STBER.2020.99
versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das BetmG, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Widerruf einer Vorstrafe
9. Dezember 2021Deutsch75 min
des Zivilanspruchs die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Zwischenurteil vom 9.
Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Kiefer
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof,
Postfach 157,
4502
Solothurn
Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.___,
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
Marcel
Haltiner,
Beschuldigter und Berufungskläger
betreffend versuchte
schwere Körperverletzung (Tatfrage nach Art. 342 Abs 1 lit. b StPO)
Es erscheinen zum ersten
Teil der
Hauptverhandlung vor Obergericht vom 9. Dezember 2021:
1. Staatsanwältin H.___, für die
Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;
2. A.___, Beschuldigter und
Berufungskläger;
3. Rechtsanwalt Marcel Haltiner, amtlicher
Verteidiger des Beschuldigten;
4. B.___, Privatklägerin und
Auskunftsperson;
5. Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche
Rechtsbeiständin der Privatklägerin
Als Zuhörer/Zuschauer erscheinen zudem:
1. zwei Schulklassen;
2. ein Medienvertreter;
3. Familienangehörige des Beschuldigten.
Die Verhandlung beginnt um 08:35 Uhr.
Der Vorsitzende eröffnet die
Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des
Berufungsgerichts bekannt.
In der Folge weist der Vorsitzende auf
das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom
11. August 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den
Parteien angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.
Tatinterlokut
Der Vorsitzende führt aus, dass das
Gericht ein Tatinterlokut in Betracht ziehe. Dabei werde die Hauptverhandlung
zweigeteilt. In einem ersten Verfahrensteil werde ausschliesslich die Tatfrage
und in einem zweiten Teil im Falle einer Tatbestandsmässigkeit die Schuldfrage
sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt.
Anschliessend weist die Referentin auf
die Gründe für das Tatinterlokut hin:
1. Der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt
erheblich alkoholisiert gewesen. Die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration sei
rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt bei maximal 2,24 Gew. ‰ gelegen.
2. Es sei Kokain und THC beim Beschuldigten
nachgewiesen worden. Damit stehe fest, dass ein Mischkonsum vorgelegen habe.
Gemäss toxikologischem Abschlussbericht können sich die Wirkungen und
Nebenwirkungen der konsumierten Stoffe gegenseitig verstärken.
3. Der Beschuldigte sei nach dem Vorfall im
Bürgerspital Solothurn untersucht worden. Dabei sei eine mittelgradige Beeinträchtigung
festgestellt worden.
4. Gemäss dem polizeilichen
Wahrnehmungsbericht sei der Beschuldigte anlässlich der Festnahme sichtlich
aufgelöst (weinerlich) gewesen und auf dem Amthausplatz am Boden gesessen.
Später bei der Untersuchung im Bürgerspital Solothurn sei er durch weinerliches
bis aufbrausendes Verhalten aufgefallen.
5. Der Beschuldigte sei in der
Vergangenheit wegen psychischen und physischen Problemen von sich aus in einer
Psychiatrie gewesen.
All diese Aspekte begründeten Zweifel an
einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Wenn der
Beschuldigte die Tat nicht begangen habe, erübrige sich die Einholung eines
Gutachtens zur Schuldfrage. Wenn ihm hingegen ein tatbestandsmässiges Verhalten
nachgewiesen werden könne, brauche es ein Gutachten, um die Zweifel an der Schuldfähigkeit
des Beschuldigten zu eliminieren. Der Weg vom Zweifel zur prozessualen
Gewissheit führe über den Gutachter, der über das für die Entscheidung nötige
Fachwissen verfüge und dieses Fachwissen dem Gericht vermitteln könne. Eine
Zweiteilung des Verfahrens sei deshalb angezeigt.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass den
Parteien nun die Gelegenheit eingeräumt werde, sich zum angedachten
Tatinterlokut zu äussern. Sofern dies für die Vorbereitung gewünscht werde, könne
die Verhandlung kurz unterbrochen werden.
Rechtsanwalt Haltiner beantragt eine
kurze Pause, damit er dem Beschuldigten das vom Obergericht angedachte
Tatinterlokut erklären könne. Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.
Staatsanwältin H.___:
Man sei nun seit über zweieinhalb Jahren
am vorliegenden Straffall. Sie finde es schwierig, dass ein Gutachter nun
darüber entscheiden solle, was damals der Zustand des Beschuldigten gewesen sei.
Der Gutachter werde sehen, dass ein Mischkonsum vorgelegen habe: Der
Beschuldigte habe einen Intus von max. 2,25 Promille gehabt und Kokain sowie
THC konsumiert. Das wisse man selber bereits. Der Gutachter werde
ausschliesslich die Fakten in den Akten würdigen können. Was habe es demnach
für einen Sinn, ein Gutachten in Auftrag zu geben? Ein Gutachten würde keinen
Mehrwert bringen, sondern wäre nur ein Verlust im Hinblick auf die
Verfahrensdauer. Der Zustand des Beschuldigten könne im Rahmen der Strafzumessung
berücksichtigt werden. Für sie sei die vorgesehene Erstellung eines Gutachtens
im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ein Leerlauf, der
nicht nötig sei. Sie stelle damit den folgenden Antrag:
Es sei kein Tatinterlokut durchzuführen.
Rechtsanwältin Selig:
Sie könne sich den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft anschliessen. Sie sehe nicht, was für einen Gewinn das
Gutachten im laufenden Verfahren bringen solle. Alle Fakten lägen auf dem
Tisch. Diese sprächen nicht für eine verminderte Schuldfähigkeit des
Beschuldigten. Man wisse auch, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat
noch fähig gewesen sei, normal zu laufen und zu reden. Aus ihrer Sicht liege der
Entscheid über die Schuldfähigkeit bei der vorliegenden Konstellation in der Kompetenz
des Gerichts. Sie habe nicht das Gefühl, dass durch ein Gutachten grosse neue
Erkenntnisse zu Tage treten würden. Sie stelle deshalb den folgenden Antrag:
Es sei kein Tatinterlokut durchzuführen.
Rechtsanwalt Haltiner
Er schliesse sich der Ansicht des
Obergerichts an. Herr A.___ sei sehr stark alkoholisiert gewesen und habe
Kokain sowie THC konsumiert. Sein Zustand beim Amthausplatz sei sehr bedenklich
gewesen. Diese Umstände deuteten darauf hin, dass an seiner Schuldfähigkeit
gezweifelt werden müsse. Zuerst müsse aber die Tatfrage geklärt werden und erst
dann die Schuldfähigkeit. Er stelle deshalb den folgenden Antrag:
Es sei ein Tatinterlokut anzuordnen.
Das Gericht zieht sich zur geheimen
Beratung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung zurück. Die Verhandlung wird
für 10 Minuten unterbrochen.
Die Referentin eröffnet hierauf mündlich
folgenden Beschluss:
«Die Verhandlung wird zweigeteilt. In
der ersten Phase geht es ausschliesslich um die Tatfrage (Tatinterlokut).
Darauf wird die heutige Hauptverhandlung beschränkt.»
Die Referentin verweist in ihrer
Begründung auf die eingangs der Verhandlung dargelegte Argumentation. Das
Gericht sei der Überzeugung, dass die Würdigung der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten durch ein Gutachten vorzunehmen sei. Das Gericht könne nicht in
die Rolle des Gutachters schlüpfen. Es werde aber alles daran gesetzt, dass das
Gutachten schnell erstellt und das Verfahren zügig vorangetrieben werde.
Der Vorsitzende skizziert den
vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:
1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge
der Parteivertreter;
2. Einvernahme der Auskunftsperson;
3. Befragung des Beschuldigten;
4. weitere Beweisanträge und Abschluss
des Beweisverfahrens;
5. Parteivorträge;
6. geheime Beratung zum Zwischenentscheid;
7. schriftliche Eröffnung des
Zwischenentscheides.
Rechtsanwalt Haltiner reicht seine
Kostennote ein.
Vormerkungen der Parteien
Keine Vorbemerkungen seitens der
Parteien.
Beweisabnahme
Die Privatklägerin wird, nachdem sie von
der Referentin auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als
Auskunftsperson einvernommen.
Der Beschuldigte wird, nachdem er von
der Referentin auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die
Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur
Sache befragt.
Die Parteivertreter stellen keine
weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden
geschlossen wird.
Parteivorträge
Staatsanwältin H.___ stellt und
begründet für die Anschlussberufungsklägerin den Antrag, der
Beschuldigte A.___ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen
versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.
Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt
und begründet im Namen und Auftrag der Privatklägerin den Antrag, der
Beschuldigte A.___ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu
sprechen.
Rechtsanwalt Marcel Haltiner stellt und
begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers den Antrag,
der Beschuldigte A.___ sei vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung freizusprechen.
Hierauf halten die Staatsanwältin, die
Privatklägerin und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.
Damit endet der öffentliche Teil der
ersten Hauptverhandlung um 10:09 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen
Urteilsberatung zurück.
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 4. März 2019, in der Nacht nach
dem Fasnachtssonntag, ging um 1:23 Uhr bei der Alarmzentrale Solothurn die
Meldung ein, dass eine Frau in der Stadt Solothurn in der Region des
Restaurants «Chutz» und der «Billardbar» attackiert worden sei (Akten
STA.2019.1082, Ordner 1 Seite [nachfolgend zit. «AS»] 6). Vor Ort machten drei
Frauen (B.___, C.___ und D.___) der ausgerückten Polizeipatrouille Angaben zum
Signalement des Täters und zu dessen Fluchtrichtung. Auf dem Amtshausplatz traf
die Patrouille in der Folge auf A.___, auf welchen nach der Einschätzung der
Polizisten das Signalement zutraf (AS 7).
2. Gegen A.___ (nachfolgend
Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wurde mit Verfügung vom 4. März 2019 eine
Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere
Körperverletzung eröffnet (AS 159) und es wurde ihm Rechtsanwalt Marcel
Haltiner als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 240). Der Beschuldigte wurde am
4. März 2019 um 1:40 Uhr auf dem Posten der Stadtpolizei Solothurn
vorläufig festgenommen (AS 163) und am darauf folgenden Tag (5.3.2021) um 14:20
Uhr wieder entlassen (AS 169).
3. Mit Eingabe vom 12. März 2019
konstituierte sich B.___ im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin (AS 13).
Mit Verfügung vom 21. November 2019 wurde der Privatklägerin zur Durchsetzung
des Zivilanspruchs die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin
Denise Lüthi als unentgeltliche Rechtsbeständin bestellt (AS 238).
4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28.
November 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer
Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Ungehorsams des Schuldners im
Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 StGB und machte darauf
aufmerksam, dass im gerichtlichen Verfahren auch über den Widerruf des mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Oktober
2018 gewährten bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen
zu je CHF 30.00 (STA.2018.2883) sowie über die Anordnung der obligatorischen
Landesverweisung zu entscheiden sei (Ordner Richteramt Solothurn-Lebern, Seite
[nachfolgend zitiert «S-L AS»] 1 ff.).
5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020
(S-L AS 6 ff.) wurde die Hauptverhandlung vor Amtsgericht Solothurn-Lebern auf
den 31. August 2020 angesetzt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht
anlässlich dieser auch über den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges
folgender Vorstrafen zu befinden habe: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF
10.00 gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom
19. September 2014, wobei die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte
Probezeit mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 um ein Jahr und sechs Monate
verlängert worden war (vgl. Akten STA.2019.1082, Ordner 2, Verfahren
STA.2015.2199 [nachfolgend zit. «Vorakten, Geschäftsnummer, AS»] 4 f.)
sowie Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei
Jahren gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8.
Oktober 2018 (Vorakten, STA.2018.2883). Auf letztgenannte Strafe wird bereits
in der Anklageschrift vom 28. November 2019 ausdrücklich Bezug genommen (S-L AS
1). Die Widerrufsthematik stellt sich ebenfalls in Bezug auf den mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn am 18. September 2014 gewährten
Strafaufschub für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bei
einer Probezeit von insgesamt viereinhalb Jahren (vgl. hierzu die Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 27.1.2020, S-L AS 41, mit welcher auch der amtliche
Verteidiger bedient worden war).
6. Am 31. August 2020 erging folgendes
Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Leber (S-L AS 114 ff.):
1.
Das Strafverfahren
gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, angeblich begangen vor dem
31. August 2017, ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
2.
A.___ wird vom
Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
angeblich begangen in der Zeit vom 13. September 2019 bis 8. November 2019,
freigesprochen.
3.
A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
der versuchten schweren
Körperverletzung, begangen am 4. März 2019;
-
der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 31. August 2017 bis
4. März 2019.
4.
A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten;
b) einer Busse von CHF 200.00, bei
Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.
5.
A.___ sind 2 Tage
Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.
6.
Für A.___ wird zur
Sicherung des Strafvollzugs für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft
angeordnet.
7.
Bei folgenden
Verfahren gegen A.___ wird der bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe
widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt:
-
Verfahren gemäss Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2014 (bedingt
gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.00);
-
Verfahren gemäss Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2014
(bedingt gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF
10.00);
-
Verfahren gemäss Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2018 (bedingt
gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00).
8.
A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
9.
Die Landesverweisung
wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
10. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die
Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. allenfalls zu verwerten
(Fahrradhelm):
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
8,4 g
Marihuana
FB Asservate KAPO SO
1
Fahrradhelm
FB Asservate KAPO SO
11. Folgende bei A.___ sichergestellten
Gegenstände sind diesem nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:
Anzahl
Objekt
Aufbewahrungsort
1 Paar
Sportschuhe
FB Asservate KAPO SO
1
Herrenhose
FB Asservate KAPO SO
1
Herrenjacke
FB Asservate KAPO SO
12. B.___ wird zur Geltendmachung ihrer
Schadenersatzforderung von CHF 1'667.90 nebst Zins zu 5% seit dem 4. März 2019
auf den Zivilweg verwiesen.
13. A.___ wird für inskünftig aus und in
Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach
zu 100% schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird B.___
auf den Zivilweg verwiesen.
14. A.___ wird verurteilt, B.___ CHF
3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
15. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 7'228.80
(Honorar CHF 6'222.00, Auslagen CHF 490.00, 7,7 % MwSt CHF 516.80)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
16. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Denise Lüthi, heute vertreten durch Rechtsanwältin
Stephanie Selig, wird auf CHF 5'347.50 (Honorar CHF 4'714.20, Auslagen
CHF 251.00, 7,7% MwSt CHF 382.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger
wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
1'410.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
17. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit
einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 11'131.00, zu bezahlen.
7. Die vom Beschuldigten erhobene
Beschwerde (S-L AS 52 ff.) gegen die von der Vorinstanz angeordnete
Sicherheitshaft (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sowie
den begründeten Beschluss vom 1.9.2020, S-L AS 121 ff.) wurde von der Beschwerdekammer
des Obergerichts mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 gutgeheissen (S-L AS 74
ff.). Sie verneinte eine massgebliche Fluchtgefahr sowie einen anderen
besonderen Haftgrund. Nach den üblichen Austrittsformalitäten wurde der
Beschuldigte am 2. Oktober 2020 aus der Sicherheitshaft entlassen (vgl. Dossier
BKBES.2020.116).
8. Gegen das erstinstanzliche Urteil
meldete der Beschuldigte am 11. September 2020 fristgerecht die Berufung an
(S-L AS 129 ff.). Das motivierte Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am
2. Dezember 2020 zugestellt (S-L AS 183). Mit Berufungserklärung vom 22.
Dezember 2020 (Akten Berufungsverfahren vor Obergericht, Seite [nachfolgend
zit. «OGer AS»] 11 f.) lässt der Beschuldigte folgende Ziffern des
erstinstanzlichen Urteilsdispositivs anfechten:
-
Ziff. 3 Alinea 1:
Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung
-
Ziff. 4 (teilweise): soweit
die Freiheitsstrafe betreffend;
-
Ziff. 5: Anrechnung
Untersuchungshaft;
-
Ziff. 7: Widerruf des
gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich dreier Vorstrafen;
-
Ziff. 8: Landesverweisung
für die Dauer von 5 Jahren;
-
Ziff. 9: Ausschreibung der
Landesverweisung im Schengener Informations-
system;
-
Ziff. 12, 13 und 14:
Zivilforderungen;
-
Ziff. 15 (teilweise):
amtliches Honorar, soweit den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend;
-
Ziff. 16 (teilweise):
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, soweit
den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend;
-
Ziff. 17: Kostenverlegung
zu Lasten des Beschuldigten.
Beantragt werden vom Beschuldigten ein
Freispruch von Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung sowie das
Absehen von einer Bestrafung (konkret einer Geldstrafe, die ausgefällte Busse
für die mehrfache BetmG-Übertretung wird ausdrücklich anerkannt), eine
Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft, die Aufhebung
des angeordneten Widerrufes, die Aufhebung der Landesverweisung und deren
Ausschreibung im SIS sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen.
Hinsichtlich der Verfahrenskosten wehrt sich der Beschuldigte gegen die
vollständige Kostenauflage zu seinen Lasten und den umfassenden
Rückforderungsanspruch des Staates.
9. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021
erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil
bezüglich Dispositiv-Ziff. 8 an und verlangt die Anordnung einer länger
dauernden Landesverweisung (OGer AS 19).
10. Die Privatklägerin verzichtete mit
Eingabe vom 12. Januar 2021 auf eine Anschlussberufungserklärung (OGer AS 22).
11. Die amtliche Verteidigung durch
Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wurde für das Berufungsverfahren bestätigt (OGer
AS 24). Der Privatklägerin wurde nach Eingang der Belege die unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wurde ihr
Rechtsanwältin Stephanie Selig, die bereits anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung stellvertretend für Rechtsanwältin Denise Lüthi die
Interessenwahrung der Privatklägerin wahrgenommen hatte, als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beigeordnet (OGer AS 39).
12. Nicht angefochten und in Rechtskraft
erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:
-
Ziff. 1:
Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, soweit die
mehrfache BetmG-Übertretung (AnklS. Ziff. 2) im Tatzeitraum vor dem 31. August
2017 betreffend;
-
Ziff. 2: Freispruch vom
Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren
(AnklS. Ziff. 3);
-
Ziff. 3 Alinea 2:
Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne
von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 31. August 2017 bis 4.
März 2019;
-
Ziff. 4 lit. b: Busse von
CHF 200.00 (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) für die mehrfache
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Ziff. 10: Vernichtung bzw.
Verwertung sichergestellter Gegenstände;
-
Ziff. 11: Herausgabe
sichergestellter Gegenstände;
-
Ziff. 15 (teilweise): Höhe
der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger;
-
Ziff. 16 (teilweise): Höhe
der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Erwägungen
II. Beweiswürdigung
1.
Allgemeines zur Beweiswürdigung
1.1
Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro
reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat
Dispositiv
angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft
der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als
auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht
dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der
Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der
Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt
erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die
Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit
bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei
ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb
nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind
vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen
Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste
abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des
Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise
dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den
ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass
der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und
andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige
Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner
persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden
Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder
nicht (BGE 115 IV 286).
1.2 Das Gericht folgt bei seiner
Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):
Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und
Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels
lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen
wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,
Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein
und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen
Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und
Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck
(d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.
1.3 Die Beweiskraft von persönlichen
Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen
und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –
darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits
zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits
unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist
sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon
ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst
wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten
Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage
einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33). Eine
beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw.
einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung
der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren
Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,
eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse
ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung.
Die wichtigsten Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen eines Zeugen, einer Zeugin bzw. eines Opfers und
somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der
Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so
charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu
erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die
Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren
die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen.
Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung,
sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz
des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen
Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher
für einen Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese
Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen,
d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe
Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu
den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der
Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im
Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende
Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und
gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage
Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der
Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen
und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen
im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).
1.4 Indizien (Anzeichen) sind
Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar
rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis
begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene
Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.
Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum
Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis
gleichgestellt. Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das
Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang
mit Indizien wie folgt dar (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der
Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr
abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo›
nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der
Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der
einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse
Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren
gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014
vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».
2. Vorhalt
Der zur Anklage gebrachte
Lebenssachverhalt lautet wie folgt (AnklS. Ziff. 1):
« Versuchte schwere Körperverletzung (Art.
122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
begangen am 04. März 2019,
01:10 Uhr, in Solothurn, Stalden 1, zum Nachteil von B.___ (Privatklägerin).
Die Privatklägerin schaute
in einer ersten Phase zum Beschuldigten herüber, zumal sie davon ausging, er
habe sie angesprochen. Daraufhin schrie der Beschuldigte sie an und die
Privatklägerin fragte ihn, was sein Problem sei. Danach bewarf der Beschuldigte
die Privatklägerin unvermittelt mit einem Fahrradhelm, welcher die
Privatklägerin am Bein traf, sie jedoch nicht verletzte.
Als der Beschuldigte auf
die Privatklägerin zusteuerte versuchten zwei unbekannte Männer den
Beschuldigten zunächst festzuhalten, was jedoch misslang. In einer zweiten
Phase näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin schnellen Schrittes,
wobei sich die ebenfalls vor Ort anwesende C.___ (Lebenspartnerin der
Privatklägerin) schützend vor die Privatklägerin stellte. Dennoch versuchte der
Beschuldigte die Privatklägerin 3-4 Mal mit der Faust am Oberkörper zu
attackieren, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Streifschlag
am linken Arm verletzte. Anschliessend brach der Beschuldigte seitlich aus und
stürzte sich mit grosser Wucht auf die Privatklägerin, worauf diese bäuchlings
zu Fall kam und mit der linken Kopfseite auf der Strasse ungebremst aufschlug.
Dabei verletzte sich die Privatklägerin insbesondere am Kopf. Danach setzte
sich der Beschuldigte während diesem dynamischen Geschehen rittlings auf den
Rücken der Privatklägerin und attackierte sie mit 2-3 Faustschlägen im Gesicht,
wodurch sich die Privatklägerin ebenfalls Verletzungen zuzog. Im Zuge dieses
dynamischen Geschehens gelang es C.___ zusammen mit einem der beiden
unbekannten Männer den Beschuldigten von der Privatklägerin wegzuziehen.
Während dieses Manövers von C.___ und dem unbekannten Mann trat der
Beschuldigte mit voller Wucht in vertikaler Richtung mind. 1-2 Mal, ev. sogar
3-4 Mal, auf die rechte Kopfseite der wehrlosen Privatklägerin ein, so dass in
der Folge das Schuhprofil auf der Gesichts- und Kopfhaut der Privatklägerin
sichtbar war und sie sich auch verletzte.
Dabei erlitt die
Privatklägerin folgende Verletzungen:
· Schädelhirntrauma 1. Grades
· Ellenbogenkontusion links mit 3x2 cm
grossem Hämatom
· 6x3 cm grosse Schwellung frontal links
über der Augenbraue
· oberflächliche Abschürfung am Kopf
(rechts/frontal)
Dass kein rechtsgenüglicher Nachweis
erbracht werden kann, dass die Privatklägerin im Rahmen des hier
interessierenden Vorgangs i.S. von Art. 122 StGB verletzt wurde, ändert
nichts daran, dass der Beschuldigte durch das wenig kontrollierbare mehrfache
Treten mit dem Fuss und mehrfache Schlagen mit der Faust an den Schädel sowie
die nicht kalkulierbaren Folgen eines ungebremsten gestreckten frontalen Falls
auf den Kopf Kopfverletzungen der Privatklägerin, allenfalls sogar im Ausmass
einer schweren Körperverletzung (Beeinträchtigung von Hirnfunktionen),
billigend in Kauf genommen hat, zumal der Beschuldigte wusste, dass ein derart
wuchtiger Überraschungsangriff der Privatklägerin keine Möglichkeit zur
adäquaten Abwehr oder zu zeitnah Einleitung von präventiven Massnahmen im
Hinblick auf den Sturz bot.»
3. Täterschaft
3.1 Die Verteidigung machte anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht geltend, es
bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter sei (S-L AS 105
f., Duplik: AS 107). Zur Begründung führte er aus, die Privatklägerin habe den
Beschuldigten im Rahmen der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht
eindeutig identifizieren können, was doch sehr erstaune, da sie diesen an der
Erstbefragung zweifelsfrei erkannt habe und er ihr in der Tatnacht von der
Polizei «auf dem Silbertablett» serviert worden sei. Es sei nicht aktenkundig,
welche Angaben die drei Befragten zum Signalement des Täters vor der Festnahme
des Beschuldigten gemacht hätten. Vielmehr falle auf, dass alle
Täterbeschreibungen erfolgt seien, nachdem der Beschuldigte den Befragten bereits
präsentiert worden sei. Die Zeugin C.___ habe sich auf die Jacke konzentriert.
Jedoch könne allein gestützt auf eine Jacke mit einem Symbol auf dem Rücken der
Täter nicht identifiziert werden. Das Gesicht des Beschuldigten habe sich die
Zeugin C.___ merken können, weil auch sie den (angeblichen) Täter von der
Polizei serviert bekommen habe. Insgesamt hätten drei Personen eine
Beschreibung des Täters zu Protokoll gegeben, wobei von allen weisse Schuhe der
Herstellermarke Nike oder Adidas genannt worden seien, wohingegen die vom
Beschuldigten anlässlich der Festnahme getragenen Schuhe neongelb und ohne
Markenbezeichnung gewesen seien. Unabhängig davon, wie die Lichtverhältnisse
damals gewesen seien, neongelb bleibe neongelb und physikalisch sei es nicht
möglich, dass die neongelbe Farbe weiss (er)scheine. Sowohl die Privatklägerin
wie auch die Zeugin C.___ erwähnten ein Cap, das der Täter getragen haben
solle, doch der Beschuldigte habe kein solches Cap dabeigehabt. Der Umstand,
dass der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung stark alkoholisiert gewesen
sei, spreche für ein träges, antriebsloses und lethargisches Verhalten. Der
Beschuldigte wiege zudem nur 55 kg und sei 1,77 m gross. In seinem damaligen
Zustand und angesichts seiner körperlichen Statur sei es ihm gar nicht möglich
gewesen, sich von der Zeugin C.___, einer Sicherheitsdienstmitarbeiterin, sowie
von einem anderen Mann loszureissen und sich gegen die beiden anderen Personen
durchzusetzen. Wenn der Beschuldigte, der damals leicht an den Händen geblutet
und Hautabschürfungen gehabt habe, wirklich der Täter gewesen wäre, hätte man
Blut oder Hautpartikel an den Kleidern der Privatklägerin bzw. Spuren bei Frau C.___
und am Fahrradhelm, den er angeblich zugeworfen habe, feststellen können. Für
die Erstellung eines DNA-Profils genüge bereits die kleinste Menge an DNA. Dass
nur der Beschuldigte dort gewesen sein solle, erachte er als lebensfremd vor
dem Hintergrund, dass damals ein Grossanlass (Fasnacht) stattgefunden habe und
die Stadt voller Menschen gewesen sei. Es sitze die falsche Person auf der
Anklagebank.
3.2 Zur Frage der Täteridentifikation
liegen folgende Beweismittel vor:
3.2.1 Aussagen der Privatklägerin
Anlässlich der polizeilichen
Erstbefragung vom 4. März 2019 (3:20 Uhr) umschrieb die Privatklägerin den
Mann, von welchem sie mehrfach geschlagen worden sei, wie folgt (AS 44):
«dunkle, kurze Haare, schlank, ein
Kapuzenpulli, also Jacke mit einem weissen Symbol auf dem Rücken und [so]
glaube ich graue Hosen, einen Bart und Capi, helle Schuhe.»
Als die Polizei ihr die Person gezeigt
habe, habe sie diese zweifelsfrei am Gesicht erkannt. Ihre Freundin habe die
Jacke erkannt (AS 44).
Wenige Stunden später, im Rahmen der
polizeilichen Einvernahme, welche gleichentags kurz nach 11:00 Uhr stattfand,
ergänzte die Privatklägerin auf die entsprechende Frage (AS 50 ff.), sie habe
den Mann zum ersten Mal gesehen, als er mit dem Rücken zu ihnen
(Privatklägerin, C.___, D.___) vor der Bei-
fahrertüre eines Autos gestanden sei. Der Mann sei etwa drei, dreieinhalb Meter
von ihr entfernt gestanden, als er etwas zu ihr gesagt habe. Herr A.___ sei ihr
total unbekannt, noch nie gesehen, noch nie gehört. Die Kleider des Täters
wisse sie noch, er habe eine graue Hose und eine dunkle Jacke mit einem Symbol
auf dem Rücken und weisse Turnschuhe getragen (Auf die Frage, welchen Eindruck
dieser auf sie gemacht habe) Ziemlich aggressiv, aggressiv und angetrunken,
mehr könne sie dazu nicht sagen. (Auf Frage) Es sei für sie schwierig, seine
Grösse und sein Gewicht zu schätzen, sie würde sagen so 170 cm gross und ca. 85
kg schwer, etwas schmächtig, nicht so ein Kasten.
Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 6. November 2019 gab die Privatklägerin an (AS 135 ff.), sie
habe den Täter anhand der Schuhe identifizieren können. Der Täter sei etwas
grösser als sie, zierlich, er habe kurze, dunkle Haare und einen Dreitage-Bart
gehabt, er sei nach der Attacke Richtung Amthausplatz geflüchtet.
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin auf die Frage, woran sie den
Beschuldigten als Täter erkannt habe, es sei ja so schnell gegangen. Sie habe
ihn hauptsächlich an den Schuhen erkannt, die ihres Erachtens weiss gewesen
seien, auch an der Statur. (Woran sie diesen bei der Fotowahlkonfrontation
erkannt habe, ohne 100 % sicher gewesen sei) Es habe zwei Bilder gegeben, die
sich recht geähnelt hätten. Einer der abgebildeten Männer sei etwas kräftiger,
der andere etwas schmächtiger gewesen. Sie habe seine Statur im Kopf gehabt und
ihn deshalb erkannt. Sie schloss auf die entsprechende Frage aus, dass es
jemand anders gewesen sein könnte, der am 4. März 2019 auf sie losgegangen sei
(S-L AS 94). Auch vor Obergericht schloss die Privatklägerin eine Verwechslung
aus.
3.2.2 Aussagen von C.___
Im Rahmen der Erstbefragung vom 4. März
2019 (2:56 Uhr) gab die Lebenspartnerin der Privatklägerin, C.___, zu Protokoll
(AS 69), der Mann habe ein Basecap getragen, schwarze Jacke mit einem Zeichen
auf dem Rücken (Flügel), weisse Schuhe, ca. 170 cm gross, ausländischer Typ,
schwarze Hosen.
Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
(5.3.2019, 10:30 Uhr, AS 71 ff.) führte C.___ als Auskunftsperson aus, sie habe
sich die Jacke des Täters gemerkt, als sie diesem nachgesprungen sei. Als die
Polizei dann relativ schnell wieder zurückgekommen sei, habe sie die Jacke
sehen können und gesagt: «Ja, das isch er». Der Täter habe auf sie einen
gestressten und aggressiven Eindruck gemacht, nicht torkelnd oder so, recht angespannt.
Sie habe diesen vor dem Angriff auf ihre Freundin gar nicht zu fest registriert
gehabt. Auf die Frage, ob sie den Täter beschreiben könne, schüttelte die
Einvernommene den Kopf. Sie habe sich auf die Jacke konzentriert. Diese sei
ganz dunkel gewesen und habe ein weisses oder silbriges Sujet auf dem Rücken
gehabt, gedruckt oder gestickt, eher gestickt. Er habe Sportschuhe getragen,
weisse Schuhe, die sich nachher (im Polizeiauto) als gelb herausgestellt
hätten. Mit den Farben sei das in der Nacht wirklich irreführend. Sie denke,
der Täter sei etwas grösser als sie selber (= 1,57 m) gewesen.
Als Zeugin bestätigte sie anlässlich der
Hauptverhandlung vor erster Instanz (S-L AS 86 ff.), sie habe die Jacke des
Täters im Kopf gehabt. Anlässlich der Fotowahlkonfrontation sei sie sich zu 90
% sicher gewesen. Sie habe den Täter damals an der Wunde erkannt gehabt. Es
habe zwei Personen auf den Fotos mit einer Wunde gehabt, aber das Bild Nr. 3
sei ihr nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Es könne aus ihrer Sicht ziemlich
sicher nicht jemand anderes gewesen sei, der auf die Privatklägerin losgegangen
sei. Herrn A.___ habe sie vor diesem Vorfall vom 4. März 2019 noch nie gesehen.
3.2.3 Aussagen von D.___
D.___ führte anlässlich der
polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2019 (8:30 Uhr) aus (AS 90 ff.), als die
Polizei mit einer Person zum Tatort zurückgekommen sei, sei sie der Meinung
gewesen, dass diese Person der Täter gewesen sei. Das Einzige, was sie irritiert
habe, sei folgendes gewesen: Sie habe gedacht, dass er weisse Turnschuhe
(Markenschuhe) getragen habe im Dunkeln, doch als er im Kastenwagen ganz hinten
gesessen sei, habe er ganz hellgrüne, hellgelbe Turnschuhe getragen. Der Täter
habe auf sie einen verwirrten und nervösen Eindruck gemacht, sie habe das
Gefühl gehabt, er sei nicht mehr ganz bei der Sache gewesen. Sie beschrieb ihn
als «schmächtig, also dünn, etwa 1,70 - 1,75 m gross», das Gesicht eines
Südländers. Sie habe ihn nur kurz von vorne gesehen, mehrheitlich von hinten.
Sie glaube, ihn wahrscheinlich nicht mehr zu erkennen.
3.2.4 Aussagen des Beschuldigten
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 4. März 2019 (AS 123 f.) beantwortete der Beschuldigte zur Sache
lediglich die Frage, wie es ihm jetzt gehe. Hierauf gab er zu Protokoll, er
werde keine Aussagen machen, so dass die Einvernahme beendet wurde (AS 125).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme vom 6. November 2019 (AS 143 ff.) bestätigte er wiederum,
keine Aussagen zur Sache machen zu wollen (AS 145) und blieb auch dabei, als
die Staatsanwältin trotz dieser Erklärung dazu überging, dem Beschuldigten um
die 40 konkrete Fragen zur Sache zu stellen. Im Zusammenhang mit der ihm
drohenden Landesverweisung beantwortete der Beschuldigte hingegen gewisse
Fragestellungen (vgl. AS 150).
Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 31. August 2020 machte der Beschuldigte vollumfänglich von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
(S-L AS 97) und auch vor Obergericht wollte er zur Sache keine Fragen
beantworten.
3.2.5 Fotowahlkonfrontation
Sowohl mit der Privatklägerin als auch
mit C.___ und D.___ wurde am 11. März 2019 eine Fotowahlgegenüberstellung
durchgeführt. Auf Vorlage von 8 Porträtaufnahmen, die alle die Selektionskriterien
(Geburtsjahr 1985 - 1990, Körpergrösse 160 - 175 cm, Herkunft: Mitteleuropa,
schlanke Statur, vgl. AS 65) erfüllten, gab die Privatklägerin zwei Fotos an
(AS 61 und AS 63, bzw. das Bild des Beschuldigten mit der Nr. «PCN 29 510851
14» sowie das weitere Bild Nr. «PCN 29 510177 24»), ohne sich sicher zu sein
(vgl. AS 56). Auch D.___ bezeichnete die auf denselben Bildern (PCN 29 510177
24 [AS 97] und PCN 29 510851 14 [AS 103] abgebildeten Männer als mögliche Täter
(AS 96), während sich C.___ auf die Aufnahme des Beschuldigten (PCN 29 510851
14, AS 82) beschränkte und bemerkte, sich zu 90 % sicher zu sein; das Bild gehe
ihr gerade nicht mehr aus dem Kopf, sie wolle aber nichts Falsches behaupten
(AS 79).
3.2.6 Zeitpunkt und Ort der Festnahme
des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 4. März 2021
um 1:40 Uhr, d.h. 20 Minuten nach dem Ereigniszeitpunkt, vorläufig festgenommen
(AS 163). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Gfr H.___ vom 8. März 2019 konnte
der Beschuldigte aufgrund des abgegebenen Signalements und der bekannten
Fluchtrichtung von der ausgerückten Patrouille der Stadtpolizei am Amthausplatz
betroffen werden (AS 17).
3.2.7 Zustand
des Beschuldigten während und unmittelbar nach der Festnahme
Gemäss dem polizeilichen
Wahrnehmungsbericht sei der angetroffene Mann anlässlich der Festnahme
sichtlich aufgelöst (weinerlich) gewesen und auf dem Boden gesessen. Die Hände
zeigten frische Schürfwunden, welche teils bluteten (AS 17). Nachdem der
Beschuldigte ins Bürgerspital verbracht worden war, fiel er schliesslich durch
starke Stimmungsschwankungen (von weinerlich bis aufbrausend) auf (AS 19).
Der Beschuldigte war in der Tatnacht erheblich alkoholisiert: Gemäss den
Berechnungen des IRM Bern betrug im Ereigniszeitpunkt (4.3.2019, 1:20 Uhr) die
minimale, rückgerechnete Alkoholkonzentration im Blut 1,48 Gew. ‰ und die maximale
2,24 Gew. ‰ (AS 36 f.). Zudem konnte im Venenblut wie auch im Urin des
Beschuldigten Cocain und THC/Cannaboide nachgewiesen werden (AS 34 f.). Bereits
der auf dem Polizeiposten durchgeführte Drugwipe-Test fiel positiv auf Kokain aus
(vgl. AS 19).
3.2.8 Von den Strafverfolgungsbehörden
wurden diverse weitere Abklärungen und Untersuchungen getätigt, ohne dass sich
daraus jedoch aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Täterschaft
ergaben. Im Einzelnen:
-
Zeugenaufruf: Auf einen in der Presse publizierten
Zeugenaufruf hin meldete sich K.___, der in der Folge am 15. März 2019 als
Auskunftsperson polizeilich befragt wurde (AS 107 ff.). Er schilderte, wie ihm
am 4. März 2019 um ca. 18:00 Uhr anlässlich der sog. «Monster Gugge» vor
der St. Ursen-Kathedrale ein nicht verkleideter Mann aufgefallen sei, der mit
einer Bierdose herumgespritzt, andere Personen angepöbelt habe und aggressiv
aufgetreten sei. Zum Vorfall, der Gegenstand dieses Verfahrens bildet und sich
über sechs Stunden später an einem anderen Ort in der Stadt (im Bereich des
Stalden 1) abgespielt hatte, konnte er keine Angaben machen. Die beiden Männer,
welche gemäss den Aussagen aller drei befragten Frauen (Privatklägerin, C.___, D.___)
dem Opfer Hilfe geleistet, sich dann aber vor dem Eintreffen der
Polizeipatrouille vom Tatort entfernt hatten, konnten auch mit dem Zeugenaufruf
nicht ausfindig gemacht werden.
-
DNA-Untersuchung: Dem Kriminaltechnischen Dienst der
Kantonspolizei Solothurn wurden folgende sichergestellten Gegenstände übergeben
(vgl. Spurenträgerauflistung, AS 196): Freizeitschuhe, Grösse 41, limonengrün,
Herren Jogging-Hose, Herrenjacke, beschädigter Velohelm. Ab zwei Spurenträgern
(Herrenjacke des Beschuldigten und Fahrradhelm) wurden mehrere DNA-Spuren
asserviert (vgl. Spurenauflistung AS 194 f.) und dem IRM Basel zur
Auswertung zugestellt (AS 192). Dessen Erkenntnisse erschöpften sich darin,
dass ein Asservat (Spur ab linkem Ärmel des Oberarms der Herrenjacke, deren
Eigentümer der Beschuldigte ist) sieben vergleichbare DNA-Systeme mit dem
gespeicherten Profil von A.___ aufwies (AS 193). Anhand der weiteren
DNA-Spuren konnten keine DNA-Profile erstellt werden (AS 192). Die Kleidung der
Geschädigten wurde gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom
8. März 2019 ebenfalls sichergestellt (AS 17). In der Strafanzeige wird
vermerkt, es sei von dieser eine DNA-Auswertung gemacht worden, wobei keine
DNA-Spuren des Beschuldigten hätten gefunden werden können (AS 9). Der an
besagter Stelle zitierte Rapport (Nr. 988280), abgelegt unter AS 191 f., nennt
jedoch ausschliesslich Kleidungsstücke des Beschuldigten und auch auf der
bereits erwähnten Spurenträgerauflistung (AS 196) fehlt die Kleidung der
Geschädigten. Deren kriminaltechnische Untersuchung blieb folglich aus.
-
Rückwirkende TK der
Rufnummer [07____12]:
Das Haftgericht genehmigte am 7. Juni 2019 die von der Staatsanwaltschaft
angeordnete rückwirkende TK der vorgenannten Natelnummer, welche auf den Namen
des Bruders des Beschuldigten, F.___, registriert ist (AS 177), vom
Beschuldigten aber mehrfach als seine Rufnummer bezeichnet wurde (AS 181 ff.).
Für den überprüften Zeitraum (3.3. - 4.3.2019) waren keinerlei Daten vorhanden
(AS 185 f.).
-
Vergleichsuntersuchung
zwischen dem fotografierten Verletzungsbild im Gesicht der Privatklägerin und
dem Sohlenprofil der sichergestellten Schuhe des Beschuldigten: Von den sichergestellten Schuhe wurden
Vergleichsabdrücke reproduziert und diese mit den Tatortspuren im
Überdeckungsverfahren verglichen, um etwaige Übereinstimmungen feststellen zu
können. Die fotografisch dargestellten Verletzungen werden im
Untersuchungsbericht als einfache, streifenartige Hautrötungen ohne
zusammenhängende Musterkomplexe beschrieben. Es hätten keine aussagekräftigen
Überein-stimmungen mit den Vergleichsabdrücken festgestellt werden können. Man
habe lediglich einige streifenähnliche Bereiche finden können, welche ähnliche
Abstände wie die balkenartigen Profilelemente der untersuchten Schuhe
aufwiesen, eine abschliessende Aussage sei nicht möglich. (AS 22, fotografischen
Aufnahmen: AS 28).
3.3 Würdigung
Die drei Befragten machten in den
tatnächsten Befragungen spezifische Angaben zum Erscheinungsbild des Täters,
die auf den Beschuldigten genau zutreffen (vgl. Fotos auf AS 26 und das
Fotoblatt anlässlich der Fotowahlkonfrontation): Die Privatklägerin sprach von
einer etwas schmächtigen Person, nicht so ein Kasten. Er sei zierlich, schlank,
habe kurze dunkle Haare, einen Dreitage-Bart und sei ca. 170 cm gross. C.___
sprach von einem Täter, der etwas grösser als sie selber (1,57 m) gewesen sei,
ca. 170 cm, ein ausländischer Typ. D.___ beschrieb den Täter als schmächtig,
also dünn, etwa 1,70 - 1,75 m gross und mit dem Gesicht eines Südländers.
Allen drei Befragten fielen zudem die
Schuhe des Täters auf und bezeichneten diese als helle bzw. auch ausdrücklich
als weisse Turn- oder Sportschuhe. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang
vorbringt, der Beschuldigte habe neongelbe Schuhe getragen (vgl. hierzu die
Fotoaufnahmen unter AS 28) und entgegen der Aussage von D.___ seien es auch
keine Markenschuhe gewesen, so spricht dies nicht gegen die Täterschaft des
Beschuldigten. Die wesentlichen Elemente (Schuhtyp: Turn- bzw. Sportschuh;
helle Farbe) gaben die Befragten zutreffend wieder und die Argumentation der
Verteidigung (neongelb/neongrün sei nicht weiss) lässt die konkreten Umstände
des Vorfalls unberücksichtigt: Dieser ereignete sich nachts um 01:20 Uhr bei
Dunkelheit. Unter diesen Bedingungen lässt sich weiss und neongelb – wenn
überhaupt – kaum voneinander unterscheiden. Es handelt sich lediglich um
farbliche Nuancen. Erst recht muss dies geltend, wenn man berücksichtigt, dass
das Tatgeschehen von den Befragten als Gerangel und Wirrwarr bezeichnet wurde
und alles – auch dies hoben C.___ und D.___ hervor – sehr schnell ging. Ein
solcher Unterschied tritt zu Tage, wenn die Schuhe bei Helligkeit (tagsüber)
wahrgenommen oder beleuchtet werden. Entsprechend wiesen denn auch C.___ und D.___
bereits im Rahmen ihrer Befragung auf diesen Unterschied hin.
Ein wesentliches Element hinsichtlich
der Täteridentifikation sind schliesslich auch die Hinweise von C.___ und der
Privatklägerin auf die vom Täter getragene Jacke. C.___ prägten sich hierzu
diverse Details ein: Es sei eine sehr dunkle bzw. schwarze Jacke mit einem
Zeichen auf dem Rücken (Flügel) gewesen, die Jacke habe ein weisses oder
silbriges Sujet auf dem Rücken gehabt. Darauf habe sie sich konzentriert und
daran habe sie den Täter auch erkannt, als dieser von der Patrouille zum Tatort
gebracht worden sei. Auch die Privatklägerin erwähnte eine Jacke mit einem
weissen Symbol auf dem Rücken und gab zudem in allen Befragungen an, die Person
sei anfänglich mit dem Rücken zu ihr gestanden. Ein Foto der vom Beschuldigten
anlässlich der Festnahme getragenen Jacke finden sich in den Akten unter AS 27
und weist alle von C.___ genannten Elemente auf: Bei dem hellen Symbol handelt
sich bei näherer Betrachtung um zwei spiegelbildlich angeordnete Totenschädel,
welche mit den weiteren aufgedruckten oder aufgestickten Elementen, d.h.
gesamthaft betrachtet, ein Flügelpaar ergeben. Dieses auffällige und besondere
Symbol ist ein seltenes Erkennungsmerkmal, das herausstach und sich die beiden
Befragten deshalb auch gut einprägen konnten.
Es waren diese Hinweise zum äusseren
Erscheinungsbild und zur auffälligen Jacke des Täters, die zur Festnahme des
Beschuldigten führten. Nur wenige Minuten nach dem Ereignis und in
unmittelbarer Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigten sowohl die Privatklägerin
als auch C.___, dass es sich hierbei um den Täter handle. Der Umstand, dass das
von ihn abgegebene Signalement erst mit den polizeilichen Erstbefragungen, d.h.
zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits den Befragten
gegenübergestellt worden war, Eingang in die Akten fand, weckt entgegen der
Verteidigung keine erheblichen Zweifel an der Festnahme des Beschuldigten. Für
die Polizeipatrouille stand damals im Zentrum, ohne Zeitverlust baldmöglichst ausschwärmen
zu können, um den flüchtigen Täter zu fassen, und sicherlich nicht die
Niederschrift des Signalements. Das von den drei befragten Frauen abgegebene
Signalement war aber stets der massgebliche Orientierungspunkt auf der Suche
nach dem Täter (vgl. hierzu auch den polizeilichen Wahrnehmungsbericht, AS 17:
Es sei auf dem Amthausplatz eine männliche Person betroffen worden, auf welche
das Signalement gepasst habe).
Für die Täterschaft des Beschuldigten
sprechen aber auch Ort und Zeit seiner vorläufigen Festnahme: Bereits 17 Minuten
nach Eingang des Anrufes auf der Notfallzentrale konnte der Beschuldigte beim
Amthausplatz verhaftet werden, dabei handelt es sich um jenen Platz, der die
Befragten unmittelbar zuvor gegenüber der Polizei als Fluchtrichtung des Täters
angegeben hatten. Auch wenn einzuräumen ist, dass sich aufgrund der Fasnacht
und Freinächte diverser Restaurants in den frühen Morgenstunden des
Rosenmontags (4.3.2019) mehr Menschen in der Stadt aufhielten als einem
gewöhnlichen Montagmorgen kurz nach Mitternacht, kann der Argumentation der
Verteidigung nicht gefolgt werden. Das fasnächtliche Treiben verlagerte sich
nach Mitternacht immer mehr in die Innenräume (Beizen und Bars) und
Guggenmusik-Formationen bespielten für die verbleibenden Besucher die
Hauptgassen und Hauptplätze der Innenstadt, während auf einem Platz ausserhalb
der Stadtmauern (Amthausplatz) keine grossen Menschenmengen mehr anzutreffen
waren. Hinzu kommt, dass es sich hierbei vor allem um fasnächtlich verkleidete
Personen gehandelt haben dürfte, während der Beschuldigte gerade nicht
verkleidet war und eine nicht alltägliche Jacke mit einem auffälligen Symbol auf
dem Rücken trug. Damit hob er sich äusserlich von anderen Personen ab. Eine
Verwechslung kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.
Die Fotowahlgegenüberstellung fand eine
Woche nach dem Vorfall statt, so dass die Erinnerung der drei befragten
Personen nicht mehr ganz frisch war. Eine weitere Schwierigkeit lag darin, dass
sich die Befragten bei jedem Einzelbild für oder gegen die Täterbezeichnung
entscheiden mussten, was einen Direktvergleich der Bilder ausschloss. Auch wenn
sich keine der drei befragten Personen zu 100 % sicher war, gaben diese alle
das Foto an, welches die beschuldigte Person zeigt. C.___ beschränkte sich gar
auf dieses eine Foto und war sich zu 90 % sicher, während die Privatklägerin
und D.___ auch die Täterschaft von PCN 29 510177 24 für möglich hielten, der
von seinem Erscheinungsbild her (schlank, Augen-/Nasenpartie) dem Beschuldigten
stark ähnelt. Zusammengefasst stellt die Fotowahlkonfrontation ein
Beweiselement dar, welches den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung –
nicht ent-, sondern belastet.
Auch die weiteren Argumente der
Verteidigung verfangen nicht: Es trifft zwar zu, dass sowohl die Privatklägerin
als auch C.___ als weiteres Kleidungsstück ein (Baseball)-Cap erwähnten und der
Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme ein solches weder trug noch mitführte.
Dies allein bildet aber kein Ausschlusskriterium für die Täterschaft, da der
Beschuldigte dieses Cap, als er vom Tatort weggerannt ist, verloren oder
bewusst weggeworfen haben könnte. Ebenso ist allgemein bekannt, dass die
Möglichkeiten eines DNA-Nachweises in der Praxis begrenzt sind. Häufig können
anhand der vorgefundenen Spuren nur sog. Mischprofile erstellt werden, während
die Erstellung eines Einzelprofils, das sich zweifelsfrei nur einem Individuum
zuordnen lässt, misslingt. Hinzu kommt, dass die Kleidung der Privatklägerin –
soweit ersichtlich (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. II.3.2.8, 2. Lemma)
– gar nie auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht worden ist.
Die Verteidigung behauptete schliesslich
auch, die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten habe ein träges,
antriebsloses und lethargisches Verhalten zur Folge gehabt, so dass es diesem
gar nicht möglich gewesen wäre, sich – den Aussagen der befragten Personen
entsprechend – gegen mehrere Personen, darunter auch eine Mitarbeiterin einer
Sicherheitsfirma, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung durchzusetzen.
Die Wirkungen eines übermässigen
Alkoholkonsums auf Körper und Psyche sind vielfältig und individuell oft
unterschiedlich. Neben der von der Verteidigung erwähnten Lethargie kann der
Alkoholkonsum bekanntermassen auch stark enthemmend wirken sowie die
Risikobereitschaft und das Aggressionspotenzial erhöhen. Gerade bei einem
Mischkonsum von Alkohol und Kokain, der vorliegend nachgewiesen ist, werden
diese Wirkungen beschrieben. Der stark aggressive, angespannte und nervöse
Eindruck, den der Täter bei allen drei Befragten hinterliess, sowie der
weinerliche bis aufbrausende Eindruck, den das Bürgerspital umschrieb, lassen
sich mit dem festgestellten Konsum der genannten Substanzen gut vereinbaren.
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte an den Händen frische, zum Teil leicht
blutende Schürfwunden aufwies, die zu dem von den Befragten geschilderten
Tathergang (vgl. deren Aussagen im nachfolgenden Kapitel) passen, sprechen für
seine Täterschaft. Zudem geht aus den Polizeiberichten nicht hervor, dass sich
der Beschuldigte seiner Festnahme oder der Blut- und Urinabgabe im Bürgerspital
widersetzt hat. Die frischen Wunden können folglich nicht von einer
Auseinandersetzung mit Beamten herrühren.
Abschliessend ist zu erwähnen, dass der
Beschuldigte seine Täterschaft nicht bestritt, sondern schwieg, was sein Recht
ist, zugleich aber auch erstaunt. Es liegt nahe, dass eine Person, die – wie
vorliegend – in den Fokus der Ermittlungen gerät und sich mit einem derart
schweren Vorwurf konfrontiert sieht, alles unternimmt, um die behauptete
Täterschaft zu entkräften. Es bleibt das Fazit zu ziehen, dass vom
Beschuldigten nichts geltend gemacht wurde, was gegen seine Täterschaft spricht
und solche entlastende Momente vom Gericht auch nicht zu erkennen sind. Die
dargelegten Indizien lassen in einer Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass es
sich beim Beschuldigten um jene Person handelt, welche wenige Minuten vor
seiner Festnahme beim Amthausplatz die Privatklägerin beim Stalden 1
angegriffen hatte.
4. Sachverhalt
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der zur
Anklage gebrachte Sachverhalt nachgewiesen werden kann.
4.1 Mit der Privatklägerin wurde noch in
der Tatnacht, ca. zwei Stunden nach dem Vorfall, um 3:20 Uhr, eine polizeiliche
Erstbefragung durchgeführt (vgl. AS 44 ff), in welcher sie zusammengefasst
folgendes ausführte: Sie sei, von der Tigerbar herkommend, zusammen mit ihrer
Lebenspartnerin und ihrer Freundin den Stalden hinuntergelaufen. Auf der Höhe
der Billardbar habe sie auf der rechten Seite ein Fahrzeug wahrgenommen, neben
diesem Auto sei ein Mann mit dem Rücken zu ihnen gestanden. Sie habe zu ihm
rüber geschaut, dies in der Annahme, er spreche sie an. Sie glaube jedoch, dass
dieser Mann den Autofahrer gefragt habe, ob er mitfahren könne. Er habe sie
angeschrien, sie habe nicht verstanden, was er geschrien habe. In Bezug auf die
weitere Chronologie der Ereignisse gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte
habe ihr einen Fahrradhelm zugeworfen, der sie am Bein getroffen, aber nicht
verletzt habe. Der Beschuldigte habe versucht, sie mit den Fäusten Richtung
Oberkörper zu schlagen. Er habe sie am linken Arm getroffen (Hämatom am Oberarm).
Die zwei Männer vom Fahrzeug hätten den Beschuldigten zurückgehalten, auch ihre
Freundin, C.___, sei dazwischen gegangen. Der Beschuldigte habe von den beiden
Männern wegkommen können. Er habe sie gepackt und sie sei zu Boden gefallen,
sie habe sich den Kopf angeschlagen, mit der linken Seite sei sie auf dem Boden
aufgeschlagen und der Beschuldigte habe, während sie am Boden gelegen sei, mit
der Faust mehrere Male auf ihre rechte Gesichtshälfte geschlagen. Wie oft er
zugeschlagen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe sich zu schützen versucht,
indem sie ihre Arme gehoben habe (AS 44). Die zwei Männer und ihre Freundin
hätten den Beschuldigten zurückziehen wollen. Dieser habe sich aber befreien
können und er habe dann begonnen, mit einem Bein auf ihren Kopf zu «trampen»,
gerade von oben herab. Er habe sie sicherlich drei- bis viermal getroffen (auf
der rechten Seite). Irgendjemand habe dann den Beschuldigten weggezogen. Dieser
sei dann weggelaufen. Das Bewusstsein habe sie nie verloren.
Noch gleichentags (4.3.2019, kurz nach
11:00 Uhr, AS 48 ff.) fand die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin
statt, in welcher sie die folgenden präzisierenden und ergänzenden Angaben
machte: Sie drei (Privatklägerin, C.___, D.___) hätten es lustig gehabt, als
sie die Strasse hinunter gegangen seien (AS 51). Nachdem der Beschuldigte ihr
irgendetwas zugeschrien gehabt habe, habe sie ihn gefragt, was denn sein
Problem sei. Dann sei bereits der Fahrradhelm entgegengeflogen. Sie habe keine
Ahnung, weshalb der Beschuldigte auf sie losgegangen sei. Er habe sich ihr
schnell genähert, wie ein Hund, den man von der Leine lasse, wenn er sich
freue, dass er «Gassi» gehen dürfe (AS 51). Nachdem die zwei Herren den
Beschuldigten von ihr weggerissen hätten, dieser sich dann aber wieder von
ihnen habe befreien können, sei er auf sie «zuegsecklet» gekommen und dann
seien sie schon geflogen. Er habe darauf ihr mindestens zwei- bis dreimal mit
der Faust ins Gesicht geschlagen (AS 52). (Auf die Frage, wie stark er
zugeschlagen habe) Schon ordentlich stark. (Wie stark sich der Schlag auf einer
Skala von 1 -10 angefühlt habe) Sie würde 6 sagen, sie habe aber noch nie
«geschlegelt» und wisse nicht, wie hoch die 10 sei. Nachdem C.___ den
Beschuldigten kurzzeitig nach hinten weggezogen bzw. weggerissen gehabt habe,
sei dieser weiter auf sie losgegangen und habe mit dem Fuss gegen sie getreten.
Einer der unbekannten Männer habe den Beschuldigten von hinten wie beim
Rettungsschwimmergriff festgehalten, dieser habe aber trotzdem noch gegen sie
treten können. (Auf entsprechende Frage) Mindestens drei- bis viermal, ziemlich
stark. (Wiederum befragt nach einer Einordnung auf einer Skala von 1 -10)
zwischen 6 und 7.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen
Einvernahme (AS 135 ff.), welche in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und
des Beschuldigten am 6. November 2019 stattfand, führte die Privatklägerin aus,
sie (Privatklägerin, C.___, D.___) hätten es recht lustig gehabt, da C.___ mit
dem Natel von D.___ nicht klargekommen sei (das Natel ihrer Partnerin habe
keinen Akku mehr gehabt). Wiederum führte sie aus, wie ein Fahrradhelm geflogen
gekommen sei, worauf sie den Beschuldigten gefragt habe, was das Problem sei
und weshalb er ihr den Helm angeworfen habe. Dann sei das Gerangel schon
losgegangen (AS 138). Vor ihrem Fall sei sie einmal von ihm getroffen worden.
(Auf die Frage, ob die den Sturz mit den Händen oder anderswie habe abbremsen
können) Nein, sie sei direkt mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen (AS 139).
Die Verletzungen an ihrem Auge habe sie sich vom Sturz auf den Boden zugezogen
(AS 139). Auf dem Boden liegend, habe der Beschuldigte mindestens zwei- bis
dreimal, vielleicht auch fünf bis sechsmal auf sie eingeschlagen und sie am
Kopf getroffen. Er sei in diesem Moment mehr oder weniger auf ihr drauf
gesessen. Zu den Fusstritten sei es gekommen, als sich der Beschuldigte vom
Sicherheitsgriff von Frau C.___ (dabei habe auch einer der Männer geholfen)
wieder habe befreien können. Wie oft er sie mit dem Fuss getreten habe, könne
sie nicht beantworten, ein- bis zweimal. Es könne auch öfter gewesen sein. Es
sei schon massiv gewesen. (Auf die Frage, wo auf einer Skala von 1 -10) bei 8 -
9, der Fussabdruck sei ja deutlich zu sehen gewesen (AS 140). Sie könne sich
nicht erklären, wieso sie vom Beschuldigten derart angegriffen worden sei
(AS141).
Vor erster Instanz führte sie in Bezug
auf ihren Sturz aus, er habe sie umgerissen durch den Schwung, so dass ihr Kopf
auf den Boden geschmettert sei. Dann sei er auf sie gesessen und habe mit den
Fäusten auf sie geschlagen. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie mit den
Fäusten am Kopf oder an den Armen getroffen habe) Sie glaube beides (S-L AS
94). Sie habe sich mit den Armen gegen die Faustschläge und Fusstritte zu
schützen versucht. (Auf die Frage, ob die Fusstritte sie am Kopf oder an den
Armen getroffen hätten) Am Kopf auf jeden Fall, sie denke an beiden Orten (S-L
AS 95). (Auf entsprechende Frage) Weder habe sie sich von ihm provoziert
gefühlt, noch habe sie diesen auf irgendeine Weise provoziert (S-L AS 93).
Vor Obergericht führte die
Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei auf sie völlig überraschend
zugesprungen gekommen und habe sie irgendwie mit Schwung umgerissen. Sie sei
auf dem Asphalt aufgeschlagen und dann erst mal liegen geblieben. Er sei auf
sie gesessen. Sie könne sich noch erinnern, dass Frau C.___ den Beschuldigten
weggezogen habe. Ebenso wisse sie noch, dass massive Faustschläge auf sie
eingegangen seien und ihr der Beschuldigte zum Schluss auch noch einen massiven
Schlag gegen ihren Kopf mit dem Fuss versetzt habe
(OGer AS 135).
4.2 C.___ wurde ebenfalls mehrfach
befragt (polizeiliche Erstbefragung: AS 67 ff., polizeiliche Einvernahme vom
5.3.2019, durchgeführt in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und des
Beschuldigten: AS 71 ff., vor erster Instanz: S-L AS 86 ff.) und führte
zusammengefasst folgendes aus: Sie seien zwischen der Billard-Bar und dem
Aaremürli auf eine männliche Person gestossen (AS 68 f.). Er sei aufdringlich
geworden und auf sie zugekommen. Dieser Mann habe auf einmal ihre Partnerin,
die Privatklägerin, gepackt und versucht, sie mit der Faust zu schlagen. Er sei
spezifisch auf ihre Partnerin losgegangen. Weshalb das so gewesen sei, könne
sie sich wirklich nicht erklären. Er habe einfache ihre Partnerin fixiert. Es
sei zu einem Gerangel gekommen (AS 67). Sie sei dazwischen gegangen, im Gemenge
drinnen gestanden und habe ihre Partnerin schützen wollen. Es sei ein Wirrwarr
gewesen, auch mit den Männern, die ihnen geholfen hätten (AS 74). Der
Beschuldigte habe sie (C.___) weggestossen und auch von dem Mann, der zu Hilfe
gekommen sei, habe sich der Beschuldigte losgerissen. Es sei dem Beschuldigten
gelungen, ihre Partnerin mit einem Stoss in die Kniekehle auf den Boden zu
bringen (AS 67). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie auf die
Frage, ob die Privatklägerin erst auf die Knie gefallen sei, aus, ihre
Partnerin sei vermutlich direkt auf den Kopf gefallen. (Auf die Frage nach der
Position der beiden auf dem Boden) Der Beschuldigte sei rittlings auf dem
Rücken der Privatklägerin gesessen und habe mit der Faust mehrmals auf die
Privatklägerin geschlagen. Der Mann, der zu Hilfe gekommen sei, habe den
Beschuldigten nach vorne (über den Kopf des Opfers) weggezogen. Dabei habe der
Beschuldigte mehrmals mit seinem Fuss gegen den Kopf der Privatklägerin
getreten (AS 74), diese Tritte seien von oben nach unten erfolgt, also nicht
von der Seite her. Es sei so gewesen, wie wenn dieser von oben etwas habe
zerquetschen wollen (AS 74 f.). Mit den Füssen habe er drei- bis fünfmal
getreten, wie oft er mit den Fäusten geschlagen habe, wisse sie nicht genau,
sie habe es sich nicht gemerkt (AS 74). (Auf die entsprechende Frage) Nein, es
sei für sie nicht einfach ein Zappeln des Beschuldigten über dem Kopf der
Privatklägerin gewesen, als dieser weggezogen worden sei, für sie sei es ein bewusstes
Treten gewesen, ziemlich mutwillig (S-L AS 89). Erst als der Beschuldigte
realisiert habe, dass sie die Polizei gerufen habe, sei er sofort Richtung
Amthausplatz weggesprungen (AS 69, 75). Ergänzend wies C.___ darauf hin, dass
sie in einem Club im Sicherheitsdienst angestellt sei und dort einmal in der
Woche ein Abwehrtraining habe. Sie habe den Beschuldigten nicht verletzen,
sondern neutralisieren wollen, letzteres sei ihr aber definitiv nicht gelungen
(AS 75). (In Bezug auf das Geschehen unmittelbar vor dem Angriff und auf die
Frage, ob sie wisse, was der Beschuldigte gesagt habe, als er die
Privatklägerin angeschrien habe) Sie sei relativ weit hinten gewesen, sie habe
mit dem Taxi(dienst) telefonieren wollen. Es sei ganz sicher geschrien worden,
auch sie habe geschrien, da sie gewollt habe, dass es aufhöre. Es habe von
beiden Seiten keine Provokationen vor dem Vorfall gegeben, der Angriff sei für
sie wirklich aus dem Nichts gekommen. Bevor der Beschuldigte auf die
Privatklägerin losgegangen sei, hätten sie es ziemlich lustig gehabt und
gelacht. Weshalb der Beschuldigte so reagiert habe, sei für sie ein Rätsel (S-L
AS 88).
4.3 D.___ wurde einen Tag nach dem
Vorfall (5.3.2019) als Auskunftsperson polizeilich befragt und führte im
Wesentlichen folgendes aus (AS 90 ff.): Sie seien vom «Tiger» (= Restaurant
Tiger) runter gelaufen und Frau C.___ habe ihr Natel gehabt und habe ein Taxi
anrufen wollen. Des Beschuldigte sei dort bei einem Auto gestanden. Sie
(Privatklägerin, C.___, D.___) hätten vermutlich gelacht und es lustig gehabt.
Sie wisse nicht, ob sich der Beschuldigte über sie aufgeregt oder das Gefühl
gehabt habe, sie würden über ihn lachen. Sie habe keine Ahnung. Er habe etwas
geworfen und darauf sei es eskaliert. Alles sei «mega» schnell gegangen.
Weshalb es plötzlich eskaliert sei, wisse sie nicht. Sie habe das Gefühl
gehabt, dass es sich um ein «Turntäschli» gehandelt habe (AS 91), es sei aber,
wie sich herausgestellt habe, ein Fahrradhelm gewesen, den er wie eine
Bowlingkugel geschossen habe (AS 92). Sie sei zum Autofahrer gegangen und habe
diesem gesagt, er solle seinen Kollegen wegnehmen, worauf dieser immer wieder
gesagt habe «isch nid mi Kolleg». Im Augenwinkel habe sie gesehen, dass sie am
Boden gelegen seien. Sie habe nicht gesehen, wer mit wem auf wem oben gewesen
sei. Als Frau C.___, die immer noch das Natel von ihr gehabt habe, gesagt habe,
sie rufe die Polizei an, sei dieser auf und davon. Sie seien ihm noch
nachgesprungen, aber er sei schon schnell gewesen, so dass er weg gewesen sei,
weshalb sie wieder zurück zur Privatklägerin gekehrt seien. Wie genau der
Beschuldigte tätlich geworden sei gegen die Privatklägerin, könne sie nicht
sagen.
4.4 Ärztliche Berichte
4.4.1 Notfallbericht
Die Privatklägerin wurde am 4. März 2019
um 2:00 Uhr mit der Ambulanz zum Notfall des Bürgerspitals Solothurn gefahren,
im Notfallbericht wurden folgende Hauptdiagnosen festgehalten:
-
Schädelhirntrauma (SHT) 1.
Grades nach Kopfanprall und Fusstritt;
-
Ellenbogenkontusion, links.
Im Rahmen der Anamnese wurde eine 6 cm x
3 cm grosse Schwellung (frontal links über der Augenbraue) sowie oberflächliche
Abschürfungen (rechts frontal) festgehalten. Die Schmerzen seien hauptsächlich
frontal und parietal (seitlich) links, sowie am Ellbogen links.
Der
neurologische Status der Patientin wird im Notfallbericht im Wesentlichen wie
folgt umschrieben:
-
GCS
15 (GCS steht als Kürzel für das sog. Glasgow Coma Score, einem
Bewertungsschema für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen nach einem
Schädel-Hirn-Trauma, wobei die Skala von minimal 3 bis maximal 15 Punkten reicht.
Der Glasgow Coma Score lässt auch eine grobe Abschätzung des Schweregrades
eines Schädel-Hirn-Traumas (SHT) zu, ein erreichter Wert von 15 - 13 Punkten
wird als leichtes SHT (sog. Hirnerschütterung), ein Wert von 12 - 9 Punkten als
mittelschweres und ein Wert von 8 - 3 Punkten als schweres SHT eingestuft
(Quelle: https://flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Score, letztmals besucht
am 21.11.2021).
-
Druckdolenz
parietal (Scheitelbein) und frontal (Stirnbein) links über der Schädelkalotte
(= knöchernes Dach des Schädels, welches das Gehirn schützt).
-
Halswirbelsäule
dezent druckdolent, aber in alle Richtungen frei beweglich,
-
Ansonsten
wurden keine Auffälligkeiten festgestellt: Die Patientin sei örtlich und
zeitlich orientiert gewesen, kein Meningismus (= schmerzhafte
Nackensteifigkeit), Augenfolgebewegung in alle Richtungen ohne Sakkaden (= sehr
schnelle, ruckartige Augenbewegung) oder Doppelbilder möglich, Lichtreaktion
beidseits direkt und konsensuell prompt, kein Nystagmus (= umgangssprachlich
«Augenzittern», unkontrolliertes Zittern oder Zucken der Augen), übriger
Hirnnervenstatus kursorisch unauffällig, Gehör intakt ebenso intakte
Oberflächensensibilität.
Bei
unauffälligem neurologischem Status, keinem Bewusstseinsverlust und keiner
Ereignisamnesie sowie jungem Alter der Patientin sei auf eine bildgebende
Diagnostik verzichtet worden (AS 42).
Der
Patientin wurde für vier Tage eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie
Dafalgan (Wirkstoff Paracetamol) und Novalgin (Wirkstoff Metamizol Natrium)
verschrieben (AS 43).
4.4.2
Untersuchungsbericht des Amteiarztes und fotografische Aufnahmen
Der
Amteiarzt (Dr. med. G.___) untersuchte die Privatklägerin ca. 10 Stunden nach
dem Ereignis und kam zu folgende Feststellungen: An der rechten Kopfseite bzw.
Scheitelseite habe ein Areal (ca. 10 cm x 7 cm) festgestellt werden können, in
dem mehrere, zur Körperlängsachse senkrecht verlaufende, ca. 0,5 cm breite
Hautrötungen und -abschürfungen mit einer ausgeprägten Druckschmerzhaftigkeit
lägen. An der linken Stirn (seitlich) finde sich ein ca. 6 cm x 5 cm grosses
Hautareal mit oberflächlichen Hautabschürfungen mit kleinsten
Einzelabschürfungen. Das betroffene Areal sei deutlich geschwollen und
druckschmerzhaft (AS 38). Am Ellbogen (seitlich) des linken Armes wurde zudem
eine rundliche Hautunterblutung festgestellt (AS 39). Die Privatklägerin trage
zahlreiche Piercings an der Gesichtshaut, Ohrschmuck und Zungenpiercings. Alle
diese Artefakte seien nicht ausgerissen und nicht umblutet und es fehlten keine
Piercings (AS 38).
Die
vom Amteiarzt umschriebene Verletzungen sind auch fotografisch dokumentiert
worden:
-
AS
28 und 31: Hautareal auf der rechten Kopfseite;
-
AS
29: Hautareal an der linken Stirnseite;
-
AS
30: Hämatom am linken Arm, Ellbogen (seitlich).
Diese
Feststellungen interpretierte der Amteiarzt folgendermassen: Die Oberfläche der
Beule an der linken Stirnseite zeige ein Muster, das vereinbar sei mit dem
Abdruck zum Beispiel von Strassenbelag. Die Befunde seien vereinbar mit dem
geschilderten Ereignishergang, nämlich Treten gegen den Kopf mit Abschürfungen
an der Gegenseite im Sinne des Abdrucks des Widerlagers. Die Verletzungen seien
frisch gewesen. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden und bei der
Spitaluntersuchung sowie bei der durch ihn vorgenommenen Untersuchung hätten
keine Hinweise auf eine Verletzung des Gehirns bestanden. Eine
Selbstbeibringung dieser Verletzung sei wenig wahrscheinlich (AS 39).
Beim
Beschuldigten stellte der Amteiarzt eine Hautabschürfung im Bereich des linken
Wangenknochens und im Bereich der Schläfe eine streifige Hautrötung fest.
Mehrere Finger hätten eine kleinflächige Hautunterblutung aufgewiesen. Am Knie
habe sich eine frische Abschürfung befunden. Der Beschuldigte habe zudem eine
Druckschmerzhaftigkeit an der rechten Schulter angegeben (AS 39). Zu ergänzen
ist, dass gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht der Beschuldigte an den
Händen frische, zum Teil leicht blutende Schürfwunden aufwies (AS 17). Der
Amteiarzt kommt zum Schluss, der Beschuldigte weise mehrere, eher unspezifische
frische Verletzungen auf, welche durchaus als Folgen einer tätlichen
Auseinandersetzung angesprochen werden könnten (AS 39).
4.5 Würdigung
Die Aussagen der Privatklägerin,
insbesondere ihre tatnächsten Angaben zum Vorfall, sind detailreich und im
Wesentlichen konstant. So schilderte sie stets, wie der Beschuldigte ihr einen
Fahrradhelm entgegengeworfen habe, sie in der Folge von einem Faustschlag des
Beschuldigten am linken Arm getroffen bzw. gestreift worden sei und es diesem
gelungen sei, sie zu Fall zu bringen, so dass sie mit ihrer linken Kopfseite am
Boden aufgeschlagen sei. Ebenso führte sie aus, wie der Beschuldigte ihr
hierauf mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt und später auch noch von
oben herab mit dem Fuss gegen ihren Kopfbereich getreten habe. Als weiteres
konstantes Element gab sie jeweils zu Protokoll, wie die beiden unbekannt
gebliebenen Männer als auch ihre Partnerin sowohl vor ihrem Sturz als auch in
der darauffolgenden Phase versucht hätten, den Beschuldigten von ihr
fernzuhalten, sich dieser aber mehrmals befreien bzw. losreissen konnte. Es
fällt auf, dass die Privatklägerin in den Einvernahmen nicht nur umschrieb, was
der Beschuldigte ihr angetan haben soll, sondern sie vielmehr auch
Nebensächlichkeiten und Komplikationen schilderte, die keinen Bezug zu den
Handlungen des Beschuldigten aufweisen. Dies spricht klar für einen realen
Erlebnishintergrund ihrer Aussagen. So schilderte sie beispielsweise, dass das
Handy von C.___ keinen Akku mehr gehabt habe, weshalb ihre Partnerin auf das
Gerät von D.___ ausgewichen sei und man es lustig gehabt habe, weil sie mit
deren Handy nicht klargekommen sei. Ebenso lassen sich Aussagen finden, die
gegen einen Belastungseifer sprechen, so zum Beispiel ihre Aussagen, der
Fahrradhelm habe sie zwar am Bein getroffen, aber nicht verletzt. Bereits im
Rahmen der Erstbefragung stellte sie auch klar, während des Angriffs nie das
Bewusstsein verloren zu haben. Die Intensität der von ihr erlittenen
Faustschläge und Fusstritte bewertete sie ursprünglich auf einer Skala von 1
bis 10 mit 6 bzw. mit 6 - 7, was für eine differenzierte Einschätzung der
Privatklägerin und gegen einen Belastungseifer spricht. Einzuräumen ist, dass
die Privatklägerin im weiteren Verlauf der Untersuchung (anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6.11.2019) die Stärke der gegen sie
angewandten Gewalt höher einstufte als noch anlässlich der polizeilichen
Befragung vom 4. März 2019. Der Bewertungsunterschied (Stufe 8-9 statt 6-7)
fällt aber nicht derart erheblich aus, dass darin eine massgebliche
Aggravationstendenz erblickt werden kann. Für die Glaubhaftigkeit der
Privatklägerin spricht des Weiteren, dass sie immer wieder Erinnerungslücken
eingestand. So wies sie in den späteren Einvernahmen darauf hin, sich nicht an
die genaue Anzahl der erlittenen Schläge erinnern zu können. Auch die
Wiedergabe von eigenen Äusserungen (sie habe den Beschuldigten gefragt, was
sein Problem sei), sowie ihre reflektierenden Aussagen über ihre Annahme und
eine mögliche Fehlinterpretation (sie sei davon ausgegangen, vom Beschuldigten
angesprochen worden zu sein, sie glaube jedoch nun, dass dieser den Autofahrer
gefragt habe, ob er mitfahren könne) sprechen für einen realen
Erlebnishintergrund.
Die Aussagen der Privatklägerin erweisen
sich als glaubhaft und decken sich mit den Schilderungen von C.___, die der
Privatklägerin zu Hilfe kam und detaillierte Angaben zur Lage des Beschuldigten
auf dem Opfer und zu den von ihr wahrgenommenen Schlägen und Tritten gegen das
Opfer machen konnte. Es ist auch davon auszugehen, dass der von der Privatklägerin
zu Protokoll gegebene Rettungsschwimmergriff eines Helfers nicht von dem auf
dem Bauch liegenden Opfer, dessen Blickwinkel nach unten oder auf die Seite
ausgerichtet gewesen war, sondern von C.___ wahrgenommen worden ist. Die Zeugin
schilderte anschaulich, wie der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin zu
Boden gebracht gehabt habe, rittlings auf deren Rücken gesessen sei und mit der
Faust mehrmals auf die Privatklägerin geschlagen habe. Schliesslich habe er
drei- bis fünfmal mit dem Fuss von oben nach unten (nicht seitlich) gegen ihren
Kopf getreten. Es sei so gewesen, wie wenn dieser von oben etwas habe
zerquetschen wollen. Diese Fusstritte des Beschuldigten seien erfolgt, als der
Mann, der zu Hilfe gekommen sei, den Beschuldigten (über den Kopf des Opfers)
weggezogen habe.
Anders als C.___ und die beiden
unbekannt gebliebenen Männer ging D.___ nicht dazwischen. Der von ihr
wiedergegebene Dialog mit dem Mann beim Auto wirkt lebensnah und glaubhaft. Wie
bereits C.___ gab auch D.___ zu Protokoll, dass der Beschuldigte sofort die
Flucht ergriffen habe, als er realisiert habe, dass die Polizei benachrichtigt
worden sei. Zum Tathergang selbst machte sie jedoch kaum Angaben und es
erstaunt, dass sie in Anbetracht der bedrohlichen Ausnahmesituation, in welche
sich ihre Freundin (die Privatklägerin) damals befand, kaum etwas mitbekommen
haben will.
Wesentlich
ist schliesslich, dass die als glaubhaft eingestuften Aussagen von C.___ und
der Privatklägerin zum Tathergang mit den ärztlich festgestellten und
fotografisch dokumentierten Verletzungen des Opfers korrespondieren. Beide
Frauen schilderten, wie sich die vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt gegen den
Kopf des Opfers richtete und genau in dessen oberen Bereich (rechte Kopfseite
bzw. Scheitelseite sowie linke Stirn) konnten denn auch Hautabschürfungen und
Hautrötungen lokalisiert werden, wobei die Verletzung an der linken Stirnseite
deutlich geschwollen war (Beule) und das darauf erkennbare oberflächliche
Muster gemäss dem Bericht des Amteiarztes mit dem Abdruck von Strassenbelag
vereinbar ist. Letzteres deckt sich mit der Aussage der Privatklägerin, wonach
sie mit der linken Kopfseite auf dem Boden gelandet sei, sowie mit der von C.___
geschilderten Bauchlage des Opfers. Beim Opfer wurde eine ausgeprägte
Druckschmerzhaftigkeit der beiden Areale auf der rechten Kopfseite und linken
Stirnseite festgestellt sowie ein Schädelhirntrauma (1. Grades) diagnostiziert.
Ob die streifenartigen Hautrötungen auf der rechten Kopfseite das
Schuhsohlenprofil des Beschuldigten zeigen, konnte nicht mit der erforderlichen,
an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl. hierzu
die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II. 3.2.8). Es steht indes gestützt auf
die Aussagen der Zeugin C.___ und den Angaben des Opfers ausser Zweifel, dass
der Beschuldigte das Opfer mit vertikalen Fusstritten gegen den Kopf traktiert
hat.
Auch
die dokumentierten Verletzungen des Beschuldigten lassen sich ohne Weiteres mit
den Schilderungen von C.___ in Einklang bringen: Der Beschuldigte war rittlings
auf dem Opfer und zog sich die Schürfwunden am Knie und den Händen sowie
Druckschmerzen an der Schulter in der tätlichen Auseinandersetzung mit C.___
und den beiden unbekannt gebliebenen Männern zu, die mehrfach versuchten, ihn
vom Opfer fernzuhalten bzw. wegzureissen.
4.6 Beweisergebnis
Es ist gestützt auf die glaubhaften
Aussagen der Privatklägerin, C.___ und D.___ und die ärztlichen Berichte
folgender Sachverhalt zum Beweisergebnis zu erheben:
Die Privatklägerin schaute beim Stalden
1 zum Beschuldigten herüber, der sich in einer Distanz von etwa drei,
dreieinhalb Metern bei einem Auto befand, da sie davon ausging, von diesem
angesprochen worden zu sein. Dieser schrie die Privatklägerin ohne erkennbaren
Grund an, worauf die Privatklägerin entgegnete, was sein Problem sei. In der
Folge bewarf der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Fahrradhelm, welcher
die Privatklägerin am Bein traf, ohne sie jedoch zu verletzen. Der Beschuldigte
setzte hierauf zu einem überraschenden Angriff an, indem er sich schnell der
Privatklägerin näherte («zuegsecklet») und versuchte, diese mit seinen Fäusten
Richtung Oberkörper zu schlagen. Er traf sie am linken Arm, wodurch sie sich
eine Ellenbogenkontusion links mit einem 3 cm x 2 cm grossen Hämatom zuzog.
Sowohl C.___, ihre damalige Lebenspartnerin, als auch die beiden unbekannt
gebliebenen Männer, die sich anfänglich im Auto befunden hatten, kamen der
Privatklägerin zu Hilfe und versuchten, den Beschuldigten von der
Privatklägerin fernzuhalten. Dieser vermochte sich aber loszureissen und
brachte die Privatklägerin mit Schwung nach vorne zu Fall, so dass deren linke
Kopfseite auf dem Beton der Strasse aufschlug und sie bäuchlings auf dem Boden
liegen blieb. Nach den Schilderungen der Privatklägerin ging der Beschuldigte
bei diesem Überraschungsangriff ebenfalls zu Boden. Er setzte sich hierauf
rittlings auf den Rücken des wehrlosen und vom Sturz verletzten Opfers und
versetzte diesem mehrere (mind. 2 – 3) Faustschläge, welche gegen den Kopf,
nicht aber gegen den frontalen Gesichtsbereich gerichtet waren, denn die von
der Privatklägerin im Bereich der Unterlippe, der Backe, des Kinns und der Nase
sowie zwischen der Augenpartie getragenen Piercings blieben gemäss den
ärztlichen Feststellungen gänzlich unbeschädigt und waren nicht umblutet. Die
Privatklägerin versuchte, sich gegen die Faustschläge zu schützen, indem sie ihre
Arme hob. Die Gewalteinwirkung dieser Faustschläge war erheblich, wenn auch
nicht am obersten Ende der Skala. Die Privatklägerin sprach von massiven,
ordentlich starken Schlägen und verwies auf die Stufe 6 von 10. Auch in dieser
Phase des Tatgeschehens versuchten C.___ und die beiden unbekannt gebliebenen
Männer der Privatklägerin zu helfen und einzugreifen. Es handelte sich auf
engstem Raum um ein unübersichtliches, unruhiges und dynamisches Geschehen,
welches C.___ mit den Worten Gerangel, Gemenge und «Wirrwarr» umschrieb. Ihr
und einem der beiden Männer gelang es schliesslich, den Beschuldigten zu
ergreifen und über dem Kopf der Privatklägerin wegzuziehen bzw. wegzureissen.
In diesem Moment trat der Beschuldigte von oben nach unten mit dem Fuss auf die
rechte Kopfseite des Opfers ein. C.___ hielt zu dieser Bewegung fest, es habe
so ausgesehen, als ob der Beschuldigte von oben etwas habe zerquetschen wollen.
Zur Anzahl der Fusstritte machte die Privatklägerin unterschiedliche Angaben.
Vor dem Hintergrund, dass sie in den tatnächsten Befragungen stets mehrere
Fusstritte nannte (AS 46: «sicherlich drei- bis viermal»; AS 52: «mindestens
drei- bis viermal») und sich diesbezüglich erst aufgrund der zeitlichen Distanz
zum Vorfall eine Unsicherheit ergab (AS 140: «das kann ich nicht beantworten, 1
- 2 Mal. Es kann auch öfter gewesen sein»), sowie in Anbetracht der Tatsache,
dass C.___ ebenfalls mehrere Fusstritte erwähnte (AS 74: «drei bis fünf Mal»),
ist von mind. zwei Fusstritten auszugehen. Diese führte der Beschuldigte nicht
mit voller, aber erheblicher Wucht (Stufe 6 - 7 auf einer Skala von 10) aus. Als
der Beschuldigte realisierte, dass C.___ mit dem Natel die Polizei alarmieren
konnte, verliess er fluchtartig den Tatort, ohne dass es C.___ und D.___
gelang, den Beschuldigten einzuholen.
Aufgrund dieser Attacke zog sich sie Privatklägerin
ein Schädelhirntrauma 1. Grades zu. Zudem erlitt sie eine Ellenbogenkontusion,
eine 6 cm x 3 cm grosse Schwellung (grosse Beule) frontal links über der
Augenbraue und eine oberflächliche Abschürfung am Kopf (rechts/frontal). Noch
auf der Notfallstation wurde ihr eine 100 % Arbeitsunfähigkeit für die Dauer
von vier Tagen attestiert. Ca. 10 Stunden nach dem Ereignis (anlässlich ihrer
Untersuchung durch den Amteiarzt) gab das Opfer Schmerzen an beiden Seiten des
Kopfes an. Die Schwellung oberhalb des linken Auges, eine Verdickung des
Knochens, sei – so die Ausführungen der Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen
Schlusseinvernahme vom 6. November 2019 und vor erster Instanz – nach wie vor
vorhanden.
III. Rechtliche Würdigung
1.
Allgemeine Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen
nach Art. 122 und 123 StGB
1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich
-
einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Absatz 1);
-
den Körper, ein wichtiges
Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder
geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt
(Absatz 2);
-
eine andere schwere
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines
Menschen verursacht (Absatz 3).
Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 von
Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft
aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer
Auswirkungen ähnlich sind und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem
schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen
Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes
verbunden sind (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Unter die Generalklausel fällt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und
lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit
beispielsweise auch die Infizierung mit dem HI-Virus (BGE 144 IV 92 E. 2.4).
1.2 Die schwere Körperverletzung gemäss
Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen gemäss Art. 123 StGB durch
den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch
unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S. von Art. 122
StGB (vgl. den Wortlaut «Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise
an Körper oder Gesundheit schädigt, ….»), aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten
i.S. von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Unter den letztgenannten Begriff
werden Störungen des Wohlbefindens, beispielsweise Schürfungen, Kratzwunden,
harmlosen Quetschungen, die in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen,
subsumiert.
1.3 In subjektiver Hinsicht ist sowohl
bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz
erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss.
1.3.1 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn
der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu
verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut
entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche
Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Ziels erscheinen.
1.3.2 Ein eventualvorsätzliches
Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des
tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt
bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.
3c S. 251).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss
aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der
Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf
äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere
Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die
Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die
Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer
die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen
und damit eventualvorsätzlich gehandelt.
Dahinter steckt der
Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine
Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt,
welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des
Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz
kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs
nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf
nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts
auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände
hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit
Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm
bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
1.4 Versuch liegt vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).
2. Subsumption
2.1 Der objektive Tatbestand von Art.
122 StGB ist vorliegend nicht erfüllt: Die Privatklägerin wurde nicht im Sinne
von Abs. 1 vom Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Sie verlor
auch nicht das Bewusstsein. Zudem ist keine der eingetretenen Verletzungen
unter Abs. 2 von Art. 122 StGB zu subsumieren. Das unter der Schädeldecke
liegende Gehirn wurde vom Beschuldigten nicht unbrauchbar gemacht, die
Arbeitsunfähigkeit war gemäss ärztlichem Attest zeitlich auf vier Tage begrenzt
und die Schwellung oberhalb des linken Auges, eine Verdickung des Knochens, die
gemäss der Privatklägerin nach wie vor erkenntlich ist, erreicht nicht ein
Ausmass, das die Bezeichnung als Entstellung rechtfertigt. Ebenso wenig findet
die Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB vorliegend Anwendung.
2.2 In objektiver Hinsicht handelt es
sich bei den durch den Beschuldigten verursachten und in Anklageschrift
genannten Schädigungen um eine einfache Körperverletzung.
2.3 Zu prüfen bleibt, was der
Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. eventualvorsätzlich in Kauf
nahm. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, eine schwere
Körperverletzung (Beeinträchtigung von Hirnfunktionen) billigend in Kauf
genommen zu haben.
2.3.1 Das Bundesgericht hat sich in
seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge
von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung
der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung
der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur
Beurteilung stand (vgl. Urteile 6B_181/2015 vom 23.6.2015; 6B_1250/2013 vom
24.4.2015; 6B_839/2014 vom 21.4.2015; 6B_901/2014 vom 27.2.2015; 6B_222/2014 vom
15.7.2014; 6B_222/2014 vom 15.7.2014; 6B_370/2013 vom 16.1.2014; 6B_45/3013 vom
18.7. 2013; 6B_954/2010 vom 10.3. 2011; 6P.184-188 und 6S.418/2006 vom
21.2.2007).
Als besonders instruktiv erweist sich in
Bezug auf die Abgrenzungsproblematik das Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015
vom 13. Mai 2016, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:
„X.________ rannte
am Donnerstag, 4. Oktober 2012, gegen 21.00 Uhr, in Turbenthal von hinten auf
die auf dem Trottoir dorfauswärts gehende A.________ zu und griff sie an, indem
er ihr mit beiden Händen von hinten auf den Kopf presste und sie in seitlicher
Drehung zu Boden drückte. Als sie auf dem Rücken auf dem Boden lag, zerrte er
sie am Handgelenk zwei bis vier Meter zum neben der Strasse gelegenen
Holzhäuschen, warf sich im Bereich der Hausecke auf sie, zerrte zwei bis drei
Mal heftig an ihrer Gurtschnalle und hielt ihr den Mund zu, als sie zu schreien
begann. A.________ setzte sich durch die Annahme, er wolle den Gurt öffnen und
sie vergewaltigen, in Panik versetzt, mit Händen und Füssen zur Wehr und biss
X.________ in die Hand, mit welcher er ihr den Mund zuhielt. X.________ stellte
sich daraufhin auf der Höhe ihres Kopfes neben die am Boden liegende Frau und
trat ihr mit dem Fuss mindestens zwei Mal sowie mehrfach, mindestens zwei Mal,
mit dem Knie gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das Gesicht. Ehe er von
A.________ abliess, presste er sie mit beiden Händen auf Brusthöhe kräftig
gegen den Oberkörper zu Boden. A.________ erlitt durch die Gewalteinwirkung
eine leichte Gehirnerschütterung mit starken Kopfschmerzen, mehrere Blutergüsse
an der linken Schläfe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der
Bindehaut des linken Auges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am
linken Knie. Sie war während einer Woche arbeitsunfähig.“
(…)
Auf Berufung des Beurteilten und
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons
Zürich am 3. September 2015 X.________ der versuchten schweren Körperverletzung
schuldig und hielt fest (E. 2.2), diese Qualifikation gelte auch, wenn der
Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt nicht «mit voller», sondern
lediglich «mit einer gewissen Wucht» zugetreten habe. Denn er sei nach seinen
eigenen Aussagen ausgerastet und der Übergriff sei in einer Kurzschlusshandlung
erfolgt. In diesem Gemütszustand habe er unmöglich in der Lage sein können, die
Intensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er
den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Wer völlig unkontrolliert
und ohne jegliche Zurückhaltung - wenn auch mit leichtem Schuhwerk - mehrmals
auf den Kopf einer am Boden liegenden Person eintrete, ihr hernach in gleicher
Art und Weise auch Kniestösse versetze und sich durch ihre Gegenwehr noch
provozieren lasse, könne gar nicht anders, als den Deliktserfolg einer schweren
Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines wichtigen Organs, arge
und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in Rechnung zu stellen, und
lasse es offensichtlich «drauf ankommen». (....) Seine Vorgehensweise habe ihm
allenfalls noch die Hoffnung erlaubt, die Sache werde glimpflich ausgehen. Die
blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesse
eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung aber nicht aus.
Dem hielt die Verteidigung entgegen (E.
2.3), nach den Feststellungen der Vorinstanz sei weder von einer besonderen
Heftigkeit der Tritte auszugehen, noch sei das Opfer abwehrunfähig gewesen,
noch habe es signifikant schwere Verletzungen erlitten. Das aktenmässig belegte
Verletzungsbild sowie die medizinischen Befunde ergäben nicht die geringsten
Hinweise darauf, dass das effektive Tatgeschehen mit einem relevanten Risiko
der Verwirklichung einer Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB einhergegangen
wäre. Es lägen auch keine aggravierenden Umstände vor, welche den Schluss auf
eventualvorsätzliches Handeln zuliessen. Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die äusserlich feststellbaren Indizien sprächen gegen den Schluss,
dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Er habe die
Privatklägerin nur mit mässiger Wucht getreten und sei damit entscheidend dafür
verantwortlich gewesen, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Es
müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Intensität der Tritte habe
steuern können und demzufolge bewusst auf eine intensivere Gewalteinwirkung
verzichtet habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche das
unkalkulierbare Risiko einer schweren Körperverletzung begründet hätten.
Diese Argumentation der Verteidigung
hielt einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand. Es hielt fest, die
Vorinstanz nehme zutreffend an, dass es sich bei der Kopfregion um einen
besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle und dass
Kopfverletzungen (insbesondere Verletzungen der Hirnregion) gravierende Folgen
nach sich ziehen könnten. Dies stimme überein mit der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, das mehrfach festgehalten habe, es entspreche der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am
Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit
den Händen zu schützen versuche – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der
körperlichen Integrität führen könnten (Urteile 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E.
12.4; 6B_181/2015 vom 23.6.2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015
vom 21.4.2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15.7. 2014 E. 1.4; ferner
6B_901/2014 vom 27.2.2015 E. 2.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
setze die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes
der versuchen schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den
eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment,
etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die
Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen,
hinzutreten müsse. (…) Für die rechtliche Würdigung sei auch ohne Bedeutung,
dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen
erlitten habe. Denn dem Beschwerdeführer werde nicht eine vollendete, sondern
lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung
vorgeworfen. Es liege in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg
nicht eintrete. Entscheidend sei demnach nicht, wie intensiv die Tritte
tatsächlich gewesen seien, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe (vgl. Urteil
6B_1250/2013 vom 24.4.2015 E. 1.4.1, mit Hinweis).
In einem weiteren
vergleichbaren Entscheid (6B_132/2015 vom 21.4.2015) schützte das Bundesgericht
die Auffassung der Vorinstanz, welche auf eine eventualvorsätzlich versuchte
schwere Körperverletzung schloss und führte folgendes aus (E. 2.3.1): Die
Vorinstanz erwäge, wer einer Person, die wehrlos bäuchlings – das Gesicht gegen
den Boden gerichtet – mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den
harten Boden schlage, der sei sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses
Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne
von Art. 122 StGB bewirkt werden könnten. Es müsse als allgemein
bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten
Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit – wie vorliegend – einer
gewissen Wucht ausgeführt schwere Verletzungen hervorrufen könne.
2.3.2 Die Parallelen zum
vorliegend zu beurteilenden Fall sind deutlich. Der Beschuldigte steuerte auf das
völlig überraschte Opfer zu. Er habe sich ihr genähert wie ein Hund, den man
von der Leine lasse, wenn er sich freue, dass er «Gassi» gehen dürfe. Er
versetzte dem Opfer zuerst einen Faustschlag, der es am linken Arm streifte.
Anschliessend vermochte sich der Beschuldigte trotz des von Dritten (insb. von C.___)
geleisteten Widerstandes durchzusetzen und brachte das Opfer mit Schwung zu
Fall, so dass dieses seine linke Kopfseite auf dem Betonbelag der Strasse anschlug
und in Bauchlage liegen blieb. Die Anklagebehörde bezeichnete dieses Vorgehen
zu Recht als Überraschungsangriff, den das Opfer überrumpelte. Der Beschuldigte
sass hierauf rittlings auf den Rücken der von ihrer Statur her zierlichen Frau,
was dieser keine Chance liess, sich aus eigener Kraft vom Beschuldigten
wegzubewegen. Sie war dem Aggressor ausgeliefert. Der Beschuldigte wirkte in
der darauffolgenden Phase erheblich auf das bereits vom Sturz verletzte und
geschwächte Opfer ein: Er versetzte ihm mehrere (2 - 3) Faustschläge an den
Kopf und trat – im Sinne einer weiteren Steigerung – noch mit mind. zwei
Fusstritten von oben herab auf den Kopfbereich des Opfers ein. C.___ führte
hierzu aus, es habe so ausgesehen, als ob der Beschuldigte von oben herab etwas
habe zerquetschen wollen. Das Vorgehen des Täters, welches mehrere Phasen (verursachter
Sturz des Opfers, mehrere Faustschläge, mehrere Fusstritte gegen den
Kopfbereich des Opfers) umfasste, muss als sehr gefährlich qualifiziert werden
und die ihm anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Er ging
hartnäckig, vehement und entschlossen vor. Dies zeigte sich auch darin, dass es
dem Beschuldigten mehrmals gelang, sich von mehreren Personen – darunter eine
Sicherheitsdienstmitarbeiterin, die über spezifische Erfahrungen im Bereich der
Körperverteidigung verfügt – loszureissen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten
ergibt sich nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz
auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er
sich bewusst zurückgehalten hat. Aufgrund des dynamischen Geschehens wäre es ihm
auch gar nicht möglich gewesen, seine Schläge und Tritte in irgendeiner Weise
verlässlich zu dosieren. Es gilt als allgemein bekannt, und das wusste demnach
auch der Beschuldigte als medizinischer Laie, dass es sich beim Kopf – dem
Zielobjekt seiner Attacken – um einen besonders sensiblen Bereich des
menschlichen Körpers handelt, der vor allem in Anbetracht des unter der
Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig ist für schwere und bleibende
neurologische Beeinträchtigungen. Dass ein solcher Erfolg ausblieb und die
Attacke des Beschuldigten mit Blick auf die - physischen - Folgen
vergleichsweise glimpflich endete (Schädel-Hirntrauma 1. Grades, attestierte
Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen), ist dem Zufall sowie dem couragierten
Einsatz der zu Hilfe geeilten Personen zuzuschreiben. Dem Beschuldigten musste
sich bei dieser Vorgehensweise das Risiko einer schweren Beeinträchtigung des
Kopfes und insbesondere des Gehirns als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass
sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren
Körperverletzung gewertet werden kann. Es sind damit sämtliche
Tatbestandsvoraussetzungen einer eventualvorsätzlich versuchten schweren
Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
Demnach wird erkannt:
Der Beschuldigte hat am 4. März 2019
tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung
begangen.
Rechtsmittel: Der Zwischenentscheid über die
Tatfrage ist nicht separat, sondern erst mit dem gesamten Urteil mit Beschwerde
in Strafsachen anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO).
Im Namen der Strafkammer
des Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Kiefer Wiedmer