STBER.2020.92
mehrfaches Überschreiten des zulässigen Gewichtes
28. Juni 2021Deutsch14 min
Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 wegen mehrfachen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 28. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Härdi
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend mehrfaches
Überschreiten des zulässigen Gewichtes
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Gemäss Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn vom 6. Mai 2019 wurde der von A.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) gelenkte Lieferwagen Marke Renault, welcher mit Alteisen beladen
war, am 2. Mai 2019 um 14:15 Uhr beim Werkhof Oensingen einer Kontrolle
unterzogen. Der Beschuldigte war auf der Autobahn A1 von […] nach […]
unterwegs. In der Folge wurde eine Überlast festgestellt und wegen
Überschreitens des zulässigen Gewichts an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn rapportiert (AS 7 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 wegen mehrfachen
Überschreitens des zulässigen Gewichts (Art. 96 Abs. 1 lit. c
Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]), zu einer Busse von CHF 4'190.00
(Akten Seite 5 f. [im Folgenden: AS 5 f.]).
3. Gegen den Strafbefehl erhob der
Beschuldigte am 29. Mai 2019 (Posteingang) fristgerecht Einsprache, indem er
den Strafbefehl mit der Bemerkung «Ich bin nicht gewesen. Danke.» wieder an die
Staatsanwaltschaft retournierte (AS 14). Er reichte eine Bestätigung seiner
Arbeitgeberin ein, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2019 den ganzen Tag auf
einer Baustelle in [...] tätig gewesen sei (AS 15). Die Einsprache wurde von
der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Mai 2019 zur Verbesserung
zurückgewiesen, da die Eingabe des Beschuldigten nicht unterschrieben war (AS
16). In der Folge wurde die Einsprache formgerecht nachgereicht (AS 18).
4. Mit Verfügung vom 7. November 2019
ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei Kanton Solothurn um eine
Stellungnahme zur Einsprache (AS 21). Mit Nachtragsrapport vom 27. November
2019 kam die Polizei diesem Ersuchen nach. Sie führte aus, dass es sich gemäss
vorgelegtem Ausweis und Abklärungen in den Systemen um den Beschuldigten
gehandelt habe. Er habe mittels Lichtbild des Ausweises klar erkannt werden
können. Ebenfalls seien seine Angaben bei der Gemeinde […] am 6. Mai 2019
überprüft worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie es der Beschuldigte
geschafft habe, an zwei Orten zur selben Zeit zu sein, weshalb von einer
Schutzbehauptung ausgegangen werden müsse (AS 22 f.).
5. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft
vom 6. Dezember 2019 (AS 24) hielt der Beschuldigte mit Eingabe vom 18.
Dezember 2019 (AS 25) an der Einsprache fest.
6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020
überwies der zuständige Untersuchungsbeamte die Akten an das Gerichtspräsidium
von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte,
dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2).
7. Am 26. August 2020 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 51 ff.):
1. A.___ hat sich schuldig gemacht
-
des Überschreitens des
zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg,
-
des Überschreitens der
zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw. 289 kg,
-
des Überschreitens der zulässigen
Achslast (2. Achse) um 11.78 % bzw. 224 kg, und
-
des Überschreitens der
zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg,
alles begangen am
2. Mai 2019.
2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 4'000.00, ersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei
Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Auf eine nachfolgende
schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen
das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der
Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt
(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf
CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 600.00 zu bezahlen.
8. Gegen dieses Urteil meldete der
Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 45). Die Berufungserklärung
des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner, datiert vom
1. Dezember 2020 (Akten Obergericht Seite 1 f. [im Folgenden: OG 1 f.]).
Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Allfällige Beweisanträge wurden vorbehalten.
9. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember
2020 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen
Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine
Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 6).
10. Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2020 wurde das schriftliche Verfahren
angeordnet, unter Fristeinräumung für die Einreichung einer Berufungsbegründung
bis 19. Januar 2021 (OG 8 f.).
11. Innert einmal erstreckter Frist
reichte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, mit
Eingabe vom 5. Februar 2021 die Berufungsbegründung ein mit den folgenden
Anträgen (OG 20 ff.):
1. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf
·
des Überschreitens
des zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17% bzw. 1293 kg,
·
des Überschreitens
der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20% bzw. 289 kg,
·
des Überschreitens
der zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78% bzw. 224 kg, und
·
des Überschreitens
der zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10% bzw. 64 kg,
von Schuld und Strafe frei zu sprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
3. Es sei dem Unterzeichneten Frist zur
Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
12. Innert Nachfrist reichte der
Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 die Belege betreffend seiner
finanziellen Verhältnisse ein (OG 58 ff.).
13. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte
der Beschuldigte zusätzliche Akten ein (OG 73 ff.).
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.1
Gegenstand sowohl des
erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens waren und sind
ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige
Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und
Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf
Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97
BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der
Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,
offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der
Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.
In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung
auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von
Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen
weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden
Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt
unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von
Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt
auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus
Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen
2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom
26.
April 2018 mit Hinweisen).
1.2
Neue Behauptungen und Beweise können
im Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile, welche ausschliesslich
Übertretungen zum Gegenstand haben, nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4
StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen
demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar
nicht geprüft wurden (Luzius Eugster in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 398 N 3a).
2.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen
Urteil, es bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte der Führer des am 2. Mai
2019.
kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE [...] gewesen sei.
Dem Nachtragsrapport vom 27. November 2019 könne entnommen werden, dass der
Beschuldigte anlässlich der Schwerverkehrskontrolle vom 2. Mai 2019 anhand des
vorgelegten Ausweises sowie der Abklärungen in den Systemen eindeutig als
Führer des Lieferwagens identifiziert worden sei. Der Beschuldigte sei dabei
klar mittels Lichtbild des Ausweises erkannt worden. Hätte der Beschuldigte,
wie er selber ausführe, das Fahrzeug nicht selbst geführt, müsste der
tatsächliche Fahrer zum einen im Besitze des Führerausweises des Beschuldigten
gewesen sein und zum anderen noch das gleiche Erscheinungsbild wie dieser
gehabt haben. Zudem habe der Zeuge Ambühl ausgesagt, wenn wie vorliegend in der
Strafanzeige als Datenquelle ZEMIS und MOFIS angegeben sei, könne nahezu kein
Fehler unterlaufen sein. Zusätzlich seien die vom Lenker gemachten Personalien
bei der Einwohnerkontrolle […] überprüft worden. Das Vorbringen des
Beschuldigten, er habe an diesem Tag auf einer Baustelle in [...] gearbeitet,
sei deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der vorhandenen
Beweismittel dränge sich einzig der Schluss auf, dass der Beschuldigte der
Führer des am 2. Mai 2019 kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE
[...] gewesen sei.
3.
Der Beschuldigte hat im
Berufungsverfahren diverse neue Beweismittel eingereicht: Eine Bestätigung des
Fahrzeughalters B.___, dass der Beschuldigte noch nie mit diesem Fahrzeug
gefahren sei; Bestätigungen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, dass der Beschuldigte
am 2. Mai 2019 den ganzen Tag auf der Baustelle in [...] gewesen sei; eine
Einstellungsverfügung der Berner Staatsanwaltschaft betreffend einen ähnlichen
Fall. Weiter stellt der Beschuldigte neue Beweisanträge. Diese Beweismittel und
Beweisanträge sind, da sie nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht wurden,
unzulässig. Eine Erweiterung des Sachverhaltes ist im Berufungsverfahren
betreffend Übertretungen nicht vorgesehen. Vielmehr ist einzig zu überprüfen,
ob sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz – auf Basis der ihr im
Urteilszeitpunkt zur Verfügung stehenden Beweismittel und der Beweisanträge der
Parteien – als schlichtweg unhaltbar erweist.
4.
Der Beschuldigte rügt eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO). Dieser besagt, dass die
Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der
beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Abs. 1). Sie haben
die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen
(Abs. 2). Der Beschuldigte macht im Einzelnen geltend, er habe ein Alibi
vorgebracht. Dieses sei jedoch von den Strafbehörden gar nicht überprüft
worden. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass die Vorinstanz das angebliche
Alibi des Beschuldigten durchaus gewürdigt hat. Die entsprechende Bestätigung
des Arbeitgebers wurde zu den Akten genommen. Zusätzliche Einvernahmen von
Arbeitskollegen wurden vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung
nicht als notwendig erachtet und wurden im Übrigen auch nicht formell beantragt.
Damit steht nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine
fehlerhafte Beweiswürdigung in Frage. Mithin ist diese Rüge nicht unter dem
Gesichtswinkel einer Rechtsverletzung, sondern einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet.
5.
Bei den (zulässigen) Einwänden des
Beschuldigten an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz handelt es sich
durchwegs um appellatorische Kritik, die er bereits im erstinstanzlichen
Verfahren vorgebracht hat und die vom Vorderrichter jedenfalls in vertretbarer
Weise gewürdigt worden sind:
-
Die Vorinstanz hat
sich mit dem Vorbringen, es habe sich um eine Verwechslung gehandelt und es sei
nicht der Beschuldigte gewesen, welcher am 2. Mai 2019 von der Polizei
kontrolliert worden sei, ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat in nachvollziehbarer
Weise auf den polizeilichen Nachtragsrapport abgestellt, wonach der
Beschuldigte eindeutig als Fahrer identifiziert worden sei. Sodann berücksichtigte
sie die Ausführungen des Zeugen Ambühl, welcher aussagte, dass Fehler bei der
Überprüfung praktisch ausgeschlossen werden könnten. Dass die Vorinstanz vor
diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich im
Tatzeitpunkt auf der Baustelle in [...] befunden, als Schutzbehauptung
qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte wurde zweifelsfrei
durch die Polizei identifiziert. Dass jemand mit seinem gestohlenen
Führerausweis unterwegs war, wie der Beschuldigte vorbringt, erscheint wenig
nachvollziehbar, zumal dieser Umstand anlässlich der Polizeikontrolle
aufgefallen wäre. Es erscheint auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat.
-
Soweit der
Beschuldigte eine «gewisse Befangenheit» des Vorderrichters bei der Befragung
des Beschuldigten rügt, ist nicht erkennbar, inwiefern sich dies auf die
Sachverhaltsfeststellung ausgewirkt haben sollte. Entsprechendes wird denn auch
nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht.
-
Der Beschuldigte
rügt, dass der Ablauf der Kontrolle vom 2. Mai 2019 nirgends dokumentiert sei. Wiederum
wird nicht klar, welche Konsequenzen sich daraus mit Blick auf den Sachverhalt
ergeben sollen.
6.
Weder ein einzelner Einwand für sich
noch die Einwände in ihrer Gesamtschau sind damit geeignet, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Zu Recht ist die
Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte sei der Führer des am 2. Mai
2019.
kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE [...] gewesen. Die
festgestellte Überschreitung des Gewichts ist im Übrigen sowohl vor der
Vorinstanz als auch vor Obergericht unbestritten geblieben.
III. Rechtliche Würdigung
Es kann vollumfänglich auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseiten 4 f. verwiesen werden.
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten denn auch nicht
Dispositiv
beanstandet. Der Beschuldigte hat sich demnach des Überschreitens des
zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg, des
Überschreitens der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw.
289 kg, des Überschreitens der zulässigen Achslast (2. Achse) um
11.78 % bzw. 224 kg, sowie des Überschreitens der zulässigen
Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg schuldig
gemacht. Darin liegt ein Verstoss gegen die SVG-Strafbestimmung von Art. 96
Abs. 1 lit. c SVG, wonach die Missachtung der mit dem Fahrzeugausweis oder der
Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen
und Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, mit Busse bestraft
wird.
IV. Strafzumessung
1. Die Überschreitung des zulässigen
Gewichts wird mit Busse bestraft (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG). Das Gericht
hat gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des
Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden
angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden
und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt
ist deshalb das Verschulden gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen
(Tatschwere, Tatmotiv etc.) und den täterbezogenen Komponenten (Vorleben,
Nachtatverhalten etc.) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Einkommen,
finanzielle Verpflichtungen wie familiäre Unterhalts- und
Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu würdigen. Damit wird bezweckt, dass
letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in
seinen Lebensgewohnheiten erfährt.
2.1 Die Vorinstanz hat das
Tatverschulden in vertretbarer Weise als gerade noch leicht taxiert. Der
Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt. Die Gewichtsüberschreitung sei jedoch
erheblich gewesen (US 6).
2.2 Der Beschuldigte ist wegen Hehlerei,
rechtswidriger Einreise ins Ausland, rechtswidriger Einreise sowie versuchter
rechtswidriger Einreise ins Ausland vorbestraft (Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Mai 2014). Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz sind im Strafregister nicht verzeichnet. Dennoch haben
sich die Vorstrafen straferhöhend auszuwirken.
2.3 In Bezug auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist bekannt, dass er gemäss Lohnausweis im
Jahr 2020 pro Monat durchschnittlich CHF 5'762.75 verdiente.
3. Unter Berücksichtigung all dieser
Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse
von CHF 4'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte macht denn im Berufungsverfahren
auch nicht geltend, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsfaktoren
unzutreffend gewichtet. Die Busse von CHF 4'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 40
Tagen) ist vom Berufungsgericht zu bestätigen.
V. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu
tragen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3
StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF
1'200.00, total CHF 1'400.00, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs.
1 StPO).
2. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung ist abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 9
Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG; Art. 67 Abs. 1
- 3 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.; Art. 416 ff. StPO erkannt:
1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig
gemacht:
-
des Überschreitens des
zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg,
-
des Überschreitens der
zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw. 289 kg,
-
des Überschreitens der
zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78 % bzw. 224 kg, und
-
des Überschreitens der
zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg,
alles begangen am
2. Mai 2019.
2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt
zu einer Busse von CHF 4'000.00, ersatzweise zu 40 Tagen
Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von
CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu bezahlen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte A.___
zu bezahlen.
5. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung für Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Marti Bachmann