STBER.2020.94
Drohung
29. September 2021Deutsch36 min
(nachfolgend: Geschädigte) und die Universität C.___, vertreten durch den Generalsekretär
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 29. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
2. A.___
Privatberufungsklägerin
gegen
B.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwältin Eveline Roos
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Drohung
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht:
- B.___, Beschuldigter
und Berufungskläger;
- Rechtsanwältin Eveline
Roos, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, in Begleitung einer
Rechtspraktikantin und einer Schnupperpraktikantin des Büros […];
- A.___,
Privatberufungsklägerin, in Begleitung ihres Ehemannes.
Der Vizepräsident eröffnet die
Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die
Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand (vgl. nachfolgend I., Ziff.
12) sowie den geplanten Ablauf der Verhandlung dar. Er weist darauf hin, dass
die Privatberufungsklägerin am Montag angerufen und sich nach dem Ablauf der
Verhandlung erkundigt habe. Im Weiteren macht er Erläuterungen zu den geltenden
Corona-Massnahmen.
Es werden weder Vorfragen gestellt noch
gibt es Vorbemerkungen.
Anschliessend erfolgt die Befragung des
Beschuldigten. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in
den Akten).
Nach der Befragung gibt A.___ Kopien
diverser E-Mails zu den Akten, wogegen Rechtsanwältin Roos keine Einwände
erhebt. Rechtsanwältin Roos werden Kopien der Mails übergeben.
Da keine weiteren Beweisanträge gestellt
werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.
In der Folge stellt und begründet A.___ den
Antrag, der Beschuldigte habe ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'313.40, zuzüglich der Hauptverhandlung, zu
bezahlen (vgl. Schreiben von Rechtsanwältin Kury vom 22. Dezember 2020). Für
das Berufungsverfahren habe er ihr für die Aufwendungen von Rechtsanwältin Kury
1,75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sowie ihre Fahrtkosten
an die Hauptverhandlung.
Rechtsanwältin Eveline Roos stellt und begründet folgende Anträge:
1.
Es
sei Herr B.___ vom Vorwurf der Drohung gem. Art. 180 Abs. 1 StGB
freizusprechen.
2.
Es
sei die Berufung der Privatklägerin abzuweisen.
3.
Die
folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und nach Rechtskraft
des Urteils zu vernichten
a.
3
Flaschen Salzsäure 5% je 100 ml
b.
3
Flaschen Natriumchlorid 28% je 100mI.
4.
Es
sei die Kostennote der amtlichen Verteidigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren, ausgewiesen durch die eingereichte Kostennote, zu
genehmigen und aus der Staatskasse zu entrichten.
5.
Es
seien die Kosten des Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.
A.___ erwähnt dazu, sie frage sich,
weshalb sich der Beschuldigte nicht bei ihr gemeldet habe, wenn er geltend
mache, sie seien immer in einer freundlichen Beziehung zueinander gestanden. Er
hätte sie kontaktieren können.
Rechtsanwältin Roos verzichtet auf eine
Stellungnahme dazu. Bezüglich der eingereichten Honorarnote erwähnt sie, man
könne eine halbe Stunde für die heutige Vorbesprechung streichen, nachdem diese
wegen des verpassten Anschlusses des Beschuldigten nicht stattgefunden habe.
Der Beschuldigte verzichtet auf ein
letztes Wort.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Die
Parteien erklären sich mit einer schriftlichen Urteilseröffnung nach vorgängiger
telefonischer Kurzorientierung ausdrücklich einverstanden.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 7./9. Juli 2018 erhoben A.___
(nachfolgend: Geschädigte) und die Universität C.___, vertreten durch den Generalsekretär
und den Leiter Rechtsdienst, gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter)
Strafantrag wegen des Verdachts auf Drohung gemäss Art. 180 StGB (AS 1 ff.).
2. Nach im Auftrag der
Staatsanwaltschaft getätigten ersten polizeilichen Ermittlungen betreffend
IP-Adressen eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. August 2018 gegen den
Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180 StGB), evtl.
strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis
Abs. 1 lit. c StGB, AS 181). Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (AS 185) und bestellte für den
Beschuldigten am 30. August 2018 eine amtliche Verteidigerin (AS 188). Die
Hausdurchsuchung, mit welcher der Beschuldigte einverstanden war, wurde
ebenfalls am 30. August 2018 am Domizil des Beschuldigten durchgeführt (AS 134
ff.).
3. Am 19. Februar 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft eine bereinigte Eröffnungsverfügung wegen Drohung gemäss
Art. 180 StGB (AS 195 f.).
4. Am 28. Februar 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, gemäss welchem der Beschuldigte wegen
Drohung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
CHF 10.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt
wurde (AS 197 f.).
5. Der Beschuldigte erhob gegen den
Strafbefehl am 11. März 2019 Einsprache (AS 201).
6. Die Staatsanwaltschaft führte darauf
mit der Geschädigten am 6. Dezember 2019 unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten
eine Einvernahme durch (AS 154 ff.) und erliess daraufhin am 11. Dezember 2019
einen berichtigten Strafbefehl (AS 237 f.). Gleichzeitig überwies sie die Akten
dem Gerichtspräsidium Olten-Gösgen zur Beurteilung (AS 235 f.).
7. Die Gerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen fällte am 21. August 2020 folgendes Urteil (AS 305 ff.):
1. Der Beschuldigte B.___
hat sich der Drohung schuldig gemacht, begangen am 24. Mai 2018.
2. Der Beschuldigte B.___
wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 10.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3.
Folgende
beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
- 3
Flaschen Salzsäuren 5 % je 100 ml, davon 1 angebraucht;
- 3
Flaschen Natriumchlorid 28 % je 100 ml.
4.
Der
Beschuldigte B.___ hat der Privatklägerin A.___, vertreten durch RA Kury, eine
Parteientschädigung von CHF 2'178.25 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
5. Die Entschädigung für
die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline
Roos, wird auf CHF 5'994.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 5'994.10
sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF
2'173.50 (Differenz zu vollem Honorar, inkl. MwSt. und Auslagen), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten
gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
6. Die Verfahrenskosten,
mit einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, belaufen sich auf total CHF 1’455.40
und hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Wird kein Rechtsmittel
ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung
des Urteils, reduziert sich die Gerichtsgebühr um CHF 200.00, womit die
gesamten Kosten für den Beschuldigten CHF 1'255.40 betragen.
8.1 Der Beschuldigte meldete gegen
dieses Urteil am 7. September 2020 die Berufung an (AS 314).
8.2 Gemäss Berufungserklärung vom 23.
Oktober 2020 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen das ganze
Urteil.
9. Die Privatklägerin meldete ebenfalls
am 7. September 2020 gegen das Urteil die Berufung an. Diese richtet sich gegen
Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils; beantragt wird die Zusprechung einer
höheren Parteientschädigung (AS 316). Gemäss Eingabe an das Berufungsgericht
vom 22. Dezember 2020 wird für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6'313.40 zuzüglich drei Stunden für die
erstinstanzliche Hauptverhandlung à CHF 250.00 verlangt.
10. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung sowie
auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichte.
11. Mit E-Mail vom 11. August 2021
teilte die Privatklägerin mit, dass das Mandat von Rechtsanwältin Kury beendet
sei. Mit Eingabe vom 23. August 2021 wurde dies von Seiten der Vertreterin
bestätigt.
12. Die mündliche Berufungsverhandlung
fand am 29. September 2021 statt. Anlässlich dieser Verhandlung zog der
Beschuldigte das Rechtsmittel in Bezug auf die Einziehung der je drei Flaschen
Salzsäure und Natriumchlorid zurück (Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils). Ziff.
3 des erstinstanzlichen Urteils ist damit rechtskräftig. Gegenstand des
Berufungsverfahrens ist das gesamte erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme dieser
Ziff. 3.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Vorhalt
Gemäss Strafbefehl vom 11. Dezember 2019
wird dem Beschuldigten folgender Vorhalt gemacht (AS 237 f.):
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB)
begangen am 24. Mai 2018, um 15:03 Uhr,
in […], Wohnort des Beschuldigten, zum Nachteil der Geschädigten A.___.
Der Beschuldigte schickte von seinem
Account [...] an die Geschädigte A.___, [...] (welche zur Tatzeit bei der
Universität C.___ angestellt war) eine E-Mail in französischer Sprache. Er
forderte sie mit dem Betreff «Einsicht meiner Prüfungskopien» auf, seine
Deutsch- und Französischkopien zusammenzutragen und bereit zu halten und
kündigte an, ein ganzes Bataillon an Anwälten werde sich mit seinem Fall
beschäftigen. Zudem hängte der Beschuldigte in dieser E-Mail eine weitere
E-Mail in deutscher Sprache an. Bei der angehängten E-Mail handelte es sich um
eine Bestellbestätigung, welche von der Firma D.___ an den Beschuldigten
adressiert und ebenfalls vom 24. Mai 2018 (13:23 Uhr) datiert war und welche
folgenden Text zum Inhalt hatte:
"Sehr geehrte/r Herr B.___!
Ihre Bestellung der Artikel
3.
x Salzsäure 5% (1026)
mit Zahlung per Post-Nachnahme ist in
Bearbeitung.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen.
Wir bearbeiten Ihren Auftrag so schnell
als möglich und melden uns, sobald die Sendung unterwegs ist.
Ihr Team von
D.___"
Durch die E-Mail an die Geschädigte, an
welche der Beschuldigte das E-Mail der D.___ angehängt hatte, drohte der
Beschuldigte der Geschädigten in konkludenter Art und Weise einen Säureangriff
an und setzte die Geschädigte damit in Angst und Schrecken. Die Geschädigte
musste aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte den Studiengang nicht
weiterführen konnte und dies nicht akzeptieren wollte und aufgrund der
angehängten E-Mail von einem möglichen Säureangriff ausgehen.
2.
Unbestritten sind folgende Tatsachen:
2.1
Der Beschuldigte war ab 2014 bis
2016.
während vier Semestern an der Universität C.___ im Studiengang Vorstufe
zum Master of Arts in Sprachen und Literaturen eingeschrieben. Die
Privatklägerin war als Diplomassistentin im Bereich Mehrsprachigkeitsforschung
und Fremdsprachendidaktik an der Universität C.___ die Betreuerin des
Beschuldigten (AS 66, 67).
2.2
Der Beschuldigte hat an der
Universität C.___, Philosophische Fakultät, Sprachen und Literaturen, in der
Studienrichtung Mehrsprachigkeit und Fremdsprachendidaktik den Studiengang
«Pre-Master Mehrsprachigkeit» endgültig nicht bestanden. Dies wurde dem
Philosophischen Dekanat der Universität C.___ am 29. August 2016 vom
Bereichsverantwortlichen mitgeteilt (AS 6, 28).
2.3
In den Akten finden sich Belege
einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und Vertreterinnen der
Universität C.___ im Zusammenhang mit einer Einreichung eines Rekurses des
Beschuldigten gegen das negative Prüfungsresultat während der Zeit vom 14.
September 2016 bis 5. Oktober 2016 (AS 10; Übersetzungen AS 32).
2.4
Am 24. Mai 2018, 15:03 Uhr, schrieb
der Beschuldigte folgende E-Mail ab seiner IP-Adresse (AS 149, 150) an die
Privatklägerin (AS 8, Übersetzung AS 30):
«Betreff: Einsicht meiner Prüfungskopien
Guten Tag Frau A.___
Nachdem ich Momente der Bestürzung und
Fassungslosigkeit hinter mir gelassen habe, komme ich auf Sie zu, um Sie zu
bitten, meine Deutsch- […, …, …] und Französischkopien bei sich
zusammenzutragen. Weil ich noch nicht verstehe, weshalb ich 3 Mal
hintereinander schreiben musste, um 4/6 zu erhalten. Ein ganzes Bataillon an
Anwälten wird sich mit meinem Fall beschäftigen. Ich bitte Sie als meine
Studienberaterin daher, sich diese Kopien zu beschaffen und sie bereit zu
halten.
Danke.
B.___»
Unter dieser E-Mail stand der Text folgender
E-Mail:
«Donnerstag, 24. Mai 2018 um 13:23 Uhr
Von: D.___
An: B.___
Betreff: Ihr Auftrag ist in Bearbeitung
Sehr geehrter Herr B.___!
Ihre Bestellung der Artikel
3.
x Salzsäure 5% 100 ml (1026)
Mit Zahlung per Post-Nachnahme ist in
Bearbeitung.
Wir bedanken uns für Ihr Vertrauen.
Ihr Team von
D.___
[…]
2.5
Diese Bestellung wurde dem
Beschuldigten von der Firma D.___ am 24. Mai 2018 in Rechnung gestellt (AS
138).
Bereits am 31. Januar 2018 waren dem
Beschuldigten von der gleichen Lieferfirma drei Fläschchen
Natriumchlorit-Lösung 28% (je 100 ml) in Rechnung gestellt worden (AS 139).
2.6
Der Beschuldigte wurde mit Schreiben
der Universität C.___ vom 25. Juli 2018 und 24. August 2018 (AS 144, 146)
aufgefordert, zur E-Mail-Nachricht vom 24. Mai 2018 sowie der angehängten
Bestellung von Salzsäure Stellung zu nehmen. Der Beschuldigte reagierte
gegenüber der Universität auf diese Schreiben nicht, suchte nach Erhalt des
zweiten Schreibens dann aber den Polizeiposten E.___ auf, wo er sich
erkundigte, wie er sich bezüglich dieser Schreiben verhalten solle (AS 61).
2.7
Anlässlich der Hausdurchsuchung vom
30.
August 2018 am Domizil des Beschuldigten wurden drei Fläschchen
Natriumchlorit 28% (je 100 ml) und drei Fläschchen Salzsäure 5% (100 ml), zwei
davon ungeöffnet, eines angebraucht, sichergestellt (AS 60, 135).
2.8
Gemäss Sprechstundenbericht
Infektiologie des Kantonsspitals Olten vom 19. März 2018 wurden beim
Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt folgende Diagnosen gestellt (AS 54 ff.):
- hochgradige zervikale
Spinalkanalstenose HWK ¾,
- unklare Hepatopathie,
- positive
Borrelien-Serologie,
- chronischer THC-Konsum.
Der Hausarzt F.___ führte im Arztzeugnis
vom 22. Januar 2018 aus, es bestehe ein schweres cervicales Syndrom, das dringend
operiert werden sollte. Eine Borreliose sei erfolgreich behandelt worden (AS
53).
3.
Die Aussagen der Geschädigten
3.1
Die Geschädigte wurde erstmals am 6.
Dezember 2019 durch die Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Der
Beschuldigte und seine Vertreterin folgten der Einvernahme aus einem Nebenraum
(AS 154 ff.).
Sie sei früher als Assistentin bei der
Professur für Mehrsprachigkeit, Forschung und Didaktik und in dieser Funktion
auch als Studienberaterin tätig gewesen. Am 24. Mai 2018, als sie vom
Beschuldigten eine E-Mail erhalten habe, in welcher er alle seine Kopien und
Prüfungsunterlagen verlangt habe, sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Da sie
an der Universität doktoriert habe, sei aber ihre E-Mail-Adresse der
Universität noch aktiv gewesen. Sie habe die E-Mail an ihren Professor
weitergeleitet. Dieser habe sie dann gefragt, ob sie gesehen habe, dass es eine
Drohung sei. Sie habe erst dann heruntergescrollt und gesehen, dass diese
Säurebestellung drangehängt war. Da habe sie Angst bekommen. Die letzte
Nachricht, die sie von ihm erhalten habe, sei gewesen, dass sie ihre Finger
verbrennen werde oder so.
Es sei mit dem Beschuldigten von Anfang
an sehr schwierig gewesen. Wenn er einmal eine Prüfung nicht bestanden habe,
seien sehr lange E-Mails mit Erklärungen und seiner persönlichen Geschichte
gekommen. Sie hätte aber nie gedacht, dass es zu etwas Unangenehmeren kommen
könnte. Dann habe sie sich aber bedroht gefühlt. Sie habe den Kindern gesagt,
die Türe nicht zu öffnen, wenn sie nicht wüssten, wer hinter der Türe sei.
Sie hätten ihm erklärt, wie er Rekurs
machen müsse. Sie wisse nicht, ob er dies gemacht habe oder nicht.
Der Beschuldigte sei nach ihrer
Wahrnehmung nicht unbegabt im Umgang mit dem PC. Sie habe alle Informationen,
die er ihr habe zukommen lassen wollen, jeweils erhalten.
3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wurde die Geschädigte erneut als Auskunftsperson einvernommen
(AS 286 ff.).
Die Geschädigte bestätigte, nach dem
Erhalt der E-Mail geschockt gewesen zu sein. Sie sei zunächst fassungslos
gewesen und habe nicht gewusst, was sie tun solle. Sie habe nicht gewusst, ob
dies gefährlich sei und habe versucht, dies einzugrenzen.
4.
Die Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet nicht, die E-Mail
samt Anhang an die Privatklägerin geschickt zu haben.
4.1
Anlässlich der Einvernahme vom 5.
September 2018 (AS 64 ff.) führte er aus, dies sei per Zufall passiert. Er sei
auf Grund seiner Krankheit immer müde gewesen. Er habe diese Bestellbestätigung
nicht an die Privatklägerin senden wollen. Er habe erst davon erfahren, als ihn
die Uni C.___ diesbezüglich angeschrieben habe. Er habe von der Privatklägerin
die Prüfungsunterlagen verlangt, um zu erfahren, ob er die Prüfung seinerzeit
wegen der Krankheit nicht bestanden habe. Er habe mit der bestellten Salzsäure
und mit Natriumchlorid ein Heilmittel MMS herstellen wollen.
Er sei im Juli und August 2018 von der
Universität angeschrieben und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe
auf diese Schreiben nicht reagiert.
4.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung (AS 290 ff.) führte der Beschuldigte aus, er habe an die Firma
D.___ eine E-Mail geschickt. Dann habe er die Adresse gelöscht und die Adresse
von A.___ geschrieben und ihr eine E-Mail geschickt. Diese sei dann mit der
Bestätigung von D.___ weitergangen. Dies sei unwissentlich geschehen. Er habe
die Weiterleitung der Bestellbestätigung an die Privatklägerin erst bemerkt,
als er vom Generalsekretär der Universität aufgefordert worden sei,
mitzuteilen, warum er Salzsäure bestellt habe. Er habe auf diesen Brief nicht
reagiert, weil er davon ausgegangen sei, dass gegen ihn sowieso schon ein
Verfahren laufe.
Er sei damals sehr krank gewesen und
habe keine Energie gehabt. Er habe einerseits am Nacken einen
Bandscheibenvorfall und andererseits Borreliose gehabt. Er habe mit der bestellten
Salzsäure und mit Natriumchlorit MMS herstellen wollen, um die Borreliose zu
behandeln. Er habe MMS herstellen wollen. Er habe Natriumchlorit und Salzsäure
nicht gleichzeitig bestellt, weil er zuerst gezögert habe, dies bei sich
anzuwenden. Er habe nicht alle Informationen gehabt und deshalb nur das
Natriumchlorit bestellt. Er habe dann Zitronensäure benutzt und dann bei D.___
Salzsäure entdeckt.
Er habe die Prüfungsblätter bei der
Privatklägerin verlangt, weil G.__ (eine Dozentin) ihn sauer gemacht habe, da
sie die Prüfung ergänzt habe. Er habe nach dem Grund gesucht, warum er nicht
bestanden habe.
4.3
Vor Obergericht bestätigte der
Beschuldigte, die E-Mail an die Geschädigte geschickt zu haben. Er habe die
Kopien gewollt, um seine Fehler anschauen zu können. Dass er sich erst 2018 an
die Geschädigte gewandt habe, obwohl er die Prüfungen bereits im Jahr 2016
nicht bestanden habe, sei darauf zurückzuführen, dass er an der Fachhochschule
Nordwestschweiz habe weiterfahren wollen. Dort sei ihm gesagt worden, was er
alles machen müsse, welchem Parcours er folgen müsse. Er habe gesehen, dass er
das schon gemacht habe. Deshalb habe er der Geschädigten geschrieben. Weil er
gedacht habe, nach zwei Jahren könne er die Prüfung nochmals machen. Man müsse
zwei Jahre warten, um die gleiche Prüfung nochmals zu wiederholen.
Es sei richtig, dass er Salzsäure
bestellt habe, dies für seine Privatnutzung, wegen der Borreliose. Die Bestätigung
sei nicht an die Geschädigte gerichtet gewesen, er habe niemanden bedrohen wollen.
Er habe die Bestätigung nicht an sie schicken wollen. Es sei ein Versehen, das
er sich nicht erklären könne. Erst nach Erhalt des ersten Briefes von Seiten
der Uni habe er bemerkt, dass etwas angehängt gewesen sei. Es sei richtig, dass
er auf dieses Schreiben nicht reagiert habe. Das sei vielleicht ein Fehler
gewesen. Er habe nicht gedacht, dass dies so ernst sei. Vielleicht habe er
wegen seiner Krankheit nicht reagiert, er wisse es nicht. Er habe sich wegen
der Borreliose nicht richtig bewegen können. Er sei in einer Situation gewesen,
in der er seit Monaten von der Universität etwas verlangt habe. Er habe sich
ungerecht behandelt gefühlt. Er habe dreimal die gleiche Prüfung machen müssen.
Niemand habe ihm das erklären können. Nun hätten sie von ihm eine Erklärung
verlangt. Er habe sich gesagt, weshalb sollte er etwas erklären, das er nicht
absichtlich gemacht habe. Beim zweiten Schreiben sei er selber zur Polizei
gegangen und habe alles erklärt. Er habe gesehen, dass sie schon zur
Staatsanwaltschaft gegangen seien.
Auf Frage der Geschädigten, wie er H.___
und ihren Ehemann kennengelernt habe und weshalb er H.___ im Jahr 2019 kurz
nach Erhalt des Strafbefehls angerufen habe, führte der Beschuldigte aus, I.___
kenne er seit 2000 oder 2001. I.___ habe ihn unterstützt und ihn mal gewarnt,
er (der Beschuldigte) sei ein guter Mensch, werde aber «destabilisiert» werden.
Als es in […] Schwierigkeiten gegeben habe, habe er I.___ geschrieben und ihm
die Probleme geschildert. Er habe nicht gewusst, dass dieser einen Hirnschlag
erlitten habe. Seine Frau habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, ihr Mann sei
krank. Er sei traurig gewesen, da dieser ihn viel unterstützt habe. Auf den
Einwand, er solle zur Beantwortung der Frage kommen, meinte er, er habe angerufen,
weil er eine Person gesucht habe, die seinen gemachten Parcours bestätigen
könnte; um nicht die gleichen Fächer nochmals machen zu müssen. Er habe
niemanden angreifen wollen. Er habe gemerkt, dass H.___ und die Geschädigte
zusammenarbeiteten und habe eine Bestätigung gesucht, was er schon gemacht habe;
dass H.___ dies der Geschädigten bestätige.
Er sei sehr ruhig als Person. Er habe
nie jemanden bedroht und habe keinen Grund, die Geschädigte anzugreifen. Die
Gespräche mit ihr seien immer korrekt gewesen.
5.
In den Akten findet sich ein Ausdruck
zu «MMS» über die Funktionsweise und Wirkung dieses Mittels (AS 140 ff.). Bei
MMS («Miracle Mineral Solution» oder «Master Mineral Solution» oder «Miracle
Mineral Supplements») handelt es sich um eine Natriumchloritlösung (NaClO2),
die mit unterschiedlichen Säuren «aktiviert» werden kann, damit die
Chlorverbindung freigesetzt werden kann. Hauptbestandteil ist Natriumchlorit,
dem eine Säure als Aktivator beigegeben wird, was zur Entstehung des Gases
Chlordioxid führt. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (Österreich)
und die Heilmittelbehörde «swissmedic» warnen vor der Einnahme von MMS, da
dieses eine ätzende und gesundheitsgefährdende Wirkung habe (www.basg.gv.at; www.swissmedic.ch).
6.
Beweiswürdigung und Beweisergebnis
6.1
Der äussere Ablauf der
rechtsrelevanten Ereignisse ist unbestritten. Der Beschuldigte war seit 2014 an
der Universität C.___ eingeschrieben und besuchte dort den Studiengang
«Pre-master Mehrsprachigkeit». Diesen Studiengang konnte der Beschuldigte,
nachdem er die erforderlichen Prüfungen nicht bestanden hatte, ab August 2016
nicht fortsetzen bzw. abschliessen. Im September/Oktober führte er mit Vertretern
der Universität eine E-Mail-Korrespondenz und zog die Einreichung eines
Rekurses gegen den Prüfungsbescheid in Betracht. Ob ein solcher Rekurs dann
eingereicht wurde, ist nicht aktenkundig.
6.2
Die Geschädigte war an der vom Beschuldigten
besuchten Fakultät als Assistentin der Professur und als Studienberaterin tätig
und hatte deshalb auch mit dem Beschuldigten zu tun. Den sich bei den Akten
befindlichen Auszügen betreffend E-Mail-Korrespondenz kann entnommen werden,
dass bereits in den Jahren 2015/2016 entsprechende Kontakte bestanden.
Es ist unbestritten, dass der
Beschuldigte auch am 24. Mai 2018 per E-Mail an die Geschädigte gelangte und
sie aufforderte, ihm sämtliche ihn betreffende Unterlagen zuzustellen. Ganz
offensichtlich besteht zwischen dieser E-Mail-Nachricht und den nicht
bestandenen Prüfungen im Jahr 2016 ein Zusammenhang: Der Beschuldigte führte
aus, dass er «3 Mal hintereinander schreiben musste, um 4/6 zu erhalten», womit
er das dreimalige Nichtbestehen einer Prüfung meinte. Damit würde sich nun «ein
ganzes Bataillon von Anwälten» beschäftigen.
6.3
Der Beschuldigte macht geltend, die
Bestätigung seiner Bestellung von Salzsäure bei der Firma D.___ vom 24. Mai
2018.
sei irrtümlich zusammen mit der E-Mail vom selben Tag an die Geschädigte
gelangt.
Zu dieser Aussage ist folgendes
festzustellen:
6.3.1
Der Beschuldigte wurde am 25. Juli
2018.
von Seiten der Universität C.___ aufgefordert, zu seiner E-Mail an die
Geschädigte und insbesondere zur gleichzeitig an sie gelangten Bestellbestätigung
der D.___ Stellung zu nehmen (AS 144).
Der Beschuldigte hat auf diese
Aufforderung, die er unbestrittenermassen erhalten hatte und die in seiner
Muttersprache abgefasst war (AS 69), nicht reagiert. Diese Nicht-Reaktion ist
angesichts seiner Aussage, er habe erst mit diesem Schreiben seinen Irrtum
realisiert, nicht nachvollziehbar. Es wäre zu erwarten und naheliegend gewesen,
dass sich der Beschuldigte im Falle eines Irrtums sofort mit den Vertretern der
Universität oder mit der Geschädigten selber in Verbindung gesetzt und die
unbeabsichtigte Zustellung der Bestellbestätigung offengelegt hätte. Dies umso
mehr, als der Beschuldigte bei anderen Gelegenheiten jeweils sehr wortreich und
ohne Berührungsängste mit der Universität kommunizierte und er geltend macht,
eine gute Beziehung zur Geschädigten gehabt zu haben. Auch das Vorbringen
anlässlich der heutigen Hauptverhandlung, die Konsequenz, die ihm bei einem
Nichtreagieren auf die Schreiben der Universität angedroht worden sei (nicht
mehr betreten dürfen der Uni), habe ihm egal sein können, nachdem er nicht mehr
an der Uni immatrikuliert gewesen sei, vermag seine fehlende Reaktion auf die
Schreiben nicht zu erklären. Immerhin wollte er erreichen, dass die Geschädigte
oder die Universität tätig wird und ihm die Prüfungsresultate resp. die
entsprechenden Kopien beschafft und sie für ihn bereit hält (vgl. Schreiben vom
24.
Mai 2018).
Sein Verhalten nach Erhalt dieser ersten
Aufforderung ist deshalb ein Indiz für eine bewusste Zustellung der Bestätigung
an die Geschädigte.
6.3.2
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe am 24. Mai 2018 eine
Fehlmanipulation vorgenommen und deshalb die Bestätigung versehentlich an die
Geschädigte geschickt.
Diese Aussage ist nicht plausibel. So
ist die Maske «GMX Webmail» so ausgestaltet, dass eine Fehlmanipulation, wie
sie der Beschuldigte geltend macht, nicht nachvollziehbar ist. Der Balken für
die Eingabe einer Internet-Adresse und derjenige für die Eingabe einer E-Mail-Adresse
bzw. für das Weiterleiten einer E-Mail-Adresse sind deutlich voneinander
getrennt (AS 124). Der Beschuldigte hätte sodann, um die E-Mail der D.___
weiterzuleiten, auf den Button «weiterleiten» klicken, anschliessend aber noch
den Text an die Geschädigte schreiben müssen. Oder aber er hätte zuerst den
Text an die Geschädigte schreiben und anschliessend die Bestellbestätigung in
die E-Mail hineinkopieren müssen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss
seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die E-Mail an
die Geschädigte unmittelbar nach der Bestellung bei D.___ versandte. Dies
trifft jedoch nicht zu: Die Bestellbestätigung der D.___ erhielt der
Beschuldigte am 24. Mai 2018 um 13:23 Uhr, die E-Mail an die Geschädigte
schrieb er aber erst deutlich später, nämlich um 15:03 Uhr. Ein Versehen ist
aus all diesen Gründen deshalb ausgeschlossen.
So führt denn auch J.___, der den
Bericht «Forensische Datensicherung und Auswertung» vom 18. Oktober 2018 verfasste
(AS 109 ff.), aus, er habe keine Idee, wie eine bestehende E-Mail ungewollt
weitergeleitet werden respektive ungewollt als Anhang in eine neue E-Mail gelangen
könnte. Auch der Beschuldigte konnte hierfür anlässlich der Hauptverhandlung
keine Erklärung abgeben und es ist auch aus Sicht des Gerichts ein Versehen
ausgeschlossen.
Schliesslich führte die Geschädigte
anlässlich ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2019
aus, der Beschuldigte habe anlässlich seiner E-Mail-Korrespondenz über die
Jahre mit ihr nie Fehler gemacht. Er habe ihr immer zugestellt, was er ihr
zustellen wollte, er sei nicht unbegabt mit E-Mails.
6.3.3
Die Aussage des Beschuldigten,
dass er zur Behandlung der Borreliose mit Na-triumchlorit und Salzsäure MMS
habe herstellen wollen, ist nicht a priori unglaubhaft. So wurde die Diagnose
einer Borreliose beim Beschuldigten tatsächlich gestellt, wobei der Hausarzt F.___
jedoch bereits am 22. Januar 2018 ausführte, diese sei erfolgreich behandelt
worden. Die Bestellung von Natriumchlorit am 31. Januar 2018 weist jedoch auf
eine entsprechende Absicht des Beschuldigten hin (AS 139). Warum der
Beschuldigte allerdings am 31. Januar 2018 nicht auch noch gleich eine Säure
bestellte, um das Natriumchlorit aktivieren zu können, ist nicht
nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschuldigten, er habe gezögert, ist nicht
glaubhaft, denn in diesem Fall machte die Bestellung nur der einen Komponente
(Natriumchlorit) keinen Sinn. Auch die Erklärung, er habe erst später entdeckt,
dass die Firma D.___ auch Salzsäure liefere, ist wenig glaubhaft. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er sich für MMS zu interessieren
begann, das ganze Angebot der Lieferfirma prüfte. Nachvollziehbar ist dagegen,
dass der Beschuldigte allenfalls zuerst versuchte, MMS mit einer anderen Säure,
z.B. Zitronensäure, herzustellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon
auszugehen, dass er am 24. Mai 2018 die Salzsäure bestellte, um damit das
bereits erworbene Natriumchlorit zu aktivieren und MMS herzustellen.
6.3.4
Der Beschuldigte gelangte mit der
vorliegend relevanten E-Mail nach Ablauf von knapp zwei Jahren nach seinem
Scheitern an den Prüfungen an die Geschädigte. Dies erstaunt auf den ersten
Blick. Dem Wortlaut der E-Mail kann jedoch eindeutig entnommen werden, dass der
Beschuldigte in jenem Zeitpunkt dieses Scheitern noch nicht überwunden und
verarbeitet hatte. So gibt er seinem Unverständnis, warum er dreimal
hintereinander habe schreiben müssen, um 4/6 zu erhalten, unmissverständlich
Ausdruck und stellt ein ganzes Bataillon von Anwälten in Aussicht, welches sich
um seinen Fall kümmern werde. Der Beschuldigte war somit am 24. Mai 2018
emotional aufgewühlt und hatte sich zu diesem Zeitpunkt mit der Situation, dass
er das begonnene Studium nicht beenden konnte, noch nicht abgefunden.
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er denn auch aus, er sei
damals sauer gewesen und habe nach einem Grund gesucht, warum er nicht
bestanden habe.
6.3.5
All diese Umstände sprechen gegen
eine irrtümliche Zustellung der Bestellbestätigung der Salzsäure an die
Geschädigte. Es ist deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass diese Zustellung auf eine bewusste Handlung des
Beschuldigten zurückzuführen ist. Der Beschuldigte war im Umgang mit dem PC
vertraut, eine versehentliche Zustellung ist praktisch ausgeschlossen. Hinzu
kommt das Unverständnis des Beschuldigten über die nichtbestandenen Prüfungen,
was ihn auch knapp zwei Jahre später emotional noch stark bewegte, wie er dies
selber ausführte. An diesem Beweisergebnis vermag auch der Gang des
Beschuldigten zur Polizei am 30. August 2018 nichts zu ändern. Der Beschuldigte
suchte nach dem zweiten Brief der Universität vom 24. August 2018 den Polizeiposten
E.___ auf, wo er sich erkundigte, wie er sich bezüglich dieser Schreiben
verhalten solle (AS 61). Es ist zwar einzuräumen, dass dieses Verhalten auf den
ersten Blick für den Standpunkt des Beschuldigten spricht. Unter Berücksichtigung
aller Umstände ist aber doch nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte
nicht schon nach Erhalt des ersten Briefes im Juli 2018 zur Polizei ging. Es
muss deshalb eher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 30. August
2018.
die «Flucht nach vorne» antrat und in Erfahrung bringen wollte, ob gegen
ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden war.
6.3.6
Gestützt auf diese Ausführungen
ist der Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 11. Dezember 2019, der als
Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgehalten ist (AS 235 f.),
erstellt.
III. Rechtliche Subsumtion
1.1
Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden
durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
1.2
Betreffend der allgemeinen
Ausführungen zum Tatbestand der Drohung kann auf das erstinstanzliche Urteil
(S. 11) verwiesen werden.
2.
Die Geschädigte führte aus, dass sie
Angst bekommen habe, als sie realisiert habe, dass der E-Mail des Beschuldigten
eine Bestellbestätigung für Salzsäure angehängt war. Sie habe den Kindern
gesagt, die Türe nicht zu öffnen, wenn sie nicht wüssten, wer da sei. Sie sei
zunächst fassungslos und geschockt gewesen und habe versucht, dies in
Gesprächen mit ihrem Mann einzugrenzen.
Die E-Mail bzw. die zugesandte Bestellbestätigung
von Salzsäure stellte implizit die Drohung eines Angriffs auf die körperliche
Unversehrtheit der Geschädigten dar. Mit Salzsäure verbindet sich unvermittelt
die Vorstellung von verbrannter bzw. verätzter Haut und entstellten
Körperteilen. Es ist damit offensichtlich, dass eine solche Drohung geeignet
ist, einen vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit in
Angst und Schrecken zu versetzen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB ist
deshalb erfüllt.
Das Beweisergebnis führte zum Schluss,
dass der Beschuldigte die Bestellbestätigung von Salzsäure der Geschädigten
bewusst zugestellt hatte. Es ist kein anderer Grund für ein derartiges
Verhalten als die Absicht, den Adressaten damit zu erschrecken, erkennbar. Der
Tatbestand der Drohung ist deshalb auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der
Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.
IV. Strafzumessung
1.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das
Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das
Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB
dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung
oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die
Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.
Innerhalb der Kategorie der realen
Strafzumessungsgründe muss zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47
Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten
Täterkomponente unterschieden werden (Stefan Trechsel/Martin Seelmann in: Trechsel/Pieth,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, PK StGB, 4. Auflage 2021,
Art. 47 N 18 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
Bei der Tatkomponente sind das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die
Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu
beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
Die Täterkomponente umfasst das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).
2.
Soweit ersichtlich, wurde die
Strafzumessung vom Beschuldigten nicht beanstandet. Es ist denn auch
festzustellen, dass die Strafe angesichts der schweren Drohung sehr mild
ausgefallen ist. Es gilt das reformatio-Verbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3.
Der Beschuldigte ist
Staatsangehöriger von […]. Er lebt seit 1999 in der Schweiz. Er war in der
Schweiz verheiratet, ist indessen seit Oktober 2012 geschieden. Er hat vier
Kinder, geb. 2005, 2006, 2007 und 2008. Zur Zeit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung im August 2020 war er arbeitslos und von der Sozialhilfe
abhängig.
Vor Obergericht gab er zur Person zu
Protokoll, zu seinen Kindern habe er Kontakt, aber nicht regelmässig. Sie
telefonierten zusammen. Manchmal könne er nicht richtig gehen; die Bakterien,
die in seinem Blut liefen, griffen ihn an. Die Kinder lebten bei ihrer Mutter.
(AF) Er habe Unterhaltsverpflichtungen, aber er könne nicht zahlen, da er
arbeitslos sei. Er renne seit Jahren der Anerkennung der pädagogischen Diplome
nach. Sie gäben sie ihm nie und fänden immer einen Grund, ihn zu
destabilisieren. Er lebe von der Sozialhilfe und sei bei der IV angemeldet.
(AF) Ein anderes Strafverfahren sei nicht hängig.
Die persönlichen Verhältnisse sind im
Rahmen der Strafzumessung als neutral zu gewichten.
4.
Das Verfahren ruhte wiederholt für
einige Monate, so vom:
- 16.11.2018 bis 19.2.2019
(AS 172)
- 20.3.2019 bis16.7.2019
(AS 172)
- 20.2.2020 – 8.5.2020
(AS 256).
Diese Unterbrüche stellen für sich
allein keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, insgesamt dauerte das
Verfahren aber angesichts des weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht
komplexen Sachverhaltes zu lange (3 ¼ Jahre).
5.
Auch unter Berücksichtigung der
Verfahrensdauer ist die von der Vorinstanz auf milde 20 Tagessätze festgelegte
Geldstrafe zu bestätigen. Zu bestätigen sind auch die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und die Höhe des Tagessatzes
von CHF 10.00.
V. Parteientschädigung an die
Geschädigte für das erstinstanzliche Verfahren
1.
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO
hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt.
2.
Im vorliegenden Verfahren wird der
Beschuldigte schuldig gesprochen; die Privatklägerin obsiegt somit und hat
demzufolge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen
Aufwendungen. Die Anwaltskosten sind grundsätzlich zu den «notwendigen
Aufwendungen» zu zählen (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage, Art. 433 StPO N 19), so auch im vorliegenden Fall, wo der Beschuldigte
amtlich verteidigt war und der Geschädigten deshalb bereits mit Blick auf die
Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung bzw. deren Kosten zuzugestehen war.
Dies beinhaltet selbstverständlich die Anwesenheit der Vertreterin der
Geschädigten an deren Einvernahme und die Teilnahme an der Hauptverhandlung.
Ein Fernbleiben der Vertreterin der Geschädigten wäre mit einer sorgfältigen
Vertretung kaum mehr zu vereinbaren gewesen.
3.
Die Entschädigung muss in einem
vernünftigen Verhältnis zur Komplexität und Schwierigkeit des Falles stehen
(Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 429 StPO N 15). § 158 Abs. 1 Gebührentarif
Solothurn (BGS 615.119) hält dazu fest, dass die Entschädigung nach dem Aufwand
festzusetzen sei, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass dem Gericht bei der
Festsetzung der Höhe einer Entschädigung im Einzelfall ein gewisses Ermessen
zuzugestehen ist und eine Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz
entsprechend mit einer gewissen Zurückhaltung zu erfolgen hat.
4.
Zu den von der Vorinstanz
vorgenommenen Kürzungen der Honorarnote der Vertreterin der Privatklägerin ist
folgendes festzuhalten (vgl. Urteil S. 17):
4.1
Ein Parteivertreter ist nicht nur
dann tätig, wenn von Seiten der Untersuchungsbehörde oder des Gerichts ein
Verfahrensschritt erfolgt. Es gibt deshalb keinen Grund, die geltend gemachten
Positionen 4 und 5 (21./30.8.2019) zu streichen. Ebenso wenig kann gesagt
werden, dass eine Kurzdurchsicht der Akten erst gerechtfertigt sei, wenn diese
mehrere Bundesordner umfassen (Position 6). Nicht zu kürzen sind auch die Aufwendungen
vom 23. Oktober 2019 (Position 8), erscheint eine zweite Besprechung resp.
Instruktion der Klientin von 90 Minuten doch nicht unangemessen.
4.2
Wie erwähnt, sind anwaltliche
Aufwendungen unabhängig von Verfahrenshandlungen möglich und denkbar.
Zutreffend ist der Hinweis, dass bei Position 11 der Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren fehlt. Es sind hier 15 Minuten zu kürzen. Dagegen ist
die Vorbereitung der Einvernahme der Geschädigten vom 6. Dezember 2019
(Position 13, 30 Minuten) angemessen: Die Vorbereitung umfasste auch eine
Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschuldigten, auf deren Konfrontation
die Geschädigte vorbereitet sein musste. Es genügte somit nicht, der
Geschädigten einfach auf den Weg mitzugeben, sie solle so aussagen, wie sie es
erlebt habe. Wie erwähnt, war sodann die Anwesenheit der Vertreterin der
Geschädigten an deren Einvernahme angezeigt, nachdem daran auch der
Beschuldigte und dessen amtliche Verteidigerin teilnahmen.
4.3
Insgesamt ist deshalb für das
Vorverfahren eine Kürzung von 15 Minuten vorzunehmen, womit für das
Vorverfahren 615 Minuten zu entschädigen sind.
4.4
Die von der Privatklägerin für das
gerichtliche Hauptverfahren geltend gemachten Aufwendungen sind in den
Positionen 16 – 21 und 24 – 26 und 29 entsprechend den Ausführungen im
erstinstanzlichen Urteil (US 18 f.) um insgesamt 180 Minuten zu kürzen. Bei den
geltend gemachten Positionen fehlt teilweise der Konnex zum vorliegenden
Verfahren (Positionen 18, 19, 20, 21), sie beinhalten Kanzleiaufwand
(Positionen 16, 24, 29), sind übersetzt (Position 17) oder sind sehr vage
formuliert, so dass eine Überprüfung nicht möglich ist (Positionen 25, 26). Für
die Aufwendungen vom 18. Juni 2020 (Position 28) ist lediglich eine Kürzung von
15.
Minuten angemessen. Insgesamt ist für all diese Positionen somit eine
Kürzung von 195 Minuten gerechtfertigt.
4.5
Der geltend gemachte Aufwand für die
Ausarbeitung des Plädoyers (Position 31: 240 Minuten) erscheint zwar hoch, ist
aber vertretbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Vertreterin des Beschuldigten unter diesem Titel insgesamt 7,5 Stunden oder 450
Minuten geltend machte (AS 304), was erstinstanzlich nicht beanstandet wurde.
Da es für beide Parteivertreterinnen im Parteivortrag schwergewichtig um
Beweisfragen ging und der Aufwand deshalb ähnlich hoch zu veranschlagen ist,
sind auch die geltend gemachten 240 Minuten der Vertreterin der Geschädigten
nicht zu beanstanden.
4.6
Nicht nachvollziehbar ist die
Streichung der Teilnahme der Vertreterin an der Hauptverhandlung. Wie erwähnt,
hatte die Geschädigte bereits mit Blick auf den Grundsatz der Waffengleichheit
Anspruch darauf, anlässlich der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten zu
werden, nachdem der Beschuldigte von einer amtlichen Verteidigerin begleitet
war.
Rechtsanwältin Kury hat für die
Hauptverhandlung vorgängig keine exakte Stundenanzahl geltend machen können.
Die Vorinstanz hat dafür 165 Minuten veranschlagt, welche sie dann in ihrer
Berechnung auf Seite 19 wieder gestrichen hat. Rechtsanwältin Roos wurden für
die Hauptverhandlung 3,75 Stunden entschädigt, inkl. Wegpauschale von 1,5
Stunden. Die Hauptverhandlung hat somit CHF 2,25 Stunden gedauert. Rechtsanwältin
Kury sind folglich für die Hauptverhandlung auch 2,25 Stunden resp. 135 Minuten
zu entschädigen.
4.7
Insgesamt machte die Vertreterin der
Geschädigten einen Zeitaufwand von 1'350 Minuten, ohne Hauptverhandlung, geltend
(AS 299 17 ff.). Inklusive Hauptverhandlung ergibt dies 1'485 Minuten. Hiervon
sind total 210 Minuten in Abzug zu bringen (Ziff. 4.3 und 4.4 hiervor). Damit
ergibt sich ein Zeitaufwand von 1'275 Minuten bzw. 21,25 Stunden, der vom
Beschuldigten zu entschädigen ist.
Für die amtliche Verteidigerin des
Beschuldigten wurde von der erstinstanzlichen Richterin ein Zeitaufwand von
28,83 Stunden als angemessen erachtet und entsprechend zugesprochen. Für beide
Vertreterinnen stellten sich schwergewichtig die Fragen der Festlegung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und der Beweiswürdigung. Die rechtliche
Qualifikation und die Strafzumessung, welche die amtliche Verteidigerin
zusätzlich beschäftigten, waren demgegenüber im vorliegenden Fall
Problembereiche, die mit deutlich weniger Aufwand verbunden waren. Ein
Zeitaufwand von 21,25 Stunden für die Vertreterin der Geschädigten erscheint
somit auch unter diesem Aspekt als angemessen.
4.8
Die Vertreterin der Geschädigten
macht einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Dieser Ansatz liegt am
unteren Rand der in § 158 GebT vorgesehenen Bandbreite von CHF 230.00 – 330.00.
Praxisgemäss erscheint dieser Ansatz in Verfahren, die weder in tatsächlicher
noch rechtlicher Hinsicht komplex sind, als angemessen und ist entsprechend
zuzusprechen.
5.
Der Beschuldigte hat der Geschädigten
Dispositiv
demnach eine Parteientschädigung wie folgt zu bezahlen:
- Zeitaufwand: 21,25 x
CHF 250.00: CHF 5'312.50
- Auslagen: CHF 237.00
- MwSt. auf CHF 5'549.50:
CHF 427.30
- Total: CHF 5'976.80
VI. Kosten und übrige Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
übrige Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Der
Beschuldigte hat somit die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer
Urteilsgebühr von CHF 800.00, total CHF 1’455.40, zu bezahlen.
Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, ist für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'994.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'173.50
(Differenz zum vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.),
beides, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
2. Für das Berufungsverfahren
rechtfertigt sich angesichts des Verfahrensausgangs keine Kostenausscheidung.
Der Beschuldigte ist vollumfänglich unterlegen und die Privatklägerin ist mit
ihrem Begehren grossmehrheitlich durchgedrungen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00, gehen daher zu
Lasten des Beschuldigten.
Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für
das obergerichtliche Verfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote (mit
Ausnahme einer Kürzung von 30 Minuten für die nicht stattgefundene
Vorbesprechung der Hauptverhandlung) auf CHF 1'880.00 festgesetzt (inkl. Aufwendungen
für die Hauptverhandlung von 1,75 Stunden, der Auslagen und MwSt.) und ist
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Beschuldigten erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.
Die Aufwendungen der Privatklägerin für
das Berufungsverfahren (Auslagen für Rechtsanwältin Kury und die Reise an die
Hauptverhandlung) sind mit pauschal CHF 500.00 zu entschädigen, zahlbar
durch den Beschuldigten.
Demnach wird in Anwendung der Art. 180
StGB; Art. 34, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 und Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 379
ff., Art. 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. Der Beschuldigte B.___ hat sich der
Drohung schuldig gemacht, begangen am 24. Mai 2018.
2. Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt
zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen vom 21. August 2020 sind
folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:
-
drei Flaschen Salzsäuren 5
% je 100 ml, davon eine angebraucht;
-
drei Flaschen
Natriumchlorit 28 % je 100 ml.
4. Der Beschuldigte B.___ hat der
Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kury, für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'976.80
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für
das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'994.10 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 2'173.50
(Differenz zum vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.), beides,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.00 total CHF 1’455.40,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
7. Der Beschuldigte B.___ hat der
Privatklägerin A.___ für das obergerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 605.00 zu bezahlen.
8. Die Entschädigung für die amtliche
Verteidigerin des Beschuldigten B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird für
das obergerichtliche Verfahren auf CHF 1'880.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
9. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'600.00,
gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Kiefer Ramseier