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Entscheid

STBER.2020.99

versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das BetmG, Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren und Widerruf einer Vorstrafe

9. Dezember 2021Deutsch75 min

des Zivilanspruchs die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Zwischenurteil vom 9.

Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Kiefer

Oberrichter Marti

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof,

Postfach 157,

4502

Solothurn

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

Marcel

Haltiner,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend versuchte

schwere Körperverletzung (Tatfrage nach Art. 342 Abs 1 lit. b StPO)

Es erscheinen zum ersten

Teil der

Hauptverhandlung vor Obergericht vom 9. Dezember 2021:

1. Staatsanwältin H.___, für die

Staatsanwaltschaft als Anschlussberufungsklägerin;

2. A.___, Beschuldigter und

Berufungskläger;

3. Rechtsanwalt Marcel Haltiner, amtlicher

Verteidiger des Beschuldigten;

4. B.___, Privatklägerin und

Auskunftsperson;

5. Rechtsanwältin Stephanie Selig, unentgeltliche

Rechtsbeiständin der Privatklägerin

Als Zuhörer/Zuschauer erscheinen zudem:

1. zwei Schulklassen;

2. ein Medienvertreter;

3. Familienangehörige des Beschuldigten.

Die Verhandlung beginnt um 08:35 Uhr.

Der Vorsitzende eröffnet die

Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des

Berufungsgerichts bekannt.

In der Folge weist der Vorsitzende auf

das angefochtene Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom

11. August 2020 hin und fasst dieses zusammen. Er nennt die von den

Parteien angefochtenen und die in Rechtskraft erwachsenen Urteilspunkte.

Tatinterlokut

Der Vorsitzende führt aus, dass das

Gericht ein Tatinterlokut in Betracht ziehe. Dabei werde die Hauptverhandlung

zweigeteilt. In einem ersten Verfahrensteil werde ausschliesslich die Tatfrage

und in einem zweiten Teil im Falle einer Tatbestandsmässigkeit die Schuldfrage

sowie die Folgen eines Schuld- oder Freispruchs behandelt.

Anschliessend weist die Referentin auf

die Gründe für das Tatinterlokut hin:

1. Der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt

erheblich alkoholisiert gewesen. Die nachgewiesene Blutalkoholkonzentration sei

rückgerechnet auf den Tatzeitpunkt bei maximal 2,24 Gew. ‰ gelegen.

2. Es sei Kokain und THC beim Beschuldigten

nachgewiesen worden. Damit stehe fest, dass ein Mischkonsum vorgelegen habe.

Gemäss toxikologischem Abschlussbericht können sich die Wirkungen und

Nebenwirkungen der konsumierten Stoffe gegenseitig verstärken.

3. Der Beschuldigte sei nach dem Vorfall im

Bürgerspital Solothurn untersucht worden. Dabei sei eine mittelgradige Beeinträchtigung

festgestellt worden.

4. Gemäss dem polizeilichen

Wahrnehmungsbericht sei der Beschuldigte anlässlich der Festnahme sichtlich

aufgelöst (weinerlich) gewesen und auf dem Amthausplatz am Boden gesessen.

Später bei der Untersuchung im Bürgerspital Solothurn sei er durch weinerliches

bis aufbrausendes Verhalten aufgefallen.

5. Der Beschuldigte sei in der

Vergangenheit wegen psychischen und physischen Problemen von sich aus in einer

Psychiatrie gewesen.

All diese Aspekte begründeten Zweifel an

einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Wenn der

Beschuldigte die Tat nicht begangen habe, erübrige sich die Einholung eines

Gutachtens zur Schuldfrage. Wenn ihm hingegen ein tatbestandsmässiges Verhalten

nachgewiesen werden könne, brauche es ein Gutachten, um die Zweifel an der Schuldfähigkeit

des Beschuldigten zu eliminieren. Der Weg vom Zweifel zur prozessualen

Gewissheit führe über den Gutachter, der über das für die Entscheidung nötige

Fachwissen verfüge und dieses Fachwissen dem Gericht vermitteln könne. Eine

Zweiteilung des Verfahrens sei deshalb angezeigt.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass den

Parteien nun die Gelegenheit eingeräumt werde, sich zum angedachten

Tatinterlokut zu äussern. Sofern dies für die Vorbereitung gewünscht werde, könne

die Verhandlung kurz unterbrochen werden.

Rechtsanwalt Haltiner beantragt eine

kurze Pause, damit er dem Beschuldigten das vom Obergericht angedachte

Tatinterlokut erklären könne. Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

Staatsanwältin H.___:

Man sei nun seit über zweieinhalb Jahren

am vorliegenden Straffall. Sie finde es schwierig, dass ein Gutachter nun

darüber entscheiden solle, was damals der Zustand des Beschuldigten gewesen sei.

Der Gutachter werde sehen, dass ein Mischkonsum vorgelegen habe: Der

Beschuldigte habe einen Intus von max. 2,25 Promille gehabt und Kokain sowie

THC konsumiert. Das wisse man selber bereits. Der Gutachter werde

ausschliesslich die Fakten in den Akten würdigen können. Was habe es demnach

für einen Sinn, ein Gutachten in Auftrag zu geben? Ein Gutachten würde keinen

Mehrwert bringen, sondern wäre nur ein Verlust im Hinblick auf die

Verfahrensdauer. Der Zustand des Beschuldigten könne im Rahmen der Strafzumessung

berücksichtigt werden. Für sie sei die vorgesehene Erstellung eines Gutachtens

im Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ein Leerlauf, der

nicht nötig sei. Sie stelle damit den folgenden Antrag:

Es sei kein Tatinterlokut durchzuführen.

Rechtsanwältin Selig:

Sie könne sich den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft anschliessen. Sie sehe nicht, was für einen Gewinn das

Gutachten im laufenden Verfahren bringen solle. Alle Fakten lägen auf dem

Tisch. Diese sprächen nicht für eine verminderte Schuldfähigkeit des

Beschuldigten. Man wisse auch, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Tat

noch fähig gewesen sei, normal zu laufen und zu reden. Aus ihrer Sicht liege der

Entscheid über die Schuldfähigkeit bei der vorliegenden Konstellation in der Kompetenz

des Gerichts. Sie habe nicht das Gefühl, dass durch ein Gutachten grosse neue

Erkenntnisse zu Tage treten würden. Sie stelle deshalb den folgenden Antrag:

Es sei kein Tatinterlokut durchzuführen.

Rechtsanwalt Haltiner

Er schliesse sich der Ansicht des

Obergerichts an. Herr A.___ sei sehr stark alkoholisiert gewesen und habe

Kokain sowie THC konsumiert. Sein Zustand beim Amthausplatz sei sehr bedenklich

gewesen. Diese Umstände deuteten darauf hin, dass an seiner Schuldfähigkeit

gezweifelt werden müsse. Zuerst müsse aber die Tatfrage geklärt werden und erst

dann die Schuldfähigkeit. Er stelle deshalb den folgenden Antrag:

Es sei ein Tatinterlokut anzuordnen.

Das Gericht zieht sich zur geheimen

Beratung über die Zweiteilung der Hauptverhandlung zurück. Die Verhandlung wird

für 10 Minuten unterbrochen.

Die Referentin eröffnet hierauf mündlich

folgenden Beschluss:

«Die Verhandlung wird zweigeteilt. In

der ersten Phase geht es ausschliesslich um die Tatfrage (Tatinterlokut).

Darauf wird die heutige Hauptverhandlung beschränkt.»

Die Referentin verweist in ihrer

Begründung auf die eingangs der Verhandlung dargelegte Argumentation. Das

Gericht sei der Überzeugung, dass die Würdigung der Schuldfähigkeit des

Beschuldigten durch ein Gutachten vorzunehmen sei. Das Gericht könne nicht in

die Rolle des Gutachters schlüpfen. Es werde aber alles daran gesetzt, dass das

Gutachten schnell erstellt und das Verfahren zügig vorangetrieben werde.

Der Vorsitzende skizziert den

vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorfragen, Vorbemerkungen und Anträge

der Parteivertreter;

2. Einvernahme der Auskunftsperson;

3. Befragung des Beschuldigten;

4. weitere Beweisanträge und Abschluss

des Beweisverfahrens;

5. Parteivorträge;

6. geheime Beratung zum Zwischenentscheid;

7. schriftliche Eröffnung des

Zwischenentscheides.

Rechtsanwalt Haltiner reicht seine

Kostennote ein.

Vormerkungen der Parteien

Keine Vorbemerkungen seitens der

Parteien.

Beweisabnahme

Die Privatklägerin wird, nachdem sie von

der Referentin auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden ist, als

Auskunftsperson einvernommen.

Der Beschuldigte wird, nachdem er von

der Referentin auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen sowie die

Aussagen und die Mitwirkung verweigern zu dürfen, hingewiesen worden ist, zur

Sache befragt.

Die Parteivertreter stellen keine

weiteren Beweisanträge, so dass das Beweisverfahren vom Vorsitzenden

geschlossen wird.

Parteivorträge

Staatsanwältin H.___ stellt und

begründet für die Anschlussberufungsklägerin den Antrag, der

Beschuldigte A.___ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen

versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.

Rechtsanwältin Stephanie Selig stellt

und begründet im Namen und Auftrag der Privatklägerin den Antrag, der

Beschuldigte A.___ sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu

sprechen.

Rechtsanwalt Marcel Haltiner stellt und

begründet im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers den Antrag,

der Beschuldigte A.___ sei vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung freizusprechen.

Hierauf halten die Staatsanwältin, die

Privatklägerin und der amtliche Verteidiger einen zweiten Parteivortrag.

Damit endet der öffentliche Teil der

ersten Hauptverhandlung um 10:09 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen

Urteilsberatung zurück.

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 4. März 2019, in der Nacht nach

dem Fasnachtssonntag, ging um 1:23 Uhr bei der Alarmzentrale Solothurn die

Meldung ein, dass eine Frau in der Stadt Solothurn in der Region des

Restaurants «Chutz» und der «Billardbar» attackiert worden sei (Akten

STA.2019.1082, Ordner 1 Seite [nachfolgend zit. «AS»] 6). Vor Ort machten drei

Frauen (B.___, C.___ und D.___) der ausgerückten Polizeipatrouille Angaben zum

Signalement des Täters und zu dessen Fluchtrichtung. Auf dem Amtshausplatz traf

die Patrouille in der Folge auf A.___, auf welchen nach der Einschätzung der

Polizisten das Signalement zutraf (AS 7).

2. Gegen A.___ (nachfolgend

Beschuldigter bzw. Berufungskläger) wurde mit Verfügung vom 4. März 2019 eine

Strafuntersuchung betreffend einfache Körperverletzung, evtl. versuchte schwere

Körperverletzung eröffnet (AS 159) und es wurde ihm Rechtsanwalt Marcel

Haltiner als amtlicher Verteidiger bestellt (AS 240). Der Beschuldigte wurde am

4. März 2019 um 1:40 Uhr auf dem Posten der Stadtpolizei Solothurn

vorläufig festgenommen (AS 163) und am darauf folgenden Tag (5.3.2021) um 14:20

Uhr wieder entlassen (AS 169).

3. Mit Eingabe vom 12. März 2019

konstituierte sich B.___ im Straf- und Zivilpunkt als Privatklägerin (AS 13).

Mit Verfügung vom 21. November 2019 wurde der Privatklägerin zur Durchsetzung

des Zivilanspruchs die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin

Denise Lüthi als unentgeltliche Rechtsbeständin bestellt (AS 238).

4. Die Staatsanwaltschaft erhob am 28.

November 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer

Körperverletzung nach Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Ungehorsams des Schuldners im

Betreibungs- und Konkursverfahren nach Art. 323 StGB und machte darauf

aufmerksam, dass im gerichtlichen Verfahren auch über den Widerruf des mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Oktober

2018 gewährten bedingten Strafvollzuges für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen

zu je CHF 30.00 (STA.2018.2883) sowie über die Anordnung der obligatorischen

Landesverweisung zu entscheiden sei (Ordner Richteramt Solothurn-Lebern, Seite

[nachfolgend zitiert «S-L AS»] 1 ff.).

5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020

(S-L AS 6 ff.) wurde die Hauptverhandlung vor Amtsgericht Solothurn-Lebern auf

den 31. August 2020 angesetzt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht

anlässlich dieser auch über den Widerruf des gewährten bedingten Strafvollzuges

folgender Vorstrafen zu befinden habe: Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF

10.00 gemäss Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom

19. September 2014, wobei die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte

Probezeit mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2015 um ein Jahr und sechs Monate

verlängert worden war (vgl. Akten STA.2019.1082, Ordner 2, Verfahren

STA.2015.2199 [nachfolgend zit. «Vorakten, Geschäftsnummer, AS»] 4 f.)

sowie Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von drei

Jahren gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8.

Oktober 2018 (Vorakten, STA.2018.2883). Auf letztgenannte Strafe wird bereits

in der Anklageschrift vom 28. November 2019 ausdrücklich Bezug genommen (S-L AS

1). Die Widerrufsthematik stellt sich ebenfalls in Bezug auf den mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn am 18. September 2014 gewährten

Strafaufschub für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.00 bei

einer Probezeit von insgesamt viereinhalb Jahren (vgl. hierzu die Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 27.1.2020, S-L AS 41, mit welcher auch der amtliche

Verteidiger bedient worden war).

6. Am 31. August 2020 erging folgendes

Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Leber (S-L AS 114 ff.):

1.

Das Strafverfahren

gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, angeblich begangen vor dem

31. August 2017, ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.

A.___ wird vom

Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,

angeblich begangen in der Zeit vom 13. September 2019 bis 8. November 2019,

freigesprochen.

3.

A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

der versuchten schweren

Körperverletzung, begangen am 4. März 2019;

-

der mehrfachen Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 31. August 2017 bis

4. März 2019.

4.

A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten;

b) einer Busse von CHF 200.00, bei

Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

5.

A.___ sind 2 Tage

Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

6.

Für A.___ wird zur

Sicherung des Strafvollzugs für die Dauer von 6 Monaten Sicherheitshaft

angeordnet.

7.

Bei folgenden

Verfahren gegen A.___ wird der bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe

widerrufen und die Geldstrafe als vollstreckbar erklärt:

-

Verfahren gemäss Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. September 2014 (bedingt

gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 70.00);

-

Verfahren gemäss Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2014

(bedingt gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF

10.00);

-

Verfahren gemäss Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 2018 (bedingt

gewährter Vollzug für eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00).

8.

A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

9.

Die Landesverweisung

wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

10. Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände werden eingezogen und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die

Polizei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. allenfalls zu verwerten

(Fahrradhelm):

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

8,4 g

Marihuana

FB Asservate KAPO SO

1

Fahrradhelm

FB Asservate KAPO SO

11. Folgende bei A.___ sichergestellten

Gegenstände sind diesem nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:

Anzahl

Objekt

Aufbewahrungsort

1 Paar

Sportschuhe

FB Asservate KAPO SO

1

Herrenhose

FB Asservate KAPO SO

1

Herrenjacke

FB Asservate KAPO SO

12. B.___ wird zur Geltendmachung ihrer

Schadenersatzforderung von CHF 1'667.90 nebst Zins zu 5% seit dem 4. März 2019

auf den Zivilweg verwiesen.

13. A.___ wird für inskünftig aus und in

Zusammenhang mit der verurteilten Straftat anfallende Kosten dem Grundsatz nach

zu 100% schadenersatzpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird B.___

auf den Zivilweg verwiesen.

14. A.___ wird verurteilt, B.___ CHF

3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 4. März 2019 als Genugtuung zu bezahlen.

15. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wird auf CHF 7'228.80

(Honorar CHF 6'222.00, Auslagen CHF 490.00, 7,7 % MwSt CHF 516.80)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Denise Lüthi, heute vertreten durch Rechtsanwältin

Stephanie Selig, wird auf CHF 5'347.50 (Honorar CHF 4'714.20, Auslagen

CHF 251.00, 7,7% MwSt CHF 382.30) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger

wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

1'410.30 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

17. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit

einer Staatsgebühr von CHF 5'000.00, total CHF 11'131.00, zu bezahlen.

7. Die vom Beschuldigten erhobene

Beschwerde (S-L AS 52 ff.) gegen die von der Vorinstanz angeordnete

Sicherheitshaft (vgl. Dispositiv-Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sowie

den begründeten Beschluss vom 1.9.2020, S-L AS 121 ff.) wurde von der Beschwerdekammer

des Obergerichts mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 gutgeheissen (S-L AS 74

ff.). Sie verneinte eine massgebliche Fluchtgefahr sowie einen anderen

besonderen Haftgrund. Nach den üblichen Austrittsformalitäten wurde der

Beschuldigte am 2. Oktober 2020 aus der Sicherheitshaft entlassen (vgl. Dossier

BKBES.2020.116).

8. Gegen das erstinstanzliche Urteil

meldete der Beschuldigte am 11. September 2020 fristgerecht die Berufung an

(S-L AS 129 ff.). Das motivierte Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am

2. Dezember 2020 zugestellt (S-L AS 183). Mit Berufungserklärung vom 22.

Dezember 2020 (Akten Berufungsverfahren vor Obergericht, Seite [nachfolgend

zit. «OGer AS»] 11 f.) lässt der Beschuldigte folgende Ziffern des

erstinstanzlichen Urteilsdispositivs anfechten:

-

Ziff. 3 Alinea 1:

Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung

-

Ziff. 4 (teilweise): soweit

die Freiheitsstrafe betreffend;

-

Ziff. 5: Anrechnung

Untersuchungshaft;

-

Ziff. 7: Widerruf des

gewährten bedingten Strafvollzuges hinsichtlich dreier Vorstrafen;

-

Ziff. 8: Landesverweisung

für die Dauer von 5 Jahren;

-

Ziff. 9: Ausschreibung der

Landesverweisung im Schengener Informations-

system;

-

Ziff. 12, 13 und 14:

Zivilforderungen;

-

Ziff. 15 (teilweise):

amtliches Honorar, soweit den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend;

-

Ziff. 16 (teilweise):

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, soweit

den Rückforderungsanspruch des Staates betreffend;

-

Ziff. 17: Kostenverlegung

zu Lasten des Beschuldigten.

Beantragt werden vom Beschuldigten ein

Freispruch von Vorhalt der versuchten schweren Körperverletzung sowie das

Absehen von einer Bestrafung (konkret einer Geldstrafe, die ausgefällte Busse

für die mehrfache BetmG-Übertretung wird ausdrücklich anerkannt), eine

Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft, die Aufhebung

des angeordneten Widerrufes, die Aufhebung der Landesverweisung und deren

Ausschreibung im SIS sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten wehrt sich der Beschuldigte gegen die

vollständige Kostenauflage zu seinen Lasten und den umfassenden

Rückforderungsanspruch des Staates.

9. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021

erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie ficht das Urteil

bezüglich Dispositiv-Ziff. 8 an und verlangt die Anordnung einer länger

dauernden Landesverweisung (OGer AS 19).

10. Die Privatklägerin verzichtete mit

Eingabe vom 12. Januar 2021 auf eine Anschlussberufungserklärung (OGer AS 22).

11. Die amtliche Verteidigung durch

Rechtsanwalt Marcel Haltiner, wurde für das Berufungsverfahren bestätigt (OGer

AS 24). Der Privatklägerin wurde nach Eingang der Belege die unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt und es wurde ihr

Rechtsanwältin Stephanie Selig, die bereits anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung stellvertretend für Rechtsanwältin Denise Lüthi die

Interessenwahrung der Privatklägerin wahrgenommen hatte, als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beigeordnet (OGer AS 39).

12. Nicht angefochten und in Rechtskraft

erwachsen sind folgende Ziffern des erstinstanzlichen Urteils:

-

Ziff. 1:

Verfahrenseinstellung zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung, soweit die

mehrfache BetmG-Übertretung (AnklS. Ziff. 2) im Tatzeitraum vor dem 31. August

2017 betreffend;

-

Ziff. 2: Freispruch vom

Vorwurf des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren

(AnklS. Ziff. 3);

-

Ziff. 3 Alinea 2:

Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne

von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen in der Zeit vom 31. August 2017 bis 4.

März 2019;

-

Ziff. 4 lit. b: Busse von

CHF 200.00 (ersatzweise zwei Tage Freiheitsstrafe) für die mehrfache

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Ziff. 10: Vernichtung bzw.

Verwertung sichergestellter Gegenstände;

-

Ziff. 11: Herausgabe

sichergestellter Gegenstände;

-

Ziff. 15 (teilweise): Höhe

der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger;

-

Ziff. 16 (teilweise): Höhe

der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Erwägungen

II. Beweiswürdigung

1.

Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und

Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro

reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat

Dispositiv

angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f.) betrifft

der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als

auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass

es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht

dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der

Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der

Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt

erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die

Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit

bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei

ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb

nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind

vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen

Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste

abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des

Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise

dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den

ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass

der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und

andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige

Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner

persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden

Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder

nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner

Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO):

Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und

Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Je nach der Art des Beweismittels

lassen sich diese grundsätzlich in persönliche (Personen, welche die von ihnen

wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben, namentlich Aussagen von Zeugen,

Auskunftspersonen, Angeschuldigten in Einvernahmen) und sachliche (Augenschein

und Beweisobjekte, namentlich Urkunden) unterteilen. Zu den verschiedenen

Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die Aussagen von Zeugen und

Angeschuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der

Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck

(d.h. die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft) massgebend.

1.3 Die Beweiskraft von persönlichen

Beweismitteln wird vor allem bei der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen

und gerichtlichen Einvernahme ermittelt. Dabei wird die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts – Aussageanalyse –

darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Hierbei wird einerseits

zwischen Realitätskriterien und den Phantasie- und Lügensignalen anderseits

unterschieden: Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist

sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Es wird zunächst davon

ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst

wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten

Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage

einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33). Eine

beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw.

einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung

der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren

Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert,

eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse

ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung.

Die wichtigsten Kennzeichen

wahrheitsgetreuer Aussagen eines Zeugen, einer Zeugin bzw. eines Opfers und

somit Realkennzeichen sind innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der

Darstellung des Geschehens. Die Schilderung des Vorfalls in so

charakteristischer und detaillierter Weise, wie sie nur von demjenigen zu

erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die

Richtigkeit der Aussage. Für die Korrektheit der Aussage spricht im Weiteren

die Konstanz in den Schilderungen bei verschiedenen Befragungen.

Aussagecharakteristika wie ganzheitliche Detailliertheit, individuelle Prägung,

sachverhaltsbezogene Verflechtung, Strukturgleichheit, Homogenität, Konstanz

des Aussageinhalts, Selbstbelastung und unvorteilhafte Darstellung der eigenen

Rolle sowie Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten sprechen daher

für einen Realitätsbezug. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese

Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen,

d.h. für Phantasiesignale und Lügenmerkmale, sind Unstimmigkeiten oder grobe

Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurückhaltung in Bezug auf Aussagen zu

den zentralen Begebenheiten, Verweigerung der Erweiterung der

Erlebnisschilderung, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im

Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende

Antworten (Abschweifungen und Flucht in andere, irrelevante Themenbereiche) und

gleichförmig, eingeübt wirkende Aussagen. Damit der Richter einer Aussage

Glauben schenken kann, muss der Aussageninhalt aufgrund des Grads der

Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie der Homogenität überzeugen

und darf keine signifikanten Phantasie- und Lügensignale ausstrahlen (vgl. BGE 133 I 33; Möller/Maier, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen

im Strafprozess, SJZ 96 [2000], S. 249 ff.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, Plädoyer 4/09, S. 34 ff.).

1.4 Indizien (Anzeichen) sind

Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar

rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis

begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene

Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin.

Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum

Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis

gleichgestellt. Im Urteil 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das

Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang

mit Indizien wie folgt dar (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der

Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr

abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz ‹in dubio pro reo›

nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der

Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der

einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse

Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren

gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014

vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen)».

2. Vorhalt

Der zur Anklage gebrachte

Lebenssachverhalt lautet wie folgt (AnklS. Ziff. 1):

« Versuchte schwere Körperverletzung (Art.

122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 04. März 2019,

01:10 Uhr, in Solothurn, Stalden 1, zum Nachteil von B.___ (Privatklägerin).

Die Privatklägerin schaute

in einer ersten Phase zum Beschuldigten herüber, zumal sie davon ausging, er

habe sie angesprochen. Daraufhin schrie der Beschuldigte sie an und die

Privatklägerin fragte ihn, was sein Problem sei. Danach bewarf der Beschuldigte

die Privatklägerin unvermittelt mit einem Fahrradhelm, welcher die

Privatklägerin am Bein traf, sie jedoch nicht verletzte.

Als der Beschuldigte auf

die Privatklägerin zusteuerte versuchten zwei unbekannte Männer den

Beschuldigten zunächst festzuhalten, was jedoch misslang. In einer zweiten

Phase näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin schnellen Schrittes,

wobei sich die ebenfalls vor Ort anwesende C.___ (Lebenspartnerin der

Privatklägerin) schützend vor die Privatklägerin stellte. Dennoch versuchte der

Beschuldigte die Privatklägerin 3-4 Mal mit der Faust am Oberkörper zu

attackieren, wobei der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Streifschlag

am linken Arm verletzte. Anschliessend brach der Beschuldigte seitlich aus und

stürzte sich mit grosser Wucht auf die Privatklägerin, worauf diese bäuchlings

zu Fall kam und mit der linken Kopfseite auf der Strasse ungebremst aufschlug.

Dabei verletzte sich die Privatklägerin insbesondere am Kopf. Danach setzte

sich der Beschuldigte während diesem dynamischen Geschehen rittlings auf den

Rücken der Privatklägerin und attackierte sie mit 2-3 Faustschlägen im Gesicht,

wodurch sich die Privatklägerin ebenfalls Verletzungen zuzog. Im Zuge dieses

dynamischen Geschehens gelang es C.___ zusammen mit einem der beiden

unbekannten Männer den Beschuldigten von der Privatklägerin wegzuziehen.

Während dieses Manövers von C.___ und dem unbekannten Mann trat der

Beschuldigte mit voller Wucht in vertikaler Richtung mind. 1-2 Mal, ev. sogar

3-4 Mal, auf die rechte Kopfseite der wehrlosen Privatklägerin ein, so dass in

der Folge das Schuhprofil auf der Gesichts- und Kopfhaut der Privatklägerin

sichtbar war und sie sich auch verletzte.

Dabei erlitt die

Privatklägerin folgende Verletzungen:

· Schädelhirntrauma 1. Grades

· Ellenbogenkontusion links mit 3x2 cm

grossem Hämatom

· 6x3 cm grosse Schwellung frontal links

über der Augenbraue

· oberflächliche Abschürfung am Kopf

(rechts/frontal)

Dass kein rechtsgenüglicher Nachweis

erbracht werden kann, dass die Privatklägerin im Rahmen des hier

interessierenden Vorgangs i.S. von Art. 122 StGB verletzt wurde, ändert

nichts daran, dass der Beschuldigte durch das wenig kontrollierbare mehrfache

Treten mit dem Fuss und mehrfache Schlagen mit der Faust an den Schädel sowie

die nicht kalkulierbaren Folgen eines ungebremsten gestreckten frontalen Falls

auf den Kopf Kopfverletzungen der Privatklägerin, allenfalls sogar im Ausmass

einer schweren Körperverletzung (Beeinträchtigung von Hirnfunktionen),

billigend in Kauf genommen hat, zumal der Beschuldigte wusste, dass ein derart

wuchtiger Überraschungsangriff der Privatklägerin keine Möglichkeit zur

adäquaten Abwehr oder zu zeitnah Einleitung von präventiven Massnahmen im

Hinblick auf den Sturz bot.»

3. Täterschaft

3.1 Die Verteidigung machte anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und vor Obergericht geltend, es

bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte der Täter sei (S-L AS 105

f., Duplik: AS 107). Zur Begründung führte er aus, die Privatklägerin habe den

Beschuldigten im Rahmen der durchgeführten Fotowahlkonfrontation nicht

eindeutig identifizieren können, was doch sehr erstaune, da sie diesen an der

Erstbefragung zweifelsfrei erkannt habe und er ihr in der Tatnacht von der

Polizei «auf dem Silbertablett» serviert worden sei. Es sei nicht aktenkundig,

welche Angaben die drei Befragten zum Signalement des Täters vor der Festnahme

des Beschuldigten gemacht hätten. Vielmehr falle auf, dass alle

Täterbeschreibungen erfolgt seien, nachdem der Beschuldigte den Befragten bereits

präsentiert worden sei. Die Zeugin C.___ habe sich auf die Jacke konzentriert.

Jedoch könne allein gestützt auf eine Jacke mit einem Symbol auf dem Rücken der

Täter nicht identifiziert werden. Das Gesicht des Beschuldigten habe sich die

Zeugin C.___ merken können, weil auch sie den (angeblichen) Täter von der

Polizei serviert bekommen habe. Insgesamt hätten drei Personen eine

Beschreibung des Täters zu Protokoll gegeben, wobei von allen weisse Schuhe der

Herstellermarke Nike oder Adidas genannt worden seien, wohingegen die vom

Beschuldigten anlässlich der Festnahme getragenen Schuhe neongelb und ohne

Markenbezeichnung gewesen seien. Unabhängig davon, wie die Lichtverhältnisse

damals gewesen seien, neongelb bleibe neongelb und physikalisch sei es nicht

möglich, dass die neongelbe Farbe weiss (er)scheine. Sowohl die Privatklägerin

wie auch die Zeugin C.___ erwähnten ein Cap, das der Täter getragen haben

solle, doch der Beschuldigte habe kein solches Cap dabeigehabt. Der Umstand,

dass der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung stark alkoholisiert gewesen

sei, spreche für ein träges, antriebsloses und lethargisches Verhalten. Der

Beschuldigte wiege zudem nur 55 kg und sei 1,77 m gross. In seinem damaligen

Zustand und angesichts seiner körperlichen Statur sei es ihm gar nicht möglich

gewesen, sich von der Zeugin C.___, einer Sicherheitsdienstmitarbeiterin, sowie

von einem anderen Mann loszureissen und sich gegen die beiden anderen Personen

durchzusetzen. Wenn der Beschuldigte, der damals leicht an den Händen geblutet

und Hautabschürfungen gehabt habe, wirklich der Täter gewesen wäre, hätte man

Blut oder Hautpartikel an den Kleidern der Privatklägerin bzw. Spuren bei Frau C.___

und am Fahrradhelm, den er angeblich zugeworfen habe, feststellen können. Für

die Erstellung eines DNA-Profils genüge bereits die kleinste Menge an DNA. Dass

nur der Beschuldigte dort gewesen sein solle, erachte er als lebensfremd vor

dem Hintergrund, dass damals ein Grossanlass (Fasnacht) stattgefunden habe und

die Stadt voller Menschen gewesen sei. Es sitze die falsche Person auf der

Anklagebank.

3.2 Zur Frage der Täteridentifikation

liegen folgende Beweismittel vor:

3.2.1 Aussagen der Privatklägerin

Anlässlich der polizeilichen

Erstbefragung vom 4. März 2019 (3:20 Uhr) umschrieb die Privatklägerin den

Mann, von welchem sie mehrfach geschlagen worden sei, wie folgt (AS 44):

«dunkle, kurze Haare, schlank, ein

Kapuzenpulli, also Jacke mit einem weissen Symbol auf dem Rücken und [so]

glaube ich graue Hosen, einen Bart und Capi, helle Schuhe.»

Als die Polizei ihr die Person gezeigt

habe, habe sie diese zweifelsfrei am Gesicht erkannt. Ihre Freundin habe die

Jacke erkannt (AS 44).

Wenige Stunden später, im Rahmen der

polizeilichen Einvernahme, welche gleichentags kurz nach 11:00 Uhr stattfand,

ergänzte die Privatklägerin auf die entsprechende Frage (AS 50 ff.), sie habe

den Mann zum ersten Mal gesehen, als er mit dem Rücken zu ihnen

(Privatklägerin, C.___, D.___) vor der Bei-

fahrertüre eines Autos gestanden sei. Der Mann sei etwa drei, dreieinhalb Meter

von ihr entfernt gestanden, als er etwas zu ihr gesagt habe. Herr A.___ sei ihr

total unbekannt, noch nie gesehen, noch nie gehört. Die Kleider des Täters

wisse sie noch, er habe eine graue Hose und eine dunkle Jacke mit einem Symbol

auf dem Rücken und weisse Turnschuhe getragen (Auf die Frage, welchen Eindruck

dieser auf sie gemacht habe) Ziemlich aggressiv, aggressiv und angetrunken,

mehr könne sie dazu nicht sagen. (Auf Frage) Es sei für sie schwierig, seine

Grösse und sein Gewicht zu schätzen, sie würde sagen so 170 cm gross und ca. 85

kg schwer, etwas schmächtig, nicht so ein Kasten.

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 6. November 2019 gab die Privatklägerin an (AS 135 ff.), sie

habe den Täter anhand der Schuhe identifizieren können. Der Täter sei etwas

grösser als sie, zierlich, er habe kurze, dunkle Haare und einen Dreitage-Bart

gehabt, er sei nach der Attacke Richtung Amthausplatz geflüchtet.

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin auf die Frage, woran sie den

Beschuldigten als Täter erkannt habe, es sei ja so schnell gegangen. Sie habe

ihn hauptsächlich an den Schuhen erkannt, die ihres Erachtens weiss gewesen

seien, auch an der Statur. (Woran sie diesen bei der Fotowahlkonfrontation

erkannt habe, ohne 100 % sicher gewesen sei) Es habe zwei Bilder gegeben, die

sich recht geähnelt hätten. Einer der abgebildeten Männer sei etwas kräftiger,

der andere etwas schmächtiger gewesen. Sie habe seine Statur im Kopf gehabt und

ihn deshalb erkannt. Sie schloss auf die entsprechende Frage aus, dass es

jemand anders gewesen sein könnte, der am 4. März 2019 auf sie losgegangen sei

(S-L AS 94). Auch vor Obergericht schloss die Privatklägerin eine Verwechslung

aus.

3.2.2 Aussagen von C.___

Im Rahmen der Erstbefragung vom 4. März

2019 (2:56 Uhr) gab die Lebenspartnerin der Privatklägerin, C.___, zu Protokoll

(AS 69), der Mann habe ein Basecap getragen, schwarze Jacke mit einem Zeichen

auf dem Rücken (Flügel), weisse Schuhe, ca. 170 cm gross, ausländischer Typ,

schwarze Hosen.

Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme

(5.3.2019, 10:30 Uhr, AS 71 ff.) führte C.___ als Auskunftsperson aus, sie habe

sich die Jacke des Täters gemerkt, als sie diesem nachgesprungen sei. Als die

Polizei dann relativ schnell wieder zurückgekommen sei, habe sie die Jacke

sehen können und gesagt: «Ja, das isch er». Der Täter habe auf sie einen

gestressten und aggressiven Eindruck gemacht, nicht torkelnd oder so, recht angespannt.

Sie habe diesen vor dem Angriff auf ihre Freundin gar nicht zu fest registriert

gehabt. Auf die Frage, ob sie den Täter beschreiben könne, schüttelte die

Einvernommene den Kopf. Sie habe sich auf die Jacke konzentriert. Diese sei

ganz dunkel gewesen und habe ein weisses oder silbriges Sujet auf dem Rücken

gehabt, gedruckt oder gestickt, eher gestickt. Er habe Sportschuhe getragen,

weisse Schuhe, die sich nachher (im Polizeiauto) als gelb herausgestellt

hätten. Mit den Farben sei das in der Nacht wirklich irreführend. Sie denke,

der Täter sei etwas grösser als sie selber (= 1,57 m) gewesen.

Als Zeugin bestätigte sie anlässlich der

Hauptverhandlung vor erster Instanz (S-L AS 86 ff.), sie habe die Jacke des

Täters im Kopf gehabt. Anlässlich der Fotowahlkonfrontation sei sie sich zu 90

% sicher gewesen. Sie habe den Täter damals an der Wunde erkannt gehabt. Es

habe zwei Personen auf den Fotos mit einer Wunde gehabt, aber das Bild Nr. 3

sei ihr nicht mehr aus dem Kopf gegangen. Es könne aus ihrer Sicht ziemlich

sicher nicht jemand anderes gewesen sei, der auf die Privatklägerin losgegangen

sei. Herrn A.___ habe sie vor diesem Vorfall vom 4. März 2019 noch nie gesehen.

3.2.3 Aussagen von D.___

D.___ führte anlässlich der

polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2019 (8:30 Uhr) aus (AS 90 ff.), als die

Polizei mit einer Person zum Tatort zurückgekommen sei, sei sie der Meinung

gewesen, dass diese Person der Täter gewesen sei. Das Einzige, was sie irritiert

habe, sei folgendes gewesen: Sie habe gedacht, dass er weisse Turnschuhe

(Markenschuhe) getragen habe im Dunkeln, doch als er im Kastenwagen ganz hinten

gesessen sei, habe er ganz hellgrüne, hellgelbe Turnschuhe getragen. Der Täter

habe auf sie einen verwirrten und nervösen Eindruck gemacht, sie habe das

Gefühl gehabt, er sei nicht mehr ganz bei der Sache gewesen. Sie beschrieb ihn

als «schmächtig, also dünn, etwa 1,70 - 1,75 m gross», das Gesicht eines

Südländers. Sie habe ihn nur kurz von vorne gesehen, mehrheitlich von hinten.

Sie glaube, ihn wahrscheinlich nicht mehr zu erkennen.

3.2.4 Aussagen des Beschuldigten

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 4. März 2019 (AS 123 f.) beantwortete der Beschuldigte zur Sache

lediglich die Frage, wie es ihm jetzt gehe. Hierauf gab er zu Protokoll, er

werde keine Aussagen machen, so dass die Einvernahme beendet wurde (AS 125).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme vom 6. November 2019 (AS 143 ff.) bestätigte er wiederum,

keine Aussagen zur Sache machen zu wollen (AS 145) und blieb auch dabei, als

die Staatsanwältin trotz dieser Erklärung dazu überging, dem Beschuldigten um

die 40 konkrete Fragen zur Sache zu stellen. Im Zusammenhang mit der ihm

drohenden Landesverweisung beantwortete der Beschuldigte hingegen gewisse

Fragestellungen (vgl. AS 150).

Anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 31. August 2020 machte der Beschuldigte vollumfänglich von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

(S-L AS 97) und auch vor Obergericht wollte er zur Sache keine Fragen

beantworten.

3.2.5 Fotowahlkonfrontation

Sowohl mit der Privatklägerin als auch

mit C.___ und D.___ wurde am 11. März 2019 eine Fotowahlgegenüberstellung

durchgeführt. Auf Vorlage von 8 Porträtaufnahmen, die alle die Selektionskriterien

(Geburtsjahr 1985 - 1990, Körpergrösse 160 - 175 cm, Herkunft: Mitteleuropa,

schlanke Statur, vgl. AS 65) erfüllten, gab die Privatklägerin zwei Fotos an

(AS 61 und AS 63, bzw. das Bild des Beschuldigten mit der Nr. «PCN 29 510851

14» sowie das weitere Bild Nr. «PCN 29 510177 24»), ohne sich sicher zu sein

(vgl. AS 56). Auch D.___ bezeichnete die auf denselben Bildern (PCN 29 510177

24 [AS 97] und PCN 29 510851 14 [AS 103] abgebildeten Männer als mögliche Täter

(AS 96), während sich C.___ auf die Aufnahme des Beschuldigten (PCN 29 510851

14, AS 82) beschränkte und bemerkte, sich zu 90 % sicher zu sein; das Bild gehe

ihr gerade nicht mehr aus dem Kopf, sie wolle aber nichts Falsches behaupten

(AS 79).

3.2.6 Zeitpunkt und Ort der Festnahme

des Beschuldigten

Der Beschuldigte wurde am 4. März 2021

um 1:40 Uhr, d.h. 20 Minuten nach dem Ereigniszeitpunkt, vorläufig festgenommen

(AS 163). Gemäss dem Wahrnehmungsbericht des Gfr H.___ vom 8. März 2019 konnte

der Beschuldigte aufgrund des abgegebenen Signalements und der bekannten

Fluchtrichtung von der ausgerückten Patrouille der Stadtpolizei am Amthausplatz

betroffen werden (AS 17).

3.2.7 Zustand

des Beschuldigten während und unmittelbar nach der Festnahme

Gemäss dem polizeilichen

Wahrnehmungsbericht sei der angetroffene Mann anlässlich der Festnahme

sichtlich aufgelöst (weinerlich) gewesen und auf dem Boden gesessen. Die Hände

zeigten frische Schürfwunden, welche teils bluteten (AS 17). Nachdem der

Beschuldigte ins Bürgerspital verbracht worden war, fiel er schliesslich durch

starke Stimmungsschwankungen (von weinerlich bis aufbrausend) auf (AS 19).

Der Beschuldigte war in der Tatnacht erheblich alkoholisiert: Gemäss den

Berechnungen des IRM Bern betrug im Ereigniszeitpunkt (4.3.2019, 1:20 Uhr) die

minimale, rückgerechnete Alkoholkonzentration im Blut 1,48 Gew. ‰ und die maximale

2,24 Gew. ‰ (AS 36 f.). Zudem konnte im Venenblut wie auch im Urin des

Beschuldigten Cocain und THC/Cannaboide nachgewiesen werden (AS 34 f.). Bereits

der auf dem Polizeiposten durchgeführte Drugwipe-Test fiel positiv auf Kokain aus

(vgl. AS 19).

3.2.8 Von den Strafverfolgungsbehörden

wurden diverse weitere Abklärungen und Untersuchungen getätigt, ohne dass sich

daraus jedoch aussagekräftige Erkenntnisse hinsichtlich der Täterschaft

ergaben. Im Einzelnen:

-

Zeugenaufruf: Auf einen in der Presse publizierten

Zeugenaufruf hin meldete sich K.___, der in der Folge am 15. März 2019 als

Auskunftsperson polizeilich befragt wurde (AS 107 ff.). Er schilderte, wie ihm

am 4. März 2019 um ca. 18:00 Uhr anlässlich der sog. «Monster Gugge» vor

der St. Ursen-Kathedrale ein nicht verkleideter Mann aufgefallen sei, der mit

einer Bierdose herumgespritzt, andere Personen angepöbelt habe und aggressiv

aufgetreten sei. Zum Vorfall, der Gegenstand dieses Verfahrens bildet und sich

über sechs Stunden später an einem anderen Ort in der Stadt (im Bereich des

Stalden 1) abgespielt hatte, konnte er keine Angaben machen. Die beiden Männer,

welche gemäss den Aussagen aller drei befragten Frauen (Privatklägerin, C.___, D.___)

dem Opfer Hilfe geleistet, sich dann aber vor dem Eintreffen der

Polizeipatrouille vom Tatort entfernt hatten, konnten auch mit dem Zeugenaufruf

nicht ausfindig gemacht werden.

-

DNA-Untersuchung: Dem Kriminaltechnischen Dienst der

Kantonspolizei Solothurn wurden folgende sichergestellten Gegenstände übergeben

(vgl. Spurenträgerauflistung, AS 196): Freizeitschuhe, Grösse 41, limonengrün,

Herren Jogging-Hose, Herrenjacke, beschädigter Velohelm. Ab zwei Spurenträgern

(Herrenjacke des Beschuldigten und Fahrradhelm) wurden mehrere DNA-Spuren

asserviert (vgl. Spurenauflistung AS 194 f.) und dem IRM Basel zur

Auswertung zugestellt (AS 192). Dessen Erkenntnisse erschöpften sich darin,

dass ein Asservat (Spur ab linkem Ärmel des Oberarms der Herrenjacke, deren

Eigentümer der Beschuldigte ist) sieben vergleichbare DNA-Systeme mit dem

gespeicherten Profil von A.___ aufwies (AS 193). Anhand der weiteren

DNA-Spuren konnten keine DNA-Profile erstellt werden (AS 192). Die Kleidung der

Geschädigten wurde gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht vom

8. März 2019 ebenfalls sichergestellt (AS 17). In der Strafanzeige wird

vermerkt, es sei von dieser eine DNA-Auswertung gemacht worden, wobei keine

DNA-Spuren des Beschuldigten hätten gefunden werden können (AS 9). Der an

besagter Stelle zitierte Rapport (Nr. 988280), abgelegt unter AS 191 f., nennt

jedoch ausschliesslich Kleidungsstücke des Beschuldigten und auch auf der

bereits erwähnten Spurenträgerauflistung (AS 196) fehlt die Kleidung der

Geschädigten. Deren kriminaltechnische Untersuchung blieb folglich aus.

-

Rückwirkende TK der

Rufnummer [07____12]:

Das Haftgericht genehmigte am 7. Juni 2019 die von der Staatsanwaltschaft

angeordnete rückwirkende TK der vorgenannten Natelnummer, welche auf den Namen

des Bruders des Beschuldigten, F.___, registriert ist (AS 177), vom

Beschuldigten aber mehrfach als seine Rufnummer bezeichnet wurde (AS 181 ff.).

Für den überprüften Zeitraum (3.3. - 4.3.2019) waren keinerlei Daten vorhanden

(AS 185 f.).

-

Vergleichsuntersuchung

zwischen dem fotografierten Verletzungsbild im Gesicht der Privatklägerin und

dem Sohlenprofil der sichergestellten Schuhe des Beschuldigten: Von den sichergestellten Schuhe wurden

Vergleichsabdrücke reproduziert und diese mit den Tatortspuren im

Überdeckungsverfahren verglichen, um etwaige Übereinstimmungen feststellen zu

können. Die fotografisch dargestellten Verletzungen werden im

Untersuchungsbericht als einfache, streifenartige Hautrötungen ohne

zusammenhängende Musterkomplexe beschrieben. Es hätten keine aussagekräftigen

Überein-stimmungen mit den Vergleichsabdrücken festgestellt werden können. Man

habe lediglich einige streifenähnliche Bereiche finden können, welche ähnliche

Abstände wie die balkenartigen Profilelemente der untersuchten Schuhe

aufwiesen, eine abschliessende Aussage sei nicht möglich. (AS 22, fotografischen

Aufnahmen: AS 28).

3.3 Würdigung

Die drei Befragten machten in den

tatnächsten Befragungen spezifische Angaben zum Erscheinungsbild des Täters,

die auf den Beschuldigten genau zutreffen (vgl. Fotos auf AS 26 und das

Fotoblatt anlässlich der Fotowahlkonfrontation): Die Privatklägerin sprach von

einer etwas schmächtigen Person, nicht so ein Kasten. Er sei zierlich, schlank,

habe kurze dunkle Haare, einen Dreitage-Bart und sei ca. 170 cm gross. C.___

sprach von einem Täter, der etwas grösser als sie selber (1,57 m) gewesen sei,

ca. 170 cm, ein ausländischer Typ. D.___ beschrieb den Täter als schmächtig,

also dünn, etwa 1,70 - 1,75 m gross und mit dem Gesicht eines Südländers.

Allen drei Befragten fielen zudem die

Schuhe des Täters auf und bezeichneten diese als helle bzw. auch ausdrücklich

als weisse Turn- oder Sportschuhe. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang

vorbringt, der Beschuldigte habe neongelbe Schuhe getragen (vgl. hierzu die

Fotoaufnahmen unter AS 28) und entgegen der Aussage von D.___ seien es auch

keine Markenschuhe gewesen, so spricht dies nicht gegen die Täterschaft des

Beschuldigten. Die wesentlichen Elemente (Schuhtyp: Turn- bzw. Sportschuh;

helle Farbe) gaben die Befragten zutreffend wieder und die Argumentation der

Verteidigung (neongelb/neongrün sei nicht weiss) lässt die konkreten Umstände

des Vorfalls unberücksichtigt: Dieser ereignete sich nachts um 01:20 Uhr bei

Dunkelheit. Unter diesen Bedingungen lässt sich weiss und neongelb – wenn

überhaupt – kaum voneinander unterscheiden. Es handelt sich lediglich um

farbliche Nuancen. Erst recht muss dies geltend, wenn man berücksichtigt, dass

das Tatgeschehen von den Befragten als Gerangel und Wirrwarr bezeichnet wurde

und alles – auch dies hoben C.___ und D.___ hervor – sehr schnell ging. Ein

solcher Unterschied tritt zu Tage, wenn die Schuhe bei Helligkeit (tagsüber)

wahrgenommen oder beleuchtet werden. Entsprechend wiesen denn auch C.___ und D.___

bereits im Rahmen ihrer Befragung auf diesen Unterschied hin.

Ein wesentliches Element hinsichtlich

der Täteridentifikation sind schliesslich auch die Hinweise von C.___ und der

Privatklägerin auf die vom Täter getragene Jacke. C.___ prägten sich hierzu

diverse Details ein: Es sei eine sehr dunkle bzw. schwarze Jacke mit einem

Zeichen auf dem Rücken (Flügel) gewesen, die Jacke habe ein weisses oder

silbriges Sujet auf dem Rücken gehabt. Darauf habe sie sich konzentriert und

daran habe sie den Täter auch erkannt, als dieser von der Patrouille zum Tatort

gebracht worden sei. Auch die Privatklägerin erwähnte eine Jacke mit einem

weissen Symbol auf dem Rücken und gab zudem in allen Befragungen an, die Person

sei anfänglich mit dem Rücken zu ihr gestanden. Ein Foto der vom Beschuldigten

anlässlich der Festnahme getragenen Jacke finden sich in den Akten unter AS 27

und weist alle von C.___ genannten Elemente auf: Bei dem hellen Symbol handelt

sich bei näherer Betrachtung um zwei spiegelbildlich angeordnete Totenschädel,

welche mit den weiteren aufgedruckten oder aufgestickten Elementen, d.h.

gesamthaft betrachtet, ein Flügelpaar ergeben. Dieses auffällige und besondere

Symbol ist ein seltenes Erkennungsmerkmal, das herausstach und sich die beiden

Befragten deshalb auch gut einprägen konnten.

Es waren diese Hinweise zum äusseren

Erscheinungsbild und zur auffälligen Jacke des Täters, die zur Festnahme des

Beschuldigten führten. Nur wenige Minuten nach dem Ereignis und in

unmittelbarer Konfrontation mit dem Beschuldigten bestätigten sowohl die Privatklägerin

als auch C.___, dass es sich hierbei um den Täter handle. Der Umstand, dass das

von ihn abgegebene Signalement erst mit den polizeilichen Erstbefragungen, d.h.

zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte bereits den Befragten

gegenübergestellt worden war, Eingang in die Akten fand, weckt entgegen der

Verteidigung keine erheblichen Zweifel an der Festnahme des Beschuldigten. Für

die Polizeipatrouille stand damals im Zentrum, ohne Zeitverlust baldmöglichst ausschwärmen

zu können, um den flüchtigen Täter zu fassen, und sicherlich nicht die

Niederschrift des Signalements. Das von den drei befragten Frauen abgegebene

Signalement war aber stets der massgebliche Orientierungspunkt auf der Suche

nach dem Täter (vgl. hierzu auch den polizeilichen Wahrnehmungsbericht, AS 17:

Es sei auf dem Amthausplatz eine männliche Person betroffen worden, auf welche

das Signalement gepasst habe).

Für die Täterschaft des Beschuldigten

sprechen aber auch Ort und Zeit seiner vorläufigen Festnahme: Bereits 17 Minuten

nach Eingang des Anrufes auf der Notfallzentrale konnte der Beschuldigte beim

Amthausplatz verhaftet werden, dabei handelt es sich um jenen Platz, der die

Befragten unmittelbar zuvor gegenüber der Polizei als Fluchtrichtung des Täters

angegeben hatten. Auch wenn einzuräumen ist, dass sich aufgrund der Fasnacht

und Freinächte diverser Restaurants in den frühen Morgenstunden des

Rosenmontags (4.3.2019) mehr Menschen in der Stadt aufhielten als einem

gewöhnlichen Montagmorgen kurz nach Mitternacht, kann der Argumentation der

Verteidigung nicht gefolgt werden. Das fasnächtliche Treiben verlagerte sich

nach Mitternacht immer mehr in die Innenräume (Beizen und Bars) und

Guggenmusik-Formationen bespielten für die verbleibenden Besucher die

Hauptgassen und Hauptplätze der Innenstadt, während auf einem Platz ausserhalb

der Stadtmauern (Amthausplatz) keine grossen Menschenmengen mehr anzutreffen

waren. Hinzu kommt, dass es sich hierbei vor allem um fasnächtlich verkleidete

Personen gehandelt haben dürfte, während der Beschuldigte gerade nicht

verkleidet war und eine nicht alltägliche Jacke mit einem auffälligen Symbol auf

dem Rücken trug. Damit hob er sich äusserlich von anderen Personen ab. Eine

Verwechslung kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.

Die Fotowahlgegenüberstellung fand eine

Woche nach dem Vorfall statt, so dass die Erinnerung der drei befragten

Personen nicht mehr ganz frisch war. Eine weitere Schwierigkeit lag darin, dass

sich die Befragten bei jedem Einzelbild für oder gegen die Täterbezeichnung

entscheiden mussten, was einen Direktvergleich der Bilder ausschloss. Auch wenn

sich keine der drei befragten Personen zu 100 % sicher war, gaben diese alle

das Foto an, welches die beschuldigte Person zeigt. C.___ beschränkte sich gar

auf dieses eine Foto und war sich zu 90 % sicher, während die Privatklägerin

und D.___ auch die Täterschaft von PCN 29 510177 24 für möglich hielten, der

von seinem Erscheinungsbild her (schlank, Augen-/Nasenpartie) dem Beschuldigten

stark ähnelt. Zusammengefasst stellt die Fotowahlkonfrontation ein

Beweiselement dar, welches den Beschuldigten – entgegen der Verteidigung –

nicht ent-, sondern belastet.

Auch die weiteren Argumente der

Verteidigung verfangen nicht: Es trifft zwar zu, dass sowohl die Privatklägerin

als auch C.___ als weiteres Kleidungsstück ein (Baseball)-Cap erwähnten und der

Beschuldigte anlässlich seiner Festnahme ein solches weder trug noch mitführte.

