STBER.2020.95
mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten
22. Juni 2022Deutsch63 min
am Arm geklemmt habe. Einmal habe sie ihn vom Stuhl gerissen, worauf er sich das
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 22. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
1. Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Berufungsklägerin
2. A.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Galatia
Pfister,
3. B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Galatia
Pfister,
Privatberufungsklägerschaft
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Corinne
Saner,
Beschuldigte
betreffend mehrfache
Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten
Es erscheinen zur
Verhandlung vor Obergericht vom 22. Juni 2022:
1. Staatsanwalt G.___, Vertreter der
Berufungsklägerin;
2. Rechtsanwalt Laurent Pittet, Substitut
der privaten Verteidigerin der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___
(Rechtsanwältin Galatia Pfister);
3. H.___, Rechtspraktikantin […];
4. A.___, Beschuldigte;
5. Rechtsanwältin Corinne Saner, private
Verteidigerin der Beschuldigten.
Zudem erscheinen zwei Zuhörer.
Die Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___
sowie die Privatklägerin D.___ sind von der Teilnahme an der Verhandlung
dispensiert.
Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die An- und Abwesenheiten der Parteien fest und gibt die
Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020
hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die von der
Berufungsklägerin und der Privatberufungsklägerschaft angefochtenen und die in
Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die
Beschuldigte sowie die Privatklägerin D.___ auf die Einlegung eines
Rechtsmittels verzichtet haben.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Befragung der Beschuldigten;
3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
4. Parteivorträge;
5. Letztes Wort der Beschuldigten;
6. Geheime Urteilsberatung;
7. Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen
am 22. Juni 2022, um 17:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche
Urteilseröffnung wird erwähnt.
Vorfragen / Vorbemerkungen
Rechtsanwältin Corinne Saner und Rechtsanwalt
Laurent Pittet reichen dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten ein.
Die Parteien haben sonst keine Vorfragen
/ Vorbemerkungen.
Keine Vorfragen / Vorbemerkungen seitens
des Gerichts.
Beweisabnahme
Die Beschuldigte A.___ wird, nachdem sie
von Referent Kiefer auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie
die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist,
zur Sache und Person befragt.
Die Einvernahme, dauernd vom 08:38 Uhr –
09:01 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den
Akten).
Die Parteien stellen keine
Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 09:01 Uhr
geschlossen wird.
***
Parteivortrag
Staatsanwalt G.___ (09:01 – 09:21 Uhr) stellt die folgenden
Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 und
Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 in
Rechtskraft erwachsen sind.
2. Die Beschuldigte sei im Sinne der
Anklage wegen mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfacher Tätlichkeiten (unter
Berücksichtigung des rechtskräftig eingestellten Verfahrensteils) schuldig zu
sprechen.
3. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe
von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen.
4. Die Verfahrenskosten seien der
Beschuldigten aufzuerlegen.
Staatsanwalt G.___ gibt
die Anträge zu den Akten. Für das Plädoyer wird auf die separate Aktennotiz
sowie die Tonaufnahme in den Akten verwiesen.
Rechtsanwalt Laurent Pittet (09:22 Uhr – 10:01 Uhr) stellt im Namen
und Auftrag der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ die folgenden Anträge:
I.
Strafpunkt
Die Berufungsbeklagte Frau A.___ sei
schuldig zu erklären
1. der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177
Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis 14. September 2017 in [Ort
1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die
Beschuldigte [den Geschädigten 2] wiederholt als blöd und faul bezeichnete und
diesen dadurch in seiner Ehre verletzte;
2. der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126
Abs. 2 lit. a StGB), begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis 14. September
2017 in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2],
indem die Beschuldigte [den Geschädigten 2] wiederholt an den Haaren riss, ihm
die Ohren langzog und ihn an den Oberarmen und am Nacken packte
und zu einer angemessenen Strafe zu
verurteilen.
II. Zivilpunkt
Die Berufungsbeklagte sei zu
verurteilen, den Berufungsklägern sowie [dem Geschädigten 2], gesetzlich
vertreten durch die Berufungskläger, eine Genugtuung in der Höhe von CHF
1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. September 2017 zu bezahlen.
III.
Weiteres
Die erstinstanzlichen und
oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollständig der Berufungsbeklagten
aufzuerlegen, wobei
1. die Berufungsbeklagte zu verurteilen
sei, den Berufungsklägern eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
erstinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von
CHF 13'114.85 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen;
2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen
sei, den Berufungsklägern eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im
oberinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gemäss
eingereichter Kostennote zu bezahlen.
Die Anträge gibt Rechtsanwalt Pittet
zusammen mit seinen Plädoyernotizen schriftlich zu den Akten.
Rechtsanwältin Corinne Saner (10:01 Uhr
– 10:39 Uhr) stellt im
Namen und Auftrag der Beschuldigten die folgenden Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass gemäss
rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29.
Januar 2020 das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher
Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 1.9.2016 bis 28.1.2017 zN [des
Geschädigten 1], eingestellt ist.
2. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der
mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Beschimpfung zN [des Geschädigten
2] und [des Geschädigten 1].
3. Die Genugtuungsforderung der
Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___ sei abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz
seien dem Staat, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien zu je ½ der
Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___ sowie dem Staat aufzuerlegen.
5. Für das erstinstanzliche Verfahren habe
der Staat Solothurn der Beschuldigten A.___ eine Parteientschädigung von CHF
22'594.40 zu bezahlen.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei
eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen und
zu ½ der Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___, zu ½ dem Staat aufzuerlegen.
Die Anträge gibt Rechtsanwältin Saner
zusammen mit ihren Plädoyernotizen schriftlich zu den Akten.
Es folgen Replik und Duplik der Parteien
(s. die zugehörigen Aktennotizen).
Letztes Wort der Beschuldigten
Die Beschuldigte A.___ macht von ihrem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus was folgt:
«Obwohl ich schon so lange unterrichte,
bin ich noch lange nicht amtsmüde. Und nur, weil ich aufgrund meines Jahrgangs
körperliche Massregelungen erlebt haben könnte, heisst das nicht, dass ich das
auch jetzt so weitergebe. 2017 wurde [der Geschädigte 2] in meine erste Klasse
zugeteilt. Wie wir im Nachhinein erfahren haben, gab es bereits vorher Probleme
und es ging schon damals nicht gut. Es ging dann auch bei uns nicht lange und
es haben sich negative Sachen an unserer Schule gehäuft. Die Eltern haben sich
immer schützend vor ihr Kind gestellt und waren trotz mehrfacher Versuche nicht
an einer gütlichen Einigung interessiert. Am 1. September 2017 sagte ich den
Eltern, es ginge nicht gut. Die Eltern haben aber nie gefragt was nicht gut
laufe und was man machen könne. Schon eine halbe Stunde nach meiner Aussage
erreichte eine E-Mail den Schulleiter. Mehrfache Versuche, sich für ein
klärendes Gespräch zu treffen, wurden ignoriert. Wie die Geschichte weiterging,
ist bekannt. Es wurde schlecht geredet im Dorf und man hat versucht, weitere
Eltern ins Boot zu holen. Ich unterrichte seit 37 Jahren, vorwiegend in
Vollzeit. Die Klassengrösse oder schwierige Kinder haben mich nie überfordert.
Klar ist es nicht immer einfach, aber es war nie zuviel. Man kennt mich in [Ort
1], und in all den Jahren hatte ich immer ein sehr gutes Verhältnis zu
Schülern, Eltern und Lehrpersonen. Ich habe immer beste Zeugnisse bekommen –
das genaue Gegenteil von dem, was die Eltern B.___ behaupten. Wenn ich so wäre,
wie behauptet wird, dann wäre das früher rausgekommen. Ja, es kann passieren,
dass man die Fassung verliert. Aber dann wartet man nicht ab bis man alleine
ist mit den Kindern. Das geht gar nicht. Meine frühere Stellenpartnerin, andere
Lehrerinnen und auch der Schulleiter haben E-Mails bekommen. Einmal musste
sogar der Abwart fast handgreiflich werden. Die Familie B.___ hat Kinder und
Eltern so belästigt, dass Betroffene zur Polizei gehen und sich beraten lassen
mussten. Kurz: Sie haben sich unbeliebt gemacht und alle waren froh, als sie
weggezogen sind. Ich habe mir viele Sachen anhören müssen: Ich hätte Kinder
beschimpft, misshandelt etc. [Der Geschädigte 2] hat beim Schulleiter
behauptet, ich hätte ihn jeden Tag an den Ohren gezogen. Es wurden die besagten
Fotos zur Anzeige gebracht. Die Polizei, das Volksschulamt und sogar [ein
Regierungsrat des Kantons Solothurn] wurden damit bedient. Es wurde gefordert,
ich müsse sofort weg aus der Schule. An der Verhandlung in Olten höre ich von
Herrn B.___, er habe halt gedacht, ich hätte das gemacht. Ich bin aber nie mit
dem Gesetz in Konflikt geraten und plötzlich befinde ich mich in einem
Horrorfilm. Es erfolgte eine Verurteilung von Herrn G.___ ohne vorgängige
Anhörung. Ich musste warten, es folgte eine Gerichtsverhandlung, und ich musste
wieder warten, und es folgte wieder eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde
durchleuchtet, finanziell und mit Leumund. Nur weil ich mit meiner
seinerzeitigen Rückmeldung an die Eltern meine Arbeit gewissenhaft erledigt
habe. Kürzlich habe ich gelesen, dass die Familie B.___ den direkten Kontakt
mit mir vermeiden möchte, weil es sie belastet. Frau D.___ hat fast wortgleich
dasselbe geschrieben. Dass die Schreiben abgesprochen sind, ist offensichtlich.
Dazu muss ich aber sagen, dass Frau D.___ bereits neben mir auf dem Perron für
den Zug nach Olten gewartet hat und auch mit mir nach Olten gefahren ist. Wir
sind auch schon beim Coiffeur nebeneinander gesessen. Sie hat es offensichtlich
verkraftet. Ich liebe meinen Beruf und meine Schüler. Ich bin mir meiner
Verantwortung seit 37 Jahren voll bewusst. Ich habe nie einen meiner Schüler
misshandelt oder beleidigt, und ich würde das gar nie machen, weil es schlicht
nicht in meiner Person liegt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.»
***
Der Vorsitzende erkundigt sich, ob auf
eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet werden will.
Staatsanwalt G.___ verlangt nicht
explizit eine mündliche Verkündung; eine telefonische Eröffnung durch die
Gerichtsschreiberin genügt.
Rechtsanwalt Pittet verlangt namens der
Privatberufungskläger B.B.___ und A.B.___ die mündliche Eröffnung des Urteils.
Der Vorsitzende erklärt entsprechend, dass
die Urteilseröffnung heute Nachmittag stattfindet. Dies bereits um 16:00 Uhr,
nicht wie in Aussicht gestellt um 17:00 Uhr.
***
Damit endet der öffentliche Teil der
Hauptverhandlung um 10:52 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
***
Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung
am 22. Juni 2022 um 16:00 Uhr:
Staatsanwalt G.___, Vertreter der
Berufungsklägerin;
Rechtsanwalt Laurent Pittet, Substitut
der privaten Verteidigerin der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ (Rechtsanwältin
Galatia Pfister);
H.___, Rechtspraktikantin […];
A.___, Beschuldigte;
Rechtsanwältin Corinne Saner,
private Verteidigerin der Beschuldigten.
Ebenfalls erscheint ein Zuhörer.
Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten
fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Anschliessend verliest Referent Kiefer
den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.
Um 16:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die
mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
***
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 27. September 2017 meldeten B.B.___
und D.___ beim Polizeiposten [Ort 1], dass A.___ (Beschuldigte), die Lehrerin [des
Geschädigten 1] und [des Geschädigten 2], gegenüber diesen mehrfach tätlich
geworden sei und sie auch beschimpft habe (AS 001 ff., AS 018 ff.).
2. Der gesetzliche Vertreter des
Geschädigten 2 stellte am 28. September 2017 gegen die Beschuldigte Strafantrag
wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände für den Zeitraum vom 24. April
2017 – 14. September 2017 (AS 025 f.). Gleichzeitig konstituierte sich der
gesetzliche Vertreter des Geschädigten 2 als Privatkläger im Zivil- und
Strafpunkt (AS 027).
3. Die gesetzliche Vertreterin des
Geschädigten 1 stellte am 29. September 2017 gegen die Beschuldigte Strafantrag
wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände für den Zeitraum vom 1.
September 2016 – 14. September 2017 (AS 004).
4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
20. Dezember 2017 gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen
mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) und mehrfacher
Beschimpfung (Art. 177 StGB; AS 100 f.).
5. Am 14. Februar 2018 wurden mit beiden
Geschädigten Videoeinvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte der
Beschuldigten durchgeführt (AS 052; AS 061).
6. Am 21. Februar 2018 erfolgte eine
Videoeinvernahme der Auskunftsperson [Mitschüler 1] unter Wahrung der
Teilnahmerechte der Beschuldigten (AS 070 ff.).
7. Am 26. April 2019 erliess die
Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte, gemäss welchem sie
wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen
und nebst Tragung der Verfahrenskosten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu je CHF 80.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Für die
Geldstrafe wurde der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer
Probezeit von zwei Jahren gewährt (AS 138 f.).
8. Gegen diesen Strafbefehl erhob die
Beschuldigte am 2. Mai 2019 Einsprache (AS 141 ff.).
9. Am 29. Januar 2020 fällte der
Gerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 182 ff.):
1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte A.___
wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 01.09.2016
bis 28.01.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1], wird eingestellt (Ziff. 1.2 lit. a).
2. Die Beschuldigte A.___ hat sich nicht
schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:
- der mehrfachen Beschimpfung, angeblich
begangen in der Zeit vom 30.06.2017 bis 01.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1]
(Ziff. 1.1 lit. a) sowie vom 29.06.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten
2] (Ziff. 1.1 lit. b)
- der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich
begangen in der Zeit vom 29.01.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1]
(Ziff. 1.2 lit. a) sowie vom 24.04.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten
2] (Ziff. 1.2 lit. b).
3. Die von Rechtsanwältin Galatia Pfister [für
den Geschädigten 2], gesetzlich vertreten durch die Privatkläger B.B.___ und A.B.___,
[Adresse 1] [Ort 1], geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
4. Der von Rechtsanwältin Corinne Saner für
die Beschuldigte A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zu
Lasten der Privatkläger, evtl. zu Lasten des Staates Solothurn, wird
abgewiesen.
5. Der Staat Solothurn hat der
Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, eine
reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 22'594.40 (CHF 250.00/h,
inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
6. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des
Staates Solothurn.
10. Die gesetzlichen Vertreter des
Geschädigten 2 meldeten gegen dieses Urteil am 3. Februar 2020 die
Berufung an (O-G 202).
Der Versand des begründeten
erstinstanzlichen Urteils erfolgte am 11. November 2020 (O-G 208 ff.).
Gemäss Berufungserklärung der
gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 vom 27. November 2020 (OGer 004
ff. und OGer 040) richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2: Freisprüche
betr. Geschädigter 2;
-
Ziff. 3: Abweisung der
Zivilforderung des Geschädigten 2;
-
Ziff. 5:
Entschädigungsfolgen;
-
Ziff. 6: Kostenfolgen.
Der Geschädigte 2 beantragt die
Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage, die Zusprechung einer
Genugtuung, die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren sowie die Übernahme der Verfahrenskosten des erst-
und zweitinstanzlichen Verfahrens durch die Beschuldigte.
11. Die Staatsanwaltschaft meldete am 7.
Februar 2020 gegen das Urteil ebenfalls die Berufung an (O-G 205).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft
richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 20. November 2020 (OGer 001 f.)
gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 2:
Freisprüche;
-
Ziff. 5:
Entschädigungsfolgen;
-
Ziff. 6:
Kostenfolgen.
Die Staatsanwaltschaft
beantragt die Ausfällung von Schuldsprüchen in allen Punkten sowie eine
Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beschuldigte.
12. Der Geschädigte 1 bzw. dessen
gesetzliche Vertreterin und die Beschuldigte reichten gegen das
erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ein.
13. In Rechtskraft erwachsen sind damit
die Ziff. 1 (Einstellung) und Ziff. 4 (Abweisung der Zivilforderung der
Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils.
14. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens
wurde von Seiten des Instruktionsrichters versucht, zwischen den Parteien einen
Vergleich zu erzielen. Zu Folge der vorerst erklärten Bereitschaft der
Geschädigten zur Führung von Vergleichsgesprächen wurde zu einer
Instruktionsverhandlung vorgeladen auf den 25. Juni 2021 (OGer 082 ff.).
Gestützt auf eine Eingabe der Vertreterin des Geschädigten 2, wonach die
direkten Vergleichsgespräche gescheitert seien (OGer 098), wurde die
Instruktionsverhandlung abgesetzt und die Beweisverfügung erlassen (OGer 099
ff.).
15. Die Beschuldigte erstattete am 1.
Dezember 2017 gegen die gesetzlichen Vertreter der Geschädigten 1 und 2
Strafanzeige wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, falscher Anschuldigung und
Irreführung der Rechtspflege sowie gegen den gesetzlichen Vertreter des
Geschädigten 2 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen.
16. Die Hauptverhandlung vor Obergericht
fand am 22. Juni 2022 statt. Die gesetzliche Vertreterin des Geschädigten 1
sowie die gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 (Privatberufungskläger)
wurden von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.
II. Der unbestrittene Sachverhalt
Die Beschuldigte war im vorgehaltenen
Tatzeitpunkt seit 32 Jahren als Lehrerin tätig. Seit August 2016 war sie in [Ort
1] Lehrerin des Geschädigten 1 für 10 Lektionen pro Woche (ab August 2016
in der 1. Klasse, ab August 2017 in der 2. Klasse).
Der Geschädigte 2 besuchte bis zum
Frühling 2017 eine [Privatschule]. Am 24. April 2017 trat er bei der
Beschuldigten in die 1. Klasse ein.
III. Der bestrittene Sachverhalt
A. Die Vorhalte betreffend den
Geschädigten 1
1.
Die Anklage
Der der Beschuldigten zur Last gelegte
Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend [den
Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.1. lit. a) lautet wie folgt:
«begangen in der Zeit von 30. Juni 2017
bis 1. September 2017, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des
Geschädigten 1], indem die Beschuldigte den Geschädigten als faul und blöd
bezeichnete und diesen dadurch in seiner Ehre verletzte.»
Der der Beschuldigten zur Last gelegte
Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB
betreffend [den Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.2. lit. a) lautet wie folgt:
«begangen in der Zeit
vom 1. September 2016 bis 14. September 2017, in [Ort 1], [Schulhaus],
Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 1], indem die Beschuldigte als
Primarlehrerin des Geschädigten diesen mehrfach an den Haaren riss, ihm die
Ohren langzog und ihn an den Oberarmen packte und klemmte.»
2.
Sachverhalt
Sachverhalt
2.1. [Geschädigter 1]
2.1.1. [Der Geschädigte 1], geb. [2009],
wurde am 29. September 2017, d.h. zwei Tage nach der Meldung durch seine Mutter
bei der Polizei, erstmals als Auskunftsperson befragt (AS 008 ff.). Der Junge
war damals knapp 8-jährig.
Der Junge führte aus, dass ihn die
Beschuldigte schon mehrmals an den Haaren gerissen, an den Ohren gezogen oder
am Arm geklemmt habe. Einmal habe sie ihn vom Stuhl gerissen, worauf er sich das
Knie angeschlagen habe. Er glaube, dass sie ihn nicht möge. Sie mache dies
[beim Geschädigten 2], [bei Mitschüler 1] und ihm. Die Beschuldigte beschimpfe
sie und sage vor der ganzen Klasse, dass sie faul und blöd seien. Die
Beschuldigte packe ihn jedes Mal, wenn er bei ihr Schule habe, an den Haaren.
Dies sei zweimal pro Woche, am Donnerstag und Freitag.
Die anwesende Mutter des Geschädigten 1,
D.___, führte aus, dass dies im September 2016 angefangen habe, als der Sohn in
die erste Klasse kam. Der Sohn sei nach Hause gekommen und habe es erzählt. Sie
sei deswegen nie beim Arzt gewesen, sie habe auch nie blaue Flecken feststellen
können. Die Beschuldigte mache auf sie einen überforderten Eindruck, sie sei
falsch und lüge.
2.1.2. Am 14. Februar 2018 erfolgte
die Videobefragung des Geschädigten 1 unter Wahrung der Teilnahmerechte der
Beschuldigten (AS 061).
Der im Zeitpunkt der Befragung gut 8-jährige
[Geschädigte 1] wirkte in der Beantwortung der Fragen altersadäquat. Dies
betrifft auch die Feststellung, dass der Junge während der Befragung oftmals in
sprunghafter Weise das Thema wechselte und etwas erzählte, das ihm gerade in
den Sinn kam. Den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge erklärte er mit den
Worten, dass Lügen nicht gut und es besser sei, die Wahrheit zu sagen. Auf die
Behauptung der Befragerin, der (blaue) Becher vor ihr sei rot, reagierte er mit
der Feststellung, dies sei eine Lüge.
Auf die Frage nach seinen Hobbies sagte [der
Geschädigte 1], er habe viel mit [dem Geschädigten 2] abgemacht, er habe ihn
nun aber lange nicht gesehen, [der Geschädigte 2] sei ein halbes Jahr lang
krank gewesen.
Auf die erste Frage, was in der Schule
passiert sei, fragt [der Geschädigte 1] zurück, ob gemeint sei, was sie (Frau A.___)
gemacht habe? Sie habe ihn zuerst gerne gehabt, dann sei sie böse geworden und
sie habe in der Klasse geschrien. Beim Rechnen habe sie gesagt, er würde
«bschissen», aber das habe nicht gestimmt. Sie habe ihn an den Haaren und den
Ohren gezogen und gesagt, er sei faul und blöd. Er habe im Kreis nicht neben [dem
Geschädigten 2] sitzen dürfen, weil die Beschuldigte gemeint habe, sie würden den
Unterricht stören.
Immer wenn er [beim Geschädigten 2]
zuhause gewesen sei, habe der Vater [des Geschädigten 2] mit ihnen gesprochen
und gefragt, was sie mit ihnen gemacht habe. Frau A.___ habe [Mitschüler 1] aus
dem Schulzimmer geschmissen und ihn an den Ohren gezogen, genau wie [den
Geschädigten 2] und ihn selbst auch. Frau A.___ habe ihn ([den Geschädigten 1])
nicht gerne, sie sei jeden Tag frech zu ihm.
Er habe wegen Frau A.___ die erste
Klasse wiederholen müssen, weil er bei ihr nichts gelernt habe.
Auf die Frage, wann Frau A.___ an den
Haaren und Ohren gerissen habe: Das sei in der ersten und zweiten Klasse
gewesen, es sei «mega viel» vorgekommen. Sie habe das gemacht, weil sie gemeint
habe, dass sie beim Rechnen «bschissen» würden. Unmittelbar darauf sagte [der
Geschädigte 1]: Eigentlich habe er nicht so viel zu reden, eigentlich habe er
nicht soviel erlebt.
Auf Frage konnte [der Geschädigte 1]
nicht sagen, wann ihn Frau A.___ letztmals an den Haaren oder Ohren gerissen
habe. Sie habe dies bei [Mitschüler 2], [beim Geschädigten 2], [Mitschüler 1]
und ihm gemacht, weil sie frech gewesen sein sollen, aber das stimme nicht. Sie
würden die anderen Kinder nicht ablenken. Sie seien gut in der Schule, aber
Frau A.___ wolle nicht, dass sie gut seien.
Frau A.___ habe ihm nichts beigebracht,
sie habe ihm nicht 1% geholfen.
Auf die Geschichte mit dem Schulsack und
dem Weiher angesprochen sagte [der Geschädigte 1], er erinnere sich an den
Vorfall, aber das seien nicht sie gewesen. [Der Geschädigte 2] und er hätten
den Schulsack nicht in den Weiher geworfen. Auf die Feststellung der
Befragerin, dass [der Geschädigte 2] ausgesagt habe, sie hätten das gemacht,
bestritt es [der Geschädigte 1] weiterhin.
«Papi» sei einmal in die Schule gekommen
und habe Frau A.___ gesagt, ob es ihr noch gehe. Wenn auf dem Schulweg etwas
sei, müssten die Lehrer helfen. Darauf habe Frau A.___ gesagt, das sei ihr
egal. Das sei aber nicht egal. Papi sei «hässig» geworden.
Auf konkrete Frage: Er habe nie blaue
Flecken gehabt, wenn ihn Frau A.___ gepackt habe. «Echli» habe er Schmerzen
gehabt, er habe das aber Frau A.___ nicht gesagt.
[Mitschüler 1] müsse auch noch zur
Polizei kommen und erzählen, aber das mache keinen Sinn, weil die Mutter von [Mitschüler
1] mit Frau A.___ befreundet sei.
Auf konkrete Frage: Frau A.___ habe ihm
gesagt, dass sie froh sei, wenn er tot sei. Sie hasse ihn. Sie habe ihm das
gesagt, als er ihr einmal zeigen wollte, was er gebastelt hatte. Das habe
niemand gehört, weil es laut gewesen sei. Dann habe sie noch gesagt, sie habe
ihn nicht gern, weil er falsch gerechnet habe.
[Der Geschädigte 2] und er seien
Freunde. [Der Geschädigte 2] gehe jetzt in [Ort 2] zur Schule, er sei wegen
Frau A.___ nicht mehr bei ihnen.
Frau A.___ habe ihm nichts beigebracht,
deshalb gehe er jetzt wieder (zum zweiten Mal) in die erste Klasse.
[Der Geschädigte 1] zeigt der Befragerin
auf Aufforderung, wie ihn Frau A.___ an den Haaren gepackt habe ([der
Geschädigte 1] hat im Zeitpunkt der Befragung sehr kurze Haare): Er sei auf dem
Stuhl gesessen, sie habe von oben gepackt und «echli» gezogen. Es habe «mega»
weh getan.
Auf konkrete erneute Frage: Es stimme
nicht, dass er den Schulsack in den Weiher geworfen habe.
Unmittelbar darauf sagte [der
Geschädigte 1]: [der Geschädigte 2] machte auch mit.
Unmittelbar darauf: Eigentlich war es
jemand anderes. Er komme nicht draus, was [der Geschädigte 2] meine. [Der
Geschädigte 2] habe gelogen, wenn er sage, sie seien es gewesen.
2.2. Die Beschuldigte
2.2.1. Die Beschuldigte A.___ wurde
erstmals polizeilich am 20. November 2017 befragt (AS 012 ff.). Sie führte aus,
dass der Geschädigte 1 ein schwacher Schüler sei, verträumt und unselbständig.
Er habe mit [dem Geschädigten 2] einen Freund gefunden, was zunächst gut, aber
nun aus dem Ruder gelaufen sei. Die Beiden würden den Unterricht massiv stören.
Das Verhältnis zur Mutter des
Geschädigten 1 habe sich verschlechtert, als die Probleme mit diesem begonnen
hätten. Die Beschuldigte bestritt die vorgehaltenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen.
Sie habe das Gefühl, dass die Mutter des Geschädigten 1 von den Eltern des
Geschädigten 2 beeinflusst werde.
2.2.2. Anlässlich der Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 (AS 079 ff.) bestritt die
Beschuldigte die Vorhalte weiterhin. Auf dieser Stufe sei es gang und gäbe,
dass man die Kinder berühre. Dass man sie an der Schulter halte, an den Platz
führe, ihnen die Hand auf den Kopf lege.
2.2.3. Anlässlich der Einvernahme an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb die
Beschuldigte bei ihren Aussagen (O-G 109 ff.).
2.2.4. Vor Obergericht brachte die
Beschuldigte zusammengefasst vor, der Geschädigte 1 sei am Anfang ein
ruhiger und unauffälliger Schüler gewesen, ein Einzelgänger. Das Verhältnis zur
Mutter des Geschädigten 1 sei am Anfang ganz normal gewesen; manchmal sei auch
der Grossvater gekommen. Die Stellenpartnerin habe dann gemerkt, dass der
Geschädigte 1 sehr schwach im Fach Mathematik gewesen sei, weshalb man die
Mutter zu einem Gespräch eingeladen habe. Man habe ihr Hilfsangebote gemacht
und ihr Hilfsmaterial abgegeben, welches sie zu Hause mit dem Geschädigten 1
üben konnte. Bald habe sich eine weitere Verschlechterung der Situation
abgezeichnet, und auch die Werklehrerin habe dem Geschädigten 1 Aufgaben mit
nach Hause geben müssen. Als sich der Geschädigte 1 mit dem Geschädigten 2
angefreundet habe, hätten sie (die Lehrer) zuerst grosse Freude gehabt. Sie
hätten immer die Köpfe zusammengesteckt, und auch in der Pause seien sie immer
zusammen gewesen. Schon bald aber hätten sie angefangen, im Unterricht zu
stören, weil sie einander immer gesucht hätten und zueinander gelaufen seien.
Sie hätten auch viel gelacht und andere ausgelacht. Als man mit den Eltern des
Geschädigten 2 das Gespräch gesucht und ihnen mitgeteilt habe, dass es mit
ihrem Sohn in der Schule nicht gut gehe, seien die Ereignisse aus dem Ruder
gelaufen. Die Beschuldigungen der beiden Geschädigten führe sie auf die
Beeinflussung der Eltern zurück, zusammen mit der Eigendynamik, die die beiden
Jungen entwickelt hätten.
Wenn sie davon spreche, dass man die
Kinder berühre, dann meine sie, dass man den Kindern, wenn man sie an den Platz
führe, die Hand auf die Schulter lege und sage «hey das hast Du super gemacht.»
Wenn sie Kinder habe zurechtweisen müssen, sei es vorgekommen, dass sie am
Tisch vor dem Schulzimmer hätten arbeiten müssen. Dafür habe sie ein Kind mal
an der Hand genommen. Aber nicht am Arm, am Kragen oder am Nacken gepackt.
Zudem sei die Türe aber immer offen gewesen; zugemacht oder abgeschlossen habe
sie sie nie. Sämtliche von den Geschädigten bzw. deren gesetzlichen Vertretern
gemachten Vorhalte wurden weiterhin vollumfänglich bestritten.
B. Die Vorhalte betreffend [den
Geschädigten 2]
1.
Die Anklage
Der der Beschuldigten zur Last gelegte
Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend [den
Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.1. lit. b) lautet wie folgt:
«begangen in der Zeit von 29. Juni 2017
bis 14. September 2017, 11:40 Uhr, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum
Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte den Geschädigten als faul
und blöd bezeichnete und diesen dadurch in seiner Ehre verletzte.»
Der der Beschuldigten zur Last gelegte
Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB
betreffend [den Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.2. lit. b) lautet wie folgt:
«begangen in der Zeit von 1. September
2017 bis 14. September 2017, 11:40 Uhr, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer,
zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte als Primarlehrerin
des Geschädigten diesen wiederholt an den Haaren riss, ihm die Ohren langzog
und ihn an den Oberarmen und am Nacken packte.»
Erwägungen
2.
Sachverhalt
2.1
[Geschädigter 2]
2.1.1
[Der Geschädigte 2], geb. [2010],
wurde am 28. September 2017 erstmals als Auskunftsperson polizeilich
einvernommen (AS 031 ff.). Der Junge war damals somit 7 ½-jährig.
Der Geschädigte 2 führte aus, dass ihn
die Beschuldigte an den Haaren gerissen, an den Oberarmen und Nacken gepackt
und gezerrt, die Ohren gepackt und langgezogen sowie diese zusammengedrückt
habe. Zudem habe sie zu der Klasse, aber auch zu einzelnen Buben gesagt, sie
seien faul und blöd. Die Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie manchmal
mit den «Gspänli» gesprochen hätten. Sie mache das nur gegenüber den Buben. [Der
Geschädigte 1], [Mitschüler 1] und er seien immer an allem schuld. Sie hätten
immer am Donnerstagmorgen und am Freitag bei der Beschuldigten Schule; sie habe
ihn anfänglich fast jedes Mal an den Haaren gepackt.
Der anwesende gesetzliche Vertreter des
Geschädigten 2, B.B.___, führte aus, dass sein Sohn nach seinem Schuleintritt
bei der Beschuldigten diese Aussagen auch gegenüber ihnen (den Eltern) gemacht
habe. Er habe dies nach den Sommerferien erzählt. Die Beschuldigte habe [den
Geschädigten 2] und [den Geschädigten 1] an den Ohren genommen, nach vorne
gezogen und vor der Klasse gesagt, dass sie faul und blöd seien.
2.1.2
Am 14. Februar 2018 erfolgte die
Videobefragung des Geschädigten 2 unter Wahrung der Teilnahmerechte der
Beschuldigten (AS 052).
Der knapp achtjährige [Geschädigte 2]
konnte den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge anhand eines von der
Befragerin geschilderten Beispiels zutreffend feststellen.
Auf die erste Frage, was in der Schule
passiert sei, führte [der Geschädigte 2] aus, die Beschuldigte habe ihn an den
Haaren und den Ohren gezogen und ihn am Arm und Genick gepackt. Sie habe ihm
Schimpfwörter gesagt, er sei blöd und faul und er sei schlecht in der Schule.
Kurz darauf wiederholte [der Geschädigte
2] diese Aussage: Frau A.___ habe ihn, [den Geschädigten 1] und [Mitschüler 1]
an den Haaren und Ohren gezogen und am Arm und Nacken gepackt.
Es habe ihm bei Frau A.___ in der Schule
nicht gefallen. [der Geschädigte 1] sei sein bester Freund.
Auf Frage führte [der Geschädigte 2]
aus, es sei ganz viel passiert, dass Frau A.___ an den Haaren und den Ohren
gezogen und ihn am Nacken gepackt habe. In zeitlicher Hinsicht, wann dies
passiert sei und wann zum letzten Mal, konnte er keine Angaben machen.
[Der Geschädigte 2] zeigte vor, wie ihn
die Beschuldigte an den Haaren (er zog dabei eine Haarsträhne nach aussen vom
Kopf weg) und am Ohr zog (er nahm das Ohrläppchen zwischen Daumen und
Zeigefinger) und ihn am Oberarm packte. Es habe wehgetan.
Er wisse nicht, warum Frau A.___ dies
getan habe, er habe den Unterricht nie gestört.
Wenn Frau A.___ ihn am Nacken gepackt
habe, habe er Angst gehabt, dass es weh tue und gezittert.
Frau A.___ habe im Kreis gesagt, dass er
blöd und faul sei. Er wisse nicht, warum sie das gesagt habe.
Er habe den Eltern erzählt, dass Frau A.___
ihn an den Ohren gepackt und den Haaren gezogen habe. Mami und Papi seien «ganz
ganz böse» gewesen. Er habe blaue Flecken an beiden Ohren gehabt, sie hätten Fotos
gemacht.
Auf die Frage, ob er sich an einen
Vorfall beim Weiher mit einem Schulsack erinnere, verneinte [der Geschädigte 2]
zuerst, erinnerte sich dann aber doch und führte aus, dass [der Geschädigte 1]
und er einen Schulsack in den Weiher geworfen hätten. Es sei die Idee von
Beiden gewesen, [der Geschädigte 1] habe den Schulsack dann in den See (Weiher)
geworfen.
Auf die Frage, wie oft ihn Frau A.___ an
den Haaren gezogen und den Ohren gepackt habe, führte er aus, er wisse nicht
wie oft, aber ganz viele Male, einmal pro Woche.
Auf die Frage, ob er Schmerzen hatte wegen
Frau A.___, antwortete [der Geschädigte 2] spontan mit Nein, sagte aber dann:
«scho», wenn sie ziehe, und zeigte dabei auf das Ohr und die Haare, dann tue
das weh.
Er glaube nicht, dass andere Kinder es
gesehen hätten, wenn Frau A.___ ihn an den Haaren oder am Ohr gezogen habe.
Er habe den Unterricht nie gestört und
mit anderen Kindern nie gestritten.
Frau A.___ habe in der Schule einmal
seine Mutter gestossen. Er habe das selber nicht gesehen, seine Mutter habe es
ihm erzählt.
[der Geschädigte 2] äusserte sich darauf
noch einmal dazu, wie oft er von Frau A.___ an den Haaren und den Ohren gezogen
und am Arm gepackt worden sei (wiederum zählte [der Geschädigte 2] alle
Übergriffe miteinander auf): Es sei jeden Tag passiert. Nachdem ihn die
Befragerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er vorher gesagt habe, es sei
jede Woche passiert, sagte [der Geschädigte 2]: Manchmal jeden Tag, manchmal
jede Woche.
Auf die Frage, was ihm die Eltern gesagt
hätten vor der Befragung, führte [der Geschädigte 2] aus, sie hätten ihm
gesagt, er müsse zur Polizei, weil ihn Frau A.___ an den Haaren und Ohren
gezogen und ihn am Genick und Arm gepackt habe. Sie hätten ihm gesagt, Frau A.___
habe ihm wehgetan, sie hätten nicht gesagt wieso.
Auf konkrete Frage nach den Schmerzen
beim Ziehen an den Haaren und Ohren sowie beim Packen am Nacken führte er aus,
dass Frau A.___ am Nacken nicht gezogen habe, sondern nur gehalten. Er habe
Angst gehabt, dass es wehtun würde. Zu Schmerzen beim Ziehen an den Haaren und
Ohren sagte [der Geschädigte 2] nichts. Auf nochmalige Frage sagte er dann, bei
den Ohren habe es fest weh getan, an den Haaren habe sie fest gezogen.
Auf nochmalige Frage zum Vorfall beim
Weiher sagte [der Geschädigte 2], sie ([der Geschädigte 1] und er) hätten Frau A.___
gesagt, dass sie den Schulsack in den Weiher geworfen hätten.
2.2
Die Beschuldigte
2.2.1
Am 20. November 2017 wurde die
Beschuldigte polizeilich befragt (AS 041 ff.). Sie führte aus, dass sie [den
Geschädigten 2] pro Woche während 12 Stunden unterrichte. [der Geschädigte 2]
sei ein schwieriger Schüler, der ständig den Unterricht störe. Er halte sich
nicht an Regeln und sei nicht selbständig. Sein bester Freund sei [der
Geschädigte 1]. Er zeige den andern den Stinkefinger, mache Grimassen und
provoziere. Er «müpfe» und stosse die anderen und brauche viele Kraftausdrücke.
Die Beschuldigte bestritt die
vorgehaltenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen.
Sie fühle sich durch Herrn B.___ massiv
bedroht.
2.2.2
Anlässlich der Einvernahme durch
die Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 (AS 079 ff.) bestritt die
Beschuldigte die Vorhalte weiterhin. Auf dieser Stufe sei es gang und gäbe,
dass man die Kinder berühre. Dass man sie an der Schulter halte, an den Platz
führe, ihm die Hand auf den Kopf lege.
2.2.3
Anlässlich der Einvernahme an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb die
Beschuldigte bei ihren Aussagen (O-G 109 ff.).
2.2.4
Vor Obergericht brachte die
Beschuldigte zusammengefasst vor, der Geschädigte 2 sei im April 2017 von
der [Privatschule] zu ihr in die 1. Klasse gekommen. Am Anfang hätten sie
gedacht, es sei ein kleiner herziger Bub. Er habe sich gut gemacht, sei höflich
gewesen und offen. Nachher habe er sich mit dem Geschädigten 1
angefreundet, und es hätten sich komische Vorfälle zu häufen begonnen. Das
Verhältnis zu den Eltern des Geschädigten 2 sei am Anfang unauffällig gewesen.
Man habe die Eltern zum Standortgespräch eingeladen und ihnen mitgeteilt, der
Geschädigte 2 sei sehr unkonzentriert, man müsse ihn viel abholen. Die Eltern
hätten dann gemeint, es werde begrüsst, wenn man streng sei mit dem Jungen,
wenn man schaue. Der Geschädigte 2 sei im April gekommen, und schon im Juni
hätten sich die geschilderten Probleme abgezeichnet. Im Kreis habe man die
beiden Geschädigten nicht nebeneinander sitzen lassen können, sie hätten immer
«göigglet» miteinander und gestört. Sie hätten viel an der Hand genommen und
geführt werden müssen.
Es habe kurz vor den Sommerferien einen
Vorfall mit einem Rucksack gegeben. Der Vater des Geschädigten 2 habe sie
angerufen und gemeint, sein Sohn sei nach Hause gekommen und habe erzählt, es
sei ein Schulsack im Weiher. Als sie am Weiher angekommen sei, sei er – der
Vater des Geschädigten 2 – bereits vor Ort gewesen und habe den Rucksack schon
aus dem Wasser genommen gehabt. Er habe alle Blätter rausgenommen gehabt und
eine Auslegeordnung zum Trocknen gemacht. Auf den Vorfall angesprochen meinte
der Vater, sein Sohn sei nach Hause gekommen und habe erzählt, der Geschädigte
1.
habe den Rucksack in den Weiher geworfen. Am Tag darauf habe sie die Jungen
angesprochen was gewesen sei. Der Geschädigte 1 habe dann gesagt, es sei der
Geschädigte 2 gewesen, welcher die Idee gehabt habe. Er (der Geschädigte 1)
sei es aber gewesen, der den Rucksack in den Weiher geworfen habe, dies weil er
mehr Kraft habe.
Als die Eltern des Geschädigten 2
Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet hätten, hätten der
Schulverantwortliche vom Gemeinderat und der Schulleiter gemeint, es sei für
sie nicht mehr zumutbar, wenn der Geschädigte 2 weiter in ihre Klasse gehe. Man
habe ihn dann zunächst in ein anderes Schulhaus versetzen wollen. Da die Eltern
damit aber nicht einverstanden gewesen seien, habe er schliesslich ganz nach [Ort
2] gewechselt.
Die Aussagen des Geschädigten 2 erkläre
sie sich wie beim Geschädigten 1 durch Beeinflussung der Eltern im Zusammenhang
mit der Dynamik der Jungen. Sämtliche Vorhalte wurden weiterhin bestritten.
C. Die weiteren Aussagen
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 29. Januar 2019 wurden diverse Zeugen einvernommen. Dabei
wurden folgende relevante Aussagen deponiert:
1.
J.___ (O-G 114 ff.) unterrichtete [als
weitere Lehrerin 1] sowie in einer [anderen Funktion] in [Ort 1]. Die
Geschädigten 1 und 2 waren in ihrer Klasse. Der Geschädigte 1 sei einer
gewesen, der «gestichelt» habe. Wenn etwas gewesen sei, sei er derjenige
gewesen, der etwas angezettelt habe. Der Geschädigte 2 sei ein ähnlicher Typ
gewesen. Sie hätten sich gegenseitig angespornt, den Unterricht zu stören. Sie
hätten immer verbal zurechtgewiesen werden müssen.
Die Zeugin schilderte die Beschuldigte
als sehr kompetent und als sehr gerechte Lehrerin. Sie sei liebevoll, aber auch
streng gewesen, eine sehr gute Lehrerin. Gegenüber den Geschädigten 1 und 2
habe sie keinen speziellen Umgang gepflegt. Sie habe mit den Geschädigten – wie
auch mit den anderen Kindern – manchmal geschimpft und habe sie auch berührt, etwa,
wenn sie ein Kind auf einen anderen Stuhl geführt habe.
2.
K.___ arbeitete [als weitere Lehrerin
2] im Jahr 2017 [an gewissen Tagen] mit der Beschuldigten zusammen (O-G 122
ff.). Sie habe damals die Geschädigten 1 und 2 unterrichtet. Der
Geschädigte 1 sei verhaltensauffällig gewesen. Er habe immer zurechtgewiesen
werden müssen. Sie hätten die beiden Geschädigten auseinandersetzen müssen, sie
hätten einander nicht gutgetan.
Die Beschuldigte habe mit den Schülern einen
sehr guten Umgang gehabt. Mit den beiden Geschädigten habe sie sehr bestimmt
reden müssen, diese hätten einen gefordert. Wenn sie sich nicht benommen
hätten, habe die Beschuldigte sie rausgenommen und mit ihnen gesprochen. Es sei
immer alles verbal gegangen, ausser wenn man sie habe rausnehmen und dafür an
der Hand nehmen müssen.
Sie schätze die Glaubwürdigkeit der
beiden Geschädigten nicht hoch ein. Sie hätten immer alles abgestritten, bis es
nicht mehr gegangen sei.
3.
L.___ arbeitete im Jahr 2017 [teilweise]
in [einer weiteren Funktion] in der Klasse der Beschuldigten. Der Geschädigte 1
sei relativ mühsam gewesen. Es sei ganz schwierig gewesen, dass er normal am
Unterricht habe teilnehmen können. Er sei leistungsmässig schwach gewesen und
habe die erste Klasse wiederholen müssen.
Die Geschädigten 1 und 2 hätten sich
gefunden und das sei schwierig gewesen. Der Geschädigte 2 habe oft etwas
angefangen und der Geschädigte 1 habe mitgemacht.
Sie habe weder von anderen Kindern noch
von Eltern etwas gehört, was in die Richtung der der Beschuldigten gemachten
Vorhalte gehen würde.
Der Geschädigte 1 sei nie zu etwas
gestanden, auch der Geschädigte 2 habe nie etwas wissen wollen.
4.
M.___ war 2017 in [Ort 1] [Förderlehrperson]
und [arbeitete ebenfalls teilweise] in der Klasse der Beschuldigten (O-G 134
f.). Der Geschädigte 1 sei ein Förderkind gewesen, der Geschädigte 2 nicht,
aber trotzdem manchmal im Förderunterricht dabei gewesen. Die [beiden
Geschädigten] hätten sich angefreundet und dies habe in der Klasse viel Unruhe
ausgelöst. Sie hätten andere beleidigt und verspottet. Sie (die Lehrpersonen)
hätten viel mit ihnen gesprochen. Die Beschuldigte sei eine gerechte Lehrerin,
sie habe auch die Geschädigten zurechtweisen müssen. Sie habe nie erlebt, dass
die Beschuldigte einen Schüler angefasst oder sich beleidigend geäussert hätte.
5.
[Der Schulleiter] war seit März 2017 Schulleiter
in [Ort 1] (O-G 141 ff.). Er führte aus, dass er nie etwas mitbekommen habe, was
die Vorhalte gegenüber der Beschuldigten bestätigt hätte. Der Geschädigte 2 sei
für ihn nicht glaubwürdig, er habe innert kürzester Zeit Vorgänge ganz
unterschiedlich schildern können. Der Geschädigte 1 sei der klassische
Mitläufer.
6.
Am 21. Februar 2018 wurde mit [Mitschüler
1] eine Videoeinvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten durchgeführt
(AS 070).
[Mitschüler 1], geb. [2010], ein
Klassenkamerad der Geschädigten, war zur Zeit der Einvernahme knapp achtjährig.
Er war während der gesamten Einvernahme sehr scheu, es gab zwischen einer Frage
und der Antwort von [Mitschüler 1] immer wieder lange Pausen.
[Mitschüler 1] schilderte, dass die
Beschuldigte die Geschädigten 1 und 2, wenn sie nicht ruhig waren und den
Unterricht störten, manchmal vor die Türe gestellt habe. Sie habe ihnen gesagt,
sie sollen vor die Türe gehen und dann seien sie gegangen.
Wenn die Beschuldigte mit ihnen
geschimpft habe, habe sie sie manchmal am Arm gehalten ([Mitschüler 1] zeigt
auf den Oberarm) und habe sie vor die Türe gestellt.
Auf die Frage, ob die Beschuldigte sie
auch an einer anderen Körperstelle gehalten habe, sagte [Mitschüler 1], sie
habe sie manchmal auch an den Haaren gehalten, am Hinterkopf. Sie habe sie an
den Haaren gehalten und sie hätten vor die Türe gehen müssen.
Auf die Frage, wie es gewesen sei, wenn die
Beschuldigte ihn am Arm gepackt habe, führte [Mitschüler 1] nach langem
Schweigen aus, dass er dann gewollt habe, dass sie ihn nicht mehr halte.
Manchmal habe sie ihn festgehalten und es habe weh getan.
An den Haaren habe die Beschuldigte
(nur) die Geschädigten 1 und 2 genommen. Der Geschädigte 1 habe kurze Haare
gehabt, ihn habe sie nicht gut nehmen können. Ihn ([Mitschüler 1]) habe sie
einmal an den Haaren genommen. Dies sei «nicht so cool» gewesen. Ausser an den
Haaren und am Arm habe sie die Kinder nirgends gepackt.
Auf Frage führte [Mitschüler 1] aus,
dass die Beschuldigte den Geschädigten 1 am Arm und den Haaren pro Woche
viermal gepackt habe, aber das sei jede Woche ein bisschen anders gewesen. Wie
oft sie den Geschädigten 2 gepackt habe, wisse er nicht mehr genau, vielleicht
drei Mal. Er wisse nicht mehr, ob er dies zuhause erzählt habe.
D. Die objektiven Beweismittel
1.
Anlässlich der polizeilichen
Einvernahme vom 28. September 2017 gab der gesetzliche Vertreter des
Geschädigten 2 mehrere Fotos zu den Akten, welche Verletzungen des Geschädigten
2.
zeigen würden (AS 036 – 040). Der gesetzliche Vertreter führte dazu aus, dass
er nicht mit 100%iger Sicherheit sagen könne, ob die Verletzungen von der
Beschuldigten stammen würden (AS 034). Die Datei wurde bezeichnet mit
«Übergriffe Frau A.___».
2.
In den Akten findet sich ein
Zwischenzeugnis des [Schulleiters] vom 13. Juli 2018, welches der Beschuldigten
ausgezeichnete Leistungen attestiert (O-G 115 ff.).
3.
Am 19. Juni 2022 liess die
Beschuldigte ein weiteres Zwischenzeugnis des [Schulleiters] vom 16. Mai 2022 beim
Obergericht einreichen. Auch dieses Zeugnis attestiert der Beschuldigten beste
Leistungen.
4.
Weiter finden sich in den Akten zwei E-Mail-Nachrichten
von Eltern von Schülern der Beschuldigten (AS 038; AS 041). Beide Eltern
sprechen der Beschuldigten ebenfalls ein gutes Zeugnis aus.
5.
Schliesslich finden sich in den Akten
diverse Schreiben von Eltern, welche sich bei der Schulleitung über das
übergriffige und störende Verhalten der Geschädigten 1 und 2 gegenüber ihren
Mitschülern beklagen (AS 034 f.; AS 039; AS 042 f.; AS 44 – 46).
E. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis [Geschädigter 1]
1.
Die Befragung des Geschädigten 1 bei
der Polizei am 29. September 2017 enthält mehrere Fragestellungen, die nicht
offen formuliert sind. So ging der ersten Frage an den Buben die Feststellung
voraus, dass es gemäss den Aussagen der Mutter wiederholt zu Tätlichkeiten etc.
der Beschuldigten gegenüber dem Jungen gekommen sei. Dann wurde der Geschädigte
1.
aufgefordert, zu erzählen, was die Beschuldigte ihm gegenüber gemacht habe.
Die Frage hat nicht gelautet, ob die Beschuldigte etwas gemacht, sondern
was sie gemacht hat. Damit wurde der Junge mit einer Erwartungshaltung
der Erwachsenen konfrontiert. Auch die weiteren Fragen waren so formuliert. Die
Frage 3 lautete sodann: «Bei wem machte sie dies noch?» (statt «Hat sie dies
sonst noch bei wem gemacht?»). Frage 5 lautete: «Macht sie dies immer vor der
ganzen Klasse?» (Dass die Beschuldigte etwas gemacht hat, wird der Frage
zugrunde gelegt.) Frage 6 lautete: «Was sagte Frau A.___ noch zu dir?» (statt
«sagte sie sonst noch etwas zu Dir?»). Es sind dies alles Formulierungen,
welche eine Erwartungshaltung implizieren und nicht ergebnisoffen formuliert
waren. Entsprechend enthalten sie auch ein gewisses Suggestionspotential,
welches es zu berücksichtigen gilt. Insbesondere jüngere Kinder sind unter
bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen
empfänglich für suggestive Beeinflussung. Nicht zuletzt ist es somit in hohem Masse
vom Verhalten Befragender abhängig, ob Kinder zuverlässige Aussagen produzieren
(vgl. diesbezüglich Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von
Kinderaussagen, in: Praxis des Familienrechts, FamPra.ch 2010 S. 315 ff.
m.w.Verw.).
2.
Aus den Aussagen des Geschädigten 1
in der Videobefragung ergeben sich zudem mehrfach Hinweise darauf, dass der
Junge von den Erwachsenen seiner Umgebung bezüglich seiner Lehrerin negativ
beeinflusst wurde. So führte er aus, der Vater des Geschädigten 2 habe sie jedes
Mal, wenn er (der Geschädigte 1) beim Geschädigten 2 zuhause gewesen sei,
gefragt, was die Lehrerin mit ihnen gemacht habe. Bereits dies dürfte einen
gewissen Erwartungsdruck geschaffen haben. Weiter wies der Geschädigte 1
der Beschuldigten die Schuld zu, dass er die Klasse wiederholen musste: Er habe
bei ihr nichts gelernt, sie habe ihm nicht 1% geholfen. Prozent-Vergleiche gehören
nicht in das ordentliche Vokabular eines achtjährigen Kindes. Es liegt hier die
Vermutung nahe, dass der Junge wiederholte, was er von seinen Eltern hörte. Weiter
schilderte er, wie sein Vater auf die Lehrerin «hässig» war. Er (der
Geschädigte 1) wies der Beschuldigten die Schuld zu, dass der Geschädigte 2 nun
in [Ort 2] (und nicht mehr in [Ort 1]) zur Schule ging. Ebenso führte er aus, es
mache keinen Sinn, seinen Kollegen [Mitschüler 1] zu befragen, weil dessen
Mutter mit der Beschuldigten befreundet sei. Das bringe nichts, was in diesem
Zusammenhang nur heissen kann, dass [Mitschüler 1] nichts gegen die
Beschuldigte aussagen würde. Diese Prognose muss aber der Geschädigte 1 aus
seinem erwachsenen Umfeld aufgeschnappt haben, weil sich ein achtjähriges Kind kaum
Dispositiv
solche Gedanken macht. Es muss aus diesen Gründen davon ausgegangen werden,
dass der Geschädigte 1 negativen Einflüssen gegenüber der Beschuldigten ausgesetzt
war und diese Einflüsse das Aussageverhalten des Jungen beeinflusst haben.
3. Der Geschädigte 1 wies anlässlich der
Videobefragung erstmals auf das Ziehen an den Haaren und Ohren durch die
Beschuldigte und auf die Betitelung als faul und blöd im Zusammenhang mit dem
Rechnen bzw. mit dem Vorwurf, er habe dabei «bschisse», hin. Im späteren
Verlauf sagte er dann einmal, das Ziehen an Haaren und Ohren sei «mega» viel
vorgekommen, nahm dann aber wieder Bezug zum Rechnen und «bschissen». In diesem
Zusammenhang sagte der Geschädigte 1 dann die seltsamen Sätze, eigentlich habe
er nicht so viel zu reden und eigentlich habe er nicht soviel erlebt. Es ergibt
sich aus den Aussagen des Geschädigten 1 letztlich nicht, wie oft und in
welchem Zusammenhang es zum Ziehen an den Haaren und den Ohren durch die
Beschuldigte gekommen sein soll.
4. Anlässlich der polizeilichen
Befragung und der Videobefragung äusserte der Geschädigte 1 von sich aus mit
keinem Wort, dass er Schmerzen verspürte, als die Beschuldigte ihn an den
Haaren oder den Ohren gepackt habe. Erst im späteren Verlauf der Videobefragung
sagte er dann auf konkrete Frage, ob es weh gemacht habe, es habe «echli» weh
getan, an anderer Stelle führte er aus, es habe «mega» weh getan. Es ist somit
nicht klar, ob und wenn ja in welchem Ausmass der Geschädigte 1 im Zusammenhang
mit den beschriebenen Übergriffen überhaupt Schmerzen verspürt hat. Körperliche
Spuren eines Übergriffs (blaue Flecken) gab es nie; weder die Mutter des
Geschädigten 1 noch dieser selbst haben dies je geltend gemacht.
5. Weiter ist festzustellen, dass der
Geschädigte 1 vor Lügen nicht gefeit ist. So sagte er im Zusammenhang mit dem
Vorhalt, einen Schulsack in den Weiher geworfen zu haben, offensichtlich nicht
die Wahrheit. Der Geschädigte 2 gab den entsprechenden Vorhalt zu, und es war
in der Videobefragung offensichtlich, dass sich der Geschädigte 1 ertappt
fühlte und sich bei den Antworten wand, aber dabei blieb, den Vorhalt zu
bestreiten. Ebenso offensichtlich falsch war die Aussage des Jungen, die
Beschuldigte habe ihm im Schulzimmer gesagt, sie wäre froh, wenn er tot wäre. Der
Geschädigte 1 widersprach sich in diesem Zusammenhang insofern, als er
einerseits sagte, es sei beim Basteln gewesen, und andererseits, es sei beim
Rechnen gewesen. Es ist schlicht unvorstellbar, dass eine Lehrerin einen
solchen Satz an einen Schüler richtet, und dies in Anwesenheit der ganzen
Klasse, selbst wenn dabei im Klassenzimmer ein gewisser Lärmpegel herrscht.
6. Auch der zeitliche Aspekt ist
vorliegend in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Insbesondere hinsichtlich
der mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber dem Geschädigten 1 soll seit Beginn
der monierten Handlungen der Lehrerin bis zur Einreichung der Strafanzeige über
ein Jahr vergangen sein. Dabei erfolgte die Einreichung der Strafanzeige just
in jenem Monat, in welchem ein erstes Standortgespräch mit den Eltern des
Geschädigten 2 geführt und diese darin auf die Probleme mit ihrem Sohn
hingewiesen wurden bzw. nachdem der Vater des Geschädigten 2 mittels
Telefonaten und sonstigen Kontaktaufnahmen nach weiteren «Geschädigten» suchen
liess, welche ebenfalls noch Strafanzeige einreichen könnten. Wird ein Kind,
wie von den Geschädigten geschildert, mehrmals täglich bzw. mehrmals pro Woche
an den Haaren oder Ohren gezogen oder am Arm gepackt, so dass es sogar
Schmerzen bereitet, so ist lebensfremd, dass die Eltern nicht früher reagiert
haben sollen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die angeblichen
Tätlichkeiten und Beschimpfungen der Beschuldigten anlässlich des
Standortsgesprächs, welches noch vor den Sommerferien 2017 aufgrund der
schwachen Leistungen des Geschädigten 1 im Fach Mathematik mit dessen
Mutter und dessen Grossvater geführt worden sind, noch nicht Thema gewesen sein
soll.
7. Zusammenfassend ist gestützt auf die
Aussagen des Geschädigten 1 nicht auszuschliessen, dass es durch die
Beschuldigte zu Berührungen am Hals und an den Haaren des Jungen gekommen ist.
Angesichts der diesbezüglich unklaren Aussagen des Geschädigten 1 kann aber
keine genaue Anzahl solcher Berührungen festgelegt werden. Da auch [Mitschüler
1] von mehreren Vorfällen sprach, ist von mehrfachen Berührungen auszugehen. Zeitlich
ist eine Einordnung schwierig; gemäss Ausführungen der Mutter bei der Polizei
sei dies ab September 2016 gewesen. Da der Gang zur Polizei erst im September
2017 erfolgte, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich
der Vorfall, der die Mutter schliesslich zu diesem Gang bewegte, kurz vorher
ereignet haben muss, also im Frühherbst 2017. Unklar ist schliesslich auch die
Intensität der Berührungen. Der Geschädigte 1 sprach in der gleichen
Einvernahme von «echli» Schmerz und «mega» Schmerz. Angesichts dieser unklaren
Aussagen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Geschädigte 1 von
der negativen Einstellung seiner Mutter sowie des Vaters des Geschädigten 2
gegenüber der Beschuldigten beeinflusst war, muss zu Gunsten der Beschuldigten
davon ausgegangen werden, dass es sich um körperliche Kontakte handelte, die
für den Geschädigten – wenn überhaupt – nur mit kaum spürbaren Schmerzen
verbunden waren.
8. Für dieses Beweisergebnis sprechen
auch die Aussagen von [Mitschüler 1]. Dieser bestätigte zwar, dass die
Beschuldigte die Geschädigten 1 und 2 – wie auch ihn selbst einmal – an den
Haaren nahm, er beschrieb allerdings in diesem Zusammenhang keinen Schmerz. Er
sagte einzig, es sei dies nicht «so cool» gewesen. Auch im Zusammenhang mit dem
Festhalten des Oberarmes sagte [Mitschüler 1] aus, dass er sich in dieser
Situation gewünscht habe, dass die Beschuldigte ihn nicht halte. Weh habe es
nur manchmal, wenn sie fest gehalten habe, getan. [Mitschüler 1] sagte zudem
ausdrücklich, dass die Beschuldigte die Kinder ausser an den Haaren und am Arm
nirgends gehalten habe, also weder am Nacken noch an den Ohren.
9. Aus den Aussagen sämtlicher als
Zeugen befragten Lehrpersonen und auch den Aussagen von [Mitschüler 1] ergibt
sich, dass der Geschädigte 1 und der Geschädigte 2 den Unterricht bei der
Beschuldigten oftmals störten. Dies ergibt sich auch aus den E-Mails diverser
Eltern an die Schulleitung. Sowohl der Geschädigte 1 als auch der Geschädigte 2
haben dies immer abgestritten. Es ist nicht abwegig, dass sie ein ihnen
unterstelltes störendes Verhalten im Schulzimmer abgestritten haben. Angesichts
der vorliegenden Zeugenaussagen ist ein solches Verhalten aber nun erstellt.
Damit werden nicht alle Aussagen der beiden Geschädigten unglaubhaft, aber es
muss doch festgestellt werden, dass sie in einem relevanten Punkt, nämlich der
Frage, ob sie der Beschuldigten Anlass gaben, mit ihnen nicht zufrieden zu
sein, nicht die Wahrheit gesagt haben. Nebst dem erwähnten Suggestionspotential
spricht deshalb auch dieser Umstand für eine Relativierung der Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Geschädigten.
10. Schliesslich ergeben sich aus den
Akten keinerlei anderen Hinweise, welche ein Verhalten der Beschuldigten, wie
es ihr vorgehalten wird, bestätigen würden. Es wird der Beschuldigten vielmehr
von Seiten der Schulleitung ein in jeder Hinsicht ausgezeichnetes
Arbeitszeugnis ausgestellt; zudem finden sich schriftliche Stellungnahmen von
Eltern von Kindern, die bei der Beschuldigten zur Schule gehen, die eine hohe
Wertschätzung ausdrücken. Dass der Beschuldigten jemals ein negatives Verhalten
angelastet worden wäre, ist nicht ersichtlich.
11. Es ist es nicht ausgeschlossen, dass
durch die Beschuldigte die Begriffe «faul» und «blöd» an die Adresse des
Geschädigten 1 gerichtet wurden. Unklar ist aber der genaue Kontext, in welchem
diese Begriffe von der Beschuldigten verwendet wurden. Der Geschädigte 1 führte
in der Videobefragung aus, die Beschuldigte habe gesagt, er sei faul und blöd,
weil sie ihm beim Rechnen «bschisse» unterstellt habe. Es sind nun aber in
diesem Zusammenhang verschiedene Verwendungen der Begriffe «faul» und «blöd»
denkbar, so etwa: «Da hast du einen blöden Rechnungsfehler gemacht», «Bist du
zu faul, um selber zu Rechnen?», «Es ist blöd, zu bschissen, weil du dann nicht
lernst, selber zu rechnen» etc. Damit würde einzig ein von den Geschädigten
gezeigtes Verhalten als «faul» oder «blöd» bezeichnet werden, nicht die
Geschädigten selbst. Weil gestützt auf die Aussagen des Geschädigten 1 der
genaue Kontext der Begriffsverwendung nicht eruiert werden kann, ist zu Gunsten
der Beschuldigten von einer Wortwahl im vorstehend genannten Sinne auszugehen.
F. Beweiswürdigung und
Beweisergebnis [Geschädigter 2]
1. Der Geschädigte 2 konnte die
beschriebenen körperlichen Übergriffe zeitlich nicht einordnen und machte
widersprüchliche Aussagen zur Häufigkeit der Vorfälle. So führte er aus, es sei
jede Woche passiert, an anderer Stelle sagte er, es sei täglich passiert. Von
der Befragerin auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er aus, manchmal sei
es täglich, manchmal jede Woche passiert. In beiden Fällen würde es sich um
eine grosse Anzahl von Übergriffen handeln, so dass es erstaunt, dass der
Geschädigte 2 ausführte, er glaube nicht, dass die anderen Kinder dies einmal
gesehen hätten. Einmal spricht der Geschädigte 2 von einem Ohr, welches
betroffen gewesen sein soll, einmal spricht er davon, dass die Beschuldigte ihn
an beiden Ohren gezogen haben soll.
Auf die zugefügten Schmerzen
angesprochen, führte der Geschädigte 2 aus, es habe wehgetan. Später bezog er
die Schmerzen einzig auf das Ziehen an den Haaren und Ohren, dies aber erst auf
die zweite Nachfrage der Befragerin. Auf die erste Frage sagte er einzig, beim
Nacken habe die Beschuldigte nicht gezogen, er habe Angst gehabt, dass es weh
tue (und somit nicht, dass es effektiv weh tat). Erst auf Nachfrage sagte er
dann, dass das Ziehen an Haaren und Ohren weh getan habe.
2. Die Aussagen des Geschädigten 2
bezüglich den Beschimpfungen waren nur spärlich. Er führte aus, die
Beschuldigte haben ihn im Kreis – und somit vor allen anderen Kindern – als
faul und blöd bezeichnet, und dies ohne Anlass.
Diese Aussage ist in doppelter Hinsicht
nicht nachvollziehbar. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb eine
Lehrperson einem Schüler ohne jeden Anlass aus heiterem Himmel sagen sollte, er
sei faul und blöd. Sodann ist ebenso wenig nachvollziehbar, wenn die Lehrperson
dies vor der ganzen Klasse tun würde.
In diesem Zusammenhang fällt zudem auf,
dass «blöd» und «faul» nicht eigentliche Schimpfwörter darstellen und auch
nicht zu erwarten ist, dass ein achtjähriges Kind diese Ausdrücke als
Schimpfwörter empfindet. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der
Ausdrücke, welche die beiden Geschädigten gemäss Angaben von Eltern von
Klassenkameraden der Jungen sonst noch zu benutzen vermochten (z.B. «Arschloch»
oder «Missgeburt» [O-G 034) oder «Fette Sau» [AS 039].
3. Die Befragung des Geschädigten 2 bei
der Polizei am 28. September 2017 enthielt Fragestellungen, die nicht offen
formuliert waren. Diesbezüglich ist auf die Feststellungen betr. den
Geschädigten 1 zu verweisen. So ging der ersten Frage an den Buben die
Feststellung voraus, dass es gemäss den Aussagen der Eltern wiederholt zu Tätlichkeiten
etc. der Beschuldigten ihm gegenüber gekommen sei. Dann wurde der
Geschädigte 2 aufgefordert, zu erzählen, was die Beschuldigte ihm
gegenüber gemacht habe. Damit wurde der Junge mit einer Erwartungshaltung der
Erwachsenen konfrontiert. Die Frage 3 lautete in der Folge: «Mit was hat
sie dich geschlagen?», obwohl der Junge vorher nichts von Schlägen von Seiten
der Beschuldigten ausführte. Auch hier ist in der polizeilichen Befragung ein
gewisses Suggestionspotential zu erkennen.
4. Anlässlich der Videobefragung führte
der Geschädigte 2 zu Beginn kurz hintereinander zweimal aus, dass er von der
Beschuldigten an den Haaren und Ohren gezogen worden sei und sie ihn am Genick
und am Arm gepackt habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte der Junge
an zwei Stellen diese Aussagen in derselben Form erneut. Es fällt bei diesen
Aussagen auf, dass der Geschädigte 2 die beschriebenen Übergriffe jeweils «aus
einem Guss» und als «Multipack» beschrieb, also nicht gesondert das «an den
Haaren ziehen» oder das «am Arm packen» schilderte, sondern wiederholt alle
Handlungen zusammen und stets repetitiv erwähnte. Es fällt dieses
Aussageverhalten deshalb auf, weil bei mehreren geschilderten Erlebnissen
eigentlich zu erwarten wäre, dass sich diese voneinander unterscheiden und
entsprechend auch einen grösseren oder weniger grossen Eindruck hinterlassen.
Die Schilderungen des Geschädigten 2 lassen aber auf keinerlei Unterschiede der
einzelnen Ereignisse schliessen. So schilderte er keine individuellen Besonderheiten
eines einzelnen Ereignisses, was diese letztlich als gesichtslos und
gleichförmig nebeneinander stehen lässt. Letztlich hält der Geschädigte 2 nach
Vorbringen der gesammelten Vorwürfe gegen die Beschuldigte abschliessend fest:
«s’angere weissi nümm.»
Es kann aus diesen Gründen auch beim
Geschädigten 2 nicht ausgeschlossen werden, dass seine Aussagen betreffend die
Beschuldigte mitgeprägt sind von der Haltung, welche seine Eltern und die
Mutter des Geschädigten 1 gegenüber der Beschuldigten einnahmen und er
teilweise auch nachgesprochen hat, was er aufgenommen hat. Dass die Erwachsenen
in seinem Umfeld gegenüber der Beschuldigten negativ eingestellt waren, ergibt
sich aus mehreren Hinweisen: So führte der Geschädigte 1 aus, dass sich der
Vater des Geschädigten 2 jeweils erkundigt habe, wenn er bei diesem zu Besuch
gewesen sei, was die Beschuldigte wieder gemacht habe. Der Vater des
Geschädigten 2 manifestierte damit gegenüber seinem Sohn und dem Geschädigten 1
eine Erwartungshaltung bezüglich eines negativen Verhaltens der Beschuldigten.
Sodann erzählte die Mutter des Geschädigten 2 diesem, dass sie von der
Beschuldigten gestossen worden sei. Als er den Eltern erzählt habe, dass die
Beschuldigte ihn an Haaren und Ohren gezogen habe, seien sie «ganz ganz böse»
gewesen. Und schliesslich sagten die Eltern ihrem Sohn gemäss dessen Aussagen
im Hinblick auf die Videobefragung, er müsse zur Polizei gehen, weil ihn die
Beschuldigte an den Haaren und den Ohren gezogen und am Genick und Arm gepackt
habe, sie tue ihm weh. Dass über das Geschilderte vorgängig gesprochen worden
ist, ist damit offensichtlich.
5. Betreffend zeitlicher Konnex der
Anzeigeerstattung ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum Geschädigten 1 zu
verweisen (vgl. oben lit. E./Ziff. 6 f.) Gemäss Angaben des Vaters des
Geschädigten 2 an dessen polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2017
hätten sie «vor den Sommerferien» gemerkt, dass er (der Geschädigte 2) sich
verändert habe. Sie hätten ihn gefragt, was denn nicht stimmt, und er habe
ihnen dies nach den Sommerferien erzählt (Fragen bzw. Antworten 10 und 11).
Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass [der Geschädigte 2] die angeblichen
Vorfälle, sollten sie denn insb. in der Intensität und Häufigkeit wie
geschildert passiert und mit Schmerzen verbunden gewesen sein, zu Hause nicht
erzählte, sondern dafür bis nach den Sommerferien zugewartet haben soll.
6. Zusammenfassend ist deshalb auch hier
davon auszugehen, dass Berührungen der Beschuldigten am Kopf des Geschädigten 2
– an den Haaren, Ohren oder Nacken – erfolgt sind. Da der Vater des
Geschädigten 2 aussagte, sein Sohn habe nach den Sommerferien 2017 davon
erzählt, ist von einem Tatzeitpunkt Frühherbst 2017 auszugehen. Die Anzahl der
Berührungen ist unklar und es ist insbesondere auch deren Intensität unklar,
nachdem sich [der Geschädigte 2] zu den Schmerzen, welche die Berührungen bei
ihm verursacht haben, nicht klar ausdrückte und zudem – und insbesondere – auch
davon ausgegangen werden muss, dass der Geschädigte 2 von der negativen Haltung
seiner Eltern sowie der Mutter seines Freundes gegenüber der Beschuldigten
beeinflusst und seine Aussagen entsprechend geprägt und gefärbt gewesen sein
könnten. Auch beim Geschädigten 2 ist davon auszugehen, dass die Berührungen
der Beschuldigten – wenn überhaupt – nur mit einem kaum spürbaren Schmerz verbunden
waren. Die vom gesetzlichen Vertreter zu den Akten gegebenen Fotos vermögen zum
Beweisresultat nichts beizutragen, nachdem der Vater des Geschädigten 2 selbst
ausführte, er könne nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, ob die abgebildeten
Verletzungen von der Beschuldigten herrühren würden und auch der Geschädigte 2
selbst mehrfach zu Protokoll gab, er hole sich viele Verletzungen an vielen
verschiedenen Orten. Beispielsweise fahre er viel Fahrrad, wobei er umfalle,
und er habe sich auch schon mit anderen Kindern umhergeschubst.
7. Es kann auch an dieser Stelle auf die
Aussagen von [Mitschüler 1] sowie die diversen anlässlich der erstinstanzlichen
Verhandlung einvernommenen Zeugen, das Zwischenzeugnis des Schulleiters, die
E-Mails diverser Eltern und den zeitlichen Konnex der Anzeigeerstattung
verwiesen werden, welche – wie im Zusammenhang mit dem Geschädigten 1 (vgl.
oben lit. E./Ziff. 8 – 10) – dieses Beweisergebnis stützen.
8. Auch bezüglich der geltend gemachten
Beschimpfungen ist es als erstellt zu erachten, dass der Geschädigte 2 die
Begriffe «faul» und «blöd» von der Beschuldigten vernommen hat. Der Geschädigte
2 schilderte allerdings einen völlig unglaubhaften Kontext, in welchem die
Beschuldigte diese Begriffe verwendet haben soll. Es ist schlicht unmöglich,
dass eine Lehrperson die Klasse am Morgen zu Beginn des Unterrichts im Kreis
versammelt und dann einem Schüler ohne Grund sagt, er sei faul und blöd. Ebenso
ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Geschädigten die benutzten Wörter
als Schimpfwörter verstanden haben. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden,
dass die Begriffe in einem ähnlichen Zusammenhang wie beim Geschädigten 1 (vgl.
lit. E./Ziff. 11 hiervor) verwendet worden sind.
IV. Rechtliche Würdigung
I. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs.
2 lit. a StGB)
1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf
Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine
Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von
Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die
unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem
Kind (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB).
2.1. Als Tätlichkeit gilt der
geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines
anderen Menschen. Die Tätlichkeiten müssen «gegen oben» von der einfachen
Körperverletzung (Vergehen) und «gegen unten» von zu harmlosen, nicht
strafwürdigen Rempeleien abgegrenzt werden (Basler Kommentar Strafrecht I, 4.
Auflage 2020, Art. 126 StGB N 2). Eine strafbare und strafwürdige Tätlichkeit
setzt eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen voraus, die eine
gewisse Intensität aufweist. Das Bundesgericht verlangte in seiner früheren
Praxis «einige Schmerzen», um eine Tätlichkeit zu bejahen. Nach neuerer Praxis
gilt als Tätlichkeit jede Handlung, die «das allgemein übliche und
gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschreitet».
Typische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige
Stösse, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur oder Haarabschneiden (BSK
a.a.O., Art. 126 StGB N 3).
2.2. Ein körperliches Züchtigungsrecht
steht Lehrern nicht zu; eine körperliche Züchtigung erfüllt, und sei es «nur»
eine leichte Ohrfeige, grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeit (BSK
a.a.O., Art. 126 StGB, N 12).
2.3 Subjektiv ist Vorsatz gefordert,
wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den
Erfolg beziehen (BSK a.a.O., Art. 126 StGB N 13).
2.4 Gemäss Beweisergebnis berührte die
Beschuldigte beide Geschädigten im Frühherbst 2017 wiederholt an den Haaren,
Ohren, Nacken oder am Oberarm. Die Geschädigten verspürten dabei in
Einzelfällen in dem Sinne Schmerzen, als es ihnen – wenn überhaupt – höchstens «echli»
wehtat. Ein nachhaltiger Schmerz, der über den Moment der Berührung angehalten
hätte, oder gar körperliche Spuren (Rötungen, blaue Flecken etc.) sind jedoch
nicht erstellt. Es ist damit mit Blick auf die in Ziff. 2.1. hiervor erwähnten
typischen Beispiele von Tätlichkeiten die von Art. 126 StGB geforderte
Intensität einer körperlichen Einwirkung, welche die Schwelle zu einer
strafbaren Handlung erreichen würde, nicht erstellt.
2.5 Die Beschuldigte ist deshalb vom
Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten i.S. von Ziff. 1.2. des Strafbefehls
vom 26. April 2019 freizusprechen.
II. Beschimpfung (Art. 177 Abs.
1 StGB)
1. Eine Beschimpfung gemäss Art. 177
StGB ist jeder Angriff auf die Ehre, die nicht unter Art 173 f. StGB fällt.
Dazu gehört u.a. das dem Opfer gegenüber geäusserte abschätzige Werturteil, mit
welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv
schuldet (Trechsel/Lehmkuhl in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,
4. Auflage, Art. 177 StGB N 1 und 2). Die Bezeichnung eines Menschen als «blöd»
oder «faul» kann den Tatbestand der Beschimpfung durchaus erfüllen.
2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht
erstellt, in welchem Zusammenhang die Begriffe «blöd» und «faul» verwendet worden
sind. Wie in den lit. E / Ziff. 11 und lit. F / Ziff. 8 hiervor ausgeführt,
ist es sehr gut denkbar, dass die Begriffe «blöd» und «faul» mit einem
bestimmten Verhalten verbunden wurden und sich deshalb nicht gegen die Person
des bzw. der Geschädigten richteten. Eine Ehrverletzung liegt deshalb nicht vor
und es ist damit der objektive Tatbestand der Beschimpfung i.S. von Art. 177
StGB nicht erfüllt.
3. Die Beschuldigte ist deshalb auch vom
Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung bezüglich beider Geschädigten freizusprechen.
V. Zivilforderung Geschädigter 2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
ein Anspruch des Geschädigten 2 auf eine Genugtuung abzuweisen.
VI. Verletzung
Beschleunigungsgebot
Es ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Anzeigen gegen die Beschuldigte
erfolgten am 27. September 2017; das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren wurde
mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 eröffnet. Am 14. Februar 2018 wurden mit
beiden Geschädigten Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 052, AS 061). Der
Strafbefehl gegen die Beschuldigte wurde am 26. April 2019, d.h. erst 14 Monate
später, erlassen. Nachdem der Fall (nach erfolgter Einsprache) am 28. Mai 2019
dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid überwiesen wurde, erfolgte
am 29. Januar 2020 – d.h. wiederum 8 Monate später – die erstinstanzliche
Hauptverhandlung. Der Fall wurde damit sowohl von der Staatsanwaltschaft wie
auch vom erstinstanzlichen Gericht nicht gerade beförderlich behandelt. Der
Versand des begründeten erstinstanzlichen Urteils erfolgte zudem erst am
11. November 2020 (O-G 208 ff.), d.h. nochmals erst 10 Monate später, ohne
dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten.
VII. Kosten
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn. A.___,
verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, ist für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 22'594.40 (inkl.
Auslagen und MwSt). zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten
durch die Zentrale Gerichtskasse.
2. Die Berufungen der Berufungsklägerin
und der Privatberufungsklägerschaft sind erfolglos. Gestützt auf die Berufung
der Staatsanwaltschaft war nicht nur der Freispruch bezüglich des Geschädigten
2 zu überprüfen – dieser war aufgrund der Berufung der
Privatberufungsklägerschaft ohnehin zu überprüfen – sondern auch der Freispruch
bezüglich des Geschädigten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer
Staatsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 500.00, total
CHF 4'500.00, sind damit je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2'250.00 vom
Geschädigten 2 und vom Staat zu tragen.
3.1. Ausgangsgemäss ist der
Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verteidigerin,
Rechtsanwältin Corinne Saner, macht in ihrer Honorarnote für das
Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 35.07 Stunden geltend. Dies
erscheint insgesamt als zu hoch, nachdem im Berufungsverfahren keine neuen
Unterlagen zu verarbeiten waren. Zu den einzelnen Positionen ist auszuführen
was folgt:
-
Insgesamt werden 350
Minuten, d.h. 5h 50 Minuten, für Telefonate und Korrespondenz mit der
Klientschaft sowie Instruktion der Klientschaft geltend gemacht. Dies ist zu
hoch. Ermessensweise sind diese Positionen um insgesamt 2 h 50 Minuten, d.h. um
170 Minuten auf 180 Minuten, d.h. 3 Stunden, zu kürzen.
-
Für die Durchsicht
von Posteingängen und Verfügungen werden diverse Positionen à jeweils 15
Minuten geltend gemacht. Ein Aufwand von jeweils 15 Minuten ist jedoch als
zu hoch zu bewerten, da die Erfassung und Weiterleitung dieser Schreiben
grösstenteils Kanzleiaufwand darstellt, welcher nicht separat zu entschädigen
ist. Werden die einzelnen Positionen auf ermessensweise 5 Minuten pro Stück
gekürzt, ergibt dies eine Reduzierung von insgesamt 135 Minuten.
-
Für den Entwurf der
Eingabe ans Obergericht vom 27. April 2021 und die Eingabe ans Obergericht vom
16. August 2021 werden insgesamt 170 Minuten (65 Minuten und 105 Minuten)
geltend gemacht. Mit Blick auf den Inhalt der gemachten Eingaben erscheint dies
als unverhältnismässig hoch, weswegen sie ermessensweise um 35 Minuten bzw. um
45 Minuten zu kürzen sind.
-
Für die Vorbereitung
der Verhandlung am 21. Juni 2022 werden 90 Minuten veranschlagt. Mit Blick
darauf, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alles vorbereitet und die Klientin
entsprechend instruiert worden ist, ist dies ebenfalls als übermässig zu
qualifizieren. Ermessensweise ist diese Position um 30 Minuten zu kürzen.
-
Für den 22. Juni
2022 werden 30 Minuten Aufwand geltend gemacht für «Urteilseröffnung
telefonisch von Gericht und an Klientin». Infolge mündlicher Urteilsverkündung
ist diese Position zu streichen.
-
Die Nachbearbeitung
des Urteils wie Versand etc. – geltend gemacht am Schluss der Honorarnote im
Umfang von 30 Minuten – stellt interner Kanzleiaufwand dar, welcher nicht
separat zu entschädigen ist. Auch diese Position ist ersatzlos zu streichen.
Insgesamt ist der geltend gemachte
Aufwand um 475 Minuten, d.h. 7 h 55 Minuten, zu kürzen. Es ist ein Honorar von
28 Stunden und 9 Minuten, bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, ausmachend
CHF 7'037.50, zu entschädigen (§ 158 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons
Solothurn (GT, BGS 615.11).
3.2. Betreffend die von Rechtsanwältin
Corinne Saner, geltend gemachten Auslagen von total CHF 617.50 ist auszuführen
was folgt:
-
Für Telefonate und
Fax wurden insgesamt CHF 52.00 geltend gemacht. Dabei wurden immer pauschal 20
% der im Aufwand verrechneten Minuten als Frankenbeträge geltend gemacht. Eine
solche pauschale Verrechnung ist jedoch im Gebührentarif nicht vorgesehen und
insgesamt auch nicht verhältnismässig. Es können 14 Telefonate / Fax
verzeichnet werden. Diese sind ermessensweise mit CHF 0.50 pro Stück, d.h.
insgesamt mit CHF 7.00 zu entschädigen.
-
Bei der geltend
gemachten Korrespondenz ist festzustellen, dass diese jeweils nicht nur an die
Beschuldigte als Klientin, sondern auch den LSO (Lehrerinnen und Lehrer
Solothurn [Verband]) und an die EWG (Einwohnergemeinde) verschickt wurde. Diese
waren jedoch nicht Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. gar nicht
Partei des vorliegenden Strafverfahrens. Deren Kosten können demnach nicht
verrechnet werden. Insgesamt wurden CHF 51.80 zu viel an Porto berechnet; die
Position ist entsprechend anzupassen.
-
Dasselbe gilt für
die Zahl der geltend gemachten Kopien. Werden die aufgeführten Kopien
schätzungsweise um jeweils 1/3 gekürzt (da sie nur für die Beschuldigte, nicht
aber für den LSO und die EWG in Rechnung gestellt werden können), so sind ca.
247 Kopien in Abzug zu bringen. Insgesamt bleiben für die übrigen Kopien à CHF
0.50 / Stück CHF 436.00 zu vergüten, was in der Gesamtwürdigung durchaus angemessen
ist.
-
Gemäss § 158 Abs. 5
Satz 2 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT ist als Reiseauslage in der Regel der Preis eines
Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Für die Strecke Olten – Solothurn –
Olten macht dies CHF 16.40 aus. Die geltend gemachten Autokilometer sind damit
entsprechend anzupassen; notabene darauf hinzuweisen ist, dass die
Autokilometer in der von der Verteidigung geltend gemachten Aufstellung ohnehin
vergessen gegangen sind.
Die geltend gemachten Auslagen sind
damit insgesamt um CHF 87.00 auf CHF 530.50 zu kürzen.
3.3. Die Entschädigung setzt sich damit
insgesamt wie folgt zusammen:
Honorar 28 h 9 Minuten à CHF 250.00
/ Stunde
CHF 7'037.50
Auslagen
CHF 530.50
Zwischentotal
CHF 7'568.00
MwSt. 7.7 %
CHF 582.75
TOTAL
CHF 8'150.75
3.4. A.___, verteidigt
durch Rechtsanwältin Corinne Saner, ist für das Berufungsverfahren demnach eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'150.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zuzusprechen. Diese ist zur Hälfte, ausmachend CHF 4'075.40, den
Privatberufungsklägern B.B.___ und A.B.___, aufzuerlegen. Die andere Hälfte,
ausmachend CHF 4'075.35, ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse.
Demnach wird in Anwendung von Art. 335
ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des
Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 (nachfolgend
erstinstanzliches Urteil) wird das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher
Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2016 bis 28.
Januar 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 1] (Ziff. 1.2. lit. a des
Strafbefehls vom 26.4.2019 [nachfolgend Anklageschrift AKS]) eingestellt.
2. A.___ wird von den Vorhalten
a. der mehrfachen Beschimpfung, angeblich
begangen in der Zeit vom 30. Juni 2017 bis 1. September 2017 zum Nachteil [des
Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.1. lit. a) und der Zeit vom 29. Juni 2017 bis
14. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.1. lit. b);
und
b. der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich
begangen in der Zeit vom 29. Januar 2017 bis 14. September 2017 zum Nachteil [des
Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.2. lit. a) und in der Zeit vom 24. April 2017
bis 14. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.2. lit.
b)
freigesprochen.
3. Es wird festgestellt, dass das
Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
4. Die von Rechtsanwältin Galatia Pfister [für
den Geschädigten 2], gesetzlich vertreten durch die Privatberufungskläger B.B.___
und A.B.___, geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des
erstinstanzlichen Urteils wurde der von Rechtsanwältin Corinne Saner für die
Beschuldigte A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zu Lasten
der Privatkläger, evtl. zu Lasten des Staates Solothurn, abgewiesen.
6. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin
Corinne Saner, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 22'594.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,
zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
7. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
8. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin
Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von CHF 8'150.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Diese ist zur
Hälfte, ausmachend CHF 4'075.40, den Privatberufungsklägern B.B.___ und A.B.___,
aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 4'075.35 ist zahlbar durch den
Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 500.00, total CHF
4'500.00, gehen zur Hälfte, ausmachend CHF 2'250.00, zu Lasten der
Privatberufungskläger B.B.___ und A.B.___. Die andere Hälfte geht zu Lasten des
Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker