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Entscheid

STBER.2020.95

mehrfache Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten

22. Juni 2022Deutsch63 min

am Arm geklemmt habe. Einmal habe sie ihn vom Stuhl gerissen, worauf er sich das

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1. Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Berufungsklägerin

2. A.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Galatia

Pfister,

3. B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin

Galatia

Pfister,

Privatberufungsklägerschaft

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Corinne

Saner,

Beschuldigte

betreffend mehrfache

Beschimpfung, mehrfache Tätlichkeiten

Es erscheinen zur

Verhandlung vor Obergericht vom 22. Juni 2022:

1. Staatsanwalt G.___, Vertreter der

Berufungsklägerin;

2. Rechtsanwalt Laurent Pittet, Substitut

der privaten Verteidigerin der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___

(Rechtsanwältin Galatia Pfister);

3. H.___, Rechtspraktikantin […];

4. A.___, Beschuldigte;

5. Rechtsanwältin Corinne Saner, private

Verteidigerin der Beschuldigten.

Zudem erscheinen zwei Zuhörer.

Die Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___

sowie die Privatklägerin D.___ sind von der Teilnahme an der Verhandlung

dispensiert.

Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die An- und Abwesenheiten der Parteien fest und gibt die

Besetzung des Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020

hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die von der

Berufungsklägerin und der Privatberufungsklägerschaft angefochtenen und die in

Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die

Beschuldigte sowie die Privatklägerin D.___ auf die Einlegung eines

Rechtsmittels verzichtet haben.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Befragung der Beschuldigten;

3. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

4. Parteivorträge;

5. Letztes Wort der Beschuldigten;

6. Geheime Urteilsberatung;

7. Mündliche Urteilseröffnung, vorgesehen

am 22. Juni 2022, um 17:00 Uhr. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche

Urteilseröffnung wird erwähnt.

Vorfragen / Vorbemerkungen

Rechtsanwältin Corinne Saner und Rechtsanwalt

Laurent Pittet reichen dem Gericht ihre jeweiligen Honorarnoten ein.

Die Parteien haben sonst keine Vorfragen

/ Vorbemerkungen.

Keine Vorfragen / Vorbemerkungen seitens

des Gerichts.

Beweisabnahme

Die Beschuldigte A.___ wird, nachdem sie

von Referent Kiefer auf ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie

die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist,

zur Sache und Person befragt.

Die Einvernahme, dauernd vom 08:38 Uhr –

09:01 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den

Akten).

Die Parteien stellen keine

Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden um 09:01 Uhr

geschlossen wird.

***

Parteivortrag

Staatsanwalt G.___ (09:01 – 09:21 Uhr) stellt die folgenden

Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass Ziffer 1 und

Ziffer 4 des Urteils des Richteramts Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 in

Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Beschuldigte sei im Sinne der

Anklage wegen mehrfacher Beschimpfung sowie mehrfacher Tätlichkeiten (unter

Berücksichtigung des rechtskräftig eingestellten Verfahrensteils) schuldig zu

sprechen.

3. Die Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe

von 15 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00, mit einer

Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen.

4. Die Verfahrenskosten seien der

Beschuldigten aufzuerlegen.

Staatsanwalt G.___ gibt

die Anträge zu den Akten. Für das Plädoyer wird auf die separate Aktennotiz

sowie die Tonaufnahme in den Akten verwiesen.

Rechtsanwalt Laurent Pittet (09:22 Uhr – 10:01 Uhr) stellt im Namen

und Auftrag der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ die folgenden Anträge:

I.

Strafpunkt

Die Berufungsbeklagte Frau A.___ sei

schuldig zu erklären

1. der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177

Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis 14. September 2017 in [Ort

1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die

Beschuldigte [den Geschädigten 2] wiederholt als blöd und faul bezeichnete und

diesen dadurch in seiner Ehre verletzte;

2. der mehrfachen Tätlichkeiten (Art. 126

Abs. 2 lit. a StGB), begangen in der Zeit vom 24. April 2017 bis 14. September

2017 in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 2],

indem die Beschuldigte [den Geschädigten 2] wiederholt an den Haaren riss, ihm

die Ohren langzog und ihn an den Oberarmen und am Nacken packte

und zu einer angemessenen Strafe zu

verurteilen.

II. Zivilpunkt

Die Berufungsbeklagte sei zu

verurteilen, den Berufungsklägern sowie [dem Geschädigten 2], gesetzlich

vertreten durch die Berufungskläger, eine Genugtuung in der Höhe von CHF

1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. September 2017 zu bezahlen.

III.

Weiteres

Die erstinstanzlichen und

oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollständig der Berufungsbeklagten

aufzuerlegen, wobei

1. die Berufungsbeklagte zu verurteilen

sei, den Berufungsklägern eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

erstinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO in Höhe von

CHF 13'114.85 inkl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen;

2. die Berufungsbeklagte zu verurteilen

sei, den Berufungsklägern eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im

oberinstanzlichen Verfahren i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gemäss

eingereichter Kostennote zu bezahlen.

Die Anträge gibt Rechtsanwalt Pittet

zusammen mit seinen Plädoyernotizen schriftlich zu den Akten.

Rechtsanwältin Corinne Saner (10:01 Uhr

– 10:39 Uhr) stellt im

Namen und Auftrag der Beschuldigten die folgenden Anträge:

1. Es sei festzustellen, dass gemäss

rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29.

Januar 2020 das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher

Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 1.9.2016 bis 28.1.2017 zN [des

Geschädigten 1], eingestellt ist.

2. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der

mehrfachen Tätlichkeiten und der mehrfachen Beschimpfung zN [des Geschädigten

2] und [des Geschädigten 1].

3. Die Genugtuungsforderung der

Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___ sei abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz

seien dem Staat, die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien zu je ½ der

Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___ sowie dem Staat aufzuerlegen.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren habe

der Staat Solothurn der Beschuldigten A.___ eine Parteientschädigung von CHF

22'594.40 zu bezahlen.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren sei

eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Kostennote festzusetzen und

zu ½ der Privatklägerschaft B.B.___ und A.B.___, zu ½ dem Staat aufzuerlegen.

Die Anträge gibt Rechtsanwältin Saner

zusammen mit ihren Plädoyernotizen schriftlich zu den Akten.

Es folgen Replik und Duplik der Parteien

(s. die zugehörigen Aktennotizen).

Letztes Wort der Beschuldigten

Die Beschuldigte A.___ macht von ihrem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus was folgt:

«Obwohl ich schon so lange unterrichte,

bin ich noch lange nicht amtsmüde. Und nur, weil ich aufgrund meines Jahrgangs

körperliche Massregelungen erlebt haben könnte, heisst das nicht, dass ich das

auch jetzt so weitergebe. 2017 wurde [der Geschädigte 2] in meine erste Klasse

zugeteilt. Wie wir im Nachhinein erfahren haben, gab es bereits vorher Probleme

und es ging schon damals nicht gut. Es ging dann auch bei uns nicht lange und

es haben sich negative Sachen an unserer Schule gehäuft. Die Eltern haben sich

immer schützend vor ihr Kind gestellt und waren trotz mehrfacher Versuche nicht

an einer gütlichen Einigung interessiert. Am 1. September 2017 sagte ich den

Eltern, es ginge nicht gut. Die Eltern haben aber nie gefragt was nicht gut

laufe und was man machen könne. Schon eine halbe Stunde nach meiner Aussage

erreichte eine E-Mail den Schulleiter. Mehrfache Versuche, sich für ein

klärendes Gespräch zu treffen, wurden ignoriert. Wie die Geschichte weiterging,

ist bekannt. Es wurde schlecht geredet im Dorf und man hat versucht, weitere

Eltern ins Boot zu holen. Ich unterrichte seit 37 Jahren, vorwiegend in

Vollzeit. Die Klassengrösse oder schwierige Kinder haben mich nie überfordert.

Klar ist es nicht immer einfach, aber es war nie zuviel. Man kennt mich in [Ort

1], und in all den Jahren hatte ich immer ein sehr gutes Verhältnis zu

Schülern, Eltern und Lehrpersonen. Ich habe immer beste Zeugnisse bekommen –

das genaue Gegenteil von dem, was die Eltern B.___ behaupten. Wenn ich so wäre,

wie behauptet wird, dann wäre das früher rausgekommen. Ja, es kann passieren,

dass man die Fassung verliert. Aber dann wartet man nicht ab bis man alleine

ist mit den Kindern. Das geht gar nicht. Meine frühere Stellenpartnerin, andere

Lehrerinnen und auch der Schulleiter haben E-Mails bekommen. Einmal musste

sogar der Abwart fast handgreiflich werden. Die Familie B.___ hat Kinder und

Eltern so belästigt, dass Betroffene zur Polizei gehen und sich beraten lassen

mussten. Kurz: Sie haben sich unbeliebt gemacht und alle waren froh, als sie

weggezogen sind. Ich habe mir viele Sachen anhören müssen: Ich hätte Kinder

beschimpft, misshandelt etc. [Der Geschädigte 2] hat beim Schulleiter

behauptet, ich hätte ihn jeden Tag an den Ohren gezogen. Es wurden die besagten

Fotos zur Anzeige gebracht. Die Polizei, das Volksschulamt und sogar [ein

Regierungsrat des Kantons Solothurn] wurden damit bedient. Es wurde gefordert,

ich müsse sofort weg aus der Schule. An der Verhandlung in Olten höre ich von

Herrn B.___, er habe halt gedacht, ich hätte das gemacht. Ich bin aber nie mit

dem Gesetz in Konflikt geraten und plötzlich befinde ich mich in einem

Horrorfilm. Es erfolgte eine Verurteilung von Herrn G.___ ohne vorgängige

Anhörung. Ich musste warten, es folgte eine Gerichtsverhandlung, und ich musste

wieder warten, und es folgte wieder eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde

durchleuchtet, finanziell und mit Leumund. Nur weil ich mit meiner

seinerzeitigen Rückmeldung an die Eltern meine Arbeit gewissenhaft erledigt

habe. Kürzlich habe ich gelesen, dass die Familie B.___ den direkten Kontakt

mit mir vermeiden möchte, weil es sie belastet. Frau D.___ hat fast wortgleich

dasselbe geschrieben. Dass die Schreiben abgesprochen sind, ist offensichtlich.

Dazu muss ich aber sagen, dass Frau D.___ bereits neben mir auf dem Perron für

den Zug nach Olten gewartet hat und auch mit mir nach Olten gefahren ist. Wir

sind auch schon beim Coiffeur nebeneinander gesessen. Sie hat es offensichtlich

verkraftet. Ich liebe meinen Beruf und meine Schüler. Ich bin mir meiner

Verantwortung seit 37 Jahren voll bewusst. Ich habe nie einen meiner Schüler

misshandelt oder beleidigt, und ich würde das gar nie machen, weil es schlicht

nicht in meiner Person liegt. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.»

***

Der Vorsitzende erkundigt sich, ob auf

eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet werden will.

Staatsanwalt G.___ verlangt nicht

explizit eine mündliche Verkündung; eine telefonische Eröffnung durch die

Gerichtsschreiberin genügt.

Rechtsanwalt Pittet verlangt namens der

Privatberufungskläger B.B.___ und A.B.___ die mündliche Eröffnung des Urteils.

Der Vorsitzende erklärt entsprechend, dass

die Urteilseröffnung heute Nachmittag stattfindet. Dies bereits um 16:00 Uhr,

nicht wie in Aussicht gestellt um 17:00 Uhr.

***

Damit endet der öffentliche Teil der

Hauptverhandlung um 10:52 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

***

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung

am 22. Juni 2022 um 16:00 Uhr:

Staatsanwalt G.___, Vertreter der

Berufungsklägerin;

Rechtsanwalt Laurent Pittet, Substitut

der privaten Verteidigerin der Privatberufungskläger A.B.___ und B.B.___ (Rechtsanwältin

Galatia Pfister);

H.___, Rechtspraktikantin […];

A.___, Beschuldigte;

Rechtsanwältin Corinne Saner,

private Verteidigerin der Beschuldigten.

Ebenfalls erscheint ein Zuhörer.

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten

fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

Anschliessend verliest Referent Kiefer

den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.

Um 16:15 Uhr erklärt der Vorsitzende die

mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

***

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 27. September 2017 meldeten B.B.___

und D.___ beim Polizeiposten [Ort 1], dass A.___ (Beschuldigte), die Lehrerin [des

Geschädigten 1] und [des Geschädigten 2], gegenüber diesen mehrfach tätlich

geworden sei und sie auch beschimpft habe (AS 001 ff., AS 018 ff.).

2. Der gesetzliche Vertreter des

Geschädigten 2 stellte am 28. September 2017 gegen die Beschuldigte Strafantrag

wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände für den Zeitraum vom 24. April

2017 – 14. September 2017 (AS 025 f.). Gleichzeitig konstituierte sich der

gesetzliche Vertreter des Geschädigten 2 als Privatkläger im Zivil- und

Strafpunkt (AS 027).

3. Die gesetzliche Vertreterin des

Geschädigten 1 stellte am 29. September 2017 gegen die Beschuldigte Strafantrag

wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände für den Zeitraum vom 1.

September 2016 – 14. September 2017 (AS 004).

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

20. Dezember 2017 gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen

mehrfacher Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB) und mehrfacher

Beschimpfung (Art. 177 StGB; AS 100 f.).

5. Am 14. Februar 2018 wurden mit beiden

Geschädigten Videoeinvernahmen unter Wahrung der Teilnahmerechte der

Beschuldigten durchgeführt (AS 052; AS 061).

6. Am 21. Februar 2018 erfolgte eine

Videoeinvernahme der Auskunftsperson [Mitschüler 1] unter Wahrung der

Teilnahmerechte der Beschuldigten (AS 070 ff.).

7. Am 26. April 2019 erliess die

Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen die Beschuldigte, gemäss welchem sie

wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Tätlichkeiten schuldig gesprochen

und nebst Tragung der Verfahrenskosten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu je CHF 80.00 sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt wurde. Für die

Geldstrafe wurde der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer

Probezeit von zwei Jahren gewährt (AS 138 f.).

8. Gegen diesen Strafbefehl erhob die

Beschuldigte am 2. Mai 2019 Einsprache (AS 141 ff.).

9. Am 29. Januar 2020 fällte der

Gerichtspräsident von Olten-Gösgen folgendes Urteil (O-G 182 ff.):

1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte A.___

wegen mehrfacher Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 01.09.2016

bis 28.01.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1], wird eingestellt (Ziff. 1.2 lit. a).

2. Die Beschuldigte A.___ hat sich nicht

schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

- der mehrfachen Beschimpfung, angeblich

begangen in der Zeit vom 30.06.2017 bis 01.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1]

(Ziff. 1.1 lit. a) sowie vom 29.06.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten

2] (Ziff. 1.1 lit. b)

- der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich

begangen in der Zeit vom 29.01.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten 1]

(Ziff. 1.2 lit. a) sowie vom 24.04.2017 bis 14.09.2017 z.Nt. [des Geschädigten

2] (Ziff. 1.2 lit. b).

3. Die von Rechtsanwältin Galatia Pfister [für

den Geschädigten 2], gesetzlich vertreten durch die Privatkläger B.B.___ und A.B.___,

[Adresse 1] [Ort 1], geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

4. Der von Rechtsanwältin Corinne Saner für

die Beschuldigte A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zu

Lasten der Privatkläger, evtl. zu Lasten des Staates Solothurn, wird

abgewiesen.

5. Der Staat Solothurn hat der

Beschuldigten A.___, privat verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, eine

reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 22'594.40 (CHF 250.00/h,

inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.

6. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des

Staates Solothurn.

10. Die gesetzlichen Vertreter des

Geschädigten 2 meldeten gegen dieses Urteil am 3. Februar 2020 die

Berufung an (O-G 202).

Der Versand des begründeten

erstinstanzlichen Urteils erfolgte am 11. November 2020 (O-G 208 ff.).

Gemäss Berufungserklärung der

gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 vom 27. November 2020 (OGer 004

ff. und OGer 040) richtet sich die Berufung gegen folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2: Freisprüche

betr. Geschädigter 2;

-

Ziff. 3: Abweisung der

Zivilforderung des Geschädigten 2;

-

Ziff. 5:

Entschädigungsfolgen;

-

Ziff. 6: Kostenfolgen.

Der Geschädigte 2 beantragt die

Verurteilung der Beschuldigten im Sinne der Anklage, die Zusprechung einer

Genugtuung, die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren sowie die Übernahme der Verfahrenskosten des erst-

und zweitinstanzlichen Verfahrens durch die Beschuldigte.

11. Die Staatsanwaltschaft meldete am 7.

Februar 2020 gegen das Urteil ebenfalls die Berufung an (O-G 205).

Die Berufung der Staatsanwaltschaft

richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 20. November 2020 (OGer 001 f.)

gegen folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 2:

Freisprüche;

-

Ziff. 5:

Entschädigungsfolgen;

-

Ziff. 6:

Kostenfolgen.

Die Staatsanwaltschaft

beantragt die Ausfällung von Schuldsprüchen in allen Punkten sowie eine

Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beschuldigte.

12. Der Geschädigte 1 bzw. dessen

gesetzliche Vertreterin und die Beschuldigte reichten gegen das

erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ein.

13. In Rechtskraft erwachsen sind damit

die Ziff. 1 (Einstellung) und Ziff. 4 (Abweisung der Zivilforderung der

Beschuldigten) des erstinstanzlichen Urteils.

14. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens

wurde von Seiten des Instruktionsrichters versucht, zwischen den Parteien einen

Vergleich zu erzielen. Zu Folge der vorerst erklärten Bereitschaft der

Geschädigten zur Führung von Vergleichsgesprächen wurde zu einer

Instruktionsverhandlung vorgeladen auf den 25. Juni 2021 (OGer 082 ff.).

Gestützt auf eine Eingabe der Vertreterin des Geschädigten 2, wonach die

direkten Vergleichsgespräche gescheitert seien (OGer 098), wurde die

Instruktionsverhandlung abgesetzt und die Beweisverfügung erlassen (OGer 099

ff.).

15. Die Beschuldigte erstattete am 1.

Dezember 2017 gegen die gesetzlichen Vertreter der Geschädigten 1 und 2

Strafanzeige wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, falscher Anschuldigung und

Irreführung der Rechtspflege sowie gegen den gesetzlichen Vertreter des

Geschädigten 2 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen.

16. Die Hauptverhandlung vor Obergericht

fand am 22. Juni 2022 statt. Die gesetzliche Vertreterin des Geschädigten 1

sowie die gesetzlichen Vertreter des Geschädigten 2 (Privatberufungskläger)

wurden von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.

II. Der unbestrittene Sachverhalt

Die Beschuldigte war im vorgehaltenen

Tatzeitpunkt seit 32 Jahren als Lehrerin tätig. Seit August 2016 war sie in [Ort

1] Lehrerin des Geschädigten 1 für 10 Lektionen pro Woche (ab August 2016

in der 1. Klasse, ab August 2017 in der 2. Klasse).

Der Geschädigte 2 besuchte bis zum

Frühling 2017 eine [Privatschule]. Am 24. April 2017 trat er bei der

Beschuldigten in die 1. Klasse ein.

III. Der bestrittene Sachverhalt

A. Die Vorhalte betreffend den

Geschädigten 1

1.

Die Anklage

Der der Beschuldigten zur Last gelegte

Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend [den

Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.1. lit. a) lautet wie folgt:

«begangen in der Zeit von 30. Juni 2017

bis 1. September 2017, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum Nachteil [des

Geschädigten 1], indem die Beschuldigte den Geschädigten als faul und blöd

bezeichnete und diesen dadurch in seiner Ehre verletzte.»

Der der Beschuldigten zur Last gelegte

Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB

betreffend [den Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.2. lit. a) lautet wie folgt:

«begangen in der Zeit

vom 1. September 2016 bis 14. September 2017, in [Ort 1], [Schulhaus],

Schulzimmer, zum Nachteil [des Geschädigten 1], indem die Beschuldigte als

Primarlehrerin des Geschädigten diesen mehrfach an den Haaren riss, ihm die

Ohren langzog und ihn an den Oberarmen packte und klemmte.»

2.

Sachverhalt

Sachverhalt

2.1. [Geschädigter 1]

2.1.1. [Der Geschädigte 1], geb. [2009],

wurde am 29. September 2017, d.h. zwei Tage nach der Meldung durch seine Mutter

bei der Polizei, erstmals als Auskunftsperson befragt (AS 008 ff.). Der Junge

war damals knapp 8-jährig.

Der Junge führte aus, dass ihn die

Beschuldigte schon mehrmals an den Haaren gerissen, an den Ohren gezogen oder

am Arm geklemmt habe. Einmal habe sie ihn vom Stuhl gerissen, worauf er sich das

Knie angeschlagen habe. Er glaube, dass sie ihn nicht möge. Sie mache dies

[beim Geschädigten 2], [bei Mitschüler 1] und ihm. Die Beschuldigte beschimpfe

sie und sage vor der ganzen Klasse, dass sie faul und blöd seien. Die

Beschuldigte packe ihn jedes Mal, wenn er bei ihr Schule habe, an den Haaren.

Dies sei zweimal pro Woche, am Donnerstag und Freitag.

Die anwesende Mutter des Geschädigten 1,

D.___, führte aus, dass dies im September 2016 angefangen habe, als der Sohn in

die erste Klasse kam. Der Sohn sei nach Hause gekommen und habe es erzählt. Sie

sei deswegen nie beim Arzt gewesen, sie habe auch nie blaue Flecken feststellen

können. Die Beschuldigte mache auf sie einen überforderten Eindruck, sie sei

falsch und lüge.

2.1.2. Am 14. Februar 2018 erfolgte

die Videobefragung des Geschädigten 1 unter Wahrung der Teilnahmerechte der

Beschuldigten (AS 061).

Der im Zeitpunkt der Befragung gut 8-jährige

[Geschädigte 1] wirkte in der Beantwortung der Fragen altersadäquat. Dies

betrifft auch die Feststellung, dass der Junge während der Befragung oftmals in

sprunghafter Weise das Thema wechselte und etwas erzählte, das ihm gerade in

den Sinn kam. Den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge erklärte er mit den

Worten, dass Lügen nicht gut und es besser sei, die Wahrheit zu sagen. Auf die

Behauptung der Befragerin, der (blaue) Becher vor ihr sei rot, reagierte er mit

der Feststellung, dies sei eine Lüge.

Auf die Frage nach seinen Hobbies sagte [der

Geschädigte 1], er habe viel mit [dem Geschädigten 2] abgemacht, er habe ihn

nun aber lange nicht gesehen, [der Geschädigte 2] sei ein halbes Jahr lang

krank gewesen.

Auf die erste Frage, was in der Schule

passiert sei, fragt [der Geschädigte 1] zurück, ob gemeint sei, was sie (Frau A.___)

gemacht habe? Sie habe ihn zuerst gerne gehabt, dann sei sie böse geworden und

sie habe in der Klasse geschrien. Beim Rechnen habe sie gesagt, er würde

«bschissen», aber das habe nicht gestimmt. Sie habe ihn an den Haaren und den

Ohren gezogen und gesagt, er sei faul und blöd. Er habe im Kreis nicht neben [dem

Geschädigten 2] sitzen dürfen, weil die Beschuldigte gemeint habe, sie würden den

Unterricht stören.

Immer wenn er [beim Geschädigten 2]

zuhause gewesen sei, habe der Vater [des Geschädigten 2] mit ihnen gesprochen

und gefragt, was sie mit ihnen gemacht habe. Frau A.___ habe [Mitschüler 1] aus

dem Schulzimmer geschmissen und ihn an den Ohren gezogen, genau wie [den

Geschädigten 2] und ihn selbst auch. Frau A.___ habe ihn ([den Geschädigten 1])

nicht gerne, sie sei jeden Tag frech zu ihm.

Er habe wegen Frau A.___ die erste

Klasse wiederholen müssen, weil er bei ihr nichts gelernt habe.

Auf die Frage, wann Frau A.___ an den

Haaren und Ohren gerissen habe: Das sei in der ersten und zweiten Klasse

gewesen, es sei «mega viel» vorgekommen. Sie habe das gemacht, weil sie gemeint

habe, dass sie beim Rechnen «bschissen» würden. Unmittelbar darauf sagte [der

Geschädigte 1]: Eigentlich habe er nicht so viel zu reden, eigentlich habe er

nicht soviel erlebt.

Auf Frage konnte [der Geschädigte 1]

nicht sagen, wann ihn Frau A.___ letztmals an den Haaren oder Ohren gerissen

habe. Sie habe dies bei [Mitschüler 2], [beim Geschädigten 2], [Mitschüler 1]

und ihm gemacht, weil sie frech gewesen sein sollen, aber das stimme nicht. Sie

würden die anderen Kinder nicht ablenken. Sie seien gut in der Schule, aber

Frau A.___ wolle nicht, dass sie gut seien.

Frau A.___ habe ihm nichts beigebracht,

sie habe ihm nicht 1% geholfen.

Auf die Geschichte mit dem Schulsack und

dem Weiher angesprochen sagte [der Geschädigte 1], er erinnere sich an den

Vorfall, aber das seien nicht sie gewesen. [Der Geschädigte 2] und er hätten

den Schulsack nicht in den Weiher geworfen. Auf die Feststellung der

Befragerin, dass [der Geschädigte 2] ausgesagt habe, sie hätten das gemacht,

bestritt es [der Geschädigte 1] weiterhin.

«Papi» sei einmal in die Schule gekommen

und habe Frau A.___ gesagt, ob es ihr noch gehe. Wenn auf dem Schulweg etwas

sei, müssten die Lehrer helfen. Darauf habe Frau A.___ gesagt, das sei ihr

egal. Das sei aber nicht egal. Papi sei «hässig» geworden.

Auf konkrete Frage: Er habe nie blaue

Flecken gehabt, wenn ihn Frau A.___ gepackt habe. «Echli» habe er Schmerzen

gehabt, er habe das aber Frau A.___ nicht gesagt.

[Mitschüler 1] müsse auch noch zur

Polizei kommen und erzählen, aber das mache keinen Sinn, weil die Mutter von [Mitschüler

1] mit Frau A.___ befreundet sei.

Auf konkrete Frage: Frau A.___ habe ihm

gesagt, dass sie froh sei, wenn er tot sei. Sie hasse ihn. Sie habe ihm das

gesagt, als er ihr einmal zeigen wollte, was er gebastelt hatte. Das habe

niemand gehört, weil es laut gewesen sei. Dann habe sie noch gesagt, sie habe

ihn nicht gern, weil er falsch gerechnet habe.

[Der Geschädigte 2] und er seien

Freunde. [Der Geschädigte 2] gehe jetzt in [Ort 2] zur Schule, er sei wegen

Frau A.___ nicht mehr bei ihnen.

Frau A.___ habe ihm nichts beigebracht,

deshalb gehe er jetzt wieder (zum zweiten Mal) in die erste Klasse.

[Der Geschädigte 1] zeigt der Befragerin

auf Aufforderung, wie ihn Frau A.___ an den Haaren gepackt habe ([der

Geschädigte 1] hat im Zeitpunkt der Befragung sehr kurze Haare): Er sei auf dem

Stuhl gesessen, sie habe von oben gepackt und «echli» gezogen. Es habe «mega»

weh getan.

Auf konkrete erneute Frage: Es stimme

nicht, dass er den Schulsack in den Weiher geworfen habe.

Unmittelbar darauf sagte [der

Geschädigte 1]: [der Geschädigte 2] machte auch mit.

Unmittelbar darauf: Eigentlich war es

jemand anderes. Er komme nicht draus, was [der Geschädigte 2] meine. [Der

Geschädigte 2] habe gelogen, wenn er sage, sie seien es gewesen.

2.2. Die Beschuldigte

2.2.1. Die Beschuldigte A.___ wurde

erstmals polizeilich am 20. November 2017 befragt (AS 012 ff.). Sie führte aus,

dass der Geschädigte 1 ein schwacher Schüler sei, verträumt und unselbständig.

Er habe mit [dem Geschädigten 2] einen Freund gefunden, was zunächst gut, aber

nun aus dem Ruder gelaufen sei. Die Beiden würden den Unterricht massiv stören.

Das Verhältnis zur Mutter des

Geschädigten 1 habe sich verschlechtert, als die Probleme mit diesem begonnen

hätten. Die Beschuldigte bestritt die vorgehaltenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen.

Sie habe das Gefühl, dass die Mutter des Geschädigten 1 von den Eltern des

Geschädigten 2 beeinflusst werde.

2.2.2. Anlässlich der Einvernahme durch

die Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 (AS 079 ff.) bestritt die

Beschuldigte die Vorhalte weiterhin. Auf dieser Stufe sei es gang und gäbe,

dass man die Kinder berühre. Dass man sie an der Schulter halte, an den Platz

führe, ihnen die Hand auf den Kopf lege.

2.2.3. Anlässlich der Einvernahme an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb die

Beschuldigte bei ihren Aussagen (O-G 109 ff.).

2.2.4. Vor Obergericht brachte die

Beschuldigte zusammengefasst vor, der Geschädigte 1 sei am Anfang ein

ruhiger und unauffälliger Schüler gewesen, ein Einzelgänger. Das Verhältnis zur

Mutter des Geschädigten 1 sei am Anfang ganz normal gewesen; manchmal sei auch

der Grossvater gekommen. Die Stellenpartnerin habe dann gemerkt, dass der

Geschädigte 1 sehr schwach im Fach Mathematik gewesen sei, weshalb man die

Mutter zu einem Gespräch eingeladen habe. Man habe ihr Hilfsangebote gemacht

und ihr Hilfsmaterial abgegeben, welches sie zu Hause mit dem Geschädigten 1

üben konnte. Bald habe sich eine weitere Verschlechterung der Situation

abgezeichnet, und auch die Werklehrerin habe dem Geschädigten 1 Aufgaben mit

nach Hause geben müssen. Als sich der Geschädigte 1 mit dem Geschädigten 2

angefreundet habe, hätten sie (die Lehrer) zuerst grosse Freude gehabt. Sie

hätten immer die Köpfe zusammengesteckt, und auch in der Pause seien sie immer

zusammen gewesen. Schon bald aber hätten sie angefangen, im Unterricht zu

stören, weil sie einander immer gesucht hätten und zueinander gelaufen seien.

Sie hätten auch viel gelacht und andere ausgelacht. Als man mit den Eltern des

Geschädigten 2 das Gespräch gesucht und ihnen mitgeteilt habe, dass es mit

ihrem Sohn in der Schule nicht gut gehe, seien die Ereignisse aus dem Ruder

gelaufen. Die Beschuldigungen der beiden Geschädigten führe sie auf die

Beeinflussung der Eltern zurück, zusammen mit der Eigendynamik, die die beiden

Jungen entwickelt hätten.

Wenn sie davon spreche, dass man die

Kinder berühre, dann meine sie, dass man den Kindern, wenn man sie an den Platz

führe, die Hand auf die Schulter lege und sage «hey das hast Du super gemacht.»

Wenn sie Kinder habe zurechtweisen müssen, sei es vorgekommen, dass sie am

Tisch vor dem Schulzimmer hätten arbeiten müssen. Dafür habe sie ein Kind mal

an der Hand genommen. Aber nicht am Arm, am Kragen oder am Nacken gepackt.

Zudem sei die Türe aber immer offen gewesen; zugemacht oder abgeschlossen habe

sie sie nie. Sämtliche von den Geschädigten bzw. deren gesetzlichen Vertretern

gemachten Vorhalte wurden weiterhin vollumfänglich bestritten.

B. Die Vorhalte betreffend [den

Geschädigten 2]

1.

Die Anklage

Der der Beschuldigten zur Last gelegte

Tatvorwurf der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend [den

Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.1. lit. b) lautet wie folgt:

«begangen in der Zeit von 29. Juni 2017

bis 14. September 2017, 11:40 Uhr, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer, zum

Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte den Geschädigten als faul

und blöd bezeichnete und diesen dadurch in seiner Ehre verletzte.»

Der der Beschuldigten zur Last gelegte

Tatvorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB

betreffend [den Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.2. lit. b) lautet wie folgt:

«begangen in der Zeit von 1. September

2017 bis 14. September 2017, 11:40 Uhr, in [Ort 1], [Schulhaus], Schulzimmer,

zum Nachteil [des Geschädigten 2], indem die Beschuldigte als Primarlehrerin

des Geschädigten diesen wiederholt an den Haaren riss, ihm die Ohren langzog

und ihn an den Oberarmen und am Nacken packte.»

Erwägungen

2.

Sachverhalt

2.1

[Geschädigter 2]

2.1.1

[Der Geschädigte 2], geb. [2010],

wurde am 28. September 2017 erstmals als Auskunftsperson polizeilich

einvernommen (AS 031 ff.). Der Junge war damals somit 7 ½-jährig.

Der Geschädigte 2 führte aus, dass ihn

die Beschuldigte an den Haaren gerissen, an den Oberarmen und Nacken gepackt

und gezerrt, die Ohren gepackt und langgezogen sowie diese zusammengedrückt

habe. Zudem habe sie zu der Klasse, aber auch zu einzelnen Buben gesagt, sie

seien faul und blöd. Die Beschuldigte habe sie geschlagen, wenn sie manchmal

mit den «Gspänli» gesprochen hätten. Sie mache das nur gegenüber den Buben. [Der

Geschädigte 1], [Mitschüler 1] und er seien immer an allem schuld. Sie hätten

immer am Donnerstagmorgen und am Freitag bei der Beschuldigten Schule; sie habe

ihn anfänglich fast jedes Mal an den Haaren gepackt.

Der anwesende gesetzliche Vertreter des

Geschädigten 2, B.B.___, führte aus, dass sein Sohn nach seinem Schuleintritt

bei der Beschuldigten diese Aussagen auch gegenüber ihnen (den Eltern) gemacht

habe. Er habe dies nach den Sommerferien erzählt. Die Beschuldigte habe [den

Geschädigten 2] und [den Geschädigten 1] an den Ohren genommen, nach vorne

gezogen und vor der Klasse gesagt, dass sie faul und blöd seien.

2.1.2

Am 14. Februar 2018 erfolgte die

Videobefragung des Geschädigten 2 unter Wahrung der Teilnahmerechte der

Beschuldigten (AS 052).

Der knapp achtjährige [Geschädigte 2]

konnte den Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge anhand eines von der

Befragerin geschilderten Beispiels zutreffend feststellen.

Auf die erste Frage, was in der Schule

passiert sei, führte [der Geschädigte 2] aus, die Beschuldigte habe ihn an den

Haaren und den Ohren gezogen und ihn am Arm und Genick gepackt. Sie habe ihm

Schimpfwörter gesagt, er sei blöd und faul und er sei schlecht in der Schule.

Kurz darauf wiederholte [der Geschädigte

2] diese Aussage: Frau A.___ habe ihn, [den Geschädigten 1] und [Mitschüler 1]

an den Haaren und Ohren gezogen und am Arm und Nacken gepackt.

Es habe ihm bei Frau A.___ in der Schule

nicht gefallen. [der Geschädigte 1] sei sein bester Freund.

Auf Frage führte [der Geschädigte 2]

aus, es sei ganz viel passiert, dass Frau A.___ an den Haaren und den Ohren

gezogen und ihn am Nacken gepackt habe. In zeitlicher Hinsicht, wann dies

passiert sei und wann zum letzten Mal, konnte er keine Angaben machen.

[Der Geschädigte 2] zeigte vor, wie ihn

die Beschuldigte an den Haaren (er zog dabei eine Haarsträhne nach aussen vom

Kopf weg) und am Ohr zog (er nahm das Ohrläppchen zwischen Daumen und

Zeigefinger) und ihn am Oberarm packte. Es habe wehgetan.

Er wisse nicht, warum Frau A.___ dies

getan habe, er habe den Unterricht nie gestört.

Wenn Frau A.___ ihn am Nacken gepackt

habe, habe er Angst gehabt, dass es weh tue und gezittert.

Frau A.___ habe im Kreis gesagt, dass er

blöd und faul sei. Er wisse nicht, warum sie das gesagt habe.

Er habe den Eltern erzählt, dass Frau A.___

ihn an den Ohren gepackt und den Haaren gezogen habe. Mami und Papi seien «ganz

ganz böse» gewesen. Er habe blaue Flecken an beiden Ohren gehabt, sie hätten Fotos

gemacht.

Auf die Frage, ob er sich an einen

Vorfall beim Weiher mit einem Schulsack erinnere, verneinte [der Geschädigte 2]

zuerst, erinnerte sich dann aber doch und führte aus, dass [der Geschädigte 1]

und er einen Schulsack in den Weiher geworfen hätten. Es sei die Idee von

Beiden gewesen, [der Geschädigte 1] habe den Schulsack dann in den See (Weiher)

geworfen.

Auf die Frage, wie oft ihn Frau A.___ an

den Haaren gezogen und den Ohren gepackt habe, führte er aus, er wisse nicht

wie oft, aber ganz viele Male, einmal pro Woche.

Auf die Frage, ob er Schmerzen hatte wegen

Frau A.___, antwortete [der Geschädigte 2] spontan mit Nein, sagte aber dann:

«scho», wenn sie ziehe, und zeigte dabei auf das Ohr und die Haare, dann tue

das weh.

Er glaube nicht, dass andere Kinder es

gesehen hätten, wenn Frau A.___ ihn an den Haaren oder am Ohr gezogen habe.

Er habe den Unterricht nie gestört und

mit anderen Kindern nie gestritten.

Frau A.___ habe in der Schule einmal

seine Mutter gestossen. Er habe das selber nicht gesehen, seine Mutter habe es

ihm erzählt.

[der Geschädigte 2] äusserte sich darauf

noch einmal dazu, wie oft er von Frau A.___ an den Haaren und den Ohren gezogen

und am Arm gepackt worden sei (wiederum zählte [der Geschädigte 2] alle

Übergriffe miteinander auf): Es sei jeden Tag passiert. Nachdem ihn die

Befragerin darauf aufmerksam gemacht hatte, dass er vorher gesagt habe, es sei

jede Woche passiert, sagte [der Geschädigte 2]: Manchmal jeden Tag, manchmal

jede Woche.

Auf die Frage, was ihm die Eltern gesagt

hätten vor der Befragung, führte [der Geschädigte 2] aus, sie hätten ihm

gesagt, er müsse zur Polizei, weil ihn Frau A.___ an den Haaren und Ohren

gezogen und ihn am Genick und Arm gepackt habe. Sie hätten ihm gesagt, Frau A.___

habe ihm wehgetan, sie hätten nicht gesagt wieso.

Auf konkrete Frage nach den Schmerzen

beim Ziehen an den Haaren und Ohren sowie beim Packen am Nacken führte er aus,

dass Frau A.___ am Nacken nicht gezogen habe, sondern nur gehalten. Er habe

Angst gehabt, dass es wehtun würde. Zu Schmerzen beim Ziehen an den Haaren und

Ohren sagte [der Geschädigte 2] nichts. Auf nochmalige Frage sagte er dann, bei

den Ohren habe es fest weh getan, an den Haaren habe sie fest gezogen.

Auf nochmalige Frage zum Vorfall beim

Weiher sagte [der Geschädigte 2], sie ([der Geschädigte 1] und er) hätten Frau A.___

gesagt, dass sie den Schulsack in den Weiher geworfen hätten.

2.2

Die Beschuldigte

2.2.1

Am 20. November 2017 wurde die

Beschuldigte polizeilich befragt (AS 041 ff.). Sie führte aus, dass sie [den

Geschädigten 2] pro Woche während 12 Stunden unterrichte. [der Geschädigte 2]

sei ein schwieriger Schüler, der ständig den Unterricht störe. Er halte sich

nicht an Regeln und sei nicht selbständig. Sein bester Freund sei [der

Geschädigte 1]. Er zeige den andern den Stinkefinger, mache Grimassen und

provoziere. Er «müpfe» und stosse die anderen und brauche viele Kraftausdrücke.

Die Beschuldigte bestritt die

vorgehaltenen Tätlichkeiten und Beschimpfungen.

Sie fühle sich durch Herrn B.___ massiv

bedroht.

2.2.2

Anlässlich der Einvernahme durch

die Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2019 (AS 079 ff.) bestritt die

Beschuldigte die Vorhalte weiterhin. Auf dieser Stufe sei es gang und gäbe,

dass man die Kinder berühre. Dass man sie an der Schulter halte, an den Platz

führe, ihm die Hand auf den Kopf lege.

2.2.3

Anlässlich der Einvernahme an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2020 blieb die

Beschuldigte bei ihren Aussagen (O-G 109 ff.).

2.2.4

Vor Obergericht brachte die

Beschuldigte zusammengefasst vor, der Geschädigte 2 sei im April 2017 von

der [Privatschule] zu ihr in die 1. Klasse gekommen. Am Anfang hätten sie

gedacht, es sei ein kleiner herziger Bub. Er habe sich gut gemacht, sei höflich

gewesen und offen. Nachher habe er sich mit dem Geschädigten 1

angefreundet, und es hätten sich komische Vorfälle zu häufen begonnen. Das

Verhältnis zu den Eltern des Geschädigten 2 sei am Anfang unauffällig gewesen.

Man habe die Eltern zum Standortgespräch eingeladen und ihnen mitgeteilt, der

Geschädigte 2 sei sehr unkonzentriert, man müsse ihn viel abholen. Die Eltern

hätten dann gemeint, es werde begrüsst, wenn man streng sei mit dem Jungen,

wenn man schaue. Der Geschädigte 2 sei im April gekommen, und schon im Juni

hätten sich die geschilderten Probleme abgezeichnet. Im Kreis habe man die

beiden Geschädigten nicht nebeneinander sitzen lassen können, sie hätten immer

«göigglet» miteinander und gestört. Sie hätten viel an der Hand genommen und

geführt werden müssen.

Es habe kurz vor den Sommerferien einen

Vorfall mit einem Rucksack gegeben. Der Vater des Geschädigten 2 habe sie

angerufen und gemeint, sein Sohn sei nach Hause gekommen und habe erzählt, es

sei ein Schulsack im Weiher. Als sie am Weiher angekommen sei, sei er – der

Vater des Geschädigten 2 – bereits vor Ort gewesen und habe den Rucksack schon

aus dem Wasser genommen gehabt. Er habe alle Blätter rausgenommen gehabt und

eine Auslegeordnung zum Trocknen gemacht. Auf den Vorfall angesprochen meinte

der Vater, sein Sohn sei nach Hause gekommen und habe erzählt, der Geschädigte

1.

habe den Rucksack in den Weiher geworfen. Am Tag darauf habe sie die Jungen

angesprochen was gewesen sei. Der Geschädigte 1 habe dann gesagt, es sei der

Geschädigte 2 gewesen, welcher die Idee gehabt habe. Er (der Geschädigte 1)

sei es aber gewesen, der den Rucksack in den Weiher geworfen habe, dies weil er

mehr Kraft habe.

Als die Eltern des Geschädigten 2

Anzeige gegen die Beschuldigte erstattet hätten, hätten der

Schulverantwortliche vom Gemeinderat und der Schulleiter gemeint, es sei für

sie nicht mehr zumutbar, wenn der Geschädigte 2 weiter in ihre Klasse gehe. Man

habe ihn dann zunächst in ein anderes Schulhaus versetzen wollen. Da die Eltern

damit aber nicht einverstanden gewesen seien, habe er schliesslich ganz nach [Ort

2] gewechselt.

Die Aussagen des Geschädigten 2 erkläre

sie sich wie beim Geschädigten 1 durch Beeinflussung der Eltern im Zusammenhang

mit der Dynamik der Jungen. Sämtliche Vorhalte wurden weiterhin bestritten.

C. Die weiteren Aussagen

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 29. Januar 2019 wurden diverse Zeugen einvernommen. Dabei

wurden folgende relevante Aussagen deponiert:

1.

J.___ (O-G 114 ff.) unterrichtete [als

weitere Lehrerin 1] sowie in einer [anderen Funktion] in [Ort 1]. Die

Geschädigten 1 und 2 waren in ihrer Klasse. Der Geschädigte 1 sei einer

gewesen, der «gestichelt» habe. Wenn etwas gewesen sei, sei er derjenige

gewesen, der etwas angezettelt habe. Der Geschädigte 2 sei ein ähnlicher Typ

gewesen. Sie hätten sich gegenseitig angespornt, den Unterricht zu stören. Sie

hätten immer verbal zurechtgewiesen werden müssen.

Die Zeugin schilderte die Beschuldigte

als sehr kompetent und als sehr gerechte Lehrerin. Sie sei liebevoll, aber auch

streng gewesen, eine sehr gute Lehrerin. Gegenüber den Geschädigten 1 und 2

habe sie keinen speziellen Umgang gepflegt. Sie habe mit den Geschädigten – wie

auch mit den anderen Kindern – manchmal geschimpft und habe sie auch berührt, etwa,

wenn sie ein Kind auf einen anderen Stuhl geführt habe.

2.

K.___ arbeitete [als weitere Lehrerin

2] im Jahr 2017 [an gewissen Tagen] mit der Beschuldigten zusammen (O-G 122

ff.). Sie habe damals die Geschädigten 1 und 2 unterrichtet. Der

Geschädigte 1 sei verhaltensauffällig gewesen. Er habe immer zurechtgewiesen

werden müssen. Sie hätten die beiden Geschädigten auseinandersetzen müssen, sie

hätten einander nicht gutgetan.

Die Beschuldigte habe mit den Schülern einen

sehr guten Umgang gehabt. Mit den beiden Geschädigten habe sie sehr bestimmt

reden müssen, diese hätten einen gefordert. Wenn sie sich nicht benommen

hätten, habe die Beschuldigte sie rausgenommen und mit ihnen gesprochen. Es sei

immer alles verbal gegangen, ausser wenn man sie habe rausnehmen und dafür an

der Hand nehmen müssen.

Sie schätze die Glaubwürdigkeit der

beiden Geschädigten nicht hoch ein. Sie hätten immer alles abgestritten, bis es

nicht mehr gegangen sei.

3.

L.___ arbeitete im Jahr 2017 [teilweise]

in [einer weiteren Funktion] in der Klasse der Beschuldigten. Der Geschädigte 1

sei relativ mühsam gewesen. Es sei ganz schwierig gewesen, dass er normal am

Unterricht habe teilnehmen können. Er sei leistungsmässig schwach gewesen und

habe die erste Klasse wiederholen müssen.

Die Geschädigten 1 und 2 hätten sich

gefunden und das sei schwierig gewesen. Der Geschädigte 2 habe oft etwas

angefangen und der Geschädigte 1 habe mitgemacht.

Sie habe weder von anderen Kindern noch

von Eltern etwas gehört, was in die Richtung der der Beschuldigten gemachten

Vorhalte gehen würde.

Der Geschädigte 1 sei nie zu etwas

gestanden, auch der Geschädigte 2 habe nie etwas wissen wollen.

4.

M.___ war 2017 in [Ort 1] [Förderlehrperson]

und [arbeitete ebenfalls teilweise] in der Klasse der Beschuldigten (O-G 134

f.). Der Geschädigte 1 sei ein Förderkind gewesen, der Geschädigte 2 nicht,

aber trotzdem manchmal im Förderunterricht dabei gewesen. Die [beiden

Geschädigten] hätten sich angefreundet und dies habe in der Klasse viel Unruhe

ausgelöst. Sie hätten andere beleidigt und verspottet. Sie (die Lehrpersonen)

hätten viel mit ihnen gesprochen. Die Beschuldigte sei eine gerechte Lehrerin,

sie habe auch die Geschädigten zurechtweisen müssen. Sie habe nie erlebt, dass

die Beschuldigte einen Schüler angefasst oder sich beleidigend geäussert hätte.

5.

[Der Schulleiter] war seit März 2017 Schulleiter

in [Ort 1] (O-G 141 ff.). Er führte aus, dass er nie etwas mitbekommen habe, was

die Vorhalte gegenüber der Beschuldigten bestätigt hätte. Der Geschädigte 2 sei

für ihn nicht glaubwürdig, er habe innert kürzester Zeit Vorgänge ganz

unterschiedlich schildern können. Der Geschädigte 1 sei der klassische

Mitläufer.

6.

Am 21. Februar 2018 wurde mit [Mitschüler

1] eine Videoeinvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten durchgeführt

(AS 070).

[Mitschüler 1], geb. [2010], ein

Klassenkamerad der Geschädigten, war zur Zeit der Einvernahme knapp achtjährig.

Er war während der gesamten Einvernahme sehr scheu, es gab zwischen einer Frage

und der Antwort von [Mitschüler 1] immer wieder lange Pausen.

[Mitschüler 1] schilderte, dass die

Beschuldigte die Geschädigten 1 und 2, wenn sie nicht ruhig waren und den

Unterricht störten, manchmal vor die Türe gestellt habe. Sie habe ihnen gesagt,

sie sollen vor die Türe gehen und dann seien sie gegangen.

Wenn die Beschuldigte mit ihnen

geschimpft habe, habe sie sie manchmal am Arm gehalten ([Mitschüler 1] zeigt

auf den Oberarm) und habe sie vor die Türe gestellt.

Auf die Frage, ob die Beschuldigte sie

auch an einer anderen Körperstelle gehalten habe, sagte [Mitschüler 1], sie

habe sie manchmal auch an den Haaren gehalten, am Hinterkopf. Sie habe sie an

den Haaren gehalten und sie hätten vor die Türe gehen müssen.

Auf die Frage, wie es gewesen sei, wenn die

Beschuldigte ihn am Arm gepackt habe, führte [Mitschüler 1] nach langem

Schweigen aus, dass er dann gewollt habe, dass sie ihn nicht mehr halte.

Manchmal habe sie ihn festgehalten und es habe weh getan.

An den Haaren habe die Beschuldigte

(nur) die Geschädigten 1 und 2 genommen. Der Geschädigte 1 habe kurze Haare

gehabt, ihn habe sie nicht gut nehmen können. Ihn ([Mitschüler 1]) habe sie

einmal an den Haaren genommen. Dies sei «nicht so cool» gewesen. Ausser an den

Haaren und am Arm habe sie die Kinder nirgends gepackt.

Auf Frage führte [Mitschüler 1] aus,

dass die Beschuldigte den Geschädigten 1 am Arm und den Haaren pro Woche

viermal gepackt habe, aber das sei jede Woche ein bisschen anders gewesen. Wie

oft sie den Geschädigten 2 gepackt habe, wisse er nicht mehr genau, vielleicht

drei Mal. Er wisse nicht mehr, ob er dies zuhause erzählt habe.

D. Die objektiven Beweismittel

1.

Anlässlich der polizeilichen

Einvernahme vom 28. September 2017 gab der gesetzliche Vertreter des

Geschädigten 2 mehrere Fotos zu den Akten, welche Verletzungen des Geschädigten

2.

zeigen würden (AS 036 – 040). Der gesetzliche Vertreter führte dazu aus, dass

er nicht mit 100%iger Sicherheit sagen könne, ob die Verletzungen von der

Beschuldigten stammen würden (AS 034). Die Datei wurde bezeichnet mit

«Übergriffe Frau A.___».

2.

In den Akten findet sich ein

Zwischenzeugnis des [Schulleiters] vom 13. Juli 2018, welches der Beschuldigten

ausgezeichnete Leistungen attestiert (O-G 115 ff.).

3.

Am 19. Juni 2022 liess die

Beschuldigte ein weiteres Zwischenzeugnis des [Schulleiters] vom 16. Mai 2022 beim

Obergericht einreichen. Auch dieses Zeugnis attestiert der Beschuldigten beste

Leistungen.

4.

Weiter finden sich in den Akten zwei E-Mail-Nachrichten

von Eltern von Schülern der Beschuldigten (AS 038; AS 041). Beide Eltern

sprechen der Beschuldigten ebenfalls ein gutes Zeugnis aus.

5.

Schliesslich finden sich in den Akten

diverse Schreiben von Eltern, welche sich bei der Schulleitung über das

übergriffige und störende Verhalten der Geschädigten 1 und 2 gegenüber ihren

Mitschülern beklagen (AS 034 f.; AS 039; AS 042 f.; AS 44 – 46).

E. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis [Geschädigter 1]

1.

Die Befragung des Geschädigten 1 bei

der Polizei am 29. September 2017 enthält mehrere Fragestellungen, die nicht

offen formuliert sind. So ging der ersten Frage an den Buben die Feststellung

voraus, dass es gemäss den Aussagen der Mutter wiederholt zu Tätlichkeiten etc.

der Beschuldigten gegenüber dem Jungen gekommen sei. Dann wurde der Geschädigte

1.

aufgefordert, zu erzählen, was die Beschuldigte ihm gegenüber gemacht habe.

Die Frage hat nicht gelautet, ob die Beschuldigte etwas gemacht, sondern

was sie gemacht hat. Damit wurde der Junge mit einer Erwartungshaltung

der Erwachsenen konfrontiert. Auch die weiteren Fragen waren so formuliert. Die

Frage 3 lautete sodann: «Bei wem machte sie dies noch?» (statt «Hat sie dies

sonst noch bei wem gemacht?»). Frage 5 lautete: «Macht sie dies immer vor der

ganzen Klasse?» (Dass die Beschuldigte etwas gemacht hat, wird der Frage

zugrunde gelegt.) Frage 6 lautete: «Was sagte Frau A.___ noch zu dir?» (statt

«sagte sie sonst noch etwas zu Dir?»). Es sind dies alles Formulierungen,

welche eine Erwartungshaltung implizieren und nicht ergebnisoffen formuliert

waren. Entsprechend enthalten sie auch ein gewisses Suggestionspotential,

welches es zu berücksichtigen gilt. Insbesondere jüngere Kinder sind unter

bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen

empfänglich für suggestive Beeinflussung. Nicht zuletzt ist es somit in hohem Masse

vom Verhalten Befragender abhängig, ob Kinder zuverlässige Aussagen produzieren

(vgl. diesbezüglich Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von

Kinderaussagen, in: Praxis des Familienrechts, FamPra.ch 2010 S. 315 ff.

m.w.Verw.).

2.

Aus den Aussagen des Geschädigten 1

in der Videobefragung ergeben sich zudem mehrfach Hinweise darauf, dass der

Junge von den Erwachsenen seiner Umgebung bezüglich seiner Lehrerin negativ

beeinflusst wurde. So führte er aus, der Vater des Geschädigten 2 habe sie jedes

Mal, wenn er (der Geschädigte 1) beim Geschädigten 2 zuhause gewesen sei,

gefragt, was die Lehrerin mit ihnen gemacht habe. Bereits dies dürfte einen

gewissen Erwartungsdruck geschaffen haben. Weiter wies der Geschädigte 1

der Beschuldigten die Schuld zu, dass er die Klasse wiederholen musste: Er habe

bei ihr nichts gelernt, sie habe ihm nicht 1% geholfen. Prozent-Vergleiche gehören

nicht in das ordentliche Vokabular eines achtjährigen Kindes. Es liegt hier die

Vermutung nahe, dass der Junge wiederholte, was er von seinen Eltern hörte. Weiter

schilderte er, wie sein Vater auf die Lehrerin «hässig» war. Er (der

Geschädigte 1) wies der Beschuldigten die Schuld zu, dass der Geschädigte 2 nun

in [Ort 2] (und nicht mehr in [Ort 1]) zur Schule ging. Ebenso führte er aus, es

mache keinen Sinn, seinen Kollegen [Mitschüler 1] zu befragen, weil dessen

Mutter mit der Beschuldigten befreundet sei. Das bringe nichts, was in diesem

Zusammenhang nur heissen kann, dass [Mitschüler 1] nichts gegen die

Beschuldigte aussagen würde. Diese Prognose muss aber der Geschädigte 1 aus

seinem erwachsenen Umfeld aufgeschnappt haben, weil sich ein achtjähriges Kind kaum

Dispositiv

solche Gedanken macht. Es muss aus diesen Gründen davon ausgegangen werden,

dass der Geschädigte 1 negativen Einflüssen gegenüber der Beschuldigten ausgesetzt

war und diese Einflüsse das Aussageverhalten des Jungen beeinflusst haben.

3. Der Geschädigte 1 wies anlässlich der

Videobefragung erstmals auf das Ziehen an den Haaren und Ohren durch die

Beschuldigte und auf die Betitelung als faul und blöd im Zusammenhang mit dem

Rechnen bzw. mit dem Vorwurf, er habe dabei «bschisse», hin. Im späteren

Verlauf sagte er dann einmal, das Ziehen an Haaren und Ohren sei «mega» viel

vorgekommen, nahm dann aber wieder Bezug zum Rechnen und «bschissen». In diesem

Zusammenhang sagte der Geschädigte 1 dann die seltsamen Sätze, eigentlich habe

er nicht so viel zu reden und eigentlich habe er nicht soviel erlebt. Es ergibt

sich aus den Aussagen des Geschädigten 1 letztlich nicht, wie oft und in

welchem Zusammenhang es zum Ziehen an den Haaren und den Ohren durch die

Beschuldigte gekommen sein soll.

4. Anlässlich der polizeilichen

Befragung und der Videobefragung äusserte der Geschädigte 1 von sich aus mit

keinem Wort, dass er Schmerzen verspürte, als die Beschuldigte ihn an den

Haaren oder den Ohren gepackt habe. Erst im späteren Verlauf der Videobefragung

sagte er dann auf konkrete Frage, ob es weh gemacht habe, es habe «echli» weh

getan, an anderer Stelle führte er aus, es habe «mega» weh getan. Es ist somit

nicht klar, ob und wenn ja in welchem Ausmass der Geschädigte 1 im Zusammenhang

mit den beschriebenen Übergriffen überhaupt Schmerzen verspürt hat. Körperliche

Spuren eines Übergriffs (blaue Flecken) gab es nie; weder die Mutter des

Geschädigten 1 noch dieser selbst haben dies je geltend gemacht.

5. Weiter ist festzustellen, dass der

Geschädigte 1 vor Lügen nicht gefeit ist. So sagte er im Zusammenhang mit dem

Vorhalt, einen Schulsack in den Weiher geworfen zu haben, offensichtlich nicht

die Wahrheit. Der Geschädigte 2 gab den entsprechenden Vorhalt zu, und es war

in der Videobefragung offensichtlich, dass sich der Geschädigte 1 ertappt

fühlte und sich bei den Antworten wand, aber dabei blieb, den Vorhalt zu

bestreiten. Ebenso offensichtlich falsch war die Aussage des Jungen, die

Beschuldigte habe ihm im Schulzimmer gesagt, sie wäre froh, wenn er tot wäre. Der

Geschädigte 1 widersprach sich in diesem Zusammenhang insofern, als er

einerseits sagte, es sei beim Basteln gewesen, und andererseits, es sei beim

Rechnen gewesen. Es ist schlicht unvorstellbar, dass eine Lehrerin einen

solchen Satz an einen Schüler richtet, und dies in Anwesenheit der ganzen

Klasse, selbst wenn dabei im Klassenzimmer ein gewisser Lärmpegel herrscht.

6. Auch der zeitliche Aspekt ist

vorliegend in die Beweiswürdigung mit einzubeziehen. Insbesondere hinsichtlich

der mehrfachen Tätlichkeiten gegenüber dem Geschädigten 1 soll seit Beginn

der monierten Handlungen der Lehrerin bis zur Einreichung der Strafanzeige über

ein Jahr vergangen sein. Dabei erfolgte die Einreichung der Strafanzeige just

in jenem Monat, in welchem ein erstes Standortgespräch mit den Eltern des

Geschädigten 2 geführt und diese darin auf die Probleme mit ihrem Sohn

hingewiesen wurden bzw. nachdem der Vater des Geschädigten 2 mittels

Telefonaten und sonstigen Kontaktaufnahmen nach weiteren «Geschädigten» suchen

liess, welche ebenfalls noch Strafanzeige einreichen könnten. Wird ein Kind,

wie von den Geschädigten geschildert, mehrmals täglich bzw. mehrmals pro Woche

an den Haaren oder Ohren gezogen oder am Arm gepackt, so dass es sogar

Schmerzen bereitet, so ist lebensfremd, dass die Eltern nicht früher reagiert

haben sollen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die angeblichen

Tätlichkeiten und Beschimpfungen der Beschuldigten anlässlich des

Standortsgesprächs, welches noch vor den Sommerferien 2017 aufgrund der

schwachen Leistungen des Geschädigten 1 im Fach Mathematik mit dessen

Mutter und dessen Grossvater geführt worden sind, noch nicht Thema gewesen sein

soll.

7. Zusammenfassend ist gestützt auf die

Aussagen des Geschädigten 1 nicht auszuschliessen, dass es durch die

Beschuldigte zu Berührungen am Hals und an den Haaren des Jungen gekommen ist.

Angesichts der diesbezüglich unklaren Aussagen des Geschädigten 1 kann aber

keine genaue Anzahl solcher Berührungen festgelegt werden. Da auch [Mitschüler

1] von mehreren Vorfällen sprach, ist von mehrfachen Berührungen auszugehen. Zeitlich

ist eine Einordnung schwierig; gemäss Ausführungen der Mutter bei der Polizei

sei dies ab September 2016 gewesen. Da der Gang zur Polizei erst im September

2017 erfolgte, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich

der Vorfall, der die Mutter schliesslich zu diesem Gang bewegte, kurz vorher

ereignet haben muss, also im Frühherbst 2017. Unklar ist schliesslich auch die

Intensität der Berührungen. Der Geschädigte 1 sprach in der gleichen

Einvernahme von «echli» Schmerz und «mega» Schmerz. Angesichts dieser unklaren

Aussagen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Geschädigte 1 von

der negativen Einstellung seiner Mutter sowie des Vaters des Geschädigten 2

gegenüber der Beschuldigten beeinflusst war, muss zu Gunsten der Beschuldigten

davon ausgegangen werden, dass es sich um körperliche Kontakte handelte, die

für den Geschädigten – wenn überhaupt – nur mit kaum spürbaren Schmerzen

verbunden waren.

8. Für dieses Beweisergebnis sprechen

auch die Aussagen von [Mitschüler 1]. Dieser bestätigte zwar, dass die

Beschuldigte die Geschädigten 1 und 2 – wie auch ihn selbst einmal – an den

Haaren nahm, er beschrieb allerdings in diesem Zusammenhang keinen Schmerz. Er

sagte einzig, es sei dies nicht «so cool» gewesen. Auch im Zusammenhang mit dem

Festhalten des Oberarmes sagte [Mitschüler 1] aus, dass er sich in dieser

Situation gewünscht habe, dass die Beschuldigte ihn nicht halte. Weh habe es

nur manchmal, wenn sie fest gehalten habe, getan. [Mitschüler 1] sagte zudem

ausdrücklich, dass die Beschuldigte die Kinder ausser an den Haaren und am Arm

nirgends gehalten habe, also weder am Nacken noch an den Ohren.

9. Aus den Aussagen sämtlicher als

Zeugen befragten Lehrpersonen und auch den Aussagen von [Mitschüler 1] ergibt

sich, dass der Geschädigte 1 und der Geschädigte 2 den Unterricht bei der

Beschuldigten oftmals störten. Dies ergibt sich auch aus den E-Mails diverser

Eltern an die Schulleitung. Sowohl der Geschädigte 1 als auch der Geschädigte 2

haben dies immer abgestritten. Es ist nicht abwegig, dass sie ein ihnen

unterstelltes störendes Verhalten im Schulzimmer abgestritten haben. Angesichts

der vorliegenden Zeugenaussagen ist ein solches Verhalten aber nun erstellt.

Damit werden nicht alle Aussagen der beiden Geschädigten unglaubhaft, aber es

muss doch festgestellt werden, dass sie in einem relevanten Punkt, nämlich der

Frage, ob sie der Beschuldigten Anlass gaben, mit ihnen nicht zufrieden zu

sein, nicht die Wahrheit gesagt haben. Nebst dem erwähnten Suggestionspotential

spricht deshalb auch dieser Umstand für eine Relativierung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Geschädigten.

10. Schliesslich ergeben sich aus den

Akten keinerlei anderen Hinweise, welche ein Verhalten der Beschuldigten, wie

es ihr vorgehalten wird, bestätigen würden. Es wird der Beschuldigten vielmehr

von Seiten der Schulleitung ein in jeder Hinsicht ausgezeichnetes

Arbeitszeugnis ausgestellt; zudem finden sich schriftliche Stellungnahmen von

Eltern von Kindern, die bei der Beschuldigten zur Schule gehen, die eine hohe

Wertschätzung ausdrücken. Dass der Beschuldigten jemals ein negatives Verhalten

angelastet worden wäre, ist nicht ersichtlich.

11. Es ist es nicht ausgeschlossen, dass

durch die Beschuldigte die Begriffe «faul» und «blöd» an die Adresse des

Geschädigten 1 gerichtet wurden. Unklar ist aber der genaue Kontext, in welchem

diese Begriffe von der Beschuldigten verwendet wurden. Der Geschädigte 1 führte

in der Videobefragung aus, die Beschuldigte habe gesagt, er sei faul und blöd,

weil sie ihm beim Rechnen «bschisse» unterstellt habe. Es sind nun aber in

diesem Zusammenhang verschiedene Verwendungen der Begriffe «faul» und «blöd»

denkbar, so etwa: «Da hast du einen blöden Rechnungsfehler gemacht», «Bist du

zu faul, um selber zu Rechnen?», «Es ist blöd, zu bschissen, weil du dann nicht

lernst, selber zu rechnen» etc. Damit würde einzig ein von den Geschädigten

gezeigtes Verhalten als «faul» oder «blöd» bezeichnet werden, nicht die

Geschädigten selbst. Weil gestützt auf die Aussagen des Geschädigten 1 der

genaue Kontext der Begriffsverwendung nicht eruiert werden kann, ist zu Gunsten

der Beschuldigten von einer Wortwahl im vorstehend genannten Sinne auszugehen.

F. Beweiswürdigung und

Beweisergebnis [Geschädigter 2]

1. Der Geschädigte 2 konnte die

beschriebenen körperlichen Übergriffe zeitlich nicht einordnen und machte

widersprüchliche Aussagen zur Häufigkeit der Vorfälle. So führte er aus, es sei

jede Woche passiert, an anderer Stelle sagte er, es sei täglich passiert. Von

der Befragerin auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er aus, manchmal sei

es täglich, manchmal jede Woche passiert. In beiden Fällen würde es sich um

eine grosse Anzahl von Übergriffen handeln, so dass es erstaunt, dass der

Geschädigte 2 ausführte, er glaube nicht, dass die anderen Kinder dies einmal

gesehen hätten. Einmal spricht der Geschädigte 2 von einem Ohr, welches

betroffen gewesen sein soll, einmal spricht er davon, dass die Beschuldigte ihn

an beiden Ohren gezogen haben soll.

Auf die zugefügten Schmerzen

angesprochen, führte der Geschädigte 2 aus, es habe wehgetan. Später bezog er

die Schmerzen einzig auf das Ziehen an den Haaren und Ohren, dies aber erst auf

die zweite Nachfrage der Befragerin. Auf die erste Frage sagte er einzig, beim

Nacken habe die Beschuldigte nicht gezogen, er habe Angst gehabt, dass es weh

tue (und somit nicht, dass es effektiv weh tat). Erst auf Nachfrage sagte er

dann, dass das Ziehen an Haaren und Ohren weh getan habe.

2. Die Aussagen des Geschädigten 2

bezüglich den Beschimpfungen waren nur spärlich. Er führte aus, die

Beschuldigte haben ihn im Kreis – und somit vor allen anderen Kindern – als

faul und blöd bezeichnet, und dies ohne Anlass.

Diese Aussage ist in doppelter Hinsicht

nicht nachvollziehbar. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb eine

Lehrperson einem Schüler ohne jeden Anlass aus heiterem Himmel sagen sollte, er

sei faul und blöd. Sodann ist ebenso wenig nachvollziehbar, wenn die Lehrperson

dies vor der ganzen Klasse tun würde.

In diesem Zusammenhang fällt zudem auf,

dass «blöd» und «faul» nicht eigentliche Schimpfwörter darstellen und auch

nicht zu erwarten ist, dass ein achtjähriges Kind diese Ausdrücke als

Schimpfwörter empfindet. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der

Ausdrücke, welche die beiden Geschädigten gemäss Angaben von Eltern von

Klassenkameraden der Jungen sonst noch zu benutzen vermochten (z.B. «Arschloch»

oder «Missgeburt» [O-G 034) oder «Fette Sau» [AS 039].

3. Die Befragung des Geschädigten 2 bei

der Polizei am 28. September 2017 enthielt Fragestellungen, die nicht offen

formuliert waren. Diesbezüglich ist auf die Feststellungen betr. den

Geschädigten 1 zu verweisen. So ging der ersten Frage an den Buben die

Feststellung voraus, dass es gemäss den Aussagen der Eltern wiederholt zu Tätlichkeiten

etc. der Beschuldigten ihm gegenüber gekommen sei. Dann wurde der

Geschädigte 2 aufgefordert, zu erzählen, was die Beschuldigte ihm

gegenüber gemacht habe. Damit wurde der Junge mit einer Erwartungshaltung der

Erwachsenen konfrontiert. Die Frage 3 lautete in der Folge: «Mit was hat

sie dich geschlagen?», obwohl der Junge vorher nichts von Schlägen von Seiten

der Beschuldigten ausführte. Auch hier ist in der polizeilichen Befragung ein

gewisses Suggestionspotential zu erkennen.

4. Anlässlich der Videobefragung führte

der Geschädigte 2 zu Beginn kurz hintereinander zweimal aus, dass er von der

Beschuldigten an den Haaren und Ohren gezogen worden sei und sie ihn am Genick

und am Arm gepackt habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte der Junge

an zwei Stellen diese Aussagen in derselben Form erneut. Es fällt bei diesen

Aussagen auf, dass der Geschädigte 2 die beschriebenen Übergriffe jeweils «aus

einem Guss» und als «Multipack» beschrieb, also nicht gesondert das «an den

Haaren ziehen» oder das «am Arm packen» schilderte, sondern wiederholt alle

Handlungen zusammen und stets repetitiv erwähnte. Es fällt dieses

Aussageverhalten deshalb auf, weil bei mehreren geschilderten Erlebnissen

eigentlich zu erwarten wäre, dass sich diese voneinander unterscheiden und

entsprechend auch einen grösseren oder weniger grossen Eindruck hinterlassen.

Die Schilderungen des Geschädigten 2 lassen aber auf keinerlei Unterschiede der

einzelnen Ereignisse schliessen. So schilderte er keine individuellen Besonderheiten

eines einzelnen Ereignisses, was diese letztlich als gesichtslos und

gleichförmig nebeneinander stehen lässt. Letztlich hält der Geschädigte 2 nach

Vorbringen der gesammelten Vorwürfe gegen die Beschuldigte abschliessend fest:

«s’angere weissi nümm.»

Es kann aus diesen Gründen auch beim

Geschädigten 2 nicht ausgeschlossen werden, dass seine Aussagen betreffend die

Beschuldigte mitgeprägt sind von der Haltung, welche seine Eltern und die

Mutter des Geschädigten 1 gegenüber der Beschuldigten einnahmen und er

teilweise auch nachgesprochen hat, was er aufgenommen hat. Dass die Erwachsenen

in seinem Umfeld gegenüber der Beschuldigten negativ eingestellt waren, ergibt

sich aus mehreren Hinweisen: So führte der Geschädigte 1 aus, dass sich der

Vater des Geschädigten 2 jeweils erkundigt habe, wenn er bei diesem zu Besuch

gewesen sei, was die Beschuldigte wieder gemacht habe. Der Vater des

Geschädigten 2 manifestierte damit gegenüber seinem Sohn und dem Geschädigten 1

eine Erwartungshaltung bezüglich eines negativen Verhaltens der Beschuldigten.

Sodann erzählte die Mutter des Geschädigten 2 diesem, dass sie von der

Beschuldigten gestossen worden sei. Als er den Eltern erzählt habe, dass die

Beschuldigte ihn an Haaren und Ohren gezogen habe, seien sie «ganz ganz böse»

gewesen. Und schliesslich sagten die Eltern ihrem Sohn gemäss dessen Aussagen

im Hinblick auf die Videobefragung, er müsse zur Polizei gehen, weil ihn die

Beschuldigte an den Haaren und den Ohren gezogen und am Genick und Arm gepackt

habe, sie tue ihm weh. Dass über das Geschilderte vorgängig gesprochen worden

ist, ist damit offensichtlich.

5. Betreffend zeitlicher Konnex der

Anzeigeerstattung ist grundsätzlich auf die Ausführungen zum Geschädigten 1 zu

verweisen (vgl. oben lit. E./Ziff. 6 f.) Gemäss Angaben des Vaters des

Geschädigten 2 an dessen polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2017

hätten sie «vor den Sommerferien» gemerkt, dass er (der Geschädigte 2) sich

verändert habe. Sie hätten ihn gefragt, was denn nicht stimmt, und er habe

ihnen dies nach den Sommerferien erzählt (Fragen bzw. Antworten 10 und 11).

Auch hier ist nicht nachvollziehbar, dass [der Geschädigte 2] die angeblichen

Vorfälle, sollten sie denn insb. in der Intensität und Häufigkeit wie

geschildert passiert und mit Schmerzen verbunden gewesen sein, zu Hause nicht

erzählte, sondern dafür bis nach den Sommerferien zugewartet haben soll.

6. Zusammenfassend ist deshalb auch hier

davon auszugehen, dass Berührungen der Beschuldigten am Kopf des Geschädigten 2

– an den Haaren, Ohren oder Nacken – erfolgt sind. Da der Vater des

Geschädigten 2 aussagte, sein Sohn habe nach den Sommerferien 2017 davon

erzählt, ist von einem Tatzeitpunkt Frühherbst 2017 auszugehen. Die Anzahl der

Berührungen ist unklar und es ist insbesondere auch deren Intensität unklar,

nachdem sich [der Geschädigte 2] zu den Schmerzen, welche die Berührungen bei

ihm verursacht haben, nicht klar ausdrückte und zudem – und insbesondere – auch

davon ausgegangen werden muss, dass der Geschädigte 2 von der negativen Haltung

seiner Eltern sowie der Mutter seines Freundes gegenüber der Beschuldigten

beeinflusst und seine Aussagen entsprechend geprägt und gefärbt gewesen sein

könnten. Auch beim Geschädigten 2 ist davon auszugehen, dass die Berührungen

der Beschuldigten – wenn überhaupt – nur mit einem kaum spürbaren Schmerz verbunden

waren. Die vom gesetzlichen Vertreter zu den Akten gegebenen Fotos vermögen zum

Beweisresultat nichts beizutragen, nachdem der Vater des Geschädigten 2 selbst

ausführte, er könne nicht mit 100%iger Sicherheit sagen, ob die abgebildeten

Verletzungen von der Beschuldigten herrühren würden und auch der Geschädigte 2

selbst mehrfach zu Protokoll gab, er hole sich viele Verletzungen an vielen

verschiedenen Orten. Beispielsweise fahre er viel Fahrrad, wobei er umfalle,

und er habe sich auch schon mit anderen Kindern umhergeschubst.

7. Es kann auch an dieser Stelle auf die

Aussagen von [Mitschüler 1] sowie die diversen anlässlich der erstinstanzlichen

Verhandlung einvernommenen Zeugen, das Zwischenzeugnis des Schulleiters, die

E-Mails diverser Eltern und den zeitlichen Konnex der Anzeigeerstattung

verwiesen werden, welche – wie im Zusammenhang mit dem Geschädigten 1 (vgl.

oben lit. E./Ziff. 8 – 10) – dieses Beweisergebnis stützen.

8. Auch bezüglich der geltend gemachten

Beschimpfungen ist es als erstellt zu erachten, dass der Geschädigte 2 die

Begriffe «faul» und «blöd» von der Beschuldigten vernommen hat. Der Geschädigte

2 schilderte allerdings einen völlig unglaubhaften Kontext, in welchem die

Beschuldigte diese Begriffe verwendet haben soll. Es ist schlicht unmöglich,

dass eine Lehrperson die Klasse am Morgen zu Beginn des Unterrichts im Kreis

versammelt und dann einem Schüler ohne Grund sagt, er sei faul und blöd. Ebenso

ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Geschädigten die benutzten Wörter

als Schimpfwörter verstanden haben. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden,

dass die Begriffe in einem ähnlichen Zusammenhang wie beim Geschädigten 1 (vgl.

lit. E./Ziff. 11 hiervor) verwendet worden sind.

IV. Rechtliche Würdigung

I. Tätlichkeiten (Art. 126 Abs.

2 lit. a StGB)

1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf

Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine

Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von

Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht an einer Person, die

unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem

Kind (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB).

2.1. Als Tätlichkeit gilt der

geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines

anderen Menschen. Die Tätlichkeiten müssen «gegen oben» von der einfachen

Körperverletzung (Vergehen) und «gegen unten» von zu harmlosen, nicht

strafwürdigen Rempeleien abgegrenzt werden (Basler Kommentar Strafrecht I, 4.

Auflage 2020, Art. 126 StGB N 2). Eine strafbare und strafwürdige Tätlichkeit

setzt eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen voraus, die eine

gewisse Intensität aufweist. Das Bundesgericht verlangte in seiner früheren

Praxis «einige Schmerzen», um eine Tätlichkeit zu bejahen. Nach neuerer Praxis

gilt als Tätlichkeit jede Handlung, die «das allgemein übliche und

gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschreitet».

Typische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige

Stösse, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur oder Haarabschneiden (BSK

a.a.O., Art. 126 StGB N 3).

2.2. Ein körperliches Züchtigungsrecht

steht Lehrern nicht zu; eine körperliche Züchtigung erfüllt, und sei es «nur»

eine leichte Ohrfeige, grundsätzlich den Tatbestand der Tätlichkeit (BSK

a.a.O., Art. 126 StGB, N 12).

2.3 Subjektiv ist Vorsatz gefordert,

wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Tathandlung und den

Erfolg beziehen (BSK a.a.O., Art. 126 StGB N 13).

2.4 Gemäss Beweisergebnis berührte die

Beschuldigte beide Geschädigten im Frühherbst 2017 wiederholt an den Haaren,

Ohren, Nacken oder am Oberarm. Die Geschädigten verspürten dabei in

Einzelfällen in dem Sinne Schmerzen, als es ihnen – wenn überhaupt – höchstens «echli»

wehtat. Ein nachhaltiger Schmerz, der über den Moment der Berührung angehalten

hätte, oder gar körperliche Spuren (Rötungen, blaue Flecken etc.) sind jedoch

nicht erstellt. Es ist damit mit Blick auf die in Ziff. 2.1. hiervor erwähnten

typischen Beispiele von Tätlichkeiten die von Art. 126 StGB geforderte

Intensität einer körperlichen Einwirkung, welche die Schwelle zu einer

strafbaren Handlung erreichen würde, nicht erstellt.

2.5 Die Beschuldigte ist deshalb vom

Vorhalt der mehrfachen Tätlichkeiten i.S. von Ziff. 1.2. des Strafbefehls

vom 26. April 2019 freizusprechen.

II. Beschimpfung (Art. 177 Abs.

1 StGB)

1. Eine Beschimpfung gemäss Art. 177

StGB ist jeder Angriff auf die Ehre, die nicht unter Art 173 f. StGB fällt.

Dazu gehört u.a. das dem Opfer gegenüber geäusserte abschätzige Werturteil, mit

welchem der Täter einem Mitmenschen jene Achtung versagt, die er ihm objektiv

schuldet (Trechsel/Lehmkuhl in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar,

4. Auflage, Art. 177 StGB N 1 und 2). Die Bezeichnung eines Menschen als «blöd»

oder «faul» kann den Tatbestand der Beschimpfung durchaus erfüllen.

2. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht

erstellt, in welchem Zusammenhang die Begriffe «blöd» und «faul» verwendet worden

sind. Wie in den lit. E / Ziff. 11 und lit. F / Ziff. 8 hiervor ausgeführt,

ist es sehr gut denkbar, dass die Begriffe «blöd» und «faul» mit einem

bestimmten Verhalten verbunden wurden und sich deshalb nicht gegen die Person

des bzw. der Geschädigten richteten. Eine Ehrverletzung liegt deshalb nicht vor

und es ist damit der objektive Tatbestand der Beschimpfung i.S. von Art. 177

StGB nicht erfüllt.

3. Die Beschuldigte ist deshalb auch vom

Vorhalt der mehrfachen Beschimpfung bezüglich beider Geschädigten freizusprechen.

V. Zivilforderung Geschädigter 2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

ein Anspruch des Geschädigten 2 auf eine Genugtuung abzuweisen.

VI. Verletzung

Beschleunigungsgebot

Es ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen. Die Anzeigen gegen die Beschuldigte

erfolgten am 27. September 2017; das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren wurde

mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 eröffnet. Am 14. Februar 2018 wurden mit

beiden Geschädigten Videoeinvernahmen durchgeführt (AS 052, AS 061). Der

Strafbefehl gegen die Beschuldigte wurde am 26. April 2019, d.h. erst 14 Monate

später, erlassen. Nachdem der Fall (nach erfolgter Einsprache) am 28. Mai 2019

dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen zum Entscheid überwiesen wurde, erfolgte

am 29. Januar 2020 – d.h. wiederum 8 Monate später – die erstinstanzliche

Hauptverhandlung. Der Fall wurde damit sowohl von der Staatsanwaltschaft wie

auch vom erstinstanzlichen Gericht nicht gerade beförderlich behandelt. Der

Versand des begründeten erstinstanzlichen Urteils erfolgte zudem erst am

11. November 2020 (O-G 208 ff.), d.h. nochmals erst 10 Monate später, ohne

dass dafür ein Grund erkennbar wäre. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten.

VII. Kosten

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen. Die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn. A.___,

verteidigt durch Rechtsanwältin Corinne Saner, ist für das erstinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 22'594.40 (inkl.

Auslagen und MwSt). zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten

durch die Zentrale Gerichtskasse.

2. Die Berufungen der Berufungsklägerin

und der Privatberufungsklägerschaft sind erfolglos. Gestützt auf die Berufung

der Staatsanwaltschaft war nicht nur der Freispruch bezüglich des Geschädigten

2 zu überprüfen – dieser war aufgrund der Berufung der

Privatberufungsklägerschaft ohnehin zu überprüfen – sondern auch der Freispruch

bezüglich des Geschädigten 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer

Staatsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 500.00, total

CHF 4'500.00, sind damit je zur Hälfte, ausmachend je CHF 2'250.00 vom

Geschädigten 2 und vom Staat zu tragen.

3.1. Ausgangsgemäss ist der

Beschuldigten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verteidigerin,

Rechtsanwältin Corinne Saner, macht in ihrer Honorarnote für das

Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 35.07 Stunden geltend. Dies

erscheint insgesamt als zu hoch, nachdem im Berufungsverfahren keine neuen

Unterlagen zu verarbeiten waren. Zu den einzelnen Positionen ist auszuführen

was folgt:

-

Insgesamt werden 350

Minuten, d.h. 5h 50 Minuten, für Telefonate und Korrespondenz mit der

Klientschaft sowie Instruktion der Klientschaft geltend gemacht. Dies ist zu

hoch. Ermessensweise sind diese Positionen um insgesamt 2 h 50 Minuten, d.h. um

170 Minuten auf 180 Minuten, d.h. 3 Stunden, zu kürzen.

-

Für die Durchsicht

von Posteingängen und Verfügungen werden diverse Positionen à jeweils 15

Minuten geltend gemacht. Ein Aufwand von jeweils 15 Minuten ist jedoch als

zu hoch zu bewerten, da die Erfassung und Weiterleitung dieser Schreiben

grösstenteils Kanzleiaufwand darstellt, welcher nicht separat zu entschädigen

ist. Werden die einzelnen Positionen auf ermessensweise 5 Minuten pro Stück

gekürzt, ergibt dies eine Reduzierung von insgesamt 135 Minuten.

-

Für den Entwurf der

Eingabe ans Obergericht vom 27. April 2021 und die Eingabe ans Obergericht vom

16. August 2021 werden insgesamt 170 Minuten (65 Minuten und 105 Minuten)

geltend gemacht. Mit Blick auf den Inhalt der gemachten Eingaben erscheint dies

als unverhältnismässig hoch, weswegen sie ermessensweise um 35 Minuten bzw. um

45 Minuten zu kürzen sind.

-

Für die Vorbereitung

der Verhandlung am 21. Juni 2022 werden 90 Minuten veranschlagt. Mit Blick

darauf, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alles vorbereitet und die Klientin

entsprechend instruiert worden ist, ist dies ebenfalls als übermässig zu

qualifizieren. Ermessensweise ist diese Position um 30 Minuten zu kürzen.

-

Für den 22. Juni

2022 werden 30 Minuten Aufwand geltend gemacht für «Urteilseröffnung

telefonisch von Gericht und an Klientin». Infolge mündlicher Urteilsverkündung

ist diese Position zu streichen.

-

Die Nachbearbeitung

des Urteils wie Versand etc. – geltend gemacht am Schluss der Honorarnote im

Umfang von 30 Minuten – stellt interner Kanzleiaufwand dar, welcher nicht

separat zu entschädigen ist. Auch diese Position ist ersatzlos zu streichen.

Insgesamt ist der geltend gemachte

Aufwand um 475 Minuten, d.h. 7 h 55 Minuten, zu kürzen. Es ist ein Honorar von

28 Stunden und 9 Minuten, bei einem Stundenansatz von CHF 250.00, ausmachend

CHF 7'037.50, zu entschädigen (§ 158 Abs. 2 des Gebührentarifs des Kantons

Solothurn (GT, BGS 615.11).

3.2. Betreffend die von Rechtsanwältin

Corinne Saner, geltend gemachten Auslagen von total CHF 617.50 ist auszuführen

was folgt:

-

Für Telefonate und

Fax wurden insgesamt CHF 52.00 geltend gemacht. Dabei wurden immer pauschal 20

% der im Aufwand verrechneten Minuten als Frankenbeträge geltend gemacht. Eine

solche pauschale Verrechnung ist jedoch im Gebührentarif nicht vorgesehen und

insgesamt auch nicht verhältnismässig. Es können 14 Telefonate / Fax

verzeichnet werden. Diese sind ermessensweise mit CHF 0.50 pro Stück, d.h.

insgesamt mit CHF 7.00 zu entschädigen.

-

Bei der geltend

gemachten Korrespondenz ist festzustellen, dass diese jeweils nicht nur an die

Beschuldigte als Klientin, sondern auch den LSO (Lehrerinnen und Lehrer

Solothurn [Verband]) und an die EWG (Einwohnergemeinde) verschickt wurde. Diese

waren jedoch nicht Teil des vorliegenden Berufungsverfahrens bzw. gar nicht

Partei des vorliegenden Strafverfahrens. Deren Kosten können demnach nicht

verrechnet werden. Insgesamt wurden CHF 51.80 zu viel an Porto berechnet; die

Position ist entsprechend anzupassen.

-

Dasselbe gilt für

die Zahl der geltend gemachten Kopien. Werden die aufgeführten Kopien

schätzungsweise um jeweils 1/3 gekürzt (da sie nur für die Beschuldigte, nicht

aber für den LSO und die EWG in Rechnung gestellt werden können), so sind ca.

247 Kopien in Abzug zu bringen. Insgesamt bleiben für die übrigen Kopien à CHF

0.50 / Stück CHF 436.00 zu vergüten, was in der Gesamtwürdigung durchaus angemessen

ist.

-

Gemäss § 158 Abs. 5

Satz 2 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT ist als Reiseauslage in der Regel der Preis eines

Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Für die Strecke Olten – Solothurn –

Olten macht dies CHF 16.40 aus. Die geltend gemachten Autokilometer sind damit

entsprechend anzupassen; notabene darauf hinzuweisen ist, dass die

Autokilometer in der von der Verteidigung geltend gemachten Aufstellung ohnehin

vergessen gegangen sind.

Die geltend gemachten Auslagen sind

damit insgesamt um CHF 87.00 auf CHF 530.50 zu kürzen.

3.3. Die Entschädigung setzt sich damit

insgesamt wie folgt zusammen:

Honorar 28 h 9 Minuten à CHF 250.00

/ Stunde

CHF 7'037.50

Auslagen

CHF 530.50

Zwischentotal

CHF 7'568.00

MwSt. 7.7 %

CHF 582.75

TOTAL

CHF 8'150.75

3.4. A.___, verteidigt

durch Rechtsanwältin Corinne Saner, ist für das Berufungsverfahren demnach eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'150.75 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zuzusprechen. Diese ist zur Hälfte, ausmachend CHF 4'075.40, den

Privatberufungsklägern B.B.___ und A.B.___, aufzuerlegen. Die andere Hälfte,

ausmachend CHF 4'075.35, ist zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse.

Demnach wird in Anwendung von Art. 335

ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des

Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 29. Januar 2020 (nachfolgend

erstinstanzliches Urteil) wird das Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher

Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 1. September 2016 bis 28.

Januar 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 1] (Ziff. 1.2. lit. a des

Strafbefehls vom 26.4.2019 [nachfolgend Anklageschrift AKS]) eingestellt.

2. A.___ wird von den Vorhalten

a. der mehrfachen Beschimpfung, angeblich

begangen in der Zeit vom 30. Juni 2017 bis 1. September 2017 zum Nachteil [des

Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.1. lit. a) und der Zeit vom 29. Juni 2017 bis

14. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.1. lit. b);

und

b. der mehrfachen Tätlichkeiten, angeblich

begangen in der Zeit vom 29. Januar 2017 bis 14. September 2017 zum Nachteil [des

Geschädigten 1] (AKS Ziff. 1.2. lit. a) und in der Zeit vom 24. April 2017

bis 14. September 2017 zum Nachteil [des Geschädigten 2] (AKS Ziff. 1.2. lit.

b)

freigesprochen.

3. Es wird festgestellt, dass das

Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

4. Die von Rechtsanwältin Galatia Pfister [für

den Geschädigten 2], gesetzlich vertreten durch die Privatberufungskläger B.B.___

und A.B.___, geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des

erstinstanzlichen Urteils wurde der von Rechtsanwältin Corinne Saner für die

Beschuldigte A.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung zu Lasten

der Privatkläger, evtl. zu Lasten des Staates Solothurn, abgewiesen.

6. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin

Corinne Saner, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 22'594.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen,

zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

7. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

8. A.___, verteidigt durch Rechtsanwältin

Corinne Saner, wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der

Höhe von CHF 8'150.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. Diese ist zur

Hälfte, ausmachend CHF 4'075.40, den Privatberufungsklägern B.B.___ und A.B.___,

aufzuerlegen. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 4'075.35 ist zahlbar durch den

Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00 und Auslagen von CHF 500.00, total CHF

4'500.00, gehen zur Hälfte, ausmachend CHF 2'250.00, zu Lasten der

Privatberufungskläger B.B.___ und A.B.___. Die andere Hälfte geht zu Lasten des

Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker