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Entscheid

STBER.2020.89

Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Ungehorsam gegen die Polizei

28. Juni 2021Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 28. Juni

2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. Swissmedic

Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstr. 7, Postfach 3000 Bern

9, 3012 Bern,

Berufungsklägerin

gegen

1. A.___,

vertreten durch Advokat Daniel Häring

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Blum

Beschuldigte

und Berufungskläger

betreffend Prüfung

einer Rückweisung (Art. 409 Abs. 1 StPO)

(Widerhandlung

gegen das Heilmittelgesetz, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,

Ungehorsam gegen die Polizei)

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. August 2020 wurde A.___

(Beschuldigter 1) des gewerbsmässigen Inverkehrbringens von nicht

gesetzeskonformen Medizinprodukten (ohne dadurch die Gesundheit von Menschen zu

gefährden), begangen in der Zeit vom 20. August 2013 bis 6. Juli 2016, und der

mehrfachen Verletzung der Meldepflichten, begangen in der Zeit vom 10. Oktober

2013 bis 9. Dezember 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu je CHF 140.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 10'000.00 verurteilt

(Ziff. 5 und 7). B.___ (Beschuldigter 2) wurde des fahrlässigen

Inverkehrbringens von nicht gesetzeskonformen Medizinprodukten (ohne dadurch

die Gesundheit von Menschen zu gefährden), begangen in der Zeit vom 20. August

2013 bis 6. Juli 2016, und der mehrfachen fahrlässigen Verletzung der

Meldepflichten, begangen in der Zeit vom 10. Oktober 2013 bis 9. Dezember 2014,

schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 10'000.00 verurteilt (Ziff. 6

und 8). An der Hauptverhandlung hatten für die Ankläger Rechtsanwalt Raphael

Zbinden, Swissmedic, sowie Staatsanwalt D.___ teilgenommen. Der Beschuldigte 1

ist nicht erschienen, jedoch sein Vertreter, Advokat Daniel Häring. Der

Beschuldigte 2 ist erschienen, ohne seinen Vertreter, Rechtsanwalt Jörg Blum.

Zudem wurde C.___ als Zeuge einvernommen.

Am 30. August 2020 wurde den Parteien

das Verhandlungsprotokoll vom 18. August 2020 (in Kopie) sowie das begründete

Urteil vom 19. August 2020 zugestellt (AS 621).

Erwägungen

2.

Gegen dieses Urteil liess der

Beschuldigte 1 am 12. November 2020 die Berufung erklären. Die Swissmedic

erklärte am 17. November 2020 ebenfalls die Berufung, beschränkt allerdings auf

die Verzinsung eines gesperrten Kontoguthabens. Schliesslich erklärte auch B.___

die Berufung und beantragte eine Herabsetzung der Busse und eine andere Verteilung

bzw. Reduktion der Verfahrenskosten, die ihm auferlegt worden seien. Auf

telefonische Nachfrage gab Rechtsanwalt Blum bekannt, dass er weiter als

Vertreter von B.___ geführt werden könne, auch wenn dieser die Berufung in

eigenem Namen erklärt habe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine

Anschlussberufung.

3.

Mit Verfügung vom 11. März 2021

teilte der Instruktionsrichter den Parteien mit, das Berufungsgericht werde

vorab im schriftlichen Verfahren über eine allfällige Aufhebung des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 19. August 2020 entscheiden,

verbunden mit der Rückweisung zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung

wegen allfälliger Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte im Sinne von Art.

409.

StPO (Führung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 76 VStrR trotz

allenfalls genügender Entschuldigung des Beschuldigten A.___ [Quarantänepflicht

nach Art. 2 der Covid19-Verordnung im Bereich des internationalen

Personenverkehrs]; Durchführung der Verhandlung ohne Beisein des Verteidigers

des Beschuldigten B.___ trotz allfälligen Vorliegens einer notwendigen

Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. d, [ev. zusätzlich lit. b] StPO i.V.m.

Art. 82 VStrR). Die Parteien erhielten Frist bis 10. April 2021, sich zur Frage

der allfälligen Verletzung von Verfahrensrechten und der allfälligen Aufhebung

des Urteils der Vorinstanz und Rückweisung zur Durchführung einer neuen

Hauptverhandlung im Sinne von Art. 409 StPO zu äussern. Die Durchführung einer

mündlichen Berufungsverhandlung bleibe vorbehalten.

4.1

Der Oberstaatsanwalt teilte am 29.

März 2021 mit, nach Rücksprache mit der Swissmedic werde auf eine Stellungnahme

verzichtet und vollumfänglich auf deren Eingabe verwiesen.

4.2

Die Swissmedic nahm am 31. März 2021

Stellung. Die Vorinstanz habe zu Recht entschieden, ein Abwesenheitsverfahren

durchzuführen, da keine rechtsgenügliche Entschuldigung vorgelegen sei. Das

Verhalten des Beschuldigten 1 sei rechtsmissbräuchlich und nicht zu schützen,

da es darauf abgezielt habe, das Verfahren weiter zu verzögern. Bezüglich des

Beschuldigten 2 teile sie die Ansicht nicht, es handle sich um einen Fall

notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b oder d StPO. Sollte jedoch das

Gericht zu einem anderen Schluss gelangen, sei lediglich das Urteil den

Beschuldigten 2 betreffend aufzuheben, dieses abzutrennen und das Verfahren zur

Wiederholung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.3

B.___ teilte am 8. April 2021

telefonisch mit, er mache keine Eingabe und werde den Entscheid des Gerichts

abwarten.

4.4

Der Beschuldigte 1 liess am 27. Mai

2021.

beantragen, es sei das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Dorneck-Thierstein vom 19. August 2020 wegen Verletzung wesentlicher

Verfahrensrechte aufzuheben und zur Durchführung einer neuen Verhandlung sowie

zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen

werde an sämtlichen Rechtsbegehren und Anträgen gemäss Berufungserklärung vom

12.

November 2020 festgehalten. Als Verfahrensantrag ersuchte der Vertreter des

Beschuldigten 1 darum, es seien die im Verfahrensprotokoll der Hauptverhandlung

vom 18. August 2020 erwähnten «Notizen des Gerichtsschreibers» an den

Beschuldigten herauszugeben.

4.5

Mit Verfügung vom 31. März 2021

wurde das Richteramt Dorneck-Thierstein ersucht, dem Berufungsgericht die im

Verfahrensprotokoll erwähnten «Notizen des Gerichtsschreibers» einzureichen. Am

4.

Juni 2021 gingen diese im Original – mit der Bitte, sie in die Vorakten

abzulegen – ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurden sie den Parteien in Kopie

zur Kenntnis zugestellt. Weiter wurde mitgeteilt, der Entscheid ergehe

Dispositiv

demnächst.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

II.

I. Durchführung der Verhandlung in

Abwesenheit des Beschuldigten 1

1.1 Aus der Eingabe von Rechtsanwalt

Jörg Blum vom 19. März 2020 ist zu schliessen, dass anfangs Jahr

Verhandlungstermine im August 2020 angefragt worden sind. Er erwähnte im

besagten Schreiben, er habe seither diesbezüglich nichts mehr gehört und teile

der guten Ordnung halber mit, dass diese Termine bei ihm zwischenzeitlich nicht

mehr verfügbar seien (AS 363). Aus der Aktennotiz des Richteramtes vom 20. März

2020 ist ersichtlich, dass mit sämtlichen Parteien Telefonate betreffend das

Datum der Verhandlung geführt wurden und das Datum für die Hauptverhandlung vom

18. und 19. August 2020 mit sämtlichen Parteien vereinbart wurde (AS 364). Am

20. März 2020 telefonierte der damalige Gerichtspräsident von Dorneck-Thierstein

mit Rechtsanwalt Blum mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die

Hauptverhandlungsdaten 18./19. August 2020 von allen Prozessbeteiligten (von

den Verteidigern auch für ihre Mandanten) dem Gericht verbindlich bestätigt

worden seien, so auch von Rechtsanwalt Blum. Es befremde daher, dass sich

dieser beim Gericht nicht nochmals rückversichert habe. Es werde darauf

hingewiesen, dass die Termine fix seien und die Hauptverhandlung keinesfalls

verschoben werde (AS 365). In einer Notiz vom 23. März 2020 hielt er den Inhalt

dieses Telefonats schriftlich fest und verfügte auf dem gleichen Schreiben

(Ziff. 1), es werde der guten Ordnung halber hiermit nochmals festgehalten,

dass das Gericht bereits vor längerer Zeit mit den Anklägerinnen sowie den Beschuldigten

bzw. ihren privaten Verteidigern den voraussichtlich zweitägigen

Hauptverhandlungstermin verbindlich auf Dienstag/Mittwoch 18./19. August 2020

vereinbart habe. Die Vorladungsverfügungen mit den Vorladungen würden den

Parteien zu gegebener Zeit noch zugestellt werden. Die Verfügung wurde

sämtlichen Parteien eingeschrieben zugestellt.

1.2 Mit Schreiben vom 29. Mai 2020

wandte sich Advokat Häring an den Gerichtspräsidenten und teilte mit, vor

geraumer Zeit seien ihnen zwei provisorische Daten für die Hauptverhandlung

mitgeteilt worden, nämlich der 18. und 19. August 2020. Bis heute hätten sie

weder eine Vorladung noch eine Konkretisierung der Daten erhalten. Auch auf

telefonische Rückfrage habe man ihm keine Auskunft geben können, ob und wenn

ja, an welchem Tag die Hauptverhandlung stattfinden solle. Ein derart langes

Festhalten von Terminen für unsichere Hauptverhandlungen sei kaum zumutbar.

Deshalb müsse er mitteilen, dass beide Termine nicht mehr verfügbar seien (AS

387). Der Gerichtspräsident rief Advokat Häring noch am Tag des Eingangs des

erwähnten Schreibens an und teilte ihm mit, es sei für alle Prozessbeteiligten

klar, dass die Hauptverhandlung definitiv an den erwähnten Daten stattfinden

werde. Die Vorladungen werde das Gericht noch diese Woche versenden. Nach

Konsultation der Strafakten telefonierte der Gerichtspräsident nochmals mit der

Kanzlei von Advokat Häring und liess ihm, da dieser sich in einer Besprechung

befand, ausrichten, er solle bitte Ziff. 1 der Verfügung vom 23. März 2020 lesen

(AS 389).

1.3 Am 5. Juni 2020 erliess das Gericht

die entsprechenden Vorladungen. Dem Beschuldigten 1 konnte die Gerichtsurkunde

per Post nicht zugestellt werden, weshalb um eine Zustellung durch die Polizei

ersucht wurde (AS 420). Die Polizei meldete in der Folge fünf – erfolglose –

Zustellversuche/Mailverkehr (vom 17. Juni bis 24. Juli 2020, AS 422). Weitere

Abklärungen ergaben, dass der Beschuldigte 1 tatsächlich an der besagten

Adresse wohnhaft und der Briefkasten auch entsprechend angeschrieben war. Die

Polizei werde dem Beschuldigten 1 heute (3. August 2020) nochmals ein Mail

schreiben (AS 427). Am 4. August 2020 verfügte der Gerichtspräsident, der

Beschuldigte 1 sei erneut mittels A-Post Plus und mittels Publikation im

Amtsblatt zur Hauptverhandlung vorzuladen (AS 430 f.). Die entsprechende

Publikation erfolgte im Amtsblatt vom 7. August 2020 (AS 438).

1.4 Am 14. August 2020 teilte Advokat

Häring dem Richteramt Dorneck-Thierstein mit Verweis auf ein Mail seines

Klienten vom Vorabend mit, dieser sei mit einem Boot unterwegs und habe eine

Panne gehabt, welche ihn gezwungen habe, einen Hafen in Montenegro anzulaufen.

Dort habe er anlegen und übernachten müssen. In der Beilage reiche er einen

Beleg eines Nachtessens ein. Montenegro befinde sich auf den vom Bundesamt für

Gesundheit publizierten Listen der Staaten/Gebiete mit erhöhtem Risiko einer

Ansteckung mit dem Coronavirus. Personen, die in die Schweiz einreisten,

müssten sich nach der Einreise in Quarantäne begeben. Somit sei es seinem

Klienten nicht möglich, an der Verhandlung teilzunehmen. Im Übrigen sei darauf

hinzuweisen, dass die Vorladung ohnehin noch nicht rechtgültig zugestellt

worden sei. Er beantrage daher, die Verhandlung abzubieten und auf einen neuen

Termin zu verschieben.

1.5 Der Gerichtspräsident verfügte am

selben Tag, die Hauptverhandlung werde derzeit nicht verschoben. Den Anklägern

sowie dem Beschuldigten 2 werde zu Beginn der Hauptverhandlung Gelegenheit

gegeben, zur Eingabe des Beschuldigten 1 kurz mündlich Stellung zu nehmen. Danach

werde über den Antrag auf Verschiebung entschieden.

Anlässlich der Hauptverhandlung

beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Antrags auf Absetzung der

Verhandlung. Die übrigen Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme dazu. Der

Gerichtspräsident wies den Antrag in der Folge ab. Die Hauptverhandlung werde

wie vorgesehen durchgeführt. Die Begründung finde sich in den Notizen des

Gerichtsschreibers vom 18. August 2020.

2. Die Verteidigung des Beschuldigten 1

wendet zunächst ein, es finde sich für die Abweisung des Verfahrensantrags

weder im Urteil selbst noch im korrespondierenden Verfahrensprotokoll eine

Begründung für diese Abweisung. Im Verfahrensprotokoll werde lediglich

ausgeführt, «zur Begründung wird auf die Notizen des Gerichtsschreibers (vgl.

Akten) verwiesen».

Im Verfahrensprotokoll war bereits zur

Begründung der Anträge von Staatsanwalt D.___ bezüglich des Absetzungsantrags

auf «die Notizen des Gerichtsschreibers (vgl. Akten) verwiesen» worden.

Hinsichtlich der Abweisung des Absetzungsantrags durch den Gerichtspräsidenten

wurde wiederum auf diese Notizen verwiesen. Diese befanden sich aber nicht in

den Akten der Vorinstanz, sondern wurden erst auf die Verfügung des

Instruktionsrichters vom 31. Mai 2021 hin eingereicht, mit der Bitte, das

Original in den Vorakten abzulegen. Gemäss diesen Notizen hat der

Gerichtspräsident den Entscheid, die Verhandlung in Abwesenheit des

Beschuldigten 1 durchzuführen, mündlich eröffnet und begründet. Der

Beschuldigte 1 sei rechtsgültig vorgeladen worden und habe im Übrigen auch

Kenntnis vom Verhandlungstermin gehabt. Wenn er in Coronazeiten in

Risikogebiete reise, müsse dies als Selbstdispensierung von der Verhandlung

gewertet werden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt somit nicht vor, nachdem der Entscheid offenbar mündlich eröffnet und begründet

wurde. Weshalb die «Notizen des Gerichtsschreibers» nicht Eingang in das Urteil

oder zumindest in das Verfahrensprotokoll der Verhandlung fanden, ist aber

nicht ersichtlich. Im Übrigen ist noch festzuhalten, dass das Gesetz eine

schriftliche Urteilsbegründung und ein Verhandlungsprotokoll vorsieht. Sinn und

Zweck ist die Überprüfbarkeit durch die Rechtsmittelinstanz. Diese schriftliche

Begründung lag im Zeitpunkt, als die Parteien über das Festhalten an der

Berufung (Berufungserklärung) entscheiden mussten, nicht vor.

3. Zu prüfen ist, ob sich der

Gerichtspräsident zu Recht auf den Standpunkt stellte, der Beschuldigte 1 sei

ordnungsgemäss vorgeladen worden und sei ohne rechtsgenügliche Entschuldigung

nicht erschienen.

3.1.1 Gemäss des vorliegend zur

Anwendung gelangenden Art. 76 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht

(VStrR, SR 313.0) kann die Hauptverhandlung auch stattfinden, wenn der

Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung

nicht erschienen ist. Ein Verteidiger ist zuzulassen (Abs. 1). Der in

Abwesenheit Verurteilte kann innert zehn Tagen, seitdem ihm das Urteil zur

Kenntnis gelangt ist, die Wiedereinsetzung anbegehren, wenn er durch ein

unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, zur Hauptverhandlung zu

erscheinen. Wird das Gesuch bewilligt, so findet eine neue Hauptverhandlung

statt (Abs. 2). Das Gesuch um Wiedereinsetzung hemmt den Vollzug des Urteils

nur, wenn das Gericht oder sein Präsident es verfügt (Abs. 3). Für den von der

Einziehung Betroffenen gelten diese Vorschriften sinngemäss (Abs. 4).

Nach Art. 82 VStrR gelten für das

Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem

Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Artikel

73–81 nichts anderes bestimmen.

3.1.2 Das VStrR sieht somit insofern

eine Regelung vor, als die Hauptverhandlung auch stattfinden kann, wenn der

Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung

nicht erschienen ist. Es braucht demnach keine zweite Vorladung, wenn ein

Beschuldigter unentschuldigt nicht erscheint, wie dies die StPO in Art. 336

Abs. 4 i.V.m. Art. 366 Abs. 1 vorsieht. Wie die Zustellung der Vorladung aber

zu erfolgen hat, sieht das VStrR nicht vor. Diesbezüglich sind demnach die Bestimmungen

der StPO anwendbar.

Nach Art. 202 Abs. 1 StPO werden die

Vorladungen im gerichtlichen Verfahren mindestens 10 Tage vor der

Verfahrenshandlung zugestellt. Die Zustellung erfolgt nach den Art. 84 bis 88

StPO (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

3. Auflage, 2017, N 981; wohl auch Jonas Weber in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54 JStPO, BSK-StPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 202 FN 2).

Die Vorladung für die Hauptverhandlung

vom 18./19. August 2020 wurde am 5. Juni 2020 per Gerichtsurkunde verschickt

und vom Beschuldigten 1 innert der Abholfrist nicht abgeholt (vgl. AS 402,

420). Da der Beschuldigte 1 mit einer Vorladung hatte rechnen müssen, gilt sie

gestützt auf Art. 85 Abs. 4 lit a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt. Der Gerichtspräsident stellt sich daher zu

Recht auf den Standpunkt, der Beschuldigte 1 gelte spätestens ab Mitte Juni

2020 als rechtmässig vorgeladen. Die späteren Bemühungen des Gerichts um eine

Zustellung ändern daran nichts, sondern waren nur ein Entgegenkommen, damit der

Beschuldigte 1 die Vorladung doch noch erhält. Im Übrigen ist festzuhalten,

dass der Beschuldigte 1 Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. In der

Aktennotiz vom 23 März 2020 über das Telefonat mit dem Vertreter des

Beschuldigten 1 vom 20. März 2020 hält der Gerichtspräsident ausdrücklich fest,

die Hauptverhandlungsdaten seien von allen Prozessbeteiligten (von den

Verteidigern auch für ihre Mandanten) dem Gericht verbindlich bestätigt worden.

Auch aus dem Mail des Beschuldigten 1 vom 13. August 2020 zu Handen seines

Vertreters ist ersichtlich, dass er vom Verhandlungstermin wusste.

3.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen

und der Swissmedic ist insofern zuzustimmen, dass der Entschuldigungsgrund des

Beschuldigten 1 zu seinem Verhaltensmuster im gesamten Verfahren vor Vorinstanz

passen könnte, nämlich, sich nicht um die Verhandlung zu kümmern, in der Hoffnung,

sie könne aus irgend einem Grund schliesslich nicht durchgeführt werden. Es

trifft auch zu, dass sich zu jener Zeit die Einreisebestimmungen aufgrund der

epidemiologischen Lage laufend änderten und man sich bei der Abreise nicht mit

Sicherheit darauf verlassen konnte, eine allfällige Bestimmung habe auch bei

der Rückkehr noch ihre Geltung. Dennoch kann nicht davon ausgegangen werden,

der Beschuldigte 1 habe unentschuldigt an der Verhandlung nicht teilgenommen.

So hat er sich über seinen Vertreter rechtzeitig an das Gericht gewandt und den

Grund der Unmöglichkeit des Erscheinens dargelegt. Er hat auch einen Beleg

eines Restaurants in Montenegro, welches bei einer Google-Recherche zu finden

ist, über eine Konsumation vom 13. August 2020 eingereicht. Aus dem Mail des

Beschuldigten 1 an seinen Vertreter vom 13. August 2020 ist zudem zu entnehmen,

dass er sich offenbar auf einer Rückreise nach Kroatien befand und Kroatien

befand sich damals nicht auf der Quarantäneliste des Bundes. Der

Gerichtspräsident hätte unter diesen Umständen somit nicht von einer nicht

rechtsgenüglichen Entschuldigung seitens des Beschuldigten 1 ausgehen und die

Verhandlung in dessen Abwesenheit durchführen dürfen. Zumindest hätte er, wenn

er am Entschuldigungsgrund des Beschuldigten 1 zweifelte, nach Erhalt der

Eingabe von dessen Vertreter vom 14. August 2020, eingegangen ebenfalls am 14.

August 2020, den Beschuldigten 1 auffordern müssen, den Motorenschaden zu

belegen und nähere Auskünfte zur geplanten Reise zu erteilen.

Auch gestützt auf Art. 76 VStrR, welcher

keine zweite Vorladung erfordert, durfte die Verhandlung folglich nicht in

Abwesenheit des Beschuldigten 1 durchgeführt werden.

II. Durchführung der Hauptverhandlung

ohne Beisein des Verteidigers des Beschuldigten 2

1. Der Beschuldigte 2 ist ohne seinen

Vertreter zur Hauptverhandlung erschienen. Rechtsanwalt Jörg Blum hatte mit

Schreiben vom 14. August 2020 mitgeteilt, B.___ werde an der Verhandlung

persönlich erscheinen und werde sich selber vertreten. Er verzichte ausdrücklich

auf seine Teilnahme und Vertretung an der Verhandlung, insbesondere auch aus

Kostengründen. Nachdem kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, sei dieses

Vorgehen korrekt. In der Sache werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Aus dem Untersuchungsergebnis gehe klar hervor, dass dem Beschuldigten 2

höchstens eine fahrlässige Begehung der vorgeworfenen Tatbestände unterstellt

werden könne. Sodann sei auf die Verjährung hinzuweisen.

Die Verhandlung fand in der Folge ohne

Anwesenheit von Rechtsanwalt Blum statt. Der Gerichtspräsident ging davon aus

und hat dies den Parteien auch so begründet eröffnet, dass der Beschuldigte 2

von Anfang an vertreten gewesen sei und dies auch heute noch sei, da das Mandat

nicht niedergelegt worden sei. Rechtsanwalt Blum habe sich genügend geäussert.

Es wäre gegen Treu und Glauben, wenn die Swissmedic später die Anträge ändern

würde, es werde «nur» eine Geldstrafe beantragt.

2. Wie erwähnt, gelten nach Art. 82

VStrR für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten und das Verfahren vor dem

Bundesstrafgericht die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Artikel

73–81 nichts anderes bestimmen.

Das Verwaltungsstrafrecht enthält

hinsichtlich der notwendigen Verteidigung lediglich abweichende Bestimmungen für

das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 33). Im gerichtlichen Verfahren kommt daher

Art. 130 StPO zur Anwendung. Danach ist eine beschuldigte Person u.a. notwendig

zu verteidigen, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine

freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b) oder

die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem

Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d).

Während vorliegend davon ausgegangen

werden kann, Art. 130 lit. b StPO mache noch keine Verteidigung notwendig, weil

die Swissmedic in Bezug auf den Beschuldigten 2 «lediglich» eine bedingte

Geldstrafe beantragte und angenommen werden durfte, die Staatsanwaltschaft

beantrage unter diesen Umständen auch keine Freiheitsstrafe, wäre gemäss Art.

130 lit. d StPO indessen eine Verteidigung notwendig gewesen. Die

Staatsanwaltschaft ist vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich

aufgetreten, was sie in der Eingabe vom 25. September 2019 ausdrücklich

beantragt hat. In ihrem Antrag führte sie dazu aus, sie habe sich aufgrund des

konnexen Strafverfahrens ebenfalls dazu entschieden, in diesem Verfahren ihre

Parteistellung wahrzunehmen, weshalb höflich um entsprechende Vorladung beider

Parteien zur Hauptverhandlung ersucht werde. Der Beschuldigte 2 musste vor der Vorinstanz

somit notwendig vertreten werden. Er konnte darauf auch nicht verzichten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5).

III. Daraus zu ziehende Folgen

1. Gemäss Art. 409 StPO hebt das

Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren

wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden

können.

Wesentliche Mängel, die im

Berufungsverfahren nicht ohne den Verlust einer Instanz behoben werden können,

sind etwa die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit,

Verweigerung von Teilnahmerechten oder eine nicht gehörige Verteidigung (Luzius

Eugster in: BSK StPO, a.a.O., Art. 409 StPO N 1).

2. Bei der Anwesenheit eines

Beschuldigten an der Hauptverhandlung und der Gewährleistung der notwendigen

Verteidigung handelt es sich um elementare Rechte. Der Umstand, dass die

Vorinstanz die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten 1 und ohne

Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten 2 durchgeführt hat, stellt

folglich einen wesentlichen Mangel dar, der im Berufungsverfahren nicht geheilt

werden kann. Das erstinstanzliche Urteil muss deshalb aufgehoben werden und es

sind die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine neue

Hauptverhandlung durchführe und ein neues Urteil fälle.

IV. Kosten und

Entschädigungen

1. Bei diesem

Verfahrensausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des

Staates. Dem Vertreter des Beschuldigten 1, Advokat Daniel Häring, ist eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 zu bezahlen, auszahlbar durch die

Gerichtskasse.

2. Der Beschuldigte 2 hatte

keine nennenswerten Aufwendungen im Berufungsverfahren und hat auch keine

Parteientschädigung beantragt. Ihm ist daher keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 409

Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Das Urteil des Gerichtspräsidenten von

Dorneck-Thierstein vom 19. August 2020 wird aufgehoben.

2. Die Akten gehen an das Richteramt

Dorneck-Thierstein zwecks Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung

eines neuen Urteils.

3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des

Staates.

4. Dem Vertreter des Beschuldigten A.___,

Advokat Daniel Häring, ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘500.00

zu bezahlen, auszahlbar durch die Gerichtskasse.

5. B.___ ist keine Entschädigung

auszurichten.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier