Lexipedia

Entscheid

STBER.2020.87

Mord, Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz

21. Dezember 2020Deutsch9 min

werde nicht verlangt. Hintergrund der Berufung bilde ausschliesslich die formalistische

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 21. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Roland

Winiger,

Beschuldigter

betreffend Mord,

Gefährdung des Lebens, Vergehen gegen das Waffengesetz

Die Berufung wird mit dem

Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1.

Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt sprach den Beschuldigten A.___ mit Urteil vom 26. August

2020 vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens, angeblich begangen am [Datum], frei

(Ziffer 1). Hingegen wurde er schuldig gesprochen des Mordes und der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, beides begangen am [Datum] (Ziffer 2) und

zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu je CHF 20.00, Letztere unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Ziffer 3).

2.

Der Oberstaatsanwalt meldete die Berufung

an und beschränkte das Rechtsmittel mit Berufungserklärung vom 29. Oktober 2020

auf den Freispruch gemäss Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils. Verlangt

werde lediglich die Aufhebung dieses formellen Freispruchs, ein Schuldspruch

werde nicht verlangt. Hintergrund der Berufung bilde ausschliesslich die formalistische

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der doppelten Bestrafung (vgl. BGE 144 IV 362). Da die angeklagte Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.___ die

gleichen Schussabgaben betreffe, welche die Tötung von C.___ bewirkt hätten,

gehe es hier um den gleichen Lebenssachverhalt. Ein rechtskräftiger Freispruch

für den einen Vorhalt (Gefährdung des Lebens) könnte folglich gemäss Art. 11

StPO eine Sperrwirkung auch für den anderen rechtlichen Vorhalt (Mord)

entfalten. Dass im Falle eines Rückzuges des staatsanwaltschaftlichen

Rechtsmittels auch der Schuldspruch wegen Mordes in Rechtskraft erwachsen

würde, biete vorliegend zu wenig Sicherheit. Denn es könne nicht ausgeschlossen

werden, dass die Rechtskraft des Schuldspruches irgendeinmal revisionsweise

aufgehoben werde, während der Freispruch davon nicht zwingend betroffen wäre,

weshalb sich dann die Frage des «ne bis in idem» erneut stellen könnte.

3.

Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom

5. November 2020 ausführen, es werde keine Anschlussberufung erklärt. Die

Feststellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 29. Oktober

2020 sei richtig. Die Verteidigung resp. der Beschuldigte seien mit der

formellen Aufhebung bzw. ersatzlosen Streichung von Ziffer 1 des Urteils

einverstanden und an einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels sowie am

baldigen Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26. August 2020 interessiert.

4.

Die Privatklägerinnen D.___ und E.___ liessen

mit Schreiben vom 10. November 2020 mitteilen, es werde keine Anschlussberufung

erklärt. Sie seien mit der formellen Aufhebung bzw. ersatzlosen Streichung von

Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils einverstanden.

5.

Mit schriftlicher Berufungsbegründung

vom 7. Dezember 2020 erneuerte der Oberstaatsanwalt sein Begehren.

6.

Zu prüfen ist somit nur, ob gemäss

Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ein formeller Freispruch auszufällen ist

oder nicht. Im Übrigen ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II.

Rechtliche

Würdigung

1.

Dem Beschuldigten wurde in der Anklage

vorgehalten, er habe zwei Schüsse an seiner Tochter B.___ vorbei auf seinen

Schwiegersohn C.___ abgegeben und diesen dabei tödlich verletzt (Schuldspruch

wegen Mordes). Hinsichtlich seiner Tochter wurde ihm Gefährdung des Lebens

vorgehalten. Vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens wurde der Beschuldigte

freigesprochen, weil er überzeugt gewesen sei, aufgrund seiner

Schiessfertigkeiten den Schwiegersohn sicher treffen zu können und daher für

seine Tochter keine Lebensgefahr bestehe. Daher erfolgte mangels Vorsatz ein

Freispruch vom Vorhalt der Gefährdung des Lebens (US 39).

2.

Die Erwägungen der Vorinstanz

überzeugen, auch der formelle Freispruch ist nachvollziehbar, da es sich zwar

um die gleiche Schussabgabe handelte, aber ein anderes Rechtsgut betroffen war.

Auch der Oberstaatsanwalt ist mit den Erwägungen der Vorinstanz einverstanden,

fordert aber den Verzicht auf einen formellen Freispruch im Hinblick auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der Doppelbestrafung (Grundsatz ne

bis in idem).

3.

Das Bundesgericht hielt in den Regesten

zu BGE 144 IV 362 fest: «Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in

Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu

beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich

hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben

Lebensvorganges handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus.

Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und

erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung einer

Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhaltes entgegen.»

Dem genannten Urteil vom 20. September

2018.

lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschuldigte hatte der

Angestellten D. der B. AG am Empfang gesagt, er werde Herrn E. und die

Geschäftsleitung erschiessen, wenn er nicht bis spätestens 17:00 Uhr von Herrn A.

oder jemandem von der Geschäftsleitung zurückgerufen werde. D. habe A. und

einen weiteren Mitarbeiter über die Drohung informiert. A. und einer seiner

Mitarbeiter hätten den Beschuldigten gleichentags zurückgerufen. Dieser habe gemäss

Staatsanwaltschaft mit seinem Verhalten D. dazu genötigt, unverzüglich jemanden

von der Geschäftsleitung zu einem Anruf an ihn zu bewegen. Ebenfalls habe er A

dazu bewegt, ihn gleichentags zurückzurufen. Mit Strafbefehl wurde der

Beschuldigte wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt, im gleichen

Strafbefehl stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Drohung

ein, da A. durch die Drohung des Beschuldigten gemäss eigenen Angaben nicht in

Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Während der Beschuldigte den

Strafbefehl wegen des Schuldspruchs anfocht, erwuchs die Teileinstellung in

Rechtskraft. Das Bezirksgericht sprach den Beschuldigten in der Folge wegen

Nötigung zum Nachteil von D. und versuchter Nötigung zum Nachteil von A.

schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil eines weiteren Mitarbeiters der

B. AG sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht stellte die Rechtskraft des

erstinstanzlichen Urteils fest und bestätigte im Übrigen das Urteil.

Nach allgemeinen Ausführungen zum

Grundsatz «ne bis in idem» erwog das Bundesgericht, bei dem zur Anzeige gebrachten

Lebenssachverhalt handle es sich um ein zwischen dem Beschuldigten und D. am

Empfang geführtes Gespräch. Dieses bilde sowohl Grundlage für die Anklage bzw.

die Schuldsprüche wegen (versuchter) Nötigung als auch für die Teileinstellung

wegen Drohung. Nach Darstellung der – nicht einheitlichen – bisherigen

Rechtsprechung hielt das Bundesgericht in E. 1.4.3 fest, es sei im vorliegenden

Fall zwar kein Raum geblieben für die Teileinstellung (und diese nicht hätte

erlassen werden dürfen), dennoch sei sie nicht einfach unbeachtlich oder

inexistent. Mit der Teileinstellung habe die Staatsanwaltschaft zwar das Recht

falsch angewandt, es könne aber nicht von einem offensichtlichen oder leicht

erkennbaren Mangel gesprochen werden. Von einer Nichtigkeit der

Teileinstellungsverfügung könne damit nicht ausgegangen werden. Andernfalls

wäre überdies die Rechtssicherheit gefährdet. Gleiches habe für freisprechende

Urteile und Einstellungen zu gelten, die gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem

rechtskräftigen Endentscheid gleichkämen. Vorliegend seien im gleichen Dokument

– fälschlicherweise – zwei prozessuale Erkenntnisse über den gleichen

Sachverhalt ergangen, wovon nur eines – die Verfahrenseinstellung – in Rechtskraft

erwachsen sei. Da keine Nichtigkeit vorliege und die Einstellung nicht

angefochten worden sei, sei damit der staatliche Strafanspruch durch einen

Fehler der Staatsanwaltschaft getilgt; dass der Fehler für den Beschuldigten

allenfalls erkennbar gewesen sei, ändere nichts daran, dass die mit der

materiellen Rechtskraft der Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung die

Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt erfasse. Damit sei der

Lebenssachverhalt, der Gegenstand des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens

gebildet habe, rechtskräftig eingestellt worden. Die Sperrwirkung der

rechtskräftigen (Teil-)Einstellung stehe einer Verurteilung wegen (versuchter)

Nötigung entgegen. Es liege damit ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329

Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor, weshalb die Vorinstanz das

Strafverfahren wegen (versuchter) Nötigung in Anwendung von Art. 379 i.V.m.

Art. 329 Abs. 4 StPO hätte einstellen müssen. Die Verurteilung des

Beschuldigten verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem».

Diese Rechtsprechung wurde vom

Bundesgericht mit Urteilen 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 und 6B_56/2020 vom

16.

Juni 2020 (dabei wurde eine Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem»

verneint) bestätigt.

4.

In Anwendung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung

besteht im vorliegenden Fall in der Tat kein Raum, in Bezug auf den gleichen

Lebenssachverhalt (Schussabgaben am 20. Februar 2017) einerseits einen

Freispruch und anderseits einen Schuldspruch auszufällen. Antragsgemäss ist

Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos aufzuheben.

III.

Kosten und

Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten des Berufungsverfahrens vom Staat zu tragen und die Parteien sind für ihren

Aufwand im Berufungsverfahren vom Staat zu entschädigen.

Der private Verteidiger des

Beschuldigten, Rechtsanwalt Roland Winiger, weist in seiner Honorarnote vom 10.

Dezember 2020 für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 1,6667

Stunden zu CHF 240.00 aus, was angemessen erscheint. Dem Beschuldigten wird

Dispositiv

demnach entsprechend der eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von

CHF 455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, zahlbar durch den

Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Rechtsanwältin Stephanie Selig, die

Vertreterin der Opfer D.___ und E.___, macht für das Berufungsverfahren einen

Arbeitsaufwand von 1,67 Stunden geltend. Darin enthalten sind 0,5 Stunden

Kanzleiaufwand (Ausstellung der Kostennote am 15.12.). Die Kostennote ist um

diesen Posten zu kürzen. Vergütet werden demnach 1,17 Stunden zu CHF 230.00,

entsprechend CHF 269.10, zuzüglich Auslagen von CHF 14.00 und Mehrwertsteuer

von CHF 21.80 total CHF 304.90, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 112

StGB; Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 51 und 69 aStGB; Art. 4 Abs. 1 lit. a, 27 und

33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 11,

135 Abs. 1 und 4, 267 Abs. 3, 379 ff., 398 ff., 416 ff. sowie 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und

erkannt:

1.

Ziffer 1 des Urteils

des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. August 2020 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2

bis 15 des genannten Urteils in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens

erliegen auf dem Staat.

4. A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwalt

Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine

Parteientschädigung von CHF 455.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

5. D.___ und E.___, v.d. Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird für das Berufungsverfahren zu Lasten des Staates eine

Parteientschädigung von CHF 304.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher