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Entscheid

STBER.2020.93

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Widerruf, Landesverweis

16. März 2021Deutsch96 min

von einem Goldbarren (100 g) und zwei Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 6'466.56

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichterin Lupi de Bruycker

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Joachim Lederle,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend gewerbsmässiger

Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Widerruf,

Landesverweis

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung

vor Obergericht vom 16. März 2021:

-

der Beschuldigte A.___ als

Berufungskläger (zugeführt von zwei Polizisten) mit seinem amtlichen

Verteidiger Rechtsanwalt Joachim Lederle,

-

der Leitende Staatsanwalt B.___,

-

Dolmetscherin .

Zudem erscheinen zwei Verwandte des

Beschuldigten als Zuschauer.

Der Vorsitzende eröffnet um 8:30 Uhr die

Verhandlung. Er stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt. Vorab weist er die Dolmetscherin auf ihre Pflicht

zur wahrheitsgemässen Übersetzung, auf die Straffolgen bei falscher Übersetzung

gemäss Art. 307 StGB und auf ihre Geheimhaltungspflicht hin.

Der Vorsitzende weist auf die

Maskenpflicht hin und erklärt, die sprechende Person dürfe die Maske abziehen.

Die Dolmetscherin übersetzt dem Beschuldigten die wichtigsten Punkte. Dieser

bestätigt auf Nachfrage, die Dolmetscherin gut zu verstehen.

Nachfolgend fasst der Vorsitzende das

erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom

15. September 2020 zusammen, mit welchem der Beschuldigte wegen

gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Verletzung des Post-und

Fernmeldegeheimnisses zu 17 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei,

unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft. Zudem habe die Vorinstanz eine

7-jährige Landesverweisung angeordnet. Weiter habe die Vorinstanz darauf

verzichtet, den gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 zu widerrufen. Der Beschuldigte habe am 1. Oktober

2020 die Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 4. Dezember

2020 habe der Beschuldigte einen Freispruch für die drei nicht anerkannten

Diebstahlshandlungen vom 10./11. März 2020, 13./14. März 2020 und

16./17. März 2020 und die Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

in diesen Zeiträumen beantragt. Dementsprechend werde eine kürzere

Freiheitsstrafe verlangt. Die Staatsanwaltschaft habe Anschlussberufung erklärt

und den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

27. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe

angefochten. Weiter habe die Staatsanwaltschaft die Dauer der Landesverweisung

von 7 Jahren beanstandet.

In Rechtskraft seien folgende Ziffern

des erstinstanzlichen Urteils erwachsen:

-

die Schuldsprüche

betreffend die Vorfälle vom 12./13. März 2020 und 18./19. März 2020,

-

die grundsätzliche

Anordnung einer Landesverweisung, wobei die Dauer noch vom Berufungsgericht

bestimmt werden müsse,

-

Ziffer 7 bis 9 des

erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die sichergestellten Gegenstände und

Vermögenswerte,

-

teilweise in Rechtskraft

erwachsen sei Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die

Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten,

Rechtsanwältin Isabelle Frey.

Der Vorsitzende erläutert den

Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen

2. Honorarnote des amtlichen Verteidigers

an die Staatsanwaltschaft

3. Befragung des Beschuldigten zur Sache

und zur Person

4. Allfällige weitere Beweisanträge

5. Parteivorträge

6. Letztes Wort der Beschuldigten

7. Geheime Urteilsberatung

8. Mündliche Urteilseröffnung

gleichentags um 16:00 Uhr

Der Vorsitzende regt an, das Schlusswort

des Beschuldigten vor den Parteivorträgen zu halten, um die Anwesenheit der

Dolmetscherin nicht zu lange in Anspruch zu nehmen. Der Vorsitzende erklärt,

aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage werde empfohlen, auf eine

mündliche Urteilseröffnung zu verzichten. Des Weiteren teilt der Vorsitzende

mit, dass über die Weiterführung der Sicherheitshaft für den Fall einer

Beschwerde ans Bundesgericht zu befinden sei und lädt die Parteien ein, sich

diesbezüglich im Rahmen des Parteivortrages zu äussern.

Sowohl der Leitende Staatsanwalt B.___

als auch Rechtsanwalt Lederle verzichten auf das Stellen von Vorfragen.

Anschliessend weist Oberrichter von

Felten den Beschuldigten auf sein Recht hin, die Aussagen und die Mitwirkung zu

verweigern und führt die Befragung des Beschuldigten durch (vgl. CD und

separates Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2021).

Nach einer Pause von 15 Minuten händigt

Rechtsanwalt Lederle seine Honorarnote dem Leitenden Staatsanwalt B.___ aus. Das

Beweisverfahren wird vom Vorsitzenden geschlossen, nachdem von den Parteien

keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind.

Unter Zustimmung der Parteien wird das

letzte Wort des Beschuldigten bei Anwesenheit der Dolmetscherin vorgeholt. Er

erklärt, er habe nun ein Jahr lang in der Untersuchungshaft gelitten, weil er

nicht bei seiner Familie habe sein können. Er bitte um eine letzte Chance und

schwöre, keine weiteren Diebstähle zu begehen.

In Absprache mit den Parteien wird auf

eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet und stattdessen die telefonische

Orientierung durch die Gerichtsschreiberin vereinbart.

Um 10:40 Uhr verlässt die Dolmetscherin

den Gerichtssaal.

Anschliessend stellt und begründet der

Leitende Staatsanwalt B.___ für die Staatsanwaltschaft und

Anschlussberufungsklägerin folgende Anträge (vgl. auch Plädoyernotizen

mit den darauf vermerkten Ergänzungen):

«1. A.___

sei im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses schuldig zu sprechen.

2. A.___

sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

3. Die

ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Strafe gemäss

vorstehender Ziffer 2 anzurechnen.

4. Der

für A.___ bedingt gewährte Vollzug betreffend eine Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 sei zu widerrufen und die

Geldstrafe sei für vollstreckbar zu erklären.

5. A.___

sei für neun Jahre des Landes zu verweisen.

6. Gegen

A.___ sei Sicherheitshaft anzuordnen.

7. Über

die Kosten der amtlichen Verteidigung sei von Amtes wegen zu befinden, wobei

ein Rückforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO

anzubringen sei.

8. Die

gesamten Kosten des Verfahrens seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Hierauf stellt und begründet der

amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Lederle, im Namen und

Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl.

schriftliche Anträge mit Ergänzungen):

«1. Der

Beschuldigte A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des gewerbsmässigen

Diebstahls, angeblich begangen im Zeitraum vom 10./11. März 2020 bis zum

19. März 2020 (Anklage Ziff. 1).

2. Der

Beschuldigte ist schuldig zu sprechen wegen mehrfachen Diebstahls gemäss

Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfacher Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses, begangen in der Nacht vom 12./13. März 2020 und in

der Nacht vom 18./19. März 2020 (Anklage Ziff. 1 und Ziff. 2).

3. Auf

den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 27. September 2019 gewährten bedingten Vollzugs

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 wird verzichtet.

Stattdessen wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

4. Der

Beschuldigte wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten

(6 Monate bedingt, 6 Monate unbedingt), hilfsweise zu einer

unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, verurteilt.

5. Dem

Beschuldigten ist die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die

Strafe gemäss Ziff. 4 hiervor anzurechnen und er ist unverzüglich aus der

Haft zu entlassen.

6. In

Bezug auf die Landesverweisung hängt es davon ab, ob das Gericht der Auffassung

ist, dass diesbezüglich die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig ist.

Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft stelle ich keinen Antrag

und überlasse dies dem Gericht.

7. Das

Mobiltelefon Huawei und ein Navigationsgerät Medion werden an den Beschuldigten

herausgegeben.

8. Die

Verfahrenskosten werden nach dem Ausgang des Verfahrens anteilsmässig (maximal

zu 2/5) dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen vom Staat getragen.

9. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung werden gemäss der eingereichten Kostennote genehmigt

und vom Staat getragen.»

Zudem beantragt Rechtsanwalt Lederle, es

sei von der Anordnung von Sicherheitshaft abzusehen.

Die Parteivertreter halten einen zweiten

Parteivortrag.

Um 12:00 Uhr endet der öffentliche Teil

der Berufungsverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am Donnerstag, 19. März 2020, um

01:28 Uhr meldete C.___ vom Ermittlungsdienst der Post CH AG telefonisch der

Alarmzentrale Solothurn, man habe bei einem Mitarbeiter beim Verlassen des

Post-Verteilzentrums [Ort 3] eine Effektenkontrolle durchgeführt und dabei

festgestellt, dass dieser 5 Goldbarren à je 100 Gramm und 20 Silbermünzen à je

1 Unze Silber entwendet habe. Die im Nachgang zur Meldung ausgerückte

Polizeipatrouille konnte daraufhin A.___ vor Ort als betroffenen Mitarbeiter

antreffen. Im Anschluss wurden eine Hausdurchsuchung (HD) am Wohnort von A.___

sowie eine Durchsuchung seines Personenwagens angeordnet (Akten S. [AS] 152)

und sogleich durchgeführt (AS 155 ff.).

Ebenfalls am 19. März 2020 eröffnete die

Staatsanwaltschaft Solothurn eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wegen mehrfachen Diebstahls, evtl. gewerbsmässig begangen, sowie

wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (AS 148).

Weiter wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen (AS 163 ff.) und ihm wurde

Rechtsanwältin Isabelle Frey, als amtliche Verteidigerin beigeordnet (AS 223).

2. Mit Verfügung des Haftgerichts des

Kantons Solothurn vom 22. März 2020 wurde gegen den Beschuldigten für 3 Monate,

d.h. vom 22. März 2020 bis zum 21. Juni 2020, Untersuchungshaft angeordnet (AS

192 f. und 194 ff.).

3. Am 17. April 2020 teilte Rechtsanwalt

Jürg M. Ammann, mit, die Interessen der D.___ AG, die Absenderin der mittels

der Spediteurin E.___ AG versandten, gestohlenen Wertsendungen, zu vertreten

(AS 241 f.). Im Weiteren bat er um Herausgabe des sichergestellten Diebesgutes

an seine Mandantin, da die Empfänger Ersatzsendungen erhalten hätten. Dies

wurde von vier der fünf Empfänger, konkret von F.___ (AS 245), G.___ (AS 246), H.___

(AS 247) und von I.___ (AS 248), bestätigt. Die Bestätigung der Empfängerin J.___

war noch ausstehend.

4. Mit Datum vom 17. Juni 2020 erhob der

zuständige Staatsanwalt wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie betreffend Widerruf einer

Vorstrafe der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2019

(bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von

2 Jahren) Anklage beim Richteramt Thal-Gäu (AS 1 ff.). Gleichentags beantragte

der Staatsanwalt die Anordnung von Sicherheitshaft für einen Zeitraum von vorläufig

3 Monaten (AS 209 ff.).

5. Mit Verfügung des Haftgerichts des

Kantons Solothurn vom 25. Juni 2020 wurde gegen den Beschuldigten für 3 Monate,

d.h. vom 17. Juni 2020 bis zum 16. September 2020, Sicherheitshaft angeordnet

(AS 364 f.).

6. Am 11. August 2020 teilte

Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, mit, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu

verzichten. Gleichzeitig reichte er die letzte noch fehlende Erklärung der

Empfängerin J.___ (Erklärung vom 19. Juni 2020) ein und stellte Antrag auf

Herausgabe der sichergestellten Edelmetalle an die D.___ AG (AS 417 ff.).

7. Am 15. September 2020 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgendes Urteil:

1. A.___ hat sich

schuldig gemacht:

- des

gewerbsmässigen Diebstahls, begangen am

• 10./11.

März 2020;

• 12./13.

März 2020;

• 13./14.

März 2020;

• 16./17.

März 2020;

• 18./19.

März 2020 (alles Anklageziffer 1.);

- der

mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen im Zeitraum

vom 10./11. März 2020 bis zum 19. März 2020 (Anklage-ziffer 2.).

2. A.___ wird

verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

3. Der

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September

2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF

30.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr

verlängert.

4. Die

angeordnete Sicherheitshaft von A.___ wird für vorläufig 3 Monate, d.h. bis am

14. Dezember 2020, weitergeführt.

5. Der

von A.___ seit dem 19. März 2020 ausgestandene Freiheitsentzug wird an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

6. A.___

wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 7 Jahre des Landes

(Hoheitsgebiet der Schweiz) verwiesen.

7. Der

beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 400.00 wird gestützt auf

Art. 70 StGB eingezogen und verfällt nach Eintritt der Rechtskraft dieses

Urteils dem Staat Solothurn, unter Verrechnung mit den von A.___ zu tragenden

Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 hiernach.

8. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände sind durch die Polizei Kanton Solothurn,

Fachbereich Asservate, innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils an die

Berechtigte D.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, bzw. an den

Berechtigten herauszugeben:

D.___ AG:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

6 Goldbarren

à je 100 g KAPO SO, FV Asservate

2 Silberbarren

à je 1 kg KAPO SO, FV Asservate

20 Silbermünzen

à je 1 Unze KAPO SO, FV Asservate

(5 "Canadian Maple

Leaf",

5

"The Royal Arms", 5 "Britannia",

und 5 "American Eagle")

A.___:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

1 Mobiltelefon

Huawei KAPO SO, FV Asservate

1 Navigationsgerät

Medion KAPO SO, FV Asservate

9. Folgende

beschlagnahmten Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und

sind durch die Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, nach

Rechtskraft des Urteils zu vernichten:

Anzahl Objekt Aufbewahrungsort

1 Zerrissene

Verpackung / Etikette KAPO SO, FV Asservate

Diverses Verpackungsmaterial

/ Umschläge KAPO SO, FV Asservate

10. Die

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Isabelle

Frey, wird auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11. Die

Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 2'800.00,

hat A.___ zu bezahlen. Die beschlagnahmte Barschaft von CHF 400.00 (siehe

Ziffer 7 hiervor) wird mit den Verfahrenskosten verrechnet, so dass A.___ noch

Verfahrenskosten von CHF 2'400.00 zu bezahlen hat.

8. Am 1. Oktober 2020 meldete der

Beschuldigte die Berufung an (AS 489).

9. Mit Verfügung vom 11. November 2020

entliess der Amtsgerichtspräsident auf Gesuch des Beschuldigten RA Frey von

ihrem Mandat als amtliche Verteidigerin und setzte neu RA Joachim Lederle als amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten ein (AS 543).

10. Am 20. November 2020 wurde dem

Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (AS 590).

11. Am 4. Dezember 2020 erhob RA Lederle

die Berufungserklärung.

12. Am 7. Dezember 2020 verlängerte der

Präsident des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft für die Dauer des

Berufungsverfahrens.

13. Am 11. Dezember 2020 erhob die

Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

14. Am 15. Januar 2021 wurde zur

Berufungsverhandlung auf den 16. März 2021 vorgeladen.

15. Am 20. Januar 2021 verfügte der

Instruktionsrichter die Herausgabe der noch sichergestellten 6 Goldbarren, 2

Silberbarren und 20 Silbermünzen an die D.___ AG.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

und Vorhalt

1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten

richtet sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, begangen

am 10./11. März 2020 (Ziff. 1, erster Spiegelstrich, Punkt 1 des

vorinstanzlichen Urteils), 13./14. März 2020 (Punkt 3) und 16./17. März 2020

(Punkt 4) wie auch gegen die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Post-

und Fernmeldegeheimnisses betreffend die vorstehend aufgeführten

Diebstahlshandlungen (Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich) und gegen die

Strafzumessung (Ziff. 2).

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

richtet sich gegen den Verzicht auf den Widerruf (Ziff. 3 des vorinstanzlichen

Urteils) und die Dauer der Landesverweisung (Ziff. 6).

3. Nicht angefochten und somit in

Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche hinsichtlich der Diebstahlshandlungen

sowie der diesbezüglichen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses vom

12./13. März 2020 (Punkt 2 des erstinstanzlichen Urteils) und vom 18./19. März

2020 (Punkt 5). Weiter in Rechtskraft erwachsen sind die Erkanntnisse der

Vorinstanz betreffend die sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte

(Ziff. 7 – 9), wobei insbesondere die beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von

total CHF 400.00 gemäss der rechtskräftigen Ziff. 7 des

erstinstanzlichen Urteils eingezogen wurde. Teilweise in Rechtskraft erwachsen ist

zudem Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Entschädigung

der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Isabelle Frey.

Das Berufungsgericht hat daher die

Diebstahlshandlungen vom 10./11. März 2020 (Punkt 1), 13./14. März 2020 (Punkt

3) und 16./17. März 2020 (Punkt 4), die diesbezüglichen Schuldsprüche wegen

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie die rechtliche Würdigung

(Gewerbsmässigkeit) zu überprüfen, die Strafzumessung vorzunehmen und über den

Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27.

September 2019 gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen à je CHF 30.00 sowie die Dauer der – im Übrigen

unbestrittenen – Landesverweisung zu befinden. Schliesslich sind Kosten- und

Entschädigung vor erster und zweiter Instanz neu zu beurteilen, wobei die Höhe

der Entschädigung der damaligen amtlichen Verteidigerin RAin Frey nicht

beanstandet worden ist. Zu prüfen ist noch die die Kostennote von RAin Frey vom

20. November 2020 hinsichtlich ihrer Aufwendungen vom 23. September 2020 bis 5.

November 2020. Schliesslich ist über die Weiterführung der Sicherheitshaft für

den Fall einer Beschwerde ans Bundesgericht zu befinden.

4. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen,

sich im Zeitraum vom 10./11. März 2020 bis zum 19. März 2020, ca. 00:08 Uhr,

allenfalls auch etwas später, in [Ort 3], Altgraben 5, Paketverteilzentrum der

Post, des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht zu haben. Im Rahmen

seines Einsatzes als Mitarbeiter der P.___ AG zu Gunsten der Post CH AG sei der

Beschuldigte im Paketzentrum in [Ort 3] tätig gewesen, namentlich im Bereich

des dortigen Wareneingangs (Auslad) und im sogenannten «Rutschenbereich». Bei

entsprechender Gelegenheit habe er fünf verschlossene Postendungen geöffnet und

daraus Edelmetalle in einem Wert von CHF 44'707.96 entnommen, dies im

Einzelnen wie folgt:

Deliktszeit

Sendungsnummer

Inhalt

Warenwert

Geschädigt

Nacht vom 10./11.03.2020, Zeit nicht

genau eingrenzbar, allenfalls ca. 00:32 Uhr, möglicherweise auch etwas

früher oder später

[...198]

1 Goldbarren à 1 Unze; 2

Barren Silber à je 1 kg

CHF 2'930.40

D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG, beziehungsweise

K.___ / H.___

Nacht vom 12./13.03.2020, Zeit nicht

genau eingrenzbar, allenfalls ca. 00:46 Uhr, möglicherweise auch etwas

früher oder später

[…156]

1 Goldbarren à 100 g und 2 Baren

Silber à je 1 kg (beigebracht)

CHF 6'466.56

D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,

beziehungsweise F.___ c/o L.___

Nacht vom 13./14.03.2020, Zeit nicht

genau eingrenzbar, allenfalls ca. 23:38 Uhr, möglicherweise auch etwas

früher oder später

[...136]

25 Silbermünzen «Canadian

Maple Leaf», à je 1 Unze

CHF 569.00

D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,

beziehungsweise G.___

Nacht vom 16./17.03.2020, Zeit nicht

genau eingrenzbar, allenfalls ca. 01:22 Uhr, möglicherweise auch etwas

früher oder später

[...125]

2 Goldbarren à je 100 g

CHF 9'809.00

D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,

beziehungsweise I.___

Nacht vom 18./19.03.2020, Zeit nicht

genau eingrenzbar, allenfalls ca. 00:03 und 00:08 Uhr, möglicherweise auch

etwas früher oder später

[...559]

5 Goldbarren à je 100 g;

20 Silbermünzen à je 1 Unze («Canadien Maple Leaf», «Royal Arms», «Britannia»

und «American Eagle»; beigebracht)

CHF 24'933.00

D.___ AG, beziehungsweise E.___ AG,

beziehungsweise J.___

CHF 44'707.96

Der Beschuldigte habe die jeweils in der

Spalte «Inhalt» genannten Edelmetalle, mithin erkennbar fremde bewegliche

Sachen, in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelnd, zur Aneignung

weggenommen, wobei er vorsätzlich gehandelt habe. Dabei habe er innert knapp 10

Tagen fünf Einzelhandlungen begangen. Er habe insofern gewerbsmässig gehandelt,

als dass er sein ordentliches Einkommen von ca. CHF 3'000.00 pro Monat in

beträchtlichem Masse aufgebessert habe, wobei er mit der Bereitschaft gehandelt

habe, eine unbestimmte Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Dabei habe er

unrechtmässig Vermögenswerte in einem Betrag von weit über CHF 40'000.00

erlangt, wobei er die Vertrauensstellung gegenüber seinem Einsatzbetrieb

missbraucht habe. Sein Vorsatz habe sich auf einen möglichst hohen Warenwert

gerichtet. Es habe seinem Tatplan entsprochen, leicht veräusserbare Edelmetalle

zu stehlen, um so zu einem zusätzlichen Erwerbseinkommen zu gelangen. In der

Gesamtschau habe er zumindest gewissermassen quasi-beruflich, mithin

gewerbsmässig gehandelt, zumal die erlangte Beute einen namhaften Beitrag an

seine gesamten Lebenskosten, unter Einschluss von Unterstützungsleistungen an

Familienangehörige, dargestellt habe.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Allgemeine Erwägungen zur

Beweiswürdigung

1.1 Nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO

verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt

demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung

sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als

Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld

des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.

Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn

sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen

Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel

bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss

abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich

sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist,

kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der

menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist.

Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins

gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu

unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei

mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den

Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August

2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo»

im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1):

«Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die

Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei

findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo› nicht auf einzelne Indizien Anwendung,

sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend

ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich

allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern

Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015

vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

1.3 Die Organe der Strafrechtspflege

sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung

aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden,

ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei

sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an

(objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche

Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf

seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die

einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur

Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits

muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende

Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen

Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls

mithilfe von Richtlinien.

Eine tatbestandsmässige, zum

Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das

Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft

zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei

vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen

freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als

Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem

Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine

Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden

vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese

bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem

Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten

fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die

Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass

das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung

– nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

1.4 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht

bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien

jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO

relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung

bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts

ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch

ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird.

Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese

hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts

zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen.

Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit

welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes)

Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in

Betracht gezogen wird.

Es gilt, die Indizien daraufhin zu

überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie

ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden

können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften

Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich

daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den

tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die

Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass

die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende

Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz «in

dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende

Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend

aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche

die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese

sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt,

vgl. Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen;

dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne

Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das

Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E. 2.2.3.1

ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2. Objektive Beweismittel/Erklärungen

der Geschädigten

2.1 Sicherstellungen

Bei der Verhaftung des Beschuldigten

hatte dieser 5 Goldbarren à je 100 Gramm, 20 Silbermünzen à je 1 Unze sowie die

dazugehörige innere Schutzverpackung in seinen Taschen. Anlässlich der

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden bei diesem zu Hause 1 Goldbarren

(100 Gramm) samt Verpackung und zwei Silberbarren zu je 1 kg sowie CHF 400.00

Bargeld sichergestellt (AS 12, 156).

2.2 E-Mail C.___ vom 19. März 2020,

14:18 Uhr (AS 17 ff.)

Am 19. März 2020, 14:18 Uhr,

übermittelte C.___ der Staatsanwaltschaft die Dokumente betreffend die Sendung [...125]

vom 16. März 2020, 17:47 Uhr an I.___, [Ort 1]. Diesen ist zu entnehmen, dass

die Sendung im Paketzentrum [Ort 2] am 16. März 2020 um 21:10 Uhr mit 280 Gramm

gewogen wurde. Am 17. März 2020, 01:22 Uhr, wurde im Paketzentrum [Ort 3] ein

Gewicht von 0.0 Gramm erfasst. Am 17. März 2020 um 14:33 Uhr wurde die Annahme

vom Empfänger verweigert (AS 20). Die Verpackung war aufgerissen (AS 21

f.) Folglich müsse sich der Inhaltsabgang zwischen dem Paketzentrum [Ort 2] und

dem Wareneingang beim Auslad im Paketzentrum [Ort 3] ereignet haben. Der

tatsächliche Ort des Inhaltsabganges könne jedoch nicht zweifelsfrei ermittelt

werden. Der Beschuldigte sei in der Nacht vom 16. Auf den 17. März 2020 im

Ausland von Sendungen aus Containern (u.a. aus [Ort 2] kommend) tätig gewesen

und habe dort mit diesem Paket in Kontakt kommen können (die Sendungen aus den

Containern würden auf ein Förderband gelegt, anschliessend mehrere Meter weit

transportiert und dann erfolge eine elektronische Erfassung der Sendungsdaten

sowie eine Gewichtsmessung). Die Sendung sei mit Sicherheit bereits ohne Inhalt

in die Zielrutsche für die Distributionsbasis [Ort 4] gelangt. Der fehlende

Inhalt sei erst vom Empfänger bemerkt worden. Beim Absender handle es sich um

die E.___ AG (AS 17).

2.3 E-Mail von C.___ vom 19. März 2020,

17:39 Uhr (AS 25 ff.)

Gemäss E-Mail vom 19. März 2020, 17:39

Uhr, an die Staatsanwaltschaft handelt es sich bei den beim Beschuldigten

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 19. März 2020 sichergestellten 2

Silberbarren (je 1 kg) und 1 Goldbarren (100 g) um Edelmetalle, welche von der E.___

AG an F.___, mit der Sendungsnummer [...156], versandt worden seien. Die

Sendung sei am 13. März 2020, 00:46 Uhr, im Paketzentrum [Ort 3] in die Rutsche

213, Rutschenbereich 3C, abgeleitet worden. Zu dieser Zeit habe u.a. der

Beschuldigte in diesem Bereich gearbeitet.

2.4 E-Mail C.___ vom 19. März 2020,

23:24 Uhr (AS 23 ff.)

Mit E-Mail vom 19. März 2020, 23:24 Uhr,

übermittelte C.___ der Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen.

Demnach wurde am 10. März 2020, 17:46

Uhr, von der E.___ AG eine Sendung mit der Nummer [...198] an H.___, aufgegeben

(AS 29 ff.). Zufolge Beschädigung wurde am 11. März 2020, 10:44 Uhr, die

Zustellung abgebrochen und ein Schadenprotokoll erstellt (AS 30). Im

Verteilzentrum [Ort 2] wog das Paket am 10. März 2020, um 20:39 Uhr, 2'160

Gramm (AS 30), ebenso wurde das Paket in [Ort 3] am 11. März 2020, 00:32 Uhr,

mit 2'160 Gramm gewogen. Am 12. März 2020, 21:05 Uhr, erfolgte eine erneute

Wägung im Verteilzentrum [Ort 2] mit 1'460 Gramm (AS 31). Es fällt auf, dass auch

die Ausmasse nicht übereinstimmen: Während das Paket bei der ersten Wägung in [Ort

2] noch 307 X 231 X 25 mm resp. bei der Wägung in [Ort 3] 307 X 229 X 27 mm

umfasste, waren es bei der zweiten Wägung in [Ort 2] 390 X 300 X 215 mm (AS 30

f.). Es ist davon auszugehen, dass das beschädigte Paket neu verpackt wurde.

Letztendlich erfolgte am 16. März 2020, 08:14 Uhr, eine Zustellung in Bülach an

«M.___» (AS 30). Die Sendung [...198] vom 11. März 2020 (H.___) sei auf Rutsche

348 im Rutschenbereich 5A um 00:32 Uhr ausgeschleust worden. Die Sendung sei

leer beim Empfänger eingetroffen resp. es hätten sich zwei Silberbarren à je

1 kg in der Sendung befunden. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht bis

01:36 Uhr im Rutschenbereich 2C gearbeitet, wobei der Rutschenbereich 5A für

ihn frei zugänglich gewesen sei (AS 23).

Am 13. März 2020, um 17:47 Uhr, wurde

von der E.___ AG mit der Nummer [...136] eine Sendung für G.___, aufgegeben (AS

32 ff.). Am 16. März 2020, 07:35 Uhr, wurde die Annahme vom Empfänger

verweigert. Das Paket wog am 13. März 2020, 20:22 Uhr, in [Ort 2] 920 Gramm

(Ausmass 435 X 340 X 59) und um 23:38 Uhr gleichentags in [Ort 3] noch 80 Gramm

(Ausmass 434 X 330 X 18) (AS 33). Gemäss Lieferschein sollten 25 Silbermünzen

«Maple Leaf» geliefert werden (AS 34). Die Sendung [...136] vom 13. März 2020 (G.___)

sei auf Rutsche 124 im Rutschenbereich 2B um 23:38 Uhr ausgeschleust worden.

Die Sendung sei leer beim Empfänger eingetroffen. Der Beschuldigte habe in

dieser Nacht vom 13. auf den 14. März 2020 bis ca. um 00:36 Uhr im Auslad

gearbeitet und habe mit der Sendung in Kontakt kommen können. Die Sendung sei

im Paketzentrum [Ort 2] am 13. März 2020, um 20:22 Uhr mit 920 Gramm gewogen

worden. Im Paketzentrum [Ort 3] habe die Sendung am 13. März 2020, 23:38

Uhr, nach dem Ausladevorgang noch 80 Gramm gewogen (AS 23).

Der Beschuldigte habe am 13. März 2020

bis um 01:11 Uhr im betroffenen Rutschenbereich 3C (betrifft Sendung [...156])

gearbeitet (AS 23).

Die Sendung [...125] vom 17. März 2020 (I.___)

sei um 01:22 Uhr ab einer noch nicht bekannten Rutsche ausgeschleust worden.

Die Sendung sei leer beim Empfänger eingetroffen, es hätten sich zwei

Goldbarren à je 100 Gramm in der Sendung befunden. Der Beschuldigte habe in

dieser Nacht (16./17. März 2020) bis um ca. 02:00 Uhr im Auslad gearbeitet

und habe mit dieser Sendung in Kontakt kommen können (AS 23). Die Sendung sei

am 16. März 2020, 21:10 Uhr, im Paketzentrum [Ort 2] mit 280 Gramm gewogen

worden. Im Paketzentrum [Ort 3] sei am 17. März 2020, 01:22 Uhr, nach dem

Ausladevorgang ein Gewicht von 0 Gramm erfasst worden.

2.5 Wahrnehmungsbericht vom 20. März

2020

Dem Wahrnehmungsbericht vom 20. März

2020 von C.___ (AS 39 ff.) lässt sich im Wesentlichen folgendes entnehmen:

Am 17. März 2020 sei dem

Ermittlungsdienst der Post AG der Verlust von zwei Goldbarren à 100 Gramm aus

der Sendung mit dem Barcodenummer [...125] gemeldet worden. Aufgrund der ersten

Abklärungen habe davon ausgegangen werden müssen, dass sich die Entnahme der

Goldbarren im Paketzentrum [Ort 3] ereignet haben müsse (bei der Verarbeitung

im Paketzentrum [Ort 2] habe diese Sendung noch ein Gewicht von 280 Gramm

gehabt, bei der Verarbeitung im Paketzentrum [Ort 3] sei kein Gewicht mehr

ausgewiesen). Er habe daher mit dem Leiter des Sicherheitsdienstes des

Paketzentrums [Ort 3], N.___, vereinbart, dass er an der ohnehin für die Nacht

vom 18. auf den 19. März 2020 geplante routinemässige Personen- und Effektenkontrolle

teilnehmen werde. Am 18. März 2020, ca.19:45 Uhr, habe er sich auf das Dach des

Paketzentrums [Ort 3] begeben, um via Dachfenster die Arbeiten in den

Rutschenbereichen einsehen zu können. Er habe im Rutschenbereich 2A begonnen.

Dort habe er nichts Besonderes festgestellt und sei dann weiter zum

Rutschenbereich 2B gegangen, wo er auch keine verdächtigen Feststellungen

gemacht habe. Gegen ca. 20:00 Uhr sei er dann beim Rutschenbereich 2C

eingetroffen. Nach kurzer Zeit habe er feststellen können, dass sich der

Beschuldigte beim Sortieren der Pakete aus den Rutschen 142 bis 151 verdächtig

benommen habe. Er habe immer wieder über die Schulter geschaut, habe Pakete

betastet, diese geschüttelt und auf deren Festigkeit geprüft, bevor er sie in

die Rollboxen gelegt habe. Weiter habe er Pakete zur Seite gelegt, um sie dann

wieder in die Hand zu nehmen und nochmals zu prüfen. Zudem sei er auch immer

wieder zu bereits in Rollboxen deponierten Sendungen gegangen, um diese erneut

zu begutachten bzw. abzutasten. Bis ca. 21:30 Uhr habe er mehrmals beobachten

können, wie der Beschuldigte intakte Pakete in Rollboxen gelegt und sich

entfernt habe, dann wieder zu den Rollboxen getreten sei, sich hineingebückt

habe, Handlungen vorgenommen habe, die er nicht habe einsehen können, sich

wieder erhoben habe und dann «plötzlich» ein aufgerissenes Paket in den Händen

gehalten habe. Diese offenen Pakete habe er auf dem Tisch für so genannte «Kliniksendungen»

deponiert (beschädigte Sendungen, welche regelmässig von Mitarbeitenden der

Paketklinik eingesammelt und wieder transportfähig gemacht werden). Der

Standort dieser Ablage sei im Rutschenbereich 2C, Durchgang, gewesen. Er habe

darauf N.___ telefonisch über die beschädigte Sendung orientiert und diese

beschrieben. Dieser habe veranlasst, dass ihm das beschädigte Paket – und die

weiteren vom Beschuldigten der Klinik übergebenen Pakte – von einem Mitarbeiter

der Paketklinik nach erfolgter Abholung vor Ort direkt übergeben worden sei. Es

habe sich herausgestellt, dass aus besagter Sendung kein Inhalt gefehlt habe.

Um ca. 20:33 Uhr habe er beobachten können, wie der Beschuldigte ein kleines

weisses Paket, Grösse ca. 10x10x4 cm, auf der Seite mit dem Daumen geöffnet

habe. Er habe Kenntnis vom Inhalt genommen und dieses Paket anschliessend wie

oben beschrieben auf den Tisch der Kliniksendungen gelegt. Auch der Inhalt

dieses Pakets sei gemäss Kontrolle von N.___ vollständig gewesen. Gegen ca.

21:30 Uhr habe sich der Beschuldigte in die Pause begeben, kurz nach 22:00 Uhr

habe er die Arbeit im Rutschenbereich 2C wieder aufgenommen, jetzt aber habe er

im Bereich der Rutschen 132 bis 141 gearbeitet. Ab ca. 23:00 Uhr habe sich der

Beschuldigte wieder vermehrt in Rollboxen gebückt, um dann wieder offene Pakete

auf den Kliniktisch zu legen (auch diese Pakete seien jeweils durch N.___

kontrolliert worden). Ab ca. 23:20 Uhr sei der Beschuldigte immer wieder zu

einer Rollbox getreten, welche bei der Rutsche 132 gestanden sei (mittlere

Rollbox von insgesamt drei Rollboxen). Er habe sich immer wieder in diese

Rollbox gebückt und habe Handlungen vorgenommen, welche er nicht habe

beobachten können. Er habe einzig sehen können, dass er immer wieder kurz

Umschläge mit grauer oder weisser Farbe in der Hand gehalten habe. Nach

Abschluss dieser Tätigkeiten habe er jeweils ein grosses Paket über diese

Sendungen gelegt, um sie zuzudecken. Diese Handlungen habe er bis ca. 00:08 Uhr

(19.03.2020) immer wieder wiederholt. Gegen ca. 23:30 Uhr habe er sich wieder

während ca. 30 Sekunden in die genannte Rollbox gebückt, habe dann plötzlich

ein beschädigtes Paket (brauner Karton, umschlagähnlich) hervorgeholt und

dieses auf dem Kliniktisch deponiert (gemäss erfolgter Kontrolle durch N.___,

war der Inhalt vollständig). Um ca. 00:03 Uhr (19.03.2020) habe sich der

Beschuldigte sein braunes Gilet angezogen. Anschliessend habe er sich zur

mittleren Rollbox bei der Rutsche 132 begeben und sich wieder hineingebückt. Er

habe beobachten können, wie der Beschuldigte plötzlich einen weissen,

handgrossen Umschlag in der Hand gehalten und sich zur Rutsche 133 begeben

habe, sich hinter der ersten Rollbox kurz gebückt und sich den Umschlag in die

von ihm aus gesehen rechte äussere Gilettasche gesteckt habe. Er habe dann ab

der Rutsche 133 zwei bis drei Pakete sortiert und sich dann um ca. 00:05 Uhr

wieder zur mittleren Rollbox an der Rutsche 132 begeben. Wieder habe er sich

hineingebückt und einen weiteren weissen Umschlag herausgezogen (wiederum etwa

handgross). Er habe sich wieder zur Rutsche 133 begeben, diesmal habe er aber

den Umschlag zuerst in die Rutsche gelegt und diesen mit einem Paket zugedeckt.

Um ca. 00:06 Uhr habe der Beschuldigte dann diesen Umschlag in seine von ihm

aus gesehen linke äussere Gilettasche gesteckt. Um ca. 00:07 Uhr habe der

Beschuldigte sein Gilet ausgezogen und dieses auf einem roten Behälter für

Sägemehl (Standort zwischen Rutsche 133 und 134) deponiert. Um ca. 00:08 Uhr

habe sich der Beschuldigte wieder in die mittlere Rollbox bei der Rutsche 132

gebückt und einen grauen, beschädigten Kartonumschlag herausgenommen. Er habe

sich mit diesem Umschlag zuerst zu seinem Gilet begeben und dann weiter

zwischen die Rutschen 135 und 136 und habe dort den grauen Kartonumschlag in

einen Abfalleimer geworfen. Ab ca. 00:08 Uhr habe der Beschuldigte dann keine

verdächtigen Handlungen mehr ausgeführt. Während der Zeit, in der der

Beschuldigte die beiden weissen Umschläge in sein Gilet gesteckt gehabt habe,

bis zum Zeitpunkt, als er angehalten worden sei (ca. 00:38 Uhr), sei niemand in

Kontakt mit dem Gilet getreten. Dieses habe sich immer in Sichtweite des

Beschuldigten und von ihm befunden. Anlässlich der Kontrolle seien dann in der

rechten und linken äusseren Gilettasche zwei weisse Umschläge mit je 5

Goldbarren à je 100 g und 20 Silbermünzen à je 1 Unze aufgefunden worden. Im

Abfalleimer zwischen den Rutschen 135 und 136 habe C.___ einen aufgerissenen,

grauen Kartonumschlag mit der Sendungsnummer […559] aufgefunden. Dieser

Kartonumschlag sowie dessen Inhalt sei durch die Polizei sichergestellt worden.

Die weiteren vom Beschuldigten in dieser Nacht der Klinik übergebenen insgesamt

11 beschädigten Pakte, aus denen nichts entwendet worden sei, seien von C.___

und der Polizei fotografiert und anschliessend freigegeben, resp. an die

Empfänger versendet worden.

Dem Bericht sind schliesslich weitere

Sendungsunterlagen beigelegt: Sendung [...156] (AS 45 ff.): Aufgabe 12. März

2020, 17:57 Uhr, Absender E.___ AG, Empfänger L.___, Gewicht am 12. März 2020,

19:56 Uhr in [Ort 2] 3’020 Gramm (Ausmass: 440 X 338 X 47) und am 13. März

2020, 00:46 Uhr in [Ort 3] 2’240 Gramm (442 X 337 X 49). Gemäss Ereignisjournal

(AS 46) kam das Paket nicht weiter als ins Paketzentrum [Ort 3]. Sendung [...559]

(AS 53 ff.): Aufgabe 18. März 2020, 18:08 Uhr, Absender E.___ AG, Empfänger J.___,

Gewicht am 18. März 2020, 20:32 Uhr in [Ort 2] 1'360 Gramm (439 X 339 X 49) und

gleichentags um 23:12 Uhr in [Ort 3] 1'360 Gramm (480 X 340 X 62). Gemäss

Ereignisjournal (AS 54) kam das Paket nicht weiter als ins Paketzentrum [Ort 3].

2.6 Videoaufnahmen

Gemäss Aktennotiz des Staatsanwaltes vom

16. Juni 2020 (AS 55) erklärt Herr C.___, dass grundsätzlich lediglich die

Peripherie des Gebäudes, inklusive Zu- und Wegfahrten, überwacht werde. Im

Innenbereich seien keine fix installierten Kameras vorhanden, welche die hier

interessierenden Bereiche abdecken würden. Es gebe zwar seines Wissens schon

drei Kameras im Innenbereich (Grosskundenschalter der Distributionsbasis [Ort

3]), diese seien aber in einem anderen Bereich als dort, wo der Beschuldigte

gearbeitet habe. Im Rahmen der Nacht vor der Anhaltung sei – mit Genehmigung

des Rechtsdienstes der Post – versucht worden, gezielte Aufnahmen vom damals

verdächtigen Herrn A.___ zu erstellen. Hierbei handle es sich allerdings

lediglich um 12 kurze, zwischen 9 bis 179 Sekunden lange, teilweise verwackelte

Sequenzen von teilweise schlechter Qualität. Der Inhalt der Videoaufnahmen

wurde – soweit relevant – von der Vorinstanz auf S. 13 f. des Urteils

zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. Auf den Videos ist ersichtlich,

dass der Beschuldigte auf Couverts bzw. Paketen «herumknetete». Auf den Videos

ist nicht ersichtlich, dass es für die Mitarbeiter unmöglich gewesen wäre, den

Arbeitsplatz zu verlassen, wie es der Beschuldigte vor Obergericht geltend

gemacht hat. Vielmehr scheint es, dass der Beschuldigte in seinem Korridor

relativ frei war. Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte sei unter

grossem Stress gestanden und es sei ihm aufgrund des Zeitdrucks unmöglich

gewesen, Diebstähle zu verüben.

2.7 Fotoaufnahmen

In den Akten befinden sich Fotoaufnahmen

der vom Beschuldigten in der Nacht seiner Verhaftung in die «Klinik»

übergebenen Paketsendungen (AS 124), der beschädigten Sendung an J.___ (AS 125

f.), der Arbeitsbereiche (AS 127 ff.) und der beim Beschuldigten im Rahmen

seiner Anhaltung in [Ort 3] sichergestellten 5 Goldbarren und 20 Silbermünzen

aus der Sendung an J.___ (AS 130) sowie der Innenverpackung (AS 133).

2.8 Eingaben D.___

Den von der Firma D.___ AG,

eingereichten Urkunden (AS 236 ff.) lässt sich folgendes entnehmen:

Gemäss Rechnung vom 10. März 2020 (AS

236) wurden H.___, 1 Goldbarren (1 Unze) im Wert von CHF 1'571.00 und 2

Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 1'239.00 geliefert (total 2'930.40 inkl.

Versand und MwSt.).

Gemäss Rechnung vom 11. März 2020 (AS

237) wurden F.___, c/o L.___, 1 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 5'119.00 und

2 Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 1'228.00 geliefert (total CHF 6'466.56

inkl. Versand und MwSt.).

Gemäss Rechnung vom 12. März 2020 (AS

238) wurden G.___, 25 Silbermünzen «Canadian Maple Leaf», (1 Unze) im Wert von

CHF 505.00 geliefert (total CHF 569.00 inkl. Versand und MwSt.).

Gemäss Rechnung vom 15. März 2020 (AS

239) wurden I.___, [Ort 1], 2 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 9'784.00

geliefert (total CHF 9'809.00 inkl. Versand und MwSt.).

Gemäss Rechnung vom 15. März 2020 (AS

240) wurden J.___, 5 Goldbarren (100 g) im Wert von CHF 24'460.00, 5

Silbermünzen «Canadian Maple Leaf» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00, 5

Silbermünzen «The Royal Amrs 2019» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00, 5

Silbermünzen «Britannia» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00 und 5 Silbermünzen

«American Eagle» (1 Unze) im Wert von CHF 104.00 geliefert (total CHF 24'933.00

inkl. Versand und MwSt.).

Gemäss Eingabe von RA Ammann vom 17.

April 2020 habe die Firma E.___ sämtlichen obg. Kunden Ersatz für die

gestohlenen Barren/Münzen zukommen lassen (AS 241 f.).

Schliesslich liegen von allen fünf

genannten Kunden Erklärungen vor, womit diese erklären, für die gestohlenen

Waren (entsprechend den vorstehenden Rechnungen) Ersatzlieferungen bekommen zu

haben. Sie erklären sich einverstanden mit der Herausgabe des Diebesguts an die

Firma D.___ AG resp. verzichten auf die Geltendmachung von Rechten als Straf- und

Zivilkläger im Strafverfahren (AS 244 ff., 417 ff.).

3. Aussagen des Zeugen C.___

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 5. Mai 2020 machte C.___ im Wesentlichen folgende Aussagen (AS 57 ff.):

Der Beschuldigte habe Ende 2019 bereits

im Paketzentrum [Ort 3] gearbeitet. Nach einem Unterbruch habe er dann im

Februar 2020 wieder angefangen. Er habe in der Sortierung gearbeitet, beim

Auslad von Paketen und beim Sortieren. Auf den Beschuldigten sei man aus

mehreren Gründen gestossen: In ihrem EDV-Tool für Paketverluste sei der Name

des Beschuldigten unter vielen anderen Namen auch erschienen (als Mitarbeiter,

welcher mit der Verarbeitung der verlorenen Sendungen potenziell beauftragt

war). Am 6. März 2020 habe dann ein Mitarbeiter eine Beobachtung gemeldet,

wonach der Beschuldigte das WC verlassen habe und dabei erschrocken sei, als er

den Mitarbeiter erblickt habe. Dieser Mitarbeiter habe gemeint, gesehen zu

haben, wie der Beschuldigte hinter dem Rücken einen weissen Umschlag in der

Hand gehalten habe. Er habe damals noch keine Veranlassung für weitere

Massnahmen gehabt, da sie generell mit solchen Meldungen vorsichtig seien. Am

17. März 2020 sei dann eine Kundenreklamation gekommen. Der Empfänger habe eine

leere Sendung erhalten. Es hätten 2 Goldbarren à 100 Gramm drin sein sollen,

welche gefehlt hätten. Abklärungen hätten ergeben, dass die Sendung in der

Nacht vom 16. auf den 17. März 2020 im Paketzentrum [Ort 3] sortiert worden

sei. Es habe sich ergeben, dass der Beschuldigte mit der Verarbeitung dieser

Sendung hätte zu tun haben können (aufgrund seiner Einsatzzeit und seines

Einsatzortes). Deshalb habe er sich dann entschieden, an der ohnehin geplanten

Kontrolle in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 persönlich teilzunehmen

und verschiedene Mitarbeiter, u.a. auch den Beschuldigten, zu beobachten. Er

habe dann festgestellt, dass der Beschuldigte mehrmals Pakete speziell

untersucht habe. Es seien Pakete verschiedener Grösse und Farbe gewesen. Er

habe es aus der Distanz nicht gut sehen können, aber er denke, es seien

verschiedene Absender gewesen. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte

unbeschädigte Sendungen in die Rollbox gelegt habe. Dann habe er sich in die

Rollbox hinein geduckt und 20 bis 30 Sekunden später dieselbe Sendung

beschädigt wieder hervorgenommen. Diese habe er dann auf dem Tisch für die

Paketklinik deponiert. Er habe mit eigenen Augen beobachtet, wie er ein Paket

aufgerissen habe. Er habe das in seinem Wahrnehmungsbericht erwähnt. Es sei ein

weisses Paket gewesen, ca. 10 X 10 cm und 4 bis 5 cm dick. Dieses habe der

Beschuldigte nicht in der Rollbox, sondern mit dem Daumen noch auf der Rutsche

aufgerissen. Er habe vom Inhalt Kenntnis genommen, aber nichts herausgenommen.

Darauf habe er die Sendung auf den Tisch für die Paketklinik gelegt. Bezüglich

das Paket, dessen Inhalt man in seinen Effekten gefunden habe, habe er gesehen,

dass er dieses unversehrt in die Rollbox gelegt habe. Später habe er gesehen,

wie er die verrissene Verpackung von diesem Paket in einem Abfalleimer entsorgt

habe. Wie der Beschuldigte die Sendung aufgerissen habe, habe er nicht gesehen,

weil dieser sich über die Sendung in der Rollbox gebückt habe. Er habe diese

unversehrt in die Rollbox getan und sie aufgerissen wieder hervorgeholt. Es

habe sich dann herausgestellt, dass zwei weisse Couverts in diesem Paket waren,

jeweils faustgross. Das erste Couvert habe er aus der Rollbox herausgetragen.

Er sei dann damit zur Rutsche gegangen. Er habe sich zwischen Rutsche und

Rollbox postiert, sich gebückt und dann das faustgrosse Couvert in seine rechte

äussere Gilettasche gesteckt. Dann habe er zwei, drei weitere Sendungen von der

Rutsche sortiert. Darauf sei er wieder zur Rollbox gegangen, habe sich wieder

hineingebückt und den zweiten weissen faustgrossen Umschlag hervorgenommen. Mit

diesem sei er wieder zur Rutsche und habe ihn dort für ein paar Sekunden

deponiert. Dann habe er den Umschlag in die linke äussere Gilettasche gesteckt.

Dann habe er das Gilet ausgezogen und sei wieder zur Rollbox gegangen. Dort

habe er das aufgerissene Paket entnommen und den leeren Karton in einem

Abfalleimer entsorgt.

Man könne generell den Ort, wo ein Paket

abhanden gekommen sei, nur eingrenzen, nicht punktgenau definieren. Der

Beschuldigte habe in dieser Nacht noch mehr Pakete geöffnet. Diese seien nicht

vom gleichen Absender gewesen. Er habe in dieser Nacht ganz viele Pakete in die

«Klinik» gebracht. Er könne aber nicht beurteilen, ob der Beschuldigten ganz

allgemein überdurchschnittlich viele Pakete in die «Klinik» gebracht habe.

Bezüglich der Sendung vom 12. auf den

13. März 2020 (Sendung […156], F.___) sei ihnen gemeldet worden, dass das Paket

leer angekommen sei. Es sei eine Sendung mit Silber und Gold gewesen. Der

Beschuldigte habe mit diesem Paket zu tun gehabt. Das gleiche gelte für die

Sendung vom 10. auf den 11. März 2020 (Sendung [...198], H.___). Er könne

jedoch nicht aus dem Kopf sagen, ob der Beschuldigte mit dieser Sendung zu tun

gehabt habe. Dies müsse er überprüfen. Gleich laute seine Antwort bezüglich die

Sendung vom 13. März 2020 ([...136], G.___). Auch hier könne er nicht auswendig

sagen, ob der Beschuldigte mit dieser Sendung zu tun gehabt habe. Die Sendung

vom 16. auf den 17. März 2020 ([...125], I.___) sei die Sendung gewesen, die

gestohlen gemeldet worden sei, weshalb er dann zum Nachtdienst gegangen sei. Da

seien, soviel er wisse, zwei mal 100 Gramm Gold weggekommen. Der Beschuldigte

sei in dieser Nacht mit der Verarbeitung des Pakets beschäftigt gewesen.

Deshalb gehe er davon aus, dass er auch bei den bisher genannten Verlusten

immer gearbeitet habe, sonst hätten sie die Fälle nicht gemeldet. Es wäre eine

kleine Sache, dies zu prüfen und zu bestätigen. Auf Vorhalt, C.___ habe der

Polizei eine Liste geschickt, gemäss der der Beschuldigte in den fraglichen

Nächten immer auch am fraglichen Ort gearbeitet habe, ob er das bestätigen

könne: Ja. Mit der Sendung I.___ habe der Beschuldigte im Rahmen vom Auslad im

Paketzentrum zu tun gehabt. Während einer Abendschicht kämen im Paketzentrum [Ort

3] schätzungsweise 250 bis 350 Mitarbeiter zum Einsatz.

Anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung bestätigte C.___ als Zeuge seine vorherigen Aussagen (AS 462

ff.):

Bei der Beobachtung des Beschuldigten

habe er schnell festgestellt, dass sein Verhalten nicht dem normalen Verhalten

eines Mitarbeiters entspreche. Er habe viele Schulterblicke getätigt. Er habe

Sendungen, welche er schon in Rollboxen gelegt habe, erneut kontrolliert, sie

wieder in die Hand genommen, betastet, den Absender angeschaut und dann wieder

in die Rollbox gelegt. Das mache man eigentlich nicht, weil die Mitarbeiter

unter einem gewissen Zeitdruck stünden. Speziell sei ihm aufgefallen, dass für

den Beschuldigten Pakete, die ein Couvert-ähnliches Layout gehabt hätten, von

grossem Interesse gewesen seien. Er habe sich immer wieder in die Rollboxen

hineingebückt und dann plötzlich beschädigte Sendungen in der Hand gehabt,

welche eigentlich beim Reinlegen in die Box aufgrund seiner Wahrnehmung noch

nicht beschädigt gewesen seien. Er habe dann diese beschädigten Sendungen zum

Pakettisch gelegt. Das sei mehrmals vorgekommen. Dann habe er so ca. 20:30 Uhr,

20:45 Uhr, beobachtet, wie er ein Paket mit dem Daumen aufgedrückt und vom

Inhalt Kenntnis genommen habe. Er habe dieses Paket dann im beschädigten

Zustand auch wieder auf den Pakettisch gelegt, wo die Sendungen für die Klinik

deponiert worden seien. Das mit den plötzlich beschädigten Paketen habe sich

mehrfach wiederholt, sicher bis Mitternacht. Es sei nicht normal, dass man

beschädigte Pakete in Rollboxen lege, diese lege man direkt auf den Pakettisch.

Dies sei ja auch zwei bis drei Mal passiert, als er offensichtlich beschädigte

Pakete von der Rutsche genommen und auf den Pakettisch gelegt habe. Bis

Mitternacht habe er aber keine Inhaltsentnahmen durch den Beschuldigten

festgestellt.

So kurz nach 23:00 Uhr, 23:15 Uhr, 23:30

Uhr, so in diesem Zeitpunkt, sei ihm dann aufgefallen, dass der Beschuldigte

immer wieder zur gleichen Rollbox gegangen sei und immer wieder etwas in der

Rollbox «ohmegnoschet» habe. Er habe irgendwelche Pakete «ombegge», sich wieder

reingebückt, sei dann wieder zur Rutsche getreten, habe weitersortiert, sei

dann wieder zurück zur Rollbox, das habe sich bis Mitternacht mehrmals

wiederholt. Um Mitternacht habe er dann beobachten können, wie der Beschuldigte

in zwei Vorgängen den Inhalt eines Paketes in seinen Gilettaschen versorgt

habe. Kurz darauf habe er dann einen kartonähnlichen Umschlag aus der Rollbox

genommen und in einen Abfalleimer geworfen. Ab diesem Moment habe der

Beschuldigte dann eigentlich ganz normal weitergearbeitet, keine Schulterblicke

mehr, kein wiederholtes Behändigen von Paketen mehr. Ob der Zeuge bestätigen

könne, dass der Beschuldigte bei allen fünf Diebstählen, die ihm vorgeworfen

würden, gearbeitet habe und mit dem Deliktsgut hätte in Kontakt kommen können:

Ja, das könne er bestätigen.

4. Aussagen des Beschuldigten

Anlässlich der Einvernahme vom 19. März

2020 machte der Beschuldigte zusammengefasst folgende Aussagen (AS 64 ff.):

Es treffe zu, dass er in der Nacht vom

18. auf den 19. März 2020 einen Diebstahl verübt habe. Es tue ihm leid. Die

Konsequenzen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe neun Geschwister. Alle

hätten ihn angerufen. Seine Familie brauche Medikamente. Das Paket sei von

selbst aufgegangen. Er habe nicht mal richtig gesehen, was drin gewesen sei und

er habe es einfach mitgenommen. Das Paket sei auf dem Fliessband gekommen, er

habe ein schwereres Paket draufgelegt. In dem Moment, als er am Paket gezogen

habe, habe es einen Riss gegeben. Dann sei eine Münze rausgefallen. Es sei ein

Paket aus einem dünneren Karton. Es sei ein Couvert aus weichem Karton gewesen.

Darin hätten sich zwei kleinere Couverts befunden. In einem sei das Silber

gewesen, im anderen das Gold. Als er das Couvert vom Fliessband heruntergezogen

habe, sei es gerissen, das Couvert vom Silber auch. Das zweite Couvert mit dem

Gold habe er vor dem Sicherheitsangestellten aufmachen müssen. Er habe keine

weiteren Pakete geöffnet. In der Nacht vorher (17. auf den 18.) habe er beim

Fliessband gearbeitet. Er habe Pakete vom Lastwagen genommen und sie auf ein

Fliessband gelegt. Beim Auslad. In dieser Nacht habe er aber keinen Diebstahl

begangen. Ob er weitere Diebstähle begangen habe: Ja, einmal zwei Barren Silber

à je 500 Gramm und ein Barren Gold à 100 Gramm. Das habe man bei der

Hausdurchsuchung gefunden. Er wisse nicht mehr, an welchem Tag er das gestohlen

habe. Es sei ein Montag oder Dienstag dieser Woche gewesen. Ein dünnes Päckchen

sei auf dem Fliessband gekommen und etwas Schweres sei darauf gekommen. Dann

habe es einen Riss gegeben. Darauf habe er den Inhalt gesehen und es

mitgenommen. Er habe bei den Rutschen gearbeitet. Das Silber und das Gold seien

im selben Päckchen gewesen. Er habe vorgehabt, das Silber und Gold zu verkaufen

und dann das Geld heim zu schicken, um damit Medikamente zu kaufen. Das Geld

hätte er der Mutter heimgeschickt. Diese leide an der gleichen Krankheit wie

sein Vater. Er habe Knochenkrebs gehabt und sei daran gestorben. Die Mutter

leide nun auch daran. Er habe bisher noch nie Gold oder Silber verkauft. Auf

Vorhalt, gemäss mündlicher Auskunft der Post seien in der Nacht vom 17. auf den

18. aus einem Paket zwei Goldbarren à je 100 Gramm entwendet worden: Er sei

zuständig für das, was die Polizei schon gesagt habe. Vorhalt: Es fehle also

ein Goldbarren à 100 Gramm. Wo dieser sei: Er wisse es nicht. Er habe nur das

gestohlen, das man bei ihm gefunden habe. Von weiteren Barren wisse er nichts.

Die CHF 400.00, die man bei ihm sichergestellt habe, gehörten seiner Frau.

Diese habe drei Monate gearbeitet. Er habe noch nichts vom Diebesgut verkauft

oder weitergegeben. Auf Vorhalt, gemäss Feststellungen der Sicherheitsangestellten

seien die Pakete nicht zufällig aufgegangen: Es sei durch das Gewicht

aufgegangen und er habe es weiter forciert und aufgemacht. Diese Woche habe er

von Montag bis zu seiner Verhaftung gearbeitet. Er könne nicht sagen, ob er

beim ersten Diebstahl beim Ausladen oder bei der Rutsche gearbeitet habe. Man

werde am gleichen Tag an mehreren Arbeitsbereichen eingesetzt. Drei von seinen neun

Brüdern seien schwer krank. Sie würden ihn immer anrufen und ihn fragen, ob er

sie finanziell unterstützen könne. Ab und zu schicke er ihnen Geld. Es komme

darauf an, wie viel Geld er für seine Familie habe, sonst schicke er ihnen auch

CHF 50.00.

Anlässlich der Hafteinvernahme durch den

Staatsanwalt am 20. März 2020 machte der Beschuldigte folgende Aussagen (AS 72

ff.):

Auf Vorhalt, ob er auch in anderen

Ländern Straftaten begangen habe: Er sei in Rumänien und Österreich verurteilt

worden, weil er Esswaren aus Geschäften gestohlen habe. Es tue ihm leid. Er

habe das bei der Post aus einer Notlage gemacht. Er habe seiner Mutter Geld

schicken wollen, damit sie die nötigen Medikamente kaufen könne. Sie sei schwer

krank. Zudem habe er noch neun Brüder, die ihn auch um finanzielle

Unterstützung fragten. Er sei seit Februar wieder bei der Post angestellt. Er

arbeite jeweils Montag bis Freitag, von 16:30 Uhr bis 02:00 Uhr. Er habe die fünf

Goldbarren und die 20 Silbermünzen, die er am 19. März 2020 gestohlen habe,

verkaufen wollen, um der Mutter das versprochene Geld zu geben. Als die

Verpackung gerissen sei und er die Münzen gesehen habe, habe er gedacht, er

nehme die, um sie zu verkaufen. Es tue ihm leid. Es sei ihm nicht bewusst

gewesen, wie ernst dies sei. Auf Vorhalt in der Nacht vom 16. auf den 17. März

seien aus einer Sendung mit der Endziffer 125 zwei Goldbarren à je 100 Gramm

weggekommen: Die habe er ebenfalls von der Post genommen. Auf Vorhalt, in den

frühen Morgenstunden des 13. März 2020 seien aus einer Sendung mit der

Endziffer 156 zwei Silberbarren zu je 1 kg und 100 Gramm Gold weggekommen:

«Vorhin haben Sie ja zwei Silberbarren à 1 kg erwähnt. Ich habe das gestohlen,

was man bei mir zu Hause gefunden hat. Zwei Barren Silber à 1 kg und 1 Barren

Gold à 100 Gramm». Auf Vorhalt, bezüglich der Nacht vom 16. auf den 17. sei von

zwei Goldbarren die Rede gewesen. Ob er diese nun gestohlen habe oder nicht:

Nein. Auf Vorhalt: Von einem Diebstahl von 25 Silbermünzen in der Nacht vom 13.

auf den 14. März (Sendung 136) habe er keine Ahnung. Auf Vorhalt: Auch von zwei

Silberbarren, welche in der Nacht vom 10. auf den 11. gestohlen worden seien

(Sendung 198), habe er keine Ahnung. Er wisse nicht, was mit den anderen

Diebstählen sei. Er sei für zwei geständig. Das, was man bei ihm gefunden habe.

Vom Rest habe er keine Ahnung.

Anlässlich der Einvernahme vom 3. April

2020 sagte der Beschuldigte folgendes aus (AS 82):

In [...] habe er Essen aus einem Laden

gestohlen. Auch in […] habe er Essen gestohlen. Seine Partnerin sei nicht dabei

gewesen. Er bleibe dabei, dass er nur das gestohlen habe, was man bei ihm

gefunden habe und dass das Paket in der Nacht, als er verhaftet worden sei,

versehentlich aufgegangen sei. Das Paket sei auf dem Laufband beschädigt

gekommen und man habe sehen können, dass es Münzen waren. Er habe dann das

Paket geöffnet, um zu sehen, was genau drin sei. Auf Vorhalt, er habe das das

letzte Mal anders erzählt: Er habe das das letzte Mal gleich gesagt. Das Paket

sei auf dem Band gekommen und auf dem Paket sei ein schwereres Paket gelegen.

Er habe das kleinere Paket weggezogen und dann sei es kaputtgegangen. Das kleinere

Paket sei in einer dünnen Verpackung gewesen. Auf Vorhalt, er habe gesagt, das

Gold und Silber, das man bei ihm zu Hause gefunden habe, habe er am Montag oder

Dienstag in der gleichen Woche (somit am 16. oder 17. März) gestohlen, ob er

dabei bleibe: Ja, ja. Damals sei das Paket nicht beschädigt worden. Dieses

Paket sei mit Superiglu irgendwie zusammengeklebt gewesen. Es sei eben nicht

mehr zusammengeklebt gewesen. Es seien viele Pakete gekommen. Es seien

beschädigte Pakete dabei gewesen. Diese habe er auf den Tisch gelegt. Er habe

dieses Paket gesehen und die Sachen mitgenommen. Die Verpackung habe er dort

unten gelassen. Das erste Paket habe er gezogen, das sei unter dem grossen

Paket gelegen. Damit meine er das Paket, als er erwischt worden sei. Das andere

Paket, das mit den zwei Silberbarren und einem Goldbarren, die man bei ihm zu

Hause gefunden habe, dort sei es so gewesen, dass mehrere Pakete gekommen

seien, darunter auch beschädigte. Es seien Pakete gekommen, die nicht mehr

zusammengeklebt gewesen seien. Diese habe er zum Tisch gebracht. Dann habe er

das gesehen in diesem Paket. Das habe er genommen. Es tue ihm leid. Auf

Vorhalt, in der Nacht vom 16. auf den 17. seien aus einem Paket des gleichen

Absenders zwei Goldbarren gestohlen worden. Ob er diese gestohlen habe: Nein.

Auf Vorhalt, dass dies aber die Nacht sei, in der er angeblich die beiden

Silberbarren und einen Goldbarren gestohlen habe, die man bei ihm befunden

habe: Nein, nein. Auf Vorhalt, dass er in der Nacht, als er verhaftet worden

sei, dabei beobachtet worden sei, wie er viele Pakete in den Container gelegt

habe, um sie dann kurz darauf beschädigte wieder dem Container zu entnehmen,

was er dazu sage: Nein. Er habe keine Pakete durchsucht. Er habe nichts weiter

gestohlen. Er habe das Edelmetall auf der Strasse verkaufen wollen. Er habe

nicht gewusst, dass die Barren so wertvoll seien. Er habe vorher nie Gold und

Silber gestohlen, nur Kleider und Essen. Mit schweren Straftaten habe er noch

nie zu tun gehabt. Er habe seiner Mutter bisher noch nichts geschickt, weil er

kein Geld gehabt habe. Mit seinem bisherigen Lohn habe er seine Miete bezahlen

müssen. Auch seinen Geschwistern habe er noch nichts geschickt.

Anlässlich der staatsanwaltlichen

Schlusseinvernahme vom 10. Juni 2020 machte der Beschuldigte folgende Aussagen

(AS 92 ff.):

Am 19. März 2020 habe er bei der Rutsche

gearbeitet. Es seien sehr viele Pakete gekommen. Ein grösseres sei über einem

kleineren gekommen. Als er das kleinere habe zum Container transportieren

wollen, sei es gerissen. So habe er den Inhalt sehen können. Er habe das

rausgenommen und in seinen Sack gesteckt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, was

die Edelmetalle für einen Wert gehabt hätten. Er habe nicht mit solchen

Konsequenzen gerechnet. Auf Vorhalt, gemäss Herrn C.___ habe er eine grosse

Anzahl Pakete auf den Kliniktisch gelegt: Die Pakete würden nicht ordentlich

vom Lastwagen ausgeladen. Deswegen seien viele beschädigt. Pro Schicht seien es

höchstens 7 oder 8 beschädigte Pakete. Auf Vorhalt, gemäss C.___ habe er die

Sendung unbeschädigt in die Rollbox gelegt, sich dann 20 - 30 Sekunden über die

Rollbox gebeugt und die Sendung dann wieder aus der Rollbox genommen, da sei

sie beschädigt gewesen: Nein, das habe er nicht gemacht. Es stimme nicht, er

habe sich nicht über etwas gebeugt. Das, was er ab der Rutsche genommen habe,

habe er auf den Container zurückgelegt und dort den Namen geschrieben. Er habe

nicht bewusst Sendungen beschädigt, um die Ware zu sehen. Warum er die

Verpackung weggeworfen habe, in der Nacht seiner Verhaftung: Weil das Papier

übriggeblieben sei und man den Abfall nicht auf dem Boden lassen dürfe. Er habe

zwei Diebstähle begangen. Zu den anderen könne er nichts sagen. Beim ersten

Diebstahl sei ein grösseres Paket über ein kleineres Paket gerutscht. Das

kleine sei schlecht geklebt gewesen, deshalb sei es aufgegangen und er habe den

Inhalt sehen können. Damals sei es um zwei Barren Silber à je 1 kg und einen

Barren Gold à 100 Gramm gegangen. Wann er den ersten Diebstahl begangen habe:

Keine Ahnung. Er habe ein schlechtes Gedächtnis. Auf Vorhalt, früher habe er

davon gesprochen, dass es am Montag oder Dienstag derselben Woche gewesen sei,

in der er verhaftet worden sei, das bei ihm zu Hause gefundene Deliktsgut sei

jedoch in der Nacht von Freitag, 12. März 2020, auf Samstag, 13. März 2020, gestohlen

worden. Ob er dafür eine Erklärung habe: Er sei damals, als er das gesagt habe,

sehr verwirrt gewesen. Er habe über die Nacht gearbeitet und sei müde gewesen.

Auf Vorhalt, in der Woche, in der er verhaftet worden sei, seien am Dienstag,

17. März 2020, 25 Silbermünzen gestohlen worden, es sei davon auszugehen,

dass er die Daten verwechselt habe: Er habe keine Ahnung von anderen

Diebstählen. Bei der Einvernahme sei er verwirrt gewesen. Es gebe auch Überwachungskameras.

Man könne nachschauen, dann werde man sehen, dass er nicht für alles

verantwortlich sei. Warum er gestohlen habe: Er habe Geschwister in Rumänien

und er sei deren einzige Unterstützung. Er sei alleine aufgewachsen, ohne

Eltern. Er habe nicht gewusst, dass die Ware so wertvoll war. Es tue ihm leid.

Er entschuldige sich. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und möchte eine

normale Anstellung finden, damit er mit seiner Frau und seinen Kindern ein

normales Leben führen könne. Auf Vorhalt des Widerrufes hinsichtlich der

Geldstrafe betreffend das Schmetterlingsmesser: Er habe damals nicht

einschätzen können, dass das so gefährlich sei. Er habe es in seinem Auto

gehabt, nicht einmal versteckt. Er habe es für seine Frau benötigt, um Esswaren

zu schneiden. Er werde die Gesetze in Zukunft respektieren.

Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz

gab der Beschuldigte schliesslich folgendes zu Protokoll (AS 469 ff.):

Er bleibe dabei, dass er nur zwei

Diebstähle begangen habe. Zur Aussage von Herrn C.___, wonach er sich immer

wieder hinuntergebeugt habe, möchte er sagen, dass er für 10 Rutschen zuständig

gewesen sei und unter Zeitdruck gestanden habe. Es gäbe insgesamt sechs

Container, drei auf einer Seite und drei auf der anderen. Wenn die Sendungen

von der Rutsche kämen, müsse er den Code wahrnehmen und die Sendungen

sortieren, je nach Ziel der Destination. Je nach Zielort müsse er die Sendung

in einen anderen Container legen. Es stimme, was Herr C.___ beobachtet habe. Es

sei vorgekommen, dass er Sendungen in den falschen Container gelegt habe. Er

habe dies dann überprüft und die Sendungen in den richtigen Container gelegt.

Er habe zwei Brüder in Rumänien und seine Mutter, welche krank sei. Denen müsse

er helfen. Er habe aber nicht gewusst, dass das, was er gestohlen, habe so

wertvoll sei. Von den anderen drei Diebstählen habe er keine Ahnung. Er habe

auch keine Couverts geöffnet. Er habe den Inhalt per Zufall gesehen, die

Verpackung sei ohne sein Zutun aufgegangen. Es gehe um die 2 kg Silber und

einen Goldbarren. Als er das Couvert in der Hand gehalten habe, sei es schon

aufgegangen. Bei den Rutschen hätten in den Abendschichten auf jeder Seite vier

oder fünf Personen gearbeitet. Wenn er Pause gemacht habe, sei er durch andere

ersetzt worden.

Vor Obergericht hielt der Beschuldigte

an seinen bisherigen Aussagen fest und bekräftigte, nur für zwei Diebstähle

verantwortlich zu sein. Weiter machte er geltend, es habe für ihn keine

Möglichkeit gegeben, den ihm zugewiesenen Rutschenbereich zu verlassen. Wenn er

Pause gemacht habe, sei er von einer anderen Person ersetzt worden und nach der

Pause wieder an die gleiche Rutsche zurückgekehrt. Er habe zusammen mit rund

20-30 Personen im selben Bereich gearbeitet. Die Pakete seien so schnell die

Rutsche hinabgekommen, dass es viel zu schnell gegangen sei, um die Pakete

genau zu untersuchen. Ein Lichtalarm hätte signalisiert, wenn er nicht schnell

genug gewesen wäre. Auf mehrmalige Nachfrage war der Beschuldigte indes nicht

in der Lage, die genaue Situation vor Ort zu beschreiben. Er konnte nicht

aufzeigen, wie gross der ihm zugewiesene Rutschensektor 2C war, wie viele

Rutschen sich in einem Sektor befanden, wie die Rutschen angeordnet waren

(linear, hintereinander) und wie gross die Distanz zwischen dem Rutschenbereich

2C und 5A war und ob die anderen Rutschenbereiche frei zugänglich waren.

5. Beweiswürdigung und massgebender

Sachverhalt

Sachverhalt

5.1 Von den dem Beschuldigten

vorgeworfenen Diebstahlshandlungen anerkennt dieser zwei: Erstens den Diebstahl

von einem Goldbarren (100 g) und zwei Silberbarren (1 kg) im Wert von CHF 6'466.56

(inkl. Lieferkosten und MwSt.). Es handelt sich um eine Lieferung mit der Nr.

[…156] an F.___. Versenderin ist die E.___ AG, Lieferantin die D.___ AG. Die

Sendung wurde am Donnerstag, 12. März 2020, 17:57 Uhr aufgegeben. Die Sendung

wurde gleichentags um 19:56 Uhr im Paketzentrum [Ort 2] mit 3'020 Gramm

gewogen. Im Paketzentrum [Ort 3] wurde dieselbe Sendung am 13. März 2020, um

00:46 Uhr mit 2'240 Gramm gewogen. In diesem Zeitpunkt wurde sie im

Rutschenbereich 3C in die Rutsche 213 abgeleitet. Der Beschuldigte hat in

diesem Zeitpunkt in diesem Bereich gearbeitet. Eine Weiterversendung von [Ort

Erwägungen

3] aus ist nicht dokumentiert. Der Inhalt der Sendung wurde anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 19. März 2020 beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt.

Ebenfalls beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt wurde gemäss HD-Protokoll

eine zerrissene Etikette/Verpackung «D.___ Feingold E 33613». Offenbar handelt es

sich dabei um die innere Verpackung des Goldbarrens (s.a. Strafanzeige S. 12).

Der Zeuge C.___ sagte am 5. Mai 2020 aus, es sei ihnen gemeldet worden, dass

diese Sendung leer bei F.___ angekommen sei. Letzteres ist zu bezweifeln, ist

doch weder eine Zustellung an F.___ noch eine Verweigerung der Annahme (wie

etwa in den Fällen I.___ und G.___) oder ein Schadenprotokoll (wie im Fall H.___)

dokumentiert. Gemäss Ereignisjournal hat die Sendung das Paketzentrum [Ort 3]

nicht verlassen. Weiter wirft der Umstand Fragen auf, wieso das Paket bei der

Wägung in [Ort 3] noch 2'240 Gramm wog (gegenüber 3'020 Gramm in [Ort 2]). Dies

würde darauf hindeuten, dass der Sendung lediglich etwa 800 Gramm Inhalt

entnommen worden ist. Ein solcher Gewichtsabgang lässt sich kaum erklären, wenn

man sich vor Augen führt, dass die beiden Silberbarren je 1 kg wogen und der

Dispositiv

Goldbarren 100 Gramm. Der Gewichtsabgang würde demnach in etwa mit dem Gewicht

der Verpackung korrespondieren (von den ursprünglich gewogenen 3'020 Gramm

würden 920 Gramm auf die Verpackung fallen und 2'100 Gramm auf die

Edelmetalle). Wie dem auch sei, O.___ von der E.___ AG bestätigte mit E-Mail

vom 19. März 2020 anhand der Prägung der beim Beschuldigten sichergestellten

Barren, dass diese aus der Sendung für F.___ stammen (AS 27). Dies ist nicht

wirklich in Zweifel zu ziehen, auch wenn die Rechnung der D.___ AG vom 11. März

2020 (AS 237) die Prägungsnummer nicht enthält. Insgesamt ist somit erstellt,

dass sich der Beschuldigte den gesamten Inhalt der Sendung an F.___ angeeignet

hat. Auf die Gewichtsangaben der Post resp. die daraus abzuleitenden

«Inhaltsabgänge» kann daher nicht vorbehaltlos abgestellt werden, ein Umstand,

auf den später noch zurückzukommen ist.

5.2 Ebenfalls anerkannt und erstellt ist

der Diebstahl von fünf Goldbarren à je 100 Gramm und 20 Silbermünzen à je

1 Unze (eine Unze entspricht rund 30 Gramm) im Wert von CHF 24'933.00 (inkl.

Versandkosten und MwSt.) in der Nacht vom Mittwoch, 18. März 2020, auf

Donnerstag, 19. März 2020, als der Beschuldigte in flagranti ertappt wurde.

5.3 Zu klären ist bezüglich dieser

beiden vom Beschuldigten zugestandenen Diebstähle, ob auf die Aussagen des

Beschuldigten abgestellt werden kann, die Pakete seien von selbst aufgegangen,

worauf er zufällig vom Inhalt habe Kenntnis nehmen können. Dass es sich

diesbezüglich um eine klare Schutzbehauptung handelt, ergibt sich bereits aus

den Schilderungen des Zeugen C.___ über seine Beobachtung des Beschuldigten in

der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020. Gemäss dem Zeugen C.___ hat der

Beschuldigte systematisch mehrere Pakete aufgerissen, jedoch nicht immer etwas

entnommen. Dass er vom Paketinhalt zufällig Kenntnis erlangt hat, wird mit den

Aussagen des Zeugen klar widerlegt. Es gibt keinen Grund, weshalb den

Ausführungen des Zeugen C.___ nicht geglaubt werden sollte. Dieser machte

(sowohl in seinen beiden Einvernahmen als auch im Wahrnehmungsbericht vom 20.

März 2020, somit zeitnah) präzise, übereinstimmende und detaillierte Aussagen.

Aus seinen Aussagen ist keinerlei Belastungseifer erkennbar. Vielmehr

entlastete er den Beschuldigten durchaus, indem er etwa darauf hinwies, der

Meldung eines Mitarbeiters hinsichtlich dessen Beobachtung vom 6. März 2020,

als der Beschuldigte aus dem WC gekommen sein soll, keine grosse Bedeutung

zugemessen zu haben. Desweitern sagte er aus, er habe mit eigenen Augen

gesehen, wie der Beschuldigte ein weisses Paket mit dem Daumen aufgerissen

habe, nicht in der Rollbox, sondern noch auf der Rutsche. Er habe vom Inhalt

Kenntnis genommen, jedoch nichts herausgenommen. Hinsichtlich der weiteren

offenbar in der Rollbox durch den Beschuldigten aufgerissenen Sendungen sagte

der Zeuge aus, er habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte die Sendungen

aufgerissen habe, dieser habe sich über die Rollbox gebückt. Der Zeuge sagte

mit anderen Worten nur das aus, was er wirklich gesehen hatte und erfand nichts

hinzu. Es gibt auch keinerlei Grund, warum der Zeuge den Beschuldigten zu

Unrecht belasten und sich damit strafbar machen sollte.

Gemäss den glaubhaften Aussagen des

Zeugen C.___ ist somit erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 18. auf

den 19. März 2020, ganz gezielt und systematisch mehrere Pakete aufgerissen und

untersucht hat, um vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch auf den Videoaufnahmen

ist ersichtlich, dass der Beschuldigte auf den Couverts bzw. Paketen

systematisch «herumknetete». Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

bezeichnete der Zeuge das Verhalten des Beschuldigten als sehr auffällig.

Dieser habe auch viele Schulterblicke getätigt. Er habe mehrfach Sendungen, die

er schon in die Rollbox gelegt gehabt habe, erneut kontrolliert, was – unter

Berücksichtigung des bestehenden Zeitdruckes – keinen Sinn ergäbe. Er habe

immer wieder in der Rollbox «ohmegnoschet» und Pakete «ombegge». Nachdem er den

Inhalt eines Päckchens in seinen Gilettaschen versorgt habe, habe der

Beschuldigte dann jedoch ganz normal weitergearbeitet (keine Schulterblicke

mehr, kein wiederholtes Behändigen von Paketen mehr).

Als völlig unglaubhaft müssen die

Aussagen des Beschuldigten aufgrund seines Aussageverhaltens bezeichnet werden.

So bestritt er anlässlich der Befragungen vom 3. April 2020 und 10. Juni 2020

die Beobachtungen des Zeugen C.___. Anlässlich der Befragung vom 10. Juni

2020 sagte er wortwörtlich aus, es stimme nicht, dass er sich über die Rollbox

gebeugt habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kam er dann

urplötzlich mit einer Erklärung für das vom Zeugen beobachtete Verhalten: Es

stimme, was der Zeuge gesagt habe. Es sei vorgekommen, dass er Sendungen in den

falschen Container gelegt habe. Er habe dies dann überprüft und die Sendungen

daraufhin in den richtigen Container gelegt. Mit diesem Aussageverhalten hat

sich der Beschuldigte selbst entlarvt. Ganz abgesehen davon wäre ein zufälliges

Aufgehen der Päckchen, so wie es der Beschuldigte schilderte, auch völlig

abwegig. So sagte er anlässlich der ersten Befragung vom 19. März 2020 aus, das

Paket sei auf dem Fliessband gekommen, er habe ein schweres Paket draufgelegt.

In diesem Moment habe es einen Riss gegeben, als er am Paket gezogen habe. Dann

sei eine Münze rausgefallen. Im Paket resp. dem Couvert aus Karton hätten sich

zwei kleinere Couverts befunden, eines mit Silber, eines mit Gold. Als er das Kartoncouvert

vom Fliessband heruntergezogen habe, habe es gerissen, das innere Couvert mit

dem Silber auch. Dass auf diese Weise sowohl das äussere Kartoncouvert wie auch

die innere Verpackung beschädigt wird, ist indes kaum vorstellbar. Dass die

Pakete bzw. Karton-Couverts unbeabsichtigt beschädigt worden sein sollen,

erscheint auch angesichts der Fotos der aufgerissenen Pakete/Sendungen

(AS 125 und 126) als sehr unwahrscheinlich. Die Sendungen sehen aus, als

seien sie aufgerissen bzw. die Verpackung weggerissen worden.

Als Beweisergebnis ist somit davon

auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der beiden von ihm zugegebenen

Diebstähle ganz bewusst Sendungen aufgerissen und auf deren Inhalt durchsucht

hat.

5.4 Entgegen den Beteuerungen des

Beschuldigten kann indessen auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass

dieser auch die weiteren drei Diebstähle, die ihm in der Anklageschrift

vorgehalten werden, begangen hat. Dafür spricht bereits einmal der Umstand,

dass innerhalb von acht Tagen fünf Sendungen des gleichen Absenders, alle mit

Goldbarren, Silberbarren oder Münzen, im gleichen Paketzentrum abhanden kamen.

Der Beschuldigte hat nachweislich in allen betroffenen Schichten gearbeitet und

hatte Zugang zu den Sendungen. Auch wenn die Sendungen keinen Absender

enthielten, ist mit der Vorinstanz (S. 15 Urteil) festzuhalten, dass der

Beschuldigte in der Nacht vom 18. auf den 19. März 2020 grossmehrheitlich dünne

Pakete aufgerissen hat und die Sendungen von I.___, F.___ und J.___ sich

äusserlich ähnelten und alle in 8302 Kloten aufgegeben worden waren. Das vom

Zeugen C.___ beobachtete Verhalten des Beschuldigten lässt eine gewisse

Systematik und Routine erkennen. Zweifellos war es dem Beschuldigten möglich,

anhand der äusseren Verpackung und dem Aufgabeort Sendungen der Firma E.___

resp. D.___ «herauszufiltern». Es ist denn auch typisch für alle Sendungen, die

Gegenstand der Anklage bilden, dass diese relativ zum Ausmass der Verpackung

(eher dünnes Kartoncouvert) ein erhebliches Gewicht aufwiesen. Zweifellos

durfte der Beschuldigte irgendeinmal erkannt haben, dass die Firma D.___ über

die Versandfirma E.___ regelmässig Gold- und Silberbarren resp. Münzen in

Kartoncouverts versendet, die zudem leicht zu öffnen waren. Der Vorteil solcher

Sendungen aus der Warte eines Diebes liegt auf der Hand: kleine Gegenstände mit

maximalem Wert. Die Aussage des Beschuldigten, es sei ihm gar nicht bewusst

gewesen, was die von ihm entwendeten Sendungen für einen Wert gehabt hätten,

ist völlig unglaubhaft und stellt eine weitere Schutzbehauptung dar. Es ist ein

weiteres Beispiel, das zeigt, wie der Beschuldigte eine deutliche Neigung hat,

sein Verhalten zu bagatellisieren. So will er gemäss seinen ursprünglichen

Aussagen auch im Ausland nie eine schwere Straftat begangen, immer nur Esswaren

gestohlen haben. Eine weitere Lüge, die dem Beschuldigten nach dem Einholen der

diversen Strafakten aus dem Ausland schliesslich förmlich «um die Ohren

geflogen ist».

Die Theorie eines zweiten Täters, der es

auf dieselben Sendungen abgesehen hat und in derselben Zeit wie der

Beschuldigte im selben Paketzentrum tätig wurde, also quasi eines

Trittbrettfahrers ist als äusserst unwahrscheinlich zu bezeichnen und wird schliesslich

durch eine weitere Widersprüchlichkeit im Aussageverhalten des Beschuldigten

entlarvt: Anlässlich der ersten Einvernahme vom 19. März 2020 sagte der

Beschuldigte aus, die bei ihm zu Hause sichergestellten 2 Silberbarren und den

Goldbarren habe er in der gleichen Woche vor seiner Verhaftung gestohlen. Es

sei Montag oder Dienstag gewesen (verhaftet wurde er am Donnerstag). In der

Nacht vom Montag auf den Dienstag wurden jedoch zwei Goldbarren gestohlen

(Sendung [...125] an I.___). Die bei ihm sichergestellte Sendung wurde in der

Nacht vom 12. auf den 13. März 2020 gestohlen. Als ihm dann in der zweiten

Einvernahme vom 20. März 2020 vorgehalten wurde, in der Nacht vom 16. auf den

17. März 2020 seien zwei Goldbarren gestohlen worden, was er dazu sage, war

seine Antwort, die habe er ebenfalls gestohlen. Als ihm dann vorgehalten wurde,

dass in den Morgenstunden vom 13. März 2020 aus einer Sendung mit der Endziffer

156 zwei Silberbarren und ein Goldbarren gestohlen worden seien, lautete seine

Antwort: «Vorhin haben Sie ja zwei Silberbarren 1 kg erwähnt. Ich habe das

gestohlen, was man bei mir zu Hause gefunden hat. Zwei Barren Silber 1 kg

und ein Barren Gold à 100 Gramm». Anlässlich der dritten Einvernahme vom

3. April 2020 wurde der Beschuldigte gefragt, ob er dabei bleibe, dass er

das Gold und Silber, das man bei ihm gefunden habe, am Montag oder Dienstag der

gleichen Woche, in der er verhaftet worden sei, gestohlen habe. Darauf lautete

seine Antwort: «Ja, ja». Als ihm vom Staatsanwalt anlässlich der Schlusseinvernahme

vom 10. Juni 2020 dann der Widerspruch vorgehalten wurde (dass die bei ihm

sichergestellten Gold- und Silberbarren eine Woche vor seiner Verhaftung

gestohlen worden seien), versuchte sich der Beschuldigte wiederum mit einer

offensichtlichen Ausrede rauszureden: Er sei damals, als er das gesagt habe,

verwirrt gewesen, er habe die ganze Nacht gearbeitet und sei müde gewesen.

Dabei hat er diese Aussage so während dreier Einvernahmen gemacht und in der

Einvernahme vom 3. April 2020 nochmals klar bestätigt!

Dieses Aussageverhalten des

Beschuldigten lässt nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte mehr

als nur zwei Diebstähle begangen hat und deshalb das bei ihm gefundene

Diebesgut nicht mehr klar zuordnen konnte. Hätte er tatsächlich lediglich zwei

Mal in acht Tagen gestohlen, so wäre er doch zweifellos noch in der Lage gewesen,

genau zu sagen, wann er was gestohlen hat.

5.5 Die Anklage wirft dem Beschuldigten

vor, sich den Inhalt der Sendung [...198] an H.___ unrechtmässig angeeignet zu

haben. Die Sendung wurde am 10. März 2020, um 17:46 Uhr, von der E.___ AG

aufgegeben. Gleichentags wurde das Paket um 20:39 Uhr in [Ort 2] mit 2'160

Gramm gewogen. Dies korrespondiert mit dem Inhalt gemäss Anklage: Eine Unze,

somit rund 30 Gramm, Gold und 2 kg Silber (s.a. die Rechnung der D.___ vom

10. März 2020, AS 236). Am 11. März 2020 wurde das Paket um 00:32 Uhr in [Ort

3] ebenfalls mit 2'160 Gramm erfasst. Wie dem E-Mail von C.___ vom 19. März

2020, 14:18 Uhr, im Zusammenhang an die Sendung an I.___ (AS 17 ff.) entnommen

werden kann, werden die Sendungen aus anderen Verteilzentern, wie bspw. [Ort 2],

in [Ort 3] beim Auslad aus den ankommenden Containern auf ein Förderband

gelegt, mehrere Meter weit transportiert und dann elektronisch erfasst und

gewogen. Der Umstand, dass die Sendung in [Ort 3] mit 2'160 Gramm erfasst

wurde, zeigt daher lediglich, dass der Inhalt nicht beim Auslad entwendet

wurde, schliesst aber eine Entwendung im Rahmen der anschliessenden Sortierung

nicht aus. Die nächste Wägung erfolgte am 12. März 2020, um 21:05 Uhr, in [Ort

2] mit 1'460 Gramm. Der Umstand, dass die Sendung nach dem Eingang in [Ort 3]

wieder nach [Ort 2] retourniert wurde, erklärt sich damit, dass das Paket

beschädigt war. Dies lässt sich auch dem Sendungs-Journal (AS 30) entnehmen:

demnach ging die Sendung nach der Sortierung in [Ort 3] zuerst nach [...] in

den Distributionshub. Dort ist am 11. März 2020 um 10:44 Uhr folgendes

vermerkt: «Nicht erfolgter Zustellversuch beschädigt». Das Paket ging dann

weiter über […] wieder nach [Ort 2] zurück, wo am 12. März 2020 um 21:05 Uhr

die bereits erwähnte dritte Wägung stattfand (1'460 Gramm). Von [Ort 2] ging

die Sendung schliesslich zum Distributionshub Bülach, wo am 16. März 2020 um

08:14 Uhr eine Zustellung an M.___ vermerkt ist. Wer die SIG ist oder um wen es

sich bei M.___ handelt, ist unklar.

Dem E-Mail von C.___ vom 19. März 2020,

23:24 Uhr, ist zu entnehmen, dass die Sendung in [Ort 3] auf Rutsche 348 im

Rutschenbereich 5A ausgeschleust worden sei. Die Sendung sei beim Empfänger

eingetroffen, es hätten sich zwei Silberbarren à je 1 kg in der Sendung

befunden. Der Beschuldigte habe in dieser Nacht im Rutschenbereich 2C

gearbeitet, wobei der Rutschenbereich 5A für ihn frei zugänglich gewesen sei.

Ursprünglich enthielt die Sendung neben den von C.___ erwähnten 2 kg Silber

noch eine Unze (30 Gramm) Gold (AS 236). Ob C.___ in seinem E-Mail sagen

wollte, bei der Ankunft der Sendung beim Empfänger hätten sich noch 2 kg Silber

in der Sendung befunden und das Gold habe demnach gefehlt, oder ob sich C.___

hinsichtlich des ursprünglichen Inhaltes irrte (was eher anzunehmen ist),

bleibt unklar. Gemäss Strafanzeige habe sich der Beschuldigte zwei Silberbarren

angeeignet (AS 14). Die Anzeige der Polizei hat sich diesbezüglich somit auf

die unzutreffenden Ausführungen von C.___ gestützt. Der Umstand, dass das Paket

bei der zweiten Wägung in [Ort 2] 1'460 Gramm wog, deutet darauf hin, dass sich

in diesem Moment nicht mehr 2 kg Silber darin befunden haben konnten. Die

Entnahme von 2 kg Silber würde das Gewicht von 1'460 Gramm jedoch auch nicht

erklären (hätten sich doch dann nur noch 30 Gramm Gold darin befunden). Wie

bereits im Fall von F.___ festgestellt, sind die Wägungen bei den

Verteilzentern resp. die dokumentierten Gewichtsangaben, wie sie sich

vorliegend in den Akten befinden, mit Vorsicht zu geniessen. Fakt ist: Am 24.

April 2020 erklärte H.___ unterschriftlich, von der Firma D.___ eine

Ersatzlieferung für die ursprüngliche Lieferung von 2 kg Silber und eine Unze

Gold erhalten zu haben (AS 247). Als Beweisergebnis ist daher festzuhalten,

dass die ursprüngliche Sendung im Verlaufe des Transportvorgangs beschädigt

wurde und der Inhalt bei H.___ nicht ankam. Es gibt keinerlei Hinweise auf eine

Dritttäterschaft und die Theorie eines «Trittbrettfahrers» ist, wie vorstehend

ausgeführt, zu verwerfen. Es ist daher als erwiesen zu erachten, dass der

Beschuldigte aus der Sendung an H.___ den Inhalt, bestehend aus zwei

Silberbarren à je 1 kg und einem Goldbarren à eine Unze, entwendet hat. Dass er

sich lediglich einen Teil des Inhalts angeeignet hätte, wäre völlig

widersinnig. Die Ungereimtheiten mit den Gewichtsangaben sind daher ausser Acht

zu lassen, wie auch im Fall des zugestandenen Diebstahls betreffend die Sendung

an F.___, deren vollständiger Inhalt beim Beschuldigten sichergestellt worden

ist.

5.6 Unproblematisch hinsichtlich der

Beweiswürdigung präsentieren sich schliesslich die Sendungen vom 13./14. März

2020 ([...136], Empfänger G.___) und vom 16./17. März 2020 ([...125], Empfänger

I.___). Bei beiden Sendungen wurde die Annahme von den Empfängern verweigert.

Die Sendung an I.___ wurde in [Ort 3] mit 0 Gramm erfasst, diejenige an G.___

noch mit 80 (anstatt der ursprünglichen 920) Gramm. Mit beiden Sendungen konnte

der Beschuldigte aufgrund Ort und Zeit seines Einsatzes in Kontakt kommen. Die

«verlorene» Sendung an I.___ war dann letztendlich auch der Grund, weshalb der

Beschuldigte in den Fokus der Ermittlungen rückte. Beide Sendungen entsprechen

dem «üblichen Beutemuster» des Beschuldigten: Goldbarren, Silbermünzen der D.___

AG, versandt von der Firma E.___ AG. Eine Dritttäterschaft in Form eines

Trittbrettfahrers ist auszuschliessen.

5.7 Zusammenfassend hat sich der

Beschuldigte somit zwischen dem 10. und dem 19. März 2020 den Inhalt von

insgesamt fünf Sendungen im Wert von insgesamt CHF 44'322.00 (netto, ohne

Versandkosten und MwSt.) unrechtmässig und in Bereicherungsabsicht angeeignet,

indem er die entsprechenden Verpackungen aufgerissen und den Inhalt folglich

weggenommen hat.

IV. Rechtliche Würdigung

Hinsichtlich des Grundtatbestandes des

Diebstahls sowie des Tatbestandes der Verletzung des Post- und

Fernmeldegeheimnisses erübrigen sich angesichts des Umstandes, dass der

Beschuldigte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht bestreitet, weitere

Erwägungen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte auch den qualifizierten

Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB

erfüllt hat. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist zwar nicht in

Rechtskraft erwachsen, wurde aber von der Verteidigung auch nicht bestritten.

Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139

Ziff. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter

für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte

innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten

Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs

ausübt, wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit genügt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus,

dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht

handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten

geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen

Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Zu berücksichtigen sind bei der

Qualifizierung die Verhältnismässigkeit und das Schuldprinzip sowie die soziale

Gefährlichkeit (BGE 116 IV E. 319 E. 3b und 4b), wobei diese Rechtsprechung

unter Hinweis auf die im früheren Recht vorgesehenen Mindeststrafen erging (BGE

116 IV E. 319 E. 4c S. 333).

Im Entscheid 6B_1077/2014 hatte das

Bundesgericht die Frage der Gewerbsmässigkeit hinsichtlich zweier Diebstähle im

Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF 1'300.00 zu prüfen und bejahte

die Gewerbsmässigkeit mit folgender Begründung:

Der Beschwerdeführer erzielte innerhalb

von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--, was einen monatlichen

Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmacht. Das stellt

einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar (Urteil S. 7). Der

Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den

zu beurteilenden Straftaten muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl

von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist,

und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der

Beschwerdeführer hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das

ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte (Urteil S. 7). Ein

solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von

Gewerbsmässigkeit (BGE 116 IV 319 E. 4c S. 332). Die für das gesamte Vermögensstrafrecht

massgebende Umschreibung der Gewerbsmässigkeit hat letztlich eine

Richtlinienfunktion (BGE 116 IV 319 E. 3b S. 329). Die Vorinstanz verbleibt in

diesem durch Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Rahmen ihres

Beurteilungsermessens (zu einer Ermessensüberschreitung im Rahmen von aArt. 146

Abs. 2 StGB mit einer Mindeststrafe von drei Monaten vgl. Urteil 6S.89/2005 vom

11. Mai 2005 E. 3.3).

Angesichts dieser Ausführungen liegt

hier mit einem Deliktsbetrag von über CHF 40'000.00 innert knapp 10 Tagen

angesichts des systematischen Vorgehens des Beschuldigten, dessen Vorstrafen

sowie dessen ordentlichen Monatseinkommens von rund CHF 3'000.00 ein klarer

Fall von Gewerbsmässigkeit vor.

Der Beschuldigte hat sich des

gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 sowie der mehrfachen

Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis im Sinne von Art. 321ter

StGB schuldig gemacht.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung und

Vollzugsform

1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht

die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben

und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben

des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.2 Bei der Tatkomponente können fünf

verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass

des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten

Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass

der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit

des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives

Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven

Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters)

zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens

insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren

Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz

trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden

Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt

der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner

Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens

überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig

sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus,

während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster

Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der

Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den

Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die

Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom

Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie

weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum,

welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu

respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine

Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können,

sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit,

aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber

doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere

Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte

Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände betreffen die

Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.3 Das sog. Doppelverwertungsverbot

besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen

Strafrahmens (z.B. eines qualifizierten oder privilegierten Tatbestandes)

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als

Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil

dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute

gehalten würde (BGE 118 IV 342 E. 2b S. 347; siehe auch BGE 141 IV 61 E. 6.1.3

S. 68). Indes kann der Richter dem Ausmass eines qualifizierenden oder

privilegierenden Tatumstandes bei der Strafzumessung Rechnung tragen (BGE 118 IV 342 E 2.b, bestätigt in BGE 120 IV 72 E 2.b).

1.4 Bei der Täterkomponente sind

einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland

begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen –

Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur

berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue

hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse

(Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand,

Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu

berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des

Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue

gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen

mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

Vorstrafen stellen eines von mehreren

täterbezogenen Merkmalen dar und steigern das konkrete Tatverschulden nicht.

Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte im Rahmen einer

«nachträglichen Gesamtstrafenbildung» würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am

Tatverschulden ausgerichtete prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der

Folge, dass die gleiche Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich

stark straferhöhend auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen

Strafzumessungskriterium des Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der

gesetzlichen Konzeption von Art. 47 Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und

Täterkomponenten voneinander unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch

kann keine Vorstrafe derart straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter

faktisch ein zweites Mal für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies

liefe sowohl dem Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz «ne bis in idem»

zuwider (vgl. Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2015, 6B_510/2015, kann

indes eine beachtliche Renitenz und Gelichgültigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung zu einer Straferhöhung von einem Drittel des Strafmasses führen.

Nach der Rechtsprechung kann ein

Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der

Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht

in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch

zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E.

2d/cc S. 205). Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Vereinfachung

und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann.

Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter

nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des

erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht

angebracht (Urteil 6B_473/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweisen).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint eine Strafreduktion zufolge

eines im vorstehend beschriebenen Sinne relevanten Geständnisses im Umfange von

1/5 bis zu 1/3 als angemessen (BSK N 170 f. zu Art. 47).

1.5 Strafen von bis zu 180

Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geld-strafe auszusprechen (Art.

34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn

a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der

Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die Freiheitsstrafe

als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit

nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision)

«ultima ratio» und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe

in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; BGE 144 IV 217 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit

Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht

als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die

Wahl der Strafart sind. Es ist vielmehr, wenn die Voraussetzungen für den

bedingten Strafvollzug erfüllt sind, eine bedingte Geldstrafe oder eine

bedingte gemeinnützige Arbeit auszusprechen. Sinn und Zweck der Geldstrafe erschöpfen

sich nicht primär im Entzug von finanziellen Mittel, sondern liegen in der

daraus folgenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht. Nach

der Meinung des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für einkommensschwache

Täter, d.h. für solche mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum

liegenden Einkommen ausgefällt werden können. Andernfalls bestünde die Gefahr,

dass die Geldstrafe als unzweckmässige Sanktion angesehen und deshalb vielfach

auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden müsste. Dies würde dem zentralen

Grundanliegen der Revision diametral zuwiderlaufen. Gerade mittellosen

Straftätern geht die Geldstrafe ans Lebensnotwendige, so dass sie für jene

deutlich spürbar wird. Eine nicht bezahlbare Geldstrafe soll es nach der Botschaft

– ausser durch Verschulden des Täters oder durch unvorhergesehene Ereignisse –

denn auch nicht geben. Bei einkommensschwachen oder mittellosen Tätern, etwa

Sozialhilfebezügern, nicht berufstätigen, den Haushalt führenden Personen oder

Studenten ist somit die Ausfällung einer tiefen Geldstrafe möglich (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte

bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E.

5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

1.6 Hat der Täter durch eine oder

mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt,

so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.

49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»).

Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen

androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen

Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).

1.7 Das Bundesgericht drängt in seiner

jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und

Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des

Bundesgerichts vom 7. Juli 2011, 6B_1096/2010 E. 4.2; vom 6. Juni 2011,

6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26. April 2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser

Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der

Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als

leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere

Gesamteinschät-zung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise

wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und

hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer

vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 -15 Jahren (bei

leichter Tatschwere 5 - 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese

hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren

Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt

werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb

des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl.

auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.8 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt

das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf,

wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht

relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung

(ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das

Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der

Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der

bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der

Prognose künftigen Legalverhaltens (Günter Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgmeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006,

§ 5 N 27). Allerdings schliessen einschlägige Vorstrafen den bedingten Vollzug

nicht notwendigerweise aus (Roland M. Schneider / Roy Garré in: Niggli /

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019,

Art. 42 StGB N 61).

Der Strafaufschub wird lediglich bei

einer klaren Schlechtprognose verwehrt. Dabei kommt es auf die Persönlichkeit

des Verurteilten an. Diese erschliesst sich aus den Tatumständen, dem Vorleben,

insb. Vortaten und Leumund, wobei auch das Nachtatverhalten miteinzubeziehen

ist, ebenso die vermutete Wirkung der Strafe auf den Täter. Das Gericht hat

eine Gesamtwürdigung aller prognoserelevanten Kriterien vorzunehmen und deren

einseitige Berücksichtigung zu vermeiden. Dies gilt auch für das

Prognosekriterium Vorstrafen. Dieses dürfte zwar ein durchaus gewichtiges

darstellen, was aber, wie erwähnt, nicht heisst, dass Vorstrafen die Gewährung

des bedingten Strafvollzuges generell ausschliessen. Dies hat allerdings auch

im Umkehrschluss zu gelten: Das Fehlen von Vorstrafen führt nicht zwingend zur

Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wenn sämtliche übrigen

Prognosekriterien das klare Bild einer Schlechtprognose zu begründen vermögen.

Allerdings ist doch wohl davon auszugehen, dass Ersttätern im Allgemeinen der

bedingte Strafvollzug zu gewähren ist.

Unter dem Aspekt des Nachtatverhaltens

spricht etwa die weitere Delinquenz während laufendem Strafverfahren gegen die

Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ungünstig wirkt sich auch ein weiteres

gleichartiges Delikt aus, wenn zwar das Strafverfahren wegen des ersten

Vorfalles noch nicht eröffnet wurde, der Täter jedoch weiss, dass er ein

solches zu erwarten hat (sog. kriminologischer Rückfall). Grundsätzlich sind

Einsicht und Reue Voraussetzung für eine gute Prognose. Die bedingte Strafe

wird abgelehnt für Überzeugungstäter. Gegen eine günstige Prognose spricht

ferner die Verdrängungs- und Bagatellisierungstendenz des Täters. Von

besonderem Interesse ist das Verhalten im Strafverfahren, wobei blosses

Bestreiten der Tat oder die Aussageverweigerung kein Grund zur Verweigerung des

bedingten Strafvollzuges darstellen, da solches Verhalten andere Gründe als

mangelnde Einsicht haben kann (Scham, Angst, Sorge um die Familie). Die Nutzung

der Verteidigungsrechte darf nicht sanktioniert werden. Anders kann dies

indessen beurteilt werden, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude auftischt.

Bei der Prognosestellung ist die ganze Wirkung des Urteils zu berücksichtigen.

Ein wesentlicher Faktor der Prognosebildung ist die Bewährung am Arbeitsplatz.

Unzulässig ist die Verweigerung des bedingten Vollzuges allein wegen der Art

oder Schwere der Tat (Stefan Trechsel/Mark Pieth, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 42 N 8 ff mit

zahlreichen Hinweisen).

Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das

Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und

höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem

Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare

Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl

der aufgeschobene Teil wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens

sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Als Bemessungsregel ist das

Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu

tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die

Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld

anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je

kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung

ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht

unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142

f. zur Beurteilung der Bewährungsaussichten). Auch die bloss teilbedingte

Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt indes das Fehlen einer ungünstigen Prognose

voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, aber aus Sinn und Zweck

der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose nicht schlecht ausfällt, muss

der Vollzug zumindest eines Teils der Strafe bedingt aufgeschoben werden.

Andererseits ist bei einer schlechten Prognose auch ein bloss teilweiser

Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen).

Indessen besteht die Möglichkeit, dass eine zwar grundsätzlich schlechte

Prognose durch den Vollzug bloss eines Teiles der Strafe in Verbindung mit dem

drohenden späteren Widerruf des aufgeschobenen Strafrests deutlich günstiger

werden kann (vgl. hierzu etwa Roland M. Schneider/Roy Garré, in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2019, Art.

43 StGB N 15).

2. Konkrete Strafzumessung

Vorab ist hinsichtlich der Wahl der

Sanktionsart festzustellen, dass der Beschuldigte zu einer Landesverweisung

verurteilt wird, deren Anordnung unbestritten blieb. Er hat demnach keine

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz und kann in der Schweiz auch keiner

Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Geldstrafe könnte demnach nicht vollzogen

werden, weshalb auch aus Gründen der präventiven Effizienz als Sanktion

lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, was selbst der Beschuldigte

nicht in Zweifel stellt, beantragt doch auch er lediglich eine Freiheitsstrafe.

Zudem ist er mehrfach vorbestraft.

Die schwerste Straftat stellt vorliegend

der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Strafeinheiten bis 10

Jahre dar. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges nimmt sich mit insgesamt fünf

Diebstählen innerhalb knapp 10 Tagen und einem Deliktsbetrag von rund CHF

44'000.00 in der Bandbreite denkbarer gewerbsmässiger Diebstähle nicht

besonders schwer aus. Jedoch ist auch nicht von einem Erfolgsausmass am

untersten Rahmen auszugehen, was bereits ein Vergleich zu dem im Rahmen der

rechtlichen Würdigung erwähnten Bundesgerichtsentscheid nahelegt. Die

Verwerflichkeit ist nicht unerheblich. Der Beschuldigte hat das Vertrauen

seines Arbeitgebers schamlos und systematisch hintergangen. Die kriminelle

Energie ist ebenfalls nicht unbeachtlich, zumal davon auszugehen ist, dass der

Beschuldigte weiter delinquiert hätte, wäre er nicht erwischt worden. Die Strafe

ist aufgrund der objektiven Tatschwere insgesamt dennoch klar im unteren

Drittel des abstrakten Strafrahmens einzuordnen.

In subjektiver Hinsicht handelte der

Beschuldigte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent ist. Die Beweggründe

sind trotz der Beteuerungen des Beschuldigten, er habe seine kranke Mutter und

seine Geschwister unterstützen müssen, als egoistisch einzustufen. Einerseits

ist dem Beschuldigten nicht zu glauben, was seine offensichtliche

Schutzbehauptung anbelangt, er sei sich über den Wert des Deliktsguts nicht im

Klaren gewesen, ist doch der Preis von Gold und Silber allgemein bekannt. Die

Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich seiner Beweggründe sind denn auch nicht

ganz konsistent. So sprach der Beschuldigte einmal von neun Brüdern, die Geld

von ihm wollten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren es zwei

Brüder in Rumänien und seine kranke Mutter, die er unterstützen müsse.

Anlässlich der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 10. Juni 2020 lautete

seine Antwort, warum er gestohlen habe: Er habe Geschwister in Rumänien, deren

einzige Unterstützung er sei. Er sei alleine aufgewachsen, ohne Eltern. Vor

Obergericht gab er an, er sei bei den Grosseltern aufgewachsen, weil seine

Mutter einen neuen Mann kennengelernt und ihre Kinder aus erster Ehe an die

Grosseltern übergeben habe. Zudem begeht der Beschuldigte seit Jahren

regelmässig Diebstähle und er hätte wohl kaum über CHF 40'000.00 benötigt, um

seine Familie zu unterstützen. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die den

Beschuldigten daran gehindert hätten, sich korrekt zu verhalten, zumal er eine

Arbeitsstelle und ein regelmässiges, wenn auch relativ bescheidenes Einkommen

hatte. Der Beschuldigte wurde nur dank dem polizeilichen Eingreifen bei der

Delinquenz gestoppt.

Alles in allem kann nicht mehr von einem

sehr leichten Tatverschulden ausgegangen werden. Das Verschulden ist im oberen

Bereich von sehr leicht bis leicht anzusiedeln.

Kürzlich hatte das Berufungsgericht

einen Fall zu beurteilen, in dem ein Beschuldigter sich als Angestellter im

Paketzentrum […] während rund sechs Monaten regelmässig Waren unrechtmässig

angeeignet hatte, um seine Familie im Ausland zu unterstützen. Es ging um

mindestens 157 Mobiltelefone, 19 Uhren und weitere Gegenstände im Gesamtwert

von CHF 155'890.25. Dabei ist davon auszugehen, dass sich Gold- und

Silberbarren eher leichter und zu marktnäheren Preisen veräussern lassen als

Mobiltelefone und Uhren. Das Gericht ging von einem Verschulden im mittleren

Bereich eines leichten Verschuldens und einer Einsatzstrafe von 24 Monaten aus

(STBER.2020.12).

Vor dem Hintergrund seines Verschuldens

im oberen Bereich von sehr leicht bis leicht und unter Berücksichtigung des

doch recht ähnlich gelagerten Falles erscheint vorliegend eine Einsatzstrafe

von 16 Monaten zur Abgeltung des Tatverschuldens angemessen.

Ganz erheblich straferhöhend haben sich

die zahlreichen, z.T. einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten auszuwirken

(Verurteilungen gegen das Waffengesetz, mehrfachen Diebstahls und Raubes). Eine

verschuldensreduzierende Geständigkeit ist nicht ersichtlich, hat der

Beschuldigte doch nur das zugestanden, was man ihm hieb- und stichfest beweisen

konnte (betreffend das bei ihm sichergestellte Deliktsgut). Zudem fehlt es auch

an aufrichtiger Reue und Einsicht, zumal der Beschuldigte sein Verhalten

regelmässig beschönigt und bagatellisiert. So sagte er, er habe im Ausland

immer nur Essen gestohlen und nie schwere Delikte begangen. Auch das

Schmetterlingsmesser, das man bei ihm im Winterthurer Verfahren sichergestellt

habe, habe er lediglich benötigt, um für seine Frau Esswaren zu schneiden. Er

habe nicht gewusst, dass das so gefährlich sei. Seine ständigen Versicherungen,

den Ernst der Lage nun begriffen zu haben, muten angesichts der Aktenlage alles

andere als aufrichtig an. Leicht verschuldensmindernd ist eine familiär bedingte

– insb. angesichts der kürzlich erfolgten Geburt seines zweiten Kindes, das er

anlässlich der Berufungsverhandlung vor Obergericht erstmals sah – erhöhte

Strafempfindlichkeit zu berücksichtigen. Ebenso ist leicht strafmindernd im

Rahmen des Gesamtmassnahmenpakets die Landesverweisung zu berücksichtigen,

wobei relativierend zu sehen ist, dass sich diese lediglich auf die Schweiz

auswirkt. Der Beschuldigte hat keinen engen Bezug zur Schweiz und kann sich als

rumänischer Staatsangehöriger mit seiner Familie ohne weiteres im EU-Raum

aufhalten. Auch zuvor war er ja in Deutschland, Norwegen und Österreich. Alles

in allem rechtfertigt sich unter dem Titel der Täterkomponente eine Erhöhung

der Einsatzstrafe um 3 Monate, auf 19 Monate. Zufolge Verschlechterungsverbotes

ist die Strafe der Vorinstanz von 17 Monaten zu bestätigen und es erübrigt sich

auch eine rein akademische asperationsweise Erhöhung der Strafe zufolge der

Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses.

Angesichts des erwähnten Vorlebens des

Beschuldigten und seiner lediglich vorgeschobenen Reue und Einsicht resp.

seines Hanges zu bagatellisieren, ist von einer klaren Schlechtprognose

auszugehen, weshalb die Strafe in vollem Ausmass als vollziehbar zu erklären

ist. Aus denselben Gründen ist auch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges

hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit

Strafbefehl vom 27. September 2019 verhängten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à

CHF 30.00 zu widerrufen. Der Beschuldigte wird nicht nur regelmässig immer

wieder straffällig, er beging lediglich ein halbes Jahr nach der erwähnten

Verurteilung die hier zu beurteilenden Delikte, was doch von erheblicher

Unbelehrbarkeit zeugt. Zudem bagatellisiert der Beschuldigte wie erwähnt den Besitz

des Schmetterlingsmessers. Die Voraussetzungen für den Verzicht auf den

Widerruf sind daher klar nicht erfüllt.

VI. Dauer der Landesverweisung

Die Anordnung der Landesverweisung wird

von der Verteidigung nicht bestritten und es ist auch nichts ersichtlich, was

gegen eine Landesverweisung spricht. Es kann deshalb auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Rahmen der gesetzlichen Dauer

der Landesverweisung bewegt sich von 5 - 15 Jahren. Die Vorinstanz hat die

Dauer der Landesverweisung mit sieben Jahren am unteren Rahmen angesiedelt, was

der gravierenden Straftat und dem öffentlichen Interesse nicht gerecht wird.

Angesichts der vorliegend zu beurteilenden Taten von erheblicher Schwere und

des Umstandes, dass der Beschuldigte seit Jahren in zahlreichen Ländern immer

wieder auch schwer straffällig wurde und dabei das Gastrecht schwerwiegend

missbrauchte, sowie angesichts der hohen Rückfallgefahr, des Fehlens

aufrichtiger Reue und Einsicht und der nun schon mehrfach erwähnten Bagatellisierungstendenzen

beim Beschuldigten, ist von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit auszugehen. Die Bindung des Beschuldigten und seiner Familie an die

Schweiz ist auf der anderen Seite sehr gering. Dem Beschuldigten kann ein Leben

und Fortkommen ausserhalb der Schweiz auf Dauer ohne weiteres zugemutet werden.

Eine Landesverweisung von neun Jahren erscheint daher als angemessen.

VII. Sicherheitshaft

Es wird festgestellt, dass mit separatem

Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

17. März 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde

in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wird, zur Sicherung des

Strafvollzuges und der angeordneten Landesverweisung Sicherheitshaft angeordnet

wurde.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Beschuldigte unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer

Anschlussberufung. Ausgangsgemäss sind die Kosten sowohl der ersten Instanz in

der Höhe von total CHF 2'800.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00)

als auch die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'100.00 (inkl. einer

Staatsgebühr von total CHF 3'000.00) vollumfänglich dem Beschuldigten

aufzuerlegen.

Die dem Beschuldigten auferlegten erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'900.00

(CHF 2'800.00 + CHF 3'100.00) werden mit der beschlagnahmten

Barschaft in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte A.___

noch Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 zu bezahlen hat.

2. Die Entschädigung für die ehemalige

amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey, wurde

gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen

Urteils auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Entsprechend der Kostenverlegung gemäss vorstehender Ziffer VIII.1 ist der

Rückforderungsanspruch des Staates auf 100% festzusetzen.

Weiter macht Rechtsanwältin Frey für die

Zeit vom 23. September 2020 bis 5. November 2020 einen Aufwand von

1.05 Stunden geltend (Honorarnote vom 20.11.2020). Die Vorinstanz sprach

Rechtsanwältin Frey eine Stunde Nachbearbeitungsaufwand zu. Ihr Aufwand wurde

demnach bereits vergütet, so dass ihr keine Entschädigung mehr zuzusprechen

ist.

3. Rechtsanwalt Joachim Lederle macht

für das Berufungsverfahren (exkl. Hauptverhandlung vom 3. März 2021)

gemäss eingereichter Honorarnote einen Aufwand von 24.83 Stunden geltend. Der

Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommen vier Stunden für die

Berufungsverhandlung vom 16. März 2021. Rechtsanwalt Lederle ist deshalb

ein Aufwand von 28.83 Stunden zuzusprechen. Bei einem Stundenansatz von

CHF 180.00 ergibt dies CHF 5'189.40. Die Auslagen von CHF 50.00

sowie Fahrtkosten (Solothurn – Olten) von CHF 266.00 sind ebenfalls zu

vergüten. Zum Zwischentotal von CHF 5'505.40 sind 7.7% Mehrwertsteuer (=

CHF 423.90) hinzuzurechnen. Demnach ist die Entschädigung für den

amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, für das

Berufungsverfahren auf total CHF 5'929.30 (Aufwand: CHF 5'189.40;

Auslagen: CHF 50.00 und CHF 266.00; MwSt.: CHF 423.90)

festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Vorzubehalten ist der

Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von 100%, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Ein

Nachforderungsanspruch wird vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten nicht

geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung von

Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 66a Abs. 1

lit. c, Art. 70, Art. 139 Ziff. 2, Art. 321ter

Abs. 1 StGB; Art. 122 ff., Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und

Art. 416 ff. StPO erkannt:

1.

Es wird

festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ gemäss teilweise rechtskräftiger

Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 15. September

2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) der mehrfachen Verletzung des

Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen am 12./13. März 2020 und

18./19. März 2020, schuldig gemacht hat.

2.

Der Beschuldigte A.___

hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

-

des gewerbsmässigen

Diebstahls, begangen am

·

10./11. März

2020;

·

12./13. März

2020;

·

13./14. März

2020;

·

16./17. März

2020;

·

18./19. März

2020 (alles Anklageziffer 1);

-

der mehrfachen Verletzung

des Post- und Fernmeldegeheimnisses, begangen am 10./11. März 2020,

13./14. März 2020 und 16./17. März 2020.

3.

Der Beschuldigte A.___

wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten.

4.

Die seit dem

19. März 2020 erstandene Haft wird dem Beschuldigten A.___ an die

Freiheitsstrafe angerechnet.

5.

Es wird

festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss dem separaten Beschluss der

Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. März 2021 mit

Ausfällung des Urteils des Obergerichts vom 16. März 2021 den ordentlichen

Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe

antritt.

6.

Weiter wird

festgestellt, dass mit separatem Beschluss der Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 17. März 2021 für den Fall, dass gegen das

Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben

wird, zur Sicherung des Strafvollzuges und der angeordneten Landesverweisung

Sicherheitshaft angeordnet wurde.

7.

Der dem Beschuldigten

A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

27. September 2019 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen.

8.

Der Beschuldigte A.___

wird für 9 Jahre des Landes verwiesen.

9.

Es wird

festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen

Urteils der beschlagnahmte Barbetrag in der Höhe von total CHF 400.00

gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen wurde.

10. Es wird weiter festgestellt, dass gemäss

der rechtskräftigen Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils die dort

aufgelisteten Gegenstände an die berechtigte D.___ AG, vertreten durch

Rechtsanwalt Jürg M. Ammann, bzw. an den Berechtigten herauszugeben sind und

dass der Instruktionsrichter die Herausgabe der noch sichergestellten 6

Goldbarren, 2 Silberbarren und 20 Silbermünzen an die D.___ AG mit

Verfügung vom 20. Januar 2021 angeordnet hat.

11. Schliesslich wird festgestellt, dass die

in der rechtskräftigen Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils aufgeführten

Gegenstände in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und durch die

Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate, zu vernichten sind.

12. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

10 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der ehemaligen

amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Isabelle Frey, für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11'571.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13. Der ehemaligen amtlichen Verteidigerin

des Beschuldigten, Rechtsanwältin

Isabelle Frey, wird für die Zeit vom 23. September 2020 bis

5. November 2020 keine Entschädigung zugesprochen.

14. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Joachim Lederle, c/o Rechtsanwalt

Alexander Kunz, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 5'929.30 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom

Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15. Der Beschuldigte A.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 2'800.00 (inkl. einer

Staatsgebühr von CHF 1'000.00) und die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 3'100.00 (inkl. einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00) zu bezahlen.

16. Die dem Beschuldigten auferlegten erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5'900.00

(CHF 2'800.00 + CHF 3'100.00) werden mit der beschlagnahmten

Barschaft in der Höhe von CHF 400.00 verrechnet, so dass der Beschuldigte A.___

noch Verfahrenskosten von CHF 5'500.00 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Riechsteiner