STBER.2020.83
Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Nötigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerruf
21. Juli 2021Deutsch34 min
Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen am […] in […] (Sitz der Einzelunternehmung D.___,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Juli 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Führen
eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, Verletzung der
Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Nötigung,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerruf
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
der Beschuldigte A.___;
-
der Privatkläger B.___;
-
der Zeuge C.___ (8:35 Uhr
bis 8:50 Uhr).
Der Vorsitzende eröffnet die
Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er
fasst das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zusammen
und erläutert, dass sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in
seiner Gesamtheit richtet. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft haben auf
eigenständige Rechtsmittel verzichtet.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass
sich das Berufungsgericht, wie bereits mit Verfügung vom 21. Mai 2021
angekündigt, vorbehält, den Vorhalt der Nötigung auch unter dem Gesichtspunkt
der Drohung zu prüfen.
Den Parteien wird vom Vorsitzenden angeboten,
auf die mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Der Beschuldigte erklärt sich
hiermit einverstanden. Der Privatkläger führt aus, es sich noch überlegen zu
wollen.
Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.
Der Beschuldigte reicht eine Kopie der berichtigten definitiven
Veranlagungsverfügung vom 21. Mai 2021 zu den Akten.
Anschliessend wird der Zeuge C.___ zur
Sache einvernommen. Im Anschluss an seine Befragung wird er wieder entlassen.
Sodann werden der Privatkläger zur Sache und der Beschuldigte zur Sache und zur
Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle
und die Tonaufnahmen verwiesen. Der Privatkläger verzichtet auf die Auszahlung
des Zeugengeldes.
Es werden keine weiteren Beweisanträge
gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.
Der Privatkläger und der Beschuldigte
halten je einen kurzen Parteivortrag. Der Privatkläger beantragt sinngemäss
einen Schuldspruch, der Beschuldigte einen Freispruch.
Sodann erklärt auch der Privatkläger den
Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung. Ebenso verzichtet er auf eine
telefonische Mitteilung des Urteils und erbittet die Zustellung des schriftlichen
Urteilsdispositivs.
Damit endet die öffentliche
Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das
Urteil wird dem Beschuldigten durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt.
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 28. September 2017, 14:03 h,
meldete B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn einen
Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen am […] in […] (Sitz der Einzelunternehmung D.___,
AS 36). Der andere beteiligte Fahrzeugführer habe die Unfallstelle verlassen,
ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern.
2. In der Folge rückten zwei
Polizeibeamte an den Unfallort aus, trafen dort aber einzig den Melder an. Der
Beschuldigte konnte weder in der Garage noch im Wohnhaus angetroffen werden. Schliesslich
gelang es, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschuldigte stritt den Vorfall ab
und beendete das Telefon abrupt. Am PW des Unfallmelders stellten die
Polizeibeamten frische Lackschäden am Stossfänger und einen leicht
eingedrückten Kühlergrill fest (Strafanzeige vom 31. Januar 2018, AS 19
ff.).
3. B.___ wurde gleichentags polizeilich
befragt (AS 27 ff.). Er stellte gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen
sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 34).
4. Am 21. Februar 2020 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte
wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an
Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG),
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), versuchter Nötigung
(Art. 181 i.V. mit Art. 22 StGB) sowie Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und
unter Berücksichtigung des Widerrufs einer Vorstrafe zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt
wurde (AS 40 ff.).
5. Der Beschuldigte erhob gegen diesen
Strafbefehl am 3. März 2020 Einsprache (AS 47).
6. Am 25. August 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 145 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) versuchte Nötigung,
b) Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug,
ohne erforderlicher Führerausweis),
c) Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit,
d) einfache Verletzung der Verkehrsregeln,
e) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,
jeweils
begangen am 28. September 2017.
2. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2014 für eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen.
3. A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
je CHF 50.00,
b) einer Busse von CHF 400.00,
ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.
4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, hat A.___ zu bezahlen.
7. Mit Schreiben vom 1. September 2020
meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 152).
8. Gemäss Eingaben des Beschuldigten vom
20./21. Oktober 2020, die er im Rahmen der Berufungserklärung machte, richtet
sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.
9. Die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger B.___ verzichteten auf die Erhebung eines Rechtsmittels.
10. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde
den Parteien im Sinne eines Würdigungsvorbehaltes mitgeteilt, dass Ziff. 1.4
der Anklageschrift auch unter dem Aspekt der Drohung gemäss Art. 180 StGB
geprüft werde.
11. Die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht fand am 21. Juli 2021 statt. Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, B.___ als Auskunftsperson sowie –
auf Antrag des Beschuldigten – C.___ als Zeuge befragt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalte
Der Strafbefehl vom 21. Februar 2020
stellt im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift dar (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Die Vorhalte lauten wie folgt:
1.1
Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b
SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG)
begangen
am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in […] beim dortigen Garagenbetrieb, indem
der Beschuldigte den Personenwagen […], auf öffentlichem Strassenareal lenkte
und somit trotz Entzug des Führerausweises vom 31. Januar 2004 ein
Motorfahrzeug führte.
1.2
Verletzung
der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit beim
Rückwärtsfahren (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3
Abs. 1 VRV)
begangen
am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in […] am […] beim dortigen Garagenbetrieb,
indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], beim
Rückwärtsfahren zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gegen die Front des
stillstehenden Personenwagens [...], des Privatklägers B.___ fuhr. Am
Personenwagen [...] entstand dabei ein Sachschaden von CHF 1'330.05.
1.3
Pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art.
56.
Abs. 2 VRV)
1.4
Versuchte
Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)
beides
begangen am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in [...] beim dortigen
Garagenbetrieb,
Ziff.
1.4
begangen zum Nachteil des Privatklägers B.___
indem
sich der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], nachdem er einen
Verkehrsunfall verursacht hatte (vgl. Ziff. 1.2), von der Unfallstelle
entfernte, ohne sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern bzw. dem
Geschädigten Namen und Adresse zu nennen. Er parkierte seinen Personenwagen
nach dem Unfallereignis auf dem ca. 15 Meter von der Unfallstelle entfernten
Parkplatz, stieg aus dem Fahrzeug aus und schrie den Privatkläger aus der
Distanz an, dass es keinen Unfall gegeben habe. Der Privatkläger hielt
bezüglich des Schadens an seinem Personenwagen Nachschau, worauf sich der
Beschuldigte zu Fuss bis auf 50 Zentimeter annäherte und den Privatkläger mit
erhobenem Schraubenschlüssel aufforderte, zu verschwinden, ansonsten werde
etwas passieren. Der Privatkläger fühlte sich dadurch bedroht und war nicht in
der Lage, etwas zu entgegnen. Er schätzte das Verhalten des Beschuldigten so
ein, dass dieser bereit gewesen wäre, ihn zu schlagen, wenn er etwas Falsches
gesagt oder getan hätte. Der Beschuldigte drehte sich plötzlich um und kehrte
zu den Autos bei der Garage zurück, ehe er verschwand.
Durch
sein Verhalten verletzte der Beschuldigte seine Pflichten bei einem Unfall,
indem er weder dem Geschädigten Namen und Adresse angab noch an der
Unfallstellte blieb.
Zudem
gab der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinem Verhalten klar zu verstehen,
dass er sich bezüglich des Unfallhergangs weder mit dem Privatkläger einigen,
noch die Polizei beiziehen bzw. deren Eintreffen abwarten will. Durch das
zumindest konkludente Androhen ernstlicher Nachteile (unterstützt durch die
Drohung mit dem Schraubenschlüssel) versuchte der Beschuldigte den Geschädigten
dazu zu nötigen, auf das ihm zustehende Recht zum Beizug der Polizei nach einem
Unfall zu verzichten und sich vom Ort zu machen. Als sich der Beschuldigte in
der Folge von der Unfallstelle entfernte, benachrichtigte der Privatkläger
dennoch die Polizei und verblieb vor Ort, weshalb der Taterfolg nicht
eingetreten ist. Der Geschädigte stellte Strafantrag wegen Drohung und
konstituierte sich als Privatkläger.
1.5
Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)
begangen
am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in [...] beim dortigen Garagenbetrieb, indem
sich der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], pflichtwidrig von
der Unfallstelle entfernte und sich so vorsätzlich einer Massnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit entzog, mit deren Anordnung er rechnen musste,
weil er einen Verkehrsunfall verursacht hatte (vgl. Ziff. 1.2). Der
Beschuldigte reagierte nicht auf Versuche der Polizei, vor Ort mit ihm in
Kontakt zu treten. Am Telefon verweigerte er jegliche Kooperation.
2.1
B.___ führte am 28. September 2017,
unmittelbar nach den Ereignissen, bei der Polizei als Auskunftsperson folgendes
aus:
Er habe auf dem […] zur Garage D.___
fahren wollen, um dort evtl. vier Winterreifen zu bestellen. Er habe bei der
Heranfahrt gesehen, wie der Beschuldigte in einen älteren [...], der auf dem
Wendeplatz parkiert gewesen sei, eingestiegen sei. Er habe seinen PW
angehalten, da er dort habe parkieren wollen, wo der [...] gestanden sei. Der
Beschuldigte sei mit dem [...] rückwärts bis ca. 2 m vor die Front seines Autos
gefahren. Er habe angehalten und sei vorwärts und dann erneut rückwärts
gefahren. Er sei nun auch rückwärts gefahren und habe die Hupe betätigt.
Trotzdem sei der Beschuldigte rückwärts in die Front seines PW gefahren. Es sei
zu einer deutlichen Kollision gekommen. Nach der Kollision sei der Beschuldigte
vorwärts in eine Parklücke vor seiner Garage gefahren. Der Beschuldigte sei
ausgestiegen und habe aus einer Distanz von ca. 15 m geschrien: «Es hat gar nid
tätscht». Er sei ebenfalls ausgestiegen und zur Front seines Fahrzeugs
gegangen, um nachzusehen, ob ein Schaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei
bis auf 50 cm auf ihn zugekommen, mit einem Schraubenschlüssel in der rechten
Hand. Den Arm habe er über den Kopf erhoben gehabt. Er habe sehr laut gesagt:
«Verreis vo mim Hof, süsch passiert öppis». Er habe sich bedroht gefühlt und
gedacht, er müsse die Polizei rufen. Plötzlich habe sich der Beschuldigte
umgedreht und sei zur Garage zurückgegangen. Er habe das Handy aus dem Auto
genommen und die Polizei angerufen. Auf Nachfrage führte B.___ aus, dass er den
Fahrer des [...] als «Herrn A.___» erkannt habe, weil dieser auf der Webseite
der Garage abgebildet sei (AS 33). Er habe sich nicht genötigt gefühlt, den Platz
zu verlassen, da er sich auf der Zufahrtsstrasse und nicht auf dem Platz des
Beschuldigten aufgehalten habe (vgl. Foto AS 32). Aber bedroht habe er sich
gefühlt.
