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Entscheid

STBER.2020.92

mehrfaches Überschreiten des zulässigen Gewichtes

28. Juni 2021Deutsch14 min

Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 wegen mehrfachen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Markus Härdi

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend mehrfaches

Überschreiten des zulässigen Gewichtes

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Gemäss Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn vom 6. Mai 2019 wurde der von A.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) gelenkte Lieferwagen Marke Renault, welcher mit Alteisen beladen

war, am 2. Mai 2019 um 14:15 Uhr beim Werkhof Oensingen einer Kontrolle

unterzogen. Der Beschuldigte war auf der Autobahn A1 von […] nach […]

unterwegs. In der Folge wurde eine Überlast festgestellt und wegen

Überschreitens des zulässigen Gewichts an die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn rapportiert (AS 7 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. Mai 2019 wegen mehrfachen

Überschreitens des zulässigen Gewichts (Art. 96 Abs. 1 lit. c

Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]), zu einer Busse von CHF 4'190.00

(Akten Seite 5 f. [im Folgenden: AS 5 f.]).

3. Gegen den Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 29. Mai 2019 (Posteingang) fristgerecht Einsprache, indem er

den Strafbefehl mit der Bemerkung «Ich bin nicht gewesen. Danke.» wieder an die

Staatsanwaltschaft retournierte (AS 14). Er reichte eine Bestätigung seiner

Arbeitgeberin ein, dass der Beschuldigte am 2. Mai 2019 den ganzen Tag auf

einer Baustelle in [...] tätig gewesen sei (AS 15). Die Einsprache wurde von

der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Mai 2019 zur Verbesserung

zurückgewiesen, da die Eingabe des Beschuldigten nicht unterschrieben war (AS

16). In der Folge wurde die Einsprache formgerecht nachgereicht (AS 18).

4. Mit Verfügung vom 7. November 2019

ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei Kanton Solothurn um eine

Stellungnahme zur Einsprache (AS 21). Mit Nachtragsrapport vom 27. November

2019 kam die Polizei diesem Ersuchen nach. Sie führte aus, dass es sich gemäss

vorgelegtem Ausweis und Abklärungen in den Systemen um den Beschuldigten

gehandelt habe. Er habe mittels Lichtbild des Ausweises klar erkannt werden

können. Ebenfalls seien seine Angaben bei der Gemeinde […] am 6. Mai 2019

überprüft worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie es der Beschuldigte

geschafft habe, an zwei Orten zur selben Zeit zu sein, weshalb von einer

Schutzbehauptung ausgegangen werden müsse (AS 22 f.).

5. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft

vom 6. Dezember 2019 (AS 24) hielt der Beschuldigte mit Eingabe vom 18.

Dezember 2019 (AS 25) an der Einsprache fest.

6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020

überwies der zuständige Untersuchungsbeamte die Akten an das Gerichtspräsidium

von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte,

dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2).

7. Am 26. August 2020 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil (AS 51 ff.):

1. A.___ hat sich schuldig gemacht

-

des Überschreitens des

zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg,

-

des Überschreitens der

zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw. 289 kg,

-

des Überschreitens der zulässigen

Achslast (2. Achse) um 11.78 % bzw. 224 kg, und

-

des Überschreitens der

zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg,

alles begangen am

2. Mai 2019.

2. A.___ wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 4'000.00, ersatzweise zu 40 Tagen Freiheitsstrafe, welche bei

Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Die Kosten des Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Auf eine nachfolgende

schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen

das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der

Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt

(Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf

CHF 300.00 und A.___ hat noch CHF 600.00 zu bezahlen.

8. Gegen dieses Urteil meldete der

Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (AS 45). Die Berufungserklärung

des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Werner, datiert vom

1. Dezember 2020 (Akten Obergericht Seite 1 f. [im Folgenden: OG 1 f.]).

Verlangt wird ein vollumfänglicher Freispruch unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Allfällige Beweisanträge wurden vorbehalten.

9. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember

2020 teilte der Oberstaatsanwalt mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen

Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine

Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG 6).

10. Mit Verfügung des

Instruktionsrichters vom 15. Dezember 2020 wurde das schriftliche Verfahren

angeordnet, unter Fristeinräumung für die Einreichung einer Berufungsbegründung

bis 19. Januar 2021 (OG 8 f.).

11. Innert einmal erstreckter Frist

reichte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, mit

Eingabe vom 5. Februar 2021 die Berufungsbegründung ein mit den folgenden

Anträgen (OG 20 ff.):

1. Es sei der Berufungskläger vom Vorwurf

·

des Überschreitens

des zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17% bzw. 1293 kg,

·

des Überschreitens

der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20% bzw. 289 kg,

·

des Überschreitens

der zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78% bzw. 224 kg, und

·

des Überschreitens

der zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10% bzw. 64 kg,

von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

3. Es sei dem Unterzeichneten Frist zur

Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

12. Innert Nachfrist reichte der

Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Februar 2021 die Belege betreffend seiner

finanziellen Verhältnisse ein (OG 58 ff.).

13. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 reichte

der Beschuldigte zusätzliche Akten ein (OG 73 ff.).

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.1

Gegenstand sowohl des

erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens waren und sind

ausschliesslich Übertretungen. Bildeten ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, beschränkt Art. 398 Abs. 4 Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) die Überprüfung des Sachverhalts auf offensichtlich unrichtige

Feststellungen (willkürliche Feststellung des Sachverhalts) und

Rechtsverletzungen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf

Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97

BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie

willkürlich ist. Relevant sind hier zunächst klare Fehler bei der

Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern,

offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der

Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung.

In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung

auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von

Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Unter diesen Rügegrund fallen

weiter Konstellationen, in denen die an sich zur Verfügung stehenden

Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt

unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von

Amtes wegen missachtet wurde. Die Beschränkung auf eine Willkürprüfung gilt

auch für den Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel (Niklaus

Schmid / Daniel Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen

2018, Rz 13 zu Art. 398; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2018 vom

26.

April 2018 mit Hinweisen).

1.2

Neue Behauptungen und Beweise können

im Berufungsverfahren gegen erstinstanzliche Urteile, welche ausschliesslich

Übertretungen zum Gegenstand haben, nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4

StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen

demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar

nicht geprüft wurden (Luzius Eugster in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafprozessordnung, Basel 2014, Art. 398 N 3a).

2.

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen

Urteil, es bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte der Führer des am 2. Mai

2019.

kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE [...] gewesen sei.

Dem Nachtragsrapport vom 27. November 2019 könne entnommen werden, dass der

Beschuldigte anlässlich der Schwerverkehrskontrolle vom 2. Mai 2019 anhand des

vorgelegten Ausweises sowie der Abklärungen in den Systemen eindeutig als

Führer des Lieferwagens identifiziert worden sei. Der Beschuldigte sei dabei

klar mittels Lichtbild des Ausweises erkannt worden. Hätte der Beschuldigte,

wie er selber ausführe, das Fahrzeug nicht selbst geführt, müsste der

tatsächliche Fahrer zum einen im Besitze des Führerausweises des Beschuldigten

gewesen sein und zum anderen noch das gleiche Erscheinungsbild wie dieser

gehabt haben. Zudem habe der Zeuge Ambühl ausgesagt, wenn wie vorliegend in der

Strafanzeige als Datenquelle ZEMIS und MOFIS angegeben sei, könne nahezu kein

Fehler unterlaufen sein. Zusätzlich seien die vom Lenker gemachten Personalien

bei der Einwohnerkontrolle […] überprüft worden. Das Vorbringen des

Beschuldigten, er habe an diesem Tag auf einer Baustelle in [...] gearbeitet,

sei deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Aufgrund der vorhandenen

Beweismittel dränge sich einzig der Schluss auf, dass der Beschuldigte der

Führer des am 2. Mai 2019 kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE

[...] gewesen sei.

3.

Der Beschuldigte hat im

Berufungsverfahren diverse neue Beweismittel eingereicht: Eine Bestätigung des

Fahrzeughalters B.___, dass der Beschuldigte noch nie mit diesem Fahrzeug

gefahren sei; Bestätigungen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen, dass der Beschuldigte

am 2. Mai 2019 den ganzen Tag auf der Baustelle in [...] gewesen sei; eine

Einstellungsverfügung der Berner Staatsanwaltschaft betreffend einen ähnlichen

Fall. Weiter stellt der Beschuldigte neue Beweisanträge. Diese Beweismittel und

Beweisanträge sind, da sie nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht wurden,

unzulässig. Eine Erweiterung des Sachverhaltes ist im Berufungsverfahren

betreffend Übertretungen nicht vorgesehen. Vielmehr ist einzig zu überprüfen,

ob sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz – auf Basis der ihr im

Urteilszeitpunkt zur Verfügung stehenden Beweismittel und der Beweisanträge der

Parteien – als schlichtweg unhaltbar erweist.

4.

Der Beschuldigte rügt eine Verletzung

des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO). Dieser besagt, dass die

Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der

beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Abs. 1). Sie haben

die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen

(Abs. 2). Der Beschuldigte macht im Einzelnen geltend, er habe ein Alibi

vorgebracht. Dieses sei jedoch von den Strafbehörden gar nicht überprüft

worden. Dabei übersieht der Beschuldigte, dass die Vorinstanz das angebliche

Alibi des Beschuldigten durchaus gewürdigt hat. Die entsprechende Bestätigung

des Arbeitgebers wurde zu den Akten genommen. Zusätzliche Einvernahmen von

Arbeitskollegen wurden vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung

nicht als notwendig erachtet und wurden im Übrigen auch nicht formell beantragt.

Damit steht nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern eine

fehlerhafte Beweiswürdigung in Frage. Mithin ist diese Rüge nicht unter dem

Gesichtswinkel einer Rechtsverletzung, sondern einer fehlerhaften

Sachverhaltsfeststellung zu prüfen. Die Rüge der Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet.

5.

Bei den (zulässigen) Einwänden des

Beschuldigten an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz handelt es sich

durchwegs um appellatorische Kritik, die er bereits im erstinstanzlichen

Verfahren vorgebracht hat und die vom Vorderrichter jedenfalls in vertretbarer

Weise gewürdigt worden sind:

-

Die Vorinstanz hat

sich mit dem Vorbringen, es habe sich um eine Verwechslung gehandelt und es sei

nicht der Beschuldigte gewesen, welcher am 2. Mai 2019 von der Polizei

kontrolliert worden sei, ausführlich auseinandergesetzt. Sie hat in nachvollziehbarer

Weise auf den polizeilichen Nachtragsrapport abgestellt, wonach der

Beschuldigte eindeutig als Fahrer identifiziert worden sei. Sodann berücksichtigte

sie die Ausführungen des Zeugen Ambühl, welcher aussagte, dass Fehler bei der

Überprüfung praktisch ausgeschlossen werden könnten. Dass die Vorinstanz vor

diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich im

Tatzeitpunkt auf der Baustelle in [...] befunden, als Schutzbehauptung

qualifizierte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte wurde zweifelsfrei

durch die Polizei identifiziert. Dass jemand mit seinem gestohlenen

Führerausweis unterwegs war, wie der Beschuldigte vorbringt, erscheint wenig

nachvollziehbar, zumal dieser Umstand anlässlich der Polizeikontrolle

aufgefallen wäre. Es erscheint auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz in

antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichtet hat.

-

Soweit der

Beschuldigte eine «gewisse Befangenheit» des Vorderrichters bei der Befragung

des Beschuldigten rügt, ist nicht erkennbar, inwiefern sich dies auf die

Sachverhaltsfeststellung ausgewirkt haben sollte. Entsprechendes wird denn auch

nicht ansatzweise substantiiert geltend gemacht.

-

Der Beschuldigte

rügt, dass der Ablauf der Kontrolle vom 2. Mai 2019 nirgends dokumentiert sei. Wiederum

wird nicht klar, welche Konsequenzen sich daraus mit Blick auf den Sachverhalt

ergeben sollen.

6.

Weder ein einzelner Einwand für sich

noch die Einwände in ihrer Gesamtschau sind damit geeignet, die vorinstanzliche

Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Zu Recht ist die

Vorinstanz davon ausgegangen, der Beschuldigte sei der Führer des am 2. Mai

2019.

kontrollierten Lieferwagens mit dem Kontrollschild NE [...] gewesen. Die

festgestellte Überschreitung des Gewichts ist im Übrigen sowohl vor der

Vorinstanz als auch vor Obergericht unbestritten geblieben.

III. Rechtliche Würdigung

Es kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf Urteilsseiten 4 f. verwiesen werden.

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten denn auch nicht

Dispositiv

beanstandet. Der Beschuldigte hat sich demnach des Überschreitens des

zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg, des

Überschreitens der zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw.

289 kg, des Überschreitens der zulässigen Achslast (2. Achse) um

11.78 % bzw. 224 kg, sowie des Überschreitens der zulässigen

Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg schuldig

gemacht. Darin liegt ein Verstoss gegen die SVG-Strafbestimmung von Art. 96

Abs. 1 lit. c SVG, wonach die Missachtung der mit dem Fahrzeugausweis oder der

Bewilligung von Gesetzes wegen oder im Einzelfall verbundenen Beschränkungen

und Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, mit Busse bestraft

wird.

IV. Strafzumessung

1. Die Überschreitung des zulässigen

Gewichts wird mit Busse bestraft (Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG). Das Gericht

hat gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB den Bussenbetrag je nach den Verhältnissen des

Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden

angemessen ist. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden

und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. In einem ersten Schritt

ist deshalb das Verschulden gemäss Art. 47 StGB nach den tatbezogenen

(Tatschwere, Tatmotiv etc.) und den täterbezogenen Komponenten (Vorleben,

Nachtatverhalten etc.) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht

die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (Einkommen,

finanzielle Verpflichtungen wie familiäre Unterhalts- und

Unterstützungspflichten, Schulden etc.) zu würdigen. Damit wird bezweckt, dass

letztlich jeder Beschuldigte für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in

seinen Lebensgewohnheiten erfährt.

2.1 Die Vorinstanz hat das

Tatverschulden in vertretbarer Weise als gerade noch leicht taxiert. Der

Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt. Die Gewichtsüberschreitung sei jedoch

erheblich gewesen (US 6).

2.2 Der Beschuldigte ist wegen Hehlerei,

rechtswidriger Einreise ins Ausland, rechtswidriger Einreise sowie versuchter

rechtswidriger Einreise ins Ausland vorbestraft (Strafbefehl der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Mai 2014). Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz sind im Strafregister nicht verzeichnet. Dennoch haben

sich die Vorstrafen straferhöhend auszuwirken.

2.3 In Bezug auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Beschuldigten ist bekannt, dass er gemäss Lohnausweis im

Jahr 2020 pro Monat durchschnittlich CHF 5'762.75 verdiente.

3. Unter Berücksichtigung all dieser

Strafzumessungskriterien erweist sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse

von CHF 4'000.00 als angemessen. Der Beschuldigte macht denn im Berufungsverfahren

auch nicht geltend, die Vorinstanz habe die Strafzumessungsfaktoren

unzutreffend gewichtet. Die Busse von CHF 4'000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 40

Tagen) ist vom Berufungsgericht zu bestätigen.

V. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vom Beschuldigten zu

tragen. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3

StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF

1'200.00, total CHF 1'400.00, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 428 Abs.

1 StPO).

2. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 9

Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 2 SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG; Art. 67 Abs. 1

- 3 VRV; Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff.; Art. 416 ff. StPO erkannt:

1. Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig

gemacht:

-

des Überschreitens des

zulässigen Gewichts (Lieferwagen) um 46.17 % bzw. 1293 kg,

-

des Überschreitens der

zulässigen Achslast (1. Achse) um 17.20 % bzw. 289 kg,

-

des Überschreitens der

zulässigen Achslast (2. Achse) um 11.78 % bzw. 224 kg, und

-

des Überschreitens der

zulässigen Reifentragkraft (2. Achse) um 3.10 % bzw. 64 kg,

alles begangen am

2. Mai 2019.

2. Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt

zu einer Busse von CHF 4'000.00, ersatzweise zu 40 Tagen

Freiheitsstrafe, welche bei Nichtbezahlung der Busse vollzogen wird.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens vor dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu mit einer Urteilsgebühr von

CHF 600.00, total CHF 900.00, hat A.___ zu bezahlen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 1'400.00, hat der Beschuldigte A.___

zu bezahlen.

5. Der Antrag des Beschuldigten A.___ auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung für Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Marti Bachmann