STBER.2020.87
Mord, Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz
21. Dezember 2020Deutsch9 min
werde nicht verlangt. Hintergrund der Berufung bilde ausschliesslich die formalistische
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 21. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Roland
Winiger,
Beschuldigter
betreffend Mord,
Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz
Die Berufung wird mit dem
Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1.
Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten A.___ mit Urteil vom 26. August
2020 vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am [Datum], frei
(Ziffer 1). Hingegen wurde er schuldig gesprochen des Mordes und der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, beides begangen am [Datum] (Ziffer 2) und
zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu je CHF 20.00, Letztere unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Ziffer 3).
2.
Der Oberstaatsanwalt meldete die Berufung
an und beschränkte das Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 29. Oktober 2020
auf den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils. Verlangt
werde lediglich die Aufhebung dieses formellen Freispruchs, ein Schuldspruch
werde nicht verlangt. Hintergrund der Berufung bilde ausschliesslich die formalistische
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der doppelten Bestrafung (vgl. BGE 144 IV 362). Da die angeklagte Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.___ die
gleichen Schussabgaben betreffe, welche die Tötung von C.___ bewirkt hätten,
gehe es hier um den gleichen Lebenssachverhalt. Ein rechtskräftiger Freispruch
für den einen Vorhalt (Gefährdung des Lebens) könnte folglich gemäss Art. 11
StPO eine Sperrwirkung auch für den anderen rechtlichen Vorhalt (Mord)
entfalten. Dass im Falle eines Rückzuges des staatsanwaltschaftlichen
Rechtsmittels auch der Schuldspruch wegen Mordes in Rechtskraft erwachsen
würde, biete vorliegend zu wenig Sicherheit. Denn es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Rechtskraft des Schuldspruches irgendeinmal revisionsweise
aufgehoben werde, während der Freispruch davon nicht zwingend betroffen wäre,
weshalb sich dann die Frage des «ne bis in idem» erneut stellen könnte.
3.
Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom
5. November 2020 ausführen, es werde keine Anschlussberufung erklärt. Die
Feststellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 29. Oktober
2020 sei richtig. Die Verteidigung resp. der Beschuldigte seien mit der
formellen Aufhebung bzw. ersatzlosen Streichung von Ziffer 1 des Urteils
einverstanden und an einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels sowie am
baldigen Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. August 2020 interessiert.
4.
Die Privatklägerinnen D.___ und E.___ liessen
mit Schreiben vom 10. November 2020 mitteilen, es werde keine Anschlussberufung
erklärt. Sie seien mit der formellen Aufhebung bzw. ersatzlosen Streichung von
Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils einverstanden.
5.
Mit schriftlicher Berufungsbegründung
vom 7. Dezember 2020 erneuerte der Oberstaatsanwalt sein Begehren.
6.
Zu prüfen ist somit nur, ob gemäss
Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ein formeller Freispruch auszufällen ist
oder nicht. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II.
Rechtliche
Würdigung
1.
Dem Beschuldigten wurde in der Anklage
vorgehalten, er habe zwei Schüsse an seiner Tochter B.___ vorbei auf seinen
Schwiegersohn C.___ abgegeben und diesen dabei tödlich verletzt (Schuldspruch
wegen Mordes). Hinsichtlich seiner Tochter wurde ihm Gefährdung des Lebens
vorgehalten. Vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens wurde der Beschuldigte
freigesprochen, weil er überzeugt gewesen sei, aufgrund seiner
Schiessfertigkeiten den Schwiegersohn sicher treffen zu können und daher für
seine Tochter keine Lebensgefahr bestehe. Daher erfolgte mangels Vorsatz ein
Freispruch vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens (US 39).
2.
Die Erwägungen der Vorinstanz
überzeugen, auch der formelle Freispruch ist nachvollziehbar, da es sich zwar
um die gleiche Schussabgabe handelte, aber ein anderes Rechtsgut betroffen war.
Auch der Oberstaatsanwalt ist mit den Erwägungen der Vorinstanz einverstanden,
fordert aber den Verzicht auf einen formellen Freispruch im Hinblick auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne
bis in idem).
3.
Das Bundesgericht hielt in den Regesten
zu BGE 144 IV 362 fest: «Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in
Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu
beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich
hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben
Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.
Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und
erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer
Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhaltes entgegen.»
Dem genannten Urteil vom 20. September
2018.
lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte hatte der
Angestellten D. der B. AG am Empfang gesagt, er werde Herrn E. und die
Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht bis spätestens 17:00 Uhr von Herrn A.
oder jemandem von der Geschäftsleitung zurückgerufen werde. D. habe A. und
einen weiteren Mitarbeiter über die Drohung informiert. A. und einer seiner
Mitarbeiter hätten den Beschuldigten gleichentags zurückgerufen. Dieser habe gemäss
Staatsanwaltschaft mit seinem Verhalten D. dazu genötigt, unverzüglich jemanden
von der Geschäftsleitung zu einem Anruf an ihn zu bewegen. Ebenfalls habe er A
dazu bewegt, ihn gleichentags zurückzurufen. Mit Strafbefehl wurde der
Beschuldigte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, im gleichen
Strafbefehl stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Drohung
ein, da A. durch die Drohung des Beschuldigten gemäss eigenen Angaben nicht in
Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Während der Beschuldigte den
Strafbefehl wegen des Schuldspruchs anfocht, erwuchs die Teileinstellung in
Rechtskraft. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten in der Folge wegen
Nötigung zum Nachteil von D. und versuchter Nötigung zum Nachteil von A.
schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil eines weiteren Mitarbeiters der
B. AG sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht stellte die Rechtskraft des
erstinstanzlichen Urteils fest und bestätigte im Übrigen das Urteil.
Nach allgemeinen Ausführungen zum
Grundsatz «ne bis in idem» erwog das Bundesgericht, bei dem zur Anzeige gebrachten
Lebenssachverhalt handle es sich um ein zwischen dem Beschuldigten und D. am
Empfang geführtes Gespräch. Dieses bilde sowohl Grundlage für die Anklage bzw.
die Schuldsprüche wegen (versuchter) Nötigung als auch für die Teileinstellung
wegen Drohung. Nach Darstellung der – nicht einheitlichen – bisherigen
Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in E. 1.4.3 fest, es sei im vorliegenden
Fall zwar kein Raum geblieben für die Teileinstellung (und diese nicht hätte
erlassen werden dürfen), dennoch sei sie nicht einfach unbeachtlich oder
inexistent. Mit der Teileinstellung habe die Staatsanwaltschaft zwar das Recht
falsch angewandt, es könne aber nicht von einem offensichtlichen oder leicht
erkennbaren Mangel gesprochen werden. Von einer Nichtigkeit der
Teileinstellungsverfügung könne damit nicht ausgegangen werden. Andernfalls
wäre überdies die Rechtssicherheit gefährdet. Gleiches habe für freisprechende
Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem
rechtskräftigen Endentscheid gleichkämen. Vorliegend seien im gleichen Dokument
– fälschlicherweise – zwei prozessuale Erkenntnisse über den gleichen
Sachverhalt ergangen, wovon nur eines – die Verfahrenseinstellung – in Rechtskraft
erwachsen sei. Da keine Nichtigkeit vorliege und die Einstellung nicht
angefochten worden sei, sei damit der staatliche Strafanspruch durch einen
Fehler der Staatsanwaltschaft getilgt; dass der Fehler für den Beschuldigten
allenfalls erkennbar gewesen sei, ändere nichts daran, dass die mit der
materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung die
Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erfasse. Damit sei der
Lebenssachverhalt, der Gegenstand des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens
gebildet habe, rechtskräftig eingestellt worden. Die Sperrwirkung der
rechtskräftigen (Teil-)Einstellung stehe einer Verurteilung wegen (versuchter)
Nötigung entgegen. Es liege damit ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329
Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb die Vorinstanz das
Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung in Anwendung von Art. 379 i.V.m.
Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Die Verurteilung des
Beschuldigten verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem».
Diese Rechtsprechung wurde vom
Bundesgericht mit Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 und 6B_56/2020 vom
16.
Juni 2020 (dabei wurde eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem»
verneint) bestätigt.
4.
In Anwendung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung
besteht im vorliegenden Fall in der Tat kein Raum, in Bezug auf den gleichen
Lebenssachverhalt (Schussabgaben am 20. Februar 2017) einerseits einen
Freispruch und anderseits einen Schuldspruch auszufällen. Antragsgemäss ist
Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.
III.
Kosten und
Entschädigungen
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen und die Parteien sind für ihren
Aufwand im Berufungsverfahren vom Staat zu entschädigen.
Der private Verteidiger des
Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, weist in seiner Honorarnote vom 10.
Dezember 2020 für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 1,6667
Stunden zu CHF 240.00 aus, was angemessen erscheint. Dem Beschuldigten wird
Dispositiv
demnach entsprechend der eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von
CHF 455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den
Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Rechtsanwältin Stephanie Selig, die
Vertreterin der Opfer D.___ und E.___, macht für das Berufungsverfahren einen
Arbeitsaufwand von 1,67 Stunden geltend. Darin enthalten sind 0,5 Stunden
Kanzleiaufwand (Ausstellung der Kostennote am 15.12.). Die Kostennote ist um
diesen Posten zu kürzen. Vergütet werden demnach 1,17 Stunden zu CHF 230.00,
entsprechend CHF 269.10, zuzüglich Auslagen von CHF 14.00 und Mehrwertsteuer
von CHF 21.80 total CHF 304.90, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung von Art. 112
StGB; Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51 und 69 aStGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 27 und
33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 11,
135 Abs. 1 und 4, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. sowie 442 Abs. 4 StPO
festgestellt und
erkannt:
1.
Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. August 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2
bis 15 des genannten Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens
erliegen auf dem Staat.
4. A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt
Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine
Parteientschädigung von CHF 455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
5. D.___ und E.___, v.d. Rechtsanwältin
Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine
Parteientschädigung von CHF 304.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher