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Entscheid

STBER.2020.83

Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Nötigung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerruf

21. Juli 2021Deutsch34 min

Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen am […] in […] (Sitz der Einzelunternehmung D.___,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Führen

eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, Verletzung der

Verkehrsregeln, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, versuchte Nötigung,

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Widerruf

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

der Beschuldigte A.___;

-

der Privatkläger B.___;

-

der Zeuge C.___ (8:35 Uhr

bis 8:50 Uhr).

Der Vorsitzende eröffnet die

Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er

fasst das angefochtene Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu zusammen

und erläutert, dass sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil in

seiner Gesamtheit richtet. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft haben auf

eigenständige Rechtsmittel verzichtet.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass

sich das Berufungsgericht, wie bereits mit Verfügung vom 21. Mai 2021

angekündigt, vorbehält, den Vorhalt der Nötigung auch unter dem Gesichtspunkt

der Drohung zu prüfen.

Den Parteien wird vom Vorsitzenden angeboten,

auf die mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Der Beschuldigte erklärt sich

hiermit einverstanden. Der Privatkläger führt aus, es sich noch überlegen zu

wollen.

Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.

Der Beschuldigte reicht eine Kopie der berichtigten definitiven

Veranlagungsverfügung vom 21. Mai 2021 zu den Akten.

Anschliessend wird der Zeuge C.___ zur

Sache einvernommen. Im Anschluss an seine Befragung wird er wieder entlassen.

Sodann werden der Privatkläger zur Sache und der Beschuldigte zur Sache und zur

Person befragt. Für die Aussagen wird auf die separaten Einvernahmeprotokolle

und die Tonaufnahmen verwiesen. Der Privatkläger verzichtet auf die Auszahlung

des Zeugengeldes.

Es werden keine weiteren Beweisanträge

gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen werden kann.

Der Privatkläger und der Beschuldigte

halten je einen kurzen Parteivortrag. Der Privatkläger beantragt sinngemäss

einen Schuldspruch, der Beschuldigte einen Freispruch.

Sodann erklärt auch der Privatkläger den

Verzicht auf die mündliche Urteilseröffnung. Ebenso verzichtet er auf eine

telefonische Mitteilung des Urteils und erbittet die Zustellung des schriftlichen

Urteilsdispositivs.

Damit endet die öffentliche

Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Das

Urteil wird dem Beschuldigten durch den Gerichtsschreiber telefonisch mitgeteilt.

Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich zugestellt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 28. September 2017, 14:03 h,

meldete B.___ bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn einen

Verkehrsunfall mit zwei Fahrzeugen am […] in […] (Sitz der Einzelunternehmung D.___,

AS 36). Der andere beteiligte Fahrzeugführer habe die Unfallstelle verlassen,

ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern.

2. In der Folge rückten zwei

Polizeibeamte an den Unfallort aus, trafen dort aber einzig den Melder an. Der

Beschuldigte konnte weder in der Garage noch im Wohnhaus angetroffen werden. Schliesslich

gelang es, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschuldigte stritt den Vorfall ab

und beendete das Telefon abrupt. Am PW des Unfallmelders stellten die

Polizeibeamten frische Lackschäden am Stossfänger und einen leicht

eingedrückten Kühlergrill fest (Strafanzeige vom 31. Januar 2018, AS 19

ff.).

3. B.___ wurde gleichentags polizeilich

befragt (AS 27 ff.). Er stellte gegen den Beschuldigten Strafantrag wegen

sämtlicher in Frage kommender Tatbestände (AS 34).

4. Am 21. Februar 2020 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte

wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG), Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an

Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SVG),

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), versuchter Nötigung

(Art. 181 i.V. mit Art. 22 StGB) sowie Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen und

unter Berücksichtigung des Widerrufs einer Vorstrafe zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie zu einer Busse von CHF 400.00 verurteilt

wurde (AS 40 ff.).

5. Der Beschuldigte erhob gegen diesen

Strafbefehl am 3. März 2020 Einsprache (AS 47).

6. Am 25. August 2020 fällte der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 145 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) versuchte Nötigung,

b) Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug,

ohne erforderlicher Führerausweis),

c) Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit,

d) einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

e) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,

jeweils

begangen am 28. September 2017.

2. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2014 für eine

Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug

wird widerrufen.

3. A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

je CHF 50.00,

b) einer Busse von CHF 400.00,

ersatzweise zu 4 Tagen Freiheitsstrafe.

4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 1'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

7. Mit Schreiben vom 1. September 2020

meldete der Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 152).

8. Gemäss Eingaben des Beschuldigten vom

20./21. Oktober 2020, die er im Rahmen der Berufungserklärung machte, richtet

sich die Berufung gegen das ganze erstinstanzliche Urteil.

9. Die Staatsanwaltschaft und der

Privatkläger B.___ verzichteten auf die Erhebung eines Rechtsmittels.

10. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde

den Parteien im Sinne eines Würdigungsvorbehaltes mitgeteilt, dass Ziff. 1.4

der Anklageschrift auch unter dem Aspekt der Drohung gemäss Art. 180 StGB

geprüft werde.

11. Die Hauptverhandlung vor dem

Berufungsgericht fand am 21. Juli 2021 statt. Anlässlich der

Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte, B.___ als Auskunftsperson sowie –

auf Antrag des Beschuldigten – C.___ als Zeuge befragt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalte

Der Strafbefehl vom 21. Februar 2020

stellt im vorliegenden Verfahren die Anklageschrift dar (Art. 356 Abs. 1 StPO).

Die Vorhalte lauten wie folgt:

1.1

Führen

eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b

SVG, Art. 10 Abs. 2 SVG)

begangen

am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in […] beim dortigen Garagenbetrieb, indem

der Beschuldigte den Personenwagen […], auf öffentlichem Strassenareal lenkte

und somit trotz Entzug des Führerausweises vom 31. Januar 2004 ein

Motorfahrzeug führte.

1.2

Verletzung

der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit beim

Rückwärtsfahren (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3

Abs. 1 VRV)

begangen

am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in […] am […] beim dortigen Garagenbetrieb,

indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], beim

Rückwärtsfahren zufolge mangelnder Aufmerksamkeit gegen die Front des

stillstehenden Personenwagens [...], des Privatklägers B.___ fuhr. Am

Personenwagen [...] entstand dabei ein Sachschaden von CHF 1'330.05.

1.3

Pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art.

56.

Abs. 2 VRV)

1.4

Versuchte

Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB)

beides

begangen am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in [...] beim dortigen

Garagenbetrieb,

Ziff.

1.4

begangen zum Nachteil des Privatklägers B.___

indem

sich der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], nachdem er einen

Verkehrsunfall verursacht hatte (vgl. Ziff. 1.2), von der Unfallstelle

entfernte, ohne sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern bzw. dem

Geschädigten Namen und Adresse zu nennen. Er parkierte seinen Personenwagen

nach dem Unfallereignis auf dem ca. 15 Meter von der Unfallstelle entfernten

Parkplatz, stieg aus dem Fahrzeug aus und schrie den Privatkläger aus der

Distanz an, dass es keinen Unfall gegeben habe. Der Privatkläger hielt

bezüglich des Schadens an seinem Personenwagen Nachschau, worauf sich der

Beschuldigte zu Fuss bis auf 50 Zentimeter annäherte und den Privatkläger mit

erhobenem Schraubenschlüssel aufforderte, zu verschwinden, ansonsten werde

etwas passieren. Der Privatkläger fühlte sich dadurch bedroht und war nicht in

der Lage, etwas zu entgegnen. Er schätzte das Verhalten des Beschuldigten so

ein, dass dieser bereit gewesen wäre, ihn zu schlagen, wenn er etwas Falsches

gesagt oder getan hätte. Der Beschuldigte drehte sich plötzlich um und kehrte

zu den Autos bei der Garage zurück, ehe er verschwand.

Durch

sein Verhalten verletzte der Beschuldigte seine Pflichten bei einem Unfall,

indem er weder dem Geschädigten Namen und Adresse angab noch an der

Unfallstellte blieb.

Zudem

gab der Beschuldigte dem Privatkläger mit seinem Verhalten klar zu verstehen,

dass er sich bezüglich des Unfallhergangs weder mit dem Privatkläger einigen,

noch die Polizei beiziehen bzw. deren Eintreffen abwarten will. Durch das

zumindest konkludente Androhen ernstlicher Nachteile (unterstützt durch die

Drohung mit dem Schraubenschlüssel) versuchte der Beschuldigte den Geschädigten

dazu zu nötigen, auf das ihm zustehende Recht zum Beizug der Polizei nach einem

Unfall zu verzichten und sich vom Ort zu machen. Als sich der Beschuldigte in

der Folge von der Unfallstelle entfernte, benachrichtigte der Privatkläger

dennoch die Polizei und verblieb vor Ort, weshalb der Taterfolg nicht

eingetreten ist. Der Geschädigte stellte Strafantrag wegen Drohung und

konstituierte sich als Privatkläger.

1.5

Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)

begangen

am 28. September 2017 um 13:55 Uhr in [...] beim dortigen Garagenbetrieb, indem

sich der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens [...], pflichtwidrig von

der Unfallstelle entfernte und sich so vorsätzlich einer Massnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit entzog, mit deren Anordnung er rechnen musste,

weil er einen Verkehrsunfall verursacht hatte (vgl. Ziff. 1.2). Der

Beschuldigte reagierte nicht auf Versuche der Polizei, vor Ort mit ihm in

Kontakt zu treten. Am Telefon verweigerte er jegliche Kooperation.

2.1

B.___ führte am 28. September 2017,

unmittelbar nach den Ereignissen, bei der Polizei als Auskunftsperson folgendes

aus:

Er habe auf dem […] zur Garage D.___

fahren wollen, um dort evtl. vier Winterreifen zu bestellen. Er habe bei der

Heranfahrt gesehen, wie der Beschuldigte in einen älteren [...], der auf dem

Wendeplatz parkiert gewesen sei, eingestiegen sei. Er habe seinen PW

angehalten, da er dort habe parkieren wollen, wo der [...] gestanden sei. Der

Beschuldigte sei mit dem [...] rückwärts bis ca. 2 m vor die Front seines Autos

gefahren. Er habe angehalten und sei vorwärts und dann erneut rückwärts

gefahren. Er sei nun auch rückwärts gefahren und habe die Hupe betätigt.

Trotzdem sei der Beschuldigte rückwärts in die Front seines PW gefahren. Es sei

zu einer deutlichen Kollision gekommen. Nach der Kollision sei der Beschuldigte

vorwärts in eine Parklücke vor seiner Garage gefahren. Der Beschuldigte sei

ausgestiegen und habe aus einer Distanz von ca. 15 m geschrien: «Es hat gar nid

tätscht». Er sei ebenfalls ausgestiegen und zur Front seines Fahrzeugs

gegangen, um nachzusehen, ob ein Schaden entstanden sei. Der Beschuldigte sei

bis auf 50 cm auf ihn zugekommen, mit einem Schraubenschlüssel in der rechten

Hand. Den Arm habe er über den Kopf erhoben gehabt. Er habe sehr laut gesagt:

«Verreis vo mim Hof, süsch passiert öppis». Er habe sich bedroht gefühlt und

gedacht, er müsse die Polizei rufen. Plötzlich habe sich der Beschuldigte

umgedreht und sei zur Garage zurückgegangen. Er habe das Handy aus dem Auto

genommen und die Polizei angerufen. Auf Nachfrage führte B.___ aus, dass er den

Fahrer des [...] als «Herrn A.___» erkannt habe, weil dieser auf der Webseite

der Garage abgebildet sei (AS 33). Er habe sich nicht genötigt gefühlt, den Platz

zu verlassen, da er sich auf der Zufahrtsstrasse und nicht auf dem Platz des

Beschuldigten aufgehalten habe (vgl. Foto AS 32). Aber bedroht habe er sich

gefühlt.

2.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde B.___ in Anwesenheit des Beschuldigten als

Auskunftsperson befragt (AS 137 ff.).

B.___ bestätigte, dass der Beschuldigte

mit dem älteren [...] vom Wendeplatz aus zweimal rückwärts gefahren sei. Es

seien nicht 2-3 m gewesen, es sei eine ziemliche Strecke gewesen. Er habe gehupt

und zurückgesetzt, trotzdem habe er ihn erwischt.

Nach der Kollision sei der Beschuldigte

nach vorne gefahren und habe parkiert. Er (B.___) habe mit Nachdruck gesagt,

dass er sein Auto getroffen habe. Der Beschuldigte sei sehr laut geworden, das

könne nicht sein. Er sei dann mit einem langen Radschlüssel gekommen und habe

sinngemäss gesagt, er solle machen, dass er fortkomme. Der Verursacher sei der

Beschuldigte, der hier anwesend sei, gewesen. Er habe dann die Polizei gerufen.

2.3

Vor Obergericht bestätigte B.___

seine bisherigen Aussagen. Er habe im Internet geschaut, wo er günstig Pneus

beziehen und wechseln lassen könne. Da sei unter anderem auch die Garage D.___

aufgeführt gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er dort auf diesem Platz

in […] gewesen sei. Er sei herangefahren und habe geschaut, wo er habe

parkieren können. Es sei eine Sackgasse mit Wendeplatz gewesen. Er habe

gesehen, dass ein Auto – ein [...] – rückwärts zu ihm gefahren sei. Er habe

begonnen, zu hupen, und sei selbst rückwärts gefahren. Es habe aber nicht mehr

gereicht, und das andere Auto habe ihn touchiert. Der Schaden sei bis heute

nicht behoben. Er habe den Fahrzeugführer eindeutig identifizieren können. Es

handle sich um den hier anwesenden Beschuldigten. Er habe ihn an diesem Tag,

dem 28. September 2017, zum ersten Mal gesehen. Nach der Kollision sei er, der

Geschädigte, ausgestiegen, und habe den Beschuldigten auf die Kollision

aufmerksam gemacht. Der Beschuldigte habe es abgestritten. Dann habe er gesagt,

er müsse folglich die Polizei informieren. Daraufhin sei der Beschuldigte in

die Garage gegangen und mit einem Schraubenschlüssel zurückgekommen. Er sei ca.

50.

cm vor ihm, dem Geschädigten, hingestanden und habe gesagt, er solle

verreisen, sonst passiere etwas. Die genaue Wortwahl wisse er nicht mehr.

Alkohol habe er beim Beschuldigten nicht gerochen, was jedoch nicht heissen

müsse, dass er nicht sonst etwas intus gehabt habe. Er wolle ihm aber nichts

unterstellen.

3.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde der Polizeibeamte, der am Tag des Ereignisses an den

Unfallort ausrückte und in der Folge die Strafanzeige verfasste, als Zeuge

einvernommen (AS 134 ff.).

WmmbA E.___ führte aus, dass er am […]

(Fahrzeug von B.___) eine Beschädigung am Kühlergrill festgestellt habe. Es sei

eine kleine Beschädigung gewesen, es müsse zeitnah eine Kollision stattgefunden

haben. Er habe dann bei der Garage geklopft, aber es habe niemand geöffnet.

Dann habe er eine Telefonnummer gefunden und angerufen. Er glaube, Herr A.___

habe abgenommen. Er habe gesagt, es sei nichts gewesen, er sei nicht vor Ort

gewesen. Er habe ihm dann eine Vorladung geschickt, er sei aber nicht gekommen

(vgl. AS 35). Am Fahrzeug von Herrn A.___ sei keine Beschädigung festgestellt

worden.

4.

An der Berufungsverhandlung wurde C.___

als Zeuge befragt. Dabei führte er folgendes aus:

Der Beschuldigte sei ein Kollege. Er

sehe ihn ungefähr 2-3 Mal pro Monat. Zwischendurch gingen sie etwas trinken

oder redeten zusammen. Auf Frage, wie lange er den Beschuldigten schon kenne,

gab der Zeuge an, seit etwa einem Jahr. Auf entsprechende Nachfrage, einen

Zwischenruf des Beschuldigten, sie würden sich seit dem Jahr 2017 kennen, und nach

längerem Überlegen gab der Zeuge an, den Beschuldigten seit dem Jahr 2017 zu

kennen. Er könne sich hieran noch erinnern, da er im Jahr 2017 in den Ausgang

gegangen sei und da den Beschuldigten kennengelernt habe. Auf entsprechende

Nachfrage gab der Zeuge an, auch im Jahr 2018 sei er ab und zu in Solothurn im

Ausgang gewesen. Er wisse noch, dass er am 28. September 2017 mit dem

Beschuldigten zusammen gewesen sei, da er sich das zuhause notiert habe. Von

der Zeit her habe er es nicht aufgeschrieben. Es sei am Nachmittag gewesen. Er

habe es aber nicht immer aufgeschrieben, wenn er mit dem Beschuldigten zusammen

gewesen sei, sondern nur an diesem 28. September 2017.

5.

Der Beschuldigte hat in der

Strafuntersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung keine

Aussagen gemacht (AS 141 f.).

Vor Obergericht führte der Beschuldigte

aus, dass ihm die Aussagen des Privatklägers dubios erschienen. Bei seiner

Garage könne man keine Pneus kaufen. Er sei ein Kleingaragist. Die Leute kämen

zu ihm, wenn sie im Internet Pneus bestellten, und er montiere diese dann. Wenn

er die Kollision verursacht hätte, wäre er doch ausgestiegen und hätte

angeboten, den Schaden zu reparieren. Er begreife das nicht. Es gehe um einen

Haarriss, den man mit einem Lackstift reparieren könne. Warum hätte er dann mit

dem Schraubenschlüssel auf jemanden losgehen sollen? Er habe B.___ noch nie im

Leben gesehen. Dieser beschuldige ihn zu Unrecht. Er sei zum Tatzeitpunkt in

Solothurn gewesen. Seine Freundin F.___ habe an diesem Nachmittag für ihn ein

Auto bei der MFK geprüft. Sie habe ihn mitgenommen, er habe in Solothurn

Kommissionen gemacht und mit C.___ etwas getrunken. In der Zwischenzeit sei sie

bei ihren Eltern in […] gewesen. Am späteren Nachmittag seien sie wieder zurück

nach […] gefahren. Mit dem […] sei niemand gefahren. Dieser habe ja auch keinen

Schaden gehabt. Der Beschuldigte und der Polizist könnten die Garagennummer

nicht unmittelbar nach der Tat gesehen haben, denn diese Nummer habe F.___ für

die MFK-Prüfung des anderen Autos benutzt. Er, der Beschuldigte, gehe davon

aus, dass der Polizist die Garagennummer am [...] später fotografiert habe, als

sie bereits zurück gewesen seien. Es könne natürlich sein, dass das sonst

jemand mit einem anderen Wagen gewesen sei. Es müsse ein Nachbar gewesen sein.

6.

Zur Frage des Vorliegens eines

Schadens am Fahrzeug von B.___ ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Strafanzeige vom 31. Januar 2018

stellten die ausgerückten Polizeibeamten am Fahrzeug des Unfallmelders am

Stossfänger frische Lackschäden und einen leicht eingedrückten Kühlergrill fest

(AS 23). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Verfasser

der Strafanzeige, WmmbA E.___, der an den Unfallort ausgerückt war, als Zeuge aus,

er habe am PW des Melders eine kleine Beschädigung festgestellt, es müsse eine

zeitnahe Kollision stattgefunden haben.

Die Staatsanwaltschaft holte bei der

Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, welches den Schaden am PW von B.___

verursachte ([…], Halterin Garage D.___, AS 21), der Zürich Versicherung, die

Unterlagen betreffend das Unfallereignis vom 28. September 2017 ein (AS 76).

Ein Fahrzeugexperte der Versicherung begutachtete das Fahrzeug am 9. Oktober

2017.

(AS 80) und stellte einen Schaden in der Höhe von CHF 1'330.05 fest (AS 83

ff.).

7.

Dem Beschuldigten wurde von der

Administrativbehörde des Kantons Solothurn am 31. Januar 2004 der Führerausweis

wegen Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) und Drogensucht auf unbestimmte Zeit

entzogen (AS 98).

8.

Beweiswürdigung und

Beweisergebnis

8.1

Der Unfallmelder B.___ hatte vor dem

28.

September 2017 keinerlei Beziehungen zum Beschuldigten. Er war auf dem Weg

zu dessen Garage, weil er sich dort wegen des Kaufs von Winterreifen erkundigen

wollte. Dass der Beschuldigte selber keine Reifen verkauft, konnte B.___ zu

diesem Zeitpunkt noch nicht wissen. Ein Grund für eine falsche Belastung des

Beschuldigten durch B.___ ist nicht ersichtlich. B.___ machte anlässlich seiner

Einvernahmen konstante und im Wesentlichen gleichlautende Aussagen und er wurde

vor beiden Einvernahmen auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung

aufmerksam gemacht. Vor Obergericht bestätigte er seine Aussagen. Dass er

entgegen seiner früheren Aussagen, wo er angab, der Beschuldigte habe von sich

aus sofort die Tat abgestritten, zu Protokoll gab, er selbst habe den

Beschuldigten auf die Kollision aufmerksam gemacht, erscheint verständlich. Der

Vorfall liegt bereits fast vier Jahre zurück. Zudem entspricht das nunmehr

geschilderte Vorgehen der Lebenserfahrung. Die Aussagen des Privatklägers sind

deshalb als glaubhaft zu qualifizieren.

8.2

Die Aussagen des Zeugen C.___ erscheinen

demgegenüber völlig unglaubhaft. Er sagte zunächst aus, er kenne den

Beschuldigten erst seit ungefähr einem Jahr. Erst nach einem Zwischenruf des

Beschuldigten und längerem Überlegen gab er an, den Beschuldigten seit dem Jahr

2017.

zu kennen. Warum er sich gerade an das Jahr 2017 erinnere, konnte der

Zeuge aber nicht schlüssig erklären. Er gab an, er sei im Jahr 2017 in der

Stadt Solothurn im Ausgang gewesen und habe dort den Beschuldigten

kennengelernt. Auf entsprechende Nachfrage musste er aber einräumen, dass er

beispielsweise auch im Jahr 2018 ab und zu in Solothurn im Ausgang gewesen sei.

Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass der Zeuge ausgerechnet die Begegnung

mit dem Beschuldigten am 28. September 2017 aufgeschrieben haben soll, wenn er

sich sonst die Begegnungen nicht notierte. Selbst wenn C.___ am Nachmittag des

28.

September 2017 mit dem Beschuldigten zusammen gewesen wäre, hätte er diesem

kein Alibi verschaffen können. Der Zeuge vermochte sich an die genaue Uhrzeit,

wann er mit dem Beschuldigten zusammen war, nicht mehr zu erinnern.

8.3

Ebenso kann auf die Aussagen des

Beschuldigten nicht abgestellt werden. Dass er am 28. September 2017 mit seiner

damaligen Freundin zur MFK gefahren, in Solothurn ausgestiegen und mit C.___

ein Bier getrunken haben soll, während die Freundin allein die MFK-Prüfung

durchführte, ist nicht nachvollziehbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass

der Beschuldigte diese Alternativhypothese vor Obergericht das erste Mal

vorbrachte: Wenn diese Aussagen zutreffen würden, ist nicht einzusehen, warum

sie der Beschuldigte erst knapp vier Jahre später zu Protokoll gab. Sein

Vorbringen, der Privatkläger und der Polizist E.___ hätten die Garagennummer […]

erst nach seiner Rückkehr aus Solothurn gesehen, trifft sodann offensichtlich

nicht zu. Der Privatkläger benachrichtigte die Polizei unmittelbar nach dem

Vorfall (vgl. AS 23). Diese war zeitnah am Tatort. Wenn der Beschuldigte erst

später mit seiner Freundin zurückgekommen wäre, hätte dies auffallen müssen.

8.4

Es ist bei der Festlegung des

rechtserheblichen Sachverhalts folglich auf die Aussagen des Geschädigten

abzustellen:

B.___ fuhr am 28. September 2017 auf dem

[…] in […] zur Garage des Beschuldigten. Auf dem Wendeplatz vor der Garage sah

er einen Mann, der in einen älteren […] einstieg. B.___ identifizierte diesen

Mann bereits am 28. September 2017 als den Beschuldigten, weil er diesen auf

Grund der Werbung im Internet erkannt hatte. Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung und vor Obergericht bestätigte B.___, dass der anwesende

Beschuldigte der betreffende Fahrzeugführer gewesen sei.

8.5

Der Beschuldigte wollte offensichtlich

den PW an einen anderen Platz stellen. Er fuhr rückwärts, gemäss Aussagen von B.___

nicht nur 2-3 Meter, sondern «eine ziemliche Strecke», dann vorwärts und ein

zweites Mal rückwärts. B.___ hielt seinen PW in dieser Zeit an, da er auf den

Wendeplatz fahren wollte, auf welchem der Beschuldigte sein Fahrzeug

manövrierte.

8.6

Beim zweiten Rückwärtsmanöver des

Beschuldigten kam es zu einer leichten Kollision mit dem Fahrzeug von B.___.

Dessen Versuch, diese Kollision mit Hupen und Rückwärtsfahren zu verhindern,

blieb erfolglos. An seinem PW entstand ein Schaden von CHF 1'330.00

(Lackschäden, leicht eingedrückter Kühlergrill).

8.7

B.___ stieg nach der Kollision aus

seinem PW und begab sich zur Fahrzeugfront, um zu prüfen, ob sein PW beschädigt

worden ist. Der Beschuldigte fuhr vorwärts weg, parkierte in einer Parklücke,

stieg aus und schrie B.___ aus einer Distanz von ca. 15 Metern zu, dass es

nicht «getätscht» habe. Darauf ging er auf B.___ zu, in der rechten Hand ein

Schraubenschlüssel, den rechten Arm erhoben. Er sagte sehr laut zu B.___, er

solle verschwinden. Darauf drehte er ab und ging davon.

8.8

B.___ alarmierte die Polizei, die

kurz darauf am Unfallort erschien. Der Beschuldigte war nicht auffindbar; der

Polizei gelang es jedoch, ihn telefonisch zu erreichen. Der Beschuldigte

bestritt in diesem Gespräch jede Beteiligung an einer Kollision seinerseits und

beendete das Gespräch abrupt.

III. Rechtliche Subsumtion

1.

Führen eines PW trotz entzogenem

Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der

Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95

Abs. 1 lit. b SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis im Jahr 2004

entzogen. Insofern war er nicht berechtigt, ein Motorfahrzeug auf einer

öffentlichen Strasse zu führen. Der Vorplatz zu seiner Garage ist als solche zu

qualifizieren. Wenn der Vorplatz einem unbestimmbaren Personenkreis zur

Benützung offensteht, kann er nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch

eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG

entzogen werden (BGE 104 IV 105 E. 3). Entsprechendes ist nicht ersichtlich. Der

Umstand, dass der Beschuldigte nur ein paar Meter mit dem Motorfahrzeug

zurücklegte, ändert nichts an der rechtlichen Qualifikation, sondern ist bei

der Strafzumessung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte handelte mit direktem

Vorsatz, womit der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt ist.

2.

Verletzung

der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren (Art. 31

Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG)

Mit Busse wird bestraft, wer

Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des

Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig

so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs.

1.

SVG). Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder

rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern; diese

haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG).

Der Beschuldigte wollte offenbar den PW

umparkieren und musste zu diesem Zweck auf dem Wendeplatz rückwärts

manövrieren. Er übersah dabei den herannahenden PW von B.___, der seinen PW

anhielt, um den Abschluss des Fahrmanövers des Beschuldigten abzuwarten. Trotz

Hupen und dem Versuch von B.___, dem rückwärtsfahrenden PW durch eigenes

Rückwärtsfahren auszuweichen, realisierte der Beschuldigte den anderen PW

nicht. Der Beschuldigte verursachte durch einen Mangel an Aufmerksamkeit beim

Rückwärtsfahren eine Kollision. Er handelte fahrlässig. Damit hat er die

Verkehrsregeln verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG).

3.

Pflichtwidriges

Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)

Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat der

Schädiger nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist,

sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Name und Adresse anzugeben. Wenn

dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

Der Beschuldigte realisierte, dass der

Geschädigte vor der Front seines Personenwagens stand und prüfte, ob sein

Fahrzeug beschädigt worden war, schrie er diesen doch unmittelbar, nachdem er

aus seinem Auto ausgestiegen war, mit den Worten «Es het gar nid tätscht» an.

Der Geschädigte sagte aus, es sei zu einer «deutlichen» Kollision gekommen und

es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bereits geringste

Kollisionen von einem Fahrzeuglenker deutlich gespürt werden. So ist denn auch

im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Kollision

realisierte und er mit seiner Aussage, dass es nicht «getätscht» habe, sofort

eine Abwehrhaltung einnahm. Hätte er die Kollision nicht bemerkt, wäre von

seiner Seite eher eine fragende («Was untersuchen Sie an der Front Ihres

Wagens?», «Ist etwas passiert?») und nicht eine abwehrende Haltung zu erwarten

gewesen. Der Beschuldigte hat deshalb Art. 92 Abs. 1 SVG vorsätzlich verletzt.

4.

Versuchte Nötigung (Art.

181.

i.V. mit Art. 22 StGB)

4.1

Wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).

Nötigung ist die rechtswidrige

Verletzung der Freiheit von Willensbildung oder -betätigung durch Gewalt,

Drohung oder ähnliche Mittel. Drohen ist das Inaussichtstellen eines Übels,

dessen Eintritt (jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung) vom

Willen des Täters abhängt (BGE 120 IV 19, 106 IV 128). Nicht erforderlich ist

die Absicht, die Drohung wahr zu machen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen.

Die Drohung ist «ernstlich», wenn sie geeignet ist, auch eine verständige

Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (6B_795/2008, BGE 122 IV 325). Das Opfer muss zu einem Tun, einem Unterlassen oder Dulden veranlasst

werden.

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw.

zumindest Eventualvorsatz erforderlich.

Die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale

von Art. 181 StGB indiziert noch nicht die Rechtswidrigkeit. Die weite

Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat zur Folge, dass

nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen

auch rechtswidrig ist. Vielmehr ist eine besondere, über die üblichen

Rechtfertigungsgründe hinaus vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung

erforderlich (BGE 115 IV 207 E. 2cc S. 213). Eine Nötigung ist unrechtmässig,

wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum angestrebten

Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen

einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich

oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1 S. 218 mit Hinweis auf BGE 129 IV 6 E. 3.4; BGE 119 IV 301 E. 2b; BGE 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen).

4.2

Es ist erstellt, dass der

Beschuldigte mit einem Schraubenschlüssel in der rechten Hand auf den

Geschädigten zuging und diesem laut sagte, er solle «verreisen», sonst passiere

etwas. Der Beschuldigte hielt dabei den rechten Arm über seinem Kopf.

4.3

Nötigungshandlung ist die Aussage

des Beschuldigten gegenüber dem Geschädigten, es passiere etwas, wenn er nicht

«verreise». Seine Aussage bekräftigte der Beschuldigte durch den erhobenen Arm,

in dem er einen Schraubenschlüssel hielt. Die Aussage und das Verhalten des

Beschuldigten können nicht anders verstanden werden, als dass er dem

Geschädigten ein Übel – einen Angriff mit dem Schraubenschlüssel – in Aussicht

stellte, den er allein von seinem Willen abhängig machte. Insofern liegt darin

eine Androhung ernster Nachteile i.S.v. Art. 181 StGB.

4.4

Der Beschuldigte drohte dem

Geschädigten im Sinne des Nötigungszwecks Nachteile für den Fall an, dass er

nicht «verreisen» würde. Der Beschuldigte wollte den Geschädigten dazu bringen,

die Unfallstelle zu verlassen und wegzufahren. Die Anklageschrift spricht

diesbezüglich davon, «sich vom Ort zu machen». Entgegen der Anklageschrift

diente sein Verhalten nach dem rechtserheblichen Sachverhalt aber nicht auch

noch dem Zweck, den Geschädigten dazu zu bringen, auf den Beizug der Polizei zu

verzichten.

4.5

Die Nötigung muss auch rechtswidrig

sein. Die Androhung von Gewalt ist bereits eigenständig mit Strafe bedroht

(Art. 180 StGB) und insofern verboten. Zwar war es dem Beschuldigten

grundsätzlich erlaubt, Personen von seinem privaten Garagenvorplatz wegzuweisen.

Jedoch besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem verwendeten

Mittel und dem an sich erlaubten Zweck. Jemanden mittels Androhung von Gewalt

vom Grundstück zu verweisen, kann nur in Ausnahmefällen rechtmässig sein. Vorliegend

geschah dies aus nichtigem Anlass; der Beschuldigte handelte damit

offensichtlich rechtswidrig.

4.6

Der Beschuldigte wollte durch das in

Aussicht gestellte Übel (Angriff mit dem Schraubenschlüssel) die

Willensfreiheit des Geschädigten beeinträchtigen und ihn zum Verlassen des

Grundstücks bewegen. Er handelte folglich mit direktem Vorsatz.

4.7

Da sich der Beschuldigte nicht vom

Unfallort entfernte und insofern der Erfolg nach Art. 181 StGB – die

Beeinträchtigung der Willensfreiheit – nicht eintreten konnte, ist es beim

Versuch geblieben.

5.

Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG)

5.1

Der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich

schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer

Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung,

die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder

einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder

den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Damit soll verhindert werden, dass

der sich korrekt einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr

entzieht oder sie sonst wie vereitelt (BGE 145 IV 50 E. 3.1 S. 51 mit

Hinweisen).

5.2

Während die Wahrscheinlichkeit der

Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten

Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie

Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde,

muss nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung

einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen

Unfall verwickelt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 E. 2.2.1).

5.3

Subjektiv ist Vorsatz erforderlich,

wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung werden auch

Untersuchungsmassnahmen erfasst, «mit deren Anordnung gerechnet werden musste».

Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber verdeutlichen, dass die amtliche

Anordnung einer Blutprobe oder einer anderen Untersuchungsmassnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit kein objektives Tatbestandsmerkmal bildet, der

Wortlaut soll aber nicht zur falschen Annahme verleiten, dass blosse

Fahrlässigkeit genügen könnte. Die Bestrafung nach Art. 91a SVG setzt den Nachweis

des Vorsatzes voraus, wohingegen die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt. Vorsatz

bzw. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht

sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden

Tatsachen kannte und daher die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG

vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei

vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet

werden kann (Urteil 6B_441/2019 E. 2.1.1).

5.4

Der Beschuldigte hatte realisiert,

dass sich eine – leichte – Kollision ereignet hatte. Er realisierte auch, dass

der Geschädigte bei der Front seines Personenwagens den Schaden prüfte und

deshalb Abklärungsbedarf bezüglich des Unfallhergangs bestand. Obwohl der

Beschuldigte in dieser Situation verpflichtet war, dem Geschädigten seinen

Namen und Adresse anzugeben oder die Polizei zu verständigen, verliess er die

Unfallstelle.

5.5

Gemäss der dargelegten neueren

Rechtsprechung muss grundsätzlich – aus objektiver Sicht – mit der Anordnung

einer Blutprobe gerechnet werden, wenn ein Fahrzeuglenker in einen Unfall

verwickelt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Hinzu kommt im

vorliegenden Fall, dass dem Beschuldigten von der Administrativbehörde des

Kantons Solothurn am 31. Januar 2004 der Führerausweis wegen Fahrunfähigkeit

(Drogeneinfluss) und Drogensucht auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (AS

98). Der Polizei wäre dies bei einer entsprechenden Abfrage im System

aufgefallen, weshalb sie höchstwahrscheinlich einen Drogentest angeordnet

hätte. Dies musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, weshalb er

vorsätzlich handelte, als er die Unfallstelle verliess. Daran ändert im Übrigen

nichts, dass sich der Vorfall um die Mittagszeit am Arbeits- und Wohnort des

Beschuldigten ereignete und der Privatkläger keinen Alkoholgeruch beim

Beschuldigten feststellen konnte. Der Beschuldigte hat die Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit vorsätzlich vereitelt und ist diesbezüglich

schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die zutreffenden

allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 12

ff.).

1.

Einsatzstrafe für das

schwerste Delikt

Schwerstes Delikt ist die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Dieses Delikt ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 91a Abs. 1

SVG). Vor dem Hintergrund des Führerausweisentzugs wegen Fahrens unter

Drogeneinfluss und Drogensucht musste der Beschuldigte nach der Kollision mit

dem Wagen des Privatklägers mit einem Drogentest rechnen. Er entfernte sich vorsätzlich

von der Unfallstelle, um genau dies zu verhindern. Erschwerend kommt hinzu,

dass er der Aufforderung der Polizei, sich vor Ort zu begeben, keine Folge

leistete. Entsprechende polizeiliche Bemühungen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit hat er damit vorsätzlich vereitelt. Das Verschulden des

Beschuldigten erscheint allerdings im Rahmen der denkbaren Varianten noch als

sehr leicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Vorfall mitten am Tag

und im Rahmen der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten ereignete. Es erscheint

eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

2.

Asperation

2.1

Die Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen

Geldstrafe ist aufgrund der weiteren Delikte in Anwendung des

Asperationsprinzips zu erhöhen.

2.2

Nötigung ist mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 181 StGB). Die Tat erfolgte

aus der Wut heraus, wohl auch über das eigene Verhalten. Es blieb bei einem

einmaligen Aufziehen des Schraubenschlüssels und der Aufforderung, die

Unfallstelle zu verlassen. Der Beschuldigte drehte sich gemäss den Aussagen des

Geschädigten darauf unvermittelt ab und ging in Richtung Wohnhaus davon. Das

Verschulden erscheint damit als sehr leicht. Für das vollendete Delikt

erschiene eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen als angemessen. Zufolge

Versuchs ist die Strafe um einen Drittel auf 20 Tagessätze zu reduzieren.

Asperationsweise ist somit die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe zu

erhöhen.

2.3

Das Fahren eines Motorfahrzeugs ohne

Führerausweis ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bedroht (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG). Der Beschuldigte wollte bloss einen PW

innerhalb des Firmengeländes verstellen. Das Führen des Wagens stand folglich

mit seiner beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang. Es handelte sich nicht um

eine leichtsinnige Vergnügungsfahrt, sondern es war nur eine kurze berufliche Fahrstrecke

geplant. Hierfür wäre eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen auszusprechen.

Asperationsweise ist die Einsatzstrafe somit um weitere 10 Tagessätze

Geldstrafe auf insgesamt 60 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen.

3.

Täterkomponenten

Der Beschuldigte wurde mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Oktober 2014 wegen

Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfache Begehung)

sowie vorsätzlicher Benützung eines Fahrzeugs ohne Fahrausweis nach Personenbeförderungsgesetz

(mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 30.00,

davon 40 Tagessätze bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren,

sowie einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Die hier zu beurteilende Straftat ereignete

sich während der Probezeit, was sich straferhöhend auszuwirken hat. Obwohl die

Vorstrafe bereits teilbedingt ausgesprochen wurde, delinquierte der

Beschuldigte erneut. Eine Straferhöhung um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze

Geldstrafe erscheint deshalb angemessen.

4.

Tagessatzhöhe

Der Beschuldigte verfügte im Jahr 2020

als selbständiger Garagist über ein Jahreseinkommen von CHF 8'000.00.

Anlässlich der Einvernahme vor Obergericht sagte er aus, er könne von seinem

Einkommen leben, da er keinen Mietzins bezahlen müsse. In seinem Vermögen

befindet sich das elterliche Einfamilienhaus in […]. Er ist gegenüber seinen

zwei Töchtern unterhaltspflichtig. Bezüglich des Unterhalts für seine jüngere

Tochter Chiara ist ein Unterhaltsverfahren vor der KESB hängig. Nach dem

Dispositiv

Gesagten lebt der Beschuldigte am Existenzminimum. Der Tagessatz ist demnach

auf einen Minimalbetrag von CHF 20.00 festzusetzen.

5. Vollzugsform

Ein (teil-)bedingter Strafvollzug ist

aufgrund der Delinquenz während der Probezeit der Vorstrafe vom 7. Oktober 2014

ausgeschlossen.

6. Widerruf

Die Vorinstanz hat das Strafmass unter

Berücksichtigung des Widerrufs der Vorstrafe vom 7. Oktober 2014 der

Staatsanwaltschaft Solothurn (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von drei Jahren für

40 Tagessätze) festgesetzt, indem sie den Widerruf des bedingten Strafvollzugs

angeordnet und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat.

Die Probezeit für den bedingten

Strafvollzug ist am 7. Oktober 2017 abgelaufen. Gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB darf

der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit

drei Jahre vergangen sind. Diese Frist ist am 7. Oktober 2020 abgelaufen, ein

Widerruf ist somit nicht mehr möglich.

7. Busse

Die von der Vorinstanz wegen einfacher

Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens

nach Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 400.00

erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien als

angemessen und ist zu bestätigen.

8. Beschleunigungsgebot

Die Strafanzeige der Polizei vom 31.

Januar 2018 ging bei der Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2018 ein (AS 1). Dem

Journal der Verfahrensschritte kann entnommen werden, dass Untersuchungshandlungen

mit nur wenigen längeren Unterbrüchen regelmässig erfolgten, das Verfahren aber

trotzdem nur schleppend voranging (Eingang diverser Unterlagen, Aktennotizen

betr. Telefonaten). Einvernahmen wurden von Seiten der Staatsanwaltschaft keine

durchgeführt, die Polizei befragte einzig B.___ als Auskunftsperson.

Längere Unterbrüche ergaben sich zu

folgenden Zeiten:

-

16.04.2018 – 12.07.2018

-

18.07.2018 – 04.09.2018

-

28.11.2018 – 04.01.2019

-

07.02.2019 – 15.04.2019

-

21.06.2019 – 29.10.2019

Es handelt sich jeweils nicht um

Unterbrüche von einer Dauer, die für sich als Verletzung des

Beschleunigungsgebots qualifiziert werden müssen. Insgesamt dauerte aber die

Strafuntersuchung bis zum Erlass des Strafbefehls knapp 2 ½ Jahre, was

angesichts des vorliegenden Falles, der weder in tatsächlicher noch in

rechtlicher Hinsicht als komplex oder schwierig bezeichnet werden kann,

deutlich zu lang ist. Es muss deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

bejaht werden. Diese ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. Im

Urteilsdispositiv wurde die Feststellung der Verletzung des

Beschleunigungsgebots fälschlicherweise unterlassen, was hiermit nachzuholen

ist. Ferner ist eine Strafreduktion vorzunehmen. Vorliegend erscheint eine

Strafreduktion von 10 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Ebenso ist die

Busse um CHF 50.00 zu reduzieren. Die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe von

4 Tagen ist auf 3 Tage zu reduzieren.

9. Ergebnis

Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 20.00 und einer Busse von

CHF 350.00, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, zu verurteilen.

V. Kosten

1. Erstinstanzliches

Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).

2. Berufungsverfahren

Die Berufung erweist sich als teilweise

erfolgreich. Zwar bleibt es bei einem vollumfänglichen Schuldspruch. Jedoch

erfolgt eine deutliche Strafreduktion, auch wenn diese auf Zeitablauf

(Widerruf) und die Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zurückzuführen

ist. Es rechtfertigt sich damit, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 80% dem

Beschuldigten und zu 20% dem Staat Solothurn aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1

StPO).

Demnach wird in Anwendung von Art.181 i.V.m.

22 Abs. 1; 34, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB; Art. 90 Abs. 1

i.V.m. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 4, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 i.V.m. 51 Abs. 1 und 3

sowie 95 Abs. 1 lit. b i.V.m. 10 Abs. 2 SVG; Art. 82 Abs. 1 und 2, 398 ff.

sowie Art. 416 ff. StPO erkannt (mit neuer Urteils-Ziffer 3):

1.

Der Beschuldigte A.___

hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a) versuchte Nötigung,

b) Fahren ohne Berechtigung (Motorfahrzeug,

ohne erforderlicher Führerausweis),

c) Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit,

d) einfache Verletzung der Verkehrsregeln,

e) pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,

jeweils

begangen am 28. September 2017.

2.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu:

a) einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

je CHF 20.00,

b) einer Busse von CHF 350.00,

ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

3.

Es wird

festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.

Die Kosten des

Verfahrens vor dem Richteramt Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00,

total CHF 1'000.00, hat der Beschuldigte A.___ zu bezahlen.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'700.00, hat der Beschuldigte A.___

im Umfang von 80%, d.h. CHF 1'360.00, zu bezahlen. Die übrigen Kosten gehen

zulasten des Staats Solothurn.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

von Felten Bachmann