STBER.2020.85
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
17. Juni 2021Deutsch10 min
Busse von CHF 200.00 aus, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 17. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haussener
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Widerhandlung
gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Der Beschuldigte war am 9. August
2018, 14:20 Uhr, aus dem [...] mit seinem PW [...] Richtung [...] unterwegs,
als er an der [...] von einer Polizeipatrouille anlässlich einer
Verkehrsüberwachung angehalten wurde. Der PW des Beschuldigten fiel den
Polizeiorganen gemäss Strafanzeige (AS 9) auf, weil im Fahrgastraum in
Längsrichtung mehrere Balken geladen waren, welche die Sicht des Lenkers nach
rechts stark einschränkten.
2. Mit Strafbefehl vom 15. November 2018
der Staatsanwaltschaft Solothurn wurde der Beschuldigte wegen Sichtbehinderung
durch mehrere Holzbalken, nach vorne leicht und nach rechts stark
eingeschränkt, gestützt auf Art. 71a Abs. 1 VTS, Art. 219 Abs. 1 lit. a VTS,
Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 29 SVG und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig
gesprochen und zu einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu
drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 12).
3. Der Beschuldigte erhob gegen diesen
Strafbefehl Einsprache (AS 14).
4. Die Staatsanwaltschaft erliess in der
Folge am 17. Januar 2019 einen neuen Strafbefehl. Sie sprach den Beschuldigten
gestützt auf die gleichen Bestimmungen erneut schuldig, sprach jedoch neu eine
Busse von CHF 200.00 aus, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe
(AS 16).
5. Der Beschuldigte erhob gegen diesen
Strafbefehl erneut Einsprache und machte geltend, dass die Ladung gut gesichert
und die Sichtverhältnisse nicht schlecht gewesen seien (AS 19).
6. Die Staatsanwaltschaft hielt darauf
am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem
Gerichtspräsidenten Thal-Gäu zum Entscheid (AS 4).
7. Am 25. August 2020 fällte der
Gerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 40 ff.):
1.
A.___ hat sich des Führens
eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 9. August 2018, schuldig
gemacht.
2.
A.___ wird zu einer Busse
von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.
3.
Die Kosten des Verfahrens,
mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00, total CHF 600.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Wird
von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine
schriftliche Begründung des Urteils verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr
um CHF 200.00, womit A.___ CHF 400.00 zu bezahlen hat.
8. Am 2. September 2020 meldete der
Beschuldigte gegen das Urteil die Berufung an (AS 37).
9. Mit Berufungserklärung vom 9. Oktober
2020 und Präzisierung vom 22. Oktober 2020 führte der Beschuldigte aus, dass er
das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechte.
10. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
auf eine Anschlussberufung sowie eine Teilnahme am Berufungsverfahren.
11. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021
ordnete der Instruktionsrichter das schriftliche Verfahren an, nachdem dem
Beschuldigten die prozessuale Ausgangslage erläutert worden war und er in der
Folge an seinem ursprünglichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht festhielt.
12. Mit Eingabe vom 2. Januar 2021
reichte der Beschuldigte ein Foto ein, auf welcher zu sehen sei, «wie die
Situation wirklich war».
Erwägungen
II. Umfang der Prüfungsbefugnis
1.
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens war und ist
ausschliesslich eine Übertretung. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4
StPO die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Neue Behauptungen und Beweismittel können nicht vorgebracht
werden.
Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht
Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn
sie willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Willkür nicht bereits
dann vor, wenn auch eine andere (als die im angefochtenen Urteil vorgenommene)
Beweiswürdigung in Betracht kommt oder sogar naheliegender ist (BGE 131 IV 100
E. 4.1; BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Vielmehr ist erforderlich, dass der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1,
Urteil 6B_811/2007 E. 3.2). Volle Kognition hat das Berufungsgericht
hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz.
2.
Die vom Beschuldigten mit Eingabe vom
2.
