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Entscheid

STBER.2020.97

Vergewaltigung etc.

7. November 2022Deutsch203 min

schaffen können, habe sie (die Schwiegermutter) gesagt, ob sie dies nur so sage,

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 7. November 2022

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Sascha Schürch

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Vergewaltigung

etc.

Es erscheinen am 31.

August 2022 zur Verhandlung vor Obergericht:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. Rechtspraktikant der Staatsanwaltschaft;

3. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

4. Rechtsanwalt Sascha Schürch, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten A.___;

5. Rechtspraktikantin von Rechtsanwalt

Sascha Schürch;

6. C.___ Privatklägerin, Auskunftsperson, in

separatem Raum;

7. Rechtsanwalt Donato Del Duca,

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin und Auskunftsperson C.___;

8. Dolmetscherin;

9. Medienvertreterin der Solothurner

Zeitung;

10. Drei Zuhörer auf der Tribüne (Mutter,

Schwester und Cousin des Beschuldigten).

Die Verhandlung beginnt um 08:30 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenheiten fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

Die Dolmetscherin wird auf ihre Rechte

und Pflichten hingewiesen. Von den Parteien werden keine Einwände gegen die

Dolmetscherin vorgebracht.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November

2020 hin und fasst dieses zusammen. Insbesondere benennt er die vom

Berufungskläger und der Berufungsklägerin angefochtenen und die in Rechtskraft

erwachsenen Urteilspunkte. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin gegen

das Urteil kein Rechtsmittel ergriffen hat. Schliesslich werden die Parteien

darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht im Falle der Verurteilung des

Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von Amtes wegen auch die Anordnung von

Sicherheitshaft prüfen wird.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verfahrensablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

des Gerichts / der Parteien;

2. Befragung der Zeugin K.___;

3. Befragung des Zeugen D.___;

4. Befragung des Zeugen E.___;

5. Befragung der Zeugin F.___;

6. Befragung der Privatklägerin C.___ (Der

Beschuldigte kann der Befragung mit seinem Anwalt in einem Nebenraum folgen);

7. Befragung des Beschuldigten;

8. Weitere Beweisanträge und Abschluss des

Beweisverfahrens;

9. Parteivorträge sowie Replik / Duplik;

10. Letztes Wort des Beschuldigten;

11. Geheime Urteilsberatung;

12. Mündliche Urteilseröffnung.

Den Anwesenden wird mitgeteilt, dass

sich Rechtsanwalt Del Duca für die Zeugenbefragungen in den Nebenraum zur Privatklägerin

begeben wird, wobei er sich für allfällige Ergänzungsfragen akustisch

zuschalten kann. Der Befragung der Privatklägerin kann der Beschuldigte in

einem Nebenraum folgen, wobei Rechtsanwalt Schürch freigestellt wird, ob er der

Befragung im Saal oder bei seinem Klienten im Nebenraum beiwohnen will. Nach

der Befragung der Privatklägerin wird diese entlassen und von der weiteren

Teilnahme an der Verhandlung freigestellt. Die Parteivertreter erheben keine

Einwände gegen dieses Vorgehen.

Die Parteivertreter werden ersucht, ihre

Kostennoten den jeweiligen Gegenparteien zur Einsicht vorzulegen. Rechtsanwalt

Del Duca teilt mit, über keine ausgedruckte Kopie zu verfügen, die Kostennote

sei den weiteren Parteien jedoch vorgängig per Mail zugestellt worden. Die

Parteivertreter erheben diesbezüglich keine Einwände.

Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

des Gerichts / der Parteien

Vorfragen und Vorbemerkungen des

Gerichts:

Wie mit Verfügung vom 29. August 2022 in

Aussicht gestellt, wird im Rahmen der Vorfragen über die Anträge von

Rechtsanwalt Del Duca vom 23. August 2022 auf partiellen Ausschluss der

Öffentlichkeit und auf Vermeidung der Konfrontation der Privatklägerin mit dem

Beschuldigten zu befinden sein. Die entsprechenden Standpunkte haben die jeweiligen

Parteivertreter bereits schriftlich dargelegt. Die Parteivertreter verzichten

darauf, sich noch einmal dazu zu äussern.

Ansonsten hat das Gericht keine weiteren

Vorfragen oder Vorbemerkungen.

Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteien:

Die Parteien haben keine (weiteren)

Vorfragen, Vorbemerkungen oder Anträge.

*

Unterbruch der

Verhandlung zur Beratung der Anträge: 08:46 Uhr – 08:55 Uhr

*

Der Vorsitzende gibt

folgende Beschlüsse des Obergerichts bekannt:

1. Der Antrag von Rechtsanwalt Del Duca vom

23. August 2022 auf partiellen Ausschluss der Öffentlichkeit wird teilweise

gutgeheissen.

2. Die Öffentlichkeit – mit Ausnahme der

anwesenden Medienberichterstatterin – wird für die Dauer der Befragung der

Privatklägerin von der Verhandlung ausgeschlossen.

3. Der Antrag von Rechtsanwalt Del Duca vom

23. August 2022 auf Vermeidung einer Begegnung zwischen der Privatklägerin und

dem Beschuldigten (und seiner Familie) wird gutgeheissen.

4. Der Beschuldigte und sein amtlicher

Verteidiger, Rechtsanwalt Sascha Schürch, können die Befragung der

Privatklägerin aus einem Nebenzimmer per Videoübertragung verfolgen.

5. Der anwesenden Medienberichterstatterin

wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 3 StPO die Auflage erteilt, in ihrer

Berichterstattung Angaben zu unterlassen, welche Rückschlüsse auf die Identität

des Opfers (Name, exaktes Alter, Wohnort) zulassen.

Begründung zu Ziffer 1 und 2:

Die Verhandlungen vor dem

erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche

Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der

Beratung öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann die Öffentlichkeit

von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten

Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 StPO, s. auch

Art. 117 Abs. 1 StPO). Bei der Prüfung der jeweiligen Möglichkeiten ist stets

der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten: Publikumsöffentlichkeit ist

die verfassungsrechtliche Regel, der Öffentlichkeitsausschluss die

legitimationsbedürftige Ausnahme. Falls mit dem Öffentlichkeitsprinzip

kollidierende Gründe vorliegen, sollte im Verfahren immer vorerst geprüft

werden, ob ein teilweiser Öffentlichkeitsausschluss allfällig tangierte

Rechtsgüter hinreichend schützt (Urs

Saxer / Simon Thurnheer, Basler Kommentar

Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, BSK StPO, 2. Auflage 2014, Art.

70 N 2 m.w.Verw.).

Das Gericht ist vorliegend der

Auffassung, dass der Anspruch der Privatklägerin, nicht in der Öffentlichkeit

aussagen und über ihre Intimsphäre berichten zu müssen, mit Blick auf die

vorstehend genannten Bestimmungen der StPO durchaus legitimiert ist. Ein über

die Einvernahme der Privatklägerin hinausgehender Ausschluss der Öffentlichkeit

für die gesamte Verhandlung erscheint demgegenüber nicht angezeigt. Selbst bei

einem allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der gesamten

Verhandlung ist auf die mündliche Urteilseröffnung zu verweisen, bei welcher

ein Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich nur unter ausgesprochen engen

Voraussetzungen möglich ist. Diese sind vorliegend klarerweise nicht gegeben.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt werden Tatsachen bekannt, welche die Intimsphäre

der Privatklägerin betreffen. Die Öffentlichkeit ist damit im Sinne des

vorstehend genannten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes nicht vollumfänglich,

sondern lediglich teilweise von der Verhandlung auszuschliessen. Für den

vorliegenden Fall betrifft dies die drei Zuhörer auf der Tribüne (Mutter,

Schwester und Cousin des Beschuldigten). Diese sind für die Dauer der Befragung

der Privatklägerin aus dem Saal zu bitten. Im Saal verbleiben darf – unter

Vorbehalt von Ziffer 5 des Beschlusses – die anwesende

Medienberichterstatterin.

Begründung zu Ziffer 3 und 4:

Die Strafbehörden wahren die

Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens (Art. 152 Abs.

1 StPO). Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der

beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall

dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise

Rechnung (Art. 152 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StPO). Insbesondere können sie das

Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO

(Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit)

einvernehmen (Art. 152 Abs. 3 Satz 3 StPO).

Vorliegend hat das Opfer bzw. dessen

Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. August 2022 ausdrücklich um Vermeidung

einer Konfrontation mit dem Beschuldigten ersucht. Diesem Ersuchen ist

stattzugeben. Um den Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung des rechtlichen

Gehörs zu wahren, wird ihm ermöglicht, der Befragung der Privatklägerin in

einem Nebenraum, in welchen die Befragung virtuell übertragen wird,

beizuwohnen. Bei Bedarf ist ihm unbenommen, Ergänzungsfragen zu stellen.

Begründung zu Ziffer 5:

Das Gericht kann

Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren

Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den

Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind (Art.

70 Abs. 3 StGB).

Vorliegend ist eine Vertreterin der

Solothurner Zeitung anwesend. Diese wird nicht von der Verhandlung

ausgeschlossen, aber ihr wird zum Schutz des Opfers die Auflage erteilt, in

ihrer Berichterstattung keine Details zu erwähnen, welche Rückschlüsse auf die

Person des Opfers zulassen (Name, exaktes Alter, Wohnort).

*

Beweisabnahme

Die Zeugin K.___, Tante des

Beschuldigten, wird zur Sache befragt. Die Einvernahme, dauernd von 09:00 Uhr

bis 09:28 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie

separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).

Anschliessend wird der Zeuge D.___,

Onkel des Beschuldigten, zur Sache befragt. Auch diese Einvernahme, dauernd von

09:30 Uhr bis 09:45 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet

(Tonträger sowie separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).

Schliesslich wird der Zeuge E.___, Vater

des Beschuldigten, zur Sache befragt. Die Einvernahme, dauernd von 09:47 Uhr

bis 10:12 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie

separates Einvernahmeprotokoll in den Akten).

Die auf 09:15 Uhr vorgeladene Zeugin F.___

konnte infolge ihres Nichterscheinens nicht befragt werden.

Nach Verbringen des Beschuldigten in

einen Nebenraum wird die Privatklägerin C.___ in den Saal gebeten und als

Auskunftsperson zur Sache befragt. Die Einvernahme, dauernd von 10:23 Uhr bis

11:18 Uhr, wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie

separates Einvernahmeprotokoll in den Akten). Im Anschluss daran wird die

Privatklägerin vom Vorsitzenden von der Teilnahme für den Rest der Verhandlung

dispensiert und von der Gerichtsschreiberin aus dem Gerichtsgebäude begleitet.

*

Pause: 11:18 Uhr –

11:22 Uhr

*

Der Vorsitzende hält fest, dass die auf 09:15

Uhr vorgeladene Zeugin F.___ nicht erschienen ist. Er gibt den Parteien die

Möglichkeit zur Stellungnahme.

Staatsanwältin B.___:

Die Einvernahme von F.___ aus dem

Vorverfahren ist auch verwertbar, wenn sie heute nicht anwesend ist. Man hat

versucht, sie vorzuladen, aber nicht gefunden. Es gibt eine klare

Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen man die Angaben dann trotzdem

verwerten kann. Diese sind vorliegend gegeben. In erster Linie sind die Angaben

von Frau F.___ nicht ein wesentliches Beweismittel, auch wenn sie klarerweise

als gut zu qualifizieren sind. Die Zeugin wurde ein erstes Mal vor Obergericht

beantragt. Der Beschuldigte hat sich im Vorverfahren und vor erster Instanz

klar für die Verteidigungsstrategie entschieden, die Zeugin nicht noch einmal

zu befragen. Damit liegt ein Verzicht vor (Urteil des Bundesgerichts

6B_839/2013). Vor Obergericht wurde sie einzig noch beantragt, weil das

erstinstanzliche Verfahren anders ausging als angenommen. Der Fall kann heute

beurteilt werden, auch ohne dass Frau F.___ erneut befragt wird.

Rechtsanwalt Del Duca:

Ich schliesse mich den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft an. Ich hatte schon im Vorfeld ein ungutes Gefühl, was sie

anbelangt. Im Februar diesen Jahres hatte ich das letzte Mal Kontakt mit ihr.

Heute habe ich ihr eine Nachricht geschickt. Sie hat sie gelesen, hat aber

nicht geantwortet. Es stellt sich die Frage, weshalb nicht. Selbst wenn sie

heute befragt werden würde, würde sie – wenn überhaupt noch – wohl nichts

Anderes aussagen als damals. Sie sagte damals klar und deutlich, sie sei nicht

unmittelbar dabei gewesen, sondern dass sie nur schildern könne, was sie von

der Privatklägerin gehört habe. Die Aussagen sind klar verwertbar.

Rechtsanwalt Schürch:

Den Meinungen meiner beiden Vorredner

kann ich mich nicht anschliessen, insbesondere was die Verwertbarkeit der

Angaben von Frau F.___ angeht. Jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob am

gestellten Antrag auf Befragung der Zeugin F.___ festgehalten werden soll.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Verteidigung ausdrücklich nicht

an der Befragung von Frau F.___ festhält. Für den Beschuldigten ist es

wichtiger, dass man den Prozess heute weitermachen kann, so dass es morgen

endlich zu einem Urteil kommen kann.

Das Gericht wird die Frage beraten; die Verhandlung

wird unterbrochen. Die Dolmetscherin wird entlassen.

*

Unterbruch der

Verhandlung: 11:26 Uhr – 11:45 Uhr

*

Das Gericht gibt folgenden

Beschluss bekannt:

Das Gericht verzichtet im Einvernehmen

mit den Parteien auf eine polizeiliche Vorführung von F.___.

*

Es folgt die Einvernahme

des Beschuldigten A.___. Dieser wird auf sein Recht, sich nicht selbst belasten

zu müssen sowie die Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen,

hingewiesen. Die Einvernahme, dauernd von 11:49 Uhr – 12:02 Uhr, wird mit

technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger sowie separates

Einvernahmeprotokoll in den Akten). Im Rahmen der Rechtsbelehrung teilt der

Beschuldigte mit, keine Angaben zur Sache machen zu wollen, sondern nur zu

seiner Person. Zur Sache wolle er einzig ein Statement abgeben.

Beweisanträge

Es werden keine Beweisanträge gestellt.

Entsprechend schliesst der Vorsitzende

um 12:03 Uhr das Beweisverfahren.

*

Unterbruch der Verhandlung 12:03 – 13:30

Uhr (Mittagspause).

Parteivorträge

Staatsanwältin B.___ stellt namens der Staatsanwaltschaft

die folgenden Anträge:

1. A.___ sei schuldig zu sprechen wegen

mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher versuchter sexueller Nötigung.

2. A.___ sei zu verurteilen zu einer

Freiheitsstrafe von 77 Monaten.

3. A.___ sei für 10 Jahre des Landes zu

verweisen.

4. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung von A.___ für das Berufungsverfahren sei gerichtlich festzusetzen

und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen (auszahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien

A.___ aufzuerlegen.

Für den Parteivortrag

(13:30 Uhr – 14:08 Uhr) wird auf die durch die Gerichtsschreiberin erstellten

Plädoyernotizen sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.

*

Rechtsanwalt Donato Del

Duca stellt namens und

im Auftrag der Privatklägerin C.___ die folgenden Anträge:

1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November 2020 zu bestätigen.

2. Es seien die Anwaltskosten der

Privatklägerin infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus der

Staatskasse auszurichten.

3. Unter ausgangsgemässer Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

Für den Parteivortrag (14:09 Uhr – 14:15

Uhr) wird auf die abgegebenen Plädoyernotizen verwiesen.

*

Rechtsanwalt Sascha

Schürch stellt namens

und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge:

I.

Das Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt

vom 12. November 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an

die erste Instanz zurückzuweisen.

Eventualiter sei Herr A.___ vgt.

freizusprechen von den Anschuldigungen der mehrfachen Vergewaltigung und

mehrfachen sexuellen Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 5. Dezember

2016 bis 20. Januar 2017 sowie vom 6. Februar 2017 bis 17. März 2017 in [Wohnort]

zum Nachteil von C.___

unter Auferlegung der erst- sowie

oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Solothurn sowie unter

Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss

eingereichter Kostennote.

II.

Die Zivilklage von Frau C.___ sei

abzuweisen.

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Das erstellte DNA-Profil sowie die

erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.

2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers

sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.

3. Die erforderlichen weiteren Verfügungen

seien von Amtes wegen zu treffen.

Für den Parteivortrag

(14:15 Uhr – 15:12 Uhr) wird auf die von der Gerichtsschreiberin erstellten Plädoyernotizen

sowie die Tonbandaufnahme verwiesen.

Es folgt die Replik der

Staatsanwaltschaft (s. separate Aktennotiz, 15:13 Uhr – 15:18 Uhr). Die

Privatklägerin verzichtet auf eine Replik; die Verteidigung auf eine Duplik.

*

Letztes Wort des

Beschuldigten

Der Beschuldigte A.___ macht von seinem

Recht auf das letzte Wort Gebrauch und führt zusammengefasst aus:

«Ich möchte noch einmal ganz deutlich

betonen, ich habe nie etwas gegen ihren Willen gemacht, sie nie unter Druck gesetzt.

Ich bin ganz klar unschuldig. Was passiert ist, ist wegen ihrer Mutter. Und

wenn das für sie so schlimm gewesen wäre, weshalb hat sie dann monatelang

gewartet? Ich meine, wenn man eine Frau unter Druck setzt und es für sie so

schlimm ist, weshalb wartet sie solange, jemanden zu fragen? Sie reagiert

einfach nicht und wartet Monate, das kann ich nicht nachvollziehen.»

Damit endet der

öffentliche Teil der Hauptverhandlung um 15:20 Uhr und das Gericht zieht sich

zur geheimen Urteilsberatung zurück.

*

Am 1. September 2022 wurde

den Parteien mündlich resp. mit Verfügung vom 23. September 2022

schriftlich mitgeteilt, dass die mündliche Urteilseröffnung neu am Montag, 14.

November 2022, 16:00 Uhr, stattfinden werde.

*

Es erscheinen zur

mündlichen Urteilseröffnung am 14. November 2022, 16:00 Uhr:

1. Staatsanwältin B.___, für die

Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtspraktikantin bei und Substitutin

von Rechtsanwalt Sascha Schürch, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___;

4. Rechtsanwalt Donato Del Duca,

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin und Auskunftsperson C.___;

5. Dolmetscherin;

6. Medienvertreterin der Solothurner

Zeitung;

7. Zuhörer auf der Tribüne (Vater des

Beschuldigten).

Der Vorsitzende stellt die Anwesenheiten

fest und weist darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der

mündlichen Eröffnung nur summarisch begründet wird. Massgeblich ist die

schriftliche Begründung des Urteils, welche den Parteien später eröffnet wird

und ab deren Zustellung auch die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

Anschliessend verliest der Vorsitzende

den Urteilsspruch. Er begründet das Urteil kurz in den wesentlichen Punkten.

Um 16:40 Uhr erklärt der Vorsitzende die

mündliche Urteilseröffnung für geschlossen.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht

in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 12. April 2017 erstattete C.___

(nachfolgend Privatklägerin) Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehemann A.___

(nachfolgend Beschuldigter; AS 015).

2. Am 19. April 2017 eröffnete die

Staatsanwaltschaft (Berufungsklägerin) ein Verfahren gegen den Beschuldigten

wegen mehrfacher Vergewaltigung (Art. 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; AS 123). Die Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn datiert vom 3. Oktober 2017 (AS 006 ff.).

3. Mit Anklageschrift vom 19. September

2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt

Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher

versuchter sexueller Nötigung (AS 001 ff.).

4. Am 22. Januar 2019 lud der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Parteien sowie zwei Zeugen

zur Hauptverhandlung auf den 25. April 2019 vor (AS 184 ff.).

5. Am 25. Februar 2019 beantragte der

Beschuldigte die Befragung von vier weiteren Zeugen sowie die Anordnung eines

aussagepsychologischen Gutachtens über die Privatklägerin (AS 193 ff.).

6. Am 27. März 2019 bewilligte der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das beantragte aussagepsychologische

Gutachten und setzte die Hauptverhandlung vom 25. April 2019 ab (AS 198 ff.).

7. Am 20. Mai 2019 gab der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das Gutachten bei Frau Prof.

Dr. G.___ in Auftrag (AS 214 ff.).

8. Am 6. Januar 2020 wurde das Gutachten

dem Gericht eingereicht (AS 225 ff.).

9. Am 24. April 2020 teilte der

Beschuldigte mit, auf die Vorladung von Zeugen werde verzichtet. Er reichte

stattdessen schriftliche Bestätigungen von fünf «Zeugen» ein (AS 411 ff.).

10. Am 15. Juni 2020 lud der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt den Beschuldigten, die amtliche

Verteidigerin, den Staatsanwalt sowie den Vertreter der Privatklägerin zur

neuen Verhandlung auf den 22. Oktober 2020 vor (AS 420 f.).

11. Am 12. November 2020 erliess das

Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt nachfolgendes Urteil (AS 500 ff.):

1. A.___ hat sich wie folgt schuldig

gemacht:

a) mehrfache

Vergewaltigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von

6. Dezember 2016 bis 20. Januar 2017 und ca. 6. Februar 2017 bis 17. März

2017.

b) mehrfache

versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von C.___, begangen in der Zeit von

ca. 6. Februar 2017 bis 17. März 2017.

2. A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von

28 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine

Teilstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren, womit eine

Teilstrafe von 7 Monaten zu vollziehen ist.

3. Eine Landesverweisung gegenüber A.___

wird nicht angeordnet.

4. A.___ hat der Privatklägerin C.___ eine

Genugtuung von CHF 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. März 2017 zu bezahlen.

5. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird auf CHF

13'265.15 (21.96 und 40.75 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 346.30 und CHF 678.50 sowie MWST zu 8 % von CHF 343.30 und zu

7.7 % von CHF 617.05) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse von A.___ vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 4'729.05

(Differenz zum vollen Honorar zu CHF 250.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von

CHF 466.05 und zu 7.7 % von CHF 836.70), sobald es die wirtschaftlichen

Verhältnisse von A.___ erlauben.

6. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 11'424.80

(6.76 und 42.76 Stunden zu CHF 180.00 pro Stunde und 13 Stunden zu CHF 90.00

pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 521.00 sowie MWST zu 8 % von CHF 97.35 und

zu 7.7 % von CHF 722.85) festgesetzt und ist zufolge amtlicher

Verteidigung vom Staat zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten

Akontozahlung von CHF 4'750.00 verbleibt eine Restanz von CHF 6'674.80

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

7. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 9'600.00, total CHF 32'750.00, hat A.___ zu

bezahlen.

12. Gegen dieses Urteil meldeten die

Verteidigung und die Staatsanwaltschaft jeweils am 23. November 2020 die

Berufung an (AS 495 und AS 498).

13. Am 8. Dezember 2020 erklärte die

Staatsanwaltschaft die Berufung bezogen auf die Strafzumessung und das Absehen

von der Landesverweisung. Beantragt wird eine höhere Freiheitsstrafe und eine

Landesverweisung für 15 Jahre (OGer 003).

14. Am 14. Dezember 2020 beantragte der

Beschuldigte den Wechsel der amtlichen Verteidigung (OGer 005).

15. Am 18. Dezember 2020 erklärte

Rechtsanwältin Stephanie Selig für den Beschuldigten die Berufung bezogen auf

den Schuldspruch, das Strafmass, die der Privatklägerin zugesprochene

Genugtuung sowie die Kosten, inkl. Rückforderung der Honorare der amtlichen

Verteidigerin und des Vertreters des Privatklägers. Es wird ein

vollumfänglicher Freispruch, die Aufhebung der Freiheitsstrafe, die Abweisung

der Genugtuungsforderung der Privatklägerin und die Kostenauferlegung auf den

Staat sowie folglich der Verzicht auf die Rückforderungen beantragt (OGer 010

ff.).

16. Am 22. Dezember 2020 bewilligte der

Präsident des Berufungsgerichts das Gesuch des Beschuldigten betr. Wechsel der

amtlichen Verteidigung und setzte Rechtsanwalt Sascha Schürch als neuen

amtlichen Verteidiger ein (OGer 013 f.).

17. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021

verzichtete die Privatklägerin auf die Erhebung einer Anschlussberufung (OGer

025).

18. Am 22. Januar 2021

stellte Rechtsanwalt Sascha Schürch folgende präzisierte Anträge: Das Urteil

der Vorinstanz sei aufzuheben (Kassation) und an die erste Instanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschuldigte vollumfänglich

freizusprechen sowie die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, dies

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig beantragte Rechtsanwalt

Sascha Schürch die Vorladung und Befragung der Privatklägerin sowie die

Vorladung und Befragung von vier Zeugen (OGer 029 ff.).

19. Am 23. Februar 2022 lud der

Instruktionsrichter die Parteien und vier Zeugen zur Berufungsverhandlung auf

den 31. August 2022 vor (OGer 035 ff).

20. Am 25. Februar 2022

kam die Vorladung der Zeugin F.___ an das Obergericht zurück mit dem Vermerk

«Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden.» (OGer

057). Nachdem am 2. März 2022 die Verteidigung der Privatklägerin dem

Obergericht die neue Adresse der Zeugin mitgeteilt hatte, wurde diese mit

Verfügung vom 7. März 2022 erneut vorgeladen (OGer 066 ff.). Da auch diese

Vorladung wieder retourniert wurde, erging am 17. März 2022 ein

Rechtshilfeersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft Bern (OGer 071 ff.). Die

für die Zustellung beauftragte Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland teilte am 14.

April 2022 mit, die persönliche Zustellung sei misslungen; die Vorladung sei am

5. April 2022 in den Briefkasten geworfen worden (OGer 076).

21. Mit Eingabe vom 23.

August 2022 stellte Rechtsanwalt Del Duca den Antrag, es sei die

Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung auszuschliessen. Den

akkreditierten Gerichtsberichterstattern sei die Auflage zu erteilen, in ihrer

Berichterstattung zum Prozess sämtliche Hinweise, die eine Identifizierung der

Privatklägerin ermöglichen würden, zu unterlassen. Weiter sei anlässlich der Hauptverhandlung

zu verhindern, dass die Privatklägerin auf den Beschuldigten treffe. Die

Privatklägerin sei in einem separaten Raum zu befragen oder es sei

sicherzustellen, dass sich der Beschuldigte bei der Befragung nicht im selben

Raum wie die Privatklägerin aufhalte (OGer 097 f.). Mit Verfügung vom 29.

August 2022 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass über die Anträge vor

Beginn der Verhandlung vom 31. August 2022 entschieden werde (OGer 103).

II. Rückweisungsantrag

1. Der Beschuldigte lässt durch seinen

Verteidiger beantragen, infolge wesentlicher Verfahrensmängel sei die Sache zur

neuen Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Im Rahmen der mündlichen Begründung anlässlich der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bringt der Verteidiger vor, gestützt auf

Art. 29 und Art. 32 BV, Art. 6 EMRK sowie Art. 128 ff. StPO habe ein

Beschuldigter im Strafverfahren Anspruch auf eine wirksame Verteidigung, wobei

diese die Interessen eines Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Art und

Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Massnahmen im Interesse

des Beschuldigten sachgerecht und kritisch abwägen müsse. Dies sei vorliegend

nicht geschehen. So wäre mit Blick auf das Glaubhaftigkeitsgutachten von Prof.

Dr. G.___ zwingend angezeigt gewesen, dass das erstinstanzliche Gericht die

Zeugin F.___ persönlich zur Sache angehört hätte. Dies sei von der damaligen

Verteidigung jedoch nicht beantragt worden. Hinzu trete, dass die bisherige

Verteidigerin entgegen ihrer Pflicht nicht reagiert habe, als das Gericht

bekannt gegeben habe, auf die gerichtliche Befragung von Zeugen und der

Privatklägerin zu verzichten. Sie habe dabei nicht nur den Verzicht zur

Kenntnis genommen, sondern – darüber hinausgehend – sogar noch mit

schriftlicher Eingabe bestätigt, derselben Meinung wie das Gericht zu sein.

Damit sei ohne ersichtlichen Grund auf eines der wesentlichsten

Verfahrensrechte – das Konfrontationsrecht – verzichtet worden. Der Beschuldigte

sei deshalb im vorinstanzlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich verteidigt

gewesen – was schon alleine für sich ein Grund sei, das angefochtene Urteil

aufzuheben.

Die Versäumnisse der vorherigen

Verteidigung hätten weiter dazu geführt, dass die Vorinstanz mehrere

essentielle Beweise nicht abgenommen und damit den Sachverhalt nicht

abschliessend geklärt habe. Der Beschuldigte sei entgegen Art. 343 Abs. 1

StPO zur Person, nicht aber zur Sache und den Ergebnissen des Verfahrens sowie

der Anklage befragt worden. Weiter habe das Gericht nach Vorliegen des

aussagepsychologischen Gutachtens darauf verzichtet, die ursprünglich selbst

eingeplanten und teils von der Verteidigung beantragten Zeugen einzuvernehmen,

womit entgegen Art. 343 Abs. 2 StPO neue, entscheidwesentliche Beweise nicht

abgenommen worden seien. Dabei sei insbesondere auf die erneute Erhebung der

Angaben der Zeugin F.___ verzichtet worden. Dies, obwohl deren Angaben im

Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhoben worden seien. Die Einvernahme der Polizei

habe im Mai 2017 und damit in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte vom

hängigen Strafverfahren noch nichts gewusst habe, stattgefunden. Entsprechend hätten

weder er noch seine damalige Verteidigung an der damaligen Einvernahme

teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen können. Da die Zeugin auch im

erstinstanzlichen Verfahren nicht befragt worden sei, sei der

Konfrontationsanspruch des Beschuldigten nicht gewahrt worden. Schliesslich

habe die Vorinstanz auf die Einvernahme der Privatklägerin verzichtet und damit

das eingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip verletzt. Die Privatklägerin sei

nämlich weder vom Gericht noch von der Staatsanwaltschaft je einmal persönlich

befragt worden. Im Vorverfahren hätten der Beschuldigte und seine Verteidigung

nur ein einziges Mal die Gelegenheit gehabt, der Privatklägerin direkt Fragen

zu stellen; und das ohne vorher über vollständige Aktenkenntnis verfügt zu

haben.

Aufgrund der Versäumnisse seiner

vorherigen Verteidigerin und auch der Vorinstanz habe der Beschuldigte somit

faktisch eine Instanz mit voller Kognition verloren. Eine Heilung aller

Verfahrensmängel komme aus Sicht der Verteidigung nicht infrage. Das

angefochtene Urteil sei dementsprechend antragsgemäss aufzuheben und die Sache

zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die Staatsanwaltschaft repliziert, dass

ein Antrag auf Rückweisung an die erste Instanz vorfrageweise zu stellen

gewesen wäre, nicht erst im Rahmen des Parteivortrages, womit der Antrag

verspätet eingereicht worden sei. So oder anders sei er aber auch unbegründet.

Im Entscheid 6B_647/2021 vom 26. Juli 2021 habe das Bundesgericht Ausführungen

gemacht, was unter einer Pflichtverletzung der Verteidigung zu verstehen sei.

Festgehalten habe es, dass insbesondere bei der Wahl der ersten

Verteidigungsstrategie erheblicher Ermessensspielraum bestehe. Schwere

Pflichtverletzungen seien nicht vertretbar, sofern sie den Beschuldigten in

seinen Verteidigungsrechten substantiell einschränken würden. Das sei bspw.

anzunehmen bei Frist- und Terminversäumnissen, beim Fehlen an Einvernahmen etc.

Vorliegend habe die ehemalige Verteidigerin ein Glaubhaftigkeitsgutachten

beantragt, welches nicht so herausgekommen sei, wie man erwartet habe. Dies

falle ganz klar nicht unter eine schwere Pflichtverletzung. Auch hinsichtlich

der nicht beantragten Zeugen oder der nicht befragten Privatklägerin sei keine

Pflichtverletzung auszumachen. Ob ein Zeuge beantragt werde oder nicht, liege

im Ermessen der Verteidigung. Einen Zeugen, von dem man befürchte, dass er den

Beschuldigten allenfalls auch belasten könnte, beantrage man nicht. Von der

Privatklägerin liege ein Video in den Akten – wobei dies gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_1005/2020 vom 22.12020) als

Möglichkeit der Wahrnehmung genüge – sowie eine gutachterliche Einschätzung.

Ein Verzicht auf erneute Einvernahme unter fehlender Opposition der Parteien

sei damit nicht zu beanstanden. Selbst wenn theoretisch eine Pflichtverletzung

der Verteidigung ausgemacht werden könnte, bliebe zu berücksichtigen, dass

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Behörden nicht die Verantwortung

für jedes Versäumnis der Verteidigung auferlegt werden könne. Abschliessend sei

festzustellen, dass das Gericht seine Fürsorgepflicht nicht verletze, wenn es darauf

verzichte, seine Fragen zu stellen, wenn ein Beschuldigter unmissverständlich

zu verstehen gebe, gar keine Fragen beantworten zu wollen.

2. Die Berufung

nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches

Rechtsmittel (BBl 2006 1318). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das

Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur

Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils

an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren Mängel

aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Das

Berufungsgericht bestimmt, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder

nachzuholen sind (Abs. 2). Das Bundesgericht hält hierzu im Urteil 6B_1010/2021

vom 10. Januar 2022 Folgendes fest: «Die kassatorische Erledigung durch

Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des

Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden,

nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen

die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung

eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1 mit

Hinweis auf die Urteile 6B_1302/2015 vom 28.12.2016 E. 4.2.1; 6B_843/2016

vom 10.08.2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 09.02.2015 E. 8.2; 6B_528/2012

vom 28.02.2013, E. 3.1.1; 6B_362/2012 vom 29.10.2012 E. 8.4.2; wiederum je

mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei der Verweigerung von

Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom

30.04.2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts

(Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 vom 25.04.2013 je E. 1.3)

oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (BGE 143 IV 408 E. 6.1; Botschaft vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts, BBl 2006 Ziff. 2.9.3.3. S. 1318; vgl. auch Moreillon/Parein-Reymon, CCP, Code de

procédure pénale, 2. Aufl.

2016, N 2 zu Art. 409 StPO; Eugster,

in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 1 zu

Art. 409; Schmid/Jositsch,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017 [im Folgenden:

Handbuch], N. 1576 f.; Schmid/Jositsch,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018 [im

Folgenden: Praxiskommentar], N 2 zu Art. 409 StPO; Kistler Vianin, in: Commentaire romand, Code de procédure

pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 4 ff. zu Art. 409 StPO).»

3. Der Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet die Strafbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln

(Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden

Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO; Riedo/Fiolka, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 2 zu Art. 6 StPO). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 107 StPO)

räumt dem Betroffenen das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit

solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden,

die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu

prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel

abzunehmen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; BGE 137 II 266 E. 3.2

S. 270; je mit Hinweisen). Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör

verpflichten das Gericht nicht, von Amtes wegen oder auf Antrag hin

Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits

abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche

Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier

antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine

Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2

StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGE 134 I 140 E.

5.3 S. 148; je mit Hinweisen).

4.1. Vorliegend gelingt es dem

Beschuldigten nicht, der früheren Verteidigung ein offensichtliches

Fehlverhalten anzulasten, welches die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils

rechtfertigen würde. Bringt der Beschuldigte vor, die bisherige Verteidigerin habe

bei Vorbereitung der erstinstanzlichen Verhandlung nach zu Unrecht beantragtem

Gutachten des Weiteren versäumt, die Befragung der Zeugin F.___ sowie der

weiteren zur Diskussion stehenden Zeugen zu beantragen, so verkennt er das

bundesgerichtlich mehrfach bestätigte erhebliche Ermessen bei Festlegung der

Verteidigungsstrategie. Ob und wenn ja in welchem Umfang die Erstellung eines

Gutachtens oder die Befragung von Zeugen (und weiterer Personen) beantragt

wird, ist vom jeweiligen Verteidiger im Einklang mit seinem Klienten

festzulegen. Vorliegend handelte es sich denn auch nicht um eine

Verteidigungsstrategie, welche offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis

führen konnte und damit den Interessen des Beschuldigten klarerweise

zuwiderlief. Dass der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt mit den Anträgen

seiner Verteidigung nicht einverstanden gewesen wäre, wird vorliegend nicht

geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Hinzu tritt, dass

– soviel sei an dieser Stelle bereits vorweg genommen – auf die Angaben der

befragten Zeugen in casu ohnehin nicht in entscheidwesentlicher Art und Weise

abzustellen sein wird. So ist bspw. hinsichtlich F.___ festzustellen, dass der

Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen seiner eigenen

Argumentation bekanntgab, auf die Befragung derselben verzichten zu wollen.

Insgesamt ist der bisherigen Verteidigung ihr Verhalten demnach in keiner Art

und Weise anzulasten. Von einer Pflichtverletzung – oder gar einer schweren

Pflichtverletzung, wie sie die Verteidigung geltend machen will – ist nicht

auszugehen. Nicht ersichtlich ist nota bene, inwiefern ein allfälliges

Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewahrt worden sein sollte, sagten

doch die betroffenen Zeugen (mit Ausnahme von F.___) allesamt zu Gunsten des

Beschuldigten aus.

4.2. Dieselben Ausführungen gelten sinngemäss

auch für die Befragung der Privatklägerin. Die Privatklägerin wurde mehrfach

polizeilich zur Sache befragt. Am 13. September 2017 fand eine

Videoeinvernahme der Privatklägerin statt. Für die Würdigung der Aussagen der

Privatklägerin steht das Gutachten von Prof. Dr. G.___ vom 20. Mai 2019

zur Verfügung. Sowohl die bisherige Verteidigerin als auch das Gericht konnten

demnach in guten Treuen auf die (nochmalige) persönliche Befragung der

Privatklägerin verzichten. Dass die Videoaufnahmen im Zeitpunkt der Verhandlung

bereits drei Jahre zurücklagen, vermag daran nichts zu ändern. Im Gegenteil ist

sogar festzuhalten, dass die damaligen Aufnahmen infolge geringeren Zeitablaufs

seit der Tat wohl sogar noch authentischer gewesen sind, als es die persönliche

Befragung gewesen wäre. Auch hier ist demnach keine schwere Pflichtverletzung der

amtlichen Verteidigerin auszumachen, durch welche der Beschuldigte in seinen

Verteidigungsrechten substantiell eingeschränkt gewesen wäre. Eine Rückweisung

an die Vorinstanz ist demnach auch vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt.

4.3. Ebenso wenig ersichtlich ist eine

Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten durch die Vorinstanz. Eines

der grundlegendsten Rechte eines Beschuldigten besteht darin, jegliche

Mitwirkung im Strafverfahren verweigern zu dürfen. Bringt ein Beschuldigter

vor, keine Angaben zur Sache, zu den Ergebnissen des Verfahrens sowie der

Anklage machen zu wollen, ist dies sein gutes Recht und durch die

Verfahrensleitung zu respektieren. Dass daraus der Anspruch fliessen sollte,

die Fragen des Gerichts dennoch in vollem Umfang gestellt zu bekommen, ist im

Gesetz nicht vorgesehen und grundsätzlich auch dem Verfahren nicht dienlich.

Die entsprechende Rüge der Verteidigung geht demnach fehl. Ebenso wenig ist das

Gericht gehalten, jegliche in Frage kommenden Beweismittel zu erheben. Dass die

Vorinstanz mit Blick auf die in den Akten liegenden Beweismittel wie die

bereits durchgeführten Einvernahmen und insbesondere das Gutachten von Prof.

Dr. G.___ vom 20. Mai 2019 auf die Befragung der Zeugen sowie auf die

persönliche Befragung der Privatklägerin verzichtet hat, ist demnach nicht zu

beanstanden. Eine Verletzung in der Verfahrensführung ist nicht erkennbar.

Selbst wenn entgegen diesen Ausführungen von einer Verletzung auszugehen wäre,

ist festzustellen, dass mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen und die

gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts die über volle Kognition

verfügende Berufungsinstanz im Berufungsverfahren von Amtes wegen über die

Erforderlichkeit der Abnahme von zusätzlichen Beweisen zu entscheiden hat.

Vorliegend sind mit der Befragung der (erneut) beantragten Zeugen und der

Privatklägerin für das Berufungsverfahren nur punktuelle Beweisergänzungen

angestanden, welche das Beweisergebnis nicht entscheidwesentlich zu

beeinflussen vermochten. Von einem unzulässigen Instanzenverlust ist nicht

auszugehen (s. diesbezüglich die Urteile des Bundesgerichts 6B_1084/2019 vom

09.09.2020 E. 2.4.2, 6B_1075/2019 vom 02.07.2020 E. 4, 6B_1014/2019 vom

22.06.2020 E. 2.4 oder auch BGE 143 IV 408 E. 6.3.2 m.w.Verw., wobei Letzterer

einen allfälligen Instanzenverlust sogar dann hinzunehmen gedenkt, wenn infolge

Änderung des Urteils durch die obere Instanz [Verurteilung statt Freispruch]

eine Kontrollinstanz verloren geht).

4.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten,

dass es an einem wesentlichen, nicht heilbaren Mangel i.S.v. Art. 409 Abs. 1

StPO fehlt. Der Verfahrensantrag des Beschuldigten, wonach die Sache zur neuen

Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an die Vorinstanz

zurückzuweisen ist, ist abzuweisen.

III. Prozessgegenstand des

Berufungsverfahrens und zu beurteilender Vorhalt

Das erstinstanzliche Urteil ist

grundsätzlich vollumfänglich angefochten. In Rechtskraft erwachsen sind

lediglich die Höhe der Entschädigungen der damaligen amtlichen Verteidigerin

und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin.

Der zu beurteilende Vorhalt lautet

gemäss Anklageschrift vom 19. September 2018 wie folgt:

mehrfache Vergewaltigung, Art. 190 Abs.

1 StGB und mehrfache versuchte

sexuelle Nötigung, Art.

189 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 StGB

begangen ab dem 5.

Dezember 2016 bis ca. 17. März 2017 (mit einer Pause vom 21. Januar bis

ca. 5. Februar 2017), in [Wohnort], im ehelichen Schlafzimmer, zum Nachteil von

C.___. Der Beschuldigte drohte seiner Ehefrau wiederholt an, ihrer Familie und

ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis zu erzählen, dass sie bei der Heirat keine

Jungfrau mehr gewesen sei, oder sie wieder zu ihrer Mutter zurückzuschicken.

Damit setzte er sie unter grossen psychischen Druck, um gegen den ihm bekannten

Willen seiner Ehefrau insgesamt ca. 25 bis 30 Mal den Geschlechtsverkehr bis

zum Samenerguss ausserhalb der Scheide (kurze Zeit nach der Hochzeit benutzte

er noch Präservative) mit ihr zu erzwingen. Er wendete auch Gewalt an, um zum

Geschlechtsverkehr zu gelangen, und versuchte nach ca. dem 5. Februar 2017

zudem 3 bis 4 Mal Analverkehr mit ihr, indem er sie meistens an ihren

Haaren packte, ihr den Pyjama auszog, sie auf den Rücken und das Gesäss schlug,

ihr Ohrfeigen gab und sie in die Ohren, Schulter und Brustwarzen biss. Dies

alles machte er im Bewusstsein, dass seine Frau sich aus Scham wegen der

anderen in der Wohnung befindlichen Familienangehörigen des Beschuldigten nicht

zur Wehr setzen würde. Stattdessen biss oder schrie sie während den

unerwünschten sexuellen Handlungen in ein Kissen, so dass sie niemand hören

konnte.

IV. Allgemeine rechtliche Erwägungen zu

den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung

1. Eine Vergewaltigung im Sinne von Art.

190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des

Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter

psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Wer eine Person zur Duldung einer

beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich

indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder

zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder

Geldstrafe bestraft (Sexuelle Nötigung, Art. 189 Abs. 1 StGB).

Damit ist auch schon gesagt, dass die

Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der geschädigten Person,

ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt wären, als solche «de lege lata»

nicht strafbar ist. Dieser Gesetzeslücke will der Gesetzgeber mit der Schaffung

eines neuen Straftatbestandes des «Sexuellen Übergriffs» schliessen. Diese

Novelle befindet sich momentan in der parlamentarischen Beratung.

2. Die in Art. 190 StGB genannten

Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB erwähnten überein. Die beiden

Bestimmungen unterscheiden sich denn auch nicht in der Art oder Intensität der

angewendeten Nötigungsmittel, sondern in der Art und Natur der sexuellen

Handlungen. Wird der Tatbestand der Vergewaltigung lediglich bei der Vornahme

von Beischlaf erfüllt, reicht bei der sexuellen Nötigung irgendeine sexuelle

Handlung.

Art. 189 und 190 StGB bezwecken den

Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des

Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei

entfalten und entschliessen können. So setzen die sexuellen

Nötigungstatbestände übereinstimmend voraus, dass der Täter durch eine

Nötigungshandlung das Opfer dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden

oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel,

auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls

das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es

ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn

dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die

Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von

Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der

Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige

Bedeutung zukommt (BGE 131 IV 167 E. 3).

In Bezug auf die Intensität des

Nötigungsmittels ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein relativer

Massstab anzulegen. Es sind somit für die Beurteilung des Nötigungsmittels auch

Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Es hiesse solchen Menschen einen

geringeren strafrechtlichen Schutz zuzugestehen, würde ihrer besonderen Verletzlichkeit,

die der Täter gerade in seinen Tatplan einbezieht, nicht Rechnung getragen. Es

bedarf indessen auch hier einer erheblichen Einwirkung auf die Freiheit der

sexuellen Selbstbestimmung (BGE 131 IV 107 E. 2.4 sowie Urteil des

Bundesgerichts 6P.83/2006 vom 29.06.2006 E. 5.2). An die Intensität der

Nötigung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den im

Wesentlichen auf Erwachsene ausgerichteten sexuellen Nötigungstatbeständen

geringere Anforderungen gestellt werden, wenn Kinder Opfer eines sexuellen

Übergriffs werden (BGE 126 IV 124).

Der Tatbestand der sexuellen Nötigung

setzt Vorsatz voraus, wobei eventualvorsätzliches Handeln genügt. Der Täter

muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit den sexuellen

Handlungen nicht einverstanden ist. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn

der Täter an der Ernsthaftigkeit des Widerstandes zweifelt, aber dessen

Überwindung in Kauf nimmt (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71).

3. Zur Frage der Gewalteinwirkung und

der Widersetzlichkeit des Opfers lässt sich der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung folgendes entnehmen (vgl. Philipp

Maier in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.] Basler

Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, nachfolgend zit.

«BSK StGB II», Art. 189 StGB N 22a ff.):

«Gewalt ist als Akt der physischen

Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein.

Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als

zur Vornahme der sexuellen Handlung nötig wäre. Es braucht aber keine rohe

Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht

kann genügen, das Opfer muss sich auch nicht auf einen Kampf einlassen oder

Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom

17.07.2014 E. 3.3 f., Urteil des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.01.2016

E. 5.1). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem

er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf das Opfer legt. Setzt

der Täter ein Überraschungsmoment ein und ist er dem Opfer physisch überlegen,

muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (Urteil des Bundesgerichts

6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2017 vom

26.01.2018 E. 1.4).»

Bei der Beurteilung des Ausmasses an

Gewaltanwendung sind, wie bereits erwähnt, auch Opfergesichtspunkte mit zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 01.11.2011, Urteil

des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 und Urteil des Bundesgerichts

6S_170/2006 vom 29.06.2006). Die Rechtsprechung lässt jedoch eine geringfügige

Kraftanstrengung dann nicht genügen, wenn dem Opfer nach Lage der Dinge

Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97).

Die von der Rechtsprechung geforderte

Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und

manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klar

gemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte

Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (Urteil des Bundesgerichts

6B_385/2012 vom 21.12.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_304/2012 vom

8.11.2012, Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17.4.2014 E 3.3 f., Urteil

des Bundesgerichts 6B_95/2015 vom 25.1.2006 E. 5.1 und Urteil des

Bundesgerichts 6B_587/2017 vom 16.10.2017 E. 4.4). Dem Täter muss im Moment des

Gewalt-Ausübens bewusst sein, dass sein gewaltsames Handeln dem Brechen des

Widerstandes des Opfers dient (Philipp

Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 22).

Dass bei der geforderten Gewaltanwendung

je nach Situation keine grosse Kraftanstrengung gefordert wird, zeigt das

Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2018: Das weibliche Opfer

habe dem Täter klar gesagt, dass es keinen Sex mit ihm haben wollte. Er habe

sie dennoch überall angefasst, weil er Sex gewollt habe. Sie habe sich verbal

gewehrt und dadurch, dass sie versucht habe, mit ihren Händen seine Hände

wegzumachen. Schlussendlich hätten sie Sex gehabt, weil er seine Finger nicht

weggenommen habe und sie nicht gelassen habe. Sie habe dem Täter auch mit den

Händen klarzumachen versucht, dass sie keinen Sex haben wolle. Es sei dennoch

dazu gekommen, weil dieser physisch insistiert habe. Er sei mit den Händen

überall auf den Beinen gewesen. Sie habe keine Chance gehabt wegzukommen. Das Bundesgericht

hält fest, der Täter habe das Opfer trotz dessen körperlichen Gegenwehr (Hände

wegmachen) angefasst und mit körperlicher Kraft physisch derart insistiert,

dass es dem Opfer nicht gelungen sei, von ihm wegzukommen. Dies sei nach der

Rechtsprechung als Gewaltanwendung zu qualifizieren.

4. Inhalt und Tragweite des Begriffs des

Unter-psychischen Druck-Setzens sind namentlich in der Praxis umstritten (Philipp Maier in: BSK StGB II, Art. 189

StGB N 28). Die Tatbestandsvariante des «Unter-psychischen-Druck-Setzens»

stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass sich die

Ausweglosigkeit der Situation für das Opfer auch ergeben kann, ohne dass der

Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann genügen, dass dem Opfer eine

Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist.

Damit wird deutlich, dass eine Situation für das Opfer bereits aufgrund der

sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein kann. Diese

Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher

Gewalt verknüpft sein. Der psychische Druck, welchen der Täter durch die

Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität

zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers

führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine

der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen (Urteil

des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28.8.2018 E. 3.2.4). Für eine

tatbestandsmässige Nötigung kann gegebenenfalls schon genügen, wenn der Täter

das Opfer beispielsweise psychisch und physisch so erschöpft hat, dass es sich

dem ungewollten Sexualkontakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 128 IV 106 E.

3a/bb; BGE 122 IV 97 E. 2 mit Hinweisen; BGE 124 IV 154; BGE 126 IV 124 E.

3b mit Hinweisen). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die Anforderungen eines

Nötigungsmittels erfüllen, ist aufgrund einer individualisierenden Betrachtung

der relevanten konkreten Umstände zu prüfen. Es ist mithin eine «individualisierende

Beurteilung notwendig, die sich auf hinreichend typisierbare Merkmale stützen

muss. Das Ausmass der Beeinflussung, das für den psychischen Druck massgeblich

ist, bleibt aber letztlich unbestimmbar» (BGE 128 IV 97 E. 2b/aa und 106 E.

3a/bb).

Bei allen Nötigungsmitteln ist eine

erhebliche Einwirkung auf die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung

erforderlich. Dabei ist aber der Lage des Opfers besondere Rechnung zu tragen.

Damit wird berücksichtigt, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je

empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder

traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E.

2.4; vgl. auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur erforderlichen

Intensität der Gewaltanwendung bei kindlichen oder sonst wie geschwächten Opfern,

so etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2007 vom 03.12.2007 E. 6.3 und 6.4 mit

Hinweisen). Diese vor dem Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs

entwickelte Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für erwachsene Opfer, doch

ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erwachsenen mit entsprechenden

individuellen Fähigkeiten in der Regel eine stärkere Gegenwehr zuzumuten ist

als Kindern. Bei Erwachsenen komme ein psychischer Druck nur bei ungewöhnlich

grosser kognitiver Unterlegenheit oder emotionaler sowie sozialer Abhängigkeit

in Frage (BGE 131 IV 167 E. 3.1; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa, 106 E. 3a/bb). Das

Bundesgericht führte in BGE 126 IV 124 zum Tatbestandselement des

«Unter-psychischen-Druck-setzens» aus, dass sich die tatbestandsmässige

Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben könne, ohne dass der Täter

eigentliche Gewalt anwende, dem Opfer aber auch unter diesen Umständen eine

Widersetzung nicht zumutbar sei. Auch eine kognitive oder emotionale wie soziale

Abhängigkeit könne einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeugen. Eine

fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen

Beziehung könnten dabei als Nötigungsmittel in Betracht kommen. Vom Opfer werde

nicht ein «Widerstand» erwartet, der über eine mögliche und zumutbare Abwehr

hinausgehen würde. Erforderlich sei eine ausweglose Situation, so dass dem

Opfer eine Widersetzung nicht zumutbar sei.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung (s. bspw. BGE 124 IV 154 und BGE 128 IV 97) kann der Täter das

Opfer demnach auch ohne Gewalt so unter psychischen Druck setzen, dass dessen

Lage aussichtslos erscheint und ein weiterer Widerstand nicht zuzumuten ist.

Insgesamt muss die Einflussnahme aber so intensiv sein, dass sie als «strukturelle

Gewalt» erscheint. BGE 128 IV 106 präzisiert dabei beispielhaft, dass eine

Situation für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz

des Täters aussichtslos erscheinen kann. Die Dominanz muss nicht

notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft

sein; vielmehr kann schon genügen, dass das Opfer Angst vor der

Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder

derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem Eindruck eines Schweigegebots

in einen lähmenden Gewissenskonflikt gerät oder wenn der Täter das Opfer

psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem ungewollten Sexualakt

nicht mehr widersetzt (BGE 131 IV 107 E. 2.4, BGE 131 IV 167 E. 2 und E. 3

sowie Urteile des Bundesgerichts 6B.983/2008, 6B.278/2011 und 6B.1408/2016 E.

1.5.1). In BGE 131 IV 107 anerkennt das Bundesgericht die Instrumentalisierung

sozialer Verhältnisse durch den Täter insofern, als dass dieser die

strukturellen Verhältnisse denn auch tatsächlich als Druckmittel einsetzt. Dies

ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter – ohne physische Gewalt anzuwenden

oder zu drohen – in seiner Funktion als Erzieher mit den ihm zur Verfügung

stehenden Erziehungsmitteln und Machtbefugnissen das Opfer in die Enge treibt,

so dass es kapitulieren muss. Das Opfer hat Angst vor der Unnachgiebigkeit oder

Strenge des Erziehers oder fürchtet um den Verlust seiner Zuneigung, es sieht

sich ohne dessen Hilfe für verloren oder fürchtet sich vor den Konsequenzen

einer Verweigerung oder ist physisch und psychisch so erschöpft, dass es sich

nicht widersetzen kann (vgl. BGE 128 IV 106 E. 3a/bb sowie Jörg Rehberg / Niklaus Schmid/Andreas Donatsch,

Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 423 f.). Hier wird das

Erziehungsverhältnis als Mittel zum Zwecke der Erzwingung sexuellen Verhaltens

gebraucht. Es wird daher nicht aus dem Bestand eines soziologischen

Sachverhalts der strukturellen Gewalt auf die tatbestandserfüllende psychische

Nötigung geschlossen bzw. diese in der blossen Ausnützung dieses Sachverhalts

erblickt. Vielmehr müssen die mittels instrumentalisierter struktureller Gewalt

geschaffenen tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen

eines Nötigungsmittels erfüllen. Ob dies zutrifft, lässt sich – wie erwähnt –

nur aufgrund der konkreten Umstände entscheiden (BGE 124 IV 154 E. 3b S.

160; BGE 128 IV 97 E. 2b/aa S. 99, BGE 128 IV 106 E. 3a/bb).

Dabei kann auch eine Vielzahl für sich

allein genommen erträglicher Handlungen durch Wiederholung untragbar werden,

z.B. tagelanges Schweigen, das gezielte Zerstören von Gegenständen mit

Affektionswert oder das provokative Sichbetrinken (BGE 126 IV 124, s. zum

Ganzen Stefan Trechsel/Carlo Bertossa,

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021,

Art. 189 N 6 m.w.Verw.). Allerdings kann von einem nötigenden Verhalten

des Täters nur dann gesprochen werden, wenn die Zwangswirkung auf das Opfer

nicht bereits vorbestehend ist. Kein nötigendes Verhalten ist gegeben, wenn der

Täter ausschliesslich nicht-tatsituativen Zwang einsetzt, beispielsweise indem

er ausschliesslich eine Abhängigkeit (Vater-Kind-Verhältnis) oder eine Notlage

(z.B. die Situation eines obdachlosen oder verletzten Opfers in einer kalten

Winternacht in einer einsamen Gegend) ausnützt (Philipp

Maier in: BSK StGB II, Art. 189 StGB N 9 f. und 43 unter

Hinweis auf BGE 132 IV 49). Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt

darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater

Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine

Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche

noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des

Tatbestands durch den Täter eine "tatsituative Zwangssituation" (Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 9)

nachgewiesen sein. Das bedeutet nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder

auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer

zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der

Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur

aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (vgl. Wiprächtiger, Aktuelle Praxis des

Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht, ZStrR 117/1999 S. 137 f.; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N. 22).

Das Bundesgericht hat seine

Rechtsprechung zu diesen Varianten anhand von zwei Fallgruppen entwickelt:

-

Einerseits sind das

junge Kinder, die von ihnen nahestehenden Personen wie dem Vater oder dem

Stiefvater sexuell missbraucht werden: Sie sind dem Täter kognitiv und

körperlich deutlich unterlegen und von ihm emotional und sozial abhängig.

Deshalb stehen sie unter grossem Druck, sich gegen solche sexuellen Handlungen

nicht zu wehren (strukturelle Gewalt).

-

Andererseits sind es

Frauen, die einer langandauernden Gewalt und Unterdrückung durch ihre Ehemänner

ausgesetzt sind, meistens sind sie Ausländerinnen und sozial isoliert.

Als konkrete Beispiele aus der

bundesgerichtlichen Praxis können folgende Entscheide herangezogen werden:

-

Urteil des

Bundesgerichts 6P.46/2000 vom 10. April 2001: In einem mehrstündigen Streit

musste das Opfer diverse Gewalttätigkeiten über sich ergehen lassen. Wegen des

Verhaltens des Beschwerdeführers fürchtete das Opfer während der

Auseinandersetzung um sein Leben. Der Beschwerdeführer hat das Opfer, welches

bereits im Bett war, herausgezerrt, es als Hure tituliert, an den Haaren

gerissen, an die Wand gedrückt, ins Gesicht geschlagen und Ähnliches mehr. Als

es sich nach sieben Stunden weinend ins Bett legte und den Geschlechtsverkehr

ablehnte, riss er ihm die Gerätehose samt der Unterhose vom Leib, schob das T-Shirt

nach oben und drang in das Opfer ein, wobei er sich «wie ein Tier verhalten

hat». Dabei sagte er, er hole sich jetzt, was ihm zustehe. «Entscheidend ist

indessen, dass die damalige Freundin des Beschwerdeführers – womit entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers auch eine emotionale Abhängigkeit gegeben war

– psychisch unter Druck und damit nicht mehr in der Lage war, in der ihr

ausweglos erscheinenden Situation Gegenwehr zu leisten. Zusammen mit der auch

im letzten Moment noch angewendeten Gewalt sind die Voraussetzungen für eine

Annahme der Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt.»

-

BGE 128 IV 97 (20.

März 2002): Es ging um einen Sportlehrer, der für verschiedene Mädchen eine

Vaterrolle einnahm, indem er durch Zuneigung und sportliche bzw. erzieherische

Disziplin gezielt ihr Vertrauen gewann und eine emotionale und soziale

Abhängigkeit schuf, die es ihm ermöglichte, sie ohne Gewalt oder Drohung zu

missbrauchen. Er nutzte seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine

vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und

Zuneigungen der Mädchen aus. Die Opfer hätten den Täter geradezu vergöttert,

seine Autorität vorbehaltlos anerkannt und bei ihm Anerkennung, Liebe und

Schutz gesucht. Damit seien sie in eine ausweglose Situation geraten.

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_298/2008 vom 1. Juli 2008, E. 6: «Als eigentliche Ausübung

bzw. Anwendung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den Widerstand der

Geschädigten zu brechen, erscheint hier, dass der Beschwerdeführer, nachdem er

die Geschädigte überraschend an sich gezogen und am Körper zu streicheln

begonnen hatte, sich über die wiederholte und klare verbale sowie körperliche

Kundgabe ihrer Ablehnung hinwegsetzte und mit gleichsam gesteigertem, situativ

eingesetztem Druck sein Tun systematisch fortsetzte, so dass die Geschädigte

damit rechnen musste, er würde sein Ansinnen ungeachtet ihres Widerwillens in

jedem Fall umsetzen.» (…) «Dass der Beschwerdeführer vorliegend dabei nur

verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, ist unerheblich, weil die durch

ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen der physisch

und psychisch geschwächten Geschädigten zu brechen.»

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011: Die Ehefrau eröffnete dem Ehemann

ihre Trennungsabsicht, was zu einem heftigen Streit führte. Als die Ehefrau die

Polizei benachrichtigen wollte, ging die Ehefrau in der Küche im Gerangel zu

Boden und der Ehemann drückte ihr die Hand auf den Mund. Als sie zu

hyperventilieren begann, liess er los. Angesichts ihres offensichtlichen

Schwächezustands trug er sie in der Folge in das Schlafzimmer, damit sie sich

ausruhen könne. Im Schlafzimmer legte er sie auf das Bett und begann, ihr den

Hausdress/Pyjama auszuziehen. Die Ehefrau bat ihn, sie gehen zu lassen. Der

Ehemann wurde erneut zunehmend aggressiv und äusserte, er habe «es» jetzt ein

letztes Mal «zguet» und sie solle nicht «so» tun. Auf sein starkes Drängen hin,

in dessen Rahmen er von ihr mehrfach abverlangte, endlich «ja» zu sagen,

verzichtete sie angesichts seines aggressiven Verhaltens unter dem Eindruck der

Grenzüberschreitungen in der Küche aus Angst vor einer erneuten Eskalation auf

Widerstand und sagte «de mach haut», worauf es zum ungeschützten

Geschlechtsverkehr kam, obwohl die Ehefrau den Beschwerdeführer gebeten hatte,

wenigstens so «eins» (ein Kondom) zu benützen. Ausgangspunkt der Beurteilung

bildete der psychisch und physisch stark reduzierte Zustand, in dem sich die

Ehefrau befand und den der Beschwerdeführer kannte. Der Schwächezustand der

Ehefrau wurde durch die Vorkommnisse in der Küche ausgelöst, anlässlich derer

der Beschwerdeführer auf diese einwirkte, indem er ihr Telefon und Natel

wegnahm, damit sie die Polizei nicht benachrichtigen konnte, das Fenster

zuschlug, als sie (um Hilfe) rufen wollte, sie nicht mehr aufstehen liess, als

sie im Gerangel zu Boden ging, und ihr die Hand auf den Mund legte, um sie am

Schreien zu hindern. Dieses Geschehen, welches zu einer Panikattacke der

Ehefrau mit Hyperventilieren führte, schränkte ihre Wehrhaftigkeit ganz

massgeblich ein. Die Würdigung der Ausübung psychischen Drucks durch den

Beschwerdeführer und des der Geschädigten zumutbaren Widerstands hatte vor

diesem Hintergrund zu erfolgen, zumal es in zeitlicher Hinsicht zu keiner Zäsur

zwischen dem Geschehen in der Küche und demjenigen im Schlafzimmer kam. Als

eigentliche Ausübung psychischen Drucks, der darauf gerichtet war, den

Widerstand der Ehefrau zu brechen, erschien hier, dass der Beschwerdeführer

seiner Ehefrau, nachdem er sie ausgezogen und sich über ihre Bitte

hinweggesetzt hatte, sie gehen zu lassen, eröffnete, es ein letztes Mal «zu

gut» zu haben, sie aggressiv aufforderte, nicht «so» zu tun und ihm die

«verdammte Chance» auf das von ihm gewünschte dritte Kind zu geben, und er nicht

von ihr abliess, als sie nicht reagierte, sondern ihr mit gesteigertem,

situativ eingesetztem Druck eine verbale «Zustimmung», sie solle endlich «ja»

sagen, abverlangte. Die Ehefrau musste damit rechnen, dass er sein Ansinnen in

jedem Fall durchsetzen werde, zumal er ihr bereits in der Küche unter

Zuhilfenahme seiner körperlichen Überlegenheit seinen Willen aufgedrängt und

ihre Versuche, um Hilfe zu rufen, gewaltsam verhindert hatte. Sie gab ihren

passiven Widerstand deshalb aus Angst vor einer erneuten Eskalation der

Situation auf und fügte sich in das Unvermeidliche («de mach haut»), worauf sie

den an ihr vollzogenen Beischlaf regungslos über sich ergehen liess. Aufgrund

ihrer massgeblich beeinträchtigten Wehrfähigkeit infolge der starken

psychischen und physischen Belastung sah sie sich weder zu einem verbalen noch

tätlichen Widerstand in der Lage und es war ihr ein solcher auch nicht

zuzumuten. Insgesamt befand sich die Ehefrau in einer ausweglosen Situation,

aus der sie kein Entkommen sah. Hatte sie aber aus Angst vor einer erneuten

Eskalation unter dem Eindruck der Grenzüberschreitungen in der Küche

kapituliert, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte das Schlafzimmer

verlassen oder sich wehren müssen. Diese Auffassung würde verkennen, dass eine

Gegenwehr nicht mehr zumutbar sein kann, wenn das Opfer wie hier mit Angriffen

auf die eigene Person rechnet bzw. rechnen muss. Dass der Beschwerdeführer

vorliegend nur verhältnismässig wenig Druck aufwenden musste, war unerheblich,

weil die durch ihn geschaffene Zwangslage jedenfalls ausreichte, um den Willen

der physisch und psychisch geschwächten Ehefrau zu brechen.

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.4: I.c. betreffend ein

Verhältnis zwischen Lehrmeister und Lehrtochter: «Insbesondere hatte er die

Geschädigte «am rechten Nerv getroffen», wie ihre Mutter aussagte, als er ihr

erklärte, er werde dafür sorgen, dass die kleine Schwester wieder zurück ins

Heim müsse. Zu ihr hatte die Geschädigte eine sehr enge Bindung und war für sie

fast wie eine Mutter. Um ihr eine Heimplatzierung zu ersparen, gab sie dem

Druck nach, zumal dieser Druck auch auf die Familienangehörigen übergegangen

war, welche angesichts des wütenden Beschwerdeführers annahmen, die Geschädigte

habe sich wieder falsch benommen (Urteil S. 6 f.). Nach dem strafgerichtlichen

Urteil (S. 25 f.) baute der Beschwerdeführer eine physische Drucksituation auf,

die so immens war, dass der ursprüngliche Widerstand der Geschädigten gebrochen

wurde. Dies wurde dadurch begünstigt, dass sie seitens der Familie keinerlei

Unterstützung und Hilfeleistung erwarten konnte. Die Mutter hatte den Kontakt

abgebrochen, und der Vater hatte jeglichen Kontakt abgelehnt. Sie wurde mit

Ausgrenzung und Schikanierung bestraft, wenn sie den Wünschen des

Beschwerdeführers nicht entsprach. Ihr damaliges Zuhause (…), ihre

Berufsausbildung und damit ihre Zukunft hingen vom Beschwerdeführer ab. Er

setzte diese soziale Abhängigkeit als Druckmittel ein. In der Anfangsphase

hatte die Geschädigte das Schutzalter kaum überschritten. Das Strafgericht

weist in seinem Urteil (…) zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach

solches Drangsalieren geeignet ist, einen jungen, unsicheren Menschen, der kein

soziales Auffangnetz hat, zu zermürben und damit unerträglichem Druck

auszusetzen. Ihr Nachgeben erscheint unter diesen Umständen verständlich (BGE 126 IV 124 E. 3b und c).»

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014: Ein 15 ½ jähriges, erheblich

alkoholisiertes Mädchen, welches nachts in einem Park von fünf jungen Männern

umgeben ist und nach einer Aufforderung zum Oralverkehr sagt «tue nit» sowie

einen der anwesenden Jugendlichen namentlich anspricht und um Hilfe bittet,

macht genügend deutlich, dass es den sexuellen Verkehr nicht will. Wer unter diesen

Umständen das Mädchen weiterhin zum Oralverkehr auffordert und diesen

schliesslich vollzieht, nimmt zumindest in Kauf, sich über den

entgegenstehenden Willen des Mädchens hinwegzusetzen. Der Beschuldigte hat den

Kopf des Mädchens derart zu seinem Penis hinuntergedrückt, dass er mit dem

Penis in ihren Mund eindringen konnte. Damit war gleichzeitig auch klar, dass

der Beschuldigte Widerstand überwinden musste und eine bestehende

Zwangssituation nicht bloss ausgenützt hat.

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_883/2014 vom 23. Juni 2015: Psychischer Druck wurde bejaht

bei einer Ehefrau, deren Leben von Einschüchterungen, Gewalterfahrungen,

sozialer Isolation und andauernder Kontrolle durch den Ehemann geprägt gewesen

war. Dessen niederschwellige Gewalt hat zu einer Ausweglosigkeit der Situation

für die Ehefrau geführt, so dass sie sich gegen seine sexuellen Avancen nicht

(mehr) zur Wehr gesetzt, sondern aus Angst jeweils nachgegeben hat. Dies ist

nachvollziehbar, da sie dem Ehemann regelrecht ausgeliefert war: In einem

fremden Land ohne Kenntnisse der Landessprache habe sie keine Möglichkeit

gehabt, sich ausserhalb der Familie Hilfe zu holen. Der Ehemann hatte sie,

meistens infolge seines Alkoholkonsum, fortwährend drangsaliert und nicht

nachgegeben. Die Ehefrau liess immer wieder erkennen, dass sie die sexuellen

Handlungen nicht wollte, sie hat sich verbal gewehrt und den Ehemann

weggeschupst, worauf ihr dieser drohte, sie drangsalierte und teilweise auch

schlug. Zwar wandte er bei den sexuellen Handlungen keine körperliche Gewalt

an, die von ihm aufgebaute Drohkulisse war aber geeignet, den Widerstand seiner

Ehefrau zu brechen. Erwägung 3.4: «Dieses Verhalten des Beschwerdeführers,

seine Drohung, er schicke seine Ehefrau zurück in den Kosovo und bleibe mit der

Tochter in der Schweiz (…), die finanzielle Abhängigkeit der Ehefrau und deren

soziale Isolation erzeugten bei ihr einen psychischen Druck, der geeignet war,

ihren Widerstandswillen dauerhaft zu brechen. Unter diesen Umständen war es ihr

nicht mehr zuzumuten, sich den sexuellen Übergriffen zu widersetzen, musste sie

doch andernfalls damit rechnen, geschlagen zu werden (vgl. BGE 137 IV 167

E. 3.1 S. 171 in fine).»

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_302/2017 vom 25. Oktober 2017: Ein Mann, der seine Freundin

während Monaten mit Ohrfeigen, Schlägen und Würgen zum Geschlechtsverkehr

gezwungen hat, kann sich nicht darauf berufen, das Opfer habe seinen Widerstand

bei späteren Vorfällen nicht klar geäussert. In Erwägung 1.2.2 betreffend die

Ausführungen der Vorinstanz: «Der Beschwerdeführer habe in mehreren Fällen

entweder aufgrund konkreter Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 oder der

Begleitumstände (z.B. Weinen, Probleme beim Eindringen wegen nicht feuchter

Scheide oder auch bei den von ihm vorher geäusserten Drohungen) realisiert,

dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden

gewesen sei. Der Tatbestand der Vergewaltigung sei daher mehrfach erfüllt.»

bzw. Erwägung 1.2.3 betreffend die Schlussfolgerung daraus: «Zudem ist es

keinesfalls willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der

Beschwerdeführer habe aufgrund der genannten Umstände realisiert, dass die

Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen

sei. Dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ambivalent war und sie sowohl

von einvernehmlichem als auch von erzwungenem Geschlechtsverkehr berichtet, ist

bei Fällen häuslicher Gewalt nicht unüblich. So sind die Handlungen der Opfer

häuslicher Gewalt für Aussenstehende häufig nicht nachvollziehbar.

Dies

ändert jedoch nichts daran, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der

konkreten Umstände jeweils ohne weiteres erkennbar war, ob die

Beschwerdegegnerin 2 mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war oder nicht.»

In Erwägung 1.2.4 wird schliesslich noch ein Verweis auf die streng religiöse

Erziehung des Opfers angebracht.

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018: Von einer Ehefrau, welche aus

einem anderen Kulturkreis stammt und zusammen mit ihren Kindern in einem Klima

von Gewalt, Einschüchterung und Angst gefangen ist, über keine materiellen

Ressourcen verfügt und wirtschaftlich von ihrem Ehemann vollkommen abhängig

ist, ihre eigene Lage angesichts der sozialen und körperlichen Dominanz des

Ehemannes als aussichtslos einstuft, darf kein nennenswerter Widerstand gegen

die ungewollten Sexualkontakte erwartet werden. Erwägung 4.2.5: ««E. sei einer

psychophysischen Dauerbelastung ausgesetzt gewesen. Aus den Befragungen der

Kinder und den Aussagen von E. ergebe sich deutlich, dass sie und die Kinder in

einem von Gewalt, Einschüchterung und Angst dominierten Klima gefangen gewesen

seien. Zudem hätten sich E. zu ihrer Ehe kaum Alternativen geboten. Sie habe ja

nicht einmal über ein eigenes Bankkonto verfügt und sei in jeder Hinsicht vom

Beschwerdeführer abhängig gewesen. Aufgrund ihres jahreslangen Martyriums und ihres

kulturellen Hintergrunds habe sie zudem gewusst, dass ihre Lage angesichts der

sozialen und körperlichen Dominanz des Beschwerdeführers aussichtslos gewesen

sei. Es sei verständlich und nachvollziehbar, dass sich E. aufgrund des

gewaltgeprägten Klimas gefügt habe. (…)» bzw. diesbezüglich die

Schlussfolgerung in E. 5.2 und E. 5.3: «Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist

nicht zu beanstanden.» (…) «Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer der

mehrfachen Vergewaltigung schuldig spricht, verletzt sie kein Bundesrecht.»

-

Urteil des

Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021, E. 3.3.4: «Die

Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die

Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter

eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine

Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten

ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das wegen

Überraschung, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage

keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund

der sozialen oder körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der

genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der

Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E.

3a/ bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10.03.2021 E. 2.3.2; Urteil

des Bundesgerichts 6B_479/2020 vom 19.01.2021 E. 4.3.4). Der psychische

Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss,

hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er

zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss

aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung

vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den

gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse

verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher

nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel

gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat

sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren

Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10.03.2021 E. 2.3.2; Urteil

des Bundesgerichts 6B_479/2020 vom 19.01.2021 E. 4.3.4).

V. Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

Sachverhalt

1. Aussagen der Verfahrensbeteiligten

und Zeugen

1.1. Die Privatklägerin

Die Privatklägerin wurde zwei Mal durch

die Polizei und zwei weitere Male anlässlich der Glaubhaftigkeitsbegutachtung

durch Frau Prof. Dr. G.___ befragt.

Anlässlich der ersten polizeilichen

Befragung vom 12. April 2017 machte die Privatklägerin zum Sachverhalt

folgende Aussagen (AS 018 ff.):

In der Hochzeitsnacht vom 3. Dezember

2016 hätten sie versucht, die Ehe zu vollziehen. Sie habe zuvor schon gesagt,

dass sie noch nicht so weit sei, sie habe Angst gehabt und es nicht gewollt. Er

habe darauf entgegnet: «Was heisst, du bist noch nicht parat?! Du hast doch

gewusst, was jetzt kommt!». Es habe in dieser Nacht nicht geklappt. Am nächsten

Morgen habe die Schwiegermutter auf einen Beweis gewartet, dass sie noch

Jungfrau gewesen sei, und sie (die Privatklägerin) habe sich ganz ganz fest

geschämt zu sagen, dass sie es nicht geschafft hätten. Auch in der zweiten

Nacht habe es nicht geklappt, weil sie immer noch Angst gehabt habe. Der

Beschuldigte habe sie dann gefragt, weshalb sie Angst habe, ob sie nicht mehr

Jungfrau sei. Wieder sei die Schwiegermutter gekommen und habe nach dem Beweis

gefragt. Als sie (die Privatklägerin) ihr gesagt habe, dass sie es nicht hätten

schaffen können, habe sie (die Schwiegermutter) gesagt, ob sie dies nur so sage,

weil sie nicht mehr Jungfrau sei. Vor der dritten Nacht habe sie alle

rumschreien hören. Sie habe gehört, dass sie den Beschuldigten beschimpft

hätten. Sie habe angenommen, dass sie dessen Männlichkeit bezweifelt hätten. Er

sei dann schon sehr genervt gewesen, als er ins Zimmer gekommen sei. Er habe

gesagt, dass das Ganze diese Nacht durchgehen müsse und dass sie sich ausziehen

solle. Er habe sich dann auch ausgezogen. Sie habe so wahnsinnige Angst gehabt,

da sie früher noch nie eine Beziehung gehabt habe. Sie hätten es dann gemacht

und es sei durch gewesen. Sie habe gewusst, dass ihre Schwiegermutter auf den

Beweis (ihrer Jungfräulichkeit) gewartet habe. Ihre Angst sei dann etwas

weggegangen, als sie den Beweis habe erbringen können in der dritten Nacht.

Aber danach habe sie nicht mehr rausgehen dürfen, da sie eine neue, frische

Braut gewesen sei. Sie hätten sie gezwungen, Kleider anzuziehen, welche ihr

nicht gefallen hätten, weil sie zu ihrem Ehemann habe passen sollen. Sie habe

putzen und aufräumen müssen, und wenn ihr etwas heruntergefallen sei, seien sie

wütend geworden. Ihr Ehemann habe gewollt, dass sie ein Kopftuch trage, sie

aber habe sich nicht bedecken wollen. Aus diesem Grund habe er ihr mehrmals

einen Schups, einen leichten Stoss gegen den Kopf gegeben. Dies seien die

Sachen gewesen, die in der Wohnung passiert seien. Im Schlafzimmer seien auch

noch zahlreiche Sachen geschehen. Ihr Mann habe in der Folge jeden zweiten Tag,

im Minimum einmal pro Woche Sex haben wollen. Sie habe es nicht gewollt. Wenn

sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht möchte, habe er gesagt: «Du bist meine

Ehefrau, das ist deine Pflicht! Weisst du das nicht ?!» Auch während ihrer Periode,

sie habe starke Schmerzen gehabt, das sei ihm egal gewesen, er habe sie dann an

den Haaren gepackt. Er habe den Geschlechtsverkehr dann trotzdem vollzogen. Er

habe oft gesagt, wenn eine Frau ihren Pflichten nicht nachkommen würde, dann

sei es gerecht, diese Frau zu schlagen oder sich scheiden zu lassen. Es habe

dann noch ein paar Mal gegeben, bei welchen sie den Geschlechtsverkehr nicht

habe haben wollen. Dann habe er sie bedroht und gesagt: «Wenn du mir nicht

gibst, was ich will, dann sage ich deinen Eltern, dass du nicht Jungfrau

gewesen bist!» Das wäre das Schlimmste für sie gewesen. Das sei seine liebste

Art gewesen, sie zu bedrohen, weil er gewusst habe, was eine solche Aussage in

ihrem Dorf bewirken würde. Ihre Familie hätte darunter gelitten. Nachher, an

einem anderen Abend, sei er gekommen und habe das Zimmer verschlossen. Sie habe

gewusst, sobald er den Schlüssel drehe, wolle er mit ihr schlafen. Sie sei so

erschöpft gewesen vom Wohnung putzen. Sie habe sich schlafend gestellt. Er habe

sich neben sie hingelegt, sie habe es gehasst, er habe so laut in ihr Ohr

geatmet. Dann habe er sie in ihr Ohr gebissen, um zu schauen, ob sie schlafe.

Sie habe zu ihm gesagt, dass sie müde sei und die Wohnung geputzt habe. Er habe

daraufhin nur gesagt, dass sie mit ihm schlafen müsse als Ehefrau. Wenn sie

nicht mitgemacht habe, sei er wütend geworden und habe sie dann immer gebissen.

Am nächsten Morgen habe ihr alles weh getan, überall wo er sie gebissen habe.

An dem Tag, an dem sie entschieden

hätten, sie zurück zu schicken, habe ihr (Schwieger)Vater zu ihr gesagt, sie passe

nicht zu dieser Familie, sie sei respektlos und faul. An diesem Tag habe ihre

Schwiegermutter alle ihre Sachen in einen Koffer gepackt. Sie habe sich zu

ihren Füssen gelegt und sie wirklich gebeten, bei dieser Familie bleiben zu

dürfen. Sie (die Privatklägerin) habe die Sachen wieder ausgepackt und darum

gebeten, dass sie bleiben dürfe. Sie (die Schwiegermutter) habe alles wieder

eingepackt. Ihr (der Privatklägerin) sei bewusst gewesen, was auf sie zukommen

würde, wenn sie wieder nach Hause gehen würde. Sie habe nicht in den Flieger

gehen wollen. Sie hätten sie gezwungen und sie in den Flieger gesetzt. Sie habe

gelernt, dass man diese Familie, in welche man sich einheiratet mit dem

Hochzeitskleid, erst mit dem Leichentuch wieder verlassen wird. Ihre Mutter

habe sie dann unter Verweis darauf, dass sie erst zwei Monate verheiratet sei,

wieder zurückgeschickt. Sie habe ihr gesagt, dass sie zurück zu dieser Familie

gehen solle, dies sei nun ihre Familie. Wenn sie geblieben wäre, hätten ihre

(Stief)Onkel sie jeden Tag zusammengeschlagen und sie beschuldigt, dass die

Familie sie nur zurückgeschickt habe, weil sie nicht fähig gewesen sei. Als sie

zurück in die Schweiz gekommen sei, sei sie eine Woche beim Cousin ihres

Ehemannes gewesen. Nach einer Woche sei aber schon die Mutter dieses Cousins

gekommen, die Tante ihres Ehemannes, und habe sie zurück zu ihrem Ehemann

gebracht. Sie habe sich überlegt, zur Polizei zu gehen, es dann aber sein lassen,

weil sie niemanden im Umfeld gekannt habe, niemand der ihr hätte helfen können,

in der Umgebung habe sie sich nicht ausgekannt. Als sie zurückgekommen sei,

habe ihr Schwiegervater nur zu ihr gesagt «Nicht einmal deine Mutter wollte

dich für einen einzigen Tag bei sich haben.»

Nach ihrer Rückkehr aus der Türkei habe

man eine ganze Woche nicht mit ihr gesprochen und sie hätten ihr auch nicht in

die Augen geschaut. Sie habe realisiert, dass sie nirgendwo mehr habe hingehen

können. Es sei dann auch im Schlafzimmer immer schlimmer geworden. Sie habe

noch mehr Angst gehabt. Er sei noch härter zu ihr gewesen. Er sei sich bewusst

gewesen, dass sie nicht mehr zurück könne und habe sie daher noch mehr bedroht.

Er habe gesagt: «Wüsstest Du überhaupt noch, wohin du gehen würdest?».

Auf entsprechende Nachfragen gibt die

Privatklägerin an, sie sei ihrem Ehemann versprochen gewesen. Die Familie ihres

Ehemannes sei zu ihnen gekommen und habe um ihre Hand angehalten. Ihre Familie

habe zugestimmt und so sei sie vergeben worden. Sie sei somit seine Frau

gewesen und habe «unter ihre Ehre» gehört. Sie habe überhaupt nicht heiraten

wollen, sie habe ihn überhaupt nicht gewollt. Sie habe dies machen müssen, weil

sie schon versprochen worden war. Nachdem die Hochzeit vorbei gewesen sei und

sie wieder alle in die Wohnung zurückgekommen seien, hätten sie in der

Hochzeitsnacht versucht, es zu vollziehen, also versucht, zusammen zu kommen,

also Sex zu haben. Sie habe ja zuvor gewusst, dass man es vollziehen müsse. Sie

habe Angst gehabt und es ihm zuvor auch gesagt. Sie seien ins Zimmer. Er habe

ihr das Hochzeitskleid ausgezogen, sie auf das Bett gelegt und habe sich auf

sie gelegt. Es sei total ungewohnt für sie gewesen, ein fremder Mensch, fremde

Haut sei auf ihr gelegen. Sie habe ihm nochmals gesagt, dass sie das nicht

möchte und Angst habe. Er habe entgegnet: «Hast du das nicht gewusst, dass dies

dazu gehört, wenn man heiratet?!» Er habe versucht, sie zu küssen. Sie habe

zuvor noch nie geküsst, sie habe nicht gewusst, wie das gehe. Er habe zu ihr

gesagt, dass sie ihn anfassen soll. Sie sei total erschrocken, sie habe ihn

doch noch nie angefasst gehabt. Er habe zu ihr gesagt, dass sie die männlichen

Organe anfassen soll. Daher sei sie erschrocken. Er habe sich dann umgedreht

und sei eingeschlafen. (Was sie habe anfassen müssen?) Den Penis. Als er auf

ihr gelegen sei, habe er hastig und laut geatmet. Er habe eigentlich nur

gesagt, sie solle ihn anfassen. Dieser Aufforderung sei sie nachgekommen. Es

sei so komisch gewesen, dass sie ihre Hände gleich wieder zurückgezogen habe.

Es sei so hart gewesen, und dieses hätte in sie rein sollen. Sie habe ihm dann

gesagt, dass sie Angst habe. Er sei so müde gewesen, dass er gleich

eingeschlafen sei. (Auf Vorhalt:) Er sei in der Hochzeitsnacht nicht in sie eingedrungen.

(Auf Frage, was der Beweis für die

Jungfräulichkeit gewesen sei, auf den die Schwiegermutter gewartet habe:) Blut.

Daher sei sie nach der Hochzeitsnacht zu ihr gegangen, um ihr zu sagen, dass

sie es nicht geschafft hätten. (Wie es dann dazu gekommen sei, dass sie den

Beweis für ihre Jungfräulichkeit hätten erbringen können?) Das sei am dritten

Tag gewesen. Sie hätten es auch in der zweiten Nacht versucht. Sie habe eingewilligt,

weil er sie gefragt habe, ob sie Angst habe, weil sie nicht mehr Jungfrau sei.

Sie habe eingewilligt, um ihm zu beweisen, dass sie noch Jungfrau sei. Sie

hätten es auch mit Öl versucht, aber die Gebärmutter sei so eng gewesen, dass

es nicht geklappt habe. Sie habe es eigentlich gar nicht gewollt, aber sie sei

ja seine Ehefrau und habe es machen müssen. Das habe sie so gelernt. In der

Hochzeitsnacht müsse man beweisen, dass man noch Jungfrau sei, dass man Chancen

auf die Ehe habe. (Wie genau sie dem Beschuldigten gezeigt habe, dass sie es

nicht wolle?) Sie habe ihm wörtlich gesagt, dass sie Angst habe. Die erste

Nacht hätten sie sagen müssen, dass es nicht geklappt habe, die zweite Nacht

habe er ihr nicht zugetraut, dass sie noch Jungfrau sei, und in der dritten

Nacht sei er so wütend gewesen, weil sie seine Männlichkeit bezweifelt hätten.

(Ob sie sich körperlich habe wehren können?) Zuerst habe sie es nur verbal

gesagt. In der zweiten Nacht habe sie es mit sich machen lassen. In der dritten

Nacht sei er so wütend gewesen, dass sie keine Wahl gehabt habe. Der

Gebärmutterhals sei so eng gewesen, dass er nicht rein gekommen sei. Dann habe

er es mit den Fingern versucht und später hätten sie auch Öl genommen, dann

habe es geklappt. Später habe sie sich dann oft körperlich gewehrt. (Was sie

damit meine, später habe es dann geklappt?) Sie hätten Geschlechtsverkehr

gehabt, Sex, und sie habe ihre Jungfräulichkeit beweisen können. Die

Schwiegermutter habe vor der Türe gewartet. Sie hätten ihr dann das Hochzeitsnacht-Tuch

mit dem Blut gezeigt.

Sie sei dann zwei Monate dort gewesen.

In dieser Zeit hätten sie jeden zweiten Tag oder einmal pro Woche Sex gehabt,

ausser an den Freitagen. Insgesamt schätze sie, dass sie 15, sicher 20 Mal Sex

gehabt hätten. (Wie sie sich denn später gewehrt habe?) Sie habe immer genau

gewusst, wenn er die Türe beim Zimmer abgeschlossen habe, dass er

Geschlechtsverkehr habe haben wollen. Er sei ins Zimmer gekommen und habe ganz

laut an ihrem Ohr geatmet. Sie habe dann so getan, als würde sie schlafen. Er

habe sie am ganzen Körper angefasst. Er habe wohl bemerkt, dass sie nicht

schlafe. Er habe sie ins Ohr gebissen. Sie habe ihm gesagt, dass sie den ganzen

Tag geputzt habe und heute nicht möchte. Dann sei er wütend geworden und habe

gesagt, sie sei seine Ehefrau und verpflichtet, dies zu machen. Es sei so eine

Distanz gewesen zwischen ihnen. Er habe sie dann bspw. an den Haaren gepackt

und sie zu ihm umgedreht. Dann sei er auf sie gelegen und habe versucht, sie zu

küssen. Er habe aber mehr gebissen als geküsst. Als er sie an den Haaren

gepackt habe, habe er ihr das Pyjama ausgezogen. Es habe sich immer etwa gleich

abgespielt. Es habe nur etwa zwei Mal gegeben, dass sie den Geschlechtsverkehr

auch gewollt habe. (Was danach geschehen sei, nachdem er sie an den Haaren

gezogen und sie ausgezogen habe?) Er habe sie am ganzen Körper angefasst. Dann

habe er auf eine ganz starke, aggressive Art an beiden Brustwarzen gesaugt.

Später habe er ihr auch das Unterteil, also die Hose ausgezogen. Dann seien sie

zusammengekommen, hätten also Sex gehabt. In dieser Zeit, als er es gemacht

habe, habe er mit ihrer Brust gespielt, daran genuggelt und gesaugt. Das habe

so extrem weh gemacht, aber sie habe sich nicht wehren können, weil so viele

Leute in der Wohnung gewesen seien. Er habe es dann immer wie fester gemacht.

Sie habe nicht gewusst, ob er dies absichtlich gemacht habe, um ihr noch mehr

Schmerzen zu machen. An diesem Abend habe er sie auf den Rücken gedreht. Er

habe sie sanft geküsst und dann habe er wieder gebissen. In dieser Phase habe

er mit ihrer Po-Backe gespielt und seine Nägel da rein gesteckt. Also er habe

seine Nägel in die Po-Backe und ihre Oberschenkel gepresst. Während dieser Zeit

habe er Sex mit ihr gehabt. Er sei in sie rein gekommen und habe versucht,

möglichst schnell zu machen. Sie sei auf dem Rücken gelegen. Sie sei gebückt

gewesen zuerst und habe ihren Hintern gehoben. Sein Penis sei in ihre

Gebärmutter reingekommen. Weil sie so Schmerzen gehabt habe, habe sie versucht,

den Penis weg zu drücken, er habe dies aber mit seiner Hand unterstützt. Er

habe sie mit den Händen festgehalten. Mit einer Hand habe er sie an sich

gepresst und mit der anderen Hand habe er seine Nägel in ihren Po und

Oberschenkel gedrückt. (Wann dies geschehen sei?) An das Datum könne sie sich

nicht erinnern. Es sei gewesen, bevor sie sie in die Türkei geschickt hätten.

Als sie wieder zurück in die Schweiz gekommen sei, habe er ein paar Mal

versucht, von hinten mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Also er habe in ihren

Po eindringen wollen. Das habe sie aber auf keinen Fall zugelassen. Dann habe

sie eine Ohrfeige erhalten. Sie sei auf dem Bauch gelegen und habe sich wehren

wollen. Sie habe wegrutschen wollen. Er habe sie an den Haaren gepackt und sie

zu sich gezogen. Weil sie sich immer noch gewehrt habe, also habe wegrutschen

wollen, habe er sie gegen den Rücken geschlagen. Dies sei so drei bis vier Mal

geschehen. Sie habe es ihm nicht erlaubt. (Wie die sexuellen Akte aufgehört

hätten?) Er habe immer so lange gemacht, bis er müde gewesen und eingeschlafen

sei. Bei ihr sei es so gewesen, immer wenn er das erste Mal eingedrungen sei,

sei sie so trocken gewesen. Es habe ihr extreme Schmerzen gemacht. Sie habe so

starke Schmerzen gehabt, dass sie nicht habe schlafen können. Sie habe sich

wieder angezogen und geweint. (Wie sich die Schmerzen angefühlt hätten?) Starke

Rückenschmerzen und am Bauch habe es auch weh gemacht. Sie habe dann am

nächsten Morgen noch das Gefühl gehabt, als habe sie etwas in sich. (Ob der

Beschuldigte beim Sex irgendwelche Gegenstände verwendet habe?) Nein, er habe

sie geschlagen und seine Nägel in sie gepresst.

(Wie es zu den zwei Malen gekommen sei,

als sie den Geschlechtsverkehr auch gewollt habe?) Sie könne sich nicht mehr an

das Datum erinnern. Er sei vom Geschäftsessen zurückgekommen. Er sei gepflegt

gewesen und habe nach Parfum gerochen. Dann hätten sie Geschlechtsverkehr

gehabt. Das sei das erste Mal gewesen. Beim zweiten Mal sei ihre Periode fertig

gewesen und sie habe sich wieder sauber gefühlt. Sie habe sich gut gefühlt.

(Was sie da gefühlt habe für ihren Ehemann?) Sie wisse nicht, ob es Liebe

gewesen sei, vielleicht etwas Anderes. Es sei nicht ein Gefühl ihm gegenüber

gewesen. Sie habe einfach Sex machen wollen. Sie sei erregt gewesen und habe gemerkt,

dass es dann einfacher gehe. Vorher, als er sie immer wieder gezwungen habe,

sei sie immer trocken gewesen. Bei diesen zwei Malen, als sie ihn auch etwas

geküsst habe, habe sie gespürt, dass es bei der Gebärmutter feucht werde. Dann

sei es besser rein und raus gegangen. Das seien die einzigen zwei Mal gewesen,

wo sie sich gut gefühlt habe. Nur diese beiden Male habe sie von sich aus

gewollt. Sonst habe sie wohl oder übel hinhalten müssen. Er habe sie immer

wieder daran erinnert, dass sie seine Frau sei und es machen müsse. (Ob der

Beschuldigte erregt gewesen sei?) Sie wisse es nicht, aber er habe es immer

versucht zu machen. Sein Penis sei immer hart gewesen. (Wie lange jeweils der

Geschlechtsverkehr gedauert habe?) Für sie sei es immer unendlich lange gewesen.

Vielleicht 1.5 Stunden. (Ob der Beschuldigte beim Sex auch Flüssigkeit verloren

habe?) Ja, er habe das immer auf sie geleert. Das sei immer dann gewesen, als

er es von hinten habe machen wollen. Dann habe er sie umgedreht und habe es von

vorne gemacht, dann habe er die Flüssigkeit auf ihren Bauch gespritzt. Kurz

nach der Hochzeit habe der Beschuldigte noch Präservative benutzt. Später habe

er die Flüssigkeit auf sie geleert, nachdem er seinen Penis aus ihr gezogen

habe.

(Auf die Frage, ob sie das Gefühl habe,

von ihrem Ehemann abhängig gewesen zu sein:) Ja, auf jeden Fall. Zum Beispiel

habe sie nie selber Geld gehabt. Ihr Ehemann habe immer gesagt, wenn sie ihn

nach Geld gefragt habe, dass sie keines brauche, weil seine Mutter alles kaufen

würde.

(Auf Aufforderung nochmals zu schildern,

wie der Beschuldigte ihr gegenüber tätlich geworden sei:) Zuerst habe er sie in

die Ohren gebissen, an den Haaren habe er sie auch immer gerissen, sie mit den

Nägeln in die Oberschenkel und Po-Backen geklemmt, sie auf den Rücken

geschlagen, in die Brustwarzen gebissen, Ohrfeigen gegeben. Bei jedem

Geschlechtsverkehr habe er sie in die Ohren gebissen, er habe sie auch fast

immer an den Haaren gezogen. Es sei selten gewesen, dass er sie nicht an den

Haaren gezogen habe. Fünf bis sechs Mal habe er sie während des

Geschlechtsverkehrs gebissen. (In welchem Zeitraum sich diese Tätlichkeiten

abgespielt hätten?) Gerade nach der Hochzeit habe er sie gezwungen, aber nicht

geschlagen. Etwa einen Monat danach habe er sie dann auch geschlagen. Dies weil

seine Familie sie als respektlos angeschaut habe. Das habe er dann an ihr

ausgelassen. Als sie aus der Türkei zurückgekommen sei, habe er dann auch

Geschlechtsverkehr in ihren Po gewollt. Wenn sie Geschlechtsverkehr gehabt

hätten, habe sie immer ein Kissen genommen und dann dort reingebissen oder

geschrien, so dass sie niemand habe hören können. (Ob sie verletzt worden sei?)

Einmal habe er sie so fest am linken Arm gehalten, dass sie den Handabdruck

habe sehen können, es sei blau geworden. Fast jedes Mal, wenn er sie in die

Schulter gebissen habe, sei die Stelle blau geworden. Auch ihre Brustwarze sei

teilweise blau geworden und habe geblutet.

(Ob der Beschuldigte Drohungen

ausgestossen habe?) Ja, die erste Drohung sei gewesen «Wenn du nicht mit mir

schläfst, sage ich deiner Familie, dass du nicht Jungfrau warst!» Die zweite

sei gewesen «Soll ich dich wieder zu deiner Mutter schicken?!» Er habe auch

immer wieder gesagt, sie sei seine Ehefrau und deshalb gezwungen, das zu

machen. Das habe ihr dann immer wieder eine solche Angst gemacht. Sie habe

genau gewusst, dass er diese Drohung wahrmachen werde und es ihrer Mutter sagen

würde und was dies für Folgen für sie und die Familie in ihrem Dorf gehabt

hätte. Diese Drohung habe er immer dann ausgesprochen, wenn sie keinen

Geschlechtsverkehr habe haben wollen. Sie habe diese Drohung ernst genommen. Es

habe ihr Angst gemacht. (Ob sie denke, dass er dies umsetzen würde?) Ja. Sie

sei ja dann auch in die Türkei zurückgeschickt worden, ohne dass sie das gewollt

habe. Sie habe nichts gegen die Drohungen unternehmen können. Sie habe machen

müssen, was er gesagt habe. Als sie von der Türkei zurückgekommen sei, sei es

noch schlimmer geworden. Dies, weil sie gewusst hätten, dass sie nirgends mehr

habe hingehen können.

(Ob es Personen gegeben habe, welche die

vorgefallenen Sachverhalte hätten beobachten können:) Es habe es weder jemand gesehen

noch habe sie es jemandem erzählen können. Auch wenn sie es versucht habe zu

erklären, hätten sie gesagt, es sei ihr Ehemann, das gehöre dazu. (Auf Frage

nach ihrem Mobiltelefon:) Sie habe ein Mobiltelefon gehabt. Ihr Ehemann sei

wütend auf sie gewesen, wenn sie vor ihrem Schwiegervater darauf geschaut habe.

Als sie aus der Türkei zurückgekommen sei, hätten sie ihr alle Kontakte

gelöscht.

(In welchem Zeitraum die sexuellen

Vorfälle, die Tätlichkeiten und Drohungen geschehen seien?) Im Dezember 2016

hätten sie geheiratet. Den letzten ungewollten Geschlechtsverkehr habe sie

glaublich Mitte/Ende März 2017 gehabt.

Sie wisse nicht, wo sie sonst hingehen

könnte. Hier gebe es die wenigsten Leute, die sie unterstützen könnten. Wenn

sie wieder zurück in die Türkei gehen müsste, könnte sie nicht mehr zu ihrer

Familie. Schon das Wort «geschieden» sei schlimm für sie. Sie müsste sich

wieder mit einem Mann verheiraten, welcher vielleicht schon älter sei und

Kinder habe, welche älter seien als sie selbst. Sie könne sich richtig

vorstellen, wie sie sie anschauen würden in ihrem Dorf. Dort würden sie sie

schlagen.

Anlässlich der zweiten polizeilichen

Einvernahme am 13. September 2017 machte die Privatklägerin nebst ihrer

detaillierten Schilderung der Verlobung und der Hochzeit zum Sachverhalt im

Wesentlichen folgende Aussagen (AS 035 ff.):

Am 3. Dezember 2014 sei Hochzeit

gefeiert worden. Dann sei der Beschuldigte rechtlich ihr Ehemann gewesen, und

sie habe nichts mehr zu sagen gehabt. In der Nacht hätte die Ehe vollzogen

werden müssen. Der Beschuldigte habe mit ihr den Beischlaf machen wollen. Sie

habe das aber nicht gewollt, weil sie ihn ja gar nicht gekannt habe. Sie habe

ihm gesagt, dass ihr die Situation Angst mache und sie noch nicht so weit sei.

Er habe ihr entgegnet, ob sie denn nicht gewusst habe, dass am ersten Abend so

etwas passiere. Sie hätten es dann probiert in dieser Nacht. Sie hätten es aber

nicht geschafft. Die Schwiegermutter habe einen Beweis ihrer Jungfräulichkeit

gewollt. Dann sei die zweite Nacht gekommen. Sie habe wiederum gesagt, sie sei

noch nicht so weit. Es sei alles so frisch gewesen. Schon nach einer Woche

hätten sie Hochzeit gefeiert, und sie habe gar niemanden gekannt. Sie hätten

ihr dann gesagt, wovor sie Angst habe, vor dem Sex oder dass rauskomme, dass

sie nicht mehr Jungfrau sei. In der zweiten Nacht hätten sie es auch nicht

machen können. Das habe sie extrem gestresst, weil sie gewusst habe, dass sie

der Schwiegermutter antworten müsse. Als diese sie gefragt habe, weshalb sie es

nicht hätten tun können, habe sie gesagt, sie habe Angst. Die Schwiegermutter

habe gefragt, wovor sie Angst habe, es sei etwas, das sie alle machen müssten,

das sei eine Stunde, dann sei es vorbei. In der dritten Nacht hätten sie dann

den Beschuldigten wegen seiner Männlichkeit beleidigt. Er sei dann ziemlich

wütend geworden und habe gesagt, es müsse heute durchgezogen werden. Sie habe

Angst gehabt, weil sie behauptet hätten, dass sie nicht mehr Jungfrau sein

könnte. In dieser Nacht habe es dann geklappt. Während sie es gemacht hätten,

habe die Schwiegermutter vor der Türe gewartet, damit sie ihr das Tuch mit dem

Blut drauf als Beweisstück bringen könne. Es sei dann Erleichterung eingekehrt.

Sie sei auch erleichtert gewesen. Alle seien unter Druck gewesen. Auch seine

Tante habe immer wieder angerufen und gefragt, ob es geklappt habe.

Ihr Mann sei am nächsten Morgen arbeiten

gegangen. Alle würden ja immer arbeiten gehen, sie sei alleine mit der

Schwiegermutter zu Hause gewesen. Sie habe geschaut, dass sie immer vor ihr

wach sei, und alle Hausarbeit gemacht habe. Sie sei aber vor den Augen ihrer

Schwiegermutter nichts wert gewesen. Sie habe immer gesagt «du nützt einen

Scheissdreck, dich kann man für nichts brauchen, wie haben sie dich auch

erzogen». Es sei so ein starker Druck auf sie ausgeübt worden. Weil sie eine

neue Braut gewesen sei, habe sie die Wohnung nicht verlassen dürfen. Sie hätten

über sie bestimmt, was die Kleider anbelangt. Sie hätten nicht gefragt, sondern

einfach gekauft. Ihr Mann habe ihr gesagt, sie müsse ein Kopftuch anziehen,

wenn sie rausgingen. Als sie das einmal nicht akzeptiert habe, habe sie einen

Schubs auf den Kopf bekommen. Wenn sie etwas nicht akzeptiert habe, seien sie

der Meinung gewesen, dass sie unanständig sei, und ihnen gegenüber nicht genug

Respekt zeige.

Im Schlafzimmer habe ihr Mann immer

gesagt «warum willst du das nicht machen, wir müssen das durchziehen». Der

Beschuldigte habe immer, wenn er mit ihr habe schlafen wollen und sie nicht

gewollt habe, gesagt, sie sei seine Ehefrau, sie müsse das machen. Sie sei

gezwungen gewesen, immer, nicht gewollt mit ihm zusammen zu sein. Daraufhin

hätten sie ihr gesagt, dass sie sie nicht wollten. Sie hätten sie beschuldigt,

sie sei respektlos und passe nicht zur Familie. Sie hätten ihre Koffer gepackt

und die Schwiegermutter habe ihr allen Goldschmuck abgenommen. Sie hätten sie

an den Flughafen gebracht und sie in ein Flugzeug gesetzt. Sie habe das nicht

gewollt. Sie hätten sie geschickt, und sie sei gegangen.

Ihre Mutter habe einen Schock bekommen.

Ihre Aussagen seien gewesen «was suchst Du da, warum bist du gekommen.» Ohne,

dass sie ihr erlaubt hätte, in die Wohnung zu gehen, habe sie ihr gesagt, sie

solle zurück, sie wisse, wo sie hingehöre. Sie habe am Flughafen übernachten

müssen, bevor sie habe zurückfliegen können. Sie habe nicht gewusst, wo sie

hätte hingehen sollen. Sie sei zum Cousin des Beschuldigten gegangen, wo sie

eine Woche habe bleiben können. Dann sei die Tante des Beschuldigten gekommen

und habe sie zurück zu ihrem Mann gebracht. Sie habe nicht gewollt, aber sie

habe nicht gewusst, wo sie sonst hätte hingehen sollen. Eine ganze Woche habe

niemand mehr mit ihr gesprochen, sie hätten ihr nicht ins Gesicht geschaut.

Eine Woche später habe ihr Schwiegervater ihr guten Morgen gesagt, und man

könne kaum glauben, wie sie sich gefreut habe. Sie hätten ihr dann aber gesagt,

man habe sie zurückgeschickt, und nicht einmal ihre Familie habe sie

akzeptieren wollen.

Von diesem Moment an hätten sie noch

viel mehr Druck gemacht, weil sie gewusst hätten, dass niemand sie wollte. Dann

habe der Beschuldigte noch viel mehr Sex mit ihr machen wollen. Er habe genau

gewusst, dass sie mitmachen müsse, da sie nirgendwo hin könne. Er habe ihr dann

oft damit gedroht, wenn sie nicht mitmache, würden sie sie zurück zu ihrer

Familie senden. Oder er erzähle herum, dass sie nicht mehr Jungfrau gewesen

sei. Sie habe mitmachen müssen, alles über sich ergehen lassen müssen.

Als ihre Schwiegermutter bemerkt habe,

dass sie die Pille nehme, sei es zum Streit gekommen. Sie hätten ihr wieder

ihre Taschen gegeben und ihre Mutter angerufen, da sie sie hätten

zurückschicken wollen. Dann hätten sie gesagt, sie wollten sie nicht mehr, und

hätten sie zurückgeschickt. In der Zeit habe ihr Onkel mütterlicherseits eine

Kollegin benachrichtigt, die ihr geholfen habe. Diese Freundin sei die einzige

gewesen, die ihr beigestanden sei. Eine Woche sei sie bei ihr geblieben, dann

hätten sie sie ins Frauenhaus gebracht. Dort habe sie versucht, sich das Leben

zu nehmen.

In der Hochzeitsnacht habe sie ihm

gesagt, dass sie noch nicht so weit sei und Angst habe. Er habe ihr das

Hochzeitskleid ausgezogen. Dann habe er ihr gesagt, dass er mit ihr zusammen

sein solle. Sie habe Angst habe, habe sich zurückgezogen. Dann habe er sie aufs

Bett gelegt und habe versucht, sie zu küssen. Sie habe immer noch nicht

gewollt. Darauf habe er gesagt, sie habe doch gewusst, dass das in der

Hochzeitsnacht passiere. In der zweiten Nacht habe er versucht, mit seinen

Händen ihr Jungfernhäutchen kaputt zu machen. Er habe es mit Öl probiert. Es habe

ihr so weh gemacht, sie habe seine Hand weggenommen. Wenn sie gesagt habe, dass

sie Angst habe, sei sie immer gefragt worden, vor was sie Angst habe. In der

dritten Nacht hätten sie ja dann den Beweis erbringen müssen, dass sie es

durchgezogen hätten. An den anderen Tagen zum Beispiel, auch wenn sie gesagt

habe, sie möchte den Beischlaf nicht durchführen, habe er sie gepackt, sie zu

sich gezogen, an ihrem Ohr ganz laut geatmet, sie überall am Körper angefasst.

Manchmal habe er sie auch an ihren Haaren zu sich gezogen und es dann mit

Gewalt durchgeführt. Das habe ihn am meisten wütend gemacht, dass sie nicht

gewollt habe und ihm das gesagt habe, dann habe er sie an sich gezogen. Er habe

auch gebissen, an ihrem Hals genuggelt und sie dann gebissen. Wenn sie ihre

Periode habe, habe sie starke Bauchschmerzen. Sie habe dann gesagt, sie wolle

nicht, sie habe ihre Tage. Darauf sei er wütend geworden und habe ihr gesagt,

was denn schon passieren solle. Da habe er ihr auch zwei auf ihre Gesässbacken

gegeben. Das habe ihr manchmal so weh getan, dass sie am nächsten Morgen

Bauchweh gehabt habe, oder Rückenweh. Sie habe regelrecht gespürt, wie ihre

Gebärmutter weh getan habe. Als sie von der Türkei zurückgekehrt sei, habe er

ihr noch mehr weh tun wollen. Er habe dann versucht, von hinten in sie

einzudringen. Das habe sie auf keinen Fall akzeptiert. An diesem Tag zum

Beispiel habe er sie an den Haaren gepackt und sie zu sich gezogen. Sie habe

ihn weggestossen und gesagt, dass sie das auf keinen Fall möchte. Darauf sei er

so wütend geworden und sei so fixiert gewesen, dass er sie noch viel mehr

gebissen habe. Zu der Zeit habe er so stark an ihrer Brust gesaugt, dass es so

kleine rote Pünktchen gegeben habe. Das habe er sicher zwei bis drei Mal

gewollt und dann sei er ganz fest wütend geworden, wenn sie nicht habe

mitmachen wollen. (Was er gewollt habe?) Von hinten Gemeinsamkeit, Beischlaf

von hinten. Er habe sie gekehrt, hochgehoben, und er habe von hinten mit dem

Penis in sie eindringen wollen. Sie habe sowieso keinen Sex mit ihm machen

wollen, und er habe von hinten kommen wollen. Und als sie versucht habe, ihn zu

stossen, habe er sie an den Haaren gepackt und zu sich gezogen. In der Phase

habe er sie auch immer wieder auf das Gesäss geschlagen. Er sei darauf bedacht

gewesen, dass man es nicht gehört habe, aber es sei trotzdem so stark gewesen,

dass es ihr weh getan habe.

Sie sei am 25. November 2016 in die

Schweiz gekommen. Sie habe vorher nichts über die Schweiz gewusst, sie habe nur

gewusst, dass sie (wohl die Familie des Beschuldigten) da lebten. Sie sei in

die Schweiz gekommen, weil ihr Mann hier lebe. Sie hätten sie hierher gebracht.

Ohne ihren Mann wäre sie doch sonst nie ins Ausland. Sie habe sich nie

überlegt, die Türkei zu verlassen. Sie sei nur hier, weil ihr Mann hier sei;

die Ehefrau gehöre zum Ehemann.

(Ob sie die Situation in der

Hochzeitsnacht nochmal so detailliert wie möglich schildern könne?) Er habe ihr

Hochzeitskleid ausziehen wollen. Dann habe er sie langsam ins Bett getan. Er

sei auf sie geklettert und habe gesagt, er wolle sie küssen. Sie habe nicht mal

gewusst, wie man küsst, auch da sei sie zurückgezuckt, und habe gesagt, sie

wolle es nicht. Er habe trotzdem versucht, sie zu küssen. Sie habe ihm gesagt,

dass sie Angst habe, dass sie das auch nicht wolle. Er habe dann ihre Hand

genommen und gewollt, dass sie seinen Penis anfasse. Nachdem sie seinen Penis

gespürt habe, sei sie erst recht erschrocken, dann habe sie ihre Hand

zurückgezogen. Darauf habe er sich schlafen gelegt. (Ob es zu einem versuchten

Eindringen des Penis gekommen sei?) Nein. Er habe gewollt. Sie habe zuerst

gesagt, dass sie Angst habe. Dann habe er gewollt, dass sie seinen Penis

anfasse und dann sei sie ja eben erschrocken. Es sei somit nicht zum Eindringen

gekommen. Aber am zweiten Tag habe er es versucht.

Am zweiten Tag sei er sowieso ein

bisschen wütend gewesen, weil es nicht geklappt habe. Dann habe er sie gefragt,

ob sie Angst habe, dass sie ihre Jungfräulichkeit nicht unter Beweis stellen

könne. Es habe ihr Angst gemacht, dass er ihre Jungfräulichkeit bezweifelt

habe. Er habe sie dann zuerst mit seiner Hand berührt. Dann habe er Öl

genommen. Sie habe sich ausgezogen, er habe versucht in sie einzudringen, es

aber nicht geschafft. Dann habe er versucht, sie mit seinen Händen zu entjungfern.

Er habe versucht, in sie einzudringen, aber es sei nicht gerissen, er habe

nicht rein gekonnt. (Wie er versucht habe, sie mit seinen Händen zu

entjungfern?) Er habe versucht, mit seinen Händen reinzugehen. Als er mit

seinem Finger in ihr gewesen sei, habe sie so Angst gehabt, dass sie eine

Infektion bekommen könne. Er habe versucht, weiter reinzugehen, sie habe ihn

dann zurückgezogen. (Ob er auch versucht habe, mit dem Penis einzudringen?) Ja.

Das sei auch nicht gegangen. Wie er darauf reagiert habe, dass es nicht

gegangen sei? Er habe nichts gesagt. Sie habe sich gezwungenermassen öffnen

müssen. Er habe es verreissen wollen und sie habe auch gewollt, dass es

zerreisst. (Was sie mit gezwungenermassen meine?) Sie habe doch Angst gehabt,

da sie ihre Jungfräulichkeit angezweifelt hätten. Sie habe aus der Situation

raus gewollt. Sie habe gewollt, dass sie ihr glauben, dass sie noch Jungfrau

sei. (Wer das angezweifelt habe?) Ihr Mann und auch ihre Schwiegermutter. Das

sei für diese wichtig gewesen. Aber auch für sie, die Privatklägerin, sei das

wichtig gewesen. Das Problem sei gewesen, dass sie noch nicht soweit gewesen

sei, sie habe Angst gehabt, sie habe sie nicht gekannt. (Ob der Beschuldigte in

dem Moment körperliche Gewalt angewendet habe? Die Privatklägerin fragt zurück,

ob die Befragende schlagen meine.) Nein. Er habe sie nicht geschlagen. (Ob er

sie bedroht habe in dem Moment?) Nein. Er habe nur ihre Jungfräulichkeit

angezweifelt. Das sei für sie aber schwerwiegender, als wenn er sie bedroht hätte.

Am dritten Tag sei er ja ganz fest

wütend gewesen. Das erste, was er ihr gesagt habe: «Heute wird die ganze Sache

erledigt. Zieh Dich aus!». Sie habe ihm dann nichts erwidern können, weil sie

ja vorgängig gehört habe, wie seine Eltern seine Männlichkeit angezweifelt

hätten. Da sei er eben gekommen und habe einzig und alleine das versucht zu

machen. Dann habe er es auch geschafft. Dann habe er sich angezogen, und sei

raus. Sie habe gewusst, dass ihre Schwiegermutter draussen warte und sie habe

auch gewusst, dass sie das raus zeigen müsse. Sie habe sich angezogen, und habe

das Stück Stoff genommen, und habe es ihr gezeigt. (Ob sie mit diesem

Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei?) Am dritten Tag, ja. Sie habe ja

keinerlei Recht gehabt, etwas zu sagen. Es sei ja der dritte Tag gewesen und

sie seien nicht in der Lage gewesen, ihnen den Stoff zu geben. Sie habe diesen

Stoff immer aufs Bett gelegt, bis es geklappt habe.

(Wie oft es dann in der Folge zu

sexuellem Kontakt gekommen sei?) 15 Mal. Eine genaue Zahl könne sie aber nicht

nennen. Aber sie hätten es sicher 15 bis 20 Mal gemacht. (In welcher Zeitspanne

dies gewesen sei?) Bevor sie sie in die Türkei geschickt hätten, sei sie ja

zwei Monate da gewesen. (Ob sie jeweils mit diesen sexuellen Kontakten einverstanden

gewesen sei?) Nein, weil er sie meistens bedroht habe. Sie habe gemusst. (Warum

sie nicht einverstanden gewesen sei?) Das habe ihr überhaupt nichts gesagt. Sie

habe diese Person nicht gewollt. Es sei mit ihm das erste Mal gewesen. Es sei

etwas, das sie bis dahin nie erlebt habe, alleine nur die Vorstellung, dass man

ihn in sich spüre. Das sei sowieso nichts Schönes. (Ob sie gezeigt habe, dass

sie nicht einverstanden gewesen sei?) Selbstverständlich habe sie ihm das

gezeigt. Genau das habe ihn ja manchmal wütend gemacht. (Wie sie es gezeigt

habe?) Er sei ins Zimmer gekommen. Sie habe genau gewusst, wenn er hinter sich

die Türe schliesse, dass er mit ihr schlafen wolle. Sie habe dann versucht,

dergleichen zu tun, als würde sie schlafen und ihn nicht bemerken. Aber er habe

schon gemerkt, dass sie nicht geschlafen habe. Das habe ihn wütend gemacht. (Ob

sie es noch auf andere Art und Weise gezeigt habe?) Sie habe ihn meistens

gestossen. Einmal habe sie ihn sogar auf der Brust mit einem Nagel verletzt.

Vor allem da, als er von hinten habe eindringen wollen, das habe sie auf keinen

Fall gewollt, da habe sie ihn dann auch gestossen. (Wie genau sie ihn gestossen

habe?) Er habe sie dann so hochgehoben, mit einer Hand habe er sie

festgehalten, mit der anderen Hand habe er versucht, sie zu drehen, und dann

habe sie ihn weggestossen, und genau dann habe sie ihn mit dem Nagel gekratzt.

(Wie er auf das Wegstossen reagiert habe?) Er habe sie dann einfach gekehrt und

dann hätten sie normal Sex gehabt. Eigentlich sei ihr bewusst gewesen, dass sie

ihren Pflichten als Ehefrau nachkommen müsse. Aber sie habe es nicht gekonnt.

(Ob sie ihm auch mal verbal gesagt habe, dass sie es nicht wolle?) Sie habe ihm

das mehrmals gesagt, dass sie Angst habe und dass sie es nicht wolle. Sie habe

immer wieder irgendwelche Ausflüchte gesucht, habe Gründe angegeben, aber er

habe gewusst, dass sie Ausflüchte suche. Und dann habe er sie bedroht. (Wie er

sie bedroht habe?) Dass er behaupten würde, dass sie nie Jungfrau gewesen sei.

Dass er dies herumerzählen würde. Oder er habe gesagt, sie sei seine Ehefrau,

es sei ihre Pflicht, sie müsse das machen. Oder er habe gesagt, er würde sie

zurück zu ihrer Familie schicken. (Was diese Aussagen bei ihr ausgelöst

hätten?) Dann habe sie erst recht Angst bekommen und der Wunsch, mit ihm

zusammen zu sein, sei dann gar nicht mehr da gewesen. Sie habe sich dann so

verkrampft und verspannt, dass es ihr erst recht weh getan habe. Etwas vom

Wichtigsten sei, dass wenn man Braut sei, man beweisen könne, dass man noch

Jungfrau sei. (Woran der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie nicht

einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt?) Sie habe zum Beispiel

immer auf dem Bauch gelegen, sie habe sich abgewendet, habe gesagt, sie habe

Kopfweh. Das Wichtigste sei: Sie habe immer ein Pyjama angehabt. Sie wisse

nicht, ob ihn das erst recht wütend gemacht habe, dass sie nicht gewollt habe.

(Wie der Beschuldigte auf ihr Verhalten reagiert habe?) Er sei dann erst recht

wütend geworden, sei ganz nah an ihr Ohr gekommen, habe laut und komisch

geschnauft. Wenn sie nicht reagiert habe, habe er sie überall angefasst, sei

mit seinen Händen an ihr gewesen. Wenn sie nicht reagiert habe, habe er sie

gebissen. Und dann habe er sie auch gepackt, an ihren Beinen und sie zu sich gezogen.

Er habe eigentlich erwartet, dass sie die gewünschte Reaktion zeige, aber sie

habe es nicht gekonnt. Wenn sie seinen Atem an ihrem Ohr gespürt habe, habe sie

sich so verspannt, dass ihr Herz ganz stark zu schlagen angefangen habe.

(Ob es auch zu sexuellem Kontakt mit

ihrem Einverständnis gekommen sei?) Das sei passiert. Sie glaube zwei bis drei

Mal habe sie das auch gewollt. (Wie es dazu gekommen sei?) Das sei so gewesen,

das sei der erste Tag nach ihrer Periode gewesen. Sie habe dann ja auch Medikamente

genommen, sie wisse nicht, ob das eine Nebenwirkung von ihrem Medikament

gewesen sei, sie sei auf jeden Fall sehr entspannt gewesen. Sie habe ihn aber

trotzdem nicht küssen wollen. Sie hätten nur Sex gemacht. (Auf Frage:) Er habe

nur einmal oder zweimal Präservative gebraucht, sonst habe er sich auf ihr

drauf entleert. Nach ihrer Rückkehr aus der Türkei sei sie noch zwei Monate

beim Beschuldigten gewesen. Also zwei Monate vor ihrer Rückkehr in die Türkei

und zwei Monate danach. (Wie oft es nach ihrer Rückkehr aus der Türkei zu

sexuellen Kontakten gekommen sei?) Danach sei er noch viel härter zu ihr

gewesen. Sie denke, dass es nochmal zehn Mal gewesen seien. 10 bis 15 Mal.

Nein, zehn Mal. Als sie zurückgekommen sei, sei sie zuerst eine Woche bei

seinem Cousin gewesen. Anschliessend hätten sie sie ja eine Woche keines

Blickes gewürdigt. (Ob sie die sexuellen Kontakte nach ihrer Rückkehr aus der

Türkei beschreiben könne?) Nachdem sie zurückgekommen sei, sei er noch viel

härter zu ihr gewesen. Wenn sie zum Beispiel im Bett gelegen sei, habe er sie

überall angefasst. Er habe sie am Gesäss gekratzt, mit ihrem Gesäss gespielt.

Normalerweise, wenn er ins Zimmer gekommen sei, habe er sie sofort umgedreht

und zu sich gezogen. Sie habe ja nicht reagieren können, weil sie nicht gewusst

habe, wohin sie hätte gehen sollen.

Sie sei in die Türkei zurück, weil sie

sie ja geschickt hätten. Sie hätten gesagt, dass sie sie nicht wollten, und

dass sie nicht in ihre Familie passe. Sie habe ja nicht mit ihm schlafen

wollen, und sie habe keine sexuellen Handlungen mit ihm machen wollen, und das

sei das gewesen, was ihn am meisten wütend gemacht habe. Das Ticket hätten sie

gekauft, und zum Flughafen hätten auch sie sie gebracht. Vom Geld, welches sie

an der Hochzeit erhalten habe, habe sie sowieso nichts gesehen; das Gold,

welches sie erhalten habe, hätten sie ihr wieder weggenommen. Alleine habe sie

die Wohnung nicht verlassen dürfen, nur ein bis zweimal mit der Schwiegermutter

zusammen. Alleine sei nicht möglich gewesen.

(Wie es dazu gekommen sei, dass sie nach

ihrer Rückkehr aus der Türkei wieder zum Beschuldigten gegangen sei, wenn sie

doch damit habe rechnen müssen, dass es zu weiteren sexuellen Kontakten käme?)

Sie habe nicht gewusst, wo sie hätte hingehen sollen. Sie sei wieder zum

Beschuldigten, im Bewusstsein, was sie alles erwarte. Wo hätte sie denn auch

hingehen sollen. In die Türkei zurück könne sie nicht, dort habe sie keinen

Platz. Und wenn doch, dann würden sie sie sofort wieder mit einem anderen

verheiraten. Sie sei Kurdin. Wenn eine Kurdin geschieden sei, nenne man sie

«Schaydü». Das heisse «verbrannte» oder «gebrandmarkte» Frau. Dass man ihr in

ihrem Alter so etwas sagen könnte, das tue ihr wahnsinnig weh.

Als sie in die Schweiz gekommen sei,

habe sie gar nichts gehabt. Sie habe erst später erfahren, dass sie nicht

einmal krankenkassenversichert gewesen sei.

(Wenn sie in der dritten Nacht frei

hätte entscheiden können, ob sie Geschlechtsverkehr haben wolle, wie sie sich

entschieden hätte?) Sie hätte ganz sicher keinen Beischlaf wollen. Sie habe

sowieso die ganze Heirat nicht gewollt. (Was es für sie bedeutet hätte, wenn

sie den Beweis der Jungfräulichkeit nicht hätte erbringen können?) Das sei

nicht einmal etwas, an das sie denken möchte. Das hätte nicht sein dürfen, das

könne nicht sein. Jungfrau zu sein, sei für sie ebenso wichtig wie für alle

anderen auch. Was es für Konsequenzen gehabt hätte, wenn das Tuch weiss

geblieben wäre?) Dann hätte sie sich umgebracht. Nein, um Gottes willen, so

etwas dürfe nicht sein. (Ob jemand Druck auf sie ausgeübt habe, dass sie den

Beschuldigten heirate?) Ihre Mutter. Die ganze Familie habe Druck auf sie

ausgeübt, inklusive ihre Grossmutter. Es sei nicht wichtig gewesen, was sie

denke oder sage. Sie hätten gesagt: «Wir haben schon ja gesagt, es ist

erledigt». Sie müsse von nun an schauen, dass die Ehe funktioniere, aber wie

dies funktionieren soll, hätten sie ihr nicht gesagt. Es sei bei ihnen so, wenn

man versprochen sei und eine Verlobung hinter sich habe, dann müsse man es durchziehen.

Wenn man das für nichtig erkläre, dann sei man nachher in aller Munde. (Weshalb

sie bei ihrer Rückreise in die Türkei nach nur einem Tag wieder zurückgeflogen

sei?) Ihre Mutter habe sie ja nicht einmal in die Wohnung gelassen. Sie habe

gesagt: «Geh zu Deinem Ehemann und rette Deine Ehe». Nach dem Rückflug in die

Schweiz habe sie eine Woche beim Cousin des Beschuldigten gewohnt. Dieser habe

mit ihr zur Polizei gehen wollen, damit sie eine Anzeige mache. Damals habe sie

aber den Mut noch nicht gehabt. (Wer anschliessend entschieden habe, dass sie

wieder zum Beschuldigten gehe?) Ihre Mutter. Sie habe gesagt: «Gehe sofort

zurück, bevor Dich da jemand sieht». Alles passiere so, wie sie wollten, ihre

Mutter und seine Familie. (Wieso sie nicht früher zur Polizei gegangen sei?)

Ihr habe der Mut gefehlt.

Anlässlich der Exploration durch Frau

Prof. Dr. G.___ machte die Privatklägerin im Rahmen des ersten

Explorationsgesprächs zum Sachverhalt folgende Aussagen (AS 323 ff.):

Sie habe schon, als sie den

Beschuldigten das erste Mal gesehen habe, gewusst, dass sie nicht heiraten

wolle. Das erste Mal, als er sie beim Machen der Verlobungsfotos berührt habe,

habe sie gemerkt, dass sie überhaupt nicht gewollt habe, sie habe sich so

richtig zurückgezogen. Sie habe nicht gewollt, dass er sie berühre, sie habe

ihn nicht heiraten wollen. Sie habe sich selbst gehasst. Sie habe oft und sehr

viel geweint, aber es habe geheissen «Du bist jetzt verlobt, das ist jetzt eine

feste Sache, es gibt nichts anderes, du wirst ihn jetzt heiraten müssen.» Nach

ca. zwei Monaten seien sie dann gekommen, und die Trauung habe stattgefunden.

Von da an habe sie ihm gehört.

Als sie in die Schweiz gekommen sei und

man sich am Flughafen getroffen habe, habe sie überhaupt nichts gefühlt. Es sei

ein komplett fremder Mann gewesen, eine fremde Familie. Es sei nicht gewesen,

als habe man ihr irgendwie Zeit gelassen, dass sie sich daran hätte gewöhnen

können, oder die Personen einzeln kennenzulernen. Sie sei einfach geholt und in

die Familie integriert worden, fertig. Die Geschwister ihres Ehemannes hätten

sie nie akzeptiert. Wenn sie zu Hause gewesen seien, seien sie einfach in ihre

Zimmer verschwunden und hätten gar nichts mit ihr unternommen; sie hätten sie

nicht unterstützt, dass sie sich hätte integrieren können. Sie sei in dieser

fremden Wohnung gewesen und habe sich sehr einsam gefühlt. Sie habe nicht

gewusst, wie sie sich benehmen müsse, weil sie sie nicht gekannt habe. Sie habe

nicht gewusst, was sie hätte machen müssen.

Vor der Hochzeit habe es einen

Henna-Abend gegeben. Da seien nur Bekannte von ihnen gewesen, sie habe

niemanden gekannt, sie sei ganz alleine gewesen. Sie sei demoralisiert und

traurig gewesen, weil sie ganz alleine gewesen sei. Weil es auch den

Teilnehmern aufgefallen sei, hätten ihre Verwandten reklamiert und ihr gesagt,

sie habe ihre Ehre in den Dreck gezogen. Sie habe sich gewünscht, dass es

grösser gewesen wäre. Aber auch nur wenn es nur in einem kleinen Raum sei, wenn

nur eine Person dagewesen wäre, die sie gekannt und gemocht hätte, wäre es

anders gewesen.

In der Hochzeitsnacht habe der

Beschuldigte dann versucht, ihr das Hochzeitskleid auszuziehen. Sie habe sich

geschämt und habe Angst gehabt. Er habe versucht, ihr zu zeigen, dass sie jetzt

zusammen etwas machen müssten. (Wie er das habe zeigen wollen?) Sie wisse es

ja, dass sie in der ersten Nacht gemeinsam sein müssen. Aber sie habe Angst

gehabt, sich auch geschämt. Er sei dann zu ihr herangetreten und habe dann ihr

Hochzeitskleid ausziehen wollen. Dann habe sie gesagt, sie schäme sich und habe

Angst, und er habe gesagt: «Hast du denn nicht gewusst, dass wir in der ersten

Nacht das durchziehen müssen?». Also sie habe es ja schon gewusst, dass sie das

durchziehen müssten in der ersten Hochzeitsnacht. Und nachdem er das gesagt

habe, habe sie dann nichts mehr dergleichen getan. Sie habe es ja gewusst, dass

sie es durchziehen müssen, aber sie hätte sehr gerne erwartet, dass er ein

bisschen rücksichtsvoller gewesen wäre, und sie hätten das ja nicht unbedingt

in der ersten Nacht machen müssen. Dann habe er sie hingelegt, weil er es habe

machen wollen. Nachdem er sie hingelegt habe … sie schäme sich so, auch wenn so

viel Zeit vorbei sei, sie könne es fast nicht sagen. Nachdem er sie hingelegt

habe, habe er versucht, sie zu küssen. Sie habe vorher noch nie geküsst und das

sei ihr wie etwas ganz Schlechtes vorgekommen. Dann habe er ihre Hand zu seinem

Ding geführt. Als er ihr das Hochzeitskleid ausgezogen habe, habe sie versucht,

es zu halten, weil sie sich geschämt habe. Er habe sie dann aufs Bett gelegt.

Da sei ja alles schon bereit gewesen, inklusive das Tuch auf dem Bett. Dieses

habe sie selbst auf das Bett gelegt. Er habe sie hingelegt. Dann habe er

versucht, sie zu küssen. Sie habe sich ein wenig zurückgezogen. Dann habe er

versucht weiterzumachen. Sie habe es nicht geschafft, sie habe ihn nicht küssen

können. Dann hätten sie versucht, zusammenzukommen. Er habe ihre Hand ganz

langsam zu seinem Ding herangezogen. Er sei auch nackt gewesen. Nachdem er sie

ausgezogen habe, habe er sie aufs Bett gelegt und seine Hosen habe er dann im

Bett ausgezogen. Aber Unterhosen habe er noch an gehabt. Dann habe er eben ihre

Hand zu seinem Ding herangezogen, und sie aufgefordert, dass sie es berühre.

Sie habe dann ihre Hand zurückgezogen und habe ihn auch ein wenig

zurückgestossen. Sie habe ihm irgendwie zeigen wollen, dass sie es nicht wolle.

Er habe daraufhin nichts gesagt, weil sie ja schon sehr müde gewesen sei. Er

sei auch sehr müde gewesen. Sie seien beide sehr müde gewesen. Und dann hätten

sie sich eben schlafen gelegt.

Am zweiten Abend habe dies dann wie eine

Last auf beiden gelastet, dass sie das Tuch noch nicht hätten zeigen können.

Sie hätten sich dann beide hingelegt und er habe sich ihr wieder angenähert.

Dann habe er gesagt: «Woher hast du eigentlich Angst? Hast du Angst, mit mir

Sex zu machen, oder hast du Angst, dass du deine Jungfräulichkeit nicht unter

Beweis stellen kannst?». Diese Frage sei gerechtfertigt gewesen, weil sie zwei

Jahre ausserhalb des Dorfes gelebt habe. Es sei klar, dass er auf die Idee

Erwägungen

komme. Das sei auch etwas, was sie beängstigt habe, dass sie es nicht unter

Beweis stellen könne. Sie sei dann aufgeregt geworden, weil sie es ja habe

beweisen wollen, dass es nicht so sei. Nachher habe er sie wieder ausgezogen.

Dann habe er sich selbst auch ausgezogen. Und dann hätten sie es wieder

probiert. Er habe ein bisschen Öl in die Hand genommen und ein wenig davon an ihr

weibliches Organ gestrichen. Dann sei er auf sie rauf. Er habe versucht, in sie

einzudringen, aber es habe nicht geklappt und es habe ihr wehgetan. Er sei ja

auch so aufgeregt gewesen, und er habe unbedingt eindringen wollen, dass ein

bisschen Blut komme, damit sie es beweisen könnten. Er habe das aber nicht

geschafft, weil sie sich zurückgezogen habe, sie habe ihn weggestossen.

Es sei ein wenig eine komische Situation

gewesen. Die Vorstellung sei schon ein bisschen komisch. Weil ein Organ von ihm

hätte jetzt in sie reingehen sollen und sie hätte es sich gewünscht, dass das

ein bisschen langsamer vorangeschritten wäre und sie sich hätte langsam daran

gewöhnen können. Dann habe er es nicht machen können, weil sie sich

zurückgezogen habe, ihn teilweise auch weggestossen habe. Dann habe er sich von

ihr weggezogen, weil sein Organ sich wieder verkleinert habe. Zuerst habe er

versucht, ihre Vagina mit der Hand irgendwie zu öffnen. Er sei mit den Fingern

eingedrungen. Die Nägel hätten ihr weh getan. Sie habe auch Angst vor einer

Infektion gehabt. Nachdem er seinen Finger rausgezogen habe, habe er versucht,

mit seinem Organ einzudringen. Er habe es aber nicht geschafft, es sei nicht

gegangen. Nachdem er gemerkt habe, dass es nicht klappe, sei sein Organ weich geworden.

Dann habe er schliesslich aufgegeben. Sie habe gesagt: «Bitte mach es nicht,

oder mach es bitte ganz langsam, ich habe Angst. Steck nicht Deinen Finger

rein, ich habe Angst, dass es eine Infektion gibt». Auf seine Frage, ob sie

Angst davor habe, nicht beweisen zu können, dass sie noch Jungfrau habe, habe

sie ihm geantwortet «Wie kommst du darauf? Ganz sicher nicht.» Aber schon nur

wenn er so etwas einmal aussagen würde, sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie

ihm dann glauben würden sehr gross, weil sie ja zwei Jahre ausserhalb des

Dorfes gelebt habe. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie das machen müssen.

Sie sei bereit dafür gewesen. Sie hätten es ja irgendwie unter Beweis stellen

müssen. Sie habe sich unter ihn hingelegt, aber sie habe ihn nicht in sich rein

lassen können, es habe einfach weh getan. Sie habe es ihm erlaubt zu machen. Er

habe ja auch seinen Finger reingesteckt. Er habe ja, nachdem er seine Finger

rausgezogen gehabt habe, mit seinem Organ versucht, einzudringen. Er sei auf

ihr gelegen, ein Bein sei auf der einen Seite und das andere Bein auf der

anderen Seite gewesen. Und dann habe er versucht einzudringen. Sie habe dann

beidhändig seinen Bauch dagegen gestossen, habe sich dann irgendwie

zurückgezogen und ihn versucht wegzustossen. Weil es sie geschmerzt habe. (Wie

er darauf reagiert habe?) Er sei darauf fixiert gewesen, es zu beweisen. Je

mehr sie gestossen habe, umso mehr habe er versucht einzudringen. (Ob sie

während dem Gegendrücken etwas gesagt habe?) Sie habe gesagt, «langsam, langsam,

es tut weh». Er habe darauf nichts entgegnet, nur versucht, noch weiter

einzudringen.

Am dritten Abend sei sie immer noch

angespannt gewesen, weil das Tuch immer noch auf dem Bett gelegen habe. Sie

habe gehört, wie die Schwiegermutter den Beschuldigten gefragt habe, ob er

Angst habe, dass er selbst nicht Manns genug sein könnte. Darauf sei er wütend

und aggressiv reingekommen. Sie habe ihn gefragt, ob etwas passiert sei. Er

habe gesagt: «komm, heute muss es durch, heute muss es gemacht werden». Er sei

wütend gewesen, weil er sich auch von der Mutter erniedrigt gefühlt habe. Da

habe sie sich selbst auszuziehen begonnen. Er habe sich auch ausgezogen. Dann

seien sie unter die Decke. Sie hätten wieder das Öl genommen, obwohl sie Angst

vor diesem Öl gehabt habe. Er habe zuerst seine Hände damit bestrichen und dann

ihr Unterteil. Dann habe er sein Glied hin und her gerieben, versucht, es hart

zu machen. Sie habe dann gesehen, dass es hart geworden sei. Darauf sei er auf

sie gestiegen und habe versucht, sie zu küssen. Es sei nicht unbedingt ein

gewolltes Küssen gewesen. Nur damit das erledigt werden konnte. Er habe

versucht langsam, langsam einzudringen und sie habe versucht, ihn ein bisschen

zurückzustossen. Mit Hilfe des Öls habe er dann eindringen können. Viel Blut

sei aber nicht gekommen. Nachdem er das gemacht habe, habe er viel einfacher

rein- und rausgehen können. Dann habe er es rausgezogen. Dann sei sein Ding

gekommen, sie wisse nicht, wie man dieser Flüssigkeit sage. Das sei gekommen.

Er habe es rausgezogen und mit einer Serviette gereinigt. Sie habe dann das

Tuch der Schwiegermutter gegeben. Diese habe darauf gesagt: «Gott sei Dank habt

Ihr es endlich geschafft!». Sie sei dann wieder rein ins Schlafzimmer und habe

sich hingelegt. Sie habe auch ein wenig geweint, weil es doch auch weh getan

habe. (Ob sie den Versuch, ihn wegzudrücken noch genauer beschreiben könne?)

Sie habe ihn einfach langsamer machen wollen, indem sie ihn an seinen

seitlichen Knochen gehalten habe. (Ob sie dazu was gesagt habe?) Nein, er habe

es ja machen müssen.

(Wann das letzte Mal etwas vorgefallen

sei, welches im Strafverfahren eine Rolle spiele?) Das könne einen Monat, zwei

Monate danach gewesen sein. Aber er habe immer wieder versucht, mit ihr Sex zu

machen. Nachdem sie aus der Türkei zurückgekommen sei, habe er sie noch viel

schlimmer gebraucht, drangenommen. Es sei meistens so gewesen, dass wenn er von

der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe die Schwiegermutter dauernd

reklamiert. Sie sei unzufrieden mit ihr gewesen, sie habe ihm das immer gesagt,

sie tauge nichts, sie könne nichts. Und wenn er nachher ins Schlafzimmer

gekommen sei, sei er schon wütend gewesen. Wenn er reingekommen und die Türe

geschlossen habe, habe sie gewusst, es sei wieder etwas passiert. «Er wird mir

weh tun.» Sie habe jeweils im Bett gelegen, sich abgedreht und getan, als würde

sie schlafen. Dann sei er zum Beispiel gekommen und habe an ihrem Ohr ganz

heftig und hastig geatmet. Dann sei er ganz langsam hin und habe angefangen,

ihr Ohr zu beissen. Mit einer Hand sei er dann auf ihrem Körper hin und her und

habe versucht, sie langsam auszuziehen. Eines Tages habe sie seine Hand

gehalten, aufgehalten. Sie habe ihm dann gesagt, sie wolle heute nicht, sie sei

zu müde. «Einverstanden, er geht arbeiten». Er sei ja schon wütend

reingekommen, und als sie ihm das gesagt habe, sei er noch wütender geworden

und habe gesagt: «Du bist verpflichtet, das mit mir zu machen. Du bist

schliesslich meine Ehefrau und ich bin dein Ehemann». Wenn sie dann das gehört

habe, habe sie nichts mehr machen können, denn er habe ja recht. Er sei ihr

Ehemann und sie seine Ehefrau. Er habe das Recht dazu. Und doch habe es sie

beschäftigt und sie habe es nicht gewollt. Weil seine Mutter nicht zufrieden

mit ihr gewesen sei, habe sie bei ihm reklamiert. Daraufhin sei er wütend

geworden, sei reingekommen und habe mit ihr Sex gewollt, ihr Schmerzen

zubereitet. (Wie er ihr Schmerzen zugefügt habe?) Also wie gesagt, er habe dann

ganz hastig geatmet an ihrem Ohr, und habe mit seiner anderen Hand an ihrem

Körper herumge… Er habe sie überall berührt. Sie wisse nicht, ob er sie dabei

habe massieren wollen, oder was er vorgehabt habe. Sie habe seine Hand dann

weggestossen und habe dann ihr Gesäss ein bisschen zurückgezogen. Er habe dann

mit einem Bein ihr Gesäss, also ihr Unterteil fixiert, und mit der anderen Hand

habe er dann ihre Brüste massiert. Er habe dann auch ziemlich fest gedrückt,

das habe ihr weh getan. Und nachher langsam, langsam habe er sie dann gesaugt

und sei dann bis zum Hals rauf gekommen. Er habe nicht auf eine normale Art und

Weise an ihr gesaugt. Er habe ganz stark … er habe ihr weh getan. (Wo er

gesaugt habe?) An ihrer Brust. Also er habe ihr Unterteil mit einem Bein

fixiert, mit der anderen Hand habe er ihre Brust massiert, also gedrückt und

dann habe er an ihrer Brust gesaugt. Danach habe er sie ausgezogen. Dann habe

er sie zu sich ran gezogen. Ihr Gesäss sei sowieso unterhalb von seinem Bein

gewesen und dann habe er sie einfach so gedreht und zu sich gezogen. Dann sei

er auf sie geklettert. Mit der einen Hand sei er auf ihrer Brust gewesen und

mit der anderen Hand habe er massiert. Er habe sie in der Zwischenzeit ja

ausgezogen gehabt, und dann habe er ihren Hintern berührt. Er sei dann

eingedrungen, auf eine ganz … mit einer Wucht sei er in sie eingedrungen. Und

da habe sie erst recht gemerkt, dass er ganz wütend sei. Sie wisse nicht,

weshalb das bei ihr so sei. Sie sei immer sehr trocken. Und sobald er in ihr

drin sei, tue das ihr weh. In der Phase, in der er es ausführe, berühre er immer

dauernd ihre Brüste. Wenn es fertig sei, gebe er ihr einen Klapps auf den

Hintern.

(Sie habe jetzt immer gesagt, das klinge

so, als wäre das mehrmals so gewesen:) Nicht immer, sehr oft, sehr viel

meistens. Eines Tages habe sie ihre Periode gehabt. Dann sei er gekommen. Sie

gehe meistens vor ihm ins Zimmer, lege sich hin und tue so, als würde sie

schlafen. Eines Tages sei er ins Zimmer gekommen, habe wieder sehr hastig an

ihrem Ohr geatmet. Er habe an ihrem Ohr gesaugt und gebissen. Sie habe es ihm

dann nachher kenntlich gezeigt und habe gesagt: «Also ich bin wach, aber ich

habe meine Tage, wir können keinen Sex haben». Darauf sei er mit der Hand durch

ihre Haare und habe sie dann so zu sich gezogen. Und mit der anderen Hand habe

er ihr Hinterteil gedrückt. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihre Tage habe, dass

sie Rückenschmerzen und Bauchschmerzen habe. Er habe sie dann ein wenig vom

Hinterteil aufgehoben. Seine Hand sei in ihren Haaren gewesen und er habe sie

dann umgekehrt, also auf den Bauch. Er habe ihren Hintern ein bisschen nach

oben gehoben. Er habe dann nachher, weil der Weg sei ja gesperrt gewesen, weil

sie ja ihre Tage gehabt habe. Er habe dann sein Organ einfach hin und her

gerieben. Einmal sei er dann trotzdem eingedrungen. Und das sei etwas Ekelhaftes,

weil sie habe ihre Tage und er dringe noch rein, und dann habe sie ihn so

weggestossen. Da wo sie ihn weggestossen habe, habe er ihr dann eins drauf

geschlagen. Sie wisse nicht, ob er das bewusst gemacht habe oder aus Reflex.

(Wie sie ihn weggestossen habe und wie das genau mit dem Schlagen gewesen sei?)

Er habe ihren Hintern hochgehoben, sie sei auf allen vieren gewesen. Er sei

dann in sie eingedrungen und sie habe sich zurückgezogen. Aber er habe trotzdem

ihr Gesäss beidhändig angezogen, also festgehalten. Weil er habe ja gewusst,

wenn sie es nicht gewollt habe, habe sie sich zurückgezogen. Um dem

entgegenzukommen, habe er sie festgehalten. Wo er in sie eingedrungen sei, sei

sie dann so seitlich wie weggerollt. Daraufhin habe er ihr einen Schlag in den

Rücken gegeben. (Was für einen Schlag, was er gemacht habe?) Sie seien beide

nackt gewesen und er sei in sie eingedrungen, er sei ganz hastig drinnen

gewesen. In diesem Moment habe sie sich zurückgezogen, abgedreht, leicht

weggerollt. Darauf habe er ihr zwischen Gesäss und Hintern eins

draufgeschlagen, ein bisschen oberhalb des Gesässes in der Lendengegend.

Einfach so wie es ihm hingekommen sei. Mit der anderen Hand habe er ja ihr

Gesäss festgehalten. Er habe sie ja festgehalten und wo sie sich abgerollt

habe, habe er mit der anderen Hand einfach da draufgeschlagen, wo es

hingekommen sei. Er habe sie dann gefragt, was los sei. Sie habe ihm gesagt:

«Ja ich habe dir doch gesagt, dass ich meine Tage habe, dass ich krank bin. Und

akzeptiert, du reibst dich an mir, in Ordnung. Aber nicht, wenn du dann in mich

reingehst, dann habe ich am nächsten Morgen starke Schmerzen». Nachher sei er

wütend gewesen und habe sich abgedreht, wie jedes Mal nach dem Sex und sei

eingeschlafen. Sie habe dann einfach wieder geweint und sei traurig gewesen. Am

nächsten Morgen habe sie dann das Gefühl gehabt, als hätte sie irgendetwas in

sich drin.

(Ob sie sich noch an weitere Male

erinnern könne?) Er habe gewusst, dass sie noch nicht geschlafen habe. Er sei

gekommen, habe gesagt, es sei sehr heiss, und habe sich ausgezogen. Er habe

sich dann ihr angenähert, habe dann zwischen ihrem Leibchen seine Hand

reingestossen. Sie habe nichts dergleichen gemacht, weil sie gewusst habe, dass

er wieder Sex wolle. Dann sei er mit der Hand an ihrer Brust gewesen. Sonst

habe er nichts massiert, aber diesmal habe er richtig fest gedrückt. Mit der

anderen Hand habe er dann ihr Gesäss … er habe mit seinen Nägeln sich fast

eingekrallt in ihr Gesäss. Sie habe ihm gesagt: «Ein bisschen sachte, du tust mir

weh, deine Nägel stechen». Er habe dann ganz hastig ihr Pyjamaunterteil

ausgezogen. Er sei dann mit seiner Hand zu ihr nach unten gefahren. Das habe er

vorher noch nie gemacht, er habe sie dort noch nie massiert gehabt. Sie habe

dann ihre Beine ganz fest zusammengepresst, damit er nicht mit der Hand dorthin

gelangen konnte. Er habe dann mit der Hand dort ein wenig massiert, und dann

sei er mit einem Finger reingegangen. Sie habe sich wieder zurückgezogen und

habe seine Hand versucht rauszuziehen. Mit der anderen Hand habe er ihre Haare

gezogen. Er habe sie dann zu sich gezogen und zu sich gedreht. Und dann habe er

angefangen, ihren Körper zu küssen. Sie wisse es jetzt nicht, ob er sie geküsst

oder an ihr gesaugt habe. Aber am nächsten Morgen habe sie so ganz komische

Farben, so wie rötliche Punkte gehabt. Am Hals, an der Brustwarze und um die

Brust herum. Überall dort, wo er gesaugt habe. Er habe sie zu sich gezogen,

habe an ihr überall angefangen zu saugen und ihren Hintern geschlagen. Wenn sie

ihn dann gefragt habe «weshalb schlägst du mich» habe er zur Antwort gesagt:

«Wenn ich den Ton höre, gefällt es mir». Sie sei auf dem Rücken gelegen. Dann

habe er wieder ihr Gesäss ein bisschen aufgehoben und sei dann mit seinem Organ

in sie rein. Er habe das mit einer sehr … mit einer Wucht gemacht, und es seien

sehr schnelle Bewegungen gewesen und es habe sehr lange gedauert. Und da habe

er ja ihren Pyjama nicht ganz ausgezogen. Er habe es nur ein wenig nach unten

gezogen. Da sei sogar ihr Pyjama gerissen. Sie habe ja gewusst … sie habe ja

eigentlich ihre Beine öffnen wollen, weil sie ja so trocken gewesen sei, habe

es ihr noch viel mehr geschmerzt. Die ganze Zeitdauer, in der er auf ihr

gewesen sei, habe er auch dauernd ihre Brüste gesaugt. Sie habe sich nicht getraut,

irgendwas zu sagen, weil er habe das immer mit sehr, sehr schnellen Bewegungen

gemacht. Sie habe keine Ahnung, weshalb er das so gemacht habe, ob das nur bei

ihr so sei. Aber sie habe dann immer so Bauchschmerzen gehabt. Wenn sie sich

dann … dann ziehe sie ihren Hintern so ein bisschen zurück, nach unten. (Und

was mache er wieder?) Er nehme ihren Hintern und hebe es wieder zu ihr hoch.

Und wenn er dann fertig damit gewesen sei, habe er sich umgekehrt und habe dann

geschlafen. Sie habe auch die Situation sehr eklig gefunden, wenn er auf ihr

gekommen sei, ob es auf ihre Brust oder auf ihr Gesi … er sei auch schon auf

ihr Gesicht gekommen seine Flüssigkeit, und das habe sie eklig gefunden. Im

Bett, alles zusammen sei dann einfach schmutzig.

(Ob sie sich noch an Gewalt erinnern

könne, körperliche Gewalt?) Sie könne sich erinnern. Wo er sie an ihren Haaren

gerissen habe. Und wie er immer auf ihren Popo geschlagen habe. Das habe ihr

wehgetan. Und wenn sie ihn danach gefragt habe, weshalb er das mache, habe er

zur Antwort gesagt, dass es ihm gefalle. Also es habe Phasen gegeben, dass wenn

er sie z.B. ganz fest gehalten und zu sich gezogen habe, dass sie seine

Fingerabdrücke an den Oberarmen habe sehen können, oder auch auf ihrem Hintern.

(In welcher Farbe?) Es sei so, ihr Hintern, wenn er drauf geschlagen habe … sie

wisse nicht, ob das jetzt vom Schlag komme. Es sei rot geworden,

aufgeschwollen. Und dann sei es wieder vorbeigegangen. Also es sei keine Farbe

geblieben, die man nachher gesehen habe. Aber man habe es ertasten können. Aber

am Arm sei es blau geworden. An ihren Beinen habe er auch schon massiert, und

da habe er dann so fest gedrückt, dass es blau wurde, dass sie seine

Fingerabdrücke auf ihrem…

Als sie von der Türkei zurückgekommen

sei. Alle seien wütend gewesen. Der Beschuldigte auch. Also an einem Abend, von

sich aus habe er auf einmal so ganz andere Verlangen gehabt. Er habe von hinten

rein gewollt bei ihr. Noch bevor sie es hätten von vorne machen können, habe er

schon von hinten in sie rein gewollt. Er habe sie wieder zu sich gezogen. Dann

habe er sie wieder umgekehrt, und ohne dass er was gesagt habe, habe sie

gemerkt, dass er von hinten reinkommen wollte. Er habe dann mit seiner Hand

ihren Po berührt. Sie habe sich nicht getraut, irgendwas zu sagen oder dagegen

zu unternehmen. Weil nach dem ganzen Vorfall habe sie ja gewusst, er sei ja ihr

Ehemann, und sie müsse das machen was er will. Sie habe zuerst angenommen, er

möchte ganz normalen Sex mit ihr machen. Aber er habe sie gekehrt und habe sich

ausgezogen. Er sei auf sie. Sie habe versucht, zu verstehen, was jetzt so

passiere. Sie sei ja auf dem Bauch gelegen, er habe mit seinen Händen auf sie

gedrückt. Mit einer Hand habe er sie auf das Bett gedrückt und mit der anderen

Hand habe er sein Organ gerieben, bis es hart geworden sei. Er habe dann

versucht, von hinten reinzukommen. Und da habe sie dann gemerkt, dass er sie

von hinten nehmen wolle. Sehr selten, manchmal sei er dann in dieser Gegend,

habe er sich dann gerieben, bis er gekommen sei. Und dann habe sie aber

gemerkt, dass er diesmal nicht so wolle, sondern dass er eindringen möchte. Sie

habe sich dann sofort versucht aufzurichten, wirklich aufzustehen. Und dabei

sei er dann so seitlich fast zu Boden gefallen und dabei habe er sich dann an

ihren Haaren festgehalten. Sie habe dann versucht, mit ihm zu sprechen. Sie

habe ihm gesagt «Hey einerseits ist es eine Sünde von hinten. Abgesehen davon,

ich habe mich immer noch nicht von vorne daran gewöhnt. Und hinten ist es noch

ein kleineres Loch als vorne. Wie willst Du das machen?» Und er habe dann

daraufhin gesagt, «ja wir wollen es einfach mal probieren, mal schauen ob es

klappt oder nicht». Sie habe ihm dann gesagt, dass sie es nicht wolle, dass sie

es auf keinen Fall möchte. Dann habe sie sich auf den Rücken gelegt und sie

habe gewollt, dass er es von vorne mache und nicht von hinten, wenn schon.

Zuerst habe er versucht, Sex zu machen. Auf eine ganz wütende Art. Und mit der

anderen Hand habe er sie dann zu sich gezogen und sie aufgehoben. Also er habe

sie dann so gezogen, dass sie auf einmal oben gewesen sei. Und dann habe er

wieder ihre Brust genommen und habe mit dem Saugen angefangen. Und er habe dann

mit den Händen, als würde er in ihrem Po etwas suchen, habe das Gesäss immer

wieder so seitlich ausgezogen. Sie wisse es nicht, er habe versucht es

vielleicht ihr irgendwie schmackhaft zu machen, dass er das möchte. Wenn sie

auf ihm gewesen sei, dann seien ja ihre Brüste nach unten gehangen. Und dann

sei er immer von der einen Brust zur anderen. Er habe einmal da gesaugt und

dann wieder auf der anderen Seite. Als er gemerkt habe, dass er fertig sei,

habe er sie dann so von sich weggestossen, damit sie habe rausgehen können,

also von ihm. Und dann habe er das Präservativ ausgezogen.

Manchmal habe er es mit Präservativ

gemacht. (Und die anderen Male?) Das sei etwas was sie gehasst habe. Wenn seine

Flüssigkeit auf ihr gewesen sei. Und wenn es dann irgendwie auf dem Gesicht

gewesen sei, dann habe alles geklebt. Sie habe das nicht gerne gehabt. (Ob sie

ihm das gesagt habe?) Nein. (Ob er das mit dem Analverkehr noch mal probiert

habe?) Ja. Wenn sie es nicht habe akzeptieren wollen, habe er sie bedroht. (Wie

das gegangen sei?) Er habe dann gesagt, wenn das weiterhin so gehe, und sie

nicht mache was er möchte, und sie hier weiterhin Probleme hätten, dann würde

er ihrer Familie sagen, dass sie nie Jungfrau gewesen sei und sie sie deshalb

zurückgeschickt hätten. Das sei etwas gewesen, das sie wirklich sehr beunruhigt

habe. So etwas, wenn die anderen das glauben würden, dann wäre es besser, wenn

sie sterben würde. (Ob die Bedrohung genützt habe?) Meistens habe es genützt.

Wenn er vorher so etwas gesagt habe, habe sie es nicht unbedingt geglaubt. Aber

nachdem sie sie in die Türkei zurückgeschickt hätten und sie wieder

zurückgekommen sei, habe sei seine Bedrohungen ernstgenommen, weil sie dann

gesagt habe: «Aha, sie sind doch in der Lage, etwas zu machen.» (In welchen

Fällen denn die Drohung nichts genützt habe?) Zum Beispiel, wenn er von der

Arbeit nach Hause gekommen sei, dann habe er z.B. gesagt: «Ich möchte Sex. Weil

ohne Sex kann ich nicht einschlafen». Und wenn sie dann keine Lust gehabt habe,

dann habe er gesagt: «Ja, dann schicken wir Dich zurück in die Türkei und sagen

du warst nicht Jungfrau.» Und da sie ja dann gewusst habe, dass sie das auch

machen können, in der Lage seien, habe sie dann akzeptiert. Also wenn er das

gesagt habe, dann sei sein Wunsch einfach nur Sex gewesen und er habe einfach

nur Sex gemacht, das sei alles gewesen. (In welchen Fällen sie denn den

Drohungen nicht nachgegeben habe?) Dann wenn er von hinten habe reingehen

wollen. Das habe sie nicht akzeptiert, das sei zwei, drei Mal der Fall gewesen,

er habe dann gesagt er möchte es probieren, er möchte schauen wie es sei. Und

dann sei es ihr egal gewesen, wie er sie bedroht habe, das habe sie auf keinen

Fall akzeptieren wollen. Einmal habe es ihr so weh getan. Da habe sie ihren

Kopf in das Kissen gedrückt, damit sie nicht schreie und die anderen es hören

könnten. (Was er dann da gemacht habe, wenn es weh getan habe?) Das sei nur

einmal gewesen, wo er während des Sex sie mit einer Hand wieder hochgehoben

habe. Und da sei er ganz fest in seinem Ding gewesen und habe Sex gemacht. In

diesem Moment habe sie dann so einen Krampf bekommen, weil ihr Gesäss immer

oben gewesen sei. Sie habe so starke Schmerzen gehabt und damit sie nicht laut

geschrien habe, habe sie das Kissen genommen und selbst auf ihr Gesicht

gedrückt.

Sie hatten sie mit der Zeit soweit, dass

sie selbst… sie hätten sie langsam, langsam auch selbst glauben lassen, dass

sie nichts tauge, dass ihre Familie nicht zufrieden sei, niemand zufrieden mit

ihr sei. Alles was sie mache sei nicht richtig. Sie hätten ihre Mutter

angerufen und ihr gesagt, sie würden sie zurückschicken. Ihre Mutter wolle sie

aber nicht zurück. Sollte sie zurückgehen, würde ihr Leben noch viel schlimmer.

(Ob es mal vorgekommen sei, dass sie

nichts dagegen gehabt habe, Sex mit dem Beschuldigten zu haben?) Eins, zwei

Mal, da habe sie es gewünscht. (Was denn da anders gewesen sei?) Sie habe

einfach gedacht, wie der Unterschied sei, wenn sie es selber möchte. An den

normalen Tagen, wenn sie sich verklemmt habe, also wenn sie sich angespannt

habe, dann sei sie unten ganz trocken gewesen. Und ein, zwei Mal, an denen sie auch

habe wollen, sei das «Rein und Raus» nicht so schwierig gewesen. Sie sei da

nicht so trocken gewesen. Das sei dann gewesen, als ihre Tage vorbei gewesen

seien, das sei am nächsten Tag gewesen. Aus irgendeinem Grund habe sie mit ihm

zusammen sein wollen, aber er sei sowieso allzeit bereit dafür. Also sie sei

dann nicht hin zu ihm und habe gesagt, sie habe Lust auf Sex. Sondern er sei

sowieso gekommen, und sie habe dann einfach erwidert.

(Woran der Beschuldigte hätte merken

können, dass sie keinen Sex wolle?) Sie habe meistens ganz dicke Kleidung

angezogen und habe sich schlafend gestellt. Sie sei sowieso eine, die meistens

friere. Sie habe ihm ihren Rücken zugedreht und habe dicke Kleidung angehabt.

(Ob es sonst noch was gebe, woran er es hätte merken können?) Zum Beispiel habe

er es während des Verkehrs gemerkt, dass sie es nicht wollte. Da hätte er es

sich ja merken können für das nächste Mal vielleicht, dass es mal von ihr aus

käme. Aber nein, es sei ihm egal gewesen, er habe weitergemacht. (Wie er es denn

während des Geschlechtsverkehrs gemerkt habe?) Zum Beispiel, wenn sie ihn

weggestossen habe während des Sex. Er merke doch, dass sie nicht wolle. Sie

wisse nicht, wie sie sonst hätte zeigen können, dass sie es nicht wolle.

Anlässlich der Exploration durch Frau

Prof. Dr. G.___ machte die Privatklägerin im Rahmen des zweiten

Explorationsgesprächs zum Sachverhalt folgende Aussagen (AS 369 ff.):

Sie habe Frau H.___ vom Frauenhaus

erzählt, was sie erlebt habe. Auch sei sie mit Frau H.___ zur Polizei gegangen.

Dort hätten sie einfach auch gesagt, dass ihr Mann mit ihr Sex haben wolle und

mache, ohne dass sie es wolle. Sie habe keinen Sex mit ihm gewollt. Er habe Sex

mit ihr gewollt, und habe sie auch geschlagen. Es habe schon Tage gegeben, an

denen er keinen Sex gewollt habe und sofort eingeschlafen sei. Die meiste Zeit

aber, auch wenn sie nicht gewollt habe, habe er darauf gedrängt. Und es habe

ihn einfach wütend gemacht, weil sie es nicht habe haben wollen, und er den

Wunsch gehabt habe. Aber weil sie es nicht habe haben wollen, sei er dann

wütend und aggressiv geworden.

Frau H.___ habe sie das erste Mal

detailliert erzählt. F.___ habe sie gesagt «Er macht mit mir Sex auf eine Art

und Weise, die ich nicht möchte.» (Auf Frage, wie ihr Mann habe merken können,

dass sie keinen Sex habe haben wollen:) Sie habe meist ganz dicke Kleidung

angezogen und habe sich schlafend gestellt. Zum Beispiel habe er aber auch

während des Verkehrs merken können, dass sie nicht gewollt habe. Aber es sei ihm

egal gewesen; er habe weitergemacht. Zum Beispiel, wenn sie Sex gehabt hätten,

und er dabei gewesen sei, und sie habe das nicht gewollt, dann habe sie ihn

weggestossen und gewollt, dass er raus gehe. Und ein Mensch merke doch, dass

sie das nicht wolle.

Schliesslich wurde die Privatklägerin am

31.

August 2022 vor Obergericht zur Sache befragt. Dabei gab sie an,

immer die Wahrheit gesagt zu haben und auch jetzt die Wahrheit zu sagen.

Nachfolgend führt sie aus:

Eigentlich sei es ihr besser gegangen,

aber nach dem, was ihr ehemaliger Schwiegervater gemacht habe, habe sie sich

nicht mehr gut gefühlt. Er habe einen Termin mit ihrem jetzigen Schwiegervater

vereinbart. Sie seien irgendwo zusammengesessen und hätten sich unterhalten. Er

habe von ihrem jetzigen Schwiegervater verlangt, dass sie ihre Aussage

zurückziehe, denn ansonsten müsse sein Sohn ins Gefängnis. Er habe verlangt,

dass sie beim Gericht nicht aussage. Falls seinem Sohn etwas passiere, könne er

nicht garantieren, dass seinem Enkel nichts zustosse. Ihr Schwiegervater habe

auch noch eine Person mit dem Namen I.___ angerufen, dies sei der Metzger dort

wo sie wohnten. Auch von ihm hätten sie verlangt, dass er mit ihr spreche und

sie ihre Aussagen zurückziehe.

Wegen der Ereignisse mit

dem Beschuldigten sei sie nie in einer Therapie gewesen. Am Anfang habe sie es

versucht und sei zu einer Psychologin gegangen. Diese habe aber ein Kopftuch

getragen, und sie habe sich deshalb ihr gegenüber nicht ganz öffnen können.

Danach habe sie mit der Arbeit begonnen, und mit der Arbeit habe sie

gleichzeitig keine Zeit gefunden.

Den Beschuldigten habe sie

in der Türkei kennengelernt, sie habe gerade die Schule abgeschlossen gehabt.

Sie habe gehört, dass man sie anfragen komme, und dann hätten sich seine

Familie und ihre Familie kennengelernt. Als diese sich untereinander geeinigt

hätten, habe sie ihren früheren Ehemann kennenlernen müssen. (Auf Frage, ob sie

nicht einverstanden gewesen sei mit der Ehe?) Sie habe nicht gewollt. Sie habe

in keinster Weise diese Heirat gewollt. Aber wenn sich die Familien einigten,

könne man nichts machen.

(Auf die Frage nach dem

ersten Mal Geschlechtsverkehr:) Nach der Heirat hätten sie es ein zwei Tage

lang versucht, aber am dritten Tag hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt. (Auf

Frage, ob sie einverstanden gewesen sei am dritten Tag:) Sie habe sich dazu

gezwungen gefühlt, vor allem seine Familie habe Druck auf sie ausgeübt. Sie

hätten einen Beweis für ihre Jungfräulichkeit haben wollen. (Ob sie ihrem

damaligen Mann gesagt habe, dass sie eigentlich lieber keinen

Geschlechtsverkehr habe haben wollen:) Am ersten Tag habe sie gesagt, dass sie

Angst habe. Er habe aber gesagt: «Du hast gewusst, was Dich erwartet.». Sie

hätten es versucht, aber es nicht gekonnt. Am zweiten Tag sei es auch nicht

gegangen. Aber da seien alle auf sie losgekommen. Sie hätten sie verdächtigt,

dass sie nicht Jungfrau sei. Das sei aber auch für sie wichtig gewesen. Sie

habe sich beweisen müssen, deswegen hätten sie es am dritten Tag getan. (Auf

Frage, ob sie am dritten Tag ihrem Mann nicht gesagt habe, dass sie das nicht

wolle:) Sie habe nicht gekonnt. (Auf Frage nach dem Grund:) Sie habe schon

zeigen können, dass sie das nicht wollte, aber sie habe es nicht aussprechen

können. (Auf Frage, ob das mit dem weissen Tuch auch von ihrem Mann verlangt

worden sei:) Es sei Druck von ihrem Mann und auch von seiner Familie gewesen.

Und ihre Tradition. Da sei ja das sowieso auch vorhanden gewesen. Sie habe sich

beweisen müssen. (Auf Frage nach der dritten Nacht:) Am dritten Tag, als es geschehen

sei, habe sie auch gehört, dass man Druck auf ihn ausgeübt habe, sie habe

Stimmen gehört. Und sie habe gesehen, als er ins Zimmer gekommen sei, dass er

wütend gewesen sei. Er habe die Türe abgeschlossen. Er habe nur gesagt «das

müssen wir heute tun», und dann hätten sie es getan. Nachdem sie es gemacht

hätten – ihre Schwiegermutter habe sowieso draussen gewartet – habe man dieser das

Tuch zeigen müssen. (Auf Frage, wie häufig es in der Folge zu weiterem

Geschlechtsverkehr gekommen sei:) Das sei sehr häufig vorgekommen. Wenn sie

nicht habe haben wollen, sei er noch wütender geworden. Sie habe sich dazu

verpflichtet gefühlt, das zu tun, weil sie seine Frau gewesen sei, und er habe

sie das auch immer wieder so fühlen lassen. (Auf Frage, was «häufig» bedeute:)

Ganz genau erinnere sie sich nicht mehr, aber sie hätten es alle zwei Tage

gemacht. Manchmal auch einmal in der Woche.

(Auf Frage, ob sie nach

der dritten Nacht noch ein weiteres konkretes Mal beschreiben könne:) Sie wisse

nicht mehr genau, wann genau das passiert sei, aber sie könne sich an Dinge

erinnern. Sie erinnere sich, dass er sowieso immer die Türe abgeschlossen habe,

sobald er ins Zimmer gekommen sei. Sie habe immer so getan, als ob sie schlafen

würde. Er sei dann immer zu ihr gekommen. Er habe vermutlich gemerkt, dass sie

nicht geschlafen habe. Er habe sich dann immer langsam an sie angenähert. Er

habe so Geräusche bei ihrem Ohr gemacht. Er habe so schnell ein- und

ausgeatmet. Dann habe er sich langsam ihr angenähert, und manchmal habe er sie

mit seinen Nägeln – sie glaube, er habe sie gezwickt oder so. Er habe sie zu

sich gezogen. Da habe sie gewusst, an diesem Tag möchte er mit ihr Sex machen.

Sie habe sich überhaupt nicht oder auf keine Weise ihm irgendwie genähert, aber

er habe sie immer zu sich gezogen. Manchmal habe er sie auch an den Haaren

gepackt und zu sich gezogen. (Auf Frage, weshalb es auch in jenen Malen, in

denen sie nicht einverstanden gewesen sei, zum Geschlechtsverkehr gekommen

sei:) Er habe sie immer wieder daran erinnert. Er habe ihr auch gedroht, dass

er ihrer Familie sagen würde, dass sie keine Jungfrau mehr gewesen sei. Und

einmal hätten sie sie sowieso auch zurückgeschickt. Sie hätten sie dorthin

geschickt und die dort hätten sie wieder hierher zurückgeschickt. Sie habe ihr

eigenes Leben nicht leben können. Und weil sie es gewusst habe, habe sie mit

ihm zusammen sein müssen. Und weil er das gewusst habe, habe er immer Druck auf

sie ausgeübt. (Auf Frage, dass die Drohung, er werde allen erzählen, nach der

dritten Nacht theoretisch kein Thema mehr gewesen sei:) Aber es habe ja niemand

gewusst. Wenn sie mit einer solchen Aussage gekommen wären, wer hätte es

gewusst, dass es nicht so gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, dass es dort, wo

sie herkomme, behauptet werde. (Auf Frage, was das bedeutet hätte:) Das wäre

sehr schlimm für ihre Familie und sie gewesen. Sie hätten übel über sie

gesprochen. Sie hätten gedacht, sie sei früher mit jemand anderem zusammen

gewesen. Und das wäre ein grosser Vorfall in diesem Dorf gewesen. Sie hätte

genauso gedacht, wenn sie das über jemand Anderen gehört hätte.

Als sie den Beschuldigten

geheiratet habe, habe sie eigentlich nichts über Sex gewusst. (Auf Frage, ob

sie aufgeklärt worden sei:) Sie wisse es ehrlich gesagt nicht mehr. Ihnen werde

nur gelehrt, dass er ihr Mann sei, und er machen dürfe, was er wolle. Und sie

müsse ihm gehorchen. (Auf Frage, ob er jemals physische Gewalt angewendet habe,

um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen:) Ja, daran könne sie sich erinnern,

dass er das gemacht habe. (Auf Frage nach einem Beispiel:) Einmal habe er ihr

sehr weh getan, sie könne sich erinnern, dass sie sich mit einem Kissen habe

beruhigen wollen. An diesem Tag habe er die Türe abgeschlossen, als er zu ihr

gekommen sei. Sie glaube, das sei gewesen, nachdem er sie in die Türkei

zurückgeschickt habe. Damals, nach diesem Vorfall, sei er noch aggressiver

gewesen. Und dann könne sie sich erinnern, wie er sie zu sich gezogen habe. Sie

habe versucht, ihn wegzustossen. Sie könne sich erinnern, dass er ihr auf den

Rücken geschlagen habe. Und dann habe er sie an den Haaren gepackt und sie zu

sich gezogen. Und dann habe er sie unter sich genommen und gemacht, was er

gewollt habe. (Auf Frage, welche Drohungen sonst noch ausgesprochen worden seien:)

Er habe gesagt, er schicke sie zu ihrer Familie zurück. Das sei für sie eine

Drohung gewesen, wenn als sie dorthin geschickt worden sei, sei sie hierhin

zurückgeschickt worden. Das sei für sie eine richtige Drohung gewesen. (Auf

Frage, ob das am dritten Tag gewesen sei:) Nein, er habe ihr so gedroht,

nachdem sei von der Türkei hierher gekommen sei. (Auf Frage, ob es die

Verpflichtung gewesen sei, weswegen sie sich dem Sex letztendlich gefügt habe

oder ob es die Gewaltanwendungen oder Drohungen gewesen seien:) Eigentlich sei

beides der Fall gewesen. Aber nach einer Weile habe sie das nicht getan, weil

ihr das beigebracht worden sei, sondern weil so Druck ausgeübt worden sei. Das

sei dann ausschlaggebend gewesen.

(Auf Frage, ob sie sich je

physisch gewehrt habe:) Das habe sie viele Male gemacht. Wenn sie nicht gewollt

habe, habe sie das gemacht. Und einmal, als sie ihn zurückgestossen habe, sei

ihr Nagel in sein Gewebe eingedrungen. (Auf Frage nach weiteren Beispielen, wie

sie sich gewehrt habe:) Als sie aus der Türkei zurückgekommen sei, habe er es

von hinten versuchen wollen. Aber sie habe das überhaupt nicht erlaubt. Als er

sie zu sich gezogen habe, habe sie sich weggezogen. (Auf Frage, weshalb beim

«normalen» Geschlechtsverkehr die Gegenwehr erfolglos geblieben sei:) Sie wisse

es nicht, sie habe es nicht gekonnt. Er sei für sie sehr seltsam gewesen, als

er sie von hinten habe nehmen wollen. Wenn er sie von hinten habe nehmen wollen,

dann habe er ihren Popo hochheben müssen, da habe sie sich zurückziehen und

sich drehen können. Wenn er sie normal von vorne habe nehmen wollen, da sei er

auf ihr gelegen, und sie habe sich gar nicht wehren können.

(Auf Frage, inwiefern von

ihren Schwiegereltern und ihrer Mutter Druck ausgeübt worden sei, dass sie als

Ehefrau ihrem Ehemann zu Willen stehen müsse, auch beim Geschlechtsverkehr:)

Nach der Hochzeit in der ersten Nacht habe er es nicht geschafft, es sei nicht

geschehen. Dann habe ihre Schwiegermutter zu ihr gesagt: «Wir alle haben das

durchgemacht, du musst dich beweisen.» Ihre Mutter habe keinen Druck ausgeübt.

Aber sie habe ja sowieso immer gewollt, dass sie bei ihrem Mann bleibe und ihm

treu sei.

Ende Januar sei sie zu

ihrer Mutter zurückgeschickt worden, und diese habe sie dann wieder

zurückgeschickt. Sie habe nicht einmal bei ihr zu Hause sein können, sie habe

eine Nacht am Flughafen verbringen müssen. Sie habe auf den Abflug vom Flugzeug

warten und die Nacht dort verbringen müssen. Das, was sie gesagt habe, sei ja

auch richtig gewesen. Sie sei seit zwei Monaten verheiratet gewesen. Sie habe

nicht hören wollen, was die Leute dann über sie gesprochen hätten. Und sie

hätte es auch nicht ertragen. Als sie in die Schweiz zurückgekehrt sei, sei sie

beim Cousin ihres Ehemannes gewesen. Dann sei die Tante gekommen und habe sie

zurückgeholt. Ganz genau wisse sie es nicht mehr, aber sie sei ungefähr eine

Woche dort gewesen, nicht nur ein oder zwei oder drei Tage. (Auf Frage nach F.___:)

Sie hätten ihre Mutter angerufen, und ihre Mutter habe ihren Onkel in

Deutschland angerufen. Weil er in Deutschland gewesen sei, habe er sie nicht

abholen können. F.___ sei seine Freundin, sie habe sie abgeholt.

(Auf Frage nach ihrer

zweiten Heirat:) Sie habe versucht, ihrer Mutter beizubringen, dass wieder jemand

in ihrem Leben sei. Aber weil diese Person aus Maraş sei, habe sie darüber

nichts wissen wollen. Für sie müsse dieser Mann wieder vom gleichen Ort sein.

Als ihre Mutter das nicht habe akzeptieren wollen, habe sie den Kontakt

abgebrochen. Dann sei sie schwanger geworden. Im siebten Monat habe ihre neue

Schwiegermutter gewollt, dass sie mit ihrer Mutter wieder Kontakt aufnehme.

Ihre Schwiegermutter habe gesagt, sie hätten das Recht, zu erfahren, dass sie

ein Enkelkind bekämen. Also habe sie angerufen und ihr das gesagt. Sie habe

dann zu ihr gesagt «Deine Leiche soll kommen.» Denn sie seien nicht darauf

vorbreitet gewesen. Sie sei im siebten Monat gewesen, als sie ihnen das gesagt

habe. Als sie dann vom Kind gehört hätten, seien sie schockiert gewesen. Sie

habe gesagt «Hoffentlich kommt Deine Leiche». Aber das interessiere sie jetzt

nicht mehr. (Auf Deutsch:) «Ich habe jetzt meine Kinder.» (Auf Türkisch:) Sie

habe jetzt ihre eigene Familie. (Auf Nachfrage:) Seit diesem Vorfall sei sie

nie wieder in ihr Dorf in der Türkei gegangen, nur nach Istanbul und Antalya.

(Auf Frage:) Das Gebiet in [Dorf] sei nicht nur konservativ, sie sehe sie sogar

als Ungeheuer an. Sie wisse es von ihrer Mutter. Sie seien so weit gegangen,

dass sie sogar ihre Leiche gewünscht hätten.

1.2

Beschuldigter

Der Beschuldigte bestreitet die ihm zur

Last gelegten Vorfälle vollumfänglich. An seiner Einvernahme vom 21. Juli

2017.

führte er namentlich aus, dass seine Frau wie eine Königin gelebt und

es ihr an nichts gefehlt habe. Eine Vergewaltigung komme auf gar keinen Fall in

Frage. Er sei der letzte Mensch auf dieser Welt, welcher eine Frau

vergewaltigen würde, deswegen habe er ja geheiratet. Wann er mit seiner Frau

das erste Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, wisse er nicht mehr. Es sei nicht

in der Hochzeitsnacht, sondern erst einige Wochen später gewesen. Er habe

seiner Familie erzählt, dass sie sich noch nicht bereit fühle, und habe keinen

Druck ausgeübt. Er habe nicht versucht, in der Hochzeitsnacht den

Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es sei erst dazu gekommen, als sich seine

Frau ihm selber angenähert habe. Das sei oft vorgekommen. Seine Frau habe ihm

gar nichts beweisen müssen, es sei ihm nicht einmal wichtig gewesen, ob sie

noch Jungfrau gewesen sei. Das sei niemandem wichtig. Geschlechtsverkehr habe

es erst später und auf freiwilliger Basis gegeben. Er würde eine Frau nie zu so

etwas zwingen und habe nie Druck auf sie ausgeübt. Verhütet habe er dabei

immer. Das Problem sei, dass die Privatklägerin ihm Schaden zufügen wolle, weil

es zwischen ihnen nicht geklappt habe und sie hierbleiben wolle. Sie habe ihn

bloss benutzt, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (AS 071 ff.).

An der Schlusseinvernahme und an

der gerichtlichen Verhandlung vor erster Instanz verzichtete der

Beschuldigte darauf, sich zur Sache nochmals zu äussern (AS 104 ff.,

Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2020).

An der gerichtlichen Verhandlung vor

zweiter Instanz vom 31. August 2022 führte der Beschuldigte aus, keine

Fragen zur Sache beantworten, dagegen eine Erklärung abgeben zu wollen. Sie

hätten diese Frau ganz normal geheiratet. Aber man habe ihm verschwiegen, dass

sie angeblich nicht habe heiraten wollen. Und sie habe anscheinend von ihrer

Mutter Druck bekommen, und beim Standesamt habe sie nicht Nein gesagt. Hätte

sie dort Nein gesagt, dann wäre das für sie niemals passiert. Wenn er das

gewusst hätte, hätte er selber auch Nein gesagt. Sie habe immer wieder die

Möglichkeit gehabt, sich zu wehren, Einspruch einzulegen oder Hilfe zu holen,

auch bei der Verlobung. Bei der Heirat habe sie das nicht getan. Nach der

Heirat, als er das Visum beantragt habe, sei auch nichts passiert. Also sie

habe das verschwiegen, bis sie in die Schweiz gekommen sei. Und dann hier in

der Schweiz hätten sie ganz normal zusammengelebt. Es habe keine Probleme

gegeben, und er habe sie unterstützt. Er habe alle Hochzeitskosten gehabt. Es

sei alles für nichts gewesen. Und sie sei immer mit ihr draussen spazieren

gegangen, und sie seien einkaufen gewesen. Es sei ein ganz normales

Zusammenleben gewesen. Und diese sexuellen Sachen, was sie angesprochen habe,

so etwas sei nicht passiert. Sie habe ihm niemals klar und deutlich Nein gesagt,

oder sich körperlich gewehrt, wenn sie etwas nicht gewollt hätte. Und es habe

auch nie eine Situation gegeben, wo sie sich hätte wehren müssen. Weil er sei

immer respektvoll ihr gegenüber gewesen, er sei sehr nett gewesen. Er sei

freundlich gewesen. Er könne nichts dafür, wenn sie mit ihrer eigenen

Verwandtschaft Probleme habe. Das sei ja nicht sein Problem. Deshalb habe er

sich trennen wollen. Und sie (die Privatklägerin und ihre Mutter) hätten das

nicht akzeptiert. Aus Rachegründen und weil sie habe hierbleiben wollen,

machten sie diese falschen Anschuldigungen. Wenn es am Anfang so schlimm für

sie gewesen wäre, weshalb habe sie sich dann nicht gewehrt? Weshalb habe sie

nicht telefoniert? Weshalb sei sie nicht zur Polizei gegangen? Weshalb habe sie

nicht ihre Freunde, Verwandte angerufen, sie sollen vorbeikommen? Und weshalb

beweise sie nichts? Das sei alles nur, damit sie ihre Ziele bekomme. Er habe

nichts falsch gemacht, er sei immer gut zu ihr gewesen. Er habe alles bezahlt,

er habe ihr ein Visum beantragt. Dank ihm lebe sie jetzt ein Luxusleben. Er sei

derjenige, ihm gehe es seit sechs Jahren nicht gut. Er habe psychische Probleme

bekommen, er habe Kreislaufstörungen, er habe Panikattacken.

(Auf Frage nach seiner Wohnsituation:)

Er wohne immer noch in der gleichen Liegenschaft wie seine Eltern, aber nicht

in der gleichen Wohnung. Aktuell eine Beziehung habe er nicht. Momentan sei er

arbeitslos, weil es ihm nicht gut gehe. Er habe gesundheitliche Probleme mit

dem Kreislauf und Panikattacken. Es gehe nicht gut. (Auf Frage, ob er

Arbeitslosenversicherung beziehe:) Nein, das sei vorbei. Er habe sonst weder

Einkünfte von einer Versicherung, keine IV, und Sozialhilfe beziehe er auch

nicht. (Auf Frage, weshalb er keine Arbeit finde:) Das Verfahren belaste ihn

sehr. Es gehe ihm wirklich nicht gut. Er habe Kreislaufprobleme, Panikattacken,

eine Schilddrüsenerkrankung bekommen. Er habe Selbstmordgedanken, alles wegen

den falschen Anschuldigungen. Er habe ja nichts Falsches gemacht. Wenn sie ein

Problem mit ihrer Mutter gehabt habe, dann müsse sie sich doch gegen ihre

Mutter wehren. Sie könne doch nicht einfach beim Standesamt Ja sagen und dann

einfach sein Leben zerstören. Wenn sie nein gesagt hätte, dann wäre alles hier

nicht passiert. (Auf Frage, ob er in einer Behandlung sei:) Nein, das könne er

sich nicht leisten.

(Ob er in der Türkei Verwandte oder

Bekannte habe:) Ja; einfach einen Onkel. Er sei nur deutscher

Staatsangehöriger, habe in Deutschland einen Onkel. (Auf Frage, was eine

Landesverweisung für ihn bedeuten würde:) Er habe seine ganzen Aus- und

Weiterbildungen hier gemacht. Er sei eigentlich ein sehr gebildeter Mensch. Er

habe sich probiert weiterzubilden. Bevor er diese Frau kennengelernt habe – er

sei seit 16 Jahren fast Solothurner – habe er noch nie mit irgendjemandem ein

Problem gehabt. Sie hätten einfach nur, weil sie hätten hierherkommen und ihr

Ziel hätten verfolgen wollen, sein Leben zerstört. Er habe dieser Frau nie

etwas Schlechtes angetan. Er entschuldige sich auch bei ihr, wenn sie irgendetwas

falsch verstanden habe, aber er habe nie gegen ihren Willen irgendetwas

gemacht. Seine wichtigsten Bezugspersonen seien seine Eltern. Er habe schon

Freunde, aber er gehe nicht mehr so viel… Er habe sich ein wenig zurückgezogen.

(Auf Frage, wie er seine Zukunft sehe:) Das wisse er nicht. Er habe immer

versucht, normal und höflich mit jedem zu bleiben. Alles was er wolle, sei,

eine Familie zu gründen. Er habe nichts mit den Problemen der Privatklägerin

mit ihrer Mutter zu tun. Er müsse alles bezahlen, er müsse alles machen, damit

er am Schluss als Trottel dastehe. (Auf nochmalige Nachfrage:) Er hoffe so

schnell wie möglich eine Arbeit zu finden und eine Familie zu gründen. (Auf

Frage:) Ja, er suche Arbeit. (Ob er sich vermittlungsfähig fühle:) Ja, mittlerweile

gehe es ihm schon ein bisschen besser. Aber am Anfang sei die Zeit sehr

belastend für ihn gewesen.

1.3

F.___

F.___ wurde am 3. Mai 2017 durch

die Polizei als Auskunftsperson befragt und machte dabei folgende Aussagen (AS

059.

ff.):

Ihre Mutter habe von der Mutter der

Privatklägerin erfahren, dass diese von der Familie ihres Mannes

rausgeschmissen worden sei, zeitgleich habe der Onkel der Privatklägerin aus [Ort

2] angerufen, ihr deren Telefonnummer gegeben und sie gebeten, doch zu schauen,

dass sie wieder zu ihrem Ehemann gehe. Sie habe die Privatklägerin angerufen

und in Solothurn am Bahnhof getroffen und sie mit nach [Ort 2] genommen. Sie

habe traurig gewirkt und nicht sprechen können. Das sei an einem Freitag

gewesen. Am Sonntag habe die Privatklägerin mehrere Anrufe erhalten, nach einem

von diesen habe sie eine Art von Panikattacke gehabt. Die Nummer habe sie sich

dann geben lassen und zurückgerufen. Niemand habe abgenommen, kurz darauf sei

sie aber zurückgerufen worden. Wie sich später herausgestellt habe, sei es der

Schwiegervater gewesen. Sie selbst habe nicht gesprochen, nur er habe

gesprochen und geschimpft, sie habe aufgelegt. Der Privatklägerin sei es sehr

schlecht gegangen, sie habe das Telefon auf den Boden geschmissen. Sie habe ihr

vorgeschlagen, keine Anrufe mehr entgegenzunehmen. Am Sonntag habe sie die

Privatklägerin auch nach deren Aufenthaltsbewilligung gefragt, diese habe

darüber nichts gewusst und ihr auf Frage nach Papieren ihren türkischen

Reisepass gezeigt. Am Folgetag habe sie die Gemeinde in [Wohnort] angerufen und

die Situation geschildert; ihr sei bestätigt worden, dass die Privatklägerin in

[Wohnort] ordnungsgemäss angemeldet sei. Sie habe dort auch am selben Tag deren

Wohnsitzbescheinigung abgeholt. Danach habe sie auch mit der Privatklägerin

sprechen und sie fragen können, was passiert sei. Diese sei ratlos gewesen und

habe nicht gewusst, was sie machen solle, die Familie ihres Mannes wolle sie

nicht mehr und ihre eigene wolle sie auch nicht mehr haben. Es sei schwierig

gewesen, mit ihr zu sprechen, weil sie immer wieder geweint habe, sie habe

nicht gewusst, was sie mit ihr machen solle. Daher habe sie gedacht, dass das

Frauenhaus das Beste für sie sei. Sie habe dort angerufen und erfahren, dass

nicht alle Frauen mit Problemen ins Frauenhaus gehörten, man habe die genaue

Situation erfahren wollen, diese habe sie aber nicht gekannt. Sie habe

diesbezüglich daher noch einmal mit ihr gesprochen. Die Privatklägerin habe

erzählt, nicht in die Türkei zurückzuwollen. Frau F.___ gab an, die dortige

traditionell islamische Gesellschaft zu kennen, sie habe sich dann noch bei

ihrer eigenen Mutter nach deren Einschätzung der aktuellen Situation erkundigt

und erfahren, dass es aktuell schlimmer sei als früher. Sie habe darauf das

Frauenhaus in [Ort 1] angerufen und sei

gut beraten, allerdings wieder an das Frauenhaus Solothurn/Aargau verwiesen

worden. «Ich wurde dann gefragt, ob C.___ körperliche Gewalt erlebt hätte. Dies

verneinte ich. Aber ich erklärte, dass sie psychische Gewalt erlebt haben

musste. Das konnte man sehr gut erkennen.» Daraufhin sei das Frauenhaus bereit

gewesen, mit der Privatklägerin zu sprechen. Diese hätten dann einige Male via

Dolmetscherin telefonisch mit der Privatklägerin gesprochen und sie (Frau F.___)

dann aufgefordert, sie (die Privatklägerin) nach Aarau zu ihnen zu bringen, was

sie getan habe. Bezüglich ihrer Erlebnisse habe die Privatklägerin ihr vor

allem über die Schwiegereltern erzählt. Diese seien nicht gut zu ihr gewesen,

sie sei auch einmal von der Schwiegermutter geschlagen worden; genau habe sie

es nicht umschrieben, einfach, dass sie gestossen worden sei. Man habe ihr den

Aussenkontakt verboten, und es habe immer wieder Diskussionen gegeben, weil man

gewollt habe, dass sie sich traditioneller kleide. Ob sie auch über Probleme

mit ihrem Ehemann gesprochen habe? Sie habe erzählt, dass es in der ersten

Woche der Ehe zu Problemen gekommen sei, weil sie offenbar keinen Sex gewollt

habe und die Schwiegermutter vor der Tür gewartet habe. Sie habe die Heirat

eigentlich nicht gewollt. Der Ehemann habe ihr offenbar immer gesagt, dass sie

auf die Schwiegereltern hören müsse. «Meiner Meinung nach gab es nicht extreme

Probleme. Sie haben sie einfach hierhergeholt, ausgenutzt und dann alleine

gelassen.» Wenn man eine junge Frau hierherhole, zu sexuellen Dingen zwinge und

dann alleine lasse, sei das Leben kaputt. Sie habe ihr gesagt, dass sie Sex habe

haben müssen, weil sie verheiratet worden sei, diesen eigentlich aber nicht

gewollt habe. (Auf Frage nach Gewaltanwendung, um Geschlechtsverkehr

durchführen zu können:) «Von Gewalt hat sie nichts gesagt. Sie hat einfach

gesagt, dass sie dazu gezwungen worden sei – detailliert hat sie nichts

erzählt. Es ist auch so, dass in unserer Kultur das nicht so einfach ist,

jemandem Älteren so etwas zu erzählen. Ich habe sie auch nicht genauer

ausgefragt.» Die Privatklägerin sei sehr konservativ und habe mit ihr nicht

über solche Dinge reden können. Zurück in der Türkei sei sie nicht akzeptiert,

sondern zurückgeschickt worden, dies aber von ihrer eigenen Familie, und habe

am Flughafen übernachten müssen. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sei es noch

schlechter geworden, sie sei noch mehr unterdrückt worden.

Anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 31. August 2022 kam F.___ ihrer Vorladung als Zeugin

nicht nach. Auf eine polizeiliche Zuführung wurde verzichtet.

1.4

K.___

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht am 31. August 2022 wurde K.___, Tante des Beschuldigten, als Zeugin

zur Sache befragt. Dabei gab sie Folgendes zu Protokoll:

(Auf die schriftliche Erklärung vom 18.

April 2020 angesprochen, welche vor dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereicht

wurde:) Sie könne sich daran erinnern, das sei die Wahrheit. (Wie es zur Heirat

zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten gekommen sei:) Das sei in der

Türkei geschehen, sie hätten sich in der Türkei kennengelernt. Sie hätten

Kontakt gehabt, sechs oder sieben Monate lang, und dann hätten sie sich

verlobt. (Auf Frage, ob sie aus freien Stücken zusammengefunden und geheiratet

hätten oder ob sie dazu gezwungen worden seien:) Zuerst hätten sich die Eltern

geeinigt, dann seien die Frau und der Mann bekannt gemacht worden, dann hätten

sie sich geeinigt und hätten sich verlobt. (Auf Nachfrage:) Mit dem jungen Mann

zusammen hätten die Eltern mit der Frau und ihrer Seite gesprochen. Sie hätten

sich geeinigt. Die Frage nach allfälligen Problemen verneinte die Zeugin. (Auf

Frage nach der Rückkehr der Privatklägerin in die Türkei im Januar 2017:) Die

Mutter der Privatklägerin habe sie angerufen. Ihr Bruder habe sie für ein paar

Wochen dorthin geschickt, damit sie sich ausruhen könne. Die Frau habe dort

übernachtet. Am nächsten Tag sei sie ins Flugzeug gesetzt und nach Basel

geschickt worden. Als sie zurückgekommen sei, habe ihre Mutter sie wieder

angerufen. Sie habe einen Onkel in [Ort 2]. Die Mutter habe gesagt, ihre

Tochter solle nicht dorthin gehen, sie solle zu ihrer Familie kommen, sie liebe

ihren Mann. (Auf Frage:) Sie sei ein oder zwei Tage lang bei ihnen geblieben,

dann habe sie ihren Bruder angerufen und die Privatklägerin zu ihnen gebracht.

Es habe keine Probleme gegeben. (Auf nochmalige Nachfrage betreffend Zeitdauer,

die die Privatklägerin geblieben sei:) Es seien nicht fünf Tage gewesen,

sondern zwei oder vier Tage. Die Privatklägerin sei mit ihrem Sohn einkaufen

gegangen. Sie habe sich ausgeruht und dann seien sie zu ihm gegangen. (Auf Frage,

weshalb die Privatklägerin in die Türkei geschickt worden sei:) Das Mädchen

habe sich ausruhen, einen freien Kopf bekommen müssen. Anscheinend sei sie von

ihrer Mutter zu dieser Ehe gezwungen worden, aber sie hätten davon nichts

gewusst. (Ob die Mutter die Familie des Beschuldigten aufgefordert habe, die

Privatklägerin wieder zurückzunehmen:) Nein, es sei kein Druck gewesen: Sie sei

für zwei Wochen geschickt worden, damit sie sich ausruhen und Zeit mit ihrer

Mutter verbringen könne. Sie sei aber nach zwei Tagen wieder zurückgeschickt

worden. (Auf nochmalige Frage:) Die Mutter habe zur Hochzeit hierherkommen

wollen, ihre Papiere hätten aber nicht geklappt. Sie habe sich 3x am Tag

entweder sie oder ihn angerufen. (Auf Frage, weswegen der Schwiegervater die

Privatklägerin in die Türkei zurückgeschickt habe und nicht der Ehemann:) Sie

sei zusammen mit dem Ehemann zum Flughafen gebracht worden. Sie habe es nicht

ausgehalten.

(Nochmals auf das Schreiben vom 18.

April 2020 angesprochen:) Der Bruder – der Vater des Beschuldigten – habe es

geschrieben. Er habe sie gefragt und dann geschrieben. Sie habe es nicht selber

geschrieben, sie könne kein Deutsch. (Auf Frage, was ihr gesagt worden sei,

wofür das Schreiben gedacht sei:) Das Gericht benötige das, damit sie als

Zeugin aussagen könne, was sie gehört und gesehen habe. (Auf Frage, ob ihr die

Geschädigte einmal gesagt habe, was passiert sei:) Sie habe alles gesagt. Sie

habe immer gesagt, sie liebe diesen Jungen, sie liebe diese Familie. (Ob sie

von sexuellen Problemen erzählt habe:) Nachdem sie Hochzeit gehabt hätten, fünf

oder sechs Tage später, habe sie ihre Mutter angerufen. Sie habe gesagt, es

gebe keine Probleme zwischen dem Beschuldigten und ihr. (Auf Frage, ob die

Geschädigte von sexueller Gewalt berichtet habe, als sie bei ihr gewohnt habe:)

Sie habe ihr überhaupt nichts erzählt, sie habe ihr überhaupt nichts Falsches

erzählt. Sie habe gesagt, sie seien im selben Raum, sie liebe ihn.

1.5

D.___

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht am 31. August 2022 wurde D.___, Onkel des Beschuldigten, als Zeuge

zur Sache befragt. Dabei gab er Folgendes zu Protokoll:

(Auf die schriftliche Erklärung vom

August 2019 angesprochen, welche die damalige Anwältin des Beschuldigten dem

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt eingereicht hat:) Könne schon sein, wisse er

nicht. Es sei seine Unterschrift, und er habe es geschrieben. (Wie es zu diesem

Schreiben gekommen sei:) Er sei nach der Hochzeit da gewesen, zu Besuch,

einfach zum Gratulieren bei seiner Schwester. Da sei alles ok gewesen, sie

seien glücklich gewesen. Sie (die Privatklägerin) habe ihm etwas zu Trinken

gebracht. Dann habe sie sich gesetzt, und sie hätten für ein paar Stunden

zusammen gesessen. Es sei alles ok gewesen, alles in Ordnung. Also sie seien

glücklich miteinander gewesen. Aber er wisse nicht, was passiert sei. Was er

gesehen habe, sei das gewesen. (Auf Frage, ob er das Schreiben selbst verfasst

habe:) Nein. (Wer es geschrieben habe:) Das wisse er nicht. (Wer ihm das

Dokument zur Unterschrift vorgelegt habe:) Der Vater des Beschuldigten. Er habe

ihm einfach gesagt, was er jetzt gesagt habe, und er (der Vater) habe es dann

geschrieben und er (der Zeuge) habe die Unterschrift gegeben. Er habe nur

gesagt, was er gesehen habe. (Auf Frage, ob stimme, was im Schreiben aufgeführt

sei:) Ja das stimme. Er sei nach der Hochzeit zu Besuch gewesen und habe ihnen

gratuliert. Die beiden seien glücklich gewesen. Sie hätten ihm etwas zu Trinken

gebracht, sie seien zusammen gesessen und es sei gut gewesen.

(Auf Frage, wie es zur Heirat gekommen

sei:) Wie er wisse, hätten sie mit Willen geheiratet. Sie seien glücklich

gewesen. (Sie seien nicht gezwungen worden?) Nein, das könne man nicht machen.

(Auf Frage nach Problemen:) Nein, da sei nichts gewesen, also er habe nichts

gesehen. (Ob er davon wisse, dass die Privatklägerin in die Türkei zu ihrer

Mutter gereist sei:) Nein, davon wisse er nichts. (Ob er etwas davon wisse,

dass die Mutter der Privatklägerin irgendeinmal in irgendeiner Art und Weise

Druck auf die Familie des Beschuldigten oder den Beschuldigten ausgeübt habe:)

Ja, davon habe er gehört. (Auf Nachfrage:) Dass sie Druck ausübe, einfach von

ihrer Tochter wissen wolle, was sie mache und was sie tue. Immer telefonieren,

immer schreiben. Also das habe er gehört, aber selber wisse er es nicht, er

könne nichts sagen. (Von wem er das gehört habe:) Also er habe es gehört von

der Familie, wie sie geredet hätten und so. Aber mehr wisse er nicht, könne er

nicht sagen. (Was die Mutter der Privatklägerin mit diesen Kontakten habe erreichen

wollen:) Also er wisse nicht genau, was gelaufen sei. Er habe einfach gehört…

Er sei nicht so ein Typ. Er kenne den Beschuldigten. Das sei ein sehr netter

Junge. Der tue nie so etwas, das sei nicht ein böser Mensch, das könne er

sagen. Aber sie habe einfach etwas gesagt nur für ihren Aufenthalt oder um in

der Schweiz bleiben können. Das sei nicht wahr was sie gesagt habe. Sie sei

schon glücklich gewesen. Niemand habe sie gezwungen zu heiraten oder so etwas.

Im 21. Jahrhundert könne man so etwas nicht machen. Sie seien glücklich

gewesen, sie habe geheiratet, sie habe Hochzeit gehabt. Aber nachher könne

etwas passieren, er wisse es nicht. In jeder Ehe könne etwas passieren. Aber er

wisse nicht, warum sie so etwas gesagt habe, keine Ahnung. (Auf Frage, ob die

Mutter der Privatklägerin die Familie des Beschuldigten bedroht habe:) Das

wisse er nicht, könne er nicht sagen. Er wisse einfach, wegen der Gesundheit

habe er nicht viel Kontakt mit Leuten oder der Familie. Aber er wisse was er

gesehen habe, das sei das gewesen. Er sei an der Hochzeit nicht dabei gewesen

und sei nachher zum Gratulieren zu Besuch gegangen. (Auf Vorhalt mit dem Inhalt

seines Schreibens, die Privatklägerin sei zwangsverheiratet worden:) Das könne

man heute nicht machen im 21. Jahrhundert. Sie hätten beide mit Willen

geheiratet, sie hätten sich gern gehabt. Sie habe vorher nie gesagt sie wolle

nicht.

(Auf Frage, ob er mit der

Geschädigten jemals persönlich gesprochen habe:) Nein, nur in dieser Zeit, als

er dort gewesen sei. Und er habe ihr gratuliert, sie gegrüsst. Und sie habe ihm

Tee gebracht. Das sei alles gewesen. Er habe mit ihr persönlich nie über etwas

gesprochen. Es sei die ganze Familie zusammen gewesen. (Nochmals auf die

Zwangsheirat angesprochen:) Er meine, sie sei nicht mit Unterdrückung

verheiratet worden. Das sei einfach, was er gesehen habe, als er zu Besuch

gewesen sei. Er kenne die ganze Familie. Was vorher gewesen sei wisse er nicht.

Er kenne auch ihre Familie nicht. Sie seien aus verschiedenen Dörfern. Er kenne

sie nicht persönlich, er kenne sie nur von nach der Hochzeit.

1.6

E.___

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht am 31. August 2022 wurde E.___, Vater des Beschuldigten, als Zeuge

zur Sache befragt. Dabei gab er Folgendes zu Protokoll:

(Auf das Schreiben, welches dem

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eingereicht wurde, angesprochen:) Das sei

seine Unterschrift, und das habe er geschrieben. Das stimme alles, was darin

geschrieben sei. (Wie es dazu gekommen sei, dass er dieses Schreiben verfasst

habe:) Also man habe sie mit falschen Anschuldigungen… also seinen Sohn falsch

angeschuldigt, obwohl gar kein Problem da gewesen sei. Einziges Ziel und Zweck

der Privatklägerin nach der Trennung sei gewesen, in der Schweiz zu bleiben.

Und sie hätten nie ein Problem gehabt, auch sexuell nicht, und auch in der

Familie nicht. Sie hätten geholfen, immer. Auch finanziell. Sie hätten alles

gemacht. Und nachher, als sie sich getrennt hätten, habe sie falsche Aussagen

Dispositiv

gemacht. (Ob er dieses Schreiben demnach gemacht habe, um die falsche

Anschuldigung gegenüber dem Gericht richtig zu stellen:) Genau. (Auf Frage, ob

er die anderen Zeugen auch aufgefordert habe, etwas zu schreiben.) Nein, sie

hätten selber gesagt. Seine Schwester wisse sowieso von Anfang bis Ende alles.

Weil sie immer mit der Privatklägerin und ihrer Mutter in Kontakt gewesen sei.

Ihre Mutter habe immer seine Schwester kontaktiert. Und seine Schwester und

sie, sie hätten immer alle geholfen. Sie seien immer nett gewesen, sie seien

eine Familie. Sein Sohn sei ein sehr eleganter Mensch. Er sei sehr elegant und

sehr höflich. So was komme für ihn überhaupt nicht in Frage. (Auf Vorhalt, dass

die Schwester gar kein Deutsch schreiben und damit das Schreiben nicht selbst

verfasst haben könne:) Genau. Sie habe es ihm gesagt, und sie hätten es

geschrieben. Auch bei D.___. Dieser habe das bestätigt, und er habe das geschrieben.

Die ganze Geschichte sei nur für den Aufenthalt in der Schweiz gewesen.

(Auf Frage, wie es zur Heirat gekommen

sei:) Man habe sich kennengelernt, freiwillig. Die Privatklägerin habe

freiwillig geheiratet; mit ihrer Mutter natürlich, mit ihren

Familienangelegenheiten. (Auf Frage:) Kennengelernt habe man sich durch

Verwandte. (Auf Nachfrage:) Der Kontakt sei vermittelt worden von Verwandten

von ihrer Seite. Von der Mutter und Verwandten der Privatklägerin. (Auf Frage,

ob die beiden einverstanden gewesen seien mit der Heirat:) Beide seien

einverstanden gewesen, aber sie hätten nachträglich erfahren... Das sei nachher

mit diesem Punkt zur Trennung gekommen. Die Privatklägerin habe erst in der

Schweiz gesagt, sie sei ungern verheiratet worden; ihre Mutter und ihre

Grossmutter hätten sie gezwungen.

(Auf Frage, ob es Probleme gegeben

habe:) Gar keine Probleme. Kein einziges Problem. Sie seien zusammen glücklich

gewesen. Sie hätten sich getroffen, sie hätten geheiratet. Sie hätten gar keine

Probleme gehabt. Sie hätten sich nur getrennt wegen… also er wisse auch nicht

warum. Wegen dieser Sache, diesem Verschweigen. (Wie das Verhältnis zwischen

dem Beschuldigten und der Privatklägerin gewesen sei:) Sie hätten sie behandelt

wie ihre eigenen Kinder. Sie hätten sie zu sich genommen. Sie hätten ihr alles

bezahlt. Sie habe bei ihnen wie in einem 5-Sterne-Hotel gelebt. Sie wolle immer

noch zum Beschuldigten kommen. Seit vielen Jahren sende sie Nachrichten durch

Verwandte. (Auf Frage, ob jemals Druck zum Heiraten ausgeübt worden sei:) Sie

wüssten ja nichts. Sie habe ihnen nichts gesagt. Ihre Familie und ihre Mutter

auch nicht. Sie wüssten gar nichts, eigentlich. Sie wüssten nur, dass sie nicht

habe heiraten wollen. (Auf Frage, ob Jungfräulichkeit ein Thema gewesen sei:)

Das sei gar kein Thema gewesen. So etwas habe es nicht gegeben, das spiele

überhaupt keine Rolle. Das Dossier wegen Vergewaltigung sei durch professionelle

Leute aufgelistet worden. Sie sei selber gar nicht in der Lage, so etwas zu

schreiben. Sie wisse nicht einmal, was in der Schweiz strafbar sei und was

nicht. Sie hätten das erfahren durch Verwandte. Mit ihrem Onkel habe sie ihm

direkt ins Gesicht gesagt, sie wolle die Schweiz nicht verlassen. Als sie sie

nach [Ort 2] gefahren hätten, wo sie dort gelogen hätten. Die Privatklägerin

habe gesagt, Frau F.___ habe sie in Solothurn abgeholt, das sei aber gelogen

gewesen. Er habe sie persönlich mit ihrem Onkel nach [Ort 2] gefahren. Ihr

Onkel habe dann gesagt, sie möchte die Schweiz nicht verlassen. «Wir wissen

schon was wir machen, wir kennen viele Juristen. Wir wissen schon was wir mit

falschen Aussagen machen.» (Auf jeweiligen Vorhalt:) Dass sie ihre Jungfräulichkeit

habe beweisen müssen, dass sie ein weisses Tuch aufs Bett gelegt habe, und die

Ehe dann habe vollzogen werden müssen, wobei die Schwiegermutter draussen

gewartet habe auf den Beweis, das sei alles gelogen. Das sei vielleicht vor 100

oder 200 Jahren, wo die Leute in Dörfern gelebt hätten, so gewesen. Er wisse

nicht, wer das erfunden habe. Das sei wahrscheinlich die Frau F.___ und die

anderen Leute. Das sei erfunden worden, damit der ganze Prozess länger dauere

und dass sie in der Schweiz Aufenthalt bekomme. Und das hätten sie geschafft.

(Auf Frage nach der Reise der

Privatklägerin in die Türkei:) Der Beschuldigte habe gesagt «Wir müssen uns

trennen, mit C.___». Er habe dann den Vater der Privatklägerin kontaktiert, und

der habe gesagt, wenn das so sei, müsse die Tochter wieder zurück zu ihrer

Mutter. Er sei nicht einverstanden, dass seine Tochter in der Schweiz bleibe.

Sie hätten gesagt, wenn sie Ferien mache und zu ihrer Mutter zurückgehe, würde

ihr das gut tun. Zwei Wochen vielleicht, um sich auszuruhen und vielleicht

darüber nachzudenken. Vielleicht könnten sich der Beschuldigte und die

Privatklägerin noch einigen. Das sei alles gewesen. Das sei vom Vater der

Privatklägerin gekommen. Er (der Zeuge) habe noch Geld gegeben, die ganzen

Kosten habe er selber übernommen. Das Ticket und Bargeld. Er habe sogar

angeboten, mit ihr zu fahren, aber sie habe gemeint, sie könne alleine gehen.

(Auf Frage, wie lange die Privatklägerin bei ihrer Mutter geblieben sei:) Man

wisse es ja nicht, aber sie sei nicht mal einen Tag da gewesen und ihre Mutter

habe sie wieder zurückgeschickt wegen des Visums. Das Visum sei in ein oder

zwei Tagen fertig gegangen. Es seien arme Leute, und sie hätten sie (die

Familie des Beschuldigten) um Hilfe gebeten. Sie und ihre Mutter. Sie habe sich

nicht trennen wollen, sie habe in die Schweiz kommen und ihre Ehe retten

wollen. Sie hätten eine zweite Chance verlangt, sie und ihre Mutter. Und sie

(die Familie) habe dann gesagt, man könne es probieren. (Wohin die

Privatklägerin gegangen sei, als sie von ihrer Mutter zurückgekommen sei:) Seine

Schwester habe sie abgeholt vom Flughafen. Sie sei bei der Schwester geblieben

und sie hätten erst ein oder zwei Tage später erfahren, dass sie wieder

hierhergekommen sei. Was für sie überhaupt nicht verständlich gewesen sei. Sie

sei wieder zum Beschuldigten gekommen, und sie hätten sie wieder aufgenommen.

Sie habe gefragt: «Darf ich wieder bei Euch wohnen?» und sie hätten gesagt «Ja

gerne, kein Problem.» (Auf Frage, wie es dann weiter gegangen sei): Es sei sehr

gut gegangen, sie hätten keine Probleme gehabt die beiden. Aber sie hätten

gesagt sie müssten sich trennen, es gehe nicht. Das sei alles. (Wie es zur

definitiven Trennung gekommen sei:) Sie hätten ihren Onkel und ihre Mutter

kontaktiert. Und sie habe gesagt, ihr Onkel werde sie abholen. Und ihr Onkel

sei gekommen, nach Solothurn. Und er (der Zeuge) habe ihn persönlich abgeholt.

Sie hätten gegessen und getrunken. Sie seien freundlich gewesen, sie hätten

keine Probleme gehabt. Und nachher habe er sie, die Privatklägerin und ihren

Onkel, persönlich nach [Ort 2] gefahren. Man könne dort die Kameras

kontrollieren. (Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin gesagt habe, F.___ habe

sie abgeholt:) Da habe sie gelogen, sie habe eine falsche Aussage gemacht. (Auf

Frage, ob Frau F.___ irgendwann gekommen sei:) Er wisse es nicht genau, aber er

glaube, Frau F.___ und der Onkel seien zusammen Freunde gewesen. Er wisse es

aber nicht. (Auf Frage, ob die Mutter der Privatklägerin ihn oder den

Beschuldigten aufgefordert habe, die Privatklägerin wieder zurückzunehmen:) Sie

habe sie aufgefordert. Sie habe ihnen sogar gedroht. Mit Schlagen, mit allem.

Der Beschuldigte soll sich nicht von ihrer Tochter entfernen. Sie soll in der

Schweiz bleiben. Der Beschuldigte soll fünf Jahre mit ihr bleiben, bis sie ihre

Bewilligung bekomme. Sie seien kein Staat, sie würden keine Ausweise verteilen.

(Auf nochmalige Nachfrage zur Drohung:) Sie habe gedroht: «Ich mache euch

fertig. Ich mache Euch so, ich schlage euch» Sie hätten gesagt es sei normal,

dass wenn zwei Leute sich nicht einigen können, sie sich trennen würden. Aber

dort werde die Trennung immer noch nicht akzeptiert.

(Auf Frage nach dem aktuellen

Schwiegervater von C.___): Er habe einmal Kontakt aufgenommen. Vorher habe er

ihn nicht gekannt. Ob sie vielleicht eine Lösung finden können. (Auf Frage,

wann das gewesen sei:) Vor zwei Wochen etwa. (Weshalb man eine Lösung habe

finden wollen:) Er habe wissen wollen, was das Problem sei, und weshalb es so

sei. Warum diese Falschaussagen gemacht würden. Aber sie hätten gemeint, es

gehe uns nichts an. (Auf Frage:) Es sei nicht darum gegangen, dass die

Privatklägerin ihre Aussage zurückziehe; es sei auch kein Druck ausgeübt

worden. Einen I.___ kenne er nicht.

(Auf Frage, wer ihm gesagt

habe, dass die Privatklägerin jetzt falsche Aussagen machen werde.) Diese

Aussage sei von ihrer Mutter, von ihrer Familie gekommen. Es habe geheissen,

sie müsse unbedingt falsche Aussagen machen, wenn sie sich trennen würden, um

unbedingt in der Schweiz bleiben können. Das habe die Mutter der Privatklägerin

zur Privatklägerin gesagt. (Auf Frage, woher er das wisse:) Sie hörten im Dorf

alles. Sie lebten fast im gleichen Dorf. (Ob ihm jemand das auch persönlich

gesagt habe:) Der Onkel der Privatklägerin habe auch gesagt, sie würden

Falschaussagen machen. Als sie die beiden nach [Ort 2] gefahren habe. Zu ihm

ins Gesicht habe der Onkel das gesagt.

(Auf Nachfrage, wie der

Lösungsvorschlag betreffend den neuen Schwiegervater hätte aussehen sollen:)

Dazu könne er nicht viel sagen. Sie hätten gar nicht viel geredet, und das sei

alles gewesen. (Auf Frage:) Er habe wissen wollen, weshalb die Falschaussage

gemacht worden sei. Das sei eine Frage gewesen ja, weshalb und warum. Weshalb

man eine unschuldige Person in diesem Masse beschuldigen müsse, für ihre Ziele

und Zwecke. Das sei nicht korrekt. (Auf Frage, worin die Lösung hätte bestehen

sollen:) Das habe nicht in seinen Händen gelegen, auch nicht in denen des

Schwiegervaters. Nachher hätten sie nicht mehr zusammen geredet. (Ob er als

Lösung vorgeschlagen habe, dass die Privatklägerin ihre Aussagen zurückziehen

oder gar zugeben solle, dass sie gelogen habe:) Nein. Es sei nur diskutiert

worden, weshalb diese Falschangaben gemacht worden seien.

(Woher er wisse, dass es

keine sexuellen Probleme zwischen den beiden gegeben habe:) Sie hätten immer

freiwillig zusammen geschlafen. Sie seien draussen beim Spazieren gewesen,

überall. (Woher er das wisse, dass die Privatklägerin freiwillig Sex gehabt

haben soll:) Man habe es von ihrer Mutter gehört. Sie habe es selber ihrer

Mutter erzählt. Dass sie erst nach einer Woche… oder am dritten oder vierten

Tag… Seine Schwester habe es von ihrer Mutter gehört aus der Türkei, dass sie

zusammen gewesen seien mit Geschlechtsverkehr. Sonst wüssten sei nichts. Es sei

eine normale Beziehung zwischen den beiden gewesen.

(Auf Frage, ob er das

5-Sterne-Hotel näher beschreiben könne:) Also seine Frau habe für sie gekocht,

für die Familie. Sie hätten alle miteinander gekocht, und die Privatklägerin

sei nur in ihrem Zimmer und mit ihrem Natel beschäftigt gewesen. Seine Frau

habe alles gemacht. Gekocht, gespült, gebügelt, sogar für sie, ihre Wäsche

auch. Seine Frau habe das nicht machen müssen, aber sie habe es gemacht. Sie

habe die Privatklägerin behandelt wie eines ihrer eigenen Kinder. (Ob die

Privatklägerin im Haushalt gar nicht geholfen habe:) Am Anfang nicht. Manchmal

schon, aber erst später. (Auf Frage:) Es sei freiwillig, ob eine

Schwiegertochter im Haushalt helfen möchte oder nicht. (Weshalb man in einer Wohnung

zusammengelebt habe:) Sie seien frei gewesen. Sie hätten auch ihre eigene

Wohnung finden und alleine wohnen können. Sie hätten sie gebeten, weil

finanziell nicht genügend da gewesen sei. Sie hätten bei ihnen gewohnt, sie

hätten ihnen geholfen.

2. Das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 6.

Januar 2020

Das grundsätzlich von allen Parteien

anerkannte Gutachten von Frau Prof. Dr. G.___ vom 6. Januar 2020 (AS 225

ff.) kommt zusammengefasst zu folgenden wesentlichen Schlüssen:

Hinweise darauf, dass die Aussagetüchtigkeit

der Privatklägerin zum Zeitpunkt der in Frage stehenden Geschehnisse oder zum

Zeitpunkt ihrer früheren oder ihrer aktuellen Aussagen zur Sache beeinträchtigt

gewesen sein könnte, lägen nicht vor. Auch im Rahmen der Exploration hätten sich

keine Hinweise darauf ergeben, dass die Privatklägerin nicht grundsätzlich dazu

in der Lage sein sollte, die in Frage stehenden Geschehnisse wahrzunehmen, über

einen Zeitraum von mehreren Jahren im Gedächtnis behalten und verbal

wiedergeben zu können. Insofern sei die Aussagetüchtigkeit aus

aussagepsychologischer Sicht grundsätzlich zu bejahen.

Grundsätzlich wäre nach Realisierung

ihrer Situation nach Abweisung durch beide Familien zumindest für den späteren

Zeitraum der Anzeigeerstattung und der Einvernahmen sowie der

Explorationsgespräche mit einem Bemühen um Aufenthalt trotz Scheidung eine

denkbare Motivlage der Privatklägerin anzunehmen, welche den Ausgangspunkt für

eine Falschbezichtigung gebildet haben könnte. Das Vorliegen einer möglichen

Motivlage sage jedoch per se nichts über den Realitätsbezug einer Aussage aus,

könne doch auch bei entsprechender Motivlage eine wahrheitsgemässe

Beschuldigung zur Anzeige gebracht werden. Zu beantworten bleibe die Frage, ob

die Privatklägerin sich aussagepsychologisch bewertungsrelevante Teile ihrer

Vorhaltungen ausgedacht haben könnte (kognitiver Aspekt der Falschbezichtigung)

und in einem solchen Fall auch in dieser Art und Weise vorgetragen haben würde

(strategischer Aspekt der Falschbezichtigung).

Zur Prüfung der Lügenhypothese seien die

aussageübergreifende und die aussageimmanente Qualität der Angaben geprüft und

vor dem Hintergrund der Kompetenz- und Motivanalyse interpretiert worden. Da

der Beschuldigte die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich familiären

Erwartungsdrucks (Nachweis der Jungfräulichkeit, Kleidungsdiskussionen,

Verschicken in die Türkei gegen ihren Willen, Unterbindung von Aussenkontakten

nach Rückkehr etc.) und Einforderung sexueller Handlungen (Bedrängen ab den

ersten Nächten nach der Hochzeit, Unterdrucksetzen, Beissen, Saugen, versuchten

Analverkehr etc.) in Gänze bestreite, beschränke sich der diagnostisch

relevante Teil ihrer Aussagen nicht auf die Drohung, die Privatklägerin in die

Türkei zurückzuschicken und auf Äusserungen des entgegenstehenden Willens,

sondern diagnostisch relevant sei grundsätzlich alles, was bestritten werde.

Die eingangs im Hinblick auf die zu

prüfende Lügenhypothese gestellte Frage, ob die kognitiven Fähigkeiten der

Privatklägerin als ausreichend dafür anzusehen seien, dass sie sich die im

Zusammenhang mit ihren Vorhaltungen konkret geschilderten Handlungen allein

oder gemeinsam mit F.___ ausgedacht haben könnte (kognitiver Aspekt der

Falschaussage), sei vor dem Hintergrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten im

unteren Normbereich und ihrer sexuellen Unerfahrenheit

angesichts der insgesamt hohen

aussageimmanenten und aussageübergreifenden Qualität zu verneinen. Zudem

erscheine es in täuschungsstrategischer Hinsicht (strategischer Aspekt der

Falschaussage) ausgesprochen unwahrscheinlich, dass eine gezielt falsch

aussagende Person sich und ihre Aussage in strategischer Hinsicht in der hier

dokumentierten Art und Weise präsentieren würde.

Die Aussage der Privatklägerin imponiere

durch massive Selbstbelastungen, Entlastungen des Beschuldigten, Einwände gegen

ihre eigene Aussage sowie Abweichungen vom Vergewaltigungsschema. Sofern die

Aussage F.___s vom Gericht als glaubhaft bewertet werde, hätte eine gezielte

Falschaussage der Privatklägerin zudem nicht nur einer Konstruktion der Angaben

bedurft, sondern darüber hinaus auch schauspielerischer Leistung (z.B.

überzeugende Darstellung einer Panikattacke bei einem der Anrufe des

Schwiegervaters und Vorspielen eines aufgelösten, ängstlichen und verzweifelten

Gemütszustands) über einen längeren Zeitraum gegenüber Dritten (z.B.

Psychotherapeutin), dies mit dem Kalkül, dass diese Personen später einmal in

der Sache aussagen könnten. Neben hoher Intelligenz würde dies vorausschauendes

Denken und planvolles, eigenständiges Handeln erfordern, welches die

Privatklägerin zumindest bis zu diesem Lebensabschnitt nicht ausgezeichnet zu

haben scheine. Angesichts dieser Befundlage sei die Hypothese, dass die

Privatklägerin sich die Vorhaltungen in dieser Qualität vollumfänglich ausgedacht

haben könnte (Hypothese 1 a) zu verwerfen.

Ginge man hingegen von einem Komplott

der Auskunftsperson F.___ und der Privatklägerin und einer gemeinsamen

Erfindung nach Beratung mit dem Frauenhaus aus (Hypothese 1 b), dann wäre aus

aussagepsychologischer Sicht eine bessere Absprache zu erwarten gewesen.

Stattdessen würden hier sehr unterschiedliche Sichtweisen auf die in Frage

stehende Sache deutlich, die sich jedoch gleichzeitig widerspruchsfrei mit den

Angaben der Privatklägerin zusammenfügen liessen. Es erscheine

aussagepsychologisch ausgesprochen abwegig, gemeinsam eine falsche Aussage zur

Unterstützung zu erfinden, welche die Beschuldigungen zumindest aus

alltagspsychologischer Laiensicht nicht zielgerichtet stütze, sondern in

einigen Punkten sogar gefährde. Täuschungsstrategisch wäre dies ebenso wenig

erwartbar, wie das Einflechten mehrerer überprüfbarer Anknüpfungspunkte

inklusive der im Falle einer Erfindung wohl besonders heiklen Angabe eines

Telefonats mit der Gegenpartei (Schwiegervater). Nicht zuletzt bleibe in

kognitiver Hinsicht festzustellen, dass eine Erfindung zweier, komplementärer

und aussagepsychologisch stimmiger Aussagen intellektuell noch anspruchsvoller

wäre, als die bereits diskutierte Anforderung, so dass die Komplott-Hypothese

(Hypothese 1 b) mit Blick auf die intellektuellen Fähigkeiten der begutachteten

Privatklägerin verworfen werden müsse.

Nicht abweisen lasse sich hingegen die

Möglichkeit einer motivierten Ergänzung bestimmter Aspekte (Hypothese 1 c) im

Zusammenhang mit der Frage der Schuld für das Scheitern der Ehe. Konkret

erscheine es aufgrund der diesbezüglich klaren Widersprüchlichkeit ihrer

Angaben wahrscheinlich, dass sich die Privatklägerin nicht wie in der

Einvernahme behauptet an die Füsse der Schwiegereltern geworfen habe, um

bleiben zu können. Bei einer solchen, der Gesichtswahrung dienenden

Demonstration der eigenen Bemühungen, die Ehe zu retten, handle es sich

allerdings nicht um eine Aggravation im engeren Sinne, da keine gezielte

Mehrbelastung des Beschuldigten bezweckt werde. Die hier zu beantwortende Frage

sei daher nur insofern tangiert, als eine Erfindung dieser Zusatzangabe

kognitiv nicht anspruchsvoll gewesen wäre, gleichzeitig aber deutlich werde,

wie rasch die Privatklägerin in diesem Fall schon bei kurzem zeitlichen Abstand

deutliche Widersprüche produziere.

Für das Vorliegen einer unabsichtlichen,

suggestionsbedingten Falschaussage (Hypothese 2), welche im Ganzen oder in

Teilen als nicht erlebnisbasiert anzusehen wäre, liessen sich in der

Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage der Privatklägerin keine

Hinweise finden. Die hier festzustellenden Entstehungs- und

Entwicklungsbedingungen entsprächen insgesamt nicht den im Zusammenhang mit der

Entstehung von Scheinerinnerungen bekannten Bedingungen. Auch mit einer

nachträglichen autosuggestiven Umdeutung ehelicher Erlebnisse nach einem

Scheitern der Beziehung lasse sich die Entstehungsgeschichte der Aussage nicht

vereinbaren. Auch die Umstände des ersten und zweiten Verlassens der ehelichen

Wohnung sowie die nach Angaben der Auskunftsperson F.___ (entsprechende

Beweiswürdigung des Gerichts einmal hypothetisch vorausgesetzt) ungehaltenen

Anrufe des Schwiegervaters unmittelbar nach der Trennung liessen sich nicht mit

der Hypothese einer selbstwertschützenden Umdeutung einer einvernehmlichen

Trennung in Einklang bringen. Insofern sei die Hypothese einer Scheinerinnerung

bzw. autosuggestiv erfolgten Umdeutung (Hypothese 2) angesichts der

vorliegenden Befundlage abzuweisen.

Aufgrund der hohen Aussagequalität lasse

sich zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit der Erlebnisbezug der

folgenden Behauptungen aussagepsychologisch substantiieren: Dass die

Privatklägerin sich unter enormem psychischen Erwartungsdruck (u.a. durch ein

Thematisieren ihrer angeblichen Furcht, ihre Jungfräulichkeit nicht unter

Beweis stellen zu können, seitens Schwiegermutter und Ehemann am zweiten Tag

nach der Hochzeit) in der zweiten und dritten Nacht nach der Hochzeit dazu

bereit erklärt und auch dabei mitgeholfen habe, sich entjungfern

zu lassen, obwohl sie sich eigentlich

noch nicht dazu bereit gefühlt habe, und dass sie zu späteren Handlungen nach

dem erfolgten Nachweis nicht motiviert gewesen sei, sich aber in den

nachfolgenden Wochen aufgrund ihrer Überzeugungen bezüglich ehelicher

Verpflichtungen grundsätzlich zu Geschlechtsverkehr verpflichtet gesehen habe,

welchen sie selbst eigentlich nicht gewollt habe.

Ebenfalls aussagepsychologisch

substantiieren lasse sich ein Erlebnisbezug der Behauptungen, dass es aufgrund

einer Diskrepanz zwischen den von der Familie des Beschuldigten an sie

herangetragenen und auch vom Ehemann selbst vertretenen Erwartungen

(elektronischer Kontakt nach aussen, Kleidung und Verhalten den

Respektspersonen der Familienhierarchie gegenüber) und ihrem Verhalten

(passiver Widerstand z.B. durch Nicht-Befolgen der Kleidungsgebote) zu einer

Zwangsverschickung in die Türkei und später zum finalen Ausschluss aus der

ehelichen Wohnung gekommen sei. Substantiieren lasse sich nach vorliegenden

Befunden aus aussagepsychologischer Sicht auch, dass ein enormer psychischer

Druck auf der Privatklägerin lastete, ihre Jungfräulichkeit nachweisen und den

sexuellen Bedürfnissen ihres Ehemannes gerecht werden zu müssen. Dieser Druck

dürfte im vorliegenden Fall nicht von einer Einzelperson ausgegangen sein,

sondern von einem System, das über eine Verinnerlichung transgenerational weitergegebener,

traditioneller Normen funktioniere. Die Schilderungen der Privatklägerin legten

nahe, dass sie diese

Normen (Nachweis der Jungfräulichkeit

als zentrales Entscheidungskriterium über Wert oder Wertlosigkeit einer Frau

innerhalb der Gemeinschaft) so verinnerlicht habe, dass sie bisweilen auch im

vorauseilenden Gehorsam gehandelt zu haben scheine. Es dürfte unter diesen

Bedingungen ein Leichtes gewesen sein, diese internalisierten soziokulturellen

Normen bei der Privatklägerin durch einen kleinen Hinweis wirksam zu aktivieren

bzw. zu verstärken. Während die Kommentare von Schwiegermutter und Ehemann in

den ersten Tagen und Nächten der Ehe von der Privatklägerin sehr konkret und

situationsbezogen geschildert würden, und die Privatklägerin in diesem

Zusammenhang auch ihre körperliche Stressreaktion auf die erste berichtete

Andeutung ihres Mannes sehr konkret und anschaulich schilderte, lasse sich der

Erlebnisbezug der nicht mit dem Kontext verflochtenen Behauptung, dass der

Beschuldigte entsprechende Sätze nachfolgend wiederholt ausgesprochen habe, um

sie an ihre Pflichten zu erinnern, mit aussagepsychologischen Mitteln hingegen

nicht feststellen, da diese Behauptung für sich genommen so wenig Material

biete, dass deren Erfindung ohne Verknüpfung mit dem hier allerdings

diagnostisch

zu berücksichtigenden Gesamtkontext rein

kognitiv grundsätzlich möglich wäre.

Hinsichtlich späterer Handlungen würden

damit für die von der Sachverständigen nicht vorzunehmende rechtliche Bewertung

in erster Linie etwaige Bekundungen des entgegenstehenden Willens und weitere

Nötigungsmittel zentral. Entsprechend müssten solche Inhalte – soweit berichtet

– aussagepsychologisch hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit ihres Erlebnisbezugs

bewertet werden. Die der Anklageschrift zu entnehmende Anwendung körperlicher

Gewalt als Nötigungsmittel, um zum Geschlechts- oder Analverkehr zu gelangen,

bilde sich in den drei dokumentierten konkreten Aussagen der Probandin in

dieser Klarheit jedoch nicht ab. Insofern fehle hier die Basis für eine

aussagepsychologische Bewertung des Erlebnisbezugs (nicht) getätigter

Äusserungen. In diesem Zusammenhang erschienen Aussageeigenarten der

Privatklägerin diskussionswürdig, welche im vorliegenden Fall möglicherweise an

einigen Stellen zu Missverständnissen geführt haben könnten. Einerseits bediene

sich die Privatklägerin sachverhaltsneutral wie fallbezogen (und aufgrund des

soziokulturellen Hintergrunds erklärbar) bisweilen einer sehr bildhaften

Sprache, wodurch manche Beschreibungen (nicht intendiert) dramatischer wirkten.

Der Gehalt einiger Beschreibungen (z.B. «Einkrallen» der Nägel ins Gesäss) sei

an diesem Sprachstil zu relativieren. Andererseits fielen sprachliche

Undifferenziertheiten auf: Erstens habe die Privatklägerin in Kurzdarstellungen

häufig abstrakte Formulierungen verwendet ohne weitere Erläuterung (z.B. «Er

hat mich gezwungen.» «Er hat versucht. .. » «Später hat er mich auch

geschlagen. Dies weil mich seine Familie als respektlos anschaute. Dies liess

er dann an mir aus.»), welche sich bei Bitte um Konkretisierung teilweise

anders darstellten, als die abstrakte Formulierung erwarten liesse.

Auch Äusserungen, welche sie als klare

Aussage, dass sie es nicht wolle, bezeichnete, stellten sich nicht selten bei

Nachfrage konkret als ausgesprochen indirekte Kommunikation dar. In diesem

Zusammenhang sei einerseits zu berücksichtigen, dass indirekte und stärker

nonverbale Kommunikation in ihrem Herkunftsland üblich zu sein scheine. Für

Gespräche über sexuelle Vorlieben und Abneigungen scheine es der Privatklägerin

zu diesem Zeitpunkt zudem an Erfahrung und Aufklärung und damit an Sprache und

Selbstbewusstsein, nicht zuletzt auch an einem Selbstverständnis

selbstbestimmter weiblicher Sexualität gefehlt zu haben. Das Thema Sexualität

scheine für sie soziokulturell bedingt tabuisiert und schambesetzt zu sein, die

ständig in Hörweite befindlichen Schwiegereltern dürften diese Situation noch

verschärft haben.

Auf abstrakte Angaben der Privatklägerin

könne aufgrund dieser Aussageeigenart nicht abgestellt werden, da diese an

einigen Stellen nicht intendiert andere Bedeutungen transportieren würden,

welche unter Umständen zu falschen Bewertungen führten. Zweitens habe die

Privatklägerin einige Begriffe (v.a. «immer», «Wegstossen», «wütend») relativ

häufig und zu weit verwendet. Sie habe «Wegstossen» einerseits im wörtlich zu

verstehenden Sinne (z.B. als Schubsen durch die Schwiegermutter), andererseits

im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen aber auch für ein gegen den Bauch

Halten der Hände oder sogar zum Festhalten der Hüfte zum Verlangsamen der

koitalen Bewegungen verwendet. Ohne konkrete Nachfrage habe sie dies jeweils

nicht erläutert. Da mit dem Begriff gemeinhin jedoch heftige körperliche

Abwehrmassnahmen assoziiert werden dürften, welche die Privatklägerin in bei

Nachfrage auf konkreter Handlungsebene gar nicht beschrieben habe, könne diese

Aussageeigenart an einigen Stellen zu Missverständnissen geführt haben.

Drittens fielen bisweilen nicht

angemessen erscheinende Interpretationen und Kausalitätswahrnehmungen auf. Die

konkreten Situationsschilderungen der Privatklägerin liessen zumindest möglich

erscheinen, dass einerseits sexuelle Vorlieben des Beschuldigten (Beissen,

Saugen, Schlagen des Gesässes) und andererseits Anzeichen sexueller Erregung

(lautes Atmen, heftigere koitale Bewegungen, heftigeres Zugreifen) desselben

von der Privatklägerin mangels sexueller Erfahrung als gezielt auf sie

gerichtete Wut fehlinterpretiert worden sein könnten.

Zusammenfassend sei somit im Hinblick

auf die späteren sexuellen Handlungen, welche im Anschluss an die dritte Nacht

nach Hochzeit erfolgt sein sollen, zu konstatieren, dass aus

aussagepsychologischer Sicht nicht in Frage stehe, dass das konkret

Geschilderte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Erlebnisbezug aufweise, sondern

dass angesichts der Aussagebesonderheiten der Privatklägerin die Frage sei,

worum es sich bei dem konkret Geschilderten jeweils genau handle.

Nun obliege es dem Gericht und sei nicht

Aufgabe der aussagepsychologischen Sachverständigen, eine rechtliche Bewertung

der geschilderten Szenen im Sinne erfüllter Tatbestandsmerkmale vorzunehmen.

Mit aussagepsychologischen Mitteln sei lediglich zu prüfen, ob sich eine

Erlebnisschilderung nicht anders als durch eigenes Erleben erklären liesse oder

ob sich auch andere Erklärungsmöglichkeiten für das Vorliegen einer Aussage

fänden, ohne dass die Angaben auf tatsächlichem Erleben basieren müssten. Aus

den bisherigen Ausführungen ergebe sich, dass die konstant berichteten,

konkreten Beschreibungen der Privatklägerin (im Gegensatz zu deren

uneindeutigen und damit missverständlichen abstrakten Formulierungen) insgesamt

mit hoher Wahrscheinlichkeit auf tatsächlichem Erleben basieren würden. Die im

Zusammenhang mit der Frage verbaler und nonverbaler Gegenwehr und etwaiger

Nötigungsmittel diskutierten Diskrepanzen zwischen ihren konkreten

Beschreibungen und ihren Wertungen bzw. abstrakten Zusammenfassungen seien

weder eine Frage der Glaubhaftigkeit (die Privatklägerin scheine sich dieser

Diskrepanz in keiner Weise bewusst und auf konkreter Ebene nichts zu

konstruieren), noch eine Frage der Zuverlässigkeit (keine Anhaltspunkte für

intern generierte Scheinerinnerungen an nicht stattgefundene Handlungen),

sondern deren Bewertung gehöre zur Tatsachenfeststellung und sei damit Aufgabe

des Gerichts.

3. Beweiswürdigung und rechtserheblicher

Sachverhalt

3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts

ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der

Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich,

zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den

weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteil 6B_653/2016 vom 19.01.2017 E. 3.2,

m.w.Verw.). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten

als sachlich geboten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_427/2013 vom

26.05.2014 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2011 vom 28.06.2011 E. 2.3.1;

je m.w.Verw.). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund

der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden

muss, über einen Ermessensspielraum. Eine starre Beweisregel, wonach bei

streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten

anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen

Beweiswürdigung (Urteil 6B_1294/2015 vom 18.05.2016 E. 5.1 mit

Hinweisen). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine

sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich

frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für

überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen

der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die

Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist

Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen

Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz

der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei

von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund

gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl.

Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die

Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich

aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte

Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen.

Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien

Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige

Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite

kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf

die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit

eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls

ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt

namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige,

zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des

Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige

die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und

Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder

die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass

sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit

Hinweisen, s. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2017 vom 24.10.2018

E. 2.3.1, m.w.Verw.). Lässt das Gericht ein aussagepsychologisches Gutachten

anfertigen, weil es auf zusätzliches Fachwissen angewiesen ist, bleibt es für

die Beweiswürdigung und die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen

verantwortlich. Das aussagepsychologische Gutachten stellt ein Hilfsmittel des

Gerichts dar. Es liefert diesem die notwendigen Informationen, damit das

Gericht die Aussagen selbstständig würdigen kann. Zwar darf das Gericht in

Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss

Abweichungen begründen. Jedoch bleibt es Aufgabe des Gerichts, die Beweise und

damit auch die Aussagen zu würdigen. Diese Aufgabe kann und darf die

sachverständige Person nicht übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2017

vom 24.10.2018, E. 2.6).

3.2. Das Glaubhaftigkeitsgutachten von

Prof. Dr. G.___ vom 6. Januar 2020 stammt aus der Feder einer befähigten und

anerkannten Sachverständigen. Es folgt der vom Bundesgericht vorgegebenen

Methodik (BGE 128 I 81 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1006/2017 vom

24.10.2018) und entsprechenden wissenschaftlichen Standards. Die

Schlussfolgerungen fussen auf Berücksichtigung der kompletten Akten und einer

eigenen ausführlichen Exploration. Sie sind ausführlich, detailliert,

schlüssig, verständlich und nachvollziehbar. Auf das Gutachten ist daher

abzustellen. Somit ist die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin grundsätzlich

zu bejahen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin sich ihre

Aussagen vollumfänglich ausgedacht hat (Lügenhypothese 1 a). Ebenso kann die

Hypothese 1 b, dass die Beschuldigungen der Privatklägerin Ergebnis eines

Komplotts zwischen ihr und F.___ unter Zuhilfenahme einer Beratung durch das

Frauenhaus sind, verworfen werden. Nicht ausgeschlossen werden kann eine

Ergänzung des reell Erlebten durch die Privatklägerin, welche darin motiviert

sein könnte, die Schuld für das Scheitern der Ehe von sich zu weisen (Hypothese

1 c). Dies bezieht sich jedoch lediglich auf für die hier zu klärenden Vorwürfe

nicht wesentliche Nebensächlichkeiten und führte nicht zu einer Mehrbelastung

des Beschuldigten. Ebenso ist die Hypothese der Scheinerinnerung bzw.

autosuggestiven Umdeutung (Hypothese 2) abzuweisen. Das heisst, dass

grundsätzlich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann. Dies

jedoch mit den nachfolgenden, im Ergebnis wesentlichen Einschränkungen (vgl.

Ziff. 3.5. hernach).

3.3. Aus der grundsätzlichen

Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der Privatklägerin (s. vorstehend Ziff.

3.1) folgt im Umkehrschluss, dass die Aussagen des Beschuldigten, welcher

sowohl den durch die Privatklägerin geschilderten familiären Erwartungsdruck,

die Ablehnung der Privatklägerin durch die Familie des Beschuldigten als Grund

für die Rückreise der Privatklägerin in die Türkei, gefolgt von der umgehenden

Rückkehr in die Schweiz (welche gemäss Beschuldigter ausländerrechtliche Gründe

haben soll) sowie die Einforderung sexueller Handlungen verneint, als nicht

glaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Aus dem Umstand, dass der

Beschuldigte im Strafverfahren unwahre Aussagen gemacht hat (was er als

Beschuldiger durfte) darf hingegen nicht automatisch auf seine Schuld

geschlossen werden, da auch ein Unschuldiger – in der Situation des

Beschuldigten – versucht sein kann, durch unwahre Aussagen sich einem

ungerechtfertigten Vorwurf zu entziehen. Es gilt nun, die von der Gutachterin

angesprochenen, von der Privatklägerin vorgebrachten angeblichen

Nötigungsmittel und ihren angeblichen Widerstand einer vertieften Prüfung zu

unterziehen.

3.4. In der Anklageschrift sind diverse

Nötigungsmittel konkret aufgeführt, welche gegen die Privatklägerin angewendet

worden sein sollen. Diesbezüglich und hinsichtlich der für die rechtliche

Würdigung ebenfalls zentrale Frage, wie die Privatklägerin darauf reagiert hat,

sind an dieser Stelle noch einmal die zentralen Aussagen der Privatklägerin in

gedrängter Form aufzuführen. So sagte diese in den insgesamt drei (resp. vier)

Befragungen dazu Folgendes aus:

-

Der Beschuldigte

habe ihr gesagt, sie sei seine Ehefrau und deshalb verpflichtet, mit ihm Sex zu

haben;

-

Der Beschuldigte

habe ihr gedroht, weiterzuerzählen, sie sei nicht mehr Jungfrau gewesen,

-

Der Beschuldigte

habe ihr gedroht, er werde sie wieder zu ihrer Mutter schicken, wo sie nicht

gewollt sei;

-

Ihre Mutter, die

ganze Familie habe Druck auf sie ausgeübt, inklusive ihre Grossmutter, es sei

nicht wichtig gewesen, was sie denke oder sage;

-

Der Beschuldigte

habe laut an ihrem Ohr geatmet;

-

Er habe an ihrem

Hals «genuggelt»;

-

Er habe sie ins Ohr

gebissen;

-

Er habe sie in die

Schulter gebissen;

-

Er habe auf

aggressive Art an ihren Brustwarzen gesaugt und mit ihren Brüsten gespielt, in

die Brustwarzen gebissen;

-

Er habe mit ihren

Pobacken gespielt, die Nägel reingesteckt, ihre Oberschenkel gepresst, auf die

Gesässbacken geschlagen;

-

Er habe sie überall

am Körper angefasst;

-

Er habe versucht,

sie zu küssen;

-

Er habe in ihren Po

eindringen wollen, das habe sie aber auf keinen Fall zugelassen;

-

Er habe sie

umgedreht, hochgehoben;

-

Er sei auf sie

gelegen;

-

Er habe ihr das

Pyjama ausgezogen;

-

Er habe sie mit den

Händen festgehalten, mit einer Hand habe er sie an sich gepresst, er habe sie

am Arm gehalten;

-

Der Beschuldigte

habe sie an den Haaren gepackt;

-

Er habe sie gepackt

und zu sich gezogen;

-

Sie habe eine

Ohrfeige erhalten;

-

Er sei wütend

geworden;

-

Sie habe sich

schlafend gestellt;

-

Sie habe ihm gesagt,

sie sei müde, sie möchte heute nicht;

-

Sie habe sich

körperlich gewehrt (wie sie sich gewehrt habe?) Sie habe so getan, als würde

sie schlafen, oder sie habe versucht, ihn mit den Händen wegzustossen und ihm

gesagt, er solle langsamer machen;

-

Sie habe sich nicht

wehren können, weil so viele Leute in der Wohnung gewesen seien;

-

Sie habe versucht,

den Penis wegzudrücken, er habe dies aber mit seiner Hand unterstützt;

-

Sie habe wegrutschen

wollen, dabei habe er sie gegen den Rücken geschlagen;

-

Sie habe ihn

weggestossen und gesagt, dass sie auf keinen Fall möchte;

-

Sie habe die Beine

zusammengepresst;

-

Sie habe ja nicht

reagieren können, weil sie nicht gewusst habe, wo sie hätte hingehen sollen;

-

Sie habe gesagt sie

wolle nicht, sie habe den ganzen Tag die Wohnung geputzt;

-

Sie habe gesagt sie

wolle nicht, sie habe ihre Tage.

Als sie anlässlich der zweiten

polizeilichen Einvernahme konkret gefragt wurde, wie sie dem Beschuldigten

gezeigt habe, dass sie nicht einverstanden sei gab sie zur Antwort, sie habe

versucht, so zu tun, als ob sie schlafen würde. (Ob sie es noch auf andere

Weise gezeigt habe?) Sie habe ihn meistens gestossen. Einmal habe sie ihn sogar

auf der Brust mit einem Nagel verletzt. Vor allem, als er von hinten habe

eindringen wollen, habe sie ihn gestossen. (Wie genau sie ihn gestossen habe:)

Er habe sie so hochgehoben, mit einer Hand habe er sie festgehalten und mit der

anderen habe er versucht, sie zu drehen, dann habe sie ihn weggestossen und

genau dann habe sie ihn mit dem Nagel gekratzt. (Wie er auf das Wegstossen

reagiert habe?) Er habe sie dann einfach gekehrt und dann hätten sie normalen

Sex gehabt. Eigentlich sei ihr bewusst gewesen, dass sie ihren Pflichten als

Ehefrau nachkommen müsse. (Ob sie ihm gesagt habe, dass sie nicht wolle?) Sie

habe ihm das mehrfach gesagt, dass sie Angst habe und es nicht wolle. Sie habe

immer wieder Ausflüchte gesucht. (Woran der Beschuldigte gemerkt habe, dass sie

nicht einverstanden gewesen sei?) Sie sei z.B. immer auf dem Bauch gelegen,

habe sich abgewendet, gesagt, sie habe Kopfweh. Das wichtigste sei jedoch, dass

sie immer ein Pyjama getragen habe. (Wie der Beschuldigte auf ihr Verhalten

reagiert habe?) Er sei dann erst recht wütend geworden, sei ganz nahe an ihr

Ohr gekommen, habe laut und komisch geschnauft. Wenn sie nicht reagiert habe,

habe er sie überall angefasst. Wenn sie nicht reagiert habe, habe er sie

gebissen. Dann habe er sie auch gepackt, an ihren Beinen und sie zu sich

gezogen. Er habe eigentlich erwartet, dass sie die gewünschte Reaktion zeige,

aber sie habe es nicht gekonnt.

Anlässlich der Befragung durch die

Sachverständige sagte die Privatklägerin u.a. aus, eines Tages habe sie seine

Hand aufgehalten und gesagt, sie wolle heute nicht, sie sei zu müde. Er habe

sie dann an ihre ehelichen Pflichten erinnert. Wenn sie das gehört habe, habe

sie nichts mehr machen können, denn er habe ja recht. (Wie der Beschuldigte ihr

Schmerzen zugefügt habe?) Er habe ganz hastig an ihrem Ohr geatmet, sie überall

berührt, sie wisse nicht, ob er sie habe massieren wollen. Sie habe seine Hand

weggestossen und habe ihr Gesäss ein bisschen zurückgezogen. Er habe dann mit

einem Bein ihr Gesäss, also ihren Unterteil fixiert und mit der anderen Hand

ihre Brüste massiert, auch ziemlich fest gedrückt, das habe ihr weh getan.

Nachher habe er langsam gesaugt und sei bis zum Hals raufgekommen. Er habe

stark gesaugt, es habe weh gemacht. Er habe an der Brust gesaugt. Er habe sie

ausgezogen, zu sich ran gezogen. Ihr Gesäss sei sowieso unterhalb von seinen

Beinen gewesen und dann habe er sie einfach so gedreht und zu sich gezogen.

Dann sei er auf sie geklettert. Mit der einen Hand sei er auf ihrer Brust

gewesen und mit der anderen habe er sie massiert. Er sei dann mit Wucht in sie

eingedrungen.

Einmal habe sie die Periode gehabt. Sie

habe so getan, als schlafe sie. Dann sei er gekommen und habe in ihr Ohr

geatmet. Am Ohr gesaugt und gebissen. Sie habe ihm dann gesagt, sie habe ihre

Tage, sie könnten keinen Sex haben. Darauf sei er mit der Hand durch ihre Haare

und habe sie so zu sich gezogen. Mit der anderen Hand habe er ihren Hinterteil

gedrückt. Er habe sie dann ein wenig vom Hinterteil aufgehoben. Seine Hand sei

in ihren Haaren gewesen, er habe sie dann umgekehrt, also auf den Bauch. Er

habe ihren Hintern ein bisschen nach oben gehoben. Weil sie ihre Tage gehabt

habe, habe er dann einfach sein Organ hin- und her gerieben. Einmal sei er

trotzdem eingedrungen, dann habe sie ihn so weggestossen. Wo sie ihn

weggestossen habe, habe er dann eins drauf geschlagen. Sie wisse nicht, ob er

das bewusst gemacht habe oder aus Reflex. (Wie sie ihn weggestossen habe und

wie das genau mit dem Schlagen gewesen sei?) Er habe ihren Hintern hochgehoben,

sie sei auf allen Vieren gewesen. Er sei dann ganz hastig in sie eingedrungen

und sie habe sich zurückgezogen. Aber er habe trotzdem ihr Gesäss beidhändig

angehoben, also festgehalten. Als er in sie eingedrungen sei, sei sie dann so

seitlich weggerollt. Dann habe er ihr einen Schlag auf den Rücken gegeben,

zwischen Gesäss und Hintern, also oberhalb des Gesässes in der Lendengegend. Er

habe sie dann gefragt, was los sei. Sie habe gesagt, sie habe ihm ja gesagt,

dass sie ihre Tage habe. Dann sei er wütend geworden, habe sich abgedreht und

sei eingeschlafen. Ein andermal habe er sie auf den Hintern geschlagen. Sie

habe ihn gefragt, weshalb er sie schlage. Er habe gesagt, der Ton gefalle ihm.

Sie sei auf dem Rücken gelegen. Dann habe er ihr Gesäss angehoben und sei mit

seinem Organ in sie rein, mit Wucht. Er habe dann schnelle Bewegungen gemacht.

Er habe ihr Pyjama nicht ganz ausgezogen, es sei sogar gerissen. Sie habe ja gewusst…

sie habe eigentlich die Beine öffnen wollen, weil sie ja so trocken gewesen

sei, habe es noch viel mehr geschmerzt. Dabei habe er dauernd an ihren Brüsten

gesaugt. Sie habe nicht getraut, irgendetwas zu sagen, weil er es ja immer mit

sehr, sehr schnellen Bewegungen gemacht habe. Sie habe keine Ahnung, weshalb er

das so gemacht habe.

Als sie von der Türkei zurückgekommen

sei, habe er von hinten rein wollen. Dabei habe er sie zu sich gezogen und

umgedreht. Er habe dann mit der Hand ihren Po berührt. Sie habe nicht getraut,

etwas zu sagen oder dagegen zu unternehmen, weil nach dem ganzen Vorfall habe

sie ja gewusst, er sei der Ehemann und sie müsse machen, was er wolle. Sie habe

zuerst gemeint, er wolle normalen Sex, aber dann habe er sie auf den Bauch

gedreht und habe mit den Händen auf sie gedrückt. Mit einer Hand habe er sie

aufs Bett gedrückt, mit der anderen habe er sein Organ gerieben. Er habe dann

versucht, von hinten rein zu kommen. Sie habe versucht, sich aufzurichten.

Dabei sei er zu Boden gefallen. Dabei habe er sie an den Haaren festgehalten.

Sie habe dann versucht, mit ihm zu sprechen. Von hinten sei Sünde, das Loch sei

noch kleiner, das gehe nicht. Er habe gesagt, sie sollten das einfach mal

probieren, schauen, ob es klappe oder nicht. Sie habe entgegnet, dass sie es

auf keinen Fall möchte. Dann habe sie sich auf den Rücken gelegt und gewollt,

dass er es von vorne mache. Dann habe er versucht, Sex zu machen, auf eine ganz

wütende Art. Er habe dann mit den Händen so gemacht, als würde er in ihrem Po

etwas suchen, die Pobacken so seitlich ausgezogen. Vielleicht habe er ja

versucht, es ihr so schmackhaft zu machen. (Ob er das später noch mal probiert

habe mit dem Analverkehr?) Ja. Wenn sie es nicht akzeptiert habe, habe er ihr

gedroht, wenn das weiterhin so gehe und sie nicht tue, was er wolle, sie weiter

Probleme hätten, dann würde er ihrer Familie sagen, dass sie nie Jungfrau

gewesen sei. Er habe zwei, drei Mal von hinten wollen, dann seien ihr die

Drohungen aber egal gewesen, das habe sie auf keinen Fall akzeptiert. Einmal

habe es ihr so weh getan, dass sie ihren Kopf in das Kissen gedrückt habe, um

nicht zu schreien. (Was der Beschuldigte da gemacht habe?) Das sei nur einmal

gewesen, als er während des Sex sie mit einer Hand angehoben habe. Sein Ding

sei dabei ganz fest gewesen und er habe Sex gemacht. Dabei habe sie den Krampf

bekommen, weil ihr Gesäss immer oben gewesen sei. (Woran der Beschuldigte habe

erkennen können, dass sie keinen Sex wolle?) Sie habe meistens ganz dicke

Kleidung angezogen und habe sich schlafend gestellt. Sie habe ihm den Rücken

zugedreht. (Ob es sonst noch etwas gebe?) Er habe es während des Verkehrs

gemerkt. (Wie er das gemerkt habe?) Zum Beispiel, wenn sie ihn weggestossen

habe. Er merke doch, dass sie nicht wolle. Sie wisse nicht, wie sie es sonst

hätte zeigen können.

Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht führte die Privatklägerin aus, sie habe schon zeigen können, dass

sie das nicht gewollt habe, aber sie habe es nicht aussprechen können. Wenn er

ins Zimmer gekommen sei, habe sie getan, als würde sie schlafen. Er sei dann zu

ihr gekommen und habe vermutlich gemerkt, dass sie nicht geschlafen habe. Er

habe sich dann langsam an sie angenähert und so Geräusche bei ihrem Ohr

gemacht; schnell ein- und ausgeatmet. Manchmal habe er sie mit seinen Nägeln

gezwickt, sie zu sich gezogen und da habe sie gewusst, er wolle wieder Sex

haben. Manchmal habe er sie auch den Haaren gepackt und zu sich gezogen. Er

habe sie immer wieder daran erinnert, dass sie das tun müsse. Er habe ihr auch

gedroht, dass er ihrer Familie sagen würde, dass sie keine Jungfrau mehr

gewesen sei. Und einmal hätten sie sie auch zurückgeschickt. Weil sie gewusst

habe, dass sie sie auch dort nicht gewollt haben, habe sie mit ihm zusammen

sein müssen. Und weil er das gewusst habe, habe er immer Druck auf sie

ausgeübt. Wenn er sie zu sich gezogen habe, habe sie versucht, ihn

wegzustossen. Er habe sie dann an den Haaren gepackt und trotzdem zu sich

gezogen. Dann habe er sie unter sich genommen und gemacht, was er gewollt habe.

Wenn sei nicht gewollt habe, habe er ihr gedroht, er werde sie zurück in die

Türkei schicken oder allen erzählen, sie sei nicht mehr Jungfrau gewesen. Es

seien sowohl die Gewaltanwendungen als auch die Drohungen gewesen. Nach einer Weile

habe sie das nicht mehr getan, weil es ihr beigebracht worden sei, sondern weil

so Druck ausgeübt worden sei. Das sei dann ausschlaggebend gewesen. Sie habe

sich gewehrt; einmal sei sogar ihr Nagel in sein Gewebe eingedrungen, als er es

von hinten habe versuchen wollen und sie ihn weggestossen habe. Wenn er sie von

hinten habe nehmen wollen, habe er ihren Popo hochheben müssen, da habe sie

sich zurückziehen und sich drehen können. Wenn er sie normal von vorne habe

nehmen wollen, da sei er auf ihr gelegen, und sie habe sich nicht wehren

können.

3.5. Noch einmal ist festzuhalten, was

die Sachverständige zum Aussageverhalten der Privatklägerin hinsichtlich der

zentralen Tatbestandselemente (konkrete Nötigungshandlungen, Widersetzlichkeit

der Privatklägerin) ausführt:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit lasse sich

der Erlebnisbezug folgender Behauptungen der Privatklägerin substantiieren:

Dass diese unter enormem psychischen Erwartungsdruck (u.a. durch ein

Thematisieren ihrer angeblichen Furcht, ihre Jungfräulichkeit nicht unter

Beweis stellen zu können, seitens Schwiegermutter und Ehemann am zweiten Tag

nach der Hochzeit) in der zweiten und dritten Nacht nach der Hochzeit sich dazu

bereit erklärt und auch dabei mitgeholfen habe, sich entjungfern zu lassen,

obwohl sie sich eigentlich noch nicht dazu bereit gefühlt habe, und dass sie zu

späteren Handlungen nach dem erfolgten Nachweis nicht motiviert gewesen sei,

sich aber in den nachfolgenden Wochen aufgrund ihrer Überzeugungen bezüglich

ehelicher Verpflichtungen grundsätzlich zu Geschlechtsverkehr verpflichtet

gesehen habe, welchen sie selbst eigentlich nicht gewollt habe.

Ebenfalls substantiieren lasse sich ein

Erlebnisbezug hinsichtlich der Zwangsverschickung in die Türkei und den

späteren finalen Ausschluss aus der ehelichen Wohnung, wie auch, dass ein

enormer psychischer Druck auf der Privatklägerin lastete, ihre Jungfräulichkeit

nachweisen und den sexuellen Bedürfnissen ihres Ehemannes gerecht werden zu

müssen. Dieser Druck dürfte im vorliegenden Fall nicht von einer Einzelperson

ausgegangen sein, sondern von einem System, das über eine Verinnerlichung

transgenerational weitergegebener, traditioneller Normen funktioniere. Die

Schilderungen der Privatklägerin legten nahe, dass sie diese Normen (Nachweis

der Jungfräulichkeit als zentrales Entscheidungskriterium über Wert oder

Wertlosigkeit einer Frau innerhalb der Gemeinschaft) so verinnerlicht habe,

dass sie bisweilen auch im vorauseilenden Gehorsam gehandelt zu haben scheine.

Es dürfte unter diesen Bedingungen ein Leichtes gewesen sein, diese

internalisierten soziokulturellen Normen bei der Privatklägerin durch einen

kleinen Hinweis wirksam zu aktivieren bzw. zu verstärken. Während die

Kommentare von Schwiegermutter und Ehemann in den ersten Tagen und Nächten der Ehe

von der Privatklägerin sehr konkret und situationsbezogen geschildert würden,

und die Privatklägerin in diesem Zusammenhang auch ihre körperliche

Stressreaktion auf die erste berichtete Andeutung ihres Mannes sehr konkret und

anschaulich schilderte, lasse sich der Erlebnisbezug der nicht mit dem Kontext

verflochtenen Behauptung, dass der Beschuldigte entsprechende Sätze nachfolgend

wiederholt ausgesprochen habe, um sie an ihre Pflichten zu erinnern, mit

aussagepsychologischen Mitteln hingegen nicht feststellen, da diese Behauptung

für sich genommen so wenig Material biete, dass deren Erfindung ohne

Verknüpfung mit dem hier allerdings diagnostisch zu berücksichtigenden

Gesamtkontext rein kognitiv grundsätzlich möglich wäre.

Die der Anklageschrift zu entnehmende

Anwendung körperlicher Gewalt als Nötigungsmittel, um zum Geschlechts- oder

Analverkehr zu gelangen, bilde sich in den drei dokumentierten konkreten

Aussagen der Privatklägerin in dieser Klarheit jedoch nicht ab. Insofern fehle

hier die Basis für eine aussagepsychologische Bewertung des Erlebnisbezugs

(nicht) getätigter Äusserungen. Auch Äusserungen, welche sie als klare Aussage,

dass sie es nicht wolle, bezeichnete, stellten sich nicht selten bei Nachfrage

konkret als ausgesprochen indirekte Kommunikation dar. Auf abstrakte Angaben

der Privatklägerin könne aufgrund dieser Aussageeigenart nicht abgestellt

werden. Die Privatklägerin verwende zudem einige Begriffe (v.a. «immer»,

«Wegstossen», «wütend») relativ häufig und zu weit. Heftige körperliche Abwehrmassnahmen

habe die Privatklägerin bei Nachfrage auf konkreter Handlungsebene gar nicht

beschrieben. Die geschilderte Aussageeigenart der Privatklägerin könne zu

Missverständnissen geführt haben. Schliesslich fielen bisweilen nicht

angemessen erscheinende Interpretationen und Kausalitätswahrnehmungen auf. Die

konkreten Situationsschilderungen der Privatklägerin liessen zumindest möglich

erscheinen, dass einerseits sexuelle Vorlieben des Beschuldigten (Beissen,

Saugen, Schlagen des Gesässes) und andererseits Anzeichen sexueller Erregung

(lautes Atmen, heftigere koitale Bewegungen, heftigeres Zugreifen) desselben

von der Privatklägerin mangels sexueller Erfahrung als gezielt auf sie

gerichtete Wut fehlinterpretiert worden sein könnten.

Nun obliege es dem Gericht und sei nicht

Aufgabe der aussagepsychologischen Sachverständigen, eine rechtliche Bewertung

der geschilderten Szenen im Sinne erfüllter Tatbestandsmerkmale vorzunehmen.

Mit aussagepsychologischen Mitteln sei lediglich zu prüfen, ob sich eine Erlebnisschilderung

nicht anders als durch eigenes Erleben erklären liesse oder ob sich auch andere

Erklärungsmöglichkeiten für das Vorliegen einer Aussage fänden, ohne dass die

Angaben auf tatsächlichem Erleben basieren müssten. Aus den bisherigen

Ausführungen ergebe sich, dass die konstant berichteten, konkreten

Beschreibungen der Privatklägerin (im Gegensatz zu deren uneindeutigen und

damit missverständlichen abstrakten Formulierungen) insgesamt mit hoher

Wahrscheinlichkeit auf tatsächlichem Erleben basieren würden. Die im

Zusammenhang mit der Frage verbaler und nonverbaler Gegenwehr und etwaiger

Nötigungsmittel diskutierten Diskrepanzen zwischen ihren konkreten

Beschreibungen und ihren Wertungen bzw. abstrakten Zusammenfassungen seien

weder eine Frage der Glaubhaftigkeit (die Privatklägerin scheine sich dieser

Diskrepanz in keiner Weise bewusst und auf konkreter Ebene nichts zu

konstruieren), noch eine Frage der Zuverlässigkeit (keine Anhaltspunkte für

intern generierte Scheinerinnerungen an nicht stattgefundene Handlungen),

sondern deren Bewertung gehöre zur Tatsachenfeststellung und sei damit Aufgabe

des Gerichts.

Zusammenfassend sei somit im Hinblick

auf die späteren sexuellen Handlungen, welche im Anschluss an die dritte Nacht

nach der Hochzeit erfolgt sein sollen, zu konstatieren, dass aus

aussagepsychologischer Sicht nicht in Frage stehe, dass das konkret

Geschilderte mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Erlebnisbezug aufweise, sondern

dass angesichts der Aussagebesonderheiten der Privatklägerin die Frage sei,

worum es sich bei dem konkret Geschilderten jeweils genau handle.

Diese Ausführungen der Sachverständigen

können nicht anders interpretiert werden, als dass sich aus

aussagepsychologischer Sicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

Privatklägerin hinsichtlich der ersten drei Nächte nach der Hochzeit, also

zwischen dem 3. und dem 5. Dezember bestätigen lässt. Dass ihre Aussagen

hinsichtlich der darauf folgenden Zeitspanne (gemäss Anklageschrift bis zum 17.

März 2017) jedoch insbesondere hinsichtlich der vom Beschuldigten angewendeten

Nötigungsmittel (und zwar nicht nur hinsichtlich Gewaltanwendung, sondern auch

hinsichtlich der angeblich vom Beschuldigten später wiederholten Drohungen)

sowie den Äusserungen der Privatklägerin, dass sie die sexuellen Handlungen

nicht wolle, grösstenteils auf abstrakter Ebene erfolgten und zudem durch

Missverständnisse beeinflusst worden sein könnten, weshalb die Glaubhaftigkeit

bezüglich den Nötigungsmitteln und dem Abwehrverhalten im Detail nicht

bestätigt werden kann.

Für die konkrete Beweiswürdigung heisst

dies, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes in «dubio pro reo» davon

auszugehen ist, dass die Privatklägerin bezüglich den Zeitraum vom 3. bis und

mit dem 5. Dezember 2016 sich unter dem Druck seitens ihrer Familie und der

Familie des Ehemannes, insb. der Schwiegermutter und des Ehemannes selbst zu

sexuellen Handlungen bereit erklärt hat, die sie eigentlich nicht wollte. Der

3. und der 4. Dezember 2016 ist von der Anklageschrift nicht umfasst.

Hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs vom 5. Dezember 2016 (der eigentlichen

Entjungferung) gab die Privatklägerin anlässlich der zweiten polizeilichen

Einvernahme explizit zu Protokoll, damit einverstanden gewesen zu sein. Später

kam es wiederholt zu sexuellen Handlungen, zu denen die Privatklägerin nicht

motiviert war. Gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin, wonach auf die

bloss abstrakten Aussagen der Privatklägerin, welche nicht situationsbezogen

und in den konkreten Kontext eingebettet erfolgten, nicht abgestellt werden

könne, muss vorliegend jedoch offen bleiben, ob die von ihr ungewollten

Sexualakte durch konkrete Gewaltanwendungen (welche nicht als eigentliche Akte

sexueller Erregung des Beschuldigten seitens der in sexueller Hinsicht völlig

unerfahrenen Privatklägerin missverstanden wurden) oder Drohungen des

Beschuldigten erzwungen wurden oder ob sich nicht vielmehr die Privatklägerin

aufgrund des durch ihre Familie und die Familie des Beschuldigten als Folge der

arrangierten Heirat gegen ihren Willen aufgebauten psychischen Druckes darauf

eingelassen hat.

VI. Rechtliche Würdigung

Wie bereits unter Ziff. III. ausgeführt,

setzen die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung die

Schaffung einer für das Opfer ausweglosen Situation durch den Täter selbst

voraus. Das blosse Ausnützen einer vorbestehenden Zwangswirkung auf das Opfer seitens

des Täters erfüllt die Tatbestände nicht. Seitens des Opfers ist eine

tatkräftige und unmissverständlich manifestierte Willensbezeugung, dass es die

sexuellen Handlungen ablehnt, erforderlich.

Vorliegend nutzte der Beschuldigte eine

durch die arrangierte Hochzeit und den kulturell-familiären Druck (Beweis der

Jungfräulichkeit; Verbot der Verweigerung des Ehevollzugs; soziale Ächtung der

Frau im Falle des Scheiterns der Ehe) erzeugte und damit eine bereits

vorbestehende, nicht durch ihn geschaffene Zwangslage der Privatklägerin aus.

Die Privatklägerin fügte sich in die sexuellen Handlungen – das wird aus ihren

Aussagen an verschiedener Stelle deutlich – primär aus Angst vor dem Scheitern

der Ehe und aus der verinnerlichten Überzeugung, als Ehefrau verpflichtet zu

sein, dem Ehemann für sexuelle Handlungen zur Verfügung stehen zu müssen. Wie

vorstehend (Ziff. IV.3.5.) ausgeführt, liessen sich unter Berücksichtigung der

Schlussfolgerungen der Sachverständigen und des Grundsatzes «in dubio pro reo»

keine konkreten nötigenden Handlungen des Beschuldigten wie Gewaltanwendungen,

Drohungen oder ein aktives Unter-psychischen-Druck-Setzen belegen. Ihre

Ablehnung gegen die sexuellen Handlungen kommunizierte die Privatklägerin

lediglich indirekt; eine für den Beschuldigten unmissverständlich

Widersetzlichkeit der Privatklägerin liess sich ebenso nicht belegen.

Diesbezüglich ist auch auf die von der Privatklägerin mehrfach gemachte Aussage

hinzuweisen, dass sie sich gegen den Analsex, den der Beschuldigte nach ihrer

Rückkehr aus der Türkei gewollt habe und den sie wirklich nicht gewollt habe,

jeweils erfolgreich habe wehren können. Er habe sie dann dazu motivieren

wollen, resp. gemeint, man könne es doch probieren.

Dass es wiederholt zu sexuellen

Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, welche

letztere nicht wollte, war somit Folge der «erzwungenen» Heirat und nicht Folge

des aktiv nötigenden Verhaltens des Beschuldigten. Der vorliegende Fall lässt

sich daher auch nicht mit den Fällen vergleichen, bei welchen zufolge

fortlaufender Drangsalierung und anhaltendem Psychoterror in einer ehelichen

Beziehung durch den Täter selbst der Tatbestand der Vergewaltigung bejaht wurde

und folglich im Zeitpunkt der Vornahme des Geschlechtsverkehrs seitens des

Opfers auch keine klare Widersetzlichkeit mehr zumutbar war (s. bspw. im vom

Berufungsgericht beurteilten Fall STBER.2021.48). Im vorliegenden Fall ging der

Druck vom familiären resp. soziokulturellen System aus, welches über mehrere

Generationen hinweg gepflegt und aufrechterhalten wurde, was dazu führte, dass

die Privatklägerin die entsprechenden Gebote verinnerlichte und sich

verpflichtet fühlte, diesen nachzukommen. Eine tatzeitnahe aktive

Aktualisierung dieser vorbestehenden, nicht vom Beschuldigten geschaffenen

Zwangslage durch den Beschuldigten liess sich nicht nachweisen.

Die Tatbestände der sexuellen Nötigung

gemäss Art. 189 StGB und der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB sind aus den

vorstehend geschilderten Gründen mangels Nachweis des Nötigungsmittels nicht

erfüllt. Ob allenfalls der zur Tatzeit bereits in Kraft stehende Art. 181a

StGB, welche die Zwangsheirat unter Strafe stellt, erfüllt wäre, braucht

mangels entsprechender Anklage nicht geprüft zu werden. Auch ist der vom

Gesetzgeber beabsichtigte Straftatbestand des sexuellen Übergriffs noch nicht

in Kraft. Eine allfällige sexuelle Belästigung wäre verjährt. Der Beschuldigte

ist entsprechend freizusprechen.

VII. Löschung DNA-Profil

In seinem Parteivortrag beantragt der

amtliche Verteidiger, das erstellte DNA-Profil des Beschuldigten sowie die

erhobenen biometrischen Daten seien zu löschen.

Die DNA-Analysen sind in den Art. 255

ff. StPO geregelt. Art 255 StPO legt die Voraussetzungen für die Entnahme fest,

Art. 256 StPO regelt die Massenuntersuchungen. Art. 257 StPO regelt die

(Neu)Anordnung eines Profils durch das Gericht, Art. 258 StPO die

Durchführung der Probenahme. Art. 259 StPO regelt schliesslich, dass im Übrigen

das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 Anwendung finde. Die Löschung eines

bereits erstellten DNA-Profils (und der biometrischen Daten) ist damit nicht in

der StPO geregelt.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. c des

Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur

Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR

363) löscht das Bundesamt die DNA-Profile, sobald das betreffende Verfahren mit

einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (s. auch Art. 17 Abs. 1

lit. c der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer Daten

erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3). Art. 17 Abs. 1 Satz 1 DNA-Profil

Gesetz bzw. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung legen dabei fest, in welchen Fällen

für die Löschung die Zustimmung einer richterlichen Behörde benötigt wird. Da

vorliegend keiner der im Gesetz und der Verordnung ausformulierten Fälle greift,

ist für die Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten keine gesonderte

Zustimmung des Obergerichts notwendig. Das Bundesamt hat die Befugnis, die

Löschung von Amtes wegen vorzunehmen. Üblicherweise wird jedoch nach

rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens das Urteil der zuständigen Behörde des

Kantons Solothurn zur Kenntnis gebracht, wobei diese wiederum den Löschvorgang

in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt initiiert.

VIII. Kosten und Entschädigung

1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

hat der Beschuldigte im Fall eines Freispruchs u.a. Anspruch auf eine

Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse,

insbesondere bei Freiheitsentzug. Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit.

c StPO bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Sie orientiert sich an

der Genugtuung aufgrund von rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen nach Art.

431 StPO, setzt aber im Gegensatz zu jener Genugtuungsforderung keine

rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon

aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung

erfolgte, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde,

gerechtfertigt war. Zu unterscheiden ist also zwischen rechtswidrigen

Zwangsmassnahmen, welche auf der Verletzung von formellen oder materiellen

Verfahrensvorschriften beruhen (Art. 431 StPO) und ungerechtfertigten

Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt ihrer Verhängung vorschriftskonform

ausgesprochen wurden, sich im Nachhinein aber als ungerechtfertigt, da

strafprozessual unbegründet, erweisen. Neben ungerechtfertigten

Zwangsmassnahmen kann eine Genugtuung im Übrigen auch durch andere

Verfahrenshandlungen ausgelöst werden; die strafrechtliche Anschuldigung selbst

ist dazu aber nicht ausreichend. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere

Verletzung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49

OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen,

damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der

ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene

Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in

den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und

Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende

Äusserungen von Strafbehörden. Der Freiheitsentzug muss hingegen – wie erwähnt –

nicht widerrechtlich (etwa bei Fehlen eines Verhaftungsgrundes) gewesen sein,

um Anspruch auf eine Genugtuung zu geben; es genügt, dass er sich im Nachhinein

als ungerechtfertigt herausstellt. Bei sehr kurzen Freiheitsentzügen wird

jedoch eher von einem Genugtuungsanspruch aufgrund besonders schwerer

Verletzung der persönlichen Verhältnisse auszugehen sein, wenn der

Freiheitsentzug ohne jeglichen Grund erfolgte. Für eine Genugtuung nicht

genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen

sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen (BSK-StPO-Wehrenberg/Frank, 2. Auflage 2014, Art.

429 N 26 ff. m.w.Verw.).

Der Beschuldigte beantragt in seiner

präzisierten Berufungserklärung vom 22. Januar 2021 eine Entschädigung für

die im Rahmen des Strafverfahrens erlittenen Persönlichkeitsverletzungen in

noch zu beziffernder Höhe. Im Rahmen des Parteivortrags vor Berufungsgericht

wurde kein solcher Antrag mehr gestellt. Die Strafbehörde prüft den Anspruch

aber ohnehin von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Vorliegend fehlt es an der besonderen

Schwere der durch das Strafverfahren bewirkten Verletzung der persönlichen

Verhältnisse. Der Beschuldigte befand sich nie in Untersuchungshaft. Er war

auch nicht einer breiten medialen Berichterstattung ausgesetzt. Das

Strafverfahren führte auch nicht zu erheblichen familiären Problemen des

Beschuldigten, hält seine Familie doch nach wie vor uneingeschränkt zu ihm.

Der Beschuldigte befand sich in

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. J.___. Gemäss dessen Bericht vom 27. Dezember

2019 (AS 397 f.) befinde sich der Beschuldigte in einem mittelgradig

depressiven Zustandsbild seit der Trennung von seiner Ehefrau. Der Patient

berichte, dass die Vergewaltigungsvorwürfe und die Umstände ihn in eine

depressive Krise gestürzt hätten. Er wirke aktuell enttäuscht und dysphor,

weshalb er die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode erfülle. Er

sei gemäss seinen Angaben wegen der Depression seit zwei Jahren arbeitsunfähig.

Der Patient leide zusätzlich an einer Hypothyreose, welche die depressive

Episode mitverursacht haben könne. Gemäss Befragung des Beschuldigten an der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung (AS 448 ff.) gehe es ihm immer noch schlecht.

Er sei depressiv und könne nicht richtig schlafen. Er sei nicht mehr bei Dr. J.___.

Er wisse nicht mehr wie lange er bei ihm in Behandlung gewesen sei. (Auf

Vorhalt:) Er sei zwei Mal bei ihm gewesen und habe dann ein Beruhigungsmittel

erhalten. (Auf Vorhalt, ob er nicht zusätzliche Hilfe in Anspruch nehmen wolle,

bspw. eine Therapie?) Das wäre eine Option, aber er habe auch von der Familie

Unterstützung. Das gehe einigermassen. Die Depressionen habe er wegen dem

Verfahren. Vom Stress und allem habe er auch eine Schilddrüsenerkrankung

bekommen. Aktuell arbeite er nicht. Die Familie habe ein Restaurant. Da helfe

er ab und zu ein wenig aus. Er habe 2016/Anfang 2017 eine Ausbildung als

Qualitätsmanager abgeschlossen (vorher, im Sommer 2016 als technischer

Kaufmann). Also als Assistent im Betriebsmanagement. (Ob er die Ausbildung

während des laufenden Verfahrens abgeschlossen habe?) Vorher oder mitten drin.

Diese Ausbildung sei glaublich schon in der Trennungsphase gewesen. Sie sei aber

nur ein paar Tage gegangen. Als er noch mit der Privatklägerin zusammengelebt

habe, habe er eine Temporäranstellung bei der […] in […] gehabt. Es sei eine

Festanstellung in Sicht gewesen, aber dann sei die Trennung mit der

Privatklägerin passiert und es sei nicht mehr gut gekommen. Er habe den Job

verloren. Er wisse nicht mehr genau, wann das gewesen sei, Mitte 2017. Seither

habe er nicht mehr gearbeitet, es seien immer gesundheitliche Probleme

gekommen. Depressionen und Kreislaufprobleme. Er sei ein paar Mal im Notfall

gewesen. Einmal sei er kurz ohnmächtig geworden und alles sei schwarz geworden.

Im Brustbereich habe er so wie Panikattacken. Er habe in den Notfall gemusst,

weil er gedacht habe, er habe einen Herzinfarkt oder etwas. Sie hätten dann gemeint,

das könne psychisch sein oder etwas so. Vor der Heirat habe er keine Probleme

gehabt. Am Anfang habe er sich bei der ALV angemeldet. Das sei aber dann auch

eine Belastung geworden und er habe sich wieder abgemeldet. Wegen dem Druck, er

habe sich nicht auf das Leben konzentrieren können. Er habe nie Sozialhilfe

bezogen. Er werde von den Eltern unterstützt. Anlässlich der Verhandlung vor

Obergericht bestätigte der Beschuldigte seine Angaben und führte aus, er sei

momentan arbeitslos, weil es ihm nicht gut gehe. Er habe, seit er seine Stelle

verloren habe, nie mehr eine Arbeit ausgeübt, weil er gesundheitliche Probleme

mit dem Kreislauf und Panikattacken habe. Es gehe ihm nicht gut. Er werde nach

wie vor vollumfänglich von seiner Familie unterstützt. (Auf Frage, weshalb er

keine Arbeit finde:) Weil das Verfahren ihn sehr belaste. Er habe neben

Kreislaufproblemen und Panikattacken auch eine Schilddrüsenerkrankung bekommen

und er habe Selbstmordgedanken. Alles wegen dem Verfahren und den falschen

Anschuldigungen. Er habe ja nichts falsch gemacht. (Auf Frage, ob er aktuell in

einer Behandlung sei:) Das könne er sich nicht leisten.

Zweifellos stellte das laufende

Strafverfahren für den Beschuldigten eine Belastung dar. Dass die von Dr. J.___

diagnostizierte depressive Episode indes kausale Folge des Strafverfahrens ist,

ist nicht belegt, kann doch auch die diagnostizierte Schilddrüsenerkrankung die

Depression mitverursacht haben. Aus den Ausführungen des Beschuldigten vor

Vorinstanz ergibt sich auch, dass dieser nur kurz bei Dr. J.___ in Behandlung

war und ausser der Einnahme eines Beruhigungsmittels nie eine Therapie in

Anspruch genommen hat. Dass der Jobverlust und seine seitherige

Arbeitslosigkeit Folge des Strafverfahrens ist, ist ebenfalls nicht belegt. So konnte

der Beschuldigte immerhin während des Strafverfahrens (oder kurz vorher) noch

eine Ausbildung absolvieren.

Im Entscheid vom 30. Mai 2012, E. 5.4.

(BB.2011.125) erachtete das Bundesstrafgericht bei einer siebenjährigen

Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von

CHF 1'000.00 als angemessen. Vorliegend befand sich der Beschuldigte wie

erwähnt nie in Untersuchungshaft und war auch sonst keinen namhaften

Zwangsmassnahmen ausgesetzt. Zwar dauerte das Strafverfahren mit knapp 5 ½

Jahren eine erhebliche Zeit. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist

jedoch nicht zu konstatieren. Ab Eröffnung bis Anklageerhebung dauerte das

Strafverfahren rund 1 ½ Jahre. Vor Vorinstanz führte dann insb. die

Anordnung des beantragten Glaubhaftigkeitsgutachtens zu einer Verzögerung, ohne

dass das Verfahren jedoch grundlos stillgestanden hätte. Alles in allem kann im

vorliegenden Fall keine besonders schwerwiegende Verletzung der persönlichen

Verhältnisse erblickt werden, welche eine Genugtuung rechtfertigen würde. Dem

Beschuldigten ist somit keine Entschädigung für allfällige durch das

Strafverfahren erlittene Nachteile auszurichten.

2. Die obsiegende beschuldigte Person

hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf eine angemessene

Entschädigung für die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen

(Art. 432 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 436

Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall obsiegt zwar der Beschuldigte gegenüber der

Privatklägerin im Zivilpunkt. Dies ist indes die direkte Folge des erfolgten

Freispruchs. Für die Beurteilung der Zivilforderung sind keine zusätzlichen

Aufwendungen seitens des Beschuldigten auszumachen (s. auch nachfolgend in

Ziff. VI.5.). Entsprechend ist auch diesbezüglich keine Entschädigung

auszurichten.

3. Mit Verfügung des Obergerichts vom 24.

August 2022 (OGer 099 f.) wurde Rechtsanwalt Donato Del Duca als

unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin eingesetzt. In seiner

Honorarnote macht er für das Berufungsverfahren Aufwendungen von insgesamt

26.81 Stunden à CHF 180.00 geltend. Dies ist als verhältnismässig zu bezeichnen

und einzig dahingehend minimal anzupassen, als dass er für die Hauptverhandlung

vom 31. August 2022 eine Zeitdauer von acht Stunden geschätzt hat. Da diese effektiv

knapp sieben Stunden gedauert hat (08:30 Uhr – 15:20 Uhr) und die Dauer

der An- und Rückfahrt bereits separat berücksichtigt wurden, ist der geltend

gemachte Aufwand um eine Stunde auf 25.81 Stunden anzupassen. Die

Entschädigung von Rechtsanwalt Donato Del Duca wird für das Berufungsverfahren

demnach auf CHF 5'411.05 (25.81 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von

378.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 386.85) festgesetzt.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Donato Del Duca ist durch den Staat zu entrichten. Ein Nachforderungsanspruch

resp. Rückforderungsanspruch beim Beschuldigten besteht beim vorliegenden

Ausgang des Verfahrens nicht (weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im

Berufungsverfahren). Ebenso besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates

gegenüber der Privatklägerin (Art. 30 Abs. 3 OHG). Schliesslich scheidet auch

ein Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gegenüber der

Privatklägerin aus, da diese nicht zu Verfahrenskosten verurteilt wird (Art.

135 Abs. 4 lit. b i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO).

3. Die vormalige amtliche Verteidigerin

des Beschuldigten, Rechtsanwältin Stephanie Selig, macht in ihrer Honorarnote

für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 2.66 Stunden à CHF 180.00

geltend. Dies ist nicht zu beanstanden und vollumfänglich gutzuheissen. Die

Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Selig wird für das

Berufungsverfahren demnach auf CHF 539.35 (2.66 Stunden à CHF 180.00,

Auslagen von CHF 22.00 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 38.55) festgesetzt.

Die Entschädigung von Rechtsanwältin

Stephanie Selig ist durch den Staat zu entrichten. Ein Nachforderungsanspruch

resp. Rückforderungsanspruch beim Beschuldigten oder der Privatklägerin besteht

beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht.

4. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Sascha

Schürch, macht in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen

Zeitaufwand von 44 Stunden und 55 Minuten (entspricht 44.92 Stunden) à CHF 180.00

für sich selber bzw. 1.25 Stunden (entspricht 1.42 Stunden) à CHF 90.00 für die

Aufwendungen der Rechtspraktikantin geltend. Auch dies ist grundsätzlich nicht

zu beanstanden und einzig dahingehend anzupassen, als dass für die An- und

Rückweise sowie die Urteilseröffnung vom 14. November 2022 anstelle des

Verteidigers seine Praktikantin anwesend war und entsprechend ein tieferer

Entschädigungsansatz festzusetzen ist. Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Sascha Schürch wird für das Berufungsverfahren demnach auf CHF 9'090.75

(41.92 Stunden à CHF 180.00, 4.42 Stunden à CHF 90.00, Auslagen von

CHF 497.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 649.95) festgesetzt.

Die Entschädigung von Rechtsanwalt

Sascha Schürch ist durch den Staat zu entrichten. Ein Nachforderungsanspruch

resp. Rückforderungsanspruch beim Beschuldigten besteht beim vorliegenden Ausgang

des Verfahrens nicht.

5. Aufgrund des vollumfänglichen

Freispruchs gehen die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch

des Berufungsverfahrens vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse. Eine

Kostentragungspflicht für die Privatklägerin besteht im erstinstanzlichen

Verfahren nicht, sind doch dem Staat keine zusätzlichen Kosten für die

Beurteilung der Zivilklage entstanden (Art. 427 Abs. 1 StPO). Im

Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens

oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt

zwar im Berufungsverfahren. Indes sind für die Beurteilung der Zivilklage auch

im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Kosten entstanden. Zudem können der

Privatklägerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 und 2 OHG keine Kosten

auferlegt werden. Von mutwilliger Prozessführung kann nicht gesprochen werden.

6. Ausgangsgemäss wird die von

Rechtsanwalt Donato Del Duca für C.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung

abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 335

ff. StPO, Art. 416 ff. StPO und Art. 429 ff. StPO erkannt:

1. A.___ wird von den Vorhalten

a) der mehrfachen Vergewaltigung zum

Nachteil von C.___, angeblich begangen in der Zeit vom 6. Dezember 2016 bis 20.

Januar 2017 und ca. 6. Februar 2017 bis 17. März 2017 (Anklageschrift vom

19. September 2018) und

b) der mehrfach versuchten sexuellen

Nötigung zum Nachteil von C.___, angeblich begangen in der Zeit von ca. 6.

Februar 2017 bis 17. März 2017 (Anklageschrift vom 19. September 2018)

freigesprochen.

2. Die von Rechtsanwalt Donato Del Duca für

C.___ geltend gemachte Genugtuungsforderung wird abgewiesen.

3. A.___ wird keine Entschädigung für

allfällige durch das Strafverfahren erlittene Nachteile ausgerichtet.

4. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. November 2020

(nachfolgend erstinstanzliches Urteil) wurde die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Donato Del Duca, auf

CHF 13'265.15 (21.96 und 40.75 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von CHF

346.30 und CHF 678.50 sowie MwSt. zu 8 % von CHF 343.30 und 7.7 % von

CHF 617.05) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse

von A.___ vom Staat bezahlt. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

5. Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer

6 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung der damaligen amtlichen

Verteidigung von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, auf CHF 11'424.80 (6.76

und 42.76 Stunden à CHF 180.00, 13 Stunden à CHF 90.00, Auslagen von CHF 521.00

sowie MwSt. zu 8 % von CHF 97.35 und zu 7.7 % von CHF 722.85) festgesetzt und

zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Die Entschädigung geht

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

7. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von C.___, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 5'411.05 (25.81 Stunden à CHF 180.00, Auslagen

von 378.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 386.85) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

8. Die Entschädigung der vormaligen

amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 539.35 (2.66 Stunden à CHF 180.00, Auslagen von

CHF 22.00 und MwSt. zu 7.7 % von CHF 38.55) festgesetzt und ist zufolge

amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale

Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht definitiv zu Lasten des

Staates Solothurn.

9. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Sascha Schürch, wird für das

Berufungsverfahren auf CHF 9'090.75 (41.92 Stunden à CHF 180.00, 4.42 Stunden à

CHF 90.00, Auslagen von CHF 497.40 sowie MwSt. zu 7.7 % von CHF 649.95)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn,

vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen. Die Entschädigung geht

definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens von

CHF 15'800.00, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 15'000.00, gehen zu

Lasten des Staates Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Schenker