Dies allein bildet aber kein Ausschlusskriterium für die Täterschaft, da der

Beschuldigte dieses Cap, als er vom Tatort weggerannt ist, verloren oder

bewusst weggeworfen haben könnte. Ebenso ist allgemein bekannt, dass die

Möglichkeiten eines DNA-Nachweises in der Praxis begrenzt sind. Häufig können

anhand der vorgefundenen Spuren nur sog. Mischprofile erstellt werden, während

die Erstellung eines Einzelprofils, das sich zweifelsfrei nur einem Individuum

zuordnen lässt, misslingt. Hinzu kommt, dass die Kleidung der Privatklägerin –

soweit ersichtlich (vgl. hierzu auch vorstehende Ziff. II.3.2.8, 2. Lemma)

– gar nie auf DNA-Spuren des Beschuldigten untersucht worden ist.

Die Verteidigung behauptete schliesslich

auch, die erhebliche Alkoholisierung des Beschuldigten habe ein träges,

antriebsloses und lethargisches Verhalten zur Folge gehabt, so dass es diesem

gar nicht möglich gewesen wäre, sich – den Aussagen der befragten Personen

entsprechend – gegen mehrere Personen, darunter auch eine Mitarbeiterin einer

Sicherheitsfirma, im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung durchzusetzen.

Die Wirkungen eines übermässigen

Alkoholkonsums auf Körper und Psyche sind vielfältig und individuell oft

unterschiedlich. Neben der von der Verteidigung erwähnten Lethargie kann der

Alkoholkonsum bekanntermassen auch stark enthemmend wirken sowie die

Risikobereitschaft und das Aggressionspotenzial erhöhen. Gerade bei einem

Mischkonsum von Alkohol und Kokain, der vorliegend nachgewiesen ist, werden

diese Wirkungen beschrieben. Der stark aggressive, angespannte und nervöse

Eindruck, den der Täter bei allen drei Befragten hinterliess, sowie der

weinerliche bis aufbrausende Eindruck, den das Bürgerspital umschrieb, lassen

sich mit dem festgestellten Konsum der genannten Substanzen gut vereinbaren.

Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte an den Händen frische, zum Teil leicht

blutende Schürfwunden aufwies, die zu dem von den Befragten geschilderten

Tathergang (vgl. deren Aussagen im nachfolgenden Kapitel) passen, sprechen für

seine Täterschaft. Zudem geht aus den Polizeiberichten nicht hervor, dass sich

der Beschuldigte seiner Festnahme oder der Blut- und Urinabgabe im Bürgerspital

widersetzt hat. Die frischen Wunden können folglich nicht von einer

Auseinandersetzung mit Beamten herrühren.

Abschliessend ist zu erwähnen, dass der

Beschuldigte seine Täterschaft nicht bestritt, sondern schwieg, was sein Recht

ist, zugleich aber auch erstaunt. Es liegt nahe, dass eine Person, die – wie

vorliegend – in den Fokus der Ermittlungen gerät und sich mit einem derart

schweren Vorwurf konfrontiert sieht, alles unternimmt, um die behauptete

Täterschaft zu entkräften. Es bleibt das Fazit zu ziehen, dass vom

Beschuldigten nichts geltend gemacht wurde, was gegen seine Täterschaft spricht

und solche entlastende Momente vom Gericht auch nicht zu erkennen sind. Die

dargelegten Indizien lassen in einer Gesamtschau keinen Zweifel daran, dass es

sich beim Beschuldigten um jene Person handelt, welche wenige Minuten vor

seiner Festnahme beim Amthausplatz die Privatklägerin beim Stalden 1

angegriffen hatte.

4. Sachverhalt

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der zur

Anklage gebrachte Sachverhalt nachgewiesen werden kann.

4.1 Mit der Privatklägerin wurde noch in

der Tatnacht, ca. zwei Stunden nach dem Vorfall, um 3:20 Uhr, eine polizeiliche

Erstbefragung durchgeführt (vgl. AS 44 ff), in welcher sie zusammengefasst

folgendes ausführte: Sie sei, von der Tigerbar herkommend, zusammen mit ihrer

Lebenspartnerin und ihrer Freundin den Stalden hinuntergelaufen. Auf der Höhe

der Billardbar habe sie auf der rechten Seite ein Fahrzeug wahrgenommen, neben

diesem Auto sei ein Mann mit dem Rücken zu ihnen gestanden. Sie habe zu ihm

rüber geschaut, dies in der Annahme, er spreche sie an. Sie glaube jedoch, dass

dieser Mann den Autofahrer gefragt habe, ob er mitfahren könne. Er habe sie

angeschrien, sie habe nicht verstanden, was er geschrien habe. In Bezug auf die

weitere Chronologie der Ereignisse gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte

habe ihr einen Fahrradhelm zugeworfen, der sie am Bein getroffen, aber nicht

verletzt habe. Der Beschuldigte habe versucht, sie mit den Fäusten Richtung

Oberkörper zu schlagen. Er habe sie am linken Arm getroffen (Hämatom am Oberarm).

Die zwei Männer vom Fahrzeug hätten den Beschuldigten zurückgehalten, auch ihre

Freundin, C.___, sei dazwischen gegangen. Der Beschuldigte habe von den beiden

Männern wegkommen können. Er habe sie gepackt und sie sei zu Boden gefallen,

sie habe sich den Kopf angeschlagen, mit der linken Seite sei sie auf dem Boden

aufgeschlagen und der Beschuldigte habe, während sie am Boden gelegen sei, mit

der Faust mehrere Male auf ihre rechte Gesichtshälfte geschlagen. Wie oft er

zugeschlagen habe, könne sie nicht sagen. Sie habe sich zu schützen versucht,

indem sie ihre Arme gehoben habe (AS 44). Die zwei Männer und ihre Freundin

hätten den Beschuldigten zurückziehen wollen. Dieser habe sich aber befreien

können und er habe dann begonnen, mit einem Bein auf ihren Kopf zu «trampen»,

gerade von oben herab. Er habe sie sicherlich drei- bis viermal getroffen (auf

der rechten Seite). Irgendjemand habe dann den Beschuldigten weggezogen. Dieser

sei dann weggelaufen. Das Bewusstsein habe sie nie verloren.

Noch gleichentags (4.3.2019, kurz nach

11:00 Uhr, AS 48 ff.) fand die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin

statt, in welcher sie die folgenden präzisierenden und ergänzenden Angaben

machte: Sie drei (Privatklägerin, C.___, D.___) hätten es lustig gehabt, als

sie die Strasse hinunter gegangen seien (AS 51). Nachdem der Beschuldigte ihr

irgendetwas zugeschrien gehabt habe, habe sie ihn gefragt, was denn sein

Problem sei. Dann sei bereits der Fahrradhelm entgegengeflogen. Sie habe keine

Ahnung, weshalb der Beschuldigte auf sie losgegangen sei. Er habe sich ihr

schnell genähert, wie ein Hund, den man von der Leine lasse, wenn er sich

freue, dass er «Gassi» gehen dürfe (AS 51). Nachdem die zwei Herren den

Beschuldigten von ihr weggerissen hätten, dieser sich dann aber wieder von

ihnen habe befreien können, sei er auf sie «zuegsecklet» gekommen und dann

seien sie schon geflogen. Er habe darauf ihr mindestens zwei- bis dreimal mit

der Faust ins Gesicht geschlagen (AS 52). (Auf die Frage, wie stark er

zugeschlagen habe) Schon ordentlich stark. (Wie stark sich der Schlag auf einer

Skala von 1 -10 angefühlt habe) Sie würde 6 sagen, sie habe aber noch nie

«geschlegelt» und wisse nicht, wie hoch die 10 sei. Nachdem C.___ den

Beschuldigten kurzzeitig nach hinten weggezogen bzw. weggerissen gehabt habe,

sei dieser weiter auf sie losgegangen und habe mit dem Fuss gegen sie getreten.

Einer der unbekannten Männer habe den Beschuldigten von hinten wie beim

Rettungsschwimmergriff festgehalten, dieser habe aber trotzdem noch gegen sie

treten können. (Auf entsprechende Frage) Mindestens drei- bis viermal, ziemlich

stark. (Wiederum befragt nach einer Einordnung auf einer Skala von 1 -10)

zwischen 6 und 7.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen

Einvernahme (AS 135 ff.), welche in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und

des Beschuldigten am 6. November 2019 stattfand, führte die Privatklägerin aus,

sie (Privatklägerin, C.___, D.___) hätten es recht lustig gehabt, da C.___ mit

dem Natel von D.___ nicht klargekommen sei (das Natel ihrer Partnerin habe

keinen Akku mehr gehabt). Wiederum führte sie aus, wie ein Fahrradhelm geflogen

gekommen sei, worauf sie den Beschuldigten gefragt habe, was das Problem sei

und weshalb er ihr den Helm angeworfen habe. Dann sei das Gerangel schon

losgegangen (AS 138). Vor ihrem Fall sei sie einmal von ihm getroffen worden.

(Auf die Frage, ob die den Sturz mit den Händen oder anderswie habe abbremsen

können) Nein, sie sei direkt mit dem Kopf auf dem Boden aufgeschlagen (AS 139).

Die Verletzungen an ihrem Auge habe sie sich vom Sturz auf den Boden zugezogen

(AS 139). Auf dem Boden liegend, habe der Beschuldigte mindestens zwei- bis

dreimal, vielleicht auch fünf bis sechsmal auf sie eingeschlagen und sie am

Kopf getroffen. Er sei in diesem Moment mehr oder weniger auf ihr drauf

gesessen. Zu den Fusstritten sei es gekommen, als sich der Beschuldigte vom

Sicherheitsgriff von Frau C.___ (dabei habe auch einer der Männer geholfen)

wieder habe befreien können. Wie oft er sie mit dem Fuss getreten habe, könne

sie nicht beantworten, ein- bis zweimal. Es könne auch öfter gewesen sein. Es

sei schon massiv gewesen. (Auf die Frage, wo auf einer Skala von 1 -10) bei 8 -

9, der Fussabdruck sei ja deutlich zu sehen gewesen (AS 140). Sie könne sich

nicht erklären, wieso sie vom Beschuldigten derart angegriffen worden sei

(AS141).

Vor erster Instanz führte sie in Bezug

auf ihren Sturz aus, er habe sie umgerissen durch den Schwung, so dass ihr Kopf

auf den Boden geschmettert sei. Dann sei er auf sie gesessen und habe mit den

Fäusten auf sie geschlagen. (Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie mit den

Fäusten am Kopf oder an den Armen getroffen habe) Sie glaube beides (S-L AS

94). Sie habe sich mit den Armen gegen die Faustschläge und Fusstritte zu

schützen versucht. (Auf die Frage, ob die Fusstritte sie am Kopf oder an den

Armen getroffen hätten) Am Kopf auf jeden Fall, sie denke an beiden Orten (S-L

AS 95). (Auf entsprechende Frage) Weder habe sie sich von ihm provoziert

gefühlt, noch habe sie diesen auf irgendeine Weise provoziert (S-L AS 93).

Vor Obergericht führte die

Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei auf sie völlig überraschend

zugesprungen gekommen und habe sie irgendwie mit Schwung umgerissen. Sie sei

auf dem Asphalt aufgeschlagen und dann erst mal liegen geblieben. Er sei auf

sie gesessen. Sie könne sich noch erinnern, dass Frau C.___ den Beschuldigten

weggezogen habe. Ebenso wisse sie noch, dass massive Faustschläge auf sie

eingegangen seien und ihr der Beschuldigte zum Schluss auch noch einen massiven

Schlag gegen ihren Kopf mit dem Fuss versetzt habe

(OGer AS 135).

4.2 C.___ wurde ebenfalls mehrfach

befragt (polizeiliche Erstbefragung: AS 67 ff., polizeiliche Einvernahme vom

5.3.2019, durchgeführt in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und des

Beschuldigten: AS 71 ff., vor erster Instanz: S-L AS 86 ff.) und führte

zusammengefasst folgendes aus: Sie seien zwischen der Billard-Bar und dem

Aaremürli auf eine männliche Person gestossen (AS 68 f.). Er sei aufdringlich

geworden und auf sie zugekommen. Dieser Mann habe auf einmal ihre Partnerin,

die Privatklägerin, gepackt und versucht, sie mit der Faust zu schlagen. Er sei

spezifisch auf ihre Partnerin losgegangen. Weshalb das so gewesen sei, könne

sie sich wirklich nicht erklären. Er habe einfache ihre Partnerin fixiert. Es

sei zu einem Gerangel gekommen (AS 67). Sie sei dazwischen gegangen, im Gemenge

drinnen gestanden und habe ihre Partnerin schützen wollen. Es sei ein Wirrwarr

gewesen, auch mit den Männern, die ihnen geholfen hätten (AS 74). Der

Beschuldigte habe sie (C.___) weggestossen und auch von dem Mann, der zu Hilfe

gekommen sei, habe sich der Beschuldigte losgerissen. Es sei dem Beschuldigten

gelungen, ihre Partnerin mit einem Stoss in die Kniekehle auf den Boden zu

bringen (AS 67). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sagte sie auf die

Frage, ob die Privatklägerin erst auf die Knie gefallen sei, aus, ihre

Partnerin sei vermutlich direkt auf den Kopf gefallen. (Auf die Frage nach der

Position der beiden auf dem Boden) Der Beschuldigte sei rittlings auf dem

Rücken der Privatklägerin gesessen und habe mit der Faust mehrmals auf die

Privatklägerin geschlagen. Der Mann, der zu Hilfe gekommen sei, habe den

Beschuldigten nach vorne (über den Kopf des Opfers) weggezogen. Dabei habe der

Beschuldigte mehrmals mit seinem Fuss gegen den Kopf der Privatklägerin

getreten (AS 74), diese Tritte seien von oben nach unten erfolgt, also nicht

von der Seite her. Es sei so gewesen, wie wenn dieser von oben etwas habe

zerquetschen wollen (AS 74 f.). Mit den Füssen habe er drei- bis fünfmal

getreten, wie oft er mit den Fäusten geschlagen habe, wisse sie nicht genau,

sie habe es sich nicht gemerkt (AS 74). (Auf die entsprechende Frage) Nein, es

sei für sie nicht einfach ein Zappeln des Beschuldigten über dem Kopf der

Privatklägerin gewesen, als dieser weggezogen worden sei, für sie sei es ein bewusstes

Treten gewesen, ziemlich mutwillig (S-L AS 89). Erst als der Beschuldigte

realisiert habe, dass sie die Polizei gerufen habe, sei er sofort Richtung

Amthausplatz weggesprungen (AS 69, 75). Ergänzend wies C.___ darauf hin, dass

sie in einem Club im Sicherheitsdienst angestellt sei und dort einmal in der

Woche ein Abwehrtraining habe. Sie habe den Beschuldigten nicht verletzen,

sondern neutralisieren wollen, letzteres sei ihr aber definitiv nicht gelungen

(AS 75). (In Bezug auf das Geschehen unmittelbar vor dem Angriff und auf die

Frage, ob sie wisse, was der Beschuldigte gesagt habe, als er die

Privatklägerin angeschrien habe) Sie sei relativ weit hinten gewesen, sie habe

mit dem Taxi(dienst) telefonieren wollen. Es sei ganz sicher geschrien worden,

auch sie habe geschrien, da sie gewollt habe, dass es aufhöre. Es habe von

beiden Seiten keine Provokationen vor dem Vorfall gegeben, der Angriff sei für

sie wirklich aus dem Nichts gekommen. Bevor der Beschuldigte auf die

Privatklägerin losgegangen sei, hätten sie es ziemlich lustig gehabt und

gelacht. Weshalb der Beschuldigte so reagiert habe, sei für sie ein Rätsel (S-L

AS 88).

4.3 D.___ wurde einen Tag nach dem

Vorfall (5.3.2019) als Auskunftsperson polizeilich befragt und führte im

Wesentlichen folgendes aus (AS 90 ff.): Sie seien vom «Tiger» (= Restaurant

Tiger) runter gelaufen und Frau C.___ habe ihr Natel gehabt und habe ein Taxi

anrufen wollen. Des Beschuldigte sei dort bei einem Auto gestanden. Sie

(Privatklägerin, C.___, D.___) hätten vermutlich gelacht und es lustig gehabt.

Sie wisse nicht, ob sich der Beschuldigte über sie aufgeregt oder das Gefühl

gehabt habe, sie würden über ihn lachen. Sie habe keine Ahnung. Er habe etwas

geworfen und darauf sei es eskaliert. Alles sei «mega» schnell gegangen.

Weshalb es plötzlich eskaliert sei, wisse sie nicht. Sie habe das Gefühl

gehabt, dass es sich um ein «Turntäschli» gehandelt habe (AS 91), es sei aber,

wie sich herausgestellt habe, ein Fahrradhelm gewesen, den er wie eine

Bowlingkugel geschossen habe (AS 92). Sie sei zum Autofahrer gegangen und habe

diesem gesagt, er solle seinen Kollegen wegnehmen, worauf dieser immer wieder

gesagt habe «isch nid mi Kolleg». Im Augenwinkel habe sie gesehen, dass sie am

Boden gelegen seien. Sie habe nicht gesehen, wer mit wem auf wem oben gewesen

sei. Als Frau C.___, die immer noch das Natel von ihr gehabt habe, gesagt habe,

sie rufe die Polizei an, sei dieser auf und davon. Sie seien ihm noch

nachgesprungen, aber er sei schon schnell gewesen, so dass er weg gewesen sei,

weshalb sie wieder zurück zur Privatklägerin gekehrt seien. Wie genau der

Beschuldigte tätlich geworden sei gegen die Privatklägerin, könne sie nicht

sagen.

4.4 Ärztliche Berichte

4.4.1 Notfallbericht

Die Privatklägerin wurde am 4. März 2019

um 2:00 Uhr mit der Ambulanz zum Notfall des Bürgerspitals Solothurn gefahren,

im Notfallbericht wurden folgende Hauptdiagnosen festgehalten:

-

Schädelhirntrauma (SHT) 1.

Grades nach Kopfanprall und Fusstritt;

-

Ellenbogenkontusion, links.

Im Rahmen der Anamnese wurde eine 6 cm x

3 cm grosse Schwellung (frontal links über der Augenbraue) sowie oberflächliche

Abschürfungen (rechts frontal) festgehalten. Die Schmerzen seien hauptsächlich

frontal und parietal (seitlich) links, sowie am Ellbogen links.

Der

neurologische Status der Patientin wird im Notfallbericht im Wesentlichen wie

folgt umschrieben:

-

GCS

15 (GCS steht als Kürzel für das sog. Glasgow Coma Score, einem

Bewertungsschema für Bewusstseins- und Hirnfunktionsstörungen nach einem

Schädel-Hirn-Trauma, wobei die Skala von minimal 3 bis maximal 15 Punkten reicht.

Der Glasgow Coma Score lässt auch eine grobe Abschätzung des Schweregrades

eines Schädel-Hirn-Traumas (SHT) zu, ein erreichter Wert von 15 - 13 Punkten

wird als leichtes SHT (sog. Hirnerschütterung), ein Wert von 12 - 9 Punkten als

mittelschweres und ein Wert von 8 - 3 Punkten als schweres SHT eingestuft

(Quelle: https://flexikon.doccheck.com/de/Glasgow_Coma_Score, letztmals besucht

am 21.11.2021).

-

Druckdolenz

parietal (Scheitelbein) und frontal (Stirnbein) links über der Schädelkalotte

(= knöchernes Dach des Schädels, welches das Gehirn schützt).

-

Halswirbelsäule

dezent druckdolent, aber in alle Richtungen frei beweglich,

-

Ansonsten

wurden keine Auffälligkeiten festgestellt: Die Patientin sei örtlich und

zeitlich orientiert gewesen, kein Meningismus (= schmerzhafte

Nackensteifigkeit), Augenfolgebewegung in alle Richtungen ohne Sakkaden (= sehr

schnelle, ruckartige Augenbewegung) oder Doppelbilder möglich, Lichtreaktion

beidseits direkt und konsensuell prompt, kein Nystagmus (= umgangssprachlich

«Augenzittern», unkontrolliertes Zittern oder Zucken der Augen), übriger

Hirnnervenstatus kursorisch unauffällig, Gehör intakt ebenso intakte

Oberflächensensibilität.

Bei

unauffälligem neurologischem Status, keinem Bewusstseinsverlust und keiner

Ereignisamnesie sowie jungem Alter der Patientin sei auf eine bildgebende

Diagnostik verzichtet worden (AS 42).

Der

Patientin wurde für vier Tage eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie

Dafalgan (Wirkstoff Paracetamol) und Novalgin (Wirkstoff Metamizol Natrium)

verschrieben (AS 43).

4.4.2

Untersuchungsbericht des Amteiarztes und fotografische Aufnahmen

Der

Amteiarzt (Dr. med. G.___) untersuchte die Privatklägerin ca. 10 Stunden nach

dem Ereignis und kam zu folgende Feststellungen: An der rechten Kopfseite bzw.

Scheitelseite habe ein Areal (ca. 10 cm x 7 cm) festgestellt werden können, in

dem mehrere, zur Körperlängsachse senkrecht verlaufende, ca. 0,5 cm breite

Hautrötungen und -abschürfungen mit einer ausgeprägten Druckschmerzhaftigkeit

lägen. An der linken Stirn (seitlich) finde sich ein ca. 6 cm x 5 cm grosses

Hautareal mit oberflächlichen Hautabschürfungen mit kleinsten

Einzelabschürfungen. Das betroffene Areal sei deutlich geschwollen und

druckschmerzhaft (AS 38). Am Ellbogen (seitlich) des linken Armes wurde zudem

eine rundliche Hautunterblutung festgestellt (AS 39). Die Privatklägerin trage

zahlreiche Piercings an der Gesichtshaut, Ohrschmuck und Zungenpiercings. Alle

diese Artefakte seien nicht ausgerissen und nicht umblutet und es fehlten keine

Piercings (AS 38).

Die

vom Amteiarzt umschriebene Verletzungen sind auch fotografisch dokumentiert

worden:

-

AS

28 und 31: Hautareal auf der rechten Kopfseite;

-

AS

29: Hautareal an der linken Stirnseite;

-

AS

30: Hämatom am linken Arm, Ellbogen (seitlich).

Diese

Feststellungen interpretierte der Amteiarzt folgendermassen: Die Oberfläche der

Beule an der linken Stirnseite zeige ein Muster, das vereinbar sei mit dem

Abdruck zum Beispiel von Strassenbelag. Die Befunde seien vereinbar mit dem

geschilderten Ereignishergang, nämlich Treten gegen den Kopf mit Abschürfungen

an der Gegenseite im Sinne des Abdrucks des Widerlagers. Die Verletzungen seien

frisch gewesen. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden und bei der

Spitaluntersuchung sowie bei der durch ihn vorgenommenen Untersuchung hätten

keine Hinweise auf eine Verletzung des Gehirns bestanden. Eine

Selbstbeibringung dieser Verletzung sei wenig wahrscheinlich (AS 39).

Beim

Beschuldigten stellte der Amteiarzt eine Hautabschürfung im Bereich des linken

Wangenknochens und im Bereich der Schläfe eine streifige Hautrötung fest.

Mehrere Finger hätten eine kleinflächige Hautunterblutung aufgewiesen. Am Knie

habe sich eine frische Abschürfung befunden. Der Beschuldigte habe zudem eine

Druckschmerzhaftigkeit an der rechten Schulter angegeben (AS 39). Zu ergänzen

ist, dass gemäss dem polizeilichen Wahrnehmungsbericht der Beschuldigte an den

Händen frische, zum Teil leicht blutende Schürfwunden aufwies (AS 17). Der

Amteiarzt kommt zum Schluss, der Beschuldigte weise mehrere, eher unspezifische

frische Verletzungen auf, welche durchaus als Folgen einer tätlichen

Auseinandersetzung angesprochen werden könnten (AS 39).

4.5 Würdigung

Die Aussagen der Privatklägerin,

insbesondere ihre tatnächsten Angaben zum Vorfall, sind detailreich und im

Wesentlichen konstant. So schilderte sie stets, wie der Beschuldigte ihr einen

Fahrradhelm entgegengeworfen habe, sie in der Folge von einem Faustschlag des

Beschuldigten am linken Arm getroffen bzw. gestreift worden sei und es diesem

gelungen sei, sie zu Fall zu bringen, so dass sie mit ihrer linken Kopfseite am

Boden aufgeschlagen sei. Ebenso führte sie aus, wie der Beschuldigte ihr

hierauf mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt und später auch noch von

oben herab mit dem Fuss gegen ihren Kopfbereich getreten habe. Als weiteres

konstantes Element gab sie jeweils zu Protokoll, wie die beiden unbekannt

gebliebenen Männer als auch ihre Partnerin sowohl vor ihrem Sturz als auch in

der darauffolgenden Phase versucht hätten, den Beschuldigten von ihr

fernzuhalten, sich dieser aber mehrmals befreien bzw. losreissen konnte. Es

fällt auf, dass die Privatklägerin in den Einvernahmen nicht nur umschrieb, was

der Beschuldigte ihr angetan haben soll, sondern sie vielmehr auch

Nebensächlichkeiten und Komplikationen schilderte, die keinen Bezug zu den

Handlungen des Beschuldigten aufweisen. Dies spricht klar für einen realen

Erlebnishintergrund ihrer Aussagen. So schilderte sie beispielsweise, dass das

Handy von C.___ keinen Akku mehr gehabt habe, weshalb ihre Partnerin auf das

Gerät von D.___ ausgewichen sei und man es lustig gehabt habe, weil sie mit

deren Handy nicht klargekommen sei. Ebenso lassen sich Aussagen finden, die

gegen einen Belastungseifer sprechen, so zum Beispiel ihre Aussagen, der

Fahrradhelm habe sie zwar am Bein getroffen, aber nicht verletzt. Bereits im

Rahmen der Erstbefragung stellte sie auch klar, während des Angriffs nie das

Bewusstsein verloren zu haben. Die Intensität der von ihr erlittenen

Faustschläge und Fusstritte bewertete sie ursprünglich auf einer Skala von 1

bis 10 mit 6 bzw. mit 6 - 7, was für eine differenzierte Einschätzung der

Privatklägerin und gegen einen Belastungseifer spricht. Einzuräumen ist, dass

die Privatklägerin im weiteren Verlauf der Untersuchung (anlässlich der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6.11.2019) die Stärke der gegen sie

angewandten Gewalt höher einstufte als noch anlässlich der polizeilichen

Befragung vom 4. März 2019. Der Bewertungsunterschied (Stufe 8-9 statt 6-7)

fällt aber nicht derart erheblich aus, dass darin eine massgebliche

Aggravationstendenz erblickt werden kann. Für die Glaubhaftigkeit der

Privatklägerin spricht des Weiteren, dass sie immer wieder Erinnerungslücken

eingestand. So wies sie in den späteren Einvernahmen darauf hin, sich nicht an

die genaue Anzahl der erlittenen Schläge erinnern zu können. Auch die

Wiedergabe von eigenen Äusserungen (sie habe den Beschuldigten gefragt, was

sein Problem sei), sowie ihre reflektierenden Aussagen über ihre Annahme und

eine mögliche Fehlinterpretation (sie sei davon ausgegangen, vom Beschuldigten

angesprochen worden zu sein, sie glaube jedoch nun, dass dieser den Autofahrer

gefragt habe, ob er mitfahren könne) sprechen für einen realen

Erlebnishintergrund.

Die Aussagen der Privatklägerin erweisen

sich als glaubhaft und decken sich mit den Schilderungen von C.___, die der

Privatklägerin zu Hilfe kam und detaillierte Angaben zur Lage des Beschuldigten

auf dem Opfer und zu den von ihr wahrgenommenen Schlägen und Tritten gegen das

Opfer machen konnte. Es ist auch davon auszugehen, dass der von der Privatklägerin

zu Protokoll gegebene Rettungsschwimmergriff eines Helfers nicht von dem auf

dem Bauch liegenden Opfer, dessen Blickwinkel nach unten oder auf die Seite

ausgerichtet gewesen war, sondern von C.___ wahrgenommen worden ist. Die Zeugin

schilderte anschaulich, wie der Beschuldigte, nachdem er die Privatklägerin zu

Boden gebracht gehabt habe, rittlings auf deren Rücken gesessen sei und mit der

Faust mehrmals auf die Privatklägerin geschlagen habe. Schliesslich habe er

drei- bis fünfmal mit dem Fuss von oben nach unten (nicht seitlich) gegen ihren

Kopf getreten. Es sei so gewesen, wie wenn dieser von oben etwas habe

zerquetschen wollen. Diese Fusstritte des Beschuldigten seien erfolgt, als der

Mann, der zu Hilfe gekommen sei, den Beschuldigten (über den Kopf des Opfers)

weggezogen habe.

Anders als C.___ und die beiden

unbekannt gebliebenen Männer ging D.___ nicht dazwischen. Der von ihr

wiedergegebene Dialog mit dem Mann beim Auto wirkt lebensnah und glaubhaft. Wie

bereits C.___ gab auch D.___ zu Protokoll, dass der Beschuldigte sofort die

Flucht ergriffen habe, als er realisiert habe, dass die Polizei benachrichtigt

worden sei. Zum Tathergang selbst machte sie jedoch kaum Angaben und es

erstaunt, dass sie in Anbetracht der bedrohlichen Ausnahmesituation, in welche

sich ihre Freundin (die Privatklägerin) damals befand, kaum etwas mitbekommen

haben will.

Wesentlich

ist schliesslich, dass die als glaubhaft eingestuften Aussagen von C.___ und

der Privatklägerin zum Tathergang mit den ärztlich festgestellten und

fotografisch dokumentierten Verletzungen des Opfers korrespondieren. Beide

Frauen schilderten, wie sich die vom Beschuldigten ausgeübte Gewalt gegen den

Kopf des Opfers richtete und genau in dessen oberen Bereich (rechte Kopfseite

bzw. Scheitelseite sowie linke Stirn) konnten denn auch Hautabschürfungen und

Hautrötungen lokalisiert werden, wobei die Verletzung an der linken Stirnseite

deutlich geschwollen war (Beule) und das darauf erkennbare oberflächliche

Muster gemäss dem Bericht des Amteiarztes mit dem Abdruck von Strassenbelag

vereinbar ist. Letzteres deckt sich mit der Aussage der Privatklägerin, wonach

sie mit der linken Kopfseite auf dem Boden gelandet sei, sowie mit der von C.___

geschilderten Bauchlage des Opfers. Beim Opfer wurde eine ausgeprägte

Druckschmerzhaftigkeit der beiden Areale auf der rechten Kopfseite und linken

Stirnseite festgestellt sowie ein Schädelhirntrauma (1. Grades) diagnostiziert.

Ob die streifenartigen Hautrötungen auf der rechten Kopfseite das

Schuhsohlenprofil des Beschuldigten zeigen, konnte nicht mit der erforderlichen,

an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (vgl. hierzu

die Ausführungen unter vorstehender Ziff. II. 3.2.8). Es steht indes gestützt auf

die Aussagen der Zeugin C.___ und den Angaben des Opfers ausser Zweifel, dass

der Beschuldigte das Opfer mit vertikalen Fusstritten gegen den Kopf traktiert

hat.

Auch

die dokumentierten Verletzungen des Beschuldigten lassen sich ohne Weiteres mit

den Schilderungen von C.___ in Einklang bringen: Der Beschuldigte war rittlings

auf dem Opfer und zog sich die Schürfwunden am Knie und den Händen sowie

Druckschmerzen an der Schulter in der tätlichen Auseinandersetzung mit C.___

und den beiden unbekannt gebliebenen Männern zu, die mehrfach versuchten, ihn

vom Opfer fernzuhalten bzw. wegzureissen.

4.6 Beweisergebnis

Es ist gestützt auf die glaubhaften

Aussagen der Privatklägerin, C.___ und D.___ und die ärztlichen Berichte

folgender Sachverhalt zum Beweisergebnis zu erheben:

Die Privatklägerin schaute beim Stalden

1 zum Beschuldigten herüber, der sich in einer Distanz von etwa drei,

dreieinhalb Metern bei einem Auto befand, da sie davon ausging, von diesem

angesprochen worden zu sein. Dieser schrie die Privatklägerin ohne erkennbaren

Grund an, worauf die Privatklägerin entgegnete, was sein Problem sei. In der

Folge bewarf der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Fahrradhelm, welcher

die Privatklägerin am Bein traf, ohne sie jedoch zu verletzen. Der Beschuldigte

setzte hierauf zu einem überraschenden Angriff an, indem er sich schnell der

Privatklägerin näherte («zuegsecklet») und versuchte, diese mit seinen Fäusten

Richtung Oberkörper zu schlagen. Er traf sie am linken Arm, wodurch sie sich

eine Ellenbogenkontusion links mit einem 3 cm x 2 cm grossen Hämatom zuzog.

Sowohl C.___, ihre damalige Lebenspartnerin, als auch die beiden unbekannt

gebliebenen Männer, die sich anfänglich im Auto befunden hatten, kamen der

Privatklägerin zu Hilfe und versuchten, den Beschuldigten von der

Privatklägerin fernzuhalten. Dieser vermochte sich aber loszureissen und

brachte die Privatklägerin mit Schwung nach vorne zu Fall, so dass deren linke

Kopfseite auf dem Beton der Strasse aufschlug und sie bäuchlings auf dem Boden

liegen blieb. Nach den Schilderungen der Privatklägerin ging der Beschuldigte

bei diesem Überraschungsangriff ebenfalls zu Boden. Er setzte sich hierauf

rittlings auf den Rücken des wehrlosen und vom Sturz verletzten Opfers und

versetzte diesem mehrere (mind. 2 – 3) Faustschläge, welche gegen den Kopf,

nicht aber gegen den frontalen Gesichtsbereich gerichtet waren, denn die von

der Privatklägerin im Bereich der Unterlippe, der Backe, des Kinns und der Nase

sowie zwischen der Augenpartie getragenen Piercings blieben gemäss den

ärztlichen Feststellungen gänzlich unbeschädigt und waren nicht umblutet. Die

Privatklägerin versuchte, sich gegen die Faustschläge zu schützen, indem sie ihre

Arme hob. Die Gewalteinwirkung dieser Faustschläge war erheblich, wenn auch

nicht am obersten Ende der Skala. Die Privatklägerin sprach von massiven,

ordentlich starken Schlägen und verwies auf die Stufe 6 von 10. Auch in dieser

Phase des Tatgeschehens versuchten C.___ und die beiden unbekannt gebliebenen

Männer der Privatklägerin zu helfen und einzugreifen. Es handelte sich auf

engstem Raum um ein unübersichtliches, unruhiges und dynamisches Geschehen,

welches C.___ mit den Worten Gerangel, Gemenge und «Wirrwarr» umschrieb. Ihr

und einem der beiden Männer gelang es schliesslich, den Beschuldigten zu

ergreifen und über dem Kopf der Privatklägerin wegzuziehen bzw. wegzureissen.

In diesem Moment trat der Beschuldigte von oben nach unten mit dem Fuss auf die

rechte Kopfseite des Opfers ein. C.___ hielt zu dieser Bewegung fest, es habe

so ausgesehen, als ob der Beschuldigte von oben etwas habe zerquetschen wollen.

Zur Anzahl der Fusstritte machte die Privatklägerin unterschiedliche Angaben.

Vor dem Hintergrund, dass sie in den tatnächsten Befragungen stets mehrere

Fusstritte nannte (AS 46: «sicherlich drei- bis viermal»; AS 52: «mindestens

drei- bis viermal») und sich diesbezüglich erst aufgrund der zeitlichen Distanz

zum Vorfall eine Unsicherheit ergab (AS 140: «das kann ich nicht beantworten, 1

- 2 Mal. Es kann auch öfter gewesen sein»), sowie in Anbetracht der Tatsache,

dass C.___ ebenfalls mehrere Fusstritte erwähnte (AS 74: «drei bis fünf Mal»),

ist von mind. zwei Fusstritten auszugehen. Diese führte der Beschuldigte nicht

mit voller, aber erheblicher Wucht (Stufe 6 - 7 auf einer Skala von 10) aus. Als

der Beschuldigte realisierte, dass C.___ mit dem Natel die Polizei alarmieren

konnte, verliess er fluchtartig den Tatort, ohne dass es C.___ und D.___

gelang, den Beschuldigten einzuholen.

Aufgrund dieser Attacke zog sich sie Privatklägerin

ein Schädelhirntrauma 1. Grades zu. Zudem erlitt sie eine Ellenbogenkontusion,

eine 6 cm x 3 cm grosse Schwellung (grosse Beule) frontal links über der

Augenbraue und eine oberflächliche Abschürfung am Kopf (rechts/frontal). Noch

auf der Notfallstation wurde ihr eine 100 % Arbeitsunfähigkeit für die Dauer

von vier Tagen attestiert. Ca. 10 Stunden nach dem Ereignis (anlässlich ihrer

Untersuchung durch den Amteiarzt) gab das Opfer Schmerzen an beiden Seiten des

Kopfes an. Die Schwellung oberhalb des linken Auges, eine Verdickung des

Knochens, sei – so die Ausführungen der Privatklägerin im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen

Schlusseinvernahme vom 6. November 2019 und vor erster Instanz – nach wie vor

vorhanden.

III. Rechtliche Würdigung

1.

Allgemeine Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen

nach Art. 122 und 123 StGB

1.1 Gemäss Art. 122 StGB wird mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich

-

einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Absatz 1);

-

den Körper, ein wichtiges

Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder

geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt

(Absatz 2);

-

eine andere schwere

Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines

Menschen verursacht (Absatz 3).

Mit der Generalklausel gemäss Abs. 3 von

Art. 122 StGB sollen Fälle erfasst werden, welche den unter Abs. 2 beispielhaft

aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer

Auswirkungen ähnlich sind und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem

schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen

Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes

verbunden sind (BGE 124 IV 53 E. 2 S. 57). Unter die Generalklausel fällt nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der tiefgreifenden und

lebenslangen Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Gesundheit

beispielsweise auch die Infizierung mit dem HI-Virus (BGE 144 IV 92 E. 2.4).

1.2 Die schwere Körperverletzung gemäss

Art. 122 StGB unterscheidet sich von der einfachen gemäss Art. 123 StGB durch

den Erfolg. Das Tatmittel wird nicht näher bezeichnet und ist daher auch

unerheblich. Das Gleiche gilt für das Tatvorgehen. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S. von Art. 122

StGB (vgl. den Wortlaut «Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise

an Körper oder Gesundheit schädigt, ….»), aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten

i.S. von Art. 126 StGB zu qualifizieren sind. Unter den letztgenannten Begriff

werden Störungen des Wohlbefindens, beispielsweise Schürfungen, Kratzwunden,

harmlosen Quetschungen, die in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen,

subsumiert.

1.3 In subjektiver Hinsicht ist sowohl

bei der schweren als auch bei der einfachen Körperverletzung (Eventual-)Vorsatz

erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss.

1.3.1 Direkter Vorsatz ist gegeben, wenn

der Täter um die Tatumstände weiss und er den Willen hat, den Tatbestand zu

verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut

entscheiden, die Verwirklichung des Tatbestandes muss das eigentliche

Handlungsziel des Täters sein oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur

Erreichung seines Ziels erscheinen.

1.3.2 Ein eventualvorsätzliches

Verhalten ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des

tatbestandsmässigen Erfolges als Folge seines Verhaltens für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt

bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E.

3c S. 251).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf

nahm, betrifft innere Tatsachen. Bei einem fehlenden Geständnis des Täters muss

aus äusseren Umständen auf diese inneren Tatsachen geschlossen werden. In der

Praxis stützt sich das Gericht beim Nachweis des Eventualvorsatzes somit auf

äusserlich feststellbare Indizien, die es erlauben, Rückschlüsse auf die innere

Einstellung des Täters zu ziehen. Zu den relevanten Umständen für die

Entscheidung der Frage, ob ein Täter eventualvorsätzlich handelte, gehören die

Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die

Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art

der Tathandlung. Je grösser das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer

die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche

Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen

und damit eventualvorsätzlich gehandelt.

Dahinter steckt der

Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine

Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt,

welche – in besonders krassen Fällen – auch den Schluss auf die Inkaufnahme des

Verletzungserfolgs zulässt (BGE 135 IV 12 S. 17 E. 2.3.2). Eventualvorsatz

kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs

nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf

nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts

auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände

hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit

Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm

bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).

1.4 Versuch liegt vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

sind (Stefan Trechsel/Christopher Geth in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St.

Gallen 2018, Vor Art. 22 StGB N 1).

2. Subsumption

2.1 Der objektive Tatbestand von Art.

122 StGB ist vorliegend nicht erfüllt: Die Privatklägerin wurde nicht im Sinne

von Abs. 1 vom Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Sie verlor

auch nicht das Bewusstsein. Zudem ist keine der eingetretenen Verletzungen

unter Abs. 2 von Art. 122 StGB zu subsumieren. Das unter der Schädeldecke

liegende Gehirn wurde vom Beschuldigten nicht unbrauchbar gemacht, die

Arbeitsunfähigkeit war gemäss ärztlichem Attest zeitlich auf vier Tage begrenzt

und die Schwellung oberhalb des linken Auges, eine Verdickung des Knochens, die

gemäss der Privatklägerin nach wie vor erkenntlich ist, erreicht nicht ein

Ausmass, das die Bezeichnung als Entstellung rechtfertigt. Ebenso wenig findet

die Generalklausel gemäss Abs. 3 von Art. 122 StGB vorliegend Anwendung.

2.2 In objektiver Hinsicht handelt es

sich bei den durch den Beschuldigten verursachten und in Anklageschrift

genannten Schädigungen um eine einfache Körperverletzung.

2.3 Zu prüfen bleibt, was der

Beschuldigte in subjektiver Hinsicht wollte bzw. eventualvorsätzlich in Kauf

nahm. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, eine schwere

Körperverletzung (Beeinträchtigung von Hirnfunktionen) billigend in Kauf

genommen zu haben.

2.3.1 Das Bundesgericht hat sich in

seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge

von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers befasst, wobei teils die Abgrenzung

der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung

der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur

Beurteilung stand (vgl. Urteile 6B_181/2015 vom 23.6.2015; 6B_1250/2013 vom

24.4.2015; 6B_839/2014 vom 21.4.2015; 6B_901/2014 vom 27.2.2015; 6B_222/2014 vom

15.7.2014; 6B_222/2014 vom 15.7.2014; 6B_370/2013 vom 16.1.2014; 6B_45/3013 vom

18.7. 2013; 6B_954/2010 vom 10.3. 2011; 6P.184-188 und 6S.418/2006 vom

21.2.2007).

Als besonders instruktiv erweist sich in

Bezug auf die Abgrenzungsproblematik das Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015

vom 13. Mai 2016, dem folgender Sachverhalt zu Grunde lag:

„X.________ rannte

am Donnerstag, 4. Oktober 2012, gegen 21.00 Uhr, in Turbenthal von hinten auf

die auf dem Trottoir dorfauswärts gehende A.________ zu und griff sie an, indem

er ihr mit beiden Händen von hinten auf den Kopf presste und sie in seitlicher

Drehung zu Boden drückte. Als sie auf dem Rücken auf dem Boden lag, zerrte er

sie am Handgelenk zwei bis vier Meter zum neben der Strasse gelegenen

Holzhäuschen, warf sich im Bereich der Hausecke auf sie, zerrte zwei bis drei

Mal heftig an ihrer Gurtschnalle und hielt ihr den Mund zu, als sie zu schreien

begann. A.________ setzte sich durch die Annahme, er wolle den Gurt öffnen und

sie vergewaltigen, in Panik versetzt, mit Händen und Füssen zur Wehr und biss

X.________ in die Hand, mit welcher er ihr den Mund zuhielt. X.________ stellte

sich daraufhin auf der Höhe ihres Kopfes neben die am Boden liegende Frau und

trat ihr mit dem Fuss mindestens zwei Mal sowie mehrfach, mindestens zwei Mal,

mit dem Knie gegen den Kopf, insbesondere auch gegen das Gesicht. Ehe er von

A.________ abliess, presste er sie mit beiden Händen auf Brusthöhe kräftig

gegen den Oberkörper zu Boden. A.________ erlitt durch die Gewalteinwirkung

eine leichte Gehirnerschütterung mit starken Kopfschmerzen, mehrere Blutergüsse

an der linken Schläfe, an der linken Wange, an der Oberlippe sowie an der

Bindehaut des linken Auges sowie am Hinterkopf, am linken Unterarm und am

linken Knie. Sie war während einer Woche arbeitsunfähig.“

(…)

Auf Berufung des Beurteilten und

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sprach das Obergericht des Kantons

Zürich am 3. September 2015 X.________ der versuchten schweren Körperverletzung

schuldig und hielt fest (E. 2.2), diese Qualifikation gelte auch, wenn der

Beschwerdeführer gemäss erstelltem Sachverhalt nicht «mit voller», sondern

lediglich «mit einer gewissen Wucht» zugetreten habe. Denn er sei nach seinen

eigenen Aussagen ausgerastet und der Übergriff sei in einer Kurzschlusshandlung

erfolgt. In diesem Gemütszustand habe er unmöglich in der Lage sein können, die

Intensität seiner wiederholten Tritte und Kniestösse derart zu steuern, dass er

den Eintritt schwerer Verletzungen hätte ausschliessen können. Wer völlig unkontrolliert

und ohne jegliche Zurückhaltung - wenn auch mit leichtem Schuhwerk - mehrmals

auf den Kopf einer am Boden liegenden Person eintrete, ihr hernach in gleicher

Art und Weise auch Kniestösse versetze und sich durch ihre Gegenwehr noch

provozieren lasse, könne gar nicht anders, als den Deliktserfolg einer schweren

Körperverletzung (z.B. Lebensgefahr, Verstümmelung eines wichtigen Organs, arge

und bleibende Entstellung des Gesichts) ernstlich in Rechnung zu stellen, und

lasse es offensichtlich «drauf ankommen». (....) Seine Vorgehensweise habe ihm

allenfalls noch die Hoffnung erlaubt, die Sache werde glimpflich ausgehen. Die

blosse Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesse

eine Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung aber nicht aus.

Dem hielt die Verteidigung entgegen (E.

2.3), nach den Feststellungen der Vorinstanz sei weder von einer besonderen

Heftigkeit der Tritte auszugehen, noch sei das Opfer abwehrunfähig gewesen,

noch habe es signifikant schwere Verletzungen erlitten. Das aktenmässig belegte

Verletzungsbild sowie die medizinischen Befunde ergäben nicht die geringsten

Hinweise darauf, dass das effektive Tatgeschehen mit einem relevanten Risiko

der Verwirklichung einer Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB einhergegangen

wäre. Es lägen auch keine aggravierenden Umstände vor, welche den Schluss auf

eventualvorsätzliches Handeln zuliessen. Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die äusserlich feststellbaren Indizien sprächen gegen den Schluss,

dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Er habe die

Privatklägerin nur mit mässiger Wucht getreten und sei damit entscheidend dafür

verantwortlich gewesen, dass sie keine schweren Verletzungen erlitten habe. Es

müsse daher davon ausgegangen werden, dass er die Intensität der Tritte habe

steuern können und demzufolge bewusst auf eine intensivere Gewalteinwirkung

verzichtet habe. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche das

unkalkulierbare Risiko einer schweren Körperverletzung begründet hätten.

Diese Argumentation der Verteidigung

hielt einer Überprüfung durch das Bundesgericht nicht stand. Es hielt fest, die

Vorinstanz nehme zutreffend an, dass es sich bei der Kopfregion um einen

besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handle und dass

Kopfverletzungen (insbesondere Verletzungen der Hirnregion) gravierende Folgen

nach sich ziehen könnten. Dies stimme überein mit der Rechtsprechung des

Bundesgerichts, das mehrfach festgehalten habe, es entspreche der allgemeinen

Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am

Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit

den Händen zu schützen versuche – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der

körperlichen Integrität führen könnten (Urteile 6B_208/2015 vom 24.8.2015 E.

12.4; 6B_181/2015 vom 23.6.2015 E. 2.3; vgl. auch die Urteile 6B_132/2015

vom 21.4.2015 E. 2.3.2; 6B_222/2014 vom 15.7. 2014 E. 1.4; ferner

6B_901/2014 vom 27.2.2015 E. 2.7.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

setze die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes

der versuchen schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den

eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment,

etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die

Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen,

hinzutreten müsse. (…) Für die rechtliche Würdigung sei auch ohne Bedeutung,

dass die Privatklägerin im zu beurteilenden Fall keine schweren Verletzungen

erlitten habe. Denn dem Beschwerdeführer werde nicht eine vollendete, sondern

lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung

vorgeworfen. Es liege in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg

nicht eintrete. Entscheidend sei demnach nicht, wie intensiv die Tritte

tatsächlich gewesen seien, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund

seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe (vgl. Urteil

6B_1250/2013 vom 24.4.2015 E. 1.4.1, mit Hinweis).

In einem weiteren

vergleichbaren Entscheid (6B_132/2015 vom 21.4.2015) schützte das Bundesgericht

die Auffassung der Vorinstanz, welche auf eine eventualvorsätzlich versuchte

schwere Körperverletzung schloss und führte folgendes aus (E. 2.3.1): Die

Vorinstanz erwäge, wer einer Person, die wehrlos bäuchlings – das Gesicht gegen

den Boden gerichtet – mindestens zweimal recht heftig den Kopf gegen den

harten Boden schlage, der sei sich ohne Zweifel bewusst, dass durch dieses

Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im Sinne

von Art. 122 StGB bewirkt werden könnten. Es müsse als allgemein

bekannt vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten

Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit – wie vorliegend – einer

gewissen Wucht ausgeführt schwere Verletzungen hervorrufen könne.

2.3.2 Die Parallelen zum

vorliegend zu beurteilenden Fall sind deutlich. Der Beschuldigte steuerte auf das

völlig überraschte Opfer zu. Er habe sich ihr genähert wie ein Hund, den man

von der Leine lasse, wenn er sich freue, dass er «Gassi» gehen dürfe. Er

versetzte dem Opfer zuerst einen Faustschlag, der es am linken Arm streifte.

Anschliessend vermochte sich der Beschuldigte trotz des von Dritten (insb. von C.___)

geleisteten Widerstandes durchzusetzen und brachte das Opfer mit Schwung zu

Fall, so dass dieses seine linke Kopfseite auf dem Betonbelag der Strasse anschlug

und in Bauchlage liegen blieb. Die Anklagebehörde bezeichnete dieses Vorgehen

zu Recht als Überraschungsangriff, den das Opfer überrumpelte. Der Beschuldigte

sass hierauf rittlings auf den Rücken der von ihrer Statur her zierlichen Frau,

was dieser keine Chance liess, sich aus eigener Kraft vom Beschuldigten

wegzubewegen. Sie war dem Aggressor ausgeliefert. Der Beschuldigte wirkte in

der darauffolgenden Phase erheblich auf das bereits vom Sturz verletzte und

geschwächte Opfer ein: Er versetzte ihm mehrere (2 - 3) Faustschläge an den

Kopf und trat – im Sinne einer weiteren Steigerung – noch mit mind. zwei

Fusstritten von oben herab auf den Kopfbereich des Opfers ein. C.___ führte

hierzu aus, es habe so ausgesehen, als ob der Beschuldigte von oben herab etwas

habe zerquetschen wollen. Das Vorgehen des Täters, welches mehrere Phasen (verursachter

Sturz des Opfers, mehrere Faustschläge, mehrere Fusstritte gegen den

Kopfbereich des Opfers) umfasste, muss als sehr gefährlich qualifiziert werden

und die ihm anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Er ging

hartnäckig, vehement und entschlossen vor. Dies zeigte sich auch darin, dass es

dem Beschuldigten mehrmals gelang, sich von mehreren Personen – darunter eine

Sicherheitsdienstmitarbeiterin, die über spezifische Erfahrungen im Bereich der

Körperverteidigung verfügt – loszureissen. Aus dem Verhalten des Beschuldigten

ergibt sich nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz

auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränkt bzw. dass er

sich bewusst zurückgehalten hat. Aufgrund des dynamischen Geschehens wäre es ihm

auch gar nicht möglich gewesen, seine Schläge und Tritte in irgendeiner Weise

verlässlich zu dosieren. Es gilt als allgemein bekannt, und das wusste demnach

auch der Beschuldigte als medizinischer Laie, dass es sich beim Kopf – dem

Zielobjekt seiner Attacken – um einen besonders sensiblen Bereich des

menschlichen Körpers handelt, der vor allem in Anbetracht des unter der

Schädeldecke liegenden Gehirns anfällig ist für schwere und bleibende

neurologische Beeinträchtigungen. Dass ein solcher Erfolg ausblieb und die

Attacke des Beschuldigten mit Blick auf die - physischen - Folgen

vergleichsweise glimpflich endete (Schädel-Hirntrauma 1. Grades, attestierte

Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen), ist dem Zufall sowie dem couragierten

Einsatz der zu Hilfe geeilten Personen zuzuschreiben. Dem Beschuldigten musste

sich bei dieser Vorgehensweise das Risiko einer schweren Beeinträchtigung des

Kopfes und insbesondere des Gehirns als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass

sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren

Körperverletzung gewertet werden kann. Es sind damit sämtliche

Tatbestandsvoraussetzungen einer eventualvorsätzlich versuchten schweren

Körperverletzung erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.

Demnach wird erkannt:

Der Beschuldigte hat am 4. März 2019

tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung

begangen.

Rechtsmittel: Der Zwischenentscheid über die

Tatfrage ist nicht separat, sondern erst mit dem gesamten Urteil mit Beschwerde

in Strafsachen anfechtbar (Art. 342 Abs. 4 StPO).

Im Namen der Strafkammer

des Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Kiefer Wiedmer