STBER.2020.96
Urkundenfälschung
8. Juni 2021Deutsch29 min
I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 8. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Marti
Oberrichter von Felten
Ersatzrichter Laube
Gerichtsschreiberin
Ramseier
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Markus Reber
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Urkundenfälschung
Es erscheinen zur Verhandlung
vor Obergericht:
-
A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
-
Rechtsanwalt Markus Reber,
amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;
-
B.___, Zeugin.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend
Sachverhalt
I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es
Vorbemerkungen oder Vorfragen gebe. Rechtsanwalt Markus Reber hat weder
Vorfragen noch Vorbemerkungen; er gibt das schriftliche Plädoyer und die
Kostennote ab.
In der Folge wird die Zeugin – nach
Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Anschliessend erfolgt die
Befragung des Beschuldigten. Beide Einvernahmen werden mit technischen Mitteln
aufgezeichnet (Datenträger und Einvernahmeprotokolle in den Akten).
Da keine Beweisanträge gestellt werden,
wird das Beweisverfahren geschlossen.
Rechtsanwalt Markus Reber stellt und begründet folgende Anträge:
1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten
von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und
Strafe freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es stimme, seine Frau sei im Jahr
2017 mal bei ihm gewesen und habe gesagt, sie habe ein Problem mit ihrem
Computer, ob er mal Zeit habe. Er sei dann gegangen. Das habe etwa eine
Dreiviertelstunde gedauert. Nachher sei er im Februar 2018 bei ihr gewesen. Er
habe sie angerufen und sei dann gegangen. Eine Passkopie habe er nie im Leben
gemacht, er gehe nicht in ihr Zimmer.
Hierauf wird der öffentliche Teil der
Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das
Urteil wird dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gleichentags um 16.00 Uhr
durch den Vorsitzenden in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet. Dem
amtlichen Verteidiger wird eine Kopie des Urteilsdispositivs abgegeben.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 25. November 2019
erstattete die Amtsgerichtsschreiberin-Stellvertreterin namens des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)
wegen einer möglichen Urkundenfälschung und weiteren Straftatbeständen. Grund
hierfür war, dass B.___, die Ehefrau des Beschuldigten (nachfolgend: Ehefrau),
anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 19. November 2019 angegeben hatte, die
Unterschrift unter «Der Ehegatte» auf dem Formular betreffend die Zustimmung
zum Bezug der einmaligen BVG-Kapitalabfindung gemäss Art. 11 des
Vorsorgereglements der C.___ stamme nicht von ihr (Akten Seite 4, nachfolgend:
4).
In der Folge wurden die beiden Ehegatten
polizeilich einvernommen und es wurde bei der Polizei Basel-Landschaft,
Forensik, ein Schriftengutachten eingeholt, das am 15. April 2020 erstattet
wurde (AS 027 ff.).
2. Mit Anklageschrift vom 21. Juli 2020
überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gerichtspräsidium von
Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Vorhalts der Urkundenfälschung (AS 1
ff.).
3. Am 6. November 2020 fällte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:
«
1. A.___ hat sich der Urkundenfälschung,
begangen am 5. Februar 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die edierten Steuererklärungen im
Original werden nach Rechtskraft des Urteils an das Steueramt des Kantons
Solothurn zurückgegeben.
4. Das Originaldokument «Kapitaloption oder
Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» wird nach Rechtskraft des
Urteils an die C.___ zurückgegeben.
5. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Reber, wird auf CHF 5'931.05
(29.75 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 152.00 und MWST
zu 7.7 % von CHF 424.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
Solothurn).
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 2'242.85
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MWST zu
7.7 % von CHF 584.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
6. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'370.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Wird von keiner Partei ein
Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des
Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit
A.___ CHF 2'970.00 zu bezahlen hat.»
4. Der Beschuldigte liess am 12.
November 2020 die Berufung anmelden (AS 182). Mit Berufungserklärung vom 21.
Dezember 2020 wird ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorhalt der
Urkundenfälschung verlangt. Die Berufung richte sich somit gegen den
Schuldspruch als solchen, also gegen Ziffer 1 des Urteils. Sollte der
Schuldspruch wider Erwarten bestätigt werden, würde die Höhe der
Strafe/Strafzumessung nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2021
verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die Teilnahme
am Berufungsverfahren.
5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil
wie folgt in Rechtskraft getreten:
-
Ziffern 3 und 4: Rückgaben;
-
Ziffer 5 (teilweise): Höhe
der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.
6. Am 8. Juni 2021 wurde die
Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur
Sache und Person und der Ehefrau als Zeugin durchgeführt.
Erwägungen
II. Sachverhalt
1.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
mutmasslich am 5. Februar 2018 (Datum auf dem Formular «Kapitaloption oder
Altersrente»), in [:::] Domizil des Beschuldigten, in der Absicht sich einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, auf dem Formular «Kapitaloption oder
Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» der Pensionskasse der C.___
die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht zu haben. Mit diesem Vorgehen habe
der Beschuldigte im Rahmen der späteren Einreichung gegenüber der Pensionskasse
der C.___ den Eindruck erweckt, dass seine Ehefrau der Kapitalauszahlung des
Pensionskassengeldes an ihn zugestimmt hätte. In der Folge habe die Pensionskasse
der C.___ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 398'585.65 auf seine Bankkonten
bei der D.___ (CHF 100'000.00) und bei der E.___ (CHF 298'585.65) ausbezahlt.
Entsprechend sei die Ehefrau der ihr bei einer Scheidung zustehende hälftige
Anteil aus BVG verlustig gegangen und der Beschuldigte habe den unrechtmässigen
Vorteil eingestrichen.
2.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer
Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die
entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr
erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen
hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.
Eine Verurteilung darf somit nur
erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit
erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem
Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht
hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der
Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des
Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der
Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er
eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).
2.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art
des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen
Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und
Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie
Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der
Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das
Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache
bewiesen ist oder nicht.
2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf
Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber
bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen
lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung
entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für
sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das
einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.
Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361
sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.1 Am 6. September 2019 reichte
Rechtsanwalt Markus Reber beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt nach
jahrelanger Trennung namens des Beschuldigten das Vorladungsbegehren mit Antrag
auf Ehescheidung auf gemeinsames Begehren ein (vgl. Scheidungsakten). Mit
Ausnahme des gemeinsamen Scheidungsbegehrens lag keine Vereinbarung über die
Nebenfolgen der Scheidung vor. Mit Eingabe vom 17. September 2019 liess der
Beschuldigte weitere Dokumente einreichen, darunter als Beilage 21 Unterlagen
über die Auszahlung des BVG-Kapitals von CHF 398'585.65 zur vorzeitigen
Pensionierung per 30. April 2018. Darunter befand sich das Formular
«Kapitaloption oder Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements»
(Original AS 75). Darin war die Option «Einmalige Kapitalabfindung» angekreuzt,
unterzeichnet von beiden Ehegatten mit Datum des 5. Februar 2018.
Mit Verfügung vom 18. September 2019
wurden die beiden Ehegatten auf den 19. November 2019 zur Anhörung ev.
Hauptverhandlung vorgeladen mit der Verpflichtung, bis zum 31. Oktober 2019
allenfalls ausstehende Unterlagen zu den Guthaben nach FZG einzureichen. Am 31.
Oktober 2019 reichte Rechtsanwalt Reber für die Ehefrau den Vorsorgeausweis F.___
ein. An der Verhandlung vom 19. November 2019 führte Rechtsanwalt Reber aus,
die Parteien lebten seit acht Jahren getrennt. Für die Scheidung gebe es ein
gröberes Problem. Der Ehemann habe sich im April 2018 frühpensionieren und sich
das BVG-Kapital auszahlen lassen. Die rund CHF 400'000.00 seien ausbezahlt
worden. Der Ehemann habe das Geld verbraucht, er habe auch Steuern damit
bezahlt. Überdies sei er mit CHF 90'000.00 einem Betrug aufgesessen. Das Geld
sei weg. Der BVG-Ausgleich sei damit nicht mehr möglich. Die Ehefrau führte in
der Folge aus, sie habe nicht unterschrieben. Der Ehemann habe schon früher
ihre Unterschrift gefälscht, damit er Geld von der Bank bekommen habe. Sie
wisse, dass dieser ihre Unterschrift fälschen könne. Der Beschuldigte
bestätigte danach, er habe in den 90-er Jahren einmal die Unterschrift seiner
Frau für einen Kredit gefälscht. Die Ehefrau blieb dabei, das auf dem Dokument
sei nicht ihre Unterschrift. Der Ehemann habe ihr gesagt, er wolle sich mit 62
Jahren pensionieren lassen. Erst bei Rechtsanwalt Reber habe sie erfahren, dass
dieser schon pensioniert sei. Sie habe nie ein Schreiben der Pensionskasse
erhalten, dass dem Ehemann das Kapital ausbezahlt werde. Der Beschuldigte
führte aus, er sei mit dem Formular zur Ehefrau gegangen, dort habe sie
unterschrieben. Er habe dort auch eine Kopie des Passes gemacht. In der Folge
wurde das Ehescheidungsverfahren sistiert bis zur Klärung der geltend gemachten
Urkundenfälschung in einem Strafverfahren.
3.2.1 Die Aussagen der Parteien vor der
Polizei (AS 13 ff. und 17 ff.) und vor dem erstinstanzlichen Richter (AS 144
ff.) wurden in der Urteilsbegründung des Amtsgerichtspräsidenten aufgeführt (US
4 ff.)
3.2.2 Vor Obergericht gab B.___ als
Zeugin zu Protokoll, sie habe das besagte Formular nie gesehen, sie hätten auch
nie darüber diskutiert, dass ihm die CHF 400'000.000 ausbezahlt würden und sie
habe auch nichts von seiner Pensionierung gewusst. Er habe ihr nur gesagt, dass
er sich frühzeitig pensionieren lassen wolle. Er habe ihre Unterschrift gefälscht,
dies sei nicht das erste Mal. Sie habe erstmals bei Herrn Reber erfahren, dass
er das Geld herausgenommen habe und schon pensioniert sei. Sie habe nicht gedacht,
dass er sie «übers Näscht abschrissen» wolle. Auf die Frage, ob sie
unterschrieben hätte, wenn sie gewusst hätte, um was es gehe, sagte sie nein.
Sie habe gewusst, dass sie einen Anspruch auf die Hälfte habe. Auf den Einwand,
er sage, er habe ihr das Formular hingelegt und sie habe es unterschrieben,
meinte sie, sie bleibe dabei, dass sie es nicht unterschrieben habe, sie könne es
sich nicht vorstellen. Sie wisse genau, dass er nicht mit Geld umgehen könne.
Auf Frage, ob es sein könne, dass sie am 5. Februar 2018 etwas unterschrieben
habe, das ihr nicht bekannt gewesen sei, sagte sie, das glaube sie nicht. Das könne
sie sich nicht vorstellen. Wenn er sage, es gehe um die Pensionskasse. Sie sei
sich sicher, dass er den Pass selber kopiert habe. Sie seien beide im Büro
gewesen, sie habe ihm den Pass gegeben und er habe ihn kopiert. Auf die Frage,
für was er ihn brauche, habe er gesagt, für die frühzeitige Pensionierung. Aber
wann dies der Fall sein werde, habe sie nicht gewusst.
Der Beschuldigte führte vor Obergericht
auf die Frage, ob er zu seinen bisherigen Aussagen gerade etwas ergänzen oder
korrigieren wolle, zunächst aus, seine Frau, Herr Reber und er seien bei G.___ gewesen.
Dieser habe seine Frau etwa 3, 4 Mal in einem Abstand von 2, 3 Minuten gefragt und
sie habe jedes Mal wieder etwas anderes gesagt. Deshalb hätten sie das Urteil
weitergezogen. Er nehme nicht etwas auf sich, das er nicht gemacht habe. Er
habe die Unterschrift nicht gefälscht. Er habe ihr gesagt, er brauche eine
Kopie des Passes oder der ID wegen der Pensionierung. Sie habe den Pass
kopiert, nicht er. Anschliessend habe er ihr das Formular gegeben und gesagt, das
müsse sie unterschreiben wegen der Pension. Sie habe es angeschaut und
unterschrieben. Er könne genau sagen, wie es gegangen sei. Sie sei gestanden
und habe unterschreiben wollen, da habe er ihr gesagt, sie solle auf einer
Zeitung oder auf einem Heftli unterschreiben, damit es keine Löcher gebe. Er
habe ihr gesagt, es gehe um die frühzeitige Pensionierung. Sie habe das Blatt
angeschaut, es wieder gefaltet und gefragt, wo sie unterschreiben müsse. Er
habe gesagt, da rechts, weil am anderen Ort habe er schon unterschrieben
gehabt. Dann habe sie unterschrieben. Sie hätten nicht am gleichen Tag
unterschrieben. Er habe das Formular bereits dem C.___ bringen wollen, wo ihm
aber gesagt worden sei, es fehle die Unterschrift der Frau und eine Kopie ihres
Passes oder der ID. Deshalb sei er dann zu ihr gegangen. Es sei Zufall, dass
mit dem gleichen Stift unterschrieben worden sei. Er habe den Kugelschreiber
mit zu ihr genommen und unterschrieben, also sie habe unterschrieben nachher.
Auf die Frage, ob er denke, seine Frau
hätte unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, was sie unterschreibe, meinte er,
sie habe das ganze Blatt angeschaut und noch gesagt, er habe eine rechte
Pension gegenüber ihr. Auf den Einwand, es töne plausibel, wenn sie sage, sie hätte
nie unterschrieben, dass man ihm das Geld ausbezahle, nachdem sie ja die Hälfte
zu Gute gehabt hätte, sagte er, dies sei schon klar, aber es sei so gewesen, dass
er von ihr einen Einzahlungsschein hätte verlangen müssen; von ihrer Pensionskasse.
Sie hätten das aber nicht zusammen besprochen. Auf den Einwand, sie sei der
Meinung, sie habe es nicht unterschrieben, meinte er, sie sage aber selber, sie
sei nicht ganz sicher. (AF) Er wisse selber nicht, weshalb er ihr die Hälfte
nicht überwiesen habe. Er hätte es mit Herrn Reber anschauen müssen. Mit dem
Geld habe er Schulden bezahlt, Steuern, und dann sei er noch auf einen Betrug hereingefallen.
Das Geld sei in kurzer Zeit weg gewesen. Auf nochmalige Frage, ob er mit seiner
Frau je besprochen habe, ob sie einverstanden sei, dass er das ganze Geld
beziehe, sagte er, nein, das nicht. Er habe es nicht als nötig erachtet, weil
sie es ja habe durchlesen können. Es sei ja alles draufgestanden wegen der
frühzeitigen Pensionierung.
3.3 Dem Schriftgutachten von H.___von
der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2020 lagen das fragliche
Originaldokument und insgesamt 25 Vergleichsunterschriften, die meisten davon
aus den Jahren 2015 bis 2019 und damit sicherlich unbefangen vorgenommen, zu
Grunde. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass die gesamte zu beurteilende
Unterschrift von B.___ grundsätzlich einen hohen Schreibdruck aufweise, welcher
dennoch im Verlaufe der Unterschrift variiere. Die Unterschrift erscheine
langsam erstellt und jeder Buchstabe sei einzeln ausgeführt worden. Es lägen
keine Buchstabenverbindungen vor. Bei der Unterschrift liege zudem eine eher
geringe Strichspannung vor, Vorzeichnungs- oder Radierspuren lägen nicht vor.
Auch seien keine übermalten oder unkenntlich gemachten Schriftspuren
festgestellt worden. Die fragliche Unterschrift sei mit keiner der vorliegenden
Vergleichsunterschriften deckungsgleich. Gesamthaft eigne sich die fragliche
Unterschrift bedingt für eine schriftvergleichende Untersuchung, weshalb
Einschränkungen bei der Wahrscheinlichkeit möglich seien.
Die Vergleichsunterschriften seien nicht
sonderlich komplex und eigengeprägt, so dass die graphische Ergiebigkeit
relativ gering sei. Die Unterschriften zeigten eine kleine Variationsbreite.
Während die Form etwas variiere, bleibe der Bewegungsablauf konstant. Die
Fälschungsresistenz der Unterschrift (definiert durch graphische Ergiebigkeit
und Variationsbreite) sei daher als gering bis mittel einzustufen. Gesamthaft
eigne sich das Vergleichsmaterial für eine schriftvergleichende Untersuchung.
Aufgrund der genannten Punkte könne es aber zu Einschränkungen in der
Wahrscheinlichkeitsaussage kommen.
Die fragliche Unterschrift sei
verglichen mit den Vergleichsunterschriften gleich aufgebaut (Initiale des
Vornamens und ausgeschriebener Nachname, einzeln ausgeführte Buchstaben) und
weise eine ähnliche Schriftneigung sowie im groben ähnliche Schriftproportionen
mit ausgeprägtem Mittelband auf. Hingegen sei der Druck sehr hoch über der
gesamten fraglichen Unterschrift, was beim Vergleichsmaterial nicht der Fall
sei, die Druckverteilung erfolge dabei dynamischer als bei der fraglichen
Unterschrift. Auf Ebene der besonderen Schriftmerkmale fänden sich einige
Merkmale, die mit dem vorliegenden Vergleichsmaterial nicht belegt werden
könnten. Deutliche Unterschiede ergäben sich bei der Majuskel «M» (Vorname):
diese werde im fraglichen Material von unten her angesetzt und am First mit
einer linksläufigen Schleife geformt. Im Vergleichsmaterial werde hingegen (bei
den Kopien soweit nachvollziehbar) immer von oben her begonnen. An der Basis
gehe der Strich in eine rechtsläufige langgezogene Schlaufe über. Ebenso gebe
es bei der Majuskel «W» eine Auffälligkeit: nebst anderen Differenzen sei dies
das gerade von oben Beginnen und Ab- und neu Aufsetzen des Striches bei der
Schlaufe bei der fraglichen Unterschrift. Bei keiner Vergleichsunterschrift
werde gerade von oben begonnen und der Strich werde nie abgesetzt und neu
aufgesetzt.
Unter Annahme der Hypothese der
Urheberidentität zwischen fraglichem und Vergleichsmaterial sei zu erwarten,
dass sich die bei der fraglichen Unterschrift erhobenen Befunde in den
Vergleichsunterschriften belegen liessen. Vorliegend stimmten einige
Schriftmerkmale, insbesondere allgemeiner Natur, überein. Ein markanter
Unterschied liege bei der Druckstärke. Auf Ebene der besonderen Schriftmerkmale
hingegen fänden sich einige Merkmale, die mit dem vorliegenden
Vergleichsmaterial nicht belegt werden könnten. Es handle sich hierbei
beispielswiese um die Bewegungsführung der Majuskel «M», den
Bewegungsrückschlag am Ende der Minuskel «n» oder dass bei der Minuskel «r» der
Querstrich linksläufig von der Basis her ausgeführt werde. Das
Vergleichsmaterial werde als repräsentativ und umfangreich angesehen. Es sei
zudem über einen längeren Zeitraum und mehrheitlich unbefangen entstanden. Die
genannten besonderen Merkmale der fraglichen Unterschrift könnten bei keiner
der Vergleichsunterschriften festgestellt werden. Während Merkmale wie der
Druckunterschied oder der Bewegungsrückschlag allenfalls mit besonderen
Schreibumständen erklärt werden könnten (Position, Haltung des Schreibgerätes
oder ähnlich), erscheine insbesondere die unterschiedliche Bewegungsführung der
Majuskel «M» hierdurch nicht plausibel erklärbar. Bei der vorliegenden
Unterschrift fänden sich im groben Aspekt eher Gemeinsamkeiten, wohingegen in
den Details Unterschiede bestünden. Gesamthaft erschienen die erhobenen Befunde
der schriftvergleichenden Untersuchung als unplausibel unter der Hypothese der
Urheberidentität.
Unter Annahme der Hypothese der
Urheberverschiedenheit zwischen fraglichem und Vergleichsmaterial sei zu
erwarten, dass sich die Befunde ausserhalb der beobachteten Variationsbreite
bewegten. Im vorliegenden Fall bewegten sich tatsächlich einige Merkmale
ausserhalb der beobachteten Variationsbreite, dies sowohl auf der Ebene der
allgemeinen wie auch der besonderen Schriftmerkmale. Die fragliche Unterschrift
weise Merkmale auf, welche auf eine Fälschung hinweisen könnten. Es handle sich
um den grundsätzlich sehr hohen Druck und den neu angesetzten Strich bei der
Schlaufe im Verbindungszug der Majuskel «W». Bei einer freihändig ausgeführten
Fälschung sei zu erwarten, dass sich ein Teil der Schriftmerkmale ausserhalb
der beobachteten Variationsbreite der Vergleichsperson befinde, da sich ein
Fälscher am groben Aspekt der Unterschrift, nicht aber an den detaillierten
Schriftmerkmalen orientiere oder es nicht erreiche, die Details abzubilden. Die
Fälschungsresistenz der Unterschrift von B.___ sei als gering bis mittel
einzustufen. Bei einer geringen Fälschungsresistenz gelinge es einem Fälscher
einfacher, ein Produkt zu fertigen, welches in den Merkmalen dem Vergleichsmaterial
entspreche. Gesamthaft erschienen die Befunde der schriftvergleichenden
Untersuchung plausibel unter der Hypothese der Urheberverschiedenheit.
Die erhobenen Befunde erscheinen nach
Ansicht des Gutachters als besser erklärbar unter der Hypothese, dass die
fragliche Unterschrift nicht von B.___ ausgeführt worden sei, als unter der
Hypothese, dass es sich um eine authentische Unterschrift von ihr handle. Die
Hypothese der Urheberverschiedenheit sei damit wahrscheinlicher.
«Wahrscheinlicher» bedeutet gemessen am Stufenmodell des Gutachters, dass die
Gesamtbefundkonfiguration widerspruchsfrei ist, es jedoch geringe
materialbedingte Einschränkungen und / oder einige fragliche Befunde gibt, die
im Vergleichsmaterial nicht hinreichend adäquat belegbar, aber erklärbar sind.
Weiter lässt sich dem Gutachten
entnehmen, dass die auf dem fraglichen Dokument befindlichen beiden
Unterschriften und die Datumsangabe ausgeführt worden seien, als das Blatt in
der Mitte gefaltet gewesen sei. Die genannten drei Eintragungen dürften mit
demselben Schreibmittel ausgeführt worden sein (vgl. zum Ganzen Gutachten
vom 15. April 2020, AS 27 ff.).
4.1 Das Schriftgutachten ist ein sehr
starkes Indiz für die Fälschung der fraglichen Unterschrift: nebst diversen
anderen vom Sachverständigen festgestellten Unterschieden zum recht homogenen
Vergleichsmaterial stechen dabei drei Wesentliche heraus:
-
Der grundsätzlich sehr hohe
Druck, was zu einer langsam gesetzten und damit eher nachgemachten Unterschrift
passt.
-
Das Ansetzen von unten beim
Majuskel «M» (Vorname): Es ist kaum denkbar, dass die Ehefrau ausgerechnet bei
der fraglichen Unterschrift von unten statt wie sonst immer von oben zur
Unterschrift ansetzt!
-
Der neu angesetzte Strich
bei der Schlaufe im Verbindungszug der Majuskel «W»: Auch dies ist angesichts
des reichen, übereinstimmenden Vergleichsmaterials bei einer
Unterschriftsidentität kaum zu erwarten.
Wenn der Sachverständige «nur» zur
Bewertung kommt, die fragliche Unterschrift stelle «wahrscheinlicher» eine
Fälschung dar, dann begründet sich das damit, dass die Unterschrift der Ehefrau
grundsätzlich graphisch wenig ergiebig und die Fälschungsresistenz der
Unterschrift daher als gering bis mittel einzustufen ist. Wenn im Parteivortrag
vor dem Berufungsgericht ausgeführt wird, diese gutachterliche Wertung
entspreche einer unterdurchschnittlichen Wahrscheinlichkeit oder einer
(ungenügenden) «Note 3 von 6 möglichen», muss dem klar widersprochen werden:
einerseits gibt es (entgegen den Ausführungen im Parteivortrag) keine Wertungsstufe
«Gewissheit»; andererseits muss die Skala natürlich auch «nach unten» erweitert
werden bezüglich Wahrscheinlichkeit der Identität der fraglichen Unterschrift.
Damit ist die Bewertung «wahrscheinlich gefälscht» doch schon eine deutliche
Aussage (Stufe 7 von 9). Die Beurteilung der vom Experten festgestellten
Unstimmigkeiten, zu denen sich der Parteivortrag wohlweislich nicht äusserte,
ist letztlich aber Sache der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.
Wesentlich ist dabei auch die
Erkenntnis, dass die Datumsangabe und die fragliche Unterschrift ausgeführt
wurden, als das Blatt in der Mitte gefaltet war. Dies ist für die Hypothese
einer Unterschriftenidentität kaum plausibel, erklärbar aber bei einer
Fälschung, indem man die nachzuahmende Unterschrift möglichst nahe heranlegen
möchte. Dazu sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch die Unterschrift
des Beschuldigten auf dem Formular bei in der Mitte gefaltetem Blatt geleistet
wurde, was auf ein gleichzeitiges Anbringen beider Unterschriften hinweist (und
wofür auch das gleiche verwendete Schreibmittel spricht), was seinen Aussagen
widersprechen würde.
4.2 Die Analyse der Aussagen beider
Ehegatten erhärtet diesen Schluss: vorweg kann dazu auf die sorgfältige
Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz auf US 8 ff. verwiesen werden. In
den Aussagen beider Ehegatten finden sich Widersprüche. Die Vorinstanz geht auf
die bestehenden Widersprüche in den Aussagen der Ehefrau ein und kann diese
schlüssig erklären. Die Ehefrau zielt mit ihren Aussagen nicht auf ein Ziel
hin, sondern räumt verschiedentlich Unsicherheiten ein und bringt zum Ausdruck,
dass sie ja nichts Falsches sagen möchte. Sie hat auch nicht selbst Anzeige
erstattet und gab gegenüber der Polizei deutlich zum Ausdruck, dass sie froh
wäre, wenn das Ganze endlich fertig wäre, damit sie ihre Ruhe hätte (AS 16).
Eine bewusste Falschaussage durch die Ehefrau kann somit ausgeschlossen werden.
Sie vertrat aber durchgehend die Auffassung, die fragliche Unterschrift sei
nicht von ihr geleistet worden.
Auffallend ist hingegen beim
Beschuldigten, wie seine Aussagen bei der zweiten Einvernahme nach Erstellung
des Schriftgutachtens deutlich angereichert und auf die Ergebnisse dieses
Gutachtens ausgerichtet sind: So gab er da an, er habe das Blatt der Ehefrau
zusammengelegt vor sie hingelegt und habe sie gebeten, beim Unterschreiben eine
Unterlage zuzuziehen, was den vergleichsweise auffällig hohen Druck bei der
Unterschrift erklären könnte (vor Obergericht sagte er indessen aus, seine
Ehefrau habe das Blatt angeschaut, es dann gefaltet und nachher unterschrieben).
Demgegenüber gab die Ehefrau an, sie unterschreibe immer ohne Unterlage, was
durch die genannte Aussage des Beschuldigten bestätigt wird. Seine Grundangabe
für den Beizug einer Unterlage, er habe damit Löcher beim Unterschreiben
vermeiden wollen, leuchtet nicht ein.
In der Aussagepsychologie wurden
verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger
Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne
Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ
im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke
betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum
jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt
demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu
Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,
unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache
und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht
spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur
Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,
10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und
Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für
Rechtspsychologie). Nachgerade beispielhaft war da die erste Aussage des
Beschuldigten vor Obergericht: Auf Frage, ob er seine bisherigen Aussagen
bestätige, gab er an, ja, das mache er, und verwies zur Begründung auf die sehr
widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau. Auch früher sind die Aussagen zum
Rauchen und Kaffeetrinken detailreicher als diejenigen zur angeblichen
Diskussion über die Frage des Vorbezugs des Vorsorgeguthabens, was angesichts
der Bedeutung dieser Frage für beide Ehegatten nicht plausibel ist. Nachgerade
entlarvend ist aber seine Aussage vor Obergericht, die Ehefrau habe auf Vorlage
des Formulars noch gesagt, er habe aber einen sehr hohen Kapitalanspruch. Die
Höhe des Anspruchs ist aber auf dem Formular gar nicht vermerkt.
4.3 Zuletzt spricht auch die Motivlage
einzig für die Fälschungshypothese: Einerseits ist nicht erklärbar, weshalb die
Ehefrau wider besseres Wissen ihre Unterschrift bestreiten und sich damit
strafbar machen sollte. Der Betrag von CHF 400'000.00 stellte für die beiden
finanziell schlecht gestellten Ehegatten (beiden wurde im Scheidungsverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt) einen äusserst hohen und für die
Altersvorsorge zentralen Betrag dar. Wie bereits erwähnt, wäre vorliegend schon
eine Datierung und Unterzeichnung eines mittig gefalteten Formulars
ungewöhnlich. Es ist aber auch kaum denkbar, dass die Ehefrau, welcher der
wenig verheissungsvolle Umgang ihres Ehemannes mit Geld bestens bekannt war
(vgl. dazu auch die Strafanzeige wegen Betrugs vom 7. Februar 2020), ein
solches Formular einfach so unterzeichnet hätte, war ihr doch – wie auch der
Beschuldigte vor dem Gerichtspräsidenten ausführte – bekannt, dass im
Scheidungsfall die BVG-Guthaben hälftig zu teilen sind und dass ihr Guthaben
bei weitem geringer ausfällt als dasjenige des Ehemannes. Der Beschuldigte
hingegen war auf die Unterschrift seiner Ehefrau angewiesen, um den beabsichtigten
Kapitalbezug möglichst rasch, nach Erreichen des 60. Altersjahres im April
2018, tätigen zu können. Aus den soeben dargelegten Gründen musste er damit
rechnen, dass die Ehefrau nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres zustimmen
würde. Wie er selbst angab (AS 20, Antwort auf Frage 17), war er wegen seinen
Schulden dringend auf das Geld angewiesen. Die knapp CHF 400'000.00 waren denn
auch ein gutes Jahr nach der Auszahlung praktisch vollumfänglich verbraucht.
4.4 Insgesamt besteht somit kein vernünftiger
Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, von welcher somit
bei der rechtlichen Würdigung auszugehen ist. Dass der Beschuldigte die
Unterschrift seiner Ehefrau schon früher einmal gefälscht hatte, sei dabei nur
der Vollständigkeit halber erwähnt.
III. Rechtliche Würdigung
Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen
oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,
die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur
Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1). In besonders leichten Fällen kann auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251
Ziff. 3).
Die Vorinstanz hat auf US 11 f. die
Tatbestandselemente der Urkundenfälschung dargelegt und die Subsumtion des
festgestellten Sachverhalts korrekt vorgenommen. Dagegen werden zu Recht auch
keine Einwände erhoben. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann somit
vollumfänglich verwiesen werden, der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist
zu bestätigen.
IV. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die
Strafe nach dem Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei
namentlich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der
Strafe auf das Leben des Täters. Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden
näher. Dieses wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts und nach der Verwerflichkeit des Handelns (objektive
Tatschwere) sowie den Beweggründen und Zielen des Täters und danach bestimmt,
wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (subjektive Tatschwere). Vergleichbare
Kriterien – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung
des Erfolgs, Willensrichtung und Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung
schon unter dem früher geltenden Recht entwickelt und unter dem Titel der
Tatkomponenten zusammengefasst. Den Täterkomponenten wurden das Vorleben, die
persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
sowie die Strafempfindlichkeit zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1).
Auch bezüglich der Strafzumessung hat
die Vorinstanz auf US 13 ff. die einzelnen Strafzumessungsfaktoren zutreffend
dargestellt und die konkrete Strafzumessung korrekt vorgenommen. Der
Beschuldigte bestätigt in der Berufungserklärung denn auch ausdrücklich, im
Falle eines Schuldspruches anerkenne er die Strafzumessung. Er ist zu einer
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
V. Kosten und Entschädigungen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens
mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'570.00, erliegen auf dem
Beschuldigten.
Rechtsanwalt Markus Reber macht für das
obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 17.95 Stunden (inkl.
Hauptverhandlung) geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Lediglich für die
Hauptverhandlung ist aufgrund der konkreten Dauer eine Stunde weniger zu
vergüten. Zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 16,95 Stunden, was bei
einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 86.00 und der
Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 3'378.55 führt, zahlbar
durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen
Verteidigers im Umfang von CHF 912.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
230.00 pro Stunde – praxisgemäss werden CHF 230.00 pro Stunde entschädigt, wenn
keine Honorarvereinbarung vorliegt –, inkl. MwSt.); beides, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Demnach wird in Anwendung der Art. 251
Ziff. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art.
135, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO
erkannt:
1. A.___ hat sich der Urkundenfälschung,
begangen am 5. Februar 2018, schuldig gemacht.
2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs
bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des
Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November
2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) sind die edierten
Steuererklärungen im Original nach Rechtskraft des Urteils an das Steueramt des
Kantons Solothurn zurückzugeben.
4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des
erstinstanzlichen Urteils ist das Originaldokument «Kapitaloption oder
Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» nach Rechtskraft des Urteils
an die C.___ zurückzugeben.
5. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Reber, wurde von der
Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 5'931.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'242.85
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.); beides,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'370.00,
hat A.___ zu bezahlen.
7. Die Kostennote für den amtlichen
Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Reber, wird für das
obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'378.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 912.75
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt.); beides,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
8. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'570.00,
hat der Beschuldigte zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Marti Ramseier