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Entscheid

STBER.2020.82

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

9. Februar 2021Deutsch29 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzoberrichter Laube

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin

Corinne

Saner,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Es erscheinen zur

Berufungsverhandlung vor Obergericht vom

9. Februar 2021:

-

der Beschuldigte A.___ als

Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

-

D.___, Staatsanwalt, für

die Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin,

-

Zeugin B.___.

Der Vorsitzende eröffnet um 9:30 Uhr

die Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest, entschuldigt sich für die

Verspätung und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil vom 25. Juni 2020 zusammen, gegen welches der

Beschuldigte die Berufung anmelden liess. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober

2020 habe er einzig Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die

Ersatzforderung anfechten und beantragen lassen, diese sei auf

CHF 8'500.00, eventualiter CHF 17'000.00, festzusetzen. Die

Staatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 die Anschlussberufung

erklärt und die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Festsetzung

einer höheren Ersatzforderung beantragt.

In Rechtskraft seien folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

Ziffer 4: Einziehungen;

-

Ziffer 2 lit b): Busse;

-

Ziffer 6 (teilweise): Höhe

der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.

Der Widerrufsentscheid gemäss Ziffer 3

des erstinstanzlichen Urteils sei zwar nicht angefochten worden, dieser sei

aber aufgrund des inneren Zusammenhangs mit der streitigen Strafzumessung

gemäss Praxis des Obergerichts nicht rechtskräftig geworden.

Der Vorsitzende erläutert den

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen;

2. Honorarnote von Rechtsanwältin Saner

an Staatsanwalt D.___;

3. Befragung der Zeugin B.___;

4. Befragung des Beschuldigten zur

Person;

5. Allfällige weitere Beweisanträge;

6. Parteivorträge;

7. Gelegenheit zum letzten Wort des

Beschuldigten;

8. Geheime Urteilsberatung;

9. Mündliche Urteilseröffnung

gleichentags um 11:30 Uhr.

Er weist darauf hin, dass aufgrund der

aktuellen Pandemie empfohlen werde, auf eine mündliche Urteilseröffnung zu

verzichten und, dass stattdessen die Parteien durch die Gerichtsschreiberin

telefonisch orientiert würden, sofern die Parteien mit diesem Vorgehen

einverstanden seien.

Staatsanwalt D.___ verzichtet auf das

Stellen von Vorfragen. Er erklärt, im Rahmen der Beweisanträge zwei Dokumente

einzureichen. Rechtsanwältin Saner reicht nebst ihrer Honorarnote die

definitive Steuerveranlagung des Beschuldigten aus dem Jahr 2019 ein mit dem

Hinweis, diese sei nach Ermessen erfolgt. Zudem händigt sie die definitive Veranlagung

der Grundstücksgewinnsteuer 2020 aus. Darauf sei ein Verkaufspreis von

CHF 900'000.00 aufgeführt. Die Dokumente werden zu den Akten genommen.

Anschliessend folgt die Einvernahme der

Zeugin B.___ unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten (vgl. CD und separates

Einvernahmeprotokoll vom 9. Februar 2021).

In der Folge weist der Vorsitzende den

Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu verweigern.

Es folgt dessen Befragung (vgl. CD und separates Einvernahmeprotokoll vom

9. Februar 2021).

Staatsanwalt D.___ reicht im Rahmen der

Beweiseinträge zwei Dokumente ein: Einerseits ein Merkblatt der Polizei Kanton

Solothurn betreffend «Richtwerte zu Ernten, Erträge und Preise (Richtwerte) bei

Hanfprodukten», andererseits die wissenschaftliche Studie von Hellmut Mahler

betreffend «moderne Methoden zur Anzucht von Cannabispflanzen – Berechnung des

Ertrags von Indoor-Plantagen». Die Dokumente werden zu den Akten genommen. Nachdem

Rechtsanwältin Saner auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet hat,

schliesst der Vorsitzende das Beweisverfahren.

Anschliessend stellt und begründet

Staatsanwalt D.___ für die Staatsanwaltschaft und Anschlussberufungsklägerin

folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

«1. Der Beschuldigte A.___ sei zu

bestrafen mit

- einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 5

Jahren sowie mit

- einer Busse von

CHF 100.00.

2. Es

sei auf eine Ersatzforderung des Staates im Sinne von Art. 71 StGB für den

nicht mehr einziehbaren Erlös aus dem Betäubungsmittelhandel in der Höhe von

CHF 150'000.00 zu erkennen und der Beschuldigte sei zu einer

entsprechenden Zahlung zu verpflichten.

3. Im

Übrigen sei das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. Juni

2020 zu bestätigen bzw. die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen

Ziffern festzustellen.

4. U.K. u. E.F.»

Hierauf stellt und begründet die

amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Corinne Saner, im Namen und Auftrag des

Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. schriftliche Plädoyernotizen):

«1. In

Abänderung von Ziff. 5 des Urteils vom 25. Juni 2020 sei A.___ zur

Bezahlung einer Ersatzforderung für den unrechtmässig erzielten

Vermögensvorteil aus dem Drogenhandel in der Höhe von maximal

CHF 8'500.00, eventualiter CHF 17'000.00, zu verurteilen, zahlbar an

den Staat Solothurn.

2. Der

Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten,

bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens seien vom Staat zu übernehmen.

4. Die

Kostennote der amtlichen Verteidigung sei im eingereichten Umfang zu

genehmigen.»

Staatsanwalt D.___ verzichtet auf einen

zweiten Parteivortrag.

Abschliessend folgt das letzte Wort des

Beschuldigten. Er führt aus, er erachte sich selber nicht als kriminellen

Menschen und fahre beispielsweise seit über 45 Jahren unfallfrei Auto. Er

bricht in Tränen aus.

In Absprache mit den Parteien wird auf

eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische

Orientierung der Parteien durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.

Um 10:35 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 24. September

2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Amtsgericht von

Solothurn-Lebern zur Beurteilung von A.___ (im Folgenden: der Beschuldigte)

wegen der Vorhalte des mehrfachen Vergehens und der Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz.

2.

Das Amtsgericht von Solothurn-Lebern

fällte am 25. Juni 2020 folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) des

mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 1. Oktober

2015 bis am 18. Juli 2017;

b) der

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am

18. Mai 2019.

2. A.___ wird verurteilt zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei

einer Probezeit von 5 Jahren;

b) einer

Busse von CHF 100.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von 1 Tag.

3. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 23. November 2015 bedingt

gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist

widerrufen und die Geldstrafe wird als vollstreckbar erklärt.

4. Folgende bei A.___ und C.___ sel.

sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht

geschehen, durch die Polizei zu vernichten:

5. A.___ wird zur Bezahlung einer

Ersatzforderung für den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil aus dem

Drogenhandel in der Höhe von CHF 30'000.00 verurteilt, zahlbar an den Staat

Solothurn.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, wird auf CHF 5'074.50

(Honorar CHF 4'110.00, Auslagen CHF 601.70, 7,7% MwSt CHF 362.80) festgesetzt

und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Das Amtsgericht verzichtet auf die

schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel

ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung niemand ausdrücklich eine

schriftliche Begründung verlangt.

8. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 9'000.00, zu bezahlen. Wird

kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine

schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF

500.00, womit die gesamten Kosten CHF 8'500.00 betragen.»

3.

Gegen das Urteil liess der Beschuldigte

am 8. Juli 2020 die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 5. Oktober

2020 liess er einzig Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils betreffend die

Ersatzforderung anfechten: Diese sei auf CHF 8'500.00, eventualiter CHF

17'000.00, festzusetzen.

Die Staatsanwaltschaft erklärte mit

Eingabe vom 20. Oktober 2020 die Anschlussberufung. Beantragt würden die

Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe und die Festsetzung einer höheren

Ersatzforderung.

4.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffer 4: Einziehungen;

-

Ziffer 2 lit b): Busse;

-

Ziffer 6 (teilweise): Höhe

der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin.

