STBER.2020.93
gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Widerruf, Landesverweis
16. März 2021Deutsch96 min
von einem Goldbarren (100 g) und zwei Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 6'466.56
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 16. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichterin Lupi de Bruycker
Gerichtsschreiberin Riechsteiner
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Joachim Lederle,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend gewerbsmässiger
Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Widerruf,
Landesverweis
Es erscheinen zur Berufungsverhandlung
vor Obergericht vom 16. März 2021:
-
der Beschuldigte A.___ als
Berufungskläger (zugeführt von zwei Polizisten) mit seinem amtlichen
Verteidiger Rechtsanwalt Joachim Lederle,
-
der Leitende Staatsanwalt B.___,
-
Dolmetscherin .
Zudem erscheinen zwei Verwandte des
Beschuldigten als Zuschauer.
Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die
Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht
zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung
gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.
Der Vorsitzende weist auf die
Maskenpflicht hin und erklärt, die sprechende Person dürfe die Maske abziehen.
Die Dolmetscherin übersetzt dem Beschuldigten die wichtigsten Punkte. Dieser
bestätigt auf Nachfrage, die Dolmetscherin gut zu verstehen.
Nachfolgend fasst der Vorsitzende das
erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom
15. September 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte wegen
gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post-und
Fernmeldegeheimnisses zu 17 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,
unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. Zudem habe die Vorinstanz eine
7-jährige Landesverweisung angeordnet. Weiter habe die Vorinstanz darauf
verzichtet, den gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 zu widerrufen. Der Beschuldigte habe am 1. Oktober
2020 die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 4. Dezember
2020 habe der Beschuldigte einen Freispruch für die drei nicht anerkannten
Diebstahlshandlungen vom 10./11. März 2020, 13./14. März 2020 und
16./17. März 2020 und die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
in diesen Zeiträumen beantragt. Dementsprechend werde eine kürzere
Freiheitsstrafe verlangt. Die Staatsanwaltschaft habe Anschlussberufung erklärt
und den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
27. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe
angefochten. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Dauer der Landesverweisung
von 7 Jahren beanstandet.
In Rechtskraft seien folgende Ziffern
des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:
-
die Schuldsprüche
betreffend die Vorfälle vom 12./13. März 2020 und 18./19. März 2020,
-
die grundsätzliche
Anordnung einer Landesverweisung, wobei die Dauer noch vom Berufungsgericht
bestimmt werden müsse,
-
Ziffer 7 bis 9 des
erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die sichergestellten Gegenstände und
Vermögenswerte,
-
teilweise in Rechtskraft
erwachsen sei Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die
Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten,
Rechtsanwältin Isabelle Frey.
Der Vorsitzende erläutert den
Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen
2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers
an die Staatsanwaltschaft
3. Befragung des Beschuldigten zur Sache
und zur Person
4. Allfällige weitere Beweisanträge
5. Parteivorträge
6. Letztes Wort der Beschuldigten
7. Geheime Urteilsberatung
8. Mündliche Urteilseröffnung
gleichentags um 16:00 Uhr
Der Vorsitzende regt an, das Schlusswort
des Beschuldigten vor den Parteivorträgen zu halten, um die Anwesenheit der
Dolmetscherin nicht zu lange in Anspruch zu nehmen. Der Vorsitzende erklärt,
aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage werde empfohlen, auf eine
mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Des Weiteren teilt der Vorsitzende
mit, dass über die Weiterführung der Sicherheitshaft für den Fall einer
Beschwerde ans Bundesgericht zu befinden sei und lädt die Parteien ein, sich
diesbezüglich im Rahmen des Parteivortrages zu äussern.
Sowohl der Leitende Staatsanwalt B.___
als auch Rechtsanwalt Lederle verzichten auf das Stellen von Vorfragen.
Anschliessend weist Oberrichter von
Felten den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu
verweigern und führt die Befragung des Beschuldigten durch (vgl. CD und
separates Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2021).
Nach einer Pause von 15 Minuten händigt
Rechtsanwalt Lederle seine Honorarnote dem Leitenden Staatsanwalt B.___ aus. Das
Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien
keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.
Unter Zustimmung der Parteien wird das
letzte Wort des Beschuldigten bei Anwesenheit der Dolmetscherin vorgeholt. Er
erklärt, er habe nun ein Jahr lang in der Untersuchungshaft gelitten, weil er
nicht bei seiner Familie habe sein können. Er bitte um eine letzte Chance und
schwöre, keine weiteren Diebstähle zu begehen.
In Absprache mit den Parteien wird auf
eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische
Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.
Um 10:40 Uhr verlässt die Dolmetscherin
den Gerichtssaal.
Anschliessend stellt und begründet der
Leitende Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft und
Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen
mit den darauf vermerkten Ergänzungen):
«1. A.___
sei im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig zu sprechen.
2. A.___
sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
3. Die
ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Strafe gemäss
vorstehender Ziffer 2 anzurechnen.
4. Der
für A.___ bedingt gewährte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 sei zu widerrufen und die
Geldstrafe sei für vollstreckbar zu erklären.
5. A.___
sei für neun Jahre des Landes zu verweisen.
6. Gegen
A.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen.
7. Über
die Kosten der amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei
ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO
anzubringen sei.
8. Die
gesamten Kosten des Verfahrens seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Hierauf stellt und begründet der
amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Lederle, im Namen und
Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl.
schriftliche Anträge mit Ergänzungen):
«1. Der
Beschuldigte A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen
Diebstahls, angeblich begangen im Zeitraum vom 10./11. März 2020 bis zum
19. März 2020 (Anklage Ziff. 1).
2. Der
Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen mehrfachen Diebstahls gemäss
Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Nacht vom 12./13. März 2020 und in
der Nacht vom 18./19. März 2020 (Anklage Ziff. 1 und Ziff. 2).
3. Auf
den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs
einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird verzichtet.
Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.
4. Der
Beschuldigte wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten
(6 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt), hilfsweise zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, verurteilt.
5. Dem
Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die
Strafe gemäss Ziff. 4 hiervor anzurechnen und er ist unverzüglich aus der
Haft zu entlassen.
6. In
Bezug auf die Landesverweisung hängt es davon ab, ob das Gericht der Auffassung
ist, dass diesbezüglich die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist.
Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stelle ich keinen Antrag
und überlasse dies dem Gericht.
7. Das
Mobiltelefon Huawei und ein Navigationsgerät Medion werden an den Beschuldigten
herausgegeben.
8. Die
Verfahrenskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens anteilsmässig (maximal
zu 2/5) dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.
9. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung werden gemäss der eingereichten Kostennote genehmigt
und vom Staat getragen.»
Zudem beantragt Rechtsanwalt Lederle, es
sei von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen.
Die Parteivertreter halten einen zweiten
Parteivortrag.
Um 12:00 Uhr endet der öffentliche Teil
der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am Donnerstag, 19. März 2020, um
01:28 Uhr meldete C.___ vom Ermittlungsdienst der Post CH AG telefonisch der
Alarmzentrale Solothurn, man habe bei einem Mitarbeiter beim Verlassen des
Post-Verteilzentrums [Ort 3] eine Effektenkontrolle durchgeführt und dabei
festgestellt, dass dieser 5 Goldbarren à je 100 Gramm und 20 Silbermünzen à je
1 Unze Silber entwendet habe. Die im Nachgang zur Meldung ausgerückte
Polizeipatrouille konnte daraufhin A.___ vor Ort als betroffenen Mitarbeiter
antreffen. Im Anschluss wurden eine Hausdurchsuchung (HD) am Wohnort von A.___
sowie eine Durchsuchung seines Personenwagens angeordnet (Akten S. [AS] 152)
und sogleich durchgeführt (AS 155 ff.).
Ebenfalls am 19. März 2020 eröffnete die
Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wegen mehrfachen Diebstahls, evtl. gewerbsmässig begangen, sowie
wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (AS 148).
Weiter wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 163 ff.) und ihm wurde
Rechtsanwältin Isabelle Frey, als amtliche Verteidigerin beigeordnet (AS 223).
2. Mit Verfügung des Haftgerichts des
Kantons Solothurn vom 22. März 2020 wurde gegen den Beschuldigten für 3 Monate,
d.h. vom 22. März 2020 bis zum 21. Juni 2020, Untersuchungshaft angeordnet (AS
192 f. und 194 ff.).
3. Am 17. April 2020 teilte Rechtsanwalt
Jürg M. Ammann, mit, die Interessen der D.___ AG, die Absenderin der mittels
der Spediteurin E.___ AG versandten, gestohlenen Wertsendungen, zu vertreten
(AS 241 f.). Im Weiteren bat er um Herausgabe des sichergestellten Diebesgutes
an seine Mandantin, da die Empfänger Ersatzsendungen erhalten hätten. Dies
wurde von vier der fünf Empfänger, konkret von F.___ (AS 245), G.___ (AS 246), H.___
(AS 247) und von I.___ (AS 248), bestätigt. Die Bestätigung der Empfängerin J.___
war noch ausstehend.
4. Mit Datum vom 17. Juni 2020 erhob der
zuständige Staatsanwalt wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie betreffend Widerruf einer
Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019
(bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von
2 Jahren) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 1 ff.). Gleichentags beantragte
der Staatsanwalt die Anordnung von Sicherheitshaft für einen Zeitraum von vorläufig
3 Monaten (AS 209 ff.).
5. Mit Verfügung des Haftgerichts des
Kantons Solothurn vom 25. Juni 2020 wurde gegen den Beschuldigten für 3 Monate,
d.h. vom 17. Juni 2020 bis zum 16. September 2020, Sicherheitshaft angeordnet
(AS 364 f.).
6. Am 11. August 2020 teilte
Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, mit, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu
verzichten. Gleichzeitig reichte er die letzte noch fehlende Erklärung der
Empfängerin J.___ (Erklärung vom 19. Juni 2020) ein und stellte Antrag auf
Herausgabe der sichergestellten Edelmetalle an die D.___ AG (AS 417 ff.).
7. Am 15. September 2020 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:
1. A.___ hat sich
schuldig gemacht:
- des
gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am
• 10./11.
März 2020;
• 12./13.
März 2020;
• 13./14.
März 2020;
• 16./17.
März 2020;
• 18./19.
März 2020 (alles Anklageziffer 1.);
- der
mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen im Zeitraum
vom 10./11. März 2020 bis zum 19. März 2020 (Anklage-ziffer 2.).
2. A.___ wird
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
3. Der
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September
2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF
30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr
verlängert.
4. Die
angeordnete Sicherheitshaft von A.___ wird für vorläufig 3 Monate, d.h. bis am
14. Dezember 2020, weitergeführt.
5. Der
von A.___ seit dem 19. März 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
6. A.___
wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes
(Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.
7. Der
beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 400.00 wird gestützt auf
Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den von A.___ zu tragenden
Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 hiernach.
8. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,
Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die
Berechtigte D.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, bzw. an den
Berechtigten herauszugeben:
D.___ AG:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
6 Goldbarren
à je 100 g KAPO SO, FV Asservate
2 Silberbarren
à je 1 kg KAPO SO, FV Asservate
20 Silbermünzen
à je 1 Unze KAPO SO, FV Asservate
(5 "Canadian Maple
Leaf",
5
"The Royal Arms", 5 "Britannia",
und 5 "American Eagle")
A.___:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Mobiltelefon
Huawei KAPO SO, FV Asservate
1 Navigationsgerät
Medion KAPO SO, FV Asservate
9. Folgende
beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und
sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, nach
Rechtskraft des Urteils zu vernichten:
Anzahl Objekt Aufbewahrungsort
1 Zerrissene
Verpackung / Etikette KAPO SO, FV Asservate
Diverses Verpackungsmaterial
/ Umschläge KAPO SO, FV Asservate
10. Die
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Isabelle
Frey, wird auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11. Die
Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'800.00,
hat A.___ zu bezahlen. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 400.00 (siehe
Ziffer 7 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, so dass A.___ noch
Verfahrenskosten von CHF 2'400.00 zu bezahlen hat.
8. Am 1. Oktober 2020 meldete der
Beschuldigte die Berufung an (AS 489).
9. Mit Verfügung vom 11. November 2020
entliess der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch des Beschuldigten RA Frey von
ihrem Mandat als amtliche Verteidigerin und setzte neu RA Joachim Lederle als amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten ein (AS 543).
10. Am 20. November 2020 wurde dem
Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 590).
11. Am 4. Dezember 2020 erhob RA Lederle
die Berufungserklärung.
12. Am 7. Dezember 2020 verlängerte der
Präsident des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft für die Dauer des
Berufungsverfahrens.
13. Am 11. Dezember 2020 erhob die
Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
14. Am 15. Januar 2021 wurde zur
Berufungsverhandlung auf den 16. März 2021 vorgeladen.
15. Am 20. Januar 2021 verfügte der
Instruktionsrichter die Herausgabe der noch sichergestellten 6 Goldbarren, 2
Silberbarren und 20 Silbermünzen an die D.___ AG.
II. Gegenstand des Berufungsverfahrens
und Vorhalt
1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten
richtet sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen
am 10./11. März 2020 (Ziff. 1, erster Spiegelstrich, Punkt 1 des
vorinstanzlichen Urteils), 13./14. März 2020 (Punkt 3) und 16./17. März 2020
(Punkt 4) wie auch gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Post-
und Fernmeldegeheimnisses betreffend die vorstehend aufgeführten
Diebstahlshandlungen (Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich) und gegen die
Strafzumessung (Ziff. 2).
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
richtet sich gegen den Verzicht auf den Widerruf (Ziff. 3 des vorinstanzlichen
Urteils) und die Dauer der Landesverweisung (Ziff. 6).
3. Nicht angefochten und somit in
Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich der Diebstahlshandlungen
sowie der diesbezüglichen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vom
12./13. März 2020 (Punkt 2 des erstinstanzlichen Urteils) und vom 18./19. März
2020 (Punkt 5). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Erkanntnisse der
Vorinstanz betreffend die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte
(Ziff. 7 – 9), wobei insbesondere die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von
total CHF 400.00 gemäss der rechtskräftigen Ziff. 7 des
erstinstanzlichen Urteils eingezogen wurde. Teilweise in Rechtskraft erwachsen ist
zudem Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Entschädigung
der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Isabelle Frey.
Das Berufungsgericht hat daher die
Diebstahlshandlungen vom 10./11. März 2020 (Punkt 1), 13./14. März 2020 (Punkt
3) und 16./17. März 2020 (Punkt 4), die diesbezüglichen Schuldsprüche wegen
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie die rechtliche Würdigung
(Gewerbsmässigkeit) zu überprüfen, die Strafzumessung vorzunehmen und über den
Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27.
September 2019 gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen à je CHF 30.00 sowie die Dauer der – im Übrigen
unbestrittenen – Landesverweisung zu befinden. Schliesslich sind Kosten- und
Entschädigung vor erster und zweiter Instanz neu zu beurteilen, wobei die Höhe
der Entschädigung der damaligen amtlichen Verteidigerin RAin Frey nicht
beanstandet worden ist. Zu prüfen ist noch die die Kostennote von RAin Frey vom
20. November 2020 hinsichtlich ihrer Aufwendungen vom 23. September 2020 bis 5.
November 2020. Schliesslich ist über die Weiterführung der Sicherheitshaft für
den Fall einer Beschwerde ans Bundesgericht zu befinden.
4. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,
sich im Zeitraum vom 10./11. März 2020 bis zum 19. März 2020, ca. 00:08 Uhr,
allenfalls auch etwas später, in [Ort 3], Altgraben 5, Paketverteilzentrum der
Post, des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Im Rahmen
seines Einsatzes als Mitarbeiter der P.___ AG zu Gunsten der Post CH AG sei der
Beschuldigte im Paketzentrum in [Ort 3] tätig gewesen, namentlich im Bereich
des dortigen Wareneingangs (Auslad) und im sogenannten «Rutschenbereich». Bei
entsprechender Gelegenheit habe er fünf verschlossene Postendungen geöffnet und
daraus Edelmetalle in einem Wert von CHF 44'707.96 entnommen, dies im
Einzelnen wie folgt:
Deliktszeit
Sendungsnummer
Inhalt
Warenwert
Geschädigt
Nacht vom 10./11.03.2020, Zeit nicht
genau eingrenzbar, allenfalls ca. 00:32 Uhr, möglicherweise auch etwas
früher oder später
[...198]
1 Goldbarren à 1 Unze; 2
Barren Silber à je 1 kg
CHF 2'930.40
D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG, beziehungsweise
K.___ / H.___
Nacht vom 12./13.03.2020, Zeit nicht
genau eingrenzbar, allenfalls ca. 00:46 Uhr, möglicherweise auch etwas
früher oder später
[…156]
1 Goldbarren à 100 g und 2 Baren
Silber à je 1 kg (beigebracht)
CHF 6'466.56
D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,
beziehungsweise F.___ c/o L.___
Nacht vom 13./14.03.2020, Zeit nicht
genau eingrenzbar, allenfalls ca. 23:38 Uhr, möglicherweise auch etwas
früher oder später
[...136]
25 Silbermünzen «Canadian
Maple Leaf», à je 1 Unze
CHF 569.00
D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,
beziehungsweise G.___
Nacht vom 16./17.03.2020, Zeit nicht
genau eingrenzbar, allenfalls ca. 01:22 Uhr, möglicherweise auch etwas
früher oder später
[...125]
2 Goldbarren à je 100 g
CHF 9'809.00
D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,
beziehungsweise I.___
Nacht vom 18./19.03.2020, Zeit nicht
genau eingrenzbar, allenfalls ca. 00:03 und 00:08 Uhr, möglicherweise auch
etwas früher oder später
[...559]
5 Goldbarren à je 100 g;
20 Silbermünzen à je 1 Unze («Canadien Maple Leaf», «Royal Arms», «Britannia»
und «American Eagle»; beigebracht)
CHF 24'933.00
D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,
beziehungsweise J.___
CHF 44'707.96
Der Beschuldigte habe die jeweils in der
Spalte «Inhalt» genannten Edelmetalle, mithin erkennbar fremde bewegliche
Sachen, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, zur Aneignung
weggenommen, wobei er vorsätzlich gehandelt habe. Dabei habe er innert knapp 10
Tagen fünf Einzelhandlungen begangen. Er habe insofern gewerbsmässig gehandelt,
als dass er sein ordentliches Einkommen von ca. CHF 3'000.00 pro Monat in
beträchtlichem Masse aufgebessert habe, wobei er mit der Bereitschaft gehandelt
habe, eine unbestimmte Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Dabei habe er
unrechtmässig Vermögenswerte in einem Betrag von weit über CHF 40'000.00
erlangt, wobei er die Vertrauensstellung gegenüber seinem Einsatzbetrieb
missbraucht habe. Sein Vorsatz habe sich auf einen möglichst hohen Warenwert
gerichtet. Es habe seinem Tatplan entsprochen, leicht veräusserbare Edelmetalle
zu stehlen, um so zu einem zusätzlichen Erwerbseinkommen zu gelangen. In der
Gesamtschau habe er zumindest gewissermassen quasi-beruflich, mithin
gewerbsmässig gehandelt, zumal die erlangte Beute einen namhaften Beitrag an
seine gesamten Lebenskosten, unter Einschluss von Unterstützungsleistungen an
Familienangehörige, dargestellt habe.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Allgemeine Erwägungen zur
Beweiswürdigung
1.1 Nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO
verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt
demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung
sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als
Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn
sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss
abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich
sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,
kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der
menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.
Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins
gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu
unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei
mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den
Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August
2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo»
im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):
«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die
Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei
findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung,
sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend
ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich
allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern
Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015
vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».
1.3 Die Organe der Strafrechtspflege
sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung
aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden,
ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei
sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche
Erkenntnisse gebunden.
Das Beweismaterial wird zunächst auf
seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die
einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur
Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits
muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende
Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen
Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls
mithilfe von Richtlinien.
Eine tatbestandsmässige, zum
Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das
Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft
zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei
vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen
freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als
Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem
Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine
Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese
bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem
Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten
fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die
Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass
das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung
– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.
1.4 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht
bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien
jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache
hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt.
Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO
relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung
bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts
ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch
ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird.
Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese
hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts
zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen.
Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit
welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes)
Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in
Betracht gezogen wird.
Es gilt, die Indizien daraufhin zu
überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie
ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden
können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften
Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich
daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den
tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die
Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass
die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende
Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in
dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende
Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend
aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche
die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese
sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt,
vgl. Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen;
dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne
Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).
Diese Erwägungen machte das
Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1
ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2. Objektive Beweismittel/Erklärungen
der Geschädigten
2.1 Sicherstellungen
Bei der Verhaftung des Beschuldigten
hatte dieser 5 Goldbarren à je 100 Gramm, 20 Silbermünzen à je 1 Unze sowie die
dazugehörige innere Schutzverpackung in seinen Taschen. Anlässlich der
Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden bei diesem zu Hause 1 Goldbarren
(100 Gramm) samt Verpackung und zwei Silberbarren zu je 1 kg sowie CHF 400.00
Bargeld sichergestellt (AS 12, 156).
2.2 E-Mail C.___ vom 19. März 2020,
14:18 Uhr (AS 17 ff.)
Am 19. März 2020, 14:18 Uhr,
übermittelte C.___ der Staatsanwaltschaft die Dokumente betreffend die Sendung [...125]
vom 16. März 2020, 17:47 Uhr an I.___, [Ort 1]. Diesen ist zu entnehmen, dass
die Sendung im Paketzentrum [Ort 2] am 16. März 2020 um 21:10 Uhr mit 280 Gramm
gewogen wurde. Am 17. März 2020, 01:22 Uhr, wurde im Paketzentrum [Ort 3] ein
Gewicht von 0.0 Gramm erfasst. Am 17. März 2020 um 14:33 Uhr wurde die Annahme
vom Empfänger verweigert (AS 20). Die Verpackung war aufgerissen (AS 21
f.) Folglich müsse sich der Inhaltsabgang zwischen dem Paketzentrum [Ort 2] und
dem Wareneingang beim Auslad im Paketzentrum [Ort 3] ereignet haben. Der
tatsächliche Ort des Inhaltsabganges könne jedoch nicht zweifelsfrei ermittelt
werden. Der Beschuldigte sei in der Nacht vom 16. Auf den 17. März 2020 im
Ausland von Sendungen aus Containern (u.a. aus [Ort 2] kommend) tätig gewesen
und habe dort mit diesem Paket in Kontakt kommen können (die Sendungen aus den
Containern würden auf ein Förderband gelegt, anschliessend mehrere Meter weit
transportiert und dann erfolge eine elektronische Erfassung der Sendungsdaten
sowie eine Gewichtsmessung). Die Sendung sei mit Sicherheit bereits ohne Inhalt
in die Zielrutsche für die Distributionsbasis [Ort 4] gelangt. Der fehlende
Inhalt sei erst vom Empfänger bemerkt worden. Beim Absender handle es sich um
die E.___ AG (AS 17).
2.3 E-Mail von C.___ vom 19. März 2020,
17:39 Uhr (AS 25 ff.)
Gemäss E-Mail vom 19. März 2020, 17:39
Uhr, an die Staatsanwaltschaft handelt es sich bei den beim Beschuldigten
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2020 sichergestellten 2
Silberbarren (je 1 kg) und 1 Goldbarren (100 g) um Edelmetalle, welche von der E.___
AG an F.___, mit der Sendungsnummer [...156], versandt worden seien. Die
Sendung sei am 13. März 2020, 00:46 Uhr, im Paketzentrum [Ort 3] in die Rutsche
213, Rutschenbereich 3C, abgeleitet worden. Zu dieser Zeit habe u.a. der
Beschuldigte in diesem Bereich gearbeitet.
2.4 E-Mail C.___ vom 19. März 2020,
23:24 Uhr (AS 23 ff.)
Mit E-Mail vom 19. März 2020, 23:24 Uhr,
übermittelte C.___ der Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen.
Demnach wurde am 10. März 2020, 17:46
Uhr, von der E.___ AG eine Sendung mit der Nummer [...198] an H.___, aufgegeben
(AS 29 ff.). Zufolge Beschädigung wurde am 11. März 2020, 10:44 Uhr, die
Zustellung abgebrochen und ein Schadenprotokoll erstellt (AS 30). Im
Verteilzentrum [Ort 2] wog das Paket am 10. März 2020, um 20:39 Uhr, 2'160
Gramm (AS 30), ebenso wurde das Paket in [Ort 3] am 11. März 2020, 00:32 Uhr,
mit 2'160 Gramm gewogen. Am 12. März 2020, 21:05 Uhr, erfolgte eine erneute
Wägung im Verteilzentrum [Ort 2] mit 1'460 Gramm (AS 31). Es fällt auf, dass auch
die Ausmasse nicht übereinstimmen: Während das Paket bei der ersten Wägung in [Ort
2] noch 307 X 231 X 25 mm resp. bei der Wägung in [Ort 3] 307 X 229 X 27 mm
umfasste, waren es bei der zweiten Wägung in [Ort 2] 390 X 300 X 215 mm (AS 30
f.). Es ist davon auszugehen, dass das beschädigte Paket neu verpackt wurde.
Letztendlich erfolgte am 16. März 2020, 08:14 Uhr, eine Zustellung in Bülach an
«M.___» (AS 30). Die Sendung [...198] vom 11. März 2020 (H.___) sei auf Rutsche
348 im Rutschenbereich 5A um 00:32 Uhr ausgeschleust worden. Die Sendung sei
leer beim Empfänger eingetroffen resp. es hätten sich zwei Silberbarren à je
1 kg in der Sendung befunden. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht bis
01:36 Uhr im Rutschenbereich 2C gearbeitet, wobei der Rutschenbereich 5A für
ihn frei zugänglich gewesen sei (AS 23).
Am 13. März 2020, um 17:47 Uhr, wurde
von der E.___ AG mit der Nummer [...136] eine Sendung für G.___, aufgegeben (AS
32 ff.). Am 16. März 2020, 07:35 Uhr, wurde die Annahme vom Empfänger
verweigert. Das Paket wog am 13. März 2020, 20:22 Uhr, in [Ort 2] 920 Gramm
(Ausmass 435 X 340 X 59) und um 23:38 Uhr gleichentags in [Ort 3] noch 80 Gramm
(Ausmass 434 X 330 X 18) (AS 33). Gemäss Lieferschein sollten 25 Silbermünzen
«Maple Leaf» geliefert werden (AS 34). Die Sendung [...136] vom 13. März 2020 (G.___)
sei auf Rutsche 124 im Rutschenbereich 2B um 23:38 Uhr ausgeschleust worden.
Die Sendung sei leer beim Empfänger eingetroffen. Der Beschuldigte habe in
dieser Nacht vom 13. auf den 14. März 2020 bis ca. um 00:36 Uhr im Auslad
gearbeitet und habe mit der Sendung in Kontakt kommen können. Die Sendung sei
im Paketzentrum [Ort 2] am 13. März 2020, um 20:22 Uhr mit 920 Gramm gewogen
worden. Im Paketzentrum [Ort 3] habe die Sendung am 13. März 2020, 23:38
Uhr, nach dem Ausladevorgang noch 80 Gramm gewogen (AS 23).
Der Beschuldigte habe am 13. März 2020
bis um 01:11 Uhr im betroffenen Rutschenbereich 3C (betrifft Sendung [...156])
gearbeitet (AS 23).
Die Sendung [...125] vom 17. März 2020 (I.___)
sei um 01:22 Uhr ab einer noch nicht bekannten Rutsche ausgeschleust worden.
Die Sendung sei leer beim Empfänger eingetroffen, es hätten sich zwei
Goldbarren à je 100 Gramm in der Sendung befunden. Der Beschuldigte habe in
dieser Nacht (16./17. März 2020) bis um ca. 02:00 Uhr im Auslad gearbeitet
und habe mit dieser Sendung in Kontakt kommen können (AS 23). Die Sendung sei
am 16. März 2020, 21:10 Uhr, im Paketzentrum [Ort 2] mit 280 Gramm gewogen
worden. Im Paketzentrum [Ort 3] sei am 17. März 2020, 01:22 Uhr, nach dem
Ausladevorgang ein Gewicht von 0 Gramm erfasst worden.
2.5 Wahrnehmungsbericht vom 20. März
2020
Dem Wahrnehmungsbericht vom 20. März
2020 von C.___ (AS 39 ff.) lässt sich im Wesentlichen folgendes entnehmen:
Am 17. März 2020 sei dem
Ermittlungsdienst der Post AG der Verlust von zwei Goldbarren à 100 Gramm aus
der Sendung mit dem Barcodenummer [...125] gemeldet worden. Aufgrund der ersten
Abklärungen habe davon ausgegangen werden müssen, dass sich die Entnahme der
Goldbarren im Paketzentrum [Ort 3] ereignet haben müsse (bei der Verarbeitung
im Paketzentrum [Ort 2] habe diese Sendung noch ein Gewicht von 280 Gramm
gehabt, bei der Verarbeitung im Paketzentrum [Ort 3] sei kein Gewicht mehr
ausgewiesen). Er habe daher mit dem Leiter des Sicherheitsdienstes des
Paketzentrums [Ort 3], N.___, vereinbart, dass er an der ohnehin für die Nacht
vom 18. auf den 19. März 2020 geplante routinemässige Personen- und Effektenkontrolle
teilnehmen werde. Am 18. März 2020, ca.19:45 Uhr, habe er sich auf das Dach des
Paketzentrums [Ort 3] begeben, um via Dachfenster die Arbeiten in den
Rutschenbereichen einsehen zu können. Er habe im Rutschenbereich 2A begonnen.
Dort habe er nichts Besonderes festgestellt und sei dann weiter zum
Rutschenbereich 2B gegangen, wo er auch keine verdächtigen Feststellungen
gemacht habe. Gegen ca. 20:00 Uhr sei er dann beim Rutschenbereich 2C
eingetroffen. Nach kurzer Zeit habe er feststellen können, dass sich der
Beschuldigte beim Sortieren der Pakete aus den Rutschen 142 bis 151 verdächtig
benommen habe. Er habe immer wieder über die Schulter geschaut, habe Pakete
betastet, diese geschüttelt und auf deren Festigkeit geprüft, bevor er sie in
die Rollboxen gelegt habe. Weiter habe er Pakete zur Seite gelegt, um sie dann
wieder in die Hand zu nehmen und nochmals zu prüfen. Zudem sei er auch immer
wieder zu bereits in Rollboxen deponierten Sendungen gegangen, um diese erneut
zu begutachten bzw. abzutasten. Bis ca. 21:30 Uhr habe er mehrmals beobachten
können, wie der Beschuldigte intakte Pakete in Rollboxen gelegt und sich
entfernt habe, dann wieder zu den Rollboxen getreten sei, sich hineingebückt
habe, Handlungen vorgenommen habe, die er nicht habe einsehen können, sich
wieder erhoben habe und dann «plötzlich» ein aufgerissenes Paket in den Händen
gehalten habe. Diese offenen Pakete habe er auf dem Tisch für so genannte «Kliniksendungen»
deponiert (beschädigte Sendungen, welche regelmässig von Mitarbeitenden der
Paketklinik eingesammelt und wieder transportfähig gemacht werden). Der
Standort dieser Ablage sei im Rutschenbereich 2C, Durchgang, gewesen. Er habe
darauf N.___ telefonisch über die beschädigte Sendung orientiert und diese
beschrieben. Dieser habe veranlasst, dass ihm das beschädigte Paket – und die
weiteren vom Beschuldigten der Klinik übergebenen Pakte – von einem Mitarbeiter
der Paketklinik nach erfolgter Abholung vor Ort direkt übergeben worden sei. Es
habe sich herausgestellt, dass aus besagter Sendung kein Inhalt gefehlt habe.
Um ca. 20:33 Uhr habe er beobachten können, wie der Beschuldigte ein kleines
weisses Paket, Grösse ca. 10x10x4 cm, auf der Seite mit dem Daumen geöffnet
habe. Er habe Kenntnis vom Inhalt genommen und dieses Paket anschliessend wie
oben beschrieben auf den Tisch der Kliniksendungen gelegt. Auch der Inhalt
dieses Pakets sei gemäss Kontrolle von N.___ vollständig gewesen. Gegen ca.
21:30 Uhr habe sich der Beschuldigte in die Pause begeben, kurz nach 22:00 Uhr
habe er die Arbeit im Rutschenbereich 2C wieder aufgenommen, jetzt aber habe er
im Bereich der Rutschen 132 bis 141 gearbeitet. Ab ca. 23:00 Uhr habe sich der
Beschuldigte wieder vermehrt in Rollboxen gebückt, um dann wieder offene Pakete
auf den Kliniktisch zu legen (auch diese Pakete seien jeweils durch N.___
kontrolliert worden). Ab ca. 23:20 Uhr sei der Beschuldigte immer wieder zu
einer Rollbox getreten, welche bei der Rutsche 132 gestanden sei (mittlere
Rollbox von insgesamt drei Rollboxen). Er habe sich immer wieder in diese
Rollbox gebückt und habe Handlungen vorgenommen, welche er nicht habe
beobachten können. Er habe einzig sehen können, dass er immer wieder kurz
Umschläge mit grauer oder weisser Farbe in der Hand gehalten habe. Nach
Abschluss dieser Tätigkeiten habe er jeweils ein grosses Paket über diese
Sendungen gelegt, um sie zuzudecken. Diese Handlungen habe er bis ca. 00:08 Uhr
(19.03.2020) immer wieder wiederholt. Gegen ca. 23:30 Uhr habe er sich wieder
während ca. 30 Sekunden in die genannte Rollbox gebückt, habe dann plötzlich
ein beschädigtes Paket (brauner Karton, umschlagähnlich) hervorgeholt und
dieses auf dem Kliniktisch deponiert (gemäss erfolgter Kontrolle durch N.___,
war der Inhalt vollständig). Um ca. 00:03 Uhr (19.03.2020) habe sich der
Beschuldigte sein braunes Gilet angezogen. Anschliessend habe er sich zur
mittleren Rollbox bei der Rutsche 132 begeben und sich wieder hineingebückt. Er
habe beobachten können, wie der Beschuldigte plötzlich einen weissen,
handgrossen Umschlag in der Hand gehalten und sich zur Rutsche 133 begeben
habe, sich hinter der ersten Rollbox kurz gebückt und sich den Umschlag in die
von ihm aus gesehen rechte äussere Gilettasche gesteckt habe. Er habe dann ab
der Rutsche 133 zwei bis drei Pakete sortiert und sich dann um ca. 00:05 Uhr
wieder zur mittleren Rollbox an der Rutsche 132 begeben. Wieder habe er sich
hineingebückt und einen weiteren weissen Umschlag herausgezogen (wiederum etwa
handgross). Er habe sich wieder zur Rutsche 133 begeben, diesmal habe er aber
den Umschlag zuerst in die Rutsche gelegt und diesen mit einem Paket zugedeckt.
Um ca. 00:06 Uhr habe der Beschuldigte dann diesen Umschlag in seine von ihm
aus gesehen linke äussere Gilettasche gesteckt. Um ca. 00:07 Uhr habe der
Beschuldigte sein Gilet ausgezogen und dieses auf einem roten Behälter für
Sägemehl (Standort zwischen Rutsche 133 und 134) deponiert. Um ca. 00:08 Uhr
habe sich der Beschuldigte wieder in die mittlere Rollbox bei der Rutsche 132
gebückt und einen grauen, beschädigten Kartonumschlag herausgenommen. Er habe
sich mit diesem Umschlag zuerst zu seinem Gilet begeben und dann weiter
zwischen die Rutschen 135 und 136 und habe dort den grauen Kartonumschlag in
einen Abfalleimer geworfen. Ab ca. 00:08 Uhr habe der Beschuldigte dann keine
verdächtigen Handlungen mehr ausgeführt. Während der Zeit, in der der
Beschuldigte die beiden weissen Umschläge in sein Gilet gesteckt gehabt habe,
bis zum Zeitpunkt, als er angehalten worden sei (ca. 00:38 Uhr), sei niemand in
Kontakt mit dem Gilet getreten. Dieses habe sich immer in Sichtweite des
Beschuldigten und von ihm befunden. Anlässlich der Kontrolle seien dann in der
rechten und linken äusseren Gilettasche zwei weisse Umschläge mit je 5
Goldbarren à je 100 g und 20 Silbermünzen à je 1 Unze aufgefunden worden. Im
Abfalleimer zwischen den Rutschen 135 und 136 habe C.___ einen aufgerissenen,
grauen Kartonumschlag mit der Sendungsnummer […559] aufgefunden. Dieser
Kartonumschlag sowie dessen Inhalt sei durch die Polizei sichergestellt worden.
Die weiteren vom Beschuldigten in dieser Nacht der Klinik übergebenen insgesamt
11 beschädigten Pakte, aus denen nichts entwendet worden sei, seien von C.___
und der Polizei fotografiert und anschliessend freigegeben, resp. an die
Empfänger versendet worden.
Dem Bericht sind schliesslich weitere
Sendungsunterlagen beigelegt: Sendung [...156] (AS 45 ff.): Aufgabe 12. März
2020, 17:57 Uhr, Absender E.___ AG, Empfänger L.___, Gewicht am 12. März 2020,
19:56 Uhr in [Ort 2] 3’020 Gramm (Ausmass: 440 X 338 X 47) und am 13. März
2020, 00:46 Uhr in [Ort 3] 2’240 Gramm (442 X 337 X 49). Gemäss Ereignisjournal
(AS 46) kam das Paket nicht weiter als ins Paketzentrum [Ort 3]. Sendung [...559]
(AS 53 ff.): Aufgabe 18. März 2020, 18:08 Uhr, Absender E.___ AG, Empfänger J.___,
Gewicht am 18. März 2020, 20:32 Uhr in [Ort 2] 1'360 Gramm (439 X 339 X 49) und
gleichentags um 23:12 Uhr in [Ort 3] 1'360 Gramm (480 X 340 X 62). Gemäss
Ereignisjournal (AS 54) kam das Paket nicht weiter als ins Paketzentrum [Ort 3].
2.6 Videoaufnahmen
Gemäss Aktennotiz des Staatsanwaltes vom
16. Juni 2020 (AS 55) erklärt Herr C.___, dass grundsätzlich lediglich die
Peripherie des Gebäudes, inklusive Zu- und Wegfahrten, überwacht werde. Im
Innenbereich seien keine fix installierten Kameras vorhanden, welche die hier
interessierenden Bereiche abdecken würden. Es gebe zwar seines Wissens schon
drei Kameras im Innenbereich (Grosskundenschalter der Distributionsbasis [Ort
3]), diese seien aber in einem anderen Bereich als dort, wo der Beschuldigte
gearbeitet habe. Im Rahmen der Nacht vor der Anhaltung sei – mit Genehmigung
des Rechtsdienstes der Post – versucht worden, gezielte Aufnahmen vom damals
verdächtigen Herrn A.___ zu erstellen. Hierbei handle es sich allerdings
lediglich um 12 kurze, zwischen 9 bis 179 Sekunden lange, teilweise verwackelte
Sequenzen von teilweise schlechter Qualität. Der Inhalt der Videoaufnahmen
wurde – soweit relevant – von der Vorinstanz auf S. 13 f. des Urteils
zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Auf den Videos ist ersichtlich,
dass der Beschuldigte auf Couverts bzw. Paketen «herumknetete». Auf den Videos
ist nicht ersichtlich, dass es für die Mitarbeiter unmöglich gewesen wäre, den
Arbeitsplatz zu verlassen, wie es der Beschuldigte vor Obergericht geltend
gemacht hat. Vielmehr scheint es, dass der Beschuldigte in seinem Korridor
relativ frei war. Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei unter
grossem Stress gestanden und es sei ihm aufgrund des Zeitdrucks unmöglich
gewesen, Diebstähle zu verüben.
2.7 Fotoaufnahmen
In den Akten befinden sich Fotoaufnahmen
der vom Beschuldigten in der Nacht seiner Verhaftung in die «Klinik»
übergebenen Paketsendungen (AS 124), der beschädigten Sendung an J.___ (AS 125
f.), der Arbeitsbereiche (AS 127 ff.) und der beim Beschuldigten im Rahmen
seiner Anhaltung in [Ort 3] sichergestellten 5 Goldbarren und 20 Silbermünzen
aus der Sendung an J.___ (AS 130) sowie der Innenverpackung (AS 133).
2.8 Eingaben D.___
Den von der Firma D.___ AG,
eingereichten Urkunden (AS 236 ff.) lässt sich folgendes entnehmen:
Gemäss Rechnung vom 10. März 2020 (AS
236) wurden H.___, 1 Goldbarren (1 Unze) im Wert von CHF 1'571.00 und 2
Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 1'239.00 geliefert (total 2'930.40 inkl.
Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 11. März 2020 (AS
237) wurden F.___, c/o L.___, 1 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 5'119.00 und
2 Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 1'228.00 geliefert (total CHF 6'466.56
inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 12. März 2020 (AS
238) wurden G.___, 25 Silbermünzen «Canadian Maple Leaf», (1 Unze) im Wert von
CHF 505.00 geliefert (total CHF 569.00 inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 15. März 2020 (AS
239) wurden I.___, [Ort 1], 2 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 9'784.00
geliefert (total CHF 9'809.00 inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Rechnung vom 15. März 2020 (AS
240) wurden J.___, 5 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 24'460.00, 5
Silbermünzen «Canadian Maple Leaf» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00, 5
Silbermünzen «The Royal Amrs 2019» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00, 5
Silbermünzen «Britannia» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00 und 5 Silbermünzen
«American Eagle» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00 geliefert (total CHF 24'933.00
inkl. Versand und MwSt.).
Gemäss Eingabe von RA Ammann vom 17.
April 2020 habe die Firma E.___ sämtlichen obg. Kunden Ersatz für die
gestohlenen Barren/Münzen zukommen lassen (AS 241 f.).
Schliesslich liegen von allen fünf
genannten Kunden Erklärungen vor, womit diese erklären, für die gestohlenen
Waren (entsprechend den vorstehenden Rechnungen) Ersatzlieferungen bekommen zu
haben. Sie erklären sich einverstanden mit der Herausgabe des Diebesguts an die
Firma D.___ AG resp. verzichten auf die Geltendmachung von Rechten als Straf- und
Zivilkläger im Strafverfahren (AS 244 ff., 417 ff.).
3. Aussagen des Zeugen C.___
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 5. Mai 2020 machte C.___ im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 57 ff.):
Der Beschuldigte habe Ende 2019 bereits
im Paketzentrum [Ort 3] gearbeitet. Nach einem Unterbruch habe er dann im
Februar 2020 wieder angefangen. Er habe in der Sortierung gearbeitet, beim
Auslad von Paketen und beim Sortieren. Auf den Beschuldigten sei man aus
mehreren Gründen gestossen: In ihrem EDV-Tool für Paketverluste sei der Name
des Beschuldigten unter vielen anderen Namen auch erschienen (als Mitarbeiter,
welcher mit der Verarbeitung der verlorenen Sendungen potenziell beauftragt
war). Am 6. März 2020 habe dann ein Mitarbeiter eine Beobachtung gemeldet,
wonach der Beschuldigte das WC verlassen habe und dabei erschrocken sei, als er
den Mitarbeiter erblickt habe. Dieser Mitarbeiter habe gemeint, gesehen zu
haben, wie der Beschuldigte hinter dem Rücken einen weissen Umschlag in der
Hand gehalten habe. Er habe damals noch keine Veranlassung für weitere
Massnahmen gehabt, da sie generell mit solchen Meldungen vorsichtig seien. Am
17. März 2020 sei dann eine Kundenreklamation gekommen. Der Empfänger habe eine
leere Sendung erhalten. Es hätten 2 Goldbarren à 100 Gramm drin sein sollen,
welche gefehlt hätten. Abklärungen hätten ergeben, dass die Sendung in der
Nacht vom 16. auf den 17. März 2020 im Paketzentrum [Ort 3] sortiert worden
sei. Es habe sich ergeben, dass der Beschuldigte mit der Verarbeitung dieser
Sendung hätte zu tun haben können (aufgrund seiner Einsatzzeit und seines
Einsatzortes). Deshalb habe er sich dann entschieden, an der ohnehin geplanten
Kontrolle in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 persönlich teilzunehmen
und verschiedene Mitarbeiter, u.a. auch den Beschuldigten, zu beobachten. Er
habe dann festgestellt, dass der Beschuldigte mehrmals Pakete speziell
untersucht habe. Es seien Pakete verschiedener Grösse und Farbe gewesen. Er
habe es aus der Distanz nicht gut sehen können, aber er denke, es seien
verschiedene Absender gewesen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte
unbeschädigte Sendungen in die Rollbox gelegt habe. Dann habe er sich in die
Rollbox hinein geduckt und 20 bis 30 Sekunden später dieselbe Sendung
beschädigt wieder hervorgenommen. Diese habe er dann auf dem Tisch für die
Paketklinik deponiert. Er habe mit eigenen Augen beobachtet, wie er ein Paket
aufgerissen habe. Er habe das in seinem Wahrnehmungsbericht erwähnt. Es sei ein
weisses Paket gewesen, ca. 10 X 10 cm und 4 bis 5 cm dick. Dieses habe der
Beschuldigte nicht in der Rollbox, sondern mit dem Daumen noch auf der Rutsche
aufgerissen. Er habe vom Inhalt Kenntnis genommen, aber nichts herausgenommen.
Darauf habe er die Sendung auf den Tisch für die Paketklinik gelegt. Bezüglich
das Paket, dessen Inhalt man in seinen Effekten gefunden habe, habe er gesehen,
dass er dieses unversehrt in die Rollbox gelegt habe. Später habe er gesehen,
wie er die verrissene Verpackung von diesem Paket in einem Abfalleimer entsorgt
habe. Wie der Beschuldigte die Sendung aufgerissen habe, habe er nicht gesehen,
weil dieser sich über die Sendung in der Rollbox gebückt habe. Er habe diese
unversehrt in die Rollbox getan und sie aufgerissen wieder hervorgeholt. Es
habe sich dann herausgestellt, dass zwei weisse Couverts in diesem Paket waren,
jeweils faustgross. Das erste Couvert habe er aus der Rollbox herausgetragen.
Er sei dann damit zur Rutsche gegangen. Er habe sich zwischen Rutsche und
Rollbox postiert, sich gebückt und dann das faustgrosse Couvert in seine rechte
äussere Gilettasche gesteckt. Dann habe er zwei, drei weitere Sendungen von der
Rutsche sortiert. Darauf sei er wieder zur Rollbox gegangen, habe sich wieder
hineingebückt und den zweiten weissen faustgrossen Umschlag hervorgenommen. Mit
diesem sei er wieder zur Rutsche und habe ihn dort für ein paar Sekunden
deponiert. Dann habe er den Umschlag in die linke äussere Gilettasche gesteckt.
Dann habe er das Gilet ausgezogen und sei wieder zur Rollbox gegangen. Dort
habe er das aufgerissene Paket entnommen und den leeren Karton in einem
Abfalleimer entsorgt.
Man könne generell den Ort, wo ein Paket
abhanden gekommen sei, nur eingrenzen, nicht punktgenau definieren. Der
Beschuldigte habe in dieser Nacht noch mehr Pakete geöffnet. Diese seien nicht
vom gleichen Absender gewesen. Er habe in dieser Nacht ganz viele Pakete in die
«Klinik» gebracht. Er könne aber nicht beurteilen, ob der Beschuldigten ganz
allgemein überdurchschnittlich viele Pakete in die «Klinik» gebracht habe.
Bezüglich der Sendung vom 12. auf den
13. März 2020 (Sendung […156], F.___) sei ihnen gemeldet worden, dass das Paket
leer angekommen sei. Es sei eine Sendung mit Silber und Gold gewesen. Der
Beschuldigte habe mit diesem Paket zu tun gehabt. Das gleiche gelte für die
Sendung vom 10. auf den 11. März 2020 (Sendung [...198], H.___). Er könne
jedoch nicht aus dem Kopf sagen, ob der Beschuldigte mit dieser Sendung zu tun
gehabt habe. Dies müsse er überprüfen. Gleich laute seine Antwort bezüglich die
Sendung vom 13. März 2020 ([...136], G.___). Auch hier könne er nicht auswendig
sagen, ob der Beschuldigte mit dieser Sendung zu tun gehabt habe. Die Sendung
vom 16. auf den 17. März 2020 ([...125], I.___) sei die Sendung gewesen, die
gestohlen gemeldet worden sei, weshalb er dann zum Nachtdienst gegangen sei. Da
seien, soviel er wisse, zwei mal 100 Gramm Gold weggekommen. Der Beschuldigte
sei in dieser Nacht mit der Verarbeitung des Pakets beschäftigt gewesen.
Deshalb gehe er davon aus, dass er auch bei den bisher genannten Verlusten
immer gearbeitet habe, sonst hätten sie die Fälle nicht gemeldet. Es wäre eine
kleine Sache, dies zu prüfen und zu bestätigen. Auf Vorhalt, C.___ habe der
Polizei eine Liste geschickt, gemäss der der Beschuldigte in den fraglichen
Nächten immer auch am fraglichen Ort gearbeitet habe, ob er das bestätigen
könne: Ja. Mit der Sendung I.___ habe der Beschuldigte im Rahmen vom Auslad im
Paketzentrum zu tun gehabt. Während einer Abendschicht kämen im Paketzentrum [Ort
3] schätzungsweise 250 bis 350 Mitarbeiter zum Einsatz.
Anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung bestätigte C.___ als Zeuge seine vorherigen Aussagen (AS 462
ff.):
Bei der Beobachtung des Beschuldigten
habe er schnell festgestellt, dass sein Verhalten nicht dem normalen Verhalten
eines Mitarbeiters entspreche. Er habe viele Schulterblicke getätigt. Er habe
Sendungen, welche er schon in Rollboxen gelegt habe, erneut kontrolliert, sie
wieder in die Hand genommen, betastet, den Absender angeschaut und dann wieder
in die Rollbox gelegt. Das mache man eigentlich nicht, weil die Mitarbeiter
unter einem gewissen Zeitdruck stünden. Speziell sei ihm aufgefallen, dass für
den Beschuldigten Pakete, die ein Couvert-ähnliches Layout gehabt hätten, von
grossem Interesse gewesen seien. Er habe sich immer wieder in die Rollboxen
hineingebückt und dann plötzlich beschädigte Sendungen in der Hand gehabt,
welche eigentlich beim Reinlegen in die Box aufgrund seiner Wahrnehmung noch
nicht beschädigt gewesen seien. Er habe dann diese beschädigten Sendungen zum
Pakettisch gelegt. Das sei mehrmals vorgekommen. Dann habe er so ca. 20:30 Uhr,
20:45 Uhr, beobachtet, wie er ein Paket mit dem Daumen aufgedrückt und vom
Inhalt Kenntnis genommen habe. Er habe dieses Paket dann im beschädigten
Zustand auch wieder auf den Pakettisch gelegt, wo die Sendungen für die Klinik
deponiert worden seien. Das mit den plötzlich beschädigten Paketen habe sich
mehrfach wiederholt, sicher bis Mitternacht. Es sei nicht normal, dass man
beschädigte Pakete in Rollboxen lege, diese lege man direkt auf den Pakettisch.
Dies sei ja auch zwei bis drei Mal passiert, als er offensichtlich beschädigte
Pakete von der Rutsche genommen und auf den Pakettisch gelegt habe. Bis
Mitternacht habe er aber keine Inhaltsentnahmen durch den Beschuldigten
festgestellt.
So kurz nach 23:00 Uhr, 23:15 Uhr, 23:30
Uhr, so in diesem Zeitpunkt, sei ihm dann aufgefallen, dass der Beschuldigte
immer wieder zur gleichen Rollbox gegangen sei und immer wieder etwas in der
Rollbox «ohmegnoschet» habe. Er habe irgendwelche Pakete «ombegge», sich wieder
reingebückt, sei dann wieder zur Rutsche getreten, habe weitersortiert, sei
dann wieder zurück zur Rollbox, das habe sich bis Mitternacht mehrmals
wiederholt. Um Mitternacht habe er dann beobachten können, wie der Beschuldigte
in zwei Vorgängen den Inhalt eines Paketes in seinen Gilettaschen versorgt
habe. Kurz darauf habe er dann einen kartonähnlichen Umschlag aus der Rollbox
genommen und in einen Abfalleimer geworfen. Ab diesem Moment habe der
Beschuldigte dann eigentlich ganz normal weitergearbeitet, keine Schulterblicke
mehr, kein wiederholtes Behändigen von Paketen mehr. Ob der Zeuge bestätigen
könne, dass der Beschuldigte bei allen fünf Diebstählen, die ihm vorgeworfen
würden, gearbeitet habe und mit dem Deliktsgut hätte in Kontakt kommen können:
Ja, das könne er bestätigen.
4. Aussagen des Beschuldigten
Anlässlich der Einvernahme vom 19. März
2020 machte der Beschuldigte zusammengefasst folgende Aussagen (AS 64 ff.):
Es treffe zu, dass er in der Nacht vom
18. auf den 19. März 2020 einen Diebstahl verübt habe. Es tue ihm leid. Die
Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe neun Geschwister. Alle
hätten ihn angerufen. Seine Familie brauche Medikamente. Das Paket sei von
selbst aufgegangen. Er habe nicht mal richtig gesehen, was drin gewesen sei und
er habe es einfach mitgenommen. Das Paket sei auf dem Fliessband gekommen, er
habe ein schwereres Paket draufgelegt. In dem Moment, als er am Paket gezogen
habe, habe es einen Riss gegeben. Dann sei eine Münze rausgefallen. Es sei ein
Paket aus einem dünneren Karton. Es sei ein Couvert aus weichem Karton gewesen.
Darin hätten sich zwei kleinere Couverts befunden. In einem sei das Silber
gewesen, im anderen das Gold. Als er das Couvert vom Fliessband heruntergezogen
habe, sei es gerissen, das Couvert vom Silber auch. Das zweite Couvert mit dem
Gold habe er vor dem Sicherheitsangestellten aufmachen müssen. Er habe keine
weiteren Pakete geöffnet. In der Nacht vorher (17. auf den 18.) habe er beim
Fliessband gearbeitet. Er habe Pakete vom Lastwagen genommen und sie auf ein
Fliessband gelegt. Beim Auslad. In dieser Nacht habe er aber keinen Diebstahl
begangen. Ob er weitere Diebstähle begangen habe: Ja, einmal zwei Barren Silber
à je 500 Gramm und ein Barren Gold à 100 Gramm. Das habe man bei der
Hausdurchsuchung gefunden. Er wisse nicht mehr, an welchem Tag er das gestohlen
habe. Es sei ein Montag oder Dienstag dieser Woche gewesen. Ein dünnes Päckchen
sei auf dem Fliessband gekommen und etwas Schweres sei darauf gekommen. Dann
habe es einen Riss gegeben. Darauf habe er den Inhalt gesehen und es
mitgenommen. Er habe bei den Rutschen gearbeitet. Das Silber und das Gold seien
im selben Päckchen gewesen. Er habe vorgehabt, das Silber und Gold zu verkaufen
und dann das Geld heim zu schicken, um damit Medikamente zu kaufen. Das Geld
hätte er der Mutter heimgeschickt. Diese leide an der gleichen Krankheit wie
sein Vater. Er habe Knochenkrebs gehabt und sei daran gestorben. Die Mutter
leide nun auch daran. Er habe bisher noch nie Gold oder Silber verkauft. Auf
Vorhalt, gemäss mündlicher Auskunft der Post seien in der Nacht vom 17. auf den
18. aus einem Paket zwei Goldbarren à je 100 Gramm entwendet worden: Er sei
zuständig für das, was die Polizei schon gesagt habe. Vorhalt: Es fehle also
ein Goldbarren à 100 Gramm. Wo dieser sei: Er wisse es nicht. Er habe nur das
gestohlen, das man bei ihm gefunden habe. Von weiteren Barren wisse er nichts.
Die CHF 400.00, die man bei ihm sichergestellt habe, gehörten seiner Frau.
Diese habe drei Monate gearbeitet. Er habe noch nichts vom Diebesgut verkauft
oder weitergegeben. Auf Vorhalt, gemäss Feststellungen der Sicherheitsangestellten
seien die Pakete nicht zufällig aufgegangen: Es sei durch das Gewicht
aufgegangen und er habe es weiter forciert und aufgemacht. Diese Woche habe er
von Montag bis zu seiner Verhaftung gearbeitet. Er könne nicht sagen, ob er
beim ersten Diebstahl beim Ausladen oder bei der Rutsche gearbeitet habe. Man
werde am gleichen Tag an mehreren Arbeitsbereichen eingesetzt. Drei von seinen neun
Brüdern seien schwer krank. Sie würden ihn immer anrufen und ihn fragen, ob er
sie finanziell unterstützen könne. Ab und zu schicke er ihnen Geld. Es komme
darauf an, wie viel Geld er für seine Familie habe, sonst schicke er ihnen auch
CHF 50.00.
Anlässlich der Hafteinvernahme durch den
Staatsanwalt am 20. März 2020 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 72
ff.):
Auf Vorhalt, ob er auch in anderen
Ländern Straftaten begangen habe: Er sei in Rumänien und Österreich verurteilt
worden, weil er Esswaren aus Geschäften gestohlen habe. Es tue ihm leid. Er
habe das bei der Post aus einer Notlage gemacht. Er habe seiner Mutter Geld
schicken wollen, damit sie die nötigen Medikamente kaufen könne. Sie sei schwer
krank. Zudem habe er noch neun Brüder, die ihn auch um finanzielle
Unterstützung fragten. Er sei seit Februar wieder bei der Post angestellt. Er
arbeite jeweils Montag bis Freitag, von 16:30 Uhr bis 02:00 Uhr. Er habe die fünf
Goldbarren und die 20 Silbermünzen, die er am 19. März 2020 gestohlen habe,
verkaufen wollen, um der Mutter das versprochene Geld zu geben. Als die
Verpackung gerissen sei und er die Münzen gesehen habe, habe er gedacht, er
nehme die, um sie zu verkaufen. Es tue ihm leid. Es sei ihm nicht bewusst
gewesen, wie ernst dies sei. Auf Vorhalt in der Nacht vom 16. auf den 17. März
seien aus einer Sendung mit der Endziffer 125 zwei Goldbarren à je 100 Gramm
weggekommen: Die habe er ebenfalls von der Post genommen. Auf Vorhalt, in den
frühen Morgenstunden des 13. März 2020 seien aus einer Sendung mit der
Endziffer 156 zwei Silberbarren zu je 1 kg und 100 Gramm Gold weggekommen:
«Vorhin haben Sie ja zwei Silberbarren à 1 kg erwähnt. Ich habe das gestohlen,
was man bei mir zu Hause gefunden hat. Zwei Barren Silber à 1 kg und 1 Barren
Gold à 100 Gramm». Auf Vorhalt, bezüglich der Nacht vom 16. auf den 17. sei von
zwei Goldbarren die Rede gewesen. Ob er diese nun gestohlen habe oder nicht:
Nein. Auf Vorhalt: Von einem Diebstahl von 25 Silbermünzen in der Nacht vom 13.
auf den 14. März (Sendung 136) habe er keine Ahnung. Auf Vorhalt: Auch von zwei
Silberbarren, welche in der Nacht vom 10. auf den 11. gestohlen worden seien
(Sendung 198), habe er keine Ahnung. Er wisse nicht, was mit den anderen
Diebstählen sei. Er sei für zwei geständig. Das, was man bei ihm gefunden habe.
Vom Rest habe er keine Ahnung.
Anlässlich der Einvernahme vom 3. April
2020 sagte der Beschuldigte folgendes aus (AS 82):
In [...] habe er Essen aus einem Laden
gestohlen. Auch in […] habe er Essen gestohlen. Seine Partnerin sei nicht dabei
gewesen. Er bleibe dabei, dass er nur das gestohlen habe, was man bei ihm
gefunden habe und dass das Paket in der Nacht, als er verhaftet worden sei,
versehentlich aufgegangen sei. Das Paket sei auf dem Laufband beschädigt
gekommen und man habe sehen können, dass es Münzen waren. Er habe dann das
Paket geöffnet, um zu sehen, was genau drin sei. Auf Vorhalt, er habe das das
letzte Mal anders erzählt: Er habe das das letzte Mal gleich gesagt. Das Paket
sei auf dem Band gekommen und auf dem Paket sei ein schwereres Paket gelegen.
Er habe das kleinere Paket weggezogen und dann sei es kaputtgegangen. Das kleinere
Paket sei in einer dünnen Verpackung gewesen. Auf Vorhalt, er habe gesagt, das
Gold und Silber, das man bei ihm zu Hause gefunden habe, habe er am Montag oder
Dienstag in der gleichen Woche (somit am 16. oder 17. März) gestohlen, ob er
dabei bleibe: Ja, ja. Damals sei das Paket nicht beschädigt worden. Dieses
Paket sei mit Superiglu irgendwie zusammengeklebt gewesen. Es sei eben nicht
mehr zusammengeklebt gewesen. Es seien viele Pakete gekommen. Es seien
beschädigte Pakete dabei gewesen. Diese habe er auf den Tisch gelegt. Er habe
dieses Paket gesehen und die Sachen mitgenommen. Die Verpackung habe er dort
unten gelassen. Das erste Paket habe er gezogen, das sei unter dem grossen
Paket gelegen. Damit meine er das Paket, als er erwischt worden sei. Das andere
Paket, das mit den zwei Silberbarren und einem Goldbarren, die man bei ihm zu
Hause gefunden habe, dort sei es so gewesen, dass mehrere Pakete gekommen
seien, darunter auch beschädigte. Es seien Pakete gekommen, die nicht mehr
zusammengeklebt gewesen seien. Diese habe er zum Tisch gebracht. Dann habe er
das gesehen in diesem Paket. Das habe er genommen. Es tue ihm leid. Auf
Vorhalt, in der Nacht vom 16. auf den 17. seien aus einem Paket des gleichen
Absenders zwei Goldbarren gestohlen worden. Ob er diese gestohlen habe: Nein.
Auf Vorhalt, dass dies aber die Nacht sei, in der er angeblich die beiden
Silberbarren und einen Goldbarren gestohlen habe, die man bei ihm befunden
habe: Nein, nein. Auf Vorhalt, dass er in der Nacht, als er verhaftet worden
sei, dabei beobachtet worden sei, wie er viele Pakete in den Container gelegt
habe, um sie dann kurz darauf beschädigte wieder dem Container zu entnehmen,
was er dazu sage: Nein. Er habe keine Pakete durchsucht. Er habe nichts weiter
gestohlen. Er habe das Edelmetall auf der Strasse verkaufen wollen. Er habe
nicht gewusst, dass die Barren so wertvoll seien. Er habe vorher nie Gold und
Silber gestohlen, nur Kleider und Essen. Mit schweren Straftaten habe er noch
nie zu tun gehabt. Er habe seiner Mutter bisher noch nichts geschickt, weil er
kein Geld gehabt habe. Mit seinem bisherigen Lohn habe er seine Miete bezahlen
müssen. Auch seinen Geschwistern habe er noch nichts geschickt.
Anlässlich der staatsanwaltlichen
Schlusseinvernahme vom 10. Juni 2020 machte der Beschuldigte folgende Aussagen
(AS 92 ff.):
Am 19. März 2020 habe er bei der Rutsche
gearbeitet. Es seien sehr viele Pakete gekommen. Ein grösseres sei über einem
kleineren gekommen. Als er das kleinere habe zum Container transportieren
wollen, sei es gerissen. So habe er den Inhalt sehen können. Er habe das
rausgenommen und in seinen Sack gesteckt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was
die Edelmetalle für einen Wert gehabt hätten. Er habe nicht mit solchen
Konsequenzen gerechnet. Auf Vorhalt, gemäss Herrn C.___ habe er eine grosse
Anzahl Pakete auf den Kliniktisch gelegt: Die Pakete würden nicht ordentlich
vom Lastwagen ausgeladen. Deswegen seien viele beschädigt. Pro Schicht seien es
höchstens 7 oder 8 beschädigte Pakete. Auf Vorhalt, gemäss C.___ habe er die
Sendung unbeschädigt in die Rollbox gelegt, sich dann 20 - 30 Sekunden über die
Rollbox gebeugt und die Sendung dann wieder aus der Rollbox genommen, da sei
sie beschädigt gewesen: Nein, das habe er nicht gemacht. Es stimme nicht, er
habe sich nicht über etwas gebeugt. Das, was er ab der Rutsche genommen habe,
habe er auf den Container zurückgelegt und dort den Namen geschrieben. Er habe
nicht bewusst Sendungen beschädigt, um die Ware zu sehen. Warum er die
Verpackung weggeworfen habe, in der Nacht seiner Verhaftung: Weil das Papier
übriggeblieben sei und man den Abfall nicht auf dem Boden lassen dürfe. Er habe
zwei Diebstähle begangen. Zu den anderen könne er nichts sagen. Beim ersten
Diebstahl sei ein grösseres Paket über ein kleineres Paket gerutscht. Das
kleine sei schlecht geklebt gewesen, deshalb sei es aufgegangen und er habe den
Inhalt sehen können. Damals sei es um zwei Barren Silber à je 1 kg und einen
Barren Gold à 100 Gramm gegangen. Wann er den ersten Diebstahl begangen habe:
Keine Ahnung. Er habe ein schlechtes Gedächtnis. Auf Vorhalt, früher habe er
davon gesprochen, dass es am Montag oder Dienstag derselben Woche gewesen sei,
in der er verhaftet worden sei, das bei ihm zu Hause gefundene Deliktsgut sei
jedoch in der Nacht von Freitag, 12. März 2020, auf Samstag, 13. März 2020, gestohlen
worden. Ob er dafür eine Erklärung habe: Er sei damals, als er das gesagt habe,
sehr verwirrt gewesen. Er habe über die Nacht gearbeitet und sei müde gewesen.
Auf Vorhalt, in der Woche, in der er verhaftet worden sei, seien am Dienstag,
17. März 2020, 25 Silbermünzen gestohlen worden, es sei davon auszugehen,
dass er die Daten verwechselt habe: Er habe keine Ahnung von anderen
Diebstählen. Bei der Einvernahme sei er verwirrt gewesen. Es gebe auch Überwachungskameras.
Man könne nachschauen, dann werde man sehen, dass er nicht für alles
verantwortlich sei. Warum er gestohlen habe: Er habe Geschwister in Rumänien
und er sei deren einzige Unterstützung. Er sei alleine aufgewachsen, ohne
Eltern. Er habe nicht gewusst, dass die Ware so wertvoll war. Es tue ihm leid.
Er entschuldige sich. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und möchte eine
normale Anstellung finden, damit er mit seiner Frau und seinen Kindern ein
normales Leben führen könne. Auf Vorhalt des Widerrufes hinsichtlich der
Geldstrafe betreffend das Schmetterlingsmesser: Er habe damals nicht
einschätzen können, dass das so gefährlich sei. Er habe es in seinem Auto
gehabt, nicht einmal versteckt. Er habe es für seine Frau benötigt, um Esswaren
zu schneiden. Er werde die Gesetze in Zukunft respektieren.
Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz
gab der Beschuldigte schliesslich folgendes zu Protokoll (AS 469 ff.):
Er bleibe dabei, dass er nur zwei
Diebstähle begangen habe. Zur Aussage von Herrn C.___, wonach er sich immer
wieder hinuntergebeugt habe, möchte er sagen, dass er für 10 Rutschen zuständig
gewesen sei und unter Zeitdruck gestanden habe. Es gäbe insgesamt sechs
Container, drei auf einer Seite und drei auf der anderen. Wenn die Sendungen
von der Rutsche kämen, müsse er den Code wahrnehmen und die Sendungen
sortieren, je nach Ziel der Destination. Je nach Zielort müsse er die Sendung
in einen anderen Container legen. Es stimme, was Herr C.___ beobachtet habe. Es
sei vorgekommen, dass er Sendungen in den falschen Container gelegt habe. Er
habe dies dann überprüft und die Sendungen in den richtigen Container gelegt.
Er habe zwei Brüder in Rumänien und seine Mutter, welche krank sei. Denen müsse
er helfen. Er habe aber nicht gewusst, dass das, was er gestohlen, habe so
wertvoll sei. Von den anderen drei Diebstählen habe er keine Ahnung. Er habe
auch keine Couverts geöffnet. Er habe den Inhalt per Zufall gesehen, die
Verpackung sei ohne sein Zutun aufgegangen. Es gehe um die 2 kg Silber und
einen Goldbarren. Als er das Couvert in der Hand gehalten habe, sei es schon
aufgegangen. Bei den Rutschen hätten in den Abendschichten auf jeder Seite vier
oder fünf Personen gearbeitet. Wenn er Pause gemacht habe, sei er durch andere
ersetzt worden.
Vor Obergericht hielt der Beschuldigte
an seinen bisherigen Aussagen fest und bekräftigte, nur für zwei Diebstähle
verantwortlich zu sein. Weiter machte er geltend, es habe für ihn keine
Möglichkeit gegeben, den ihm zugewiesenen Rutschenbereich zu verlassen. Wenn er
Pause gemacht habe, sei er von einer anderen Person ersetzt worden und nach der
Pause wieder an die gleiche Rutsche zurückgekehrt. Er habe zusammen mit rund
20-30 Personen im selben Bereich gearbeitet. Die Pakete seien so schnell die
Rutsche hinabgekommen, dass es viel zu schnell gegangen sei, um die Pakete
genau zu untersuchen. Ein Lichtalarm hätte signalisiert, wenn er nicht schnell
genug gewesen wäre. Auf mehrmalige Nachfrage war der Beschuldigte indes nicht
in der Lage, die genaue Situation vor Ort zu beschreiben. Er konnte nicht
aufzeigen, wie gross der ihm zugewiesene Rutschensektor 2C war, wie viele
Rutschen sich in einem Sektor befanden, wie die Rutschen angeordnet waren
(linear, hintereinander) und wie gross die Distanz zwischen dem Rutschenbereich
2C und 5A war und ob die anderen Rutschenbereiche frei zugänglich waren.
5. Beweiswürdigung und massgebender
Sachverhalt
Sachverhalt
5.1 Von den dem Beschuldigten
vorgeworfenen Diebstahlshandlungen anerkennt dieser zwei: Erstens den Diebstahl
von einem Goldbarren (100 g) und zwei Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 6'466.56
(inkl. Lieferkosten und MwSt.). Es handelt sich um eine Lieferung mit der Nr.
[…156] an F.___. Versenderin ist die E.___ AG, Lieferantin die D.___ AG. Die
Sendung wurde am Donnerstag, 12. März 2020, 17:57 Uhr aufgegeben. Die Sendung
wurde gleichentags um 19:56 Uhr im Paketzentrum [Ort 2] mit 3'020 Gramm
gewogen. Im Paketzentrum [Ort 3] wurde dieselbe Sendung am 13. März 2020, um
00:46 Uhr mit 2'240 Gramm gewogen. In diesem Zeitpunkt wurde sie im
Rutschenbereich 3C in die Rutsche 213 abgeleitet. Der Beschuldigte hat in
diesem Zeitpunkt in diesem Bereich gearbeitet. Eine Weiterversendung von [Ort
Erwägungen
3] aus ist nicht dokumentiert. Der Inhalt der Sendung wurde anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 19. März 2020 beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt.
Ebenfalls beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt wurde gemäss HD-Protokoll
eine zerrissene Etikette/Verpackung «D.___ Feingold E 33613». Offenbar handelt es
sich dabei um die innere Verpackung des Goldbarrens (s.a. Strafanzeige S. 12).
Der Zeuge C.___ sagte am 5. Mai 2020 aus, es sei ihnen gemeldet worden, dass
diese Sendung leer bei F.___ angekommen sei. Letzteres ist zu bezweifeln, ist
doch weder eine Zustellung an F.___ noch eine Verweigerung der Annahme (wie
etwa in den Fällen I.___ und G.___) oder ein Schadenprotokoll (wie im Fall H.___)
dokumentiert. Gemäss Ereignisjournal hat die Sendung das Paketzentrum [Ort 3]
nicht verlassen. Weiter wirft der Umstand Fragen auf, wieso das Paket bei der
Wägung in [Ort 3] noch 2'240 Gramm wog (gegenüber 3'020 Gramm in [Ort 2]). Dies
würde darauf hindeuten, dass der Sendung lediglich etwa 800 Gramm Inhalt
entnommen worden ist. Ein solcher Gewichtsabgang lässt sich kaum erklären, wenn
man sich vor Augen führt, dass die beiden Silberbarren je 1 kg wogen und der
Dispositiv
Goldbarren 100 Gramm. Der Gewichtsabgang würde demnach in etwa mit dem Gewicht
der Verpackung korrespondieren (von den ursprünglich gewogenen 3'020 Gramm
würden 920 Gramm auf die Verpackung fallen und 2'100 Gramm auf die
Edelmetalle). Wie dem auch sei, O.___ von der E.___ AG bestätigte mit E-Mail
vom 19. März 2020 anhand der Prägung der beim Beschuldigten sichergestellten
Barren, dass diese aus der Sendung für F.___ stammen (AS 27). Dies ist nicht
wirklich in Zweifel zu ziehen, auch wenn die Rechnung der D.___ AG vom 11. März
2020 (AS 237) die Prägungsnummer nicht enthält. Insgesamt ist somit erstellt,
dass sich der Beschuldigte den gesamten Inhalt der Sendung an F.___ angeeignet
hat. Auf die Gewichtsangaben der Post resp. die daraus abzuleitenden
«Inhaltsabgänge» kann daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden, ein Umstand,
auf den später noch zurückzukommen ist.
5.2 Ebenfalls anerkannt und erstellt ist
der Diebstahl von fünf Goldbarren à je 100 Gramm und 20 Silbermünzen à je
1 Unze (eine Unze entspricht rund 30 Gramm) im Wert von CHF 24'933.00 (inkl.
Versandkosten und MwSt.) in der Nacht vom Mittwoch, 18. März 2020, auf
Donnerstag, 19. März 2020, als der Beschuldigte in flagranti ertappt wurde.
5.3 Zu klären ist bezüglich dieser
beiden vom Beschuldigten zugestandenen Diebstähle, ob auf die Aussagen des
Beschuldigten abgestellt werden kann, die Pakete seien von selbst aufgegangen,
worauf er zufällig vom Inhalt habe Kenntnis nehmen können. Dass es sich
diesbezüglich um eine klare Schutzbehauptung handelt, ergibt sich bereits aus
den Schilderungen des Zeugen C.___ über seine Beobachtung des Beschuldigten in
der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020. Gemäss dem Zeugen C.___ hat der
Beschuldigte systematisch mehrere Pakete aufgerissen, jedoch nicht immer etwas
entnommen. Dass er vom Paketinhalt zufällig Kenntnis erlangt hat, wird mit den
Aussagen des Zeugen klar widerlegt. Es gibt keinen Grund, weshalb den
Ausführungen des Zeugen C.___ nicht geglaubt werden sollte. Dieser machte
(sowohl in seinen beiden Einvernahmen als auch im Wahrnehmungsbericht vom 20.
März 2020, somit zeitnah) präzise, übereinstimmende und detaillierte Aussagen.
Aus seinen Aussagen ist keinerlei Belastungseifer erkennbar. Vielmehr
entlastete er den Beschuldigten durchaus, indem er etwa darauf hinwies, der
Meldung eines Mitarbeiters hinsichtlich dessen Beobachtung vom 6. März 2020,
als der Beschuldigte aus dem WC gekommen sein soll, keine grosse Bedeutung
zugemessen zu haben. Desweitern sagte er aus, er habe mit eigenen Augen
gesehen, wie der Beschuldigte ein weisses Paket mit dem Daumen aufgerissen
habe, nicht in der Rollbox, sondern noch auf der Rutsche. Er habe vom Inhalt
Kenntnis genommen, jedoch nichts herausgenommen. Hinsichtlich der weiteren
offenbar in der Rollbox durch den Beschuldigten aufgerissenen Sendungen sagte
der Zeuge aus, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Sendungen
aufgerissen habe, dieser habe sich über die Rollbox gebückt. Der Zeuge sagte
mit anderen Worten nur das aus, was er wirklich gesehen hatte und erfand nichts
hinzu. Es gibt auch keinerlei Grund, warum der Zeuge den Beschuldigten zu
Unrecht belasten und sich damit strafbar machen sollte.
Gemäss den glaubhaften Aussagen des
Zeugen C.___ ist somit erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 18. auf
den 19. März 2020, ganz gezielt und systematisch mehrere Pakete aufgerissen und
untersucht hat, um vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch auf den Videoaufnahmen
ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf den Couverts bzw. Paketen
systematisch «herumknetete». Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
bezeichnete der Zeuge das Verhalten des Beschuldigten als sehr auffällig.
Dieser habe auch viele Schulterblicke getätigt. Er habe mehrfach Sendungen, die
er schon in die Rollbox gelegt gehabt habe, erneut kontrolliert, was – unter
Berücksichtigung des bestehenden Zeitdruckes – keinen Sinn ergäbe. Er habe
immer wieder in der Rollbox «ohmegnoschet» und Pakete «ombegge». Nachdem er den
Inhalt eines Päckchens in seinen Gilettaschen versorgt habe, habe der
Beschuldigte dann jedoch ganz normal weitergearbeitet (keine Schulterblicke
mehr, kein wiederholtes Behändigen von Paketen mehr).
Als völlig unglaubhaft müssen die
Aussagen des Beschuldigten aufgrund seines Aussageverhaltens bezeichnet werden.
So bestritt er anlässlich der Befragungen vom 3. April 2020 und 10. Juni 2020
die Beobachtungen des Zeugen C.___. Anlässlich der Befragung vom 10. Juni
2020 sagte er wortwörtlich aus, es stimme nicht, dass er sich über die Rollbox
gebeugt habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kam er dann
urplötzlich mit einer Erklärung für das vom Zeugen beobachtete Verhalten: Es
stimme, was der Zeuge gesagt habe. Es sei vorgekommen, dass er Sendungen in den
falschen Container gelegt habe. Er habe dies dann überprüft und die Sendungen
daraufhin in den richtigen Container gelegt. Mit diesem Aussageverhalten hat
sich der Beschuldigte selbst entlarvt. Ganz abgesehen davon wäre ein zufälliges
Aufgehen der Päckchen, so wie es der Beschuldigte schilderte, auch völlig
abwegig. So sagte er anlässlich der ersten Befragung vom 19. März 2020 aus, das
Paket sei auf dem Fliessband gekommen, er habe ein schweres Paket draufgelegt.
In diesem Moment habe es einen Riss gegeben, als er am Paket gezogen habe. Dann
sei eine Münze rausgefallen. Im Paket resp. dem Couvert aus Karton hätten sich
zwei kleinere Couverts befunden, eines mit Silber, eines mit Gold. Als er das Kartoncouvert
vom Fliessband heruntergezogen habe, habe es gerissen, das innere Couvert mit
dem Silber auch. Dass auf diese Weise sowohl das äussere Kartoncouvert wie auch
die innere Verpackung beschädigt wird, ist indes kaum vorstellbar. Dass die
Pakete bzw. Karton-Couverts unbeabsichtigt beschädigt worden sein sollen,
erscheint auch angesichts der Fotos der aufgerissenen Pakete/Sendungen
(AS 125 und 126) als sehr unwahrscheinlich. Die Sendungen sehen aus, als
seien sie aufgerissen bzw. die Verpackung weggerissen worden.
Als Beweisergebnis ist somit davon
auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der beiden von ihm zugegebenen
Diebstähle ganz bewusst Sendungen aufgerissen und auf deren Inhalt durchsucht
hat.
5.4 Entgegen den Beteuerungen des
Beschuldigten kann indessen auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass
dieser auch die weiteren drei Diebstähle, die ihm in der Anklageschrift
vorgehalten werden, begangen hat. Dafür spricht bereits einmal der Umstand,
dass innerhalb von acht Tagen fünf Sendungen des gleichen Absenders, alle mit
Goldbarren, Silberbarren oder Münzen, im gleichen Paketzentrum abhanden kamen.
Der Beschuldigte hat nachweislich in allen betroffenen Schichten gearbeitet und
hatte Zugang zu den Sendungen. Auch wenn die Sendungen keinen Absender
enthielten, ist mit der Vorinstanz (S. 15 Urteil) festzuhalten, dass der
Beschuldigte in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 grossmehrheitlich dünne
Pakete aufgerissen hat und die Sendungen von I.___, F.___ und J.___ sich
äusserlich ähnelten und alle in 8302 Kloten aufgegeben worden waren. Das vom
Zeugen C.___ beobachtete Verhalten des Beschuldigten lässt eine gewisse
Systematik und Routine erkennen. Zweifellos war es dem Beschuldigten möglich,
anhand der äusseren Verpackung und dem Aufgabeort Sendungen der Firma E.___
resp. D.___ «herauszufiltern». Es ist denn auch typisch für alle Sendungen, die
Gegenstand der Anklage bilden, dass diese relativ zum Ausmass der Verpackung
(eher dünnes Kartoncouvert) ein erhebliches Gewicht aufwiesen. Zweifellos
durfte der Beschuldigte irgendeinmal erkannt haben, dass die Firma D.___ über
die Versandfirma E.___ regelmässig Gold- und Silberbarren resp. Münzen in
Kartoncouverts versendet, die zudem leicht zu öffnen waren. Der Vorteil solcher
Sendungen aus der Warte eines Diebes liegt auf der Hand: kleine Gegenstände mit
maximalem Wert. Die Aussage des Beschuldigten, es sei ihm gar nicht bewusst
gewesen, was die von ihm entwendeten Sendungen für einen Wert gehabt hätten,
ist völlig unglaubhaft und stellt eine weitere Schutzbehauptung dar. Es ist ein
weiteres Beispiel, das zeigt, wie der Beschuldigte eine deutliche Neigung hat,
sein Verhalten zu bagatellisieren. So will er gemäss seinen ursprünglichen
Aussagen auch im Ausland nie eine schwere Straftat begangen, immer nur Esswaren
gestohlen haben. Eine weitere Lüge, die dem Beschuldigten nach dem Einholen der
diversen Strafakten aus dem Ausland schliesslich förmlich «um die Ohren
geflogen ist».
Die Theorie eines zweiten Täters, der es
auf dieselben Sendungen abgesehen hat und in derselben Zeit wie der
Beschuldigte im selben Paketzentrum tätig wurde, also quasi eines
Trittbrettfahrers ist als äusserst unwahrscheinlich zu bezeichnen und wird schliesslich
durch eine weitere Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten des Beschuldigten
entlarvt: Anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. März 2020 sagte der
Beschuldigte aus, die bei ihm zu Hause sichergestellten 2 Silberbarren und den
Goldbarren habe er in der gleichen Woche vor seiner Verhaftung gestohlen. Es
sei Montag oder Dienstag gewesen (verhaftet wurde er am Donnerstag). In der
Nacht vom Montag auf den Dienstag wurden jedoch zwei Goldbarren gestohlen
(Sendung [...125] an I.___). Die bei ihm sichergestellte Sendung wurde in der
Nacht vom 12. auf den 13. März 2020 gestohlen. Als ihm dann in der zweiten
Einvernahme vom 20. März 2020 vorgehalten wurde, in der Nacht vom 16. auf den
17. März 2020 seien zwei Goldbarren gestohlen worden, was er dazu sage, war
seine Antwort, die habe er ebenfalls gestohlen. Als ihm dann vorgehalten wurde,
dass in den Morgenstunden vom 13. März 2020 aus einer Sendung mit der Endziffer
156 zwei Silberbarren und ein Goldbarren gestohlen worden seien, lautete seine
Antwort: «Vorhin haben Sie ja zwei Silberbarren 1 kg erwähnt. Ich habe das
gestohlen, was man bei mir zu Hause gefunden hat. Zwei Barren Silber 1 kg
und ein Barren Gold à 100 Gramm». Anlässlich der dritten Einvernahme vom
3. April 2020 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er dabei bleibe, dass er
das Gold und Silber, das man bei ihm gefunden habe, am Montag oder Dienstag der
gleichen Woche, in der er verhaftet worden sei, gestohlen habe. Darauf lautete
seine Antwort: «Ja, ja». Als ihm vom Staatsanwalt anlässlich der Schlusseinvernahme
vom 10. Juni 2020 dann der Widerspruch vorgehalten wurde (dass die bei ihm
sichergestellten Gold- und Silberbarren eine Woche vor seiner Verhaftung
gestohlen worden seien), versuchte sich der Beschuldigte wiederum mit einer
offensichtlichen Ausrede rauszureden: Er sei damals, als er das gesagt habe,
verwirrt gewesen, er habe die ganze Nacht gearbeitet und sei müde gewesen.
Dabei hat er diese Aussage so während dreier Einvernahmen gemacht und in der
Einvernahme vom 3. April 2020 nochmals klar bestätigt!
Dieses Aussageverhalten des
Beschuldigten lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte mehr
als nur zwei Diebstähle begangen hat und deshalb das bei ihm gefundene
Diebesgut nicht mehr klar zuordnen konnte. Hätte er tatsächlich lediglich zwei
Mal in acht Tagen gestohlen, so wäre er doch zweifellos noch in der Lage gewesen,
genau zu sagen, wann er was gestohlen hat.
5.5 Die Anklage wirft dem Beschuldigten
vor, sich den Inhalt der Sendung [...198] an H.___ unrechtmässig angeeignet zu
haben. Die Sendung wurde am 10. März 2020, um 17:46 Uhr, von der E.___ AG
aufgegeben. Gleichentags wurde das Paket um 20:39 Uhr in [Ort 2] mit 2'160
Gramm gewogen. Dies korrespondiert mit dem Inhalt gemäss Anklage: Eine Unze,
somit rund 30 Gramm, Gold und 2 kg Silber (s.a. die Rechnung der D.___ vom
10. März 2020, AS 236). Am 11. März 2020 wurde das Paket um 00:32 Uhr in [Ort
3] ebenfalls mit 2'160 Gramm erfasst. Wie dem E-Mail von C.___ vom 19. März
2020, 14:18 Uhr, im Zusammenhang an die Sendung an I.___ (AS 17 ff.) entnommen
werden kann, werden die Sendungen aus anderen Verteilzentern, wie bspw. [Ort 2],
in [Ort 3] beim Auslad aus den ankommenden Containern auf ein Förderband
gelegt, mehrere Meter weit transportiert und dann elektronisch erfasst und
gewogen. Der Umstand, dass die Sendung in [Ort 3] mit 2'160 Gramm erfasst
wurde, zeigt daher lediglich, dass der Inhalt nicht beim Auslad entwendet
wurde, schliesst aber eine Entwendung im Rahmen der anschliessenden Sortierung
nicht aus. Die nächste Wägung erfolgte am 12. März 2020, um 21:05 Uhr, in [Ort
2] mit 1'460 Gramm. Der Umstand, dass die Sendung nach dem Eingang in [Ort 3]
wieder nach [Ort 2] retourniert wurde, erklärt sich damit, dass das Paket
beschädigt war. Dies lässt sich auch dem Sendungs-Journal (AS 30) entnehmen:
demnach ging die Sendung nach der Sortierung in [Ort 3] zuerst nach [...] in
den Distributionshub. Dort ist am 11. März 2020 um 10:44 Uhr folgendes
vermerkt: «Nicht erfolgter Zustellversuch beschädigt». Das Paket ging dann
weiter über […] wieder nach [Ort 2] zurück, wo am 12. März 2020 um 21:05 Uhr
die bereits erwähnte dritte Wägung stattfand (1'460 Gramm). Von [Ort 2] ging
die Sendung schliesslich zum Distributionshub Bülach, wo am 16. März 2020 um
08:14 Uhr eine Zustellung an M.___ vermerkt ist. Wer die SIG ist oder um wen es
sich bei M.___ handelt, ist unklar.
Dem E-Mail von C.___ vom 19. März 2020,
23:24 Uhr, ist zu entnehmen, dass die Sendung in [Ort 3] auf Rutsche 348 im
Rutschenbereich 5A ausgeschleust worden sei. Die Sendung sei beim Empfänger
eingetroffen, es hätten sich zwei Silberbarren à je 1 kg in der Sendung
befunden. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht im Rutschenbereich 2C
gearbeitet, wobei der Rutschenbereich 5A für ihn frei zugänglich gewesen sei.
Ursprünglich enthielt die Sendung neben den von C.___ erwähnten 2 kg Silber
noch eine Unze (30 Gramm) Gold (AS 236). Ob C.___ in seinem E-Mail sagen
wollte, bei der Ankunft der Sendung beim Empfänger hätten sich noch 2 kg Silber
in der Sendung befunden und das Gold habe demnach gefehlt, oder ob sich C.___
hinsichtlich des ursprünglichen Inhaltes irrte (was eher anzunehmen ist),
bleibt unklar. Gemäss Strafanzeige habe sich der Beschuldigte zwei Silberbarren
angeeignet (AS 14). Die Anzeige der Polizei hat sich diesbezüglich somit auf
die unzutreffenden Ausführungen von C.___ gestützt. Der Umstand, dass das Paket
bei der zweiten Wägung in [Ort 2] 1'460 Gramm wog, deutet darauf hin, dass sich
in diesem Moment nicht mehr 2 kg Silber darin befunden haben konnten. Die
Entnahme von 2 kg Silber würde das Gewicht von 1'460 Gramm jedoch auch nicht
erklären (hätten sich doch dann nur noch 30 Gramm Gold darin befunden). Wie
bereits im Fall von F.___ festgestellt, sind die Wägungen bei den
Verteilzentern resp. die dokumentierten Gewichtsangaben, wie sie sich
vorliegend in den Akten befinden, mit Vorsicht zu geniessen. Fakt ist: Am 24.
April 2020 erklärte H.___ unterschriftlich, von der Firma D.___ eine
Ersatzlieferung für die ursprüngliche Lieferung von 2 kg Silber und eine Unze
Gold erhalten zu haben (AS 247). Als Beweisergebnis ist daher festzuhalten,
dass die ursprüngliche Sendung im Verlaufe des Transportvorgangs beschädigt
wurde und der Inhalt bei H.___ nicht ankam. Es gibt keinerlei Hinweise auf eine
Dritttäterschaft und die Theorie eines «Trittbrettfahrers» ist, wie vorstehend
ausgeführt, zu verwerfen. Es ist daher als erwiesen zu erachten, dass der
Beschuldigte aus der Sendung an H.___ den Inhalt, bestehend aus zwei
Silberbarren à je 1 kg und einem Goldbarren à eine Unze, entwendet hat. Dass er
sich lediglich einen Teil des Inhalts angeeignet hätte, wäre völlig
widersinnig. Die Ungereimtheiten mit den Gewichtsangaben sind daher ausser Acht
zu lassen, wie auch im Fall des zugestandenen Diebstahls betreffend die Sendung
an F.___, deren vollständiger Inhalt beim Beschuldigten sichergestellt worden
ist.
5.6 Unproblematisch hinsichtlich der
Beweiswürdigung präsentieren sich schliesslich die Sendungen vom 13./14. März
2020 ([...136], Empfänger G.___) und vom 16./17. März 2020 ([...125], Empfänger
I.___). Bei beiden Sendungen wurde die Annahme von den Empfängern verweigert.
Die Sendung an I.___ wurde in [Ort 3] mit 0 Gramm erfasst, diejenige an G.___
noch mit 80 (anstatt der ursprünglichen 920) Gramm. Mit beiden Sendungen konnte
der Beschuldigte aufgrund Ort und Zeit seines Einsatzes in Kontakt kommen. Die
«verlorene» Sendung an I.___ war dann letztendlich auch der Grund, weshalb der
Beschuldigte in den Fokus der Ermittlungen rückte. Beide Sendungen entsprechen
dem «üblichen Beutemuster» des Beschuldigten: Goldbarren, Silbermünzen der D.___
AG, versandt von der Firma E.___ AG. Eine Dritttäterschaft in Form eines
Trittbrettfahrers ist auszuschliessen.
5.7 Zusammenfassend hat sich der
Beschuldigte somit zwischen dem 10. und dem 19. März 2020 den Inhalt von
insgesamt fünf Sendungen im Wert von insgesamt CHF 44'322.00 (netto, ohne
Versandkosten und MwSt.) unrechtmässig und in Bereicherungsabsicht angeeignet,
indem er die entsprechenden Verpackungen aufgerissen und den Inhalt folglich
weggenommen hat.
IV. Rechtliche Würdigung
Hinsichtlich des Grundtatbestandes des
Diebstahls sowie des Tatbestandes der Verletzung des Post- und
Fernmeldegeheimnisses erübrigen sich angesichts des Umstandes, dass der
Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht bestreitet, weitere
Erwägungen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten
Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB
erfüllt hat. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zwar nicht in
Rechtskraft erwachsen, wurde aber von der Verteidigung auch nicht bestritten.
Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139
Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs
ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus,
dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht
handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten
geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen
Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der
Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale
Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung
unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE
116 IV E. 319 E. 4c S. 333).
Im Entscheid 6B_1077/2014 hatte das
Bundesgericht die Frage der Gewerbsmässigkeit hinsichtlich zweier Diebstähle im
Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF 1'300.00 zu prüfen und bejahte
die Gewerbsmässigkeit mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer erzielte innerhalb
von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--, was einen monatlichen
Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmacht. Das stellt
einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar (Urteil S. 7). Der
Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den
zu beurteilenden Straftaten muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl
von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist,
und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der
Beschwerdeführer hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das
ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte (Urteil S. 7). Ein
solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von
Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). Die für das gesamte Vermögensstrafrecht
massgebende Umschreibung der Gewerbsmässigkeit hat letztlich eine
Richtlinienfunktion (BGE 116 IV 319 E. 3b S. 329). Die Vorinstanz verbleibt in
diesem durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ihres
Beurteilungsermessens (zu einer Ermessensüberschreitung im Rahmen von aArt. 146
Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Monaten vgl. Urteil 6S.89/2005 vom
11. Mai 2005 E. 3.3).
Angesichts dieser Ausführungen liegt
hier mit einem Deliktsbetrag von über CHF 40'000.00 innert knapp 10 Tagen
angesichts des systematischen Vorgehens des Beschuldigten, dessen Vorstrafen
sowie dessen ordentlichen Monatseinkommens von rund CHF 3'000.00 ein klarer
Fall von Gewerbsmässigkeit vor.
Der Beschuldigte hat sich des
gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 sowie der mehrfachen
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne von Art. 321ter
StGB schuldig gemacht.
V. Strafzumessung
1. Allgemeines zur Strafzumessung und
Vollzugsform
1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht
die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben
und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben
des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
1.2 Bei der Tatkomponente können fünf
verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass
des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten
Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass
der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit
des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives
Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven
Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)
zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens
insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren
Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz
trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden
Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt
der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner
Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens
überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig
sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,
während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster
Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der
Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den
Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom
Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.
Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie
weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,
welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu
respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine
Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,
sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,
aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber
doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere
Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte
Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die
Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.
1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot
besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen
Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil
dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute
gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3
S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder
privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).
1.4 Bei der Täterkomponente sind
einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland
begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –
Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur
berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue
hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse
(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,
Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu
berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des
Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue
gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen
mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.
Vorstrafen stellen eines von mehreren
täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.
Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer
«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am
Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der
Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich
stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen
Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der
gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und
Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch
kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter
faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies
liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»
zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann
indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.
Nach der Rechtsprechung kann ein
Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der
Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht
in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch
zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.
2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung
und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann.
Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter
nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des
erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht
angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge
eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von
1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu Art. 47).
1.5 Strafen von bis zu 180
Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geld-strafe auszusprechen (Art.
34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn
a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der
Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe
als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit
nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)
«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe
in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit
Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht
als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die
Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den
bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine
bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen
sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der
daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach
der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache
Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum
liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr,
dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach
auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen
Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen
Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene
deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft
– ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse –
denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa
Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder
Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte
bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f. mit Hinweis).
1.6 Hat der Täter durch eine oder
mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,
so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.
49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).
Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen
androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen
Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner
jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und
Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,
6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser
Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der
Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als
leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere
Gesamteinschät-zung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise
wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und
hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer
vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 -15 Jahren (bei
leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese
hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren
Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt
werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb
des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.
auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).
1.8 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt
das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,
wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht
relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung
(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das
Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der
Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der
bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der
Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,
§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug
nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,
Art. 42 StGB N 61).
Der Strafaufschub wird lediglich bei
einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit
des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,
insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen
ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat
eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren
einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das
Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges
darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch
im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur
Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen
Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.
Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der
bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.
Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens
spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die
Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres
gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten
Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein
solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind
Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe
wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht
ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von
besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses
Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des
bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als
mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung
der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies
indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.
Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.
Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art
oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit
zahlreichen Hinweisen).
Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das
Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und
höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem
Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl
der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens
sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das
Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu
tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld
anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je
kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung
ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht
unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142
f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte
Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose
voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck
der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss
der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.
Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser
Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).
Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte
Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem
drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger
werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.
43 StGB N 15).
2. Konkrete Strafzumessung
Vorab ist hinsichtlich der Wahl der
Sanktionsart festzustellen, dass der Beschuldigte zu einer Landesverweisung
verurteilt wird, deren Anordnung unbestritten blieb. Er hat demnach keine
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und kann in der Schweiz auch keiner
Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Geldstrafe könnte demnach nicht vollzogen
werden, weshalb auch aus Gründen der präventiven Effizienz als Sanktion
lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, was selbst der Beschuldigte
nicht in Zweifel stellt, beantragt doch auch er lediglich eine Freiheitsstrafe.
Zudem ist er mehrfach vorbestraft.
Die schwerste Straftat stellt vorliegend
der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Strafeinheiten bis 10
Jahre dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges nimmt sich mit insgesamt fünf
Diebstählen innerhalb knapp 10 Tagen und einem Deliktsbetrag von rund CHF
44'000.00 in der Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Diebstähle nicht
besonders schwer aus. Jedoch ist auch nicht von einem Erfolgsausmass am
untersten Rahmen auszugehen, was bereits ein Vergleich zu dem im Rahmen der
rechtlichen Würdigung erwähnten Bundesgerichtsentscheid nahelegt. Die
Verwerflichkeit ist nicht unerheblich. Der Beschuldigte hat das Vertrauen
seines Arbeitgebers schamlos und systematisch hintergangen. Die kriminelle
Energie ist ebenfalls nicht unbeachtlich, zumal davon auszugehen ist, dass der
Beschuldigte weiter delinquiert hätte, wäre er nicht erwischt worden. Die Strafe
ist aufgrund der objektiven Tatschwere insgesamt dennoch klar im unteren
Drittel des abstrakten Strafrahmens einzuordnen.
In subjektiver Hinsicht handelte der
Beschuldigte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist. Die Beweggründe
sind trotz der Beteuerungen des Beschuldigten, er habe seine kranke Mutter und
seine Geschwister unterstützen müssen, als egoistisch einzustufen. Einerseits
ist dem Beschuldigten nicht zu glauben, was seine offensichtliche
Schutzbehauptung anbelangt, er sei sich über den Wert des Deliktsguts nicht im
Klaren gewesen, ist doch der Preis von Gold und Silber allgemein bekannt. Die
Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beweggründe sind denn auch nicht
ganz konsistent. So sprach der Beschuldigte einmal von neun Brüdern, die Geld
von ihm wollten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren es zwei
Brüder in Rumänien und seine kranke Mutter, die er unterstützen müsse.
Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 10. Juni 2020 lautete
seine Antwort, warum er gestohlen habe: Er habe Geschwister in Rumänien, deren
einzige Unterstützung er sei. Er sei alleine aufgewachsen, ohne Eltern. Vor
Obergericht gab er an, er sei bei den Grosseltern aufgewachsen, weil seine
Mutter einen neuen Mann kennengelernt und ihre Kinder aus erster Ehe an die
Grosseltern übergeben habe. Zudem begeht der Beschuldigte seit Jahren
regelmässig Diebstähle und er hätte wohl kaum über CHF 40'000.00 benötigt, um
seine Familie zu unterstützen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die den
Beschuldigten daran gehindert hätten, sich korrekt zu verhalten, zumal er eine
Arbeitsstelle und ein regelmässiges, wenn auch relativ bescheidenes Einkommen
hatte. Der Beschuldigte wurde nur dank dem polizeilichen Eingreifen bei der
Delinquenz gestoppt.
Alles in allem kann nicht mehr von einem
sehr leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Das Verschulden ist im oberen
Bereich von sehr leicht bis leicht anzusiedeln.
Kürzlich hatte das Berufungsgericht
einen Fall zu beurteilen, in dem ein Beschuldigter sich als Angestellter im
Paketzentrum […] während rund sechs Monaten regelmässig Waren unrechtmässig
angeeignet hatte, um seine Familie im Ausland zu unterstützen. Es ging um
mindestens 157 Mobiltelefone, 19 Uhren und weitere Gegenstände im Gesamtwert
von CHF 155'890.25. Dabei ist davon auszugehen, dass sich Gold- und
Silberbarren eher leichter und zu marktnäheren Preisen veräussern lassen als
Mobiltelefone und Uhren. Das Gericht ging von einem Verschulden im mittleren
Bereich eines leichten Verschuldens und einer Einsatzstrafe von 24 Monaten aus
(STBER.2020.12).
Vor dem Hintergrund seines Verschuldens
im oberen Bereich von sehr leicht bis leicht und unter Berücksichtigung des
doch recht ähnlich gelagerten Falles erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe
von 16 Monaten zur Abgeltung des Tatverschuldens angemessen.
Ganz erheblich straferhöhend haben sich
die zahlreichen, z.T. einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auszuwirken
(Verurteilungen gegen das Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls und Raubes). Eine
verschuldensreduzierende Geständigkeit ist nicht ersichtlich, hat der
Beschuldigte doch nur das zugestanden, was man ihm hieb- und stichfest beweisen
konnte (betreffend das bei ihm sichergestellte Deliktsgut). Zudem fehlt es auch
an aufrichtiger Reue und Einsicht, zumal der Beschuldigte sein Verhalten
regelmässig beschönigt und bagatellisiert. So sagte er, er habe im Ausland
immer nur Essen gestohlen und nie schwere Delikte begangen. Auch das
Schmetterlingsmesser, das man bei ihm im Winterthurer Verfahren sichergestellt
habe, habe er lediglich benötigt, um für seine Frau Esswaren zu schneiden. Er
habe nicht gewusst, dass das so gefährlich sei. Seine ständigen Versicherungen,
den Ernst der Lage nun begriffen zu haben, muten angesichts der Aktenlage alles
andere als aufrichtig an. Leicht verschuldensmindernd ist eine familiär bedingte
– insb. angesichts der kürzlich erfolgten Geburt seines zweiten Kindes, das er
anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht erstmals sah – erhöhte
Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Ebenso ist leicht strafmindernd im
Rahmen des Gesamtmassnahmenpakets die Landesverweisung zu berücksichtigen,
wobei relativierend zu sehen ist, dass sich diese lediglich auf die Schweiz
auswirkt. Der Beschuldigte hat keinen engen Bezug zur Schweiz und kann sich als
rumänischer Staatsangehöriger mit seiner Familie ohne weiteres im EU-Raum
aufhalten. Auch zuvor war er ja in Deutschland, Norwegen und Österreich. Alles
in allem rechtfertigt sich unter dem Titel der Täterkomponente eine Erhöhung
der Einsatzstrafe um 3 Monate, auf 19 Monate. Zufolge Verschlechterungsverbotes
ist die Strafe der Vorinstanz von 17 Monaten zu bestätigen und es erübrigt sich
auch eine rein akademische asperationsweise Erhöhung der Strafe zufolge der
Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.
Angesichts des erwähnten Vorlebens des
Beschuldigten und seiner lediglich vorgeschobenen Reue und Einsicht resp.
seines Hanges zu bagatellisieren, ist von einer klaren Schlechtprognose
auszugehen, weshalb die Strafe in vollem Ausmass als vollziehbar zu erklären
ist. Aus denselben Gründen ist auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges
hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit
Strafbefehl vom 27. September 2019 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à
CHF 30.00 zu widerrufen. Der Beschuldigte wird nicht nur regelmässig immer
wieder straffällig, er beging lediglich ein halbes Jahr nach der erwähnten
Verurteilung die hier zu beurteilenden Delikte, was doch von erheblicher
Unbelehrbarkeit zeugt. Zudem bagatellisiert der Beschuldigte wie erwähnt den Besitz
des Schmetterlingsmessers. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf den
Widerruf sind daher klar nicht erfüllt.
VI. Dauer der Landesverweisung
Die Anordnung der Landesverweisung wird
von der Verteidigung nicht bestritten und es ist auch nichts ersichtlich, was
gegen eine Landesverweisung spricht. Es kann deshalb auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Rahmen der gesetzlichen Dauer
der Landesverweisung bewegt sich von 5 - 15 Jahren. Die Vorinstanz hat die
Dauer der Landesverweisung mit sieben Jahren am unteren Rahmen angesiedelt, was
der gravierenden Straftat und dem öffentlichen Interesse nicht gerecht wird.
Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Taten von erheblicher Schwere und
des Umstandes, dass der Beschuldigte seit Jahren in zahlreichen Ländern immer
wieder auch schwer straffällig wurde und dabei das Gastrecht schwerwiegend
missbrauchte, sowie angesichts der hohen Rückfallgefahr, des Fehlens
aufrichtiger Reue und Einsicht und der nun schon mehrfach erwähnten Bagatellisierungstendenzen
beim Beschuldigten, ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit auszugehen. Die Bindung des Beschuldigten und seiner Familie an die
Schweiz ist auf der anderen Seite sehr gering. Dem Beschuldigten kann ein Leben
und Fortkommen ausserhalb der Schweiz auf Dauer ohne weiteres zugemutet werden.
Eine Landesverweisung von neun Jahren erscheint daher als angemessen.
VII. Sicherheitshaft
Es wird festgestellt, dass mit separatem
Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
17. März 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde
in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des
Strafvollzuges und der angeordneten Landesverweisung Sicherheitshaft angeordnet
wurde.
VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Der Beschuldigte unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer
Anschlussberufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten sowohl der ersten Instanz in
der Höhe von total CHF 2'800.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00)
als auch die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'100.00 (inkl. einer
Staatsgebühr von total CHF 3'000.00) vollumfänglich dem Beschuldigten
aufzuerlegen.
Die dem Beschuldigten auferlegten erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'900.00
(CHF 2'800.00 + CHF 3'100.00) werden mit der beschlagnahmten
Barschaft in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte A.___
noch Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 zu bezahlen hat.
2. Die Entschädigung für die ehemalige
amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey, wurde
gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen
Urteils auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.
Entsprechend der Kostenverlegung gemäss vorstehender Ziffer VIII.1 ist der
Rückforderungsanspruch des Staates auf 100% festzusetzen.
Weiter macht Rechtsanwältin Frey für die
Zeit vom 23. September 2020 bis 5. November 2020 einen Aufwand von
1.05 Stunden geltend (Honorarnote vom 20.11.2020). Die Vorinstanz sprach
Rechtsanwältin Frey eine Stunde Nachbearbeitungsaufwand zu. Ihr Aufwand wurde
demnach bereits vergütet, so dass ihr keine Entschädigung mehr zuzusprechen
ist.
3. Rechtsanwalt Joachim Lederle macht
für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 3. März 2021)
gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 24.83 Stunden geltend. Der
Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen vier Stunden für die
Berufungsverhandlung vom 16. März 2021. Rechtsanwalt Lederle ist deshalb
ein Aufwand von 28.83 Stunden zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von
CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'189.40. Die Auslagen von CHF 50.00
sowie Fahrtkosten (Solothurn – Olten) von CHF 266.00 sind ebenfalls zu
vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 5'505.40 sind 7.7% Mehrwertsteuer (=
CHF 423.90) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den
amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, für das
Berufungsverfahren auf total CHF 5'929.30 (Aufwand: CHF 5'189.40;
Auslagen: CHF 50.00 und CHF 266.00; MwSt.: CHF 423.90)
festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorzubehalten ist der
Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 100%, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein
Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten nicht
geltend gemacht.
Demnach wird in Anwendung von
Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 66a Abs. 1
lit. c, Art. 70, Art. 139 Ziff. 2, Art. 321ter
Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und
Art. 416 ff. StPO erkannt:
1.
Es wird
festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger
Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 15. September
2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der mehrfachen Verletzung des
Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen am 12./13. März 2020 und
18./19. März 2020, schuldig gemacht hat.
2.
Der Beschuldigte A.___
hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:
-
des gewerbsmässigen
Diebstahls, begangen am
·
10./11. März
2020;
·
12./13. März
2020;
·
13./14. März
2020;
·
16./17. März
2020;
·
18./19. März
2020 (alles Anklageziffer 1);
-
der mehrfachen Verletzung
des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen am 10./11. März 2020,
13./14. März 2020 und 16./17. März 2020.
3.
Der Beschuldigte A.___
wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
4.
Die seit dem
19. März 2020 erstandene Haft wird dem Beschuldigten A.___ an die
Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Es wird
festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2021 mit
Ausfällung des Urteils des Obergerichts vom 16. März 2021 den ordentlichen
Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe
antritt.
6.
Weiter wird
festgestellt, dass mit separatem Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 17. März 2021 für den Fall, dass gegen das
Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben
wird, zur Sicherung des Strafvollzuges und der angeordneten Landesverweisung
Sicherheitshaft angeordnet wurde.
7.
Der dem Beschuldigten
A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
27. September 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.
8.
Der Beschuldigte A.___
wird für 9 Jahre des Landes verwiesen.
9.
Es wird
festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen
Urteils der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 400.00
gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen wurde.
10. Es wird weiter festgestellt, dass gemäss
der rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die dort
aufgelisteten Gegenstände an die berechtigte D.___ AG, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, bzw. an den Berechtigten herauszugeben sind und
dass der Instruktionsrichter die Herausgabe der noch sichergestellten 6
Goldbarren, 2 Silberbarren und 20 Silbermünzen an die D.___ AG mit
Verfügung vom 20. Januar 2021 angeordnet hat.
11. Schliesslich wird festgestellt, dass die
in der rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten
Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und durch die
Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten sind.
12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der ehemaligen
amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey, für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
13. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin
des Beschuldigten, Rechtsanwältin
Isabelle Frey, wird für die Zeit vom 23. September 2020 bis
5. November 2020 keine Entschädigung zugesprochen.
14. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, c/o Rechtsanwalt
Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'929.30 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom
Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
15. Der Beschuldigte A.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2'800.00 (inkl. einer
Staatsgebühr von CHF 1'000.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 3'100.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00) zu bezahlen.
16. Die dem Beschuldigten auferlegten erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'900.00
(CHF 2'800.00 + CHF 3'100.00) werden mit der beschlagnahmten
Barschaft in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte A.___
noch Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 zu bezahlen hat.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Riechsteiner