren schliesslich eine 100%ige IV-Rente zugesprochen worden sei, wobei

er sich nicht mehr an die Gründe hierfür erinnere. Seither arbeite er nicht

mehr. Es gab dabei Zeiten der Obdachlosigkeit und Verwahrlosungstendenzen,

welche dazu führten, dass der Beschuldigte verbeiständet wurde.

2.3

In Bezug auf den Drogenkonsum kann

dem Bericht des Migrationsamtes entnommen werden, dass der Beschuldigte soweit

ersichtlich erstmals am 25. März 1993 wegen Kaufs, Besitzes und Konsum von

Cannabis verzeigt wurde. Damals gab er gegenüber der Polizei an, seit 13 Jahren

regelmässig Cannabis zu rauchen. Am 6. März 2003 konnte die Kantonspolizei

Solothurn bei ihm neben Cannabis auch zum ersten Mal Kokain sicherstellen,

woraufhin er angab, seit dem Jahre 2002 wöchentlich Kokain zu konsumieren.

Anlässlich der am 8. Februar 2008 sowie am 18. Juli 2008 durch die

Kantonspolizei Solothurn durchgeführten Kontrollen wurde der Beschuldigte

sodann erstmals mit Heroin bzw. Dormicum betroffen, wobei er erwähnte, dass er

diese Betäubungsmittel seit dem Jahre 2007 einnehme. Gegenüber dem Gutachter

gab der Beschuldigte an, er habe kein Problem mit Drogen und brauche auch keine

Therapie.

Hinsichtlich der Krankengeschichte kann

dem Gutachten vom 9. August 2019 entnommen werden, dass der Beschuldigte

im Jahre 1998 erstmals ambulant psychiatrisch behandelt wurde. Insgesamt seien

sechs stationäre Behandlungen verzeichnet, wobei er am 8. Januar 1999 bei

akuter suizidaler Krise und depressiver Grundstimmung auf dem Boden einer

schizotypen Persönlichkeitsstörung erstmals zur Krisenintervention zugewiesen

wurde. Zur Anamnese heisst es, dass der Beschuldigte in seiner Kindheit zu

wenig Liebe bekommen habe, sein ganzes Leben auf der Suche danach gewesen sei

und sich immer vernachlässigt gefühlt habe. Seit seiner Kindheit sei er

Einzelgänger gewesen und habe unter Vernachlässigungsgefühlen, Einsamkeit und

an der Unliebe der Welt gelitten. Anlässlich der zweiten stationären Behandlung

am 27. Juli 2004 wurde sodann die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie

(Differentialdiagnose schizotype Störung) und die einer Störung durch multiplen

Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch von

Cannabis und Kokain gestellt. Die bisher letzte stationäre Behandlung erfolgte

sodann vom 26. Juli 2011 bis zum 11. August 2011. Dem Staatsanwalt

gab er am 14. März 2019 ebenso wie der Vorinstanz an, er brauche keinen

Psychiater und auch keine Therapie. Gemäss Bericht es Hausarztes vom 13. März

2019.

nehme der Beschuldigte die Termine zur Medikamenteneinnahme nur

unregelmässig wahr. Gemäss Arztbericht aus der gefängnispsychiatrischen

Versorgung vom 18. März 2019 verweigere der Beschuldigte die Einnahme der

verordneten Medikation Latuda (Neuroleptikum), Valium und Prazine. Nach seinen

Angaben habe er das schon vorher draussen so gehandhabt. Die Medikamente

brächten ihn nur zum Schlafen, das könne er nicht gebrauchen.

2.4

Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 wurden

Berichte mit folgendem, zusammengefasstem Inhalt eingereicht:

Arztbericht G.___ vom 4. Dezember 2020:

Er behandle den Beschuldigten seit 2009

hausärztlich. Die beim Beschuldigten vorliegende paranoide Schizophrenie sei

ursächlich für dessen sozialen Probleme und wohl auch für dessen Drogenproblem.

Ohne geeignete Medikation und enge sozial-medizinische Führung habe dieser ein

strukturiertes Leben verloren, sei zunehmend paranoid geworden, habe vermehrt

Drogen konsumiert und sei kriminell geworden. Seit der Einführung einer

antipsychotischen Behandlung im Strafvollzug sowie Übernahme in eine geeignete

Wohnform mit Arbeitsmöglichkeit in der VEBO habe der Beschuldigte wieder einen

einigermassen strukturierten Alltag und bei wiederholten Urintests in der

Institution habe eine Drogenfreiheit bestätigt werden können. Wenn dieser nun

in die Türkei ausgewiesen würde, wo seine soziale Situation ungesichert sei und

kein Kontakt zur Familie bestehe, sei die gesundheitliche Situation erheblich

gefährdet. Ohne regelmässige antipsychotische Behandlung sowie enge soziale

Betreuung könne der Beschuldigte sein Leben nicht meistern und es sei mit einer

Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu rechnen, so wie es jeweils

auch in der Schweiz passiert sei. Aus diesem Grund scheine ihm die Ausschaffung

nach 25 (recte: 50) Jahren Wohnsitz in der Schweiz und bei sehr fragiler

psychischer Gesundheit als sehr gefährlich für das Wohlergehen des

Beschuldigten.

Verlaufsbericht Genossenschaft VEBO vom

27.

April 2021:

Der Beschuldigte sei am 1. November 2020

als Mitarbeiter […] in der VEBO […]am Aussenstandort [...] mit einem Pensum von

80% (4,5 Tage/Woche) eingetreten und befinde sich in einem unbefristeten

Arbeitsverhältnis. Sie schätzten ihn als äusserst zuverlässigen und pünktlichen

Mitarbeiter mit hohem Durchhaltewillen. Der quantitative Ausstoss sei sehr

konstant seinen Fähigkeiten entsprechend und er lege grossen Wert auf die

Qualität. Im Umgang sei er zurückhaltend, aber stets freundlich und

ausgesprochen korrekt. Störfälle wie Konflikte mit Arbeitskollegen/innen oder

Vorgesetzten seien inexistent. Er erledige seine Angelegenheiten gewissenhaft

und zuverlässig und mache einen stabilen und gefestigten psychischen Eindruck.

Nach ihrer Einschätzung hätten die geregelten Arbeitszeiten und die produktive

Erwartungshaltung am Arbeitsplatz einen positiven Einfluss auf die Entwicklung

des Beschuldigten.

Bericht WG I.___ vom 5. Mai 2021:

Der Beschuldigte habe nach seinem

Austritt aus dem Strafvollzug in Witzwil am 22. September 2020 ein Zimmer

in der WG I.___ in [...] bezogen, mit dem Ziel, eine Unterkunft und eine

Struktur im Alltag zu erhalten. Die Reinigung seines Zimmers und seiner Kleider

erledige er ohne Unterstützung und korrekt. Zunächst sei er im Werkatelier der WG

I.___ beschäftigt gewesen und habe mit grosser Konzentration und Ausdauer

gearbeitet, zudem sei er sehr pünktlich gewesen. Seit dem 1. November 2020

arbeite er nun bei der VEBO. Von seinem Beistand erhalte er ein Taschengeld

ausbezahlt, das er problemlos selbständig verwalte. Von dem bei der VEBO

zusätzlich erarbeiteten Lohn erhalte er überdies CHF 150.00 monatlich

ausbezahlt. Dieses Geld habe er bisher kaum ausgegeben, sondern gespart. Der

Beschuldigte lebe bescheiden. Aufgrund der paranoiden Schizophrenie werde er

mit Medikamenten behandelt und nehme auch die angeordnete psychotherapeutische

Behandlung wahr. Der Beschuldigte sei stark belastet von der

Perspektivenlosigkeit seiner Zukunft. Ein Leben in der Türkei könne er sich

nicht vorstellen, Kontakte zu seinen Verwandten in der Türkei habe er aus

plausiblen Gründen nicht aufbauen können. Arbeit würde er auch nicht finden,

die benötigte medizinische Versorgung würde fehlen und weil er den

Militärdienst nicht absolviert habe, befürchte er eine Strafverfolgung. Beim

Beschuldigten würden unregelmässig Urinproben abgenommen und Atemtests

durchgeführt. Diese seien mit Ausnahme von medikamentenbedingtem Benzodiazepin

alle negativ ausgefallen. Der Beschuldigte sei zu Beginn als sehr zurückhaltend

und introvertiert aufgefallen, öffne sich aber langsam und suche auch aktiv

Kontakt. Der Umgang sei sehr angenehm und problemlos.

Bericht des Beistandes H.___ vom 12. Mai

2021:

Der Beistand bestätigt die positiven

Berichterstattungen von VEBO und WG I.___ und weist darauf hin, eine

Landesverweisung wäre für den Beschuldigten eine Katastrophe. Dieser sei in der

Schweiz aufgewachsen und habe immer hier gelebt. Er hätte in der Türkei kein

Beziehungsnetz und keine Perspektive. Im Falle einer Landesverweisung fürchte

er um sein Leben. Als Beistand seit dem 1. Mai 2017 habe er erlebt, dass der

Beschuldigte ein geordnetes Leben führen könne, sofern unterstützende

Begleitstrukturen eingerichtet seien, auf die er sich einlassen könne. Dazu

gehörten aus Sicht des Beistandes medizinische und psychiatrische Behandlung,

eine Tagesstruktur und eine betreute Wohnform. Das Verlassen dieser Strukturen

und der damit einhergehende exzessive Drogenkonsum hätten den Beschuldigten in

die Verwahrlosung und die darauffolgende Haftstrafe getrieben. Erst die

Inhaftierung habe diese Abwärtsspirale stoppen können. Seit seiner

Haftentlassung und dem Eintritt in die WG I.___ sei es dem Beschuldigten

gelungen, sich zu integrieren, ein geordnetes Leben zu führen und die

bereitgestellten unterstützenden Begleitstrukturen zu nutzen.

2.5

Vor dem Berufungsgericht wurden

zusammengefasst folgende Aussagen gemacht:

2.5.1

Der Beschuldigte sagte aus, es

gehe ihm viel besser als früher. Er habe nun eine gute Einstellung. Er nehme

alle Medikamente, besuche regelmässig eine psychotherapeutische Behandlung,

konsumiere keine Drogen mehr und gehe gerne zur Arbeit. Er gehe zur Arbeit,

nach der Arbeit komme er nach Hause, esse etwas, rauche Zigaretten und trinke Kaffee

und gehe um 20:00 Uhr ins Bett. Sein Ziel sei, nicht mehr rückfällig zu werden

und dass er längerfristig alleine wohnen könne. Er werde sicher nicht mehr

rückfällig, weil er jetzt 56 Jahre alt sei und sein früheres Verhalten nicht

mehr zu ihm passe. Mit seinem Beistand gehe es sehr gut. Er pflege

regelmässigen Kontakt zu seiner Schwester, die in […] lebe. Zu seiner in [...]

lebenden Schwester habe er wenig Kontakt. Er sei seit 1999 nicht mehr in der

Türkei gewesen. Er habe den Militärdienst in der Türkei nicht geleistet und die

Ersatzabgabe nicht bezahlen können, weshalb er zur Verhaftung ausgeschrieben

sei. Ihm drohe eine Gefängnisstrafe, vor der er sich fürchte. In der Türkei

lebe zwar noch seine 75-jährige Mutter, sie sei aber dement, pflegebedürftig

und müsse bald in ein Altersheim eintreten. Bei ihr könne er nicht unterkommen.

In Istanbul lebe seine 31-jährige Tochter, mit ihr pflege er aber kaum Kontakt,

weshalb er auch nicht bei seiner Tochter wohnen könne. In der Türkei lebe auch

noch ein Bruder, aber dieser wolle nichts mehr von ihm wissen. Auf Türkisch

könne er sich grundsätzlich verständigen; er verstehe allerdings nur das

Wichtigste. Wenn er des Landes verwiesen würde, wäre dies für ihn sehr schlimm.

Er habe deshalb immer wieder Suizidgedanken.

2.5.2

C.___, die Schwester des Beschuldigten,

sagte vor Obergericht aus, im Jahr 1969 sei die Familie in die Schweiz gekommen

und sie habe mit ihrem Bruder bei den Eltern gelebt, bis er geheiratet habe.

Die Beziehung sei gut gewesen. Sie habe stets Kontakt mit dem Beschuldigten gepflegt,

aber im Jahr 2002 sei der Kontakt aufgrund der Geburt ihres behinderten Sohnes und

des Drogenkonsums des Beschuldigten spärlicher geworden. Seit Herbst 2020 habe

sie wieder engeren Kontakt mit dem Beschuldigten. Es gehe ihm deutlich besser,

er sei wieder so wie in seiner Jugendzeit; ein ruhiger, sensibler, feiner,

lieber Mensch. Die Mutter lebe in der Türkei, sei aber schwer dement und

pflegebedürftig; sie müsse zeitnah in ein Pflegeheim eintreten. Bei der Mutter

könne der Beschuldigte nicht unterkommen. Zu seiner Tochter pflege ihr Bruder

kaum Kontakt, was einerseits durch seinen früheren Lebenswandel bedingt sei,

andererseits aufgrund der Tatsache, dass dessen Ex-Frau und Tochter schon vor rund

30.

Jahren zurück in die Türkei gezogen seien. Deutsch sei eigentlich ihre

Muttersprache; Türkisch spreche ihr Bruder zwar, aber er verstehe nicht alles.

Eine Landesverweisung wäre für ihn sehr gravierend, man müsse mit seinem

Ableben rechnen. Er werde einerseits als Landesverräter qualifiziert und im

Militärgefängnis drohe ihm der Tod. Die türkischen Behörden fahndeten nach ihm;

er sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Seine Eltern seien früher schon von den

türkischen Behörden angeschrieben worden und auch sie sei schon kontaktiert

worden, weil ihr Bruder als Flüchtiger gelte. Andererseits existierten in der

Türkei keinerlei soziale Institutionen und die Gesundheitsversorgung sei nicht

vergleichbar mit jener der Schweiz. Mangels familiärer Unterstützung und ohne

Krankenversicherung würde er keine Medikamente oder ärztliche Behandlung

erhalten.

2.5.3

D.___, Sozialarbeiterin und

Bezugsperson des Beschuldigten im Wohnheim „WG I.___“ in [...], sagte vor

Obergericht aus, der Beschuldigte habe seit Herbst 2020 einen eindrücklichen

positiven Wandel an den Tag gelegt. Als Bezugsperson begleite sie Herrn A.___

seit Herbst 2020 näher. Der Beschuldigte arbeite in einem sehr hohen Pensum, er

sei ausgesprochen selbständig, mache seine Wäsche, denke an alle Termine,

besuche regelmässig die psychotherapeutische Behandlung und nehme die

Neuroleptika zwei Mal pro Tag ohne Erinnerung ein. Er weise eine sehr hohe

Selbständigkeit und ein ausgeprägtes Pflichtbewusstsein auf. Sämtliche

Drogentests seien negativ gewesen. Die „WG I.___“ sei ein offenes Wohnheim und

biete ein niederschwelliges Angebot. Nach dem Recovery-Ansatz werden mit jedem

Mitbewohner individuell die Ziele auf dem Genesungsweg festgelegt. Den

Bewohnern werde eine geschützte Struktur zum Wohnen geboten und es gebe auch interne

Ateliers zur Beschäftigung. Einige Bewohner gingen keiner Tagesstruktur nach,

einige arbeiteten auswärts in einem geschützten Rahmen. Der Beschuldigte habe

zuerst in einem internen Atelier angefangen zu arbeiten. Bereits dort sei er

durch seine Disziplin und seinen aussergewöhnlichen Durchhaltewillen

aufgefallen. Mittlerweile sei der Beschuldigte jene Person, die im höchsten

Pensum auswärts arbeite. Es sei mittelfristig realistisch, dass er allein

wohnen könne. Man werde dies mit ihm graduell aufgleisen und ihn ambulant

begleiten. Wenn er aber wolle, könne er so lange in der „WG I.___“ bleiben, wie

er wolle, da dies von der IV und den Ergänzungsleistungen finanziell abgedeckt

werde. Die ausserordentlich positive Entwicklung führe sie primär auf die

Medikamente und Therapie zurück. Zudem gebe ihm die Arbeit eine Tagesstruktur,

was ihm Halt gebe. Die drohende Landesverweisung habe den Beschuldigten sehr

belastet und er habe immer wieder Suizidgedanken geäussert.

3.

3.1

Bei der Prüfung, ob im konkreten

Fall ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die

Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und

Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration

und die Resozialisierungschancen zu beachten. Bei sämtlichen Aspekten ist der

Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die

Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann

anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart

trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem

nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Für das

Vorliegen eines Härtefalls spricht vorliegend sicherlich die lange

Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der Beschuldigte wurde zwar nicht in der Schweiz

geboren, reiste jedoch im Rahmen des Familiennachzuges im Alter von fünf Jahren

in die Schweiz ein, wo ihm später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

Heute ist der Beschuldigte 57 Jahre alt, lebt mithin schon über 50 Jahre in der

Schweiz. In der Türkei sei er schon seit über 20 Jahren nicht mehr gewesen,

weil er die Verhaftung wegen fehlendem Militärdienst fürchte. Allein diese

lange Aufenthaltsdauer muss jedoch noch nicht zur Annahme eines Härtefalls

führen (oben erwähnter BGE 146 IV 105). Entsprechend sind im Nachfolgenden auch

die übrigen Kriterien einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Dabei kann vorweg

festgehalten werden, dass sich die persönliche Situation des Beschuldigten im

Vergleich zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor einem Jahr erheblich

verändert hat: Dies gilt für seine soziale Einbettung, seine

Krankheitseinsicht, seine Medikamenteneinnahme und die Drogenabstinenz. In

Bezug auf die familiären Verhältnisse kann festgehalten werden, dass zwar enge

Familienangehörige des Beschuldigten in der Türkei leben. Mit seiner Tochter

und seiner Mutter hat der Beschuldigte aber nur wenig Kontakt und hat sie schon

Jahrzehnte nicht mehr persönlich getroffen. Zu seiner Mutter könnte der

Beschuldigte angesichts ihrer fortschreitenden Alzheimer-Demenz nicht ziehen.

Ausserhalb seiner Arbeit und der WG I.___ hat der Beschuldigte nur persönliche

Kontakte zu seiner Schwester im Nachbarort und zu seinem Beistand. Warum der

Beschuldigte früher wenig Kontakt zu seiner Schwester hatte, ist von dieser vor

dem Berufungsgericht nachvollziehbar geschildert worden (eigenes behindertes

Kind, krankheitsbedingte Auffälligkeit des Beschuldigten). Der neu

intensivierte Kontakt zur Schwester kann deshalb nicht als berechnende Handlung

des Beschuldigten qualifiziert werden. Gleiches gilt für seine veränderten

Lebensumstände und die Drogenabstinenz: es wäre dem Beschuldigten angesichts

seiner Persönlichkeitsstruktur kaum möglich, sich einzig im Hinblick auf die

Frage der Landesverweisung nun ganz anders zu verhalten und auf Drogen zu

verzichten. Selbstverständlich ist die seit rund neun Monaten anhaltende

Veränderung in den Lebensverhältnissen des Beschuldigten noch fragil, aber er

konnte erstmals seit langer Zeit wieder kleine Wurzeln schlagen. Die

Inhaftierung war eine Zäsur, die sich bisher für den Beschuldigten als

ausgesprochen günstig erwiesen hat. Es bedarf keiner weitgreifenden

Erörterungen, um darzulegen, dass der Beschuldigte mit einer Landesverweisung

abrupt aus dieser nunmehr günstigen Entwicklung und sozialen Einbettung

herausgerissen würde. Im Gegensatz zur Situation vor seiner Inhaftierung

besteht nun in der Schweiz ein tragfähiges soziales Netz für den Beschuldigten.

Er könnte in der Türkei wohl auch an seine Medikamente kommen, aber der

Sozialstaat ist dort nicht so ausgebaut, dass ihm eine vergleichbare soziale

Struktur geboten werden könnte, auf welche er aber krankheitsbedingt dringend

angewiesen ist. Es wäre mit einer Verwahrlosung des Beschuldigten zu rechnen,

zumal er auch deutlich schlechter türkisch spricht als deutsch. Die

Landesverweisung würde für den Beschuldigten, der in erster Linie Patient und

erst in zweiter Linie Straftäter ist, in der heutigen Situation zweifellos eine

schwere persönliche Härte darstellen.

3.2

Im Rahmen der vorzunehmenden

Verhältnismässigkeitsprüfung sind die dargestellten Interessen des

Beschuldigten am Verbleiben in der Schweiz gestützt auf die obigen Ausführungen

als vergleichsweise gross einzustufen. Auf Seiten der öffentlichen Interessen

lässt sich in Bezug auf die Art der begangenen Delikte festhalten, dass diese

einzeln betrachtet nicht besonders schwer wiegen und sich auch keine Delikte

gegen Leib und Leben oder die sexuelle Unversehrtheit darunter befinden. Aber

der Beschuldigte hat sich doch des gewerbsmässigen Diebstahls – ein Verbrechen

mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 90 Tagessätzen – schuldig gemacht. Dafür wurde unter

Berücksichtigung der leichtgradig reduzierten Schuldfähigkeit und vor Einbezug

der Täterkomponenten eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe

ausgesprochen. Zudem ist er mehrfach wegen kleineren Vermögensdelikten

vorbestraft. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten denn auch eine sehr

ungünstige Legalprognose im Bereich der Beschaffungskriminalität. Grossen

Einfluss hatte hierbei insbesondere auch die fehlende Einsicht in seine

Drogenproblematik, die Ausgangspunkt seiner Delinquenz darstellt, aber auch in

seine Schizophrenie-Erkrankung. Durch eine entsprechende Therapie hätte es der

Beschuldigte gemäss Gutachten in der Hand gehabt, seine Legalprognose deutlich

zu verbessern. Hier ist die Situation heute aber gänzlich anders: der

Beschuldigte geht einer regelmässigen Arbeit nach, hat eine betreute

Wohnmöglichkeit und einen engagierten Beistand, nimmt zuverlässig seine

antipsychotische Medikation ein und lässt sich ambulant psychotherapeutisch

behandeln. Dies alles wirkt sich zusammen mit seiner Drogenabstinenz auch

positiv auf die Legalprognose aus. Der Beschuldigte wurde bisher auch noch nie

ausländerrechtlich verwarnt oder ähnliches. Die erheblichen persönlichen

Interessen des Beschuldigten überwiegen die öffentlichen Interessen an dessen

Wegweisung unter diesen Umständen eindeutig. Die Frage nach der vom

Beschuldigten befürchteten strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei wegen

seines nicht geleisteten Militärdiensts kann damit offenbleiben.

Zusammenfassend ist somit auf die

Anordnung einer Landesverweisung ausnahmsweise zu verzichten.

IV. Kosten- und Entschädigungen

1.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid (inkl. Rückforderungsrecht des Staates für die

Entschädigungen der amtlichen Verteidiger) zu bestätigen.

2.

Der Beschuldigte obsiegt mit seiner

Berufung vollumfänglich, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, auf dem Staat

erliegen.

3.

Rechtsanwalt Simon Bloch macht für das

Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 11. Juni 2021) gemäss

eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 13.01 Stunden geltend. Der

Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen drei Stunden für die

Berufungsverhandlung und mündliche Urteilseröffnung vom 11. Juni 2021.

Rechtsanwalt Simon Bloch ist deshalb ein Aufwand von 16.01 Stunden zu

entschädigen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 ergibt dies CHF 2'881.80.

Die Auslagen von CHF 128.00 sind ebenfalls zu vergüten. Zum Zwischentotal

von CHF 3'009.80 sind 7.7% Mehrwertsteuer (= CHF 231.75)

Dispositiv

hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das Berufungsverfahren auf total

CHF 3'241.55 (Aufwand: CHF 2'881.80; Auslagen: CHF 128.00;

MwSt.: CHF 231.75) festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Es

besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1,

Art. 51, Art. 66a, Art. 69, Art. 106, Art. 139 Ziff. 2,

Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1, Art. 186

StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 57 Abs. 3 PBG; Art. 135, Art. 379

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des

Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 12. Juni 2020 (nachfolgend:

erstinstanzliches Urteil) vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen am

17. Oktober 2018, freigesprochen wurde.

2.

Weiter wird

festgestellt, dass A.___ sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen vom 16. Oktober 2017 bis am 31. Oktober 2018;

-

der geringfügigen Hehlerei,

begangen am 27. Oktober 2018;

-

des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, begangen vom 25. September 2018 bis am

17. Oktober 2018;

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen vom 25. September 2018 bis zum

8. November 2018;

-

des mehrfachen Fahrens ohne

gültigen Fahrausweis, begangen vom 4. September 2018 bis am

20. September 2018.

3.

Es wird zudem

festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt verurteilt wurde:

a)

zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten;

b)

zu einer Busse von

CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von

3 Tagen.

4.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurden A.___ 582

erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft respektive vorzeitiger

Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___

unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen.

6.

Von der Anordnung

einer Landesverweisung wird abgesehen.

7.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils werden die in

Ziffer 8 aufgeführten Gegenstände dem Beschuldigten auf entsprechendes

Verlangen hin zurückzugeben.

8.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils werden die dort

aufgeführten Gegenstände eingezogen und sind durch die Polizei zu vernichten,

evtl. zu verwerten.

9.

Es wird

festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des

erstinstanzlichen Urteils wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt

wurde:

-

CHF 440.00 an die E.___;

-

CHF 319.95 an die F.___.

10. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'074.00 (Honorar: CHF 5'443.20;

Auslagen: CHF 196.55 sowie CHF 434.25 MwSt.) festgesetzt. Sie wurde

durch die Zentrale Gerichtskasse am 25. Juni 2020 ausbezahlt. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

11. Gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung des

ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 4'414.10 (Honorar:

CHF 3'330.00; Auslagen: CHF 768.50 sowie CHF 315.60 MwSt.)

festgesetzt. Sie wurde durch die Zentrale Gerichtskasse am 10. Juni 2020

ausbezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

12. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 3'241.55 (Aufwand: CHF 2'881.80; Auslagen:

CHF 128.00 sowie CHF 231.75 MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen. Ein

Rückforderungsanspruch des Staates besteht nicht.

13. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 15'275.00 (mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5'000.00) zu bezahlen.

14. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

total CHF 1'600.00 (mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00) gehen

zu Lasten des Staates Solothurn.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner