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Entscheid

STBER.2020.9

versuchte Erpressung, Freiheitsberaubung, Nötigung

18. August 2020Deutsch95 min

Realitätskennzeichen enthalten. Dass er dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Alexander Kunz

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend versuchte

Erpressung, Freiheitsberaubung, Nötigung

Es erscheinen zur Verhandlung vor

Obergericht:

-

Staatsanwältin B.___,

i.A. der Anklägerin,

-

A.___, Beschuldigter

und Berufungskläger,

-

Rechtsanwalt

Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger,

-

C.___, Zeuge (wird

vorgeführt),

-

F.___, Dolmetscher,

-

2 Polizeibeamte

(Vorführung Zeuge und Aufsicht),

-

1 Zuhörerin

(Rechtspraktikantin Staatsanwaltschaft).

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, insb. die erfolgte

Beschränkung der Berufung, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des

angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Der Dolmetscher wird auf die Folgen

einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB). Der

amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Kostennote der Staatsanwältin zur

allfälligen Stellungnahme vorzulegen.

Die Parteien haben keine Vorfragen.

Der amtliche Verteidiger legt seine

Kostennote vor.

Es folgt die Befragung des Zeugen,

nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist.

Anschliessend wird der Dolmetscher um 9:25 Uhr entlassen.

Der Beschuldigte wird zur Sache und zur

Person befragt, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden

ist.

Die Befragungen werden mit technischen

Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Die Parteien stellen keine Beweisanträge

mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin B.___

(gibt die Anträge in Schriftform zu

den Akten)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil

des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. November 2019

betreffend der Urteilsziffer 1 alinea 1 und 2 (versuchte Erpressung und

Nötigung) sowie den Urteilsziffern 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne

der Anklage wegen Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziffer 4), begangen am 20.

Februar 2017.

3. Die A.___ mit Urteil der

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt

gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu widerrufen und die Reststrafe

von 44 Tagen sei für vollstreckbar zu erklären. Die Untersuchungshaft vom 23.

Februar 2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, sei dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt

gewährte Strafvollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei

zu widerrufen.

5. A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs

gemäss Ziffer 4 hievor sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche

wegen versuchter Erpressung und Nötigung zu bestrafen mit einer Geldstrafe von

270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Gesamtstrafe).

6. A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren des

Landes zu verweisen.

7. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch

das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat

Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die

entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine

finanziellen Verhältnisse zulassen.

8. Die gemäss Ziffer 7 des Urteils des a.o.

Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. November 2019 vom

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden

(anteilsmässigen) Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'002.50 sowie die

gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___

zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Kunz

(gibt die Anträge in

Schriftform zu den Akten)

1. A.___ sei vom Vorwurf der

Freiheitsberaubung, begangen am 20. Februar 2017 (Ziff. 1 des Urteils der

Vorinstanz), freizusprechen.

2. Es sei festzustellen, dass die

Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und wegen Nötigung (Ziff. 1 des

Urteils der Vorinstanz) in Rechtskraft erwachsen seien.

3. Es sei festzustellen, dass die

Urteilsziffern 2 und 3 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen seien (Widerruf von

Vorstrafen).

4. A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs

der Vorstrafe (Geldstrafe) zu einer Geldstrafe von insgesamt 250 Tagessätzen zu

je CHF 30.00 zu verurteilen.

5. Es sei von einer Landesverweisung

abzusehen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

nach rechtlichem Ermessen.

Es folgt eine Replik der Staatsanwältin.

Der amtliche Verteidiger verzichtet auf eine Duplik.

Da die Parteivorträge nicht in Schriftform

zu den Akten gegeben wurden, wurden diese auf einen Tonträger aufgezeichnet

(befindet sich in den Akten).

Der Beschuldigte führt im Rahmen des

letzten Wortes aus, die Sache tue ihm leid.

Die Parteien verzichten auf eine

mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wir ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr

geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur

geheimen Urteilsberatung zurück.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 22. Februar 2017 erschien C.___

persönlich am Schalter des Polizeihauptpostens Sissach, um gegen A.___

(nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, Drohung,

Nötigung, Erpressung sowie Freiheitsberaubung und Entführung zu erstatten

(Akten Seite [AS] 1 ff.).

2. Anlässlich der im Rahmen der

Anzeigeerstattung durchgeführten Befragung mit C.___ wurde dieser um 15:07 Uhr

vom Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte wollte wissen, wo sich C.___

befinde (AS 3).

3. Gleichentags eröffnete die

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren

wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 StGB),

Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung und

Entführung (Art. 183 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) (AS 162). Gleichentags erliess sie einen

Vorführbefehl (AS 163) und einen Durchsuchungsbefehl (AS 165).

4. Am 23. Februar 2017 wurde der

Beschuldigte angehalten und bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 14 ff.,

170 ff.).

5. Am 25. Februar 2017 ordnete das

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft über den Beschuldigten die

Untersuchungshaft bis zum 13. März 2017 an (AS 237 ff.).

6. Am 7. März 2017 wurde der

Beschuldigte aus der Haft entlassen (AS 248).

7. Da sich die Strafverfolgungsbehörden

der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über den Gerichtsstand uneins waren,

erklärte das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 5. April 2017 den Kanton

Solothurn für zuständig (AS 275 ff.).

8. Am 24. Juli 2017 verfügte die

Staatsanwaltschaft Solothurn die rückwirkende Überwachung der auf den

Beschuldigten lautenden Mobilrufnummer […] was das Haftgericht mit Verfügung

vom 25. Juli 2017 genehmigte (AS 284 ff.).

9. Am 11. August 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten

wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183

Ziff. 1 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) (AS 340 f.).

10. Am 14. Dezember 2017 ordnete die

Staatsanwaltschaft ein Schriftgutachten zum Zweck des Vergleichs der

Handschrift auf dem von C.___ der Polizei übergebenen Notizzettel mit der Aufschrift

«Mittwoch, 18.00, 6'000.--» mit der Handschrift des Beschuldigten an (AS 349).

11. Am 13. August 2018 erliess die

Staatsanwaltschaft Solothurn die bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 363 ff.). Am

21. Dezember 2018 wurde eine neue bereinigte Eröffnungsverfügung erlassen (AS

375 f.).

12. Am 27. Februar 2019 wurde Anklage

erhoben (AS 399).

13. Am 2. Mai 2019 beantragte der

Beschuldigte, die Swisscom AG sei anzufragen, ob und unter welchen Umständen

ein Einloggen bei der Antenne Sommerau – Rümlingen möglich sei, wenn sich ein

Handybenutzer im Umkreis der Standorte der Antennen Lostorf, Dulliken, Trimbach

bzw. auf der Hauptstrasse von Lostorf nach Olten befinde (AS 421 f.). Diesem

Antrag gab der a.o. Amtsgerichtsstatthalter am 8. Mai 2019 statt (AS 424).

Am 27. Mai 2019 ging der entsprechende Bericht der Swisscom beim Gericht ein

(AS 426 ff.).

14. Mit Vereinbarung vom 3. Oktober 2019

zwischen C.___ und dem Beschuldigten zog ersterer seine Strafanträge gegen den

Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zurück, erklärte sein

Desinteresse an der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten und verzichtete auf

seine Rechte als Privatkläger im Strafverfahren (AS 435).

15. Nach durchgeführter Hauptverhandlung

fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 11. November 2019

folgendes Urteil:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

der versuchten Erpressung,

begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 1)

-

der Nötigung, begangen am

20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 3)

-

der Freiheitsberaubung,

begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 4).

2. Die dem Beschuldigten A.___ mit Urteil

der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt

gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen und die Reststrafe von

44 Tagen wird für voll­streckbar erklärt. Die Untersuchungshaft vom 23. Februar

2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, ist dem Beschuldigten an die

Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt gewährte Strafvollzug für

die Geldstrafe von 60 Ta­ges­sätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte A.___ wird unter

Einbezug des Widerrufs gemäss Zif­fer 3 hievor verurteilt zu einer Geldstrafe

von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Gesamtstrafe).

5. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten A.___,

Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird

auf CHF 10'330.90 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Es wird

festgestellt, dass Rechtsanwalt Alexander Kunz mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kan­tons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 bereits

mit CHF 3'264.70 entschädigt wurde. Entsprechend ist noch eine Entschädigung in

der Höhe von CHF 7'066.20 zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang

von CHF 6'359.60 (9/10) und des Staates Basel-Landschaft im Umfang von CHF

2'938.25 (9/10) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtli­chen Verteidigers im

Umfang von CHF 2'987.25 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be­schuldigten erlauben. Die

restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staa­tes Solothurn bzw. des

Staates Basel-Landschaft.

7. Die Verfahrenskosten, mit einer

Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 6'249.50. Davon hat

der Beschuldigte A.___ CHF 2'002.50 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen

definitiv zu Lasten des Staates Solo­thurn.

16. Am 28. November 2019 meldete der

Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 474). Die

Berufungserklärung datiert vom 20. Februar 2020 (Akten Berufungsverfahren S. [ASB]

1 ff.). Das Urteil der Vorinstanz wurde vollumfänglich angefochten. Verlangt

wurde ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten und eine Haftentschädigung von

CHF 2'600.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates

(Beschränkung des Rechtsmittels vgl. weiter unten). Mit der Berufungserklärung

beantragte der Beschuldigte neben seiner Befragung und der Befragung von C.___

eine Expertise in Bezug auf die Standorte der Antennen, in die sich das Handy

des Beschuldigten zur Tatzeit eingeloggt hatte, um daraus Rückschlüsse auf den

damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ziehen.

17. Die Staatsanwaltschaft teilte am 9.

März 2020 mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 10).

18. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies

der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts den Beweisantrag des

Beschuldigten hinsichtlich einer Expertise ab und lud den Beschuldigten, dessen

Verteidiger, die Staatsanwältin und C.___ als Zeugen zur Berufungsverhandlung

auf den 18. August 2020 vor. Zudem wurden vom Beschuldigten aktuelle Unterlagen

zu seinen finanziellen Verhältnissen, ein aktueller Strafregisterauszug, die

Migrationsakten und diverse Vorakten über den Beschuldigten eingeholt (ASB 17 ff.).

19. Am 14. Juli 2020 wurde den Parteien

mitgeteilt, das Berufungsgericht werde im Falle der Bestätigung der von der

Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung auch über deren Ausschreibung im

Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden haben.

20. Mit Eingabe vom 14. August 2020

teilte der amtliche Verteidiger mit, die Berufung werde auf den Schuldspruch

der Freiheitsberaubung, die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt.

Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen

versuchter Erpressung und Nötigung sind somit in Rechtskraft erwachsen.

II. Sachverhalt und

Beweiswürdigung

1. Vorhalte

1.1 Gemäss Anklageschrift vom 27.

Februar 2019 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

Versuchte Erpressung (Anklageschrift

Ziff. 1)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.

Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr, in Trimbach,

Tiefgarage, zu erpressen versucht (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1

StGB), indem der Beschuldigte dem Geschädigten einen Notizzettel ausgehändigt

habe, auf welchen er «Mittwoch, 18.00, 6.000.00» geschrieben und ihm mitgeteilt

habe, er schulde ihm gesamthaft CHF 6‘000.00. Zudem habe er Glück gehabt, dass

er ihn heute nicht kaputt geschlagen habe. Er solle ihn am 22. Februar

2017, um 17:50 Uhr, telefonisch kontaktieren, dann werde er ihm den genauen

Übergabeort in Olten nennen. Er solle ihm dann am 22. Februar 2017, um 18:00

Uhr, den Betrag von CHF 1‘000.00 (1. Rate) am genannten Treffpunkt übergeben,

andernfalls würden ihm mehr Schläge drohen als heute. Der Beschuldigte habe mit

seinem Vorgehen, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, versucht, den

Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile (Androhung von Schlägen) zur

Vornahme einer Vermögensdisposition und damit zu einem Verhalten zu bestimmen,

wodurch der Geschädigte sich am Vermögen geschädigt hätte. Da der Geschädigte

kein Geld übergeben habe, konnte der zur Tat gehörende Erfolg nicht eintreten,

weshalb es beim Versuch geblieben sei.

Drohung (Anklageschrift

Ziff. 2)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.

Februar 2017, um ca. 19:30 Uhr, in Trimbach, Wald, Sitzbank, gedroht (Art. 180

Abs. 1 StGB), er werde ihn umbringen und schlagen. Durch diese Äusserung sei

der Geschädigte in Schrecken und Angst versetzt worden.

Nötigung, evtl. Drohung (Anklageschrift

Ziff. 3)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.

Februar 2017, um ca. 19:30 Uhr, in Trimbach, Wald, Sitzbank, durch Androhung

ernstlicher Nachteile genötigt (Art. 181 StGB), indem der Beschuldigte

gedroht habe, er werde dem Geschädigten die Hände oder seinen Arm mit einem

Messer abschneiden, wenn er die Hände hochhalte, wodurch der Geschädigte

angehalten worden sei, sich nach dem Willen des Beschuldigten zu verhalten und

die Hände unten zu lassen.

Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziff.

4)

Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.

Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, in Liestal, Bahnhof,

Oristalstrasse sowie auf der Fahrtstrecke Liestal-Trimbach, der Freiheit

beraubt (Art. 183 Ziff. 1 StGB), indem der Beschuldigte den Geschädigten an der

Jacke gepackt und ihm Schläge angedroht habe, sollte er nicht mit dem Auto mit

ihm mitkommen, worauf der Geschädigte aus Angst in ein Auto (blauer Chrysler)

eingestiegen sei. Der Beschuldigte sei danach während einer Fahrt von ca. 15

bis 20 Minuten, bei welcher er das Fahrzeug nicht verlassen konnte, seiner

Freiheit beraubt worden.

Mehrfache Tätlichkeiten (Anklageschrift

Ziff. 5)

Der Beschuldigte A.___ habe am 20.

Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, auf der Fahrtstrecke

Liestal-Trimbach sowie in Trimbach, Wald, Sitzbank, mehrfache Tätlichkeiten

begangen (Art. 126 Abs. 1 StGB), indem der Beschuldigte den Geschädigten im

Auto ca. dreimal mit seiner Faust geschlagen und ihn im Wald auf die linke und

rechte Gesichtshälfte sowie mit einem Ast gegen dessen Hände und Gesicht

geschlagen habe. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Baselland vom 21.

Februar 2017 habe der Geschädigte folgende Verletzungen erlitten: Schwellung

und periorbitales Hämatom links, Hyposphagma des linken Auges, lokale

Druckdolenz über der Orbita und Jochbein links sowie diffuse Druckdolenz

parietal links und über dem Caput mandibulae.

1.2 Betreffend die Vorhalte der Drohung

und der Tätlichkeiten wurde der Strafantrag zurückgezogen. Diese Vorhalte

entfallen mithin. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und Nötigung

sind nun ­– infolge diesbezüglichen Rückzuges der Berufung – in Rechtskraft

erwachsen. Mithin kann diesbezüglich von einer Anerkennung des vorgehaltenen

Sachverhalts seitens des Beschuldigten ausgegangen werden. Seine bisherigen

diesbezüglichen Aussagen entsprachen somit nicht der Wahrheit, soweit sie den

Sachverhalt bestreitend waren. Umgekehrt steht mithin auch fest, dass der

Geschädigte bezüglich der Vorhalte der versuchten Erpressung und der Nötigung

wahrheitsgemäss ausgesagt hat.

Bezüglich des einzig verbleibenden

Vorhalts der Freiheitsberaubung bestreitet der Beschuldigte nicht mehr, zur

angeblichen Tatzeit mit einem Kollegen von Olten nach Liestal gefahren zu sein,

um den Geschädigten mit dem ihm angeblich geschuldeten Geldbetrag zu

konfrontieren. Er gibt zu, diesen auf dem Perron überrascht und ihn aufgefordert

zu haben, mit ihm zum Auto zu kommen. Auch die anschliessende Fahrt nach Olten

mit Zwischenhalt im Wald wird nicht bestritten; ebenso wenig, dass noch eine

Drittperson im Auto war, die das Fahrzeug lenkte, und die Anwesenheit im

Bahnhof einer vierten Person namens E.___, einem Kollegen des Geschädigten.

Auch hier gilt, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten somit

als wahrheitsgemäss herausstellen, wogegen die bisherigen, diesbezüglich

bestreitenden Aussagen des Beschuldigten sich als falsch erweisen.

Bestritten wird seitens des Beschuldigten

nunmehr noch, dass er dem Geschädigten im Bahnhof Liestal mit Schlägen gedroht

und diesen an der Jacke gepackt habe, so dass der Geschädigte aus Angst zum

Auto mitgegangen und eingestiegen sei. Bestritten wird somit das Verursachen

einer Drucksituation, die schliesslich zum Einstieg ins Auto und der

anschliessenden Fahrt von ca. 15 - 20 Minuten geführt hat, während der der

Geschädigte das Fahrzeug (ebenfalls unbestrittenermassen) nicht verlassen

konnte.

2. Objektive Beweismittel (soweit für

den bestrittenen Sachverhalt relevant)

Anlässlich der Anzeigeerstattung übergab

C.___ der Polizei einen Zettel mit der handschriftlichen Notiz «Mittwoch,

18.00, 6'000.» (AS 5 f.) sowie einen Austrittsbericht des Kantonsspitals

Baselland vom 21. Februar 2017 über eine Konsultation gleichen Tages, 11:21 Uhr,

wonach ein periorbitales Hämatom sowie ein subgaleales Hämatom frontoparietal

links und ein Hyposphagma am linken Auge diagnostiziert wurde (AS 9 ff.).

3. Aussagen von Verfahrensbeteiligten

und Zeugen

3.1 C.___

3.1.1 C.___ machte bereits im Rahmen der

Anzeigeerstattung vom 22. Februar 2017 Aussagen zur Sache, welche in der

Anzeige der Polizei Basel-Landschaft (AS 1 ff.) detailliert wiedergegeben wurden.

Eine unterschriftliche Befragung des Zeugen fand

indes an diesem Tag nicht statt. Gemäss Strafanzeige sagte C.___ am 22. Februar

2017 im Wesentlichen Folgendes aus:

Am Montag, 20. Februar 2017, sei er mit

dem Zug nach Liestal gefahren und ca. um 19:10 Uhr dort angekommen. Er habe E.___,

einen Kollegen aus Tunesien, treffen wollen. E.___ habe bei der Treppe der

Unterführung beim Coop auf ihn gewartet. Dort habe sich auch A.___ mit einem

seiner Kollegen befunden. A.___ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er müsse

mit ihm sprechen. Dieser habe ihn am Jacken-Ärmel gezogen. Er, der Zeuge, habe

ihm gesagt, sie könnten hier zusammen sprechen. A.___ habe ihm gesagt, er könne

ihn, den Zeugen, auch am Bahnhof massakrieren. Er sei in der Folge mit dem

Beschuldigten zum Auto gegangen, mit dem dieser nach Liestal gekommen sei. Der Beschuldigte

habe gewollt, dass er, der Zeuge, in das Auto einsteige, was er nicht gewollt

habe. Aber da der Beschuldigte mit Schlägen gedroht habe, wenn er nicht

einsteige, sei er eingestiegen.

Sie seien dann von Liestal nach Olten in

den Wald, in der Nähe von Trimbach, gefahren. Unterwegs auf der Fahrt dorthin habe

ihn A.___ gefragt, wo sein Geld sei. Er, der Zeuge, habe ihm gesagt, er wisse

nichts von Schulden. Der Beschuldigte habe ihm geantwortet, er wisse doch, dass

er ihm Geld schulde, und habe ihn geschlagen. Der Beschuldigte habe mit seiner

rechten Faust auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen, etwa dreimal. Der

Fahrer habe gesagt, er solle damit warten, bis sie dort seien. Im Wald

angekommen, habe er sich auf eine Bank setzen müssen. A.___ sei vor ihm

gestanden und habe ihn mit beiden Händen, den Fäusten und der offenen Hand, auf

seinen Kopf geschlagen. Er habe seinen Kopf mit seinen Händen geschützt. Da

habe der Beschuldigte gesagt, er solle die Hände runternehmen, sonst würde er aus

dem Auto ein Messer holen und seine Hände zerschneiden. Er, der Zeuge, habe dem

Beschuldigten nicht mehr als CHF 300.00 geschuldet. Das seien noch Schulden von

seinen Marihuana-Käufen gewesen, welche er beim Beschuldigten getätigt gehabt habe.

Anschliessend seien sie ins Zentrum von Trimbach in eine Tiefgarage gefahren.

3.1.2 Die unterschriftliche Befragung

mit C.___ fand am Folgetag, dem 23. Februar 2017, durch die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft, in Anwesenheit der Verteidigung, statt. Dabei machte der

Geschädigte folgende Aussagen (AS 96 ff.):

Er sei am 20. Februar 2017 nach Liestal

gegangen, um einen Freund zu treffen. Am Bahnhof in Liestal habe er diesen und

den Beschuldigten getroffen. Der Beschuldigte habe auch einen Freund dabei gehabt.

Zu viert seien sie dann zum Coop-Laden neben dem Bahnhof gegangen, hätten

diesen aber nicht betreten. Der Beschuldigte habe dann zu ihm gesagt, er solle

zu ihm kommen, um ein Gespräch zu führen. Er habe aber nicht vom Ort weggehen

wollen und dem Beschuldigten deshalb gesagt, sie könnten hier sprechen. Der

Beschuldigte habe dann seine Jacke festgehalten und daran gezogen. Er habe ihm

auch gedroht, dass er, wenn er ihn schlagen wolle, er ihn auch hier schlagen

könne. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, er solle ins Auto sitzen. Wem

dieses gehört habe, wisse er nicht. Sie seien dann losgefahren. Der Freund des

Beschuldigten sei gefahren. Der Beschuldigte habe ihn dann gefragt, ob er ihm

nicht sein Geld gebe. Er habe den Beschuldigten gefragt, was für Geld. Darauf

sei der Beschuldigte wütend geworden und habe ihn geschlagen. Der Freund des

Beschuldigten habe diesen dann aufmerksam gemacht, dass er ihn im Auto nicht

schlagen dürfe. Der Beschuldigte habe dies aber trotzdem gemacht. Sie seien

dann von Liestal in die Umgebung Trimbach in einen Wald gefahren. Dort habe der

Beschuldigte ihn aufgefordert, auszusteigen. Dies habe er dann getan. Es habe

dort eine Sitzbank gehabt. Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, sich auf die

Bank zu setzen. Darauf habe der Beschuldigte gesagt: «heute werde ich Dich

schlagen und dich umbringen». Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle die

Arme und Hände nach unten strecken und einfach sitzen (C.___ zeigte dies gemäss

Protokollnotiz vor). Der Beschuldigte habe dann angefangen, C.___ zu schlagen,

auf die linke und rechte Gesichtshälfte (C.___ zeigt dies wiederum vor).

Hierauf habe ihn der Beschuldigte gefragt, was er mit ihm, C.___, machen solle.

C.___ habe Zeit gehabt, ihm, dem Beschuldigten, sein Geld zurückzugeben. Jetzt

sei er «verrückt», er mache jetzt, was er wolle mit C.___. Daraufhin habe er

ihn weiter geschlagen. Als C.___ versucht habe, sein Gesicht mit den Armen zu

schützen, habe der Beschuldigte gesagt, er solle seine Hände vom Gesicht

wegnehmen. Er habe sich nicht gewehrt. Der Freund des Beschuldigte habe dann

etwas zu diesem gesagt. Wahrscheinlich habe dieser gehen wollen. Sie seien dann

wieder ins Auto eingestiegen. In Trimbach seien sie dann bis vor eine Garage

gefahren. Der Freund des Beschuldigten sei dann weiter gefahren. Der Beschuldigte

sei dann mit ihm, C.___, gemeinsam in die Garage gegangen. Der Beschuldigte

habe dann zu ihm gesagt, dass er Glück gehabt habe, dass er ihn dieses Mal

nicht so viel geschlagen habe. Der Beschuldigte habe ihm dann auf einen Zettel

geschrieben, dass er ihm CHF 6'000.00 mit Zinsen bezahlen müsse. Die erste

Rate von CHF 1'000.00 müsse er am kommenden Mittwoch, 22. Februar 2017,

18:00 Uhr, zahlen. C.___ solle ihn dann um 17:50 Uhr anrufen. Er würde ihm dann

sagen, wo er sich aufhalte. Dann habe er ihn freigelassen. Danach sei er, C.___,

mit dem Bus von Trimbach nach Olten zum Bahnhof und dann mit dem Zug nach Hause

gegangen. Sein (C.___s) Freund, der E.___ heisse, sei nicht mit ihnen im Auto

mitgefahren. Wie der Freund des Beschuldigten heisse, wisse er nicht. Weshalb

er ins Auto eingestiegen sei? Er hätte eigentlich nicht einsteigen sollen. Er

habe einen Fehler gemacht. Er habe schon gewusst, dass der Beschuldigte mit ihm

Probleme machen würde. Ob er freiwillig eingestiegen sei? Der Beschuldigte habe

ihn an der Jacke gezogen. Er habe Angst gehabt und sei einfach eingestiegen.

Der Beschuldigte habe ihn unter Druck gesetzt. Wie er im Auto geschlagen worden

sei? (C.___ zeigt vor): Der Beschuldigte sie aufgestanden und habe ihn mit der

Faust geschlagen. Er sei hinten gesessen, der Beschuldigte sei auf dem

Beifahrersitz gesessen. Er habe ihn zwei bis drei Mal so geschlagen. Wie und

weshalb C.___ mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen sei? Er habe von diesem

Marihuana gekauft. Für sich und andere Personen auch. Das Fahrzeug, in dem er

«entführt» worden sei, sei ein dunkelblauer Chrysler gewesen. Das

Kontrollschild habe er nicht gesehen. Der Kollege des Beschuldigten habe eine

Kapuze über dem Kopf gehabt. Er habe diesen nicht so gut angeschaut. Vielleicht

kenne er ihn, er sei nicht ganz sicher. Dieser habe aber nichts gemacht. Er

habe dem Beschuldigten während der Fahrt gesagt, er solle ihn nicht schlagen.

Er solle sein Geld nehmen, aber aufhören. Sie seien direkt von Liestal nach

Olten gefahren, über die Autobahn. Die Fahrt habe 15 bis 20 Minuten gedauert.

Das Auto habe hinten keine Türen gehabt nur auf der Fahrer- und Beifahrerseite.

Auf der Sitzbank im Wald habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er solle seine

Hände senkrecht nach unten fallen lassen und sich nicht bewegen. Wenn er die

Hände oder Arme nach oben nehme, dann werde er ihm die Hände oder seinen Arm

abschneiden. Er habe ihn dann einfach geschlagen. Er sei ruhig geblieben, weil

sie zu zweit gewesen seien. Er habe vermutet, dass sie etwas im Auto hätten.

Der Kollege habe beobachtet, ob ein Auto komme. Zwei Autos seien

vorbeigefahren. Der Kollege habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle

aufpassen. Er habe sich schon überlegt, davon zu rennen. Es habe dort aber ein

tiefes Loch in der Erde gehabt, eine Flucht sei von der Umgebung her nicht

möglich gewesen. Der Beschuldigte habe einen Ast von einem Baum genommen und

ihn damit gegen seine Hände und sein Gesicht geschlagen. Sein Handy sei schon

eingeschaltet gewesen. Er habe sich schon überlegt, damit um Hilfe zu rufen.

Aus Angst, dass sie ihn gehört hätten, habe er das nicht gemacht. C.___ gab der

Polizei einen Zettel ab (AS 104). Diesen habe der Beschuldigte geschrieben. Er

wisse nicht, wie der Beschuldigte auf CHF 6'000.00 gekommen sei. Der

Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe ihn 20 Mal angerufen und er habe nicht

abgenommen. Deshalb habe er pro Anruf CHF 100 verrechnet. Das mache dann CHF

2'000.00, habe der Beschuldigte gesagt. Dazu komme der Zins. Der Beschuldigte

habe keinerlei Anspruch auf diesen Betrag. Es könne sein, dass er beim

Beschuldigte noch CHF 200.00 bis 300.00 Schulden habe wegen dem Marihuana. Aber

nicht CHF 6'000.00.

3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeuge befragt (AS 438 ff.). Nachdem er sich

anfänglich weigerte, Aussagen zu machen, gab er schliesslich folgendes zu

Protokoll: Den Zettel, den er der Polizei gegeben habe betr. die CHF 6'000.00

habe er vom Beschuldigten erhalten. Das sei damals gewesen, als er diesen

angezeigt habe. Er sei seit 20 Monaten im Gefängnis, ihm gehe es nicht gut. Er

nehme Medikamente, ihm sei schwindlig. Er habe seine Anzeige zurückgezogen.

Dies habe er bereits in Basel-Land dem Staatsanwalt gesagt. Als er den Brief

vom Gericht erhalten habe, habe er ja angerufen und gesagt, dass er nicht

kommen wolle und keine Aussagen machen wolle (Z. 138 ff.). Auf Vorhalt, dass es

sich um Offizialdelikte handle, weshalb er die Anzeige zurückgezogen habe: Er

habe nichts mehr damit zu tun haben wollen (Z. 147). Auf Vorhalt, ob der

Beschuldigte ihm etwas gegeben habe, damit er die Anzeige zurückziehe: Nein,

dies sei nicht so. Er habe ihm nichts gegeben, er habe auch keine Angst vor

ihm. Er habe die Anzeige selber zurückgezogen (Z. 152 f.). Ob er mit dem

Beschuldigten von Liestal nach Trimbach gefahren sei: Ja. Er sei nicht

freiwillig mitgefahren (Z. 157). Wieso er ins Auto eingestiegen sei: Er wisse

es nicht genau. Er habe gemusst (Z. 161). Er sei in einer Tiefgarage in

Trimbach gewesen. Ob er sich daran erinnern könne und wie es bei der zweiten

Autofahrt gewesen sei, ob das freiwillig gewesen sei: Er wisse es nicht genau

(Z. 166). Ob er dem Beschuldigten Geld schulde: Nicht dass er wisse (Z. 170).

Ob er damals Schulden gehabt habe: Er wisse es nicht, vielleicht. Nicht dass er

wisse (Z. 174). Wieviel Schulden er vielleicht gehabt habe: Vielleicht ein paar

hundert Franken (Z. 178). Woher der Beschuldigte diesen Zettel gehabt habe: Er wisse

es nicht (Z. 182). Ob der Beschuldigte ihm etwas gesagt habe, als er ihm den

Zettel gegeben habe: Er erinnere sich nicht (Z. 186).

3.1.4 Vor dem Berufungsgericht gab C.___

zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten seit etwa 2013/14. Sie beide seien

dann zufälligerweise im Jahr 2016 in Olten zusammen im Gefängnis gewesen, in

der gleichen Zelle. Ihr Verhältnis bis dahin: «es ging». Am 20. Februar 2017

habe ihn sein Freund E.___ angerufen und gefragt, ob er nach Liestal kommen

könne. Dort sei er dann von diesem Freund und dem Beschuldigten am Gleis auf

dem Perron empfangen worden. Es sei auch noch ein Kollege des Beschuldigten vor

Ort gewesen. Dies sei am Nachmittag gewesen, vielleicht um 17 Uhr, 17:30 Uhr, 18:00

Uhr oder auch 18:30 Uhr. Jedenfalls nach 17 Uhr. Dann seien sie bis zum Coop

gelaufen, der dort bei den Bussen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er

solle mit ihm kommen. Er könne ihn auch noch schlagen. «Komm mit mir, im

Bahnhof habe ich keine Angst, ich kann dich hier auch noch schlagen», habe der

Beschuldigte gesagt. Der Kollege des Beschuldigten habe ein Auto gehabt; in

diesem seien sie dann zu dritt nach Olten gefahren. (auf Frage) Vom Coop bis

zum Auto seien es etwa 100 Meter gewesen. Er wisse auch nicht, weshalb er mit

dem Beschuldigten zum Auto gegangen sei. Mit diesem habe er sich (in der

Vergangenheit) mehrmals getroffen und Tee getrunken. Er habe nicht überlegt,

dass dieser ihn schlagen könnte, und sei einfach mit ihm gegangen. (auf

Vorhalt, im Vorverfahren habe er gesagt, der Beschuldigte habe ihn an der Jacke

gezogen) Er sei nun schon zweieinhalb Jahre im Gefängnis und könne sich nicht

mehr an alles detailliert erinnern. Als der Beschuldigte ihm gesagt habe, er

könne ihn auch im Bahnhof schlagen, sei er einfach mitgelaufen. Der

Beschuldigte habe ihn aber nicht den ganzen Weg an der Jacke gezogen. Er sei

überrascht gewesen, dass der Beschuldigte so mit ihm umgegangen sei. Er, der

Zeuge, habe Angst gehabt. Er habe nicht reagieren können, sei es mit Boxen oder

mit Davongehen. Er kenne den Beschuldigten ja und er sei mitgegangen. Sie

hätten sich ja im Bahnhof befunden. Er hätte den Beschuldigten einfach schlagen

und danach weggehen können. Aber es habe dort ja Leute gehabt. Er sei dann

einfach mitgelaufen. Er sei nun gerade im Gefängnis, weil er jemanden

geschlagen habe, der zuvor ihn geschlagen habe. Dies sei jedoch zu einem

späteren Zeitpunkt passiert. Er habe sich damals im Bahnhof nicht falsch

verhalten wollen. Deshalb sei er einfach mitgegangen. Er habe im Moment einfach

nicht gewusst, was er machen sollte. Denn er habe nicht erwartet, dass der

Beschuldigten ihn abholen komme. Er sei ja damals mit dem Beschuldigten in der

gleichen Gefängniszelle gesessen. Er kenne also den Beschuldigten. Er habe

nicht gedacht, dass ihn der Beschuldigte wegen einer Kleinigkeit abholen komme.

E.___ sei nicht dabei gewesen, als sie zum Auto gelaufen seien. (auf Frage) Er

sei «fast» selber ins Auto gestiegen. Das Auto habe nur zwei Türen gehabt. Der

Beschuldigte habe eine Tür geöffnet und er, der Zeuge, sei eingestiegen. Der

Beschuldigte habe ihn in diesem Moment nicht gezerrt oder gestossen. Die

anschliessende Fahrt habe etwa 20 - 25 Minuten gedauert. Derweil habe er nie

gesagt, dass er aussteigen wolle. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ihn

verarschen wolle, warum er ihm das Geld nicht zurückgebe. Dieser habe ihn im

Auto mit der Hand geschlagen. Und sein Kollege habe ihm gesagt, er solle dies

nicht im Auto tun. Er, der Zeuge, habe niemals erwartet, dass der Beschuldigte

ihn schlagen würde.

Er habe aussteigen wollen, aber nicht

gewusst, wie. Das Auto habe ja nur zwei Türen gehabt (und er sass hinten). Der

Chauffeur habe nichts gemacht. Er vermute, dass sie über die Autobahn gefahren

seien.

Er habe einfach nicht gewusst, was los

gewesen sei. Sie seien alle erwachsen und es seien wie Kinderspiele gewesen,

wie ein gefährlicher Kindergarten. Der Beschuldigte habe ihn zuvor zu

kontaktieren versucht und er, der Zeuge, habe den Anruf nicht entgegengenommen.

Er sei ja im Jahr 2016 im Gefängnis gewesen und sei Weihnachten rausgekommen. Im

Februar sei es dann zu diesem Vorfall gekommen. Der Beschuldigte habe von ihm Geld

gewollt, vielleicht nicht ganz zu Unrecht.

Er habe sich auf der Fahrt «wie

Scheisse» gefühlt. Der Beschuldigte sei viel jünger als er und habe ihn

geschlagen. Es habe ihm weggetan. Er hätte eigentlich nicht ins Auto steigen,

sondern einfach in den Coop gehen sollen, da wäre der Beschuldigte nicht

mitgekommen.

Er sei nach Liestal gefahren, weil er

mit E.___ etwas habe rumhängen wollen. Als er ins Auto gestiegen sei, habe er

Angst gehabt. Er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Er reagiere immer

«schlimmer», wenn er Angst habe.

Er befinde sich zur Zeit in der

Strafanstalt Thorberg, weil er mit jemandem Streit gehabt habe. Heute

Nachmittag sei in der Sache die zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung. Er sei

nun schon zwei Jahre und sechs Monate im Gefängnis. Dies habe aber nichts mit

dem heutigen Beschuldigten zu tun.

3.2 Beschuldigter

3.2.1 Der Beschuldigte machte anlässlich

der polizeilichen Befragung vom 23. Februar 2017 folgende Aussagen (AS 105

ff.):

Er sei nie mit C.___ in Liestal gewesen.

Er habe diesen am 28. Dezember 2016 das letzte Mal gesehen. Seither habe sich

ihr Kontakt auf ein Telefonat und 1 – 2 SMS beschränkt. Nicht mehr. Am Vortag

habe er mit C.___ telefoniert. Dieser habe eigentlich nach Olten kommen wollen,

weil er ihm, dem Beschuldigten, noch CHF 2'000.00 schulde. Dieses Geld habe er

dem Geschädigten vor etwa einem Jahr geliehen, weil er dieses irgendwelchen

Leuten habe zahlen müssen, von denen er Angst gehabt habe. Gestern habe er C.___

angerufen. Dieser habe ihm gesagt, dass er auf ca. 18:00/18:30 Uhr nach Olten

kommen wolle. Er habe C.___ dann eine SMS geschickt, dass sie sich um 18:00 Uhr

in Olten treffen. Er habe aber nicht zurückgeschrieben und es sei zu keinem

Treffen gekommen. Am 20. Februar 2017, um 19:10 Uhr, sei er nicht in Liestal am

Bahnhof gewesen. Er sei beim Arzt gewesen, um ca. 16:45/17:00 Uhr. Um ca. 17:30

Uhr sei er dann in Lostorf auf den Bus und um ca. 18:30/18:45 Uhr nach Hause

gekommen. Der Bus fahre jede halbe Stunde. Die vergangenen Abende habe er bei

seinem Freund, F.___, in Olten verbracht, um Netflix zu schauen. Er sei zu Fuss

zu diesem. Er habe dafür etwa 15 – 20 Minuten. Man könne seinen Arzt fragen. Er

sei ca. 18:00/18:10 Uhr in Olten beim Bahnhof gewesen. Dann habe er dort den

Bus um 18:23 Uhr Richtung Dulliken genommen. Um 18:45 Uhr sei er dann zuhause

im Meierhof 4 gewesen. C.___ habe nie bei ihm Marihuana gekauft. Dieses habe er

bei den Arabern gekauft, bei denen er Schulden hatte. Deshalb habe er ihn nach

den CHF 2'000.00 gefragt, die er ihm gegeben habe.

3.2.2 Anlässlich der

Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24.

Februar 2017 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 205 ff.):

Die Anschuldigungen von C.___ seien

falsch. Er habe am 28. Dezember 2016 zuletzt mit diesem persönlich Kontakt gehabt.

Ansonsten habe er mit ihm eigentlich nur telefonischen Kontakt gehabt oder per

SMS, d.h. ein bis zwei SMS. An besagtem Montag sei er gar nicht in der Gegend

gewesen. Er sei um ca. 18:45 Uhr zu Hause gewesen. Dann habe er geduscht und

etwas gegessen. Er sei dann sicher bis etwa 20:00 Uhr/20:30 Uhr zu Hause

gewesen. Um 16:45 Uhr habe er einen Arzttermin gehabt. Er habe Urin abgeben

müssen. Dies sei nicht gerade in Olten gewesen. Nach dem Arzt sei er wie gesagt

ca. 18:45 Uhr zu Hause angekommen. C.___ habe bei anderen Leuten Schulden und

habe ihn letztes Jahr wegen CHF 2'000.00 gefragt. Es stimme nicht, dass C.___

ihm 6'000.00 geschuldet habe, nur 2'000.00. Er habe ihm aber nie Stress

deswegen gemacht. Als C.___ ihn im Dezember 2016 angerufen habe, habe er ihm

gesagt, dass es ihm besser gehe und er ihm bald etwas zurückzahlen könne.

Nachher habe er sich eigentlich nicht mehr gemeldet. Er habe den Zettel nicht

geschrieben. Sein Arzt, bei dem er gewesen sei, sei Dr. G.___ in Lostorf. Er

habe einen Kollegen, der die Autoprüfung habe. Dieser heisse F.___. Dieser

fahre aber kein amerikanisches Auto sondern einen VW Golf 7. Dieser sei der

einzige, mit dem er Kontakt habe.

3.2.3 Anlässlich der Verhandlung vor dem

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 25. Februar 2017 machte der Beschuldigte

folgende Aussagen (AS 244 ff.):

Er habe mit dieser Sache nichts zu tun.

Er habe ihn, den Geschädigten, am 28. Dezember gesehen. Sonst habe er nur

telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Er habe nichts mit Betäubungsmittel zu

tun. Letztes Jahr habe er ihm CHF 2'000.00 geliehen, damit er bei anderen

Leuten Schulden bezahlen könne. Nachher sei C.___ ins Gefängnis gekommen. Er,

der Beschuldigte, habe letztes Jahr wegen Jugendstrafen ins Gefängnis gemusst. Sie

seien zusammen im Gefängnis gewesen und hätten nie Stress gehabt. Er, der

Beschuldigte, sei am 5. August rausgekommen. C.___ sei am 25. Dezember

entlassen worden. Am 28. Dezember sei er zu ihm gekommen, weil er ihm das Geld

habe zurückgeben wollen. Er, der Beschuldigte, habe es nicht eilig gehabt. C.___

habe wöchentlich zurückzahlen wollen, sich dann aber nicht mehr gemeldet.

Einmal habe sich C.___ telefonisch gemeldet. Am Mittwoch habe er C.___

angerufen und dieser habe abgenommen. Er habe nach Olten kommen wollen. Das sei

um ca. 18:00 Uhr gewesen. Er habe C.___ dann ein SMS geschrieben, damit sie

sich um 18:00 Uhr in Olten treffen würden. Nachher sei jedoch nichts mehr

gekommen. C.___ nehme Drogen. Er sei immer wieder auf Paranoia. Am 28. Dezember

und am Mittwoch habe er C.___ angerufen. Dann habe er zwischen 17:00 Uhr und

18:00 Uhr ein SMS geschrieben. Um 16:45 Uhr sei er bei Dr. G.___ gewesen. Ca.

nach 15 Minuten sei er drangekommen. Dort sei er dann um 17:30 Uhr auf den Bus.

18:23 Uhr habe er den Bus nach Dulliken genommen. Dann sei er nach Hause und

habe geduscht und gegessen. Man könne seine Eltern und seine Schwester fragen.

3.2.4 Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 1. Dezember 2017 machte der Beschuldigte von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 129 ff.).

3.2.5 Auch anlässlich der

staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 13. Dezember 2018 beschränkte sich

der Beschuldigte weitestgehend darauf, auf seine bisherigen Aussagen zu

verweisen (AS 152 ff.).

3.2.6 Anlässlich der Befragung vor der

Vorinstanz bestritt der Beschuldigte nach wie vor sämtliche Vorwürfe (AS 446

ff.): Er sei an diesem Tag beim Arzt gewesen (Z. 105). Auf Vorhalt, gemäss

Arztbericht sei er am 20. Februar 2017 von 16:45 – 17:00 Uhr beim Arzt gewesen.

Ihm werde aber vorgeworfen, um 19:10 Uhr in Liestal gewesen zu sein: Er sei

zuerst noch zuhause gewesen. Er sei von Lostorf in den Meierhof. Der Bus fahre

alle 30 Minuten (Z. 111 ff.). Auf Vorhalt, die Logindaten seines Handys vom 20.

Februar 2017 würden vom Streckenverlauf zu den Aussagen von C.___ passen: Diese

Daten würden nie stimmen. Er habe schon seit 10 Jahren mit solchen Sachen zu

tun. Es könne niemand sagen, wo genau man sei (Z. 118 f.). Auf Vorhalt, um

18:51 Uhr sei sein Handy in Rümlingen eingeloggt gewesen zu der Zeit, als er

gemäss seiner Aussage zuhause gewesen sei. Gemäss Swisscom sei es nicht

möglich, dass er sich auf dem Weg von Lostorf nach Olten in Rümlingen

eingeloggt habe: Seine Theorie sei die Folgende: Der Bus von Lostorf fahre über

Trimbach. Sobald er in dieser Zone sei, komme er in diesen Empfangsbereich. Er

sei nie in BL gewesen. Er bleibe bei seinen damaligen Aussagen (Z. 125 ff.). Auf

Vorhalt, bei ihm seien zwei Mobiltelefone beschlagnahmt worden, das S7 sei

unter seinem Kopfkissen gefunden worden. Ob er dieses am 20. Februar 2017 dabei

gehabt habe: Er habe nur ein Natel. Von wo die Polizei das zweite habe, wisse

er nicht (Z. 132). Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung des S7 C.___ in der

Zeit vom 21. Januar 2017 bis zum 20. Februar 2017 12x angerufen habe, dieser

aber nie abgenommen habe: Er habe keine Ahnung (Z. 138). Auf Vorhalt, am 22.

Februar 2017 habe er C.___ 6x angerufen, 2x habe dieser abgenommen: Er wisse es

nicht. Es sei immer das gleiche, man werde beschuldigt, angeklagt, drei Jahre

werde gewartet und dann stelle man Fragen zu damals. Er habe immer wieder

Kontakt mit C.___ gehabt. Dieser sei kein Unbekannter (Z. 143 ff.). Auf Vorhalt

einer Nachricht vom 28. Januar 2017 (AS 43), wonach er geschrieben habe «eii wo

bist du rufst du mich komsh du olten» und am 29. Januar 2017: «alta willst du

mich vrarschen??», ob er wisse, um was es damals ging: Er habe immer wieder mit

ihm zu tun gehabt. Er kenne ihn seit 10 Jahren. Diese Redeart sei normal, er

verstehe es nur so (Z. 151 f.). Auf Vorhalt, am 22. Februar 2017 habe er

geschrieben: «6uhr olten» und «wenn du olten bist rufst du mich», ob ihm dies

etwas sage: Nein. Es sei ein normaler Kontakt gewesen (Z. 157). Wieso er C.___

am 22. Februar 2017 habe sehen wollen: Er habe ihm Blumen geben wollen (lacht).

Er wisse es nicht. Dieses Treffen sei nicht speziell gewesen (Z. 160 f.). Ob er

den Zettel mit der Aufschrift «Mittwoch, 18.00, 6'000.—» kenne: «Was war das

Ergebnis? Er ist nutzlos. Es kam dabei nichts raus. Sie müssen mich also dazu

nicht fragen. Jeder kann einen solchen Zettel schreiben. Er ist nicht von mir»

(Z. 166 f.). Was er dazu sage, dass die Strafanträge zurückgezogen worden

seien: «Die Drogen haben nachgelassen. Jetzt ist er clean und sieht die Welt.

Ich habe damals bereits gesagt, es soll ein Drogentest gemacht werden. Ich habe

ihm weder etwas angeboten noch etwas gegeben» (Z. 171 ff.). Ob er an diesem Tag

in Liestal gewesen sei: Er sei an diesem Tag nicht in Liestal gewesen (Z. 177).

Ob er in dieser Tiefgarage in Trimbach gewesen sei: «Trimbach? Tiefgarage? Wenn

ich es wüsste, würde ich es sagen» (Z. 181).

3.2.7 Vor dem Berufungsgericht führte er

im Wesentlichen aus, es sei nun schon zwei bis drei Jahre her. Es habe schon

einen Vorfall gegeben, bei dem er nach Liestal gegangen sei. Er sei den

Geschädigten abholen gegangen und sei nach Olten zurückgefahren. Es habe aber

weder Zwang gegeben noch habe er diesen gepackt. Er habe ihn in Liestal im Bahnhof

getroffen. Sie hätten zwei bis drei Wochen vorher schon voneinander gehört

gehabt. Aber es habe nie geklappt mit dem Treffen. Der Geschädigte sei nie zu

einem Treffen gekommen. Deshalb sei er, der Beschuldigte, dann nach Liestal

gefahren. Er habe gewusst, dass C.___ nach Liestal gegangen sei. Es sei nicht E.___

gewesen, der dem Geschädigten gesagt habe, er solle nach Liestal kommen. C.___

habe sich 24/7 in Liestal aufgehalten, weil er dort sein Brot verdient habe. Er,

der Beschuldigte, habe dort keinen Coop gesehen. Sie hätten sich auf einem

Perron getroffen. Der Geschädigte sei aus dem Zug gestiegen. Er, der

Beschuldigte, sei mit E.___ und einem Kollegen auf dem Perron gestanden. C.___

sei etwas überrascht gewesen. Sie seien dann rüber gelaufen, ohne dass er den

Geschädigten gezogen oder gedrängt hätte. Dieser habe sich die ganze Zeit bei

ihm entschuldigt. Er wisse nicht, wo E.___ derweil hingegangen sei. Vom Gleis

zum Parkplatz seien es etwa 50 - 100 m gewesen. Sie seien zu dritt zum Auto

gegangen. Der Geschädigte habe gewusst, um was es gegangen sei und wohin sie

gelaufen seien. Er habe dem Geschädigten gesagt, sie würden schnell nach Olten

gehen, und dieser sei mitgekommen. Dumm sei der Geschädigte nicht. Dieser kenne

Olten. Es sei um das geschuldete Geld gegangen. Er, der Beschuldigte, komme von

Olten. Deshalb seien sie nach Olten gefahren, wo er auch eine Garage habe. Den Zwischenhalt

im Wald habe er gemacht, um eine Zigarette zu rauchen und weil der Geschädigte

im Auto zu weinen begonnen habe. Er habe diesen im Auto aber nicht geschlagen.

Im Wald, auf einer Bank, habe er diesem dann eine Ohrfeige versetzt und mit ihm

unter vier Augen gesprochen. Der Geschädigte habe ihm schon vorher Geld

geschuldet; sie seien zusammen im Gefängnis gewesen. Er, der Beschuldigte, sei

früher wieder rausgekommen und habe dem Geschädigten im Gefängnis finanziell

und auch sonst etwas geholfen. C.___ sei ohne weiteres ins Auto eingestiegen.

Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass dieser nicht habe mitkommen wollen. Sie

hätten sich ja schon vorher gekannt. Sie seien dann glaublich auf Hauptstrassen

gefahren. Sie hätten jedenfalls anhalten können.

Er habe den Geschädigten in Liestal

wegen der Schulden getroffen. Das Geld sei sofort das Thema gewesen. Nach dem

Stopp im Wald seien sie nach Trimbach gefahren; Trimbach sei für ihn dasselbe

wie Olten.

3.3 Die Aussagen von F.___, welcher am

6. März 2017 polizeilich befragt worden ist, (AS 116 ff.), sind nicht mehr

relevant, nachdem der Beschuldigte nicht mehr bestreitet, zur angeblichen

Tatzeit in Liestal gewesen zu sein, um den Beschuldigten zu treffen bzw.

abzuholen.

4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Sachverhalt

4.1 Die ersten Aussagen, die der

Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstattung gemacht hatte, wurden zwar nicht

unterschriftlich protokolliert. Da diese aber in den wesentlichen Punkten mit

den unterschriftlichen Aussagen vom 23. Februar 2017 übereinstimmen, haben sie

gleichwohl Beweiswert.

Insbesondere die Aussagen des

Geschädigten vom 23. Februar 2017 beeindrucken durch ihren Detaillierungsgrad.

Sie enthalten raum-zeitliche Verknüpfungen sowie zahlreiche für den Kernvorwurf

unwesentliche Einzelheiten und Besonderheiten, die ein lügender Zeuge kaum

erfinden würde. So schilderte der Geschädigte etwa, wie der Beschuldigte ihn am

Bahnhof in Liestal an der Jacke festgehalten habe und ihm gedroht habe, er

könne ihn auch hier schlagen. Er habe ihn dann auch im Auto geschlagen. Der

Geschädigte sei hinten gesessen, der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz. Dieser

sei «aufgestanden», als er ihn im Auto geschlagen habe. Der Freund des

Beschuldigten habe diesen darauf hingewiesen, er solle ihn nicht im Auto

schlagen. Sie seien dann in einen Wald in der Umgebung Trimbach gefahren, wo

sich der Geschädigte auf eine Bank habe setzen müssen. Dort habe ihn der

Beschuldigte erneut geschlagen. Auf die linke und rechte Gesichtshälfte. Er

habe ihm gesagt, er solle seine Arme und Hände nach unten halten. Der Kollege

des Beschuldigten habe beobachtet, ob ein Auto komme. Es seien auch zwei Autos

vorbeigefahren, worauf der Kollege dem Beschuldigten gesagt habe, er solle

aufpassen. Er, der Geschädigte, habe sich auch überlegt, davon zu rennen. Dies

sei aber von der Umgebung her nicht möglich gewesen. Es habe dort ein tiefes

Loch in der Erde gehabt. Der Beschuldigte habe einen Ast von einem Baum

genommen und ihn damit gegen seine Hände und sein Gesicht geschlagen. Er habe

sich schon überlegt, mit seinem Handy um Hilfe zu rufen, aber Angst gehabt,

dass sie ihn hören. Danach seien sie nach Trimbach gefahren. Der Beschuldigte

sei mit ihm in eine Garage gegangen. Dort habe ihm der Beschuldigte auf einen

Zettel geschrieben, dass er ihm CHF 6'000.00 zahlen müsse. Die erste Rate von

CHF 1'000.00 müsse er ihm am kommenden Mittwoch, den 22. Februar 2017, 18:00

Uhr zahlen. Der Geschädigte solle ihn um 17:50 Uhr anrufen.

Der Geschädigte schilderte auch mehrfach

den Inhalt der zwischen ihm, dem Beschuldigten und dessen Kollegen geführten

Gespräche sowie seine eigenen Gedanken und Emotionen wie auch die jeweilige

emotionale Verfassung des Beschuldigten.

Zu erwähnen ist auch, dass sich der

Geschädigte mehrfach selbst belastete. Vor allem mit der Aussage, er habe vom

Beschuldigten Marihuana gekauft. Anlässlich der Anzeigeerstattung gab der

Geschädigte sogar zu, früher täglich Marihuana geraucht und dieses regelmässig

beim Beschuldigten gekauft zu haben. Heute kaufe er das Marihuana in Basel oder

Sissach am Bahnhof. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2017 gab der

Geschädigte weiter zu, vom Beschuldigten auch Marihuana für andere Personen

gekauft zu haben. Eine weitere «Selbstbelastung» kann darin erblickt werden,

dass der Geschädigte anlässlich dieser Einvernahme aussagte, er hätte

eigentlich nicht in das Auto des Beschuldigten einsteigen sollen. Dies sei ein

Fehler gewesen.

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Aussagen des Geschädigten im Vorverfahren zahlreiche

Realitätskennzeichen enthalten. Dass er dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

den Beschuldigten nicht mehr unbedingt belasten wollte resp. sich an viele

Einzelheiten nicht mehr erinnern wollte, ist durchaus verständlich und tut der

Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Immerhin bestätigte der

Geschädigte auch anlässlich dieser Befragung im Grundsatz seine früheren

Aussagen und gab an, nicht freiwillig mit dem Beschuldigten mitgefahren zu

sein.

Vor dem Berufungsgericht sagte der Zeuge

schliesslich wiederum detailliert aus. Gerade der Umstand, dass er die damalige

Situation mit dem Beschuldigten nicht «schwarz-weiss» schilderte, also mit

eindeutig belastenden Worten gegen den Beschuldigten, sondern vielmehr ex post

den Fehler bei sich suchte, indem er sagte, er hätte ja einfach ins Coop fliehen

können, er sei aber irgendwie nicht fähig gewesen, zu reagieren, er sei auch

nicht irgendwie physisch ins Auto gezerrt worden, sondern sei fast von selbst

eingestiegen, untermauert den hohen Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Es ist

aufgrund all seiner Schilderungen nachvollziehbar, dass er vom Verhalten des

Beschuldigten derart überrascht wurde, dass er keinen kühlen Kopf bewahren

konnte, sondern vielmehr kopflos handelte und mit sich geschehen liess, was der

Beschuldigte von ihm forderte. Der Schilderung dieser zweischneidigen Situation

steht aber seine klare Aussage gegenüber, der Beschuldigte habe ihm Schläge

angedroht, er, der Zeuge, habe deshalb Angst gehabt. Höchst glaubhaft ist auch

die Aussage, er habe sich nicht mitten in den Leuten, welche sich im Bahnhof

befunden hätten, gegen den Beschuldigten tätlich zur Wehr setzen wollen.

Schliesslich kam er damals erst rund zwei Monate vorher aus dem Gefängnis und

wollte nicht riskieren, gleich wieder hinter Gitter zu kommen.

Die Zwangssituation, in welcher sich der

Zeuge damals befunden hat, ist gut nachvollziehbar, so auch, dass er sich unter

diesen Umständen schliesslich zum Auto begab und sich reinsetzte, ohne

physische Einwirkung durch den Beschuldigten. Seinen Aussagen ist zu entnehmen,

dass er nicht widerstandsunfähig war, was er auch bereits früher so aussagte

(AS 99).

4.2 Die Aussagen des Geschädigten werden

weiter auch durch objektive Beweise gestützt. So etwa durch den vom

Geschädigten der Polizei abgegebene Zettel. Weiter wurden beim Geschädigten

gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 21. Februar 2017

tatsächlich deutliche Gesichtsverletzungen festgestellt und (auch fotografisch)

dokumentiert. Wie bereits erwähnt, werden die Aussagen des Geschädigten durch die

Auswertung des Handys des Beschuldigten gestützt. Gemäss dieser konnten

zwischen dem 28. Januar 2017 bis zum 22. Februar 2017 mehrere Textnachrichten

an den Geschädigten festgestellt werden, gemäss denen sich der Beschuldigte mit

dem Geschädigten treffen wollte. Ebenso versuchte der Beschuldigten den

Geschädigten zwischen dem 21. Januar 2017 und dem 22. Februar 2017 18 Mal

telefonisch zu erreichen, was sich wiederum mit der Aussage des Geschädigten

deckt, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe ihn 20 Mal angerufen

und der Geschädigte habe nicht abgenommen, weshalb er pro Anruf CHF 100.00 verrechne.

Dazu komme der Zins. Nicht zuletzt haben sich seine Aussagen aufgrund des

Teileingeständnisses des Beschuldigten als wahrheitsgetreu erwiesen.

Dass der Beschuldigte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2017 von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist sein gutes Recht und darf

grundsätzlich nicht gegen ihn verwertet werden. Auf der anderen Seite macht

dies den Beschuldigten aber auch nicht glaubwürdiger. Auch anlässlich der

staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme beschränkte sich der Beschuldigte

grösstenteils darauf, seine früheren Aussagen zu bestätigen. Vollends

unglaubhaft – und auch aktenwidrig – sind schliesslich die Aussagen des

Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab er etwa

auf den Vorhalt, dass bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Februar

2017 unter dem Kopfkissen ein Mobiltelefon Samsung S7 gefunden worden sei, an,

lediglich ein Natel zu besitzen. Woher die Polizei das zweite Handy habe, wisse

er nicht. Gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 23. Februar

2017 wurden beim Beschuldigten ein Samsung S5 und ein Samsung S7 sichergestellt

(AS 17). Auf die Frage des Amtsgerichtsstatthalters, weshalb der Beschuldigte

den Geschädigten am 22. Februar 2017 habe sehen wollen, gab jener zuerst

lachend zu Protokoll, er habe dem Geschädigten Blumen geben wollen. Er wisse

den Grund für das Treffen nicht.

4.3 Bei der Feststellung des relevanten

Sachverhalts kann grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten

abgestellt werden. Wie dargelegt, hinterliess er vor dem Berufungsgericht einen

glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen waren glaubhaft. Er bemühte sich, die

gestellten Fragen präzis zu beantworten, und wich dabei nicht aus, sondern

legte offen dar, dass er heute sein damaliges Verhalten nicht mehr ganz

nachvollziehen könne, er damals aber einfach derart überrascht worden sei, dass

er durch die Androhungen seitens des Beschuldigten in Angst geraten sei und

deshalb nicht mehr richtig habe reagieren können.

Demgegenüber war das Aussageverhalten

des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht arrogant und ausweichend. Auf

zentrale Fragen wie derjenigen, weshalb er das Problem mit dem Zeugen nicht

gleich vor Ort besprochen habe, stattdessen mit diesem nach Olten gefahren sei,

hatte er schlicht keine stichhaltige Antwort. Eine solche konnte es auch nicht geben,

ohne sich nicht selbst zu belasten, ging es dem Beschuldigten eben nicht darum,

das Problem mit einem Gespräch zu lösen, sondern den Geschädigten in eine

Situation zu manövrieren, in welcher er nicht entweichen konnte. D.h. es ging

ihm darum, den Geschädigten ins Auto zu verbringen und mit ihm wegzufahren. Wie

bereits eingangs erwähnt, widersprach sich der Beschuldigte zahlreich in vielen

Punkten, die er im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren bestritt und

nunmehr vor dem Berufungsgericht anerkennt (Schuldsprüche wegen versuchter

Erpressung und Nötigung). In einen weiteren Widerspruch begab sich der

Beschuldigte vor dem Berufungsgericht auch hinsichtlich seiner damaligen

Wohnsituation: Will er damals noch in Olten bei den Eltern im Meierhof gewohnt

haben, sagte er nunmehr aus, er habe mit einem Kollegen und seiner damaligen

Freundin in Trimbach gewohnt.

Gestützt auf die Aussagen des

Geschädigten ist der vorgehaltene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A.___ C.___

am 20. Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, in Liestal,

Bahnhof, an der Jacke gepackt und ihm Schläge angedroht habe, sollte er nicht

mit dem Auto mit ihm mitkommen, worauf der Geschädigte aus Angst in das Auto

eingestiegen sei, und danach während einer Fahrt von ca. 15 bis 20 Minuten das

Fahrzeug nicht verlassen konnte, erstellt. Weiter ist erstellt, dass der

Beschuldigte den Geschädigten nach Liestal gelockt und diesen dort am Bahnhof überraschenderweise

abgeholt hat. Der Geschädigte wurde durch seinen eigenen Kollegen E.___, welcher

ihn telefonisch angefragt hat, nach Liestal zu kommen, in einen Hinterhalt

gelockt («verarscht worden ist»). Die Situation war für den Zeugen sehr

überraschend und der Androhungen wegen beängstigend. Er wollte sich wegen der

anderen Leute vor Ort nicht tätlich wehren, insbesondere deshalb nicht, weil er

kurz zuvor erst aus dem Gefängnis entlassen worden war. Der Geschädigte wollte die

Angelegenheit vor Ort besprechen, wogegen der Beschuldigte dies nicht wollte

und stattdessen sagte, er könne den Geschädigten auch im Bahnhof schlagen, er

solle ins Auto mitkommen. Darauf hat der Geschädigte dies ohne weitere

physische Einwirkung seitens des Beschuldigten dies getan. Der Geschädigte ist

ins Auto einstiegen, weil ihn der Beschuldigte unter Druck gesetzt hatte. Der Geschädigte

war vor dem Einsteigen zwar nicht widerstandsunfähig, sondern ging aufgrund des

Überraschungs- und Einschüchterungseffekts ohne weitergehende physische

Einwirkung mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen zum Auto und stieg ein.

Dies nicht zuletzt auch, weil er sich im Bahnhof, wo sich noch eine Menge

anderer Leute aufhielt, nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung einlassen

wollte, bei der er im Übrigen alleine zwei Männern gegenüber gestanden wäre.

Dass er diese nicht riskieren wollte, stand auch im Zusammenhang mit dem

Umstand, dass er erst zwei Monate zuvor aus dem Gefängnis entlassen wurde und

nicht riskieren wollte, wegen einer tätlichen Auseinandersetzung im

öffentlichen Raum wieder in Haft versetzt zu werden. Er befand sich unter

diesen Umständen in einer besonders vulnerablen Situation und gab dadurch dem

Druck nach, den der Beschuldigte auf ihn ausübte, ohne dass er vom

Beschuldigten mit weitergehenden Mitteln dazu genötigt worden wäre, ins Auto zu

steigen. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden, der

Geschädigte sei freiwillig eingestiegen.

III. Rechtliche

Würdigung

1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung

gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder

gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit

entzieht.

Wie die Vorinstanz ausführte, ist

Freiheitsberaubung die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit, des

klassischen Grundrechts der persönlichen Freiheit (BV 10 II, EMRK 5). Geschützt

ist die Freiheit, «sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man sich befindet, an

einen anderen Ort zu begeben» (BGE 101 IV 160). Als Spezialfall der Nötigung

ist Freiheitsberaubung erst vollendet, wenn sich der Wille zur Ortsveränderung nicht

hat durchsetzen können. Die abstrakte Möglichkeit der Ortsveränderung ist kein

schützenswertes Rechtsgut. Aus Ziff. 2 ergibt sich deutlich (e contrario), dass

die Tat gemäss Ziff. 1 gegen den Willen des Opfers gerichtet ist.

Das Gesetz nennt als Tathandlung die

unrechtmässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die

unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Letztere Begehungsvariante

stellt eine Generalklausel dar; sie beschränkt die Tathandlung in keiner Weise.

Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers, an einem Ort und bedeutet die

Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Wird die Veränderung des

Aufenthaltsortes einer Person erzwungen, so ist Nötigung, allenfalls Entführung

zu prüfen. Anders liegt die Sache allerdings bei erzwungenem Transport, während

dessen Dauer das Verlassen des Transportmittels unmöglich ist. In diesem Fall ist

Freiheitsberaubung gegeben.

Die vom Täter für die Freiheitsberaubung

eingesetzten Mittel sind nicht eingeschränkt. Denkbar sind Gewalt (Fesseln,

Festhalten), mechanische Mittel (Versperren einer Tür) und psychische Mittel

(z.B. Drohung). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der

Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. Die psychische Einwirkung

muss eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am

fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt.

Gefangenhalten bedeutet das

Aufrechterhalten eines Zustandes, in dem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit

bereits beraubt ist. Der Unrechtsgehalt des Gefangenhaltens liegt darin, dass

der bereits bestehende unrechtmässige Zustand verlängert wird. Da die

Freiheitsberaubung als Dauerdelikt ausgestaltet ist, erlangt die Tatbestandsvariante

des Gefangenhaltens nur dann selbständige Bedeutung, wenn die Aufhebung der

Fortbewegungsfreiheit vom Täter nicht schon in strafbarer Weise begangen worden

ist.

Die völlige Aufhebung der

Bewegungsfreiheit ist für die Tatbestandsmässigkeit – sowohl der Festnahme als

auch des Gefangenhaltens oder des Entzugs der Freiheit auf andere Weise – nicht

vorausgesetzt. Abgrenzungskriterium ist die physische oder psychische

Unmöglichkeit der Fortbewegung (vgl. Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar zum StGB II,

Basel 2019, 4. Auflage, Art. 183 StGB N 35 - 40).

Was die Freiheitsberaubung durch

Festhalten in einem Auto anbelangt, führte das Bundesgericht in seinem

Entscheid BGE 99 IV 220 E. 2 aus, der Täter beschränke sein Opfer auf einen

bestimmten Raum. Dieser Raum könne ein sich fortbewegendes Fahrzeug sein.

Freiheitsberaubung könne begangen werden durch Führen eines Automobils mit

einer Geschwindigkeit, die das Opfer zwinge, im Fahrzeug zu verbleiben. Eine

hohe Geschwindigkeit sei im Übrigen nicht nötig, um einen Passagier am

Verlassen eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs zu hindern. Es genüge, dass

Passagiere in einem Auto, einem Flugzeug usw. festgehalten und so der

Bewegungsfreiheit beraubt würden.

Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse

Erheblichkeit aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die

Anforderungen der Praxis sind aber nicht sehr hoch: Es genügten ca. 10 Minuten

(BGE 89 IV 87) – 7 ½ km Autofahrt vor Vergewaltigung; «qualche minuto» (BGE 128 IV 75) oder ca. ½ Stunde (BGE 99 IV 220 – Autofahrt Bern-Frienisberg; schon ca.

3 Minuten lässt SJZ 60 (1964) Nr. 137 genügen. Freiheitsberaubung ist ein

Dauerdelikt – dolus superveniens nocet. Der subjektive Tatbestand erfordert

Vorsatz (BGE 101 IV 161; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum Schweiz.

Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 183 N 1 ff.).

Erwägungen

2.

Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschuldigte den Tatbestand der Freiheitsberaubung bereits dadurch erfüllte,

dass er den Geschädigten unter den konkreten Umständen während der Autofahrt

gefangen hielt. Jener sass auf dem Rücksitz des zweitürigen Autos; ohne

Einverständnis des Beschuldigten wäre ein Aussteigen des Geschädigten schon

daher nicht möglich gewesen, selbst wenn das Fahrzeug angehalten hätte. Der

Beschuldigte konnte den Geschädigten in der konkreten Situation im Auto auch nur

schlagen, weil dieser nicht entweichen konnte. Das Festhalten im Fahrzeug war

eng verbunden mit und Voraussetzung für die konkrete Unterdrucksetzung und

Gewaltanwendung. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass der Geschädigte

unter diesen Umständen nicht im Auto verweilen wollte, für ihn aber keinerlei

Aussicht bestand, dass der Beschuldigte ihn auf entsprechende Bitte aussteigen

und entweichen lassen würde, war doch die geschaffene Situation gerade der

Plan, den der Beschuldigte verfolgte. Der Geschädigte wurde vom Beschuldigten

sozusagen Schachmatt gesetzt.

Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand

der Freiheitsberaubung aber auch dadurch, dass er dem Geschädigten erfolgreich befahl,

ins Auto einzusteigen, nachdem er ihm mit Schlägen gedroht hatte, sollte er

seinen Befehl nicht befolgen. Er entzog dem Geschädigten die

Fortbewegungsfreiheit durch psychischen Druck bzw. Androhung von körperlicher

Gewalt. Dies unter Ausnützung des Überraschungseffekts: Der Geschädigte wurde

auf Anweisung des Beschuldigten in einen Hinterhalt gelockt. Als der

Geschädigte in Liestal aus dem Zug stieg, sah er sich drei Personen gegenüber

und der Beschuldigte begann ihn sofort mit seinen angeblichen Schulden zu

konfrontieren. Gleichzeitig wurde dem Geschädigten bewusst, dass ihn sein

Kollege E.___ versetzt hatte. Wie dargelegt, wollte sich der Geschädigte unter

den gegebenen Umständen nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung einlassen.

Dass der Geschädigte seine Kapitulation ex post bedauerte, den Fehler bei sich

suchte und das Desinteresse am Strafverfahren erklärte, ändert nichts an der

damaligen Situation, in der der Beschuldigte den Geschädigten bewusst mit

Gewaltandrohung unter Druck gesetzt hatte, unter Ausnützung der konkreten

Begleitumstände. Die psychische Einwirkung erreichte hiermit eine Intensität,

die das unfreiwillige Einsteigen des Geschädigten auf Geheiss des Beschuldigten

als nachvollziehbar erscheinen lässt, zumal ja der Beschuldigte für den

Geschädigten nicht eine wildfremde Person war, sondern ein Mann, den er infolge

des gemeinsamen Gefängniszellenaufenthalts näher kannte. Die Gegenseite war in

der Überzahl, der Geschädigte wurde überrascht, die Gewaltanwendung lag in der

Luft. Dass es schliesslich auch zur Gewaltanwendung gegen den Geschädigten kam,

wird vom Beschuldigten zumindest hinsichtlich des Vorfalls im Wald nicht mehr

bestritten, so auch nicht, dass der Geschädigte im Auto zu weinen begann.

Mithin ist auch dargelegt, weshalb die

Einwände der Verteidigung, der Geschädigte sei freiwillig eingestiegen, er habe

kein Drama machen wollen und sei ohne Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten

eingestiegen und habe nie verlangt, wieder aussteigen zu können, nicht

stichhaltig sind.

Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand

der Freiheitsberaubung in objektiver Hinsicht vom Moment an, als er den von ihm

unter Druck gesetzten Geschädigten ins Auto kommandierte, und anschliessend

während der ganzen Fahrt bis nach Trimbach. Er handelte mit direktem Vorsatz,

Dispositiv

erfüllte den Tatbestand mithin auch in subjektiver Hinsicht und ist demnach

wegen Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere

Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder

auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher

Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.

Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde

Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den

Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu

beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten

Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit

der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine

prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die

Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des

Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer

wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem

von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt

der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je

leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer

wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).

Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische

Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb

dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss

sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,

Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder

Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die

psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist

(BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände

des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,

Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des

Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat

und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis

abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die

Strafempfindlichkeit des Täters.

1.4 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen

erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat

und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten

Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche

Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die

Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.

Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im

konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.

122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere

Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder

Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder

Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen

ist.

1.5 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die

sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,

die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden

ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht

schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig

beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete

Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach

sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat

in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der

Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und

anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen

Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe

für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der

Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach

wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht

in jedem Fall gebunden.

1.6 Nach dem bis Ende 2017 geltenden

Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine

Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für

Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe

(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41

StGB war die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und

ging bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.

Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts

entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom

30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die

Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen

Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere,

mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung

des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu

einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;

BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.

3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Gemäss der am 1. Januar 2018 in

Kraft getretenen Fassung der Artikel 34, 40 und 41 StGB beträgt die Geldstrafe

nunmehr mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, sofern es das Gesetz

nicht anders bestimmt (nArt. 34 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe

beträgt 3 Tage (nArt. 40 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf

eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der

Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (nArt. 41 StGB).

Bei der Wahl der Sanktionsart ist als

wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit

Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne

Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips

eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41

Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs

Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate

übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen

(Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016

vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).

Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts

vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in

eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit

weiteren, für gleichzeitig zu beurtei-lende Taten auszusprechenden

hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass

überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41

Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine

Freiheitsstrafe zu erkennen.

1.7 Wurde eine Straftat lediglich

versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss

den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist

hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung

hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den

tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014

E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).

1.8 Die tat- und täterangemessene Strafe

ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten)

anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-

oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses

neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen

wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn

aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer

Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn

verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen

objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe

innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die

verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den

ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht

fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen

(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).

1.9 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung

des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am

Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der

möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei

mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5

– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre

Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu

verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung

und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten

«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175

f.).

2. Strafzumessung im Konkreten

2.1 Sanktionsart

Vorliegend ist festzuhalten, dass die

revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts, welche am 1. Januar 2018 in

Kraft getreten sind (nArt. 34, 40 und 41 StGB), in casu nicht milderes Recht

darstellen, da neu eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze verhängt werden

kann und darüber hinaus nur noch eine Freiheitsstrafe möglich ist, wogegen nach

dem alten Recht bis zu 360 Strafeinheiten eine Geldstrafe möglich war. Es kommt

somit das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu

einer Geldstrafe verurteilt. Angesichts der «kriminellen Karriere» des

Beschuldigten, die im Strafregisterauszug dokumentiert ist, entsteht der

Eindruck, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen kaum beeindrucken lässt.

Gemäss nArt. 41 Abs. 1 lit. a StPO wäre vorliegend nun eine Freiheitsstrafe

geboten. Zufolge des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots scheidet

die Verhängung einer Freiheitsstrafe indes aus. Zudem kommt in casu, wie

dargelegt, nicht das neue, sondern das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht und

mithin nicht der neue Artikel 41 StGB zur Anwendung.

2.2 Bestimmung der Einsatzstrafe für die

schwerste Straftat

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2017 wegen Vergehens

gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die

vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte vor diesem Datum. Es

ist somit eine Zusatzstrafe auszusprechen. Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe

ist von der Freiheitsberaubung als schwerste Straftat auszugehen.

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges

präsentiert sich vorliegend angesichts der kurzen Dauer der Freiheitsberaubung

gering. Die Art und Weise der Tatbegehung (Verwerflichkeit) ist allerdings

erheblich. Der Beschuldigte hat den Geschädigten in Begleitung eines Kollegen unter

Gewaltandrohung und Gewaltanwendung in ein abgelegenes Waldstück «entführt», um

ihn zu misshandeln und zu bedrohen. Diese Vorgehensweise mutet beinahe «mafiös»

an. Der Geschädigte war dem Beschuldigten letztendlich völlig ausgeliefert und

litt angesichts der massiven Drohungen gegen Leib- und Leben grosse Angst. Die

objektive Tatschwere erscheint angesichts des beträchtlichen Strafrahmens zwar

noch als leicht, ist indes keineswegs im untersten Bereich des unteren

Verschuldensdrittels anzusiedeln. Das Verschulden erhöht sich aufgrund der

subjektiven Tatkomponenten. Der Beschuldigte handelte aus niederen und

egoistischen Beweggründen. Er wollte den Geschädigten ganz bewusst erniedrigen

und diesem gegenüber seine Macht demonstrieren. Der Beschuldigte handelte mit

direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig

zu verhalten. Gesamthaft ist von einem keineswegs mehr nur sehr leichten

Verschulden auszugehen. Das Verschulden ist bestenfalls noch als sehr leicht bis

leicht einzustufen. Als Einsatzstrafe erscheinen 240 Tagessätze Geldstrafe dem

Verschulden angemessen.

2.3 Asperation

Auch hinsichtlich der versuchten Erpressung

wäre angesichts des eher geringen Deliktsbetrages (im Gegensatz zur Vorinstanz

ist von einem Deliktsbetrag von CHF 6'000.00 auszugehen) von einem relativ

geringen Ausmass des verschuldeten Erfolges auszugehen. Indessen wäre auch hier

die verwerfliche Vorgehensweise, welche im Zusammenhang mit der vorgehend

geschilderten «Entführung» steht, verschuldenserhöhend zu veranschlagen.

Hinsichtlich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen

verwiesen werden. Für die vollendete Erpressung müsste ebenfalls mindestens von

einem mindestens sehr leichten bis leichten, wenn nicht gar leichten,

Verschulden ausgegangen werden, was eine Einsatzstrafe von 280 Tagessätzen nach

sich ziehen müsste. Zufolge Versuchs ist die Strafe auf 180 Tagessätze zu

reduzieren. Im Rahmen der Asperation wäre zur Vermeidung einer Doppelverwertung

gleicher Strafzumessungsumständen der sehr enge sachliche und zeitliche Bezug

zur Freiheitsberaubung zu berücksichtigen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe

für die Freiheitsberaubung von 240 Tagessätzen um weitere 60 Tagessätze auf 300

Tagessätze rechtfertigt. Zufolge der Nötigung ist lediglich eine geringe

weitere Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze vorzunehmen, da das zusätzliche

Verschulden angesichts des wiederum sehr engen sachlichen und zeitlichen

Zusammenhangs zur Freiheitsberaubung und versuchten Erpressung sehr gering

erscheint. Daraus würde letztendlich alleine zur Abgeltung der Tatkomponenten

eine Gesamtstrafe von 320 Tagessätzen resultieren. Angesichts der zahlreichen

einschlägigen Vorstrafen hätte im Rahmen der Berücksichtigung der

Täterkomponenten nochmals eine spürbare Straferhöhung um 40 Tagessätze auf 360

Tagessätze Geldstrafe zu erfolgen. Die übrigen Täterkomponenten (abgesehen vom

Vorleben) präsentieren sich verschuldensneutral. Da mit den verhängten 360

Tagessätzen Geldstrafe die gemäss altem (für den Beschuldigten milderen) Recht

maximale Höhe der Geldstrafe ausgeschöpft ist, hat es auch im Hinblick auf die

Zusatzstrafenbildung bei dieser Strafe zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung

des Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 30. Mai 2017) hätte der

Richter für alle Delikte eine Strafe von 360 Tagessätzen verhängt bzw.

verhängen müssen. Die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. Mai 2017 beläuft

sich daher auf 330 Tagessätze. Angesichts der aktuellen finanziellen

Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00

festzusetzen.

2.4 Vollzugsform

1. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das

Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbe-dingte Strafe nicht notwendig

erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist

insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.

4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,

d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle

Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens

(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen

und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen

einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus

(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem

Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat

oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten

Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde

Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der

Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen

beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der

Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein

wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen

Hinweisen).

2. Der Beschuldigte weist zahlreiche –

teilweise einschlägige – Vorstrafen auf:

-

Der Beschuldigte

wurde als 17-jähriger mit Urteil des kantonalen Jugend­gerichts vom 23. Mai

2012 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls und gewerbsmässigen

Diebstahls, Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu versuchter Erpressung,

Hausfriedensbruchs, Verbreitung harter Pornografie und Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug vom 3 Monaten verurteilt, unter

Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren.

-

Am 14. November 2013

wurde er von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (bedingt,

Probezeit zwei Jahre).

-

Am 9. September 2014

wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. wegen Angriffs

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.

-

Am 11. November 2014

wurde er vom Bezirksgericht Zofingen u.a. wegen Angriffs zu einer Geldstrafe

von 100 Tagessätzen verurteilt.

-

Am 5. Oktober 2015

wurde er von der Staatsanwaltschaft Solothurn u.a. wegen Sachbeschädigung und

Vergehens gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt

(Zusatzstrafe).

-

Am 30. Mai 2017

verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Die zahlreichen und teilweise einschlägigen

Vorstrafen des Beschuldigten indizieren eine klare Schlechtprognose. Diese wird

verstärkt durch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren. Er lässt

jegliche Einsicht und Reue vermissen und machte stattdessen den Geschädigten

schlecht (dieser schuldige ihn wegen seiner drogenbedingten Paranoia falsch

an). Auch die spöttische Bemerkung anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung, er habe dem Geschädigten am 22. Februar 2017 Blumen bringen

wollen, zeigt deutlich, dass der Beschuldigte die Vorwürfe gegen ihn nicht

ernst nimmt. Auch sein Aussageverhalten in der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme und vor dem Berufungsgericht grenzte an Arroganz und verlieh

mit Nichten den Eindruck von Einsicht und Reue. Der Beschuldigte delinquierte

zudem während der Probezeit der Vorstrafe vom 9. September 2014.

Weiter lassen die aktuellen persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten keine stützenden resp. deliktspräventiven

Faktoren erkennen. Dem Beschuldigten kann daher der bedingte Strafvollzug nicht

gewährt werden.

2.5 Widerruf, Gesamtstrafenbildung,

Anrechnung Untersuchungshaft

Die mit Verfügung vom 3. August 2016

durch die Jugendanwaltschaft gewährte bedingte Entlassung für eine Reststrafe

von 44 Tagen Freiheitsentzug kann nicht widerrufen werden, da nunmehr seit

Ablauf der Probezeit (30. April 2017) mehr als drei Jahre verstrichen sind

(Art. 89 Abs. 4 StGB).

Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 gewährte bedingte Strafvollzug

hinsichtlich einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist hingegen zu widerrufen. Es

kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die

vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 2.4, die auch hinsichtlich des Widerrufs

gelten, verwiesen werden. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist mit der im

vorliegenden Verfahren zu verhängenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.

Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren geltenden

Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte daher zu einer Gesamtstrafe von

270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen. An die Gesamtstrafe ist ihm die

ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen.

V. Landesverweisung

1. Der Beschuldigte ist kosovarischer

Staatsbürger. Er hat vorliegend mit Art. 183 StGB eine Straftat begangen,

welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB grundsätzlich zwingend zu einer

Landesverweisung führt.

Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das

Gericht ausnahmsweise von einer Landes-verweisung absehen, wenn diese für den

Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverwei-sung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei

ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner

abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB)

oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art.

66a Abs. 3 StGB).

Eine Landesverweisung umfasst den

Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf

Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein

Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung

ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter

um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der

Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der

Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe

verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine

Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum

Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht

angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der

Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso

wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten

Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht

insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:

BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 66a N 1

ff.).

Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a

Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Lan-desverweisung zu verhängen. Ein

ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung

beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen

würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher

Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum

Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und

migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.

96 ff.):

-

Anwesenheitsdauer:

Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB

aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist

im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende

Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an

die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von

Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die

Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber

hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der

langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte

Privatleben führt.

-

Familiäre

Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die

Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es

den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.

-

Arbeits- und

Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist

entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,

welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche

Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich

insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere

wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,

wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder

er sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen

äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine

Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.

-

Entwicklung der

Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine

überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung

zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles

hindeuten.

-

Grad der Integration

und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer

ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer,

kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte

derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht

hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen

Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der

Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse

sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig

Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache

beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb

dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen

und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist

nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des

Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das

Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall

absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig,

aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht,

deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch

einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.

-

Resozialisierungschancen:

Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann

anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern

erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder

zumindest deutlich schlechter erscheint.

Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus

einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation

im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der

Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein

Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene

als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart

fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende

Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie

bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu

berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken.

Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller

Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der

Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in

seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S.

101).

Erst wenn feststeht, dass die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in

einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz

dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.

Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die

Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann

abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist

wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen

die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des

privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu

veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender

die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die

Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung

zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im

Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 102

f.).

Bei der Bestimmung des öffentlichen

Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche

Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu

bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten

in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei

insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse

Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit

nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher

Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen

Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass

ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses

erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die

Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 103).

Die Härtefallklausel stellt nach dem

ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die

Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung

nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden

privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu Fanny

de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum

Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht

hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen

Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren

Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modi restrittivo») anzuwenden ist.

Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite

(«di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV

(bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil

6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf

hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die

Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018

E 4.3).

Hinsichtlich der besonderen Situation

von in der Schweiz geborenen Ausländern hat das Bundesgericht in einem neueren

Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2019 (Urteil 6B_690/2019 E 3.4.4) erwogen, es

könne bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die

Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Dabei sei eine längere Aufenthaltsdauer,

zusammen mit einer guten Integration – bspw. aufgrund eines Schulbesuches in

der Schweiz – in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalles. Bei

der anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person

mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.

2. Gemäss einem sich in den Vorakten

befindenden Protokoll betreffend eine Befragung zu den persönlichen

Verhältnissen vom 14. Dezember 2013 (Verfahren Bezirksgericht Zofingen ST

2014.139, pag. 16 ff.) wurde der Beschuldigte am […] in Olten geboren und wuchs

dort zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern auf. Er

besuchte die Primarschule sowie 1 Jahr Oberschule und schloss eine Lehre als

Reifenpraktiker ab. Von 2011 – 2013 arbeitete er bei der Firma […] in Wangen b.

Olten. Im Zeitpunkt der Befragung war er arbeitslos. Einer Befragung zur Person

vom 22. April 2016 (Akten Staatsanwaltschaft Solothurn STA.2016.688, pag. 722)

kann entnommen werden, dass der Beschuldigte von Ende 2014 bis Mitte 2015 bei

der Firma […] angestellt, jedoch seit Mitte 2015 wiederum arbeitslos war.

Laut den Angaben des Migrationsamtes ist

der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger und seit 26. Oktober 1994 im

Besitz seiner Niederlassungsbewilligung (AS 397 f.). Gemäss Jugendverfügung der

Jugendanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2009 (Migrationsakten pag. 53 ff.)

wohne der Beschuldigte bei seinen Eltern in Trimbach und habe zwei ältere

Brüder und eine ältere Schwester. Vom 5. Februar bis zum 2. Mai 2009 sei der Beschuldigte

im Aufnahmeheim Basel platziert gewesen, wo er auch begutachtet worden sei. Im

Rahmen dieses Aufenthaltes habe er von Beginn an zum Ausdruck gebracht, dass er

nach seinen eigenen Regeln zu leben gedenke. Drohungen und Beschimpfungen

gegenüber anderen Jugendlichen und den Sozialpädagogen seien erfolgt. Dem

Beschuldigten gegenüber hätten immer wieder die Grenzen aufgezeigt und

durchgesetzt werden müssen (pag. 57 f.). Gemäss Gutachten sei der Beschuldigte bereits

im Kindergarten negativ aufgefallen, indem er gegenüber anderen Kindern mit

Erfolg Strategien der Einschüchterung verfolgt habe, um seine jeweiligen

Wünsche durchzusetzen. Im Laufe der Schulzeit seien Auseinandersetzungen mit Lehrkräften

dazu gekommen, u.a. ein tätlicher Übergriff. Bei der Analyse der einzelnen

Delikte falle auf, dass der Beschuldigte nicht nur das Ziel der Bereicherung

verfolgt habe, sondern ebenso dasjenige der Wahrung seiner Position, des

Dominierens. Der Gutachter ging von einer erheblichen Gefährdung in der Zukunft

und einer mittelgradigen bis hohen Rückfallwahrscheinlichkeit aus. Dabei wirke

sich sein soziales Umfeld ungünstig aus (pag. 57). Die Jugendanwaltschaft

erkannte den Beschuldigten der Tätlichkeiten und der mehrfach versuchten

Drohung und Erpressung (begangen zwischen dem 29.10. und dem 9.11.2008), des

Diebstahls sowie der fortgesetzten Erpressung (begangen zwischen dem 1.7.2008

und dem 6.1.2009), des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung

und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 17. und 18.2.2009) schuldig

und ordnete eine offene Unterbringung verbunden mit einer Therapie in Form der

Teilnahme am sozialen Kompetenztraining an. Diese Jugendverfügung wurde vom

Obergericht mit Urteil vom 14. Oktober 2009 bestätigt (pag. 76).

Nach einer weiteren Verurteilung durch

das Jugendgericht des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2012 wegen Diebstahls,

gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Erpressung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,

Verbreitung harter Pornographie und Vergehen gegen das BetmG zu einem bedingten

dreimonatigen Freiheitsentzug (s. Strafregisterauszug und Migrationsakten pag.

191) wurde der Beschuldigte am 13. November 2012 ein erstes Mal

ausländerrechtlich verwarnt (pag. 192). Nach weiteren Verurteilungen am 14.

November 2013 durch die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vergehens gegen das

Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, am 9. September

2014 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Angriffs und

Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie am 11.

November 2014 durch das Bezirksgericht Zofingen wegen Angriffs, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand und Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen und einer Busse von CHF 120.00 (s. Strafregisterauszug)

erfolgte am 27. Februar 2015 eine weitere Verwarnung, resp. Ermahnung (pag. 261

f.). Am 5. Oktober 2015 erfolgte eine weitere Verurteilung durch die

Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie

Vergehen und Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen

und einer Busse von CHF 200.00. Am 30. Mai 2017 schliesslich wurde der

Beschuldigte abermals durch die Staatsanwaltschaft Solothurn verurteilt wegen

Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung gegen das BemtG zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 150.00 (s.

Strafregisterauszug). Aktuell ist bei der Staatsanwaltschaft gegen den

Beschuldigten ein separates Strafverfahren unter der Verfahrensnummer

STA.2013.3037 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes (u.a. mit Mitführen einer

Waffe) und Diebstahls hängig (Migrationsakten pag. 408 ff.). Aus den

Migrationsakten sind zudem mehrere Verurteilungen zu nicht im Strafregister

eintragungspflichtigen Bussen ersichtlich. Schliesslich ist den Migrationsakten

zu entnehmen, dass die Eltern des Beschuldigten das Land per 31. März 2019

verlassen haben (pag. 427).

Gemäss im vorliegenden Verfahren

durchgeführter Befragung zur Person durch die Staatsanwaltschaft vom 13.

Dezember 2018 arbeitete der Beschuldigte seit ca. einem Jahr zu 100 % bei den [...].

Vom 1. März 2016 bis zum Jahr 2017 soll er bei der Firma Lushaku AG in

Obergösgen gearbeitet haben (AS 381 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom

26. November 2018 ist der Beschuldigte mit insgesamt 31 Verlustscheinen über

einen Gesamtbetrag von CHF 34'725.50 verzeichnet (AS 389 ff.).

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz

(AS 446 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, aktuell wiederum arbeitslos zu

sein. Seine Eltern lebten im Kosovo. Er sei vor Kurzem während 2 – 3 Monaten

bei ihnen gewesen. Zuletzt habe er im Februar/März 2019 bei der […] gearbeitet.

Seine zwei Brüder und seine Schwester lebten in der Schweiz. Sie hätten einen

grossen Zusammenhalt in der Familie. In der Freizeit gehe er ins Fitness. Er

trainiere alleine. Er sei in keinem Verein. In den letzten vier Monaten habe er

die Steuern und die Krankenkasse nicht bezahlt. Er spreche perfekt albanisch.

Vor dem Berufungsgericht führte er zu

seinen persönlichen Verhältnissen aus, er wohne zur Zeit mit seiner Freundin

und seinem Bruder zusammen. Mit dieser Freundin sei er nun ca. eineinhalb Jahre

zusammen. Sie sei Schweizerin. Sie wohnten nun schon ca. acht Monate zusammen.

Auf die Frage, ob es eine gefestigte Beziehung sei: er wisse es nicht, was die

Zukunft bringe. Seine Eltern lebten seit dem letzten Jahr wieder im Kosovo.

Diese seien pensioniert und hätten dort ein eigenes Haus, welches sie alleine bewohnten.

Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern. Er habe im Kosovo auch noch

weitere Verwandte, aber keine Kollegen. Der Kosovo sei für ihn eben ein

Ferienland. Er habe hier in der Schweiz einige wenige Freunde, vor allem im

Fitnesscenter. Er sei immer noch arbeitslos. Er sei aber nie beim RAV oder dem Sozialamt

gewesen; er lebe von seiner Freundin. Seine letzte Anstellung sei bei der […]

gewesen, ca. von November 2018 bis August 2019. Er habe dort als

Sicherheitswärter gearbeitet. Zuvor habe er bei den [...] als Sandstrahler

gearbeitet. Weil er eine bessere Stelle in Aussicht gehabt habe, habe er bei

den [...] gekündigt. Diese bessere Stelle habe er dann wegen Differenzen mit

dem Chef auch gekündigt. Es sei um Lohnstreitigkeiten gegangen.

Er habe eigentlich mit wenigen

Unterbrüchen seit seinem 14. Lebensjahr immer gearbeitet. Nun habe er keinen

Ausländerausweis mehr, weshalb es nun nicht mehr möglich sei, zu arbeiten. (Der

amtliche Verteidiger präzisierte diesbezüglich, der Ausländerausweis sei im

Moment deponiert, die Niederlassungsbewilligung sei noch nicht erneuert worden.)

Gefragt zu seiner finanziellen

Situation: Vor zwei Jahren habe er alles abgezahlt gehabt bis auf die

Verlustscheine. Dann sei die Motivation etwas vorbei gewesen, weil sie ihm auf

dem Amt gesagt hätten, jetzt müsse er noch die Verlustscheine abzahlen. Da habe

er sich etwas «verarscht» gefühlt. Es seien nun noch ca. CHF 10'000.00 laufende

Schulden dazugekommen (Krankenkassensprämien und Steuern).

Angesprochen auf seine zahlreichen

Vorstrafen, meinte er, der letzte Vorfall liege nun ja schon länger zurück; er

wisse nicht, weshalb er immer wieder straffällig geworden sei.

Auf Vorhalt, er sei mehrfach durch die

Strafverfolgungsbehörden und Migrationsbehörden verwarnt resp. ermahnt worden;

ein bedingt aufgeschobener Freiheitsentzug von drei Monaten habe schliesslich

am 5. Oktober 2015 widerrufen werden müssen; am 3. August 2016 sei er bedingt

entlassen worden, er habe aber während der Probezeit weiterdelinquiert; auch

während der Probezeit von bedingt aufgeschobenen Geldstrafen habe er

delinquiert; was es denn brauche, damit er straffrei bleiben: Es brauche

eigentlich nichts, er habe es nun begriffen. Er sei nun wegen des Wegzugs der

Eltern selbständig geworden.

Beim noch hängigen laufenden Verfahren

gehe es glaublich um einen bandenmässigen Raubüberfall; das Verfahren sei

vielleicht nicht ganz zu Unrecht am Laufen.

Er sei als Kind hyperaktiv gewesen und habe

dagegen keine Medikamente erhalten. Heute gehe es ihm diebezüglich besser. Mit

13 Jahren habe er mit Kiffen begonnen. Das beruhige ihn, so auch das Fitness.

Wie er seine Zukunft sehe, sei für ihn schwer zu sagen. Wenn er zurück in den

Kosovo müsse, sei dies für ihn Neuland. Der Kosovo sei für ihn bisher ein Ferienland

gewesen.

3. Auch wenn der Beschuldigte in der

Schweiz geboren und aufgewachsen ist, ist ein schwerer persönlicher Härtefall

zu verneinen. Die vorliegenden Akten zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass es

dem Beschuldigten nie wirklich gelungen ist, sich in die hiesige Gesellschaft zu

integrieren. Bereits im Kindergarten wurde er auffällig. Seit seiner Jugendzeit

beging er mit erschreckender Regelmässigkeit immer wieder Straftaten, bei denen

es sich keineswegs um Bagatellen handelt. All diese Vorstrafen wie auch die

vorliegend zu beurteilenden Straftaten zeugen von demselben Charakterzug, der

bereits in der Kindheit des Beschuldigten festgestellt wurde: immer wieder

versucht er, durch Gewalt und Einschüchterung seinen Mitmenschen seinen Willen aufzuzwingen,

mitunter, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Im Strafregister

befinden sich derzeit Eintragungen von wiederholten Verurteilungen wegen

Vermögensdelikten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Angriffs. Selbst

die regelmässig erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen, Verwarnungen,

Widerrufe sowie wiederholte ausländerländerrechtliche Ermahnungen vermochten

die charakterliche Entwicklung des Beschuldigten nicht zu begünstigen. Wie

bereits erwähnt, wies der Gutachter in einem im Rahmen eines

Jugendstrafverfahrens erstellten Gutachtens auf ein in präventiver Hinsicht

ungünstiges soziales Umfeld hin. Der Beschuldigte schloss zwar in der Schweiz

eine Lehre ab und fand danach auch durchaus längerdauernde Anstellungen, war

dazwischen aber auch immer wieder arbeitslos. Der Beschuldigte weist erhebliche

Schulden auf. Um das Beispiel des Baumes wieder aufzugreifen, hat der

Beschuldigte in der Schweiz nie wirklich Wurzeln geschlagen. Die künftigen

Integrationschancen in der Schweiz oder die Hoffnung auf eine künftige

charakterliche Besserung in der Schweiz sind mehr als nur gering. Auf der

anderen Seite spricht der Beschuldigte perfekt albanisch und seine Eltern leben

im Kosovo, wo er sie offenbar auch regelmässig, mitunter für längere Zeit,

besucht. In der Schweiz hat er Geschwister und seit eineinhalb Jahren eine

Freundin mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Auf die Frage, ob es sich um eine

gefestigte Beziehung handle, meinte er nur, er wisse nicht, was die Zukunft

bringe. Es ist in keiner Hinsicht zu erwarten, dass die künftige Entwicklung

des Beschuldigten in seinem Heimatland in irgendwelcher Hinsicht gefährdet

würde, resp. sich schlechter gestalten könnte als in der Schweiz.

Selbst wenn von einem Härtefall

auszugehen wäre, so würde das öffentliche Interesse daran, die Begehung von

immer wieder durchaus auch schwerwiegenden Straftaten durch den Beschuldigten

in der Schweiz zu verhindern, sein Interesse am Verbleib in der Schweiz

deutlich überwiegen, zumal dem Beschuldigten zahlreiche Chancen gewährt wurden,

sein Verhalten zu ändern.

Die vorinstanzliche Landesverweisung ist

zu bestätigen. Auch die ausgesprochene Dauer von 7 Jahren erscheint angemessen.

4. Die Vorinstanz hat keine

Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)

angeordnet. Das Bundesgericht hat unlängst festgehalten, dass das Gericht,

welches eine Landesverweisung ausspreche, bei Drittstaatsangehörigen zwingend

auch über die Ausschreibung im SIS zu befinden habe, auch wenn die

Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag stelle. Dies gelte auch im

Berufungsverfahren, wenn die SIS-Ausschreibung im erstinstanzlichen Urteil

nicht angeordnet wurde und lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel

ergriffen habe (Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5 und 3.3).

Das

SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen

System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat

(N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und

das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf

europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten

SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die

Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4

vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen

Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.

In das SIS ausgeschrieben werden können

nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d

SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die

sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS

hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet

gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten

Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit

werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige,

die Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben

werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/

Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung

einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.

Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,

wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit

der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem

Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat

verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein

begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder

gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats plant (lit. b).

Des Weiteren hat die Ausschreibung im

SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende

Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,

Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).

Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus lässt

verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich, wurde die Frage, ob

darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom

Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2.

Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu

erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr

Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände

erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2

SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische

Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe

von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig

taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der

Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3.,

abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,

letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin

Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole

Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).

Der Beschuldigte ist Staatsbürger von

Kosovo und damit Drittstaatenangehöriger. In persönlicher Hinsicht sind die

Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt.

Anders verhält es sich mit den weiteren

Voraussetzungen: Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1

StGB sieht keine Mindeststrafe von einem Jahr vor und für die

Freiheitsberaubung, dem für die Landesverweisung ausschlaggebenden Delikt,

wurde lediglich eine Einsatzsgeldstrafe von 240 Tagessätzen festgesetzt. In

Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich

hat demzufolge eine SIS-Ausschreibung zu unterbleiben.

VI. Kosten und

Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Im Berufungsverfahren obsiegt

der Beschuldigte lediglich in einem relativ marginalen Punkt, den er im Übrigen

nicht einmal gerügt hat (Verzicht Rückversetzung hinsichtlich bedingter

Entlassung mit Reststrafe von 44 Tagen wegen Zeitablaufs). Dies rechtfertigt

eine Kostenausscheidung von 10 % zu Lasten des Staates. Für das

Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt.

Konkret werden die Kosten demnach wie

folgt auferlegt:

Von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 6'249.50, hat

A.___ CHF 2'002.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten

des Staates Solo­thurn.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 9/10 entspr. CHF 2'790.00

Staat 1/10 entspr. CHF

310.00

2. Entschädigungen

Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

6 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11.

November 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt

Alexander Kunz, Solothurn, für das Verfahren vor erster Instanz auf

CHF 10'330.90 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Es wurde

festgestellt, dass Rechtsanwalt Alexander Kunz mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft des Kan­tons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 bereits

mit CHF 3'264.70 entschädigt wurde. Entsprechend reduzierte sich die noch

offene Entschädigung auf CHF 7'066.20, zahlbar durch dem Staat Solothurn, v.d.

die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10

während 10 Jahren die Rückforderungsansprüche des Staates Solothurn (CHF

6'359.60) und des Staates Basel-Landschaft (CHF 2'938.25) sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtli­chen Verteidigers (CHF 2'987.25; Differenz zu

vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be­schuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gehen definitiv zu

Lasten des Staa­tes Solothurn bzw. des Staates Basel-Landschaft.

Für das Berufungsverfahren weist

Rechtsanwalt Kunz einen Arbeitsaufwand von 18.49 Stunden aus. Dazu kommen 2.75

Stunden für die Hauptverhandlung. Die Kostennote enthält einige unverständliche

Angaben und übermässige Telefonate resp. Versuche dazu mit dem Klienten im

Umfang von total 1.75 Stunden, welche nicht vergütet werden (betrifft

Positionen vom 19.11.19 [0.17 h], 7.4.20 [0.5 h], 8.4.20 [0.33 h], 14.4.20

[0.33 h], 1.7.20 [0.17 h], 29.7.20 [0.17 h] und 30.7.20 [0.08 h]. Zu vergüten

sind demnach total rund 19.5 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar

von CHF 3'510.00.

Demnach wird die Entschädigung des

amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Solothurn, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'898.95 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der

Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von 9/10 (CHF 3'509.05),

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine

Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird in

Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 181, Art. 183 Ziff.

1 StGB; aArt. 34, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art.

66a Abs. 1 lit. g, Art. 89 Abs. 4 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,

Art. 416 ff. StPO wird

festgestellt und erkannt:

1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11.

November 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:

-

der versuchten Erpressung,

begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 1)

-

der Nötigung, begangen am

20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 3)

2. A.___ hat sich der Freiheitsberaubung,

begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 4), schuldig gemacht.

3. Die A.___ mit Urteil der

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt gewährte

Entlassung aus dem Strafvollzug kann nicht mehr widerrufen werden.

4. Der A.___ mit Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt gewährte

Strafvollzug für die Geldstrafe von 60 Ta­ges­sätzen zu je CHF 90.00 wird

widerrufen.

5. A.___ wird unter Einbezug des Widerrufs

gemäss Zif­fer 4 hievor verurteilt zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu

je CHF 30.00 (Gesamtstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 30. Mai 2017.

6. Die Untersuchungshaft vom 23. Februar

2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, ist dem Beschuldigten an die Geldstrafe

anzurechnen.

7. A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren

des Landes verwiesen.

8. Auf eine Ausschreibung im

SIS-Informationssystem wird verzichtet.

9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

6 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11.

November 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt

Alexander Kunz, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf

CHF 10'330.90 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Es wurde festgestellt,

dass Rechtsanwalt Alexander Kunz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kan­tons

Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 bereits mit CHF 3'264.70 entschädigt

wurde. Entsprechend reduzierte sich die noch offene Entschädigung auf CHF

7'066.20, zahlbar durch dem Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben im

Umfang von 9/10 während 10 Jahren die Rückforderungsansprüche des Staates

Solothurn (CHF 6'359.60) und des Staates Basel-Landschaft (CHF 2'938.25) sowie

der Nachzahlungsanspruch des amtli­chen Verteidigers (CHF 2'987.25; Differenz

zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be­schuldigten

erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gehen definitiv zu

Lasten des Staa­tes Solothurn bzw. des Staates Basel-Landschaft.

10. Für das Berufungsverfahren wird die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,

Rechtsanwalt

Alexander Kunz, Solothurn, auf total CHF 3'898.95 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale

Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt während

10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von 9/10

(CHF 3'509.05), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

erlauben.

11. Von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 6'249.50, hat

A.___ CHF 2'002.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten

des Staates Solo­thurn.

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, werden wie folgt

auferlegt:

A.___ 9/10 entspr.

CHF 2'790.00

Staat 1/10 entspr. CHF

310.00

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Fröhlicher