2.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde B.___ in Anwesenheit des Beschuldigten als
Auskunftsperson befragt (AS 137 ff.).
B.___ bestätigte, dass der Beschuldigte
mit dem älteren [...] vom Wendeplatz aus zweimal rückwärts gefahren sei. Es
seien nicht 2-3 m gewesen, es sei eine ziemliche Strecke gewesen. Er habe gehupt
und zurückgesetzt, trotzdem habe er ihn erwischt.
Nach der Kollision sei der Beschuldigte
nach vorne gefahren und habe parkiert. Er (B.___) habe mit Nachdruck gesagt,
dass er sein Auto getroffen habe. Der Beschuldigte sei sehr laut geworden, das
könne nicht sein. Er sei dann mit einem langen Radschlüssel gekommen und habe
sinngemäss gesagt, er solle machen, dass er fortkomme. Der Verursacher sei der
Beschuldigte, der hier anwesend sei, gewesen. Er habe dann die Polizei gerufen.
2.3
Vor Obergericht bestätigte B.___
seine bisherigen Aussagen. Er habe im Internet geschaut, wo er günstig Pneus
beziehen und wechseln lassen könne. Da sei unter anderem auch die Garage D.___
aufgeführt gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er dort auf diesem Platz
in […] gewesen sei. Er sei herangefahren und habe geschaut, wo er habe
parkieren können. Es sei eine Sackgasse mit Wendeplatz gewesen. Er habe
gesehen, dass ein Auto – ein [...] – rückwärts zu ihm gefahren sei. Er habe
begonnen, zu hupen, und sei selbst rückwärts gefahren. Es habe aber nicht mehr
gereicht, und das andere Auto habe ihn touchiert. Der Schaden sei bis heute
nicht behoben. Er habe den Fahrzeugführer eindeutig identifizieren können. Es
handle sich um den hier anwesenden Beschuldigten. Er habe ihn an diesem Tag,
dem 28. September 2017, zum ersten Mal gesehen. Nach der Kollision sei er, der
Geschädigte, ausgestiegen, und habe den Beschuldigten auf die Kollision
aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte habe es abgestritten. Dann habe er gesagt,
er müsse folglich die Polizei informieren. Daraufhin sei der Beschuldigte in
die Garage gegangen und mit einem Schraubenschlüssel zurückgekommen. Er sei ca.
50.
cm vor ihm, dem Geschädigten, hingestanden und habe gesagt, er solle
verreisen, sonst passiere etwas. Die genaue Wortwahl wisse er nicht mehr.
Alkohol habe er beim Beschuldigten nicht gerochen, was jedoch nicht heissen
müsse, dass er nicht sonst etwas intus gehabt habe. Er wolle ihm aber nichts
unterstellen.
3.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte, der am Tag des Ereignisses an den
Unfallort ausrückte und in der Folge die Strafanzeige verfasste, als Zeuge
einvernommen (AS 134 ff.).
WmmbA E.___ führte aus, dass er am […]
(Fahrzeug von B.___) eine Beschädigung am Kühlergrill festgestellt habe. Es sei
eine kleine Beschädigung gewesen, es müsse zeitnah eine Kollision stattgefunden
haben. Er habe dann bei der Garage geklopft, aber es habe niemand geöffnet.
Dann habe er eine Telefonnummer gefunden und angerufen. Er glaube, Herr A.___
habe abgenommen. Er habe gesagt, es sei nichts gewesen, er sei nicht vor Ort
gewesen. Er habe ihm dann eine Vorladung geschickt, er sei aber nicht gekommen
(vgl. AS 35). Am Fahrzeug von Herrn A.___ sei keine Beschädigung festgestellt
worden.
4.
An der Berufungsverhandlung wurde C.___
als Zeuge befragt. Dabei führte er folgendes aus:
Der Beschuldigte sei ein Kollege. Er
sehe ihn ungefähr 2-3 Mal pro Monat. Zwischendurch gingen sie etwas trinken
oder redeten zusammen. Auf Frage, wie lange er den Beschuldigten schon kenne,
gab der Zeuge an, seit etwa einem Jahr. Auf entsprechende Nachfrage, einen
Zwischenruf des Beschuldigten, sie würden sich seit dem Jahr 2017 kennen, und nach
längerem Überlegen gab der Zeuge an, den Beschuldigten seit dem Jahr 2017 zu
kennen. Er könne sich hieran noch erinnern, da er im Jahr 2017 in den Ausgang
gegangen sei und da den Beschuldigten kennengelernt habe. Auf entsprechende
Nachfrage gab der Zeuge an, auch im Jahr 2018 sei er ab und zu in Solothurn im
Ausgang gewesen. Er wisse noch, dass er am 28. September 2017 mit dem
Beschuldigten zusammen gewesen sei, da er sich das zuhause notiert habe. Von
der Zeit her habe er es nicht aufgeschrieben. Es sei am Nachmittag gewesen. Er
habe es aber nicht immer aufgeschrieben, wenn er mit dem Beschuldigten zusammen
gewesen sei, sondern nur an diesem 28. September 2017.
5.
Der Beschuldigte hat in der
Strafuntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung keine
Aussagen gemacht (AS 141 f.).
Vor Obergericht führte der Beschuldigte
aus, dass ihm die Aussagen des Privatklägers dubios erschienen. Bei seiner
Garage könne man keine Pneus kaufen. Er sei ein Kleingaragist. Die Leute kämen
zu ihm, wenn sie im Internet Pneus bestellten, und er montiere diese dann. Wenn
er die Kollision verursacht hätte, wäre er doch ausgestiegen und hätte
angeboten, den Schaden zu reparieren. Er begreife das nicht. Es gehe um einen
Haarriss, den man mit einem Lackstift reparieren könne. Warum hätte er dann mit
dem Schraubenschlüssel auf jemanden losgehen sollen? Er habe B.___ noch nie im
Leben gesehen. Dieser beschuldige ihn zu Unrecht. Er sei zum Tatzeitpunkt in
Solothurn gewesen. Seine Freundin F.___ habe an diesem Nachmittag für ihn ein
Auto bei der MFK geprüft. Sie habe ihn mitgenommen, er habe in Solothurn
Kommissionen gemacht und mit C.___ etwas getrunken. In der Zwischenzeit sei sie
bei ihren Eltern in […] gewesen. Am späteren Nachmittag seien sie wieder zurück
nach […] gefahren. Mit dem […] sei niemand gefahren. Dieser habe ja auch keinen
Schaden gehabt. Der Beschuldigte und der Polizist könnten die Garagennummer
nicht unmittelbar nach der Tat gesehen haben, denn diese Nummer habe F.___ für
die MFK-Prüfung des anderen Autos benutzt. Er, der Beschuldigte, gehe davon
aus, dass der Polizist die Garagennummer am [...] später fotografiert habe, als
sie bereits zurück gewesen seien. Es könne natürlich sein, dass das sonst
jemand mit einem anderen Wagen gewesen sei. Es müsse ein Nachbar gewesen sein.
6.
Zur Frage des Vorliegens eines
Schadens am Fahrzeug von B.___ ist Folgendes festzuhalten:
Gemäss Strafanzeige vom 31. Januar 2018
stellten die ausgerückten Polizeibeamten am Fahrzeug des Unfallmelders am
Stossfänger frische Lackschäden und einen leicht eingedrückten Kühlergrill fest
(AS 23). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Verfasser
der Strafanzeige, WmmbA E.___, der an den Unfallort ausgerückt war, als Zeuge aus,
er habe am PW des Melders eine kleine Beschädigung festgestellt, es müsse eine
zeitnahe Kollision stattgefunden haben.
Die Staatsanwaltschaft holte bei der
Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, welches den Schaden am PW von B.___
verursachte ([…], Halterin Garage D.___, AS 21), der Zürich Versicherung, die
Unterlagen betreffend das Unfallereignis vom 28. September 2017 ein (AS 76).
Ein Fahrzeugexperte der Versicherung begutachtete das Fahrzeug am 9. Oktober
2017.
(AS 80) und stellte einen Schaden in der Höhe von CHF 1'330.05 fest (AS 83
ff.).
7.
Dem Beschuldigten wurde von der
Administrativbehörde des Kantons Solothurn am 31. Januar 2004 der Führerausweis
wegen Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) und Drogensucht auf unbestimmte Zeit
entzogen (AS 98).
8.
Beweiswürdigung und
Beweisergebnis
8.1
Der Unfallmelder B.___ hatte vor dem
28.
September 2017 keinerlei Beziehungen zum Beschuldigten. Er war auf dem Weg
zu dessen Garage, weil er sich dort wegen des Kaufs von Winterreifen erkundigen
wollte. Dass der Beschuldigte selber keine Reifen verkauft, konnte B.___ zu
diesem Zeitpunkt noch nicht wissen. Ein Grund für eine falsche Belastung des
Beschuldigten durch B.___ ist nicht ersichtlich. B.___ machte anlässlich seiner
Einvernahmen konstante und im Wesentlichen gleichlautende Aussagen und er wurde
vor beiden Einvernahmen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung
aufmerksam gemacht. Vor Obergericht bestätigte er seine Aussagen. Dass er
entgegen seiner früheren Aussagen, wo er angab, der Beschuldigte habe von sich
aus sofort die Tat abgestritten, zu Protokoll gab, er selbst habe den
Beschuldigten auf die Kollision aufmerksam gemacht, erscheint verständlich. Der
Vorfall liegt bereits fast vier Jahre zurück. Zudem entspricht das nunmehr
geschilderte Vorgehen der Lebenserfahrung. Die Aussagen des Privatklägers sind
deshalb als glaubhaft zu qualifizieren.
