STBER.2020.97
Vergewaltigung etc.
7. November 2022Deutsch203 min
schaffen können, habe sie (die Schwiegermutter) gesagt, ob sie dies nur so sage,
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 7. November 2022
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Berufungsklägerin
gegen
A.___, amtlich verteidigt durch
Rechtsanwalt Sascha Schürch
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Vergewaltigung
etc.
Es erscheinen am 31.
August 2022 zur Verhandlung vor Obergericht:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. Rechtspraktikant der Staatsanwaltschaft;
3. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
4. Rechtsanwalt Sascha Schürch, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten A.___;
5. Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt
Sascha Schürch;
6. C.___ Privatklägerin, Auskunftsperson, in
separatem Raum;
7. Rechtsanwalt Donato Del Duca,
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin und Auskunftsperson C.___;
8. Dolmetscherin;
9. Medienvertreterin der Solothurner
Zeitung;
10. Drei Zuhörer auf der Tribüne (Mutter,
Schwester und Cousin des Beschuldigten).
Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
Die Dolmetscherin wird auf ihre Rechte
und Pflichten hingewiesen. Von den Parteien werden keine Einwände gegen die
Dolmetscherin vorgebracht.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November
2020 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom
Berufungskläger und der Berufungsklägerin angefochtenen und die in Rechtskraft
erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin gegen
das Urteil kein Rechtsmittel ergriffen hat. Schliesslich werden die Parteien
darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Falle der Verurteilung des
Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von Amtes wegen auch die Anordnung von
Sicherheitshaft prüfen wird.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
des Gerichts / der Parteien;
2. Befragung der Zeugin K.___;
3. Befragung des Zeugen D.___;
4. Befragung des Zeugen E.___;
5. Befragung der Zeugin F.___;
6. Befragung der Privatklägerin C.___ (Der
Beschuldigte kann der Befragung mit seinem Anwalt in einem Nebenraum folgen);
7. Befragung des Beschuldigten;
8. Weitere Beweisanträge und Abschluss des
Beweisverfahrens;
9. Parteivorträge sowie Replik / Duplik;
10. Letztes Wort des Beschuldigten;
11. Geheime Urteilsberatung;
12. Mündliche Urteilseröffnung.
Den Anwesenden wird mitgeteilt, dass
sich Rechtsanwalt Del Duca für die Zeugenbefragungen in den Nebenraum zur Privatklägerin
begeben wird, wobei er sich für allfällige Ergänzungsfragen akustisch
zuschalten kann. Der Befragung der Privatklägerin kann der Beschuldigte in
einem Nebenraum folgen, wobei Rechtsanwalt Schürch freigestellt wird, ob er der
Befragung im Saal oder bei seinem Klienten im Nebenraum beiwohnen will. Nach
der Befragung der Privatklägerin wird diese entlassen und von der weiteren
Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die Parteivertreter erheben keine
Einwände gegen dieses Vorgehen.
Die Parteivertreter werden ersucht, ihre
Kostennoten den jeweiligen Gegenparteien zur Einsicht vorzulegen. Rechtsanwalt
Del Duca teilt mit, über keine ausgedruckte Kopie zu verfügen, die Kostennote
sei den weiteren Parteien jedoch vorgängig per Mail zugestellt worden. Die
Parteivertreter erheben diesbezüglich keine Einwände.
Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
des Gerichts / der Parteien
Vorfragen und Vorbemerkungen des
Gerichts:
Wie mit Verfügung vom 29. August 2022 in
Aussicht gestellt, wird im Rahmen der Vorfragen über die Anträge von
Rechtsanwalt Del Duca vom 23. August 2022 auf partiellen Ausschluss der
Öffentlichkeit und auf Vermeidung der Konfrontation der Privatklägerin mit dem
Beschuldigten zu befinden sein. Die entsprechenden Standpunkte haben die jeweiligen
Parteivertreter bereits schriftlich dargelegt. Die Parteivertreter verzichten
darauf, sich noch einmal dazu zu äussern.
Ansonsten hat das Gericht keine weiteren
Vorfragen oder Vorbemerkungen.
Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteien:
Die Parteien haben keine (weiteren)
Vorfragen, Vorbemerkungen oder Anträge.
*
Unterbruch der
Verhandlung zur Beratung der Anträge: 08:46 Uhr – 08:55 Uhr
*
Der Vorsitzende gibt
folgende Beschlüsse des Obergerichts bekannt:
1. Der Antrag von Rechtsanwalt Del Duca vom
23. August 2022 auf partiellen Ausschluss der Öffentlichkeit wird teilweise
gutgeheissen.
2. Die Öffentlichkeit – mit Ausnahme der
anwesenden Medienberichterstatterin – wird für die Dauer der Befragung der
Privatklägerin von der Verhandlung ausgeschlossen.
3. Der Antrag von Rechtsanwalt Del Duca vom
23. August 2022 auf Vermeidung einer Begegnung zwischen der Privatklägerin und
dem Beschuldigten (und seiner Familie) wird gutgeheissen.
4. Der Beschuldigte und sein amtlicher
Verteidiger, Rechtsanwalt Sascha Schürch, können die Befragung der
Privatklägerin aus einem Nebenzimmer per Videoübertragung verfolgen.
5. Der anwesenden Medienberichterstatterin
wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 3 StPO die Auflage erteilt, in ihrer
Berichterstattung Angaben zu unterlassen, welche Rückschlüsse auf die Identität
des Opfers (Name, exaktes Alter, Wohnort) zulassen.
Begründung zu Ziffer 1 und 2:
Die Verhandlungen vor dem
erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche
Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der
Beratung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann die Öffentlichkeit
von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten
Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 StPO, s. auch
Art. 117 Abs. 1 StPO). Bei der Prüfung der jeweiligen Möglichkeiten ist stets
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten: Publikumsöffentlichkeit ist
die verfassungsrechtliche Regel, der Öffentlichkeitsausschluss die
legitimationsbedürftige Ausnahme. Falls mit dem Öffentlichkeitsprinzip
kollidierende Gründe vorliegen, sollte im Verfahren immer vorerst geprüft
werden, ob ein teilweiser Öffentlichkeitsausschluss allfällig tangierte
Rechtsgüter hinreichend schützt (Urs
Saxer / Simon Thurnheer, Basler Kommentar
Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.
70 N 2 m.w.Verw.).
Das Gericht ist vorliegend der
Auffassung, dass der Anspruch der Privatklägerin, nicht in der Öffentlichkeit
aussagen und über ihre Intimsphäre berichten zu müssen, mit Blick auf die
vorstehend genannten Bestimmungen der StPO durchaus legitimiert ist. Ein über
die Einvernahme der Privatklägerin hinausgehender Ausschluss der Öffentlichkeit
für die gesamte Verhandlung erscheint demgegenüber nicht angezeigt. Selbst bei
einem allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der gesamten
Verhandlung ist auf die mündliche Urteilseröffnung zu verweisen, bei welcher
ein Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich nur unter ausgesprochen engen
Voraussetzungen möglich ist. Diese sind vorliegend klarerweise nicht gegeben.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt werden Tatsachen bekannt, welche die Intimsphäre
der Privatklägerin betreffen. Die Öffentlichkeit ist damit im Sinne des
vorstehend genannten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht vollumfänglich,
sondern lediglich teilweise von der Verhandlung auszuschliessen. Für den
vorliegenden Fall betrifft dies die drei Zuhörer auf der Tribüne (Mutter,
Schwester und Cousin des Beschuldigten). Diese sind für die Dauer der Befragung
der Privatklägerin aus dem Saal zu bitten. Im Saal verbleiben darf – unter
Vorbehalt von Ziffer 5 des Beschlusses – die anwesende
Medienberichterstatterin.
Begründung zu Ziffer 3 und 4:
Die Strafbehörden wahren die
Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens (Art. 152 Abs.
1 StPO). Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der
beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall
dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise
Rechnung (Art. 152 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Insbesondere können sie das
Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO
(Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit)
einvernehmen (Art. 152 Abs. 3 Satz 3 StPO).
Vorliegend hat das Opfer bzw. dessen
Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. August 2022 ausdrücklich um Vermeidung
einer Konfrontation mit dem Beschuldigten ersucht. Diesem Ersuchen ist
stattzugeben. Um den Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung des rechtlichen
Gehörs zu wahren, wird ihm ermöglicht, der Befragung der Privatklägerin in
einem Nebenraum, in welchen die Befragung virtuell übertragen wird,
beizuwohnen. Bei Bedarf ist ihm unbenommen, Ergänzungsfragen zu stellen.
Begründung zu Ziffer 5:
Das Gericht kann
Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den
Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Art.
70 Abs. 3 StGB).
Vorliegend ist eine Vertreterin der
Solothurner Zeitung anwesend. Diese wird nicht von der Verhandlung
ausgeschlossen, aber ihr wird zum Schutz des Opfers die Auflage erteilt, in
ihrer Berichterstattung keine Details zu erwähnen, welche Rückschlüsse auf die
Person des Opfers zulassen (Name, exaktes Alter, Wohnort).
*
Beweisabnahme
Die Zeugin K.___, Tante des
Beschuldigten, wird zur Sache befragt. Die Einvernahme, dauernd von 09:00 Uhr
bis 09:28 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie
separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).
Anschliessend wird der Zeuge D.___,
Onkel des Beschuldigten, zur Sache befragt. Auch diese Einvernahme, dauernd von
09:30 Uhr bis 09:45 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet
(Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).
Schliesslich wird der Zeuge E.___, Vater
des Beschuldigten, zur Sache befragt. Die Einvernahme, dauernd von 09:47 Uhr
bis 10:12 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie
separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).
Die auf 09:15 Uhr vorgeladene Zeugin F.___
konnte infolge ihres Nichterscheinens nicht befragt werden.
Nach Verbringen des Beschuldigten in
einen Nebenraum wird die Privatklägerin C.___ in den Saal gebeten und als
Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Einvernahme, dauernd von 10:23 Uhr bis
11:18 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie
separates Einvernahmeprotokoll in den Akten). Im Anschluss daran wird die
Privatklägerin vom Vorsitzenden von der Teilnahme für den Rest der Verhandlung
dispensiert und von der Gerichtsschreiberin aus dem Gerichtsgebäude begleitet.
*
Pause: 11:18 Uhr –
11:22 Uhr
*
Der Vorsitzende hält fest, dass die auf 09:15
Uhr vorgeladene Zeugin F.___ nicht erschienen ist. Er gibt den Parteien die
Möglichkeit zur Stellungnahme.
Staatsanwältin B.___:
Die Einvernahme von F.___ aus dem
Vorverfahren ist auch verwertbar, wenn sie heute nicht anwesend ist. Man hat
versucht, sie vorzuladen, aber nicht gefunden. Es gibt eine klare
Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen man die Angaben dann trotzdem
verwerten kann. Diese sind vorliegend gegeben. In erster Linie sind die Angaben
von Frau F.___ nicht ein wesentliches Beweismittel, auch wenn sie klarerweise
als gut zu qualifizieren sind. Die Zeugin wurde ein erstes Mal vor Obergericht
beantragt. Der Beschuldigte hat sich im Vorverfahren und vor erster Instanz
klar für die Verteidigungsstrategie entschieden, die Zeugin nicht noch einmal
zu befragen. Damit liegt ein Verzicht vor (Urteil des Bundesgerichts
6B_839/2013). Vor Obergericht wurde sie einzig noch beantragt, weil das
erstinstanzliche Verfahren anders ausging als angenommen. Der Fall kann heute
beurteilt werden, auch ohne dass Frau F.___ erneut befragt wird.
Rechtsanwalt Del Duca:
Ich schliesse mich den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft an. Ich hatte schon im Vorfeld ein ungutes Gefühl, was sie
anbelangt. Im Februar diesen Jahres hatte ich das letzte Mal Kontakt mit ihr.
Heute habe ich ihr eine Nachricht geschickt. Sie hat sie gelesen, hat aber
nicht geantwortet. Es stellt sich die Frage, weshalb nicht. Selbst wenn sie
heute befragt werden würde, würde sie – wenn überhaupt noch – wohl nichts
Anderes aussagen als damals. Sie sagte damals klar und deutlich, sie sei nicht
unmittelbar dabei gewesen, sondern dass sie nur schildern könne, was sie von
der Privatklägerin gehört habe. Die Aussagen sind klar verwertbar.
Rechtsanwalt Schürch:
Den Meinungen meiner beiden Vorredner
kann ich mich nicht anschliessen, insbesondere was die Verwertbarkeit der
Angaben von Frau F.___ angeht. Jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob am
gestellten Antrag auf Befragung der Zeugin F.___ festgehalten werden soll.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Verteidigung ausdrücklich nicht
an der Befragung von Frau F.___ festhält. Für den Beschuldigten ist es
wichtiger, dass man den Prozess heute weitermachen kann, so dass es morgen
endlich zu einem Urteil kommen kann.
Das Gericht wird die Frage beraten; die Verhandlung
wird unterbrochen. Die Dolmetscherin wird entlassen.
*
Unterbruch der
Verhandlung: 11:26 Uhr – 11:45 Uhr
*
Das Gericht gibt folgenden
Beschluss bekannt:
Das Gericht verzichtet im Einvernehmen
mit den Parteien auf eine polizeiliche Vorführung von F.___.
*
Es folgt die Einvernahme
des Beschuldigten A.___. Dieser wird auf sein Recht, sich nicht selbst belasten
zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen,
hingewiesen. Die Einvernahme, dauernd von 11:49 Uhr – 12:02 Uhr, wird mit
technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates
Einvernahmeprotokoll in den Akten). Im Rahmen der Rechtsbelehrung teilt der
Beschuldigte mit, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, sondern nur zu
seiner Person. Zur Sache wolle er einzig ein Statement abgeben.
Beweisanträge
Es werden keine Beweisanträge gestellt.
Entsprechend schliesst der Vorsitzende
um 12:03 Uhr das Beweisverfahren.
*
Unterbruch der Verhandlung 12:03 – 13:30
Uhr (Mittagspause).
Parteivorträge
Staatsanwältin B.___ stellt namens der Staatsanwaltschaft
die folgenden Anträge:
1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen
mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher versuchter sexueller Nötigung.
2. A.___ sei zu verurteilen zu einer
Freiheitsstrafe von 77 Monaten.
3. A.___ sei für 10 Jahre des Landes zu
verweisen.
4. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung von A.___ für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen
und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien
A.___ aufzuerlegen.
Für den Parteivortrag
(13:30 Uhr – 14:08 Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten
Plädoyernotizen sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.
*
Rechtsanwalt Donato Del
Duca stellt namens und
im Auftrag der Privatklägerin C.___ die folgenden Anträge:
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November 2020 zu bestätigen.
2. Es seien die Anwaltskosten der
Privatklägerin infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der
Staatskasse auszurichten.
3. Unter ausgangsgemässer Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
Für den Parteivortrag (14:09 Uhr – 14:15
Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.
*
Rechtsanwalt Sascha
Schürch stellt namens
und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:
I.
Das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt
vom 12. November 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an
die erste Instanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei Herr A.___ vgt.
freizusprechen von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und
mehrfachen sexuellen Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Dezember
2016 bis 20. Januar 2017 sowie vom 6. Februar 2017 bis 17. März 2017 in [Wohnort]
zum Nachteil von C.___
unter Auferlegung der erst- sowie
oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Solothurn sowie unter
Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss
eingereichter Kostennote.
II.
Die Zivilklage von Frau C.___ sei
abzuweisen.
III.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1. Das erstellte DNA-Profil sowie die
erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.
2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers
sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.
3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen
seien von Amtes wegen zu treffen.
Für den Parteivortrag
(14:15 Uhr – 15:12 Uhr) wird auf die von der Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen
sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.
Es folgt die Replik der
Staatsanwaltschaft (s. separate Aktennotiz, 15:13 Uhr – 15:18 Uhr). Die
Privatklägerin verzichtet auf eine Replik; die Verteidigung auf eine Duplik.
*
Letztes Wort des
Beschuldigten
Der Beschuldigte A.___ macht von seinem
Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus:
«Ich möchte noch einmal ganz deutlich
betonen, ich habe nie etwas gegen ihren Willen gemacht, sie nie unter Druck gesetzt.
Ich bin ganz klar unschuldig. Was passiert ist, ist wegen ihrer Mutter. Und
wenn das für sie so schlimm gewesen wäre, weshalb hat sie dann monatelang
gewartet? Ich meine, wenn man eine Frau unter Druck setzt und es für sie so
schlimm ist, weshalb wartet sie solange, jemanden zu fragen? Sie reagiert
einfach nicht und wartet Monate, das kann ich nicht nachvollziehen.»
Damit endet der
öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 15:20 Uhr und das Gericht zieht sich
zur geheimen Urteilsberatung zurück.
*
Am 1. September 2022 wurde
den Parteien mündlich resp. mit Verfügung vom 23. September 2022
schriftlich mitgeteilt, dass die mündliche Urteilseröffnung neu am Montag, 14.
November 2022, 16:00 Uhr, stattfinden werde.
*
Es erscheinen zur
mündlichen Urteilseröffnung am 14. November 2022, 16:00 Uhr:
1. Staatsanwältin B.___, für die
Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtspraktikantin bei und Substitutin
von Rechtsanwalt Sascha Schürch, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;
4. Rechtsanwalt Donato Del Duca,
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin und Auskunftsperson C.___;
5. Dolmetscherin;
6. Medienvertreterin der Solothurner
Zeitung;
7. Zuhörer auf der Tribüne (Vater des
Beschuldigten).
Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten
fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der
mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die
schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird
und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Anschliessend verliest der Vorsitzende
den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.
Um 16:40 Uhr erklärt der Vorsitzende die
mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.
Die Strafkammer des Obergerichts zieht
in Erwägung:
I. Prozessgeschichte
1. Am 12. April 2017 erstattete C.___
(nachfolgend Privatklägerin) Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehemann A.___
(nachfolgend Beschuldigter; AS 015).
2. Am 19. April 2017 eröffnete die
Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) ein Verfahren gegen den Beschuldigten
wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; AS 123). Die Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn datiert vom 3. Oktober 2017 (AS 006 ff.).
3. Mit Anklageschrift vom 19. September
2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt
Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher
versuchter sexueller Nötigung (AS 001 ff.).
4. Am 22. Januar 2019 lud der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Parteien sowie zwei Zeugen
zur Hauptverhandlung auf den 25. April 2019 vor (AS 184 ff.).
5. Am 25. Februar 2019 beantragte der
Beschuldigte die Befragung von vier weiteren Zeugen sowie die Anordnung eines
aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin (AS 193 ff.).
6. Am 27. März 2019 bewilligte der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das beantragte aussagepsychologische
Gutachten und setzte die Hauptverhandlung vom 25. April 2019 ab (AS 198 ff.).
7. Am 20. Mai 2019 gab der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Gutachten bei Frau Prof.
Dr. G.___ in Auftrag (AS 214 ff.).
8. Am 6. Januar 2020 wurde das Gutachten
dem Gericht eingereicht (AS 225 ff.).
9. Am 24. April 2020 teilte der
Beschuldigte mit, auf die Vorladung von Zeugen werde verzichtet. Er reichte
stattdessen schriftliche Bestätigungen von fünf «Zeugen» ein (AS 411 ff.).
10. Am 15. Juni 2020 lud der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt den Beschuldigten, die amtliche
Verteidigerin, den Staatsanwalt sowie den Vertreter der Privatklägerin zur
neuen Verhandlung auf den 22. Oktober 2020 vor (AS 420 f.).
11. Am 12. November 2020 erliess das
Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nachfolgendes Urteil (AS 500 ff.):
1. A.___ hat sich wie folgt schuldig
gemacht:
a) mehrfache
Vergewaltigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von
6. Dezember 2016 bis 20. Januar 2017 und ca. 6. Februar 2017 bis 17. März
2017.
b) mehrfache
versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von
ca. 6. Februar 2017 bis 17. März 2017.
2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von
28 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine
Teilstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, womit eine
Teilstrafe von 7 Monaten zu vollziehen ist.
3. Eine Landesverweisung gegenüber A.___
wird nicht angeordnet.
4. A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine
Genugtuung von CHF 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. März 2017 zu bezahlen.
5. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird auf CHF
13'265.15 (21.96 und 40.75 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 346.30 und CHF 678.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 343.30 und zu
7.7 % von CHF 617.05) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 4'729.05
(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von
CHF 466.05 und zu 7.7 % von CHF 836.70), sobald es die wirtschaftlichen
Verhältnisse von A.___ erlauben.
6. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 11'424.80
(6.76 und 42.76 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde und 13 Stunden zu CHF 90.00
pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 521.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 97.35 und
zu 7.7 % von CHF 722.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher
Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten
Akontozahlung von CHF 4'750.00 verbleibt eine Restanz von CHF 6'674.80
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
7. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 9'600.00, total CHF 32'750.00, hat A.___ zu
bezahlen.
12. Gegen dieses Urteil meldeten die
Verteidigung und die Staatsanwaltschaft jeweils am 23. November 2020 die
Berufung an (AS 495 und AS 498).
13. Am 8. Dezember 2020 erklärte die
Staatsanwaltschaft die Berufung bezogen auf die Strafzumessung und das Absehen
von der Landesverweisung. Beantragt wird eine höhere Freiheitsstrafe und eine
Landesverweisung für 15 Jahre (OGer 003).
14. Am 14. Dezember 2020 beantragte der
Beschuldigte den Wechsel der amtlichen Verteidigung (OGer 005).
15. Am 18. Dezember 2020 erklärte
Rechtsanwältin Stephanie Selig für den Beschuldigten die Berufung bezogen auf
den Schuldspruch, das Strafmass, die der Privatklägerin zugesprochene
Genugtuung sowie die Kosten, inkl. Rückforderung der Honorare der amtlichen
Verteidigerin und des Vertreters des Privatklägers. Es wird ein
vollumfänglicher Freispruch, die Aufhebung der Freiheitsstrafe, die Abweisung
der Genugtuungsforderung der Privatklägerin und die Kostenauferlegung auf den
Staat sowie folglich der Verzicht auf die Rückforderungen beantragt (OGer 010
ff.).
16. Am 22. Dezember 2020 bewilligte der
Präsident des Berufungsgerichts das Gesuch des Beschuldigten betr. Wechsel der
amtlichen Verteidigung und setzte Rechtsanwalt Sascha Schürch als neuen
amtlichen Verteidiger ein (OGer 013 f.).
17. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021
verzichtete die Privatklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung (OGer
025).
18. Am 22. Januar 2021
stellte Rechtsanwalt Sascha Schürch folgende präzisierte Anträge: Das Urteil
der Vorinstanz sei aufzuheben (Kassation) und an die erste Instanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschuldigte vollumfänglich
freizusprechen sowie die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, dies
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragte Rechtsanwalt
Sascha Schürch die Vorladung und Befragung der Privatklägerin sowie die
Vorladung und Befragung von vier Zeugen (OGer 029 ff.).
19. Am 23. Februar 2022 lud der
Instruktionsrichter die Parteien und vier Zeugen zur Berufungsverhandlung auf
den 31. August 2022 vor (OGer 035 ff).
20. Am 25. Februar 2022
kam die Vorladung der Zeugin F.___ an das Obergericht zurück mit dem Vermerk
«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden.» (OGer
057). Nachdem am 2. März 2022 die Verteidigung der Privatklägerin dem
Obergericht die neue Adresse der Zeugin mitgeteilt hatte, wurde diese mit
Verfügung vom 7. März 2022 erneut vorgeladen (OGer 066 ff.). Da auch diese
Vorladung wieder retourniert wurde, erging am 17. März 2022 ein
Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft Bern (OGer 071 ff.). Die
für die Zustellung beauftragte Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland teilte am 14.
April 2022 mit, die persönliche Zustellung sei misslungen; die Vorladung sei am
5. April 2022 in den Briefkasten geworfen worden (OGer 076).
21. Mit Eingabe vom 23.
August 2022 stellte Rechtsanwalt Del Duca den Antrag, es sei die
Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschliessen. Den
akkreditierten Gerichtsberichterstattern sei die Auflage zu erteilen, in ihrer
Berichterstattung zum Prozess sämtliche Hinweise, die eine Identifizierung der
Privatklägerin ermöglichen würden, zu unterlassen. Weiter sei anlässlich der Hauptverhandlung
zu verhindern, dass die Privatklägerin auf den Beschuldigten treffe. Die
Privatklägerin sei in einem separaten Raum zu befragen oder es sei
sicherzustellen, dass sich der Beschuldigte bei der Befragung nicht im selben
Raum wie die Privatklägerin aufhalte (OGer 097 f.). Mit Verfügung vom 29.
August 2022 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass über die Anträge vor
Beginn der Verhandlung vom 31. August 2022 entschieden werde (OGer 103).
II. Rückweisungsantrag
1. Der Beschuldigte lässt durch seinen
Verteidiger beantragen, infolge wesentlicher Verfahrensmängel sei die Sache zur
neuen Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Im Rahmen der mündlichen Begründung anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bringt der Verteidiger vor, gestützt auf
Art. 29 und Art. 32 BV, Art. 6 EMRK sowie Art. 128 ff. StPO habe ein
Beschuldigter im Strafverfahren Anspruch auf eine wirksame Verteidigung, wobei
diese die Interessen eines Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Art und
Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Massnahmen im Interesse
des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen müsse. Dies sei vorliegend
nicht geschehen. So wäre mit Blick auf das Glaubhaftigkeitsgutachten von Prof.
Dr. G.___ zwingend angezeigt gewesen, dass das erstinstanzliche Gericht die
Zeugin F.___ persönlich zur Sache angehört hätte. Dies sei von der damaligen
Verteidigung jedoch nicht beantragt worden. Hinzu trete, dass die bisherige
Verteidigerin entgegen ihrer Pflicht nicht reagiert habe, als das Gericht
bekannt gegeben habe, auf die gerichtliche Befragung von Zeugen und der
Privatklägerin zu verzichten. Sie habe dabei nicht nur den Verzicht zur
Kenntnis genommen, sondern – darüber hinausgehend – sogar noch mit
schriftlicher Eingabe bestätigt, derselben Meinung wie das Gericht zu sein.
Damit sei ohne ersichtlichen Grund auf eines der wesentlichsten
Verfahrensrechte – das Konfrontationsrecht – verzichtet worden. Der Beschuldigte
sei deshalb im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich verteidigt
gewesen – was schon alleine für sich ein Grund sei, das angefochtene Urteil
aufzuheben.
Die Versäumnisse der vorherigen
Verteidigung hätten weiter dazu geführt, dass die Vorinstanz mehrere
essentielle Beweise nicht abgenommen und damit den Sachverhalt nicht
abschliessend geklärt habe. Der Beschuldigte sei entgegen Art. 343 Abs. 1
StPO zur Person, nicht aber zur Sache und den Ergebnissen des Verfahrens sowie
der Anklage befragt worden. Weiter habe das Gericht nach Vorliegen des
aussagepsychologischen Gutachtens darauf verzichtet, die ursprünglich selbst
eingeplanten und teils von der Verteidigung beantragten Zeugen einzuvernehmen,
womit entgegen Art. 343 Abs. 2 StPO neue, entscheidwesentliche Beweise nicht
abgenommen worden seien. Dabei sei insbesondere auf die erneute Erhebung der
Angaben der Zeugin F.___ verzichtet worden. Dies, obwohl deren Angaben im
Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben worden seien. Die Einvernahme der Polizei
habe im Mai 2017 und damit in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte vom
hängigen Strafverfahren noch nichts gewusst habe, stattgefunden. Entsprechend hätten
weder er noch seine damalige Verteidigung an der damaligen Einvernahme
teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen können. Da die Zeugin auch im
erstinstanzlichen Verfahren nicht befragt worden sei, sei der
Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gewahrt worden. Schliesslich
habe die Vorinstanz auf die Einvernahme der Privatklägerin verzichtet und damit
das eingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip verletzt. Die Privatklägerin sei
nämlich weder vom Gericht noch von der Staatsanwaltschaft je einmal persönlich
befragt worden. Im Vorverfahren hätten der Beschuldigte und seine Verteidigung
nur ein einziges Mal die Gelegenheit gehabt, der Privatklägerin direkt Fragen
zu stellen; und das ohne vorher über vollständige Aktenkenntnis verfügt zu
haben.
Aufgrund der Versäumnisse seiner
vorherigen Verteidigerin und auch der Vorinstanz habe der Beschuldigte somit
faktisch eine Instanz mit voller Kognition verloren. Eine Heilung aller
Verfahrensmängel komme aus Sicht der Verteidigung nicht infrage. Das
angefochtene Urteil sei dementsprechend antragsgemäss aufzuheben und die Sache
zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Staatsanwaltschaft repliziert, dass
ein Antrag auf Rückweisung an die erste Instanz vorfrageweise zu stellen
gewesen wäre, nicht erst im Rahmen des Parteivortrages, womit der Antrag
verspätet eingereicht worden sei. So oder anders sei er aber auch unbegründet.
Im Entscheid 6B_647/2021 vom 26. Juli 2021 habe das Bundesgericht Ausführungen
gemacht, was unter einer Pflichtverletzung der Verteidigung zu verstehen sei.
Festgehalten habe es, dass insbesondere bei der Wahl der ersten
Verteidigungsstrategie erheblicher Ermessensspielraum bestehe. Schwere
Pflichtverletzungen seien nicht vertretbar, sofern sie den Beschuldigten in
seinen Verteidigungsrechten substantiell einschränken würden. Das sei bspw.
anzunehmen bei Frist- und Terminversäumnissen, beim Fehlen an Einvernahmen etc.
Vorliegend habe die ehemalige Verteidigerin ein Glaubhaftigkeitsgutachten
beantragt, welches nicht so herausgekommen sei, wie man erwartet habe. Dies
falle ganz klar nicht unter eine schwere Pflichtverletzung. Auch hinsichtlich
der nicht beantragten Zeugen oder der nicht befragten Privatklägerin sei keine
Pflichtverletzung auszumachen. Ob ein Zeuge beantragt werde oder nicht, liege
im Ermessen der Verteidigung. Einen Zeugen, von dem man befürchte, dass er den
Beschuldigten allenfalls auch belasten könnte, beantrage man nicht. Von der
Privatklägerin liege ein Video in den Akten – wobei dies gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_1005/2020 vom 22.12020) als
Möglichkeit der Wahrnehmung genüge – sowie eine gutachterliche Einschätzung.
Ein Verzicht auf erneute Einvernahme unter fehlender Opposition der Parteien
sei damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn theoretisch eine Pflichtverletzung
der Verteidigung ausgemacht werden könnte, bliebe zu berücksichtigen, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Behörden nicht die Verantwortung
für jedes Versäumnis der Verteidigung auferlegt werden könne. Abschliessend sei
festzustellen, dass das Gericht seine Fürsorgepflicht nicht verletze, wenn es darauf
verzichte, seine Fragen zu stellen, wenn ein Beschuldigter unmissverständlich
zu verstehen gebe, gar keine Fragen beantworten zu wollen.
2. Die Berufung
nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches
Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das
Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur
Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils
an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren Mängel
aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Das
Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder
nachzuholen sind (Abs. 2). Das Bundesgericht hält hierzu im Urteil 6B_1010/2021
vom 10. Januar 2022 Folgendes fest: «Die kassatorische Erledigung durch
Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des
Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden,
nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen
die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung
eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit
Hinweis auf die Urteile 6B_1302/2015 vom 28.12.2016 E. 4.2.1; 6B_843/2016
vom 10.08.2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 09.02.2015 E. 8.2; 6B_528/2012
vom 28.02.2013, E. 3.1.1; 6B_362/2012 vom 29.10.2012 E. 8.4.2; wiederum je
mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von
Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom
30.04.2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts
(Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 vom 25.04.2013 je E. 1.3)
oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Botschaft vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 Ziff. 2.9.3.3. S. 1318; vgl. auch Moreillon/Parein-Reymon, CCP, Code de
procédure pénale, 2. Aufl.
2016, N 2 zu Art. 409 StPO; Eugster,
in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 zu
Art. 409; Schmid/Jositsch,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 [im Folgenden:
Handbuch], N. 1576 f.; Schmid/Jositsch,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [im
Folgenden: Praxiskommentar], N 2 zu Art. 409 StPO; Kistler Vianin, in: Commentaire romand, Code de procédure
pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 409 StPO).»
3. Der Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln
(Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden
Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 2 zu Art. 6 StPO). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO)
räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit
solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden,
die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu
prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel
abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 137 II 266 E. 3.2
S. 270; je mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör
verpflichten das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin
Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine
Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2
StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGE 134 I 140 E.
5.3 S. 148; je mit Hinweisen).
4.1. Vorliegend gelingt es dem
Beschuldigten nicht, der früheren Verteidigung ein offensichtliches
Fehlverhalten anzulasten, welches die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils
rechtfertigen würde. Bringt der Beschuldigte vor, die bisherige Verteidigerin habe
bei Vorbereitung der erstinstanzlichen Verhandlung nach zu Unrecht beantragtem
Gutachten des Weiteren versäumt, die Befragung der Zeugin F.___ sowie der
weiteren zur Diskussion stehenden Zeugen zu beantragen, so verkennt er das
bundesgerichtlich mehrfach bestätigte erhebliche Ermessen bei Festlegung der
Verteidigungsstrategie. Ob und wenn ja in welchem Umfang die Erstellung eines
Gutachtens oder die Befragung von Zeugen (und weiterer Personen) beantragt
wird, ist vom jeweiligen Verteidiger im Einklang mit seinem Klienten
festzulegen. Vorliegend handelte es sich denn auch nicht um eine
Verteidigungsstrategie, welche offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis
führen konnte und damit den Interessen des Beschuldigten klarerweise
zuwiderlief. Dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt mit den Anträgen
seiner Verteidigung nicht einverstanden gewesen wäre, wird vorliegend nicht
geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass
– soviel sei an dieser Stelle bereits vorweg genommen – auf die Angaben der
befragten Zeugen in casu ohnehin nicht in entscheidwesentlicher Art und Weise
abzustellen sein wird. So ist bspw. hinsichtlich F.___ festzustellen, dass der
Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen seiner eigenen
Argumentation bekanntgab, auf die Befragung derselben verzichten zu wollen.
Insgesamt ist der bisherigen Verteidigung ihr Verhalten demnach in keiner Art
und Weise anzulasten. Von einer Pflichtverletzung – oder gar einer schweren
Pflichtverletzung, wie sie die Verteidigung geltend machen will – ist nicht
auszugehen. Nicht ersichtlich ist nota bene, inwiefern ein allfälliges
Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden sein sollte, sagten
doch die betroffenen Zeugen (mit Ausnahme von F.___) allesamt zu Gunsten des
Beschuldigten aus.
4.2. Dieselben Ausführungen gelten sinngemäss
auch für die Befragung der Privatklägerin. Die Privatklägerin wurde mehrfach
polizeilich zur Sache befragt. Am 13. September 2017 fand eine
Videoeinvernahme der Privatklägerin statt. Für die Würdigung der Aussagen der
Privatklägerin steht das Gutachten von Prof. Dr. G.___ vom 20. Mai 2019
zur Verfügung. Sowohl die bisherige Verteidigerin als auch das Gericht konnten
demnach in guten Treuen auf die (nochmalige) persönliche Befragung der
Privatklägerin verzichten. Dass die Videoaufnahmen im Zeitpunkt der Verhandlung
bereits drei Jahre zurücklagen, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil ist
sogar festzuhalten, dass die damaligen Aufnahmen infolge geringeren Zeitablaufs
seit der Tat wohl sogar noch authentischer gewesen sind, als es die persönliche
Befragung gewesen wäre. Auch hier ist demnach keine schwere Pflichtverletzung der
amtlichen Verteidigerin auszumachen, durch welche der Beschuldigte in seinen
Verteidigungsrechten substantiell eingeschränkt gewesen wäre. Eine Rückweisung
an die Vorinstanz ist demnach auch vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.
4.3. Ebenso wenig ersichtlich ist eine
Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten durch die Vorinstanz. Eines
der grundlegendsten Rechte eines Beschuldigten besteht darin, jegliche
Mitwirkung im Strafverfahren verweigern zu dürfen. Bringt ein Beschuldigter
vor, keine Angaben zur Sache, zu den Ergebnissen des Verfahrens sowie der
Anklage machen zu wollen, ist dies sein gutes Recht und durch die
Verfahrensleitung zu respektieren. Dass daraus der Anspruch fliessen sollte,
die Fragen des Gerichts dennoch in vollem Umfang gestellt zu bekommen, ist im
Gesetz nicht vorgesehen und grundsätzlich auch dem Verfahren nicht dienlich.
Die entsprechende Rüge der Verteidigung geht demnach fehl. Ebenso wenig ist das
Gericht gehalten, jegliche in Frage kommenden Beweismittel zu erheben. Dass die
Vorinstanz mit Blick auf die in den Akten liegenden Beweismittel wie die
bereits durchgeführten Einvernahmen und insbesondere das Gutachten von Prof.
Dr. G.___ vom 20. Mai 2019 auf die Befragung der Zeugen sowie auf die
persönliche Befragung der Privatklägerin verzichtet hat, ist demnach nicht zu
beanstanden. Eine Verletzung in der Verfahrensführung ist nicht erkennbar.
Selbst wenn entgegen diesen Ausführungen von einer Verletzung auszugehen wäre,
ist festzustellen, dass mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen und die
gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts die über volle Kognition
verfügende Berufungsinstanz im Berufungsverfahren von Amtes wegen über die
Erforderlichkeit der Abnahme von zusätzlichen Beweisen zu entscheiden hat.
Vorliegend sind mit der Befragung der (erneut) beantragten Zeugen und der
Privatklägerin für das Berufungsverfahren nur punktuelle Beweisergänzungen
angestanden, welche das Beweisergebnis nicht entscheidwesentlich zu
beeinflussen vermochten. Von einem unzulässigen Instanzenverlust ist nicht
auszugehen (s. diesbezüglich die Urteile des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom
09.09.2020 E. 2.4.2, 6B_1075/2019 vom 02.07.2020 E. 4, 6B_1014/2019 vom
22.06.2020 E. 2.4 oder auch BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 m.w.Verw., wobei Letzterer
einen allfälligen Instanzenverlust sogar dann hinzunehmen gedenkt, wenn infolge
Änderung des Urteils durch die obere Instanz [Verurteilung statt Freispruch]
eine Kontrollinstanz verloren geht).
4.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten,
dass es an einem wesentlichen, nicht heilbaren Mangel i.S.v. Art. 409 Abs. 1
StPO fehlt. Der Verfahrensantrag des Beschuldigten, wonach die Sache zur neuen
Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, ist abzuweisen.
III. Prozessgegenstand des
Berufungsverfahrens und zu beurteilender Vorhalt
Das erstinstanzliche Urteil ist
grundsätzlich vollumfänglich angefochten. In Rechtskraft erwachsen sind
lediglich die Höhe der Entschädigungen der damaligen amtlichen Verteidigerin
und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin.
Der zu beurteilende Vorhalt lautet
gemäss Anklageschrift vom 19. September 2018 wie folgt:
mehrfache Vergewaltigung, Art. 190 Abs.
1 StGB und mehrfache versuchte
sexuelle Nötigung, Art.
189 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 StGB
begangen ab dem 5.
Dezember 2016 bis ca. 17. März 2017 (mit einer Pause vom 21. Januar bis
ca. 5. Februar 2017), in [Wohnort], im ehelichen Schlafzimmer, zum Nachteil von
C.___. Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau wiederholt an, ihrer Familie und
ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis zu erzählen, dass sie bei der Heirat keine
Jungfrau mehr gewesen sei, oder sie wieder zu ihrer Mutter zurückzuschicken.
Damit setzte er sie unter grossen psychischen Druck, um gegen den ihm bekannten
Willen seiner Ehefrau insgesamt ca. 25 bis 30 Mal den Geschlechtsverkehr bis
zum Samenerguss ausserhalb der Scheide (kurze Zeit nach der Hochzeit benutzte
er noch Präservative) mit ihr zu erzwingen. Er wendete auch Gewalt an, um zum
Geschlechtsverkehr zu gelangen, und versuchte nach ca. dem 5. Februar 2017
zudem 3 bis 4 Mal Analverkehr mit ihr, indem er sie meistens an ihren
Haaren packte, ihr den Pyjama auszog, sie auf den Rücken und das Gesäss schlug,
ihr Ohrfeigen gab und sie in die Ohren, Schulter und Brustwarzen biss. Dies
alles machte er im Bewusstsein, dass seine Frau sich aus Scham wegen der
anderen in der Wohnung befindlichen Familienangehörigen des Beschuldigten nicht
zur Wehr setzen würde. Stattdessen biss oder schrie sie während den
unerwünschten sexuellen Handlungen in ein Kissen, so dass sie niemand hören
konnte.
IV. Allgemeine rechtliche Erwägungen zu
den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung
1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art.
190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des
Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter
psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Wer eine Person zur Duldung einer
beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB).
Damit ist auch schon gesagt, dass die
Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person,
ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt wären, als solche «de lege lata»
nicht strafbar ist. Dieser Gesetzeslücke will der Gesetzgeber mit der Schaffung
eines neuen Straftatbestandes des «Sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese
Novelle befindet sich momentan in der parlamentarischen Beratung.
2. Die in Art. 190 StGB genannten
Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden
Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der
angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen
Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme
von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle
Handlung.
Art. 189 und 190 StGB bezwecken den
Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des
Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei
entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen
Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine
Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden
oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel,
auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls
das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es
ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn
dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die
Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von
Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der
Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige
Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).
In Bezug auf die Intensität des
Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer
Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch
Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen
geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen Verletzlichkeit,
die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht Rechnung getragen. Es
bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung auf die Freiheit der
sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 sowie Urteil des
Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.06.2006 E. 5.2). An die Intensität der
Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im
Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen
geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen
Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).
Der Tatbestand der sexuellen Nötigung
setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter
muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen
Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn
der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen
Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71).
3. Zur Frage der Gewalteinwirkung und
der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung folgendes entnehmen (vgl. Philipp
Maier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler
Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zit.
«BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):
«Gewalt ist als Akt der physischen
Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.
Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als
zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe
Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht
kann genügen, das Opfer muss sich auch nicht auf einen Kampf einlassen oder
Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom
17.07.2014 E. 3.3 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.01.2016
E. 5.1). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem
er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt
der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen,
muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts
6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2017 vom
26.01.2018 E. 1.4).»
Bei der Beurteilung des Ausmasses an
Gewaltanwendung sind, wie bereits erwähnt, auch Opfergesichtspunkte mit zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 01.11.2011, Urteil
des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 und Urteil des Bundesgerichts
6S_170/2006 vom 29.06.2006). Die Rechtsprechung lässt jedoch eine geringfügige
Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge
Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).
Die von der Rechtsprechung geforderte
Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und
manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar
gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte
Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteil des Bundesgerichts
6B_385/2012 vom 21.12.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom
8.11.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17.4.2014 E 3.3 f., Urteil
des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und Urteil des
Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4). Dem Täter muss im Moment des
Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des
Widerstandes des Opfers dient (Philipp
Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 22).
Dass bei der geforderten Gewaltanwendung
je nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das
Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer
habe dem Täter klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe
sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal
gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände
wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht
weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den
Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch
dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen
überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Das Bundesgericht
hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen Gegenwehr (Hände
wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch derart insistiert,
dass es dem Opfer nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies sei nach der
Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.
4. Inhalt und Tragweite des Begriffs des
Unter-psychischen Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 189
StGB N 28). Die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»
stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass sich die
Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der
Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.
Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der
sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese
Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher
Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die
Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität
zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers
führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine
der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen (Urteil
des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28.8.2018 E. 3.2.4). Für eine
tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter
das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich
dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E.
3a/bb; BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124 E.
3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines
Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung
der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Es ist mithin eine «individualisierende
Beurteilung notwendig, die sich auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen
muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich
ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E.
3a/bb).
Bei allen Nötigungsmitteln ist eine
erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung
erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen.
Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je
empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder
traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E.
2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen
Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten Opfern,
so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 E. 6.3 und 6.4 mit
Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs
entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch
ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden
individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist
als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich
grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer Abhängigkeit
in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb). Das
Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des
«Unter-psychischen-Druck-setzens» aus, dass sich die tatbestandsmässige
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwende, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine
Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie soziale
Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Eine
fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen
Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom Opfer werde
nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr
hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, so dass dem
Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (s. bspw. BGE 124 IV 154 und BGE 128 IV 97) kann der Täter das
Opfer demnach auch ohne Gewalt so unter psychischen Druck setzen, dass dessen
Lage aussichtslos erscheint und ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten ist.
Insgesamt muss die Einflussnahme aber so intensiv sein, dass sie als «strukturelle
Gewalt» erscheint. BGE 128 IV 106 präzisiert dabei beispielhaft, dass eine
Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz
des Täters aussichtslos erscheinen kann. Die Dominanz muss nicht
notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft
sein; vielmehr kann schon genügen, dass das Opfer Angst vor der
Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder
derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots
in einen lähmenden Gewissenskonflikt gerät oder wenn der Täter das Opfer
psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt
nicht mehr widersetzt (BGE 131 IV 107 E. 2.4, BGE 131 IV 167 E. 2 und E. 3
sowie Urteile des Bundesgerichts 6B.983/2008, 6B.278/2011 und 6B.1408/2016 E.
1.5.1). In BGE 131 IV 107 anerkennt das Bundesgericht die Instrumentalisierung
sozialer Verhältnisse durch den Täter insofern, als dass dieser die
strukturellen Verhältnisse denn auch tatsächlich als Druckmittel einsetzt. Dies
ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter – ohne physische Gewalt anzuwenden
oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm zur Verfügung
stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die Enge treibt,
so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der Unnachgiebigkeit oder
Strenge des Erziehers oder fürchtet um den Verlust seiner Zuneigung, es sieht
sich ohne dessen Hilfe für verloren oder fürchtet sich vor den Konsequenzen
einer Verweigerung oder ist physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich
nicht widersetzen kann (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb sowie Jörg Rehberg / Niklaus Schmid/Andreas Donatsch,
Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 423 f.). Hier wird das
Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens
gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand eines soziologischen
Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die tatbestandserfüllende psychische
Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen Ausnützung dieses Sachverhalts
erblickt. Vielmehr müssen die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt
geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen
eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutrifft, lässt sich – wie erwähnt –
nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden (BGE 124 IV 154 E. 3b S.
160; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb).
Dabei kann auch eine Vielzahl für sich
allein genommen erträglicher Handlungen durch Wiederholung untragbar werden,
z.B. tagelanges Schweigen, das gezielte Zerstören von Gegenständen mit
Affektionswert oder das provokative Sichbetrinken (BGE 126 IV 124, s. zum
Ganzen Stefan Trechsel/Carlo Bertossa,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,
Art. 189 N 6 m.w.Verw.). Allerdings kann von einem nötigenden Verhalten
des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die Zwangswirkung auf das Opfer
nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes Verhalten ist gegeben, wenn der
Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang einsetzt, beispielsweise indem
er ausschliesslich eine Abhängigkeit (Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage
(z.B. die Situation eines obdachlosen oder verletzten Opfers in einer kalten
Winternacht in einer einsamen Gegend) ausnützt (Philipp
Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter
Hinweis auf BGE 132 IV 49). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt
darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater
Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine
Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche
noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des
Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation" (Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 9)
nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder
auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer
zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der
Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur
aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (vgl. Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des
Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 137 f.; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 22).
Das Bundesgericht hat seine
Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:
-
Einerseits sind das
junge Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem
Stiefvater sexuell missbraucht werden: Sie sind dem Täter kognitiv und
körperlich deutlich unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig.
Deshalb stehen sie unter grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen
nicht zu wehren (strukturelle Gewalt).
-
Andererseits sind es
Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner
ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.
Als konkrete Beispiele aus der
bundesgerichtlichen Praxis können folgende Entscheide herangezogen werden:
-
Urteil des
Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001: In einem mehrstündigen Streit
musste das Opfer diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des
Verhaltens des Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der
Auseinandersetzung um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches
bereits im Bett war, herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren
gerissen, an die Wand gedrückt, ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als
es sich nach sieben Stunden weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr
ablehnte, riss er ihm die Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt
nach oben und drang in das Opfer ein, wobei er sich «wie ein Tier verhalten
hat». Dabei sagte er, er hole sich jetzt, was ihm zustehe. «Entscheidend ist
indessen, dass die damalige Freundin des Beschwerdeführers – womit entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war
– psychisch unter Druck und damit nicht mehr in der Lage war, in der ihr
ausweglos erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch
im letzten Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine
Annahme der Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»
-
BGE 128 IV 97 (20.
März 2002): Es ging um einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine
Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische
Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale
Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu
missbrauchen. Er nutzte seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine
vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und
Zuneigungen der Mädchen aus. Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert,
seine Autorität vorbehaltlos anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und
Schutz gesucht. Damit seien sie in eine ausweglose Situation geraten.
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008, E. 6: «Als eigentliche Ausübung
bzw. Anwendung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der
Geschädigten zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer, nachdem er
die Geschädigte überraschend an sich gezogen und am Körper zu streicheln
begonnen hatte, sich über die wiederholte und klare verbale sowie körperliche
Kundgabe ihrer Ablehnung hinwegsetzte und mit gleichsam gesteigertem, situativ
eingesetztem Druck sein Tun systematisch fortsetzte, so dass die Geschädigte
damit rechnen musste, er würde sein Ansinnen ungeachtet ihres Widerwillens in
jedem Fall umsetzen.» (…) «Dass der Beschwerdeführer vorliegend dabei nur
verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch
ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch
und psychisch geschwächten Geschädigten zu brechen.»
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann
ihre Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die
Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu
Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu
hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen
Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich
ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den
Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der
Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es» jetzt ein
letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes Drängen hin,
in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu sagen,
verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der
Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf
Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten
Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte,
wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung
bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die
Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der
Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer
der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel
wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster
zuschlug, als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als
sie im Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am
Schreien zu hindern. Dieses Geschehen, welches zu einer Panikattacke der
Ehefrau mit Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz
massgeblich ein. Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den
Beschwerdeführer und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hatte vor
diesem Hintergrund zu erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur
zwischen dem Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als
eigentliche Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den
Widerstand der Ehefrau zu brechen, erschien hier, dass der Beschwerdeführer
seiner Ehefrau, nachdem er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte
hinweggesetzt hatte, sie gehen zu lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu
gut» zu haben, sie aggressiv aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die
«verdammte Chance» auf das von ihm gewünschte dritte Kind zu geben, und er nicht
von ihr abliess, als sie nicht reagierte, sondern ihr mit gesteigertem,
situativ eingesetztem Druck eine verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja»
sagen, abverlangte. Die Ehefrau musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in
jedem Fall durchsetzen werde, zumal er ihr bereits in der Küche unter
Zuhilfenahme seiner körperlichen Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und
ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren
passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer erneuten Eskalation der
Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche («de mach haut»), worauf sie
den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund
ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit infolge der starken
psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu einem verbalen noch
tätlichen Widerstand in der Lage und es war ihr ein solcher auch nicht
zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen Situation,
aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer erneuten
Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche
kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer
verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung würde verkennen, dass eine
Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen
auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer
vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, war unerheblich,
weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen
der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.4: I.c. betreffend ein
Verhältnis zwischen Lehrmeister und Lehrtochter: «Insbesondere hatte er die
Geschädigte «am rechten Nerv getroffen», wie ihre Mutter aussagte, als er ihr
erklärte, er werde dafür sorgen, dass die kleine Schwester wieder zurück ins
Heim müsse. Zu ihr hatte die Geschädigte eine sehr enge Bindung und war für sie
fast wie eine Mutter. Um ihr eine Heimplatzierung zu ersparen, gab sie dem
Druck nach, zumal dieser Druck auch auf die Familienangehörigen übergegangen
war, welche angesichts des wütenden Beschwerdeführers annahmen, die Geschädigte
habe sich wieder falsch benommen (Urteil S. 6 f.). Nach dem strafgerichtlichen
Urteil (S. 25 f.) baute der Beschwerdeführer eine physische Drucksituation auf,
die so immens war, dass der ursprüngliche Widerstand der Geschädigten gebrochen
wurde. Dies wurde dadurch begünstigt, dass sie seitens der Familie keinerlei
Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte. Die Mutter hatte den Kontakt
abgebrochen, und der Vater hatte jeglichen Kontakt abgelehnt. Sie wurde mit
Ausgrenzung und Schikanierung bestraft, wenn sie den Wünschen des
Beschwerdeführers nicht entsprach. Ihr damaliges Zuhause (…), ihre
Berufsausbildung und damit ihre Zukunft hingen vom Beschwerdeführer ab. Er
setzte diese soziale Abhängigkeit als Druckmittel ein. In der Anfangsphase
hatte die Geschädigte das Schutzalter kaum überschritten. Das Strafgericht
weist in seinem Urteil (…) zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach
solches Drangsalieren geeignet ist, einen jungen, unsicheren Menschen, der kein
soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit unerträglichem Druck
auszusetzen. Ihr Nachgeben erscheint unter diesen Umständen verständlich (BGE 126 IV 124 E. 3b und c).»
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014: Ein 15 ½ jähriges, erheblich
alkoholisiertes Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern
umgeben ist und nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie
einen der anwesenden Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet,
macht genügend deutlich, dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen
Umständen das Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und diesen
schliesslich vollzieht, nimmt zumindest in Kauf, sich über den
entgegenstehenden Willen des Mädchens hinwegzusetzen. Der Beschuldigte hat den
Kopf des Mädchens derart zu seinem Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem
Penis in ihren Mund eindringen konnte. Damit war gleichzeitig auch klar, dass
der Beschuldigte Widerstand überwinden musste und eine bestehende
Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015: Psychischer Druck wurde bejaht
bei einer Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen,
sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen
war. Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Situation
für die Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht
(mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist
nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: In einem
fremden Land ohne Kenntnisse der Landessprache habe sie keine Möglichkeit
gehabt, sich ausserhalb der Familie Hilfe zu holen. Der Ehemann hatte sie,
meistens infolge seines Alkoholkonsum, fortwährend drangsaliert und nicht
nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen
Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann
weggeschupst, worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch
schlug. Zwar wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt
an, die von ihm aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner
Ehefrau zu brechen. Erwägung 3.4: «Dieses Verhalten des Beschwerdeführers,
seine Drohung, er schicke seine Ehefrau zurück in den Kosovo und bleibe mit der
Tochter in der Schweiz (…), die finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau und deren
soziale Isolation erzeugten bei ihr einen psychischen Druck, der geeignet war,
ihren Widerstandswillen dauerhaft zu brechen. Unter diesen Umständen war es ihr
nicht mehr zuzumuten, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen, musste sie
doch andernfalls damit rechnen, geschlagen zu werden (vgl. BGE 137 IV 167
E. 3.1 S. 171 in fine).»
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017: Ein Mann, der seine Freundin
während Monaten mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr
gezwungen hat, kann sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand
bei späteren Vorfällen nicht klar geäussert. In Erwägung 1.2.2 betreffend die
Ausführungen der Vorinstanz: «Der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen
entweder aufgrund konkreter Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 oder der
Begleitumstände (z.B. Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter
Scheide oder auch bei den von ihm vorher geäusserten Drohungen) realisiert,
dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden
gewesen sei. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei daher mehrfach erfüllt.»
bzw. Erwägung 1.2.3 betreffend die Schlussfolgerung daraus: «Zudem ist es
keinesfalls willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der
Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten Umstände realisiert, dass die
Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen
sei. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ambivalent war und sie sowohl
von einvernehmlichem als auch von erzwungenem Geschlechtsverkehr berichtet, ist
bei Fällen häuslicher Gewalt nicht unüblich. So sind die Handlungen der Opfer
häuslicher Gewalt für Aussenstehende häufig nicht nachvollziehbar.
Dies
ändert jedoch nichts daran, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der
konkreten Umstände jeweils ohne weiteres erkennbar war, ob die
Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder nicht.»
In Erwägung 1.2.4 wird schliesslich noch ein Verweis auf die streng religiöse
Erziehung des Opfers angebracht.
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018: Von einer Ehefrau, welche aus
einem anderen Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima
von Gewalt, Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen
Ressourcen verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig
ist, ihre eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des
Ehemannes als aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen
die ungewollten Sexualkontakte erwartet werden. Erwägung 4.2.5: ««E. sei einer
psychophysischen Dauerbelastung ausgesetzt gewesen. Aus den Befragungen der
Kinder und den Aussagen von E. ergebe sich deutlich, dass sie und die Kinder in
einem von Gewalt, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen gewesen
seien. Zudem hätten sich E. zu ihrer Ehe kaum Alternativen geboten. Sie habe ja
nicht einmal über ein eigenes Bankkonto verfügt und sei in jeder Hinsicht vom
Beschwerdeführer abhängig gewesen. Aufgrund ihres jahreslangen Martyriums und ihres
kulturellen Hintergrunds habe sie zudem gewusst, dass ihre Lage angesichts der
sozialen und körperlichen Dominanz des Beschwerdeführers aussichtslos gewesen
sei. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sich E. aufgrund des
gewaltgeprägten Klimas gefügt habe. (…)» bzw. diesbezüglich die
Schlussfolgerung in E. 5.2 und E. 5.3: «Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden.» (…) «Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der
mehrfachen Vergewaltigung schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.»
-
Urteil des
Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.4: «Die
Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die
Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter
eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine
Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten
ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen
Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage
keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund
der sozialen oder körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der
genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der
Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E.
3a/ bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10.03.2021 E. 2.3.2; Urteil
des Bundesgerichts 6B_479/2020 vom 19.01.2021 E. 4.3.4). Der psychische
Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss,
hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er
zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss
aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung
vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den
gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse
verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher
nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel
gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat
sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren
Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10.03.2021 E. 2.3.2; Urteil
des Bundesgerichts 6B_479/2020 vom 19.01.2021 E. 4.3.4).
V. Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
Sachverhalt
1. Aussagen der Verfahrensbeteiligten
und Zeugen
1.1. Die Privatklägerin
Die Privatklägerin wurde zwei Mal durch
die Polizei und zwei weitere Male anlässlich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung
durch Frau Prof. Dr. G.___ befragt.
Anlässlich der ersten polizeilichen
Befragung vom 12. April 2017 machte die Privatklägerin zum Sachverhalt
folgende Aussagen (AS 018 ff.):
In der Hochzeitsnacht vom 3. Dezember
2016 hätten sie versucht, die Ehe zu vollziehen. Sie habe zuvor schon gesagt,
dass sie noch nicht so weit sei, sie habe Angst gehabt und es nicht gewollt. Er
habe darauf entgegnet: «Was heisst, du bist noch nicht parat?! Du hast doch
gewusst, was jetzt kommt!». Es habe in dieser Nacht nicht geklappt. Am nächsten
Morgen habe die Schwiegermutter auf einen Beweis gewartet, dass sie noch
Jungfrau gewesen sei, und sie (die Privatklägerin) habe sich ganz ganz fest
geschämt zu sagen, dass sie es nicht geschafft hätten. Auch in der zweiten
Nacht habe es nicht geklappt, weil sie immer noch Angst gehabt habe. Der
Beschuldigte habe sie dann gefragt, weshalb sie Angst habe, ob sie nicht mehr
Jungfrau sei. Wieder sei die Schwiegermutter gekommen und habe nach dem Beweis
gefragt. Als sie (die Privatklägerin) ihr gesagt habe, dass sie es nicht hätten
schaffen können, habe sie (die Schwiegermutter) gesagt, ob sie dies nur so sage,
weil sie nicht mehr Jungfrau sei. Vor der dritten Nacht habe sie alle
rumschreien hören. Sie habe gehört, dass sie den Beschuldigten beschimpft
hätten. Sie habe angenommen, dass sie dessen Männlichkeit bezweifelt hätten. Er
sei dann schon sehr genervt gewesen, als er ins Zimmer gekommen sei. Er habe
gesagt, dass das Ganze diese Nacht durchgehen müsse und dass sie sich ausziehen
solle. Er habe sich dann auch ausgezogen. Sie habe so wahnsinnige Angst gehabt,
da sie früher noch nie eine Beziehung gehabt habe. Sie hätten es dann gemacht
und es sei durch gewesen. Sie habe gewusst, dass ihre Schwiegermutter auf den
Beweis (ihrer Jungfräulichkeit) gewartet habe. Ihre Angst sei dann etwas
weggegangen, als sie den Beweis habe erbringen können in der dritten Nacht.
Aber danach habe sie nicht mehr rausgehen dürfen, da sie eine neue, frische
Braut gewesen sei. Sie hätten sie gezwungen, Kleider anzuziehen, welche ihr
nicht gefallen hätten, weil sie zu ihrem Ehemann habe passen sollen. Sie habe
putzen und aufräumen müssen, und wenn ihr etwas heruntergefallen sei, seien sie
wütend geworden. Ihr Ehemann habe gewollt, dass sie ein Kopftuch trage, sie
aber habe sich nicht bedecken wollen. Aus diesem Grund habe er ihr mehrmals
einen Schups, einen leichten Stoss gegen den Kopf gegeben. Dies seien die
Sachen gewesen, die in der Wohnung passiert seien. Im Schlafzimmer seien auch
noch zahlreiche Sachen geschehen. Ihr Mann habe in der Folge jeden zweiten Tag,
im Minimum einmal pro Woche Sex haben wollen. Sie habe es nicht gewollt. Wenn
sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht möchte, habe er gesagt: «Du bist meine
Ehefrau, das ist deine Pflicht! Weisst du das nicht ?!» Auch während ihrer Periode,
sie habe starke Schmerzen gehabt, das sei ihm egal gewesen, er habe sie dann an
den Haaren gepackt. Er habe den Geschlechtsverkehr dann trotzdem vollzogen. Er
habe oft gesagt, wenn eine Frau ihren Pflichten nicht nachkommen würde, dann
sei es gerecht, diese Frau zu schlagen oder sich scheiden zu lassen. Es habe
dann noch ein paar Mal gegeben, bei welchen sie den Geschlechtsverkehr nicht
habe haben wollen. Dann habe er sie bedroht und gesagt: «Wenn du mir nicht
gibst, was ich will, dann sage ich deinen Eltern, dass du nicht Jungfrau
gewesen bist!» Das wäre das Schlimmste für sie gewesen. Das sei seine liebste
Art gewesen, sie zu bedrohen, weil er gewusst habe, was eine solche Aussage in
ihrem Dorf bewirken würde. Ihre Familie hätte darunter gelitten. Nachher, an
einem anderen Abend, sei er gekommen und habe das Zimmer verschlossen. Sie habe
gewusst, sobald er den Schlüssel drehe, wolle er mit ihr schlafen. Sie sei so
erschöpft gewesen vom Wohnung putzen. Sie habe sich schlafend gestellt. Er habe
sich neben sie hingelegt, sie habe es gehasst, er habe so laut in ihr Ohr
geatmet. Dann habe er sie in ihr Ohr gebissen, um zu schauen, ob sie schlafe.
Sie habe zu ihm gesagt, dass sie müde sei und die Wohnung geputzt habe. Er habe
daraufhin nur gesagt, dass sie mit ihm schlafen müsse als Ehefrau. Wenn sie
nicht mitgemacht habe, sei er wütend geworden und habe sie dann immer gebissen.
Am nächsten Morgen habe ihr alles weh getan, überall wo er sie gebissen habe.
An dem Tag, an dem sie entschieden
hätten, sie zurück zu schicken, habe ihr (Schwieger)Vater zu ihr gesagt, sie passe
nicht zu dieser Familie, sie sei respektlos und faul. An diesem Tag habe ihre
Schwiegermutter alle ihre Sachen in einen Koffer gepackt. Sie habe sich zu
ihren Füssen gelegt und sie wirklich gebeten, bei dieser Familie bleiben zu
dürfen. Sie (die Privatklägerin) habe die Sachen wieder ausgepackt und darum
gebeten, dass sie bleiben dürfe. Sie (die Schwiegermutter) habe alles wieder
eingepackt. Ihr (der Privatklägerin) sei bewusst gewesen, was auf sie zukommen
würde, wenn sie wieder nach Hause gehen würde. Sie habe nicht in den Flieger
gehen wollen. Sie hätten sie gezwungen und sie in den Flieger gesetzt. Sie habe
gelernt, dass man diese Familie, in welche man sich einheiratet mit dem
Hochzeitskleid, erst mit dem Leichentuch wieder verlassen wird. Ihre Mutter
habe sie dann unter Verweis darauf, dass sie erst zwei Monate verheiratet sei,
wieder zurückgeschickt. Sie habe ihr gesagt, dass sie zurück zu dieser Familie
gehen solle, dies sei nun ihre Familie. Wenn sie geblieben wäre, hätten ihre
(Stief)Onkel sie jeden Tag zusammengeschlagen und sie beschuldigt, dass die
Familie sie nur zurückgeschickt habe, weil sie nicht fähig gewesen sei. Als sie
zurück in die Schweiz gekommen sei, sei sie eine Woche beim Cousin ihres
Ehemannes gewesen. Nach einer Woche sei aber schon die Mutter dieses Cousins
gekommen, die Tante ihres Ehemannes, und habe sie zurück zu ihrem Ehemann
gebracht. Sie habe sich überlegt, zur Polizei zu gehen, es dann aber sein lassen,
weil sie niemanden im Umfeld gekannt habe, niemand der ihr hätte helfen können,
in der Umgebung habe sie sich nicht ausgekannt. Als sie zurückgekommen sei,
habe ihr Schwiegervater nur zu ihr gesagt «Nicht einmal deine Mutter wollte
dich für einen einzigen Tag bei sich haben.»
Nach ihrer Rückkehr aus der Türkei habe
man eine ganze Woche nicht mit ihr gesprochen und sie hätten ihr auch nicht in
die Augen geschaut. Sie habe realisiert, dass sie nirgendwo mehr habe hingehen
können. Es sei dann auch im Schlafzimmer immer schlimmer geworden. Sie habe
noch mehr Angst gehabt. Er sei noch härter zu ihr gewesen. Er sei sich bewusst
gewesen, dass sie nicht mehr zurück könne und habe sie daher noch mehr bedroht.
Er habe gesagt: «Wüsstest Du überhaupt noch, wohin du gehen würdest?».
Auf entsprechende Nachfragen gibt die
Privatklägerin an, sie sei ihrem Ehemann versprochen gewesen. Die Familie ihres
Ehemannes sei zu ihnen gekommen und habe um ihre Hand angehalten. Ihre Familie
habe zugestimmt und so sei sie vergeben worden. Sie sei somit seine Frau
gewesen und habe «unter ihre Ehre» gehört. Sie habe überhaupt nicht heiraten
wollen, sie habe ihn überhaupt nicht gewollt. Sie habe dies machen müssen, weil
sie schon versprochen worden war. Nachdem die Hochzeit vorbei gewesen sei und
sie wieder alle in die Wohnung zurückgekommen seien, hätten sie in der
Hochzeitsnacht versucht, es zu vollziehen, also versucht, zusammen zu kommen,
also Sex zu haben. Sie habe ja zuvor gewusst, dass man es vollziehen müsse. Sie
habe Angst gehabt und es ihm zuvor auch gesagt. Sie seien ins Zimmer. Er habe
ihr das Hochzeitskleid ausgezogen, sie auf das Bett gelegt und habe sich auf
sie gelegt. Es sei total ungewohnt für sie gewesen, ein fremder Mensch, fremde
Haut sei auf ihr gelegen. Sie habe ihm nochmals gesagt, dass sie das nicht
möchte und Angst habe. Er habe entgegnet: «Hast du das nicht gewusst, dass dies
dazu gehört, wenn man heiratet?!» Er habe versucht, sie zu küssen. Sie habe
zuvor noch nie geküsst, sie habe nicht gewusst, wie das gehe. Er habe zu ihr
gesagt, dass sie ihn anfassen soll. Sie sei total erschrocken, sie habe ihn
doch noch nie angefasst gehabt. Er habe zu ihr gesagt, dass sie die männlichen
Organe anfassen soll. Daher sei sie erschrocken. Er habe sich dann umgedreht
und sei eingeschlafen. (Was sie habe anfassen müssen?) Den Penis. Als er auf
ihr gelegen sei, habe er hastig und laut geatmet. Er habe eigentlich nur
gesagt, sie solle ihn anfassen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Es
sei so komisch gewesen, dass sie ihre Hände gleich wieder zurückgezogen habe.
Es sei so hart gewesen, und dieses hätte in sie rein sollen. Sie habe ihm dann
gesagt, dass sie Angst habe. Er sei so müde gewesen, dass er gleich
eingeschlafen sei. (Auf Vorhalt:) Er sei in der Hochzeitsnacht nicht in sie eingedrungen.
(Auf Frage, was der Beweis für die
Jungfräulichkeit gewesen sei, auf den die Schwiegermutter gewartet habe:) Blut.
Daher sei sie nach der Hochzeitsnacht zu ihr gegangen, um ihr zu sagen, dass
sie es nicht geschafft hätten. (Wie es dann dazu gekommen sei, dass sie den
Beweis für ihre Jungfräulichkeit hätten erbringen können?) Das sei am dritten
Tag gewesen. Sie hätten es auch in der zweiten Nacht versucht. Sie habe eingewilligt,
weil er sie gefragt habe, ob sie Angst habe, weil sie nicht mehr Jungfrau sei.
Sie habe eingewilligt, um ihm zu beweisen, dass sie noch Jungfrau sei. Sie
hätten es auch mit Öl versucht, aber die Gebärmutter sei so eng gewesen, dass
es nicht geklappt habe. Sie habe es eigentlich gar nicht gewollt, aber sie sei
ja seine Ehefrau und habe es machen müssen. Das habe sie so gelernt. In der
Hochzeitsnacht müsse man beweisen, dass man noch Jungfrau sei, dass man Chancen
auf die Ehe habe. (Wie genau sie dem Beschuldigten gezeigt habe, dass sie es
nicht wolle?) Sie habe ihm wörtlich gesagt, dass sie Angst habe. Die erste
Nacht hätten sie sagen müssen, dass es nicht geklappt habe, die zweite Nacht
habe er ihr nicht zugetraut, dass sie noch Jungfrau sei, und in der dritten
Nacht sei er so wütend gewesen, weil sie seine Männlichkeit bezweifelt hätten.
(Ob sie sich körperlich habe wehren können?) Zuerst habe sie es nur verbal
gesagt. In der zweiten Nacht habe sie es mit sich machen lassen. In der dritten
Nacht sei er so wütend gewesen, dass sie keine Wahl gehabt habe. Der
Gebärmutterhals sei so eng gewesen, dass er nicht rein gekommen sei. Dann habe
er es mit den Fingern versucht und später hätten sie auch Öl genommen, dann
habe es geklappt. Später habe sie sich dann oft körperlich gewehrt. (Was sie
damit meine, später habe es dann geklappt?) Sie hätten Geschlechtsverkehr
gehabt, Sex, und sie habe ihre Jungfräulichkeit beweisen können. Die
Schwiegermutter habe vor der Türe gewartet. Sie hätten ihr dann das Hochzeitsnacht-Tuch
mit dem Blut gezeigt.
Sie sei dann zwei Monate dort gewesen.
In dieser Zeit hätten sie jeden zweiten Tag oder einmal pro Woche Sex gehabt,
ausser an den Freitagen. Insgesamt schätze sie, dass sie 15, sicher 20 Mal Sex
gehabt hätten. (Wie sie sich denn später gewehrt habe?) Sie habe immer genau
gewusst, wenn er die Türe beim Zimmer abgeschlossen habe, dass er
Geschlechtsverkehr habe haben wollen. Er sei ins Zimmer gekommen und habe ganz
laut an ihrem Ohr geatmet. Sie habe dann so getan, als würde sie schlafen. Er
habe sie am ganzen Körper angefasst. Er habe wohl bemerkt, dass sie nicht
schlafe. Er habe sie ins Ohr gebissen. Sie habe ihm gesagt, dass sie den ganzen
Tag geputzt habe und heute nicht möchte. Dann sei er wütend geworden und habe
gesagt, sie sei seine Ehefrau und verpflichtet, dies zu machen. Es sei so eine
Distanz gewesen zwischen ihnen. Er habe sie dann bspw. an den Haaren gepackt
und sie zu ihm umgedreht. Dann sei er auf sie gelegen und habe versucht, sie zu
küssen. Er habe aber mehr gebissen als geküsst. Als er sie an den Haaren
gepackt habe, habe er ihr das Pyjama ausgezogen. Es habe sich immer etwa gleich
abgespielt. Es habe nur etwa zwei Mal gegeben, dass sie den Geschlechtsverkehr
auch gewollt habe. (Was danach geschehen sei, nachdem er sie an den Haaren
gezogen und sie ausgezogen habe?) Er habe sie am ganzen Körper angefasst. Dann
habe er auf eine ganz starke, aggressive Art an beiden Brustwarzen gesaugt.
Später habe er ihr auch das Unterteil, also die Hose ausgezogen. Dann seien sie
zusammengekommen, hätten also Sex gehabt. In dieser Zeit, als er es gemacht
habe, habe er mit ihrer Brust gespielt, daran genuggelt und gesaugt. Das habe
so extrem weh gemacht, aber sie habe sich nicht wehren können, weil so viele
Leute in der Wohnung gewesen seien. Er habe es dann immer wie fester gemacht.
Sie habe nicht gewusst, ob er dies absichtlich gemacht habe, um ihr noch mehr
Schmerzen zu machen. An diesem Abend habe er sie auf den Rücken gedreht. Er
habe sie sanft geküsst und dann habe er wieder gebissen. In dieser Phase habe
er mit ihrer Po-Backe gespielt und seine Nägel da rein gesteckt. Also er habe
seine Nägel in die Po-Backe und ihre Oberschenkel gepresst. Während dieser Zeit
habe er Sex mit ihr gehabt. Er sei in sie rein gekommen und habe versucht,
möglichst schnell zu machen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Sie sei gebückt
gewesen zuerst und habe ihren Hintern gehoben. Sein Penis sei in ihre
Gebärmutter reingekommen. Weil sie so Schmerzen gehabt habe, habe sie versucht,
den Penis weg zu drücken, er habe dies aber mit seiner Hand unterstützt. Er
habe sie mit den Händen festgehalten. Mit einer Hand habe er sie an sich
gepresst und mit der anderen Hand habe er seine Nägel in ihren Po und
Oberschenkel gedrückt. (Wann dies geschehen sei?) An das Datum könne sie sich
nicht erinnern. Es sei gewesen, bevor sie sie in die Türkei geschickt hätten.
Als sie wieder zurück in die Schweiz gekommen sei, habe er ein paar Mal
versucht, von hinten mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Also er habe in ihren
Po eindringen wollen. Das habe sie aber auf keinen Fall zugelassen. Dann habe
sie eine Ohrfeige erhalten. Sie sei auf dem Bauch gelegen und habe sich wehren
wollen. Sie habe wegrutschen wollen. Er habe sie an den Haaren gepackt und sie
zu sich gezogen. Weil sie sich immer noch gewehrt habe, also habe wegrutschen
wollen, habe er sie gegen den Rücken geschlagen. Dies sei so drei bis vier Mal
geschehen. Sie habe es ihm nicht erlaubt. (Wie die sexuellen Akte aufgehört
hätten?) Er habe immer so lange gemacht, bis er müde gewesen und eingeschlafen
sei. Bei ihr sei es so gewesen, immer wenn er das erste Mal eingedrungen sei,
sei sie so trocken gewesen. Es habe ihr extreme Schmerzen gemacht. Sie habe so
starke Schmerzen gehabt, dass sie nicht habe schlafen können. Sie habe sich
wieder angezogen und geweint. (Wie sich die Schmerzen angefühlt hätten?) Starke
Rückenschmerzen und am Bauch habe es auch weh gemacht. Sie habe dann am
nächsten Morgen noch das Gefühl gehabt, als habe sie etwas in sich. (Ob der
Beschuldigte beim Sex irgendwelche Gegenstände verwendet habe?) Nein, er habe
sie geschlagen und seine Nägel in sie gepresst.
(Wie es zu den zwei Malen gekommen sei,
als sie den Geschlechtsverkehr auch gewollt habe?) Sie könne sich nicht mehr an
das Datum erinnern. Er sei vom Geschäftsessen zurückgekommen. Er sei gepflegt
gewesen und habe nach Parfum gerochen. Dann hätten sie Geschlechtsverkehr
gehabt. Das sei das erste Mal gewesen. Beim zweiten Mal sei ihre Periode fertig
gewesen und sie habe sich wieder sauber gefühlt. Sie habe sich gut gefühlt.
(Was sie da gefühlt habe für ihren Ehemann?) Sie wisse nicht, ob es Liebe
gewesen sei, vielleicht etwas Anderes. Es sei nicht ein Gefühl ihm gegenüber
gewesen. Sie habe einfach Sex machen wollen. Sie sei erregt gewesen und habe gemerkt,
dass es dann einfacher gehe. Vorher, als er sie immer wieder gezwungen habe,
sei sie immer trocken gewesen. Bei diesen zwei Malen, als sie ihn auch etwas
geküsst habe, habe sie gespürt, dass es bei der Gebärmutter feucht werde. Dann
sei es besser rein und raus gegangen. Das seien die einzigen zwei Mal gewesen,
wo sie sich gut gefühlt habe. Nur diese beiden Male habe sie von sich aus
gewollt. Sonst habe sie wohl oder übel hinhalten müssen. Er habe sie immer
wieder daran erinnert, dass sie seine Frau sei und es machen müsse. (Ob der
Beschuldigte erregt gewesen sei?) Sie wisse es nicht, aber er habe es immer
versucht zu machen. Sein Penis sei immer hart gewesen. (Wie lange jeweils der
Geschlechtsverkehr gedauert habe?) Für sie sei es immer unendlich lange gewesen.
Vielleicht 1.5 Stunden. (Ob der Beschuldigte beim Sex auch Flüssigkeit verloren
habe?) Ja, er habe das immer auf sie geleert. Das sei immer dann gewesen, als
er es von hinten habe machen wollen. Dann habe er sie umgedreht und habe es von
vorne gemacht, dann habe er die Flüssigkeit auf ihren Bauch gespritzt. Kurz
nach der Hochzeit habe der Beschuldigte noch Präservative benutzt. Später habe
er die Flüssigkeit auf sie geleert, nachdem er seinen Penis aus ihr gezogen
habe.
(Auf die Frage, ob sie das Gefühl habe,
von ihrem Ehemann abhängig gewesen zu sein:) Ja, auf jeden Fall. Zum Beispiel
habe sie nie selber Geld gehabt. Ihr Ehemann habe immer gesagt, wenn sie ihn
nach Geld gefragt habe, dass sie keines brauche, weil seine Mutter alles kaufen
würde.
(Auf Aufforderung nochmals zu schildern,
wie der Beschuldigte ihr gegenüber tätlich geworden sei:) Zuerst habe er sie in
die Ohren gebissen, an den Haaren habe er sie auch immer gerissen, sie mit den
Nägeln in die Oberschenkel und Po-Backen geklemmt, sie auf den Rücken
geschlagen, in die Brustwarzen gebissen, Ohrfeigen gegeben. Bei jedem
Geschlechtsverkehr habe er sie in die Ohren gebissen, er habe sie auch fast
immer an den Haaren gezogen. Es sei selten gewesen, dass er sie nicht an den
Haaren gezogen habe. Fünf bis sechs Mal habe er sie während des
Geschlechtsverkehrs gebissen. (In welchem Zeitraum sich diese Tätlichkeiten
abgespielt hätten?) Gerade nach der Hochzeit habe er sie gezwungen, aber nicht
geschlagen. Etwa einen Monat danach habe er sie dann auch geschlagen. Dies weil
seine Familie sie als respektlos angeschaut habe. Das habe er dann an ihr
ausgelassen. Als sie aus der Türkei zurückgekommen sei, habe er dann auch
Geschlechtsverkehr in ihren Po gewollt. Wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt
hätten, habe sie immer ein Kissen genommen und dann dort reingebissen oder
geschrien, so dass sie niemand habe hören können. (Ob sie verletzt worden sei?)
Einmal habe er sie so fest am linken Arm gehalten, dass sie den Handabdruck
habe sehen können, es sei blau geworden. Fast jedes Mal, wenn er sie in die
Schulter gebissen habe, sei die Stelle blau geworden. Auch ihre Brustwarze sei
teilweise blau geworden und habe geblutet.
(Ob der Beschuldigte Drohungen
ausgestossen habe?) Ja, die erste Drohung sei gewesen «Wenn du nicht mit mir
schläfst, sage ich deiner Familie, dass du nicht Jungfrau warst!» Die zweite
sei gewesen «Soll ich dich wieder zu deiner Mutter schicken?!» Er habe auch
immer wieder gesagt, sie sei seine Ehefrau und deshalb gezwungen, das zu
machen. Das habe ihr dann immer wieder eine solche Angst gemacht. Sie habe
genau gewusst, dass er diese Drohung wahrmachen werde und es ihrer Mutter sagen
würde und was dies für Folgen für sie und die Familie in ihrem Dorf gehabt
hätte. Diese Drohung habe er immer dann ausgesprochen, wenn sie keinen
Geschlechtsverkehr habe haben wollen. Sie habe diese Drohung ernst genommen. Es
habe ihr Angst gemacht. (Ob sie denke, dass er dies umsetzen würde?) Ja. Sie
sei ja dann auch in die Türkei zurückgeschickt worden, ohne dass sie das gewollt
habe. Sie habe nichts gegen die Drohungen unternehmen können. Sie habe machen
müssen, was er gesagt habe. Als sie von der Türkei zurückgekommen sei, sei es
noch schlimmer geworden. Dies, weil sie gewusst hätten, dass sie nirgends mehr
habe hingehen können.
(Ob es Personen gegeben habe, welche die
vorgefallenen Sachverhalte hätten beobachten können:) Es habe es weder jemand gesehen
noch habe sie es jemandem erzählen können. Auch wenn sie es versucht habe zu
erklären, hätten sie gesagt, es sei ihr Ehemann, das gehöre dazu. (Auf Frage
nach ihrem Mobiltelefon:) Sie habe ein Mobiltelefon gehabt. Ihr Ehemann sei
wütend auf sie gewesen, wenn sie vor ihrem Schwiegervater darauf geschaut habe.
Als sie aus der Türkei zurückgekommen sei, hätten sie ihr alle Kontakte
gelöscht.
(In welchem Zeitraum die sexuellen
Vorfälle, die Tätlichkeiten und Drohungen geschehen seien?) Im Dezember 2016
hätten sie geheiratet. Den letzten ungewollten Geschlechtsverkehr habe sie
glaublich Mitte/Ende März 2017 gehabt.
Sie wisse nicht, wo sie sonst hingehen
könnte. Hier gebe es die wenigsten Leute, die sie unterstützen könnten. Wenn
sie wieder zurück in die Türkei gehen müsste, könnte sie nicht mehr zu ihrer
Familie. Schon das Wort «geschieden» sei schlimm für sie. Sie müsste sich
wieder mit einem Mann verheiraten, welcher vielleicht schon älter sei und
Kinder habe, welche älter seien als sie selbst. Sie könne sich richtig
vorstellen, wie sie sie anschauen würden in ihrem Dorf. Dort würden sie sie
schlagen.
Anlässlich der zweiten polizeilichen
Einvernahme am 13. September 2017 machte die Privatklägerin nebst ihrer
detaillierten Schilderung der Verlobung und der Hochzeit zum Sachverhalt im
Wesentlichen folgende Aussagen (AS 035 ff.):
Am 3. Dezember 2014 sei Hochzeit
gefeiert worden. Dann sei der Beschuldigte rechtlich ihr Ehemann gewesen, und
sie habe nichts mehr zu sagen gehabt. In der Nacht hätte die Ehe vollzogen
werden müssen. Der Beschuldigte habe mit ihr den Beischlaf machen wollen. Sie
habe das aber nicht gewollt, weil sie ihn ja gar nicht gekannt habe. Sie habe
ihm gesagt, dass ihr die Situation Angst mache und sie noch nicht so weit sei.
Er habe ihr entgegnet, ob sie denn nicht gewusst habe, dass am ersten Abend so
etwas passiere. Sie hätten es dann probiert in dieser Nacht. Sie hätten es aber
nicht geschafft. Die Schwiegermutter habe einen Beweis ihrer Jungfräulichkeit
gewollt. Dann sei die zweite Nacht gekommen. Sie habe wiederum gesagt, sie sei
noch nicht so weit. Es sei alles so frisch gewesen. Schon nach einer Woche
hätten sie Hochzeit gefeiert, und sie habe gar niemanden gekannt. Sie hätten
ihr dann gesagt, wovor sie Angst habe, vor dem Sex oder dass rauskomme, dass
sie nicht mehr Jungfrau sei. In der zweiten Nacht hätten sie es auch nicht
machen können. Das habe sie extrem gestresst, weil sie gewusst habe, dass sie
der Schwiegermutter antworten müsse. Als diese sie gefragt habe, weshalb sie es
nicht hätten tun können, habe sie gesagt, sie habe Angst. Die Schwiegermutter
habe gefragt, wovor sie Angst habe, es sei etwas, das sie alle machen müssten,
das sei eine Stunde, dann sei es vorbei. In der dritten Nacht hätten sie dann
den Beschuldigten wegen seiner Männlichkeit beleidigt. Er sei dann ziemlich
wütend geworden und habe gesagt, es müsse heute durchgezogen werden. Sie habe
Angst gehabt, weil sie behauptet hätten, dass sie nicht mehr Jungfrau sein
könnte. In dieser Nacht habe es dann geklappt. Während sie es gemacht hätten,
habe die Schwiegermutter vor der Türe gewartet, damit sie ihr das Tuch mit dem
Blut drauf als Beweisstück bringen könne. Es sei dann Erleichterung eingekehrt.
Sie sei auch erleichtert gewesen. Alle seien unter Druck gewesen. Auch seine
Tante habe immer wieder angerufen und gefragt, ob es geklappt habe.
Ihr Mann sei am nächsten Morgen arbeiten
gegangen. Alle würden ja immer arbeiten gehen, sie sei alleine mit der
Schwiegermutter zu Hause gewesen. Sie habe geschaut, dass sie immer vor ihr
wach sei, und alle Hausarbeit gemacht habe. Sie sei aber vor den Augen ihrer
Schwiegermutter nichts wert gewesen. Sie habe immer gesagt «du nützt einen
Scheissdreck, dich kann man für nichts brauchen, wie haben sie dich auch
erzogen». Es sei so ein starker Druck auf sie ausgeübt worden. Weil sie eine
neue Braut gewesen sei, habe sie die Wohnung nicht verlassen dürfen. Sie hätten
über sie bestimmt, was die Kleider anbelangt. Sie hätten nicht gefragt, sondern
einfach gekauft. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie müsse ein Kopftuch anziehen,
wenn sie rausgingen. Als sie das einmal nicht akzeptiert habe, habe sie einen
Schubs auf den Kopf bekommen. Wenn sie etwas nicht akzeptiert habe, seien sie
der Meinung gewesen, dass sie unanständig sei, und ihnen gegenüber nicht genug
Respekt zeige.
Im Schlafzimmer habe ihr Mann immer
gesagt «warum willst du das nicht machen, wir müssen das durchziehen». Der
Beschuldigte habe immer, wenn er mit ihr habe schlafen wollen und sie nicht
gewollt habe, gesagt, sie sei seine Ehefrau, sie müsse das machen. Sie sei
gezwungen gewesen, immer, nicht gewollt mit ihm zusammen zu sein. Daraufhin
hätten sie ihr gesagt, dass sie sie nicht wollten. Sie hätten sie beschuldigt,
sie sei respektlos und passe nicht zur Familie. Sie hätten ihre Koffer gepackt
und die Schwiegermutter habe ihr allen Goldschmuck abgenommen. Sie hätten sie
an den Flughafen gebracht und sie in ein Flugzeug gesetzt. Sie habe das nicht
gewollt. Sie hätten sie geschickt, und sie sei gegangen.
Ihre Mutter habe einen Schock bekommen.
Ihre Aussagen seien gewesen «was suchst Du da, warum bist du gekommen.» Ohne,
dass sie ihr erlaubt hätte, in die Wohnung zu gehen, habe sie ihr gesagt, sie
solle zurück, sie wisse, wo sie hingehöre. Sie habe am Flughafen übernachten
müssen, bevor sie habe zurückfliegen können. Sie habe nicht gewusst, wo sie
hätte hingehen sollen. Sie sei zum Cousin des Beschuldigten gegangen, wo sie
eine Woche habe bleiben können. Dann sei die Tante des Beschuldigten gekommen
und habe sie zurück zu ihrem Mann gebracht. Sie habe nicht gewollt, aber sie
habe nicht gewusst, wo sie sonst hätte hingehen sollen. Eine ganze Woche habe
niemand mehr mit ihr gesprochen, sie hätten ihr nicht ins Gesicht geschaut.
Eine Woche später habe ihr Schwiegervater ihr guten Morgen gesagt, und man
könne kaum glauben, wie sie sich gefreut habe. Sie hätten ihr dann aber gesagt,
man habe sie zurückgeschickt, und nicht einmal ihre Familie habe sie
akzeptieren wollen.
Von diesem Moment an hätten sie noch
viel mehr Druck gemacht, weil sie gewusst hätten, dass niemand sie wollte. Dann
habe der Beschuldigte noch viel mehr Sex mit ihr machen wollen. Er habe genau
gewusst, dass sie mitmachen müsse, da sie nirgendwo hin könne. Er habe ihr dann
oft damit gedroht, wenn sie nicht mitmache, würden sie sie zurück zu ihrer
Familie senden. Oder er erzähle herum, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen
sei. Sie habe mitmachen müssen, alles über sich ergehen lassen müssen.
Als ihre Schwiegermutter bemerkt habe,
dass sie die Pille nehme, sei es zum Streit gekommen. Sie hätten ihr wieder
ihre Taschen gegeben und ihre Mutter angerufen, da sie sie hätten
zurückschicken wollen. Dann hätten sie gesagt, sie wollten sie nicht mehr, und
hätten sie zurückgeschickt. In der Zeit habe ihr Onkel mütterlicherseits eine
Kollegin benachrichtigt, die ihr geholfen habe. Diese Freundin sei die einzige
gewesen, die ihr beigestanden sei. Eine Woche sei sie bei ihr geblieben, dann
hätten sie sie ins Frauenhaus gebracht. Dort habe sie versucht, sich das Leben
zu nehmen.
In der Hochzeitsnacht habe sie ihm
gesagt, dass sie noch nicht so weit sei und Angst habe. Er habe ihr das
Hochzeitskleid ausgezogen. Dann habe er ihr gesagt, dass er mit ihr zusammen
sein solle. Sie habe Angst habe, habe sich zurückgezogen. Dann habe er sie aufs
Bett gelegt und habe versucht, sie zu küssen. Sie habe immer noch nicht
gewollt. Darauf habe er gesagt, sie habe doch gewusst, dass das in der
Hochzeitsnacht passiere. In der zweiten Nacht habe er versucht, mit seinen
Händen ihr Jungfernhäutchen kaputt zu machen. Er habe es mit Öl probiert. Es habe
ihr so weh gemacht, sie habe seine Hand weggenommen. Wenn sie gesagt habe, dass
sie Angst habe, sei sie immer gefragt worden, vor was sie Angst habe. In der
dritten Nacht hätten sie ja dann den Beweis erbringen müssen, dass sie es
durchgezogen hätten. An den anderen Tagen zum Beispiel, auch wenn sie gesagt
habe, sie möchte den Beischlaf nicht durchführen, habe er sie gepackt, sie zu
sich gezogen, an ihrem Ohr ganz laut geatmet, sie überall am Körper angefasst.
Manchmal habe er sie auch an ihren Haaren zu sich gezogen und es dann mit
Gewalt durchgeführt. Das habe ihn am meisten wütend gemacht, dass sie nicht
gewollt habe und ihm das gesagt habe, dann habe er sie an sich gezogen. Er habe
auch gebissen, an ihrem Hals genuggelt und sie dann gebissen. Wenn sie ihre
Periode habe, habe sie starke Bauchschmerzen. Sie habe dann gesagt, sie wolle
nicht, sie habe ihre Tage. Darauf sei er wütend geworden und habe ihr gesagt,
was denn schon passieren solle. Da habe er ihr auch zwei auf ihre Gesässbacken
gegeben. Das habe ihr manchmal so weh getan, dass sie am nächsten Morgen
Bauchweh gehabt habe, oder Rückenweh. Sie habe regelrecht gespürt, wie ihre
Gebärmutter weh getan habe. Als sie von der Türkei zurückgekehrt sei, habe er
ihr noch mehr weh tun wollen. Er habe dann versucht, von hinten in sie
einzudringen. Das habe sie auf keinen Fall akzeptiert. An diesem Tag zum
Beispiel habe er sie an den Haaren gepackt und sie zu sich gezogen. Sie habe
ihn weggestossen und gesagt, dass sie das auf keinen Fall möchte. Darauf sei er
so wütend geworden und sei so fixiert gewesen, dass er sie noch viel mehr
gebissen habe. Zu der Zeit habe er so stark an ihrer Brust gesaugt, dass es so
kleine rote Pünktchen gegeben habe. Das habe er sicher zwei bis drei Mal
gewollt und dann sei er ganz fest wütend geworden, wenn sie nicht habe
mitmachen wollen. (Was er gewollt habe?) Von hinten Gemeinsamkeit, Beischlaf
von hinten. Er habe sie gekehrt, hochgehoben, und er habe von hinten mit dem
Penis in sie eindringen wollen. Sie habe sowieso keinen Sex mit ihm machen
wollen, und er habe von hinten kommen wollen. Und als sie versucht habe, ihn zu
stossen, habe er sie an den Haaren gepackt und zu sich gezogen. In der Phase
habe er sie auch immer wieder auf das Gesäss geschlagen. Er sei darauf bedacht
gewesen, dass man es nicht gehört habe, aber es sei trotzdem so stark gewesen,
dass es ihr weh getan habe.
Sie sei am 25. November 2016 in die
Schweiz gekommen. Sie habe vorher nichts über die Schweiz gewusst, sie habe nur
gewusst, dass sie (wohl die Familie des Beschuldigten) da lebten. Sie sei in
die Schweiz gekommen, weil ihr Mann hier lebe. Sie hätten sie hierher gebracht.
Ohne ihren Mann wäre sie doch sonst nie ins Ausland. Sie habe sich nie
überlegt, die Türkei zu verlassen. Sie sei nur hier, weil ihr Mann hier sei;
die Ehefrau gehöre zum Ehemann.
(Ob sie die Situation in der
Hochzeitsnacht nochmal so detailliert wie möglich schildern könne?) Er habe ihr
Hochzeitskleid ausziehen wollen. Dann habe er sie langsam ins Bett getan. Er
sei auf sie geklettert und habe gesagt, er wolle sie küssen. Sie habe nicht mal
gewusst, wie man küsst, auch da sei sie zurückgezuckt, und habe gesagt, sie
wolle es nicht. Er habe trotzdem versucht, sie zu küssen. Sie habe ihm gesagt,
dass sie Angst habe, dass sie das auch nicht wolle. Er habe dann ihre Hand
genommen und gewollt, dass sie seinen Penis anfasse. Nachdem sie seinen Penis
gespürt habe, sei sie erst recht erschrocken, dann habe sie ihre Hand
zurückgezogen. Darauf habe er sich schlafen gelegt. (Ob es zu einem versuchten
Eindringen des Penis gekommen sei?) Nein. Er habe gewollt. Sie habe zuerst
gesagt, dass sie Angst habe. Dann habe er gewollt, dass sie seinen Penis
anfasse und dann sei sie ja eben erschrocken. Es sei somit nicht zum Eindringen
gekommen. Aber am zweiten Tag habe er es versucht.
Am zweiten Tag sei er sowieso ein
bisschen wütend gewesen, weil es nicht geklappt habe. Dann habe er sie gefragt,
ob sie Angst habe, dass sie ihre Jungfräulichkeit nicht unter Beweis stellen
könne. Es habe ihr Angst gemacht, dass er ihre Jungfräulichkeit bezweifelt
habe. Er habe sie dann zuerst mit seiner Hand berührt. Dann habe er Öl
genommen. Sie habe sich ausgezogen, er habe versucht in sie einzudringen, es
aber nicht geschafft. Dann habe er versucht, sie mit seinen Händen zu entjungfern.
Er habe versucht, in sie einzudringen, aber es sei nicht gerissen, er habe
nicht rein gekonnt. (Wie er versucht habe, sie mit seinen Händen zu
entjungfern?) Er habe versucht, mit seinen Händen reinzugehen. Als er mit
seinem Finger in ihr gewesen sei, habe sie so Angst gehabt, dass sie eine
Infektion bekommen könne. Er habe versucht, weiter reinzugehen, sie habe ihn
dann zurückgezogen. (Ob er auch versucht habe, mit dem Penis einzudringen?) Ja.
Das sei auch nicht gegangen. Wie er darauf reagiert habe, dass es nicht
gegangen sei? Er habe nichts gesagt. Sie habe sich gezwungenermassen öffnen
müssen. Er habe es verreissen wollen und sie habe auch gewollt, dass es
zerreisst. (Was sie mit gezwungenermassen meine?) Sie habe doch Angst gehabt,
da sie ihre Jungfräulichkeit angezweifelt hätten. Sie habe aus der Situation
raus gewollt. Sie habe gewollt, dass sie ihr glauben, dass sie noch Jungfrau
sei. (Wer das angezweifelt habe?) Ihr Mann und auch ihre Schwiegermutter. Das
sei für diese wichtig gewesen. Aber auch für sie, die Privatklägerin, sei das
wichtig gewesen. Das Problem sei gewesen, dass sie noch nicht soweit gewesen
sei, sie habe Angst gehabt, sie habe sie nicht gekannt. (Ob der Beschuldigte in
dem Moment körperliche Gewalt angewendet habe? Die Privatklägerin fragt zurück,
ob die Befragende schlagen meine.) Nein. Er habe sie nicht geschlagen. (Ob er
sie bedroht habe in dem Moment?) Nein. Er habe nur ihre Jungfräulichkeit
angezweifelt. Das sei für sie aber schwerwiegender, als wenn er sie bedroht hätte.
Am dritten Tag sei er ja ganz fest
wütend gewesen. Das erste, was er ihr gesagt habe: «Heute wird die ganze Sache
erledigt. Zieh Dich aus!». Sie habe ihm dann nichts erwidern können, weil sie
ja vorgängig gehört habe, wie seine Eltern seine Männlichkeit angezweifelt
hätten. Da sei er eben gekommen und habe einzig und alleine das versucht zu
machen. Dann habe er es auch geschafft. Dann habe er sich angezogen, und sei
raus. Sie habe gewusst, dass ihre Schwiegermutter draussen warte und sie habe
auch gewusst, dass sie das raus zeigen müsse. Sie habe sich angezogen, und habe
das Stück Stoff genommen, und habe es ihr gezeigt. (Ob sie mit diesem
Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei?) Am dritten Tag, ja. Sie habe ja
keinerlei Recht gehabt, etwas zu sagen. Es sei ja der dritte Tag gewesen und
sie seien nicht in der Lage gewesen, ihnen den Stoff zu geben. Sie habe diesen
Stoff immer aufs Bett gelegt, bis es geklappt habe.
(Wie oft es dann in der Folge zu
sexuellem Kontakt gekommen sei?) 15 Mal. Eine genaue Zahl könne sie aber nicht
nennen. Aber sie hätten es sicher 15 bis 20 Mal gemacht. (In welcher Zeitspanne
dies gewesen sei?) Bevor sie sie in die Türkei geschickt hätten, sei sie ja
zwei Monate da gewesen. (Ob sie jeweils mit diesen sexuellen Kontakten einverstanden
gewesen sei?) Nein, weil er sie meistens bedroht habe. Sie habe gemusst. (Warum
sie nicht einverstanden gewesen sei?) Das habe ihr überhaupt nichts gesagt. Sie
habe diese Person nicht gewollt. Es sei mit ihm das erste Mal gewesen. Es sei
etwas, das sie bis dahin nie erlebt habe, alleine nur die Vorstellung, dass man
ihn in sich spüre. Das sei sowieso nichts Schönes. (Ob sie gezeigt habe, dass
sie nicht einverstanden gewesen sei?) Selbstverständlich habe sie ihm das
gezeigt. Genau das habe ihn ja manchmal wütend gemacht. (Wie sie es gezeigt
habe?) Er sei ins Zimmer gekommen. Sie habe genau gewusst, wenn er hinter sich
die Türe schliesse, dass er mit ihr schlafen wolle. Sie habe dann versucht,
dergleichen zu tun, als würde sie schlafen und ihn nicht bemerken. Aber er habe
schon gemerkt, dass sie nicht geschlafen habe. Das habe ihn wütend gemacht. (Ob
sie es noch auf andere Art und Weise gezeigt habe?) Sie habe ihn meistens
gestossen. Einmal habe sie ihn sogar auf der Brust mit einem Nagel verletzt.
Vor allem da, als er von hinten habe eindringen wollen, das habe sie auf keinen
Fall gewollt, da habe sie ihn dann auch gestossen. (Wie genau sie ihn gestossen
habe?) Er habe sie dann so hochgehoben, mit einer Hand habe er sie
festgehalten, mit der anderen Hand habe er versucht, sie zu drehen, und dann
habe sie ihn weggestossen, und genau dann habe sie ihn mit dem Nagel gekratzt.
(Wie er auf das Wegstossen reagiert habe?) Er habe sie dann einfach gekehrt und
dann hätten sie normal Sex gehabt. Eigentlich sei ihr bewusst gewesen, dass sie
ihren Pflichten als Ehefrau nachkommen müsse. Aber sie habe es nicht gekonnt.
(Ob sie ihm auch mal verbal gesagt habe, dass sie es nicht wolle?) Sie habe ihm
das mehrmals gesagt, dass sie Angst habe und dass sie es nicht wolle. Sie habe
immer wieder irgendwelche Ausflüchte gesucht, habe Gründe angegeben, aber er
habe gewusst, dass sie Ausflüchte suche. Und dann habe er sie bedroht. (Wie er
sie bedroht habe?) Dass er behaupten würde, dass sie nie Jungfrau gewesen sei.
Dass er dies herumerzählen würde. Oder er habe gesagt, sie sei seine Ehefrau,
es sei ihre Pflicht, sie müsse das machen. Oder er habe gesagt, er würde sie
zurück zu ihrer Familie schicken. (Was diese Aussagen bei ihr ausgelöst
hätten?) Dann habe sie erst recht Angst bekommen und der Wunsch, mit ihm
zusammen zu sein, sei dann gar nicht mehr da gewesen. Sie habe sich dann so
verkrampft und verspannt, dass es ihr erst recht weh getan habe. Etwas vom
Wichtigsten sei, dass wenn man Braut sei, man beweisen könne, dass man noch
Jungfrau sei. (Woran der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie nicht
einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt?) Sie habe zum Beispiel
immer auf dem Bauch gelegen, sie habe sich abgewendet, habe gesagt, sie habe
Kopfweh. Das Wichtigste sei: Sie habe immer ein Pyjama angehabt. Sie wisse
nicht, ob ihn das erst recht wütend gemacht habe, dass sie nicht gewollt habe.
(Wie der Beschuldigte auf ihr Verhalten reagiert habe?) Er sei dann erst recht
wütend geworden, sei ganz nah an ihr Ohr gekommen, habe laut und komisch
geschnauft. Wenn sie nicht reagiert habe, habe er sie überall angefasst, sei
mit seinen Händen an ihr gewesen. Wenn sie nicht reagiert habe, habe er sie
gebissen. Und dann habe er sie auch gepackt, an ihren Beinen und sie zu sich gezogen.
Er habe eigentlich erwartet, dass sie die gewünschte Reaktion zeige, aber sie
habe es nicht gekonnt. Wenn sie seinen Atem an ihrem Ohr gespürt habe, habe sie
sich so verspannt, dass ihr Herz ganz stark zu schlagen angefangen habe.
(Ob es auch zu sexuellem Kontakt mit
ihrem Einverständnis gekommen sei?) Das sei passiert. Sie glaube zwei bis drei
Mal habe sie das auch gewollt. (Wie es dazu gekommen sei?) Das sei so gewesen,
das sei der erste Tag nach ihrer Periode gewesen. Sie habe dann ja auch Medikamente
genommen, sie wisse nicht, ob das eine Nebenwirkung von ihrem Medikament
gewesen sei, sie sei auf jeden Fall sehr entspannt gewesen. Sie habe ihn aber
trotzdem nicht küssen wollen. Sie hätten nur Sex gemacht. (Auf Frage:) Er habe
nur einmal oder zweimal Präservative gebraucht, sonst habe er sich auf ihr
drauf entleert. Nach ihrer Rückkehr aus der Türkei sei sie noch zwei Monate
beim Beschuldigten gewesen. Also zwei Monate vor ihrer Rückkehr in die Türkei
und zwei Monate danach. (Wie oft es nach ihrer Rückkehr aus der Türkei zu
sexuellen Kontakten gekommen sei?) Danach sei er noch viel härter zu ihr
gewesen. Sie denke, dass es nochmal zehn Mal gewesen seien. 10 bis 15 Mal.
Nein, zehn Mal. Als sie zurückgekommen sei, sei sie zuerst eine Woche bei
seinem Cousin gewesen. Anschliessend hätten sie sie ja eine Woche keines
Blickes gewürdigt. (Ob sie die sexuellen Kontakte nach ihrer Rückkehr aus der
Türkei beschreiben könne?) Nachdem sie zurückgekommen sei, sei er noch viel
härter zu ihr gewesen. Wenn sie zum Beispiel im Bett gelegen sei, habe er sie
überall angefasst. Er habe sie am Gesäss gekratzt, mit ihrem Gesäss gespielt.
Normalerweise, wenn er ins Zimmer gekommen sei, habe er sie sofort umgedreht
und zu sich gezogen. Sie habe ja nicht reagieren können, weil sie nicht gewusst
habe, wohin sie hätte gehen sollen.
Sie sei in die Türkei zurück, weil sie
sie ja geschickt hätten. Sie hätten gesagt, dass sie sie nicht wollten, und
dass sie nicht in ihre Familie passe. Sie habe ja nicht mit ihm schlafen
wollen, und sie habe keine sexuellen Handlungen mit ihm machen wollen, und das
sei das gewesen, was ihn am meisten wütend gemacht habe. Das Ticket hätten sie
gekauft, und zum Flughafen hätten auch sie sie gebracht. Vom Geld, welches sie
an der Hochzeit erhalten habe, habe sie sowieso nichts gesehen; das Gold,
welches sie erhalten habe, hätten sie ihr wieder weggenommen. Alleine habe sie
die Wohnung nicht verlassen dürfen, nur ein bis zweimal mit der Schwiegermutter
zusammen. Alleine sei nicht möglich gewesen.
(Wie es dazu gekommen sei, dass sie nach
ihrer Rückkehr aus der Türkei wieder zum Beschuldigten gegangen sei, wenn sie
doch damit habe rechnen müssen, dass es zu weiteren sexuellen Kontakten käme?)
Sie habe nicht gewusst, wo sie hätte hingehen sollen. Sie sei wieder zum
Beschuldigten, im Bewusstsein, was sie alles erwarte. Wo hätte sie denn auch
hingehen sollen. In die Türkei zurück könne sie nicht, dort habe sie keinen
Platz. Und wenn doch, dann würden sie sie sofort wieder mit einem anderen
verheiraten. Sie sei Kurdin. Wenn eine Kurdin geschieden sei, nenne man sie
«Schaydü». Das heisse «verbrannte» oder «gebrandmarkte» Frau. Dass man ihr in
ihrem Alter so etwas sagen könnte, das tue ihr wahnsinnig weh.
Als sie in die Schweiz gekommen sei,
habe sie gar nichts gehabt. Sie habe erst später erfahren, dass sie nicht
einmal krankenkassenversichert gewesen sei.
(Wenn sie in der dritten Nacht frei
hätte entscheiden können, ob sie Geschlechtsverkehr haben wolle, wie sie sich
entschieden hätte?) Sie hätte ganz sicher keinen Beischlaf wollen. Sie habe
sowieso die ganze Heirat nicht gewollt. (Was es für sie bedeutet hätte, wenn
sie den Beweis der Jungfräulichkeit nicht hätte erbringen können?) Das sei
nicht einmal etwas, an das sie denken möchte. Das hätte nicht sein dürfen, das
könne nicht sein. Jungfrau zu sein, sei für sie ebenso wichtig wie für alle
anderen auch. Was es für Konsequenzen gehabt hätte, wenn das Tuch weiss
geblieben wäre?) Dann hätte sie sich umgebracht. Nein, um Gottes willen, so
etwas dürfe nicht sein. (Ob jemand Druck auf sie ausgeübt habe, dass sie den
Beschuldigten heirate?) Ihre Mutter. Die ganze Familie habe Druck auf sie
ausgeübt, inklusive ihre Grossmutter. Es sei nicht wichtig gewesen, was sie
denke oder sage. Sie hätten gesagt: «Wir haben schon ja gesagt, es ist
erledigt». Sie müsse von nun an schauen, dass die Ehe funktioniere, aber wie
dies funktionieren soll, hätten sie ihr nicht gesagt. Es sei bei ihnen so, wenn
man versprochen sei und eine Verlobung hinter sich habe, dann müsse man es durchziehen.
Wenn man das für nichtig erkläre, dann sei man nachher in aller Munde. (Weshalb
sie bei ihrer Rückreise in die Türkei nach nur einem Tag wieder zurückgeflogen
sei?) Ihre Mutter habe sie ja nicht einmal in die Wohnung gelassen. Sie habe
gesagt: «Geh zu Deinem Ehemann und rette Deine Ehe». Nach dem Rückflug in die
Schweiz habe sie eine Woche beim Cousin des Beschuldigten gewohnt. Dieser habe
mit ihr zur Polizei gehen wollen, damit sie eine Anzeige mache. Damals habe sie
aber den Mut noch nicht gehabt. (Wer anschliessend entschieden habe, dass sie
wieder zum Beschuldigten gehe?) Ihre Mutter. Sie habe gesagt: «Gehe sofort
zurück, bevor Dich da jemand sieht». Alles passiere so, wie sie wollten, ihre
Mutter und seine Familie. (Wieso sie nicht früher zur Polizei gegangen sei?)
Ihr habe der Mut gefehlt.
Anlässlich der Exploration durch Frau
Prof. Dr. G.___ machte die Privatklägerin im Rahmen des ersten
Explorationsgesprächs zum Sachverhalt folgende Aussagen (AS 323 ff.):
Sie habe schon, als sie den
Beschuldigten das erste Mal gesehen habe, gewusst, dass sie nicht heiraten
wolle. Das erste Mal, als er sie beim Machen der Verlobungsfotos berührt habe,
habe sie gemerkt, dass sie überhaupt nicht gewollt habe, sie habe sich so
richtig zurückgezogen. Sie habe nicht gewollt, dass er sie berühre, sie habe
ihn nicht heiraten wollen. Sie habe sich selbst gehasst. Sie habe oft und sehr
viel geweint, aber es habe geheissen «Du bist jetzt verlobt, das ist jetzt eine
feste Sache, es gibt nichts anderes, du wirst ihn jetzt heiraten müssen.» Nach
ca. zwei Monaten seien sie dann gekommen, und die Trauung habe stattgefunden.
Von da an habe sie ihm gehört.
Als sie in die Schweiz gekommen sei und
man sich am Flughafen getroffen habe, habe sie überhaupt nichts gefühlt. Es sei
ein komplett fremder Mann gewesen, eine fremde Familie. Es sei nicht gewesen,
als habe man ihr irgendwie Zeit gelassen, dass sie sich daran hätte gewöhnen
können, oder die Personen einzeln kennenzulernen. Sie sei einfach geholt und in
die Familie integriert worden, fertig. Die Geschwister ihres Ehemannes hätten
sie nie akzeptiert. Wenn sie zu Hause gewesen seien, seien sie einfach in ihre
Zimmer verschwunden und hätten gar nichts mit ihr unternommen; sie hätten sie
nicht unterstützt, dass sie sich hätte integrieren können. Sie sei in dieser
fremden Wohnung gewesen und habe sich sehr einsam gefühlt. Sie habe nicht
gewusst, wie sie sich benehmen müsse, weil sie sie nicht gekannt habe. Sie habe
nicht gewusst, was sie hätte machen müssen.
Vor der Hochzeit habe es einen
Henna-Abend gegeben. Da seien nur Bekannte von ihnen gewesen, sie habe
niemanden gekannt, sie sei ganz alleine gewesen. Sie sei demoralisiert und
traurig gewesen, weil sie ganz alleine gewesen sei. Weil es auch den
Teilnehmern aufgefallen sei, hätten ihre Verwandten reklamiert und ihr gesagt,
sie habe ihre Ehre in den Dreck gezogen. Sie habe sich gewünscht, dass es
grösser gewesen wäre. Aber auch nur wenn es nur in einem kleinen Raum sei, wenn
nur eine Person dagewesen wäre, die sie gekannt und gemocht hätte, wäre es
anders gewesen.
In der Hochzeitsnacht habe der
Beschuldigte dann versucht, ihr das Hochzeitskleid auszuziehen. Sie habe sich
geschämt und habe Angst gehabt. Er habe versucht, ihr zu zeigen, dass sie jetzt
zusammen etwas machen müssten. (Wie er das habe zeigen wollen?) Sie wisse es
ja, dass sie in der ersten Nacht gemeinsam sein müssen. Aber sie habe Angst
gehabt, sich auch geschämt. Er sei dann zu ihr herangetreten und habe dann ihr
Hochzeitskleid ausziehen wollen. Dann habe sie gesagt, sie schäme sich und habe
Angst, und er habe gesagt: «Hast du denn nicht gewusst, dass wir in der ersten
Nacht das durchziehen müssen?». Also sie habe es ja schon gewusst, dass sie das
durchziehen müssten in der ersten Hochzeitsnacht. Und nachdem er das gesagt
habe, habe sie dann nichts mehr dergleichen getan. Sie habe es ja gewusst, dass
sie es durchziehen müssen, aber sie hätte sehr gerne erwartet, dass er ein
bisschen rücksichtsvoller gewesen wäre, und sie hätten das ja nicht unbedingt
in der ersten Nacht machen müssen. Dann habe er sie hingelegt, weil er es habe
machen wollen. Nachdem er sie hingelegt habe … sie schäme sich so, auch wenn so
viel Zeit vorbei sei, sie könne es fast nicht sagen. Nachdem er sie hingelegt
habe, habe er versucht, sie zu küssen. Sie habe vorher noch nie geküsst und das
sei ihr wie etwas ganz Schlechtes vorgekommen. Dann habe er ihre Hand zu seinem
Ding geführt. Als er ihr das Hochzeitskleid ausgezogen habe, habe sie versucht,
es zu halten, weil sie sich geschämt habe. Er habe sie dann aufs Bett gelegt.
Da sei ja alles schon bereit gewesen, inklusive das Tuch auf dem Bett. Dieses
habe sie selbst auf das Bett gelegt. Er habe sie hingelegt. Dann habe er
versucht, sie zu küssen. Sie habe sich ein wenig zurückgezogen. Dann habe er
versucht weiterzumachen. Sie habe es nicht geschafft, sie habe ihn nicht küssen
können. Dann hätten sie versucht, zusammenzukommen. Er habe ihre Hand ganz
langsam zu seinem Ding herangezogen. Er sei auch nackt gewesen. Nachdem er sie
ausgezogen habe, habe er sie aufs Bett gelegt und seine Hosen habe er dann im
Bett ausgezogen. Aber Unterhosen habe er noch an gehabt. Dann habe er eben ihre
Hand zu seinem Ding herangezogen, und sie aufgefordert, dass sie es berühre.
Sie habe dann ihre Hand zurückgezogen und habe ihn auch ein wenig
zurückgestossen. Sie habe ihm irgendwie zeigen wollen, dass sie es nicht wolle.
Er habe daraufhin nichts gesagt, weil sie ja schon sehr müde gewesen sei. Er
sei auch sehr müde gewesen. Sie seien beide sehr müde gewesen. Und dann hätten
sie sich eben schlafen gelegt.
Am zweiten Abend habe dies dann wie eine
Last auf beiden gelastet, dass sie das Tuch noch nicht hätten zeigen können.
Sie hätten sich dann beide hingelegt und er habe sich ihr wieder angenähert.
Dann habe er gesagt: «Woher hast du eigentlich Angst? Hast du Angst, mit mir
Sex zu machen, oder hast du Angst, dass du deine Jungfräulichkeit nicht unter
Beweis stellen kannst?». Diese Frage sei gerechtfertigt gewesen, weil sie zwei
Jahre ausserhalb des Dorfes gelebt habe. Es sei klar, dass er auf die Idee
Erwägungen
komme. Das sei auch etwas, was sie beängstigt habe, dass sie es nicht unter
Beweis stellen könne. Sie sei dann aufgeregt geworden, weil sie es ja habe
beweisen wollen, dass es nicht so sei. Nachher habe er sie wieder ausgezogen.
Dann habe er sich selbst auch ausgezogen. Und dann hätten sie es wieder
probiert. Er habe ein bisschen Öl in die Hand genommen und ein wenig davon an ihr
weibliches Organ gestrichen. Dann sei er auf sie rauf. Er habe versucht, in sie
einzudringen, aber es habe nicht geklappt und es habe ihr wehgetan. Er sei ja
auch so aufgeregt gewesen, und er habe unbedingt eindringen wollen, dass ein
bisschen Blut komme, damit sie es beweisen könnten. Er habe das aber nicht
geschafft, weil sie sich zurückgezogen habe, sie habe ihn weggestossen.
Es sei ein wenig eine komische Situation
gewesen. Die Vorstellung sei schon ein bisschen komisch. Weil ein Organ von ihm
hätte jetzt in sie reingehen sollen und sie hätte es sich gewünscht, dass das
ein bisschen langsamer vorangeschritten wäre und sie sich hätte langsam daran
gewöhnen können. Dann habe er es nicht machen können, weil sie sich
zurückgezogen habe, ihn teilweise auch weggestossen habe. Dann habe er sich von
ihr weggezogen, weil sein Organ sich wieder verkleinert habe. Zuerst habe er
versucht, ihre Vagina mit der Hand irgendwie zu öffnen. Er sei mit den Fingern
eingedrungen. Die Nägel hätten ihr weh getan. Sie habe auch Angst vor einer
Infektion gehabt. Nachdem er seinen Finger rausgezogen habe, habe er versucht,
mit seinem Organ einzudringen. Er habe es aber nicht geschafft, es sei nicht
gegangen. Nachdem er gemerkt habe, dass es nicht klappe, sei sein Organ weich geworden.
Dann habe er schliesslich aufgegeben. Sie habe gesagt: «Bitte mach es nicht,
oder mach es bitte ganz langsam, ich habe Angst. Steck nicht Deinen Finger
rein, ich habe Angst, dass es eine Infektion gibt». Auf seine Frage, ob sie
Angst davor habe, nicht beweisen zu können, dass sie noch Jungfrau habe, habe
sie ihm geantwortet «Wie kommst du darauf? Ganz sicher nicht.» Aber schon nur
wenn er so etwas einmal aussagen würde, sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie
ihm dann glauben würden sehr gross, weil sie ja zwei Jahre ausserhalb des
Dorfes gelebt habe. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie das machen müssen.
Sie sei bereit dafür gewesen. Sie hätten es ja irgendwie unter Beweis stellen
müssen. Sie habe sich unter ihn hingelegt, aber sie habe ihn nicht in sich rein
lassen können, es habe einfach weh getan. Sie habe es ihm erlaubt zu machen. Er
habe ja auch seinen Finger reingesteckt. Er habe ja, nachdem er seine Finger
rausgezogen gehabt habe, mit seinem Organ versucht, einzudringen. Er sei auf
ihr gelegen, ein Bein sei auf der einen Seite und das andere Bein auf der
anderen Seite gewesen. Und dann habe er versucht einzudringen. Sie habe dann
beidhändig seinen Bauch dagegen gestossen, habe sich dann irgendwie
zurückgezogen und ihn versucht wegzustossen. Weil es sie geschmerzt habe. (Wie
er darauf reagiert habe?) Er sei darauf fixiert gewesen, es zu beweisen. Je
mehr sie gestossen habe, umso mehr habe er versucht einzudringen. (Ob sie
während dem Gegendrücken etwas gesagt habe?) Sie habe gesagt, «langsam, langsam,
es tut weh». Er habe darauf nichts entgegnet, nur versucht, noch weiter
einzudringen.
Am dritten Abend sei sie immer noch
angespannt gewesen, weil das Tuch immer noch auf dem Bett gelegen habe. Sie
habe gehört, wie die Schwiegermutter den Beschuldigten gefragt habe, ob er
Angst habe, dass er selbst nicht Manns genug sein könnte. Darauf sei er wütend
und aggressiv reingekommen. Sie habe ihn gefragt, ob etwas passiert sei. Er
habe gesagt: «komm, heute muss es durch, heute muss es gemacht werden». Er sei
wütend gewesen, weil er sich auch von der Mutter erniedrigt gefühlt habe. Da
habe sie sich selbst auszuziehen begonnen. Er habe sich auch ausgezogen. Dann
seien sie unter die Decke. Sie hätten wieder das Öl genommen, obwohl sie Angst
vor diesem Öl gehabt habe. Er habe zuerst seine Hände damit bestrichen und dann
ihr Unterteil. Dann habe er sein Glied hin und her gerieben, versucht, es hart
zu machen. Sie habe dann gesehen, dass es hart geworden sei. Darauf sei er auf
sie gestiegen und habe versucht, sie zu küssen. Es sei nicht unbedingt ein
gewolltes Küssen gewesen. Nur damit das erledigt werden konnte. Er habe
versucht langsam, langsam einzudringen und sie habe versucht, ihn ein bisschen
zurückzustossen. Mit Hilfe des Öls habe er dann eindringen können. Viel Blut
sei aber nicht gekommen. Nachdem er das gemacht habe, habe er viel einfacher
rein- und rausgehen können. Dann habe er es rausgezogen. Dann sei sein Ding
gekommen, sie wisse nicht, wie man dieser Flüssigkeit sage. Das sei gekommen.
Er habe es rausgezogen und mit einer Serviette gereinigt. Sie habe dann das
Tuch der Schwiegermutter gegeben. Diese habe darauf gesagt: «Gott sei Dank habt
Ihr es endlich geschafft!». Sie sei dann wieder rein ins Schlafzimmer und habe
sich hingelegt. Sie habe auch ein wenig geweint, weil es doch auch weh getan
habe. (Ob sie den Versuch, ihn wegzudrücken noch genauer beschreiben könne?)
Sie habe ihn einfach langsamer machen wollen, indem sie ihn an seinen
seitlichen Knochen gehalten habe. (Ob sie dazu was gesagt habe?) Nein, er habe
es ja machen müssen.
(Wann das letzte Mal etwas vorgefallen
sei, welches im Strafverfahren eine Rolle spiele?) Das könne einen Monat, zwei
Monate danach gewesen sein. Aber er habe immer wieder versucht, mit ihr Sex zu
machen. Nachdem sie aus der Türkei zurückgekommen sei, habe er sie noch viel
schlimmer gebraucht, drangenommen. Es sei meistens so gewesen, dass wenn er von
der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe die Schwiegermutter dauernd
reklamiert. Sie sei unzufrieden mit ihr gewesen, sie habe ihm das immer gesagt,
sie tauge nichts, sie könne nichts. Und wenn er nachher ins Schlafzimmer
gekommen sei, sei er schon wütend gewesen. Wenn er reingekommen und die Türe
geschlossen habe, habe sie gewusst, es sei wieder etwas passiert. «Er wird mir
weh tun.» Sie habe jeweils im Bett gelegen, sich abgedreht und getan, als würde
sie schlafen. Dann sei er zum Beispiel gekommen und habe an ihrem Ohr ganz
heftig und hastig geatmet. Dann sei er ganz langsam hin und habe angefangen,
ihr Ohr zu beissen. Mit einer Hand sei er dann auf ihrem Körper hin und her und
habe versucht, sie langsam auszuziehen. Eines Tages habe sie seine Hand
gehalten, aufgehalten. Sie habe ihm dann gesagt, sie wolle heute nicht, sie sei
zu müde. «Einverstanden, er geht arbeiten». Er sei ja schon wütend
reingekommen, und als sie ihm das gesagt habe, sei er noch wütender geworden
und habe gesagt: «Du bist verpflichtet, das mit mir zu machen. Du bist
schliesslich meine Ehefrau und ich bin dein Ehemann». Wenn sie dann das gehört
habe, habe sie nichts mehr machen können, denn er habe ja recht. Er sei ihr
Ehemann und sie seine Ehefrau. Er habe das Recht dazu. Und doch habe es sie
beschäftigt und sie habe es nicht gewollt. Weil seine Mutter nicht zufrieden
mit ihr gewesen sei, habe sie bei ihm reklamiert. Daraufhin sei er wütend
geworden, sei reingekommen und habe mit ihr Sex gewollt, ihr Schmerzen
zubereitet. (Wie er ihr Schmerzen zugefügt habe?) Also wie gesagt, er habe dann
ganz hastig geatmet an ihrem Ohr, und habe mit seiner anderen Hand an ihrem
Körper herumge… Er habe sie überall berührt. Sie wisse nicht, ob er sie dabei
habe massieren wollen, oder was er vorgehabt habe. Sie habe seine Hand dann
weggestossen und habe dann ihr Gesäss ein bisschen zurückgezogen. Er habe dann
mit einem Bein ihr Gesäss, also ihr Unterteil fixiert, und mit der anderen Hand
habe er dann ihre Brüste massiert. Er habe dann auch ziemlich fest gedrückt,
das habe ihr weh getan. Und nachher langsam, langsam habe er sie dann gesaugt
und sei dann bis zum Hals rauf gekommen. Er habe nicht auf eine normale Art und
Weise an ihr gesaugt. Er habe ganz stark … er habe ihr weh getan. (Wo er
gesaugt habe?) An ihrer Brust. Also er habe ihr Unterteil mit einem Bein
fixiert, mit der anderen Hand habe er ihre Brust massiert, also gedrückt und
dann habe er an ihrer Brust gesaugt. Danach habe er sie ausgezogen. Dann habe
er sie zu sich ran gezogen. Ihr Gesäss sei sowieso unterhalb von seinem Bein
gewesen und dann habe er sie einfach so gedreht und zu sich gezogen. Dann sei
er auf sie geklettert. Mit der einen Hand sei er auf ihrer Brust gewesen und
mit der anderen Hand habe er massiert. Er habe sie in der Zwischenzeit ja
ausgezogen gehabt, und dann habe er ihren Hintern berührt. Er sei dann
eingedrungen, auf eine ganz … mit einer Wucht sei er in sie eingedrungen. Und
da habe sie erst recht gemerkt, dass er ganz wütend sei. Sie wisse nicht,
weshalb das bei ihr so sei. Sie sei immer sehr trocken. Und sobald er in ihr
drin sei, tue das ihr weh. In der Phase, in der er es ausführe, berühre er immer
dauernd ihre Brüste. Wenn es fertig sei, gebe er ihr einen Klapps auf den
Hintern.
(Sie habe jetzt immer gesagt, das klinge
so, als wäre das mehrmals so gewesen:) Nicht immer, sehr oft, sehr viel
meistens. Eines Tages habe sie ihre Periode gehabt. Dann sei er gekommen. Sie
gehe meistens vor ihm ins Zimmer, lege sich hin und tue so, als würde sie
schlafen. Eines Tages sei er ins Zimmer gekommen, habe wieder sehr hastig an
ihrem Ohr geatmet. Er habe an ihrem Ohr gesaugt und gebissen. Sie habe es ihm
dann nachher kenntlich gezeigt und habe gesagt: «Also ich bin wach, aber ich
habe meine Tage, wir können keinen Sex haben». Darauf sei er mit der Hand durch
ihre Haare und habe sie dann so zu sich gezogen. Und mit der anderen Hand habe
er ihr Hinterteil gedrückt. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihre Tage habe, dass
sie Rückenschmerzen und Bauchschmerzen habe. Er habe sie dann ein wenig vom
Hinterteil aufgehoben. Seine Hand sei in ihren Haaren gewesen und er habe sie
dann umgekehrt, also auf den Bauch. Er habe ihren Hintern ein bisschen nach
oben gehoben. Er habe dann nachher, weil der Weg sei ja gesperrt gewesen, weil
sie ja ihre Tage gehabt habe. Er habe dann sein Organ einfach hin und her
gerieben. Einmal sei er dann trotzdem eingedrungen. Und das sei etwas Ekelhaftes,
weil sie habe ihre Tage und er dringe noch rein, und dann habe sie ihn so
weggestossen. Da wo sie ihn weggestossen habe, habe er ihr dann eins drauf
geschlagen. Sie wisse nicht, ob er das bewusst gemacht habe oder aus Reflex.
(Wie sie ihn weggestossen habe und wie das genau mit dem Schlagen gewesen sei?)
Er habe ihren Hintern hochgehoben, sie sei auf allen vieren gewesen. Er sei
dann in sie eingedrungen und sie habe sich zurückgezogen. Aber er habe trotzdem
ihr Gesäss beidhändig angezogen, also festgehalten. Weil er habe ja gewusst,
wenn sie es nicht gewollt habe, habe sie sich zurückgezogen. Um dem
entgegenzukommen, habe er sie festgehalten. Wo er in sie eingedrungen sei, sei
sie dann so seitlich wie weggerollt. Daraufhin habe er ihr einen Schlag in den
Rücken gegeben. (Was für einen Schlag, was er gemacht habe?) Sie seien beide
nackt gewesen und er sei in sie eingedrungen, er sei ganz hastig drinnen
gewesen. In diesem Moment habe sie sich zurückgezogen, abgedreht, leicht
weggerollt. Darauf habe er ihr zwischen Gesäss und Hintern eins
draufgeschlagen, ein bisschen oberhalb des Gesässes in der Lendengegend.
Einfach so wie es ihm hingekommen sei. Mit der anderen Hand habe er ja ihr
Gesäss festgehalten. Er habe sie ja festgehalten und wo sie sich abgerollt
habe, habe er mit der anderen Hand einfach da draufgeschlagen, wo es
hingekommen sei. Er habe sie dann gefragt, was los sei. Sie habe ihm gesagt:
«Ja ich habe dir doch gesagt, dass ich meine Tage habe, dass ich krank bin. Und
akzeptiert, du reibst dich an mir, in Ordnung. Aber nicht, wenn du dann in mich
reingehst, dann habe ich am nächsten Morgen starke Schmerzen». Nachher sei er
wütend gewesen und habe sich abgedreht, wie jedes Mal nach dem Sex und sei
eingeschlafen. Sie habe dann einfach wieder geweint und sei traurig gewesen. Am
nächsten Morgen habe sie dann das Gefühl gehabt, als hätte sie irgendetwas in
sich drin.
(Ob sie sich noch an weitere Male
erinnern könne?) Er habe gewusst, dass sie noch nicht geschlafen habe. Er sei
gekommen, habe gesagt, es sei sehr heiss, und habe sich ausgezogen. Er habe
sich dann ihr angenähert, habe dann zwischen ihrem Leibchen seine Hand
reingestossen. Sie habe nichts dergleichen gemacht, weil sie gewusst habe, dass
er wieder Sex wolle. Dann sei er mit der Hand an ihrer Brust gewesen. Sonst
habe er nichts massiert, aber diesmal habe er richtig fest gedrückt. Mit der
anderen Hand habe er dann ihr Gesäss … er habe mit seinen Nägeln sich fast
eingekrallt in ihr Gesäss. Sie habe ihm gesagt: «Ein bisschen sachte, du tust mir
weh, deine Nägel stechen». Er habe dann ganz hastig ihr Pyjamaunterteil
ausgezogen. Er sei dann mit seiner Hand zu ihr nach unten gefahren. Das habe er
vorher noch nie gemacht, er habe sie dort noch nie massiert gehabt. Sie habe
dann ihre Beine ganz fest zusammengepresst, damit er nicht mit der Hand dorthin
gelangen konnte. Er habe dann mit der Hand dort ein wenig massiert, und dann
sei er mit einem Finger reingegangen. Sie habe sich wieder zurückgezogen und
habe seine Hand versucht rauszuziehen. Mit der anderen Hand habe er ihre Haare
gezogen. Er habe sie dann zu sich gezogen und zu sich gedreht. Und dann habe er
angefangen, ihren Körper zu küssen. Sie wisse es jetzt nicht, ob er sie geküsst
oder an ihr gesaugt habe. Aber am nächsten Morgen habe sie so ganz komische
Farben, so wie rötliche Punkte gehabt. Am Hals, an der Brustwarze und um die
Brust herum. Überall dort, wo er gesaugt habe. Er habe sie zu sich gezogen,
habe an ihr überall angefangen zu saugen und ihren Hintern geschlagen. Wenn sie
ihn dann gefragt habe «weshalb schlägst du mich» habe er zur Antwort gesagt:
«Wenn ich den Ton höre, gefällt es mir». Sie sei auf dem Rücken gelegen. Dann
habe er wieder ihr Gesäss ein bisschen aufgehoben und sei dann mit seinem Organ
in sie rein. Er habe das mit einer sehr … mit einer Wucht gemacht, und es seien
sehr schnelle Bewegungen gewesen und es habe sehr lange gedauert. Und da habe
er ja ihren Pyjama nicht ganz ausgezogen. Er habe es nur ein wenig nach unten
gezogen. Da sei sogar ihr Pyjama gerissen. Sie habe ja gewusst … sie habe ja
eigentlich ihre Beine öffnen wollen, weil sie ja so trocken gewesen sei, habe
es ihr noch viel mehr geschmerzt. Die ganze Zeitdauer, in der er auf ihr
gewesen sei, habe er auch dauernd ihre Brüste gesaugt. Sie habe sich nicht getraut,
irgendwas zu sagen, weil er habe das immer mit sehr, sehr schnellen Bewegungen
gemacht. Sie habe keine Ahnung, weshalb er das so gemacht habe, ob das nur bei
ihr so sei. Aber sie habe dann immer so Bauchschmerzen gehabt. Wenn sie sich
dann … dann ziehe sie ihren Hintern so ein bisschen zurück, nach unten. (Und
was mache er wieder?) Er nehme ihren Hintern und hebe es wieder zu ihr hoch.
Und wenn er dann fertig damit gewesen sei, habe er sich umgekehrt und habe dann
geschlafen. Sie habe auch die Situation sehr eklig gefunden, wenn er auf ihr
gekommen sei, ob es auf ihre Brust oder auf ihr Gesi … er sei auch schon auf
ihr Gesicht gekommen seine Flüssigkeit, und das habe sie eklig gefunden. Im
Bett, alles zusammen sei dann einfach schmutzig.
(Ob sie sich noch an Gewalt erinnern
könne, körperliche Gewalt?) Sie könne sich erinnern. Wo er sie an ihren Haaren
gerissen habe. Und wie er immer auf ihren Popo geschlagen habe. Das habe ihr
wehgetan. Und wenn sie ihn danach gefragt habe, weshalb er das mache, habe er
zur Antwort gesagt, dass es ihm gefalle. Also es habe Phasen gegeben, dass wenn
er sie z.B. ganz fest gehalten und zu sich gezogen habe, dass sie seine
Fingerabdrücke an den Oberarmen habe sehen können, oder auch auf ihrem Hintern.
(In welcher Farbe?) Es sei so, ihr Hintern, wenn er drauf geschlagen habe … sie
wisse nicht, ob das jetzt vom Schlag komme. Es sei rot geworden,
aufgeschwollen. Und dann sei es wieder vorbeigegangen. Also es sei keine Farbe
geblieben, die man nachher gesehen habe. Aber man habe es ertasten können. Aber
am Arm sei es blau geworden. An ihren Beinen habe er auch schon massiert, und
da habe er dann so fest gedrückt, dass es blau wurde, dass sie seine
Fingerabdrücke auf ihrem…
Als sie von der Türkei zurückgekommen
sei. Alle seien wütend gewesen. Der Beschuldigte auch. Also an einem Abend, von
sich aus habe er auf einmal so ganz andere Verlangen gehabt. Er habe von hinten
rein gewollt bei ihr. Noch bevor sie es hätten von vorne machen können, habe er
schon von hinten in sie rein gewollt. Er habe sie wieder zu sich gezogen. Dann
habe er sie wieder umgekehrt, und ohne dass er was gesagt habe, habe sie
gemerkt, dass er von hinten reinkommen wollte. Er habe dann mit seiner Hand
ihren Po berührt. Sie habe sich nicht getraut, irgendwas zu sagen oder dagegen
zu unternehmen. Weil nach dem ganzen Vorfall habe sie ja gewusst, er sei ja ihr
Ehemann, und sie müsse das machen was er will. Sie habe zuerst angenommen, er
möchte ganz normalen Sex mit ihr machen. Aber er habe sie gekehrt und habe sich
ausgezogen. Er sei auf sie. Sie habe versucht, zu verstehen, was jetzt so
passiere. Sie sei ja auf dem Bauch gelegen, er habe mit seinen Händen auf sie
gedrückt. Mit einer Hand habe er sie auf das Bett gedrückt und mit der anderen
Hand habe er sein Organ gerieben, bis es hart geworden sei. Er habe dann
versucht, von hinten reinzukommen. Und da habe sie dann gemerkt, dass er sie
von hinten nehmen wolle. Sehr selten, manchmal sei er dann in dieser Gegend,
habe er sich dann gerieben, bis er gekommen sei. Und dann habe sie aber
gemerkt, dass er diesmal nicht so wolle, sondern dass er eindringen möchte. Sie
habe sich dann sofort versucht aufzurichten, wirklich aufzustehen. Und dabei
sei er dann so seitlich fast zu Boden gefallen und dabei habe er sich dann an
ihren Haaren festgehalten. Sie habe dann versucht, mit ihm zu sprechen. Sie
habe ihm gesagt «Hey einerseits ist es eine Sünde von hinten. Abgesehen davon,
ich habe mich immer noch nicht von vorne daran gewöhnt. Und hinten ist es noch
ein kleineres Loch als vorne. Wie willst Du das machen?» Und er habe dann
daraufhin gesagt, «ja wir wollen es einfach mal probieren, mal schauen ob es
klappt oder nicht». Sie habe ihm dann gesagt, dass sie es nicht wolle, dass sie
es auf keinen Fall möchte. Dann habe sie sich auf den Rücken gelegt und sie
habe gewollt, dass er es von vorne mache und nicht von hinten, wenn schon.
Zuerst habe er versucht, Sex zu machen. Auf eine ganz wütende Art. Und mit der
anderen Hand habe er sie dann zu sich gezogen und sie aufgehoben. Also er habe
sie dann so gezogen, dass sie auf einmal oben gewesen sei. Und dann habe er
wieder ihre Brust genommen und habe mit dem Saugen angefangen. Und er habe dann
mit den Händen, als würde er in ihrem Po etwas suchen, habe das Gesäss immer
wieder so seitlich ausgezogen. Sie wisse es nicht, er habe versucht es
vielleicht ihr irgendwie schmackhaft zu machen, dass er das möchte. Wenn sie
auf ihm gewesen sei, dann seien ja ihre Brüste nach unten gehangen. Und dann
sei er immer von der einen Brust zur anderen. Er habe einmal da gesaugt und
dann wieder auf der anderen Seite. Als er gemerkt habe, dass er fertig sei,
habe er sie dann so von sich weggestossen, damit sie habe rausgehen können,
also von ihm. Und dann habe er das Präservativ ausgezogen.
Manchmal habe er es mit Präservativ
gemacht. (Und die anderen Male?) Das sei etwas was sie gehasst habe. Wenn seine
Flüssigkeit auf ihr gewesen sei. Und wenn es dann irgendwie auf dem Gesicht
gewesen sei, dann habe alles geklebt. Sie habe das nicht gerne gehabt. (Ob sie
ihm das gesagt habe?) Nein. (Ob er das mit dem Analverkehr noch mal probiert
habe?) Ja. Wenn sie es nicht habe akzeptieren wollen, habe er sie bedroht. (Wie
das gegangen sei?) Er habe dann gesagt, wenn das weiterhin so gehe, und sie
nicht mache was er möchte, und sie hier weiterhin Probleme hätten, dann würde
er ihrer Familie sagen, dass sie nie Jungfrau gewesen sei und sie sie deshalb
zurückgeschickt hätten. Das sei etwas gewesen, das sie wirklich sehr beunruhigt
habe. So etwas, wenn die anderen das glauben würden, dann wäre es besser, wenn
sie sterben würde. (Ob die Bedrohung genützt habe?) Meistens habe es genützt.
Wenn er vorher so etwas gesagt habe, habe sie es nicht unbedingt geglaubt. Aber
nachdem sie sie in die Türkei zurückgeschickt hätten und sie wieder
zurückgekommen sei, habe sei seine Bedrohungen ernstgenommen, weil sie dann
gesagt habe: «Aha, sie sind doch in der Lage, etwas zu machen.» (In welchen
Fällen denn die Drohung nichts genützt habe?) Zum Beispiel, wenn er von der
Arbeit nach Hause gekommen sei, dann habe er z.B. gesagt: «Ich möchte Sex. Weil
ohne Sex kann ich nicht einschlafen». Und wenn sie dann keine Lust gehabt habe,
dann habe er gesagt: «Ja, dann schicken wir Dich zurück in die Türkei und sagen
du warst nicht Jungfrau.» Und da sie ja dann gewusst habe, dass sie das auch
machen können, in der Lage seien, habe sie dann akzeptiert. Also wenn er das
gesagt habe, dann sei sein Wunsch einfach nur Sex gewesen und er habe einfach
nur Sex gemacht, das sei alles gewesen. (In welchen Fällen sie denn den
Drohungen nicht nachgegeben habe?) Dann wenn er von hinten habe reingehen
wollen. Das habe sie nicht akzeptiert, das sei zwei, drei Mal der Fall gewesen,
er habe dann gesagt er möchte es probieren, er möchte schauen wie es sei. Und
dann sei es ihr egal gewesen, wie er sie bedroht habe, das habe sie auf keinen
Fall akzeptieren wollen. Einmal habe es ihr so weh getan. Da habe sie ihren
Kopf in das Kissen gedrückt, damit sie nicht schreie und die anderen es hören
könnten. (Was er dann da gemacht habe, wenn es weh getan habe?) Das sei nur
einmal gewesen, wo er während des Sex sie mit einer Hand wieder hochgehoben
habe. Und da sei er ganz fest in seinem Ding gewesen und habe Sex gemacht. In
diesem Moment habe sie dann so einen Krampf bekommen, weil ihr Gesäss immer
oben gewesen sei. Sie habe so starke Schmerzen gehabt und damit sie nicht laut
geschrien habe, habe sie das Kissen genommen und selbst auf ihr Gesicht
gedrückt.
Sie hatten sie mit der Zeit soweit, dass
sie selbst… sie hätten sie langsam, langsam auch selbst glauben lassen, dass
sie nichts tauge, dass ihre Familie nicht zufrieden sei, niemand zufrieden mit
ihr sei. Alles was sie mache sei nicht richtig. Sie hätten ihre Mutter
angerufen und ihr gesagt, sie würden sie zurückschicken. Ihre Mutter wolle sie
aber nicht zurück. Sollte sie zurückgehen, würde ihr Leben noch viel schlimmer.
(Ob es mal vorgekommen sei, dass sie
nichts dagegen gehabt habe, Sex mit dem Beschuldigten zu haben?) Eins, zwei
Mal, da habe sie es gewünscht. (Was denn da anders gewesen sei?) Sie habe
einfach gedacht, wie der Unterschied sei, wenn sie es selber möchte. An den
normalen Tagen, wenn sie sich verklemmt habe, also wenn sie sich angespannt
habe, dann sei sie unten ganz trocken gewesen. Und ein, zwei Mal, an denen sie auch
habe wollen, sei das «Rein und Raus» nicht so schwierig gewesen. Sie sei da
nicht so trocken gewesen. Das sei dann gewesen, als ihre Tage vorbei gewesen
seien, das sei am nächsten Tag gewesen. Aus irgendeinem Grund habe sie mit ihm
zusammen sein wollen, aber er sei sowieso allzeit bereit dafür. Also sie sei
dann nicht hin zu ihm und habe gesagt, sie habe Lust auf Sex. Sondern er sei
sowieso gekommen, und sie habe dann einfach erwidert.
(Woran der Beschuldigte hätte merken
können, dass sie keinen Sex wolle?) Sie habe meistens ganz dicke Kleidung
angezogen und habe sich schlafend gestellt. Sie sei sowieso eine, die meistens
friere. Sie habe ihm ihren Rücken zugedreht und habe dicke Kleidung angehabt.
(Ob es sonst noch was gebe, woran er es hätte merken können?) Zum Beispiel habe
er es während des Verkehrs gemerkt, dass sie es nicht wollte. Da hätte er es
sich ja merken können für das nächste Mal vielleicht, dass es mal von ihr aus
käme. Aber nein, es sei ihm egal gewesen, er habe weitergemacht. (Wie er es denn
während des Geschlechtsverkehrs gemerkt habe?) Zum Beispiel, wenn sie ihn
weggestossen habe während des Sex. Er merke doch, dass sie nicht wolle. Sie
wisse nicht, wie sie sonst hätte zeigen können, dass sie es nicht wolle.
Anlässlich der Exploration durch Frau
Prof. Dr. G.___ machte die Privatklägerin im Rahmen des zweiten
Explorationsgesprächs zum Sachverhalt folgende Aussagen (AS 369 ff.):
Sie habe Frau H.___ vom Frauenhaus
erzählt, was sie erlebt habe. Auch sei sie mit Frau H.___ zur Polizei gegangen.
Dort hätten sie einfach auch gesagt, dass ihr Mann mit ihr Sex haben wolle und
mache, ohne dass sie es wolle. Sie habe keinen Sex mit ihm gewollt. Er habe Sex
mit ihr gewollt, und habe sie auch geschlagen. Es habe schon Tage gegeben, an
denen er keinen Sex gewollt habe und sofort eingeschlafen sei. Die meiste Zeit
aber, auch wenn sie nicht gewollt habe, habe er darauf gedrängt. Und es habe
ihn einfach wütend gemacht, weil sie es nicht habe haben wollen, und er den
Wunsch gehabt habe. Aber weil sie es nicht habe haben wollen, sei er dann
wütend und aggressiv geworden.
Frau H.___ habe sie das erste Mal
detailliert erzählt. F.___ habe sie gesagt «Er macht mit mir Sex auf eine Art
und Weise, die ich nicht möchte.» (Auf Frage, wie ihr Mann habe merken können,
dass sie keinen Sex habe haben wollen:) Sie habe meist ganz dicke Kleidung
angezogen und habe sich schlafend gestellt. Zum Beispiel habe er aber auch
während des Verkehrs merken können, dass sie nicht gewollt habe. Aber es sei ihm
egal gewesen; er habe weitergemacht. Zum Beispiel, wenn sie Sex gehabt hätten,
und er dabei gewesen sei, und sie habe das nicht gewollt, dann habe sie ihn
weggestossen und gewollt, dass er raus gehe. Und ein Mensch merke doch, dass
sie das nicht wolle.
Schliesslich wurde die Privatklägerin am
31.
August 2022 vor Obergericht zur Sache befragt. Dabei gab sie an,
immer die Wahrheit gesagt zu haben und auch jetzt die Wahrheit zu sagen.
Nachfolgend führt sie aus:
Eigentlich sei es ihr besser gegangen,
aber nach dem, was ihr ehemaliger Schwiegervater gemacht habe, habe sie sich
nicht mehr gut gefühlt. Er habe einen Termin mit ihrem jetzigen Schwiegervater
vereinbart. Sie seien irgendwo zusammengesessen und hätten sich unterhalten. Er
habe von ihrem jetzigen Schwiegervater verlangt, dass sie ihre Aussage
zurückziehe, denn ansonsten müsse sein Sohn ins Gefängnis. Er habe verlangt,
dass sie beim Gericht nicht aussage. Falls seinem Sohn etwas passiere, könne er
nicht garantieren, dass seinem Enkel nichts zustosse. Ihr Schwiegervater habe
auch noch eine Person mit dem Namen I.___ angerufen, dies sei der Metzger dort
wo sie wohnten. Auch von ihm hätten sie verlangt, dass er mit ihr spreche und
sie ihre Aussagen zurückziehe.
Wegen der Ereignisse mit
dem Beschuldigten sei sie nie in einer Therapie gewesen. Am Anfang habe sie es
versucht und sei zu einer Psychologin gegangen. Diese habe aber ein Kopftuch
getragen, und sie habe sich deshalb ihr gegenüber nicht ganz öffnen können.
Danach habe sie mit der Arbeit begonnen, und mit der Arbeit habe sie
gleichzeitig keine Zeit gefunden.
Den Beschuldigten habe sie
in der Türkei kennengelernt, sie habe gerade die Schule abgeschlossen gehabt.
Sie habe gehört, dass man sie anfragen komme, und dann hätten sich seine
Familie und ihre Familie kennengelernt. Als diese sich untereinander geeinigt
hätten, habe sie ihren früheren Ehemann kennenlernen müssen. (Auf Frage, ob sie
nicht einverstanden gewesen sei mit der Ehe?) Sie habe nicht gewollt. Sie habe
in keinster Weise diese Heirat gewollt. Aber wenn sich die Familien einigten,
könne man nichts machen.
(Auf die Frage nach dem
ersten Mal Geschlechtsverkehr:) Nach der Heirat hätten sie es ein zwei Tage
lang versucht, aber am dritten Tag hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf
Frage, ob sie einverstanden gewesen sei am dritten Tag:) Sie habe sich dazu
gezwungen gefühlt, vor allem seine Familie habe Druck auf sie ausgeübt. Sie
hätten einen Beweis für ihre Jungfräulichkeit haben wollen. (Ob sie ihrem
damaligen Mann gesagt habe, dass sie eigentlich lieber keinen
Geschlechtsverkehr habe haben wollen:) Am ersten Tag habe sie gesagt, dass sie
Angst habe. Er habe aber gesagt: «Du hast gewusst, was Dich erwartet.». Sie
hätten es versucht, aber es nicht gekonnt. Am zweiten Tag sei es auch nicht
gegangen. Aber da seien alle auf sie losgekommen. Sie hätten sie verdächtigt,
dass sie nicht Jungfrau sei. Das sei aber auch für sie wichtig gewesen. Sie
habe sich beweisen müssen, deswegen hätten sie es am dritten Tag getan. (Auf
Frage, ob sie am dritten Tag ihrem Mann nicht gesagt habe, dass sie das nicht
wolle:) Sie habe nicht gekonnt. (Auf Frage nach dem Grund:) Sie habe schon
zeigen können, dass sie das nicht wollte, aber sie habe es nicht aussprechen
können. (Auf Frage, ob das mit dem weissen Tuch auch von ihrem Mann verlangt
worden sei:) Es sei Druck von ihrem Mann und auch von seiner Familie gewesen.
Und ihre Tradition. Da sei ja das sowieso auch vorhanden gewesen. Sie habe sich
beweisen müssen. (Auf Frage nach der dritten Nacht:) Am dritten Tag, als es geschehen
sei, habe sie auch gehört, dass man Druck auf ihn ausgeübt habe, sie habe
Stimmen gehört. Und sie habe gesehen, als er ins Zimmer gekommen sei, dass er
wütend gewesen sei. Er habe die Türe abgeschlossen. Er habe nur gesagt «das
müssen wir heute tun», und dann hätten sie es getan. Nachdem sie es gemacht
hätten – ihre Schwiegermutter habe sowieso draussen gewartet – habe man dieser das
Tuch zeigen müssen. (Auf Frage, wie häufig es in der Folge zu weiterem
Geschlechtsverkehr gekommen sei:) Das sei sehr häufig vorgekommen. Wenn sie
nicht habe haben wollen, sei er noch wütender geworden. Sie habe sich dazu
verpflichtet gefühlt, das zu tun, weil sie seine Frau gewesen sei, und er habe
sie das auch immer wieder so fühlen lassen. (Auf Frage, was «häufig» bedeute:)
Ganz genau erinnere sie sich nicht mehr, aber sie hätten es alle zwei Tage
gemacht. Manchmal auch einmal in der Woche.
(Auf Frage, ob sie nach
der dritten Nacht noch ein weiteres konkretes Mal beschreiben könne:) Sie wisse
nicht mehr genau, wann genau das passiert sei, aber sie könne sich an Dinge
erinnern. Sie erinnere sich, dass er sowieso immer die Türe abgeschlossen habe,
sobald er ins Zimmer gekommen sei. Sie habe immer so getan, als ob sie schlafen
würde. Er sei dann immer zu ihr gekommen. Er habe vermutlich gemerkt, dass sie
nicht geschlafen habe. Er habe sich dann immer langsam an sie angenähert. Er
habe so Geräusche bei ihrem Ohr gemacht. Er habe so schnell ein- und
ausgeatmet. Dann habe er sich langsam ihr angenähert, und manchmal habe er sie
mit seinen Nägeln – sie glaube, er habe sie gezwickt oder so. Er habe sie zu
sich gezogen. Da habe sie gewusst, an diesem Tag möchte er mit ihr Sex machen.
Sie habe sich überhaupt nicht oder auf keine Weise ihm irgendwie genähert, aber
er habe sie immer zu sich gezogen. Manchmal habe er sie auch an den Haaren
gepackt und zu sich gezogen. (Auf Frage, weshalb es auch in jenen Malen, in
denen sie nicht einverstanden gewesen sei, zum Geschlechtsverkehr gekommen
sei:) Er habe sie immer wieder daran erinnert. Er habe ihr auch gedroht, dass
er ihrer Familie sagen würde, dass sie keine Jungfrau mehr gewesen sei. Und
einmal hätten sie sie sowieso auch zurückgeschickt. Sie hätten sie dorthin
geschickt und die dort hätten sie wieder hierher zurückgeschickt. Sie habe ihr
eigenes Leben nicht leben können. Und weil sie es gewusst habe, habe sie mit
ihm zusammen sein müssen. Und weil er das gewusst habe, habe er immer Druck auf
sie ausgeübt. (Auf Frage, dass die Drohung, er werde allen erzählen, nach der
dritten Nacht theoretisch kein Thema mehr gewesen sei:) Aber es habe ja niemand
gewusst. Wenn sie mit einer solchen Aussage gekommen wären, wer hätte es
gewusst, dass es nicht so gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, dass es dort, wo
sie herkomme, behauptet werde. (Auf Frage, was das bedeutet hätte:) Das wäre
sehr schlimm für ihre Familie und sie gewesen. Sie hätten übel über sie
gesprochen. Sie hätten gedacht, sie sei früher mit jemand anderem zusammen
gewesen. Und das wäre ein grosser Vorfall in diesem Dorf gewesen. Sie hätte
genauso gedacht, wenn sie das über jemand Anderen gehört hätte.
Als sie den Beschuldigten
geheiratet habe, habe sie eigentlich nichts über Sex gewusst. (Auf Frage, ob
sie aufgeklärt worden sei:) Sie wisse es ehrlich gesagt nicht mehr. Ihnen werde
nur gelehrt, dass er ihr Mann sei, und er machen dürfe, was er wolle. Und sie
müsse ihm gehorchen. (Auf Frage, ob er jemals physische Gewalt angewendet habe,
um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen:) Ja, daran könne sie sich erinnern,
dass er das gemacht habe. (Auf Frage nach einem Beispiel:) Einmal habe er ihr
sehr weh getan, sie könne sich erinnern, dass sie sich mit einem Kissen habe
beruhigen wollen. An diesem Tag habe er die Türe abgeschlossen, als er zu ihr
gekommen sei. Sie glaube, das sei gewesen, nachdem er sie in die Türkei
zurückgeschickt habe. Damals, nach diesem Vorfall, sei er noch aggressiver
gewesen. Und dann könne sie sich erinnern, wie er sie zu sich gezogen habe. Sie
habe versucht, ihn wegzustossen. Sie könne sich erinnern, dass er ihr auf den
Rücken geschlagen habe. Und dann habe er sie an den Haaren gepackt und sie zu
sich gezogen. Und dann habe er sie unter sich genommen und gemacht, was er
gewollt habe. (Auf Frage, welche Drohungen sonst noch ausgesprochen worden seien:)
Er habe gesagt, er schicke sie zu ihrer Familie zurück. Das sei für sie eine
Drohung gewesen, wenn als sie dorthin geschickt worden sei, sei sie hierhin
zurückgeschickt worden. Das sei für sie eine richtige Drohung gewesen. (Auf
Frage, ob das am dritten Tag gewesen sei:) Nein, er habe ihr so gedroht,
nachdem sei von der Türkei hierher gekommen sei. (Auf Frage, ob es die
Verpflichtung gewesen sei, weswegen sie sich dem Sex letztendlich gefügt habe
oder ob es die Gewaltanwendungen oder Drohungen gewesen seien:) Eigentlich sei
beides der Fall gewesen. Aber nach einer Weile habe sie das nicht getan, weil
ihr das beigebracht worden sei, sondern weil so Druck ausgeübt worden sei. Das
sei dann ausschlaggebend gewesen.
(Auf Frage, ob sie sich je
physisch gewehrt habe:) Das habe sie viele Male gemacht. Wenn sie nicht gewollt
habe, habe sie das gemacht. Und einmal, als sie ihn zurückgestossen habe, sei
ihr Nagel in sein Gewebe eingedrungen. (Auf Frage nach weiteren Beispielen, wie
sie sich gewehrt habe:) Als sie aus der Türkei zurückgekommen sei, habe er es
von hinten versuchen wollen. Aber sie habe das überhaupt nicht erlaubt. Als er
sie zu sich gezogen habe, habe sie sich weggezogen. (Auf Frage, weshalb beim
«normalen» Geschlechtsverkehr die Gegenwehr erfolglos geblieben sei:) Sie wisse
es nicht, sie habe es nicht gekonnt. Er sei für sie sehr seltsam gewesen, als
er sie von hinten habe nehmen wollen. Wenn er sie von hinten habe nehmen wollen,
dann habe er ihren Popo hochheben müssen, da habe sie sich zurückziehen und
sich drehen können. Wenn er sie normal von vorne habe nehmen wollen, da sei er
auf ihr gelegen, und sie habe sich gar nicht wehren können.
(Auf Frage, inwiefern von
ihren Schwiegereltern und ihrer Mutter Druck ausgeübt worden sei, dass sie als
Ehefrau ihrem Ehemann zu Willen stehen müsse, auch beim Geschlechtsverkehr:)
Nach der Hochzeit in der ersten Nacht habe er es nicht geschafft, es sei nicht
geschehen. Dann habe ihre Schwiegermutter zu ihr gesagt: «Wir alle haben das
durchgemacht, du musst dich beweisen.» Ihre Mutter habe keinen Druck ausgeübt.
Aber sie habe ja sowieso immer gewollt, dass sie bei ihrem Mann bleibe und ihm
treu sei.
Ende Januar sei sie zu
ihrer Mutter zurückgeschickt worden, und diese habe sie dann wieder
zurückgeschickt. Sie habe nicht einmal bei ihr zu Hause sein können, sie habe
eine Nacht am Flughafen verbringen müssen. Sie habe auf den Abflug vom Flugzeug
warten und die Nacht dort verbringen müssen. Das, was sie gesagt habe, sei ja
auch richtig gewesen. Sie sei seit zwei Monaten verheiratet gewesen. Sie habe
nicht hören wollen, was die Leute dann über sie gesprochen hätten. Und sie
hätte es auch nicht ertragen. Als sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei sie
beim Cousin ihres Ehemannes gewesen. Dann sei die Tante gekommen und habe sie
zurückgeholt. Ganz genau wisse sie es nicht mehr, aber sie sei ungefähr eine
Woche dort gewesen, nicht nur ein oder zwei oder drei Tage. (Auf Frage nach F.___:)
Sie hätten ihre Mutter angerufen, und ihre Mutter habe ihren Onkel in
Deutschland angerufen. Weil er in Deutschland gewesen sei, habe er sie nicht
abholen können. F.___ sei seine Freundin, sie habe sie abgeholt.
(Auf Frage nach ihrer
zweiten Heirat:) Sie habe versucht, ihrer Mutter beizubringen, dass wieder jemand
in ihrem Leben sei. Aber weil diese Person aus Maraş sei, habe sie darüber
nichts wissen wollen. Für sie müsse dieser Mann wieder vom gleichen Ort sein.
Als ihre Mutter das nicht habe akzeptieren wollen, habe sie den Kontakt
abgebrochen. Dann sei sie schwanger geworden. Im siebten Monat habe ihre neue
Schwiegermutter gewollt, dass sie mit ihrer Mutter wieder Kontakt aufnehme.
Ihre Schwiegermutter habe gesagt, sie hätten das Recht, zu erfahren, dass sie
ein Enkelkind bekämen. Also habe sie angerufen und ihr das gesagt. Sie habe
dann zu ihr gesagt «Deine Leiche soll kommen.» Denn sie seien nicht darauf
vorbreitet gewesen. Sie sei im siebten Monat gewesen, als sie ihnen das gesagt
habe. Als sie dann vom Kind gehört hätten, seien sie schockiert gewesen. Sie
habe gesagt «Hoffentlich kommt Deine Leiche». Aber das interessiere sie jetzt
nicht mehr. (Auf Deutsch:) «Ich habe jetzt meine Kinder.» (Auf Türkisch:) Sie
habe jetzt ihre eigene Familie. (Auf Nachfrage:) Seit diesem Vorfall sei sie
nie wieder in ihr Dorf in der Türkei gegangen, nur nach Istanbul und Antalya.
(Auf Frage:) Das Gebiet in [Dorf] sei nicht nur konservativ, sie sehe sie sogar
als Ungeheuer an. Sie wisse es von ihrer Mutter. Sie seien so weit gegangen,
dass sie sogar ihre Leiche gewünscht hätten.
1.2
Beschuldigter
Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur
Last gelegten Vorfälle vollumfänglich. An seiner Einvernahme vom 21. Juli
2017.
führte er namentlich aus, dass seine Frau wie eine Königin gelebt und
es ihr an nichts gefehlt habe. Eine Vergewaltigung komme auf gar keinen Fall in
Frage. Er sei der letzte Mensch auf dieser Welt, welcher eine Frau
vergewaltigen würde, deswegen habe er ja geheiratet. Wann er mit seiner Frau
das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, wisse er nicht mehr. Es sei nicht
in der Hochzeitsnacht, sondern erst einige Wochen später gewesen. Er habe
seiner Familie erzählt, dass sie sich noch nicht bereit fühle, und habe keinen
Druck ausgeübt. Er habe nicht versucht, in der Hochzeitsnacht den
Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es sei erst dazu gekommen, als sich seine
Frau ihm selber angenähert habe. Das sei oft vorgekommen. Seine Frau habe ihm
gar nichts beweisen müssen, es sei ihm nicht einmal wichtig gewesen, ob sie
noch Jungfrau gewesen sei. Das sei niemandem wichtig. Geschlechtsverkehr habe
es erst später und auf freiwilliger Basis gegeben. Er würde eine Frau nie zu so
etwas zwingen und habe nie Druck auf sie ausgeübt. Verhütet habe er dabei
immer. Das Problem sei, dass die Privatklägerin ihm Schaden zufügen wolle, weil
es zwischen ihnen nicht geklappt habe und sie hierbleiben wolle. Sie habe ihn
bloss benutzt, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (AS 071 ff.).
An der Schlusseinvernahme und an
der gerichtlichen Verhandlung vor erster Instanz verzichtete der
Beschuldigte darauf, sich zur Sache nochmals zu äussern (AS 104 ff.,
Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2020).
An der gerichtlichen Verhandlung vor
zweiter Instanz vom 31. August 2022 führte der Beschuldigte aus, keine
Fragen zur Sache beantworten, dagegen eine Erklärung abgeben zu wollen. Sie
hätten diese Frau ganz normal geheiratet. Aber man habe ihm verschwiegen, dass
sie angeblich nicht habe heiraten wollen. Und sie habe anscheinend von ihrer
Mutter Druck bekommen, und beim Standesamt habe sie nicht Nein gesagt. Hätte
sie dort Nein gesagt, dann wäre das für sie niemals passiert. Wenn er das
gewusst hätte, hätte er selber auch Nein gesagt. Sie habe immer wieder die
Möglichkeit gehabt, sich zu wehren, Einspruch einzulegen oder Hilfe zu holen,
auch bei der Verlobung. Bei der Heirat habe sie das nicht getan. Nach der
Heirat, als er das Visum beantragt habe, sei auch nichts passiert. Also sie
habe das verschwiegen, bis sie in die Schweiz gekommen sei. Und dann hier in
der Schweiz hätten sie ganz normal zusammengelebt. Es habe keine Probleme
gegeben, und er habe sie unterstützt. Er habe alle Hochzeitskosten gehabt. Es
sei alles für nichts gewesen. Und sie sei immer mit ihr draussen spazieren
gegangen, und sie seien einkaufen gewesen. Es sei ein ganz normales
Zusammenleben gewesen. Und diese sexuellen Sachen, was sie angesprochen habe,
so etwas sei nicht passiert. Sie habe ihm niemals klar und deutlich Nein gesagt,
oder sich körperlich gewehrt, wenn sie etwas nicht gewollt hätte. Und es habe
auch nie eine Situation gegeben, wo sie sich hätte wehren müssen. Weil er sei
immer respektvoll ihr gegenüber gewesen, er sei sehr nett gewesen. Er sei
freundlich gewesen. Er könne nichts dafür, wenn sie mit ihrer eigenen
Verwandtschaft Probleme habe. Das sei ja nicht sein Problem. Deshalb habe er
sich trennen wollen. Und sie (die Privatklägerin und ihre Mutter) hätten das
nicht akzeptiert. Aus Rachegründen und weil sie habe hierbleiben wollen,
machten sie diese falschen Anschuldigungen. Wenn es am Anfang so schlimm für
sie gewesen wäre, weshalb habe sie sich dann nicht gewehrt? Weshalb habe sie
nicht telefoniert? Weshalb sei sie nicht zur Polizei gegangen? Weshalb habe sie
nicht ihre Freunde, Verwandte angerufen, sie sollen vorbeikommen? Und weshalb
beweise sie nichts? Das sei alles nur, damit sie ihre Ziele bekomme. Er habe
nichts falsch gemacht, er sei immer gut zu ihr gewesen. Er habe alles bezahlt,
er habe ihr ein Visum beantragt. Dank ihm lebe sie jetzt ein Luxusleben. Er sei
derjenige, ihm gehe es seit sechs Jahren nicht gut. Er habe psychische Probleme
bekommen, er habe Kreislaufstörungen, er habe Panikattacken.
(Auf Frage nach seiner Wohnsituation:)
Er wohne immer noch in der gleichen Liegenschaft wie seine Eltern, aber nicht
in der gleichen Wohnung. Aktuell eine Beziehung habe er nicht. Momentan sei er
arbeitslos, weil es ihm nicht gut gehe. Er habe gesundheitliche Probleme mit
dem Kreislauf und Panikattacken. Es gehe nicht gut. (Auf Frage, ob er
Arbeitslosenversicherung beziehe:) Nein, das sei vorbei. Er habe sonst weder
Einkünfte von einer Versicherung, keine IV, und Sozialhilfe beziehe er auch
nicht. (Auf Frage, weshalb er keine Arbeit finde:) Das Verfahren belaste ihn
sehr. Es gehe ihm wirklich nicht gut. Er habe Kreislaufprobleme, Panikattacken,
eine Schilddrüsenerkrankung bekommen. Er habe Selbstmordgedanken, alles wegen
den falschen Anschuldigungen. Er habe ja nichts Falsches gemacht. Wenn sie ein
Problem mit ihrer Mutter gehabt habe, dann müsse sie sich doch gegen ihre
Mutter wehren. Sie könne doch nicht einfach beim Standesamt Ja sagen und dann
einfach sein Leben zerstören. Wenn sie nein gesagt hätte, dann wäre alles hier
nicht passiert. (Auf Frage, ob er in einer Behandlung sei:) Nein, das könne er
sich nicht leisten.
(Ob er in der Türkei Verwandte oder
Bekannte habe:) Ja; einfach einen Onkel. Er sei nur deutscher
Staatsangehöriger, habe in Deutschland einen Onkel. (Auf Frage, was eine
Landesverweisung für ihn bedeuten würde:) Er habe seine ganzen Aus- und
Weiterbildungen hier gemacht. Er sei eigentlich ein sehr gebildeter Mensch. Er
habe sich probiert weiterzubilden. Bevor er diese Frau kennengelernt habe – er
sei seit 16 Jahren fast Solothurner – habe er noch nie mit irgendjemandem ein
Problem gehabt. Sie hätten einfach nur, weil sie hätten hierherkommen und ihr
Ziel hätten verfolgen wollen, sein Leben zerstört. Er habe dieser Frau nie
etwas Schlechtes angetan. Er entschuldige sich auch bei ihr, wenn sie irgendetwas
falsch verstanden habe, aber er habe nie gegen ihren Willen irgendetwas
gemacht. Seine wichtigsten Bezugspersonen seien seine Eltern. Er habe schon
Freunde, aber er gehe nicht mehr so viel… Er habe sich ein wenig zurückgezogen.
(Auf Frage, wie er seine Zukunft sehe:) Das wisse er nicht. Er habe immer
versucht, normal und höflich mit jedem zu bleiben. Alles was er wolle, sei,
eine Familie zu gründen. Er habe nichts mit den Problemen der Privatklägerin
mit ihrer Mutter zu tun. Er müsse alles bezahlen, er müsse alles machen, damit
er am Schluss als Trottel dastehe. (Auf nochmalige Nachfrage:) Er hoffe so
schnell wie möglich eine Arbeit zu finden und eine Familie zu gründen. (Auf
Frage:) Ja, er suche Arbeit. (Ob er sich vermittlungsfähig fühle:) Ja, mittlerweile
gehe es ihm schon ein bisschen besser. Aber am Anfang sei die Zeit sehr
belastend für ihn gewesen.
1.3
F.___
F.___ wurde am 3. Mai 2017 durch
die Polizei als Auskunftsperson befragt und machte dabei folgende Aussagen (AS
059.
ff.):
Ihre Mutter habe von der Mutter der
Privatklägerin erfahren, dass diese von der Familie ihres Mannes
rausgeschmissen worden sei, zeitgleich habe der Onkel der Privatklägerin aus [Ort
2] angerufen, ihr deren Telefonnummer gegeben und sie gebeten, doch zu schauen,
dass sie wieder zu ihrem Ehemann gehe. Sie habe die Privatklägerin angerufen
und in Solothurn am Bahnhof getroffen und sie mit nach [Ort 2] genommen. Sie
habe traurig gewirkt und nicht sprechen können. Das sei an einem Freitag
gewesen. Am Sonntag habe die Privatklägerin mehrere Anrufe erhalten, nach einem
von diesen habe sie eine Art von Panikattacke gehabt. Die Nummer habe sie sich
dann geben lassen und zurückgerufen. Niemand habe abgenommen, kurz darauf sei
sie aber zurückgerufen worden. Wie sich später herausgestellt habe, sei es der
Schwiegervater gewesen. Sie selbst habe nicht gesprochen, nur er habe
gesprochen und geschimpft, sie habe aufgelegt. Der Privatklägerin sei es sehr
schlecht gegangen, sie habe das Telefon auf den Boden geschmissen. Sie habe ihr
vorgeschlagen, keine Anrufe mehr entgegenzunehmen. Am Sonntag habe sie die
Privatklägerin auch nach deren Aufenthaltsbewilligung gefragt, diese habe
darüber nichts gewusst und ihr auf Frage nach Papieren ihren türkischen
Reisepass gezeigt. Am Folgetag habe sie die Gemeinde in [Wohnort] angerufen und
die Situation geschildert; ihr sei bestätigt worden, dass die Privatklägerin in
[Wohnort] ordnungsgemäss angemeldet sei. Sie habe dort auch am selben Tag deren
Wohnsitzbescheinigung abgeholt. Danach habe sie auch mit der Privatklägerin
sprechen und sie fragen können, was passiert sei. Diese sei ratlos gewesen und
habe nicht gewusst, was sie machen solle, die Familie ihres Mannes wolle sie
nicht mehr und ihre eigene wolle sie auch nicht mehr haben. Es sei schwierig
gewesen, mit ihr zu sprechen, weil sie immer wieder geweint habe, sie habe
nicht gewusst, was sie mit ihr machen solle. Daher habe sie gedacht, dass das
Frauenhaus das Beste für sie sei. Sie habe dort angerufen und erfahren, dass
nicht alle Frauen mit Problemen ins Frauenhaus gehörten, man habe die genaue
Situation erfahren wollen, diese habe sie aber nicht gekannt. Sie habe
diesbezüglich daher noch einmal mit ihr gesprochen. Die Privatklägerin habe
erzählt, nicht in die Türkei zurückzuwollen. Frau F.___ gab an, die dortige
traditionell islamische Gesellschaft zu kennen, sie habe sich dann noch bei
ihrer eigenen Mutter nach deren Einschätzung der aktuellen Situation erkundigt
und erfahren, dass es aktuell schlimmer sei als früher. Sie habe darauf das
Frauenhaus in [Ort 1] angerufen und sei
gut beraten, allerdings wieder an das Frauenhaus Solothurn/Aargau verwiesen
worden. «Ich wurde dann gefragt, ob C.___ körperliche Gewalt erlebt hätte. Dies
verneinte ich. Aber ich erklärte, dass sie psychische Gewalt erlebt haben
musste. Das konnte man sehr gut erkennen.» Daraufhin sei das Frauenhaus bereit
gewesen, mit der Privatklägerin zu sprechen. Diese hätten dann einige Male via
Dolmetscherin telefonisch mit der Privatklägerin gesprochen und sie (Frau F.___)
dann aufgefordert, sie (die Privatklägerin) nach Aarau zu ihnen zu bringen, was
sie getan habe. Bezüglich ihrer Erlebnisse habe die Privatklägerin ihr vor
allem über die Schwiegereltern erzählt. Diese seien nicht gut zu ihr gewesen,
sie sei auch einmal von der Schwiegermutter geschlagen worden; genau habe sie
es nicht umschrieben, einfach, dass sie gestossen worden sei. Man habe ihr den
Aussenkontakt verboten, und es habe immer wieder Diskussionen gegeben, weil man
gewollt habe, dass sie sich traditioneller kleide. Ob sie auch über Probleme
mit ihrem Ehemann gesprochen habe? Sie habe erzählt, dass es in der ersten
Woche der Ehe zu Problemen gekommen sei, weil sie offenbar keinen Sex gewollt
habe und die Schwiegermutter vor der Tür gewartet habe. Sie habe die Heirat
eigentlich nicht gewollt. Der Ehemann habe ihr offenbar immer gesagt, dass sie
auf die Schwiegereltern hören müsse. «Meiner Meinung nach gab es nicht extreme
Probleme. Sie haben sie einfach hierhergeholt, ausgenutzt und dann alleine
gelassen.» Wenn man eine junge Frau hierherhole, zu sexuellen Dingen zwinge und
dann alleine lasse, sei das Leben kaputt. Sie habe ihr gesagt, dass sie Sex habe
haben müssen, weil sie verheiratet worden sei, diesen eigentlich aber nicht
gewollt habe. (Auf Frage nach Gewaltanwendung, um Geschlechtsverkehr
durchführen zu können:) «Von Gewalt hat sie nichts gesagt. Sie hat einfach
gesagt, dass sie dazu gezwungen worden sei – detailliert hat sie nichts
erzählt. Es ist auch so, dass in unserer Kultur das nicht so einfach ist,
jemandem Älteren so etwas zu erzählen. Ich habe sie auch nicht genauer
ausgefragt.» Die Privatklägerin sei sehr konservativ und habe mit ihr nicht
über solche Dinge reden können. Zurück in der Türkei sei sie nicht akzeptiert,
sondern zurückgeschickt worden, dies aber von ihrer eigenen Familie, und habe
am Flughafen übernachten müssen. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sei es noch
schlechter geworden, sie sei noch mehr unterdrückt worden.
Anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 31. August 2022 kam F.___ ihrer Vorladung als Zeugin
nicht nach. Auf eine polizeiliche Zuführung wurde verzichtet.
1.4
K.___
Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht am 31. August 2022 wurde K.___, Tante des Beschuldigten, als Zeugin
zur Sache befragt. Dabei gab sie Folgendes zu Protokoll:
(Auf die schriftliche Erklärung vom 18.
April 2020 angesprochen, welche vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereicht
wurde:) Sie könne sich daran erinnern, das sei die Wahrheit. (Wie es zur Heirat
zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei:) Das sei in der
Türkei geschehen, sie hätten sich in der Türkei kennengelernt. Sie hätten
Kontakt gehabt, sechs oder sieben Monate lang, und dann hätten sie sich
verlobt. (Auf Frage, ob sie aus freien Stücken zusammengefunden und geheiratet
hätten oder ob sie dazu gezwungen worden seien:) Zuerst hätten sich die Eltern
geeinigt, dann seien die Frau und der Mann bekannt gemacht worden, dann hätten
sie sich geeinigt und hätten sich verlobt. (Auf Nachfrage:) Mit dem jungen Mann
zusammen hätten die Eltern mit der Frau und ihrer Seite gesprochen. Sie hätten
sich geeinigt. Die Frage nach allfälligen Problemen verneinte die Zeugin. (Auf
Frage nach der Rückkehr der Privatklägerin in die Türkei im Januar 2017:) Die
Mutter der Privatklägerin habe sie angerufen. Ihr Bruder habe sie für ein paar
Wochen dorthin geschickt, damit sie sich ausruhen könne. Die Frau habe dort
übernachtet. Am nächsten Tag sei sie ins Flugzeug gesetzt und nach Basel
geschickt worden. Als sie zurückgekommen sei, habe ihre Mutter sie wieder
angerufen. Sie habe einen Onkel in [Ort 2]. Die Mutter habe gesagt, ihre
Tochter solle nicht dorthin gehen, sie solle zu ihrer Familie kommen, sie liebe
ihren Mann. (Auf Frage:) Sie sei ein oder zwei Tage lang bei ihnen geblieben,
dann habe sie ihren Bruder angerufen und die Privatklägerin zu ihnen gebracht.
Es habe keine Probleme gegeben. (Auf nochmalige Nachfrage betreffend Zeitdauer,
die die Privatklägerin geblieben sei:) Es seien nicht fünf Tage gewesen,
sondern zwei oder vier Tage. Die Privatklägerin sei mit ihrem Sohn einkaufen
gegangen. Sie habe sich ausgeruht und dann seien sie zu ihm gegangen. (Auf Frage,
weshalb die Privatklägerin in die Türkei geschickt worden sei:) Das Mädchen
habe sich ausruhen, einen freien Kopf bekommen müssen. Anscheinend sei sie von
ihrer Mutter zu dieser Ehe gezwungen worden, aber sie hätten davon nichts
gewusst. (Ob die Mutter die Familie des Beschuldigten aufgefordert habe, die
Privatklägerin wieder zurückzunehmen:) Nein, es sei kein Druck gewesen: Sie sei
für zwei Wochen geschickt worden, damit sie sich ausruhen und Zeit mit ihrer
Mutter verbringen könne. Sie sei aber nach zwei Tagen wieder zurückgeschickt
worden. (Auf nochmalige Frage:) Die Mutter habe zur Hochzeit hierherkommen
wollen, ihre Papiere hätten aber nicht geklappt. Sie habe sich 3x am Tag
entweder sie oder ihn angerufen. (Auf Frage, weswegen der Schwiegervater die
Privatklägerin in die Türkei zurückgeschickt habe und nicht der Ehemann:) Sie
sei zusammen mit dem Ehemann zum Flughafen gebracht worden. Sie habe es nicht
ausgehalten.
(Nochmals auf das Schreiben vom 18.
April 2020 angesprochen:) Der Bruder – der Vater des Beschuldigten – habe es
geschrieben. Er habe sie gefragt und dann geschrieben. Sie habe es nicht selber
geschrieben, sie könne kein Deutsch. (Auf Frage, was ihr gesagt worden sei,
wofür das Schreiben gedacht sei:) Das Gericht benötige das, damit sie als
Zeugin aussagen könne, was sie gehört und gesehen habe. (Auf Frage, ob ihr die
Geschädigte einmal gesagt habe, was passiert sei:) Sie habe alles gesagt. Sie
habe immer gesagt, sie liebe diesen Jungen, sie liebe diese Familie. (Ob sie
von sexuellen Problemen erzählt habe:) Nachdem sie Hochzeit gehabt hätten, fünf
oder sechs Tage später, habe sie ihre Mutter angerufen. Sie habe gesagt, es
gebe keine Probleme zwischen dem Beschuldigten und ihr. (Auf Frage, ob die
Geschädigte von sexueller Gewalt berichtet habe, als sie bei ihr gewohnt habe:)
Sie habe ihr überhaupt nichts erzählt, sie habe ihr überhaupt nichts Falsches
erzählt. Sie habe gesagt, sie seien im selben Raum, sie liebe ihn.
1.5
D.___
Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht am 31. August 2022 wurde D.___, Onkel des Beschuldigten, als Zeuge
zur Sache befragt. Dabei gab er Folgendes zu Protokoll:
(Auf die schriftliche Erklärung vom
August 2019 angesprochen, welche die damalige Anwältin des Beschuldigten dem
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt eingereicht hat:) Könne schon sein, wisse er
nicht. Es sei seine Unterschrift, und er habe es geschrieben. (Wie es zu diesem
Schreiben gekommen sei:) Er sei nach der Hochzeit da gewesen, zu Besuch,
einfach zum Gratulieren bei seiner Schwester. Da sei alles ok gewesen, sie
seien glücklich gewesen. Sie (die Privatklägerin) habe ihm etwas zu Trinken
gebracht. Dann habe sie sich gesetzt, und sie hätten für ein paar Stunden
zusammen gesessen. Es sei alles ok gewesen, alles in Ordnung. Also sie seien
glücklich miteinander gewesen. Aber er wisse nicht, was passiert sei. Was er
gesehen habe, sei das gewesen. (Auf Frage, ob er das Schreiben selbst verfasst
habe:) Nein. (Wer es geschrieben habe:) Das wisse er nicht. (Wer ihm das
Dokument zur Unterschrift vorgelegt habe:) Der Vater des Beschuldigten. Er habe
ihm einfach gesagt, was er jetzt gesagt habe, und er (der Vater) habe es dann
geschrieben und er (der Zeuge) habe die Unterschrift gegeben. Er habe nur
gesagt, was er gesehen habe. (Auf Frage, ob stimme, was im Schreiben aufgeführt
sei:) Ja das stimme. Er sei nach der Hochzeit zu Besuch gewesen und habe ihnen
gratuliert. Die beiden seien glücklich gewesen. Sie hätten ihm etwas zu Trinken
gebracht, sie seien zusammen gesessen und es sei gut gewesen.
(Auf Frage, wie es zur Heirat gekommen
sei:) Wie er wisse, hätten sie mit Willen geheiratet. Sie seien glücklich
gewesen. (Sie seien nicht gezwungen worden?) Nein, das könne man nicht machen.
(Auf Frage nach Problemen:) Nein, da sei nichts gewesen, also er habe nichts
gesehen. (Ob er davon wisse, dass die Privatklägerin in die Türkei zu ihrer
Mutter gereist sei:) Nein, davon wisse er nichts. (Ob er etwas davon wisse,
dass die Mutter der Privatklägerin irgendeinmal in irgendeiner Art und Weise
Druck auf die Familie des Beschuldigten oder den Beschuldigten ausgeübt habe:)
Ja, davon habe er gehört. (Auf Nachfrage:) Dass sie Druck ausübe, einfach von
ihrer Tochter wissen wolle, was sie mache und was sie tue. Immer telefonieren,
immer schreiben. Also das habe er gehört, aber selber wisse er es nicht, er
könne nichts sagen. (Von wem er das gehört habe:) Also er habe es gehört von
der Familie, wie sie geredet hätten und so. Aber mehr wisse er nicht, könne er
nicht sagen. (Was die Mutter der Privatklägerin mit diesen Kontakten habe erreichen
wollen:) Also er wisse nicht genau, was gelaufen sei. Er habe einfach gehört…
Er sei nicht so ein Typ. Er kenne den Beschuldigten. Das sei ein sehr netter
Junge. Der tue nie so etwas, das sei nicht ein böser Mensch, das könne er
sagen. Aber sie habe einfach etwas gesagt nur für ihren Aufenthalt oder um in
der Schweiz bleiben können. Das sei nicht wahr was sie gesagt habe. Sie sei
schon glücklich gewesen. Niemand habe sie gezwungen zu heiraten oder so etwas.
Im 21. Jahrhundert könne man so etwas nicht machen. Sie seien glücklich
gewesen, sie habe geheiratet, sie habe Hochzeit gehabt. Aber nachher könne
etwas passieren, er wisse es nicht. In jeder Ehe könne etwas passieren. Aber er
wisse nicht, warum sie so etwas gesagt habe, keine Ahnung. (Auf Frage, ob die
Mutter der Privatklägerin die Familie des Beschuldigten bedroht habe:) Das
wisse er nicht, könne er nicht sagen. Er wisse einfach, wegen der Gesundheit
habe er nicht viel Kontakt mit Leuten oder der Familie. Aber er wisse was er
gesehen habe, das sei das gewesen. Er sei an der Hochzeit nicht dabei gewesen
und sei nachher zum Gratulieren zu Besuch gegangen. (Auf Vorhalt mit dem Inhalt
seines Schreibens, die Privatklägerin sei zwangsverheiratet worden:) Das könne
man heute nicht machen im 21. Jahrhundert. Sie hätten beide mit Willen
geheiratet, sie hätten sich gern gehabt. Sie habe vorher nie gesagt sie wolle
nicht.
(Auf Frage, ob er mit der
Geschädigten jemals persönlich gesprochen habe:) Nein, nur in dieser Zeit, als
er dort gewesen sei. Und er habe ihr gratuliert, sie gegrüsst. Und sie habe ihm
Tee gebracht. Das sei alles gewesen. Er habe mit ihr persönlich nie über etwas
gesprochen. Es sei die ganze Familie zusammen gewesen. (Nochmals auf die
Zwangsheirat angesprochen:) Er meine, sie sei nicht mit Unterdrückung
verheiratet worden. Das sei einfach, was er gesehen habe, als er zu Besuch
gewesen sei. Er kenne die ganze Familie. Was vorher gewesen sei wisse er nicht.
Er kenne auch ihre Familie nicht. Sie seien aus verschiedenen Dörfern. Er kenne
sie nicht persönlich, er kenne sie nur von nach der Hochzeit.
1.6
E.___
Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht am 31. August 2022 wurde E.___, Vater des Beschuldigten, als Zeuge
zur Sache befragt. Dabei gab er Folgendes zu Protokoll:
(Auf das Schreiben, welches dem
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereicht wurde, angesprochen:) Das sei
seine Unterschrift, und das habe er geschrieben. Das stimme alles, was darin
geschrieben sei. (Wie es dazu gekommen sei, dass er dieses Schreiben verfasst
habe:) Also man habe sie mit falschen Anschuldigungen… also seinen Sohn falsch
angeschuldigt, obwohl gar kein Problem da gewesen sei. Einziges Ziel und Zweck
der Privatklägerin nach der Trennung sei gewesen, in der Schweiz zu bleiben.
Und sie hätten nie ein Problem gehabt, auch sexuell nicht, und auch in der
Familie nicht. Sie hätten geholfen, immer. Auch finanziell. Sie hätten alles
gemacht. Und nachher, als sie sich getrennt hätten, habe sie falsche Aussagen
Dispositiv
gemacht. (Ob er dieses Schreiben demnach gemacht habe, um die falsche
Anschuldigung gegenüber dem Gericht richtig zu stellen:) Genau. (Auf Frage, ob
er die anderen Zeugen auch aufgefordert habe, etwas zu schreiben.) Nein, sie
hätten selber gesagt. Seine Schwester wisse sowieso von Anfang bis Ende alles.
Weil sie immer mit der Privatklägerin und ihrer Mutter in Kontakt gewesen sei.
Ihre Mutter habe immer seine Schwester kontaktiert. Und seine Schwester und
sie, sie hätten immer alle geholfen. Sie seien immer nett gewesen, sie seien
eine Familie. Sein Sohn sei ein sehr eleganter Mensch. Er sei sehr elegant und
sehr höflich. So was komme für ihn überhaupt nicht in Frage. (Auf Vorhalt, dass
die Schwester gar kein Deutsch schreiben und damit das Schreiben nicht selbst
verfasst haben könne:) Genau. Sie habe es ihm gesagt, und sie hätten es
geschrieben. Auch bei D.___. Dieser habe das bestätigt, und er habe das geschrieben.
Die ganze Geschichte sei nur für den Aufenthalt in der Schweiz gewesen.
(Auf Frage, wie es zur Heirat gekommen
sei:) Man habe sich kennengelernt, freiwillig. Die Privatklägerin habe
freiwillig geheiratet; mit ihrer Mutter natürlich, mit ihren
Familienangelegenheiten. (Auf Frage:) Kennengelernt habe man sich durch
Verwandte. (Auf Nachfrage:) Der Kontakt sei vermittelt worden von Verwandten
von ihrer Seite. Von der Mutter und Verwandten der Privatklägerin. (Auf Frage,
ob die beiden einverstanden gewesen seien mit der Heirat:) Beide seien
einverstanden gewesen, aber sie hätten nachträglich erfahren... Das sei nachher
mit diesem Punkt zur Trennung gekommen. Die Privatklägerin habe erst in der
Schweiz gesagt, sie sei ungern verheiratet worden; ihre Mutter und ihre
Grossmutter hätten sie gezwungen.
(Auf Frage, ob es Probleme gegeben
habe:) Gar keine Probleme. Kein einziges Problem. Sie seien zusammen glücklich
gewesen. Sie hätten sich getroffen, sie hätten geheiratet. Sie hätten gar keine
Probleme gehabt. Sie hätten sich nur getrennt wegen… also er wisse auch nicht
warum. Wegen dieser Sache, diesem Verschweigen. (Wie das Verhältnis zwischen
dem Beschuldigten und der Privatklägerin gewesen sei:) Sie hätten sie behandelt
wie ihre eigenen Kinder. Sie hätten sie zu sich genommen. Sie hätten ihr alles
bezahlt. Sie habe bei ihnen wie in einem 5-Sterne-Hotel gelebt. Sie wolle immer
noch zum Beschuldigten kommen. Seit vielen Jahren sende sie Nachrichten durch
Verwandte. (Auf Frage, ob jemals Druck zum Heiraten ausgeübt worden sei:) Sie
wüssten ja nichts. Sie habe ihnen nichts gesagt. Ihre Familie und ihre Mutter
auch nicht. Sie wüssten gar nichts, eigentlich. Sie wüssten nur, dass sie nicht
habe heiraten wollen. (Auf Frage, ob Jungfräulichkeit ein Thema gewesen sei:)
Das sei gar kein Thema gewesen. So etwas habe es nicht gegeben, das spiele
überhaupt keine Rolle. Das Dossier wegen Vergewaltigung sei durch professionelle
Leute aufgelistet worden. Sie sei selber gar nicht in der Lage, so etwas zu
schreiben. Sie wisse nicht einmal, was in der Schweiz strafbar sei und was
nicht. Sie hätten das erfahren durch Verwandte. Mit ihrem Onkel habe sie ihm
direkt ins Gesicht gesagt, sie wolle die Schweiz nicht verlassen. Als sie sie
nach [Ort 2] gefahren hätten, wo sie dort gelogen hätten. Die Privatklägerin
habe gesagt, Frau F.___ habe sie in Solothurn abgeholt, das sei aber gelogen
gewesen. Er habe sie persönlich mit ihrem Onkel nach [Ort 2] gefahren. Ihr
Onkel habe dann gesagt, sie möchte die Schweiz nicht verlassen. «Wir wissen
schon was wir machen, wir kennen viele Juristen. Wir wissen schon was wir mit
falschen Aussagen machen.» (Auf jeweiligen Vorhalt:) Dass sie ihre Jungfräulichkeit
habe beweisen müssen, dass sie ein weisses Tuch aufs Bett gelegt habe, und die
Ehe dann habe vollzogen werden müssen, wobei die Schwiegermutter draussen
gewartet habe auf den Beweis, das sei alles gelogen. Das sei vielleicht vor 100
oder 200 Jahren, wo die Leute in Dörfern gelebt hätten, so gewesen. Er wisse
nicht, wer das erfunden habe. Das sei wahrscheinlich die Frau F.___ und die
anderen Leute. Das sei erfunden worden, damit der ganze Prozess länger dauere
und dass sie in der Schweiz Aufenthalt bekomme. Und das hätten sie geschafft.
(Auf Frage nach der Reise der
Privatklägerin in die Türkei:) Der Beschuldigte habe gesagt «Wir müssen uns
trennen, mit C.___». Er habe dann den Vater der Privatklägerin kontaktiert, und
der habe gesagt, wenn das so sei, müsse die Tochter wieder zurück zu ihrer
Mutter. Er sei nicht einverstanden, dass seine Tochter in der Schweiz bleibe.
Sie hätten gesagt, wenn sie Ferien mache und zu ihrer Mutter zurückgehe, würde
ihr das gut tun. Zwei Wochen vielleicht, um sich auszuruhen und vielleicht
darüber nachzudenken. Vielleicht könnten sich der Beschuldigte und die
Privatklägerin noch einigen. Das sei alles gewesen. Das sei vom Vater der
Privatklägerin gekommen. Er (der Zeuge) habe noch Geld gegeben, die ganzen
Kosten habe er selber übernommen. Das Ticket und Bargeld. Er habe sogar
angeboten, mit ihr zu fahren, aber sie habe gemeint, sie könne alleine gehen.
(Auf Frage, wie lange die Privatklägerin bei ihrer Mutter geblieben sei:) Man
wisse es ja nicht, aber sie sei nicht mal einen Tag da gewesen und ihre Mutter
habe sie wieder zurückgeschickt wegen des Visums. Das Visum sei in ein oder
zwei Tagen fertig gegangen. Es seien arme Leute, und sie hätten sie (die
Familie des Beschuldigten) um Hilfe gebeten. Sie und ihre Mutter. Sie habe sich
nicht trennen wollen, sie habe in die Schweiz kommen und ihre Ehe retten
wollen. Sie hätten eine zweite Chance verlangt, sie und ihre Mutter. Und sie
(die Familie) habe dann gesagt, man könne es probieren. (Wohin die
Privatklägerin gegangen sei, als sie von ihrer Mutter zurückgekommen sei:) Seine
Schwester habe sie abgeholt vom Flughafen. Sie sei bei der Schwester geblieben
und sie hätten erst ein oder zwei Tage später erfahren, dass sie wieder
hierhergekommen sei. Was für sie überhaupt nicht verständlich gewesen sei. Sie
sei wieder zum Beschuldigten gekommen, und sie hätten sie wieder aufgenommen.
Sie habe gefragt: «Darf ich wieder bei Euch wohnen?» und sie hätten gesagt «Ja
gerne, kein Problem.» (Auf Frage, wie es dann weiter gegangen sei): Es sei sehr
gut gegangen, sie hätten keine Probleme gehabt die beiden. Aber sie hätten
gesagt sie müssten sich trennen, es gehe nicht. Das sei alles. (Wie es zur
definitiven Trennung gekommen sei:) Sie hätten ihren Onkel und ihre Mutter
kontaktiert. Und sie habe gesagt, ihr Onkel werde sie abholen. Und ihr Onkel
sei gekommen, nach Solothurn. Und er (der Zeuge) habe ihn persönlich abgeholt.
Sie hätten gegessen und getrunken. Sie seien freundlich gewesen, sie hätten
keine Probleme gehabt. Und nachher habe er sie, die Privatklägerin und ihren
Onkel, persönlich nach [Ort 2] gefahren. Man könne dort die Kameras
kontrollieren. (Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin gesagt habe, F.___ habe
sie abgeholt:) Da habe sie gelogen, sie habe eine falsche Aussage gemacht. (Auf
Frage, ob Frau F.___ irgendwann gekommen sei:) Er wisse es nicht genau, aber er
glaube, Frau F.___ und der Onkel seien zusammen Freunde gewesen. Er wisse es
aber nicht. (Auf Frage, ob die Mutter der Privatklägerin ihn oder den
Beschuldigten aufgefordert habe, die Privatklägerin wieder zurückzunehmen:) Sie
habe sie aufgefordert. Sie habe ihnen sogar gedroht. Mit Schlagen, mit allem.
Der Beschuldigte soll sich nicht von ihrer Tochter entfernen. Sie soll in der
Schweiz bleiben. Der Beschuldigte soll fünf Jahre mit ihr bleiben, bis sie ihre
Bewilligung bekomme. Sie seien kein Staat, sie würden keine Ausweise verteilen.
(Auf nochmalige Nachfrage zur Drohung:) Sie habe gedroht: «Ich mache euch
fertig. Ich mache Euch so, ich schlage euch» Sie hätten gesagt es sei normal,
dass wenn zwei Leute sich nicht einigen können, sie sich trennen würden. Aber
dort werde die Trennung immer noch nicht akzeptiert.
(Auf Frage nach dem aktuellen
Schwiegervater von C.___): Er habe einmal Kontakt aufgenommen. Vorher habe er
ihn nicht gekannt. Ob sie vielleicht eine Lösung finden können. (Auf Frage,
wann das gewesen sei:) Vor zwei Wochen etwa. (Weshalb man eine Lösung habe
finden wollen:) Er habe wissen wollen, was das Problem sei, und weshalb es so
sei. Warum diese Falschaussagen gemacht würden. Aber sie hätten gemeint, es
gehe uns nichts an. (Auf Frage:) Es sei nicht darum gegangen, dass die
Privatklägerin ihre Aussage zurückziehe; es sei auch kein Druck ausgeübt
worden. Einen I.___ kenne er nicht.
(Auf Frage, wer ihm gesagt
habe, dass die Privatklägerin jetzt falsche Aussagen machen werde.) Diese
Aussage sei von ihrer Mutter, von ihrer Familie gekommen. Es habe geheissen,
sie müsse unbedingt falsche Aussagen machen, wenn sie sich trennen würden, um
unbedingt in der Schweiz bleiben können. Das habe die Mutter der Privatklägerin
zur Privatklägerin gesagt. (Auf Frage, woher er das wisse:) Sie hörten im Dorf
alles. Sie lebten fast im gleichen Dorf. (Ob ihm jemand das auch persönlich
gesagt habe:) Der Onkel der Privatklägerin habe auch gesagt, sie würden
Falschaussagen machen. Als sie die beiden nach [Ort 2] gefahren habe. Zu ihm
ins Gesicht habe der Onkel das gesagt.
(Auf Nachfrage, wie der
Lösungsvorschlag betreffend den neuen Schwiegervater hätte aussehen sollen:)
Dazu könne er nicht viel sagen. Sie hätten gar nicht viel geredet, und das sei
alles gewesen. (Auf Frage:) Er habe wissen wollen, weshalb die Falschaussage
gemacht worden sei. Das sei eine Frage gewesen ja, weshalb und warum. Weshalb
man eine unschuldige Person in diesem Masse beschuldigen müsse, für ihre Ziele
und Zwecke. Das sei nicht korrekt. (Auf Frage, worin die Lösung hätte bestehen
sollen:) Das habe nicht in seinen Händen gelegen, auch nicht in denen des
Schwiegervaters. Nachher hätten sie nicht mehr zusammen geredet. (Ob er als
Lösung vorgeschlagen habe, dass die Privatklägerin ihre Aussagen zurückziehen
oder gar zugeben solle, dass sie gelogen habe:) Nein. Es sei nur diskutiert
worden, weshalb diese Falschangaben gemacht worden seien.
(Woher er wisse, dass es
keine sexuellen Probleme zwischen den beiden gegeben habe:) Sie hätten immer
freiwillig zusammen geschlafen. Sie seien draussen beim Spazieren gewesen,
überall. (Woher er das wisse, dass die Privatklägerin freiwillig Sex gehabt
haben soll:) Man habe es von ihrer Mutter gehört. Sie habe es selber ihrer
Mutter erzählt. Dass sie erst nach einer Woche… oder am dritten oder vierten
Tag… Seine Schwester habe es von ihrer Mutter gehört aus der Türkei, dass sie
zusammen gewesen seien mit Geschlechtsverkehr. Sonst wüssten sei nichts. Es sei
eine normale Beziehung zwischen den beiden gewesen.
(Auf Frage, ob er das
5-Sterne-Hotel näher beschreiben könne:) Also seine Frau habe für sie gekocht,
für die Familie. Sie hätten alle miteinander gekocht, und die Privatklägerin
sei nur in ihrem Zimmer und mit ihrem Natel beschäftigt gewesen. Seine Frau
habe alles gemacht. Gekocht, gespült, gebügelt, sogar für sie, ihre Wäsche
auch. Seine Frau habe das nicht machen müssen, aber sie habe es gemacht. Sie
habe die Privatklägerin behandelt wie eines ihrer eigenen Kinder. (Ob die
Privatklägerin im Haushalt gar nicht geholfen habe:) Am Anfang nicht. Manchmal
schon, aber erst später. (Auf Frage:) Es sei freiwillig, ob eine
Schwiegertochter im Haushalt helfen möchte oder nicht. (Weshalb man in einer Wohnung
zusammengelebt habe:) Sie seien frei gewesen. Sie hätten auch ihre eigene
Wohnung finden und alleine wohnen können. Sie hätten sie gebeten, weil
finanziell nicht genügend da gewesen sei. Sie hätten bei ihnen gewohnt, sie
hätten ihnen geholfen.
2. Das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 6.
Januar 2020
Das grundsätzlich von allen Parteien
anerkannte Gutachten von Frau Prof. Dr. G.___ vom 6. Januar 2020 (AS 225
ff.) kommt zusammengefasst zu folgenden wesentlichen Schlüssen:
Hinweise darauf, dass die Aussagetüchtigkeit
der Privatklägerin zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Geschehnisse oder zum
Zeitpunkt ihrer früheren oder ihrer aktuellen Aussagen zur Sache beeinträchtigt
gewesen sein könnte, lägen nicht vor. Auch im Rahmen der Exploration hätten sich
keine Hinweise darauf ergeben, dass die Privatklägerin nicht grundsätzlich dazu
in der Lage sein sollte, die in Frage stehenden Geschehnisse wahrzunehmen, über
einen Zeitraum von mehreren Jahren im Gedächtnis behalten und verbal
wiedergeben zu können. Insofern sei die Aussagetüchtigkeit aus
aussagepsychologischer Sicht grundsätzlich zu bejahen.
Grundsätzlich wäre nach Realisierung
ihrer Situation nach Abweisung durch beide Familien zumindest für den späteren
Zeitraum der Anzeigeerstattung und der Einvernahmen sowie der
Explorationsgespräche mit einem Bemühen um Aufenthalt trotz Scheidung eine
denkbare Motivlage der Privatklägerin anzunehmen, welche den Ausgangspunkt für
eine Falschbezichtigung gebildet haben könnte. Das Vorliegen einer möglichen
Motivlage sage jedoch per se nichts über den Realitätsbezug einer Aussage aus,
könne doch auch bei entsprechender Motivlage eine wahrheitsgemässe
Beschuldigung zur Anzeige gebracht werden. Zu beantworten bleibe die Frage, ob
die Privatklägerin sich aussagepsychologisch bewertungsrelevante Teile ihrer
Vorhaltungen ausgedacht haben könnte (kognitiver Aspekt der Falschbezichtigung)
und in einem solchen Fall auch in dieser Art und Weise vorgetragen haben würde
(strategischer Aspekt der Falschbezichtigung).
Zur Prüfung der Lügenhypothese seien die
aussageübergreifende und die aussageimmanente Qualität der Angaben geprüft und
vor dem Hintergrund der Kompetenz- und Motivanalyse interpretiert worden. Da
der Beschuldigte die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich familiären
Erwartungsdrucks (Nachweis der Jungfräulichkeit, Kleidungsdiskussionen,
Verschicken in die Türkei gegen ihren Willen, Unterbindung von Aussenkontakten
nach Rückkehr etc.) und Einforderung sexueller Handlungen (Bedrängen ab den
ersten Nächten nach der Hochzeit, Unterdrucksetzen, Beissen, Saugen, versuchten
Analverkehr etc.) in Gänze bestreite, beschränke sich der diagnostisch
relevante Teil ihrer Aussagen nicht auf die Drohung, die Privatklägerin in die
Türkei zurückzuschicken und auf Äusserungen des entgegenstehenden Willens,
sondern diagnostisch relevant sei grundsätzlich alles, was bestritten werde.
Die eingangs im Hinblick auf die zu
prüfende Lügenhypothese gestellte Frage, ob die kognitiven Fähigkeiten der
Privatklägerin als ausreichend dafür anzusehen seien, dass sie sich die im
Zusammenhang mit ihren Vorhaltungen konkret geschilderten Handlungen allein
oder gemeinsam mit F.___ ausgedacht haben könnte (kognitiver Aspekt der
Falschaussage), sei vor dem Hintergrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten im
unteren Normbereich und ihrer sexuellen Unerfahrenheit
angesichts der insgesamt hohen
aussageimmanenten und aussageübergreifenden Qualität zu verneinen. Zudem
erscheine es in täuschungsstrategischer Hinsicht (strategischer Aspekt der
Falschaussage) ausgesprochen unwahrscheinlich, dass eine gezielt falsch
aussagende Person sich und ihre Aussage in strategischer Hinsicht in der hier
dokumentierten Art und Weise präsentieren würde.
Die Aussage der Privatklägerin imponiere
durch massive Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten, Einwände gegen
ihre eigene Aussage sowie Abweichungen vom Vergewaltigungsschema. Sofern die
Aussage F.___s vom Gericht als glaubhaft bewertet werde, hätte eine gezielte
Falschaussage der Privatklägerin zudem nicht nur einer Konstruktion der Angaben
bedurft, sondern darüber hinaus auch schauspielerischer Leistung (z.B.
überzeugende Darstellung einer Panikattacke bei einem der Anrufe des
Schwiegervaters und Vorspielen eines aufgelösten, ängstlichen und verzweifelten
Gemütszustands) über einen längeren Zeitraum gegenüber Dritten (z.B.
Psychotherapeutin), dies mit dem Kalkül, dass diese Personen später einmal in
der Sache aussagen könnten. Neben hoher Intelligenz würde dies vorausschauendes
Denken und planvolles, eigenständiges Handeln erfordern, welches die
Privatklägerin zumindest bis zu diesem Lebensabschnitt nicht ausgezeichnet zu
haben scheine. Angesichts dieser Befundlage sei die Hypothese, dass die
Privatklägerin sich die Vorhaltungen in dieser Qualität vollumfänglich ausgedacht
haben könnte (Hypothese 1 a) zu verwerfen.
Ginge man hingegen von einem Komplott
der Auskunftsperson F.___ und der Privatklägerin und einer gemeinsamen
Erfindung nach Beratung mit dem Frauenhaus aus (Hypothese 1 b), dann wäre aus
aussagepsychologischer Sicht eine bessere Absprache zu erwarten gewesen.
Stattdessen würden hier sehr unterschiedliche Sichtweisen auf die in Frage
stehende Sache deutlich, die sich jedoch gleichzeitig widerspruchsfrei mit den
Angaben der Privatklägerin zusammenfügen liessen. Es erscheine
aussagepsychologisch ausgesprochen abwegig, gemeinsam eine falsche Aussage zur
Unterstützung zu erfinden, welche die Beschuldigungen zumindest aus
alltagspsychologischer Laiensicht nicht zielgerichtet stütze, sondern in
einigen Punkten sogar gefährde. Täuschungsstrategisch wäre dies ebenso wenig
erwartbar, wie das Einflechten mehrerer überprüfbarer Anknüpfungspunkte
inklusive der im Falle einer Erfindung wohl besonders heiklen Angabe eines
Telefonats mit der Gegenpartei (Schwiegervater). Nicht zuletzt bleibe in
kognitiver Hinsicht festzustellen, dass eine Erfindung zweier, komplementärer
und aussagepsychologisch stimmiger Aussagen intellektuell noch anspruchsvoller
wäre, als die bereits diskutierte Anforderung, so dass die Komplott-Hypothese
(Hypothese 1 b) mit Blick auf die intellektuellen Fähigkeiten der begutachteten
Privatklägerin verworfen werden müsse.
Nicht abweisen lasse sich hingegen die
Möglichkeit einer motivierten Ergänzung bestimmter Aspekte (Hypothese 1 c) im
Zusammenhang mit der Frage der Schuld für das Scheitern der Ehe. Konkret
erscheine es aufgrund der diesbezüglich klaren Widersprüchlichkeit ihrer
Angaben wahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin nicht wie in der
Einvernahme behauptet an die Füsse der Schwiegereltern geworfen habe, um
bleiben zu können. Bei einer solchen, der Gesichtswahrung dienenden
Demonstration der eigenen Bemühungen, die Ehe zu retten, handle es sich
allerdings nicht um eine Aggravation im engeren Sinne, da keine gezielte
Mehrbelastung des Beschuldigten bezweckt werde. Die hier zu beantwortende Frage
sei daher nur insofern tangiert, als eine Erfindung dieser Zusatzangabe
kognitiv nicht anspruchsvoll gewesen wäre, gleichzeitig aber deutlich werde,
wie rasch die Privatklägerin in diesem Fall schon bei kurzem zeitlichen Abstand
deutliche Widersprüche produziere.
Für das Vorliegen einer unabsichtlichen,
suggestionsbedingten Falschaussage (Hypothese 2), welche im Ganzen oder in
Teilen als nicht erlebnisbasiert anzusehen wäre, liessen sich in der
Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin keine
Hinweise finden. Die hier festzustellenden Entstehungs- und
Entwicklungsbedingungen entsprächen insgesamt nicht den im Zusammenhang mit der
Entstehung von Scheinerinnerungen bekannten Bedingungen. Auch mit einer
nachträglichen autosuggestiven Umdeutung ehelicher Erlebnisse nach einem
Scheitern der Beziehung lasse sich die Entstehungsgeschichte der Aussage nicht
vereinbaren. Auch die Umstände des ersten und zweiten Verlassens der ehelichen
Wohnung sowie die nach Angaben der Auskunftsperson F.___ (entsprechende
Beweiswürdigung des Gerichts einmal hypothetisch vorausgesetzt) ungehaltenen
Anrufe des Schwiegervaters unmittelbar nach der Trennung liessen sich nicht mit
der Hypothese einer selbstwertschützenden Umdeutung einer einvernehmlichen
Trennung in Einklang bringen. Insofern sei die Hypothese einer Scheinerinnerung
bzw. autosuggestiv erfolgten Umdeutung (Hypothese 2) angesichts der
vorliegenden Befundlage abzuweisen.
Aufgrund der hohen Aussagequalität lasse
sich zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erlebnisbezug der
folgenden Behauptungen aussagepsychologisch substantiieren: Dass die
Privatklägerin sich unter enormem psychischen Erwartungsdruck (u.a. durch ein
Thematisieren ihrer angeblichen Furcht, ihre Jungfräulichkeit nicht unter
Beweis stellen zu können, seitens Schwiegermutter und Ehemann am zweiten Tag
nach der Hochzeit) in der zweiten und dritten Nacht nach der Hochzeit dazu
bereit erklärt und auch dabei mitgeholfen habe, sich entjungfern
zu lassen, obwohl sie sich eigentlich
noch nicht dazu bereit gefühlt habe, und dass sie zu späteren Handlungen nach
dem erfolgten Nachweis nicht motiviert gewesen sei, sich aber in den
nachfolgenden Wochen aufgrund ihrer Überzeugungen bezüglich ehelicher
Verpflichtungen grundsätzlich zu Geschlechtsverkehr verpflichtet gesehen habe,
welchen sie selbst eigentlich nicht gewollt habe.
Ebenfalls aussagepsychologisch
substantiieren lasse sich ein Erlebnisbezug der Behauptungen, dass es aufgrund
einer Diskrepanz zwischen den von der Familie des Beschuldigten an sie
herangetragenen und auch vom Ehemann selbst vertretenen Erwartungen
(elektronischer Kontakt nach aussen, Kleidung und Verhalten den
Respektspersonen der Familienhierarchie gegenüber) und ihrem Verhalten
(passiver Widerstand z.B. durch Nicht-Befolgen der Kleidungsgebote) zu einer
Zwangsverschickung in die Türkei und später zum finalen Ausschluss aus der
ehelichen Wohnung gekommen sei. Substantiieren lasse sich nach vorliegenden
Befunden aus aussagepsychologischer Sicht auch, dass ein enormer psychischer
Druck auf der Privatklägerin lastete, ihre Jungfräulichkeit nachweisen und den
sexuellen Bedürfnissen ihres Ehemannes gerecht werden zu müssen. Dieser Druck
dürfte im vorliegenden Fall nicht von einer Einzelperson ausgegangen sein,
sondern von einem System, das über eine Verinnerlichung transgenerational weitergegebener,
traditioneller Normen funktioniere. Die Schilderungen der Privatklägerin legten
nahe, dass sie diese
Normen (Nachweis der Jungfräulichkeit
als zentrales Entscheidungskriterium über Wert oder Wertlosigkeit einer Frau
innerhalb der Gemeinschaft) so verinnerlicht habe, dass sie bisweilen auch im
vorauseilenden Gehorsam gehandelt zu haben scheine. Es dürfte unter diesen
Bedingungen ein Leichtes gewesen sein, diese internalisierten soziokulturellen
Normen bei der Privatklägerin durch einen kleinen Hinweis wirksam zu aktivieren
bzw. zu verstärken. Während die Kommentare von Schwiegermutter und Ehemann in
den ersten Tagen und Nächten der Ehe von der Privatklägerin sehr konkret und
situationsbezogen geschildert würden, und die Privatklägerin in diesem
Zusammenhang auch ihre körperliche Stressreaktion auf die erste berichtete
Andeutung ihres Mannes sehr konkret und anschaulich schilderte, lasse sich der
Erlebnisbezug der nicht mit dem Kontext verflochtenen Behauptung, dass der
Beschuldigte entsprechende Sätze nachfolgend wiederholt ausgesprochen habe, um
sie an ihre Pflichten zu erinnern, mit aussagepsychologischen Mitteln hingegen
nicht feststellen, da diese Behauptung für sich genommen so wenig Material
biete, dass deren Erfindung ohne Verknüpfung mit dem hier allerdings
diagnostisch
zu berücksichtigenden Gesamtkontext rein
kognitiv grundsätzlich möglich wäre.
Hinsichtlich späterer Handlungen würden
damit für die von der Sachverständigen nicht vorzunehmende rechtliche Bewertung
in erster Linie etwaige Bekundungen des entgegenstehenden Willens und weitere
Nötigungsmittel zentral. Entsprechend müssten solche Inhalte – soweit berichtet
– aussagepsychologisch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihres Erlebnisbezugs
bewertet werden. Die der Anklageschrift zu entnehmende Anwendung körperlicher
Gewalt als Nötigungsmittel, um zum Geschlechts- oder Analverkehr zu gelangen,
bilde sich in den drei dokumentierten konkreten Aussagen der Probandin in
dieser Klarheit jedoch nicht ab. Insofern fehle hier die Basis für eine
aussagepsychologische Bewertung des Erlebnisbezugs (nicht) getätigter
Äusserungen. In diesem Zusammenhang erschienen Aussageeigenarten der
Privatklägerin diskussionswürdig, welche im vorliegenden Fall möglicherweise an
einigen Stellen zu Missverständnissen geführt haben könnten. Einerseits bediene
sich die Privatklägerin sachverhaltsneutral wie fallbezogen (und aufgrund des
soziokulturellen Hintergrunds erklärbar) bisweilen einer sehr bildhaften
Sprache, wodurch manche Beschreibungen (nicht intendiert) dramatischer wirkten.
Der Gehalt einiger Beschreibungen (z.B. «Einkrallen» der Nägel ins Gesäss) sei
an diesem Sprachstil zu relativieren. Andererseits fielen sprachliche
Undifferenziertheiten auf: Erstens habe die Privatklägerin in Kurzdarstellungen
häufig abstrakte Formulierungen verwendet ohne weitere Erläuterung (z.B. «Er
hat mich gezwungen.» «Er hat versucht. .. » «Später hat er mich auch
geschlagen. Dies weil mich seine Familie als respektlos anschaute. Dies liess
er dann an mir aus.»), welche sich bei Bitte um Konkretisierung teilweise
anders darstellten, als die abstrakte Formulierung erwarten liesse.
Auch Äusserungen, welche sie als klare
Aussage, dass sie es nicht wolle, bezeichnete, stellten sich nicht selten bei
Nachfrage konkret als ausgesprochen indirekte Kommunikation dar. In diesem
Zusammenhang sei einerseits zu berücksichtigen, dass indirekte und stärker
nonverbale Kommunikation in ihrem Herkunftsland üblich zu sein scheine. Für
Gespräche über sexuelle Vorlieben und Abneigungen scheine es der Privatklägerin
zu diesem Zeitpunkt zudem an Erfahrung und Aufklärung und damit an Sprache und
Selbstbewusstsein, nicht zuletzt auch an einem Selbstverständnis
selbstbestimmter weiblicher Sexualität gefehlt zu haben. Das Thema Sexualität
scheine für sie soziokulturell bedingt tabuisiert und schambesetzt zu sein, die
ständig in Hörweite befindlichen Schwiegereltern dürften diese Situation noch
verschärft haben.
Auf abstrakte Angaben der Privatklägerin
könne aufgrund dieser Aussageeigenart nicht abgestellt werden, da diese an
einigen Stellen nicht intendiert andere Bedeutungen transportieren würden,
welche unter Umständen zu falschen Bewertungen führten. Zweitens habe die
Privatklägerin einige Begriffe (v.a. «immer», «Wegstossen», «wütend») relativ
häufig und zu weit verwendet. Sie habe «Wegstossen» einerseits im wörtlich zu
verstehenden Sinne (z.B. als Schubsen durch die Schwiegermutter), andererseits
im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen aber auch für ein gegen den Bauch
Halten der Hände oder sogar zum Festhalten der Hüfte zum Verlangsamen der
koitalen Bewegungen verwendet. Ohne konkrete Nachfrage habe sie dies jeweils
nicht erläutert. Da mit dem Begriff gemeinhin jedoch heftige körperliche
Abwehrmassnahmen assoziiert werden dürften, welche die Privatklägerin in bei
Nachfrage auf konkreter Handlungsebene gar nicht beschrieben habe, könne diese
Aussageeigenart an einigen Stellen zu Missverständnissen geführt haben.
Drittens fielen bisweilen nicht
angemessen erscheinende Interpretationen und Kausalitätswahrnehmungen auf. Die
konkreten Situationsschilderungen der Privatklägerin liessen zumindest möglich
erscheinen, dass einerseits sexuelle Vorlieben des Beschuldigten (Beissen,
Saugen, Schlagen des Gesässes) und andererseits Anzeichen sexueller Erregung
(lautes Atmen, heftigere koitale Bewegungen, heftigeres Zugreifen) desselben
von der Privatklägerin mangels sexueller Erfahrung als gezielt auf sie
gerichtete Wut fehlinterpretiert worden sein könnten.
Zusammenfassend sei somit im Hinblick
auf die späteren sexuellen Handlungen, welche im Anschluss an die dritte Nacht
nach Hochzeit erfolgt sein sollen, zu konstatieren, dass aus
aussagepsychologischer Sicht nicht in Frage stehe, dass das konkret
Geschilderte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Erlebnisbezug aufweise, sondern
dass angesichts der Aussagebesonderheiten der Privatklägerin die Frage sei,
worum es sich bei dem konkret Geschilderten jeweils genau handle.
Nun obliege es dem Gericht und sei nicht
Aufgabe der aussagepsychologischen Sachverständigen, eine rechtliche Bewertung
der geschilderten Szenen im Sinne erfüllter Tatbestandsmerkmale vorzunehmen.
Mit aussagepsychologischen Mitteln sei lediglich zu prüfen, ob sich eine
Erlebnisschilderung nicht anders als durch eigenes Erleben erklären liesse oder
ob sich auch andere Erklärungsmöglichkeiten für das Vorliegen einer Aussage
fänden, ohne dass die Angaben auf tatsächlichem Erleben basieren müssten. Aus
den bisherigen Ausführungen ergebe sich, dass die konstant berichteten,
konkreten Beschreibungen der Privatklägerin (im Gegensatz zu deren
uneindeutigen und damit missverständlichen abstrakten Formulierungen) insgesamt
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf tatsächlichem Erleben basieren würden. Die im
Zusammenhang mit der Frage verbaler und nonverbaler Gegenwehr und etwaiger
Nötigungsmittel diskutierten Diskrepanzen zwischen ihren konkreten
Beschreibungen und ihren Wertungen bzw. abstrakten Zusammenfassungen seien
weder eine Frage der Glaubhaftigkeit (die Privatklägerin scheine sich dieser
Diskrepanz in keiner Weise bewusst und auf konkreter Ebene nichts zu
konstruieren), noch eine Frage der Zuverlässigkeit (keine Anhaltspunkte für
intern generierte Scheinerinnerungen an nicht stattgefundene Handlungen),
sondern deren Bewertung gehöre zur Tatsachenfeststellung und sei damit Aufgabe
des Gerichts.
3. Beweiswürdigung und rechtserheblicher
Sachverhalt
3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts
ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der
Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich,
zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den
weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil 6B_653/2016 vom 19.01.2017 E. 3.2,
m.w.Verw.). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten
als sachlich geboten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2013 vom
26.05.2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2011 vom 28.06.2011 E. 2.3.1;
je m.w.Verw.). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden
muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei
streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten
anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen
Beweiswürdigung (Urteil 6B_1294/2015 vom 18.05.2016 E. 5.1 mit
Hinweisen). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine
sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich
frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für
überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen
der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die
Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist
Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei
von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund
gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl.
Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die
Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich
aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte
Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen.
Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien
Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige
Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite
kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf
die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit
eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls
ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt
namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige,
zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des
Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige
die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und
Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder
die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass
sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit
Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2017 vom 24.10.2018
E. 2.3.1, m.w.Verw.). Lässt das Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten
anfertigen, weil es auf zusätzliches Fachwissen angewiesen ist, bleibt es für
die Beweiswürdigung und die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen
verantwortlich. Das aussagepsychologische Gutachten stellt ein Hilfsmittel des
Gerichts dar. Es liefert diesem die notwendigen Informationen, damit das
Gericht die Aussagen selbstständig würdigen kann. Zwar darf das Gericht in
Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss
Abweichungen begründen. Jedoch bleibt es Aufgabe des Gerichts, die Beweise und
damit auch die Aussagen zu würdigen. Diese Aufgabe kann und darf die
sachverständige Person nicht übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2017
vom 24.10.2018, E. 2.6).
3.2. Das Glaubhaftigkeitsgutachten von
Prof. Dr. G.___ vom 6. Januar 2020 stammt aus der Feder einer befähigten und
anerkannten Sachverständigen. Es folgt der vom Bundesgericht vorgegebenen
Methodik (BGE 128 I 81 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2017 vom
24.10.2018) und entsprechenden wissenschaftlichen Standards. Die
Schlussfolgerungen fussen auf Berücksichtigung der kompletten Akten und einer
eigenen ausführlichen Exploration. Sie sind ausführlich, detailliert,
schlüssig, verständlich und nachvollziehbar. Auf das Gutachten ist daher
abzustellen. Somit ist die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin grundsätzlich
zu bejahen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin sich ihre
Aussagen vollumfänglich ausgedacht hat (Lügenhypothese 1 a). Ebenso kann die
Hypothese 1 b, dass die Beschuldigungen der Privatklägerin Ergebnis eines
Komplotts zwischen ihr und F.___ unter Zuhilfenahme einer Beratung durch das
Frauenhaus sind, verworfen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann eine
Ergänzung des reell Erlebten durch die Privatklägerin, welche darin motiviert
sein könnte, die Schuld für das Scheitern der Ehe von sich zu weisen (Hypothese
1 c). Dies bezieht sich jedoch lediglich auf für die hier zu klärenden Vorwürfe
nicht wesentliche Nebensächlichkeiten und führte nicht zu einer Mehrbelastung
des Beschuldigten. Ebenso ist die Hypothese der Scheinerinnerung bzw.
autosuggestiven Umdeutung (Hypothese 2) abzuweisen. Das heisst, dass
grundsätzlich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Dies
jedoch mit den nachfolgenden, im Ergebnis wesentlichen Einschränkungen (vgl.
Ziff. 3.5. hernach).
3.3. Aus der grundsätzlichen
Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der Privatklägerin (s. vorstehend Ziff.
3.1) folgt im Umkehrschluss, dass die Aussagen des Beschuldigten, welcher
sowohl den durch die Privatklägerin geschilderten familiären Erwartungsdruck,
die Ablehnung der Privatklägerin durch die Familie des Beschuldigten als Grund
für die Rückreise der Privatklägerin in die Türkei, gefolgt von der umgehenden
Rückkehr in die Schweiz (welche gemäss Beschuldigter ausländerrechtliche Gründe
haben soll) sowie die Einforderung sexueller Handlungen verneint, als nicht
glaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Aus dem Umstand, dass der
Beschuldigte im Strafverfahren unwahre Aussagen gemacht hat (was er als
Beschuldiger durfte) darf hingegen nicht automatisch auf seine Schuld
geschlossen werden, da auch ein Unschuldiger – in der Situation des
Beschuldigten – versucht sein kann, durch unwahre Aussagen sich einem
ungerechtfertigten Vorwurf zu entziehen. Es gilt nun, die von der Gutachterin
angesprochenen, von der Privatklägerin vorgebrachten angeblichen
Nötigungsmittel und ihren angeblichen Widerstand einer vertieften Prüfung zu
unterziehen.
3.4. In der Anklageschrift sind diverse
Nötigungsmittel konkret aufgeführt, welche gegen die Privatklägerin angewendet
worden sein sollen. Diesbezüglich und hinsichtlich der für die rechtliche
Würdigung ebenfalls zentrale Frage, wie die Privatklägerin darauf reagiert hat,
sind an dieser Stelle noch einmal die zentralen Aussagen der Privatklägerin in
gedrängter Form aufzuführen. So sagte diese in den insgesamt drei (resp. vier)
Befragungen dazu Folgendes aus:
-
Der Beschuldigte
habe ihr gesagt, sie sei seine Ehefrau und deshalb verpflichtet, mit ihm Sex zu
haben;
-
Der Beschuldigte
habe ihr gedroht, weiterzuerzählen, sie sei nicht mehr Jungfrau gewesen,
-
Der Beschuldigte
habe ihr gedroht, er werde sie wieder zu ihrer Mutter schicken, wo sie nicht
gewollt sei;
-
Ihre Mutter, die
ganze Familie habe Druck auf sie ausgeübt, inklusive ihre Grossmutter, es sei
nicht wichtig gewesen, was sie denke oder sage;
-
Der Beschuldigte
habe laut an ihrem Ohr geatmet;
-
Er habe an ihrem
Hals «genuggelt»;
-
Er habe sie ins Ohr
gebissen;
-
Er habe sie in die
Schulter gebissen;
-
Er habe auf
aggressive Art an ihren Brustwarzen gesaugt und mit ihren Brüsten gespielt, in
die Brustwarzen gebissen;
-
Er habe mit ihren
Pobacken gespielt, die Nägel reingesteckt, ihre Oberschenkel gepresst, auf die
Gesässbacken geschlagen;
-
Er habe sie überall
am Körper angefasst;
-
Er habe versucht,
sie zu küssen;
-
Er habe in ihren Po
eindringen wollen, das habe sie aber auf keinen Fall zugelassen;
-
Er habe sie
umgedreht, hochgehoben;
-
Er sei auf sie
gelegen;
-
Er habe ihr das
Pyjama ausgezogen;
-
Er habe sie mit den
Händen festgehalten, mit einer Hand habe er sie an sich gepresst, er habe sie
am Arm gehalten;
-
Der Beschuldigte
habe sie an den Haaren gepackt;
-
Er habe sie gepackt
und zu sich gezogen;
-
Sie habe eine
Ohrfeige erhalten;
-
Er sei wütend
geworden;
-
Sie habe sich
schlafend gestellt;
-
Sie habe ihm gesagt,
sie sei müde, sie möchte heute nicht;
-
Sie habe sich
körperlich gewehrt (wie sie sich gewehrt habe?) Sie habe so getan, als würde
sie schlafen, oder sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzustossen und ihm
gesagt, er solle langsamer machen;
-
Sie habe sich nicht
wehren können, weil so viele Leute in der Wohnung gewesen seien;
-
Sie habe versucht,
den Penis wegzudrücken, er habe dies aber mit seiner Hand unterstützt;
-
Sie habe wegrutschen
wollen, dabei habe er sie gegen den Rücken geschlagen;
-
Sie habe ihn
weggestossen und gesagt, dass sie auf keinen Fall möchte;
-
Sie habe die Beine
zusammengepresst;
-
Sie habe ja nicht
reagieren können, weil sie nicht gewusst habe, wo sie hätte hingehen sollen;
-
Sie habe gesagt sie
wolle nicht, sie habe den ganzen Tag die Wohnung geputzt;
-
Sie habe gesagt sie
wolle nicht, sie habe ihre Tage.
Als sie anlässlich der zweiten
polizeilichen Einvernahme konkret gefragt wurde, wie sie dem Beschuldigten
gezeigt habe, dass sie nicht einverstanden sei gab sie zur Antwort, sie habe
versucht, so zu tun, als ob sie schlafen würde. (Ob sie es noch auf andere
Weise gezeigt habe?) Sie habe ihn meistens gestossen. Einmal habe sie ihn sogar
auf der Brust mit einem Nagel verletzt. Vor allem, als er von hinten habe
eindringen wollen, habe sie ihn gestossen. (Wie genau sie ihn gestossen habe:)
Er habe sie so hochgehoben, mit einer Hand habe er sie festgehalten und mit der
anderen habe er versucht, sie zu drehen, dann habe sie ihn weggestossen und
genau dann habe sie ihn mit dem Nagel gekratzt. (Wie er auf das Wegstossen
reagiert habe?) Er habe sie dann einfach gekehrt und dann hätten sie normalen
Sex gehabt. Eigentlich sei ihr bewusst gewesen, dass sie ihren Pflichten als
Ehefrau nachkommen müsse. (Ob sie ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle?) Sie
habe ihm das mehrfach gesagt, dass sie Angst habe und es nicht wolle. Sie habe
immer wieder Ausflüchte gesucht. (Woran der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie
nicht einverstanden gewesen sei?) Sie sei z.B. immer auf dem Bauch gelegen,
habe sich abgewendet, gesagt, sie habe Kopfweh. Das wichtigste sei jedoch, dass
sie immer ein Pyjama getragen habe. (Wie der Beschuldigte auf ihr Verhalten
reagiert habe?) Er sei dann erst recht wütend geworden, sei ganz nahe an ihr
Ohr gekommen, habe laut und komisch geschnauft. Wenn sie nicht reagiert habe,
habe er sie überall angefasst. Wenn sie nicht reagiert habe, habe er sie
gebissen. Dann habe er sie auch gepackt, an ihren Beinen und sie zu sich
gezogen. Er habe eigentlich erwartet, dass sie die gewünschte Reaktion zeige,
aber sie habe es nicht gekonnt.
Anlässlich der Befragung durch die
Sachverständige sagte die Privatklägerin u.a. aus, eines Tages habe sie seine
Hand aufgehalten und gesagt, sie wolle heute nicht, sie sei zu müde. Er habe
sie dann an ihre ehelichen Pflichten erinnert. Wenn sie das gehört habe, habe
sie nichts mehr machen können, denn er habe ja recht. (Wie der Beschuldigte ihr
Schmerzen zugefügt habe?) Er habe ganz hastig an ihrem Ohr geatmet, sie überall
berührt, sie wisse nicht, ob er sie habe massieren wollen. Sie habe seine Hand
weggestossen und habe ihr Gesäss ein bisschen zurückgezogen. Er habe dann mit
einem Bein ihr Gesäss, also ihren Unterteil fixiert und mit der anderen Hand
ihre Brüste massiert, auch ziemlich fest gedrückt, das habe ihr weh getan.
Nachher habe er langsam gesaugt und sei bis zum Hals raufgekommen. Er habe
stark gesaugt, es habe weh gemacht. Er habe an der Brust gesaugt. Er habe sie
ausgezogen, zu sich ran gezogen. Ihr Gesäss sei sowieso unterhalb von seinen
Beinen gewesen und dann habe er sie einfach so gedreht und zu sich gezogen.
Dann sei er auf sie geklettert. Mit der einen Hand sei er auf ihrer Brust
gewesen und mit der anderen habe er sie massiert. Er sei dann mit Wucht in sie
eingedrungen.
Einmal habe sie die Periode gehabt. Sie
habe so getan, als schlafe sie. Dann sei er gekommen und habe in ihr Ohr
geatmet. Am Ohr gesaugt und gebissen. Sie habe ihm dann gesagt, sie habe ihre
Tage, sie könnten keinen Sex haben. Darauf sei er mit der Hand durch ihre Haare
und habe sie so zu sich gezogen. Mit der anderen Hand habe er ihren Hinterteil
gedrückt. Er habe sie dann ein wenig vom Hinterteil aufgehoben. Seine Hand sei
in ihren Haaren gewesen, er habe sie dann umgekehrt, also auf den Bauch. Er
habe ihren Hintern ein bisschen nach oben gehoben. Weil sie ihre Tage gehabt
habe, habe er dann einfach sein Organ hin- und her gerieben. Einmal sei er
trotzdem eingedrungen, dann habe sie ihn so weggestossen. Wo sie ihn
weggestossen habe, habe er dann eins drauf geschlagen. Sie wisse nicht, ob er
das bewusst gemacht habe oder aus Reflex. (Wie sie ihn weggestossen habe und
wie das genau mit dem Schlagen gewesen sei?) Er habe ihren Hintern hochgehoben,
sie sei auf allen Vieren gewesen. Er sei dann ganz hastig in sie eingedrungen
und sie habe sich zurückgezogen. Aber er habe trotzdem ihr Gesäss beidhändig
angehoben, also festgehalten. Als er in sie eingedrungen sei, sei sie dann so
seitlich weggerollt. Dann habe er ihr einen Schlag auf den Rücken gegeben,
zwischen Gesäss und Hintern, also oberhalb des Gesässes in der Lendengegend. Er
habe sie dann gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, sie habe ihm ja gesagt,
dass sie ihre Tage habe. Dann sei er wütend geworden, habe sich abgedreht und
sei eingeschlafen. Ein andermal habe er sie auf den Hintern geschlagen. Sie
habe ihn gefragt, weshalb er sie schlage. Er habe gesagt, der Ton gefalle ihm.
Sie sei auf dem Rücken gelegen. Dann habe er ihr Gesäss angehoben und sei mit
seinem Organ in sie rein, mit Wucht. Er habe dann schnelle Bewegungen gemacht.
Er habe ihr Pyjama nicht ganz ausgezogen, es sei sogar gerissen. Sie habe ja gewusst…
sie habe eigentlich die Beine öffnen wollen, weil sie ja so trocken gewesen
sei, habe es noch viel mehr geschmerzt. Dabei habe er dauernd an ihren Brüsten
gesaugt. Sie habe nicht getraut, irgendetwas zu sagen, weil er es ja immer mit
sehr, sehr schnellen Bewegungen gemacht habe. Sie habe keine Ahnung, weshalb er
das so gemacht habe.
Als sie von der Türkei zurückgekommen
sei, habe er von hinten rein wollen. Dabei habe er sie zu sich gezogen und
umgedreht. Er habe dann mit der Hand ihren Po berührt. Sie habe nicht getraut,
etwas zu sagen oder dagegen zu unternehmen, weil nach dem ganzen Vorfall habe
sie ja gewusst, er sei der Ehemann und sie müsse machen, was er wolle. Sie habe
zuerst gemeint, er wolle normalen Sex, aber dann habe er sie auf den Bauch
gedreht und habe mit den Händen auf sie gedrückt. Mit einer Hand habe er sie
aufs Bett gedrückt, mit der anderen habe er sein Organ gerieben. Er habe dann
versucht, von hinten rein zu kommen. Sie habe versucht, sich aufzurichten.
Dabei sei er zu Boden gefallen. Dabei habe er sie an den Haaren festgehalten.
Sie habe dann versucht, mit ihm zu sprechen. Von hinten sei Sünde, das Loch sei
noch kleiner, das gehe nicht. Er habe gesagt, sie sollten das einfach mal
probieren, schauen, ob es klappe oder nicht. Sie habe entgegnet, dass sie es
auf keinen Fall möchte. Dann habe sie sich auf den Rücken gelegt und gewollt,
dass er es von vorne mache. Dann habe er versucht, Sex zu machen, auf eine ganz
wütende Art. Er habe dann mit den Händen so gemacht, als würde er in ihrem Po
etwas suchen, die Pobacken so seitlich ausgezogen. Vielleicht habe er ja
versucht, es ihr so schmackhaft zu machen. (Ob er das später noch mal probiert
habe mit dem Analverkehr?) Ja. Wenn sie es nicht akzeptiert habe, habe er ihr
gedroht, wenn das weiterhin so gehe und sie nicht tue, was er wolle, sie weiter
Probleme hätten, dann würde er ihrer Familie sagen, dass sie nie Jungfrau
gewesen sei. Er habe zwei, drei Mal von hinten wollen, dann seien ihr die
Drohungen aber egal gewesen, das habe sie auf keinen Fall akzeptiert. Einmal
habe es ihr so weh getan, dass sie ihren Kopf in das Kissen gedrückt habe, um
nicht zu schreien. (Was der Beschuldigte da gemacht habe?) Das sei nur einmal
gewesen, als er während des Sex sie mit einer Hand angehoben habe. Sein Ding
sei dabei ganz fest gewesen und er habe Sex gemacht. Dabei habe sie den Krampf
bekommen, weil ihr Gesäss immer oben gewesen sei. (Woran der Beschuldigte habe
erkennen können, dass sie keinen Sex wolle?) Sie habe meistens ganz dicke
Kleidung angezogen und habe sich schlafend gestellt. Sie habe ihm den Rücken
zugedreht. (Ob es sonst noch etwas gebe?) Er habe es während des Verkehrs
gemerkt. (Wie er das gemerkt habe?) Zum Beispiel, wenn sie ihn weggestossen
habe. Er merke doch, dass sie nicht wolle. Sie wisse nicht, wie sie es sonst
hätte zeigen können.
Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht führte die Privatklägerin aus, sie habe schon zeigen können, dass
sie das nicht gewollt habe, aber sie habe es nicht aussprechen können. Wenn er
ins Zimmer gekommen sei, habe sie getan, als würde sie schlafen. Er sei dann zu
ihr gekommen und habe vermutlich gemerkt, dass sie nicht geschlafen habe. Er
habe sich dann langsam an sie angenähert und so Geräusche bei ihrem Ohr
gemacht; schnell ein- und ausgeatmet. Manchmal habe er sie mit seinen Nägeln
gezwickt, sie zu sich gezogen und da habe sie gewusst, er wolle wieder Sex
haben. Manchmal habe er sie auch den Haaren gepackt und zu sich gezogen. Er
habe sie immer wieder daran erinnert, dass sie das tun müsse. Er habe ihr auch
gedroht, dass er ihrer Familie sagen würde, dass sie keine Jungfrau mehr
gewesen sei. Und einmal hätten sie sie auch zurückgeschickt. Weil sie gewusst
habe, dass sie sie auch dort nicht gewollt haben, habe sie mit ihm zusammen
sein müssen. Und weil er das gewusst habe, habe er immer Druck auf sie
ausgeübt. Wenn er sie zu sich gezogen habe, habe sie versucht, ihn
wegzustossen. Er habe sie dann an den Haaren gepackt und trotzdem zu sich
gezogen. Dann habe er sie unter sich genommen und gemacht, was er gewollt habe.
Wenn sei nicht gewollt habe, habe er ihr gedroht, er werde sie zurück in die
Türkei schicken oder allen erzählen, sie sei nicht mehr Jungfrau gewesen. Es
seien sowohl die Gewaltanwendungen als auch die Drohungen gewesen. Nach einer Weile
habe sie das nicht mehr getan, weil es ihr beigebracht worden sei, sondern weil
so Druck ausgeübt worden sei. Das sei dann ausschlaggebend gewesen. Sie habe
sich gewehrt; einmal sei sogar ihr Nagel in sein Gewebe eingedrungen, als er es
von hinten habe versuchen wollen und sie ihn weggestossen habe. Wenn er sie von
hinten habe nehmen wollen, habe er ihren Popo hochheben müssen, da habe sie
sich zurückziehen und sich drehen können. Wenn er sie normal von vorne habe
nehmen wollen, da sei er auf ihr gelegen, und sie habe sich nicht wehren
können.
3.5. Noch einmal ist festzuhalten, was
die Sachverständige zum Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich der
zentralen Tatbestandselemente (konkrete Nötigungshandlungen, Widersetzlichkeit
der Privatklägerin) ausführt:
Mit hoher Wahrscheinlichkeit lasse sich
der Erlebnisbezug folgender Behauptungen der Privatklägerin substantiieren:
Dass diese unter enormem psychischen Erwartungsdruck (u.a. durch ein
Thematisieren ihrer angeblichen Furcht, ihre Jungfräulichkeit nicht unter
Beweis stellen zu können, seitens Schwiegermutter und Ehemann am zweiten Tag
nach der Hochzeit) in der zweiten und dritten Nacht nach der Hochzeit sich dazu
bereit erklärt und auch dabei mitgeholfen habe, sich entjungfern zu lassen,
obwohl sie sich eigentlich noch nicht dazu bereit gefühlt habe, und dass sie zu
späteren Handlungen nach dem erfolgten Nachweis nicht motiviert gewesen sei,
sich aber in den nachfolgenden Wochen aufgrund ihrer Überzeugungen bezüglich
ehelicher Verpflichtungen grundsätzlich zu Geschlechtsverkehr verpflichtet
gesehen habe, welchen sie selbst eigentlich nicht gewollt habe.
Ebenfalls substantiieren lasse sich ein
Erlebnisbezug hinsichtlich der Zwangsverschickung in die Türkei und den
späteren finalen Ausschluss aus der ehelichen Wohnung, wie auch, dass ein
enormer psychischer Druck auf der Privatklägerin lastete, ihre Jungfräulichkeit
nachweisen und den sexuellen Bedürfnissen ihres Ehemannes gerecht werden zu
müssen. Dieser Druck dürfte im vorliegenden Fall nicht von einer Einzelperson
ausgegangen sein, sondern von einem System, das über eine Verinnerlichung
transgenerational weitergegebener, traditioneller Normen funktioniere. Die
Schilderungen der Privatklägerin legten nahe, dass sie diese Normen (Nachweis
der Jungfräulichkeit als zentrales Entscheidungskriterium über Wert oder
Wertlosigkeit einer Frau innerhalb der Gemeinschaft) so verinnerlicht habe,
dass sie bisweilen auch im vorauseilenden Gehorsam gehandelt zu haben scheine.
Es dürfte unter diesen Bedingungen ein Leichtes gewesen sein, diese
internalisierten soziokulturellen Normen bei der Privatklägerin durch einen
kleinen Hinweis wirksam zu aktivieren bzw. zu verstärken. Während die
Kommentare von Schwiegermutter und Ehemann in den ersten Tagen und Nächten der Ehe
von der Privatklägerin sehr konkret und situationsbezogen geschildert würden,
und die Privatklägerin in diesem Zusammenhang auch ihre körperliche
Stressreaktion auf die erste berichtete Andeutung ihres Mannes sehr konkret und
anschaulich schilderte, lasse sich der Erlebnisbezug der nicht mit dem Kontext
verflochtenen Behauptung, dass der Beschuldigte entsprechende Sätze nachfolgend
wiederholt ausgesprochen habe, um sie an ihre Pflichten zu erinnern, mit
aussagepsychologischen Mitteln hingegen nicht feststellen, da diese Behauptung
für sich genommen so wenig Material biete, dass deren Erfindung ohne
Verknüpfung mit dem hier allerdings diagnostisch zu berücksichtigenden
Gesamtkontext rein kognitiv grundsätzlich möglich wäre.
Die der Anklageschrift zu entnehmende
Anwendung körperlicher Gewalt als Nötigungsmittel, um zum Geschlechts- oder
Analverkehr zu gelangen, bilde sich in den drei dokumentierten konkreten
Aussagen der Privatklägerin in dieser Klarheit jedoch nicht ab. Insofern fehle
hier die Basis für eine aussagepsychologische Bewertung des Erlebnisbezugs
(nicht) getätigter Äusserungen. Auch Äusserungen, welche sie als klare Aussage,
dass sie es nicht wolle, bezeichnete, stellten sich nicht selten bei Nachfrage
konkret als ausgesprochen indirekte Kommunikation dar. Auf abstrakte Angaben
der Privatklägerin könne aufgrund dieser Aussageeigenart nicht abgestellt
werden. Die Privatklägerin verwende zudem einige Begriffe (v.a. «immer»,
«Wegstossen», «wütend») relativ häufig und zu weit. Heftige körperliche Abwehrmassnahmen
habe die Privatklägerin bei Nachfrage auf konkreter Handlungsebene gar nicht
beschrieben. Die geschilderte Aussageeigenart der Privatklägerin könne zu
Missverständnissen geführt haben. Schliesslich fielen bisweilen nicht
angemessen erscheinende Interpretationen und Kausalitätswahrnehmungen auf. Die
konkreten Situationsschilderungen der Privatklägerin liessen zumindest möglich
erscheinen, dass einerseits sexuelle Vorlieben des Beschuldigten (Beissen,
Saugen, Schlagen des Gesässes) und andererseits Anzeichen sexueller Erregung
(lautes Atmen, heftigere koitale Bewegungen, heftigeres Zugreifen) desselben
von der Privatklägerin mangels sexueller Erfahrung als gezielt auf sie
gerichtete Wut fehlinterpretiert worden sein könnten.
Nun obliege es dem Gericht und sei nicht
Aufgabe der aussagepsychologischen Sachverständigen, eine rechtliche Bewertung
der geschilderten Szenen im Sinne erfüllter Tatbestandsmerkmale vorzunehmen.
Mit aussagepsychologischen Mitteln sei lediglich zu prüfen, ob sich eine Erlebnisschilderung
nicht anders als durch eigenes Erleben erklären liesse oder ob sich auch andere
Erklärungsmöglichkeiten für das Vorliegen einer Aussage fänden, ohne dass die
Angaben auf tatsächlichem Erleben basieren müssten. Aus den bisherigen
Ausführungen ergebe sich, dass die konstant berichteten, konkreten
Beschreibungen der Privatklägerin (im Gegensatz zu deren uneindeutigen und
damit missverständlichen abstrakten Formulierungen) insgesamt mit hoher
Wahrscheinlichkeit auf tatsächlichem Erleben basieren würden. Die im
Zusammenhang mit der Frage verbaler und nonverbaler Gegenwehr und etwaiger
Nötigungsmittel diskutierten Diskrepanzen zwischen ihren konkreten
Beschreibungen und ihren Wertungen bzw. abstrakten Zusammenfassungen seien
weder eine Frage der Glaubhaftigkeit (die Privatklägerin scheine sich dieser
Diskrepanz in keiner Weise bewusst und auf konkreter Ebene nichts zu
konstruieren), noch eine Frage der Zuverlässigkeit (keine Anhaltspunkte für
intern generierte Scheinerinnerungen an nicht stattgefundene Handlungen),
sondern deren Bewertung gehöre zur Tatsachenfeststellung und sei damit Aufgabe
des Gerichts.
Zusammenfassend sei somit im Hinblick
auf die späteren sexuellen Handlungen, welche im Anschluss an die dritte Nacht
nach der Hochzeit erfolgt sein sollen, zu konstatieren, dass aus
aussagepsychologischer Sicht nicht in Frage stehe, dass das konkret
Geschilderte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Erlebnisbezug aufweise, sondern
dass angesichts der Aussagebesonderheiten der Privatklägerin die Frage sei,
worum es sich bei dem konkret Geschilderten jeweils genau handle.
Diese Ausführungen der Sachverständigen
können nicht anders interpretiert werden, als dass sich aus
aussagepsychologischer Sicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Privatklägerin hinsichtlich der ersten drei Nächte nach der Hochzeit, also
zwischen dem 3. und dem 5. Dezember bestätigen lässt. Dass ihre Aussagen
hinsichtlich der darauf folgenden Zeitspanne (gemäss Anklageschrift bis zum 17.
März 2017) jedoch insbesondere hinsichtlich der vom Beschuldigten angewendeten
Nötigungsmittel (und zwar nicht nur hinsichtlich Gewaltanwendung, sondern auch
hinsichtlich der angeblich vom Beschuldigten später wiederholten Drohungen)
sowie den Äusserungen der Privatklägerin, dass sie die sexuellen Handlungen
nicht wolle, grösstenteils auf abstrakter Ebene erfolgten und zudem durch
Missverständnisse beeinflusst worden sein könnten, weshalb die Glaubhaftigkeit
bezüglich den Nötigungsmitteln und dem Abwehrverhalten im Detail nicht
bestätigt werden kann.
Für die konkrete Beweiswürdigung heisst
dies, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes in «dubio pro reo» davon
auszugehen ist, dass die Privatklägerin bezüglich den Zeitraum vom 3. bis und
mit dem 5. Dezember 2016 sich unter dem Druck seitens ihrer Familie und der
Familie des Ehemannes, insb. der Schwiegermutter und des Ehemannes selbst zu
sexuellen Handlungen bereit erklärt hat, die sie eigentlich nicht wollte. Der
3. und der 4. Dezember 2016 ist von der Anklageschrift nicht umfasst.
Hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 5. Dezember 2016 (der eigentlichen
Entjungferung) gab die Privatklägerin anlässlich der zweiten polizeilichen
Einvernahme explizit zu Protokoll, damit einverstanden gewesen zu sein. Später
kam es wiederholt zu sexuellen Handlungen, zu denen die Privatklägerin nicht
motiviert war. Gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin, wonach auf die
bloss abstrakten Aussagen der Privatklägerin, welche nicht situationsbezogen
und in den konkreten Kontext eingebettet erfolgten, nicht abgestellt werden
könne, muss vorliegend jedoch offen bleiben, ob die von ihr ungewollten
Sexualakte durch konkrete Gewaltanwendungen (welche nicht als eigentliche Akte
sexueller Erregung des Beschuldigten seitens der in sexueller Hinsicht völlig
unerfahrenen Privatklägerin missverstanden wurden) oder Drohungen des
Beschuldigten erzwungen wurden oder ob sich nicht vielmehr die Privatklägerin
aufgrund des durch ihre Familie und die Familie des Beschuldigten als Folge der
arrangierten Heirat gegen ihren Willen aufgebauten psychischen Druckes darauf
eingelassen hat.
VI. Rechtliche Würdigung
Wie bereits unter Ziff. III. ausgeführt,
setzen die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung die
Schaffung einer für das Opfer ausweglosen Situation durch den Täter selbst
voraus. Das blosse Ausnützen einer vorbestehenden Zwangswirkung auf das Opfer seitens
des Täters erfüllt die Tatbestände nicht. Seitens des Opfers ist eine
tatkräftige und unmissverständlich manifestierte Willensbezeugung, dass es die
sexuellen Handlungen ablehnt, erforderlich.
Vorliegend nutzte der Beschuldigte eine
durch die arrangierte Hochzeit und den kulturell-familiären Druck (Beweis der
Jungfräulichkeit; Verbot der Verweigerung des Ehevollzugs; soziale Ächtung der
Frau im Falle des Scheiterns der Ehe) erzeugte und damit eine bereits
vorbestehende, nicht durch ihn geschaffene Zwangslage der Privatklägerin aus.
Die Privatklägerin fügte sich in die sexuellen Handlungen – das wird aus ihren
Aussagen an verschiedener Stelle deutlich – primär aus Angst vor dem Scheitern
der Ehe und aus der verinnerlichten Überzeugung, als Ehefrau verpflichtet zu
sein, dem Ehemann für sexuelle Handlungen zur Verfügung stehen zu müssen. Wie
vorstehend (Ziff. IV.3.5.) ausgeführt, liessen sich unter Berücksichtigung der
Schlussfolgerungen der Sachverständigen und des Grundsatzes «in dubio pro reo»
keine konkreten nötigenden Handlungen des Beschuldigten wie Gewaltanwendungen,
Drohungen oder ein aktives Unter-psychischen-Druck-Setzen belegen. Ihre
Ablehnung gegen die sexuellen Handlungen kommunizierte die Privatklägerin
lediglich indirekt; eine für den Beschuldigten unmissverständlich
Widersetzlichkeit der Privatklägerin liess sich ebenso nicht belegen.
Diesbezüglich ist auch auf die von der Privatklägerin mehrfach gemachte Aussage
hinzuweisen, dass sie sich gegen den Analsex, den der Beschuldigte nach ihrer
Rückkehr aus der Türkei gewollt habe und den sie wirklich nicht gewollt habe,
jeweils erfolgreich habe wehren können. Er habe sie dann dazu motivieren
wollen, resp. gemeint, man könne es doch probieren.
Dass es wiederholt zu sexuellen
Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, welche
letztere nicht wollte, war somit Folge der «erzwungenen» Heirat und nicht Folge
des aktiv nötigenden Verhaltens des Beschuldigten. Der vorliegende Fall lässt
sich daher auch nicht mit den Fällen vergleichen, bei welchen zufolge
fortlaufender Drangsalierung und anhaltendem Psychoterror in einer ehelichen
Beziehung durch den Täter selbst der Tatbestand der Vergewaltigung bejaht wurde
und folglich im Zeitpunkt der Vornahme des Geschlechtsverkehrs seitens des
Opfers auch keine klare Widersetzlichkeit mehr zumutbar war (s. bspw. im vom
Berufungsgericht beurteilten Fall STBER.2021.48). Im vorliegenden Fall ging der
Druck vom familiären resp. soziokulturellen System aus, welches über mehrere
Generationen hinweg gepflegt und aufrechterhalten wurde, was dazu führte, dass
die Privatklägerin die entsprechenden Gebote verinnerlichte und sich
verpflichtet fühlte, diesen nachzukommen. Eine tatzeitnahe aktive
Aktualisierung dieser vorbestehenden, nicht vom Beschuldigten geschaffenen
Zwangslage durch den Beschuldigten liess sich nicht nachweisen.
Die Tatbestände der sexuellen Nötigung
gemäss Art. 189 StGB und der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB sind aus den
vorstehend geschilderten Gründen mangels Nachweis des Nötigungsmittels nicht
erfüllt. Ob allenfalls der zur Tatzeit bereits in Kraft stehende Art. 181a
StGB, welche die Zwangsheirat unter Strafe stellt, erfüllt wäre, braucht
mangels entsprechender Anklage nicht geprüft zu werden. Auch ist der vom
Gesetzgeber beabsichtigte Straftatbestand des sexuellen Übergriffs noch nicht
in Kraft. Eine allfällige sexuelle Belästigung wäre verjährt. Der Beschuldigte
ist entsprechend freizusprechen.
VII. Löschung DNA-Profil
In seinem Parteivortrag beantragt der
amtliche Verteidiger, das erstellte DNA-Profil des Beschuldigten sowie die
erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.
Die DNA-Analysen sind in den Art. 255
ff. StPO geregelt. Art 255 StPO legt die Voraussetzungen für die Entnahme fest,
Art. 256 StPO regelt die Massenuntersuchungen. Art. 257 StPO regelt die
(Neu)Anordnung eines Profils durch das Gericht, Art. 258 StPO die
Durchführung der Probenahme. Art. 259 StPO regelt schliesslich, dass im Übrigen
das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung finde. Die Löschung eines
bereits erstellten DNA-Profils (und der biometrischen Daten) ist damit nicht in
der StPO geregelt.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des
Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur
Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR
363) löscht das Bundesamt die DNA-Profile, sobald das betreffende Verfahren mit
einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (s. auch Art. 17 Abs. 1
lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer Daten
erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3). Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DNA-Profil
Gesetz bzw. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung legen dabei fest, in welchen Fällen
für die Löschung die Zustimmung einer richterlichen Behörde benötigt wird. Da
vorliegend keiner der im Gesetz und der Verordnung ausformulierten Fälle greift,
ist für die Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten keine gesonderte
Zustimmung des Obergerichts notwendig. Das Bundesamt hat die Befugnis, die
Löschung von Amtes wegen vorzunehmen. Üblicherweise wird jedoch nach
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das Urteil der zuständigen Behörde des
Kantons Solothurn zur Kenntnis gebracht, wobei diese wiederum den Löschvorgang
in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt initiiert.
VIII. Kosten und Entschädigung
1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
hat der Beschuldigte im Fall eines Freispruchs u.a. Anspruch auf eine
Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse,
insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit.
c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an
der Genugtuung aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art.
431 StPO, setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine
rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon
aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung
erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde,
gerechtfertigt war. Zu unterscheiden ist also zwischen rechtswidrigen
Zwangsmassnahmen, welche auf der Verletzung von formellen oder materiellen
Verfahrensvorschriften beruhen (Art. 431 StPO) und ungerechtfertigten
Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt ihrer Verhängung vorschriftskonform
ausgesprochen wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt, da
strafprozessual unbegründet, erweisen. Neben ungerechtfertigten
Zwangsmassnahmen kann eine Genugtuung im Übrigen auch durch andere
Verfahrenshandlungen ausgelöst werden; die strafrechtliche Anschuldigung selbst
ist dazu aber nicht ausreichend. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere
Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49
OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen,
damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der
ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene
Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in
den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und
Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende
Äusserungen von Strafbehörden. Der Freiheitsentzug muss hingegen – wie erwähnt –
nicht widerrechtlich (etwa bei Fehlen eines Verhaftungsgrundes) gewesen sein,
um Anspruch auf eine Genugtuung zu geben; es genügt, dass er sich im Nachhinein
als ungerechtfertigt herausstellt. Bei sehr kurzen Freiheitsentzügen wird
jedoch eher von einem Genugtuungsanspruch aufgrund besonders schwerer
Verletzung der persönlichen Verhältnisse auszugehen sein, wenn der
Freiheitsentzug ohne jeglichen Grund erfolgte. Für eine Genugtuung nicht
genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen
sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (BSK-StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art.
429 N 26 ff. m.w.Verw.).
Der Beschuldigte beantragt in seiner
präzisierten Berufungserklärung vom 22. Januar 2021 eine Entschädigung für
die im Rahmen des Strafverfahrens erlittenen Persönlichkeitsverletzungen in
noch zu beziffernder Höhe. Im Rahmen des Parteivortrags vor Berufungsgericht
wurde kein solcher Antrag mehr gestellt. Die Strafbehörde prüft den Anspruch
aber ohnehin von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
Vorliegend fehlt es an der besonderen
Schwere der durch das Strafverfahren bewirkten Verletzung der persönlichen
Verhältnisse. Der Beschuldigte befand sich nie in Untersuchungshaft. Er war
auch nicht einer breiten medialen Berichterstattung ausgesetzt. Das
Strafverfahren führte auch nicht zu erheblichen familiären Problemen des
Beschuldigten, hält seine Familie doch nach wie vor uneingeschränkt zu ihm.
Der Beschuldigte befand sich in
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. J.___. Gemäss dessen Bericht vom 27. Dezember
2019 (AS 397 f.) befinde sich der Beschuldigte in einem mittelgradig
depressiven Zustandsbild seit der Trennung von seiner Ehefrau. Der Patient
berichte, dass die Vergewaltigungsvorwürfe und die Umstände ihn in eine
depressive Krise gestürzt hätten. Er wirke aktuell enttäuscht und dysphor,
weshalb er die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfülle. Er
sei gemäss seinen Angaben wegen der Depression seit zwei Jahren arbeitsunfähig.
Der Patient leide zusätzlich an einer Hypothyreose, welche die depressive
Episode mitverursacht haben könne. Gemäss Befragung des Beschuldigten an der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 448 ff.) gehe es ihm immer noch schlecht.
Er sei depressiv und könne nicht richtig schlafen. Er sei nicht mehr bei Dr. J.___.
Er wisse nicht mehr wie lange er bei ihm in Behandlung gewesen sei. (Auf
Vorhalt:) Er sei zwei Mal bei ihm gewesen und habe dann ein Beruhigungsmittel
erhalten. (Auf Vorhalt, ob er nicht zusätzliche Hilfe in Anspruch nehmen wolle,
bspw. eine Therapie?) Das wäre eine Option, aber er habe auch von der Familie
Unterstützung. Das gehe einigermassen. Die Depressionen habe er wegen dem
Verfahren. Vom Stress und allem habe er auch eine Schilddrüsenerkrankung
bekommen. Aktuell arbeite er nicht. Die Familie habe ein Restaurant. Da helfe
er ab und zu ein wenig aus. Er habe 2016/Anfang 2017 eine Ausbildung als
Qualitätsmanager abgeschlossen (vorher, im Sommer 2016 als technischer
Kaufmann). Also als Assistent im Betriebsmanagement. (Ob er die Ausbildung
während des laufenden Verfahrens abgeschlossen habe?) Vorher oder mitten drin.
Diese Ausbildung sei glaublich schon in der Trennungsphase gewesen. Sie sei aber
nur ein paar Tage gegangen. Als er noch mit der Privatklägerin zusammengelebt
habe, habe er eine Temporäranstellung bei der […] in […] gehabt. Es sei eine
Festanstellung in Sicht gewesen, aber dann sei die Trennung mit der
Privatklägerin passiert und es sei nicht mehr gut gekommen. Er habe den Job
verloren. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei, Mitte 2017. Seither
habe er nicht mehr gearbeitet, es seien immer gesundheitliche Probleme
gekommen. Depressionen und Kreislaufprobleme. Er sei ein paar Mal im Notfall
gewesen. Einmal sei er kurz ohnmächtig geworden und alles sei schwarz geworden.
Im Brustbereich habe er so wie Panikattacken. Er habe in den Notfall gemusst,
weil er gedacht habe, er habe einen Herzinfarkt oder etwas. Sie hätten dann gemeint,
das könne psychisch sein oder etwas so. Vor der Heirat habe er keine Probleme
gehabt. Am Anfang habe er sich bei der ALV angemeldet. Das sei aber dann auch
eine Belastung geworden und er habe sich wieder abgemeldet. Wegen dem Druck, er
habe sich nicht auf das Leben konzentrieren können. Er habe nie Sozialhilfe
bezogen. Er werde von den Eltern unterstützt. Anlässlich der Verhandlung vor
Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine Angaben und führte aus, er sei
momentan arbeitslos, weil es ihm nicht gut gehe. Er habe, seit er seine Stelle
verloren habe, nie mehr eine Arbeit ausgeübt, weil er gesundheitliche Probleme
mit dem Kreislauf und Panikattacken habe. Es gehe ihm nicht gut. Er werde nach
wie vor vollumfänglich von seiner Familie unterstützt. (Auf Frage, weshalb er
keine Arbeit finde:) Weil das Verfahren ihn sehr belaste. Er habe neben
Kreislaufproblemen und Panikattacken auch eine Schilddrüsenerkrankung bekommen
und er habe Selbstmordgedanken. Alles wegen dem Verfahren und den falschen
Anschuldigungen. Er habe ja nichts falsch gemacht. (Auf Frage, ob er aktuell in
einer Behandlung sei:) Das könne er sich nicht leisten.
Zweifellos stellte das laufende
Strafverfahren für den Beschuldigten eine Belastung dar. Dass die von Dr. J.___
diagnostizierte depressive Episode indes kausale Folge des Strafverfahrens ist,
ist nicht belegt, kann doch auch die diagnostizierte Schilddrüsenerkrankung die
Depression mitverursacht haben. Aus den Ausführungen des Beschuldigten vor
Vorinstanz ergibt sich auch, dass dieser nur kurz bei Dr. J.___ in Behandlung
war und ausser der Einnahme eines Beruhigungsmittels nie eine Therapie in
Anspruch genommen hat. Dass der Jobverlust und seine seitherige
Arbeitslosigkeit Folge des Strafverfahrens ist, ist ebenfalls nicht belegt. So konnte
der Beschuldigte immerhin während des Strafverfahrens (oder kurz vorher) noch
eine Ausbildung absolvieren.
Im Entscheid vom 30. Mai 2012, E. 5.4.
(BB.2011.125) erachtete das Bundesstrafgericht bei einer siebenjährigen
Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von
CHF 1'000.00 als angemessen. Vorliegend befand sich der Beschuldigte wie
erwähnt nie in Untersuchungshaft und war auch sonst keinen namhaften
Zwangsmassnahmen ausgesetzt. Zwar dauerte das Strafverfahren mit knapp 5 ½
Jahren eine erhebliche Zeit. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist
jedoch nicht zu konstatieren. Ab Eröffnung bis Anklageerhebung dauerte das
Strafverfahren rund 1 ½ Jahre. Vor Vorinstanz führte dann insb. die
Anordnung des beantragten Glaubhaftigkeitsgutachtens zu einer Verzögerung, ohne
dass das Verfahren jedoch grundlos stillgestanden hätte. Alles in allem kann im
vorliegenden Fall keine besonders schwerwiegende Verletzung der persönlichen
Verhältnisse erblickt werden, welche eine Genugtuung rechtfertigen würde. Dem
Beschuldigten ist somit keine Entschädigung für allfällige durch das
Strafverfahren erlittene Nachteile auszurichten.
2. Die obsiegende beschuldigte Person
hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen
(Art. 432 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 436
Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt zwar der Beschuldigte gegenüber der
Privatklägerin im Zivilpunkt. Dies ist indes die direkte Folge des erfolgten
Freispruchs. Für die Beurteilung der Zivilforderung sind keine zusätzlichen
Aufwendungen seitens des Beschuldigten auszumachen (s. auch nachfolgend in
Ziff. VI.5.). Entsprechend ist auch diesbezüglich keine Entschädigung
auszurichten.
3. Mit Verfügung des Obergerichts vom 24.
August 2022 (OGer 099 f.) wurde Rechtsanwalt Donato Del Duca als
unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin eingesetzt. In seiner
Honorarnote macht er für das Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt
26.81 Stunden à CHF 180.00 geltend. Dies ist als verhältnismässig zu bezeichnen
und einzig dahingehend minimal anzupassen, als dass er für die Hauptverhandlung
vom 31. August 2022 eine Zeitdauer von acht Stunden geschätzt hat. Da diese effektiv
knapp sieben Stunden gedauert hat (08:30 Uhr – 15:20 Uhr) und die Dauer
der An- und Rückfahrt bereits separat berücksichtigt wurden, ist der geltend
gemachte Aufwand um eine Stunde auf 25.81 Stunden anzupassen. Die
Entschädigung von Rechtsanwalt Donato Del Duca wird für das Berufungsverfahren
demnach auf CHF 5'411.05 (25.81 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von
378.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 386.85) festgesetzt.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Donato Del Duca ist durch den Staat zu entrichten. Ein Nachforderungsanspruch
resp. Rückforderungsanspruch beim Beschuldigten besteht beim vorliegenden
Ausgang des Verfahrens nicht (weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im
Berufungsverfahren). Ebenso besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates
gegenüber der Privatklägerin (Art. 30 Abs. 3 OHG). Schliesslich scheidet auch
ein Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber der
Privatklägerin aus, da diese nicht zu Verfahrenskosten verurteilt wird (Art.
135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).
3. Die vormalige amtliche Verteidigerin
des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht in ihrer Honorarnote
für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 2.66 Stunden à CHF 180.00
geltend. Dies ist nicht zu beanstanden und vollumfänglich gutzuheissen. Die
Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Selig wird für das
Berufungsverfahren demnach auf CHF 539.35 (2.66 Stunden à CHF 180.00,
Auslagen von CHF 22.00 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 38.55) festgesetzt.
Die Entschädigung von Rechtsanwältin
Stephanie Selig ist durch den Staat zu entrichten. Ein Nachforderungsanspruch
resp. Rückforderungsanspruch beim Beschuldigten oder der Privatklägerin besteht
beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht.
4. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Sascha
Schürch, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen
Zeitaufwand von 44 Stunden und 55 Minuten (entspricht 44.92 Stunden) à CHF 180.00
für sich selber bzw. 1.25 Stunden (entspricht 1.42 Stunden) à CHF 90.00 für die
Aufwendungen der Rechtspraktikantin geltend. Auch dies ist grundsätzlich nicht
zu beanstanden und einzig dahingehend anzupassen, als dass für die An- und
Rückweise sowie die Urteilseröffnung vom 14. November 2022 anstelle des
Verteidigers seine Praktikantin anwesend war und entsprechend ein tieferer
Entschädigungsansatz festzusetzen ist. Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Sascha Schürch wird für das Berufungsverfahren demnach auf CHF 9'090.75
(41.92 Stunden à CHF 180.00, 4.42 Stunden à CHF 90.00, Auslagen von
CHF 497.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 649.95) festgesetzt.
Die Entschädigung von Rechtsanwalt
Sascha Schürch ist durch den Staat zu entrichten. Ein Nachforderungsanspruch
resp. Rückforderungsanspruch beim Beschuldigten besteht beim vorliegenden Ausgang
des Verfahrens nicht.
5. Aufgrund des vollumfänglichen
Freispruchs gehen die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch
des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Eine
Kostentragungspflicht für die Privatklägerin besteht im erstinstanzlichen
Verfahren nicht, sind doch dem Staat keine zusätzlichen Kosten für die
Beurteilung der Zivilklage entstanden (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im
Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens
oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt
zwar im Berufungsverfahren. Indes sind für die Beurteilung der Zivilklage auch
im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Kosten entstanden. Zudem können der
Privatklägerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG keine Kosten
auferlegt werden. Von mutwilliger Prozessführung kann nicht gesprochen werden.
6. Ausgangsgemäss wird die von
Rechtsanwalt Donato Del Duca für C.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung
abgewiesen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 335
ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:
1. A.___ wird von den Vorhalten
a) der mehrfachen Vergewaltigung zum
Nachteil von C.___, angeblich begangen in der Zeit vom 6. Dezember 2016 bis 20.
Januar 2017 und ca. 6. Februar 2017 bis 17. März 2017 (Anklageschrift vom
19. September 2018) und
b) der mehrfach versuchten sexuellen
Nötigung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen in der Zeit von ca. 6.
Februar 2017 bis 17. März 2017 (Anklageschrift vom 19. September 2018)
freigesprochen.
2. Die von Rechtsanwalt Donato Del Duca für
C.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.
3. A.___ wird keine Entschädigung für
allfällige durch das Strafverfahren erlittene Nachteile ausgerichtet.
4. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November 2020
(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wurde die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Donato Del Duca, auf
CHF 13'265.15 (21.96 und 40.75 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF
346.30 und CHF 678.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 343.30 und 7.7 % von
CHF 617.05) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse
von A.___ vom Staat bezahlt. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer
6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der damaligen amtlichen
Verteidigung von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 11'424.80 (6.76
und 42.76 Stunden à CHF 180.00, 13 Stunden à CHF 90.00, Auslagen von CHF 521.00
sowie MwSt. zu 8 % von CHF 97.35 und zu 7.7 % von CHF 722.85) festgesetzt und
zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Die Entschädigung geht
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
7. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 5'411.05 (25.81 Stunden à CHF 180.00, Auslagen
von 378.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 386.85) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
8. Die Entschädigung der vormaligen
amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 539.35 (2.66 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von
CHF 22.00 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 38.55) festgesetzt und ist zufolge
amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale
Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des
Staates Solothurn.
9. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird für das
Berufungsverfahren auf CHF 9'090.75 (41.92 Stunden à CHF 180.00, 4.42 Stunden à
CHF 90.00, Auslagen von CHF 497.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 649.95)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht
definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens von
CHF 15'800.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00, gehen zu
Lasten des Staates Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Schenker