STBER.2020.9
versuchte Erpressung, Freiheitsberaubung, Nötigung
18. August 2020Deutsch95 min
Realitätskennzeichen enthalten. Dass er dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 18. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Marti, Vorsitz
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Fröhlicher
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend versuchte
Erpressung, Freiheitsberaubung, Nötigung
Es erscheinen zur Verhandlung vor
Obergericht:
-
Staatsanwältin B.___,
i.A. der Anklägerin,
-
A.___, Beschuldigter
und Berufungskläger,
-
Rechtsanwalt
Alexander Kunz, amtlicher Verteidiger,
-
C.___, Zeuge (wird
vorgeführt),
-
F.___, Dolmetscher,
-
2 Polizeibeamte
(Vorführung Zeuge und Aufsicht),
-
1 Zuhörerin
(Rechtspraktikantin Staatsanwaltschaft).
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, insb. die erfolgte
Beschränkung der Berufung, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des
angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.
Der Dolmetscher wird auf die Folgen
einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB). Der
amtliche Verteidiger wird gebeten, seine Kostennote der Staatsanwältin zur
allfälligen Stellungnahme vorzulegen.
Die Parteien haben keine Vorfragen.
Der amtliche Verteidiger legt seine
Kostennote vor.
Es folgt die Befragung des Zeugen,
nachdem dieser auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist.
Anschliessend wird der Dolmetscher um 9:25 Uhr entlassen.
Der Beschuldigte wird zur Sache und zur
Person befragt, nachdem er auf seine Rechte und Pflichten hingewiesen worden
ist.
Die Befragungen werden mit technischen
Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).
Die Parteien stellen keine Beweisanträge
mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
Staatsanwältin B.___
(gibt die Anträge in Schriftform zu
den Akten)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil
des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. November 2019
betreffend der Urteilsziffer 1 alinea 1 und 2 (versuchte Erpressung und
Nötigung) sowie den Urteilsziffern 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. A.___ sei schuldig zu sprechen im Sinne
der Anklage wegen Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziffer 4), begangen am 20.
Februar 2017.
3. Die A.___ mit Urteil der
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt
gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug sei zu widerrufen und die Reststrafe
von 44 Tagen sei für vollstreckbar zu erklären. Die Untersuchungshaft vom 23.
Februar 2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, sei dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt
gewährte Strafvollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 sei
zu widerrufen.
5. A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs
gemäss Ziffer 4 hievor sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche
wegen versuchter Erpressung und Nötigung zu bestrafen mit einer Geldstrafe von
270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Gesamtstrafe).
6. A.___ sei für die Dauer von 7 Jahren des
Landes zu verweisen.
7. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, sei durch
das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat
Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die
entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine
finanziellen Verhältnisse zulassen.
8. Die gemäss Ziffer 7 des Urteils des a.o.
Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11. November 2019 vom
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden
(anteilsmässigen) Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'002.50 sowie die
gesamten Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien dem Beschuldigten A.___
zur Bezahlung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt Kunz
(gibt die Anträge in
Schriftform zu den Akten)
1. A.___ sei vom Vorwurf der
Freiheitsberaubung, begangen am 20. Februar 2017 (Ziff. 1 des Urteils der
Vorinstanz), freizusprechen.
2. Es sei festzustellen, dass die
Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und wegen Nötigung (Ziff. 1 des
Urteils der Vorinstanz) in Rechtskraft erwachsen seien.
3. Es sei festzustellen, dass die
Urteilsziffern 2 und 3 ebenfalls in Rechtskraft erwachsen seien (Widerruf von
Vorstrafen).
4. A.___ sei unter Einbezug des Widerrufs
der Vorstrafe (Geldstrafe) zu einer Geldstrafe von insgesamt 250 Tagessätzen zu
je CHF 30.00 zu verurteilen.
5. Es sei von einer Landesverweisung
abzusehen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
nach rechtlichem Ermessen.
Es folgt eine Replik der Staatsanwältin.
Der amtliche Verteidiger verzichtet auf eine Duplik.
Da die Parteivorträge nicht in Schriftform
zu den Akten gegeben wurden, wurden diese auf einen Tonträger aufgezeichnet
(befindet sich in den Akten).
Der Beschuldigte führt im Rahmen des
letzten Wortes aus, die Sache tue ihm leid.
Die Parteien verzichten auf eine
mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wir ihnen demnach schriftlich eröffnet.
Die Verhandlung wird um 11:15 Uhr
geschlossen.
Das Berufungsgericht zieht sich zur
geheimen Urteilsberatung zurück.
-----
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 22. Februar 2017 erschien C.___
persönlich am Schalter des Polizeihauptpostens Sissach, um gegen A.___
(nachfolgend Beschuldigter) Strafanzeige wegen Tätlichkeiten, Drohung,
Nötigung, Erpressung sowie Freiheitsberaubung und Entführung zu erstatten
(Akten Seite [AS] 1 ff.).
2. Anlässlich der im Rahmen der
Anzeigeerstattung durchgeführten Befragung mit C.___ wurde dieser um 15:07 Uhr
vom Beschuldigten angerufen. Der Beschuldigte wollte wissen, wo sich C.___
befinde (AS 3).
3. Gleichentags eröffnete die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren
wegen Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 StGB),
Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung und
Entführung (Art. 183 StGB) sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) (AS 162). Gleichentags erliess sie einen
Vorführbefehl (AS 163) und einen Durchsuchungsbefehl (AS 165).
4. Am 23. Februar 2017 wurde der
Beschuldigte angehalten und bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt (AS 14 ff.,
170 ff.).
5. Am 25. Februar 2017 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft über den Beschuldigten die
Untersuchungshaft bis zum 13. März 2017 an (AS 237 ff.).
6. Am 7. März 2017 wurde der
Beschuldigte aus der Haft entlassen (AS 248).
7. Da sich die Strafverfolgungsbehörden
der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über den Gerichtsstand uneins waren,
erklärte das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 5. April 2017 den Kanton
Solothurn für zuständig (AS 275 ff.).
8. Am 24. Juli 2017 verfügte die
Staatsanwaltschaft Solothurn die rückwirkende Überwachung der auf den
Beschuldigten lautenden Mobilrufnummer […] was das Haftgericht mit Verfügung
vom 25. Juli 2017 genehmigte (AS 284 ff.).
9. Am 11. August 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183
Ziff. 1 StGB), versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB) und mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) (AS 340 f.).
10. Am 14. Dezember 2017 ordnete die
Staatsanwaltschaft ein Schriftgutachten zum Zweck des Vergleichs der
Handschrift auf dem von C.___ der Polizei übergebenen Notizzettel mit der Aufschrift
«Mittwoch, 18.00, 6'000.--» mit der Handschrift des Beschuldigten an (AS 349).
11. Am 13. August 2018 erliess die
Staatsanwaltschaft Solothurn die bereinigte Eröffnungsverfügung (AS 363 ff.). Am
21. Dezember 2018 wurde eine neue bereinigte Eröffnungsverfügung erlassen (AS
375 f.).
12. Am 27. Februar 2019 wurde Anklage
erhoben (AS 399).
13. Am 2. Mai 2019 beantragte der
Beschuldigte, die Swisscom AG sei anzufragen, ob und unter welchen Umständen
ein Einloggen bei der Antenne Sommerau – Rümlingen möglich sei, wenn sich ein
Handybenutzer im Umkreis der Standorte der Antennen Lostorf, Dulliken, Trimbach
bzw. auf der Hauptstrasse von Lostorf nach Olten befinde (AS 421 f.). Diesem
Antrag gab der a.o. Amtsgerichtsstatthalter am 8. Mai 2019 statt (AS 424).
Am 27. Mai 2019 ging der entsprechende Bericht der Swisscom beim Gericht ein
(AS 426 ff.).
14. Mit Vereinbarung vom 3. Oktober 2019
zwischen C.___ und dem Beschuldigten zog ersterer seine Strafanträge gegen den
Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zurück, erklärte sein
Desinteresse an der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten und verzichtete auf
seine Rechte als Privatkläger im Strafverfahren (AS 435).
15. Nach durchgeführter Hauptverhandlung
fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 11. November 2019
folgendes Urteil:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
der versuchten Erpressung,
begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 1)
-
der Nötigung, begangen am
20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 3)
-
der Freiheitsberaubung,
begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 4).
2. Die dem Beschuldigten A.___ mit Urteil
der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt
gewährte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen und die Reststrafe von
44 Tagen wird für vollstreckbar erklärt. Die Untersuchungshaft vom 23. Februar
2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, ist dem Beschuldigten an die
Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt gewährte Strafvollzug für
die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird unter
Einbezug des Widerrufs gemäss Ziffer 3 hievor verurteilt zu einer Geldstrafe
von 270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Gesamtstrafe).
5. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten A.___,
Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird
auf CHF 10'330.90 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Es wird
festgestellt, dass Rechtsanwalt Alexander Kunz mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 bereits
mit CHF 3'264.70 entschädigt wurde. Entsprechend ist noch eine Entschädigung in
der Höhe von CHF 7'066.20 zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren im Umfang
von CHF 6'359.60 (9/10) und des Staates Basel-Landschaft im Umfang von CHF
2'938.25 (9/10) sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im
Umfang von CHF 2'987.25 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die
restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn bzw. des
Staates Basel-Landschaft.
7. Die Verfahrenskosten, mit einer
Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 6'249.50. Davon hat
der Beschuldigte A.___ CHF 2'002.50 zu bezahlen, die restlichen Kosten gehen
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
16. Am 28. November 2019 meldete der
Beschuldigte gegen dieses Urteil die Berufung an (AS 474). Die
Berufungserklärung datiert vom 20. Februar 2020 (Akten Berufungsverfahren S. [ASB]
1 ff.). Das Urteil der Vorinstanz wurde vollumfänglich angefochten. Verlangt
wurde ein Freispruch von sämtlichen Vorhalten und eine Haftentschädigung von
CHF 2'600.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates
(Beschränkung des Rechtsmittels vgl. weiter unten). Mit der Berufungserklärung
beantragte der Beschuldigte neben seiner Befragung und der Befragung von C.___
eine Expertise in Bezug auf die Standorte der Antennen, in die sich das Handy
des Beschuldigten zur Tatzeit eingeloggt hatte, um daraus Rückschlüsse auf den
damaligen Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ziehen.
17. Die Staatsanwaltschaft teilte am 9.
März 2020 mit, auf eine Anschlussberufung werde verzichtet (ASB 10).
18. Mit Verfügung vom 9. April 2020 wies
der Instruktionsrichter des Berufungsgerichts den Beweisantrag des
Beschuldigten hinsichtlich einer Expertise ab und lud den Beschuldigten, dessen
Verteidiger, die Staatsanwältin und C.___ als Zeugen zur Berufungsverhandlung
auf den 18. August 2020 vor. Zudem wurden vom Beschuldigten aktuelle Unterlagen
zu seinen finanziellen Verhältnissen, ein aktueller Strafregisterauszug, die
Migrationsakten und diverse Vorakten über den Beschuldigten eingeholt (ASB 17 ff.).
19. Am 14. Juli 2020 wurde den Parteien
mitgeteilt, das Berufungsgericht werde im Falle der Bestätigung der von der
Vorinstanz ausgesprochenen Landesverweisung auch über deren Ausschreibung im
Schengener Informationssystem (SIS) zu befinden haben.
20. Mit Eingabe vom 14. August 2020
teilte der amtliche Verteidiger mit, die Berufung werde auf den Schuldspruch
der Freiheitsberaubung, die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt.
Die Schuldsprüche der Vorinstanz wegen
versuchter Erpressung und Nötigung sind somit in Rechtskraft erwachsen.
II. Sachverhalt und
Beweiswürdigung
1. Vorhalte
1.1 Gemäss Anklageschrift vom 27.
Februar 2019 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
Versuchte Erpressung (Anklageschrift
Ziff. 1)
Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.
Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:30 Uhr bis 21:00 Uhr, in Trimbach,
Tiefgarage, zu erpressen versucht (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB), indem der Beschuldigte dem Geschädigten einen Notizzettel ausgehändigt
habe, auf welchen er «Mittwoch, 18.00, 6.000.00» geschrieben und ihm mitgeteilt
habe, er schulde ihm gesamthaft CHF 6‘000.00. Zudem habe er Glück gehabt, dass
er ihn heute nicht kaputt geschlagen habe. Er solle ihn am 22. Februar
2017, um 17:50 Uhr, telefonisch kontaktieren, dann werde er ihm den genauen
Übergabeort in Olten nennen. Er solle ihm dann am 22. Februar 2017, um 18:00
Uhr, den Betrag von CHF 1‘000.00 (1. Rate) am genannten Treffpunkt übergeben,
andernfalls würden ihm mehr Schläge drohen als heute. Der Beschuldigte habe mit
seinem Vorgehen, in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, versucht, den
Geschädigten unter Androhung ernstlicher Nachteile (Androhung von Schlägen) zur
Vornahme einer Vermögensdisposition und damit zu einem Verhalten zu bestimmen,
wodurch der Geschädigte sich am Vermögen geschädigt hätte. Da der Geschädigte
kein Geld übergeben habe, konnte der zur Tat gehörende Erfolg nicht eintreten,
weshalb es beim Versuch geblieben sei.
Drohung (Anklageschrift
Ziff. 2)
Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.
Februar 2017, um ca. 19:30 Uhr, in Trimbach, Wald, Sitzbank, gedroht (Art. 180
Abs. 1 StGB), er werde ihn umbringen und schlagen. Durch diese Äusserung sei
der Geschädigte in Schrecken und Angst versetzt worden.
Nötigung, evtl. Drohung (Anklageschrift
Ziff. 3)
Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.
Februar 2017, um ca. 19:30 Uhr, in Trimbach, Wald, Sitzbank, durch Androhung
ernstlicher Nachteile genötigt (Art. 181 StGB), indem der Beschuldigte
gedroht habe, er werde dem Geschädigten die Hände oder seinen Arm mit einem
Messer abschneiden, wenn er die Hände hochhalte, wodurch der Geschädigte
angehalten worden sei, sich nach dem Willen des Beschuldigten zu verhalten und
die Hände unten zu lassen.
Freiheitsberaubung (Anklageschrift Ziff.
4)
Der Beschuldigte A.___ habe C.___ am 20.
Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, in Liestal, Bahnhof,
Oristalstrasse sowie auf der Fahrtstrecke Liestal-Trimbach, der Freiheit
beraubt (Art. 183 Ziff. 1 StGB), indem der Beschuldigte den Geschädigten an der
Jacke gepackt und ihm Schläge angedroht habe, sollte er nicht mit dem Auto mit
ihm mitkommen, worauf der Geschädigte aus Angst in ein Auto (blauer Chrysler)
eingestiegen sei. Der Beschuldigte sei danach während einer Fahrt von ca. 15
bis 20 Minuten, bei welcher er das Fahrzeug nicht verlassen konnte, seiner
Freiheit beraubt worden.
Mehrfache Tätlichkeiten (Anklageschrift
Ziff. 5)
Der Beschuldigte A.___ habe am 20.
Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, auf der Fahrtstrecke
Liestal-Trimbach sowie in Trimbach, Wald, Sitzbank, mehrfache Tätlichkeiten
begangen (Art. 126 Abs. 1 StGB), indem der Beschuldigte den Geschädigten im
Auto ca. dreimal mit seiner Faust geschlagen und ihn im Wald auf die linke und
rechte Gesichtshälfte sowie mit einem Ast gegen dessen Hände und Gesicht
geschlagen habe. Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals Baselland vom 21.
Februar 2017 habe der Geschädigte folgende Verletzungen erlitten: Schwellung
und periorbitales Hämatom links, Hyposphagma des linken Auges, lokale
Druckdolenz über der Orbita und Jochbein links sowie diffuse Druckdolenz
parietal links und über dem Caput mandibulae.
1.2 Betreffend die Vorhalte der Drohung
und der Tätlichkeiten wurde der Strafantrag zurückgezogen. Diese Vorhalte
entfallen mithin. Die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung und Nötigung
sind nun – infolge diesbezüglichen Rückzuges der Berufung – in Rechtskraft
erwachsen. Mithin kann diesbezüglich von einer Anerkennung des vorgehaltenen
Sachverhalts seitens des Beschuldigten ausgegangen werden. Seine bisherigen
diesbezüglichen Aussagen entsprachen somit nicht der Wahrheit, soweit sie den
Sachverhalt bestreitend waren. Umgekehrt steht mithin auch fest, dass der
Geschädigte bezüglich der Vorhalte der versuchten Erpressung und der Nötigung
wahrheitsgemäss ausgesagt hat.
Bezüglich des einzig verbleibenden
Vorhalts der Freiheitsberaubung bestreitet der Beschuldigte nicht mehr, zur
angeblichen Tatzeit mit einem Kollegen von Olten nach Liestal gefahren zu sein,
um den Geschädigten mit dem ihm angeblich geschuldeten Geldbetrag zu
konfrontieren. Er gibt zu, diesen auf dem Perron überrascht und ihn aufgefordert
zu haben, mit ihm zum Auto zu kommen. Auch die anschliessende Fahrt nach Olten
mit Zwischenhalt im Wald wird nicht bestritten; ebenso wenig, dass noch eine
Drittperson im Auto war, die das Fahrzeug lenkte, und die Anwesenheit im
Bahnhof einer vierten Person namens E.___, einem Kollegen des Geschädigten.
Auch hier gilt, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Geschädigten somit
als wahrheitsgemäss herausstellen, wogegen die bisherigen, diesbezüglich
bestreitenden Aussagen des Beschuldigten sich als falsch erweisen.
Bestritten wird seitens des Beschuldigten
nunmehr noch, dass er dem Geschädigten im Bahnhof Liestal mit Schlägen gedroht
und diesen an der Jacke gepackt habe, so dass der Geschädigte aus Angst zum
Auto mitgegangen und eingestiegen sei. Bestritten wird somit das Verursachen
einer Drucksituation, die schliesslich zum Einstieg ins Auto und der
anschliessenden Fahrt von ca. 15 - 20 Minuten geführt hat, während der der
Geschädigte das Fahrzeug (ebenfalls unbestrittenermassen) nicht verlassen
konnte.
2. Objektive Beweismittel (soweit für
den bestrittenen Sachverhalt relevant)
Anlässlich der Anzeigeerstattung übergab
C.___ der Polizei einen Zettel mit der handschriftlichen Notiz «Mittwoch,
18.00, 6'000.» (AS 5 f.) sowie einen Austrittsbericht des Kantonsspitals
Baselland vom 21. Februar 2017 über eine Konsultation gleichen Tages, 11:21 Uhr,
wonach ein periorbitales Hämatom sowie ein subgaleales Hämatom frontoparietal
links und ein Hyposphagma am linken Auge diagnostiziert wurde (AS 9 ff.).
3. Aussagen von Verfahrensbeteiligten
und Zeugen
3.1 C.___
3.1.1 C.___ machte bereits im Rahmen der
Anzeigeerstattung vom 22. Februar 2017 Aussagen zur Sache, welche in der
Anzeige der Polizei Basel-Landschaft (AS 1 ff.) detailliert wiedergegeben wurden.
Eine unterschriftliche Befragung des Zeugen fand
indes an diesem Tag nicht statt. Gemäss Strafanzeige sagte C.___ am 22. Februar
2017 im Wesentlichen Folgendes aus:
Am Montag, 20. Februar 2017, sei er mit
dem Zug nach Liestal gefahren und ca. um 19:10 Uhr dort angekommen. Er habe E.___,
einen Kollegen aus Tunesien, treffen wollen. E.___ habe bei der Treppe der
Unterführung beim Coop auf ihn gewartet. Dort habe sich auch A.___ mit einem
seiner Kollegen befunden. A.___ sei zu ihm gekommen und habe gesagt, er müsse
mit ihm sprechen. Dieser habe ihn am Jacken-Ärmel gezogen. Er, der Zeuge, habe
ihm gesagt, sie könnten hier zusammen sprechen. A.___ habe ihm gesagt, er könne
ihn, den Zeugen, auch am Bahnhof massakrieren. Er sei in der Folge mit dem
Beschuldigten zum Auto gegangen, mit dem dieser nach Liestal gekommen sei. Der Beschuldigte
habe gewollt, dass er, der Zeuge, in das Auto einsteige, was er nicht gewollt
habe. Aber da der Beschuldigte mit Schlägen gedroht habe, wenn er nicht
einsteige, sei er eingestiegen.
Sie seien dann von Liestal nach Olten in
den Wald, in der Nähe von Trimbach, gefahren. Unterwegs auf der Fahrt dorthin habe
ihn A.___ gefragt, wo sein Geld sei. Er, der Zeuge, habe ihm gesagt, er wisse
nichts von Schulden. Der Beschuldigte habe ihm geantwortet, er wisse doch, dass
er ihm Geld schulde, und habe ihn geschlagen. Der Beschuldigte habe mit seiner
rechten Faust auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen, etwa dreimal. Der
Fahrer habe gesagt, er solle damit warten, bis sie dort seien. Im Wald
angekommen, habe er sich auf eine Bank setzen müssen. A.___ sei vor ihm
gestanden und habe ihn mit beiden Händen, den Fäusten und der offenen Hand, auf
seinen Kopf geschlagen. Er habe seinen Kopf mit seinen Händen geschützt. Da
habe der Beschuldigte gesagt, er solle die Hände runternehmen, sonst würde er aus
dem Auto ein Messer holen und seine Hände zerschneiden. Er, der Zeuge, habe dem
Beschuldigten nicht mehr als CHF 300.00 geschuldet. Das seien noch Schulden von
seinen Marihuana-Käufen gewesen, welche er beim Beschuldigten getätigt gehabt habe.
Anschliessend seien sie ins Zentrum von Trimbach in eine Tiefgarage gefahren.
3.1.2 Die unterschriftliche Befragung
mit C.___ fand am Folgetag, dem 23. Februar 2017, durch die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft, in Anwesenheit der Verteidigung, statt. Dabei machte der
Geschädigte folgende Aussagen (AS 96 ff.):
Er sei am 20. Februar 2017 nach Liestal
gegangen, um einen Freund zu treffen. Am Bahnhof in Liestal habe er diesen und
den Beschuldigten getroffen. Der Beschuldigte habe auch einen Freund dabei gehabt.
Zu viert seien sie dann zum Coop-Laden neben dem Bahnhof gegangen, hätten
diesen aber nicht betreten. Der Beschuldigte habe dann zu ihm gesagt, er solle
zu ihm kommen, um ein Gespräch zu führen. Er habe aber nicht vom Ort weggehen
wollen und dem Beschuldigten deshalb gesagt, sie könnten hier sprechen. Der
Beschuldigte habe dann seine Jacke festgehalten und daran gezogen. Er habe ihm
auch gedroht, dass er, wenn er ihn schlagen wolle, er ihn auch hier schlagen
könne. Der Beschuldigte habe ihm dann gesagt, er solle ins Auto sitzen. Wem
dieses gehört habe, wisse er nicht. Sie seien dann losgefahren. Der Freund des
Beschuldigten sei gefahren. Der Beschuldigte habe ihn dann gefragt, ob er ihm
nicht sein Geld gebe. Er habe den Beschuldigten gefragt, was für Geld. Darauf
sei der Beschuldigte wütend geworden und habe ihn geschlagen. Der Freund des
Beschuldigten habe diesen dann aufmerksam gemacht, dass er ihn im Auto nicht
schlagen dürfe. Der Beschuldigte habe dies aber trotzdem gemacht. Sie seien
dann von Liestal in die Umgebung Trimbach in einen Wald gefahren. Dort habe der
Beschuldigte ihn aufgefordert, auszusteigen. Dies habe er dann getan. Es habe
dort eine Sitzbank gehabt. Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, sich auf die
Bank zu setzen. Darauf habe der Beschuldigte gesagt: «heute werde ich Dich
schlagen und dich umbringen». Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er solle die
Arme und Hände nach unten strecken und einfach sitzen (C.___ zeigte dies gemäss
Protokollnotiz vor). Der Beschuldigte habe dann angefangen, C.___ zu schlagen,
auf die linke und rechte Gesichtshälfte (C.___ zeigt dies wiederum vor).
Hierauf habe ihn der Beschuldigte gefragt, was er mit ihm, C.___, machen solle.
C.___ habe Zeit gehabt, ihm, dem Beschuldigten, sein Geld zurückzugeben. Jetzt
sei er «verrückt», er mache jetzt, was er wolle mit C.___. Daraufhin habe er
ihn weiter geschlagen. Als C.___ versucht habe, sein Gesicht mit den Armen zu
schützen, habe der Beschuldigte gesagt, er solle seine Hände vom Gesicht
wegnehmen. Er habe sich nicht gewehrt. Der Freund des Beschuldigte habe dann
etwas zu diesem gesagt. Wahrscheinlich habe dieser gehen wollen. Sie seien dann
wieder ins Auto eingestiegen. In Trimbach seien sie dann bis vor eine Garage
gefahren. Der Freund des Beschuldigten sei dann weiter gefahren. Der Beschuldigte
sei dann mit ihm, C.___, gemeinsam in die Garage gegangen. Der Beschuldigte
habe dann zu ihm gesagt, dass er Glück gehabt habe, dass er ihn dieses Mal
nicht so viel geschlagen habe. Der Beschuldigte habe ihm dann auf einen Zettel
geschrieben, dass er ihm CHF 6'000.00 mit Zinsen bezahlen müsse. Die erste
Rate von CHF 1'000.00 müsse er am kommenden Mittwoch, 22. Februar 2017,
18:00 Uhr, zahlen. C.___ solle ihn dann um 17:50 Uhr anrufen. Er würde ihm dann
sagen, wo er sich aufhalte. Dann habe er ihn freigelassen. Danach sei er, C.___,
mit dem Bus von Trimbach nach Olten zum Bahnhof und dann mit dem Zug nach Hause
gegangen. Sein (C.___s) Freund, der E.___ heisse, sei nicht mit ihnen im Auto
mitgefahren. Wie der Freund des Beschuldigten heisse, wisse er nicht. Weshalb
er ins Auto eingestiegen sei? Er hätte eigentlich nicht einsteigen sollen. Er
habe einen Fehler gemacht. Er habe schon gewusst, dass der Beschuldigte mit ihm
Probleme machen würde. Ob er freiwillig eingestiegen sei? Der Beschuldigte habe
ihn an der Jacke gezogen. Er habe Angst gehabt und sei einfach eingestiegen.
Der Beschuldigte habe ihn unter Druck gesetzt. Wie er im Auto geschlagen worden
sei? (C.___ zeigt vor): Der Beschuldigte sie aufgestanden und habe ihn mit der
Faust geschlagen. Er sei hinten gesessen, der Beschuldigte sei auf dem
Beifahrersitz gesessen. Er habe ihn zwei bis drei Mal so geschlagen. Wie und
weshalb C.___ mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen sei? Er habe von diesem
Marihuana gekauft. Für sich und andere Personen auch. Das Fahrzeug, in dem er
«entführt» worden sei, sei ein dunkelblauer Chrysler gewesen. Das
Kontrollschild habe er nicht gesehen. Der Kollege des Beschuldigten habe eine
Kapuze über dem Kopf gehabt. Er habe diesen nicht so gut angeschaut. Vielleicht
kenne er ihn, er sei nicht ganz sicher. Dieser habe aber nichts gemacht. Er
habe dem Beschuldigten während der Fahrt gesagt, er solle ihn nicht schlagen.
Er solle sein Geld nehmen, aber aufhören. Sie seien direkt von Liestal nach
Olten gefahren, über die Autobahn. Die Fahrt habe 15 bis 20 Minuten gedauert.
Das Auto habe hinten keine Türen gehabt nur auf der Fahrer- und Beifahrerseite.
Auf der Sitzbank im Wald habe der Beschuldigte zu ihm gesagt, er solle seine
Hände senkrecht nach unten fallen lassen und sich nicht bewegen. Wenn er die
Hände oder Arme nach oben nehme, dann werde er ihm die Hände oder seinen Arm
abschneiden. Er habe ihn dann einfach geschlagen. Er sei ruhig geblieben, weil
sie zu zweit gewesen seien. Er habe vermutet, dass sie etwas im Auto hätten.
Der Kollege habe beobachtet, ob ein Auto komme. Zwei Autos seien
vorbeigefahren. Der Kollege habe dem Beschuldigten dann gesagt, er solle
aufpassen. Er habe sich schon überlegt, davon zu rennen. Es habe dort aber ein
tiefes Loch in der Erde gehabt, eine Flucht sei von der Umgebung her nicht
möglich gewesen. Der Beschuldigte habe einen Ast von einem Baum genommen und
ihn damit gegen seine Hände und sein Gesicht geschlagen. Sein Handy sei schon
eingeschaltet gewesen. Er habe sich schon überlegt, damit um Hilfe zu rufen.
Aus Angst, dass sie ihn gehört hätten, habe er das nicht gemacht. C.___ gab der
Polizei einen Zettel ab (AS 104). Diesen habe der Beschuldigte geschrieben. Er
wisse nicht, wie der Beschuldigte auf CHF 6'000.00 gekommen sei. Der
Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe ihn 20 Mal angerufen und er habe nicht
abgenommen. Deshalb habe er pro Anruf CHF 100 verrechnet. Das mache dann CHF
2'000.00, habe der Beschuldigte gesagt. Dazu komme der Zins. Der Beschuldigte
habe keinerlei Anspruch auf diesen Betrag. Es könne sein, dass er beim
Beschuldigte noch CHF 200.00 bis 300.00 Schulden habe wegen dem Marihuana. Aber
nicht CHF 6'000.00.
3.1.3 Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde C.___ als Zeuge befragt (AS 438 ff.). Nachdem er sich
anfänglich weigerte, Aussagen zu machen, gab er schliesslich folgendes zu
Protokoll: Den Zettel, den er der Polizei gegeben habe betr. die CHF 6'000.00
habe er vom Beschuldigten erhalten. Das sei damals gewesen, als er diesen
angezeigt habe. Er sei seit 20 Monaten im Gefängnis, ihm gehe es nicht gut. Er
nehme Medikamente, ihm sei schwindlig. Er habe seine Anzeige zurückgezogen.
Dies habe er bereits in Basel-Land dem Staatsanwalt gesagt. Als er den Brief
vom Gericht erhalten habe, habe er ja angerufen und gesagt, dass er nicht
kommen wolle und keine Aussagen machen wolle (Z. 138 ff.). Auf Vorhalt, dass es
sich um Offizialdelikte handle, weshalb er die Anzeige zurückgezogen habe: Er
habe nichts mehr damit zu tun haben wollen (Z. 147). Auf Vorhalt, ob der
Beschuldigte ihm etwas gegeben habe, damit er die Anzeige zurückziehe: Nein,
dies sei nicht so. Er habe ihm nichts gegeben, er habe auch keine Angst vor
ihm. Er habe die Anzeige selber zurückgezogen (Z. 152 f.). Ob er mit dem
Beschuldigten von Liestal nach Trimbach gefahren sei: Ja. Er sei nicht
freiwillig mitgefahren (Z. 157). Wieso er ins Auto eingestiegen sei: Er wisse
es nicht genau. Er habe gemusst (Z. 161). Er sei in einer Tiefgarage in
Trimbach gewesen. Ob er sich daran erinnern könne und wie es bei der zweiten
Autofahrt gewesen sei, ob das freiwillig gewesen sei: Er wisse es nicht genau
(Z. 166). Ob er dem Beschuldigten Geld schulde: Nicht dass er wisse (Z. 170).
Ob er damals Schulden gehabt habe: Er wisse es nicht, vielleicht. Nicht dass er
wisse (Z. 174). Wieviel Schulden er vielleicht gehabt habe: Vielleicht ein paar
hundert Franken (Z. 178). Woher der Beschuldigte diesen Zettel gehabt habe: Er wisse
es nicht (Z. 182). Ob der Beschuldigte ihm etwas gesagt habe, als er ihm den
Zettel gegeben habe: Er erinnere sich nicht (Z. 186).
3.1.4 Vor dem Berufungsgericht gab C.___
zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten seit etwa 2013/14. Sie beide seien
dann zufälligerweise im Jahr 2016 in Olten zusammen im Gefängnis gewesen, in
der gleichen Zelle. Ihr Verhältnis bis dahin: «es ging». Am 20. Februar 2017
habe ihn sein Freund E.___ angerufen und gefragt, ob er nach Liestal kommen
könne. Dort sei er dann von diesem Freund und dem Beschuldigten am Gleis auf
dem Perron empfangen worden. Es sei auch noch ein Kollege des Beschuldigten vor
Ort gewesen. Dies sei am Nachmittag gewesen, vielleicht um 17 Uhr, 17:30 Uhr, 18:00
Uhr oder auch 18:30 Uhr. Jedenfalls nach 17 Uhr. Dann seien sie bis zum Coop
gelaufen, der dort bei den Bussen sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er
solle mit ihm kommen. Er könne ihn auch noch schlagen. «Komm mit mir, im
Bahnhof habe ich keine Angst, ich kann dich hier auch noch schlagen», habe der
Beschuldigte gesagt. Der Kollege des Beschuldigten habe ein Auto gehabt; in
diesem seien sie dann zu dritt nach Olten gefahren. (auf Frage) Vom Coop bis
zum Auto seien es etwa 100 Meter gewesen. Er wisse auch nicht, weshalb er mit
dem Beschuldigten zum Auto gegangen sei. Mit diesem habe er sich (in der
Vergangenheit) mehrmals getroffen und Tee getrunken. Er habe nicht überlegt,
dass dieser ihn schlagen könnte, und sei einfach mit ihm gegangen. (auf
Vorhalt, im Vorverfahren habe er gesagt, der Beschuldigte habe ihn an der Jacke
gezogen) Er sei nun schon zweieinhalb Jahre im Gefängnis und könne sich nicht
mehr an alles detailliert erinnern. Als der Beschuldigte ihm gesagt habe, er
könne ihn auch im Bahnhof schlagen, sei er einfach mitgelaufen. Der
Beschuldigte habe ihn aber nicht den ganzen Weg an der Jacke gezogen. Er sei
überrascht gewesen, dass der Beschuldigte so mit ihm umgegangen sei. Er, der
Zeuge, habe Angst gehabt. Er habe nicht reagieren können, sei es mit Boxen oder
mit Davongehen. Er kenne den Beschuldigten ja und er sei mitgegangen. Sie
hätten sich ja im Bahnhof befunden. Er hätte den Beschuldigten einfach schlagen
und danach weggehen können. Aber es habe dort ja Leute gehabt. Er sei dann
einfach mitgelaufen. Er sei nun gerade im Gefängnis, weil er jemanden
geschlagen habe, der zuvor ihn geschlagen habe. Dies sei jedoch zu einem
späteren Zeitpunkt passiert. Er habe sich damals im Bahnhof nicht falsch
verhalten wollen. Deshalb sei er einfach mitgegangen. Er habe im Moment einfach
nicht gewusst, was er machen sollte. Denn er habe nicht erwartet, dass der
Beschuldigten ihn abholen komme. Er sei ja damals mit dem Beschuldigten in der
gleichen Gefängniszelle gesessen. Er kenne also den Beschuldigten. Er habe
nicht gedacht, dass ihn der Beschuldigte wegen einer Kleinigkeit abholen komme.
E.___ sei nicht dabei gewesen, als sie zum Auto gelaufen seien. (auf Frage) Er
sei «fast» selber ins Auto gestiegen. Das Auto habe nur zwei Türen gehabt. Der
Beschuldigte habe eine Tür geöffnet und er, der Zeuge, sei eingestiegen. Der
Beschuldigte habe ihn in diesem Moment nicht gezerrt oder gestossen. Die
anschliessende Fahrt habe etwa 20 - 25 Minuten gedauert. Derweil habe er nie
gesagt, dass er aussteigen wolle. Der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ihn
verarschen wolle, warum er ihm das Geld nicht zurückgebe. Dieser habe ihn im
Auto mit der Hand geschlagen. Und sein Kollege habe ihm gesagt, er solle dies
nicht im Auto tun. Er, der Zeuge, habe niemals erwartet, dass der Beschuldigte
ihn schlagen würde.
Er habe aussteigen wollen, aber nicht
gewusst, wie. Das Auto habe ja nur zwei Türen gehabt (und er sass hinten). Der
Chauffeur habe nichts gemacht. Er vermute, dass sie über die Autobahn gefahren
seien.
Er habe einfach nicht gewusst, was los
gewesen sei. Sie seien alle erwachsen und es seien wie Kinderspiele gewesen,
wie ein gefährlicher Kindergarten. Der Beschuldigte habe ihn zuvor zu
kontaktieren versucht und er, der Zeuge, habe den Anruf nicht entgegengenommen.
Er sei ja im Jahr 2016 im Gefängnis gewesen und sei Weihnachten rausgekommen. Im
Februar sei es dann zu diesem Vorfall gekommen. Der Beschuldigte habe von ihm Geld
gewollt, vielleicht nicht ganz zu Unrecht.
Er habe sich auf der Fahrt «wie
Scheisse» gefühlt. Der Beschuldigte sei viel jünger als er und habe ihn
geschlagen. Es habe ihm weggetan. Er hätte eigentlich nicht ins Auto steigen,
sondern einfach in den Coop gehen sollen, da wäre der Beschuldigte nicht
mitgekommen.
Er sei nach Liestal gefahren, weil er
mit E.___ etwas habe rumhängen wollen. Als er ins Auto gestiegen sei, habe er
Angst gehabt. Er habe nicht gewusst, was er machen sollte. Er reagiere immer
«schlimmer», wenn er Angst habe.
Er befinde sich zur Zeit in der
Strafanstalt Thorberg, weil er mit jemandem Streit gehabt habe. Heute
Nachmittag sei in der Sache die zweitinstanzliche Gerichtsverhandlung. Er sei
nun schon zwei Jahre und sechs Monate im Gefängnis. Dies habe aber nichts mit
dem heutigen Beschuldigten zu tun.
3.2 Beschuldigter
3.2.1 Der Beschuldigte machte anlässlich
der polizeilichen Befragung vom 23. Februar 2017 folgende Aussagen (AS 105
ff.):
Er sei nie mit C.___ in Liestal gewesen.
Er habe diesen am 28. Dezember 2016 das letzte Mal gesehen. Seither habe sich
ihr Kontakt auf ein Telefonat und 1 – 2 SMS beschränkt. Nicht mehr. Am Vortag
habe er mit C.___ telefoniert. Dieser habe eigentlich nach Olten kommen wollen,
weil er ihm, dem Beschuldigten, noch CHF 2'000.00 schulde. Dieses Geld habe er
dem Geschädigten vor etwa einem Jahr geliehen, weil er dieses irgendwelchen
Leuten habe zahlen müssen, von denen er Angst gehabt habe. Gestern habe er C.___
angerufen. Dieser habe ihm gesagt, dass er auf ca. 18:00/18:30 Uhr nach Olten
kommen wolle. Er habe C.___ dann eine SMS geschickt, dass sie sich um 18:00 Uhr
in Olten treffen. Er habe aber nicht zurückgeschrieben und es sei zu keinem
Treffen gekommen. Am 20. Februar 2017, um 19:10 Uhr, sei er nicht in Liestal am
Bahnhof gewesen. Er sei beim Arzt gewesen, um ca. 16:45/17:00 Uhr. Um ca. 17:30
Uhr sei er dann in Lostorf auf den Bus und um ca. 18:30/18:45 Uhr nach Hause
gekommen. Der Bus fahre jede halbe Stunde. Die vergangenen Abende habe er bei
seinem Freund, F.___, in Olten verbracht, um Netflix zu schauen. Er sei zu Fuss
zu diesem. Er habe dafür etwa 15 – 20 Minuten. Man könne seinen Arzt fragen. Er
sei ca. 18:00/18:10 Uhr in Olten beim Bahnhof gewesen. Dann habe er dort den
Bus um 18:23 Uhr Richtung Dulliken genommen. Um 18:45 Uhr sei er dann zuhause
im Meierhof 4 gewesen. C.___ habe nie bei ihm Marihuana gekauft. Dieses habe er
bei den Arabern gekauft, bei denen er Schulden hatte. Deshalb habe er ihn nach
den CHF 2'000.00 gefragt, die er ihm gegeben habe.
3.2.2 Anlässlich der
Hafteröffnungseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24.
Februar 2017 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 205 ff.):
Die Anschuldigungen von C.___ seien
falsch. Er habe am 28. Dezember 2016 zuletzt mit diesem persönlich Kontakt gehabt.
Ansonsten habe er mit ihm eigentlich nur telefonischen Kontakt gehabt oder per
SMS, d.h. ein bis zwei SMS. An besagtem Montag sei er gar nicht in der Gegend
gewesen. Er sei um ca. 18:45 Uhr zu Hause gewesen. Dann habe er geduscht und
etwas gegessen. Er sei dann sicher bis etwa 20:00 Uhr/20:30 Uhr zu Hause
gewesen. Um 16:45 Uhr habe er einen Arzttermin gehabt. Er habe Urin abgeben
müssen. Dies sei nicht gerade in Olten gewesen. Nach dem Arzt sei er wie gesagt
ca. 18:45 Uhr zu Hause angekommen. C.___ habe bei anderen Leuten Schulden und
habe ihn letztes Jahr wegen CHF 2'000.00 gefragt. Es stimme nicht, dass C.___
ihm 6'000.00 geschuldet habe, nur 2'000.00. Er habe ihm aber nie Stress
deswegen gemacht. Als C.___ ihn im Dezember 2016 angerufen habe, habe er ihm
gesagt, dass es ihm besser gehe und er ihm bald etwas zurückzahlen könne.
Nachher habe er sich eigentlich nicht mehr gemeldet. Er habe den Zettel nicht
geschrieben. Sein Arzt, bei dem er gewesen sei, sei Dr. G.___ in Lostorf. Er
habe einen Kollegen, der die Autoprüfung habe. Dieser heisse F.___. Dieser
fahre aber kein amerikanisches Auto sondern einen VW Golf 7. Dieser sei der
einzige, mit dem er Kontakt habe.
3.2.3 Anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 25. Februar 2017 machte der Beschuldigte
folgende Aussagen (AS 244 ff.):
Er habe mit dieser Sache nichts zu tun.
Er habe ihn, den Geschädigten, am 28. Dezember gesehen. Sonst habe er nur
telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Er habe nichts mit Betäubungsmittel zu
tun. Letztes Jahr habe er ihm CHF 2'000.00 geliehen, damit er bei anderen
Leuten Schulden bezahlen könne. Nachher sei C.___ ins Gefängnis gekommen. Er,
der Beschuldigte, habe letztes Jahr wegen Jugendstrafen ins Gefängnis gemusst. Sie
seien zusammen im Gefängnis gewesen und hätten nie Stress gehabt. Er, der
Beschuldigte, sei am 5. August rausgekommen. C.___ sei am 25. Dezember
entlassen worden. Am 28. Dezember sei er zu ihm gekommen, weil er ihm das Geld
habe zurückgeben wollen. Er, der Beschuldigte, habe es nicht eilig gehabt. C.___
habe wöchentlich zurückzahlen wollen, sich dann aber nicht mehr gemeldet.
Einmal habe sich C.___ telefonisch gemeldet. Am Mittwoch habe er C.___
angerufen und dieser habe abgenommen. Er habe nach Olten kommen wollen. Das sei
um ca. 18:00 Uhr gewesen. Er habe C.___ dann ein SMS geschrieben, damit sie
sich um 18:00 Uhr in Olten treffen würden. Nachher sei jedoch nichts mehr
gekommen. C.___ nehme Drogen. Er sei immer wieder auf Paranoia. Am 28. Dezember
und am Mittwoch habe er C.___ angerufen. Dann habe er zwischen 17:00 Uhr und
18:00 Uhr ein SMS geschrieben. Um 16:45 Uhr sei er bei Dr. G.___ gewesen. Ca.
nach 15 Minuten sei er drangekommen. Dort sei er dann um 17:30 Uhr auf den Bus.
18:23 Uhr habe er den Bus nach Dulliken genommen. Dann sei er nach Hause und
habe geduscht und gegessen. Man könne seine Eltern und seine Schwester fragen.
3.2.4 Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 1. Dezember 2017 machte der Beschuldigte von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (AS 129 ff.).
3.2.5 Auch anlässlich der
staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 13. Dezember 2018 beschränkte sich
der Beschuldigte weitestgehend darauf, auf seine bisherigen Aussagen zu
verweisen (AS 152 ff.).
3.2.6 Anlässlich der Befragung vor der
Vorinstanz bestritt der Beschuldigte nach wie vor sämtliche Vorwürfe (AS 446
ff.): Er sei an diesem Tag beim Arzt gewesen (Z. 105). Auf Vorhalt, gemäss
Arztbericht sei er am 20. Februar 2017 von 16:45 – 17:00 Uhr beim Arzt gewesen.
Ihm werde aber vorgeworfen, um 19:10 Uhr in Liestal gewesen zu sein: Er sei
zuerst noch zuhause gewesen. Er sei von Lostorf in den Meierhof. Der Bus fahre
alle 30 Minuten (Z. 111 ff.). Auf Vorhalt, die Logindaten seines Handys vom 20.
Februar 2017 würden vom Streckenverlauf zu den Aussagen von C.___ passen: Diese
Daten würden nie stimmen. Er habe schon seit 10 Jahren mit solchen Sachen zu
tun. Es könne niemand sagen, wo genau man sei (Z. 118 f.). Auf Vorhalt, um
18:51 Uhr sei sein Handy in Rümlingen eingeloggt gewesen zu der Zeit, als er
gemäss seiner Aussage zuhause gewesen sei. Gemäss Swisscom sei es nicht
möglich, dass er sich auf dem Weg von Lostorf nach Olten in Rümlingen
eingeloggt habe: Seine Theorie sei die Folgende: Der Bus von Lostorf fahre über
Trimbach. Sobald er in dieser Zone sei, komme er in diesen Empfangsbereich. Er
sei nie in BL gewesen. Er bleibe bei seinen damaligen Aussagen (Z. 125 ff.). Auf
Vorhalt, bei ihm seien zwei Mobiltelefone beschlagnahmt worden, das S7 sei
unter seinem Kopfkissen gefunden worden. Ob er dieses am 20. Februar 2017 dabei
gehabt habe: Er habe nur ein Natel. Von wo die Polizei das zweite habe, wisse
er nicht (Z. 132). Auf Vorhalt, dass er gemäss Auswertung des S7 C.___ in der
Zeit vom 21. Januar 2017 bis zum 20. Februar 2017 12x angerufen habe, dieser
aber nie abgenommen habe: Er habe keine Ahnung (Z. 138). Auf Vorhalt, am 22.
Februar 2017 habe er C.___ 6x angerufen, 2x habe dieser abgenommen: Er wisse es
nicht. Es sei immer das gleiche, man werde beschuldigt, angeklagt, drei Jahre
werde gewartet und dann stelle man Fragen zu damals. Er habe immer wieder
Kontakt mit C.___ gehabt. Dieser sei kein Unbekannter (Z. 143 ff.). Auf Vorhalt
einer Nachricht vom 28. Januar 2017 (AS 43), wonach er geschrieben habe «eii wo
bist du rufst du mich komsh du olten» und am 29. Januar 2017: «alta willst du
mich vrarschen??», ob er wisse, um was es damals ging: Er habe immer wieder mit
ihm zu tun gehabt. Er kenne ihn seit 10 Jahren. Diese Redeart sei normal, er
verstehe es nur so (Z. 151 f.). Auf Vorhalt, am 22. Februar 2017 habe er
geschrieben: «6uhr olten» und «wenn du olten bist rufst du mich», ob ihm dies
etwas sage: Nein. Es sei ein normaler Kontakt gewesen (Z. 157). Wieso er C.___
am 22. Februar 2017 habe sehen wollen: Er habe ihm Blumen geben wollen (lacht).
Er wisse es nicht. Dieses Treffen sei nicht speziell gewesen (Z. 160 f.). Ob er
den Zettel mit der Aufschrift «Mittwoch, 18.00, 6'000.—» kenne: «Was war das
Ergebnis? Er ist nutzlos. Es kam dabei nichts raus. Sie müssen mich also dazu
nicht fragen. Jeder kann einen solchen Zettel schreiben. Er ist nicht von mir»
(Z. 166 f.). Was er dazu sage, dass die Strafanträge zurückgezogen worden
seien: «Die Drogen haben nachgelassen. Jetzt ist er clean und sieht die Welt.
Ich habe damals bereits gesagt, es soll ein Drogentest gemacht werden. Ich habe
ihm weder etwas angeboten noch etwas gegeben» (Z. 171 ff.). Ob er an diesem Tag
in Liestal gewesen sei: Er sei an diesem Tag nicht in Liestal gewesen (Z. 177).
Ob er in dieser Tiefgarage in Trimbach gewesen sei: «Trimbach? Tiefgarage? Wenn
ich es wüsste, würde ich es sagen» (Z. 181).
3.2.7 Vor dem Berufungsgericht führte er
im Wesentlichen aus, es sei nun schon zwei bis drei Jahre her. Es habe schon
einen Vorfall gegeben, bei dem er nach Liestal gegangen sei. Er sei den
Geschädigten abholen gegangen und sei nach Olten zurückgefahren. Es habe aber
weder Zwang gegeben noch habe er diesen gepackt. Er habe ihn in Liestal im Bahnhof
getroffen. Sie hätten zwei bis drei Wochen vorher schon voneinander gehört
gehabt. Aber es habe nie geklappt mit dem Treffen. Der Geschädigte sei nie zu
einem Treffen gekommen. Deshalb sei er, der Beschuldigte, dann nach Liestal
gefahren. Er habe gewusst, dass C.___ nach Liestal gegangen sei. Es sei nicht E.___
gewesen, der dem Geschädigten gesagt habe, er solle nach Liestal kommen. C.___
habe sich 24/7 in Liestal aufgehalten, weil er dort sein Brot verdient habe. Er,
der Beschuldigte, habe dort keinen Coop gesehen. Sie hätten sich auf einem
Perron getroffen. Der Geschädigte sei aus dem Zug gestiegen. Er, der
Beschuldigte, sei mit E.___ und einem Kollegen auf dem Perron gestanden. C.___
sei etwas überrascht gewesen. Sie seien dann rüber gelaufen, ohne dass er den
Geschädigten gezogen oder gedrängt hätte. Dieser habe sich die ganze Zeit bei
ihm entschuldigt. Er wisse nicht, wo E.___ derweil hingegangen sei. Vom Gleis
zum Parkplatz seien es etwa 50 - 100 m gewesen. Sie seien zu dritt zum Auto
gegangen. Der Geschädigte habe gewusst, um was es gegangen sei und wohin sie
gelaufen seien. Er habe dem Geschädigten gesagt, sie würden schnell nach Olten
gehen, und dieser sei mitgekommen. Dumm sei der Geschädigte nicht. Dieser kenne
Olten. Es sei um das geschuldete Geld gegangen. Er, der Beschuldigte, komme von
Olten. Deshalb seien sie nach Olten gefahren, wo er auch eine Garage habe. Den Zwischenhalt
im Wald habe er gemacht, um eine Zigarette zu rauchen und weil der Geschädigte
im Auto zu weinen begonnen habe. Er habe diesen im Auto aber nicht geschlagen.
Im Wald, auf einer Bank, habe er diesem dann eine Ohrfeige versetzt und mit ihm
unter vier Augen gesprochen. Der Geschädigte habe ihm schon vorher Geld
geschuldet; sie seien zusammen im Gefängnis gewesen. Er, der Beschuldigte, sei
früher wieder rausgekommen und habe dem Geschädigten im Gefängnis finanziell
und auch sonst etwas geholfen. C.___ sei ohne weiteres ins Auto eingestiegen.
Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass dieser nicht habe mitkommen wollen. Sie
hätten sich ja schon vorher gekannt. Sie seien dann glaublich auf Hauptstrassen
gefahren. Sie hätten jedenfalls anhalten können.
Er habe den Geschädigten in Liestal
wegen der Schulden getroffen. Das Geld sei sofort das Thema gewesen. Nach dem
Stopp im Wald seien sie nach Trimbach gefahren; Trimbach sei für ihn dasselbe
wie Olten.
3.3 Die Aussagen von F.___, welcher am
6. März 2017 polizeilich befragt worden ist, (AS 116 ff.), sind nicht mehr
relevant, nachdem der Beschuldigte nicht mehr bestreitet, zur angeblichen
Tatzeit in Liestal gewesen zu sein, um den Beschuldigten zu treffen bzw.
abzuholen.
4. Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Sachverhalt
4.1 Die ersten Aussagen, die der
Geschädigte anlässlich der Anzeigeerstattung gemacht hatte, wurden zwar nicht
unterschriftlich protokolliert. Da diese aber in den wesentlichen Punkten mit
den unterschriftlichen Aussagen vom 23. Februar 2017 übereinstimmen, haben sie
gleichwohl Beweiswert.
Insbesondere die Aussagen des
Geschädigten vom 23. Februar 2017 beeindrucken durch ihren Detaillierungsgrad.
Sie enthalten raum-zeitliche Verknüpfungen sowie zahlreiche für den Kernvorwurf
unwesentliche Einzelheiten und Besonderheiten, die ein lügender Zeuge kaum
erfinden würde. So schilderte der Geschädigte etwa, wie der Beschuldigte ihn am
Bahnhof in Liestal an der Jacke festgehalten habe und ihm gedroht habe, er
könne ihn auch hier schlagen. Er habe ihn dann auch im Auto geschlagen. Der
Geschädigte sei hinten gesessen, der Beschuldigte auf dem Beifahrersitz. Dieser
sei «aufgestanden», als er ihn im Auto geschlagen habe. Der Freund des
Beschuldigten habe diesen darauf hingewiesen, er solle ihn nicht im Auto
schlagen. Sie seien dann in einen Wald in der Umgebung Trimbach gefahren, wo
sich der Geschädigte auf eine Bank habe setzen müssen. Dort habe ihn der
Beschuldigte erneut geschlagen. Auf die linke und rechte Gesichtshälfte. Er
habe ihm gesagt, er solle seine Arme und Hände nach unten halten. Der Kollege
des Beschuldigten habe beobachtet, ob ein Auto komme. Es seien auch zwei Autos
vorbeigefahren, worauf der Kollege dem Beschuldigten gesagt habe, er solle
aufpassen. Er, der Geschädigte, habe sich auch überlegt, davon zu rennen. Dies
sei aber von der Umgebung her nicht möglich gewesen. Es habe dort ein tiefes
Loch in der Erde gehabt. Der Beschuldigte habe einen Ast von einem Baum
genommen und ihn damit gegen seine Hände und sein Gesicht geschlagen. Er habe
sich schon überlegt, mit seinem Handy um Hilfe zu rufen, aber Angst gehabt,
dass sie ihn hören. Danach seien sie nach Trimbach gefahren. Der Beschuldigte
sei mit ihm in eine Garage gegangen. Dort habe ihm der Beschuldigte auf einen
Zettel geschrieben, dass er ihm CHF 6'000.00 zahlen müsse. Die erste Rate von
CHF 1'000.00 müsse er ihm am kommenden Mittwoch, den 22. Februar 2017, 18:00
Uhr zahlen. Der Geschädigte solle ihn um 17:50 Uhr anrufen.
Der Geschädigte schilderte auch mehrfach
den Inhalt der zwischen ihm, dem Beschuldigten und dessen Kollegen geführten
Gespräche sowie seine eigenen Gedanken und Emotionen wie auch die jeweilige
emotionale Verfassung des Beschuldigten.
Zu erwähnen ist auch, dass sich der
Geschädigte mehrfach selbst belastete. Vor allem mit der Aussage, er habe vom
Beschuldigten Marihuana gekauft. Anlässlich der Anzeigeerstattung gab der
Geschädigte sogar zu, früher täglich Marihuana geraucht und dieses regelmässig
beim Beschuldigten gekauft zu haben. Heute kaufe er das Marihuana in Basel oder
Sissach am Bahnhof. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Februar 2017 gab der
Geschädigte weiter zu, vom Beschuldigten auch Marihuana für andere Personen
gekauft zu haben. Eine weitere «Selbstbelastung» kann darin erblickt werden,
dass der Geschädigte anlässlich dieser Einvernahme aussagte, er hätte
eigentlich nicht in das Auto des Beschuldigten einsteigen sollen. Dies sei ein
Fehler gewesen.
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Aussagen des Geschädigten im Vorverfahren zahlreiche
Realitätskennzeichen enthalten. Dass er dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
den Beschuldigten nicht mehr unbedingt belasten wollte resp. sich an viele
Einzelheiten nicht mehr erinnern wollte, ist durchaus verständlich und tut der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch. Immerhin bestätigte der
Geschädigte auch anlässlich dieser Befragung im Grundsatz seine früheren
Aussagen und gab an, nicht freiwillig mit dem Beschuldigten mitgefahren zu
sein.
Vor dem Berufungsgericht sagte der Zeuge
schliesslich wiederum detailliert aus. Gerade der Umstand, dass er die damalige
Situation mit dem Beschuldigten nicht «schwarz-weiss» schilderte, also mit
eindeutig belastenden Worten gegen den Beschuldigten, sondern vielmehr ex post
den Fehler bei sich suchte, indem er sagte, er hätte ja einfach ins Coop fliehen
können, er sei aber irgendwie nicht fähig gewesen, zu reagieren, er sei auch
nicht irgendwie physisch ins Auto gezerrt worden, sondern sei fast von selbst
eingestiegen, untermauert den hohen Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Es ist
aufgrund all seiner Schilderungen nachvollziehbar, dass er vom Verhalten des
Beschuldigten derart überrascht wurde, dass er keinen kühlen Kopf bewahren
konnte, sondern vielmehr kopflos handelte und mit sich geschehen liess, was der
Beschuldigte von ihm forderte. Der Schilderung dieser zweischneidigen Situation
steht aber seine klare Aussage gegenüber, der Beschuldigte habe ihm Schläge
angedroht, er, der Zeuge, habe deshalb Angst gehabt. Höchst glaubhaft ist auch
die Aussage, er habe sich nicht mitten in den Leuten, welche sich im Bahnhof
befunden hätten, gegen den Beschuldigten tätlich zur Wehr setzen wollen.
Schliesslich kam er damals erst rund zwei Monate vorher aus dem Gefängnis und
wollte nicht riskieren, gleich wieder hinter Gitter zu kommen.
Die Zwangssituation, in welcher sich der
Zeuge damals befunden hat, ist gut nachvollziehbar, so auch, dass er sich unter
diesen Umständen schliesslich zum Auto begab und sich reinsetzte, ohne
physische Einwirkung durch den Beschuldigten. Seinen Aussagen ist zu entnehmen,
dass er nicht widerstandsunfähig war, was er auch bereits früher so aussagte
(AS 99).
4.2 Die Aussagen des Geschädigten werden
weiter auch durch objektive Beweise gestützt. So etwa durch den vom
Geschädigten der Polizei abgegebene Zettel. Weiter wurden beim Geschädigten
gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 21. Februar 2017
tatsächlich deutliche Gesichtsverletzungen festgestellt und (auch fotografisch)
dokumentiert. Wie bereits erwähnt, werden die Aussagen des Geschädigten durch die
Auswertung des Handys des Beschuldigten gestützt. Gemäss dieser konnten
zwischen dem 28. Januar 2017 bis zum 22. Februar 2017 mehrere Textnachrichten
an den Geschädigten festgestellt werden, gemäss denen sich der Beschuldigte mit
dem Geschädigten treffen wollte. Ebenso versuchte der Beschuldigten den
Geschädigten zwischen dem 21. Januar 2017 und dem 22. Februar 2017 18 Mal
telefonisch zu erreichen, was sich wiederum mit der Aussage des Geschädigten
deckt, wonach der Beschuldigte ihm gesagt habe, er habe ihn 20 Mal angerufen
und der Geschädigte habe nicht abgenommen, weshalb er pro Anruf CHF 100.00 verrechne.
Dazu komme der Zins. Nicht zuletzt haben sich seine Aussagen aufgrund des
Teileingeständnisses des Beschuldigten als wahrheitsgetreu erwiesen.
Dass der Beschuldigte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2017 von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ist sein gutes Recht und darf
grundsätzlich nicht gegen ihn verwertet werden. Auf der anderen Seite macht
dies den Beschuldigten aber auch nicht glaubwürdiger. Auch anlässlich der
staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme beschränkte sich der Beschuldigte
grösstenteils darauf, seine früheren Aussagen zu bestätigen. Vollends
unglaubhaft – und auch aktenwidrig – sind schliesslich die Aussagen des
Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. So gab er etwa
auf den Vorhalt, dass bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Februar
2017 unter dem Kopfkissen ein Mobiltelefon Samsung S7 gefunden worden sei, an,
lediglich ein Natel zu besitzen. Woher die Polizei das zweite Handy habe, wisse
er nicht. Gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll vom 23. Februar
2017 wurden beim Beschuldigten ein Samsung S5 und ein Samsung S7 sichergestellt
(AS 17). Auf die Frage des Amtsgerichtsstatthalters, weshalb der Beschuldigte
den Geschädigten am 22. Februar 2017 habe sehen wollen, gab jener zuerst
lachend zu Protokoll, er habe dem Geschädigten Blumen geben wollen. Er wisse
den Grund für das Treffen nicht.
4.3 Bei der Feststellung des relevanten
Sachverhalts kann grundsätzlich auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten
abgestellt werden. Wie dargelegt, hinterliess er vor dem Berufungsgericht einen
glaubwürdigen Eindruck und seine Aussagen waren glaubhaft. Er bemühte sich, die
gestellten Fragen präzis zu beantworten, und wich dabei nicht aus, sondern
legte offen dar, dass er heute sein damaliges Verhalten nicht mehr ganz
nachvollziehen könne, er damals aber einfach derart überrascht worden sei, dass
er durch die Androhungen seitens des Beschuldigten in Angst geraten sei und
deshalb nicht mehr richtig habe reagieren können.
Demgegenüber war das Aussageverhalten
des Beschuldigten vor dem Berufungsgericht arrogant und ausweichend. Auf
zentrale Fragen wie derjenigen, weshalb er das Problem mit dem Zeugen nicht
gleich vor Ort besprochen habe, stattdessen mit diesem nach Olten gefahren sei,
hatte er schlicht keine stichhaltige Antwort. Eine solche konnte es auch nicht geben,
ohne sich nicht selbst zu belasten, ging es dem Beschuldigten eben nicht darum,
das Problem mit einem Gespräch zu lösen, sondern den Geschädigten in eine
Situation zu manövrieren, in welcher er nicht entweichen konnte. D.h. es ging
ihm darum, den Geschädigten ins Auto zu verbringen und mit ihm wegzufahren. Wie
bereits eingangs erwähnt, widersprach sich der Beschuldigte zahlreich in vielen
Punkten, die er im Vorverfahren und erstinstanzlichen Verfahren bestritt und
nunmehr vor dem Berufungsgericht anerkennt (Schuldsprüche wegen versuchter
Erpressung und Nötigung). In einen weiteren Widerspruch begab sich der
Beschuldigte vor dem Berufungsgericht auch hinsichtlich seiner damaligen
Wohnsituation: Will er damals noch in Olten bei den Eltern im Meierhof gewohnt
haben, sagte er nunmehr aus, er habe mit einem Kollegen und seiner damaligen
Freundin in Trimbach gewohnt.
Gestützt auf die Aussagen des
Geschädigten ist der vorgehaltene Sachverhalt, wonach der Beschuldigte A.___ C.___
am 20. Februar 2017, in der Zeit von ca. 19:10 Uhr bis 19:30 Uhr, in Liestal,
Bahnhof, an der Jacke gepackt und ihm Schläge angedroht habe, sollte er nicht
mit dem Auto mit ihm mitkommen, worauf der Geschädigte aus Angst in das Auto
eingestiegen sei, und danach während einer Fahrt von ca. 15 bis 20 Minuten das
Fahrzeug nicht verlassen konnte, erstellt. Weiter ist erstellt, dass der
Beschuldigte den Geschädigten nach Liestal gelockt und diesen dort am Bahnhof überraschenderweise
abgeholt hat. Der Geschädigte wurde durch seinen eigenen Kollegen E.___, welcher
ihn telefonisch angefragt hat, nach Liestal zu kommen, in einen Hinterhalt
gelockt («verarscht worden ist»). Die Situation war für den Zeugen sehr
überraschend und der Androhungen wegen beängstigend. Er wollte sich wegen der
anderen Leute vor Ort nicht tätlich wehren, insbesondere deshalb nicht, weil er
kurz zuvor erst aus dem Gefängnis entlassen worden war. Der Geschädigte wollte die
Angelegenheit vor Ort besprechen, wogegen der Beschuldigte dies nicht wollte
und stattdessen sagte, er könne den Geschädigten auch im Bahnhof schlagen, er
solle ins Auto mitkommen. Darauf hat der Geschädigte dies ohne weitere
physische Einwirkung seitens des Beschuldigten dies getan. Der Geschädigte ist
ins Auto einstiegen, weil ihn der Beschuldigte unter Druck gesetzt hatte. Der Geschädigte
war vor dem Einsteigen zwar nicht widerstandsunfähig, sondern ging aufgrund des
Überraschungs- und Einschüchterungseffekts ohne weitergehende physische
Einwirkung mit dem Beschuldigten und dessen Kollegen zum Auto und stieg ein.
Dies nicht zuletzt auch, weil er sich im Bahnhof, wo sich noch eine Menge
anderer Leute aufhielt, nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung einlassen
wollte, bei der er im Übrigen alleine zwei Männern gegenüber gestanden wäre.
Dass er diese nicht riskieren wollte, stand auch im Zusammenhang mit dem
Umstand, dass er erst zwei Monate zuvor aus dem Gefängnis entlassen wurde und
nicht riskieren wollte, wegen einer tätlichen Auseinandersetzung im
öffentlichen Raum wieder in Haft versetzt zu werden. Er befand sich unter
diesen Umständen in einer besonders vulnerablen Situation und gab dadurch dem
Druck nach, den der Beschuldigte auf ihn ausübte, ohne dass er vom
Beschuldigten mit weitergehenden Mitteln dazu genötigt worden wäre, ins Auto zu
steigen. Unter diesen Umständen kann aber nicht davon ausgegangen werden, der
Geschädigte sei freiwillig eingestiegen.
III. Rechtliche
Würdigung
1. Den Tatbestand der Freiheitsberaubung
gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder
gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit
entzieht.
Wie die Vorinstanz ausführte, ist
Freiheitsberaubung die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit, des
klassischen Grundrechts der persönlichen Freiheit (BV 10 II, EMRK 5). Geschützt
ist die Freiheit, «sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man sich befindet, an
einen anderen Ort zu begeben» (BGE 101 IV 160). Als Spezialfall der Nötigung
ist Freiheitsberaubung erst vollendet, wenn sich der Wille zur Ortsveränderung nicht
hat durchsetzen können. Die abstrakte Möglichkeit der Ortsveränderung ist kein
schützenswertes Rechtsgut. Aus Ziff. 2 ergibt sich deutlich (e contrario), dass
die Tat gemäss Ziff. 1 gegen den Willen des Opfers gerichtet ist.
Das Gesetz nennt als Tathandlung die
unrechtmässige Festnahme, das unrechtmässige Gefangenhalten sowie die
unrechtmässige Freiheitsentziehung auf andere Weise. Letztere Begehungsvariante
stellt eine Generalklausel dar; sie beschränkt die Tathandlung in keiner Weise.
Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers, an einem Ort und bedeutet die
Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Wird die Veränderung des
Aufenthaltsortes einer Person erzwungen, so ist Nötigung, allenfalls Entführung
zu prüfen. Anders liegt die Sache allerdings bei erzwungenem Transport, während
dessen Dauer das Verlassen des Transportmittels unmöglich ist. In diesem Fall ist
Freiheitsberaubung gegeben.
Die vom Täter für die Freiheitsberaubung
eingesetzten Mittel sind nicht eingeschränkt. Denkbar sind Gewalt (Fesseln,
Festhalten), mechanische Mittel (Versperren einer Tür) und psychische Mittel
(z.B. Drohung). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der
Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. Die psychische Einwirkung
muss eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am
fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt.
Gefangenhalten bedeutet das
Aufrechterhalten eines Zustandes, in dem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit
bereits beraubt ist. Der Unrechtsgehalt des Gefangenhaltens liegt darin, dass
der bereits bestehende unrechtmässige Zustand verlängert wird. Da die
Freiheitsberaubung als Dauerdelikt ausgestaltet ist, erlangt die Tatbestandsvariante
des Gefangenhaltens nur dann selbständige Bedeutung, wenn die Aufhebung der
Fortbewegungsfreiheit vom Täter nicht schon in strafbarer Weise begangen worden
ist.
Die völlige Aufhebung der
Bewegungsfreiheit ist für die Tatbestandsmässigkeit – sowohl der Festnahme als
auch des Gefangenhaltens oder des Entzugs der Freiheit auf andere Weise – nicht
vorausgesetzt. Abgrenzungskriterium ist die physische oder psychische
Unmöglichkeit der Fortbewegung (vgl. Delnon/Rüdy in: Basler Kommentar zum StGB II,
Basel 2019, 4. Auflage, Art. 183 StGB N 35 - 40).
Was die Freiheitsberaubung durch
Festhalten in einem Auto anbelangt, führte das Bundesgericht in seinem
Entscheid BGE 99 IV 220 E. 2 aus, der Täter beschränke sein Opfer auf einen
bestimmten Raum. Dieser Raum könne ein sich fortbewegendes Fahrzeug sein.
Freiheitsberaubung könne begangen werden durch Führen eines Automobils mit
einer Geschwindigkeit, die das Opfer zwinge, im Fahrzeug zu verbleiben. Eine
hohe Geschwindigkeit sei im Übrigen nicht nötig, um einen Passagier am
Verlassen eines in Bewegung befindlichen Fahrzeugs zu hindern. Es genüge, dass
Passagiere in einem Auto, einem Flugzeug usw. festgehalten und so der
Bewegungsfreiheit beraubt würden.
Die Freiheitsberaubung muss eine gewisse
Erheblichkeit aufweisen, kurzfristiges Festhalten genügt nicht. Die
Anforderungen der Praxis sind aber nicht sehr hoch: Es genügten ca. 10 Minuten
(BGE 89 IV 87) – 7 ½ km Autofahrt vor Vergewaltigung; «qualche minuto» (BGE 128 IV 75) oder ca. ½ Stunde (BGE 99 IV 220 – Autofahrt Bern-Frienisberg; schon ca.
3 Minuten lässt SJZ 60 (1964) Nr. 137 genügen. Freiheitsberaubung ist ein
Dauerdelikt – dolus superveniens nocet. Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz (BGE 101 IV 161; Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum Schweiz.
Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 183 N 1 ff.).
Erwägungen
2.
Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte den Tatbestand der Freiheitsberaubung bereits dadurch erfüllte,
dass er den Geschädigten unter den konkreten Umständen während der Autofahrt
gefangen hielt. Jener sass auf dem Rücksitz des zweitürigen Autos; ohne
Einverständnis des Beschuldigten wäre ein Aussteigen des Geschädigten schon
daher nicht möglich gewesen, selbst wenn das Fahrzeug angehalten hätte. Der
Beschuldigte konnte den Geschädigten in der konkreten Situation im Auto auch nur
schlagen, weil dieser nicht entweichen konnte. Das Festhalten im Fahrzeug war
eng verbunden mit und Voraussetzung für die konkrete Unterdrucksetzung und
Gewaltanwendung. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass der Geschädigte
unter diesen Umständen nicht im Auto verweilen wollte, für ihn aber keinerlei
Aussicht bestand, dass der Beschuldigte ihn auf entsprechende Bitte aussteigen
und entweichen lassen würde, war doch die geschaffene Situation gerade der
Plan, den der Beschuldigte verfolgte. Der Geschädigte wurde vom Beschuldigten
sozusagen Schachmatt gesetzt.
Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand
der Freiheitsberaubung aber auch dadurch, dass er dem Geschädigten erfolgreich befahl,
ins Auto einzusteigen, nachdem er ihm mit Schlägen gedroht hatte, sollte er
seinen Befehl nicht befolgen. Er entzog dem Geschädigten die
Fortbewegungsfreiheit durch psychischen Druck bzw. Androhung von körperlicher
Gewalt. Dies unter Ausnützung des Überraschungseffekts: Der Geschädigte wurde
auf Anweisung des Beschuldigten in einen Hinterhalt gelockt. Als der
Geschädigte in Liestal aus dem Zug stieg, sah er sich drei Personen gegenüber
und der Beschuldigte begann ihn sofort mit seinen angeblichen Schulden zu
konfrontieren. Gleichzeitig wurde dem Geschädigten bewusst, dass ihn sein
Kollege E.___ versetzt hatte. Wie dargelegt, wollte sich der Geschädigte unter
den gegebenen Umständen nicht auf eine tätliche Auseinandersetzung einlassen.
Dass der Geschädigte seine Kapitulation ex post bedauerte, den Fehler bei sich
suchte und das Desinteresse am Strafverfahren erklärte, ändert nichts an der
damaligen Situation, in der der Beschuldigte den Geschädigten bewusst mit
Gewaltandrohung unter Druck gesetzt hatte, unter Ausnützung der konkreten
Begleitumstände. Die psychische Einwirkung erreichte hiermit eine Intensität,
die das unfreiwillige Einsteigen des Geschädigten auf Geheiss des Beschuldigten
als nachvollziehbar erscheinen lässt, zumal ja der Beschuldigte für den
Geschädigten nicht eine wildfremde Person war, sondern ein Mann, den er infolge
des gemeinsamen Gefängniszellenaufenthalts näher kannte. Die Gegenseite war in
der Überzahl, der Geschädigte wurde überrascht, die Gewaltanwendung lag in der
Luft. Dass es schliesslich auch zur Gewaltanwendung gegen den Geschädigten kam,
wird vom Beschuldigten zumindest hinsichtlich des Vorfalls im Wald nicht mehr
bestritten, so auch nicht, dass der Geschädigte im Auto zu weinen begann.
Mithin ist auch dargelegt, weshalb die
Einwände der Verteidigung, der Geschädigte sei freiwillig eingestiegen, er habe
kein Drama machen wollen und sei ohne Gewaltanwendung seitens des Beschuldigten
eingestiegen und habe nie verlangt, wieder aussteigen zu können, nicht
stichhaltig sind.
Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand
der Freiheitsberaubung in objektiver Hinsicht vom Moment an, als er den von ihm
unter Druck gesetzten Geschädigten ins Auto kommandierte, und anschliessend
während der ganzen Fahrt bis nach Trimbach. Er handelte mit direktem Vorsatz,
Dispositiv
erfüllte den Tatbestand mithin auch in subjektiver Hinsicht und ist demnach
wegen Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
IV. Strafzumessung
1. Allgemeine Ausführungen
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere
Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder
auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher
Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt.
Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde
Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den
Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu
beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten
Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit
der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine
prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die
Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des
Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer
wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem
von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt
der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer
wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa).
Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische
Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb
dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss
sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben,
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder
Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die
psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist
(BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände
des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung,
Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des
Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat
und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis
abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die
Strafempfindlichkeit des Täters.
1.4 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen
erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat
und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die
Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden.
Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im
konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt.
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S.
122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere
Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder
Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder
Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen
ist.
1.5 Art. 49 Abs. 2 StGB regelt die
sogenannte retrospektive Konkurrenz. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen,
die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden
ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht
schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig
beurteilt worden wären. In BGE 142 IV 265 hat das Bundesgericht die konkrete
Vorgehensweise gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB detailliert vorgezeichnet. Demnach
sind grundsätzlich zwei Varianten zu unterscheiden. Ist die schwerste Straftat
in der rechtskräftigen Grundstrafe enthalten, ist die Grundstrafe aufgrund der
Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen und
anschliessend die Grundstrafe von der gedanklich gebildeten hypothetischen
Gesamtstrafe abzuziehen. Liegt jedoch die schwerste Straftat der Gesamtstrafe
für die neu zu beurteilenden Taten zugrunde, ist diese in Berücksichtigung der
Grundstrafe und Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen und hernach
wiederum die Grundstrafe abzuziehen. An die Höhe der Grundstrafe ist das Gericht
in jedem Fall gebunden.
1.6 Nach dem bis Ende 2017 geltenden
Recht war für Strafen von weniger als sechs Monaten grundsätzlich eine
Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für
Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sah das Gesetz die Geldstrafe
(aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41
StGB war die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und
ging bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor.
Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts
entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil 6B_483/2016 vom
30. April 2018 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Die
Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen
Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere,
mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu
einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132;
BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.
3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Gemäss der am 1. Januar 2018 in
Kraft getretenen Fassung der Artikel 34, 40 und 41 StGB beträgt die Geldstrafe
nunmehr mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, sofern es das Gesetz
nicht anders bestimmt (nArt. 34 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe
beträgt 3 Tage (nArt. 40 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf
eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der
Freiheitsstrafe ist näher zu begründen (nArt. 41 StGB).
Bei der Wahl der Sanktionsart ist als
wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne
Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips
eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41
Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs
Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate
übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen
(Art. 50 StGB; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_483/2016
vom 30. April 2018 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen).
Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts
vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in
eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit
weiteren, für gleichzeitig zu beurtei-lende Taten auszusprechenden
hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass
überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41
Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine
Freiheitsstrafe zu erkennen.
1.7 Wurde eine Straftat lediglich
versucht, ist im Rahmen der Strafzumessung zuerst eine Einsatzstrafe für das gemäss
den Vorstellungen des Beschuldigten vollendete Delikt auszusprechen. Diese ist
hernach in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Der Umfang der Strafminderung
hängt einerseits vom Ausmass der geschaffenen Gefahr, andererseits von den
tatsächlichen Folgen der Tat ab (Urteile 6B_865/2009, E 1.6.1; 6B_120/2014
E.2.5.1; 6B_42/2015, E 2.4.1).
1.8 Die tat- und täterangemessene Strafe
ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten)
anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs-
oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses
neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen
wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer
Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn
verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen
objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe
innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die
verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den
ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht
fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen
(BGE 136 IV 55 E. 5.8, S. 63, mit Hinweisen).
1.9 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung
des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am
Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der
möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei
mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 – 15 Jahren (bei leichter Tat-schwere 5
– 10 Jahre und in schweren Fällen 15 – 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre
Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu
verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung
und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten
«Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175
f.).
2. Strafzumessung im Konkreten
2.1 Sanktionsart
Vorliegend ist festzuhalten, dass die
revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts, welche am 1. Januar 2018 in
Kraft getreten sind (nArt. 34, 40 und 41 StGB), in casu nicht milderes Recht
darstellen, da neu eine Geldstrafe nur noch bis 180 Tagessätze verhängt werden
kann und darüber hinaus nur noch eine Freiheitsstrafe möglich ist, wogegen nach
dem alten Recht bis zu 360 Strafeinheiten eine Geldstrafe möglich war. Es kommt
somit das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu
einer Geldstrafe verurteilt. Angesichts der «kriminellen Karriere» des
Beschuldigten, die im Strafregisterauszug dokumentiert ist, entsteht der
Eindruck, dass sich der Beschuldigte durch Geldstrafen kaum beeindrucken lässt.
Gemäss nArt. 41 Abs. 1 lit. a StPO wäre vorliegend nun eine Freiheitsstrafe
geboten. Zufolge des im Berufungsverfahren geltenden Verschlechterungsverbots scheidet
die Verhängung einer Freiheitsstrafe indes aus. Zudem kommt in casu, wie
dargelegt, nicht das neue, sondern das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht und
mithin nicht der neue Artikel 41 StGB zur Anwendung.
2.2 Bestimmung der Einsatzstrafe für die
schwerste Straftat
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Mai 2017 wegen Vergehens
gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die
vorliegend zu beurteilenden Taten beging der Beschuldigte vor diesem Datum. Es
ist somit eine Zusatzstrafe auszusprechen. Bei der Bestimmung der Einsatzstrafe
ist von der Freiheitsberaubung als schwerste Straftat auszugehen.
Das Ausmass des verschuldeten Erfolges
präsentiert sich vorliegend angesichts der kurzen Dauer der Freiheitsberaubung
gering. Die Art und Weise der Tatbegehung (Verwerflichkeit) ist allerdings
erheblich. Der Beschuldigte hat den Geschädigten in Begleitung eines Kollegen unter
Gewaltandrohung und Gewaltanwendung in ein abgelegenes Waldstück «entführt», um
ihn zu misshandeln und zu bedrohen. Diese Vorgehensweise mutet beinahe «mafiös»
an. Der Geschädigte war dem Beschuldigten letztendlich völlig ausgeliefert und
litt angesichts der massiven Drohungen gegen Leib- und Leben grosse Angst. Die
objektive Tatschwere erscheint angesichts des beträchtlichen Strafrahmens zwar
noch als leicht, ist indes keineswegs im untersten Bereich des unteren
Verschuldensdrittels anzusiedeln. Das Verschulden erhöht sich aufgrund der
subjektiven Tatkomponenten. Der Beschuldigte handelte aus niederen und
egoistischen Beweggründen. Er wollte den Geschädigten ganz bewusst erniedrigen
und diesem gegenüber seine Macht demonstrieren. Der Beschuldigte handelte mit
direktem Vorsatz. Er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, sich rechtmässig
zu verhalten. Gesamthaft ist von einem keineswegs mehr nur sehr leichten
Verschulden auszugehen. Das Verschulden ist bestenfalls noch als sehr leicht bis
leicht einzustufen. Als Einsatzstrafe erscheinen 240 Tagessätze Geldstrafe dem
Verschulden angemessen.
2.3 Asperation
Auch hinsichtlich der versuchten Erpressung
wäre angesichts des eher geringen Deliktsbetrages (im Gegensatz zur Vorinstanz
ist von einem Deliktsbetrag von CHF 6'000.00 auszugehen) von einem relativ
geringen Ausmass des verschuldeten Erfolges auszugehen. Indessen wäre auch hier
die verwerfliche Vorgehensweise, welche im Zusammenhang mit der vorgehend
geschilderten «Entführung» steht, verschuldenserhöhend zu veranschlagen.
Hinsichtlich subjektiver Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden. Für die vollendete Erpressung müsste ebenfalls mindestens von
einem mindestens sehr leichten bis leichten, wenn nicht gar leichten,
Verschulden ausgegangen werden, was eine Einsatzstrafe von 280 Tagessätzen nach
sich ziehen müsste. Zufolge Versuchs ist die Strafe auf 180 Tagessätze zu
reduzieren. Im Rahmen der Asperation wäre zur Vermeidung einer Doppelverwertung
gleicher Strafzumessungsumständen der sehr enge sachliche und zeitliche Bezug
zur Freiheitsberaubung zu berücksichtigen, was eine Erhöhung der Einsatzstrafe
für die Freiheitsberaubung von 240 Tagessätzen um weitere 60 Tagessätze auf 300
Tagessätze rechtfertigt. Zufolge der Nötigung ist lediglich eine geringe
weitere Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze vorzunehmen, da das zusätzliche
Verschulden angesichts des wiederum sehr engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhangs zur Freiheitsberaubung und versuchten Erpressung sehr gering
erscheint. Daraus würde letztendlich alleine zur Abgeltung der Tatkomponenten
eine Gesamtstrafe von 320 Tagessätzen resultieren. Angesichts der zahlreichen
einschlägigen Vorstrafen hätte im Rahmen der Berücksichtigung der
Täterkomponenten nochmals eine spürbare Straferhöhung um 40 Tagessätze auf 360
Tagessätze Geldstrafe zu erfolgen. Die übrigen Täterkomponenten (abgesehen vom
Vorleben) präsentieren sich verschuldensneutral. Da mit den verhängten 360
Tagessätzen Geldstrafe die gemäss altem (für den Beschuldigten milderen) Recht
maximale Höhe der Geldstrafe ausgeschöpft ist, hat es auch im Hinblick auf die
Zusatzstrafenbildung bei dieser Strafe zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung
des Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafbefehl vom 30. Mai 2017) hätte der
Richter für alle Delikte eine Strafe von 360 Tagessätzen verhängt bzw.
verhängen müssen. Die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 30. Mai 2017 beläuft
sich daher auf 330 Tagessätze. Angesichts der aktuellen finanziellen
Verhältnisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf CHF 30.00
festzusetzen.
2.4 Vollzugsform
1. Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das
Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbe-dingte Strafe nicht notwendig
erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist
insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E.
4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose,
d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle
Vorbelastung die grösste Rolle bei der Prognose künftigen Legalverhaltens
(Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen
und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, §5 N 27). Allerdings schliessen
einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug nicht notwendigerweise aus
(Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 42 N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber wie erwähnt nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von besonderem
Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses Bestreiten der Tat
oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als mangelnde
Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung der
Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies indessen
beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt. Bei der
Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen. Ein
wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit zahlreichen
Hinweisen).
2. Der Beschuldigte weist zahlreiche –
teilweise einschlägige – Vorstrafen auf:
-
Der Beschuldigte
wurde als 17-jähriger mit Urteil des kantonalen Jugendgerichts vom 23. Mai
2012 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls und gewerbsmässigen
Diebstahls, Sachbeschädigung, Gehilfenschaft zu versuchter Erpressung,
Hausfriedensbruchs, Verbreitung harter Pornografie und Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einem Freiheitsentzug vom 3 Monaten verurteilt, unter
Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren.
-
Am 14. November 2013
wurde er von der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt (bedingt,
Probezeit zwei Jahre).
-
Am 9. September 2014
wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. wegen Angriffs
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bedingt, Probezeit drei Jahre) verurteilt.
-
Am 11. November 2014
wurde er vom Bezirksgericht Zofingen u.a. wegen Angriffs zu einer Geldstrafe
von 100 Tagessätzen verurteilt.
-
Am 5. Oktober 2015
wurde er von der Staatsanwaltschaft Solothurn u.a. wegen Sachbeschädigung und
Vergehens gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt
(Zusatzstrafe).
-
Am 30. Mai 2017
verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Die zahlreichen und teilweise einschlägigen
Vorstrafen des Beschuldigten indizieren eine klare Schlechtprognose. Diese wird
verstärkt durch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren. Er lässt
jegliche Einsicht und Reue vermissen und machte stattdessen den Geschädigten
schlecht (dieser schuldige ihn wegen seiner drogenbedingten Paranoia falsch
an). Auch die spöttische Bemerkung anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung, er habe dem Geschädigten am 22. Februar 2017 Blumen bringen
wollen, zeigt deutlich, dass der Beschuldigte die Vorwürfe gegen ihn nicht
ernst nimmt. Auch sein Aussageverhalten in der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme und vor dem Berufungsgericht grenzte an Arroganz und verlieh
mit Nichten den Eindruck von Einsicht und Reue. Der Beschuldigte delinquierte
zudem während der Probezeit der Vorstrafe vom 9. September 2014.
Weiter lassen die aktuellen persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten keine stützenden resp. deliktspräventiven
Faktoren erkennen. Dem Beschuldigten kann daher der bedingte Strafvollzug nicht
gewährt werden.
2.5 Widerruf, Gesamtstrafenbildung,
Anrechnung Untersuchungshaft
Die mit Verfügung vom 3. August 2016
durch die Jugendanwaltschaft gewährte bedingte Entlassung für eine Reststrafe
von 44 Tagen Freiheitsentzug kann nicht widerrufen werden, da nunmehr seit
Ablauf der Probezeit (30. April 2017) mehr als drei Jahre verstrichen sind
(Art. 89 Abs. 4 StGB).
Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 gewährte bedingte Strafvollzug
hinsichtlich einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist hingegen zu widerrufen. Es
kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die
vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 2.4, die auch hinsichtlich des Widerrufs
gelten, verwiesen werden. In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB ist mit der im
vorliegenden Verfahren zu verhängenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden.
Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren geltenden
Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte daher zu einer Gesamtstrafe von
270 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu verurteilen. An die Gesamtstrafe ist ihm die
ausgestandene Untersuchungshaft anzurechnen.
V. Landesverweisung
1. Der Beschuldigte ist kosovarischer
Staatsbürger. Er hat vorliegend mit Art. 183 StGB eine Straftat begangen,
welche gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB grundsätzlich zwingend zu einer
Landesverweisung führt.
Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das
Gericht ausnahmsweise von einer Landes-verweisung absehen, wenn diese für den
Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverwei-sung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei
ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Von einer Landesverweisung kann ferner
abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB)
oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen worden ist (Art.
66a Abs. 3 StGB).
Eine Landesverweisung umfasst den
Verlust des Aufenthaltsrechts und den Verlust aller Rechtsansprüche auf
Aufenthalt, die Verpflichtung zum Verlassen des Landes (Ausweisung) sowie ein
Einreiseverbot für die verfügte Dauer. Damit eine Landesverweisung
ausgesprochen werden kann, wird zunächst vorausgesetzt, dass es sich beim Täter
um einen Ausländer handelt. Dies sind all jene Personen, die im Zeitpunkt der
Tat nicht über das schweizerische Bürgerrecht verfügen. Des Weiteren muss der
Ausländer zu einem in der Bestimmung aufgeführten Delikt und zu einer Strafe
verurteilt worden sein. Mit dem Letzteren wird zum Ausdruck gebracht, dass eine
Landesverweisung nicht gegen einen Täter verhängt werden kann, der zum
Zeitpunkt der Tat schuldunfähig war. Eine Landesverweisung kann zudem nicht
angeordnet werden, wenn das Gericht von einer Strafe absieht. Auf die Höhe der
Grundstrafe kommt es für die Anordnung der Landesverweisung nicht an, ebenso
wenig darauf, ob der Täter zu einer unbedingten, bedingten oder teilbedingten
Strafe verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer hat das Gericht
insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (zum Ganzen:
BBl 2013 5975, 6020 ff.; Carlo Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 66a N 1
ff.).
Liegt eine Anlasstat gemäss Art. 66a
Abs. 1 StGB vor, so ist in der Regel eine Lan-desverweisung zu verhängen. Ein
ausnahmeweises Absehen davon ist nur dann zulässig, wenn die Landesverweisung
beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen
würde. Bei der Prüfung, ob im konkreten Fall ein schwerer persönlicher
Härtefall vorliegt, sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten (vgl. zum
Ganzen Marc Busslinger/Peter Uebersax, Härtefall-Klausel und
migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: Plädoyer 5/16, S.
96 ff.):
-
Anwesenheitsdauer:
Unter dem Aspekt der Anwesenheitsdauer ist die in Art. 66a Abs. 2 StGB
aufgeführte Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder
aufgewachsen sind, zu berücksichtigen. Von einem Aufwachsen in der Schweiz ist
im Sinne einer Minimalvoraussetzung dann auszugehen, wenn die prägende
Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht wurde. In Anlehnung an
die im schweizerischen Migrationsrecht geltenden Fristen für einen Nachzug von
Kindern ist von einem Aufwachsen in der Schweiz dann auszugehen, wenn die
Einreise in die Schweiz vor Abschluss des 12. Altersjahres erfolgte. Darüber
hinaus ist ein Härtefall anzunehmen, wenn die Landesverweisung aufgrund der
langen Aufenthaltsdauer zu einem Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte
Privatleben führt.
-
Familiäre
Verhältnisse: Hat ein Betroffener Familienangehörige in der Schweiz, kann die
Landesverweisung zu einem Eingriff in die Beziehungssituation führen, sofern es
den Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Schweiz gemeinsam zu verlassen.
-
Arbeits- und
Ausbildungssituation: Bei der Arbeits- und Ausbildungssituation ist
entscheidend, ob der Betroffene aus einem stabilen Umfeld herausgerissen wird,
welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen kann. Dabei sind in der Regel berufliche
Veränderungen ohne weiteres zumutbar und hinzunehmen. Es stellt sich
insbesondere nicht die Frage, in welchem Land der Betroffene bessere
wirtschaftliche Bedingungen vorfindet. Ein Härtefall ist nur dann anzunehmen,
wenn der Aufbau einer beruflichen Existenz praktisch unmöglich erscheint oder
er sich derart beruflich spezialisiert hat, dass ein auch nur einigermassen
äquivalentes Arbeitsumfeld in seinem Heimatland nicht existiert und eine
Aufgabe seiner Tätigkeit für ihn einen sehr grossen Eingriff bedeuten würde.
-
Entwicklung der
Persönlichkeit: Weist ein Betroffener nach der begangenen Anlasstat eine
überaus positive Persönlichkeitsentwicklung aus, die durch die Landesverweisung
zunichte gemacht würde, kann dies auf das Vorliegen eines Härtefalles
hindeuten.
-
Grad der Integration
und Reintegrationschancen im Heimatland: Unabhängig von der Aufenthaltsdauer
ist einerseits zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer,
kultureller, religiöser und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte
derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz für ihn eine nicht
hinzunehmende Härte bedeuten würde. Andererseits ist mit Blick auf die gleichen
Aspekte zu klären, ob der Betroffene auf unüberwindbare Hindernisse bei der
Reintegration in seinem Heimatland stossen würde. Reintegrationshindernisse
sind dabei nicht leichthin anzunehmen. Immerhin muten sich viele freiwillig
Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache
beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Weshalb
dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen
und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, ist
nicht ersichtlich. Führt die Landesverweisung jedoch zu einer Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes, liegt zwangsläufig ein Härtefall vor. Ist das
Rückschiebungshindernis allerdings nur vorübergehender Natur und dessen Wegfall
absehbar, etwa ein solches aufgrund einer heilbaren Krankheit, die vorläufig,
aber nicht auf Dauer, eine Ausreise verunmöglicht, rechtfertigt es sich nicht,
deswegen einen Härtefall anzunehmen, sondern es genügt, diesem Umstand durch
einen geeigneten Vollzugsaufschub Rechnung zu tragen.
-
Resozialisierungschancen:
Bezüglich der Resozialisierungschancen ist ein Härtefall nicht bereits dann
anzunehmen, wenn diese in der Schweiz besser sind als im Heimatland, sondern
erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich oder
zumindest deutlich schlechter erscheint.
Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus
einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation
im Heimatland zu legen. Bildlich gesprochen ist der Frage nachzugehen, ob der
Betroffene in der Schweiz als Baum betrachtet derart verwurzelt ist, dass ein
Herausreissen eine nicht hinzunehmende Härte darstellt, bzw. ob der Betroffene
als keimendes Pflänzchen betrachtet in seinem Heimatland auf einen derart
fruchtlosen Boden trifft, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Härtefallbegründende
Aspekte müssen den Betroffenen dabei grundsätzlich selbst treffen. Treten sie
bei Dritten, zum Beispiel Familienangehörigen auf, sind sie nur dann zu
berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken.
Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller
Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der
Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in
seine Daseinsbedingungen führt (Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S.
101).
Erst wenn feststeht, dass die
Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in
einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen.
Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die
Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann
abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist
wie das private Interesse. Bei der Bestimmung des privaten Interesses müssen
die für den Härtefall relevanten Aspekte mit den für die Bestimmung des
privaten Interesses wesentlichen Gesichtspunkten bewertet werden. Das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist insbesondere umso höher zu
veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender
die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die
Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung
zunichtegemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im
Heimatland scheitern wird (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 102
f.).
Bei der Bestimmung des öffentlichen
Interesses ist zunächst festzulegen, aufgrund welcher Aspekte das öffentliche
Interesse zu ermitteln ist, danach ist die Höhe des öffentlichen Interesses zu
bestimmen. Ziel der Landesverweisung ist die Verhinderung weiterer Straftaten
in der Schweiz durch den Betroffenen. Als massgebliche Aspekte kommen dabei
insbesondere die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die grosse
Rückfallgefahr, die wiederholte Straffälligkeit, die erneute Straffälligkeit
nach verbüsster Freiheitsstrafe und die Straffälligkeit nach migrationsrechtlicher
Verwarnung in Frage. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen
Interesses ist die Höhe der ausgefällten Strafe. Je höher das Strafmass
ausfällt, umso grösser ist das öffentliche Interesse zu veranschlagen. Dieses
erhöht sich unter Umständen weiter, je nachdem, aufgrund welcher Delikte die
Verurteilung erfolgte (vgl. Marc Busslinger/Peter Uebersax, a. a. O. S. 103).
Die Härtefallklausel stellt nach dem
ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers eine Ausnahmeregelung dar. Damit die
Ausnahme nicht zur Regel wird, darf auf die Anordnung einer Landesverweisung
nicht leichthin verzichtet werden. Es ist deshalb nur bei überwiegenden
privaten Interessen zwingend von der Landesverweisung abzusehen (vgl. hierzu Fanny
de Weck in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar zum
Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 66a nStGB N 23). Auch das Bundesgericht
hat in den bisherigen seit der Einführung der Landesverweisung ergangenen
Fällen immer wieder festgehalten, dass die Härtefallklausel nach der klaren
Intention des Gesetzgebers restriktiv («in modi restrittivo») anzuwenden ist.
Ein Härtefall lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite
(«di una certa porta») in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV
(bzw. Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen (Urteil
6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). Weiter hat das Bundesgericht mehrfach darauf
hingewiesen, dass die bisherige Ausschaffungspraxis nach dem AuG durch die
Einführung der Landesverweisungsnorm klar verschärft worden ist (Urteil 6B_235/2018
E 4.3).
Hinsichtlich der besonderen Situation
von in der Schweiz geborenen Ausländern hat das Bundesgericht in einem neueren
Grundsatzurteil vom 4. Dezember 2019 (Urteil 6B_690/2019 E 3.4.4) erwogen, es
könne bei der Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die
Härtefallprüfung sei vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Dabei sei eine längere Aufenthaltsdauer,
zusammen mit einer guten Integration – bspw. aufgrund eines Schulbesuches in
der Schweiz – in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalles. Bei
der anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung sei der betroffenen Person
mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.
2. Gemäss einem sich in den Vorakten
befindenden Protokoll betreffend eine Befragung zu den persönlichen
Verhältnissen vom 14. Dezember 2013 (Verfahren Bezirksgericht Zofingen ST
2014.139, pag. 16 ff.) wurde der Beschuldigte am […] in Olten geboren und wuchs
dort zusammen mit zwei Brüdern und einer Schwester bei seinen Eltern auf. Er
besuchte die Primarschule sowie 1 Jahr Oberschule und schloss eine Lehre als
Reifenpraktiker ab. Von 2011 – 2013 arbeitete er bei der Firma […] in Wangen b.
Olten. Im Zeitpunkt der Befragung war er arbeitslos. Einer Befragung zur Person
vom 22. April 2016 (Akten Staatsanwaltschaft Solothurn STA.2016.688, pag. 722)
kann entnommen werden, dass der Beschuldigte von Ende 2014 bis Mitte 2015 bei
der Firma […] angestellt, jedoch seit Mitte 2015 wiederum arbeitslos war.
Laut den Angaben des Migrationsamtes ist
der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger und seit 26. Oktober 1994 im
Besitz seiner Niederlassungsbewilligung (AS 397 f.). Gemäss Jugendverfügung der
Jugendanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2009 (Migrationsakten pag. 53 ff.)
wohne der Beschuldigte bei seinen Eltern in Trimbach und habe zwei ältere
Brüder und eine ältere Schwester. Vom 5. Februar bis zum 2. Mai 2009 sei der Beschuldigte
im Aufnahmeheim Basel platziert gewesen, wo er auch begutachtet worden sei. Im
Rahmen dieses Aufenthaltes habe er von Beginn an zum Ausdruck gebracht, dass er
nach seinen eigenen Regeln zu leben gedenke. Drohungen und Beschimpfungen
gegenüber anderen Jugendlichen und den Sozialpädagogen seien erfolgt. Dem
Beschuldigten gegenüber hätten immer wieder die Grenzen aufgezeigt und
durchgesetzt werden müssen (pag. 57 f.). Gemäss Gutachten sei der Beschuldigte bereits
im Kindergarten negativ aufgefallen, indem er gegenüber anderen Kindern mit
Erfolg Strategien der Einschüchterung verfolgt habe, um seine jeweiligen
Wünsche durchzusetzen. Im Laufe der Schulzeit seien Auseinandersetzungen mit Lehrkräften
dazu gekommen, u.a. ein tätlicher Übergriff. Bei der Analyse der einzelnen
Delikte falle auf, dass der Beschuldigte nicht nur das Ziel der Bereicherung
verfolgt habe, sondern ebenso dasjenige der Wahrung seiner Position, des
Dominierens. Der Gutachter ging von einer erheblichen Gefährdung in der Zukunft
und einer mittelgradigen bis hohen Rückfallwahrscheinlichkeit aus. Dabei wirke
sich sein soziales Umfeld ungünstig aus (pag. 57). Die Jugendanwaltschaft
erkannte den Beschuldigten der Tätlichkeiten und der mehrfach versuchten
Drohung und Erpressung (begangen zwischen dem 29.10. und dem 9.11.2008), des
Diebstahls sowie der fortgesetzten Erpressung (begangen zwischen dem 1.7.2008
und dem 6.1.2009), des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung
und des mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 17. und 18.2.2009) schuldig
und ordnete eine offene Unterbringung verbunden mit einer Therapie in Form der
Teilnahme am sozialen Kompetenztraining an. Diese Jugendverfügung wurde vom
Obergericht mit Urteil vom 14. Oktober 2009 bestätigt (pag. 76).
Nach einer weiteren Verurteilung durch
das Jugendgericht des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2012 wegen Diebstahls,
gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Erpressung, mehrfachen Hausfriedensbruchs,
Verbreitung harter Pornographie und Vergehen gegen das BetmG zu einem bedingten
dreimonatigen Freiheitsentzug (s. Strafregisterauszug und Migrationsakten pag.
191) wurde der Beschuldigte am 13. November 2012 ein erstes Mal
ausländerrechtlich verwarnt (pag. 192). Nach weiteren Verurteilungen am 14.
November 2013 durch die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Vergehens gegen das
Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, am 9. September
2014 ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Angriffs und
Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie am 11.
November 2014 durch das Bezirksgericht Zofingen wegen Angriffs, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand und Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen und einer Busse von CHF 120.00 (s. Strafregisterauszug)
erfolgte am 27. Februar 2015 eine weitere Verwarnung, resp. Ermahnung (pag. 261
f.). Am 5. Oktober 2015 erfolgte eine weitere Verurteilung durch die
Staatsanwaltschaft Solothurn wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie
Vergehen und Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen
und einer Busse von CHF 200.00. Am 30. Mai 2017 schliesslich wurde der
Beschuldigte abermals durch die Staatsanwaltschaft Solothurn verurteilt wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung gegen das BemtG zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 150.00 (s.
Strafregisterauszug). Aktuell ist bei der Staatsanwaltschaft gegen den
Beschuldigten ein separates Strafverfahren unter der Verfahrensnummer
STA.2013.3037 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes (u.a. mit Mitführen einer
Waffe) und Diebstahls hängig (Migrationsakten pag. 408 ff.). Aus den
Migrationsakten sind zudem mehrere Verurteilungen zu nicht im Strafregister
eintragungspflichtigen Bussen ersichtlich. Schliesslich ist den Migrationsakten
zu entnehmen, dass die Eltern des Beschuldigten das Land per 31. März 2019
verlassen haben (pag. 427).
Gemäss im vorliegenden Verfahren
durchgeführter Befragung zur Person durch die Staatsanwaltschaft vom 13.
Dezember 2018 arbeitete der Beschuldigte seit ca. einem Jahr zu 100 % bei den [...].
Vom 1. März 2016 bis zum Jahr 2017 soll er bei der Firma Lushaku AG in
Obergösgen gearbeitet haben (AS 381 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom
26. November 2018 ist der Beschuldigte mit insgesamt 31 Verlustscheinen über
einen Gesamtbetrag von CHF 34'725.50 verzeichnet (AS 389 ff.).
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz
(AS 446 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, aktuell wiederum arbeitslos zu
sein. Seine Eltern lebten im Kosovo. Er sei vor Kurzem während 2 – 3 Monaten
bei ihnen gewesen. Zuletzt habe er im Februar/März 2019 bei der […] gearbeitet.
Seine zwei Brüder und seine Schwester lebten in der Schweiz. Sie hätten einen
grossen Zusammenhalt in der Familie. In der Freizeit gehe er ins Fitness. Er
trainiere alleine. Er sei in keinem Verein. In den letzten vier Monaten habe er
die Steuern und die Krankenkasse nicht bezahlt. Er spreche perfekt albanisch.
Vor dem Berufungsgericht führte er zu
seinen persönlichen Verhältnissen aus, er wohne zur Zeit mit seiner Freundin
und seinem Bruder zusammen. Mit dieser Freundin sei er nun ca. eineinhalb Jahre
zusammen. Sie sei Schweizerin. Sie wohnten nun schon ca. acht Monate zusammen.
Auf die Frage, ob es eine gefestigte Beziehung sei: er wisse es nicht, was die
Zukunft bringe. Seine Eltern lebten seit dem letzten Jahr wieder im Kosovo.
Diese seien pensioniert und hätten dort ein eigenes Haus, welches sie alleine bewohnten.
Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern. Er habe im Kosovo auch noch
weitere Verwandte, aber keine Kollegen. Der Kosovo sei für ihn eben ein
Ferienland. Er habe hier in der Schweiz einige wenige Freunde, vor allem im
Fitnesscenter. Er sei immer noch arbeitslos. Er sei aber nie beim RAV oder dem Sozialamt
gewesen; er lebe von seiner Freundin. Seine letzte Anstellung sei bei der […]
gewesen, ca. von November 2018 bis August 2019. Er habe dort als
Sicherheitswärter gearbeitet. Zuvor habe er bei den [...] als Sandstrahler
gearbeitet. Weil er eine bessere Stelle in Aussicht gehabt habe, habe er bei
den [...] gekündigt. Diese bessere Stelle habe er dann wegen Differenzen mit
dem Chef auch gekündigt. Es sei um Lohnstreitigkeiten gegangen.
Er habe eigentlich mit wenigen
Unterbrüchen seit seinem 14. Lebensjahr immer gearbeitet. Nun habe er keinen
Ausländerausweis mehr, weshalb es nun nicht mehr möglich sei, zu arbeiten. (Der
amtliche Verteidiger präzisierte diesbezüglich, der Ausländerausweis sei im
Moment deponiert, die Niederlassungsbewilligung sei noch nicht erneuert worden.)
Gefragt zu seiner finanziellen
Situation: Vor zwei Jahren habe er alles abgezahlt gehabt bis auf die
Verlustscheine. Dann sei die Motivation etwas vorbei gewesen, weil sie ihm auf
dem Amt gesagt hätten, jetzt müsse er noch die Verlustscheine abzahlen. Da habe
er sich etwas «verarscht» gefühlt. Es seien nun noch ca. CHF 10'000.00 laufende
Schulden dazugekommen (Krankenkassensprämien und Steuern).
Angesprochen auf seine zahlreichen
Vorstrafen, meinte er, der letzte Vorfall liege nun ja schon länger zurück; er
wisse nicht, weshalb er immer wieder straffällig geworden sei.
Auf Vorhalt, er sei mehrfach durch die
Strafverfolgungsbehörden und Migrationsbehörden verwarnt resp. ermahnt worden;
ein bedingt aufgeschobener Freiheitsentzug von drei Monaten habe schliesslich
am 5. Oktober 2015 widerrufen werden müssen; am 3. August 2016 sei er bedingt
entlassen worden, er habe aber während der Probezeit weiterdelinquiert; auch
während der Probezeit von bedingt aufgeschobenen Geldstrafen habe er
delinquiert; was es denn brauche, damit er straffrei bleiben: Es brauche
eigentlich nichts, er habe es nun begriffen. Er sei nun wegen des Wegzugs der
Eltern selbständig geworden.
Beim noch hängigen laufenden Verfahren
gehe es glaublich um einen bandenmässigen Raubüberfall; das Verfahren sei
vielleicht nicht ganz zu Unrecht am Laufen.
Er sei als Kind hyperaktiv gewesen und habe
dagegen keine Medikamente erhalten. Heute gehe es ihm diebezüglich besser. Mit
13 Jahren habe er mit Kiffen begonnen. Das beruhige ihn, so auch das Fitness.
Wie er seine Zukunft sehe, sei für ihn schwer zu sagen. Wenn er zurück in den
Kosovo müsse, sei dies für ihn Neuland. Der Kosovo sei für ihn bisher ein Ferienland
gewesen.
3. Auch wenn der Beschuldigte in der
Schweiz geboren und aufgewachsen ist, ist ein schwerer persönlicher Härtefall
zu verneinen. Die vorliegenden Akten zeigen mit aller Deutlichkeit auf, dass es
dem Beschuldigten nie wirklich gelungen ist, sich in die hiesige Gesellschaft zu
integrieren. Bereits im Kindergarten wurde er auffällig. Seit seiner Jugendzeit
beging er mit erschreckender Regelmässigkeit immer wieder Straftaten, bei denen
es sich keineswegs um Bagatellen handelt. All diese Vorstrafen wie auch die
vorliegend zu beurteilenden Straftaten zeugen von demselben Charakterzug, der
bereits in der Kindheit des Beschuldigten festgestellt wurde: immer wieder
versucht er, durch Gewalt und Einschüchterung seinen Mitmenschen seinen Willen aufzuzwingen,
mitunter, um sich dadurch unrechtmässig zu bereichern. Im Strafregister
befinden sich derzeit Eintragungen von wiederholten Verurteilungen wegen
Vermögensdelikten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Angriffs. Selbst
die regelmässig erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen, Verwarnungen,
Widerrufe sowie wiederholte ausländerländerrechtliche Ermahnungen vermochten
die charakterliche Entwicklung des Beschuldigten nicht zu begünstigen. Wie
bereits erwähnt, wies der Gutachter in einem im Rahmen eines
Jugendstrafverfahrens erstellten Gutachtens auf ein in präventiver Hinsicht
ungünstiges soziales Umfeld hin. Der Beschuldigte schloss zwar in der Schweiz
eine Lehre ab und fand danach auch durchaus längerdauernde Anstellungen, war
dazwischen aber auch immer wieder arbeitslos. Der Beschuldigte weist erhebliche
Schulden auf. Um das Beispiel des Baumes wieder aufzugreifen, hat der
Beschuldigte in der Schweiz nie wirklich Wurzeln geschlagen. Die künftigen
Integrationschancen in der Schweiz oder die Hoffnung auf eine künftige
charakterliche Besserung in der Schweiz sind mehr als nur gering. Auf der
anderen Seite spricht der Beschuldigte perfekt albanisch und seine Eltern leben
im Kosovo, wo er sie offenbar auch regelmässig, mitunter für längere Zeit,
besucht. In der Schweiz hat er Geschwister und seit eineinhalb Jahren eine
Freundin mit Schweizer Staatsbürgerschaft. Auf die Frage, ob es sich um eine
gefestigte Beziehung handle, meinte er nur, er wisse nicht, was die Zukunft
bringe. Es ist in keiner Hinsicht zu erwarten, dass die künftige Entwicklung
des Beschuldigten in seinem Heimatland in irgendwelcher Hinsicht gefährdet
würde, resp. sich schlechter gestalten könnte als in der Schweiz.
Selbst wenn von einem Härtefall
auszugehen wäre, so würde das öffentliche Interesse daran, die Begehung von
immer wieder durchaus auch schwerwiegenden Straftaten durch den Beschuldigten
in der Schweiz zu verhindern, sein Interesse am Verbleib in der Schweiz
deutlich überwiegen, zumal dem Beschuldigten zahlreiche Chancen gewährt wurden,
sein Verhalten zu ändern.
Die vorinstanzliche Landesverweisung ist
zu bestätigen. Auch die ausgesprochene Dauer von 7 Jahren erscheint angemessen.
4. Die Vorinstanz hat keine
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS)
angeordnet. Das Bundesgericht hat unlängst festgehalten, dass das Gericht,
welches eine Landesverweisung ausspreche, bei Drittstaatsangehörigen zwingend
auch über die Ausschreibung im SIS zu befinden habe, auch wenn die
Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag stelle. Dies gelte auch im
Berufungsverfahren, wenn die SIS-Ausschreibung im erstinstanzlichen Urteil
nicht angeordnet wurde und lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel
ergriffen habe (Urteil 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 3.2.5 und 3.3).
Das
SIS ist eine europaweite Fahndungsdatenbank, welche sich aus einem zentralen
System (C-SIS) sowie einem nationalen System in jedem Schengen-Mitgliedstaat
(N-SIS) zusammensetzt (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller: Landesverweisung und
das Schengener Informationssystem in: Sicherheit & Recht 1/2019, S. 7). Auf
europäischer Ebene finden sich die relevanten Bestimmungen in der sogenannten
SIS-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4
vom 28.12.2006). Auf nationaler Ebene ist die Verordnung über den nationalen
Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro
(N-SIS-Verordnung, SR 362.0) massgebend.
In das SIS ausgeschrieben werden können
nur sogenannte Drittstaatenangehörige. Darunter fallen gemäss Art. 3 lit. d
SIS-II Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die
sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können. Eine Ausschreibung in das SIS
hat für den Betroffenen weitreichende materiellrechtliche Folgen. Sie bildet
gemäss Schengener Grenzkodex ein Einreisehindernis für den gesamten
Schengen-Raum (Nicole Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9). Damit
werden die Wirkungen der Landesverweisung (d.h. Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung) auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt. Auch Drittstaatenangehörige,
die Familienangehörige eines Unionbürgers sind, können im SIS ausgeschrieben
werden. Die Ausschreibung hat aber in diesen Fällen nach der von Schneider/
Gfeller vertretenen Auffassung (a.a.O., S. 8) nur die begrenzte Wirkung
einer Warnung an die Adresse der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.
Die SIS-Ausschreibung wird eingegeben,
wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit
der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt (Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall bei einem
Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat
verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
bedroht ist (lit. a), sowie bei einem Drittstaatenangehörigen, gegen den ein
begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat, oder
gegen den konkrete Hinweise bestehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats plant (lit. b).
Des Weiteren hat die Ausschreibung im
SIS auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standzuhalten. Der ausschreibende
Staat hat gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung zu prüfen, ob Angemessenheit,
Relevanz und Bedeutung des Falles eine Aufnahme im SIS rechtfertigen (Nicole
Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 9).
Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung
knüpft an eine Verurteilung wegen einer Straftat an, «welche mit einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist». Dieser Passus lässt
verschiedene Interpretationen zu. Soweit ersichtlich, wurde die Frage, ob
darunter die angedrohte Höchst- oder Mindeststrafe zu verstehen ist, vom
Bundesgericht noch nicht geklärt. Das Obergericht des Kantons Zürich (2.
Strafkammer) folgerte aus einem Vergleich von lit. a und b von Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung, dass die SIS-Ausschreibung nur bei schweren Straftaten zu
erfolgen hat. Eine abstrakte Höchststrafe von mindestens einem Jahr
Freiheitsstrafe könne nicht genügen, da sonst praktisch alle Straftatbestände
erfasst wären und dies kaum mit lit. b von Art. 24 Ziff. 2
SIS-II-Verordnung in Einklang zu bringen sei. Da allerdings das Schweizerische
Strafrecht im Unterschied zum deutschen Strafrecht selten eine Mindeststrafe
von einem Jahr vorsehe, erweise sich der abstrakte Strafrahmen als wenig
taugliches Abgrenzungskriterium. Viel entscheidender erscheine die Höhe der
Strafe der konkreten Verurteilung (Urteil SB170246-O vom 6.12.2017 E. III.3.,
abrufbar unter https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB170246-O1.pdf,
letztmals besucht am 18.11.2019; zustimmend Matthias Zurbrügg/Constantin
Hruschka in: BSK StGB I, Vor Art. 66a - 66d StGB N 95 sowie Nicole
Schneider/Diego R. Gfeller, a.a.O., S. 8 f.).
Der Beschuldigte ist Staatsbürger von
Kosovo und damit Drittstaatenangehöriger. In persönlicher Hinsicht sind die
Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erfüllt.
Anders verhält es sich mit den weiteren
Voraussetzungen: Der Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1
StGB sieht keine Mindeststrafe von einem Jahr vor und für die
Freiheitsberaubung, dem für die Landesverweisung ausschlaggebenden Delikt,
wurde lediglich eine Einsatzsgeldstrafe von 240 Tagessätzen festgesetzt. In
Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich
hat demzufolge eine SIS-Ausschreibung zu unterbleiben.
VI. Kosten und
Entschädigung
1. Kosten
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Im Berufungsverfahren obsiegt
der Beschuldigte lediglich in einem relativ marginalen Punkt, den er im Übrigen
nicht einmal gerügt hat (Verzicht Rückversetzung hinsichtlich bedingter
Entlassung mit Reststrafe von 44 Tagen wegen Zeitablaufs). Dies rechtfertigt
eine Kostenausscheidung von 10 % zu Lasten des Staates. Für das
Berufungsverfahren wird die Staatsgebühr auf CHF 3'000.00 festgelegt.
Konkret werden die Kosten demnach wie
folgt auferlegt:
Von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 6'249.50, hat
A.___ CHF 2'002.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten
des Staates Solothurn.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 9/10 entspr. CHF 2'790.00
Staat 1/10 entspr. CHF
310.00
2. Entschädigungen
Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
6 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11.
November 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt
Alexander Kunz, Solothurn, für das Verfahren vor erster Instanz auf
CHF 10'330.90 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Es wurde
festgestellt, dass Rechtsanwalt Alexander Kunz mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 bereits
mit CHF 3'264.70 entschädigt wurde. Entsprechend reduzierte sich die noch
offene Entschädigung auf CHF 7'066.20, zahlbar durch dem Staat Solothurn, v.d.
die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im Umfang von 9/10
während 10 Jahren die Rückforderungsansprüche des Staates Solothurn (CHF
6'359.60) und des Staates Basel-Landschaft (CHF 2'938.25) sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 2'987.25; Differenz zu
vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gehen definitiv zu
Lasten des Staates Solothurn bzw. des Staates Basel-Landschaft.
Für das Berufungsverfahren weist
Rechtsanwalt Kunz einen Arbeitsaufwand von 18.49 Stunden aus. Dazu kommen 2.75
Stunden für die Hauptverhandlung. Die Kostennote enthält einige unverständliche
Angaben und übermässige Telefonate resp. Versuche dazu mit dem Klienten im
Umfang von total 1.75 Stunden, welche nicht vergütet werden (betrifft
Positionen vom 19.11.19 [0.17 h], 7.4.20 [0.5 h], 8.4.20 [0.33 h], 14.4.20
[0.33 h], 1.7.20 [0.17 h], 29.7.20 [0.17 h] und 30.7.20 [0.08 h]. Zu vergüten
sind demnach total rund 19.5 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar
von CHF 3'510.00.
Demnach wird die Entschädigung des
amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Solothurn, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'898.95 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während 10 Jahren der
Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von 9/10 (CHF 3'509.05),
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Eine
Nachforderung wird nicht geltend gemacht.
Demnach wird in
Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 181, Art. 183 Ziff.
1 StGB; aArt. 34, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und 2, Art. 51, Art.
66a Abs. 1 lit. g, Art. 89 Abs. 4 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff.,
Art. 416 ff. StPO wird
festgestellt und erkannt:
1. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
1 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11.
November 2019 hat sich A.___ wie folgt schuldig gemacht:
-
der versuchten Erpressung,
begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 1)
-
der Nötigung, begangen am
20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 3)
2. A.___ hat sich der Freiheitsberaubung,
begangen am 20. Februar 2017 (AnklS Ziff. 4), schuldig gemacht.
3. Die A.___ mit Urteil der
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 3. August 2016 bedingt gewährte
Entlassung aus dem Strafvollzug kann nicht mehr widerrufen werden.
4. Der A.___ mit Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. September 2014 bedingt gewährte
Strafvollzug für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wird
widerrufen.
5. A.___ wird unter Einbezug des Widerrufs
gemäss Ziffer 4 hievor verurteilt zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu
je CHF 30.00 (Gesamtstrafe), als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 30. Mai 2017.
6. Die Untersuchungshaft vom 23. Februar
2017 bis 7. März 2017, total 13 Tage, ist dem Beschuldigten an die Geldstrafe
anzurechnen.
7. A.___ wird für die Dauer von 7 Jahren
des Landes verwiesen.
8. Auf eine Ausschreibung im
SIS-Informationssystem wird verzichtet.
9. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
6 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 11.
November 2019 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt
Alexander Kunz, Solothurn, für das erstinstanzliche Verfahren auf
CHF 10'330.90 (inkl. MwSt und Auslagen) festgesetzt. Es wurde festgestellt,
dass Rechtsanwalt Alexander Kunz mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft vom 10. Mai 2017 bereits mit CHF 3'264.70 entschädigt
wurde. Entsprechend reduzierte sich die noch offene Entschädigung auf CHF
7'066.20, zahlbar durch dem Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.
Vorbehalten bleiben im
Umfang von 9/10 während 10 Jahren die Rückforderungsansprüche des Staates
Solothurn (CHF 6'359.60) und des Staates Basel-Landschaft (CHF 2'938.25) sowie
der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers (CHF 2'987.25; Differenz
zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben. Die restlichen Kosten der amtlichen Verteidigung gehen definitiv zu
Lasten des Staates Solothurn bzw. des Staates Basel-Landschaft.
10. Für das Berufungsverfahren wird die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___,
Rechtsanwalt
Alexander Kunz, Solothurn, auf total CHF 3'898.95 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgelegt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale
Gerichtskasse.
Vorbehalten bleibt während
10 Jahren der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn im Umfang von 9/10
(CHF 3'509.05), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten
erlauben.
11. Von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 6'249.50, hat
A.___ CHF 2'002.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten
des Staates Solothurn.
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'100.00, werden wie folgt
auferlegt:
A.___ 9/10 entspr.
CHF 2'790.00
Staat 1/10 entspr. CHF
310.00
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Fröhlicher