8.2
Die Aussagen des Zeugen C.___ erscheinen
demgegenüber völlig unglaubhaft. Er sagte zunächst aus, er kenne den
Beschuldigten erst seit ungefähr einem Jahr. Erst nach einem Zwischenruf des
Beschuldigten und längerem Überlegen gab er an, den Beschuldigten seit dem Jahr
2017.
zu kennen. Warum er sich gerade an das Jahr 2017 erinnere, konnte der
Zeuge aber nicht schlüssig erklären. Er gab an, er sei im Jahr 2017 in der
Stadt Solothurn im Ausgang gewesen und habe dort den Beschuldigten
kennengelernt. Auf entsprechende Nachfrage musste er aber einräumen, dass er
beispielsweise auch im Jahr 2018 ab und zu in Solothurn im Ausgang gewesen sei.
Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass der Zeuge ausgerechnet die Begegnung
mit dem Beschuldigten am 28. September 2017 aufgeschrieben haben soll, wenn er
sich sonst die Begegnungen nicht notierte. Selbst wenn C.___ am Nachmittag des
28.
September 2017 mit dem Beschuldigten zusammen gewesen wäre, hätte er diesem
kein Alibi verschaffen können. Der Zeuge vermochte sich an die genaue Uhrzeit,
wann er mit dem Beschuldigten zusammen war, nicht mehr zu erinnern.
8.3
Ebenso kann auf die Aussagen des
Beschuldigten nicht abgestellt werden. Dass er am 28. September 2017 mit seiner
damaligen Freundin zur MFK gefahren, in Solothurn ausgestiegen und mit C.___
ein Bier getrunken haben soll, während die Freundin allein die MFK-Prüfung
durchführte, ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
der Beschuldigte diese Alternativhypothese vor Obergericht das erste Mal
vorbrachte: Wenn diese Aussagen zutreffen würden, ist nicht einzusehen, warum
sie der Beschuldigte erst knapp vier Jahre später zu Protokoll gab. Sein
Vorbringen, der Privatkläger und der Polizist E.___ hätten die Garagennummer […]
erst nach seiner Rückkehr aus Solothurn gesehen, trifft sodann offensichtlich
nicht zu. Der Privatkläger benachrichtigte die Polizei unmittelbar nach dem
Vorfall (vgl. AS 23). Diese war zeitnah am Tatort. Wenn der Beschuldigte erst
später mit seiner Freundin zurückgekommen wäre, hätte dies auffallen müssen.
8.4
Es ist bei der Festlegung des
rechtserheblichen Sachverhalts folglich auf die Aussagen des Geschädigten
abzustellen:
B.___ fuhr am 28. September 2017 auf dem
[…] in […] zur Garage des Beschuldigten. Auf dem Wendeplatz vor der Garage sah
er einen Mann, der in einen älteren […] einstieg. B.___ identifizierte diesen
Mann bereits am 28. September 2017 als den Beschuldigten, weil er diesen auf
Grund der Werbung im Internet erkannt hatte. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und vor Obergericht bestätigte B.___, dass der anwesende
Beschuldigte der betreffende Fahrzeugführer gewesen sei.
8.5
Der Beschuldigte wollte offensichtlich
den PW an einen anderen Platz stellen. Er fuhr rückwärts, gemäss Aussagen von B.___
nicht nur 2-3 Meter, sondern «eine ziemliche Strecke», dann vorwärts und ein
zweites Mal rückwärts. B.___ hielt seinen PW in dieser Zeit an, da er auf den
Wendeplatz fahren wollte, auf welchem der Beschuldigte sein Fahrzeug
manövrierte.
8.6
Beim zweiten Rückwärtsmanöver des
Beschuldigten kam es zu einer leichten Kollision mit dem Fahrzeug von B.___.
Dessen Versuch, diese Kollision mit Hupen und Rückwärtsfahren zu verhindern,
blieb erfolglos. An seinem PW entstand ein Schaden von CHF 1'330.00
(Lackschäden, leicht eingedrückter Kühlergrill).
8.7
B.___ stieg nach der Kollision aus
seinem PW und begab sich zur Fahrzeugfront, um zu prüfen, ob sein PW beschädigt
worden ist. Der Beschuldigte fuhr vorwärts weg, parkierte in einer Parklücke,
stieg aus und schrie B.___ aus einer Distanz von ca. 15 Metern zu, dass es
nicht «getätscht» habe. Darauf ging er auf B.___ zu, in der rechten Hand ein
Schraubenschlüssel, den rechten Arm erhoben. Er sagte sehr laut zu B.___, er
solle verschwinden. Darauf drehte er ab und ging davon.
8.8
B.___ alarmierte die Polizei, die
kurz darauf am Unfallort erschien. Der Beschuldigte war nicht auffindbar; der
Polizei gelang es jedoch, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschuldigte
bestritt in diesem Gespräch jede Beteiligung an einer Kollision seinerseits und
beendete das Gespräch abrupt.
III. Rechtliche Subsumtion
1.
Führen eines PW trotz entzogenem
Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der
Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95
Abs. 1 lit. b SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis im Jahr 2004
entzogen. Insofern war er nicht berechtigt, ein Motorfahrzeug auf einer
öffentlichen Strasse zu führen. Der Vorplatz zu seiner Garage ist als solche zu
qualifizieren. Wenn der Vorplatz einem unbestimmbaren Personenkreis zur
Benützung offensteht, kann er nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch
eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG
entzogen werden (BGE 104 IV 105 E. 3). Entsprechendes ist nicht ersichtlich. Der
Umstand, dass der Beschuldigte nur ein paar Meter mit dem Motorfahrzeug
zurücklegte, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation, sondern ist bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem
Vorsatz, womit der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt ist.
2.
Verletzung
der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 31
Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG)
Mit Busse wird bestraft, wer
Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig
so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.
1.
SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder
rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese
haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).
Der Beschuldigte wollte offenbar den PW
umparkieren und musste zu diesem Zweck auf dem Wendeplatz rückwärts
manövrieren. Er übersah dabei den herannahenden PW von B.___, der seinen PW
anhielt, um den Abschluss des Fahrmanövers des Beschuldigten abzuwarten. Trotz
Hupen und dem Versuch von B.___, dem rückwärtsfahrenden PW durch eigenes
Rückwärtsfahren auszuweichen, realisierte der Beschuldigte den anderen PW
nicht. Der Beschuldigte verursachte durch einen Mangel an Aufmerksamkeit beim
Rückwärtsfahren eine Kollision. Er handelte fahrlässig. Damit hat er die
Verkehrsregeln verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).
3.
Pflichtwidriges
Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)
Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat der
Schädiger nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist,
sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn
dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Der Beschuldigte realisierte, dass der
Geschädigte vor der Front seines Personenwagens stand und prüfte, ob sein
Fahrzeug beschädigt worden war, schrie er diesen doch unmittelbar, nachdem er
aus seinem Auto ausgestiegen war, mit den Worten «Es het gar nid tätscht» an.
Der Geschädigte sagte aus, es sei zu einer «deutlichen» Kollision gekommen und
es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bereits geringste
Kollisionen von einem Fahrzeuglenker deutlich gespürt werden. So ist denn auch
im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kollision
realisierte und er mit seiner Aussage, dass es nicht «getätscht» habe, sofort
eine Abwehrhaltung einnahm. Hätte er die Kollision nicht bemerkt, wäre von
seiner Seite eher eine fragende («Was untersuchen Sie an der Front Ihres
Wagens?», «Ist etwas passiert?») und nicht eine abwehrende Haltung zu erwarten
gewesen. Der Beschuldigte hat deshalb Art. 92 Abs. 1 SVG vorsätzlich verletzt.
4.
Versuchte Nötigung (Art.
181.
i.V. mit Art. 22 StGB)
4.1
Wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).
Nötigung ist die rechtswidrige
Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt,
Drohung oder ähnliche Mittel. Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels,
dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom
Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist
die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen.
Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige
Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst
werden.
In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.
zumindest Eventualvorsatz erforderlich.
Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite
Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass
nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen
auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen
Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung
erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc S. 213). Eine Nötigung ist unrechtmässig,
wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten
Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen
einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich
oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b; BGE 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen).
4.2
Es ist erstellt, dass der
Beschuldigte mit einem Schraubenschlüssel in der rechten Hand auf den
Geschädigten zuging und diesem laut sagte, er solle «verreisen», sonst passiere
etwas. Der Beschuldigte hielt dabei den rechten Arm über seinem Kopf.
4.3
Nötigungshandlung ist die Aussage
des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten, es passiere etwas, wenn er nicht
«verreise». Seine Aussage bekräftigte der Beschuldigte durch den erhobenen Arm,
in dem er einen Schraubenschlüssel hielt. Die Aussage und das Verhalten des
Beschuldigten können nicht anders verstanden werden, als dass er dem
Geschädigten ein Übel – einen Angriff mit dem Schraubenschlüssel – in Aussicht
stellte, den er allein von seinem Willen abhängig machte. Insofern liegt darin
eine Androhung ernster Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB.
4.4
Der Beschuldigte drohte dem
Geschädigten im Sinne des Nötigungszwecks Nachteile für den Fall an, dass er
nicht «verreisen» würde. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten dazu bringen,
die Unfallstelle zu verlassen und wegzufahren. Die Anklageschrift spricht
diesbezüglich davon, «sich vom Ort zu machen». Entgegen der Anklageschrift
diente sein Verhalten nach dem rechtserheblichen Sachverhalt aber nicht auch
noch dem Zweck, den Geschädigten dazu zu bringen, auf den Beizug der Polizei zu
verzichten.
4.5
Die Nötigung muss auch rechtswidrig
sein. Die Androhung von Gewalt ist bereits eigenständig mit Strafe bedroht
(Art. 180 StGB) und insofern verboten. Zwar war es dem Beschuldigten
grundsätzlich erlaubt, Personen von seinem privaten Garagenvorplatz wegzuweisen.
Jedoch besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem verwendeten
Mittel und dem an sich erlaubten Zweck. Jemanden mittels Androhung von Gewalt
vom Grundstück zu verweisen, kann nur in Ausnahmefällen rechtmässig sein. Vorliegend
geschah dies aus nichtigem Anlass; der Beschuldigte handelte damit
offensichtlich rechtswidrig.
4.6
Der Beschuldigte wollte durch das in
Aussicht gestellte Übel (Angriff mit dem Schraubenschlüssel) die
Willensfreiheit des Geschädigten beeinträchtigen und ihn zum Verlassen des
Grundstücks bewegen. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz.
4.7
Da sich der Beschuldigte nicht vom
Unfallort entfernte und insofern der Erfolg nach Art. 181 StGB – die
Beeinträchtigung der Willensfreiheit – nicht eintreten konnte, ist es beim
Versuch geblieben.
5.
Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)
5.1
Der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich
schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,
die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder
einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass
der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr
entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit
Hinweisen).
5.2
Während die Wahrscheinlichkeit der
Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten
Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie
Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde,
muss nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung
einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen
Unfall verwickelt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 E. 2.2.1).
5.3
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,
wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch
Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste».
Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche
Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungsmassnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der
Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse
Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den Nachweis
des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt. Vorsatz
bzw. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht
sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden
Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG
vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet
werden kann (Urteil 6B_441/2019 E. 2.1.1).
5.4
Der Beschuldigte hatte realisiert,
dass sich eine – leichte – Kollision ereignet hatte. Er realisierte auch, dass
der Geschädigte bei der Front seines Personenwagens den Schaden prüfte und
deshalb Abklärungsbedarf bezüglich des Unfallhergangs bestand. Obwohl der
Beschuldigte in dieser Situation verpflichtet war, dem Geschädigten seinen
Namen und Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen, verliess er die
Unfallstelle.
5.5
Gemäss der dargelegten neueren
Rechtsprechung muss grundsätzlich – aus objektiver Sicht – mit der Anordnung
einer Blutprobe gerechnet werden, wenn ein Fahrzeuglenker in einen Unfall
verwickelt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Hinzu kommt im
vorliegenden Fall, dass dem Beschuldigten von der Administrativbehörde des
Kantons Solothurn am 31. Januar 2004 der Führerausweis wegen Fahrunfähigkeit
(Drogeneinfluss) und Drogensucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (AS
98). Der Polizei wäre dies bei einer entsprechenden Abfrage im System
aufgefallen, weshalb sie höchstwahrscheinlich einen Drogentest angeordnet
hätte. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, weshalb er
vorsätzlich handelte, als er die Unfallstelle verliess. Daran ändert im Übrigen
nichts, dass sich der Vorfall um die Mittagszeit am Arbeits- und Wohnort des
Beschuldigten ereignete und der Privatkläger keinen Alkoholgeruch beim
Beschuldigten feststellen konnte. Der Beschuldigte hat die Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit vorsätzlich vereitelt und ist diesbezüglich
schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
Vorab kann auf die zutreffenden
allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 12
ff.).
1.
Einsatzstrafe für das
schwerste Delikt
Schwerstes Delikt ist die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dieses Delikt ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 91a Abs. 1
SVG). Vor dem Hintergrund des Führerausweisentzugs wegen Fahrens unter
Drogeneinfluss und Drogensucht musste der Beschuldigte nach der Kollision mit
dem Wagen des Privatklägers mit einem Drogentest rechnen. Er entfernte sich vorsätzlich
von der Unfallstelle, um genau dies zu verhindern. Erschwerend kommt hinzu,
dass er der Aufforderung der Polizei, sich vor Ort zu begeben, keine Folge
leistete. Entsprechende polizeiliche Bemühungen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit hat er damit vorsätzlich vereitelt. Das Verschulden des
Beschuldigten erscheint allerdings im Rahmen der denkbaren Varianten noch als
sehr leicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall mitten am Tag
und im Rahmen der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten ereignete. Es erscheint
eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
2.
Asperation
2.1
Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen
Geldstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des
Asperationsprinzips zu erhöhen.
2.2
Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). Die Tat erfolgte
aus der Wut heraus, wohl auch über das eigene Verhalten. Es blieb bei einem
einmaligen Aufziehen des Schraubenschlüssels und der Aufforderung, die
Unfallstelle zu verlassen. Der Beschuldigte drehte sich gemäss den Aussagen des
Geschädigten darauf unvermittelt ab und ging in Richtung Wohnhaus davon. Das
Verschulden erscheint damit als sehr leicht. Für das vollendete Delikt
erschiene eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen als angemessen. Zufolge
Versuchs ist die Strafe um einen Drittel auf 20 Tagessätze zu reduzieren.
Asperationsweise ist somit die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe zu
erhöhen.
2.3
Das Fahren eines Motorfahrzeugs ohne
Führerausweis ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bedroht (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). Der Beschuldigte wollte bloss einen PW
innerhalb des Firmengeländes verstellen. Das Führen des Wagens stand folglich
mit seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang. Es handelte sich nicht um
eine leichtsinnige Vergnügungsfahrt, sondern es war nur eine kurze berufliche Fahrstrecke
geplant. Hierfür wäre eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszusprechen.
Asperationsweise ist die Einsatzstrafe somit um weitere 10 Tagessätze
Geldstrafe auf insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.
3.
Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2014 wegen
Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfache Begehung)
sowie vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz
(mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00,
davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren,
sowie einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Die hier zu beurteilende Straftat ereignete
sich während der Probezeit, was sich straferhöhend auszuwirken hat. Obwohl die
Vorstrafe bereits teilbedingt ausgesprochen wurde, delinquierte der
Beschuldigte erneut. Eine Straferhöhung um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze
Geldstrafe erscheint deshalb angemessen.
4.
Tagessatzhöhe
Der Beschuldigte verfügte im Jahr 2020
als selbständiger Garagist über ein Jahreseinkommen von CHF 8'000.00.
Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht sagte er aus, er könne von seinem
Einkommen leben, da er keinen Mietzins bezahlen müsse. In seinem Vermögen
befindet sich das elterliche Einfamilienhaus in […]. Er ist gegenüber seinen
zwei Töchtern unterhaltspflichtig. Bezüglich des Unterhalts für seine jüngere
Tochter Chiara ist ein Unterhaltsverfahren vor der KESB hängig. Nach dem
Dispositiv
Gesagten lebt der Beschuldigte am Existenzminimum. Der Tagessatz ist demnach
auf einen Minimalbetrag von CHF 20.00 festzusetzen.
5. Vollzugsform
Ein (teil-)bedingter Strafvollzug ist
aufgrund der Delinquenz während der Probezeit der Vorstrafe vom 7. Oktober 2014
ausgeschlossen.
6. Widerruf
Die Vorinstanz hat das Strafmass unter
Berücksichtigung des Widerrufs der Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 der
Staatsanwaltschaft Solothurn (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren für
40 Tagessätze) festgesetzt, indem sie den Widerruf des bedingten Strafvollzugs
angeordnet und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat.
Die Probezeit für den bedingten
Strafvollzug ist am 7. Oktober 2017 abgelaufen. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf
der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit
drei Jahre vergangen sind. Diese Frist ist am 7. Oktober 2020 abgelaufen, ein
Widerruf ist somit nicht mehr möglich.
7. Busse
Die von der Vorinstanz wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens
nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 400.00
erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien als
angemessen und ist zu bestätigen.
8. Beschleunigungsgebot
Die Strafanzeige der Polizei vom 31.
Januar 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2018 ein (AS 1). Dem
Journal der Verfahrensschritte kann entnommen werden, dass Untersuchungshandlungen
mit nur wenigen längeren Unterbrüchen regelmässig erfolgten, das Verfahren aber
trotzdem nur schleppend voranging (Eingang diverser Unterlagen, Aktennotizen
betr. Telefonaten). Einvernahmen wurden von Seiten der Staatsanwaltschaft keine
durchgeführt, die Polizei befragte einzig B.___ als Auskunftsperson.
Längere Unterbrüche ergaben sich zu
folgenden Zeiten:
-
16.04.2018 – 12.07.2018
-
18.07.2018 – 04.09.2018
-
28.11.2018 – 04.01.2019
-
07.02.2019 – 15.04.2019
-
21.06.2019 – 29.10.2019
Es handelt sich jeweils nicht um
Unterbrüche von einer Dauer, die für sich als Verletzung des
Beschleunigungsgebots qualifiziert werden müssen. Insgesamt dauerte aber die
Strafuntersuchung bis zum Erlass des Strafbefehls knapp 2 ½ Jahre, was
angesichts des vorliegenden Falles, der weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht als komplex oder schwierig bezeichnet werden kann,
deutlich zu lang ist. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
bejaht werden. Diese ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. Im
Urteilsdispositiv wurde die Feststellung der Verletzung des
Beschleunigungsgebots fälschlicherweise unterlassen, was hiermit nachzuholen
ist. Ferner ist eine Strafreduktion vorzunehmen. Vorliegend erscheint eine
Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Ebenso ist die
Busse um CHF 50.00 zu reduzieren. Die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von
4 Tagen ist auf 3 Tage zu reduzieren.
9. Ergebnis
Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.00 und einer Busse von
CHF 350.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.
V. Kosten
1. Erstinstanzliches
Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
2. Berufungsverfahren
Die Berufung erweist sich als teilweise
erfolgreich. Zwar bleibt es bei einem vollumfänglichen Schuldspruch. Jedoch
erfolgt eine deutliche Strafreduktion, auch wenn diese auf Zeitablauf
(Widerruf) und die Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen
ist. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80% dem
Beschuldigten und zu 20% dem Staat Solothurn aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1
StPO).
Demnach wird in Anwendung von Art.181 i.V.m.
22 Abs. 1; 34, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB; Art. 90 Abs. 1
i.V.m. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 4, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3
sowie 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG; Art. 82 Abs. 1 und 2, 398 ff.
sowie Art. 416 ff. StPO erkannt (mit neuer Urteils-Ziffer 3):
1.
Der Beschuldigte A.___
hat sich wie folgt schuldig gemacht:
a) versuchte Nötigung,
b) Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug,
ohne erforderlicher Führerausweis),
c) Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit,
d) einfache Verletzung der Verkehrsregeln,
e) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,
jeweils
begangen am 28. September 2017.
2.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu:
a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
je CHF 20.00,
b) einer Busse von CHF 350.00,
ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.
3.
Es wird
festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
4.
Die Kosten des
Verfahrens vor dem Richteramt Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,
total CHF 1'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'700.00, hat der Beschuldigte A.___
im Umfang von 80%, d.h. CHF 1'360.00, zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen
zulasten des Staats Solothurn.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
von Felten Bachmann