Januar 2021 eingereichte Foto stellt ein neues Beweismittel dar und kann
demzufolge der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden.
III. Sachverhalt
1.
Der erstinstanzliche Richter stützte
sich bei der Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts auf die
Feststellungen in der Strafanzeige vom 22. August 2018 (AS 8 f.), die nach der
Anhaltung des Beschuldigten erstellten Fotos (AS 10 f.) sowie die Aussagen des
Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Er stellte dabei folgenden
rechtsrelevanten Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte transportierte am 9.
August 2018 in seinem PW vier Holzbalken, die er in Längsrichtung geladen und
auf der Sitzlehne des Beifahrersitzes aufgelegt hatte. Die Balken waren im vorderen
Bereich mit einem Gummizug, der an der Kopfstütze des Beifahrersitzes und am
Handgriff beim Einstieg des Beifahrersitzes eingehakt war, befestigt.
2.1
Diese Sachverhaltselemente sind vom
Beschuldigten nicht bestritten. Dieser wendet sich einzig gegen die
Feststellung, durch die Ladung der Balken seien die Sichtverhältnisse
eingeschränkt gewesen.
2.2
Die von der Polizei am 9. August
2018.
erstellten Fotos wurden einerseits aus der Position des Fahrersitzes und
andererseits von aussen von der Beifahrerseite her erstellt. Vor allem die
Fotos aus der Position des Fahrersitzes zeigen deutlich, dass die Sicht des
Fahrers nach rechts erheblich eingeschränkt war. Soweit der Beschuldigte
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit seiner Aussage, es habe
sich nicht um «Balken», sondern um «Holzlatten» gehandelt, darauf hinweisen
wollte, dass er flache Holzstücke, welche die Sicht nur geringfügig
einschränkten, geladen habe, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es waren
offensichtlich zwei Holzstücke aufeinander geschichtet und schränkten damit die
Sicht des Fahrers vor allem gegen rechts durch die Beifahrerscheibe erheblich
ein. Aber auch die Sicht nach vorne rechts durch die Frontscheibe war, wenn
auch nicht in gleichem Masse, eingeschränkt, weil die Holzbalken bis zur
Frontscheibe ragten.
2.3
Es ist somit nicht zu beanstanden,
wenn der erstinstanzliche Richter bei der Sachverhaltsfeststellung davon
ausging, dass die Sicht des Fahrers nach rechts und nach vorne rechts zu Folge
der geladenen Holzstücke eingeschränkt war. Von einer offensichtlich
unrichtigen und deshalb willkürlichen Sachverhaltsfeststellung kann keine Rede
sein.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird
mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht
entspricht. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Fahrzeug nicht den
Vorschriften entspricht. Nach der Rechtsprechung umfasst der Begriff des
vorschriftgemässen Zustands i.S.v. Art. 93 Abs. 2 SVG auch jenen der
Betriebssicherheit nach Art. 29 SVG (Céline Schenk in: Marcel Alexander
Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, nachfolgend zitiert «BSK SVG», Art. 93 SVG
N 21). Ob durch den Umstand, dass sich das Fahrzeug in einem nicht den
Vorschriften entsprechenden Zustand befindet, tatsächlich eine Unfallgefahr
bewirkt wird oder nicht, ist dabei unerheblich. Es handelt sich vorliegend um
ein abstraktes Gefährdungsdelikt (a.a.O., Art. 93 SVG N 19). Die Tathandlung
kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (a.a.O., Art. 93
SVG N 35).
2.
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge
nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen
so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden
können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet
und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 71a Abs. 1 VTS
(Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) muss der
Führer oder die Führerin, bei einer Augenhöhe von 0,75 m über der Sitzfläche,
ausserhalb eines Halbkreises von 12,0 m Radius die Fahrbahn frei überblicken
können.
3.
Mit «betriebssicherem» Zustand i.S.
von Art. 29 SVG ist gleichzeitig ein «verkehrssicherer» Zustand des Fahrzeugs
gemeint. Der Begriff «betriebssicher» geht über die Risiken hinaus, die mit dem
Betrieb als rein technischer Vorgang in der Maschine verbunden sind. Der
«Betrieb» umfasst die bestimmungsgemässe Verwendung des Fahrzeugs im
Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar zum SVG, Zürich/St. Gallen
Dispositiv
2011, Art. 29 SVG N 5). Der Zustand eines Fahrzeugs ist demnach
vorschriftsgemäss im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 SVG wenn Bau und Ausrüstung den
technischen Anforderungen entsprechen (mit Hinweis auf die VTS), wenn das
Fahrzeug in einem Zustand ist, welcher die Beachtung der Verkehrsregeln
ermöglicht und wenn der Gebrauch keine Verkehrsteilnehmer gefährdet (Art. 29
SVG und Art. 57 VRV) sowie wenn es den Vorschriften von Art. 58 – 59a VRV
entspricht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1099/2009 E. 3.1 mit Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung).
4. Der Beschuldigte hatte zu Folge der
im Fahrzeuginneren geladenen Holzbalken gegen vorne rechts eine leicht und
gegen rechts eine erheblich eingeschränkte Sicht. Die Rechtsprechung
qualifiziert eingeschränkte Sichtverhältnisse zu Folge ungenügender Reinigung
der Fahrzeugscheiben von Schmutz oder nur unvollständig freigekratzter
vereister Frontscheibe als Verletzung von Art. 29 SVG (Weissenberg, a.a.O.,
Art. 29 SVG N 8). Es ist offensichtlich, dass die eingeschränkten
Sichtverhältnisse auch im vorliegenden Fall zu einer Gefährdung von anderen
Strassenbenützern führen konnten. So etwa bei langsamem Kolonnenverkehr
innerorts, wenn ein Velofahrer rechts am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifährt
oder wenn der Beschuldigte einen Velofahrer beim Rechtsabbiegen nicht sieht. Eine
Verletzung von Art. 29 SVG muss deshalb bejaht werden.
5. Der Beschuldigte hat somit ein
Fahrzeug geführt, dessen Zustand nicht den Vorschriften entsprach. Der
objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ist damit erfüllt.
In subjektiver Hinsicht genügt nach Art.
93 Abs. 2 lit. a SVG, dass der Fahrzeugführer weiss oder bei pflichtgemässer
Aufmerksamkeit wissen kann, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften
entspricht. Da unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Holzbalken selbst im
Fahrzeuginnern geladen und er die Einschränkung der Sichtverhältnisse somit
selbst geschaffen hat, wusste er um die Sichteinschränkung oder hätte es bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen müssen. Der Tatbestand von Art. 93 Abs. 2
lit. a SVG ist damit auch subjektiv erfüllt.
V. Strafzumessung
Der Beschuldigte hat die Strafzumessung
für den Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht gerügt. Die Vorinstanz
ging von einem geringen verwirklichten Unrecht und einem leichten Verschulden
aus. Entsprechend wurde die Busse in der Höhe von CHF 200.00 in der möglichen
Bandbreite im untersten Bereich angesetzt. Die Strafzumessung erweist sich als
zutreffend und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
VI. Kosten
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total mit Auslagen CHF 630.00, hat
ebenfalls der Beschuldigte zu tragen.
Demnach wird in Anwendung der Art. 47,
106 StGB; Art. 29 SVG, Art. 71a Abs. 1 und 219 Abs. 1 lit. a VTS in Verbindung
mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 406 Abs. 1 lit. c, 426 Abs. 1 und 428 Abs.
1 StPO erkannt:
1. A.___
hat sich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 9.
August 2018, schuldig gemacht.
2. A.___
wird zu einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 400.00,
total CHF 600.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total
CHF 630.00, hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Haussener