Der Widerrufsentscheid gemäss Ziffer 3

des Urteils wurde zwar nicht angefochten, wird aber wegen des inneren

Zusammenhaags mit der streitigen Strafzumessung nach der Praxis des

Obergerichts nicht rechtskräftig.

Erwägungen

II. Strafzumessung

1.

Allgemeines zur Strafzumessung

1.1

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1). Die Strafempfindlichkeit (neu in

Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst)

betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden

Masses an Strafe.

1.2

Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art.

34.

StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b) eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den

vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB

waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich, heute sind es noch 180

Tagessätze. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der

gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar

2018.

in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden,

wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.

September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999.

2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom

30.

April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren

auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

Dispositiv

f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine

Kriterien für die Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die

Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte

Geldstrafe oder eine bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und

Zweck der Geldstrafe erschöpfen sich nicht primär im Entzug von finanziellen

Mittel, sondern liegen in der daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards

sowie im Konsumverzicht. Nach der Meinung des Gesetzgebers

soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache Täter, d.h. für solche mit sehr

geringem, gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden

können. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Geldstrafe als unzweckmässige

Sanktion angesehen und deshalb vielfach auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden

müsste. Dies würde dem zentralen Grundanliegen der Revision diametral

zuwiderlaufen. Gerade mittellosen Straftätern geht die Geldstrafe ans

Lebensnotwendige, so dass sie für jene deutlich spürbar wird. Eine nicht

bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft - ausser durch Verschulden des

Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse - denn auch nicht geben.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber explizit auf die Festsetzung einer

Untergrenze für die Geldstrafe verzichtet. Bei einkommensschwachen oder

mittellosen Tätern, etwa Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt

führenden Personen oder Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen

Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

1.3 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht

hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt

werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht

im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen

ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120

E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen

im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Wenn wie

vorliegend viele einzelne Delikte Strafen festzusetzen sind, kommt der

neuesten, einschlägigen, bundesgerichtlichen Rechtsprechung besondere Bedeutung

zu. Aus BGE 144 IV 217 ergibt sich folgendes:

Vorweg wird festgehalten, dass die

Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49

Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Einzelfall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden

Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt

nicht. Geld und Freiheitsstrafen sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht bestätigt diesbezüglich seine bisherige

Rechtsprechung, indem es sich weiterhin für die konkrete Methode ausspricht

nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit anderen Lehrmeinungen, welche

sich für die abstrakte Methode aussprechen. Präzisiert wird die Rechtsprechung

in folgenden beiden Punkten:

-

Eine Gesamtstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und

Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen

sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer

Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte

ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5).

-

Der Gesetzgeber hat die

Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder

möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus

mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6).

Das Bundesgericht ist mit diesem

Entscheid insbesondere davon abgekommen, Ausnahmen von der konkreten Methode

zuzulassen, indem man bei spezifischen Konstellationen eine Gesamtbetrachtung

aller verwirklichten Tatbestände, ohne für jeden Normverstoss eine

(hypothetische) Strafe zu bilden, als angebracht und mit Art. 49 Abs. 1 StGB

vereinbar betrachtete (Auflistung von Beispielen in E. 2.4). Dies galt

insbesondere dann, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart

eng miteinander verknüpft waren, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und

für sich alleine beurteilen liessen (so noch Urteil des Bundesgerichts

6B_1011/2014 vom 16. März 2015). Diesen vom Bundesgericht damals vermehrt

geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode wurde aufgrund

von Kritik eines Teils der Lehre, diese Rechtsprechung sei ergebnisorientiert

und mit dem gesetzlichen Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe

nicht vereinbar, für die Zukunft eine Absage erteilt (E. 3.5.4). Der

Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich und

abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte

Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips entschieden. De lege

lata sei es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus mehreren Geld- und

Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden. Nun fährt das Bundesgericht

fort: «Dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen

Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im

Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe

auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt,

bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen

wird, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und

ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der

Norm.»

Dies bedeutet, dass bei einer

Massen-Kleinkriminalität, bei der jedes einzelne Delikt für sich alleine mit

einer Geldstrafe abgegolten werden könnte, fortan eine Gesamtgeldstrafe von 180

(bei vor dem 1. Januar 2018 verübten Delikten unter Umständen auch 360

Tagessätzen) Tagessätzen auszufällen ist (bestätigt mit Urteil des

Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 betreffend einen Fall des

Solothurner Obergerichts.

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Die Vorinstanz ging bei ihrer

Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschuldigte habe in Mittäterschaft

mit C.___sel. zwischen Herbst 2014 und dem 18. Juli 2017 in den Wohnungen und

auf einer Dachterrasse Hanf zum Gewinnen von Betäubungsmitteln angebaut und

diese in der Folge verkauft (US 11 ff.). Zum konkreten Umfang äusserte sich das

Amtsgericht im Wesentlichen erst im Rahmen der Festsetzung der Ersatzforderung

(US 33 f.): Ein Jahresertrag von 4,4 kg Hanfprodukten und Haschisch habe bei

den Hausdurchsuchungen sichergestellt werden können. Davon ausgehend, dass pro

Jahr drei Ernten möglich gewesen seien, seien rund 4 kg Betäubungsmittel

verkauft worden. Dies habe bei einem durchschnittlichen Verkaufspreis von CHF

7.50 pro Gramm einen Erlös von CHF 30'000.00 ergeben.

2.2 Was – für die nachfolgende

Gesamtstrafenbildung – genau als einzelnes Delikt anzusehen ist, geht weder aus

der Anklageschrift noch aus dem erstinstanzlichen Urteil hervor. Es wird

jeweils einfach von «mehrfacher» Tatbegehung gesprochen. Insbesondere können

nicht Anbau, Ernte und Verkauf der gleichen Pflanzen als mehrfache Tatbegehung

betrachtet werden, wie die Vorinstanz auf US 23 unten selbst ausführt. Auch bei

der Gesamtstrafenbildung beachten weder die Staatsanwaltschaft (Akten

Vorinstanz Seiten 035 f.) noch Vorinstanz (US 26) – wegen des engen

Zusammenhangs der Delikte aus naheliegenden Gründen – die einschlägige und oben

dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Als Einzeldelikte im Hinblick auf

die Gesamtstrafenbildung sind vorliegend die einzelnen Ernten zu behandeln

(wobei hier nicht noch nach den Ernten an den einzelnen Standorten – Wohnungen und

Terrasse – unterschieden werden soll), welche jeweils den Anbau, die Ernte, die

Gewinnung von Betäubungsmitteln und deren allfälligen Verkauf umfasst, zu

behandeln.

2.3 Bei der Berechnung des Umfangs der

Ernten und der Verkäufe kam das Amtsgericht auf folgende Werte:

Bei den Hanfanbauanlagen konnten von der

Polizei insgesamt 89 Pflanzen aufgefunden werden, was bei einem Ertrag von

mindestens 15 Gramm/Pflanze einen Ertrag von 1'335 Gramm pro Ernte ergebe (US

12). Bei drei Ernten jährlich kämen so für das erste Jahr rund 4 kg

Betäubungsmittel zusammen, was bei einem Grammpreis von CHF 7.50 einem Erlös

von CHF 30'000.00 entspreche. Die Ernten des zweiten Jahres seien

sichergestellt worden.

Dem kann nicht gefolgt werden: Der

Annahme einer Ernte von 15 Gramm/Pflanze wird im Kommentar BetmG von

Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3. Auflage, 2016, widersprochen: Bei der Schätzung

von Ertrag und Umsatz sei Zurückhaltung geboten. Ein realistischer Wert sei 0,5

Gramm pro Watt/m2 oder bei klassischer Berechnung 10-15 Gramm/Pflanze (Art. 2

BetmG, N 83). Dem hat sich die Strafkammer kürzlich angeschlossen und ist von

einem Minimalertrag von 10 Gramm pro Pflanze ausgegangen (Urteil STBER.2019.81

vom 18. November 2020). Dazu kommt: Wie das Amtsgericht auf US 12 selbst erwägt,

dauert ein Anbauzyklus der Hanfpflanzen erfahrungsgemäss 75 bis 90 Tage, was zu

vier Ernten jährlich führt. Ausgehend von einem Tatbeginn Anfangs Oktober 2015

und dem Tatende am 18. Juli 2017 ist damit von sieben vollendeten Zyklen und

einem begonnenen Zyklus (es wurden ja 89 im Wachstum befindliche Pflanzen

sichergestellt) auszugehen. Der Ertrag von CHF 7.50/Gramm kann angesichts

des Verkaufs in Kleinmengen den Berechnungen zu Grunde gelegt werden. Damit

ergeben sich folgende Berechnungen:

Sieben vollendete Ernten ergeben einen

Ertrag von rund 6'230 Gramm verkaufsfertige Hanfprodukte (89 x 10 x 7). Nach

Abzug der aufgefundenen und sichergestellten Hanfprodukte von 4'426.05 Gramm sowie

eines geringen Eigenkonsums kann von einem Verkauf in der Grössenordnung von

1’800 Gramm Hanfprodukten und einem Totalertrag von CHF 13’500.00 (1'800 x

7.50) gerechnet werden. Exakte Zahlen können im Nachhinein ohnehin nicht

festgestellt werden, es geht immer um – unter Beachtung des Grundsatzes in

dubio pro reo – plausibel berechnete Grössenordnungen. Wenn die

Staatsanwaltschaft von einem Verkaufserlös von CHF 180'000.00 ausgeht,

wäre eine Anklage wegen gewerbsmässiger Widerhandlung nahe gelegen.

Insgesamt [ist] somit von total acht

Einzeldelikten auszugehen (sieben geerntete Anbauzyklen, ein Zyklus im Anbau).

Wenn der Beschuldigte nun vor dem Berufungsgericht erstmals vorbringt, nach der

Hausdurchsuchung im früheren Verfahren habe man eine rund einjährige Pause

eingelegt, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem ist der

Schuldspruch für die Tatzeit zwischen 1. Oktober 2015 und 18. Juli 2017

rechtskräftig.

2.4 Bei der Wahl der Strafart kann

sogleich festgehalten werden, dass einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe

in Frage kommt: der Beschuldigte wurde (wie sein verstorbenen Lebenspartner)

mit Strafbefehl vom 23. November 2015 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen

zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren,

verurteilt. Dies für einen Hanfanbau zwischen Sommer 2014 und dem 11. September

2015. Unmittelbar nach der Hausdurchsuchung (und vor Erlass des Strafbefehls)

begann der Beschuldigte nach dem rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz zusammen

mit seinem Lebenspartner erneut mit dem Anbau von Hanf zur

Betäubungsmittelgewinnung und zwar in einem noch grösseren Ausmass. Auch der

Erlass des Strafbefehls mit einer bedingten Geldstrafe führte beim

Beschuldigten nicht zu einem Umdenken, sodass die Ausfällung einer

Freiheitsstrafe unumgänglich ist.

2.5 Somit ist zur Bemessung der

Einsatzstrafe die Strafzumessung für den ersten Anbauzyklus vorzunehmen. Dabei

ist vorweg verschuldensmindernd festzuhalten, dass der Beschuldigte Drogenhanf –

und damit keine harte Droge – angebaut und verkauft hat. Die Gefährdung der

Gesundheit der Konsumenten ist damit deutlich weniger gravierend als bei harten

Drogen. Die betriebenen Anlagen waren wohl nicht besonders gross, aber doch gut

eingerichtet. Bei einem Anbauzyklus wurden somit insgesamt rund 890 Gramm

verkaufsfertige Betäubungsmittel geerntet, was bei einem Verkaufspreis von CHF

7.50 pro Gramm Einnahmen von gut CHF 6'500.00 entspricht. Leicht

verschuldenserhöhend wirkt sich die mittäterschaftliche Zusammenarbeit aus, da

dieses die Sozialgefährlichkeit erhöht. Der Beschuldigte und sein Lebenspartner

handelten in «Eigenregie», es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie Teil

einer grösseren Drogenhandelsorganisation waren Ein Anbauzyklus dauerte rund

drei Monate und erforderte doch einiges an Zeitaufwand zur Pflege und Ernte der

Hanfpflanzen sowie zur Bereitstellung der Betäubungsmittel. Der Verkauf

(vornehmlich in der Bar und dem Verkaufsladen des Beschuldigten) war aufgrund

der vorgängigen Delinquenz schon gut eingespielt. Dass der Beschuldigte trotz

laufendem bzw. erst gerade abgeschlossenem, einschlägigem Verfahren erneut

einen illegalen Hanfanbau einrichtete und betrieb, offenbart eine gewisse

Kaltblütigkeit und Hartnäckigkeit. Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz und aus finanziellen Gründen, was deliktstypisch ist. Es ist von einem

gerade noch sehr leichten Verschulden auszugehen. Im vorgegebenen Strafrahmen

von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist eine

Einsatzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

2.6 Diese Einsatzstrafe ist nun zur

Abgeltung der weiteren Delikte zu erhöhen: dabei kann vollumfänglich auf die

vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Für den zweiten abgeschlossenen

Anbauzyklus mit verkauften Betäubungsmitteln ist unter Beachtung des

Asperationsprinzips eine Straferhöhung um zwei Monate Freiheitsstrafe

angemessen, für die geernteten fünf weiteren Anbauzyklen ohne erfolgten Verkauf

(mithin ohne eigentlichen «Taterfolg») jeweils eine Straferhöhung um anderthalb

Monate und für den begonnenen Anbauzyklus eine weitere Straferhöhung um einen

Monat. Damit ergeben sich nach den Tatkomponenten insgesamt 14,5 Monate

Freiheitsstrafe. Diese Strafe liegt im Rahmen der obergerichtlichen Praxis bei

vergleichbaren Delikten (Urteile STBER.2020.7 und 2019.81, vgl. aber auch Pra

2015 Nr. 99).

2.7 Bezüglich der Täterkomponenten kann

auf die Erwägungen der Vorinstanz auf US 26 verwiesen werden. Eine deutliche

Straferhöhung ist aufgrund der einschlägigen Vorstrafe zwar am Platz, wobei zur

Vermeidung einer Doppelverwertung zu beachten ist, dass die Vorstrafe bereits

bei den Tatkomponenten mitberücksichtigt wurde. Das Alter des Beschuldigten

führt zu einer leicht erhöhten Strafempfindlichkeit. Weitere relevante Faktoren

ergeben sich bei den Täterkomponenten nicht. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist

somit um einen halben Monat auf nunmehr 15 Monate zu erhöhen.

2.8 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer

Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen

nach neuem Recht etwas tiefer. Während nach früherem Recht eine günstige

Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen

Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der

grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf

(Bundesgerichtsentscheid 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der

Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das

Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, bei der Prüfung, ob der

Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr biete, habe das Gericht eine

Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung

miteinzubeziehen seien neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund

sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters

und die Aussichten seiner Bewährung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa

strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten,

das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Es sei

unzulässig, einzelnen Umständen, wie beispielsweise einer Vorstrafe, eine

vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt

ausser Acht zu lassen (6B_572/2013 vom 20. November 2013, E. 1.3 f.).

Grundsätzlich ist im vorliegenden Fall

die Wiederaufnahme der Delinquenz während noch laufendem, einschlägigem

Strafverfahren bzw. unmittelbar nach Verurteilung und laufender Probezeit ein

starkes Indiz für eine schlechte Legalprognose. Mit der Vorinstanz ist aber zu

berücksichtigen, dass sich die Umstände seit der Aufdeckung im Sommer 2017,

mithin vor über dreieinhalb Jahren, stark verändert haben: der Lebenspartner

und Mittäter des Beschuldigten, C.___sel., ist verstorben, der Beschuldigte hat

die «[Bar]» und das Verkaufsgeschäft «[…]» aufgegeben, die entsprechende [Firma]

ist aufgelöst und die Liegenschaften wurden […] verkauft. Der Beschuldigte ist

mittlerweile […] alt und machte vor der Vorinstanz geltend, mit dem Verlust

seines Lebenspartners, der Aufgabe von Bar und Verkaufsgeschäft sowie der

Liegenschaften habe er seinen Lebensmut verloren und er sei heute ein

gebrochener Mann. Auch vor Obergericht wurde deutlich, wie der Beschuldigte

unter dem Verlust seines langjährigen Lebenspartners leidet. Die Gerätschaften

zum Hanfanbau wurden eingezogen. Unter diesen, heutigen Umständen ist dem

Beschuldigten keine ungünstige Legalprognose zu stellen. Der bedingte Strafvollzug

kann gewährt werden, den (geringen) verbleibenden Zweifeln ist mit dem Ansetzen

einer verlängerten Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.

2.9 Begeht der Verurteilte während der

Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er

weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1

StGB die bedingt aufgeschobene Strafe oder den bedingt aufgeschobenen Teil der

Strafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf

der Probezeit drei Jahre vergangen sind.

Vorliegend ist die mit Strafbefehl vom

23. November 2015 angeordnete Probezeit von zwei Jahren am 23. November 2017

abgelaufen und seither sind mehr als drei Jahre vergangen. Damit kann auf die

Widerrufsfrage nicht mehr eingetreten werden. Nur der Vollständigkeit halber

ist zu ergänzen, dass es im Hinblick auf die Erwägungen unter Ziffer 2.8

hiervor auch keinen Grund gegeben hätte, den bedingten Strafvollzug zu

widerrufen.

III. Ersatzforderung

1.

Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das

Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt

worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu

belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung

unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf

eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (Art. 70 Abs. 1 StGB). Das

Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese

voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des

Betroffenen ernstlich behindern würde (Abs. 2).

Hinsichtlich des Umfangs der Einziehung

bzw. Ersatzabschöpfung stellt sich die Frage, ob der gesamte, dem Betroffenen

im Zusammenhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, ohne

Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll

(Bruttoprinzip) oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und

Gegenleistungen verbleibende Betrag einzuziehen ist (Nettoprinzip).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts

neigt zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beachtung des

allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. In der Lehre wird die

Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip

anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten

Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll. Beim

illegalen Betäubungsmittelhandel hat sich das Bundesgericht verschiedentlich

für das Bruttoprinzip ausgesprochen, ebenso bei der gewerbsmässigen Hehlerei

oder bei Geldwäschereihandlungen; in all diesen Fällen liegen generell

verbotene Handlungsweisen vor (6B_178/2019 vom 1. April 2020). Demgegenüber

brachte das Bundesgericht das Nettoprinzip wiederholt bei blossen Übertretungen

zur Anwendung; im zitierten Entscheid ging es um einen Beschuldigten, der an

einem illegalen Glückspiel teilnahm, was kein strafrechtliches Verhalten

darstellt. Die Anwendung des reinen Bruttoprinzips war bei dieser Ausgangslage

nicht zu rechtfertigen.

2.

Die Strafkammer hat sich kürzlich im

Fall von Hanfanbau für die Anwendung der Bruttoprinzips ausgesprochen (bereits

erwähntes Urteil STBER.2019.81 vom 18. November 2020), daran ist festzuhalten.

Damit ist die Ersatzforderung grundsätzlich auf CHF 13’500.00 festzusetzen,

eine Aufteilung des Erlöses auf die beiden Mittäter entfällt bei Anwendung des

Bruttoprinzips. Dass diese Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich wäre

oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde, ist

angesichts des Nettoerlöses von (zumindest) CHF 250'000.00 aus dem Verkauf der

Liegenschaften gemäss Angabe vor der Vorinstanz nicht anzunehmen. Dies wird von

der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Es bleibt deshalb bei der

Ersatzforderung von CHF 13’500.00.

IV. Kosten und Entschädigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem

Amtsgericht Solothurn-Lebern mit einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00,

total CHF 9'000.00, welche dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt

wurden, sind ausgewiesen und zu bestätigen.

1.2 Ebenfalls zu bestätigen sind die –

der Höhe nach unangefochtenen – Verteidigungskosten des Beschuldigten vor der

Vorinstanz von CHF 5'074.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von CHF 5’074.50.00 ist

angesichts seiner finanziellen Verhältnisse direkt vom Beschuldigten

zurückzufordern.

2. Berufungsverfahren

2.1 Im Berufungsverfahren obsiegt der

Beschuldigte mit seiner Berufung grossmehrheitlich, die Staatsanwaltschaft

unterliegt mit ihrer Anschlussberufung. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten,

die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, im Umfang von 10%, d.h.

CHF 210.00, dem Beschuldigten und im Umfang von 90%, d.h.

CHF 1'890.00, dem Staat Solothurn aufzuerlegen.

2.2 Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner ist

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten. In ihrer Kostennote macht sie für das

Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 3'615.15 (Honorar: 17.75 h à

CHF 180.00 = CHF 3'195.00, Auslagen: CHF 161.70, MwSt.:

CHF 258.45) geltend. Dieser Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen.

Für die Berufungsverhandlung vom 9. Februar 2021 hat Rechtsanwältin Saner

jedoch 210 Minuten geltend gemacht. Effektiv hat die Berufungsverhandlung

120 Minuten gedauert. Ihr Aufwand ist demnach um eine Stunde zu kürzen und

es ist ihr ein Aufwand von 16.75 Stunden zu vergüten. Dies ergibt sich eine

Entschädigung von CHF 3'421.30 (Honorar: 16.75 h à CHF 180.00 =

CHF 3'015.00, Auslagen: CHF 161.70, MwSt.: CHF 244.60).

Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann ihm der Anteil

von CHF 342.15 (= 10% von CHF 3'421.30) zur Zahlung auferlegt werden.

Der Betrag in der Höhe von CHF 3'079.15 (=90% von CHF 3'421.30) geht

endgültig zu Lasten des Staates.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c, lit. d, lit. g sowie Art. 19a Ziff. 1

BetmG; Art. 40, Art. 42, Art. 44 Abs. 1, Art. 46

Abs. 5, Art. 47, Art. 49, Art. 69, Art. 71 Abs. 3

StGB; Art. 132 ff., Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 festgestellt

und erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. Juni 2020

(nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) wie folgt schuldig gemacht hat:

a)

des mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 1. Oktober 2015

bis am 18. Juli 2017;

b)

der Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 18. Mai 2019.

2.

Der Beschuldigte

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Gewährung

des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte gemäss rechtskräftiger Ziffer 2

lit. b des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von CHF 100.00,

bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag,

verurteilt wurde.

4.

Auf die Frage des

Widerrufs des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am

23. November 2015 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 150

Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB

nicht eingetreten.

5.

Gemäss

rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils werden die

sichergestellten Gegenstände eingezogen und sind durch die Polizei zu

vernichten.

6.

Der Beschuldigte hat

dem Staat Solothurn in Anwendung von Art. 71 StGB eine Ersatzforderung im

Umfang von CHF 13’500.00 zu leisten.

7.

Es wird

festgestellt, dass mit der teilweise rechtskräftigen Ziffer 6 des

erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des

Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner, für das erstinstanzliche

Verfahren auf CHF 5'074.50 (Honorar: CHF 4'110.00, Auslagen: CHF 601.70,

MwSt.: CHF 362.80) festgesetzt wurde und zufolge amtlicher Verteidigung

vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, am

2. Juli 2020 ausbezahlt worden ist.

Die Entschädigung der

amtlichen Verteidigerin von CHF 5’074.50 wird angesichts seiner

finanziellen Verhältnisse direkt vom Beschuldigten zurückgefordert.

8.

Die Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,

wird für das Berufungsverfahren auf CHF 3'421.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Angesichts der

finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann ihm der Anteil von

CHF 342.15 (= 10% von CHF 3'421.30) zur Zahlung auferlegt werden. Der

Betrag in der Höhe von CHF 3'079.15 (=90% von CHF 3'421.30) geht

endgültig zu Lasten des Staates.

9.

Der Beschuldigte hat

die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von

CHF 4'000.00, total CHF 9'000.00, zu bezahlen.

10. Von den Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'100.00, hat der

Beschuldigte CHF 210.00 (= 10% von CHF 2'100.00) zu bezahlen.

CHF 1'890.00 (= 90%

von CHF 2'100.00) gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner