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Entscheid

STBER.2020.94

Drohung

29. September 2021Deutsch36 min

(nachfolgend: Geschädigte) und die Universität C.___, vertreten durch den Generalsekretär

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 29. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2. A.___

Privatberufungsklägerin

gegen

B.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwältin Eveline Roos

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Drohung

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht:

- B.___, Beschuldigter

und Berufungskläger;

- Rechtsanwältin Eveline

Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung einer

Rechtspraktikantin und einer Schnupperpraktikantin des Büros […];

- A.___,

Privatberufungsklägerin, in Begleitung ihres Ehemannes.

Der Vizepräsident eröffnet die

Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die

Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff.

12) sowie den geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Er weist darauf hin, dass

die Privatberufungsklägerin am Montag angerufen und sich nach dem Ablauf der

Verhandlung erkundigt habe. Im Weiteren macht er Erläuterungen zu den geltenden

Corona-Massnahmen.

Es werden weder Vorfragen gestellt noch

gibt es Vorbemerkungen.

Anschliessend erfolgt die Befragung des

Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in

den Akten).

Nach der Befragung gibt A.___ Kopien

diverser E-Mails zu den Akten, wogegen Rechtsanwältin Roos keine Einwände

erhebt. Rechtsanwältin Roos werden Kopien der Mails übergeben.

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt

werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

In der Folge stellt und begründet A.___ den

Antrag, der Beschuldigte habe ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6'313.40, zuzüglich der Hauptverhandlung, zu

bezahlen (vgl. Schreiben von Rechtsanwältin Kury vom 22. Dezember 2020). Für

das Berufungsverfahren habe er ihr für die Aufwendungen von Rechtsanwältin Kury

1,75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sowie ihre Fahrtkosten

an die Hauptverhandlung.

Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und begründet folgende Anträge:

1.

Es

sei Herr B.___ vom Vorwurf der Drohung gem. Art. 180 Abs. 1 StGB

freizusprechen.

2.

Es

sei die Berufung der Privatklägerin abzuweisen.

3.

Die

folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und nach Rechtskraft

des Urteils zu vernichten

a.

3

Flaschen Salzsäure 5% je 100 ml

b.

3

Flaschen Natriumchlorid 28% je 100mI.

4.

Es

sei die Kostennote der amtlichen Verteidigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren, ausgewiesen durch die eingereichte Kostennote, zu

genehmigen und aus der Staatskasse zu entrichten.

5.

Es

seien die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.

A.___ erwähnt dazu, sie frage sich,

weshalb sich der Beschuldigte nicht bei ihr gemeldet habe, wenn er geltend

mache, sie seien immer in einer freundlichen Beziehung zueinander gestanden. Er

hätte sie kontaktieren können.

Rechtsanwältin Roos verzichtet auf eine

Stellungnahme dazu. Bezüglich der eingereichten Honorarnote erwähnt sie, man

könne eine halbe Stunde für die heutige Vorbesprechung streichen, nachdem diese

wegen des verpassten Anschlusses des Beschuldigten nicht stattgefunden habe.

Der Beschuldigte verzichtet auf ein

letztes Wort.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die

Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger

telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 7./9. Juli 2018 erhoben A.___

(nachfolgend: Geschädigte) und die Universität C.___, vertreten durch den Generalsekretär

und den Leiter Rechtsdienst, gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter)

Strafantrag wegen des Verdachts auf Drohung gemäss Art. 180 StGB (AS 1 ff.).

2. Nach im Auftrag der

Staatsanwaltschaft getätigten ersten polizeilichen Ermittlungen betreffend

IP-Adressen eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. August 2018 gegen den

Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 StGB), evtl.

strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis

Abs. 1 lit. c StGB, AS 181). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen

Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (AS 185) und bestellte für den

Beschuldigten am 30. August 2018 eine amtliche Verteidigerin (AS 188). Die

Hausdurchsuchung, mit welcher der Beschuldigte einverstanden war, wurde

ebenfalls am 30. August 2018 am Domizil des Beschuldigten durchgeführt (AS 134

ff.).

3. Am 19. Februar 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen Drohung gemäss

Art. 180 StGB (AS 195 f.).

4. Am 28. Februar 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gemäss welchem der Beschuldigte wegen

Drohung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je

CHF 10.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt

wurde (AS 197 f.).

5. Der Beschuldigte erhob gegen den

Strafbefehl am 11. März 2019 Einsprache (AS 201).

6. Die Staatsanwaltschaft führte darauf

mit der Geschädigten am 6. Dezember 2019 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten

eine Einvernahme durch (AS 154 ff.) und erliess daraufhin am 11. Dezember 2019

einen berichtigten Strafbefehl (AS 237 f.). Gleichzeitig überwies sie die Akten

dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS 235 f.).

7. Die Gerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen fällte am 21. August 2020 folgendes Urteil (AS 305 ff.):

1. Der Beschuldigte B.___

hat sich der Drohung schuldig gemacht, begangen am 24. Mai 2018.

2. Der Beschuldigte B.___

wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.

Folgende

beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

- 3

Flaschen Salzsäuren 5 % je 100 ml, davon 1 angebraucht;

- 3

Flaschen Natriumchlorid 28 % je 100 ml.

4.

Der

Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch RA Kury, eine

Parteientschädigung von CHF 2'178.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

5. Die Entschädigung für

die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline

Roos, wird auf CHF 5'994.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'994.10

sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF

2'173.50 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten

gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

6. Die Verfahrenskosten,

mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 1’455.40

und hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel

ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung

des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die

gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 1'255.40 betragen.

8.1 Der Beschuldigte meldete gegen

dieses Urteil am 7. September 2020 die Berufung an (AS 314).

8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 23.

Oktober 2020 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das ganze

Urteil.

9. Die Privatklägerin meldete ebenfalls

am 7. September 2020 gegen das Urteil die Berufung an. Diese richtet sich gegen

Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer

höheren Parteientschädigung (AS 316). Gemäss Eingabe an das Berufungsgericht

vom 22. Dezember 2020 wird für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6'313.40 zuzüglich drei Stunden für die

erstinstanzliche Hauptverhandlung à CHF 250.00 verlangt.

10. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020

teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung sowie

auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.

11. Mit E-Mail vom 11. August 2021

teilte die Privatklägerin mit, dass das Mandat von Rechtsanwältin Kury beendet

sei. Mit Eingabe vom 23. August 2021 wurde dies von Seiten der Vertreterin

bestätigt.

12. Die mündliche Berufungsverhandlung

fand am 29. September 2021 statt. Anlässlich dieser Verhandlung zog der

Beschuldigte das Rechtsmittel in Bezug auf die Einziehung der je drei Flaschen

Salzsäure und Natriumchlorid zurück (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils). Ziff.

3 des erstinstanzlichen Urteils ist damit rechtskräftig. Gegenstand des

Berufungsverfahrens ist das gesamte erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme dieser

Ziff. 3.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Vorhalt

Gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2019

wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht (AS 237 f.):

Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)

begangen am 24. Mai 2018, um 15:03 Uhr,

in […], Wohnort des Beschuldigten, zum Nachteil der Geschädigten A.___.

Der Beschuldigte schickte von seinem

Account [...] an die Geschädigte A.___, [...] (welche zur Tatzeit bei der

Universität C.___ angestellt war) eine E-Mail in französischer Sprache. Er

forderte sie mit dem Betreff «Einsicht meiner Prüfungskopien» auf, seine

Deutsch- und Französischkopien zusammenzutragen und bereit zu halten und

kündigte an, ein ganzes Bataillon an Anwälten werde sich mit seinem Fall

beschäftigen. Zudem hängte der Beschuldigte in dieser E-Mail eine weitere

E-Mail in deutscher Sprache an. Bei der angehängten E-Mail handelte es sich um

eine Bestellbestätigung, welche von der Firma D.___ an den Beschuldigten

adressiert und ebenfalls vom 24. Mai 2018 (13:23 Uhr) datiert war und welche

folgenden Text zum Inhalt hatte:

"Sehr geehrte/r Herr B.___!

Ihre Bestellung der Artikel

3.

x Salzsäure 5% (1026)

mit Zahlung per Post-Nachnahme ist in

Bearbeitung.

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen.

Wir bearbeiten Ihren Auftrag so schnell

als möglich und melden uns, sobald die Sendung unterwegs ist.

Ihr Team von

D.___"

Durch die E-Mail an die Geschädigte, an

welche der Beschuldigte das E-Mail der D.___ angehängt hatte, drohte der

Beschuldigte der Geschädigten in konkludenter Art und Weise einen Säureangriff

an und setzte die Geschädigte damit in Angst und Schrecken. Die Geschädigte

musste aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Studiengang nicht

weiterführen konnte und dies nicht akzeptieren wollte und aufgrund der

angehängten E-Mail von einem möglichen Säureangriff ausgehen.

2.

Unbestritten sind folgende Tatsachen:

2.1

Der Beschuldigte war ab 2014 bis

2016.

während vier Semestern an der Universität C.___ im Studiengang Vorstufe

zum Master of Arts in Sprachen und Literaturen eingeschrieben. Die

Privatklägerin war als Diplomassistentin im Bereich Mehrsprachigkeitsforschung

und Fremdsprachendidaktik an der Universität C.___ die Betreuerin des

Beschuldigten (AS 66, 67).

2.2

Der Beschuldigte hat an der

Universität C.___, Philosophische Fakultät, Sprachen und Literaturen, in der

Studienrichtung Mehrsprachigkeit und Fremdsprachendidaktik den Studiengang

«Pre-Master Mehrsprachigkeit» endgültig nicht bestanden. Dies wurde dem

Philosophischen Dekanat der Universität C.___ am 29. August 2016 vom

Bereichsverantwortlichen mitgeteilt (AS 6, 28).

2.3

In den Akten finden sich Belege

einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Vertreterinnen der

Universität C.___ im Zusammenhang mit einer Einreichung eines Rekurses des

Beschuldigten gegen das negative Prüfungsresultat während der Zeit vom 14.

September 2016 bis 5. Oktober 2016 (AS 10; Übersetzungen AS 32).

2.4

Am 24. Mai 2018, 15:03 Uhr, schrieb

der Beschuldigte folgende E-Mail ab seiner IP-Adresse (AS 149, 150) an die

Privatklägerin (AS 8, Übersetzung AS 30):

«Betreff: Einsicht meiner Prüfungskopien

Guten Tag Frau A.___

Nachdem ich Momente der Bestürzung und

Fassungslosigkeit hinter mir gelassen habe, komme ich auf Sie zu, um Sie zu

bitten, meine Deutsch- […, …, …] und Französischkopien bei sich

zusammenzutragen. Weil ich noch nicht verstehe, weshalb ich 3 Mal

hintereinander schreiben musste, um 4/6 zu erhalten. Ein ganzes Bataillon an

Anwälten wird sich mit meinem Fall beschäftigen. Ich bitte Sie als meine

Studienberaterin daher, sich diese Kopien zu beschaffen und sie bereit zu

halten.

Danke.

B.___»

Unter dieser E-Mail stand der Text folgender

E-Mail:

«Donnerstag, 24. Mai 2018 um 13:23 Uhr

Von: D.___

An: B.___

Betreff: Ihr Auftrag ist in Bearbeitung

Sehr geehrter Herr B.___!

Ihre Bestellung der Artikel

3.

x Salzsäure 5% 100 ml (1026)

Mit Zahlung per Post-Nachnahme ist in

Bearbeitung.

Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen.

Ihr Team von

D.___

[…]

2.5

Diese Bestellung wurde dem

Beschuldigten von der Firma D.___ am 24. Mai 2018 in Rechnung gestellt (AS

138).

Bereits am 31. Januar 2018 waren dem

Beschuldigten von der gleichen Lieferfirma drei Fläschchen

Natriumchlorit-Lösung 28% (je 100 ml) in Rechnung gestellt worden (AS 139).

2.6

Der Beschuldigte wurde mit Schreiben

der Universität C.___ vom 25. Juli 2018 und 24. August 2018 (AS 144, 146)

aufgefordert, zur E-Mail-Nachricht vom 24. Mai 2018 sowie der angehängten

Bestellung von Salzsäure Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte reagierte

gegenüber der Universität auf diese Schreiben nicht, suchte nach Erhalt des

zweiten Schreibens dann aber den Polizeiposten E.___ auf, wo er sich

erkundigte, wie er sich bezüglich dieser Schreiben verhalten solle (AS 61).

2.7

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom

30.

August 2018 am Domizil des Beschuldigten wurden drei Fläschchen

Natriumchlorit 28% (je 100 ml) und drei Fläschchen Salzsäure 5% (100 ml), zwei

davon ungeöffnet, eines angebraucht, sichergestellt (AS 60, 135).

2.8

Gemäss Sprechstundenbericht

Infektiologie des Kantonsspitals Olten vom 19. März 2018 wurden beim

Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt folgende Diagnosen gestellt (AS 54 ff.):

- hochgradige zervikale

Spinalkanalstenose HWK ¾,

- unklare Hepatopathie,

- positive

Borrelien-Serologie,

- chronischer THC-Konsum.

Der Hausarzt F.___ führte im Arztzeugnis

vom 22. Januar 2018 aus, es bestehe ein schweres cervicales Syndrom, das dringend

operiert werden sollte. Eine Borreliose sei erfolgreich behandelt worden (AS

53).

3.

Die Aussagen der Geschädigten

3.1

Die Geschädigte wurde erstmals am 6.

Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Der

Beschuldigte und seine Vertreterin folgten der Einvernahme aus einem Nebenraum

(AS 154 ff.).

Sie sei früher als Assistentin bei der

Professur für Mehrsprachigkeit, Forschung und Didaktik und in dieser Funktion

auch als Studienberaterin tätig gewesen. Am 24. Mai 2018, als sie vom

Beschuldigten eine E-Mail erhalten habe, in welcher er alle seine Kopien und

Prüfungsunterlagen verlangt habe, sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Da sie

an der Universität doktoriert habe, sei aber ihre E-Mail-Adresse der

Universität noch aktiv gewesen. Sie habe die E-Mail an ihren Professor

weitergeleitet. Dieser habe sie dann gefragt, ob sie gesehen habe, dass es eine

Drohung sei. Sie habe erst dann heruntergescrollt und gesehen, dass diese

Säurebestellung drangehängt war. Da habe sie Angst bekommen. Die letzte

Nachricht, die sie von ihm erhalten habe, sei gewesen, dass sie ihre Finger

verbrennen werde oder so.

Es sei mit dem Beschuldigten von Anfang

an sehr schwierig gewesen. Wenn er einmal eine Prüfung nicht bestanden habe,

seien sehr lange E-Mails mit Erklärungen und seiner persönlichen Geschichte

gekommen. Sie hätte aber nie gedacht, dass es zu etwas Unangenehmeren kommen

könnte. Dann habe sie sich aber bedroht gefühlt. Sie habe den Kindern gesagt,

die Türe nicht zu öffnen, wenn sie nicht wüssten, wer hinter der Türe sei.

Sie hätten ihm erklärt, wie er Rekurs

machen müsse. Sie wisse nicht, ob er dies gemacht habe oder nicht.

Der Beschuldigte sei nach ihrer

Wahrnehmung nicht unbegabt im Umgang mit dem PC. Sie habe alle Informationen,

die er ihr habe zukommen lassen wollen, jeweils erhalten.

3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung wurde die Geschädigte erneut als Auskunftsperson einvernommen

(AS 286 ff.).

Die Geschädigte bestätigte, nach dem

Erhalt der E-Mail geschockt gewesen zu sein. Sie sei zunächst fassungslos

gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun solle. Sie habe nicht gewusst, ob

dies gefährlich sei und habe versucht, dies einzugrenzen.

4.

Die Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte bestreitet nicht, die E-Mail

samt Anhang an die Privatklägerin geschickt zu haben.

4.1

Anlässlich der Einvernahme vom 5.

September 2018 (AS 64 ff.) führte er aus, dies sei per Zufall passiert. Er sei

auf Grund seiner Krankheit immer müde gewesen. Er habe diese Bestellbestätigung

nicht an die Privatklägerin senden wollen. Er habe erst davon erfahren, als ihn

die Uni C.___ diesbezüglich angeschrieben habe. Er habe von der Privatklägerin

die Prüfungsunterlagen verlangt, um zu erfahren, ob er die Prüfung seinerzeit

wegen der Krankheit nicht bestanden habe. Er habe mit der bestellten Salzsäure

und mit Natriumchlorid ein Heilmittel MMS herstellen wollen.

Er sei im Juli und August 2018 von der

Universität angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe

auf diese Schreiben nicht reagiert.

4.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (AS 290 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe an die Firma

D.___ eine E-Mail geschickt. Dann habe er die Adresse gelöscht und die Adresse

von A.___ geschrieben und ihr eine E-Mail geschickt. Diese sei dann mit der

Bestätigung von D.___ weitergangen. Dies sei unwissentlich geschehen. Er habe

die Weiterleitung der Bestellbestätigung an die Privatklägerin erst bemerkt,

als er vom Generalsekretär der Universität aufgefordert worden sei,

mitzuteilen, warum er Salzsäure bestellt habe. Er habe auf diesen Brief nicht

reagiert, weil er davon ausgegangen sei, dass gegen ihn sowieso schon ein

Verfahren laufe.

Er sei damals sehr krank gewesen und

habe keine Energie gehabt. Er habe einerseits am Nacken einen

Bandscheibenvorfall und andererseits Borreliose gehabt. Er habe mit der bestellten

Salzsäure und mit Natriumchlorit MMS herstellen wollen, um die Borreliose zu

behandeln. Er habe MMS herstellen wollen. Er habe Natriumchlorit und Salzsäure

nicht gleichzeitig bestellt, weil er zuerst gezögert habe, dies bei sich

anzuwenden. Er habe nicht alle Informationen gehabt und deshalb nur das

Natriumchlorit bestellt. Er habe dann Zitronensäure benutzt und dann bei D.___

Salzsäure entdeckt.

Er habe die Prüfungsblätter bei der

Privatklägerin verlangt, weil G.__ (eine Dozentin) ihn sauer gemacht habe, da

sie die Prüfung ergänzt habe. Er habe nach dem Grund gesucht, warum er nicht

bestanden habe.

4.3

Vor Obergericht bestätigte der

Beschuldigte, die E-Mail an die Geschädigte geschickt zu haben. Er habe die

Kopien gewollt, um seine Fehler anschauen zu können. Dass er sich erst 2018 an

die Geschädigte gewandt habe, obwohl er die Prüfungen bereits im Jahr 2016

nicht bestanden habe, sei darauf zurückzuführen, dass er an der Fachhochschule

Nordwestschweiz habe weiterfahren wollen. Dort sei ihm gesagt worden, was er

alles machen müsse, welchem Parcours er folgen müsse. Er habe gesehen, dass er

das schon gemacht habe. Deshalb habe er der Geschädigten geschrieben. Weil er

gedacht habe, nach zwei Jahren könne er die Prüfung nochmals machen. Man müsse

zwei Jahre warten, um die gleiche Prüfung nochmals zu wiederholen.

Es sei richtig, dass er Salzsäure

bestellt habe, dies für seine Privatnutzung, wegen der Borreliose. Die Bestätigung

sei nicht an die Geschädigte gerichtet gewesen, er habe niemanden bedrohen wollen.

Er habe die Bestätigung nicht an sie schicken wollen. Es sei ein Versehen, das

er sich nicht erklären könne. Erst nach Erhalt des ersten Briefes von Seiten

der Uni habe er bemerkt, dass etwas angehängt gewesen sei. Es sei richtig, dass

er auf dieses Schreiben nicht reagiert habe. Das sei vielleicht ein Fehler

gewesen. Er habe nicht gedacht, dass dies so ernst sei. Vielleicht habe er

wegen seiner Krankheit nicht reagiert, er wisse es nicht. Er habe sich wegen

der Borreliose nicht richtig bewegen können. Er sei in einer Situation gewesen,

in der er seit Monaten von der Universität etwas verlangt habe. Er habe sich

ungerecht behandelt gefühlt. Er habe dreimal die gleiche Prüfung machen müssen.

Niemand habe ihm das erklären können. Nun hätten sie von ihm eine Erklärung

verlangt. Er habe sich gesagt, weshalb sollte er etwas erklären, das er nicht

absichtlich gemacht habe. Beim zweiten Schreiben sei er selber zur Polizei

gegangen und habe alles erklärt. Er habe gesehen, dass sie schon zur

Staatsanwaltschaft gegangen seien.

Auf Frage der Geschädigten, wie er H.___

und ihren Ehemann kennengelernt habe und weshalb er H.___ im Jahr 2019 kurz

nach Erhalt des Strafbefehls angerufen habe, führte der Beschuldigte aus, I.___

kenne er seit 2000 oder 2001. I.___ habe ihn unterstützt und ihn mal gewarnt,

er (der Beschuldigte) sei ein guter Mensch, werde aber «destabilisiert» werden.

Als es in […] Schwierigkeiten gegeben habe, habe er I.___ geschrieben und ihm

die Probleme geschildert. Er habe nicht gewusst, dass dieser einen Hirnschlag

erlitten habe. Seine Frau habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, ihr Mann sei

krank. Er sei traurig gewesen, da dieser ihn viel unterstützt habe. Auf den

Einwand, er solle zur Beantwortung der Frage kommen, meinte er, er habe angerufen,

weil er eine Person gesucht habe, die seinen gemachten Parcours bestätigen

könnte; um nicht die gleichen Fächer nochmals machen zu müssen. Er habe

niemanden angreifen wollen. Er habe gemerkt, dass H.___ und die Geschädigte

zusammenarbeiteten und habe eine Bestätigung gesucht, was er schon gemacht habe;

dass H.___ dies der Geschädigten bestätige.

Er sei sehr ruhig als Person. Er habe

nie jemanden bedroht und habe keinen Grund, die Geschädigte anzugreifen. Die

Gespräche mit ihr seien immer korrekt gewesen.

5.

In den Akten findet sich ein Ausdruck

zu «MMS» über die Funktionsweise und Wirkung dieses Mittels (AS 140 ff.). Bei

MMS («Miracle Mineral Solution» oder «Master Mineral Solution» oder «Miracle

Mineral Supplements») handelt es sich um eine Natriumchloritlösung (NaClO2),

die mit unterschiedlichen Säuren «aktiviert» werden kann, damit die

Chlorverbindung freigesetzt werden kann. Hauptbestandteil ist Natriumchlorit,

dem eine Säure als Aktivator beigegeben wird, was zur Entstehung des Gases

Chlordioxid führt. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (Österreich)

und die Heilmittelbehörde «swissmedic» warnen vor der Einnahme von MMS, da

dieses eine ätzende und gesundheitsgefährdende Wirkung habe (www.basg.gv.at; www.swissmedic.ch).

6.

Beweiswürdigung und Beweisergebnis

6.1

Der äussere Ablauf der

rechtsrelevanten Ereignisse ist unbestritten. Der Beschuldigte war seit 2014 an

der Universität C.___ eingeschrieben und besuchte dort den Studiengang

«Pre-master Mehrsprachigkeit». Diesen Studiengang konnte der Beschuldigte,

nachdem er die erforderlichen Prüfungen nicht bestanden hatte, ab August 2016

nicht fortsetzen bzw. abschliessen. Im September/Oktober führte er mit Vertretern

der Universität eine E-Mail-Korrespondenz und zog die Einreichung eines

Rekurses gegen den Prüfungsbescheid in Betracht. Ob ein solcher Rekurs dann

eingereicht wurde, ist nicht aktenkundig.

6.2

Die Geschädigte war an der vom Beschuldigten

besuchten Fakultät als Assistentin der Professur und als Studienberaterin tätig

und hatte deshalb auch mit dem Beschuldigten zu tun. Den sich bei den Akten

befindlichen Auszügen betreffend E-Mail-Korrespondenz kann entnommen werden,

dass bereits in den Jahren 2015/2016 entsprechende Kontakte bestanden.

Es ist unbestritten, dass der

Beschuldigte auch am 24. Mai 2018 per E-Mail an die Geschädigte gelangte und

sie aufforderte, ihm sämtliche ihn betreffende Unterlagen zuzustellen. Ganz

offensichtlich besteht zwischen dieser E-Mail-Nachricht und den nicht

bestandenen Prüfungen im Jahr 2016 ein Zusammenhang: Der Beschuldigte führte

aus, dass er «3 Mal hintereinander schreiben musste, um 4/6 zu erhalten», womit

er das dreimalige Nichtbestehen einer Prüfung meinte. Damit würde sich nun «ein

ganzes Bataillon von Anwälten» beschäftigen.

6.3

Der Beschuldigte macht geltend, die

Bestätigung seiner Bestellung von Salzsäure bei der Firma D.___ vom 24. Mai

2018.

sei irrtümlich zusammen mit der E-Mail vom selben Tag an die Geschädigte

gelangt.

Zu dieser Aussage ist folgendes

festzustellen:

6.3.1

Der Beschuldigte wurde am 25. Juli

2018.

von Seiten der Universität C.___ aufgefordert, zu seiner E-Mail an die

Geschädigte und insbesondere zur gleichzeitig an sie gelangten Bestellbestätigung

der D.___ Stellung zu nehmen (AS 144).

Der Beschuldigte hat auf diese

Aufforderung, die er unbestrittenermassen erhalten hatte und die in seiner

Muttersprache abgefasst war (AS 69), nicht reagiert. Diese Nicht-Reaktion ist

angesichts seiner Aussage, er habe erst mit diesem Schreiben seinen Irrtum

realisiert, nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten und naheliegend gewesen,

dass sich der Beschuldigte im Falle eines Irrtums sofort mit den Vertretern der

Universität oder mit der Geschädigten selber in Verbindung gesetzt und die

unbeabsichtigte Zustellung der Bestellbestätigung offengelegt hätte. Dies umso

mehr, als der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten jeweils sehr wortreich und

ohne Berührungsängste mit der Universität kommunizierte und er geltend macht,

eine gute Beziehung zur Geschädigten gehabt zu haben. Auch das Vorbringen

anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, die Konsequenz, die ihm bei einem

Nichtreagieren auf die Schreiben der Universität angedroht worden sei (nicht

mehr betreten dürfen der Uni), habe ihm egal sein können, nachdem er nicht mehr

an der Uni immatrikuliert gewesen sei, vermag seine fehlende Reaktion auf die

Schreiben nicht zu erklären. Immerhin wollte er erreichen, dass die Geschädigte

oder die Universität tätig wird und ihm die Prüfungsresultate resp. die

entsprechenden Kopien beschafft und sie für ihn bereit hält (vgl. Schreiben vom

24.

Mai 2018).

Sein Verhalten nach Erhalt dieser ersten

Aufforderung ist deshalb ein Indiz für eine bewusste Zustellung der Bestätigung

an die Geschädigte.

6.3.2

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe am 24. Mai 2018 eine

Fehlmanipulation vorgenommen und deshalb die Bestätigung versehentlich an die

Geschädigte geschickt.

Diese Aussage ist nicht plausibel. So

ist die Maske «GMX Webmail» so ausgestaltet, dass eine Fehlmanipulation, wie

sie der Beschuldigte geltend macht, nicht nachvollziehbar ist. Der Balken für

die Eingabe einer Internet-Adresse und derjenige für die Eingabe einer E-Mail-Adresse

bzw. für das Weiterleiten einer E-Mail-Adresse sind deutlich voneinander

getrennt (AS 124). Der Beschuldigte hätte sodann, um die E-Mail der D.___

weiterzuleiten, auf den Button «weiterleiten» klicken, anschliessend aber noch

den Text an die Geschädigte schreiben müssen. Oder aber er hätte zuerst den

Text an die Geschädigte schreiben und anschliessend die Bestellbestätigung in

die E-Mail hineinkopieren müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss

seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die E-Mail an

die Geschädigte unmittelbar nach der Bestellung bei D.___ versandte. Dies

trifft jedoch nicht zu: Die Bestellbestätigung der D.___ erhielt der

Beschuldigte am 24. Mai 2018 um 13:23 Uhr, die E-Mail an die Geschädigte

schrieb er aber erst deutlich später, nämlich um 15:03 Uhr. Ein Versehen ist

aus all diesen Gründen deshalb ausgeschlossen.

So führt denn auch J.___, der den

Bericht «Forensische Datensicherung und Auswertung» vom 18. Oktober 2018 verfasste

(AS 109 ff.), aus, er habe keine Idee, wie eine bestehende E-Mail ungewollt

weitergeleitet werden respektive ungewollt als Anhang in eine neue E-Mail gelangen

könnte. Auch der Beschuldigte konnte hierfür anlässlich der Hauptverhandlung

keine Erklärung abgeben und es ist auch aus Sicht des Gerichts ein Versehen

ausgeschlossen.

Schliesslich führte die Geschädigte

anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2019

aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner E-Mail-Korrespondenz über die

Jahre mit ihr nie Fehler gemacht. Er habe ihr immer zugestellt, was er ihr

zustellen wollte, er sei nicht unbegabt mit E-Mails.

6.3.3

Die Aussage des Beschuldigten,

dass er zur Behandlung der Borreliose mit Na-triumchlorit und Salzsäure MMS

habe herstellen wollen, ist nicht a priori unglaubhaft. So wurde die Diagnose

einer Borreliose beim Beschuldigten tatsächlich gestellt, wobei der Hausarzt F.___

jedoch bereits am 22. Januar 2018 ausführte, diese sei erfolgreich behandelt

worden. Die Bestellung von Natriumchlorit am 31. Januar 2018 weist jedoch auf

eine entsprechende Absicht des Beschuldigten hin (AS 139). Warum der

Beschuldigte allerdings am 31. Januar 2018 nicht auch noch gleich eine Säure

bestellte, um das Natriumchlorit aktivieren zu können, ist nicht

nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe gezögert, ist nicht

glaubhaft, denn in diesem Fall machte die Bestellung nur der einen Komponente

(Natriumchlorit) keinen Sinn. Auch die Erklärung, er habe erst später entdeckt,

dass die Firma D.___ auch Salzsäure liefere, ist wenig glaubhaft. Vielmehr ist

davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er sich für MMS zu interessieren

begann, das ganze Angebot der Lieferfirma prüfte. Nachvollziehbar ist dagegen,

dass der Beschuldigte allenfalls zuerst versuchte, MMS mit einer anderen Säure,

z.B. Zitronensäure, herzustellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon

auszugehen, dass er am 24. Mai 2018 die Salzsäure bestellte, um damit das

bereits erworbene Natriumchlorit zu aktivieren und MMS herzustellen.

6.3.4

Der Beschuldigte gelangte mit der

vorliegend relevanten E-Mail nach Ablauf von knapp zwei Jahren nach seinem

Scheitern an den Prüfungen an die Geschädigte. Dies erstaunt auf den ersten

Blick. Dem Wortlaut der E-Mail kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass der

Beschuldigte in jenem Zeitpunkt dieses Scheitern noch nicht überwunden und

verarbeitet hatte. So gibt er seinem Unverständnis, warum er dreimal

hintereinander habe schreiben müssen, um 4/6 zu erhalten, unmissverständlich

Ausdruck und stellt ein ganzes Bataillon von Anwälten in Aussicht, welches sich

um seinen Fall kümmern werde. Der Beschuldigte war somit am 24. Mai 2018

emotional aufgewühlt und hatte sich zu diesem Zeitpunkt mit der Situation, dass

er das begonnene Studium nicht beenden konnte, noch nicht abgefunden.

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er denn auch aus, er sei

damals sauer gewesen und habe nach einem Grund gesucht, warum er nicht

bestanden habe.

6.3.5

All diese Umstände sprechen gegen

eine irrtümliche Zustellung der Bestellbestätigung der Salzsäure an die

Geschädigte. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass diese Zustellung auf eine bewusste Handlung des

Beschuldigten zurückzuführen ist. Der Beschuldigte war im Umgang mit dem PC

vertraut, eine versehentliche Zustellung ist praktisch ausgeschlossen. Hinzu

kommt das Unverständnis des Beschuldigten über die nichtbestandenen Prüfungen,

was ihn auch knapp zwei Jahre später emotional noch stark bewegte, wie er dies

selber ausführte. An diesem Beweisergebnis vermag auch der Gang des

Beschuldigten zur Polizei am 30. August 2018 nichts zu ändern. Der Beschuldigte

suchte nach dem zweiten Brief der Universität vom 24. August 2018 den Polizeiposten

E.___ auf, wo er sich erkundigte, wie er sich bezüglich dieser Schreiben

verhalten solle (AS 61). Es ist zwar einzuräumen, dass dieses Verhalten auf den

ersten Blick für den Standpunkt des Beschuldigten spricht. Unter Berücksichtigung

aller Umstände ist aber doch nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte

nicht schon nach Erhalt des ersten Briefes im Juli 2018 zur Polizei ging. Es

muss deshalb eher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 30. August

2018.

die «Flucht nach vorne» antrat und in Erfahrung bringen wollte, ob gegen

ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war.

6.3.6

Gestützt auf diese Ausführungen

ist der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 11. Dezember 2019, der als

Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgehalten ist (AS 235 f.),

erstellt.

III. Rechtliche Subsumtion

1.1

Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden

durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

1.2

Betreffend der allgemeinen

Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann auf das erstinstanzliche Urteil

(S. 11) verwiesen werden.

2.

Die Geschädigte führte aus, dass sie

Angst bekommen habe, als sie realisiert habe, dass der E-Mail des Beschuldigten

eine Bestellbestätigung für Salzsäure angehängt war. Sie habe den Kindern

gesagt, die Türe nicht zu öffnen, wenn sie nicht wüssten, wer da sei. Sie sei

zunächst fassungslos und geschockt gewesen und habe versucht, dies in

Gesprächen mit ihrem Mann einzugrenzen.

Die E-Mail bzw. die zugesandte Bestellbestätigung

von Salzsäure stellte implizit die Drohung eines Angriffs auf die körperliche

Unversehrtheit der Geschädigten dar. Mit Salzsäure verbindet sich unvermittelt

die Vorstellung von verbrannter bzw. verätzter Haut und entstellten

Körperteilen. Es ist damit offensichtlich, dass eine solche Drohung geeignet

ist, einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in

Angst und Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB ist

deshalb erfüllt.

Das Beweisergebnis führte zum Schluss,

dass der Beschuldigte die Bestellbestätigung von Salzsäure der Geschädigten

bewusst zugestellt hatte. Es ist kein anderer Grund für ein derartiges

Verhalten als die Absicht, den Adressaten damit zu erschrecken, erkennbar. Der

Tatbestand der Drohung ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der

Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.

IV. Strafzumessung

1.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das

Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das

Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB

dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der

Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung

oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die

Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Innerhalb der Kategorie der realen

Strafzumessungsgründe muss zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47

Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten

Täterkomponente unterschieden werden (Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Trechsel/Pieth,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, PK StGB, 4. Auflage 2021,

Art. 47 N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass

des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses

Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die

Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu

beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das

Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im

Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

2.

Soweit ersichtlich, wurde die

Strafzumessung vom Beschuldigten nicht beanstandet. Es ist denn auch

festzustellen, dass die Strafe angesichts der schweren Drohung sehr mild

ausgefallen ist. Es gilt das reformatio-Verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3.

Der Beschuldigte ist

Staatsangehöriger von […]. Er lebt seit 1999 in der Schweiz. Er war in der

Schweiz verheiratet, ist indessen seit Oktober 2012 geschieden. Er hat vier

Kinder, geb. 2005, 2006, 2007 und 2008. Zur Zeit der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung im August 2020 war er arbeitslos und von der Sozialhilfe

abhängig.

Vor Obergericht gab er zur Person zu

Protokoll, zu seinen Kindern habe er Kontakt, aber nicht regelmässig. Sie

telefonierten zusammen. Manchmal könne er nicht richtig gehen; die Bakterien,

die in seinem Blut liefen, griffen ihn an. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter.

(AF) Er habe Unterhaltsverpflichtungen, aber er könne nicht zahlen, da er

arbeitslos sei. Er renne seit Jahren der Anerkennung der pädagogischen Diplome

nach. Sie gäben sie ihm nie und fänden immer einen Grund, ihn zu

destabilisieren. Er lebe von der Sozialhilfe und sei bei der IV angemeldet.

(AF) Ein anderes Strafverfahren sei nicht hängig.

Die persönlichen Verhältnisse sind im

Rahmen der Strafzumessung als neutral zu gewichten.

4.

Das Verfahren ruhte wiederholt für

einige Monate, so vom:

- 16.11.2018 bis 19.2.2019

(AS 172)

- 20.3.2019 bis16.7.2019

(AS 172)

- 20.2.2020 – 8.5.2020

(AS 256).

Diese Unterbrüche stellen für sich

allein keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, insgesamt dauerte das

Verfahren aber angesichts des weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht

komplexen Sachverhaltes zu lange (3 ¼ Jahre).

5.

Auch unter Berücksichtigung der

Verfahrensdauer ist die von der Vorinstanz auf milde 20 Tagessätze festgelegte

Geldstrafe zu bestätigen. Zu bestätigen sind auch die Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und die Höhe des Tagessatzes

von CHF 10.00.

V. Parteientschädigung an die

Geschädigte für das erstinstanzliche Verfahren

1.

Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO

hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt.

2.

Im vorliegenden Verfahren wird der

Beschuldigte schuldig gesprochen; die Privatklägerin obsiegt somit und hat

demzufolge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen

Aufwendungen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich zu den «notwendigen

Aufwendungen» zu zählen (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage, Art. 433 StPO N 19), so auch im vorliegenden Fall, wo der Beschuldigte

amtlich verteidigt war und der Geschädigten deshalb bereits mit Blick auf die

Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung bzw. deren Kosten zuzugestehen war.

Dies beinhaltet selbstverständlich die Anwesenheit der Vertreterin der

Geschädigten an deren Einvernahme und die Teilnahme an der Hauptverhandlung.

Ein Fernbleiben der Vertreterin der Geschädigten wäre mit einer sorgfältigen

Vertretung kaum mehr zu vereinbaren gewesen.

3.

Die Entschädigung muss in einem

vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles stehen

(Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 StPO N 15). § 158 Abs. 1 Gebührentarif

Solothurn (BGS 615.119) hält dazu fest, dass die Entschädigung nach dem Aufwand

festzusetzen sei, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass dem Gericht bei der

Festsetzung der Höhe einer Entschädigung im Einzelfall ein gewisses Ermessen

zuzugestehen ist und eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz

entsprechend mit einer gewissen Zurückhaltung zu erfolgen hat.

4.

Zu den von der Vorinstanz

vorgenommenen Kürzungen der Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin ist

folgendes festzuhalten (vgl. Urteil S. 17):

4.1

Ein Parteivertreter ist nicht nur

dann tätig, wenn von Seiten der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts ein

Verfahrensschritt erfolgt. Es gibt deshalb keinen Grund, die geltend gemachten

Positionen 4 und 5 (21./30.8.2019) zu streichen. Ebenso wenig kann gesagt

werden, dass eine Kurzdurchsicht der Akten erst gerechtfertigt sei, wenn diese

mehrere Bundesordner umfassen (Position 6). Nicht zu kürzen sind auch die Aufwendungen

vom 23. Oktober 2019 (Position 8), erscheint eine zweite Besprechung resp.

Instruktion der Klientin von 90 Minuten doch nicht unangemessen.

4.2

Wie erwähnt, sind anwaltliche

Aufwendungen unabhängig von Verfahrenshandlungen möglich und denkbar.

Zutreffend ist der Hinweis, dass bei Position 11 der Zusammenhang mit dem

vorliegenden Verfahren fehlt. Es sind hier 15 Minuten zu kürzen. Dagegen ist

die Vorbereitung der Einvernahme der Geschädigten vom 6. Dezember 2019

(Position 13, 30 Minuten) angemessen: Die Vorbereitung umfasste auch eine

Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten, auf deren Konfrontation

die Geschädigte vorbereitet sein musste. Es genügte somit nicht, der

Geschädigten einfach auf den Weg mitzugeben, sie solle so aussagen, wie sie es

erlebt habe. Wie erwähnt, war sodann die Anwesenheit der Vertreterin der

Geschädigten an deren Einvernahme angezeigt, nachdem daran auch der

Beschuldigte und dessen amtliche Verteidigerin teilnahmen.

4.3

Insgesamt ist deshalb für das

Vorverfahren eine Kürzung von 15 Minuten vorzunehmen, womit für das

Vorverfahren 615 Minuten zu entschädigen sind.

4.4

Die von der Privatklägerin für das

gerichtliche Hauptverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind in den

Positionen 16 – 21 und 24 – 26 und 29 entsprechend den Ausführungen im

erstinstanzlichen Urteil (US 18 f.) um insgesamt 180 Minuten zu kürzen. Bei den

geltend gemachten Positionen fehlt teilweise der Konnex zum vorliegenden

Verfahren (Positionen 18, 19, 20, 21), sie beinhalten Kanzleiaufwand

(Positionen 16, 24, 29), sind übersetzt (Position 17) oder sind sehr vage

formuliert, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist (Positionen 25, 26). Für

die Aufwendungen vom 18. Juni 2020 (Position 28) ist lediglich eine Kürzung von

15.

Minuten angemessen. Insgesamt ist für all diese Positionen somit eine

Kürzung von 195 Minuten gerechtfertigt.

4.5

Der geltend gemachte Aufwand für die

Ausarbeitung des Plädoyers (Position 31: 240 Minuten) erscheint zwar hoch, ist

aber vertretbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die

Vertreterin des Beschuldigten unter diesem Titel insgesamt 7,5 Stunden oder 450

Minuten geltend machte (AS 304), was erstinstanzlich nicht beanstandet wurde.

Da es für beide Parteivertreterinnen im Parteivortrag schwergewichtig um

Beweisfragen ging und der Aufwand deshalb ähnlich hoch zu veranschlagen ist,

sind auch die geltend gemachten 240 Minuten der Vertreterin der Geschädigten

nicht zu beanstanden.

4.6

Nicht nachvollziehbar ist die

Streichung der Teilnahme der Vertreterin an der Hauptverhandlung. Wie erwähnt,

hatte die Geschädigte bereits mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit

Anspruch darauf, anlässlich der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten zu

werden, nachdem der Beschuldigte von einer amtlichen Verteidigerin begleitet

war.

Rechtsanwältin Kury hat für die

Hauptverhandlung vorgängig keine exakte Stundenan­zahl geltend machen können.

Die Vorinstanz hat dafür 165 Minuten veranschlagt, welche sie dann in ihrer

Berechnung auf Seite 19 wieder gestrichen hat. Rechtsanwältin Roos wurden für

die Hauptverhandlung 3,75 Stunden entschädigt, inkl. Wegpauschale von 1,5

Stunden. Die Hauptverhandlung hat somit CHF 2,25 Stunden gedauert. Rechts­anwältin

Kury sind folglich für die Hauptverhandlung auch 2,25 Stunden resp. 135 Minuten

zu entschädigen.

4.7

Insgesamt machte die Vertreterin der

Geschädigten einen Zeitaufwand von 1'350 Minuten, ohne Hauptverhandlung, geltend

(AS 299 17 ff.). Inklusive Hauptverhandlung ergibt dies 1'485 Minuten. Hiervon

sind total 210 Minuten in Abzug zu bringen (Ziff. 4.3 und 4.4 hiervor). Damit

ergibt sich ein Zeitaufwand von 1'275 Minuten bzw. 21,25 Stunden, der vom

Beschuldigten zu entschädigen ist.

Für die amtliche Verteidigerin des

Beschuldigten wurde von der erstinstanzlichen Richterin ein Zeitaufwand von

28,83 Stunden als angemessen erachtet und entsprechend zugesprochen. Für beide

Vertreterinnen stellten sich schwergewichtig die Fragen der Festlegung des

rechtserheblichen Sachverhaltes und der Beweiswürdigung. Die rechtliche

Qualifikation und die Strafzumessung, welche die amtliche Verteidigerin

zusätzlich beschäftigten, waren demgegenüber im vorliegenden Fall

Problembereiche, die mit deutlich weniger Aufwand verbunden waren. Ein

Zeitaufwand von 21,25 Stunden für die Vertreterin der Geschädigten erscheint

somit auch unter diesem Aspekt als angemessen.

4.8

Die Vertreterin der Geschädigten

macht einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dieser Ansatz liegt am

unteren Rand der in § 158 GebT vorgesehenen Bandbreite von CHF 230.00 – 330.00.

Praxisgemäss erscheint dieser Ansatz in Verfahren, die weder in tatsächlicher

noch rechtlicher Hinsicht komplex sind, als angemessen und ist entsprechend

zuzusprechen.

5.

Der Beschuldigte hat der Geschädigten

Dispositiv

demnach eine Parteientschädigung wie folgt zu bezahlen:

- Zeitaufwand: 21,25 x

CHF 250.00: CHF 5'312.50

- Auslagen: CHF 237.00

- MwSt. auf CHF 5'549.50:

CHF 427.30

- Total: CHF 5'976.80

VI. Kosten und übrige Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

übrige Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Der

Beschuldigte hat somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer

Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’455.40, zu bezahlen.

Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'994.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'173.50

(Differenz zum vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.),

beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

2. Für das Berufungsverfahren

rechtfertigt sich angesichts des Verfahrensausgangs keine Kostenausscheidung.

Der Beschuldigte ist vollumfänglich unterlegen und die Privatklägerin ist mit

ihrem Begehren grossmehrheitlich durchgedrungen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, gehen daher zu

Lasten des Beschuldigten.

Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für

das obergerichtliche Verfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (mit

Ausnahme einer Kürzung von 30 Minuten für die nicht stattgefundene

Vorbesprechung der Hauptverhandlung) auf CHF 1'880.00 festgesetzt (inkl. Aufwendungen

für die Hauptverhandlung von 1,75 Stunden, der Auslagen und MwSt.) und ist

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Die Aufwendungen der Privatklägerin für

das Berufungsverfahren (Auslagen für Rechtsanwältin Kury und die Reise an die

Hauptverhandlung) sind mit pauschal CHF 500.00 zu entschädigen, zahlbar

durch den Beschuldigten.

Demnach wird in Anwendung der Art. 180

StGB; Art. 34, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 379

ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der

Drohung schuldig gemacht, begangen am 24. Mai 2018.

2. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt

zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. August 2020 sind

folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und nach Eintritt der

Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-

drei Flaschen Salzsäuren 5

% je 100 ml, davon eine angebraucht;

-

drei Flaschen

Natriumchlorit 28 % je 100 ml.

4. Der Beschuldigte B.___ hat der

Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury, für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'976.80

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für

das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'994.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'173.50

(Differenz zum vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), beides,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 total CHF 1’455.40,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

7. Der Beschuldigte B.___ hat der

Privatklägerin A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 605.00 zu bezahlen.

8. Die Entschädigung für die amtliche

Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für

das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'880.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

9. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00,

gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Kiefer Ramseier