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Entscheid

STBER.2020.96

Urkundenfälschung

8. Juni 2021Deutsch29 min

I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 8. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Laube

Gerichtsschreiberin

Ramseier

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Markus Reber

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Urkundenfälschung

Es erscheinen zur Verhandlung

vor Obergericht:

-

A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

-

Rechtsanwalt Markus Reber,

amtlicher Verteidiger des Beschuldigten;

-

B.___, Zeugin.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.

Anschliessend macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand (vgl. nachfolgend

Sachverhalt

I. Ziff. 5), schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt, ob es

Vorbemerkungen oder Vorfragen gebe. Rechtsanwalt Markus Reber hat weder

Vorfragen noch Vorbemerkungen; er gibt das schriftliche Plädoyer und die

Kostennote ab.

In der Folge wird die Zeugin – nach

Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten – befragt. Anschliessend erfolgt die

Befragung des Beschuldigten. Beide Einvernahmen werden mit technischen Mitteln

aufgezeichnet (Datenträger und Einvernahmeprotokolle in den Akten).

Da keine Beweisanträge gestellt werden,

wird das Beweisverfahren geschlossen.

Rechtsanwalt Markus Reber stellt und begründet folgende Anträge:

1. Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten

von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und

Strafe freizusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort erwähnt der Beschuldigte, es stimme, seine Frau sei im Jahr

2017 mal bei ihm gewesen und habe gesagt, sie habe ein Problem mit ihrem

Computer, ob er mal Zeit habe. Er sei dann gegangen. Das habe etwa eine

Dreiviertelstunde gedauert. Nachher sei er im Februar 2018 bei ihr gewesen. Er

habe sie angerufen und sei dann gegangen. Eine Passkopie habe er nie im Leben

gemacht, er gehe nicht in ihr Zimmer.

Hierauf wird der öffentliche Teil der

Verhandlung geschlossen. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Das

Urteil wird dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gleichentags um 16.00 Uhr

durch den Vorsitzenden in den wesentlichen Punkten mündlich eröffnet. Dem

amtlichen Verteidiger wird eine Kopie des Urteilsdispositivs abgegeben.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 25. November 2019

erstattete die Amtsgerichtsschreiberin-Stellvertreterin namens des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt Strafanzeige gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter)

wegen einer möglichen Urkundenfälschung und weiteren Straftatbeständen. Grund

hierfür war, dass B.___, die Ehefrau des Beschuldigten (nachfolgend: Ehefrau),

anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 19. November 2019 angegeben hatte, die

Unterschrift unter «Der Ehegatte» auf dem Formular betreffend die Zustimmung

zum Bezug der einmaligen BVG-Kapitalabfindung gemäss Art. 11 des

Vorsorgereglements der C.___ stamme nicht von ihr (Akten Seite 4, nachfolgend:

4).

In der Folge wurden die beiden Ehegatten

polizeilich einvernommen und es wurde bei der Polizei Basel-Landschaft,

Forensik, ein Schriftengutachten eingeholt, das am 15. April 2020 erstattet

wurde (AS 027 ff.).

2. Mit Anklageschrift vom 21. Juli 2020

überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Gerichtspräsidium von

Bucheggberg-Wasseramt zur Beurteilung des Vorhalts der Urkundenfälschung (AS 1

ff.).

3. Am 6. November 2020 fällte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt folgendes Strafurteil:

«

1. A.___ hat sich der Urkundenfälschung,

begangen am 5. Februar 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die edierten Steuererklärungen im

Original werden nach Rechtskraft des Urteils an das Steueramt des Kantons

Solothurn zurückgegeben.

4. Das Originaldokument «Kapitaloption oder

Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» wird nach Rechtskraft des

Urteils an die C.___ zurückgegeben.

5. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Markus Reber, wird auf CHF 5'931.05

(29.75 Stunden zu CHF 180.00, inkl. Auslagen von CHF 152.00 und MWST

zu 7.7 % von CHF 424.05) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

Solothurn).

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers von CHF 2'242.85

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MWST zu

7.7 % von CHF 584.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

6. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'370.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Wird von keiner Partei ein

Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung des

Urteils verlangt, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 400.00, womit

A.___ CHF 2'970.00 zu bezahlen hat.»

4. Der Beschuldigte liess am 12.

November 2020 die Berufung anmelden (AS 182). Mit Berufungserklärung vom 21.

Dezember 2020 wird ein vollumfänglicher Freispruch vom Vorhalt der

Urkundenfälschung verlangt. Die Berufung richte sich somit gegen den

Schuldspruch als solchen, also gegen Ziffer 1 des Urteils. Sollte der

Schuldspruch wider Erwarten bestätigt werden, würde die Höhe der

Strafe/Strafzumessung nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 6. Januar 2021

verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und die Teilnahme

am Berufungsverfahren.

5. Damit ist das erstinstanzliche Urteil

wie folgt in Rechtskraft getreten:

-

Ziffern 3 und 4: Rückgaben;

-

Ziffer 5 (teilweise): Höhe

der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger.

6. Am 8. Juni 2021 wurde die

Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht mit Befragung des Beschuldigten zur

Sache und Person und der Ehefrau als Zeugin durchgeführt.

Erwägungen

II. Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

mutmasslich am 5. Februar 2018 (Datum auf dem Formular «Kapitaloption oder

Altersrente»), in [:::] Domizil des Beschuldigten, in der Absicht sich einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, auf dem Formular «Kapitaloption oder

Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» der Pensionskasse der C.___

die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht zu haben. Mit diesem Vorgehen habe

der Beschuldigte im Rahmen der späteren Einreichung gegenüber der Pensionskasse

der C.___ den Eindruck erweckt, dass seine Ehefrau der Kapitalauszahlung des

Pensionskassengeldes an ihn zugestimmt hätte. In der Folge habe die Pensionskasse

der C.___ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 398'585.65 auf seine Bankkonten

bei der D.___ (CHF 100'000.00) und bei der E.___ (CHF 298'585.65) ausbezahlt.

Entsprechend sei die Ehefrau der ihr bei einer Scheidung zustehende hälftige

Anteil aus BVG verlustig gegangen und der Beschuldigte habe den unrechtmässigen

Vorteil eingestrichen.

2.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer

Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die

entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr

erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen

hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur

erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit

erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem

Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht

hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der

Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des

Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der

Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er

eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

2.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art

des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen

Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und

Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie

Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der

Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das

Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache

bewiesen ist oder nicht.

2.3 Dabei kann sich der Richter auch auf

Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber

bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen

lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung

entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für

sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen

Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das

einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl.

Urteile 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361

sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

3.1 Am 6. September 2019 reichte

Rechtsanwalt Markus Reber beim Richteramt Buch­eggberg-Wasseramt nach

jahrelanger Trennung namens des Beschuldigten das Vorladungsbegehren mit Antrag

auf Ehescheidung auf gemeinsames Begehren ein (vgl. Scheidungsakten). Mit

Ausnahme des gemeinsamen Scheidungsbegehrens lag keine Vereinbarung über die

Nebenfolgen der Scheidung vor. Mit Eingabe vom 17. September 2019 liess der

Beschuldigte weitere Dokumente einreichen, darunter als Beilage 21 Unterlagen

über die Auszahlung des BVG-Kapitals von CHF 398'585.65 zur vorzeitigen

Pensionierung per 30. April 2018. Darunter befand sich das Formular

«Kapitaloption oder Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements»

(Original AS 75). Darin war die Option «Einmalige Kapitalabfindung» angekreuzt,

unterzeichnet von beiden Ehegatten mit Datum des 5. Februar 2018.

Mit Verfügung vom 18. September 2019

wurden die beiden Ehegatten auf den 19. November 2019 zur Anhörung ev.

Hauptverhandlung vorgeladen mit der Verpflichtung, bis zum 31. Oktober 2019

allenfalls ausstehende Unterlagen zu den Guthaben nach FZG einzureichen. Am 31.

Oktober 2019 reichte Rechtsanwalt Reber für die Ehefrau den Vorsorgeausweis F.___

ein. An der Verhandlung vom 19. November 2019 führte Rechtsanwalt Reber aus,

die Parteien lebten seit acht Jahren getrennt. Für die Scheidung gebe es ein

gröberes Problem. Der Ehemann habe sich im April 2018 frühpensionieren und sich

das BVG-Kapital auszahlen lassen. Die rund CHF 400'000.00 seien ausbezahlt

worden. Der Ehemann habe das Geld verbraucht, er habe auch Steuern damit

bezahlt. Überdies sei er mit CHF 90'000.00 einem Betrug aufgesessen. Das Geld

sei weg. Der BVG-Ausgleich sei damit nicht mehr möglich. Die Ehefrau führte in

der Folge aus, sie habe nicht unterschrieben. Der Ehemann habe schon früher

ihre Unterschrift gefälscht, damit er Geld von der Bank bekommen habe. Sie

wisse, dass dieser ihre Unterschrift fälschen könne. Der Beschuldigte

bestätigte danach, er habe in den 90-er Jahren einmal die Unterschrift seiner

Frau für einen Kredit gefälscht. Die Ehefrau blieb dabei, das auf dem Dokument

sei nicht ihre Unterschrift. Der Ehemann habe ihr gesagt, er wolle sich mit 62

Jahren pensionieren lassen. Erst bei Rechtsanwalt Reber habe sie erfahren, dass

dieser schon pensioniert sei. Sie habe nie ein Schreiben der Pensionskasse

erhalten, dass dem Ehemann das Kapital ausbezahlt werde. Der Beschuldigte

führte aus, er sei mit dem Formular zur Ehefrau gegangen, dort habe sie

unterschrieben. Er habe dort auch eine Kopie des Passes gemacht. In der Folge

wurde das Ehescheidungsverfahren sistiert bis zur Klärung der geltend gemachten

Urkundenfälschung in einem Strafverfahren.

3.2.1 Die Aussagen der Parteien vor der

Polizei (AS 13 ff. und 17 ff.) und vor dem erstinstanzlichen Richter (AS 144

ff.) wurden in der Urteilsbegründung des Amtsgerichtspräsidenten aufgeführt (US

4 ff.)

3.2.2 Vor Obergericht gab B.___ als

Zeugin zu Protokoll, sie habe das besagte Formular nie gesehen, sie hätten auch

nie darüber diskutiert, dass ihm die CHF 400'000.000 ausbezahlt würden und sie

habe auch nichts von seiner Pensionierung gewusst. Er habe ihr nur gesagt, dass

er sich frühzeitig pensionieren lassen wolle. Er habe ihre Unterschrift gefälscht,

dies sei nicht das erste Mal. Sie habe erstmals bei Herrn Reber erfahren, dass

er das Geld herausgenommen habe und schon pensioniert sei. Sie habe nicht gedacht,

dass er sie «übers Näscht abschrissen» wolle. Auf die Frage, ob sie

unterschrieben hätte, wenn sie gewusst hätte, um was es gehe, sagte sie nein.

Sie habe gewusst, dass sie einen Anspruch auf die Hälfte habe. Auf den Einwand,

er sage, er habe ihr das Formular hingelegt und sie habe es unterschrieben,

meinte sie, sie bleibe dabei, dass sie es nicht unterschrieben habe, sie könne es

sich nicht vorstellen. Sie wisse genau, dass er nicht mit Geld umgehen könne.

Auf Frage, ob es sein könne, dass sie am 5. Februar 2018 etwas unterschrieben

habe, das ihr nicht bekannt gewesen sei, sagte sie, das glaube sie nicht. Das könne

sie sich nicht vorstellen. Wenn er sage, es gehe um die Pensionskasse. Sie sei

sich sicher, dass er den Pass selber kopiert habe. Sie seien beide im Büro

gewesen, sie habe ihm den Pass gegeben und er habe ihn kopiert. Auf die Frage,

für was er ihn brauche, habe er gesagt, für die frühzeitige Pensionierung. Aber

wann dies der Fall sein werde, habe sie nicht gewusst.

Der Beschuldigte führte vor Obergericht

auf die Frage, ob er zu seinen bisherigen Aussagen gerade etwas ergänzen oder

korrigieren wolle, zunächst aus, seine Frau, Herr Reber und er seien bei G.___ gewesen.

Dieser habe seine Frau etwa 3, 4 Mal in einem Abstand von 2, 3 Minuten gefragt und

sie habe jedes Mal wieder etwas anderes gesagt. Deshalb hätten sie das Urteil

weitergezogen. Er nehme nicht etwas auf sich, das er nicht gemacht habe. Er

habe die Unterschrift nicht gefälscht. Er habe ihr gesagt, er brauche eine

Kopie des Passes oder der ID wegen der Pensionierung. Sie habe den Pass

kopiert, nicht er. Anschliessend habe er ihr das Formular gegeben und gesagt, das

müsse sie unterschreiben wegen der Pension. Sie habe es angeschaut und

unterschrieben. Er könne genau sagen, wie es gegangen sei. Sie sei gestanden

und habe unterschreiben wollen, da habe er ihr gesagt, sie solle auf einer

Zeitung oder auf einem Heftli unterschreiben, damit es keine Löcher gebe. Er

habe ihr gesagt, es gehe um die frühzeitige Pensionierung. Sie habe das Blatt

angeschaut, es wieder gefaltet und gefragt, wo sie unterschreiben müsse. Er

habe gesagt, da rechts, weil am anderen Ort habe er schon unterschrieben

gehabt. Dann habe sie unterschrieben. Sie hätten nicht am gleichen Tag

unterschrieben. Er habe das Formular bereits dem C.___ bringen wollen, wo ihm

aber gesagt worden sei, es fehle die Unterschrift der Frau und eine Kopie ihres

Passes oder der ID. Deshalb sei er dann zu ihr gegangen. Es sei Zufall, dass

mit dem gleichen Stift unterschrieben worden sei. Er habe den Kugelschreiber

mit zu ihr genommen und unterschrieben, also sie habe unterschrieben nachher.

Auf die Frage, ob er denke, seine Frau

hätte unterzeichnet, wenn sie gewusst hätte, was sie unterschreibe, meinte er,

sie habe das ganze Blatt angeschaut und noch gesagt, er habe eine rechte

Pension gegenüber ihr. Auf den Einwand, es töne plausibel, wenn sie sage, sie hätte

nie unterschrieben, dass man ihm das Geld ausbezahle, nachdem sie ja die Hälfte

zu Gute gehabt hätte, sagte er, dies sei schon klar, aber es sei so gewesen, dass

er von ihr einen Einzahlungsschein hätte verlangen müssen; von ihrer Pensionskasse.

Sie hätten das aber nicht zusammen besprochen. Auf den Einwand, sie sei der

Meinung, sie habe es nicht unterschrieben, meinte er, sie sage aber selber, sie

sei nicht ganz sicher. (AF) Er wisse selber nicht, weshalb er ihr die Hälfte

nicht überwiesen habe. Er hätte es mit Herrn Reber anschauen müssen. Mit dem

Geld habe er Schulden bezahlt, Steuern, und dann sei er noch auf einen Betrug hereingefallen.

Das Geld sei in kurzer Zeit weg gewesen. Auf nochmalige Frage, ob er mit seiner

Frau je besprochen habe, ob sie einverstanden sei, dass er das ganze Geld

beziehe, sagte er, nein, das nicht. Er habe es nicht als nötig erachtet, weil

sie es ja habe durchlesen können. Es sei ja alles draufgestanden wegen der

frühzeitigen Pensionierung.

3.3 Dem Schriftgutachten von H.___von

der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2020 lagen das fragliche

Originaldokument und insgesamt 25 Vergleichsunterschriften, die meisten davon

aus den Jahren 2015 bis 2019 und damit sicherlich unbefangen vorgenommen, zu

Grunde. Dem Gutachten kann entnommen werden, dass die gesamte zu beurteilende

Unterschrift von B.___ grundsätzlich einen hohen Schreibdruck aufweise, welcher

dennoch im Verlaufe der Unterschrift variiere. Die Unterschrift erscheine

langsam erstellt und jeder Buchstabe sei einzeln ausgeführt worden. Es lägen

keine Buchstabenverbindungen vor. Bei der Unterschrift liege zudem eine eher

geringe Strichspannung vor, Vorzeichnungs- oder Radierspuren lägen nicht vor.

Auch seien keine übermalten oder unkenntlich gemachten Schriftspuren

festgestellt worden. Die fragliche Unterschrift sei mit keiner der vorliegenden

Vergleichsunterschriften deckungsgleich. Gesamthaft eigne sich die fragliche

Unterschrift bedingt für eine schriftvergleichende Untersuchung, weshalb

Einschränkungen bei der Wahrscheinlichkeit möglich seien.

Die Vergleichsunterschriften seien nicht

sonderlich komplex und eigengeprägt, so dass die graphische Ergiebigkeit

relativ gering sei. Die Unterschriften zeigten eine kleine Variationsbreite.

Während die Form etwas variiere, bleibe der Bewegungsablauf konstant. Die

Fälschungsresistenz der Unterschrift (definiert durch graphische Ergiebigkeit

und Variationsbreite) sei daher als gering bis mittel einzustufen. Gesamthaft

eigne sich das Vergleichsmaterial für eine schriftvergleichende Untersuchung.

Aufgrund der genannten Punkte könne es aber zu Einschränkungen in der

Wahrscheinlichkeitsaussage kommen.

Die fragliche Unterschrift sei

verglichen mit den Vergleichsunterschriften gleich aufgebaut (Initiale des

Vornamens und ausgeschriebener Nachname, einzeln ausgeführte Buchstaben) und

weise eine ähnliche Schriftneigung sowie im groben ähnliche Schriftproportionen

mit ausgeprägtem Mittelband auf. Hingegen sei der Druck sehr hoch über der

gesamten fraglichen Unterschrift, was beim Vergleichsmaterial nicht der Fall

sei, die Druckverteilung erfolge dabei dynamischer als bei der fraglichen

Unterschrift. Auf Ebene der besonderen Schriftmerkmale fänden sich einige

Merkmale, die mit dem vorliegenden Vergleichsmaterial nicht belegt werden

könnten. Deutliche Unterschiede ergäben sich bei der Majuskel «M» (Vorname):

diese werde im fraglichen Material von unten her angesetzt und am First mit

einer linksläufigen Schleife geformt. Im Vergleichsmaterial werde hingegen (bei

den Kopien soweit nachvollziehbar) immer von oben her begonnen. An der Basis

gehe der Strich in eine rechtsläufige langgezogene Schlaufe über. Ebenso gebe

es bei der Majuskel «W» eine Auffälligkeit: nebst anderen Differenzen sei dies

das gerade von oben Beginnen und Ab- und neu Aufsetzen des Striches bei der

Schlaufe bei der fraglichen Unterschrift. Bei keiner Vergleichsunterschrift

werde gerade von oben begonnen und der Strich werde nie abgesetzt und neu

aufgesetzt.

Unter Annahme der Hypothese der

Urheberidentität zwischen fraglichem und Vergleichsmaterial sei zu erwarten,

dass sich die bei der fraglichen Unterschrift erhobenen Befunde in den

Vergleichsunterschriften belegen liessen. Vorliegend stimmten einige

Schriftmerkmale, insbesondere allgemeiner Natur, überein. Ein markanter

Unterschied liege bei der Druckstärke. Auf Ebene der besonderen Schriftmerkmale

hingegen fänden sich einige Merkmale, die mit dem vorliegenden

Vergleichsmaterial nicht belegt werden könnten. Es handle sich hierbei

beispielswiese um die Bewegungsführung der Majuskel «M», den

Bewegungsrückschlag am Ende der Minuskel «n» oder dass bei der Minuskel «r» der

Querstrich linksläufig von der Basis her ausgeführt werde. Das

Vergleichsmaterial werde als repräsentativ und umfangreich angesehen. Es sei

zudem über einen längeren Zeitraum und mehrheitlich unbefangen entstanden. Die

genannten besonderen Merkmale der fraglichen Unterschrift könnten bei keiner

der Vergleichsunterschriften festgestellt werden. Während Merkmale wie der

Druckunterschied oder der Bewegungsrückschlag allenfalls mit besonderen

Schreibumständen erklärt werden könnten (Position, Haltung des Schreibgerätes

oder ähnlich), erscheine insbesondere die unterschiedliche Bewegungsführung der

Majuskel «M» hierdurch nicht plausibel erklärbar. Bei der vorliegenden

Unterschrift fänden sich im groben Aspekt eher Gemeinsamkeiten, wohingegen in

den Details Unterschiede bestünden. Gesamthaft erschienen die erhobenen Befunde

der schriftvergleichenden Untersuchung als unplausibel unter der Hypothese der

Urheberidentität.

Unter Annahme der Hypothese der

Urheberverschiedenheit zwischen fraglichem und Vergleichsmaterial sei zu

erwarten, dass sich die Befunde ausserhalb der beobachteten Variationsbreite

bewegten. Im vorliegenden Fall bewegten sich tatsächlich einige Merkmale

ausserhalb der beobachteten Variationsbreite, dies sowohl auf der Ebene der

allgemeinen wie auch der besonderen Schriftmerkmale. Die fragliche Unterschrift

weise Merkmale auf, welche auf eine Fälschung hinweisen könnten. Es handle sich

um den grundsätzlich sehr hohen Druck und den neu angesetzten Strich bei der

Schlaufe im Verbindungszug der Majuskel «W». Bei einer freihändig ausgeführten

Fälschung sei zu erwarten, dass sich ein Teil der Schriftmerkmale ausserhalb

der beobachteten Variationsbreite der Vergleichsperson befinde, da sich ein

Fälscher am groben Aspekt der Unterschrift, nicht aber an den detaillierten

Schriftmerkmalen orientiere oder es nicht erreiche, die Details abzubilden. Die

Fälschungsresistenz der Unterschrift von B.___ sei als gering bis mittel

einzustufen. Bei einer geringen Fälschungsresistenz gelinge es einem Fälscher

einfacher, ein Produkt zu fertigen, welches in den Merkmalen dem Vergleichsmaterial

entspreche. Gesamthaft erschienen die Befunde der schriftvergleichenden

Untersuchung plausibel unter der Hypothese der Urheberverschiedenheit.

Die erhobenen Befunde erscheinen nach

Ansicht des Gutachters als besser erklärbar unter der Hypothese, dass die

fragliche Unterschrift nicht von B.___ ausgeführt worden sei, als unter der

Hypothese, dass es sich um eine authentische Unterschrift von ihr handle. Die

Hypothese der Urheberverschiedenheit sei damit wahrscheinlicher.

«Wahrscheinlicher» bedeutet gemessen am Stufenmodell des Gutachters, dass die

Gesamtbefundkonfiguration widerspruchsfrei ist, es jedoch geringe

materialbedingte Einschränkungen und / oder einige fragliche Befunde gibt, die

im Vergleichsmaterial nicht hinreichend adäquat belegbar, aber erklärbar sind.

Weiter lässt sich dem Gutachten

entnehmen, dass die auf dem fraglichen Dokument befindlichen beiden

Unterschriften und die Datumsangabe ausgeführt worden seien, als das Blatt in

der Mitte gefaltet gewesen sei. Die genannten drei Eintragungen dürften mit

demselben Schreibmittel ausgeführt worden sein (vgl. zum Ganzen Gutachten

vom 15. April 2020, AS 27 ff.).

4.1 Das Schriftgutachten ist ein sehr

starkes Indiz für die Fälschung der fraglichen Unterschrift: nebst diversen

anderen vom Sachverständigen festgestellten Unterschieden zum recht homogenen

Vergleichsmaterial stechen dabei drei Wesentliche heraus:

-

Der grundsätzlich sehr hohe

Druck, was zu einer langsam gesetzten und damit eher nachgemachten Unterschrift

passt.

-

Das Ansetzen von unten beim

Majuskel «M» (Vorname): Es ist kaum denkbar, dass die Ehefrau ausgerechnet bei

der fraglichen Unterschrift von unten statt wie sonst immer von oben zur

Unterschrift ansetzt!

-

Der neu angesetzte Strich

bei der Schlaufe im Verbindungszug der Majuskel «W»: Auch dies ist angesichts

des reichen, übereinstimmenden Vergleichsmaterials bei einer

Unterschriftsidentität kaum zu erwarten.

Wenn der Sachverständige «nur» zur

Bewertung kommt, die fragliche Unterschrift stelle «wahrscheinlicher» eine

Fälschung dar, dann begründet sich das damit, dass die Unterschrift der Ehefrau

grundsätzlich graphisch wenig ergiebig und die Fälschungsresistenz der

Unterschrift daher als gering bis mittel einzustufen ist. Wenn im Parteivortrag

vor dem Berufungsgericht ausgeführt wird, diese gutachterliche Wertung

entspreche einer unterdurchschnittlichen Wahrscheinlichkeit oder einer

(ungenügenden) «Note 3 von 6 möglichen», muss dem klar widersprochen werden:

einerseits gibt es (entgegen den Ausführungen im Parteivortrag) keine Wertungsstufe

«Gewissheit»; andererseits muss die Skala natürlich auch «nach unten» erweitert

werden bezüglich Wahrscheinlichkeit der Identität der fraglichen Unterschrift.

Damit ist die Bewertung «wahrscheinlich gefälscht» doch schon eine deutliche

Aussage (Stufe 7 von 9). Die Beurteilung der vom Experten festgestellten

Unstimmigkeiten, zu denen sich der Parteivortrag wohlweislich nicht äusserte,

ist letztlich aber Sache der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

Wesentlich ist dabei auch die

Erkenntnis, dass die Datumsangabe und die fragliche Unterschrift ausgeführt

wurden, als das Blatt in der Mitte gefaltet war. Dies ist für die Hypothese

einer Unterschriftenidentität kaum plausibel, erklärbar aber bei einer

Fälschung, indem man die nachzuahmende Unterschrift möglichst nahe heranlegen

möchte. Dazu sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch die Unterschrift

des Beschuldigten auf dem Formular bei in der Mitte gefaltetem Blatt geleistet

wurde, was auf ein gleichzeitiges Anbringen beider Unterschriften hinweist (und

wofür auch das gleiche verwendete Schreibmittel spricht), was seinen Aussagen

widersprechen würde.

4.2 Die Analyse der Aussagen beider

Ehegatten erhärtet diesen Schluss: vorweg kann dazu auf die sorgfältige

Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz auf US 8 ff. verwiesen werden. In

den Aussagen beider Ehegatten finden sich Widersprüche. Die Vorinstanz geht auf

die bestehenden Widersprüche in den Aussagen der Ehefrau ein und kann diese

schlüssig erklären. Die Ehefrau zielt mit ihren Aussagen nicht auf ein Ziel

hin, sondern räumt verschiedentlich Unsicherheiten ein und bringt zum Ausdruck,

dass sie ja nichts Falsches sagen möchte. Sie hat auch nicht selbst Anzeige

erstattet und gab gegenüber der Polizei deutlich zum Ausdruck, dass sie froh

wäre, wenn das Ganze endlich fertig wäre, damit sie ihre Ruhe hätte (AS 16).

Eine bewusste Falschaussage durch die Ehefrau kann somit ausgeschlossen werden.

Sie vertrat aber durchgehend die Auffassung, die fragliche Unterschrift sei

nicht von ihr geleistet worden.

Auffallend ist hingegen beim

Beschuldigten, wie seine Aussagen bei der zweiten Einvernahme nach Erstellung

des Schriftgutachtens deutlich angereichert und auf die Ergebnisse dieses

Gutachtens ausgerichtet sind: So gab er da an, er habe das Blatt der Ehefrau

zusammengelegt vor sie hingelegt und habe sie gebeten, beim Unterschreiben eine

Unterlage zuzuziehen, was den vergleichsweise auffällig hohen Druck bei der

Unterschrift erklären könnte (vor Obergericht sagte er indessen aus, seine

Ehefrau habe das Blatt angeschaut, es dann gefaltet und nachher unterschrieben).

Demgegenüber gab die Ehefrau an, sie unterschreibe immer ohne Unterlage, was

durch die genannte Aussage des Beschuldigten bestätigt wird. Seine Grundangabe

für den Beizug einer Unterlage, er habe damit Löcher beim Unterschreiben

vermeiden wollen, leuchtet nicht ein.

In der Aussagepsychologie wurden

verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger

Personen gewonnen: Ein Unschuldiger antwortet detailreich, spontan und ohne

Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ

im Gespräch, bleibt beim Thema, verwendet treffende und starke Ausdrücke

betreffend den Inhalt der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum

jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert worden zu sein. Ein Schuldiger erzählt

demgegenüber so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu

Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend,

unkooperativ im Gespräch, weicht auf irrelevante Themen aus, verwendet schwache

und ausweichende Ausdrücke betreffend den Inhalt der Vorwürfe und spricht nicht

spontan über Unschuld (vgl. Referat von Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur

Beurteilung der Aussagen von Angeklagten, Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge»,

10./11. Juni 2013, durchgeführt vom Institut für Rechtswissenschaft und

Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für

Rechtspsychologie). Nachgerade beispielhaft war da die erste Aussage des

Beschuldigten vor Obergericht: Auf Frage, ob er seine bisherigen Aussagen

bestätige, gab er an, ja, das mache er, und verwies zur Begründung auf die sehr

widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau. Auch früher sind die Aussagen zum

Rauchen und Kaffeetrinken detailreicher als diejenigen zur angeblichen

Diskussion über die Frage des Vorbezugs des Vorsorgeguthabens, was angesichts

der Bedeutung dieser Frage für beide Ehegatten nicht plausibel ist. Nachgerade

entlarvend ist aber seine Aussage vor Obergericht, die Ehefrau habe auf Vorlage

des Formulars noch gesagt, er habe aber einen sehr hohen Kapitalanspruch. Die

Höhe des Anspruchs ist aber auf dem Formular gar nicht vermerkt.

4.3 Zuletzt spricht auch die Motivlage

einzig für die Fälschungshypothese: Einerseits ist nicht erklärbar, weshalb die

Ehefrau wider besseres Wissen ihre Unterschrift bestreiten und sich damit

strafbar machen sollte. Der Betrag von CHF 400'000.00 stellte für die beiden

finanziell schlecht gestellten Ehegatten (beiden wurde im Scheidungsverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege gewährt) einen äusserst hohen und für die

Altersvorsorge zentralen Betrag dar. Wie bereits erwähnt, wäre vorliegend schon

eine Datierung und Unterzeichnung eines mittig gefalteten Formulars

ungewöhnlich. Es ist aber auch kaum denkbar, dass die Ehefrau, welcher der

wenig verheissungsvolle Umgang ihres Ehemannes mit Geld bestens bekannt war

(vgl. dazu auch die Strafanzeige wegen Betrugs vom 7. Februar 2020), ein

solches Formular einfach so unterzeichnet hätte, war ihr doch – wie auch der

Beschuldigte vor dem Gerichtspräsidenten ausführte – bekannt, dass im

Scheidungsfall die BVG-Guthaben hälftig zu teilen sind und dass ihr Guthaben

bei weitem geringer ausfällt als dasjenige des Ehemannes. Der Beschuldigte

hingegen war auf die Unterschrift seiner Ehefrau angewiesen, um den beabsichtigten

Kapitalbezug möglichst rasch, nach Erreichen des 60. Altersjahres im April

2018, tätigen zu können. Aus den soeben dargelegten Gründen musste er damit

rechnen, dass die Ehefrau nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres zustimmen

würde. Wie er selbst angab (AS 20, Antwort auf Frage 17), war er wegen seinen

Schulden dringend auf das Geld angewiesen. Die knapp CHF 400'000.00 waren denn

auch ein gutes Jahr nach der Auszahlung praktisch vollumfänglich verbraucht.

4.4 Insgesamt besteht somit kein vernünftiger

Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift, von welcher somit

bei der rechtlichen Würdigung auszugehen ist. Dass der Beschuldigte die

Unterschrift seiner Ehefrau schon früher einmal gefälscht hatte, sei dabei nur

der Vollständigkeit halber erwähnt.

III. Rechtliche Würdigung

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen

oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht,

die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung

einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur

Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Art. 251 Ziff. 1). In besonders leichten Fällen kann auf

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 251

Ziff. 3).

Die Vorinstanz hat auf US 11 f. die

Tatbestandselemente der Urkundenfälschung dargelegt und die Subsumtion des

festgestellten Sachverhalts korrekt vorgenommen. Dagegen werden zu Recht auch

keine Einwände erhoben. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann somit

vollumfänglich verwiesen werden, der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung ist

zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB ist die

Strafe nach dem Verschulden zuzumessen. Zu berücksichtigen sind dabei

namentlich das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der

Strafe auf das Leben des Täters. Art. 47 Abs. 2 StGB umschreibt das Verschulden

näher. Dieses wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts und nach der Verwerflichkeit des Handelns (objektive

Tatschwere) sowie den Beweggründen und Zielen des Täters und danach bestimmt,

wieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (subjektive Tatschwere). Vergleichbare

Kriterien – Ausmass des verschuldeten Erfolgs, Art und Weise der Herbeiführung

des Erfolgs, Willensrichtung und Beweggründe – hatten Lehre und Rechtsprechung

schon unter dem früher geltenden Recht entwickelt und unter dem Titel der

Tatkomponenten zusammengefasst. Den Täterkomponenten wurden das Vorleben, die

persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

sowie die Strafempfindlichkeit zugeordnet (vgl. u.a. BGE 117 IV 112 E. 1).

Auch bezüglich der Strafzumessung hat

die Vorinstanz auf US 13 ff. die einzelnen Strafzumessungsfaktoren zutreffend

dargestellt und die konkrete Strafzumessung korrekt vorgenommen. Der

Beschuldigte bestätigt in der Berufungserklärung denn auch ausdrücklich, im

Falle eines Schuldspruches anerkenne er die Strafzumessung. Er ist zu einer

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten

Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist der

erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens

mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'570.00, erliegen auf dem

Beschuldigten.

Rechtsanwalt Markus Reber macht für das

obergerichtliche Verfahren einen Aufwand von 17.95 Stunden (inkl.

Hauptverhandlung) geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Lediglich für die

Hauptverhandlung ist aufgrund der konkreten Dauer eine Stunde weniger zu

vergüten. Zu entschädigen ist somit ein Aufwand von 16,95 Stunden, was bei

einem Stundenansatz von CHF 180.00, Auslagen von CHF 86.00 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % zu einer Entschädigung von CHF 3'378.55 führt, zahlbar

durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen

Verteidigers im Umfang von CHF 912.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

230.00 pro Stunde – praxisgemäss werden CHF 230.00 pro Stunde entschädigt, wenn

keine Honorarvereinbarung vorliegt –, inkl. MwSt.); beides, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Demnach wird in Anwendung der Art. 251

Ziff. 1 StGB; Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 StGB; Art.

135, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1. A.___ hat sich der Urkundenfälschung,

begangen am 5. Februar 2018, schuldig gemacht.

2. A.___ wird zu einer Geldstrafe von 180

Tagessätzen zu je CHF 10.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs

bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 3 des

Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 6. November

2020 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) sind die edierten

Steuererklärungen im Original nach Rechtskraft des Urteils an das Steueramt des

Kantons Solothurn zurückzugeben.

4. Gemäss rechtskräftiger Ziff. 4 des

erstinstanzlichen Urteils ist das Originaldokument «Kapitaloption oder

Altersrente gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements» nach Rechtskraft des Urteils

an die C.___ zurückzugeben.

5. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Reber, wurde von der

Vorinstanz rechtskräftig auf CHF 5'931.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'242.85

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MwSt.); beides,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'600.00, total CHF 3'370.00,

hat A.___ zu bezahlen.

7. Die Kostennote für den amtlichen

Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Markus Reber, wird für das

obergerichtliche Verfahren auf CHF 3'378.55 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 912.75

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MwSt.); beides,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

8. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.00, total CHF 1'570.00,

hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Marti Ramseier